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47281
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 986
5 octobre 2004
S O M M A I R E
BATI-CONSULT, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1512 Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 33.330.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 20 juillet 2004, réf. LSO-AS05763, a été déposé au regis-
tre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 juillet 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 28 juillet 2004.
(061514.3/000/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 juillet 2004.
NOIR DESIR, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5551 Remich, 1, route du Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 77.718.
—
Le bilan au 31 mars 2004, enregistré à Luxembourg, le 28 juillet 2004, réf. LSO-AS8166, a été déposé au registre de
commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 juillet 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Le 28 juillet 2004.
(061943.3/592/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 juillet 2004.
ADIG Europa Protect 10/2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47293
ADIG Europa ZinsPlus 10/2009. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47325
ADIG Europa ZinsPlus 9/2009. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47323
Bansabadell Réassurances S.A., Münsbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47327
Bati-Consult, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47281
BerolinaCapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47303
Haspa MultiInvest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47314
NaspaFondsStrategie: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47282
Noir Désir, S.à r.l., Remich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47281
FIDUCIAIRE ROLAND KOHN
Signature
<i>Pour la société
i>FIDUCIAIRE WEBER ET BONTEMPS
<i>Experts comptables et fiscaux
Réviseurs d’entreprise
i>Signatures
47282
NaspaFondsStrategie:, Fonds Commun de Placement.
—
Die INTERNATIONAL FUND MANAGEMENT S.A., Luxemburg, als Verwaltungsgesellschaft des vorgenannten In-
vestmentfonds (fonds commun de placement à compartiments multiples) nach Teil II des luxemburgischen Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen hat mit Zustimmung der DekaBank DEUTSCHE
GIROZENTRALE LUXEMBOURG S.A., Luxemburg, als dessen Depotbank beschlossen, das Verwaltungsreglement des
Fonds im Hinblick auf den Vertrieb der Anteile in der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 1 Absätze 3, 4 und 7, Ar-
tikel 2 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 3 Absätze 3, 4, 5 und 7, Artikel 4 Absätze 2, 5, 6 und 7, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6
Absatz 4, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Überschrift + Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und
4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 1 und 4, Artikel 16 Absatz 1 sowie in Artikel 17 ändern.
In Artikel 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte «Artikel 111 des Gesetzes vom 30. März 1988» durch die Worte
«Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002» ersetzt.
Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist
am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt.
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im
Verhältnis zu Dritten haftet jedes Teilfondsvermögen getrennt für die jeweiligen Verbindlichkeiten des jeweiligen Teil-
fonds.
In Artikel 1 Absatz 7 werden die Worte «50 Millionen Luxemburger Franken (rund 1,25 Millionen EURO)» gestrichen
und durch die Worte «1,25 Millionen Euro» ersetzt:
7. Das Netto-Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten) muss
innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1,25 Millionen Euro erreichen. Hierfür ist auf das Netto-
Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Fondsvermögen der Teilfonds
ergibt.
In Artikel 2 Absatz 1 wird der Ausdruck «Senningerberg» gestrichen:
1. Verwaltungsgesellschaft ist die INTERNATIONAL FUND MANAGEMENT S.A.
Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds und der einzelnen Teilfonds unter Berücksichtigung der
gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest.
Artikel 2 Absatz 5 wird gestrichen.
In Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort «unterhalten» durch das Wort «übertragen» ersetzt.
Die bisherige Gliederung der einzelnen Unterabsätze des Artikels 3 Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 7 wird von Spie-
gelstrichen auf eine alphabetische Darstellung umgestellt.
Artikel 3 Absatz 4 («Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere:») erhält in Buchstabe d) folgende Fassung:
d) Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte, die für einen Teilfonds verkauft
worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen sowie etwaige weitere Lieferpflichten
durchführen.
Artikel 3 Absatz 4 erhält unter Buchstabe f) folgende neue Regelung:
f) die Rückgewähr von Sicherheiten sowie Zahlungen von Transaktionsgebühren und sonstigen Gebühren, ferner die
Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Fonds oder Teilfonds bedingter Verpflichtungen durchführen;
Artikel 3 Absatz 5 («Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, dass:») erhält in Buchstabe b) folgende neue Regelung,
wodurch die bisherigen Buchstaben b) bis h) zu Buchstaben c) bis i) werden:
b) alle sonstigen dem Teilfonds zustehenden Geldbeträge auf den gesperrten Konten des Teilfonds verbucht werden;
Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben d) bis f) erhalten folgende Fassung:
(Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, dass:)
d) die Berechnung des Netto-Fondsvermögens und des Wertes der Anteile des jeweiligen Teilfonds den gesetzlichen
Vorschriften und dem Verwaltungsreglement gemäß erfolgt;
e) bei allen Geschäften, die sich auf das jeweilige Teilfondsvermögen beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen
Fristen bei ihr eingeht;
f) die Erträge des jeweiligen Teilfondsvermögens gemäß dem Verwaltungsreglement verwendet werden;
In Artikel 3 Absatz 7 werden die Spiegelstriche zu Buchstaben a) und b) geändert, wodurch Satz 2 folgende Fassung
erhält:
Die vorstehend unter a) getroffene Regelung schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwaltungs-
gesellschaft durch die Anteilinhaber nicht aus.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Zu diesem Zweck wird das Fondsvermögen der einzelnen Teilfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu
mindestens 51% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Anteilen an risikogemischten Investmentvermögen angelegt.
