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U X E M B O U R G
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 2157
14 août 2014
SOMMAIRE
C.P.C. SA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103525
Deadpan S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103531
EDM International . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103532
Effepilux Alternative . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103532
Elendil S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103532
Euroclear Investments . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103532
Laurent Bismuth S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . .
103526
Lomold Investment Holdings S.à r.l. . . . . .
103526
Lux Developers S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103525
Lux Developers S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103525
Lux Gourmandises S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .
103526
LW S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103526
McCain Finance Luxembourg S.à r.l. . . . . .
103526
MVW International Holding Company S.à
r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103533
Newton Green Air Investments I S.à r.l.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103533
Newton Green Air Investments I S.à r.l.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103533
Perseus Real Estate Investment S.à r.l. . . .
103527
Porto Conte S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103534
PSB Finance S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103527
Re:Newcell Lux S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103527
Resolution Bremen S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . .
103527
Riola S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103536
S2A Investment S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . .
103529
Sisnets S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103528
Société du Port de Mertert S.A. . . . . . . . . .
103530
Société Financière et de Participations Im-
mobilières S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103528
SO.CO.Par S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103529
Socorro S.A. SPF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103529
Somsis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103531
Steria PSF Luxembourg S.A. . . . . . . . . . . . .
103531
Superfund Asset Management GmbH -
Niederlassung Luxemburg . . . . . . . . . . . . .
103529
S.u.P. Premium III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103490
S.u.P. Premium IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103507
Synerlux S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Tilad Bavaria Investment Company Limi-
ted . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103530
Toro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103531
Transmec International S.A. . . . . . . . . . . . .
103528
Value Enhancement Luxembourg . . . . . . .
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S.u.P. Premium III, Société Anonyme sous la forme d'une SICAV - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 132.899.
Im Jahre zweitausendundvierzehn, am einundzwanzigsten Juli.
Vor Notarin Martine SCHAEFFER, mit Amtssitz in Luxemburg, in Vertretung von Notar Henri HELLINCKX, mit
Amtssitz in Luxemburg, welch Letzterem gegenwärtige Urkunde verbleibt.
Sind die Aktionäre der Aktiengesellschaft in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital strukturiert
als spezialisierter Investmentfonds „S.u.P. Premium III SICAV-FIS“, mit Sitz in Strassen, eingetragen im Handels- und
Gesellschaftsregister unter der Nummer B 132.899, zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammen-
getreten.
Die Gesellschaft wurde gegründet gemäß notarieller Urkunde vom 17. Oktober 2007, veröffentlicht im Mémorial C
Nummer 2546 vom 9. November 2007.
Die Versammlung wird unter dem Vorsitz von Frau Ursula Berg, Bankangestellte, geschäftsansässig in Strassen, 4, rue
Thomas Edison, eröffnet.
Die Vorsitzende beruft zur Protokollführerin und die Versammlung wählt einstimmig zur Stimmzählerin Frau Vera
Augsdörfer, geschäftsansässig in Strassen, 4, rue Thomas Edison.
Sodann stellt die Vorsitzende gemeinsam mit den Versammlungsteilnehmern Folgendes fest:
I.- Die anwesenden oder vertretenen Aktieninhaber und die Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien sind auf einer
Anwesenheitsliste, unterschrieben von den Aktieninhabern oder deren Bevollmächtigte, dem Versammlungsbüro und
dem unterzeichneten Notar, aufgeführt. Die Anwesenheitsliste sowie die Vollmachten bleiben gegenwärtiger Urkunde
beigefügt um mit derselben einregistriert zu werden.
II.- Aus der Anwesenheitsliste ergibt sich, dass sämtliche sich im Umlauf befindenden Aktien, bei der außerordentlichen
Generalversammlung vertreten sind, sodass die Generalversammlung regelrecht zusammengesetzt ist und über alle Ta-
gesordnungspunkte, welche den Aktionären bekannt sind, beschließen kann.
III.- Diese Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
<i>Tagesordnung:i>
1. Änderung und Restrukturierung der Satzung
1.1. Anpassung der Investmentgesellschaft an die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien
2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, welche in Luxemburg
in dem Gesetz vom 12. Juli 2013 über Verwalter alternativer Investmentfonds in nationales Recht umgesetzt wurde.
1.2. Änderung des Artikels 19 „Anlagepolitik“.
1.3 Einführung und Erweiterung des Artikels „Kosten“.
Die jeweiligen Änderungen treten mit Wirkung zum 22. Juli 2014 in Kraft.
Ein Entwurf der Satzung ist am Sitz der Investmentgesellschaft kostenlos erhältlich.
Sodann traf die Versammlung nach Beratung einstimmig folgende Beschlüsse:
<i>Erster Beschlussi>
Die Generalversammlung beschließt die Anpassung der Satzung der Investmentgesellschaft an die Anforderungen der
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternativer
Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
und (EU) Nr. 1095/2010, welche in Luxemburg in dem Gesetz vom 12. Juli 2013 über Verwalter alternativer Investment-
fonds in nationales Recht umgesetzt wurde, sowie die Änderung der Satzung hinsichtlich redaktioneller Anpassungen.
<i>Zweiter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst die Änderung des Artikel 19 betreffend die Anlagepolitik.
<i>Dritter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst die Einführung und Erweiterung des Artikels „Kosten“.
<i>Vierter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschließt die Satzung wie folgt neuzufassen.
I. Name, Sitz, Dauer und Zweck der Investmentgesellschaft
Art. 1. Name. Zwischen den erschienenen Parteien und allen, welche zukünftig Eigentümer von nachfolgend ausgege-
benen Aktien werden, besteht eine Aktiengesellschaft (société anonyme) in der Form einer Investmentgesellschaft mit
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variablem Kapital (société d'investissement à capital variable - fonds d’investissement spécialisé, SICAV-FIS) gemäß dem
Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergän-
zungen) (das „Gesetz von 2007“) unter dem Namen S.u.P. Premium III („Investmentgesellschaft“ oder „Fonds“). Die
Investmentgesellschaft ist eine Umbrella-Konstruktion, die mehrere Teilfonds („Teilfonds“) umfassen kann. Diese Teil-
fonds sind vermögensrechtlich und haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes
Teilfondsvermögen als eigenständiges Zweckvermögen behandelt. Die Rechte von Aktionären und Gläubigern im Hinblick
auf ein Teilfondsvermögen, beschränken sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilfondsvermögens. Für die auf das
einzelne Teilfondsvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilfondsvermögen.
Art. 2. Sitz der Investmentgesellschaft. Gesellschaftssitz ist Strassen, Großherzogtum Luxemburg.
Durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft („Verwaltungsrat“) können Niederlas-
sungen und Repräsentanzen an einem anderen Ort des Großherzogtums sowie im Ausland gegründet werden.
Sofern nach Ansicht des Verwaltungsrats außergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse stattgefunden ha-
ben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Investmentgesellschaft an ihrem Sitz
oder die Kommunikation mit Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz zeitweilig und bis zur völligen
Normalisierung der Lage ins Ausland verlagert werden. Solche provisorischen Maßnahmen werden auf die Staatszuge-
hörigkeit der Investmentgesellschaft keinen Einfluss haben. Die Investmentgesellschaft wird eine Luxemburger Gesell-
schaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Investmentgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Die Auflösung kann jederzeit durch eine Generalversammlung beschlossen werden und zwar in der Form, wie sie für
Satzungsänderungen vorgesehen ist und gemäß Artikel 7 dieser Satzung.
Art. 4. Zweck der Investmentgesellschaft.
1. Ausschließlicher Zweck der Investmentgesellschaft ist es, ihre Mittel in Vermögenswerte nach den Grundsätzen der
Risikostreuung kollektiv anzulegen und den Aktionären das Ergebnis der Verwaltung ihrer Vermögenswerte zukommen
zu lassen.
2. Die Investmentgesellschaft kann unter Berücksichtigung der im Gesetz vom 13. Februar 2007 und im Gesetz vom
10. August 1915 über Handelsgesellschaften (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) („Gesetz vom
10. August 1915“) festgelegten Bestimmungen, alle Maßnahmen treffen, die ihrem Zweck dienen oder nützlich sind.
Art. 5. Allgemeine Anlagegrundsätze und -beschränkungen.
1. Das Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung und nach den im Verkaufspros-
pekt beschriebenen anlagepolitischen Grundsätzen angelegt.
2. Das Netto-Teilfondsvermögen wird zu mehr als 90% des Netto-Teilfondsvermögens in die im Folgenden aufgezähl-
ten Vermögensgegenstände investiert: notierte und nicht notierte Wertpapiere, Derivate, Bankguthaben, Edelmetalle,
Immobilien, Immobilien-Gesellschaften, unverbriefte Darlehensforderungen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Be-
teiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Investmentvermögen (Zielfonds).
3. Es dürfen für den jeweiligen Teilfonds Anteile an in- und ausländischen Investmentvermögen die jeweils die Anfor-
derungen des § 1 (b) des Investmentsteuergesetzes n.F. erfüllen, erworben werden.
Der Teilfonds kann weltweit in Zielfonds investieren, wobei diese jedoch in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Ver-
mögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt sein müssen.
4. Der Begriff der Wertpapiere umfasst unter anderem Aktien, Renten, Geldmarktinstrumente, Zertifikate und andere
strukturierte Produkte (z.B. Aktienanleihen, Optionsanleihen, Wandelanleihen).
5. Investitionen können in andere als die oben aufgeführten Vermögensgegenstände angelegt werden, wenn sie sich
insgesamt auf eine Höhe von unter 10% des Netto-Teilfondsvermögens beschränken. Davon erfasst wird unter anderem
der Erwerb von:
a) Private Equity Fonds und Venture Capital Fonds;
b) nicht richtlinienkonforme, regulierte Rohstofffonds;
c) Dach-Hedgefonds;
d) Beteiligungen an originär gewerblich oder gewerblich geprägten Personengesellschaften.
6. Der Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente („Derivate“) ist zur Erreichung der vorgenannten Anlageziele sowohl
zu Anlage- als auch Absicherungszwecken vorgesehen. Er umfasst neben den Optionsrechten u.a. Swaps und Termin-
kontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/
EG und Artikel XIII der ESMA-Leitlinien 2012/832, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen und Investmentfonds gemäß
Art. 41 e) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 sowie auf andere Underlyings. Bei den sonstigen Underlyings handelt
es sich u.a. um Edelmetalle, Rohstoffe, Investmentfonds die nicht gemäß Art. 41 e) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010
aufgelegt wurden sowie Indizes auf vorgenannte Instrumente, bei denen es sich nicht um einen Finanzindex handelt.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 30% des Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.
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7. Der Erwerb von Edelmetallen, anderen Derivaten sowie unverbrieften Darlehensforderungen dürfen 30% des Netto-
Teilfondsvermögens nicht übersteigen. Derivate im Sinne des von Art. 41 g) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 werden
auf diese Grenze nicht angerechnet.
Die vom Teilfonds in physischer Form erworbenen Edelmetalle werden im Tresor der Verwahrstelle bzw. im Tresor
des Unterverwahrers der Verwahrstelle verwahrt. Die Verwahrung der vom Teilfonds physisch erworbenen Edelmetalle
erfolgt in zugeordneter („allocated“) Form. Die gehaltenen Barren können eindeutig identifiziert und dem Teilfonds „zu-
geordnet“ werden. Sie befinden sich im wirtschaftlichen Eigentum des Teilfonds. Edelmetall in einem Depot gehört nicht
zum Vermögen der Verwahrstelle bzw. deren Unterverwahrer und ist somit im Falle des Konkurses des Verwahrers bzw.
dessen Unterverwahrers geschützt. Zugeordnetes Edelmetall wird nicht verliehen und ist nicht mit irgendwelchen Deri-
vaten verbunden.
8. Kredite zu Lasten des Fondsvermögens dürfen kurzfristig bis zu einer Höhe von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
aufgenommen werden.
9. Die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft liegt jeweils unter 10% des Kapitals der Kapitalgesellschaft.
Dies gilt nicht für Beteiligungen an
a) Immobilien-Gesellschaften,
b) ÖPP-Projektgesellschaften und
c) Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien im Sinne des § 3 Nummer
3 des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien gerichtet ist.
10. Nicht notierte Wertpapiere und Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, die nicht zum Handel an
einer Börse zugelassen oder in einem organisierten Markt einbezogen sind, können insgesamt bis zu einer Grenze von
20% des Netto-Teilfondsvermögens erworben werden.
11. Der Teilfonds kann grundsätzlich bis zu jeweils 30% des Netto-Fondsvermögens in gleichartige Titel ein und des-
selben Emittenten anlegen.
Diese Restriktion gilt nicht:
a) für Anlagen in Zielfonds, die Anforderungen an die Risikostreuung unterliegen, die den Anforderungen für spezia-
lisierte Investmentfonds zumindest vergleichbar sind. Für Zwecke der Anwendung dieser Begrenzung ist jeder Teilfonds
eines Zielfonds mit mehreren Teilfonds als separater Emittent zu betrachten, sofern der Grundsatz der Trennung der
Verpflichtungen der verschiedenen Teilfonds gegenüber Dritten sichergestellt wird.
b) für Anlagen in Titeln, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder
supranationalen Institutionen und Organisationen mit gemeinschaftlichem, regionalem oder weltweitem Charakter aus-
gegeben oder besichert werden. In jedem Fall müssen die im Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus sechs
verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stammen,
30% des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
In diesen Grenzen werden auch die Basiswerte aus derivativen Finanzinstrumenten berücksichtigt.
12. Das jeweilige Nettoteilfondsvermögen darf jeweils nicht mehr als 30% des Wertes des Netto-Teilfondsvermögens
in flüssige Mittel, Sichteinlagen und un-/kündbare Einlagen bei einer Einrichtung anlegen. Die Bankguthaben sind nicht
durch eine Einrichtung zur Sicherung der Einlagen geschützt.
13. Der jeweilige Teilfonds kann grundsätzlich flüssige Mittel halten, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben
dürfen.
14. Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
Für den Fonds können geeignete Dispositionen getroffen werden und mit Einverständnis der Verwahrstelle weitere
Anlagebeschränkungen aufgenommen werden, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entspre-
chen, in denen Aktien vertrieben werden sollen.
II. Verschmelzung und Liquidation der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds
Art. 6. Verschmelzung der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung beschließen, die Investmentgesellschaft
mit einem anderen spezialisierten Investmentfonds nach dem Gesetz von 2007 oder einem luxemburgischen Organismus
für gemeinsame Anlagen („OGA“) nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen
oder einem Teilfonds einer/s solchen spezialisierten Investmentgesellschaft/Fonds oder eines solchen OGA zu versch-
melzen. Der Beschluss der Generalversammlung zur Verschmelzung der Investmentgesellschaft wird entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht.
Die Beschlüsse der Generalversammlung im Rahmen einer Verschmelzung bedürfen mindestens der einfachen Stim-
menmehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre. Bei Verschmelzungen, bei denen die übertragende Invest-
mentgesellschaft durch die Verschmelzung erlischt, muss das Wirksamwerden der Verschmelzung notariell beurkundet
werden.
2. Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft
durch Einbringung in einen anderen Teilfonds der Investmentgesellschaft oder einen anderen OGA oder einen speziali-
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sierten Investmentfonds bzw. einen Teilfonds eines anderen OGA oder spezialisierten Investmentfonds verschmolzen
werden.
3. Die unter den vorstehenden Ziffern 1. und 2. genannten Verschmelzungen können insbesondere in folgenden Fällen
beschlossen werden:
- sofern das Netto-Fondsvermögen bzw. ein Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag
gefallen ist, welcher als Mindestbetrag erscheint, um die Investmentgesellschaft in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu ver-
walten.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds bzw. den Teilfonds zu verwalten.
- im Rahmen einer Rationalisierung.
4. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann beschließen einen anderen Fonds oder Teilfonds, der von
derselben oder von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, in einen Teilfonds der Investmentgesellschaft
aufzunehmen.
5. Verschmelzungen sind sowohl zwischen zwei Luxemburger Fonds bzw. Teilfonds (inländische Verschmelzung) als
auch zwischen Fonds bzw. Teilfonds, die in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der europäischen Union niederge-
lassen sind (grenzüberschreitende Verschmelzung) möglich.
6. Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik der/s einzubringenden Investmentge-
sellschaft bzw. des Fonds oder Teilfonds nicht gegen die Anlagepolitik der/s aufnehmenden Investmentgesellschaft/Fonds
oder Teilfonds verstößt.
7. Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds bzw. Teilfonds. Die
Anleger des einbringenden Fonds erhalten Anteile des aufnehmenden Fonds, deren Anzahl sich auf der Grundlage des
Anteilwertverhältnisses der betroffenen Fonds zum Zeitpunkt der Einbringung errechnet und gegebenenfalls einen Spi-
tzenausgleich.
8. Sowohl der aufnehmende Fonds bzw. Teilfonds als auch der übertragende Fonds bzw. Teilfonds informieren die
Aktionäre in geeigneter Form über die geplante Verschmelzung und entsprechend den Vorschriften der jeweiligen Ver-
triebsländer des aufnehmenden oder einzubringenden Fonds bzw. Teilfonds.
9. Die Aktionäre des aufnehmenden und des übertragenden Fonds bzw. Teilfonds haben während dreißig Tagen das
Recht, ohne Zusatzkosten die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Aktien zum einschlägigen Nettoinventarwert pro
Aktie oder, soweit möglich, den Umtausch in Aktien eines anderen Fonds mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben
Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine
gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, zu
verlangen. Das Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Aktionäre des übertragenden und des aufnehmenden
Fonds bzw. Teilfonds über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden.
10. Bei einer Verschmelzung zwischen zwei oder mehreren Fonds bzw. Teilfonds können die betroffenen Fonds bzw.
Teilfonds die Zeichnungen, Rücknahmen oder Umtäusche von Aktien zeitweilig aussetzen, wenn eine solche Aussetzung
aus Gründen des Aktionärsschutzes gerechtfertigt ist.
11. Die Durchführung der Verschmelzung wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt. Den
Aktionären des übertragenden und des übernehmenden Fonds bzw. Teilfonds sowie der jeweils zuständigen Aufsichts-
behörde wird auf Anfrage kostenlos eine Kopie des Berichts des Wirtschaftsprüfers zur Verfügung gestellt.
12. Das unter den vorstehenden Ziffern 3. bis 11. Gesagte gilt gleichermaßen für die Verschmelzung zweier Teilfonds
innerhalb der Investmentgesellschaft sowie für die Verschmelzung von Aktienklassen innerhalb eines Teilfonds.
Art. 7. Liquidation der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung liquidiert werden. Dieser Beschluss ist
unter Einhaltung der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Bestimmungen zu fassen.
Sinkt das Vermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel des Mindestkapitals, ist der Verwaltungsrat der
Investmentgesellschaft verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der
Investmentgesellschaft zu unterbreiten. Die Liquidation wird mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertre-
tenden Aktien beschlossen.
Sinkt das Vermögen der Investmentgesellschaft unter ein Viertel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat der
Investmentgesellschaft ebenfalls eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der In-
vestmentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation wird in einem solchen Fall mit einer Mehrheit von 25% der in der
Generalversammlung anwesenden bzw. vertretenden Aktien beschlossen.
Die Einberufungen zu den vorgenannten Generalversammlungen erfolgen jeweils innerhalb von 40 Tagen nach Fests-
tellung des Umstandes, dass das Vermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel bzw. unter ein Viertel des
Mindestkapitals gesunken ist.
Der Beschluss der Generalversammlung zur Liquidation der Investmentgesellschaft wird sofern erforderlich entspre-
chend den gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht.
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Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft liqui-
diert werden. Die Liquidation kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
Eine Aktienklasse eines Teilfonds kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft liquidiert
werden.
2. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft oder ein Teil-
fonds mit dem Datum der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine
Aktien der Investmentgesellschaft oder eines Teilfonds mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
3. Nettoliquidationserlöse, deren Auszahlung nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären gel-
tend gemacht wurden, werden von der Verwahrstelle nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der
berechtigten Aktionäre bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge
verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
III. Gesellschaftskapital und Aktien
Art. 8. Gesellschaftskapital. Das Gesellschaftskapital wird durch Aktien ohne Nennwert repräsentiert und wird zu
jeder Zeit der Summe der Netto-Teilfondsvermögen aller Teilfonds der Investmentgesellschaft („Netto-Gesellschafts-
vermögen“) gemäß Artikel 10 dieser Satzung entsprechen und wird durch volleinbezahlte Aktien ohne Nennwert
repräsentiert.
Das Gesellschaftskapital wird in Euro ausgedrückt und hat sich zu jedem Zeitpunkt mindestens auf eine Million zwei-
hundertfünfzigtausend Euro (1.250.000,- Euro) zu belaufen. Dieses Mindestgesellschaftskapital ist innerhalb von zwölf
Monaten nach Genehmigung der Investmentgesellschaft als spezialisierter Investmentfonds nach Luxemburger Recht zu
erreichen.
Das Gründungskapital beträgt 31.000,- Euro und ist in 31 Aktien ohne Nennwert eingeteilt.
Art. 9. Aktien.
1. Aktien sind Aktien an dem jeweiligen Teilfonds. Es können sowohl Namens- als auch Inhaberaktien ausgegeben
werden. Die Aktienzertifikate werden in der durch die Investmentgesellschaft bestimmten Art der Verbriefung und Stüc-
kelung ausgegeben; diese werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt
angegeben. Alle Aktien an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn der Verwaltungsrat
beschließt, gemäß Ziffer 7 dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedenen Aktienklassen auszugeben. Ein Ans-
pruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberaktien noch bei der Ausgabe von
Namensaktien.
2. Aktien werden ausschließlich an sachkundige Anleger im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes von 2007 ausgegeben,
d.h. an institutionelle oder professionelle Anleger oder solche Anleger, die ein schriftliches Einverständnis mit der Ei-
nordnung als sachkundiger Anleger abgeben und (1) mindestens 125.000 Euro in die Investmentgesellschaft investieren
oder (2) über eine Einstufung seitens eines Kreditinstituts im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, eines Wertpapierunter-
nehmens im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, die
ihren Sachverstand, ihre Erfahrung und Kenntnisse bestätigt, um die Anlage in die Investmentgesellschaft angemessen
beurteilen zu können, vorlegen.
Eine Übertragung von Aktien bedarf der vorherigen Zustimmung der Investmentgesellschaft und ist nur möglich, wenn
der Käufer ein sachkundiger Anleger im Sinne Gesetzes von 2007 ist und wenn er voll und ganz etwaige restliche Verp-
flichtungen gegenüber der Investmentgesellschaft übernimmt.
Falls ein Aktionär Aktien der Investmentgesellschaft nicht für eigene Rechnung zeichnet, sondern für Rechnung eines
Dritten, so muss dieser Dritte ebenfalls ein sachkundiger Anleger im Sinne des Gesetzes von 2007 sein.
