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L
U X E M B O U R G
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 1244
13 mai 2015
SOMMAIRE
Applied Materials 2 LLC Luxembourg
S.C.S. 3 S.C.S. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59691
Bardoniqi S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59674
BM&P S.C.I. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59679
Comifar Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59683
Coralis S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59674
CORPUS SIREO Investment Management
S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59711
Fire and Ice Invest SA/SPF . . . . . . . . . . . . . .
59691
Fondation Lycée Technique Privé Emile
Metz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59712
Garage Pirsch s.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59671
Geonosis S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59672
GFG Fund Sicav . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59671
GI Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59669
Girafon Private S.A. SPF . . . . . . . . . . . . . . . .
59673
Gland Mortgage III S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . .
59669
Glass International Holding S.A. . . . . . . . . .
59669
Gof Lux S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59668
Golden Capital Investment S.A. . . . . . . . . .
59668
Good Impression Consultancy Services S.à
r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59672
GP Finance International S.à r.l. . . . . . . . . .
59670
Grampian Opportunities Fund . . . . . . . . . .
59671
Hellas Telecommunications . . . . . . . . . . . . .
59667
Hopar S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59671
Horus Fund S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59687
Infine Consulting S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . .
59672
Interactive Finance S.A. . . . . . . . . . . . . . . . .
59673
International Securitization Partners . . . .
59673
Liberty Management Invest S.A. . . . . . . . . .
59710
LILIE Caesar S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59681
Lufkin Canada Luxembourg S.à r.l. . . . . . .
59670
Lux 11 S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59672
Lyngen Holdco S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59670
Lys Martagon Property S.A. . . . . . . . . . . . . .
59673
Renov Pro S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59668
Rowling Investments S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
59667
Rowling Investments S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
59666
Sagres (Lux) S. à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59667
Salsa Retail Holding Debtco 2 S.à r.l. . . . . .
59667
Scandinavian Touch Invest S.A. . . . . . . . . .
59666
Schmitt Consult S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . .
59666
SEGRO European Logistics Partnership
S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59666
SEGRO Luxembourg S.à r.l. . . . . . . . . . . . . .
59668
SES Broadband Services S.A. . . . . . . . . . . . .
59666
Toodridge S.A., SPF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59690
VKD General Partner S.à r.l. . . . . . . . . . . . .
59674
VKD Invest SICAV-SIF SCA . . . . . . . . . . . .
59691
Vontobel Asset Management S.A. . . . . . . .
59674
59665
L
U X E M B O U R G
Scandinavian Touch Invest S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1720 Luxembourg, 6, rue Heinrich Heine.
R.C.S. Luxembourg B 67.510.
Les comptes de dissolution au 05.03.2015 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2015047986/9.
(150054639) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Schmitt Consult S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-3480 Dudelange, 24, rue Gaffelt.
R.C.S. Luxembourg B 174.815.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Remich, le 27 mars 2015.
Référence de publication: 2015047989/10.
(150054618) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
SES Broadband Services S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6815 Betzdorf, Château de Betzdorf.
R.C.S. Luxembourg B 57.624.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg.
Référence de publication: 2015048003/10.
(150054776) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
SEGRO European Logistics Partnership S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2453 Luxembourg, 2-4, rue Eugène Ruppert.
R.C.S. Luxembourg B 177.300.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Junglinster, le 26 mars 2015.
Pour copie conforme
Référence de publication: 2015047990/11.
(150054558) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Rowling Investments S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2661 Luxembourg, 42, rue de la Vallée.
R.C.S. Luxembourg B 104.570.
Les comptes annuels au 31.12.2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 27 mars 2015.
<i>Pour: ROWLING INVESTMENTS S.A.
i>Société anonyme
Experta Luxembourg
Société anonyme
Référence de publication: 2015047964/14.
(150055052) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
59666
L
U X E M B O U R G
Sagres (Lux) S. à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1222 Luxembourg, 2-4, rue Beck.
R.C.S. Luxembourg B 124.301.
Les comptes annuels au 31.12.2014 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2015047981/9.
(150054684) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Hellas Telecommunications, Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 1.576.900,00.
Siège social: L-2352 Luxembourg, 4, rue Jean-Pierre Probst.
R.C.S. Luxembourg B 107.292.
Le bilan au 31 décembre 2013 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Fait à Luxembourg, le 27 mars 2015.
Référence de publication: 2015047792/10.
(150055147) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Salsa Retail Holding Debtco 2 S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 93.336.500,48.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 1-3, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 157.333.
EXTRAIT
Il résulte des résolutions prises par l'Associé unique de la Société en date du 17 mars 2015 que:
- Monsieur Magnus Mattsson démissionne de son mandat de Gérant de Classe B de la Société avec effet au 18 février
2015;
- Monsieur Albert Costa, né le 04 août 1983 à Barcelone, Espagne et, ayant son adresse professionnelle au 33 Jermyn
Street, SW1Y 6DN Londres, Royaume-Uni, est nommé en tant que Gérant de Classe B avec effet au 17 mars 2015 et
ce, pour une durée indéterminée.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Fait à Luxembourg, le 25 mars 2015.
Référence de publication: 2015047968/17.
(150054584) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Rowling Investments S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2661 Luxembourg, 42, rue de la Vallée.
R.C.S. Luxembourg B 104.570.
Par décision de l'assemblée générale annuelle du 24 mars 2015, Monsieur Anouar BELLI, né le 21 avril 1980 à Hasselt
(Belgique), et résidant professionnellement 42, rue de la Vallée, L-2661 Luxembourg, a été nommé en tant qu'adminis-
trateur au conseil d'administration avec effet immédiat.
Son mandat s'achèvera en même temps que celui des autres administrateurs, à l'issu de l'assemblée générale annuelle
de 2019.
L'assemblée générale a également ratifié la démission de Monsieur Cédric JAUQUET avec effet au 2 avril 2014.
Luxembourg, le 27 mars 2015.
<i>Pour: ROWLING INVESTMENTS S.A.
i>Société anonyme
Experta Luxembourg
Société anonyme
Référence de publication: 2015047963/18.
(150054832) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
59667
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U X E M B O U R G
Renov Pro S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8399 Windhof, 4, rue d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 188.628.
Les comptes annuels au 31 décembre 2014 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Windhof, le 27/03/2015.
Référence de publication: 2015047961/10.
(150054745) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
SEGRO Luxembourg S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2453 Luxembourg, 2-4, rue Eugène Ruppert.
R.C.S. Luxembourg B 177.317.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Junglinster, le 26 mars 2015.
Pour copie conforme
Référence de publication: 2015047991/11.
(150054556) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Golden Capital Investment S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2661 Luxembourg, 42, rue de la Vallée.
R.C.S. Luxembourg B 181.007.
Par décision du conseil d'administration du 11 février 2015, Monsieur Anouar BELLI, 42, rue de la Vallée, L-2661
Luxembourg a été coopté, avec effet au 10 février 2015, au poste d'administrateur et président du conseil d'administration
en remplacement de Monsieur Raphaël EBER, démissionnaire au 9 février 2015. Son mandat s'achèvera à l'issue de l'as-
semblée générale annuelle de 2019.
Luxembourg, le 27 mars 2015.
<i>Pour: GOLDEN CAPITAL INVESTMENT S.A.
i>Société anonyme
Experta Luxembourg
Société anonyme
Référence de publication: 2015047781/16.
(150055033) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Gof Lux S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-2328 Luxembourg, 20, rue des Peupliers.
R.C.S. Luxembourg B 190.533.
EXTRAIT
Les résolutions suivantes ont été adoptées par l'associé unique en date du 25 mars 2015:
- Monsieur David Poultren a été révoqué de son mandat de gérant de catégorie B de la Société avec effet au 25 mars
2015;
- Monsieur Luc Sunnen a été révoqué de son mandat de gérant de catégorie A de la Société avec effet au 25 mars
2015;
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Pour extrait conforme
Luxembourg, le 26 mars 2015.
Référence de publication: 2015047780/17.
(150054987) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
59668
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U X E M B O U R G
Gland Mortgage III S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 11, avenue de la Porte Neuve.
R.C.S. Luxembourg B 143.473.
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du conseil de gérance tenue le 19 mars 2015i>
Le Conseil décide de transférer le siège social de la Société de son adresse actuelle, 7, Val Ste Croix, L-1371 Luxem-
bourg vers le 11, Avenue de la Porte Neuve, L-2227 Luxembourg, avec effet au 16/03/2015.
Luxembourg, le 20 mars 2015.
Signature
<i>Signataire autoriséi>
Référence de publication: 2015047765/13.
(150054763) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Glass International Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1330 Luxembourg, 46, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 194.758.
Il est notifié que en date du 23 mars 2015 la Société a pris la décision suivante:
- transfert du siège social de la Société du 48, Boulevard Grande-Duchesse Charlotte L-1330, Luxembourg, au 46,
Boulevard Grande-Duchesse Charlotte, L-1330 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Glass International Holding S.A.
Exequtive Partners S.A.
<i>Mandatairei>
Référence de publication: 2015047767/14.
(150054590) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
GI Luxembourg, Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 15.000,00.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 9, allée Scheffer.
R.C.S. Luxembourg B 161.618.
<i>Extrait des résolutions de l'associé unique du 25 février 2015i>
1 Il résulte des résolutions de l'associé unique de la Société que Monsieur Bradley Downes a démissionné du poste
de gérant unique de la Société avec effet au 13 janvier 2015.
2. Il résulte de ces mêmes résolutions que;
- Monsieur Reto Dario Pontoni, né le 15 février 1975 à Winterthur, Suisse, résidant professionnellement à 10, Freier
Platz, 8200 Schaffhausen, Suisse a été nommé au poste de gérant de classe A de la Société avec effet au 13 janvier 2015
et pour une durée indéterminée.
- Monsieur Patrick Müller, né le 23 juin 1976 à Gachlingen, Suisse, résidant professionnellement à 10, Freier Platz, 8200
Schaffhausen, Suisse a été nommé au poste de gérant de classe A de la Société avec effet au 13 janvier 2015 et pour une
durée indéterminée.
- Madame Valérie Warland, née le 9 mai 1972 à Namur, Belgique, résidant à 11, Rue Jean de l'Aveugle, L-1148 Lu-
xembourg, Grand-Duché de Luxembourg a été nommée au poste de gérante de classe B de la Société avec effet au 13
janvier 2015 et pour une durée indéterminée.
En conséquence, le conseil de gérance au 13 janvier 2015 est composé comme suit;
- Monsieur Reto Dario Pontoni, gérant de classe A;
- Monsieur Patrick Müller, gérant de classe A;
- Madame Valérie Warland, gérante de classe B.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 27 mars 2015.
Référence de publication: 2015047777/27.
(150055131) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
59669
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GP Finance International S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: USD 381.657,00.
Siège social: L-2453 Luxembourg, 6, rue Eugène Ruppert.
R.C.S. Luxembourg B 192.083.
<i>Extrait du contrat de cession de la Société daté du 22 décembre 2014i>
En vertu de l'acte de transfert de parts sociales daté du 22 décembre 2014, Great Panther Silver Limited a transféré
251,657 de ses parts sociales détenues dans la Société d'une valeur de USD 1 chacune à la société Great Panther Finance
Canada Limited, ayant son siège social à 800-333, Seymour Street, CDN - BC V6B 5A6, Vancouver, Canada.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 26 mars 2015.
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2015047784/16.
(150054479) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Lyngen Holdco S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: NOK 200.000,00.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 1-3, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 192.445.
EXTRAIT
Il résulte des résolutions prises par l'Associé unique de la Société en date du 04 mars 2015 que:
- Monsieur Francisco Menjibar démissionne de son mandat de Gérant de Classe B de la Société avec effet au 23 février
2015;
- Monsieur Mark Richards, né le 18 décembre 1985 à Oxford, Royaume-Uni et, ayant son adresse professionnelle au
33 Jermyn Street, SW1Y 6DN Londres, Royaume-Uni, est nommé en tant que Gérant de Classe B avec effet au 04 mars
2015 et ce, pour une durée indéterminée.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Fait à Luxembourg, le 26 mars 2015.
Référence de publication: 2015047849/17.
(150054576) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Lufkin Canada Luxembourg S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: USD 18.000,00.
Siège social: L-1313 Luxembourg, 5, rue des Capucins.
R.C.S. Luxembourg B 180.039.
Il est notifié qu'en date du 19 mars 2014:
- 720 parts sociales des 720 détenues par GE UK Financing (Luxembourg) S. à r.l. une société à responsabilité limitée,
existante sous les lois du Grand-Duché du Luxembourg, ayant son siège social au 5 rue des Capucins, L-1313 Luxembourg,
Grand-Duché de Luxembourg et enregistrée au Registre de Commerce et Société du Luxembourg sous numéro B 67038,
ont été transférées à General Electric International (Benelux) B.V., une société à responsabilité limitée constituée sous
les lois néerlandaises, ayant son siège social au Bergschot 69/2, 4817 PA Breda, Pays-Bas, et enregistrée à la Chambre de
Commerce de Breda (Kamer van Koophandel) sous numéro 20029235.
Résultant des décisions susmentionnées les parts sociales de la Société sont désormais détenues comme suit:
- General Electric International (Benelux) B.V. détient 720 parts sociales de la Société;
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Lufkin Canada Luxembourg S.à r.l.
S. Th. Kortekaas
<i>Mandatairei>
Référence de publication: 2015047846/21.
(150054718) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
59670
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U X E M B O U R G
Garage Pirsch s.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1471 Luxembourg, 164, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 8.413.
Les comptes annuels au 31.12.2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Echternach, le 27 mars 2015.
Signature.
Référence de publication: 2015047773/10.
(150054830) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Hopar S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 5, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 86.225.
Le Bilan au 31.12.2014 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2/3/2015.
Signature.
Référence de publication: 2015047803/10.
(150055043) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
GFG Fund Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.
R.C.S. Luxembourg B 188.626.
Die neue Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet:
2, Boulevard Konrad Adenauer
L-1115 Luxembourg
Diese Änderung ist wirksam ab dem 1. Januar 2015.
Luxemburg.
Référence de publication: 2015047776/12.
(150054861) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Grampian Opportunities Fund, Société d'Investissement à Capital Variable - Fonds d'Investissement Spé-
cialisé.
Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.
R.C.S. Luxembourg B 163.173.
Die neue Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet:
2, Boulevard Konrad Adenauer
L-1115 Luxembourg
Diese Änderung ist wirksam ab dem 1. Januar 2015.
Frau Maria del Mar Cortes Perez ist mit Wirkung zum 11. Juli 2014 von ihrem Amt als Mitglied des Verwaltungsrates
zurückgetreten.
Herr Max von Frantzius ist mit Wirkung zum 10. September 2014 von seinem Amt als Mitglied des Verwaltungsrates
zurückgetreten.
Herr Ronald Meyer, geschäftlich ansässig 2, Boulevard Konrad Adenauer, L-1115 Luxembourg, ist mit Wirkung zum
5. Januar 2015 bis zum Ablauf der Generalversammlung im Jahr 2016 zum Mitglied des Verwaltungsrates ernannt worden.
Herr Jesus Rodrigo Lavilla, geschäftlich ansässig 2, Plaza Manuel Gomez Moreno, 28020 Madrid, Spanien, ist mit Wir-
kung zum 5. Januar 2015 bis zum Ablauf der Generalversammlung im Jahr 2016 zum Mitglied des Verwaltungsrates ernannt
worden.
Luxemburg.
Référence de publication: 2015047770/22.
(150054939) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
59671
L
U X E M B O U R G
Infine Consulting S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2551 Luxembourg, 85, avenue du Dix Septembre.
R.C.S. Luxembourg B 160.553.
Les comptes annuels de l'exercice clôturé au 31.12.2014 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2015047818/10.
(150054637) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Lux 11 S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1246 Luxembourg, 2A, rue Albert Borschette.
R.C.S. Luxembourg B 178.834.
Le Bilan et l'affectation du résultat au 31 décembre 2014 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 27 mars 2015.
Référence de publication: 2015047847/11.
(150054931) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Good Impression Consultancy Services S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-2540 Luxembourg, 15, rue Edward Steichen.
R.C.S. Luxembourg B 185.833.
EXTRAIT
En date du 27 mars 2015, l'associé unique a pris les résolutions suivantes:
1) La démission de Travis Management S.A. en tant que gérant de la Société est acceptée avec effet au 28 novembre
2014
2) La nomination de M. Steven Gijsen, avec adresse personnelle au 47, Tafelbergweg, 1251 Laren, the Netherlands en
tant que gérant est acceptée avec effet au 28 novembre 2014 et pour une durée indéterminée.
Pour extrait conforme
Référence de publication: 2015047769/15.
(150055031) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Geonosis S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2661 Luxembourg, 42, rue de la Vallée.
R.C.S. Luxembourg B 182.579.
Par décision du conseil d'administration du 11 février 2015: VALON S.A., R.C.S. Luxembourg B-63143, 42 rue de la
Vallée, L-2661 Luxembourg, a désigné comme représentant permanent chargé de l'exécution de cette mission au nom
et pour son compte au conseil d'administration de la société GEONOSIS S.A., Monsieur Anouar BELLI, 42 rue de la
Vallée, L-2661 Luxembourg, avec effet au 10 février 2015 en remplacement de Monsieur Raphaël EBER, démissionnaire
au 09 février 2015.
Son mandat prendra fin à l'issue de l'assemblée générale annuelle qui se tiendra en 2019.
Luxembourg, le 27 mars 2015.
<i>Pour: GEONOSIS S.A.
i>Société anonyme
Experta Luxembourg
Société anonyme
Référence de publication: 2015047775/18.
(150055112) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
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Interactive Finance S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1449 Luxembourg, 18, rue de l'Eau.
R.C.S. Luxembourg B 160.235.
Les comptes annuels au 31 décembre 2014 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2015047820/9.
(150054932) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Lys Martagon Property S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2557 Luxembourg, 18, rue Robert Stümper.
R.C.S. Luxembourg B 129.052.
Les comptes annuels au 30.09.2014 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 26 mars 2015.
LYS MARTAGON PROPERTY SA
Référence de publication: 2015047850/11.
(150054580) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Girafon Private S.A. SPF, Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-2661 Luxembourg, 42, rue de la Vallée.
R.C.S. Luxembourg B 158.651.
Par décision du conseil d'administration du 11 février 2015: KOFFOUR S.A., R.C.S. Luxembourg B-86086, 42 rue de
la Vallée, L-2661 Luxembourg, a désigné comme représentant permanent chargé de l'exécution de cette mission au nom
et pour son compte au conseil d'administration de la société GIRAFON PRIVATE S.A. SPF, Monsieur Anouar BELLI, 42
rue de la Vallée, L-2661 Luxembourg, avec effet au 10 février 2015 en remplacement de Monsieur Raphaël EBER, démis-
sionnaire au 9 février 2015.
Son mandat s'achèvera à l'issue de l'assemblée générale annuelle de l'an 2016.
Luxembourg, le 27 mars 2015.
<i>Pour: GIRAFON PRIVATE S.A. SPF
i>Société anonyme
Experta Luxembourg
Société anonyme
Référence de publication: 2015047778/18.
(150055038) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
International Securitization Partners, Société Anonyme.
Siège social: L-2633 Senningerberg, 2-4, rue Eugène Ruppert.
R.C.S. Luxembourg B 180.853.
Il résulte des résolutions prises par l'assemblée générale ordinaire de la Société en date du 26 mars 2015 que:
- Monsieur Wieger Wagenaar, ayant son adresse au 13, Oost Ravenweg, PJ Eppe 8162, the Netherlands, démissionne
de son poste d'administrateur B de la Société et de son poste de la personne délégué à la gestion journalière de la Société
avec effet au 26 mars 2015;
- Monsieur Johannes Andries van den Berg, né le 28 décembre 1979 à Pijnacker, Pays-Bas et ayant son adresse au 124,
Boulevard de la Pétrusse, L-2330 Luxembourg est nommé en remplacement de l'administrateur B démissionnaire avec
effet au 26 mars 2015 jusqu'à l'assemble générale qui se tiendra en l'année 2021;
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Fait à Luxembourg, le 26 mars 2015.
Référence de publication: 2015047810/16.
(150055028) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
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Coralis S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8070 Bertrange, 10B, rue des Mérovingiens, Z.I. Bourmicht.
R.C.S. Luxembourg B 85.722.
Les comptes annuels au 31 décembre 2014 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2015047676/9.
(150054820) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Vontobel Asset Management S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1148 Luxembourg, 2-4, rue Jean l'Aveugle.
R.C.S. Luxembourg B 78.142.
Le bilan au 31 décembre 2014 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 26 mars 2015.
Vontobel Asset Management S.A.
Référence de publication: 2015048075/11.
(150054736) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Bardoniqi S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1510 Luxembourg, 15, avenue de la Faïencerie.
R.C.S. Luxembourg B 184.909.
Les comptes annuels au 31.12.2014 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour BARDONIQI SARL
i>Société à responsabilité limitée
FIDUCIAIRE DES P.M.E. SA
Référence de publication: 2015048192/12.
(150055590) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 30 mars 2015.
VKD General Partner S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-1736 Senningerberg, 5, rue Heienhaff.
R.C.S. Luxembourg B 196.492.
STATUTEN
Im Jahre zweitausendundfünfzehn, am dreizehnten April.
Vor Maître Henri Hellinckx, Notar mit Amtssitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg.
Ist erschienen:
General Partner Services S.à r.l., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsibilité limitée) mit Sitz
in 5, rue Heienhaff, L-1736 Senningerberg, gegründet unter Luxemburgischem Recht, eingetragen im Handels- und Ge-
sellschaftsregister in Luxemburg unter der Nummer B 183.152, und deren Gesellschaftskapital zwanzig tausend Euro
(EUR 20.000,-) beträgt,
hier vertreten durch Frau Solange Wolter-Schieres, geschäftsansässig in Luxemburg, aufgrund einer am 3. Februar 2015
in Luxemburg erteilten Vollmacht.
Die von der Erschienenen und dem unterzeichneten Notar „ne varietur“ gezeichnete Vollmacht bleibt dieser Urkunde
beigefügt und ist zusammen mit dieser bei der zuständigen Registerstelle einzureichen.
Die wie vorstehend beschrieben vertretene Erschienene hat den Notar gebeten, die nachstehende Satzung (articles
of incorporation) einer den einschlägigen Gesetzen sowie den Bestimmungen dieser Satzung unterliegenden Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée) zu Protokoll zu nehmen.
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<i>Definitioneni>
Die folgenden Begriffe haben, wen sie mit großen Anfangsbuchstaben geschrieben sind, die ihnen jeweils zugeordnete
Bedeutung:
„Euro“ oder „EUR“ ist die gesetzliche Währung derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die gemäß dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die gemeinsame
Währung eingeführt haben;
„Geschäftsführer“ ist einer der gemäß dieser Satzung zum Mitglied des Rates der Geschäftsführung bestellten Ge-
schäftsführer bzw. ein Mitglied des Rates der Geschäftsführung;
„Geschäftstag“ ist ein Tag, außer Samstag und Sonntag, an dem die Banken in Luxemburg für die üblichen Geschäfte
geöffnet sind;
„Gesellschafter“ ist ein Inhaber von Anteilen;
„Gesellschaftsanteil(e)“ sind die von der Gesellschaft ausgegebenen Anteile sowie im Tausch gegen solche Anteile oder
aufgrund einer Umwandlung oder Reklassifizierung ausgegebene Anteile sowie Anteile, die aufgrund von Kapitalerhö-
hungen, Umwandlungen oder Reklassifizierung für diese Anteile stehen oder aus ihnen hervorgehen;
„Gesetz von 1915“ ist das luxemburgische Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in seiner jeweils
geltenden Fassung;
„Gesetz von 2007“ ist das luxemburgische Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds in seiner
jeweils geltenden Fassung;
„Rat der Geschäftsführung“ ist der Rat der Geschäftsführung der Gesellschaft; und
„Satzung“ ist die vorliegende Satzung.
Abschnitt I. Name, Zweck, Dauer, Sitz
Art. 1. Hiermit wird durch die gegenwärtigen und künftigen Gesellschafter eine Gesellschaft in der Rechtsform einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée) mit Namen VKD General Partner S.à r.l. (nachs-
tehend „Gesellschaft“ genannt) gegründet.
Art. 2. Der Zweck der Gesellschaft ist es, als Komplementärin (associé gérant commandité) der „VKD Invest SICAV-
SIF SCA“, zu fungieren, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions), welche als
spezialisierter Investmentfonds reguliert ist.
Die Gesellschaft soll alle Tätigkeiten ausführen, die mit ihrer Stellung als Komplementärin der VKD Invest SICAV-SIF
SCA zusammenhängen.
Die Gesellschaft kann alle gewerblichen, technischen oder finanziellen Tätigkeiten ausführen, die direkt oder indirekt
mit allen oben beschriebenen Bereichen verbunden sind, um die Erfüllung ihres Zweckes zu fördern.
Art. 3. Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit gegründet.
Art. 4. Der Sitz der Gesellschaft ist in Senningerberg, Großherzogtum Luxemburg. Niederlassungen oder Büros können
aufgrund eines Beschlusses des Rates der Geschäftsführung gegründet werden, wobei solche Beschlussfassungen unter
dem Vorbehalt der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter stehen.
Für den Fall, dass der Rat der Geschäftsführung befindet, dass außergewöhnliche politische oder militärische Umstände
eingetreten sind oder unmittelbar bevorstehen, die die üblichen Tätigkeiten der Gesellschaft an ihrem Sitz stören oder
die Kommunikation zwischen dem Sitz und im Ausland ansässigen Personen erschweren könnten, kann der Sitz vorü-
bergehend solange ins Ausland verlagert werden, bis die außergewöhnlichen Umstände nicht mehr vorherrschen. Solche
vorübergehenden Maßnahmen haben keinen Einfluss auf die Nationalität der Gesellschaft, die ungeachtet einer vorüber-
gehenden Verlagerung ihres Sitzes ins Ausland eine Gesellschaft nach luxemburgischem Recht bleibt.
Abschnitt II. Kapital, Gesellschaftsanteile
Art. 5. Das Kapital der Gesellschaft ist auf zwölftausendfünfhundert Euro (EUR 12.500,-) festgelegt und in einhundert
(100) Gesellschaftsanteile mit einem Wert von einhundert fünfundzwanzig Euro (EUR 125,-) je Anteil aufgeteilt.
Die einhundert (100) Gesellschaftsanteile sind vollständig eingezahlt.
Das Kapital kann aufgrund eines gemäß Artikel 20 dieser Satzung getroffenen Beschlusses des Alleingesellschafters
oder der Gesellschafter der Gesellschaft erhöht oder herabgesetzt werden.
