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29473
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 615
27 juin 2005
S O M M A I R E
DIGA CONSULTING S.A., Société Anonyme.
Capital social: EUR 31.000,-.
Siège social: L-2636 Luxembourg, 12, rue Léon Thyes.
R. C. Luxembourg B 81.383.
—
EXTRAIT
Il résulte de l’assemblée générale extraordinaire datée du 4 février 2005 que:
- Les démissions de Mme Luisella Moreschi, Mme Frédérique Vigneron et Mme Sandrine Klusa en tant qu’administra-
teurs sont acceptées avec effet au 1
er
février 2005;
- M. Patrice Gallasin, M. Bart Zech et M. Roeland P. Pels sont élus nouveaux administrateurs, avec effet au 1
er
février
2005. Ils termineront le mandat des administrateurs démissionnaires soit jusqu’à l’Assemblée Générale Ordinaire de
2006;
- La démission du Commissaire aux Comptes actuel, la société TOWERBEND LIMITED est acceptée avec effet au
1
er
février 2005;
- La société GALINA INC. est élue nouveau Commissaire aux Comptes avec effet au 1
er
février 2005. Elle terminera
le mandat du Commissaire aux Comptes démissionnaire soit jusqu’à l’Assemblée Générale Ordinaire de 2006;
- Le transfert du siège social du 8 boulevard Royal, L-2449 Luxembourg au 12, rue Léon Thyes, L-2636 Luxembourg
est accepté, avec effet au 1
er
février 2005.
Luxembourg, le 4 février 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 21 février 2005, réf. LSO-BB04432. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(019905.3/724/24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 mars 2005.
Actio, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29520
Chartinvest S.A., Strassen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29519
Diga Consulting S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29473
I.T.T., International Tube Trading S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29474
Inveshor Investment, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29517
Inveshor Investment, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29517
KBC Institutional Cash, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29518
Portfolio B.P., Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29518
Quilmes Industrial (Quinsa) S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29518
Tigoni Holding S.A., Strassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29520
UniEuroRenta Corporates 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29474
Uniflair International S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29520
Union Investment Luxembourg S.A., Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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P. Gallasin / R.P. Pels
29474
I.T.T., INTERNATIONAL TUBE TRADING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 57.183.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’Assemblée Générale Ordinaire tenue de manière extraordinaire le 27 janvier 2005i>
<i>Résolutioni>
Les mandats des administrateurs et du commissaire aux comptes venant à échéance, l’assemblée décide de réduire
le nombre des administrateurs de quatre à trois et de les élire pour la période expirant à l’assemblée générale statuant
sur l’exercice 2004 comme suit:
<i>Conseil d’Administrationi>
<i>Commissaire aux comptesi>
KPMG AUDIT, 31, allée Scheffer, L-2520 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 18 février 2005, réf. LSO-BB04229. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(016150.3/024/24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 février 2005.
UniEuroRenta Corporates 2010, Fonds Commun de Placements.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
<i>Präambeli>
Das Verwaltungsreglement trat am 13. Februar 2004 in Kraft und wurde am 29. März 2004 im Mémorial veröffent-
licht. Eine erste Änderung, die am 14. Oktober 2004 ebendort veröffentlicht ist, trat am 3. Oktober 2004 in Kraft.
Das vorgenannte Verwaltungsreglement wird durch das nachfolgende Verwaltungsreglement ersetzt, welches am 1.
April 2005 in Kraft tritt und am 27. Juni 2005 im Mémorial veröffentlicht wird.
Dieses Verwaltungsreglement legt allgemeine Grundsätze für den von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG
S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von
«fonds commun de placement» aufgelegten und verwalteten Fonds UniEuroRenta Corporates 2010 fest.
Die spezifischen Charakteristika des Fonds werden im Sonderreglement des Fonds beschrieben, in dem ergänzende
und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen werden können.
Ergänzend hierzu erstellt die Verwaltungsgesellschaft eine Übersicht «Der Fonds im Überblick», die aktuelle und
spezielle Angaben enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des Verkaufsprospektes. Ferner erstellt die Verwal-
tungsgesellschaft einen vereinfachten Verkaufsprospekt.
An dem Fonds sind die Anteilinhaber zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der gehaltenen Anteile beteiligt.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Fonds auflegen oder einen oder mehrere bestehende Fonds
auflösen. Fonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlage verschmolzen werden.
Das Verwaltungsreglement und das Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile die für
den Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Die Fonds
1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds commun de placement»), aus Wertpapieren
und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwal-
tet wird. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten («Netto-
Fondsvermögen») muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds mindestens den
Gegenwert von 1,25 Millionen Euro erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im
jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide
von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des
jeweiligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
MM. Carlo Santoiemma, employé privé, demeurant à Luxembourg, président;
Lorenzo Patrassi, employé privé, demeurant à Luxembourg, administrateur;
Christophe VelIe, employé privé, demeurant à Luxembourg, administrateur.
Pour extrait conforme
SOCIETE EUROPEENNE DE BANQUE, Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
29475
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für
gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte,
welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere
seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik
betrauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich
durch einen Anlageausschuss beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.
5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds neben diesen Verkaufsunterlagen noch zusätzlich einen
vereinfachten Verkaufsprospekt.
6. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der CSSF entsprechend dem von dieser festge-
legten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen
Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen
Risiken mitteilen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und
Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jeweili-
gen Fonds und dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Depotbank hat jeweils einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zuste-
hende Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des
Verwaltungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jeden Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und
Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des
Sonderreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit
Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der
Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem
Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer
jeweils gültigen Fassung widersprechen.
6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem
jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesell-
schaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank
zur Depotbank zu bestellen, da andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des
entsprechenden Fonds zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinha-
ber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik
1. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden Allge-
meinen Richtlinien und der ergänzenden respektive abweichenden Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds
festgelegt.
2. Es werden ausschließlich Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben,
a) die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der
anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist gehandelt werden.
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines
Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.
d) sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer
Wertpapierbörse oder auf einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funkti-
onsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission
erlangt wird.
Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,
Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW»), die entsprechend der Richtlinie 85/
611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne des ersten und
zweiten Gedankenstrichs des Artikels 1 (2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig ob diese ihren Sitz in einem
Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
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- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
- das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig und
insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kredit-
gewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder andere kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten
getätigt, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinsti-
tuts in einem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denen des Gemein-
schaftsrechts gleichwertig sind;
g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-
ben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c); bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder
abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen
Gründungsunterlagen genannten Anlagezielen investieren darf,
- die Gegenpartein bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der CSSF zugelassen sind;
- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können,
h) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente
bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedsstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder,
sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffent-
lichrechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Ge-
meinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für
Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des
dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/
660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotier-
te Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen
Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank
eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) weder Edelmetalle noch Zertifikate über diese erworben werden dürfen;
c) Optionsscheine, die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der
CSSF vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand
haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und/oder Absicherung des
jeweiligen Fondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen
die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen
im Verkaufsprospekt (nebst «Der Fonds im Überblick») und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen
abzuweichen.
b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines
Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für den nachfolgenden Absatz.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43
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des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere
im Wert von bis zu 50% des Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden.
Voraussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein
erstklassiges auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,
sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit
des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann
bestehen in flüssigen Mitteln, in Aktien von erstklassigen Emittenten, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
amtlichen Handel zugelassen sind oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörper-
schaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert
und zugunsten des jeweiligen Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Echte, passiv gemanagte Indexfonds können ebenfalls bei der Wertpapierleihe eingesetzt werden, wenn der Gegen-
wert jederzeit dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht.
Wertpapiere, die vom Wertpapierdarlehensnehmer selbst oder von einem Unternehmen, das zu der gleichen Un-
ternehmensgruppe gehört, ausgestellt sind, sind als Sicherheit unzulässig.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM BANKING S.A., der
CLEARSTREAM BANKING AKTIENGESELLSCHAFT, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungs-
organismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder
auf andere Weise Sicherheit leistet.
5. Pensionsgeschäfte
Ein Fonds kann Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern der jeweilige
Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche
Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Fonds
während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nach-
zukommen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein
und desselben Emittenten angelegt werden. Der Fonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei ein
und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
10% des Netto-Fondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 (1) f) des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 ist und
5% des Netto-Fondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geldmarktinstrumente die
Verwaltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40% des betreffenden
Netto-Fondsvermögens nicht übersteigen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des jeweiligen Fondsvermögens in einer Kombination aus
von dieser Einrichtung begebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumenten und/oder
Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des NettoFondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen
internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören
begeben oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des NettoFondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldverschrei-
bungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes einer
besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden
sollen. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögens-
werten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich
daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichter-
29478
füllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung
stehen.
e) Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-
schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffen-
den Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.
f) Die unter Nr. 6 Lit. b) erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-
fenden Netto-Fondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung.
g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis d) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des jeweiligen
Netto-Fondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35% des
Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten oder in Einlagen oder
Derivative bei demselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten
Abschluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 dieses Artikels vorgesehenen
Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.
Der jeweilige Teilfonds darf 20% seines Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumente ein und
derselben Unternehmensgruppe investieren.
h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den jeweiligen Fonds bis zu 20% seinen NettoFondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln ein
und desselben Emittenten zu investieren, wenn die Nachbildung eines von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuld-
titelindex das Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass:
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in den Fällen, in denen es
aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen
bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei
einem einzigen Emittenten.
i) Unbeschadet der Regelung von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 dürfen unter Beachtung des
Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen NettoFondsvermögens in übertragbaren Wertpapieren und
Geldmarktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem
OECDMitgliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, aus-
gegeben werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere
aus sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission
stammen, 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
j) Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 20% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen ein und desselben
OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 angelegt
werden.
Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Fondsvermögens in andere OGA angelegt werden. In
diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich der
Vermögenswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer
Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwal-
tungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder die
Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen.
Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des
Zielfonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Jahresbericht des Fonds wird Informationen enthalten, wie hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung
maximal ist, welche der Fonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
k) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet-
towert seiner Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die nachfolgenden Absätze.
Für den Fonds dürfen als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate erworben werden, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen
des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Werden für den Fonds indexbasierte
Derivate erworben, so werden diese bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
berücksichtigt.
Sofern ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
I) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es ihr
ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
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- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten erwerben.
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten erwerben.
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA erwerben.
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten erwerben.
n) Die unter Nr. 6 Lit. I) bis m) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften, oder von einem
Drittstaat begeben oder garantiert werden;
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören;
Aktien handelt, die der jeweilige Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen
im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteili-
gung für den jeweiligen Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen
in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraus-
setzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel 43, 46
und 48 (1) und (2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Fondsvermögens darf in flüssigen Mitteln, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen,
gehalten werden.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Siche-
rung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder um
Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von
Geschäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des jewei-
ligen Netto-Fondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährungen
durch «Back-to-Back» Darlehen.
c) Zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtun-
gen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumen-
ten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
entgegensteht.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den jeweiligen Fonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten
nach Nr. 8 Lit. b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
11. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt
(«Ausübungszeitpunkt») oder während eines im Voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im Voraus bestimmten Preis
(«Ausübungspreis») zu kaufen (Kauf oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis
einer Call oder Put-Option ist die Options-«Prämie.»
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für
einen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige
Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten
Markt gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter»- oder «OTC»-Optionen),
sofern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.
c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15% des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens nicht übersteigen.
d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise
solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese
Anlagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente
abgesichert sind. Im Übrigen muss der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muss der entsprechende Fonds während
der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Zahlungsbereitschaft verfügen, um den Verpflichtungen aus dem
Optionsgeschäft nachkommen zu können.
12. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigen beziehungsweise ver-
pflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimm-
ten Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.
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b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als
Kontrakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf, in Relation zum Underlying, grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte
nicht übersteigen.
d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.
13. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wert-
papiere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt beispielhaft für Tauschgeschäfte mit Währungen oder Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften vorgenommen werden können oder für Zinsterminvereinbarungen. Diese Geschäfte sind ausschließlich
mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute zulässig und dürfen, zusammen mit den in Ziffer 12d
dieser Allgemeinen Richtlinien der Anlagepolitik beschriebenen Verpflichtungen, grundsätzlich den Gesamtwert der von
dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
c) Sofern dies im Sonderreglement eines Fonds ausdrücklich bestimmt ist, kann die Verwaltungsgesellschaft für einen
Fonds auch Wertpapiere (Credit Linked Notes) sowie Techniken und Instrumente (Credit Default Swaps) zum Mana-
gement von Kreditrisiken einsetzen, sofern diese von erstklassigen Finanzinstituten begeben wurden, mit der Anlagepo-
litik des jeweiligen Fonds in Einklang zu bringen sind und die Anlagegrenzen gemäß Ziffer 6, Buchstaben a und f beachtet
werden.
Bei einer Credit Linked Note handelt es sich um eine vom Sicherungsnehmer begebene Schuldverschreibung, die am
Laufzeitende nur dann zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, wenn ein vorher spezifiziertes Kreditereignis nicht eintritt.
Für den Fall, dass das Kreditereignis eintritt, wird die CLN innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug eines
Ausgleichsbetrages zurückgezahlt. CLN’s sehen damit neben dem Anleihebetrag und den darauf zu leistenden Zinsen
eine Risikoprämie vor, die der Emittent dem Anleger für das Recht zahlt, den Rückzahlungsbetrag der Anleihe bei
Realisierung des Kreditereignisses zu kürzen. Der jeweilige Fonds wird dabei ausschließlich in CLN’s investieren, die als
Wertpapiere im Sinne des Artikels 41 (I) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten.
Für einen Fonds können auch Credit Default Swaps (CDS) abgeschlossen werden. CDS’s dienen der Absicherung von
Bonitätsrisiken aus den von einem Fonds erworbenen Unternehmensanleihen. Die vom Fonds vereinnahmten Zinssätze
aus einer Unternehmensanleihe mit vergleichsweise höherem Bonitätsrisiko werden gegen Zinssätze mit geringerem
Bonitätsrisiko geswapt. Gleichzeitig wird der Vertragspartner im Falle der Zahlungsunfähigkeit der die Unternehmens-
anleihe emittierenden Gesellschaft zur Abnahme der Anleihe zu einem vereinbarten Preis (i.d.R. der Nominalwert der
Anleihe) verpflichtet.
Die Summe der aus den CDS entstehenden Verpflichtungen, die keinen Absicherungszwecken dient, darf 20% des
jeweiligen Nettofondsvermögens nicht überschreiten, das Engagement muss sowohl im ausschließlichen Interesse das
Fonds als auch im Einklang mit seiner Anlagepolitik stehen. Bei den Anlagegrenzen gern. Artikel 4, Ziffer 6 des Verwal-
tungsreglements sind die dem CDS zu Grunde liegenden Anleihen als auch der jeweilige Emittent zu berücksichtigen.
Die Bewertung von Default Swaps erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Methoden auf regelmäßiger
Basis. Die Verwaltungsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der
Bewertungsmethoden und ihre Anwendung überwachen. Sollten im Rahmen der Überwachung Differenzen festgestellt
werden, wird die Beseitigung durch die Verwaltungsgesellschaft veranlasst.
Die Summe der CDS und den übrigen Techniken und Instrumenten darf zusammen den Nettovermögenswert des
jeweiligen Fonds nicht überschreiten.
14. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte sowie Call und Put-Optionen
auf Devisen kaufen oder verkaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse oder an einem
anderen geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Ziffer 11 b) gehandelt
werden unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt,
die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.
b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise
umtauschen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstitu-
ten abgeschlossen werden.
c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten
voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
15. Zero-Bonds, andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung und inflationsgesicherte Anleihen
a) Im Rahmen der Anlagegrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft auch Schuldverschreibungen ohne Zinskupon
(Zero-Bonds oder andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung) erwerben. Beim Erwerb von Zero-
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Bonds wird die Verwaltungsgesellschaft wegen der regelmäßig längeren Laufzeiten und fehlenden Zinszahlungen der
Bonitätsbeobachtung und -beurteilung der Emittenten besondere Aufmerksamkeit widmen. In Zeiten steigender
Kapitalmarktzinsen kann die Handelbarkeit solcher Anleihen eingeschränkt sein. Die Erträge werden bei Verkauf oder
Einlösung in der Aufwands- und Ertragsrechnung ausgewiesen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann zur Erreichung des Anlageziels für einen Fonds inflationsgesicherte Anleihen
erwerben, um eine angemessene Rendite unter Berücksichtigung der Realzinsen zu erreichen.
Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate, gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen, verbrieft,
die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.
2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte und sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise
an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
3. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann für den entsprechenden Fonds unterschiedliche Anteilklassen
vorsehen, die sich hinsichtlich bestimmter Ausgestaltungsmerkmale, wie z. B. der Ertragsverwendung, der Verwaltungs-
vergütung, dem Ausgabekostenaufschlag oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. In diesem Zusammenhang berechti-
gen Anteile der Klasse A zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klassen T und C keine Ausschüttung bezahlt wird.
Anteilscheinklassen, für die kein Ausgabekostenaufschlag erhoben wird, erhalten grundsätzlich den Zusatz «net».
Anteilscheine, die ausschließlich institutionellen Anlegern vorbehalten sind, erhalten den Zusatz «M». Weitere Einzel-
heiten zu Anteilscheinklassen werden gegebenenfalls im jeweiligen Sonderreglement des Fonds geregelt.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen
bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.
5. Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für
jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl
der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen und die Beschränkung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Ausgabepreis und
zu den dort bestimmten Bedingungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen eines Fonds die
Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag
zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds,
im Interesse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich
erscheint.
3. Zeichnungsanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist,
angenommen («Handelstag»). Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Handels-
tages.
Zeichnungsanträge, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung
des Anteilwertes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die ent-
sprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden auf der Grundlage des Anteilwertes des folgenden Handelstages abgerechnet.
Da die Berechnung des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt
wird, erfolgt eine entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines unbe-
kannten Anteilwertes abgerechnet wird.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Handelstag in der Fondswäh-
rung zahlbar.
5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank zugeteilt.
6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-
zahlen.
Art. 7. Anteilwertberechnung
1. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte
Währung («Fondswährung»).
Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an
jedem einem Handelstag folgenden Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main («Bewertungs-
tag») ist, berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der
am Handelstag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds.
2. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet.
Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind, ist der letzte verfügbare bezahlte Kurs des entsprechen-
den Wertpapieres an der Börse maßgeblich, die Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem
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Bewertungstag vorhergehenden Handelstages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs
hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten
Wertpapiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum
jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkann-
ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln (z. B. auf Basis der Marktrendite) festlegt.
d) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a)
oder b) genannten verzinslichen Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten unter Konstanthaltung der
daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Variabel verzinsliche Anlagen
werden grundsätzlich nach der linearen Fortschreibungsmethode bewertet. Nach dem Kauf wird für jedes Papier die
Fortschreibungslinie errechnet. Der Kaufkurs wird bis zum Rückzahlungsdatum auf diese Linie hin zu- oder abgeschrie-
ben. Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen
Marktrenditen angepasst werden.
e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent-
sprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt wurde,
geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert
entspricht.
g) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum
dritten Bewertungstag nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Bewer-
tung einbezogen. Sollte das jeweilige Sonderreglement eine von Artikel 6, Ziffer 4. abweichende Zahl von Bewertungs-
tagen bestimmen, innerhalb derer der Ausgabepreis nach dem entsprechenden Handelstag zahlbar ist, werden die
Zinserträge für die Anzahl Bewertungstage nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden
Kosten in die Bewertung einbezogen.
h) Anlagen, weiche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zu dem
unter Zugrundelegung des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des
dem Bewertungstag vorhergehenden Börsentages in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet. Gewinne und
Verluste aus gemäß Artikel 4 Ziffer 14 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder
abgesetzt.
i) Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert
angesetzt.
3. Sofern für einen Fonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsreglements eingerichtet sind,
ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:
a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-
klasse separat.
b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse
am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-
klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht.
4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und
zulässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des
Bewertungstages bestimmen, an welchem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt
dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.
6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen
herabsetzen.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter
Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte
des jeweiligen Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder
Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder einge-
schränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes
ordnungsgemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung
unverzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds
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zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten
haben.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese
Rücknahme erfolgt nur an einem Handelstag.
2. Rücknahmeanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist,
angenommen («Handelstag»). Die Rücknahme von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen
Handelstages.
Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungs-
gesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung des Anteilwer-
tes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die entsprechende
Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Rücknahmeanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden zum Anteilwert des folgenden Handelstages abgerechnet. Da die Berechnung
des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt wird, erfolgt eine
entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines
unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird
3. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden
Handelstag, sofern im Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden.
Anleger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von
der Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-
kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des jeweiligen Fonds erforderlich erscheint.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluss eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft
ernannt wird.
Art. 11. Ertragsverwendung
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordentli-
che Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements sinkt.
4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt.
5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsre-
glements ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Ziffer 2. sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.
Art. 12. Dauer und Auflösung eines Fonds sowie die Zusammenlegung von Fonds
1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1. dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.
3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements bleibt;
e) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 oder im Sonderreglement des jeweiligen Fonds vorgesehenen
Fällen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche
wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Fonds unter den Gegenwert
von 15 Millionen Euro sinkt.
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In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Fonds vorangehen,
wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Fonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräußert,
die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
Die Auflösung bestehender, unbefristeter Fonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Ziffer 5 veröffentlicht.
Die in Ziffer 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluss des Liquidationsverfahrens ein-
geforderten Beträge.
5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die
Rücknahme ist weiterhin möglich wobei die Liquidationskosten im Rücknahmepreis berücksichtigt werden. Die Depot-
bank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Netto-Liquidationserlös»), auf
Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank ernannten
Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen.
Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen
worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluss des
Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo
dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert wird.
6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung
noch die Teilung des Fonds beantragen.
7. Auf Beschluss des Verwaltungsrates können Fonds zusammengelegt werden, in dem ein Fonds in einen anderen
eingebracht wird. Diese Zusammenlegung kann beispielsweise erfolgen, wenn die Verwaltung eines Fonds nicht mehr in
wirtschaftlicher Weise gewährleistet werden kann oder im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen oder politischen
Situation. Im Fall einer Zusammenlegung von Fonds wird die Verwaltungsgesellschaft die Absicht der Verschmelzung den
Anteilinhabern des einzubringenden Fonds durch eine entsprechende Hinweisbekanntmachung mindestens einen Monat
zuvor mitteilen. Den Anteilinhabern steht dann das Recht zu, ihre Anteilscheine zum Anteilwert ohne weitere Kosten
zurückzugeben. Die Zusammenlegung ist nur zulässig, wenn der aufzunehmende Fonds die Vorschriften von Teil 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen erfüllt.
Art. 13. Allgemeine Kosten
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten
belastet werden:
a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements
einschließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und
Regelungen (wie beispielsweise Vertriebsverträge oder Lizenzverträge) sowie der Abwicklung und Kosten von
Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
c) Kosten für den Druck und Versand der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der
Verkaufsprospekte sowie der Jahres- und Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den
zutreffenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen
Bekanntmachungen;
d) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten von Interessens-
verbänden;
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;
h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten
des Fonds erhoben werden;
j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Registrie-
rung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und steuerlichen
Vertretern sowie der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
k) Kosten für das Raten eines Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
I) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder des Fonds.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus den jeweiligen Fonds kalendertäglich eine gegebenenfalls in der Übersicht
«Der Fonds im Überblick» geregelte erfolgsabhängige Vergütung erhalten, um den die Wertentwicklung der umlaufen-
den Anteile die Wertentwicklung eines Referenzindexes übersteigt.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Ziffer 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
29485
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert worden sind, verjähren zugunsten des jeweiligen Fonds.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihre
Ansprüche auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, zu Lasten des Fondsvermögens
auszuzahlen.
Art. 15. Änderungen
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement mit Zustimmung der
Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Art. 16. Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie eventuelle Änderungen
derselben werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des
Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt
werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie
einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Die unter Ziffer 3. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der
Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.
5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen,
von denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen dem Recht des Großher-
zogtums Luxemburg. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der jewei-
ligen Sonderreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame
Anlagen. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der
Depotbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der
Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot-
bank sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen Fonds
beziehen, der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds
öffentlich vertrieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig
sind.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen
Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
Art. 18. In-Kraft-Treten
Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben treten am Tage ihrer Unter-
zeichnung in Kraft, sofern nichts anderes im Sonderreglement des jeweiligen Fonds bestimmt ist.
Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.
Der Name der Depotbank ist jeweils im Sonderreglement genannt.
Luxemburg, den 15. April 2005.
<i>Sonderreglement UniEuroRenta Corporates 2010i>
Für den UniEuroRenta Corporates 2010 ist das am 27. Juni 2005 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement,
das am 1. April 2005 in Kraft tritt, integraler Bestandteil.
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der
derzeit gültigen Fassung im Mémorial vom 10. Februar 2005 veröffentlicht ist und am 17. Dezember 2004 in Kraft trat.
Eine erste Änderung des Sonderreglements wird am 27. Juni 2005 im Mémorial veröffentlicht und tritt am 1. April 2005
in Kraft.
Art. 19. Anlageziel
Ziel der Anlagepolitik von UniEuroRenta Corporates 2010 (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung einer angemessenen
Rendite des angelegten Kapitals bei gleichzeitiger Beachtung wirtschaftlicher und politischer Risiken sowie des
Währungsrisikos.
Die Performance des Fonds wird in dem jeweiligen vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine
zukünftige Wertentwicklung zulässt; sie kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Es kann keine Zusicherung
gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Art. 20. Anlagepolitik
Das Vermögen dieses Fonds wird überwiegend in Unternehmensanleihen internationaler Emittenten angelegt. Dane-
ben können Pfandbriefe, Staatsanleihen, Anleihen von supranationalen Organisationen, High Yield Anleihen, festverzins-
liche Staats- und Unternehmensanleihen von Schuldnern aus Ländern der Emerging Markets sowie sonstige fest- und
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
29486
variabel verzinsliche Wertpapiere (einschließlich Zero-Bonds und, sofern diese als Wertpapiere gemäß Artikel 41, Abs.
1 des Luxemburger OGAW-Gesetzes gelten, in Asset Backed Securities, Collateralized Bond Obligations etc.) erwor-
ben werden. Vorgenannte Wertpapiere werden im Wesentlichen an Wertpapierbörsen oder an anderen geregelten
Märkten eines EU-Staates, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist
gehandelt.
Die für den Fonds erworbenen Vermögenswerte lauten auf Währungen weltweit. Die nicht auf den Euro lautenden
Vermögenswerte werden prinzipiell währungsgesichert.
Der Fonds kann auch von den in Artikel 4, Ziffer 13, Buchstabe c) des Verwaltungsreglements aufgeführten Techniken
und Instrumenten zum Management von Kreditrisiken Gebrauch machen.
Der Fonds legt höchstens 10% seines Netto-Fondsvermögens in andere Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren oder in andere Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 4, Ziffer 2, Buchstabe e) des Verwal-
tungsreglements an.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen
1. Die Fondswährung ist der Euro.
2. Anteile werden an jedem Handelstag ausgegeben. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Ausgabe von Anteilen zu
jedem Zeitpunkt gemäß Artikel 6, Ziffer 2. des Verwaltungsreglements endgültig einstellen oder vorübergehend
aussetzen, insbesondere wenn sie erachtet, dass das Anlageziel des Fonds bei weiterer Ausgabe von Anteilen gefährdet
ist. Die Einstellung beziehungsweise die Aussetzung der Ausgabe von Anteilen wird in mindestens einer Tageszeitung in
den Ländern veröffentlicht, in denen der Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen ist.
Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von
bis zu 4% des Anteilwertes. Der ermittelte Ausgabepreis wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Der
Ausgabeaufschlag wird zu Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach der Größenordnung des Kaufauftrages
gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen
Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
Art. 22. Anteile
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.
Art. 23. Ertragsverwendung
1. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich der Kosten
werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse
aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter
Kapitalverluste, ganz oder teilweise bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten.
Art. 24. Depotbank
Depotbank ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 0,8% auf das
Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Darüber hinaus kann
die Verwaltungsgesellschaft für die Hauptverwaltungstätigkeiten, wie zum Beispiel die Fondsbuchhaltung sowie das
Reporting, eine monatliche Vergütung in Höhe von bis zu 2.000,- Euro und eine variable Vergütung in Höhe von bis zu
0,10%, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats berech-
net wird, erhalten. Die monatliche Vergütung ist am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar. Die jeweils
angefallenen Kosten werden im Jahresbericht aufgeführt.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von
bis zu 0,05%, mindestens jedoch 25.000,- Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000,- Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Differenz aus.
Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen
Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.
Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht
über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Art. 26. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr des Fonds endet jedes Jahr am 31. März, erstmals am 31. März 2006.
Art. 27. Dauer des Fonds
Der Fonds wird nur für eine begrenzte Zeit gebildet. Die Verwaltungsgesellschaft wird den Fonds bis spätestens 30.
November 2010 abwickeln. Dabei werden die Vermögenswerte veräußert, die Forderungen eingezogen und die
Verbindlichkeiten getilgt.
29487
Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, insoweit seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche wirt-
schaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind, den Fonds jederzeit vor dem vorgesehenen Laufzeitende
am 30. November 2010 gemäß Artikel 12, Ziffer 2 des Verwaltungsreglements aufzulösen.
Die Rücknahme von Anteilen ist auch während der Abwicklung möglich. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich
jedoch vor, die Rücknahme von Anteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber und einer ordnungsge-
mäßen Abwicklung geboten erscheint.
Den bei der Abwicklung ermittelten Anteilwert wird die Verwaltungsgesellschaft am ersten Luxemburger Bankar-
beitstag nach dem 30. November 2010 in hinreichend verbreiteten Tageszeitungen veröffentlichen.
Luxemburg, den 15. April 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 1
er
juin 2005, réf. LSO-BF00101. – Reçu 58 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(047091.2//830) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., Aktiengesellschaft.
Gesellschaftssitz: L-1471 Luxemburg, 308, route d’Esch.
H. R. Luxemburg B 28.679.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
<i>Präambeli>
Dieses Verwaltungsreglement trat am 13. Februar 2004 in Kraft und wurde am 29. März 2004 im Mémorial
veröffentlicht. Eine erste Änderung, die am 14. Oktober 2004 ebendort veröffentlicht ist, trat am 3. Oktober 2004 in
Kraft.
Das vorgenannte Verwaltungsreglement wird durch das nachfolgende Verwaltungsreglement der Fonds
UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II
UniGarant: Global Titans 50 (2008)
UniGarant: Global Titans 50 (2008) II
UniGarantPlus: Europa (2010)
UniGarantPlus: Europa (2011)
UniGarant: Best of EurAsia (2010)
UniGarantPlus: Best of World (2010)
ersetzt, welches am 1. April 2005 in Kraft tritt und am 27. Juni 2005 im Mémorial veröffentlicht ist.
Dieses Verwaltungsreglement legt allgemeine Grundsätze für von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von «fonds
commun de placement» aufgelegte und verwaltete Fonds fest, soweit die Sonderreglements derjeweiligen Fonds dieses
Verwaltungsreglement zum integralen Bestandteil erklären.
Die spezifischen Charakteristika der Fonds werden in den Sonderreglements derjeweiligen Fonds beschrieben, in
denen ergänzende und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen
werden können. Ergänzend hierzu erstellt die Verwaltungsgesellschaft für jeden Fonds eine Übersicht «Der Fonds im
Überblick», die aktuelle und spezielle Angaben enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des
Verkaufsprospektes. Ferner erstellt die Verwaltungsgesellschaft einen vereinfachten Verkaufsprospekt.
An dem jeweiligen Fonds sind die Anteilinhaber zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der jeweils gehaltenen
Anteile beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Fonds auflegen oder einen oder mehrere be-
stehende Fonds auflösen. Fonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlage ver-
schmolzen werden.
Das Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende
Bestandteile die für den entsprechenden Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Die Fonds
1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («Fonds commun de placement»), aus Wertpapieren
und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung
verwaltet wird. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten
(«Netto-Fondsvermögen») muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds mindes-
tens den Gegenwert von 1,25 Millionen Euro erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet.
Die im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide
von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des
jeweiligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
29488
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für
gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte,
welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere
seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik
betrauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich
durch einen Anlageausschuss beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonder-
reglement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.
5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds neben diesen Verkaufsunterlagen noch zusätzlich einen ver-
einfachten Verkaufsprospekt.
6. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der CSSF entsprechend dem von dieser festge-
legten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen
Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen
Risiken mitteilen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und
Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jewei-
ligen Fonds und dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Depotbank hat jeweils einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zuste-
hende Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des
Verwaltungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jeden Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und
Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des
Sonderreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit
Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der
Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem
Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer
jeweils gültigen Fassung widersprechen.
6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem
jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesell-
schaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank
zur Depotbank zu bestellen, da andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des
entsprechenden Fonds zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilin-
haber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik
1. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden Allge-
meinen Richtlinien und der ergänzenden respektive abweichenden Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds
festgelegt.
2. Es werden ausschließlich Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben,
a) die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der
anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist gehandelt werden.
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines
Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.
d) sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer
Wertpapierbörse oder auf einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funk-
tionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission
erlangt wird.
Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,
Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW»), die entsprechend der Richtlinie 85/
611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne des ersten und
zweiten Gedankenstrichs des Artikels 1 (2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig ob diese ihren Sitz in einem Mit-
gliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
29489
- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
- das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig und
insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kredit-
gewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder andere kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten ge-
tätigt, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts
in einem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denen des Gemeinschafts-
rechts gleichwertig sind;
g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
erworben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c); bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder
abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen
Gründungsunterlagen genannten Anlagezielen investieren darf,
- die Gegenpartein bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der CSSF zugelassen sind,
- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können;
h) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente be-
reits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedsstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffent-
lichrechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert, oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des
Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für
Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des
dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/
660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsenno-
tierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um
einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von
einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wert-
papiere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) weder Edelmetalle noch Zertifikate über diese erworben werden dürfen;
c) Optionsscheine, die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der
CSSF vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand
haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und/oder Absicherung des je-
weiligen Fondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die
Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen
im Verkaufsprospekt (nebst «Der Fonds im Überblick») und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen
abzuweichen.
b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines
Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für den nachfolgenden Absatz.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43
29490
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt. Wenn
ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der
Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere
im Wert von bis zu 50% des Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Vor-
aussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erst-
klassiges auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,
sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit
des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann
bestehen in flüssigen Mitteln, in Aktien von erstklassigen Emittenten, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zum amtlichen Handel zugelassen sind oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskör-
perschaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garan-
tiert und zugunsten des jeweiligen Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Echte, passiv gemanagte Indexfonds können ebenfalls bei der Wertpapierleihe eingesetzt werden, wenn der Gegen-
wert jederzeit dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Wertpapiere, die vom Wertpapierdarlehens-
nehmer selbst oder von einem Unternehmen, das zu der gleichen Unternehmensgruppe gehört, ausgestellt sind, sind als
Sicherheit unzulässig.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM BANKING S.A., der
CLEARSTREAM BANKING AKTIENGESELLSCHAFT, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungs-
organismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder
auf andere Weise Sicherheit leistet.
