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102481
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 2136
15 novembre 2006
S O M M A I R E
A.E.R.O. S.A., Livange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102515
Homeros S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . .
102518
AGI China Asia Focused Fund . . . . . . . . . . . . . . . .
102491
HSBC Trinkaus EURO high-yield. . . . . . . . . . . . . .
102491
Apex Technologies, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . .
102515
Hypo Portfolio Selection Sicav, Luxemburg . . . . .
102524
Arling Transport Luxembourg, S.à r.l., Kehlen. . .
102518
Ilan S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102528
Bambi S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102526
Ile de LaD Luxembourg, S.à r.l., Luxembourg . . .
102519
Billington Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . .
102526
ING (L) Renta Cash, Sicav, Luxembourg . . . . . . .
102523
Boggart Finances S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . .
102520
Intertrust Dom S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
102519
Brandenburger S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . .
102520
Jupiter S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102526
Breisgau-Rent 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102520
Luxcorp Church Hill Holding S.A., Luxembourg .
102526
Canford Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
102525
Myrtille S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
102525
Carima S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102520
NG Partners S.A., Bertrange . . . . . . . . . . . . . . . . .
102515
Carima S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102521
Nutrition Animale Luxembourg, S.à r.l., Nieder-
Carima S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
102521
pallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102515
Com Selection, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . .
102522
Optimetra S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
102527
(Le) Corrège S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . .
102518
Paladin Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
102519
Defense Plaza Lux, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . .
102518
PE-Invest Sicav, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102524
Deka-OptiCash . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102491
Real Associates S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
102514
Deka-WorldGarant 2/2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102482
Rexfelgen S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
102517
Dexia Protected, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . .
102522
Salkanika S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
102517
(Le) Doublon Lux I, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . .
102516
Sibekalux S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
102500
DWS Rendite 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102520
Silex Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
102515
Euro.I S.A.H., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102528
Soluparfi I S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
102522
Euromutuel Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . .
102521
Sungard Systems Luxembourg S.A., Luxembourg-
F&C Fund, Sicav, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . .
102523
Findel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102514
Finimmolux S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . .
102525
Sydney & Paris Nord Lux, S.à r.l., Luxembourg . .
102501
Finonzo S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102514
Syndialux S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
102500
First European Holding S.A., Luxembourg . . . . . .
102513
Technologies Industrielles Européennes S.A., Lu-
Fly-Tech S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102516
xembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102527
Fructilux, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
102527
Transteam S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102516
FT EuroCorporates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102504
Truck & Equipment Center S.A., Dudelange . . . .
102513
FT Protected Growth Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102491
Varius, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102524
FT Rendite Plus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102482
Zenergy Kids, S.à r.l., Capellen . . . . . . . . . . . . . . .
102517
Guardian Automotive-E S.A., Grevenmacher. . . .
102516
102482
DEKA-WorldGarant 2/2012, Fonds Commun de Placement.
—
Die DEKA INTERNATIONAL S.A., H. R. Luxemburg B 28.599, hat als Verwaltungsgesellschaft den Organismus für
gemeinsame Anlagen DEKA-WorldGarant 2/2012, der den Bestimmungen von Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegt, mit Zustimmung der Depotbank des Fonds DekaBank
DEUTSCHE GIROZENTRALE LUXEMBOURG S.A., am 26. Oktober 2006 gegründet.
Das Sonderreglement wurde am 30. Oktober 2006 unter der Referenznummer LSO-BV07496 beim Registre de
Commerce et des Sociétés (Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister) hinterlegt.
Luxemburg, den 26. Oktober 2006.
(116825.3//14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 30 octobre 2006.
FT RENDITE PLUS, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Verwaltungsreglement - Allgemeiner Teili>
§ 1 Grundlagen
1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de placement) nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg, das sich aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten zusammensetzt und von der
FRANKFURT-TRUST INVEST LUXEMBURG AG, eine Gesellschaft nach Luxemburger Recht (die «Verwaltungsgesell-
schaft»), im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (die «Anteilinhaber») verwaltet wird. Die
Anteilinhaber sind an dem Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
2. Die Verwaltungsgesellschaft legt das Fondsvermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung gesondert von
ihrem eigenen Vermögen an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte werden den Anteilinhabern Anteilscheine oder
Anteilbestätigungen gemäß § 8 dieses Verwaltungsreglements (die «Anteilscheine») ausgestellt.
3. Mit dem Anteilerwerb erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und veröffent-
lichten Änderungen desselben an. Die jeweils gültige Fassung sowie sämtliche Änderungen werden im «Mémorial C,
Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (das «Mémorial»), veröffentlicht.
§ 2 Depotbank
1. Die Verwaltungsgesellschaft ernennt die Depotbank. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz
und diesem Verwaltungsreglement. Die Depotbank handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließ-
lich im Interesse der Anteilinhaber.
2. Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte des Fonds in gesperrten Konten oder
Depots, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf.
Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Vermögenswerte
des Fonds bei anderen Banken oder bei Wertpapiersammelstellen in Verwahrung geben.
3. Die Depotbank zahlt an die Verwaltungsgesellschaft aus den gesperrten Konten des Fonds nur das in diesem Ver-
waltungsreglement festgesetzte Entgelt und entnimmt, nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft, für sich das
ihr gemäß diesem Verwaltungsreglement zustehende Entgelt. Die Belastung des Fondsvermögens mit sonstigen Kosten
und Gebühren gemäß § 12 bleibt unberührt.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
- Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
- gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsvermögen
wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Kündigung wird dann wirksam, wenn eine Bank, die die Bedin-
gungen des Gesetzes über die Organismen für gemeinschaftliche Anlagen vom 20. Dezember 2002 erfüllt, die Pflichten
und Funktionen als Depotbank gemäß dem Verwaltungsreglement übernimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die bis-
herige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen gemäß Art. 18 des o.g.
Gesetzes als Depotbank in vollem Umfang nachkommen.
§ 3 Verwaltungsgesellschaft
1. Die Verwaltungsgesellschaft handelt unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anteilin-
haber. Sie kann unter eigener Verantwortung und auf ihre Kosten Anlageberater hinzuziehen sowie sich des Rats eines
Anlageausschusses bedienen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für den Fonds gemäß den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements
mit den von den Anteilinhabern eingelegten Geldern Vermögenswerte zu erwerben, sie wieder zu veräußern und den
Erlös anderweitig anzulegen. Sie ist ferner zu allen sonstigen Rechtshandlungen ermächtigt, die sich aus der Verwaltung
der Vermögenswerte des Fonds ergeben.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann einzelne ihr obliegende Tätigkeiten, insbesondere das Fondsmanagement und
Risikomanangement sowie den Vertrieb der Fondsanteile unter eigener Verantwortung und Kontrolle an einen Dritten
auslagern. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu ihren Lasten.
DEKA INTERNATIONAL S.A. / DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
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§ 4 Begriffsdefinitionen
Es gelten folgende Definitionen:
«Drittstaat»:
Als Drittstaat im Sinne dieses Verwaltungsreglements gilt jeder Staat Europas, der nicht Mitglied der Europäischen
Union ist sowie jeder Staat Amerikas, Afrikas, Asiens oder Australiens und Ozeaniens.
«Geldmarktinstrumente»:
Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau
bestimmt werden kann.
«geregelter Markt»:
der Markt im Sinne von Artikel 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG.
«Gesetz vom 20. Dezember 2002»:
Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (einschließlich nachfolgender Änderun-
gen und Ergänzungen).
«OECD-Staat»:
Als OECD-Staat im Sinne dieses Verwaltungsreglements gelten alle Staaten, die Mitglied der Organisation für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit sind.
«OGA»:
Organismus für gemeinsame Anlagen.
«OGAW»:
Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, welcher der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt.
«Richtlinie 85/611/EWG»:
die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (einschließlich nachfol-
gender Änderungen und Ergänzungen).
«Wertpapiere»:
- Aktien und andere, Aktien gleichwertige, Wertpapiere (die «Aktien»)
- Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel (die «Schuldtitel»)
- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren durch Zeichnung oder Austausch
berechtigen, mit Ausnahme der in § 5 genannten Techniken und Instrumente.
§ 5 Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen
(1) Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik des Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden
allgemeinen Richtlinien im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements festgelegt. Soweit in dem Besonderen Teil des
Verwaltungsreglements nicht anders dargestellt, wird das Fondsvermögen grundsätzlich angelegt in:
a) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt notiert sind oder gehandelt werden;
b) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem anderen Markt, der anerkannt, geregelt, für das Publi-
kum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gehandelt
werden;
c) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates zur amtlichen Notie-
rung zugelassen sind oder dort auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum
offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist;
d) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflich-
tung enthalten, dass die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der vorstehend unter a) bis c) ge-
nannten Bestimmungen beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Ausgabe erlangt
wird;
e) Anteilen von nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW und/oder anderen OGA im Sinne von Artikel
1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem Drittstaat, sofern diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie
einer behördlichen Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der für den Finanzsektor zuständigen Luxemburger
Aufsichtsbehörde (die «CSSF») derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist (derzeit die Vereinigten Staa-
ten von Amerika, Kanada, die Schweiz, Hong Kong und Japan), und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwi-
schen den Behörden besteht; das Schutzniveau der Anteilinhaber der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber
eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens,
die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den An-
forderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind; die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von
Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die
Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; der OGAW oder der andere OGA, dessen Anteile er-
worben werden sollen, nach seinen Gründungsunterlagen insgesamt höchstens 10 Prozent seines Vermögens in Antei-
len anderer OGAW oder anderer OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das
betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder, falls der Sitz des Kredit-
instituts sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denjenigen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
g) abgeleiteten Finanzinstrumenten (die «Derivate»), d.h. insbesondere Optionen und Futures sowie Tauschgeschäfte,
einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Buchstaben a), b) und c) be-
zeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und /oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse
gehandelt werden (die «OTC-Derivate»), sofern
102484
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne dieses Absatzes a) bis h) oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß den im Verwaltungsreglement «Besonderer Teil»
genannten Anlagezielen investieren darf;
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der
Kategorien sind, die von der CSSF zugelassen wurden, und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden
können;
h) Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und nicht unter die in § 4 genann-
te Definition fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften über den Einlagen-
und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen
Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder
der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, im Falle eines Bundesstaates, einem Gliedstaat der Föderation
oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört,
begeben oder garantiert oder von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den vorstehenden
Buchstaben a), b) und c) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder von einem Institut, das gemäß den
im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer behördlichen Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Auf-
sichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind, wie die des Gemeinschaftsrechts, unter-
liegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören,
die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gel-
ten, die denen des ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem
Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro (10.000.000,-
Euro), das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der vierten Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht,
oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Un-
ternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wert-
papiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie
finanzieren soll.
(2) Der Fonds kann darüber hinaus:
a) bis zu 10 Prozent seines Nettovermögens in anderen als den in Absatz (1) genannten Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten anlegen;
b) in Höhe von bis zu 49 Prozent seines Nettovermögens flüssige Mittel halten. In besonderen Ausnahmefällen
können diese auch einen Anteil von mehr als 49 Prozent ausmachen, wenn und soweit dies im Interesse der Anteilin-
haber für geboten erscheint;
c) Kredite für kurze Zeit bis zu einem Gegenwert von 10 Prozent seines Nettovermögens aufnehmen. Deckungsge-
schäfte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Optionen oder dem Erwerb oder Verkauf von Terminkontrakten und
Futures gelten nicht als Kreditaufnahme im Sinne dieser Anlagebeschränkung;
d) Devisen im Rahmen eines «Back-to-back»-Geschäftes erwerben.
(3) Risikobegrenzung
a) Der Fonds darf höchstens 10 Prozent seines Nettovermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein
und desselben Emittenten anlegen. Der Fonds darf höchstens 20 Prozent seines Nettovermögens in Einlagen bei ein und
derselben Einrichtung anlegen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Geschäften eines Fonds mit OTC-Derivaten darf
10 Prozent seines Nettovermögens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Absatz
(1) f) ist. Für andere Fälle beträgt die Grenze maximal 5 Prozent des Nettovermögens des Fonds.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr
als 5 Prozent seines Nettovermögens anlegt, darf 40 Prozent des Wertes seines Nettovermögens nicht überschreiten.
Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten
getätigt werden, welche einer behördlichen Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der einzelnen in a) genannten Obergrenzen darf der Fonds bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20 Prozent seines Nettovermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder,
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- mit dieser Einrichtung getätigten Geschäften über OTC-Derivate investieren.
c) Die in a) Satz 1 genannte Obergrenze beträgt höchstens 35 Prozent, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktin-
strumente von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat
oder von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union angehört, begeben oder garantiert werden.
d) Die in a) Satz 1 genannte Obergrenze beträgt höchstens 25 Prozent für bestimmte Schuldverschreibungen, wenn
diese von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben werden, das aufgrund
gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen behördlichen Auf-
sicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzli-
chen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen
die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig
werdende Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt der Fonds mehr als 5 Prozent seines
Nettovermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes an, die von ein und demselben
Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 Prozent des Wertes des Nettovermögens des
Fonds nicht überschreiten.
102485
e) Die in c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in b) vorge-
sehenen Anlagegrenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt. Die in a), b), c) und d) genannten Grenzen dürfen nicht ku-
muliert werden; daher dürfen gemäß a), b), c) und d) getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumente
ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesem Emittenten oder in Derivaten desselben nicht 35 Prozent des
Nettovermögens des Fonds übersteigen. Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlus-
ses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften der-
selben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in diesen Ziffern a) bis e) vorgesehenen
Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen. Der Fonds darf kumulativ bis zu 20 Prozent seines Nettovermögens
in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe anlegen.
f) Unbeschadet der nachfolgend unter k), l) und m) festgelegten Anlagegrenzen betragen die in a) bis e) genannten
Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten höchstens 20 Prozent, wenn es
gemäß dem Besonderen Teil des Verwaltungsreglements Ziel der Anlagestrategie des Fonds ist, einen bestimmten, von
der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
g) Sofern der Besondere Teil des Verwaltungsreglements es vorsieht, beträgt die in f) festgelegte Grenze 35 Prozent,
sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten
Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser
Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich.
h) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß a) bis e) darf ein Fonds, nach dem Grundsatz der Risikostreuung, bis zu
100 Prozent seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anlegen,
die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften oder von einem OECD-Staat
oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der
Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden, vorausgesetzt, dass (1) solche Wertpapiere bzw.
Geldmarktinstrumente im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind und (2) in
Wertpapieren bzw. Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission nicht mehr als 30 Prozent des Nettovermö-
gens des Fonds angelegt werden.
i) Bis zu 10 Prozent des Nettofondsvermögens dürfen in Anteilen anderer Investmentfonds angelegt werden, sofern
es sich hierbei um OGAW und/oder andere OGA im Sinne von Absatz (1) e) handelt. Bei der Anwendung dieser An-
lagegrenze ist jeder Teilfonds eines Umbrella-Fonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
wie ein eigenständiger Emittent zu betrachten, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teilfonds im Hinblick auf
Dritte findet Anwendung. Wenn der Fonds Anteile eines OGAW und/oder sonstigen OGA erworben hat, werden die
Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen OGA in Bezug auf die in a) bis e) genannten Obergrenzen nicht
berücksichtigt.
Erwirbt der Fonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben
Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch
eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung ver-
bunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von
Anteilen der anderen OGAW und/oder anderen OGA durch den Fonds keine Gebühren berechnen. Die vom Fonds
gezahlten Ausgabeaufschläge, Rücknahmeabschläge und Verwaltungsvergütungen werden im jeweiligen Jahresbericht an-
gegeben.
j) Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds und für die Gesamtheit der von ihr verwalteten OGAW stimmbe-
rechtigte Aktien nicht in einem Umfang erwerben, der es ihr insgesamt erlaubt, auf die Verwaltung des Emittenten einen
wesentlichen Einfluss auszuüben.
k) Ferner darf der Fonds insgesamt nicht mehr als:
- 10 Prozent der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten;
- 10 Prozent der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten;
- 25 Prozent der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen OGA;
- 10 Prozent der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
Die im zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich vorgesehenen Grenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten
zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente oder der Netto-
betrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.
l) Die vorstehenden Bestimmungen gemäß k) und l) sind nicht anwendbar im Hinblick auf:
aa) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dessen
Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
bb) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;
cc) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters
begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören;
dd) Aktien von Gesellschaften, die nach dem Recht eines Staates errichtet wurden, der kein Mitgliedstaat der EU ist,
sofern (1) eine solche Gesellschaft ihr Vermögen hauptsächlich in Wertpapieren von Emittenten aus diesem Staat anlegt,
(2) nach dem Recht dieses Staates eine Beteiligung des Fonds an dem Kapital einer solchen Gesellschaft den einzig mög-
lichen Weg darstellt, um Wertpapiere von Emittenten dieses Staates zu erwerben und (3) diese Gesellschaft im Rahmen
ihrer Vermögensanlage die Anlagebeschränkungen gemäß vorstehend a) bis e) und i) bis l) beachtet.
(4) Unbeschadet hierin enthaltener gegenteiliger Bestimmungen:
102486
a) braucht der Fonds die in vorstehend Absatz (1) bis (3) vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Zeich-
nungsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die er in seinem Fondsvermögen hält, geknüpft sind,
nicht einzuhalten.
b) muss der Fonds dann, wenn diese Bestimmungen aus Gründen, die außerhalb seiner Macht liegen, oder aufgrund
von Zeichnungsrechten überschritten werden, vorrangig danach streben, die Situation im Rahmen seiner Verkaufstrans-
aktionen unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber zu bereinigen.
c) in dem Fall, in dem ein Emittent eine Rechtseinheit mit mehreren Teilfonds bildet, bei der die Aktiva eines Teilfonds
ausschließlich den Ansprüchen der Anleger dieses Teilfonds gegenüber sowie gegenüber den Gläubigern haften, deren
Forderung anlässlich der Gründung, der Laufzeit oder der Liquidation des Teilfonds entstanden ist, ist jeder Teilfonds
zwecks Anwendung der Vorschriften über die Risikostreuung in Absatz (3) a) bis g) sowie Absatz (3) i) und j) als eigen-
ständiger Emittent anzusehen. Der Verwaltungsrat des Fonds ist berechtigt, zusätzliche Anlagebeschränkungen aufzu-
stellen, sofern dies notwendig ist, um den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in Ländern, in denen
die Anteile des Fonds angeboten oder verkauft werden, zu entsprechen.
(5) Techniken und Instrumente
1. Für den Fonds dürfen nach Maßgabe der Anlagebeschränkungen Techniken und Instrumente genutzt werden, die
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern der Einsatz dieser Techniken und Instrumente
im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens geschieht. Techniken und Instrumente dürfen auch
zur Deckung von Währungs-, Zins- und Kursrisiken im Rahmen der Verwaltung des Fondsvermögens genutzt werden.
Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den
Bestimmungen von vorstehenden Absätzen (1) bis (4) im Einklang stehen. Des Weiteren sind die Bestimmungen des
nachstehenden Absatzes (7) betreffend Risikomanagement-Verfahren bei Derivaten zu berücksichtigen.
2. Zu den Techniken und Instrumenten gehören unter anderem Kauf und Verkauf von Call- und Put- Optionen sowie
Kauf und Verkauf von Terminkontrakten über Wertpapiere, Börsenindices, Zinsfutures und Devisen an Börsen oder
anderen Geregelten Märkten, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß
ist. Die Verwaltungsgesellschaft wird Optionen, die nicht an einer Börse oder an einem Geregelten Markt gehandelt
werden (OTC-Optionen) nur kaufen oder verkaufen, wenn
- der Vertragspartner eine Finanzeinrichtung erster Ordnung und auf solche Geschäfte spezialisiert ist und
- der Kauf oder Verkauf von OTC-Optionen anstelle von an einer Börse oder an einem Geregelten Markt gehan-
delten Optionen und/oder Terminkontrakten nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft für die Anteilinhaber von
Vorteil ist. Der Einsatz von OTC-Optionen ist insbesondere dann von Vorteil, wenn er eine genauere Abbildung der
abzusichernden Vermögenswerte oder eine kostengünstigere Absicherung von Vermögenswerten ermöglicht.
3. Für Geschäfte mit einem anderen Ziel als der Absicherung bestehender Engagements dürfen diese Techniken und
Instrumente angewendet werden, sofern es sich hierbei nicht um Devisengeschäfte handelt.
4. Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden. Durch die Hebelwirkung von Optionen
kann der Wert des Fondsvermögens - sowohl positiv als auch negativ - stärker beeinflusst werden, als dies bei dem
unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten der Fall ist.
5. Finanzterminkontrakte ohne Absicherungszweck sind ebenfalls mit erheblichen Chancen, aber auch Risiken ver-
bunden, da jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße (Einschuss) sofort geleistet werden muss. Kursaus-
schläge in die eine oder andere Richtung können zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
(6) Wertpapierpensionsgeschäfte und Wertpapierleihe
1. Für den Fonds dürfen Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften gekauft oder verkauft werden, wenn der Ver-
tragspartner eine erstklassige Finanzeinrichtung und auf solche Geschäfte spezialisiert ist. Die Wertpapiere können wäh-
rend der Laufzeit des Pensionsgeschäftes nicht veräußert werden. Der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte wird
stets auf einem Niveau gehalten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seinen Rückkaufverpflichtungen aus solchen
Geschäften nachzukommen.
2. Für den Fonds dürfen bis zu 50 Prozent der im Fonds befindlichen Wertpapiere auf höchstens 30 Tage im Rahmen
eines standardisierten Wertpapierleihsystems ausgeliehen werden, wenn das Wertpapierleihsystem durch einen aner-
kannten Abrechnungsorganismus oder durch eine erstklassige Finanzeinrichtung, die auf solche Geschäfte spezialisiert
ist, organisiert ist. Eine über 50 Prozent des Bestandes hinausgehende Wertpapierleihe ist zulässig, wenn der Fonds be-
rechtigt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuverlangen. Der
Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit des Ver-
tragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann in flüssigen
Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften oder inter-
nationalen Organisationen begeben oder garantiert und zugunsten des Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleih-
vertrages gesperrt werden.
(7) Risikomanagement-Verfahren
Im Rahmen der Verwaltung des Fonds wird ein Risikomanagement-Verfahren eingesetzt, welches es der Verwaltungs-
gesellschaft ermöglicht, das mit den Anlagepositionen des Fonds verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am
Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen. Im Hinblick auf Derivate wird in die-
sem Zusammenhang ein Verfahren eingesetzt, welches eine präzise und unabhängige Bewertung des mit einem Derivat
verbundenen Risikos ermöglicht. Die Verwaltungsgesellschaft stellt für den Fonds sicher, dass das mit Derivaten verbun-
dene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des Fonds-Portfolios nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos
werden der Marktwert der jeweiligen Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen und
die für die Liquidation der Positionen erforderliche Zeit berücksichtigt.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in vorstehend § 5 (3) e) dieses Artikels festgelegten Gren-
zen, Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen von vorstehend § 5 (3) a)
102487
bis e) nicht überschreitet. Wenn der Fonds in indexbasierten Derivaten anlegt, müssen diese Anlagen nicht bei den
Anlagegrenzen von vorstehend § 5 (3) a) bis e) berücksichtigt werden.