Gesellschaftsanteile werden nur als Namensanteile ausgegeben und sind ins Anteilsregister einzutragen, das von der
Gesellschaft oder von einer oder mehreren Personen im Namen der Gesellschaft geführt wird. In diesem Anteilsregister
wird der Name des Gesellschafters, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort, die Nummer und die Klasse der
von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteile vermerkt.
Sofern die Gesellschaft einen Alleingesellschafter hat, sind die von dem Alleingesellschafter gehaltenen Gesellschaft-
santeile frei übertragbar.
Sofern die Gesellschaft mehrere Gesellschafter hat, können die von jedem Gesellschafter gehaltenen Gesellschaftsan-
teile gemäß den Bestimmungen von Artikel 189 des Gesetzes von 1915 übertragen werden.
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Abschnitt III. Gesellschafterversammlungen
Art. 6. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Gesellschafter der Gesellschaft gilt als Vertretung sämtlicher
Gesellschafter der Gesellschaft. Sie verfügt über größtmögliche Befugnisse, mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft
verbundene Handlungen anzuordnen, durchzuführen oder zu bewilligen.
Art. 7. Sofern die Gesellschaft einen Alleingesellschafter hat, stehen diesem sämtliche der Gesellschafterversammlung
übertragenen Befugnisse zu. Von dem Alleingesellschafter zu fassende Beschlüsse können schriftlich gefasst werden.
Sofern die Gesellschaft mehrere Gesellschafter hat, gelten die Bestimmungen von Artikel 8 für sämtliche von einer
Gesellschafterversammlung zu fassenden Beschlüsse.
Jeder Gesellschaftsanteil gewährt eine Stimme.
Ein Gesellschafter kann sich (auf Gesellschafterversammlungen) von einer anderen Person vertreten lassen, die kein
Gesellschafter sein muss und ein Geschäftsführer sein kann. Eine zu diesem Zweck gewährte Vollmacht kann schriftlich,
per Telegramm, per Fernschreiben, per Fax oder E-Mail erteilt werden.
Art. 8. Sofern kraft Gesetz erforderlich oder, andernfalls, aufgrund einer Entscheidung des Rates der Geschäftsführung,
werden die jährlichen Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft gemäß luxemburgischem Recht am Sitz der Gesell-
schaft in Luxemburg oder einem anderen, in der Einladung zur Versammlung genannten Ort abgehalten. Solche jährlichen
Gesellschafterversammlungen können im Ausland abgehalten werden, wenn der Rat der Geschäftsführung dies aufgrund
des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände für erforderlich hält.
Der Rat der Geschäftsführung kann weitere Gesellschafterversammlungen einberufen, die an den in den jeweiligen
Einladungen genannten Orten und zu den darin ebenfalls genannten Zeiten abgehalten werden.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung gelten im Hinblick auf die Fristen für Einladungen zu
Gesellschafterversammlungen und deren Beschlussfähigkeit die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Bestimmungen dieser Satzung sind auf einer ordnungs-
gemäß einberufenen Gesellschafterversammlung zu fassende Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der anwesenden und sich an der jeweiligen Abstimmung beteiligenden Gesellschafter zu fassen.
Die jährlichen Gesellschafterversammlungen sind von dem Rat der Geschäftsführung durch Versendung von Einladun-
gen einzuberufen, die die Tagesordnung enthalten und die gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu
veröffentlichen sind.
Der Rat der Geschäftsführung wird die Tagesordnung erstellen, es sei denn, eine Versammlung findet auf schriftliches
Verlangen der Gesellschafter gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen statt; in einem solchen Fall kann der
Rat der Geschäftsführung eine weitere Tagesordnung erstellen.
Sofern bei einer Gesellschafterversammlung alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und erklären, dass sie
über die Tagesordnung der Versammlung informiert worden sind, kann eine Versammlung ohne vorherige Einladung oder
Veröffentlichung abgehalten werden.
Die Angelegenheiten, die von einer Gesellschafterversammlung behandelt werden, sind auf die in der Tagesordnung
genannten Punkte zu beschränken, wobei alle gesetzlich vorgeschriebenen und mit diesen zusammenhängende Punkte zu
behandeln sind, es sei denn, alle Gesellschafter einigen sich auf eine andere Tagesordnung. Sofern die Bestellung von
Geschäftsführern oder eines Abschlussprüfers auf der Tagesordnung steht, sind die Namen der zur Wahl stehenden
Geschäftsführer oder Abschlussprüfer in die Tagesordnung aufzunehmen.
Abschnitt IV. Verwaltung
Art. 9. Die Geschäfte der Gesellschaft werden von mindestens drei Geschäftsführern geführt. Die bestellten Ge-
schäftsführer bilden einen Rat der Geschäftsführung.
Der bzw. die Geschäftsführer müssen keine Gesellschafter der Gesellschaft sein.
Der bzw. die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung für einen von der Gesellschafterversamm-
lung bestimmten Zeitraum gewählt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt übernehmen. Nach Ablauf seiner
Amtszeit kann sich ein Geschäftsführer wieder zur Wahl stellen.
Der bzw. die Geschäftsführer können jederzeit von der Gesellschafterversammlung mit oder ohne die Angabe von
Gründen ihres Amtes enthoben werden.
Für den Fall, dass der Posten eines Geschäftsführers aufgrund des Todes, der Eintritts in den Ruhestand eines Ge-
schäftsführers oder aus anderen Gründen vakant wird, können sich die verbleibenden Geschäftsführer versammeln und
mit einfacher Mehrheit einen Geschäftsführer wählen, der eine solche Vakanz bis zur nächsten jährlichen Gesellschafter-
versammlung ausfüllt.
Art. 10. Der Rat der Geschäftsführung ernennt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz sämtlicher Versammlungen der Geschäftsführer der Gesellschaft. Sofern der Vor-
sitzende bei einer Versammlung abwesend oder nicht handlungsfähig ist, können die Geschäftsführer aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden für die Zwecke der jeweiligen Versammlung ernennen.
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Der Rat der Geschäftsführung kann einen Sekretär ernennen, der kein Geschäftsführer sein muss und für die Führung
des Protokolls von Versammlungen des Rates der Geschäftsführung und von Gesellschafterversammlungen verantwort-
lich ist.
Der Rat der Geschäftsführung kann jeweils Bevollmächtigte („Officers“) der Gesellschaft ernennen, einschließlich eines
Managing Directors, eines General Managers, eines Assistant Managers oder sonstiger Bevollmächtigte, die im Hinblick
auf den Betrieb und die Verwaltung der Gesellschaft für erforderlich gehalten werden. Bevollmächtigte müssen keine
Geschäftsführer, oder Gesellschafter der Gesellschaft sein. Die ernannten Bevollmächtigten haben die ihnen von dem Rat
der Geschäftsführung zugewiesenen Befugnisse und Pflichten.
Der Rat der Geschäftsführung versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder von zwei Geschäftsführern an
dem in der jeweiligen Einladung genannten Ort.
Sämtlichen Geschäftsführern ist mindestens drei (3) Tage vor Beginn einer solchen Versammlung eine schriftliche
Einladung zusammen mit einer Tagesordnung zu übermitteln, in der sämtliche Geschäftsordnungspunkte aufgeführt sind.
Von dieser Frist kann in dringenden Ausnahmefällen abgewichen werden, in denen die näheren Umstände in der Einladung
auszuführen sind. Auf eine Einladung kann verzichtet werden, sofern sämtliche Geschäftsführer einer solchen Verfah-
rensweise schriftlich, per Telegramm, Fax oder E-Mail zustimmen. Für einzelne Versammlungen, deren Zeit und Ort vorab
durch Gesellschafterbeschluss festgelegt worden sind, ist keine weitere Einladung erforderlich.
Geschäftsführer können sich bei Versammlungen des Rates der Geschäftsführung vertreten lassen, indem sie einen
anderen Geschäftsführer schriftlich, per Telegramm, Fax oder E-Mail zu ihrem Vertreter ernennen.
Geschäftsführer, die an einem Versammlungsort nicht physisch anwesend sind, können an einer Versammlung des
Rates der Geschäftsführung per Konferenzschaltung oder auf einem ähnlichen Kommunikationsweg teilnehmen, wobei
sich alle Teilnehmer einer solchen Versammlung gegenseitig hören können müssen, und eine Teilnahme an einer solchen
Versammlung kommt einer persönlichen Teilnahme gleich.
Eine Versammlung der Geschäftsführer der Gesellschaft kann nur wirksam beraten und handeln, wenn mindestens
zwei Geschäftsführer bei einer Versammlung des Rates der Geschäftsführung anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse
sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Geschäftsführer zu fassen. Im Falle eines Patts hat der
Vorsitzende die entscheidende Stimme.
Von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnete Beschlüsse sind genauso gültig und wirksam wie bei einer ordnungs-
gemäß einberufenen und abgehaltenen Versammlung gefasste Beschlüsse. Solche Unterschriften können auf einem
einzigen Dokument oder auf mehreren Ausfertigungen eines Beschlusses gezeichnet sein und können per Brief, Tele-
gramm, Fax oder E-Mail erfolgen.
Das Protokoll von Versammlungen der Geschäftsführer der Gesellschaft ist von dem Vorsitzenden oder, sofern dieser
abwesend ist, von dem stellvertretenden, nur für die jeweilige Versammlung ernannten Vorsitzenden oder von zwei
Geschäftsführern zu unterzeichnen.
Kopien von oder Auszüge aus solchen Protokollen, die gegebenenfalls in Gerichtsverfahren oder bei anderen Gele-
genheiten vorgelegt werden, sind von dem Vorsitzenden oder von zwei Geschäftsführern oder von einem Geschäftsführer
gemeinsam mit dem Sekretär oder dem stellvertretenden Sekretär zu unterzeichnen.
Art. 11. Der Rat der Geschäftsführung ist befugt, die Richtung und Art der Geschäftsführung und der Geschäfte der
Gesellschaft festzulegen.
Der Geschäftsführer bzw. der Rat der Geschäftsführung ist mit den größtmöglichen Befugnissen ausgestattet, um
sämtliche im Interesse der Gesellschaft stehenden Verwaltungshandlungen und -verfügungen vorzunehmen. Sämtliche
Befugnisse, die nicht kraft Gesetzes oder gemäß dieser Satzung ausdrücklich der jährlichen Gesellschafterversammlung
zugewiesen sind, werden vom Rat der Geschäftsführung ausgeübt.
Art. 12. Die Gesellschaft wird durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Geschäftsführern der Gesellschaft, oder
durch die gemeinsame Unterschrift einer Person oder mehrerer Personen, auf die ein solches Zeichnungsrecht durch
den Rat der Geschäftsführung übertragen worden ist, zusammen mit mindestens einem Geschäftsführer.
Art. 13. Der Rat der Geschäftsführung kann seine Befugnisse zur Führung der täglichen Geschäfte der Gesellschaft,
einschließlich des Rechts, für die Gesellschaft zu zeichnen, sowie seine Befugnisse, Handlungen zur Förderung der Un-
ternehmenspolitik und des Gesellschaftszwecks vorzunehmen, an Bevollmächtigte der Gesellschaft oder andere Personen
übertragen, die wiederum berechtigt sind, Untervollmachten zu erteilen, sofern sie von dem Rat der Geschäftsführung
hierzu ermächtigt worden sind.
Art. 14. Verträge oder andere Transaktionen der Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft oder einem anderen
Unternehmen bleiben unberührt und werden nicht unwirksam, wenn einer oder mehrere der Geschäftsführer oder
Bevollmächtigte der Gesellschaft aufgrund persönlicher Beziehungen ein Interesse an dieser anderen Gesellschaft oder
diesem anderen Unternehmen hat oder haben oder dort Geschäftsführer oder Bevollmächtigter oder Mitarbeiter ist
oder sind.
Falls ein Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Gesellschaft möglicherweise aus anderen Gründen als aufgrund
des Umstands, dass er Geschäftsführer, Bevollmächtigter, Mitarbeiter oder Inhaber von Wertpapieren oder sonstigen
Beteiligungen des anderen Unternehmens ist, ein persönliches Interesse an einem Vertrag oder einer Transaktion der
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Gesellschaft hat, wird der Geschäftsführer oder Bevollmächtigte den Rat der Geschäftsführung von diesem persönlichen
Interesse in Kenntnis setzen und von einer Beteiligung an Beschlussfassungen hinsichtlich eines solchen Vertrags oder
einer solchen Transaktion absehen. Die jeweils nächste Gesellschafterversammlung ist von einem solchen Vertrag oder
einer solchen Transaktion und dem persönlichen Interesse des betreffenden Geschäftsführers oder Bevollmächtigten zu
unterrichten.
Art. 15. Die Gesellschaft kann einen Geschäftsführer oder Bevollmächtigten, seine Erben, Testamentsvollstrecker oder
Nachlassverwalter für angemessene Kosten schadlos halten, die diesem oder diesen in Zusammenhang mit einem Ans-
pruch, einer Klage oder einem Verfahren entstanden sind, die möglicherweise auf der jetzigen oder früheren Tätigkeit
des Betreffenden als Geschäftsführer oder Bevollmächtigte für die Gesellschaft oder für eine andere Gesellschaft beruhen,
sofern dies verlangt wird, deren Anteilinhaber oder Gläubiger die Gesellschaft ist, wenn der Betreffende insoweit keinen
anderen Schadloshaltungsanspruch hat; dies gilt nicht, wenn der Geschäftsführer oder Bevollmächtigte wegen grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz rechtskräftig verurteilt wird; wird ein Vergleich geschlossen, erfolgt die Schadloshaltung nur
bezüglich solcher vom Vergleich erfassten Punkte, bezüglich derer - laut Auskunft eines Rechtsberaters gegenüber der
Gesellschaft - keine Pflichtverletzung der schadlos zu haltenden Person vorliegt. Das vorstehende Recht auf Schadloshal-
tung schließt andere, dem Geschäftsführer oder Bevollmächtigten möglicherweise zustehende Rechte nicht aus.
Abschnitt V. Buchhaltung, Ausschüttung von Dividenden
Art. 16. Die Geschäfte der Gesellschaft, ihre finanzielle Situation sowie ihre Bücher werden von einem (oder mehreren)
Abschlussprüfer(n) überwacht, bei denen es sich um reviseur d'enterprises agréé(s) handelt. Der Abschlussprüfer (oder
die Abschlussprüfer) wird von den Gesellschaftern bei der jährlichen Gesellschafterversammlung für einen Zeitraum
bestimmt, der am Tage der nächsten jährlichen Gesellschafterversammlung endet, die über die Bestellung des Nachfolgers
oder der Nachfolger entschieden wird.
Art. 17. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November eines jeden Jahres.
Art. 18. Von dem Jahresüberschuss der Gesellschaft werden fünf Prozent (5%) in die gesetzlich vorgeschriebenen
Reserven eingestellt. Diese Zuführung von Geldern endet, sobald und solange die Reserven bei zehn Prozent (10%) des
Kapitals der Gesellschaft gemäß Artikel 5 dieser Satzung oder dem gegebenenfalls gemäß Artikel 5 dieser Satzung herauf-
oder herabgesetzten Betrag liegen.
Die Gesellschafterversammlung beschließt jährlich über die Verwendung des Jahresüberschusses; sie kann ggf. Divi-
denden festsetzen oder den Rat der Geschäftsführung anweisen, dies zu tun.
Der Rat der Geschäftsführung kann im gesetzlich vorgesehenen Rahmen einstimmig die Ausschüttung von Interimdi-
videnden beschließen.
Abschnitt VII. Auflösung, Liquidation
Art. 19. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren. Bei
den Liquidatoren kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln, die von der Gesellschafterversammlung
bestellt werden, die über die Auflösung entscheidet und die Befugnisse und die Vergütung der Liquidatoren bestimmt.
Abschnitt VIII. Änderungen
Art. 20. Diese Satzung kann im Rahmen einer Gesellschafterversammlung geändert werden, wenn diese beschlussfähig
ist und die nach luxemburgischem Recht erforderlichen Mehrheiten erreicht werden.
Art. 21. Alle Fragen, die nicht in dieser Satzung geregelt sind, sind gemäß dem Gesetz von 1915 und dem Gesetz von
2007 zu lösen.
<i>Übergangsbestimmungi>
Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der Gründung der Gesellschaft und endet am 30. November 2015.
<i>Zeichnung und Zahlungi>
Das Kapital der Gesellschaft wird folgendermaßen gezeichnet:
Die oben genannte General Partner Services S.à r.l. zeichnet einhundert (100) Gesellschaftsanteile zu je hundertfün-
fundzwanzig Euro (EUR 125,-) gegen Zahlung von zwölftausendfünfhundert Euro (EUR 12.500,-).
Der Nachweis über diese Zahlung wurde gegenüber dem unterzeichneten Notar erbracht.
<i>Kosteni>
Die von der Gesellschaft infolge der Gründung der Gesellschaft zu tragenden Kosten belaufen sich auf EUR 1.500,-.
<i>Gesellschafterversammlungi>
Als Inhaberin des gesamten gezeichneten Kapitals der Gesellschaft fasst die oben genannte Person in Ausübung der
der Gesellschafterversammlung übertragenen Befugnisse die folgenden Beschlüsse:
(i) Die folgenden Personen werden für unbestimmte Dauer als Geschäftsführer bestellt:
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- Herr Ralph Brödel, geboren am 8. März 1969 in Trier (Deutschland), mit beruflicher Anschrift in 5, rue Heienhaff,
L-1736 Senningerberg, Großherzogtum Luxemburg;
- Prof. Dr. Jörg Henzler, geboren am 13. Januar 1963 in Boppach (Deutschland), mit beruflicher Anschrift in 5, rue
Heienhaff, L-1736 Senningerberg, Großherzogtum Luxemburg;
- Herr Marc Boesen, geboren am 28. Mai 1977 in Trier (Deutschland), mit beruflicher Anschrift in 5, rue Heienhaff,
L-1736 Senningerberg, Großherzogtum Luxemburg.
(ii) Als unabhängiger Abschlussprüfer wird für die Dauer eines Zeitraums bis zum Ende der jährlichen Gesellschafter-
versammlung, die über den Jahresabschluss zum 30. November 2015 berät, Ernst & Young Services S.A., 7, rue Gabriel
Lippmann, Parc d'Activité Syrdall, L-5365 Munsbach, Großherzogtum Luxemburg, bestellt;
(iii) Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in 5, rue Heienhaff, L-1736 Senningerberg, Großherzogtum Luxemburg.
Worüber Urkunde, aufgenommen und geschlossen in Luxemburg an dem oben genannten Datum.
Nachdem der Text der Erschienenen vorgelesen wurde, deren Vorund Nachname, Status und Wohnsitz dem Notar
bekannt sind, wurde die vorliegende Urkunde im Original von der Erschienenen gemeinsam mit dem Notar unterzeichnet.
Gezeichnet: S. WOLTER und H. HELLINCKX.
Enregistré à Luxembourg, Actes Civils 1, le 22 avril 2015. Relation: 1LAC/2015/12362. Reçu soixante-quinze euros
(75,- EUR).
<i>Le Receveuri>
(signé): I. THILL.
FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG, der Gesellschaft auf Begehr erteilt.
Luxemburg, den 5. März 2015.
Référence de publication: 2015066746/262.
(150076321) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 mai 2015.
BM&P S.C.I., Société Civile Immobilière.
Siège social: L-5361 Schrassig, 13, rue de Siegelsbach.
R.C.S. Luxembourg E 5.601.
STATUTS
L’an deux mille quinze, le douze mars.
Par-devant Maître Patrick SERRES, notaire de résidence à Remich (Grand-Duché de Luxembourg).
Ont comparu:
1.- Madame Sylvie Liliane Ghislaine VANROSSOMME, épouse WEYLAND, salariée, née à Mons (Belgique) le 26 février
1966 (1966 0226 50075), demeurant à L-5361 Schrassig, 13, rue de Siegelsbach;
2.- Monsieur Roland Léon WEYLAND, fonctionnaire, né à Luxembourg le 1
er
avril 1966 (1966 04 01 17551), de-
meurant à L-5361 Schrassig, 13, rue de Siegelsbach.
Lesquels comparants, ci-après dénommés «les associés», agissant ès-dites qualités, ont déclaré avoir convenu de con-
stituer une société civile immobilière dont ils vont établir les statuts comme suit:
Art. 1
er
. Il est formé par les présentes, entre les comparants associés, une société civile immobilière qui existera
entre les propriétaires actuels et futurs des parts sociales ci-après créées et de celles qui pourront l’être ultérieurement.
Cette société sera régie par les présents statuts, ainsi que par les lois luxembourgeoises applicables et notamment par
les articles 1832 à 1872 du Code civil.
Art. 2. La société a pour objet, dans la limite d’opérations à caractère strictement civil, et à l’exclusion de toutes
opérations à caractère commercial: l’acquisition, la vente, la mise en valeur, la mise en location et la gestion d’un ou de
plusieurs immeubles ou parts d’immeubles tant au Grand-Duché de Luxembourg qu’à l’étranger et la mise à disposition
gratuite aux associés.
La société pourra effectuer toutes opérations mobilières, immobilières ou financières se rattachant directement ou
indirectement à cet objet, de nature à en faciliter la réalisation, pourvu qu’elles ne soient pas susceptibles de porter
atteinte au caractère exclusivement civil de l’activité sociale.
Art. 3. La société prend la dénomination suivante: «BM&P S.C.I.», société civile immobilière.
La dénomination sociale doit figurer sur tous les actes et documents émanant de la société et destinés aux tiers.
Art. 4. Le siège de la société est fixé au L-5361 Schrassig, 13, rue de Siegelsbach.
Il pourra être transféré en tout autre endroit du Grand-Duché de Luxembourg, par simple décision des associés réunis
en assemblée générale.
Art. 5. La société est constituée pour une durée illimitée, prenant cours ce jour. Elle peut être dissoute par décision
de l’assemblée générale statuant à une majorité de 2/3 des parts d’intérêt. La dissolution de la société n’est pas entraînée
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de plein droit par le décès, l’incapacité, la faillite ou la déconfiture d’un associé, ni par la cessation des fonctions ou la
révocation d’un gérant, qu’il soit associé ou non.
Art. 6. Le capital social est fixé à DEUX MILLE CINQ CENTS EUROS (2.500.- EUR) divisé en cent (100) parts d’intérêt
ayant chacune une valeur nominale de VINGT-CINQ EUROS (25.- EUR).
Les parts d’intérêt ont été souscrites par les associés comme suit:
1.- Madame Sylvie Liliane Ghislaine VANROSSOMME,
cinquante (50) parts d’intérêts,
2.- Monsieur Roland Léon WEYLAND,
cinquante (50) parts d’intérêt,
TOTAL: cent parts d’intérêt (100)
Toutes les parts d’intérêt sont entièrement libérées par des versements en numéraire dans la caisse de la société, de
sorte que la somme de DEUX MILLE CINQ CENTS EUROS (2.500.-EUR) se trouve dès maintenant à la libre disposition
de la société, ce qui est reconnu par tous les associés qui se donnent mutuellement décharge.
Art. 7. Les parts d’intérêt ne sont représentées par aucun titre. Elles ne sont pas négociables.
Chaque année, l’assemblée des associés fixe la valeur d’une part d’intérêt.
Art. 8. La cession de parts d’intérêt doit être constatée par un acte authentique ou sous seing privé. Pour être opposable
à la société, la cession doit, conformément à l’article 1690 du Code civil, lui être notifiée par un acte authentique ou un
acte sous seing privé ou être acceptée par la gérance dans un tel acte. Pour être opposable aux tiers, la cession doit faire
l’objet d’une publicité au Mémorial, Recueil Spécial des Sociétés et Associations.
Les parts d’intérêt ne peuvent être cédées même entre associés qu’avec l’agrément unanime de tous les associés. Cet
agrément s’impose quelles que soient la cause et la nature de la mutation, à titre onéreux ou à titre gratuit.
A cet effet, l’associé désirant céder tout ou partie de ses parts d’intérêt, notifiera le projet de cession à chacun de ses
coassociés et à la société elle-même, par lettres recommandées avec demande d’avis de réception. Cette lettre contiendra
toutes les données de l’opération. A partir de la date de la réception du projet de cession, les coassociés disposent d’un
délai de trente jours calendrier pour prendre position. L’absence de réponse affirmative unanime dans ledit délai équivaut
à un refus d’agrément.
En cas de décès d’un associé, la société n’est pas dissoute par le fait du décès, mais tous les héritiers, légataires et
représentants de l’associé décédé, ne peuvent devenir eux-mêmes associés qu’après avoir obtenu l’agrément unanime
des associés survivants. Cet agrément devra intervenir dans un délai de trente jours après notification du décès de l’associé
aux autres associés moyennant lettres recommandées avec demande d’avis de réception. Ces lettres sont adressées aux
associés survivants à la diligence de l’héritier ou légataire le plus diligent. L’absence de réponse affirmative unanime dans
ledit délai équivaut à un refus d’agrément.
Chaque fois qu’il y a refus d’agrément, les parts d’intérêts en instance de mutation seront reprises par les autres
associés, proportionnellement au nombre de parts qu’ils possèdent, au prix calculé en application de la valeur dont
question à l’article 7 ci-dessus.
Pour le calcul de nombre des parts à reprendre par chaque associé, les parts en instance de mutation ne sont pas
prises en considération.
Dans le cas où un associé veut céder tout ou partie de ses parts d’intérêt et qu’il y a refus d’agrément, il lui est loisible
de renoncer à son projet de cession et de rester comme associé dans la société.
Art. 9. La société est gérée et administrée par deux gérants, à savoir par Madame Sylvie Liliane Ghislaine VANROS-
SOMME et Monsieur Roland Léon WEYLAND, prénommés.
Chaque gérant engage la société par sa seule signature jusqu’à la valeur de 5.000.- EUR. Pour tout acte ou engagement
supérieur à 5.000.- EUR, la signature conjointe des deux gérants est nécessaire pour engager la société.
Pour tous les actes de disposition de droits réels concernant les immeubles ou parts d’immeubles appartenant à la
société, la société n’est valablement engagée que par la signature conjointe de tous les associés.
Art. 10. Chaque année au 31 décembre, il est dressé un inventaire de l’actif et du passif de la société. Cet inventaire
sera signé par tous les associés.
Les bénéfices nets constatés par cet inventaire seront partagés entre les associés. Proportionnellement à leur parti-
cipation dans le capital social, les pertes, s’il en existe, seront supportées par eux dans les mêmes proportions.
Art. 11. Chaque associé a le droit de concourir aux décisions collectives, lesquelles, y compris celles sur les modifi-
cations statutaires, seront prises à la majorité simple des voix des associés présents ou représentés. Chaque part d’intérêt
donne droit à une voix.
Art. 12. L’assemblée des associés se réunira aussi souvent que les intérêts de la société l’exigent, sur convocation d’un
ou de plusieurs associés, mais au moins une fois par an.