3. Für Inhaberaktien wird die Girosammelverwahrfähigkeit beantragt.
4. Namensaktien werden von der Register- und Transferstelle in das für die Investmentgesellschaft geführte Aktien-
register eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Aktionären Bestätigungen betreffend die Eintragung in das
Aktienregister an die im Aktienregister angegebene Adresse zugesandt.
5. Jeder Inhaber von Namensaktien muss der Investmentgesellschaft seine Adresse zwecks Eintragung im Aktionärs-
register mitteilen. Weicht diese von der Adresse seiner Administration ab, kann er zusätzlich eine Versandadresse
benennen. Alle Mitteilungen und Ankündigungen der Investmentgesellschaft zugunsten von Inhabern von Namensaktien
können rechtsverbindlich an die entsprechende Adresse gesandt werden. Der Aktionär kann jederzeit schriftlich bei der
Investmentgesellschaft die Änderungen seiner Adresse im Register beantragen.
6. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit eine unbegrenzte Anzahl voll einbezahlter Aktien auszugeben, ohne
den bestehenden Aktionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszugebender Aktien einzuräumen.
7. Der Verwaltungsrat kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere Aktienklassen
vorzusehen. Die Aktienklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Erträge,
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nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Aktien sind vom Tage
ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Aktienklasse
beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Aktienklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen
Merkmale oder Rechte im Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
8. Durch Beschluss des Verwaltungsrats der Investmentgesellschaft können Aktienklassen eines Teilfonds einem Ak-
tiensplit unterzogen werden.
Art. 10. Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie.
1. Das Netto-Gesellschaftsvermögen der Investmentgesellschaft lautet auf Euro (EUR) („Referenzwährung“).
2. Der Wert einer Aktie („Nettoinventarwert pro Aktie“) lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt
angegebene Währung („Teilfondswährung“), sofern nicht für etwaige weitere Aktienklassen im jeweiligen Anhang zum
Verkaufsprospekt eine von der Teilfondswährung abweichende Währung angegeben ist („Aktienklassenwährung“).
3. Der Nettoinventarwert pro Aktie wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter
Aufsicht der Verwahrstelle an jedem im Anhang angegebenen Tag, mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden
Jahres („Bewertungstag“) berechnet und bis auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet. Der Verwaltungsrat kann
für einzelne Teilfonds eine abweichende Regelung treffen.
4. Zur Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden
Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds („Netto-Teilfondsvermögen“) an jedem im
jeweiligen Anhang angegebenen Tag (“Bewertungstag”) ermittelt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf
befindlichen Aktien des jeweiligen Teilfonds geteilt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch beschließen, den Nettoin-
ventarwert pro Aktie am 24. und 31. Dezember eines Jahres zu ermitteln, ohne dass es sich bei diesen Wertermittlungen
um Berechnungen des Nettoinventarwerts je Aktie an einem Bewertungstag im Sinne des vorstehenden Satz 1 dieser
Ziffer 4 handelt. Folglich können die Aktionäre keine Ausgabe, Rücknahme und/oder Umtausch von Aktien auf Grundlage
eines am 24. Dezember und/oder 31. Dezember eines Jahres ermittelten Nettoinventarwertes pro Aktie verlangen.
5. Soweit in Jahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gemäß den
Regelungen dieser Satzung Auskunft über die Situation des Netto-Gesellschaftsvermögens gegeben werden muss, werden
die Vermögenswerte des Fonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden
Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen, die an einer
Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewähr-
leistet, des dem Bewertungstag vorhergehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert sind,
ist die Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.
b) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen, die nicht
an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind (oder deren Börsenkurse z.B. aufgrund mangelnder Liquidität als nicht
repräsentativ angesehen werden), die aber an einem geregelten Markt gehandelt werden, werden zu einem Kurs bewertet,
der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem Bewertungstag vorhergehenden Handels-
tages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen verkauft werden
können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Grundlage auf
Tagesbasis bewertet.
d) Anteile an OGAW bzw. OGA werden grundsätzlich zum letzten vor dem Bewertungstag festgestellten Rücknah-
mepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet bewertet. Falls für
Investmentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile
ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft
nach Treu und Glauben, allgemein anerkannten und nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Buchstaben a) bis d) genannten
Finanzinstrumente keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Finanzinstrumente ebenso wie die sonstigen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben, auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. Die Vorgehensweise hierzu in der
Bewertungsrichtlinie der Verwaltungsgesellschaft geregelt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Forderungen, z.B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
h) Der Marktwert von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, abgeleiteten Finanzinstrumenten (Derivate) und sons-
tigen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweiligen Teilfondswährung lauten, wird zu dem unter Zugrundelegung
des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des dem Bewertungstag vo-
rhergehenden Börsentages in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne und Verluste aus Devisen-
transaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
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Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Aktionäre
des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
Die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden
Teilfonds separat. Soweit jedoch innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend aufgeführten
Kriterien für jede Aktienklasse getrennt. Die Zusammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro Teilfonds.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände des jeweiligen Teilfonds wird grundsätzlich von der Verwaltungsgesell-
schaft vorgenommen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Bewertung von Vermögensgegenständen delegieren und einen
externen Bewerter, welcher die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, heranziehen. Dieser darf die Bewertungsfunktion nicht
an einen Dritten delegieren. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die zuständige Aufsichtsbehörde über die Bestellung
eines externen Bewerters. Die Verwaltungsgesellschaft bleibt auch dann für die ordnungsgemäße Bewertung der Ver-
mögensgegenstände des jeweiligen Teilfonds sowie für die Berechnung und Bekanntgabe des Nettoinventarwertes
verantwortlich, wenn sie einen externen Bewerter bestellt hat.
Art. 11. Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie.
1. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Aktionäre gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil der
Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, geschlossen
ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Investmentgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie ordnungsgemäß durchzuführen.
c) wenn im Falle einer Unterbrechung der Nachrichtenverbindungen oder aus irgendeinem Grund der Wert eines
Vermögenswertes nicht schnell oder genau genug bestimmt werden kann.
2. Solange die Berechnung des Netto-Inventarwertes pro Aktie zeitweilig eingestellt ist, werden auch die Ausgabe, die
Rücknahme und der Umtausch von Aktien eingestellt. Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwerts
pro Aktie innerhalb eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von dem
betreffenden Ereignis nicht berührt sind.
3. Aktionäre, welche einen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag gestellt haben, werden von einer Einstel-
lung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der
Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Während die Berechnung des
Nettoinventarwertes pro Aktie eingestellt ist, werden Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschanträge nicht ausgeführt.
4. Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschanträge verfallen im Falle einer Einstellung der Berechnung des Nettoin-
ventarwertes pro Aktie automatisch. Der Aktionär bzw. potentielle Aktionäre werden darüber informiert, dass nach der
Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwerts die Zeichnungs-, Rücknahme-, bzw. Umtauschanträge erneut
eingereicht werden müssen.
5. Die Einstellung sowie die Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie werden in den für
Informationen an die Aktionäre vorgesehenen Medien veröffentlicht.
Art. 12. Beschränkung der Eigentumsrechte auf Aktien. Aktien an der Investmentgesellschaft sind sachkundigen Anle-
gern im Sinne des Gesetzes von 2007 vorbehalten. Darüber hinaus kann die Investmentgesellschaft nach eigenem
Ermessen den Besitz oder Erwerb ihrer Aktien durch bestimmte sachkundige Anleger einschränken oder verbieten, wenn
sie der Ansicht ist, dass ein solcher Besitz oder Erwerb:
- zu Lasten der Interessen der übrigen Aktionäre oder der Investmentgesellschaft geht; oder
- unter Ausnutzung von Market Timing, Late Trading oder sonstigen Markttechniken betrieben wurde, die der Ge-
samtheit der Aktionäre schaden könnte; oder
- der Aktionär nicht die Bedingungen für den Erwerb der Anteile erfüllt; oder
- die Aktien in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person erworben worden sind, in dem
die Investmentgesellschaft zum Vertrieb oder der Erwerb von Aktien an solche Personen nicht zugelassen ist; oder
- ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung der Investmentgesellschaft führt; oder
- einen Gesetzesverstoß im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland mit sich ziehen kann; oder
- bewirken kann, dass die Investmentgesellschaft in einem anderen Land als dem Großherzogtum Luxemburg steuerp-
flichtig wird; oder den Interessen der Investmentgesellschaft in einer anderen Art und Weise schadet.
Zu diesem Zweck kann die Investmentgesellschaft:
a) die Ausgabe von Aktien oder deren Umschreibung im Aktionärsregister verweigern,
b) Aktien zwangsweise zurücknehmen,
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c) bei Aktionärsversammlungen Personen, denen es nicht erlaubt ist, Aktien der Investmentgesellschaft zu besitzen,
das Stimmrecht aberkennen.
Art. 13. Ausgabe von Aktien.
1. Aktien werden jeweils am Erstausgabetag bzw. innerhalb der Erstausgabeperiode eines Teilfonds, zu einem bes-
timmten Erstausgabepreis zuzüglich Ausgabeaufschlag ausgegeben, so wie für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben. Im Anschluss an diesen Erstausgabetag bzw. an diese Erstausgabeperiode
werden Aktien an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Nettoinventarwert pro Aktie
gemäß Artikel 10 der Satzung, zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlages, dessen maximale Höhe für den jeweiligen
Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren
oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle,
der Register- und Transferstelle, einer etwaigen Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entge-
gennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle
verpflichtet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Diese nimmt die Zeichnungsanträge im
Auftrag der Investmentgesellschaft an.
Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien werden von der Stelle, bei der der Antragsteller sein Depot
unterhält, an die Register- und Transferstelle weitergeleitet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register und Transferstelle.
Diese nimmt die Zeichnungsanträge im Auftrag der Investmentgesellschaft an.
Vollständige Zeichnungsanträge, welche bis zu dem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt am letzten Bankar-
beitstag vor einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des dem
Bankarbeitstag folgenden Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung
steht. Die Investmentgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Aktien auf der Grundlage eines dem
Antragsteller vorher unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bes-
tehen, dass ein Antragsteller Late-Trading betreibt, kann die Verwaltungsgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantra-
ges solange verweigern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat.
Vollständige Zeichnungsanträge, welche nach dem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt am letzten Bankarbeitstag
vor einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten
Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Namensaktien zur Verfügung steht.
Sollte der Gegenwert der gezeichneten Aktien zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages bei
der maßgeblichen Stelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig sein, wird
der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der maßgeblichen Stelle eingegangen betrachtet, an dem der Gegenwert
der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsantrag ordnungsgemäß vorliegt.
Inhaberaktien werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Verwahrstelle im Auftrag der Investmentgesellschaft von
der Verwahrstelle übertragen, indem sie der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.
Die Namensaktien werden unverzüglich bei Eingang des vollständigen Ausgabepreises bei der Verwahrstelle im Auftrag
der Investmentgesellschaft von der Register- und Transferstelle zugeteilt und durch Eintragung in das Aktienregister
übertragen.
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensaktien ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen und
die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Aktionärs, die Anzahl
der auszugebenden Aktien bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Fonds angibt und wenn er von dem
entsprechenden Aktionär unterschrieben ist. Darüber hinaus muss die Art und Nummer sowie die ausstellende Behörde
des amtlichen Ausweises, den der Aktionär zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem Zeichnungsschein vermerkt sein
sowie eine Aussage darüber, ob es sich bei dem Aktionär um eine politisch exponierte Persönlichkeit handelt. Die Rich-
tigkeit der Angaben ist von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsantrag zu bestätigen.
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der/die Aktionär(-e) wirtschaftlich Berechtigte
(-r) der zu investierenden und auszugebenden Aktien sind; Die Bestätigung des Aktionärs/der Aktionäre, dass es sich bei
den zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehrerer strafbare/-n/-r Handlung/-en handelt; Eine Kopie des
zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit einem Vermerk: „Wir
bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und die vorlie-
gende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt“ zu versehen.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von der im jeweiligen Anhang des Teilfonds angegebenen Anzahl von Bankarbeitstagen
nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung bei der Verwahrstelle in Luxemburg zahlbar.
Aktien müssen voll eingezahlt werden. Neu ausgegebene Aktien haben dieselben Rechte wie die Aktien, die am Tage
der Aktienausgabe in Umlauf waren.
Art. 14. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Aktien.
1. Die Investmentgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungsantrag
zurückweisen oder die Ausgabe von Aktien zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Aktien gegen
Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Aktionäre, im öffentlichen Interesse oder zum
Schutz des Fonds bzw. des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint, insbesondere wenn:
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a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktien das „Market Timing“, das
„Late Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Aktionäre schaden können,
b) der Aktionär nicht die Bedingung für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
c) die Aktien in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person (z.B. US-Bürger) erworben
worden sind, in dem der Teilfonds zum Vertrieb oder der Erwerb von Aktien an solche Personen nicht zugelassen ist.
In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zah-
lungen ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten.
2. Die Ausgabe von Aktien wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwerts
pro Aktie eingestellt wird.
Art. 15. Rücknahme und Umtausch von Aktien.
1. Die Aktionäre sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Aktien zum Nettoinventarwert pro Aktie gemäß
Artikel 10 der Satzung, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages („Rücknahmepreis“) zu beantragen.
Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist dessen
maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
Der Rücknahmepreis kann sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen vermin-
dern. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt die entsprechende Aktie.
2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Aktionäre erfolgen über die Ver-
wahrstelle sowie über die Zahlstellen. Die Verwahrstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Verwahrstelle nicht beeinflussbare Umstände,
die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Investmentgesellschaft kann Aktien einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im
Interesse oder zum Schutz der Aktionäre, der Investmentgesellschaft oder eines oder mehrerer Teilfonds erforderlich
erscheint, insbesondere wenn:
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktien das „Market Timing“, das
„Late Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Aktionäre schaden können,
b) der Aktionär nicht die Bedingung für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
c) die Aktien in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person (z.B. US-Bürger) erworben
worden sind, in dem der Teilfonds zum Vertrieb oder der Erwerb von Aktien an solche Personen nicht zugelassen ist.
3. Der Umtausch sämtlicher Aktien oder eines Teils der Aktien von einem Teilfonds in Aktien eines anderen Teilfonds
erfolgt auf der Grundlage des maßgeblichen Nettoinventarwertes pro Aktie der betreffenden Teilfonds. Falls ein Umtausch
von Aktien für bestimmte Teilfonds nicht möglich sein soll oder für den Fall, dass keine Umtauschprovision erhoben wird,
wird dies für den betroffenen Teilfonds in dem jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Aktienklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Aktien einer Aktienklasse in
Aktien einer anderen Aktienklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen
anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine
Umtauschprovision erhoben.
Die Investmentgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies
im Interesse der Investmentgesellschaft oder im Interesse der Aktionäre geboten erscheint, insbesondere wenn
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktie „Market Timing“, „Late-
Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Aktionäre schaden könnten,
b) der Aktionär nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
c) die Aktien in einem Staat vertrieben, in dem der jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer
Person (z.B. US-Bürger) erworben worden sind, für die der Erwerb der Aktien nicht gestattet ist.
4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien
können bei der Investmentgesellschaft, ggf. der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle, der Register- und Transfers-
telle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung
der Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberaktien
werden durch die Stelle, bei der der Aktionär sein Depot unterhält, an die Register- und Transferstelle weitergeleitet.
Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle.
Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien ist dann
vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Aktionärs sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzu-
gebenden oder umzutauschenden Aktien und den Namen des Teilfonds angibt, und wenn er von dem entsprechenden
Aktionär unterschrieben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis zu dem im Verkaufsprospekt bes-
timmten Zeitpunkt am letzten Bankarbeitstag vor einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind,
werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des dem Bankarbeitstag folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen
Rücknahmeabschlages, abgerechnet. Die Investmentgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme bzw. der
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Umtausch von Aktien auf der Grundlage eines dem Aktionär vorher unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abge-
rechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach einem im Verkaufspros-
pekt bestimmten Zeitpunkt am letzten Bankarbeitstag vor einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen
sind, werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des übernächsten Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknah-
meabschlages, abgerechnet.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von der im jeweiligen Anhang des Teilfonds angegebenen
Anzahl von Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung. Im Fall von
Namensaktien erfolgt die Auszahlung auf ein vom Aktionär anzugebendes Konto.
5. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Aktien wegen einer Einstellung
der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustellen.
6. Die Investmentgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Verwahrstelle unter Wahrung der Interessen
der Aktionäre berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jewei-
ligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rück-
nahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Aktien. Die Investmentgesellschaft achtet aber darauf,
dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw.
der Umtausch von Aktien auf Antrag von Aktionären unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
IV. Generalversammlung
Art. 16. Rechte der Generalversammlung. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung vertritt alle Aktio-
näre der Investmentgesellschaft. Sie hat die weitesten Befugnisse, um alle Handlungen der Investmentgesellschaft
anzuordnen oder zu bestätigen. Ihre Beschlüsse sind bindend für alle Aktionäre, sofern diese Beschlüsse in Übereinstim-
mung mit dem Luxemburger Gesetz und dieser Satzung stehen, insbesondere sofern sie nicht in die Rechte der getrennten
Generalversammlungen einer bestimmten Aktienklasse oder eines bestimmten Teilfonds eingreifen.
Art. 17. Einberufung.
1. Die jährliche Generalversammlung wird ursprünglich gemäß dem Luxemburger Gesetz in Luxemburg, am Gesell-
schaftssitz oder an jedem anderen Ort der Gemeinde, in der sich der Gesellschaftssitz befindet, der in der Einberufung
festgelegt wird, am zweiten Mittwoch des Monats April eines jeden Jahres um 11:00 Uhr abgehalten. Falls dieser Tag ein
Bankfeiertag in Luxemburg ist, wird die jährliche Generalversammlung am ersten nachfolgenden Bankarbeitstag in Lu-
xemburg abgehalten.
Die jährliche Generalversammlung kann im Ausland abgehalten werden, wenn der Verwaltungsrat nach seinem Er-
messen feststellt, dass außergewöhnliche Umstände dies erfordern. Eine derartige Entscheidung des Verwaltungsrates ist
unanfechtbar.
2. Die Aktionäre kommen außerdem aufgrund einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Einberufung des
Verwaltungsrates zusammen. Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche mindestens ein Zehntel des Vermögens
der Investmentgesellschaft repräsentieren, zusammentreten.
3. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in denen die Generalversammlung auf
schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt; in solchen Fällen kann der Verwaltungsrat eine zusätzliche Tagesord-
nung vorbereiten.
4. Außerordentliche Generalversammlungen können zu der Zeit und an dem Orte abgehalten werden, wie es in der
Einberufung zur jeweiligen außerordentlichen Generalversammlung angegeben ist.
5. Die oben unter Ziffer 2. bis 4. aufgeführten Regeln gelten entsprechend für getrennte Generalversammlungen einer
oder mehrerer Teilfonds oder Aktienklassen.
Art. 18. Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Der Ablauf der Generalversammlung bzw. der getrennten Generalver-
sammlungen eines Teilfonds oder Aktienklasse(n) muss, soweit es die vorliegende Satzung nicht anders bestimmt, den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Grundsätzlich ist jeder Aktionär an den Generalversammlungen teilnahmeberechtigt. Jeder Aktionär kann sich ver-
treten lassen, indem er eine andere Person schriftlich als seinen Bevollmächtigten bestimmt.
An für einzelne Teilfonds oder Aktienklassen stattfindenden Generalversammlungen, die ausschließlich die jeweiligen
Teilfonds oder Aktienklassen betreffende Beschlüsse fassen können, dürfen nur diejenigen Aktionäre teilnehmen, die
Aktien der entsprechenden Teilfonds oder Aktienklassen halten.
Der Verwaltungsrat kann gestatten, dass Aktionäre an Generalversammlungen per Videokonferenz oder anderen
Kommunikationsmitteln teilnehmen, falls diese Methoden eine Identifikation der Aktionäre erlauben und für die Aktionäre
eine fortwährende und effektive Teilnahme an der Generalversammlung ermöglicht.
Die Form der Vollmachten sowie die Frist, binnen derer die Vollmachten vor der Generalversammlung am Gesell-
schaftssitz hinterlegt werden müssen, können vom Verwaltungsrat festgelegt werden.
Alle anwesenden Aktionäre und Bevollmächtigte müssen sich vor Eintritt in die Generalversammlung in die vom Ver-
waltungsrat aufgestellte Anwesenheitsliste einschreiben.
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Die Generalversammlung der Investmentgesellschaft entscheidet über alle im Gesetz vom 10. August 1915 sowie im
Gesetz vom 13. Februar 2007, vorgesehenen Angelegenheiten, und zwar in den Formen, mit dem Quorum und den
Mehrheiten, die von den vorgenannten Gesetzen vorgesehen sind. Sofern die vorgenannten Gesetze oder die vorliegende
Satzung nichts Gegenteiliges anordnen, werden die Entscheidungen der ordnungsgemäß einberufenen Generalversamm-
lung durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Aktionäre gefasst.
Jeder Aktie gibt das Recht auf eine Stimme. Aktienbruchteile sind nicht stimmberechtigt. Aktienbruchteile berechtigen
jedoch den Aktionär anteilmäßig Ausschüttungen und Liquidationserlöse zu erhalten.
Bei Fragen, welche die Investmentgesellschaft als Ganzes betreffen, stimmen die Aktionäre der Investmentgesellschaft
gemeinsam ab. Eine getrennte Abstimmung erfolgt jedoch bei Fragen die nur einen oder mehrere Teilfonds oder eine
oder mehrere Aktienklasse(n) betreffen.
Art. 19. Vorsitzender, Stimmzähler, Sekretär.
1. Die Generalversammlung tritt unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, im Falle seiner
Abwesenheit, unter dem Vorsitz eines von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden zusammen.
2. Der Vorsitzende bestimmt einen Sekretär, der nicht notwendigerweise Aktionär sein muss, und die Generalver-
sammlung ernennt unter den anwesenden und dies annehmenden Aktionären oder den Vertretern der Aktionäre einen
Stimmzähler.
3. Die Protokolle der Generalversammlung werden von dem Vorsitzenden, dem Stimmzähler und dem Sekretär der
jeweiligen Generalversammlung und den Aktionären, die dies verlangen, unterschrieben.
4. Abschriften und Auszüge, die von der Investmentgesellschaft zu erstellen sind, werden vom Vorsitzenden des Ver-
waltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.
V. Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft
Art. 20. Zusammensetzung.
1. Die Investmentgesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht,
die von der Generalversammlung bestimmt werden und die nicht Aktionäre der Investmentgesellschaft sein müssen.