Ein Derivat, das in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss hinsichtlich der Einhaltung der
Vorschriften dieses Absatzes mit berücksichtigt werden.
§ 6 Einhaltung der Erwerbsgrenzen
Die in § 5 genannten Beschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs. Werden die Prozentsätze nach-
träglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe überschritten, so wird die Verwaltungs-
gesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber unverzüglich eine Rückführung in den
vorgegebenen Rahmen anstreben.
§ 7 Unzulässige Geschäfte
Für den Fonds dürfen nicht
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben werden, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Verein-
barungen Beschränkungen unterliegt;
b) im Zusammenhang mit dem Erwerb nicht voll einbezahlter Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder anderer in
§ 5 (1) e), g) und h) genannter Finanzinstrumente Verbindlichkeiten übernommen werden, die - zusammen mit Krediten
gemäß § 5 (2) c) - 10% des Nettofondsvermögens überschreiten;
c) Kredite gewährt oder für Dritte Bürgschaften übernommen werden;
d) Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in § 5 (1) e) g) und h) genannten Finanz-
instrumenten getätigt werden;
e) Vermögenswerte des Fonds verpfändet, belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden,
wenn dies nicht im Rahmen eines nach diesem Verwaltungsreglement zulässigen Geschäfts gefordert wird;
f) Call- und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices und Finanzterminkontrakte gekauft oder verkauft werden,
wenn deren Prämien addiert 15% des Nettofondsvermögens überschreiten;
g) Call-Optionen verkauft werden, die nicht durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente abgesi-
chert sind, es sei denn der Fonds ist jederzeit in der Lage, die Deckung der daraus entstehenden offenen Positionen
sicherzustellen, und die Summe der Ausübungspreise der ungedeckten Call-Optionen übersteigt nicht 25% des Netto-
fondsvermögens;
h) Call- und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices und Finanzterminkontrakte abgeschlossen werden, deren
Kontraktwerte - sofern sie nicht zur Deckung des Fondsvermögens dienen - das Nettofondsvermögen übersteigen;
j) Edelmetalle und auf Edelmetalle lautende Zertifikate erworben werden.
§ 8 Fondsanteile
1. Die Anteilinhaber sind am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer beteiligt. Ihre Rechte werden
durch Anteilscheine repräsentiert, die durch Globalzertifikate verbrieft sind («Fondsanteile»). Ein Anspruch der Anteil-
inhaber auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Die Anteilscheine sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheins gehen die darin verbrieften Rechte
über. Der Verwaltungsgesellschaft und/oder der Depotbank gegenüber gilt in jedem Fall der Inhaber des Anteilscheins
als der Berechtigte.
3. Alle Fondsanteile haben gleiche Rechte.
§ 9 Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen
1. Fondsanteile werden von der Verwaltungsgesellschaft an jedem Bewertungstag ausgegeben. Bewertungstag ist je-
der Bankarbeits- und Börsentag in Frankfurt am Main und Luxemburg. Die Anzahl der ausgegebenen Fondsanteile ist
grundsätzlich nicht beschränkt. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich jedoch vor, die Ausgabe von Fondsanteilen vor-
übergehend oder vollständig einzustellen oder Zeichnungsanträge zurückzuweisen und auch Fondsanteile gegen Zahlung
des Rücknahmepreises zurückzukaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse, zum Schutz
des Fonds oder der Anteilinhaber erforderlich erscheint. Etwa geleistete Zahlungen werden in diesen Fällen unverzüg-
lich zinslos erstattet.
2. Die Fondsanteile können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den Zahlstellen oder durch Vermitt-
lung von der Verwaltungsgesellschaft autorisierter Vertriebsstellen erworben werden.
3. Die Anteilinhaber können zu jedem Bewertungstag die Rücknahme der Fondsanteile durch Vorlage der Anteilschei-
ne oder im Falle der Erteilung von Anteilbestätigungen durch Rücknahmeaufträge bei der Verwaltungsgesellschaft, der
Depotbank oder den Zahlstellen verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, an jedem Bewertungstag die
Fondsanteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Fonds zurückzunehmen. Die Auszahlung des
Rücknahmepreises erfolgt unverzüglich nach dem Bewertungstag in der für den Fonds festgelegten Währung (die
«Fondswährung»).
4. Bei massivem Rücknahmeverlangen bleibt der Verwaltungsgesellschaft vorbehalten, nach vorheriger Zustimmung
der Depotbank, die Fondsanteile erst dann zum gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, nachdem sie unverzüglich,
jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anteilinhaber, entsprechende Vermögenswerte veräußert hat.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht zu vertretende Umstände, der Überweisung des Rücknahme-
preises entgegenstehen.
6. Kauf- und Verkaufsaufträge, die bis 14.00 Uhr eines Bewertungstages eingegangen sind, werden mit dem für diesen
Bewertungstag festgestellten Ausgabe- und Rücknahmepreis abgerechnet.
102488
§ 10 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis für die Fondsanteile wird von der Verwaltungsgesellschaft unter Aufsicht der
Depotbank oder von einem von der Verwaltungsgesellschaft Beauftragten in Luxemburg ermittelt. Dabei wird der Wert
der zu dem Fonds gehörenden Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des Fonds (der «Inventarwert») durch
die Zahl der umlaufenden Fondsanteile (der «Anteilwert») geteilt.
Dabei werden:
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Börse amtlich notiert sind, zum letzten verfügbaren bezahlten
Kurs bewertet;
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, jedoch an einem Geregelten
Markt bzw. an anderen organisierten Märkten gehandelt werden, ebenfalls zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs
bewertet;
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, deren Kurse nicht marktgerecht sind, sowie alle anderen Vermögenswer-
te zum wahrscheinlichen Realisierungswert bewertet, der mit Vorsicht und nach Treu und Glauben zu bestimmen ist;
- flüssige Mittel zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet;
- Investmentanteile zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet;
- Festgelder zum Renditekurs bewertet, sofern ein entsprechender Vertrag, gemäß dem die Festgelder jederzeit
kündbar sind, zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Finanzinstitut, welches die Festgelder verwahrt, geschlos-
sen wurde, und der Renditekurs dem Realisierungswert entspricht;
- nicht auf die Fondswährung lautende Vermögenswerte zu dem letzten verfügbaren Devisenmittelkurs in die Fonds-
währung umgerechnet.
2. Bei Festsetzung des Ausgabepreises kann dem Anteilwert zur Abgeltung der Ausgabekosten der Verwaltungsge-
sellschaft ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet werden, dessen Höhe sich aus dem Vewaltungsreglement «Besonderer
Teil» ergibt. Sofern in einem Land, in dem die Fondsanteile ausgegeben werden, Stempelgebühren oder andere Belas-
tungen anfallen, erhöht sich der Ausgabepreis entsprechend.
3. Rücknahmepreis ist der nach Absatz 1 ermittelte Anteilwert sofern im Verwaltungsreglement «Besonderer Teil»
nichts Abweichendes geregelt ist.
4. Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis je Anteil werden in einer Luxemburger Tageszeitung sowie in mindes-
tens einer überregionalen Zeitung der Länder, in denen der Fonds öffentlich vertrieben wird, regelmäßig veröffentlicht.
§ 11 Vorübergehende Einstellung der Preisberechnung
1. Die Errechnung des Inventarwerts sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen können von der Verwaltungs-
gesellschaft zeitweilig eingestellt werden, wenn und solange
- eine Börse oder ein anderer Geregelter Markt, an dem ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt
wird, außer an gewöhnlichen Wochenenden und Feiertagen geschlossen, der Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist;
- aufgrund des beschränkten Anlagehorizonts eines Fonds am Markt der Erwerb oder die Veräußerung von Vermö-
genswerten eingeschränkt sind;
- die Gegenwerte bei Käufen sowie Verkäufen nicht zu transferieren sind;
- es aufgrund eines politischen, wirtschaftlichen, monetären und anderweitigen Notfalles unmöglich ist, die Ermittlung
des Inventarwerts ordnungsgemäß durchzuführen.
2. Die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Inventarwertberechnung wird unverzüglich den Anteilinhabern mit-
geteilt, die ihre Fondsanteile zur Rücknahme angeboten haben.
§ 12 Kosten
1. Der Verwaltungsgesellschaft steht für die Verwaltung des Fonds und der Depotbank für die ihr nach Gesetz und
Verwaltungsreglement zugewiesene Tätigkeit eine Vergütung zu. Darüber hinaus erhält die Depotbank eine Bearbei-
tungsgebühr für jede Transaktion, die sie im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft durchführt. Diese Entgelte sind in dem
Abschnitt «Besonderer Teil» geregelt (§ 22).
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann dem Fonds außerdem folgende Kosten belasten:
a) Die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten
mit Ausnahme von Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen bei Anteilen von Zielfonds, die von der Verwaltungs-
gesellschaft selbst oder von einer anderen Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden;
b) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren, Geldmarktpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds und für deren Verwahrung;
c) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung des Verwaltungsregle-
ments einschließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträ-
ge und Regelungen sowie der Abwicklung und Kosten von Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
d) Kosten für die Vorbereitung, den Druck und Versand der Verkaufsprospekte sowie der Jahres- und Halbjahresbe-
richte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutreffenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der
Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen Bekanntmachungen;
e) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten von Interessens-
verbänden;
f) Honorare des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters;
g) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
h) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und dem Verkauf von Anteilen anfallen;
i) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
102489
j) evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des Fonds
erhoben werden; hierunter fällt insbesondere die taxe d’abonnement;
k) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Regis-
trierung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, diejenigen der Repräsentanten, steuerlicher
Vertreter und der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
l) Kosten für das Raten des Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
m) Kosten der Auflösung oder Verschmelzung des Fonds;
n) Kosten für Dritte wegen der Ausübung von Stimmrechten auf Hauptversammlungen für Vermögensgegenstände
des Fonds.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten werden zunächst dem laufenden Einkommen, dann den Kapitalgewinnen und zuletzt dem Fondsvermögen
angerechnet.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
§ 13 Rechnungslegung
1. Der Fonds und dessen Bücher werden durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von der Verwaltungsgesell-
schaft bestellt wird, geprüft.
2. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
geprüften Jahresbericht für den Fonds.
3. Binnen zwei Monaten nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft
einen ungeprüften Halbjahresbericht für den Fonds.
4. Die Berichte sind bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den Zahl- und Informationsstellen erhältlich.
§ 14 Dauer, Auflösung und Fusion
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch Beschluß der Verwaltungsgesellschaft
aufgelöst werden.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds mit einer Frist von mindestens 1 Monat kündigen. Die
Kündigung wird im Mémorial sowie in dann zu bestimmenden Tageszeitungen in den Ländern veröffentlicht, in denen
Anteile des Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht
der Verwaltungsgesellschaft, den Fonds zu verwalten. In diesem Falle geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die
Depotbank über, die ihn gemäß Abs. 3 abzuwickeln und den Liquidationserlös an die Anteilinhaber zu verteilen hat. Für
die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die Verwaltungsvergütung entsprechend § 22 beanspruchen. Mit Geneh-
migung der Aufsichtsbehörde kann sie jedoch von der Abwicklung und Verteilung absehen und die Verwaltung des Fonds
nach Maßgabe des Verwaltungsreglements einer anderen Luxemburger Verwaltungsgesellschaft übertragen.
3. Wird der Fonds aufgelöst, ist dieses im Mémorial sowie zusätzlich in drei Tageszeitungen zu veröffentlichen. Die
Verwaltungsgesellschaft wird zu diesem Zweck, neben einer luxemburgischen Tageszeitung, Tageszeitungen der Länder
auswählen, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Die Ausgabe von Anteilen wird am Tage der Be-
schlußfassung über die Auflösung des Fonds eingestellt. Die Vermögenswerte werden veräußert und die Depotbank
wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und Honorare auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft
oder gegebenenfalls der von ihr oder von der Depotbank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liqui-
datoren unter den Anteilinhabern nach deren Anspruch verteilen. Liquidationserlöse, die nach Abschluss des Liquida-
tionsverfahrens nicht von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden, sofern gesetzlich erforderlich, in die Wäh-
rung des Großherzogtums Luxemburg konvertiert und von der Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber
bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, sofern sie nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
4. Der Fonds kann durch Beschluß des Verwaltungsrats mit einem anderen Fonds luxemburgischen Rechts, der auf-
grund seiner Anlagepolitik unter den Anwendungsbereich von Teil 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fällt, ver-
schmolzen werden (Fusion). Dieser Beschluss wird entsprechend den Bestimmungen des vorstehenden Absatz 3 mit
einer Frist von einem Monat vor dem Inkrafttreten veröffentlicht. Die Durchführung der Fusion vollzieht sich wie eine
Auflösung des Fonds und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden
Fonds. Abweichend zu der Fondsauflösung gemäß Absatz 3 erhalten die Anleger des Fonds Anteile des aufnehmenden
Fonds, deren Anzahl sich auf der Grundlage des Anteilwertverhältnisses der betroffenen Fonds zum Zeitpunkt der Ein-
bringung errechnet und ggf. einen Spitzenausgleich. Die Durchführung der Fusion wird vom Wirtschaftsprüfer des Fonds
kontrolliert. Unter Berücksichtigung von § 11 dieses Verwaltungsreglements haben die Anleger während der vorgenann-
ten Frist die Möglichkeit, ihre Anteile kostenfrei zurückzugeben.
§ 15 Änderungen des Verwaltungsreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank das Verwaltungsreglement jederzeit ganz oder
teilweise ändern.
2. Änderungen des Verwaltungsreglements werden im Mémorial veröffentlicht.
§ 16 Verjährung von Ansprüchen
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von 5
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht im Falle einer Auf-
lösung des Fonds nach § 14 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil».
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Verwaltungsgesellschaft.
102490
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und den Fonds dem Recht und der Gerichtsbarkeit anderer Staaten, in denen die Fondsanteile
vertrieben werden, zu unterwerfen, sofern dort ansässige Anleger bezüglich Zeichnung und Rückgabe von Fondsanteilen
Ansprüche gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank geltend machen.
3. Der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot-
bank können für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in Sprachen von Ländern als verbindlich erklären, in denen
Fondsanteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
<i>Verwaltungsreglement - Besonderer Teili>
Für den Fonds FT RENDITE PLUS gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen:
§ 18 Depotbank
Depotbank ist die BHF-BANK INTERNATIONAL, Société Anonyme, Luxemburg.
§ 19 Anlagepolitik
Ziel der Anlagepolitik ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite in Euro bei möglichst geringem Kursrisiko.
Das Fondsvermögen wird vorwiegend in fest- und variabelverzinslichen Wertpapieren, Wandel- und Optionsanleihen
sowie Zero-Bonds angelegt, die auf Währungen von OECD-Staaten lauten.
§ 20 Anlagegrundsätze
Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gemäß § 5 (1) a) bis d) und h)
b) Anteile an anderen Investmentfonds gemäß § 5 (1) e)
c) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten gemäß § 5 (1) f)
d) Abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß § 5 (1) g)
§ 21 Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Der Ausgabeaufschlag zur Abgeltung der Ausgabekosten (§ 10 Abs. 2) beträgt bis zu 3% des Anteilwertes.
3. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, daß in den Ländern, in denen der Fonds öffentlich vertrieben wird,
eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt.
§ 22 Kosten
1. Die Vergütung für die Verwaltung des Fonds beträgt bis zu 0,75% p.a., errechnet auf den täglich ermittelten Inven-
tarwert.
2. Die Depotbank erhält für Ihre Tätigkeit nach Gesetz und Allgemeinem Teil eine Vergütung in Höhe von bis zu
0,25% p.a., errechnet auf den täglich ermittelten Inventarwert sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,125%
des Betrages jeder Wertpapiertransaktion, soweit dafür nicht bankübliche Gebühren anfallen.
3. Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt jeweils zum Monatsende.
§ 23 Verwendung der Erträge
Die Verwaltungsgesellschaft legt unter Berücksichtigung der in Luxemburg gültigen Bestimmungen fest, ob und in
welcher Höhe eine Ausschüttung für den Fonds erfolgt. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie
realisierte Kapitalgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Werterhöhungen sowie Kapitalgewinne aus
den Vorjahren zur Ausschüttung gelangen. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile
ausgezahlt.
Ausschüttungsbeträge, die nicht innerhalb von 5 Jahren nach Veröffentlichung der Ausschüttungserklärung geltend
gemacht wurden, verfallen gemäß § 16 des Allgemeinen Teils zugunsten des Fonds. Ungeachtet dessen ist die Verwal-
tungsgesellschaft berechtigt, Ausschüttungsbeträge, die nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht werden, zu
Lasten des Fondsvermögens an die Anteilinhaber auszuzahlen.
§ 24 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
§ 25 Inkrafttreten
Dieses Verwaltungsreglement tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Mémorial in Kraft.
Luxemburg, den 3. November 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 9 novembre 2006, réf. LSO-BW02058. – Reçu 52 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(120638.2//565) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 novembre 2006.
FRANKFURT-TRUST INVEST LUXEMBURG AG
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
i>M. Anell / M. Strowa
<i>Directeur / Fondé de Pouvoir
i>BHF-BANK INTERNATIONAL, Société Anonyme
<i>Die Depotbank
i>R. Steies / H. Neurohr
<i>Directeur / Sous-Directeuri>
102491
DEKA-OptiCash, Fonds Commun de Placement.
—
Die DEKA INTERNATIONAL S.A., H. R. Luxemburg B 28.599, hat als Verwaltungsgesellschaft des Organismus für
gemeinsame Anlagen DEKA-OptiCash, der den Bestimmungen von Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über
die Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegt, mit Zustimmung der DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE
LUXEMBOURG S.A., Luxemburg, als dessen Depotbank beschlossen, das Sonderreglement des Fonds am 26. Oktober
2006 zu ändern.
Das Sonderreglement wurde am 30. Oktober 2006 unter der Referenznummer LSO-BV07500 beim Registre de
Commerce et des Sociétés (Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister) hinterlegt.
Luxemburg, den 26. Oktober 2006.
(116826.3//15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 30 octobre 2006.
AGI CHINA ASIA FOCUSED FUND, Fonds Commun de Placement.
Sondervermögen, verwaltet von der SEB FUND SERVICES S.A., mit Sitz in 6A, Circuit de la Foire Internationale, L-1347
Luxemburg, eingetragen im Handelsregister unter der Nummer B 44.726.
—
Das Verwaltungsreglement des AGI CHINA ASIA FOCUSED FUND (Stand: November 2006), einregistriert in
Luxemburg, am 31. Oktober 2006, Ref. LSO-BV07885 wurde am 3. November 2006 beim Handels- und Firmenregister
hinterlegt.
Zur Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, am 2. November 2006.
(118565.3//14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 novembre 2006.
HSBC TRINKAUS EURO HIGH-YIELD, Fonds Commun de Placement.
—
Das Sonderreglement des Fonds HSBC TRINKAUS EURO HIGH-YIELD, welcher von HSBC TRINKAUS INVEST-
MENT MANAGERS S.A. (B 31.630) verwaltet wird und dem Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 unterliegt,
eingetragen in Luxemburg unter der Ref. LSO-BW00555 am 6. November 2006, wurde am 10. November 2006 am
Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg hinterlegt.
Zum Vermerk und zur Veröffentlichung im Luxemburger Amtsblatt, Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associa-
tions.
Luxemburg, den 10. November 2006.
(121073.3//13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 novembre 2006.
FT PROTECTED GROWTH FUND, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Verwaltungsreglement - Allgemeiner Teili>
§ 1 Grundlagen
1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de placement) nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg, das sich aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten zusammensetzt und von der
FRANKFURT-TRUST INVEST LUXEMBURG AG, eine Gesellschaft nach Luxemburger Recht (die «Verwaltungsgesell-
schaft»), im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (die «Anteilinhaber») verwaltet wird. Die
Anteilinhaber sind an dem Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
2. Die Verwaltungsgesellschaft legt das Fondsvermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung gesondert von
ihrem eigenen Vermögen an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte werden den Anteilinhabern Anteilscheine oder
Anteilbestätigungen gemäß § 8 dieses Verwaltungsreglements (die «Anteilscheine») ausgestellt.
3. Mit dem Anteilerwerb erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und veröffent-
lichten Änderungen desselben an. Die jeweils gültige Fassung sowie sämtliche Änderungen werden im «Mémorial C,
Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (das «Mémorial»), veröffentlicht.
§ 2 Depotbank
1. Die Verwaltungsgesellschaft ernennt die Depotbank. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz
und diesem Verwaltungsreglement. Die Depotbank handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließ-
lich im Interesse der Anteilinhaber.
DEKA INTERNATIONAL S.A. / DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
SEB FUND SERVICES S.A.
<i>Verwaltungsgesellschaft
i>Unterschriften
HSBC TRINKAUS INVESTMENT MANAGERS S.A.
Unterschriften
102492
2. Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte des Fonds in gesperrten Konten oder
Depots, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf.
Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Vermögenswerte
des Fonds bei anderen Banken oder bei Wertpapiersammelstellen in Verwahrung geben.
3. Die Depotbank zahlt an die Verwaltungsgesellschaft aus den gesperrten Konten des Fonds nur das in diesem Ver-
waltungsreglement festgesetzte Entgelt und entnimmt, nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft, für sich das
ihr gemäß diesem Verwaltungsreglement zustehende Entgelt. Die Belastung des Fondsvermögens mit sonstigen Kosten
und Gebühren gemäß § 12 bleibt unberührt.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
- Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
- gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsvermögen
wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Kündigung wird dann wirksam, wenn eine Bank, die die Bedin-
gungen des Gesetzes über die Organismen für gemeinschaftliche Anlagen vom 20. Dezember 2002 erfüllt, die Pflichten
und Funktionen als Depotbank gemäß dem Verwaltungsreglement übernimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die bis-
herige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen gemäß Art. 18 des o.g.
Gesetzes als Depotbank in vollem Umfang nachkommen.
§ 3 Verwaltungsgesellschaft
1. Die Verwaltungsgesellschaft handelt unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anteilin-
haber. Sie kann unter eigener Verantwortung und auf ihre Kosten Anlageberater hinzuziehen sowie sich des Rats eines
Anlageausschusses bedienen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für den Fonds gemäß den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements
mit den von den Anteilinhabern eingelegten Geldern Vermögenswerte zu erwerben, sie wieder zu veräußern und den
Erlös anderweitig anzulegen. Sie ist ferner zu allen sonstigen Rechtshandlungen ermächtigt, die sich aus der Verwaltung
der Vermögenswerte des Fonds ergeben.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann einzelne ihr obliegende Tätigkeiten, insbesondere das Fondsmanagement und
Risikomanangement sowie den Vertrieb der Fondsanteile unter eigener Verantwortung und Kontrolle an einen Dritten
auslagern. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu ihren Lasten.