Es dürfen ausschließlich Anteile an folgenden Investmentfonds oder Investmentgesellschaften («Zielfonds») erworben
werden:
47283
a) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/
EWG erfüllen,
und/oder
b) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die keine
Spezial-Sondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermö-
gensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktin-
strumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
und/oder
c) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Immobilien-Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen
sind,
und/oder
d) andere in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen sind
und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditauf-
nahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den
Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
und/oder
e) sonstige Investmentvermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen,
und/oder
sonstige Investmentvermögen, die deren Voraussetzungen entsprechend erfüllen und entsprechend den Vorschriften
des Investmentgesetzes über den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland
öffentlich vertrieben werden dürfen,
und/oder
f) andere Investmentvermögen,
- die keine Spezial-Sondervermögen sind und die in ihrem Sitzland nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die
sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und ausreichende Gewähr für eine be-
friedigende Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde in deren jeweiligem Sitzland und der luxemburger Auf-
sichtsbehörde besteht und
- bei denen das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem Investmentvermögen, das der
Richtlinie 85/611/EWG entspricht, gleichwertig ist und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Ver-
wahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapie-
ren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und
- bei denen die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und
- bei denen die Anteile ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur
Rückgabe der Anteile haben.
Artikel 4 Absatz 4 Punkt 4.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung seines Fondsver-
mögens wie nachfolgend näher beschrieben Devisenterminkontrakte abschließen sowie Optionsrechte zum Erwerb
oder zur Veräußerung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der
sich an der Wertentwicklung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes bemisst, einräumen oder erwerben.
Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
5. Anlagebeschränkungen
Die Verwaltungsgesellschaft darf für keinen Teilfonds:
a) mehr als 20% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen eines Einzigen der in Absatz 2 unter
Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen;
b) mehr als 25% der ausgegebenen Investmentanteile eines Einzigen der in Absatz 2 unter Buchstaben a), b), c), d), e)
oder f) aufgeführten Zielfonds erwerben, wobei für alle Teilfonds insgesamt nicht mehr als 50% der ausgegebenen An-
teile eines Investmentvermögens mit Sitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg erworben werden dürfen;
c) mehr als 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen von in Absatz 2 unter Buchstaben b),
d) oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen;
d) in Investmentanteilen anderer Zielfonds investieren, die nach ihren Vertragsbedingungen bzw. ihrer Satzung ihrer-
seits mehr als 10% ihres Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen anderer Investmentvermögen anlegen dürfen,
wobei es sich nur um Vermögen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a), b), d), e) und/oder f) handeln darf;
e) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen;
f) irgendwelche Vermögenswerte verpfänden oder belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung abtreten,
es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß (j) oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss-
oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne von Ab-
satz 4;
g) Leerverkäufe von Vermögenswerten tätigen oder Call-Optionen auf Vermögenswerte verkaufen, welche nicht
zum Fondsvermögen gehören;
h) Waren oder Warenkontrakte erwerben oder verkaufen;
i) Edelmetalle oder Edelmetallzertifikate erwerben;
j) Kredite aufnehmen, es sei denn für kurze Zeit bis zur Höhe von 10% des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen
Teilfonds zu marktüblichen Bedingungen und mit Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen;
k) in Immobilien anlegen;
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l) in Future-, Venture Capital- und Private Equity-Fonds oder Spezial-Sondervermögen investieren sowie andere
Wertpapiere erwerben.
Bei Investmentvermögen, die aus mehreren Teilfonds bestehen (Umbrella-Fonds), beziehen sich die unter Buchstaben
a), b) und c) geregelten Anlagegrenzen jeweils auf einen Teilfonds, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teil-
fonds im Hinblick auf Dritte findet Anwendung. Sofern das Vermögen eines Teilfonds nicht ausschließlich für die An-
sprüche der Anleger dieses Teilfonds und für die Verbindlichkeiten dieses Teilfonds haftet, beziehen sich die unter a),
b) und c) geregelten Anlagegrenzen auf den Umbrella-Fonds insgesamt.
