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31537
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 658
30 mars 2006
S O M M A I R E
NATURE’S INTERNATIONAL, GmbH, Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 20.000,-.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 86.652.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 23 décembre 2005, réf. LSO-BL06944, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(001537.3/534/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Agence Immobilière du Limpertsberg, S.à r.l., Lu-
Luxembourg Investissement & Patrimoine S.A.,
xembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31574
Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31577
Bay Bridge S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . .
31577
Luxembourg Investissement & Patrimoine S.A.,
Colisa S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31577
Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31577
Creditanstalt Global Markets Umbrella Fund, Sicav,
Maison Josy Juckem, S.à r.l., Strassen. . . . . . . . . . .
31572
Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31538
Menuiserie Schmit Claude, S.à r.l., Holzem . . . . .
31580
DJE Invest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31568
MinFin S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31573
DWS Gold Plus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31571
(De) Miwwel & Kichechef, S.à r.l., Capellen. . . . . .
31584
EOIV Management Company, S.à r.l., Luxem-
(De) Miwwel & Kichechef, S.à r.l., Capellen. . . . . .
31584
bourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31574
Nature’s International GmbH, Luxembourg . . . . .
31537
EOIV Management Company, S.à r.l., Luxem-
Nemetex Finance S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . .
31583
bourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31576
New Ice S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31582
ER Securities (Holding) S.A., Luxembourg . . . . . . .
31583
Primphoto, S.à r.l., Esch-sur-Alzette . . . . . . . . . . .
31573
Eudepa S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31582
Seal Bay S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31581
Eudepa S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31582
Société Immobilière du Breedewee S.A., Luxem-
Eudepa S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31582
bourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31581
Fertilux S.A., Livange. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31580
Star SDL Investment Co, S.à r.l., Luxembourg . . .
31572
Finanzgesellschaft AG 1ster Januar 1988, Luxem-
Tara Properties S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
31573
bourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31573
TDV, S.à r.l., Bous . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31573
Gamma Concept . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31545
Textile Finance Invest Holding S.A., Luxembourg
31572
Helvetia House Services, S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . .
31581
Torpet, GmbH, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
31583
Henri S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31583
Türkei 75 Plus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31557
International Asset Management Fund . . . . . . . . . .
31572
Valencia Investments, S.à r.l., Luxembourg. . . . . .
31580
Interparquet, S.à r.l., Steinfort . . . . . . . . . . . . . . . . .
31581
Valencia Investments, S.à r.l., Luxembourg. . . . . .
31580
LB Luxembourg One, S.à r.l., Luxembourg . . . . . .
31576
Waltzing-Parke Audio, S.à r.l., Luxembourg. . . . .
31581
Lemo, GmbH, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31583
Waltzing-Parke Productions, S.à r.l., Luxem-
Lux V.A., S.à r.l., Bettembourg. . . . . . . . . . . . . . . . .
31571
bourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31580
Luxembourg, le 28 décembre 2005.
Signature.
31538
CREDITANSTALT GLOBAL MARKETS UMBRELLA FUND, Investmentgesellschaft mit variablem
Kapital.
Gesellschaftssitz: L-1118 Luxemburg, 11, rue Aldringen.
H. R. Luxemburg B 54.095.
—
Im Jahre zweitausendundsechs, am siebzehnten Februar.
Vor Notar Henri Hellinckx, mit Amtssitz zu Mersch (Luxemburg),
sind die Aktionäre der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital («société d’investissement à capital variable»)
CREDITANSTALT GLOBAL MARKETS UMBRELLA FUND, mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im Handels- und
Gesellschaftsregister unter der Nummer B 54.095 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammen-
getreten.
Die Gesellschaft wurde gegründet gemäß notarieller Urkunde vom 13. März 1996, veröffentlicht im Mémorial C
Nummer 187 vom 13. April 1996. Die Satzung der Gesellschaft wurde zuletzt abgeändert gemäss privatschriftlicher Ur-
kunde vom 16. Februar 1999, veröffentlicht im Mémorial C Nummer 338 vom 12. Mai 1999.
Die Versammlung wird unter dem Vorsitz von Frau Arlette Siebenaler, Privatangestellte, mit beruflicher Adresse in
Mersch, eröffnet.
Der Vorsitzende beruft zur Sekretärin Frau Solange Wolter, Privatangestellte, mit beruflicher Adresse in Mersch.
Die Versammlung wählt einstimmig zur Stimmzählerin Frau Annick Braquet, Privatangestellte, mit beruflicher Adresse
in Mersch.
Sodann gab die Vorsitzende folgende Erklärungen ab:
I.- Die gegenwärtige Generalversammlung wurde einberufen durch Einladungen mit der hiernach angegebenen Tages-
ordnung welche veröffentlicht wurden:
- im Mémorial C, vom 16. Januar 2006 und vom 1. Februar 2006
- in der Tageszeitung d’Wort' am 16. Januar 2006 und am 1. Februar 2006,
- in der Tageszeitung «Tageblatt» am 16. Januar 2006 und am 1. Februar 2006.
II.- Die Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
<i>Tagesordnungi>
- Neufassung der Satzung gemäss den Anforderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002. Artikel 2) 3) 5) 9) 22)
23) 27) und 28) werden zum Teil ergänzt und/oder modifiziert. In Artikel 23) Abschnitt 3 wurde in Punkt (e) vorgesehen,
dass die einem Unterfonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten lediglich diesen Unterfonds verpflichten.
- Neufassung von Artikel 7) der neu die Ausgabe von Namensaktien vorsieht.
III.- Die anwesenden oder vertretenen Aktieninhaber und die Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien sind auf einer
Anwesenheitsliste, unterschrieben von den Aktieninhabern oder deren Bevollmächtigte, dem Versammlungsbüro und
dem unterzeichneten Notar, aufgeführt. Die Anwesenheitsliste und gegebenenfalls die Vollmachten bleiben gegenwärti-
ger Urkunde beigefügt um mit derselben einregistriert zu werden.
IV.- Aus der vorbezeichneten Anwesenheitsliste geht hervor, dass von den 132.730 sich im Umlauf befindenden
Aktien, 900 (neunhundert) Aktien, anlässlich der gegenwärtigen Generalversammlung vertreten sind.
Die Vorsitzende teilt der Versammlung mit, dass eine erste außerordentliche Generalversammlung mit derselben
Tagesordnung für den 9. Januar 2006 einberufen worden war und dass diese Generalversammlung nicht beschlussfähig
war, da die notwendige Anwesenheitsquote nicht erreicht war.
Gegenwärtige Generalversammlung ist gemäß Artikel 67-1 des Gesetzes über die Handelsgesellschaften beschlussfä-
hig, gleich wie viele Anteile anwesend oder vertreten sind.
Alsdann fasst die Generalversammlung einstimmig folgenden Beschluss:
Beschluss:
Die Generalversammlung beschliesst die Satzung der Gesellschaft wie folgt neuzufassen:
I. - Name - Sitz - Zweck und Dauer
Art. 1. Die Gesellschaft, eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts, ist eine Investmentgesellschaft mit schwan-
kendem Kapital (SICAV) mit mehreren Unterfonds gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
über Organismen für Gemeinsame Anlagen; und führt den Namen CREDITANSTALT GLOBAL MARKETS UMBRELLA
FUND.
Art. 2. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Luxemburg-Stadt.
Sollten politische Umstände oder höhere Gewalt die Tätigkeit der Gesellschaft an Ihrem Sitz behindern oder zu be-
hindern drohen, so kann der Gesellschaftssitz vorübergehend bis zur völligen Normalisierung der Verhältnisse in ein
anderes Land verlegt werden. Eine solche Massnahme berührt die luxemburgische Nationalität der Gesellschaft nicht.
Art. 3. Zweck der Gesellschaft ist die Veranlagung in Wertpapieren unter Berücksichtigung der Risikostreuung.
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die der Erreichung ihrer Zwecke förderlich sind, jedoch unter
Beachtung des Gesetzes vom 20.Dezember 2002 über die Organismen für Gemeinsame Anlagen. Die Gesellschaft wird
als Investmentgesellschaft mit verschiedenen Unterfonds errichtet.
Art. 4. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.
II. Aktienkapital
Art. 5. Das Gesellschaftskapital entspricht immer dem Gesamtnettovermögen der verschiedenen Unterfonds.
Bei Gründung der Gesellschaft wurden 450 Thesaurierungsaktien des Creditanstalt Global Markets Umbrella Fund
- Creditanstalt Asset Allocation Unterfonds zu ATS 1.000 pro Aktie gezeichnet.
Das Kapital der Gesellschaft ist durch zwei Klassen von Aktien ausgedrückt: Klasse A und Klasse B.
31539
Die Aktien der Klasse A (Ausschüttungsaktien) geben ein Anrecht auf eine Dividendenzahlung wenn eine solche er-
folgt. Die Aktien der Klasse B (Thesaurierungsaktien) geben kein Anrecht auf eine solche Dividendenzahlung.
Die Inhaber von Ausschüttungsaktien haben das Recht diese in Thesaurierungsaktien umzuwandeln und umgekehrt.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist jederzeit befugt in jedem Unterfonds zusätzliche Aktien zu einem nach den
Bestimmungen von Artikel 23 festgesetzten Preis auszugeben, ohne den Aktionären ein Vorzugsrecht einzuräumen.
Die Aktien können verschiedenen Unterfonds angehören, sowie sie vom Verwaltungsrat bestimmt werden und der
Erlös von der Ausgabe von Aktien in jedem Unterfonds wird gemäss den Bestimmungen des Artikels 3 dieser Statuten
in Wertpapiere investiert in solchen geographischen, industriellen oder monetären Zonen wie der Verwaltungsrat je-
derzeit bestimmt.
Jeder dieser Unterfonds stellt ein getrenntes Vermögen dar, welches unabhängig von anderen Unterfonds verwaltet
wird. Die Nettoaktiva eines jeden Unterfonds sind getrennt von denen der anderen Unterfonds.
Zur Festsetzung des Gesamtnettovermögens werden Nettovermögen eines jeden Unterfonds, welche nicht in der
Referenzdevise des Gesellschaftskapitals ausgedrückt sind, in diese Devise umgewandelt und das Gesamtnettovermögen
der Gesellschaft entspricht dem Gesamtbetrag der Nettovermögen der verschiedenen Unterfonds. Das Mindestgesamt-
nettovermögen sämtlicher Teilfonds entspricht EUR 1.250.000,-.
Art. 6. Fusionen zwischen einzelnen Unterfonds sind nicht gestattet.
Art. 7. Der Verwaltungsrat kann beschließen, Aktien in Namensform («Namensaktien») oder in Inhaberform («In-
haberaktien») auszugeben.
Falls bei Namensaktien der Verwaltungsrat beschließt, dass die Aktionäre den Erhalt von Anteilscheinen beantragen
können, und falls ein Aktionär (der «Aktionär») nicht ausdrücklich den Erhalt von Aktienanteilscheinen wünscht, erhält
er stattdessen eine Bestätigung seines Anteilbesitzes. Falls ein Inhaber von Namensaktien die Ausgabe von mehr als nur
einem Anteilschein für seine Aktien wünscht, oder falls ein Inhaber von Inhaberaktien den Tausch seiner Inhaberaktien
in Namensaktien wünscht, kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen diesem Aktionär eine Gebühr anlasten, die
zur Deckung der Verwaltungskosten dient, die bei einem solchen Tausch entstehen.
Es werden keine Kosten bei Ausgabe eines Anteilscheins für den Saldo eines Besitzes nach Übertragung, Rücknahme
oder Umwandlung von Aktien in Rechnung gestellt.
Aktien werden entweder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder von einem Verwaltungsratsmitglied und einem
zu diesem Zweck Bevollmächtigten des Verwaltungsrats unterzeichnet. Die Unterschrift der Verwaltungsratsmitglieder
kann handschriftlich, gedruckt oder mit Unterschriftsstempel angebracht sein. Die Unterschrift des Bevollmächtigten hat
handschriftlich zu sein.
Die Aktien können nur nach Annahme des Zeichnungsantrags und Eingang des Zeichnungspreises einer jeden Aktie
ausgegeben werden. Der Zeichner erhält ohne unnötige Verzögerung die Lieferung der endgültigen Anteilscheine oder,
wie vorstehend erwähnt, die Bestätigung seines Anteilbesitzes.
Die Zahlung von Dividenden wird gegebenenfalls an die Inhaber von Namensaktien an ihre im Anteilregister angege-
bene Anschrift erfolgen oder an eine andere Adresse, die dem Verwaltungsrat schriftlich mitgeteilt wurde, und bei In-
haberaktien nach Vorlegung des jeweiligen Dividendenkupons bei der oder den Vertretungen, die von der Gesellschaft
für diese Pflicht ernannt wurden.
Alle Aktien, die von der Gesellschaft ausgegeben werden und keine Inhaberaktien sind, werden im Register der Ak-
tionäre eingetragen, das von der Gesellschaft oder von einer oder mehreren Personen, die von der Gesellschaft zu die-
sem Zweck bestellt sind, geführt wird; das Register enthält den Namen eines jeden Inhabers von Namensaktien, seinen
Wohnort oder sein Wahldomizil (und im Falle von gemeinsamen Inhabern, lediglich die Adresse des zuerst eingetrage-
nen der gemeinsamen Inhaber), wie der Gesellschaft mitgeteilt, und die Anzahl der Aktien in seinem Besitz unter Angabe
des betroffenen Teilfonds. Jede Übertragung eines Anteils, das kein Inhaberanteil ist, wird im Anteilregister nach Zahlung
einer üblichen Gebühr, wie vom Verwaltungsrat für die Eintragung anderer Dokumente in Bezug oder die Auswirkung
auf das Eigentums eines Anteils bestimmt, eingetragen.
Die Aktien sind frei von Einschränkungen in Bezug auf Übertragungs- und Zurückgehaltungsrechte zugunsten der Ge-
sellschaft, jedoch unter der Bedingung, dass institutionelle Aktien nur an Anleger übertragen werden können, die die
Eigenschaft von institutionellen Anlegern im Sinne von und gemäß Artikel 129 des Luxemburger Gesetzes vom 20. De-
zember 2002 besitzen.
Die Übertragung von Inhaberaktien erfolgt durch Lieferung der betroffenen Inhaberanteilscheine. Die Übertragung
von Namensaktien erfolgt durch eine Eintragung der Übertragung durch die Gesellschaft in das Register der Aktionäre
nach erfolgter Lieferung des oder der Anteilscheine (falls ausgegeben), die diese Aktien darstellen, an die Gesellschaft
zusammen mit anderen Instrumenten und Vorbedingungen zur Übertragung, wie sie die Gesellschaft als angemessen be-
trachtet.
Jeder eingetragene Inhaber hat der Gesellschaft eine Adresse mitzuteilen, an die alle Mitteilungen und Ankündigungen
der Gesellschaft geschickt werden. Diese Adresse wird im Anteilregister eingetragen. Bei gemeinsamen Inhabern von
Aktien (der gemeinsame Besitz von Aktien ist auf höchstens vier Personen beschränkt), wird nur eine Adresse einge-
tragen und alle Mitteilungen ergehen nur an diese Adresse.
Falls ein Inhaber von Namensaktien der Gesellschaft keine Anschrift mitgeteilt hat, kann die Gesellschaft genehmigen,
dass diesbezüglich ein Vermerk im Anteilregister vorgenommen wird, und es wird angenommen, dass sich die Anschrift
dieses Aktionärs am Sitz der Gesellschaft befindet, oder an jeder anderen Adresse, die von der Gesellschaft periodisch
bestimmt wird, bis dass dieser Aktionär der Gesellschaft eine neue Adresse mitgeteilt hat. Der Aktionär kann jederzeit
die im Anteilregister eingetragene Adresse durch eine schriftliche Erklärung ändern, die an die Gesellschaft am Sitz oder
an jede andere periodisch von der Gesellschaft bestimmte Adresse zu richten ist.
Falls bei der vom Zeichner (von Namensaktien) vorgenommene Zahlung Anteilbruchteile entstehen, werden diese
Bruchteile ins Aktionärsregister eingetragen. Bruchteile von Aktien besitzen kein Stimmrecht, werden jedoch, in dem
31540
Masse wie von der Gesellschaft bestimmt, zu einem anteilmäßigen Bruchteil der Dividende berechtigt sein. Bei Inhaber-
aktien werden nur Anteilscheine ausgegeben, die ganze Aktien darstellen.
Es werden nur Zertifikate ausgestellt, welche ganze Aktien darstellen.
Die Gesellschaft erkennt für die Ausübung der Aktionärsrechte nur einen einzigen Aktionär pro Gesellschaftsaktie
an.
Im Falle eines gemeinsamen Besitzes oder eines Niessbrauchs kann die Gesellschaft die Ausübung der aus der oder
den Aktien hervorgehenden Rechte suspendieren bis zu dem Zeitpunkt, wo eine natürliche oder juristische Person an-
gegeben wurde, um die gemeinschaftlichen Besitzer oder die Begünstigten und Niessbraucher gegenüber der Gesell-
schaft zu vertreten.
III. Der Verwaltungsrat
Art. 8. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht Aktionäre der Ge-
sellschaft zu sein brauchen. Die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder wird durch die Hauptversammlung der Aktionäre
bestimmt.
Art. 9. Der Verwaltungsrat kann, indem er das Prinzip der Risikoverteilung anwendet, die generelle Linie der
Vermögensverwaltung und die Investitionspolitik ebenso wie die Richtlinien, die in der Gesellschaft zu befolgen sind,
bestimmen, wobei sich der Verwaltungsrat an die von der Hauptversammlung aufgestellten Richtlinien zu halten hat.
Der Verwaltungsrat kann für das Vermögen einen Anlageausschuss bestellen, der beratende Funktion hat.
Desgleichen kann sich der Verwaltungsrat bei der Vermögensverwaltung der Hilfe einer oder mehrerer Anlagebe-
ratungsgesellschaften bedienen.
Der Verwaltungsrat besitzt insbesondere die Vollmacht, die Politik der Gesellschaft festzulegen. Der Verwaltungsrat
kann insbesondere die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente wählen, in die angelegt wird. Die Anlage in Anteile an-
derer OGAW und/oder OGA ist zulässig gemäß den Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002. Die jeweiligen
genauen Anlagegrenzen werden im gültigen Verkaufsprospekt festgelegt.
Anlagen können auch alle Wertpapiere und Geldmarktinstrumente umfassen, die an einer Wertpapierbörse eines
Staates außerhalb der EU amtlich notiert sind oder dort auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der
anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist.
Des Weiteren können die Anlagen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen beinhalten, sofern
* die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wert-
papierbörse oder auf einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise
ordnungsgemäß ist, beantragt wird;
* die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Ausgabe erlangt wird.
Jeder Unterfonds der Gesellschaft kann, nach dem Grundsatz der Risikostreuung, bis zu 100% seines Nettovermö-
gens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anlegen, die von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften oder von einem Drittstaat oder von internationalen Organis-
men öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, be-
geben oder garantiert werden, vorausgesetzt, dass (i) solche Wertpapiere im Rahmen von mindestens sechs
verschiedenen Emissionen begeben worden sind und (ii) in Wertpapieren aus ein und derselben Emission nicht mehr als
30% des Nettovermögens des jeweiligen Unterfonds der Gesellschaft angelegt werden.
Art. 10. Die laufende Geschäftsführung der Gesellschaft und die diesbezügliche Vertretung der Gesellschaft können
Verwaltern, Direktoren, Geschäftsführern und anderen Angestellten, Gesellschaftern oder anderen übertragen werden;
deren Ernennung, Abberufung, Befugnisse und Zeichnungsberechtigung werden durch den Verwaltungsrat geregelt.
Jedoch unterliegt die Übertragung an Mitglieder des Verwaltungsrates der Zustimmung der Hauptversammlung.
Ferner kann der Verwaltungsrat unter eigener Verantwortung einzelne Aufgaben der Geschäftsführung an Ausschüs-
se, einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder an dritte Personen oder Unternehmen übertragen.
Der Verwaltungsrat kann hierfür Vergütungen und Ersatz von Auslagen festsetzen.
Die Gesellschaft wird durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Verwaltungsratsmitgliedern verpflichtet.
Art. 11. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die ordentliche Hauptversammlung für die Dauer von
mindestens einem Jahr bestellt.
Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der ordentlichen Hauptversammlung, die sie bestellt, und endet am Schluss der
nächsten ordentlichen Hauptversammlung. Wird die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrates frei, so können die
verbleibenden Mitglieder das freigewordene Amt vorläufig besetzen. Die nächste Hauptversammlung nimmt die entgül-
tige Wahl vor.
Die Wiederwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates ist zulässig.
Die Hauptversammlung kann Mitglieder des Verwaltungsrates jederzeit abberufen.
Art. 12. Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und kann einen oder meh-
rere stellvertretende Vorsitzende bestellen. Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden oder bei seiner Verhin-
derung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung zu
erfolgen. Sitzungen des Verwaltungsrates finden am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen in der Einladung be-
stimmten Ort statt. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sich in der Sitzung des Verwaltungsrates mittels einer Vollmacht
durch ein anderes Mitglied vertreten und sein Stimmrecht in seinem Namen ausüben lassen.
