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MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 842
7 avril 2008
SOMMAIRE
Anzio S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40382
Aquimmo S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40377
Argolin S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40379
Banca Gesfid Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40382
Basinco Holdings S.A.H. . . . . . . . . . . . . . . . .
40373
BBV-Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40415
Beta Lux Selection . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40381
CROWN PREMIUM Private Equity IV SI-
CAV-FIS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40404
DCF Fund (II) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40378
Diapason S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40379
Fimo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40415
Finance Events S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40380
Flexifund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40374
GE- Clubs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40414
German Retail Property Fund FCP-SIF . .
40401
GlobeOp Financial Services S.A. . . . . . . . . .
40374
Indian Investment S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .
40380
Input Foto Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40416
Ja Investissements S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .
40413
JPMorgan Investment Funds . . . . . . . . . . . .
40377
JPMorgan Liquidity Funds . . . . . . . . . . . . . . .
40378
Kaupthing Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40383
KPMG Pension Scheme, Sepcav . . . . . . . . .
40373
LB Global Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40384
Maïte S.A.H. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40370
Miralt Sicav . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40383
Newport S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40416
NV Strategie Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40400
NV Strategie Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40400
Oogmerk S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40370
PensionProtect . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40413
Pioneer Investments Global Protect
10/2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40415
Pioneer Investments Total Return . . . . . . .
40415
Piramid Investment Solutions S.A. . . . . . .
40380
Private Investment Fund OP . . . . . . . . . . . .
40400
Reflex'it S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40381
SAF-Holland S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40370
Salomen International S.A. . . . . . . . . . . . . .
40401
Société Anonyme des Chaux de Contern
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40381
StrategiePortfolio Wachstum . . . . . . . . . . .
40414
Tuscani S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40379
UBAM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40384
UBS Luxembourg Sicav . . . . . . . . . . . . . . . . .
40383
V.H.K. S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40372
40369
Maïte S.A.H., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 287, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 37.030.
Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>25 avril 2008i> à 15.00 heures, au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d'Administration et rapport du commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31.12.2007
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire.
4. Divers.
<i>Pour le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008006860/660/15.
Oogmerk S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 287, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 37.898.
Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>25 avril 2008i> à 15.00 heures, au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d'Administration et rapport du commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31.12.2007.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire.
4. Divers.
<i>Pour le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008006862/660/15.
SAF-Holland S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 68-70, boulevard de la Pétrusse.
R.C.S. Luxembourg B 113.090.
All shareholders of SAF-HOLLAND S.A. (the "Company") are hereby given notice that an
EXTRAORDINARY & ORDINARY ANNUAL GENERAL MEETING
(the "Meeting") will be held on <i>April 24, 2008i> at 11:00 a.m. (CEST) in L-2449 Luxembourg, 12, boulevard Royal, Hotel
Le Royal Room: Arlequin & Amélie, Basement
<i>Agenda:i>
I. Agenda relating to the extraordinary part of the Meeting (the "EGM")
1. Amendment of article 17.1 of the articles of association of the Company so that this article be reworded as follows :
"17.1 The annual general meeting of the shareholders of the Company (the Annual General Meeting) shall be held
at the registered office of the Company, or at such other place in the municipality of its registered office as may be
specified in the notice of meeting, on the fourth Thursday of April in each year at 11:00 am.". Article 17.2 of the
articles of association of the Company, which reads as follows : "17.2 If such day is a legal holiday, the Annual
General Meeting shall be held on the next following business day.", remains unchanged.
2. Amendment of article 18.3 of the articles of association of the Company so that the last sentence of this article,
which reads as follows, be deleted : "In respect of shares listed on a regulated market and held in a depository
system pursuant to article 6.5 or 6.10, the call shall be made by the means of communicating commonly used on
such market, notwithstanding the provisions of the preceding sentence."
II. Agenda relating to the ordinary annual part of the Meeting (the "AGM")
1. Presentation of the reports of the board of directors and the report of the external auditor (réviseur d'entreprises)
of the Company for the financial year ended 31 December 2007.
40370
2. Approval of (i) the stand alone accounts for the financial year ended 31 December 2007 and (ii) the consolidated
accounts for the financial year ended 31 December 2007, and allocation of the result as per 31 December 2007.
3. Payment of a dividend to the shareholders of the Company in an amount of EUR 0.4247 per share, the individual
amounts payable to each shareholder to be rounded up or down to the nearest whole cent amount.
4. Discharge (quitus) to each of the members of the board of directors of the Company, consisting of Dr Rolf Bartke,
Dr Siegfried Goll, Mr Rudi Ludwig, Mr Richard Muzzy, Mr Gerhard Rieck, Mr Ulrich Otto Sauer, Mr Bernhard
Schneider, and Mr Martin Schwab for, and in connection with, the financial year ended 31 December 2007.
5. Discharge (quitus) to the external auditor (réviseur d'entreprises) of the Company, ERNST & YOUNG, Société
Anonyme, for, and in connection with, the financial year ended 31 December 2007.
6. Renewal of the mandate of the external auditor (réviseur d'entreprises) of the Company, ERNST & YOUNG,
Société Anonyme.
7. Miscellaneous.
Quorum and majority requirements
A quorum of presence of at least half of the issued and outstanding share capital is required for purposes of the agenda
items relating to the EGM. The EGM agenda items are adopted by a majority of at least 2/3 of the shares present or
represented. In the event the quorum is not reached at the first meeting, the EGM will be reconvened. At the reconvened
meeting, no quorum is required and decisions are adopted at 2/3 of the present or represented shares. There is no
quorum of presence requirement for the AGM. The agenda items are adopted by a simple majority of the shares present
or represented.
Share capital and voting rights
At the point of convening of the Meeting, the Company's subscribed share capital equals EUR 188,373.75 and it is
divided into 18,837,375 shares having a par value of EUR 0.01 each, all of which are fully paid up.
Attendance and registration procedures
According to Luxembourg law, the right to vote at the Meeting is restricted to shareholders. Shareholders must,
therefore, be able to evidence that they are shareholders as at 24 April 2008 in order to attend the Meeting.
Pursuant to article 6.5 of the articles of association of the Company, all shareholders who wish to participate in the
Meeting and to exercise the right to vote at the Meeting in person, by proxy or by voting by correspondence shall request
an attestation from their depository bank stating the number of shares held by the shareholder as of the date of issuance
of the attestation and that the shares are blocked in the account of the shareholder until the close of the Meeting, and
the attestation shall be sent to the Company, so that it shall be received by the Company no later than Tuesday, 22 April
2008, at 11:59 p.m. CEST at the following address:
SAF-HOLLAND S.A.
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 Munich
Germany.
The attestation must be made in text form in German or English.
Shareholders who have submitted the attestation to the Company so that the attestation is received by the Company
prior to 18 April 2008, at 11:59 p.m. CEST, will receive their admission tickets by mail. Shareholders who have submitted
the attestation to the Company so that the attestation is received by the Company later than 18 April 2008, 11:59 p.m.
CEST, but prior to 22 April 2008, at 11:59 p.m. CEST, will receive their admission tickets at the registration area to the
Meeting (in front of the room "Arlequin & Amélie" in the basement of the Hotel Le Royal).
Proxy Voting Representatives
Shareholders who do not wish to participate in the Meeting themselves may arrange to be represented at the Meeting
and for their votes to be cast by any authorized agent, including but not limited to a bank or shareholders' association,
by conferring the appropriate proxy. The authorised agent will have to identify himself by submitting the admission ticket
of the shareholder and by presenting a written power of attorney at the Meeting.
In order to simplify the execution of their voting rights, the Company provides the option of appointing a proxy voting
representative named by the Company and bound by the instructions of the shareholder prior to the Meeting. Share-
holders who wish to appoint the proxy voting representative named by the Company to vote on their behalf, shall send
a duly completed and signed proxy form to the Company, so that it shall be received by the Company no later than
Tuesday 22 April 2008, at 11:59 p.m. CEST at the following address:
SAF-HOLLAND S.A.
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 Munich
Germany.
40371
Shareholders who will receive their admission tickets by mail will receive a form for proxy votes. Forms for proxy
votes can also be downloaded on the Company's website at www.safholland.de. In addition, forms will be sent upon
written request to the Company at the following address:
SAF-HOLLAND S.A.
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 Munich
Germany.
Vote by correspondence
Shareholders who wish to vote by correspondence must request a form for voting by correspondence from the
Company at the following address:
SAF-HOLLAND S.A.
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 Munich
Germany,
or alternatively download the form from the Company's website at www.safholland.de, and send the duly completed
and signed form to the above mentioned address so that it shall be received by the Company no later than Wednesday
23 April 2008, at 11:59 p.m. CEST.
Audiovisual Transmission
The EGM and the AGM are transmitted respectively via live streaming on the internet until the end of the official
statements of the Board of Directors only. The transmission can be followed at www.safholland.de.
Miscellaneous
Subject to compliance with the threshold notification obligations provided for by the Luxembourg law of 11 January
2008 on transparency requirements for issuers of securities, there is no limit to the maximum number of votes that may
be exercised by the same person, whether in its own name or by proxy.
The AGM shareholders documentation (i.e. inter alia the agenda, the annual report containing the 2007 annual financial
statements and the auditor reports on the stand-alone and consolidated accounts) is available on the Company's website
at www.safholland.de and at the Company's registered office in Luxembourg.
For further information you can contact the service provider, Haubrok Corporate Events GmbH, by dialing +49.(0)
89.210.27.222 (Mon. - Fri. 9:00 a.m. to 5:00 p.m. CEST).
Luxembourg, in April 2008
SAF-HOLLAND S.A.
<i>Board of Directorsi>
Référence de publication: 2008041852/5499/116.
V.H.K. S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2138 Luxembourg, 24, rue Saint Mathieu.
R.C.S. Luxembourg B 50.163.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu jeudi <i>24 avril 2008i> à 15.00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2007.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Renouvellement et/ou nomination des administrateurs et du commissaire aux comptes.
5. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008042743/1267/16.
40372
KPMG Pension Scheme, Sepcav, Société d'Epargne-Pension à Capital Variable.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 31, allée Scheffer.
R.C.S. Luxembourg B 80.358.
Notice is hereby given to the shareholders of KPMG Pension Scheme Sepcav that the
ANNUAL GENERAL MEETING
at the offices of KPMG Luxembourg, at 9, allée Scheffer, L-2520 Luxembourg, on <i>23rd April 2008i> at 11.00, with the
following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Reading of the accounts for the financial year ended December 31st, 2007
2. Reading of the report of the Board of Directors
3. Reading of the report of the Independent Auditor concerning the accounts for the financial year ended December
31st, 2007
4. Approval of the accounts
5. Appointment of the Independent Auditor
6. Discharge to the Directors
7. Miscellaneous
The shareholders are advised that no quorum for the items in the agenda is required and that the decisions will be
taken by the majority of the shares present or represented at the meeting.
Each share is entitled to one vote. A shareholder may act at the meeting by proxy.
In order to vote at the annual general meeting, shareholders may be present in person or represented by a duly
appointed proxy. Shareholders who cannot attend the meeting in person are invited to send a duly completed and signed
proxy to the address of the Sepcav to arrive no later than 22th April 2008. Proxy forms can be obtained from the registered
office of the Sepcav.
Luxembourg, 31rd March 2008
By order of the Board of Directors of the KPMG Pension Scheme Sepcav.
Référence de publication: 2008040072/7509/28.
Basinco Holdings S.A.H., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2530 Luxembourg, 4, rue Henri M. Schnadt.
R.C.S. Luxembourg B 18.684.
Les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra dans les locaux de la Fiduciaire Centrale du Luxembourg S.A., 4, rue Henri Schnadt, L-2530 Luxembourg,
le lundi <i>28 avril 2008i> à 11.00 heures, pour délibérer sur l'ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Ratification de la décision du Conseil d'Administration de demander le transfert de la cotation des actions de Basinco
Holdings S.A.H. au marché «Euro MTF» de la Bourse de Luxembourg.
2. Autorisation au Conseil d'Administration de demander, quand et selon les modalités de celui-ci jugera utile, le
retrait de la Bourse de Luxembourg et du marché «Euro MTF» de la Bourse de Luxembourg des actions de Basinco
Holdings S.A.H.
3. Renouvellement de l'autorisation au Conseil d'Administration d'acquérir des actions propres de la Société de temps
à autre par tous moyens en Bourse ou de gré à gré, à un prix qui ne peut être inférieur à Euros 0,60 ni supérieur
à Euros 0,80 par action, étant entendu que le Conseil d'Administration est autorisé à revoir ces minima et maxima
dans une fourchette allant de +15% à -15% du cours de bourse de l'action de la Société, et aux autres conditions
à déterminer par le Conseil d'Administration de la Société à condition que ce rachat soit conforme aux dispositions
de l'article 49-2 de la Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales (telle que modifiée), cette auto-
risation étant donnée pour une période maximale de 18 mois à compter de la date de l'assemblée générale
extraordinaire.
4. Questions diverses.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008040819/503/26.
40373
Flexifund, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 14, rue Aldringen.
R.C.S. Luxembourg B 44.523.
L'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
se tiendra le jeudi <i>24 avril 2008i> à 10.00 heures, dans les locaux de FORTIS INVESTMENT MANAGEMENT LUXEM-
BOURG S.A., sis 14, rue Aldringen, L-1118 Luxembourg, pour délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation et approbation du rapport du conseil d'administration et du rapport du réviseur d'entreprises;
2. Approbation des comptes pour l'exercice clôturé au 31 décembre 2007 et de l'affectation des résultats de l'exercice;
3. Décharge aux administrateurs pour l'accomplissement de leur mandat;
4. Nominations statutaires;
5. Divers.
Les propriétaires d'actions au porteur désirant assister ou être représentés à l'Assemblée sont priés de déposer leurs
actions, cinq jours francs au moins avant la réunion, aux guichets des agents chargés du service financier, tels que men-
tionnés dans le prospectus.
Les propriétaires d'actions nominatives désirant assister ou être représentés à l'Assemblée sont admis sur justification
de leur identité, à condition d'avoir cinq jours francs au moins avant la réunion, fait connaître leur intention de prendre
part à l'Assemblée.
L'Assemblée délibérera valablement quel que soit le nombre d'actions présentes ou représentées et les décisions
seront prises à la majorité simple des actions présentes ou représentées. Toute action, quelle que soit sa valeur unitaire,
donne droit à une voix.
<i>LE CONSEIL D'ADMINISTRATION.i>
Référence de publication: 2008042745/755/25.
GlobeOp Financial Services S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R.C.S. Luxembourg B 74.304.
Shareholders are hereby invited to attend in person or by proxy the Annual General Meeting of shareholders and the
Extraordinary General Meeting of shareholders of the Company.
In accordance with the articles of incorporation of the Company, the
ANNUAL GENERAL MEETING
of Shareholders will take place on Friday, <i>25 April 2008i> at 11.00 a.m. CET at 5, place Winston Churchill, L-2014
Luxembourg.
<i>Agenda for the Annual General Meeting of shareholders:i>
1. Presentation of the statutory Directors' Report and the consolidated Directors' Report for the fiscal year ended
31 December 2007;
2. Presentation of the reports by the auditors of the Company in respect of the statutory financial statements of the
Company and in respect of the consolidated financial statements of the Company and its group, for the fiscal year
ended 31 December 2007;
3. Presentation of the report on conflicts pursuant to article 57 of the Luxembourg Company Law;
4. Approval of the statutory financial statements of the Company for the fiscal year ended 31 December 2007;
The statutory financial statements submitted are for the year ending 31st December 2007.
The Board of Directors recommends that the statutory financial statements be approved.
5. Approval of the consolidated financial statements of the Company and its group for the fiscal year ended 31 De-
cember 2007;
The consolidated financial statements submitted are for the year ending 31st December 2007.
The Board of Directors recommends that the consolidated financial statements be approved.
6. Allocation of the net results of the Company for the fiscal year ended 31 December 2007 to the carry forward;
The Company has on a stand alone basis made a loss for the year ending 31st December 2007. Such loss shall be
allocated to the results carried forward.
The Board of Directors recommends that the shareholders allocate the net results of the Company.
7. Discharge (quitus) to all the directors of the Company who have been in office during the fiscal year ended 31
December 2007;
40374
The Board of Directors recommends that the shareholders approve granting discharge to all the Directors.
8. Authorization of the Company, or any wholly-owned subsidiary, to from time to time purchase, acquire or receive
shares in the Company up to 10% of the issued share capital from time to time, over the stock exchange or in
privately negotiated transactions or otherwise, and in the case of acquisitions for value, at a purchase price being
(A) no less than the higher of (i) 90% of the lowest stock price over the 30 trading days preceding the date of the
purchase and (ii) nominal value per share and (B) no more than (i) the higher of 5% above the average market value
of the Company's shares for the 5 business days prior to the day the purchase is made and (ii) a price higher than
the higher of the price of the last independent trade and the highest current independent bid on the trading venues
where the purchase is to be carried out and on such terms as shall be determined by the Board of Directors of
the Company, provided such purchase is in conformity with Article 49-2 of the Luxembourg law of 10 August 1915
and with applicable laws and regulations, such authorization being granted for a period of 12 months;
This resolution is a renewal of the authority granted by shareholders for the Company to purchase its own shares
granted in 2007. This authority allows the Company (or subsidiary) to acquire and hold up to 10% of its issued
shares from time to time in accordance with the provisions of article 49-2 of Luxembourg company law. The
resolution sets out the lowest and highest prices that the Company can pay for the shares and the authority will
expire at the conclusion of the next AGM in 2009. The Company currently holds nearly 10% of its own shares in
treasury.
The Board of Directors recommends that the shareholders approve the resolution.
9. Confirmation of the appointment of Mr Arun Seth who has been co-opted by the board of directors of the Company
in replacement of Mr Brian Conway with effect 1 January 2008, for a term ending at the annual general meeting of
the Company in 2010 approving the statutory accounts for the year ending 31 December 2009;
Mr Seth has been appointed to the Board of Directors of the Company by resolution of the Board of Director as
permitted by the Articles of Association in co-optation upon the resignation of Mr Conway. Under Luxembourg
Company law, the mandate of co-opted directors is to be confirmed by the general meeting of shareholders. This
resolution is to confirm the mandate of Mr Seth for a term ending at the annual general meeting of the Company
in 2010 approving the statutory accounts for the year ending 31st December 2009.
The Board recommends that the shareholders confirm the appointment of Mr Seth.
10. Re-appointment of Mr Edward Annunziato, for a term ending at the annual general meeting of the Company in
2011 approving the statutory accounts for the year ending 31st December 2010;
The mandate of Mr Annunziato ends at the annual general meeting in accordance with the terms of his election.
Mr Annunziato stands for re-election to the Board of Directors for a term ending in 2011.
The Board recommends that the shareholders re-appoint Mr Annunziato.
11. Re-appointment of Mr Jonathan Meeks, for a term ending at the annual general meeting of the Company in 2011
approving the statutory accounts for the year ending 31st December 2010;
The mandate of Mr Meeks ends at the annual general meeting in accordance with the terms of his election. Mr
Meeks stands for re-election to the Board of Directors for a term ending in 2011.
The Board recommends that the shareholders re-appoint Mr Meeks.
12. Re-appointment of Mr Martin Veilleux, for a term ending at the annual general meeting of the Company in 2011
approving the statutory accounts for the year ending 31st December 2010;
The mandate of Mr Veilleux ends at the annual general meeting in accordance with the terms of his election. Mr
Veilleux stands for re-election to the Board of Directors for a term ending in 2011.
The Board recommends that the shareholders re-appoint Mr Veilleux.
13. Directors' remuneration and presentation of the report on the compensation of the Chairman and the board
members;
The Board of Directors proposes that the shareholders approve that an annual compensation of GBP 100,000 and
GBP 35,000 per annum be paid to the Chairman and each of the independent non-executive directors, respectively,
and that an additional GBP 5,000.- per annum be paid to the chairman of the Audit Committee and the chairman
of the Compensation Committee.
14. Appointment of PricewaterhouseCoopers S.à r.l. as auditors of the Company for the period ending at the general
meeting of shareholders approving the statutory financial statements of the Company for the year ending 31st
December 2008; and
In accordance with the Articles of Association of the Company, the mandate of the independent auditors comes
to an end at the annual general meeting and shareholders are asked to re-appoint PricewaterhouseCoopers S.àr.l.
as the independent auditors of the Company for a further one-year term.
The Board of Directors recommends that the shareholders approve the appointment of PricewaterhouseCoopers
S.à r.l.
15. Authorization to the Company to use electronic means for the distribution of all shareholder communications,
including its shareholder meeting and proxy materials and annual reports as is permitted by applicable laws or
regulations.
In this resolution the Company seeks authorization under Article 16 of the Luxembourg Transparency Law of 11
January 2008 to give, send or supply information (including any notice or other document) that is required or
authorized to be given, sent or supplied to a shareholder by the Company whether required by law or under the
40375
Company's Articles of Association or any other rules or regulations to which the Company may be subject by
making the information (including any notice or other document) available on the Company's website. This reso-
lution will grant the Company authority to use electronic means to convey information to shareholders, provided
such decision meets at least the conditions set out in the Luxembourg Transparency Law of 11 January 2008. The
latter requires, in particular, that shareholders shall be contacted in writing (which letter is enclosed with this
mailing) to request their consent for the use of electronic means for conveying information and if they do not object
within a reasonable period of time, their consent will be deemed given. Shareholders shall however be able to
request, at any time in the future that information be conveyed in writing.
The Board of Directors recommends that the shareholders approve the resolution above.
<i>Agenda for the extraordinary general meeting of shareholdersi>
1. Amendment of the time of the annual general meeting of shareholders from 11.00 (Central European Time) to
14.00 (Central European Time) on <i>25th Aprili> of each year and to amend article 17.2 of the Articles of Association
accordingly.
This resolution, which is passed before a notary, is to amend the time the annual general meeting of the Company will
be held on 25th April of each year (except if such day is not a business day) and to amend article 17.2 of the Articles of
the Company to read as follows: «17.2 The annual General Meeting of Shareholders shall be held in Luxembourg at the
registered office of the Company, or at such other place as may be specified in the convening notice of the Meeting, on
25th April at 14.00 (CET). If such day is a Saturday, Sunday or legal holiday in Luxembourg the annual General Meeting
shall be held on the next following normal business day.»
The Board of Directors recommends that the shareholders approve the amendment of the time of the annual general
meeting and the amendment of article 17.2 of the Articles of the Company.
The Board considers that the resolutions contained in this notice of meeting and to be proposed at the Annual General
Meeting and the Extraordinary General Meeting are in the best interests of the Company and Shareholders as a whole
and recommends that you vote in favour of them. The Directors who hold shares in the Company intend to vote in
favour of these resolutions in respect of their own beneficial holdings.
The consolidated and unconsolidated balance sheets and profit and loss accounts of the Company for the year ended
31 December 2007 together with the reports of the auditors and of the board of directors, are available at the registered
office of the Company and on the Company's website: www.globeop.com.
The right to vote at the meetings is restricted to shareholders (holders of depository interests, see below). Share-
holders must, therefore, be able to evidence that they are shareholders on the date of record, being 22 April 2008 as
well as on the date of the general meetings in order to attend the general meetings.
Shareholders duly registered in the register of shareholders of the Company in their own name may attend the meeting
in person or vote by proxy.
Shareholders, who do not want to attend the General Meetings in person, may also vote by proxy. A proxy form may
be obtained at the registered office of the Company, by downloading it from the Company's website or by contacting
the Company by telephone on +442071906639. In the event a shareholder wishes to vote by proxy, he or she must
complete and sign the proxy form and return the original to Computershare Investor Services (Channel Islands) Limited
PO Box, Ordnance House, 31 Pier Road, St Helier, Jersey, JE4 8PW T +44 1534 825294 F +44 1534 825315 by 11.00
a.m. (CET) on 22 April 2008. The proxy will only be valid if it includes the shareholder's and his or her legal representative's
first name, surname, number of shares held, official address and signature as well as voting instructions. Incomplete or
erroneous proxy forms or proxy forms which do not comply with the formalities described therein will not be taken
into account.
In addition the Company offers to the shareholders the possibility to grant power of attorney to any of Clay Brendish,
Hans Hufschmid or Martin Veilleux, any of whom may act as proxyholder, who will cast their votes according to the
instructions given by the shareholders. Please note, that if the proxyholder is such a representative and if no voting
instructions have been given on the proxy form no vote will be cast. Incomplete or erroneous proxy forms or proxy
forms which do not comply with the formalities described therein will not be taken into account.
If you have sold your shares, please pass this notice and the enclosures to the stockbroker or other agent through
whom the sale was effected for transmission to the purchaser.
If you are a holder of depositary interests («DIs»), the shareholder of record of the Company is Computershare
Company Nominees Limited (the «Custodian»). Holders on the DI register as at the record date of 26 March 2008 will
receive a form of instruction with this notice. The form of instruction must be completed and returned as directed therein
in order to instruct the Custodian how to vote at the meeting on the DI holder's behalf. A DI holder does not have the
right to attend and vote at the meeting unless the Custodian authorises the holder to attend and vote. The DI holder
must therefore either instruct the Custodian how to vote on its behalf or instruct the Custodian that it wishes to attend
in order that the Custodian can provide the DI holder with the necessary authorization.
Shareholders and their representatives will be required to identify themselves at the meetings with a valid official
identification document (e.g., identity-card, passport, driver's licence).
40376
The Annual General Meeting can be validly held whatever the number of shares represented at such meeting and
resolutions are approved by a simple majority of the votes cast.
The Extraordinary General Meeting can be held if a quorum of at least half the issued and outstanding share capital is
represented. Resolutions shall be approved by a 2/3 majority of the votes cast.
On 26 March 2008, the Company had a total issued share capital of $ 10,914,058.68, represented by 90,950,489 shares,
each share carrying one vote (excluding the 9,047,175 shares held in treasury).