§ 4 Begriffsdefinitionen
Es gelten folgende Definitionen:
«Drittstaat»:
Als Drittstaat im Sinne dieses Verwaltungsreglements gilt jeder Staat Europas, der nicht Mitglied der Europäischen
Union ist sowie jeder Staat Amerikas, Afrikas, Asiens oder Australiens und Ozeaniens.
«Geldmarktinstrumente»:
Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau
bestimmt werden kann.
«geregelter Markt»:
der Markt im Sinne von Artikel 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG.
«Gesetz vom 20. Dezember 2002»:
Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (einschließlich nachfolgender Änderun-
gen und Ergänzungen).
«OECD-Staat»:
Als OECD-Staat im Sinne dieses Verwaltungsreglements gelten alle Staaten, die Mitglied der Organisation für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit sind.
«OGA»:
Organismus für gemeinsame Anlagen.
«OGAW»:
Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, welcher der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt.
«Richtlinie 85/611/EWG»:
die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (einschließlich nachfol-
gender Änderungen und Ergänzungen).
«Wertpapiere»:
- Aktien und andere, Aktien gleichwertige, Wertpapiere (die «Aktien»)
- Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel (die «Schuldtitel»)
- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren durch Zeichnung oder Austausch
berechtigen, mit Ausnahme der in § 5 genannten Techniken und Instrumente.
§ 5 Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen
(1) Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik des Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden
allgemeinen Richtlinien im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements festgelegt. Soweit in dem Besonderen Teil des
Verwaltungsreglements nicht anders dargestellt, wird das Fondsvermögen grundsätzlich angelegt in:
a) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt notiert sind oder gehandelt werden;
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b) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem anderen Markt, der anerkannt, geregelt, für das Publi-
kum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gehandelt
werden;
c) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates zur amtlichen Notie-
rung zugelassen sind oder dort auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum
offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist;
d) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflich-
tung enthalten, dass die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der vorstehend unter a) bis c) ge-
nannten Bestimmungen beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Ausgabe erlangt
wird;
e) Anteilen von nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW und/oder anderen OGA im Sinne von Artikel
1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem Drittstaat, sofern diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie
einer behördlichen Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der für den Finanzsektor zuständigen Luxemburger
Aufsichtsbehörde (die «CSSF») derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist (derzeit die Vereinigten
Staaten von Amerika, Kanada, die Schweiz, Hong Kong und Japan), und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit
zwischen den Behörden besteht; das Schutzniveau der Anteilinhaber der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilin-
haber eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermö-
gens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den
Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind; die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von
Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die
Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; der OGAW oder der andere OGA, dessen Anteile
erworben werden sollen, nach seinen Gründungsunterlagen insgesamt höchstens 10 Prozent seines Vermögens in
Anteilen anderer OGAW oder anderer OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das
betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder, falls der Sitz des Kredit-
instituts sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denjenigen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
g) abgeleiteten Finanzinstrumenten (die «Derivate»), d.h. insbesondere Optionen und Futures sowie Tauschgeschäfte,
einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Buchstaben a), b) und c) be-
zeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und /oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse
gehandelt werden (die «OTC-Derivate»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne dieses Absatzes a) bis h) oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß den im Verwaltungsreglement «Besonderer Teil»
genannten Anlagezielen investieren darf;
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der
Kategorien sind, die von der CSSF zugelassen wurden, und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden
können;
h) Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und nicht unter die in § 4 genann-
te Definition fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften über den Einlagen-
und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen
Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder
der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, im Falle eines Bundesstaates, einem Gliedstaat der Föderation
oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört,
begeben oder garantiert oder von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den vorstehenden
Buchstaben a), b) und c) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder von einem Institut, das gemäß den
im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer behördlichen Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Auf-
sichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind, wie die des Gemeinschaftsrechts, unter-
liegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören,
die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gel-
ten, die denen des ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem
Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro (10.000.000,-
Euro), das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der vierten Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht,
oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden
Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die
wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie
finanzieren soll.
(2) Der Fonds kann darüber hinaus:
a) bis zu 10 Prozent seines Nettovermögens in anderen als den in Absatz (1) genannten Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten anlegen;
b) in Höhe von bis zu 49 Prozent seines Nettovermögens flüssige Mittel halten. In besonderen Ausnahmefällen kön-
nen diese auch einen Anteil von mehr als 49 Prozent ausmachen, wenn und soweit dies im Interesse der Anteilinhaber
für geboten erscheint;
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c) Kredite für kurze Zeit bis zu einem Gegenwert von 10 Prozent seines Nettovermögens aufnehmen. Deckungsge-
schäfte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Optionen oder dem Erwerb oder Verkauf von Terminkontrakten und
Futures gelten nicht als Kreditaufnahme im Sinne dieser Anlagebeschränkung;
d) Devisen im Rahmen eines «Back-to-back»-Geschäftes erwerben.
(3) Risikobegrenzung
a) Der Fonds darf höchstens 10 Prozent seines Nettovermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein
und desselben Emittenten anlegen. Der Fonds darf höchstens 20 Prozent seines Nettovermögens in Einlagen bei ein und
derselben Einrichtung anlegen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Geschäften eines Fonds mit OTC-Derivaten darf
10 Prozent seines Nettovermögens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Absatz
(1) f) ist. Für andere Fälle beträgt die Grenze maximal 5 Prozent des Nettovermögens des Fonds.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr
als 5 Prozent seines Nettovermögens anlegt, darf 40 Prozent des Wertes seines Nettovermögens nicht überschreiten.
Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten
getätigt werden, welche einer behördlichen Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der einzelnen in a) genannten Obergrenzen darf der Fonds bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20 Prozent seines Nettovermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder,
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- mit dieser Einrichtung getätigten Geschäften über OTC-Derivate investieren.
c) Die in a) Satz 1 genannte Obergrenze beträgt höchstens 35 Prozent, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktin-
strumente von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat
oder von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union angehört, begeben oder garantiert werden.
d) Die in a) Satz 1 genannte Obergrenze beträgt höchstens 25 Prozent für bestimmte Schuldverschreibungen, wenn
diese von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben werden, das aufgrund
gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen behördlichen Auf-
sicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzli-
chen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen
die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig
werdende Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt der Fonds mehr als 5 Prozent seines
Nettovermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes an, die von ein und demselben
Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 Prozent des Wertes des Nettovermögens des
Fonds nicht überschreiten.
e) Die in c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in b) vor-
gesehenen Anlagegrenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt. Die in a), b), c) und d) genannten Grenzen dürfen nicht
kumuliert werden; daher dürfen gemäß a), b), c) und d) getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumente
ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesem Emittenten oder in Derivaten desselben nicht 35 Prozent des
Nettovermögens des Fonds übersteigen. Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlus-
ses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften der-
selben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in diesen Ziffern a) bis e) vorgesehenen
Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen. Der Fonds darf kumulativ bis zu 20 Prozent seines Nettovermögens
in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe anlegen.
f) Unbeschadet der nachfolgend unter k), l) und m) festgelegten Anlagegrenzen betragen die in a) bis e) genannten
Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten höchstens 20 Prozent, wenn es
gemäß dem Besonderen Teil des Verwaltungsreglements Ziel der Anlagestrategie des Fonds ist, einen bestimmten, von
der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
g) Sofern der Besondere Teil des Verwaltungsreglements es vorsieht, beträgt die in f) festgelegte Grenze 35 Prozent,
sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten
Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser
Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich.
h) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß a) bis e) darf ein Fonds, nach dem Grundsatz der Risikostreuung, bis zu
100 Prozent seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anlegen,
die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften oder von einem OECD-Staat
oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der
Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden, vorausgesetzt, dass (1) solche Wertpapiere bzw.
Geldmarktinstrumente im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind und (2) in
Wertpapieren bzw. Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission nicht mehr als 30 Prozent des Nettovermö-
gens des Fonds angelegt werden.
i) Bis zu 10 Prozent des Nettofondsvermögens dürfen in Anteilen anderer Investmentfonds angelegt werden, sofern
es sich hierbei um OGAW und/oder andere OGA im Sinne von Absatz (1) e) handelt. Bei der Anwendung dieser An-
lagegrenze ist jeder Teilfonds eines Umbrella-Fonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
wie ein eigenständiger Emittent zu betrachten, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teilfonds im Hinblick auf
Dritte findet Anwendung. Wenn der Fonds Anteile eines OGAW und/oder sonstigen OGA erworben hat, werden die
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Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen OGA in Bezug auf die in a) bis e) genannten Obergrenzen nicht
berücksichtigt.
Erwirbt der Fonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben
Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch
eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung ver-
bunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von
Anteilen der anderen OGAW und/oder anderen OGA durch den Fonds keine Gebühren berechnen. Die vom Fonds
gezahlten Ausgabeaufschläge, Rücknahmeabschläge und Verwaltungsvergütungen werden im jeweiligen Jahresbericht an-
gegeben.
j) Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds und für die Gesamtheit der von ihr verwalteten OGAW stimmbe-
rechtigte Aktien nicht in einem Umfang erwerben, der es ihr insgesamt erlaubt, auf die Verwaltung des Emittenten einen
wesentlichen Einfluss auszuüben.
k) Ferner darf der Fonds insgesamt nicht mehr als:
- 10 Prozent der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten;
- 10 Prozent der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten;
- 25 Prozent der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen OGA;
- 10 Prozent der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
Die im zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich vorgesehenen Grenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten
zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente oder der Netto-
betrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.
l) Die vorstehenden Bestimmungen gemäß k) und l) sind nicht anwendbar im Hinblick auf:
aa) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dessen
Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
bb) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;
cc) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters
begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören;
dd) Aktien von Gesellschaften, die nach dem Recht eines Staates errichtet wurden, der kein Mitgliedstaat der EU ist,
sofern (1) eine solche Gesellschaft ihr Vermögen hauptsächlich in Wertpapieren von Emittenten aus diesem Staat anlegt,
(2) nach dem Recht dieses Staates eine Beteiligung des Fonds an dem Kapital einer solchen Gesellschaft den einzig mög-
lichen Weg darstellt, um Wertpapiere von Emittenten dieses Staates zu erwerben und (3) diese Gesellschaft im Rahmen
ihrer Vermögensanlage die Anlagebeschränkungen gemäß vorstehend a) bis e) und i) bis l) beachtet.
(4) Unbeschadet hierin enthaltener gegenteiliger Bestimmungen:
a) braucht der Fonds die in vorstehend Absatz (1) bis (3) vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Zeich-
nungsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die er in seinem Fondsvermögen hält, geknüpft sind,
nicht einzuhalten.
b) muss der Fonds dann, wenn diese Bestimmungen aus Gründen, die außerhalb seiner Macht liegen, oder aufgrund
von Zeichnungsrechten überschritten werden, vorrangig danach streben, die Situation im Rahmen seiner Verkaufstrans-
aktionen unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber zu bereinigen.
c) in dem Fall, in dem ein Emittent eine Rechtseinheit mit mehreren Teilfonds bildet, bei der die Aktiva eines Teilfonds
ausschließlich den Ansprüchen der Anleger dieses Teilfonds gegenüber sowie gegenüber den Gläubigern haften, deren
Forderung anlässlich der Gründung, der Laufzeit oder der Liquidation des Teilfonds entstanden ist, ist jeder Teilfonds
zwecks Anwendung der Vorschriften über die Risikostreuung in Absatz (3) a) bis g) sowie Absatz (3) i) und j) als eigen-
ständiger Emittent anzusehen. Der Verwaltungsrat des Fonds ist berechtigt, zusätzliche Anlagebeschränkungen aufzu-
stellen, sofern dies notwendig ist, um den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in Ländern, in denen
die Anteile des Fonds angeboten oder verkauft werden, zu entsprechen.
(5) Techniken und Instrumente
1. Für den Fonds dürfen nach Maßgabe der Anlagebeschränkungen Techniken und Instrumente genutzt werden, die
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern der Einsatz dieser Techniken und Instrumente
im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens geschieht. Techniken und Instrumente dürfen auch
zur Deckung von Währungs-, Zins- und Kursrisiken im Rahmen der Verwaltung des Fondsvermögens genutzt werden.
Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den
Bestimmungen von vorstehenden Absätzen (1) bis (4) im Einklang stehen. Des Weiteren sind die Bestimmungen des
nachstehenden Absatzes (7) betreffend Risikomanagement-Verfahren bei Derivaten zu berücksichtigen.
2. Zu den Techniken und Instrumenten gehören unter anderem Kauf und Verkauf von Call- und Put- Optionen sowie
Kauf und Verkauf von Terminkontrakten über Wertpapiere, Börsenindices, Zinsfutures und Devisen an Börsen oder
anderen Geregelten Märkten, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß
ist. Die Verwaltungsgesellschaft wird Optionen, die nicht an einer Börse oder an einem Geregelten Markt gehandelt
werden (OTC-Optionen) nur kaufen oder verkaufen, wenn
- der Vertragspartner eine Finanzeinrichtung erster Ordnung und auf solche Geschäfte spezialisiert ist und
- der Kauf oder Verkauf von OTC-Optionen anstelle von an einer Börse oder an einem Geregelten Markt gehandel-
ten Optionen und/oder Terminkontrakten nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft für die Anteilinhaber von Vor-
teil ist. Der Einsatz von OTC-Optionen ist insbesondere dann von Vorteil, wenn er eine genauere Abbildung der
abzusichernden Vermögenswerte oder eine kostengünstigere Absicherung von Vermögenswerten ermöglicht.
3. Für Geschäfte mit einem anderen Ziel als der Absicherung bestehender Engagements dürfen diese Techniken und
Instrumente angewendet werden, sofern es sich hierbei nicht um Devisengeschäfte handelt.
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4. Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden. Durch die Hebelwirkung von Optionen
kann der Wert des Fondsvermögens - sowohl positiv als auch negativ - stärker beeinflusst werden, als dies bei dem
unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten der Fall ist.
5. Finanzterminkontrakte ohne Absicherungszweck sind ebenfalls mit erheblichen Chancen, aber auch Risiken ver-
bunden, da jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße (Einschuss) sofort geleistet werden muss. Kursaus-
schläge in die eine oder andere Richtung können zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
(6) Wertpapierpensionsgeschäfte und Wertpapierleihe
1. Für den Fonds dürfen Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften gekauft oder verkauft werden, wenn der Ver-
tragspartner eine erstklassige Finanzeinrichtung und auf solche Geschäfte spezialisiert ist. Die Wertpapiere können wäh-
rend der Laufzeit des Pensionsgeschäftes nicht veräußert werden. Der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte wird
stets auf einem Niveau gehalten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seinen Rückkaufverpflichtungen aus solchen
Geschäften nachzukommen.
2. Für den Fonds dürfen bis zu 50 Prozent der im Fonds befindlichen Wertpapiere auf höchstens 30 Tage im Rahmen
eines standardisierten Wertpapierleihsystems ausgeliehen werden, wenn das Wertpapierleihsystem durch einen aner-
kannten Abrechnungsorganismus oder durch eine erstklassige Finanzeinrichtung, die auf solche Geschäfte spezialisiert
ist, organisiert ist. Eine über 50 Prozent des Bestandes hinausgehende Wertpapierleihe ist zulässig, wenn der Fonds be-
rechtigt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuverlangen. Der
Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit des Ver-
tragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann in flüssigen
Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften oder inter-
nationalen Organisationen begeben oder garantiert und zugunsten des Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleih-
vertrages gesperrt werden.
(7) Risikomanagement-Verfahren
Im Rahmen der Verwaltung des Fonds wird ein Risikomanagement-Verfahren eingesetzt, welches es der Verwaltungs-
gesellschaft ermöglicht, das mit den Anlagepositionen des Fonds verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am
Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen. Im Hinblick auf Derivate wird in die-
sem Zusammenhang ein Verfahren eingesetzt, welches eine präzise und unabhängige Bewertung des mit einem Derivat
verbundenen Risikos ermöglicht. Die Verwaltungsgesellschaft stellt für den Fonds sicher, dass das mit Derivaten verbun-
dene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des Fonds-Portfolios nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos
werden der Marktwert der jeweiligen Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen und
die für die Liquidation der Positionen erforderliche Zeit berücksichtigt.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in vorstehend § 5 (3) e) dieses Artikels festgelegten
Grenzen, Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen von vorstehend § 5
(3) a) bis e) nicht überschreitet. Wenn der Fonds in indexbasierten Derivaten anlegt, müssen diese Anlagen nicht bei
den Anlagegrenzen von vorstehend § 5 (3) a) bis e) berücksichtigt werden.
Ein Derivat, das in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss hinsichtlich der Einhaltung der
Vorschriften dieses Absatzes mit berücksichtigt werden.
§ 6 Einhaltung der Erwerbsgrenzen
Die in § 5 genannten Beschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs. Werden die Prozentsätze nach-
träglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe überschritten, so wird die Verwaltungs-
gesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber unverzüglich eine Rückführung in den
vorgegebenen Rahmen anstreben.
§ 7 Unzulässige Geschäfte
Für den Fonds dürfen nicht
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben werden, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinba-
rungen Beschränkungen unterliegt;
b) im Zusammenhang mit dem Erwerb nicht voll einbezahlter Wertpapiere Geldmarktinstrumente oder anderer in §
5 (1) e), g) und h) genannter Finanzinstrumente Verbindlichkeiten übernommen werden, die - zusammen mit Krediten
gemäß § 5 (2) c) - 10% des Nettofondsvermögens überschreiten;
c) Kredite gewährt oder für Dritte Bürgschaften übernommen werden;
d) Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in § 5 (1) e), g) und h) genannten Finanz-
instrumenten getätigt werden;
e) Vermögenswerte des Fonds verpfändet, belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden,
wenn dies nicht im Rahmen eines nach diesem Verwaltungsreglement zulässigen Geschäfts gefordert wird;
f) Call- und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices und Finanzterminkontrakte gekauft oder verkauft werden,
wenn deren Prämien addiert 15% des Nettofondsvermögens überschreiten;
g) Call-Optionen verkauft werden, die nicht durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente abgesi-
chert sind, es sei denn der Fonds ist jederzeit in der Lage, die Deckung der daraus entstehenden offenen Positionen
sicherzustellen, und die Summe der Ausübungspreise der ungedeckten Call-Optionen übersteigt nicht 25% des Netto-
fondsvermögens;
h) Call- und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices und Finanzterminkontrakte abgeschlossen werden, deren
Kontraktwerte - sofern sie nicht zur Deckung des Fondsvermögens dienen - das Nettofondsvermögen übersteigen;
j) Edelmetalle und auf Edelmetalle lautende Zertifikate erworben werden.
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§ 8 Fondsanteile
1. Die Anteilinhaber sind am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer beteiligt. Ihre Rechte werden
durch Anteilscheine repräsentiert, die durch Globalzertifikate verbrieft sind («Fondsanteile»). Ein Anspruch der Anteil-
inhaber auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Die Anteilscheine sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheins gehen die darin verbrieften Rechte
über. Der Verwaltungsgesellschaft und/oder der Depotbank gegenüber gilt in jedem Fall der Inhaber des Anteilscheins
als der Berechtigte.
3. Alle Fondsanteile haben gleiche Rechte.
§ 9 Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen
1. Fondsanteile werden von der Verwaltungsgesellschaft an jedem Bewertungstag ausgegeben. Bewertungstag ist je-
der Bankarbeits- und Börsentag in Frankfurt am Main und Luxemburg. Die Anzahl der ausgegebenen Fondsanteile ist
grundsätzlich nicht beschränkt. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich jedoch vor, die Ausgabe von Fondsanteilen vor-
übergehend oder vollständig einzustellen oder Zeichnungsanträge zurückzuweisen und auch Fondsanteile gegen Zahlung
des Rücknahmepreises zurückzukaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse, zum Schutz
des Fonds oder der Anteilinhaber erforderlich erscheint. Etwa geleistete Zahlungen werden in diesen Fällen unverzüg-
lich zinslos erstattet.
2. Die Fondsanteile können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den Zahlstellen oder durch Vermitt-
lung von der Verwaltungsgesellschaft autorisierter Vertriebsstellen erworben werden.
3. Die Anteilinhaber können zu jedem Bewertungstag die Rücknahme der Fondsanteile durch Vorlage der Anteilschei-
ne oder im Falle der Erteilung von Anteilbestätigungen durch Rücknahmeaufträge bei der Verwaltungsgesellschaft, der
Depotbank oder den Zahlstellen verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, an jedem Bewertungstag die
Fondsanteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Fonds zurückzunehmen. Die Auszahlung des
Rücknahmepreises erfolgt unverzüglich nach dem Bewertungstag in der für den Fonds festgelegten Währung (die
«Fondswährung»).
4. Bei massivem Rücknahmeverlangen bleibt der Verwaltungsgesellschaft vorbehalten, nach vorheriger Zustimmung
der Depotbank, die Fondsanteile erst dann zum gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, nachdem sie unverzüglich,
jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anteilinhaber, entsprechende Vermögenswerte veräußert hat.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht zu vertretende Umstände, der Überweisung des Rücknahme-
preises entgegenstehen.
6. Kauf- und Verkaufsaufträge, die bis 14.00 Uhr eines Bewertungstages eingegangen sind, werden mit dem für diesen
Bewertungstag festgestellten Ausgabe- und Rücknahmepreis abgerechnet.
§ 10 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis für die Fondsanteile wird von der Verwaltungsgesellschaft unter Aufsicht der
Depotbank oder von einem von der Verwaltungsgesellschaft Beauftragten in Luxemburg ermittelt. Dabei wird der Wert
der zu dem Fonds gehörenden Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des Fonds (der «Inventarwert») durch
die Zahl der umlaufenden Fondsanteile (der «Anteilwert») geteilt.
Dabei werden:
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Börse amtlich notiert sind, zum letzten verfügbaren bezahlten
Kurs bewertet;
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, jedoch an einem Geregelten
Markt bzw. an anderen organisierten Märkten gehandelt werden, ebenfalls zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs
bewertet;
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, deren Kurse nicht marktgerecht sind, sowie alle anderen Vermögens-
werte zum wahrscheinlichen Realisierungswert bewertet, der mit Vorsicht und nach Treu und Glauben zu bestimmen
ist;
- flüssige Mittel zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet;
- Investmentanteile zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet;
- Festgelder zum Renditekurs bewertet, sofern ein entsprechender Vertrag, gemäß dem die Festgelder jederzeit
kündbar sind, zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Finanzinstitut, welches die Festgelder verwahrt, geschlos-
sen wurde, und der Renditekurs dem Realisierungswert entspricht;
- nicht auf die Fondswährung lautende Vermögenswerte zu dem letzten verfügbaren Devisen-mittelkurs in die Fonds-
währung umgerechnet.
2. Bei Festsetzung des Ausgabepreises kann dem Anteilwert zur Abgeltung der Ausgabekosten der Verwaltungsge-
sellschaft ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet werden, dessen Höhe sich aus dem Verwaltungsreglement «Besonderer
Teil» ergibt. Sofern in einem Land, in dem die Fondsanteile ausgegeben werden, Stempelgebühren oder andere Belas-
tungen anfallen, erhöht sich der Ausgabepreis entsprechend.