Art. 13. En cas de dissolution de la société, sa liquidation sera faite par les associés conjointement.
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Art. 14. Toutes les contestations qui pourraient s’élever pendant la durée de la société ou lors de sa liquidation entre
les associés relativement aux affaires de la société seront soumises obligatoirement à deux arbitres, chacune des parties
en nommant un.
En cas de désaccord, les deux premiers arbitres désigneront d’un commun accord un troisième arbitre et les décisions
seront prises à la majorité.
La décision majoritaire des arbitres sera obligatoire et sans recours.
A défaut de nomination par l’une des parties d’un arbitre endéans la huitaine suivant invitation lui adressée par lettre
recommandée, la partie la plus diligente saisira le Président du Tribunal d‘Arrondissement de et à Luxembourg, siégeant
en matière de référé, qui nommera un arbitre.
<i>Fraisi>
Le montant des frais, rémunération et charges incombant à la société en raison des présentes est estimé sans nul
préjudice à la somme de mille euros.
Dont acte, passé à Remich, les jour, mois et an qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée en une langue d’eux connue aux comparants, connus du notaire ins-
trumentant par noms, prénoms usuels, états et demeures, ils ont signé avec le notaire instrumentant le présent acte.
Signé: S. L. G. VANROSSOMME, R. L. WEYLAND, Patrick SERRES.
Enregistré à Grevenmacher Actes Civils, le 17 mars 2015. Relation: GAC/2015/2204. Reçu soixante-quinze euros 75,00
€.
<i>Le Receveuri>
(signé): G. SCHLINK.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Remich, le 26 mars 2015.
Référence de publication: 2015048198/111.
(150055402) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 30 mars 2015.
LILIE Caesar S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1030 Luxembourg, 412F, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 192.762.
L'an deux mille quinze, le vingt-deuxième jour du mois d'avril,
Par-devant Me Carlo Wersandt, notaire de résidence à Luxembourg, agissant en remplacement de Maître Henri Hel-
linckx, notaire de résidence à Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg,
S'est réunie:
L'Assemblée Générale Extraordinaire des associés de la «LILIE Caesar S.à r.l.», société à responsabilité limitée, dont
le siège est au 412F, route d'Esch, L-1030 Luxembourg, immatriculée au Registre de Commerce et des Sociétés de
Luxembourg sous le numéro B 192.762. La société absorbée a été constituée par un acte reçu par Me Gérard LECUIT,
notaire de résidence à Luxembourg, publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, no 60 du 9 janvier 2015
(ci-après appelée la «Société» et la «Société Absorbée»).
L'assemblée s'est ouverte sous la présidence de Régis Galiotto, clerc de notaire, demeurant professionnellement à
Luxembourg
qui désigne comme secrétaire et l'assemblée choisit comme scrutateur Solange Wolter, clerc de notaire, demeurant
professionnellement à Luxembourg.
Le bureau ainsi constitué, le Président expose et prie le notaire instrumentant d'acter:
I.- Que la présente Assemblée Générale Extraordinaire a pour Ordre du jour:
1. Approbation du projet de fusion des sociétés luxembourgeoises LILIE Caesar S.à r.l. (Société Absorbée) et Ver-
mietungsgesellschaft Objekt Kirchberg mbH (Société Absorbante) tel que publié au Mémorial du Luxembourg sous le
numéro C 649 du 10 mars 2015.
2. Décision de réaliser la fusion entre les sociétés, d'un point de vue comptable, à la date du 1
er
avril 2015 et de
transférer le patrimoine actif et passif, sans exception ni réserve, de la Société Absorbée LILIE Caesar S.à r.l. à la Société
Absorbante Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg mbH, sans préjudice de l'article 274 de la loi sur les sociétés.
3. Constatation que les apports ont été faits sur base des situations comptables des sociétés absorbante et absorbée
arrêtés au 31 mars 2015.
4. Pouvoir et autorisation à chaque gérant de la Société, agissant individuellement, avec plein pouvoir de substitution,
afin d'exécuter tous contrats ou documents et d'accomplir toutes les actions et les formalités nécessaires, appropriées,
requises ou souhaitables en relation avec la Fusion.
5. Divers.
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II.- Que l'associé unique présent ou représenté, les mandataires de l'associé unique représenté, ainsi que le nombre
d'actions qu'il détient sont indiqués sur une liste de présence; cette liste de présence, après avoir été signée par l'associé
unique présent, les mandataires de l'associé unique représenté ainsi que par les membres du bureau, restera annexée au
présent procès-verbal pour être soumise avec lui à la formalité de l'enregistrement.
Restera pareillement annexée aux présentes la procuration le l'associé unique représenté, après avoir été paraphée
«ne varietur» par les comparants.
III.- Que l'intégralité du capital social étant présent ou représenté à la présente assemblée, il a pu être fait abstraction
des convocations d'usage, l'associé unique présent ou représenté se reconnaît dûment convoqué et déclare par ailleurs
avoir eu connaissance de l'ordre du jour qui lui a été communiqué au préalable.
IV.- Que la présente Assemblée, réunissant l'intégralité du capital social, est régulièrement constituée et peut délibérer
valablement, telle qu'elle est constituée, sur les points portés à l'ordre du jour.
V.- Que les dispositions de la loi du 10 août 1915 telle que modifiée relatives aux fusions ont été respectées savoir:
1. Publication du projet de fusion établi par les Conseils de Gérance des sociétés qui fusionnent au Mémorial le 10
mars 2015, soit un mois au moins avant la réunion des assemblées générales appelées à se prononcer sur le projet de
fusion.
2. Les conseils de gérance des deux sociétés fusionnantes ont constaté que l'associé unique de la Société Absorbée a
d'ores et déjà valablement renoncé aux rapports de réviseurs de droit commun, dans les conditions de l'article 266 (5)
de la loi fondamentale sur les sociétés commerciales, et il n'y a dès lors lieu ni à rapports sur la fusion, ni sur le rapport
d'échange des parts sociales.
3. Dépôt des documents exigés par l'article 267 de la loi sur les sociétés commerciales au siège social des sociétés un
mois avant la date de la réunion des assemblées générales en vue de leur inspection par l'associé unique.
L'Assemblée Générale, après avoir discuté le projet de fusion, prend à l'unanimité des voix les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L'Assemblée approuve le projet de fusion entre la société anonyme LILIE Caesar S.à r.l. (Société Absorbée) et la société
anonyme Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg mbH, (Société Absorbante) tel que ce projet de fusion a été approuvé
par les conseils de gérance de ces deux Sociétés, précitées, et publié au Mémorial C, numéro 649 du 10 avril 2015.
<i>Deuxième résolutioni>
L'Assemblée décide de réaliser la fusion entre la Société Absorbante et la Société Absorbée sur base des situations
comptables des sociétés absorbante et absorbée au 31 mars 2015, par le transfert du patrimoine actif et passif, sans
exception ni réserve, de la Société Absorbée LILIE Caesar S.à r.l. à la Société Absorbante Vermietungsgesellschaft Objekt
Kirchberg mbH, sans préjudice de l'article 274 de la loi sur les sociétés.
Comme la Société Absorbée détient la totalité du capital social de la Société Absorbante, conformément au projet de
fusion et en contrepartie du transfert de l'actif et du passif, Caesar Luxco S.à r.l., une société constituée sous les lois
luxembourgeoises, ayant son siège social à Luxembourg, 21, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, L-1331 et immatri-
culée au Registre de Commerce et des Sociétés sous le numéro B 167.152, étant l'associé unique de la Société Absorbée,
recevra cinq cent (500) parts sociales de la Société Absorbante pour l'intégralité des parts sociales de la Société Absorbée.
L'échange s'effectuera par l'inscription dans le registre des associés de la Société Absorbante.
<i>Troisième résolutioni>
Conformément au projet de fusion les opérations de la Société Absorbée sont considérées d'un point de vue comptable
comme accomplies au nom et pour compte de la Société Absorbante à partir du 1
er
avril 2015.
Du point de vue légal la fusion est réalisée lorsque sont intervenues les décisions concordantes prises au sein des
sociétés en cause conformément à l'article 272 de la loi sur les sociétés commerciales.
La fusion est réalisée et prendra effet vis-à-vis des tiers lors de la publication du présent acte notarié au Mémorial C,
Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Quatrième résolutioni>
L'Assemblée décide de donner pouvoir et autoriser chaque gérant de la Société, agissant individuellement, avec plein
pouvoir de substitution, afin d'exécuter tous contrats ou documents et d'accomplir toute les actions et les formalités
nécessaires, appropriées, requises ou souhaitables en relation avec la Fusion.
<i>Cinquième résolutioni>
L'Assemblée décide que les livres et documents juridiques de la société absorbée seront conservés pendant une durée
de cinq ans au siège de la société absorbante.
<i>Constatationi>
Conformément à l'article 271 (2) de la Loi sur les Sociétés Commerciales, le notaire soussigné déclare qu'il a vérifié
et attesté l'existence et la légalité des actes et formalités incombant à la Société et du Projet de Fusion.
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<i>Estimation des frais et dépensesi>
Le montant des frais, dépenses, honoraires et charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombe à la Société
Absorbante ou qui est mis à charge à raison du présent acte est estimé à deux mille Euros (2.000,- EUR).
Plus rien n'étant à l'ordre du jour, la séance est levée.
DONT ACTE, fait et passé à Luxembourg, le jour indiqué au début de ce document.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux membres du bureau, ceux-ci ont signé avec le notaire le présent
acte.
Signé: R. GALIOTTO, S. WOLTER et C. WERSANDT.
Enregistré à Luxembourg, Actes Civils 1, le 30 avril 2015. Relation: 1LAC/2015/13518. Reçu soixante-quinze euros
(75,- EUR).
<i>Le Receveuri>
(signé): P. MOLLING.
POUR EXPEDITION CONFORME, délivrée à la société sur demande.
Luxembourg, le 7 mai 2015.
Référence de publication: 2015069465/101.
(150078631) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 mai 2015.
Comifar Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1653 Luxembourg, 2, avenue Charles de Gaulle.
R.C.S. Luxembourg B 76.345.
VERSCHMELZUNGSPLAN
zur grenzüberschreitenden Verschmelzung der COMIFAR HOLDING SA auf die PHOENIX International Beteiligungs
GmbH
Comifar Holding SA mit Sitz in 2, Avenue Charles de Gaulle, L-1653 Luxemburg, eingetragen im Handelsregister RCS
Luxembourg unter B 76345
(nachfolgend „COMIFAR")
und
PHOENIX International Beteiligungs GmbH mit Sitz in Pfingstweidstr. 10 - 12, D-68199 Mannheim, Deutschland,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 6884
(nachfolgend „PIB")
(gemeinsam nachfolgend „beteiligte Gesellschaften")
erstellen gemäß § 122c des deutschen Umwandlungsgesetzes (nachfolgend „UmwG") sowie gemäß Art. 261 (2) und
(4) des Luxemburger Gesetz über die Handelsgesellschaften (nachfolgend „Lux-G") folgenden Verschmelzungsplan für
die grenzüberschreitende Verschmelzung der COMIFAR als übertragender Rechtsträger auf die PIB als übernehmenden
Rechtsträger
(nachfolgend „Verschmelzungsplan").
<i>Präambeli>
Die beteiligten Gesellschaften erklären und bestätigen, dass im Jahr 2015 gem. §§ 122a ff. UmwG bzw. Art. 261 ff. Lux-
G eine grenzüberschreitende Verschmelzung der COMIFAR als übertragender Rechtsträger auf die PIB als übernehmen-
der Rechtsträger erfolgt (Verschmelzung zur Aufnahme).
PIB als übernehmender Rechtsträger hält als Alleinaktionär alle Anteile an seiner Tochtergesellschaft COMIFAR zum
Zeitpunkt des 31. Januar 2015 und ununterbrochen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Verschmelzungsplanes.
Gesellschafter der PIB sind die PHOENIX Pharmahandel GmbH & Co. KG, die PIB Beteiligungs GmbH & Co. KG, Frau
Jutta Breu und Herr Ludwig Merckle.
Durch den nachstehenden Verschmelzungsplan nach §§ 122a ff. UmwG bzw. Art. 261 ff. Lux-G wird die COMIFAR als
übertragender Rechtsträger ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung
durch Aufnahme auf die PIB als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Die PIB als übernehmender Rechtsträger wird
dadurch zum Gesamtrechtsnachfolger der COMIFAR als übertragender Rechtsträger. Ziel der Verschmelzung ist insbe-
sondere die Optimierung der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur der beteiligten Gesellschaften und die damit
verbundene Kostenersparnis.
Die Verschmelzung ist zulässig und erfolgt in Übereinstimmung mit den Luxemburger und deutschen Rechtsvorschrif-
ten, da sämtliche Voraussetzungen der §§ 122a ff. UmwG sowie der Art. 261 ff. Lux-G vorliegen.
1. Rechtsform, Firma und Sitz der übertragenden und übernehmenden Gesellschaft (§ 122c Abs. 2 Nr. 1 UmwG / Art.
261 (2) a) Lux-G). COMIFAR (Comifar Holding SA) besteht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, mit Sitz in 2,
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Avenue Charles de Gaulle, L-1653 Luxembourg, eingetragen im Handelsregister des RCS Luxembourg unter B 76345,
und ist im Rahmen der Verschmelzung der übertragende Rechtsträger.
Das vollständig einbezahlte Grundkapital des übertragenden Rechtsträgers COMIFAR beträgt EUR 1.000.000,- und
setzt sich aus 10.000 nicht börsennotierten, unverbheften Stammaktien im Nennwert von EUR 100,- pro Stück zusammen
(nachfolgend „COMIFAR-Aktien"), die unbeschränkt übertragbar sind.
PIB (PHOENIX International Beteiligungs GmbH) besteht in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung, mit Sitz in Pfingstweidstr. 10 - 12, D-68199 Mannheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim
unter HRB 6884, und ist im Rahmen der Verschmelzung der übernehmende Rechtsträger.
2. Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen (§ 122c Abs. 2 Nr.
2 UmwG / Art. 261 (2) b) Lux-G). Der übernehmende Rechtsträger PIB tauscht keine Aktien des übertragenden Rechts-
trägers COMIFAR gegen seine Gesellschaftsanteile ein, da sich zum jetzigen Zeitpunkt und im Zeitpunkt der Eintragung
der Verschmelzung in das Handelsregister 100% der COMIFAR-Aktien im Eigentum des übernehmenden Rechtsträgers
PIB befinden (§ 122c Abs. 3 UmwG / Art.278 Abs. 1 Lux-G).
Den Aktionären und Gesellschaftern der beteiligten Gesellschaften wird keine bare Zuzahlung gewährt.
3. Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Gesellschaftsanteile der übernehmenden Gesellschaft (§ 122c Abs. 2
Nr. 3 UmwG / 261 (2) c) Lux-G). Da der übernehmende Rechtsträger PIB Alleinaktionär des übertagenden Rechtsträgers
und damit Inhaber von 100% der COMIFAR-Aktien ist, entfallen Angaben über das Umtauschverhältnis in Bezug auf die
Geschäftsanteile des übernehmenden Rechtsträgers PIB (§ 122c Abs. 3 UmwG / Art. 278 Abs. 1 Lux-G).
Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf die bestehenden Gesellschaftsanteile der Gesellschafter des über-
nehmenden Rechtsträgers PIB.
4. Voraussichtliche Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung (§ 122c Abs. 2 Nr. 4 UmwG / Art. 261 (4)
b) Lux-G). Da die beteiligten Gesellschaften keine Arbeitnehmer beschäftigen und somit keine Arbeitnehmer von der
Verschmelzung betroffen sind, enthält der Verschmelzungsplan keine Angaben zu den Auswirkungen der Verschmelzung
auf Arbeitnehmer, insbesondere nicht zu geplanten Entlassungen.
5. Zeitpunkt, von dem an die Gesellschaftsanteile deren Inhabern das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren,
sowie alle Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben (§ 122c Abs. 2 Nr. 5 UmwG / Art. 261 (2) d)
Lux-G). Da der übernehmende Rechtsträger PIB Alleinaktionär des übertagenden Rechtsträgers und damit Inhaber von
100% der COMIFAR-Aktien ist, entfallen Angaben über eine Gewinnbeteiligung der aus einem Umtausch entstehenden
Geschäftsanteile (§ 122c Abs. 3 UmwG / Art. 278 Abs. 1 Lux-G).
6. Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechnungs-
legung als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag) (§ 122c Abs. 2
Nr. 6 UmwG / Art. 261 (2) e) Lux-G). Die Übernahme des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers COMIFAR durch
den übernehmenden Rechtsträger PIB erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 31. Januar 2015, 24:00 Uhr. Vom 1.
Februar 2015, 0:00 Uhr an gelten alle Handlungen und Geschäfte des übertragenden Rechtsträgers COMIFAR als für
Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers PIB vorgenommen (Verschmelzungsstichtag).
7. Rechte, die die übernehmende Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern
von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt werden oder für diese Personen vorgeschlagene Maßnah-
men (§ 122c Abs. 2 Nr. 7 UmwG / Art. 261 (2) f) Lux-G). Da die beteiligten Gesellschaften weder Gesellschafter mit
Sonderrechten haben noch Optionsscheine oder andere Wertpapiere als Beteiligungspapiere ausgegeben haben, enthält
der Verschmelzungsplan keine näheren Angaben zu Rechten, die der übernehmende Rechtsträger Inhabern von Aktien,
Optionsscheinen oder anderen Wertpapieren gewährt, oder zu für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen.
8. Etwaige besondere Vorteile, die den Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan prüfen, oder den Mitgliedern
der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gewährt
werden (§ 122c Abs. 2 Nr. 8 UmwG / Art. 261 (2) g) Lux-G). Da die beteiligten Gesellschaften weder Mitgliedern ihrer
Verwaltungs-, Leitungs-Aufsichts- oder Kontrollorgane noch etwaigen Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan
prüfen könnten, besondere Vorteile gewähren, enthält der Verschmelzungsplan diesbezüglich keine näheren Angaben.
9. Satzung der übernehmenden Gesellschaft (§ 122c Abs. 2 Nr. 9 UmwG / Art. 261 (4) a) Lux-G). Der Gesellschafts-
vertrag des übernehmenden Rechtsträgers PIB in der Fassung vom 31. Januar 2008 ist als Anlage 1 Bestandteil dieses
Verschmelzungsplanes. Infolge der Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan bleibt das Stammkapital des über-
nehmenden Rechtsträgers PIB unverändert. Auch im Übrigen kommt es zu keinen Änderungen, die eine Änderung des
Gesellschaftsvertrags des übernehmenden Rechtsträgers PIB erfordern würden, da der übernehmende Rechtsträger PIB
bereits alle COMIFAR-Aktien am übertragenden Rechtsträger COMIFAR hält.
10. Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Festlegung
ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft geregelt
werden (§ 122c Abs. 2 Nr. 10 UmwG / Art. 261 (4) c) Lux-G). Da die beteiligten Gesellschaften keine Arbeitnehmer
beschäftigen und somit keine Arbeitnehmer von der Verschmelzung betroffen sind, enthält der Verschmelzungsplan keine
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Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Festlegung ihrer
Mitbestimmungsrechte in dem übernehmenden Rechtsträger geregelt werden.
11. Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wird (§ 122c Abs.
2 Nr. 11 UmwG / Art. 261 (4) d) Lux-G). PIB übernimmt als übernehmender Rechtsträger das Vermögen von COMIFAR
als übertragendem Rechtsträger zu den in dessen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Rechnungslegung festgelegten
Werten (Buchwertfortführung).
Die Verschmelzung erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals des übernehmenden Rechtsträgers PIB aus dem Ver-
mögen des übertragenden Rechtsträgers COMIFAR.
12. Stichtag der Bilanzen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der
Verschmelzung verwendet werden (§ 122c Abs. 2 Nr. 12 / Art. 261 (4) e) Lux-UmwG). Bilanzstichtag für den handels-
rechtlichen Jahresabschluss der beteiligten Gesellschaften zur Bestimmung der Verschmelzungsbedingungen ist der 31.
Januar 2015. Die Übernahme des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers COMIFAR durch den übernehmenden
Rechtsträger PIB erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31. Januar 2015, 24:00 Uhr.
Der handelsrechtliche Jahresabschluss des übertragenden Rechtsträgers COMIFAR wurde als Zwischenabschluss ge-
mäß Art. 267 (1) c) Lux-G zum 31. Januar 2015 aufgestellt.
Der handelsrechtliche Jahresabschluss des übernehmenden Rechtsträgers PIB wurde gemäß §§ 242, 264 des deutschen
HGB zum 31. Januar 2015 aufgestellt. Die PIB ist nach deutschem Recht nicht prüfungspflichtig.
13. Modalitäten zur Ausübung der Rechte der Gläubiger der beteiligten Gesellschaften und Adresse, an welcher um-
fassende Information über diese Modalitäten ohne Kosten erhalten werden können (§ 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22
UmwG / Art. 262 (2) c) Lux-G). Für den übernehmenden Rechtsträger PIB:
Nach § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften,
wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des
übernehmenden Rechtsträgers PIB bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich an-
melden, von dem übernehmenden Rechtsträger PIB Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.
Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die
Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im
Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vors-
chrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Zusätzliche und umfassende Informationen können kostenlos erhalten werden am Gesellschaftssitz der Gesellschaft
PHOENIX International Beteiligungs GmbH, Pfingstweidstr. 10 - 12, D-68161 Mannheim, Kontaktperson: Hr. Christoph
Nöll - Tel Nr. + 49 621 8505 376.
Für den übertragenden Rechtsträger COMIFAR:
Die Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung der Verschmelzungszustimmung gemäß Art. 273 Lux-G
begründet wurden, können die Stellung von Sicherheiten für fällige und noch laufende Forderungen beantragen, falls der
Verschmelzungsvorgang die Sicherheiten der Gläubiger verringern würde, ungeachtet aller gegenteiligen Vereinbarungen,
innerhalb von zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bei dem Vorsitzenden Richter des in Handelssachen tagenden
Bezirksgerichtes, im Beschlussverfahren, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren Sitz hat. Zusätzliche und umfassende
Informationen können kostenlos erhalten werden am Gesellschaftssitz in 2, avenue Charles de Gaulle, L-1653 Luxemburg,
Grossherzogtum Luxemburg, Kontaktperson: Herr Pierre LENTZ - Tel Nr. + 352.45.123.1.
14. Rechtsnachfolge. In Übereinstimmung mit den Vorschriften des Lux-UmwG erlischt der übertragende Rechtsträger
COMIFAR nach Erfüllung aller gesetzlichen Vorgaben.
Mit der rechtskräftigen Eintragung der Verschmelzung in das deutsche Handelsregister des übernehmenden Rechts-
trägers PIB wird die COMIFAR als übertragender Rechtsträger ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne
Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf den übernehmenden Rechtsträger PIB übertragen (§ 122a
Abs. 2 i.V.m. § 20 UmwG bzw. Art. 274 (1) a) Lux-UmwG). Der übernehmende Rechtsträger PIB wird gleichzeitig Ge-
samtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers COMIFAR.
15. Rechtswahl, Gerichtsstand. Dieser Verschmelzungsplan richtet sich, soweit eine Rechtswahl zulässig ist, nach dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Mannheim.
16. Schlussbestimmungen. Der Verschmelzungsplan umfasst zusammen mit den darin erwähnten Unterlagen die volls-
tändige Vereinbarung zwischen den beteiligten Gesellschaften im Zusammenhang mit der Verschmelzung.
Änderungen des Verschmelzungsplans bedürfen nach Absprache der beteiligten Gesellschaften schriftlicher Nachträge,
die ebenfalls in Form notarieller Urkunden abzufassen und von den beteiligten Gesellschaften zu unterzeichnen sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Verschmelzungsplans ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte
sich in diesem Verschmelzungsplan eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung
treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am Nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck dieses Verschmelzungsplans gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
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Alle im Zusammenhang mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung entstehenden Steuern, Gebühren und Kosten
trägt PIB. Dies gilt auch, falls die Verschmelzung nicht wirksam werden sollte.
GESELLSCHAFTSVERTRAG der PHOENIX International Beteiligungs GmbH in Mannheim
nach dem Stand gemäß der Beschlußfassung in der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 31. Januar
2008 - UR.Nr. 384/2008 P des Notars Dr. Klaus Piehler in Köln -.
Gesellschaftsvertrag der PHOENIX International Beteiligungs GmbH
§ 1. Firma und Sitz.
1.1 Die Firma der Gesellschaft lautet: PHOENIX International Beteiligungs GmbH
1.2 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mannheim,
§ 2. Unternehmensgegenstand.
2.1 Gegenstand der Gesellschaft ist:
- die Gründung von Gesellschaften sowie der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen an Gesell-
schaften vornehmlich mit Sitz im Ausland;
- die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen für diese und andere Gesellschaften,
2.2 Die Gesellschaft kann ferner alle Aktivitäten ausführen, die für die Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes
förderlich sind.
§ 3. Dauer und Geschäftsjahr.
3.1 Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
3.2 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.02. und endet am 31.01. des Folgejahres. Dies gilt erstmals ,für das am
01,02.2002 beginnende Geschäftsjahr.
3.3 Das Geschäftsjahr 2001 beginnt am 01.01.2001 und endet am 31.12,2001. Die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.01.2002
bildet ein Rumpfwirtschaftsjahr.
§ 4. Stammkapital. Das vollgeleistete Stammkapital der Gesellschaft beträgt 15.357.600,- - in Worten: fünfzehn Millionen
dreihundertsiebenundfünzigtausendsechshundert- Euro,
§ 5. Geschäftsführung.
5.1 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden durch Gesellschafterbes-
chluss bestellt und abberufen. Bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Dienstverträgen mit Geschäftsführern wird
die Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung vertreten.
5.2 Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von
einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einzelne Geschäftsführer können durch Gesellschaf-
terbeschluss zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigt werden.
5.3 Die Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
5.4 Die Geschäftsführung hat die Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieses Gesellschaftsver-
trages, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung sowie sonstiger Beschlüsse der Gesellschafter zu leiten. Die
Geschäftsführung ist insbesondere verpflichtet, von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte
nur mit deren Zustimmung vorzunehmen.
§ 6. Gesellschafterbeschlüsse und Gesedschafterversammlungen.
6.1 Die Gesellschafter fassen Beschlüsse über die in § 46 GmbHG aufgeführten Gegenstände sowie In allen Fällen, In
denen Gesellschafterbeschlüsse nach diesem Gesellschaftsvertrag oder der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
notwendig sind,
6.2 Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen gefasst. Ohne Abhaltung von Ge-
sellschafterversammlungen können Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden, wenn alle Gesellschafter schriftlich ihre
Zustimmung für die zu fällende Entscheidung geben oder einer schriftlichen Abstimmung zustimmen.
