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U X E M B O U R G
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 2158
14 août 2014
SOMMAIRE
Dieweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103573
Halso Lux 1 S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103581
Lem Gestion et Financement S.A. . . . . . . .
103584
Lux 3 W S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103578
Lux Terra Invest Management S.à r.l. . . . .
103582
Lysis S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103581
McCain Luxembourg Holdings S.à r.l. . . . .
103581
Orange Senior Loans 1 S.à r.l. . . . . . . . . . . .
103583
Pradel S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103579
Pradel S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103579
Prophouse Luxembourg Sàrl . . . . . . . . . . . .
103574
Quad/Graphics Luxembourg 1 S.à r.l. . . . .
103574
Queensgate Investments Fund I . . . . . . . . .
103579
Ravago LM S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103574
Resmi S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103575
Resmi S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103575
Resmi SPF S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103576
RGI Invest S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103538
Rita Mar S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103576
Ritchie Bros. Holdings Luxembourg S.à r.l.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103579
Roof Russia S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103575
SAC Portfolio Immobiliare Luxembourg
S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103578
Sante Angelo Equity Limited S.à r.l. . . . . .
103575
Saqr Qatar (Luxembourg) S.A. . . . . . . . . . .
103577
Schroder Property Investment Manage-
ment (Luxembourg) S.à r.l. . . . . . . . . . . . .
103576
Secured Growth Finance Opportunities
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103580
Silverlands Luxembourg (T1) S.à r.l. . . . . .
103580
SilverStreet Private Equity Strategies So-
parfi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103578
S.M.L. S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103577
Spin Master Europe Holdings S.à r.l. . . . . .
103577
St Leonard Finance S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . .
103577
S.u.P. Premium V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103538
Swiss & Global Advisory S.A. . . . . . . . . . . . .
103576
Swiss & Global Asset Management (Lu-
xembourg) S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103578
Technoblock International S.A. . . . . . . . . .
103580
Technoblock International S.A. . . . . . . . . .
103580
Toulouse Manager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103579
ZithaServices S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103538
Zukunft - SICAV-SIF . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103556
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ZithaServices S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2763 Luxembourg, 30, rue Sainte Zithe.
R.C.S. Luxembourg B 149.349.
<i>Auszug aus den Beschlüssen der Aktionärsversammlung vom 12. Mai 2014i>
Das Mandat wird an den zugelassenen Wirtschaftsprüfer, Deloitte Audit s. à r. l., mit Sitz in L-2220 LUXEMBOURG
560, rue de Neudorf, für den Zeitraum von einem Jahr übertragen, und erlischt mit der Aktionärsversammlung über den
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014.
Schwester Brigitte Schneiders
<i>Vorsitzendei>
Référence de publication: 2014081955/13.
(140096338) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 juin 2014.
RGI Invest S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 25.000,00.
Siège social: L-2138 Luxembourg, 24, rue Saint Mathieu.
R.C.S. Luxembourg B 97.046.
<i>Dépôt rectificatif remplaçant le dépôt auprès du Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg du 19/05/2014 et portanti>
<i>la référence L140081474i>
En vertu d'une cession sous seing privé en date du 28 avril 2014, les 100 parts sociales de la société RGI Invest S.à r.l.
enregistrée au Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg sous le numéro B97046 détenues par la société
ISLERO Ltd ont été cédées respectivement à Madame Nathalie GORDIN (demeurant 4 Gärdesvägen, 90342 UMEA
(SUEDE)) pour 50 parts sociales et à Monsieur Philip GORDIN (demeurant 8 Garvar Lundins Gränd, 11220 STOCK-
HOLM (SUEDE)) pour 50 parts sociales.
Pour avis sincère et conforme
Référence de publication: 2014082574/16.
(140097673) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
S.u.P. Premium V, Société Anonyme sous la forme d'une SICAV - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 132.900.
Im Jahre zweitausendundvierzehn, am einundzwanzigsten Juli.
Vor Notarin Martine SCHAEFFER, mit Amtssitz in Luxemburg, in Vertretung von Notar Henri HELLINCKX, mit
Amtssitz in Luxemburg, welch Letzterem gegenwärtige Urkunde verbleibt.
Sind die Aktionäre der Aktiengesellschaft in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital strukturiert
als spezialisierter Investmentfonds “ S.u.P. Premium V SICAV-FIS“, mit Sitz in Strassen, eingetragen im Handels- und
Gesellschaftsregister unter der Nummer B 132900, zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammen-
getreten.
Die Gesellschaft wurde gegründet gemäß notarieller Urkunde vom 17. Oktober 2007, veröffentlicht im Mémorial C
Nummer 2546 vom 9. November 2007.
Die Versammlung wird unter dem Vorsitz von Frau Ursula Berg, Bankangestellte, geschäftsansässig in Strassen, 4, rue
Thomas Edison, eröffnet.
Die Vorsitzende beruft zur Protokollführerin und die Versammlung wählt einstimmig zur Stimmzählerin Frau Vera
Augsdörfer, geschäftsansässig in Strassen, 4, rue Thomas Edison.
Sodann stellt die Vorsitzende gemeinsam mit den Versammlungsteilnehmern Folgendes fest:
I.- Die anwesenden oder vertretenen Aktieninhaber und die Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien sind auf einer
Anwesenheitsliste, unterschrieben von den Aktieninhabern oder deren Bevollmächtigte, dem Versammlungsbüro und
dem unterzeichneten Notar, aufgeführt. Die Anwesenheitsliste sowie die Vollmachten bleiben gegenwärtiger Urkunde
beigefügt um mit derselben einregistriert zu werden.
II.- Aus der Anwesenheitsliste ergibt sich, sämtliche sich im Umlauf befindenden Aktien bei der außerordentlichen
Generalversammlung vertreten sind, sodass die Generalversammlung regelrecht zusammengesetzt ist und über alle Ta-
gesordnungspunkte, welche den Aktionären bekannt sind, beschließen kann.
III.- Diese Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
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<i>Tagesordnungi>
1. Änderung und Restrukturierung der Satzung
1.1. Anpassung der Investmentgesellschaft an die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien
2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, welche in Luxemburg
in dem Gesetz vom 12. Juli 2013 über Verwalter alternativer Investmentfonds in nationales Recht umgesetzt wurde.
1.2. Änderung des Artikels 19 „Anlagepolitik“.
1.3 Einführung und Erweiterung des Artikels „Kosten“.
Die jeweiligen Änderungen treten mit Wirkung zum 22. Juli 2014 in Kraft.
Ein Entwurf der Satzung ist am Sitz der Investmentgesellschaft kostenlos erhältlich.
Sodann traf die Versammlung nach Beratung einstimmig folgende Beschlüsse:
<i>Erster Beschlussi>
Die Generalversammlung beschließt die Anpassung der Satzung der Investmentgesellschaft an die Anforderungen der
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternativer
Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
und (EU) Nr. 1095/2010, welche in Luxemburg in dem Gesetz vom 12. Juli 2013 über Verwalter alternativer Investment-
fonds in nationales Recht umgesetzt wurde, sowie die Änderung der Satzung hinsichtlich redaktioneller Anpassungen.
<i>Zweiter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst die Änderung des Artikel 19 betreffend die Anlagepolitik.
<i>Dritter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst die Einführung und Erweiterung des Artikels „Kosten“.
<i>Vierter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschließt die Satzung wie folgt neuzufassen.
I. Name, Sitz, Dauer und Zweck der Investmentgesellschaft
Art. 1. Name. Zwischen den erschienenen Parteien und allen, welche zukünftig Eigentümer von nachfolgend ausgege-
benen Aktien werden, besteht eine Aktiengesellschaft (société anonyme) in der Form einer Investmentgesellschaft mit
variablem Kapital (société d'investissement à capital variable - fonds d’investissement spécialisé, SICAV-FIS) gemäß dem
Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergän-
zungen) (das „Gesetz von 2007“) unter dem Namen S.u.P. Premium V ("Investmentgesellschaft" oder „Fonds“). Die
Investmentgesellschaft ist eine Umbrella-Konstruktion, die mehrere Teilfonds („Teilfonds“) umfassen kann. Diese Teil-
fonds sind vermögensrechtlich und haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes
Teilfondsvermögen als eigenständiges Zweckvermögen behandelt. Die Rechte von Aktionären und Gläubigern im Hinblick
auf ein Teilfondsvermögen, beschränken sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilfondsvermögens. Für die auf das
einzelne Teilfondsvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffenden Teilfondsvermögen.
Art. 2. Sitz der Investmentgesellschaft. Gesellschaftssitz ist Strassen, Großherzogtum Luxemburg.
Durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft („Verwaltungsrat“) können Niederlas-
sungen und Repräsentanzen an einem anderen Ort des Großherzogtums sowie im Ausland gegründet werden.
Sofern nach Ansicht des Verwaltungsrats außergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse stattgefunden ha-
ben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Investmentgesellschaft an ihrem Sitz
oder die Kommunikation mit Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz zeitweilig und bis zur völligen
Normalisierung der Lage ins Ausland verlagert werden. Solche provisorischen Maßnahmen werden auf die Staatszuge-
hörigkeit der Investmentgesellschaft keinen Einfluss haben. Die Investmentgesellschaft wird eine Luxemburger Gesell-
schaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Investmentgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Die Auflösung kann jederzeit durch eine Generalversammlung beschlossen werden und zwar in der Form, wie sie für
Satzungsänderungen vorgesehen ist und gemäß Artikel 7 dieser Satzung.
Art. 4. Zweck der Investmentgesellschaft.
1. Ausschließlicher Zweck der Investmentgesellschaft ist es, ihre Mittel in Vermögenswerte nach den Grundsätzen der
Risikostreuung kollektiv anzulegen und den Aktionären das Ergebnis der Verwaltung ihrer Vermögenswerte zukommen
zu lassen.
2. Die Investmentgesellschaft kann unter Berücksichtigung der im Gesetz vom 13. Februar 2007 und im Gesetz vom
10. August 1915 über Handelsgesellschaften (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) („Gesetz vom
10. August 1915“) festgelegten Bestimmungen, alle Maßnahmen treffen, die ihrem Zweck dienen oder nützlich sind.
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Art. 5. Allgemeine Anlagegrundsätze und -beschränkungen.
1. Das Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung und nach den im Verkaufspros-
pekt beschriebenen anlagepolitischen Grundsätzen angelegt.
2. Das Netto-Teilfondsvermögen wird zu mehr als 90% des Netto-Teilfondsvermögens in die im Folgenden aufgezähl-
ten Vermögensgegenstände investiert: notierte und nicht notierte Wertpapiere, Derivate, Bankguthaben, Edelmetalle,
Immobilien, Immobilien-Gesellschaften, unverbriefte Darlehensforderungen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Be-
teiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Investmentvermögen (Zielfonds).
3. Es dürfen für den jeweiligen Teilfonds Anteile an in- und ausländischen Investmentvermögen, die jeweils die Anfor-
derungen des § 1 (1b) des Investmentsteuergesetzes n.F. erfüllen, erworben werden.
Der Teilfonds kann weltweit in Zielfonds investieren, wobei diese jedoch in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Ver-
mögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt sein müssen.
4. Der Begriff der Wertpapiere umfasst unter anderem Aktien, Renten, Geldmarktinstrumente, Zertifikate und andere
strukturierte Produkte (z.B. Aktienanleihen, Optionsanleihen, Wandelanleihen).
5. Investitionen können in andere als die oben aufgeführten Vermögensgegenstände angelegt werden, wenn sie sich
insgesamt auf eine Höhe von unter 10% des Netto-Teilfondsvermögens beschränken. Davon erfasst wird unter anderem
der Erwerb von:
a) Private Equity Fonds und Venture Capital Fonds;
b) nicht richtlinienkonforme, regulierte Rohstofffonds;
c) Dach-Hedgefonds;
d) Beteiligungen an originär gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften.
6. Der Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente („Derivate“) ist zur Erreichung der vorgenannten Anlageziele sowohl
zu Anlage- als auch Absicherungszwecken vorgesehen. Er umfasst neben den Optionsrechten u.a. Swaps und Termin-
kontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/
EG und Artikel XIII der ESMA-Leitlinien 2012/832, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen und Investmentfonds gemäß
Art. 41 e) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 sowie auf andere Underlyings. Bei den sonstigen Underlyings handelt
es sich u.a. um Edelmetalle, Rohstoffe, Investmentfonds die nicht gemäß Art. 41 e) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010
aufgelegt wurden sowie Indizes auf vorgenannte Instrumente, bei denen es sich nicht um einen Finanzindex handelt.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 30% des Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.
7. Der Erwerb von Edelmetallen, anderen Derivaten sowie unverbrieften Darlehensforderungen dürfen 30% des Netto-
Teilfondsvermögens nicht übersteigen. Derivate im Sinne von Art. 41 g) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 werden
auf diese Grenze nicht angerechnet.
Die vom Teilfonds in physischer Form erworbenen Edelmetalle werden im Tresor der Verwahrstelle bzw. im Tresor
des Unterverwahrers der Verwahrstelle verwahrt. Die Verwahrung der vom Teilfonds physisch erworbenen Edelmetalle
erfolgt in zugeordneter ("allocated") Form. Die gehaltenen Barren können eindeutig identifiziert und dem Teilfonds "zu-
geordnet" werden. Sie befinden sich im wirtschaftlichen Eigentum des Teilfonds. Edelmetall in einem Depot gehört nicht
zum Vermögen der Verwahrstelle bzw. deren Unterverwahrer und ist somit im Falle des Konkurses des Verwahrers bzw.
dessen Unterverwahrers geschützt. Zugeordnetes Edelmetall wird nicht verliehen und ist nicht mit irgendwelchen Deri-
vaten verbunden.
8. Kredite zu Lasten des Fondsvermögens dürfen kurzfristig bis zu einer Höhe von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
aufgenommen werden.
9. Die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft liegt jeweils unter 10% des Kapitals der Kapitalgesellschaft.
Dies gilt nicht für Beteiligungen an
a) Immobilien-Gesellschaften,
b) ÖPP-Projektgesellschaften und
c) Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien im Sinne des § 3 Nummer
3 des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien gerichtet ist.
10. Nicht notierte Wertpapiere und Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, die nicht zum Handel an
einer Börse zugelassen oder in einem organisierten Markt einbezogen sind, können insgesamt bis zu einer Grenze von
20% des Netto-Teilfondsvermögens erworben werden.
11. Der Teilfonds kann grundsätzlich bis zu jeweils 30% des Netto-Fondsvermögens in gleichartige Titel ein und des-
selben Emittenten anlegen.
Diese Restriktion gilt nicht:
a) für Anlagen in Zielfonds, die Anforderungen an die Risikostreuung unterliegen, die den Anforderungen für spezia-
lisierte Investmentfonds zumindest vergleichbar sind. Für Zwecke der Anwendung dieser Begrenzung ist jeder Teilfonds
eines Zielfonds mit mehreren Teilfonds als separater Emittent zu betrachten, sofern der Grundsatz der Trennung der
Verpflichtungen der verschiedenen Teilfonds gegenüber Dritten sichergestellt wird.
b) für Anlagen in Titeln, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder
supranationalen Institutionen und Organisationen mit gemeinschaftlichem, regionalem oder weltweitem Charakter aus-
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gegeben oder besichert werden. In jedem Fall müssen die im Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus sechs
verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stammen,
30% des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
In diesen Grenzen werden auch die Basiswerte aus derivativen Finanzinstrumenten berücksichtigt.
12. Das jeweilige Nettoteilfondsvermögen darf jeweils nicht mehr als 30% des Wertes des Netto-Teilfondsvermögens
in flüssige Mittel, Sichteinlagen und un-/kündbare Einlagen bei einer Einrichtung anlegen. Die Bankguthaben sind nicht
durch eine Einrichtung zur Sicherung der Einlagen geschützt.
13. Der jeweilige Teilfonds kann grundsätzlich flüssige Mittel halten, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben
dürfen.
14. Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
Für den Fonds können geeignete Dispositionen getroffen werden und mit Einverständnis der Verwahrstelle weitere
Anlagebeschränkungen aufgenommen werden, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entspre-
chen, in denen Aktien vertrieben werden sollen.
II. Verschmelzung und Liquidation der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds
Art. 6 Verschmelzung der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung beschließen, die Investmentgesellschaft
mit einem anderen spezialisierten Investmentfonds nach dem Gesetz von 2007 oder einem luxemburgischen Organismus
für gemeinsame Anlagen („OGA“) nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen
oder einem Teilfonds einer/s solchen spezialisierten Investmentgesellschaft/Fonds oder eines solchen OGA zu versch-
melzen. Der Beschluss der Generalversammlung zur Verschmelzung der Investmentgesellschaft wird entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht.
Die Beschlüsse der Generalversammlung im Rahmen einer Verschmelzung bedürfen mindestens der einfachen Stim-
menmehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre. Bei Verschmelzungen, bei denen die übertragende Invest-
mentgesellschaft durch die Verschmelzung erlischt, muss das Wirksamwerden der Verschmelzung notariell beurkundet
werden.
2. Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft
durch Einbringung in einen anderen Teilfonds der Investmentgesellschaft oder einen anderen OGA oder einen speziali-
sierten Investmentfonds bzw. einen Teilfonds eines anderen OGA oder spezialisierten Investmentfonds verschmolzen
werden.
3. Die unter den vorstehenden Ziffern 1. und 2. genannten Verschmelzungen können insbesondere in folgenden Fällen
beschlossen werden:
- sofern das Netto-Fondsvermögen bzw. ein Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag
gefallen ist, welcher als Mindestbetrag erscheint, um die Investmentgesellschaft in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu ver-
walten.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds bzw. den Teilfonds zu verwalten.
- Im Rahmen einer Rationalisierung
4. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann beschließen einen anderen Fonds oder Teilfonds, der von
derselben oder von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, in einen Teilfonds der Investmentgesellschaft
aufzunehmen.
5. Verschmelzungen sind sowohl zwischen zwei Luxemburger Fonds bzw. Teilfonds (inländische Verschmelzung) als
auch zwischen Fonds bzw. Teilfonds, die in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der europäischen Union niederge-
lassen sind (grenzüberschreitende Verschmelzung) möglich.
6. Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik der/s einzubringenden Investmentge-
sellschaft bzw. des Fonds oder Teilfonds nicht gegen die Anlagepolitik der/s aufnehmenden Investmentgesellschaft/Fonds
oder Teilfonds verstößt.
7. Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds bzw. Teilfonds. Die
Anleger des einbringenden Fonds erhalten Anteile des aufnehmenden Fonds, deren Anzahl sich auf der Grundlage des
Anteilwertverhältnisses der betroffenen Fonds zum Zeitpunkt der Einbringung errechnet und gegebenenfalls einen Spi-
tzenausgleich.
8. Sowohl der aufnehmende Fonds bzw. Teilfonds als auch der übertragende Fonds bzw. Teilfonds informieren die
Aktionäre in geeigneter Form über die geplante Verschmelzung und entsprechende den Vorschriften der jeweiligen Ver-
triebsländer des aufnehmenden oder einzubringenden Fonds bzw. Teilfonds.
9. Die Aktionäre des aufnehmenden und des übertragenden Fonds bzw. Teilfonds haben während dreißig Tagen das
Recht, ohne Zusatzkosten die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Aktien zum einschlägigen Nettoinventarwert pro
Aktie oder, soweit möglich, den Umtausch in Aktien eines anderen Fonds mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben
Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine
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gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, zu
verlangen. Das Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Aktionäre des übertragenden und des aufnehmenden
Fonds bzw. Teilfonds über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden.
10. Bei einer Verschmelzung zwischen zwei oder mehreren Fonds bzw. Teilfonds können die betroffenen Fonds bzw.
Teilfonds die Zeichnungen, Rücknahmen oder Umtäusche von Aktien zeitweilig aussetzen, wenn eine solche Aussetzung
aus Gründen des Aktionärsschutzes gerechtfertigt ist.
11. Die Durchführung der Verschmelzung wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt. Den
Aktionären des übertragenden und des übernehmenden Fonds bzw. Teilfonds sowie der jeweils zuständigen Aufsichts-
behörde wird auf Anfrage kostenlos eine Kopie des Berichts des Wirtschaftsprüfers zur Verfügung gestellt.
12. Das unter den vorstehenden Ziffern 3. bis 11. Gesagte gilt gleichermaßen für die Verschmelzung zweier Teilfonds
innerhalb der Investmentgesellschaft sowie für die Verschmelzung von Aktienklassen innerhalb eines Teilfonds.
Art. 7. Liquidation der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung liquidiert werden. Dieser Beschluss ist
unter Einhaltung der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Bestimmungen zu fassen.
Sinkt das Vermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel des Mindestkapitals, ist der Verwaltungsrat der
Investmentgesellschaft verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der
Investmentgesellschaft zu unterbreiten. Die Liquidation wird mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertre-
tenden Aktien beschlossen.
Sinkt das Vermögen der Investmentgesellschaft unter ein Viertel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat der
Investmentgesellschaft ebenfalls eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der In-
vestmentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation wird in einem solchen Fall mit einer Mehrheit von 25% der in der
Generalversammlung anwesenden bzw. vertretenden Aktien beschlossen.
Die Einberufungen zu den vorgenannten Generalversammlungen erfolgen jeweils innerhalb von 40 Tagen nach Fests-
tellung des Umstandes, dass das Vermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel bzw. unter ein Viertel des
Mindestkapitals gesunken ist.
Der Beschluss der Generalversammlung zur Liquidation der Investmentgesellschaft wird sofern erforderlich entspre-
chend den gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht.
Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft liqui-
diert werden. Die Liquidation kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
Eine Aktienklasse eines Teilfonds kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft liquidiert
werden.
2. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft oder ein Teil-
fonds mit dem Datum der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine
Aktien der Investmentgesellschaft oder eines Teilfonds mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
3. Nettoliquidationserlöse, deren Auszahlung nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären gel-
tend gemacht wurden, werden von der Verwahrstelle nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der
berechtigten Aktionäre bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge
verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
III. Gesellschaftskapital und Aktien
Art. 8. Gesellschaftskapital. Das Gesellschaftskapital wird durch Aktien ohne Nennwert repräsentiert und wird zu
jeder Zeit der Summe der Netto-Teilfondsvermögen aller Teilfonds der Investmentgesellschaft („Netto-Gesellschafts-
vermögen“) gemäß Artikel 10 dieser Satzung entsprechen und wird durch volleinbezahlte Aktien ohne Nennwert
repräsentiert.
Das Gesellschaftskapital wird in Euro ausgedrückt und hat sich zu jedem Zeitpunkt mindestens auf eine Million zwei-
hundertfünfzigtausend Euro (1.250.000,- Euro) zu belaufen. Dieses Mindestgesellschaftskapital ist innerhalb von zwölf
Monaten nach Genehmigung der Investmentgesellschaft als spezialisierter Investmentfonds nach Luxemburger Recht zu
erreichen.