Die Vollmacht kann durch privatschriftliche Urkunde, Fernschreiben oder Telegramm erteilt werden.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
Die Beschlussfassung des Verwaltungsrates erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen
Mitglieder.
31541
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates sind Protokoll aufzunehmen, die vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen sind.
Art. 13. Beschlüsse des Verwaltungsrates können ebenfalls einstimmig durch Brief, Fernschreiben oder Telegramm
gefasst werden.
Art. 14. Die Generalversammlung kann eine Vergütung sowie Reisekosten und Tagegelder für die Verwaltungsrats-
mitglieder festsetzen.
IV. Die Hauptversammlung
Art. 15. Die ordentliche Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft jeweils am 3ten Dienstag im Monat Fe-
bruar um 11.00 Uhr eines jeden Jahres oder wenn dieser Tag auf einen Feiertag fällt, am darauffolgenden Tag, statt
Art. 16. Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit an einem beliebigen Ort innerhalb oder außer-
halb des Grossherzogtums Luxemburg einberufen werden.
Art. 17. Die Hauptversammlung wird durch den Verwaltungsrat einberufen. Sie muss mit einer Frist von einem Mo-
nat einberufen werden, wenn Aktionäre, die ein Fünftel des Gesellschaftskapital vertreten, den Verwaltungsrat hierzu
durch ein schriftliches Gesuch unter Angabe der Tagesordnung auffordern.
Die Einberufung zur Hauptversammlung erfolgt in der gesetzlichen Form. Sind alle Aktionäre in einer Hauptversamm-
lung anwesend oder vertreten, so können sie auf die Einhaltung einer förmlichen Einberufung verzichten.
Vorsitzender der Hauptversammlung ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder bei einer Verhinderung ein stell-
vertretender Vorsitzender.
Art. 18. Jeder Aktionär ist berechtigt an der Hauptversammlung teilzunehmen. Er kann sich aufgrund privatschrift-
licher Vollmacht durch einen anderen Aktionär oder durch einen Dritten vertreten lassen. Jede Aktie gewährt eine Stim-
me unabhängig von ihrem Nettoinventarwert und vom Unterfonds dem sie angehört.
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenden Stimmen ge-
fasst, sofern sich nicht etwas anderes aus den Vorschriften des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesell-
schaften ergibt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsit-
zenden zu unterzeichnen sind.
Zwischen Aktionären wird jeder Unterfonds als eine abgetrennte Einheit angesehen, welcher ohne Einschränkung
seine eigenen Einlagen, Mehr- und Minderwerte, Kosten und Lasten trägt.
Gegenüber Dritten haftet die Gesellschaft mit dem ganzen Gesellschaftsvermögen, unbeschadet davon, aus welchem
Unterfonds die Verpflichtung stammt, sofern nichts anderes mit den Gläubigern vereinbart wurde.
Die Entscheidungen, welche alle Aktionäre betreffen, werden in einer einzigen Hauptversammlung vorgenommen,
wohingegen die Entscheidungen, welche die Rechte der Aktionäre eines Unterfonds betreffen, in einer Hauptversamm-
lung dieses Unterfonds getroffen werden.
Art. 19. Die Hauptversammlung kann unter Beachtung des in Artikel 5 vorgesehene Mindestkapitals die Ausschüt-
tung von Dividenden beschliessen.
Alle Beschlüsse der Generalversammlung der Aktionäre über die Ausschüttung von Dividenden an die Ausschüt-
tungsaktien eines Unterfonds müssen im voraus durch die Inhaber dieser Aktienklasse, mit einfacher Mehrheit der an-
wesenden und abstimmenden Aktionäre, angenommen werden.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt die Ausschüttung von Vorabdividenden zu beschliessen.
V. Geschäftsjahr
Art. 20. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober und endet per 30. September.
VI. Wirtschaftsprüfer
Art. 21. Die Kontrolle der Jahresabschlüsse der Gesellschaft ist einem Wirtschaftsprüfer zu übertragen, welcher
von der Hauptversammlung ernannt wird. Wirtschaftsprüfer können nur eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezie-
hungsweise ein oder mehrere Wirtschaftsprüfer sein, die im Grossherzogtum Luxemburg zugelassen sind.
Eine Wiederwahl des Wirtschaftsprüfers ist möglich.
Der Wirtschaftsprüfer ist für eine Dauer bis zu sechs Jahren ernannt; er kann jederzeit von der Hauptversammlung
abberufen werden.
VII. Depotbank
Art. 22. Die Gesellschaft wird mit einer Bank, die den Anforderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 be-
treffend die Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht (die «Depotbank»), einen Depotbankvertrag schliessen.
Die Depotbank wird gegenüber der Gesellschaft und ihren Aktionären die gesetzlichen Verantwortungen tragen.
VIII. - Nettoinventarwert - Ausgabe - Rücknahme
Art. 23. Die Berechnung des Nettoinventarwertes der Gesellschaftsaktien eines jeden Unterfonds lautet auf die
Nominalwährung eines jeden Unterfonds und auf jede andere Währung, wie sie der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit
festlegt. Für jeden Unterfonds wird der Nettoinventarwert pro Aktie berechnet, indem der Nettovermögenswert des
betreffenden Unterfonds durch die Gesamtzahl der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Aktien dieses Unterfonds geteilt
und auf das nächste volle Hunderstel auf oder abgerundet, wobei ein halbes Hunderstel aufgerundet wird, wobei, wenn
nötig die Verteilung des Nettovermögens über die Ausschüttungsaktien und die Thesaurierungsaktien die gemäss Arti-
kel 23 der Satzung ausgegeben wurden, berücksichtigt wird.
31542
Falls Ausschüttungs- und Thesaurierungsaktien in einem Unterfonds ausgegeben wurden und im Umlauf sind wird
für jede Aktienklasse der Nettovermögenswert festgelegt.
Der Nettoinventarwert pro Aktie eines jeden Unterfonds wird mindestens zweimal pro Monat unter der Haftung
des Verwaltungsrates festgesetzt auf der Grundlage des letztbekannten Kurses der für Rechnung des betreffenden Un-
terfonds gehaltenen Wertpapiere errechnet.
Der Nettoinventarwert der verschiedenen Unterfonds wird berechnet, indem man die einem jeden Unterfonds ent-
sprechenden Gesamtverbindlichkeiten von den eines jeden Unterfonds entsprechenden Gesamtguthaben abzieht. Das
Gesamtvermögen ist die Summe aller Barmittel, aufgelaufenen Zinsen und der derzeitige Wert aller Wertpapieranlagen
plus der derzeitige Wert aller anderen gehaltenen Vermögenswerte.
Die Bewertung des Nettovermögens der verschiedenen Unterfonds wird wie folgt berechnet:
1) Die Vermögenswerte der Gesellschaft schliessen ein:
(a) alle flüssigen Mittel einschliesslich aller darauf aufgelaufenen Zinsen;
(b) sämtliche Wechselguthaben und Debitorenforderungen (einschliesslich der Erlöse aus verkauften, aber noch nicht
gelieferten Wertpapieren);
(c) sämtliche Obligationen, Notes, Aktien, Stammaktien, Anleihen, Bezugsrechte, Warrants, Optionen, Geldmarkt-
papiere und sonstige Anlagen und Wertpapiere, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder von ihr gezeichnet
wurden, ausser den schon verkauften oder noch zu liefernden Werten;
(d) sämtliche Dividenden, Stockdividende, Bardividenden und Barausschüttungsforderungen von Gesellschaften, wel-
che ausreichend bekannt sind;
(e)sämtliche auf den im Besitz der Gesellschaft befindlichen zinstragenden Wertpapieren oder Geldmarktpapieren
aufgelaufenen Zinsen, sofern diese nicht im Kurs dieser Geldmarktpapiere und Wertpapiere einbezogen oder wieder-
gegeben werden;
(f) die Gründungskosten der Gesellschaft, sofern diese nicht abgeschrieben wurden, mit der Massgabe, dass diese
Gründungskosten direkt vom Gesellschaftskapital abgeschrieben werden dürfen und;
(g) alle sonstigen Vermögenswerte jeglicher Art, einschliesslich der im voraus bezahlten Ausgaben.
Der Wert dieser Aktiven wird wie folgt ermittelt:
(1) Der Wert aller Depositen, Bargelder und Wechselguthaben und Buchforderungen, der vorausbezahlten Ausga-
ben, der Bardividenden und Zinsen und der wie oben erwähnt festgesetzten oder aufgelaufenen und noch nicht erhal-
tenen Zinsen wird in voller Höhe berechnet, es sei denn, dass es unwahrscheinlich ist, dass dieser Betrag in voller Höhe
bezahlt wird bzw. eingeht, in welchem Fall dieser Wert ermittelt wird, indem die Gesellschaft nach ihrem Ermessen ei-
nen entsprechenden Abzug vornimmt, um den wirklichen Wert wiederzugeben.
(2) Der Wert der an einer Börse notierten oder gehandelten Wertpapiere und Geldmarktpapieren sowie sonstiger
Werte basiert auf dem letztbekannten Kurs, der auf den betreffenden Bewertungstag Anwendung findet.
(3) Der Wert der auf einem anderen geregelten Markt gehandelten Wertpapiere und Geldmarktpapiere sowie son-
stiger Werte basiert auf dem letztbekannten Kurs, der auf den betreffenden Bewertungstag Anwendung findet.
(4) Falls irgendwelche der am jeweiligen Bewertungstag gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktpapiere nicht an ir-
gendeiner Börse oder auf einem sonstigen geregelten Markt notiert oder gehandelt werden oder falls der gemäss Un-
terparagraph (2) oder (3) ermittelte Kurs für den üblichen Marktwert der betreffenden Wertpapiere oder
Geldmarktpapiere nicht repräsentativ ist, wird dem Wert dieser Wertpapiere oder Geldmarktpapiere der vorsichtig
und in gutem Glauben ermittelte jeweils voraussichtliche Verkaufswert zugrundegelegt.
(5) Der Wert der Anteile anderer OGAW und/ oder OGA werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Net-
toinventarwert bewertet
(6) Der Wert von Derivaten (Futures, Optionen usw.) und Wertpapieren, welche an einer Börse oder auf einem
anderen geregelten oder organisierten Markt notiert oder gehandelt werden, wird auf der Grundlage des letztverfüg-
baren und durch ein genehmigtes Kursinformationssystem (z.B. Reuters, Telerate, Telekurs) übermittelten Kurses an
dem entsprechenden Bewertungstag bewertet. Sofern im Fondsvermögen gehaltene Wertpapiere oder Derivate an dem
entsprechenden Tag nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten oder organisierten Markt notiert oder ge-
handelt werden oder wenn der wie vorstehend bestimmte Kurs den echten Marktwert solcher Wertpapiere oder De-
rivate nicht widerspiegelt, wird der Wert solcher Wertpapiere oder Derivate auf der Grundlage des voraussichtlichen
Verkaufspreises aufgrund einer sachlichen Einschätzung nach bestem Wissen und Gewissen bewertet.
(7) Der Wert der Tauschgeschäfte wird von der Gegenpartei des Swaps berechnet, ausgehend vom aktuellen Wert
(Net Present Value) von allen Cashflows, sowohl In- und Outflows. Diese Bewertungsmethode ist von der Gesellschaft
anerkannt und vom Wirtschaftsprüfer geprüft.
2) Die Verbindlichkeiten der Gesellschaften schliessen ein:
(a) sämtliche Kreditoren und Buchverbindlichkeiten;
(b) alle aufgelaufenen oder zu zahlenden Verwaltungskosten (einschliesslich der Entgelte für den Anlageberater, die
Depotbank und die Registrier-, Übertragungs-, Verwaltungs- und Domizilstellen);
(c) alle bekannten gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten einschliesslich aller fälligen vertraglichen Verbind-
lichkeiten für Geld- und Sachzahlungen
(d) eine entsprechende Rückstellung für zukünftige Steuern, auf der Grundlage von Kapital und Einkommen am Be-
wertungstag, wie sie von Zeit zu Zeit von der Gesellschaft festgelegt wird und (gegebenenfalls) sonstige vom Verwal-
tungsrat genehmigte und gebilligte Rücklagen und
(e) alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft jeglicher Art.
Bei der Errechnung der Summe dieser Verbindlichkeiten kann die Gesellschaft die Verwaltungskosten und sonstigen
regelmässig anfallenden oder wiederkehrenden Ausgaben auf der Grundlage eines Schätzwertes für Jahresperioden oder
sonstige Perioden im voraus berechnen und diesen zu gleichen Teilen über eine solche Periode aufteilen.
31543
3) Der Verwaltungsrat bildet für jeden Unterfonds einen Pool, und zwar wie folgt:
(a) Die Erlöse aus der Ausgabe eines jeden Unterfonds entfallen in den Büchern der Gesellschaft auf den für diesen
Unterfonds errichteten Pool, wobei auch die diesbezüglichen Aktiven und Passiven sowie die Einkünfte und Ausgaben
auf diesen Pool entfallen.
(b) Wenn ein Vermögenswert von einem anderen Aktivum stammt, entfällt dieser Vermögenswert in den Büchern
der Gesellschaft auf denselben Pool, von dem er stammt, wobei bei jeder Neubewertung eines Vermögenswertes die
Werterhöhung oder -ermässigung auf den betreffenden Pool angewendet wird.
(c) Wenn der Gesellschaft eine Verbindlichkeit entsteht, die sich auf einen Vermögenswert eines bestimmten Pools
oder auf eine in Verbindung mit dem Vermögenswert eines bestimmten Pools ergriffenen Massnahme bezieht, ist diese
Verbindlichkeit im Prinzip dem betreffenden Pool zuzurechnen.
(d) Falls sich ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft keinem bestimmten Pool zurechnen läßt,
wird dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit allen Pools prozentual zu den Nettovermögenswerten der be-
treffenden Unterfonds zugerechnet,
(e) dabei gilt, dass alle einem Unterfonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten lediglich diesen Unterfonds verpflichten
4) Im Sinne der «Berechnung des Nettoinventarwertes und dieses Artikels:
(a) werden die zurückzukaufenden Aktien der Gesellschaft als bestehend behandelt und bis unmittelbar nach Ge-
schäftsabschluss an dem betreffenden Bewertungstag in Betracht gezogen, wobei von diesem Zeitpunkt an bis zur Be-
zahlung der Preis folglich als eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gilt;
(b) werden sämtliche Anlagen, Barbestände und sonstige Vermögenswerte, die auf andere Währungen als der jeweils
des Unterfonds entsprechenden Nominalwährung lauten, unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Ermittlung des
Nettoinventarwerte der Aktien geltenden Markt- bew. Umtauschkurses berechnet und
(c) treten alle am Bewertungstag abgeschlossenen Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren - soweit dies möglich ist
- an diesem Bewertungstag in Kraft.
Die Berechnung des Nettoinventarwertes der Aktien und folglich die Ausgabe, Rücknahme und der Umtausch von
Aktien können in jedem Unterfonds ausgesetzt werden:
a) während der Zeit, in der eine der wichtigsten Börsen, an denen ein bedeutender Teil des Portefeuilles eines Un-
terfonds notiert ist, nicht wegen eines normalen Feiertages sondern aus einem anderen Grunde geschlossen ist, oder
die dortigen Börsengeschäfte eingeschränkt oder ausgesetzt sind;
b) wenn eine Notsituation vorliegt, aufgrund derer ein Unterfonds nicht über sein Vermögen verfügen oder nicht den
Vermögenswert ermitteln kann;
c) wenn die für die Ermittlung des Preises oder des Wertes des Gesellschaftsvermögens oder der Börsenkurse er-
forderlichen Kommunikationsmittel ausser Betrieb sind;
d) jedesmal wenn ein Unterfonds nicht in der Lage ist, Gelder zurückzuführen, um Zahlungen für Aktienrücknahmen
auszuführen, oder wenn nach Ansicht des Verwaltungsrates Transferts von Geldern aus der Veräusserung oder dem
Erwerb von Investitionen oder Transfers von geschuldeten Zahlungen für Aktienrücknahmen nicht zu normalen Wech-
selkursen vorgenommen werden können;
e) ab dem Datum des Beschlusses des Verwaltungsrates eine aussergewöhnliche Hauptversammlung zwecks Auflö-
sung der Gesellschaft einzuberufen;
Ab dem Datum des Beschlusses des Verwaltungsrates die Schliessung eines Unterfonds vorzunehmen werden keine
Aktien mehr in diesem Unterfonds ausgegeben. Auch ist ein Umtausch in Aktien dieses Unterfonds nicht mehr möglich.
Ein solcher Aussetzungsbeschluss wird von der Gesellschaft in der Presse des Länder bekanntgegeben, in denen die
Aktien zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Aktionären, die eine Aktienrücknahme durch die Gesellschaft bean-
tragen, wird er bei der Auftragserteilung mitgeteilt.
Für alle gleichzeitig eingereichten Rücknahme- und Kaufaufträge wird ein und derselbe Preis berechnet.
Bei bedeutenden Rücknahmeaufträgen behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Aktien nur zu dem Preis zu-
rückzunehmen, der bestimmt wird, nachdem sie die erforderlichen Vermögenswerte der Gesellschaft unter Berücksich-
tigung der Interessen aller Aktionäre innerhalb kürzester Zeit veräussern und sie über den Veräusserungserlös verfügen
können.
Der Umtausch von Aktien eines Unterfonds in Aktien eines anderen Unterfonds der Gesellschaft wird auf Antrag
eines Aktionärs zum jeweiligen Nettoinventarwert der Aktien der betreffenden Unterfonds, ohne Ausgabenaufschlag,
jedoch mit einer Kostenbelastung durchgeführt.
Der Nettoinventarwert, welcher in Betracht genommen wird für jede Aktien eines Unterfonds, wird der Nettoin-
ventarwert sein, der am ersten Bewertungstag nach Empfang des Antrags bestimmt wird.
Wenn Ausschüttungs- und Thesaurierungsaktien ausgegeben wurden und im Umlauf sind, haben die Inhaber von
Ausschüttungsaktien das Recht diese ganz oder teilweise in Thesaurierungsaktien umzuwandeln und umgekehrt, zu ei-
nem Preis, der den respektiven Nettovermögenswerten entspricht, die am ersten Bewertungstag nach Eingang des Um-
wandlungsantrages festgelegt werden.
Mit der Zuerkennung von Dividenden an die Ausschüttungsaktien eines Unterfonds wird der Teil des Nettovermö-
gens der der Gesamtheit der Ausschüttungsaktien dieses Unterfonds zuerkennbar ist, um den Gesamtbetrag der aus-
geschütteten Dividenden vermindert, während der Teil des Nettovermögens, der der Gesamtheit der
Thesaurierungsaktien dieses Unterfonds zuerkennbar ist, steigen wird.
Art. 24. Die Aktien werden auf einen bestimmten Betrag ausgegeben.
Der Ausgabepreis der Aktie umfasst den Nettoinventarwert, der am ersten Berechnungstag nach Eingang des Kauf-
auftrages festgesetzt wird und ggf. einen Ausgabenaufschlag. Der Ausgabenaufschlag darf 5 % des Nettoinventarwerts
der Aktie nicht überschreiten. Zu diesem Preis kommen mit dem Kauf und der Ausgabe verbundene eventuelle Abga-
ben, Steuern und Stempelgebühren hinzu.
31544
Der Verwaltungsrat ist befugt Mindestkaufbeträge festzusetzen.
Der Kaufpreis ist spätestens 5 luxemburgische Bankgeschäftstage nach der Ermittlung des Nettoinventarwertes zahl-
bar. Er ist in der Nominalwährung des jeweiligen Unterfonds zu zahlen, kann jedoch auf Wunsch des Aktionärs und auf
seine Kosten in jeder anderen frei übertragbaren Devise bezahlt werden.
Der Verwaltungsrat kann jederzeit nach eigenem Ermessen und ohne Rechtfertigungspflicht Kaufaufträge ablehnen.
Art. 25. Jeder Aktionär hat jederzeit das Recht, die Rücknahme seiner Aktien zu verlangen. Der Rücknahmeantrag
ist unwiderruflich. Der Rückkauf von Aktien kann in den Artikel 23 vorgesehenen Fällen zeitweilig ausgesetzt werden.
Der Rückkauf von Aktien wird auch ausgesetzt, falls die in Luxemburg über die Überwachung von Investmentgesellschaf-
ten zuständige Behörde dies vorschreibt.
Rücknahmeaufträge werden beim Sitz der Gesellschaft und allen anderen in den jährlichen und halbjährlichen Rechen-
schaftsberichten genannten Instituten gegen Einreichnung der Wertpapiere, falls ausgegeben, entgegengenommen.
Der Rücknahmepreis entspricht dem Nettoinventarwert des betreffenden Unterfonds, der am ersten Berechnungs-
tag nach Eingang des Rücknahmeauftrags festgesetzt wird.
Der Rücknahmepreis wird von der Depotbank spätestens zehn luxemburgische Bankgeschäftstage nach der Ermitt-
lung des Nettoinventarwertes vorbehaltlich des Eingangs der Wertpapiere, falls ausgegeben, in der Nominalwährung des
jeweiligen Unterfonds ausgezahlt. Auf Wunsch des Aktionärs und auf seine Kosten kann er in jede andere frei übertrag-
bare Devise konvertiert werden.