6.3 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Die ordentliche Gesellschafterversammlung
ist In jedem Geschäftsjahr einmal, jeweils bis zum 31.Juli, abzuhalten. Ihr Gegenstand muss mindestens sein:
- Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses;
- Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses;
- Beschlussfassung über die Entlastung der Organe der Gesellschaft;
- Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers,
6.4 Die Geschäftsführung beruft Gesellschafterversammlungen mindestens 7 Tage vor dem Zeitpunkt der Abhaltung
mittels eingeschriebenem Brief ein. Die Einberufung muss die Firma und den Sitz der Gesellschaft sowie den Termin, den
Ort und die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung beinhalten. Auf vorstehende Form- und Fristerfordernisse
kann einvernehmlich verzichtet werden.
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6.5 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mehr als 50% des Stammkapitals vertre-
ten. Zur Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung kann jeder Gesellschafter einen
Vertreter bevollmächtigen. Die Vollmacht bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und ist auf Verlangen vorzulegen.
6.6 Sollte die Gesellschafterversammlung innerhalb von 15 Minuten nach dem einberufenen Termin nicht beschlussfähig
sein, so ist durch die Geschäftsführung unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit unveränderter Tagesord-
nung innerhalb von 7 Tagen einzuberufen. Die auf diese Weise einberufene Gesellschafterversammlung ist in den
Angelegenheiten der Tagesordnung der ursprünglichen Gesellschafterversammlung unabhängig von dem auf ihr vertre-
tenen Stammkapital beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wurde,
6.7 Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern
nicht zwingende Gesetzesvorschriften etwas anderes bestimmen. Die Höhe des ausübbaren Stimmrechts richtet sich nach
dem jeweiligen Geschäftsanteil, wobei je 1.000 EURO eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren.
6.8 Die Gesellschafterversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden, der
die Versammlung leitet. Sofern die Gesellschafterversammlung nicht in Form eines notariellen Protokolls aufgenommen
wird, ist über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift anzufertigen. Hierin sind der Ort und das Datum der
Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung sowie die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Gesellschaftern abschriftlich zu übersenden.
§ 7. Befreiung vom Wettbewerbsverbot. Den Gesellschaftern ist es gestattet, mit der Gesellschaft unmittelbar auf
jedem Ihrer Tätigkeitsgebiete In Wettbewerb zu treten.
§ 8. Bekanntmachungen. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger,
§ 9. Schlussbestimmungen.
9.1 Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesell-
schaft und den Gesellschaftern sowie Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied eines Organs
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht durch Gesetz oder durch diesen Gesellschaftsvertrag eine
andere Form vorgesehen wird. Ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes ist über alle Rechtsgeschäfte zwischen
der Gesellschaft und den Gesellschaftern eine Niederschrift anzufertigen.
9.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des vorliegenden Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder werden, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht berührt. In einem solchen Fall ist
die ungültige Bestimmung mittels notariell beglaubigtem Gesellschafterbeschluss durch die gültige Bestimmung zu erse-
tzen, die dem beabsichtigten Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
9.3 Soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Im Hinblick auf § 54 Absatz 1 Satz 2 des GmbH-Gesetzes bescheinige ich hiermit, daß der vorstehende Gesellschafts-
vertrag in den abgeänderten Bestimmungen mit dem auf Seite 1 näher bezeichneten Beschluß und in den unveränderten
Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages
übereinstimmt.
Köln, den 20. März 2008.
Dr. Christine Kaufmann
<i>Notarassessorin als amtlich bestellte Vertreterin des Notars Dr. Klaus Piehler in Kölni>
Référence de publication: 2015069885/244.
(150079458) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 mai 2015.
Horus Fund S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2168 Luxembourg, 127, rue de Mühlenbach.
R.C.S. Luxembourg B 179.742.
In the year two thousand and fifteen, on the twenty-fourth day of the month of April;
Before Us Me Carlo WERSANDT, notary residing in Luxembourg (Grand Duchy of Luxembourg), undersigned;
Was held
an extraordinary general meeting (the “Meeting”) of the shareholders of the public limited company (“société anony-
me”) “HORUS FUND S.A.”, established and having its registered office in 127, rue de Mühlenbach, L-2168 Luxembourg,
registered with the Trade and Companies Register of Luxembourg with the number B 179742, (the “Company”), incor-
porated pursuant to a deed of the undersigned notary, on August 14, 2013, published in the Mémorial C, Recueil des
Sociétés et Associations, on the October 15, 2013 with the number 2558,
and whose articles of association (the “Articles”) have been amended pursuant to deeds of the undersigned notary:
- on August 27, 2013 published in the Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, on the November 7, 2013
with the number 2780;
- on March 6, 2014 published in the Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, on the May 27, 2014 with the
number 1367; and
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- on April 16, 2015, not yet published in the Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations.
The Meeting is presided by Mrs. Monique GOERES, employee, residing professionally in Luxembourg.
The Chairperson appoints Mrs. Carmen GEORGES, employee, residing professionally in Luxembourg, as secretary.
The Meeting elects Mr. Christian DOSTERT, employee, residing professionally in Luxembourg, as scrutineer.
The board of the Meeting having thus been constituted, the Chairperson has declared and requested the officiating
notary to state:
A) That the agenda of the Meeting is the following:
<i>Agenda:i>
1.- Decrease the corporate capital by an amount of EUR 35,000.- (thirty-five thousand Euro), so as to reduce it from
its current amount of EUR 3,500,000.-(three million five hundred thousand Euro) to EUR 3,465,000.- (three million four
hundred and sixty-five thousand Euro) by cancelling 10 (ten) shares having a par value of EUR 3,500.- (three thousand
five hundred Euro) each.
2.- Subsequent amendment of the paragraph 1 of the article 5 of the articles of association.
3.- Delegation to the board of directors of the Company of the power to determine the practicalities of the repayment
of the amount due to the shareholders of the Company further to the decrease of capital.
B) That the shareholders, present or represented, as well as the number of their shares held by them, are shown on
an attendance list; this attendance list is signed by the shareholders, the proxies of the represented shareholders, the
members of the board of the Meeting and the officiating notary.
C) That the proxies of the represented shareholders, signed “ne varietur” by the members of the board of the Meeting
and the officiating notary, will remain annexed to the present deed to be filed at the same time with the registration
authorities.
D) That the whole corporate capital being present or represented at the present meeting and that all the shareholders,
present or represented, declare having had due notice and got knowledge of the agenda prior to this Meeting and waiving
to the usual formalities of the convocation, no other convening notice was necessary.
E) That the present Meeting, representing the whole corporate capital, is regularly constituted and may validly deli-
berate on all the items on the agenda.
Then the Meeting, after deliberation, took unanimously the following resolution:
<i>First resolutioni>
The Meeting decides to decrease the corporate capital by the amount of EUR 35,000.- (thirty-five thousand Euros), in
order to reduce it from its current amount of EUR 3,500,000.- (three million five hundred thousand Euros) to EUR
3,465,000.- (three million four hundred and sixty-five thousand Euros), by the cancellation of 10 (ten) shares having a
nominal value of EUR 3,500.- (three thousand five hundred Euros) each and currently held by HORUS LIMITED, a private
company limited by shares incorporated under the Companies Act of the Laws of Gibraltar with registered office at
Heritage House, 2
nd
Floor, 23 5 Main Street, Gibraltar and with incorporation number 110193 (REID number GICO.
110193-83). The Meeting also acknowledges that HORUS LLC, a limited liability company incorporated under the law of
the Russian Federation, with registered address at Building 1, 19 Barrikadnaya Street, 123242 Moscow (Russian Federa-
tion), recorded with the Russian Unified State Register of Legal Entities under number 1157746110917, holder of 990
(nine hundred and ninety) shares of the Company has irrevocably waived its right to participate to the said decrease of
share capital.
<i>Second resolutioni>
As a consequence of such decrease of capital, paragraph 1 of the article 5 of the articles of incorporation is amended
as follows:
“The corporate capital is set at THREE MILLION FOUR HUNDRED AND SIXTY-FIVE THOUSAND EUROS
(3,465,000.- EUR), represented by NINE HUNDRED AND NINETY (990) ordinary shares with a nominal value of THREE
THOUSAND FIVE HUNDRED EUROS (3,500.- EUR) each.”
<i>Third resolutioni>
The meeting resolves to delegate to the board of directors of the Company the power (i) to determine the practicalities
of the repayment to the shareholders and in particular the form of the repayment and (ii) to take any action required to
be done or make any decision in the name and on behalf of the Company, in order to execute any document or do any
act and take any action as it deems necessary and appropriate in the name and on behalf of the Company in connection
with the repayment.
No further item being on the agenda of the Meeting and nobody asking to speak, the Chairperson then adjourned the
Meeting.
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<i>Costsi>
The aggregate amount of the costs, expenditures, remunerations or expenses, in any form whatsoever, which the
Company incurs or for which it is liable by reason of the present deed, is approximately one thousand two hundred and
fifty Euros.
<i>Statementi>
The undersigned notary who understands and speaks English and French, states herewith that on request of the above
appearing persons, the present deed is worded in English followed by a French version; on the request of the same
appearing persons and in case of divergence between the English and the French text, the English version will be prevailing.
WHEREOF the present deed was drawn up in Luxembourg, at the date indicated at the beginning of the document.
After reading the present deed to the appearing persons, known to the notary by name, first name, civil status and
residence, the said appearing persons together with Us, the notary, the present deed.
Suit la version française du texte qui précède:
L'an deux mille quinze, le vingt-quatrième jour du mois d'avril;
Pardevant Nous Maître Carlo WERSANDT, notaire de résidence à Luxembourg (Grand-Duché de Luxembourg),
soussigné;
S'est réunie
l’assemblée générale extraordinaire (l’“Assemblée”) des actionnaires de la société anonyme “HORUS FUND S.A.”,
établie et ayant son siège social au 127, rue de Mühlenbach, L-2168 Luxembourg, immatriculée au Registre de Commerce
et des Sociétés de Luxembourg sous le numéro B 179742, (la “Société”), constituée suivant acte reçu par le notaire
instrumentant, le 14 août 2013, publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, le 15 octobre 2013 sous le
numéro 2558,
et dont les statuts (les “Statuts”) ont été modifiés suivant actes reçus par le notaire instrumentant:
- le 27 août 2013 publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, le 7 novembre 2013 sous le numéro
2780;
- le 6 mars 2014 publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, le 27 mai 2014 sous le numéro 1367; et
- le 16 avril 2015, non encore publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations.
L'Assemblée est présidée par Madame Monique GOERES, employée, demeurant professionnellement à Luxembourg.
La Présidente désigne Madame Carmen GEORGES, employée, demeurant professionnellement à Luxembourg, comme
secrétaire.
L'Assemblée choisit Monsieur Christian DOSTERT, employé, demeurant professionnellement à Luxembourg, comme
scrutateur.
Le bureau ayant ainsi été constitué, la Présidente a déclaré et requis le notaire instrumentant d'acter:
A) Que l’ordre du jour de l’Assemblée est le suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1.- Réduction du capital social à concurrence de 35.000,- EUR (trente-cinq mille euros), pour le porter de son montant
actuel de 3.500.000,- EUR (trois millions cinq cent mille euros) à 3.465.000,- EUR (trois millions quatre cent soixante-
cinq mille euros), par l’annulation de 10 (dix) actions d'une valeur nominale de 3.500,- EUR (trois mille cinq cents euros)
chacune.
2.- Modification afférente de l’article 5, alinéa 1
er
, des statuts.
3.- Délégation au conseil d’administration de la Société du pouvoir de déterminer les modalités de remboursement
du montant dû aux actionnaires de la Société suivant la réduction du capital social de la Société.
B) Que les actionnaires, présents ou représentés, ainsi que le nombre d'actions possédées par chacun d'eux, sont
portés sur une liste de présence; cette liste de présence est signée par les actionnaires présents, les mandataires de ceux
représentés, les membres du bureau de l’Assemblée et le notaire instrumentant.
C) Que les procurations des actionnaires représentés, signées “ne varietur” par les membres du bureau de l’Assemblée
et le notaire instrumentant, resteront annexées au présent acte pour être formalisée avec lui.
D) Que l’intégralité du capital social étant présente ou représentée et que les actionnaires, présents ou représentés,
déclarent avoir été dûment notifiés et avoir eu connaissance de l’ordre du jour préalablement à cette Assemblée et
renoncer aux formalités de convocation d'usage, aucune autre convocation n'était nécessaire.
E) Que la présente Assemblée, réunissant l’intégralité du capital social, est régulièrement constituée et peut délibérer
valablement sur les objets portés à l’ordre du jour.
Ensuite l’Assemblée, après délibération, a pris à l’unanimité la résolution suivante:
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<i>Première résolutioni>
L'Assemblée décide de diminuer le capital social à concurrence de EUR 35.000,-(trente-cinq mille euros), pour le
porter de son montant actuel de EUR 3.500.000,- (trois millions cinq cent mille euros) à EUR 3.465.000,- (trois millions
quatre cent soixante-cinq mille euros), par l’annulation de 10 (dix) actions d'une valeur nominale de EUR 3.500,- (trois
mille cinq cents euros) chacune, actuellement détenue par HORUS LIMITED, a société à responsabilité limitée de droit
de Gibraltar, avec siège social à Heritage House, 2
nd
Floor, 23 5 Main Street, Gibraltar et enregistrée sous le numéro
110193 (REID numéro GICO.110193-83). L’Assemblée constate également HORUS LLC, une société à responsabilité
limitée de droit russe, avec siège social au Building 1, 19 Barrikadnaya Street, 123242 Moscou (Fédération de Russie),
enregistrée auprès du Registre des Sociétés de Russie sous le numéro 1157746110917, détentrice de 990 (neuf cent
quatre-vingt-dix) actions de la Société a irrévocablement renoncé à son droit de participer à ladite réduction de capital.
<i>Seconde résolutioni>
Afin de mettre les statuts en concordance avec la résolution qui précède, l’Assemblée décide de modifier le premier
alinéa de l’article cinq des statuts pour lui donner la teneur suivante:
“Le capital social est fixé à TROIS MILLIONS QUATRE CENT SOIXANTE-CINQ MILLE EUROS (3.465.000,- EUR),
représenté par NEUF CENT QUATRE-VINGT-DIX (990) actions ordinaires d’une valeur nominale de TROIS MILLE
CINQ CENTS EUROS (3.500,- EUR) chacune.”
<i>Troisième résolutioni>
L’Assemblée décide de déléguer au conseil d’administration de la Société le pouvoir (i) de déterminer les modalités
pratiques du repaiement aux actionnaires et en particulier la forme du repaiement et (ii) de prendre toute mesure requise
devant être prise ou de prendre toute décision au nom et pour le compte de la Société afin de signer tout document ou
faire tout acte et prendre toute mesure qui paraissent nécessaires et appropriées au nom et pour le compte de la Société
en rapport avec le repaiement.
Aucun autre point n'étant porté à l’ordre du jour de l’Assemblée et personne ne demandant la parole, la Présidente
a ensuite clôturé l’Assemblée.
<i>Fraisi>
Le montant total des frais, dépenses, rémunérations ou charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la
Société, ou qui sont mis à sa charge à raison du présent acte, s'élève approximativement à la somme de mille deux cent
cinquante euros.
<i>Constatationi>
Le notaire soussigné qui comprend et parle l’anglais et le français, constate par les présentes qu'à la requête des
comparants, le présent acte est rédigé en anglais suivi d'une version française; à la requête des mêmes comparants et en
cas de divergences entre le texte anglais et français, la version anglaise fera foi.
DONT ACTE, le présent acte a été passé à Luxembourg, à la date indiquée en tête des présentes.
Après lecture du présent acte aux comparants, connus du notaire par noms, prénoms, états civils et domiciles, lesdits
comparants ont signé avec Nous, notaire, le présent acte.
Signé: M. GOERES, C. GEORGES, C. DOSTERT, C. WERSANDT.
Enregistré à Luxembourg A.C. 2, le 28 avril 2015. 2LAC/2015/9152. Reçu soixante-quinze euros 75,00 €.
<i>Le Receveuri> (signé): André MULLER.
POUR EXPEDITION CONFORME, délivrée;
Luxembourg, le 7 mai 2015.
Référence de publication: 2015069393/165.
(150078737) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 mai 2015.
Toodridge S.A., SPF, Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-8070 Bertrange, 10B, rue des Mérovingiens.
R.C.S. Luxembourg B 178.338.
Les comptes annuels de la période du 21 juin 2013 au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce
et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2015048062/10.
(150054884) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
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Applied Materials 2 LLC Luxembourg S.C.S. 3 S.C.S., Société en Commandite simple.
Capital social: USD 200,00.
Siège social: L-1471 Luxembourg, 412F, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 172.297.
Les comptes annuels au 31 Octobre 2014 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2015048138/9.
(150056122) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 30 mars 2015.
Fire and Ice Invest SA/SPF, Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 16A, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 44.479.
Les comptes annuels au 31 décembre 2014, ainsi que les informations et documents annexes ont été déposés au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2015047730/10.
(150055051) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
VKD Invest SICAV-SIF SCA, Société en Commandite par Actions sous la forme d'une SICAV - Fonds
d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-1736 Senningerberg, 5, rue Heienhaff.
R.C.S. Luxembourg B 196.563.
STATUTEN
Im Jahre zweitausendfünfzehn,
am zwanzigsten Tag des Monats April.
Vor Uns Notar Maître Jean-Joseph WAGNER, mit Amtssitz in Sassenheim, Großherzogtum Luxembourg.
sind erschienen:
1) "VKD General Partner S.à r.l.", eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Luxemburger Rechts mit Gesellschaftsitz
in 5, rue Heienhaff, L-1736 Senningerberg, Großherzogtum Luxemburg, noch nicht eingetragen beim Luxemburgischen
Handels- und Gesellschaftsregister,
hier vertreten durch Herrn Matthias Kerbusch, Jurist, beruflich ansässig in 10, boulevard Grande-Duchesse Charlotte,
L-1330 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg,
aufgrund einer privatrechtlichen Vollmacht, ausgestellt in Luxemburg, am 17. April 2015, sowie
2) "Verband P der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen", eine deutsche Anstalt des öffentlichen
Rechts, mit Gesellschaftsitz in Schwanenwall 11, 44135 Dortmund, Bundesrepublik Deutschland,
ebenso hier vertreten durch Herrn Matthias Kerbusch, vorgenannt,
aufgrund einer privatrechtlichen Vollmacht, ausgestellt in Dortmund (Bundesrepublik Deutschland), am 14. April 2015.
Die erteilten Vollmachten, ordnungsgemäß durch den Vollmachtnehmer der Erschienen und den Notar unterzeichnet,
bleiben diesem Dokument beigefügt um mit demselben einregistriert zu werden.
Die Erschienen haben den Notar gebeten, die folgende Satzung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en
commandite par actions), die sie hiermit gründen, wie folgt zu beurkunden.
<i>Präambel - Begriffsbestimmungeni>
In dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe die ihnen nachstehend jeweils zugewiesene Bedeutung:
AIF
Ein alternativer Investmentfonds wie in der AIFM Richtlinie definiert.
AIFM Richtlinie
Richtlinie 2011/61/EU des europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter
alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und
2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010.
AIFM Verordnung
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012
zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit,
Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung.
AIFM Vertrag
Der zwischen dem Fonds und dem AIFM zu schließende Vertrage
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AIFM oder Verwalter
alternativer Investmentfonds
Der für den Fonds durch die Komplementärin bestellte externe Verwalter
alternativer Investmentfonds im Sinne des Gesetzes von 2013.
Aktie
Eine Aktie des jeweiligen Teilfonds.
Aktionär
Ein Aktionär des Fonds; dies schließt die Kommanditisten und Komplementäre ein.
Anlageausschuss
Ausschuss je Teilfonds, soweit im Emissionsdokument für den jeweiligen Teilfonds
vorgesehen, zur Beratung der Komplementärin, der sich aus Vertretern von
Aktionären des Teilfonds zusammensetzt. Jedes Ausschussmitglied wird formell von
der Komplementärin bestellt.
Artikel
Ein Artikel dieser Satzung.
Ausgeschlossene Person
Ist eine natürliche Person, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft oder sonstige
juristische Person, deren Anlage in Aktien nach Einschätzung der Komplementärin
für die Aktionäre oder den Fonds von Nachteil sein könnte, die Verletzung einer (in
Luxemburg oder andernorts geltenden) Rechtsvorschrift zur Folge haben könnte
oder für den Fonds, die Holdinggesellschaften oder die Betreibergesellschaften einen
steuerlichen oder sonstig aufsichtsrechtlichen Nachteil (einschließlich der Einstufung
des Vermögens eines Teilfonds als "Planvermögen" im Sinne der Vorschriften des
US-Arbeitsministeriums (Department of Labor) gemäß dem
Arbeitnehmerrentengesetz (Employee Retirement Income Security Act) von 1974 in
seiner jeweils geltenden Fassung) sowie Strafen oder Bußgelder verursachen könnte,
die andernfalls nicht entstanden wären. Der Begriff Ausgeschlossene Person schließt
alle Investoren, die weder die Voraussetzungen einer Qualifikation als Sachkundigen
Investor im Sinne von Artikel 2 Absatz (1) des Gesetzes von 2007 erfüllen noch
natürliche Personen und USPersonen sind ein.
Bankarbeitstag
Jeder Tag, an dem die Banken in Luxemburg für den ordentlichen Geschäftsverkehr
geöffnet sind.
Bewertungstag
Der letzte Bankarbeitstag eines jeden Quartals, soweit im Emissionsdokument für
den jeweiligen Teilfonds nichts anderes bestimmt ist, sowie jeder andere
Bankarbeitstag, den die Komplementärin nach eigenem Ermessen zu Zwecken der
Berechnung des Nettoinventarwerts je Aktie bestimmen kann.
Co-Investment
Gesellschaften, an denen einer der Teilfonds über Holdinggesellschaften weniger als
fünfzig Prozent (50%) des Kapitals hält. Er wird solche Investments nur eingehen,
wenn die Veräußerbarkeit der entsprechenden Aktien rechtlich gewährleistet ist.
CSSF
Die Commission de Surveillance du Secteur Financier, die luxemburgische
Finanzaufsichtsbehörde oder eine Nachfolgebehörde.
Einzahlungsaufforderung
Eine an den entsprechenden Investor durch die Komplementärin mindestens zehn
(10) Bankarbeitstage vor dem entsprechenden Kapitalabruf gesendete Mitteilung, in
der unter anderem der gegen die Ausgabe der entsprechenden Anzahl vollständig
eingezahlter Aktien zu zahlende Betrag sowie das Konto des Fonds, auf das dieser
Betrag einzuzahlen ist, angegeben ist.
Emissionsdokument
Das jeweils gültige Emissionsdokument des Fonds.
Erstinvestoren
Sind Investoren, deren Zeichnungsvereinbarung von der Komplementärin am oder
vor dem Ersten Closing akzeptiert wurde.
Euro oder EUR
Die gesetzliche Währung der EUMitgliedstaaten, die gemäß dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, geändert durch den Vertrag über die
Europäische Union und den Vertrag von Amsterdam, die Gemeinschaftswährung
eingeführt haben.
Fonds
VKD Invest SICAV-SIF SCA
Geschäftsführer
Geschäftsführer der Komplementärin.
Gesetz von 1915
Das luxemburgische Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in
seiner jeweils geltenden Fassung.
Gesetz von 2007
Das Luxemburger Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds,
in seiner jeweils geltenden Fassung sowie ggf. dessen Nachfolgegesetzgebung.
Gesetz von 2013
Das luxemburgische Gesetz vom 12. Juli 2013 die Verwalter alternativer
Investmentfonds betreffend, in seiner jeweils gültigen Fassung.
Holdinggesellschaft
Eine organisatorische Einheit, die eine oder mehrere Unternehmensbeteiligungen des
Fonds bzw. des Teilfonds verwaltet, jedoch keinen eigenen Produkte oder
Dienstleistungen anbietet.
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Initiatoren
Kirchliche Zusatzversorgungskasse ("KZVK"), gegründet am 1. Januar 1955, und die
Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamten, gegründet am 16. Juli 1971, beide
mit Sitz im Schwanenwall 11, 44135 Dortmund, Deutschland.
Investor und Sachkundiger
Investor
Ein Sachkundiger Investor im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes von 2007.
Kapitalzusage
In Bezug auf jeden Investor der maximale (auf Euro lautende) Betrag, der dem Fonds
gemäß der Zeichnungsvereinbarung bereitgestellt wird bzw. dessen Bereitstellung
zugesagt wurde.
Komplementärin
VKD General Partner S.à r.l, in ihrer Funktion als persönlich haftende
Gesellschafterin (associé commandité) des Fonds.
Liquide Mittel
Barmittel, Bankeinlagen, Geldmarktinstrumente und börsennotierte Wertpapiere.
Mémorial
Das Luxemburger Amtsblatt, der Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations.
Nettoinventarwert
Der nach den Bestimmungen des Emissionsdokuments bestimmte
Nettoinventarwert des jeweiligen Teilfonds.
Nicht-sachkundiger Investor
Alle natürlichen und juristischen Personen, die nicht als sachkundige Investoren im
Sinne von Artikel 2 des Gesetzes von 2007 gelten.
Offene Kapitalzusage
Der Teil der Kapitalzusage eines Investors, der noch nicht abgerufen und an den
Fonds gezahlt wurde.
Performance Fee
Die von dem Fonds gemäß dem Emissionsdokument zu zahlenden
Gewinnbeteiligungen.
Person
Eine Kapitalgesellschaft, ein Trust, eine Personengesellschaft, eine nicht eingetragene
Vereinigung beziehungsweise Verein oder eine sonstige juristische Person, die die
Voraussetzungen eines Sachkundigen Investors erfüllt.
Portfoliomanager
Die Person, die als Portfoliomanager des Fonds in Übereinstimmung mit dem
entsprechenden Anhang des Emissionsdokuments für den jeweiligen Teilfonds
ernannt wurde.
Rücknahmetag
Der Tag, an dem der Rücknahmeantrag in dem jeweiligen Teilfonds wirksam wird.
Satzung
Die Satzung des Fonds.
Teilfonds
Sämtliche Teilfonds des Fonds.
Verbundenes Unternehmen
In Bezug auf eine juristische Person ein Unternehmen, wenn (i) dieses an der
juristischen Person unmittelbar oder mittelbar zu mehr als fünfzig Prozent (50%)
beteiligt ist oder unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese
juristische Person ausüben kann oder (ii) umgekehrt die juristische Person an dem
Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als fünfzig Prozent (50%) beteiligt
ist oder auf dieses unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben
kann oder (iii) eine dritte Person sowohl an der juristischen Person als auch dem
Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als fünfzig Prozent (50%) beteiligt
ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben
kann.