3. Rücknahmepreis ist der nach Absatz 1 ermittelte Anteilwert sofern imVerwaltungsreglement «Besonderer Teil»
nichts Abweichendes geregelt ist.
4. Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis je Anteil werden in einer Luxemburger Tageszeitung sowie in mindes-
tens einer überregionalen Zeitung der Länder, in denen der Fonds öffentlich vertrieben wird, regelmäßig veröffentlicht.
§ 11 Vorübergehende Einstellung der Preisberechnung
1. Die Errechnung des Inventarwerts sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen können von der Verwaltungs-
gesellschaft zeitweilig eingestellt werden, wenn und solange
102498
- eine Börse oder ein anderer Geregelter Markt, an dem ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt
wird, außer an gewöhnlichen Wochenenden und Feiertagen geschlossen, der Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist;
- aufgrund des beschränkten Anlagehorizonts eines Fonds am Markt der Erwerb oder die Veräußerung von Vermö-
genswerten eingeschränkt sind;
- die Gegenwerte bei Käufen sowie Verkäufen nicht zu transferieren sind;
- es aufgrund eines politischen, wirtschaftlichen, monetären und anderweitigen Notfalles unmöglich ist, die Ermittlung
des Inventarwerts ordnungsgemäß durchzuführen.
2. Die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Inventarwertberechnung wird unverzüglich den Anteilinhabern mit-
geteilt, die ihre Fondsanteile zur Rücknahme angeboten haben.
§ 12 Kosten
1. Der Verwaltungsgesellschaft steht für die Verwaltung des Fonds und der Depotbank für die ihr nach Gesetz und
Verwaltungsreglement zugewiesene Tätigkeit eine Vergütung zu. Darüber hinaus erhält die Depotbank eine Bearbei-
tungsgebühr für jede Transaktion, die sie im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft durchführt. Diese Entgelte sind im Ver-
waltungsreglement «Besonderer Teil» geregelt (§ 22).
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann dem Fonds außerdem folgende Kosten belasten:
a) Die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten
mit Ausnahme von Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen bei Anteilen von Zielfonds, die von der Verwaltungs-
gesellschaft selbst oder von einer anderen Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden;
b) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren, Geldmarktpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds und für deren Verwahrung;
c) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung des Verwaltungsregle-
ments einschließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Ver-
träge und Regelungen sowie der Abwicklung und Kosten von Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
d) Kosten für die Vorbereitung, den Druck und Versand der Verkaufsprospekte sowie der Jahres- und Halbjahresbe-
richte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutreffenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der
Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen Bekanntmachungen;
e) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten von Interessens-
verbänden;
f) Honorare des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters;
g) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
h) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und dem Verkauf von Anteilen anfallen;
i) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
j) evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des Fonds
erhoben werden; hierunter fällt insbesondere die taxe d’abonnement;
k) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Regis-
trierung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, diejenigen der Repräsentanten, steuerlicher
Vertreter und der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
l) Kosten für das Raten des Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
m) Kosten der Auflösung oder Verschmelzung des Fonds;
n) Kosten für Dritte wegen der Ausübung von Stimmrechten auf Hauptversammlungen für Vermögensgegenstände
des Fonds.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten werden zunächst dem laufenden Einkommen, dann den Kapitalgewinnen und zuletzt dem Fondsvermögen
angerechnet.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
§ 13 Rechnungslegung
1. Der Fonds und dessen Bücher werden durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von der Verwaltungsgesell-
schaft bestellt wird, geprüft.
2. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
geprüften Jahresbericht für den Fonds.
3. Binnen zwei Monaten nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft
einen ungeprüften Halbjahresbericht für den Fonds.
4. Die Berichte sind bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den Zahl- und Informationsstellen erhältlich.
§ 14 Dauer, Auflösung und Fusion
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch Beschluss der Verwaltungsgesellschaft
aufgelöst werden.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds mit einer Frist von mindestens 1 Monat kündigen. Die
Kündigung wird im Mémorial sowie in dann zu bestimmenden Tageszeitungen in den Ländern veröffentlicht, in denen
Anteile des Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht
der Verwaltungsgesellschaft, den Fonds zu verwalten. In diesem Falle geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die
Depotbank über, die ihn gemäß Abs. 3 abzuwickeln und den Liquidationserlös an die Anteilinhaber zu verteilen hat. Für
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die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die Verwaltungsvergütung entsprechend § 22 beanspruchen. Mit Geneh-
migung der Aufsichtsbehörde kann sie jedoch von der Abwicklung und Verteilung absehen und die Verwaltung des Fonds
nach Maßgabe des Verwaltungsreglements einer anderen Luxemburger Verwaltungsgesellschaft übertragen.
3. Wird der Fonds aufgelöst, ist dieses im Mémorial sowie zusätzlich in drei Tageszeitungen zu veröffentlichen. Die
Verwaltungsgesellschaft wird zu diesem Zweck, neben einer luxemburgischen Tageszeitung, Tageszeitungen der Länder
auswählen, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Die Ausgabe von Anteilen wird am Tage der Be-
schlussfassung über die Auflösung des Fonds eingestellt. Die Vermögenswerte werden veräußert und die Depotbank
wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und Honorare auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft
oder gegebenenfalls der von ihr oder von der Depotbank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liqui-
datoren unter den Anteilinhabern nach deren Anspruch verteilen. Liquidationserlöse, die nach Abschluss des Liquida-
tionsverfahrens nicht von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden, sofern gesetzlich erforderlich, in die Wäh-
rung des Großherzogtums Luxemburg konvertiert und von der Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber
bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, sofern sie nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
4. Der Fonds kann durch Beschluss des Verwaltungsrats mit einem anderen Fonds luxemburgischen Rechts, der auf-
grund seiner Anlagepolitik unter den Anwendungsbereich von Teil 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fällt, ver-
schmolzen werden (Fusion). Dieser Beschluss wird entsprechend den Bestimmungen des vorstehenden Absatz 3 mit
einer Frist von einem Monat vor dem Inkrafttreten veröffentlicht. Die Durchführung der Fusion vollzieht sich wie eine
Auflösung des Fonds und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden
Fonds. Abweichend zu der Fondsauflösung gemäß Absatz 3 erhalten die Anleger des Fonds Anteile des aufnehmenden
Fonds, deren Anzahl sich auf der Grundlage des Anteilwertverhältnisses der betroffenen Fonds zum Zeitpunkt der Ein-
bringung errechnet und ggf. einen Spitzenausgleich. Die Durchführung der Fusion wird vom Wirtschaftsprüfer des Fonds
kontrolliert. Unter Berücksichtigung von § 11 dieses Verwaltungsreglements haben die Anleger während der vorgenann-
ten Frist die Möglichkeit, ihre Anteile kostenfrei zurückzugeben.
§ 15 Änderungen des Verwaltungsreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank das Verwaltungsreglement jederzeit ganz oder
teilweise ändern.
2. Änderungen des Verwaltungsreglements werden im Mémorial veröffentlicht.
§ 16 Verjährung von Ansprüchen
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von 5
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht im Falle einer Auf-
lösung des Fonds nach § 14 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil».
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Verwaltungsgesellschaft.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und den Fonds dem Recht und der Gerichtsbarkeit anderer Staaten, in denen die Fondsanteile
vertrieben werden, zu unterwerfen, sofern dort ansässige Anleger bezüglich Zeichnung und Rückgabe von Fondsanteilen
Ansprüche gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank geltend machen.
3. Der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot-
bank können für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in Sprachen von Ländern als verbindlich erklären, in denen
Fondsanteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
<i>Verwaltungsreglement - Besonderer Teili>
Für den Fonds FT PROTECTED GROWTH FUND gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen:
§ 18 Depotbank
Depotbank ist die BHF-BANK INTERNATIONAL, Société Anonyme, Luxemburg.
§ 19 Anlagepolitik
Der Fonds ist ein aktienorientierter Mischfonds mit Garantie. Ziel der Anlagepolitik ist die Erwirtschaftung einer
angemessenen Rendite bei reduziertem Kursrisiko. Dazu wird das Fondsvermögen vorwiegend in Aktien sowie in fest-
und variabelverzinslichen Wertpapieren angelegt, die auf Euro oder andere Währungen von OECD-Staaten lauten. Da-
rüber hinaus sind Investments in allen anderen nach dem Verwaltungsreglement zulässigen Vermögenswerten möglich.
§ 20 Anlagegrundsätze
Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gemäß § 5 (1) a) bis d) und h)
b) Anteile an anderen Investmentfonds gemäß § 5 (1) e)
c) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten gemäß § 5 (1) f)
d) Abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß § 5 (1) g)
§ 21 Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Anteile
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Der Ausgabeaufschlag zur Abgeltung der Ausgabekosten (§ 10 Abs. 2) beträgt bis zu 6% des Anteilwerts.
3. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, dass in den Ländern, in denen der Fonds öffentlich vertrieben wird,
eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt.
102500
§ 22 Kosten
1. Die Basisvergütung für die Verwaltung des Fonds beträgt 0,3% p.a., errechnet auf den täglich ermittelten Inventar-
wert.
2. Darüber hinaus erhält die Verwaltungsgesellschaft vierteljährlich eine erfolgsabhängige Vergütung, die einem Viertel
des Betrages entspricht, um den der Wertzuwachs des Fonds, abzüglich einer fiktiven Steuer von 50% auf die ordent-
lichen Nettoerträge, über dem Wertzuwachs einer zum Vergleich herangezogenen Geldmarktanlage liegt. Als Ver-
gleichsmaßstab gilt der Dreimonats-EURIBOR-Satz abzüglich einer Marge von 0,125% p.a., der am Anfang eines jeden
Quartals von der Verwaltungsgesellschaft ermittelt wird, abzüglich einer fiktiven Steuer von 50%.
Die erfolgsbezogene Vergütung wird am ersten Bankarbeits- und Börsentag (Abs. 2) jeder Woche ermittelt und am
nächstfolgenden Bewertungstag im Fonds abgegrenzt. Im Fall einer negativen Wertentwicklung während eines Quartals
erfolgt die nächste Berechnung auf der Basis des Preises nach dem Wertverlust.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit nach Gesetz und Allgemeinem Teil eine Vergütung in Höhe von bis zu
0,25% p.a., errechnet auf den täglich ermittelten Inventarwert sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,125%
jeder Wertpapiertransaktion, soweit dafür nicht bankübliche Gebühren anfallen.
4. Die Auszahlung der Vergütungen nach Abs. 1 und 3 erfolgt jeweils zum Monatsende bzw. bei der Vergütung nach
Abs. 2 am Ende des Quartals.
§ 23 Verwendung der Erträge
Der Fonds schüttet die anfallenden Erträge nicht aus, sondern legt sie im Rahmen des Fondsvermögens wieder an.
§ 24 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
§ 25 Inkrafttreten
Dieses Verwaltungsreglement tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Mémorial in Kraft.
Hinweis auf die Risikobegrenzungsgarantie
Die Verwaltungsgesellschaft wird jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres einen bestimmten Rücknahmepreis zum
letzten Bewertungstag des Geschäftsjahres garantieren. Der garantierte Rücknahmepreis beträgt 95% des Anteilwertes,
der bei der ersten Wertberechnung des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt worden ist.
Die Garantie gilt für diejenigen Anleger, die die betreffenden Anteile zum Tag der letzten Wertberechnung des
Geschäftsjahres zurückgeben.
Falls der Rücknahmepreis über dem garantierten Rücknahmepreis liegt, gilt der am letzten Bewertungstag des Fonds-
geschäftsjahres ermittelte Anteilwert als Rücknahmepreis. Ungeachtet dessen können die Anteilscheine jederzeit zu den
gültigen Rücknahmepreisen zurückgegeben werden.
Für den Fall der Auflösung des Fonds gemäß § 14 des Allgemeinen Teils tritt an die Stelle des garantierten Rück-
nahmepreises ein in gleicher Höhe garantierter Liquidationserlös.
Luxemburg, den 3. November 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 9 novembre 2006, réf. LSO-BW02063. – Reçu 52 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(120625.4//575) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 novembre 2006.
SIBEKALUX, Société Anonyme.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R. C. Luxembourg B 103.453.
SYNDIALUX, Société Anonyme.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R. C. Luxembourg B 116.262.
—
PROJET DE FUSION
L’an deux mille six, le trente-et-un octobre,
Par-devant Maître Gérard Lecuit, notaire de résidence à Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg,
Ont comparu:
1) Monsieur Paul Marx, docteur en droit, demeurant professionnellement à L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Gran-
de-Duchesse Charlotte, agissant en tant que mandataire du conseil d’administration de la société anonyme SIBEKALUX,
ayant son siège social à L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, inscrite au registre de com-
merce et des sociétés de Luxembourg, sous la section B numéro 103453, constituée suivant acte notarié reçu par Maître
Léon Thomas dit Tom Metzler, notaire de résidence à Luxembourg-Bonnevoie, Grand-Duché de Luxembourg, en date
du 11 octobre 2004, publié au Mémorial C numéro 1288 du 15 décembre 2004, et dont les statuts ont été modifiés
suivant acte reçu par le même notaire en date du 16 décembre 2004, publié au Mémorial C numéro 273 du 25 mars
2005, ci-après dénommée «la société absorbante».
Le conseil d’administration a conféré ce mandat à Monsieur Paul Marx lors de sa réunion du 16 octobre 2006,
FRANKFURT-TRUST INVEST LUXEMBURG AG / BHF-BANK INTERNATIONAL, Société Anonyme
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>M. Anell / M. Strowa / R. Steies / H. Neurohr
<i>Directeur / Fondé de Pouvoir / Directeur / Sous-Directeuri>
102501
2) Monsieur David Sana, maître en droit, demeurant professionnellement à L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Gran-
de-Duchesse Charlotte, agissant en tant que mandataire de la société anonyme SYNDIALUX, ayant son siège social à
L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, inscrite au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg, sous la section B numéro 116.262, constituée suivant acte reçu par Maître Léon Thomas dit Tom Metzler,
notaire de résidence à Luxembourg-Bonnevoie, Grand-Duché de Luxembourg, en date du 2 mai 2006, publié au Mémo-
rial C numéro 1354 du 13 juillet 2006, ci-après dénommée «la société absorbée».
Le conseil d’administration de la société absorbée a conféré ce mandat à Monsieur David Sana lors de sa réunion du
16 octobre 2006.
Les copies des procès-verbaux des réunions, après avoir été signées ne varietur par les comparants et le notaire,
resteront annexées aux présentes pour être soumises avec elles à la formalité de l’enregistrement.
Lesdits comparants, ès-qualités qu’ils agissent, ont requis le notaire instrumentant d’acter ce qui suit:
1) La société anonyme SIBEKALUX entend fusionner avec la société anonyme SYNDIALUX par absorption de cette
dernière par la première.
2) La société absorbante détient la totalité, à savoir 1.057.885 (un million cinquante-sept mille huit cent quatre-vingt-
cinq) actions avec droit de vote de la société absorbée, étant entendu qu’il n’y a pas d’autres titres émis, ni des actions
conférant des droits spéciaux.
3) Les opérations de la société anonyme SYNDIALUX sont à considérer du point de vue comptable comme accom-
plies au nom et pour le compte de la société anonyme SIBEKALUX à partir de sa date de constitution.
4) Il n’est accordé aucun avantage particulier aux administrateurs ni aux commissaires aux comptes des sociétés qui
fusionnent.
5) La fusion ne prend effet entre parties qu’un mois après la publication du présent projet de fusion au Mémorial C
conformément à l’article 9 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales telle qu’elle a été modifiée.
6) Tous les actionnaires de la société anonyme SIBEKALUX ont le droit de prendre connaissance au siège social de
cette société, au moins un mois avant que l’opération ne prenne effet entre parties, du projet de fusion, des comptes
annuels et des rapports de gestion tels que déterminés à l’article 267 de la loi de 1915 sur les sociétés commerciales
ainsi que de l’état comptable arrêté au 30 septembre 2006.
7) Un ou plusieurs actionnaires de la société absorbante disposant d’au moins 5% (cinq pour cent) des actions du
capital souscrit ont le droit de requérir, pendant le même délai la convocation d’une assemblée générale appelée à se
prononcer sur l’approbation de la fusion.
8) A défaut de convocation d’une assemblée ou du rejet du projet de fusion par l’assemblée, la fusion deviendra dé-
finitive un mois après la publication comme indiqué sub 5) et entraînera de plein droit les effets prévus par l’article 274
de la loi de 1915 sur les sociétés commerciales.
9) Les documents sociaux de la société absorbée seront conservés pendant le délai légal au siège de la société absor-
bante.
10) Décharge entière est accordée aux administrateurs et au commissaire de la société absorbée.
Le notaire soussigné déclare attester la légalité du présent projet de fusion, conformément aux dispositions de l’ar-
ticle 271, paragraphe 2 de la loi de 1915 sur les sociétés commerciales.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présents.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, ceux-ci ont signé avec le notaire le présent acte.
Signé: P. Marx, D. Sana, G. Lecuit:
Enregistré à Luxembourg, le 2 novembre 2006, vol. 155S, fol. 90, case 7. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveur ffi> (signé): Tholl.
Pour copie conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(120735.2/220/66) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 novembre 2006.
SYDNEY & PARIS NORD LUX, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 3.234.500,-.
Siège social: L-2086 Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 95.819.
—
FUSION
L’an deux mille six, le vingt-septième jour du mois d’octobre.
Par devant Maître Anja Holtz, notaire de résidence à Wiltz, Grand-Duché de Luxembourg, en remplacement de Maî-
tre Henri Hellinckx, notaire de résidence à Mersch, Grand-Duché de Luxembourg, actuellement empêché, lequel aura
la garde de la présente minute.
S’est tenue l’assemblée générale extraordinaire (l’«Assemblée») des associés de SYDNEY & PARIS NORD LUX, S.à
r.l. (la «Société»), une société à responsabilité limitée ayant son siège social au 23, avenue Monterey, L-2086 Luxem-
bourg, constituée le 9 septembre 2003 par acte du notaire Joseph Elvinger, publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés
et Associations, sous le numéro C-1075 et dont les statuts ont été modifiés pour la dernière fois par acte du notaire
Joseph Elvinger du 30 janvier 2004 publié au Mémorial C numéro 457 du 30 avril 2004.
L’Assemblée a été présidée par Monsieur Simon Childs, demeurant à Londres.
Il fut nommé comme secrétaire Madame Antonella Graziano, demeurant à Luxembourg et comme scrutateur Mon-
sieur Serge Krancenblum, demeurant à Luxembourg.
Luxembourg, le 7 novembre 2006.
G. Lecuit.
102502
Le président a déclaré et requis le notaire d’acter que:
I. Les associés présents ou représentés, les mandataires des associés représentés ainsi que le nombre de parts sociales
qu’ils détiennent sont repris dans une liste de présence signée par les associés présents, les mandataires, le président,
le secrétaire, le scrutateur et le notaire soussigné. Ladite liste restera annexée au présent acte pour être soumise aux
autorités de l’enregistrement. Resteront pareillement annexées aux présentes les procurations des associés représen-
tés, après avoir été paraphées ne varietur par les comparants.
II. Il apparaît de ladite liste de présence que toutes les parts sociales émises par la Société ainsi que tous les associés
sont présents ou représentés à la présente Assemblée et les associés de la Société déclarent avoir été préalablement
informés de l’ordre du jour de sorte que l’Assemblée est valablement constituée et peut valablement délibérer sur tous
les points portés à l’ordre du jour.
III. Que l’ordre du jour de l’Assemblée est le suivant:
1. Modification de l’objet social de la Société comme suit afin de prendre, notamment en compte, les activités qui
seront développées par la Société à la suite de l’absorption par la Société de la SOCIETE FRANÇAISE DE LOCATION
DES CHAMPS ELYSEES:
«La Société a pour objet, en France et à l’étranger:
- l’acquisition par voie d’achat, d’échange, d’apport ou par tout autre moyen de tout bien immobilier, la gestion, la
location et la mise en valeur de tous biens immobiliers qu’elle détient et, plus généralement toute activité immobilière
ou mobilière, connexe ou complémentaire se rattachant à cet objet ou de nature à en faciliter la réalisation;
- la prise de participations, sous quelque forme que ce soit, dans d’autres entreprises luxembourgeoises ou étrangè-
res, ainsi que le contrôle, la gestion et la mise en valeur de ces participations.
La Société pourra acquérir tous titres et droits par voie de participation, de souscription, de négociation ou de toute
autre manière, participer à l’établissement, à la mise en valeur et au contrôle de toute sociétés ou entreprises, et leur
fournir toute assistance.
La Société pourra exercer une activité industrielle et tenir un établissement commercial ouvert au public.
D’une façon générale, elle peut prendre toutes mesures de contrôle et de surveillance et faire toutes opérations
qu’elle jugera utiles à l’accomplissement de son objet.»
2. Approbation de la fusion-absorption (la «Fusion») par la Société (dénommée également, le cas échéant, la «Société
Absorbante») de la SOCIETE FRANÇAISE DE LOCATION DES CHAMPS ELYSEES issue de la fusion-absorption préa-
lable (la «Fusion Préalable») par cette société de la société SYDNEY & PARIS INVESTMENT HOLDINGS, en conformité
avec le projet de traité de fusion correspondant du 19 septembre 2006 conclu entre la Société Absorbante et la
SOCIETE FRANÇAISE DE LOCATION DES CHAMPS ELYSEES publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associa-
tions C, numéro 1810 du 27 septembre 2006 (le «Projet de Traité de Fusion»);
3. Approbation de la transmission universelle du patrimoine de la SOCIETE FRANÇAISE DE LOCATION DES
CHAMPS ELYSEES issue de la Fusion Préalable (la «Société Absorbée») à la Société Absorbante.
4. Constatation de la réalisation de l’ensemble des conditions suspensives contenues dans le Projet de Traité de Fu-
sion;
5. Annulation de la participation de la Société dans la Société Absorbée;
6. Constatation d’un mali de fusion de trois millions quarante neuf mille huit cent soixante quatorze euros (EUR
3.049.874) (le «Mali de Fusion») et approbation de l’inscription du Mali de Fusion au passif du bilan de la Société;
7. Constatation de la dissolution sans liquidation de la Société Absorbée.
8. Option pour l’assujettissement à la TVA en France des loyers de l’immeuble à recevoir par la société dans le cadre
de la Fusion;
9. Délégation de pouvoirs;
IV. Que les dispositions relatives aux fusions de la loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales, telle
que modifié («LSC»), ont été respectées pour la Société Absorbante, à savoir:
a. Publication du Projet de Traité de Fusion établi par les dirigeants dûment mandatés des sociétés qui fusionnent au
Mémorial Recueil des Sociétés et Associations C le 27 septembre 2006 soit un mois avant la date des assemblées géné-
rales des sociétés qui fusionnent appelées à se prononcer sur le projet de Fusion.
b. Etablissement d’un rapport écrit par les dirigeants de chacune des sociétés qui fusionnent expliquant et justifiant
le Projet de Traité de Fusion et en particulier l’absence de rapport d’échange entre les titres des sociétés participantes.
c. Etablissement d’un rapport daté du 26 septembre 2006 pour la Société Absorbante par MAZARS, 10A, rue Henri
Schnadt, L-2530 Luxembourg, réviseur d’entreprises représenté par Mr Philippe Slendzak, et des rapports en date du
26 septembre 2006 par un commissaire à la fusion pour la Société Absorbée, à savoir Monsieur Pierre Sardet, associé
de MAZARS ET GUERARD, Tour le Vinci, 4, allée de l’Arche, La Défense cedex (92075) France.
d. Dépôt des documents exigés par l’article 267 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, telle que
modifiée, (la «LSC») au siège social des deux sociétés qui fusionnent un mois avant la date de la tenue des assemblées
générales en vue de leur inspection par les associés.