IX. Kosten für die Gesellschaft
Art. 26. Die Gesellschaft trägt die Kosten für ihre Gründung, ihre Vertriebsförderung und ihren Betrieb.
Darin enthalten sind u.a. die Vergütung für die Anlageberater, die Depotbank, die Domizilstelle, der Aktienregister-
führer, den Wertermittler, die Honorare des Wirtschaftsprüfers, die Kosten für den Druck und die Verteilung des Ver-
kaufsprospektes und der regelmässigen Rechenschaftsberichte, die Maklergebühren, Provisionen, Steuern und Kosten
für Transaktionen in Wertpapieren oder Bargeldern, die luxemburgische Abonnementssteuer von 0,05% p.a. und ande-
re eventuell mit ihrer Tätigkeit verbundene Steuern, die Abgaben an die Aufsichtsbehörden der Länder, in denen die
Aktien vertrieben werden, die Kosten für Aktiendruck, Presseveröffentlichungen und Werbung, die Kosten der Zahl-
stellendienste für ihre Wertpapiere und Kupons zusätzlich zu der Kuponeinlösungsprovision, die Gerichts- und Rechts-
beratungskosten und die eventuellen Bezüge der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Wirtschaftsprüfer.
Darüber hinaus sind die von den Korrespondenten in Rechnung gestellten Gebühren oder anfallenden Nebenkosten,
sowie alle angemessenen Aufwendungen und die vorgestreckten Kosten einschliesslich Telefon-, Telex-, Telegramm-,
und Portogebühren, die bei der Depotbank beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren der Gesellschaft anfallen - diese
Aufzählung ist nicht limitativ - von der Gesellschaft zu tragen.
Alle Kosten werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann dem Kapitalgewinn und erst dann dem
Gesellschaftsvermögen.
X. Auflösung der Gesellschaft
Art. 27. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so wird die Liquidation gemäss den gesetzlichen Bestimmungen durchge-
führt. Der bei Abschluss der Liquidationsgeschäfte nicht verteilte Nettoliquidationserlös wird bei der «Caisse de Con-
signations» bis zum Ablauf der Verjährungsfrist hinterlegt.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, bei Eintreten der unter a. und b. aufgeführten Ursachen, zu jeder Zeit die Schlies-
sung eines oder mehrerer Unterfonds zu beschliessen.
a. Wenn das Nettovermögen eines Unterfonds weniger als EUR 1.250.000,- (oder den Gegenwert davon in einer
anderen Währung) beträgt.
b. Bei wirtschaftlichen oder anlagepolitischen Veränderungen des Umfeldes.
Ausser wenn der Verwaltungsrat etwas Gegenteiliges beschliesst, steht es der Gesellschaft frei die Aktien des(r) be-
troffenen Unterfonds, bis zum Inkrafttreten des Schliessungsbeschlusses, weiter zurückzunehmen.
Für solche Rücknahmeaufträge muss die Gesellschaft bei der Berechnung des Nettoinventarwertes eventuellen
Abwicklungskosten der Schliessung Rechnung tragen.
Der Beschluss einen oder mehrere Unterfonds zu schliessen zieht die sofortige vollständige Abschreibung der jewei-
ligen Gründungskosten nach sich. Es dürfen zudem keine Rücknahmegebühren oder sonstige Kommissionen in Rech-
nung gestellt werden.
Bei der Schliessung eines Unterfonds wird der Liquidationserlös des betreffenden Unterfonds, der 6 Monate nach
Abschluss der Liquidationsgeschäfte nicht verteilt werden konnte ebenfalls bis zum Ablauf einer Frist von 30 Jahren bei
der «Caisse de Consignations» hinterlegt.
Eine Fusion mit einem anderen Teilfonds der Gesellschaft oder mit einem luxemburgischen oder ausländischen Fonds
ist nicht gestattet.
XI. Schlussbestimmungen
Art. 28. Für sämtliche Punkte, welche in dieser Satzung nicht geregelt sind, wird auf die luxemburgischen gesetzli-
chen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften sowie das Gesetz
vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für Gemeinsame Anlagen, verwiesen.
Worüber Urkunde aufgenommen zu Luxemburg, am Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, dem beurkundenden Notar nach Namen, ge-
bräuchlichen Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, haben die Erschienenen mit dem Versammlungsvorstand
und dem beurkundenden Notar gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
31545
Gezeichnet: A. Siebenaler, S. Wolter, A. Braquet. und H. Hellinckx.
Enregistré à Mersch, le 24 février 2006, vol. 435, fol. 64, case 9. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveur ff.i> (signé): Weber.
Für gleichlautende Kopie, zum Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, er-
teilt.
(025620/242/456) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 mars 2006.
GAMMA CONCEPT, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und des Anlegers hinsichtlich des
Sondervermögens bestimmen sich nach dem folgenden Verwaltungsreglement. Das Verwaltungsreglement trat erstmals
am 1. April 2003 in Kraft und wurde am 4. April 2003 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amts-
blatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial»), veröffentlicht.
Ein vollständig überarbeitetes Verwaltungsreglement tritt am 15. März 2006 in Kraft und wird am 30. März 2006 im
Mémorial veröffentlicht.
Art. 1. Der Fonds.
1. Der Fonds Gamma Concept («Fonds») ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de pla-
cement) aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das für gemeinschaftliche Rechnung
der Inhaber von Anteilen («Anleger») unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds
besteht aus einem Fonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemein-
same Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002»).
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in diesem
Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie etwaige Änderungen desselben im Mémorial veröffentlicht
und beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der An-
leger das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen desselben an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhang) entsprechend den Bestim-
mungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Das Netto-Fondsvermögen (d.h. die Summe aller Vermögenswerte abzüglich aller Verbindlichkeiten des Fonds)
muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1.250.000,- Euro erreichen.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
1. Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die DJE INVESTMENT S.A. («Verwaltungsgesellschaft»), eine Aktienge-
sellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445
Luxemburg-Strassen. Sie wurde am 19. Dezember 2002 auf unbestimmte Zeit gegründet.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch ihren Verwaltungsrat vertreten. Der Verwaltungsrat kann eines oder meh-
rere seiner Mitglieder und/oder Angestellten der Verwaltungsgesellschaft mit der täglichen Geschäftsleitung sowie son-
stige Personen mit der Ausführung von Verwaltungsfunktionen und/oder der täglichen Anlagepolitik betrauen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds unabhängig von der Depotbank im eigenen Namen, aber aus-
schließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger im Einklang mit diesem Verwaltungsreglement.
Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die unmittelbar oder mittelbar mit den Vermö-
genswerten des Fonds zusammenhängen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-
lichen Anlagebeschränkungen fest. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, entsprechend den in diesem Verwaltungs-
reglement sowie in dem für den Fonds erstellten Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführten Bestimmungen das
Fondsvermögen anzulegen und sonst alle Geschäfte zu tätigen, die zur Verwaltung der Fondsvermögens erforderlich
sind.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss der Luxemburger Aufsichtsbehörde regelmäßig entspre-
chend dem von dieser festgelegten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen
Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Deri-
vate-Geschäften verbundenen Risiken mitteilen.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle zu Lasten des Fondsvermögens ei-
nen Anlageberater und/oder Fondsmanager hinzuziehen.
Das Fondsmanagement darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das eine Erlaubnis bzw. Zulassung zur Ver-
mögensverwaltung besitzt. Die Übertragung des Fondsmanagements muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft fest-
gelegten Anlagerichtlinien in Einklang stehen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich außerdem von einem Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Ver-
waltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen.
7. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft
auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung Dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Suban-
lageberater hinzuziehen.
Mersch, den 7. März 2006
H. Hellinckx.
31546
Art. 3. Die Depotbank.
1. Depotbank des Fonds ist die DZ BANK INTERNATIONAL S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxembourg-Strassen. Sie be-
treibt Bankgeschäfte. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depot-
bankvertrag, diesem Verwaltungsreglement sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang).
2. Die Depotbank tätigt sämtliche Geschäfte, die mit der laufenden Verwaltung des Fondsvermögens zusammenhän-
gen. Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anleger zu handeln. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge
leisten, es sei denn, dass sie gegen das Gesetz oder das Verwaltungsreglement verstoßen.
3. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte der Fonds beauftragt.
a) Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere, sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte und flüssigen Mittel,
welche das Fondsvermögen darstellen, in gesperrten Konten oder gesperrten Depots, über die sie nur in Übereinstim-
mung mit den Bestimmungen des Depotbankvertrages, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang), diesem Verwaltungsre-
glement sowie dem Gesetz verfügen darf.
b) Die Depotbank kann unter Beibehaltung ihrer Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Dritte mit der Verwahrung
der Vermögenswerte des Fonds beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
a) Ansprüche der Anleger gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
in das Vermögen eines Fonds vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
Die vorstehend unter Buchstabe a) getroffene Regelung schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen
die Organe der Verwaltungsgesellschaft bzw. die frühere Depotbank durch die Anleger nicht aus.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen die
Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank durch
die Anleger nicht aus, sofern die Verwaltungsgesellschaft trotz schriftlicher Mitteilung eines oder mehrerer Anleger(s)
nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung reagiert.
6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des Fonds nur das in
diesem Verwaltungsreglement und dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhang) festgesetzte Entgelt sowie Er-
satz von Aufwendungen.
Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf die ihr nach diesem Verwaltungsreglement, dem jeweils gültigen Verkaufs-
prospekt (nebst Anhang) sowie dem Depotbankvertrag zustehende Vergütung. Sie entnimmt diese den Sperrkonten des
Fonds nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft.
Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, dass dem Fondsvermögen Kosten Dritter nur gemäß dem Verwal-
tungsreglement und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang) sowie dem Depotbankvertrag belastet werden.
Art. 4. Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik. Ziel der Anlagepolitik des Fonds ist das Erreichen einer
angemessenen Wertentwicklung in der Fondswährung (wie in Artikel 6 Nr. 1 dieses Verwaltungsreglements i.V.m. dem
Anhang zum Verkaufsprospekt definiert). Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den Fonds in dem Anhang zum Ver-
kaufsprospekt beschrieben.
Für den Fonds dürfen nur solche Vermögenswerte erworben und verkauft werden, deren Preis den Bewertungskri-
terien von Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements entspricht.
Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für den Fonds, sofern keine Abweichungen
oder Ergänzungen in dem Anhang zum Verkaufsprospekt enthalten sind.
Das Fondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln des Teil I des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 und nach den in diesem Artikel nachfolgend beschriebenen anlagepolitischen Grund-
sätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.
1. Definitionen:
a) «geregelter Markt»
Bei einem geregelten Markt handelt es sich um einen Markt für Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nr. 13 der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, der
* in das in Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie geregelte Register seines Herkunftsmitgliedstaates eingetragen ist;
* regelmäßig funktioniert;
* dadurch gekennzeichnet ist, dass die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum
Markt sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für
die Zulassung zur Notierung, und wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Fi-
nanzinstrumente erfüllen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen fest-
gelegt sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden;
* auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen gelten eingehalten werden müssen.
b) «Wertpapiere»
aa) Als Wertpapiere gelten:
* Aktien und andere, Aktien gleichwertige Papiere («Aktien»),
* Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel («Schuldtitel»),
* alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG
durch Zeichnung oder Austausch berechtigen.
Ausgenommen sind die in Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Techniken und Instrumente.
31547
bb) Der Begriff Wertpapier umfasst auch Optionsscheine auf Wertpapiere, sofern diese Optionsscheine zur amtli-
chen Notierung zugelassen oder auf anderen geregelten Märkten gehandelt werden und das zugrunde liegende Wert-
papier bei Ausübung tatsächlich geliefert wird.
c) «Geldmarktinstrumente»
Als «Geldmarktinstrumente» werden Instrumente bezeichnet, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wer-
den, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
2. Es werden ausschließlich
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt
werden;
b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist gehandelt werden;
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich no-
tiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden,
d) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen erworben, sofern die Emissionsbedingungen die Ver-
pflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder auf einem anderen ge-
regelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird
und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Die unter Nr. 2 Buchstaben c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von
Nordamerika, Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder ge-
handelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW») erworben, die entsprechend der
Richtlinie 85/611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne
des ersten und zweiten Gedankenstrichs von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig, ob diese ihren
Sitz in einem Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
* diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und aus-
reichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht (derzeit die Vereinigten Staaten von Ame-
rika, Kanada, die Schweiz, Hongkong, Japan und Norwegen);
* das Schutzniveau der Anleger dieser OGA dem Schutzniveau der Anleger eines OGAW gleichwertig und insbeson-
dere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung
und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG
gleichwertig sind;
* die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden;
* der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf.
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten der EU ge-
tätigt, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts
in einem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde
denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.
g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-
ben, die an einem der unter den Absätzen a), b) oder c) bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder
abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
* es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß den in diesem
Verwaltungsreglement genannten Anlagezielen investieren darf;
* die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen sind;
* und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können;
h) Geldmarktinstrumente erworben, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Defi-
nition von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instru-
mente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
* von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
* von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
* von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so
streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
31548
* von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder
um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine
oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zu-
ständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch
Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des Netto-Fondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) Optionsscheine im Sinne von Artikel 4 Nr.1 b) bb), die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben
werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das Fondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der Luxemburger Auf-
sichtsbehörde vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Ge-
genstand haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens
erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen
mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen
im Verkaufsprospekt (nebst Anhang) und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen abzuweichen.
b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner
Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die beiden nachfolgenden Absätze.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Artikel 43 Absatz 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen von Artikel
43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften von Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mitberücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Der Fonds darf bis zu 50% der in seinem Vermögen gehaltenen Wertpapiere im Rahmen eines standardisierten
Wertpapierleihsystems, das durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges Finanzinsti-
tut organisiert wird, das auf diese Geschäftsart spezialisiert ist, bis zu dreißig Tagen verleihen, vorausgesetzt er erhält
eine Sicherheit, deren Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leihvertrages mindestens dem Wert der verliehenen
Wertpapiere entspricht. Sofern der Vertrag vorsieht, dass der Fonds jederzeit von seinem Recht auf Kündigung und
Herausgabe der verliehenen Wertpapiere Gebrauch machen kann, so können auch mehr als 50% der im Fondsvermögen
gehaltenen Wertpapiere verliehen werden.
5. Pensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für den Fonds an Pensionsgeschäften beteiligen, die in Käufen und Verkäufen
von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Käufer das Recht oder die Pflicht einräumen, die ver-
kauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem Preis und innerhalb einer Frist zurückzukaufen, die zwischen den beiden
Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer oder als Verkäufer auftreten. Eine Be-
teiligung an solchen Geschäften unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:
a) Wertpapiere über ein Pensionsgeschäft dürfen nur gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei
um ein Finanzinstitut erster Ordnung handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat.
b) Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäfts dürfen die vertragsgegenständlichen Wertpapiere vor Ausübung des
Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräußert werden.
Es muss zusätzlich sichergestellt werden, dass der Umfang der Verpflichtungen bei Pensionsgeschäften so gestaltet
ist, dass die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds ihren Verpflichtungen zur Rücknahme von Anteilen jederzeit nach-
kommen kann.
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank weitere An-
lagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen
Anteile vertrieben werden sollen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und des-
selben Emittenten angelegt werden. Der Fonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei ein und der-
selben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
* 10% des Netto-Fondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buch-
stabe f) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 ist und
* 5% des Netto-Fondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geld-
marktinstrumente die Verwaltungsgesellschaft mehr als 5% des Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40% des Net-
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to-Fondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit
OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des Fondsvermögens in einer Kombination aus
* von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
* Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
* von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Buchstabe a) Satz 1 dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere oder Geld-
marktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen internationa-
len Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören begeben oder
garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Buchstabe a) Satz 1 dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldverschreibungen von
einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes einer beson-
deren öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden sollen. Ins-
besondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögenswerten
angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich daraus
ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichterfüllung
durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung stehen.
e) Sollten mehr als 5% des Netto-Fondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen
angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des Netto-Fondsvermögens
nicht überschreiten.
f) Die unter Nr. 6 Buchstabe b) Satz 1 dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des Netto-
Fondsvermögens findet in den Fällen der Buchstaben c,) d) und e) keine Anwendung.
g) Die unter Nr. 6 Buchstaben a) bis e) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des
Netto-Fondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35% des
Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Einrichtung oder in Einlagen
oder Derivative bei derselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (ABl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 Buchstaben a) bis g) dieses Ar-
tikels vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Einrichtung anzusehen.
Der Fonds darf 20% seines Netto-Fondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben
Unternehmensgruppe investieren.
h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den Fonds bis zu 20% seinen Netto-Fondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln ein und dersel-
ben Einrichtung investieren, wenn die Nachbildung eines anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex das Ziel der
Anlagepolitik des Fonds ist. Vorraussetzung hierfür ist jedoch, dass:
* die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
* der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
* der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des Netto-Fondsvermögens in den Fällen, in denen es aufgrund
außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei einem ein-
zigen Emittenten.
Ob die Verwaltungsgesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, findet für den Fonds in dem Anhang zum
Verkaufsprospekt Erwähnung.
i) Unbeschadet des unter Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 Gesagten, dürfen unter Wahrung des
Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mitgliedstaat oder von
internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben werden oder garan-
tiert sind. In jedem Fall müssen die im Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus sechs verschiedenen Emissionen
stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stammen, 30% des Netto-Fondsver-
mögens nicht überschreiten darf.
j) Für den Fonds dürfen nicht mehr als 20% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen ein und desselben OGAW oder
ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 ange-
legt werden. Wobei im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 20 Dezember 2002 jeder Teil-
fonds eines OGAW oder OGA mit mehreren Teilfonds, bei denen die Aktiva ausschließlich den Ansprüchen der
Anleger dieses Teilfonds gegenüber den Gläubigern haften, deren Forderungen anlässlich der Gründung, der Laufzeit
oder der Liquidation des Teilfonds entstanden sind, als eigenständige OGAW oder OGA anzusehen sind.
k) Für den Fonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Fondsvermögens in andere OGA angelegt werden. In diesen
Fällen müssen die Anlagegrenzen von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich der Vermögenswer-
te der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
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l) Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund ei-
ner Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Ver-
waltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder
indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung
oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berech-
nen (inkl. Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen).
Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des
Zielfonds kommen. Der Fonds wird daher nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 2,5%
unterliegen. Der Jahresbericht des Fonds wird betreffend den jeweiligen Teilfonds Informationen enthalten, wie hoch
der Anteil der Verwaltungsvergütung maximal ist, welche der Teilfonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
m) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 dazu zu benutzen, eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es ihr
ermöglichen, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben.
n) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
* bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,
* bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
* nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA sowie
* nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
o) Die unter Nr. 6 Buchstaben m) bis n) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung, soweit es sich um
* Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem EU-Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaf-
ten oder von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;
* Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören;
* Aktien handelt, die der Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im we-
sentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für
den Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren
von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die
Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel 43, 46 und 48 Absatz 1
und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet. Bei der Überschreitung der in den Artikeln
43 und 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Grenzen findet Artikel 49 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 sinngemäß Anwendung.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Netto-Fondsvermögens darf in flüssigen Mitteln, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen,
gehalten werden.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abge-
treten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Buchstaben b oder um
Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Ge-
schäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des Fondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des Netto-Fonds-
vermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährungen durch «Back-to-Back»-
Darlehen.
c) Zu Lasten des Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen einge-
gangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder
anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
nicht entgegensteht.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle, Edelmetall-
kontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den Fonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die zusammen mit den Krediten nach Nr. 8
Buchstaben b dieses Artikels 10% des Netto-Fondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger eine
Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
Art. 5. Anteile.
1. Anteile sind Anteile an dem Fonds. Die Anteile werden durch Anteilzertifikate verbrieft. Die Anteilzertifikate wer-
den in der durch die Verwaltungsgesellschaft bestimmten Stückelung ausgegeben. Inhaberanteile werden in Form von
Globalurkunden und nur als ganze Anteile ausgegeben. Namensanteile werden bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben.
Sofern Namensanteile ausgegeben werden, werden diese von der Register- und Transferstelle in das für den Fonds ge-
führte Anteilregister eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Anlegern Bestätigungen betreffend die Eintra-
gung in das Anteilregister an die im Anteilregister angegebene Adresse zugesandt. Ein Anspruch der Anleger auf
Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberanteilen noch bei der Ausgabe von Namens-
anteilen. Die Arten der Anteile werden für den Fonds in dem Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
31551
2. Alle Anteile an dem Fonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft be-
schließt gemäß Nr. 3 dieses Artikels, innerhalb eines Fonds verschiedene Anteilklassen auszugeben.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, innerhalb eines Fonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere Anteil-
klassen vorzusehen. Die Anteilklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer
Erträge, nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Anteile sind
vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen An-
teilklasse beteiligt. Sofern für den Fonds Anteilklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen Merk-
male oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
Art. 6. Anteilwertberechnung.
1. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf Euro («Fondswährung»).