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2008042748/755/159.
Aquimmo S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2138 Luxembourg, 24, rue Saint Mathieu.
R.C.S. Luxembourg B 101.762.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu vendredi <i>25 avril 2008i> à 16.00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2007.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008042765/1267/15.
JPMorgan Investment Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2633 Senningerberg, 6, route de Trèves.
R.C.S. Luxembourg B 49.663.
Notice is hereby given that the
ANNUAL GENERAL MEETING
of Shareholders (the «Meeting») of JPMorgan INVESTMENT FUNDS (the «Company») will be held on <i>April 25,i>
<i>2008i> at 12.00 noon (Luxembourg time), at the Registered Office of the Company, as set out above, with the following
agenda:
<i>Agenda:i>
1. Presentation and approval of the Report of the Board of Directors for the accounting year ended December 31,
2007.
2. Presentation of the Report of the Auditors for the accounting year ended December 31, 2007.
3. Approval of the Financial Statements for the accounting year ended December 31, 2007.
4. Discharge of the Board of Directors in respect of their duties carried out for the accounting year ended December
31, 2007.
5. Approval of Directors' Fees.
6. Re-election of Mr Iain Os Saunders, Mr André Elvinger, Mr Pierre Jaans, Mr Jean Frijns, Mr Robert van der Meer,
Ms Andrea L Hazen and Mr Berndt May to serve as Directors of the Company until the Annual General Meeting
of Shareholders approving the Financial Statements for the accounting year ending on December 31, 2008.
7. Re-election of PricewaterhouseCoopers S.à r.l. to serve as Auditors until the Annual General Meeting of Share-
holders approving the Financial Statements for the accounting year ending on December 31, 2008.
8. Allocation of the results for the accounting year ended December 31, 2007.
9. Consideration of such other business as may properly come before the Meeting.
<i>Votingi>
Resolutions on the Agenda of the Meeting will require no quorum and will be taken at the majority of the votes
expressed by the Shareholders present or represented at the Meeting.
<i>Voting arrangementsi>
Shareholders who cannot personally attend the Meeting are requested to use the prescribed Form of Proxy (available
at the Registered Office of the Company or via the Internet site www.jpmorgan.com/assetmanagement/extra) and return
40377
it by no later than the close of business in Luxembourg on April 23, 2008 at the Registered Office of the Company (Client
Services Department, fax +352 3410 8000), or, to your usual client adviser.
<i>By order of the Board of Directors.i>
Référence de publication: 2008042750/755/35.
DCF Fund (II), Société d'Investissement à Capital Variable - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-1717 Luxembourg, 8-10, rue Mathias Hardt.
R.C.S. Luxembourg B 86.729.
This notice is important and requires your immediate attention. If you are in any doubt about its content, please consult
your stockbroker, bank manager, solicitor, accountant or other financial adviser.
The shareholders of DCF FUND (II) are invited to attend the
ANNUAL GENERAL MEETING
of shareholders to be held at the registered office of the Company on <i>April 23rd, 2008i> at 12.00 a.m. to vote on the
following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Approval of the reports of the board of directors and of the auditor for the accounting year ended December 31st,
2007;
2. Approval of the annual accounts for the accounting year ended December 31st, 2007;
3. Appropriation of net results;
4. Discharge to the directors in respect of the execution of their mandates for the accounting year ended December
31st, 2007;
5. Composition of the board of directors;
6. Re-election of the auditor;
7. Miscellaneous.
<i>Votingi>
The Annual General Meeting may validly deliberate without quorum. Resolutions on the agenda of the Annual General
Meeting will be passed if approved by a simple majority of the shares represented.
<i>Voting arrangementsi>
If you cannot attend the Ordinary General Meeting personally, but would like to be represented, please be informed
that proxy forms are available at 8-10, rue Mathias Hardt, L-1717 Luxembourg. The proxy form has to be completed and
returned to 6, rue Jean Monnet, L-2180 Luxembourg - Kirchberg by mail or by fax to (+352) 48 06 31 to the attention
of Ms Kathy Marchione, followed by the original by mail, at least 48 hours before the Meeting.
<i>By order of the Board of Directors of DCF Fund (II).i>
Référence de publication: 2008042757/1005/31.
JPMorgan Liquidity Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2633 Senningerberg, 6, route de Trèves.
R.C.S. Luxembourg B 25.148.
Notice is hereby given that the
ANNUAL GENERAL MEETING
of Shareholders (the «Meeting») of JPMorgan LIQUIDITY FUNDS (the «Company») will be held on <i>April 25, 2008i> at
11.00 a.m. (Luxembourg time), at the registered office of the Company, as set out above, with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Presentation and approval of the Report of the Board of Directors for the accounting year ended November 30,
2007.
2. Presentation of the Report of the Auditors for the accounting year ended November 30, 2007.
3. Approval of the Financial Statements for the accounting year ended November 30, 2007.
4. Discharge of the Board of Directors in respect of their duties carried out for the accounting year ended November
30, 2007.
5. Approval of Directors' Fees.
40378
6. Re-election of Mr Iain OS Saunders, Mr André Elvinger, Mr Pierre Jaans, Mr Jean Frijns, Mr Robert van der Meer,
Ms Andrea L Hazen and Mr Berndt May to serve as Directors of the Company until the Annual General Meeting
of Shareholders approving the Financial Statements for the accounting year ending on November 30, 2008.
7. Re-election of PricewaterhouseCoopers S.à r.l. to serve as Auditors until the Annual General Meeting of Share-
holders approving the Financial Statements for the accounting year ending on November 30, 2008.
8. Allocation of the results for the accounting year ended November 30, 2007.
9. Consideration of such other business as may properly come before the Meeting.
<i>Votingi>
Resolutions on the agenda of the Meeting will require no quorum and will be taken at the majority of the votes
expressed by the Shareholders present or represented at the Meeting.
<i>Voting arrangementsi>
Shareholders who cannot personally attend the Meeting are requested to use the prescribed form of proxy (available
at the registered office of the Company or via the Internet site www.jpmorgan.com/assetmanagement/extra) and return
it no later than April 23, 2008 by close of business in Luxembourg at the registered office of the Company (Client Services
Department, fax +352 3410 8000), or, to your usual client adviser.
<i>By order of the Board of Directors.i>
Référence de publication: 2008042753/755/34.
Argolin S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2138 Luxembourg, 24, rue Saint Mathieu.
R.C.S. Luxembourg B 48.451.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu mercredi <i>23 avril 2008i> à 15.00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2007.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Décision à prendre conformément à l´article 100 de la loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales.
5. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008042766/1267/16.
Tuscani S.A., Société Anonyme de Titrisation.
Siège social: L-2138 Luxembourg, 24, rue Saint Mathieu.
R.C.S. Luxembourg B 119.507.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu vendredi <i>25 avril 2008i> à 16.00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2007.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Décision à prendre conformément à l´article 100 de la loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales.
5. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008042773/1267/16.
Diapason S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2138 Luxembourg, 24, rue Saint Mathieu.
R.C.S. Luxembourg B 102.450.
40379
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu vendredi <i>25 avril 2008i> à 10.00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2007.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008042768/1267/15.
Finance Events S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2138 Luxembourg, 24, rue Saint Mathieu.
R.C.S. Luxembourg B 116.939.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu mardi <i>22 avril 2008i> à 14.00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2007.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008042770/1267/15.
Piramid Investment Solutions S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8009 Strassen, 117, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 116.944.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu vendredi <i>25 avril 2008i> à 16.00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2007.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Décision à prendre conformément à l'article 100 de la loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales.
5. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008042771/1267/16.
Indian Investment S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 287, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 31.162.
Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>16 avril 2008i> à 10.00 heures, au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d'Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31.12.2007.
40380
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008006855/660/15.
Reflex'it S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8080 Bertrange, 2, rue Pletzer.
R.C.S. Luxembourg B 131.757.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu mardi <i>15 avril 2008i> à 14.00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31/12/2007.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008030174/8058/15.
Beta Lux Selection, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 50, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 79.324.
L'ASSEMBLEE GENERALE ANNUELLE
des actionnaires de BETA LUX SELECTION se tiendra au siège de FORTIS BANQUE LUXEMBOURG S.A., 50, avenue
J.F. Kennedy à Luxembourg, le mercredi <i>16 avril 2008i> à 11.00 heures, pour délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Lecture du rapport de gestion du Conseil d'Administration et du rapport du Réviseur d'Entreprises sur l'exercice
clos le 31 décembre 2007.
2. Approbation des comptes de l'exercice clos le 31 décembre 2007.
3. Affectation des résultats.
4. Décharge aux Administrateurs pour l'exercice clos le 31 décembre 2007.
5. Nominations statutaires .
6. Divers.
Pour pouvoir assister ou être représentés à l'Assemblée Générale, les propriétaires d'actions au porteur devront faire
part de leur désir d'assister à l'Assemblée et sont priés de déposer leurs actions, cinq jours francs au moins avant l'As-
semblée, aux guichets de l'agent chargé du service financier, tel que mentionné dans le prospectus.
Les actionnaires en nom seront admis sur justification de leur identité, à condition d'avoir, cinq jours francs au moins
avant l'Assemblée, fait connaître leur intention de prendre part à l'Assemblée.
L'Assemblée délibérera valablement quel que soit le nombre d'actions présentes ou représentées. Toute action, quelle
que soit sa valeur unitaire, donne droit à une voix.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008039407/755/25.
Société Anonyme des Chaux de Contern, Société Anonyme.
Siège social: L-5324 Contern, rue des Chaux.
R.C.S. Luxembourg B 7.119.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>21 avril 2008i> à 15.00 heures, à Contern, rue des Chaux, à l'effet de délibérer sur l'
<i>Ordre du jour:i>
1. Communication des rapports du Conseil d'Administration et du réviseur d'entreprise sur l'exercice 2007.
40381
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2007 et affectation des résultats.
3. Décharge à donner aux administrateurs.
4. Nominations statutaires.
5. Désignation d'un réviseur d'entreprises pour la vérification des comptes sociaux de l'exercice 2008.
6. Divers.
Conformément à l'article 16 des statuts, les actionnaires propriétaires d'actions au porteur qui désirent assister ou se
faire représenter à l'assemblée générale doivent déposer leurs titres cinq jours francs avant la date fixée pour l'assemblée
dans un des établissements suivants:
au siège social à Contern,
à la BANQUE FORTIS LUXEMBOURG,
à la DEXIA BANQUE INTERNATIONALE à Luxembourg.
Les actionnaires en nom qui désirent assister ou se faire représenter à l'assemblée générale doivent en aviser la société
cinq jours au moins avant l'assemblée.
Les procurations devront être parvenues au siège social trois jours francs au moins avant l'assemblée.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008036086/2857/26.
Anzio S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1744 Luxembourg, 9, rue de Saint Hubert.
R.C.S. Luxembourg B 81.630.
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
des actionnaires qui se tiendra le <i>14 avril 2008i> à 11.00 heures au siège de la société, 9, rue de Saint-Hubert L-1744
Luxembourg avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Lecture du rapport du commissaire aux comptes et du rapport de gestion relatifs à l'exercice clos au 31 décembre
2007,
Approbation des comptes annuels arrêtés au 31 décembre 2007
2. Affectation des résultats
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes pour l'exercice clos au 31 décembre 2007
4. Divers
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008037815/578/18.
Banca Gesfid Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-5826 Hesperange, 33, rue de Gasperich.
R.C.S. Luxembourg B 114.057.
Notice is hereby given that the
ANNUAL GENERAL MEETING
of Shareholders (the «Meeting») of BANCA GESFID FUNDS (the «Company») will be held at the registered office of
the Company, as set out above, on <i>April 17, 2008i> at 11.00 a.m., for the purpose of considering the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Board of Directors' report,
2. Auditors' report,
3. Review and approval of the annual accounts as at December 31, 2007,
4. Discharge to the Directors,
5. Allocation of the result,
6. Statutory appointments,
7. Miscellaneous.
The resolutions submitted to the Meeting do not require any quorum. They are adopted by the simple majority of the
shares present or represented at the Meeting.
40382
In order to attend the Meeting, the holders of bearer shares are required to deposit their share certificates five business
days before the Meeting at the windows of BNP PARIBAS LUXEMBOURG, 10A, boulevard Royal, L-2093 Luxembourg,
where forms of proxy are available.
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2008038223/755/24.
Kaupthing Fund, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 14, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 96.002.
The Board of Directors convenes the Shareholders of KAUPTHING FUND, Sicav to attend the
ANNUAL GENERAL MEETING
to be held at the registered office of the company on <i>April 17, 2008i> at 10.00 a.m. with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Report of the Board of Directors and of the Auditor
2. Approval of the financial statements as at 31 December 2007
3. Allocation of results
4. Discharge to the Directors
5. Renewal of the mandate of the Auditor
6. Statutory elections.
In order to attend the meeting, the owners of bearer shares will have to deposit their shares five clear days before
the meeting at the registered office of the Company or at one of the offices of BANQUE DE LUXEMBOURG, Société
Anonyme, in Luxembourg.
The Shareholders are advised that no quorum is required and that decisions will be taken by a simple majority of the
shares present or represented at the meeting.
<i>For the Board of Directors.i>
Référence de publication: 2008039409/755/22.
Miralt Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 11, rue Aldringen.
R.C.S. Luxembourg B 82.482.
The Shareholders are hereby invited to attend the
ANNUAL GENERAL MEETING
which will be held at the registered office on <i>April 15, 2008i> at 3.00 p.m. with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Approbation of the reports of the Board of Directors and of the Authorised Independent Auditor.
2. Approval of the annual accounts as at December 31, 2007 and allocation of the results.
3. Director's fees.
4. Discharge to the Directors.
5. Statutory appointments.
6. Miscellaneous.
The shareholders are advised that no quorum is required for the items of the agenda. Proxies are available at the
registered office of the Sicav.
In order to attend this meeting, the bearer shareholders have to deposit their shares at least on April 11, 2008 with
KREDIETBANK S.A. Luxembourgeoise, 43, boulevard Royal, L-2955 Luxembourg.
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2008039183/755/21.
UBS Luxembourg Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 33A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 76.778.
Shareholders are kindly invited to attend the
40383
ANNUAL GENERAL MEETING
of UBS LUXEMBOURG SICAV (the «Company») which will be held at the Registered Office of the Company on
Tuesday <i>April 15, 2008i> at 11.30 a.m. with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Reports of the Board of Directors and of the Auditors.
2. Approval of the annual accounts as of November 30, 2007.
3. Decision on allocation of net profits.
4. Discharge of the Directors and of the Auditors in respect of the carrying out of their duties during the financial
year ended November 30, 2007.
5. Election and Remuneration of the Board Members.
6. Appointment of the Auditor.
7. Miscellaneous.
<i>Notesi>
All shareholders are entitled to attend and vote at the General Meeting of Shareholders.
Registered shareholders who cannot attend the Meeting in person are invited to send a duly completed, dated and
signed proxy form at the latest on April 14, 2008.
Proxy forms can be obtained from the Registered Office of the Company.
The annual report as of November 30, 2007 can be obtained from the Registered Office of the Company.
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2008039189/755/26.
UBAM, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 18, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 35.412.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont convoqués par la présente à
l'ASSEMBLEE GENERALE ANNUELLE
de la société qui aura lieu le mercredi <i>16 avril 2008i> à 10.00 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Lecture et approbation du rapport du Conseil d'Administration.
2. Lecture du rapport du Réviseur d'Entreprises.
3. Lecture et approbation du rapport annuel au 31 décembre 2007.
4. Affectation des résultats.
5. Décharge aux administrateurs pour l'année écoulée.
6. Nominations statutaires.
7. Allocations de Tantièmes.
8. Divers.
Les décisions concernant les points à l'ordre du jour ne requièrent pas de quorum. Les décisions seront prises à la
majorité simple des actions présentes ou représentées à l'Assemblée. Chaque action donne droit à un vote. Tout ac-
tionnaire peut se faire représenter à l'Assemblée. Des procurations sont disponibles au siège de la Sicav ou à l'adresse
suivante: UNION BANCAIRE PRIVEE (LUXEMBOURG) S.A., 18, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2008039187/755/23.
LB Global Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-5365 Munsbach, 1C, Parc d'Activité Syrdall.
R.C.S. Luxembourg B 137.245.
STATUTEN
Im Jahre zweitausendundacht, am vierzehnten März.
Vor dem unterzeichnenden Notar Henri HELLINCKX, mit dem Amtssitz in Luxemburg.
Ist erschienen:
LRI Landesbank Rheinland-Pfalz International S.A., mit Sitz in Luxemburg, Boulevard Roosevelt 10-12
40384
ordnungsgemäß vertreten durch Frau Alexandra BEINING, Volljuristin, beruflich wohnhaft in Munsbach,
aufgrund einer Vollmacht, ausgestellt in Luxemburg, am 13. März 2008.
Die vorliegende Vollmacht, unterschrieben ne varietur durch alle erschienenen Personen und den unterzeichnenden
Notar, werden ein Anhang zu diesem Dokument bleiben, um bei den Registrierungsbehörden eingereicht zu werden.
Die Erschienene haben in Ausführung ihrer Vertretungsbefugnis den Notar gebeten, die Satzung ("Satzung") einer
Gesellschaft, die zwischen den Erschienenen bestehen soll, wie folgt zu beurkunden:
Erster Abschnitt - Name und Rechtsform - Gesellschaftssitz - Dauer - Gesellschaftszweck
Art. 1. Name und Rechtsform. Zwischen den Unterzeichneten und allen, welche Inhaber von nachfolgend ausgegebenen
Aktien werden, besteht eine Aktiengesellschaft (société anonyme) in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem
Kapital ("Société d'Investissement à Capital Variable" SICAV) gemäß Teil II des Gesetztes vom 20. Dezember 2002 über
Organismen für gemeinsame Anlagen ("Gesetz vom 20. Dezember 2002") unter dem Namen LB Global Funds (die "Ge-
sellschaft").
Art. 2. Gesellschaftssitz. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Munsbach (Gemeinde Schuttrange), Großherzogtum
Luxemburg.
Der Gesellschaftssitz kann innerhalb der Gemeinde Schuttrange, auf Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden.
Zweigstellen, Tochtergesellschaften oder andere Büros können auf Beschluss des Verwaltungsrates innerhalb oder
außerhalb des Großherzogtums Luxemburg errichtet werden (keinesfalls indessen in den Vereinigten Staaten von Ame-
rika, ihren Territorien oder Besitztümern).
Sofern der Verwaltungsrat die Feststellung trifft, dass außergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse statt-
gefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Gesellschaft an ihrem Sitz
oder die Kommunikation mit Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz zeitweilig und bis zur völligen
Normalisierung der Lage in das Ausland verlagert werden; solche provisorischen Maßnahmen werden auf die Staatszu-
gehörigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss haben; die Gesellschaft wird eine Luxemburger Gesellschaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Art. 4. Gesellschaftszweck. Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die Anlage des Gesellschaftsvermögens in
Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit dem
Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen.
Die Gesellschaft kann jegliche Maßnahme ergreifen und Transaktion ausführen, welche sie für die Erfüllung und Aus-
führung dieses Gesellschaftszweckes für nützlich erachtet, und zwar im weitesten Sinne entsprechend dem Teil II des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002.
Zweiter Abschnitt - Aktien
Art. 5. Gesellschaftsvermögen, Aktienklassen. Das Kapital der Gesellschaft wird durch voll einbezahlte Aktien ohne
Nennwert vertreten und wird zu jeder Zeit dem gesamten Netto-Vermögenswert der Gesellschaft gemäß Artikel 11
dieser Satzung entsprechen. Das Mindestkapital wird sich auf das gesetzliche Mindestkapital, das heißt auf eine Million
zweihundertfünfzigtausend EURO (EUR 1.250.000,-) belaufen. Das Mindestkapital muss innerhalb von sechs Monaten nach
dem Datum, zu welchem die Gesellschaft als Organismus für gemeinsame Anlagen nach Luxemburger Recht zugelassen
wurde, erreicht sein.
Das Erstzeichnungskapital beträgt einunddreißigtausend EURO (EUR 31.000,-), eingeteilt in dreihundertundzehn (310)
Aktien ohne Nennwert.
Die Aktien, welche an der Gesellschaft gemäß Artikel 7 dieser Satzung ausgegeben werden, können auf Beschluss des
Verwaltungsrates in Form von mehreren Aktienklassen ausgegeben werden. Das Entgelt für die Ausgabe von Aktien einer
Aktienklasse wird angelegt, im Einklang mit der Anlagepolitik, wie sie vom Verwaltungsrat für die einzelnen Teilfonds
(gemäß nachstehender Definition), die für die jeweiligen Aktienklassen errichtet werden, bestimmt wird und unter Be-
rücksichtigung der gesetzlichen oder vom Verwaltungsrat aufgestellten Anlagebeschränkungen in Wertpapieren und
anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten.
Der Verwaltungsrat wird ein Portfolio von Vermögenswerten einrichten, welches einen Teilfonds ("Teilfonds") im
Sinne des Artikels 133 Absatz (1) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 darstellt und für eine oder mehrere Aktienklassen
in der in Artikel 11 dieser Satzung beschriebenen Art gebildet wird. Im Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes
Portfolio ausschließlich zugunsten der jeweiligen Aktienklasse(n) angelegt werden. Im Verhältnis zu Dritten haften die
Vermögenswerte eines Teilfonds lediglich für solche Verbindlichkeiten, die dem betreffenden Teilfonds zuzuordnen sind.
Der Verwaltungsrat kann jeden Teilfonds auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit errichten; in letzterem Falle kann
der Verwaltungsrat die Laufzeit des entsprechenden Teilfonds nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit einmal
oder mehrere Male verlängern. Nach Ablauf der Laufzeit eines Teilfonds wird die Gesellschaft alle Aktien der entspre-
chenden Aktienklasse(n) gemäß Artikel 8 dieser Satzung und unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 24 dieser
Satzung zurücknehmen.
Bei jeder Verlängerung der Laufzeit eines Teilfonds werden die Inhaber von Namensaktien durch eine Mitteilung an
ihre, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Adresse ordnungsgemäß schriftlich benachrichtigt. Die Gesellschaft
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wird die Inhaber von Inhaberaktien durch eine Mitteilung, welche in vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Tageszeitungen
veröffentlicht wird, benachrichtigen, sofern diese Aktionäre und ihre Adressen der Gesellschaft nicht bekannt sind. Die
Verkaufsunterlagen für Aktien der Gesellschaft werden die Laufzeit jedes Teilfonds und, so angebracht, seine Verlängerung
angeben.
Zur Bestimmung des Gesellschaftsvermögens werden die einer Aktienklasse zuzuordnenden Netto-Vermögenswerte
in EURO umgerechnet, soweit sie nicht bereits auf EURO lauten; das Gesellschaftsvermögen entspricht den Netto-
Vermögenswerten aller Aktienklassen.
Art. 6. Aktien.
1. Der Verwaltungsrat wird beschließen, ob die Gesellschaft Inhaber- und/oder Namensaktien ausgibt. Sofern Zertifi-
kate über Inhaberaktien ausgegeben werden, werden sie in der Stückelung ausgegeben, wie dies der Verwaltungsrat
bestimmt.
Alle ausgegebenen Namensaktien der Gesellschaft werden in das Aktionärsregister eingetragen, welches bei der Ge-
sellschaft oder bei einer oder mehreren hierfür von der Gesellschaft bezeichneten Personen geführt wird, und dieses
Register wird die Namen jedes Inhabers von Namensaktien, seinen ständigen oder gewählten Wohnsitz, entsprechend
den Angaben gegenüber der Gesellschaft, die Zahl der von ihm gehaltenen Namensaktien und den auf Aktienbruchteile
bezahlten Betrag enthalten.
Der Eintrag des Namens des Aktionärs in das Aktionärsregister dient als Nachweis der Berechtigung des Aktionärs
an solchen Namensaktien. Die Gesellschaft wird darüber beschließen, ob ein Zertifikat über einen solchen Eintrag an den
Aktionär ausgestellt werden soll oder ob der Aktionär eine schriftliche Bestätigung über seinen Aktienbesitz erhält.
Sofern Inhaberaktien ausgegeben werden, können, auf Antrag des Aktionärs, Namensaktien in Inhaberaktien und In-
haberaktien in Namensaktien umgetauscht werden. Ein Umtausch von Namensaktien in Inhaberaktien erfolgt durch die
Ungültigerklärung der - gegebenenfalls über die Namensaktien ausgestellten - Zertifikate nach Bestätigung, dass der Um-
tausch nicht zu Gunsten einer Ausgeschlossenen Person erfolgt und durch Ausgabe eines oder mehrerer Inhaberaktien-
zertifikate, welche die ungültig erklärten Namenszertifikate ersetzen; der Vorgang wird im Aktionärsregister zum
Nachweis dieser Ungültigerklärung eingetragen. Der Umtausch von Inhaberaktien in Namensaktien erfolgt durch Ungül-
tigerklärung der Anteilzertifikate über die Inhaberanteile und gegebenenfalls durch Ausgabe von Aktienzertifikaten über
Namensaktien an deren Stelle; zum Nachweis dieser Ausgabe erfolgt ein Eintrag im Aktionärsregister. Nach Ermessen
des Verwaltungsrates können die Kosten eines solchen Umtausches dem antragsstellenden Aktionär belastet werden.
Vor Ausgabe von Inhaberanteilen und vor Umwandlung von Namensaktien in Inhaberaktien kann die Gesellschaft den
Nachweis zur Zufriedenheit des Verwaltungsrates verlangen, dass die Ausgabe oder der Umtausch nicht zur Folge haben,
dass derartige Aktien durch eine Ausgeschlossene Person gehalten werden.