Verwahrstelle
Die Verwahrstelle, die vom Fonds als Verwahrstelle im Sinne des Gesetzes von 2007
und des Gesetzes von 2013 ernannt wird.
Wirtschaftsprüfer
Der im Emissionsdokument aufgeführte Wirtschaftsprüfer des Fonds.
Zeichnungsvereinbarung
Ein Vertrag zwischen dem Investor und dem Fonds, durch den: (i) der Investor sich
verpflichtet, Aktien eines bestimmten Teilfonds für einen bestimmten maximalen
Betrag zu zeichnen, der gegen die Ausgabe der Aktien ganz oder teilweise an den
Fonds zu zahlen ist, sobald der Investor eine Einzahlungsaufforderung erhält und (ii)
der Fonds sich verpflichtet, in dem Umfang vollständig eingezahlte Aktien an den
Investor auszugeben, in dem die Kapitalzusage des Investors abgerufen und eingezahlt
ist.
Zentralverwaltung
Jede Gesellschaft, welche in ihrer Funktion als Zentralverwaltung des Fonds bestellt
wurde.
Titel I. Name - Geschäftssitz - Laufzeit - Geschäftszweck
Art. 1. Name. Zwischen den Zeichnern und denjenigen, welche zukünftig Eigentümer von ausgegebenen Aktien werden,
besteht eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ("Société en Commandite par Actions") in Form einer Investmentgesell-
schaft mit variablem Kapital - spezialisierter Investmentfonds ("Societé d'Investissement à Capital Variable - Fonds
d'Investissement Spécialisé") mit dem Namen "VKD Invest SICAV-SIF SCA".
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Art. 2. Geschäftssitz.
(1) Der Geschäftssitz des Fonds ist in Senningerberg, in der Gemeinde Niederanven, Großherzogtum Luxemburg. Die
Komplementärin ist berechtigt, den Sitz des Fonds innerhalb der Gemeinde Niederanven zu verlegen.
(2) Der Sitz kann an einen beliebigen anderen Ort im Großherzogtum Luxemburg verlegt werden, und zwar durch
einen in der für Satzungsänderungen vorgesehenen Weise gefassten Beschluss einer außerordentlichen Gesellschafter-
versammlung.
(3) Sollte eine Situation eintreten oder für unmittelbar bevorstehend erachtet werden, gleich ob militärischer, politi-
scher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Art, die den üblichen Geschäftsgang am Sitz der Gesellschaft unterbinden
würden, kann der Sitz des Fonds solange vorübergehend ins Ausland verlegt werden, bis sich die Situation normalisiert
hat; solche vorübergehenden Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf die Staatszugehörigkeit des Fonds, der un-
geachtet einer vorübergehenden Sitzverlegung ein luxemburgischer Fonds bleibt. Die Entscheidung über die Verlegung
des Sitzes ins Ausland trifft die Komplementärin.
Art. 3. Laufzeit.
(1) Der Fonds wird für unbestimmte Dauer errichtet.
(2) Die Auflösung kann jedoch jederzeit durch eine Aktionärsversammlung beschlossen werden und zwar in der Form,
wie sie für Satzungsänderungen vorgesehen ist, und gemäß Artikel 44.
Art. 4. Geschäftszweck.
(1) Je nach Anlageziel dürfen die Teilfonds direkt oder indirekt in sämtliche nach dem Gesetz von 2007 zulässigen
Vermögenswerte investieren.
(2) Das Anlageziel jedes Teilfonds ist im Emissionsdokument näher beschrieben.
Art. 5. Anlagepolitik und anlagegrenzen.
(1) Hauptziel der Anlagepolitik des Fonds ist die Erwirtschaftung eines attraktiven Wertzuwachses. Der Fonds kann
hierfür grundsätzlich in sämtliche nach dem Gesetz von 2007 zulässigen Anlagegegenstände investieren.
(2) Zu Liquiditätszwecken kann der Fonds in Anleihen und andere Wertpapiere sowie in Geldmarktinstrumente,
Bankguthaben und Anteile an Geldmarktfonds investieren.
(3) Anhang I des Emissionsdokuments kann für jeden Teilfonds erweiternde und/oder konkretere Vorgaben enthalten.
Titel II. Kapital - Aktien
Art. 6. Kapital.
(1) Das Kapital des Fonds entspricht jederzeit dem gesamten Nettoinventarwert aller Teilfonds gemäß Artikel 16.
(2) Das Anfangskapital des Fonds beträgt EUR 31.000,-(einunddreißigtausend Euro) und besteht aus:
- einer (1) voll eingezahlten nennwertlosen Komplementäraktie des Teilfonds VKD INVEST SICAV-SIF SCA - PE Global
A, die von der Komplementärin in ihrer Eigenschaft als Komplementärin gehalten wird, und
- dreißig (30) voll eingezahlten nennwertlose Kommanditaktien des Teilfonds VKD INVEST SICAV-SIF SCA - PE Global
A, die vom Kommanditisten gehalten werden.
(3) Der Fonds kann jederzeit weitere nennwertlose Aktien begeben.
(4) Das Mindestkapital des Fonds beträgt Euro 1.250.000,- (eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro). Das Min-
destkapital ist innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab dem Tag der Zulassung des Fonds als Organismus für gemeinsame
Anlagen gemäß den luxemburgischen gesetzlichen Bestimmungen zu erreichen.
(5) Zur Bestimmung des Kapitals des Fonds wird das den einzelnen Teilfonds zuzurechnende Nettovermögen für den
Fall, dass dieses nicht auf Euro lautet, in Euro umgerechnet. Das Kapital des Fonds ist die Summe der Nettovermögen
aller Teilfonds.
Art. 7. Teilfonds.
(1) Die Komplementärin kann jederzeit einen oder mehrere Teilfonds im Sinne von Artikel 71 des Gesetzes von 2007,
die jeweils einen separaten Teil des Vermögens des Fonds darstellen, auflegen.
(2) Die Komplementärin wird gegebenenfalls für jeden Teilfonds ein spezifisches Anlageziel, spezifische Anlagebes-
chränkungen und/oder andere spezifische Merkmale festsetzen und jedem Teilfonds eine eigene spezifische Bezeichnung
zuteilen. Die Teilfonds können sich unter anderem durch ihre Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen oder Investoren, die
die Aktien des jeweiligen Teilfonds zeichnen können, unterscheiden.
(3) Die Rechte der Aktionäre sowie die sämtlicher Gläubiger im Hinblick auf einen Teilfonds oder die Rechte, die im
Zusammenhang mit der Gründung, der Verwaltung oder der Liquidation eines Teilfonds stehen, beschränken sich immer
nur auf die Vermögenswerte dieses einzelnen Teilfonds.
(4) Die Vermögenswerte eines Teilfonds haften ausschließlich im Umfang der Anlagen der Aktionäre in diesem Teil-
fonds und im Umfang der Forderungen derjenigen Gläubiger, deren Forderungen im Zusammenhang mit der Gründung,
Verwaltung oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind. Im Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jeder
Teilfonds als eigenständige Einheit behandelt.
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Art. 8. Aktienklassen. Die Komplementärin des Fonds ist berechtigt, neben der/den Komplementäraktie(n) innerhalb
eines Teilfonds eine (1) oder mehrere Aktienklassen auszugeben, deren Vermögenswerte im Einklang mit dem Anlageziel
des betreffenden Teilfonds gemeinsam angelegt werden. Die Aktienklassen können sich im Hinblick auf die Gebührens-
truktur, die Mindestanlagebeträge, die Ausschüttungspolitik, die von den Investoren zu erfüllenden Voraussetzungen, die
Referenzwährung oder sonstige besondere Merkmale, die jeweils von der Komplementärin bestimmt werden, unter-
scheiden. Der Nettoinventarwert je Aktie wird für jede ausgegebene Aktienklasse eines jeden Teilfonds einzeln berechnet.
Art. 9. Form der aktien.
(1) Der Fonds begibt die Aktien als vollständig eingezahlte Inhaberaktien, in der Form einer Globalurkunde, die ent-
weder ganz oder in Bruchteilen ausgegeben werden. Bruchteile werden mit bis zu drei (3) Dezimalstellen ausgegeben,
wobei der Fonds Anspruch auf den Anpassungsbetrag hat.
(2) Die Komplementärin hat einen Dienstleister mit der Verwahrung der Globalurkunde sowie der Errichtung und
Führung des Registers der Aktionäre nach Maßgabe des Gesetzes vom 28. Juli 2014 über die Immobilisierung von Inha-
beraktien beauftragt.
(3) Die Aktien werden ohne Nennwert ausgegeben, eine Ausgabe effektiver Stücke erfolgt nicht.
(4) Aktien dürfen nur Sachkundigen Investoren angeboten werden und können nur zwischen diesen übertragen wer-
den. Aktien dürfen nicht an Nicht-Sachkundige Investoren übertragen werden. Aktien sind vorbehaltlich der Bestimmun-
gen in Artikel 15 frei übertragbar.
(5) Nach der Ausgabe sind die Aktien eines Teilfonds und einer Aktienklasse zur gleichmäßigen und gleichrangigen
Beteiligung an den laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen sowie an den Liquidationserlösen des betreffenden
Teilfonds und der betreffenden Aktienklasse berechtigt.
(6) Jede Aktie gibt Anrecht auf eine Stimme in den Aktionärsversammlungen. Der Fonds kann sich für die Ausgabe von
Aktienbruchteilen entscheiden. Bruchteile der Aktien sind nicht stimmberechtigt, jedoch zur Teilnahme an den Aus-
schüttungen und den Liquidationserlösen berechtigt.
(7) Die Übertragung einer Aktie erfolgt durch Unterzeichnung einer datierten, schriftlichen Übertragungserklärung
durch den Erwerber und den Veräußerer, beziehungsweise von diesen bevollmächtigte Personen. Der Fonds kann auch
andere Formen des Nachweises für eine Aktienübertragung akzeptieren, wenn die Komplementärin diese für geeignet
hält.
(8) Aktionäre teilen dem Fonds eine Anschrift mit, an die alle Mitteilungen und Bekanntmachungen zu senden sind.
Falls ein Aktionär die Angabe einer Anschrift unterlässt, gilt bis zur Angabe einer Anschrift durch den Aktionär der
Geschäftssitz des Fonds oder eine andere von dem Fonds zu bestimmende Anschrift als Anschrift des Aktionärs. Ein
Aktionär kann seine vom Fonds genutzte Anschrift jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Fonds ändern.
(9) Alle Aktien eines Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Komplementärin beschließt
innerhalb eines Teilfonds verschiedene Aktienklassen auszugeben.
Art. 10. Zeichnung und Ausgabe von Aktien.
(1) Aktien können nur von Sachkundigen Investoren, die für eigene Rechnung oder im Auftrag eines Dritten mit dem
Status eines Sachkundigen Investors, erworben werden.
(2) Investoren können die Aktien gemäß des Emissionsdokuments und der entsprechenden Zeichnungsvereinbarung,
die unter anderem die jeweiligen Zahlungsbedingungen und sonstigen Platzierungsbestimmungen enthalten, zeichnen.
(3) Investoren, die eine Zeichnung von Aktien beabsichtigen, müssen eine Zeichnungsvereinbarung unterzeichnen und
dem Fonds zusenden. Diese wird nach Genehmigung von der Komplementärin gegengezeichnet. Die Zeichnungsverein-
barung beinhaltet eine Kapitalzusage, wonach der zugesagte Betrag gegen die Ausgabe vollständig eingezahlter Aktien auf
Verlangen der Komplementärin ganz oder teilweise eingezahlt wird, sowie bestimmte erforderliche Zusicherungen und
Bestätigungen des Investors gegenüber dem Fonds. Die Komplementärin hat nach alleinigem Ermessen das Recht, einen
Antrag auf Abschluss einer Zeichnungsvereinbarung teilweise oder in seiner Gesamtheit anzunehmen oder abzulehnen
und zudem das Halten von Aktien durch bestimmte Personengruppen, z.B. Investoren im Gebiet einer bestimmten
Rechtsordnung, um dem dort jeweils geltenden Recht, den dortigen Usancen oder Geschäftspraktiken zu entsprechen
oder aus steuerlichen oder anderen Gründen, zu beschränken oder zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kann die
Komplementärin von einem potenziellen Investor verlangen, von ihm als notwendig erachtete Informationen zur Verfü-
gung zu stellen, um über die Eignung dieser Person für eine Zeichnung von Aktien zu entscheiden.
(4) Die Komplementärin kann Kapitalzusagen für die Zeichnung von Aktien gegen eine Sacheinlage von Vermögens-
werten, die vom Teilfonds gemäß seiner Anlagestrategie sowie seinen Anlagebefugnissen und -beschränkungen erworben
werden können, zustimmen. Jegliche derartige Sacheinlage wird in einem vom Wirtschaftprüfer gemäß den luxemburgi-
schen Rechtsvorschriften erstellten Bericht bewertet. Die Kosten dieses Berichts sind vom jeweiligen Investor zu tragen.
(5) Die Investoren erhalten eine Bestätigung der Annahme der Zeichnungsvereinbarungen. Sie wird ihnen an die in der
entsprechenden Zeichnungsvereinbarung angegebenen Adresse postalisch übersandt.
(6) Während die Berechnung des Nettoinventarwerts der Aktien in einem Teilfonds gemäß Artikel 16 ausgesetzt ist,
werden grundsätzlich keine Aktien des betreffenden Teilfonds ausgegeben.
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Art. 11. Säumige aktionäre.
(1) Zahlt ein Investor den zugesagten Betrag nicht innerhalb des in der Einzahlungsaufforderung angegebenen Zeitraums
ein, kann die Komplementärin diesen Investor zu einem Säumigen Investor erklären. Sofern die Komplementärin nicht
darauf verzichtet, hat dies eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Folge:
(a) einem Säumigen Investor können Entschädigungszahlungen an den Fonds in Höhe von bis zu 15% des Teils seiner
Kapitalzusage, der von der Komplementärin abgerufen und vom Investor nicht fristgerecht gezahlt wurde, auferlegt wer-
den; und/oder
(b) Ausschüttungen an den Säumigen Investor werden aufgerechnet oder zurückgehalten, bis der dem Fonds oder dem
Teilfonds geschuldete Betrag vollständig eingezahlt wurde.
(2) Wird die Säumnis zudem nicht innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen behoben, kann die Komple-
mentärin nach eigenem Ermessen eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
(a) sie kann eine Zwangsrücknahme einiger oder aller Aktien des Säumigen Investors gegen Zahlung eines Rücknah-
mepreises je Aktie vornehmen, der fünfundachtzig Prozent (85 %) des am Tag des in der Einzahlungsaufforderung
angegebenen Endes des Zahlungszeitraums geltenden Nettoinventarwerts je Aktie entspricht, wobei die Zahlung der
entsprechenden Rücknahmeerlöse innerhalb von zwölf (12) Monaten zum Ende der vorstehend genannten Behebungsfrist
erfolgt;
(b) sie kann einem nicht-säumigen Investor das Recht auf Erwerb sämtlicher Aktien des Säumigen Investor zu einem
Betrag einräumen, der 85% des am Tag des in der Einzahlungsaufforderung angegebenen Endes des Zahlungszeitraums
geltenden Nettoinventarwerts je Aktie entspricht; und/oder
(c) sie kann die Kapitalzusage des Säumigen Investor herabsetzen und/oder kündigen.
(3) Zudem kann die Komplementärin sämtlichen nicht-säumigen Investoren eine zusätzliche Einzahlungsaufforderung
zusenden, um entsprechende Fehlbeträge des Säumigen Investors auszugleichen, wobei die Offene Kapitalzusage jedes
nicht-säumigen Investors nicht überschritten werden darf.
(4) Die vorstehend beschriebenen Ansprüche schließen andere gesetzliche Ansprüche nicht aus, sofern die Komple-
mentärin diese in Anbetracht der jeweiligen Situation als angemessener erachtet.
(5) Die Komplementärin kann nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der nicht-säumigen
Investoren auf die Geltendmachung dieser Ansprüche verzichten.
Art. 12. Rücknahme von Aktien.
(1) Die Investoren können gegenüber dem Fonds nicht verlangen, dass ihnen gegen Rückgabe aller oder eines Teils
seiner Aktien sein Anteil am Vermögen des betreffenden Teilfonds ganz bzw. teilweise ausgezahlt wird.
(2) Bei einer Änderung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben der Investoren dahingehend, dass künftig auch bei beste-
henden Rückgaberechten eine Zuordnung der Beteiligung zum gebundenen Vermögens zulässig ist, können diese
gemeinsam mit der Komplementärin einstimmig entscheiden, dass der Fonds für Rücknahmen geöffnet wird; dies ist
schriftlich zu dokumentieren. In diesem Fall gelten die folgenden Bestimmungen:
(3) Rücknahmen werden wie folgt durchgeführt: Der betreffende Investor teilt sein Rücknahmeersuchen bezüglich der
Aktien des betreffenden Teilfonds der Komplementärin mit. Der Rücknahmeantrag wird - vorbehaltlich einer Verkürzung
dieser Frist, vgl. unten - sechs Monate nach seinem Eingang bei der Komplementärin wirksam. Rücknahmeanträge sind
widerruflich. Um eine zusätzliche Berechnung des Nettoinventarwerts der betreffenden Aktien des betreffenden Teilfonds
zu vermeiden und somit Kosten zu sparen, kann die Komplementärin in freiem Ermessen bestimmen, dass ein Rücknah-
meantrag an demjenigen Bewertungstag wirksam wird, der dem Ablauf der oben genannten Sechsmonatsfrist unmittelbar
vorausgeht. Der Tag, an dem der Rücknahmeantrag wirksam wird, wird als "Rücknahmetag" bezeichnet.
(4) Der Rücknahmepreis je Aktie des betreffenden Teilfonds entspricht bei jeder Rücknahme dem Nettoinventarwert
je Aktie des betreffenden Teilfonds, der an dem betreffenden Rücknahmetag festgestellt wurde, abzüglich eines eventuellen
Rücknahmeabschlags. Der Rücknahmepreis kann insofern um einen von der Komplementärin bestimmten Rücknah-
meabschlag von maximal 5% des Nettoinventarwerts je Aktie des betreffenden Teilfonds vermindert werden. Dieser
Rücknahmeabschlag fließt ins Vermögen des Teilfonds (oder der betreffenden Aktienklasse, falls vorhanden) zurück.
(5) Der Rücknahmepreis der Aktien des betreffenden Teilfonds wird innerhalb von maximal zwanzig (20) Kalender-
tagen nach dem betreffenden Rücknahmetag ausbezahlt, vorausgesetzt, der Fonds hat zu diesem Zeitpunkt sämtliche für
die Auszahlung notwendigen Unterlagen erhalten. Der Rücknahmepreis kann von der Komplementärin bezüglich der
zweiten Nachkommastelle kaufmännisch gerundet wer-den. Der Rücknahmepreis wird in Euro bezahlt und nur mit Zus-
timmung des betreffenden Investors kann eine Sachauskehrung im Rahmen der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen
Anforderungen erfolgen.
(6) Liegen mehrere Rücknahmeanträge vor, so werden diese nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Komplemen-
tärin der Reihe nach behandelt. Rücknahmeanträge, die innerhalb von 10 Bankarbeitstagen bei der Komplementärin
eingegangen sind, werden proportional behandelt.
(7) Reichen nach Einschätzung der Komplementärin Barmittel, Bankeinlagen, Geldmarktinstrumente und börsenno-
tierte Wertpapiere ("liquide Mittel") nicht aus, um den Rücknahmeantrag zu bedienen und gleichzeitig das Funktionieren
des Teilfonds zu gewährleisten, kann die Komplementärin die Rücknahme um bis zu sechs Monate aufschieben.
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(8) Während einer Phase, in der die Komplementärin die Rücknahme nach dem voran-gegangenen Absatz verschoben
hat, kann die Komplementärin zu jeder Zeit die Rücknahmeanträge teilweise bedienen, wenn die liquiden Mittel hierfür
ausreichen. Er behandelt die Rücknahmeanträge insofern proportional.
(9) Die Komplementärin kann die Rücknahme der Aktien zudem aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vor-
liegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.
(10) Die Komplementärin informiert die CSSF und die betroffenen Investoren schriftlich über den Eintritt und die
Aufhebung der Aussetzung der Rücknahmen der Aktien eines Teilfonds. Rücknahmeanträge, die während der Ausse-
tzungszeit gestellt wer-den, werden nach Beendigung der Aussetzung nach den Regeln dieses Artikels bearbeitet.
(11) Des Weiteren kann die Komplementärin nach Konsultation des jeweiligen Anlageausschusses den Rückkauf von
Aktien eines Teilfonds beschließen. Der Entschluss zum Rückkauf ist für alle Investoren bindend und wirkt sich propor-
tional auf die von ihnen jeweils gehaltenen Aktien des jeweiligen Teilfonds aus. In diesem Falle wird der Fonds die
Investoren in dem jeweiligen Teilfonds rechtzeitig über den Rückkauf benachrichtigen. Diese Mitteilung beinhaltet die
Rückkauffrist und das angewandte Verfahren zur Berechnung des Rücknahmepreises.
Art. 13. Zwangsrücknahmen.
(1) Wenn die Komplementärin feststellt, dass Aktien entweder alleine oder gemeinsam mit anderen Personen, direkt
oder indirekt, von einer Ausgeschlossenen Person gehalten werden, kann die Komplementärin, nach eigenem Ermessen
und ohne sich damit Haftungsansprüchen auszusetzen, durch Mitteilung an die Ausgeschlossene Person mit einer Frist
von mindestens fünfzehn (15) Tagen eine zwangsweise Einziehung der Aktien zum letzten verfügbaren Nettoinventarwert
je Aktie des jeweiligen Teilfonds vornehmen. Mit Einziehung der Aktien ist die Ausgeschlossene Person nicht mehr Ei-
gentümer derselben. Die Komplementärin kann von jedem Aktionär die Informationen anfordern, die sie für erforderlich
hält, um festzustellen, ob der betreffende Aktionär eine Ausgeschlossene Person ist oder sein wird.
(2) Die Kosten und Aufwendungen für eine zwangsweise Einziehung gehen zu Lasten des betroffenen Aktionärs.
(3) Die Komplementärin kann Aktien eines Teilfonds nach freiem Ermessen und ohne sich damit Haftungsansprüchen
auszusetzen, durch Mitteilung an die betroffenen Aktionäre mit einer Frist von mindestens fünfzehn (15) Tagen zwangs-
weise zum letzten verfügbaren Nettoinventarwert je Aktie des jeweiligen Teilfonds ganz oder teilweise einziehen. Die
Einziehung ist im freien Ermessen der Komplementärin in Bezug auf einzelne oder mehrere Aktionäre möglich, wobei
eine Einziehung in Bezug auf mehrere Aktionäre proportional erfolgt. Unter anderem ist möglich, die Einziehung auf Aktien
zu beschränkten, die der Initiator oder mit ihm verbunden Personen halten. Mit Einziehung gehen die Aktien unter. Im
Emissionsdokument können für die jeweiligen Teilfonds und/oder Aktienklassen Beschränkungen der zwangsweisen Ein-
ziehung von Aktien vorgesehen werden. Die Kosten und Aufwendungen für eine zwangsweise Einziehung gehen zu Lasten
des betroffenen Aktionärs.
Art. 14. Umtausch von Aktien. Die Aktionäre sind nicht berechtigt, ihre Aktien eines Teilfonds und/oder Aktienklassen
in Aktien anderer Teilfonds und/oder Aktienklassen umzutauschen.
Art. 15 Übertragung von Aktien.
(1) Die Aktien sind frei auf einen anderen Sachkundigen Investor übertragbar, es sei denn die Übertragung hätte zur
Folge, dass eine Ausgeschlossene Person Aktien halten würde. Die Verfügung über Aktien bedarf weder der Zustimmung
der übrigen Aktionäre noch der des Fonds. Eine Verfügung der Aktien ist gegenüber dem Fonds und der Zentralverwaltung
anzuzeigen. Verfügung ist insbesondere der Verkauf, der Tausch, die Übertragung, der Transfer und die Abtretung der
gesamten oder eines Teils der Aktien.
(2) Mit der Übertragung übernimmt der Erwerber sämtliche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie die alleinige
Haftung in Bezug auf diese Aktien; eine (subsidiäre) Haftung für diese Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten durch den
bisherigen Aktionär ist nach Verfügung über die Aktien ausgeschlossen (keine gesamtschuldnerische Haftung von
Veräußerer und Erwerber). Diese Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gehen mit schuldbefreiender Wirkung für den
Veräußerer auf den Erwerber über. Sofern und solange die Aktien zum Sicherungsvermögen (wie in § 66 des deutschen
Versicherungsaufsichtsgesetzes definiert) eines Deutschen Regulierten Investors zählen, der den Beschränkungen des
deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ähnlichen Vorschriften unterliegt oder sich freiwillig unterworfen hat, und
dieser Deutsche Regulierte Investor gemäß § 70 des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes oder aufgrund ähnlicher
Vorschriften rechtlich zur Ernennung eines Treuhänders verpflichtet ist oder sich freiwillig unterworfen hat, darf über
diese Aktien nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung des entsprechenden Treuhänders des Deutschen Regulierten
Investors beziehungsweise dessen bevollmächtigten Vertreters verfügt werden.
(3) Eine Übertragung der Kapitalzusagen bedarf der Zustimmung der Komplementärin, die jedoch nur aus gutem
Grunde verweigert werden darf, insbesondere:
(a) wenn die Komplementärin nach vernünftigem Ermessen der Ansicht ist, dass die Übertragung die Schließung des
Teilfonds zur Folge hätte;
(b) wenn die Komplementärin der Ansicht ist, dass die Übertragung gegen geltende Rechtsvorschriften oder eine
Bedingung des Emissionsdokuments und/oder der Satzung verstoßen würde;
(c) wenn die Komplementärin den Übertragungsempfänger als Wettbewerber des Fonds und/oder des Teilfonds
erachtet oder seine Bonität als nicht gleichwertig mit der des Übertragenden ansieht.
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(4) Die Komplementärin kann den Erwerb des Eigentums der Aktien durch Ausgeschlossene Personen einschränken
oder untersagen.
(5) Zu diesem Zweck kann die Komplementärin Zeichnungsanträge zurückweisen, die Ausgabe von Aktien zeitweilig
einschränken, aussetzen oder vollständig einstellen, die Übertragung von Aktien verweigern, oder Aktien zum Rückkauf-
preis zwangsrückkaufen.
Art. 16. Berechnung des Nettoinventarwerts je Aktie.