2. Der Anteilwert wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depot-
bank an jedem Bankarbeitstag in Luxemburg mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres («Bewertungs-
tag») berechnet.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch beschließen, den Anteilwert am 24. und 31. Dezember eines Jahres zu er-
mitteln, ohne dass es sich bei diesen Wertermittlungen um Berechnungen des Anteilwertes an einem Bewertungstag im
Sinne des vorstehenden Satz 1 dieser Ziffer 3 handelt. Folglich können die Anleger keine Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilen auf Grundlage eines am 24. Dezember und/oder 31. Dezember eines Jahres ermittelten Anteilwertes verlan-
gen.
3. Zur Berechnung des Anteilwertes wird der Wert der zu dem Fonds gehörenden Vermögenswerte abzüglich der
Verbindlichkeiten des Fonds («Netto-Fondsvermögen») an jedem Bewertungstag ermittelt und durch die Anzahl der am
Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des Fonds geteilt und auf zwei Dezimalstellen gerundet.
4. Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften
oder gemäß den Regelungen dieses Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds
insgesamt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des Fonds in die Fondswährung umgerechnet. Das je-
weilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse maß-
gebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem geregelten Markt gehan-
delt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur
Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wert-
papiere verkauft werden können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung
auf Tagesbasis bewertet.
d) OGAW bzw. OGA werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Invest-
mentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso
wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsregeln festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten
Wertpapiere keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Wertpapiere ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen
Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben
auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung lau-
ten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die Fondswährung umgerechnet. Gewinne und Verluste aus Devisentrans-
aktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Anleger des
Fonds gezahlt wurden.
5. Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden Fonds separat. Soweit je-
doch innerhalb eines Fonds Anteilklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende Anteilwertberechnung in-
nerhalb des Fonds nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jede Anteilklasse getrennt. Die Zusammenstellung
und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro Fonds.
Art. 7. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und so-
lange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anleger gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil
der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, ge-
schlossen ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Fondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungs-
gemäß durchzuführen.
2. Anleger, welche einen Zeichnungsantrag bzw. Rücknahmeauftrag gestellt haben, werden von einer Einstellung der
Anteilwertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich
davon in Kenntnis gesetzt.
31552
3. Zeichnungsanträge oder Rücknahmeaufträge können im Falle einer Aussetzung der Berechnung des Anteilwertes
vom Anleger bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung widerrufen wer-
den.
Art. 8. Ausgabe von Anteilen.
1. Anteile werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert zuzüglich
eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, der für den Fonds in dem Anhang zum Verkaufsprospekt auf-
geführt ist. Der Ausgabeaufschlag beträgt maximal 4% des Anteilwertes. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder
andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank,
der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden
Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Diese nimmt die Zeichnungsanträge im Auftrag der Ver-
waltungsgesellschaft an.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauf folgenden Be-
wertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Die
Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger
vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Anleger Late-Tra-
ding betreibt, kann die Verwaltungsgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verweigern, bis der An-
tragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat. Vollständige Zeichnungsanträge für den
Erwerb von Namensanteilen, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Register- und Transferstelle ein-
gegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der
gezeichneten Anteile zur Verfügung steht.
Sollte der Gegenwert der gezeichneten Anteile zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages
bei der Register- und Transferstelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig
sein, wird der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Register- und Transferstelle eingegangen betrachtet, an dem
der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsantrag ordnungsgemäß vorliegt.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Fondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Sofern der Gegenwert aus dem Fondsvermögen, insbesondere aufgrund eines Widerrufs, der Nichteinlösung einer
Lastschrift oder aus anderen Gründen, abfließt, nimmt die Verwaltungsgesellschaft die jeweiligen Anteile im Interesse
des Fonds zurück. Etwaige, sich auf das Fondsvermögen negativ auswirkende, aus der Rücknahme der Anteile resultie-
rende Differenzen hat der Antragsteller zu tragen. Fälle des Widerrufs aufgrund verbraucherschutzrechtlicher Regelun-
gen sind von dieser Regelung nicht erfasst.
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen
und die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Anlegers, die An-
zahl der auszugebenden Anteile bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Fonds angibt und wenn er
von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist. Darüber hinaus muss die Art und Nummer sowie die ausstellende
Behörde des amtlichen Ausweises, den der Anleger zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem Zeichnungsantrag ver-
merkt sein, sowie eine Aussage darüber, ob der Anleger ein öffentliches Amt bekleidet. Die Übereinstimmung der An-
gaben in dem vorgelegten Dokument mit denen im Zeichnungsantrag ist von der entgegennehmenden Stelle auf dem
Zeichnungsantrag zu bestätigen.
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der die Anleger wirtschaftliche Berechtigte
der zu investierenden und auszugebenden Anteile ist/sind, die Bestätigung des Anlegers/ der Anleger, dass es sich bei
den zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehreren strafbaren Handlung/-en handelt sowie eine Kopie
des zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit dem Vermerk:
«Wir bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und die
vorliegende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt.» zu versehen.
3. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot
unterhält, an die Depotbank weitergeleitet. Maßgeblich für den Eingang des Zeichnungsantrags ist der Eingang bei der
Depotbank.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauf folgenden Bewertungstages ab-
gerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf
jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger vorher unbekannten Anteilwertes
abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Anleger Late-Trading betreibt, kann die Verwaltungs-
gesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verweigern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf
seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat. Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen, welche
nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernäch-
sten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fonds-
währung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Die Anteile werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von
der Depotbank übertragen, indem sie bei der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.
4. Im Falle von Sparplänen wird von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die
Deckung von Kosten verwendet werden und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
31553
Art. 9. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Anteilen.
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungs-
antrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder
Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Inter-
esse oder zum Schutz des Fonds bzw. des Fonds erforderlich erscheint.
2. In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle, betreffend Namensanteile, und die Depotbank, betreffend In-
haberanteile, auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen ohne Zinsen unverzüglich zurück-
erstatten.
Art. 10. Rücknahme von Anteilen.
1. Die Anleger sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 3 dieses
Verwaltungsreglements, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages («Rücknahmepreis»), zu verlan-
gen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so beträgt
dessen maximale Höhe 1% des Anteilwertes und ist für den Fonds in dem Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen. Mit
Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil.
2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anleger erfolgen über die Depot-
bank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestim-
mungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anleger oder zum Schutz der Anleger oder eines Fonds erforderlich erscheint.
3. Vollständige Rücknahmeaufträge für die Rücknahme von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft,
der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese ent-
gegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknahmeaufträge an die Register- und Transfer-
stelle verpflichtet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle.
Ein Rücknahmeauftrag für die Rücknahme von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen und die An-
schrift des Anlegers sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzugebenden Anteile und den Namen des Fonds
angibt und wenn er von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge für die Rücknahme von Inhaberanteilen werden durch die Stelle, bei der der Anleger
sein Depot unterhält, an die Depotbank weitergeleitet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Depotbank.
Vollständige Rücknahmeaufträge, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden
zum Anteilwert des darauf folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages, abgerechnet.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines dem
Anleger vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge, welche nach 17.00 Uhr
an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages, abzüglich eines
etwaigen Rücknahmeabschlages, abgerechnet.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Be-
wertungstag in der jeweiligen Fondswährung. Im Fall von Namensanteilen erfolgt die Auszahlung auf ein vom Anleger
anzugebendes Konto.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme von Anteilen wegen einer Einstellung der Berechnung
des Anteilwertes zeitweilig einzustellen.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen
der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds
ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rücknahmepreis. Die
Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen,
damit eine Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
Art. 11. Kosten. Der Fonds trägt die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen ent-
stehen:
1. Für die Verwaltung des Fonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem Fondsvermögen eine Vergütung von ma-
ximal 2% p.a. des Netto-Fondsvermögens. Die Höhe, Berechnung und Auszahlung ist für den Fonds in dem Anhang zum
Verkaufsprospekt aufgeführt. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft aus dem Vermögen des Fonds eine wertentwicklungsorientierte Zusatz-
vergütung («Performance-Fee») erhalten, welche als jährlicher Prozentsatz auf den Teil der jährlich netto, d.h. bereinigt
um Mittelzu- und -abflüsse, erwirtschafteten Wertentwicklung berechnet wird. Diese Performance-Fee kann entweder
auf den gesamten Nettowertzuwachs, oder den einen bestimmten Mindestprozentsatz oder eine Benchmark (die Wert-
entwicklung eines bestimmten Wertpapierindex im selben Zeitraum) übersteigenden Teil des Nettowertzuwachses, ge-
rechnet werden. In einem Geschäftsjahr netto erzielte Wertminderungen werden auf das folgende Geschäftsjahr zum
Zwecke der Berechnung der Performance-Fee vorgetragen. Die prozentuale Höhe, Berechnung und Auszahlung sind
für den Fonds in dem Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt.
2. Der Anlageberater kann aus dem Fondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und
Auszahlung für den Fonds in dem Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich
einer etwaigen Mehrwertsteuer.
3. Der Fondsmanager kann aus dem Fondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung
und Auszahlung für den Fonds in dem Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zu-
züglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
31554
4. Die Depotbank und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbank-
und dem Zentralverwaltungsvertrag jeweils eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung, die monatlich
nachträglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Die Höhe Berechnung und Auszahlung ist im Anhang
zum Verkaufsprospekt aufgeführt. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
5. Die Register- und Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Register- und Transferstellenver-
trag eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung, die als Festbetrag je Anlagekonto bzw. je Konto mit
Sparplan und/oder Entnahmeplan am Ende eines jeden Kalenderjahres nachträglich berechnet und ausgezahlt wird. Des
Weiteren kann die Register- und Transferstelle eine jährliche Grundgebühr, die für den Fonds in dem Anhang zum Ver-
kaufsprospekt aufgeführt ist, erhalten.
6. Die Vertriebsstelle erhält aus dem Fondsvermögen eine Vergütung, deren maximale Höhe, Berechnung und Aus-
zahlung für den Fonds in dem Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich
einer etwaigen Mehrwertsteuer.
7. Der Fonds trägt neben den vorgenannten Kosten auch die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit
seinem Vermögen entstehen:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds und deren Verwahrung sowie bankübliche Kosten für die Verwahrung von ausländischen Investment-
anteilen im Ausland;
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearing-
stellen (z.B. CLEARSTREAM BANKING S.A.) für die Vermögenswerte des Fonds in Rechnung gestellt werden sowie
alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften
des Fonds in Fondsanteilen anfallen;
c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Inhaberanteilen;
d) darüber hinaus werden der Depotbank, der Zentralverwaltungsstelle und der Register- und Transferstelle die im
Zusammenhang mit dem Fondsvermögen anfallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie die durch die er-
forderliche Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten erstattet. Die Depotbank erhält des
Weiteren bankübliche Spesen;
e) Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des Fonds erhoben werden;
f) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Inter-
esse der Anleger des Fonds handelt;
g) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
h) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für den Fonds, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate sowie Ertragsschein- und Bogenerneuerungen, des
vereinfachten Verkaufsprospektes (nebst Anhang), des Verkaufsprospektes (nebst Anhang), des Verwaltungsreglements,
der Jahres- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Anleger, der Einberufungen,
der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern, in denen die Anteile des Fonds vertrieben werden
sollen sowie die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden;
i) die Verwaltungsgebühren, die für den Fonds bei Behörden zu entrichten sind, insbesondere die Verwaltungsgebüh-
ren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und Aufsichtsbehörden anderer Staaten sowie die Gebühren für die Hinterle-
gung der Dokumente des Fonds;
j) Kosten im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
k) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Anteilen anfallen;
l) Versicherungskosten;
m) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland not-
wendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem Fondsvermögen anfallen;
n) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 4 des Verwaltungsreglements aufgenommen wer-
den;
o) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
p) Auslagen des Verwaltungsrates;
q) Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen;
r) weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
s) Kosten für Performance-Attribution und
t) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds durch national und international anerkannte Rating-Agenturen.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Vergütungen und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwert-
steuer.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem Fondsver-
mögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Fondsvermögens
über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben.
Art. 12. Verwendung der Erträge.
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die in dem Fonds erwirtschafteten Erträge an die Anleger des Fonds ausschütten
oder diese Erträge in dem Fonds thesaurieren. Dies findet für den Fonds in dem Anhang zum Verkaufsprospekt Erwäh-
nung.
31555
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen
des Fonds insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter einen Betrag von 1.250.000 Euro sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar
ausgezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht
wurden, verfallen zugunsten des Fonds.
4. Ausschüttungen an Inhaber von Namensanteilen erfolgen grundsätzlich durch die Re-Investition des Ausschüt-
tungsbetrages zu Gunsten des Inhabers von Namensanteilen. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Inhaber von Na-
mensanteilen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttung bei der Register- und
Transferstelle die Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaber-
anteilen erfolgen in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von Inhaberanteilen.
Art. 13. Rechnungsjahr - Abschlussprüfung.
1. Das Rechnungsjahr des Fonds beginnt am 1. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des darauf folgenden
Jahres. Das erste Rechnungsjahr begann mit Gründung des Fonds und endet am 31. März 2002.
2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-
schaft ernannt wird.
3. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
geprüften Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen un-
geprüften Halbjahresbericht. Der erste Bericht war ein ungeprüfter Halbjahresbericht zum 30. September 2001. Sofern
dies für die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und ungeprüfte
Zwischenberichte erstellt werden.
Art. 14. Veröffentlichungen.
1. Anteilwert, Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesell-
schaft, der Depotbank, jeder Zahlstelle und der Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens ei-
ner überregionalen Tageszeitung eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht.
2. Verkaufsprospekt (nebst Anhang), Verwaltungsreglement, vereinfachter Verkaufsprospekt sowie Jahres- und Halb-
jahresbericht des Fonds sind für die Anleger am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei jeder Zahlstelle
und bei der Vertriebsstelle kostenlos erhältlich. Der gültige Depotbankvertrag, die Satzung der Verwaltungsgesellschaft,
der Zentralverwaltungsvertrag sowie der Register- und Transferstellenvertrag können bei der Verwaltungsgesellschaft,
bei den Zahlstellen und bei der Vertriebsstelle an deren jeweiligem Gesellschaftssitz eingesehen werden.
Art. 15. Verschmelzung des Fonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluss gemäß nachfolgenden Be-
dingungen beschließen, den Fonds in einen anderen OGAW, der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird
oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, einzubringen. Die Verschmelzung kann insbeson-
dere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Fondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindestbe-
trag erscheint, um den Fonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat diesen
Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds zu verwalten.
Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds nicht gegen
die Anlagepolitik des aufnehmenden OGAW verstößt.
Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds und eine gleich-
zeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden OGAW.
Der Beschluss der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung des Fonds wird jeweils in einer von der Verwaltungs-
gesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds vertrieben werden, ver-
öffentlicht.
Die Anleger des einzubringenden Fonds haben während eines Monats das Recht, ohne Kosten die Rücknahme aller
oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert zu verlangen. Die Anteile der Anleger, welche die Rücknah-
me ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem Tag des Inkrafttretens der
Verschmelzung durch Anteile des aufnehmenden OGAW ersetzt. Gegebenenfalls erhalten die Anleger einen Spitzen-
ausgleich.
Der Beschluss, den Fonds mit einem ausländischen OGAW zu verschmelzen, obliegt der Versammlung der Anleger
des einzubringenden Fonds. Die Einladung zur Versammlung der Anleger des einzubringenden Fonds wird von der Ver-
waltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versammlung in einer
von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds ver-
trieben werden, veröffentlicht. Nur die Anleger, die für die Verschmelzung gestimmt haben, sind an den Beschluss der
Anlegerversammlung gebunden. Bei den Anlegern, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben sowie bei allen
Anlegern, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, wird davon ausgegangen, dass sie ihre Anteile zum Rückkauf
angeboten haben. Im Rahmen dieser Rücknahme dürfen den Anleger keine Kosten berechnet werden.
Für die Verschmelzung von Anteilklassen gilt das vorstehend Gesagte entsprechend.
31556
Art. 16. Auflösung des Fonds.
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung können der Fonds jederzeit durch die
Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, insbesondere sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche wirtschaft-
liche und/oder politische Änderungen eingetreten sind.
2. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass innerhalb von zwei Monaten eine neue Depotbank be-
stellt wird;
b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird und keine andere Verwaltungsgesell-
schaft sich zur Übernahme des Fonds bereit erklärt oder die Verwaltungsgesellschaft liquidiert wird;
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Betrag von 312.500,- Euro bleibt;
d) in anderen im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen Fällen.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Fonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von
Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare, auf An-
weisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im Einvernehmen
mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anlegern des Fonds nach deren Anspruch verteilen. Net-
toliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anlegern eingezogen worden sind, wer-
den von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten Anleger bei der
Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge verfallen, wenn Ansprüche
darauf nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
4. Die Anleger, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die Tei-
lung des Fonds beantragen.
5. Die Auflösung des Fonds gemäß diesem Artikel wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Ver-
waltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, darunter das «Tageblatt», ver-
öffentlicht.
Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist. Forderungen der Anleger gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die
Depotbank können nach Ablauf von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht
werden; davon unberührt bleibt die in Artikel 16 Nr. 3 dieses Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt 5 Jahre ab Veröffentlichung der Ausschüttungserklärung. Ausschüt-
tungsbeträge, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden, verfallen zugunsten des Fonds.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
1. Das Verwaltungsreglement des Fonds unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für die
Rechtsbeziehungen zwischen den Anleger, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank, sofern nicht unabhängig da-
von eine andere Rechtsordnung diese Rechtsbeziehungen besonderen Regelungen unterstellt. Insbesondere gelten in
Ergänzung zu den Regelungen dieses Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.
Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anlegern,
der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichts-
bezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich
selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, soweit es sich
um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf Angelegenheiten,
die sich auf den Fonds beziehen.
2. Im Falle eines Rechtsstreits ist der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements maßgeblich. Die Verwaltungs-
gesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in einem nicht deutschspra-
chigen Land verkauft werden, für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in den entsprechenden Sprachen solcher
Länder als verbindlich erklären, in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind.
Art. 19. Änderungen des Verwaltungsreglements.
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit vollstän-
dig oder teilweise ändern.
2. Änderungen dieses Verwaltungsreglements werden beim Handelsregister des Bezirksgerichtes Luxemburg hinter-
legt. Ein Hinweis auf diese Hinterlegung wird im Mémorial veröffentlicht und tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist,
am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Art. 20. Inkrafttreten. Dieses Verwaltungsreglement tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag seiner Un-
terzeichnung in Kraft.
Dieses Verwaltungsreglement tritt zum 15. März 2006 in Kraft.
Luxemburg, den 27. Februar 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 17 mars 2006, réf. LSO-BO03510. – Reçu 70 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(025551//771) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 mars 2006.
<i>Für die Verwaltungsgesellschaft
i>T. Schrieber / S. D. Grün
<i>Geschäftsleiter / Geschäftsleiteri>
<i> Für die Depotbank:
i> C. Pott-Liebeskind / F. Niederprüm
<i>Sous-Directrice / Fondé de Pouvoiri>
31557
TURKEI 75 PLUS, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und des Anteilinhabers hinsicht-
lich des Sondervermögens bestimmen sich nach dem folgenden Verwaltungsreglement. Das Verwaltungsreglement trat
erstmals am 1. November 2003 in Kraft und wurde am 11. November 2003 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial»), veröffentlicht. Eine erste Änderung wur-
de am 30. März 2006 im Mémorial veröffentlicht und trat am 15. März 2006 in Kraft.
Art. 1. Der Fonds
1. Der Fonds TÜRKEI 75 PLUS («Fonds») ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de pla-
cement) aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das für gemeinschaftliche Rechnung
der Inhaber von Anteilen ('Anteilinhaber') unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Die
Anteilinhaber sind am Fonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in
diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie etwaige Änderungen desselben im Mémorial ver-
öffentlicht und beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils
erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen dessel-
ben an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhang) entsprechend den Bestim-
mungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Das Netto-Fondsvermögen (d.h. die Summe aller Vermögenswerte abzüglich aller Verbindlichkeiten des Fonds)
muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1.250.000,- Euro erreichen.
5. Die Anteilwertberechnung erfolgt für den Fonds nach den in Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements festgesetzten
Regeln.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die IPConcept FUND MANAGEMENT S.A. («Verwaltungsgesellschaft»), eine
Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenen Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-
1445 Luxemburg-Strassen. Sie wurde am 23. Mai 2001 auf unbestimmte Zeit gegründet.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch ihren Verwaltungsrat vertreten. Der Verwaltungsrat kann eines oder meh-
rere seiner Mitglieder und/oder Angestellten der Verwaltungsgesellschaft mit der täglichen Geschäftsführung sowie son-
stige Personen mit der Ausführung von Verwaltungsfunktionen und/oder der täglichen Anlagepolitik betrauen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds, unabhängig von der Depotbank, im eigenen Namen aber aus-
schließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber in Einklang mit diesem Verwaltungsregle-
ment. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die unmittelbar oder mittelbar mit den
Vermögenswerten des Fonds zusammenhängen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-
lichen Anlagebeschränkungen fest. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, entsprechend den in diesem Verwaltungs-
reglement sowie in dem für den Fonds erstellten Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführten Bestimmungen das
Fondsvermögen anzulegen und sonst alle Geschäfte zu tätigen, die zur Verwaltung des Fondsvermögens erforderlich
sind.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der Luxemburger Aufsichtsbehörde entspre-
chend dem von dieser festgelegten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen
Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Deri-
vate-Geschäften verbundenen Risiken mitteilen.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle zu Lasten des Fondsvermögens ei-
nen Anlageberater und/oder Fondsmanager hinzuziehen.