Aktienzertifikate werden durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet. Die Unterschriften können hands-
chriftlich erfolgen, gedruckt werden oder als Faksimile erstellt werden. Eine dieser Unterschriften kann durch eine hierzu
ordnungsgemäß durch den Verwaltungsrat ermächtigte Person geleistet werden; in diesem Fall muss sie handschriftlich
erfolgen. Die Gesellschaft kann vorläufige Aktienzertifikate in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden Form ausge-
ben.
2. Sofern Inhaberaktien ausgegeben werden, erfolgt die Übertragung von Inhaberaktien durch Übergabe der entspre-
chenden Aktienzertifikate. Die Übertragung von Namensaktien erfolgt (i) sofern Aktienzertifikate ausgegeben wurden,
durch Übergabe an die Gesellschaft des oder der Zertifikate(s), welche diese Aktien repräsentieren, zusammen mit
anderen Unterlagen, welche die Übertragung der Gesellschaft gegenüber in zufrieden stellender Weise nachweisen und
(ii) sofern keine Aktienzertifikate ausgegeben wurden, durch eine schriftliche Erklärung der Übertragung, welche in das
Aktionärsregister einzutragen ist und von dem Übertragenden und dem Empfänger oder von entsprechend vertretungs-
berechtigten Personen datiert und unterzeichnet werden muss. Jede Übertragung von Namensaktien wird in das
Aktionärsregister eingetragen; diese Eintragung wird durch ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates oder lei-
tende Angestellte der Gesellschaft oder durch eine oder mehrere sonstige ordnungsgemäß vom Verwaltungsrat hierzu
ermächtigte Personen unterzeichnet.
3. Aktionäre, welche Namensaktien erhalten sollen, müssen der Gesellschaft eine Adresse mitteilen, an welche sämt-
liche Mitteilungen und Ankündigungen gerichtet werden können. Diese Adresse wird ebenfalls in das Aktionärsregister
eingetragen.
Sofern ein Aktionär keine Adresse angibt, kann die Gesellschaft zulassen, dass ein entsprechender Vermerk in das
Aktionärsregister eingetragen wird und die Adresse des Aktionärs wird in diesem Falle solange am Sitz der Gesellschaft
oder unter einer anderen, von der Gesellschaft einer zu gegebener Zeit einzutragenden Adresse geführt, bis der Aktionär
der Gesellschaft eine andere Adresse mitteilt. Ein Aktionär kann zu jeder Zeit die im Aktionärsregister eingetragene
Adresse durch eine schriftliche Mitteilung an den Sitz der Gesellschaft oder an eine andere Adresse, welche von der
Gesellschaft zu gegebener Zeit festgelegt wird, ändern.
4. Sofern ein Aktionär zur Zufriedenheit der Gesellschaft nachweisen kann, dass sein Aktienzertifikat abhanden ge-
kommen ist, beschädigt oder zerstört wurde, kann auf Antrag des Aktionärs ein Duplikat nach den Bedingungen und unter
Stellung der Sicherheiten, wie dies von der Gesellschaft festgelegt wird, ausgegeben werden; die Sicherheiten können in
einer von einer Versicherungsgesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibung bestehen, sind aber auf diese Form der
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Sicherheit nicht beschränkt. Mit Ausgabe des neuen Aktienzertifikates, welches als Duplikat gekennzeichnet wird, verliert
das ursprüngliche Aktienzertifikat, welches durch das neue ersetzt wird, seine Gültigkeit.
Beschädigte Aktienzertifikate können von der Gesellschaft für ungültig erklärt und durch neue Zertifikate ersetzt
werden.
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen dem Aktionär die Kosten für die Erstellung eines Duplikates oder eines
neuen Aktienzertifikates sowie sämtliche angemessenen Auslagen, welche von der Gesellschaft im Zusammenhang mit
der Ausgabe und der Eintragung dieses Zertifikates oder im Zusammenhang mit der Ungültigerklärung des ursprünglichen
Aktienzertifikates getragen wurden, dem Aktionär auferlegen.
5. Die Gesellschaft erkennt nur einen Berechtigten pro Aktie an. Sofern ein oder mehrere Aktie(n) im gemeinsamen
Eigentum mehrerer Personen steht/stehen oder wenn das Eigentum an (einer) Aktie(n) strittig ist, kann die Gesellschaft,
nach Ermessen des Verwaltungsrates und unter dessen Verantwortung eine der Personen, welche eine Berechtigung an
(einer) solchen Aktie(n) behaupten, als rechtmäßigen Vertreter dieser Aktie(n) gegenüber der Gesellschaft ansehen.
6. Die Gesellschaft kann beschließen, Aktienbruchteile auszugeben. Solche Aktienbruchteile verleihen kein Stimmrecht,
berechtigen jedoch anteilig an dem der entsprechenden Aktienklasse zuzuordnenden Nettovermögen. Im Falle von In-
haberaktien werden nur Zertifikate über ganze Aktien ausgegeben.
Art. 7. Ausgabe von Aktien. Der Verwaltungsrat ist uneingeschränkt berechtigt, eine unbegrenzte Anzahl voll einbe-
zahlter Aktien zu jeder Zeit auszugeben, ohne den bestehenden Aktionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszuge-
bender Aktien einzuräumen.
Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit der Ausgabe von Aktien einer Aktienklasse Einschränkungen unterwerfen; er
kann insbesondere entscheiden, dass Anteile einer Aktienklasse ausschließlich während einer oder mehrerer Zeich-
nungsfristen oder sonstiger Fristen gemäß den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen der Gesellschaft ausgegeben
werden.
Immer wenn die Gesellschaft Aktien zur Zeichnung anbietet, so wird der Ausgabepreis solcher Aktien dem Anteilwert
der entsprechenden Aktienklasse gemäß Artikel 11 dieser Satzung an einem Bewertungstag beziehungsweise zu dem
Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstages (gemäß der Definition in Artikel 12 dieser Satzung) entsprechen,
wie dieser im Einklang mit der vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festgelegten Politik bestimmt wird. Dieser Preis kann
durch einen geschätzten Prozentsatz von Kosten und Auslagen, welche der Gesellschaft durch die Anlage des Entgelts
aus der Ausgabe entstehen, sowie durch eine, vom Verwaltungsrat zu gegebener Zeit gebilligte Verkaufsprovision erhöht
werden. Der so bestimmte Preis wird innerhalb einer Frist, welche vom Verwaltungsrat bestimmt wird, zu entrichten
sein; diese Frist wird nicht mehr als vier Werktage ab dem entsprechenden Bewertungstag betragen.
Der Verwaltungsrat kann an jeden seiner Mitglieder, jedem Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder sonstigen
ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter die Befugnis verleihen, Zeichnungsanträge anzunehmen, Zahlungen auf den Preis
neu auszugebender Aktien in Empfang zu nehmen und diese Aktien auszuliefern. Die Gesellschaft kann Spar- und/oder
Entnahmepläne anbieten.
Die Gesellschaft kann, im Einklang mit den gesetzlichen Bedingungen nach Luxemburger Recht, welche insbesondere
ein Bewertungsgutachten durch den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft zwingend vorsehen, Aktien gegen Lieferung von
Wertpapieren ausgeben, unter der Bedingung, dass eine solche Lieferung von Wertpapieren der Anlagepolitik der Ge-
sellschaft entspricht und innerhalb der Anlagebeschränkungen der Gesellschaft und der Anlagepolitik des entsprechenden
Teilfonds erfolgt. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien gegen Lieferung von Wertpapieren
sind von den betreffenden Aktionären zu tragen.
Art. 8. Rücknahme von Aktien. Jeder Aktionär kann die Rücknahme aller oder eines Teiles seiner Aktien durch die
Gesellschaft nach den Bestimmungen und dem Verfahren, welche vom Verwaltungsrat in den Verkaufsunterlagen für die
Aktien festgelegt werden, und innerhalb der vom Gesetz und dieser Satzung vorgesehenen Grenzen verlangen.
Der Rücknahmepreis pro Aktie wird innerhalb einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Frist ausgezahlt, welche vier
Werktage ab dem entsprechenden Bewertungstag nicht überschreitet, im Einklang mit den Zielbestimmungen des Ver-
waltungsrates und vorausgesetzt, dass gegebenenfalls ausgegebene Aktienzertifikate und sonstige Unterlagen zur Über-
tragung von Aktien bei der Gesellschaft eingegangen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 12 dieser
Satzung.
Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert der entsprechenden Aktienklasse gemäß Artikel 11 dieser Satzung,
abzüglich Kosten und gegebenenfalls Provisionen entsprechend den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen für die
Aktien. Der Rücknahmepreis kann auf die nächste Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden,
gemäß Bestimmung des Verwaltungsrates.
Sofern die Zahl oder der gesamte Netto-Vermögenswert von Aktien, welche durch einen Aktionär in einer Aktien-
klasse gehalten werden, nach dem Antrag auf Rücknahme unter eine Zahl oder einen Wert fallen würde, welche vom
Verwaltungsrat festgelegt wurden, kann die Gesellschaft bestimmen, jedoch nur einstimmig, dass dieser Antrag als Antrag
auf Rücknahme des gesamten Aktienbesitzes des Aktionärs in dieser Aktienklasse behandelt wird.
Wenn des weiteren an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstages,
die gemäß diesem Artikel gestellten Rücknahmeanträge und die gemäß Artikel 9 dieser Satzung gestellten Umtauschan-
träge einen bestimmten Umfang übersteigen, wie dieser vom Verwaltungsrat im Verhältnis zu den innerhalb einer
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bestimmten Aktienklasse ausgegebenen Aktien festgelegt wird, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass ein Teil oder
die Gesamtheit der Rücknahme- oder Umtauschanträge für einen Zeitraum und in einer Weise ausgesetzt wird, wie dies
vom Verwaltungsrat im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft für erforderlich gehalten wird. Am nächstfolgenden
Bewertungstag, beziehungsweise zum nächstfolgenden Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstages werden
diese Rücknahme- und Umtauschanträge vorrangig gegenüber anderen Anträgen abgewickelt.
Die Gesellschaft kann in jedem Teilfonds Entnahmepläne anbieten.
Sofern der Verwaltungsrat dies entsprechend beschließt, soll die Gesellschaft berechtigt sein, den Rücknahmepreis an
jeden Aktionär, der dem zustimmt, unbar auszuzahlen, indem dem Aktionär aus dem Portfolio der Vermögenswerte,
welche der/den entsprechenden Aktienklasse(n) zuzuordnen sind, Vermögensanlagen zu dem jeweiligen Wert (entspre-
chend der Bestimmungen gemäß Artikel 11) an dem jeweiligen Bewertungstag, an welchem der Rücknahmepreis
berechnet wird, entsprechend dem Wert der zurückzunehmenden Aktien zugeteilt werden. Natur und Art der zu über-
tragenden Vermögenswerte werden in einem solchen Fall auf einer angemessenen und sachlichen Grundlage und ohne
Beeinträchtigung der Interessen der anderen Aktionäre der entsprechenden Aktienklasse(n) bestimmt und die ange-
wandte Bewertung wird durch einen gesonderten Bericht des Wirtschaftsprüfers bestätigt. Die Kosten einer solchen
Übertragung trägt der Zessionar.
Art. 9. Umtausch von Aktien. Sofern durch den Verwaltungsrat im Verkaufsprospekt nicht anderweitig festgelegt ist
jeder Aktionär berechtigt, den Umtausch aller oder eines Teils seiner Aktien in Aktien einer anderen Aktienklasse des-
selben Teilfonds oder in Aktien eines anderes Teilfonds bzw. einer Aktienklasse eines anderen Teilfonds zu verlangen.
Der Verwaltungsrat kann, unter anderem im Hinblick auf die Häufigkeit, Fristen und Bedingungen des Umtauschs Bes-
chränkungen festlegen und er kann den Umtausch nach seinem Ermessen von der Zahlung von Kosten und Provisionen
abhängig machen.
Der Preis für den Umtausch von Aktien einer Aktienklasse in Aktien einer anderen Aktienklasse desselben Teilfonds
oder in Aktien eines anderen Teilfonds bzw. einer Aktienklasse eines anderen Teilfonds wird auf der Grundlage des
jeweiligen Anteilwertes der beiden Aktienklassen bzw. der Aktienklasse und des anderen Teilfonds an demselben Be-
wertungstag beziehungsweise zu demselben Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag berechnet.
Sofern die Zahl der von einem Aktionär in einer Aktienklasse oder Teilfonds gehaltenen Aktien oder der gesamte
Anteilwert der von einem Aktionär in einer Aktienklasse oder Teilfonds gehaltenen Aktien aufgrund eines Umtauschan-
trages unter eine Zahl oder einen Wert fallen würde, welcher vom Verwaltungsrat festgelegt wurde, kann die Gesellschaft
entscheiden, dass dieser Antrag als Antrag auf Umtausch der gesamten von einem Aktionär in einer solchen Aktienklasse
oder Teilfonds gehaltenen Aktien behandelt wird.
Art. 10. Beschränkung des Eigentums an Aktien. Die Gesellschaft kann das Eigentum an Aktien der Gesellschaft seitens
einer natürlichen oder juristischen Person oder Gesellschaft entsprechend der vom Verwaltungsrat getroffenen Definition
einschränken, insbesondere wenn dieses Eigentum an Aktien nach Auffassung der Gesellschaft Luxemburger oder anderes
Recht verletzen könnte oder wenn die Gesellschaft als Folge dieses Aktieneigentums spezifische steuerliche oder sonstige
finanzielle Nachteile gewärtigen müsste (wobei die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen oder Gesell-
schaften vom Verwaltungsrat bestimmt und in dieser Satzung als "Ausgeschlossene Personen" definiert werden).
In diesem Sinne darf die Gesellschaft:
A. die Ausgabe von Aktien und die Eintragung der Übertragung von Aktien verweigern, sofern dies das rechtliche oder
wirtschaftliche Eigentum einer Ausgeschlossenen Person an diesen Aktien zur Folge hätte;
und
B. zu jeder Zeit verlangen, dass eine Person, deren Name im Register der Aktionäre eingetragen ist oder welche die
Übertragung von Aktien zur Eintragung im Register der Aktionäre wünscht, der Gesellschaft jegliche Information, gege-
benenfalls durch eidesstattliche Versicherungen bekräftigt, zugänglich macht, welche die Gesellschaft für notwendig
erachtet, um bestimmen zu können, ob das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien eines solchen Aktionärs bei einer
Ausgeschlossenen Person verbleibt oder ob ein solcher Eintrag das wirtschaftliche Eigentum einer Ausgeschlossenen
Person an solchen Aktien zur Folge hätte;
und
C. die Ausübung der Stimmberechtigung durch eine Ausgeschlossene Person auf den Generalversammlungen verwei-
gern;
und
D. einen Aktionär anweisen, seine Aktien zu verkaufen und der Gesellschaft diesen Verkauf innerhalb von dreißig (30)
Tagen nach der Mitteilung nachzuweisen, sofern die Gesellschaft erfährt, dass eine Ausgeschlossene Person allein oder
gemeinsam mit anderen Personen wirtschaftlicher Eigentümer dieser Aktien ist. Sofern der Aktionär dieser Anweisung
nicht nachkommt, kann die Gesellschaft von einem solchen Aktionär alle von diesem Aktionär gehaltenen Aktien nach
dem nachfolgend beschriebenen Verfahren zwangsweise zurückkaufen oder diesen Rückkauf veranlassen:
(1) Die Gesellschaft übermittelt eine zweite Mitteilung ("Kaufmitteilung") an den Aktionär bzw. den Eigentümer der
zurückzukaufenden Aktien, entsprechend der Eintragung im Register der Aktionäre; diese Mitteilung bezeichnet die zu-
rückzukaufenden Aktien, das Verfahren, nach welchem der Rückkaufpreis berechnet wird und den Namen des Erwerbers.
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Eine solche Mitteilung wird an den Aktionär per Einschreiben an dessen letztbekannte oder in den Büchern der Ge-
sellschaft vermerkte Adresse versandt. Der vorerwähnte Aktionär ist hierbei verpflichtet, der Gesellschaft das Aktien-
zertifikat bzw. die Aktienzertifikate, welche die Aktien entsprechend der Angabe in der Kaufmitteilung vertreten,
auszuliefern.
Unmittelbar nach Geschäftsschluss an dem in der Kaufmitteilung bezeichneten Datum endet das Eigentum des Aktio-
närs an den in der Kaufmitteilung bezeichneten Aktien, und im Falle von Namensaktien wird der Name des Aktionärs aus
dem Register der Aktionär gestrichen, im Falle von Inhaberaktien werden das Zertifikat bzw. die Zertifikate, welche die
Aktien verkörpern, entwertet.
(2) Der Preis, zu welchem jede derartige Aktie erworben wird ("Kaufpreis"), entspricht einem Betrag auf Grundlage
des Anteilwertes pro Aktie der entsprechenden Aktienklasse an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeit-
punkt während eines Bewertungstages, wie dieser vom Verwaltungsrat für die Rücknahme von Aktien an der Gesellschaft
zuletzt vor dem Datum der Kaufmitteilung oder unmittelbar nach der Einreichung der (des) Aktienzertifikate(s) über die
in dieser Kaufmitteilung aufgeführten Aktien ermittelt wurde, je nachdem, welcher Wert der niedrigere Wert ist, wobei
die Ermittlung im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 8 erfolgt, unter Abzug der in der Kaufmitteilung vorge-
sehenen Bearbeitungsgebühr.
(3) Der Kaufpreis wird dem früheren Eigentümer dieser Aktien in der vom Verwaltungsrat für die Zahlung des Rück-
nahmepreises von Aktien der entsprechenden Aktienklasse vorgesehen Währung zur Verfügung gestellt und von der
Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder anderswo (entsprechend den Angaben in der Kaufmitteilung) nach end-
gültiger Bestimmung des Kaufpreises bei Übergabe des bzw. der Aktienzertifikate(s) entsprechend der Bezeichnung in
der Kaufmitteilung und zugehöriger nicht fälliger Ertragsscheine hinterlegt. Nach Übermittlung der Kaufmitteilung und
entsprechend dem vorerwähnten Verfahren steht dem früheren Eigentümer kein Anspruch mehr im Zusammenhang mit
diesen Aktien oder einzelnen Aktien hieraus zu, und der frühere Eigentümer hat auch keinen Anspruch gegen die Ge-
sellschaft oder das Gesellschaftsvermögen im Zusammenhang mit diesen Aktien, mit Ausnahme des Rechts, den Kaufpreis
zinslos nach tatsächlicher Übergabe des bzw. der Anteilzertifikate(s), wie vorerwähnt, von dieser Bank zu erhalten. Alle
Erträge aus Rücknahmen, welche einem Aktionär nach den Bestimmungen dieses Absatzes zustehen, können nicht mehr
eingefordert werden und verfallen zu Gunsten der jeweiligen Aktienklasse(n), sofern sie nicht innerhalb einer Frist von
fünf Jahren nach dem in der Kaufmitteilung angegebenen Datum abgefordert wurden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt,
zu gegebener Zeit sämtliche notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Rückführung solcher Beträge umzusetzen und
entsprechende Maßnahmen mit Wirkung für die Gesellschaft zu genehmigen.
(4) Die Ausübung der Befugnisse durch die Gesellschaft nach diesem Artikel kann in keiner Weise in Frage gestellt
oder für ungültig erklärt werden, weil das Eigentum an Aktien unzureichend nachgewiesen worden sei oder weil das
tatsächliche Eigentum an Aktien nicht den Annahmen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Kaufmitteilung entsprochen
habe, vorausgesetzt, dass die vorgenannten Befugnisse durch die Gesellschaft nach Treu und Glauben ausgeübt wurden.
"Ausgeschlossene Person" nach der hier verstandenen Definition erfasst nicht solche Personen, welche im Zusam-
menhang mit der Errichtung der Gesellschaft Aktien zeichnen für die Dauer ihres Aktienbesitzes und auch nicht
Wertpapierhändler, welche im Zusammenhang mit dem Vertrieb Aktien an der Gesellschaft zeichnen.
Art. 11. Berechnung des Anteilwertes. Der Anteilwert pro Aktie jeder Aktienklasse wird in der Teilfondswährung
(entsprechend der Bestimmung in den Verkaufsunterlagen) berechnet und in der Regel in der Währung der einzelnen
Aktienklassen, ausgedrückt. Er wird an jedem Bewertungstag, beziehungsweise zu jedem Bewertungszeitpunkt während
eines Bewertungstages, durch Division der Netto-Vermögenswerte der Gesellschaft, das heißt der anteilig einer solchen
Aktienklasse zuzuordnenden Vermögenswerte abzüglich der anteilig dieser Aktienklasse zuzuordnenden Verbindlichkei-
ten an diesem Bewertungstag beziehungsweise zu diesem Bewertungszeitpunkt an dem Bewertungstag, durch die Zahl
der im Umlauf befindlichen Aktien der entsprechenden Aktienklasse, gemäß den nachfolgend beschriebenen Bewer-
tungsregeln, berechnet. Der Anteilwert kann auf die nächste gängige Untereinheit der jeweiligen Währung entsprechend
der Bestimmung durch den Verwaltungsrat auf- oder abgerundet werden. Sofern seit Bestimmung des Anteilwertes we-
sentliche Veränderungen in der Kursbestimmung auf den Märkten, auf welchen ein wesentlicher Anteil der jeweiligen
Aktienklasse zuzuordnenden Vermögensanlagen gehandelt oder notiert wird, erfolgten, kann die Gesellschaft, im Interesse
der Aktionäre und der Gesellschaft, die erste Bewertung annullieren und eine weitere Bewertung vornehmen.
Die Bewertung des Anteilwertes der verschiedenen Aktienklassen wird wie folgt vorgenommen:
I. Die Vermögenswerte der Gesellschaft beinhalten:
(1) Die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Zielfondsanteile.
(2) Alle Kassenbestände und Bankguthaben einschließlich hierauf angefallener Zinsen;
(3) alle fälligen Wechselforderungen und verbrieften Forderungen sowie ausstehende Beträge, (einschließlich des Ent-
gelts für verkaufte, aber noch nicht gelieferte, Wertpapiere);
(4) alle Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere; alle verzinslichen Wertpapiere, Einlagenzertifikate,
Schuldverschreibungen, Zeichnungsrechte, Wandelanleihen, Optionen und andere Wertpapiere, Finanzinstrumente und
ähnliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen oder für sie gehandelt werden (wobei die Ge-
sellschaft im Einklang mit den nachstehend unter (a) beschriebenen Verfahren Anpassungen vornehmen kann, um
40389
Marktwertschwankungen der Wertpapiere durch den Handel Ex-Dividende, Ex-Recht oder durch ähnliche Praktiken
gerecht zu werden);
(5) Bar- und sonstige Dividenden und Ausschüttungen, welche von der Gesellschaft eingefordert werden können,
vorausgesetzt, dass die Gesellschaft hiervon in ausreichender Weise in Kenntnis gesetzt wurde;
(6) angefallene Zinsen auf verzinsliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen, soweit diese
nicht im Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswertes einbezogen sind oder von dem Hauptbetrag widergespiegelt
werden;
(7) nicht abgeschriebene Gründungskosten der Gesellschaft, einschließlich der Kosten für die Ausgabe und Auslieferung
von Aktien an der Gesellschaft;
(8) die sonstigen Vermögenswerte jeder Art und Herkunft einschließlich vorausbezahlter Auslagen.
Die in den jeweiligen Teilfondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden nach folgenden Grundsätzen bewertet:
(a) Die im jeweiligen Teilfonds enthaltenen offenen Zielfondsanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen
Rücknahmepreis bewertet
(b) Der Wert von Kassenbeständen oder Bankguthaben, Einlagenzertifikaten und ausstehenden Forderungen, voraus-
bezahlten Auslagen, Bardividenden und erklärten oder aufgelaufenen und noch nicht erhaltenen Zinsen entspricht dem
jeweiligen vollen Betrag, es sei denn, dass dieser wahrscheinlich nicht voll bezahlt oder erhalten werden kann, in welchem
Falle der Wert unter Einschluss eines angemessenen Abschlages ermittelt wird, um den tatsächlichen Wert zu erhalten
(c) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse notiert oder gehandelt werden, wird auf der Grundlage
des letzten verfügbaren Kurses an der Börse, welche normalerweise der Hauptmarkt dieses Wertpapiers ist, ermittelt.
Wenn ein Wertpapier oder sonstiger Vermögenswert an mehreren Börsen notiert ist, ist der letzte Verkaufskurs an
jener Börse bzw. an jenem geregelten Markt maßgebend, welcher der Hauptmarkt für diesen Vermögenswert ist
(d) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einem anderen Geregelten Markt (entsprechend der Definition in
Artikel 18 dieser Satzung) gehandelt werden, wird auf der Grundlage des letzten verfügbaren Preises ermittelt
(e) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder auf einem anderen Geregelten Markt notiert oder gehandelt
wird oder sofern für Vermögenswerte, welche an einer Börse oder auf einem anderen Markt wie vorerwähnt notiert
oder gehandelt werden, die Kurse entsprechend den Regelungen in (c) oder (d) den tatsächlichen Marktwert der ents-
prechenden Vermögenswerte nicht angemessen widerspiegeln, wird der Wert solcher Vermögenswerte auf der Grund-
lage des vernünftigerweise vorhersehbaren Verkaufspreises nach einer vorsichtigen Einschätzung ermittelt.
(f) Der Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, die nicht an Börsen oder anderen organisierten
Märkten gehandelt werden, entspricht dem jeweiligen Nettoliquidationswert, wie er gemäß den Richtlinien des Verwal-
tungsrates auf einer konsistent für alle verschiedenen Arten von Verträgen angewandten Grundlage festgestellt wird. Der
Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, welche an Börsen oder anderen organisierten Märkten gehandelt
werden, wird auf der Grundlage der letzten verfügbaren Abwicklungspreise solcher Verträge an den Börsen oder orga-
nisierten Märkten, auf welchen diese Futures, Forwards oder Optionen von der Gesellschaft gehandelt werden, berechnet;
sofern ein Future, ein Forward oder eine Option an einem Tag, für welchen der Nettovermögenswert bestimmt wird,
nicht liquidiert werden kann, wird die Bewertungsgrundlage für einen solchen Vertrag vom Verwaltungsrat in angemes-
sener und vernünftiger Weise bestimmt. Swaps werden zu ihrem, unter Bezug auf die anwendbare Zinsentwicklung,
bestimmten Marktwert bewertet.