Auf der Generalversammlung kann ein neues Mitglied, das dem Verwaltungsrat bislang nicht angehört hat, nur dann
zum Verwaltungsratsmitglied gewählt werden, wenn
a) diese betreffende Person vom Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen wird oder
b) ein Aktionär, der bei der anstehenden Generalversammlung, die den Verwaltungsrat bestimmt, voll stimmberechtigt
ist, dem Vorsitzenden - oder wenn dies unmöglich sein sollte, einem anderen Verwaltungsratsmitglied - schriftlich nicht
weniger als sechs und nicht mehr als dreißig Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum seine Absicht
unterbreitet, eine andere Person als seiner selbst zur Wahl oder zur Wiederwahl vorzuschlagen, zusammen mit einer
schriftlichen Bestätigung dieser Person, sich zur Wahl stellen zu wollen, wobei jedoch der Vorsitzende der Generalver-
sammlung unter der Voraussetzung einstimmiger Zustimmung aller anwesenden Aktionäre den Verzicht auf die oben
aufgeführten Erklärungen beschließen kann und die solcherweise nominierte Person zur Wahl vorschlagen kann.
2. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder sowie die Dauer ihrer Mandate. Eine
Mandatsperiode darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Ein Verwaltungsratsmitglied kann wieder gewählt
werden.
3. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden von der Gene-
ralversammlung ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates bis zur nächstfolgenden Generalversammlung einen vorläu-
figen Nachfolger bestimmen. Der so bestimmte Nachfolger führt die Amtszeit seines Vorgängers zu Ende.
4. Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit von der Generalversammlung abberufen werden.
Art. 21. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, alle Geschäfte zu tätigen und alle
Handlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind. Er ist zuständig für
alle Angelegenheiten der Investmentgesellschaft, soweit sie nicht nach dem Gesetz vom 10. August 1915 oder nach dieser
Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus die Befugnis Interimdividenden auszuschütten.
Art. 22. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der täglichen
Geschäftsführung der Investmentgesellschaft (einschließlich der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Invest-
mentgesellschaft zu handeln) und seine Befugnisse zur Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und
des Gesellschaftszweckes mit Zustimmung der Generalversammlung an eine oder mehrere natürliche oder juristische
Personen übertragen, wobei diese Personen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen und die Befugnisse haben,
welche vom Verwaltungsrat bestimmt werden und diese Befugnisse, vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrates
sowie der Generalversammlung, weiter delegieren können.
Die Investmentgesellschaft kann eine Verwaltungsgesellschaft bestellen, welche wie im Einzelnen in den Verkaufsun-
terlagen zu den Aktien an der Investmentgesellschaft beschrieben, einen Anlageberatungsvertrag oder Fondsmanager-
vertrag mit einer oder mehreren Gesellschaft(en) abschließen kann. Der Verwaltungsrat kann Investmentbeiräte berufen
und deren Vergütung festsetzen. Diese Beiräte sollen aus fachkundigen Personen mit entsprechender Erfahrung bestehen.
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Die Beiräte haben lediglich eine beratende Funktion und treffen keinerlei Anlageentscheidungen. Der Verwaltungsrat kann
auch Einzelvollmachten durch notarielle oder privatschriftliche Urkunden übertragen.
Art. 23. Interne Organisation des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vor-
sitzenden.
Der Verwaltungsratsvorsitzende steht den Sitzungen des Verwaltungsrates vor; in seiner Abwesenheit bestimmt der
Verwaltungsrat ein anderes Verwaltungsratsmitglied als Sitzungsvorsitzenden.
Der Vorsitzende kann einen Sekretär ernennen, der nicht notwendigerweise Mitglied des Verwaltungsrates zu sein
braucht und der die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung zu erstellen hat.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, eine Verwaltungsgesellschaft, einen Beirat, einen Fondsmanager, Anlageberater
sowie Anlageausschüsse für die jeweiligen Teilfonds zu ernennen und deren Befugnisse festzulegen.
Art. 24. Häufigkeit und Einberufung. Der Verwaltungsrat tritt, auf Einberufung des Vorsitzenden oder zweier Verwal-
tungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort, so oft zusammen, wie es die Interessen der Investment-
gesellschaft erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden mindestens 24 (vierundzwanzig) Stunden vor der Sitzung des Verwaltungsrates
schriftlich, mittels Brief, Telefax oder E-Mail einberufen, es sei denn die Wahrung der vorgenannten Frist ist aufgrund von
Dringlichkeit unmöglich. In diesen Fällen sind Art und Gründe der Dringlichkeit im Einberufungsschreiben anzugeben.
Ein Einberufungsschreiben ist, sofern jedes Verwaltungsratsmitglied entweder bei Anwesenheit in der Sitzung keine
Einwände gegen die Form der Einladung erhoben oder sein Einverständnis schriftlich, mittels Brief oder Telefax gegeben
hat, nicht erforderlich.
Eine gesonderte Einberufung ist nicht erforderlich, wenn eine Sitzung des Verwaltungsrates zu einem Termin und an
einem Ort stattfindet, die in einem im Voraus vom Verwaltungsrat gefassten Beschluss festgelegt sind.
Art. 25. Sitzungen des Verwaltungsrates. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann an jeder Sitzung des Verwaltungsrates
teilhaben, indem es schriftlich, mittels Brief oder Telefax ein anderes Verwaltungsratsmitglied als seinen Bevollmächtigten
ernennt.
Darüber hinaus kann jedes Verwaltungsratsmitglied an einer Sitzung des Verwaltungsrates im Wege einer telefonischen
Konferenzschaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche es ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an
der Sitzung des Verwaltungsrates einander hören können, teilnehmen. Diese Art der Teilnahme steht einer persönlichen
Teilnahme an dieser Sitzung des Verwaltungsrates gleich.
Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder bei der Sitzung
des Verwaltungsrates zugegen oder vertreten ist. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Stimmen der
anwesenden bzw. vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvor-
sitzenden ausschlaggebend.
Die Verwaltungsratsmitglieder können, mit Ausnahme von im Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen, wie nachfolgend
beschrieben, nur im Rahmen von Sitzungen des Verwaltungsrates, die ordnungsgemäß einberufen worden sind, Beschlüsse
fassen.
Die Verwaltungsratsmitglieder können einstimmig Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. In diesem Falle sind die von
allen Verwaltungsratsmitgliedern unterschriebenen Beschlüsse gleichermaßen gültig und vollzugsfähig wie solche, die
während einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung des Verwaltungsrates gefasst wurden. Diese Un-
terschriften können auf einem einzigen Dokument oder auf mehreren Kopien desselben Dokumentes gemacht werden
und können mittels Brief oder Telefax eingeholt werden.
Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse und Pflichten der täglichen Verwaltung an juristische oder natürliche Per-
sonen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen, delegieren und diesen für ihre Tätigkeiten Gebühren und
Provisionen zahlen, die im einzelnen in Artikel 35 dieser Satzung beschrieben sind.
Art. 26. Protokolle. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein diesbezügliches
Register eingetragen und vom Sitzungsvorsitzenden und vom Sekretär unterschrieben werden.
Abschriften und Auszüge dieser Protokolle werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwal-
tungsratsmitgliedern unterschrieben.
Art. 27. Zeichnungsbefugnis. Die Investmentgesellschaft wird durch die Unterschrift von zwei Verwaltungsratsmitglie-
dern rechtlich gebunden. Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglied(er) ermächtigen, die
Investmentgesellschaft durch Einzelunterschrift zu vertreten. Daneben kann der Verwaltungsrat andere juristische oder
natürliche Personen ermächtigen, die Investmentgesellschaft entweder durch Einzelunterschrift oder gemeinsam mit ei-
nem Verwaltungsratsmitglied oder einer anderen vom Verwaltungsrat bevollmächtigten juristischen oder natürlichen
Person rechtsgültig zu vertreten.
Art. 28. Unvereinbarkeitsbestimmungen. Kein Vertrag, kein Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft, das die Invest-
mentgesellschaft mit anderen Gesellschaften schließt, wird durch die Tatsache beeinträchtigt oder ungültig, dass ein oder
mehrere Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte der Investmentgesellschaft ir-
gendwelche Interessen in oder Beteiligungen an irgendeiner anderen Gesellschaft haben, oder durch die Tatsache, dass
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sie Verwaltungsratsmitglied, Teilhaber, Direktor, Geschäftsführer, Bevollmächtigter oder Angestellter der anderen Ge-
sellschaft sind.
Dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Investmentgesellschaft, wel-
ches(r) zugleich Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer Bevollmächtigter oder Angestellter einer anderen
Gesellschaft ist, mit der die Investmentgesellschaft Verträge abgeschlossen hat oder mit der sie in einer anderen Weise
in geschäftlichen Beziehungen steht, wird dadurch nicht das Recht verlieren, zu beraten, abzustimmen und zu handeln,
was die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäften in Verbindung stehen, anbetrifft.
Falls aber ein Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter ein persönliches Interesse in irgendwelcher
Angelegenheit der Investmentgesellschaft hat, muss dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter
der Investmentgesellschaft den Verwaltungsrat über dieses persönliche Interesse informieren, und es/er wird weder
mitberaten noch am Votum über diese Angelegenheit teilnehmen. Ein Bericht über diese Angelegenheit und über das
persönliche Interesse des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors oder Bevollmächtigten der Investmentgesellschaft muss
bei der nächsten Generalversammlung erstattet werden.
Der Begriff „persönliches Interesse“, wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung auf
jedwede Beziehung und jedwedes Interesse, die nur deshalb entstehen, weil das Rechtsgeschäft zwischen der Invest-
mentgesellschaft einerseits und dem Fondsmanager, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, der
oder den etwaigen Vertriebsstelle(n) (bzw. ein mit diesen mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen) oder
jeder anderen von der Investmentgesellschaft benannten Gesellschaft andererseits geschlossen wird.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind in Fällen, in denen die Verwahrstelle Partei eines solchen Vertrages, Verglei-
ches oder sonstigen Rechtsgeschäftes ist, nicht anwendbar. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Ge-
schäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig als Angestellte der
Investmentgesellschaft zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Investmentgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig als An-
gestellte der Verwahrstelle zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein.
Art. 29. Schadloshaltung. Die Investmentgesellschaft verpflichtet sich, jedes(n) der Verwaltungsratsmitglieder, Direk-
toren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigten, ihre Erben, Testamentsvollstrecker und Verwalter schadlos zu halten
gegen alle Klagen, Forderungen und Haftungen irgendwelcher Art, sofern die Betroffenen ihre Verpflichtungen ordnungs-
gemäß erfüllt haben, und diese für sämtliche Kosten, Ausgaben und Verbindlichkeiten, die anlässlich solcher Klagen,
Verfahren, Forderungen und Haftungen entstanden sind, zu entschädigen.
Das Recht auf Entschädigung schließt andere Rechte zugunsten des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors, Geschäfts-
führers oder Bevollmächtigten nicht aus.
Art. 30. Verwaltungsgesellschaft. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann unter eigener Verantwortung
eine Verwaltungsgesellschaft mit der Anlageverwaltung, der Administration sowie dem Vertrieb der Aktien der Invest-
mentgesellschaft betrauen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Verwaltung und Geschäftsführung der Investmentgesellschaft verantwortlich.
Sie darf für Rechnung der Investmentgesellschaft alle Geschäftsführungs- und Verwaltungsmaßnahmen und alle unmittelbar
oder mittelbar mit dem Vermögen der Investmentgesellschaft bzw. den Teilfondsvermögen verbundenen Rechte ausüben,
insbesondere ihre Aufgaben an qualifizierte Dritte ganz oder teilweise übertragen; sie kann sich ferner unter eigener
Verantwortung und auf eigne Kosten von Dritten, insbesondere von verschiedenen Anlageberatern und/oder einem
Anlageausschuss, beraten lassen.
Die Verwaltungsgesellschaft erfüllt ihre Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines entgeltlich Bevollmächtigten (mandataire
salarié).
Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Anlageverwaltung auf einen Dritten auslagert, so darf nur ein Unternehmen
benannt werden, das für die Ausübung der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen ist und einer Aufsicht
unterliegt.
Die Anlageentscheidung, die Ordererteilung und die Auswahl der Broker sind ausschließlich der Verwaltungsgesell-
schaft vorbehalten, sofern kein Fondsmanager mit der Anlagenverwaltung beauftragt wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, unter Wahrung ihrer eigenen Verantwortung und Kontrolle einen Dritten
zur Ordererteilung zu bevollmächtigen.
Die Übertragung der Aufgaben darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die Verwaltungsgesellschaft in keiner
Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Verwaltungsgesellschaft durch die Übertragung der Aufgaben nicht daran
gehindert werden, im Interesse der Aktionäre zu handeln und dafür zu sorgen, dass die Investmentgesellschaft im besten
Interesse der Aktionäre verwaltet wird.
Art. 31. Fondsmanager. Sofern die Investmentgesellschaft von Artikel 30 Gebrauch gemacht und die Verwaltungsge-
sellschaft anschließend die Anlageverwaltung auf einen Dritten ausgelagert hat, besteht die Aufgabe eines solchen
Fondsmanagers insbesondere in der täglichen Umsetzung der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfondsvermögens, in der
Führung der Tagesgeschäfte der Vermögensverwaltung sowie in anderen damit verbundenen Dienstleistungen, jeweils
unter der Aufsicht, Verantwortung und Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter
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Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds, wie sie in dieser
Satzung und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang) der Investmentgesellschaft beschrieben sind, sowie der gesetzlichen
Anlagebeschränkungen.
Der Fondsmanager muss über eine Zulassung zur Vermögensverwaltung verfügen und einer Aufsicht in seinem Sitzstaat
unterliegen.
Der Fondsmanager ist befugt, Makler sowie Broker zur Abwicklung von Transaktionen in den Vermögenswerten der
Investmentgesellschaft bzw. ihrer Teilfonds auszuwählen. Die Anlageentscheidung und die Ordererteilung obliegen dem
Fondsmanager.
Der Fondsmanager hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von ver-
schiedenen Anlageberatern, beraten zu lassen.
Es ist dem Fondsmanager gestattet, vorbehaltlich der Erwähnung im Verkaufsprospekt, seine Aufgaben mit Genehmi-
gung der Verwaltungsgesellschaft ganz oder teilweise an Dritte, deren Vergütung ganz zu seinen Lasten geht, auszulagern.
Der Fondsmanager trägt alle Aufwendungen, die ihm in Verbindung mit den von ihm für die Investmentgesellschaft
geleisteten Dienstleistungen entstehen. Maklerprovisionen, Transaktionsgebühren und andere im Zusammenhang mit
dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten anfallende Geschäftskosten werden von dem jeweiligen Teil-
fonds getragen.
VI. Wirtschaftsprüfer
Art. 32. Wirtschaftsprüfer. Die Kontrolle der Jahresberichte der Investmentgesellschaft ist einer Wirtschaftsprüfer-
gesellschaft bzw. einem oder mehreren Wirtschaftsprüfer(n) zu übertragen, die im Großherzogtum Luxemburg zugelassen
ist/sind und von der Generalversammlung ernannt wird/werden.
Der/die Wirtschaftsprüfer ist/sind für eine Dauer von bis zu sechs Jahren ernannt und kann/ können jederzeit von der
Generalversammlung abberufen werden.
Nach Ablauf der sechs Jahres kann/können der/die Wirtschaftsprüfer von der Generalversammlung wiedergewählt
werden.
VII. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 33. Verwendung der Erträge.
1. Der Verwaltungsrat kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Aktionäre dieses Teilfonds aus-
schütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva sowie, in Ausnahmefällen, auch Kapitalanteile zur Ausschüttung
gelangen, sofern das Netto-Gesellschaftsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Ar-
tikel 8 dieser Satzung sinkt. Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Aktien können zur
Ausschüttung herangezogen werden (Ertragsausgleichsverfahren).
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Aktien ausgezahlt. Ausschüttungen können ganz
oder teilweise in Form von Gratisaktien vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar ausgezahlt
werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht wurden, ver-
fallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungen an Aktionäre erfolgen, soweit es sich um ausschüttende Namensaktien handelt, grundsätzlich durch
die Reinvestition des Ausschüttungsbetrages zu Gunsten des Inhabers von Namensaktien. Sofern dies nicht gewünscht
ist, kann der Inhaber von Namensaktien innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttungen
bei der Register- und Transferstelle die Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an
Inhaber von Inhaberaktien erfolgen in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von
Inhaberaktien.
5. Ausschüttungen, die erklärt, aber nicht auf eine ausschüttende Inhaberaktie ausgezahlt wurden können nach Ablauf
eines Zeitraums von fünf Jahren ab der erfolgten Zahlungserklärung vom Aktionär einer solchen Aktie nicht mehr ein-
gefordert werden und werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen der Investmentgesellschaft, gutgeschrieben und, sofern
Aktienklassen gebildet wurde, der jeweiligen Aktienklasse zugeordnet. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeit-
punkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt.
Art. 34. Berichte.
1. Der Verwaltungsrat erstellt für die Investmentgesellschaft einen geprüften Jahresbericht entsprechend den gesetz-
lichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg. Der Bericht wird entsprechend der Vorgaben, wie sie für die
jeweiligen Vertriebsländer des Teilfonds gelten veröffentlicht und können zudem jederzeit kostenlos am Sitz der Invest-
mentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle, bei den Zahlstellen und den etwaigen Vertriebsstellen
erfragt werden.
Spätestens sechs Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen geprüften
Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
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Art. 35. Kosten. Der jeweilige Teilfonds trägt die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen
entstehen:
1. Sofern eine Verwaltungsgesellschaft bestellt wird, kann diese aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine (fixe und/
oder erfolgsabhängige) Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teil-
fonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer
etwaigen Mehrwertsteuer.
2. Sofern ein Fondsmanager vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus dem Teilfondsvermögen oder aus der
Vergütung der Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für
den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Diese Vergütung versteht sich
zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
3. Sofern ein Anlageberater vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus dem Teilfondsvermögen oder aus der
Vergütung der Verwaltungsgesellschaft oder des Fondsmanagers eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Be-
rechnung und Auszahlung im Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer
etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Verwahrstelle sowie die Zentralverwaltungsstelle, Register- und Transferstelle erhalten für die Erfüllung ihrer
Aufgaben jeweils eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung. Die Höhe, Berechnung und Auszahlung ist
im betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen
Mehrwertsteuer.
5. Sofern eine Vertriebsstelle vertraglich verpflichtet wurde, kann diese aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine
Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
6. Der Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten auch die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit
seinem Vermögen entstehen:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten der Investmentgesellschaft bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung sowie bankübliche Kosten für die Ver-
wahrung von ausländischen Investmentanteilen im Ausland; Inanspruchnahme von Wertpapierleihprogrammen
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearings-
tellen (z.B. Clearstream Banking S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt werden sowie
alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften des
jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;
c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen;
d) darüber hinaus werden der Verwahrstelle, der Zentralverwaltungsstelle und der Register- und Transferstelle die
im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie die
durch die erforderliche Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten erstattet. Die Verwahrs-
telle erhält des Weiteren bankübliche Spesen;
e) Steuern, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des
jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
f) Kosten für die Rechtsberatung, die der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft (sofern ernannt) oder
der Verwahrstelle entstehen, wenn sie im Interesse der Aktionäre des jeweiligen Teilfonds handelt;
g) Kosten des Wirtschaftsprüfers der Investmentgesellschaft;
h) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für die Investmentgesellschaft, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate, des Verkaufsprospektes (nebst An-
hängen), der Satzung, der Jahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Aktionäre, der Einberu-
fungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern, in denen die Anteile der Investmentgesellschaft
bzw. eines Teilfonds vertrieben werden sollen sowie die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden;
i) die Verwaltungsgebühren, die für die Investmentgesellschaft bzw. einen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Be-
hörden zu entrichten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und Aufsichtsbe-
hörden anderer Staaten sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente der Investmentgesellschaft;
j) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Registrierung bei einer Börse und Aufrechterhaltung dieser Regis-
trierung;
k) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Aktien anfallen;
l) Versicherungskosten;
m) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten ausländischer Zahl- und Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland
notwendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
n) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 5 der Satzung aufgenommen werden;
o) Etwaige Honorare und Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
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p) Etwaige Honorare und Auslagen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft;
q) Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Aktien;
r) weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände, Repräsentanten und anderer Beauf-
tragter der Investmentgesellschaft;
s) Kosten für Performance-Attribution;
t) Kosten für die Bonitätsbeurteilung der Investmentgesellschaft bzw. der Teilfonds durch national und international
anerkannte Rating-Agenturen;
u) angemessene Kosten für das Risikocontrolling;
v) Kosten der externen Bewertungsstelle.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft und die Erstausgabe von Aktien werden zu Lasten des Ver-
mögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben. Die Aufteilung der
Gründungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bestimmten Teil-
fondsvermögen stehen, erfolgt pro rata auf die jeweiligen Teilfondsvermögen. Kosten, die im Zusammenhang mit der
Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind,
innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abgeschrieben.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden
Mehrwertsteuer.
Art. 36. Geschäftsjahr. Das Rechnungsjahr der Investmentgesellschaft beginnt am 1. Januar jeden Jahres und endet am
31. Dezembers des darauf folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr endete am 31. Oktober 2008.
Der Jahresabschluss der Investmentgesellschaft wird in der dem Gesellschaftskapital entsprechenden Währung auf-
gestellt.
Art. 37. Die Verwahrstelle.
1. Verwahrstelle des Fonds ist die DZ PRIVATBANK S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums
Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen, die Bankgeschäfte betreibt. Die
Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007, dem Gesetz vom 12. Juli 2013, dem
Verwahrstellenvertrag, dieser Satzung sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Verwahrstelle tätigt sämtliche Geschäfte, die mit der laufenden Verwaltung des jeweiligen Teilfondsvermögens
zusammenhängen. Die Verwahrstelle hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwaltungsgesell-
schaft und ausschließlich im Interesse der Aktionäre zu handeln. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesell-
schaft Folge leisten, es sei denn, dass sie gegen das Gesetz oder das Verwaltungsreglement verstoßen.
Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen Ansprüche der Aktionäre gegen die Verwahrstelle geltend
zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwahrstelle durch die Aktionäre nicht aus.
3. a) Für Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:
a) Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente
verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;
b) zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für
Finanzinstrumente verbucht werden können, nach den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen
in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten, die im Namen des jeweiligen Teilfonds oder der für ihn tätigen
Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, registriert werden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit nach geltendem
Recht eindeutig als zum jeweiligen Teilfonds gehörend identifiziert werden können;
b) für sonstige Vermögensgegenstände gilt:
a) die Verwahrstelle prüft das Eigentum des jeweiligen Teilfonds oder der für Rechnung des jeweiligen Teilfonds tätigen
Verwaltungsgesellschaft an solchen Vermögensgegenständen und führt Aufzeichnungen derjenigen Vermögensgegenstän-
de, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der jeweilige Teilfonds oder die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds tätige
Verwaltungsgesellschaft an diesen Vermögensgegenständen das Eigentum hat;
b) die Beurteilung, ob der Teilfonds oder die für Rechnung des Teilfonds tätige Verwaltungsgesellschaft Eigentümer
oder Eigentümerin ist, beruht auf Informationen oder Unterlagen, die vom Fonds oder von der Verwaltungsgesellschaft
vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen;
c) die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.
c) Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben nach vorgenannten Punkten 3. a) und b) auf ein anderes Unternehmen
(Unterverwahrer) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bedingungen auslagern.
4. Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass
a) die Ausgabe und Rücknahme von Aktien des jeweiligen Teilfonds und die Ermittlung des Wertes der Aktien des
jeweiligen Teilfonds den gesetzlichen Vorschriften und den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds entsprechen,
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b) bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Aktionäre getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen
Fristen an den Fonds oder für Rechnung des Fonds überwiesen wird,
c) die Erträge des Fonds nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Anlagebedingungen oder der Satzung des
Fonds verwendet werden,
d) die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierleihgeschäfte rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
5. Die Verwahrstelle hat die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche
Vorschriften oder die Anlagebedingungen verstoßen.
6. Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass die Zahlungsströme des jeweiligen Teilfonds ordnungsgemäß überwacht
werden und sorgt insbesondere dafür, dass sämtliche Zahlungen von Aktionären oder im Namen von Aktionären bei der
Zeichnung von Aktien des jeweiligen Teilfonds geleistet wurden. Die Verwahrstelle hat dafür zu sorgen, dass die gesamten
Geldmittel des jeweiligen Teilfonds auf einem Geldkonto verbucht wurden, das für Rechnung des jeweiligen Teilfonds,
im Namen der Verwaltungsgesellschaft, die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds tätig ist, oder im Namen der Ver-
wahrstelle, die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds tätig ist, bei einer der folgenden Stellen eröffnet wurde:
a. einer Stelle nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG oder
b. einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, solange eine solche
Stelle einer wirksamen Regulierung der Aufsichtsanforderungen und einer Aufsicht unterliegt, die jeweils den Rechts-
vorschriften der Europäischen Union entsprechen, wirksam durchgesetzt werden und insbesondere mit den Grundsätzen
nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG übereinstimmen.
Sofern Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds handelt, eröffnet werden,
sind keine Geldmittel der in vorgenanntem Punkt 6) Buchstabe a) und b) genannten Stellen und keine Geldmittel der
Verwahrstelle selbst auf solchen Konten zu verbuchen.
7. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im
Interesse des jeweiligen Teilfonds und seiner Aktionäre.
8. Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den jeweiligen Teilfonds oder die für Rechnung des jeweiligen
Teilfonds tätige Verwaltungsgesellschaft wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem jeweiligen Teilfonds, den
Aktionären des jeweiligen Teilfonds, der Verwaltungsgesellschaft sowie den Beauftragten der Verwahrstelle und ihr selbst
schaffen könnten. Dies gilt nicht, wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als
Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die potenziellen In-
teressenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Aktionären des jeweiligen Teilfonds gegenüber
offengelegt werden. Die Verwahrstelle hat durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkonflikte zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft ver-
mieden werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung
unabhängigen Stelle zu überwachen.
9. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem jeweiligen Teilfonds oder gegenüber den Aktionäre des jeweiligen Teilfonds
für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterver-
wahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach vorgenanntem Punkt 3) a) übertragen wurde. Im Fall eines
solchen Abhandenkommens hat die Verwahrstelle dem jeweiligen Teilfonds oder der für Rechnung des jeweiligen Teil-
fonds handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen
entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkom-
men auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unab-
wendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben,
bleiben unberührt.
Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem jeweiligen Teilfonds oder den Aktionären des jeweiligen Teilfonds für
sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle ihre Verpflichtungen nach dem Gesetz
vom 12. Juli 2013 fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt.
10. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß vorgenanntem Punkt 3. c) unberührt.
Art. 38. Änderungen der Satzung. Die Satzung kann durch eine Generalversammlung, welche den Quorumserforder-
nissen gemäß dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften einschließlich nachfolgender Änderungen und
Ergänzungen (das „Gesetz von 1915“) unterliegt, geändert werden.
Art. 39. Interessenkonflikte.
1. Kein Vertrag, kein Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft, das die Gesellschaft mit anderen Gesellschaften schließt,
wird durch die Tatsache ungültig, dass ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsleiter der Gesellschaft
Interessen in oder Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft haben, oder durch die Tatsache, dass sie Verwaltungs-
ratsmitglied, Teilhaber, Direktor, Geschäftsleiter, Bevollmächtigter oder Angestellter der anderen Gesellschaft sind.
2. Dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Investmentgesellschaft,
welches(r) zugleich Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer Bevollmächtigter oder Angestellter einer anderen
Gesellschaft ist, mit der die Investmentgesellschaft Verträge abgeschlossen hat oder mit der sie in einer anderen Weise
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in geschäftlichen Beziehungen steht, wird dadurch nicht das Recht verlieren, zu beraten, abzustimmen und zu handeln,
was die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäften in Verbindung stehen, anbetrifft.
3. Falls ein Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter ein persönliches Interesse in einer Angelegenheit
der Investmentgesellschaft hat, muss dieses Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter der Investmentge-
sellschaft den Verwaltungsrat über dieses persönliche Interesse informieren, und er wird weder mitberaten noch am
Votum über diese Angelegenheit teilnehmen. Ein Bericht über diese Angelegenheit und über das persönliche Interesse
des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors oder Bevollmächtigten muss bei der nächsten Generalversammlung erstattet
werden.
4. Der Begriff „persönliches Interesse“, wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung auf
eine Beziehung oder ein Interesse, die nur deshalb entstehen, weil das Rechtsgeschäft zwischen der Investmentgesellschaft
einerseits und dem Fondsmanager, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, einer etwaigen Ver-
triebsstelle (bzw. ein mit diesen mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen) oder jeder anderen von der
Investmentgesellschaft benannten Gesellschaft andererseits geschlossen wird.
5. Die vorhergehenden Bestimmungen sind in Fällen, in denen die Verwahrstelle Partei eines Vertrages, Vergleiches
oder sonstigen Rechtsgeschäftes ist, nicht anwendbar. Die Geschäftsleiter und die zum gesamten Geschäftsbetrieb er-
mächtigten Generalbevollmächtigten der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig als Verwaltungsräte oder Geschäftsleiter
der Investmentgesellschaft zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein. Geschäftsleiter, Verwaltungsräte und die zum
gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Investmentgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig
als Geschäftsleiter oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Generalbevollmächtigten der Verwahrstelle zur
täglichen Geschäftsführung bestellt sein.
Art. 40. Anwendbares Recht. Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmungen
des Gesetzes von 1915 über Handelsgesellschaften und das Gesetz von 2007 einschließlich nachfolgender Änderungen
und Ergänzungen der jeweiligen Gesetze geregelt.
Die vorgenannten Änderungen treten mit Wirkung zum 22. Juli 2014 in Kraft.
Da somit die Tagesordnung erledigt ist, hebt die Vorsitzende die Versammlung auf.
Worüber Urkunde aufgenommen in Strassen, am Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, dem beurkundenden Notar nach Namen,
gebräuchlichen Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, haben die Erschienenen mit dem Versammlungsvorstand
und dem beurkundenden Notar, gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: V. AUGSDOERFER, U. BERG und M. SCHAEFFER.
Enregistré à Luxembourg, A.C., le 24 juillet 2014. Relation: LAC/2014/34927. Reçu soixante-quinze euros (75,- EUR).
<i>Le Receveuri> (signé): I. THILL.
FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG, der Gesellschaft auf Begehr erteilt.
Luxemburg, den 30. Juli 2014.
Référence de publication: 2014120173/1005.
(140137320) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
août 2014.
S.u.P. Premium IV, Société Anonyme sous la forme d'une SICAV - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 132.933.
Im Jahre zweitausendundvierzehn, am einundzwanzigsten Juli.
Vor Notarin Martine SCHAEFFER, mit Amtssitz in Luxemburg, in Vertretung von Notar Henri HELLINCKX, mit
Amtssitz in Luxemburg, welch Letzterem gegenwärtige Urkunde verbleibt.
Sind die Aktionäre der Aktiengesellschaft in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital strukturiert
als spezialisierter Investmentfonds “S.u.P. Premium IV SICAV-FIS“, mit Sitz in Strassen, eingetragen im Handels- und
Gesellschaftsregister unter der Nummer B 132933, zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammen-
getreten.
Die Gesellschaft wurde gegründet gemäß notarieller Urkunde vom 17. Oktober 2007, veröffentlicht im Mémorial C
Nummer 2546 vom 9. November 2007.
Die Versammlung wird unter dem Vorsitz von Frau Ursula Berg, Bankangestellte, geschäftsansässig in Strassen, 4, rue
Thomas Edison, eröffnet.
Die Vorsitzende beruft zur Protokollführerin und die Versammlung wählt einstimmig zur Stimmzählerin Frau Vera
Augsdörfer, geschäftsansässig in Strassen, 4, rue Thomas Edison.
Sodann stellt die Vorsitzende gemeinsam mit den Versammlungsteilnehmern Folgendes fest:
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I.- Die anwesenden oder vertretenen Aktieninhaber und die Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien sind auf einer
Anwesenheitsliste, unterschrieben von den Aktieninhabern oder deren Bevollmächtigte, dem Versammlungsbüro und
dem unterzeichneten Notar, aufgeführt. Die Anwesenheitsliste sowie die Vollmachten bleiben gegenwärtiger Urkunde
beigefügt um mit derselben einregistriert zu werden.
II.- Aus der Anwesenheitsliste ergibt sich, dass sämtliche sich im Umlauf befindenden Aktien bei der außerordentlichen
Generalversammlung vertreten sind, sodass die Generalversammlung regelrecht zusammengesetzt ist und über alle Ta-
gesordnungspunkte, welche den Aktionären bekannt sind, beschließen kann.
III.- Diese Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
<i>Tagesordnungi>
1. Änderung und Restrukturierung der Satzung
1.1. Anpassung der Investmentgesellschaft an die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien
2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, welche in Luxemburg
in dem Gesetz vom 12. Juli 2013 über Verwalter alternativer Investmentfonds in nationales Recht umgesetzt wurde.
1.2. Änderung des Artikels 19 „Anlagepolitik“.
1.3 Einführung und Erweiterung des Artikels „Kosten“.
Die jeweiligen Änderungen treten mit Wirkung zum 22. Juli 2014 in Kraft.
Ein Entwurf der Satzung ist am Sitz der Investmentgesellschaft kostenlos erhältlich.
Sodann traf die Versammlung nach Beratung einstimmig folgende Beschlüsse:
<i>Erster Beschlussi>
Die Generalversammlung beschließt die Anpassung der Satzung der Investmentgesellschaft an die Anforderungen der
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternativer
Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
und (EU) Nr. 1095/2010, welche in Luxemburg in dem Gesetz vom 12. Juli 2013 über Verwalter alternativer Investment-
fonds in nationales Recht umgesetzt wurde, sowie die Änderung der Satzung hinsichtlich redaktioneller Anpassungen.
<i>Zweiter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst die Änderung des Artikel 19 betreffend die Anlagepolitik.
<i>Dritter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst die Einführung und Erweiterung des Artikels „Kosten“.
<i>Vierter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschließt die Satzung wie folgt neuzufassen.
I. Name, Sitz, Dauer und Zweck der Investmentgesellschaft
Art. 1. Name. Zwischen den erschienenen Parteien und allen, welche zukünftig Eigentümer von nachfolgend ausgege-
benen Aktien werden, besteht eine Aktiengesellschaft (société anonyme) in der Form einer Investmentgesellschaft mit
variablem Kapital (société d'investissement à capital variable - fonds d’investissement spécialisé, SICAV-FIS) gemäß dem
Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergän-
zungen) (das „Gesetz von 2007“) unter dem Namen S.u.P. Premium IV ("Investmentgesellschaft" oder „Fonds“). Die
Investmentgesellschaft ist eine Umbrella-Konstruktion, die mehrere Teilfonds („Teilfonds“) umfassen kann. Diese Teil-
fonds sind vermögensrechtlich und haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes
Teilfondsvermögen als eigenständiges Zweckvermögen behandelt. Die Rechte von Aktionären und Gläubigern im Hinblick
auf ein Teilfondsvermögen, beschränken sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilfondsvermögens. Für die auf das
einzelne Teilfondsvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffenden Teilfondsvermögen.
Art. 2. Sitz der Investmentgesellschaft. Gesellschaftssitz ist Strassen, Großherzogtum Luxemburg.
Durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft („Verwaltungsrat“) können Niederlas-
sungen und Repräsentanzen an einem anderen Ort des Großherzogtums sowie im Ausland gegründet werden.
Sofern nach Ansicht des Verwaltungsrats außergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse stattgefunden ha-
ben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Investmentgesellschaft an ihrem Sitz
oder die Kommunikation mit Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz zeitweilig und bis zur völligen
Normalisierung der Lage ins Ausland verlagert werden. Solche provisorischen Maßnahmen werden auf die Staatszuge-
hörigkeit der Investmentgesellschaft keinen Einfluss haben. Die Investmentgesellschaft wird eine Luxemburger Gesell-
schaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Investmentgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
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Die Auflösung kann jederzeit durch eine Generalversammlung beschlossen werden und zwar in der Form, wie sie für
Satzungsänderungen vorgesehen ist und gemäß Artikel 7 dieser Satzung.
Art. 4. Zweck der Investmentgesellschaft.
1. Ausschließlicher Zweck der Investmentgesellschaft ist es, ihre Mittel in Vermögenswerte nach den Grundsätzen der
Risikostreuung kollektiv anzulegen und den Aktionären das Ergebnis der Verwaltung ihrer Vermögenswerte zukommen
zu lassen.
2. Die Investmentgesellschaft kann unter Berücksichtigung der im Gesetz vom 13. Februar 2007 und im Gesetz vom
10. August 1915 über Handelsgesellschaften (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) („Gesetz vom
10. August 1915“) festgelegten Bestimmungen, alle Maßnahmen treffen, die ihrem Zweck dienen oder nützlich sind.
Art. 5. Allgemeine Anlagegrundsätze und -beschränkungen.
1. Das Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung und nach den im Verkaufspros-
pekt beschriebenen anlagepolitischen Grundsätzen angelegt.
2. Das Netto-Teilfondsvermögen wird zu mehr als 90% des Netto-Teilfondsvermögens in die im Folgenden aufgezähl-
ten Vermögensgegenstände investiert: notierte und nicht notierte Wertpapiere, Derivate, Bankguthaben, Edelmetalle,
Immobilien, Immobilien-Gesellschaften, unverbriefte Darlehensforderungen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Be-
teiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Investmentvermögen (Zielfonds).
3. Es dürfen für den jeweiligen Teilfonds Anteile an in- und ausländischen Investmentvermögen, die jeweils die Anfor-
derungen des § 1 (b) des Investmentsteuergesetzes n.F. erfüllen, erworben werden.
Der Teilfonds kann weltweit in Zielfonds investieren, wobei diese jedoch in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Ver-
mögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt sein müssen.
4. Der Begriff der Wertpapiere umfasst unter anderem Aktien, Renten, Geldmarktinstrumente, Zertifikate und andere
strukturierte Produkte (z.B. Aktienanleihen, Optionsanleihen, Wandelanleihen).
5. Investitionen können in andere als die oben aufgeführten Vermögensgegenstände angelegt werden, wenn sie sich
insgesamt auf eine Höhe von unter 10% des Netto-Teilfondsvermögens beschränken. Davon erfasst wird unter anderem
der Erwerb von:
a) Private Equity Fonds und Venture Capital Fonds;
b) nicht richtlinienkonforme, regulierte Rohstofffonds;
c) Dach-Hedgefonds;
d) Beteiligungen an originär gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften
6. Der Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente („Derivate“) ist zur Erreichung der vorgenannten Anlageziele sowohl
zu Anlage- als auch Absicherungszwecken vorgesehen. Er umfasst neben den Optionsrechten u.a. Swaps und Termin-
kontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/
EG und Artikel XIII der ESMA-Leitlinien 2012/832, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen und Investmentfonds gemäß
Art. 41 e) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 sowie auf andere Underlyings. Bei den sonstigen Underlyings handelt
es sich u.a. um Edelmetalle, Rohstoffe, Investmentfonds die nicht gemäß Art. 41 e) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010
aufgelegt wurden sowie Indizes auf vorgenannte Instrumente, bei denen es sich nicht um einen Finanzindex handelt.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 30% des Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.
7. Der Erwerb von Edelmetallen, anderen Derivaten sowie unverbrieften Darlehensforderungen dürfen 30% des Netto-
Teilfondsvermögens nicht übersteigen. Derivate im Sinne von Art. 41 g) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 werden
auf diese Grenze nicht angerechnet.
Die vom Teilfonds in physischer Form erworbenen Edelmetalle werden im Tresor der Verwahrstelle bzw. im Tresor
des Unterverwahrers der Verwahrstelle verwahrt. Die Verwahrung der vom Teilfonds physisch erworbenen Edelmetalle
erfolgt in zugeordneter ("allocated") Form. Die gehaltenen Barren können eindeutig identifiziert und dem Teilfonds "zu-
geordnet" werden. Sie befinden sich im wirtschaftlichen Eigentum des Teilfonds. Edelmetall in einem Depot gehört nicht
zum Vermögen der Verwahrstelle bzw. deren Unterverwahrer und ist somit im Falle des Konkurses des Verwahrers bzw.
dessen Unterverwahrers geschützt. Zugeordnetes Edelmetall wird nicht verliehen und ist nicht mit irgendwelchen Deri-
vaten verbunden.
8. Kredite zu Lasten des Fondsvermögens dürfen kurzfristig bis zu einer Höhe von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
aufgenommen werden.
9. Die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft liegt jeweils unter 10% des Kapitals der Kapitalgesellschaft..
Dies gilt nicht für Beteiligungen an
a) Immobilien-Gesellschaften,
b) ÖPP-Projektgesellschaften und
c) Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien im Sinne des § 3 Nummer
3 des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien gerichtet ist.
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10. Nicht notierte Wertpapiere und Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, die nicht zum Handel an
einer Börse zugelassen oder in einem organisierten Markt einbezogen sind, können insgesamt bis zu einer Grenze von
20% des Netto-Teilfondsvermögens erworben werden.
11. Der Teilfonds kann grundsätzlich bis zu jeweils 30% des Netto-Fondsvermögens in gleichartige Titel ein und des-
selben Emittenten anlegen.
Diese Restriktion gilt nicht:
a) für Anlagen in Zielfonds, die Anforderungen an die Risikostreuung unterliegen, die den Anforderungen für spezia-
lisierte Investmentfonds zumindest vergleichbar sind. Für Zwecke der Anwendung dieser Begrenzung ist jeder Teilfonds
eines Zielfonds mit mehreren Teilfonds als separater Emittent zu betrachten, sofern der Grundsatz der Trennung der
Verpflichtungen der verschiedenen Teilfonds gegenüber Dritten sichergestellt wird.
b) für Anlagen in Titeln, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder
supranationalen Institutionen und Organisationen mit gemeinschaftlichem, regionalem oder weltweitem Charakter aus-
gegeben oder besichert werden. In jedem Fall müssen die im Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus sechs
verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stammen,
30% des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
In diesen Grenzen werden auch die Basiswerte aus derivativen Finanzinstrumenten berücksichtigt.
12. Das jeweilige Nettoteilfondsvermögen darf jeweils nicht mehr als 30% des Wertes des Netto-Teilfondsvermögens
in flüssige Mittel, Sichteinlagen und un-/kündbare Einlagen bei einer Einrichtung anlegen. Die Bankguthaben sind nicht
durch eine Einrichtung zur Sicherung der Einlagen geschützt.
13. Der jeweilige Teilfonds kann grundsätzlich flüssige Mittel halten, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben
dürfen.
14. Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
Für den Fonds können geeignete Dispositionen getroffen werden und mit Einverständnis der Verwahrstelle weitere
Anlagebeschränkungen aufgenommen werden, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entspre-
chen, in denen Aktien vertrieben werden sollen.
II. Verschmelzung und Liquidation der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds
Art. 6. Verschmelzung der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung beschließen, die Investmentgesellschaft
mit einem anderen spezialisierten Investmentfonds nach dem Gesetz von 2007 oder einem luxemburgischen Organismus
für gemeinsame Anlagen („OGA“) nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen
oder einem Teilfonds einer/s solchen spezialisierten Investmentgesellschaft/Fonds oder eines solchen OGA zu versch-
melzen. Der Beschluss der Generalversammlung zur Verschmelzung der Investmentgesellschaft wird entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht.
Die Beschlüsse der Generalversammlung im Rahmen einer Verschmelzung bedürfen mindestens der einfachen Stim-
menmehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre. Bei Verschmelzungen, bei denen die übertragende Invest-
mentgesellschaft durch die Verschmelzung erlischt, muss das Wirksamwerden der Verschmelzung notariell beurkundet
werden.
2. Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft
durch Einbringung in einen anderen Teilfonds der Investmentgesellschaft oder einen anderen OGA oder einen speziali-
sierten Investmentfonds bzw. einen Teilfonds eines anderen OGA oder spezialisierten Investmentfonds verschmolzen
werden.
3. Die unter den vorstehenden Ziffern 1. und 2. genannten Verschmelzungen können insbesondere in folgenden Fällen
beschlossen werden:
- sofern das Netto-Fondsvermögen bzw. ein Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag
gefallen ist, welcher als Mindestbetrag erscheint, um die Investmentgesellschaft in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu ver-
walten.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds bzw. den Teilfonds zu verwalten.
- Im Rahmen einer Rationalisierung
4. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann beschließen einen anderen Fonds oder Teilfonds, der von
derselben oder von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, in einen Teilfonds der Investmentgesellschaft
aufzunehmen.
5. Verschmelzungen sind sowohl zwischen zwei Luxemburger Fonds bzw. Teilfonds (inländische Verschmelzung) als
auch zwischen Fonds bzw. Teilfonds, die in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der europäischen Union niederge-
lassen sind (grenzüberschreitende Verschmelzung) möglich.
6. Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik der/s einzubringenden Investmentge-
sellschaft bzw. des Fonds oder Teilfonds nicht gegen die Anlagepolitik der/s aufnehmenden Investmentgesellschaft/Fonds
oder Teilfonds verstößt.
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7. Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds bzw. Teilfonds. Die
Anleger des einbringenden Fonds erhalten Anteile des aufnehmenden Fonds, deren Anzahl sich auf der Grundlage des
Anteilwertverhältnisses der betroffenen Fonds zum Zeitpunkt der Einbringung errechnet und gegebenenfalls einen Spi-
tzenausgleich.
