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45505
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 949
15 mai 2006
S O M M A I R E
EUROCOMPTES, Société Anonyme.
Siège social: L-2213 Luxembourg, 1, rue de Nassau.
R. C. Luxembourg B 37.263.
—
EXTRAIT
Il résulte du procès-verbal de l’assemblée générale extraordinaire du 19 décembre 2005, que la société EURO-DMD
S.A., avec siège social établi à L-2213 Luxembourg, 1, rue de Nassau, a été nommée Commissaire aux Comptes en
remplacement du Commissaire aux Comptes démissionnaire, Monsieur René Altmann, expert-comptable, demeurant
au n
o
5, rue Aug. Liesch, L-5632 Mondorf-les-Bains. Le mandat du Commissaire aux Comptes ainsi nommé prendra fin
à l’assemblée générale ordinaire de l’année 2009.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 décembre 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 13 février 2006, réf. LSO-BN02702. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(017819/1051/18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 février 2006.
Allied Domecq Luxembourg Holdings, S.à r.l., Lu-
Fortis Personal Portfolio Fund, Sicav, Luxem-
xembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45531
bourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45547
Allied Domecq Luxembourg, S.à r.l., Luxem-
Fortis Personal Portfolio Fund, Sicav, Luxem-
bourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45546
bourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45548
Ariete S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45551
GD Marketing Benelux S.A., Luxembourg . . . . . .
45544
Bedminster (Luxembourg), S.à r.l., Luxembourg . .
45550
Glitnir Bank Luxembourg S.A., Luxembourg . . . .
45545
Certificat Etoile S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
45548
HSBC Partners Group Global Private Equity,
DekaBank Deutsche Girozentrale, Succursale de
Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45552
Luxembourg, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45547
J.L.L., Jost Logistics Luxembourg S.A., Weis-
dbi-LiquiditätsManager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45519
wampach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45551
dit-Cash Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45532
Karl Streibel Tools S.A., Pétange . . . . . . . . . . . . . .
45551
dit-Money Market US$ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45506
LaSalle Investment Management Luxembourg,
E.A.I.L., Etudes Automatisme Informatique Lu-
S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45552
xembourgeoise, S.à r.l., Foetz . . . . . . . . . . . . . . . .
45519
Postbank Dynamik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45550
E.A.I.L., Etudes Automatisme Informatique Lu-
Spark Engineering & Control S.A., Heffingen . . . .
45552
xembourgeoise, S.à r.l., Foetz . . . . . . . . . . . . . . . .
45519
SV Pro-Luxe S.A., Pétange . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45551
Eurocomptes S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . .
45505
Veltro S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45552
Fortis L Fund, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
45549
Vinz, S.à r.l., Windhof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45518
Fortis L Fund, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
45550
VLC S.A., Bascharage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45551
<i>Pour le Conseil d’Administration
i>Signatures
45506
dit-MONEY MARKET US$, Fonds Commun de Placement.
—
ALLGEMEINER TEIL
§ 1 Grundlagen
1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen. Er wurde als «fonds commun de placement» nach
dem Recht des Großherzogtums Luxemburg gegründet, setzt sich aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten
zusammen und wird von der ALLIANZ GLOBAL INVESTORS LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft nach
Luxemburger Recht, (nachstehend «Verwaltungsgesellschaft» genannt) im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rech-
nung der Einleger (nachstehend «Anteilinhaber» genannt) verwaltet.
2. Die Verwaltungsgesellschaft legt das Fondsvermögen nach dem Grundsatz der Risikostreuung gesondert von dem
eigenen Vermögen an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte werden den Anteilinhabern Anteilzertifikate oder
Anteilbestätigungen gem. § 13 des Verwaltungsreglements (beide nachstehend «Anteilscheine» genannt) ausgestellt.
3. Die Anteilinhaber sind an dem Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
4. Mit dem Anteilerwerb erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie dessen genehmigte und veröf-
fentlichte Änderungen an.
5. Die ursprüngliche Fassung des Verwaltungsreglements sowie Änderungen werden bei der Kanzlei des Bezirksge-
richts Luxemburg hinterlegt. Ein Verweis auf die Hinterlegung erfolgt im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations,
dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial»).
§ 2 Depotbank
1. Die Verwaltungsgesellschaft ernennt die Depotbank. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz
und diesem Verwaltungsreglement. Die Depotbank handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließ-
lich im Interesse der Anteilinhaber.
2. Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte des Fonds in gesperrten Konten oder
Depots, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf.
Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Vermögenswerte
des Fonds bei anderen Banken oder bei Wertpapiersammelstellen in Verwahrung geben.
3. Die Depotbank entnimmt für die Verwaltungsgesellschaft aus den gesperrten Konten des Fonds nur die in diesem
Verwaltungsreglement festgesetzten Vergütungen und, jedoch nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft, für
sich die ihr gemäß diesem Verwaltungsreglement zustehende(n) Vergütung und Gebühren. Die Regelung in § 17 des Ver-
waltungsreglements über die Belastung des Fondsvermögens mit sonstigen Kosten und Gebühren bleibt unberührt.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch einzulegen und vorzugehen, wenn in das Fondsvermögen
wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich im
Einklang mit dem Depotbankvertrag zu kündigen. Die Kündigung wird wirksam, wenn eine Bank, die die Bedingungen
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinschaftliche Anlagen («Gesetz») erfüllt, die Pflich-
ten und Funktionen als Depotbank gemäß dieses Verwaltungsreglements übernimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die
bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen gem. Art. 18 und 20
des Gesetzes als Depotbank in vollem Umfang nachkommen.
6. Die Depotbank ist an die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem
Gesetz, den Verkaufsprospekten oder diesem Verwaltungsreglement des Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung wider-
sprechen.
§ 3 Fondsverwaltung
1. Die Verwaltungsgesellschaft handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und
ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. Sie kann unter eigener Verantwortung und auf ihre Kosten Anlageberater
hinzuziehen und/oder sich des Rats eines Anlageausschusses bedienen und/oder einen Fondsmanager mit der täglichen
Vermögensverwaltung beauftragen. Sie kann sich auch darüber hinaus der Hilfe Dritter bedienen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, gemäß den Bestimmungen in dem Abschnitt «Besonderer Teil» mit den
von den Anteilinhabern eingelegten Geldern Vermögenswerte zu erwerben, sie wieder zu veräußern und den Erlös
anderweitig anzulegen; sie ist ferner zu allen sonstigen Rechtshandlungen ermächtigt, die sich aus der Verwaltung der
Vermögenswerte des Fonds ergeben.
§ 4 Allgemeine Anlagerichtlinien
Die Verwaltungsgesellschaft wird das Fondsvermögen grundsätzlich in die nachfolgend genannten Vermögensgegen-
stände anlegen:
1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die
an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt eines EU-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gehandelt
werden, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, oder
aus Neuemissionen stammen, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen
Notierung an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt im Sinne des ersten Spiegelstrichs zu beantragen,
und deren Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Geldmarktinstrumente sind Anlagen, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, die liquide sind und
deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
2. Anteile von nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpa-
pieren («OGAW») oder anderen Organismen für gemeinschaftliche Anlagen («OGA») im Sinne von Artikel 1 Absatz 2
45507
erster und zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem Drittstaat, sofern
diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer behördlichen Aufsicht unterstellen,
welche nach Auffassung der Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) derjenigen nach dem Gemein-
schaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht;
das Schutzniveau der Anteilinhaber der OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig ist und
insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditge-
währung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/
EWG gleichwertig sind;
die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen, die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden;
der OGAW oder OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach den Gründungsunterlagen insgesamt höch-
stens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder anderer OGA anlegen darf.
3. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das
betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder, falls der Sitz des Kredit-
instituts sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denjenigen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. Die Einlagen können grundsätzlich auf sämtliche Währungen lauten, die nach
der Anlagepolitik des Fonds zulässig sind.
4. Abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), d. h. insbesondere Futures, Terminkontrakte, Optionen sowie Swaps,
einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der in Nr. 1 bezeichneten geregelten Märkte
gehandelt werden, und/oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht dort gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne der §§ 4 und 5 des Verwaltungsreglements oder um Finanzindices,
Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß seinen Anlagezielen investieren darf. Die
Finanzindices im vorgenannten Sinn umfassen insbesondere Indices auf Währungen, auf Wechselkurse, auf Zinssätze, auf
Kurse und Gesamtrenditen, auf Zinsindices sowie weiterhin insbesondere Renten-, Aktien-, Warentermin-, Edelmetall-
und Rohstoffindices und Indices, die die weiteren in diesem Paragraphen aufgezählten zulässigen Instrumente zum Ge-
genstand haben.
Darüber hinaus sind bei OTC-Derivaten folgende Bedingungen zu erfüllen:
Die Kontrahenten müssen Finanzeinrichtungen erster Ordnung, auf solche Geschäfte spezialisiert sowie einer Auf-
sicht unterliegende Institute der Kategorien sein, die von der CSSF zugelassen wurden.
Die OTC-Derivate müssen einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jeder-
zeit zu einem angemessenen Wert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
Die Transaktionen müssen auf der Grundlage standardisierter Verträge getätigt werden.
Der Kauf oder Verkauf dieser Instrumente anstelle von an einer Börse oder an einem geregelten Markt gehandelten
Instrumenten muss nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft für die Anteilinhaber von Vorteil sein. Der Einsatz
von OTC-Geschäften ist insbesondere dann von Vorteil, wenn er eine laufzeitkongruente und damit kostengünstigere
Absicherung von Vermögenswerten ermöglicht.
5. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und nicht unter die in Nummer 1
genannten Definitionen fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften über den
Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt. Die Anforderungen hinsichtlich des Einlagen- und Anlegerschutzes sind bei
Geldmarktinstrumenten u.a. dann erfüllt, wenn diese von mindestens einer anerkannten Rating-Agentur mit Investment
Grade eingestuft sind bzw. die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung ist, dass die Bonität des Emittenten einem Rating
von Investment Grade entspricht. Ferner müssen diese Geldmarktinstrumente
von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU,
der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder,
sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Bundesland dieses Bundesstaates, oder von einer internationalen Einrichtung
öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert sein; oder
von einem Unternehmen begeben sein, dessen Wertpapiere an den in Nr. 1 bezeichneten geregelten Märkten ge-
handelt werden; oder
von einer Einrichtung, die gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer behördlichen Aufsicht un-
terstellt ist, oder einer Einrichtung, die Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF dem Gemeinschaftsrecht
gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert sein; oder
von anderen Emittenten begeben sein, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern
für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder
des dritten Spiegelstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens EUR 10 Millionen, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der vierten
Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer Unternehmensgrup-
pe von einer oder mehreren börsennotierten Gesellschaften für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um
einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von ei-
nem Kreditinstitut eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
§ 5 Nicht notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Es ist der Verwaltungsgesellschaft gestattet, bis zu 10% des Vermögens des Fonds in anderen als den in § 4 des Ver-
waltungsreglements genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anzulegen.
§ 6 Risikostreuung/ Ausstellergrenzen
1. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten kaufen,
wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert, zusammen mit dem Wert der bereits im Fonds befindlichen Wertpapiere oder
45508
Geldmarktinstrumente desselben Emittenten, 10% des Nettofondsvermögens nicht übersteigt. Der Fonds darf höch-
stens 20% seines Nettovermögens in Einlagen bei einer Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 3 des Verwaltungsreglements
anlegen. Das Ausfallrisiko der Kontrahenten bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 10% seines Nettofondsvermögens
nicht überschreiten, wenn der Kontrahent ein Kreditinstitut im Sinne von § 4 Nr. 3 des Verwaltungsreglements ist; für
andere Fälle beträgt die Grenze maximal 5% des Nettofondsvermögens. Der Gesamtwert der im Fondsvermögen be-
findlichen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
der Fonds jeweils mehr als 5% seines Nettofondsvermögens angelegt hat, darf 40% des Nettofondsvermögens nicht
übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit
Finanzinstituten getätigt werden, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen. Ungeachtet der einzelnen vorgenannten
Anlagegrenzen darf der Fonds bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20% seines Nettovermögens in einer Kom-
bination aus
von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten,
Einlagen im Sinne von § 4 Nr. 3 des Verwaltungsreglements bei dieser Einrichtung und/oder
Risiken aus OTC-Derivaten eingehen, welche in Bezug auf die Einrichtung bestehen, investieren.
2. Falls die erworbenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen
Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters,
denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, so erhöht sich die Beschrän-
kung in Nr. 1 Satz 1 von 10% auf 35% des Nettofondsvermögens.
3. Für Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ausgegeben werden und
deren Emittenten aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen einer beson-
deren öffentlichen Aufsicht unterliegen, erhöhen sich die in Nr. 1 Satz 1 und Satz 4 genannten Beschränkungen von 10%
auf 25% bzw. von 40% auf 80%, vorausgesetzt, die Kreditinstitute legen die Emissionserlöse gemäß den gesetzlichen Vor-
schriften in Vermögenswerten an, welche die Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen über deren gesamte Laufzeit
ausreichend decken und vorrangig für die bei Ausfällen des Emittenten fällig werdenden Rückzahlungen von Kapital und
Zinsen bestimmt sind.
4. Die in den Nr. 2 und 3 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Nr.
1 Satz 4 vorgesehenen Anlagegrenze von 40% nicht berücksichtigt. Die Beschränkungen in den Nr. 1 bis 3 gelten nicht
kumulativ, sodass Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten oder in Einlagen bei die-
sem Emittenten oder in Derivaten desselben 35% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Gesellschaften,
die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den
anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der
Berechnung der Anlagegrenzen in den Nr. 1 bis 4 als ein Emittent anzusehen. Der Fonds darf bis zu 20% seines Netto-
vermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten einer Unternehmensgruppe anlegen.
5. Anlagen in Derivaten werden auf die Grenzen der vorgenannten Absätze angerechnet.
6. Abweichend von den Grenzen der Nr. 1 bis 4 kann die Verwaltungsgesellschaft nach dem Grundsatz der Risi-
kostreuung bis zu 100% des Fondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verschiedener Emissionen an-
legen, die von der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, einem Mitgliedstaat der EU oder seinen
Gebietskörperschaften, von einem OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen
Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben werden oder garantiert sind, sofern
diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben
worden sind, wobei die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30 % des Nettover-
mögens des Fonds nicht überschreiten dürfen. Soll bei diesem Fonds von der in dieser Nummer dargestellten Möglich-
keit Gebrauch gemacht werden können, ist dies explizit im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements des Fonds
auszuweisen.
7. Der Fonds darf Anteile anderer OGAW oder anderer OGA im Sinne von § 4 Nr. 2 des Verwaltungsreglements
erwerben, wenn er nicht mehr als 20% seines Nettovermögens in einen OGAW oder OGA anlegt. Bei der Anwendung
dieser Anlagegrenze ist jeder Teilfonds eines Umbrella-Fonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes wie ein eigenstän-
diges Sondervermögen zu betrachten, soweit das Prinzip der separaten Haftung pro Teilfonds gegenüber Dritten
Anwendung findet.
Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30 % des Nettovermögens des Fonds nicht über-
steigen. Wenn der Fonds Anteile eines OGAW oder OGA erworben hat, werden die Anlagewerte des betreffenden
OGAW oder OGA in Bezug auf die in Nr. 1 bis 4 genannten Anlagegrenzen nicht berücksichtigt.
Erwirbt der Fonds Anteile eines OGAW oder OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsge-
sellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsa-
me Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so
dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft noch die verbundene Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf der
Anteile Gebühren berechnen. Die gewichtete durchschnittliche Verwaltungsvergütung der zu erwerbenden Zielfonds-
anteile wird 2,5% p.a. nicht übersteigen.
8. Unbeschadet der nachfolgenden in Nr. 9 festgelegten Anlagegrenzen betragen die in den Nr. 1 bis 4 genannten
Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten 20%, wenn es Ziel der Anla-
gestrategie des Fonds ist, einen bestimmten, von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden;
Voraussetzung hierfür ist:
- dass die Zusammensetzung des Indexes hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
45509
Die in Satz 1 festgelegte Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfer-
tigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Grenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Die Grenze gemäß
Nr. 1 Satz 4 ist nicht anwendbar. Soll bei diesem Fonds von den in dieser Nummer dargestellten Möglichkeiten Gebrauch
gemacht werden können, ist dies explizit im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements des Fonds auszuweisen.
9. Die Verwaltungsgesellschaft darf für keinen der von ihr verwalteten Investmentfonds stimmberechtigte Aktien er-
werben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr erlaubt, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspo-
litik des Emittenten auszuüben. Sie darf für den Fonds höchstens 10 % der von einem Emittenten ausgegebenen
stimmrechtslosen Aktien, Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente und höchstens 25 % der Anteile eines
OGAW oder eines OGA erwerben. Diese Grenze braucht für Schuldverschreibungen, Geldmarktinstrumente und Ziel-
fondsanteile beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich das Gesamtemissionsvolumen bzw. der Nettobetrag
der ausgegebenen Anteile nicht berechnen lässt. Sie ist auch insoweit nicht anzuwenden, als diese Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften sowie von einem Drittstaat
begeben werden oder garantiert sind oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein
oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben werden.
§ 7 Rückführung
Die in § 5 und § 6 des Verwaltungsreglements genannten Beschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des
Erwerbs der Vermögensgegenstände. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus ande-
ren Gründen als durch Zukäufe überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft bei Verkäufen als vorrangiges Ziel
die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anstreben.
§ 8 Techniken und Instrumente
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann Techniken und Instrumente, insbesondere Wertpapierleih- und Wertpapierpen-
sionsgeschäfte sowie Derivate im Sinne von § 4 Nr. 4 des Verwaltungsreglements, nach Maßgabe der Anlagebeschrän-
kungen für den Fonds im Hinblick auf eine effiziente Portfolioverwaltung (inklusive der Tätigung von Geschäften zu
Absicherungszwecken) einsetzen. Die Verwaltungsgesellschaft darf Techniken und Instrumente insbesondere auch
marktgegenläufig einsetzen, was zu Gewinnen des Fonds führen kann, wenn die Kurse der Bezugswerte fallen, bzw. zu
Verlusten des Fonds, wenn diese Kurse steigen.
2. Insbesondere darf die Verwaltungsgesellschaft jedwede Art von Swaps abschließen, z. B. auch solche Swaps, in de-
nen die Verwaltungsgesellschaft und die Gegenpartei vereinbaren, die durch Einlagen, ein Wertpapier, ein Geldmarkt-
instrument, einen Fondsanteil, ein Derivat, einen Finanzindex oder einen Wertpapier- oder Indexkorb erzielten Erträge
gegen Erträge eines anderen Wertpapiers, Geldmarktinstruments, Fondsanteils, Derivats, Finanzindexes, Wertpapier-
oder Indexkorbs oder anderer Einlagen auszutauschen. Die von der Verwaltungsgesellschaft an die Gegenseite und um-
gekehrt zu leistenden Zahlungen werden unter Bezugnahme auf das jeweilige Instrument und einen vereinbarten Nomi-
nalbetrag berechnet.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann insbesondere auch Credit Default Swaps abschließen. Credit Default Swaps kön-
nen u.a. zur Absicherung von Bonitätsrisiken aus den vom Fonds erworbenen Anleihen (z. B. Staats- oder Unterneh-
mensanleihen) eingesetzt werden. In diesem Fall können z. B. die vom Fonds vereinnahmten Zinssätze aus einer Anleihe
mit vergleichsweise höherem Bonitätsrisiko gegen Zinssätze aus einer Anleihe mit geringerem Bonitätsrisiko getauscht
werden. Gleichzeitig kann der Vertragspartner im Falle im Vorfeld festgelegter Ereignisse, wie z. B. der Zahlungsunfä-
higkeit des Emittenten, zur Abnahme des Basiswerts zu einem vereinbarten Preis oder zum Barausgleich verpflichtet
sein. Es ist der Verwaltungsgesellschaft gestattet, derartige Geschäfte auch mit einem anderen Ziel als der Absicherung
einzusetzen.
Der Vertragspartner muss eine Finanzeinrichtung erster Ordnung sein, die auf solche Geschäfte spezialisiert ist. Bei
den in § 6 des Verwaltungsreglements genannten Anlagegrenzen sind sowohl die dem Credit Default Swap zugrundelie-
genden Anleihen als auch der jeweilige Emittent zu berücksichtigen. Die Bewertung von Credit Default Swaps erfolgt
nach nachvollziehbaren und transparenten Methoden auf regelmäßiger Basis. Die Verwaltungsgesellschaft und der
Abschlussprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Bewertungsmethoden und ihre Anwendung
überwachen. Sollten im Rahmen der Überwachung Differenzen festgestellt werden, wird die Beseitigung durch die
Verwaltungsgesellschaft veranlasst.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann auch Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, in die ein oder mehrere Derivate
eingebettet sind, erwerben.
§ 9 Wertpapierpensionsgeschäfte, Wertpapierleihe
1. Der Fonds kann Pensionsgeschäfte über Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowohl als Pensionsgeber als
auch nehmer abschließen, wenn der Vertragspartner eine Finanzeinrichtung erster Ordnung und auf solche Geschäfte
spezialisiert ist. Bei Pensionsgeschäften werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente vom Pensionsgeber an den
Pensionsnehmer verkauft, wobei zusätzlich entweder
der Pensionsnehmer und der Pensionsgeber bereits zum Rückverkauf bzw. -kauf der verkauften Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Preis und innerhalb einer zum Vertragsabschluss
vereinbarten Frist verpflichtet sind oder
dem Pensionsnehmer oder dem Pensionsgeber das Recht vorbehalten ist, der anderen Vertragspartei die verkauften
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Preis und innerhalb einer zum
Vertragsabschluss vereinbarten Frist zurückzuverkaufen bzw. deren Rückverkauf verlangen zu können.
Diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können während der Laufzeit des Pensionsgeschäfts nicht veräußert
werden und der Fonds muss jederzeit in der Lage sein, Rückkaufverpflichtungen nachkommen zu können.
45510
2. Der Fonds kann sich in Wertpapierleihgeschäften engagieren, wobei er sowohl Wertpapiere und Geldmarktinstru-
mente (z. B. zur Deckung von Lieferverpflichtungen) ausleihen als auch im Bestand befindliche Wertpapiere und Geld-
marktinstrumente verleihen kann.
Die im Fonds vorhandenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können darlehensweise für bis zu 30 Tage an
Dritte überlassen werden; Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können auch länger verliehen werden, wenn der
Fonds den Wertpapierleihvertrag jederzeit kündigen und die verliehenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
zurückverlangen kann.
Voraussetzung ist, dass der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds durch die Übertragung von Barmitteln, Wertpa-
pieren oder Geldmarktinstrumenten ausreichende Sicherheiten gewährt werden, deren Wert zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Darlehens mindestens dem Wert der verliehenen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente entspricht.
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können als Sicherheiten akzeptiert werden, wenn sie durch Mitgliedstaaten
der OECD, deren Gebietskörperschaften oder internationale Organisationen begeben oder garantiert sind oder von
mindestens einer anerkannten Rating-Agentur mit Investment Grade eingestuft sind bzw. wenn nach Auffassung der Ver-
waltungsgesellschaft die Bonität des Emittenten einem Rating von Investment Grade entspricht.
Die Verwaltungsgesellschaft kann soweit nicht der Wertpapierleihvertrag dem entgegensteht in Form von Barmitteln
gewährte Sicherheiten während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrags zum Kauf von Geldmarktinstrumenten und an-
deren Wertpapieren im Rahmen von Wertpapierpensionsgeschäften im Sinne von Nr. 1 verwenden, soweit sie dies auf-
grund sorgfältiger Analyse für angemessen und marktüblich hält. Dabei muss es sich um Wertpapiere bzw.
Geldmarktinstrumente i.S.d. vorgenannten Unterabsatzes handeln.
Die Verwaltungsgesellschaft wird sich bei der Durchführung dieser Geschäfte anerkannter Abrechnungsorganismen
oder Finanzeinrichtungen erster Ordnung bedienen, die auf diese Geschäfte spezialisiert sind (Wertpapierleihprogram-
me). Diese Einrichtungen können für ihre Dienstleistungen einen bestimmten Teil der im Rahmen der Geschäfte erziel-
ten Erträge erhalten.
§ 10 Risikomanagement-Verfahren
Die Verwaltungsgesellschaft wird ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anla-
gepositionen verbundene Risiko sowie ihren Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen
und zu messen; sie wird ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Wertes von
OTC-Derivaten erlaubt. Im Rahmen dieses Risikomanagement Verfahrens wird bewertungstäglich das Marktrisiko des
Fonds unter Berücksichtigung sämtlicher im Fonds befindlichen Anlageinstrumente nach dem Value at Risk (VaR)-Kon-
zept ermittelt und dem VaR eines Vergleichsvermögens gegenübergestellt. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Eignung
des Vergleichsvermögens regelmäßig überprüfen und Anpassungen vornehmen, sofern sie dies als notwendig erachtet
(z. B. im Rahmen des Investment Prozesses).
Das VaR-Konzept ist ein statistisches Verfahren, das zur Berechnung des Verlustpotentials aus Preisänderungen eines
Portfolios angewandt wird. Der VaR gibt somit den statistisch zu erwartenden maximalen Verlust an, der über eine vor-
gegebene Haltedauer mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit (Konfidenz) nicht überschritten wird. Die Verwaltungs-
gesellschaft wird sicherstellen, dass das so ermittelte Marktrisiko des Fonds, unter Berücksichtigung sämtlicher im Fonds
befindlichen Anlageinstrumente (Wertpapiere, Geldmarktpapiere, Derivate, etc.) vorbehaltlich einer weiteren Ein-
schränkung im Besonderen Teil zu keiner Zeit das Zweifache des Marktrisikos des zugrundegelegten Vergleichsvermö-
gens überschreitet. Ferner ist es der Verwaltungsgesellschaft gestattet, die Anrechnungsbeträge für die in § 6 Nr. 1 bis
8 des Verwaltungsreglements festgelegten Anlagerestriktionen im Rahmen des vorgenannten Risikomanagement-
Verfahrens zu ermitteln, wobei sich ggf. geringere Anrechnungsbeträge gegenüber dem Marktwertverfahren ergeben
können.
§ 11 Kreditaufnahme
Die Verwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber kurzfristige Kredite bis zur Höhe
von 10 % des Nettofondsvermögens aufnehmen, sofern die Depotbank der Kreditaufnahme und deren Bedingungen zu-
stimmt. Nicht auf diese 10 % Grenze anzurechnen, aber ohne die Zustimmung der Depotbank zulässig, sind Fremdwäh-
rungskredite in Form von Back-to-Back-Darlehen sowie die unter § 9 des Verwaltungsreglements genannten Geschäfte.
§ 12 Unzulässige Geschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds nicht:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb nicht voll einbezahlter Wertpapiere Verbindlichkeiten übernehmen, die, zu-
sammen mit Krediten gem. § 11 Satz 1 des Verwaltungsreglements, 10 % des Nettofondsvermögens überschreiten;
2. Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen;
3. Wertpapiere erwerben, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen irgendwelchen Beschränkun-
gen unterliegt;
4. in Immobilien anlegen, wobei Anlagen in immobilienbesicherten Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten oder
Zinsen hierauf oder Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von Gesellschaften ausgegeben werden,
die in Immobilien investieren (z. B. REITS), und Zinsen hierauf, zulässig sind;
5. Edelmetalle oder über Edelmetalle lautende Zertifikate erwerben;
6. Vermögenswerte des Fonds verpfänden oder belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung abtreten, so-
fern dies nicht im Rahmen eines nach diesem Verwaltungsreglement zulässigen Geschäfts gefordert wird. Derartige
Besicherungsvereinbarungen finden insbesondere auf OTC-Geschäfte gem. § 4 Nr. 4 des Verwaltungsreglements An-
wendung («Collateral Management»);
7. ungedeckte Verkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Zielfondsanteilen tätigen.
§ 13 Anteilscheine
1. Die Anteilzertifikate lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt.
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2. Die Anteilzertifikate tragen handschriftliche oder vervielfältigte Unterschriften der Verwaltungsgesellschaft und der
Depotbank.
3. Die Anteilzertifikate sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilzertifikats gehen die darin verbrieften Rech-
te über. Der Verwaltungsgesellschaft und/oder der Depotbank gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteilzer-
tifikats als der Berechtigte.
4. Auf Wunsch der Anteilerwerber und Weisung der Verwaltungsgesellschaft kann die Depotbank anstelle eines
Anteilzertifikats eine Anteilbestätigung über erworbene Anteile ausstellen.
§ 14 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
1. Alle Fondsanteile haben gleiche Rechte. Sie werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Sofern in dem Abschnitt
«Besonderer Teil» nichts Abweichendes geregelt ist, ist Bewertungstag jeder Bankarbeits- und Börsentag in Frankfurt
am Main und Luxemburg.
2. Sofern im Besonderen Teil dieses Verwaltungsreglements für den jeweiligen Fonds nicht eine hiervon abweichende
Regelung getroffen wurde, werden Anteilkaufaufträge, die an einem Bewertungstag bis 7.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit
(«MEZ») bzw. mitteleuropäischer Sommerzeit («MESZ») bei der Verwaltungsgesellschaft oder bei einer von ihr als ent-
sprechende Orderannahmestelle benannten anderen Stelle eingegangen sind, mit dem zum Zeitpunkt der Kaufauftrags-
erteilung noch unbekannten an diesem Bewertungstag festgestellten Ausgabepreis abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt
eingehende Anteilkaufaufträge werden mit dem zum Zeitpunkt der Kaufauftragserteilung ebenfalls noch unbekannten
Ausgabepreis des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Sofern im Besonderen Teil dieses Verwaltungsreglements
keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde, ist der Ausgabepreis nach zwei weiteren Bewertungstagen an die
Depotbank zahlbar.
3. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank von dieser im Auftrag der
Verwaltungsgesellschaft ausgegeben und unverzüglich in entsprechendem Umfang auf einem vom Zeichner anzugeben-
den Depot gutgeschrieben.
4. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich
jedoch vor, einen Anteilkaufauftrag ganz oder teilweise zurückzuweisen bzw. die Ausgabe von Anteilen vorübergehend
oder vollständig einzustellen; etwa bereits geleistete Zahlungen werden in diesen Fällen unverzüglich erstattet.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen auf Antrag des Zeichners Anteile gegen die Sacheinbrin-
gung von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen ausgeben. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Wert-
papiere oder anderen Vermögensgegenstände den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Fonds entsprechen. Der
Abschlussprüfer des Fonds erstellt ein Bewertungsgutachten, das jedem Anleger am Sitz der Verwaltungsgesellschaft zur
Einsicht zur Verfügung steht. Die Kosten für eine solche Sacheinbringung trägt der entsprechende Zeichner.
6. Die Anteilinhaber können jederzeit die Rücknahme der Anteile über die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank
oder die Zahlstellen verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft ist vorbehaltlich Nr. 10 sowie § 16 des Verwaltungsregle-
ments verpflichtet, an jedem Bewertungstag die Anteile für Rechnung des Fonds zurückzunehmen.