In Artikel 4 Absatz 6 wird der Ausdruck «OGA» durch den Ausdruck «Zielfonds» ersetzt:
Die einzelnen Teilfonds unterscheiden sich durch die Art der Zielfonds, deren Anteile für den Teilfonds erworben
werden dürfen, und durch den Anteil des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen
Art gehalten werden darf, sowie durch den Umfang, in dem Investmentanteile in Zielfonds mit Sitz außerhalb des Groß-
herzogtums Luxemburg erworben werden dürfen. Dies, wie auch die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden In-
vestmentanteile ausgewählt werden, wird im Verkaufsprospekt dargestellt.
Artikel 4 Absatz 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Verfügungen treffen und mit Einverständnis der Depotbank Änderungen
der Anlagebeschränkungen und anderer Teile des Verwaltungsreglements vornehmen sowie weitere Anlagebeschrän-
kungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile ver-
trieben werden bzw. vertrieben werden sollen.
In Artikel 5 Absatz 1 wird ein weiterer Unterabsatz eingefügt, der folgende Fassung erhält:
An Börsentagen, die an einem der vorgenannten Orte gesetzliche Feiertage sind sowie am 24. und 31. Dezember
wird in der Regel von einer Bewertung abgesehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, an diesen Tagen zu
bewerten. In diesem Fall wird dies mittels einer Veröffentlichung in drei Tageszeitungen angekündigt. Eine dieser Tages-
zeitungen muss eine Luxemburger Zeitung sein.
In Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte «der Verwaltungsgesellschaft» gestrichen:
Ausgabe- und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile erfolgen bei der Depotbank
sowie über jede im Verkaufsprospekt des Fonds bezeichnete Zahlstelle.
In Artikel 7 Absatz 4 wird der Ausdruck «17.00 Uhr» in den Ausdruck «12.00 Uhr» geändert.
4. Zeichnungsanträge, welche bis 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Später
eingehende Zeichnungsanträge werden auf der Grundlage des Anteilwertes des übernächsten Bewertungstages abge-
rechnet.
In Artikel 8 Absatz 2 wird der Ausdruck «17.00 Uhr» in den Ausdruck «12.00 Uhr» geändert.
2. Rücknahmeanträge, welche bis 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Später eingehende Rück-
nahmeanträge werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
In der Überschrift von Artikel 9 wird der Ausdruck «Ausgaben» durch den Ausdruck «Kosten» ersetzt.
Art. 9. Kosten des Fonds
In Artikel 9 Absatz 3 werden die Spiegelstriche durch die Buchstaben a) bis c) ersetzt.
In Artikel 9 Absatz 4 werden die Spiegelstriche durch die Buchstaben a) bis i) ersetzt.
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b) erhält folgende Fassung.
b) die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten.
Beim Erwerb von Investmentanteilen, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen
Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Verwaltungsgesellschaft für
den Erwerb oder die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen.
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:
d) die Honorare der Wirtschaftsprüfer sowie die Kosten der Prüfung seiner steuerlichen Rechnungslegung;
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Depotbank führt nach Weisung der Verwaltungsgesellschaft eine jährliche Ausschüttung durch.
In Artikel 11 Absatz 2 werden die Worte «den Gegenwert in EURO von 50 Millionen Luxemburger Franken» durch
die Worte «1,25 Millionen Euro» ersetzt:
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen
aufgrund der Ausschüttung nicht unter 1,25 Millionen Euro sinkt. Ein Ertragsausgleich kann durchgeführt werden.
Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Depotbank ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihr Recht auf Aus-
schüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, auszuzahlen.
Artikel 11 Absatz 4 wird neu hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
4. Zwischenausschüttungen sind zulässig.
In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) werden die Worte «Gesetz vom 30. März 1988» durch die Worte «Gesetz vom
20. Dezember 2002» ersetzt.
47285
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Fäl-
len.
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements sowie Änderungen desselben wurden bei der Kanzlei des
Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im Mémorial veröffentlicht. Nach dem 31. Dezember 2003 werden Änderun-
gen des Verwaltungsreglements bei der Kanzlei des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und ein Verweis auf diese Hin-
terlegung wird im Mémorial veröffentlicht.
Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. Neu hinzugefügt wird der Absatz 4 mit folgendem Wortlaut, wodurch die
bisherigen Absätze 4 und 5 zu Absätzen 5 und 6 werden:
Die Verwaltungsgesellschaft hat im Jahres- und Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahme-
abschläge offen zu legen, die dem Fonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investmentanteilen
berechnet worden sind. In gleicher Weise hat die Verwaltungsgesellschaft die Vergütung offen zu legen, die dem Fonds
von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder von einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft,
mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder
einer anderen Investment-Gesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Fonds gehaltenen Investmentanteile berechnet wurde.
In Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte «des Gesetzes vom 30. März 1988» durch die Worte «des Gesetzes vom
20. Dezember 2002» ersetzt:
1. Das Verwaltungsreglement unterliegt Luxemburger Recht. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen
des Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemein-
same Anlagen. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und
der Depotbank.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:
Jegliche Änderungen des Verwaltungsreglements treten, soweit nicht anders bestimmt, am Tage ihrer Unterzeich-
nung in Kraft.
Die Änderung des Verwaltungsreglements tritt zum 23. September 2004 in Kraft.
Aufgrund dieser Änderung des Verwaltungsreglements wird der Wortlaut des koordinierten Verwaltungsreglements,
der sich aus dem ursprünglichen Verwaltungsreglement und dieser Änderungsvereinbarung ergibt, wie folgt festgestellt:
<i>Verwaltungsreglementi>
Art. 1. Der Fonds
1. NaspaFondsStrategie: («der Fonds») ist ein nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg errichtetes, rechtlich
unselbständiges Sondervermögen («fonds commun de placement à compartiments multiples») aus Investmentanteilen
und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»). Es wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung
von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der De-
potbank verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank sind in dem Verwaltungsreglement geregelt, das von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung
der Depotbank erstellt wird.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle Änderungen dessel-
ben an.
3. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist
am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt.
4. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im
Verhältnis zu Dritten haftet jedes Teilfondsvermögen getrennt für die jeweiligen Verbindlichkeiten des jeweiligen Teil-
fonds.
5. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 5 des Verwaltungsreglements
festgesetzten Regeln.
6. Die im Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar.
Gleiches gilt für nicht abgeforderte Liquidationserlöse im Sinne vom Artikel 12 Absatz 4 des Verwaltungsreglements.
7. Das Netto-Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten) muss
innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1,25 Millionen Euro erreichen. Hierfür ist auf das Netto-
Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Fondsvermögen der Teilfonds
ergibt.
8. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen. Teilfonds können nicht auf bestimmte Zeit er-
richtet werden.
9. Teilfonds können zwar nicht zusammengelegt, aber von der Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, insbeson-
dere in den Fällen einer wesentlichen Veränderung wirtschaftlicher und/oder politischer Rahmenbedingungen, im Inter-
esse einer wirtschaftlichen Rationalisierung oder wenn das Fondsvermögen unter eine Mindestgrenze absinkt, welche
die Verwaltungsgesellschaft als Untergrenze für ein wirtschaftlich effizientes Management des entsprechenden Teilfonds
ansieht. Die Auflösung eines Teilfonds wird mindestens dreißig Tage zuvor entsprechend Artikel 15 Absatz 5 des Ver-
waltungsreglements veröffentlicht. Für sämtliche nach Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht eingeforderte Beträge
gilt Artikel 12 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsreglements entsprechend.
47286
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die INTERNATIONAL FUND MANAGEMENT S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet das Fondsvermögen - vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in Artikel 4
des Verwaltungsreglements - im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung
der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mit-
telbar mit den Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds und der einzelnen Teilfonds unter Berücksichtigung
der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann
eines oder mehrere seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täg-
lichen Anlagepolitik betrauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen,
insbesondere sich durch einen Anlageausschuss beraten lassen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank für den Fonds ist die DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE LUXEMBOURG S.A., Luxemburg.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds und seiner Teilfonds beauftragt. Die Rech-
te und Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement und dem Depotbankvertrag.
3. Alle flüssigen Mittel, Investmentanteile und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fonds und seiner
Teilfonds werden von der Depotbank in gesperrten Konten und Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements verfügt werden darf.
Auf Weisung der Verwaltungsgesellschaft dürfen Bankguthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten über-
tragen werden. Die Anlage von Mitteln des Fondsvermögens eines Teilfonds in Bankguthaben bei anderen Kreditinsti-
tuten sowie Verfügungen über diese Bankguthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Sie darf einer solchen
Anlage oder Verfügung nur zustimmen, wenn diese mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Verwaltungsreglement
vereinbar ist. Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Bankguthaben
zu überwachen.
Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken
im Ausland und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung von Investmentanteilen beauftragen, sofern die In-
vestmentanteile an einer ausländischen Börse oder an einem anderen im Ausland befindlichen geregelten Markt, der an-
erkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden oder nur im Ausland
lieferbar sind.
4. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten -
vorausgesetzt, diese stehen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsreglement, dem Depotbankvertrag, dem jeweils
gültigen Verkaufsprospekt und dem Gesetz. Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere:
a) Anteile des jeweiligen Teilfonds auf die Zeichner gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements übertragen;
b) aus den gesperrten Konten den Kaufpreis für Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetzlich zulässige Ver-
mögenswerte zahlen, die für den jeweiligen Teilfonds erworben bzw. getätigt worden sind;
c) aus den gesperrten Konten die notwendigen Einschüsse beim Abschluss von Devisenterminkontrakten leisten;
d) Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte, die für einen Teilfonds verkauft
worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen sowie etwaige weitere Lieferpflichten
durchführen;
e) den Rücknahmepreis gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements gegen Empfang der entsprechenden Anteile aus-
zahlen;
f) die Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate sowie Zahlungen von Transaktionsgebühren und sonstigen Gebüh-
ren, ferner die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Fonds oder eines Teilfonds bedingter Verpflichtungen
durchführen;
g) die Erträge des Vermögens des jeweiligen Teilfonds auszahlen.
5. Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, dass:
a) alle Vermögenswerte des Teilfonds unverzüglich auf den gesperrten Konten bzw. Depots eingehen, insbesondere
der Rücknahmepreis aus dem Verkauf von Investmentanteilen, der Kaufpreis aus dem Verkauf von sonstigen Vermö-
genswerten, anfallende Erträge und von Dritten zu zahlende Optionsprämien sowie eingehende Zahlungen des Ausga-
bepreises abzüglich der Verkaufsprovision und jeglicher eventueller Ausgabesteuern, und unverzüglich auf den
gesperrten Konten des Teilfonds verbucht werden;
b) alle sonstigen dem Teilfonds zustehende Geldbeträge auf den gesperrten Konten des Teilfonds verbucht werden;
c) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Entwertung der Anteile, die für Rechnung des
Teilfonds vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften und dem Verwaltungsreglement gemäß erfolgt;
d) die Berechnung des Netto-Fondsvermögens und des Wertes der Anteile des jeweiligen Teilfonds den gesetzlichen
Vorschriften und dem Verwaltungsreglement gemäß erfolgt;
e) bei allen Geschäften, die sich auf das jeweilige Teilfondsvermögen beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen
Fristen bei ihr eingeht;
f) die Erträge des jeweiligen Teilfondsvermögens gemäß dem Verwaltungsreglement verwendet werden;
g) Investmentanteile höchstens zum Ausgabepreis gekauft und mindestens zum Rücknahmepreis verkauft werden;
h) sonstige Vermögenswerte höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung der Bewer-
tungsregeln nach Artikel 5 angemessen ist, und die Gegenleistung im Falle der Veräußerung dieser Vermögenswerte den
zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet;
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i) die gesetzlichen und vertraglichen Beschränkungen bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Optionen und Finanzin-
strumenten eingehalten werden.
6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den gesperrten Konten des Fonds nur die im Verwaltungs-
reglement festgesetzte Vergütung.
Die Depotbank entnimmt den gesperrten Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäß die-
sem Verwaltungsreglement zustehende Vergütung. Die in Artikel 9 des Verwaltungsreglements aufgeführten sonstigen
zu Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
7. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das Vermögen des Fonds oder des jeweiligen Teilfonds nicht haftet.
Die vorstehend unter a) getroffene Regelung schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwaltungs-
gesellschaft durch die Anteilinhaber nicht aus.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen
die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Anteilinhaber nicht
aus.
8. Die Depotbank ist berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem Depotbankvertrag zu kün-
digen. In diesem Falle ist die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, den Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsregle-
ments aufzulösen oder innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere
Bank zur Depotbank zu bestellen; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber
ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ebenfalls berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem Depot-
bankvertrag zu kündigen. Eine derartige Kündigung hat notwendigerweise die Auflösung des Fonds gemäß Artikel 12 des
Verwaltungsreglements zur Folge, sofern die Verwaltungsgesellschaft nicht zuvor eine andere Bank mit Genehmigung
der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Depotbank bestellt hat, welche die gesetzlichen Funktionen der vorherigen De-
potbank übernimmt.
Art. 4. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen
1. Das Hauptziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds besteht in der Erwirtschaftung eines angemessenen Kapi-
talwachstums bei gleichzeitiger Geringhaltung wirtschaftlicher und politischer Risiken sowie des Währungsrisikos.
2. Zu diesem Zweck wird das Fondsvermögen der einzelnen Teilfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu
mindestens 51% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Anteilen an risikogemischten Investmentvermögen angelegt.