Das Gründungskapital beträgt 31.000,- Euro und ist in 31 Aktien ohne Nennwert eingeteilt.
Art. 9. Aktien.
1. Aktien sind Aktien an dem jeweiligen Teilfonds. Es können sowohl Namens- als auch Inhaberaktien ausgegeben
werden. Die Aktienzertifikate werden in der durch die Investmentgesellschaft bestimmten Art der Verbriefung und Stüc-
kelung ausgegeben; diese werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt
angegeben. Alle Aktien an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn der Verwaltungsrat
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beschließt, gemäß Ziffer 7 dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedenen Aktienklassen auszugeben. Ein Ans-
pruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberaktien noch bei der Ausgabe von
Namensaktien.
2. Aktien werden ausschließlich an sachkundige Anleger im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes von 2007 ausgegeben,
d.h. an institutionelle oder professionelle Anleger oder solche Anleger, die ein schriftliches Einverständnis mit der Ei-
nordnung als sachkundiger Anleger abgeben und (1) mindestens 125.000 Euro in die Investmentgesellschaft investieren
oder (2) über eine Einstufung seitens eines Kreditinstituts im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, eines Wertpapierunter-
nehmens im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, die
ihren Sachverstand, ihre Erfahrung und Kenntnisse bestätigt, um die Anlage in die Investmentgesellschaft angemessen
beurteilen zu können, vorlegen.
Eine Übertragung von Aktien bedarf der vorherigen Zustimmung der Investmentgesellschaft und ist nur möglich, wenn
der Käufer ein sachkundiger Anleger im Sinne Gesetzes von 2007 ist und wenn er voll und ganz etwaige restliche Verp-
flichtungen gegenüber der Investmentgesellschaft übernimmt.
Falls ein Aktionär Aktien der Investmentgesellschaft nicht für eigene Rechnung zeichnet, sondern für Rechnung eines
Dritten, so muss dieser Dritte ebenfalls ein sachkundiger Anleger im Sinne des Gesetzes von 2007 sein.
3. Für Inhaberaktien wird die Girosammelverwahrfähigkeit beantragt.
4. Namensaktien werden von der Register- und Transferstelle in das für die Investmentgesellschaft geführte Aktien-
register eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Aktionären Bestätigungen betreffend die Eintragung in das
Aktienregister an die im Aktienregister angegebene Adresse zugesandt.
5. Jeder Inhaber von Namensaktien muss der Investmentgesellschaft seine Adresse zwecks Eintragung im Aktionärs-
register mitteilen. Weicht diese von der Adresse seiner Administration ab, kann er zusätzlich eine Versandadresse
benennen. Alle Mitteilungen und Ankündigungen der Investmentgesellschaft zugunsten von Inhabern von Namensaktien
können rechtsverbindlich an die entsprechende Adresse gesandt werden. Der Aktionär kann jederzeit schriftlich bei der
Investmentgesellschaft die Änderungen seiner Adresse im Register beantragen.
6. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit eine unbegrenzte Anzahl voll einbezahlter Aktien auszugeben, ohne
den bestehenden Aktionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszugebender Aktien einzuräumen.
7. Der Verwaltungsrat kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere Aktienklassen
vorzusehen. Die Aktienklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Erträge,
nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Aktien sind vom Tage
ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Aktienklasse
beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Aktienklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen
Merkmale oder Rechte im Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
8. Durch Beschluss des Verwaltungsrats der Investmentgesellschaft können Aktienklassen eines Teilfonds einem Ak-
tiensplit unterzogen werden.
Art. 10. Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie.
1. Das Netto-Gesellschaftsvermögen der Investmentgesellschaft lautet auf Euro (EUR) („Referenzwährung“).
2. Der Wert einer Aktie („Nettoinventarwert pro Aktie“) lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt
angegebene Währung („Teilfondswährung“), sofern nicht für etwaige weitere Aktienklassen im jeweiligen Anhang zum
Verkaufsprospekt eine von der Teilfondswährung abweichende Währung angegeben ist („Aktienklassenwährung“).
3. Der Nettoinventarwert pro Aktie wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter
Aufsicht der Verwahrstelle an jedem im Anhang angegebenen Tag, mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden
Jahres („Bewertungstag“) berechnet und bis auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet. Der Verwaltungsrat kann
für einzelne Teilfonds eine abweichende Regelung treffen.
4. Zur Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden
Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds („Netto-Teilfondsvermögen“) an jedem im
jeweiligen Anhang angegebenen Tag (“Bewertungstag”) ermittelt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf
befindlichen Aktien des jeweiligen Teilfonds geteilt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch beschließen, den Nettoin-
ventarwert pro Aktie am 24. und 31. Dezember eines Jahres zu ermitteln, ohne dass es sich bei diesen Wertermittlungen
um Berechnungen des Nettoinventarwerts je Aktie an einem Bewertungstag im Sinne des vorstehenden Satz 1 dieser
Ziffer 4 handelt. Folglich können die Aktionäre keine Ausgabe, Rücknahme und/oder Umtausch von Aktien auf Grundlage
eines am 24. Dezember und/oder 31. Dezember eines Jahres ermittelten Nettoinventarwertes pro Aktie verlangen.
5. Soweit in Jahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gemäß den
Regelungen dieser Satzung Auskunft über die Situation des Netto-Gesellschaftsvermögens gegeben werden muss, werden
die Vermögenswerte des Fonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden
Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen, die an einer
Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewähr-
leistet, des dem Bewertungstag vorhergehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
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abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert sind,
ist die Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.
b) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen, die nicht
an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind (oder deren Börsenkurse z.B. aufgrund mangelnder Liquidität als nicht
repräsentativ angesehen werden), die aber an einem geregelten Markt gehandelt werden, werden zu einem Kurs bewertet,
der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem Bewertungstag vorhergehenden Handels-
tages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen verkauft werden
können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Grundlage auf
Tagesbasis bewertet.
d) Anteile an OGAW bzw. OGA werden grundsätzlich zum letzten vor dem Bewertungstag festgestellten Rücknah-
mepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet bewertet. Falls für
Investmentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile
ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft
nach Treu und Glauben, allgemein anerkannten und nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Buchstaben a) bis d) genannten
Finanzinstrumente keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Finanzinstrumente ebenso wie die sonstigen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben, auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. Die Vorgehensweise hierzu in der
Bewertungsrichtlinie der Verwaltungsgesellschaft geregelt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Forderungen, z.B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
h) Der Marktwert von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, abgeleiteten Finanzinstrumenten (Derivate) und sons-
tigen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweiligen Teilfondswährung lauten, wird zu dem unter Zugrundelegung
des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des dem Bewertungstag vo-
rhergehenden Börsentages in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne und Verluste aus Devisen-
transaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Aktionäre
des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
Die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden
Teilfonds separat. Soweit jedoch innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend aufgeführten
Kriterien für jede Aktienklasse getrennt. Die Zusammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro Teilfonds.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände des jeweiligen Teilfonds wird grundsätzlich von der Verwaltungsgesell-
schaft vorgenommen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Bewertung von Vermögensgegenständen delegieren und einen
externen Bewerter, welcher die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, heranziehen. Dieser darf die Bewertungsfunktion nicht
an einen Dritten delegieren. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die zuständige Aufsichtsbehörde über die Bestellung
eines externen Bewerters. Die Verwaltungsgesellschaft bleibt auch dann für die ordnungsgemäße Bewertung der Ver-
mögensgegenstände des jeweiligen Teilfonds sowie für die Berechnung und Bekanntgabe des Nettoinventarwertes
verantwortlich, wenn sie einen externen Bewerter bestellt hat.
Art. 11. Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie.
1. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Aktionäre gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil der
Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, geschlossen
ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Investmentgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie ordnungsgemäß durchzuführen.
c) wenn im Falle einer Unterbrechung der Nachrichtenverbindungen oder aus irgendeinem Grund der Wert eines
Vermögenswertes nicht schnell oder genau genug bestimmt werden kann.
2. Solange die Berechnung des Netto-Inventarwertes pro Aktie zeitweilig eingestellt ist, werden auch die Ausgabe, die
Rücknahme und der Umtausch von Aktien eingestellt. Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwerts
pro Aktie innerhalb eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von dem
betreffenden Ereignis nicht berührt sind.
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3. Aktionäre, welche einen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag gestellt haben, werden von einer Einstel-
lung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der
Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Während die Berechnung des
Nettoinventarwertes pro Aktie eingestellt ist, werden Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschanträge nicht ausgeführt.
4. Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschanträge verfallen im Falle einer Einstellung der Berechnung des Nettoin-
ventarwertes pro Aktie automatisch. Der Aktionär bzw. potentielle Aktionäre werden darüber informiert, dass nach der
Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwerts die Zeichnungs-, Rücknahme-, bzw. Umtauschanträge erneut
eingereicht werden müssen.
5. Die Einstellung sowie die Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie werden in den für
Informationen an die Aktionäre vorgesehenen Medien veröffentlicht.
Art. 12. Beschränkung der Eigentumsrechte auf Aktien. Aktien an der Investmentgesellschaft sind sachkundigen Anle-
gern im Sinne des Gesetzes von 2007 vorbehalten. Darüber hinaus kann die Investmentgesellschaft nach eigenem
Ermessen den Besitz oder Erwerb ihrer Aktien durch bestimmte sachkundige Anleger einschränken oder verbieten, wenn
sie der Ansicht ist, dass ein solcher Besitz oder Erwerb:
- zu Lasten der Interessen der übrigen Aktionäre oder der Investmentgesellschaft geht; oder
- unter Ausnutzung von Market Timing, Late Trading oder sonstigen Markttechniken betrieben wurde, die der Ge-
samtheit der Aktionäre schaden könnte; oder
- der Aktionär nicht die Bedingungen für den Erwerb der Anteile erfüllt; oder
- die Aktien in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person erworben worden sind, in dem
die Investmentgesellschaft zum Vertrieb oder der Erwerb von Aktien an solche Personen nicht zugelassen ist; oder
- ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung der Investmentgesellschaft führt; oder
- einen Gesetzesverstoß im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland mit sich ziehen kann; oder
- bewirken kann, dass die Investmentgesellschaft in einem anderen Land als dem Großherzogtum Luxemburg steuerp-
flichtig wird; oder den Interessen der Investmentgesellschaft in einer anderen Art und Weise schadet.
Zu diesem Zweck kann die Investmentgesellschaft:
a) die Ausgabe von Aktien oder deren Umschreibung im Aktionärsregister verweigern,
b) Aktien zwangsweise zurücknehmen,
c) bei Aktionärsversammlungen Personen, denen es nicht erlaubt ist, Aktien der Investmentgesellschaft zu besitzen,
das Stimmrecht aberkennen.
Art. 13. Ausgabe von Aktien.
1. Aktien werden jeweils am Erstausgabetag bzw. innerhalb der Erstausgabeperiode eines Teilfonds, zu einem bes-
timmten Erstausgabepreis zuzüglich Ausgabeaufschlag ausgegeben, so wie für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben. Im Anschluss an diesen Erstausgabetag bzw. an diese Erstausgabeperiode
werden Aktien an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Nettoinventarwert pro Aktie
gemäß Artikel 10 der Satzung, zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlages, dessen maximale Höhe für den jeweiligen
Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren
oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle,
der Register- und Transferstelle, einer etwaigen Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entge-
gennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle
verpflichtet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Diese nimmt die Zeichnungsanträge im
Auftrag der Investmentgesellschaft an.
Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien werden von der Stelle, bei der der Antragsteller sein Depot
unterhält, an die Register- und Transferstelle weitergeleitet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register und Transferstelle.
Diese nimmt die Zeichnungsanträge im Auftrag der Investmentgesellschaft an.
Vollständige Zeichnungsanträge, welche bis zu dem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt am letzten Bankar-
beitstag vor einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des dem
Bankarbeitstag folgenden Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung
steht. Die Investmentgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Aktien auf der Grundlage eines dem
Antragsteller vorher unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bes-
tehen, dass ein Antragsteller Late-Trading betreibt, kann die Verwaltungsgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantra-
ges solange verweigern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat.
Vollständige Zeichnungsanträge, welche nach dem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt am letzten Bankarbeitstag
vor einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten
Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Namensaktien zur Verfügung steht.
Sollte der Gegenwert der gezeichneten Aktien zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages bei
der maßgeblichen Stelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig sein, wird
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der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der maßgeblichen Stelle eingegangen betrachtet, an dem der Gegenwert
der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsantrag ordnungsgemäß vorliegt.
Inhaberaktien werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Verwahrstelle im Auftrag der Investmentgesellschaft von
der Verwahrstelle übertragen, indem sie der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.
Die Namensaktien werden unverzüglich bei Eingang des vollständigen Ausgabepreises bei der Verwahrstelle im Auftrag
der Investmentgesellschaft von der Register- und Transferstelle zugeteilt und durch Eintragung in das Aktienregister
übertragen.
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensaktien ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen und
die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Aktionärs, die Anzahl
der auszugebenden Aktien bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Fonds angibt und wenn er von dem
entsprechenden Aktionär unterschrieben ist. Darüber hinaus muss die Art und Nummer sowie die ausstellende Behörde
des amtlichen Ausweises, den der Aktionär zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem Zeichnungsschein vermerkt sein
sowie eine Aussage darüber, ob es sich bei dem Aktionär um eine politisch exponierte Persönlichkeit handelt. Die Rich-
tigkeit der Angaben ist von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsantrag zu bestätigen.
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der/die Aktionär(-e) wirtschaftlich Berechtigte
(-r) der zu investierenden und auszugebenden Aktien sind; Die Bestätigung des Aktionärs/der Aktionäre, dass es sich bei
den zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehrerer strafbare/-n/-r Handlung/-en handelt; Eine Kopie des
zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit einem Vermerk: „Wir
bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und die vorlie-
gende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt“ zu versehen.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von der im jeweiligen Anhang des Teilfonds angegebenen Anzahl von Bankarbeitstagen
nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung bei der Verwahrstelle in Luxemburg zahlbar.
Aktien müssen voll eingezahlt werden. Neu ausgegebene Aktien haben dieselben Rechte wie die Aktien, die am Tage
der Aktienausgabe in Umlauf waren.
Art. 14. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Aktien.
1. Die Investmentgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungsantrag
zurückweisen oder die Ausgabe von Aktien zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Aktien gegen
Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Aktionäre, im öffentlichen Interesse oder zum
Schutz des Fonds bzw. des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint, insbesondere wenn:
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktien das „Market Timing“, das
„Late Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Aktionäre schaden können,
b) der Aktionär nicht die Bedingung für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
c) die Aktien in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person (z.B. US-Bürger) erworben
worden sind, in dem der Teilfonds zum Vertrieb oder der Erwerb von Aktien an solche Personen nicht zugelassen ist.
In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zah-
lungen ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten.
2. Die Ausgabe von Aktien wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwerts
pro Aktie eingestellt wird.
Art. 15. Rücknahme und Umtausch von Aktien.
1. Die Aktionäre sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Aktien zum Nettoinventarwert pro Aktie gemäß
Artikel 10 der Satzung, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages („Rücknahmepreis“) zu beantragen.
Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist dessen
maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
Der Rücknahmepreis kann sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen vermin-
dern. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt die entsprechende Aktie.
2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Aktionäre erfolgen über die Ver-
wahrstelle sowie über die Zahlstellen. Die Verwahrstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Verwahrstelle nicht beeinflussbare Umstände,
die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Investmentgesellschaft kann Aktien einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im
Interesse oder zum Schutz der Aktionäre, der Investmentgesellschaft oder eines oder mehrerer Teilfonds erforderlich
erscheint, insbesondere wenn:
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktien das „Market Timing“, das
„Late Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Aktionäre schaden können,
b) der Aktionär nicht die Bedingung für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
c) die Aktien in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person (z.B. US-Bürger) erworben
worden sind, in dem der Teilfonds zum Vertrieb oder der Erwerb von Aktien an solche Personen nicht zugelassen ist.
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3. Der Umtausch sämtlicher Aktien oder eines Teils der Aktien von einem Teilfonds in Aktien eines anderen Teilfonds
erfolgt auf der Grundlage des maßgeblichen Nettoinventarwertes pro Aktie der betreffenden Teilfonds. Falls ein Umtausch
von Aktien für bestimmte Teilfonds nicht möglich sein soll oder für den Fall, dass keine Umtauschprovision erhoben wird,
wird dies für den betroffenen Teilfonds in dem jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Aktienklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Aktien einer Aktienklasse in
Aktien einer anderen Aktienklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen
anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine
Umtauschprovision erhoben.
Die Investmentgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies
im Interesse der Investmentgesellschaft oder im Interesse der Aktionäre geboten erscheint, insbesondere wenn
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktie „Market Timing“, „Late-
Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Aktionäre schaden könnten,
b) der Aktionär nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
c) die Aktien in einem Staat vertrieben, in dem der jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer
Person (z.B. US-Bürger) erworben worden sind, für die der Erwerb der Aktien nicht gestattet ist.
4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien
können bei der Investmentgesellschaft, ggf. der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle, der Register- und Transfers-
telle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung
der Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberaktien
werden durch die Stelle, bei der der Aktionär sein Depot unterhält, an die Register- und Transferstelle weitergeleitet.
Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle.
Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien ist dann
vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Aktionärs sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzu-
gebenden oder umzutauschenden Aktien und den Namen des Teilfonds angibt, und wenn er von dem entsprechenden
Aktionär unterschrieben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis zu dem im Verkaufsprospekt bes-
timmten Zeitpunkt am letzten Bankarbeitstag vor einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind,
werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des dem Bankarbeitstag folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen
Rücknahmeabschlages, abgerechnet. Die Investmentgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme bzw. der
Umtausch von Aktien auf der Grundlage eines dem Aktionär vorher unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abge-
rechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach einem im Verkaufspros-
pekt bestimmten Zeitpunkt am letzten Bankarbeitstag vor einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen
sind, werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des übernächsten Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknah-
meabschlages, abgerechnet.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von der im jeweiligen Anhang des Teilfonds angegebenen
Anzahl von Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung. Im Fall von
Namensaktien erfolgt die Auszahlung auf ein vom Aktionär anzugebendes Konto.
5. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Aktien wegen einer Einstellung
der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustellen.
6. Die Investmentgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Verwahrstelle unter Wahrung der Interessen
der Aktionäre berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jewei-
ligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rück-
nahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Aktien. Die Investmentgesellschaft achtet aber darauf,
dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw.
der Umtausch von Aktien auf Antrag von Aktionären unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
IV. Generalversammlung
Art. 16. Rechte der Generalversammlung. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung vertritt alle Aktio-
näre der Investmentgesellschaft. Sie hat die weitesten Befugnisse, um alle Handlungen der Investmentgesellschaft
anzuordnen oder zu bestätigen. Ihre Beschlüsse sind bindend für alle Aktionäre, sofern diese Beschlüsse in Übereinstim-
mung mit dem Luxemburger Gesetz und dieser Satzung stehen, insbesondere sofern sie nicht in die Rechte der getrennten
Generalversammlungen einer bestimmten Aktienklasse oder eines bestimmten Teilfonds eingreifen.
Art. 17. Einberufung.
1. Die jährliche Generalversammlung wird ursprünglich gemäß dem Luxemburger Gesetz in Luxemburg, am Gesell-
schaftssitz oder an jedem anderen Ort der Gemeinde, in der sich der Gesellschaftssitz befindet, der in der Einberufung
festgelegt wird, am zweiten Mittwoch des Monats April eines jeden Jahres um 11:00 Uhr abgehalten. Falls dieser Tag ein
Bankfeiertag in Luxemburg ist, wird die jährliche Generalversammlung am ersten nachfolgenden Bankarbeitstag in Lu-
xemburg abgehalten.
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Die jährliche Generalversammlung kann im Ausland abgehalten werden, wenn der Verwaltungsrat nach seinem Er-
messen feststellt, dass außergewöhnliche Umstände dies erfordern. Eine derartige Entscheidung des Verwaltungsrates ist
unanfechtbar.
2. Die Aktionäre kommen außerdem aufgrund einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Einberufung des
Verwaltungsrates zusammen. Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche mindestens ein Zehntel des Vermögens
der Investmentgesellschaft repräsentieren, zusammentreten.
3. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in denen die Generalversammlung auf
schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt; in solchen Fällen kann der Verwaltungsrat eine zusätzliche Tagesord-
nung vorbereiten.
4. Außerordentliche Generalversammlungen können zu der Zeit und an dem Orte abgehalten werden, wie es in der
Einberufung zur jeweiligen außerordentlichen Generalversammlung angegeben ist.
5. Die oben unter Ziffer 2. bis 4. aufgeführten Regeln gelten entsprechend für getrennte Generalversammlungen einer
oder mehrerer Teilfonds oder Aktienklassen.
Art. 18. Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Der Ablauf der Generalversammlung bzw. der getrennten Generalver-
sammlungen eines Teilfonds oder Aktienklasse(n) muss, soweit es die vorliegende Satzung nicht anders bestimmt, den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Grundsätzlich ist jeder Aktionär an den Generalversammlungen teilnahmeberechtigt. Jeder Aktionär kann sich ver-
treten lassen, indem er eine andere Person schriftlich als seinen Bevollmächtigten bestimmt.
An für einzelne Teilfonds oder Aktienklassen stattfindenden Generalversammlungen, die ausschließlich die jeweiligen
Teilfonds oder Aktienklassen betreffende Beschlüsse fassen können, dürfen nur diejenigen Aktionäre teilnehmen, die
Aktien der entsprechenden Teilfonds oder Aktienklassen halten.
Der Verwaltungsrat kann gestatten, dass Aktionäre an Generalversammlungen per Videokonferenz oder anderen
Kommunikationsmitteln teilnehmen, falls diese Methoden eine Identifikation der Aktionäre erlauben und für die Aktionäre
eine fortwährende und effektive Teilnahme an der Generalversammlung ermöglicht.
Die Form der Vollmachten sowie die Frist, binnen derer die Vollmachten vor der Generalversammlung am Gesell-
schaftssitz hinterlegt werden müssen, können vom Verwaltungsrat festgelegt werden.
Alle anwesenden Aktionäre und Bevollmächtigte müssen sich vor Eintritt in die Generalversammlung in die vom Ver-
waltungsrat aufgestellte Anwesenheitsliste einschreiben.
Die Generalversammlung der Investmentgesellschaft entscheidet über alle im Gesetz vom 10. August 1915 sowie im
Gesetz vom 13. Februar 2007, vorgesehenen Angelegenheiten, und zwar in den Formen, mit dem Quorum und den
Mehrheiten, die von den vorgenannten Gesetzen vorgesehen sind. Sofern die vorgenannten Gesetze oder die vorliegende
Satzung nichts Gegenteiliges anordnen, werden die Entscheidungen der ordnungsgemäß einberufenen Generalversamm-
lung durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Aktionäre gefasst.