7. Sofern im Besonderen Teil dieses Verwaltungsreglements für den Fonds nicht eine hiervon abweichende Regelung
getroffen wurde, werden Rücknahmeanträge, die an einem Bewertungstag bis 7.00 Uhr MEZ bzw. MESZ bei der Ver-
waltungsgesellschaft oder bei einer von ihr als entsprechende Orderannahmestelle benannten anderen Stelle eingegan-
gen sind, mit dem zum Zeitpunkt der Rücknahmeauftragserteilung noch unbekannten an diesem Bewertungstag
festgestellten Rücknahmepreis abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Rücknahmeanträge werden mit dem
zum Zeitpunkt der Rücknahmeauftragserteilung ebenfalls noch unbekannten Rücknahmepreis des nächsten Bewertungs-
tags abgerechnet. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt sodann innerhalb von 6 Bewertungstagen nach dem
Abrechnungstag in der Referenzwährung der betreffenden Anteilklasse.
8. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften, oder andere, von der Depotbank nicht zu vertretende Umstände der Überweisung des Rücknahme-
preises entgegenstehen.
9. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen mit dem Einverständnis des Anteilinhabers Anteile des
Fonds gegen die Übertragung von Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen aus den Vermögenswerten des
Fonds zurücknehmen. Der Wert der zu übertragenden Vermögenswerte muss dem Wert der zurückzunehmenden
Anteile am Bewertungstag entsprechen. Umfang und Art der zu übertragenden Wertpapiere oder sonstigen Vermö-
gensgegenstände werden auf einer angemessenen und vernünftigen Grundlage ohne Beeinträchtigung der Interessen der
anderen Anleger bestimmt. Diese Bewertung muss in einem besonderen Bericht des Abschlussprüfers bestätigt werden.
Die Kosten für eine solche Übertragung trägt der entsprechende Anteilinhaber. Der Bewertungsbericht durch den
Abschlussprüfer steht jedem Anleger am Sitz der Verwaltungsgesellschaft zur Einsicht zur Verfügung.
10. Bei massiven Rücknahmeverlangen bleibt es der Verwaltungsgesellschaft vorbehalten, nach vorheriger Zustim-
mung der Depotbank die Anteile erst zum dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, wenn sie unverzüglich,
jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anteilinhaber, entsprechende Vermögenswerte veräußert hat.
11. Der Besondere Teil des Verwaltungsreglements des Fonds kann vorsehen, dass zudem eine Zahlstelle eine Trans-
aktionsgebühr für Anteilskäufe oder rücknahmen vom Anteilinhaber erheben kann.
12. Jeder Anteilkaufauftrag oder Anteilrückgabeauftrag ist unwiderruflich, außer im Fall einer Aussetzung der Berech-
nung des Inventarwerts nach § 16 dieses Verwaltungsreglements während dieser Aussetzung sowie im Fall einer verzö-
gerten Anteilsrücknahme im Sinne der Nr. 10 während dieser Rücknahmeverzögerung.
§ 15 Ausgabe- und Rücknahmepreis/Ertragsausgleich
1. Zur Errechnung des Ausgabe- und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Verwaltungsgesellschaft oder
ermitteln von ihr beauftragte Dritte, welche im vollständigen und vereinfachten Verkaufsprospekt genannt sind, den
Wert der zu dem Fonds gehörenden Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des Fonds (nachstehend «Inven-
tarwert» genannt) an jedem Bewertungstag und teilen ihn durch die Zahl der umlaufenden Anteile (nachstehend «Inven-
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tarwert pro Anteil» genannt), soweit nicht im Besonderen Teil dieses Verwaltungsreglements eine hiervon abweichende
Regelung getroffen wird.
Dabei werden, soweit nicht Nr. 2 Anwendung findet:
Vermögenswerte, die an einer Börse amtlich notiert sind, zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet;
Vermögenswerte, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, jedoch an einem geregelten Markt bzw. an anderen
organisierten Märkten gehandelt werden, ebenfalls zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet, sofern die Depot-
bank zur Zeit der Bewertung diesen Kurs für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Vermögenswerte verkauft wer-
den können;
Finanzterminkontrakte über Devisen, Wertpapiere, Finanzindices, Zinsen und sonstige zulässige Finanzinstrumente
sowie Optionen darauf und entsprechende Optionsscheine, soweit sie an einer Börse notiert sind, mit den zuletzt fest-
gestellten Kursen der betreffenden Börse bewertet. Soweit keine Börsennotiz besteht, insbesondere bei sämtlichen
OTC-Geschäften, erfolgt die Bewertung zum wahrscheinlichen Realisierungswert, der mit Vorsicht und nach Treu und
Glauben zu bestimmen ist;
Zinsswaps zu ihrem Marktwert in Bezug auf die anwendbare Zinskurve bewertet;
an Indices und an Finanzinstrumente gebundene Swaps zu ihrem Marktwert bewertet, der unter Bezugnahme auf den
betreffenden Index oder das betreffende Finanzinstrument ermittelt wird;
Anteile an OGAW oder OGA zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet;
flüssige Mittel und Festgelder zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet;
nicht auf die für den Fonds festgelegte Währung (nachstehend Basiswährung des Fonds) lautende Vermögenswerte
zu dem letzten Devisenmittelkurs in die Basiswährung des Fonds umgerechnet.
2. Vermögenswerte, deren Kurse nicht marktgerecht sind, sowie alle anderen Vermögenswerte werden zum wahr-
scheinlichen Realisierungswert bewertet, der mit Vorsicht und nach Treu und Glauben zu bestimmen ist. Die Verwal-
tungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen andere Bewertungsmethoden zulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass
diese den angemessenen Wert der Vermögensgegenstände besser darstellen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für den Fonds bzw. für die Anteilklassen des Fonds ein so genanntes Ertrags-
ausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge und reali-
sierten Kapitalgewinne/-verluste, die der Anteilerwerber als Teil des Ausgabepreises bezahlen muss und die der
Verkäufer von Anteilen als Teil des Rücknahmepreises vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berech-
nung des Ertragsausgleichs werden die angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.
4. Der Ausgabepreis ist der nach den Nr. 1 und 2 ermittelte Inventarwert pro Anteil zuzüglich eines ggf. anfallenden,
der Abgeltung der Ausgabekosten dienenden Ausgabeaufschlags. Der Ausgabepreis kann auf die nächste Einheit der
entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden, je nach Vorgabe der Verwaltungsgesellschaft. Die Höhe des
Ausgabeaufschlags ist dem Abschnitt «Besonderer Teil» zu entnehmen. Ggf. in einem Land, in dem die Anteile ausgege-
ben werden, anfallende Stempelgebühren oder andere Belastungen gehen zu Lasten des Anteilinhabers.
5. Rücknahmepreis ist der nach den Nr. 1 und 2 ermittelte Inventarwert pro Anteil abzüglich eines ggf. anfallenden,
zur Verfügung der Verwaltungsgesellschaft stehenden Rücknahmeabschlags. Der Rücknahmepreis kann auf die nächste
Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden, je nach Vorgabe der Verwaltungsgesellschaft. Die
Höhe des Rücknahmeabschlags ist dem Abschnitt «Besonderer Teil» zu entnehmen.
§ 16 Aussetzung
1. Die Errechnung des Inventarwerts sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann von der Verwaltungsge-
sellschaft zeitweilig ausgesetzt werden, wenn und solange
eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des Fonds gehandelt wird (außer an gewöhnlichen
Wochenenden und Feiertagen), geschlossen, der Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist;
die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann;
die Gegenwerte bei Käufen sowie Verkäufen nicht zu transferieren sind;
es unmöglich ist, die Ermittlung des Inventarwerts ordnungsgemäß durchzuführen.
Weitere Möglichkeiten der Aussetzung der Anteilausgabe und -rücknahme können im Besonderen Teil des Verwal-
tungsreglements vorgesehen sein.
2. Ausgabe- und Rücknahmeaufträge werden nach Wiederaufnahme der Inventarwertberechnung ausgeführt, es sei
denn, sie sind bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe des § 14 Nr. 12 des Ver-
waltungsreglements widerrufen worden.
§ 17 Kosten der Verwaltung
1. Der Verwaltungsgesellschaft steht für die Verwaltung und Zentralverwaltung des Fonds (mit Ausnahme derjenigen
Zentralverwaltungsaufgaben und sonstigen Aufgaben, die auf die Depotbank übertragen sind) eine aus dem Fonds zu
entnehmende Vergütung zu, soweit diese Vergütung nicht im Rahmen einer besonderen Anteilklasse direkt dem jewei-
ligen Anteilinhaber in Rechnung gestellt wird. Zudem kann der Besondere Teil des Verwaltungsreglements vorsehen,
dass der Verwaltungsgesellschaft eine aus dem Fonds zu entnehmende erfolgsbezogene Vergütung zusteht.
Der Depotbank steht für die Verwaltung und Verwahrung der zum Fonds gehörenden Vermögenswerte sowie für
die auf sie übertragenen Aufgaben der Zentralverwaltung und sonstigen Aufgaben eine aus dem Fonds zu entnehmende
Vergütung zu. In der Depotbankvergütung sind die üblicherweise anfallenden Depotgebühren enthalten. Je nach Ausge-
staltung des Vertragsverhältnisses steht der Depotbank darüber hinaus eine dem Fonds zu entnehmende Bearbeitungs-
gebühr für jede Transaktion zu, die sie im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft durchführt.
2. Neben diesen Vergütungen und Gebühren gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Fonds:
im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten (einschließlich der daran nach
Marktusancen ggf. gekoppelten Zur-Verfügung-Stellung von Research- und Analyseleistungen) sowie mit der Inanspruch-
nahme von Wertpapierleihprogrammen und von Vermittlern von Wertpapierleihen entstehende Kosten;
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Kosten für die Erstellung (inklusive Übersetzungskosten) und den Versand der Verkaufsprospekte, Verwaltungsre-
glements sowie der Jahres-, Halbjahres- und ggf. Zwischenberichte sowie anderer Berichte und Mitteilungen an Anteil-
inhaber;
Kosten der Veröffentlichung der Verkaufsprospekte, Verwaltungsreglements, Jahres-, Halbjahres- und ggf. Zwischen-
berichte, anderer Berichte und Mitteilungen an Anteilinhaber, der steuerlichen Daten sowie der Ausgabe- und Rücknah-
mepreise und der Bekanntmachungen an die Anteilinhaber;
Prüfungs- und Rechtsberatungskosten für den Fonds einschließlich der Bescheinigungskosten steuerlicher Daten für
in- und ausländische Steuerzwecke;
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem Fonds oder einer ggf. bestehenden
Anteilklasse zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf den Fonds oder
eine ggf. bestehende Anteilklasse bezogener Forderungen;
Kosten und evtl. entstehende Steuern im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung;
Kosten für die Erstellung von Anteilzertifikaten und ggf. Erträgnisscheinen sowie Erträgnisschein-Bogenerneuerung;
Zahl-/Informationsstellengebühren und ggf. Gebühren im Zusammenhang mit Ausschüttungen sowie entstehende
Kosten für die Einlösung von Erträgnisscheinen;
Kosten etwaiger Börseneinführungen, der Registrierung der Anteilscheine zum öffentlichen Vertrieb und/oder der
Aufrechterhaltung einer solchen Börsennotierung oder Registrierung;
Kosten für die Beurteilung des Fonds durch national und international anerkannte Rating-Agenturen;
ein angemessener Anteil an den Werbekosten und anderen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Ange-
bot und Vertrieb von Anteilen anfallen;
Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung von Indexnamen, insbesondere Lizenzgebühren;
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung des Fonds;
Kosten für die Ermittlung der Risiko- und Performancekennzahlen sowie Berechnung einer ggf. im
Besonderen Teil des Verwaltungsreglements festgelegten erfolgsbezogenen Vergütung für die
Verwaltungsgesellschaft durch beauftragte Dritte;
Kosten im Zusammenhang mit dem Erlangen und Aufrechterhalten eines Status, der dazu berechtigt, in einem Land
direkt in Vermögensgegenstände investieren oder an Märkten in einem Land direkt als Vertragspartner auftreten zu
können;
Kosten und Auslagen der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie von diesen beauftragter Dritter im Zusam-
menhang mit der Überwachung von Anlagegrenzen und restriktionen;
Kosten und Auslagen der Verwaltungsgesellschaft sowie von ihr beauftragter Dritter im Zusammenhang mit dem
Erwerb, Nutzen und Aufrechterhalten dem Fondsmanagement dienender eigener oder fremder EDV-Systeme;
Kosten im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung über Hauptversammlungen von Unternehmen oder über
sonstige Versammlungen der Inhaber von Vermögensgegenständen sowie Kosten im Zusammenhang mit der eigenen
Teilnahme oder der beauftragter Dritter an solchen Versammlungen.
3. Im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements kann für Anteilklassen bestimmt werden, dass eine Vertriebsge-
bühr an die Verwaltungsgesellschaft zur Weiterleitung an die Vertriebsgesellschaften für deren erbrachte Dienstleistun-
gen und für die in Verbindung mit dem Vertrieb dieser Anteilklassen angefallenen Auslagen und/ oder in Zusammenhang
mit Dienstleistungen, die an Anteilinhaber dieser Anteilklassen und für eine Kontoführung der Anteilinhaberkonten
erbracht werden, zu zahlen ist.
§ 18 Rechnungslegung
1. Der Fonds und dessen Bücher werden durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von der Verwaltungsgesell-
schaft bestellt wird, geprüft.
2. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
geprüften Jahresbericht für den Fonds.
3. Binnen zwei Monaten nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahrs veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft
einen ungeprüften Halbjahresbericht für den Fonds.
4. Die Berichte sind bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den Zahlstellen erhältlich.
§ 19 Dauer und Auflösung des Fonds sowie Kündigung der Verwaltungsgesellschaft
1. Der Fonds wurde auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch Beschluss der Verwaltungsge-
sellschaft aufgelöst werden.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds mit einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen.
Die Kündigung wird im Mémorial sowie in mindestens zwei dann zu bestimmenden Tageszeitungen in den Ländern ver-
öffentlicht, in denen Anteile des Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Mit dem Wirksamwerden der Kündi-
gung erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, den Fonds zu verwalten. In diesem Falle geht das Verfügungsrecht
über den Fonds auf die Depotbank über, die ihn gem. Nr. 3 abzuwickeln und den Liquidationserlös an die Anteilinhaber
zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung
entsprechend § 17 des Verwaltungsreglements beanspruchen. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann sie jedoch
von der Abwicklung und Verteilung absehen und die Verwaltung des Fonds nach Maßgabe dieses Verwaltungsreglements
einer anderen Luxemburger Verwaltungsgesellschaft übertragen.
3. Wird der Fonds aufgelöst, ist dies im Mémorial sowie in mindestens zwei dann zu bestimmenden Tageszeitungen
in den Ländern zu veröffentlichen, in denen Anteile des Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Die Ausgabe
von Anteilen wird am Tage der Beschlussfassung über die Auflösung des Fonds eingestellt. Die Rücknahme von Anteilen
bleibt bis zur Liquidation möglich, wenn eine Gleichbehandlung der Anteilinhaber sichergestellt werden kann. Die
Vermögenswerte werden veräußert und die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten
und Honorare auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder ggf. der von ihr oder von der Depotbank im Einverneh-
45514
men mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern nach deren Anspruch verteilen. Liqui-
dationserlöse, die nach Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden,
sofern gesetzlich erforderlich, in Euro konvertiert und von der Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber
bei der Caisse de Consignation in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, sofern sie nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
§ 20 Zusammenschluss
Die Verwaltungsgesellschaft kann gemäß nachfolgenden Bedingungen beschließen, den Fonds in einen anderen Fonds,
der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwal-
tet wird, einzubringen. Der Zusammenschluss kann in folgenden Fällen beschlossen werden:
sofern das Nettofondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindestbetrag
erscheint, um den Fonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten;
sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen
wirtschaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds zu verwalten.
Ein solcher Zusammenschluss ist nur insofern vollziehbar, als die Anlagepolitik des aufnehmenden Fonds nicht gegen
die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds verstößt. Die Durchführung des Zusammenschlusses vollzieht sich wie eine
Auflösung des einzubringenden Fonds und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den
aufnehmenden Fonds.
Der Beschluss der Verwaltungsgesellschaft zum Zusammenschluss von Fonds wird jeweils in einer von der Verwal-
tungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds öffentlich vertrie-
ben werden, publiziert. Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds haben während 30 Tagen das Recht, ohne Kosten
die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert nach dem Verfahren, wie es in § 14 des
Verwaltungsreglements beschrieben ist, und unter Berücksichtigung von § 16 des Verwaltungsreglements zu verlangen.
Die Anteile der Anteilinhaber, welche die Rücknahme ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der
Anteilwerte an dem Tag des Inkrafttretens des Zusammenschlusses durch Anteile des aufnehmenden Fonds ersetzt.
Gegebenenfalls erhalten die Anteilinhaber einen Spitzenausgleich.
Der Beschluss, einen Fonds mit einem ausländischen Fonds zu verschmelzen, obliegt der Versammlung der Anteilin-
haber des einzubringenden Fonds. Die Einladung zu der Versammlung der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds wird
von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versamm-
lung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringen-
den Fonds vertrieben werden, veröffentlicht. Der Beschluss zum Zusammenschluss des Fonds mit einem ausländischen
Fonds unterliegt einem Anwesenheitsquorum von 50 % der sich im Umlauf befindenden Anteile und wird mit einer 2/3
Mehrheit der anwesenden oder der mittels einer Vollmacht vertretenen Anteile getroffen, wobei nur die Anteilinhaber
an den Beschluss gebunden sind, die für den Zusammenschluss gestimmt haben. Nach dem Beschluss über die Ver-
schmelzung mit einem ausländischen Fonds wird, falls nicht alle Anteilinhaber der Verschmelzung zugestimmt haben, der
Fonds gemäß § 19 Nr. 3 des Verwaltungsreglements aufgelöst.
§ 21 Änderungen des Verwaltungsreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit ganz
oder teilweise ändern.
2. Änderungen dieses Verwaltungsreglements werden bei der Kanzlei des Bezirksgerichts in Luxemburg hinterlegt.
Ein Verweis auf die Hinterlegung erfolgt im Mémorial.
§ 22 Verjährung von Ansprüchen
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 23 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Verwaltungsgesellschaft.
2. Rechtsstreitigkeiten zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegen der
Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot-
bank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds dem Recht und der Gerichtsbarkeit anderer Staaten, in denen die Anteile
vertrieben werden, zu unterwerfen, sofern dort ansässige Anleger bezüglich Zeichnung und Rückgabe von Anteilen
Ansprüche gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank geltend machen.
3. Vertragssprache ist Deutsch. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können für sich selbst und den Fonds
Übersetzungen in Sprachen von Ländern als verbindlich erklären, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen
sind.
Für den dit-Money Market US $ gelten ergänzend und abweichend die nachstehenden Bestimmungen.
BESONDERER TEIL
§ 24 Name des Fonds
Der Name des Fonds lautet dit-MONEY MARKET US $.
§ 25 Depotbank
Depotbank ist die DRESDNER BANK LUXEMBOURG S.A., Luxembourg.
§ 26 Anlagepolitik
Anlageziel
Ziel der Anlagepolitik ist es, eine auf den US-Dollar(USD)-Geldmarkt bezogene marktgerechte, von Währungs-
schwankungen weitgehend unabhängige Rendite in USD zu erwirtschaften. Je nach Anteilklasse erfolgt ggf. eine Umrech-
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nung des Inventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse in eine andere Währung bzw. ggf. auch eine Absicherung gegen
eine andere, von vornherein bestimmte Währung.
Anlagegrundsätze
Hierzu wird das Vermögen des Fonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung wie folgt angelegt:
a)
Für das Fondsvermögen dürfen Einlagen im Sinne von § 4 Nr. 3 des Verwaltungsreglements gehalten sowie Geld-
marktinstrumente im Sinne von § 4 Nr. 1 und Nr. 5 sowie § 5 des Verwaltungsreglements erworben werden.
b)
Weiterhin darf das Fondsvermögen in verzinsliche Wertpapiere inklusive Zerobonds, insbesondere Staatsanleihen,
Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschrei-
bungen, Kommunalschuldverschreibungen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Options-
anleihen, Unternehmensanleihen, Mortgage Backed Securities und Asset Backed Securities sowie weitere Anleihen, die
mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind, investiert werden. Die Anlagegegenstände im Sinne des Satzes 1 dürfen
bei Erwerb keine längere (Rest-)Laufzeit als 12 Monate haben oder müssen eine Verzinsung aufweisen, die nach den
Ausgabebedingungen während der gesamten Laufzeit dieser Anlagegegenstände regelmäßig, mindestens aber einmal in
12 Monaten, marktgerecht angepasst wird. Zudem können für das Fondsvermögen Indexzertifikate und andere Zertifi-
kate, deren Risikoprofil typischerweise mit den in Satz 1 genannten Anlagegegenständen oder mit den Anlagemärkten
korreliert, denen diese Anlagegegenstände zuzuordnen sind, erworben werden.
c)
Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten im Sinne des Buchstabens a) sowie von Anlagegegenständen im Sinne des
Buchstabens b) Satz 1,
- die zum Erwerbszeitpunkt kein Investment Grade-Rating einer anerkannten Rating-Agentur besitzen (so genanntes
Non Investment Grade-Rating) oder hinsichtlich derer überhaupt kein Rating existiert, jedoch nach Einschätzung des
Fondsmanagements davon ausgegangen werden kann, dass sie im Falle eines Rating einer Einstufung von Non Investment
Grade entsprächen, (so genannte High Yield-Anlagen), oder
- deren Aussteller zum Erwerbszeitpunkt ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht
in die Kategorie «hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf» fällt, d. h. nicht als «entwickelt» klassifiziert wird (einem so
genannten Emerging Market),
ist nicht gestattet.
d)
Bis zu 10% des Fondsvermögens dürfen in OGAW oder OGA im Sinne von § 4 Nr. 2 des Verwaltungsreglements
angelegt werden, die Geldmarktfonds sind.
Hierbei kann es sich sowohl um breit diversifizierte als auch um auf bestimmte Emittentengruppen und/oder Wäh-
rungen fokussierte Geldmarktfonds handeln. Je nach Einschätzung der Marktlage können unterschiedliche Schwerpunkte
gesetzt werden, wobei der auf Geldmarktfonds entfallende Anteil des Fondsvermögens auch vollständig in einer der vor-
genannten Geldmarktfondskategorien angelegt werden kann. Geldmarktfonds im vorgenannten Sinne ist jeder OGAW
oder OGA, dessen Risikoprofil typischerweise mit dem eines oder mehrerer Geldmärkte korreliert.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Geldmarktfonds erworben, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsge-
sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittel-
bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Fonds werden nur ausnahmsweise
und nur dann erworben, wenn keiner der vorgenannten Fonds die vom Fondsmanagement im Einzelfall für notwendig
erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindexes
ausgerichteten OGAW oder OGA handelt, die an einer der in § 4 Nr. 1 des Verwaltungsreglements genannten Börsen
oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind.
e)
Aktien und aktienähnliche Rechte können in Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- und Optionsrechten bei Wandel-
schuldverschreibungen und Optionsanleihen erworben werden, sind jedoch innerhalb von sechs Monaten zu verkaufen.
f)
Der Anteil der auf USD lautenden Anlagegegenstände darf 51 % des Wertes des Fondsvermögens nicht unterschrei-
ten.
Der Anteil der nicht auf USD lautenden Anlagegegenstände und Verbindlichkeiten soll 5% des Wertes des Fondsver-
mögen nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil durch Derivate auf Wechselkurse oder
Währungen abgesichert ist. Auf gleiche Währung lautende Anlagegegenstände und Verbindlichkeiten werden auf diese
Grenze bis zur Höhe des kleineren Betrages nicht angerechnet. Anlageinstrumente, die nicht auf eine Währung lauten,
gelten als auf die Währung des Sitzlandes ihres Emittenten (bei Aktien vertretenden Papieren: des Unternehmens) lau-
tend.
Zusätzlich können im Rahmen von Anteilklassen Geschäfte getätigt werden, mit denen unter entsprechender Zugrun-
delegung der vorgenannten Zuordnungen (weitgehend gegen eine bestimmte andere Währung abgesichert wird.
g)
Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Wertpapieren inklusive Zero-
bonds im Sinne des Satzes 1 des Buchstabens b) sowie in Einlagen und Geldmarktinstrumenten im Sinne des Buchstabens
a) angelegten Teils des Fondsvermögens, einschließlich der mit den genannten Anlagegegenständen verbundenen Zins-
ansprüche, soll bei maximal einem Jahr liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins-
und Rentenindices sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrundeliegenden Anlagegegenstände berücksich-
tigt.
45516
h)
Im Rahmen und unter Beachtung der oben genannten Beschränkungen kann das Fondsvermögen je nach Einschätzung
der Marktlage sowohl
auf einzelne Typen von Anlagegegenständen, und/oder
auf einzelne Branchen, und/oder
auf einzelne Länder, und/oder
auf Anlagegegenstände mit kürzeren bzw. längeren (Rest-)Laufzeiten, und/oder
auf Anlagegegenstände von Ausstellern/Schuldnern mit bestimmten Charakteren (z. B. Staaten oder Unternehmen),
konzentriert als auch breit übergreifend investiert werden.
i)
Eine Über- bzw. Unterschreitung der vorstehend in den Buchstaben d), f) und g) beschriebenen Grenzen ist zulässig,
wenn dies durch Wertveränderungen von im Fondsvermögen enthaltenen Anlagegegenständen, durch Ausübung von
Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten Fonds z. B. bei Ausgabe oder Rück-
nahme von Anteilscheinen geschieht (sog. «passive Grenzverletzung»). In diesen Fällen ist die Wiedereinhaltung der ge-
nannten Grenzen in angemessener Frist anzustreben.
j)
Außerdem ist es der Verwaltungsgesellschaft gestattet, für den Fonds zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwal-
tung (inklusive zu Absicherungszwecken) Techniken und Instrumente einzusetzen (gem. §§ 8 f. des Verwaltungsregle-
ments bzw. den Erläuterungen im vollständigen Verkaufsprospekt unter «Einsatz von Techniken und Instrumenten und
damit verbundene besondere Risiken») sowie gem. § 11 des Verwaltungsreglements kurzfristige Kredite aufzunehmen.
Unter keinen Umständen darf der Fonds beim Einsatz von Techniken und Instrumenten von den genannten Anlage-
zielen abweichen.
Das Fondsmanagement wird das Fondsvermögen nach eingehender Analyse aller ihm zur Verfügung stehenden Infor-
mationen und unter sorgfältiger Abwägung der Chancen und Risiken in Geldmarktinstrumente, Einlagen, Wertpapiere
und sonstige zulässige Vermögenswerte investieren. Die Wertentwicklung der Fondsanteile bleibt aber von den Kurs-
veränderungen an den Märkten abhängig. Es kann daher keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlage-
politik erreicht werden.
Anleger riskieren, gegebenenfalls einen niedrigeren als den ursprünglich angelegten Betrag zurückzuerhalten.
§ 27 Anteilscheine
Die Anteile sind in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
§ 28 Basiswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Transaktionsgebühr
1. Basiswährung des Fonds ist der US-Dollar.
2. Die Verwaltungsgesellschaft oder von ihr beauftragte Dritte, welche in den Verkaufsprospekten genannt sind, er-
mitteln den Ausgabe- und Rücknahmepreis an jedem Bewertungstag.
3. Der Ausgabepreis ist bei
- Anteilklassen mit den Referenzwährungen PLN, SKK, CZK oder HUF spätestens innerhalb von drei Bewertungsta-
gen nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt
- allen anderen Anteilklassen spätestens innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem jeweiligen Abrechnungszeit-
punkt
an die Depotbank zu zahlen.
4. Für Anteile der Anteilklassentypen A, AT, P, PT, I, IT, X und XT wird derzeit bis auf Weiteres kein Ausgabeauf-
schlag gem. § 15 Nr.4 des Verwaltungsreglements erhoben.
Ein zur Verfügung der Verwaltungsgesellschaft stehender Rücknahmeabschlag (§ 15 Nr. 5 des Verwaltungsreglements)
wird derzeit bis auf Weiteres nicht erhoben.
5. Werden ggf. in Italien vorhandene Zahlstellen beim Erwerb von Anteilen oder einer Anteilrückgabe eingebunden,
kann eine solche Zahlstelle neben einem Ausgabeaufschlag/Rücknahmeabschlag auch eine Transaktionsgebühr von EUR
75,- pro Transaktion erheben; es steht einer solchen Zahlstelle frei, eine niedrigere Transaktionsgebühr zu erheben.
6. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, dass in den Ländern, in denen der Fonds öffentlich vertrieben wird,
eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt. Dies kann auch durch Publikation auf der Internet-Seite der
Verwaltungsgesellschaft erfolgen.
§ 29 Kosten
1. Die dem Fonds unter Berücksichtigung der verschiedenen Anteilklassen zu entnehmende Vergütung für die Ver-
waltung und Zentralverwaltung (mit Ausnahme derjenigen Zentralverwaltungsaufgaben und sonstigen Aufgaben, die auf
die Depotbank übertragen sind) beträgt für Anteile der Anteilklassentypen A und AT 1,50% p.a. sowie für Anteile der
Anteilklassentypen I, IT, P und PT 1,00% p.a. und wird auf den täglich ermittelten Inventarwert errechnet. Es steht der
Verwaltungsgesellschaft frei, eine niedrigere Vergütung zu erheben. Für Anteile der Anteilklassentypen X und XT wird
dem Fonds keine entsprechende Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung auf Anteilklassenebene belastet; bei
diesen Anteilklassentypen wird diese Vergütung dem jeweiligen Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft direkt in
Rechnung gestellt (§ 30 Nr. 2 des Verwaltungsreglements). Sofern bei den Anteilklassentypen X und XT zwischen der
Verwaltungsgesellschaft und dem jeweiligen Anteilinhaber keine ggf. auch eine erfolgsbezogene Komponente beinhalten-
de andere Vergütung vereinbart wurde, beträgt diese Vergütung unter Berücksichtigung der verschiedenen Anteilklas-
sen 1,00% p.a. und wird auf den täglich ermittelten Inventarwert errechnet; es steht der Verwaltungsgesellschaft frei,
eine niedrigere Vergütung zu erheben.
2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zum Fonds gehörenden Vermögenswerte sowie für
die auf sie übertragenen Aufgaben der Zentralverwaltung und sonstigen Aufgaben eine dem Fonds zu entnehmende Ver-
45517
gütung in Höhe von 0,50% p.a., errechnet auf den täglich ermittelten Inventarwert. Es steht der Depotbank frei, eine
niedrigere Vergütung zu erheben.
3. Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt monatlich zum Monatsende.
4. Die Depotbank erhält über die Vergütung gem. Nr. 2 hinaus eine dem Fonds zu entnehmende Bearbeitungsgebühr
in Höhe von 0,125% jeder Wertpapiertransaktion, soweit dafür nicht bankübliche Gebühren anfallen. Es steht der De-
potbank frei, eine niedrigere Bearbeitungsgebühr zu erheben.
5. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Fonds werden über die ersten fünf Jahre abgeschrie-
ben.
§ 30 Anteilklassen
Der Fonds kann mit mehreren Anteilklassen, die sich in der Kostenbelastung, der Kostenerhebungsart, der Ertrags-
verwendung, dem erwerbsberechtigten Personenkreis, dem Mindestanlagebetrag, der Referenzwährung, einer ggf. auf
Anteilklassenebene erfolgenden Währungssicherung, der Bestimmung des Abrechnungszeitpunkts nach Auftragsertei-
lung, der Bestimmung des zeitlichen Abwicklungsprozedere nach Abrechnung eines Auftrags und/oder einer Ausschüt-
tung oder sonstigen Merkmalen unterscheiden können, ausgestattet werden. Alle Anteile nehmen in gleicher Weise an
den Erträgen und am Liquidationserlös ihrer Anteilklasse teil.
Es gibt derzeit die folgenden Anteilklassen:
A (USD), A (EUR), A (JPY), A (GPB), A (CHF), A (NOK), A (SEK), A (DKK), A (CZK), A (PLN), A (SKK), A (HUF),
A (H-EUR), A (H-JPY), A (H-GPB), A (H-CHF), A (H-NOK), A (H-SEK), A (H-DKK),A (H-CZK), A (H-PLN), A (H-
SKK), A (H-HUF), AT (USD), AT (EUR), AT (JPY), AT (GPB), AT (CHF), AT (NOK), AT (SEK), AT (DKK), AT (CZK),
AT (PLN), AT (SKK), AT (HUF), AT (H-EUR), AT (H-JPY), AT (H-GPB), AT (H-CHF), AT (H-NOK), AT (H-SEK), AT
(H-DKK), AT (H-CZK), AT (H-PLN), AT (H-SKK), AT (H-HUF).
P (USD), P (EUR), P (JPY), P (GPB), P (CHF), P (NOK), P (SEK), P (DKK), P (CZK), P (PLN), P (SKK), P (HUF), P (H-
EUR), P (H-JPY), P (H-GPB), P (H-CHF), P (H-NOK), P (H-SEK), P (H-DKK), P (H-CZK), P (H-PLN), P (H-SKK), P (H-
HUF), PT (USD), PT (EUR), PT (JPY), PT (GPB), PT (CHF), PT (NOK), PT (SEK), PT (DKK), PT (CZK), PT (PLN), PT
(SKK), PT (HUF), PT (H-EUR), PT (H-JPY), PT (H-GPB), PT (H-CHF), PT (H-NOK), PT (H-SEK), PT (H-DKK), PT (H-
CZK), PT (H-PLN), PT (H-SKK), PT (H-HUF).
I (USD), I (EUR), I (JPY), I (GPB), I (CHF), I (NOK), I (SEK), I (DKK), I (CZK), I (PLN), I (SKK), I (HUF), I (H-EUR), I
(H-JPY), I (H-GPB), I (H-CHF), I (H-NOK), I (H-SEK), I (H-DKK), I (H-CZK), I (H-PLN), I (H-SKK), I (H-HUF), IT (USD),
IT (EUR), IT (JPY), IT (GPB), IT (CHF), IT (NOK), IT (SEK), IT (DKK), IT (CZK), IT (PLN), IT (SKK), IT (HUF), IT (H-
EUR), IT (H-JPY), IT (H-GPB), IT (H-CHF), IT (H-NOK), IT (H-SEK), IT (H-DKK), IT (H-CZK), IT (H-PLN), IT (H-SKK),
IT (H-HUF).
X (USD), X (EUR), X (JPY), X (GPB), X (CHF), X (NOK), X (SEK), X (DKK), X (CZK), X (PLN), X (SKK), X (HUF),
X (H-EUR), X (H-JPY), X (H-GPB), X (H-CHF), X (H-NOK), X (H-SEK), X (H-DKK), X (H-CZK), X (H-PLN), X (H-
SKK), X (H-HUF), XT (USD), XT (EUR), XT (JPY), XT (GPB), XT (CHF), XT (NOK), XT (SEK), XT (DKK), XT (CZK),
XT (PLN), XT (SKK), XT (HUF), XT (H-EUR), XT (H-JPY), XT (H-GPB), XT (H-CHF), XT (H-NOK), XT (H-SEK), XT
(H-DKK), XT (H-CZK), XT (H-PLN), XT (H-SKK), XT (H-HUF).
Der Umtausch von einer Anteilklasse in eine andere Anteilklasse ist ausgeschlossen.
2. Der Erwerb von Anteilen der Anteilklassentypen P, PT, I, IT, X und XT ist nur bei einer Mindestanlage in der in
den Verkaufsprospekten genannten Höhe (nach Abzug eines eventuellen Ausgabeaufschlags) möglich. Folgeanlagen sind
auch mit geringeren Beträgen statthaft, sofern die Summe aus dem aktuellen Wert der vom Erwerber zum Zeitpunkt
der Folgeanlage bereits gehaltenen Anteile derselben Anteilklasse und dem Betrag der Folgeanlage (nach Abzug eines
eventuellen Ausgabeaufschlags) mindestens der Höhe der Mindestanlage der betreffenden Anteilklasse entspricht. Be-
rücksichtigt werden nur Bestände, die der Erwerber bei derselben Stelle verwahren lässt, bei der er auch die Folgeanlage
tätigen möchte. Fungiert der Erwerber als Zwischenverwahrer für endbegünstigte Dritte, so kann er Anteile der ge-
nannten Anteilklassentypen nur erwerben, wenn die vorstehend genannten Bedingungen hinsichtlich eines jeden endbe-
günstigten Dritten jeweils gesondert erfüllt sind. Die Ausgabe von Anteilen dieser Anteilklassentypen kann davon
abhängig gemacht werden, dass der Erwerber zuvor eine entsprechende schriftliche Versicherung abgibt.
Anteile der Anteilklassentypen I, IT, X und XT können nur von nicht natürlichen Personen erworben werden. Der
Erwerb ist gleichwohl unstatthaft, wenn zwar der Anteilzeichner selbst eine nicht natürliche Person ist, er jedoch als
Zwischenverwahrer für einen endbegünstigten Dritten fungiert, der seinerseits eine natürliche Person ist. Die Ausgabe
von Anteilen dieser Anteilklassentypen kann davon abhängig gemacht werden, dass der Erwerber zuvor eine entspre-
chende schriftliche Versicherung abgibt.
Anteile der Anteilklassentypen X und XT können nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft und nach
Abschluss einer individuellen Sondervereinbarung zwischen dem Anteilinhaber und der Verwaltungsgesellschaft ausge-
geben werden. Es steht im freien Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, ob sie einer Anteilausgabe zustimmt, ob sie eine
individuelle Sondervereinbarung abzuschließen bereit ist und wie sie ggf. eine individuelle Sondervereinbarung ausgestal-
tet.
3. Es können auch Anteilklassen, deren Referenzwährung nicht auf die Basiswährung des Fonds lautet, ausgegeben
werden. Hierbei können sowohl Anteilklassen ausgegeben werden, bei denen eine Währungssicherung zugunsten der
Referenzwährung angestrebt wird, als auch Anteilklassen, bei denen dies unterbleibt. Die Kosten dieser Währungssi-
cherungsgeschäfte werden von der entsprechenden Anteilklasse getragen.
Die jeweilige Referenzwährung einer Anteilklasse ist dem dem Anteilklassentyp (A, AT, P, PT, I, IT, X und XT) bei-
gefügten Klammerzusatz zu entnehmen [z. B. bei dem Anteilklassentyp A und der Referenzwährung USD: A (USD)].
Wird bei einer Anteilklasse eine Währungssicherung zugunsten der jeweiligen Referenzwährung angestrebt, wird der
Bezeichnung der Referenzwährung ein «H-» vorangestellt [z. B. bei dem Anteilklassentyp A, der Referenzwährung USD
und einer angestrebten Währungssicherung gegenüber dieser Referenzwährung: A (H-USD)].
45518
4. Die Berechnung des Anteilwerts (§ 15 Nr. 1 und 2 des Verwaltungsreglements) erfolgt für jede Anteilklasse durch
Teilung des Wertes des einer Anteilklasse zuzurechnenden Nettovermögens durch die Zahl der am Bewertungstag im
Umlauf befindlichen Anteile dieser Anteilklasse. Bei Ausschüttungen wird der Wert des Nettovermögens, der den
Anteilen der ausschüttenden Anteilklassen zuzurechnen ist, um den Betrag dieser Ausschüttungen gekürzt. Wenn der
Fonds Anteile ausgibt, so wird der Wert des Nettovermögens der jeweiligen Anteilklasse um den bei der Ausgabe
erzielten Erlös abzüglich eines erhobenen Ausgabeaufschlags erhöht. Wenn der Fonds Anteile zurücknimmt, so vermin-
dert sich der Wert des Nettovermögens der jeweiligen Anteilklasse um den auf die zurückgenommenen Anteile entfal-
lenden Inventarwert. Abweichend von § 15 Nr. 1 des Verwaltungsreglements wird der Inventarwert pro Anteil einer
Anteilklasse dadurch ermittelt, dass der sich allein nach § 15 Nr. 1 und Nr. 2 des Verwaltungsreglements ergebende
Wert um diejenigen zu erwartenden rechnerisch abgegrenzten Erträge erhöht und um diejenigen zu erwartenden rech-
nerisch abgegrenzten Aufwendungen verringert wird, die bis einschließlich des Kalendertags vor dem Valutatag einer die
jeweilige Anteilklasse betreffenden und nach Maßgabe des § 14 des Verwaltungsreglements an diesem Bewertungstag
abzurechnenden Anteilausgabe oder rückgabe anfallen sollten.
§ 31 Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt jedes Jahr, ob, wann und in welcher Höhe für eine Anteilklasse eine
Ausschüttung entsprechend den in Luxemburg gültigen Bestimmungen erfolgt. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem
Zwischenausschüttungen festsetzen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kann Fondssubstanz zur Ausschüttung her-
angezogen werden.
2. Hinsichtlich der Anteilklassentypen A, P, I und X des Fonds erfolgt grundsätzlich eine Ausschüttung auf die am
Ausschüttungstag umlaufenden Anteile. Die anfallenden Erträge der Anteilklassentypen AT, PT, IT und XT des Fonds
werden grundsätzlich nicht ausgeschüttet, sondern im Rahmen der Anteilklasse wieder angelegt.
3. Ausschüttungsbeträge, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Veröffentlichung der Ausschüttungserklärung
geltend gemacht wurden, verfallen zugunsten der Anteilklasse. Ungeachtet dessen ist die Verwaltungsgesellschaft
berechtigt, Ausschüttungsbeträge, die nach Ablauf dieser Verjährungsfrist geltend gemacht werden, zu Lasten der
Anteilklasse an die Anteilinhaber auszuzahlen.
§ 32 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 33 Inkrafttreten
Dieses Verwaltungsreglement trat in seiner ursprünglichen Fassung am 23. März 1995 in Kraft. Die letzte Änderung
trat am 15. Mai 2006 in Kraft.
Luxembourg im April 2006
Senningerberg im April 2006
Enregistré à Luxembourg, le 13 avril 2006, réf. LSO-BP02803. – Reçu 58 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(038930//822) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 mai 2006.
VINZ, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8399 Windhof, 2, rue de Koerich.
R. C. Luxembourg B 92.425.
—
<i>Procès-verbal de l’assemblée générale extraordinaire qui s’est déroulée au siège social de Windhof,i>
<i>le 22 février 2006 à 11.00 heuresi>
L’associée unique de la société VINZ, S.à r.l., représentant I’intégralité du capital social, a pris à l’unanimité des voix
les résolutions suivantes:
1) Le nombre des gérants est fixé à deux (2).
2) Est nommée gérante administrative de la société VINZ, S.à r.l. pour une durée indéterminée:
Mademoiselle Valérie Loiodice, gérante, demeurant à B-6700 Barnich/Arlon, 56, rue du Bourg, née le 5 avril 1974 à
Sedan (France).
3) Est nommé gérant technique de la société VINZ, S.à r.l. pour une durée indéterminée:
Monsieur Antonio Fiorelli, cuisinier, demeurant à B-6791 Athus, 23, rue de l’Eglise, né le 28 août 1974 à Locri (Italie).
4) La société est valablement engagée en toutes circonstances par la signature conjointe des deux gérants.
Windhof, le 22 février 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 24 février 2006, réf. LSO-BN05553. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(019446//22) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2006.
DRESDNER BANK LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
ALLIANZ GLOBAL INVESTORS LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
Signature
<i>L’associée uniquei>
45519
E.A.I.L., ETUDES AUTOMATISME INFORMATIQUE LUXEMBOURGEOISE, S.à r.l.,
Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-3895 Foetz, 10, rue de l’Avenir.
R. C. Luxembourg B 85.832.
—
Le bilan arrêté au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 23 février 2006, réf. LSO-BN05250, a été déposé
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Ehnen, le 24 février 2006.
(019322/598/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2006.
E.A.I.L., ETUDES AUTOMATISME INFORMATIQUE LUXEMBOURGEOISE, S.à r.l.,
Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-3895 Foetz, 10, rue de l’Avenir.
R. C. Luxembourg B 85.832.
—
Le bilan arrêté au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 23 février 2006, réf. LSO-BN05247, a été déposé
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Ehnen, le 24 février 2006.
(019324/598/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2006.
dbi-LiquiditatsManager, Fonds Commun de Placement.
—
ALLGEMEINER TEIL
§ 1 Grundlagen
1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen. Er wurde als «fonds commun de placement» nach
dem Recht des Großherzogtums Luxemburg gegründet, setzt sich aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten
zusammen und wird von der ALLIANZ GLOBAL INVESTORS LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft nach
Luxemburger Recht, (nachstehend «Verwaltungsgesellschaft» genannt) im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rech-
nung der Einleger (nachstehend «Anteilinhaber» genannt) verwaltet.
2. Die Verwaltungsgesellschaft legt das Fondsvermögen nach dem Grundsatz der Risikostreuung gesondert von dem
eigenen Vermögen an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte werden den Anteilinhabern Anteilzertifikate oder
Anteilbestätigungen gem. § 13 des Verwaltungsreglements (beide nachstehend «Anteilscheine» genannt) ausgestellt.
3. Die Anteilinhaber sind an dem Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
4. Mit dem Anteilerwerb erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie dessen genehmigte und veröf-
fentlichte Änderungen an.
5. Die ursprüngliche Fassung des Verwaltungsreglements sowie Änderungen werden bei der Kanzlei des Bezirksge-
richts Luxemburg hinterlegt. Ein Verweis auf die Hinterlegung erfolgt im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations,
dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial»).
§ 2 Depotbank
1. Die Verwaltungsgesellschaft ernennt die Depotbank. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz
und diesem Verwaltungsreglement. Die Depotbank handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließ-
lich im Interesse der Anteilinhaber.
2. Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte des Fonds in gesperrten Konten oder
Depots, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf.
Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Vermögenswerte
des Fonds bei anderen Banken oder bei Wertpapiersammelstellen in Verwahrung geben.
3. Die Depotbank entnimmt für die Verwaltungsgesellschaft aus den gesperrten Konten des Fonds nur die in diesem
Verwaltungsreglement festgesetzten Vergütungen und, jedoch nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft, für
sich die ihr gemäß diesem Verwaltungsreglement zustehende(n) Vergütung und Gebühren. Die Regelung in § 17 des Ver-
waltungsreglements über die Belastung des Fondsvermögens mit sonstigen Kosten und Gebühren bleibt unberührt.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch einzulegen und vorzugehen, wenn in das Fondsvermögen we-
gen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
<i>Pour ETUDES AUTOMATISME INFORMATIQUE LUXEMBOURGEOISE, S.à r.l.
i>FIDUCIAIRE ROGER LINSTER
V. Roman
<i>Pour ETUDES AUTOMATISME INFORMATIQUE LUXEMBOURGEOISE, S.à r.l.
i>FIDUCIAIRE ROGER LINSTER
V. Roman
45520
5. Die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich im
Einklang mit dem Depotbankvertrag zu kündigen. Die Kündigung wird wirksam, wenn eine Bank, die die Bedingungen
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinschaftliche Anlagen («Gesetz») erfüllt, die Pflich-
ten und Funktionen als Depotbank gemäß dieses Verwaltungsreglements übernimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die
bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen gem. Art. 18 und 20
des Gesetzes als Depotbank in vollem Umfang nachkommen.
6. Die Depotbank ist an die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem
Gesetz, den Verkaufsprospekten oder diesem Verwaltungsreglement des Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung wider-
sprechen.
§ 3 Fondsverwaltung
1. Die Verwaltungsgesellschaft handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und
ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. Sie kann unter eigener Verantwortung und auf ihre Kosten Anlageberater
hinzuziehen und/oder sich des Rats eines Anlageausschusses bedienen und/oder einen Fondsmanager mit der täglichen
Vermögensverwaltung beauftragen. Sie kann sich auch darüber hinaus der Hilfe Dritter bedienen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, gemäß den Bestimmungen in dem Abschnitt «Besonderer Teil» mit den
von den Anteilinhabern eingelegten Geldern Vermögenswerte zu erwerben, sie wieder zu veräußern und den Erlös an-
derweitig anzulegen; sie ist ferner zu allen sonstigen Rechtshandlungen ermächtigt, die sich aus der Verwaltung der Ver-
mögenswerte des Fonds ergeben.
§ 4 Allgemeine Anlagerichtlinien
Die Verwaltungsgesellschaft wird das Fondsvermögen grundsätzlich in die nachfolgend genannten Vermögensgegen-
stände anlegen:
1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die
an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt eines EU-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gehandelt
werden, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, oder
aus Neuemissionen stammen, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen
Notierung an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt im Sinne des ersten Spiegelstrichs zu beantragen,
und deren Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Geldmarktinstrumente sind Anlagen, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, die liquide sind und
deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
2. Anteile von nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpa-
pieren («OGAW») oder anderen Organismen für gemeinschaftliche Anlagen («OGA») im Sinne von Artikel 1 Absatz 2
erster und zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem Drittstaat, sofern
diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer behördlichen Aufsicht unterstellen,
welche nach Auffassung der Commission de Surveillance du Secteur Financier («CSSF») derjenigen nach dem Gemein-
schaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht;
das Schutzniveau der Anteilinhaber der OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig ist und
insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditge-
währung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/
EWG gleichwertig sind;
die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen, die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden;
der OGAW oder OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach den Gründungsunterlagen insgesamt höch-
stens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder anderer OGA anlegen darf.
3. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das
betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder, falls der Sitz des Kredit-
instituts sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denjenigen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. Die Einlagen können grundsätzlich auf sämtliche Währungen lauten, die nach
der Anlagepolitik des Fonds zulässig sind.
4. Abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), d. h. insbesondere Futures, Terminkontrakte, Optionen sowie Swaps,
einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der in Nr. 1 bezeichneten geregelten Märkte
gehandelt werden, und/oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht dort gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne der §§ 4 und 5 des Verwaltungsreglements oder um Finanzindices,
Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß seinen Anlagezielen investieren darf. Die
Finanzindices im vorgenannten Sinn umfassen insbesondere Indices auf Währungen, auf Wechselkurse, auf Zinssätze, auf
Kurse und Gesamtrenditen, auf Zinsindices sowie weiterhin insbesondere Renten-, Aktien-, Warentermin-, Edelmetall-
und Rohstoffindices und Indices, die die weiteren in diesem Paragraphen aufgezählten zulässigen Instrumente zum Ge-
genstand haben.
Darüber hinaus sind bei OTC-Derivaten folgende Bedingungen zu erfüllen:
Die Kontrahenten müssen Finanzeinrichtungen erster Ordnung, auf solche Geschäfte spezialisiert sowie einer Auf-
sicht unterliegende Institute der Kategorien sein, die von der CSSF zugelassen wurden.
Die OTC-Derivate müssen einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jeder-
zeit zu einem angemessenen Wert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
Die Transaktionen müssen auf der Grundlage standardisierter Verträge getätigt werden.
Der Kauf oder Verkauf dieser Instrumente anstelle von an einer Börse oder an einem geregelten Markt gehandelten
Instrumenten muss nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft für die Anteilinhaber von Vorteil sein. Der Einsatz
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von OTC-Geschäften ist insbesondere dann von Vorteil, wenn er eine laufzeitkongruente und damit kostengünstigere
Absicherung von Vermögenswerten ermöglicht.
5. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und nicht unter die in Nummer 1
genannten Definitionen fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften über den
Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt. Die Anforderungen hinsichtlich des Einlagen- und Anlegerschutzes sind bei
Geldmarktinstrumenten u.a. dann erfüllt, wenn diese von mindestens einer anerkannten Rating-Agentur mit Investment
Grade eingestuft sind bzw. die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung ist, dass die Bonität des Emittenten einem Rating
von Investment Grade entspricht. Ferner müssen diese Geldmarktinstrumente
von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU,
der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder,
sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Bundesland dieses Bundesstaates, oder von einer internationalen Einrichtung
öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert sein; oder
von einem Unternehmen begeben sein, dessen Wertpapiere an den in Nr. 1 bezeichneten geregelten Märkten ge-
handelt werden; oder
von einer Einrichtung, die gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer behördlichen Aufsicht un-
terstellt ist, oder einer Einrichtung, die Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF dem Gemeinschaftsrecht
gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert sein; oder
von anderen Emittenten begeben sein, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern
für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder
des dritten Spiegelstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens EUR 10 Millionen, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der vierten
Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer Unternehmensgrup-
pe von einer oder mehreren börsennotierten Gesellschaften für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um
einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von ei-
nem Kreditinstitut eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
§ 5 Nicht notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Es ist der Verwaltungsgesellschaft gestattet, bis zu 10% des Vermögens des Fonds in anderen als den in § 4 des Ver-
waltungsreglements genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anzulegen.
§ 6 Risikostreuung/ Ausstellergrenzen
1. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten kaufen,
wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert, zusammen mit dem Wert der bereits im Fonds befindlichen Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente desselben Emittenten, 10% des Nettofondsvermögens nicht übersteigt. Der Fonds darf höch-
stens 20% seines Nettovermögens in Einlagen bei einer Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 3 des Verwaltungsreglements
anlegen. Das Ausfallrisiko der Kontrahenten bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 10% seines Nettofondsvermögens
nicht überschreiten, wenn der Kontrahent ein Kreditinstitut im Sinne von § 4 Nr. 3 des Verwaltungsreglements ist; für
andere Fälle beträgt die Grenze maximal 5% des Nettofondsvermögens. Der Gesamtwert der im Fondsvermögen
befindlichen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapiere und Geldmarktinstrumen-
te der Fonds jeweils mehr als 5% seines Nettofondsvermögens angelegt hat, darf 40% des Nettofondsvermögens nicht
übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit
Finanzinstituten getätigt werden, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen.Ungeachtet der einzelnen vorgenannten
Anlagegrenzen darf der Fonds bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20% seines Nettovermögens in einer Kom-
bination aus
von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten,
Einlagen im Sinne von § 4 Nr. 3 des Verwaltungsreglements bei dieser Einrichtung und/oder
Risiken aus OTC-Derivaten eingehen, welche in Bezug auf die Einrichtung bestehen, investieren.
2. Falls die erworbenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen
Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters,
denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, so erhöht sich die Beschrän-
kung in Nr. 1 Satz 1 von 10% auf 35% des Nettofondsvermögens.
3. Für Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ausgegeben werden und
deren Emittenten aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen einer beson-
deren öffentlichen Aufsicht unterliegen, erhöhen sich die in Nr. 1 Satz 1 und Satz 4 genannten Beschränkungen von 10
% auf 25 % bzw. von 40 % auf 80 %, vorausgesetzt, die Kreditinstitute legen die Emissionserlöse gemäß den gesetzlichen
Vorschriften in Vermögenswerten an, welche die Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen über deren gesamte
Laufzeit ausreichend decken und vorrangig für die bei Ausfällen des Emittenten fällig werdenden Rückzahlungen von Ka-
pital und Zinsen bestimmt sind.
4. Die in den Nr. 2 und 3 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Nr.
1 Satz 4 vorgesehenen Anlagegrenze von 40 % nicht berücksichtigt. Die Beschränkungen in den Nr. 1 bis 3 gelten nicht
kumulativ, sodass Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten oder in Einlagen bei die-
sem Emittenten oder in Derivaten desselben 35 % des Nettofondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Gesellschaften,
die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den
anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Be-
rechnung der Anlagegrenzen in den Nr. 1 bis 4 als ein Emittent anzusehen. Der Fonds darf bis zu 20 % seines Nettover-
mögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten einer Unternehmensgruppe anlegen.
5. Anlagen in Derivaten werden auf die Grenzen der vorgenannten Absätze angerechnet.
45522
6. Abweichend von den Grenzen der Nr. 1 bis 4 kann die Verwaltungsgesellschaft nach dem Grundsatz der
Risikostreuung bis zu 100% des Fondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verschiedener Emissionen
anlegen, die von der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, einem Mitgliedstaat der EU oder seinen
Gebietskörperschaften, von einem OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen
Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben werden oder garantiert sind, sofern
diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben
worden sind, wobei die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30% des Nettovermö-
gens des Fonds nicht überschreiten dürfen. Soll bei diesem Fonds von der in dieser Nummer dargestellten Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden können, ist dies explizit im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements des Fonds auszu-
weisen.
7. Der Fonds darf Anteile anderer OGAW oder anderer OGA im Sinne von § 4 Nr. 2 des Verwaltungsreglements
erwerben, wenn er nicht mehr als 20 % seines Nettovermögens in einen OGAW oder OGA anlegt. Bei der Anwendung
dieser Anlagegrenze ist jeder Teilfonds eines Umbrella-Fonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes wie ein eigenstän-
diges Sondervermögen zu betrachten, soweit das Prinzip der separaten Haftung pro Teilfonds gegenüber Dritten
Anwendung findet.
Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30% des Nettovermögens des Fonds nicht über-
steigen. Wenn der Fonds Anteile eines OGAW oder OGA erworben hat, werden die Anlagewerte des betreffenden
OGAW oder OGA in Bezug auf die in Nr. 1 bis 4 genannten Anlagegrenzen nicht berücksichtigt.
Erwirbt der Fonds Anteile eines OGAW oder OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsge-
sellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsa-
me Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so
dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft noch die verbundene Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf der
Anteile Gebühren berechnen. Die gewichtete durchschnittliche Verwaltungsvergütung der zu erwerbenden Zielfonds-
anteile wird 2,5% p.a. nicht übersteigen.
8. Unbeschadet der nachfolgenden in Nr. 9 festgelegten Anlagegrenzen betragen die in den Nr. 1 bis 4 genannten
Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten 20%, wenn es Ziel der Anla-
gestrategie des Fonds ist, einen bestimmten, von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden;
Voraussetzung hierfür ist:
- dass die Zusammensetzung des Indexes hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die in Satz 1 festgelegte Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfer-
tigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Grenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Die Grenze gemäß
Nr. 1 Satz 4 ist nicht anwendbar. Soll bei diesem Fonds von den in dieser Nummer dargestellten Möglichkeiten Gebrauch
gemacht werden können, ist dies explizit im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements des Fonds auszuweisen.
9. Die Verwaltungsgesellschaft darf für keinen der von ihr verwalteten Investmentfonds stimmberechtigte Aktien er-
werben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr erlaubt, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspo-
litik des Emittenten auszuüben. Sie darf für den Fonds höchstens 10% der von einem Emittenten ausgegebenen
stimmrechtslosen Aktien, Schuldverschreibungen und Geldmarkt–instrumente und höchstens 25% der Anteile eines
OGAW oder eines OGA erwerben. Diese Grenze braucht für Schuldverschreibungen, Geldmarktinstrumente und Ziel-
fondsanteile beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich das Gesamtemissionsvolumen bzw. der Nettobetrag
der ausgegebenen Anteile nicht berechnen lässt. Sie ist auch insoweit nicht anzuwenden, als diese Wertpapiere und
Geld–marktinstrumente von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften sowie von einem Drittstaat
begeben werden oder garantiert sind oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein
oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben werden.
§ 7 Rückführung
Die in § 5 und § 6 des Verwaltungsreglements genannten Beschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Er-
werbs der Vermögensgegenstände. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen
Gründen als durch Zukäufe überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft bei Verkäufen als vorrangiges Ziel die
Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anstreben.
§ 8 Techniken und Instrumente
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann Techniken und Instrumente, insbesondere Wertpapierleih- und Wertpapierpen-
sionsgeschäfte sowie Derivate im Sinne von § 4 Nr. 4 des Verwaltungsreglements, nach Maßgabe der Anlagebeschrän-
kungen für den Fonds im Hinblick auf eine effiziente Portfolioverwaltung (inklusive der Tätigung von Geschäften zu
Absicherungszwecken) einsetzen. Die Verwaltungsgesellschaft darf Techniken und Instrumente insbesondere auch
marktgegenläufig einsetzen, was zu Gewinnen des Fonds führen kann, wenn die Kurse der Bezugswerte fallen, bzw. zu
Verlusten des Fonds, wenn diese Kurse steigen.
2. Insbesondere darf die Verwaltungsgesellschaft jedwede Art von Swaps abschließen, z. B. auch solche Swaps, in de-
nen die Verwaltungsgesellschaft und die Gegenpartei vereinbaren, die durch Einlagen, ein Wertpapier, ein Geldmarkt-
instrument, einen Fondsanteil, ein Derivat, einen Finanzindex oder einen Wertpapier- oder Indexkorb erzielten Erträge
gegen Erträge eines anderen Wertpapiers, Geldmarktinstruments, Fondsanteils, Derivats, Finanzindexes, Wertpapier-
oder Indexkorbs oder anderer Einlagen auszutauschen. Die von der Verwaltungsgesellschaft an die Gegenseite und um-
gekehrt zu leistenden Zahlungen werden unter Bezugnahme auf das jeweilige Instrument und einen vereinbarten Nomi-
nalbetrag berechnet.
45523
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann insbesondere auch Credit Default Swaps abschließen. Credit Default Swaps kön-
nen u.a. zur Absicherung von Bonitätsrisiken aus den vom Fonds erworbenen Anleihen (z. B. Staats- oder Unterneh-
mensanleihen) eingesetzt werden. In diesem Fall können z. B. die vom Fonds vereinnahmten Zinssätze aus einer Anleihe
mit vergleichsweise höherem Bonitätsrisiko gegen Zinssätze aus einer Anleihe mit geringerem Bonitätsrisiko getauscht
werden. Gleichzeitig kann der Vertragspartner im Falle im Vorfeld festgelegter Ereignisse, wie z. B. der Zahlungsunfä-
higkeit des Emittenten, zur Abnahme des Basiswerts zu einem vereinbarten Preis oder zum Barausgleich verpflichtet
sein. Es ist der Verwaltungsgesellschaft gestattet, derartige Geschäfte auch mit einem anderen Ziel als der Absicherung
einzusetzen.