Les attestations des sociétés qui fusionnent certifiant le dépôt de ces documents resteront annexées aux présentes.
Les gérants ou mandataires des sociétés qui participent à la fusion certifient et déclarent au notaire soussigné que le
dépôt des documents visés ci-dessus a été fait conformément aux dispositions légales applicables.
V. Que les documents suivants de nature à justifier que l’intégralité des conditions suspensives du Projet de Traité
de Fusion ont été réalisées et ont été mis à la disposition de l’intégralité des personnes participant à la présente Assem-
blée:
1. la preuve du caractère définitif de la Fusion Préalable, réalisée ce jour aux termes des décisions de l’associé unique
de SYDNEY & PARIS INVESTMENT HOLDINGS suivies des décisions de l’associé unique de la SOCIETE FRANÇAISE
102503
DE LOCATION DES CHAMPS ELYSEES lequel a, en outre, constaté la réalisation définitive de la Fusion Préalable et la
dissolution sans liquidation en résultant pour SYDNEY & PARIS INVESTMENT HOLDINGS, aux termes d’un procès-
verbal de ce jour.
2. une copie datée et signée de l’assemblée générale extraordinaire de la Société Absorbée approuvant le Projet de
Traité de Fusion et la Fusion avec la Société.
L’Assemblée, après avoir délibéré, prend à l’unanimité des voix les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L’Assemblée a décidé de modifier l’objet social de la Société comme suit afin de prendre, notamment en compte, les
activités qui seront développées par la Société à la suite de l’absorption de la SOCIETE FRANÇAISE DE LOCATION
DES CHAMPS ELYSEES:
«La Société a pour objet, en France et à l’étranger:
- l’acquisition par voie d’achat, d’échange, d’apport ou par tout autre moyen de tout bien immobilier, la gestion, la
location et la mise en valeur de tous biens immobiliers qu’elle détient et, plus généralement toute activité immobilière
ou mobilière, connexe ou complémentaire se rattachant à cet objet ou de nature à en faciliter la réalisation;
- la prise de participations, sous quelque forme que ce soit, dans d’autres entreprises luxembourgeoises ou étrangè-
res, ainsi que le contrôle, la gestion et la mise en valeur de ces participations.
La Société pourra acquérir tous titres et droits par voie de participation, de souscription, de négociation ou de toute
autre manière, participer à l’établissement, à la mise en valeur et au contrôle de toute sociétés ou entreprises, et leur
fournir toute assistance.
La Société pourra exercer une activité industrielle et tenir un établissement commercial ouvert au public.
D’une façon générale, elle peut prendre toutes mesures de contrôle et de surveillance et faire toutes opérations
qu’elle jugera utiles à l’accomplissement de son objet.»
<i>Deuxième résolutioni>
L’Assemblée approuve le Projet de Traité de Fusion et la Fusion entre la Société Absorbante et la SOCIETE FRAN-
ÇAISE DE LOCATION DES CHAMPS ELYSEES, immatriculée au registre du commerce et des sociétés de Paris sous
le numéro B 331.056.606, dont le siège social est situé 59, avenue Victor Hugo, 75116 Paris, tel que ce Projet de Traité
de Fusion à été publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations C du 27 septembre 2006 sous le numéro C-
1810 et approuvé par les organes de la Société.
Conformément à l’article 266 LSC, le Projet de Traité de Fusion à fait l’objet d’un examen et d’un rapport écrit en
date du 26 septembre 2006 pour la Société Absorbante par MAZARS, 10A, rue Henri Schnadt, L-2530 Luxembourg,
réviseur d’entreprises représenté par Mr Philippe Slendzak. Les rapports sur l’évaluation des apports de la Société Ab-
sorbée et sur les modalités de la Fusion ont également été établis par Monsieur Pierre Sardet, associé de MAZARS ET
GUERARD, Tour le Vinci, 4, allée de l’Arche, La Défense cedex (92075) France. Une copie de ces rapports restera an-
nexée aux présentes.
<i>Troisième résolutioni>
L’Assemblée décide que suite à la résolution qui précède et aux décisions concordantes prises par l’assemblée géné-
rale de la Société Absorbée, l’intégralité du patrimoine de la Société Absorbée est transférée à titre universel à la Société
Absorbante, tant activement que passivement, rien excepté ni réservé, avec effet fiscal et comptable au 1
er
avril 2006.
<i>Quatrième résolutioni>
Après prise de connaissance des documents mentionnés sous les points IV et V ci-dessus dûment déposés en entrée
en séance et mis à la disposition de l’ensemble des personnes participants à la présente Assemblée, l’Assemblée constate
la réalisation de l’ensemble des conditions suspensives contenues dans le Projet de Traité de Fusion conclu entre la So-
ciété Absorbante et la SOCIETE FRANÇAISE DE LOCATION DES CHAMPS ELYSEES à savoir i) le caractère définitif
de la Fusion Préalable, (ii) l’approbation par l’assemblée générale extraordinaire de la Société Absorbée du Projet de
Traité de Fusion et de la Fusion avec la Société, (iii) l’approbation par l’assemblée générale extraordinaire de la Société
Absorbante du Projet de Traité de Fusion et de la Fusion avec la Société.
<i>Cinquième résolutioni>
L’Assemblée décide d’annuler toutes les parts sociales détenues par la Société dans la Société Absorbée.
<i>Sixième résolutioni>
L’Assemblée constate un Mali de Fusion de trois millions quarante neuf mille huit cent soixante quatorze euros (EUR
3.049.874), égal à la différence entre la valeur nette des apports de la Société Absorbée et la valeur d’inscription des
titres de cette société dans les comptes de la Société, et approuve l’inscription du Mali de Fusion au passif du bilan de
la Société.
<i>Septième résolutioni>
L’Assemblée constate que suite aux décisions concordantes des deux sociétés qui fusionnent, la Société Absorbée
est définitivement dissoute sans liquidation et a cessé d’exister.
<i>Huitième résolutioni>
L’assemblée générale décide de soumettre à la Taxe sur la valeur ajoutée en France («TVA») les loyers de l’immeuble
à recevoir de la SOCIETE FRANÇAISE DE LOCATION DES CHAMPS ELYSEES dans le cadre de la Fusion. Elle donne
tous pouvoirs à Monsieur Simon Childs et/ou à Monsieur Serge Krancenblum en vue d’accomplir toutes formalités re-
latives à l’immatriculation de la société en tant qu’assujetti à la TVA en France, d’exercer cette option et de notifier tous
documents correspondant à l’administration fiscale française.
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<i>Neuvième résolutioni>
L’assemblée générale réitère les pouvoirs conférés dans le Projet de Traité de Fusion à Monsieur Richard Anning, ou
à toute personne qu’il se substituera, en vue de la reconnaissance d’écritures et de signatures de cet acte ou d’un extrait
de cet acte, devant un notaire français, et en vue de la signature de tous actes postérieurs devant faire l’objet d’une telle
reconnaissance d’écritures et de signatures ou d’un dépôt au rang des minutes d’un notaire français, et plus générale-
ment en vue de la signature de tous actes et de l’accomplissement de toutes formalités nécessaires au transfert à la
Société de l’immeuble sis à Paris (75116), 102, avenue des Champs Elysées, ayant appartenu à la SOCIETE FRANÇAISE
DE LOCATION DES CHAMPS ELYSEES.
A toutes fins utiles, sont réitérés les pouvoirs conférés à Monsieur Simon Childs en vue d’établir et signer la décla-
ration de régularité et de conformité prévue par les articles L-236-6 du code de commerce et 265 du décret du 23 mars
1967 de la législation française.
<i>Constatationi>
Le notaire soussigné a vérifié et atteste par les présentes l’existence du Projet de Traité de Fusion et tous les autres
actes et exigences formelles imposés à la Société Absorbante dans le cadre de la Fusion projetée.
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée.
<i>Dépensesi>
Les frais, dépenses, rémunérations ou charges sous quelque forme que ce soit qui seront supportés par la Société
sont estimés à deux mille euros.
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée.
Le notaire soussigné, qui comprend et parle français, constate que sur demande des parties comparantes, le présent
acte est rédigé uniquement en français.
Fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes. Après lecture du présent acte les membres du bureau ont
signé ensemble avec le notaire le présent acte.
Signé: S. Childs, A. Graziano, S. Krancenblum, A. Holtz.
Enregistré à Mersch, le 7 novembre 2006, vol. 438, fol. 74, case 4. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): A. Muller.
Pour expédition conforme, délivrée sur papier libre, aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations.
(121612.3/242/176) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 novembre 2006.
FT EuroCorporates, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Verwaltungsreglement - Allgemeiner Teili>
§ 1 Grundlagen
1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de placement) nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg, das sich aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten zusammensetzt und von der
FRANKFURT-TRUST INVEST LUXEMBURG AG, eine Gesellschaft nach Luxemburger Recht (die «Verwaltungsgesell-
schaft»), im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (die «Anteilinhaber») verwaltet wird. Die
Anteilinhaber sind an dem Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
2. Die Verwaltungsgesellschaft legt das Fondsvermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung gesondert von
ihrem eigenen Vermögen an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte werden den Anteilinhabern Anteilscheine oder
Anteilbestätigungen gemäß § 8 dieses Verwaltungsreglements (die «Anteilscheine») ausgestellt.
3. Mit dem Anteilerwerb erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und veröffent-
lichten Änderungen desselben an. Die jeweils gültige Fassung sowie sämtliche Änderungen werden im «Mémorial C,
Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (das «Mémorial»), veröffentlicht.
§ 2 Depotbank
1. Die Verwaltungsgesellschaft ernennt die Depotbank. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz
und diesem Verwaltungsreglement. Die Depotbank handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließ-
lich im Interesse der Anteilinhaber.
2. Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte des Fonds in gesperrten Konten oder
Depots, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf.
Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Vermögenswerte
des Fonds bei anderen Banken oder bei Wertpapiersammelstellen in Verwahrung geben.
3. Die Depotbank zahlt an die Verwaltungsgesellschaft aus den gesperrten Konten des Fonds nur das in diesem Ver-
waltungsreglement festgesetzte Entgelt und entnimmt, nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft, für sich das
ihr gemäß diesem Verwaltungsreglement zustehende Entgelt. Die Belastung des Fondsvermögens mit sonstigen Kosten
und Gebühren gemäß § 12 bleibt unberührt.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
- Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
- gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsvermögen
wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
Mersch, le 8 novembre 2006.
H. Hellinckx.
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5. Die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Kündigung wird dann wirksam, wenn eine Bank, die die Bedin-
gungen des Gesetzes über die Organismen für gemeinschaftliche Anlagen vom 20. Dezember 2002 erfüllt, die Pflichten
und Funktionen als Depotbank gemäß dem Verwaltungsreglement übernimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die bis-
herige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen gemäß Art. 18 des o.g.
Gesetzes als Depotbank in vollem Umfang nachkommen.
§ 3 Verwaltungsgesellschaft
1. Die Verwaltungsgesellschaft handelt unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anteilin-
haber. Sie kann unter eigener Verantwortung und auf ihre Kosten Anlageberater hinzuziehen sowie sich des Rats eines
Anlageausschusses bedienen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für den Fonds gemäß den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements
mit den von den Anteilinhabern eingelegten Geldern Vermögenswerte zu erwerben, sie wieder zu veräußern und den
Erlös anderweitig anzulegen. Sie ist ferner zu allen sonstigen Rechtshandlungen ermächtigt, die sich aus der Verwaltung
der Vermögenswerte des Fonds ergeben.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann einzelne ihr obliegende Tätigkeiten, insbesondere das Fonds-management und
Risikomanangement sowie den Vertrieb der Fondsanteile unter eigener Verantwortung und Kontrolle an einen Dritten
auslagern. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu ihren Lasten.
§ 4 Begriffsdefinitionen
Es gelten folgende Definitionen:
«Drittstaat»:
Als Drittstaat im Sinne dieses Verwaltungsreglements gilt jeder Staat Europas, der nicht Mitglied der Europäischen
Union ist sowie jeder Staat Amerikas, Afrikas, Asiens oder Australiens und Ozeaniens.
«Geldmarktinstrumente»:
Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau
bestimmt werden kann.
«geregelter Markt»:
der Markt im Sinne von Artikel 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG.
«Gesetz vom 20. Dezember 2002»:
Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (einschließlich nachfolgender Änderun-
gen und Ergänzungen).
«OECD-Staat»:
Als OECD-Staat im Sinne dieses Verwaltungsreglements gelten alle Staaten, die Mitglied der Organisation für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit sind.
«OGA»:
Organismus für gemeinsame Anlagen.
«OGAW»:
Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, welcher der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt.
«Richtlinie 85/611/EWG»:
die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (einschließlich nachfol-
gender Änderungen und Ergänzungen).
«Wertpapiere»:
- Aktien und andere, Aktien gleichwertige, Wertpapiere (die «Aktien»)
- Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel (die «Schuldtitel»)
- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren durch Zeichnung oder Austausch
berechtigen, mit Ausnahme der in § 5 genannten Techniken und Instrumente.
§ 5 Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen
(1) Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik des Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden
allgemeinen Richtlinien im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements festgelegt. Soweit in dem Besonderen Teil des
Verwaltungsreglements nicht anders dargestellt, wird das Fondsvermögen grundsätzlich angelegt in:
a) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt notiert sind oder gehandelt werden;
b) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem anderen Markt, der anerkannt, geregelt, für das Pub-
likum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gehandelt
werden;
c) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates zur amtlichen Notie-
rung zugelassen sind oder dort auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum
offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist;
d) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflich-
tung enthalten, dass die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der vorstehend unter a) bis c) ge-
nannten Bestimmungen beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Ausgabe erlangt
wird;
e) Anteilen von nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW und/oder anderen OGA im Sinne von Artikel
1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem Drittstaat, sofern diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie
einer behördlichen Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der für den Finanzsektor zuständigen Luxemburger
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Aufsichtsbehörde (die «CSSF») derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist (derzeit die Vereinigten Staa-
ten von Amerika, Kanada, die Schweiz, Hong Kong und Japan), und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwi-
schen den Behörden besteht; das Schutzniveau der Anteilinhaber der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber
eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens,
die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den An-
forderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind; die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von
Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die
Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; der OGAW oder der andere OGA, dessen Anteile
erworben werden sollen, nach seinen Gründungsunterlagen insgesamt höchstens 10 Prozent seines Vermögens in An-
teilen anderer OGAW oder anderer OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das
betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder, falls der Sitz des Kredit-
instituts sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denjenigen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
g) abgeleiteten Finanzinstrumenten (die «Derivate»), d.h. insbesondere Optionen und Futures sowie Tauschgeschäfte,
einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Buchstaben a), b) und c) be-
zeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und /oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse
gehandelt werden (die «OTC-Derivate»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne dieses Absatzes a) bis h) oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß den im Verwaltungsreglement «Besonderer Teil»
genannten Anlagezielen investieren darf;
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der
Kategorien sind, die von der CSSF zugelassen wurden, und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden
können;
h) Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und nicht unter die in § 4 genann-
te Definition fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften über den Einlagen-
und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen
Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder
der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, im Falle eines Bundesstaates, einem Gliedstaat der Föderation
oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört,
begeben oder garantiert oder von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den vorstehenden
Buchstaben a), b) und c) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder von einem Institut, das gemäß den
im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer behördlichen Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Auf-
sichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind, wie die des Gemeinschaftsrechts, unter-
liegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören,
die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gel-
ten, die denen des ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem
Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro (10.000.000,-
Euro), das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der vierten Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht,
oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Un-
ternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wert-
papiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie
finanzieren soll.
(2) Der Fonds kann darüber hinaus:
a) bis zu 10 Prozent seines Nettovermögens in anderen als den in Absatz (1) genannten Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten anlegen;
b) in Höhe von bis zu 49 Prozent seines Nettovermögens flüssige Mittel halten. In besonderen Ausnahmefällen kön-
nen diese auch einen Anteil von mehr als 49 Prozent ausmachen, wenn und soweit dies im Interesse der Anteilinhaber
für geboten erscheint;
c) Kredite für kurze Zeit bis zu einem Gegenwert von 10 Prozent seines Nettovermögens aufnehmen. Deckungsge-
schäfte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Optionen oder dem Erwerb oder Verkauf von Terminkontrakten und
Futures gelten nicht als Kreditaufnahme im Sinne dieser Anlagebeschränkung;
d) Devisen im Rahmen eines «Back-to-back»-Geschäftes erwerben.
(3) Risikobegrenzung
a) Der Fonds darf höchstens 10 Prozent seines Nettovermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein
und desselben Emittenten anlegen. Der Fonds darf höchstens 20 Prozent seines Nettovermögens in Einlagen bei ein und
derselben Einrichtung anlegen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Geschäften eines Fonds mit OTC-Derivaten darf
10 Prozent seines Nettovermögens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Absatz
(1) f) ist. Für andere Fälle beträgt die Grenze maximal 5 Prozent des Nettovermögens des Fonds.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr
als 5 Prozent seines Nettovermögens anlegt, darf 40 Prozent des Wertes seines Nettovermögens nicht überschreiten.
Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten
getätigt werden, welche einer behördlichen Aufsicht unterliegen.
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Ungeachtet der einzelnen in a) genannten Obergrenzen darf der Fonds bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20 Prozent seines Nettovermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder,
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- mit dieser Einrichtung getätigten Geschäften über OTC-Derivate investieren.
c) Die in a) Satz 1 genannte Obergrenze beträgt höchstens 35 Prozent, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktin-
strumente von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat
oder von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union angehört, begeben oder garantiert werden.
d) Die in a) Satz 1 genannte Obergrenze beträgt höchstens 25 Prozent für bestimmte Schuldverschreibungen, wenn
diese von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben werden, das aufgrund
gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen behördlichen Auf-
sicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzli-
chen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen
die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig
werdende Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt der Fonds mehr als 5 Prozent seines
Nettovermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes an, die von ein und demselben
Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 Prozent des Wertes des Nettovermögens des
Fonds nicht überschreiten.
e) Die in c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in b) vorge-
sehenen Anlagegrenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt. Die in a), b), c) und d) genannten Grenzen dürfen nicht ku-
muliert werden; daher dürfen gemäß a), b), c) und d) getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumente
ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesem Emittenten oder in Derivaten desselben nicht 35 Prozent des
Nettovermögens des Fonds übersteigen. Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlus-
ses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften der-
selben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in diesen Ziffern a) bis e) vorgesehenen
Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen. Der Fonds darf kumulativ bis zu 20 Prozent seines Nettovermögens
in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe anlegen.
f) Unbeschadet der nachfolgend unter k), l) und m) festgelegten Anlagegrenzen betragen die in a) bis e) genannten
Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten höchstens 20 Prozent, wenn es
gemäß dem Besonderen Teil des Verwaltungsreglements Ziel der Anlagestrategie des Fonds ist, einen bestimmten, von
der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
g) Sofern der Besondere Teil des Verwaltungsreglements es vorsieht, beträgt die in f) festgelegte Grenze 35 Prozent,
sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten
Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser
Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich.
h) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß a) bis e) darf ein Fonds, nach dem Grundsatz der Risikostreuung, bis zu
100 Prozent seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anlegen,
die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften oder von einem OECD-Staat
oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der
Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden, vorausgesetzt, dass (1) solche Wertpapiere bzw.
Geldmarktinstrumente im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind und (2) in
Wertpapieren bzw. Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission nicht mehr als 30 Prozent des Nettovermö-
gens des Fonds angelegt werden.
i) Bis zu 10 Prozent des Nettofondsvermögens dürfen in Anteilen anderer Investmentfonds angelegt werden, sofern
es sich hierbei um OGAW und/oder andere OGA im Sinne von Absatz (1) e) handelt. Bei der Anwendung dieser An-
lagegrenze ist jeder Teilfonds eines Umbrella-Fonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
wie ein eigenständiger Emittent zu betrachten, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teilfonds im Hinblick auf
Dritte findet Anwendung. Wenn der Fonds Anteile eines OGAW und/oder sonstigen OGA erworben hat, werden die
Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen OGA in Bezug auf die in a) bis e) genannten Obergrenzen nicht
berücksichtigt.
Erwirbt der Fonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben
Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch
eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung ver-
bunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von
Anteilen der anderen OGAW und/oder anderen OGA durch den Fonds keine Gebühren berechnen. Die vom Fonds
gezahlten Ausgabeaufschläge, Rücknahmeabschläge und Verwaltungsvergütungen werden im jeweiligen Jahresbericht an-
gegeben.
j) Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds und für die Gesamtheit der von ihr verwalteten OGAW stimmbe-
rechtigte Aktien nicht in einem Umfang erwerben, der es ihr insgesamt erlaubt, auf die Verwaltung des Emittenten einen
wesentlichen Einfluss auszuüben.
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k) Ferner darf der Fonds insgesamt nicht mehr als:
- 10 Prozent der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten;
- 10 Prozent der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten;
- 25 Prozent der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen OGA;
- 10 Prozent der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
Die im zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich vorgesehenen Grenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten
zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente oder der Netto-
betrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.
l) Die vorstehenden Bestimmungen gemäß k) und l) sind nicht anwendbar im Hinblick auf:
aa) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dessen
Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
bb) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;
cc) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters
begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören;
dd) Aktien von Gesellschaften, die nach dem Recht eines Staates errichtet wurden, der kein Mitgliedstaat der EU ist,
sofern (1) eine solche Gesellschaft ihr Vermögen hauptsächlich in Wertpapieren von Emittenten aus diesem Staat anlegt,
(2) nach dem Recht dieses Staates eine Beteiligung des Fonds an dem Kapital einer solchen Gesellschaft den einzig mög-
lichen Weg darstellt, um Wertpapiere von Emittenten dieses Staates zu erwerben und (3) diese Gesellschaft im Rahmen
ihrer Vermögensanlage die Anlagebeschränkungen gemäß vorstehend a) bis e) und i) bis l) beachtet.