Jeder Aktie gibt das Recht auf eine Stimme. Aktienbruchteile sind nicht stimmberechtigt. Aktienbruchteile berechtigen
jedoch den Aktionär anteilmäßig Ausschüttungen und Liquidationserlöse zu erhalten.
Bei Fragen, welche die Investmentgesellschaft als Ganzes betreffen, stimmen die Aktionäre der Investmentgesellschaft
gemeinsam ab. Eine getrennte Abstimmung erfolgt jedoch bei Fragen die nur einen oder mehrere Teilfonds oder eine
oder mehrere Aktienklasse(n) betreffen.
Art. 19. Vorsitzender, Stimmzähler, Sekretär.
1. Die Generalversammlung tritt unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, im Falle seiner
Abwesenheit, unter dem Vorsitz eines von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden zusammen.
2. Der Vorsitzende bestimmt einen Sekretär, der nicht notwendigerweise Aktionär sein muss, und die Generalver-
sammlung ernennt unter den anwesenden und dies annehmenden Aktionären oder den Vertretern der Aktionäre einen
Stimmzähler.
3. Die Protokolle der Generalversammlung werden von dem Vorsitzenden, dem Stimmzähler und dem Sekretär der
jeweiligen Generalversammlung und den Aktionären, die dies verlangen, unterschrieben.
4. Abschriften und Auszüge, die von der Investmentgesellschaft zu erstellen sind, werden vom Vorsitzenden des Ver-
waltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.
V. Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft
Art. 20. Zusammensetzung.
1. Die Investmentgesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht,
die von der Generalversammlung bestimmt werden und die nicht Aktionäre der Investmentgesellschaft sein müssen.
Auf der Generalversammlung kann ein neues Mitglied, das dem Verwaltungsrat bislang nicht angehört hat, nur dann
zum Verwaltungsratsmitglied gewählt werden, wenn
a) diese betreffende Person vom Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen wird oder
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b) ein Aktionär, der bei der anstehenden Generalversammlung, die den Verwaltungsrat bestimmt, voll stimmberechtigt
ist, dem Vorsitzenden - oder wenn dies unmöglich sein sollte, einem anderen Verwaltungsratsmitglied - schriftlich nicht
weniger als sechs und nicht mehr als dreißig Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum seine Absicht
unterbreitet, eine andere Person als seiner selbst zur Wahl oder zur Wiederwahl vorzuschlagen, zusammen mit einer
schriftlichen Bestätigung dieser Person, sich zur Wahl stellen zu wollen, wobei jedoch der Vorsitzende der Generalver-
sammlung unter der Voraussetzung einstimmiger Zustimmung aller anwesenden Aktionäre den Verzicht auf die oben
aufgeführten Erklärungen beschließen kann und die solcherweise nominierte Person zur Wahl vorschlagen kann.
2. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder sowie die Dauer ihrer Mandate. Eine
Mandatsperiode darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Ein Verwaltungsratsmitglied kann wieder gewählt
werden.
3. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden von der Gene-
ralversammlung ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates bis zur nächstfolgenden Generalversammlung einen vorläu-
figen Nachfolger bestimmen. Der so bestimmte Nachfolger führt die Amtszeit seines Vorgängers zu Ende.
4. Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit von der Generalversammlung abberufen werden.
Art. 21. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, alle Geschäfte zu tätigen und alle
Handlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind. Er ist zuständig für
alle Angelegenheiten der Investmentgesellschaft, soweit sie nicht nach dem Gesetz vom 10. August 1915 oder nach dieser
Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus die Befugnis Interimdividenden auszuschütten.
Art. 22. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der täglichen
Geschäftsführung der Investmentgesellschaft (einschließlich der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Invest-
mentgesellschaft zu handeln) und seine Befugnisse zur Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und
des Gesellschaftszweckes mit Zustimmung der Generalversammlung an eine oder mehrere natürliche oder juristische
Personen übertragen, wobei diese Personen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen und die Befugnisse haben,
welche vom Verwaltungsrat bestimmt werden und diese Befugnisse, vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrates
sowie der Generalversammlung, weiter delegieren können.
Die Investmentgesellschaft kann eine Verwaltungsgesellschaft bestellen, welche wie im Einzelnen in den Verkaufsun-
terlagen zu den Aktien an der Investmentgesellschaft beschrieben, einen Anlageberatungsvertrag oder Fondsmanager-
vertrag mit einer oder mehreren Gesellschaft(en) abschließen kann. Der Verwaltungsrat kann Investmentbeiräte berufen
und deren Vergütung festsetzen. Diese Beiräte sollen aus fachkundigen Personen mit entsprechender Erfahrung bestehen.
Die Beiräte haben lediglich eine beratende Funktion und treffen keinerlei Anlageentscheidungen. Der Verwaltungsrat kann
auch Einzelvollmachten durch notarielle oder privatschriftliche Urkunden übertragen.
Art. 23. Interne Organisation des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vor-
sitzenden.
Der Verwaltungsratsvorsitzende steht den Sitzungen des Verwaltungsrates vor; in seiner Abwesenheit bestimmt der
Verwaltungsrat ein anderes Verwaltungsratsmitglied als Sitzungsvorsitzenden.
Der Vorsitzende kann einen Sekretär ernennen, der nicht notwendigerweise Mitglied des Verwaltungsrates zu sein
braucht und der die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung zu erstellen hat.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, eine Verwaltungsgesellschaft, einen Beirat, einen Fondsmanager, Anlageberater
sowie Anlageausschüsse für die jeweiligen Teilfonds zu ernennen und deren Befugnisse festzulegen.
Art. 24. Häufigkeit und Einberufung. Der Verwaltungsrat tritt, auf Einberufung des Vorsitzenden oder zweier Verwal-
tungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort, so oft zusammen, wie es die Interessen der Investment-
gesellschaft erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden mindestens 24 (vierundzwanzig) Stunden vor der Sitzung des Verwaltungsrates
schriftlich, mittels Brief, Telefax oder E-Mail einberufen, es sei denn die Wahrung der vorgenannten Frist ist aufgrund von
Dringlichkeit unmöglich. In diesen Fällen sind Art und Gründe der Dringlichkeit im Einberufungsschreiben anzugeben.
Ein Einberufungsschreiben ist, sofern jedes Verwaltungsratsmitglied entweder bei Anwesenheit in der Sitzung keine
Einwände gegen die Form der Einladung erhoben oder sein Einverständnis schriftlich, mittels Brief oder Telefax gegeben
hat, nicht erforderlich.
Eine gesonderte Einberufung ist nicht erforderlich, wenn eine Sitzung des Verwaltungsrates zu einem Termin und an
einem Ort stattfindet, die in einem im Voraus vom Verwaltungsrat gefassten Beschluss festgelegt sind.
Art. 25. Sitzungen des Verwaltungsrates. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann an jeder Sitzung des Verwaltungsrates
teilhaben, indem es schriftlich, mittels Brief oder Telefax ein anderes Verwaltungsratsmitglied als seinen Bevollmächtigten
ernennt.
Darüber hinaus kann jedes Verwaltungsratsmitglied an einer Sitzung des Verwaltungsrates im Wege einer telefonischen
Konferenzschaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche es ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an
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der Sitzung des Verwaltungsrates einander hören können, teilnehmen. Diese Art der Teilnahme steht einer persönlichen
Teilnahme an dieser Sitzung des Verwaltungsrates gleich.
Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder bei der Sitzung
des Verwaltungsrates zugegen oder vertreten ist. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Stimmen der
anwesenden bzw. vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvor-
sitzenden ausschlaggebend.
Die Verwaltungsratsmitglieder können, mit Ausnahme von im Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen, wie nachfolgend
beschrieben, nur im Rahmen von Sitzungen des Verwaltungsrates, die ordnungsgemäß einberufen worden sind, Beschlüsse
fassen.
Die Verwaltungsratsmitglieder können einstimmig Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. In diesem Falle sind die von
allen Verwaltungsratsmitgliedern unterschriebenen Beschlüsse gleichermaßen gültig und vollzugsfähig wie solche, die
während einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung des Verwaltungsrates gefasst wurden. Diese Un-
terschriften können auf einem einzigen Dokument oder auf mehreren Kopien desselben Dokumentes gemacht werden
und können mittels Brief oder Telefax eingeholt werden.
Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse und Pflichten der täglichen Verwaltung an juristische oder natürliche Per-
sonen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen, delegieren und diesen für ihre Tätigkeiten Gebühren und
Provisionen zahlen, die im einzelnen in Artikel 35 dieser Satzung beschrieben sind.
Art. 26. Protokolle. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein diesbezügliches
Register eingetragen und vom Sitzungsvorsitzenden und vom Sekretär unterschrieben werden.
Abschriften und Auszüge dieser Protokolle werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwal-
tungsratsmitgliedern unterschrieben.
Art. 27. Zeichnungsbefugnis. Die Investmentgesellschaft wird durch die Unterschrift von zwei Verwaltungsratsmitglie-
dern rechtlich gebunden. Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglied(er) ermächtigen, die
Investmentgesellschaft durch Einzelunterschrift zu vertreten. Daneben kann der Verwaltungsrat andere juristische oder
natürliche Personen ermächtigen, die Investmentgesellschaft entweder durch Einzelunterschrift oder gemeinsam mit ei-
nem Verwaltungsratsmitglied oder einer anderen vom Verwaltungsrat bevollmächtigten juristischen oder natürlichen
Person rechtsgültig zu vertreten.
Art. 28. Unvereinbarkeitsbestimmungen. Kein Vertrag, kein Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft, das die Invest-
mentgesellschaft mit anderen Gesellschaften schließt, wird durch die Tatsache beeinträchtigt oder ungültig, dass ein oder
mehrere Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte der Investmentgesellschaft ir-
gendwelche Interessen in oder Beteiligungen an irgendeiner anderen Gesellschaft haben, oder durch die Tatsache, dass
sie Verwaltungsratsmitglied, Teilhaber, Direktor, Geschäftsführer, Bevollmächtigter oder Angestellter der anderen Ge-
sellschaft sind.
Dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Investmentgesellschaft, wel-
ches(r) zugleich Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer Bevollmächtigter oder Angestellter einer anderen
Gesellschaft ist, mit der die Investmentgesellschaft Verträge abgeschlossen hat oder mit der sie in einer anderen Weise
in geschäftlichen Beziehungen steht, wird dadurch nicht das Recht verlieren, zu beraten, abzustimmen und zu handeln,
was die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäften in Verbindung stehen, anbetrifft.
Falls aber ein Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter ein persönliches Interesse in irgendwelcher
Angelegenheit der Investmentgesellschaft hat, muss dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter
der Investmentgesellschaft den Verwaltungsrat über dieses persönliche Interesse informieren, und es/er wird weder
mitberaten noch am Votum über diese Angelegenheit teilnehmen. Ein Bericht über diese Angelegenheit und über das
persönliche Interesse des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors oder Bevollmächtigten der Investmentgesellschaft muss
bei der nächsten Generalversammlung erstattet werden.
Der Begriff „persönliches Interesse“, wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung auf
jedwede Beziehung und jedwedes Interesse, die nur deshalb entstehen, weil das Rechtsgeschäft zwischen der Invest-
mentgesellschaft einerseits und dem Fondsmanager, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, der
oder den etwaigen Vertriebsstelle(n) (bzw. ein mit diesen mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen) oder
jeder anderen von der Investmentgesellschaft benannten Gesellschaft andererseits geschlossen wird.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind in Fällen, in denen die Verwahrstelle Partei eines solchen Vertrages, Verglei-
ches oder sonstigen Rechtsgeschäftes ist, nicht anwendbar. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Ge-
schäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig als Angestellte der
Investmentgesellschaft zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Investmentgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig als An-
gestellte der Verwahrstelle zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein.
Art. 29. Schadloshaltung. Die Investmentgesellschaft verpflichtet sich, jedes(n) der Verwaltungsratsmitglieder, Direk-
toren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigten, ihre Erben, Testamentsvollstrecker und Verwalter schadlos zu halten
gegen alle Klagen, Forderungen und Haftungen irgendwelcher Art, sofern die Betroffenen ihre Verpflichtungen ordnungs-
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gemäß erfüllt haben, und diese für sämtliche Kosten, Ausgaben und Verbindlichkeiten, die anlässlich solcher Klagen,
Verfahren, Forderungen und Haftungen entstanden sind, zu entschädigen.
Das Recht auf Entschädigung schließt andere Rechte zugunsten des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors, Geschäfts-
führers oder Bevollmächtigten nicht aus.
Art. 30. Verwaltungsgesellschaft. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann unter eigener Verantwortung
eine Verwaltungsgesellschaft mit der Anlageverwaltung, der Administration sowie dem Vertrieb der Aktien der Invest-
mentgesellschaft betrauen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Verwaltung und Geschäftsführung der Investmentgesellschaft verantwortlich.
Sie darf für Rechnung der Investmentgesellschaft alle Geschäftsführungs- und Verwaltungsmaßnahmen und alle unmittelbar
oder mittelbar mit dem Vermögen der Investmentgesellschaft bzw. den Teilfondsvermögen verbundenen Rechte ausüben,
insbesondere ihre Aufgaben an qualifizierte Dritte ganz oder teilweise übertragen; sie kann sich ferner unter eigener
Verantwortung und auf eigne Kosten von Dritten, insbesondere von verschiedenen Anlageberatern und/oder einem
Anlageausschuss, beraten lassen.
Die Verwaltungsgesellschaft erfüllt ihre Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines entgeltlich Bevollmächtigten (mandataire
salarié).
Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Anlageverwaltung auf einen Dritten auslagert, so darf nur ein Unternehmen
benannt werden, das für die Ausübung der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen ist und einer Aufsicht
unterliegt.
Die Anlageentscheidung, die Ordererteilung und die Auswahl der Broker sind ausschließlich der Verwaltungsgesell-
schaft vorbehalten, sofern kein Fondsmanager mit der Anlagenverwaltung beauftragt wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, unter Wahrung ihrer eigenen Verantwortung und Kontrolle einen Dritten
zur Ordererteilung zu bevollmächtigen.
Die Übertragung der Aufgaben darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die Verwaltungsgesellschaft in keiner
Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Verwaltungsgesellschaft durch die Übertragung der Aufgaben nicht daran
gehindert werden, im Interesse der Aktionäre zu handeln und dafür zu sorgen, dass die Investmentgesellschaft im besten
Interesse der Aktionäre verwaltet wird.
Art. 31. Fondsmanager. Sofern die Investmentgesellschaft von Artikel 30 Gebrauch gemacht und die Verwaltungsge-
sellschaft anschließend die Anlageverwaltung auf einen Dritten ausgelagert hat, besteht die Aufgabe eines solchen
Fondsmanagers insbesondere in der täglichen Umsetzung der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfondsvermögens, in der
Führung der Tagesgeschäfte der Vermögensverwaltung sowie in anderen damit verbundenen Dienstleistungen, jeweils
unter der Aufsicht, Verantwortung und Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter
Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds, wie sie in dieser
Satzung und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang) der Investmentgesellschaft beschrieben sind, sowie der gesetzlichen
Anlagebeschränkungen.
Der Fondsmanager muss über eine Zulassung zur Vermögensverwaltung verfügen und einer Aufsicht in seinem Sitzstaat
unterliegen.
Der Fondsmanager ist befugt, Makler sowie Broker zur Abwicklung von Transaktionen in den Vermögenswerten der
Investmentgesellschaft bzw. ihrer Teilfonds auszuwählen. Die Anlageentscheidung und die Ordererteilung obliegen dem
Fondsmanager.
Der Fondsmanager hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von ver-
schiedenen Anlageberatern, beraten zu lassen.
Es ist dem Fondsmanager gestattet, vorbehaltlich der Erwähnung im Verkaufsprospekt, seine Aufgaben mit Genehmi-
gung der Verwaltungsgesellschaft ganz oder teilweise an Dritte, deren Vergütung ganz zu seinen Lasten geht, auszulagern.
Der Fondsmanager trägt alle Aufwendungen, die ihm in Verbindung mit den von ihm für die Investmentgesellschaft
geleisteten Dienstleistungen entstehen. Maklerprovisionen, Transaktionsgebühren und andere im Zusammenhang mit
dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten anfallende Geschäftskosten werden von dem jeweiligen Teil-
fonds getragen.
VI. Wirtschaftsprüfer
Art. 32. Wirtschaftsprüfer. Die Kontrolle der Jahresberichte der Investmentgesellschaft ist einer Wirtschaftsprüfer-
gesellschaft bzw. einem oder mehreren Wirtschaftsprüfer(n) zu übertragen, die im Großherzogtum Luxemburg zugelassen
ist/ sind und von der Generalversammlung ernannt wird/ werden.
Der/ die Wirtschaftsprüfer ist/ sind für eine Dauer von bis zu sechs Jahren ernannt und kann/ können jederzeit von
der Generalversammlung abberufen werden.
Nach Ablauf der sechs Jahres kann/können der/die Wirtschaftsprüfer von der Generalversammlung wiedergewählt
werden.
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VII. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 33. Verwendung der Erträge.
1. Der Verwaltungsrat kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Aktionäre dieses Teilfonds aus-
schütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva sowie, in Ausnahmefällen, auch Kapitalanteile zur Ausschüttung
gelangen, sofern das Netto-Gesellschaftsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Ar-
tikel 8 dieser Satzung sinkt. Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Aktien können zur
Ausschüttung herangezogen werden (Ertragsausgleichsverfahren).
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Aktien ausgezahlt. Ausschüttungen können ganz
oder teilweise in Form von Gratisaktien vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar ausgezahlt
werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht wurden, ver-
fallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungen an Aktionäre erfolgen, soweit es sich um ausschüttende Namensaktien handelt, grundsätzlich durch
die Reinvestition des Ausschüttungsbetrages zu Gunsten des Inhabers von Namensaktien, Sofern dies nicht gewünscht
ist, kann der Inhaber von Namensaktien innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttungen
bei der Register- und Transferstelle die Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an
Inhaber von Inhaberaktien erfolgen in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von
Inhaberaktien.
5. Ausschüttungen, die erklärt, aber nicht auf eine ausschüttende Inhaberaktie ausgezahlt wurden können nach Ablauf
eines Zeitraums von fünf Jahren ab der erfolgten Zahlungserklärung vom Aktionär einer solchen Aktie nicht mehr ein-
gefordert werden und werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen der Investmentgesellschaft, gutgeschrieben und, sofern
Aktienklassen gebildet wurde, der jeweiligen Aktienklasse zugeordnet. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeit-
punkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt.
Art. 34. Berichte.
1. Der Verwaltungsrat erstellt für die Investmentgesellschaft einen geprüften Jahresbericht entsprechend den gesetz-
lichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg. Der Bericht wird entsprechend der Vorgaben, wie sie für die
jeweiligen Vertriebsländer des Teilfonds gelten veröffentlicht und können zudem jederzeit kostenlos am Sitz der Invest-
mentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle, bei den Zahlstellen und den etwaigen Vertriebsstellen
erfragt werden.
Spätestens sechs Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen geprüften
Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg;
Art. 35. Kosten. Der jeweilige Teilfonds trägt die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen
entstehen:
1. Sofern eine Verwaltungsgesellschaft bestellt wird, kann diese aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine (fixe und/
oder erfolgsabhängige) Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teil-
fonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer
etwaigen Mehrwertsteuer.
2. Sofern ein Fondsmanager vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus dem Teilfondsvermögen oder aus der
Vergütung der Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für
den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Diese Vergütung versteht sich
zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
3. Sofern ein Anlageberater vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus dem Teilfondsvermögen oder aus der
Vergütung der Verwaltungsgesellschaft oder des Fondsmanagers eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Be-
rechnung und Auszahlung im Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer
etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Verwahrstelle sowie die Zentralverwaltungsstelle, Register- und Transferstelle erhalten für die Erfüllung ihrer
Aufgaben jeweils eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung. Die Höhe, Berechnung und Auszahlung ist
im betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen
Mehrwertsteuer.
5. Sofern eine Vertriebsstelle vertraglich verpflichtet wurde, kann diese aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine
Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
6. Der Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten auch die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit
seinem Vermögen entstehen:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
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Rechten der Investmentgesellschaft bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung sowie bankübliche Kosten für die Ver-
wahrung von ausländischen Investmentanteilen im Ausland; Inanspruchnahme von Wertpapierleihprogrammen
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearings-
tellen (z.B. Clearstream Banking S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt werden sowie
alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften des
jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;
c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen;
d) darüber hinaus werden der Verwahrstelle, der Zentralverwaltungsstelle und der Register- und Transferstelle die
im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie die
durch die erforderliche Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten erstattet. Die Verwahrs-
telle erhält des Weiteren bankübliche Spesen;
e) Steuern, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des
jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
f) Kosten für die Rechtsberatung, die der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft (sofern ernannt) oder
der Verwahrstelle entstehen, wenn sie im Interesse der Aktionäre des jeweiligen Teilfonds handelt;
g) Kosten des Wirtschaftsprüfers der Investmentgesellschaft;
h) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für die Investmentgesellschaft, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate, des Verkaufsprospektes (nebst An-
hängen), der Satzung,, der Jahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Aktionäre, der Einberu-
fungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern, in denen die Anteile der Investmentgesellschaft
bzw. eines Teilfonds vertrieben werden sollen sowie die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden;
i) die Verwaltungsgebühren, die für die Investmentgesellschaft bzw. einen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Be-
hörden zu entrichten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und Aufsichtsbe-
hörden anderer Staaten sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente der Investmentgesellschaft;
j) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Registrierung bei einer Börse und Aufrechterhaltung dieser Regis-
trierung;;
k) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Aktien anfallen;
l) Versicherungskosten;
m) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten ausländischer Zahl- und Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland
notwendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
n) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 5 der Satzung aufgenommen werden;
o) Etwaige Honorare und Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
p) Etwaige Honorare und Auslagen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft;
q) Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Aktien;
r) weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände, Repräsentanten und anderer Beauf-
tragter der Investmentgesellschaft;
s) Kosten für Performance-Attribution;
t) Kosten für die Bonitätsbeurteilung der Investmentgesellschaft bzw. der Teilfonds durch national und international
anerkannte Rating-Agenturen;
u) angemessene Kosten für das Risikocontrolling;
v) Telefon, Fax und die Nutzung anderer elektronischer Kommunikationsmittel sowie für externe Informationsmedien
(wie z.B. Reuters, Bloomberg, VWD, etc) und
w) Kosten der externen Bewertungsstelle.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft und die Erstausgabe von Aktien werden zu Lasten des Ver-
mögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben. Die Aufteilung der
Gründungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bestimmten Teil-
fondsvermögen stehen, erfolgt pro rata auf die jeweiligen Teilfondsvermögen. Kosten, die im Zusammenhang mit der
Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind,
innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abgeschrieben.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden
Mehrwertsteuer.