Der Vertragspartner muss eine Finanzeinrichtung erster Ordnung sein, die auf solche Geschäfte spezialisiert ist. Bei
den in § 6 des Verwaltungsreglements genannten Anlagegrenzen sind sowohl die dem Credit Default Swap zugrundelie-
genden Anleihen als auch der jeweilige Emittent zu berücksichtigen. Die Bewertung von Credit Default Swaps erfolgt
nach nachvollziehbaren und transparenten Methoden auf regelmäßiger Basis. Die Verwaltungsgesellschaft und der
Abschlussprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Bewertungsmethoden und ihre Anwendung
überwachen. Sollten im Rahmen der Überwachung Differenzen festgestellt werden, wird die Beseitigung durch die
Verwaltungsgesellschaft veranlasst.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann auch Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, in die ein oder mehrere Derivate
eingebettet sind, erwerben.
§ 9 Wertpapierpensionsgeschäfte, Wertpapierleihe
1. Der Fonds kann Pensionsgeschäfte über Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowohl als Pensionsgeber als
auch nehmer abschließen, wenn der Vertragspartner eine Finanzeinrichtung erster Ordnung und auf solche Geschäfte
spezialisiert ist. Bei Pensionsgeschäften werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente vom Pensionsgeber an den
Pensionsnehmer verkauft, wobei zusätzlich entweder
der Pensionsnehmer und der Pensionsgeber bereits zum Rückverkauf bzw. -kauf der verkauften Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Preis und innerhalb einer zum Vertragsabschluss
vereinbarten Frist verpflichtet sind oder
dem Pensionsnehmer oder dem Pensionsgeber das Recht vorbehalten ist, der anderen Vertragspartei die verkauften
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Preis und innerhalb einer zum
Vertragsabschluss vereinbarten Frist zurückzuverkaufen bzw. deren Rückverkauf verlangen zu können.
Diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können während der Laufzeit des Pensionsgeschäfts nicht veräußert
werden und der Fonds muss jederzeit in der Lage sein, Rückkaufverpflichtungen nachkommen zu können.
2. Der Fonds kann sich in Wertpapierleihgeschäften engagieren, wobei er sowohl Wertpapiere und Geldmarktinstru-
mente (z. B. zur Deckung von Lieferverpflichtungen) ausleihen als auch im Bestand befindliche Wertpapiere und Geld-
marktinstrumente verleihen kann.
Die im Fonds vorhandenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können darlehensweise für bis zu 30 Tage an
Dritte überlassen werden; Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können auch länger verliehen werden, wenn der
Fonds den Wertpapierleihvertrag jederzeit kündigen und die verliehenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zu-
rückverlangen kann.
Voraussetzung ist, dass der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds durch die Übertragung von Barmitteln, Wertpa-
pieren oder Geldmarktinstrumenten ausreichende Sicherheiten gewährt werden, deren Wert zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Darlehens mindestens dem Wert der verliehenen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente entspricht.
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können als Sicherheiten akzeptiert werden, wenn sie durch Mitgliedstaaten
der OECD, deren Gebietskörperschaften oder internationale Organisationen begeben oder garantiert sind oder von
mindestens einer anerkannten Rating-Agentur mit Investment Grade eingestuft sind bzw. wenn nach Auffassung der Ver-
waltungsgesellschaft die Bonität des Emittenten einem Rating von Investment Grade entspricht.
Die Verwaltungsgesellschaft kann soweit nicht der Wertpapierleihvertrag dem entgegensteht in Form von Barmitteln
gewährte Sicherheiten während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrags zum Kauf von Geldmarktinstrumenten und an-
deren Wertpapieren im Rahmen von Wertpapierpensionsgeschäften im Sinne von Nr. 1 verwenden, soweit sie dies auf-
grund sorgfältiger Analyse für angemessen und marktüblich hält. Dabei muss es sich um Wertpapiere bzw.
Geldmarktinstrumente i.S.d. vorgenannten Unterabsatzes handeln.
Die Verwaltungsgesellschaft wird sich bei der Durchführung dieser Geschäfte anerkannter Abrechnungsorganismen
oder Finanzeinrichtungen erster Ordnung bedienen, die auf diese Geschäfte spezialisiert sind (Wertpapierleihprogram-
me). Diese Einrichtungen können für ihre Dienstleistungen einen bestimmten Teil der im Rahmen der Geschäfte erziel-
ten Erträge erhalten.
§ 10 Risikomanagement-Verfahren
Die Verwaltungsgesellschaft wird ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anla-
gepositionen verbundene Risiko sowie ihren Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen
und zu messen; sie wird ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Wertes von
OTC-Derivaten erlaubt. Im Rahmen dieses Risikomanagement Verfahrens wird bewertungstäglich das Marktrisiko des
Fonds unter Berücksichtigung sämtlicher im Fonds befindlichen Anlageinstrumente nach dem Value at Risk (VaR)-
Konzept ermittelt und dem VaR eines Vergleichsvermögens gegenübergestellt. Die Verwaltungsgesellschaft wird die
Eignung des Vergleichsvermögens regelmäßig überprüfen und Anpassungen vornehmen, sofern sie dies als notwendig
erachtet (z. B. im Rahmen des Investment Prozesses).
Das VaR-Konzept ist ein statistisches Verfahren, das zur Berechnung des Verlustpotentials aus Preisänderungen eines
Portfolios angewandt wird. Der VaR gibt somit den statistisch zu erwartenden maximalen Verlust an, der über eine vor-
gegebene Haltedauer mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit (Konfidenz) nicht überschritten wird. Die Verwaltungs-
gesellschaft wird sicherstellen, dass das so ermittelte Marktrisiko des Fonds, unter Berücksichtigung sämtlicher im Fonds
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befindlichen Anlageinstrumente (Wertpapiere, Geldmarktpapiere, Derivate, etc.) vorbehaltlich einer weiteren Ein-
schränkung im Besonderen Teil zu keiner Zeit das Zweifache des Marktrisikos des zugrundegelegten Vergleichsvermö-
gens überschreitet. Ferner ist es der Verwaltungsgesellschaft gestattet, die Anrechnungsbeträge für die in § 6 Nr. 1 bis
8 des Verwaltungsreglements festgelegten Anlagerestriktionen im Rahmen des vorgenannten Risikomanagement-Ver-
fahrens zu ermitteln, wobei sich ggf. geringere Anrechnungsbeträge gegenüber dem Marktwertverfahren ergeben kön-
nen.
§ 11 Kreditaufnahme
Die Verwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber kurzfristige Kredite bis zur Höhe
von 10% des Nettofondsvermögens aufnehmen, sofern die Depotbank der Kreditaufnahme und deren Bedingungen zu-
stimmt. Nicht auf diese 10 % Grenze anzurechnen, aber ohne die Zustimmung der Depotbank zulässig, sind Fremdwäh-
rungskredite in Form von Back-to-Back-Darlehen sowie die unter § 9 des Verwaltungsreglements genannten Geschäfte.
§ 12 Unzulässige Geschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds nicht:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb nicht voll einbezahlter Wertpapiere Verbindlichkeiten übernehmen, die, zu-
sammen mit Krediten gem. § 11 Satz 1 des Verwaltungsreglements, 10% des Nettofondsvermögens überschreiten;
2. Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen;
3. Wertpapiere erwerben, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen irgendwelchen Beschränkun-
gen unterliegt;
4. in Immobilien anlegen, wobei Anlagen in immobilienbesicherten Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten oder
Zinsen hierauf oder Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von Gesellschaften ausgegeben werden,
die in Immobilien investieren (z. B. REITS), und Zinsen hierauf, zulässig sind;
5. Edelmetalle oder über Edelmetalle lautende Zertifikate erwerben;
6. Vermögenswerte des Fonds verpfänden oder belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung abtreten, so-
fern dies nicht im Rahmen eines nach diesem Verwaltungsreglement zulässigen Geschäfts gefordert wird. Derartige Be-
sicherungsvereinbarungen finden insbesondere auf OTC-Geschäfte gem. § 4 Nr. 4 des Verwaltungsreglements
Anwendung («Collateral Management»);
7. ungedeckte Verkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Zielfondsanteilen tätigen.
§ 13 Anteilscheine
1. Die Anteilzertifikate lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt.
2. Die Anteilzertifikate tragen handschriftliche oder vervielfältigte Unterschriften der Verwaltungsgesellschaft und der
Depotbank.
3. Die Anteilzertifikate sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilzertifikats gehen die darin verbrieften Rech-
te über. Der Verwaltungsgesellschaft und/oder der Depotbank gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteilzer-
tifikats als der Berechtigte.
4. Auf Wunsch der Anteilerwerber und Weisung der Verwaltungsgesellschaft kann die Depotbank anstelle eines
Anteilzertifikats eine Anteilbestätigung über erworbene Anteile ausstellen.
§ 14 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
1. Alle Fondsanteile haben gleiche Rechte. Sie werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Sofern in dem Abschnitt
«Besonderer Teil» nichts Abweichendes geregelt ist, ist Bewertungstag jeder Bankarbeits- und Börsentag in Frankfurt
am Main und Luxemburg.
2. Sofern im Besonderen Teil dieses Verwaltungsreglements für den jeweiligen Fonds nicht eine hiervon abweichende
Regelung getroffen wurde, werden Anteilkaufaufträge, die an einem Bewertungstag bis 7.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit
(«MEZ») bzw. mitteleuropäischer Sommerzeit («MESZ») bei der Verwaltungsgesellschaft oder bei einer von ihr als
entsprechende Orderannahmestelle benannten anderen Stelle eingegangen sind, mit dem zum Zeitpunkt der Kaufauf-
tragserteilung noch unbekannten an diesem Bewertungstag festgestellten Ausgabepreis abgerechnet. Nach diesem Zeit-
punkt eingehende Anteilkaufaufträge werden mit dem zum Zeitpunkt der Kaufauftragserteilung ebenfalls noch
unbekannten Ausgabepreis des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Sofern im Besonderen Teil dieses Verwaltungs-
reglements keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde, ist der Ausgabepreis nach zwei weiteren Bewertungs-
tagen an die Depotbank zahlbar.
3. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank von dieser im Auftrag der
Verwaltungsgesellschaft ausgegeben und unverzüglich in entsprechendem Umfang auf einem vom Zeichner anzugeben-
den Depot gutgeschrieben.
4. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich
jedoch vor, einen Anteilkaufauftrag ganz oder teilweise zurückzuweisen bzw. die Ausgabe von Anteilen vorübergehend
oder vollständig einzustellen; etwa bereits geleistete Zahlungen werden in diesen Fällen unverzüglich erstattet.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen auf Antrag des Zeichners Anteile gegen die Sacheinbrin-
gung von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen ausgeben. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Wert-
papiere oder anderen Vermögensgegenstände den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Fonds entsprechen. Der
Abschlussprüfer des Fonds erstellt ein Bewertungsgutachten, das jedem Anleger am Sitz der Verwaltungsgesellschaft zur
Einsicht zur Verfügung steht. Die Kosten für eine solche Sacheinbringung trägt der entsprechende Zeichner.
6. Die Anteilinhaber können jederzeit die Rücknahme der Anteile über die Verwaltungsgesellschaft, die Depot–bank
oder die Zahlstellen verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft ist vorbehaltlich Nr. 10 sowie § 16 des Verwaltungsregle-
ments verpflichtet, an jedem Bewertungstag die Anteile für Rechnung des Fonds zurückzunehmen.
7. Sofern im Besonderen Teil dieses Verwaltungsreglements für den Fonds nicht eine hiervon abweichende Regelung
getroffen wurde, werden Rücknahmeanträge, die an einem Bewertungstag bis 7.00 Uhr MEZ bzw. MESZ bei der Ver-
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waltungsgesellschaft oder bei einer von ihr als entsprechende Orderannahmestelle benannten anderen Stelle eingegan-
gen sind, mit dem zum Zeitpunkt der Rücknahmeauftragserteilung noch unbekannten an diesem Bewertungstag
festgestellten Rücknahmepreis abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Rücknahmeanträge werden mit dem
zum Zeitpunkt der Rücknahmeauftragserteilung ebenfalls noch unbekannten Rücknahmepreis des nächsten Bewertungs-
tags abgerechnet. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt sodann innerhalb von 6 Bewertungstagen nach dem
Abrechnungstag in der Referenzwährung der betreffenden Anteilklasse.
8. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften, oder andere, von der Depotbank nicht zu vertretende Umstände der Überweisung des Rücknahme-
preises entgegenstehen.
9. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen mit dem Einverständnis des Anteilinhabers Anteile des
Fonds gegen die Übertragung von Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen aus den Vermögenswerten des
Fonds zurücknehmen. Der Wert der zu übertragenden Vermögenswerte muss dem Wert der zurückzunehmenden An-
teile am Bewertungstag entsprechen. Umfang und Art der zu übertragenden Wertpapiere oder sonstigen Vermögens-
gegenstände werden auf einer angemessenen und vernünftigen Grundlage ohne Beeinträchtigung der Interessen der
anderen Anleger bestimmt. Diese Bewertung muss in einem besonderen Bericht des Abschlussprüfers bestätigt werden.
Die Kosten für eine solche Übertragung trägt der entsprechende Anteilinhaber. Der Bewertungsbericht durch den Ab-
schlussprüfer steht jedem Anleger am Sitz der Verwaltungsgesellschaft zur Einsicht zur Verfügung.
10. Bei massiven Rücknahmeverlangen bleibt es der Verwaltungsgesellschaft vorbehalten, nach vorheriger Zustim-
mung der Depotbank die Anteile erst zum dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, wenn sie unverzüglich, je-
doch unter Wahrung der Interessen aller Anteilinhaber, entsprechende Vermögenswerte veräußert hat.
11. Der Besondere Teil des Verwaltungsreglements des Fonds kann vorsehen, dass zudem eine Zahlstelle eine Trans-
aktionsgebühr für Anteilskäufe oder rücknahmen vom Anteilinhaber erheben kann.
12. Jeder Anteilkaufauftrag oder Anteilrückgabeauftrag ist unwiderruflich, außer im Fall einer Aussetzung der Berech-
nung des Inventarwerts nach § 16 dieses Verwaltungsreglements während dieser Aussetzung sowie im Fall einer verzö-
gerten Anteilsrücknahme im Sinne der Nr. 10 während dieser Rücknahmeverzögerung.
§ 15 Ausgabe- und Rücknahmepreis/Ertragsausgleich
1. Zur Errechnung des Ausgabe- und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Verwaltungsgesellschaft oder
ermitteln von ihr beauftragte Dritte, welche im vollständigen und vereinfachten Verkaufsprospekt genannt sind, den
Wert der zu dem Fonds gehörenden Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des Fonds (nachstehend «Inven-
tarwert» genannt) an jedem Bewertungstag und teilen ihn durch die Zahl der umlaufenden Anteile (nachstehend «Inven-
tarwert pro Anteil» genannt), soweit nicht im Besonderen Teil dieses Verwaltungsreglements eine hiervon abweichende
Regelung getroffen wird.
Dabei werden, soweit nicht Nr. 2 Anwendung findet:
Vermögenswerte, die an einer Börse amtlich notiert sind, zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet;
Vermögenswerte, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, jedoch an einem geregelten Markt bzw. an anderen
organisierten Märkten gehandelt werden, ebenfalls zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet, sofern die Depot-
bank zur Zeit der Bewertung diesen Kurs für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Vermögenswerte verkauft wer-
den können;
Finanzterminkontrakte über Devisen, Wertpapiere, Finanzindices, Zinsen und sonstige zulässige Finanzinstrumente
sowie Optionen darauf und entsprechende Optionsscheine, soweit sie an einer Börse notiert sind, mit den zuletzt fest-
gestellten Kursen der betreffenden Börse bewertet. Soweit keine Börsennotiz besteht, insbesondere bei sämtlichen
OTC-Geschäften, erfolgt die Bewertung zum wahrscheinlichen Realisierungswert, der mit Vorsicht und nach Treu und
Glauben zu bestimmen ist;
Zinsswaps zu ihrem Marktwert in Bezug auf die anwendbare Zinskurve bewertet;
an Indices und an Finanzinstrumente gebundene Swaps zu ihrem Marktwert bewertet, der unter Bezugnahme auf den
betreffenden Index oder das betreffende Finanzinstrument ermittelt wird;
Anteile an OGAW oder OGA zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet;
flüssige Mittel und Festgelder zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet;
nicht auf die für den Fonds festgelegte Währung (nachstehend «Basiswährung des Fonds») lautende Vermögenswerte
zu dem letzten Devisenmittelkurs in die Basiswährung des Fonds umgerechnet.
2. Vermögenswerte, deren Kurse nicht marktgerecht sind, sowie alle anderen Vermögenswerte werden zum wahr-
scheinlichen Realisierungswert bewertet, der mit Vorsicht und nach Treu und Glauben zu bestimmen ist. Die Verwal-
tungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen andere Bewertungsmethoden zulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass
diese den angemessenen Wert der Vermögensgegenstände besser darstellen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für den Fonds bzw. für die Anteilklassen des Fonds ein so genanntes Ertrags-
ausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge und reali-
sierten Kapitalgewinne/-verluste, die der Anteilerwerber als Teil des Ausgabepreises bezahlen muss und die der
Verkäufer von Anteilen als Teil des Rücknahmepreises vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berech-
nung des Ertragsausgleichs werden die angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.
4. Der Ausgabepreis ist der nach den Nr. 1 und 2 ermittelte Inventarwert pro Anteil zuzüglich eines ggf. anfallenden,
der Abgeltung der Ausgabekosten dienenden Ausgabeaufschlags. Der Ausgabepreis kann auf die nächste Einheit der ent-
sprechenden Währung auf- oder abgerundet werden, je nach Vorgabe der Verwaltungsgesellschaft. Die Höhe des Aus-
gabeaufschlags ist dem Abschnitt «Besonderer Teil» zu entnehmen. Ggf. in einem Land, in dem die Anteile ausgegeben
werden, anfallende Stempelgebühren oder andere Belastungen gehen zu Lasten des Anteilinhabers.
5. Rücknahmepreis ist der nach den Nr. 1 und 2 ermittelte Inventarwert pro Anteil abzüglich eines ggf. anfallenden,
zur Verfügung der Verwaltungsgesellschaft stehenden Rücknahmeabschlags. Der Rücknahmepreis kann auf die nächste
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Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden, je nach Vorgabe der Verwaltungsgesellschaft. Die
Höhe des Rücknahmeabschlags ist dem Abschnitt «Besonderer Teil» zu entnehmen.
§ 16 Aussetzung
1. Die Errechnung des Inventarwerts sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann von der Verwaltungsge-
sellschaft zeitweilig ausgesetzt werden, wenn und solange
eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des Fonds gehandelt wird (außer an gewöhnlichen
Wochenenden und Feiertagen), geschlossen, der Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist;
die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann;
die Gegenwerte bei Käufen sowie Verkäufen nicht zu transferieren sind;
es unmöglich ist, die Ermittlung des Inventarwerts ordnungsgemäß durchzuführen.
Weitere Möglichkeiten der Aussetzung der Anteilausgabe und -rücknahme können im Besonderen Teil des Verwal-
tungsreglements vorgesehen sein.
2. Ausgabe- und Rücknahmeaufträge werden nach Wiederaufnahme der Inventarwertberechnung ausgeführt, es sei
denn, sie sind bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe des § 14 Nr. 12 des Ver-
waltungsreglements widerrufen worden.
§ 17 Kosten der Verwaltung
1. Der Verwaltungsgesellschaft steht für die Verwaltung und Zentralverwaltung des Fonds (mit Ausnahme derjenigen
Zentralverwaltungsaufgaben und sonstigen Aufgaben, die auf die Depotbank übertragen sind) eine aus dem Fonds zu
entnehmende Vergütung zu, soweit diese Vergütung nicht im Rahmen einer besonderen Anteilklasse direkt dem jewei-
ligen Anteilinhaber in Rechnung gestellt wird. Zudem kann der Besondere Teil des Verwaltungsreglements vorsehen,
dass der Verwaltungsgesellschaft eine aus dem Fonds zu entnehmende erfolgsbezogene Vergütung zusteht.
Der Depotbank steht für die Verwaltung und Verwahrung der zum Fonds gehörenden Vermögenswerte sowie für
die auf sie übertragenen Aufgaben der Zentralverwaltung und sonstigen Aufgaben eine aus dem Fonds zu entnehmende
Vergütung zu. In der Depotbankvergütung sind die üblicherweise anfallenden Depotgebühren enthalten. Je nach Ausge-
staltung des Vertragsverhältnisses steht der Depotbank darüber hinaus eine dem Fonds zu entnehmende Bearbeitungs-
gebühr für jede Transaktion zu, die sie im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft durchführt.
2. Neben diesen Vergütungen und Gebühren gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Fonds:
im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten (einschließlich der daran nach
Marktusancen ggf. gekoppelten Zur-Verfügung-Stellung von Research- und Analyseleistungen) sowie mit der Inanspruch-
nahme von Wertpapierleihprogrammen und von Vermittlern von Wertpapierleihen entstehende Kosten;
Kosten für die Erstellung (inklusive Übersetzungskosten) und den Versand der Verkaufsprospekte, Verwaltungsre-
glements sowie der Jahres-, Halbjahres- und ggf. Zwischenberichte sowie anderer Berichte und Mitteilungen an Anteil-
inhaber;
Kosten der Veröffentlichung der Verkaufsprospekte, Verwaltungsreglements, Jahres-, Halbjahres- und ggf. Zwischen-
berichte, anderer Berichte und Mitteilungen an Anteilinhaber, der steuerlichen Daten sowie der Ausgabe- und Rücknah-
mepreise und der Bekanntmachungen an die Anteil–inhaber;
Prüfungs- und Rechtsberatungskosten für den Fonds einschließlich der Bescheinigungskosten steuerlicher Daten für
in- und ausländische Steuerzwecke;
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem Fonds oder einer ggf. bestehenden
Anteilklasse zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf den Fonds oder
eine ggf. bestehende Anteilklasse bezogener Forderungen;
Kosten und evtl. entstehende Steuern im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung;
Kosten für die Erstellung von Anteilzertifikaten und ggf. Erträgnisscheinen sowie Erträgnisschein-Bogenerneuerung;
Zahl-/Informationsstellengebühren und ggf. Gebühren im Zusammenhang mit Ausschüttungen sowie entstehende
Kosten für die Einlösung von Erträgnisscheinen;
Kosten etwaiger Börseneinführungen, der Registrierung der Anteilscheine zum öffentlichen Vertrieb und/oder der
Aufrechterhaltung einer solchen Börsennotierung oder Registrierung;
Kosten für die Beurteilung des Fonds durch national und international anerkannte Rating-Agenturen;
ein angemessener Anteil an den Werbekosten und anderen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Ange-
bot und Vertrieb von Anteilen anfallen;
Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung von Indexnamen, insbesondere Lizenzgebühren;
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung des Fonds;
Kosten für die Ermittlung der Risiko- und Performancekennzahlen sowie Berechnung einer ggf. im
Besonderen Teil des Verwaltungsreglements festgelegten erfolgsbezogenen Vergütung für die
Verwaltungsgesellschaft durch beauftragte Dritte;
Kosten im Zusammenhang mit dem Erlangen und Aufrechterhalten eines Status, der dazu berechtigt, in einem Land
direkt in Vermögensgegenstände investieren oder an Märkten in einem Land direkt als Vertragspartner auftreten zu kön-
nen;
Kosten und Auslagen der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie von diesen beauftragter Dritter im Zusam-
menhang mit der Überwachung von Anlagegrenzen und restriktionen;
Kosten und Auslagen der Verwaltungsgesellschaft sowie von ihr beauftragter Dritter im Zusammenhang mit dem Er-
werb, Nutzen und Aufrechterhalten dem Fondsmanagement dienender eigener oder fremder EDV-Systeme;
Kosten im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung über Hauptversammlungen von Unternehmen oder über
sonstige Versammlungen der Inhaber von Vermögensgegenständen sowie Kosten im Zusammenhang mit der eigenen
Teilnahme oder der beauftragter Dritter an solchen Versammlungen.
45527
3. Im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements kann für Anteilklassen bestimmt werden, dass eine Vertriebsge-
bühr an die Verwaltungsgesellschaft zur Weiterleitung an die Vertriebsgesellschaften für deren erbrachte Dienstleistun-
gen und für die in Verbindung mit dem Vertrieb dieser Anteilklassen angefallenen Auslagen und/ oder in Zusammenhang
mit Dienstleistungen, die an Anteilinhaber dieser Anteilklassen und für eine Kontoführung der Anteilinhaberkonten er-
bracht werden, zu zahlen ist.
§ 18 Rechnungslegung
1. Der Fonds und dessen Bücher werden durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von der Verwaltungsgesell-
schaft bestellt wird, geprüft.
2. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen ge-
prüften Jahresbericht für den Fonds.
3. Binnen zwei Monaten nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahrs veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft
einen ungeprüften Halbjahresbericht für den Fonds.
4. Die Berichte sind bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den Zahlstellen erhältlich.
§ 19 Dauer und Auflösung des Fonds sowie Kündigung der Verwaltungsgesellschaft
1. Der Fonds wurde auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch Beschluss der Verwaltungsge-
sellschaft aufgelöst werden.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds mit einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen.
Die Kündigung wird im Mémorial sowie in mindestens zwei dann zu bestimmenden Tageszeitungen in den Ländern ver-
öffentlicht, in denen Anteile des Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Mit dem Wirksamwerden der Kündi-
gung erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, den Fonds zu verwalten. In diesem Falle geht das Verfügungsrecht
über den Fonds auf die Depotbank über, die ihn gem. Nr. 3 abzuwickeln und den Liquidationserlös an die Anteilinhaber
zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung
entsprechend § 17 des Verwaltungsreglements beanspruchen. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann sie jedoch
von der Abwicklung und Verteilung absehen und die Verwaltung des Fonds nach Maßgabe dieses Verwaltungsreglements
einer anderen Luxemburger Verwaltungsgesellschaft übertragen.
3. Wird der Fonds aufgelöst, ist dies im Mémorial sowie in mindestens zwei dann zu bestimmenden Tageszeitungen
in den Ländern zu veröffentlichen, in denen Anteile des Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Die Ausgabe
von Anteilen wird am Tage der Beschlussfassung über die Auflösung des Fonds eingestellt. Die Rücknahme von Anteilen
bleibt bis zur Liquidation möglich, wenn eine Gleichbehandlung der Anteilinhaber sichergestellt werden kann. Die Ver-
mögenswerte werden veräußert und die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und
Honorare auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder ggf. der von ihr oder von der Depotbank im Einvernehmen
mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern nach deren Anspruch verteilen. Liquidati-
onserlöse, die nach Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden,
sofern gesetzlich erforderlich, in Euro konvertiert und von der Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber
bei der Caisse de Consignation in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, sofern sie nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
§ 20 Zusammenschluss
Die Verwaltungsgesellschaft kann gemäß nachfolgenden Bedingungen beschließen, den Fonds in einen
der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die
Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds dem Recht und der Gerichtsbarkeit anderer Staaten, in denen die
Anteile vertrieben werden, zu unterwerfen, sofern dort ansässige Anleger bezüglich Zeichnung und Rückgabe von
Anteilen Ansprüche gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank geltend machen.
3. Vertragssprache ist Deutsch. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können für sich selbst und den Fonds
Übersetzungen in Sprachen von Ländern als verbindlich erklären, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen
sind.
Für den dbi-LiquiditätsManager gelten ergänzend und abweichend die nachstehenden Bestimmungen.
BESONDERER TEIL
§ 24 Name des Fonds
Der Name des Fonds lautet dbi-LiquiditätsManager.
§ 25 Depotbank
Depotbank ist die DRESDNER BANK LUXEMBOURG S.A., Luxembourg.
§ 26 Anlagepolitik
Anlageziel
Ziel der Anlagepolitik ist es, eine auf den kürzerfristigen Bereich des Euro-Geldmarktes bezogene marktgerechte, von
Währungsschwankungen weitgehend unabhängige Rendite in Euro (EUR) zu erwirtschaften. Je nach Anteilklasse erfolgt
ggf. eine Umrechnung des Inventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse in eine andere Währung bzw. ggf. auch eine Ab-
sicherung gegen eine andere, von vornherein bestimmte Währung.
Anlagegrundsätze
Hierzu wird das Vermögen des Fonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung wie folgt angelegt:
a)
Für das Fondsvermögen dürfen Einlagen im Sinne von § 4 Nr. 3 des Verwaltungsreglements gehalten sowie Geld-
marktinstrumente im Sinne von § 4 Nr. 1 und Nr. 5 sowie § 5 des Verwaltungsreglements erworben werden.
45528
b)
Weiterhin darf das Fondsvermögen in verzinsliche Wertpapiere inklusive Zerobonds, insbesondere Staatsanleihen,
Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschrei-
bungen, Kommunalschuldverschreibungen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Options-
anleihen, Unternehmensanleihen, Mortgage Backed Securities und Asset Backed Securities sowie weitere Anleihen, die
mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind, investiert werden. Die Anlagegegenstände im Sinne des Satzes 1 dürfen
bei Erwerb keine längere (Rest-)Laufzeit als 12 Monate haben oder müssen eine Verzinsung aufweisen, die nach den
Ausgabebedingungen während der gesamten Laufzeit dieser Anlagegegenstände regelmäßig, mindestens aber einmal in
12 Monaten, marktgerecht angepasst wird. Zudem können für das Fondsvermögen Indexzertifikate und andere Zertifi-
kate, deren Risikoprofil typischerweise mit den in Satz 1 genannten Anlagegegenständen oder mit den Anlagemärkten
korreliert, denen diese Anlagegegenstände zuzuordnen sind, erworben werden.
c)
Der Anteil der Anlagegegenstände im Sinne der Buchstaben a) und b) Satz 1, deren Aussteller ihren Sitz in einem
Teilnehmerland der Europäischen Währungsunion haben bzw. bei denen das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in
einem Teilnehmerland der Europäischen Währungsunion hat, darf insgesamt 51 % des Wertes des Fondsvermögens
nicht unterschreiten.
d)
Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten im Sinne des Buchstabens a) sowie von Anlagegegenständen im Sinne des
Buchstabens b) Satz 1,
die zum Erwerbszeitpunkt kein Investment Grade-Rating einer anerkannten Rating-Agentur besitzen (so genanntes
Non Investment Grade-Rating) oder hinsichtlich derer überhaupt kein Rating existiert, jedoch nach Einschätzung des
Fondsmanagements davon ausgegangen werden kann, dass sie im Falle eines Rating einer Einstufung von Non Investment
Grade entsprächen, (so genannte High Yield-Anlagen), oder
deren Aussteller zum Erwerbszeitpunkt ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht
in die Kategorie «hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf» fällt, d. h. nicht als «entwickelt» klassifiziert wird (einem so
genannten Emerging Market),
ist nicht gestattet.
e)
Bis zu 10% des Fondsvermögens dürfen in OGAW oder OGA im Sinne von § 4 Nr. 2 des Verwaltungsreglements
angelegt werden, die Geldmarktfonds sind.