5. Pensionsgeschäfte
Ein Fonds kann Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern der jeweilige
Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche
Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Fonds
während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nach-
zukommen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein
und desselben Emittenten angelegt werden. Der Fonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei ein
und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
10% des Netto-Fondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 (1) f) des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 ist und 5% des Netto-Fondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geldmarktinstrumente die Ver-
waltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40% des betreffenden Netto-
Fondsvermögens nicht übersteigen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des jeweiligen Fondsvermögens in einer Kombination aus von dieser Einrichtung begebenen Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumenten und/oder Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder von dieser Einrichtung erworbenen OTC-
Derivaten investieren.
c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des NettoFondsvermögens er-
höht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen interna-
tionalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören begeben
oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des NettoFondsvermögens er-
höht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldverschrei-
bungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes einer
besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden
sollen. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögens-
werten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich
daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichter-
füllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung
stehen.
29491
e) Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-
schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffen-
den Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.
f) Die unter Nr. 6 Lit. b) erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-
fenden Netto-Fondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung.
g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis d) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des jeweiligen
Netto-Fondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35% des
Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten oder in Einlagen oder
Derivative bei demselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 dieses Artikels vorgesehenen
Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.
Der jeweilige Teilfonds darf 20% seines Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumente ein und
derselben Unternehmensgruppe investieren.
h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den jeweiligen Fonds bis zu 20% seinen Netto-Fondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln ein
und desselben Emittenten zu investieren, wenn die Nachbildung eines von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuld-
titelindex das Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass:
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in den Fällen, in denen es
aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen
bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei
einem einzigen Emittenten.
i) Unbeschadet der Regelung von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 dürfen unter Beachtung des
Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in übertragbaren Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem
OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, aus-
gegeben werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere
aus sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission
stammen, 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
j) Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 20% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen ein und desselben
OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 angelegt
werden.
Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Fondsvermögens in andere OGA angelegt werden. In
diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich der Ver-
mögenswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer
Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwal-
tungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder die
Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen.
Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des
Zielfonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Jahresbericht des Fonds wird Informationen enthalten, wie hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung
maximal ist, welche der Fonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
k) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet-
towert seiner Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die nachfolgenden Absätze.
Für den Fonds dürfen als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikel 43 (5) des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate erworben werden, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen
des Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Werden für den Fonds indexbasierte Derivate
erworben, so werden diese bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berück-
sichtigt.
Sofern ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
I) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es ihr
ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
m) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten erwerben.
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten erwerben.
29492
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA erwerben.
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten erwerben.
n) Die unter Nr. 6 Lit. I) bis m) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften, oder von einem
Drittstaat begeben oder garantiert werden;
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören;
Aktien handelt, die der jeweilige Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen
im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteili-
gung für den jeweiligen Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen
in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraus-
setzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel 43, 46
und 48 (1) und (2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Fondsvermögens darf in flüssigen Mitteln, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen,
gehalten werden.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Siche-
rung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder um
Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von
Geschäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des jewei-
ligen Netto-Fondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährungen
durch «Back-to-Back»-Darlehen.
c) Zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtun-
gen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumen-
ten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
entgegensteht.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den jeweiligen Fonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten
nach Nr. 8 Lit. b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
11. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt («Aus-
übungszeitpunkt») oder während eines im voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im voraus bestimmten Preis («Aus-
übungspreis») zu kaufen (Kauf oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis einer
Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für
einen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige
Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten
Markt gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter»- oder «OTC»-Optionen),
sofern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.
c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15% des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens nicht übersteigen.
d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise
solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese An-
lagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente ab-
gesichert sind. Im Übrigen muss der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muss der entsprechende Fonds während
der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Zahlungsbereitschaft verfügen, um den Verpflichtungen aus dem
Optionsgeschäft nachkommen zu können.
12. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigen beziehungsweise ver-
pflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten
Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.
29493
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als Kon-
trakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf, in Relation zum Underlying, grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte
nicht übersteigen.
d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.
13. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wert-
papiere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt beispielhaft für Tauschgeschäfte mit Währungen oder Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften vorgenommen werden können oder für Zinsterminvereinbarungen. Diese Geschäfte sind ausschließlich
mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute zulässig und dürfen, zusammen mit den in Ziffer 12d
dieser Allgemeinen Richtlinien der Anlagepolitik beschriebenen Verpflichtungen, grundsätzlich den Gesamtwert der von
dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
c) Sofern dies im Sonderreglement eines Fonds ausdrücklich bestimmt ist, kann die Verwaltungsgesellschaft für einen
Fonds auch Wertpapiere (Credit Linked Notes) sowie Techniken und Instrumente (Credit Default Swaps) zum Mana-
gement von Kreditrisiken einsetzen, sofern diese von erstklassigen Finanzinstituten begeben wurden, mit der Anlage-
politik des jeweiligen Fonds in Einklang zu bringen sind und die Anlagegrenzen gemäß Ziffer 6, Buchstaben a und f
beachtet werden.
Bei einer Credit Linked Note handelt es sich um eine vom Sicherungsnehmer begebene Schuldverschreibung, die am
Laufzeitende nur dann zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, wenn ein vorher spezifiziertes Kreditereignis nicht eintritt.
Für den Fall, dass das Kreditereignis eintritt, wird die CLN innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug eines Aus-
gleichsbetrages zurückgezahlt. CLN’s sehen damit neben dem Anleihebetrag und den darauf zu leistenden Zinsen eine
Risikoprämie vor, die der Emittent dem Anleger für das Recht zahlt, den Rückzahlungsbetrag der Anleihe bei Realisie-
rung des Kreditereignisses zu kürzen. Der jeweilige Fonds wird dabei ausschließlich in CLN’s investieren, die als Wert-
papiere im Sinne des Artikel 41 (I) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten.
Für einen Fonds können auch Credit Default Swaps (CDS) abgeschlossen werden. CDS’s dienen der Absicherung von
Bonitätsrisiken aus den von einem Fonds erworbenen Unternehmensanleihen. Die vom Fonds vereinnahmten Zinssätze
aus einer Unternehmensanleihe mit vergleichsweise höherem Bonitätsrisiko werden gegen Zinssätze mit geringerem
Bonitätsrisiko geswapt. Gleichzeitig wird der Vertragspartner im Falle der Zahlungsunfähigkeit der die Unternehmens-
anleihe emittierenden Gesellschaft zur Abnahme der Anleihe zu einem vereinbarten Preis (i.d.R. der Nominalwert der
Anleihe) verpflichtet.
Die Summe der aus den CDS entstehenden Verpflichtungen, die keinen Absicherungszwecken dient, darf 20% des
jeweiligen Nettofondsvermögens nicht überschreiten, das Engagement muss sowohl im ausschließlichen Interesse des
Fonds als auch im Einklang mit seiner Anlagepolitik stehen. Bei den Anlagegrenzen gern. Artikel 4, Ziffer 6 des Verwal-
tungsreglements sind die dem CDS zu Grunde liegenden Anleihen als auch der jeweilige Emittent zu berücksichtigen.
Die Bewertung von Default Swaps erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Methoden auf regelmäßiger Ba-
sis. Die Verwaltungsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Be-
wertungsmethoden und ihre Anwendung überwachen. Sollten im Rahmen der Überwachung Differenzen festgestellt
werden, wird die Beseitigung durch die Verwaltungsgesellschaft veranlasst.
Die Summe der CDS und den übrigen Techniken und Instrumenten darf zusammen den Nettovermögenswert des
jeweiligen Fonds nicht überschreiten.
14. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte sowie Call- und Put-Optionen
auf Devisen kaufen oder verkaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse oder an einem an-
deren geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Ziffer 11 b) gehandelt
werden unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt,
die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.
b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-
schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten ab-
geschlossen werden.
c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten
voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
15. Zero-Bonds, andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung und inflationsgesicherte Anleihen
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a) Im Rahmen der Anlagegrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft auch Schuldverschreibungen ohne Zinskupon
(Zero-Bonds oder andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung) erwerben. Beim Erwerb von Zero-
Bonds wird die Verwaltungsgesellschaft wegen der regelmäßig längeren Laufzeiten und fehlenden Zinszahlungen der
Bonitätsbeobachtung und -beurteilung der Emittenten besondere Aufmerksamkeit widmen. In Zeiten steigender
Kapitalmarktzinsen kann die Handelbarkeit solcher Anleihen eingeschränkt sein. Die Erträge werden bei Verkauf oder
Einlösung in der Aufwands- und Ertragsrechnung ausgewiesen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann zur Erreichung des Anlageziels für einen Fonds inflationsgesicherte Anleihen
erwerben, um eine angemessene Rendite unter Berücksichtigung der Realzinsen zu erreichen.
Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate, gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen, verbrieft,
die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.
2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte und sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise
an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
3. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann für den entsprechenden Fonds unterschiedliche Anteilklassen
vorsehen, die sich hinsichtlich bestimmter Ausgestaltungsmerkmale, wie z. B. der Ertragsverwendung, der Verwaltungs-
vergütung, dem Ausgabekostenaufschlag oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. In diesem Zusammenhang berechti-
gen Anteile der Klasse A zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klassen T und C keine Ausschüttung bezahlt wird.
Anteilscheinklassen, für die kein Ausgabekostenaufschlag erhoben wird, erhalten grundsätzlich den Zusatz «-net-».
Anteilscheine, die ausschließlich institutionellen Anlegern vorbehalten sind, erhalten den Zusatz «M».
Weitere Einzelheiten zu Anteilscheinklassen werden gegebenenfalls im jeweiligen Sonderreglement des Fonds
geregelt.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen
bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.
5. Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für
jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl
der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen und die Beschränkung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Ausgabepreis und
zu den dort bestimmten Bedingungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen eines Fonds die
Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zu-
rückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds,
im Interesse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich er-
scheint.
3. Zeichnungsanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-
genommen («Handelstag»). Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Handels-
tages.
Zeichnungsanträge, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung
des Anteilwertes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die ent-
sprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden auf der Grundlage des Anteilwertes des folgenden Handelstages abgerechnet.
Da die Berechnung des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt
wird, erfolgt eine entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines unbe-
kannten Anteilwertes abgerechnet wird.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Handelstag in der Fondswäh-
rung zahlbar.
5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank zugeteilt.
6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-
zahlen.
Art. 7. Anteilwertberechnung
1. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Wäh-
rung («Fondswährung»).
Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an
jedem einem Handelstag folgenden Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main («Bewertungs-
tag») ist, berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der
am Handelstag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds.
2. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind,
ist die Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.
29495
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Handelstages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs
hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum
jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkan-
nten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln (z. B. auf Basis der Marktrendite) festlegt.
d) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a)
oder b) genannten verzinslichen Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten unter Konstanthaltung der
daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Variabel verzinsliche Anlagen
werden grundsätzlich nach der linearen Fortschreibungsmethode bewertet. Nach dem Kauf wird für jedes Papier die
Fortschreibungslinie errechnet. Der Kaufkurs wird bis zum Rückzahlungsdatum auf diese Linie hin zu- oder abgeschrie-
ben. Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen
Marktrenditen angepasst werden.
e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent-
sprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt wurde,
geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert ent-
spricht.
g) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum
dritten Bewertungstag nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Bewer-
tung einbezogen. Sollte das jeweilige Sonderreglement eine von Artikel 6, Ziffer 4. abweichende Zahl von Bewertungs-
tagen bestimmen, innerhalb derer der Ausgabepreis nach dem entsprechenden Handelstag zahlbar ist, werden die
Zinserträge für die Anzahl Bewertungstage nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden
Kosten in die Bewertung einbezogen.
h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zu dem
unter Zugrundelegung des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des
dem Bewertungstag vorhergehenden Börsentages in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet. Gewinne und Ver-
luste aus gemäß Artikel 4 Ziffer 14 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abge-
setzt.
i) Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
3. Sofern für einen Fonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsreglements eingerichtet sind,
ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:
a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-
klasse separat.
b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse
am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-
klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht.
4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-
lässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des
Bewertungstages bestimmen, an welchem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt
dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.
6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen
herabsetzen.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter
Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte
des jeweiligen Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder
Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder einge-
schränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes
ordnungsgemäß durchzuführen.
29496
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung un-
verzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt nur an einem Handelstag.
2. Rücknahmeanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist,
angenommen («Handelstag»). Die Rücknahme von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen
Handelstages.
Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungs-
gesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung des Anteil-
wertes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die entsprechende
Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Rücknahmeanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am
folgenden Handelstag eingegangen und werden zum Anteilwert des folgenden Handelstages abgerechnet. Da die Berech-
nung des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt wird, erfolgt
eine entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines un-
bekannten Anteilwertes abgerechnet wird.
3. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Han-
delstag, sofern im Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. An-
leger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der
Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-
kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des jeweiligen Fonds erforderlich erscheint.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluss eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft
ernannt wird.
Art. 11. Ertragsverwendung
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordent-
liche Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements sinkt.
4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt.
5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungs-
reglements ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Ziffer 2. sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.
Art. 12. Dauer und Auflösung eines Fonds sowie die Zusammenlegung von Fonds
1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1. dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.
3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetz-
lichen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements bleibt;
e) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 oder im Sonderreglement des jeweiligen Fonds vorgesehenen
Fällen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche
wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Fonds unter den Gegenwert
von 15 Millionen Euro sinkt.
29497
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Fonds vorangehen,
wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Fonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräußert,
die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
Die Auflösung bestehender, unbefristeter Fonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Ziffer 5 veröffentlicht.
Die in Ziffer 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluss des Liquidationsverfahrens ein-
geforderten Beträge.
5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die
Rücknahme ist weiterhin möglich wobei die Liquidationskosten im Rücknahmepreis berücksichtigt werden. Die Depot-
bank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Netto-Liquidationserlös»), auf An-
weisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank ernannten
Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen.
Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen
worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluss des
Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo
dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert wird.
6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung
noch die Teilung des Fonds beantragen.
7. Auf Beschluss des Verwaltungsrates können Fonds zusammengelegt werden, in dem ein Fonds in einen anderen
eingebracht wird. Diese Zusammenlegung kann beispielsweise erfolgen, wenn die Verwaltung,eines Fonds nicht mehr in
wirtschaftlicher Weise gewährleistet werden kann oder im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen oder politischen
Situation.
Im Fall einer Zusammenlegung von Fonds wird die Verwaltungsgesellschaft die Absicht der Verschmelzung den An-
teilinhabern des einzubringenden Fonds durch eine entsprechende Hinweisbekanntmachung mindestens einen Monat
zuvor mitteilen. Den Anteilinhabern steht dann das Recht zu, ihre Anteilscheine zum Anteilwert ohne weitere Kosten
zurückzugeben. Die Zusammenlegung ist nur zulässig, wenn der aufzunehmende Fonds die Vorschriften von Teil 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen erfüllt.
Art. 13. Allgemeine Kosten
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten
belastet werden:
a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements
einschließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und
Regelungen (wie beispielsweise Vertriebsverträge oder Lizenzverträge) sowie der Abwicklung und Kosten von Zulas-
sungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
c) Kosten für den Druck und Versand der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der Ver-
kaufsprospekte sowie der Jahres- und Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutref-
fenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen
Bekanntmachungen;
d) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten von Interessens-
verbänden;
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;
h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten
des Fonds erhoben werden;
j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Registrie-
rung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und steuerlichen Ver-
tretern sowie der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
k) Kosten für das Raten eines Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
I) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder des Fonds.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus den jeweiligen Fonds kalendertäglich eine gegebenenfalls in der Übersicht
«Der Fonds im Überblick» geregelte erfolgsabhängige Vergütung erhalten, um den die Wertentwicklung der umlaufen-
den Anteile die Wertentwicklung eines Referenzindexes übersteigt.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
29498
Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Ziffer 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert worden sind, verjähren zugunsten des jeweiligen Fonds.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihre An-
sprüche auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, zu Lasten des Fondsvermögens auszu-
zahlen.
Art. 15. Änderungen
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement mit Zustimmung der
Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Art. 16. Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie eventuelle Änderungen
derselben werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des
Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt
werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie
einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Die unter Ziffer 3. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-
waltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.
5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-
stimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen dem Recht des Großher-
zogtums Luxemburg. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der jewei-
ligen Sonderreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame
Anlagen. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der
Depotbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der
Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot-
bank sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen Fonds
beziehen, der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds
öffentlich vertrieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig
sind.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen
Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
Art. 18. Inkrafttreten
Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben treten am Tage ihrer Unter-
zeichnung in Kraft, sofern nichts anderes im Sonderreglement des jeweiligen Fonds bestimmt ist.
Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.
Der Name der Depotbank ist jeweils im Sonderreglement genannt.
Luxemburg, den 15. April 2005.
<i>Sonderreglement UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) Ili>
Für den UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) Il ist das am 27. Juni 2005 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungs-
reglement, das am 1. April 2005 in Kraft tritt integraler Bestandteil.
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der
derzeit gültigen Fassung im Mémorial vom 29. März 2004, zuzüglich einer ersten Änderung, die am 20. Januar 2005 eben-
dort veröffentlicht ist und am 1. Januar 2005 in Kraft trat.