Art. 36. Geschäftsjahr. Das Rechnungsjahr der Investmentgesellschaft beginnt am 1. Januar jeden Jahres und endet am
31. Dezembers des darauf folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr endete am 31. Oktober 2008.
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Der Jahresabschluss der Investmentgesellschaft wird in der dem Gesellschaftskapital entsprechenden Währung auf-
gestellt.
Art. 37. Die Verwahrstelle.
1. Verwahrstelle des Fonds ist die DZ PRIVATBANK S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums
Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen, die Bankgeschäfte betreibt. Die
Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007, dem Gesetz vom 12. Juli 2013, dem
Verwahrstellenvertrag, dieser Satzung sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Verwahrstelle tätigt sämtliche Geschäfte, die mit der laufenden Verwaltung des jeweiligen Teilfondsvermögens
zusammenhängen. Die Verwahrstelle hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwaltungsgesell-
schaft und ausschließlich im Interesse der Aktionäre zu handeln. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesell-
schaft Folge leisten, es sei denn, dass sie gegen das Gesetz oder das Verwaltungsreglement verstoßen.
Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen Ansprüche der Aktionäre gegen die Verwahrstelle geltend
zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwahrstelle durch die Aktionäre nicht aus.
3. a) Für Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:
a) Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente
verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;
b) zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für
Finanzinstrumente verbucht werden können, nach den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen
in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten, die im Namen des jeweiligen Teilfonds oder der für ihn tätigen
Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, registriert werden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit nach geltendem
Recht eindeutig als zum jeweiligen Teilfonds gehörend identifiziert werden können;
b) für sonstige Vermögensgegenstände gilt:
a) die Verwahrstelle prüft das Eigentum des jeweiligen Teilfonds oder der für Rechnung des jeweiligen Teilfonds tätigen
Verwaltungsgesellschaft an solchen Vermögensgegenständen und führt Aufzeichnungen derjenigen Vermögensgegenstän-
de, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der jeweilige Teilfonds oder die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds tätige
Verwaltungsgesellschaft an diesen Vermögensgegenständen das Eigentum hat;
b) die Beurteilung, ob der Teilfonds oder die für Rechnung des Teilfonds tätige Verwaltungsgesellschaft Eigentümer
oder Eigentümerin ist, beruht auf Informationen oder Unterlagen, die vom Fonds oder von der Verwaltungsgesellschaft
vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen;
c) die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.
c) Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben nach vorgenannten Punkten 3. a) und b) auf ein anderes Unternehmen
(Unterverwahrer) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bedingungen auslagern.
4. Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass
a) die Ausgabe und Rücknahme von Aktien des jeweiligen Teilfonds und die Ermittlung des Wertes der Aktien des
jeweiligen Teilfonds den gesetzlichen Vorschriften und den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds entsprechen,
b) bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Aktionäre getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen
Fristen an den Fonds oder für Rechnung des Fonds überwiesen wird,
c) die Erträge des Fonds nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Anlagebedingungen oder der Satzung des
Fonds verwendet werden,
d) die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierleihgeschäfte rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
5. Die Verwahrstelle hat die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche
Vorschriften oder die Anlagebedingungen verstoßen.
6. Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass die Zahlungsströme des jeweiligen Teilfonds ordnungsgemäß überwacht
werden und sorgt insbesondere dafür, dass sämtliche Zahlungen von Aktionären oder im Namen von Aktionären bei der
Zeichnung von Aktien des jeweiligen Teilfonds geleistet wurden. Die Verwahrstelle hat dafür zu sorgen, dass die gesamten
Geldmittel des jeweiligen Teilfonds auf einem Geldkonto verbucht wurden, das für Rechnung des jeweiligen Teilfonds,
im Namen der Verwaltungsgesellschaft, die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds tätig ist, oder im Namen der Ver-
wahrstelle, die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds tätig ist, bei einer der folgenden Stellen eröffnet wurde:
a. einer Stelle nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG oder
b. einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, solange eine solche
Stelle einer wirksamen Regulierung der Aufsichtsanforderungen und einer Aufsicht unterliegt, die jeweils den Rechts-
vorschriften der Europäischen Union entsprechen, wirksam durchgesetzt werden und insbesondere mit den Grundsätzen
nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG übereinstimmen.
Sofern Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds handelt, eröffnet werden,
sind keine Geldmittel der in vorgenanntem Punkt 6) Buchstabe a) und b) genannten Stellen und keine Geldmittel der
Verwahrstelle selbst auf solchen Konten zu verbuchen.
7. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im
Interesse des jeweiligen Teilfonds und seiner Aktionäre.
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8. Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den jeweiligen Teilfonds oder die für Rechnung des jeweiligen
Teilfonds tätige Verwaltungsgesellschaft wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem jeweiligen Teilfonds, den
Aktionären des jeweiligen Teilfonds, der Verwaltungsgesellschaft sowie den Beauftragten der Verwahrstelle und ihr selbst
schaffen könnten. Dies gilt nicht, wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als
Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die potenziellen In-
teressenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Aktionären des jeweiligen Teilfonds gegenüber
offengelegt werden. Die Verwahrstelle hat durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkonflikte zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft ver-
mieden werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung
unabhängigen Stelle zu überwachen.
9. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem jeweiligen Teilfonds oder gegenüber den Aktionäre des jeweiligen Teilfonds
für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterver-
wahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach vorgenanntem Punkt 3) a) übertragen wurde. Im Fall eines
solchen Abhandenkommens hat die Verwahrstelle dem jeweiligen Teilfonds oder der für Rechnung des jeweiligen Teil-
fonds handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen
entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkom-
men auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unab-
wendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben,
bleiben unberührt.
Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem jeweiligen Teilfonds oder den Aktionären des jeweiligen Teilfonds für
sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle ihre Verpflichtungen nach dem Gesetz
vom 12. Juli 2013 fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt.
10. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß vorgenanntem Punkt 3. c) unberührt.
Art. 38. Änderungen der Satzung. Die Satzung kann durch eine Generalversammlung, welche den Quorumserforder-
nissen gemäß dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaft einschließlich nachfolgender Änderungen und
Ergänzungen (das "Gesetz von 1915") unterliegt, geändert werden.
Art. 39. Interessenkonflikte.
1. Kein Vertrag, kein Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft, das die Gesellschaft mit anderen Gesellschaften schließt,
wird durch die Tatsache ungültig, dass ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsleiter der Gesellschaft
Interessen in oder Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft haben, oder durch die Tatsache, dass sie Verwaltungs-
ratsmitglied, Teilhaber, Direktor, Geschäftsleiter, Bevollmächtigter oder Angestellter der anderen Gesellschaft sind.
2. Dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Investmentgesellschaft,
welches(r) zugleich Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer Bevollmächtigter oder Angestellter einer anderen
Gesellschaft ist, mit der die Investmentgesellschaft Verträge abgeschlossen hat oder mit der sie in einer anderen Weise
in geschäftlichen Beziehungen steht, wird dadurch nicht das Recht verlieren, zu beraten, abzustimmen und zu handeln,
was die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäften in Verbindung stehen, anbetrifft.
3. Falls ein Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter ein persönliches Interesse in einer Angelegenheit
der Investmentgesellschaft hat, muss dieses Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter der Investmentge-
sellschaft den Verwaltungsrat über dieses persönliche Interesse informieren, und er wird weder mitberaten noch am
Votum über diese Angelegenheit teilnehmen. Ein Bericht über diese Angelegenheit und über das persönliche Interesse
des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors oder Bevollmächtigten muss bei der nächsten Generalversammlung erstattet
werden.
4. Der Begriff „persönliches Interesse“, wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung auf
eine Beziehung oder ein Interesse, die nur deshalb entstehen, weil das Rechtsgeschäft zwischen der Investmentgesellschaft
einerseits und dem Fondsmanager, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, einer etwaigen Ver-
triebsstelle (bzw. ein mit diesen mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen) oder jeder anderen von der
Investmentgesellschaft benannten Gesellschaft andererseits geschlossen wird.
5. Die vorhergehenden Bestimmungen sind in Fällen, in denen die Verwahrstelle Partei eines Vertrages, Vergleiches
oder sonstigen Rechtsgeschäftes ist, nicht anwendbar. Die Geschäftsleiter und die zum gesamten Geschäftsbetrieb er-
mächtigten Generalbevollmächtigten der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig als Verwaltungsräte oder Geschäftsleiter
der Investmentgesellschaft zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein. Geschäftsleiter, Verwaltungsräte und die zum
gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Investmentgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig
als Geschäftsleiter oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Generalbevollmächtigten der Verwahrstelle zur
täglichen Geschäftsführung bestellt sein.
Art. 40. Anwendbares Recht. Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmungen
des Gesetzes von 1915 über Handelsgesellschaften und das Gesetz von 2007 einschließlich nachfolgender Änderungen
und Ergänzungen der jeweiligen Gesetze geregelt.
Die vorgenannten Änderungen treten mit Wirkung zum 22. Juli 2014 in Kraft.
Da somit die Tagesordnung erledigt ist, hebt die Vorsitzende die Versammlung auf.
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Worüber Urkunde aufgenommen in Strassen, am Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, dem beurkundenden Notar nach Namen,
gebräuchlichen Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, haben die Erschienenen mit dem Versammlungsvorstand
und dem beurkundenden Notar, gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: V. AUGSDOERFER, U. BERG und M. SCHAEFFER.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 24 juillet 2014. Relation: LAC/2014/34925. Reçu soixante-quinze euros (75.- EUR).
<i>Le Receveuri> (signé): I. THILL.
- FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG - Der Gesellschaft auf Begehr erteilt.
Luxemburg, den 30. Juli 2014.
Référence de publication: 2014120175/1007.
(140137209) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
août 2014.
Zukunft - SICAV-SIF, Société Anonyme sous la forme d'une SICAV - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 176.797.
Im Jahre zweitausendundvierzehn, am einundzwanzigsten Juli.
Vor Notarin Martine SCHAEFFER, mit Amtssitz in Luxemburg, in Vertretung von Notar Henri HELLINCKX, mit
Amtssitz in Luxemburg, welch Letzterem gegenwärtige Urkunde verbleibt.
Sind die Aktionäre der Aktiengesellschaft in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital strukturiert
als spezialisierter Investmentfonds “Zukunft - SICAV-SIF“, mit Sitz in Strassen, eingetragen im Handels- und Gesell-
schaftsregister unter der Nummer B 176797, zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammengetreten.
Die Gesellschaft wurde gegründet gemäß notarieller Urkunde vom 16. April 2013, veröffentlicht im Mémorial C Num-
mer 1067 vom 6. Mai 2013.
Die Versammlung wird unter dem Vorsitz von Frau Ursula Berg, Bankangestellte, geschäftsansässig in Strassen, 4, rue
Thomas Edison, eröffnet.
Die Vorsitzende beruft zur Protokollführerin und die Versammlung wählt einstimmig zur Stimmzählerin Frau Vera
Augsdörfer, geschäftsansässig in Strassen, 4, rue Thomas Edison.
Sodann stellt die Vorsitzende gemeinsam mit den Versammlungsteilnehmern Folgendes fest:
I.- Die anwesenden oder vertretenen Aktieninhaber und die Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien sind auf einer
Anwesenheitsliste, unterschrieben von den Aktieninhabern oder deren Bevollmächtigte, dem Versammlungsbüro und
dem unterzeichneten Notar, aufgeführt. Die Anwesenheitsliste sowie die Vollmachten bleiben gegenwärtiger Urkunde
beigefügt um mit derselben einregistriert zu werden.
II.- Aus der Anwesenheitsliste ergibt sich, dass sämtliche sich im Umlauf befindenden Aktien, bei der außerordentlichen
Generalversammlung vertreten sind, sodass die Generalversammlung regelrecht zusammengesetzt ist und über alle Ta-
gesordnungspunkte, welche den Aktionären bekannt sind, beschließen kann.
III.- Diese Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
<i>Tagesordnungi>
Änderung der Satzung
1.1. Anpassung der Investmentgesellschaft an die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien
2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, welche in Luxemburg
in dem Gesetz vom 12. Juli 2013 über Verwalter alternativer Investmentfonds in nationales Recht umgesetzt wurde.
1.2. Änderung der Satzung hinsichtlich redaktioneller Anpassungen.
Die jeweiligen Änderungen treten mit Wirkung zum 22. Juli 2014 in Kraft.
Ein Entwurf der neuen Satzung ist am Sitz der Investmentgesellschaft kostenlos erhältlich.
Sodann traf die Versammlung nach Beratung einstimmig folgende Beschlüsse:
<i>Erster Beschlussi>
Die Generalversammlung beschließt die Anpassung der Satzung der Investmentgesellschaft an die Anforderungen der
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternativer
Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
und (EU) Nr. 1095/2010, welche in Luxemburg in dem Gesetz vom 12. Juli 2013 über Verwalter alternativer Investment-
fonds in nationales Recht umgesetzt wurde.
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<i>Zweiter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst die Änderung der Satzung hinsichtlich redaktioneller Anpassungen.
<i>Dritter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschließt die Satzung wie folgt neuzufassen.
I. Name, Sitz, Dauer und Zweck der Investmentgesellschaft
Art. 1. Name. Zwischen den erschienenen Parteien und allen, welche zukünftig Eigentümer von nachfolgend ausgege-
benen Aktien werden, besteht eine Aktiengesellschaft (société anonyme) in der Form einer Investmentgesellschaft mit
variablem Kapital (société d'investissement à capital variable - fonds d’investissement spécialisé, SICAV-FIS) gemäß dem
Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergän-
zungen) (das „Gesetz von 2007“) unter dem Namen Zukunft - SICAV-SIF ("Investmentgesellschaft" oder „Fonds“). Die
Investmentgesellschaft ist eine Umbrella-Konstruktion, die mehrere Teilfonds („Teilfonds“) umfassen kann. Diese Teil-
fonds sind vermögensrechtlich und haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes
Teilfondsvermögen als eigenständiges Zweckvermögen behandelt. Die Rechte von Aktionären und Gläubigern im Hinblick
auf ein Teilfondsvermögen, beschränken sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilfondsvermögens. Für die auf das
einzelne Teilfondsvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffenden Teilfondsvermögen.
Art. 2. Sitz der Investmentgesellschaft. Gesellschaftssitz ist Strassen, Großherzogtum Luxemburg.
Durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft („Verwaltungsrat“) können Niederlas-
sungen und Repräsentanzen an einem anderen Ort des Großherzogtums sowie im Ausland gegründet werden. Sofern
und soweit gesetzlich zulässig, kann der Verwaltungsrat beschließen, den Gesellschaftssitz in eine andere Gemeinde im
Großherzogtum Luxemburg zu verlegen.
Sofern nach Ansicht des Verwaltungsrats außergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse stattgefunden ha-
ben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Investmentgesellschaft an ihrem Sitz
oder die Kommunikation mit Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz zeitweilig und bis zur völligen
Normalisierung der Lage ins Ausland verlagert werden. Solche provisorischen Maßnahmen werden auf die Staatszuge-
hörigkeit der Investmentgesellschaft keinen Einfluss haben. Die Investmentgesellschaft wird eine Luxemburger Gesell-
schaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Investmentgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Die Auflösung kann jederzeit durch eine Generalversammlung beschlossen werden und zwar in der Form, wie sie für
Satzungsänderungen vorgesehen ist und gemäß Artikel 7 dieser Satzung.
Art. 4. Zweck der Investmentgesellschaft.
1. Ausschließlicher Zweck der Investmentgesellschaft ist es, ihre Mittel in Vermögenswerte nach den Grundsätzen der
Risikostreuung kollektiv anzulegen und den Aktionären das Ergebnis der Verwaltung ihrer Vermögenswerte zukommen
zu lassen.
2. Die Investmentgesellschaft kann unter Berücksichtigung der im Gesetz vom 13. Februar 2007 und im Gesetz vom
10. August 1915 über Handelsgesellschaften (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) („Gesetz vom
10. August 1915“) festgelegten Bestimmungen, alle Maßnahmen treffen, die ihrem Zweck dienen oder nützlich sind.
Art. 5. Allgemeine Anlagegrundsätze und -beschränkungen.
1. Das Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung und nach den im Verkaufspros-
pekt beschriebenen anlagepolitischen Grundsätzen angelegt.
2. Der Teilfonds kann grundsätzlich bis zu jeweils 30% des Netto-Fondsvermögens in gleichartige Titel ein und des-
selben Emittenten anlegen.
Diese Restriktion gilt nicht:
a) für Anlagen in Zielfonds, die Anforderungen an die Risikostreuung unterliegen, die den Anforderungen für spezia-
lisierte Investmentfonds zumindest vergleichbar sind. Für Zwecke der Anwendung dieser Begrenzung ist jeder Teilfonds
eines Zielfonds mit mehreren Teilfonds als separater Emittent zu betrachten, sofern der Grundsatz der Trennung der
Verpflichtungen der verschiedenen Teilfonds gegenüber Dritten sichergestellt wird.
b) für Anlagen in Titeln, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder
supranationalen Institutionen und Organisationen mit gemeinschaftlichem, regionalem oder weltweitem Charakter aus-
gegeben oder besichert werden. In jedem Fall müssen die im Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus sechs
verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stammen,
30% des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
In diesen Grenzen werden auch die Basiswerte aus derivativen Finanzinstrumenten berücksichtigt.
3. Das jeweilige Nettoteilfondsvermögen darf jeweils nicht mehr als 30% des Wertes des Netto-Teilfondsvermögens
in flüssige Mittel, Sichteinlagen und un-/kündbare Einlagen bei einer Einrichtung anlegen. Die Bankguthaben sind nicht
durch eine Einrichtung zur Sicherung der Einlagen geschützt.
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4. Ein Teilfonds eines Umbrella-Fonds kann in andere Teilfonds desselben Umbrella-Fonds investieren. Bei einer In-
vestition in Zielfonds, die gleichzeitig Teilfonds desselben Umbrella-Fonds sind, gelten die folgenden Bedingungen:
- Zirkelinvestitionen sind nicht erlaubt. Das heißt, der Zielteilfonds kann seinerseits nicht in den Teilfonds desselben
Umbrella-Fonds investieren, der seinerseits in den Zielteilfonds investiert ist,
- Die Teilfonds eines Umbrella-Fonds, die von einem anderen Teilfonds desselben Umbrella-Fonds erworben werden
sollen, gemäß ihrem Verwaltungsreglement bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10% ihres Sondervermögens in An-
teilen anderer Zielteilfonds desselben Umbrella-Fonds anlegen dürfen,
- Stimmrechte aus dem Halten von Anteilen von Zielfonds (welche die Form einer Investmentgesellschaft haben), die
gleichzeitig Teilfonds desselben Umbrella-Fonds sind, sind solange diese Anteile von einem Teilfonds desselben Umbrella-
Fonds gehalten werden, ausgesetzt. Eine angemessene buchhalterische Erfassung in der Rechnungslegung und den
periodischen Berichten bleibt von der Regelung unberührt,
- Solange ein Teilfonds Anteile eines anderen Teilfonds desselben Umbrella-Fonds hält, werden die Anteile des Ziel-
teilfonds bei der Nettoinventarwertberechnung nicht berücksichtigt, soweit die Berechnung zur Feststellung des Errei-
chens des gesetzlichen Mindestkapitals des Umbrella-Fonds dient und
- Erwirbt ein Teilfonds Anteile eines anderen Teilfonds desselben Umbrella-Fonds, darf es nicht zu einer Verdopplung
von Verwaltungs-, Zeichnungs- oder Rücknahmegebühren auf der Ebene des Teilfonds kommen, der in den Zielteilfonds
desselben Umbrella-Fonds investiert hat.
5. Kredite zu Lasten des Fondsvermögens dürfen kurzfristig bis zu einer Höhe von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
aufgenommen werden.
6. Der jeweilige Teilfonds kann grundsätzlich flüssige Mittel halten, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben
dürfen.
7. Der Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente („Derivate“) ist zur Erreichung der vorgenannten Anlageziele sowohl
zu Anlage- als auch Absicherungszwecken vorgesehen. Er umfasst neben den Optionsrechten u.a. Swaps und Termin-
kontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/
EG und Artikel XIII der ESMA-Leitlinien 2012/832, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen und Investmentfonds gemäß
Art. 41 e) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 sowie auf andere Underlyings. Bei den sonstigen Underlyings handelt
es sich um Edelmetalle, Rohstoffe, Investmentfonds die nicht gemäß Art. 41 e) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010
aufgelegt wurden sowie Indizes auf vorgenannte Instrumente, bei denen es sich nicht um einen Finanzindex handelt.
8. Die vom Teilfonds in physischer Form erworbenen Edelmetalle werden im Tresor der Verwahrstelle bzw. im Tresor
des Unterverwahrers der Verwahrstelle verwahrt. Die Verwahrung der vom Teilfonds physisch erworbenen Edelmetalle
erfolgt in zugeordneter ("allocated") Form. Die gehaltenen Barren können eindeutig identifiziert und dem Teilfonds "zu-
geordnet" werden. Sie befinden sich im wirtschaftlichen Eigentum des Teilfonds. Edelmetall in einem Depot gehört nicht
zum Vermögen der Verwahrstelle bzw. deren Unterverwahrer und ist somit im Falle des Konkurses des Verwahrers bzw.
dessen Unterverwahrers geschützt. Zugeordnetes Edelmetall wird nicht verliehen und ist nicht mit irgendwelchen Deri-
vaten verbunden.
9. Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
Für den Fonds können geeignete Dispositionen getroffen werden und mit Einverständnis der Verwahrstelle weitere
Anlagebeschränkungen aufgenommen werden, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entspre-
chen, in denen Aktien vertrieben werden sollen.
II. Verschmelzung und Liquidation der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds
Art. 6. Verschmelzung der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung beschließen, die Investmentgesellschaft
mit einem anderen spezialisierten Investmentfonds nach dem Gesetz von 2007 oder einem luxemburgischen Organismus
für gemeinsame Anlagen („OGA“) nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen
oder einem Teilfonds einer/s solchen spezialisierten Investmentgesellschaft/Fonds oder eines solchen OGA zu versch-
melzen. Der Beschluss der Generalversammlung zur Verschmelzung der Investmentgesellschaft wird entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht.
Die Beschlüsse der Generalversammlung im Rahmen einer Verschmelzung bedürfen mindestens der einfachen Stim-
menmehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre. Bei Verschmelzungen, bei denen die übertragende Invest-
mentgesellschaft durch die Verschmelzung erlischt, muss das Wirksamwerden der Verschmelzung notariell beurkundet
werden.
2. Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft
durch Einbringung in einen anderen Teilfonds der Investmentgesellschaft oder einen anderen OGA oder einen speziali-
sierten Investmentfonds bzw. einen Teilfonds eines anderen OGA oder spezialisierten Investmentfonds verschmolzen
werden.