(4) Unbeschadet hierin enthaltener gegenteiliger Bestimmungen:
a) braucht der Fonds die in vorstehend Absatz (1) bis (3) vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Zeich-
nungsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die er in seinem Fondsvermögen hält, geknüpft sind,
nicht einzuhalten.
b) muss der Fonds dann, wenn diese Bestimmungen aus Gründen, die außerhalb seiner Macht liegen, oder aufgrund
von Zeichnungsrechten überschritten werden, vorrangig danach streben, die Situation im Rahmen seiner Verkaufstrans-
aktionen unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber zu bereinigen.
c) in dem Fall, in dem ein Emittent eine Rechtseinheit mit mehreren Teilfonds bildet, bei der die Aktiva eines Teilfonds
ausschließlich den Ansprüchen der Anleger dieses Teilfonds gegenüber sowie gegenüber den Gläubigern haften, deren
Forderung anlässlich der Gründung, der Laufzeit oder der Liquidation des Teilfonds entstanden ist, ist jeder Teilfonds
zwecks Anwendung der Vorschriften über die Risikostreuung in Absatz (3) a) bis g) sowie Absatz (3) i) und j) als eigen-
ständiger Emittent anzusehen. Der Verwaltungsrat des Fonds ist berechtigt, zusätzliche Anlagebeschränkungen aufzu-
stellen, sofern dies notwendig ist, um den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in Ländern, in denen
die Anteile des Fonds angeboten oder verkauft werden, zu entsprechen.
(5) Techniken und Instrumente
1. Für den Fonds dürfen nach Maßgabe der Anlagebeschränkungen Techniken und Instrumente genutzt werden, die
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern der Einsatz dieser Techniken und Instrumente
im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens geschieht. Techniken und Instrumente dürfen auch
zur Deckung von Währungs-, Zins- und Kursrisiken im Rahmen der Verwaltung des Fondsvermögens genutzt werden.
Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den
Bestimmungen von vorstehenden Absätzen (1) bis (4) im Einklang stehen. Des Weiteren sind die Bestimmungen des
nachstehenden Absatzes (7) betreffend Risikomanagement-Verfahren bei Derivaten zu berücksichtigen.
2. Zu den Techniken und Instrumenten gehören unter anderem Kauf und Verkauf von Call- und Put- Optionen sowie
Kauf und Verkauf von Terminkontrakten über Wertpapiere, Börsenindices, Zinsfutures und Devisen an Börsen oder
anderen Geregelten Märkten, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß
ist. Die Verwaltungsgesellschaft wird Optionen, die nicht an einer Börse oder an einem Geregelten Markt gehandelt
werden (OTC-Optionen) nur kaufen oder verkaufen, wenn
- der Vertragspartner eine Finanzeinrichtung erster Ordnung und auf solche Geschäfte spezialisiert ist und
- der Kauf oder Verkauf von OTC-Optionen anstelle von an einer Börse oder an einem Geregelten Markt gehan-
delten Optionen und/oder Terminkontrakten nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft für die Anteilinhaber von
Vorteil ist. Der Einsatz von OTC-Optionen ist insbesondere dann von Vorteil, wenn er eine genauere Abbildung der
abzusichernden Vermögenswerte oder eine kostengünstigere Absicherung von Vermögenswerten ermöglicht.
3. Für Geschäfte mit einem anderen Ziel als der Absicherung bestehender Engagements dürfen diese Techniken und
Instrumente angewendet werden, sofern es sich hierbei nicht um Devisengeschäfte handelt.
4. Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden. Durch die Hebelwirkung von Optionen
kann der Wert des Fondsvermögens - sowohl positiv als auch negativ - stärker beeinflusst werden, als dies bei dem
unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten der Fall ist.
5. Finanzterminkontrakte ohne Absicherungszweck sind ebenfalls mit erheblichen Chancen, aber auch Risiken ver-
bunden, da jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße (Einschuss) sofort geleistet werden muss. Kursaus-
schläge in die eine oder andere Richtung können zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
(6) Wertpapierpensionsgeschäfte und Wertpapierleihe
1. Für den Fonds dürfen Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften gekauft oder verkauft werden, wenn der Ver-
tragspartner eine erstklassige Finanzeinrichtung und auf solche Geschäfte spezialisiert ist. Die Wertpapiere können wäh-
rend der Laufzeit des Pensionsgeschäftes nicht veräußert werden. Der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte wird
stets auf einem Niveau gehalten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seinen Rückkaufverpflichtungen aus solchen
Geschäften nachzukommen.
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2. Für den Fonds dürfen bis zu 50 Prozent der im Fonds befindlichen Wertpapiere auf höchstens 30 Tage im Rahmen
eines standardisierten Wertpapierleihsystems ausgeliehen werden, wenn das Wertpapierleihsystem durch einen aner-
kannten Abrechnungsorganismus oder durch eine erstklassige Finanzeinrichtung, die auf solche Geschäfte spezialisiert
ist, organisiert ist. Eine über 50 Prozent des Bestandes hinausgehende Wertpapierleihe ist zulässig, wenn der Fonds be-
rechtigt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuverlangen. Der
Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit des Ver-
tragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann in flüssigen
Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften oder inter-
nationalen Organisationen begeben oder garantiert und zugunsten des Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleih-
vertrages gesperrt werden.
(7) Risikomanagement-Verfahren
Im Rahmen der Verwaltung des Fonds wird ein Risikomanagement-Verfahren eingesetzt, welches es der Verwaltungs-
gesellschaft ermöglicht, das mit den Anlagepositionen des Fonds verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am
Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen. Im Hinblick auf Derivate wird in die-
sem Zusammenhang ein Verfahren eingesetzt, welches eine präzise und unabhängige Bewertung des mit einem Derivat
verbundenen Risikos ermöglicht. Die Verwaltungsgesellschaft stellt für den Fonds sicher, dass das mit Derivaten verbun-
dene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des Fonds-Portfolios nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos
werden der Marktwert der jeweiligen Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen und
die für die Liquidation der Positionen erforderliche Zeit berücksichtigt.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in vorstehend § 5 (3) e) dieses Artikels festgelegten
Grenzen, Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen von vorstehend § 5
(3) a) bis e) nicht überschreitet. Wenn der Fonds in indexbasierten Derivaten anlegt, müssen diese Anlagen nicht bei
den Anlagegrenzen von vorstehend § 5 (3) a) bis e) berücksichtigt werden.
Ein Derivat, das in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss hinsichtlich der Einhaltung der
Vorschriften dieses Absatzes mit berücksichtigt werden.
§ 6 Einhaltung der Erwerbsgrenzen
Die in § 5 genannten Beschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs. Werden die Prozentsätze nach-
träglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe überschritten, so wird die Verwaltungs-
gesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber unverzüglich eine Rückführung in den vorgege-
benen Rahmen anstreben.
§ 7 Unzulässige Geschäfte
Für den Fonds dürfen nicht
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben werden, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinba-
rungen Beschränkungen unterliegt;
b) im Zusammenhang mit dem Erwerb nicht voll einbezahlter Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder anderer in
§ 5 (1) e), g) und h) genannter Finanzinstrumente Verbindlichkeiten übernommen werden, die - zusammen mit Krediten
gemäß § 5 (2) c) - 10% des Nettofondsvermögens überschreiten;
c) Kredite gewährt oder für Dritte Bürgschaften übernommen werden;
d) Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in § 5 (1) e), g) und h) genannten Finanz-
instrumenten getätigt werden;
e) Vermögenswerte des Fonds verpfändet, belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden,
wenn dies nicht im Rahmen eines nach diesem Verwaltungsreglement zulässigen Geschäfts gefordert wird;
f) Call- und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices und Finanzterminkontrakte gekauft oder verkauft werden,
wenn deren Prämien addiert 15% des Nettofondsvermögens überschreiten;
g) Call-Optionen verkauft werden, die nicht durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente abgesi-
chert sind, es sei denn der Fonds ist jederzeit in der Lage, die Deckung der daraus entstehenden offenen Positionen
sicherzustellen, und die Summe der Ausübungspreise der ungedeckten Call-Optionen übersteigt nicht 25% des Netto-
fondsvermögens;
h) Call- und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices und Finanzterminkontrakte abgeschlossen werden, deren
Kontraktwerte - sofern sie nicht zur Deckung des Fondsvermögens dienen - das Nettofondsvermögen übersteigen;
j) Edelmetalle und auf Edelmetalle lautende Zertifikate erworben werden.
§ 8 Fondsanteile
1. Die Anteilinhaber sind am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer beteiligt. Ihre Rechte werden
durch Anteilscheine repräsentiert, die durch Globalzertifikate verbrieft sind («Fondsanteile»). Ein Anspruch der Anteil-
inhaber auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Die Anteilscheine sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheine gehen die darin verbrieften Rechte
über. Der Verwaltungsgesellschaft und/oder der Depotbank gegenüber gilt in jedem Fall der Inhaber des Anteilscheins
als der Berechtigte.
3. Alle Fondsanteile haben gleiche Rechte.
§ 9 Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen
1. Fondsanteile werden von der Verwaltungsgesellschaft an jedem Bewertungstag ausgegeben. Bewertungstag ist je-
der Bankarbeits- und Börsentag in Frankfurt am Main und Luxemburg. Die Anzahl der ausgegebenen Fondsanteile ist
grundsätzlich nicht beschränkt. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich jedoch vor, die Ausgabe von Fondsanteilen vor-
übergehend oder vollständig einzustellen oder Zeichnungsanträge zurückzuweisen und auch Fondsanteile gegen Zahlung
des Rücknahmepreises zurückzukaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse, zum Schutz
102510
des Fonds oder der Anteilinhaber erforderlich erscheint. Etwa geleistete Zahlungen werden in diesen Fällen unverzüg-
lich zinslos erstattet.
2. Die Fondsanteile können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den Zahlstellen oder durch Vermitt-
lung von der Verwaltungsgesellschaft autorisierter Vertriebsstellen erworben werden.
3. Die Anteilinhaber können zu jedem Bewertungstag die Rücknahme der Fondsanteile durch Vorlage der Anteilschei-
ne oder im Falle der Erteilung von Anteilbestätigungen durch Rücknahmeaufträge bei der Verwaltungsgesellschaft, der
Depotbank oder den Zahlstellen verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, an jedem Bewertungstag die
Fondsanteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Fonds zurückzunehmen. Die Auszahlung des
Rücknahmepreises erfolgt unverzüglich nach dem Bewertungstag in der für den Fonds festgelegten Währung (die
«Fondswährung»).
4. Bei massivem Rücknahmeverlangen bleibt der Verwaltungsgesellschaft vorbehalten, nach vorheriger Zustimmung
der Depotbank, die Fondsanteile erst dann zum gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, nachdem sie unverzüglich,
jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anteilinhaber, entsprechende Vermögenswerte veräußert hat.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht zu vertretende Umstände, der Überweisung des Rücknahme-
preises entgegenstehen.
6. Kauf- und Verkaufsaufträge, die bis 14.00 Uhr eines Bewertungstages eingegangen sind, werden mit dem für diesen
Bewertungstag festgestellten Ausgabe- und Rücknahmepreis abgerechnet.
§ 10 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis für die Fondsanteile wird von der Verwaltungsgesellschaft unter Aufsicht der
Depotbank oder von einem von der Verwaltungsgesellschaft Beauftragten in Luxemburg ermittelt. Dabei wird der Wert
der zu dem Fonds gehörenden Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des Fonds (der «Inventarwert») durch
die Zahl der umlaufenden Fondsanteile (der «Anteilwert») geteilt.
Dabei werden:
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Börse amtlich notiert sind, zum letzten verfügbaren bezahlten
Kurs bewertet;
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, jedoch an einem Geregelten
Markt bzw. an anderen organisierten Märkten gehandelt werden, ebenfalls zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs
bewertet;
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, deren Kurse nicht marktgerecht sind, sowie alle anderen Vermögens-
werte zum wahrscheinlichen Realisierungswert bewertet, der mit Vorsicht und nach Treu und Glauben zu bestimmen
ist;
- flüssige Mittel zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet;
- Investmentanteile zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet;
- Festgelder zum Renditekurs bewertet, sofern ein entsprechender Vertrag, gemäß dem die Festgelder jederzeit
kündbar sind, zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Finanzinstitut, welches die Festgelder verwahrt, geschlos-
sen wurde, und der Renditekurs dem Realisierungswert entspricht;
- nicht auf die Fondswährung lautende Vermögenswerte zu dem letzten verfügbaren Devisenmittelkurs in die Fonds-
währung umgerechnet.
2. Bei Festsetzung des Ausgabepreises kann dem Anteilwert zur Abgeltung der Ausgabekosten der Verwaltungsge-
sellschaft ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet werden, dessen Höhe sich aus dem Verwaltungsreglement «Besonderer
Teil» ergibt. Sofern in einem Land, in dem die Fondsanteile ausgegeben werden, Stempelgebühren oder andere Belas-
tungen anfallen, erhöht sich der Ausgabepreis entsprechend.
3. Rücknahmepreis ist der nach Absatz 1 ermittelte Anteilwert sofern im Reglement «Besonderer Teil» nichts
Abweichendes geregelt ist.
4. Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis je Anteil werden in einer Luxemburger Tageszeitung sowie in mindes-
tens einer überregionalen Zeitung der Länder, in denen der Fonds öffentlich vertrieben wird, regelmäßig veröffentlicht.
§ 11 Vorübergehende Einstellung der Preisberechnung
1. Die Errechnung des Inventarwerts sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen können von der Verwaltungs-
gesellschaft zeitweilig eingestellt werden, wenn und solange
- eine Börse oder ein anderer Geregelter Markt, an dem ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt
wird, außer an gewöhnlichen Wochenenden und Feiertagen geschlossen, der Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist;
- aufgrund des beschränkten Anlagehorizonts eines Fonds am Markt der Erwerb oder die Veräußerung von Vermö-
genswerten eingeschränkt sind;
- die Gegenwerte bei Käufen sowie Verkäufen nicht zu transferieren sind;
- es aufgrund eines politischen, wirtschaftlichen, monetären und anderweitigen Notfalles unmöglich ist, die Ermittlung
des Inventarwerts ordnungsgemäß durchzuführen.
2. Die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Inventarwertberechnung wird unverzüglich den Anteilinhabern mit-
geteilt, die ihre Fondsanteile zur Rücknahme angeboten haben.
§ 12 Kosten
1. Der Verwaltungsgesellschaft steht für die Verwaltung des Fonds und der Depotbank für die ihr nach Gesetz und
Verwaltungsreglement zugewiesene Tätigkeit eine Vergütung zu. Darüber hinaus erhält die Depotbank eine Bearbei-
tungsgebühr für jede Transaktion, die sie im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft durchführt. Diese Entgelte sind im Ver-
waltungsreglement «Besonderer Teil» geregelt (§ 22).
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann dem Fonds außerdem folgende Kosten belasten:
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a) Die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten
mit Ausnahme von Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen bei Anteilen von Zielfonds, die von der Verwaltungs-
gesellschaft selbst oder von einer anderen Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche un-
mittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden;
b) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren, Geldmarktpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds und für deren Verwahrung;
c) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung des Verwaltungsregle-
ments einschließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Ver-
träge und Regelungen sowie der Abwicklung und Kosten von Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
d) Kosten für die Vorbereitung, den Druck und Versand der Verkaufsprospekte sowie der Jahres- und Halbjahresbe-
richte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutreffenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der
Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen Bekanntmachungen;
e) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten von Interessens-
verbänden;
f) Honorare des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters;
g) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
h) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und dem Verkauf von Anteilen anfallen;
i) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
j) evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des Fonds
erhoben werden; hierunter fällt insbesondere die taxe d’abonnement;
k) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Regis-
trierung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, diejenigen der Repräsentanten, steuerlicher
Vertreter und der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
l) Kosten für das Raten des Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
m) Kosten der Auflösung oder Verschmelzung des Fonds;
n) Kosten für Dritte wegen der Ausübung von Stimmrechten auf Hauptversammlungen für Vermögensgegenstände
des Fonds.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten werden zunächst dem laufenden Einkommen, dann den Kapitalgewinnen und zuletzt dem Fondsvermögen
angerechnet.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
§ 13 Rechnungslegung
1. Der Fonds und dessen Bücher werden durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von der Verwaltungsgesell-
schaft bestellt wird, geprüft.
2. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
geprüften Rechenschaftsbericht für den Fonds.
3. Binnen zwei Monaten nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft
einen ungeprüften Halbjahresbericht für den Fonds.
4. Die Berichte sind bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den Zahl- und Informationsstellen erhältlich.
§ 14 Dauer, Auflösung und Fusion
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch Beschluss der Verwaltungsgesellschaft
aufgelöst werden.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds mit einer Frist von mindestens 1 Monat kündigen. Die
Kündigung wird im Mémorial sowie in dann zu bestimmenden Tageszeitungen in den Ländern veröffentlicht, in denen
Anteile des Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht
der Verwaltungsgesellschaft, den Fonds zu verwalten. In diesem Falle geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die
Depotbank über, die ihn gemäß Abs. 3 abzuwickeln und den Liquidationserlös an die Anteilinhaber zu verteilen hat. Für
die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die Verwaltungsvergütung entsprechend § 22 beanspruchen. Mit Geneh-
migung der Aufsichtsbehörde kann sie jedoch von der Abwicklung und Verteilung absehen und die Verwaltung des Fonds
nach Maßgabe des Verwaltungsreglements einer anderen Luxemburger Verwaltungsgesellschaft übertragen.
3. Wird der Fonds aufgelöst, ist dieses im Mémorial sowie zusätzlich in drei Tageszeitungen zu veröffentlichen. Die
Verwaltungsgesellschaft wird zu diesem Zweck, neben einer luxemburgischen Tageszeitung, Tageszeitungen der Länder
auswählen, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Die Ausgabe von Anteilen wird am Tage der Be-
schlussfassung über die Auflösung des Fonds eingestellt. Die Vermögenswerte werden veräußert und die Depotbank
wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und Honorare auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft
oder gegebenenfalls der von ihr oder von der Depotbank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liqui-
datoren unter den Anteilinhabern nach deren Anspruch verteilen. Liquidationserlöse, die nach Abschluss des Liquida-
tionsverfahrens nicht von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden, sofern gesetzlich erforderlich, in die Wäh-
rung des Großherzogtums Luxemburg konvertiert und von der Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber
bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, sofern sie nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
4. Der Fonds kann durch Beschluss des Verwaltungsrats mit einem anderen Fonds luxemburgischen Rechts, der auf-
grund seiner Anlagepolitik unter den Anwendungsbereich von Teil 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fällt, ver-
102512
schmolzen werden (Fusion). Dieser Beschluss wird entsprechend den Bestimmungen des vorstehenden Absatz 3 mit
einer Frist von einem Monat vor dem Inkrafttreten veröffentlicht. Die Durchführung der Fusion vollzieht sich wie eine
Auflösung des Fonds und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden
Fonds. Abweichend zu der Fondsauflösung gemäß Absatz 3 erhalten die Anleger des Fonds Anteile des aufnehmenden
Fonds, deren Anzahl sich auf der Grundlage des Anteilwertverhältnisses der betroffenen Fonds zum Zeitpunkt der Ein-
bringung errechnet und ggf. einen Spitzenausgleich. Die Durchführung der Fusion wird vom Wirtschaftsprüfer des Fonds
kontrolliert. Unter Berücksichtigung von § 11 dieses Verwaltungsreglements haben die Anleger während der vorgenann-
ten Frist die Möglichkeit, ihre Anteile kostenfrei zurückzugeben.
§ 15 Änderungen des Verwaltungsreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank das Verwaltungsreglement jederzeit ganz oder
teilweise ändern.
2. Änderungen des Verwaltungsreglements werden im Mémorial veröffentlicht.
§ 16 Verjährung von Ansprüchen
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von 5
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht im Falle einer Auf-
lösung des Fonds nach § 14 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil».
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Verwaltungsgesellschaft.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und den Fonds dem Recht und der Gerichtsbarkeit anderer Staaten, in denen die Fondsanteile
vertrieben werden, zu unterwerfen, sofern dort ansässige Anleger bezüglich Zeichnung und Rückgabe von Fondsanteilen
Ansprüche gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank geltend machen.
3. Der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot-
bank können für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in Sprachen von Ländern als verbindlich erklären, in denen
Fondsanteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
<i>Verwaltungsreglement - Besonderer Teili>
Für den Fonds FT EuroCorporates gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen:
§ 18 Depotbank
Depotbank ist die BHF-BANK INTERNATIONAL, Société Anonyme, Luxemburg.
§ 19 Anlagepolitik
Ziel der Anlagepolitik ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite. Dazu investiert der Fonds in fest- und va-
riabel verzinsliche Wertpapiere aller Art, die auf Euro oder andere Währungen lauten. Der Fonds legt stets mindestens
51% seines Vermögens in Unternehmensanleihen an. Es können auch Wertpapiere von Schuldnern erworben werden,
deren Bonität am Markt nicht als gut eingeschätzt wird. Dabei werden jedoch nur solche Wertpapiere erworben, bei
denen nach sorgfältiger Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass die Schuldner ihre Zahlungsverpflichtungen er-
füllen werden. Die Gefahr eines vollständigen Wertverlustes einzelner für den Fonds erworbener Wertpapiere kann
dennoch nicht ausgeschlossen werden, weshalb auf eine besonders breite Streuung der Anlagen geachtet wird. Wäh-
rungsrisiken gegenüber dem Euro werden in der Regel kursgesichert. Darüber hinaus kann das Fondsvermögen auch in
allen anderen nach dem Verwaltungsreglement zulässigen Vermögenswerten investiert werden.
§ 20 Anlagegrundsätze
Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gemäß § 5 (1) a) bis d) und h)
b) Anteile an anderen Investmentfonds gemäß § 5 (1) e)
c) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten gemäß § 5 (1) f)
d) Abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß § 5 (1) g)
§ 21 Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Anteile
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Der Ausgabeaufschlag zur Abgeltung der Ausgabekosten (§ 10 Abs. 2) beträgt bis zu 3% des Anteilwertes.
3. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, dass in den Ländern, in denen der Fonds öffentlich vertrieben wird,
eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt.
§ 22 Kosten
1. Die Vergütung für die Verwaltung des Fonds beträgt bis zu 1,0% p.a., errechnet auf den täglich ermittelten Inven-
tarwert.
2. Darüber hinaus erhält die Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung des Fonds aus dem Fonds eine monatliche
erfolgsbezogene Vergütung in Höhe von bis zu zwei Zehnteln des Betrages, um den die Wertentwicklung des Fonds die
Entwicklung des Rentenindex ML EMU Corporate Bond Index am jeweiligen Bewertungstag übersteigt. Die erfolgsbe-
zogene Vergütung wird monatlich ermittelt und am nächstfolgenden Bewertungstag im Fonds zurückgestellt. Die am
Ende des Geschäftsjahres zurückgestellte Vergütung wird dem Fondsvermögen von der Verwaltungsgesellschaft ent-
nommen. Sofern in einem Geschäftsjahr die Wertentwicklung des Fonds unter dem Vergleichsmaßstab liegen sollte,
wird die Differenz zwischen der Wertentwicklung des Fonds und der Wertentwicklung des Vergleichsmaßstabs nicht
auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen.
3. Die Depotbank erhält für Ihre Tätigkeit nach Gesetz und Allgemeinem Teil eine Vergütung in Höhe von bis zu
0,25% p.a., errechnet auf den täglich ermittelten Inventarwert sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,125%
des Betrages jeder Wertpapiertransaktion, soweit dafür nicht bankübliche Gebühren anfallen.