Am 27. Juni 2005 wurde im Mémorial ein Hinweis auf die Neuunterzeichnung per 15. April 2005 ohne inhaltliche
Änderungen veröffentlicht.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
i>Unterschriften
DZ BANK INTERNATIONAL S.A. / WGZ-BANK-LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Depotbanken
i>Unterschriften / Unterschriften
29499
Art. 19. Anlageziel
Ziel der Anlagepolitik von UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II (der «Fonds») ist es, an den Kurssteigerungen des
Dow Jones EURO STOXX 50
© 1
zu partizipieren. In diesem Zusammenhang garantiert die Verwaltungsgesellschaft, dass
zum Laufzeitende des Fonds am 30. September 2007 der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00 Euro liegt.
Die Performance des Fonds wird in dem jeweiligen vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
––––––––
1 ©
1998 by DOW JONES Inc., alle Rechte vorbehalten
Dow Jones EURO STOXX 50 ist ein Warenzeichen der DOW JONES and Company, INC., und wurde zugunsten
der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. lizenziert.
Die Beziehung von STOXX und Dow Jones zu UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. beschränkt sich auf die
Lizensierung von Dow Jones EURO STOXX 50 und die damit verbundenen Warenzeichen für die Nutzung im Zusam-
menhang mit UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II.
<i>STOXX und Dow Jones:
i>- Tätigen keine Verkäufe und Übertragungen von UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II und führen keine Förde-
rungs- oder Werbeaktivitäten für UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II durch.
- Erteilen keine Anlageempfehlungen für UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II oder anderweitige Wertschriften.
- Übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung und treffen keine Entscheidungen bezüglich Anlagezeitpunkt,
Menge oder Preis von UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II.
- Übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Verwaltung und Vermarktung von UniGarant: EURO
STOXX 50 (2007) II.
- Sind nicht verpflichtet, den Ansprüchen des UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II oder des Inhabers des UniGa-
rant: EURO STOXX 50 (2007) II bei der Bestimmung, Zusammensetzung oder Berechnung des Dow Jones EURO
STOXX 50 Rechnung zu tragen.
STOXX und Dow Jones übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II.
Insbesondere,
- geben STOXX und Dow Jones keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Garantien und lehnen jegliche Gewähr-
leistung ab hinsichtlich:
- Der von UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II, dem Inhaber von UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II oder
jeglicher anderer Person in Verbindung mit der Nutzung des Dow Jones EURO STOXX 50 und den im Dow Jones
EURO STOXX 50 enthaltenen Daten erzielten und nicht erreichten Ergebnisse;
- Der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Dow Jones EURO STOXX 50 und der darin enthaltenen Daten;
- Der Marktgängigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Nutzung des Dow Jones EURO
STOXX 50 und der darin enthaltenen Daten;
- STOXX und Dow Jones übernehmen keinerlei Haftung für Fehler, Unterlassungen oder Störungen des Dow Jones
EURO STOXX 50 oder der darin enthaltenen Daten;
- STOXX oder Dow Jones haften unter keinen Umständen für allfällige entgangene Gewinne oder indirekte, beson-
dere oder Folgeschäden oder für strafweise festgesetzten Schadenersatz, auch dann nicht, wenn STOXX oder Dow
Jones über deren mögliches Eintreten in Kenntnis sind.
Der Lizenzvertrag zwischen der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. und STOXX wird einzig und allein zu
deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II oder irgend einer Dritt-
person abgeschlossen.
Grundsätzlich gilt, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine zukünftige Wertent-
wicklung zulässt; sie kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Mit Ausnahme der Garantie kann keine Zusicherung
gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Art. 20. Anlagepolitik
Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in Indexpartizipationsscheine sofern diese als Wertpapiere gern. Ar-
tikel 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten sowie in fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren
(einschließlich Zerobonds), die in einem OECD-Mitgliedstaat an Wertpapierbörsen oder an geregelten Märkten, die an-
erkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß, gehandelt werden.
Indexpartizipationsscheine sind Inhaberschuldverschreibungen, die am Kapitalmarkt begeben werden. Ihr Wert ent-
spricht prinzipiell dem zu Grunde liegenden Indexstand, da sie eine unmittelbare Beteiligung verbriefen. Indexpartizipa-
tionsscheine unterscheiden sich von Optionsscheinen oder Optionen auf Indizes dadurch, dass sie keine Hebelwirkung
aufweisen.
In Ergänzung zum Verwaltungsreglement dürfen für den Fonds auch Indexoptionsscheine, die an einer Börse oder
einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden, gekauft oder verkauft werden. In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11 Buchstaben b) und c) des Verwaltungsre-
glements darf die Summe der für den Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise
respektive Prämien 35% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Daneben wird sich die Verwaltungsgesellschaft
im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern 12. und 13. des Verwaltungsreglements aufgeführten
Möglichkeiten sowie der weiteren in Artikel 4 genannten abgeleiteten Finanzinstrumente bedienen.
Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00
Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit der Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.
29500
Der Erwerb von Fondsanteilen sollte auf eine Haltedauer bis zum 30. September 2007 ausgerichtet sein.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt erstmals an dem auf der Seite «Der Fonds im Überblick» angegebenen Tag und
wird anschließend eingestellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch nach diesem Zeit-
punkt jederzeit bis spätestens zum 30. September 2007 wieder aufnehmen.
Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von
bis zu 3% des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größen-
ordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen er-
höhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements abzüglich eines Dispositionsaus-
gleiches von bis zu 2% des Anteilwertes, dessen Erlös dem Fonds zufließt.
Art. 22. Anteile
Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 23. Ertragsverwendung
Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich Kosten wer-
den nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.
Art. 24. Depotbank
Depotbank ist WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A., Luxemburg.
Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,25% auf
das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am letzten Bewertungstag des Rechnungsjahres zahlbar ist. Die Verwaltungs-
gesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von
bis zu 0,05%, mindestens jedoch 25.000 Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Differenz aus.
Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen
Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.
Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht
über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Art. 26. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. September 2002.
Art. 27. Dauer des Fonds
Die Laufzeit des Fonds ist auf den 30. September 2007 befristet. Abweichend von Artikel 12 des Verwaltungsregle-
ments hat die Verwaltungsgesellschaft während der Dauer des Fonds nicht das Recht, den Fonds aufzulösen. Hiervon
unberührt bleiben jedoch zwingende gesetzliche Gründe.
Luxemburg, den 15. April 2005
<i>Der Fonds im Überblicki>
<i>Fonds:i> UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II
<i>Währung:i> Euro
<i>WP-Kenn-Nr. / ISIN-Code:i> 541 386 / ISIN-Code LU0144547303
<i>Ziel der Anlagepolitik i>Ziel der Anlagepolitik von UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II (der Anlagepolitik «Fonds»)
ist es, an den Kurssteigerungen des Dow Jones EURO STOXX 50
© 2
zu partizipieren. In diesem Zusammenhang garan-
tiert die Verwaltungsgesellschaft, dass zum Laufzeitende des Fonds am 30. September 2007 der Liquidationserlös pro
Anteil nicht unter 100,00 Euro liegt.
Die Haltedauer sollte bis zum Laufzeitende am 30. September 2007 ausgerichtet sein.
––––––––
2 ®
1998 by DOW JONES Inc., alle Rechte vorbehalten
Dow Jones EURO STOXX 50 ist ein Warenzeichen der DOW JONES and Company, INC., und wurde zugunsten
der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. lizenziert.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
i>Unterschriften
WGZ-BANK-LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Depotbank
i>Unterschriften
29501
Die Beziehung von STOXX und Dow Jones zu UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. beschränkt sich auf die
Lizensierung von Dow Jones EURO STOXX 50 und die damit verbundenen Warenzeichen für die Nutzung im Zusam-
menhang mit UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II.
<i>STOXX und Dow Jones:
i>- Tätigen keine Verkäufe und Übertragungen von UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II und führen keine Förde-
rungs- oder Werbeaktivitäten für UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II durch.
- Erteilen keine Anlageempfehlungen für UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II oder anderweitige Wertschriften.
- Übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung und treffen keine Entscheidungen bezüglich Anlagezeitpunkt,
Menge oder Preis von UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II.
- Übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Verwaltung und Vermarktung von UniGarant: EURO
STOXX 50 (2007) II.
- Sind nicht verpflichtet, den Ansprüchen des UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II oder des Inhabers des Un!Ga-
rant: EURO STOXX 50 (2007) II bei der Bestimmung, Zusammensetzung oder Berechnung des Dow Jones EURO
STOXX 50 Rechnung zu tragen.
STOXX und Dow Jones übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II.
Insbesondere,
- geben STOXX und Dow Jones keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Garantien und lehnen jegliche Gewähr-
leistung ab hinsichtlich:
- Der von UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II, dem Inhaber von UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II oder
jeglicher anderer Person in Verbindung mit der Nutzung des Dow Jones EURO STOXX 50 und den im Dow Jones
EURO STOXX 50 enthaltenen Daten erzielten und nicht erreichten Ergebnisse;
- Der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Dow Jones EURO STOXX 50 und der darin enthaltenen Daten;
- Der Marktgängigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Nutzung des Dow Jones EURO
STOXX 50 und der darin enthaltenen Daten;
- STOXX und Dow Jones übernehmen keinerlei Haftung für Fehler, Unterlassungen oder Störungen des Dow Jones
EURO STOXX 50 oder der darin enthaltenen Daten;
- STOXX oder Dow Jones haften unter keinen Umständen für allfällige entgangene Gewinne oder indirekte, beson-
dere oder Folgeschäden oder für strafweise festgesetzten Schadenersatz, auch dann nicht, wenn STOXX oder Dow Jo-
nes über deren mögliches Eintreten in Kenntnis sind.
Der Lizenzvertrag zwischen der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. und STOXX wird einzig und allein zu
deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) II oder irgendeiner Dritt-
person abgeschlossen.
<i>Anlagegrundsätze:i> Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in Indexpartizipationsscheine sofern diese als Wert-
papiere gern. Artikel 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten sowie in fest- und variabel verzinslichen
Wertpapieren (einschließlich Zerobonds), die in einem OECD-Mitgliedstaat an Wertpapierbörsen oder an geregelten
Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß, gehandelt werden.
In Ergänzung zum Verwaltungsreglement dürfen für den Fonds auch Indexoptionsscheine, die an einer Börse oder
einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden, gekauft oder verkauft werden.
In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11 Buchstaben b) und c) des Verwaltungsreglements darf die Summe der für den
Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise respektive Prämien 35% des Netto-
fondsvermögens nicht übersteigen.
Daneben wird sich die Verwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern
12. und 13. des Verwaltungsreglements aufgeführten Möglichkeiten sowie der weiteren in Artikel 4 genannten Finanz-
instrumente bedienen.
<i>Risikoprofil des Fonds:i> Die Verwaltungsgesellschaft hat den Fonds der Risikoklasse grün, der zweitniedrigsten von ins-
gesamt fünf Klassen zugeordnet; damit sind zwischenzeitlich mäßige Wertschwankungen möglich.
Im Hinblick auf die abgeleiteten Finanzinstrumente wird auch auf das Allgemeine Verkaufsprospekt Punkt 5 «Hinweise
zu Techniken und Instrumenten» verwiesen.
<i>Risikoprofil des typischen Investors:i> Der Fonds eignet sich für Anleger, die für eine Anlagedauer von rund 5 Jahren an
der Entwicklung der Aktienmärkte in Euroland partizipieren möchten, ihr Risiko durch eine Kapitalgarantie zum Lauf-
zeitende ausschließen möchten und während der Laufzeit mäßige Wertschwankungen akzeptieren.
Der Fonds eignet sich nicht für Anleger, die während der Laufzeit keine mäßigen Wertschwankungen akzeptieren
können, Ihr Kapital kurzfristig anlegen möchten, jederzeit voll an den Aktienmärkten partizipieren wollen und dafür auch
bereit sind, das volle Risiko zu tragen.
<i>Zeichnungsperiode:i> 15. Mai 2002 bis zum 26. Juni 2002
<i>Fonds-Auflegung / Tag der 1. Einzahlung:i> 5. Juli 2002
<i>Depotbank:i> WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Ertragsverwendung:i> thesaurierend
<i>Verbriefung:i> Globalurkunde
<i>Erster Ausgabepreis:i> Euro 103,-
<i>Mindestanlagesumme:i> entfällt
<i>Kosten, die vom Anteilinhaber zu tragen sind:
i>Ausgabeaufschlag: 3%
29502
Dispositionsausgleich: Beim Verkauf von Anteilscheinen vor dem 30. September 2007 (Ende der Laufzeit des Fonds)
wird ein Ausgleich für Dispositionen i.H.v. 2% des Anteilwertes vorgenommen, der im Rücknahmepreis berücksichtigt
ist.
<i>Kosten, die aus dem Fondsvermögen erstattet werden:
i>Verwaltungsvergütung: 1,00% p.a. berechnet auf Basis des kalendertäglichen Netto-Fondsvermögens. Die Verwal-
tungsgesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
Depotbankvergütung *): Bis 150 Mio. Euro 0,05% p.a.,
für weitere 50 Mio. Euro 0,04% p.a.,
für weitere 50 Mio. Euro 0,03% p.a.,
für den 250 Mio. Euro übersteigenden Teil des Netto-Fondsvermögens 0,025% p.a.
berechnet auf Basis des kalendertäglichen Netto-Fondsvermögens während eines Monats, mindestens jedoch 25.000
Euro p.a. Sofern der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Diffe-
renz aus;
eine Depotgebühr in Höhe von 0,0225% p.a., berechnet auf Basis des kalendertäglichen Wertpapierbestands während
eines Monats;
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Gesamtkosten (TER - Total Expense Ratio): Die TER wird im vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Taxe d’abonnement: 0,05% p.a.
<i>Rechnungsjahr:i> 1. Oktober - 30. September
<i>Erstes Rechnungsjahr:i> 28. Juni 2002 - 30. September 2002
<i>Berichte: i>1. Halbjahresbericht: 31. März 2003
1. Jahresbericht: 30. September 2002
<i>Börsennotierung:i> nicht vorgesehen
<i>Vertriebsländer:i> Deutschland, Großherzogtum Luxemburg
<i>Veröffentlichung Mémorial
- Verwaltungsreglement:i> 27. Juni 2005
<i>- Sonderreglement:i> 29. März 2004 / 20. Januar 2005 / 27. Juni 2005
*) Im Übrigen wird auf Artikel 13 des Verwaltungsreglements - Allgemeine Kosten - sowie auf das Sonderreglement
verwiesen.
Sonderreglement UniGarant: Global Titans 50 (2008)
Für den UniGarant: Global Titans 50 (2008) ist das am 27. Juni 2005 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsregle-
ment, das am 1. April 2005 in Kraft tritt integraler Bestandteil.
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der
derzeit gültigen Fassung im Mémorial vom 29. März 2004, zuzüglich einer ersten Änderung, die am 20. Januar 2005 eben-
dort veröffentlicht ist und am 1. Januar 2005 in Kraft trat.
Am 27. Juni 2005 wurde im Mémorial ein Hinweis auf die Neuunterzeichnung per 15. April 2005 ohne inhaltliche
Änderungen veröffentlicht.
Art. 19. Anlageziel
Ziel der Anlagepolitik von UniGarant: Global Titans 50 (2008) (der «Fonds») ist es, an den durchschnittlichen, stich-
tagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Kurssteigerungen des Dow Jones Global Titans 50
© 3
zu partizipieren. In die-
sem Zusammenhang garantiert die Verwaltungsgesellschaft, dass zum Laufzeitende des Fonds am 31. März 2008 der
Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00 Euro liegt.
Die Performance des Fonds wird in dem jeweiligen vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Grundsätzlich gilt, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine zukünftige Wertent-
wicklung zulässt; sie kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Mit Ausnahme der Garantie kann keine Zusicherung
gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
––––––––
3 ©
1998 by Dow Jones Inc., alle Rechte vorbehalten
Dow Jones Global Titans 50 ist ein Warenzeichen der DOW JONES & COMPANY, Inc., und wurde zugunsten der
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. lizenziert.
Die Beziehung von Dow Jones zu UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. beschränkt sich auf die Lizenzierung
von Dow Jones Global Titans 50 und die damit verbundenen Warenzeichen für die Nutzung im Zusammenhang mit
UniGarant: Global Titans 50 (2008).
<i>Dow Jones:
i>- Tätigt keine Verkäufe und Übertragungen von UniGarant: Global Titans 50 (2008) und führt keine Förderungs- oder
Werbeaktivitäten für UniGarant: Global Titans 50 (2008) durch.
- Erteilt keine Anlageempfehlungen für UniGarant: Global Titans 50 (2008) oder anderweitige Wertschriften;
- Übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung und trifft keine Entscheidungen bezüglich Anlagezeitpunkt, Men-
ge oder Preis von UniGarant: Global Titans 50 (2008);
- Übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Verwaltung und Vermarktung von UniGarant: Global
Titans 50 (2008):
29503
- Ist nicht verpflichtet, den Ansprüchen des UniGarant: Global Titans 50 (2008) oder des Inhabers des UniGarant:
Global Titans 50 (2008) bei der Bestimmung, Zusammensetzung oder Berechnung des Dow Jones Global Titans 50
Rechnung zu tragen.
Dow Jones übernimmt keine Haftung in Verbindung mit UniGarant: Global Titans 50 (2008).