3. Die unter den vorstehenden Ziffern 1. und 2. genannten Verschmelzungen können insbesondere in folgenden Fällen
beschlossen werden:
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- sofern das Netto-Fondsvermögen bzw. ein Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag
gefallen ist, welcher als Mindestbetrag erscheint, um die Investmentgesellschaft in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu ver-
walten.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds bzw. den Teilfonds zu verwalten.
- Im Rahmen einer Rationalisierung
4. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann beschließen einen anderen Fonds oder Teilfonds, der von
derselben oder von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, in einen Teilfonds der Investmentgesellschaft
aufzunehmen.
5. Verschmelzungen sind sowohl zwischen zwei Luxemburger Fonds bzw. Teilfonds (inländische Verschmelzung) als
auch zwischen Fonds bzw. Teilfonds, die in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der europäischen Union niederge-
lassen sind (grenzüberschreitende Verschmelzung) möglich.
6. Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik der/s einzubringenden Investmentge-
sellschaft bzw. des Fonds oder Teilfonds nicht gegen die Anlagepolitik der/s aufnehmenden Investmentgesellschaft/Fonds
oder Teilfonds verstößt.
7. Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds bzw. Teilfonds. Die
Anleger des einbringenden Fonds erhalten Anteile des aufnehmenden Fonds, deren Anzahl sich auf der Grundlage des
Anteilwertverhältnisses der betroffenen Fonds zum Zeitpunkt der Einbringung errechnet und gegebenenfalls einen Spi-
tzenausgleich.
8. Sowohl der aufnehmende Fonds bzw. Teilfonds als auch der übertragende Fonds bzw. Teilfonds informieren die
Aktionäre in geeigneter Form über die geplante Verschmelzung und entsprechende den Vorschriften der jeweiligen Ver-
triebsländer des aufnehmenden oder einzubringenden Fonds bzw. Teilfonds.
9. Die Aktionäre des aufnehmenden und des übertragenden Fonds bzw. Teilfonds haben während dreißig Tagen das
Recht, ohne Zusatzkosten die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Aktien zum einschlägigen Nettoinventarwert pro
Aktie oder, soweit möglich, den Umtausch in Aktien eines anderen Fonds mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben
Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine
gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, zu
verlangen. Das Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Aktionäre des übertragenden und des aufnehmenden
Fonds bzw. Teilfonds über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden.
10. Bei einer Verschmelzung zwischen zwei oder mehreren Fonds bzw. Teilfonds können die betroffenen Fonds bzw.
Teilfonds die Zeichnungen, Rücknahmen oder Umtäusche von Aktien zeitweilig aussetzen, wenn eine solche Aussetzung
aus Gründen des Aktionärsschutzes gerechtfertigt ist.
11. Die Durchführung der Verschmelzung wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt. Den
Aktionären des übertragenden und des übernehmenden Fonds bzw. Teilfonds sowie der jeweils zuständigen Aufsichts-
behörde wird auf Anfrage kostenlos eine Kopie des Berichts des Wirtschaftsprüfers zur Verfügung gestellt.
12. Das unter den vorstehenden Ziffern 3. bis 11. Gesagte gilt gleichermaßen für die Verschmelzung zweier Teilfonds
innerhalb der Investmentgesellschaft sowie für die Verschmelzung von Aktienklassen innerhalb eines Teilfonds.
Art. 7. Liquidation der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung liquidiert werden. Dieser Beschluss ist
unter Einhaltung der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Bestimmungen zu fassen.
Sinkt das Vermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel des Mindestkapitals, ist der Verwaltungsrat der
Investmentgesellschaft verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der
Investmentgesellschaft zu unterbreiten. Die Liquidation wird mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertre-
tenden Aktien beschlossen.
Sinkt das Vermögen der Investmentgesellschaft unter ein Viertel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat der
Investmentgesellschaft ebenfalls eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der In-
vestmentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation wird in einem solchen Fall mit einer Mehrheit von 25% der in der
Generalversammlung anwesenden bzw. vertretenden Aktien beschlossen.
Die Einberufungen zu den vorgenannten Generalversammlungen erfolgen jeweils innerhalb von 40 Tagen nach Fests-
tellung des Umstandes, dass das Vermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel bzw. unter ein Viertel des
Mindestkapitals gesunken ist.
Der Beschluss der Generalversammlung zur Liquidation der Investmentgesellschaft wird sofern erforderlich entspre-
chend den gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht.
Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft liqui-
diert werden. Die Liquidation kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten.
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- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
Eine Aktienklasse eines Teilfonds kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft liquidiert
werden.
2. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft oder ein Teil-
fonds mit dem Datum der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine
Aktien der Investmentgesellschaft oder eines Teilfonds mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
3. Nettoliquidationserlöse, deren Auszahlung nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären gel-
tend gemacht wurden, werden von der Verwahrstelle nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der
berechtigten Aktionäre bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge
verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
III. Gesellschaftskapital und Aktien
Art. 8. Gesellschaftskapital. Das Gesellschaftskapital wird durch Aktien ohne Nennwert repräsentiert und wird zu
jeder Zeit der Summe der Netto-Teilfondsvermögen aller Teilfonds der Investmentgesellschaft („Netto-Gesellschafts-
vermögen“) gemäß Artikel 10 dieser Satzung entsprechen und wird durch volleinbezahlte Aktien ohne Nennwert
repräsentiert.
Das Gesellschaftskapital wird in Euro ausgedrückt und hat sich zu jedem Zeitpunkt mindestens auf eine Million zwei-
hundertfünfzigtausend Euro (1.250.000,- Euro) zu belaufen. Dieses Mindestgesellschaftskapital ist innerhalb von zwölf
Monaten nach Genehmigung der Investmentgesellschaft als spezialisierter Investmentfonds nach Luxemburger Recht zu
erreichen.
Das Gründungskapital beträgt 31.000,- Euro und ist in 31 Aktien ohne Nennwert eingeteilt.
Art. 9. Aktien.
1. Aktien sind Aktien an dem jeweiligen Teilfonds. Es können ausschließlich Namensaktien ausgegeben werden. Die
Aktienzertifikate werden in der durch die Investmentgesellschaft bestimmten Art der Verbriefung und Stückelung aus-
gegeben; diese werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben. Alle
Aktien an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn der Verwaltungsrat beschließt, gemäß
Ziffer 7 dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedenen Aktienklassen auszugeben. Ein Anspruch auf Auslieferung
effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberaktien noch bei der Ausgabe von Namensaktien.
2. Aktien werden ausschließlich an sachkundige Anleger im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes von 2007 ausgegeben,
d.h. an institutionelle oder professionelle Anleger oder solche Anleger, die ein schriftliches Einverständnis mit der Ei-
nordnung als sachkundiger Anleger abgeben und (1) mindestens 125.000 Euro in die Investmentgesellschaft investieren
oder (2) über eine Einstufung seitens eines Kreditinstituts im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, eines Wertpapierunter-
nehmens im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2001/107/EG, die
ihren Sachverstand, ihre Erfahrung und Kenntnisse bestätigt, um die Anlage in die Investmentgesellschaft angemessen
beurteilen zu können, vorlegen.
Eine Übertragung von Aktien bedarf der vorherigen Zustimmung der Investmentgesellschaft und ist nur möglich, wenn
der Käufer ein sachkundiger Anleger im Sinne Gesetzes von 2007 ist und wenn er voll und ganz etwaige restliche Verp-
flichtungen gegenüber der Investmentgesellschaft übernimmt.
Falls ein Aktionär Aktien der Investmentgesellschaft nicht für eigene Rechnung zeichnet, sondern für Rechnung eines
Dritten, so muss dieser Dritte ebenfalls ein sachkundiger Anleger im Sinne des Gesetzes von 2007 sein.
3. Namensaktien werden von der Register- und Transferstelle in das für die Investmentgesellschaft geführte Aktien-
register eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Aktionären Bestätigungen betreffend die Eintragung in das
Aktienregister an die im Aktienregister angegebene Adresse zugesandt.
5. Jeder Inhaber von Namensaktien muss der Investmentgesellschaft seine Adresse zwecks Eintragung im Aktionärs-
register mitteilen. Weicht diese von der Adresse seiner Administration ab, kann er zusätzlich eine Versandadresse
benennen. Alle Mitteilungen und Ankündigungen der Investmentgesellschaft zugunsten von Inhabern von Namensaktien
können rechtsverbindlich an die entsprechende Adresse gesandt werden. Der Aktionär kann jederzeit schriftlich bei der
Investmentgesellschaft die Änderungen seiner Adresse im Register beantragen.
6. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit eine unbegrenzte Anzahl voll einbezahlter Aktien auszugeben, ohne
den bestehenden Aktionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszugebender Aktien einzuräumen.
7. Der Verwaltungsrat kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere Aktienklassen
vorzusehen. Die Aktienklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Erträge,
nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Aktien sind vom Tage
ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Aktienklasse
beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Aktienklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen
Merkmale oder Rechte im Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
8. Durch Beschluss des Verwaltungsrats der Investmentgesellschaft können Aktienklassen eines Teilfonds einem Ak-
tiensplit unterzogen werden.
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Art. 10. Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie.
1. Das Netto-Gesellschaftsvermögen der Investmentgesellschaft lautet auf Euro (EUR) („Referenzwährung“).
2. Der Wert einer Aktie („Nettoinventarwert pro Aktie“) lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt
angegebene Währung („Teilfondswährung“), sofern nicht für etwaige weitere Aktienklassen im jeweiligen Anhang zum
Verkaufsprospekt eine von der Teilfondswährung abweichende Währung angegeben ist („Aktienklassenwährung“).
3. Der Nettoinventarwert pro Aktie wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter
Aufsicht der Verwahrstelle an jedem im Anhang angegebenen Tag, mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden
Jahres („Bewertungstag“) berechnet und bis auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet. Der Verwaltungsrat kann
für einzelne Teilfonds eine abweichende Regelung treffen.
4. Zur Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden
Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds („Netto-Teilfondsvermögen“) an jedem im
jeweiligen Anhang angegebenen Tag (“Bewertungstag”) ermittelt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf
befindlichen Aktien des jeweiligen Teilfonds geteilt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch beschließen, den Nettoin-
ventarwert pro Aktie am 24. und 31. Dezember eines Jahres zu ermitteln, ohne dass es sich bei diesen Wertermittlungen
um Berechnungen des Nettoinventarwerts je Aktie an einem Bewertungstag im Sinne des vorstehenden Satz 1 dieser
Ziffer 4 handelt. Folglich können die Aktionäre keine Ausgabe, Rücknahme und/oder Umtausch von Aktien auf Grundlage
eines am 24. Dezember und/oder 31. Dezember eines Jahres ermittelten Nettoinventarwertes pro Aktie verlangen.
5. Soweit in Jahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gemäß den
Regelungen dieser Satzung Auskunft über die Situation des Netto-Gesellschaftsvermögens gegeben werden muss, werden
die Vermögenswerte des Fonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden
Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen, die an einer
Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewähr-
leistet, des dem Bewertungstag vorhergehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert sind,
ist die Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.
b) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen, die nicht
an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind (oder deren Börsenkurse z.B. aufgrund mangelnder Liquidität als nicht
repräsentativ angesehen werden), die aber an einem geregelten Markt gehandelt werden, werden zu einem Kurs bewertet,
der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem Bewertungstag vorhergehenden Handels-
tages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen verkauft werden
können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Grundlage auf
Tagesbasis bewertet.
d) Anteile an OGAW bzw. OGA werden grundsätzlich zum letzten vor dem Bewertungstag festgestellten Rücknah-
mepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet bewertet. Falls für
Investmentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile
ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft
nach Treu und Glauben, allgemein anerkannten und nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Buchstaben a) bis d) genannten
Finanzinstrumente keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Finanzinstrumente ebenso wie die sonstigen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben, auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. Die Vorgehensweise hierzu in der
Bewertungsrichtlinie der Verwaltungsgesellschaft geregelt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Forderungen, z.B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
h) Der Marktwert von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, abgeleiteten Finanzinstrumenten (Derivate) und sons-
tigen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweiligen Teilfondswährung lauten, wird zu dem unter Zugrundelegung
des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des dem Bewertungstag vo-
rhergehenden Börsentages in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne und Verluste aus Devisen-
transaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
i) Der Wert der Beteiligungsprogramme wird an Hand der letzten zur Verfügung stehenden Berichte bestimmt, die i.
d. R. nach den Bestimmungen der jeweiligen nationalen oder supranationalen Venture Capital und Private Equity-Verbände
erstellt werden. Diese basieren im Wesentlichen auf folgender Vorgehensweise:
- Beteiligungsunternehmen werden zu Einstandskosten („at cost“) bewertet, solange kein Bewertungsereignis statt-
gefunden hat;
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- Als Bewertungsereignisse qualifizieren Ausschüttungen, Nachfinanzierungsrunden durch Drittinvestoren, der Teil-
verkauf oder Verkauf des Unternehmens („trade sale“), die Börseneinführung, das wesentliche negative Abweichen von
den Planzahlen oder der Konkurs. Die Neubewertung kann im Ergebnis eine Höherbewertung, eine Teilabschreibung
oder Vollabschreibung sein;
Erweist sich auf Grund besonderer Umstände eine Bewertung nach Maßgabe der vorstehenden Regeln als undurch-
führbar oder ungenau, ist die Gesellschaft berechtigt, andere allgemein anerkannte und überprüfbare Bewertungskriterien
anzuwenden, um eine angemessene Bewertung des Nettovermögens zu erzielen.
j) Direktbeteiligungen werden anhand der unter h) genannten Grundsätze bewertet.
Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann nach eigenem Ermessen andere Bewertungsmethoden zulassen,
wenn er dieses im Interesse einer angemessenen Bewertung eines Vermögenswertes der Investmentgesellschaft für an-
gebracht hält.
Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Aktionäre
des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
Die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden
Teilfonds separat. Soweit jedoch innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend aufgeführten
Kriterien für jede Aktienklasse getrennt. Die Zusammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro Teilfonds.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände des jeweiligen Teilfonds wird grundsätzlich von der Verwaltungsgesell-
schaft vorgenommen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Bewertung von Vermögensgegenständen delegieren und einen
externen Bewerter, welcher die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, heranziehen. Dieser darf die Bewertungsfunktion nicht
an einen Dritten delegieren. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die zuständige Aufsichtsbehörde über die Bestellung
eines externen Bewerters. Die Verwaltungsgesellschaft bleibt auch dann für die ordnungsgemäße Bewertung der Ver-
mögensgegenstände des jeweiligen Teilfonds sowie für die Berechnung und Bekanntgabe des Nettoinventarwertes
verantwortlich, wenn sie einen externen Bewerter bestellt hat.
Art. 11. Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie.
1. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Aktionäre gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil der
Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, geschlossen
ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Investmentgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie ordnungsgemäß durchzuführen.
c) wenn im Falle einer Unterbrechung der Nachrichtenverbindungen oder aus irgendeinem Grund der Wert eines
Vermögenswertes nicht schnell oder genau genug bestimmt werden kann.
2. Solange die Berechnung des Netto-Inventarwertes pro Aktie zeitweilig eingestellt ist, werden auch die Ausgabe, die
Rücknahme und der Umtausch von Aktien eingestellt. Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwerts
pro Aktie innerhalb eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von dem
betreffenden Ereignis nicht berührt sind.
3. Aktionäre, welche einen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag gestellt haben, werden von einer Einstel-
lung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der
Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Während die Berechnung des
Nettoinventarwertes pro Aktie eingestellt ist, werden Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschanträge nicht ausgeführt.
4. Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschanträge verfallen im Falle einer Einstellung der Berechnung des Nettoin-
ventarwertes pro Aktie automatisch. Der Aktionär bzw. potentielle Aktionäre werden darüber informiert, dass nach der
Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwerts die Zeichnungs-, Rücknahme-, bzw. Umtauschanträge erneut
eingereicht werden müssen.
5. Die Einstellung sowie die Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie werden in den für
Informationen an die Aktionäre vorgesehenen Medien veröffentlicht.
Art. 12. Beschränkung der Eigentumsrechte auf Aktien. Aktien an der Investmentgesellschaft sind sachkundigen Anle-
gern im Sinne des Gesetzes von 2007 vorbehalten. Darüber hinaus kann die Investmentgesellschaft nach eigenem
Ermessen den Besitz oder Erwerb ihrer Aktien durch bestimmte sachkundige Anleger einschränken oder verbieten, wenn
sie der Ansicht ist, dass ein solcher Besitz oder Erwerb:
- zu Lasten der Interessen der übrigen Aktionäre oder der Investmentgesellschaft geht; oder
- unter Ausnutzung von Market Timing, Late Trading oder sonstigen Markttechniken betrieben wurde, die der Ge-
samtheit der Aktionäre schaden könnte; oder
- der Aktionär nicht die Bedingungen für den Erwerb der Anteile erfüllt; oder
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- die Aktien in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person erworben worden sind, in dem
die Investmentgesellschaft zum Vertrieb oder der Erwerb von Aktien an solche Personen nicht zugelassen ist; oder
- ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung der Investmentgesellschaft führt; oder
- einen Gesetzesverstoß im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland mit sich ziehen kann; oder
- bewirken kann, dass die Investmentgesellschaft in einem anderen Land als dem Großherzogtum Luxemburg steuerp-
flichtig wird; oder den Interessen der Investmentgesellschaft in einer anderen Art und Weise schadet.
Zu diesem Zweck kann die Investmentgesellschaft:
a) die Ausgabe von Aktien oder deren Umschreibung im Aktionärsregister verweigern,
b) Aktien zwangsweise zurücknehmen,
c) bei Aktionärsversammlungen Personen, denen es nicht erlaubt ist, Aktien der Investmentgesellschaft zu besitzen,
das Stimmrecht aberkennen.
Art. 13. Ausgabe von Aktien.
1. Aktien werden jeweils am Erstausgabetag bzw. innerhalb der Erstausgabeperiode eines Teilfonds, zu einem bes-
timmten Erstausgabepreis zuzüglich Ausgabeaufschlag ausgegeben, so wie für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben. Im Anschluss an diesen Erstausgabetag bzw. an diese Erstausgabeperiode
werden Aktien an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Nettoinventarwert pro Aktie
gemäß Artikel 10 der Satzung, zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlages, dessen maximale Höhe für den jeweiligen
Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren
oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien können bei der Investmentgesellschaft, Verwaltungsgesell-
schaft, und einer etwaigen Vertriebsstelle eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen
Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Maßgeblich ist der Eingang bei der
Register- und Transferstelle. Diese nimmt die Zeichnungsanträge im Auftrag der Investmentgesellschaft an.
Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien werden von der Stelle, bei der der Antragsteller sein Depot
unterhält, an die Register- und Transferstelle weitergeleitet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register und Transferstelle.
Diese nimmt die Zeichnungsanträge im Auftrag der Investmentgesellschaft an.
Vollständige Zeichnungsanträge, welche bis zu dem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt an einem Bewer-
tungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauf folgenden Bewertungstages
abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht. Die Investmentgesellschaft stellt auf
jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Aktien auf der Grundlage eines dem Antragsteller vorher unbekannten Nettoin-
ventarwertes pro Aktie abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Antragsteller Late Trading
betreibt, kann die Verwaltungsgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verweigern, bis der Antragsteller
jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat. Vollständige Zeichnungsanträge, welche nach dem
im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, wer-
den zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Na-
mensaktien zur Verfügung steht.
Sollte der Gegenwert der gezeichneten Aktien zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages bei
der maßgeblichen Stelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig sein, wird
der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der maßgeblichen Stelle eingegangen betrachtet, an dem der Gegenwert
der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsantrag ordnungsgemäß vorliegt.
Inhaberaktien werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Verwahrstelle im Auftrag der Investmentgesellschaft von
der Verwahrstelle übertragen, indem sie der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.
Die Namensaktien werden unverzüglich bei Eingang des vollständigen Ausgabepreises bei der Verwahrstelle im Auftrag
der Investmentgesellschaft von der Register- und Transferstelle zugeteilt und durch Eintragung in das Aktienregister
übertragen.
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensaktien ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen und
die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Aktionärs, die Anzahl
der auszugebenden Aktien bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Fonds angibt und wenn er von dem
entsprechenden Aktionär unterschrieben ist. Darüber hinaus muss die Art und Nummer sowie die ausstellende Behörde
des amtlichen Ausweises, den der Aktionär zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem Zeichnungsschein vermerkt sein
sowie eine Aussage darüber, ob es sich bei dem Aktionär um eine politisch exponierte Persönlichkeit handelt. Die Rich-
tigkeit der Angaben ist von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsantrag zu bestätigen.
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der/die Aktionär(-e) wirtschaftlich Berechtigte
(-r) der zu investierenden und auszugebenden Aktien sind; Die Bestätigung des Aktionärs/der Aktionäre, dass es sich bei
den zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehrerer strafbare/-n/-r Handlung/-en handelt; Eine Kopie des
zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit einem Vermerk: „Wir
bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und die vorlie-
gende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt“ zu versehen.
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Der Ausgabepreis ist innerhalb von der im jeweiligen Anhang des Teilfonds angegebenen Anzahl von Bankarbeitstagen
nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung bei der Verwahrstelle in Luxemburg zahlbar.
Aktien müssen voll eingezahlt werden. Neu ausgegebene Aktien haben dieselben Rechte wie die Aktien, die am Tage
der Aktienausgabe in Umlauf waren.
Art. 14. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Aktien.
1. Die Investmentgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungsantrag
zurückweisen oder die Ausgabe von Aktien zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Aktien gegen
Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Aktionäre, im öffentlichen Interesse oder zum
Schutz des Fonds bzw. des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint, insbesondere wenn:
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktien das „Market Timing“, das
„Late Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Aktionäre schaden können,
b) der Aktionär nicht die Bedingung für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
c) die Aktien in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person (z.B. US-Bürger) erworben
worden sind, in dem der Teilfonds zum Vertrieb oder der Erwerb von Aktien an solche Personen nicht zugelassen ist.
In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zah-
lungen ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten.
2. Die Ausgabe von Aktien wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwerts
pro Aktie eingestellt wird.
Art. 15. Rücknahme und Umtausch von Aktien.
1. Die Aktionäre sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Aktien zum Nettoinventarwert pro Aktie gemäß
Artikel 10 der Satzung, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages („Rücknahmepreis“) zu beantragen.
Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist dessen
maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
Der Rücknahmepreis kann sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen vermin-
dern. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt die entsprechende Aktie.
2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Aktionäre erfolgen über die Ver-
wahrstelle sowie über die Zahlstellen. Die Verwahrstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Verwahrstelle nicht beeinflussbare Umstände,
die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Investmentgesellschaft kann Aktien einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im
Interesse oder zum Schutz der Aktionäre, der Investmentgesellschaft oder eines oder mehrerer Teilfonds erforderlich
erscheint, insbesondere wenn:
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktien das „Market Timing“, das
„Late Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Aktionäre schaden können,
b) der Aktionär nicht die Bedingung für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
c) die Aktien in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person (z.B. US-Bürger) erworben
worden sind, in dem der Teilfonds zum Vertrieb oder der Erwerb von Aktien an solche Personen nicht zugelassen ist.