Hierbei kann es sich sowohl um breit diversifizierte als auch um auf bestimmte Emittentengruppen und/oder Wäh-
rungen fokussierte Geldmarktfonds handeln. Je nach Einschätzung der Marktlage können unterschiedliche Schwerpunkte
gesetzt werden, wobei der auf Geldmarktfonds entfallende Anteil des Fondsvermögens auch vollständig in einer der vor-
genannten Geldmarktfondskategorien angelegt werden kann. Geldmarktfonds im vorgenannten Sinne ist jeder OGAW
oder OGA, dessen Risikoprofil typischerweise mit dem eines oder mehrerer Geldmärkte korreliert.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Geldmarktfonds erworben, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsge-
sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittel-
bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Fonds werden nur ausnahmsweise
und nur dann erworben, wenn keiner der vorgenannten Fonds die vom Fondsmanagement im Einzelfall für notwendig
erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindexes
ausgerichteten OGAW oder OGA handelt, die an einer der in § 4 Nr. 1 des Verwaltungsreglements genannten Börsen
oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind.
f)
Aktien und aktienähnliche Rechte können in Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- und Optionsrechten bei Wandel-
schuldverschreibungen und Optionsanleihen erworben werden, sind jedoch innerhalb von sechs Monaten zu verkaufen.
g)
Der Anteil der auf Euro lautenden Anlagegegenstände darf 51 % des Wertes des Fondsvermögens nicht unterschrei-
ten.
Der Anteil der nicht auf Euro lautenden Anlagegegenstände und Verbindlichkeiten soll 5 % des Wertes des Fonds-
vermögen nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil durch Derivate auf Wechselkurse oder
Währungen abgesichert ist. Auf gleiche Währung lautende Anlagegegenstände und Verbindlichkeiten werden auf diese
Grenze bis zur Höhe des kleineren Betrages nicht angerechnet. Anlageinstrumente, die nicht auf eine Währung lauten,
gelten als auf die Währung des Sitzlandes ihres Emittenten (bei Aktien vertretenden Papieren: des Unternehmens) lau-
tend.
Zusätzlich können im Rahmen von Anteilklassen Geschäfte getätigt werden, mit denen - unter entsprechender
Zugrundelegung der vorgenannten Zuordnungen - weitgehend gegen eine bestimmte andere Währung abgesichert wird.
h)
Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Wertpapieren inklusive Zero-
bonds im Sinne des Satzes 1 des Buchstabens b) sowie in Einlagen und Geldmarktinstrumenten im Sinne des Buchstabens
a) angelegten Teils des Fondsvermögens, einschließlich der mit den genannten Anlagegegenständen verbundenen Zins-
ansprüche, soll bei maximal neun Monaten liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere,
Zins- und Rentenindices sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrundeliegenden Anlagegegenstände be-
rücksichtigt.
i)
Im Rahmen und unter Beachtung der oben genannten Beschränkungen kann das Fondsvermögen je nach Einschätzung
der Marktlage sowohl
45529
auf einzelne Typen von Anlagegegenständen, und/oder
auf einzelne Branchen, und/oder
auf einzelne Länder, und/oder
auf Anlagegegenstände mit kürzeren bzw. längeren (Rest-)Laufzeiten, und/oder
auf Anlagegegenstände von Ausstellern/Schuldnern mit bestimmten Charakteren (z. B. Staaten oder Unternehmen),
konzentriert als auch breit übergreifend investiert werden.
j)
Eine Über- bzw. Unterschreitung der vorstehend in den Buchstaben c), e), g) und h) beschriebenen Grenzen ist zu-
lässig, wenn dies durch Wertveränderungen von im Fondsvermögen enthaltenen Anlagegegenständen, durch Ausübung
von Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten Fonds z. B. bei Ausgabe oder
Rücknahme von Anteilscheinen geschieht (sog. passive Grenzverletzung). In diesen Fällen ist die Wiedereinhaltung der
genannten Grenzen in angemessener Frist anzustreben.
k)
Außerdem ist es der Verwaltungsgesellschaft gestattet, für den Fonds zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwal-
tung (inklusive zu Absicherungszwecken) Techniken und Instrumente einzusetzen (gem. §§ 8 f. des Verwaltungsregle-
ments bzw. den Erläuterungen im vollständigen Verkaufsprospekt unter Einsatz von Techniken und Instrumenten und
damit verbundene besondere Risiken) sowie gem. § 11 des Verwaltungsreglements kurzfristige Kredite aufzunehmen.
Unter keinen Umständen darf der Fonds beim Einsatz von Techniken und Instrumenten von den genannten Anlage-
zielen abweichen.
Das Fondsmanagement wird das Fondsvermögen nach eingehender Analyse aller ihm zur Verfügung stehenden Infor-
mationen und unter sorgfältiger Abwägung der Chancen und Risiken in Geldmarktinstrumente, Einlagen, Wertpapiere
und sonstige zulässige Vermögenswerte investieren. Die Wertentwicklung der Fondsanteile bleibt aber von den Kurs-
veränderungen an den Märkten abhängig. Es kann daher keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlage-
politik erreicht werden.
§ 27 Anteilscheine
Die Anteile sind in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
§ 28 Basiswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Transaktionsgebühr
1. Basiswährung des Fonds ist der Euro.
2. Die Verwaltungsgesellschaft oder von ihr beauftragte Dritte, welche in den Verkaufsprospekten genannt sind, er-
mitteln den Ausgabe- und Rücknahmepreis an jedem Bewertungstag.
3. Der Ausgabepreis ist bei
- Anteilklassen mit den Referenzwährungen PLN, SKK, CZK oder HUF spätestens innerhalb von drei Bewertungsta-
gen nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt
- allen anderen Anteilklassen spätestens innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem jeweiligen Abrechnungszeit-
punkt
an die Depotbank zu zahlen.
4. Für Anteile der Anteilklassentypen A, AT, P, PT, I, IT, X und XT wird derzeit bis auf Weiteres kein Ausgabeauf-
schlag gem. § 15 Nr.4 des Verwaltungsreglements erhoben.
Ein zur Verfügung der Verwaltungsgesellschaft stehender Rücknahmeabschlag (§ 15 Nr. 5 des Verwaltungsreglements)
wird derzeit bis auf Weiteres nicht erhoben.
5. Werden ggf. in Italien vorhandene Zahlstellen beim Erwerb von Anteilen oder einer Anteilrückgabe eingebunden,
kann eine solche Zahlstelle neben einem Ausgabeaufschlag/Rücknahmeabschlag auch eine Transaktionsgebühr von EUR
75,-- pro Transaktion erheben; es steht einer solchen Zahlstelle frei, eine niedrigere Transaktionsgebühr zu erheben.
6. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, dass in den Ländern, in denen der Fonds öffentlich vertrieben wird,
eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt. Dies kann auch durch Publikation auf der Internet-Seite der
Verwaltungsgesellschaft erfolgen.
§ 29 Kosten
1. Die dem Fonds unter Berücksichtigung der verschiedenen Anteilklassen zu entnehmende Vergütung für die Ver-
waltung und Zentralverwaltung (mit Ausnahme derjenigen Zentralverwaltungsaufgaben und sonstigen Aufgaben, die auf
die Depotbank übertragen sind) beträgt für Anteile der Anteilklassentypen A und AT 1,50% p.a. sowie für Anteile der
Anteilklassentypen I, IT, P und PT 1,00% p.a. und wird auf den täglich ermittelten Inventarwert errechnet. Es steht der
Verwaltungsgesellschaft frei, eine niedrigere Vergütung zu erheben. Für Anteile der Anteilklassentypen X und XT wird
dem Fonds keine entsprechende Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung auf Anteilklassenebene belastet; bei
diesen Anteilklassentypen wird diese Vergütung dem jeweiligen Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft direkt in
Rechnung gestellt (§ 30 Nr. 2 des Verwaltungsreglements). Sofern bei den Anteilklassentypen X und XT zwischen der
Verwaltungsgesellschaft und dem jeweiligen Anteilinhaber keine ggf. auch eine erfolgsbezogene Komponente beinhalten-
de andere Vergütung vereinbart wurde, beträgt diese Vergütung unter Berücksichtigung der verschiedenen Anteilklas-
sen 1,00% p.a. und wird auf den täglich ermittelten Inventarwert errechnet; es steht der Verwaltungsgesellschaft frei,
eine niedrigere Vergütung zu erheben.
2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zum Fonds gehörenden Vermögenswerte sowie für
die auf sie übertragenen Aufgaben der Zentralverwaltung und sonstigen Aufgaben eine dem Fonds zu entnehmende Ver-
gütung in Höhe von 0,50% p.a., errechnet auf den täglich ermittelten Inventarwert. Es steht der Depotbank frei, eine
niedrigere Vergütung zu erheben.
3. Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt monatlich zum Monatsende.
45530
4. Die Depotbank erhält über die Vergütung gem. Nr. 2 hinaus eine dem Fonds zu entnehmende Bearbeitungsgebühr
in Höhe von 0,125% jeder Wertpapiertransaktion, soweit dafür nicht bankübliche Gebühren anfallen. Es steht der De-
potbank frei, eine niedrigere Bearbeitungsgebühr zu erheben.
5. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Fonds werden über die ersten fünf Jahre abgeschrie-
ben.
§ 30 Anteilklassen
Der Fonds kann mit mehreren Anteilklassen, die sich in der Kostenbelastung, der Kostenerhebungsart, der Ertrags-
verwendung, dem erwerbsberechtigten Personenkreis, dem Mindestanlagebetrag, der Referenzwährung, einer ggf. auf
Anteilklassenebene erfolgenden Währungssicherung, der Bestimmung des Abrechnungszeitpunkts nach Auftragsertei-
lung, der Bestimmung des zeitlichen Abwicklungsprozedere nach Abrechnung eines Auftrags und/oder einer Ausschüt-
tung oder sonstigen Merkmalen unterscheiden können, ausgestattet werden. Alle Anteile nehmen in gleicher Weise an
den Erträgen und am Liquidationserlös ihrer Anteilklasse teil.
Es gibt derzeit die folgenden Anteilklassen:
A (EUR), A (USD), A (JPY), A (GPB), A (CHF), A (NOK), A (SEK), A (DKK), A (CZK), A (PLN), A (SKK), A (HUF),
A (H-USD), A (H-JPY), A (H-GPB), A (H-CHF), A (H-NOK), A (H-SEK), A (H-DKK),A (H-CZK), A (H-PLN), A (H-
SKK), A (H-HUF), AT (EUR), AT (USD), AT (JPY), AT (GPB), AT (CHF), AT (NOK), AT (SEK), AT (DKK), AT (CZK),
AT (PLN), AT (SKK), AT (HUF), AT (H-USD), AT (H-JPY), AT (H-GPB), AT (H-CHF), AT (H-NOK), AT (H-SEK), AT
(H-DKK), AT (H-CZK), AT (H-PLN), AT (H-SKK), AT (H-HUF).
P (EUR), P (USD), P (JPY), P (GPB), P (CHF), P (NOK), P (SEK), P (DKK), P (CZK), P (PLN), P (SKK), P (HUF), P (H-
USD), P (H-JPY), P (H-GPB), P (H-CHF), P (H-NOK), P (H-SEK), P (H-DKK), P (H-CZK), P (H-PLN), P (H-SKK), P (H-
HUF), PT (EUR), PT (USD), PT (JPY), PT (GPB), PT (CHF), PT (NOK), PT (SEK), PT (DKK), PT (CZK), PT (PLN), PT
(SKK), PT (HUF), PT (H-USD), PT (H-JPY), PT (H-GPB), PT (H-CHF), PT (H-NOK), PT (H-SEK), PT (H-DKK), PT (H-
CZK), PT (H-PLN), PT (H-SKK), PT (H-HUF).
I (EUR), I (USD), I (JPY), I (GPB), I (CHF), I (NOK), I (SEK), I (DKK), I (CZK), I (PLN), I (SKK), I (HUF), I (H-USD), I
(H-JPY), I (H-GPB), I (H-CHF), I (H-NOK), I (H-SEK), I (H-DKK), I (H-CZK), I (H-PLN), I (H-SKK), I (H-HUF), IT (EUR),
IT (USD), IT (JPY), IT (GPB), IT (CHF), IT (NOK), IT (SEK), IT (DKK), IT (CZK), IT (PLN), IT (SKK), IT (HUF), IT (H-
USD), IT (H-JPY), IT (H-GPB), IT (H-CHF), IT (H-NOK), IT (H-SEK), IT (H-DKK), IT (H-CZK), IT (H-PLN), IT (H-SKK),
IT (H-HUF).
X (EUR), X (USD), X (JPY), X (GPB), X (CHF), X (NOK), X (SEK), X (DKK), X (CZK), X (PLN), X (SKK), X (HUF),
X (H-USD), X (H-JPY), X (H-GPB), X (H-CHF), X (H-NOK), X (H-SEK), X (H-DKK), X (H-CZK), X (H-PLN), X (H-
SKK), X (H-HUF), XT (EUR), XT (USD), XT (JPY), XT (GPB), XT (CHF), XT (NOK), XT (SEK), XT (DKK), XT (CZK),
XT (PLN), XT (SKK), XT (HUF), XT (H-USD), XT (H-JPY), XT (H-GPB), XT (H-CHF), XT (H-NOK), XT (H-SEK), XT
(H-DKK), XT (H-CZK), XT (H-PLN), XT (H-SKK), XT (H-HUF).
Der Umtausch von einer Anteilklasse in eine andere Anteilklasse ist ausgeschlossen.
2. Der Erwerb von Anteilen der Anteilklassentypen P, PT, I, IT, X und XT ist nur bei einer Mindestanlage in der in
den Verkaufsprospekten genannten Höhe (nach Abzug eines eventuellen Ausgabeaufschlags) möglich. Folgeanlagen sind
auch mit geringeren Beträgen statthaft, sofern die Summe aus dem aktuellen Wert der vom Erwerber zum Zeitpunkt
der Folgeanlage bereits gehaltenen Anteile derselben Anteilklasse und dem Betrag der Folgeanlage (nach Abzug eines
eventuellen Ausgabeaufschlags) mindestens der Höhe der Mindestanlage der betreffenden Anteilklasse entspricht. Be-
rücksichtigt werden nur Bestände, die der Erwerber bei derselben Stelle verwahren lässt, bei der er auch die Folgeanlage
tätigen möchte. Fungiert der Erwerber als Zwischenverwahrer für endbegünstigte Dritte, so kann er Anteile der ge-
nannten Anteil–klassentypen nur erwerben, wenn die vorstehend genannten Bedingungen hinsichtlich eines jeden end-
begünstigten Dritten jeweils gesondert erfüllt sind. Die Ausgabe von Anteilen dieser Anteilklassentypen kann davon
abhängig gemacht werden, dass der Erwerber zuvor eine entsprechende schriftliche Versicherung abgibt.
Anteile der Anteilklassentypen I, IT, X und XT können nur von nicht natürlichen Personen erworben werden. Der
Erwerb ist gleichwohl unstatthaft, wenn zwar der Anteilzeichner selbst eine nicht natürliche Person ist, er jedoch als
Zwischenverwahrer für einen endbegünstigten Dritten fungiert, der seinerseits eine natürliche Person ist. Die Ausgabe
von Anteilen dieser Anteilklassentypen kann davon abhängig gemacht werden, dass der Erwerber zuvor eine entspre-
chende schriftliche Versicherung abgibt.
Anteile der Anteilklassentypen X und XT können nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft und nach
Abschluss einer individuellen Sondervereinbarung zwischen dem Anteilinhaber und der Verwaltungsgesellschaft ausge-
geben werden. Es steht im freien Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, ob sie einer Anteilausgabe zustimmt, ob sie eine
individuelle Sondervereinbarung abzuschließen bereit ist und wie sie ggf. eine individuelle Sondervereinbarung ausgestal-
tet.
3. Es können auch Anteilklassen, deren Referenzwährung nicht auf die Basiswährung des Fonds lautet, ausgegeben
werden. Hierbei können sowohl Anteilklassen ausgegeben werden, bei denen eine Währungssicherung zugunsten der
Referenzwährung angestrebt wird, als auch Anteilklassen, bei denen dies unterbleibt. Die Kosten dieser Währungssi-
cherungsgeschäfte werden von der entsprechenden Anteilklasse getragen.
Die jeweilige Referenzwährung einer Anteilklasse ist dem dem Anteilklassentyp (A, AT, P, PT, I, IT, X und XT) bei-
gefügten Klammerzusatz zu entnehmen [z. B. bei dem Anteilklassentyp A und der Referenzwährung USD: A (USD)].
Wird bei einer Anteilklasse eine Währungssicherung zugunsten der jeweiligen Referenzwährung angestrebt, wird der
Bezeichnung der Referenzwährung ein «H-» vorangestellt [z. B. bei dem Anteilklassentyp A, der Referenzwährung USD
und einer angestrebten Währungssicherung gegenüber dieser Referenzwährung: A (H-USD)].
4. Die Berechnung des Anteilwerts (§ 15 Nr. 1 und 2 des Verwaltungsreglements) erfolgt für jede Anteilklasse durch
Teilung des Wertes des einer Anteilklasse zuzurechnenden Nettovermögens durch die Zahl der am Bewertungstag im
Umlauf befindlichen Anteile dieser Anteilklasse. Bei Ausschüttungen wird der Wert des Nettovermögens, der den An-
45531
teilen der ausschüttenden Anteilklassen zuzurechnen ist, um den Betrag dieser Ausschüttungen gekürzt. Wenn der
Fonds Anteile ausgibt, so wird der Wert des Nettovermögens der jeweiligen Anteilklasse um den bei der Ausgabe er-
zielten Erlös abzüglich eines erhobenen Ausgabeaufschlags erhöht. Wenn der Fonds Anteile zurücknimmt, so vermin-
dert sich der Wert des Nettovermögens der jeweiligen Anteilklasse um den auf die zurückgenommenen Anteile
entfallenden Inventarwert. Abweichend von § 15 Nr. 1 des Verwaltungsreglements wird der Inventarwert pro Anteil
einer Anteilklasse dadurch ermittelt, dass der sich allein nach § 15 Nr. 1 und Nr. 2 des Verwaltungsreglements ergeben-
de Wert um diejenigen zu erwartenden rechnerisch abgegrenzten Erträge erhöht und um diejenigen zu erwartenden
rechnerisch abgegrenzten Aufwendungen verringert wird, die bis einschließlich des Kalendertags vor dem Valutatag ei-
ner die jeweilige Anteilklasse betreffenden und nach Maßgabe des § 14 des Verwaltungsreglements an diesem Bewer-
tungstag abzurechnenden Anteilausgabe oder rückgabe anfallen sollten.
§ 31 Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt jedes Jahr, ob, wann und in welcher Höhe für eine Anteilklasse eine Aus-
schüttung entsprechend den in Luxemburg gültigen Bestimmungen erfolgt. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem
Zwischenausschüttungen festsetzen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kann Fondssubstanz zur Ausschüttung her-
angezogen werden.
2. Hinsichtlich der Anteilklassentypen A, P, I und X des Fonds erfolgt grundsätzlich eine Ausschüttung auf die am Aus-
schüttungstag umlaufenden Anteile. Die anfallenden Erträge der Anteilklassentypen AT, PT, IT und XT des Fonds wer-
den grundsätzlich nicht ausgeschüttet, sondern im Rahmen der Anteilklasse wieder angelegt.
3. Ausschüttungsbeträge, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Veröffentlichung der Ausschüttungserklärung
geltend gemacht wurden, verfallen zugunsten der Anteilklasse. Ungeachtet dessen ist die Verwaltungsgesellschaft be-
rechtigt, Ausschüttungsbeträge, die nach Ablauf dieser Verjährungsfrist geltend gemacht werden, zu Lasten der Anteil-
klasse an die Anteilinhaber auszuzahlen.
§ 32 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.
§ 33 Inkrafttreten
Dieses Verwaltungsreglement trat in seiner ursprünglichen Fassung am 11. Mai 2000 in Kraft. Die letzte Änderung
trat am 15. Mai 2006 in Kraft.
Luxembourg im April 2006.
Senningerberg im April 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 13 avril 2006, réf. LSO-BP02808. – Reçu 58 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(038932//787) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 mai 2006.
ALLIED DOMECQ LUXEMBOURG HOLDINGS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 128.488.000,-.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 69A, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 71.408.
—
<i>Extrait des résolutions prises par l’assemblée générale extraordinaire du 24 janvier 2006i>
L’assemblée générale extraordinaire décide d’accepter la démission de M. Alberto Martin, directeur, né le 7 avril 1961
à Madrid, Espagne, demeurant à Principe de Vergara, 136, 28002 Madrid, Espagne, de son mandat de gérant de la Société
avec effet au 23 janvier 2006 et de nommer M. Claude Steinmetz, directeur financier, né le 28 mai 1950 à Boulogne-
Billancourt (France), demeurant à B-1190 Bruxelles, avenue Jupiter 187, gérant de la Société avec effet au 23 janvier
2006 et pour une période prenant fin à la prochaine assemblée générale annuelle de la Société devant se tenir en 2006.
Il en résulte que le conseil de gérance se compose désormais comme suit:
- M. Michael McDonald, administrateur de sociétés, né le 10 janvier 1948 à Manchester (Royaume-Uni), demeurant
au 162, route de Luxembourg, L-4972 Dippach;
- M. Claude Steinmetz, directeur financier, né le 28 mai 1950 à Boulogne-Billancourt (France), demeurant à B-1190
Bruxelles, avenue Jupiter 187;
- M. Jacquot Schwertzer, administrateur de sociétés, né le 13 janvier 1956 à Uccle, Belgique, demeurant au 51, rue
d’Oetrange, L-5360 Luxembourg;
- M. Ian Terence Fitzsimons, administrateur des sociétés, né le 11 juillet 1964, à Chippenham, Royaume-Uni, demeu-
rant professionnellement au 12, place des Etats-Unis 75783 Paris, France;
- M. Emmanuel André Marie Babeau, administrateur, né le 13 février 1967 à Paris, France, demeurant professionnel-
lement au 12, place des Etats-Unis, 75783 Paris, France.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 17 février 2006, réf. LSO-BN03959. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(019392/280/28) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2006.
DRESDNER BANK LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
ALLIANZ GLOBAL INVESTORS LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
Luxembourg, le 16 février 2006.
Signature.
45532
dit-CASH EURO, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Allgemeiner Teili>
§ 1 Grundlagen
1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen. Er wurde als «fonds commun de placement nach dem
Recht des Großherzogtums Luxemburg gegründet, setzt sich aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten zu-
sammen und wird von der ALLIANZ GLOBAL INVESTORS LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft nach Luxem-
burger Recht, (nachstehend «Verwaltungsgesellschaft» genannt) im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der
Einleger (nachstehend «Anteilinhaber» genannt) verwaltet.
2. Die Verwaltungsgesellschaft legt das Fondsvermögen nach dem Grundsatz der Risikostreuung gesondert von dem
eigenen Vermögen an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte werden den Anteilinhabern Anteilzertifikate oder An-
teilbestätigungen gem. § 13 des Verwaltungsreglements (beide nachstehend «Anteilscheine» genannt) ausgestellt.
3. Die Anteilinhaber sind an dem Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
4. Mit dem Anteilerwerb erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie dessen genehmigte und veröf-
fentlichte Änderungen an.
5. Die ursprüngliche Fassung des Verwaltungsreglements sowie Änderungen werden bei der Kanzlei des Bezirksge-
richts Luxemburg hinterlegt. Ein Verweis auf die Hinterlegung erfolgt im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations,
dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial»).
§ 2 Depotbank
1. Die Verwaltungsgesellschaft ernennt die Depotbank. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz
und diesem Verwaltungsreglement. Die Depotbank handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließ-
lich im Interesse der Anteilinhaber.
2. Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte des Fonds in gesperrten Konten oder
Depots, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf.
Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Vermögenswerte
des Fonds bei anderen Banken oder bei Wertpapiersammelstellen in Verwahrung geben.
3. Die Depotbank entnimmt für die Verwaltungsgesellschaft aus den gesperrten Konten des Fonds nur die in diesem
Verwaltungsreglement festgesetzten Vergütungen und, jedoch nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft, für
sich die ihr gemäß diesem Verwaltungsreglement zustehende(n) Vergütung und Gebühren. Die Regelung in § 17 des Ver-
waltungsreglements über die Belastung des Fondsvermögens mit sonstigen Kosten und Gebühren bleibt unberührt.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch einzulegen und vorzugehen, wenn in das Fondsvermögen we-
gen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich im
Einklang mit dem Depotbankvertrag zu kündigen. Die Kündigung wird wirksam, wenn eine Bank, die die Bedingungen
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinschaftliche Anlagen (Gesetz) erfüllt, die Pflichten
und Funktionen als Depotbank gemäß dieses Verwaltungsreglements übernimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die bis-
herige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen gem. Art. 18 und 20 des
Gesetzes als Depotbank in vollem Umfang nachkommen.
6. Die Depotbank ist an die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem
Gesetz, den Verkaufsprospekten oder diesem Verwaltungsreglement des Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung wider-
sprechen.
§ 3 Fondsverwaltung
1. Die Verwaltungsgesellschaft handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und
ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. Sie kann unter eigener Verantwortung und auf ihre Kosten Anlageberater
hinzuziehen und/oder sich des Rats eines Anlageausschusses bedienen und/oder einen Fondsmanager mit der täglichen
Vermögensverwaltung beauftragen. Sie kann sich auch darüber hinaus der Hilfe Dritter bedienen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, gemäß den Bestimmungen in dem Abschnitt Besonderer Teil mit den
von den Anteilinhabern eingelegten Geldern Vermögenswerte zu erwerben, sie wieder zu veräußern und den Erlös an-
derweitig anzulegen; sie ist ferner zu allen sonstigen Rechtshandlungen ermächtigt, die sich aus der Verwaltung der Ver-
mögenswerte des Fonds ergeben.
§ 4 Allgemeine Anlagerichtlinien
Die Verwaltungsgesellschaft wird das Fondsvermögen grundsätzlich in die nachfolgend genannten Vermögensgegen-
stände anlegen:
1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die
an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt eines EU-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gehandelt
werden, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, oder
aus Neuemissionen stammen, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen
Notierung an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt im Sinne des ersten Spiegelstrichs zu beantragen,
und deren Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Geldmarktinstrumente sind Anlagen, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, die liquide sind und
deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
2. Anteile von nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpa-
pieren («OGAW») oder anderen Organismen für gemeinschaftliche Anlagen («OGA») im Sinne von Artikel 1 Absatz 2
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erster und zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem Drittstaat, sofern
diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer behördlichen Aufsicht unterstellen,
welche nach Auffassung der Commission de Surveillance du Secteur Financier («CSSF») derjenigen nach dem Gemein-
schaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht;
das Schutzniveau der Anteilinhaber der OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig ist und
insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditge-
währung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/
EWG gleichwertig sind;
die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen, die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden;
der OGAW oder OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach den Gründungsunterlagen insgesamt höch-
stens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder anderer OGA anlegen darf.
3. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das
betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder, falls der Sitz des Kredit-
instituts sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denjenigen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. Die Einlagen können grundsätzlich auf sämtliche Währungen lauten, die nach
der Anlagepolitik des Fonds zulässig sind.
4. Abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), d. h. insbesondere Futures, Terminkontrakte, Optionen sowie Swaps,
einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der in Nr. 1 bezeichneten geregelten Märkte
gehandelt werden, und/oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht dort gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne der §§ 4 und 5 des Verwaltungsreglements oder um Finanzindices,
Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß seinen Anlagezielen investieren darf. Die
Finanzindices im vorgenannten Sinn umfassen insbesondere Indices auf Währungen, auf Wechselkurse, auf Zinssätze, auf
Kurse und Gesamtrenditen, auf Zinsindices sowie weiterhin insbesondere Renten-, Aktien-, Warentermin-, Edelmetall-
und Rohstoffindices und Indices, die die weiteren in diesem Paragraphen aufgezählten zulässigen Instrumente zum Ge-
genstand haben.
Darüber hinaus sind bei OTC-Derivaten folgende Bedingungen zu erfüllen:
Die Kontrahenten müssen Finanzeinrichtungen erster Ordnung, auf solche Geschäfte spezialisiert sowie einer Auf-
sicht unterliegende Institute der Kategorien sein, die von der CSSF zugelassen wurden.
Die OTC-Derivate müssen einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jeder-
zeit zu einem angemessenen Wert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
Die Transaktionen müssen auf der Grundlage standardisierter Verträge getätigt werden.
Der Kauf oder Verkauf dieser Instrumente anstelle von an einer Börse oder an einem geregelten Markt gehandelten
Instrumenten muss nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft für die Anteilinhaber von Vorteil sein. Der Einsatz
von OTC-Geschäften ist insbesondere dann von Vorteil, wenn er eine laufzeitkongruente und damit kostengünstigere
Absicherung von Vermögenswerten ermöglicht.
5. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und nicht unter die in Nummer 1
genannten Definitionen fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften über den
Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt. Die Anforderungen hinsichtlich des Einlagen- und Anlegerschutzes sind bei
Geldmarktinstrumenten u.a. dann erfüllt, wenn diese von mindestens einer anerkannten Rating-Agentur mit Investment
Grade eingestuft sind bzw. die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung ist, dass die Bonität des Emittenten einem Rating
von Investment Grade entspricht. Ferner müssen diese Geldmarktinstrumente
von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU,
der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder,
sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Bundesland dieses Bundesstaates, oder von einer internationalen Einrichtung
öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert sein; oder
von einem Unternehmen begeben sein, dessen Wertpapiere an den in Nr. 1 bezeichneten geregelten Märkten ge-
handelt werden; oder
von einer Einrichtung, die gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer behördlichen Aufsicht un-
terstellt ist, oder einer Einrichtung, die Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF dem Gemeinschaftsrecht
gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert sein; oder
von anderen Emittenten begeben sein, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern
für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder
des dritten Spiegelstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens EUR 10 Millionen, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der vierten
Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer Unternehmensgrup-
pe von einer oder mehreren börsennotierten Gesellschaften für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um
einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von ei-
nem Kreditinstitut eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
§ 5 Nicht notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Es ist der Verwaltungsgesellschaft gestattet, bis zu 10 % des Vermögens des Fonds in anderen als den in § 4 des Ver-
waltungsreglements genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anzulegen.