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4. Die Auszahlung der Vergütungen nach Abs. 1 und 3 erfolgt jeweils zum Monatsende bzw. bei der Vergütung gemäß
Abs. 2 zum Geschäftsjahresende.
§ 23 Verwendung der Erträge
Die Verwaltungsgesellschaft legt unter Berücksichtigung der in Luxemburg gültigen Bestimmungen fest, ob und in wel-
cher Höhe eine Ausschüttung für den Fonds erfolgt. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie
realisierte Kapitalgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Werterhöhungen sowie Kapitalgewinne aus
den Vorjahren zur Ausschüttung gelangen. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile
ausgezahlt.
Ausschüttungsbeträge, die nicht innerhalb von 5 Jahren nach Veröffentlichung der Ausschüttungserklärung geltend
gemacht wurden, verfallen gemäß § 16 des Allgemeinen Teils zugunsten des Fonds. Ungeachtet dessen ist die Verwal-
tungsgesellschaft berechtigt, Ausschüttungsbeträge, die nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht werden, zu
Lasten des Fondsvermögens an die Anteilinhaber auszuzahlen.
§ 24 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. April und endet am 31. März desselben Jahres.
§ 25 Inkrafttreten
Dieses Verwaltungsreglement tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Mémorial in Kraft.
Luxemburg, den 3. November 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 9 novembre 2006, réf. LSO-BW02049. – Reçu 52 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(120636.2//577) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 novembre 2006.
TRUCK & EQUIPMENT CENTER S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-3542 Dudelange, 201-203, rue du Parc.
R. C. Luxembourg B 55.635.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’assemblée générale extraordinaire tenue au siège de la société, en date du 19 septembre 2006 à i>
<i>15.00 heuresi>
L’assemblée des actionnaires accepte la démission de Monsieur Albert Engel de son poste d’administrateur-délégué.
Il continuera son mandat d’administrateur de la société.
L’assemblée autorise le conseil d’administration de nommer aux fonctions d’administrateur-délégué Monsieur Alex
Riwers et Monsieur Tom Engel qui auront tout pouvoir pour engager valablement la société par leurs signatures con-
jointes.
Enregistré à Diekirch, le 26 septembre 2006, réf. DSO-BU00169. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(105497.5//18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 octobre 2006.
FIRST EUROPEAN HOLDING, Société Anonyme.
Siège social: L-1325 Luxembourg, 1, rue de la Chapelle.
R. C. Luxembourg B 29.276.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 24 janvier 2001i>
<i>Conseil d’administration:i>
L’assemblée générale a accepté la démission avec effet immédiat de leurs mandats d’administrateur de:
- Monsieur De Graaf Hans;
- Monsieur Van De Vaart Maarten;
- Monsieur Speecke Carl.
<i>Commissaire aux comptes:i>
L’assemblée générale a accepté la démission de son mandat de commissaire aux comptes de la société MeesPierson
TRUST (LUXEMBOURG) S.A.
Enregistré à Luxembourg, le 3 octobre 2006, réf. LSO-BV00296. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106177.3//19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 octobre 2006.
FRANKFURT-TRUST INVEST LUXEMBURG AG / BHF-BANK INTERNATIONAL, Société Anonyme
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>M. Anell / M. Strowa / R. Steies / H. Neurohr
<i>Directeur / Fondé de Pouvoir / Directeur / Sous-Directeuri>
Pour extrait sincère et conforme
Signatures
<i>Un administrateuri>
Signature
<i>Un administrateuri>
102514
SUNGARD SYSTEMS LUXEMBOURG S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2632 Luxembourg-Findel, 7, route de Trèves.
R. C. Luxembourg B 73.778.
—
<i>Extrait des résolutions prises par le conseil d’administration de la société en date du 22 septembre 2006i>
Il résulte des résolutions adoptées par le conseil d’administration de la Société en date du 22 septembre 2006 que le
mandat de PricewaterhouseCoopers, en tant que réviseur d’entreprises de la Société a été renouvelé pour un terme
devant expirer après l’assemblée générale annuelle des actionnaires appelée à approuver les comptes annuels au 31
décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 27 septembre 2006, réf. LSO-BU06634. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106178.3//18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 octobre 2006.
FINONZO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1219 Luxembourg, 17, rue Beaumont.
R. C. Luxembourg B 51.969.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’assemblée générale extraordinairei>
<i>des actionnaires tenue au siège social à Luxembourg, le 12 septembre 2006i>
Messieurs De Bernardi Alexis, licencié en sciences économiques, né le 13 février 1975 à Luxembourg, Donati Régis,
expert-comptable, né le 19 décembre 1965 à Briey (France), et Heitz Jean-Marc, comptable, né le 28 septembre 1958
à Luxembourg, demeurant professionnellement L-1219 Luxembourg, 17, rue Beaumont, sont nommés nouveaux admi-
nistrateurs de la société en remplacement de Messieurs Bernasconi Dario, Bernasconi Ivan et Orsati Antonio démis-
sionnaires. Leurs mandats viendront à échéance lors de l’Assemblée Générale Statutaire de l’an 2007.
Monsieur Kara Mohammed, expert-comptable, né le 21 juillet 1954 à Oum Toub Denaira (Algérie), demeurant pro-
fessionnellement L-1219 Luxembourg, 17, rue Beaumont, est nommé nouveau commissaire aux comptes de la société
en remplacement de la société ALP CONSULT S.A. démissionnaire. Son mandat viendra à échéance lors de l’Assemblée
Générale Statutaire de l’an 2007.
Enregistré à Luxembourg, le 2 octobre 2006, réf. LSO-BV00224. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106179.3//23) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 octobre 2006.
REAL ASSOCIATES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1513 Luxembourg, 29, boulevard Prince Félix.
R. C. Luxembourg B 105.713.
—
<i>Assemblée Générale des actionnairesi>
Tous les actionnaires donnent leur accord unanime a la résignation le 24 février 2006 de Mme Karen Mary Humphries
(demeurant à L-7306 Mullendorf, 10, rue de l’Avenir) comme administrateur, et à la résignation le 3 mars 2006 de M.
Alistair MacDonald (demeurant à L-7418 Buschdorf, 6, Helperterwee) comme administrateur et comme administrateur-
délégué.
Tous les actionnaires donnent leur accord unanime à la nomination le 24 février 2006 de M. David Edwin Fisher (de-
meurant à L-8131 Bridel, 39, rue des Genets) comme administrateur, et à la nomination le 3 mars 2006 de M. Sverre
Dommersnes (demeurant à L-6743 Grevenmacher, 6, rue Kummert) comme administrateur et comme administrateur-
délégué.
Le 9 mars 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 4 octobre 2006, réf. LSO-BV00789. – Reçu 89 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(106482.3//20) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
Pour extrait
SUNGARD SYSTEMS LUXEMBOURG S.A.
Signature
<i>Un mandatairei>
Pour extrait sincère et conforme
FINONZO S.A.
A. De Bernardi / R. Donati
<i>Administrateuri> / <i>Administrateuri>
Signature
<i>Présidenti>
102515
NUTRITION ANIMALE LUXEMBOURG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8545 Niederpallen, 16, rue de Reichelange.
R. C. Luxembourg B 98.907.
—
Le bilan au 31 décembre 2005, enregistré à Luxembourg, le 22 septembre 2006, réf. LSO-BU05260, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 3 octobre 2006.
(106477.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
APEX TECHNOLOGIES, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 241, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 62.496.
—
Le bilan au 31 décembre 2005, enregistré à Luxembourg, le 22 septembre 2006, réf. LSO-BU05255, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 3 octobre 2006.
(106478.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
SILEX HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 16, avenue de la Porte Neuve.
R. C. Luxembourg B 51.607.
—
Le bilan au 31 décembre 2005, enregistré à Luxembourg, le 22 septembre 2006, réf. LSO-BU05254, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 4 octobre 2006.
(106481.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
NG PARTNERS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8069 Bertrange, 15, rue de l’Industrie.
R. C. Luxembourg B 49.833.
—
Le bilan au 31 décembre 2005, enregistré à Luxembourg, le 27 septembre 2006, réf. LSO-BU06666, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 octobre 2006.
(106596.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
A.E.R.O. S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-3378 Livange, Zone Commerciale 2000.
R. C. Luxembourg B 61.081.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 5 octobre 2006, réf. LSO-BU01951, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(106601.4//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES, Luxembourg
Signature
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES, Luxembourg
Signature
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES, Luxembourg
Signature
<i>Pour VO CONSULTING LUX S.A.
i>Signature
<i>Pour la société
i>Signature
<i>L’Administrateur-Déléguéi>
102516
FLY-TECH S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 11, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 60.673.
—
BDO COMPAGNIE FIDUCIAIRE a démissionné de son mandat de commissaire aux comptes avec effet immédiat.
Enregistré à Luxembourg, le 19 septembre 2006, réf. LSO-BU04352. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106607.2//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
TRANSTEAM S.A., Société Anonyme.
R. C. Luxembourg B 84.163.
—
La société EUROPEAN AUDIT, S.à r.l. a démissionné de son mandat de Commissaire aux Comptes avec effet au 13
septembre 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 2 octobre 2006, réf. LSO-BV00040. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106618.2//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
LE DOUBLON LUX I, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 40, boulevard Joseph II.
R. C. Luxembourg B 117.962.
—
EXTRAIT
L’associé unique de la Société a décidé en date du 30 août 2006 de nommer, avec effet au septembre 2006, M. Paul
Parkinson, demeurant Berkeley Square House, Berkeley Square, W1 J6BD Londres (Royaume-Uni), en tant que gérant
de classe A de la Société pour une durée indéterminée.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 septembre 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 12 septembre 2006, réf. LSO-BU02522. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106461.3//16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
GUARDIAN AUTOMOTIVE-E S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6776 Grevenmacher, Zone Industrielle Potaaschberg.
R. C. Luxembourg B 39.475.
—
<i>Extrait des résolutions de l’assemblée générale du 15 mars 2006i>
Il résulte des délibérations de l’assemblée générale qui s’est tenue le 15 mars 2006 au siège de la société que le conseil
d’administration à élu les personnes mentionnées ci-après en tant qu’administrateurs pour une durée de 6 ans et ce
jusqu’à la prochaine assemblée générale du 15 mars 2012.
- James D. Moore,
- Jean-Luc Pitsch,
- David B. Jaffe
- Jean-Pierre de Bonhome,
- Albert Franck,
- Jim Davis.
Dudelange, le 29 septembre 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 4 octobre 2006, réf. LSO-BV00498. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106500.3//21) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
Luxembourg, le 12 septembre 2006.
Signature.
EUROPEAN AUDIT, S.à r.l.
Signature
<i>Pour LE DOUBLON LUX I, S.à r.l.
i>Signature
Pour extrait sincère et conforme
Signature
102517
SALKANIKA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1219 Luxembourg, 17, rue Beaumont.
R. C. Luxembourg B 96.504.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’assemblée générale ordinaire desi>
<i>actionnaires tenue au siège social à Luxembourg, le 25 septembre 2006i>
Madame Ries-Bonani Marie-Fiore et Monsieur Arnò Vincenzo sont renommés administrateurs pour une nouvelle
période de trois ans. Leurs mandats viendront à échéance lors de l’Assemblée Générale Statutaire de l’an 2009.
Monsieur De Bernardi Alexis, licencié en sciences économiques, né le 13 février 1975 à Luxembourg, demeurant pro-
fessionnellement au 17, rue Beaumont, L-1219 Luxembourg, est nommé nouvel administrateur de la société en rempla-
cement de Monsieur De Bernardi Angelo démissionnaire. Son mandat viendra à échéance lors de l’Assemblée Générale
Statutaire de l’an 2009.
Monsieur Reggiori Robert, expert-comptable, né le 15 novembre 1966 à Metz, demeurant professionnellement au
17, rue Beaumont, L-1219 Luxembourg, est nommé nouveau commissaire aux comptes de la société en remplacement
de Monsieur Innocenti Federico démissionnaire. Son mandat viendra à échéance lors de l’Assemblée Générale Statutaire
de l’an 2009.
Enregistré à Luxembourg, le 2 octobre 2006, réf. LSO-BV00223. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106183.3//24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 octobre 2006.
REXFELGEN S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1219 Luxembourg, 17, rue Beaumont.
R. C. Luxembourg B 72.326.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’assemblée générale ordinaire des actionnaires tenue au siège social à Luxembourg, le 14 i>
<i>septembre 2006i>
Madame Ries-Bonani Marie-Fiore, Monsieur Rossi Jacopo et Monsieur Arno’ Vincenzo sont renommés administra-
teurs pour une nouvelle période de trois ans. Monsieur De Bernardi Alexis est renommé commissaire aux comptes
pour la même période. Leurs mandats viendront à échéance lors de l’Assemblée Générale Statutaire de l’an 2009.
Enregistré à Luxembourg, le 28 septembre 2006, réf. LSO-BU06936. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106187.3//17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 octobre 2006.
ZENERGY KIDS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8308 Capellen, 83, Parc d’Activités.
R. C. Luxembourg B 118.551.
—
<i>Extraits des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Extraordinaire tenuu le 12 septembre 2006i>
1. L’assemblée de la société ZENERGY KIDS, S.à r.l. nomme:
Monsieur Rudy Dropsy, demeurant à B-6810 Chiny-Izel, 60A, avenue Germaine Gilson,
au titre de gérant technique à durée indéterminée, à dater de ce jour. Il sera principalement chargé de l’administration
de la gestion quotidienne avec signature exclusive ou cosignature de la gérante administrative.
2. L’assemblée décide également de nommer:
Madame Nathalie Lemaire, demeurant à B-6730 Tintigny-Lahage, 96, rue du Gros-Cron,
au titre de gérante administrative à durée indéterminée, à dater de ce jour.
Enregistré à Luxembourg, le 28 septembre 2006, réf. LSO-BU07045. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106665.3//20) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
Pour extrait sincère et conforme
SALKANIKA S.A.
A. De Bernardi / M.-F. Ries-Bonani
<i>Administrateuri> / <i>Administrateuri>
Pour extrait sincère et conforme
REXFELGEN S.A.
V. Arno’ / M.-F. Ries-Bonani
<i>Administrateuri> / <i>Administrateuri>
Extrait certifié sincère et conforme
ZEMERGY KIDS, S.à r.l.
R. Dropsy
<i>Gérant techniquei>
102518
LE CORREGE S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 41, avenue de la Gare.
R. C. Luxembourg B 48.340.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 14 septembre 2006i>
L’assemblée décide de nommer, en remplacement de Madame Nadia Meyer, démissionnaire, Monsieur Luc Verelst,
né le 23 avril 1954 à Wilrijk (Belgique), et demeurant professionnellement au 41, avenue de la Gare à L-1611 Luxem-
bourg, au poste d’Administrateur de la société, avec effet immédiat ce jour.
Le mandat de Monsieur Luc Verelst prendra fin lors de l’assemblée générale qui se déroulera en 2007.
Luxembourg, le 14 septembre 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 20 septembre 2006, réf. LSO-BU04806. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106196.3//17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 octobre 2006.
HOMEROS S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 41, avenue de la Gare.
R. C. Luxembourg B 86.233.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 26 septembre 2006i>
L’assemblée décide de nommer, en remplacement de Madame Nadia Meyer, démissionnaire, Monsieur Luc Verelst,
né le 23 avril 1954 à Wilrijk (Belgique), et demeurant professionnellement au 41, avenue de la Gare à L-1611 Luxem-
bourg, au poste d’Administrateur de la société, avec effet immédiat ce jour.
Le mandat de Monsieur Luc Verelst prendra fin lors de l’assemblée générale qui se déroulera en 2007.
Luxembourg, le 26 septembre 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 27 septembre 2006, réf. LSO-BU06345. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106198.3//17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 octobre 2006.
DEFENSE PLAZA LUX, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 40, boulevard Joseph II.
R. C. Luxembourg B 116.363.
—
EXTRAIT
L’associé unique de la Société a décidé en date du 30 août 2006 de nommer M. Paul Parkinson, demeurant Berkeley
Square House, Berkeley Square, W1 J6BD Londres (Royaume-Uni), en tant que gérant de classe A de la Société pour
une durée indéterminée.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 septembre 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 12 septembre 2006, réf. LSO-BU02509. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106445.3//16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
ARLING TRANSPORT LUXEMBOURG, S.à r.l., Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gesellschaftssitz: L-8287 Kehlen, Zone Industrielle.
H. R. Luxemburg B 65.779.
—
Die Bilanz am 31. Dezember 2005, einregistriert in Luxemburg, am 5. Oktober 2006, Ref. LSO-BV01030, ist beim
Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg am 5. Oktober 2006 hinterlegt.
Zur Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(106489.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
<i>Pour DEFENSE PLAZA LUX, S.à r.l.
i>Signature
Unterschrift.
102519
PALADIN HOLDING S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 32, boulevard Joseph II.
R. C. Luxembourg B 25.356.
—
<i>Extrait des résolutions prises par l’assemblée générale ordinaire du 1i>
<i>eri>
<i> mars 2006i>
Après en avoir délibéré, l’Assemblée Générale renomme:
- Monsieur Raul Marques, fondé de pouvoir, avec adresse professionnelle au 32, boulevard Joseph II, L-1840 Luxem-
bourg, aux fonctions d’administrateur;
Leurs mandats respectifs prendront fin lors de l’Assemblée Générale Ordinaire statuant sur les comptes au 31 dé-
cembre 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 18 septembre 2006, réf. LSO-BU04004. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106449.3//16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
ILE DE LaD LUXEMBOURG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 40, boulevard Joseph II.
R. C. Luxembourg B 115.703.
—
EXTRAIT
L’associé unique de la Société a décidé en date du 30 août 2006 de nommer M. Paul Parkinson, demeurant Berkeley
Square House, Berkeley Square, W1 J6BD Londres (Royaume-Uni), en tant que gérant de classe A de la Société pour
une durée indéterminée.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 septembre 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 12 septembre 2006, réf. LSO-BU02511. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106458.3//16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
INTERTRUST DOM S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R. C. Luxembourg B 81.106.
—
<i>Extrait des décisions de l’assemblée générale des actionnaires tenue en date du 12 septembre 2006i>
1. Messieurs Colm Smith, Bastiaan Schreuders et Eppe Koopmans ont été révoqués de leurs fonctions d’administra-
teur.
2. Monsieur André Wilwert, dipômé Ichec Bruxelles, né le 24 février 1951 à Luxembourg, ayant son domicile pro-
fessionnel à L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, a été nommé aux fonctions d’administra-
teur jusqu’à l’issue de l’assemblée générale statutaire de 2012.
3. Monsieur Edgar Schoepf, administrateur de société, né à Ellvangen (Allemagne), le 3 septembre 1969, ayant son
domicile professionnel à L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, a été nommé aux fonctions
d’administrateur jusqu’à l’issue de l’assemblée générale statutaire de 2012.
4. Monsieur Paul Marx, docteur en droit, né à Esch-sur-Alzette (Luxembourg), le 21 novembre 1947, ayant son do-
micile professionnel à L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, a été nommé aux fonctions d’ad-
ministrateur jusqu’à l’issue de l’assemblée générale statutaire de 2012.
5. Le mandat du commissaire aux comptes, la société à responsabilité limitée KPMG AUDIT, S.à r.l., R.C.S. Luxem-
bourg B 103.590, avec siège à L-2520 Luxembourg, 31, allée Scheffer, a été reconduit jusqu’à l’issue de l’assemblée gé-
nérale statutaire de 2012.
Luxembourg, le 22 septembre 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 25 septembre 2006, réf. LSO-BU05953. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(106566.3//28) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2006.
FIDUCIAIRE DE LUXEMBOURG S.A.
Signature
<i>Pour ILE DE LaD LUXEMBOURG, S.à r.l.
i>Signature
Pour avis sincère et conforme
<i>Pour INTERTRUST DOM S.A.
i>FORTIS INTERTRUST (LUXEMBOURG) S.A.
C. Agata / R. Rozanski
102520
DWS RENDITE 2006, Fonds Commun de Placement.
—
Der Investmentfonds DWS RENDITE 2006 wird planmäßig zum Laufzeitende 27. Dezember 2006 aufgelöst.
(04296/1352/6)
BREISGAU-RENT 2006, Fonds Commun de Placement.
—
Der Investmentfonds BREISGAU-RENT 2006 wird planmäßig zum Laufzeitende 29. Dezember 2006 aufgelöst.
(04297/1352/6)
BOGGART FINANCES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 11A, boulevard Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 90.749.
—
Messieurs les Actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>5 décembre 2006i> à 9.30 heures au siège social de la société, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
a. rapport du Conseil d’Administration sur l’exercice arrêté au 30 juin 2006;
b. rapport du commissaire;
c. lecture et approbation du Bilan et du Compte de Profits et Pertes arrêtés au 30 juin 2006;
d. affectation du résultat;
e. décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire;
f. divers.
I (04241/045/16)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
BRANDENBURGER, Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1340 Luxembourg, 3-5, place Winston Churchill.
R. C. Luxembourg B 109.695.
—
Les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au siège social 3-5, place Winston Churchill, L-1340 Luxembourg, le <i>4 décembre 2006i> à 14.30 heures,
pour délibérer sur l’ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport du conseil d’administration et du rapport du commissaire aux comp-
tes pour l’exercice clos au 31 décembre 2005,
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2005 et affectation du résultat,
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes,
4. Nominations statutaires,
5. Divers
I (04254/000/17)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
CARIMA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2530 Luxembourg, 10A, rue Henri M. Schnadt.
R. C. Luxembourg B 48.629.
—
Le conseil d’administration à l’honneur de convoquer les actionnaires de la société anonyme CARIMA S.A. à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra le <i>4 décembre 2006i> à 16.15 heures en l’étude de Maître André Schwachtgen au 74, avenue Victor Hugo,
L-1750 Luxembourg, afin de délibérer sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation du rapport du conseil d’administration prescrit par l’article 265 de la loi sur les sociétés commerciales
en vue de la fusion entre les sociétés anonymes SOLUPARFI I S.A. et CARIMA S.A., ayant toutes deux leur siège
à Luxembourg.
2. Approbation du rapport de l’expert indépendant prescrit par l’article 266 (1) de la loi sur les sociétés commer-
ciales.
3. Constatation de l’accomplissement des formalités prescrites par l’article 267 de la loi sur les sociétés commer-
ciales.
Luxemburg, im November 2006.
DWS INVESTMENT S.A.
Luxembourg, im November 2006.
DWS INVESTMENT S.A.
102521
4. Approbation du projet de fusion publié au Mémorial C No 2061 du 3 novembre 2006.
5. Constatation de la réalisation de la fusion avec effet comptable au 1
er
janvier 2006.
6. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes pour l’accomplissement de leur mandat.
7. Constatation de la dissolution de la société CARIMA S.A.
8. Divers.
I (04309/755/23)
CARIMA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2530 Luxembourg, 10A, rue Henri M. Schnadt.