Insbesondere
- gibt Dow Jones weder ausdrückliche noch stillschweigende Gewährleistungen und lehnt jede Gewährleistung hin-
sichtlich Folgendem ab:
- den von UniGarant: Global Titans 50 (2008), dem Eigentümer des UnlGarant: Global Titans 50 (2008) oder irgend-
einer anderen Person zu erzielenden Ergebnissen in Verbindung mit dem Gebrauch des Dow Jones Global Titans 50
Index und der im Dow Jones Global Titans 50 Index enthaltenen Daten;
- der Genauigkeit oder Vollständigkeit des Dow Jones Global Titans 50 Index und seiner Daten;
- der Tauglichkeit und Eignung des Dow Jones Global Titans 50 Index und seiner Daten für einen bestimmten Zweck
oder Einsatz;
- Dow Jones übernimmt keine Haftung für etwaige Fehler, Auslassungen oder Unterbrechungen in dem Dow Jones
Global Titans 50 Index oder seinen Daten;
- Dow Jones haftet unter keinen Umständen für entgangenen Gewinn oder für den Ersatz für mittelbaren, konkreten
oder Folgeschaden oder für verschärften Schadenersatz oder Verluste, selbst wenn Dow Jones weiß, dass sie auftreten
können.
Der Lizenzvertrag zwischen Union Investment und Dow Jones wurde nur zu ihren Gunsten geschlossen, nicht zugun-
sten der Eigentümer des UniGarant: Global Titans 50 (2008) oder irgendwelcher anderen Dritten.
Art. 20. Anlagepolitik
Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in Indexpartizipationsscheine sofern diese als Wertpapiere gern.
Artikel 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten sowie in fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren
(einschließlich Zerobonds), die in einem OECD-Mitgliedstaat an Wertpapierbörsen oder an geregelten Märkten, die
anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß, gehandelt werden.
Indexpartizipationsscheine sind Inhaberschuldverschreibungen, die am Kapitalmarkt begeben werden. Ihr Wert ent-
spricht prinzipiell dem zu Grunde liegenden Indexstand, da sie eine unmittelbare Beteiligung verbriefen. Indexpartizipa-
tionsscheine unterscheiden sich von Optionsscheinen oder Optionen auf Indizes dadurch, dass sie keine Hebelwirkung
aufweisen.
In Ergänzung zum Verwaltungsreglement dürfen für den Fonds auch Indexoptionsscheine, die an einer Börse oder
einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden, gekauft oder verkauft werden. In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11 Buchstaben b) und c) des Verwaltungsre-
glements darf die Summe der für den Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise
respektive Prämien 35% des Nettofonds vermögens nicht übersteigen. Daneben wird sich die Verwaltungsgesellschaft
im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern 12. und 13. des Verwaltungsreglements aufgeführten
Möglichkeiten sowie der weiteren in Artikel 4 genannten abgeleiteten Finanzinstrumente bedienen.
Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00
Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit der Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.
Der Erwerb von Fondsanteilen sollte auf eine Haltedauer bis zum 31. März 2008 ausgerichtet sein.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt erstmals an dem auf der Seite «Der Fonds im Überblick» angegebenen Tag und
wird anschließend eingestellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch nach diesem Zeit-
punkt jederzeit bis spätestens zum 31. März 2008 wieder aufnehmen.
Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von
bis zu 3% des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größen-
ordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen er-
höhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements abzüglich eines Dispositionsaus-
gleiches von bis zu 2% des Anteilwertes, dessen Erlös dem Fonds zufließt.
Art. 22. Anteile
Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 23. Ertragsverwendung
Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich Kosten wer-
den nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.
Art. 24. Depotbank
Depotbank ist DZ BANK INTERNATIONAL S.A., Luxemburg.
29504
Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,50% auf
das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am letzten Bewertungstag des Rechnungsjahres zahlbar ist. Die Verwaltungs-
gesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von
bis zu 0,05%, mindestens jedoch 25.000 Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Differenz aus.
Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen
Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.
Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht
über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Art. 26. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März, erstmals am 31. März 2003.
Art. 27. Dauer des Fonds
Die Laufzeit des Fonds ist auf den 31. März 2008 befristet. Abweichend von Artikel 12 des Verwaltungsreglements
hat die Verwaltungsgesellschaft während der Dauer des Fonds nicht das Recht, den Fonds aufzulösen. Hiervon unbe-
rührt bleiben jedoch zwingende gesetzliche Gründe.
Luxemburg, den 15. April 2005
Sonderreglement UniGarant: Global Titans 50 (2008) II
Für den UniGarant: Global Titans 50 (2008) II ist das am 27. Juni 2005 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsre-
glement, das am 1. April 2005 in Kraft tritt integraler Bestandteil.
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der
derzeit gültigen Fassung im Mémorial vom 29. März 2004, zuzüglich einer ersten Änderung, die am 20. Januar 2005 eben-
dort veröffentlicht ist und am 1. Januar 2005 in Kraft trat.
Am 27. Juni 2005 wurde im Mémorial ein Hinweis auf die Neuunterzeichnung per 15. April 2005 ohne inhaltliche
Änderungen veröffentlicht.
Art. 19. Anlageziel
Ziel der Anlagepolitik von UniGarant: Global Titans 50 (2008) II (der «Fonds») ist es, an den durchschnittlichen, stich-
tagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Kurssteigerungen des Dow Jones GLOBAL TITANS 50
© 4
zu partizipieren. In
diesem Zusammenhang garantiert die Verwaltungsgesellschaft, dass zum Laufzeitende des Fonds am 31. März 2008 der
Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00 Euro liegt.
Die Performance des Fonds wird in dem jeweiligen vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Grundsätzlich gilt, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine zukünftige Wertent-
wicklung zulässt; sie kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Mit Ausnahme der Garantie kann keine Zusicherung
gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
––––––––
4 ©
1998 by Dow Jones Inc., alle Rechte vorbehalten
Dow Jones Global Titans 50 ist ein Warenzeichen der DOW JONES & COMPANY, Inc., und wurde zugunsten der
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. lizenziert.
Die Beziehung von Dow Jones zu UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. beschränkt sich auf die Lizensierung
von Dow Jones Global Titans 50 und die damit verbundenen Warenzeichen für die Nutzung im Zusammenhang mit
UnlGarant: Global Titans 50 (2008) II.
<i>Dow Jones:
i>- Tätigt keine Verkäufe und Übertragungen von UniGarant: Global Titans 50 (2008) II und führt keine Förderungs-
oder Werbeaktivitäten für UniGarant: Global Titans 50 (2008) II durch.
- Erteilt keine Anlageempfehlungen für UnlGarant: Global Titans 50 (2008) II oder anderweitige Wertschriften;
- Übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung und trifft keine Entscheidungen bezüglich Anlagezeitpunkt,
Menge oder Preis von UnlGarant: Global Titans 50 (2008) II;
- Übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Verwaltung und Vermarktung von UniGarant: Global
Titans 50 (2008) II;
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
i>Unterschriften
DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
<i>Die Depotbank
i>Unterschriften
29505
- Ist nicht verpflichtet, den Ansprüchen des UniGarant: Global Titans 50 (2008) II oder des Inhabers des UniGarant:
Global Titans 50 (2008) 11 bei der Bestimmung, Zusammensetzung oder Berechnung des Dow Jones Global Titans 50
Rechnung zu tragen.
Dow Jones übernimmt keine Haftung in Verbindung mit UniGarant: Global Titans 50 (2008) II.
Insbesondere
- gibt Dow Jones weder ausdrückliche noch stillschweigende Gewährleistungen und lehnt jede Gewährleistung hin-
sichtlich Folgendem ab:
- den von UniGarant: Global Titans 50 (2008) II, dem Eigentümer des UniGarant: Global Titans 50 (2008) II oder
irgendeiner anderen Person zu erzielenden Ergebnissen in Verbindung mit dem Gebrauch des Dow Jones Global Titans
50 Index und der im Dow Jones Global Titans 50 Index enthaltenen Daten;
- der Genauigkeit oder Vollständigkeit des Dow Jones Global Titans 50 Index und seiner Daten;
- der Tauglichkeit und Eignung des Dow Jones Global Titans 50 Index und seiner Daten für einen bestimmten Zweck
oder Einsatz;
- Dow Jones übernimmt keine Haftung für etwaige Fehler, Auslassungen oder Unterbrechungen in dem Dow Jones
Global Titans 50 Index oder seinen Daten;
- Dow Jones haftet unter keinen Umständen für entgangenen Gewinn oder für den Ersatz für mittelbaren, konkreten
oder Folgeschaden oder für verschärften Schadenersatz oder Verluste, selbst wenn Dow Jones weiß, dass sie auftreten
können.
Der Lizenzvertrag zwischen Union Investment und Dow Jones wurde nur zu ihren Gunsten geschlossen, nicht zugun-
sten der Eigentümer des UniGarant: Global Titans 50 2008 II oder irgendwelcher anderen Dritten.
Art. 20. Anlagepolitik
Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in Indexpartizipationsscheine sofern diese als Wertpapiere gern. Ar-
tikel 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten sowie in fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren
(einschließlich Zerobonds), die in einem OECD-Mitgliedstaat an Wertpapierbörsen oder an geregelten Märkten, die an-
erkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.
Indexpartizipationsscheine sind Inhaberschuldverschreibungen, die am Kapitalmarkt begeben werden. Ihr Wert ent-
spricht prinzipiell dem zu Grunde liegenden Indexstand, da sie eine unmittelbare Beteiligung verbriefen. Indexpartizipa-
tionsscheine unterscheiden sich von Optionsscheinen oder Optionen auf Indizes dadurch, dass sie keine Hebelwirkung
aufweisen.
In Ergänzung zum Verwaltungsreglement dürfen für den Fonds auch Indexoptionsscheine, die an einer Börse oder
einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden, gekauft oder verkauft werden. In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11. Buchstaben b) und c) des Verwaltungs-
reglements darf die Summe der für den Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise
respektive Prämien 35% des Nettofonds vermögens nicht übersteigen. Daneben wird sich die Verwaltungsgesellschaft
im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern 12. und 13. des Verwaltungsreglements aufgeführten
Möglichkeiten sowie der weiteren in Artikel 4 genannten abgeleiteten Finanzinstrumente bedienen.
Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00
Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit der Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.
Der Erwerb von Fondsanteilen sollte auf eine Haltedauer bis zum 31. März 2008 ausgerichtet sein.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt erstmals an dem auf der Seite «Der Fonds im Überblick» angegebenen Tag und
wird anschließend eingestellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch nach diesem Zeit-
punkt jederzeit bis spätestens zum 31. März 2008 wieder aufnehmen.
Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von
bis zu 3% des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größen-
ordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen er-
höhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements abzüglich eines Dispositionsaus-
gleiches von bis zu 2% des Anteilwertes, dessen Erlös dem Fonds zufließt.
Art. 22. Anteile
Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 23. Ertragsverwendung
Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich Kosten wer-
den nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.
Art. 24. Depotbank
Depotbank ist DZ BANK INTERNATIONAL S.A., Luxemburg.
Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,50% auf
das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
29506
entsprechenden Monats zu berechnen und am letzten Bewertungstag des Rechnungsjahres zahlbar ist. Die Verwaltungs-
gesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von
bis zu 0,05%, mindestens jedoch 25.000 Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Differenz aus.
Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen
Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.
Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht
über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Art. 26. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März, erstmals am 31. März 2004.
Art. 27. Dauer des Fonds
Die Laufzeit des Fonds ist auf den 31. März 2008 befristet. Abweichend von Artikel 12 des Verwaltungsreglements
hat die Verwaltungsgesellschaft während der Dauer des Fonds nicht das Recht, den Fonds aufzulösen. Hiervon unbe-
rührt bleiben jedoch zwingende gesetzliche Gründe.
<i>Der Fonds im Überblicki>
<i>Fonds:i> UniGarant: Global Titans 50 2008 II
<i>Währung:i> Euro
<i>WP-Kenn-Nr./ ISIN-Code:i> 662787 / ISIN-Code LU0151050464
<i>Ziel der Anlagepolitik: i>Ziel der Anlagepolitik von UniGarant: Global Titans 50 (2008) II (der «Fonds») ist es, an den
durchschnittlichen, stichtagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Kurssteigerungen des Dow Jones GLOBAL TITANS
50
© 1
zu partizipieren. In diesem Zusammenhang garantiert die Verwaltungsgesellschaft, dass zum Laufzeitende des
Fonds am 31. März 2008 der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00 Euro liegt.
Die Haltedauer sollte bis zum Laufzeitende am 31. März 2008 ausgerichtet sein.
<i>Anlagegrundsätze:i> Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in Indexpartizipationsscheine sofern diese als Wert-
papiere gern. Artikel 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten sowie in fest- und variabel verzinslichen
Wertpapieren (einschließlich Zerobonds), die in einem OECD-Mitgliedstaat an Wertpapierbörsen oder an geregelten
Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß, gehandelt werden.
In Ergänzung zum Verwaltungsreglement dürfen für den Fonds auch Indexoptionsscheine, die an einer Börse oder
einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden, gekauft oder verkauft werden.
In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11. Buchstaben b) und c) des Verwaltungsreglements darf die Summe der für den
Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise respektive Prämien 35% des Netto-
fondsvermögens nicht übersteigen.
Daneben wird sich die Verwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern
12. und 13. des Verwaltungsreglements aufgeführten Möglichkeiten sowie der weiteren in Artikel 4 genannten abgelei-
teten Finanzinstrumente bedienen.
Die Charakteristika der erworbenen Options- und Partizipationsscheine sowie der Optionen erlauben es, am Ende
der Laufzeit des Fonds den Anleger an einer positiven Entwicklung der durchschnittlichen, stichtagsbezogenen viertel-
jährlich ermittelten Wertentwicklung des Dow Jones GLOBAL TITANS 50 zu beteiligen. Ist die durchschnittliche Wert-
entwicklung des Dow Jones GLOBAL TITANS 50 negativ, so hat diese Wertentwicklung am Laufzeitende des Fonds
keinen negativen Einfluss auf das Nettofondsvermögen. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Preise resp. Prä-
mien für die Optionsscheine und Optionen verloren gehen können.
<i>Risikoprofil des Fonds:i> Die Verwaltungsgesellschaft hat den Fonds der Risikoklasse grün, der zweitniedrigsten von ins-
gesamt fünf Klassen zugeordnet; damit sind zwischenzeitlich mäßige Wertschwankungen möglich.
Im Hinblick auf die abgeleiteten Finanzinstrumente wird auch auf das Allgemeine Verkaufsprospekt Punkt 5 «Hinweise
zu Techniken und Instrumenten» verwiesen.
<i>Risikoprofil des typischen Investors:i> Der Fonds eignet sich für Anleger, die für eine Anlagedauer von rund 5,5 Jahren an
der durchschnittlichen Entwicklung der internationalen Aktienmärkte partizipieren möchten, ihr Risiko durch eine Ka-
pitalgarantie zum Laufzeitende ausschließen möchten und während der Laufzeit mäßige Wertschwankungen akzeptieren.
Der Fonds eignet sich nicht für Anleger, die während der Laufzeit keine mäßigen Wertschwankungen akzeptieren
können, Ihr Kapital kurzfristig anlegen möchten, jederzeit voll an den Aktienmärkten partizipieren wollen und dafür auch
bereit sind, das volle Risiko zu tragen.
<i>Depotbank:i> DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
i>Unterschriften
DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
<i>Die Depotbank
i>Unterschriften
29507
<i>Ertragsverwendung:i> Thesaurierend
<i>Verbriefung:i> Globalurkunde
<i>Erster Ausgabepreis:i> Euro 103,-
<i>Mindestanlagesumme:i> Entfällt
<i>Kosten, die vom Anteilinhaber zu tragen sind: i>
Ausgabeaufschlag: 3%
Dispositionsausgleich: Beim Verkauf von Anteilscheinen vor dem 31. März 2008 (Ende der Laufzeit des Fonds) wird
ein Ausgleich für Dispositionen i.H.v. 2% des Anteilwertes vorgenommen, der im Rücknahmepreis berücksichtigst.
<i>Kosten, die aus dem Fondsvermögen erstattet werden:
i> Verwaltungsvergütung: 0,77% p.a. berechnet auf Basis des kalendertäglichen NettoFondsvermögens. Die Verwal-
tungsgesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
<i>Depotbankvergütung *):i> Bis 150 Mio. Euro 0,05% p.a.,
für weitere 50 Mio. Euro 0,04% p.a.,
für weitere 50 Mio. Euro 0,03% p.a.,
für den 250 Mio. Euro übersteigenden
Teil des Netto-Fondsvermögens 0,025% p.a.
berechnet auf Basis des kalendertäglichen Netto-Fondsvermögens während eines Monats, mindestens jedoch 25.000
Euro p.a. Sofern der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Diffe-
renz aus;
eine Depotgebühr in Höhe von 0,0225% p.a., berechnet auf Basis des kalendertäglichen Wertpapierbestands während
eines Monats;
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
<i>Gesamtkosten (TER - Total Expense Ratio):i> Die TER wird im vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
<i>Taxe d’abonnement:i> 0,05% p.a.
<i>Zeichnungsperiode:i> 13. Januar bis 27. Februar 2003
<i>Fonds-Auflegung / Tag der 1. Einzahlung:i> 3. März 2003
<i>Rechnungsjahr:i> 1. April - 31. März
<i> Erstes Rechnungsjahr:i> 3. März 2003 - 31. März 2004
<i>Berichte:i> 1. Jahresbericht: 31. März 2004
1. Halbjahresbericht: 30. September 2003
<i>Börsennotierung:i> nicht vorgesehen
<i>Vertriebsländer: i>Deutschland, Großherzogtum Luxemburg
<i> Veröffentlichung Mémoriali>
<i>- Verwaltungsreglement:i> 27. Juni 2005
<i>- Sonderreglement i>29. März 2004 / 20. Januar 2005 / 27. Juni 2005
*) Im Ubrigen wird auf Artikel 13 des Verwaltungsreglements - Allgemeine Kosten - sowie auf das Sonderreglement
verwiesen.