(1) Soweit erforderlich und im Rahmen des Luxemburger Rechts zulässig wird der Nettoinventarwert je Aktie unter
der Verantwortung des AIFM durch die Zentralverwaltungsstelle an jedem Bewertungstag in Übereinstimmung mit den
nachstehenden Regelungen, dem Luxemburger Recht und den allgemein erkannten luxemburgischen Rechnungslegungs-
vorschriften ("LuxGAAP") berechnet.
(2) In Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes von 2013 wurde die Zentralverwaltungsstelle durch den
AIFM gemäß den Bedingungen der Zentralverwaltungsvereinbarung ernannt, die genaue und unabhängige Berechnung des
Nettoinventarwertes durchzuführen. Die Zentralverwaltungsstelle übt ihre Funktion unparteiisch sowie mit dem erfor-
derlichen Wissen und Verständnis und der gebotenen Sorgfalt aus.
(3) Die Haftung des AIFM gegenüber dem Fonds und den Investoren wird von einer Übertragung dieser Funktionen
nicht berührt. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen und anderslautender vertraglicher Vereinbarungen haftet die
Zentralverwaltungsstelle gegenüber dem AIFM für jeden Verlust, den der AIFM als Ergebnis ihres fahrlässigen Verhaltens
oder vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Ausübung ihrer Aufgaben erleidet.
(4) Die Referenzwährung der einzelnen Teilfonds ist im Emissionsdokument für den betreffenden Teilfonds bestimmt.
(5) Der Nettoinventarwert wird für jeden Teilfonds und jede Aktienklasse, falls vorhanden, in der betreffenden Teil-
fondswährung respektive Aktienklassenwährung zu jedem Bewertungstag berechnet, jedoch mindestens vierteljährlich.
Der Bewertungstag wird für den betreffenden Teilfonds im Emissionsdokument bestimmt. Der AIFM kann nach freiem
Ermessen zusätzliche Bewertungstage festlegen.
(6) Zur Berechnung des Nettoinventarwertes der Aktien eines jeweiligen Teilfonds wird der Wert des zu dem jewei-
ligen Teilfonds gehörenden Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds an jedem Bewertungstag
ermittelt und durch die Anzahl der sich am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Aktien des jeweiligen Teilfonds geteilt.
(7) Diese Nettoinventarbewertung erfolgt für jeden Teilfonds separat. Soweit jedoch innerhalb eines Teilfonds Ak-
tienklassen gebildet wurden, erfolgt diese Wertberechnung für jede Aktienklasse des Teilfonds getrennt.
(8) Der Nettoinventarwert je Aktie kann auf Anweisung des AIFM auf den nächsten vollen Euro-Betrag auf- oder
abgerundet werden.
(9) Der AIFM ist berechtigt, für den Fall, dass seit der letzten Berechnung des Nettoinventarwerts der Aktie eines
Teilfonds eine wesentliche Änderung in Bezug auf einen wesentlichen Teil der vom betreffenden Teilfonds gehaltenen
Anlagen eingetreten ist, die erste Bewertung aufzuheben und nach Treu und Glauben eine zweite Bewertung durchzu-
führen.
(10) Die Vermögenswerte der Teilfonds bestehen aus:
(a) Aktien der Gesellschaft;
(b) Barguthaben und sonstigen Liquiden Mittel, einschließlich darauf aufgelaufener Zinsen;
(c) Geldmarktpapieren;
(d) vom Teilfonds gehaltenen Aktien und sonstigen Wertpapieren;
(e) auf den Namen des Teilfonds eingetragenem Grundvermögen und grundstücksgleichen Rechten;
(f) sämtliche Forderungen, die bei Vorlage zahlbar werden sowie alle sonstigen Geldforderungen einschließlich noch
nicht erfüllter Ausgabepreisforderungen aus dem Verkauf/der Übertragung von Aktien oder anderen Vermögenswerten;
(g) sämtliche Ausschüttungen, die der Teilfonds beanspruchen kann, soweit sie ihm bekannt sind; oder
(h) alle übrigen Vermögenswerte jeder Art, einschließlich vorausentrichteter Kosten.
(11) Der Wert dieser Vermögenswerte wird wie folgt bestimmt:
(a) Der Wert von Kassenbeständen oder Bareinlagen, Wechseln und Zahlungsaufforderungen sowie Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen, aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, Bardividenden und Zinserträgen, die beschlossen oder
wie vorgenannt aufgelaufen, aber noch nicht eingegangen sind, werden grundsätzlich in voller Höhe berücksichtigt. Ist es
unwahrscheinlich, dass diese Beträge gezahlt werden oder eingehen, so wird ihr Wert mit einem angemessenen Abschlag
ermittelt;
(b) Liquide Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet;
(c) Bei Geldmarktpapieren wird ausgehend vom Nettoerwerbskurs und unter Beibehaltung der sich daraus ergebenden
Rendite der Bewertungskurs sukzessive dem Rücknahmekurs angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktve-
rhältnisse erfolgt eine Anpassung an die neuen Marktrenditen;
(d) An einer Börse notierte oder in einem anderen geregelten Markt gehandelte Wertpapiere werden aufgrund des
letzten verfügbaren Kurses bewertet;
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(e) Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind oder in einem anderen geregelten Markt gehandelt werden,
werden auf der Grundlage des Fair Value Prinzips ermittelt.
(f) Anteile an Investmentfonds oder Aktien von Investmentgesellschaften werden aufgrund des letzten verfügbaren
Nettoinventarwertes bewertet;
(g) Alle anderen Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte, beschränkt übertragbare Wertpapiere und Wertpa-
piere, für die keine Marktnotierung vorhanden ist, werden aufgrund von Notierungen von Händlern oder von einem vom
AIFM genehmigten Kursservice bewertet oder in dem Umfang, in dem diese Preise nicht dem Verkehrswert zu entspre-
chen scheinen, mit ihrem marktgerechten Wert, der in gutem Glauben entsprechend den vom AIFM bestimmten
Verfahren ermittelt wird, angesetzt.
(h) Der Wert von nicht auf Euro lautenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten wird zu dem in Luxemburg am
jeweiligen Bewertungstag gültigen Wechselkurs in Euro umgerechnet. Sollten diese Notierungen nicht verfügbar sein,
wird der Wechselkurs nach Treu und Glauben durch den AIFM oder gemäß dem von ihm festgelegten Verfahren bestimmt.
(i) Der AIFM kann in seinem Ermessen die Verwendung einer anderen Bewertungsmethode gestatten, wenn sie der
Meinung ist, dass diese Bewertung den Verkehrswert eines Vermögenswerts des betreffenden Teilfonds besser reflektiert.
Diese Methode wird dann durchgehend angewendet. Die Zentralverwaltung kann sich auf diese vom AIFM für den je-
weiligen Teilfonds zum Zwecke der Berechnung des Nettoinventarwerts genehmigten Abweichungen stützen
(j) Darüber hinaus kann das Emissionsdokument für bestimmte Vermögensgegenstände der Teilfonds besondere Be-
wertungsregeln enthalten.
(12) Die Verbindlichkeiten der Teilfonds umfassen:
(a) Darlehensverbindlichkeiten (einschließlich wandelbarer Schuldtitel, Wechsel und zu zahlender Abrechnungen) und
andere Verbindlichkeiten für aufgenommenes Fremdkapital nebst etwaiger Zinsen (einschließlich aufgelaufener Gebühren
für die Kreditbereitstellung)
(b) sämtliche aufgelaufenen oder zahlbaren Aufwendungen (einschließlich Verwaltungskosten, Beratungsgebühren, Er-
folgshonorare, Gebühren der Verwahrstelle und der Zentralverwaltungsstelle);
(c) alle bekannten derzeitigen und künftigen Verbindlichkeiten, einschließlich aller fälligen vertraglichen Verpflichtungen
für Zahlungen von Geldern oder Vermögensgegenständen, einschließlich des Betrages aller unbezahlter, vom betreffenden
Teilfonds ausgewiesener Ausschüttungen;
(d) angemessene Rückstellungen für künftige Steuern, die auf dem Vermögen und Einkommen der Teilfonds bis zum
Bewertungstag basieren (z.B. latente Steuern), und gegebenenfalls andere, vom AIFM genehmigte und gebilligte Rücklagen
sowie gegebenenfalls einen Betrag, den der AIFM als eine angemessene Rücklage in Bezug auf eventuelle Verbindlichkeiten
der Teilfonds ansieht;
(e) alle anderen Verbindlichkeiten der Teilfonds jeglicher Art, die in Übereinstimmung mit luxemburgischem Recht
ausgewiesen werden.
(f) Bei der Festlegung der Höhe dieser Verbindlichkeiten berücksichtigen die Teilfonds sämtliche von diesen zu zah-
lenden Aufwendungen. Eine beispielhafte Aufzählung von Aufwendungen der Teilfonds ist in Artikel 26 enthalten.
(g) Die Teilfonds können regelmäßig wiederkehrende Verwaltungs- und sonstige Kosten auf Grundlage geschätzter
Zahlen für jährliche und andere Perioden im Voraus ansetzen.
(13) Im Sinne dieses Artikels gilt:
(a) Aktien, die gemäß Artikel 12 zurückgekauft werden sollen, gelten als im Umlauf befindlich und werden solchermaßen
in den Büchern geführt bis unmittelbar nach dem durch den AIFM festgelegten Zeitpunkt am entsprechenden Bewer-
tungstag. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung des Rückkaufpreises gilt dieser als eine Verbindlichkeit des jeweiligen
Teilfonds.
(b) Die vom jeweiligen Teilfonds auszugebenden Aktien werden vom Ausgabedatum an als im Umlauf befindlich be-
handelt.
(c) Sämtliche Investitionen, Festgelder und andere Vermögensgegenstände, die in anderen Währungen als der Net-
toinventarwert des betreffenden Teilfonds ausgewiesen werden, werden bewertet, nachdem der zum Zeitpunkt der
Festlegung des Nettoinventarwerts der Aktien des betreffenden Teilfonds gültige Marktkurs oder Wechselkurs berück-
sichtigt wurde.
(d) Wenn sich ein Teilfonds an einem Bewertungstag verpflichtet hat,
a) Vermögensgegenstände zu kaufen, wird der Betrag, der für diesen Vermögenswert zu bezahlen ist, als Verbindlichkeit
des betreffenden Teilfonds ausgewiesen. Der Wert des zum Kauf anstehenden Vermögensgegenstandes wird als ein
Vermögensgegenstand des betreffenden Teilfonds ausgewiesen;
b) Vermögensgegenstände zu verkaufen, wird der Betrag, den der betreffende Teilfonds für diesen Vermögensgegens-
tand erhält, als ein Vermögensgegenstand des betreffenden Teilfonds ausgewiesen. Der zu liefernde Vermögensgegenstand
wird nicht in die Vermögensgegenstände des betreffenden Teilfonds aufgenommen, es sei denn, dass der genaue Wert
oder die Natur dieser Gegenleistung am jeweiligen Bewertungstag unbekannt ist. In diesem Fall wird deren Wert vom
AIFM geschätzt.
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c) Sowohl bei Käufen als auch bei Verkäufen von Vermögensgegenständen an einem geregelten Markt gelten die in
diesem Artikel 16 Absatz 13 Punkt d) genannten Grundsätze ab dem Bankarbeitstag, der auf den Abschluss des jeweiligen
Kaufs oder Verkaufs folgt. Wird die Transaktion durch einen Broker ausgeführt ist der Tag maßgeblich, an dem der
jeweilige Broker die Order für den Kauf oder Verkauf ausführt.
Art. 17. Aussetzung und Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes.
(1) Der Fonds ist berechtigt, die Berechnung des Nettoinventarwerts von Aktien eines Teilfonds, die Ausgabe, den
Umtausch und die Rücknahme dieser Aktien zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese
Einstellung erforderlich machen, und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre gerecht-
fertigt ist, insbesondere:
(a) während eines Zeitraums, in dem aufgrund politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder geldpolitischer Ereignisse
oder durch von dem AIFM nicht zu vertretender Umstände oder aufgrund gewisser auf dem Markt der Anlagen des
jeweiligen Teilfonds bestehender Umstände die Veräußerung der im Eigentum des betreffenden Teilfonds befindlichen
Vermögenswerte ohne ernsthafte nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Aktionäre des betreffenden Teilfonds
nicht durchführbar ist, oder wenn nach Meinung des AIFM die Ausgabe-, Verkaufs- und/ oder Rücknahmepreise nicht
gerecht kalkuliert werden können; oder
(b) während eines Ausfalls der üblicherweise für die Preisfestsetzung eines Vermögenswerts eines Teilfonds ange-
wandten Kommunikationsmittel, oder wenn der Wert eines Vermögensgegenstandes eines Teilfonds, der für die
Festlegung des Nettoinventarwerts des betreffenden Teilfonds (wobei der AIFM die Wichtigkeit in seinem alleinigen
Ermessen bestimmt) von größter Wichtigkeit ist, nicht so schnell oder genau wie nötig festgelegt werden kann; oder
(c) während eines Zeitraums, in dem der Wert einer Holdingund/ oder Betreibergesellschaft, an der der Teilfonds
direkt oder indirekt beteiligt ist, nicht genau bestimmt werden kann; oder
(d) während eines Zeitraums, in dem die Überweisungen von Barmitteln im Zusammenhang mit der Realisierung oder
Akquisition von Investitionen nach Meinung des AIFM nicht zu normalen Wechselkursen durchgeführt werden kann; oder
(e) während eines jeden Zeitraums, in dem die Märkte oder Börsen, an denen ein wesentlicher Teil der Vermögens-
werte eines Teilfonds notiert ist, geschlossen sind (aus anderen Gründen als wegen der üblichen Feiertage) oder während
eines Zeitraums, in dem der Handel an diesen Märkten oder Börsen beschränkt ist oder eingestellt wurde; oder
(f) bei Einberufung einer Versammlung der Aktionäre eines Teilfonds zum Zwecke der Beschlussfassung, den betref-
fenden Teilfonds oder den Fonds aufzulösen; oder
(g) wenn die Preise für Investitionen aus anderen Gründen nicht umgehend oder genau zu bestimmen sind.
(2) Der Fonds informiert die Aktionäre über diese Aussetzungen und unterrichtet die Investoren, die einen Antrag
auf die Zeichnung, Rücknahme und/oder Umtausch von Aktien gestellt haben, entsprechend. Im Falle einer Aussetzung
wird die Berechnung nachgeholt, sobald die Umstände es wieder erlauben.
Titel III. Verwaltung und Aufsicht
Art. 18. Befugnisse der Komplementärin.
(1) Der Fonds wird von der „VKD General Partner S.à r.l.“, einer luxemburgischen Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (société à responsabilité limitée) in ihrer Eigenschaft als Komplementärin des Fonds verwaltet.
(2) Die Komplementärin ist im größtmöglichen Umfang befugt, den Fonds zu verwalten und seine Geschäfte zu führen,
in jeder Hinsicht im Namen des Fonds zu handeln und sämtliche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen und zu
billigen, die mit dem Gegenstand des Fonds in Einklang stehen.
(3) Sämtliche Befugnisse, die nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung der Aktionärsversammlung vorbehalten
sind, stehen der Komplementärin zu. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung des Fonds ausgeschlossen.
(4) Die Komplementärin ist insbesondere befugt, im Einklang mit dieser Satzung und den einschlägigen Gesetzen und
Verordnungen die Anlageziele, Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen sowie die Abläufe der Geschäftsführung und der
geschäftlichen Angelegenheiten des Fonds festzulegen sowie neue Aktienklassen auszugeben und neue Teilfonds aufzu-
setzen. Die Komplementärin ist befugt, Verwaltungs-, Anlage- und Beraterverträge sowie sonstige Verträge abzuschließen
und Verpflichtungen einzugehen, die er zur Umsetzung des Gegenstands des Fonds für erforderlich, zweckdienlich oder
ratsam erachtet. Die Komplementärin wird bei der Verwaltung der Gesellschaft die Governance-Regeln dieses Titels III
berücksichtigen, insbesondere die Artikel 23 und 25 bezüglich des AIFM respektive des Anlageausschusses.
Art. 19. Abberufung der Komplementärin.
(1) Die Komplementärin kann jederzeit und ohne Grund durch einen Beschluss der Aktionärsversammlung abberufen
und ersetzt werden.
(2) Der Beschluss gilt als gefasst, wenn die Aktionäre mit mindestens einfacher Mehrheit aller ausgegebenen Kom-
manditaktien dafür votiert haben. Für einen wirksamen Beschluss über die Abberufung der Komplementärin ist deren
Zustimmung nicht erforderlich.
(3) Im Falle der Abberufung der Komplementärin wird die Aktionärsversammlung eine Komplementärin mittels eines
Beschlusses ernennen, welcher wie Absatz (2) dargestellt zu fassen ist; die vorherige Zustimmung der CSSF ist hierfür
erforderlich. Wird in der Aktionärsversammlung keine neue Komplementärin bestellt, wird der Fonds liquidiert.
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(4) Unmittelbar nach der Bestellung einer neuen Komplementärin wird die Komplementärin ihre Komplementäraktie
an dem Fonds auf die neu ernannte Komplementärin übertragen. Der Übertragungspreis entspricht dabei dem Ausgabe-
preis der Komplementäraktie bei Auflegung des Fonds.
(5) Im Falle einer Abberufung der Komplementärin wird die in dieser Satzung genannte Firma des Fonds unverzüglich
durch einen von den Aktionären des Fonds gefassten Beschluss geändert, welcher durch einfache Mehrheit aller Aktionäre
zu fassen ist, sofern dies erforderlich ist, um der Abberufung der alten und Bestellung einer neuen Komplementärin des
Fonds Rechnung zu tragen.
(6) Wird auf diesem Wege von den Aktionären der Austausch der Komplementärin beschlossen, so erhält die Kom-
plementärin keine weitere Vergütung.
(7) Die ersetzte Komplementärin und deren leitende Angestellte, Geschäftsführer, Mitarbeiter und verbundene Per-
sonen sowie Organmitglieder bleiben weiterhin freistellungsberechtigt (im Sinne von Artikel 36), jedoch ausschließlich im
Hinblick auf alle Ansprüche, Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit ihrer entspre-
chenden Funktion entstanden sind und (i) sich auf Investitionen beziehen, die vor der Abberufung der ersetzten
Komplementärin getätigt wurden, oder (ii) sich aus oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit innerhalb des Zeitraums
vor dem Stichtag der Abberufung der Komplementärin als Komplementärin des Fonds ergeben oder anderweitig aus den
Dienstleistungen der Komplementärin als Komplementärin des Fonds oder eines verbundenen Investmentfonds entste-
hen.
Art. 20. Vertretung des Fonds.
(1) Der Fonds kann durch die alleinige Unterschrift der Komplementärin Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen,
bei der es sich um die gemeinsame Unterschrift zweier ihrer gesetzlichen Vertreter oder die Unterschrift einer anderen
Person, auf die von der Komplementärin nach Maßgabe ihrer Satzung eine entsprechende Befugnis übertragen wurde,
handeln kann.
(2) Kommanditisten sind nicht zur Vertretung des Fonds berechtigt.
Art. 21. Haftung der komplementärin und der kommanditisten.
(1) Die Komplementärin haftet für alle Verbindlichkeiten und Verluste, die nicht aus dem Vermögen des Fonds zu
begleichen sind.
(2) Die Kommanditisten dürfen mit Ausnahme der Ausübung ihrer Rechte als Aktionäre nach dieser Satzung in keiner
Weise oder Funktion für den Fonds zu handeln; sie haften im Rahmen ihrer Einlagen in den Fonds bzw. ihrer Kapitalzu-
sagen.
Art. 22. Übertragung von Befugnissen; Beauftragte der Komplementärin.
(1) Die Komplementärin ist berechtigt, jederzeit für die Geschäfte und die Geschäftsführung des Fonds erforderliche
leitende Angestellte oder Beauftragte des Fonds zu bestellen, wobei die Kommanditisten nicht für den Fonds tätig werden
dürfen. Die entsprechend bestellten leitenden Angestellten oder Beauftragten haben die ihnen von der Komplementärin
übertragenen Befugnisse und Pflichten.
(2) Die Komplementärin legt die Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls die Vergütung entsprechender Anlagebe-
rater, leitender Angestellter oder Beauftragter, die Dauer der Vertretung und andere maßgebliche Bedingungen ihrer
Vertretungsmacht fest.
(3) Ferner kann die Komplementärin durch notarielle oder privatschriftliche Vollmachtsurkunde Sondervollmachten
erteilen.
Art. 23. AIFM.
(1) Der Fonds hat den AIFM im Einklang mit Kapitel II der AIFM Richtlinie und Kapitel 2 des Gesetzes von 2013 ernannt.
Die Rechte und Pflichten des AIFM sind in Teil II des Gesetzes von 2007, dem Gesetz von 2013 und dem AIFM-Vertrag
geregelt.
(2) Der AIFM verwaltet den Fonds im Einklang mit dem Emissionsdokument, der Satzung, der Luxemburger Gesetz-
gebung und dem AIFM-Vertrag und im ausschließlichen Interesse der Aktionäre. Er ist gemäß den hier weiter ausgeführten
Bestimmungen ermächtigt alle Rechte, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des Fonds
stehen, auszuüben. Der AIFM trifft die Investment- und De-Investmententscheidungen für den Fonds. In seiner Funktion
als AIFM des Fonds ist der AIFM gegenüber dem Fonds insbesondere für die folgenden Pflichten verantwortlich:
(a) Verwaltung der Vermögenswerte des Fonds (einschließlich Portfolio- und/oder Risikomanagement hinsichtlich die-
ser Vermögenswerte) der AIFM delegiert einige Funktionen an die Portfoliomanager der jeweiligen Teilfonds wie weiter
in Artikel 24 aufgeführt;
(b) Verwaltung des Fonds (einschließlich der Berechnung des Nettoinventarwertes); der AIFM und/oder der Fonds
delegieren einige Funktionen an die Zentralverwaltungsstelle wie weiter im Emissionsdokument aufgeführt;
(c) Marketing und Vertrieb der Aktien des Fonds; es wird davon ausgegangen, dass der AIFM die Distributoren und
Unter-Distributoren benennt.
(3) In Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften und vorheriger Zustimmung der CSSF ist der AIFM
berechtigt, unter seiner Verantwortung, Teile seiner Pflichten und Befugnisse an jede Person oder Entität, die er für
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angemessen erachtet und über die erforderliche Erfahrung verfügt, zu delegieren. In einem solchen Fall soll das Emis-
sionsdokument dementsprechend angepasst werden. Jede solche Übertragung erfolgt in Einklang mit Teil II des Gesetzes
von 2007 und dem Gesetz von 2013.
(4) Um mögliche Haftungsrisiken abzudecken, welche sich aus der Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten ergeben
können, hält der AIFM zusätzliche angemessene Eigenmittel, oder schließt alternativ in entsprechendem Umfang Versi-
cherungen ab, im Einklang mit den Vorschriften des Gesetzes von 2013 und der AIFM Verordnung, um jede berufliche
Haftung abzudecken, welche sich aus der Tätigkeit des AIFM ergibt.
(5) Der AIFM wird eine Anlageentscheidung für den Fonds nicht ohne positive Empfehlung des Anlageausschusses nach
Artikel 25 treffen.
(6) Sowohl der AIFM als auch die Komplementärin werden auf gesellschaftsrechtlicher Ebene zu Dokumentationsz-
wecken im Falle einer positiven Empfehlung des Anlageausschusses entsprechende Geschäftsführerbeschlüsse über die
betreffende Anlageentscheidung fassen.
Art. 24. Portfoliomanager.
(1) Der AIFM kann einen oder mehrere Portfoliomanager mit der Verwaltung der Vermögenswerte eines oder meh-
rerer Teilfonds betrauen. Die Zuständigkeit für das Risikomanagement verbleibt in jedem Fall beim AIFM. Der Portfo-
liomanager bestimmt, unter Aufsicht des AIFM, über die Anlagen und Wiederanlagen der Vermögenswerte der Teilfonds,
für die er ernannt wurde. Der Portfoliomanager muss die Anlagepolitik und Anlagegrenzen beachten. Die Portfolioma-
nager der jeweiligen Teilfonds werden im Emissionsdokument dargestellt.
(2) Der AIFM kann des Weiteren einen oder mehrere Portfoliomanager mit der Anlageberatung des Fonds oder
einzelner Teilfonds betrauen. Die Anlageberatung beinhaltet u.a. die Auswertung und Empfehlung von passenden Anlagen,
Mietverträgen und/oder Überprüfungen (Due Diligence) von Investitionen. Sie beinhaltet jedoch keine direkten Anla-
geentscheidungen.
(3) Wird für einen Teilfonds ein Portfoliomanager bestimmt, so wird dies in Emissionsdokument dargestellt.
(4) Die Portfoliomanager können ihre Funktionen ganz oder nur teilweise an einen oder mehrere von ihnen ausge-
wählte Gesellschaften (auch mit ihnen Verbundene Unternehmen) übertragen.
(5) Die Portfoliomanager können direkt mit einer oder mehreren Gesellschaften, an denen der Fonds oder ein Teil-
fonds direkt oder indirekt beteiligt ist, Verträge über die Erbringung von Portfoliomanagement-, Objektmanagement- und/
oder anderen Beratungsleistungen abschließen.
(6) Die Portfoliomanager sind unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben zur Steuerung und Überwachung von Interes-
senkonflikten im Einklang mit Artikel 27 dieser Satzung berechtigt auf eigene Rechnung zu handeln und anderen gegenüber
ähnliche Leistungen zu erbringen, wie die gegenüber dem AIFM und dem Fonds erbrachten Leistung.
Art. 25. Anlageausschuss.
(1) Für jeden Teilfonds kann ein Anlageausschuss bestellt werden, der die Komplementärin und den AIFM hinsichtlich
der Anlagetätigkeit berät.
(2) Er ist rein beratend tätig und besitzt selbst kein Initiativrecht bezüglich einzelner Anlage- oder Verkaufsentschei-
dungen. Eine Delegation von Anlage- bzw. Verkaufsentscheidungen (Vermögensverwaltung) durch den AIFM auf den
Anlageausschuss im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes von 2013 ist ausgeschlossen. Der Anlageausschuss nimmt nicht
an der Verwaltung des Fonds teil.
(3) Der Anlageausschuss muss vor jeder Anlageentscheidung durch den AIFM beziehungsweise durch den jeweiligen
Portfoliomanager des Teilfonds konsultiert werden. Bei einer ablehnenden Entscheidung des Anlageausschusses kann der
AIFM beziehungsweise Portfoliomanager des jeweiligen Teilfonds die vorgeschlagene Transaktion mit gesonderter Be-
gründung erneut dem Anlageausschuss zur Entscheidung vorlegen.
(4) Des Weiteren kann der Anlageausschuss dem AIFM empfehlen, den Portfoliomanager des jeweiligen Teilfonds
abzuberufen. Hinsichtlich der Abberufung sind die jeweils einschlägigen Kündigungsklausen der einzelnen Portfoliomana-
ger Verträge anwendbar.