(g) Der Wert von Geldmarktinstrumenten, die nicht an einer Börse notiert oder auf einem anderen Geregelten Markt
gehandelt werden und eine Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten und mehr als 90 Tagen aufweisen, entspricht dem
jeweiligen Nennwert zuzüglich hierauf aufgelaufener Zinsen. Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von höchstens
90 Tagen werden auf der Grundlage der Amortisierungskosten, wodurch dem ungefähren Marktwert entsprochen wird,
ermittelt
(h) Zinsswaps werden zu ihrem, unter Bezug auf die anwendbare Zinsentwicklung, bestimmten Marktwert bewertet
(i) Sämtliche sonstigen Wertpapiere oder sonstigen Vermögenswerte werden zum jeweiligen Verkehrswert bewertet,
wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nach-
prüfbaren Bewertungsregeln festgelegt hat.
Der Wert aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, welche nicht in der Währung des jeweiligen Teilfonds aus-
gedrückt sind, wird in diese Währung zu den zuletzt bei einer Großbank verfügbaren Devisenkursen umgerechnet. Wenn
solche Kurse nicht verfügbar sind, wird der Wechselkurs nach Treu und Glauben und nach dem vom Verwaltungsrat
aufgestellten Verfahren bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen andere Bewertungsmethoden zulassen, wenn sie dieses im Interesse
einer angemessenen Bewertung eines Vermögenswertes des Fonds für angebracht hält.
II. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beinhalten:
(1) alle Kredite, Wechselverbindlichkeiten und fälligen Forderungen;
(2) alle angefallenen Zinsen auf Kredite der Gesellschaft (einschließlich Bereitstellungskosten für Kredite);
(3) alle angefallenen oder zahlbaren Kosten (einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, Verwaltungskosten, Ma-
nagementkosten, Gründungskosten, Depotbankgebühren und Kosten für Vertreter der Gesellschaft);
40390
(4) alle bekannten, gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten (einschließlich fälliger vertraglicher Verbindlich-
keiten auf Geldzahlungen oder Güterübertragungen, einschließlich weiterhin des Betrages nicht bezahlter, aber erklärter
Ausschüttungen der Gesellschaft);
(5) angemessene Rückstellungen für zukünftige Steuerzahlungen auf der Grundlage von Kapital und Einkünften am
Bewertungstag oder - zeitpunkt entsprechend der Bestimmung durch die Gesellschaft sowie sonstige eventuelle Rücks-
tellungen, welche vom Verwaltungsrat genehmigt und gebilligt werden, sowie sonstige eventuelle Beträge, welche der
Verwaltungsrat im Zusammenhang mit drohenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft für angemessen hält;
(6) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleich welcher Art und Herkunft, welche unter Berück-
sichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Buchführung dargestellt werden. Bei der Bestimmung des Betrages
solcher Verbindlichkeiten wird die Gesellschaft sämtliche von der Gesellschaft zu zahlenden Kosten berücksichtigen,
einschließlich Gründungskosten, Gebühren an Fondsmanager und Anlageberater, Gebühren für die Buchführung, Ge-
bühren an die Depotbank und ihre Korrespondenzbanken sowie an die Zentralverwaltungs- und Domizilierungsstelle,
Register- und Transferstelle, Gebühren an die zuständige Stelle für die Börsennotiz, Gebühren an Zahl- oder Vertriebss-
tellen sowie sonstige ständige Vertreter im Zusammenhang mit der Registrierung der Gesellschaft, Gebühren für sämtliche
sonstigen von der Gesellschaft beauftragten Vertreter, Vergütungen für die Verwaltungsratsmitglieder sowie deren an-
gemessene Spesen, Versicherungsprämien, Reisekosten im Zusammenhang mit den Verwaltungsratssitzungen, Gebühren
und Kosten für Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Gebühren im Zusammenhang mit der Registrierung und der
Aufrechterhaltung dieser Registrierung der Gesellschaft bei Regierungsstellen oder Börsen innerhalb oder außerhalb des
Großherzogtums Luxemburg, Berichtskosten, Veröffentlichungskosten, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung,
den Druck, die Ankündigung und die Verteilung von Verkaufsprospekten, Werbeschriften, periodischen Berichten oder
Aussagen im Zusammenhang mit der Registrierung, die Kosten sämtlicher Berichte an die Aktionäre, Steuern, Gebühren,
öffentliche oder ähnliche Lasten, sämtliche sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, einschließlich
der Kosten für den Kauf und Verkauf von Vermögenswerten, Zinsen, Bank- und Brokergebühren, Kosten für Post, Telefon
und Telex. Die Gesellschaft kann Verwaltungs- und andere Ausgaben regelmäßiger oder wiederkehrender Natur auf
Schätzbasis periodengerecht jährlich oder für andere Zeitabschnitte berechnen.
III. Die Vermögenswerte sollen wie folgt zugeordnet werden:
Innerhalb eines Teilfonds können eine oder mehrere Aktienklassen eingerichtet werden:
a) Sofern mehrere Aktienklassen an einem Teilfonds ausgegeben sind, werden die diesen Aktienklassen zuzuordnenden
Vermögenswerte gemeinsam entsprechend der spezifischen Anlagepolitik des Teilfonds angelegt, wobei der Verwal-
tungsrat innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen definieren kann, um (i) einer bestimmten Ausschüttungspolitik, die nach
Berechtigung oder Nichtberechtigung zur Ausschüttung unterscheidet und/oder (ii) einer bestimmten Gestaltung von
Verkaufs- und Rücknahmeprovision und/oder (iii) einer bestimmten Gebührenstruktur im Hinblick auf die Verwaltung
oder Anlageberatung und/oder (iv) einer bestimmten Zuordnung von Dienstleistungsgebühren für die Ausschüttung,
Dienstleistungen für Aktionäre oder sonstiger Gebühren und/oder (v) unterschiedlichen Währungen oder Währung-
seinheiten, auf welche die jeweilige Aktienklasse lauten soll und welche unter Bezugnahme auf den Wechselkurs im
Verhältnis zur Fondswährung des jeweiligen Teilfonds gerechnet werden, und/oder (vi) der Verwendung unterschiedlicher
Sicherungstechniken, um Vermögenswerte und Erträge, welche auf die Währung der jeweiligen Aktienklasse lauten, gegen
langfristige Schwankungen gegenüber der Fondswährung des jeweiligen Teilfonds abzusichern und/oder (vii) sonstigen
Charakteristika, wie sie von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt
werden, zu entsprechen;
b) Die Erträge aus der Ausgabe von Aktien einer Aktienklasse werden in den Büchern der Gesellschaft der Aktienklasse
beziehungsweise den Aktienklassen zugeordnet, welche an dem jeweiligen Teilfonds ausgegeben sind und der betreffende
Betrag soll den Anteil der Netto-Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds, welche der auszugebenden Aktienklasse
zuzuordnen sind, erhöhen;
c) Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen, welche einem Teilfonds der Gesellschaft zuzuord-
nen sind, werden der (den) an diesem Teilfonds ausgegebenen Aktienklasse(n), vorbehaltlich vorstehend a) zugeordnet;
d) Sofern ein Vermögenswert von einem anderen Vermögenswert abgeleitet ist, wird dieser abgeleitete Vermögens-
wert in den Büchern der Gesellschaft derselben Aktienklasse beziehungsweise denselben Aktienklassen zugeordnet, wie
der Vermögenswert, von welchem die Ableitung erfolgte und bei jeder Neubewertung eines Vermögenswertes wird der
Wertzuwachs beziehungsweise die Wertverminderung der oder den entsprechenden Aktienklasse(n) in Anrechnung
gebracht;
e) Sofern ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht einer bestimmten Aktienklasse oder
einem bestimmten Teilfonds zugeordnet werden kann, so wird dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit allen
Aktienklassen oder Teilfonds pro rata im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteilwert oder in einer anderen Art und Weise,
wie sie der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben festlegt, zugeordnet, wobei (i) dann, wenn Vermögenswerte für
Rechnung mehrerer Teilfonds bzw. Aktienklassen in einem Konto gehalten oder als separater Pool von Vermögenswerten
durch einen hierzu beauftragten Vertreter des Verwaltungsrates gemeinschaftlich verwaltet werden, die entsprechende
Berechtigung jeder Aktienklasse anteilig ihrer Einlage in dem betreffenden Konto oder Pool entsprechen wird und (ii)
diese Berechtigung sich, wie im Einzelnen in den Verkaufsunterlagen zu den Aktien an der Gesellschaft beschrieben,
entsprechend den für Rechnung der Aktien erfolgenden Einlagen und Rücknahmen verändern wird sowie schließlich (iii)
40391
die Verbindlichkeiten zwischen den Aktienklassen anteilig im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Berechtigung an dem Konto
oder Pool aufgeteilt werden;
f) nach Zahlung von Ausschüttungen an die Aktionäre einer Aktienklasse wird der Nettovermögenswert dieser Ak-
tienklasse um den Betrag der Ausschüttungen vermindert.
Sämtliche Bewertungsregeln und -beschlüsse sind im Einklang mit allgemein anerkannten Regeln der Buchführung zu
treffen und auszulegen.
Vorbehaltlich Böswilligkeit, grober Fahrlässigkeit oder offenkundigen Irrtums ist jede Entscheidung im Zusammenhang
mit der Berechnung des Anteilwertes, welcher vom Verwaltungsrat oder von einer Bank, Gesellschaft oder sonstigen
Stelle, die der Verwaltungsrat mit der Berechnung des Anteilwertes beauftragt, getroffen wird, endgültig und für die
Gesellschaft, gegenwärtige, ehemalige und zukünftige Aktionäre bindend.
IV. Im Zusammenhang mit den Regeln dieses Artikels gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Zur Rücknahme ausstehende Aktien der Gesellschaft gemäß Artikel 8 dieser Satzung werden als bestehende Aktien
behandelt und bis unmittelbar nach dem Zeitpunkt, welcher von dem Verwaltungsrat an dem entsprechenden Bewer-
tungstag, an welchem die jeweilige Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, berücksichtigt. Von diesem Zeitpunkt
an bis zur Zahlung des Rücknahmepreises durch die Gesellschaft besteht eine entsprechende Verbindlichkeit der Gesell-
schaft;
2. Auszugebende Aktien werden ab dem Zeitpunkt, welcher vom Verwaltungsrat an dem jeweiligen Bewertungstag,
an welchem die Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, als ausgegebene Aktien behandelt. Von diesem Zeitpunkt
an bis zum Erhalt des Ausgabepreises durch die Gesellschaft besteht eine Forderung zu Gunsten der Gesellschaft;
3. alle Vermögensanlagen, Kassenbestände und sonstigen Vermögenswerte, welche in anderen Währungen als der
Währung der Gesellschaft ausgedrückt sind, werden zu den am Tag und zu dem Zeitpunkt der Anteilwertberechnung
geltenden Devisenkursen bewertet;
4. sofern an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag die Gesellschaft sich
verpflichtet hat
- einen Vermögenswert zu erwerben, so wird der zu bezahlende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Verbind-
lichkeit der Gesellschaft ausgewiesen und der zu erwerbende Vermögenswert wird in der Bilanz der Gesellschaft als
Vermögenswert der Gesellschaft verzeichnet;
- einen Vermögenswert zu veräußern, so wird der zu erhaltende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Forderung
der Gesellschaft ausgewiesen und der zu veräußernde Vermögenswert wird nicht in den Vermögenswerten der Gesell-
schaft aufgeführt;
wobei dann, wenn der genaue Wert oder die Art des Gegenwertes oder Vermögenswertes an dem entsprechenden
Bewertungstag beziehungsweise zu dem entsprechenden Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag nicht bekannt ist,
dieser Wert von der Gesellschaft geschätzt wird.
Art. 12. Häufigkeit und zeitweilige Aussetzung der Anteilwertberechnung, der Ausgabe, der Rücknahme und des Um-
tausches von Aktien. Im Hinblick auf jede Anteilklasse werden der Anteilwert sowie der Preis für die Ausgabe, die
Rücknahme und den Umtausch von Anteilen von der Gesellschaft oder einer hierzu von der Gesellschaft beauftragten
Stelle regelmäßig, mindestens jedoch zweimal pro Monat in einem, vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Rhythmus
berechnet, wobei der Tag, zu welchem diese Berechnung vorgenommen wird, als "Bewertungstag" bezeichnet wird; sofern
der Anteilwert während ein- und desselben Bewertungstages mehrfach ermittelt wird, gilt jeder dieser Ermittlungszeit-
punkte als "Bewertungszeitpunkt" an dem jeweiligen Bewertungstag.
Die Gesellschaft kann die Bestimmung des Anteilwertes einer bestimmten Anteilklasse sowie die Ausgabe und Rück-
nahme von Anteilen oder den Umtausch zwischen verschiedenen Anteilklassen einstellen:
(a) während einer Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, an welchem ein wesentlicher Teil der Vermö-
genswerte der Gesellschaft amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden
oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder eingeschränkt
wurde;
(b) in Notlagen, wenn die Gesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den
Gegenwert der Anlagekäufe oder- verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß
durchzuführen;
(c) während eines Zusammenbruchs von Kommunikationswegen oder Rechnerkapazitäten, welche normalerweise im
Zusammenhang mit der Bestimmung des Preises oder des Wertes von Vermögenswerten einer solchen Anteilklasse oder
im Zusammenhang mit der Kurs- oder Wertbestimmung an einer Börse oder an einem sonstigen Markt im Zusammenhang
mit den der Anteilklasse zuzuordnenden Vermögenswerten Verwendung finden; nicht hierunter fällt der Zusammenbruch
der Rechnerkapazitäten der Zentralverwaltung der Gesellschaft;
(d) sofern aus anderen Gründen die Preise von Vermögensanlagen der Gesellschaft, welche einer Anteilklasse zu-
zuordnen sind, nicht zeitnah und genau festgestellt werden können;
(e) während einer Zeit, in welcher die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die notwendigen Mittel aufzubringen, um auf
Rücknahmen der Anteile der Anteilklasse Zahlungen vorzunehmen, oder während welcher der Übertrag von Geldern im
40392
Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Vermögensanlagen oder fälligen Zahlungen auf die Rück-
nahme von Aktien nach Meinung des Verwaltungsrates nicht zu angemessenen Devisenkursen ausgeführt werden kann;
f) ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Einladung zu einer außerordentlichen Generalversammlung zum Zwec-
ke der Auflösung der Gesellschaft, eines Teilfonds oder von Anteilklassen oder zum Zwecke der Verschmelzung der
Gesellschaft oder eines Teilfonds oder zum Zwecke der Unterrichtung der Aktionäre von einem Beschluss des Verwal-
tungsrates, einen Teilfonds aufzulösen, zu annullieren oder zu verschmelzen;
Jegliche Aussetzung in den vorgenannten Fällen wird von der Gesellschaft, sofern erforderlich, veröffentlicht und da-
rüber hinaus den Aktionären mitgeteilt, welche einen Antrag auf Zeichnung, Rücknahme oder Umtausch von Anteilen,
für welche die Anteilwertberechnung ausgesetzt wird, gestellt haben.
Eine solche Aussetzung im Zusammenhang mit einer Anteilklasse wird keine Auswirkung auf die Berechnung des
Anteilwertes, die Ausgabe, Rücknahme oder den Umtausch von Anteilen einer anderen Anteilklasse haben.
Jeder Antrag für die Zeichnung, Rücknahme oder den Umtausch ist unwiderruflich, außer in den Fällen einer Aussetzung
der Berechnung des Anteilwertes.
Dritter Abschnitt - Verwaltung und Aufsicht
Art. 13. Verwaltungsrat. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mitglie-
dern besteht, welche nicht Aktionäre an der Gesellschaft sein müssen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für eine
Frist von höchstens sechs Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat wird von den Aktionären anlässlich der Generalversamm-
lung gewählt; die Generalversammlung beschließt außerdem die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder, ihre Vergütung und
die Dauer ihrer Amtszeit.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktien gewählt.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einen Beschluss der Gene-
ralversammlung abberufen oder ersetzt werden.
Bei Ausfall eines amtierenden Verwaltungsratsmitgliedes wird die freiwerdende Stelle durch Beschluss der verblei-
benden Mitglieder des Verwaltungsrates vorläufig besetzt; die Aktionäre werden bei der nächsten Generalversammlung
eine endgültige Entscheidung über die Ernennung treffen.
Art. 14. Verwaltungsratssitzung. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden bestimmen. Er
kann einen Sekretär bestimmen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss und der die Protokolle der Verwal-
tungsratssitzungen und Generalversammlungen erstellt und verwahrt. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Ver-
waltungsratsvorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort zusammen.
Der Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen und die Generalversammlungen. In seiner Abwe-
senheit können die Aktionäre oder die Mitglieder des Verwaltungsrates ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates oder
im Falle der Generalversammlung, eine andere Person mit der Leitung beauftragen.
Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte, einschließlich einen Geschäftsführer und beigeordnete Geschäftsführer
sowie sonstige Angestellte, welche die Gesellschaft für erforderlich hält, für die Ausführung der Geschäftsführung und
Leitung der Gesellschaft ernennen. Diese Ernennungen können jederzeit vom Verwaltungsrat rückgängig gemacht werden.
Die leitenden Angestellten müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates oder Aktionäre an der Gesellschaft sein. Vor-
behaltlich anderweitiger Bestimmungen durch die Satzung haben die leitenden Angestellten die Rechte und Pflichten,
welche ihnen vom Verwaltungsrat übertragen wurden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu jeder Verwaltungsratssitzung wenigstens vierundzwanzig Stunden vor
dem entsprechenden Datum schriftlich eingeladen, außer in Notfällen, in welchen Fällen die Art des Notfalls in der
Einladung vermerkt wird. Auf diese Einladung kann übereinstimmend schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder
andere, ähnliche Kommunikationsmittel verzichtet werden. Eine eigene Einladung ist nicht notwendig für Sitzungen, wel-
che zu Zeitpunkten und an Orten abgehalten werden, die zuvor in einem Verwaltungsratsbeschluss bestimmt worden
waren.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich auf jeder Verwaltungsratssitzung schriftlich, durch Telegramm, Telex,
Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen. Ein Verwal-
tungsratsmitglied kann mehrere seiner Kollegen vertreten.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann an einer Verwaltungsratssitzung im Wege einer telephonischen Konferenz-
schaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung
einander hören können, teilnehmen und diese Teilnahme steht einer persönlichen Teilnahme an dieser Sitzung gleich.
Der Verwaltungsrat kann nur auf ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen handeln. Die Verwaltungs-
ratsmitglieder können die Gesellschaft nicht durch Einzelunterschriften verpflichten, außer im Falle einer ausdrücklichen
entsprechenden Ermächtigung durch einen Verwaltungsratsbeschluss.
Der Verwaltungsrat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen oder Handlungen vornehmen, wenn wenigstens die Meh-
rheit der Verwaltungsratsmitglieder oder ein anderes vom Verwaltungsrat festgelegtes Quorum anwesend oder vertreten
sind.
Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert und die Protokolle werden vom Vorsitzenden der Verwaltungsrats-
sitzung unterzeichnet. Auszüge aus diesen Protokollen, welche zu Beweiszwecken in gerichtlichen oder sonstigen
40393
Verfahren erstellt werden, sind vom Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern
rechtsgültig zu unterzeichnen.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit fällt dem Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung das entscheidende Stimmrecht zu.
Schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren, welche von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gebilligt und unter-
zeichnet sind, stehen Beschlüssen auf Verwaltungsratssitzungen gleich; jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann solche
Beschlüsse schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel billigen. Diese Billigung wird
schriftlich zu bestätigen sein und die Gesamtheit der Unterlagen bildet das Protokoll zum Nachweis der Beschlussfassung.
Art. 15. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat verfügt über die umfassende Befugnis, alle Verfügungs-
und Verwaltungshandlungen im Rahmen des Gesellschaftszweckes und im Einklang mit der Anlagepolitik gemäß Artikel
18 dieser Satzung vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, welche nicht ausdrücklich gesetzlich oder durch diese Satzung der Generalversammlung vorbe-
halten sind, können durch den Verwaltungsrat getroffen werden.
Art. 16. Zeichnungsbefugnis. Gegenüber Dritten wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinschaftliche Un-
terschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsrates oder durch die gemeinschaftliche oder einzelne Unterschrift von
Personen, welche hierzu vom Verwaltungsrat ermächtigt wurden, verpflichtet.
Art. 17. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der täglichen
Geschäftsführung der Gesellschaft (einschließlich der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Gesellschaft zu
handeln) und seine Befugnisse zur Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und des Gesellschaftsz-
weckes an eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen übertragen, wobei diese Personen nicht Mitglieder
des Verwaltungsrates sein müssen und die Befugnisse haben, welche vom Verwaltungsrat bestimmt werden und diese
Befugnisse, vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrates, weiter delegieren können.
Der Verwaltungsrat kann auch Einzelvollmachten durch notarielle oder privatschriftliche Urkunde übertragen.
Art. 18. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen. Der Verwaltungsrat kann, unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Risikostreuung, (i) die Anlagepolitik für jeden Teilfonds der Gesellschaft, (ii) die Sicherungsstrategien für bestimmte
Aktienklassen innerhalb eines Teilfonds der Gesellschaft und (iii) die Grundsätze, welche im Rahmen der Verwaltung und
der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Anwendung finden sollen, jeweils innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten
Anlagebeschränkungen und im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen fest-
legen. Anlagen eines jeden Teilfonds können aus den folgenden Vermögenswerten bestehen:
Je nach Marktlage darf das jeweilige Teilfondsvermögen auch bis zu 100% in eine der nachstehend genannten Gattungen
investiert werden.
1. Organismen für gemeinsame Anlagen ("OGA" oder "Zielfonds")
Für jeden Teilfonds können Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("OGAW") oder solchen
Organismen für gemeinsame Anlagen ("OGA") des offenen Typs erworben, deren Anlagepolitik dem Grundsatz der
Risikostreuung im Sinne der Regeln für Luxemburger Organismen für gemeinsame Anlagen nach Teil II des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 folgt und die in ihrem Ursprungsland einer gesetzlich zum Schutz des Anlegers eingerichteten In-
vestmentaufsicht unterliegen; in diesem Zusammenhang werden die Teilfonds Anteile an OGA aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union ("EU"), Kanada, den USA, Japan, Hongkong, der Schweiz oder Norwegen erwerben. Zur Bei-
mischung dürfen auch Anteile an OGA aus anderen als den vorgenannten Ländern erworben werden.
Daneben kann das jeweilige Teilfondsvermögen auch in andere offene Zielfonds investiert werden. Für den jeweiligen
Teilfonds sowie für den Fonds insgesamt dürfen nicht mehr als 20% der ausgegebenen Anteile dieser Zielfonds erworben
werden. Des Weiteren dürfen höchstens 20% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Anteile eines einzigen dieser
Zielfonds investiert werden. Die vorstehenden Anlagegrenzen beziehen sich bei Zielfonds, die aus mehreren Teilfonds
bestehen ("Umbrella-Fonds"), jeweils auf einen Teilfonds. Dabei darf es nicht zu einer übermäßigen Konzentration des
Netto-Teilfondsvermögens auf einen einzigen Umbrella-Fonds kommen. Diese zuletzt genannten Zielfonds können ge-
gebenenfalls in ihrem Sitzland einer mit den Standards der Luxemburger Behörde nicht vergleichbaren Aufsicht unterlie-
gen.
Jeder Teilfonds kann bis zu 100% seines Netto-Teilfondsvermögens in Investmentanteilen der oben genannten Art
anlegen. Die Anlage in Zielfonds des offenen Typs darf zu keiner Zeit eine übermäßige Konzentration des Vermögens des
jeweiligen Teilfonds in einem einzigen dieser Zielfonds zur Folge haben.
OGA des geschlossenen Typs gelten als Wertpapiere und unterliegen den nachfolgend unter Nummer 2. genannten
Anlagebeschränkungen.
2. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
a) Das Vermögen eines Teilfonds kann unter Berücksichtigung der nachfolgend beschriebenen Anlagebeschränkungen
in Wertpapieren und regelmäßig gehandelten Geldmarktinstrumenten ("Geldmarktinstrumente") sowie sonstigen zuläs-
sigen Vermögenswerten einschließlich flüssigen Mitteln angelegt werden.
Für die Anlage in Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten gelten grundsätzlich folgende Anlagebeschränkun-
gen:
40394
aa) für einen Teilfonds dürfen nicht mehr als 10% seines Netto-Vermögens in solchen Wertpapieren angelegt werden,
die weder an einer Börse notiert sind, noch auf einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist ("geregelter Markt"), gehandelt werden;
bb) höchstens 20% des Netto-Vermögens eines Teilfonds dürfen in Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten
ein und desselben Emittenten angelegt werden.