3. Der Umtausch sämtlicher Aktien oder eines Teils der Aktien von einem Teilfonds in Aktien eines anderen Teilfonds
erfolgt auf der Grundlage des maßgeblichen Nettoinventarwertes pro Aktie der betreffenden Teilfonds. Falls ein Umtausch
von Aktien für bestimmte Teilfonds nicht möglich sein soll oder für den Fall, dass keine Umtauschprovision erhoben wird,
wird dies für den betroffenen Teilfonds in dem jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Aktienklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Aktien einer Aktienklasse in
Aktien einer anderen Aktienklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen
anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine
Umtauschprovision erhoben.
Die Investmentgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies
im Interesse der Investmentgesellschaft oder im Interesse der Aktionäre geboten erscheint, insbesondere wenn
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktie „Market Timing“, „Late
Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Aktionäre schaden könnten,
b) der Aktionär nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
c) die Aktien in einem Staat vertrieben, in dem der jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer
Person (z.B. US-Bürger) erworben worden sind, für die der Erwerb der Aktien nicht gestattet ist.
4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien
können bei der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft und einer etwaigen Vertriebsstelle eingereicht wer-
den. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknahmeaufträge bzw. Umtau-
schanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
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Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberaktien
werden durch die Stelle, bei der der Aktionär sein Depot unterhält, an die Register- und Transferstelle weitergeleitet.
Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle.
Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien ist dann
vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Aktionärs sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzu-
gebenden oder umzutauschenden Aktien und den Namen des Teilfonds angibt, und wenn er von dem entsprechenden
Aktionär unterschrieben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis zu dem im Verkaufsprospekt bes-
timmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Nettoinventar-
wert pro Aktie des darauf folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages, abgerechnet. Die
Investmentgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme bzw. der Umtausch von Aktien auf der Grundlage
eines dem Aktionär vorher unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abgerechnet wird. Vollständige Rücknahmeauf-
träge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach einem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt an einem
Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des übernächsten
Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages, abgerechnet.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von der im jeweiligen Anhang des Teilfonds angegebenen
Anzahl von Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung. Im Fall von
Namensaktien erfolgt die Auszahlung auf ein vom Aktionär anzugebendes Konto.
5. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Aktien wegen einer Einstellung
der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustellen.
6. Die Investmentgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Verwahrstelle unter Wahrung der Interessen
der Aktionäre berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jewei-
ligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rück-
nahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Aktien. Die Investmentgesellschaft achtet aber darauf,
dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw.
der Umtausch von Aktien auf Antrag von Aktionären unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
IV. Generalversammlung
Art. 16. Rechte der Generalversammlung. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung vertritt alle Aktio-
näre der Investmentgesellschaft. Sie hat die weitesten Befugnisse, um alle Handlungen der Investmentgesellschaft
anzuordnen oder zu bestätigen. Ihre Beschlüsse sind bindend für alle Aktionäre, sofern diese Beschlüsse in Übereinstim-
mung mit dem Luxemburger Gesetz und dieser Satzung stehen, insbesondere sofern sie nicht in die Rechte der getrennten
Generalversammlungen einer bestimmten Aktienklasse oder eines bestimmten Teilfonds eingreifen.
Art. 17. Einberufung.
1. Die jährliche Generalversammlung wird ursprünglich gemäß dem Luxemburger Gesetz in Luxemburg, am Gesell-
schaftssitz oder an jedem anderen Ort der Gemeinde, in der sich der Gesellschaftssitz befindet, der in der Einberufung
festgelegt wird, am zweiten Mittwoch des Monats Juni um 11:00 Uhr abgehalten. Falls dieser Tag ein Bankfeiertag in
Luxemburg ist, wird die jährliche Generalversammlung am ersten nachfolgenden Bankarbeitstag in Luxemburg abgehalten.
Die jährliche Generalversammlung kann im Ausland abgehalten werden, wenn der Verwaltungsrat nach seinem Er-
messen feststellt, dass außergewöhnliche Umstände dies erfordern. Eine derartige Entscheidung des Verwaltungsrates ist
unanfechtbar.
2. Die Aktionäre kommen außerdem aufgrund einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Einberufung des
Verwaltungsrates zusammen. Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche mindestens ein Zehntel des Vermögens
der Investmentgesellschaft repräsentieren, zusammentreten.
3. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in denen die Generalversammlung auf
schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt; in solchen Fällen kann der Verwaltungsrat eine zusätzliche Tagesord-
nung vorbereiten.
4. Außerordentliche Generalversammlungen können zu der Zeit und an dem Orte abgehalten werden, wie es in der
Einberufung zur jeweiligen außerordentlichen Generalversammlung angegeben ist.
5. Die oben unter Ziffer 2. bis 4. aufgeführten Regeln gelten entsprechend für getrennte Generalversammlungen einer
oder mehrerer Teilfonds oder Aktienklassen.
Art. 18. Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Der Ablauf der Generalversammlung bzw. der getrennten Generalver-
sammlungen eines Teilfonds oder Aktienklasse(n) muss, soweit es die vorliegende Satzung nicht anders bestimmt, den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Grundsätzlich ist jeder Aktionär an den Generalversammlungen teilnahmeberechtigt. Jeder Aktionär kann sich ver-
treten lassen, indem er eine andere Person schriftlich als seinen Bevollmächtigten bestimmt.
An für einzelne Teilfonds oder Aktienklassen stattfindenden Generalversammlungen, die ausschließlich die jeweiligen
Teilfonds oder Aktienklassen betreffende Beschlüsse fassen können, dürfen nur diejenigen Aktionäre teilnehmen, die
Aktien der entsprechenden Teilfonds oder Aktienklassen halten.
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Der Verwaltungsrat kann gestatten, dass Aktionäre an Generalversammlungen per Videokonferenz oder anderen
Kommunikationsmitteln teilnehmen, falls diese Methoden eine Identifikation der Aktionäre erlauben und für die Aktionäre
eine fortwährende und effektive Teilnahme an der Generalversammlung ermöglicht.
Die Form der Vollmachten sowie die Frist, binnen derer die Vollmachten vor der Generalversammlung am Gesell-
schaftssitz hinterlegt werden müssen, können vom Verwaltungsrat festgelegt werden.
Alle anwesenden Aktionäre und Bevollmächtigte müssen sich vor Eintritt in die Generalversammlung in die vom Ver-
waltungsrat aufgestellte Anwesenheitsliste einschreiben.
Die Generalversammlung der Investmentgesellschaft entscheidet über alle im Gesetz vom 10. August 1915 sowie im
Gesetz vom 13. Februar 2007, vorgesehenen Angelegenheiten, und zwar in den Formen, mit dem Quorum und den
Mehrheiten, die von den vorgenannten Gesetzen vorgesehen sind. Sofern die vorgenannten Gesetze oder die vorliegende
Satzung nichts Gegenteiliges anordnen, werden die Entscheidungen der ordnungsgemäß einberufenen Generalversamm-
lung durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Aktionäre gefasst.
Jeder Aktie gibt das Recht auf eine Stimme. Aktienbruchteile sind nicht stimmberechtigt. Aktienbruchteile berechtigen
jedoch den Aktionär anteilmäßig Ausschüttungen und Liquidationserlöse zu erhalten.
Bei Fragen, welche die Investmentgesellschaft als Ganzes betreffen, stimmen die Aktionäre der Investmentgesellschaft
gemeinsam ab. Eine getrennte Abstimmung erfolgt jedoch bei Fragen die nur einen oder mehrere Teilfonds oder eine
oder mehrere Aktienklasse(n) betreffen.
Art. 19. Vorsitzender, Stimmzähler, Sekretär.
1. Die Generalversammlung tritt unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, im Falle seiner
Abwesenheit, unter dem Vorsitz eines von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden zusammen.
2. Der Vorsitzende bestimmt einen Sekretär, der nicht notwendigerweise Aktionär sein muss, und die Generalver-
sammlung ernennt unter den anwesenden und dies annehmenden Aktionären oder den Vertretern der Aktionäre einen
Stimmzähler.
3. Die Protokolle der Generalversammlung werden von dem Vorsitzenden, dem Stimmzähler und dem Sekretär der
jeweiligen Generalversammlung und den Aktionären, die dies verlangen, unterschrieben.
4. Abschriften und Auszüge, die von der Investmentgesellschaft zu erstellen sind, werden vom Vorsitzenden des Ver-
waltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.
V. Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft
Art. 20. Zusammensetzung.
1. Die Investmentgesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht,
die von der Generalversammlung bestimmt werden und die nicht Aktionäre der Investmentgesellschaft sein müssen.
Auf der Generalversammlung kann ein neues Mitglied, das dem Verwaltungsrat bislang nicht angehört hat, nur dann
zum Verwaltungsratsmitglied gewählt werden, wenn
a) diese betreffende Person vom Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen wird oder
b) ein Aktionär, der bei der anstehenden Generalversammlung, die den Verwaltungsrat bestimmt, voll stimmberechtigt
ist, dem Vorsitzenden - oder wenn dies unmöglich sein sollte, einem anderen Verwaltungsratsmitglied - schriftlich nicht
weniger als sechs und nicht mehr als dreißig Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum seine Absicht
unterbreitet, eine andere Person als seiner selbst zur Wahl oder zur Wiederwahl vorzuschlagen, zusammen mit einer
schriftlichen Bestätigung dieser Person, sich zur Wahl stellen zu wollen, wobei jedoch der Vorsitzende der Generalver-
sammlung unter der Voraussetzung einstimmiger Zustimmung aller anwesenden Aktionäre den Verzicht auf die oben
aufgeführten Erklärungen beschließen kann und die solcherweise nominierte Person zur Wahl vorschlagen kann.
2. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder sowie die Dauer ihrer Mandate. Eine
Mandatsperiode darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Ein Verwaltungsratsmitglied kann wieder gewählt
werden.
3. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden von der Gene-
ralversammlung ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates bis zur nächstfolgenden Generalversammlung einen vorläu-
figen Nachfolger bestimmen. Der so bestimmte Nachfolger führt die Amtszeit seines Vorgängers zu Ende.
4. Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit von der Generalversammlung abberufen werden.
Art. 21. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, alle Geschäfte zu tätigen und alle
Handlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind. Er ist zuständig für
alle Angelegenheiten der Investmentgesellschaft, soweit sie nicht nach dem Gesetz vom 10. August 1915 oder nach dieser
Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus die Befugnis Interimdividenden auszuschütten.
Art. 22. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der täglichen
Geschäftsführung der Investmentgesellschaft (einschließlich der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Invest-
mentgesellschaft zu handeln) und seine Befugnisse zur Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und
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des Gesellschaftszweckes mit Zustimmung der Generalversammlung an eine oder mehrere natürliche oder juristische
Personen übertragen, wobei diese Personen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen und die Befugnisse haben,
welche vom Verwaltungsrat bestimmt werden und diese Befugnisse, vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrates
sowie der Generalversammlung, weiter delegieren können.
Die Investmentgesellschaft kann eine Verwaltungsgesellschaft bestellen, welche wie im Einzelnen in den Verkaufsun-
terlagen zu den Aktien an der Investmentgesellschaft beschrieben, einen Anlageberatungsvertrag oder Fondsmanager-
vertrag mit einer oder mehreren Gesellschaft(en) abschließen kann. Der Verwaltungsrat kann Investmentbeiräte berufen
und deren Vergütung festsetzen. Diese Beiräte sollen aus fachkundigen Personen mit entsprechender Erfahrung bestehen.
Die Beiräte haben lediglich eine beratende Funktion und treffen keinerlei Anlageentscheidungen. Der Verwaltungsrat kann
auch Einzelvollmachten durch notarielle oder privatschriftliche Urkunden übertragen.
Art. 23. Interne Organisation des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vor-
sitzenden.
Der Verwaltungsratsvorsitzende steht den Sitzungen des Verwaltungsrates vor; in seiner Abwesenheit bestimmt der
Verwaltungsrat ein anderes Verwaltungsratsmitglied als Sitzungsvorsitzenden.
Der Vorsitzende kann einen Sekretär ernennen, der nicht notwendigerweise Mitglied des Verwaltungsrates zu sein
braucht und der die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung zu erstellen hat.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, eine Verwaltungsgesellschaft, einen Beirat, einen Fondsmanager, Anlageberater
sowie Anlageausschüsse für die jeweiligen Teilfonds zu ernennen und deren Befugnisse festzulegen.
Art. 24. Häufigkeit und Einberufung. Der Verwaltungsrat tritt, auf Einberufung des Vorsitzenden oder zweier Verwal-
tungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort, so oft zusammen, wie es die Interessen der Investment-
gesellschaft erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden mindestens 24 (vierundzwanzig) Stunden vor der Sitzung des Verwaltungsrates
schriftlich, mittels Brief, Telefax oder E-Mail einberufen, es sei denn die Wahrung der vorgenannten Frist ist aufgrund von
Dringlichkeit unmöglich. In diesen Fällen sind Art und Gründe der Dringlichkeit im Einberufungsschreiben anzugeben.
Ein Einberufungsschreiben ist, sofern jedes Verwaltungsratsmitglied entweder bei Anwesenheit in der Sitzung keine
Einwände gegen die Form der Einladung erhoben oder sein Einverständnis schriftlich, mittels Brief oder Telefax gegeben
hat, nicht erforderlich.
Eine gesonderte Einberufung ist nicht erforderlich, wenn eine Sitzung des Verwaltungsrates zu einem Termin und an
einem Ort stattfindet, die in einem im Voraus vom Verwaltungsrat gefassten Beschluss festgelegt sind.
Art. 25. Sitzungen des Verwaltungsrates. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann an jeder Sitzung des Verwaltungsrates
teilhaben, indem es schriftlich, mittels Brief oder Telefax ein anderes Verwaltungsratsmitglied als seinen Bevollmächtigten
ernennt.
Darüber hinaus kann jedes Verwaltungsratsmitglied an einer Sitzung des Verwaltungsrates im Wege einer telefonischen
Konferenzschaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche es ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an
der Sitzung des Verwaltungsrates einander hören können, teilnehmen. Diese Art der Teilnahme steht einer persönlichen
Teilnahme an dieser Sitzung des Verwaltungsrates gleich.
Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder bei der Sitzung
des Verwaltungsrates zugegen oder vertreten ist. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Stimmen der
anwesenden bzw. vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvor-
sitzenden ausschlaggebend.
Die Verwaltungsratsmitglieder können, mit Ausnahme von im Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen, wie nachfolgend
beschrieben, nur im Rahmen von Sitzungen des Verwaltungsrates, die ordnungsgemäß einberufen worden sind, Beschlüsse
fassen.
Die Verwaltungsratsmitglieder können einstimmig Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. In diesem Falle sind die von
allen Verwaltungsratsmitgliedern unterschriebenen Beschlüsse gleichermaßen gültig und vollzugsfähig wie solche, die
während einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung des Verwaltungsrates gefasst wurden. Diese Un-
terschriften können auf einem einzigen Dokument oder auf mehreren Kopien desselben Dokumentes gemacht werden
und können mittels Brief oder Telefax eingeholt werden.
Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse und Pflichten der täglichen Verwaltung an juristische oder natürliche Per-
sonen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen, delegieren und diesen für ihre Tätigkeiten Gebühren und
Provisionen zahlen, die im einzelnen in Artikel 35 dieser Satzung beschrieben sind.
Art. 26. Protokolle. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein diesbezügliches
Register eingetragen und vom Sitzungsvorsitzenden und vom Sekretär unterschrieben werden.
Abschriften und Auszüge dieser Protokolle werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwal-
tungsratsmitgliedern unterschrieben.
Art. 27. Zeichnungsbefugnis. Die Investmentgesellschaft wird durch die Unterschrift von zwei Verwaltungsratsmitglie-
dern rechtlich gebunden. Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglied(er) ermächtigen, die
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Investmentgesellschaft durch Einzelunterschrift zu vertreten. Daneben kann der Verwaltungsrat andere juristische oder
natürliche Personen ermächtigen, die Investmentgesellschaft entweder durch Einzelunterschrift oder gemeinsam mit ei-
nem Verwaltungsratsmitglied oder einer anderen vom Verwaltungsrat bevollmächtigten juristischen oder natürlichen
Person rechtsgültig zu vertreten.
Art. 28. Unvereinbarkeitsbestimmungen. Kein Vertrag, kein Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft, das die Invest-
mentgesellschaft mit anderen Gesellschaften schließt, wird durch die Tatsache beeinträchtigt oder ungültig, dass ein oder
mehrere Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte der Investmentgesellschaft ir-
gendwelche Interessen in oder Beteiligungen an irgendeiner anderen Gesellschaft haben, oder durch die Tatsache, dass
sie Verwaltungsratsmitglied, Teilhaber, Direktor, Geschäftsführer, Bevollmächtigter oder Angestellter der anderen Ge-
sellschaft sind.
Dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Investmentgesellschaft, wel-
ches(r) zugleich Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer Bevollmächtigter oder Angestellter einer anderen
Gesellschaft ist, mit der die Investmentgesellschaft Verträge abgeschlossen hat oder mit der sie in einer anderen Weise
in geschäftlichen Beziehungen steht, wird dadurch nicht das Recht verlieren, zu beraten, abzustimmen und zu handeln,
was die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäften in Verbindung stehen, anbetrifft.
Falls aber ein Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter ein persönliches Interesse in irgendwelcher
Angelegenheit der Investmentgesellschaft hat, muss dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter
der Investmentgesellschaft den Verwaltungsrat über dieses persönliche Interesse informieren, und es/er wird weder
mitberaten noch am Votum über diese Angelegenheit teilnehmen. Ein Bericht über diese Angelegenheit und über das
persönliche Interesse des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors oder Bevollmächtigten der Investmentgesellschaft muss
bei der nächsten Generalversammlung erstattet werden.
Der Begriff „persönliches Interesse“, wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung auf
jedwede Beziehung und jedwedes Interesse, die nur deshalb entstehen, weil das Rechtsgeschäft zwischen der Invest-
mentgesellschaft einerseits und dem Fondsmanager, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, der
oder den etwaigen Vertriebsstelle(n) (bzw. ein mit diesen mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen) oder
jeder anderen von der Investmentgesellschaft benannten Gesellschaft andererseits geschlossen wird.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind in Fällen, in denen die Verwahrstelle Partei eines solchen Vertrages, Verglei-
ches oder sonstigen Rechtsgeschäftes ist, nicht anwendbar. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Ge-
schäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig als Angestellte der
Investmentgesellschaft zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Investmentgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig als An-
gestellte der Verwahrstelle zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein.
Art. 29. Schadloshaltung. Die Investmentgesellschaft verpflichtet sich, jedes(n) der Verwaltungsratsmitglieder, Direk-
toren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigten, ihre Erben, Testamentsvollstrecker und Verwalter schadlos zu halten
gegen alle Klagen, Forderungen und Haftungen irgendwelcher Art, sofern die Betroffenen ihre Verpflichtungen ordnungs-
gemäß erfüllt haben, und diese für sämtliche Kosten, Ausgaben und Verbindlichkeiten, die anlässlich solcher Klagen,
Verfahren, Forderungen und Haftungen entstanden sind, zu entschädigen.
Das Recht auf Entschädigung schließt andere Rechte zugunsten des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors, Geschäfts-
führers oder Bevollmächtigten nicht aus.
Art. 30. Vergütung des Verwaltungsrates. Die Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder werden von der Gesell-
schafterversammlung festgelegt. Sie umfassen auch Auslagen und sonstige Kosten, welche den Verwaltungsratsmitgliedern
in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, einschließlich eventueller Kosten für Rechtsverfolgungsmaßnahmen, es sei denn,
solche seien veranlasst durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds.
Art. 31. Beirat. Die Generalversammlung bestimmt einen Beirat, welcher mit Vertretern der Aktionäre besetzt wird
und bei Bedarf mehrmals im Jahr zusammentreten wird. Die Mitglieder des Beirats werden durch die Mehrheit der
anwesenden und vertretenen Aktien gewählt. Jedes Mitglied des Beirats kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen
durch einen Beschluss der Generalversammlung abberufen oder ersetzt werden. Der Beirat wird den Fondsmanager
sowie den Anlageberater in Bezug auf die Umsetzung der Anlagestrategie beraten. Der Beirat wird bei seiner Tätigkeit
stets die Interessen der Aktionäre berücksichtigen. Der Beirat wird den Aktionären auf Anfrage der Generalversammlung
Berichterstellung über seine geleistete Tätigkeit abgeben. Des Weiteren werden die Aufgaben und Pflichten des Beirats
durch die Generalversammlung bestimmt.
Art. 32. Verwaltungsgesellschaft. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann unter eigener Verantwortung
eine Verwaltungsgesellschaft mit der Anlageverwaltung, der Administration sowie dem Vertrieb der Aktien der Invest-
mentgesellschaft betrauen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Verwaltung und Geschäftsführung der Investmentgesellschaft verantwortlich.
Sie darf für Rechnung der Investmentgesellschaft alle Geschäftsführungs- und Verwaltungsmaßnahmen und alle unmittelbar
oder mittelbar mit dem Vermögen der Investmentgesellschaft bzw. den Teilfondsvermögen verbundenen Rechte ausüben,
insbesondere ihre Aufgaben an qualifizierte Dritte ganz oder teilweise übertragen; sie kann sich ferner unter eigener
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Verantwortung und auf eigne Kosten von Dritten, insbesondere von verschiedenen Anlageberatern und/oder einem
Anlageausschuss, beraten lassen.
Die Verwaltungsgesellschaft erfüllt ihre Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines entgeltlich Bevollmächtigten (mandataire
salarié).
Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Anlageverwaltung auf einen Dritten auslagert, so darf nur ein Unternehmen
benannt werden, das für die Ausübung der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen ist und einer Aufsicht
unterliegt.
Die Anlageentscheidung, die Ordererteilung und die Auswahl der Broker sind ausschließlich der Verwaltungsgesell-
schaft vorbehalten, sofern kein Fondsmanager mit der Anlagenverwaltung beauftragt wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, unter Wahrung ihrer eigenen Verantwortung und Kontrolle einen Dritten
zur Ordererteilung zu bevollmächtigen.
Die Übertragung der Aufgaben darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die Verwaltungsgesellschaft in keiner
Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Verwaltungsgesellschaft durch die Übertragung der Aufgaben nicht daran
gehindert werden, im Interesse der Aktionäre zu handeln und dafür zu sorgen, dass die Investmentgesellschaft im besten
Interesse der Aktionäre verwaltet wird.