8. Sowohl der aufnehmende Fonds bzw. Teilfonds als auch der übertragende Fonds bzw. Teilfonds informieren die
Aktionäre in geeigneter Form über die geplante Verschmelzung und entsprechende den Vorschriften der jeweiligen Ver-
triebsländer des aufnehmenden oder einzubringenden Fonds bzw. Teilfonds.
9. Die Aktionäre des aufnehmenden und des übertragenden Fonds bzw. Teilfonds haben während dreißig Tagen das
Recht, ohne Zusatzkosten die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Aktien zum einschlägigen Nettoinventarwert pro
Aktie oder, soweit möglich, den Umtausch in Aktien eines anderen Fonds mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben
Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine
gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, zu
verlangen. Das Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Aktionäre des übertragenden und des aufnehmenden
Fonds bzw. Teilfonds über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden.
10. Bei einer Verschmelzung zwischen zwei oder mehreren Fonds bzw. Teilfonds können die betroffenen Fonds bzw.
Teilfonds die Zeichnungen, Rücknahmen oder Umtäusche von Aktien zeitweilig aussetzen, wenn eine solche Aussetzung
aus Gründen des Aktionärsschutzes gerechtfertigt ist.
11. Die Durchführung der Verschmelzung wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt. Den
Aktionären des übertragenden und des übernehmenden Fonds bzw. Teilfonds sowie der jeweils zuständigen Aufsichts-
behörde wird auf Anfrage kostenlos eine Kopie des Berichts des Wirtschaftsprüfers zur Verfügung gestellt.
12. Das unter den vorstehenden Ziffern 3. bis 11. Gesagte gilt gleichermaßen für die Verschmelzung zweier Teilfonds
innerhalb der Investmentgesellschaft sowie für die Verschmelzung von Aktienklassen innerhalb eines Teilfonds.
Art. 7. Liquidation der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung liquidiert werden. Dieser Beschluss ist
unter Einhaltung der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Bestimmungen zu fassen.
Sinkt das Vermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel des Mindestkapitals, ist der Verwaltungsrat der
Investmentgesellschaft verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der
Investmentgesellschaft zu unterbreiten. Die Liquidation wird mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertre-
tenden Aktien beschlossen.
Sinkt das Vermögen der Investmentgesellschaft unter ein Viertel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat der
Investmentgesellschaft ebenfalls eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der In-
vestmentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation wird in einem solchen Fall mit einer Mehrheit von 25% der in der
Generalversammlung anwesenden bzw. vertretenden Aktien beschlossen.
Die Einberufungen zu den vorgenannten Generalversammlungen erfolgen jeweils innerhalb von 40 Tagen nach Fests-
tellung des Umstandes, dass das Vermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel bzw. unter ein Viertel des
Mindestkapitals gesunken ist.
Der Beschluss der Generalversammlung zur Liquidation der Investmentgesellschaft wird sofern erforderlich entspre-
chend den gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht.
Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft liqui-
diert werden. Die Liquidation kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
Eine Aktienklasse eines Teilfonds kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft liquidiert
werden.
2. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft oder ein Teil-
fonds mit dem Datum der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine
Aktien der Investmentgesellschaft oder eines Teilfonds mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
3. Nettoliquidationserlöse, deren Auszahlung nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären gel-
tend gemacht wurden, werden von der Verwahrstelle nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der
berechtigten Aktionäre bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge
verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
III. Gesellschaftskapital und Aktien
Art. 8. Gesellschaftskapital. Das Gesellschaftskapital wird durch Aktien ohne Nennwert repräsentiert und wird zu
jeder Zeit der Summe der Netto-Teilfondsvermögen aller Teilfonds der Investmentgesellschaft („Netto-Gesellschafts-
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vermögen“) gemäß Artikel 10 dieser Satzung entsprechen und wird durch volleinbezahlte Aktien ohne Nennwert
repräsentiert.
Das Gesellschaftskapital wird in Euro ausgedrückt und hat sich zu jedem Zeitpunkt mindestens auf eine Million zwei-
hundertfünfzigtausend Euro (1.250.000,- Euro) zu belaufen. Dieses Mindestgesellschaftskapital ist innerhalb von zwölf
Monaten nach Genehmigung der Investmentgesellschaft als spezialisierter Investmentfonds nach Luxemburger Recht zu
erreichen.
Das Gründungskapital beträgt 31.000,- Euro und ist in 31 Aktien ohne Nennwert eingeteilt.
Art. 9. Aktien.
1. Aktien sind Aktien an dem jeweiligen Teilfonds. Es können sowohl Namens- als auch Inhaberaktien ausgegeben
werden. Die Aktienzertifikate werden in der durch die Investmentgesellschaft bestimmten Art der Verbriefung und Stüc-
kelung ausgegeben; diese werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt
angegeben. Alle Aktien an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn der Verwaltungsrat
beschließt, gemäß Ziffer 7 dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedenen Aktienklassen auszugeben. Ein Ans-
pruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberaktien noch bei der Ausgabe von
Namensaktien.
2. Aktien werden ausschließlich an sachkundige Anleger im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes von 2007 ausgegeben,
d.h. an institutionelle oder professionelle Anleger oder solche Anleger, die ein schriftliches Einverständnis mit der Ei-
nordnung als sachkundiger Anleger abgeben und (1) mindestens 125.000 Euro in die Investmentgesellschaft investieren
oder (2) über eine Einstufung seitens eines Kreditinstituts im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, eines Wertpapierunter-
nehmens im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, die
ihren Sachverstand, ihre Erfahrung und Kenntnisse bestätigt, um die Anlage in die Investmentgesellschaft angemessen
beurteilen zu können, vorlegen.
Eine Übertragung von Aktien bedarf der vorherigen Zustimmung der Investmentgesellschaft und ist nur möglich, wenn
der Käufer ein sachkundiger Anleger im Sinne Gesetzes von 2007 ist und wenn er voll und ganz etwaige restliche Verp-
flichtungen gegenüber der Investmentgesellschaft übernimmt.
Falls ein Aktionär Aktien der Investmentgesellschaft nicht für eigene Rechnung zeichnet, sondern für Rechnung eines
Dritten, so muss dieser Dritte ebenfalls ein sachkundiger Anleger im Sinne des Gesetzes von 2007 sein.
3. Für Inhaberaktien wird die Girosammelverwahrfähigkeit beantragt.
4. Namensaktien werden von der Register- und Transferstelle in das für die Investmentgesellschaft geführte Aktien-
register eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Aktionären Bestätigungen betreffend die Eintragung in das
Aktienregister an die im Aktienregister angegebene Adresse zugesandt.
5. Jeder Inhaber von Namensaktien muss der Investmentgesellschaft seine Adresse zwecks Eintragung im Aktionärs-
register mitteilen. Weicht diese von der Adresse seiner Administration ab, kann er zusätzlich eine Versandadresse
benennen. Alle Mitteilungen und Ankündigungen der Investmentgesellschaft zugunsten von Inhabern von Namensaktien
können rechtsverbindlich an die entsprechende Adresse gesandt werden. Der Aktionär kann jederzeit schriftlich bei der
Investmentgesellschaft die Änderungen seiner Adresse im Register beantragen.
6. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit eine unbegrenzte Anzahl voll einbezahlter Aktien auszugeben, ohne
den bestehenden Aktionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszugebender Aktien einzuräumen.
7. Der Verwaltungsrat kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere Aktienklassen
vorzusehen. Die Aktienklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Erträge,
nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Aktien sind vom Tage
ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Aktienklasse
beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Aktienklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen
Merkmale oder Rechte im Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
8. Durch Beschluss des Verwaltungsrats der Investmentgesellschaft können Aktienklassen eines Teilfonds einem Ak-
tiensplit unterzogen werden.
Art. 10. Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie.
1. Das Netto-Gesellschaftsvermögen der Investmentgesellschaft lautet auf Euro (EUR) („Referenzwährung“).
2. Der Wert einer Aktie („Nettoinventarwert pro Aktie“) lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt
angegebene Währung („Teilfondswährung“), sofern nicht für etwaige weitere Aktienklassen im jeweiligen Anhang zum
Verkaufsprospekt eine von der Teilfondswährung abweichende Währung angegeben ist („Aktienklassenwährung“).
3. Der Nettoinventarwert pro Aktie wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter
Aufsicht der Verwahrstelle an jedem im Anhang angegebenen Tag, mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden
Jahres („Bewertungstag“) berechnet und bis auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet. Der Verwaltungsrat kann
für einzelne Teilfonds eine abweichende Regelung treffen.
4. Zur Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden
Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds („Netto-Teilfondsvermögen“) an jedem im
jeweiligen Anhang angegebenen Tag (“Bewertungstag”) ermittelt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf
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befindlichen Aktien des jeweiligen Teilfonds geteilt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch beschließen, den Nettoin-
ventarwert pro Aktie am 24. und 31. Dezember eines Jahres zu ermitteln, ohne dass es sich bei diesen Wertermittlungen
um Berechnungen des Nettoinventarwerts je Aktie an einem Bewertungstag im Sinne des vorstehenden Satz 1 dieser
Ziffer 4 handelt. Folglich können die Aktionäre keine Ausgabe, Rücknahme und/oder Umtausch von Aktien auf Grundlage
eines am 24. Dezember und/oder 31. Dezember eines Jahres ermittelten Nettoinventarwertes pro Aktie verlangen.
5. Soweit in Jahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gemäß den
Regelungen dieser Satzung Auskunft über die Situation des Netto-Gesellschaftsvermögens gegeben werden muss, werden
die Vermögenswerte des Fonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden
Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen, die an einer
Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewähr-
leistet, des dem Bewertungstag vorhergehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert sind,
ist die Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.
b) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen, die nicht
an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind (oder deren Börsenkurse z.B. aufgrund mangelnder Liquidität als nicht
repräsentativ angesehen werden), die aber an einem geregelten Markt gehandelt werden, werden zu einem Kurs bewertet,
der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem Bewertungstag vorhergehenden Handels-
tages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen verkauft werden
können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Grundlage auf
Tagesbasis bewertet.
d) Anteile an OGAW bzw. OGA werden grundsätzlich zum letzten vor dem Bewertungstag festgestellten Rücknah-
mepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet bewertet. Falls für
Investmentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile
ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft
nach Treu und Glauben, allgemein anerkannten und nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Buchstaben a) bis d) genannten
Finanzinstrumente keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Finanzinstrumente ebenso wie die sonstigen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben, auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. Die Vorgehensweise hierzu in der
Bewertungsrichtlinie der Verwaltungsgesellschaft geregelt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Forderungen, z.B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
h) Der Marktwert von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, abgeleiteten Finanzinstrumenten (Derivate) und sons-
tigen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweiligen Teilfondswährung lauten, wird zu dem unter Zugrundelegung
des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des dem Bewertungstag vo-
rhergehenden Börsentages in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne und Verluste aus Devisen-
transaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Aktionäre
des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
Die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden
Teilfonds separat. Soweit jedoch innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend aufgeführten
Kriterien für jede Aktienklasse getrennt. Die Zusammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro Teilfonds.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände des jeweiligen Teilfonds wird grundsätzlich von der Verwaltungsgesell-
schaft vorgenommen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Bewertung von Vermögensgegenständen delegieren und einen
externen Bewerter, welcher die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, heranziehen. Dieser darf die Bewertungsfunktion nicht
an einen Dritten delegieren. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die zuständige Aufsichtsbehörde über die Bestellung
eines externen Bewerters. Die Verwaltungsgesellschaft bleibt auch dann für die ordnungsgemäße Bewertung der Ver-
mögensgegenstände des jeweiligen Teilfonds sowie für die Berechnung und Bekanntgabe des Nettoinventarwertes
verantwortlich, wenn sie einen externen Bewerter bestellt hat.
Art. 11. Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie.
1. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Aktionäre gerechtfertigt ist, insbesondere:
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a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil der
Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, geschlossen
ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Investmentgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie ordnungsgemäß durchzuführen.
c) wenn im Falle einer Unterbrechung der Nachrichtenverbindungen oder aus irgendeinem Grund der Wert eines
Vermögenswertes nicht schnell oder genau genug bestimmt werden kann.
2. Solange die Berechnung des Netto-Inventarwertes pro Aktie zeitweilig eingestellt ist, werden auch die Ausgabe, die
Rücknahme und der Umtausch von Aktien eingestellt. Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwerts
pro Aktie innerhalb eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von dem
betreffenden Ereignis nicht berührt sind.
3. Aktionäre, welche einen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag gestellt haben, werden von einer Einstel-
lung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der
Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Während die Berechnung des
Nettoinventarwertes pro Aktie eingestellt ist, werden Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschanträge nicht ausgeführt.
4. Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschanträge verfallen im Falle einer Einstellung der Berechnung des Nettoin-
ventarwertes pro Aktie automatisch. Der Aktionär bzw. potentielle Aktionäre werden darüber informiert, dass nach der
Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwerts die Zeichnungs-, Rücknahme-, bzw. Umtauschanträge erneut
eingereicht werden müssen.
5. Die Einstellung sowie die Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie werden in den für
Informationen an die Aktionäre vorgesehenen Medien veröffentlicht.
Art. 12. Beschränkung der Eigentumsrechte auf Aktien. Aktien an der Investmentgesellschaft sind sachkundigen Anle-
gern im Sinne des Gesetzes von 2007 vorbehalten. Darüber hinaus kann die Investmentgesellschaft nach eigenem
Ermessen den Besitz oder Erwerb ihrer Aktien durch bestimmte sachkundige Anleger einschränken oder verbieten, wenn
sie der Ansicht ist, dass ein solcher Besitz oder Erwerb:
- zu Lasten der Interessen der übrigen Aktionäre oder der Investmentgesellschaft geht; oder
- unter Ausnutzung von Market Timing, Late Trading oder sonstigen Markttechniken betrieben wurde, die der Ge-
samtheit der Aktionäre schaden könnte; oder
- der Aktionär nicht die Bedingungen für den Erwerb der Anteile erfüllt; oder
- die Aktien in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person erworben worden sind, in dem
die Investmentgesellschaft zum Vertrieb oder der Erwerb von Aktien an solche Personen nicht zugelassen ist; oder
- ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung der Investmentgesellschaft führt; oder
- einen Gesetzesverstoß im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland mit sich ziehen kann; oder
- bewirken kann, dass die Investmentgesellschaft in einem anderen Land als dem Großherzogtum Luxemburg steuerp-
flichtig wird; oder den Interessen der Investmentgesellschaft in einer anderen Art und Weise schadet.
Zu diesem Zweck kann die Investmentgesellschaft:
a) die Ausgabe von Aktien oder deren Umschreibung im Aktionärsregister verweigern,
b) Aktien zwangsweise zurücknehmen,
c) bei Aktionärsversammlungen Personen, denen es nicht erlaubt ist, Aktien der Investmentgesellschaft zu besitzen,
das Stimmrecht aberkennen.
Art. 13. Ausgabe von Aktien.
1. Aktien werden jeweils am Erstausgabetag bzw. innerhalb der Erstausgabeperiode eines Teilfonds, zu einem bes-
timmten Erstausgabepreis zuzüglich Ausgabeaufschlag ausgegeben, so wie für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben. Im Anschluss an diesen Erstausgabetag bzw. an diese Erstausgabeperiode
werden Aktien an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Nettoinventarwert pro Aktie
gemäß Artikel 10 der Satzung, zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlages, dessen maximale Höhe für den jeweiligen
Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren
oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle,
der Register- und Transferstelle, einer etwaigen Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entge-
gennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle
verpflichtet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Diese nimmt die Zeichnungsanträge im
Auftrag der Investmentgesellschaft an.
Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien werden von der Stelle, bei der der Antragsteller sein Depot
unterhält, an die Register- und Transferstelle weitergeleitet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register und Transferstelle.
Diese nimmt die Zeichnungsanträge im Auftrag der Investmentgesellschaft an.
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Vollständige Zeichnungsanträge, welche bis zu dem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt am letzten Bankar-
beitstag vor einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des dem
Bankarbeitstag folgenden Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung
steht. Die Investmentgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Aktien auf der Grundlage eines dem
Antragsteller vorher unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bes-
tehen, dass ein Antragsteller Late-Trading betreibt, kann die Verwaltungsgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantra-
ges solange verweigern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat.
Vollständige Zeichnungsanträge, welche nach dem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt am letzten Bankarbeitstag
vor einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten
Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Namensaktien zur Verfügung steht.
Sollte der Gegenwert der gezeichneten Aktien zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages bei
der maßgeblichen Stelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig sein, wird
der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der maßgeblichen Stelle eingegangen betrachtet, an dem der Gegenwert
der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsantrag ordnungsgemäß vorliegt.
Inhaberaktien werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Verwahrstelle im Auftrag der Investmentgesellschaft von
der Verwahrstelle übertragen, indem sie der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.
Die Namensaktien werden unverzüglich bei Eingang des vollständigen Ausgabepreises bei der Verwahrstelle im Auftrag
der Investmentgesellschaft von der Register- und Transferstelle zugeteilt und durch Eintragung in das Aktienregister
übertragen.
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensaktien ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen und
die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Aktionärs, die Anzahl
der auszugebenden Aktien bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Fonds angibt und wenn er von dem
entsprechenden Aktionär unterschrieben ist. Darüber hinaus muss die Art und Nummer sowie die ausstellende Behörde
des amtlichen Ausweises, den der Aktionär zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem Zeichnungsschein vermerkt sein
sowie eine Aussage darüber, ob es sich bei dem Aktionär um eine politisch exponierte Persönlichkeit handelt. Die Rich-
tigkeit der Angaben ist von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsantrag zu bestätigen.
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der/die Aktionär(-e) wirtschaftlich Berechtigte
(-r) der zu investierenden und auszugebenden Aktien sind; Die Bestätigung des Aktionärs/der Aktionäre, dass es sich bei
den zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehrerer strafbare/-n/-r Handlung/-en handelt; Eine Kopie des
zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit einem Vermerk: „Wir
bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und die vorlie-
gende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt“ zu versehen.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von der im jeweiligen Anhang des Teilfonds angegebenen Anzahl von Bankarbeitstagen
nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung bei der Verwahrstelle in Luxemburg zahlbar.
Aktien müssen voll eingezahlt werden. Neu ausgegebene Aktien haben dieselben Rechte wie die Aktien, die am Tage
der Aktienausgabe in Umlauf waren.
Art. 14. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Aktien.
1. Die Investmentgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungsantrag
zurückweisen oder die Ausgabe von Aktien zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Aktien gegen
Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Aktionäre, im öffentlichen Interesse oder zum
Schutz des Fonds bzw. des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint, insbesondere wenn:
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktien das „Market Timing“, das
„Late Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Aktionäre schaden können,
b) der Aktionär nicht die Bedingung für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
c) die Aktien in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person (z.B. US-Bürger) erworben
worden sind, in dem der Teilfonds zum Vertrieb oder der Erwerb von Aktien an solche Personen nicht zugelassen ist.
In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zah-
lungen ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten.
2. Die Ausgabe von Aktien wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwerts
pro Aktie eingestellt wird.
Art. 15. Rücknahme und Umtausch von Aktien.
1. Die Aktionäre sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Aktien zum Nettoinventarwert pro Aktie gemäß
Artikel 10 der Satzung, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages („Rücknahmepreis“) zu beantragen.
Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist dessen
maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
Der Rücknahmepreis kann sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen vermin-
dern. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt die entsprechende Aktie.
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2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Aktionäre erfolgen über die Ver-
wahrstelle sowie über die Zahlstellen. Die Verwahrstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Verwahrstelle nicht beeinflussbare Umstände,
die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Investmentgesellschaft kann Aktien einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im
Interesse oder zum Schutz der Aktionäre, der Investmentgesellschaft oder eines oder mehrerer Teilfonds erforderlich
erscheint, insbesondere wenn:
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktien das „Market Timing“, das
„Late Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Aktionäre schaden können,
b) der Aktionär nicht die Bedingung für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
c) die Aktien in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person (z.B. US-Bürger) erworben
worden sind, in dem der Teilfonds zum Vertrieb oder der Erwerb von Aktien an solche Personen nicht zugelassen ist.
3. Der Umtausch sämtlicher Aktien oder eines Teils der Aktien von einem Teilfonds in Aktien eines anderen Teilfonds
erfolgt auf der Grundlage des maßgeblichen Nettoinventarwertes pro Aktie der betreffenden Teilfonds. Falls ein Umtausch
von Aktien für bestimmte Teilfonds nicht möglich sein soll oder für den Fall, dass keine Umtauschprovision erhoben wird,
wird dies für den betroffenen Teilfonds in dem jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Aktienklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Aktien einer Aktienklasse in
Aktien einer anderen Aktienklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen
anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine
Umtauschprovision erhoben.
Die Investmentgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies
im Interesse der Investmentgesellschaft oder im Interesse der Aktionäre geboten erscheint, insbesondere wenn
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktie „Market Timing“, „Late-
Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Aktionäre schaden könnten,
b) der Aktionär nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
c) die Aktien in einem Staat vertrieben, in dem der jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer
Person (z.B. US-Bürger) erworben worden sind, für die der Erwerb der Aktien nicht gestattet ist.
4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien
können bei der Investmentgesellschaft, ggf. der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle, der Register- und Transfers-
telle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung
der Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberaktien
werden durch die Stelle, bei der der Aktionär sein Depot unterhält, an die Register- und Transferstelle weitergeleitet.
Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle.
Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien ist dann
vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Aktionärs sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzu-
gebenden oder umzutauschenden Aktien und den Namen des Teilfonds angibt, und wenn er von dem entsprechenden
Aktionär unterschrieben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis zu dem im Verkaufsprospekt bes-
timmten Zeitpunkt am letzten Bankarbeitstag vor einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind,
werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des dem Bankarbeitstag folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen
Rücknahmeabschlages, abgerechnet. Die Investmentgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme bzw. der
Umtausch von Aktien auf der Grundlage eines dem Aktionär vorher unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abge-
rechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach einem im Verkaufspros-
pekt bestimmten Zeitpunkt am letzten Bankarbeitstag vor einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen
sind, werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des übernächsten Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknah-
meabschlages, abgerechnet.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von der im jeweiligen Anhang des Teilfonds angegebenen
Anzahl von Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung. Im Fall von
Namensaktien erfolgt die Auszahlung auf ein vom Aktionär anzugebendes Konto.
5. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Aktien wegen einer Einstellung
der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustellen.