Die unter aa) und bb) aufgeführten Anlagebeschränkungen sind nicht anwendbar im Hinblick auf die Vermögensanlage
in solchen Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten, die von Mitgliedstaaten der OECD oder deren Gebietskör-
perschaften oder von supranationalen Einrichtungen und Körperschaften gemeinschaftsrechtlicher, regionaler oder
weltweiter Natur begeben oder garantiert werden.
b) Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können Wertpapiere im Wert von bis zu 50% des Wertes
des Wertpapierbestandes eines Teilfonds auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Voraussetzung ist, dass dieses Wert-
papierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein auf solche Geschäfte spezialisiertes
Finanzinstitut erster Ordnung organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbestandes eines Teilfonds erfassen und/oder über
mehr als 30 Tage erfolgen, sofern dem jeweiligen Teilfonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit
zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der jeweilige Teilfonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert
zur Zeit des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie
kann in flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörper-
schaften oder internationalen Organismen begeben oder garantiert und zu Gunsten des jeweiligen Teilfonds während der
Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von Clearstream, Euroclear oder einem sons-
tigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere
mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.
c) Pensionsgeschäfte
Ein Teilfonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Wertpapierpensionsgeschäften kaufen, sofern der Ver-
tragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet, sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäfts ein Finanzinstitut erster Ordnung und auf solche
Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Teilfonds
während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Teilfonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen
nachzukommen.
3. Anlagetechniken und -instrumente
Zur effizienten Verwaltung des Portefeuilles oder zum Laufzeiten- oder Risikomanagement des Portefeuilles kann der
Fonds Derivate sowie sonstige Techniken und Instrumente verwenden. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Ver-
wendung von Derivaten, darf das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen dieses Artikels nicht überschreiten.
Des Weiteren sind die Bestimmungen zum Risikomanagement-Verfahren bei Derivaten zu berücksichtigen. Unter
keinen Umständen darf der Fonds bei den mit Derivaten sowie sonstigen Techniken und Instrumenten verbundenen
Transaktionen von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen abweichen.
Zur Erreichung des Anlageziels kann der Fonds auch Devisen auf Termin, Futures, Swaps, Call- und Putoptionen sowie
andere Derivate auf Devisen und Devisenterminkontrakte kaufen und verkaufen, sofern die erwähnten Optionen an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt oder als OTC-Optionen im Sinne des Verwaltungsreglements gehandelt
werden. Die entsprechenden Währungen müssen nicht im Fondsportfolio enthalten sein. Der Einsatz der vorgenannten
Derivate erfolgt zu Anlagezwecken und dient in erster Linie dem Ziel, Kursgewinne aus Devisenkursschwankungen zu
realisieren. Der Einsatz der betreffenden Derivate erfolgt im Sinne der Umsetzung der Anlagepolitik, des Anlageziels
sowie des Risikoprofils.
4. Kredite und Belastungsverbote
a) Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abge-
treten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Buchstaben b).
b) Kredite zu Lasten eines Teilfonds dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des jeweiligen Netto-
Teilfondsvermögens aufgenommen werden, sofern die Depotbank der Kreditaufnahme und deren Bedingungen zustimmt.
c) Daneben kann ein Teilfonds Fremdwährungen im Rahmen eines "back-to-back" Darlehens erwerben.
d) Zu Lasten eines Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftserklärungen einge-
gangen werden.
5. Weitere Anlagebeschränkungen
40395
Für einen Teilfonds werden keine Anteile an Futures Fonds, sowie an OGA erworben, deren Anlagepolitik ihrerseits
die Anlage in anderen OGA zum Ziel hat.
Der jeweilige Teilfonds kann flüssige Mittel in Form von Bankguthaben und regelmäßig gehandelten Geldmarktinstru-
menten bis zu 100% seines Netto-Teilfondsvermögens halten oder als Festgelder anlegen. Diese sollten jedoch grund-
sätzlich akzessorischen Charakter haben. Die Geldmarktinstrumente dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs für den jeweiligen
Teilfonds eine Restlaufzeit von höchstens 12 Monaten haben.
Art. 19. Interessenkonflikt. Verträge und sonstige Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft
oder Unternehmung werden nicht dadurch beeinträchtigt oder deshalb ungültig, weil ein oder mehrere Verwaltungs-
ratsmitglieder oder Angestellte der Gesellschaft an dieser anderen Gesellschaft oder Unternehmung ein persönliches
Interesse haben oder dort Verwaltungsratsmitglied, Gesellschafter, leitender oder sonstiger Angestellter sind. Jedes Ver-
waltungsratsmitglied und jeder leitende Angestellte der Gesellschaft, welche als Verwaltungsratsmitglied, leitender
Angestellter oder einfacher Angestellter in einer Gesellschaft oder Unternehmung, mit welcher die Gesellschaft Verträge
abschließt oder sonstige Geschäftsbeziehungen eingeht, wird durch diese Verbindung mit dieser anderen Gesellschaft
oder Unternehmung nicht daran gehindert, im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag oder einer solchen Geschäfts-
beziehung zu beraten, abzustimmen oder zu handeln.
Sofern ein Verwaltungsratsmitglied oder ein leitender Angestellter der Gesellschaft im Zusammenhang mit einem
Geschäftsvorfall der Gesellschaft ein den Interessen der Gesellschaft entgegengesetztes persönliches Interesse hat, wird
dieses Verwaltungsratsmitglied oder dieser leitende Angestellter dem Verwaltungsrat dieses entgegengesetzte persönli-
che Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall nicht an Beratungen oder Abstimmungen
teilnehmen und dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie das persönliche Interesse des Verwaltungsratsmitglieds oder
leitenden Angestellten der nächstfolgenden Generalversammlung berichtet.
Art. 20. Entschädigung des Verwaltungsrates. Die Gesellschaft wird jedes Mitglied des Verwaltungsrates oder jeden
leitenden Angestellten ebenso wie dessen Erben, Vollstreckungsbevollmächtigte und Verwalter von angemessenen Aus-
lagen freihalten, welche von ihm im Zusammenhang mit einer Klage, einer Rechtsverfolgungsmaßnahme oder einem
Verfahren entstanden sind, an welchem er aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsratsmitglied oder leitender Angestellter
der Gesellschaft oder, auf seinen Antrag hin, auch einer anderen Gesellschaft, an welcher die Gesellschaft als Aktionäre
beteiligt ist oder bei welcher die Gesellschaft Gläubiger ist und von der er keine Entschädigung erhält, beteiligt ist, außer
in Fällen, in welchen er aufgrund solcher Klagen, Rechtsverfolgungsmaßnahmen oder Verfahren wegen grob fahrlässigem
oder fehlerhaften Verhaltens endgültig verurteilt wird; im Falle eines Vergleiches erfolgt eine Entschädigung nur im Zu-
sammenhang mit den Angelegenheiten, welche von dem Vergleich abgedeckt werden und sofern die Gesellschaft von
einem Rechtsberater bestätigt bekommt, dass die zu entschädigende Person keine Pflichtverletzung begann. Das vorste-
hende Recht auf Entschädigung schließt andere Ansprüche nicht aus.
Art. 21. Vergütung des Verwaltungsrates. Die Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder werden von der Gesell-
schafterversammlung festgelegt. Sie umfassen auch Auslagen und sonstige Kosten, welche den Verwaltungsratsmitgliedern
in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, einschließlich eventueller Kosten für Rechtsverfolgungsmaßnahmen, es sei denn,
solche seien veranlasst durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds.
Art. 22. Wirtschaftsprüfer. Die Rechnungsdaten im Jahresbericht der Gesellschaft werden durch einen Wirtschafts-
prüfer (réviseur d'entreprise agréé) geprüft, welcher von der Generalversammlung ernannt und von der Gesellschaft
bezahlt wird.
Der Wirtschaftsprüfer erfüllt sämtliche Pflichten im Sinne des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.
Vierter Abschnitt- Generalversammlung - Rechnungsjahr - Ausschüttungen
Art. 23. Generalversammlung. Die Generalversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Aktionäre der Gesellschaft.
Ihre Beschlüsse binden alle Aktionäre unabhängig von den Aktienklassen, welche von ihnen gehalten werden. Sie hat die
umfassende Befugnis, Handlungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anzuordnen, auszuführen
oder zu genehmigen.
Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Verwaltungsrates zusammen.
Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftsvermögens repräsentieren,
zusammentreten.
Die jährliche Generalversammlung wird im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts an einem in der
Einladung angegebenen Ort am letzten Mittwoch des Monats August um 15:00 Uhr (Luxemburger Zeit) abgehalten.
Sollte dieser Tag kein Bankarbeitstag in Luxemburg sein, so wird die jährliche Generalversammlung am nächstfolgenden
Bankarbeitstag in Luxemburg abgehalten.
Andere Generalversammlungen können an solchen Orten und zu solchen Zeiten abgehalten werden, wie dies in der
entsprechenden Einladung angegeben wird.
Die Aktionäre treten auf Einladung des Verwaltungsrates, welche die Tagesordnung enthält und wenigstens acht Tage
vor der Generalversammlung an jeden Inhaber von Namensaktien an dessen in dem Aktionärsregister eingetragene
Adresse versandt werden muss, zusammen. Die Mitteilung an die Inhaber von Namensaktien muss auf der Versammlung
nicht nachgewiesen werden. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in welchen die
40396
Versammlung auf schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt, in welchem Falle der Verwaltungsrat eine zusätzliche
Tagesordnung vorbereiten kann.
Sofern Inhaberaktien ausgegeben wurden, wird die Einladung zu der Versammlung zusätzlich entsprechend den ge-
setzlichen Bestimmungen im Mémorial "Recueil des Sociétés et Associations", in einer oder mehreren Luxemburger
Zeitungen und in anderen Zeitungen entsprechend der Bestimmung des Verwaltungsrates veröffentlicht.
Wenn sämtliche Aktien als Namensaktien ausgegeben werden und wenn keine Veröffentlichungen erfolgen, kann die
Einladung an die Aktionäre ausschließlich per Einschreiben erfolgen.
Sofern sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten sind und sich selbst als ordnungsgemäß eingeladen und über die
Tagesordnung in Kenntnis gesetzt erachten, kann die Generalversammlung ohne schriftliche Einladung stattfinden.
Der Verwaltungsrat kann sämtliche sonstigen Bedingungen festlegen, welche von den Aktionären zur Teilnahme an
einer Generalversammlung erfüllt werden müssen.
Auf der Generalversammlung werden lediglich solche Vorgänge behandelt, welche in der Tagesordnung enthalten sind
(die Tagesordnung wird sämtliche gesetzlich erforderlichen Vorgänge enthalten) sowie Vorgänge, welche zu solchen
Vorgängen gehören.
Jede Aktie berechtigt, unabhängig von der Aktienklasse zu einer Stimme im Einklang mit den Vorschriften des Luxem-
burger Rechts und dieser Satzung. Ein Aktionär kann sich bei jeder Generalversammlung durch eine schriftliche Vollmacht
an eine andere Person, welche kein Aktionär sein muss und Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft sein kann, vertreten
lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen durch das Gesetz oder diese Satzung werden die Beschlüsse auf der Ge-
neralversammlung durch die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 24. Generalversammlungen der Aktionäre in einem Teilfonds oder einer Aktienklasse. Die Aktionäre der Ak-
tienklassen im Zusammenhang mit einem Teilfonds können zu jeder Zeit Generalversammlungen im Hinblick auf alle
Fragen, welche ausschließlich diesen Teilfonds betreffen, abhalten.
Darüber hinaus, können die Aktionäre einer Aktienklasse, zu jeder Zeit Generalversammlungen im Hinblick auf alle
Fragen, welche diese Aktienklasse betreffen, abhalten.
Die relevanten Bestimmungen in Artikel 23 sind auf solche Generalversammlungen analog anwendbar.
Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts und dieser Satzung.
Aktionäre können persönlich handeln oder sich aufgrund einer Vollmacht durch eine andere Person, welche kein Aktionär
sein muss aber ein Mitglied des Verwaltungsrates sein kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesetz oder in dieser Satzung werden Beschlüsse der Generalver-
sammlung eines Teilfonds oder einer Aktienklasse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre
gefasst.
Art. 25. Auflösung oder Verschmelzung von Teilfonds oder Aktienklassen. Sofern aus irgendeinem Grund der Ge-
samtnettovermögenswert eines Teilfonds oder einer Aktienklasse innerhalb eines Teilfonds unter einen Wert gefallen ist
oder diesen Wert nicht erreicht hat, wie er vom Verwaltungsrat als Mindestwert für eine wirtschaftlich effiziente Ver-
waltung dieses Teilfonds oder dieser Aktienklasse festgesetzt wurde sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im
politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann der Verwaltungsrat
beschließen, jedoch nur einstimmig, alle Aktien der entsprechenden Aktienklasse(n) zum Anteilwert (unter Berücksich-
tigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages oder -zeitpunktes,
zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen. Die Gesellschaft wird die Inhaber der ents-
prechenden Aktienklasse(n) vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Zwangsrücknahme entsprechend in Kenntnis setzen,
wobei die Gründe und das Verfahren für die Rücknahme aufgeführt werden: die Inhaber von Namensaktien werden
schriftlich informiert; die Gesellschaft wird die Inhaber von Inhaberaktien durch Veröffentlichung in vom Verwaltungsrat
zu bestimmenden Tageszeitungen informieren. Vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Interesse der Aktio-
näre oder zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Aktionäre können die Aktionäre des betreffenden Teilfonds oder der
betreffenden Aktienklasse (n) die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Aktien vor Wirksamwerden der Zwangsrück-
nahme weiterhin kostenfrei beantragen (allerdings unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und -
kosten der Anlagen).
Unbeschadet der vorstehend beschriebenen Befugnisse des Verwaltungsrates kann, auf Vorschlag des Verwaltungsra-
tes, eine Generalversammlung der Aktionäre einer oder aller an einem Teilfonds ausgegebenen Aktienklasse(n) die
Einbringung der diesem Teilfonds zuzuordnenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in einen anderen Teilfonds der
Gesellschaft beschließen, wobei für einen solchen Beschluss kein Anwesenheitsquorum erforderlich ist und die Versch-
melzung mit der einfachen Mehrheit der auf einer solchen Generalversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen
beschlossen werden kann.
Nach Abschluss der Liquidation verbleiben die Liquidationserlöse für Aktien, die nicht eingereicht wurden für eine
Frist von höchstens sechs Monaten ab dem Datum des Abschlusses des Liquidationsverfahrens bei der Depotbank; danach
werden die übrigen Liquidationserlöse bei der Caisse de Consignations hinterlegt. Alle zurückgenommen Aktien werden
entwertet.
40397
Unbeschadet der vorbeschriebenen Befugnisse des Verwaltungsrates kann eine Generalversammlung der Aktionäre
auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Beschluss auf einer solchen Gesellschafterversammlung
(i) das Kapital des Fonds durch Ungültigerklärung der ausgegebenen Aktien reduzieren und den Nettoinventarwert
der Aktien an die Aktionäre auskehren (wobei die tatsächlichen Realisierungspreise der Anlagen ebenso wie die Reali-
sierungskosten im Zusammenhang mit dieser Ungültigerklärung berücksichtigt werden), dies zu dem Nettoinventarwert,
wie er zu dem Bewertungstag, an welchem der Beschluss wirksam wird, bestimmt wird, vorausgesetzt, die Gesellschaf-
terversammlung bestimmt, dass der Fonds bis zu dem Bewertungstag, an welchem der Beschluss wirksam wird,
Rücknahme- und Umtauschanträge abwickelt, oder
(ii) die Ungültigerklärung von Aktien am Fonds und die Zuteilung auszugebender Aktien eines anderen gemäß Teil I
oder Teil II des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 organisierten Organismus für gemeinsame Anlagen oder einem anderen
Teilfonds innerhalb eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen, beschließen, vorausgesetzt, dass
(a) die Aktionäre der Gesellschaft während eines Monats das Recht haben, die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer
Anteile zum einschlägigen Nettoinventarwert nach den Verfahren, wie sie im Kapitel "Rücknahme von Aktien" beschrieben
sind und ohne Kosten zu verlangen und dass (b) die Vermögenswerte des Fonds, der für ungültig erklärt werden soll, in
das Portefeuille des anderen Fonds eingebracht werden, sofern eine solche Einbringung nicht gegen die Anlagepolitik des
Fonds verstößt.
Nicht zurückgenommene Aktien werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des entsprechenden Fonds an
dem Tage umgetauscht, an welchem der Beschluss wirksam wird.
Auf den Generalversammlungen der Aktionäre ist grundsätzlich ein Anwesenheitsquorum nicht erforderlich und Bes-
chlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktien gefasst.
Die Einbringung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft in einen anderen Organismus für ge-
meinsame Anlagen wie vorstehend beschrieben kann, auf Vorschlag des Verwaltungsrates, durch Beschluss der General-
versammlung der Aktionäre der an der Gesellschaft ausgegebenen Aktienklasse(n) erfolgen, wobei ein Anwesenheits-
quorum von 50% der ausgegebenen Aktien und eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Aktien
erforderlich sind, außer wenn die Verschmelzung mit einem Luxemburger Organismus für gemeinsame Anlagen des
vertragsrechtlichen Typs (fonds commun de placement) oder einem ausländischen Organismus für gemeinsame Anlagen
erfolgen soll, in welchem Falle der Beschluss nur die Aktionäre bindet, welche für die Verschmelzung votiert haben.
Art. 26. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. April jeden Jahres und endet am 31. März
des darauf folgenden Jahres.
Art. 27.Ausschüttungen. Die Generalversammlung einer Aktienklasse im Zusammenhang mit einem Teilfonds wird auf
Vorschlag des Verwaltungsrates und innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber entscheiden, wie der Ertrag aus diesem
Teilfonds der Gesellschaft zu verwenden ist, sie kann zu gegebener Zeit Ausschüttungen erklären oder den Verwaltungsrat
hierzu ermächtigen.
Auf jede ausschüttungsberechtigte Aktienklasse kann der Verwaltungsrat Zwischenausschüttungen im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen beschließen.
Die Zahlung von Ausschüttungen auf die Inhaber von Namensaktien erfolgt an deren im Aktionärsregister vermerkte
Adressen. Die Zahlung von Ausschüttungen an die Inhaber von Inhaberaktien erfolgt gegen Vorlage des Ertragsscheins
bei den hierzu von der Gesellschaft bezeichneten Stellen.
Ausschüttungen können in einer Währung, zu einem Zeitpunkt und an einem Ort ausbezahlt werden, wie dies der
Verwaltungsrat zu gegebener Zeit bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann unbare Ausschüttungen an der Stelle von Barausschüttungen innerhalb der Voraussetzungen
und Bedingungen, wie sie vom Verwaltungsrat festgelegt werden, beschließen.
Jegliche Ausschüttung, welche nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erklärung eingefordert wird, verfällt zu Guns-
ten der ausgegebenen Aktienklasse. Auf Ausschüttungen, welche von der Gesellschaft erklärt und für die Berechtigten
zur Verfügung gehalten werden, erfolgen keine Zinszahlungen.
Fünfter Abschnitt - Schlussbestimmungen
Art. 28. Depotbank. In dem gesetzlich erforderlichen Umfang wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit einer
Bank im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor (FinanzsektorG) ("Depotbank") abschließen.
Die Depotbank wird die Pflichten erfüllen und die Verantwortung übernehmen, wie dies im Gesetz vom 20. Dezember
2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen vorgesehen ist.
Sofern die Depotbank sich aus ihrer Stellung zurückziehen möchte, wird der Verwaltungsrat sich nach Kräften bemü-
hen, eine Nachfolgedepotbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Beendigung der Depotbankbes-
tellung zu finden. Der Verwaltungsrat kann die Ernennung der Depotbank zurücknehmen, er kann jedoch die Depotbank
nicht entlassen, solange keine Nachfolgedepotbank bestellt wurde.
Art. 29. Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung und
vorbehaltlich des Quorums und der Mehrheitserfordernisse gemäß Artikel 31 dieser Satzung aufgelöst werden.
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Sofern das Gesellschaftsvermögen unter zwei Drittel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Sa-
tzung fällt, wird die Frage der Auflösung durch den Verwaltungsrat der Generalversammlung vorgelegt. Die Generalver-
sammlung, welche ohne Quorum entscheiden kann, wird mit der einfachen Mehrheit der auf der Generalversammlung
vertretenen Aktien entscheiden.
Die Frage der Auflösung der Gesellschaft wird des weiteren der Generalversammlung vorgelegt, sofern das Gesell-
schaftsvermögen unter ein Viertel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Satzung fällt; in diesem Falle
wird die Generalversammlung ohne Quorumerfordernis abgehalten und die Auflösung kann durch die Aktionäre ent-
schieden werden, welche ein Viertel der auf der Generalversammlung vertretenen stimmberechtigten Aktien halten.
Die Versammlung muss so rechtzeitig einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach Feststellung der
Tatsache, dass das Netto-Gesellschaftsvermögen unterhalb zwei Drittel bzw. ein Viertel des gesetzlichen Minimums ge-
fallen ist, abgehalten werden kann.
Art. 30. Liquidation. Die Liquidation wird durch einen oder mehrere Liquidatoren ausgeführt, welche ihrerseits na-
türliche oder juristische Personen sein können und von der Generalversammlung, die auch über ihre Befugnisse und über
ihre Vergütung entscheidet, ernannt werden.
Art. 31. Änderungen der Satzung. Die Satzung kann durch eine Generalversammlung, welche den Quorum- und Meh-
rheitserfordernissen gemäß dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaft einschließlich nachfolgender
Änderungen und Ergänzungen unterliegt, geändert werden.
Art. 32. Begriffsbestimmungen. Maskuline Bezeichnungen dieser Satzung schließen die korrespondierende feminine
Bezeichnung ein und Bezüge auf Personen oder Aktionäre erfassen auch juristische Personen, Personengemeinschaften
oder sonstige organisierte Personenvereinigungen, unabhängig davon ob sie Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht.
Art. 33. Anwendbares Recht. Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmungen
des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen
für gemeinsame Anlagen einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Gesetze geregelt.
<i>Übergangsbestimmungeni>
1) Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tage der Gründung und endet am 31. März 2009.
2) Die erste jährliche Hauptversammlung findet im Jahre 2009 statt.
<i>Übernahme und Einzahlungi>
Nachdem die Satzung mit dieser Maßgabe festgestellt wurde, hat die Vorbezeichnete Partei dreihundertzehn (310)
Aktien der Gesellschaft wie folgt übernommen ("gezeichnet"):
Aktionär
Übernommenes
Anzahl
Kapital der Aktien
LRI Landesbank Rheinland-Pfalz International S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31.000,-
310
Insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31.000,-
310
Die Gesamtheit dieser Aktien wurde eingezahlt, so dass der Gesamtbetrag von einunddreißigtausend Euro (EUR
31.000,-) von nun an zum Beweis des unterzeichneten Notars der Gesellschaft frei zur Verfügung steht.
<i>Feststellungi>
Der beurkundende Notar erklärt, dass die Bedingungen des Artikels 26 des Gesetzes vom 10. August 1915 über
Handelsgesellschaften erfüllt sind und beurkundet ausdrücklich deren Erfüllung.
<i>Schätzung der kosteni>
Die Parteien haben die Kosten, Auslagen, Gebühren und Belastungen, welcher Art auch immer, welche von der Ge-
sellschaft zu tragen sind oder ihr in Verbindung mit der Gründung belastet werden, auf siebentausendfünfhundert Euro
geschätzt.
<i>Erste ausserordentliche Hauptversammlungi>
Die vorbezeichnete Partei, welche die Gesamtheit des übernommenen Grundkapitals vertritt und sich als ordnungs-
gemäß einberufen betrachtet, hat unmittelbar eine außerordentliche Hauptversammlung abgehalten und folgende Bes-
chlüsse gefasst:
1. Der eingetragene Sitz der Gesellschaft befindet sich in L-5365 Munsbach, 1C, Parc d'activité Syrdall.
2. Die nachfolgenden Personen werden zu Mitgliedern des Verwaltungsrates für eine Dauer bis zum Abhalten der
nächsten Jahreshauptversammlung im Jahre 2009 bestellt:
a. Herr Robby Haas, geboren in Dondelange, am 8. Januar 1955, wohnhaft in Soleuvre.
b. Herr Michael Albanus, geboren in Solingen, am 17. Juni 1969, wohnhaft in D-54317 Korlingen, Zum Steinbruch, 39.
c. Herr Markus Gierke, geboren in Saarburg, am 13. Juli 1968, wohnhaft in D-54292 Trier, Friedrich-Ebert-Allee 2.
d. Herr Udo Stadler, geboren in Bitburg, am 12. August 1966, wohnhaft in D-54309 Newel, Feldstraße 1.
e. Herr Rüdiger Trox, geboren in Lübeck, am 25. Januar 1964, wohnhaft in Remich.
40399
Herr Robby Haas vorbenannt wird als Vorsitzender des Verwaltungsrates ernannt.
3. Die nachfolgende Person wird zum Wirtschaftsprüfer für eine Dauer bis zum Abhalten der nächsten Jahreshaupt-
versammlung im Jahre 2009 bestellt:
PricewaterhouseCoopers S.àr.l., 400, route d'Esch, L-1014 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg.
Woraufhin die vorliegende Urkunde in Munsbach erstellt wurde, errichtet am Datum wie zu Beginn des Dokumentes
aufgeführt.
Nachdem die Urkunde der erschienenen Partei, die dem Notar mit ihrem Nachnamen, Vornamen, nach Personenstand
und Wohnsitz bekannt ist, verlesen wurde, hat die erschienene Person gemeinsam mit uns, dem Notar, die vorliegende
Urkunde unterzeichnet.
Gezeichnet: A. BEINING - H. HELLINCKX.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 19 mars 2008. LAC/2098/11673. — Reçu mille deux cent cinquante euros (1.250.-
EUR).
<i>Le Receveur ff.i>
(signé): F. Schneider.
FÜR GLEICHLAUTENDE ABLICHTUNG, zum Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations erteilt.
Luxemburg, den 19. März 2008.
Henri HELLINCKX.
Référence de publication: 2008040429/242/895.
(080045492) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 mars 2008.
NV Strategie Fonds, Fonds Commun de Placement.
Das geänderte Verwaltungsreglement, in Kraft getreten zum 1. Februar 2008, für den Teilfonds NV Strategie Fonds -
Konservativ wurde beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, im April 2008
IPConcept Fund Management S.A.