Das Fondsmanagement darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das eine Erlaubnis bzw. Zulassung zur
Vermögensverwaltung innehält; die Übertragung des Fondsmanagement muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft
festgelegten Anlagerichtlinien in Einklang stehen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich außerdem von einem Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Ver-
waltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen.
7. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Anlageberater und/oder Fondsmanager mit vorheriger Zustimmung
der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung Dritter natürlicher oder juristischer Per-
sonen bedienen sowie Subanlageberater hinzuziehen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank des Fonds ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A. Eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Groß-
herzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 5, rue Jean Monnet, L-2180 Luxemburg und betreibt Bankgeschäfte.
Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag, diesem
Verwaltungsreglement sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang).
2. Die Depotbank tätigt sämtliche Geschäfte, die mit der laufenden Verwaltung des Fondsvermögens zusammenhän-
gen. Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
31558
schließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge
leisten, es sei denn, dass sie gegen das Gesetz oder das Verwaltungsreglement verstoßen.
3. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds beauftragt.
a) Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere, sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte und flüssigen Mittel,
welche das Fondsvermögen darstellen, in gesperrten Konten oder gesperrten Depots, über die sie nur in Übereinstim-
mung mit den Bestimmungen des Depotbankvertrages, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang), diesem Verwaltungsre-
glement sowie dem Gesetz verfügen darf.
b) Die Depotbank kann unter Beibehaltung ihrer Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Dritte mit der Verwahrung
der Vermögenswerte des Fonds beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen,
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
in das Vermögen des Fonds vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet,
Die vorstehend unter Buchstabe a) getroffene Regelung schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen
die Organe der Verwaltungsgesellschaft bzw. die frühere Depotbank durch die Anteilinhaber nicht aus.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen
die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank
durch die Anteilinhaber nicht aus, sofern die Verwaltungsgesellschaft trotz schriftlicher Mitteilung eines oder mehrerer
Anteilinhaber(s) nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung reagiert.
6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des Fonds nur das in
diesem Verwaltungsreglement und dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhang) festgesetzte Entgelt sowie
Ersatz von Aufwendungen.
Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf das ihr nach diesem Verwaltungsreglement, dem jeweils gültigen Verkaufs-
prospekt (nebst Anhang) sowie dem Depotbankvertrag zustehende Entgelt und entnimmt es den Sperrkonten des Fonds
nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft.
Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, dass dem Fondsvermögen Kosten Dritter nur gemäß dem Verwal-
tungsreglement und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang) sowie dem Depotbankvertrag belastet werden.
Art. 4. Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik. Ziel der Anlagepolitik des Fonds ist das Erreichen einer
angemessenen Wertentwicklung in der Fondswährung (wie in Artikel 6 Nr. 2 dieses Verwaltungsreglements i.V.m. dem
Anhang zum Verkaufsprospekt definiert). Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den Fonds im Anhang zum Ver-
kaufsprospekt beschrieben.
Für den Fonds dürfen nur solche Vermögenswerte erworben und verkauft werden, deren Preis den Bewertungskri-
terien des Artikels 6 dieses Verwaltungsreglements entspricht.
Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für den Fonds, sofern keine Abweichungen
oder Ergänzungen für den Fonds im Anhang zum Verkaufsprospekt enthalten sind.
Das Fondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln des Teil I des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 und nach den in diesem Artikel nachfolgend beschriebenen anlagepolitischen Grund-
sätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.
1. Definitionen:
a) «geregelter Markt»
Bei einem geregelten Markt handelt es sich um einen Markt für Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, der
* in das in Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie geregelte Register seines Herkunftsmitgliedstaates eingetragen ist;
* regelmäßig funktioniert;
* dadurch gekennzeichnet ist, dass die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum
Markt sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für
die Zulassung zur Notierung, und wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Fi-
nanzinstrumente erfüllen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen fest-
gelegt sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden;
* auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen gelten eingehalten werden müssen.
b) «Wertpapiere»
aa) Als Wertpapiere gelten:
* Aktien und andere, Aktien gleichwertige, Papiere («Aktien»),
* Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel («Schuldtitel»),
* alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG
durch Zeichnung oder Austausch berechtigen.
Ausgenommen sind die in Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Techniken und Instrumente.
bb) Der Begriff Wertpapier umfasst auch Optionsscheine auf Wertpapiere, sofern diese Optionsscheine zur amtli-
chen Notierung zugelassen oder auf anderen geregelten Märkten gehandelt werden und das zugrundeliegende Wertpa-
pier bei Ausübung tatsächlich geliefert wird.
c) «Geldmarktinstrumente»
Als «Geldmarktinstrumente» werden Instrumente bezeichnet, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wer-
den, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
2. Es werden ausschließlich
31559
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt
werden;
b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist gehandelt werden;
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich no-
tiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
d) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen erworben, sofern die Emissionsbedingungen die Ver-
pflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder auf einem anderen ge-
regelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird
und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Die unter Nr. 2 Buchstaben c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von
Nordamerika, Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder ge-
handelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW») erworben, die entsprechend der
Richtlinie 85/611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne
des ersten und zweiten Gedankenstrichs des Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig, ob diese ihren
Sitz in einem Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
* diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und aus-
reichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht (derzeit die Vereinigten Staaten von Ame-
rika, Kanada, die Schweiz, Hong Kong, Japan und Norwegen),
* das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig
und insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kre-
ditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie
85/611/EWG gleichwertig sind,
* die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
* der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten getätigt,
sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts
in einem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde
denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-
ben, die an einem der unter den Absätzen a), b) oder c) bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder
abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
* es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß den in diesem Ver-
waltungsreglement genannten Anlagezielen investieren darf,
* die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen sind;
* und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können,
h) Geldmarktinstrumente erworben, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Defi-
nition des Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instru-
mente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
* von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
* von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
* von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so
streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
* von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder
um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine
oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zu-
ständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch
Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
31560
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des Netto-Fondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) Optionsscheine im Sinne des Artikels 4 Nr.1 b) bb), die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben
werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das Netto-Fondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der Luxemburger
Aufsichtsbehörde vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum
Gegenstand haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermö-
gens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und
Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen
im Verkaufsprospekt (nebst Anhang) und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen abzuweichen.
b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner
Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die beiden nachfolgenden Absätze.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Artikel 43 Absatz 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen von Artikel
43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Der Fonds darf bis zu 50% der in seinem Vermögen gehaltenen Wertpapiere im Rahmen eines standardisierten
Wertpapierleihsystems, das durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges Finanzinsti-
tut organisiert wird, das auf diese Geschäftsart spezialisiert ist, bis zu dreißig Tagen verleihen, vorausgesetzt er erhält
eine Sicherheit, deren Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leihvertrages mindestens dem Wert der verliehenen
Wertpapiere entspricht. Sofern der Vertrag vorsieht, dass der Fonds jederzeit von seinem Recht auf Kündigung und
Herausgabe der verliehenen Wertpapiere Gebrauch machen kann, so können auch mehr als 50% der im Fondsvermögen
gehaltenen Wertpapiere verliehen werden.
5. Pensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für den Fonds an Pensionsgeschäften beteiligen, die in Käufen und Verkäufen
von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Käufer das Recht oder die Pflicht einräumen, die ver-
kauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem Preis und innerhalb einer Frist zurückzukaufen, die zwischen den beiden
Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer oder als Verkäufer auftreten. Eine Be-
teiligung an solchen Geschäften unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:
a) Wertpapiere über ein Pensionsgeschäft dürfen nur gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei
um ein Finanzinstitut erster Ordnung handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat.
b) Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäfts dürfen die vertragsgegenständlichen Wertpapiere vor Ausübung des
Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräußert werden.
Es muss zusätzlich sichergestellt werden, dass der Umfang der Verpflichtungen bei Pensionsgeschäften so gestaltet
ist, dass die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds ihren Verpflichtungen zur Rücknahme von Anteilen jederzeit nach-
kommen kann.
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank weitere An-
lagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen
Anteile vertrieben werden sollen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und des-
selben Emittenten angelegt werden. Der Fonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei ein und der-
selben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
* 10% des Netto-Fondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buch-
stabe f) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 ist und
* 5% des Netto-Fondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geld-
marktinstrumente die Verwaltungsgesellschaft mehr als 5% des Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40% des
Netto-Fondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte
mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des Fondsvermögens in einer Kombination aus
* von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
* Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
* von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
31561
c) Die unter Nr. 6 Buchstabe a), Satz 1 dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere oder Geld-
marktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen internationa-
len Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören begeben oder
garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Buchstabe a), Satz 1 dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldverschreibungen von
einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes einer beson-
deren öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden sollen. Ins-
besondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögenswerten
angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich daraus
ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichterfüllung
durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung stehen.
e) Sollten mehr als 5% des Netto-Fondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen
angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des Netto-Fondsvermögens
nicht überschreiten.
f) Die unter Nr. 6 Buchstabe b), Satz 1 dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des Netto-
Fondsvermögens findet in den Fällen der Buchstaben c), d) und e) keine Anwendung.
g) Die unter Nr. 6 Buchstabe a) bis e) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des Net-
to-Fondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35% des Net-
to-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Einrichtung oder in Einlagen oder
Derivate bei derselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten
Abschluss (ABl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 Buchstaben a) bis g) dieses
Artikels vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Einrichtung anzusehen.
Der Fonds darf 20% seines Netto-Fondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben
Unternehmensgruppe investieren.
h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den Fonds bis zu 20% seinen Netto-Fondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln ein und dersel-
ben Einrichtung investieren, wenn die Nachbildung eines anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex das Ziel der
Anlagepolitik des Fonds ist. Vorraussetzung hierfür ist jedoch, dass:
* die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
* der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
* der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des Netto-Fondsvermögens in den Fällen, in denen es aufgrund
außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei einem ein-
zigen Emittenten.
Ob die Verwaltungsgesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, findet für den Fonds im Anhang zum Ver-
kaufsprospekt Erwähnung.
i) Unbeschadet des unter Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 Gesagten, dürfen unter Wahrung des
Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mitgliedstaat oder von
internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben werden oder garan-
tiert sind. In jedem Fall müssen die im Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus sechs verschiedenen Emissionen
stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stammen, 30% des Netto-Fondsver-
mögens nicht überschreiten darf.
j) Für den Fonds dürfen nicht mehr als 20% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen ein und desselben OGAW oder
ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 ange-
legt werden. Wobei im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 jeder Teil-
fonds eines OGAW oder OGA mit mehreren Teilfonds, bei denen die Aktiva ausschließlich den Ansprüchen der
Anleger dieses Teilfonds gegenüber den Gläubigern haften, deren Forderungen anlässlich der Gründung, der Laufzeit
oder der Liquidation des Teilfonds entstanden sind, als eigenständige OGAW oder OGA anzusehen sind.
k) Für den Fonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Fondsvermögens in andere OGA angelegt werden. In diesen
Fällen müssen die Anlagegrenzen von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich der Vermögenswer-
te der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
l) Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund ei-
ner Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Ver-
waltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder
indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung
oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berech-
nen (inkl. Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen).
Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des
Zielfonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
31562
unterliegen. Der Jahresbericht des Fonds wird betreffend den Fonds Informationen enthalten, wie hoch der Anteil der
Verwaltungsvergütung maximal ist, welche der Fonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
m) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es
ihr ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
n) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
* bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,
* bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
* nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA sowie
* nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
o) Die unter Nr. 6 Buchstaben m) bis n) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um
* Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem EU-Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaf-
ten, oder von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;
* Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören.
* Aktien handelt, die der Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im we-
sentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für
den Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren
von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die
Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel 43, 46 und 48 Absatz 1
und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet. Bei der Überschreitung der in den Artikeln
43 und 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Grenzen findet Artikel 49 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 sinngemäß Anwendung.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Netto-Fondsvermögens darf in flüssigen Mitteln die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen,
gehalten werden.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abge-
treten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder um Sicher-
heitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von
Geschäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des Fondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des Netto-Fonds-
vermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährungen durch «Back-to-Back»-
Darlehen.
c) Zu Lasten des Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen einge-
gangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder
anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
nicht entgegensteht.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle, Edelmetall-
kontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den Fonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten nach Nr. 8
Buchstabe b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Fondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
Art. 5. Anteile
1. Anteile sind Anteile an dem Fonds. Die Anteile werden durch Anteilzertifikate verbrieft. Die Anteilzertifikate wer-
den in der durch die Verwaltungsgesellschaft bestimmten Stückelung ausgegeben. Es werden ausschließlich Inhaberan-
teile in Form von Globalurkunden und nur als ganze Anteile ausgegeben. Ein Anspruch der Anteilinhaber auf
Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile an einem Fonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft be-
schließt gemäß Nr. 3 dieses Artikels, innerhalb des Fonds verschiedene Anteilklassen auszugeben.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, innerhalb des Fonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere Anteilklas-
sen vorzusehen. Die Anteilklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer
Erträge, nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Anteile sind
vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen An-
teilklasse beteiligt. Sofern für den Fonds Anteilklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen Merk-
male oder Rechte im Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
Art 6. Anteilwertberechnung.
1. Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf Euro (EUR) («Referenzwährung»).
2. Der Wert eines Anteils ('Anteilwert') lautet auf die im Anhang zum Verkaufsprospekt angegebene Währung
(«Fondswährung»).
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3. Der Anteilwert wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depot-
bank an jedem Bankarbeitstag in Luxemburg mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres («Bewertungs-
tag») berechnet.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch beschließen den Anteilwert am 24. und 31. Dezember eines Jahres zu er-
mitteln, ohne daß es sich bei diesen Wertermittlungen um Berechnungen des Anteilwertes an einem Bewertungstag im
Sinne des vorstehenden Absatz eins dieser Ziffer 3 handelt. Folglich können die Anleger keine Ausgabe und Rücknahme
von Anteilen auf Grundlage eines am 24. Dezember und/oder 31. Dezember eines Jahres ermittelten Anteilwertes ver-
langen.
4. Zur Berechnung des Anteilwertes wird der Wert der zu dem Fonds gehörenden Vermögenswerte abzüglich der
Verbindlichkeiten des Fonds («Netto-Fondsvermögen») an jedem Bewertungstag ermittelt und durch die Anzahl der am
Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des Fonds geteilt und auf zwei Dezimalstellen gerundet.
5. Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften
oder gemäß den Regelungen dieses Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds
insgesamt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des Fonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das
Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse maß-
gebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem geregelten Markt gehan-
delt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur
Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wert-
papiere verkauft werden können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung
auf Tagesbasis bewertet.
d) OGAW bzw. OGA werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Invest-
mentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso
wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsregeln festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten
Wertpapiere keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Wertpapiere, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen
Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben
auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung lau-
ten, wird zum letzten Devisenkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Gewinne und Verluste aus Devi-
sentransaktionen, werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
6. Das Netto-Fondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Anteilinhaber des
Fonds gezahlt wurden.
7. Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien. Soweit jedoch innerhalb eines
Fonds Anteilklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende Anteilwertberechnung nach den vorstehend auf-
geführten Kriterien für jede Anteilklasse getrennt. Die Zusammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro
Fonds.
Art. 7. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und so-
lange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil
der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, ge-
schlossen ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Fondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungs-
gemäß durchzuführen.
2. Anleger bzw. Anteilinhaber, welche einen Zeichnungsantrag bzw. Rücknahmeauftrag gestellt haben, werden von
einer Einstellung der Anteilwertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Anteilwertbe-
rechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
3. Zeichnungsanträge und Rücknahmeaufträge können im Falle einer Aussetzung der Berechnung des Anteilwertes
vom Anleger bzw. Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der Anteilwertberech-
nung widerrufen werden.
Art. 8. Ausgabe von Anteilen
1. Anteile werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert zuzüglich
eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, der im Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Aus-
gabeaufschlag beträgt maximal 4% des Anteilwertes. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen
erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot
unterhält, an die Transferstelle weitergeleitet.
31564
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen, welche bis spätestens 14.00 Uhr an einem Be-
wertungstag bei der Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauf folgenden Bewertungstages
abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf
jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger unbekannten Anteilwertes abge-
rechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht auf Late-Trading seitens eines Antragstellers bestehen, kann die Verwal-
tungsgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verweigern bis der Antragsteller jegliche Zweifel in
Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat. Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen,
welche nach 14:00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des
übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fonds-
währung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Die Anteile werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von
der Depotbank übertragen, indem sie bei der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.
Art. 9. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungs-
antrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder
Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen
Interesse oder zum Schutz des Fonds erforderlich erscheint.
2. In diesem Fall wird die Depotbank, betreffend Inhaberanteile, auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ein-
gehende Zahlungen ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten.
Art. 10. Rücknahme von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 4
dieses Verwaltungsreglements, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages ('Rücknahmepreis') zu
verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so
beträgt dessen maximale Höhe 1% des Anteilwertes und ist für den Fonds im Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen. Mit
Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der Anspruch auf Rückzahlung.
2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anteilinhaber erfolgen über die
Depotbank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Anteilinhaber oder eines Fonds erforderlich er-
scheint.
Vollständige Rücknahmeaufträge für die Rücknahme von Inhaberanteilen werden durch die Stelle, bei der der Anteil-
inhaber sein Depot unterhält, an die Transferstelle weitergeleitet.
Vollständige Rücknahmeaufträge, welche bis spätestens 14.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden
zum Anteilwert des darauffolgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages, abgerechnet.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines dem
Anleger vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge, welche nach 14.00 Uhr
an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages, abzüglich eines
etwaigen Rücknahmeabschlages, abgerechnet.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Be-
wertungstag in der Fondswährung.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme von Anteilen wegen einer Einstellung der Berechnung
des Anteilwertes zeitweilig einzustellen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen
der Anteilinhaber berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des
Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rücknahmepreis.
Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung
stehen, damit eine Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich
erfolgen kann.
Art. 11. Kosten. Der Fonds trägt die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen ent-
stehen:
1. Für die Verwaltung des Fonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem betreffenden Fondsvermögen eine Ver-
gütung von maximal 2,5% p.a. des Netto-Fondsvermögens. Die Höhe, Berechnung und Auszahlung ist im Anhang zum
Verkaufsprospekt aufgeführt. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft aus dem Vermögen des Fonds eine wertentwicklungsorientierte Zusatz-
vergütung («Performance-Fee») erhalten, welche als jährlicher Prozentsatz auf den Teil der jährlich netto, d.h. bereinigt
um Mittelzu- und -abflüsse, erwirtschafteten Wertentwicklung berechnet wird. Diese Performance-Fee kann entweder
auf den gesamten Nettowertzuwachs, oder den einen bestimmten Mindestprozentsatz oder eine Benchmark (die Wert-
entwicklung eines bestimmten Wertpapierindex im selben Zeitraum) übersteigenden Teil des Nettowertzuwachses ge-
rechnet werden. In einem Geschäftsjahr netto erzielte Wertminderungen werden auf das folgende Geschäftsjahr zum
Zwecke der Berechnung der Performance-Fee vorgetragen. Die prozentuale Höhe, Berechnung und Auszahlung sind im
Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt.
31565
2. Der Anlageberater kann aus dem Fondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und
Auszahlung für den Fonds im Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich
einer etwaigen Mehrwertsteuer.
3. Der Fondsmanager kann aus dem Fondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung
und Auszahlung für den Fonds im Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich
einer etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Depotbank und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbank-
und dem Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag jeweils eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung,
die monatlich nachträglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Diese Vergütungen verstehen sich zu-
züglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
5. Die Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Transferstellenvertrag eine im Großherzogtum
Luxemburg bankübliche Vergütung, die als Festbetrag je Transaktion am Ende eines jeden Monats nachträglich berechnet
und ausgezahlt wird.
6. Die Vertriebsstelle kann aus dem Fondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und
Auszahlung für den Fonds im Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich
einer etwaigen Mehrwertsteuer.