§ 6 Risikostreuung/ Ausstellergrenzen
1. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten kaufen,
wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert, zusammen mit dem Wert der bereits im Fonds befindlichen Wertpapiere oder
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Geldmarktinstrumente desselben Emittenten, 10% des Nettofondsvermögens nicht übersteigt. Der Fonds darf höch-
stens 20% seines Nettovermögens in Einlagen bei einer Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 3 des Verwaltungsreglements
anlegen. Das Ausfallrisiko der Kontrahenten bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 10% seines Nettofondsvermögens
nicht überschreiten, wenn der Kontrahent ein Kreditinstitut im Sinne von § 4 Nr. 3 des Verwaltungsreglements ist; für
andere Fälle beträgt die Grenze maximal 5% des Nettofondsvermögens. Der Gesamtwert der im Fondsvermögen be-
findlichen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
der Fonds jeweils mehr als 5% seines Nettofondsvermögens angelegt hat, darf 40% des Nettofondsvermögens nicht
übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Fi-
nanzinstituten getätigt werden, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen.Ungeachtet der einzelnen vorgenannten An-
lagegrenzen darf der Fonds bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20% seines Nettovermögens in einer
Kombination aus
von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten,
Einlagen im Sinne von § 4 Nr. 3 des Verwaltungsreglements bei dieser Einrichtung und/oder
Risiken aus OTC-Derivaten eingehen, welche in Bezug auf die Einrichtung bestehen, investieren.
2. Falls die erworbenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Ge-
bietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, de-
nen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, so erhöht sich die Beschränkung
in Nr. 1 Satz 1 von 10% auf 35% des Nettofondsvermögens.
3. Für Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ausgegeben werden und
deren Emittenten aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen einer beson-
deren öffentlichen Aufsicht unterliegen, erhöhen sich die in Nr. 1 Satz 1 und Satz 4 genannten Beschränkungen von 10%
auf 25% bzw. von 40% auf 80%, vorausgesetzt, die Kreditinstitute legen die Emissionserlöse gemäß den gesetzlichen Vor-
schriften in Vermögenswerten an, welche die Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen über deren gesamte Laufzeit
ausreichend decken und vorrangig für die bei Ausfällen des Emittenten fällig werdenden Rückzahlungen von Kapital und
Zinsen bestimmt sind.
4. Die in den Nr. 2 und 3 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Nr.
1 Satz 4 vorgesehenen Anlagegrenze von 40% nicht berücksichtigt. Die Beschränkungen in den Nr. 1 bis 3 gelten nicht
kumulativ, sodass Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten oder in Einlagen bei die-
sem Emittenten oder in Derivaten desselben 35% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Gesellschaften,
die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den
anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Be-
rechnung der Anlagegrenzen in den Nr. 1 bis 4 als ein Emittent anzusehen. Der Fonds darf bis zu 20% seines Nettover-
mögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten einer Unternehmensgruppe anlegen.
5. Anlagen in Derivaten werden auf die Grenzen der vorgenannten Absätze angerechnet.
6. Abweichend von den Grenzen der Nr. 1 bis 4 kann die Verwaltungsgesellschaft nach dem Grundsatz der Risi-
kostreuung bis zu 100% des Fondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verschiedener Emissionen an-
legen, die von der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, einem Mitgliedstaat der EU oder seinen
Gebietskörperschaften, von einem OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen
Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben werden oder garantiert sind, sofern
diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben
worden sind, wobei die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30 % des Nettover-
mögens des Fonds nicht überschreiten dürfen. Soll bei diesem Fonds von der in dieser Nummer dargestellten Möglich-
keit Gebrauch gemacht werden können, ist dies explizit im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements des Fonds
auszuweisen.
7. Der Fonds darf Anteile anderer OGAW oder anderer OGA im Sinne von § 4 Nr. 2 des Verwaltungsreglements
erwerben, wenn er nicht mehr als 20% seines Nettovermögens in einen OGAW oder OGA anlegt. Bei der Anwendung
dieser Anlagegrenze ist jeder Teilfonds eines Umbrella-Fonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes wie ein eigenstän-
diges Sondervermögen zu betrachten, soweit das Prinzip der separaten Haftung pro Teilfonds gegenüber Dritten An-
wendung findet.
Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30% des Nettovermögens des Fonds nicht über-
steigen. Wenn der Fonds Anteile eines OGAW oder OGA erworben hat, werden die Anlagewerte des betreffenden
OGAW oder OGA in Bezug auf die in Nr. 1 bis 4 genannten Anlagegrenzen nicht berücksichtigt.
Erwirbt der Fonds Anteile eines OGAW oder OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsge-
sellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsa-
me Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so
dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft noch die verbundene Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf der
Anteile Gebühren berechnen. Die gewichtete durchschnittliche Verwaltungsvergütung der zu erwerbenden Zielfonds-
anteile wird 2,5% p.a. nicht übersteigen.
8. Unbeschadet der nachfolgenden in Nr. 9 festgelegten Anlagegrenzen betragen die in den Nr. 1 bis 4 genannten
Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten 20%, wenn es Ziel der Anla-
gestrategie des Fonds ist, einen bestimmten, von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden;
Voraussetzung hierfür ist:
- dass die Zusammensetzung des Indexes hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
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Die in Satz 1 festgelegte Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfer-
tigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Grenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Die Grenze gemäß
Nr. 1 Satz 4 ist nicht anwendbar. Soll bei diesem Fonds von den in dieser Nummer dargestellten Möglichkeiten Gebrauch
gemacht werden können, ist dies explizit im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements des Fonds auszuweisen.
9. Die Verwaltungsgesellschaft darf für keinen der von ihr verwalteten Investmentfonds stimmberechtigte Aktien er-
werben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr erlaubt, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspo-
litik des Emittenten auszuüben. Sie darf für den Fonds höchstens 10% der von einem Emittenten ausgegebenen
stimmrechtslosen Aktien, Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente und höchstens 25 % der Anteile eines
OGAW oder eines OGA erwerben. Diese Grenze braucht für Schuldverschreibungen, Geldmarktinstrumente und Ziel-
fondsanteile beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich das Gesamtemissionsvolumen bzw. der Nettobetrag
der ausgegebenen Anteile nicht berechnen lässt. Sie ist auch insoweit nicht anzuwenden, als diese Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften sowie von einem Drittstaat
begeben werden oder garantiert sind oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein
oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben werden.
§ 7 Rückführung
Die in § 5 und § 6 des Verwaltungsreglements genannten Beschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Er-
werbs der Vermögensgegenstände. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen
Gründen als durch Zukäufe überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft bei Verkäufen als vorrangiges Ziel die
Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anstreben.
§ 8 Techniken und Instrumente
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann Techniken und Instrumente, insbesondere Wertpapierleih- und Wertpapierpen-
sionsgeschäfte sowie Derivate im Sinne von § 4 Nr. 4 des Verwaltungsreglements, nach Maßgabe der Anlagebeschrän-
kungen für den Fonds im Hinblick auf eine effiziente Portfolioverwaltung (inklusive der Tätigung von Geschäften zu
Absicherungszwecken) einsetzen. Die Verwaltungsgesellschaft darf Techniken und Instrumente insbesondere auch
marktgegenläufig einsetzen, was zu Gewinnen des Fonds führen kann, wenn die Kurse der Bezugswerte fallen, bzw. zu
Verlusten des Fonds, wenn diese Kurse steigen.
2. Insbesondere darf die Verwaltungsgesellschaft jedwede Art von Swaps abschließen, z. B. auch solche Swaps, in de-
nen die Verwaltungsgesellschaft und die Gegenpartei vereinbaren, die durch Einlagen, ein Wertpapier, ein Geldmarkt-
instrument, einen Fondsanteil, ein Derivat, einen Finanzindex oder einen Wertpapier- oder Indexkorb erzielten Erträge
gegen Erträge eines anderen Wertpapiers, Geldmarktinstruments, Fondsanteils, Derivats, Finanzindexes, Wertpapier-
oder Indexkorbs oder anderer Einlagen auszutauschen. Die von der Verwaltungsgesellschaft an die Gegenseite und um-
gekehrt zu leistenden Zahlungen werden unter Bezugnahme auf das jeweilige Instrument und einen vereinbarten Nomi-
nalbetrag berechnet.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann insbesondere auch Credit Default Swaps abschließen. Credit Default Swaps kön-
nen u.a. zur Absicherung von Bonitätsrisiken aus den vom Fonds erworbenen Anleihen (z. B. Staats- oder Unterneh-
mensanleihen) eingesetzt werden. In diesem Fall können z. B. die vom Fonds vereinnahmten Zinssätze aus einer Anleihe
mit vergleichsweise höherem Bonitätsrisiko gegen Zinssätze aus einer Anleihe mit geringerem Bonitätsrisiko getauscht
werden. Gleichzeitig kann der Vertragspartner im Falle im Vorfeld festgelegter Ereignisse, wie z. B. der Zahlungsunfä-
higkeit des Emittenten, zur Abnahme des Basiswerts zu einem vereinbarten Preis oder zum Barausgleich verpflichtet
sein. Es ist der Verwaltungsgesellschaft gestattet, derartige Geschäfte auch mit einem anderen Ziel als der Absicherung
einzusetzen.
Der Vertragspartner muss eine Finanzeinrichtung erster Ordnung sein, die auf solche Geschäfte spezialisiert ist. Bei
den in § 6 des Verwaltungsreglements genannten Anlagegrenzen sind sowohl die dem Credit Default Swap zugrundelie-
genden Anleihen als auch der jeweilige Emittent zu berücksichtigen. Die Bewertung von Credit Default Swaps erfolgt
nach nachvollziehbaren und transparenten Methoden auf regelmäßiger Basis. Die Verwaltungsgesellschaft und der Ab-
schlussprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Bewertungsmethoden und ihre Anwendung
überwachen. Sollten im Rahmen der Überwachung Differenzen festgestellt werden, wird die Beseitigung durch die Ver-
waltungsgesellschaft veranlasst.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann auch Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, in die ein oder mehrere Derivate
eingebettet sind, erwerben.
§ 9 Wertpapierpensionsgeschäfte, Wertpapierleihe
1. Der Fonds kann Pensionsgeschäfte über Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowohl als Pensionsgeber als
auch nehmer abschließen, wenn der Vertragspartner eine Finanzeinrichtung erster Ordnung und auf solche Geschäfte
spezialisiert ist. Bei Pensionsgeschäften werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente vom Pensionsgeber an den
Pensionsnehmer verkauft, wobei zusätzlich entweder
der Pensionsnehmer und der Pensionsgeber bereits zum Rückverkauf bzw. -kauf der verkauften Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Preis und innerhalb einer zum Vertragsabschluss
vereinbarten Frist verpflichtet sind oder
dem Pensionsnehmer oder dem Pensionsgeber das Recht vorbehalten ist, der anderen Vertragspartei die verkauften
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Preis und innerhalb einer zum
Vertragsabschluss vereinbarten Frist zurückzuverkaufen bzw. deren Rückverkauf verlangen zu können.
Diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können während der Laufzeit des Pensionsgeschäfts nicht veräußert
werden und der Fonds muss jederzeit in der Lage sein, Rückkaufverpflichtungen nachkommen zu können.
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2. Der Fonds kann sich in Wertpapierleihgeschäften engagieren, wobei er sowohl Wertpapiere und Geldmarktinstru-
mente (z. B. zur Deckung von Lieferverpflichtungen) ausleihen als auch im Bestand befindliche Wertpapiere und Geld-
marktinstrumente verleihen kann.
Die im Fonds vorhandenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können darlehensweise für bis zu 30 Tage an
Dritte überlassen werden; Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können auch länger verliehen werden, wenn der
Fonds den Wertpapierleihvertrag jederzeit kündigen und die verliehenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zu-
rückverlangen kann.
Voraussetzung ist, dass der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds durch die Übertragung von Barmitteln, Wertpa-
pieren oder Geldmarktinstrumenten ausreichende Sicherheiten gewährt werden, deren Wert zum Zeitpunkt des Ab-
schlusses des Darlehens mindestens dem Wert der verliehenen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente entspricht.
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können als Sicherheiten akzeptiert werden, wenn sie durch Mitgliedstaaten
der OECD, deren Gebietskörperschaften oder internationale Organisationen begeben oder garantiert sind oder von
mindestens einer anerkannten Rating-Agentur mit Investment Grade eingestuft sind bzw. wenn nach Auffassung der Ver-
waltungsgesellschaft die Bonität des Emittenten einem Rating von Investment Grade entspricht.
Die Verwaltungsgesellschaft kann - soweit nicht der Wertpapierleihvertrag dem entgegensteht - in Form von Barmit-
teln gewährte Sicherheiten während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrags zum Kauf von Geldmarktinstrumenten und
anderen Wertpapieren im Rahmen von Wertpapierpensionsgeschäften im Sinne von Nr. 1 verwenden, soweit sie dies
aufgrund sorgfältiger Analyse für angemessen und marktüblich hält. Dabei muss es sich um Wertpapiere bzw. Geld-
marktinstrumente i.S.d. vorgenannten Unterabsatzes handeln.
Die Verwaltungsgesellschaft wird sich bei der Durchführung dieser Geschäfte anerkannter Abrechnungsorganismen
oder Finanzeinrichtungen erster Ordnung bedienen, die auf diese Geschäfte spezialisiert sind (Wertpapierleihprogram-
me). Diese Einrichtungen können für ihre Dienstleistungen einen bestimmten Teil der im Rahmen der Geschäfte erziel-
ten Erträge erhalten.
§ 10 Risikomanagement-Verfahren
Die Verwaltungsgesellschaft wird ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anla-
gepositionen verbundene Risiko sowie ihren Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen
und zu messen; sie wird ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Wertes von
OTC-Derivaten erlaubt. Im Rahmen dieses Risikomanagement Verfahrens wird bewertungstäglich das Marktrisiko des
Fonds unter Berücksichtigung sämtlicher im Fonds befindlichen Anlageinstrumente nach dem Value at Risk (VaR)-Kon-
zept ermittelt und dem VaR eines Vergleichsvermögens gegenübergestellt. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Eignung
des Vergleichsvermögens regelmäßig überprüfen und Anpassungen vornehmen, sofern sie dies als notwendig erachtet
(z. B. im Rahmen des Investment Prozesses).
Das VaR-Konzept ist ein statistisches Verfahren, das zur Berechnung des Verlustpotentials aus Preisänderungen eines
Portfolios angewandt wird. Der VaR gibt somit den statistisch zu erwartenden maximalen Verlust an, der über eine vor-
gegebene Haltedauer mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit (Konfidenz) nicht überschritten wird. Die Verwaltungs-
gesellschaft wird sicherstellen, dass das so ermittelte Marktrisiko des Fonds, unter Berücksichtigung sämtlicher im Fonds
befindlichen Anlageinstrumente (Wertpapiere, Geldmarktpapiere, Derivate, etc.) vorbehaltlich einer weiteren Ein-
schränkung im Besonderen Teil zu keiner Zeit das Zweifache des Marktrisikos des zugrundegelegten Vergleichsvermö-
gens überschreitet. Ferner ist es der Verwaltungsgesellschaft gestattet, die Anrechnungsbeträge für die in § 6 Nr. 1 bis
8 des Verwaltungsreglements festgelegten Anlagerestriktionen im Rahmen des vorgenannten Risikomanagement-Ver-
fahrens zu ermitteln, wobei sich ggf. geringere Anrechnungsbeträge gegenüber dem Marktwertverfahren ergeben kön-
nen.
§ 11 Kreditaufnahme
Die Verwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber kurzfristige Kredite bis zur Höhe
von 10% des Nettofondsvermögens aufnehmen, sofern die Depotbank der Kreditaufnahme und deren Bedingungen zu-
stimmt. Nicht auf diese 10% Grenze anzurechnen, aber ohne die Zustimmung der Depotbank zulässig, sind Fremdwäh-
rungskredite in Form von «Back-to-Back»-Darlehen sowie die unter § 9 des Verwaltungsreglements genannten
Geschäfte.
§ 12 Unzulässige Geschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds nicht:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb nicht voll einbezahlter Wertpapiere Verbindlichkeiten übernehmen, die, zu-
sammen mit Krediten gem. § 11 Satz 1 des Verwaltungsreglements, 10% des Nettofondsvermögens überschreiten;
2. Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen;
3. Wertpapiere erwerben, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen irgendwelchen Beschränkun-
gen unterliegt;
4. in Immobilien anlegen, wobei Anlagen in immobilienbesicherten Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten oder
Zinsen hierauf oder Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von Gesellschaften ausgegeben werden,
die in Immobilien investieren (z. B. REITS), und Zinsen hierauf, zulässig sind;
5. Edelmetalle oder über Edelmetalle lautende Zertifikate erwerben;
6. Vermögenswerte des Fonds verpfänden oder belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung abtreten, so-
fern dies nicht im Rahmen eines nach diesem Verwaltungsreglement zulässigen Geschäfts gefordert wird. Derartige Be-
sicherungsvereinbarungen finden insbesondere auf OTC-Geschäfte gem. § 4 Nr. 4 des Verwaltungsreglements
Anwendung («Collateral Management»);
7. ungedeckte Verkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Zielfondsanteilen tätigen.
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§ 13 Anteilscheine
1. Die Anteilzertifikate lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt.
2. Die Anteilzertifikate tragen handschriftliche oder vervielfältigte Unterschriften der Verwaltungsgesellschaft und der
Depotbank.
3. Die Anteilzertifikate sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilzertifikats gehen die darin verbrieften Rech-
te über. Der Verwaltungsgesellschaft und/oder der Depotbank gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteilzer-
tifikats als der Berechtigte.
4. Auf Wunsch der Anteilerwerber und Weisung der Verwaltungsgesellschaft kann die Depotbank anstelle eines An-
teilzertifikats eine Anteilbestätigung über erworbene Anteile ausstellen.
§ 14 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
1. Alle Fondsanteile haben gleiche Rechte. Sie werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Sofern in dem Abschnitt
«Besonderer Teil» nichts Abweichendes geregelt ist, ist Bewertungstag jeder Bankarbeits- und Börsentag in Frankfurt
am Main und Luxemburg.
2. Sofern im Besonderen Teil dieses Verwaltungsreglements für den jeweiligen Fonds nicht eine hiervon abweichende
Regelung getroffen wurde, werden Anteilkaufaufträge, die an einem Bewertungstag bis 7.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit
(«MEZ») bzw. mitteleuropäischer Sommerzeit («MESZ») bei der Verwaltungsgesellschaft oder bei einer von ihr als ent-
sprechende Orderannahmestelle benannten anderen Stelle eingegangen sind, mit dem zum Zeitpunkt der Kaufauftrags-
erteilung noch unbekannten an diesem Bewertungstag festgestellten Ausgabepreis abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt
eingehende Anteilkaufaufträge werden mit dem zum Zeitpunkt der Kaufauftragserteilung ebenfalls noch unbekannten
Ausgabepreis des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Sofern im Besonderen Teil dieses Verwaltungsreglements
keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde, ist der Ausgabepreis nach zwei weiteren Bewertungstagen an die
Depotbank zahlbar.
3. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank von dieser im Auftrag der
Verwaltungsgesellschaft ausgegeben und unverzüglich in entsprechendem Umfang auf einem vom Zeichner anzugeben-
den Depot gutgeschrieben.
4. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich
jedoch vor, einen Anteilkaufauftrag ganz oder teilweise zurückzuweisen bzw. die Ausgabe von Anteilen vorübergehend
oder vollständig einzustellen; etwa bereits geleistete Zahlungen werden in diesen Fällen unverzüglich erstattet.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen auf Antrag des Zeichners Anteile gegen die Sacheinbrin-
gung von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen ausgeben. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Wert-
papiere oder anderen Vermögensgegenstände den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Fonds entsprechen. Der
Abschlussprüfer des Fonds erstellt ein Bewertungsgutachten, das jedem Anleger am Sitz der Verwaltungsgesellschaft zur
Einsicht zur Verfügung steht. Die Kosten für eine solche Sacheinbringung trägt der entsprechende Zeichner.
6. Die Anteilinhaber können jederzeit die Rücknahme der Anteile über die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank
oder die Zahlstellen verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft ist vorbehaltlich Nr. 10 sowie § 16 des Verwaltungsregle-
ments verpflichtet, an jedem Bewertungstag die Anteile für Rechnung des Fonds zurückzunehmen.
7. Sofern im Besonderen Teil dieses Verwaltungsreglements für den Fonds nicht eine hiervon abweichende Regelung
getroffen wurde, werden Rücknahmeanträge, die an einem Bewertungstag bis 7.00 Uhr MEZ bzw. MESZ bei der Ver-
waltungsgesellschaft oder bei einer von ihr als entsprechende Orderannahmestelle benannten anderen Stelle eingegan-
gen sind, mit dem zum Zeitpunkt der Rücknahmeauftragserteilung noch unbekannten an diesem Bewertungstag
festgestellten Rücknahmepreis abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Rücknahmeanträge werden mit dem
zum Zeitpunkt der Rücknahmeauftragserteilung ebenfalls noch unbekannten Rücknahmepreis des nächsten Bewertungs-
tags abgerechnet. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt sodann innerhalb von 6 Bewertungstagen nach dem
Abrechnungstag in der Referenzwährung der betreffenden Anteilklasse.
8. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften, oder andere, von der Depotbank nicht zu vertretende Umstände der Überweisung des Rücknahme-
preises entgegenstehen.
9. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen mit dem Einverständnis des Anteilinhabers Anteile des
Fonds gegen die Übertragung von Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen aus den Vermögenswerten des
Fonds zurücknehmen. Der Wert der zu übertragenden Vermögenswerte muss dem Wert der zurückzunehmenden An-
teile am Bewertungstag entsprechen. Umfang und Art der zu übertragenden Wertpapiere oder sonstigen Vermögens-
gegenstände werden auf einer angemessenen und vernünftigen Grundlage ohne Beeinträchtigung der Interessen der
anderen Anleger bestimmt. Diese Bewertung muss in einem besonderen Bericht des Abschlussprüfers bestätigt werden.
Die Kosten für eine solche Übertragung trägt der entsprechende Anteilinhaber. Der Bewertungsbericht durch den Ab-
schlussprüfer steht jedem Anleger am Sitz der Verwaltungsgesellschaft zur Einsicht zur Verfügung.
10. Bei massiven Rücknahmeverlangen bleibt es der Verwaltungsgesellschaft vorbehalten, nach vorheriger Zustim-
mung der Depotbank die Anteile erst zum dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, wenn sie unverzüglich, je-
doch unter Wahrung der Interessen aller Anteilinhaber, entsprechende Vermögenswerte veräußert hat.
11. Der Besondere Teil des Verwaltungsreglements des Fonds kann vorsehen, dass zudem eine Zahlstelle eine Trans-
aktionsgebühr für Anteilskäufe oder rücknahmen vom Anteilinhaber erheben kann.
12. Jeder Anteilkaufauftrag oder Anteilrückgabeauftrag ist unwiderruflich, außer im Fall einer Aussetzung der Berech-
nung des Inventarwerts nach § 16 dieses Verwaltungsreglements während dieser Aussetzung sowie im Fall einer verzö-
gerten Anteilsrücknahme im Sinne der Nr. 10 während dieser Rücknahmeverzögerung.
§ 15 Ausgabe- und Rücknahmepreis/Ertragsausgleich
1. Zur Errechnung des Ausgabe- und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Verwaltungsgesellschaft oder
ermitteln von ihr beauftragte Dritte, welche im vollständigen und vereinfachten Verkaufsprospekt genannt sind, den
45538
Wert der zu dem Fonds gehörenden Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des Fonds (nachstehend «Inven-
tarwert» genannt) an jedem Bewertungstag und teilen ihn durch die Zahl der umlaufenden Anteile (nachstehend «Inven-
tarwert pro Anteil» genannt), soweit nicht im Besonderen Teil dieses Verwaltungsreglements eine hiervon abweichende
Regelung getroffen wird.
Dabei werden, soweit nicht Nr. 2 Anwendung findet:
Vermögenswerte, die an einer Börse amtlich notiert sind, zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet;
Vermögenswerte, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, jedoch an einem geregelten Markt bzw. an anderen
organisierten Märkten gehandelt werden, ebenfalls zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet, sofern die Depot-
bank zur Zeit der Bewertung diesen Kurs für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Vermögenswerte verkauft wer-
den können;
Finanzterminkontrakte über Devisen, Wertpapiere, Finanzindices, Zinsen und sonstige zulässige Finanzinstrumente
sowie Optionen darauf und entsprechende Optionsscheine, soweit sie an einer Börse notiert sind, mit den zuletzt fest-
gestellten Kursen der betreffenden Börse bewertet. Soweit keine Börsennotiz besteht, insbesondere bei sämtlichen
OTC-Geschäften, erfolgt die Bewertung zum wahrscheinlichen Realisierungswert, der mit Vorsicht und nach Treu und
Glauben zu bestimmen ist;
Zinsswaps zu ihrem Marktwert in Bezug auf die anwendbare Zinskurve bewertet;
an Indices und an Finanzinstrumente gebundene Swaps zu ihrem Marktwert bewertet, der unter Bezugnahme auf den
betreffenden Index oder das betreffende Finanzinstrument ermittelt wird;
Anteile an OGAW oder OGA zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet;
flüssige Mittel und Festgelder zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet;
nicht auf die für den Fonds festgelegte Währung (nachstehend «Basiswährung des Fonds») lautende Vermögenswerte
zu dem letzten Devisenmittelkurs in die Basiswährung des Fonds umgerechnet.
2. Vermögenswerte, deren Kurse nicht marktgerecht sind, sowie alle anderen Vermögenswerte werden zum wahr-
scheinlichen Realisierungswert bewertet, der mit Vorsicht und nach Treu und Glauben zu bestimmen ist. Die Verwal-
tungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen andere Bewertungsmethoden zulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass
diese den angemessenen Wert der Vermögensgegenstände besser darstellen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für den Fonds bzw. für die Anteilklassen des Fonds ein so genanntes Ertrags-
ausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge und reali-
sierten Kapitalgewinne/-verluste, die der Anteilerwerber als Teil des Ausgabepreises bezahlen muss und die der
Verkäufer von Anteilen als Teil des Rücknahmepreises vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berech-
nung des Ertragsausgleichs werden die angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.
4. Der Ausgabepreis ist der nach den Nr. 1 und 2 ermittelte Inventarwert pro Anteil zuzüglich eines ggf. anfallenden,
der Abgeltung der Ausgabekosten dienenden Ausgabeaufschlags. Der Ausgabepreis kann auf die nächste Einheit der ent-
sprechenden Währung auf- oder abgerundet werden, je nach Vorgabe der Verwaltungsgesellschaft. Die Höhe des Aus-
gabeaufschlags ist dem Abschnitt «Besonderer Teil» zu entnehmen. Ggf. in einem Land, in dem die Anteile ausgegeben
werden, anfallende Stempelgebühren oder andere Belastungen gehen zu Lasten des Anteilinhabers.
5. Rücknahmepreis ist der nach den Nr. 1 und 2 ermittelte Inventarwert pro Anteil abzüglich eines ggf. anfallenden,
zur Verfügung der Verwaltungsgesellschaft stehenden Rücknahmeabschlags. Der Rücknahmepreis kann auf die nächste
Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden, je nach Vorgabe der Verwaltungsgesellschaft. Die
Höhe des Rücknahmeabschlags ist dem Abschnitt «Besonderer Teil» zu entnehmen.
§ 16 Aussetzung
1. Die Errechnung des Inventarwerts sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann von der Verwaltungsge-
sellschaft zeitweilig ausgesetzt werden, wenn und solange
eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des Fonds gehandelt wird (außer an gewöhnlichen
Wochenenden und Feiertagen), geschlossen, der Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist;
die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann;
die Gegenwerte bei Käufen sowie Verkäufen nicht zu transferieren sind;
es unmöglich ist, die Ermittlung des Inventarwerts ordnungsgemäß durchzuführen.
Weitere Möglichkeiten der Aussetzung der Anteilausgabe und -rücknahme können im Besonderen Teil des Verwal-
tungsreglements vorgesehen sein.
2. Ausgabe- und Rücknahmeaufträge werden nach Wiederaufnahme der Inventarwertberechnung ausgeführt, es sei
denn, sie sind bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe des § 14 Nr. 12 des Ver-
waltungsreglements widerrufen worden.
§ 17 Kosten der Verwaltung
1. Der Verwaltungsgesellschaft steht für die Verwaltung und Zentralverwaltung des Fonds (mit Ausnahme derjenigen
Zentralverwaltungsaufgaben und sonstigen Aufgaben, die auf die Depotbank übertragen sind) eine aus dem Fonds zu
entnehmende Vergütung zu, soweit diese Vergütung nicht im Rahmen einer besonderen Anteilklasse direkt dem jewei-
ligen Anteilinhaber in Rechnung gestellt wird. Zudem kann der Besondere Teil des Verwaltungsreglements vorsehen,
dass der Verwaltungsgesellschaft eine aus dem Fonds zu entnehmende erfolgsbezogene Vergütung zusteht.
Der Depotbank steht für die Verwaltung und Verwahrung der zum Fonds gehörenden Vermögenswerte sowie für
die auf sie übertragenen Aufgaben der Zentralverwaltung und sonstigen Aufgaben eine aus dem Fonds zu entnehmende
Vergütung zu. In der Depotbankvergütung sind die üblicherweise anfallenden Depotgebühren enthalten. Je nach Ausge-
staltung des Vertragsverhältnisses steht der Depotbank darüber hinaus eine dem Fonds zu entnehmende Bearbeitungs-
gebühr für jede Transaktion zu, die sie im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft durchführt.