Sonderreglement UniGarantPlus: Europa (2010)
Für den UniGarantPlus: Europa (2010) ist das am 27. Juni 2005 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement,
das am 1. April 2005 in Kraft tritt integraler Bestandteil.
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der
derzeit gültigen Fassung im Mémorial vom 29. März 2004, zuzüglich einer ersten Änderung, die am 20. Januar 2005 sowie
einer zweiten Änderung, die am 27. Juni 2005 ebendort veröffentlicht ist und am 1. April 2005 in Kraft tritt.
Art. 19. Anlageziel
Ziel der Anlagepolitik von UniGarantPlus: Europa (2010) ist es, den Anlegern zum Ende der Laufzeit des Fonds am
30. September 2010 eine Mindestverzinsung zu garantieren und darüber hinaus die Anleger an den Wertsteigerungen
der Kapitalmärkte der Europäischen Währungsunion (EWU) teilhaben zu lassen.
In diesem Zusammenhang wird von der Verwaltungsgesellschaft garantiert, dass zum Laufzeitende des Fonds am 30.
September 2010 der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 110,00 Euro liegt. Damit garantiert die Verwaltungsgesell-
schaft den Anlegern nicht nur den anfänglichen Anteilwert von 100,00 Euro, sondern zusätzlich noch einen Bonus von
mindestens 10,00 Euro je Anteil zum Laufzeitende. Sollte der Wert von 110,00 Euro nicht erreicht werden, wird die
Verwaltungsgesellschaft den Differenzbetrag aus eigenen Mitteln in das Fondsvermögen einzahlen.
Die Performance des Fonds wird in dem jeweiligen vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Grundsätzlich gilt, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine zukünftige Wertent-
wicklung zulässt; sie kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Mit Ausnahme der Garantie kann keine Zusicherung
gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Art. 20. Anlagepolitik
Um das Anlageziel zu erreichen wird das Fondsvermögen innerhalb der Europäischen Währungsunion in Aktien, fest-
und variabel verzinsliche Wertpapiere, Wandel- und Optionsanleihen, deren Optionsscheine auf Wertpapiere lauten
sowie Zerobonds angelegt, die auf Euro lauten. Es können jeweils bis zu 100% des Fondsvermögens in Aktien und/oder
verzinsliche Wertpapiere (auch Wertpapiere mit einer Restlaufzeit unter einem Jahr) investiert werden. Daneben kann
die Verwaltungsgesellschaft in alle übrigen gesetzlich und vertraglich zulässigen Werte investieren sowie flüssige Mittel
29508
halten. Der Fonds kann auch von den in Artikel 4, Ziffer 13, Buchstabe c des Verwaltungsreglements aufgeführten Tech-
niken und Instrumenten zum Management von Kreditrisiken Gebrauch machen sowie abgeleitete Finanzinstrumente ge-
mäß Artikel 4 nutzen.
In Ergänzung zum Verwaltungsreglement dürfen für den Fonds zur Absicherung auch Indexoptionsscheine, die an ei-
ner Börse oder einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist, gehandelt werden, gekauft oder verkauft werden. In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11. Buchstaben b) und
c) des Verwaltungsreglements darf die Summe der für den Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optio-
nen gezahlten Preise respektive Prämien 35% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Daneben wird sich die Ver-
waltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern 12. und 13. des
Verwaltungsreglements aufgeführten Möglichkeiten bedienen.
Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 110,00
Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit der Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.
Der Erwerb von Fondsanteilen sollte auf eine Haltedauer bis zum 30. September 2010 ausgerichtet sein.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe sowie Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt an jedem Handelstag, jedoch längstens bis zum 31. Juli 2010. Die Verwaltungsge-
sellschaft kann die Ausgabe von Anteilen zu jedem Zeitpunkt einstellen. Die Einstellung der Ausgabe von Anteilen wird
in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlicht, in denen der Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen
ist.
Anteile werden an jedem Handelstag aufgrund von Anträgen, die der Verwaltungsgesellschaft einen Bankarbeitstag
vor einem Handelstag vorliegen, ausgegeben und zurückgenommen. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7
des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 3% des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag
wird zu Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der
Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements abzüglich eines Dispositionsaus-
gleiches von bis zu 2% des Anteilwertes, dessen Erlös dem Fonds zufließt.
Art. 22. Anteile
Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 23. Ertragsverwendung
Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich Kosten wer-
den nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.
Art. 24. Depotbank
Depotbank ist DZ BANK INTERNATIONAL S.A., Luxemburg.
Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,50% auf
das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am letzten Bewertungstag des Rechnungsjahres zahlbar ist. Die Verwaltungs-
gesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von
bis zu 0,05%, mindestens jedoch 25.000 Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Differenz aus.
Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen
Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.
Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht
über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Art. 26. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. September 2004.
Art. 27. Dauer des Fonds
Die Laufzeit des Fonds ist auf den 30. September 2010 befristet. Abweichend von Artikel 12 des Verwaltungsregle-
ments hat die Verwaltungsgesellschaft während der Dauer des Fonds nicht das Recht, den Fonds aufzulösen. Hiervon
unberührt bleiben jedoch zwingende gesetzliche Gründe.
Luxemburg, den 15. April 2005
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
i>Unterschriften
29509
<i>Der Fonds im Überblicki>
<i>Fonds:i> UniGarantPlus: Europa (2010)
<i>Währung:i> Euro
<i>WP-Kenn-Nr. / ISIN-Code:i> 1120623 / ISIN LU 0174488543
<i>Ziel der Anlagepolitik:i> Ziel der Anlagepolitik ist es, den Anlegern zum Ende der Laufzeit des Fonds am 30. September
2010 eine Mindestverzinsung zu garantieren und darüber hinaus an den Wertsteigerungen der Kapitalmärkte der Euro-
päischen Währungsunion (EWU) teilhaben zu lassen.
In diesem Zusammenhang wird von der Verwaltungsgesellschaft garantiert, dass zum Laufzeitende des Fonds am 30.
September 2010 der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 110,00 Euro liegt. Damit garantiert die Verwaltungsgesell-
schaft den Anlegern nicht nur den anfänglichen Anteilwert von 100,00 Euro, sondern zusätzlich noch einen Bonus von
mindestens 10,00 Euro je Anteil zum Laufzeitende. Sollte der Wert von 110,00 Euro nicht erreicht werden, wird die
Verwaltungsgesellschaft den Differenzbetrag aus eigenen Mitteln in das Fondsvermögen einzahlen.
Die Haltedauer sollte bis zum Laufzeitende am 30. September 2010 ausgerichtet sein.
<i>Anlagegrundsätze:i> Um das Anlageziel zu erreichen wird das Fondsvermögen innerhalb der Europäischen Währungs-
union in Aktien, fest- und variabel verzinsliche Wertpapiere, Wandel- und Optionsanleihen, deren Optionsscheine auf
Wertpapiere lauten sowie Zerobonds angelegt, die auf Euro lauten. Es können jeweils bis zu 100% des Fondsvermögens
in Aktien und/oder verzinsliche Wertpapiere (auch Wertpapiere mit einer Restlaufzeit unter einem Jahr) investiert wer-
den. Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft in alle übrigen gesetzlich und vertraglich zulässigen Werte investieren
sowie flüssige Mittel halten. Der Fonds kann auch von den in Artikel 4, Ziffer 13, Buchstabe c des Verwaltungsreglements
aufgeführten Techniken und Instrumenten zum Management von Kreditrisiken Gebrauch machen sowie abgeleitete Fi-
nanzinstrumente gemäß Artikel 4 nutzen.
In Ergänzung zum Verwaltungsreglement dürfen für den Fonds zur Absicherung auch Indexoptionsscheine, die an ei-
ner Börse oder einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist, gehandelt werden, gekauft oder verkauft werden. In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11. Buchstaben b) und
c) des Verwaltungsreglements darf die Summe der für den Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optio-
nen gezahlten Preise respektive Prämien 35% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Daneben wird sich die Ver-
waltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern 12. und 13. des
Verwaltungsreglements aufgeführten Möglichkeiten bedienen.
<i>Risikoprofil des Fonds:i> Die Verwaltungsgesellschaft hat den Fonds der Risikoklasse grün, der zweitniedrigsten von ins-
gesamt fünf Klassen zugeordnet; damit sind zwischenzeitlich mäßige Wertschwankungen möglich.
Im Hinblick auf die abgeleiteten Finanzinstrumente wird auch auf das Allgemeine Verkaufsprospekt Punkt 5 «Hinweise
zu Techniken und Instrumenten» verwiesen.
<i>Risikoprofil des typischen Investors:i> Der Fonds eignet sich, wenn Sie für rund 7 Jahre Laufzeit eine sichere Anlage mit
einer Mindestverzinsung suchen, trotz hoher Sicherheit und Mindestverzinsung die Chancen der Aktien- und Renten-
märkte in Euroland nutzen möchten und während der Laufzeit mäßige Wertschwankungen akzeptieren.
Der Fonds eignet sich nicht, wenn Sie mäßige Wertschwankungen während der Laufzeit nicht akzeptieren, Ihr Kapital
kurzfristig anlegen möchten, mit der Fondsanlage selbst gezielt auf Markttrends setzen wollen, jederzeit voll an den Ak-
tienmärkten partizipieren wollen und dafür auch bereit sind, das volle Risiko zu tragen.
<i>Ausgabe von Anteilen:i> Die Ausgabe von Anteilen erfolgt ausschließlich aufgrund von Anträgen, die der Verwaltungsge-
sellschaft einen Bankarbeitstag vor einem Handelstag vorliegen.
<i>Ertragsverwendung:i> thesaurierend
<i>Verbriefung:i> Globalurkunde
<i>Erster Ausgabepreis:i> Euro 103,- (incl. Ausgabeaufschlag)
<i>Mindestanlagesumme:i> entfällt
<i>Depotbank:i> DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
<i>Kosten, die vom Anteilinhaber zu tragen sind:
i>Ausgabeaufschlag: 3%
Dispositionsausgleich: Beim Verkauf von Anteilscheinen vor dem 30. September 2010 (Ende der Laufzeit des Fonds)
wird ein Ausgleich für Dispositionen i.H.v. 1% des Anteilwertes vorgenommen, der im Rücknahmepreis berücksichtigt
ist.
<i>Kosten, die aus dem Fondsvermögen erstattet werden:
i>Verwaltungsvergütung: 1,00% p.a. berechnet auf Basis des kalendertäglichen NettoFondsvermögens. Die Verwal-
tungsgesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
Depotbankvergütung<i> *):i> Bis 150 Mio. Euro 0,05% p.a.,
für weitere 50 Mio. Euro 0,04% p.a.,
für weitere 50 Mio. Euro 0,03% p.a.,
für den 250 Mio. Euro übersteigenden Teil des Netto-Fondsvermögens 0,025% p.a.
berechnet auf Basis des kalendertäglichen Netto-Fondsvermögens während eines Monats, mindestens jedoch 25.000
Euro p.a. Sofern der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Diffe-
renz aus;
eine Depotgebühr in Höhe von 0,0225% p.a., berechnet auf Basis des kalendertäglichen Wertpapierbestands während
eines Monats;
DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
<i>Die Depotbanken
i>Unterschriften
29510
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
<i>Gesamtkosten (TER -Total Expense Ratio):i> Die TER wird im vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
<i>Taxe d’abonnement:i> 0,05% p.a.
<i>Zeichnungsperiode:i> 27. Oktober bis zum 10. Dezember 2003
<i>Fonds-Auflegung / Tag der 1. Einzahlung:i> 12. Dezember 2003
<i>Rechnungsjahr:i> 1. Oktober-30. September
<i>Erstes Rechnungsjahr:i> 12. Dezember 2003 - 30. September 2004
<i>Berichte:i> 1. Halbjahresbericht: 31. März 2004
1. Jahresbericht: 30. September 2004
<i>Börsennotierung:i> nicht vorgesehen
<i>Vertriebsländer:i> Deutschland, Großherzogtum Luxemburg
<i>Veröffentlichung Mémorial:
- Verwaltungsreglement:i> 27. Juni 2005
<i>- Sonderreglement:i> 29. März 2004 / 20. Januar 2005 / 27. Juni 2005
*) Im Übrigen wird auf Artikel 13 des Verwaltungsreglements - Allgemeine Kosten - sowie auf das Sonderreglement
verwiesen.
Sonderreglement UniGarantPlus: Europa (2011)
Für den UniGarantPlus: Europa (2011) ist das am 27. Juni 2005 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement,
das am 1. April 2005 in Kraft tritt integraler Bestandteil.
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der
derzeit gültigen Fassung im Mömorial vom 29. März 2004, zuzüglich einer ersten Änderung, die am 20. Januar 2005 sowie
einer zweiten Änderung, die am 27. Juni 2005 ebendort veröffentlicht ist und am 1. April 2005 in Kraft tritt.
Art. 19. Anlageziel
Ziel der Anlagepolitik von UniGarantPlus: Europa (2011) ist es, den Anlegern zum Ende der Laufzeit des Fonds am
31. März 2011 eine Mindestverzinsung zu garantieren und darüber hinaus die Anleger an den Wertsteigerungen der Ka-
pitalmärkte der Europäischen Währungsunion (EWU) teilhaben zu lassen.
In diesem Zusammenhang wird von der Verwaltungsgesellschaft garantiert, dass zum Laufzeitende des Fonds am 31.
März 2011 der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 110,00 Euro liegt. Damit garantiert die Verwaltungsgesellschaft
den Anlegern nicht nur den anfänglichen Anteilwert von 100,00 Euro, sondern zusätzlich noch einen Bonus von minde-
stens 10,00 Euro je Anteil zum Laufzeitende. Sollte der Wert von 110,00 Euro nicht erreicht werden, wird die Verwal-
tungsgesellschaft den Differenzbetrag aus eigenen Mitteln in das Fondsvermögen einzahlen. Liegt der Anteilwert am
Laufzeitende über 110,00 Euro, so bekommt der Anleger den Anteilwert ausbezahlt.
Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 110,00
Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit der Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.
Die Performance des Fonds wird in dem jeweiligen vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Grundsätzlich gilt, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine zukünftige Wertent-
wicklung zulässt; sie kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Mit Ausnahme der Garantie kann keine Zusicherung
gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Art. 20. Anlagepolitik
Um das Anlageziel zu erreichen wird das Fondsvermögen innerhalb der Europäischen Währungsunion in Aktien, fest-
und variabel verzinsliche Wertpapiere, Wandel- und Optionsanleihen, deren Optionsscheine auf Wertpapiere lauten
sowie Zerobonds angelegt, die auf Euro lauten. Es können jeweils bis zu 100% des Fondsvermögens in Aktien und/oder
verzinsliche Wertpapiere (auch Wertpapiere mit einer Restlaufzeit unter einem Jahr) investiert werden. Daneben kann
die Verwaltungsgesellschaft in alle übrigen gesetzlich und vertraglich zulässigen Werte investieren sowie flüssige Mittel
halten. Der Fonds kann auch von den in Artikel 4, Ziffer 13, Buchstabe c des Verwaltungsreglements aufgeführten Tech-
niken und Instrumenten zum Management von Kreditrisiken Gebrauch machen sowie abgeleitete Finanzinstrumente ge-
mäß Artikel 4 nutzen.
In Ergänzung zum Verwaltungsreglement dürfen für den Fonds zur Absicherung auch Indexoptionsscheine, die an ei-
ner Börse oder einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist, gehandelt werden, gekauft oder verkauft werden. In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11. Buchstaben b) und
c) des Verwaltungsreglements darf die Summe der für den Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optio-
nen gezahlten Preise respektive Prämien 35% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Daneben wird sich die Ver-
waltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern 12. und 13. des
Verwaltungsreglements aufgeführten Möglichkeiten bedienen.
Der Erwerb von Fondsanteilen sollte auf eine Haltedauer bis zum 31. März 2011 ausgerichtet sein.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe sowie Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen
1. Fondswährung ist der Euro.
29511
2. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt an jedem Handelstag, jedoch längstens bis zum 31. Januar 2011. Die Verwaltungs-
gesellschaft kann die Ausgabe von Anteilen zu jedem Zeitpunkt einstellen. Die Einstellung der Ausgabe von Anteilen wird
in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlicht, in denen der Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen
ist.
Anteile werden an jedem Handelstag aufgrund von Anträgen, die der Verwaltungsgesellschaft einen Bankarbeitstag
vor einem Handelstag vorliegen, ausgegeben und zurückgenommen. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7
des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 4% des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag
wird zu Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der
Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements abzüglich eines Dispositionsaus-
gleiches von bis zu 2% des Anteilwertes, dessen Erlös dem Fonds zufließt.
Art. 22. Anteile
Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 23. Ertragsverwendung
Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich Kosten wer-
den nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.
Art. 24. Depotbank
Depotbank ist DZ BANK INTERNATIONAL S.A., Luxemburg.
Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,50% auf
das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am letzten Bewertungstag des Rechnungsjahres zahlbar ist. Die Verwaltungs-
gesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von
bis zu 0,05%, mindestens jedoch 25.000 Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Differenz aus.
Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen
Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.
Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht
über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Art. 26. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. September 2004.