6. Die Investmentgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Verwahrstelle unter Wahrung der Interessen
der Aktionäre berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jewei-
ligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rück-
nahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Aktien. Die Investmentgesellschaft achtet aber darauf,
dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw.
der Umtausch von Aktien auf Antrag von Aktionären unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
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IV. Generalversammlung
Art. 16. Rechte der Generalversammlung. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung vertritt alle Aktio-
näre der Investmentgesellschaft. Sie hat die weitesten Befugnisse, um alle Handlungen der Investmentgesellschaft
anzuordnen oder zu bestätigen. Ihre Beschlüsse sind bindend für alle Aktionäre, sofern diese Beschlüsse in Übereinstim-
mung mit dem Luxemburger Gesetz und dieser Satzung stehen, insbesondere sofern sie nicht in die Rechte der getrennten
Generalversammlungen einer bestimmten Aktienklasse oder eines bestimmten Teilfonds eingreifen.
Art. 17. Einberufung.
1. Die jährliche Generalversammlung wird ursprünglich gemäß dem Luxemburger Gesetz in Luxemburg, am Gesell-
schaftssitz oder an jedem anderen Ort der Gemeinde, in der sich der Gesellschaftssitz befindet, der in der Einberufung
festgelegt wird, am zweiten Mittwoch des Monats April eines jeden Jahres um 11:00 Uhr abgehalten. Falls dieser Tag ein
Bankfeiertag in Luxemburg ist, wird die jährliche Generalversammlung am ersten nachfolgenden Bankarbeitstag in Lu-
xemburg abgehalten.
Die jährliche Generalversammlung kann im Ausland abgehalten werden, wenn der Verwaltungsrat nach seinem Er-
messen feststellt, dass außergewöhnliche Umstände dies erfordern. Eine derartige Entscheidung des Verwaltungsrates ist
unanfechtbar.
2. Die Aktionäre kommen außerdem aufgrund einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Einberufung des
Verwaltungsrates zusammen. Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche mindestens ein Zehntel des Vermögens
der Investmentgesellschaft repräsentieren, zusammentreten.
3. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in denen die Generalversammlung auf
schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt; in solchen Fällen kann der Verwaltungsrat eine zusätzliche Tagesord-
nung vorbereiten.
4. Außerordentliche Generalversammlungen können zu der Zeit und an dem Orte abgehalten werden, wie es in der
Einberufung zur jeweiligen außerordentlichen Generalversammlung angegeben ist.
5. Die oben unter Ziffer 2. bis 4. aufgeführten Regeln gelten entsprechend für getrennte Generalversammlungen einer
oder mehrerer Teilfonds oder Aktienklassen.
Art. 18. Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Der Ablauf der Generalversammlung bzw. der getrennten Generalver-
sammlungen eines Teilfonds oder Aktienklasse(n) muss, soweit es die vorliegende Satzung nicht anders bestimmt, den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Grundsätzlich ist jeder Aktionär an den Generalversammlungen teilnahmeberechtigt. Jeder Aktionär kann sich ver-
treten lassen, indem er eine andere Person schriftlich als seinen Bevollmächtigten bestimmt.
An für einzelne Teilfonds oder Aktienklassen stattfindenden Generalversammlungen, die ausschließlich die jeweiligen
Teilfonds oder Aktienklassen betreffende Beschlüsse fassen können, dürfen nur diejenigen Aktionäre teilnehmen, die
Aktien der entsprechenden Teilfonds oder Aktienklassen halten.
Der Verwaltungsrat kann gestatten, dass Aktionäre an Generalversammlungen per Videokonferenz oder anderen
Kommunikationsmitteln teilnehmen, falls diese Methoden eine Identifikation der Aktionäre erlauben und für die Aktionäre
eine fortwährende und effektive Teilnahme an der Generalversammlung ermöglicht.
Die Form der Vollmachten sowie die Frist, binnen derer die Vollmachten vor der Generalversammlung am Gesell-
schaftssitz hinterlegt werden müssen, können vom Verwaltungsrat festgelegt werden.
Alle anwesenden Aktionäre und Bevollmächtigte müssen sich vor Eintritt in die Generalversammlung in die vom Ver-
waltungsrat aufgestellte Anwesenheitsliste einschreiben.
Die Generalversammlung der Investmentgesellschaft entscheidet über alle im Gesetz vom 10. August 1915 sowie im
Gesetz vom 13. Februar 2007, vorgesehenen Angelegenheiten, und zwar in den Formen, mit dem Quorum und den
Mehrheiten, die von den vorgenannten Gesetzen vorgesehen sind. Sofern die vorgenannten Gesetze oder die vorliegende
Satzung nichts Gegenteiliges anordnen, werden die Entscheidungen der ordnungsgemäß einberufenen Generalversamm-
lung durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Aktionäre gefasst.
Jeder Aktie gibt das Recht auf eine Stimme. Aktienbruchteile sind nicht stimmberechtigt. Aktienbruchteile berechtigen
jedoch den Aktionär anteilmäßig Ausschüttungen und Liquidationserlöse zu erhalten.
Bei Fragen, welche die Investmentgesellschaft als Ganzes betreffen, stimmen die Aktionäre der Investmentgesellschaft
gemeinsam ab. Eine getrennte Abstimmung erfolgt jedoch bei Fragen die nur einen oder mehrere Teilfonds oder eine
oder mehrere Aktienklasse(n) betreffen.
Art. 19. Vorsitzender, Stimmzähler, Sekretär.
1. Die Generalversammlung tritt unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, im Falle seiner
Abwesenheit, unter dem Vorsitz eines von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden zusammen.
2. Der Vorsitzende bestimmt einen Sekretär, der nicht notwendigerweise Aktionär sein muss, und die Generalver-
sammlung ernennt unter den anwesenden und dies annehmenden Aktionären oder den Vertretern der Aktionäre einen
Stimmzähler.
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3. Die Protokolle der Generalversammlung werden von dem Vorsitzenden, dem Stimmzähler und dem Sekretär der
jeweiligen Generalversammlung und den Aktionären, die dies verlangen, unterschrieben.
4. Abschriften und Auszüge, die von der Investmentgesellschaft zu erstellen sind, werden vom Vorsitzenden des Ver-
waltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.
V. Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft
Art. 20. Zusammensetzung.
1. Die Investmentgesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht,
die von der Generalversammlung bestimmt werden und die nicht Aktionäre der Investmentgesellschaft sein müssen.
Auf der Generalversammlung kann ein neues Mitglied, das dem Verwaltungsrat bislang nicht angehört hat, nur dann
zum Verwaltungsratsmitglied gewählt werden, wenn
a) diese betreffende Person vom Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen wird oder
b) ein Aktionär, der bei der anstehenden Generalversammlung, die den Verwaltungsrat bestimmt, voll stimmberechtigt
ist, dem Vorsitzenden - oder wenn dies unmöglich sein sollte, einem anderen Verwaltungsratsmitglied - schriftlich nicht
weniger als sechs und nicht mehr als dreißig Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum seine Absicht
unterbreitet, eine andere Person als seiner selbst zur Wahl oder zur Wiederwahl vorzuschlagen, zusammen mit einer
schriftlichen Bestätigung dieser Person, sich zur Wahl stellen zu wollen, wobei jedoch der Vorsitzende der Generalver-
sammlung unter der Voraussetzung einstimmiger Zustimmung aller anwesenden Aktionäre den Verzicht auf die oben
aufgeführten Erklärungen beschließen kann und die solcherweise nominierte Person zur Wahl vorschlagen kann.
2. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder sowie die Dauer ihrer Mandate. Eine
Mandatsperiode darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Ein Verwaltungsratsmitglied kann wieder gewählt
werden.
3. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden von der Gene-
ralversammlung ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates bis zur nächstfolgenden Generalversammlung einen vorläu-
figen Nachfolger bestimmen. Der so bestimmte Nachfolger führt die Amtszeit seines Vorgängers zu Ende.
4. Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit von der Generalversammlung abberufen werden.
Art. 21. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, alle Geschäfte zu tätigen und alle
Handlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind. Er ist zuständig für
alle Angelegenheiten der Investmentgesellschaft, soweit sie nicht nach dem Gesetz vom 10. August 1915 oder nach dieser
Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus die Befugnis Interimdividenden auszuschütten.
Art. 22. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der täglichen
Geschäftsführung der Investmentgesellschaft (einschließlich der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Invest-
mentgesellschaft zu handeln) und seine Befugnisse zur Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und
des Gesellschaftszweckes mit Zustimmung der Generalversammlung an eine oder mehrere natürliche oder juristische
Personen übertragen, wobei diese Personen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen und die Befugnisse haben,
welche vom Verwaltungsrat bestimmt werden und diese Befugnisse, vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrates
sowie der Generalversammlung, weiter delegieren können.
Die Investmentgesellschaft kann eine Verwaltungsgesellschaft bestellen, welche wie im Einzelnen in den Verkaufsun-
terlagen zu den Aktien an der Investmentgesellschaft beschrieben, einen Anlageberatungsvertrag oder Fondsmanager-
vertrag mit einer oder mehreren Gesellschaft(en) abschließen kann. Der Verwaltungsrat kann Investmentbeiräte berufen
und deren Vergütung festsetzen. Diese Beiräte sollen aus fachkundigen Personen mit entsprechender Erfahrung bestehen.
Die Beiräte haben lediglich eine beratende Funktion und treffen keinerlei Anlageentscheidungen. Der Verwaltungsrat kann
auch Einzelvollmachten durch notarielle oder privatschriftliche Urkunden übertragen.
Art. 23. Interne Organisation des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vor-
sitzenden.
Der Verwaltungsratsvorsitzende steht den Sitzungen des Verwaltungsrates vor; in seiner Abwesenheit bestimmt der
Verwaltungsrat ein anderes Verwaltungsratsmitglied als Sitzungsvorsitzenden.
Der Vorsitzende kann einen Sekretär ernennen, der nicht notwendigerweise Mitglied des Verwaltungsrates zu sein
braucht und der die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung zu erstellen hat.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, eine Verwaltungsgesellschaft, einen Beirat, einen Fondsmanager, Anlageberater
sowie Anlageausschüsse für die jeweiligen Teilfonds zu ernennen und deren Befugnisse festzulegen.
Art. 24. Häufigkeit und Einberufung. Der Verwaltungsrat tritt, auf Einberufung des Vorsitzenden oder zweier Verwal-
tungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort, so oft zusammen, wie es die Interessen der Investment-
gesellschaft erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden mindestens 24 (vierundzwanzig) Stunden vor der Sitzung des Verwaltungsrates
schriftlich, mittels Brief, Telefax oder E-Mail einberufen, es sei denn die Wahrung der vorgenannten Frist ist aufgrund von
Dringlichkeit unmöglich. In diesen Fällen sind Art und Gründe der Dringlichkeit im Einberufungsschreiben anzugeben.
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Ein Einberufungsschreiben ist, sofern jedes Verwaltungsratsmitglied entweder bei Anwesenheit in der Sitzung keine
Einwände gegen die Form der Einladung erhoben oder sein Einverständnis schriftlich, mittels Brief oder Telefax gegeben
hat, nicht erforderlich.
Eine gesonderte Einberufung ist nicht erforderlich, wenn eine Sitzung des Verwaltungsrates zu einem Termin und an
einem Ort stattfindet, die in einem im Voraus vom Verwaltungsrat gefassten Beschluss festgelegt sind.
Art. 25. Sitzungen des Verwaltungsrates. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann an jeder Sitzung des Verwaltungsrates
teilhaben, indem es schriftlich, mittels Brief oder Telefax ein anderes Verwaltungsratsmitglied als seinen Bevollmächtigten
ernennt.
Darüber hinaus kann jedes Verwaltungsratsmitglied an einer Sitzung des Verwaltungsrates im Wege einer telefonischen
Konferenzschaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche es ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an
der Sitzung des Verwaltungsrates einander hören können, teilnehmen. Diese Art der Teilnahme steht einer persönlichen
Teilnahme an dieser Sitzung des Verwaltungsrates gleich.
Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder bei der Sitzung
des Verwaltungsrates zugegen oder vertreten ist. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Stimmen der
anwesenden bzw. vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvor-
sitzenden ausschlaggebend.
Die Verwaltungsratsmitglieder können, mit Ausnahme von im Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen, wie nachfolgend
beschrieben, nur im Rahmen von Sitzungen des Verwaltungsrates, die ordnungsgemäß einberufen worden sind, Beschlüsse
fassen.
Die Verwaltungsratsmitglieder können einstimmig Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. In diesem Falle sind die von
allen Verwaltungsratsmitgliedern unterschriebenen Beschlüsse gleichermaßen gültig und vollzugsfähig wie solche, die
während einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung des Verwaltungsrates gefasst wurden. Diese Un-
terschriften können auf einem einzigen Dokument oder auf mehreren Kopien desselben Dokumentes gemacht werden
und können mittels Brief oder Telefax eingeholt werden.
Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse und Pflichten der täglichen Verwaltung an juristische oder natürliche Per-
sonen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen, delegieren und diesen für ihre Tätigkeiten Gebühren und
Provisionen zahlen, die im einzelnen in Artikel 35 dieser Satzung beschrieben sind.
Art. 26. Protokolle. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein diesbezügliches
Register eingetragen und vom Sitzungsvorsitzenden und vom Sekretär unterschrieben werden.
Abschriften und Auszüge dieser Protokolle werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwal-
tungsratsmitgliedern unterschrieben.
Art. 27. Zeichnungsbefugnis. Die Investmentgesellschaft wird durch die Unterschrift von zwei Verwaltungsratsmitglie-
dern rechtlich gebunden. Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglied(er) ermächtigen, die
Investmentgesellschaft durch Einzelunterschrift zu vertreten. Daneben kann der Verwaltungsrat andere juristische oder
natürliche Personen ermächtigen, die Investmentgesellschaft entweder durch Einzelunterschrift oder gemeinsam mit ei-
nem Verwaltungsratsmitglied oder einer anderen vom Verwaltungsrat bevollmächtigten juristischen oder natürlichen
Person rechtsgültig zu vertreten.
Art. 28. Unvereinbarkeitsbestimmungen. Kein Vertrag, kein Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft, das die Invest-
mentgesellschaft mit anderen Gesellschaften schließt, wird durch die Tatsache beeinträchtigt oder ungültig, dass ein oder
mehrere Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte der Investmentgesellschaft ir-
gendwelche Interessen in oder Beteiligungen an irgendeiner anderen Gesellschaft haben, oder durch die Tatsache, dass
sie Verwaltungsratsmitglied, Teilhaber, Direktor, Geschäftsführer, Bevollmächtigter oder Angestellter der anderen Ge-
sellschaft sind.
Dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Investmentgesellschaft, wel-
ches(r) zugleich Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer Bevollmächtigter oder Angestellter einer anderen
Gesellschaft ist, mit der die Investmentgesellschaft Verträge abgeschlossen hat oder mit der sie in einer anderen Weise
in geschäftlichen Beziehungen steht, wird dadurch nicht das Recht verlieren, zu beraten, abzustimmen und zu handeln,
was die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäften in Verbindung stehen, anbetrifft.
Falls aber ein Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter ein persönliches Interesse in irgendwelcher
Angelegenheit der Investmentgesellschaft hat, muss dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter
der Investmentgesellschaft den Verwaltungsrat über dieses persönliche Interesse informieren, und es/er wird weder
mitberaten noch am Votum über diese Angelegenheit teilnehmen. Ein Bericht über diese Angelegenheit und über das
persönliche Interesse des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors oder Bevollmächtigten der Investmentgesellschaft muss
bei der nächsten Generalversammlung erstattet werden.
Der Begriff „persönliches Interesse“, wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung auf
jedwede Beziehung und jedwedes Interesse, die nur deshalb entstehen, weil das Rechtsgeschäft zwischen der Invest-
mentgesellschaft einerseits und dem Fondsmanager, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, der
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oder den etwaigen Vertriebsstelle(n) (bzw. ein mit diesen mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen) oder
jeder anderen von der Investmentgesellschaft benannten Gesellschaft andererseits geschlossen wird.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind in Fällen, in denen die Verwahrstelle Partei eines solchen Vertrages, Verglei-
ches oder sonstigen Rechtsgeschäftes ist, nicht anwendbar. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Ge-
schäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig als Angestellte der
Investmentgesellschaft zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Investmentgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig als An-
gestellte der Verwahrstelle zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein.
Art. 29. Schadloshaltung. Die Investmentgesellschaft verpflichtet sich, jedes(n) der Verwaltungsratsmitglieder, Direk-
toren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigten, ihre Erben, Testamentsvollstrecker und Verwalter schadlos zu halten
gegen alle Klagen, Forderungen und Haftungen irgendwelcher Art, sofern die Betroffenen ihre Verpflichtungen ordnungs-
gemäß erfüllt haben, und diese für sämtliche Kosten, Ausgaben und Verbindlichkeiten, die anlässlich solcher Klagen,
Verfahren, Forderungen und Haftungen entstanden sind, zu entschädigen.
Das Recht auf Entschädigung schließt andere Rechte zugunsten des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors, Geschäfts-
führers oder Bevollmächtigten nicht aus.
Art. 30. Verwaltungsgesellschaft. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann unter eigener Verantwortung
eine Verwaltungsgesellschaft mit der Anlageverwaltung, der Administration sowie dem Vertrieb der Aktien der Invest-
mentgesellschaft betrauen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Verwaltung und Geschäftsführung der Investmentgesellschaft verantwortlich.
Sie darf für Rechnung der Investmentgesellschaft alle Geschäftsführungs- und Verwaltungsmaßnahmen und alle unmittelbar
oder mittelbar mit dem Vermögen der Investmentgesellschaft bzw. den Teilfondsvermögen verbundenen Rechte ausüben,
insbesondere ihre Aufgaben an qualifizierte Dritte ganz oder teilweise übertragen; sie kann sich ferner unter eigener
Verantwortung und auf eigne Kosten von Dritten, insbesondere von verschiedenen Anlageberatern und/oder einem
Anlageausschuss, beraten lassen.
Die Verwaltungsgesellschaft erfüllt ihre Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines entgeltlich Bevollmächtigten (mandataire
salarié).
Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Anlageverwaltung auf einen Dritten auslagert, so darf nur ein Unternehmen
benannt werden, das für die Ausübung der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen ist und einer Aufsicht
unterliegt.
Die Anlageentscheidung, die Ordererteilung und die Auswahl der Broker sind ausschließlich der Verwaltungsgesell-
schaft vorbehalten, sofern kein Fondsmanager mit der Anlagenverwaltung beauftragt wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, unter Wahrung ihrer eigenen Verantwortung und Kontrolle einen Dritten
zur Ordererteilung zu bevollmächtigen.
Die Übertragung der Aufgaben darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die Verwaltungsgesellschaft in keiner
Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Verwaltungsgesellschaft durch die Übertragung der Aufgaben nicht daran
gehindert werden, im Interesse der Aktionäre zu handeln und dafür zu sorgen, dass die Investmentgesellschaft im besten
Interesse der Aktionäre verwaltet wird.
Art. 31. Fondsmanager. Sofern die Investmentgesellschaft von Artikel 30 Gebrauch gemacht und die Verwaltungsge-
sellschaft anschließend die Anlageverwaltung auf einen Dritten ausgelagert hat, besteht die Aufgabe eines solchen
Fondsmanagers insbesondere in der täglichen Umsetzung der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfondsvermögens, in der
Führung der Tagesgeschäfte der Vermögensverwaltung sowie in anderen damit verbundenen Dienstleistungen, jeweils
unter der Aufsicht, Verantwortung und Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter
Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds, wie sie in dieser
Satzung und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang) der Investmentgesellschaft beschrieben sind, sowie der gesetzlichen
Anlagebeschränkungen.
Der Fondsmanager muss über eine Zulassung zur Vermögensverwaltung verfügen und einer Aufsicht in seinem Sitzstaat
unterliegen.
Der Fondsmanager ist befugt, Makler sowie Broker zur Abwicklung von Transaktionen in den Vermögenswerten der
Investmentgesellschaft bzw. ihrer Teilfonds auszuwählen. Die Anlageentscheidung und die Ordererteilung obliegen dem
Fondsmanager.
Der Fondsmanager hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von ver-
schiedenen Anlageberatern, beraten zu lassen.
Es ist dem Fondsmanager gestattet, vorbehaltlich der Erwähnung im Verkaufsprospekt, seine Aufgaben mit Genehmi-
gung der Verwaltungsgesellschaft ganz oder teilweise an Dritte, deren Vergütung ganz zu seinen Lasten geht, auszulagern.
Der Fondsmanager trägt alle Aufwendungen, die ihm in Verbindung mit den von ihm für die Investmentgesellschaft
geleisteten Dienstleistungen entstehen. Maklerprovisionen, Transaktionsgebühren und andere im Zusammenhang mit
dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten anfallende Geschäftskosten werden von dem jeweiligen Teil-
fonds getragen.
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VI. Wirtschaftsprüfer
Art. 32. Wirtschaftsprüfer. Die Kontrolle der Jahresberichte der Investmentgesellschaft ist einer Wirtschaftsprüfer-
gesellschaft bzw. einem oder mehreren Wirtschaftsprüfer(n) zu übertragen, die im Großherzogtum Luxemburg zugelassen
ist/ sind und von der Generalversammlung ernannt wird/ werden.
Der/ die Wirtschaftsprüfer ist/ sind für eine Dauer von bis zu sechs Jahren ernannt und kann/ können jederzeit von
der Generalversammlung abberufen werden.
Nach Ablauf der sechs Jahres kann/können der/die Wirtschaftsprüfer von der Generalversammlung wiedergewählt
werden.
VII. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 33. Verwendung der Erträge.
1. Der Verwaltungsrat kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Aktionäre dieses Teilfonds aus-
schütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva sowie, in Ausnahmefällen, auch Kapitalanteile zur Ausschüttung
gelangen, sofern das Netto-Gesellschaftsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Ar-
tikel 8 dieser Satzung sinkt. Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Aktien können zur
Ausschüttung herangezogen werden (Ertragsausgleichsverfahren).
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Aktien ausgezahlt. Ausschüttungen können ganz
oder teilweise in Form von Gratisaktien vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar ausgezahlt
werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht wurden, ver-
fallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungen an Aktionäre erfolgen, soweit es sich um ausschüttende Namensaktien handelt, grundsätzlich durch
die Reinvestition des Ausschüttungsbetrages zu Gunsten des Inhabers von Namensaktien, Sofern dies nicht gewünscht
ist, kann der Inhaber von Namensaktien innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttungen
bei der Register- und Transferstelle die Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an
Inhaber von Inhaberaktien erfolgen in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von
Inhaberaktien.
5. Ausschüttungen, die erklärt, aber nicht auf eine ausschüttende Inhaberaktie ausgezahlt wurden können nach Ablauf
eines Zeitraums von fünf Jahren ab der erfolgten Zahlungserklärung vom Aktionär einer solchen Aktie nicht mehr ein-
gefordert werden und werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen der Investmentgesellschaft, gutgeschrieben und, sofern
Aktienklassen gebildet wurde, der jeweiligen Aktienklasse zugeordnet. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeit-
punkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt.
Art. 34. Berichte.