Unterschriften
Référence de publication: 2008032050/1239/13.
Enregistré à Luxembourg, le 6 mars 2008, réf. LSO-CO02018. - Reçu 78,0 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(080036850) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 mars 2008.
Private Investment Fund OP, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion du fonds commun de placement Private Investment Fund Op a été déposé au Registre de
Commerce et des Sociétés.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Oppenheim Asset Management Services S.à r.l.
Signatures
Référence de publication: 2008036633/1999/12.
Enregistré à Luxembourg, le 19 mars 2008, réf. LSO-CO05499. - Reçu 38,0 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(080042836) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 mars 2008.
NV Strategie Fonds, Fonds Commun de Placement.
Das geänderte Sonderreglement, in Kraft getreten zum 1. Februar 2008, für den Teilfonds NV Strategie Fonds -
Konservativ, wurde beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, im April 2008.
40400
IPConcept Fund Management S.A.
Unterschriften
Référence de publication: 2008032990/1239/13.
Enregistré à Luxembourg, le 10 mars 2008, réf. LSO-CO02713. - Reçu 30,0 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(080038769) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 mars 2008.
German Retail Property Fund FCP-SIF, Fonds Commun de Placement - Fonds d'Investissement Spécia-
lisé.
Le Règlement de Gestion signé le 20 décembre 2007, relatif au fonds commun de placement - fonds d'investissement
spécialisé GERMAN RETAIL PROPERTY FUND FCP-SIF pour lequel GERMAN RETAIL PROPERTY FUND MANAGER
S.A R.L. agit en tant que société de gestion a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Fait à Luxembourg, le 29 janvier 2008.
<i>Pour la Société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2008037821/1035/16.
Enregistré à Luxembourg, le 11 janvier 2008, réf. LSO-CM03792. - Reçu 86,0 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(080036759) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 mars 2008.
Salomen International S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1449 Luxembourg, 18, rue de l'Eau.
R.C.S. Luxembourg B 103.802.
STATUTS
L'an deux mille quatre, le vingt et un octobre.
Par-devant Maître Jean SECKLER, notaire de résidence à Junglinster.
Ont comparu:
1) La société MORVILLE SERVICES LIMITED, ayant son siège social à Avenido Samuel Lewis y Calle 56, Edifico Tila,
Officina 3, Panama - République de Panama, immatriculée au Registre public de Panama sous n
o
341483,
ici représentée par Monsieur Marc KOEUNE, économiste, domicilié professionnellement au 18, rue de l'Eau, L-1449
Luxembourg,
en vertu d'une procuration donnée à Panama, le 19 octobre 2004,
2) La société ST AYMAR SA, ayant son siège social à Avenido Samuel Lewis y Calle 56, Edifico Tila, Officina 3, Panama
- République de Panama, immatriculée au Registre public de Panama sous n
o
378 637,
ici représentée par Monsieur Marc KOEUNE, préqualifié,
en vertu d'une procuration donnée à Panama, le 19 octobre 2004.
Lesdites procurations paraphées ne varietur par les parties comparaissant et par le notaire soussigné seront annexées
au présent acte pour être déposées auprès des autorités d'enregistrement.
Lesquels comparants, par leur mandataire, ont arrêté ainsi qu'il suit les statuts d'une société anonyme qu'ils vont
constituer entre eux:
Art. 1
er
. Il est formé une société anonyme sous la dénomination de SALOMEN INTERNATIONAL S.A.
Le siège social est établi à Luxembourg.
Il pourra être transféré dans tout autre endroit du Grand-Duché de Luxembourg par une décision de l'assemblée
générale des actionnaires.
Lorsque des événements extraordinaires d'ordre politique, économique ou social, de nature à compromettre l'activité
normale du siège ou la communication de ce siège avec l'étranger se produiront ou seront imminents, le siège social
pourra être transféré provisoirement à l'étranger, sans que toutefois cette mesure ne puisse avoir d'effet sur la nationalité
de la société, laquelle, nonobstant ce transfert provisoire du siège, restera luxembourgeoise.
La durée de la société est illimitée. La société pourra être dissoute à tout moment par décision de l'assemblée générale
des actionnaires, délibérant dans les formes prescrites par la loi pour la modification des statuts.
40401
Art. 2. La société a pour objet, tant à Luxembourg qu'à l'étranger, toutes opérations généralement quelconques,
industrielles, commerciales, financières, mobilières ou immobilières se rapportant directement ou indirectement à la
création, la gestion et le financement, sous quelque forme que ce soit, de toutes entreprises et sociétés ayant pour objet
toute activité, sous quelque forme que ce soit, ainsi que la gestion et la mise en valeur, à titre permanent ou temporaire,
du portefeuille créé à cet effet, dans la mesure où la société sera considérée selon les dispositions applicables comme
«Société de Participations Financières».
La société peut s'intéresser par toutes voies dans toutes affaires, entreprises ou sociétés ayant un objet identique,
analogue ou connexe, ou qui sont de nature à favoriser le développement de son entreprise ou à le lui faciliter.
Art. 3. Le capital social est fixé à trente et un mille euros (EUR 31.000.-) divisé en trois cent dix (310) actions d'une
valeur nominale de cent euros (EUR 100.-) chacune.
Le conseil d'administration est autorisé à augmenter le capital social à deux cent cinquante mille euros (EUR 250.000.-).
En conséquence, il est autorisé et chargé de réaliser cette augmentation de capital, et spécialement:
- d'émettre les actions nouvelles éventuelles en une ou plusieurs fois et par tranches, sous réserve de la confirmation
de cette autorisation par une assemblée générale des actionnaires tenue endéans un délai expirant au cinquième anni-
versaire de la publication de l'acte du 21 octobre 2004 au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, en ce qui
concerne la partie du capital qui, à cette date, ne serait pas encore souscrite et pour laquelle il n'existerait pas, à cette
date, d'engagement de la part du conseil d'administration en vue de la souscription;
- à fixer l'époque et le lieu de l'émission intégrale ou des émissions partielles éventuelles;
- de déterminer les conditions de souscription et de libération; de faire appel, le cas échéant, à de nouveaux actionnaires;
d'arrêter toutes autres modalités d'exécution se révélant nécessaires ou utiles et même non spécialement prévues en la
présente résolution;
- de faire constater en la forme requise les souscriptions des actions nouvelles, la libération et les augmentations
effectives du capital et enfin;
- de mettre les statuts en concordance avec les modifications dérivant de l'augmentation de capital réalisée et dûment
constatée, le tout conformément à la loi modifiée du 10 août 1915, notamment avec la condition que l'autorisation ci-
dessus doit être renouvelée tous les cinq ans.
Sous respect des conditions ci-avant stipulées, le conseil d'administration est autorisé à augmenter le capital social,
même par incorporation des réserves libres. Le conseil d'administration a l'autorisation de supprimer ou de limiter le
droit de souscription préférentiel lors d'une augmentation de capital réalisée dans les limites du capital autorisé.
Art. 4. Les actions sont nominatives ou au porteur, au choix de l'actionnaire.
Les actions de la société peuvent être créées, au choix du propriétaire, en titres unitaires ou en certificats représentatifs
de plusieurs actions.
La société pourra procéder au rachat de ses actions au moyen de ses réserves disponibles et en respectant les dis-
positions de l'article 49-2 de la loi modifiée du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales.
Le capital social de la société peut être augmenté ou diminué en une ou plusieurs tranches par une décision de
l'assemblée générale des actionnaires prise en accord avec les dispositions applicables au changement des statuts.
Art. 5. La société est administrée par un conseil composé de trois membres au moins, actionnaires ou non.
Les administrateurs sont nommés pour une durée qui ne peut pas dépasser six ans; ils sont rééligibles et toujours
révocables.
En cas de vacance d'une place d'administrateur, les administrateurs restants ont le droit d'y pourvoir provisoirement;
dans ce cas, l'assemblée générale, lors de sa première réunion, procède à l'élection définitive.
Art. 6. Le conseil d'administration a le pouvoir d'accomplir tous les actes nécessaires ou utiles à la réalisation de l'objet
social; tout ce qui n'est pas réservé à l'assemblée générale par la loi ou les présents statuts est de sa compétence.
De même, le conseil d'administration est autorisé à émettre des emprunts obligataires convertibles ou non sous forme
d'obligations au porteur ou autre, sous quelque dénomination que ce soit et payable en quelque monnaie que ce soit,
étant entendu que toute émission d'obligations convertibles ne pourra se faire que dans le cadre du capital autorisé.
Le conseil d'administration déterminera la nature, le prix, le taux d'intérêt, les conditions d'émission et de rembour-
sement et toutes autres conditions y ayant trait.
Un registre des obligations nominatives sera tenu au siège social de la société.
Le conseil d'administration peut désigner son président; en cas d'absence du président, la présidence de la réunion
peut être conférée à un administrateur présent.
Le conseil d'administration ne peut délibérer que si la majorité de ses membres est présente ou représentée, le mandat
entre administrateurs, qui peut être donné par écrit, télégramme, télécopie ou e-mail, étant admis.
En cas d'urgence, les administrateurs peuvent émettre leur vote par écrit, lettre, télégramme, télécopie, e-mail, ainsi
que par téléconférence. Si les décisions sont prises par téléconférence ou e-mail, un procès-verbal sera dressé et signé
par tous les administrateurs qui ont participé. Les résolutions par écrit approuvées et signées par tous les administrateurs
40402
auront les mêmes effets que les résolutions adoptées lors des réunions du conseil d'administration. Le conseil d'admi-
nistration peut également prendre ses décisions par voie circulaire.
Les décisions du conseil d'administration sont prises à la majorité des voix.
La société se trouve engagée par la signature conjointe de deux administrateurs.
Art. 7. La surveillance de la société est confiée à un ou plusieurs commissaires, actionnaires ou non, nommés pour
une durée qui ne peut dépasser six ans, rééligibles et toujours révocables.
Art. 8. L'année sociale commence le premier janvier et finit le trente et un décembre de chaque année.
Art. 9. L'assemblée générale annuelle se réunit de plein droit le 18 mai à 16.00 heures à Luxembourg, au siège social
ou à tout autre endroit à désigner par les convocations.
Si ce jour n'est pas un jour ouvrable, l'assemblée se tiendra le premier jour ouvrable suivant.
Art. 10. Les convocations pour les assemblées générales sont faites conformément aux dispositions légales.
Elles ne sont pas nécessaires lorsque tous les actionnaires sont présents ou représentés et qu'ils déclarent avoir eu
préalablement connaissance de l'ordre du jour.
Le conseil d'administration peut décider que pour pouvoir assister à l'assemblée générale, le propriétaire d'actions
doit en effectuer le dépôt cinq jours francs avant la date fixée pour la réunion.
Tout actionnaire aura le droit de voter en personne ou par mandataire, actionnaire ou non.
Chaque action donne droit à une voix.
Art. 11. L'assemblée générale des actionnaires a les pouvoirs les plus étendus pour faire ou ratifier tous les actes qui
intéressent la société.
Elle décide de l'affectation et de la distribution du bénéfice net.
Art. 12. Sous réserve des dispositions de l'article 72-2 de la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés
commerciales, le conseil d'administration est autorisé à procéder à un versement d'acomptes sur dividendes.
Art. 13. La loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, ainsi que ses modifications ultérieures, trouveront leur
application partout où il n'y est pas dérogé par les présents statuts.
<i>Dispositions transitoiresi>
1 ) Le premier exercice social commence aujourd'hui même et finit le 31 décembre 2004.
2) La première assemblée générale annuelle aura lieu en 2005.
<i>Souscription et libérationi>
Les comparants précités ont souscrit aux actions créées de la manière suivante:
1) La société MORVILLE SERVICES LIMITED, préqualifiée, cent cinquante-cinq actions . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
2) La société ST AYMAR SA, préqualifiée, cent cinquante-cinq actions . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
Total: trois cent dix actions . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
Toutes les actions ont été entièrement libérées en espèces de sorte que le montant de trente et un mille euros (EUR
31.000,-) est à la libre disposition de la société, ainsi qu'il a été prouvé au notaire instrumentaire qui le constate expres-
sément.
<i>Déclarationi>
Le notaire instrumentaire déclare avoir vérifié l'existence des conditions énumérées à l'article 26 de la loi sur les
sociétés commerciales et en constate expressément l'accomplissement.
<i>Assemblée constitutivei>
Et à l'instant les comparants préqualifiés, représentant l'intégralité du capital social, se sont constitués en assemblée
générale extraordinaire à laquelle ils se reconnaissent dûment convoqués, et après avoir constaté que celle-ci était ré-
gulièrement constituée, ils ont pris, à l'unanimité, les résolutions suivantes:
1) Le nombre des administrateurs est fixé à quatre (4) et celui des commissaires à un.
2) Sont appelés aux fonctions d'administrateur:
a) Monsieur Jean HOFFMANN, administrateur de sociétés, né le 02/12/1943 à Esch-sur-Alzette - Luxembourg et
domicilié professionnellement au 18, rue de l'Eau, L-1449 Luxembourg;
b) Monsieur Marc KOEUNE, économiste, né le 04/10/1969 à Luxembourg - Luxembourg et domicilié professionnel-
lement au 18, rue de l'Eau, L-1449 Luxembourg;
c) Madame Andrea DANY, employée privée, née le 14/08/1973 à Trêves - Allemagne et domiciliée professionnellement
au 18, rue de l'Eau, L-1449 Luxembourg;
d) Madame Nicole THOMMES, employée privée, née le 28/10/1961 à Arlon - Belgique et domiciliée professionnelle-
ment au 18, rue de l'Eau, L-1449 Luxembourg.
40403
3) Est appelée aux fonctions de commissaire:
La société CEDERLUX-SERVICES S.A.R.L., ayant son siège social au 18, rue de l'Eau, L-1449 Luxembourg, immatriculée
au Registre du Commerce et des Sociétés de Luxembourg sous n
o
B 79327.
4) Les mandats des administrateurs et commissaire prendront fin à l'issue de l'assemblée générale annuelle qui se
tiendra en l'an 2009.
5) Le siège de la société est fixé au 18, rue de l'Eau, L-1449 Luxembourg.
DONT ACTE, fait et passé à Luxembourg, date qu'en tête.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, ceux-ci, par leur mandataire, ont signé avec Nous,
notaire, le présent acte,
Signé: KOEUNE - J. SECKLER.
Enregistré quatre rôles sans renvoi à Grevenmacher, le 5 novembre 2004. Volume 529, folio 63, case 6. — Reçu trois
cent dix EUROS, 1% = 310.- EUR.
<i>Le Receveur ff.i>
(signé): C. BENTNER.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Junglinster, le 8 novembre 2004.
Jean SECKLER.
Référence de publication: 2008042245/231/157.
(040090326) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 novembre 2004.
CROWN PREMIUM IV, CROWN PREMIUM Private Equity IV SICAV-FIS, Société Anonyme sous la for-
me d'une SICAV - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-1413 Luxembourg, 2, place Dargent.
R.C.S. Luxembourg B 137.108.
STATUTEN
Im Jahre zweitausendacht, am neunundzwanzigsten Februar.
Vor dem unterzeichneten Notar Joseph Elvinger, mit Amtssitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg.
Ist erschienen:
SOLUTIO AG Anlagekonzepte für Institutionen, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, mit Sitz in D-80805
München, Osterwaldstrasse 10,
hier vertreten durch Julia Blunck, Rechtsanwältin, gemäß privatschriftlicher Vollmacht, ausgestellt in München
(Deutschland) am 14. Februar 2008.
Die erteilte Vollmacht, ordnungsgemäß durch den Erschienenenen und den Notar unterzeichnet, bleibt diesem Do-
kument beigefügt, um mit demselben registriert zu werden.
Der Erschienene hat in Ausführung seiner Vertretungsbefugnis den Notar gebeten, die Satzung einer Aktiengesellschaft
(société anonyme) in Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital als spezialisierter Investmentfonds (société
d`investissement à capital variable - fonds d´investissement spécialisé, SICAV-FIS) wie folgt zu beurkunden:
1. Name, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft
Art. 1. Bezeichnung. Zwischen dem Unterzeichneten und allen, welche zukünftig Eigentümer von nachfolgend ausge-
gebenen Aktien werden, besteht eine Aktiengesellschaft (société anonyme) in Form einer Investmentgesellschaft mit
variablem Kapital als spezialisierter Investmentfonds (société d'investissement à capital variable - fonds d´investissement
spécialisé, SICAV-FIS) gemäß Kapitel 3 des Gesetzes vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds (das
"Gesetz von 2007") unter der Bezeichnung "CROWN PREMIUM Private Equity IV SICAV-FIS" ("CROWN PREMIUM
IV").
Art. 2. Gesellschaftssitz. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg. Durch einfa-
chen Beschluss des Verwaltungsrates können Tochtergesellschaften und Niederlassungen an einem anderen Ort des
Großherzogtums sowie im Ausland gegründet werden.
Sofern der Verwaltungsrat die Feststellung trifft, dass außergewöhnliche politische, wirtschaftliche oder soziale Ereig-
nisse stattgefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der CROWN
PREMIUM IV an ihrem Sitz oder die Kommunikation mit Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz
zeitweilig und bis zur völligen Normalisierung der Lage ins Ausland verlagert werden. Solche provisorischen Maßnahmen
werden auf die Staatszugehörigkeit der CROWN PREMIUM IV keinen Einfluss haben. Die CROWN PREMIUM IV wird
eine Luxemburger Gesellschaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Laufzeit der CROWN PREMIUM IV beginnt mit der notariellen Beurkundung dieser Satzung und
endet grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Unter Einhaltung eines Anwesenheitsquorums von mindestens
der Hälfte des Gesellschaftskapitals und einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen kann die
40404
Generalversammlung entscheiden, die Laufzeit der CROWN PREMIUM IV drei Mal jeweils um ein Jahr zu verlängern.
Falls das vorgenannte Anwesenheitsquorum in einer ersten Generalversammlung nicht erreicht werden sollte, kann im
Rahmen einer zweiten Generalversammlung ohne Einhaltung eines Anwesenheitsquorums über die Verlängerung der
Laufzeit der CROWN PREMIUM IV entschieden werden.
Art. 4. Gesellschaftszweck. Der Zweck der CROWN PREMIUM IV besteht in der Anlage ihres Vermögens in Betei-
ligungsprogramme, die sich überwiegend mittels Eigenkapitalbeteiligungen an Unternehmen beteiligen und andere zuläs-
sige Vermögenswerte mit dem Zweck, die Anlagerisiken zu streuen und ihren Aktionären die Ergebnisse ihres Vermögens
zugute kommen zu lassen. Die Grundsätze der Anlagepolitik sind in Artikel 18 festgelegt.
Die CROWN PREMIUM IV kann jegliche Massnahmen ergreifen und Transaktionen ausführen, die sie für die Erfüllung
und Ausführung dieses Gesellschaftszweckes für nützlich erachtet, und zwar im weitesten Sinne entsprechend dem Gesetz
von 2007.
2. Gesellschaftskapital, Veränderungen des Gesellschaftskapitals, Charakteristika der Aktien
Art. 5. Gesellschaftskapital. Das Gesellschaftsvermögen wird durch Aktien ohne Nennwert repräsentiert und wird zu
jeder Zeit dem Nettovermögenswert Aktien der CROWN PREMIUM IV gemäß nachfolgendem Artikel 11 entsprechen.
Das Gesellschaftskapital wird in Euro ausgedrückt. Das Mindestkapital entspricht einemillionzweihundertfünfzigtausend
Euro (Euro 1.250.000,-) und muss innerhalb von zwölf Monaten nach Genehmigung der CROWN PREMIUM IV durch
die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) erreicht werden.
Das Gründungskapital beträgt Euro 31.000,- und ist in 155 A-Aktien ohne Nennwert eingeteilt. Der Verwaltungsrat
kann bestimmen, dass weitere Aktienklassen mit unterschiedlichen Merkmalen ausgegeben werden, wie z.B. eine spezi-
fische Ausschüttungs- oder Thesaurierungspolitik, eine spezifische Gebührenstruktur oder andere spezifische Merkmale,
wie jeweils vom Verwaltungsrat bestimmt und im Private Placement Memorandum der CROWN PREMIUM IV beschrie-
ben.
Die Mittelzuflüsse aus der Ausgabe der Aktien werden gemäß den Bestimmungen des Private Placement Memorandums
der CROWN PREMIUM IV in Private Equity-Beteiligungsprogrammen und anderen zulässigen Vermögenswerten angelegt,
entsprechend der durch den Verwaltungsrat aufgestellten Anlagepolitik und unter Beachtung der festgelegten oder durch
den Verwaltungsrat aufgestellten Anlagegrenzen.
Art. 6. Veränderungen des Gesellschaftskapitals. Das Gesellschaftskapital entspricht zu jeder Zeit dem Nettovermö-
genswert aller Aktien der CROWN PREMIUM IV. Das Gesellschaftskapital kann sich infolge der Ausgabe von weiteren
Aktien durch die CROWN PREMIUM IV, die Vornahme von Ausschüttungen oder den Rückkauf von Aktien durch die
CROWN PREMIUM IV erhöhen oder vermindern.
Art. 7. Namensaktien und Aktienzertifikate. Aktien der CROWN PREMIUM IV werden ausschließlich als Namensaktien
ausgegeben. Für diese Namensaktien wird ein Aktionärsregister am Firmensitz der CROWN PREMIUM IV geführt. Dieses
Register enthält den Namen eines jeden Aktionärs, seinen Geschäftssitz, die Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien sowie
ggf. das Datum der Übertragung jeder Aktie. Die Eintragung im Aktionärsregister wird durch eine oder mehrere vom
Verwaltungsrat bestimmte Person(en) unterzeichnet.
Jeder Inhaber von Namensaktien muss der CROWN PREMIUM IV seine Adresse zwecks Eintragung im Aktionärsre-
gister mitteilen. Weicht diese von der Adresse seiner Administration ab, kann er zusätzlich eine Versandadresse benennen.
Alle Mitteilungen und Ankündigungen der CROWN PREMIUM IV zugunsten von Inhabern von Namensaktien können
rechtsverbindlich an die entsprechende Adresse gesandt werden. Der Aktionär kann jederzeit schriftlich bei der CROWN
PREMIUM IV die Änderungen seiner Adresse im Register beantragen.
Sofern ein Aktionär keine Adresse angibt, kann die CROWN PREMIUM IV zulassen, dass ein entsprechender Vermerk
in das Aktionärsregister eingetragen wird. Die Adresse des Aktionärs wird in diesem Falle solange am Sitz der CROWN
PREMIUM IV sein, bis der Aktionär der CROWN PREMIUM IV eine andere Adresse mitteilt.
Aktienzertifikate zu Namensaktien werden lediglich auf Antrag und Kosten des Aktionärs ausgestellt. Es wird dem
Aktionär jedoch immer eine Bestätigung der Eintragung im Aktionärsregister zugestellt. Beantragte Aktienzertifikate
werden binnen eines Monats nach Zeichnung ausgestellt, vorausgesetzt, dass alle Zahlungen, wie im Private Placement
Memorandum näher beschrieben, eingegangen sind. Aktienzertifikate werden von zwei Verwaltungsratsmitgliedern un-
terzeichnet. Eine der beiden Unterschriften kann durch eine Person erfolgen, die zu diesem Zweck vom Verwaltungsrat
bevollmächtigt wurde.
Die Übertragbarkeit der Aktien ist nur möglich, wenn (i) der Verwaltungsrat der Übertragung zustimmt, (ii) der Käufer
ein institutioneller oder professioneller Anleger im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes von 2007 ist und (iii) die restlichen
Verpflichtungen, einschließlich sämtlicher noch offener Kapitaleinzahlungsverpflichtungen, gegenüber der CROWN PRE-
MIUM IV voll und ganz übernimmt. Nach freiem Ermessen kann der Verwaltungsrat Übertragungen auch an sonstige
sachkundige Anleger im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes von 2007 akzeptieren.
Ausgenommen von der Zustimmung des Verwaltungsrates sind Übertragungen von Aktien, die im gebundenen Ver-
mögen eines deutschen Versicherungsunternehmens im weiteren Sinne (einschl. Pensionsfonds, Unterstützungskassen,
Versorgungswerke etc.) sind oder die von Kapitalanlagegesellschaften auf Rechnung von Sondervermögen gehalten wer-
den. Werden Namensaktien als Teil des Sicherungsvermögens eines Versicherungsunternehmens gehalten, darf über diese
40405
Aktien nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen oder seines Stellver-
treters verfügt werden, soweit das Versicherungsunternehmen einen Treuhänder im Sinne des § 70 VAG bestellt hat.
Die Übertragung einer Namensaktie wird durch eine schriftliche Übertragungserklärung, die in das Aktionärsregister
eingetragen, datiert und durch den Käufer, den Veräusserer oder durch sonstige hierzu vertretungsberechtigte Personen
unterschrieben wird, sowie durch Einreichung des Aktienzertifikates, falls ausgegeben, durchgeführt. Die CROWN PRE-
MIUM IV kann auch andere Urkunden akzeptieren, die in ausreichender Weise die Übertragung belegen.
Falls ein Aktionär Aktien der CROWN PREMIUM IV nicht für eigene Rechnung zeichnet, sondern für Rechnung eines
Dritten, so muss dieser Dritte ebenfalls ein institutioneller oder professioneller Anleger im vorbenannten Sinne sein.
Die Ausgabe von Aktien setzt die Annahme der Zeichnung durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft voraus und
erfolgt entsprechend den im Private Placement Memorandum der CROWN PREMIUM IV näher erläuterten Mechanis-
men.