Art. 27. Dauer des Fonds
Die Laufzeit des Fonds ist auf den 31. März 2011 befristet. Abweichend von Artikel 12 des Verwaltungsreglements
hat die Verwaltungsgesellschaft während der Dauer des Fonds nicht das Recht, den Fonds aufzulösen. Hiervon unbe-
rührt bleiben jedoch zwingende gesetzliche Gründe.
Luxemburg, den 15. April 2005
<i>Der Fonds im Überblicki>
<i>Fonds:i> UniGarantPlus: Europa (2011)
<i>Währung:i> Euro
<i>WP-Kenn-Nr. / ISIN-Codei> 256782 / ISIN LU0178461082
<i>Anlagegrundsätze:i> Um das Anlageziel zu erreichen wird das Fondsvermögen innerhalb der Europäischen Währungs-
union in Aktien, fest- und variabel verzinsliche Wertpapiere, Wandel- und Optionsanleihen, deren Optionsscheine auf
Wertpapiere lauten sowie Zerobonds angelegt, die auf Euro lauten. Es können jeweils bis zu 100% des Fondsvermögens
in Aktien und/oder verzinsliche Wertpapiere (auch Wertpapiere mit einer Restlaufzeit unter einem Jahr) investiert wer-
den. Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft in alle übrigen gesetzlich und vertraglich zulässigen Werte investieren
sowie flüssige Mittel halten. Der Fonds kann auch von den in Artikel 4, Ziffer 13, Buchstabe c des Verwaltungsreglements
aufgeführten Techniken und Instrumenten zum Management von Kreditrisiken Gebrauch machen sowie abgeleitete
Finanzinstrumente gemäß Artikel 4 nutzen.
In Ergänzung zum Verwaltungsreglement dürfen für den Fonds zur Absicherung auch Indexoptionsscheine, die an
einer Börse oder einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist, gehandelt werden, gekauft oder verkauft werden. In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11. Buchstaben b) und
c) des Verwaltungsreglements darf die Summe der für den Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optio-
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
i>Unterschriften
DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
<i>Die Depotbank
i>Unterschriften
29512
nen gezahlten Preise respektive Prämien 35% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Daneben wird sich die Ver-
waltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern 12. und 13. des
Verwaltungsreglements aufgeführten Möglichkeiten bedienen.
<i>Ziel der Anlagepolitik:i> Ziel der Anlagepolitik ist es, den Anlegern zum Ende der Laufzeit des Fonds am 31. März 2011
eine Mindestverzinsung zu garantieren und darüber hinaus an den Wertsteigerungen der Kapitalmärkte der Europäi-
schen Währungsunion (EWU) teilhaben zu lassen.
In diesem Zusammenhang wird von der Verwaltungsgesellschaft garantiert, dass zum Laufzeitende des Fonds am 31.
März 2011 der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 110,00 Euro liegt. Damit garantiert die Verwaltungsgesellschaft
den Anlegern nicht nur den anfänglichen Anteilwert von 100,00 Euro, sondern zusätzlich noch einen Bonus von minde-
stens 10,00 Euro je Anteil zum Laufzeitende. Sollte der Wert von 110,00 Euro nicht erreicht werden, wird die Verwal-
tungsgesellschaft den Differenzbetrag aus eigenen Mitteln in das Fondsvermögen einzahlen. Liegt der Anteilwert am
Laufzeitende über 110,00 Euro, so bekommt der Anleger den Anteilwert ausbezahlt.
Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht. unter 110,00
Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit der Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.
<i>Risikoprofil des Fonds:i> Die Verwaltungsgesellschaft hat den Fonds der Risikoklasse grün, der zweitniedrigsten von ins-
gesamt fünf Klassen zugeordnet; damit sind zwischenzeitlich mäßige Wertschwankungen möglich.
Im Hinblick auf die abgeleiteten Finanzinstrumente wird auch auf das Allgemeine Verkaufsprospekt Punkt 5 «Hinweise
zu Techniken und Instrumenten» verwiesen.
<i>Risikoprofil des typischen Investors:i> Der Fonds eignet sich, wenn Sie für rund 7 Jahre Laufzeit eine Anlage mit einer Min-
destverzinsung suchen, trotz hoher Sicherheit und Mindestverzinsung die Chancen der Aktien- und Rentenmärkte in
Euroland nutzen möchten und während der Laufzeit mäßige Wertschwankungen akzeptieren.
Der Fonds eignet sich nicht, wenn Sie mäßige Wertschwankungen während der Laufzeit nicht akzeptieren, Ihr Kapital
kurzfristig anlegen möchten, mit der Fondsanlage selbst gezielt auf Markttrends setzen wollen, jederzeit voll an den Ak-
tienmärkten partizipieren wollen und dafür auch bereit sind, das volle Risiko zu tragen
<i>Ausgabe von Anteilen:i> Die Ausgabe von Anteilen erfolgt ausschließlich aufgrund von Anträgen, die der Verwaltungsge-
sellschaft einen Bankarbeitstag vor einem Handelstag vorliegen.
<i>Depotbank:i> DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
<i>Ertragsverwendung:i> thesaurierend
<i>Verbriefung:i> Globalurkunde
<i>Erster Ausgabepreis:i> Euro 104,- (incl. Ausgabeaufschlag)
<i>Mindestanlagesumme:i> Entfällt
<i>Kosten, die vom Anteilinhaber zu tragen sind:
Ausgabeaufschlag:i> 4%
<i>Dispositionsausgleich:i> Beim Verkauf von Anteilscheinen vordem 31. März 2011 (Ende der Laufzeit des Fonds) wird ein
Ausgleich für Dispositionen i.H.v. 1% des Anteilwertes vorgenommen, der im Rücknahmepreis berücksichtigt ist.
<i>Kosten, die aus dem Fondsvermögen erstattet werden:
i>Verwaltungsvergütung: 1,00% p.a. berechnet auf Basis des kalendertäglichen NettoFondsvermögens. Die Verwal-
tungsgesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
Depotbankvergütung *): Bis 150 Mio. Euro 0,05% p.a.,
für weitere 50 Mio. Euro 0,04% p.a.,
für weitere 50 Mio. Euro 0,03% p.a.,
für den 250 Mio. Euro übersteigenden Teil des Netto-Fondsvermögens 0,025% p.a.
berechnet auf Basis des kalendertäglichen Netto-Fondsvermögens während eines Monats, mindestens jedoch 25.000
Euro p.a. Sofern der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Diffe-
renz aus;
eine Depotgebühr in Höhe von 0,0225% p.a., berechnet auf Basis des kalendertäglichen Wertpapierbestands während
eines Monats;
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Gesamtkosten (TER - Total Expense Ratio): Die TER wird im vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Taxe d’abonnement: 0,05% p.a.
<i>Zeichnungsperiode:i> 5. Januar bis zum 10. Februar 2004
<i>Fonds-Auflegung / Tag der 1. Einzahlung:i> 12. Februar 2004
<i>Rechnungsjahr:i> 1. Oktober - 30. September
<i>Erstes Rechnungsjahr:i> 12. Februar 2004 - 30. September 2004
<i>Berichte:i> 1. Jahresbericht: 30. September 2004
1. Halbjahresbericht: 31. März 2005
<i>Börsennotierung:i> nicht vorgesehen
<i>Vertriebsländer:i> Deutschland, Großherzogtum Luxemburg
<i>Veröffentlichung Mémorial
- Verwaltungsreglement:i> 27. Juni 2005
<i>- Sonderreglement:i> 29. März 2004 / 20. Januar 2005 / 27. Juni 2005
29513
*) Im Übrigen wird auf Artikel 13 des Verwaltungsreglements - Allgemeine Kosten - sowie auf das Sonderreglement
verwiesen.
Sonderreglement UniGarant: Best of EurAsia (2010)
Für den UniGarant: Best of EurAsia (2010) ist das am 27. Juni 2005 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsregle-
ment, das am 1. April 2005 in Kraft tritt integraler Bestandteil.
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der
derzeit gültigen Fassung im Mämorial vom 5. Juli 2004 zuzüglich einer ersten Änderung, die am 6. September 2004 ver-
öffentlicht wurde und am 17. August 2004 in Kraft trat.
Am 27. Juni 2005 wurde im Mémorial ein Hinweis auf die Neuunterzeichnung per 15. April 2005 ohne inhaltliche
Änderungen veröffentlicht.
Art. 19 Anlageziel
Ziel der Anlagepolitik des UniGarant: Best of EurAsia (2010) (der «Fonds») ist es, an den durchschnittlichen, stich-
tagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Anteilwertentwicklungen der Fonds UniAsiaPacific A, UniEuroSTOXX 50 A
und UniJapan zu partizipieren, die einen Fondsbasket bilden. Dieser Fondsbasket wird am Laufzeitende aus einer «best
of» Gewichtung der durchschnittlichen Anteilwertentwicklung der drei Fonds zusammengesetzt, wobei der Fonds mit
der besten durchschnittlichen Anteilwertentwicklung mit 50%, der Fonds mit der zweitbesten durchschnittlichen An-
teilwertentwicklung mit 30%-und der Fonds mit der drittbesten durchschnittlichen Anteilwertentwicklung mit 20% im
Fondsbasket gewichtet wird.
In diesem Zusammenhang garantiert die Verwaltungsgesellschaft, dass zum, Laufzeitende des Fonds am 31. März 2010
der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00 Euro liegt. Damit garantiert die Verwaltungsgesellschaft den Anle-
gern den anfänglichen Anteilwert von 100,00 Euro.
Die Performance des Fonds wird in dem jeweiligen vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Grundsätzlich gilt, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine zukünftige Wertent-
wicklung zulässt; sie kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Mit Ausnahme der Garantie kann keine Zusicherung
gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Art. 20. Anlagepolitik
Das Fondsvermögen wird überwiegend in Zertifikate angelegt, sofern diese als Wertpapiere gern. Artikel 41, Abs. 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten sowie in fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren (einschließlich
Zerobonds), die in einem OECD-Mitgliedstaat an Wertpapierbörsen oder an geregelten Märkten, die anerkannt, für das
Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.
Zertifikate sind Inhaberschuldverschreibungen, die am Kapitalmarkt begeben werden. Ihr Wert entspricht prinzipiell
dem zu Grunde liegenden Underlying, da sie eine unmittelbare Beteiligung verbriefen. Zertifikate unterscheiden sich von
Optionsscheinen oder Optionen dadurch, dass sie keine Hebelwirkung aufweisen.
In Ergänzung zum Verwaltungsreglement dürfen für den Fonds auch Optionsscheine, die an einer Börse oder einem
geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt wer-
den, gekauft oder verkauft werden. In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11. Buchstaben b) und c) des Verwaltungsregle-
ments darf die Summe der für den Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise
respektive Prämien 35% des Nettofonds-Vermögens nicht übersteigen. Daneben wird sich die Verwaltungsgesellschaft
im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern 12. und 13. des Verwaltungsreglements aufgeführten
Möglichkeiten sowie der weiteren in Artikel 4 genannten abgeleiteten Finanzinstrumente bedienen.
Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00
Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit des Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.
Der Erwerb von Fondsanteilen sollte auf eine Haltedauer bis zum 31. März 2010 ausgerichtet sein.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe sowie Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt während der Zeichnungsperiode und wird anschließend eingestellt. Die Verwal-
tungsgesellschaft kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit bis spätestens zum 31.
März 2010 wieder aufnehmen.
Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von
bis zu 4% des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größen-
ordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen er-
höhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements abzüglich eines Dispositionsaus-
gleiches von bis zu 2% des Anteilwertes, dessen Erlös dem Fonds zufließt.
Art. 22. Anteile
Die Anteile werden in Globalzertiflkaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 23. Ertragsverwendung
Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich Kosten wer-
den nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.
29514
Art. 24. Depotbank
Depotbank ist DZ BANK INTERNATIONAL S.A., Luxemburg.
Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,50% auf
das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am letzten Bewertungstag des Rechnungsjahres zahlbar ist. Die Verwaltungs-
gesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von
bis zu 0,1% p.a., mindestens jedoch 25.000 Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Differenz aus.
Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen
Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.
Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht
über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Art. 26. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März, erstmals am 31. März 2005.
Art. 27. Dauer des Fonds
Die Laufzeit des Fonds ist auf den 31. März 2010 befristet. Abweichend von Artikel 12 des Verwaltungsreglements
hat die Verwaltungsgesellschaft während der Dauer des Fonds nicht das Recht, den Fonds aufzulösen. Hiervon unbe-
rührt bleiben jedoch zwingende gesetzliche Gründe.
Luxemburg, den 15. April 2005
<i>Der Fonds im Überblicki>
<i>Fonds:i> UniGarant: Best of EurAsia (2010)
<i>Währung:i> Euro
<i>WP-Kenn-Nr. / ISIN-Code:i> A0B5G5 / ISIN LU0193471413
<i>Ziel der Anlagepolitik:i> Ziel der Anlagepolitik des UniGarant: Best of EurAsia (2010) (der «Fonds») ist es, an den durch-
schnittlichen, stichtagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Anteilwertentwicklungen der Fonds UniAsiaPacific A,
UniEuroSTOXX 50 A und UniJapan zu partizipieren, die einen Fondsbasket bilden. Dieser Fondsbasket wird am Lauf-
zeitende aus einer «best of» Gewichtung der durchschnittlichen Anteilwertentwicklung der drei Fonds zusammenge-
setzt, wobei der Fonds mit der besten durchschnittlichen Anteilwertentwicklung mit 50%, der Fonds mit der
zweitbesten durchschnittlichen Anteilwertentwicklung mit 30% und der Fonds mit der drittbesten durchschnittlichen
Anteilwertentwicklung mit 20% im Fondsbasket gewichtet wird.
In diesem Zusammenhang garantiert die Verwaltungsgesellschaft, dass zum Laufzeitende des Fonds am 31. März 2010
der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00 Euro liegt. Damit garantiert die Verwaltungsgesellschaft den Anle-
gern den anfänglichen Anteilwert von 100,00 Euro.
<i>Anlagegrundsätze:i> Das Fondsvermögen wird überwiegend in Zertifikate angelegt, sofern diese als Wertpapiere gern.
Artikel 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten sowie in fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren
(einschließlich Zerobonds), die in einem OECD-Mitgliedstaat an Wertpapierbörsen oder an geregelten Märkten, die an-
erkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.
Zertifikate sind Inhaberschuldverschreibungen, die am Kapitalmarkt begeben werden. Ihr Wert entspricht prinzipiell
dem zu Grunde liegenden Underlying, da sie eine unmittelbare Beteiligung verbriefen. Zertifikate unterscheiden sich von
Optionsscheinen oder Optionen dadurch, dass sie keine Hebelwirkung aufweisen.
In Ergänzung zum Verwaltungsreglement dürfen für den Fonds auch Optionsscheine, die an einer Börse oder einem
geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt wer-
den, gekauft oder verkauft werden. In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11. Buchstaben b) und c) des Verwaltungsregle-
ments darf die Summe der für den Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise
respektive Prämien 35% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen.
Daneben wird sich die Verwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern
12. und 13. des Verwaltungsreglements aufgeführten Möglichkeiten sowie der weiteren in Artikel 4 genannten abgelei-
teten Finanzinstrumente bedienen.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
i>Unterschriften
DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
<i>Die Depotbank
i>Unterschriften
29515
Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00
Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit des Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.
Der Erwerb von Fondsanteilen sollte auf eine Haltedauer bis zum 31. März 2010 ausgerichtet sein.
<i>Risikoprofil des Fonds:i> Die Verwaltungsgesellschaft hat den Fonds der Risikoklasse grün der zweitniedrigsten von ins-
gesamt fünf Klassen zugeordnet; damit sind zwischenzeitlich mäßige Wertschwankungen möglich.
Zur Steigerung des Wertzuwachses kann der Fonds Geschäfte in Optionen, Finanzterminkontrakten, Devisentermin-
kontrakten, Swaps oder Wertpapierleihgeschäfte tätigen.
Die vorgenannten Geschäfte können auch zum Zweck der Absicherung getätigt werden.
Im Hinblick auf die abgeleiteten Finanzinstrumente wird auch auf den vollständigen Verkaufsprospekt Punkt 5 «Hin-
weise zu Techniken und Instrumenten» verwiesen.
<i>Risikoprofil des typischen Investors:i> Der Fonds eignet sich, wenn Sie für rund 5,5 Jahre Laufzeit eine Anlage mit Kapi-
talerhalt suchen, trotz hoher Sicherheit die Chancen der Aktienmärkte in Euroland und Asien nutzen möchten und wäh-
rend der Laufzeit mäßige Wertschwankungen akzeptieren.
Der Fonds eignet sich nicht, wenn Sie mäßige Wertschwankungen während der Laufzeit nicht akzeptieren, Ihr Kapital
kurzfristig anlegen möchten, mit der Fondsanlage selbst gezielt auf Markttrends setzen wollen, jederzeit voll an den Ak-
tienmärkten partizipieren wollen und dafür auch bereit sind, das volle Risiko zu tragen.
<i>Ausgabe von Anteilen:i> Die Ausgabe von Anteilen erfolgt während der Zeichnungsperiode und wird anschließend ein-
gestellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit bis
spätestens zum 31. März 2010 wieder aufnehmen
<i>Ertragsverwendung:i> Thesaurierend
<i>Verbriefung:i> Globalurkunde
<i>Erster Ausgabepreis:i> Euro 104,- (incl. Ausgabeaufschlag)
<i>Mindestanlagesumme:i> Entfällt
<i>Depotbank:i> DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
<i>Kosten, die vom Anteilinhaber zu tragen sind:
i>Ausgabeaufschlag: 4%
Dispositionsausgleich: Beim Verkauf von Anteilscheinen vordem 31. März 2010 (Ende der Laufzeit des Fonds) wird
ein Ausgleich für Dispositionen i.H.v. 2% des Anteilwertes vorgenommen, der im Rücknahmepreis berücksichtigt ist.