(5) Der Anlageausschuss setzt sich aus Vertretern der Investoren zusammen und wird formell von der Komplementärin
bestellt. Jeder Investor hat das Recht, einen Vertreter zu benennen. Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Komplementärin niederlegen. Allein die bestellten Vertreter der Investoren sind
stimmberechtigt. Der AIFM und die Komplementärin nehmen als nicht stimmberechtigte Mitglieder an allen Sitzungen
des Anlageausschusses teil.
(6) Der Anlageausschuss ist rechtmäßig zusammengetreten, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mit-
glieder anwesend ist, die zusammen mindestens die Hälfte aller ausgegebenen Kommanditaktien vertreten.
(7) Der Anlageausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Anlageausschusses an
der Beschlussfassung teilnehmen.
(8) Beschlüsse sind wirksam gefasst, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten
Mitglieder, die gleichzeitig mindestens die Hälfte aller ausgegebenen Kommanditaktien vertreten, zustimmen.
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(9) Der Anlageausschuss kommt bei Bedarf auf eigene Initiative, Einladung der Komplementärin oder des AIFM zu-
sammen. Sitzungen können physisch, per Video- oder Telefonkonferenz oder durch vergleichbare Kommunikationsmittel
abgehalten werden. Zulässig sind auch schriftliche Beschlüsse durch alle Mitglieder im Umlaufverfahren.
(10) Über die Sitzungen des Anlageausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das von allen anwesenden Mitgliedern
unterschrieben wird.
(11) Der Anlageausschuss kann zusätzlich eine Geschäftsordnung erlassen, um weitere Details seiner Arbeitsweise zu
regeln.
(12) Der oder die Portfoliomanager des jeweiligen Teilfonds kann auf Wunsch der Aktionäre, die ein Mitglied in den
Anlageausschuss entsandt haben, einen Vertreter in den Anlageausschuss entsenden, welcher diesem beiwohnt und das
Wort ergreifen kann, aber jedoch von der Beschlussfassung ausgenommen ist.
(13) Die Komplementärin berichtet den Anlageausschüssen regelmäßig über die Tätigkeiten und Anlagen des betref-
fenden Teilfonds und des Portfoliomanagers.
(14) Im Falle eines Interessenskonflikts ist das Mitglied des Anlageausschusses, das von dem Aktionär ernannt wurde,
der den Interessenkonflikt verursacht hat oder der sich in Verzug befindet, nicht zur Stimmabgabe berechtigt.
(15) Die Mitglieder des Anlageausschusses verpflichten sich, im Rahmen ihrer Tätigkeit die Regelungen des Gesetzes
von 2007 sowie sämtliche Anweisungen und Auflagen der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu beachten. Sie sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen Informationen an Dritte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der
Komplementärin weitergeben. Sie haben die Komplementärin ebenfalls auf mögliche Interessenkonflikte hinzuweisen. In
Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Anlageausschusses.
Art. 26. Kosten und gebühren.
(1) Zu den Kosten des Fonds zählen:
1. alle Gründungskosten, insbesondere:
- Kosten für Rechts- und Steuerberatung und
- Kosten im Zusammenhang mit der Strukturierung, Gründung und Auflegung des Fonds und dem Angebot von Aktien.
Die Gründungskosten umfassen sämtliche Kosten, die bei der Auflegung des Fonds entstanden sind. Die Gründungs-
kosten können dem Teilfonds auf Basis seines Nettovermögens während eines Zeitraums und nach einem Schlüssel, der
von der Komplementärin auf einer gerechten und angemessenen Basis erstellt wird, zugerechnet werden. Ferner werden
sämtliche, in Zukunft aufzulegenden Teilfonds ihre unmittelbaren und ihnen zurechenbaren Gründungs- und Auflegungs-
kosten selbst tragen.
2. die Kosten der Komplementärin werden durch den Fonds getragen, wie im Emissionsdokument näher dargestellt;
3. der AIFM erhält eine Verwaltungsgebühr wie im Emissionsdokument näher beschrieben;
4. der oder die Portfoliomanager eines Teilfonds erhalten gegeben falls eine Portfoliomanagergebühr, wie im Emis-
sionsdokument näher beschrieben;
5. Alle Kosten und Auslagen für die Finanzierung und Refinanzierung für den Fonds, die Tochtergesellschaften, die Co-
Investments und der Anlagen der Teilfonds (einschließlich Zinsen, Bereitstellungsprovision, Beratungskosten der finan-
zierenden Bank, Kosten für die Bestellung von Kreditsicherheiten), ungeachtet dessen, ob eine derartige Transaktion
erfolgreich abgeschlossen wird.
6. Alle marktübliche Gebühren, Courtagen und Honorare (insbesondere Ankaufsgebühren, Verkaufsgebühren, Per-
formance Fees und Erfolgsgebühren, jeweils einschließlich damit verbundener Marketingkosten), die an Dritte gezahlt
werden und dem Fonds zusätzlich zu den an den Portfoliomanager zu zahlende Gebühren berechnet werden; soweit
diese Gebühren im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Investitionen des Teilfonds anfallen.
7. Alle angemessenen Kosten und Auslagen (insbesondere solche des Portfoliomanagers) im Zusammenhang mit den
Anlagen der Teilfonds, deren Restrukturierung und/oder der Veräußerung entsteht, ungeachtet dessen, ob eine derartige
Transaktion erfolgreich abgeschlossen wird.
8. Alle angemessenen Kosten und Auslagen (insbesondere solche des Portfoliomanagers) im Zusammenhang mit der
Identifizierung und der Due Diligence potentieller Anlagen sowie der Verhandlung der Verträge zum Kauf der Anlagen
der Teilfonds, ungeachtet dessen, ob eine derartige Transaktion genehmigt oder erfolgreich abgeschlossen wird.
9. Gebühren der Verwahrstelle sowie der Zentralverwaltungsstelle.
10. Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewertung des jeweiligen Teilfondsvermögens entstehen.
11. Alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clea-
ringstellen für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt werden, sowie alle fremden Abwic-
klungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften des Teilfonds anfallen.
12. Die Transaktionskosten der Ausgabe und gegebenenfalls Rücknahme von Aktien.
13. Steuern, die auf das jeweilige Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des jeweiligen
Teilfonds erhoben werden.
14. Kosten für Rechts- und Steuerberatung und Buchhaltung, die dem Fonds entstehen sowie die angemessenen Kosten
für den oder die unabhängige Bewerter, Sachverständige, sonstige Berater und Fachleute.
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15. Kosten des Wirtschaftsprüfers.
16. Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck, den Vertrieb und den Versand
sämtlicher Dokumente in allen notwendigen Sprachen für den jeweiligen Teilfonds, insbesondere des Emissionsdoku-
ments, der Satzung, der Jahres- oder sonstigen Berichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Aktionäre,
der Einberufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern, in denen die Aktien des jeweiligen
Teilfonds vertrieben werden sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden sowie sonstiger für die
Aktionäre bestimmten Veröffentlichungen und sonstiger Pflichtinformationen in den Zeitungen.
17. Alle regelmäßig anfallenden Verwaltungskosten des Fonds, insbesondere die Kosten für die Einberufung und
Durchführung der Aktionärsversammlungen und Sitzungen, des Anlageausschusses, soweit für den jeweiligen Teilfonds
anwendbar, anderer Gremien des Fonds sowie andere Personalkosten; eine etwaige Vergütung des Anlageausschusses
sowie anderer Gremien des Fonds, einschließlich der Reisekosten, angemessener Spesen und etwaiger Sitzungsgelder.
18. Die Auslagen für die Verwaltung Liquider Mittel sowie Werbungs- und Versicherungskosten, Zinsen, Bankgebühren,
Devisenumtauschkosten und Porto-, Telefon-, Fax, und Telexgebühren und ggf. Mietkosten von Büroflächen.
19. Die Verwaltungsgebühren, die für den jeweiligen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Behörden zu entrichten sind,
insbesondere die Verwaltungsgebühren der CSSF und anderer Aufsichtsbehörden sowie die Gebühren für die Hinterle-
gung der Dokumente des jeweiligen Teilfonds.
20. Kosten die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von Aktien anfallen, einschließlich
eventueller Lizenzgebühren.
21. Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen und Repräsentanten sowie anderer im Ausland not-
wendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen.
22. Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten der Interessenverbände sowie Provisionen und Ge-
bühren an Dritte, an die Aufgaben der täglichen Verwaltung delegiert werden.
23. Etwaige Kosten für die Beurteilung des jeweiligen Teilfonds durch national und international anerkannte Rating-
Agenturen.
24. Vom Fonds bzw. dessen Teilfonds zu tragende Finanzierungskosten (inklusive Zinsen, Bereitstellungsprovision,
Beratungskosten der finanzierenden Bank, Kosten für die Bestellung von Kreditsicherheiten).
25. Kosten für die Auflage von neuen Teilfonds bzw. Aktienklassen.
26. Lizenzgebühren, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines fondsspezifischen Reporting anfallen.
27. Direkt zuzuordnende Kosten aus der Verwaltung der Teilfonds (einschließlich Rechts-, Steuer- und anderweitiger
Beratungsgebühren).
(2) Alle Gebühren und Kosten verstehen sich zuzüglich gegebenenfalls anfallender Mehrwertsteuer.
(3) Die oben aufgeführten Vergütungen und Gebühren kann der Fonds auch für die direkten oder indirekten Beteili-
gungen (Betreibergesellschaften und Direct/Co-Investments) endgültig oder teilweise tragen.
(4) Der Fonds kann dem jeweiligen Teilfonds darüber hinaus Kosten direkt oder indirekt über eine oder mehrere
Tochtergesellschaft(en) belasten oder auf alle Teilfonds und Aktienklassen pro rata zu ihrem jeweiligen Nettoinventarwert
aufteilen, vorausgesetzt dass jede Aktienklasse in jedem Teilfonds die Kosten zahlt, welche direkt und ausschließlich in
dieser Aktienklasse oder diesem Teilfonds anfallen.
Art. 27. Interessenkonflikte.
(1) Eventuelle Interessenkonflikte des Portfoliomanagers, eines Aktionärs oder Geschäftsführers sind der Komple-
mentärin jederzeit und vollständig offen zu legen.
(2) Portfoliomanager und Aktionäre haben insbesondere Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Vermögen-
sanlage offen zu legen, bevor eine Beschlussfassung in dieser Frage erfolgt. Ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit
der Vermögensanlage liegt insbesondere vor, wenn dem Fonds oder einem Teilfonds, entweder direkt oder indirekt über
eine oder mehrere Betreibergesellschaft(en), ein Angebot zum Erwerb oder Verkauf von Investitionen des Teilfonds
(einschließlich Anteilen an Gesellschaften oder Fonds) unterbreitet wird und der Portfoliomanager, ein Aktionär oder
ein Verbundenes Unternehmen:
- die Anlagen im Vermögen hält;
- Anteile an dem Fonds hält oder diese finanziert;
- Verwaltung, Beratung oder Promotertätigkeiten im Zusammenhang mit den Anlage, der Gesellschaft oder dem Fonds
ausübt;
- ebenfalls ein direktes oder indirektes Investment in das Objekt, auf welches sich das Angebot bezieht, oder ein
entsprechendes Objekt in unmittelbarer Nähe in Erwägung zieht; oder
- Partei eines Mietverhältnisses oder Besitzverhältnisses in Bezug auf das Objekt ist, auf welches sich das Angebot
bezieht.
(3) Im Falle eines Interessenkonflikts eines Aktionärs ruht insoweit das Stimmrecht des Mitglieds des Anlageausschus-
ses, welches von diesem Aktionär ernannt wurde.
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(4) Die Kommanditisten haben das Recht, mit einfacher Mehrheit der ausgegebenen Kommanditaktien eine unabhän-
gige Prüfung der Bücher des Fonds bzw. des jeweiligen Teilfonds durch einen von ihnen zu benennenden Wirtschaftsprüfer
zu verlangen, um überprüfen zu lassen, ob ein Interessenkonflikt besteht.
(5) In Ausübung seiner Geschäftstätigkeit gehört es zur Aufgabe des AIFM, jede Handlung oder Transaktion, die zu
einem Interessenkonflikt zwischen dem AIFM und dem Fonds oder seinen Investoren oder zwischen den Interessen eines
oder mehrerer Investoren und den Interessen eines oder mehrerer anderer Investoren führen kann, zu identifizieren, zu
bewältigen und wo notwendig zu verhindern. Der AIFM ist bemüht, jeden Konflikt in entsprechender Weise mit den
höchsten Standards an Integrität und Fairness zu verwalten. Der AIFM unterhält angemessene und wirksame organisa-
torische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung,
Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten, um zu verhindern, dass diese den Interessen des Fonds und der
Aktionäre schaden.
(6) Unbeschadet der gebotenen Vorsicht und bestmöglichen Bemühungen kann das Risiko nicht ausgeschlossen wer-
den, dass eine Organisations- oder Verwaltungsvereinbarung, die von dem AIFM für die Handhabung von Interessenkon-
flikten entworfen wurde, sich als ineffizient erweist, mit hinreichender Sicherheit sicherzustellen, dass Schadensrisiken
für die Interessen des Fonds oder seiner Aktionäre abgewendet werden können. In einem solchen Fall werden die nicht-
gelösten Interessenkonflikte sowie die getroffenen Entscheidungen an die Aktionäre in angemessener Weise berichtet.
Art. 28. Ausübung von stimmrechten.
(1) Der AIFM sorgt für wirksame und angemessene Strategien im Hinblick darauf, wann und wie die Stimmrechte in
den Portfolios der von ihm verwalteten Fonds ausgeübt werden sollen, damit dies ausschließlich zum Nutzen des betref-
fenden Fonds und seiner Aktionäre erfolgt. Wenn der AIFM von dem Fonds mandatiert wurde, liegt die Entscheidung
der Ausübung der Stimmrechte im alleinigen Ermessen des AIFM.
(2) Genaue Details der Maßnahmen werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.
Art. 29. Bestmögliche Ausübung. Der AIFM handelt im besten Interesse des Fonds bei der Ausführung seiner Invest-
mententscheidungen. Zu diesem Zweck führt er alle vernünftigen Schritte aus, um das bestmögliche Ergebnis für den
Fonds unter Beachtung des Preises, der Kosten, der Geschwindigkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausübung und Abwic-
klung, des Auftragsumfangs und der -natur, oder jeder anderen Überlegung hinsichtlich der Ausübung des Auftrags (best
execution) zu erreichen, mit Ausnahme von solchen Fällen, in denen eine bestmögliche Ausführung unter Beachtung des
Typ des Vermögenswertes nicht relevant ist.
Art. 30. Vergütungspolitik. Der AIFM hat eine Vergütungspolitik festgelegt, welche für die maßgeblichen Mitarbeiter-
kategorien im Sinne der AIFM Verordnung und der ESMA Richtlinien 2013/201 gelten. Die Offenlegung der Angaben zur
Vergütung der maßgeblichen Mitarbeiterkategorien erfolgt in Entsprechung der Vorschriften des Gesetzes von 2013.
Art. 31. Reporting.
(1) Der Portfoliomanager verpflichtet sich, jährlich (i) die "Total Expense Ratio" für den jeweiligen Teilfonds in Übe-
reinstimmung mit den, von der Oberaufsichtskommission (OAK BV) erlassenen Richtlinien zur Berechnung und Offen-
legung der Kosten von Fonds für Privatmarktanlagen der Swiss Private Equity & Corporate Finance Association (SECA),
zu berechnen und den Investoren bekannt zu geben sowie (ii) die Weisungen OAK BV, W-02/2013 (Ausweis der Ver-
mögensverwaltungskosten) der OAK BV der schweizerischen Eidgenossenschaft zu berücksichtigen.
(2) Zusätzliche Reportinganforderungen des Fonds beziehungsweise seiner Erstinvestoren werden mit dem jeweiligen
Portfoliomanager gesondert vereinbart.
Art. 32. Verhinderung von geldwäsche.
(1) Gemäß dem luxemburgischen Gesetz vom 12. November 2004 zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terroris-
musfinanzierung in seiner aktuell geltenden Fassung und den einschlägigen Rundschreiben der CSSF werden allen im
Finanzsektor tätigen Personen und Unternehmen Verpflichtungen auferlegt, um die Verwendung von Organismen für
gemeinsame Anlagen zu Geldwäschezwecken zu verhindern. In diesem Rahmen ist auch ein Verfahren zur Identifizierung
von Investoren geregelt. Der von einem Investor unterzeichneten Zeichnungsvereinbarung muss ein Handelsregisteraus-
zug (aus dem sich auch die für die Gesellschaft Zeichnungsberechtigten ergeben), gegebenenfalls eine Kopie der Satzung
des Investors sowie je nach Einzelfall weitere benötigte Dokumente beigefügt sein.
(2) Die Erfassung von Informationen, die dem Fonds in diesem Zusammenhang übergeben werden, erfolgt ausschließlich
zur Einhaltung der Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche.
Art. 33. Risikomanagement.
(1) Der AIFM sorgt für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener und dokumentierter Grund-
sätze für das Risikomanagement, in denen die Risiken genannt werden, denen der von ihm verwaltete Fonds ausgesetzt
ist oder ausgesetzt sein könnte. Die Grundsätze für das Risikomanagement umfassen die Verfahren, die notwendig sind,
damit der AIFM bei dem von ihm verwalteten Fonds dessen Markt-, Liquiditäts- und Gegenparteirisiko sowie alle sonstigen
relevanten Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für den von ihm verwalteten Fonds wesentlich
sein könnten. Weiterhin stellt das Verfahren des Risikomanagements eine unabhängige Überprüfung der Bewertungspo-
litik und Verfahren gemäß Art. 70 Absatz 3 der AIFM Verordnung sicher.
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(2) Der AIFM verwendet ein umfassendes Verfahren zur Bewertung der Risiken des Fonds, welches wiederum auf
qualitativen und quantitativen Risikobemessungsgrundsätzen beruht.
(3) Das Personal des Risikomanagements des AIFM überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften in Einklang mit den
Auflagen der anwendbaren Rundschreiben und veröffentlichten Verordnungen der CSSF oder jeder anderen Europäischen
Behörde, die zur Veröffentlichung solcher Verordnungen oder technischen Vorschriften, die für den Fonds Anwendung
finden, autorisiert ist.
Art. 34. Hebelfinanzierung.
Der AIFM stellt in Entsprechung der Vorschriften des Gesetzes von 2013 den jeweiligen Aufsichtsbehörden und In-
vestoren für den Fonds Informationen über die Höhe der eingesetzten Hebelfinanzierung des AIFs in Brutto gemäß den
Bruttoberechnungsmethoden nach Artikel 7 und auf Basis der Mittelbindung gemäß der Commitment Methode nach
Artikel 8 der AIFM Verordnung zur Verfügung.
Art. 35. Liquiditätsmanagement. Der AIFM sorgt für ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem, das es ermöglicht
die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen. Der AIFM gewährleistet für den Fonds, dass die Liquiditätssituation des
Fonds stets angepasst ist an dessen Anlagepolitik, Liquiditätsprofil, Vertriebspolitik und Rücknahmegrundsätze.
Art. 36. Freistellung und entschädigung. Der Fonds wird gegebenenfalls aus dem Vermögen des Fonds oder des be-
troffenen Teilfonds den oder die Geschäftsführer, leitende Angestellte der Komplementärin und des AIFM sowie jedes
Mitglied des Anlageausschusses, soweit vorhanden, für jede Haftung und alle Forderungen, Schäden und Verbindlichkeiten,
denen diese unter Umständen aufgrund ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer, leitender Angestellten oder Mitarbeiter des
Fonds und des AIFM oder als ein Vertreter des Anlageausschusses oder aufgrund einer von ihnen im Zusammenhang mit
dem Fonds vorgenommenen oder unterlassenen Handlung unterliegen, soweit dies nicht durch ihre Fahrlässigkeit, Betrug
oder vorsätzliches Fehlverhalten verursacht wurde, entschädigen beziehungsweise von solcher Haftung oder solchen
Forderungen, Schäden und Verbindlichkeiten freistellen.
Art. 37. Wirtschaftsprüfer.
(1) Die im Jahresbericht des Fonds enthaltenen Daten werden von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern, die als
"réviseurs d’entreprises agréé" qualifiziert sind und von der Aktionärsversammlung beauftragt und von dem Fonds ver-
gütet werden, überprüft.
(2) Die Wirtschaftsprüfer erfüllen alle Pflichten, die das Gesetz von 2007 und das Gesetz von 2013 vorschreiben.
Titel IV. Aktionärsversammlungen - Geschäftsjahr - Ausschüttungen
Art. 38. Vertretung. Die ordnungsgemäß einberufene Aktionärsversammlung vertritt die Gesamtheit der Aktionäre.
Ihre Beschlüsse sind für alle Aktionäre verbindlich.
Sie hat die gesetzlichen Befugnisse zur Anordnung, Durchführung und Genehmigung aller mit der Tätigkeit des Fonds
zusammenhängenden Handlungen.
Art. 39. Aktionärsversammlungen.
(1) Die Aktionärsversammlung wird von der Komplementärin einberufen. Sie muss auf Antrag von Aktionären, die
mindestens ein Zehntel des Aktienkapitals halten, einberufen werden.
(2) Die ordentliche Versammlung der Aktionäre findet nach den Bestimmungen des luxemburgischen Rechts jährlich
am dreißigsten (30.) Tag des Monats April um 10.00 Uhr MEZ oder falls dieser Tag kein Bankarbeitstag ist, am darauf
folgenden Bankarbeitstag an einem in der Einladung zur Aktionärsversammlung anzugebenen Ort statt. Sollte dieser Tag
kein Bankarbeitstag sein, ist die ordentliche Aktionärsversammlung zur gleichen Uhrzeit am nächstfolgenden Bankar-
beitstag abzuhalten.
(3) Ort und Zeit von außerordentlichen Aktionärsversammlungen sind in der jeweiligen Einladung zu bestimmen.
(4) Aktionäre können persönlich an der Aktionärsversammlung teilnehmen oder einen bevollmächtigten Vertreter
entsenden. Beschlüsse der Aktionäre können nur auf einer Aktionärsversammlung gefasst werden.
(5) Die Komplementärin lädt die eingetragenen Aktionäre unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 8 (acht)
Bankarbeitstage vor der Aktionärsversammlung an jeden der eingetragenen Aktionäre per Einschreiben. Der Aufstellung
der Tagesordnung erfolgt grundsätzlich durch die Komplementärin. Wird die Aktionärsversammlung auf schriftliche Auf-
forderung der Aktionäre einberufen, kann die Komplementärin eine ergänzende Tagesordnung aufstellen.
(6) Die Einladung zur Aktionärsversammlung wird außerdem, falls gesetzlich vorgeschrieben, im Mémorial in einer bzw.
mehreren luxemburgischen Tageszeitungen und in anderen, von der Komplementärin ausgewählten Tageszeitungen ve-
röffentlicht.
(7) Sollten alle Aktionäre anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sein und sich als ordnungsgemäß versammelt und
über die Tagesordnung informiert betrachten, kann die Aktionärsversammlung ohne eine Einladung stattfinden.
(8) Auf einer Aktionärsversammlung dürfen nur die in der Tagesordnung enthaltenen Tagesordnungspunkte (die alle
gesetzlich vorgeschriebenen Angelegenheiten einschließen müssen) und damit zusammenhängende Angelegenheiten be-
handelt werden.
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(9) Die Komplementärin kann etwaige zusätzliche Bedingungen festlegen, welche die Aktionäre erfüllen müssen, um
zur Aktionärsversammlung zugelassen zu werden. Weiterhin gelten alle anwendbaren Regeln des Gesetzes von 1915.
(10) Die Aktionäre jeder Aktienklasse in einem bestimmten Teilfonds können zu jeder Zeit zu einer Aktionärsver-
sammlung einberufen werden, um über Angelegenheiten, welche ausschließlich jene Aktienklasse in jenem Teilfonds
betreffen, zu entscheiden. Außerdem können die Aktionäre einer Aktienklasse zu jeder Zeit eine Aktionärsversammlung
einberufen, um über Angelegenheiten, welche ausschließlich jene Aktienklasse betreffen, zu entscheiden. Es gelten die
Regeln, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie das Gesetz von 1915.
Art. 40. Mehrheitserfordernisse.
(1) Jede Aktie eines Teilfonds gewährt im Einklang mit Luxemburger Recht und dieser Satzung eine Stimme. Ein Ak-
tionär kann auf jeder Aktionärsversammlung handeln, indem er einer anderen Person, die kein Aktionär sein muss, aber
Geschäftsführer sein kann, eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht erteilt.
(2) Beschlüsse der Aktionärsversammlung werden, soweit dies nicht anderweitig gesetzlich oder in dieser Satzung
vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Aktien gefasst. Beschlüsse bedürfen der
Zustimmung der Komplementärin, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Die Aktionäre der für einen bestimmten Teilfonds ausgegebenen Aktien können jederzeit Aktionärsversammlungen
zur Regelung von ausschließlich diesen Teilfonds betreffenden Angelegenheiten abhalten. Soweit gesetzlich oder in dieser
Satzung nichts anderes vorgeschriebenen ist, werden Beschlüsse der Aktionärsversammlung von Aktionären eines Teil-
fonds mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Aktien gefasst.
Art. 41. Geschäftsjahr.
(1) Das Geschäftsjahr des Fonds endet am 30. November eines jeden Jahres.
(2) Die Abschlüsse des Fonds sind in Euro ausgewiesen und der Jahresbericht wird auf Grundlage der allgemein aner-
kannten Grundsätze der Rechnungslegung in Luxemburg auf konsolidierter Basis unter Einbeziehung der direkten oder
indirekten Tochtergesellschaften aufgestellt. Der Fonds wird jedem Aktionär den geprüften Jahresbericht innerhalb von
vier (4) Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zukommen lassen.
Art. 42. Ertragsverwendung.
(1) Die Komplementärin kann nach freiem Ermessen, jedoch in den gesetzlichen Grenzen, Ausschüttungen entweder
in bar und/oder, das Einvernehmen der Aktionäre vorausgesetzt, als Sachausschüttung aus dem jeweiligen Teilfondsver-
mögen vornehmen.
(2) Die Verwendung des jährlichen Ertrages wird in der Generalversammlung auf Vorschlag der Komplementärin
festgelegt. Die Aktien der jeweiligen Aktienklasse partizipieren im Verhältnis ihres jeweiligen Nettoinventarwertes an
Ausschüttungen des Teilfonds.
(3) Die Komplementärin kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Zwischenausschüttungen vornehmen. Zwi-
schenausschüttungen können jederzeit, sofern Liquidität zur Verfügung steht, erfolgen.