Es dürfen ausschließlich Anteile an folgenden Investmentfonds oder Investmentgesellschaften («Zielfonds») erworben
werden:
a) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/
EWG erfüllen,
und/oder
b) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die keine
Spezial-Sondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermö-
gensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktin-
strumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
und/oder
c) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Immobilien-Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen
sind,
und/oder
d) andere in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen sind
und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditauf-
nahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den
Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
und/oder
e) sonstige Investmentvermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen,
und/oder
sonstige Investmentvermögen, die deren Voraussetzungen entsprechend erfüllen und entsprechend den Vorschriften
des Investmentgesetzes über den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland
öffentlich vertrieben werden dürfen,
und/oder
f) andere Investmentvermögen,
- die keine Spezial-Sondervermögen sind und die in ihrem Sitzland nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die
sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und ausreichende Gewähr für eine be-
friedigende Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde in deren jeweiligem Sitzland und der luxemburger Auf-
sichtsbehörde besteht und
- bei denen das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem Investmentvermögen, das der
Richtlinie 85/611/EWG entspricht, gleichwertig ist und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Ver-
wahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapie-
ren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und
- bei denen die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und
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- bei denen die Anteile ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur
Rückgabe der Anteile haben.
3. Bis zu 49% des Netto-Fondsvermögens eines Teilfonds dürfen in Bankguthaben bei der Depotbank oder bei ande-
ren Kreditinstituten und/oder in regelmäßig gehandelten Geldmarktpapieren (Einlagenzertifikate von Kreditinstituten,
unverzinsliche Schatzanweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der Sondervermögen des Bundes oder der Bundes-
länder der Bundesrepublik Deutschland sowie vergleichbare Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder von ande-
ren Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind) gehalten werden
(«Flüssige Mittel»). Die vorgenannten Geldmarktpapiere dürfen im Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Teilfonds eine rest-
liche Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben. Einlagenzertifikate desselben Kreditinstituts dürfen nicht mehr als 10%
des Netto-Fondsvermögens ausmachen.
Flüssige Mittel können auch auf eine andere Währung als die Währung des Teilfonds lauten.
4. Finanzinstrumente
4.1 Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung seines Fonds-
vermögens wie nachfolgend näher beschrieben Devisenterminkontrakte abschließen sowie Optionsrechte zum Erwerb
oder zur Veräußerung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der
sich an der Wertentwicklung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes bemisst, einräumen oder erwerben.
Optionsrechte im Sinne von Satz 1, deren Optionsbedingungen das Recht auf Zahlung eines Differenzbetrags einräumen,
dürfen nur eingeräumt oder erworben werden, wenn die Optionsbedingungen vorsehen, dass
a) der Differenzbetrag zu ermitteln ist als ein Bruchteil, das Einfache oder das Mehrfache (Differenzbetragsmultipli-
kator) der Differenz zwischen dem
(1) Wert des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt und dem Basispreis oder
(2) Basispreis und dem Wert des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt,
b) bei negativem Differenzbetrag eine Zahlung entfällt.
Geschäfte, die andere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nicht abgeschlossen werden.
4.2 Die Verwaltungsgesellschaft darf Geschäfte tätigen, die zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen an-
deren organisierten Markt einbezogene Finanzinstrumente gemäß Absatz 4.1 zum Gegenstand haben.
Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene
Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nur mit geeigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstitu-
ten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge getätigt werden. Diese Geschäfte dürfen mit einem Vertrags-
partner nur insoweit getätigt werden, als der Verkehrswert der insgesamt mit diesem Vertragspartner für Rechnung des
Teilfonds getätigten Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, 5% des Netto-Fondsvermögens nicht
überschreitet. Bei Überschreitung der vorgenannten Grenze darf die Verwaltungsgesellschaft weitere Geschäfte mit die-
sem Vertragspartner nur tätigen, wenn diese zu einer Verringerung des Saldos führen. Überschreitet der Saldo aller An-
sprüche aus offenen, mit dem Vertragspartner für Rechnung des Teilfonds getätigten Geschäften, die Finanzinstrumente
zum Gegenstand haben, 10% des Netto-Fondsvermögens zugunsten des Teilfonds, so hat die Verwaltungsgesellschaft
unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber unverzüglich diese Grenze wieder einzuhalten. Konzernunternehmen
gelten als ein Vertragspartner.
Die Verwaltungsgesellschaft darf in Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente erwerben, wenn
(a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen
anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz einbezogen sind, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
(b) ihre Zulassung an einer der genannten Börsen zum amtlichen Markt oder ihre Einbeziehung in einen der genannten
organisierten Märkte nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb
eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt.
4.3 Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds nur zur Währungskurssicherung von Vermögensgegenstän-
den, die nicht in der Fondswährung gehalten werden, Devisenterminkontrakte verkaufen sowie nur Verkaufsoptions-
rechte auf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung
lauten. Eine indirekte Absicherung über eine dritte Währung ist unter Verwendung von Devisenterminkontrakten nur
zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie bei einer Direktabsiche-
rung entspricht und gegenüber einer Direktabsicherung keine höheren Kosten entstehen. Devisenterminkontrakte und
Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte nur
erworben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäftes benötigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft wird von die-
sen Möglichkeiten Gebrauch machen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anteilinhaber für geboten hält.