<i>Kosten, die aus dem Fondsvermögen erstattet werden:
i>Verwaltungsvergütung *): 1,00% p.a. berechnet auf Basis des kalendertäglichen Netto-Fondsvermögens. Die Verwal-
tungsgesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
Depotbankvergütung *): Bis 150 Mio. Euro 0,05% p.a.,
für weitere 50 Mio. Euro 0,04% p.a.,
für weitere 50 Mio. Euro 0,03% p.a.
für den 250 Mio. Euro übersteigenden Teil des Netto-Fondsvermögens 0,025% p.a. mindestens jedoch 25.000 Euro
p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu be-
rechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht
erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Differenz aus.
eine Depotgebühr in Höhe von 0,0225% p.a., berechnet auf Basis des kalendertäglichen Wertpapierbestands während
eines Monats;
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150 je Transaktion, die nicht über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Gesamtkosten (TER - Total Expense Ratio): Die TER wird im vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Taxe d’abonnement: 10,05% p.a.
<i>Zeichnungsperiode:i> 17. August bis zum 23. September 2004
<i>Fonds-Auflegung / Tag der 1. Einzahlung:i> 27. September 2004
<i>Rechnungsjahr:i> 1. April - 31. März
<i>Erstes Rechnungsjahr:i> Auflegung - 31. März 2005
<i>Berichte:i> 1. Jahresbericht: 31. März 2005
1. Halbjahresbericht: 30. September 2005
<i>Börsennotierung:i> Nicht vorgesehen
<i>Vertriebsländer:i> Deutschland, Großherzogtum Luxemburg
<i>Veröffentlichung Mémorial:
- Verwaltungsreglement:i> 27. Juni 2005
<i>- Sonderreglement:i> 5. Juli 2004 / 6. September 2004 / 27. Juni 2005
*) Im Übrigen wird auf Artikel 13 des Verwaltungsreglements - Allgemeine Kosten - sowie auf das Sonderreglement
verwiesen.
Sonderreglement UniGarantPlus: Best of World (2010)
Für den UniGarantPlus: Best of World (2010) ist das am 27. Juni 2005 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsre-
glement, das am 1. April 2005 in Kraft tritt integraler Bestandteil.
29516
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der
derzeit gültigen Fassung im Mémorial vom 22. Oktober 2004 ebendort veröffentlicht ist und am 24. September 2004 in
Kraft trat.
Am 27. Juni 2005 wurde im Mémorial ein Hinweis auf die Neuunterzeichnung per 15. April 2005 ohne inhaltliche
Änderungen veröffentlicht.
Art. 19. Anlageziel
Ziel der Anlagepolitik des UniGarantPlus: Best of World (2010) (der «Fonds») ist es, an den durchschnittlichen, stich-
tagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Anteilwertentwicklungen der Fonds UniNordamerika, UniAsia und UniEuro-
STOXX 50 A zu partizipieren, die einen Fondsbasket bilden. Dieser Fondsbasket wird am Laufzeitende aus einer «best
of» Gewichtung der durchschnittlichen Anteilwertentwicklung der drei Fonds zusammengesetzt, wobei der Fonds mit
der besten durchschnittlichen Anteilwertentwicklung mit 50%, der Fonds mit der zweitbesten durchschnittlichen An-
teilwertentwicklung mit 30% und der Fonds mit der drittbesten durchschnittlichen Anteilwertentwicklung mit 20% im
Fondsbasket gewichtet wird.
In diesem Zusammenhang garantiert die Verwaltungsgesellschaft, dass zum Laufzeitende des Fonds am 30. Dezember
2010 der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 106,00 Euro liegt. Damit garantiert die Verwaltungsgesellschaft den
Anlegern nicht nur den anfänglichen Anteilwert von 100,00 Euro, sondern zusätzlich noch einen Bonus von mindestens
6,00 Euro je Anteil zum Laufzeitende. Sollte der Wert von 106,00 Euro nicht erreicht werden, wird die Verwaltungsge-
sellschaft den Differenzbetrag aus eigenen Mitteln in das Fondsvermögen einzahlen. Liegt der Anteilwert am Laufzeiten-
de über 106,00 Euro, so bekommt der Anleger den Anteilwert ausbezahlt.
Die Performance des Fonds wird in dem jeweiligen vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Grundsätzlich gilt, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine zukünftige Wertent-
wicklung zulässt; sie kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Mit Ausnahme der Garantie kann keine Zusicherung
gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Art. 20. Anlagepolitik
Das Fondsvermögen wird überwiegend in Zertifikate, die in Relation zum Fondsbasket stehen, angelegt, sofern diese
als Wertpapiere gern. Artikel 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten sowie in fest- und variabel ver-
zinslichen Wertpapieren (einschließlich Zerobonds), die in einem OECD-Mitgliedstaat an Wertpapierbörsen oder an
geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden.
Zertifikate sind Inhaberschuldverschreibungen, die am Kapitalmarkt begeben werden. Ihr Wert entspricht prinzipiell
dem zu Grunde liegenden Underlying, da sie eine unmittelbare Beteiligung verbriefen. Zertifikate unterscheiden sich von
Optionsscheinen oder Optionen dadurch, dass sie keine Hebelwirkung aufweisen.
In Ergänzung zum Verwaltungsreglement dürfen für den Fonds auch Optionsscheine, die an einer Börse oder einem
geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt wer-
den, gekauft oder verkauft werden. In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11. Buchstaben b) und c) des Verwaltungsregle-
ments darf die Summe der für den Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise
respektive Prämien 35% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Daneben wird sich die Verwaltungsgesellschaft
im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern 12. und 13. des Verwaltungsreglements aufgeführten
Möglichkeiten sowie der weiteren in Artikel 4 genannten abgeleiteten Finanzinstrumente bedienen.
Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 106,00
Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit des Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.
Der Erwerb von Fondsanteilen sollte auf eine Haltedauer bis zum 30. Dezember 2010 ausgerichtet sein.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe sowie Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt während der Zeichnungsperiode und wird anschließend eingestellt. Die Verwal-
tungsgesellschaft kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit bis spätestens zum 30.
Dezember 2010 wieder aufnehmen.
Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von
bis zu 4% des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größen-
ordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen er-
höhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements abzüglich eines Dispositionsaus-
gleiches von bis zu 2% des Anteilwertes, dessen Erlös dem Fonds zufließt.
Art. 22. Anteile
Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 23. Ertragsverwendung
Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich Kosten wer-
den nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.
Art. 24. Depotbank
Depotbank ist WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
29517
Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,50% auf
das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am letzten Bewertungstag des Rechnungsjahres zahlbar ist. Die Verwaltungs-
gesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von
bis zu 0,1% p.a., mindestens jedoch 25.000 Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Differenz aus.
Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen
Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.
Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht
über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Art. 26. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März, erstmals am 31. März 2005.
Art. 27. Dauer des Fonds
Die Laufzeit des Fonds ist auf den 30. Dezember 2010 befristet. Abweichend von Artikel 12 des Verwaltungsregle-
ments hat die Verwaltungsgesellschaft während der Dauer des Fonds nicht das Recht, den Fonds aufzulösen. Hiervon
unberührt bleiben jedoch zwingende gesetzliche Gründe.
Luxemburg, den 15. April 2005
Enregistré à Luxembourg, le 9 juin 2005, réf. LSO-BF02411. – Reçu 126 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(047965.2//1935) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2005.
INVESHOR INVESTMENT, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 1.189.000,00.
Siège social: L-1820 Luxembourg, 10, rue Antoine Jans.
R. C. Luxembourg B 68.325.
—
Le bilan et le compte de profits et de pertes au 31 décembre 2002, enregistrés à Luxembourg, le 1
er
mars 2005, réf.
LSO-BC00299, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 3 mars 2005.
(019349.3/029/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 mars 2005.
INVESHOR INVESTMENT, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 1.189.000,00.
Siège social: L-1820 Luxembourg, 10, rue Antoine Jans.
R. C. Luxembourg B 68.325.
—
Le bilan et le compte de profits et de pertes au 31 décembre 2003, enregistrés à Luxembourg, le 1
er
mars 2005, réf.
LSO-BC00303, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 3 mars 2005.
(019350.3/029/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 mars 2005.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
i>Unterschriften
WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Depotbank
i>Unterschriften
<i>Pour INVESHOR INVESTMENT, S.à r.l., Société à responsabilité limitée
i>UNIVERSAL MANAGEMENT SERICES, S.à r.l.
<i>Gérant
i>P. Van Halteren / B. Nasr
<i>Pour INVESHOR INVESTMENT, S.à r.l., Société à responsabilité limitée
i>UNIVERSAL MANAGEMENT SERICES, S.à r.l.
<i>Gérant
i>P. Van Halteren / B. Nasr
29518
KBC INSTITUTIONAL CASH, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 11, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 39.266.
—
Les Actionnaires sont invités à assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui se tiendra le <i>21 juillet 2005i> à 11.00 heures au siège social avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’Administration et du Réviseur d’Entreprises.
2. Approbation des comptes annuels au 31 mars 2005 et de l’affectation des résultats.
3. Décharge aux Administrateurs et au Réviseur d’Entreprises.
4. Nominations Statutaires.
5. Divers.
Les décisions concernant les points de l’ordre du jour ne requièrent aucun quorum. Des procurations sont disponi-
bles au siège social de la SICAV.
Afin de participer à l’Assemblée les actionnaires sont priés de déposer leurs actions au porteur pour le 18 juillet 2005
au plus tard auprès de KREDIETBANK S.A. LUXEMBOURGEOISE, 43, boulevard Royal, L-2955 Luxembourg.
I (03182/755/19)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
PORTFOLIO B.P., Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2535 Luxembourg, 20, boulevard Emmanuel Servais.
R. C. Luxembourg B 68.029.
—
Le Conseil d’administration de PORTFOLIO B.P. (ci-après la «Société») a l’honneur d’inviter les actionnaires de la
Société à une
ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
de la société qui se tiendra le <i>15 juillet 2005i> à 17.00 heures à Luxembourg, 20, boulevard Emmanuel Servais, pour
délibérer sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Compte rendu d’activité du Conseil d’Administration pour l’exercice se terminant le 31 mars 2005.
2. Rapport du Réviseur d’Entreprises pour l’exercice se terminant le 31 mars 2005.
3. Adoption des comptes de l’exercice se terminant le 31 mars 2005.
4. Affectation du résultat de l’exercice se terminant le 31 mars 2005.
5. Décharge aux Administrateurs pour l’exercice se terminant le 31 mars 2005.
6. Nomination des Administrateurs.
7. Nomination du Réviseur d’Entreprises.
8. Divers.
Les actionnaires sont informés qu’aucun quorum n’est requis pour cette assemblée et que les décisions sont prises à
la majorité simple des actions présentes ou représentées.
Chaque action a un droit de vote.
Tout actionnaire peut voter par mandataire. A cette fin, des procurations sont disponibles au siège social et seront
envoyées aux actionnaires sur demande.
Afin d’être valables, les procurations dûment signées par les actionnaires devront être envoyées au siège social afin
d’être reçues le jour précédant l’assemblée à 17.00 heures au plus tard.
Les propriétaires d’actions au porteur, désirant participer à cette assemblée, devront déposer leurs actions cinq jours
ouvrables avant l’assemblée au siège social de la société.
Les actionnaires désireux d’obtenir le Rapport Annuel Révisé au 31 mars 2005 peuvent s’adresser au siège social de
la société.
I (03201/755/31)
<i>Pour le Conseil d’Administrationi>.
QUILMES INDUSTRIAL (QUINSA) S.A., Société Anonyme.
Registered office: L-1660 Luxembourg, 84, Grand-rue.
R. C. Luxembourg B 32.501.
—
The Shareholders of Class A shares and Class B shares (including persons holding Class B shares as American
Depository Shares) are herewith convened to attend on Friday <i>15th July 2005i> at 10.00 a.m. at DEXIA BANQUE
INTERNATIONALE A LUXEMBOURG, 69, route d’Esch, L-2953 Luxembourg
(i) at 10.00 a.m. to the
ANNUAL GENERAL MEETING
resolving inter alia on the annual accounts for the financial year ending 30th April 2005, to be followed
(ii) by an
29519
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING
to amend the Articles of Incorporation of the Company
for the purpose of considering and voting upon the following matters:
<i>Agenda:i>
<i>Annual Shareholders’ Meeting resolving inter alia on the annual accountsi>
<i>for the financial year ending 30th April 2005i>
1. Reports of the board of directors and the statutory auditors and approval of the accounts ended 30th April 2005.
2. Report of the independent auditors and approval of the consolidated accounts for the financial year ended 31st
December 2004 containing specific disclosure as required by article 330 of the law of 10th August 1915 on
commercial companies as amended.
3. Appropriation of results for the financial year ending 30th April 2005.
4. Discharge to the directors and statutory auditors for the financial year ending 30th April, 2005.
5. Acquisition of own shares.
6. Appointment of Statutory Auditors.
Appointment of Independent Auditors for the consolidated financial statements.
7. Vote on any other business proposed by the Board of Directors.
<i>Agenda:i>
<i>Extraordinary General Meetingi>
1. to change for the purpose described in the letter to Shareholders dated June 6, 2005, with effect from the financial
year starting 1st May 2005, the year end of the Company to 31st December, and
2. to consequentially amend paragraph 1 of articles 22 and 17 of the Company as follows:
- Art. 22. paragraph 1: «The financial year of the Company shall start on 1st January and shall end on 31st
December of the same year. Exceptionally the financial year which started on 1st May 2005 shall end on the 31st
December, 2005.»
- Art. 17. paragraph 1: «The annual general meeting of the Company shall be ipso jure in the city of Luxembourg
at the place indicated in the notices to the meeting on the first business day following the fourth Thursday of June
at 10.00 am (Luxembourg time)»
The annual general meeting will validly deliberate regardless of the quorum and resolutions will be validly adopted if
approved by a simple majority of the shares represented. The extraordinary general meeting will validly deliberate only
if half of the shares in issue at least are represented at such extraordinary general meeting and resolutions will be validly
adopted if approved by a two thirds’ majority of the shares represented.
In order to attend these meetings, the Shareholders of Class A shares and Class B shares shall deposit their shares
with banks, financial institutions, clearing house(s) in Luxembourg or abroad or at the Registered Office of the Company
before June 17, 2005. The attendance list will be closed at that date. Proxies must be received by that date at the latest.
The holders of ADSs should cause THE BANK OF NEW YORK, acting as Depositary for the ADSs to block the
shares represented by their ADSs before June 17, 2005. Holders of ADSs shall also note that the Depositary has estab-
lished May 26, 2005 as the record date for purposes of determining which holders of ADSs are entitled to vote at these
meetings. Accordingly, to participate in these meetings persons holding ADSs must be owners of these ADSs as of that
date.
The notice for this meeting is given in accordance with Article 18 of the Articles of Incorporation.
The notice is deemed to incorporate a letter to shareholders dated June 6, 2005 mailed to all shareholders of record
as of the date hereof and available free of charge at the office of the Company which inter alia further specifies the goal
and manner of the reduction of share capital.
June 27, 2005.
I (03215/000/57)
<i>The Board of Directorsi>.
CHARTINVEST S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8009 Strassen, 117, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 87.859.
—
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu jeudi <i>7 juillet 2005i> à 10.00 heures au siège social de la société, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2004.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
II (03107/1267/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
29520
ACTIO, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 60.409.
—
Les actionnaires sont invités à assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ANNUELLE
qui se tiendra le <i>6 juillet 2005i> à 11.00 heures au siège social de la société pour délibérer sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’Administration et du Réviseur d’Entreprise pour l’exercice clôturé au 31 mars 2005
2. Approbation de l’état des actifs nets et de l’état des variations des actifs nets pour l’exercice clôturé au 31 mars
2005
3. Affectation des résultats
4. Décharge à donner au Conseil d’Administration
5. Nominations statutaires
6. Divers
Les actionnaires sont informés que les points à l’ordre du jour de l’Assemblée Générale Ordinaire ne requièrent
aucun quorum et que les décisions seront prises à la majorité simple des voix des actionnaires présents ou représentés.
II (03037/755/19)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
TIGONI HOLDING S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-8009 Strassen , 117, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 32.924.
—
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu mercredi<i> 6 juillet 2005i> à 16.00 heures au siège social de la société, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2004.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Renouvellement et/ou nomination des administrateurs et du commissaire aux comptes.
5. Divers.
II (03108/1267/15)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
UNIFLAIR INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 70, Grand-rue.
R. C. Luxembourg B 54.089.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>6 juillet 2005i> à 11.00 heures au siège de la société.
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation et discussion des comptes au 31 décembre 2003.
2. Rapport de gestion du Conseil d’Administration.
3. Rapport du Commissaire aux Comptes.
4. Décharge aux organes de la société.
5. Décision sur l’affectation du résultat.
6. Elections.
7. Divers.
II (03152/698/17)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
Sommaire
Diga Consulting S.A.
I.T.T., International Tube Trading S.A.
UniEuroRenta Corporates 2010
Union Investment Luxembourg S.A.
Inveshor Investment, S.à r.l.
Inveshor Investment, S.à r.l.
KBC Institutional Cash
Portfolio B.P.
Quilmes Industrial (Quinsa) S.A.
Chartinvest S.A.
Actio
Tigoni Holding S.A.
Uniflair International S.A.