Die CROWN PREMIUM IV erkennt nur einen einzigen Aktionär pro Aktie an. Im Falle eines gemeinschaftlichen Be-
sitzes oder eines Niessbrauchs kann die CROWN PREMIUM IV die Ausübung der mit dem Aktienbesitz verbundenen
Rechte bis zu dem Zeitpunkt suspendieren, zu dem eine Person angegeben wird, die die gemeinschaftlichen Besitzer oder
die Begünstigten und Niessbraucher gegenüber der CROWN PREMIUM IV vertritt.
Die CROWN PREMIUM IV kann Aktienbruchteile bis zur sechsten Dezimalzahl ausgeben. Aktienbruchteile geben kein
Stimmrecht, berechtigen aber zur Teilnahme an den Ausschüttungen der CROWN PREMIUM IV auf einer pro rata-Basis.
Art. 8. Verlust oder Zerstörung von Aktienzertifikaten. Kann ein Aktionär gegenüber der CROWN PREMIUM IV in
überzeugender Form nachweisen, dass ein Aktienzertifikat über eine ihm gehörende Aktie abhanden gekommen oder
zerstört worden ist, wird die CROWN PREMIUM IV auf seinen Antrag ein Ersatzzertifikat ausgeben. Diese Ausgabe
unterliegt den von der CROWN PREMIUM IV aufgestellten Bedingungen, mit inbegriffen eine Entschädigung, eine Ur-
kundenüberprüfung oder Urkundenforderung, die durch eine Bank, einen Börsenmakler oder eine andere Partei zur
Zufriedenheit der CROWN PREMIUM IV unterschrieben sein muss. Mit der Ausgabe eines neuen Aktienzertifikates, auf
dem vermerkt ist, dass es sich um ein Duplikat handelt, verliert das Originalzertifikat jede Gültigkeit.
Verstümmelte oder beschädigte Aktienzertifikate können durch die CROWN PREMIUM IV gegen neue Aktienzerti-
fikate ausgetauscht werden. Die verstümmelten oder beschädigten Aktienzertifikate sind an die CROWN PREMIUM IV
zurückzugeben und werden von derselben sofort für ungültig erklärt.
Die CROWN PREMIUM IV ist nach eigenem Ermessen berechtigt, vom Aktionär Ersatz in angemessener Höhe für
solche Kosten zu verlangen, die durch die Ausgabe und Eintragung eines neuen Aktienzertifikates oder durch die Annul-
lierung und Zerstörung des Originalaktienzertifikates entstanden sind.
Art. 9. Beschränkung der Eigentumsrechte auf Aktien. Aktien an der CROWN PREMIUM IV sind vorwiegend institu-
tionellen sowie professionellen Anlegern im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes von 2007 vorbehalten. Nach freiem
Ermessen kann der Verwaltungsrat jedoch Zeichnungen auch von sonstigen sachkundigen Anlegern im Sinne von Artikel
2 des Gesetzes von 2007 akzeptieren.
Des Weiteren kann die CROWN PREMIUM IV nach eigenem Ermessen den Eigentumserwerb ihrer Aktien durch
bestimmte Anleger einschränken oder verbieten, wenn sie der Ansicht ist, dass ein solcher Erwerb:
- zu Lasten der Interessen der übrigen Aktionäre oder der CROWN PREMIUM IV geht; oder
- einen Gesetzesverstoß im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland mit sich ziehen kann; oder
- bewirken kann, dass die CROWN PREMIUM IV in einem anderen Land als dem Großherzogtum Luxemburg steu-
erpflichtig wird; oder
- den Interessen der CROWN PREMIUM IV in einer anderen Art und Weise schadet.
Zu diesem Zweck sowie in den im Private Placement Memorandum geregelten Fällen kann die CROWN PREMIUM
IV:
a) die Ausgabe von Aktien oder deren Umschreibung im Aktionärsregister verweigern, wenn offenkundig ist, dass diese
Ausgabe oder Umschreibung zur Folge hätte, das Eigentum an der Aktie auf eine andere Person zu übertragen, die nicht
berechtigt ist, Aktien der CROWN PREMIUM IV zu erwerben,
b) den Zwangsrückkauf solcher Aktien tätigen, die - für sie offenkundig - von einer Person, der es nicht erlaubt ist,
Aktien der CROWN PREMIUM IV zu besitzen, entweder allein oder zusammen mit anderen Personen gehalten werden,
c) den Zwangsrückkauf solcher Aktien tätigen, die - für sie offenkundig - von einer oder mehreren Personen zu einem
solchen Anteil gehalten werden, der die Anwendbarkeit der Steuergesetze oder sonstiger Gesetze anderer Länder als
Luxemburg zur Folge hat.
In den Fällen b) und c) wird folgendes Verfahren angewandt:
i) Die CROWN PREMIUM IV wird dem Aktionär, der die Aktien erworben hat, eine Benachrichtigung (im Folgenden
"Rückkaufsbenachrichtigung" genannt) zusenden. Die Rückkaufsbenachrichtigung gibt die zurückzukaufenden Aktien, den
zu bezahlenden Rückkaufspreis und den Ort, an welchem dieser Preis zu bezahlen ist, an. Die Rückkaufsbenachrichtigung
kann dem Aktionär durch Einschreibebrief an seine benannte Versandadresse oder an die im Aktionärsregister eingetra-
gene Adresse zugesandt werden. Der betroffene Aktionär ist verpflichtet, der CROWN PREMIUM IV ohne Verzögerung
das oder die Zertifikate zurückzugeben, welche die in der Rückkaufsbenachrichtigung aufgeführten Aktien verkörpern.
40406
Mit Büroschluss des in der Rückkaufsbenachrichtigung angegebenen Tages ist der Aktionär nicht mehr Eigentümer der in
der Rückkaufsbenachrichtigung aufgeführten Aktien. Die Aktienzertifikate, die die entsprechenden Aktien verkörpern,
werden annulliert.
ii) Der Preis, zu dem die in der Rückkaufsbenachrichtigung angegebenen Aktien zurückgekauft werden (im Folgenden
"Rückkaufspreis" genannt), entspricht dem Nettovermögenswert der ausgegeben Aktien, so wie dieser am Tag der Rück-
kaufsbenachrichtigung gemäß Artikel 11 der vorliegenden Satzung festgesetzt wird. Abweichende Regelungen gelten für
den Fall, dass ein Aktionär mit Kapitaleinzahlungen in Verzug ist. Die Ermittlung des "Rückkaufpreises" bestimmt sich in
diesem Fall nach den Regelungen des Private Placement Memorandums.
iii) Der Rückkaufspreis wird nach Abzug sämtlicher durch den Zwangsrückkauf verursachter Kosten dem Eigentümer
dieser Aktien durch die CROWN PREMIUM IV von einer in Luxemburg oder anderswo ansässigen Bank, welche in der
Rückkaufsbenachrichtigung angegeben wurde, in Raten ausgezahlt, wenn der betroffene Aktionär die eventuell ausgegeben
Aktienzertifikate, welche die in der Rückkaufsbenachrichtigung aufgeführten Aktien verkörpern, zurückgegeben hat. Die
einzelnen Raten sind zur Zahlung fällig zu den Zeitpunkten, zu denen die CROWN PREMIUM IV Ausschüttungen an die
übrigen Aktionäre vornimmt. Jede Rate beläuft sich höchstens auf denjenigen Betrag, den der ausgeschiedene Aktionär
erhalten hätte, wenn er nicht ausgeschieden wäre. Die einzelnen Raten sind unverzinslich. Ein Anspruch auf Sicherheits-
leistung besteht nicht.
iv) Unter der Bedingung, dass die CROWN PREMIUM IV in gutem Glauben ist, kann sie die ihr in diesem Artikel
zugestandenen Befugnisse auch dann ausüben, wenn nicht eindeutig nachweisbar ist, in wessen Eigentum sich die Aktien
befinden.
d) bei Generalversammlungen Personen, denen es nicht erlaubt ist, Aktien der CROWN PREMIUM IV zu besitzen,
das Stimmrecht aberkennen.
Insbesondere kann die CROWN PREMIUM IV das Eigentum an ihren Aktien durch "US-Personen" einschränken oder
verbieten. Der Ausdruck "US-Personen" umfasst Staatsangehörige und Einwohner der Vereinigten Staaten von Amerika
oder sonstigen, deren Gerichtsbarkeit unterstehenden Territorien (inbegriffen sind insoweit die Rechtsnachfolger der
Personen, Kapital- oder Personengesellschaften, die dort gegründet oder domiziliert sind).
3. Nettovermögenswert, Ausgabe und Rückkauf von Aktien, Aussetzung der Berechnung des Nettover-
mögenswertes sowie der Ausgabe und des Rückkaufs von Aktien
Art. 10. Ausgabe und Rückkauf von Aktien. Die Zeichnung von Aktien ist sowohl für bestehende als auch für potentielle
Aktionäre grundsätzlich mehreren bestimmten Zeichnungsperioden ('Zeichnungsperiode') unterworfen. Sie werden
durch den Verwaltungsrat festgelegt und im Private Placement Memorandum sowohl genannt als auch ausführlich be-
schrieben.
Der Ausgabepreis der Aktien ist auf die Weise zu entrichten, wie sie der Verwaltungsrat bestimmt und im Private
Placement Memorandum ausführlich beschrieben hat.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zusätzliche Zeichnungsbedingungen zu bestimmen, wie beispielsweise das Erreichen
von Mindestzeichnungsbeträgen innerhalb der Zeichnungsperiode(n), die Zahlung von Ausgleich- und Verzugszinsen oder
das Bestehen von Eigentumsbeschränkungen. Diese Bedingungen werden im Private Placement Memorandum genannt
und ausführlich beschrieben.
Bestehende Aktionäre verfügen im Verhältnis zu der Anzahl ihrer Aktien und im Verhältnis zu neuen Aktionären über
kein Vorrecht zur Zeichnung neu ausgegebener Aktien.
Der Verwaltungsrat kann an jeden seiner Mitglieder, jeden Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder sonstigen
ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter die Befugnis verleihen, Zeichnungsanträge anzunehmen, Zahlungen auf den Preis
neu auszugebender Aktien in Empfang zu nehmen und diese Aktien auszuliefern.
Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, jeden Zeichnungsantrag ganz oder teilweise zurückzuweisen oder je-
derzeit ohne vorherige Mitteilung die Ausgabe von Aktien auszusetzen. Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit der
Aktienausgabe limitieren. Nach der Erstemission im Rahmen der im Private Placement Memorandum beschriebenen
Zeichnungsperioden erfolgt die Ausgabe von Aktien zum Nettovermögenswert gemäß Artikel 11 der vorliegenden Sat-
zung.
Die Rücknahme von Aktien auf einseitige Anfrage des Aktionärs ist grundsätzlich nicht möglich. Der Verwaltungsrat
kann jedoch gemäß dem in Artikel 9 der Satzung beschriebenen Verfahren eine zwangsweise Rücknahme der Aktien eines
Aktionärs beschliessen.
Des Weiteren kann der Verwaltungsrat der CROWN PREMIUM IV beschliessen, Aktien oder Aktienbruchteile der
CROWN PREMIUM IV zurückzukaufen, um auf diese Weise den Erlös aus dem Verkauf von Vermögenswerten der
CROWN PREMIUM IV an die Aktionäre auszuzahlen. Die Entscheidung zum Rückkauf ist verbindlich für alle Aktionäre
und gilt verhältnismässig (pro rata) zu ihrem Anteil am Kapital der CROWN PREMIUM IV. In diesem Fall entspricht der
Rücknahmepreis dem letzten festgestellten Nettovermögenswert am Tag des Beschlusses des Verwaltungsrates über die
Rücknahme. Die CROWN PREMIUM IV wird die registrierten Aktionäre über die Entscheidung und den Stichtag zum
Rückkauf auf dem Postweg informieren. Die von der CROWN PREMIUM IV zurückgekauften Aktien des Kapitals werden
in den Büchern der CROWN PREMIUM IV annulliert. Der Rücknahmepreis wird in Luxemburg spätestens zwanzig Ban-
karbeitstage nach dem letzten Tag der Berechnung des Rücknahmepreises ausbezahlt.
40407
Art. 11. Nettovermögenswert. Der Nettovermögenswert der Aktien wird zum letzten Bankarbeitstag in Luxemburg
eines jeden Monats berechnet (der "Bewertungstag") und entsprechend den Konkretisierungen im Private Placement
Memorandum veröffentlicht. Der erste Nettovermögenswert der Aktien der CROWN PREMIUM IV wird zum Monats-
ende nach der letzten Zeichnungsperiode berechnet und auf Anfrage den Aktionären mitgeteilt.
Der Nettovermögenswert pro Aktie wird in Euro ausgedrückt und wird für jede Aktie der CROWN PREMIUM IV
dadurch bestimmt, dass das Nettovermögen, d.h. die Summe der Aktiva minus der Verbindlichkeiten, durch die Zahl der
am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Aktien geteilt wird. Der Nettovermögenswert der Aktie wird auf die zweite
Dezimalzahl abgerundet.
Im Falle von Dividendenzahlungen, Aktienausgaben und -rückkäufen wird das Nettovermögen jeder einzelnen Aktie
wie folgt angepasst:
- falls eine Dividende je Aktie ausgezahlt wird, verringert sich der Nettovermögenswert der Aktie um den Betrag der
Dividendenausschüttung;
- falls Aktien ausgegeben oder zurückgekauft werden, erhöht oder vermindert sich das Nettovermögen um den er-
haltenen oder gezahlten Betrag.
Die Aktiva beinhalten:
- alle flüssigen Mittel einschliesslich hierauf angefallener Zinsen;
- alle ausstehenden Forderungen einschliesslich Zinsforderungen auf Konten und Depots sowie Erträge aus verkauften,
aber noch nicht gelieferten Vermögenswerten;
- alle Vermögenswerte, die von der CROWN PREMIUM IV gehalten werden oder zu ihren Gunsten erworben wurden;
- sämtliche sonstigen Vermögenswerte einschliesslich im Voraus bezahlter Ausgaben.
Die Aktiva der CROWN PREMIUM IV werden nach folgenden Regeln bewertet:
- Der Wert der Beteiligungsprogramme wird an Hand der letzten CROWN PREMIUM IV zur Verfügung stehenden
Berichte der Verwalter der Beteiligungsprogramme bewertet. In der Regel wird die Bewertung gemäß den "International
Private Equity and Venture Capital Valuation Guidelines" (Auflage Juni 2005, zuletzt geändert im Oktober 2006), veröf-
fentlicht durch die Association Française des Investisseurs en Capital (AFIC), die British Venture Capital Association
(BVCA) und die European Private Equity and Venture Capital Association (EVCA), ermittelt.
- Der Wert von Kassenbeständen oder Bankguthaben, Einlagenzertifikaten und ausstehenden Forderungen, voraus-
bezahlten Auslagen, Bardividenden und erklärten oder aufgelaufenen und noch nicht erhaltenen Zinsen entspricht dem
jeweiligen vollen Betrag, es sei denn, dass dieser wahrscheinlich nicht voll bezahlt oder erhalten werden kann, in welchem
Falle der Wert unter Einschluss eines angemessenen Abschlages ermittelt wird, um den tatsächlichen Wert zu erhalten.
- Andere Vermögenswerte werden mit den jeweiligen Anschaffungskosten inklusive aller Kosten, Gebühren und Auf-
wendungen, welche im Zusammenhang mit diesem Erwerb angefallen sind, bewertet, es sei denn dieser Wert wäre nicht
repräsentativ; in einem solchen Fall wird der Wert dieser Vermögenswerte auf der Grundlage des vernünftigerweise
vorhersehbaren Verkaufspreises nach einer vorsichtigen Einschätzung und nach Treu und Glauben durch den Verwal-
tungsrat der CROWN PREMIUM IV ermittelt.
- Erweist sich auf Grund besonderer Umstände eine Bewertung nach Massgabe der vorstehenden Regeln als undurch-
führbar oder ungenau, ist der Verwaltungsrat berechtigt, andere allgemein anerkannte und überprüfbare Bewertungskri-
terien anzuwenden, um eine angemessene Bewertung des Nettovermögens zu erzielen.
- Vermögenswerte, welche nicht in der Gesellschaftswährung ausgedrückt sind, werden in die Gesellschaftswährung
zum Wechselkurs am betreffenden Bewertungstag umgerechnet.
Die Verbindlichkeiten umfassen:
- sämtliche Kredite und Forderungen;
- angefallene und zu zahlende Kosten (einschließlich Kosten für die zentrale Verwaltungsstelle, Beratungs- und Anla-
geberaterkosten, Kosten für die Depotbank);
- sämtliche bekannten gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten, einschliesslich Zahlungsverpflichtungen aus
fälligen vertraglichen Verbindlichkeiten und festgelegte, aber noch nicht gezahlte Dividenden;
- vom Verwaltungsrat genehmigte und angenommene Verpflichtungen;
- sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten.
Der Nettovermögenswert kann an jedem Bankarbeitstag am Sitz der CROWN PREMIUM IV erhalten werden.
Art. 12. Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Berechnung
des Nettovermögenswertes der Aktie in folgenden Fällen vorübergehend auszusetzen:
- wenn aufgrund von Ereignissen, die nicht in die Verantwortlichkeit oder den Einflussbereich der CROWN PREMIUM
IV fallen, eine normale Verfügung über das Nettovermögen unmöglich wird, ohne die Interessen der Aktionäre schwer-
wiegend zu beeinträchtigen;
- wenn durch eine Unterbrechung der Nachrichtenverbindung oder aus irgendeinem Grund der Wert eines beträcht-
lichen Teils des Nettovermögens nicht bestimmt werden kann;
- wenn Einschränkungen des Devisen- oder Kapitalverkehrs die Abwicklung der Geschäfte verhindern;
40408
- wenn eine Generalversammlung der Aktionäre einberufen wurde, um die CROWN PREMIUM IV zu liquidieren.
- Die Aussetzung der Berechnung der Nettovermögenswerte wird den Aktionären per Post an die im Aktionärsregister
eingetragenen Adressen mitgeteilt.
- Während der Aussetzung der Berechnung der Nettovermögenswerte werden keine Aktien ausgegeben oder zu-
rückgenommen.
4. Verwaltung der Gesellschaft
Art. 13. Verwaltungsrat. Die CROWN PREMIUM IV wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens
drei Mitgliedern besteht, welche nicht Aktionär an der CROWN PREMIUM IV sein müssen. Die Verwaltungsratsmitglieder
werden für eine Dauer von höchstens sechs Jahren durch einfache Mehrheit der anwesenden und/oder vertretenen
Aktionäre im Rahmen der Generalversammlung gewählt; die Generalversammlung beschliesst ausserdem die Zahl der
Verwaltungsratsmitglieder, ihre Vergütung und die Dauer ihrer Amtszeit.
Bei Ausfall eines amtierenden Verwaltungsratsmitgliedes werden die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrates
die fehlende Stelle zeitweilig ausfüllen; die Aktionäre werden bei der nächsten jährlichen Generalversammlung eine end-
gültige Entscheidung über die Ernennung treffen.
Art. 14. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat verfügt über die umfassende Befugnis, alle Verfügungs-
und Verwaltungshandlungen im Rahmen des Gesellschaftszweckes und im Einklang mit der Anlagepolitik gemäß Artikel
18 dieser Satzung vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, welche nicht ausdrücklich gesetzlich oder durch diese Satzung der Generalversammlung vorbe-
halten sind, können durch den Verwaltungsrat getroffen werden.
Art. 15. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der täglichen
Geschäftsführung der CROWN PREMIUM IV (einschliesslich der Berechtigung als Zeichnungsberechtigter für die
CROWN PREMIUM IV zu handeln) und die Ausführung der täglichen Anlagepolitik der Gesellschaft an eine oder mehrere
natürliche oder juristische Personen übertragen, wobei diese Personen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen
und die Befugnisse haben, welche vom Verwaltungsrat bestimmt werden und diese Befugnisse, vorbehaltlich der Geneh-
migung des Verwaltungsrates, weiter delegieren können.
Die CROWN PREMIUM IV kann, wie im Einzelnen im Private Placement Memorandum der CROWN PREMIUM IV
beschrieben, einen oder mehrere Anlageberater für die CROWN PREMIUM IV bestellen, welche diese beraten sollen.
Der Verwaltungsrat kann auch Einzelvollmachten durch notarielle oder privatschriftliche Urkunden übertragen.
In Ausführung dessen hat der Verwaltungsrat die LGT Capital Partners Advisers AG als Anlageberater bestellt und die
Bestellung des SOLUTIO AG Anlagekonzepte für Institutionen als Sub-Anlageberater durch den Anlageberater genehmigt.
Art. 16. Verwaltungsratssitzung. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden bestimmen. Er
kann einen Sekretär bestimmen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss und der die Protokolle der Verwal-
tungsratssitzungen und Generalversammlungen erstellt und verwahrt. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Ver-
waltungsratsvorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort zusammen.
Der Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen und die Generalversammlungen. In seiner Abwe-
senheit können die Aktionäre oder die Mitglieder des Verwaltungsrates ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates oder
im Falle der Generalversammlung, eine andere Person mit der Leitung beauftragen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu jeder Verwaltungsratssitzung wenigstens drei Tage vor dem ent-
sprechenden Datum schriftlich eingeladen, ausser in Notfällen, in welchen Fällen die Art des Notfalls in der Einladung
vermerkt wird. Auf diese Einladung kann übereinstimmend schriftlich, mittels Brief, Telefax, E-Mail oder ähnliche Kom-
munikationsmittel verzichtet werden. Eine Einladung ist nicht notwendig für Sitzungen, welche zu Zeitpunkten und an
Orten abgehalten werden, die zuvor in einem Verwaltungsratsbeschluss bestimmt worden waren.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich auf jeder Verwaltungsratssitzung schriftlich, mittels Brief, Telefax, E-Mail
oder ähnliche Kommunikationsmittel durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied oder eine andere Person vertreten las-
sen. Ein einziges Verwaltungsratsmitglied kann mehrere seiner Kollegen vertreten.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann an einer Verwaltungsratssitzung im Wege einer telefonischen Konferenz-
schaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung
einander hören können, teilnehmen; diese Teilnahme steht einer persönlichen Teilnahme an dieser Sitzung gleich.
Der Verwaltungsrat kann nur auf ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen handeln. Die Verwaltungs-
ratsmitglieder können die CROWN PREMIUM IV nicht durch Einzelunterschriften verpflichten, ausser im Falle einer
ausdrücklichen entsprechenden Ermächtigung durch einen Verwaltungsratsbeschluss.
Der Verwaltungsrat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen oder Handlungen vornehmen, wenn wenigstens die
Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder oder ein anderes vom Verwaltungsrat festgelegtes Quorum anwesend oder
vertreten ist.
Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert und die Protokolle werden vom Vorsitzenden der Verwaltungsrats-
sitzung unterzeichnet. Auszüge aus diesen Protokollen, welche zu Beweiszwecken in gerichtlichen oder sonstigen
40409
Verfahren erstellt werden, sind vom Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern
rechtsgültig zu unterzeichnen.
Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
fällt dem Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung das entscheidende Stimmrecht zu.
Schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren, welche von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gebilligt und unter-
zeichnet sind, stehen Beschlüssen auf Verwaltungsratssitzungen gleich; jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann solche
Beschlüsse schriftlich, mittels Brief, Telefax, E-Mail oder ähnliche Kommunikationsmittel billigen. Diese Billigung wird
schriftlich zu bestätigen sein und die Gesamtheit der Unterlagen bildet das Protokoll zum Nachweis der Beschlussfassung.
Art. 17. Zeichnungsbefugnis. Gegenüber Dritten wird die CROWN PREMIUM IV rechtsgültig durch die gemeinschaft-
liche Unterschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsrates oder durch die gemeinschaftliche oder einzelne Unterschrift
von Personen, welche hierzu vom Verwaltungsrat durch Beschluss ermächtigt wurden, verpflichtet.
Art. 18. Anlagepolitik. Der Verwaltungsrat legt die Anlagepolitik der CROWN PREMIUM IV fest. Die Vermögenswerte
der CROWN PREMIUM IV werden nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Beteiligungsprogrammen und anderen
zulässigen Vermögenswerten angelegt, unter Berücksichtigung der Anlageziele und Anlagegrenzen der CROWN PREMI-
UM IV, wie sie in dem von der CROWN PREMIUM IV herausgegebenen Private Placement Memorandum beschrieben
werden, sowie unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes von 2007. CROWN PREMIUM IV ist berechtigt, zulässige
Anlagen über Zwischengesellschaften zu erwerben und zu halten. Darin eingeschlossen ist auch die Nutzung einer Treu-
handgesellschaft, die Beteiligungen der CROWN PREMIUM IV in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung der CROWN
PREMIUM IV erwirbt und hält.
Art. 19. Freistellung. Die Gesellschaft stellt die Mitglieder des Verwaltungsrates voll umfänglich von jeder Haftung frei,
die diesen aus ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft erwachsen können. Die Freistellung umfasst auch die Kosten der
Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Die Freistellung hat auf erstes Anfordern zu erfolgen. Ein Anspruch auf Frei-
stellung ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Mitglied des Verwaltungsrates vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
hat, hat dieses Mitglied Anspruch auf Freistellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit;
wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit festgestellt, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
5. Generalversammlung
Art. 20. Generalversammlung. Die Generalversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Aktionäre der CROWN
PREMIUM IV. Ihre Beschlüsse binden alle Aktionäre. Sie hat die umfassende Befugnis, Handlungen im Zusammenhang mit
der Geschäftstätigkeit der CROWN PREMIUM IV anzuordnen, auszuführen oder zu genehmigen.
Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Verwaltungsrates zusammen.
Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftsvermögens repräsentieren,
zusammentreten.
Die jährliche Generalversammlung wird im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts in Luxemburg-
Stadt an einem in der Einladung angegebenen Ort am dritten Mittwoch des Monats Juni um 17:00 Uhr abgehalten. Wenn
dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag oder Bankfeiertag in Luxemburg ist, wird die jährliche Generalversammlung am
nächstfolgenden Bankarbeitstag abgehalten.