5. Anlagebeschränkungen
Die Verwaltungsgesellschaft darf für keinen Teilfonds:
a) mehr als 20% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen eines Einzigen der in Absatz 2 unter
Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen;
b) mehr als 25% der ausgegebenen Investmentanteile eines Einzigen der in Absatz 2 unter Buchstaben a), b), c), d), e)
oder f) aufgeführten Zielfonds erwerben, wobei für alle Teilfonds insgesamt nicht mehr als 50% der ausgegebenen An-
teile eines Investmentvermögens mit Sitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg erworben werden dürfen;
c) mehr als 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen von in Absatz 2 unter Buchstaben b),
d) oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen;
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d) in Investmentanteilen anderer Zielfonds investieren, die nach ihren Vertragsbedingungen bzw. ihrer Satzung ihrer-
seits mehr als 10% ihres Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen anderer Investmentvermögen anlegen dürfen,
wobei es sich nur um Vermögen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a), b), d), e) und/oder f) handeln darf;
e) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen;
f) irgendwelche Vermögenswerte verpfänden oder belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung abtreten,
es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß (j) oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss-
oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne von Ab-
satz 4;
g) Leerverkäufe von Vermögenswerten tätigen oder Call-Optionen auf Vermögenswerte verkaufen, welche nicht zum
Fondsvermögen gehören;
h) Waren oder Warenkontrakte erwerben oder verkaufen;
i) Edelmetalle oder Edelmetallzertifikate erwerben;
j) Kredite aufnehmen, es sei denn für kurze Zeit bis zur Höhe von 10% des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen
Teilfonds zu marktüblichen Bedingungen und mit Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen;
k) in Immobilien anlegen;
l) in Future-, Venture Capital- und Private Equity-Fonds oder Spezial-Sondervermögen investieren sowie andere
Wertpapiere erwerben.
Bei Investmentvermögen, die aus mehreren Teilfonds bestehen (Umbrella-Fonds), beziehen sich die unter Buchstaben
a), b) und c) geregelten Anlagegrenzen jeweils auf einen Teilfonds, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teil-
fonds im Hinblick auf Dritte findet Anwendung. Sofern das Vermögen eines Teilfonds nicht ausschließlich für die An-
sprüche der Anleger dieses Teilfonds und für die Verbindlichkeiten dieses Teilfonds haftet, beziehen sich die unter a),
b) und c) geregelten Anlagegrenzen auf den Umbrella-Fonds insgesamt.
6. Die einzelnen Teilfonds unterscheiden sich durch die Art der Zielfonds, deren Anteile für den Teilfonds erworben
werden dürfen, und durch den Anteil des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen
Art gehalten werden darf, sowie durch den Umfang, in dem Investmentanteile von Zielfonds mit Sitz außerhalb des
Großherzogtums Luxemburg erworben werden dürfen. Dies, wie auch die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden
Investmentanteile ausgewählt werden, wird im Verkaufsprospekt bestimmt.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Zulassung des Fonds von
den in diesem Artikel vorgesehenen Grenzen unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung abweichen.
Werden die in diesem Artikel genannten Grenzen unbeabsichtigt überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft
bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung der Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteil-
inhaber anzustreben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Verfügungen treffen und mit Einverständnis der Depotbank Änderungen
der Anlagebeschränkungen und anderer Teile des Verwaltungsreglements vornehmen sowie weitere Anlagebeschrän-
kungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile ver-
trieben werden bzw. vertrieben werden sollen.
Art. 5. Währung und Anteilwertberechnung
1. Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf Euro («Referenzwährung»). Der Wert eines Anteils («Anteil-
wert») lautet auf die im Verkaufsprospekt festgelegte Währung, in welcher der jeweilige Teilfonds aufgelegt wird.
Der Anteilwert wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten
Dritten an jedem Tag, der zugleich Börsentag in Luxemburg und Frankfurt am Main ist («Bewertungstag»), berechnet.
Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds durch die Zahl der am Be-
wertungstag im Umlauf befindlichen Anteile an diesem Teilfonds.
An Börsentagen, die an einem der vorgenannten Orte gesetzliche Feiertage sind sowie am 24. und 31. Dezember
wird in der Regel von einer Bewertung abgesehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, an diesen Tagen zu
bewerten. In diesem Fall wird dies mittels einer Veröffentlichung in drei Tageszeitungen angekündigt. Eine dieser Tages-
zeitungen muss eine Luxemburger Zeitung sein.
Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder
gemäß den Regelungen des Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds insge-
samt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerech-
net.