1. Der Verwaltungsrat erstellt für die Investmentgesellschaft einen geprüften Jahresbericht entsprechend den gesetz-
lichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg. Der Bericht wird entsprechend der Vorgaben, wie sie für die
jeweiligen Vertriebsländer des Teilfonds gelten veröffentlicht und können zudem jederzeit kostenlos am Sitz der Invest-
mentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle, bei den Zahlstellen und den etwaigen Vertriebsstellen
erfragt werden.
Spätestens sechs Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen geprüften
Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg;
Art. 35. Kosten. Der jeweilige Teilfonds trägt die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen
entstehen:
1. Sofern eine Verwaltungsgesellschaft bestellt wird, kann diese aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine (fixe und/
oder erfolgsabhängige) Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teil-
fonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer
etwaigen Mehrwertsteuer.
2. Sofern ein Fondsmanager vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus dem Teilfondsvermögen oder aus der
Vergütung der Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für
den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Diese Vergütung versteht sich
zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
3. Sofern ein Anlageberater vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus dem Teilfondsvermögen oder aus der
Vergütung der Verwaltungsgesellschaft oder des Fondsmanagers eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Be-
rechnung und Auszahlung im Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer
etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Verwahrstelle sowie die Zentralverwaltungsstelle, Register- und Transferstelle erhalten für die Erfüllung ihrer
Aufgaben jeweils eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung. Die Höhe, Berechnung und Auszahlung ist
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im betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen
Mehrwertsteuer.
5. Sofern eine Vertriebsstelle vertraglich verpflichtet wurde, kann diese aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine
Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
6. Der Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten auch die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit
seinem Vermögen entstehen:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten der Investmentgesellschaft bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung sowie bankübliche Kosten für die Ver-
wahrung von ausländischen Investmentanteilen im Ausland; Inanspruchnahme von Wertpapierleihprogrammen
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearings-
tellen (z.B. Clearstream Banking S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt werden sowie
alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften des
jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;
c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen;
d) darüber hinaus werden der Verwahrstelle, der Zentralverwaltungsstelle und der Register- und Transferstelle die
im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie die
durch die erforderliche Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten erstattet. Die Verwahrs-
telle erhält des Weiteren bankübliche Spesen;
e) Steuern, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des
jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
f) Kosten für die Rechtsberatung, die der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft (sofern ernannt) oder
der Verwahrstelle entstehen, wenn sie im Interesse der Aktionäre des jeweiligen Teilfonds handelt;
g) Kosten des Wirtschaftsprüfers der Investmentgesellschaft;
h) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für die Investmentgesellschaft, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate, des Verkaufsprospektes (nebst An-
hängen), der Satzung,, der Jahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Aktionäre, der Einberu-
fungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern, in denen die Anteile der Investmentgesellschaft
bzw. eines Teilfonds vertrieben werden sollen sowie die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden;
i) die Verwaltungsgebühren, die für die Investmentgesellschaft bzw. einen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Be-
hörden zu entrichten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und Aufsichtsbe-
hörden anderer Staaten sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente der Investmentgesellschaft;
j) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Registrierung bei einer Börse und Aufrechterhaltung dieser Regis-
trierung;;
k) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Aktien anfallen;
l) Versicherungskosten;
m) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten ausländischer Zahl- und Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland
notwendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
n) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 5 der Satzung aufgenommen werden;
o) Etwaige Honorare und Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
p) Etwaige Honorare und Auslagen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft;
q) Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Aktien;
r) weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände, Repräsentanten und anderer Beauf-
tragter der Investmentgesellschaft;
s) Kosten für Performance-Attribution;
t) Kosten für die Bonitätsbeurteilung der Investmentgesellschaft bzw. der Teilfonds durch national und international
anerkannte Rating-Agenturen;
u) angemessene Kosten für das Risikocontrolling;
v) Kosten der externen Bewertungsstelle.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft und die Erstausgabe von Aktien werden zu Lasten des Ver-
mögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben. Die Aufteilung der
Gründungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bestimmten Teil-
fondsvermögen stehen, erfolgt pro rata auf die jeweiligen Teilfondsvermögen. Kosten, die im Zusammenhang mit der
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Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind,
innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abgeschrieben.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden
Mehrwertsteuer.
Art. 36. Geschäftsjahr. Das Rechnungsjahr der Investmentgesellschaft beginnt am 1. Januar jeden Jahres und endet am
31. Dezembers des darauf folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr endete am 31. Oktober 2008.
Der Jahresabschluss der Investmentgesellschaft wird in der dem Gesellschaftskapital entsprechenden Währung auf-
gestellt.
Art. 37. Die Verwahrstelle.
1. Verwahrstelle des Fonds ist die DZ PRIVATBANK S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums
Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen, die Bankgeschäfte betreibt. Die
Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007, dem Gesetz vom 12. Juli 2013, dem
Verwahrstellenvertrag, dieser Satzung sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Verwahrstelle tätigt sämtliche Geschäfte, die mit der laufenden Verwaltung des jeweiligen Teilfondsvermögens
zusammenhängen. Die Verwahrstelle hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwaltungsgesell-
schaft und ausschließlich im Interesse der Aktionäre zu handeln. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesell-
schaft Folge leisten, es sei denn, dass sie gegen das Gesetz oder das Verwaltungsreglement verstoßen.
Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen Ansprüche der Aktionäre gegen die Verwahrstelle geltend
zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwahrstelle durch die Aktionäre nicht aus.
3. a) Für Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:
a) Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente
verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;
b) zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für
Finanzinstrumente verbucht werden können, nach den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen
in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten, die im Namen des jeweiligen Teilfonds oder der für ihn tätigen
Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, registriert werden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit nach geltendem
Recht eindeutig als zum jeweiligen Teilfonds gehörend identifiziert werden können;
b) für sonstige Vermögensgegenstände gilt:
a) die Verwahrstelle prüft das Eigentum des jeweiligen Teilfonds oder der für Rechnung des jeweiligen Teilfonds tätigen
Verwaltungsgesellschaft an solchen Vermögensgegenständen und führt Aufzeichnungen derjenigen Vermögensgegenstän-
de, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der jeweilige Teilfonds oder die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds tätige
Verwaltungsgesellschaft an diesen Vermögensgegenständen das Eigentum hat;
b) die Beurteilung, ob der Teilfonds oder die für Rechnung des Teilfonds tätige Verwaltungsgesellschaft Eigentümer
oder Eigentümerin ist, beruht auf Informationen oder Unterlagen, die vom Fonds oder von der Verwaltungsgesellschaft
vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen;
c) die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.
c) Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben nach vorgenannten Punkten 3. a) und b) auf ein anderes Unternehmen
(Unterverwahrer) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bedingungen auslagern.
4. Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass
a) die Ausgabe und Rücknahme von Aktien des jeweiligen Teilfonds und die Ermittlung des Wertes der Aktien des
jeweiligen Teilfonds den gesetzlichen Vorschriften und den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds entsprechen,
b) bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Aktionäre getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen
Fristen an den Fonds oder für Rechnung des Fonds überwiesen wird,
c) die Erträge des Fonds nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Anlagebedingungen oder der Satzung des
Fonds verwendet werden,
d) die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierleihgeschäfte rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
5. Die Verwahrstelle hat die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche
Vorschriften oder die Anlagebedingungen verstoßen.
6. Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass die Zahlungsströme des jeweiligen Teilfonds ordnungsgemäß überwacht
werden und sorgt insbesondere dafür, dass sämtliche Zahlungen von Aktionären oder im Namen von Aktionären bei der
Zeichnung von Aktien des jeweiligen Teilfonds geleistet wurden. Die Verwahrstelle hat dafür zu sorgen, dass die gesamten
Geldmittel des jeweiligen Teilfonds auf einem Geldkonto verbucht wurden, das für Rechnung des jeweiligen Teilfonds,
im Namen der Verwaltungsgesellschaft, die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds tätig ist, oder im Namen der Ver-
wahrstelle, die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds tätig ist, bei einer der folgenden Stellen eröffnet wurde:
a. einer Stelle nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG oder
b. einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, solange eine solche
Stelle einer wirksamen Regulierung der Aufsichtsanforderungen und einer Aufsicht unterliegt, die jeweils den Rechts-
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vorschriften der Europäischen Union entsprechen, wirksam durchgesetzt werden und insbesondere mit den Grundsätzen
nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG übereinstimmen.
Sofern Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des jeweiligen Teilfonds handelt, eröffnet werden,
sind keine Geldmittel der in vorgenanntem Punkt 6) Buchstabe a) und b) genannten Stellen und keine Geldmittel der
Verwahrstelle selbst auf solchen Konten zu verbuchen.
7. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im
Interesse des jeweiligen Teilfonds und seiner Aktionäre.
8. Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den jeweiligen Teilfonds oder die für Rechnung des jeweiligen
Teilfonds tätige Verwaltungsgesellschaft wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem jeweiligen Teilfonds, den
Aktionären des jeweiligen Teilfonds, der Verwaltungsgesellschaft sowie den Beauftragten der Verwahrstelle und ihr selbst
schaffen könnten. Dies gilt nicht, wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als
Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die potenziellen In-
teressenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Aktionären des jeweiligen Teilfonds gegenüber
offengelegt werden. Die Verwahrstelle hat durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkonflikte zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft ver-
mieden werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung
unabhängigen Stelle zu überwachen.
9. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem jeweiligen Teilfonds oder gegenüber den Aktionäre des jeweiligen Teilfonds
für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterver-
wahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach vorgenanntem Punkt 3) a) übertragen wurde. Im Fall eines
solchen Abhandenkommens hat die Verwahrstelle dem jeweiligen Teilfonds oder der für Rechnung des jeweiligen Teil-
fonds handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen
entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkom-
men auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unab-
wendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben,
bleiben unberührt.
Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem jeweiligen Teilfonds oder den Aktionären des jeweiligen Teilfonds für
sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle ihre Verpflichtungen nach dem Gesetz
vom 12. Juli 2013 fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt.
10. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß vorgenanntem Punkt 3. c) unberührt.
Art. 38. Änderungen der Satzung. Die Satzung kann durch eine Generalversammlung, welche den Quorumserforder-
nissen gemäß dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaft einschließlich nachfolgender Änderungen und
Ergänzungen (das "Gesetz von 1915") unterliegt, geändert werden.
Art. 39. Interessenkonflikte.
1. Kein Vertrag, kein Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft, das die Gesellschaft mit anderen Gesellschaften schließt,
wird durch die Tatsache ungültig, dass ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsleiter der Gesellschaft
Interessen in oder Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft haben, oder durch die Tatsache, dass sie Verwaltungs-
ratsmitglied, Teilhaber, Direktor, Geschäftsleiter, Bevollmächtigter oder Angestellter der anderen Gesellschaft sind.
2. Dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Investmentgesellschaft,
welches(r) zugleich Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer Bevollmächtigter oder Angestellter einer anderen
Gesellschaft ist, mit der die Investmentgesellschaft Verträge abgeschlossen hat oder mit der sie in einer anderen Weise
in geschäftlichen Beziehungen steht, wird dadurch nicht das Recht verlieren, zu beraten, abzustimmen und zu handeln,
was die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäften in Verbindung stehen, anbetrifft.
3. Falls ein Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter ein persönliches Interesse in einer Angelegenheit
der Investmentgesellschaft hat, muss dieses Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter der Investmentge-
sellschaft den Verwaltungsrat über dieses persönliche Interesse informieren, und er wird weder mitberaten noch am
Votum über diese Angelegenheit teilnehmen. Ein Bericht über diese Angelegenheit und über das persönliche Interesse
des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors oder Bevollmächtigten muss bei der nächsten Generalversammlung erstattet
werden.
4. Der Begriff „persönliches Interesse“, wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung auf
eine Beziehung oder ein Interesse, die nur deshalb entstehen, weil das Rechtsgeschäft zwischen der Investmentgesellschaft
einerseits und dem Fondsmanager, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, einer etwaigen Ver-
triebsstelle (bzw. ein mit diesen mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen) oder jeder anderen von der
Investmentgesellschaft benannten Gesellschaft andererseits geschlossen wird.
5. Die vorhergehenden Bestimmungen sind in Fällen, in denen die Verwahrstelle Partei eines Vertrages, Vergleiches
oder sonstigen Rechtsgeschäftes ist, nicht anwendbar. Die Geschäftsleiter und die zum gesamten Geschäftsbetrieb er-
mächtigten Generalbevollmächtigten der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig als Verwaltungsräte oder Geschäftsleiter
der Investmentgesellschaft zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein. Geschäftsleiter, Verwaltungsräte und die zum
gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Investmentgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig
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als Geschäftsleiter oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Generalbevollmächtigten der Verwahrstelle zur
täglichen Geschäftsführung bestellt sein.
Art. 40. Anwendbares. Recht Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmungen
des Gesetzes von 1915 über Handelsgesellschaften und das Gesetz von 2007 einschließlich nachfolgender Änderungen
und Ergänzungen der jeweiligen Gesetze geregelt.
Die vorgenannten Änderungen treten mit Wirkung zum 22. Juli 2014 in Kraft.
Da somit die Tagesordnung erledigt ist, hebt die Vorsitzende die Versammlung auf.
Worüber Urkunde aufgenommen in Strassen, am Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, dem beurkundenden Notar nach Namen,
gebräuchlichen Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, haben die Erschienenen mit dem Versammlungsvorstand
und dem beurkundenden Notar, gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: V. AUGSDOERFER, U. BERG und M. SCHAEFFER.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 24 juillet 2014. Relation: LAC/2014/34926. Reçu soixante-quinze euros (75.- EUR).
<i>Le Receveuri>
(signé): I. THILL.
- FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG - Der Gesellschaft auf Begehr erteilt.
Luxemburg, den 30. Juli 2014.
Référence de publication: 2014120174/1005.
(140137311) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
août 2014.
Lux Developers S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1511 Luxembourg, 121, avenue de la Faïencerie.
R.C.S. Luxembourg B 136.888.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10/06/2014.
Signature.
Référence de publication: 2014080917/10.
(140095579) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2014.
Lux Developers S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1511 Luxembourg, 121, avenue de la Faïencerie.
R.C.S. Luxembourg B 136.888.
Les comptes annuels au 31 décembre 2011 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10/06/2014.
Signature.
Référence de publication: 2014080918/10.
(140095580) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2014.
C.P.C. SA, Société Anonyme.
Siège social: L-1140 Luxembourg, 45-47, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 70.553.
<i>Auszug aus dem Protokoll der Ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre vom 06. Juni 2014 in Luxemburgi>
Aus dem genannten Protokoll geht hervor,
dass Herr Jeannot DIDERRICH, geboren am 27.03.1973 in Ettelbrück, Luxemburg, beruflich ansässig in 45-47, route
d'Arlon, L-1140 Luxemburg, zum geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied bis zur ordentlichen Generalversammlung,
die im Jahre 2018 stattfinden wird, ernannt wurde und damit durch Einzelunterschrift zur Vertretung der Gesellschaft
berechtigt ist.
Luxemburg, den 06. Juni 2014.
<i>Für die Gesellschafti>
Référence de publication: 2014081433/15.
(140096343) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 juin 2014.
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Lux Gourmandises S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4940 Bascharage, 107, avenue de Luxembourg.
R.C.S. Luxembourg B 166.648.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour LUX GOURMANDISES S.A.i>
Référence de publication: 2014080920/10.
(140095338) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2014.
LW S.à r.l., Société à responsabilité limitée unipersonnelle.
Siège social: L-5355 Oetrange, 6A, rue de Moutfort.
R.C.S. Luxembourg B 174.980.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour LW S.à r.l.i>
Référence de publication: 2014080926/10.
(140095335) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2014.
Laurent Bismuth S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1931 Luxembourg, 45, Avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 187.438.
Madame Sandra Bismuth, associée de la Société, est domiciliée au 8 rue Alexander Yanai, 4676847 Herzliya, Israël.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Pour extrait conforme
Luxembourg.
Référence de publication: 2014080896/11.
(140095644) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2014.
McCain Finance Luxembourg S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: USD 66.001,00.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 161.651.
Les comptes annuels consolidés de McCain Luxembourg Holdings S.à r.l. au 30 juin 2013 ont été déposés au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, en conformité avec l’article 314 de la loi du 10 août 1915 telle que modifiée.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 6 juin 2014.
Référence de publication: 2014080934/11.
(140095048) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2014.
Lomold Investment Holdings S.à r.l., Société à responsabilité limitée unipersonnelle.
Capital social: EUR 12.400,00.
Siège social: L-2134 Luxembourg, 58, rue Charles Martel.
R.C.S. Luxembourg B 98.131.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Pou extrait conforme
<i>Pour la société
Un mandatairei>
Référence de publication: 2014080905/12.
(140095222) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2014.
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Re:Newcell Lux S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2540 Luxembourg, 15, rue Edward Steichen.
R.C.S. Luxembourg B 168.946.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014082554/9.
(140097343) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Resolution Bremen S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 450.000,00.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 15-17, avenue Gaston Diderich.
R.C.S. Luxembourg B 139.651.
Le bilan de la société au 31/12/2013 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014082557/9.
(140097712) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
PSB Finance S.A., Société Anonyme.
Capital social: EUR 31.000,00.
Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.
R.C.S. Luxembourg B 118.687.
<i>Extrait des résolutions adoptées lors de l'assemblée générale annuelle du 4 juin 2014:i>
- Mons. Graeme Jenkins, résident professionnellement au 2, Boulevard Konrad Adenauer, L-1115 Luxembourg, est
nommé administrateur de la société, en remplacement l'administrateur démissionnaire, Mons. Rolf Caspers, avec effet au
4 juin 2014.
- Le nouveau mandat de Mons. Graeme Jenkins prendra fin lors de l'assemblée générale annuelle qui se tiendra en
2016.
Luxembourg, le 4 juin 2014.
Signatures
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2014082545/17.
(140096901) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Perseus Real Estate Investment S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 541.000,00.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 55-57, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 127.199.
<i>Auszug aus dem Beschluss der Hauptversammlung vom 4. April 2014i>
Abtretung von Anteilen
Anhand einer Abtretung von Anteilen, die am 4. April 2014 unterzeichnet wurde, hat Löwenfeld Beteiligungen AG den
Besitz von 1.379.550 Anteile der Kategorie B an Lakeward Holding AG mit Gesellschaftssitz Baarerstrasse 25 CH-6340
Baar (Schweiz) eingetragen im Handelsregister Zug unter der Nummer CH-170.3.037.434-8, abgetreten und übertragen.
Anhand dieser Abtretung von Anteilen, ist das Kapital der Gesellschaft wie folgt aufgeteilt:
Gutburg Immobilien S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27.050.000 Anteile der Kategorie A
Gutburg Immobilien S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24.290.900 Anteile der Kategorie B
Löwenfeld Beteiligungen AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.379.550 Anteile der Kategorie B
Lakeward Holding AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.379.550 Anteile der Kategorie B
Total: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54.100.000 Anteile
Référence de publication: 2014082536/19.
(140097123) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
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L
U X E M B O U R G
Sisnets S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2138 Luxembourg, 24, rue Saint Mathieu.
R.C.S. Luxembourg B 161.781.
Les comptes annuels au 31 décembre 2011 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014082633/10.
(140097612) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Société Financière et de Participations Immobilières S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 1, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 57.564.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Fait à Luxembourg, le 12 juin 2014.
Référence de publication: 2014082643/10.
(140097359) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Transmec International S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1219 Luxembourg, 17, rue Beaumont.
R.C.S. Luxembourg B 67.471.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 juin 2014.
Pour copie conforme
<i>Pour la société
i>Maître Carlo WERSANDT
<i>Notairei>
Référence de publication: 2014082687/14.
(140097534) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Synerlux S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1637 Luxembourg, 39, rue Goethe.
R.C.S. Luxembourg B 103.021.
EXTRAIT
1. Il résulte de l'assemblée générale annuelle du 15 mai 2014 que sont renouvelés pour une période de six ans qui
prendra fin à l'issue de l'assemblée générale annuelle qui se tiendra en 2020:
a) les mandats d'administrateur de:
- Monsieur Philippe VAN SICHELEN, demeurant à L-1637 Luxembourg, 39, rue Goethe,
- Monsieur Arnaud VAN SICHELEN, demeurant à B-1050 Bruxelles, 18, avenue des Mimosas,
- Mademoiselle Céline TOUSSAINT, demeurant à B-1160 Bruxelles - Auderghem, 44, avenue des Martinets;
b) le mandat de commissaire aux comptes de Madame Sonja HERMES, avec adresse professionnelle à L-1371 Luxem-
bourg, 105, Val Ste Croix.
2. Lors de sa réunion en date du 15 mai 2014, le conseil d'administration a décidé de reconduire Monsieur Philippe
VAN SICHELEN, précité, dans ses fonctions de président du conseil d'administration et d'administrateur-délégué de la
société jusqu'à l'assemblée générale annuelle à tenir en 2020.
Luxembourg, le 11 juin 2014.
Référence de publication: 2014082657/20.
(140097056) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
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U X E M B O U R G
SO.CO.Par S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1420 Luxembourg, 5, avenue Gaston Diderich.
R.C.S. Luxembourg B 40.186.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014082637/10.
(140097131) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
S2A Investment S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2168 Luxembourg, 127, rue de Mühlenbach.
R.C.S. Luxembourg B 83.610.
Par la présente, je suis au regret de vous annoncer ma décision de démissionner de mes fonctions de gérant de votre
société et ceci avec effet immédiat.
Luxembourg, le 31 mai 2014.
Claire-Hélène DUPONT.
Référence de publication: 2014082658/10.
(140097748) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Socorro S.A. SPF, Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-1511 Luxembourg, 121, avenue de la Faïencerie.
R.C.S. Luxembourg B 179.431.
EXTRAIT
La société à responsabilité limitée INTERAUDIT S.à r.l., Commissaire aux comptes, a changé de siège social et est sis
maintenant 37 Rue des Scillas L-2529 Howald.
Luxembourg, le 19 mai 2014.
Pour avis sincère et conforme
<i>Pour SOCORRO S.A., SPF
i>Paddock Corporate Services
Référence de publication: 2014082644/14.
(140097597) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Superfund Asset Management GmbH - Niederlassung Luxemburg, Succursale d'une société de droit
étranger.
Adresse de la succursale: L-2155 Luxembourg, 68, Mühlenweg.
R.C.S. Luxembourg B 139.530.
Mag. René DANZINGER, geboren am 05.01.1971 in Mistelbach (Österreich), mit berufliche Adresse in Marc-Aurel
Strasse, 10-12, A-1010 Wien wurde mit Wirkung zum 29. November 2013 zur Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt
für eine unbestimmte Dauer. Er vertritt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Gesamprokuristen.