7. Der Fonds trägt neben den vorgenannten Kosten, die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem
Vermögen entstehen:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds und deren Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Verwahrung von ausländischen Investment-
anteilen im Ausland;
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearing-
stellen (z.B. CLEARSTREAM BANKING S.A.) für die Vermögenswerte des Fonds in Rechnung gestellt werden, sowie
alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften
des Fonds in Fondsanteilen anfallen;
c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Inhaberanteilen;
d) darüber hinaus werden der Depotbank, der Zentralverwaltungsstelle und der Register- und Transferstelle die im
Zusammenhang mit dem Fondsvermögen anfallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie die durch die er-
forderliche Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten erstattet. Die Depotbank erhält des
Weiteren bankübliche Spesen;
e) Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des Fonds erhoben werden;
f) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Inter-
esse der Anteilinhaber des Fonds handelt;
g) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
h) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für den Fonds, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate sowie Ertragsschein- und Bogenerneuerungen, des
vereinfachten Verkaufsprospektes (nebst Anhang), des Verkaufsprospektes (nebst Anhang), des Verwaltungsreglements,
der Jahres- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Anteilinhaber, der Einberufun-
gen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern in denen die Anteile des Fonds vertrieben wer-
den sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden.
i) die Verwaltungsgebühren, die für den Fonds bei sämtlichen betroffenen Behörden zu entrichten sind, insbesondere
die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer Aufsichtsbehörden sowie die Gebühren für
die Hinterlegung der Dokumente des Fonds.
j) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
k) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Anteilen anfallen;
l) Versicherungskosten;
m) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland not-
wendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem Fondsvermögen anfallen;
n) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 4 des Verwaltungsreglements aufgenommen wer-
den;
o) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
p) Auslagen des Verwaltungsrates;
q) Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen;
r) Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
s) Kosten für Performance-Attribution;
t) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds durch national und international anerkannte Rating-Agenturen.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem Fondsver-
mögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens der bei
Gründung bestehenden Fonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben werden.
31566
Art. 12. Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die in einem Fonds erwirtschafteten Erträge an die Anteilinhaber dieses Fonds
ausschütten oder diese Erträge in dem Fonds thesaurieren. Dies findet für den Fonds im Anhang zum Verkaufsprospekt
Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen
des Fonds insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter einen Betrag vom 1.250.000 Euro sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar
ausgezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht
wurden, verfallen zugunsten des Fonds.
4. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaberanteilen erfolgen in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknah-
mepreises an die Inhaber von Inhaberanteilen.
Art. 13. Rechnungsjahr - Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr des Fonds beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember des Jahres.
Das erste Rechnungsjahr beginnt mit Gründung des Fonds und endet am 31. Dezember 1999.
2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-
schaft ernannt wird.
3. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
geprüften Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen un-
geprüften Halbjahresbericht. Der erste Bericht ist ein ungeprüfter Halbjahresbericht zum 30. Juni 1999. Sofern dies für
die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und ungeprüfte Zwi-
schenberichte erstellt werden.
Art. 14. Veröffentlichungen
1. Anteilwert, Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesell-
schaft, der Depotbank, jeder Zahlstelle und der Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens ei-
ner überregionalen Tageszeitung eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht.
2. Verkaufsprospekt (nebst Anhang), Verwaltungsreglement, vereinfachter Verkaufsprospekt sowie Jahres- und Halb-
jahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei jeder Zahl-
stelle und bei der Vertriebsstelle kostenlos erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, die Satzung der
Verwaltungsgesellschaft, der Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag sowie der Register- und Transferstellenvertrag
können bei der Verwaltungsgesellschaft, bei den Zahlstellen und bei der Vertriebsstelle an deren jeweiligem Gesell-
schaftssitz eingesehen werden.
Art. 15. Verschmelzung des Fonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluss gemäß nachfolgender Be-
dingungen beschließen, den Fonds in einen anderen OGAW, der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird
oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, einzubringen. Die Verschmelzung kann insbeson-
dere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Fondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindestbe-
trag erscheint, um den Fonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat diesen
Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds zu verwalten.
Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds nicht gegen
die Anlagepolitik des aufnehmenden OGAW verstößt.
Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds und eine gleich-
zeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden OGAW.
Der Beschluss der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung des Fonds wird jeweils in einer von der Verwaltungs-
gesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds vertrieben werden, ver-
öffentlicht.
Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds haben während einem Monat das Recht, ohne Kosten die Rücknahme
aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert zu verlangen. Die Anteile der Anteilinhaber, welche die
Rücknahme ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem Tag des Inkrafttretens
der Verschmelzung durch Anteile des aufnehmenden OGAW ersetzt. Gegebenenfalls erhalten die Anteilinhaber einen
Spitzenausgleich.
Der Beschluss, den Fonds mit einem ausländischen OGAW zu verschmelzen, obliegt der Versammlung der Anteilin-
haber des einzubringenden Fonds. Die Einladung zur Versammlung der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds wird
von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versamm-
lung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringen-
den Fondsvertrieben werden, veröffentlicht. Nur die Anteilinhaber sind an den Beschluss der Anteilinhaberversammlung
gebunden, die für die Verschmelzung gestimmt haben. Bei den Anteilinhabern, die nicht an der Versammlung teilgenom-
men haben sowie bei allen Anteilinhabern, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, wird davon ausgegangen,
dass sie ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben. Im Rahmen dieser Rücknahme dürfen den Anteilinhabern keine
Kosten berechnet werden.
Für die Verschmelzung von Anteilklassen gilt das vorstehend Gesagte analog.
31567
Art. 16. Auflösung des Fonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung kann der Fonds jederzeit durch die
Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, insbesondere sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche wirtschaft-
liche und/oder politische Änderungen eingetreten sind.
2. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb von zwei Mo-
naten erfolgt;
b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird und keine andere Verwaltungsgesell-
schaft sich zur Übernahme des Fonds bereit erklärt oder die Verwaltungsgesellschaft liquidiert wird;
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Betrag 1,25 Mio. Euro bleibt;
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen Fällen.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Fonds führt, wird die Ausgabe und die Rücknahme von An-
teilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare, auf An-
weisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im Einvernehmen
mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern nach deren Anspruch verteilen. Nettoliqui-
dationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden sind, wer-
den von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der
Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge verfallen, wenn Ansprüche
darauf nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
4. Die Anteilinhaber, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die
Teilung des Fonds beantragen.
5. Die Auflösung des Fonds gemäß diesem Artikel wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Ver-
waltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, darunter das «Tageblatt», ver-
öffentlicht.
6. Die Auflösung eines Fonds wird in der im Verkaufsprospekt für «Mitteilungen an die Anteilinhaber» vorgesehenen
Weise veröffentlicht.
Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft
oder die Depotbank können nach Ablauf von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend
gemacht werden; davon unberührt bleibt die in Artikel 16 Nr. 3 dieses Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt 5 Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungsbeträge, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden, verfallen zugunsten des Fonds.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement des Fonds unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für die
Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank, sofern nicht unab-
hängig davon eine andere Rechtsordnung diese Rechtsbeziehungen besonderen Regelungen unterstellt. Insbesondere
gelten in Ergänzung zu den Regelungen dieses Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember
2002. Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen An-
teilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts
im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind be-
rechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, so-
weit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf
Angelegenheiten, die sich auf den Fonds beziehen.
2. Im Falle eines Rechtsstreits ist der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements maßgeblich. Die Verwaltungs-
gesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in einem nicht deutschspra-
chigen Land verkauft werden, für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in den entsprechenden Sprachen solcher
Länder als verbindlich erklären, in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind.
Art. 19. Änderungen des Verwaltungsreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit vollstän-
dig oder teilweise ändern.
2. Änderungen dieses Verwaltungsreglements werden beim Handelsregister des Bezirksgerichtes Luxemburg hinter-
legt. Diese Hinterlegung wird im Mémorial veröffentlicht und tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag der Un-
terzeichnung in Kraft.
Art. 20. Inkrafttreten. Dieses Verwaltungsreglement tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag seiner Un-
terzeichnung in Kraft.
Enregistré à Luxembourg, le 21 mars 2006, réf. LSO-BO03952. – Reçu 66 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(026406//714) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 mars 2006.
<i>Für die Verwaltungsgesellschaft:
i>S. Schneider / M. Schirpke
<i>Geschäftsleiter / Geschäftsleiteri>
<i>Für WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A. (Depotbank)
i>Unterschriften
31568
DJE INVEST, Fonds Commun de Placement.
—
Zwischen
1. DJE INVESTMENT S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen
und
2. DZ BANK INTERNATIONAL S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-
Strassen
wird im Hinblick auf den Luxemburger Investmentfonds DJE INVEST, folgendes beschlossen:
Änderung des Verwaltungsreglements
Das Verwaltungsreglement des Investmentfonds DJE INVEST, in Kraft getreten am 13. Februar 2004, veröffentlicht
am 3. April 2004, wird in folgenden Punkten neu gefasst:
Im gesamten Verwaltungsreglement wird die Bezeichnung «Rechenschaftsbericht» durchgehend durch die Bezeich-
nung «Jahresbericht», die Bezeichnung «Lit.» durchgehend durch die Bezeichnung «Buchstabe/n» ersetzt, die zitierten
Absätze von Artikeln wurden ausgeschrieben und die Bezeichnung «des Artikel» durch «von Artikel» ersetzt. Das ge-
samte Verwaltungsreglement wurde auf die neue Rechtschreibung umgestellt.
Der Absatz vor «Artikel 1 - Der Fonds» wird hinsichtlich der Daten bezüglich des Inkrafttretens des Allgemeinen
Verwaltungsreglements und bezüglich der Veröffentlichung des Verwaltungsreglements um nachfolgenden Satz ergänzt:
«...Eine überarbeitete Fassung des Verwaltungsreglements wurde letztmals am 30. März 2006 ebendort veröffentlicht
und trat am 01. März 2006 in Kraft.»
Änderungen der folgenden Artikel des Verwaltungsreglements
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft, Ziffer 3: In Ziffer 3 ändert sich «in» in «im» und die Ziffer 3 lautet nun wie
folgt:
«3. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds unabhängig von der Depotbank im eigenen Namen, aber aus-
schließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber im Einklang mit diesem Verwaltungsre-
glement. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die unmittelbar oder mittelbar mit den
Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.»
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft, Ziffer 5: In Ziffer 5 ändert sich die Position des Wortes «regelmäßig» in-
nerhalb des 2. Satzes und Ziffer 5 lautet nun wie folgt:
«5. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt,
das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageport-
folios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhän-
gige Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss der Luxemburger Aufsichtsbehörde regelmäßig
entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den
jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit
den Derivate-Geschäften verbundenen Risiken mitteilen.»
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft, neue Ziffer 7: In Artikel 2 wird eine neue Ziffer 7 hinzugefügt. Ziffer 7
lautet wie folgt:
«7. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesell-
schaft auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung Dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie
Subanlageberater hinzuziehen.»
Art. 3. Die Depotbank, Ziffer 4: Ziffer 4, Buchstabe c) wird zu einem eigenständigen Absatz der Ziffer 4.
Art. 3. Die Depotbank, Ziffer 6: Der zweite Absatz von Ziffer 6 wir neu gefasst und lautet nun wie folgt:
«Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf die ihr nach diesem Verwaltungsreglement, dem jeweils gültigen Verkaufs-
prospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag zustehende Vergütung und sie entnimmt diese den Sperrkon-
ten des betreffenden Teilfonds nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft.»
Art. 4. Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik, Ziffer 2: Bei Ziffer 2, Buchstabe e), Unterpunkt 1 wird
am Ende des Satzes folgender Klammerzusatz angefügt:
«...(derzeit die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Schweiz, Hongkong, Japan und Norwegen);»
Art. 4. Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik, Ziffer 2: In Ziffer 2, Buchstabe f) werden zwei Wörter
hinzugefügt und Buchstabe f) lautet nun wie folgt:
«f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten getätigt,
sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts
in einem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde
denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;»
Art. 4. Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik, Ziffer 4: Ziffer 4, Buchstabe b), 3. Absatz wird wie folgt
neu gefasst:
«Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Artikel 43 Absatz 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen von Artikel
43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.»
Art. 4. Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik, Ziffer 6: In Ziffer 6, Buchstabe b) 1. Absatz wird ein
Wort gestrichen und Buchstabe b) 1. Absatz lautet nun wie folgt:
31569
«b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten die Verwaltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt hat, darf
40% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Ein-
lagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterlie-
gen.»
Art. 4. Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik, Ziffer 6: In Ziffer 6, Buchstabe h) 1. Absatz werden 4
Wörter gestrichen und Buchstabe h) 1. Absatz lautet nun wie folgt:
«h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den jeweiligen Teilfonds bis zu 20% seines Netto-Teilfondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln
ein und derselben Einrichtung investieren, wenn die Nachbildung eines anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex das
Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds ist. Vorraussetzung hierfür ist jedoch, dass:»
Art. 4. Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik, Ziffer 6: Ziffer 6 Buchstabe j) wird um einen Satz er-
gänzt und wie folgt neu gefasst:
«j.) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 20% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen ein
und desselben OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 angelegt werden. Wobei im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 jeder Teilfonds eines OGAW oder OGA mit mehreren Teilfonds, bei denen die Aktiva ausschließ-
lich den Ansprüchen der Anleger dieses Teilfonds gegenüber sowie gegenüber den Gläubigern haften, deren Forderun-
gen anlässlich der Gründung, der Laufzeit oder der Liquidation des Teilfonds entstanden sind, als eigenständige OGAW
oder OGA anzusehen sind.»
Art. 6. Anteilwertberechnung, Ziffer 3: Ziffer 3 wird vollständig überarbeitet und wie folgt neu gefasst:
«3. Der Anteilwert wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depot-
bank an jedem Bankarbeitstag in Luxemburg mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres («Bewertungs-
tag») berechnet.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch beschließen, den Anteilwert am 24. und 31. Dezember eines Jahres zu er-
mitteln, ohne dass es sich bei diesen Wertermittlungen um Berechnungen des Anteilwertes an einem Bewertungstag im
Sinne des vorstehenden Satzes 1 dieser Ziffer 3 handelt. Folglich können die Anleger keine Ausgabe, Rücknahme und/
oder Umtausch von Anteilen auf Grundlage eines am 24. Dezember und/oder 31. Dezember eines Jahres ermittelten
Anteilwertes verlangen.»
Art. 6. Anteilwertberechnung, Ziffer 4:
Ziffer 4 wird um einen Teilsatz ergänzt und wie folgt neu gefasst:
«4. Zur Berechnung des Anteilwertes wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden Vermögenswerte
abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds («Netto-Teilfondsvermögen») an jedem Bewertungstag ermit-
telt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des jeweiligen Teilfonds geteilt und auf
zwei Dezimalstellen gerundet.»
Art. 8. Ausgabe von Anteilen, Ziffer 2, erster Absatz: Der erste Absatz der Ziffer 2 wird um den nachfolgen-
den Satz ergänzt:
«Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Diese nimmt die Zeichnungsanträge im Auftrag der
Verwaltungsgesellschaft an.»
Art. 8. Ausgabe von Anteilen, Ziffer 2, zweiter Absatz: Der zweite Absatz der Ziffer 2 wird um einen Satz
ergänzt und wie folgt neu gefasst:
«Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche bis zu einem im Verkaufsprospekt be-
stimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Aus-
gabepreis des darauf folgenden Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur
Verfügung steht. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage
eines dem Anleger vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein
Anleger Late-Trading betreibt, kann die Verwaltungsgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verwei-
gern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat.»
Art. 8. Ausgabe von Anteilen, Ziffer 2, sechster Absatz: Der sechste Absatz wird vollständig überarbeitet und
wie folgt gefasst:
«Sofern der Gegenwert aus dem Fondsvermögen, insbesondere aufgrund eines Widerrufs, der Nichteinlösung einer
Lastschrift oder aus anderen Gründen, abfließt, nimmt die Verwaltungsgesellschaft die jeweiligen Anteile im Interesse
des Fonds zurück. Etwaige, sich auf das Fondsvermögen negativ auswirkende, aus der Rücknahme der Anteile resultie-
rende Differenzen hat der Antragsteller zu tragen. Fälle des Widerrufs aufgrund verbraucherschutzrechtlicher Regelun-
gen sind von dieser Regelung nicht erfasst.»
Art. 8. Ausgabe von Anteilen, Ziffer 2, letzter Absatz: Der letzte Absatz der Ziffer 2 wird ersatzlos gestrichen.
Art. 8. Ausgabe von Anteilen, Ziffer 3, erster Absatz: Der erste Absatz von Ziffer 3 wird um den nachfolgen-
den Satz ergänzt:
«Maßgeblich für den Eingang des Zeichnungsantrags ist der Eingang bei der Depotbank.»
Art. 8. Ausgabe von Anteilen, Ziffer 3, zweiter Absatz: Der zweite Absatz der Ziffer 3 wird um einen Satz
ergänzt und wie folgt neu gefasst:
31570
«Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen, welche bis zu einem im Verkaufsprospekt be-
stimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauf
folgenden Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Die Ver-
waltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger vor-
her unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Anleger Late-Trading
betreibt, kann die Verwaltungsgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verweigern, bis der Antragstel-
ler jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat.»
Art. 10. Rücknahme und Umtausch von Anteilen, Ziffer 3, erster Absatz: Der erste Absatz der Ziffer 3
wird um einen Teilsatz ergänzt und lautet nun wie folgt:
«Der Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der
Grundlage des entsprechend Artikel 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsreglements maßgeblichen Anteilwertes der betreffenden
Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision zugunsten der Vertriebsstelle in Höhe von maximal 1% des
Anteilwertes der zu zeichnenden Anteile, mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds
der umzutauschenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, in welchen ein Umtausch erfolgt. Falls keine Um-
tauschprovision erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt
erwähnt.»
Art. 10. Rücknahme und Umtausch von Anteilen, Ziffer 4, erster Absatz: Der erste Absatz der Ziffer 4
wird um den nachfolgenden Satz ergänzt:
«Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle.»
Art. 10. Rücknahme und Umtausch von Anteilen, Ziffer 4, dritter Absatz: Der dritte Absatz der Ziffer 4
wird um den nachfolgenden Satz ergänzt:
«Maßgeblich ist der Eingang bei der Depotbank.»
Art. 10. Rücknahme und Umtausch von Anteilen, Ziffer 4, vierter Absatz: Der vierte Absatz der Ziffer 4
wird um einen Satz ergänzt und wird wie folgt neu gefasst:
«Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis zu einem im Verkaufsprospekt an
einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des darauf folgenden Bewertungstages, abzüglich eines
etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Die Verwaltungsge-
sellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem
Anleger vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Um-
tauschanträge, welche nach 17:00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des übernäch-
sten Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der
Umtauschprovision, abgerechnet.»
Art. 10. Rücknahme und Umtausch von Anteilen, Ziffer 4, fünfter Absatz: Der fünfte Absatz der Ziffer 4
wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 11. Kosten, Einleitender Satz: In Artikel 11, Einleitender Satz wird ein Buchstabe ergänzt und der Satz
wird wie folgt neu gefasst:
«Der jeweilige Teilfonds trägt die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen:»
Art. 11. Kosten, Ziffer 1: Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:
«1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem betreffenden Teilfonds-
vermögen eine Vergütung von maximal 1,0% p.a. des Netto-Teilfondsvermögens. Die Höhe, Berechnung und Auszah-
lung ist für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt. Diese Vergütung
versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.»
Art. 11. Kosten, Ziffer 7, Buchstabe d): In Absatz 7 wird ein neuer Buchstabe d) eingefügt und die nachfolgenden
Buchstaben verschieben sich entsprechend. Buchstabe d) lautet wie folgt:
'd) darüber hinaus werden der Depotbank, der Zentralverwaltungsstelle und der Register- und Transferstelle, die im
Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie die
durch die erforderliche Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten erstattet. Die Depot-
bank erhält des Weiteren bankübliche Spesen;»
Art. 11. Kosten, Ziffer 7: Nach Ziffer 7 Buchstabe t) wird der folgende Absatz eingefügt:
«Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Vergütungen und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwert-
steuer.»
Art. 11. Kosten, Ziffer 7: Der letzte Satz von Artikel 7 wird ersatzlos gestrichen.
Art. 14. Veröffentlichungen, Ziffer 2: In Ziffer 2 wird ein Wort eingefügt. Ziffer 2 lautet nun wie folgt:
«2. Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), Verwaltungsreglement, vereinfachter Verkaufsprospekt sowie Jahres- und
Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei jeder
Zahlstelle und bei der Vertriebsstelle kostenlos erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, die Satzung der Ver-
waltungsgesellschaft, der Zentralverwaltungsvertrag sowie der Register- und Transferstellenvertrag können bei der Ver-
waltungsgesellschaft, bei den Zahlstellen und bei der Vertriebsstelle an deren jeweiligem Gesellschaftssitz eingesehen
werden.»
Art. 16. Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds. In Ziffer 2, Buchstabe c) wird das Wort «von» eingefügt
und dieser Buchstabe lautet nun wie folgt:
«c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Betrag von 312.500,- Euro bleibt;»
31571
Art. 16. Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds. Ziffer 3 wird abgeändert und lautet nun wie folgt:
«3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds führt, wird die Ausgabe und die
Rücknahme von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und
Honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank
im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des jeweiligen Teilfonds
nach deren Anspruch verteilen. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von An-
teilinhabern eingezogen worden sind, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rech-
nung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der
diese Beträge verfallen, wenn Ansprüche darauf nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.»
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache, Ziffer 1: Ziffer 1 von Artikel 18 wird um ei-
nen Teilsatz ergänzt und wie folgt neu gefasst:
«1. Das Verwaltungsreglement des Fonds unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für die
Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank, sofern nicht unab-
hängig davon eine andere Rechtsordnung diese Rechtsbeziehungen besonderen Regelungen unterstellt. Insbesondere
gelten in Ergänzung zu den Regelungen dieses Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember
2002. Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen An-
teilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts
im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind be-
rechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, so-
weit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf
Angelegenheiten, die sich auf den Fonds bzw. Teilfonds beziehen.»