45539
2. Neben diesen Vergütungen und Gebühren gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Fonds:
im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten (einschließlich der daran nach
Marktusancen ggf. gekoppelten Zur-Verfügung-Stellung von Research- und Analyseleistungen) sowie mit der Inanspruch-
nahme von Wertpapierleihprogrammen und von Vermittlern von Wertpapierleihen entstehende Kosten;
Kosten für die Erstellung (inklusive Übersetzungskosten) und den Versand der Verkaufsprospekte, Verwaltungsre-
glements sowie der Jahres-, Halbjahres- und ggf. Zwischenberichte sowie anderer Berichte und Mitteilungen an Anteil-
inhaber;
Kosten der Veröffentlichung der Verkaufsprospekte, Verwaltungsreglements, Jahres-, Halbjahres- und ggf. Zwischen-
berichte, anderer Berichte und Mitteilungen an Anteilinhaber, der steuerlichen Daten sowie der Ausgabe- und Rücknah-
mepreise und der Bekanntmachungen an die Anteilinhaber;
Prüfungs- und Rechtsberatungskosten für den Fonds einschließlich der Bescheinigungskosten steuerlicher Daten für
in- und ausländische Steuerzwecke;
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem Fonds oder einer ggf. bestehenden
Anteilklasse zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf den Fonds oder
eine ggf. bestehende Anteilklasse bezogener Forderungen;
Kosten und evtl. entstehende Steuern im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung;
Kosten für die Erstellung von Anteilzertifikaten und ggf. Erträgnisscheinen sowie Erträgnisschein-Bogenerneuerung;
Zahl-/Informationsstellengebühren und ggf. Gebühren im Zusammenhang mit Ausschüttungen sowie entstehende
Kosten für die Einlösung von Erträgnisscheinen;
Kosten etwaiger Börseneinführungen, der Registrierung der Anteilscheine zum öffentlichen Vertrieb und/oder der
Aufrechterhaltung einer solchen Börsennotierung oder Registrierung;
Kosten für die Beurteilung des Fonds durch national und international anerkannte Rating-Agenturen;
ein angemessener Anteil an den Werbekosten und anderen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Ange-
bot und Vertrieb von Anteilen anfallen;
Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung von Indexnamen, insbesondere Lizenzgebühren;
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung des Fonds;
Kosten für die Ermittlung der Risiko- und Performancekennzahlen sowie Berechnung einer ggf. im
Besonderen Teil des Verwaltungsreglements festgelegten erfolgsbezogenen Vergütung für die Verwaltungsgesell-
schaft durch beauftragte Dritte;
Kosten im Zusammenhang mit dem Erlangen und Aufrechterhalten eines Status, der dazu berechtigt, in einem Land
direkt in Vermögensgegenstände investieren oder an Märkten in einem Land direkt als Vertragspartner auftreten zu
können;
Kosten und Auslagen der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie von diesen beauftragter Dritter im Zusam-
menhang mit der Überwachung von Anlagegrenzen und restriktionen;
Kosten und Auslagen der Verwaltungsgesellschaft sowie von ihr beauftragter Dritter im Zusammenhang mit dem
Erwerb, Nutzen und Aufrechterhalten dem Fondsmanagement dienender eigener oder fremder EDV-Systeme;
Kosten im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung über Hauptversammlungen von Unternehmen oder über
sonstige Versammlungen der Inhaber von Vermögensgegenständen sowie Kosten im Zusammenhang mit der eigenen
Teilnahme oder der beauftragter Dritter an solchen Versammlungen.
3. Im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements kann für Anteilklassen bestimmt werden, dass eine Vertriebsge-
bühr an die Verwaltungsgesellschaft zur Weiterleitung an die Vertriebsgesellschaften für deren erbrachte Dienstleistun-
gen und für die in Verbindung mit dem Vertrieb dieser Anteilklassen angefallenen Auslagen und/ oder in Zusammenhang
mit Dienstleistungen, die an Anteilinhaber dieser Anteilklassen und für eine Kontoführung der Anteilinhaberkonten er-
bracht werden, zu zahlen ist.
§ 18 Rechnungslegung
1. Der Fonds und dessen Bücher werden durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von der Verwaltungsgesell-
schaft bestellt wird, geprüft.
2. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen ge-
prüften Jahresbericht für den Fonds.
3. Binnen zwei Monaten nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahrs veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft
einen ungeprüften Halbjahresbericht für den Fonds.
4. Die Berichte sind bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den Zahlstellen erhältlich.
§ 19 Dauer und Auflösung des Fonds sowie Kündigung der Verwaltungsgesellschaft
1. Der Fonds wurde auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch Beschluss der Verwaltungsge-
sellschaft aufgelöst werden.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds mit einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen.
Die Kündigung wird im Mémorial sowie in mindestens zwei dann zu bestimmenden Tageszeitungen in den Ländern
veröffentlicht, in denen Anteile des Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Mit dem Wirksamwerden der Kün-
digung erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, den Fonds zu verwalten. In diesem Falle geht das Verfügungsrecht
über den Fonds auf die Depotbank über, die ihn gem. Nr. 3 abzuwickeln und den Liquidationserlös an die Anteilinhaber
zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung
entsprechend § 17 des Verwaltungsreglements beanspruchen. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann sie jedoch
von der Abwicklung und Verteilung absehen und die Verwaltung des Fonds nach Maßgabe dieses Verwaltungsreglements
einer anderen Luxemburger Verwaltungsgesellschaft übertragen.
3. Wird der Fonds aufgelöst, ist dies im Mémorial sowie in mindestens zwei dann zu bestimmenden Tageszeitungen
in den Ländern zu veröffentlichen, in denen Anteile des Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Die Ausgabe
45540
von Anteilen wird am Tage der Beschlussfassung über die Auflösung des Fonds eingestellt. Die Rücknahme von Anteilen
bleibt bis zur Liquidation möglich, wenn eine Gleichbehandlung der Anteilinhaber sichergestellt werden kann. Die Ver-
mögenswerte werden veräußert und die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und
Honorare auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder ggf. der von ihr oder von der Depotbank im Einvernehmen
mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern nach deren Anspruch verteilen. Liquidati-
onserlöse, die nach Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden,
sofern gesetzlich erforderlich, in Euro konvertiert und von der Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber
bei der Caisse de Consignation in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, sofern sie nicht innerhalb der ge-
setzlichen Frist dort angefordert werden.
§ 20 Zusammenschluss
Die Verwaltungsgesellschaft kann gemäß nachfolgenden Bedingungen beschließen, den Fonds in einen anderen Fonds,
der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwal-
tet wird, einzubringen. Der Zusammenschluss kann in folgenden Fällen beschlossen werden:
sofern das Nettofondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindestbetrag
erscheint, um den Fonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten;
sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds zu verwalten.
Ein solcher Zusammenschluss ist nur insofern vollziehbar, als die Anlagepolitik des aufnehmenden Fonds nicht gegen
die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds verstößt. Die Durchführung des Zusammenschlusses vollzieht sich wie eine
Auflösung des einzubringenden Fonds und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den
aufnehmenden Fonds.
Der Beschluss der Verwaltungsgesellschaft zum Zusammenschluss von Fonds wird jeweils in einer von der Verwal-
tungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds öffentlich vertrie-
ben werden, publiziert. Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds haben während 30 Tagen das Recht, ohne Kosten
die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert nach dem Verfahren, wie es in § 14 des
Verwaltungsreglements beschrieben ist, und unter Berücksichtigung von § 16 des Verwaltungsreglements zu verlangen.
Die Anteile der Anteilinhaber, welche die Rücknahme ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der
Anteilwerte an dem Tag des Inkrafttretens des Zusammenschlusses durch Anteile des aufnehmenden Fonds ersetzt. Ge-
gebenenfalls erhalten die Anteilinhaber einen Spitzenausgleich.
Der Beschluss, einen Fonds mit einem ausländischen Fonds zu verschmelzen, obliegt der Versammlung der Anteilin-
haber des einzubringenden Fonds. Die Einladung zu der Versammlung der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds wird
von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versamm-
lung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringen-
den Fonds vertrieben werden, veröffentlicht. Der Beschluss zum Zusammenschluss des Fonds mit einem ausländischen
Fonds unterliegt einem Anwesenheitsquorum von 50% der sich im Umlauf befindenden Anteile und wird mit einer 2/3
Mehrheit der anwesenden oder der mittels einer Vollmacht vertretenen Anteile getroffen, wobei nur die Anteilinhaber
an den Beschluss gebunden sind, die für den Zusammenschluss gestimmt haben. Nach dem Beschluss über die Ver-
schmelzung mit einem ausländischen Fonds wird, falls nicht alle Anteilinhaber der Verschmelzung zugestimmt haben, der
Fonds gemäß § 19 Nr. 3 des Verwaltungsreglements aufgelöst.
§ 21 Änderungen des Verwaltungsreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit ganz
oder teilweise ändern.
2. Änderungen dieses Verwaltungsreglements werden bei der Kanzlei des Bezirksgerichts in Luxemburg hinterlegt.
Ein Verweis auf die Hinterlegung erfolgt im Mémorial.
§ 22 Verjährung von Ansprüchen
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 23 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Verwaltungsgesellschaft.
2. Rechtsstreitigkeiten zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegen der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und den Fonds dem Recht und der Gerichtsbarkeit anderer Staaten, in denen die Anteile
vertrieben werden, zu unterwerfen, sofern dort ansässige Anleger bezüglich Zeichnung und Rückgabe von Anteilen An-
sprüche gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank geltend machen.
3. Vertragssprache ist Deutsch. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können für sich selbst und den Fonds
Übersetzungen in Sprachen von Ländern als verbindlich erklären, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen
sind.
Für den dit-CASH EURO gelten ergänzend und abweichend die nachstehenden Bestimmungen.
<i>Besonderer Teili>
§ 24 Name des Fonds
Der Name des Fonds lautet dit-CASH EURO.
§ 25 Depotbank
Depotbank ist die DRESDNER BANK LUXEMBOURG S.A., Luxembourg.
45541
§ 26 Anlagepolitik
Anlageziel
Ziel der Anlagepolitik ist es, eine auf den Euro-Geldmarkt bezogene marktgerechte, von Währungsschwankungen
weitgehend unabhängige Rendite in Euro (EUR) zu erwirtschaften. Je nach Anteilklasse erfolgt ggf. eine Umrechnung des
Inventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse in eine andere Währung bzw. ggf. auch eine Absicherung gegen eine andere,
von vornherein bestimmte Währung.
Anlagegrundsätze
Hierzu wird das Vermögen des Fonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung wie folgt angelegt:
a)
Für das Fondsvermögen dürfen Einlagen im Sinne von § 4 Nr. 3 des Verwaltungsreglements gehalten sowie Geld-
marktinstrumente im Sinne von § 4 Nr. 1 und Nr. 5 sowie § 5 des Verwaltungsreglements erworben werden.
b)
Weiterhin darf das Fondsvermögen in verzinsliche Wertpapiere inklusive Zerobonds, insbesondere Staatsanleihen,
Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschrei-
bungen, Kommunalschuldverschreibungen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Options-
anleihen, Unternehmensanleihen, Mortgage Backed Securities und Asset Backed Securities sowie weitere Anleihen, die
mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind, investiert werden. Die Anlagegegenstände im Sinne des Satzes 1 dürfen
bei Erwerb keine längere (Rest-)Laufzeit als 12 Monate haben oder müssen eine Verzinsung aufweisen, die nach den
Ausgabebedingungen während der gesamten Laufzeit dieser Anlagegegenstände regelmäßig, mindestens aber einmal in
12 Monaten, marktgerecht angepasst wird. Zudem können für das Fondsvermögen Indexzertifikate und andere Zertifi-
kate, deren Risikoprofil typischerweise mit den in Satz 1 genannten Anlagegegenständen oder mit den Anlagemärkten
korreliert, denen diese Anlagegegenstände zuzuordnen sind, erworben werden.
c)
Der Anteil der Anlagegegenstände im Sinne der Buchstaben a) und b) Satz 1, deren Aussteller ihren Sitz in einem
Teilnehmerland der Europäischen Währungsunion haben bzw. bei denen das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in
einem Teilnehmerland der Europäischen Währungsunion hat, darf insgesamt 51% des Wertes des Fondsvermögens
nicht unterschreiten.
d)
Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten im Sinne des Buchstabens a) sowie von Anlagegegenständen im Sinne des
Buchstabens b) Satz 1,
die zum Erwerbszeitpunkt kein Investment Grade-Rating einer anerkannten Rating-Agentur besitzen (so genanntes
Non Investment Grade-Rating) oder hinsichtlich derer überhaupt kein Rating existiert, jedoch nach Einschätzung des
Fondsmanagements davon ausgegangen werden kann, dass sie im Falle eines Rating einer Einstufung von Non Investment
Grade entsprächen, (so genannte High Yield-Anlagen), oder
deren Aussteller zum Erwerbszeitpunkt ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht
in die Kategorie «hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf» fällt, d. h. nicht als «entwickelt» klassifiziert wird (einem so
genannten Emerging Market),
ist nicht gestattet.
e)
Bis zu 10% des Fondsvermögens dürfen in OGAW oder OGA im Sinne von § 4 Nr. 2 des Verwaltungsreglements
angelegt werden, die Geldmarktfonds sind.
Hierbei kann es sich sowohl um breit diversifizierte als auch um auf bestimmte Emittentengruppen und/oder Wäh-
rungen fokussierte Geldmarktfonds handeln. Je nach Einschätzung der Marktlage können unterschiedliche Schwerpunkte
gesetzt werden, wobei der auf Geldmarktfonds entfallende Anteil des Fondsvermögens auch vollständig in einer der vor-
genannten Geldmarktfondskategorien angelegt werden kann. Geldmarktfonds im vorgenannten Sinne ist jeder OGAW
oder OGA, dessen Risikoprofil typischerweise mit dem eines oder mehrerer Geldmärkte korreliert.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Geldmarktfonds erworben, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsge-
sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittel-
bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Fonds werden nur ausnahmsweise
und nur dann erworben, wenn keiner der vorgenannten Fonds die vom Fondsmanagement im Einzelfall für notwendig
erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindexes
ausgerichteten OGAW oder OGA handelt, die an einer der in § 4 Nr. 1 des Verwaltungsreglements genannten Börsen
oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind.
f)
Aktien und aktienähnliche Rechte können in Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- und Optionsrechten bei Wandel-
schuldverschreibungen und Optionsanleihen erworben werden, sind jedoch innerhalb von sechs Monaten zu verkaufen.
g)
Der Anteil der auf Euro lautenden Anlagegegenstände darf 51% des Wertes des Fondsvermögens nicht unterschrei-
ten.
Der Anteil der nicht auf Euro lautenden Anlagegegenstände und Verbindlichkeiten soll 5% des Wertes des Fondsver-
mögen nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil durch Derivate auf Wechselkurse oder
Währungen abgesichert ist. Auf gleiche Währung lautende Anlagegegenstände und Verbindlichkeiten werden auf diese
Grenze bis zur Höhe des kleineren Betrages nicht angerechnet. Anlageinstrumente, die nicht auf eine Währung lauten,
gelten als auf die Währung des Sitzlandes ihres Emittenten (bei Aktien vertretenden Papieren: des Unternehmens) lau-
tend.
45542
Zusätzlich können im Rahmen von Anteilklassen Geschäfte getätigt werden, mit denen unter entsprechender Zugrun-
delegung der vorgenannten Zuordnungen (weitgehend gegen eine bestimmte andere Währung abgesichert wird.
h)
Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Wertpapieren inklusive Zero-
bonds im Sinne des Satzes 1 des Buchstabens b) sowie in Einlagen und Geldmarktinstrumenten im Sinne des Buchstabens
a) angelegten Teils des Fondsvermögens, einschließlich der mit den genannten Anlagegegenständen verbundenen Zins-
ansprüche, soll bei maximal einem Jahr liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins-
und Rentenindices sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrundeliegenden Anlagegegenstände berücksich-
tigt.
i)
Im Rahmen und unter Beachtung der oben genannten Beschränkungen kann das Fondsvermögen je nach Einschätzung
der Marktlage sowohl
* auf einzelne Typen von Anlagegegenständen, und/oder
* auf einzelne Branchen, und/oder
* auf einzelne Länder, und/oder
* auf Anlagegegenstände mit kürzeren bzw. längeren (Rest-)Laufzeiten, und/oder
* auf Anlagegegenstände von Ausstellern/Schuldnern mit bestimmten Charakteren (z. B. Staaten oder Unternehmen),
konzentriert als auch breit übergreifend investiert werden.
j)
Eine Über- bzw. Unterschreitung der vorstehend in den Buchstaben c), e), g) und h) beschriebenen Grenzen ist zu-
lässig, wenn dies durch Wertveränderungen von im Fondsvermögen enthaltenen Anlagegegenständen, durch Ausübung
von Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten Fonds z. B. bei Ausgabe oder
Rücknahme von Anteilscheinen geschieht (sog. «passive Grenzverletzung»). In diesen Fällen ist die Wiedereinhaltung
der genannten Grenzen in angemessener Frist anzustreben.
k)
Außerdem ist es der Verwaltungsgesellschaft gestattet, für den Fonds zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwal-
tung (inklusive zu Absicherungszwecken) Techniken und Instrumente einzusetzen (gem. §§ 8 f. des Verwaltungsregle-
ments bzw. den Erläuterungen im vollständigen Verkaufsprospekt unter «Einsatz von Techniken und Instrumenten und
damit verbundene besondere Risiken») sowie gem. § 11 des Verwaltungsreglements kurzfristige Kredite aufzunehmen.
Unter keinen Umständen darf der Fonds beim Einsatz von Techniken und Instrumenten von den genannten Anlage-
zielen abweichen.
Das Fondsmanagement wird das Fondsvermögen nach eingehender Analyse aller ihm zur Verfügung stehenden Infor-
mationen und unter sorgfältiger Abwägung der Chancen und Risiken in Geldmarktinstrumente, Einlagen, Wertpapiere
und sonstige zulässige Vermögenswerte investieren. Die Wertentwicklung der Fondsanteile bleibt aber von den Kurs-
veränderungen an den Märkten abhängig. Es kann daher keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlage-
politik erreicht werden.
§ 27 Anteilscheine
Die Anteile sind in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
§ 28 Basiswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Transaktionsgebühr
1. Basiswährung des Fonds ist der Euro.
2. Die Verwaltungsgesellschaft oder von ihr beauftragte Dritte, welche in den Verkaufsprospekten genannt sind, er-
mitteln den Ausgabe- und Rücknahmepreis an jedem Bewertungstag.
3. Der Ausgabepreis ist bei
- Anteilklassen mit den Referenzwährungen PLN, SKK, CZK oder HUF spätestens innerhalb von drei Bewertungsta-
gen nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt
- allen anderen Anteilklassen spätestens innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem jeweiligen Abrechnungszeit-
punkt
an die Depotbank zu zahlen.
4. Für Anteile der Anteilklassentypen A, AT, P, PT, I, IT, X und XT wird derzeit bis auf Weiteres kein Ausgabeauf-
schlag gem. § 15 Nr.4 des Verwaltungsreglements erhoben.
Ein zur Verfügung der Verwaltungsgesellschaft stehender Rücknahmeabschlag (§ 15 Nr. 5 des Verwaltungsreglements)
wird derzeit bis auf Weiteres nicht erhoben.
5. Werden ggf. in Italien vorhandene Zahlstellen beim Erwerb von Anteilen oder einer Anteilrückgabe eingebunden,
kann eine solche Zahlstelle neben einem Ausgabeaufschlag/Rücknahmeabschlag auch eine Transaktionsgebühr von EUR
75,- pro Transaktion erheben; es steht einer solchen Zahlstelle frei, eine niedrigere Transaktionsgebühr zu erheben.
6. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, dass in den Ländern, in denen der Fonds öffentlich vertrieben wird,
eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt. Dies kann auch durch Publikation auf der Internet-Seite der
Verwaltungsgesellschaft erfolgen.
§ 29 Kosten
1. Die dem Fonds unter Berücksichtigung der verschiedenen Anteilklassen zu entnehmende Vergütung für die Ver-
waltung und Zentralverwaltung (mit Ausnahme derjenigen Zentralverwaltungsaufgaben und sonstigen Aufgaben, die auf
die Depotbank übertragen sind) beträgt für Anteile der Anteilklassentypen A und AT 1,50% p.a. sowie für Anteile der
Anteilklassentypen I, IT, P und PT 1,00% p.a. und wird auf den täglich ermittelten Inventarwert errechnet. Es steht der
Verwaltungsgesellschaft frei, eine niedrigere Vergütung zu erheben. Für Anteile der Anteilklassentypen X und XT wird
dem Fonds keine entsprechende Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung auf Anteilklassenebene belastet; bei
45543
diesen Anteilklassentypen wird diese Vergütung dem jeweiligen Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft direkt in
Rechnung gestellt (§ 30 Nr. 2 des Verwaltungsreglements). Sofern bei den Anteilklassentypen X und XT zwischen der
Verwaltungsgesellschaft und dem jeweiligen Anteilinhaber keine ggf. auch eine erfolgsbezogene Komponente beinhalten-
de andere Vergütung vereinbart wurde, beträgt diese Vergütung unter Berücksichtigung der verschiedenen Anteilklas-
sen 1,00% p.a. und wird auf den täglich ermittelten Inventarwert errechnet; es steht der Verwaltungsgesellschaft frei,
eine niedrigere Vergütung zu erheben.
2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zum Fonds gehörenden Vermögenswerte sowie für
die auf sie übertragenen Aufgaben der Zentralverwaltung und sonstigen Aufgaben eine dem Fonds zu entnehmende Ver-
gütung in Höhe von 0,50% p.a., errechnet auf den täglich ermittelten Inventarwert. Es steht der Depotbank frei, eine
niedrigere Vergütung zu erheben.
3. Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt monatlich zum Monatsende.
4. Die Depotbank erhält über die Vergütung gem. Nr. 2 hinaus eine dem Fonds zu entnehmende Bearbeitungsgebühr
in Höhe von 0,125% jeder Wertpapiertransaktion, soweit dafür nicht bankübliche Gebühren anfallen. Es steht der De-
potbank frei, eine niedrigere Bearbeitungsgebühr zu erheben.
5. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Fonds werden über die ersten fünf Jahre abgeschrie-
ben.
§ 30 Anteilklassen
Der Fonds kann mit mehreren Anteilklassen, die sich in der Kostenbelastung, der Kostenerhebungsart, der Ertrags-
verwendung, dem erwerbsberechtigten Personenkreis, dem Mindestanlagebetrag, der Referenzwährung, einer ggf. auf
Anteilklassenebene erfolgenden Währungssicherung, der Bestimmung des Abrechnungszeitpunkts nach Auftragsertei-
lung, der Bestimmung des zeitlichen Abwicklungsprozedere nach Abrechnung eines Auftrags und/oder einer Ausschüt-
tung oder sonstigen Merkmalen unterscheiden können, ausgestattet werden. Alle Anteile nehmen in gleicher Weise an
den Erträgen und am Liquidationserlös ihrer Anteilklasse teil.
Es gibt derzeit die folgenden Anteilklassen:
A (EUR), A (USD), A (JPY), A (GPB), A (CHF), A (NOK), A (SEK), A (DKK), A (CZK), A (PLN), A (SKK), A (HUF),
A (H-USD), A (H-JPY), A (H-GPB), A (H-CHF), A (H-NOK), A (H-SEK), A (H-DKK),A (H-CZK), A (H-PLN), A (H-
SKK), A (H-HUF), AT (EUR), AT (USD), AT (JPY), AT (GPB), AT (CHF), AT (NOK), AT (SEK), AT (DKK), AT (CZK),
AT (PLN), AT (SKK), AT (HUF), AT (H-USD), AT (H-JPY), AT (H-GPB), AT (H-CHF), AT (H-NOK), AT (H-SEK), AT
(H-DKK), AT (H-CZK), AT (H-PLN), AT (H-SKK), AT (H-HUF).
P (EUR), P (USD), P (JPY), P (GPB), P (CHF), P (NOK), P (SEK), P (DKK), P (CZK), P (PLN), P (SKK), P (HUF), P (H-
USD), P (H-JPY), P (H-GPB), P (H-CHF), P (H-NOK), P (H-SEK), P (H-DKK), P (H-CZK), P (H-PLN), P (H-SKK), P (H-
HUF), PT (EUR), PT (USD), PT (JPY), PT (GPB), PT (CHF), PT (NOK), PT (SEK), PT (DKK), PT (CZK), PT (PLN), PT
(SKK), PT (HUF), PT (H-USD), PT (H-JPY), PT (H-GPB), PT (H-CHF), PT (H-NOK), PT (H-SEK), PT (H-DKK), PT (H-
CZK), PT (H-PLN), PT (H-SKK), PT (H-HUF).
I (EUR), I (USD), I (JPY), I (GPB), I (CHF), I (NOK), I (SEK), I (DKK), I (CZK), I (PLN), I (SKK), I (HUF), I (H-USD), I
(H-JPY), I (H-GPB), I (H-CHF), I (H-NOK), I (H-SEK), I (H-DKK), I (H-CZK), I (H-PLN), I (H-SKK), I (H-HUF), IT (EUR),
IT (USD), IT (JPY), IT (GPB), IT (CHF), IT (NOK), IT (SEK), IT (DKK), IT (CZK), IT (PLN), IT (SKK), IT (HUF), IT (H-
USD), IT (H-JPY), IT (H-GPB), IT (H-CHF), IT (H-NOK), IT (H-SEK), IT (H-DKK), IT (H-CZK), IT (H-PLN), IT (H-SKK),
IT (H-HUF).
X (EUR), X (USD), X (JPY), X (GPB), X (CHF), X (NOK), X (SEK), X (DKK), X (CZK), X (PLN), X (SKK), X (HUF),
X (H-USD), X (H-JPY), X (H-GPB), X (H-CHF), X (H-NOK), X (H-SEK), X (H-DKK), X (H-CZK), X (H-PLN), X (H-
SKK), X (H-HUF), XT (EUR), XT (USD), XT (JPY), XT (GPB), XT (CHF), XT (NOK), XT (SEK), XT (DKK), XT (CZK),
XT (PLN), XT (SKK), XT (HUF), XT (H-USD), XT (H-JPY), XT (H-GPB), XT (H-CHF), XT (H-NOK), XT (H-SEK), XT
(H-DKK), XT (H-CZK), XT (H-PLN), XT (H-SKK), XT (H-HUF).
Der Umtausch von einer Anteilklasse in eine andere Anteilklasse ist ausgeschlossen.
2. Der Erwerb von Anteilen der Anteilklassentypen P, PT, I, IT, X und XT ist nur bei einer Mindestanlage in der in
den Verkaufsprospekten genannten Höhe (nach Abzug eines eventuellen Ausgabeaufschlags) möglich. Folgeanlagen sind
auch mit geringeren Beträgen statthaft, sofern die Summe aus dem aktuellen Wert der vom Erwerber zum Zeitpunkt
der Folgeanlage bereits gehaltenen Anteile derselben Anteilklasse und dem Betrag der Folgeanlage (nach Abzug eines
eventuellen Ausgabeaufschlags) mindestens der Höhe der Mindestanlage der betreffenden Anteilklasse entspricht. Be-
rücksichtigt werden nur Bestände, die der Erwerber bei derselben Stelle verwahren lässt, bei der er auch die Folgeanlage
tätigen möchte. Fungiert der Erwerber als Zwischenverwahrer für endbegünstigte Dritte, so kann er Anteile der ge-
nannten Anteilklassentypen nur erwerben, wenn die vorstehend genannten Bedingungen hinsichtlich eines jeden endbe-
günstigten Dritten jeweils gesondert erfüllt sind. Die Ausgabe von Anteilen dieser Anteilklassentypen kann davon
abhängig gemacht werden, dass der Erwerber zuvor eine entsprechende schriftliche Versicherung abgibt.
Anteile der Anteilklassentypen I, IT, X und XT können nur von nicht natürlichen Personen erworben werden. Der
Erwerb ist gleichwohl unstatthaft, wenn zwar der Anteilzeichner selbst eine nicht natürliche Person ist, er jedoch als
Zwischenverwahrer für einen endbegünstigten Dritten fungiert, der seinerseits eine natürliche Person ist. Die Ausgabe
von Anteilen dieser Anteilklassentypen kann davon abhängig gemacht werden, dass der Erwerber zuvor eine entspre-
chende schriftliche Versicherung abgibt.
Anteile der Anteilklassentypen X und XT können nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft und nach Ab-
schluss einer individuellen Sondervereinbarung zwischen dem Anteilinhaber und der Verwaltungsgesellschaft ausgege-
ben werden. Es steht im freien Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, ob sie einer Anteilausgabe zustimmt, ob sie eine
individuelle Sondervereinbarung abzuschließen bereit ist und wie sie ggf. eine individuelle Sondervereinbarung ausgestal-
tet.
45544
3. Es können auch Anteilklassen, deren Referenzwährung nicht auf die Basiswährung des Fonds lautet, ausgegeben
werden. Hierbei können sowohl Anteilklassen ausgegeben werden, bei denen eine Währungssicherung zugunsten der
Referenzwährung angestrebt wird, als auch Anteilklassen, bei denen dies unterbleibt. Die Kosten dieser Währungssi-
cherungsgeschäfte werden von der entsprechenden Anteilklasse getragen.
Die jeweilige Referenzwährung einer Anteilklasse ist dem dem Anteilklassentyp (A, AT, P, PT, I, IT, X und XT) bei-
gefügten Klammerzusatz zu entnehmen [z. B. bei dem Anteilklassentyp A und der Referenzwährung USD: A (USD)].
Wird bei einer Anteilklasse eine Währungssicherung zugunsten der jeweiligen Referenzwährung angestrebt, wird der
Bezeichnung der Referenzwährung ein «H-» vorangestellt [z. B. bei dem Anteilklassentyp A, der Referenzwährung USD
und einer angestrebten Währungssicherung gegenüber dieser Referenzwährung: A (H-USD)].
4. Die Berechnung des Anteilwerts (§ 15 Nr. 1 und 2 des Verwaltungsreglements) erfolgt für jede Anteilklasse durch
Teilung des Wertes des einer Anteilklasse zuzurechnenden Nettovermögens durch die Zahl der am Bewertungstag im
Umlauf befindlichen Anteile dieser Anteilklasse. Bei Ausschüttungen wird der Wert des Nettovermögens, der den An-
teilen der ausschüttenden Anteilklassen zuzurechnen ist, um den Betrag dieser Ausschüttungen gekürzt. Wenn der
Fonds Anteile ausgibt, so wird der Wert des Nettovermögens der jeweiligen Anteilklasse um den bei der Ausgabe er-
zielten Erlös abzüglich eines erhobenen Ausgabeaufschlags erhöht. Wenn der Fonds Anteile zurücknimmt, so vermin-
dert sich der Wert des Nettovermögens der jeweiligen Anteilklasse um den auf die zurückgenommenen Anteile
entfallenden Inventarwert. Abweichend von § 15 Nr. 1 des Verwaltungsreglements wird der Inventarwert pro Anteil
einer Anteilklasse dadurch ermittelt, dass der sich allein nach § 15 Nr. 1 und Nr. 2 des Verwaltungsreglements ergeben-
de Wert um diejenigen zu erwartenden rechnerisch abgegrenzten Erträge erhöht und um diejenigen zu erwartenden
rechnerisch abgegrenzten Aufwendungen verringert wird, die bis einschließlich des Kalendertags vor dem Valutatag ei-
ner die jeweilige Anteilklasse betreffenden und nach Maßgabe des § 14 des Verwaltungsreglements an diesem Bewer-
tungstag abzurechnenden Anteilausgabe oder rückgabe anfallen sollten.
§ 31 Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt jedes Jahr, ob, wann und in welcher Höhe für eine Anteilklasse eine Aus-
schüttung entsprechend den in Luxemburg gültigen Bestimmungen erfolgt. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem
Zwischenausschüttungen festsetzen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kann Fondssubstanz zur Ausschüttung her-
angezogen werden.