Herr Wolfgang KAMPNER, geboren am 21.11.1982 in Wien (Österreich), mit berufliche Adresse in Marc-Aurel Stras-
se, 10-12, A-1010 Wien wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 zur Prokurist der Gesellschaft bestellt für eine
unbestimmte Dauer. Er vertritt gemeinsam mit einem weiteren Gesamprokuristen oder einem Geschäftsführer.
Dr. Klaus LINKE, geboren am 25.02.1980 in Wien (Österreich), mit berufliche Adresse in Marc-Aurel Strasse, 10-12,
A-1010 Wien wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 zur Prokurist der Gesellschaft bestellt für eine unbestimmte Dauer.
Er vertritt gemeinsam mit einem weiteren Gesamprokuristen oder einem Geschäftsführer.
Herr Karl Michael HARNEIT ist als Geschäftsführer zurückgetreten.
Herr Rainer WOLFBAUER ist als Prokurist zurückgetreten.
Luxemburg, den 26. Mai 2014.
Référence de publication: 2014082656/20.
(140097219) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
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U X E M B O U R G
Value Enhancement Luxembourg, Société Anonyme.
Siège social: L-6832 Betzdorf, Moulin de Betzdorf.
R.C.S. Luxembourg B 134.484.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014082702/10.
(140097029) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Tilad Bavaria Investment Company Limited, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 179.614.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour Tilad Bavaria Investment Company Limited
i>Intertrust (Luxembourg) S.à r.l.
Référence de publication: 2014082663/11.
(140097059) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Société du Port de Mertert S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6688 Mertert, Port de Mertert.
R.C.S. Luxembourg B 6.698.
<i>Extrait de l'assemblée générale ordinaire du 21 mai 2014 – numéro 436/14i>
Il résulte du procès-verbal de l'assemblée générale ordinaire du 21 mai 2014 documenté par acte de Maître Joëlle
BADEN, notaire de résidence à Luxembourg, enregistré à Luxembourg A.C., le 22 mai 2014, LAC / 2014 / 23728 que
l'assemblée générale a pris les résolutions suivantes:
5) a) Suite aux démissions de leur poste d'administrateur des Messieurs Guy AREND, Pierre GRAMEGNA et Marc
SCHRONEN, l'assemblée générale procède, en vertu de l'article 9 des statuts, aux nominations suivantes:
- Monsieur Marc WAGENER, Directeur affaires économiques de la Chambre de Commerce, né le 12 avril 1978 à
Luxembourg, avec adresse professionnelle à L-2981 Luxembourg, 7, rue Alcide de Gasperi est nommé administrateur en
remplacement de Monsieur Pierre GRAMEGNA;
- Monsieur Jeffrey DENTZER, Head of Large Corporates, Public & Project Finance, né le 25 février 1978 à Luxembourg,
avec adresse professionnelle à L-2953 Luxembourg, 69, route d'Esch est nommé administrateur en remplacement de
Monsieur Marc SCHRONEN;
b) A la suite de ces nominations, Monsieur le Président informe l'assemblée générale qu'en application de l'article 5
de la loi modifiée du trente et un mars deux mille concernant l'administration et l'exploitation du Port de Mertert et des
articles 9 et 15 des statuts, le Gouvernement, représentant l'Etat du Grand-Duché de Luxembourg, a nommé Monsieur
Gilbert BLESER, ingénieur industriel, né le 17 octobre 1956 à Luxembourg, demeurant à L-6160 Bourglinster, 22, an der
Schlaed, administrateur en remplacement de Monsieur Guy AREND.
c) Les administrateurs ainsi nommés achèvent le mandat de leur prédécesseur.
6) L'assemblée autorise par vote unanime le Conseil d'Administration à faire les nominations suivantes au sein de son
Comité de Direction qui assure la gestion journalière de la Société:
- Monsieur Gilbert BLESER en remplacement de Monsieur Guy AREND;
- Monsieur Jeffrey DENTZER en remplacement de Monsieur Marc SCHRONEN,
tous préqualifiés.
Les membres du Comité de Direction achèvent le mandat de leur prédécesseur.
Pour extrait conforme
Luxembourg, le 2 juin 2014.
Référence de publication: 2014082641/33.
(140096137) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
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U X E M B O U R G
Somsis, Société Anonyme.
Siège social: L-2138 Luxembourg, 24, rue St. Mathieu.
R.C.S. Luxembourg B 161.754.
Les comptes annuels au 31 décembre 2011 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014082646/10.
(140097611) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Deadpan S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1371 Luxembourg, 3A, Val Sainte Croix.
R.C.S. Luxembourg B 151.648.
Les comptes annuels arrêtés au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg.
DEADPAN S.à r.l.
Société à responsabilité limitée
Référence de publication: 2014082166/13.
(140097687) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Steria PSF Luxembourg S.A., Société Anonyme.
Capital social: EUR 1.500.000,00.
Siège social: L-3364 Leudelange, 2-4, rue du Château d'Eau.
R.C.S. Luxembourg B 100.554.
EXTRAIT
Il résulte du procès-verbal de la réunion du conseil d'administration de la Société du 25 mars 2014 que le mandat de
la société PricewaterhouseCoopers, une société coopérative, établie et ayant son siège social à 400, route d'Esch, L-1471
Luxembourg, enregistrée au registre de commerce et des sociétés sous le numéro B 65477, en tant que réviseur d'en-
treprises agréé a été renouvelé et expirera à l'assemblée générale annuelle qui se tiendra en l'année 2015.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour la Sociétéi>
Référence de publication: 2014082651/15.
(140097068) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Toro, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 2, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 143.992.
<i>Extrait de la décision de l'associé unique en date du 5 juin 2014i>
En conformité avec l'article 5 des statuts, l'Actionnaire Unique décide de transférer le siège social à l'intérieur de la
Ville de Luxembourg de son adresse actuelle: 2 rue d'Alsace, L-1122 Luxembourg, à sa nouvelle adresse: 2 boulevard de
la Foire, L-1528 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Pour extrait sincère et conforme
TORO S.à r.l.
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2014082665/16.
(140097762) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
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Elendil S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2138 Luxembourg, 24, rue Saint Mathieu.
R.C.S. Luxembourg B 108.837.
Les comptes annuels au 31 décembre 2011 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014082211/10.
(140097786) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
EDM International, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 11-13, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 50.523.
Le bilan au 31 décembre 2013 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Esch-sur-Alzette, le 11 Juin 2014.
<i>Pour EDM INTERNATIONAL
i>Société d'Investissement à Capital Variable - SICAV
RBC Investor Services Bank S.A.
Société Anonyme
Référence de publication: 2014082204/14.
(140096884) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Effepilux Alternative, Société Anonyme sous la forme d'une SICAV - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-1616 Luxembourg, 28-32, place de la Gare.
R.C.S. Luxembourg B 150.495.
<i>Extrait des résolutions prises lors de l'assemblée générale annuelle du 10 juin 2014:i>
L'Assemblée Générale Annuelle des Actionnaires renouvelle, pour une période de trois ans prenant fin à l’Assemblée
Générale Annuelle des Actionnaires qui se tiendra en Juin 2017, les mandats d'Administrateurs de Messieurs Luciano
ORIFIAMMI, Piercandido VAISITTI, Fabrizio MONTELATICI, Luciano PALMESI et Robert DeNORMANDIE.
L'Assemblée Générale Annuelle des Actionnaires renouvelle, pour une période de un an prenant fin à la prochaine
Assemblée Générale Annuelle qui se tiendra en Juin 2015, en qualité de Réviseur d'Entreprises Agréé, DELOITTE Audit
Sàrl, résidant professionnellement au 560, Rue de Neudorf, L-2220, Luxembourg, Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014082205/15.
(140097501) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Euroclear Investments, Société Anonyme.
Siège social: L-2453 Luxembourg, 12, rue Eugène Ruppert.
R.C.S. Luxembourg B 24.839.
<i>Extrait du Procès-verbal de l'Assemblée Générale Extraordinaire qui s'est tenue au siège social de la société au Luxembourg, le 12i>
<i>juin 2014 à 11:00.i>
L'Assemblée Générale a décidé d'élire comme membre supplémentaire du Conseil d'Administration:
- Monsieur Joel Mérére, domicilié en France, 11Bis, rue Berteaux Dumas, F-92200 Neuilly-Sur-Seine
Son mandat viendra à expiration lors de l'assemblée annuelle statuant sur les comptes de l'exercice 2014.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour Euroclear Investments
i>Jane Sidnell
Référence de publication: 2014082194/15.
(140097521) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
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Newton Green Air Investments I S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2453 Luxembourg, 6, rue Eugène Ruppert.
R.C.S. Luxembourg B 132.940.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour Newton Green Air Investments I S.àr.l.
i>Intertrust (Luxembourg) S.à r.l.
Référence de publication: 2014082470/11.
(140097335) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
Newton Green Air Investments I S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2453 Luxembourg, 6, rue Eugène Ruppert.
R.C.S. Luxembourg B 132.940.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour Newton Green Air Investments I S.àr.l.
i>Intertrust (Luxembourg) S.à r.l.
Référence de publication: 2014082469/11.
(140097334) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
MVW International Holding Company S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: USD 25.000,00.
Siège social: L-8070 Bertrange, 33, rue du Puits Romain.
R.C.S. Luxembourg B 163.278.
<i>Extrait de la résolution de la résolution de l'associé unique de la Société en date du 4 novembre 2013i>
En date du 4 novembre 2013, l'associé unique de la Société a pris les résolutions suivantes:
De révoquer:
- Monsieur Mark Bole en tant que gérant de classe A de la Société avec effet au 30 septembre 2013.
De nommer la personne suivante en tant que gérant de classe A de la Société:
- Madame Sandrine Bruzzo, né le 7 septembre 1968 à Rochefort-sur-Mer, Charente Maritime, France, résidant pro-
fessionnellement à l'Atrium Business Park, 33 rue du Puits Romain, L-8070 Bertrange, Grand-Duché de Luxembourg, avec
effet au 1 octobre 2013 et pour une durée indéterminée.
Depuis le 1 octobre 2013, le conseil de gérance de la Société se compose des personnes suivantes:
<i>Gérants de classe A:i>
Monsieur Pieter-Jan van der Meer
Monsieur Philippe van den Avenne
Madame Sandrine Bruzzo
<i>Gérants de classe B:i>
Monsieur Denis Looney
Monsieur Rory David Tyrrell
L'adresse de Messieurs Pieter-Jan van der Meer et Philippe van den Avenne, gérants de classe A de la Société, a changé
et est désormais la suivante: Atrium Business Park, 33 rue du Puits Romain, L-8070 Bertrange, Grand-Duché de Luxem-
bourg.
L'adresse de Monsieur Denis Looney, gérant de classe B de la Société, a changé et est désormais la suivante: 4700
Cork Airport Business Park, Kinsale Road, Cork, Irlande.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Bertrange, le 11 juin 2014.
Marriott Vacations Worldwide Corporation.
Référence de publication: 2014082466/32.
(140097163) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 2014.
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Porto Conte S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2340 Luxembourg, 8, rue Philippe II.
R.C.S. Luxembourg B 167.083.
In the year two thousand and fourteen, on the twenty-sixth of May.
Before Maître Jean SECKLER, notary residing in Junglinster, Grand-Duchy of Luxembourg.
Is held
an extraordinary general meeting of the shareholders of the public limited company “Porto Conte S.A.”, with its
registered office at L-2340 Luxembourg, 8, rue Philippe II, registered with the Trade and Companies’ Register of Luxem-
bourg, under section B number 167.083, incorporated by deed of the undersigned notary, on February 15
th
, 2012,
published in the Mémorial C number 964 of April 13
th
, 2014.
The meeting is opened by Mr. Max MAYER, private employee, residing professionally in Junglinster, being in the chair.
The chairman appoints as secretary and the meeting elects as scrutineer Mr Henri DA CRUZ, private employee,
residing professionally in Junglinster.
The board of the meeting having thus been constituted, the chairman declares and requests the notary to state that:
I. The agenda of the meeting is the following:
<i>Agendai>
1. Acknowledgement of the resignation of Immogroup S.A. from its role of Chairman of the Company.
2. Appointment of Mr. Wahbe Tamari as director and Chairman of the Company.
3. Appointment of Mr. Nabil Gemayel as permanent representative of the company Immogroup S.A.
4. Amendment of art 7.4 (i) of the articles of incorporation as follows:
Regarding the day-to-day management, the Company is bound towards parties by the individual signature of the
Chairman or by the joint signatures of two directors.
Outside the daily management, the Company is bound towards third parties by the sole signature of the Chairman or
by the joint signatures of two directors.
The Chairman can delegate the sole signature power to the managing director and/or any one other director.
5. Amendment of art 7.2 of the articles of incorporation as follows:
(iv) The Board or the Chairman can appoint a managing director amongst the members of the board of directors. The
Board or the Chairman is authorised to delegate the extraordinary management and the powers to represent the Com-
pany in this respect, to the managing director, acting individually
II. The shareholders represented, the proxyholder of the represented shareholders and the number of their shares
are shown on an attendance list; this attendance list, checked and signed “ne varietur” by the proxyholder of the repre-
sented shareholder, the board of the meeting and the undersigned notary, will be kept at the latter’s office.
The proxy of the represented shareholders signed “ne varietur” by the appearing parties and the undersigned notary,
will remain annexed to the present deed in order to be recorded with it.
III. As appears from the said attendance list, all the shares in circulation are represented at the present general meeting,
so that the meeting can validly decide on all the items of the agenda.
After the foregoing has been approved by the meeting, the latter unanimously has taken the following resolution:
<i>First Resolutioni>
The meeting acknowledged the resignation of Immogroup S.A. from its role of Chairman of the Company
<i>Second Resolutioni>
The meeting resolved to approve the appointment as Director and Chairman of the Company Mr. Wahbe TAMARI,
director of companies, born on 14 may 1963 in Geneva, residing professionally in L-2340 Luxembourg, 8, rue Philippe II.
His term of office shall expire at the annual general meeting of the shareholders of the Company to be held in 2015.
<i>Third Resolutioni>
The meeting resolved to approve the appointment of Mr. Nabil Gemayel, director of companies, born on 23 July 1947
in Geneva, residing professionally in L-2340 Luxembourg, 8, rue Philippe II, as permanent representative of the company
Immogroup S.A.
<i>Forth Resolutioni>
The meeting resolved to amend article art 7.4 (i) of the articles of incorporation as follows:
“Regarding the day-to-day management, the Company is bound towards parties by the individual signature of the
Chairman or by the joint signatures of two directors.
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Outside the daily management, the Company is bound towards third parties by the sole signature of the Chairman or
by the joint signatures of two directors.
The Chairman can delegate the sole signature power to the managing director and/or any one other director.”
<i>Fifth Resolutioni>
The meeting resolved to amend art 7.2 of the articles of incorporation as follows:
“(iv) The Board or the Chairman can appoint a managing director amongst the members of the board of directors.
The Board or the Chairman is authorised to delegate the extraordinary management and the powers to represent the
Company in this respect, to the managing director, acting individually.”
<i>Expensesi>
The amount of the expenses, remunerations and charges, in any form whatsoever, to be borne by the present deed
is estimated at about EUR 900.-.
There being no further business before the meeting, the same was thereupon adjourned.
The undersigned notary who understands and speaks English and French states herewith that on request of the pro-
xyholder, the present deed is worded in English followed by a French translation. On request of the same proxyholder
and in case of divergences between the English and the French text, the English version will prevail.
WHEREOF the present notarial deed was drawn up in Junglinster, on the day named at the beginning of this document.
The document having been read to the attorney, known to the notary by his surname, Christian name, civil status and
residence, the attorney has signed together with us, the notary, the present original deed.
Suit la traduction en langue française du texte qui précède:
L’an deux mille quatorze, le vingt-six mai.
Par-devant Maître Jean SECKLER, notaire de résidence à Junglinster, Grand-Duché de Luxembourg.
S'est réunie
l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société anonyme «Porte Conte S.A.», ayant son siège à
L-2340 Luxembourg, 8 rue Philippe II, inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg, sous la section
B numéro 167.083, constituée suivant acte reçu par le notaire instrumentant, en date du 15 février 2012, publié au
Mémorial C numéro 964 du 13 avril 2012.
L’assemblée est ouverte sous la présidence de Monsieur Max MAYER, employé, demeurant professionnellement à
Junglinster.
Le président désigne comme secrétaire et l’assemblée choisit comme scrutateur Monsieur Henri DA CRUZ, employé,
demeurant professionnellement à Junglinster.
Le bureau ainsi constitué, le Président expose et prie le notaire instrumentant d’acter:
I. Que la présente assemblée générale extraordinaire a pour ordre du jour:
<i>Ordre du jour:i>
1. Démission d’Immogroup S.A. de son rôle de Président du Conseil d’administration de la société
2. Nomination de M. Whabe Tamari en tant qu’administrateur et Président du Conseil d’Administration de la société
3. Nomination de m. Nabil Gemayel en tant que représentant permanent de la société Immogroup S.A.
4. Modification de l’art 7.4(i) des statuts comme suit:
«Vis-à-vis des tiers et concernant sa gestion journalière, la Société se trouve engagée par la signature individuelle de
son Président ou par la signature conjointe de deux administrateurs. En dehors la gestion journalière, la Société se trouve
engagée par la signature individuelle de son Président ou par la signature conjointe de deux administrateurs. Le Président
peut déléguer le pouvoir de signature individuelle à l’administrateur délégué et/ou à tout autre administrateur.»
5. Modification de l’art 7.2 des statuts comme suit:
«(iv) Le Conseil d’administration ou le Président peut nommer un administrateur délégué parmi les autres adminis-
trateurs. Le Conseil d’administration ou le Président est autorisé à déléguer la gestion extraordinaire ainsi que les pouvoirs
liés à la représentation de la société, à l’administrateur délégué, agissant individuellement.»
II. Que l’actionnaire représenté, le mandataire de l’actionnaire représenté, ainsi que le nombre d’actions qu’il détient
sont indiqués sur une liste de présence. Cette liste de présence, après avoir été contrôlée et signée "ne varietur" par le
mandataire de l’actionnaire représenté ainsi que par les membres du bureau et le notaire instrumentant, sera gardée à
l’étude de celui-ci.
La procuration de l’actionnaire représenté, après avoir été signée «ne varietur» par les comparants et le notaire
instrumentant, restera annexée au présent procès-verbal pour être soumise avec lui à la formalité de l’enregistrement.
III. Que la présente assemblée, réunissant l’intégralité du capital social, est régulièrement constituée et peut délibérer
valablement, telle qu’elle est constituée, sur les points portés à l’ordre du jour.
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Ces faits ayant été reconnus exacts par l’assemblée, celle-ci prend à l’unanimité des voix, la résolution suivante:
<i>Première Résolutioni>
L’Assemblée prend acte de la démission d’Immogroup S.A. de son rôle de Président du Conseil d’administration de la
société
<i>Deuxième Résolutioni>
L’Assemblée décide de nommer en tant qu’administrateur et Président du Conseil d’Administration de la société
Monsieur Wahbe TAMARI, administrateur de sociétés, né le 14 mai 1963 à Genève (Suisse), demeurant professionnel-
lement à L-2340 Luxembourg, 8, rue Philippe II.
Son mandat expirera à l’assemblée générale annuelle des actionnaires de la Société en 2015.
<i>Troisième Résolutioni>
L’Assemblée approuve la nomination de Monsieur Nabil GEMAYEL, administrateur de sociétés, né le 23 juillet 1947
à Genève (Suisse), demeurant professionnellement à L-2340 Luxembourg, 8, rue Philippe II, en tant que représentant
permanent de la société Immogroup S.A.
<i>Quatrième Résolutioni>
L’Assemblée décide de modifier l’art 7.4(i) des statuts comme suit:
«Vis-à-vis des tiers et concernant sa gestion journalière, la Société se trouve engagée par la signature individuelle de
son Président ou par la signature conjointe de deux administrateurs. En dehors la gestion journalière, la Société se trouve
engagée par la signature individuelle de son Président ou par la signature conjointe de deux administrateurs. Le Président
peut déléguer le pouvoir de signature individuelle à l’administrateur délégué et/ou à tout autre administrateur.»
<i>Cinquième Résolutioni>
L’Assemblée décide de modifier l’art 7.2 des statuts comme suit:
«Le Conseil d’administration ou le Président peut nommer un administrateur délégué parmi les autres administrateurs.
Le Conseil d’administration ou le Président est autorisé à déléguer la gestion extraordinaire ainsi que les pouvoirs liés à
la représentation de la société, à l’administrateur délégué, agissant individuellement.»
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée à
<i>Evaluation des fraisi>
Le montant des frais, dépenses, rémunérations et charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la société,
s’élève à environ 900-, EUR
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée.
Le notaire soussigné qui comprend et parle l’anglais et le français, constate par les présentes qu’à la requête du man-
dataire, le présents acte est rédigé en anglais suivi d’une traduction française. A la requête du même mandataire et en cas
de divergences entre le texte anglais et français, la version anglaise fera foi.
DONT ACTE, fait et passé à Junglinster, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, connus du notaire par leurs noms, prénoms usuels,
états et demeures, ils ont signé avec Nous notaire le présent acte.
Signé: Max MAYER, Henri DA CRUZ, Jean SECKLER.
Enregistré à Grevenmacher, le 30 mai 2014. Relation GRE/2014/2228. Reçu soixante-quinze euros 75,00 €.
<i>Le Receveuri> (signé): G. SCHLINK.
POUR EXPEDITION CONFORME.
Junglinster, le 16 juin 2014.
Référence de publication: 2014084857/148.
(140099887) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
Riola S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1449 Luxembourg, 18, rue de l'Eau.
R.C.S. Luxembourg B 26.907.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014081833/9.
(140096369) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 juin 2014.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
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C.P.C. SA
Deadpan S.à r.l.
EDM International
Effepilux Alternative
Elendil S.A.
Euroclear Investments
Laurent Bismuth S.à r.l.
Lomold Investment Holdings S.à r.l.
Lux Developers S.A.
Lux Developers S.A.
Lux Gourmandises S.A.
LW S.à r.l.
McCain Finance Luxembourg S.à r.l.
MVW International Holding Company S.à r.l.
Newton Green Air Investments I S.à r.l.
Newton Green Air Investments I S.à r.l.
Perseus Real Estate Investment S.à r.l.
Porto Conte S.A.
PSB Finance S.A.
Re:Newcell Lux S.à r.l.
Resolution Bremen S.à r.l.
Riola S.A.
S2A Investment S.à r.l.
Sisnets S.A.
Société du Port de Mertert S.A.
Société Financière et de Participations Immobilières S.A.
SO.CO.Par S.A.
Socorro S.A. SPF
Somsis
Steria PSF Luxembourg S.A.
Superfund Asset Management GmbH - Niederlassung Luxemburg
S.u.P. Premium III
S.u.P. Premium IV
Synerlux S.A.
Tilad Bavaria Investment Company Limited
Toro
Transmec International S.A.
Value Enhancement Luxembourg