(4) Ausschüttungen an Aktionäre erfolgen zu einem von der Komplementärin festgelegten Zeitpunkt in Euro. Jede
Ausschüttung, die nicht innerhalb von 5 (fünf) Jahren nach ihrer Festsetzung eingefordert wurde, verfällt und geht an den
Fonds zurück.
Titel V. Schlussbestimmungen
Art. 43. Verwahrstelle.
(1) Der Fonds wird im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang einen Verwahrstellenvertrag mit einer gemäß dem Gesetz
über den Finanzsektor vom 5. April 1993 zum Betreiben von Bankgeschäften zugelassenen Bank abschließen.
(2) Die Verwahrstelle ist verantwortlich für die Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds und unterliegt den Rech-
ten, Pflichten und Haftungsregeln von Teil II des Gesetzes von 2007 und des Gesetzes von 2013.
(3) Falls die Verwahrstelle von ihren Aufgaben entbunden werden möchte, wird sich die Komplementärin nach besten
Kräften bemühen, innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Wirksamkeit dieses Ausscheidens eine andere Bank als Nach-
folgerin zu finden. Die Geschäftsführer können die Bestellung der Verwahrstelle beenden, aber die Verwahrstelle erst
abberufen, nachdem eine andere Bank als deren Nachfolgerin ernannt wurde, die fortan die Aufgaben als Verwahrstelle
erfüllen soll.
Art. 44. Auflösung des Fonds.
(1) Der Fonds kann jederzeit durch einstimmigen Beschluss aller Aktionäre aufgelöst werden.
(2) Sollte der Nettoinventarwert unter zwei Drittel des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals von einer Million
zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,-), fallen, so hat die Komplementärin der Aktionärsversammlung die
Entscheidung über die Beendigung des Fonds vorzulegen. Die Aktionärsversammlung, auf der keine Beschlussfähigkeit
erforderlich ist, entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der auf der Aktionärsversammlung abgegebenen Stimmen.
Fällt der Nettoinventarwert unter ein Viertel des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals, so genügt zur Beendigung
des Fonds ein Viertel der Stimmen der auf der Aktionärsversammlung abgegebenen Stimmen, ohne dass eine Beschluss-
fähigkeit der Aktionärsversammlung notwendig ist. Die Aktionärsversammlung muss so einberufen werden, dass sie
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innerhalb einer Frist von 40 (vierzig) Bankarbeitstagen nach der Feststellung, dass der Nettoinventarwert unter zwei
Drittel des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvermögens gefallen ist, abgehalten wird.
(3) Die Ausgabe neuer Aktien durch den Fonds wird am Tag der Veröffentlichung der Einberufung zur Versammlung
der allgemeinen Aktionäre, an der die Auflösung und die Liquidierung des Fonds vorgeschlagen werden wird, eingestellt.
(4) In diesem Fall werden ein oder mehrere Liquidatoren von der Aktionärsversammlung ernannt, um unter der
Aufsicht der relevanten überwachenden Behörde die Vermögenswerte des Fonds in den besten Interessen der Aktionäre
zu veräußern.
(5) Der Erlös der Liquidation jedes Teilfonds wird von den Liquidatoren netto abzüglich aller Liquidationsausgaben,
unter den Inhabern von Aktien in jeder Klasse in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechten verteilt werden. Die
Summe, die am Ende des Liquidationsprozesses nicht an Aktionäre verteilt werden kann, wird, in Übereinstimmung mit
der luxemburgischen Gesetzgebung, bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, bis die gesetzliche Ver-
jährung eingetreten ist.
Art. 45. Teilung und Verschmelzung einzelner teilfonds.
(1) Die Komplementärin kann zu jeder Zeit die Auflösung, Teilung und/oder Verschmelzung von Teilfonds gemäß der
hier aufgeführten Bestimmungen beschließen. Im Fall der Auflösung eines einzelnen Teilfonds kann die Komplementärin
den Aktionären dieses Teilfonds die Umwandlung ihrer Aktien in Aktien einer anderen Klasse eines anderen Teilfonds
vorschlagen, und zwar zu den Bedingungen, die von der Komplementärin festgelegt werden.
(2) Unterschreitet das Nettovermögen eines Teilfonds oder irgendeiner Aktienklasse, gleich aus welchem Grund, einen
Betrag von Euro 1.250.000,- (eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro) kann die Komplementärin zu jeder Zeit den
zwangsweisen Rückkauf sämtlicher Aktien der betreffenden Klassen beschließen, und zwar zum entsprechenden Netto-
vermögenswert je Aktie.
(3) Vor dem Tag des Inkrafttretens des zwangsweisen Rückkaufs benachrichtigt der Fonds die betroffenen Aktien und
gibt die Gründe des zwangsweisen Rückkaufs und das Verfahren der Rückkaufoperationen an. Die Aktionäre werden per
Einschreiben benachrichtigt.
(4) Ungeachtet der Befugnisse, die der Komplementärin im vorausgehenden Absatz verliehen werden, darf die Aktio-
närsversammlung vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Emissionsdokument für den jeweiligen Teilfonds
beschließen, von irgendeiner oder allen Aktienklassen eines Teilfonds auf Vorschlag der Komplementärin alle Aktien
zurückzukaufen und den Aktionären den Nettovermögenswert je Aktie zurückzuerstatten. Hierbei werden die eigentli-
chen Veräußerungspreise und -ausgaben der Vermögenswerte berücksichtigt, und auf den Bewertungstag, an dem solche
Entscheidung wirksam wird, berechnet. Es werden keine Quora für solche Aktionärsversammlungen angewandt. Die
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der an dieser Versammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre
angenommen.
(5) Vermögenswerte, die nach der Durchführung des Rückkaufs nicht an die Investoren ausgeschüttet werden können,
werden für 9 (neun) Monate bei der Verwahrstelle hinterlegt. Nach diesem Zeitraum werden die Vermögenswerte bei
der Caisse de Consignations im Namen der Investoren hinterlegt.
(6) Alle zurückbezahlten Aktien werden in den Büchern des Fonds annulliert.
(7) Unter den in Absatz (2) dieses Artikel 45 beschriebenen Umständen kann die Komplementärin entscheiden, die
Vermögenswerte des zu liquidierenden Teilfonds einem anderen Teilfonds innerhalb des Fonds, oder einem anderen
Spezialisierten Investmentfonds im Sinne des Gesetzes von 2007 ("Neuer Teilfonds") zuzuteilen. Gegebenenfalls können
auch die betroffenen Aktienklassen neu bezeichnet werden (gegebenenfalls nach einer Teilung oder Konsolidierung, und
der Auszahlung eines Betrages, der dem Anspruch auf Bruchteilen der Aktionäre entspricht). Einen Monat vor dem Datum,
an dem die Verschmelzung wirksam wird, wird die Entscheidung in der gleichen Weise als vorher beschrieben veröf-
fentlicht. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung Informationen in Bezug auf den Neuen Teilfonds enthalten). Hierdurch
wird den Aktionären ermöglicht, während diesem Monat kostenlos den Rückkauf oder Umtausch ihrer Aktien zu bean-
tragen.
(8) Unter den in diesem Artikel 45 beschriebenen Umständen kann die Komplementärin entscheiden, einen Teilfonds
oder eine Aktienklasse in mehrere Teilfonds oder Aktienklassen aufzuteilen. Einen Monat vor dem Datum, an dem die
Aufteilung wirksam wird, wird eine solche Entscheidung in der gleichen Weise als vorher beschrieben veröffentlicht.
Darüber hinaus wird die Veröffentlichung Informationen in Beziehung zu den neuen Teilfonds enthalten. Hierdurch wird
den Aktionären ermöglicht, während diesem Monat kostenlos den Rückkauf oder Umtausch ihrer Aktien zu beantragen.
(9) Ungeachtet der Vollmacht, die der Komplementärin in den vorausgehenden Absätzen verliehen wird, kann die
Aktionärsversammlung aller Aktienklassen eines bestimmten Teilfonds eine Verschmelzung oder eine Teilung der be-
treffenden Teilfonds beschließen. In diesem Fall gibt es kein Quorum. Der Beschluss kann mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden oder vertretenen Aktien gefasst werden.
(10) Die Einbringung der Vermögenswerte und der verteilbaren Verpflichtungen eines Teilfonds in einen anderen
Organismus für gemeinsame Anlagen, wie in den vorausgehenden Absätzen beschrieben, oder in einen anderen Teilfonds
innerhalb eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen kann nur unter der Bedingung eines Beschlusses der Ak-
tionäre des betroffenen Teilfonds, mit einer Mehrheit der Aktionäre, die mindestens neunzig Prozent (90%) des
Nettoinventarwertes des jeweiligen Teilfonds halten, getroffen werden, es sei denn die Verschmelzung geschieht mit
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einem Luxemburger Organismus für gemeinsame Anlagen auf vertraglicher Basis („fonds commun de placement“), oder
einem im Ausland angesiedelten Organismus für gemeinsame Anlagen. In letzterem Fall ist der Beschluss nur für diejenigen
Aktionäre bindend, die für eine solche Verschmelzung gestimmt haben.
(11) Jeder Teilfonds kann auf Initiative der Aktionäre auf eine andere Gesellschaft/Umbrella übertragen werden, sofern
die Aktionäre, welche mindestens achtzig Prozent (80%) des Nettoinventarwertes des jeweiligen Teilfonds halten, dieser
Übertragung zustimmen.
Art. 46. Liquidation des Fonds, bzw. Eines teilfonds.
(1) Die Liquidation eines Teilfonds wird von einem bzw. mehreren Liquidatoren vorgenommen, bei denen es sich um
natürliche oder juristische Personen handelt, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen. Die Aktionärs-
versammlung des Fonds, bzw. des betreffenden Teilfonds bestellt die Liquidatoren und legt ihre Kompetenzen und
Vergütung fest.
(2) Das Vermögen des Fonds, bzw. des betreffenden Teilfonds wird bei Beendigung des Fonds ordnungsgemäß liqui-
diert. Alle Nettoerlöse aus der Liquidation der Vermögenswerte werden bar ausgezahlt und im Verhältnis zu den
gehaltenen Aktien verteilt.
(3) Die Beträge, die von den Aktionären am Ende der Liquidation noch nicht angefordert wurden, werden bei der
Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt. Falls diese Beträge nach Ablauf einer Frist von 5 (fünf) Jahren noch
nicht verlangt wurden, verjähren sie und ein Anspruch darauf kann nicht mehr erhoben werden.
Art. 47. Änderungen der satzung. Diese Satzung kann auf einer Aktionärsversammlung unter Einhaltung der im Gesetz
von 1915 und/oder des Gesetzes von 2007 enthaltenen Vorschriften bezüglich Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfor-
dernissen geändert oder ergänzt werden. Alle Artikel, die besondere Mehrheitsanforderungen enthalten, können nur mit
der entsprechenden Mehrheit geändert werden.
Art. 48. Massgebliches recht.
(1) Alle nicht in dieser Satzung geregelten Angelegenheiten werden im Einklang mit Luxemburger Recht entschieden.
(2) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf diese Satzung ist Luxemburg-Stadt.
(3) Hinsichtlich der Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils in Zivil oder Handelssachen eines Gerichts eines EU
Mitgliedstaats, welches in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen fällt, ist die Anerkennung und die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens durch die luxemburgischen Gerichte
gemäß den einschlägigen Vorschriften der Verordnung 44/2001 und des entsprechenden luxemburgischen formellen und
materiellen Rechts erforderlich. Eine Überprüfung der Berechtigung des aus einem solchen Urteil folgenden Anspruchs
erfolgt nicht, mit Ausnahme der Prüfung, ob dieses Urteil den Anforderungen der luxemburgischen öffentlichen Ordnung
(ordre public) entspricht.
<i>Übergangsbestimmungeni>
Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der Gründung der Gesellschaft und endet am 30. November 2015.
<i>Zeichnung und Zahlungi>
Das Kapital des Fonds wird folgendermaßen gezeichnet und voll in bar eingezahlt:
Komplementäraktie in VKD INVEST SICAV-SIF SCA - PE Global A:
Zeichner
Gezeichnetes
Kapital
Anzahl
der
Aktien
VKD General Partner S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EUR 1.000.-
1
Kommanditaktien in VKD INVEST SICAV-SIF SCA - PE Global A:
Zeichner
Gezeichnetes
Kapital
Anzahl
der
Aktien
Verband P der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen . . . . . . . . . . . . . EUR 30.000.-
30
Der Nachweis über diese Bareinzahlung wurde gegenüber dem unterzeichneten Notar erbracht, wer dies auch aus-
drücklich bestätigt.
<i>Kosteni>
Die vom Fonds infolge seiner Gründung zu tragenden Kosten belaufen sich auf sechstausend Euro.
<i>Aktionärsversammlungi>
Die oben genannten Aktionäre, welche das gesamte Aktienkapital des Fonds darstellen und sich hiermit als ordnungs-
gemäß einberufen sehen, halten direkt nach der Gründung eine Aktionärsversammlung ab, auf der sie die folgenden
Beschlüsse fassen:
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1) Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in 5, rue Heienhaff, L-1763 Senningerberg, Großherzogtum Luxemburg.
2) Als unabhängiger Abschlussprüfer wird für die Dauer eines Zeitraums bis zum Ende der jährlichen Gesellschafter-
versammlung, die über den Jahresabschluss zum 30. November 2015 berät, Ernst & Young, eine Aktiengesellschaft mit
Sitz in 7, rue Gabriel Lippmann, Parc d'Activité Syrdall, L-5365 Großherzogtum Luxemburg (RCS Luxembourg, Sektion
B Nummer 47 771), bestellt;
Daraufhin wurde der vorstehende Akt in Luxemburg zu dem oben genannten Datum notariell beurkundet.
Nachdem der Text der Erschienenen vorgelesen wurde, deren Vor- und Nachname, Status und Wohnsitz dem Notar
bekannt sind, wurde die vorliegende Urkunde im Original von dem Bevollmächtigten der Erschienenen gemeinsam mit
Uns dem Notar unterzeichnet.
Gezeichnet: M. KERBUSCH, J.J. WAGNER.
Einregistriert zu Esch/Alzette A.C., am 21. April 2015. Relation: EAC/2015/9051. Erhalten fünfundsiebzig Euro (75.-
EUR).
<i>Der Einnehmer ff.i>
(gezeichnet): Monique HALSDORF.
Référence de publication: 2015069691/1068.
(150078833) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 mai 2015.
Liberty Management Invest S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8210 Mamer, 96, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 88.191.
L'an deux mille quinze, le dix-neuf mars,
Pardevant Maître Danielle KOLBACH, notaire de résidence à Redange-sur-Attert, soussignée.
Se réunit
l'assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société anonyme LIBERTY MANAGEMENT INVEST S.A.,
ayant son siège social au 96, route d’Arlon, L-8210 Mamer, immatriculée au Registre de Commerce et des Sociétés de
Luxembourg sous section B numéro 88191, constituée suivant acte reçu par Maître Jean SECKLER, notaire de résidence
à Junglinster en date du 18 juin 2002, publié au Mémorial C Recueil Spécial des Sociétés et Associations (ci-après le
“Mémorial C”) numéro 1355 du 18 septembre 2002; et dont les statuts ont été modifiés pour la dernière fois suivant
acte reçu par Maître Jean SECKLER, préqualifié, en date du 1
er
octobre 2014 publié au Mémorial C numéro 3368 du 13
novembre 2014.
L'assemblée est présidée par Madame Sara Lecomte, employée privée, demeurant professionnellement au 66, Grand-
Rue, L-8510 Redange-sur-Attert.
Le président désigne comme secrétaire et l'assemblée choisit comme scrutateur Monsieur Luc BERRYER, demeurant
au 32, rue Principale, L-8814 Bigonville.
Le président prie le notaire d'acter que:
I.- Les actionnaires, présents ou représentés, et le nombre d'actions qu'ils détiennent sont renseignés sur une liste de
présence, qui sera signée, ci-annexée ainsi que les procurations, le tout enregistré avec l'acte.
II.- Il appert de la liste de présence que les vingt (20) actions d’une valeur nominale de douze mille cinq cents euros
(EUR 12.500,-) chacune, représentant l'intégralité du capital social sont représentées à la présente assemblée générale
extraordinaire, de sorte que l'assemblée peut décider valablement sur tous les points portés à l'ordre du jour.
III.- L'ordre du jour de l'assemblée est le suivant:
<i>Ordre du jouri>
Changement de l’objet social de la société et modification subséquente de l’article 3 des statuts.
IV.- Les actionnaires acceptent dès lors de délibérer et de voter les points portés à l'ordre du jour. Ils confirment que
toute la documentation présentée lors de l'assemblée a été mise à leur disposition endéans une période suffisante pour
leur permettre d'examiner attentivement chaque document.
Ces faits exposés et reconnus exacts par l'assemblée, les actionnaires décident ce qui suit à l'unanimité:
<i>Résolution uniquei>
L'assemblée décide changer l’objet social de la société et de procéder à la modification subséquente de l'article 3 des
statuts pour lui donner la teneur suivante:
« Art. 3. La société a pour objet l’activité de courtier d’assurances par l’intermédiaire de personnes physiques dûment
agréées ainsi que toutes activités de gestion administrative et de services se rapportant à cette activité, sous réserve des
dispositions légales afférentes.
La société a également pour objet la prise de participations, sous quelque forme que ce soit, dans d'autres sociétés
luxembourgeoises ou étrangères, ainsi que la gestion, le contrôle et la mise en valeur de ces participations.
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La société peut notamment acquérir par voie d'apport, de souscription, d'option, d'achat et de toute autre manière
des valeurs immobilières et mobilières de toutes espèces et les réaliser par voie de vente, cession, échange ou autrement.
La société peut également acquérir et mettre en valeur tous brevets et autres droits se rattachant à ces brevets ou
pouvant les compléter.
La société peut emprunter et accorder à d'autres sociétés dans lesquelles la société détient un intérêt, tous concours,
prêts, avances ou garanties.
La société peut également procéder à toutes opérations immobilières, mobilières, commerciales, industrielles et fi-
nancières nécessaires et utiles pour la réalisation de l’objet social.»
<i>Fraisi>
Les frais, dépenses, rémunérations et charges sous quelque forme que ce soit, incombant à la société et mis à sa charge
en raison des présentes, sont évalués sans nul préjudice à la somme de mille euros (EUR 1.000,-).
Plus rien n'étant à l'ordre du jour, la séance est levée.
Le notaire instrumentant a rendu attentifs les comparants au fait qu’avant l’exercice de toute activité commerciale ou
de tout autre activité réglementée de la société présentement fondée, ceux-ci doivent être en possession d’une autori-
sation de commerce en bonne et due forme en relation avec l’objet social, ce qui est expressément reconnu par les
comparants.
DONT ACTE, passé à Redange-sur-Attert, les jour, mois et an qu'en tête des présentes.
Et après lecture faite aux comparants, ils ont tous signé avec Nous notaire la présente minute.
Signé: S. LECOMTE, L. BERRYER, D. KOLBACH.
Enregistré à Diekirch A.C., le 23 mars 2015. Relation: DAC/2015/4894. Reçu soixante-quinze euros 75,00 €.
<i>Le Receveuri>
(signé): Jeannot THOLL.
POUR EXPEDITION CONFORME, délivrée à la Société sur sa demande.
Redange-sur-Attert, le 26 mars 2015.
Référence de publication: 2015047191/65.
(150054204) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 mars 2015.
CORPUS SIREO Investment Management S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 250.000,00.
Siège social: L-1246 Luxembourg, 4A, rue Albert Borschette.
R.C.S. Luxembourg B 111.358.
Im Jahre zweitausendfünfzehn,
am sechzehnten März.
Vor Uns, dem unterzeichnenden Notar Jean-Joseph WAGNER, mit Amtssitz in Sassenheim, Großherzogtum Luxem-
burg,
ist erschienen:
„CORPUS SIREO Asset Management Commercial GmbH.... eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gegründet
nach deutschem Recht, mit Gesellschaftssitz in Jahnstraße 64, D-63150 Heusenstamm, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Offenbach unter der Nummer HRB 47851,
hier vertreten durch Frau Franziska STAHLBERG, Rechtsanwältin, berufsansässig in Luxemburg, Großherzogtum Lu-
xemburg,
aufgrund einer am 13. März 2015 privatrechtlich erteilten Vollmacht.
Besagte Vollmacht, welche von dem Bevollmächtigten der erschienenen Partei und dem unterzeichnenden Notar ne
varietur unterzeichnet wurde, wird der vorliegenden Urkunde zur Registrierung beigefügt.
Die Erschienene ist die alleinige Gesellschafterin (die "Gesellschafterin") von "CORPUS SIREO Investment Management
S.à r.l." einer société à responsabilité limitée mit Gesellschaftssitz in 4a, rue Albert Borschette, L-1246 Luxemburg,
Großherzogtum Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister unter der Nummer B
111.358 (die "Gesellschaft"), die gemäß einer notariellen Urkunde des unterzeichnenden Notars vom 18. Oktober 2005
gegründet und deren Satzung am 9. Februar 2006 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations (das "Mémorial")
Nummer 292, Seite 14010 veröffentlicht wurde (die "Satzung"). Die Satzung der Gesellschaft wurde zuletzt am 05. Juni
2014 gemäß einer notariellen Urkunde aufgenommen durch den amtierenden Notar, abgeändert und am 27. August 2014
im Mémorial Nummer 2288, Seite 109778 veröffentlicht.
Die Erschienene, vertreten wie eingangs erwähnt, ersucht den unterzeichnenden Notar, folgende Erklärungen zu
beurkunden:
59711
L
U X E M B O U R G
<i>Tagesordnungi>
1.1 Zu beschließen, unter dem Abschnitt VI "Organe de Contrôle" den ersten Satz des Artikels 16 der Satzung ab-
zuändern; und
1.2 Verschiedenes.
Nach umfänglicher Überprüfung wurde der folgende einzige Beschluss gefasst:
<i>Einziger Beschlussi>
Die Gesellschafterin beschließt, unter dem Abschnitt VI "Organe de Contrôle" den ersten Satz des Artikels 16 der
Satzung abzuändern, welcher nun wie folgt lautet:
" Art. 16. Die Gesellschaft hat ein Organe de Contrôle, das sich aus mindestens vier (4) Mitgliedern zusammensetzt."
Worüber diese notarielle Urkunde in Luxemburg Stadt an dem Tag und zu der Zeit aufgenommen wurde, der bzw.
die zu Beginn dieses Dokuments genannt ist.
Nachdem das Dokument dem Bevollmächtigten der erschienenen Partei vorgelesen wurde, der dem Notar mit Nach-
namen, Vornamen, Personenstand und Wohnsitz bekannt ist, hat derselbe Bevollmächtigte gemeinsam mit Uns dem Notar
die vorliegende Urkunde unterzeichnet.
Gezeichnet: F. STAHLBERG, J.J. WAGNER.
Einregistriert zu Esch/Alzette A.C., am 19. März 2015. Relation: EAC/2015/6508. Erhalten fünfundsiebzig Euro (75.-
EUR).
<i>Der Einnehmer ff.i>
(signé): Monique HALSDORF.
Référence de publication: 2015046963/49.
(150053641) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 mars 2015.
Fondation Lycée Technique Privé Emile Metz, Fondation.
Siège social: L-1220 Luxembourg, 50, rue de Beggen.
R.C.S. Luxembourg G 67.
<i>Bilan Exercice 2014i>
Actif
EUR Passif
EUR
Immobilisé . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.806.619,85 Apport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
498.265,98
Subventions à recevoir . . . . . . . . . . . . . .
329.795,86 Subvention Etat pour Rénovations . . . . . .
875.509,54
Créances . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.360,38 Dettes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.821.076,34
Avoir en banques, en compte de chèques
postaux et encaisse . . . . . . . . . . . . . . . .
57.075,77
Total Actif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.194.851,86 Total Passif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.194.851,86
<i>Pertes et Profits Exercice 2014i>
Débit
EUR Crédit
EUR
Charges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.794.305,18 Produits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.794.305,18
Total Débit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.794.305,18 Total Crédit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.794.305,18
<i>Budget Exercice 2015i>
Débit
EUR Crédit
EUR
Charges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.500.000,00 Produits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11.500.000,00
Total Débit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.500.000,00 Total Crédit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11.500.000,00
<i>Composition du Conseil d'Administration de la Fondation Lycée Technique Privé Emile Metzi>
M. Roger THOSS, président,
Chambre de Commerce du Grand-Duché de Luxembourg
M. Antonio DE CAROLIS vice-président,
Ministère de l'Education Nationale et d' enfance et de la Jeunesse
M. André BOCK, administrateur-délégué
ArcelorMittal
M. Jacques NILLES, trésorier
ArcelorMittal
M. Jean-Marie HAENSEL, administrateur
Inspection Générale des Finances
M. Christophe JUNG, administrateur
ArcelorMittal
.M. Patrick SPAUS, administrateur
Ministère de l'Education Nationale et d'enfance et de la Jeunesse
Référence de publication: 2015047734/31.
(150054608) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mars 2015.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
59712
Applied Materials 2 LLC Luxembourg S.C.S. 3 S.C.S.
Bardoniqi S.à r.l.
BM&P S.C.I.
Comifar Holding S.A.
Coralis S.A.
CORPUS SIREO Investment Management S.à r.l.
Fire and Ice Invest SA/SPF
Fondation Lycée Technique Privé Emile Metz
Garage Pirsch s.à r.l.
Geonosis S.A.
GFG Fund Sicav
GI Luxembourg
Girafon Private S.A. SPF
Gland Mortgage III S.à r.l.
Glass International Holding S.A.
Gof Lux S.à r.l.
Golden Capital Investment S.A.
Good Impression Consultancy Services S.à r.l.
GP Finance International S.à r.l.
Grampian Opportunities Fund
Hellas Telecommunications
Hopar S.A.
Horus Fund S.A.
Infine Consulting S.à r.l.
Interactive Finance S.A.
International Securitization Partners
Liberty Management Invest S.A.
LILIE Caesar S.à r.l.
Lufkin Canada Luxembourg S.à r.l.
Lux 11 S.à r.l.
Lyngen Holdco S.à r.l.
Lys Martagon Property S.A.
Renov Pro S.A.
Rowling Investments S.A.
Rowling Investments S.A.
Sagres (Lux) S. à r.l.
Salsa Retail Holding Debtco 2 S.à r.l.
Scandinavian Touch Invest S.A.
Schmitt Consult S.à r.l.
SEGRO European Logistics Partnership S.à r.l.
SEGRO Luxembourg S.à r.l.
SES Broadband Services S.A.
Toodridge S.A., SPF
VKD General Partner S.à r.l.
VKD Invest SICAV-SIF SCA
Vontobel Asset Management S.A.