Andere Generalversammlungen können an solchen Orten und zu solchen Zeiten abgehalten werden, wie dies in der
entsprechenden Einladung angegeben wird.
Die Aktionäre treten auf Einladung des Verwaltungsrates, welche die Tagesordnung enthält und wenigstens acht Tage
vor der Generalversammlung an jeden Inhaber von Namensaktien an dessen im Aktionärsregister eingetragene Adresse
schriftlich versandt werden muss, zusammen. Die Mitteilung an die Inhaber von Namensaktien muss auf der Versammlung
nicht nachgewiesen werden. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, ausser in den Fällen, in welchen
die Versammlung auf schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt. Sofern sämtliche Aktionäre anwesend oder ver-
treten sind und sich selbst als ordnungsgemäß eingeladen und über die Tagesordnung in Kenntnis gesetzt erachten, kann
die Generalversammlung ohne schriftliche Einladung stattfinden.
Der Verwaltungsrat kann sämtliche sonstige Bedingungen festlegen, welche von den Aktionären zur Teilnahme an einer
Generalversammlung erfüllt werden müssen.
Auf der Generalversammlung werden lediglich solche Vorgänge behandelt, welche in der Tagesordnung enthalten sind
(die Tagesordnung wird sämtliche gesetzlich erforderlichen Vorgänge enthalten).
Jede stimmberechtigte Aktie repräsentiert eine Stimme. Ein Aktionär kann sich bei jeder Generalversammlung durch
eine schriftliche Vollmacht an eine andere Person, welche kein Aktionär sein muss und Verwaltungsratsmitglied der
CROWN PREMIUM IV sein kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen durch das Gesetz oder diese Satzung werden die Beschlüsse der Gene-
ralversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 21. Depotbank. In dem gesetzlich erforderlichen Umfang wird die CROWN PREMIUM IV einen Depotbankvertrag
mit einer Bank im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor ("Depotbank") abschliessen.
40410
Die Depotbank wird die Pflichten erfüllen und die Verantwortung übernehmen, wie dies gemäß den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist.
Sowohl die Depotbank als auch die CROWN PREMIUM IV sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im
Einklang mit dem Depotbankvertrag zu kündigen. In diesem Fall wird der Verwaltungsrat alle Anstrengungen unternehmen,
um innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur Depotbank
zu bestellen. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der
Aktionäre ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
6. Wirtschaftsprüfer
Art. 22. Abschlussprüfer. Die Rechnungsdaten im Jahresbericht der CROWN PREMIUM IV, bestehend u.a. aus Bilanz,
einer nach Erträgen und Aufwendungen für das jeweilige Geschäftsjahr gegliederten Rechnungslegung sowie einem Bericht
über die Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, werden durch einen Abschlussprüfer (réviseur d'entreprises
agréé) geprüft, welcher von der Generalversammlung ernannt und von der CROWN PREMIUM IV bezahlt wird.
Der Abschlussprüfer erfüllt sämtliche Pflichten im Sinne der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
7. Rechnungsjahr
Art. 23. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der CROWN PREMIUM IV beginnt am 01. Januar jeden Jahres und endet
am 31. Dezember desselben Jahres. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2008.
Der Jahresabschluss der CROWN PREMIUM IV wird in der dem Gesellschaftskapital entsprechenden Währung, d.h.
in Euro, aufgestellt.
Art. 24. Ausschüttungen. Die Verwendung des jährlichen Ertrages wird nach Abzug sämtlicher offener Verpflichtungen
der CROWN PREMIUM IV von der Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates für jede Aktienklasse unter
Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen des Private Placement Memorandums festgelegt.
Die Ausschüttung von Erlösen aus den Anlagen kann unabhängig von realisierten oder unrealisierten Kapitalverlusten
oder -gewinnen erfolgen. Außerdem können Ausschüttungen Kapitalrückführungen beinhalten, vorausgesetzt, dass nach
der Ausschüttung die Nettovermögenswerte der CROWN PREMIUM IV das Mindestkapital gemäß Artikel 5 dieser
Satzung weiterhin überschreiten. Die Natur der Ausschüttung muss mitgeteilt werden (siehe hierzu auch nachfolgenden
Artikel 25).
Der Verwaltungsrat kann Zwischenausschüttungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen beschliessen. Der
Beschluss über die Zwischenausschüttungen bedarf keiner Beschlussfassung der Generalversammlung.
Die Zahlung von Ausschüttungen an die Inhaber von Namensaktien erfolgt an die im Aktionärsregister hinterlegte
Bankverbindung.
Ausschüttungen werden in Euro zu einem Zeitpunkt und an einem Ort ausgezahlt, wie dies der Verwaltungsrat zu
gegebener Zeit bestimmt.
Art. 25. Steuerliches Einlagekonto. CROWN PREMIUM IV hat innerhalb der nach deutschem Steuerrecht vorge-
schriebenen Fristen bei der nach deutschem Steuerrecht zuständigen Finanzbehörde einen Antrag auf gesonderte
Feststellung der Einlagenrückgewähr nach Massgabe des deutschen Steuerrechts zu stellen.
Nachdem die nach deutschem Steuerrecht zuständige Finanzbehörde die Einlagenrückgewähr gesondert festgestellt
hat, hat die Gesellschaft den Aktionären die Einlagenrückgewähr nach Massgabe des deutschen Steuerrechts zu beschei-
nigen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Durchführung dieses Artikels, insbesondere auch zur Vertretung vor den deutschen
Finanzbehörden, auf Kosten der Gesellschaft eine nach deutschem Steuerrecht zur geschäftsmässigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugte Person hinzuzuziehen.
Soweit dieser Artikel auf Vorschriften des deutschen Rechts verweist, bezieht sich dies auf die jeweils geltende Fassung
dieser Vorschriften unter Berücksichtigung von Gerichtsurteilen und Verwaltungsanweisungen der deutschen Finanzver-
waltung.
8. Auflösung und Liquidation
Art. 26. Auflösung der Crown Premium IV. Die CROWN PREMIUM IV kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Ge-
neralversammlung und vorbehaltlich des für Satzungsänderungen erforderlichen Quorums und der Mehrheitserforder-
nisse gemäß Artikel 27 dieser Satzung aufgelöst werden.
Nach Beendigung der Laufzeit der CROWN PREMIUM IV wird diese automatisch aufgelöst, es sei denn, dass die
Hauptversammlung zuvor unter Einhaltung eines Anwesenheitsquorums von mindestens der Hälfte des Gesellschaftska-
pitals und einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen die Dauer der CROWN PREMIUM IV
verlängert hat. Die Laufzeit kann dreimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Falls das vorbenannte Anwesenheits-
quorum in einer ersten Generalversammlung nicht erreicht werden sollte, kann im Rahmen einer zweiten Generalver-
sammlung ohne Einhaltung eines Anwesenheitsquorums über die Verlängerung der Laufzeit der CROWN PREMIUM IV
entschieden werden. Nach Beendigung der Laufzeitverlängerung(en) wird die CROWN PREMIUM IV automatisch auf-
gelöst.
40411
Die CROWN PREMIUM IV wird auch dann automatisch aufgelöst, wenn der Gesellschaftszweck nachträglich wegge-
fallen ist oder das Erreichen des Gesellschaftszwecks unmöglich wird.
Sofern das Gesellschaftsvermögen unter zwei Drittel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Sat-
zung fällt, wird die Frage der Auflösung durch den Verwaltungsrat der Generalversammlung vorgelegt. Die Generalver-
sammlung, welche ohne Quorum entscheiden kann, wird mit der einfachen Mehrheit der auf der Generalversammlung
vertretenen Aktien entscheiden.
Die Frage der Auflösung der CROWN PREMIUM IV wird des Weiteren der Generalversammlung vorgelegt, sofern
das Gesellschaftsvermögen unter ein Viertel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Satzung fällt. In
diesem Falle wird die Generalversammlung ohne Quorumerfordernis abgehalten und die Auflösung kann durch die Ak-
tionäre entschieden werden, welche ein Viertel der auf der Generalversammlung vertretenen stimmberechtigten Aktien
halten.
Die Versammlung muss innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach Feststellung, dass das Mindestgesellschaftskapital
unterhalb zwei Drittel bzw. ein Viertel des gesetzlichen Mindestkapitals gefallen ist, einberufen werden.
Art. 27. Liquidation. Die Liquidation wird durch einen oder mehrere Liquidatoren ausgeführt, welche ihrerseits na-
türliche oder juristische Personen sein können und von der Generalversammlung, die auch über ihre Befugnisse und über
ihre Vergütung entscheidet, ernannt werden.
Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten wird der Liquidationserlös unter den Aktionären gemäß den Bestimmungen
des Private Placement Memorandums verteilt. Die Ausschüttung von Sachwerten ist zulässig. Der Liquidationserlös, der
von Aktionären nach Abschluss der Liquidation nicht eingefordert wurde, verbleibt bei der Depotbank für einen Zeitraum
von sechs Monaten und wird anschliessend bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt; nach 30 Jahren
verfällt der Liquidationserlös.
Art. 28. Änderungen der Satzung. Die Satzung kann durch Beschluß der Generalversammlung unter Einhaltung eines
Anwesenheitsquorums von mindestens der Hälfte des Gesellschaftskapitals und einer Mehrheit von mindestens zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen geändert werden.
Art. 29. Interessenkonflikte. Verträge und sonstige Geschäfte zwischen der CROWN PREMIUM IV und einer anderen
Gesellschaft oder Unternehmung werden nicht dadurch beeinträchtigt oder deshalb ungültig, weil ein oder mehrere
Verwaltungsratsmitglieder oder Angestellte der CROWN PREMIUM IV an dieser anderen Gesellschaft oder Unterneh-
mung ein persönliches Interesse haben oder dort Verwaltungsratsmitglied, Gesellschafter, leitender oder sonstiger
Angestellter sind. Jedes Verwaltungsratsmitglied und jeder leitende Angestellte der CROWN PREMIUM IV, welche als
Verwaltungsratsmitglied, leitender Angestellter oder einfacher Angestellter in einer Gesellschaft oder Unternehmung,
mit welcher die CROWN PREMIUM IV Verträge abschliesst oder sonstige Geschäftsbeziehungen eingeht, tätig ist, wird
durch diese Verbindung mit dieser anderen Gesellschaft oder Unternehmung nicht daran gehindert, im Zusammenhang
mit einem solchen Vertrag oder einer solchen Geschäftsbeziehung zu beraten, abzustimmen oder zu handeln.
Sofern ein Verwaltungsratsmitglied oder ein leitender Angestellter der CROWN PREMIUM IV im Zusammenhang mit
einem Geschäftsvorfall der CROWN PREMIUM IV ein den Interessen der CROWN PREMIUM IV entgegengesetztes
persönliches Interesse hat, wird dieses Verwaltungsratsmitglied oder dieser leitende Angestellte dem Verwaltungsrat
dieses entgegengesetzte persönliche Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall nicht an den
Beratungen oder Abstimmungen teilnehmen und dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie das persönliche Interesse des
Verwaltungsratsmitglieds oder leitenden Angestellten der nächstfolgenden Generalversammlung berichtet.
Art. 30. Anwendbares Recht. Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmungen
des Gesetzes von 1915 und das Gesetz von 2007 einschliesslich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen der jewei-
ligen Gesetze geregelt.
<i>Zeichnung des Gründungskapitalsi>
Das Gründungskapital wird wie folgt gezeichnet:
SOLUTIO AG Anlagekonzepte für Institutionen, vorgenannt, zeichnet 155 A-Aktien zum Gegenwert von einund-
dreissigtausend Euro (31.000 Euro)
Die Einzahlung des gesamten Gründungskapitals wurde dem unterzeichneten Notar ordnungsgemäß nachgewiesen.
<i>Erklärungi>
Der amtierende Notar erklärt, dass die in Artikel 26 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften
vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und bescheinigt dies ausdrücklich.
<i>Gründungsversammlung der CROWN PREMIUM IVi>
Unverzüglich nach der Gründung der CROWN PREMIUM IV hat der oben angeführte Gründungsaktionär, welcher
das gesamte gezeichnete Gründungskapital vertritt, folgende Beschlüsse gefasst:
1- Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates werden ernannt:
- Dr. Konrad Bächinger, geboren am 17. Juni 1950 in Rapperswill (Schweiz), beruflich ansässig in Herrengasse 12,
FL-9490 Vaduz,
40412
- Maximilian F. Brönner, geboren am 2. Oktober 1966 in Königstein (Deutschland), beruflich ansässig in Schützenstrasse
6, CH-8088 Pfäffikon,
- Rüdiger Kollmann, geboren am 26. Dezember 1959 in München (Deutschland), beruflich ansässig in Osterwaldstraße
10, D-80805 München,
- Dr. Roberto Paganoni, geboren am 24. August 1961 in Aachen (Deutschland), beruflich ansässig in Herrengasse 12,
FL-9490 Vaduz,
- Alfred Straubinger, geboren am 5. Juli 1952 in München (Deutschland), beruflich ansässig in Osterwaldstraße 10,
D-80805 München
Dr. Konrad Bächinger wird zum Verwaltungsratsvorsitzenden ernannt.
Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder enden mit der ersten ordentlichen Generalversammlung, die über das
Geschäftsjahr am 31. Dezember 2008 entscheidet.
2- Die erste ordentliche Generalversammlung wird am 17. Juni des Jahres 2009 stattfinden.
3-Sitz der CROWN PREMIUM IV ist 2, place Dargent, L-1431 Luxemburg.
4- Zum Abschlussprüfer wird ernannt:
PricewaterhouseCoopers S.à r.l., mit Sitz in 400, route d`Esch, L-1014 Luxemburg,
Das Mandat des Abschlussprüfers endet mit der ersten ordentlichen Generalversammlung, die über das Geschäftsjahr
zum 31. Dezember 2008 entscheidet.
Worüber Urkunde aufgenommen wurde in Luxemburg zu dem Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung des Vorstehenden an den Erschienenen, welcher dem unterzeichneten Notar dem
Namen, Zivilstand und Wohnort nach bekannt ist, hat derselbe die gegenwärtige Urkunde mit dem Notar unterschrieben.
Gezeichnet: J. BLUNCK, J. ELVINGER.
Enregistré à Luxembourg AC, le 03 Mars 2008, LAC/2008/9124. — Reçu mille deux cent cinquante euros (1250 euros).
<i>Le Receveuri> (gezeichnet): F. SANDT.
Pour expédition conforme, délivrée sur papier libre aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations.
Luxembourg, le 11 MARS 2008.
Joseph ELVINGER.
Référence de publication: 2008040070/211/523.
(080043240) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 mars 2008.
Ja Investissements S.A., Société Anonyme.
R.C.S. Luxembourg B 77.664.
LIQUIDATION JUDICIAIRE
Par jugement rendu en date du 20 mars 2008, le Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, sixième chambre,
siégeant en matière commerciale, a ordonné en vertu de l'article 203 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commer-
ciales, tel qu'il a été modifié par la loi du 31 mai 1999, la dissolution et la liquidation de la société suivante:
- la société anonyme JA INVESTISSEMENT S.A. dont le siège social à L-1736 Senningerberg, 1A, Heienhaff, a été
dénoncé en date du 1
er
décembre 2004.
Le même jugement a nommé juge-commissaire Monsieur Gilles MATHAY, juge au Tribunal d'arrondissement de et à
Luxembourg, et liquidateur, Maître Julien BOECKLER, avocat, demeurant à Luxembourg.
Ils ordonnent aux créanciers de faire la déclaration de leurs créances avant le 17 avril 2008 au greffe du Tribunal de
Commerce de et à Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Pour extrait conforme
Maître Julien BOECKLER
<i>Le liquidateuri>
Référence de publication: 2008037820/8769/22.
Enregistré à Luxembourg, le 25 mars 2008, réf. LSO-CO06890. - Reçu 89,0 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(080044907) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 mars 2008.
PensionProtect, Fonds Commun de Placement.
Die Änderung des Sonderreglements des Fonds PensionProtect wurde am Handels- und Gesellschaftsregister Lu-
xemburg hinterlegt.
40413
Zum Vermerk und zur Veröffentlichung im Luxemburger Amtsblatt, Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations
au Luxembourg, am 07. April 2008.
Luxemburg, den 20. März 2008
Pioneer Asset Management S.A.
Unterschrift
Référence de publication: 2008039734/250/14.
Enregistré à Luxembourg, le 26 mars 2008, réf. LSO-CO07166. - Reçu 18,0 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(080046519) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 mars 2008.
GE- Clubs, Succursale d'une société de droit étranger.
Adresse de la succursale: L-2740 Luxembourg, 3, rue Nicolas Welter.
R.C.S. Luxembourg B 106.667.
OUVERTURE D'UNE SUCURSALE
De la société de droit anglais: PERON CONSULTANCY LIMITED
Constituée le: 14 décembre 2004
N
o
de registre de registre: 5313160
Au capital de: MILLE LIVRES STERLING
Avec siège social: 330 Petrestreet S48LU Sheffield UK
Ici représentée par son directeur actuellement en fonction, la société de droit anglais NASSAU MANAGEMENT LTD,
avec siège social à S48LU (UK) SHEFFIELD, 330, Petrestreet, représentée par son directeur en fonction, Monsieur Albert
WINTER
Dénomination du bureau de liaison: GE-CLUBS
Dotation de capital: DEUX MILLE CINQ CENTS EUROS
Est nommé directeur: Monsieur HEYSE Luc, rue Léandre Lacroix 8/A L-1913 Luxembourg
Avec pouvoir de signature individuel
Siège social du bureau de liaison: rue Nicolas Welter, 3 L-2740 Luxembourg
Activité à Luxembourg: gestion de clubs sportifs et organisation de manifestation sportives y liés.
Signature
<i>Le rapporteuri>
<i>Assemblée générale extraordinaire de la société de droit anglais «PERON CONSULTANCY» LTDi>
Les associés de la société de droit anglais PERON CONSULTANCY LIMITED réunis en assemblée générale extraor-
dinaire à Luxembourg, ce 17.01.2005 ont décidé de l'ouverture d'un bureau de liaison à Luxembourg avec comme
Dénomination du bureau de liaison: GE- CLUBS
Dotation de capital: 2500 Euros
Est nommé directeur: Monsieur HEYSE Luc, rue Léandre Lacroix, 8/A L-1913 Luxembourg
Avec pouvoir de signature individuel
Siège social du bureau de liaison: 3, rue Nicolas Welter L-2740 Luxembourg
Activité à Luxembourg: Gestion de clubs sportifs et organisation de manifestations sportives y liées.
Signature
<i>Le rapporteuri>
Référence de publication: 2008042255/4580/37.
Enregistré à Luxembourg, le 15 mars 2005, réf. LSO-BC03238. - Reçu 16,0 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(050024257) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 mars 2005.
StrategiePortfolio Wachstum, Fonds Commun de Placement.
Die Änderung des Sonderreglements des Fonds StrategiePortfolio Wachstsum wurde am Handels- und Gesellschafts-
register Luxemburg hinterlegt.
Zum Vermerk und zur Veröffentlichung im Luxemburger Amtsblatt, Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations
au Luxembourg, am 07. April 2008.
Luxemburg, den 20. März 2008
40414
Pioneer Asset Management S.A.
Unterschrift
Référence de publication: 2008039787/250/14.
Enregistré à Luxembourg, le 26 mars 2008, réf. LSO-CO07099. - Reçu 20,0 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(080046663) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 mars 2008.
Pioneer Investments Total Return, Fonds Commun de Placement.
Die Änderung des Sonderreglements des Fonds Pioneer Investments Total Return wurde am Handels- und Gesell-
schaftsregister Luxemburg hinterlegt.
Zum Vermerk und zur Veröffentlichung im Luxemburger Amtsblatt, Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations
au Luxembourg, am 07. April 2008.
Luxemburg, den 20. März 2008
Pioneer Asset Management S.A.
Unterschrift
Référence de publication: 2008039759/250/14.
Enregistré à Luxembourg, le 26 mars 2008, réf. LSO-CO07153. - Reçu 18,0 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): G. Reuland.
(080046555) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 mars 2008.
BBV-Fonds, Fonds Commun de Placement.
Die Änderung des Sonderreglements des Fonds BBV-Fonds wurde am Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg
hinterlegt.
Zum Vermerk und zur Veröffentlichung im Luxemburger Amtsblatt, Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations
au Luxembourg, am 07. April 2008.
Luxemburg, den 20. März 2008
Pioneer Asset Management S.A.
Unterschrift
Référence de publication: 2008039736/250/14.
Enregistré à Luxembourg, le 26 mars 2008, réf. LSO-CO07165. - Reçu 16,0 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(080046532) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 mars 2008.
Fimo, Fonds Commun de Placement.
Die Änderung des Verwaltungsreglements des Fonds FIMO wurde am Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg
hinterlegt.
Zum Vermerk und zur Veröffentlichung im Luxemburger Amtsblatt, Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations
au Luxembourg, am 07. April 2008.
Luxemburg, den 20. März 2008
Pioneer Asset Management S.A.
Unterschrift
Référence de publication: 2008039739/250/14.
Enregistré à Luxembourg, le 26 mars 2008, réf. LSO-CO07163C. - Reçu 32,0 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(080046538) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 mars 2008.
Pioneer Investments Global Protect 10/2008, Fonds Commun de Placement.
Die Änderung des Sonderreglements des Fonds Pioneer Investments Global Protect 10/2008 wurde am Handels- und
Gesellschaftsregister Luxemburg hinterlegt.
Zum Vermerk und zur Veröffentlichung im Luxemburger Amtsblatt, Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations
au Luxembourg, am 07. April 2008.
Luxemburg, den 20. März 2008
40415
Pioneer Asset Management S.A.
Unterschrift
Référence de publication: 2008039741/250/14.
Enregistré à Luxembourg, le 26 mars 2008, réf. LSO-CO07146. - Reçu 18,0 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(080046549) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 mars 2008.
Newport S.A., Société Anonyme.
R.C.S. Luxembourg B 55.797.
LIQUIDATION JUDICIAIRE
Par jugement rendu en date du 20 mars 2008, le Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, sixième chambre,
siégeant en matière commerciale, a ordonné en vertu de l'article 203 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commer-
ciales, tel qu'il a été modifié par la loi du 31 mai 1999, la dissolution et la liquidation de la société suivante:
- la société anonyme NEWPORT S.A. dont le siège social à L-5365 Münsbach, 6, Parc d'Activités Syrdall, a été dénoncé
en date du 1
er
novembre 2004.
Le même jugement a nommé juge-commissaire Monsieur Gilles MATHAY, juge au Tribunal d'arrondissement de et à
Luxembourg, et liquidateur, Maître Julien BOECKLER, avocat, demeurant à Luxembourg.
Ils ordonnent aux créanciers de faire la déclaration de leurs créances avant le 17 avril 2008 au greffe du Tribunal de
Commerce de et à Luxembourg.
Pour extrait conforme
Maître Julien BOECKLER
<i>Le liquidateuri>
Référence de publication: 2008037825/8769/21.
Enregistré à Luxembourg, le 25 mars 2008, réf. LSO-CO06894. - Reçu 89,0 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(080044916) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 mars 2008.
Input Foto Design, Société Anonyme.
Siège social: L-6730 Grevenmacher, 7A, Grand-rue.
R.C.S. Luxembourg B 77.521.
LIQUIDATION JUDICIAIRE
Par jugement rendu en date du 20 mars 2008, le Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, sixième chambre,
siégeant en matière commerciale, a ordonné en vertu de l'article 203 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commer-
ciales, tel qu'il a été modifié par la loi du 31 mai 1999, la dissolution et la liquidation de la société suivante:
- la société anonyme INPUT FOTO DESIGN S.A. avec siège social à L-6730 Grevenmacher, 7A, Grand-Rue, de fait
inconnue à cette adresse.
Le même jugement a nommé juge-commissaire Monsieur Gilles MATHAY, juge au Tribunal d'arrondissement de et à
Luxembourg, et liquidateur, Maître Julien BOECKLER, avocat, demeurant à Luxembourg.
Ils ordonnent aux créanciers de faire la déclaration de leurs créances avant le 17 avril 2008 au greffe du Tribunal de
Commerce de et à Luxembourg.
Pour extrait conforme
Maître Julien BOECKLER
<i>Le liquidateuri>
Référence de publication: 2008037823/8769/22.
Enregistré à Luxembourg, le 25 mars 2008, réf. LSO-CO06892. - Reçu 89,0 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(080044909) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 mars 2008.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
40416
Anzio S.A.
Aquimmo S.A.
Argolin S.A.
Banca Gesfid Funds
Basinco Holdings S.A.H.
BBV-Fonds
Beta Lux Selection
CROWN PREMIUM Private Equity IV SICAV-FIS
DCF Fund (II)
Diapason S.A.
Fimo
Finance Events S.A.
Flexifund
GE- Clubs
German Retail Property Fund FCP-SIF
GlobeOp Financial Services S.A.
Indian Investment S.A.
Input Foto Design
Ja Investissements S.A.
JPMorgan Investment Funds
JPMorgan Liquidity Funds
Kaupthing Fund
KPMG Pension Scheme, Sepcav
LB Global Funds
Maïte S.A.H.
Miralt Sicav
Newport S.A.
NV Strategie Fonds
NV Strategie Fonds
Oogmerk S.A.
PensionProtect
Pioneer Investments Global Protect 10/2008
Pioneer Investments Total Return
Piramid Investment Solutions S.A.
Private Investment Fund OP
Reflex'it S.A.
SAF-Holland S.A.
Salomen International S.A.
Société Anonyme des Chaux de Contern
StrategiePortfolio Wachstum
Tuscani S.A.
UBAM
UBS Luxembourg Sicav
V.H.K. S.A.