R. C. Luxembourg B 48.629.
—
Le conseil d’administration à l’honneur de convoquer les actionnaires de la société anonyme CARIMA S.A. à
l’ASSEMBLEE GENERALE ANNUELLE
qui se tiendra le <i> 4 décembre 2006i> à 10.00 heures au siège social, afin de délibérer sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Lecture du rapport du commissaire aux comptes.
2. Présentation et approbation du bilan et du compte de profits et pertes au 31 décembre 2005.
3. Affectation à donner au résultat.
4. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
5. Nominations statutaires.
I (04310/755/15)
CARIMA S.A.H., Société Anonyme.
Siège social: L-2530 Luxembourg, 10A, rue Henri M. Schnadt.
R. C. Luxembourg B 48.630.
—
Le conseil d’administration à l’honneur de convoquer les actionnaires de la société anonyme CARIMA S.A.H. à
l’ASSEMBLEE GENERALE ANNUELLE
qui se tiendra le <i>4 décembre 2006i> à 11.00 heures au siège social, afin de délibérer sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Lecture du rapport du commissaire aux comptes.
2. Présentation et approbation du bilan et du compte de profits et pertes au 31 décembre 2005.
3. Affectation à donner au résultat.
4. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
5. Nominations statutaires.
I (04311/755/15)
EUROMUTUEL SICAV, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1450 Luxembourg, 17, Côte d’Eich.
R. C. Luxembourg B 34.148.
—
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ANNUELLE
qui se tiendra le vendredi <i>8 décembre 2006i> à 11.00 heures à L-1450 Luxembourg, 17, Côte d’Eich, pour délibérer sur
l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des rapports du conseil d’administration et du réviseur d’entreprises
2. Discussion et approbation du rapport annuel pour l’exercice clôturé au 30 septembre 2006
3. Affectation du résultat
4. Vote sur la décharge des administrateurs
5. Divers
Tout actionnaire désirant être présent ou représenté à l’assemblée générale devra en aviser la société et déposer ses
actions au moins cinq jours francs avant l’assemblée à la banque dépositaire, MUTUEL BANK LUXEMBOURG S.A.
Aucun quorum n’est requis pour la tenue de cette assemblée. Les décisions de l’assemblée seront prises à la majorité
simple des actionnaires présents ou représentés et votants.
I (04302/255/20)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
102522
DEXIA PROTECTED, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 84.728.
—
Messieurs les actionnaires sont invités à assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>29 novembre 2006i> à 14.00 heures, au siège social de la société, 69, route d’Esch, Luxembourg, pour
délibérer sur le suivant
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’Administration et du Réviseur d’Entreprises;
2. Approbation de l’état des actifs nets et de l’état des variations des actifs nets au 30 juin 2006, affectation des ré-
sultats;
3. Décharge aux administrateurs;
4. Nominations statutaires;
5. Divers.
Aucun quorum n’est requis pour les points à l’ordre du jour de l’assemblée générale annuelle et les décisions seront
prises à la majorité simple des actions présentes ou représentées à l’assemblée.
Pour être admis à l’assemblée, les propriétaires d’actions au porteur sont priés de déposer leurs actions cinq jours
francs avant l’assemblée au siège de la Sicav.
I (04313/755/21)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
SOLUPARFI I S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 32, boulevard Joseph II.
R. C. Luxembourg B 74.220.
—
Le conseil d’administration à l’honneur de convoquer les actionnaires de la société anonyme SOLUPARFI I S.A. à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra le <i> 4 décembre 2006i> à 16.00 heures en l’étude de Maître André Schwachtgen au 74, avenue Victor Hugo,
L-1750 Luxembourg, afin de délibérer sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation du rapport du conseil d’administration prescrit par l’article 265 de la loi sur les sociétés commerciales
en vue de la fusion entre les sociétés anonymes SOLUPARFI I S.A. et CARIMA S.A., ayant toutes deux leur siège
à Luxembourg.
2. Approbation du rapport de l’expert indépendant prescrit par l’article 266 (1) de la loi sur les sociétés commercia-
les.
3. Constatation de l’accomplissement des formalités prescrites par l’article 267 de la loi sur les sociétés commercia-
les.
4. Approbation du projet de fusion publié au Mémorial C N
°
2061 du 3 novembre 2006.
5. Constatation de la réalisation de la fusion avec effet comptable au 1
er
janvier 2006.
6. Divers.
I (04317/755/21)
COM SELECTION, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2085 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 57.507.
—
Nous vous convoquons par la présente à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
des Actionnaires (l’ «Assemblée») de COM SELECTION (la «Société») qui se tiendra devant notaire à Luxembourg au
14, rue Erasme, L-1468 Luxembourg, le <i>6 décembre 2006i> à 14.00 heures afin de délibérer sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification de la dénomination de la Société de COM SELECTION en L SELECT et modification subséquente de
l’Article 1
er
«Forme et dénomination» des Statuts, lequel aura la teneur suivante:
«Art. 1
er
. Forme et dénomination. Il existe une Société d’Investissement à Capital Variable (Sicav) régie par
la loi du 20 décembre 2002 concernant les organismes de placement collectif, telle que modifiée (ci-après la «Loi»).
Cette Sicav portera la dénomination de L SELECT (la «Société»).».
2. Modification du premier paragraphe de l’article 4 «Siège social» des Statuts, lequel aura la teneur suivante:
«Art. 4. Siège social. Le siège social est établi à Hesperange, Grand-Duché de Luxembourg. Le siège social peut
être déplacé à l’intérieur de la commune de Hesperange par décision du Conseil d’Administration.».
3. Transfert du siège social de la Société du 23, avenue de la Porte-Neuve, L-2085 Luxembourg au 33, rue de Gas-
perich, L-5826 Hesperange.
4. Divers.
102523
Le quorum requis est d’au moins cinquante pour cent du capital émis par la Société et la résolution portant sur chaque
point inscrit à l’ordre du jour devra réunir le vote affirmatif d’au moins deux tiers des voix des votes exprimés à l’As-
semblée.
Les détenteurs d’actions au porteur sont par ailleurs informés qu’ils doivent déposer leurs titres au porteur cinq jours
francs avant la date de l’Assemblée, soit au plus tard le 29 novembre 2006, aux guichets de BNP PARIBAS LUXEM-
BOURG, 10A, boulevard Royal, L-2093 Luxembourg pour être admis à l’Assemblée.
I (04312/755/28)
<i>Pour le Conseil d’Administrationi>.
ING (L) RENTA CASH, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 52, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 29.765.
—
Les actionnaires sont invités à assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra dans les locaux de ING LUXEMBOURG au 46-48, route d’Esch à L-2965 Luxembourg, le lundi <i> 4 décembre
2006i> à 14.00 heures pour délibérer sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’Administration et du Réviseur d’Entreprises.
2. Approbation des comptes au 30 septembre 2006.
3. Affectation des résultats.
4. Décharge aux administrateurs.
5. Nominations statutaires.
6. Divers.
Pour être admis à l’assemblée générale, tout propriétaire d’actions au porteur doit déposer ses titres aux sièges et
agences de ING LUXEMBOURG, et faire part de son désir d’assister à l’assemblée, le tout cinq jours francs au moins
avant l’assemblée.
Les actionnaires en nom seront admis sur justification de leur identité, à la condition d’avoir, cinq jours francs au
moins avant la réunion, fait connaître au Conseil d’Administration leur intention de prendre part à l’assemblée.
I (04315/755/22)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
F&C FUND, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-2520 Luxemburg, 5, allée Scheffer.
H. R. Luxemburg B 82.782.
—
Sehr geehrter Aktionär,
Wir freuen uns Sie zur
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Ihrer Gesellschaft einzuladen. Diese wird am <i>6. Dezember 2006i> um 14.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft, 5, allée Scheffer,
L-2520 Luxemburg, mit folgender Tagesordnung stattfinden:
<i>Tagesordnung:i>
1. Ernennung des Vorsitzenden der Versammlung.
2. Anhörung und Abnahme der Berichte des Verwaltungsrates und des unabhängigen Rechnungsprüfers.
3. Abnahme des Jahresberichtes sowie der Gewinn- und Verlustrechnung zum 30. September 2006.
4. Beschluss über den auszuschüttenden Betrag pro Aktie des F&C HVB-Stiftungsfonds.
5. Entlastung der Verwaltungsräte bezüglich der Ausübung ihrer Pflichten während des Geschäftsjahres, das am 30.
September 2006 endete.
6. Satzungsgemäße Ernennungen.
7. Allfälliges.
Die Versammlung unterliegt keinen Mindestanwesenheitsbedingungen und die Beschlüsse können durch die einfache
Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst werden.
Aktionäre, die an der Teilnahme der ordentlichen Generalversammlung verhindert sind, können sich durch Vollmacht
vertreten lassen, das Formular ist am Sitz der Gesellschaft verfügbar. Das Formular ist ordnungsgemäß auszufüllen und
kann per Post an CACEIS BANK LUXEMBOURG, z.H.v. Frau Antoinette Farese, 5, allée Scheffer, L-2520 Luxemburg,
oder alternativ bis spätestens zum 5. Dezember 2006 an (+352) 47 67 47 32 per Telefax übermittelt werden.
Wenn Sie persönlich an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen möchten, bitten wir Sie, dies am Sitz der
Gesellschaft mindestens zwei Arbeitstage vor der Versammlung bekannt zu geben.
I (04314/755/28)
<i>Für den Verwaltungsrat.i>.
102524
PE-Invest Sicav, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-1471 Luxemburg, 308, route d’Esch.
H. R. Luxemburg B 111.657.
—
Einberufung zur
ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
der Aktionäre welche am <i> 4. Dezember 2006i> um 9.00 Uhr am Gesellschaftssitz stattfindet und folgende Tagesordnung
hat:
<i>Tagesordnung:i>
1. Entgegennahme des Berichtes des Verwaltungsrates
2. Entgegennahme des Berichtes des Wirtschaftsprüfers
3. Genehmigung des Jahresabschlusses zum 30. September 2006
4. Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses des am 30. September 2006 endenden Geschäftsjahres
5. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates
6. Wahl des Verwaltungsrates
7. Bestellung des Wirtschaftsprüfers
8. Verschiedenes
Die Punkte auf der Tagesordnung unterliegen keinen Anwesenheitsbedingungen und die Beschlüsse werden durch
die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Um zu der Versammlung zugelassen zu werden, müssen Eigentümer von Inhaberaktien wenigstens fünf Tage vor der
Versammlung ihre Aktienzertifikate bei UNICO FINANCIAL SERVICES S.A., 308, route d’Esch, L-1471 Luxemburg hin-
terlegen. Sie werden auf Vorlage einer Bestätigung der Hinterlegung (Sperrbescheinigung) zur Generalversammlung der
Aktionäre zugelassen.
I (04316/755/25)
<i>Der Verwaltungsrati>.
HYPO PORTFOLIO SELECTION SICAV, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-2453 Luxemburg, 12, rue Eugène Ruppert.
H. R. Luxemburg B 61.843.
—
Die Aktionäre der Sicav HYPO PORTFOLIO SELECTION SICAV werden hiermit zur
ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
eingeladen, die am Sitz der Gesellschaft am <i>5. Dezember 2006i> um 13.00 Uhr über folgende Tagesordnung befinden wird:
<i>Tagesordnung:i>
1. Geschäftsbericht des Verwaltungsrates und Bericht des Wirtschaftsprüfers
2. Billigung des Jahresabschlusses sowie der Ergebniszuweisung per 30. September 2006
3. Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder
4. Wiederwahl der Verwaltungsratsmitglieder für das neue Geschäftsjahr
5. Verschiedenes
Jeder Aktionär kann der ordentlichen Generalversammlung beiwohnen oder sich vertreten lassen. Er muss seine Ak-
tien für spätestens den 1. Dezember 2006 beim Sitz der Gesellschaft oder an folgender Adresse hinterlegen: BANQUE
DEGROOF LUXEMBOURG S.A., 12, rue Eugène Ruppert, L-2453 Luxemburg.
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass die Beschlüsse über die Tagesordnung der ordentlichen Generalver-
sammlung keine besondere Beschlussfähigkeit verlangen und mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst werden. Jede ganze Aktie berechtigt zu einer Stimme. Jeder Aktionär kann sich bei der Versammlung vertreten
lassen. Vollmachten sind am Sitz der Gesellschaft verfügbar.
I (04318/584/22)
<i>Der Verwaltungsrati>.
VARIUS, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2453 Luxembourg, 12, rue Eugène Ruppert.
R. C. Luxembourg B 30.661.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le vendredi <i>24 novembre 2006i> à 10.00 heures au siège social de la Société, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport du Conseil d’Administration
2. Rapport du Réviseur d’Entreprises
3. Examen et approbation des comptes annuels au 30 septembre 2006
4. Décharge à donner aux Administrateurs
5. Affectation du résultat
6. Nominations statutaires
7. Divers
102525
Les actionnaires sont informés que l’Assemblée Générale Ordinaire n’a pas besoin de quorum pour délibérer vala-
blement. Les résolutions, pour être valables, devront réunir la majorité des voix des actionnaires présents ou représen-
tés.
Pour pouvoir assister à l’Assemblée, les propriétaires d’actions au porteur sont priés de déposer leurs actions au
siège social de la Société cinq jours francs avant la date fixée pour l’Assemblée.
II (04239/584/22)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
FINIMMOLUX S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2714 Luxembourg, 6-12, rue du Fort Wallis.
R. C. Luxembourg B 110.243.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au siège social, en date du <i>30 novembre 2006i> à 16.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Discussion et approbation des comptes annuels arrêtés au 30 juin 2006 et du compte de résultats.
2. Discussion et approbation du rapport de gestion du Conseil d’Administration et du rapport du Commissaire.
3. Octroi de la décharge, telle que requise par la loi, aux Administrateurs et au Commissaire pour les fonctions
exercées par ceux-ci dans la société durant l’exercice social qui s’est terminé le 30 juin 2006.
4. Décision de l’affectation du résultat réalisé au cours de l’exercice écoulé.
5. Le cas échéant, décision quant à l’article 100 des LCSC.
II (04055/1004/16)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
MYRTILLE S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R. C. Luxembourg B 39.998.
—
Le Conseil d’Administration a l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>23 novembre 2006i> à 16.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 30 juin 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l’exercice de leur mandat au 30
juin 2006.
4. Divers.
II (04149/000/15)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
CANFORD HOLDING S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R. C. Luxembourg B 16.805.
—
Les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra exceptionnellement le <i>24 novembre 2006i> à 10.00 heures, au siège social 65, boulevard Grande-Duchesse
Charlotte, L-1331 Luxembourg, pour délibérer sur l’ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport de gestion du Conseil d’Administration et du rapport du Commis-
saire aux comptes
2. Approbation des comptes annuels au 31 mars 2006
3. Affectation du résultat
4. Décharge à donner aux Administrateurs pour l’exercice écoulé et pour la tardiveté de la tenue de l’Assemblée
Générale Statutaire
5. Décharge à donner au Commissaire aux comptes
6. Nominations statutaires
7. Divers
II (04176/000/20)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
102526
BAMBI S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R. C. Luxembourg B 39.326.
—
Le Conseil d’Administration a l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>23 novembre 2006i> à 14.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 30 juin 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l’exercice de leur mandat au 30
juin 2006.
4. Divers.
II (04150/000/15)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
BILLINGTON HOLDING S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R. C. Luxembourg B 39.329.
—
Le Conseil d’Administration a l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>23 novembre 2006i> à 13.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 30 juin 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l’exercice de leur mandat au 30
juin 2006.
4. Divers.
II (04151/000/15)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
JUPITER S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1114 Luxembourg, 3, rue Nicolas Adames.
R. C. Luxembourg B 34.202.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra en date du <i>23 novembre 2006i> à 11.00 heures au siège social avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Lecture du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 30 juin 2006
3. Décharge au Conseil d’Administration et au commissaire aux comptes
4. Nominations statutaires
5. Divers
II (04224/506/15)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
LUXCORP CHURCH HILL HOLDING S.A., Société Anonyme Holding.
Registered office: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 96.086.
—
Messrs. shareholders are hereby convened to attend the
GENERAL MEETING
which is going to be held extraordinarily at the address of the registered office, on <i>November 30, 2006i> at 15.00 o’clock,
with the following agenda:
<i>Agenda:i>
«Resolution to be taken according to article 100 of the law of August 10, 1915.»
The statutory general meeting held on June 6, 2006 was not able to deliberate on the item 3, as the legally required
quorum was not achieved. The general meeting, which is going to be held extraordinarily on November 30, 2006, will
deliberate whatever the proportion of the capital represented.
II (04228/534/15)
<i>The board of directorsi>.
102527
FRUCTILUX, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 51, avenue J.F. Kennedy.
R. C. Luxembourg B 26.728.
—
Attendu que l’Assemblée Générale Extraordinaire des actionnaires de la Société convoquée pour le 27 octobre 2006
n’a pas pu délibérer valablement faute de quorum, les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à une
SECONDE ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra le <i>1i>
<i>eri>
<i> décembre 2006i> à 15.00 heures au siège social de la Société, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
Les actionnaires peuvent, sur simple demande au siège social de la Société, obtenir sans frais le texte complet des
nouveaux statuts coordonnés de la Société.
L’Assemblée pourra délibérer valablement sur l’ordre du jour sans condition de quorum. Les résolutions, pour être
valables, devront réunir les deux tiers au moins des voix des actionnaires présents ou représentés.
Pour pouvoir assister à l’Assemblée, les propriétaires d’actions au porteur sont priés de déposer leurs actions auprès
de NATEXIS PRIVATE BANKING LUXEMBOURG S.A. cinq jours francs avant la date fixée pour l’Assemblée.
II (04219/755/27)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
TECHNOLOGIES INDUSTRIELLES EUROPEENNES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 11, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 34.583.
—
Messieurs les Actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra en date du <i>23 novembre 2006i> à 9.00 heures au siège social de la société.
<i>Ordre du jour:i>
1. Nomination d’un nouveau Commissaire aux Comptes,
2. Ratification de la nomination d’administrateurs,
3. Rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes,
4. Approbation des bilans et comptes de profits et pertes au 31 décembre 1998, 31 décembre 1999, 31 décembre
2000, 31 décembre 2001, 31 décembre 2002, 31 décembre 2003, 31 décembre 2004, 31 décembre 2005
5. Affectation du résultat,
6. Décharge aux Administrateurs et Commissaire aux Comptes,
7. Divers.
II (04235/000/18)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
OPTIMETRA S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R. C. Luxembourg B 32.448.
—
Les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra exceptionnellement le <i>24 novembre 2006i> à 15.00 heures, au siège social, 65, boulevard Grande-Duchesse
Charlotte, L-1331 Luxembourg pour délibérer sur l’ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport de gestion du Conseil d’Administration et du rapport du Commis-
saire aux comptes
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2005
3. Affectation du résultat
I. Refonte complète des statuts de la Société notamment pour la soumettre à la loi luxembourgeoise du 20 décem-
bre 2002 concernant les organismes de placement collectif, et comprenant des modifications significatives pour:
1. Appliquer le principe de désolidarisation des dettes et obligations des différents compartiments de la Société;
2. Préciser les règles relatives à la création de classes d’actions au sein des compartiments de la Société;
3. Préciser les règles relatives à la dissolution et à la fusion de compartiments de la Société;
4. Accepter des souscriptions moyennant l’apport d’un portefeuille existant;
5. Adapter les statuts de la Société aux dispositions de la loi du 20 décembre 2002 concernant les organismes de
placement collectif et remplacer toutes références à la loi du 30 mars 1988 par des références à la loi du 20
décembre 2002.
II. Divers.
102528
4. Décharge à donner aux Administrateurs pour l’exercice écoulé et pour la tardiveté de la tenue de l’Assemblée
Générale Statutaire
5. Décharge à donner au Commissaire aux comptes
6. Nominations statutaires
7. Divers
II (04168/000/20)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
ILAN S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R. C. Luxembourg B 28.090.
—
Les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra exceptionnellement le <i>24 novembre 2006i> à 10.00 heures, au siège social 65, boulevard Grande-Duchesse
Charlotte, L-1331 Luxembourg, pour délibérer sur l’ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport de gestion du Conseil d’Administration et des rapports du
Commissaire aux comptes
2. Approbation des comptes annuels au 30 septembre 2004 et au 30 septembre 2005
3. Affectation des résultats
4. Décharge à donner aux Administrateurs pour les exercices écoulés et pour la tardiveté de la tenue des Assemblées
Générales Statutaires
5. Décharge à donner au Commissaire aux comptes
6. Nominations statutaires
7. Divers
II (04206/000/20)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
EURO.I S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R. C. Luxembourg B 38.392.
—
Les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra exceptionnellement le <i>24 novembre 2006i> à 11.00 heures, au siège social 65, boulevard Grande-Duchesse
Charlotte, L-1331 Luxembourg, pour délibérer sur l’ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport de gestion du Conseil d’Administration et du rapport du Commis-
saire aux comptes
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2005
3. Affectation du résultat
4. Décharge à donner aux Administrateurs pour l’exercice écoulé et pour la tardiveté de la tenue de l’Assemblée
Générale Statutaire
5. Décharge à donner au Commissaire aux comptes
6. Nominations statutaires
7. Divers
II (04213/000/20)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
Sommaire
Deka-WorldGarant 2/2012
FT Rendite Plus
Deka-OptiCash
AGI China Asia Focused Fund
HSBC Trinkaus EURO high-yield
FT Protected Growth Fund
Sibekalux
Sydney & Paris Nord Lux, S.à r.l.
FT EuroCorporates
Truck & Equipment Center S.A.
First European Holding
Sungard Systems Luxembourg S.A.
Finonzo S.A.
Real Associates S.A.
Nutrition Animale Luxembourg, S.à r.l.
Apex Technologies, S.à r.l.
Silex Holding S.A.
NG Partners S.A.
A.E.R.O. S.A.
Fly-Tech S.A.
Transteam S.A.
Le Doublon Lux I, S.à r.l.
Guardian Automotive-E S.A.
Salkanika S.A.
Rexfelgen S.A.
Zenergy Kids, S.à r.l.
Le Corrège S.A.
Homeros S.A.
Defense Plaza Lux, S.à r.l.
Arling Transport Luxembourg, S.à r.l.
Paladin Holding S.A.
Ile de LaD Luxembourg, S.à r.l.
Intertrust Dom S.A.
DWS Rendite 2006
Breisgau-Rent 2006
Boggart Finances S.A.
Brandenburger
Carima S.A.
Carima S.A.
Carima S.A.H.
Euromutuel Sicav
Dexia Protected
Soluparfi I S.A.
Com Selection
ING (L) Renta Cash
F&C Fund
PE-Invest Sicav
Hypo Portfolio Selection Sicav
Varius
Finimmolux S.A.
Myrtille S.A.
Canford Holding S.A.
Bambi S.A.
Billington Holding S.A.
Jupiter S.A.
Luxcorp Church Hill Holding S.A.
Fructilux
Technologies Industrielles Européennes S.A.
Optimetra S.A.
Ilan S.A.
Euro.I S.A.