2. Hinsichtlich der Anteilklassentypen A, P, I und X des Fonds erfolgt grundsätzlich eine Ausschüttung auf die am Aus-
schüttungstag umlaufenden Anteile. Die anfallenden Erträge der Anteilklassentypen AT, PT, IT und XT des Fonds wer-
den grundsätzlich nicht ausgeschüttet, sondern im Rahmen der Anteilklasse wieder angelegt.
3. Ausschüttungsbeträge, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Veröffentlichung der Ausschüttungserklärung gel-
tend gemacht wurden, verfallen zugunsten der Anteilklasse. Ungeachtet dessen ist die Verwaltungsgesellschaft berech-
tigt, Ausschüttungsbeträge, die nach Ablauf dieser Verjährungsfrist geltend gemacht werden, zu Lasten der Anteilklasse
an die Anteilinhaber auszuzahlen.
§ 32 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 33 Inkrafttreten
Dieses Verwaltungsreglement trat in seiner ursprünglichen Fassung am 15. Juni 1994 in Kraft. Die letzte Änderung
trat am 15. Mai 2006 in Kraft.
Luxemburg im April 2006.
Senningerberg im April 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 13 avril 2006, réf. LSO-BP02799. – Reçu 58 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(038934//827) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 mai 2006.
GD MARKETING BENELUX S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 79.138.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 28 octobre 2005, réf. LSO-BJ06657, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 24 février 2006.
(019471/601/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2006.
DRESDNER BANK LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
ALLIANZ GLOBAL INVESTORS LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
FIDUCIAIRE JOSEPH TREIS, S.à r.l.
<i>Expert-Comptable, Réviseur d’Entreprises
i>Signature
45545
GLITNIR BANK LUXEMBOURG S.A., Société Anonyme,
(anc. ISB (LUXEMBOURG) S.A.)
Registered office: L-2540 Luxembourg, 26-28, rue Edward Steichen.
R. C. Luxembourg B 106.652.
—
In the year two thousand and six, on the twenty-fourth of April.
Before Us Maître Henri Hellinckx, notary, residing in Mersch (Luxembourg),
Was held an Extraordinary General Meeting of the Shareholders of ISB (LUXEMBOURG) S.A., (RCS Luxembourg n°
B106652) (hereinafter, the Corporation), having its registered office in Luxembourg, incorporated by a deed of the
undersigned notary, on March, 4, 2005, published in the Mémorial, Recueil Spécial C, number 692 of July 13, 2005. The
Articles of Incorporation have been amended for the last time by a deed of the undersigned notary on December 20,
2005.
The meeting is presided over by Mr Sightor Hilmar Gudmundsson, director, residing professionally in Luxembourg.
The chairman appoints as secretary Dena Jones, private employee, residing professionally in Luxembourg.
The meeting elects as scrutineer Maître Laurent Fisch, Avocat à la Cour, residing in Luxembourg.
The chairman declares and requests the notary to record:
I.- That the shareholders present or represented and the number of their shares are shown on an attendance list,
signed by the chairman, the secretary, the scrutineers and the undersigned notary. The said list as well as the proxies
will be annexed to this document to be filed with the registration authorities.
II.- As it appears from the attendance list, all the 50,000 (fifty thousand) shares are represented at the present ex-
traordinary general meeting, so that the meeting is regularly constituted and can validly decide on all the items of the
agenda of which the shareholders declare having had full prior knowledge.
III.- That the agenda of the extraordinary general meeting is the following:
1) Change of company name to GLITNIR BANK LUXEMBOURG S.A.
2) Miscellaneous.
After the foregoing has been approved by the Meeting, the same unanimously took the following resolutions:
<i>First resolutioni>
The meeting resolves to change the name of the Company into GLITNIR BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Second resolutioni>
As a consequence of the foregoing resolution, the meeting resolves to amend article 1 of the articles of association
of the Company as follows:
'Article 1: Form - Name
There exists a limited company (société anonyme) (hereinafter called the Company) under the name of GLITNIR
BANK LUXEMBOURG S.A. The Company will be governed by the laws of the Grand Duchy of Luxembourg and by the
present articles of incorporation.'.
<i>Expensesi>
The expenses, costs, remunerations or charges in any form whatsoever, which shall be borne by the Corporation
as a result of the present deed, are estimated at approximately EUR 1,000.-.
There being no further business on the Agenda, the Meeting was thereupon closed.
The undersigned notary who understands and speaks English states herewith that on request of the above appearing
persons, the present deed is worded in English followed by a French version. On request of the same appearing persons
and in case of divergences between the English and the French text, the English version will prevail.
Whereof the present notarial deed was drawn up in Luxembourg,
On the day named at the beginning of this document.
The document having been read to the persons appearing, all of whom are known to the notary by their surnames,
Christian names, civil status and residences, the members of the bureau signed together with Us, the notary, the present
original deed.
Suit la traduction en langue française du texte qui précède:
L’an deux mille six, le vingt-quatre avril.
Par-devant Maître Henri Hellinckx, notaire de résidence à Mersch (Luxembourg)
S’est réunie l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société anonyme ISB (LUXEMBOURG) S.A.
(R.C.S. Luxembourg numéro B 106.652) (ci-après, la «Société»), ayant son siège social à Luxembourg, constituée suivant
acte reçu par le notaire soussigné, en date du 4 mars 2005, publié au Mémorial, Recueil Spécial C, numéro 692 du 13
juillet 2005. Les statuts en ont été modifiés en dernier lieu suivant acte reçu par le notaire soussigné, en date du 20
décembre 2005.
L’assemblée est présidée par Monsieur Sightor Hilmar Gudmundsson, director, demeurant professionnellement à
Luxembourg.
Le président désigne comme secrétaire Dena Jones, employée privée, demeurant professionnellement à Luxembourg.
L’assemblée choisit comme scrutateur Maître Laurent Fisch, Avocat à la Cour, demeurant à Luxembourg.
Monsieur le président déclare et prie le notaire d’acter:
I.- Que les actionnaires présents ou représentés et le nombre d’actions qu’ils détiennent sont renseignés sur une liste
de présence, signée par le président, le secrétaire, le scrutateur et le notaire instrumentant. Ladite liste de présence
45546
ainsi que les procurations resteront annexées au présent acte pour être soumises avec lui aux formalités de l’enregis-
trement.
II) Qu’il apparaît de cette liste de présence que toutes les 50.000 (cinquante mille) actions sont représentées à la
présente assemblée générale extraordinaire, de sorte que l’assemblée est régulièrement constituée et peut décider va-
lablement sur tous les points portés à l’ordre du jour dont les actionnaires déclarent avoir parfaite connaissance.
III) Que l’ordre du jour de la présente assemblée est le suivant:
1) Modification de la dénomination de la Société en GLITNIR BANK LUXEMBOURG S.A.
2) Modification de l’article 1 des statuts.
Ces faits exposés et reconnus exacts par l’assemblée, cette dernière a pris à l’unanimité des voix les résolutions sui-
vantes:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée décide de changer la dénomination de la Société en GLITNIR BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Deuxième résolutioni>
En conséquence de la résolution qui précède, l’assemblée décide de modifier l’article premier des statuts de la Société
comme suit:
«Art. 1. Forme - Dénomination. Il existe une société anonyme (ci-après dénommée «la Société») sous la déno-
mination de GLITNIR BANK LUXEMBOURG S.A. qui est régie par les lois du Grand-Duché de Luxembourg et par les
présents statuts.
<i>Fraisi>
Les frais, dépenses, rémunérations et charges sous quelque forme que ce soit, incombant à la société et mis à sa char-
ge en raison des présentes, sont évalués sans nul préjudice à la somme de EUR 1.000,-
Plus rien ne figurant à l’ordre du jour, la séance est levée.
A la demande des comparants le notaire, qui parle et comprend l’anglais, a établi le présent acte en anglais suivi d’une
version française. Sur demande des comparants, et en cas de divergences entre le texte anglais et le texte français, le
texte anglais fait foi.
Dont procès-verbal, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite aux comparants, tous connus du notaire par leurs nom, prénoms usuel, état et demeure, les
membres du bureau ont tous signé avec Nous notaire la présente minute.
Signé: S. H. Gudmundsson, D. Jones, L. Fisch et H. Hellinckx.
Enregistré à Mersch, le 28 avril 2006, vol. 436, fol. 47, case 3. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): A. Muller.
Pour copie conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(039293/242/98) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 mai 2006.
ALLIED DOMECQ LUXEMBOURG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 67.904.500,-.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 69A, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 71.407.
—
<i>Extrait des résolutions prises par l’Assemblée générale extraordinaire du 24 janvier 2006i>
L’assemblée générale extraordinaire décide d’accepter la démission de M. Alberto Martin, directeur, né le 7 avril 1961
à Madrid, Espagne, demeurant à Principe de Vergara, 136, 28002 Madrid, Espagne, de son mandat de gérant de type B
de la Société avec effet au 23 janvier 2006 et de nommer M. Claude Steinmetz, directeur financier, né le 28 mai 1950 à
Boulogne-Billancourt (France), demeurant à B-1190 Bruxelles, avenue Jupiter 187, gérant de type B de la Société avec
effet au 23 janvier 2006 et pour une période prenant fin à la prochaine assemblée générale annuelle de la Société devant
se tenir en 2006.
Il en résulte que le conseil de gérance se compose désormais comme suit:
- M. Michael McDonald, administrateur de sociétés, né le 10 janvier 1948 à Manchester (Royaume-Uni), demeurant
au 162, route de Luxembourg, L-4972 Dippach, gérant de type A;
- M. Claude Steinmetz, directeur financier, né le 28 mai 1950 à Boulogne-Billancourt (France), demeurant à B-1190
Bruxelles, avenue Jupiter 187, gérant de type B;
- M. Jacquot Schwertzer, administrateur de sociétés, né le 13 janvier 1956 à Uccle, Belgique, demeurant au 51, rue
d’Oetrange, L-5360 Luxembourg, gérant de type A.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 17 février 2006, réf. LSO-BN03962. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(019391/280/25) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2006.
Mersch, le 2 mai 2006.
H. Hellinckx.
Luxembourg, le 16 février 2006.
Signature.
45547
DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE, Succursale de Luxembourg
Gesellschaftssitz: L-1855 Luxemburg, 38, avenue John F. Kennedy.
H. R. Luxemburg B 19.336.
—
Herr Dr. Peter J. Mathis, Mainzer Landstraße 16, D-60325 Frankfurt am Main, ist mit Wirkung zum 15. August 2005,
aus dem Vorstand der DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE, Frankfurt, ausgeschieden.
Herr Fritz Oelrich, mainzer Landstraße 16, D-60325 Frankfurt am Main, ist seit 1. Januar 2006 Mitglied statt Vorsit-
zender des Vorstandes der DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE, Frankfurt.
Herr Franz S. Waas, Ph.D., Mainzer Landstraße 16, D-60325 Frankfurt am Main, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2006
zum Vorsitzenden des Vorstandes der DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE, Frankfurt, ernannt worden.
Für die Richtigkeit:
Enregistré à Luxembourg, le 3 mai 2006, réf. LSO-BQ00351. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(039802//18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 mai 2006.
FORTIS PERSONAL PORTFOLIO FUND, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 14, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 33.222.
—
L’an deux mille six, le vingt-sept avril.
Par-devant Maître Henri Hellinckx, notaire de résidence à Mersch.
S’est réunie l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires de FORTIS PERSONAL PORTFOLIO FUND, avec
siège social à 14, rue Aldringen, L-1118 Luxembourg, dûment enregistrée au registre de commerce sous le numéro B
33.222 et constituée suivant acte reçu par Maître Frank Baden, notaire de résidence à Luxembourg, le 14 mars 1990,
publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations C numéro 165 du 18 mai 1990, dont les statuts furent modifiés
à plusieurs reprises et en dernier lieu suivant acte reçu par Maître Jean Seckler, notaire de résidence à Junglinster, en
date du 21 juin 2004, publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations C numéro 724 du 14 juillet 2004.
L’Assemblée est ouverte à 11.45 heures et Didier Lambert, employé privé, demeurant à Vance, Belgique est élu pré-
sident de l’Assemblée.
Valérie Kerger, employée privée, demeurant à Arlon, Belgique est nommé scrutateur.
Le Président et le scrutateur s’entendent pour que Lute Masangu, employée privée, demeurant à Libramont, Belgique
soit nommée comme secrétaire.
Le président expose et prie alors le notaire instrumentant d’acter comme suit:
I.- Que la présente assemblée générale extraordinaire a été convoquée par des avis de convocation, contenant l’ordre
du jour et publiés le 24 mars 2006 et le 11 avril 2006
- au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations;
- au journal «D’Wort» et
- au journal «Letzeburger Journal»;
ainsi qu’il appert de la présentation des exemplaires à l’assemblée.
Les actionnaires nominatifs ont été convoqués par voie de notice, comprenant l’ordre du jour envoyée par lettre le
7 avril 2006.
II.- Que les actionnaires présents ou représentés et le nombre d’actions détenues par chacun d’entre eux sont indi-
qués sur une liste de présence signée par le président, le secrétaire, le scrutateur et le notaire instrumentant. Ladite
liste ainsi que les procurations seront annexées au présent acte pour être soumises aux formalités de l’enregistrement.
III.- Qu’il apparaît de cette liste de présence que cinq actions sont présentes ou représentées à la présente assemblée
générale extraordinaire, de sorte que l’assemblée peut décider valablement sur tous les points portés à l’ordre du jour.
Une première assemblée générale extraordinaire convoquée suivant les modalités indiquées dans le procès-verbal de
cette assemblée, et ayant le même ordre du jour que la présente assemblée s’est tenue en date du 23 mars 2006 et n’a
pu délibérer sur l’ordre du jour pour défaut du quorum légal requis.
En vertu des articles 67 et 67-1 de la loi concernant les sociétés commerciales, la présente assemblée est autorisée
à prendre des résolutions indépendamment de la proportion du capital représenté.
IV.- Que la présente Assemblée Générale Extraordinaire a pour ordre du jour:
<i>Ordre du jour:i>
Modification de l’article 29 des statuts afin de préciser que «La Société distribuera annuellement aux actions de dis-
tribution au moins l’ensemble des revenus d’intérêts recueillis, déduction faite des rémunérations, commissions et frais
qui s’y rapportent proportionnellement.»
Ces faits ayant été approuvés par l’assemblée, cette dernière a pris à l’unanimité des voix la résolution suivante:
DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE
Succursale de Luxembourg
B. Stuckenbroeker / R. Mach
45548
<i>Résolution uniquei>
L’assemblée décide de modifier l’article 29 des statuts afin de préciser que «La Société distribuera annuellement aux
actions de distribution au moins l’ensemble des revenus d’intérêts recueillis, déduction faite des rémunérations, com-
missions et frais qui s’y rapportent proportionnellement.»
Le texte modifié de l’article 29 se présente comme suit:
«Des distributions de dividendes peuvent être effectuées pour autant que l’actif net de la Société demeure à tout
moment supérieur au capital minimum prévu par la Loi.
L’assemblée générale des actionnaires décidera, sur proposition du conseil d’administration, pour chaque catégorie /
sous-catégorie d’actions, du montant du dividende à verser aux actions de distribution.
La Société distribuera annuellement aux actions de distribution au moins l’ensemble des revenus d’intérêts recueillis,
déduction faite des rémunérations, commissions et frais qui s’y rapportent proportionnellement.
Le conseil d’administration peut, conformément à la législation en vigueur, procéder à des paiements d’acomptes sur
dividendes.
Le conseil d’administration pourra décider de distribuer des dividendes sous forme d’actions nouvelles au lieu de di-
videndes en espèces en respectant les modalités et les conditions qu’il déterminera.
Les dividendes seront payés dans la devise du compartiment, sauf stipulation contraire décidée par le conseil d’admi-
nistration.»
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, ceux-ci ont signé le présent acte avec le notaire.
Signé: D. Lambert, V. Kerger, L. Masangu, H. Hellinckx.
Enregistré à Mersch, le 28 avril 2006, vol. 436, fol. 46, case 12. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): A. Muller.
Pour copie conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(039848/242/69) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 mai 2006.
FORTIS PERSONAL PORTFOLIO FUND, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 14, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 33.222.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 mai 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(039849/242/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 mai 2006.
CERTIFICAT ETOILE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 59.498.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’assemblée générale ordinaire du 28 septembre 2005i>
Sont nommés administrateurs, leurs mandats prenant fin lors de l’assemblée générale ordinaire statuant sur les
comptes annuels au 30 juin 2006:
- Monsieur Claude Zovile gestionnaire de crédit, ayant son adresse professionnelle au 3, rue Jean Monnet, L-2180
Luxembourg;
- Monsieur Raphaël Guiducci, directeur, ayant son adresse professionnelle au 130, chaussée de la Hulpe, B-1000
Bruxelles;
- Madame Sophie Goblet, administrateur de CODIC S.A., ayant son adresse professionnelle au 130, chaussée de la
Hulpe, B-1000 Bruxelles;
- Madame Carine Closse, cadre bancaire, ayant son adresse professionnelle au 3, Montagne du Parc, B-1000 Bruxelles;
- S.A. FORTIS BANQUE, 3, Montagne du Parc, B-1000 Bruxelles;
- Monsieur Alexander Colonerus, cadre bancaire, ayant son adresse professionnelle au 3, rue Jean Monnet, L-2180
Luxembourg.
Le mandat de Madame Carine Peters n’est pas renouvelé.
Le siège social de la société est transféré au 5, bd de la Foire, L-1528 Luxembourg.
Luxembourg, le 7 février 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 17 février 2006, réf. LSO-BN04233. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(019283/534/26) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2006.
Mersch, le 2 mai 2006.
H. Hellinckx.
Mersch, le 2 mai 2006.
H. Hellinckx.
Pour extrait conforme
Signature
45549
FORTIS L FUND, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 14, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 32.327.
—
L’an deux mille six, le vingt-sept avril.
Par-devant Maître Henri Hellinckx, notaire de résidence à Mersch.
S’est réunie l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires de FORTIS L FUND, avec siège social au 14, rue
Aldringen, L-1118 Luxembourg, dûment enregistrée au registre de commerce sous le numéro B 32.327 et constituée
suivant acte notarié, le 29 novembre 1989, publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations C numéro 34 du
29 janvier 1990, dont les statuts furent modifiés à plusieurs reprises et en dernier lieu suivant acte reçu par Maître Jean
Seckler, notaire de résidence à Junglinster, en date du 21 juin 2004, publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et Asso-
ciations C du14 juillet 2004.
L’Assemblée est ouverte à 11.30 heures et Didier Lambert, employé privé, demeurant à Vance, Belgique est élu pré-
sident de l’Assemblée.
Valérie Kerger, employée privée, demeurant à Arlon, Belgique est nommée scrutateur.
Le Président et le scrutateur s’entendent pour que Lute Masangu, employée privée, demeurant à Libramont, Belgique
soit nommée comme secrétaire.
Le président expose et prie alors le notaire instrumentant d’acter comme suit:
I.- Que la présente assemblée générale extraordinaire a été dûment convoquée par voie d’annonces, comprenant
l’ordre du jour publiées au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, au «D’Wort» et au «Letzeburger Journal»
en date des 24 mars et 11 avril 2006 et par lettres aux actionnaires nominatifs en date du 7 avril 2006.
II.- Que les actionnaires présents ou représentés et le nombre d’actions détenues par chacun d’entre eux sont indi-
qués sur une liste de présence signée par le président, le secrétaire, le scrutateur et le notaire instrumentant. Ladite
liste ainsi que les procurations seront annexées au présent acte pour être soumises aux formalités de l’enregistrement.
III.- Qu’il apparaît de cette liste de présence que 240 actions sont présentes ou représentées à la présente assemblée
générale extraordinaire, de sorte que l’assemblée peut décider valablement sur tous les points portés à l’ordre du jour.
Une première assemblée générale extraordinaire convoquée suivant les modalités indiquées dans le procès-verbal de
cette assemblée, et ayant le même ordre du jour que la présente assemblée s’est tenue en date du 23 mars 2006 et n’a
pu délibérer sur l’ordre du jour pour défaut du quorum légal requis.
En vertu des articles 67 et 67-1 de la loi concernant les sociétés commerciales, la présente assemblée est autorisée
à prendre des résolutions indépendamment de la proportion du capital représenté.
IV.- Que la présente Assemblée Générale Extraordinaire a pour ordre du jour:
<i>Ordre du jour:i>
1) Modification de l’article 1
er
des statuts par ajout de la phrase suivante: «Dans tous ses documents commerciaux,
elle peut également être dénommée FORTIS FUNDS ou FORTIS lorsque cette dénomination est suivie immédiatement
du nom d’un de ses compartiments.»
2) Modification de l’article 29 des statuts afin de préciser que «La Société distribuera annuellement aux actions de
distribution au moins l’ensemble des revenus d’intérêts recueillis, déduction faite des rémunérations, commissions et
frais qui s’y rapportent proportionnellement.»
Ces faits ayant été approuvés par l’assemblée, cette dernière a pris à l’unanimité des voix les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée décide de refuser la modification de l’article 1
er
des statuts.
<i>Deuxième résolutioni>
L’assemblée décide de modifier l’article 29 des statuts afin de préciser que «La Société distribuera annuellement aux
actions de distribution au moins l’ensemble des revenus d’intérêts recueillis, déduction faite des rémunérations, com-
missions et frais qui s’y rapportent proportionnellement.»
Le texte modifié de l’article 29 se présente comme suit:
«Des distributions de dividendes peuvent être effectuées pour autant que l’actif net de la Société demeure à tout
moment supérieur au capital minimum prévu par la Loi.
L’assemblée générale des actionnaires décidera, sur proposition du conseil d’administration, pour chaque catégorie /
sous-catégorie d’actions, du montant du dividende à verser aux actions de distribution.
La Société distribuera annuellement aux actions de distribution au moins l’ensemble des revenus d’intérêts recueillis,
déduction faite des rémunérations, commissions et frais qui s’y rapportent proportionnellement.
Le conseil d’administration peut, conformément à la législation en vigueur, procéder à des paiements d’acomptes sur
dividendes.
Le conseil d’administration pourra décider de distribuer des dividendes sous forme d’actions nouvelles au lieu de di-
videndes en espèces en respectant les modalités et les conditions qu’il déterminera.
Les dividendes seront payés dans la devise du compartiment, sauf stipulation contraire décidée par le conseil d’admi-
nistration.»
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, ceux-ci ont signé le présent acte avec le notaire.
45550
Signé: D. Lambert, V. Kerger, L. Masangu, H. Hellinckx.
Enregistré à Mersch, le 28 avril 2006, vol. 436, fol. 46, case 11. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): A. Muller.
Pour copie conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(039836/242/69) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 mai 2006.
FORTIS L FUND, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 14, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 32.327.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 mai 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(039838/242/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 mai 2006.
POSTBANK DYNAMIK, Fonds Commun de Placement.
—
Änderung des Verwaltungsreglements des von der DEUTSCHEN POSTBANK VERMÖGENSMANAGEMENT S.A.
gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsamen Anlagen in der Form eines
Umbrellafonds (fonds commun de placement à compartiments multiples) verwalteten Sondervermögens POSTBANK
DYNAMIK:
Die Deutsche Postbank VERMÖGENS-MANAGEMENT S.A. (die «Verwaltungsgesellschaft») hat mit Zustimmung
der DEUTSCHEN POSTBANK INTERNATIONAL S.A. (die «Depotbank») beschlossen, der Übertragung der Verwal-
tung des Sondervermögens von der bisherigen Verwaltungsgesellschaft DEUTSCHE POSTBANK ASSET MANAGE-
MENT S.A. auf die neue Verwaltungsgesellschaft DEUTSCHE POSTBANK VERMÖGENS-MANAGEMENT S.A.
(Wechsel per 28. April 2006) Rechnung zu tragen.
Demgemäß wird der Wechsel der Verwaltungsgesellschaft in Artikel 2 des Verwaltungsreglements berücksichtigt.
Die vorstehende Änderung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Dreifach ausgefertigt in Luxemburg, den 2. Mai 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 2 mai 2006, réf. LSO-BQ00152. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(039863//22) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 mai 2006.
BEDMINSTER (LUXEMBOURG), S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: USD 770.905.290,-.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 69A, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 86.971.
—
<i>Extrait des résolutions prises par l’assemblée générale extraordinaire du 2 février 2006i>
L’assemblée générale extraordinaire décide d’accepter la démission de M. Alberto Martin, directeur, né le 7 avril 1961
à Madrid, Espagne, demeurant à Principe de Vergara, 136, 28002 Madrid, Espagne, de son mandat de gérant de la Société
avec effet au 23 janvier 2006 et de nommer M. Claude Steinmetz, directeur financier, né le 28 mai 1950 à Boulogne-
Billancourt (France), demeurant à B-1190 Bruxelles, avenue Jupiter 187, gérant de la Société avec effet au 23 janvier
2006 et pour une période prenant fin à la prochaine assemblée générale annuelle de la Société devant se tenir en 2006.
Il en résulte que le conseil de gérance se compose désormais comme suit:
- M. Michael McDonald, administrateur de sociétés, né le 10 janvier 1948 à Manchester (Royaume-Uni), demeurant
au 162, route de Luxembourg, L-4972 Dippach;
- M. Claude Steinmetz, directeur financier, né le 28 mai 1950 à Boulogne-Billancourt (France), demeurant à B-1190
Bruxelles, avenue Jupiter 187;
- M. Jacquot Schwertzer, administrateur de sociétés, né le 13 janvier 1956 à Uccle, Belgique, demeurant au 51, rue
d’Oetrange, L-5360 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 17 février 2006, réf. LSO-BN03967. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(019381/280/24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2006.
Mersch, le 2 mai 2006.
H. Hellinckx.
Mersch, le 2 mai 2006.
H. Hellinckx.
DEUTSCHE POSTBANK VERMÖGENS-MANAGEMENT S.A.
Unterschriften
DEUTSCHE POSTBANK INTERNATIONAL S.A.
Unterschriften
Luxembourg, le 16 février 2006.
Signature.
45551
KARL STREIBEL TOOLS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4761 Pétange, 5, route de Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 84.098.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 27 janvier 2006, réf. LSO-BM07352, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(019206//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2006.
VLC S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4944 Bascharage, 10, rue du Ruisseau.
R. C. Luxembourg B 102.557.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 27 janvier 2006, réf. LSO-BM07359, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(019211//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2006.
J.L.L., JOST LOGISTICS LUXEMBOURG, Société Anonyme.
Siège social: L-9991 Weiswampach, Maison 150.
R. C. Luxembourg B 93.001.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Diekirch, le 31 janvier 2006, réf. DSO-BM00436, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 3 février 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Weiswampach, le 1
er
février 2006.
(912125/667/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 3 février 2006.
SV PRO-LUXE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4761 Pétange, 5, route de Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 78.038.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 27 janvier 2006, réf. LSO-BM07361, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(019214//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2006.
ARIETE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2530 Luxembourg, 4, rue Henri Schnadt.
R. C. Luxembourg B 73.239.
—
<i>Extrait des résolutions de l’Assemblée Générale Ordinaire du 19 octobre 2005i>
Les actionnaires de la société anonyme ARIETE S.A., réunis en assemblée générale ordinaire au siège de la société,
ont pris à l’unanimité la résolution suivante:
- La démission de Monsieur Raymond Le Lourec, conseiller fiscal, demeurant à Luxembourg de ses mandats d’admi-
nistrateur est acceptée à l’unanimité.
- Monsieur Georges Gredt, comptable, demeurant professionnellement à L-2530 Luxembourg 4, rue Henri Schnadt,
est nommé administrateur en remplacement de l’administrateur démissionnaire.
En conséquence, le conseil d’administration de la société est dès lors composé comme suit:
- Monsieur Jean-Paul Frank, Expert-Comptable, demeurant à Luxembourg.
- Monsieur Georges Gredt, Comptable, demeurant à Luxembourg.
- Monsieur Max Galowich, Juriste, demeurant à Luxembourg.
<i>Commissaire aux comptes:i>
LUX AUDIT S.A., avec siège 57, avenue de la Faïencerie, L-1510 Luxembourg.
Les mandats viendront à expiration à la clôture de la prochaine Assemblée Générale Ordinaire qui se tiendra à la
date prévue dans les statuts, en 2006.
Luxembourg, le 24 février 2006.
Signature.
Luxembourg, le 24 février 2006.
Signature.
FIDUNORD, S.à r.l.
Signature
Luxembourg, le 24 février 2006.
Signature.
45552
Luxembourg, le 19 octobre 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 18 janvier 2006, réf. LSO-BM04562. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(019288/3083/26) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2006.
VELTRO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 207, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 79.240.
—
Le bilan au 28 février 2005 dûment approuvé, enregistré à Luxembourg, le 22 février 2006, réf. LSO-BN05157, a été
déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(019169/1022/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2006.
SPARK ENGINEERING & CONTROL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-7650 Heffingen, 3, Um Haff.
R. C. Luxembourg B 61.025.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 24 février 2006, réf. LSO-BN05730, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(019235//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2006.
LaSalle INVESTMENT MANAGEMENT LUXEMBOURG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée,
(anc. LaSalle INVESTMENT MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A., Société Anonyme).
Capital social: EUR 94.325,-.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 35, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 60.037.
—
Les statuts coordonnés suivant l’acte n
°
40956 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg, le 28 février 2006.
(019422/211/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2006.
HSBC PARTNERS GROUP GLOBAL PRIVATE EQUITY,
Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 40, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 105.942.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Mersch, le 20 février 2006.
(019432/242/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2006.
Pour extrait conforme
Signature
Extrait sincère et conforme
VELTRO S.A.
Signature
Signature.
J. Elvinger
<i>Notairei>
H. Hellinckx
<i>Notairei>
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
Sommaire
Eurocomptes
dit-Money Market US$
Vinz, S.à r.l.
E.A.I.L., Etudes Automatisme Informatique Luxembourgeoise, S.à r.l.
E.A.I.L., Etudes Automatisme Informatique Luxembourgeoise, S.à r.l.
dbi-LiquiditätsManager
Allied Domecq Luxembourg Holdings, S.à r.l.
dit-Cash Euro
GD Marketing Benelux S.A.
Glitnir Bank Luxembourg S.A.
Allied Domecq Luxembourg, S.à r.l.
DekaBank Deutsche Girozentrale, Succursale de Luxembourg
Fortis Personal Portfolio Fund
Fortis Personal Portfolio Fund
Certificat Etoile S.A.
Fortis L Fund
Fortis L Fund
Postbank Dynamik
Bedminster (Luxembourg), S.à r.l.
Karl Streibel Tools S.A.
VLC S.A.
J.L.L., Jost Logistics Luxembourg
SV Pro-Luxe S.A.
Ariete S.A.
Veltro S.A.
Spark Engineering & Control S.A.
LaSalle Investment Management Luxembourg, S.à r.l.
HSBC Partners Group Global Private Equity