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache, Ziffer 2: Ziffer 2 von Artikel 18 wird wie
folgt neu gefasst:
«2. Im Falle eines Rechtsstreits ist der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements maßgeblich. Die Verwal-
tungsgesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in einem nicht deutsch-
sprachigen Land verkauft werden, für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in den entsprechenden Sprachen solcher
Länder als verbindlich erklären, in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind.»
Die vorstehenden Änderungen treten am 1. März 2006 in Kraft.
Diese Änderungsvereinbarung wurde in vier Exemplaren ausgefertigt.
Luxemburg, im März 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 22 mars 2006, réf. LSO-BO04501. – Reçu 28 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(026958//221) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 mars 2006.
DWS GOLD PLUS, Fonds Commun de Placement.
—
Das mit Wirkung zum 10. März 2006 geänderte Verwaltungsreglement wurde am 16. März 2006 unter der Referenz-
nummer: LSO-BO03147 beim Registre de Commerce et des Sociétés (Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregi-
ster) hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(025042//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2006.
LUX V.A., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-3225 Bettembourg.
R. C. Luxembourg B 52.040.
Constituée par-devant M
e
Gérard Lecuit, notaire de résidence à Hesperange, en date du 26 juillet 1995, acte publié au
Mémorial C de 1995 page 26306, modifiée par-devant M
e
Aloyse Biel, notaire de résidence à Capellen, en date du
29 octobre 1999, acte publié au Mémorial C n
°
55 du 18 janvier 2000.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 22 décembre 2005, réf. LSO-BL06855, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 20 décembre 2005.
(001438.3/1261/16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
DJE INVESTMENT S.A. / DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
Unterschriften / Unterschriften
DWS INVESTMENT S.A.
Unterschrift
<i>Pouri> <i>LUX V.A.
i>INTERFIDUCIAIRE S.A.
Signature
31572
INTERNATIONAL ASSET MANAGEMENT FUND, Fonds commun de placement.
—
Das Verwaltungsreglement des INTERNATIONAL ASSET MANAGEMENT FUND eingetragen in Luxemburg am 22.
März 2006, réf. LSO-BO04320 wurde am 27. März 2006 beim Handels- und Gesellschaftsregister des Bezirksgerichts
Luxemburg in Luxemburg zur Einsicht hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations erteilt.
Luxemburg, 30. März 2006.
(027864//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2006.
MAISON JOSY JUCKEM, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8069 Strassen, rue de l’Industrie.
R. C. Luxembourg B 27.348.
Constituée par-devant M
e
Gérard Lecuit, notaire de résidence à Mersch, en date du 26 janvier 1988, acte publié au
Mémorial C n
°
111 du 27 avril 1988, modifiée par-devant M
e
Paul Frieders, notaire de résidence à Luxembourg, en
date du 19 décembre 1995, acte publié au Mémorial C n
°
131 du 15 mars 1996, modifiée par-devant le même
notaire, en date du 22 février 2000, acte publié au Mémorial C n
°
371 du 24 mai 2000, modifiée par acte sous seing
privé en date du 6 février 2002, l’avis afférent a été publié au Mémorial C n
°
1202 du 12 août 2002, modifiée par-
devant M
e
Paul Frieders, notaire de résidence à Luxembourg, en date du 30 octobre 2002, acte publié au Mémorial
C n
°
1787 du 17 décembre 2002, modifiée par-devant le même notaire en date du 22 novembre 2002, acte publié
au Mémorial C n
°
52 du 17 janvier 2003.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 22 décembre 2005, réf. LSO-BL06851, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 décembre 2005.
(001424.3/1261/21) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
TEXTILE FINANCE INVEST HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1511 Luxembourg, 121, avenue de la Faïencerie.
R. C. Luxembourg B 29.508.
Constituée par-devant M
e
Gérard Lecuit, notaire alors de résidence à Mersch, en date du 13 décembre 1988, acte publié
au Mémorial C n
°
87 du 5 avril 1989, modifiée par-devant le même notaire en date du 6 juillet 1994, acte publié au
Mémorial C n
°
464 du 17 novembre 1994. Le capital a été transformé en EUR en date du 20 mars 2000, avis publié
au Mémorial C n
°
633 du 6 septembre 2000.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 27 décembre 2005, réf. LSO-BL07929, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 22 décembre 2005.
(001430.3/1261/18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
STAR SDL INVESTMENT CO, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 109.817.
—
Les statuts coordonnés, suivant l’acte n° 39417, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg, le 4 janvier 2006.
(001452.3/211/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
<i>Für MK LUXINVEST S.A.i> / RBC DEXIA INVESTOR SERVICES BANK S.A.
Société Anonyme / Société Anonyme
- / Unterschriften
<i>Pour MAISON JOSY JUCKEM, S.à r.l.
i>INTERFIDUCIAIRE S.A.
Signature
Pour extrait sincère et conforme
<i>Pour TEXTILE FINANCE INVEST HOLDING S.A.
i>INTERFIDUCIAIRE S.A.
Signature
J. Elvinger
<i>Notairei>
31573
MinFin S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2557 Luxembourg, 7A, rue Robert Stumper.
R. C. Luxembourg B 37.390.
—
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du conseil d’administration qui s’est tenue le 22 décembre 2005i>
Le Conseil a décidé à l’unanimité de transférer le siège social au 7A, rue Robert Stumper, L-2557 Luxembourg.
Enregistré à Luxembourg, le 2 janvier 2006, réf. LSO-BM00047. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(001442.3/565/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
TARA PROPERTIES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2330 Luxembourg, 140, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 103.908.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 30 décembre 2005, réf. LSO-BL09343, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(001454.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
PRIMPHOTO, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4131 Esch-sur-Alzette, 42, avenue de la Gare.
R. C. Luxembourg B 58.424.
—
A l’issue de l’Assemblée Générale Ordinaire du 6 décembre 2005 le siège social a été transféré à L-4130 Esch-sur-
Alzette, 42, avenue de la Gare.
Luxembourg, le 3 janvier 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 3 janvier 2006, réf. LSO-BM00785. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(001456.3/000/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
FINANZGESELLSCHAFT AG 1STER JANUAR 1988, Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 140, rue de Neudorf.
R. C. Luxembourg B 27.242.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 2 janvier 2006, réf. LSO-BM00434, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(001458.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
TDV, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5408 Bous, 60, route de Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 76.754.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 3 janvier 2006, réf. LSO-BM00560, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 janvier 2006.
(001468.3/984/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour extrait conforme
Signature / Signature
<i>Administrateuri> / <i>Administrateuri>
Signature.
Pour extrait conforme et sincère
Signature
Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Signature.
GH TRUST
Signature
31574
AGENCE IMMOBILIERE DU LIMPERTSBERG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 47, avenue Pasteur.
R. C. Luxembourg B 101.167.
—
EXTRAIT
Par décision du 10 octobre 2005, l’associé unique de la société AGENCE IMMOBILIERE DU LIMPERTSBERG, S.à r.l.,
a accepté les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L’associé unique décide de transférer le siège social de la société à l’adresse suivante: 47, avenue Pasteur, L-2311
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 octobre 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 3 janvier 2006, réf. LSO-BM00962. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(001465.3/000/19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
EOIV MANAGEMENT COMPANY, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Share capital: EUR 165,400.-.
Registered office: L-1325 Luxembourg, 7, rue de la Chapelle.
R. C. Luxembourg B 97.346.
—
In the year two thousand and five, on the fifteenth day of December.
Before Maître Gérard Lecuit, notary, residing in Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg.
There appeared the following:
AXA REAL ESTATE INVESTMENT MANAGERS FRANCE S.A., a société anonyme incorporated in the Republic of
France, with registered office at Coeur Défense, 100, Esplanade du Général de Gaulle, 92932 Paris la Défense Cedex,
registered in the Trade and Companies Register of Paris under number 397 991 670 R.C.S. Paris, France,
represented by Mrs Sylvie Reisen, employee, residing professionally in Luxembourg, by virtue of a proxy given on 14
December 2005 (the «Shareholder»).
The said proxy shall be annexed to the present deed for the purpose of registration.
The Shareholder has requested the undersigned notary to document that the Shareholder is the sole shareholder of
the société à responsabilité limitée EOIV MANAGEMENT COMPANY, S.à r.l., a company governed by the laws of Lux-
embourg, with registered office at 7, rue de la Chapelle, L-1325 Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg, incorpo-
rated following a deed of the undersigned notary on October 31, 2003, published in the Mémorial C, n
°
3 on January 2,
2004, the articles of incorporation of which have last been amended following a deed of the undersigned notary on July
11, 2005, not yet published in the Mémorial C, whose corporate capital is set at one hundred sixty-five thousand four
hundred Euro (EUR 165,400.-) (the «Company»).
The Shareholder have recognised to be fully informed of the resolutions to be taken on the basis of the following
agenda:
<i>Agenda:i>
1. To increase the corporate capital of the Company by an amount of thirty-one thousand Euro (EUR 31,000.-) so as
to raise it from its present amount of one hundred sixty-five thousand four hundred Euro (EUR 165,400.-) to one hun-
dred ninety-six thousand four hundred Euro (EUR 196,400.-).
2. To issue one thousand two hundred forty (1,240) new shares, with a nominal value of twenty-five Euro (EUR 25.-)
per share, having the same rights and privileges as the existing shares, with a share premium of two hundred twenty-
five Euro (EUR 225.-) per share.
3. To accept subscription for these new shares and to accept payment in full for such new shares by a contribution
in cash.
4. To amend the first paragraph of article 5 of the articles of incorporation, in order to reflect the above resolutions.
Then, the Shareholder has taken the following resolutions:
<i>First resolutioni>
The Shareholder resolved to increase the corporate capital of the Company by an amount of thirty-one thousand
Euro (EUR 31,000.-) so as to raise it from its present amount of one hundred sixty-five thousand four hundred Euro
(EUR 165,400.-) to one hundred ninety-six thousand four hundred Euro (EUR 196,400.-).
<i>Second resolutioni>
The Shareholder resolved to issue one thousand two hundred forty (1,240) new shares, with a nominal value of twen-
ty-five Euro (EUR 25.-) per share, having the same rights and privileges as the existing shares, with a share premium of
two hundred twenty-five Euro (EUR 225.-) per share.
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
31575
<i>Third resolutioni>
<i>Subscription - Paymenti>
Thereupon has appeared Mrs Sylvie Reisen, prenamed, acting in the capacity as duly authorised attorney-in-fact of
AXA REAL ESTATE INVESTMENT MANAGERS FRANCE S.A., prenamed, by virtue of the pre-mentioned proxy (the
«Subscriber»).
The Subscriber declared to subscribe for one thousand two hundred forty (1,240) new shares with a nominal value
of twenty-five Euro (EUR 25.-) and to make payment for such new shares, including a share premium in an aggregate
amount of two hundred seventy-nine thousand Euro (EUR 279,000.-), by a contribution in cash.
The amount of three hundred ten thousand Euro (EUR 310,000.-) is thus as from now at the disposal of the Company,
evidence thereof having been submitted to the undersigned notary.
Thereupon, the Shareholder resolved to accept the said subscription and payment and to allot the one thousand two
hundred forty (1,240) new shares to the Subscriber.
<i>Fourth resolutioni>
As a result of the above resolutions, the Shareholder resolved to amend the first paragraph of article 5 of the articles
of incorporation, which will from now on read as follows:
«Art. 5. Corporate capital (first paragraph). The issued capital of the Company is set at one hundred ninety-
six thousand four hundred Euro (EUR 196,400.-) divided into seven thousand eight hundred fifty-six (7,856) shares, with
a nominal value of twenty-five Euro (EUR 25.-) each, all of which are fully paid up.»
<i>Expensesi>
The expenses, costs, fees and charges which shall be borne by the Company as a result of the aforesaid capital in-
crease are estimated at five thousand Euro (EUR 5,000.-).
Whereof the present deed was drawn up in Luxembourg, on the day named at the beginning of this document.
The undersigned notary, who knows English, states herewith that on request of the above appearing person, the
present deed is worded in English followed by a French version; on request of the same person and in case of diver-
gences between the English and the French text, the English text will prevail.
The document having been read to the person appearing, who are known to the notary by its surname, first name,
civil status and residence, the said person signed together with the notary this original deed.
Suit la traduction française du texte qui précède:
L’an deux mille cinq, le quinze décembre.
Par-devant Maître Gérard Lecuit, notaire de résidence à Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg.
A comparu:
AXA REAL ESTATE INVESTMENT MANAGERS FRANCE S.A., une société anonyme constituée en République Fran-
çaise, ayant son siège social à Coeur Défense, 100, Esplanade du Général de Gaulle, 92932 Paris la Défense Cedex, en-
registrée au Registre de Commerce et des Sociétés de Paris sous le numéro 397 991 670 R.C.S. Paris, France,
représentée par Madame Sylvie Reisen, employée, demeurant professionnellement à Luxembourg, en vertu d’une
procuration donnée le 14 décembre 2005 (l’«Associé»).
Ladite procuration restera annexée aux présentes pour les besoins de l’enregistrement.
L’Associé de la Société a requis le notaire instrumentant d’acter que le comparant est le seul et unique associé de la
société à responsabilité limitée EOIV MANAGEMENT COMPANY, S.à r.l., une société de droit luxembourgeois, ayant
son siège social au 7, rue de la Chapelle, L-1325 Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg, constituée suivant acte du
notaire soussigné le 31 octobre 2003, publié au Mémorial C n
°
3 le 2 janvier 2004, dont les statuts ont été modifiés
pour la dernière fois suivant acte du notaire soussigné, le 11 juillet 2005, non encore publié au Mémorial C, le capital
social de laquelle est fixé à cent soixante-cinq mille quatre cents euros (EUR 165.400,-) (la «Société»).
L’Associé a reconnu être parfaitement au courant des décisions à intervenir sur base de l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Augmentation du capital social de la Société à concurrence de trente et un mille euros (EUR 31.000,-) pour le por-
ter de son montant actuel de cent soixante-cinq mille quatre cents euros (EUR 165.400,-) à cent quatre-vingt-seize mille
quatre cents euros (EUR 196.400,-).
2. Emission de mille deux cent quarante (1.240) parts sociales nouvelles, d’une valeur nominale de vingt-cinq euros
(EUR 25,-) chacune, ayant les mêmes droits et privilèges que les parts sociales existantes, avec une prime d’émission de
deux cent vingt-cinq euros (EUR 225,-) par part sociale.
3. Acceptation de la souscription de ces parts sociales nouvelles et acceptation de la libération intégrale de ces parts
sociales nouvelles par un apport en numéraire.
4. Modification de l’alinéa premier de l’article 5 des statuts, afin de refléter les résolutions ci-dessus.
L’Associé a alors pris les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L’Associé a décidé d’augmenter le capital social de la Société à concurrence de trente et un mille euros (EUR 31.000,-)
pour le porter de son montant actuel de cent soixante-cinq mille quatre cents euros (EUR 165.400,-) à cent quatre-
vingt-seize mille quatre cents euros (EUR 196.400,-).
31576
<i>Deuxième résolutioni>
L’Associé a décidé d’émettre mille deux cent quarante (1.240) parts sociales nouvelles, d’une valeur nominale de
vingt-cinq euros (EUR 25,-) chacune, ayant les mêmes droits et privilèges que les parts sociales existantes, avec une pri-
me d’émission de deux cent vingt-cinq euros (EUR 225,-) par part sociale.
<i>Troisième résolutioni>
<i>Souscription - Paiementi>
Ensuite Madame Sylvie Reisen précité, s’est présentée agissant en sa qualité de mandataire dûment autorisé d’AXA
REAL ESTATE INVESTMENT MANAGERS FRANCE S.A., précitée, en vertu de la procuration prémentionnée (le
«Souscripteur»).
Le Souscripteur a déclaré souscrire mille deux cent quarante (1.240) parts sociales nouvelles d’une valeur nominale
de vingt-cinq euros (EUR 25,-) chacune et libérer intégralement ces parts sociales nouvelles, y compris une prime d’émis-
sion d’un montant total de deux cent soixante-dix-neuf mille euros (EUR 279.000,-), par un apport en numéraire.
Le montant de trois cent dix mille euros (EUR 310.000,-) est à partir de maintenant à la disposition de la Société, la
preuve ayant été apportée au notaire instrumentant.
Ensuite, l’Associé a décidé d’accepter ladite souscription et ladite libération et d’émettre les mille deux cent quarante
(1.240) parts sociales nouvelles au Souscripteur.
<i>Quatrième résolutioni>
En conséquence des résolutions adoptées ci-dessus, l’Associé a décidé de modifier l’alinéa premier de l’article 5 des
statuts qui sera dorénavant rédigé comme suit:
«Art. 5. Capital social. Le capital social de la Société est fixé à cent quatre-vingt-seize mille quatre cents euros
(EUR 196.400,-), représenté par sept mille huit cent cinquante-six (7.856) parts sociales, d’une valeur nominale de vingt-
cinq euros (EUR 25,-) chacune.»
<i>Fraisi>
Les frais, dépenses, rémunérations et charges quelconques qui incombent à la Société des suites de ce document sont
estimés à cinq mille euros (EUR 5.000,-).
Dont acte fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Le notaire soussigné, qui connaît la langue anglaise, déclare par la présente qu’à la demande du comparant ci-avant,
le présent acte est rédigé en langue anglaise, suivi d’une version française, et qu’à la demande du même comparant, en
cas de divergences entre le texte anglais et le texte français, la version anglaise primera.
Lecture du présent acte faite et interprétation donnée au comparant connu du notaire instrumentaire par ses nom,
prénom usuel, état et demeure, il a signé avec le notaire le présent acte.
Signé: S. Reisen, G. Lecuit.
Enregistré à Luxembourg, le 16 décembre 2005, vol. 151S, fol. 29, case 7. – Reçu 3.100 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour copie conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(004177.3/220/139) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 janvier 2006.
EOIV MANAGEMENT COMPANY, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 165.400,-.
Siège social: L-1325 Luxembourg, 7, rue de la Chapelle.
R. C. Luxembourg B 97.346.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(004180.3/220/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 janvier 2006.
LB LUXEMBOURG ONE, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R. C. Luxembourg B 110.640.
—
Les statuts coordonnés, suivant l’acte n° 40377, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg, le 4 janvier 2006.
(001466.3/211/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Luxembourg, le 5 janvier 2006.
G. Lecuit.
Luxembourg, le 5 janvier 2006.
G. Lecuit.
J. Elvinger
<i>Notairei>
31577
LUXEMBOURG INVESTISSEMENT & PATRIMOINE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 98, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 88.408.
—
Le bilan de la société au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 30 décembre 2005, réf. LSO-BL09134, a été
déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(001495.3/000/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
LUXEMBOURG INVESTISSEMENT & PATRIMOINE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 98, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 88.408.
—
Le bilan de la société au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 30 décembre 2005, réf. LSO-BL09136, a été
déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(001492.3/000/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
BAY BRIDGE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2330 Luxembourg, 128, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 50.718.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 3 janvier 2006, réf. LSO-BM00558, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 janvier 2006.
(001470.3/984/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
COLISA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1371 Luxembourg, 31, Val Sainte Croix.
R. C. Luxembourg B 113.148.
—
STATUTS
L’an deux mille cinq, le seize décembre.
Par-devant Maître Bettingen, notaire de résidence à Niederanven.
Ont comparu:
1. Monsieur Gilles Malhomme, employé privé, né le 9 septembre 1964 à Mont Saint Martin (F-54), demeurant pro-
fessionnellement à L-1371 Luxembourg, 31, Val Sainte Croix,
2. Monsieur Jonathan Beggiato, né le 19 juin 1975 à Villerupt (F-54), employé privé, demeurant professionnellement
au 31, Val Sainte Croix à L-1371 Luxembourg.
Lesquels comparants, aux termes de la capacité avec laquelle ils agissent, ont requis le notaire instrumentaire d’arrê-
ter ainsi qu’il suit les statuts d’une société anonyme qu’ils déclarent constituer entre eux:
Dénomination - Siège - Durée - Objet - Capital
Art. 1
er
. Il est formé entre les souscripteurs et tous ceux qui deviendront propriétaires des actions ci-après créées,
une société anonyme, sous la dénomination de COLISA S.A.
Art. 2. Le siège social est établi à Luxembourg.
Il peut être transféré dans tout autre endroit du Luxembourg par une décision du conseil d’administration.
Au cas où le conseil d’administration estimerait que des événements extraordinaires d’ordre politique, économique
ou social, de nature à compromettre l’activité normale au siège social ou la communication aisée de ce siège ou entre
ce siège et l’étranger se sont produits ou sont imminents, il pourra transférer temporairement le siège social à l’étranger
jusqu’à cessation complète de ces circonstances anormales. Ces mesures provisoires n’auront aucun effet sur la natio-
Luxembourg, le 26 janvier 2005.
Pour extrait conforme
Signature
<i>Un mandatairei>
Luxembourg, le 27 décembre 2005.