Art. 33. Fondsmanager. Sofern die Investmentgesellschaft von Artikel 30 Gebrauch gemacht und die Verwaltungsge-
sellschaft anschließend die Anlageverwaltung auf einen Dritten ausgelagert hat, besteht die Aufgabe eines solchen
Fondsmanagers insbesondere in der täglichen Umsetzung der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfondsvermögens, in der
Führung der Tagesgeschäfte der Vermögensverwaltung sowie in anderen damit verbundenen Dienstleistungen, jeweils
unter der Aufsicht, Verantwortung und Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter
Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds, wie sie in dieser
Satzung und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang) der Investmentgesellschaft beschrieben sind, sowie der gesetzlichen
Anlagebeschränkungen.
Der Fondsmanager muss über eine Zulassung zur Vermögensverwaltung verfügen und einer Aufsicht in seinem Sitzstaat
unterliegen.
Der Fondsmanager ist befugt, Makler sowie Broker zur Abwicklung von Transaktionen in den Vermögenswerten der
Investmentgesellschaft bzw. ihrer Teilfonds auszuwählen. Die Anlageentscheidung und die Ordererteilung obliegen dem
Fondsmanager.
Der Fondsmanager hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von ver-
schiedenen Anlageberatern, beraten zu lassen.
Es ist dem Fondsmanager gestattet, vorbehaltlich der Erwähnung im Verkaufsprospekt, seine Aufgaben mit Genehmi-
gung der Verwaltungsgesellschaft ganz oder teilweise an Dritte, deren Vergütung ganz zu seinen Lasten geht, auszulagern.
Der Fondsmanager trägt alle Aufwendungen, die ihm in Verbindung mit den von ihm für die Investmentgesellschaft
geleisteten Dienstleistungen entstehen. Maklerprovisionen, Transaktionsgebühren und andere im Zusammenhang mit
dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten anfallende Geschäftskosten werden von dem jeweiligen Teil-
fonds getragen.
VI. Wirtschaftsprüfer
Art. 34. Wirtschaftsprüfer. Die Kontrolle der Jahresberichte der Investmentgesellschaft ist einer Wirtschaftsprüfer-
gesellschaft bzw. einem oder mehreren Wirtschaftsprüfer(n) zu übertragen, die im Großherzogtum Luxemburg zugelassen
ist/ sind und von der Generalversammlung ernannt wird/ werden.
Der/ die Wirtschaftsprüfer ist/ sind für eine Dauer von bis zu sechs Jahren ernannt und kann/ können jederzeit von
der Generalversammlung abberufen werden.
Nach Ablauf der sechs Jahres kann/können der/die Wirtschaftsprüfer von der Generalversammlung wiedergewählt
werden.
VII. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 35. Verwendung der Erträge.
1. Der Verwaltungsrat kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Aktionäre dieses Teilfonds aus-
schütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva sowie, in Ausnahmefällen, auch Kapitalanteile zur Ausschüttung
gelangen, sofern das Netto-Gesellschaftsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Ar-
tikel 8 dieser Satzung sinkt. Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Aktien können zur
Ausschüttung herangezogen werden (Ertragsausgleichsverfahren).
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Aktien ausgezahlt. Ausschüttungen können ganz
oder teilweise in Form von Gratisaktien vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar ausgezahlt
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werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht wurden, ver-
fallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungen an Aktionäre erfolgen, soweit es sich um ausschüttende Namensaktien handelt, grundsätzlich durch
die Reinvestition des Ausschüttungsbetrages zu Gunsten des Inhabers von Namensaktien, Sofern dies nicht gewünscht
ist, kann der Inhaber von Namensaktien innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttungen
bei der Register- und Transferstelle die Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen.
Art. 36. Berichte.
1. Der Verwaltungsrat erstellt für die Investmentgesellschaft einen geprüften Jahresbericht entsprechend den gesetz-
lichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg. Der Bericht wird entsprechend der Vorgaben, wie sie für die
jeweiligen Vertriebsländer des Teilfonds gelten veröffentlicht und können zudem jederzeit kostenlos am Sitz der Invest-
mentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle, bei den Zahlstellen und den etwaigen Vertriebsstellen
erfragt werden.
Spätestens sechs Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen geprüften
Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg;
Art. 37. Kosten. Der jeweilige Teilfonds trägt die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen
entstehen:
1. Als Vergütung für ihre Tätigkeit können Verwaltungsgesellschaft, Zentralverwaltungsstelle, Register- und Trans-
ferstelle, Depotbank und Zahlstelle sowie etwaige Fondsmanager und/oder Anlageberater von der Investmentgesellschaft
eine Vergütung erhalten, deren Höhe und Auszahlungsmodalitäten, in dem betreffenden Anhang für die einzelnen Teil-
fonds beschrieben ist. Hierbei ist sowohl eine feste als auch eine erfolgsbezogene Vergütung möglich.
2. Der Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten auch die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit
seinem Vermögen entstehen:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten der Investmentgesellschaft bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung sowie bankübliche Kosten für die Ver-
wahrung von ausländischen Investmentanteilen im Ausland; Inanspruchnahme von Wertpapierleihprogrammen
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearings-
tellen (z.B. Clearstream Banking S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt werden sowie
alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften des
jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;
c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen;
d) darüber hinaus werden der Verwahrstelle, der Zentralverwaltungsstelle und der Register- und Transferstelle die
im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie die
durch die erforderliche Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten erstattet. Die Verwahrs-
telle erhält des Weiteren bankübliche Spesen;
e) Steuern, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des
jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
f) Kosten für die Rechtsberatung, die der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft (sofern ernannt) oder
der Verwahrstelle entstehen, wenn sie im Interesse der Aktionäre des jeweiligen Teilfonds handelt;
g) Kosten des Wirtschaftsprüfers der Investmentgesellschaft;
h) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für die Investmentgesellschaft, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate, des Verkaufsprospektes (nebst An-
hängen), der Satzung,, der Jahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Aktionäre, der Einberu-
fungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern, in denen die Anteile der Investmentgesellschaft
bzw. eines Teilfonds vertrieben werden sollen sowie die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden;
i) die Verwaltungsgebühren, die für die Investmentgesellschaft bzw. einen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Be-
hörden zu entrichten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und Aufsichtsbe-
hörden anderer Staaten sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente der Investmentgesellschaft;
j) Versicherungskosten;
k) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen;
l) etwaige Honorare und Auslagen eines etwaigen Beirats;
m) etwaige Honorare und Auslagen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft;
n) etwaige Honorare und Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft bzw. einzelner Teilfonds und die Ers-
tausgabe von Aktien;
o) weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände, Repräsentanten und anderer Beauf-
tragter der Investmentgesellschaft;
p) Kosten für Performance-Attribution;
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q) Kosten für die Bonitätsbeurteilung der Investmentgesellschaft bzw. der Teilfonds durch national und international
anerkannte Rating-Agenturen;
r) angemessene Kosten für das Risikocontrolling;
s) Telefon, Fax und die Nutzung anderer elektronischer Kommunikationsmittel sowie für externe Informationsmedien
(wie z.B. Reuters, Bloomberg, VWD, etc);
t) Gebühren, die die Investmentgesellschaft bzw. ein Teilfonds an Dritte für die Einführung bei Portfoliogesellschaften
bezahlen muss;
u) Kosten, welche durch die Bewertung von Portfoliogesellschaften entstehen;
v) angefallene Zinsen, für die bereits vor dem ersten Zeichnungsschluss eines Teilfonds vorfinanzierten Einzahlungen
auf Portfoliogesellschaften;
w) Steuerberatungskosten; und
x) Kosten der externen Bewertungsstelle.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft und die Erstausgabe von Aktien werden zu Lasten des Ver-
mögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben. Die Aufteilung der
Gründungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bestimmten Teil-
fondsvermögen stehen, erfolgt pro rata auf die jeweiligen Teilfondsvermögen. Kosten, die im Zusammenhang mit der
Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind,
innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abgeschrieben.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden
Mehrwertsteuer.
Die Kosten werden den einzelnen Teilfonds, soweit sie diese gesondert betreffen, angerechnet; ansonsten werden die
Kosten den einzelnen Teilfonds gemäß dem Wert der Netto-Teilfondsvermögen belastet.
Art. 38. Geschäftsjahr. Das Rechnungsjahr der Investmentgesellschaft beginnt am 1. Januar jeden Jahres und endet am
31. Dezembers des darauf folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr endete am 31. Dezember 2013.
Der Jahresabschluss der Investmentgesellschaft wird in der dem Gesellschaftskapital entsprechenden Währung auf-
gestellt.
Art. 39. Die Verwahrstelle.
1. Verwahrstelle des Fonds ist die DZ PRIVATBANK S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums
Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen, die Bankgeschäfte betreibt. Die
Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007, dem Gesetz vom 12. Juli 2013, dem
Verwahrstellenvertrag, dieser Satzung sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Verwahrstelle tätigt sämtliche Geschäfte, die mit der laufenden Verwaltung des jeweiligen Teilfondsvermögens
zusammenhängen. Die Verwahrstelle hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwaltungsgesell-
schaft und ausschließlich im Interesse der Aktionäre zu handeln. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesell-
schaft Folge leisten, es sei denn, dass sie gegen das Gesetz oder das Verwaltungsreglement verstoßen.
Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen Ansprüche der Aktionäre gegen die Verwahrstelle geltend
zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwahrstelle durch die Aktionäre nicht aus.
3. a) Für Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:
a. Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente
verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;
b. zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für
Finanzinstrumente verbucht werden können, nach den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen
in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten, die im Namen des jeweiligen Teilfonds oder der für ihn tätigen
Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, registriert werden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit nach geltendem
Recht eindeutig als zum jeweiligen Teilfonds gehörend identifiziert werden können;
b) für sonstige Vermögensgegenstände gilt:
ba) die Verwahrstelle prüft das Eigentum des jeweiligen Teilfonds oder der für Rechnung des jeweiligen Teilfonds
tätigen Verwaltungsgesellschaft an solchen Vermögensgegenständen und führt Aufzeichnungen derjenigen Vermögensge-
genstände, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der jeweilige Teilfonds oder die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds
tätige Verwaltungsgesellschaft an diesen Vermögensgegenständen das Eigentum hat;
bb) die Beurteilung, ob der Teilfonds oder die für Rechnung des Teilfonds tätige Verwaltungsgesellschaft Eigentümer
oder Eigentümerin ist, beruht auf Informationen oder Unterlagen, die vom Fonds oder von der Verwaltungsgesellschaft
vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen;
bc) die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.
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c) Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben nach vorgenannten Punkten 3. a) und b) auf ein anderes Unternehmen
(Unterverwahrer) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bedingungen auslagern.
4. Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass
a) die Ausgabe und Rücknahme von Aktien des jeweiligen Teilfonds und die Ermittlung des Wertes der Aktien des
jeweiligen Teilfonds den gesetzlichen Vorschriften und den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds entsprechen,
b) bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Aktionäre getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen
Fristen an den Fonds oder für Rechnung des Fonds überwiesen wird,
c) die Erträge des Fonds nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Anlagebedingungen oder der Satzung des
Fonds verwendet werden,
d) die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierleihgeschäfte rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
5. Die Verwahrstelle hat die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche
Vorschriften oder die Anlagebedingungen verstoßen.
6. Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass die Zahlungsströme des jeweiligen Teilfonds ordnungsgemäß überwacht
werden und sorgt insbesondere dafür, dass sämtliche Zahlungen von Aktionären oder im Namen von Aktionären bei der
Zeichnung von Aktien des jeweiligen Teilfonds geleistet wurden. Die Verwahrstelle hat dafür zu sorgen, dass die gesamten
Geldmittel des jeweiligen Teilfonds auf einem Geldkonto verbucht wurden, das für Rechnung des jeweiligen Teilfonds,
im Namen der Verwaltungsgesellschaft, die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds tätig ist, oder im Namen der Ver-
wahrstelle, die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds tätig ist, bei einer der folgenden Stellen eröffnet wurde:
a. einer Stelle nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG oder
b. einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, solange eine solche
Stelle einer wirksamen Regulierung der Aufsichtsanforderungen und einer Aufsicht unterliegt, die jeweils den Rechts-
vorschriften der Europäischen Union entsprechen, wirksam durchgesetzt werden und insbesondere mit den Grundsätzen
nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG übereinstimmen.
Sofern Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds handelt, eröffnet werden,
sind keine Geldmittel der in vorgenanntem Punkt 6) Buchstabe a) und b) genannten Stellen und keine Geldmittel der
Verwahrstelle selbst auf solchen Konten zu verbuchen.
7. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im
Interesse des jeweiligen Teilfonds und seiner Aktionäre.
8. Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den jeweiligen Teilfonds oder die für Rechnung des jeweiligen
Teilfonds tätige Verwaltungsgesellschaft wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem jeweiligen Teilfonds, den
Aktionären des jeweiligen Teilfonds, der Verwaltungsgesellschaft sowie den Beauftragten der Verwahrstelle und ihr selbst
schaffen könnten. Dies gilt nicht, wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als
Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die potenziellen In-
teressenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Aktionären des jeweiligen Teilfonds gegenüber
offengelegt werden. Die Verwahrstelle hat durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkonflikte zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft ver-
mieden werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung
unabhängigen Stelle zu überwachen.
9. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem jeweiligen Teilfonds oder gegenüber den Aktionäre des jeweiligen Teilfonds
für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterver-
wahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach vorgenanntem Punkt 3) a) übertragen wurde. Im Fall eines
solchen Abhandenkommens hat die Verwahrstelle dem jeweiligen Teilfonds oder der für Rechnung des jeweiligen Teil-
fonds handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen
entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkom-
men auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unab-
wendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben,
bleiben unberührt.
Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem jeweiligen Teilfonds oder den Aktionären des jeweiligen Teilfonds für
sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle ihre Verpflichtungen nach dem Gesetz
vom 12. Juli 2013 fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt.
10. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß vorgenanntem Punkt 3. c) unberührt.
Art. 40. Änderungen der Satzung. Die Satzung kann durch eine Generalversammlung, welche den Quorumserforder-
nissen gemäß dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaft einschließlich nachfolgender Änderungen und
Ergänzungen (das "Gesetz von 1915") unterliegt, geändert werden.
Art. 41. Interessenkonflikte.
1. Kein Vertrag, kein Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft, das die Gesellschaft mit anderen Gesellschaften schließt,
wird durch die Tatsache ungültig, dass ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsleiter der Gesellschaft
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Interessen in oder Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft haben, oder durch die Tatsache, dass sie Verwaltungs-
ratsmitglied, Teilhaber, Direktor, Geschäftsleiter, Bevollmächtigter oder Angestellter der anderen Gesellschaft sind.
2. Dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Investmentgesellschaft,
welches(r) zugleich Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer Bevollmächtigter oder Angestellter einer anderen
Gesellschaft ist, mit der die Investmentgesellschaft Verträge abgeschlossen hat oder mit der sie in einer anderen Weise
in geschäftlichen Beziehungen steht, wird dadurch nicht das Recht verlieren, zu beraten, abzustimmen und zu handeln,
was die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäften in Verbindung stehen, anbetrifft.
3. Falls ein Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter ein persönliches Interesse in einer Angelegenheit
der Investmentgesellschaft hat, muss dieses Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter der Investmentge-
sellschaft den Verwaltungsrat über dieses persönliche Interesse informieren, und er wird weder mitberaten noch am
Votum über diese Angelegenheit teilnehmen. Ein Bericht über diese Angelegenheit und über das persönliche Interesse
des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors oder Bevollmächtigten muss bei der nächsten Generalversammlung erstattet
werden.
4. Der Begriff „persönliches Interesse“, wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung auf
eine Beziehung oder ein Interesse, die nur deshalb entstehen, weil das Rechtsgeschäft zwischen der Investmentgesellschaft
einerseits und dem Fondsmanager, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, einer etwaigen Ver-
triebsstelle (bzw. ein mit diesen mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen) oder jeder anderen von der
Investmentgesellschaft benannten Gesellschaft andererseits geschlossen wird.
5. Die vorhergehenden Bestimmungen sind in Fällen, in denen die Verwahrstelle Partei eines Vertrages, Vergleiches
oder sonstigen Rechtsgeschäftes ist, nicht anwendbar. Die Geschäftsleiter und die zum gesamten Geschäftsbetrieb er-
mächtigten Generalbevollmächtigten der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig als Verwaltungsräte oder Geschäftsleiter
der Investmentgesellschaft zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein. Geschäftsleiter, Verwaltungsräte und die zum
gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Investmentgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig
als Geschäftsleiter oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Generalbevollmächtigten der Verwahrstelle zur
täglichen Geschäftsführung bestellt sein.
Art. 42. Anwendbares Recht. Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmungen
des Gesetzes von 1915 über Handelsgesellschaften und das Gesetz von 2007 einschließlich nachfolgender Änderungen
und Ergänzungen der jeweiligen Gesetze geregelt.
Die vorgenannten Änderungen treten mit Wirkung zum 22. Juli 2014 in Kraft.
Da somit die Tagesordnung erledigt ist, hebt die Vorsitzende die Versammlung auf.
Worüber Urkunde aufgenommen in Strassen, am Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, dem beurkundenden Notar nach Namen,
gebräuchlichen Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, haben die Erschienenen mit dem Versammlungsvorstand
und dem beurkundenden Notar, gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: V. AUGSDOERFER, U. BERG und M. SCHAEFFER.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 24 juillet 2014. Relation: LAC/2014/34920. Reçu soixante-quinze euros (75.- EUR).
<i>Le Receveuri>
(signé): I. THILL.
- FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG - Der Gesellschaft auf Begehr erteilt.
Luxemburg, den 30. Juli 2014.
Référence de publication: 2014119074/996.
(140136229) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 juillet 2014.
Dieweg, Société Anonyme.
Siège social: L-9711 Clervaux, 80, Grand-rue.
R.C.S. Luxembourg B 149.069.
Les comptes annuels au 31/12/2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
L-9711 Clervaux, le 30 août 2013.
Thierry Tordeurs
<i>Administrateuri>
Référence de publication: 2014081507/12.
(140096643) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 juin 2014.
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Prophouse Luxembourg Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5442 Luxembourg, 2, rue du Coin.
R.C.S. Luxembourg B 91.827.
Les comptes annuels au 31/12/2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg.
Référence de publication: 2014082544/10.
(140097290) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Quad/Graphics Luxembourg 1 S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2310 Luxembourg, 16, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 180.027.
Statuts coordonnés, suite à une augmentation de capital reçue par Maître Francis KESSELER, notaire de résidence à
Esch/Alzette, en date du 17 octobre 2013 déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Esch/Alzette, le 10 juin 2014.
Référence de publication: 2014082547/11.
(140096940) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Ravago LM S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2240 Luxembourg, 16, rue Notre Dame.
R.C.S. Luxembourg B 185.699.
<i>Extrait des résolutions prises lors de l'Assemblée Générale Extraordinaire du 9 mai 2014i>
- Ravago Management S.àr.l., Registre de Commerce numéro B-165499, ayant son siège social au 16 rue Notre-Dame,
L-2240 Luxembourg, représenté par Mme Gunhilde Van Gorp, Représentant Permanent, née à Turnhout (Belgique) le
04/05/1957 domiciliée au 51 Poederstraat, B-2370 Arendonk (Belgique) et
- Themelia BVBA, Registre du Commerce numéro 0844.585.829, ayant son siège social au 21 Bfk 6.1 Sint-Michielskaai,
B-2000 Antwerpen (Belgique), représenté par Mme Daphne Roussis, Représentant Permanent, née à Turnhout (Belgique)
le 16/01/1989, domiciliée au 51 Poederstraat, B-2370 Arendonk (Belgique)
sont nommées en tant que nouvel administrateur de catégorie A jusqu'à l'Assemblée Générale Statutaire de l'an 2015.
Fait à Luxembourg, le 9 mai 2014.
Certifié sincère et conforme
RAVAGO LM S.A.
B. PARMENTIER / B. DE KEIJSER
<i>Administrateur de catégorie A / Administrateur de catégorie Bi>
<i>Extract of the resolutions taken at the Extraordinary General Meeting of May 9 i>
<i>thi>
<i> , 2014i>
- Ravago Management S.är.l., Luxembourg Trade Register Nr. B-165499, having its registered office at 16 rue Notre-
Dame, L-2240 Luxembourg, represented by Mrs. Gunhilde Van Gorp, Permanent Representative, born in Turnhout
(Belgium) on 04/05/1957 and residing at 51 Poederstraat, B-2370 Arendonk (Belgium) and
- Themelia BVBA, Trade Register Nr. 0844.585.829, having its registered office at 21 Bfk 6.1 Sint-Michielskaai, B-2000
Antwerpen (Belgium), represented by Mrs. Daphne Roussis, Permanent Representative, born in Turnhout (Belgium) on
16/01/1989 and residing at 51 Poederstraat, B-2370 Arendonk (Belgium)
are appointed as new Directors of A category until the Annual General Meeting of 2015.
Luxembourg, May 9
th
, 2014.
For true copy
RAVAGO LM S.A
B. PARMENTIER / B. DE KEIJSER
<i>Director of A category / Director of B categoryi>
Référence de publication: 2014082565/33.
(140097345) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
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Roof Russia S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 124.487.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 Juin 2014.
TMF Luxembourg S.A.
Signature
<i>Domiciliatairei>
Référence de publication: 2014082562/13.
(140097260) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Sante Angelo Equity Limited S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-1653 Luxembourg, 2-8, avenue Charles de Gaulle.
R.C.S. Luxembourg B 180.888.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 juin 2014.
Luxembourg Corporation Company S.A.
Signatures
<i>Mandatairei>
Référence de publication: 2014082585/13.
(140097730) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Resmi S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 170.937.
Le Bilan et l'affectation du résultat au 31/12/2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Lu-
xembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 juin 14.
Resmi S.à r.l.
Manacor (Luxembourg) S.A.
<i>Manager Bi>
Référence de publication: 2014082571/14.
(140097658) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Resmi S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 170.937.
Le Bilan et l'affectation du résultat au 31/12/2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Lu-
xembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 juin 14.
Resmi S.à r.l.
Manacor (Luxembourg) S.A.
<i>Manager Bi>
Référence de publication: 2014082572/14.
(140097688) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
103575
L
U X E M B O U R G
Rita Mar S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 25, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 95.365.
EXTRAIT
Par la présente, je vous informe de ma démission en tant qu'Administrateur de la société de droit luxembourgeois
RITA MAR S.A., enregistrée au registre de commerce du Grand-Duché de Luxembourg, sous le numéro B95365.
Luxembourg, le 10 juin 2014.
Jean-Pierre DE WOLF
<i>Administrateuri>
Référence de publication: 2014082576/13.
(140097569) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Schroder Property Investment Management (Luxembourg) S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1736 Senningerberg, 5, Heienhaff.
R.C.S. Luxembourg B 102.436.
EXTRAIT
Au 28 mai 2014 Mr Gary Janaway a donné sa démission en tant que administrateur de la société Schroder Property
Investment Management (Luxembourg) S.à r.l..
Luxembourg, le 06 juin 2014.
Finbarr Browne / Robbert Van Zinnicq Bergmann
<i>Authorised Signatory / Authorised Signatoryi>
Référence de publication: 2014082590/13.
(140097273) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Resmi SPF S.à r.l., Société à responsabilité limitée - Société de gestion de patrimoine familial.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 170.893.
Le Bilan et l'affectation du résultat au 31/12/2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Lu-
xembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 juin 14.
Resmi SPF S.à r.l.
Manacor (Luxembourg) S.A.
<i>Manager Bi>
Référence de publication: 2014082573/14.
(140097791) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Swiss & Global Advisory S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1661 Luxembourg, 25, Grand-rue.
R.C.S. Luxembourg B 85.427.
<i>Auszug aus dem Protokoll der Ordentlichen Generalversammlung gehalten in englischer Sprache am 17. März 2014 um 15.15i>
<i>Uhri>
Die Generalversammlung beschließt, die Verwaltungsratsmandate der Herren Martin Jufer, Yvon Lauret und Steve
Kieffer bis zur nächsten jährlichen Generalversammlung im Jahr 2015 zu verlängern.
Die Generalversammlung ernennt KPMG, Luxemburg, zum unabhängigen Abschlussprüfer der Gesellschaft bis zur
nächsten jährlichen Generalversammlung im Jahr 2015.
Für gleichlautenden Auszug
Référence de publication: 2014082607/14.
(140097769) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
103576
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U X E M B O U R G
Saqr Qatar (Luxembourg) S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1653 Luxembourg, 2-8, avenue Charles de Gaulle.
R.C.S. Luxembourg B 166.571.
Par la présente je vous informe que je démissionne de ma fonction d'administrateur de Saqr Qatar (Luxembourg) S.A.,
ayant son siège social au 2 - 8 Avenue Charles de Gaulle, L -1653 Luxembourg, avec effet immédiat.
Luxembourg, le 14 mai 2014.
Christelle Ferry.
Référence de publication: 2014082588/10.
(140096899) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
S.M.L. S.A., Société Anonyme.
R.C.S. Luxembourg B 115.901.
Par la présente, la soussignée Fiduciaire Mevea Luxembourg S.à.R.L, ayant son siège social à Luxembourg, dénonce en
date du 26 mai 2014 le convention de domiciliation qui la lie à la société anonyme S.M.L. S.A., enregistré dans le Registre
de Commerce et des Sociétés Luxembourg sous le numéro B115901, ainsi que le siège social fixé au 45-47 Route d'Arlon,
L-1140 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Fiduciaire Mevea Luxembourg S.à R.L.
Référence de publication: 2014082584/12.
(140096982) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
St Leonard Finance S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 22.854.000,00.
Siège social: L-2540 Luxembourg, 15, rue Edward Steichen.
R.C.S. Luxembourg B 109.415.
CLÔTURE DE LIQUIDATION
<i>Extraiti>
En date du 28 mai 2014, l'associé:
- prononce la clôture de la liquidation et constate que la société a définitivement cessé d'exister à dater du 28 mai
2014;
- Décide que les livres et documents sociaux seront déposés et conservés pendant une période de cinq ans à partir
du 28 mai 2014 au 15 rue Edward Steichen, L-2540 Luxembourg.
Référence de publication: 2014082605/15.
(140097536) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Spin Master Europe Holdings S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2310 Luxembourg, 16, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 154.942.
EXTRAIT
Il résulte des résolutions prises par l'associé unique de la Société en date du 6 juin 2014 que la démission de Madame
Timea Orosz, gérant de la Société, a été acceptée avec effet au 21 octobre 2013.
De plus, Monsieur Livio Gambardella, né le 2 décembre 1975 à Terlizzi, Italie, résidant professionnellement au 16,
avenue Pasteur L-2310 Luxembourg, a été nommé gérant de la Société avec effet immédiat et ce pour une durée indé-
terminée.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Pour extrait conforme
Luxembourg, le 12 juin 2014.
Référence de publication: 2014082598/16.
(140097368) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
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U X E M B O U R G
Lux 3 W S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-3394 Roeser, 59, Grand-rue.
R.C.S. Luxembourg B 148.858.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
12, rue de Bitbourg L-1273 Luxembourg
Référence de publication: 2014080921/10.
(140095739) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2014.
SAC Portfolio Immobiliare Luxembourg S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 1.000.000,00.
Siège social: L-1746 Luxembourg, 1, rue Joseph Hackin.
R.C.S. Luxembourg B 88.509.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
FIDUPAR
1, rue Joseph Hackin
L-1746 Luxembourg
Signature
Référence de publication: 2014082609/13.
(140097727) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
SilverStreet Private Equity Strategies Soparfi, Société à responsabilité limitée.
Capital social: USD 2.000.000,00.
Siège social: L-5365 Munsbach, 6, rue Gabriel Lippmann.
R.C.S. Luxembourg B 167.402.
Les comptes annuels de la Société au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 juin 2014.
Malcolm Wilson
<i>Mandatairei>
Référence de publication: 2014082592/13.
(140096937) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Swiss & Global Asset Management (Luxembourg) S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1661 Luxembourg, 25, Grand-rue.
R.C.S. Luxembourg B 84.535.
<i>Auszug aus dem Protokoll der Ordentlichen Generalversammlung gehalten in englischer Sprache am 17. März 2014 um 16.00i>
<i>Uhri>
Die Generalversammlung beschließt, die Verwaltungsratsmandate der Herren Andrew Hanges, Michel Malpas, Yvon
Lauret, Michele Porro und Martin Jufer bis zur nächsten jährlichen Generalversammlung im Jahr 2015 zu verlängern.
Die Generalversammlung ernennt weiterhin KPMG, Luxemburg, zum unabhängigen Abschlussprüfer der Gesellschaft
bis zur nächsten jährlichen Generalversammlung im Jahr 2015.
Für gleichlautenden Auszug
Référence de publication: 2014082608/14.
(140097770) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
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U X E M B O U R G
Pradel S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1411 Luxembourg, 2, rue des Dahlias.
R.C.S. Luxembourg B 82.625.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014082541/9.
(140097429) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Pradel S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1411 Luxembourg, 2, rue des Dahlias.
R.C.S. Luxembourg B 82.625.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014082542/9.
(140097430) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Ritchie Bros. Holdings Luxembourg S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1420 Luxembourg, 7, avenue Gaston Diderich.
R.C.S. Luxembourg B 153.993.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour Ritchie Bros. Holdings Luxembourg S.à r.l.
i>United International Management S.A.
Référence de publication: 2014082560/11.
(140097495) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Queensgate Investments Fund I, Société en Commandite simple sous la forme d'une SICAF - Fonds d'In-
vestissement Spécialisé.
Siège social: L-2346 Luxembourg, 20, rue de la Poste.
R.C.S. Luxembourg B 167.648.
Les comptes annuels consolidés au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014082548/11.
(140097435) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Toulouse Manager, Société à responsabilité limitée.
Capital social: GBP 10.000,00.
Siège social: L-1471 Luxembourg, 412F, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 136.807.
<i>Extrait de la résolution prise par l'associé unique de la Société en date du 11 juin 2014i>
L'associé unique a décidé:
- d'accepter la démission de Monsieur Sylvain Jacquet, gérant B de la Société avec effet immédiat,
- de nommer Monsieur Lorenzo Barcaglioni, ayant son adresse professionnelle au 412F, route d'Esch L-2086 Luxem-
bourg, en tant que gérant B avec effet immédiat et pour une période illimitée.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014082666/14.
(140096926) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
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U X E M B O U R G
Technoblock International S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1219 Luxembourg, 17, rue Beaumont.
R.C.S. Luxembourg B 52.752.
Les comptes au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
TECHNOBLOCK INTERNATIONAL S.A.
DE BERNARDI Alexis / ROSSI Jacopo
<i>Administrateur / Administrateuri>
Référence de publication: 2014082670/12.
(140097451) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Silverlands Luxembourg (T1) S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: USD 8.994.211,00.
Siège social: L-5365 Munsbach, 6, rue Gabriel Lippmann.
R.C.S. Luxembourg B 176.358.
Les comptes annuels de la Société pour la période du 25 mars 2013 au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 juin 2014.
Malcolm Wilson
<i>Mandatairei>
Référence de publication: 2014082591/13.
(140096936) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Secured Growth Finance Opportunities, Société Anonyme sous la forme d'une SICAV - Fonds d'Inves-
tissement Spécialisé.
Siège social: L-1836 Luxembourg, 23, rue Jean Jaurès.
R.C.S. Luxembourg B 162.681.
<i>Extrait du conseil d'administration tenu le 27 novembre 2013i>
1. Il est noté la démission du réviseur d'entreprises agrée PricewaterhouseCoopers S.à.r.l.
2. Est nommé réviseur d'entreprises agrée jusqu'à l'assemblée générale devant se tenir en 2014, Deloitte Audit S.à.r.l,
560 rue de Neudorf, L-2220 Luxembourg, RCS Luxembourg B67895.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Dandois & Meynial
Référence de publication: 2014082621/14.
(140097083) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Technoblock International S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1219 Luxembourg, 17, rue Beaumont.
R.C.S. Luxembourg B 52.752.
<i>Extrait des résolutions prises lors de l'assemblée générale ordinaire des actionnaires tenue au siège social à Luxembourg, le 30 maii>
<i>2014i>
Monsieur DE BERNARDI Alexis, Monsieur Régis DONATI, Monsieur Jacopo ROSSI et Monsieur SOTTILI Lucio sont
renommés administrateurs pour une nouvelle période de trois ans. Monsieur REGGIORI Robert est renommé commis-
saire aux comptes pour la même période.
Leurs mandats viendront à échéance lors de l'Assemblée Générale Statutaire de l'an 2017.
Pour extrait sincère et conforme
TECHNOBLOCK INTERNATIONAL S.A.
Référence de publication: 2014082672/15.
(140097471) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
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McCain Luxembourg Holdings S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: CAD 3.150.000,00.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 171.849.
Les comptes annuels consolidés au 30 juin 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 6 juin 2014.
Référence de publication: 2014080936/11.
(140095051) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2014.
Lysis S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1471 Luxembourg, 412F, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 175.267.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
LYSIS S.A.
Signatures
<i>Administrateur / Administrateuri>
Référence de publication: 2014080929/12.
(140095461) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2014.
Halso Lux 1 S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 37C, Avenue John F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 159.785.
<i>Extrait des résolutions prises par l’associé unique de la Société en date du 12 juin 2014i>
En date du 12 juin 2014, l’associé unique de la Société a pris les résolutions suivantes:
- de transférer le siège social de la Société du 33, Boulevard Prince Henri, L-1724 Luxembourg au 37C Avenue John
F. Kennedy, L- 1855 Luxembourg avec effet au 1
er
juin 2014;
- d'accepter la démission de Madame Polyxeni KOTOULA de son mandat de gérant de classe B de la Société avec
effet au 28 février 2014;
- d'accepter la démission de Monsieur Fabrice MAS de son mandat de gérant de classe B de la Société avec effet au 25
avril 2014;
- de nommer Madame Catherine KOCH, née le 12 février 1965 à Sarreguemines, France, ayant comme adresse
professionnelle: 19, rue de Bitbourg, L-1273 Luxembourg, en tant que nouveau gérant de classe B de la Société avec effet
au 1
er
juin 2014 et ce pour une durée indéterminée;
- de nommer Madame Véronique MARTY, née le 30 mars 1977 à Nancy, France, ayant comme adresse professionnelle:
19, rue de Bitbourg, L-1273 Luxembourg, en tant que nouveau gérant de classe B de la Société avec effet au 1
er
juin 2014
et ce pour une durée indéterminée.
Depuis lors, le conseil de gérance de la Société se compose des personnes suivantes:
Monsieur Manish K. MITAL, gérant de classe A
Monsieur Aaron GOLDBERG, gérant de classe A
Madame Catherine KOCH, gérant de classe B
Madame Véronique MARTY, gérant de classe B
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 13 juin 2014.
HALSO LUX 1 S.à.r.l.
Signature
Référence de publication: 2014083822/31.
(140099249) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 juin 2014.
103581
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U X E M B O U R G
Lux Terra Invest Management S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1471 Luxembourg, 205, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 175.691.
L'an deux mille quatorze, le vingt-six mai.
Pardevant Maître Jean SECKLER, notaire de résidence à Junglinster, (Grand-Duché de Luxembourg), soussigné;
A COMPARU:
Monsieur Edgar Fernand Emile BISENIUS, comptable, né à Luxembourg (Grand-Duché de Luxembourg), le 11 no-
vembre 1964, avec adresse professionnelle à L-1471 Luxembourg, 205, route d'Esch.
Lequel comparant a requis le notaire instrumentaire d'acter ce qui suit:
- Que la société à responsabilité limitée «LUX TERRA INVEST MANAGEMENT S.à r. l.», avec siège social à L-5365
Munsbach, 2, rue Gabriel Lippmann, inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg, section B, sous
le numéro 175.691, a été constituée suivant acte reçu par Maître Marc LECUIT, notaire de résidence à Mersch, en date
du 26 février 2013, publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, numéro 958 du 23 avril 2013,
- Que le comparant est le seul et unique associé de ladite société et qu'il s’est réunis en assemblée générale extraor-
dinaire et a pris les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L'assemblée constate que Monsieur Edgar Fernand Emile BISENIUS, préqualifié, est devenu propriétaire de toutes les
parts sociales de la société, en vertu d’une cession de parts sociales sous seing privé, approuvée par les associés confor-
mément à l’article six (6) des statuts et considérée comme dûment signifiée à la société, conformément à l’article 1690
du code civil et à l’article 190 de la loi sur les sociétés commerciales, par laquelle Monsieur Thierry Edmont BICHEL lui
a cédé ses soixante-cinq (65) parts sociales.
Le cessionnaire est propriétaires des parts sociales lui cédées à partir de la date de la cession.
<i>Deuxième résolutioni>
L'assemblée décide de transférer le siège social de la société vers L-1471 Luxembourg 205, route d’Esch, et de modifier
la première phrase de l’article 2.1. des statuts pour lui donner la teneur suivante:
Version anglaise:
« Art. 2.
2.1. The registered office of the Company is established in the municipality of Luxembourg.»
Version française:
« Art. 2.
2.1. Le siège social de la Société est établi dans la commune de Luxembourg.»
<i>Troisième résolutioni>
L’assemblée décide modifier l’article 8.3 pour lui donner la teneur suivante:
Version anglaise:
« Art. 8.
8.3.
(i) The Company will be bound by the individual signature of the sole manager or, if several managers have been
appointed, by the joint signature of two managers.
(ii) The Company is also bound towards third parties by the signature of any persons to whom special powers have
been delegated.»
Version française:
« Art. 8.
8.3.
(i) La Société sera engagée par la signature du gérant unique ou, en cas de pluralité de gérants, par la signature conjointe
de deux gérants.
(ii) La Société est également engagée vis-à-vis des tiers par la signature de toutes personnes à qui des pouvoirs spéciaux
ont été délégués.»
103582
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<i>Fraisi>
Tous les frais et honoraires des présentes, évalués à la somme de huit cent cinquante euros, sont à charge de la société,
et les associés s'y engagent personnellement.
DONT ACTE, fait et passé à Junglinster, date qu'en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée au comparant, connu du notaire par nom, prénom usuel, état et de-
meure, il a signé avec Nous notaire le présent acte.
Signé: Edgar Fernand Emile BISENIUS, Jean SECKLER.
Enregistré à Grevenmacher, le 28 mai 2014. Relation GRE/2014/2195. Reçu soixante-quinze euros 75,00 €.
<i>Le Receveuri> (signé): G. SCHLINK.
POUR EXPEDITION CONFORME.
Junglinster, le 16 juin 2014.
Référence de publication: 2014083940/62.
(140099313) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 juin 2014.
Orange Senior Loans 1 S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: GBP 12.500,00.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 55, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 155.017.
In the year two thousand and fourteen, on the twenty-third day of May,
before Us, Maître Henri Hellinckx, notary residing in Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg,
there appeared:
HarbourVest Senior Loans Europe Ltd., a limited liability company incorporated and existing under the laws of Guern-
sey, having its registered office at BNP Paribas House, St. Julian's Avenue, St. Peter Port, Guernsey, GY1 1QA, Channel
Islands, registered with the Guernsey Registrar under registration number 51719 (the “Sole Shareholder”),
duly represented by Mrs Rowena Giordani, employee, having her professional address in Luxembourg, Grand Duchy
of Luxembourg, by virtue of a proxy given on 15 May 2014 in Guernsey. The said proxy will remain attached to the
present deed.
The Sole Shareholder has requested the undersigned notary to document that he is the sole shareholder of the private
limited liability company established in Luxembourg, under the name of Orange Senior Loans 1 S.à r.l., incorporated
following a deed of the notary Maître Henri Hellinckx on 21 July 2010, registered with the Luxembourg Trade and
Companies Register under number B155017 (the “Company”).
Then the Sole Shareholder has taken the following resolutions:
<i>First resolutioni>
The Sole Shareholder resolves to transfer the registered office of the Company with immediate effect from its present
address fixed at 33, rue de Gasperich, L-5826 Hesperange, Grand Duchy of Luxembourg to 55, Avenue Pasteur, L-2311
Luxembourg..
<i>Second resolutioni>
As a consequence of the forgoing resolution, the Sole Shareholder resolves to amend article 4 paragraph 1 of the
articles of association of the Company, which will henceforth have the following wording:
“ Art. 4. Registered office.
4.1 The Company’s registered office is established in the city of Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg.”
<i>Costsi>
The expenses, costs, fees and outgoings borne by the company, as a result of the presently stated, are evaluated at
approximately EUR 1,000.-.
In witness whereof the present deed was drawn up in Luxembourg, on the day named at the beginning.
The undersigned notary who understands and speaks English, states herewith that upon request of the above appearing
person, this deed is worded in English, followed by a French translation and that in case of any divergences between the
English and the French texts, the English version shall be prevailing.
The document having been read and translated to the proxy holder of the appearing party, the said proxy holder signed
together with Us the present deed.
103583
L
U X E M B O U R G
Suit la version française du texte qui précède
L’an deux mille quatorze, le vingt-trois mai,
par-devant Maître Henri Hellinckx, notaire de résidence à Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg,
A comparu:
HarbourVest Senior Loans Europe Ltd., une société à responsabilité limitée constituée et existant selon les lois du
Guernesey, enregistrée auprès du Guernsey Registry sous le numéro 51719, ayant son siège social au BNP Paribas House,
St. Julian's Avenue, St. Peter Port, Guernesey, GY1 1QA («l’Associé Unique»),
ici représentée par Madame Rowena Giordani, employée, demeurant à Luxembourg, en vertu d'une procuration sous
seing privé donnée à Guernesey, le 15 mai 2014. Ladite procuration restera annexée aux présentes.
L’Associé Unique a requis le notaire soussigné d'acter qu’il est le seul et unique associé de Orange Senior Loans 1 S.à
r.l., une société à responsabilité limitée régie par le droit luxembourgeois, constituée suivant acte de Maître Henri Hel-
linckx, notaire résidant à Luxembourg, en date du 21 juillet 2010, et immatriculée auprès le Registre de Commerce et
des Sociétés de Luxembourg sous le numéro B 155017 (la «Société»).
Ensuite l’Associé Unique a pris les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L'Associé Unique décide de transférer le siège social de la Société avec effet immédiat de sa présente adresse fixée au
33, rue de Gasperich, L-5826 Hesperange, Grand-Duché de Luxembourg, au 55, Avenue Pasteur, L-2311 Luxembourg,
Grand-Duché de Luxembourg.
<i>Deuxième résolutioni>
En conséquence de la précédente résolution, l’Associé Unique décide de modifier l’article 4 premier alinéa des statuts
de la Société qui se lira désormais de la façon suivante:
« Art. 4. Siège social.
4.1 Le siège social de la Société est établi à Luxembourg, Grand-duché de Luxembourg.»
<i>Fraisi>
Les dépenses, frais, rémunérations et charges incombant à la société suite à cet acte sont estimées approximativement
à EUR 1.000.-.
DONT ACTE, fait et passé à Luxembourg, date qu'en tête des présentes.
Le notaire soussigné qui comprend et parle l’anglais, constate par les présentes qu'à la requête de la comparante, le
présent acte est rédigé en anglais suivi d'une traduction française, à la requête de la même comparante et en cas de
divergence entre le texte anglais et le texte français, la version anglaise fera foi.
Et après lecture faite et interprétation donnée au mandataire de la partie comparante, le mandataire a signé avec Nous
le présent acte.
Signé: R. GIORDANI et H. HELLINCKX.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 28 mai 2014. Relation: LAC/2014/24845. Reçu soixante-quinze euros (75.- EUR).
<i>Le Receveuri> (signé): I. THILL.
- POUR EXPEDITION CONFORME - délivrée à la société sur demande.
Luxembourg, le 16 juin 2014.
Référence de publication: 2014084001/77.
(140099099) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 juin 2014.
Lem Gestion et Financement S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2121 Luxembourg, 231, Val des Bons-Malades.
R.C.S. Luxembourg B 55.371.
Les comptes annuels au 31.12.2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 juin 2014.
SG AUDIT SARL
Référence de publication: 2014080899/11.
(140095549) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2014.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
103584
Dieweg
Halso Lux 1 S.à r.l.
Lem Gestion et Financement S.A.
Lux 3 W S.A.
Lux Terra Invest Management S.à r.l.
Lysis S.A.
McCain Luxembourg Holdings S.à r.l.
Orange Senior Loans 1 S.à r.l.
Pradel S.A.
Pradel S.A.
Prophouse Luxembourg Sàrl
Quad/Graphics Luxembourg 1 S.à r.l.
Queensgate Investments Fund I
Ravago LM S.A.
Resmi S.à r.l.
Resmi S.à r.l.
Resmi SPF S.à r.l.
RGI Invest S.à r.l.
Rita Mar S.A.
Ritchie Bros. Holdings Luxembourg S.à r.l.
Roof Russia S.A.
SAC Portfolio Immobiliare Luxembourg S.à r.l.
Sante Angelo Equity Limited S.à r.l.
Saqr Qatar (Luxembourg) S.A.
Schroder Property Investment Management (Luxembourg) S.à r.l.
Secured Growth Finance Opportunities
Silverlands Luxembourg (T1) S.à r.l.
SilverStreet Private Equity Strategies Soparfi
S.M.L. S.A.
Spin Master Europe Holdings S.à r.l.
St Leonard Finance S.à r.l.
S.u.P. Premium V
Swiss & Global Advisory S.A.
Swiss & Global Asset Management (Luxembourg) S.A.
Technoblock International S.A.
Technoblock International S.A.
Toulouse Manager
ZithaServices S.A.
Zukunft - SICAV-SIF