Pour extrait conforme
Signature
<i>Un mandatairei>
GH TRUST
Signature
31578
nalité de la société, laquelle, nonobstant ce transfert provisoire du siège, restera luxembourgeoise. Pareilles mesures
temporaires seront prises et portées à la connaissance des tires par l’un des organes exécutifs de la Société ayant qualité
pour les actes de gestion courante et journalière.
Art. 3. La société est constituée pour une durée illimitée.
Art. 4. La société a pour objet la prise de participations sous quelque forme que ce soit dans les sociétés luxembour-
geoises ou étrangères, l’acquisition par achat, souscription ou de tout autre manière, ainsi que l’aliénation par vente,
échange, ou de tout autre manière, de valeurs mobilières de toutes espèces, la gestion ou la mise en valeur du porte-
feuille qu’elle possédera.
La société a également pour vocation l’acquisition, la détention, la mise en valeur et la location de tous biens immo-
biliers, nus ou meublés, situés au Grand-Duché de Luxembourg ou à l’Etranger.
La société peut en outre accomplir toutes opérations commerciales, financières ou industrielles quelconques se rat-
tachant directement ou indirectement à son objet ou de nature à en favoriser la réalisation.
Art. 5. Le capital social de la société est fixé à trente et un mille euros (31.000,- EUR) représenté par mille (1.000)
actions d’une valeur nominale de trente et un euros (31,- EUR) chacune.
Les actions sont nominatives ou au porteur, au choix de l’actionnaire, à l’exception de celles pour lesquelles la loi
prescrit la forme nominative.
Les actions de la société peuvent être créées, au choix du propriétaire, en titres unitaires ou en certificats représen-
tatifs de plusieurs actions.
Le capital souscrit de la société peuvent être augmenté ou réduit par décision de l’assemblée générale des actionnai-
res statuant comme en matière de modification des statuts.
La société peut, dans la mesure où et aux conditions auxquelles la loi le permet, racheter ses propres actions.
Administration - Surveillance
Art. 6. La société est administrée par un conseil composé de trois membres au moins, actionnaires ou non.
Les administrateurs sont nommés pour une durée qui ne peut dépasser six ans, ils sont rééligibles et toujours révo-
cables.
En cas de vacance d’une place d’administrateur nommé par l’assemblée générale, les administrateurs restants ainsi
nommés ont le droit d’y pourvoir provisoirement.
Dans ce cas, l’assemblée générale, lors de la première réunion, procède à l’élection définitive.
Art. 7. Le conseil d’administration a le pouvoir d’accomplir tous les actes nécessaires ou utiles à la réalisation de
l’objet social; tout ce qui n’est pas réservé à l’assemblée générale par la loi ou les présents statuts est de sa compétence.
Art. 8. Le conseil d’administration désigne parmi ses membres un président; en cas d’absence du président, la pré-
sidence de la réunion peut être conférée à un administrateur présent.
Le conseil d’administration ne peut délibérer que si la majorité de ses membres est présente ou représentée, le man-
dat entre administrateurs, qui peut être donné par écrit, télégramme, télex ou téléfax.
Les décisions du conseil d’administration sont prises à la majorité des voix; en cas de partage, la voix de celui qui
préside la réunion est prépondérante.
Art. 9. Le Conseil peut déléguer tout ou partie de ses pouvoirs concernant la gestion journalière ainsi que la repré-
sentation de la société en ce qui concerne cette gestion à un ou plusieurs administrateurs, directeurs, gérants ou autres
agents, actionnaires ou non.
La délégation à un membre du conseil d’administration est subordonnée à l’autorisation préalable de l’assemblée gé-
nérale.
Le premier administrateur-délégué sera exceptionnellement nommé par l’Assemblée générale Extraordinaire de
constitution.
Art. 10. La société se trouve engagée, vis à vis des tiers, en toutes circonstances par la signature obligatoire et in-
contournable de l’administrateur délégué de la société, ayant toute capacité pour exercer les activités décrites dans l’ob-
jet ci-avant, conformément aux critères retenus par le Ministère des Classes Moyennes, ou conjointement avec la
signature de l’un des deux autres administrateurs.
Art. 11. La surveillance de la société est confiée à un ou plusieurs commissaires, actionnaires ou non, nommés pour
une durée qui ne peut dépasser six années, rééligibles et toujours révocables.
Année social - Assemblée générale
Art. 12. L’année sociale commence le premier janvier et se termine le trente et un décembre de chaque année.
Exceptionnellement, le premier exercice social commencera à courir du jour de la constitution de la prédite société,
jusqu’au 31 décembre 2006.
Art. 13. Les convocations pour les assemblées générales sont faites conformément aux dispositions légales. Elles ne
sont pas nécessaires, lorsque tous les actionnaires sont présents ou représentés, et lorsqu’ils déclarent avoir eu préa-
lablement connaissance l’ordre du jour.
Le conseil d’administration peut décider que pour pouvoir assister à l’assemblée générale, le propriétaire d’actions
doit en effectuer le dépôt cinq jours francs avant la date fixée pour la réunion; tout actionnaire aura le droit de voter
en personne ou par mandataire, actionnaire ou non.
Chaque action donne droit à une voix.
31579
Art. 14. L’assemblée des actionnaires de la société régulièrement constituée représente tous les actionnaires de la
société.
Elle a les pouvoirs les plus étendus pour faire ratifier tous les actes qui intéressent la société.
Art. 15. L’assemblée générale décide de l’affectation et de la distribution du bénéfice net.
Le conseil d’administration est autorisé à verser des acomptes sur dividendes en se conformant aux conditions pres-
crites par la loi.
Art. 16. L’assemblée générale annuelle se tiendra de plein droit le premier vendredi du mois de mai à 14 heures, et
pour la première fois en deux mille sept, à Luxembourg, au siège social ou à tout autre endroit dans la commune du
siège social à désigner par les convocations.
Si ce jour est un jour férié, l’assemblée se tiendra le premier jour ouvrable suivant.
Art. 17. La loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, ainsi que ses modifications ultérieures trouveront leur
application partout où il n’y est pas dérogé par les présents statuts.
<i>Souscription - Libérationi>
Les statuts de la société ayant ainsi été arrêtés, les comparants préqualifiés déclarent souscrire les actions comme
suit:
Toutes les actions ont été entièrement libérées de sorte que la somme de trente et un mille euros (31.000,- EUR)
se trouve maintenant à la libre disposition de la société, ainsi qu’il en est justifié au notaire soussigné.
<i>Déclarationi>
Le notaire soussigné déclare avoir vérifié l’existence des conditions énumérées à l’article 26 de la loi sur les sociétés
commerciales, et en constate expressément l’accomplissement.
<i>Estimation des fraisi>
Le montant des frais, dépenses, rémunérations ou charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la société
ou qui sont mis à sa charge à raison de sa constitution, s’élève approximativement à mile trois cents euros (EUR 1.300,-).
Les comparants à l’acte sont cependant solidairement tenus vis-à-vis du notaire pour paiement de ces frais.
<i>Assemblée générale extraordinairei>
Les comparants préqualifiés, représentant l’intégralité du capital souscrit, se considérant comme dûment convoqués,
se sont ensuite constitués en assemblée générale extraordinaire. Après avoir constaté que celle-ci était régulièrement
constituée, ils ont pris, à l’unanimité, les résolutions suivantes:
1. Le nombre des administrateurs est fixé à trois (3) et celui des commissaires à un (1).
2. Sont appelés aux fonctions d’administrateurs:
a) Monsieur Jonathan Beggiato, prédit.
b) Monsieur Gilles Malhomme, prédit.
c) Monsieur Jacques Meyer de Stadelhofen, administrateur de sociétés, né le 10 août 1947 à Hermance (Suisse), de-
meurant au 11, Cours de Rive, 1211 à Genève.
3. Est nommé administrateur-délégué:
Monsieur Jacques Meyer de Stadelhofen, prédit.
4. Est appelée aux fonctions de commissaire aux comptes:
LE COMITIUM INTERNATIONAL S.A., avec siège social à L-1370 Luxembourg, 186, Val Sainte Croix, R.C.S. Luxem-
bourg B numéro 83.527.
Les mandats des administrateurs et commissaire aux comptes seront de six années et prendront fin à l’issue de l’as-
semblée générale annuelle de l’an deux mille onze.
5. Le siège social est fixé à l’adresse suivante: 31, Val Sainte Croix, L-1371 Luxembourg.
Fait et passé à Senningerberg, date qu’en tête.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, connus du notaire par nom, prénom usuel, état et
demeure, ils ont signé le présent acte avec le notaire.
Signé: G. Malhomme, J. Beggiato, P. Bettingen.
Enregistré à Luxembourg, le 20 décembre 2005, vol. 26CS, fol. 74, case 5. – Reçu 310 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour copie conforme, délivrée à la société aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(004342.3/202/139) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 janvier 2006.
1. Monsieur Gilles Malhomme, prédit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500 actions
2. Monsieur Jonathan Beggiato, prédit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500 actions
Total: mille actions . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.000 actions
Senningerberg, le 5 janvier 2006.
P. Bettingen.
31580
FERTILUX S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-3378 Livange, Zone Industrielle, route de Bettembourg.
R. C. Luxembourg B 77.945.
—
Le bilan de la société au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 30 décembre 2005, réf. LSO-BL09126, a été
déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(001488.3/000/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
MENUISERIE SCHMIT CLAUDE, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8279 Holzem, 28, route de Capellen.
R. C. Luxembourg B 72.389.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 23 décembre 2005, réf. LSO-BL06875, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 4 janvier 2006.
(001490.3/000/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
WALTZING-PARKE PRODUCTIONS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2440 Luxembourg, 108, rue de Rollingergrund.
R. C. Luxembourg B 57.568.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 28 décembre 2005, réf. LSO-BL08436, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 4 janvier 2006.
(001493.3/000/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
VALENCIA INVESTMENTS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 1.212.500,-.
Siège social: L-2636 Luxembourg, 12, rue Léon Thyes.
R. C. Luxembourg B 96.633.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 3 janvier 2006, réf. LSO-BM00837, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(001624.3/724/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
VALENCIA INVESTMENTS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 1.212.500,-.
Siège social: L-2636 Luxembourg, 12, rue Léon Thyes.
R. C. Luxembourg B 96.633.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 3 janvier 2006, réf. LSO-BM00867, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(001625.3/724/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Luxembourg, le 4 janvier 2006.
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
C. Schmit
<i>Le géranti>
M. Parke
<i>La gérantei>
B. Zech.
B. Zech.
31581
WALTZING-PARKE AUDIO, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2440 Luxembourg, 108, rue de Rollingergrund.
R. C. Luxembourg B 81.167.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 27 décembre 2005, réf. LSO-BL07902, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 4 janvier 2006.
(001496.3/000/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
INTERPARQUET, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8447 Steinfort, 10, rue des Prunelliers.
R. C. Luxembourg B 48.324.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 4 janvier 2006, réf. LSO-BM01333, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(001501.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
SOCIETE IMMOBILIERE DU BREEDEWEE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2010 Luxembourg, 13, rue Large.
R. C. Luxembourg B 76.095.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 2 janvier 2006, réf. LSO-BM00326, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 4 janvier 2006.
(001519.3/000/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
SEAL BAY S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1931 Luxembourg, 25, avenue de la Liberté.
R. C. Luxembourg B 53.563.
—
Il résulte d’un courrier adressé à la société en date du 10 novembre que Monsieur Marco Theodoli a donné sa dé-
mission en tant qu’Administrateur de la société avec effet immédiat.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 2 janvier 2006, réf. LSO-BM00018. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(001524.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
HELVETIA HOUSE SERVICES, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
R. C. Luxembourg B 73.068.
—
Par la présente, le soussigné, Henri Deltgen, rentier, domicilié à Luxembourg, 29, rue Fort Elisabeth, dépose son man-
dat de liquidateur de la S.à r.l. HELVETIA HOUSE SERVICE, avec effet immédiat, et dénonce par la même occasion
l’adresse de cette société au 29, rue Fort Elisabeth à Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 4 janvier 2006, réf. LSO-BM01351. – Reçu 89 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(001526.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
M. Parke
<i>La gérantei>
Steinfort, le 4 janvier 2006.
Signature.
M. Thewes / P. Reuter
<i>Administrateur délégué i>/ <i>Administrateur déléguéi>
Luxembourg, le 30 décembre 2005.
Signature.
Luxembourg, le 2 janvier 2006.
Signature.
31582
EUDEPA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1145 Luxembourg, 180, rue des Aubépines.
R. C. Luxembourg B 60.477.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 29 décembre 2005, réf. LSO-BL08777, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 3 janvier 2006.
(001508.3/1017/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
EUDEPA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1145 Luxembourg, 180, rue des Aubépines.
R. C. Luxembourg B 60.477.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 29 décembre 2005, réf. LSO-BL08780, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 3 janvier 2006.
(001504.3/1017/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
EUDEPA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1145 Luxembourg, 180, rue des Aubépines.
R. C. Luxembourg B 60.477.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 29 décembre 2005, réf. LSO-BL08783, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 3 janvier 2006.
(001503.3/1017/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
NEW ICE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 207, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 39.607.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors du conseil d’administration du 2 janvier 2006i>
Aux termes d’une délibération en date du 2 janvier 2006, le Conseil d’Administration a coopté Monsieur Patrice Yan-
de, employé privé, né le 30 juin 1969 à Saint-Mard (Belgique), demeurant professionnellement au 207, route d’Arlon à
L-1150 Luxembourg, en qualité d’administrateur de la Société en remplacement de Madame Caroline Folmer, adminis-
trateur démissionnaire, demeurant professionnellement au 207, route d’Arlon à L-1150 Luxembourg, pour la durée du
mandat de son prédécesseur restant à courir, soit jusqu’à l’issue de l’assemblée générale ordinaire statutaire qui se tien-
dra en l’année 2010.
Enregistré à Luxembourg, le 5 janvier 2006, réf. LSO-BM01892. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(003311.3/1022/19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 janvier 2006.
<i>Pour EUDEPA S.A.
i>EXPERTA LUXEMBOURG S.A.
A. Garcia-Hengel / S. Wallers
<i>Pour EUDEPA S.A.
i>EXPERTA LUXEMBOURG S.A.
A. Garcia-Hengel / S. Wallers
<i>Pour EUDEPA S.A.
i>EXPERTA LUXEMBOURG S.A.
A. Garcia-Hengel / S. Wallers
Pour extrait sincère et conforme
NEW ICE S.A.
Signature
<i>Un mandatairei>
31583
HENRI S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 69.921.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 23 décembre 2005, réf. LSO-BL07223, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(001528.3/534/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
ER SECURITIES (HOLDING) S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 6.463.
—
Le bilan au 31 mars 2005, enregistré à Luxembourg, le 13 décembre 2005, réf. LSO-BL03344, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(001530.3/534/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
LEMO, GmbH, Société à responsabilité limitée.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 104.377.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 23 décembre 2005, réf. LSO-BL06936, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(001534.3/534/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
TORPET, GmbH, Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 20.000,-.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 86.651.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 23 décembre 2005, réf. LSO-BL06938, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(001535.3/534/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2006.
NEMETEX FINANCE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 207, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 94.452.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors du conseil d’administration du 2 janvier 2006i>
Aux termes d’une délibération en date du 2 janvier 2006, le Conseil d’Administration a coopté Monsieur Patrice Yan-
de, employé privé, né le 30 juin 1969 à Saint-Mard (Belgique), demeurant professionnellement au 207, route d’Arlon à
L-1150 Luxembourg, en qualité d’administrateur de la Société en remplacement de Madame Caroline Folmer, adminis-
trateur démissionnaire, demeurant professionnellement au 207, route d’Arlon à L-1150 Luxembourg, pour la durée du
mandat de son prédécesseur restant à courir, soit jusqu’à l’issue de l’assemblée générale ordinaire statutaire qui se tien-
dra en l’année 2008.
Enregistré à Luxembourg, le 5 janvier 2006, réf. LSO-BM01890. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(003312.3/1022/19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 janvier 2006.
Luxembourg, le 27 décembre 2005.
Signature.
Luxembourg, le 29 décembre 2005.
Signature.
Luxembourg, le 28 décembre 2005.
Signature.
Luxembourg, le 28 décembre 2005.
Signature.
Pour extrait sincère et conforme
NEMETEX FINANCE S.A.
Signature
<i>Un mandatairei>
31584
DE MIWWEL & KICHECHEF, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8308 Capellen, 69, Parc d’Activités Capellen.
R. C. Luxembourg B 13.765.
—
L’an deux mille cinq, le dix-neuf décembre.
Par-devant Maître Paul Frieders, notaire de résidence à Luxembourg.
A comparu:
Monsieur Henri Hilgert, employé privé, demeurant à Meispelt, agissant en sa qualité d’administrateur-délégué de la
société anonyme HILFINANCE, avec siège social à L-8291 Meispelt, 38, rue de Kopstal.
Lequel comparant, ès qualités qu’il agit, a déclaré et requis le notaire instrumentaire d’acter:
I.- Que la société anonyme HILFINANCE, préqualifiée, est la seule et unique associée de la société à responsabilité
limitée DE MIWWEL & KICHECHEF, S.à r.l., avec siège social à L-8308 Capellen, 69, Parc d’activités Capellen, inscrite
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, section B numéro 13.765, dont elle détient l’intégralité des
parts sociales.
II.- Que la société a été constituée sous la dénomination de DECORAMA, S.à r.l., suivant acte reçu par Maître Frank
Baden, alors notaire de résidence à Mersch, en date du 22 avril 1976, publié au Mémorial C, numéro 149 du 21 juillet
1976 et que les statuts ont été modifiés à différentes reprises et en dernier lieu suivant décisions de l’assemblée générale
des associés en date du 28 décembre 2001, publiées par extrait au Mémorial C, numéro 1026 du 5 juillet 2002.
III.- Que le capital social de cette société est fixé à deux cent cinquante mille euros (250.000,- EUR) divisé en dix mille
(10.000) parts sociales d’une valeur nominale de vingt-cinq euros (25,- EUR) chacune.
IV.- Qu’ensuite l’associée unique, la société anonyme HILFINANCE, représentant l’intégralité du capital social, a dé-
cidé de prendre les résolutions suivantes, conformes à l’ordre du jour:
<i>Première résolutioni>
L’associée unique décide de modifier l’article 13 des statuts pour lui donner la teneur suivante:
«Art. 13. L’année sociale commence le premier février et se termine le trente et un janvier de l’année suivante.»
L’exercice en cours, ayant commencé le premier janvier 2005, se terminera le trente et un janvier 2006.
<i>Deuxième résolutioni>
L’associée unique décide de modifier l’article 14 des statuts pour lui donner la teneur suivante:
«Art. 14. Chaque année, le trente et un janvier, les comptes sont arrêtés et la gérance dresse un inventaire com-
prenant l’indication des valeurs actives et passives de la société.»
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée au comparant, connu du notaire instrumentaire par nom, prénom
usuel, état et demeure, il a signé le présent acte avec le notaire.
Signé: H. Hilgert, P. Frieders.
Enregistré à Luxembourg, le 21 décembre 2005, vol. 26CS, fol. 78, case 4. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour expédition conforme, délivrée, sur papier libre, aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations.
(004874.3/212/41) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2006.
DE MIWWEL & KICHECHEF, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8308 Capellen, 69, Parc d’Activités Capellen.
R. C. Luxembourg B 13.765.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(004875.3/212/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2006.
Luxembourg, le 9 janvier 2006.
P. Frieders.
Luxembourg, le 9 janvier 2006.
P. Frieders.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
Sommaire
Nature’s International GmbH
Creditanstalt Global Markets Umbrella Fund
Gamma Concept
Türkei 75 Plus
DJE Invest
DWS Gold Plus
Lux V.A.
International Asset Management Fund
Maison Josy Juckem, S.à r.l.
Textile Finance Invest Holding S.A.
Star SDL Investment Co, S.à r.l.
MinFin S.A.
Tara Properties S.A.
Primphoto, S.à r.l.
Finanzgesellschaft AG 1ster Januar 1988
TDV, S.à r.l.
Agence Immobilière du Limpertsberg, S.à r.l.
EOIV Management Company, S.à r.l.
EOIV Management Company, S.à r.l.
LB Luxembourg One, S.à r.l.
Luxembourg Investissement & Patrimoine S.A.
Luxembourg Investissement & Patrimoine S.A.
Bay Bridge S.A.
Colisa S.A.
Fertilux S.A.
Menuiserie Schmit Claude, S.à r.l.
Waltzing-Parke Productions, S.à r.l.
Valencia Investments, S.à r.l.
Valencia Investments, S.à r.l.
Waltzing-Parke Audio, S.à r.l.
Interparquet, S.à r.l.
Société Immobilière du Breedewee S.A.
Seal Bay S.A.
Helvetia House Services, S.à r.l.
Eudepa S.A.
Eudepa S.A.
Eudepa S.A.
New Ice S.A.
Henri S.A.
ER Securities (Holding) S.A.
Lemo, GmbH
Torpet, GmbH
Nemetex Finance S.A.
De Miwwel & Kichechef, S.à r.l.
De Miwwel & Kichechef, S.à r.l.