2. Das Netto-Fondsvermögen jedes Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet.
b) Die flüssigen Mittel werden zu ihrem Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
c) Falls für die unter Buchstabe a) genannten Investmentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknah-
mepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrs-
wert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von
Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d) Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in die Fonds-
währung umgerechnet.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und
zulässigen Kreditaufnahmen eines Teilfonds befriedigt werden können, den Anteilwert nach vorheriger Genehmigung
durch die Depotbank auf der Basis der Preise des Bewertungstages bestimmen, an welchem sie die erforderlichen Ver-
käufe von Investmentanteilen tatsächlich vornimmt.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes eines Teilfonds zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen, und wenn die Einstellung unter Be-
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rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere während der Zeit, in der die Rücknah-
mepreise eines erheblichen Teils der Investmentanteile in dem Teilfonds nicht verfügbar sind, sowie in Notlagen, wenn
die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen des Teilfonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den Gegenwert
der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß durchzu-
führen.
Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung bzw. Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich in
mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen
sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
Art. 6. Fondsanteile
1. Fondsanteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds und lauten auf den Inhaber.
2. Fondsanteile werden durch Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht
nicht.
3. Alle Fondsanteile desselben Teilfonds (hiernach auch «Anteile») haben gleiche Rechte.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile erfolgen bei der Depotbank
sowie über jede im Verkaufsprospekt des Fonds bezeichnete Zahlstelle.
Art. 7. Ausgabe von Anteilen
1. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben.
2. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision zu-
gunsten der Vertriebsstellen von bis zu 5,26% des Anteilwertes. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere
Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankar-
beitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in Luxemburg zahlbar.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe
von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der
Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz eines Teilfonds, im Interesse der Anlagepolitik oder
im Fall der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Teilfonds erforderlich erscheint.
4. Zeichnungsanträge, welche bis 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Später
eingehende Zeichnungsanträge werden auf der Grundlage des Anteilwertes des übernächsten Bewertungstages abge-
rechnet.
5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank zugeteilt und auf den Zeichner in entsprechender Höhe übertragen.
6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zurückzahlen.
7. Sparpläne werden nicht angeboten.
Art. 8. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Rücknahmepreis zu verlangen. Die
Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 5 des Verwaltungs-
reglements. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt zwei Bankarbeitstage nach dem entsprechenden Bewertungstag
in Luxemburg.
2. Rücknahmeanträge, welche bis 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Später eingehende Rück-
nahmeanträge werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Teilfonds befriedigt wer-
den können, erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte dieses Teilfonds ohne Verzögerung verkauft
wurden.
4. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds oder eines
Teilfonds erforderlich erscheint.
6. Anteile an einem Teilfonds können in Anteile eines anderen Teilfonds umgetauscht werden. Der Tausch der Anteile
erfolgt auf der Grundlage des entsprechend Absatz 2 maßgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Be-
rücksichtigung einer Umtauschprovision von bis zu 1,00 Prozent des Anteilwertes der Anteile des Teilfonds, in die um-
getauscht werden soll. Die Umtauschprovision wird zugunsten der Vertriebsstellen erhoben. Ein sich aus dem Tausch
ergebender Restbetrag wird an die Anteilinhaber ausbezahlt, sofern dieser Restbetrag den im Verkaufsprospekt genann-
ten Mindestbetrag übersteigt.
Art. 9. Kosten des Fonds
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds für die Tätigkeit als Verwal-
tungsgesellschaft in Bezug auf die Hauptverwaltung und die Anlagenverwaltung ein Entgelt von jährlich bis zu 1,20%
(«Verwaltungsvergütung»), das anteilig monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen während
des betreffenden Monats zu berechnen und auszuzahlen ist.
2. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds eine Vergütung zugunsten der
Vertriebsstellen von jährlich bis zu 1,50% («Vertriebsprovision»), die anteilig monatlich nachträglich auf das Netto-
Fondsvermögen zu berechnen und auszuzahlen ist.
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3. Die Depotbank hat gegen das Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds Anspruch auf die mit der Verwaltungsge-
sellschaft vereinbarten Honorare, welche folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen:
a) ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von jährlich bis zu 0,10%, das anteilig monatlich nachträglich auf
das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds während des betreffenden Monats zu berechnen
und auszuzahlen ist;
b) Bearbeitungsgebühren für jede Transaktion für Rechnung des jeweiligen Teilfonds in Höhe der in Luxemburg bank-
üblichen Gebühren;
c) Kosten und Auslagen, die der Depotbank aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter gemäß
Artikel 3 Absatz 3 des Verwaltungsreglements mit der Verwahrung von Investmentanteilen des Teilfonds entstehen so-
wie sämtliche anderen ausgelegten Spesen.
4. Der Fonds trägt daneben folgende Kosten:
a) alle Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des Fonds erhoben werden;
b) die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten.
Beim Erwerb von Investmentanteilen, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen
Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Verwaltungsgesellschaft für
den Erwerb oder die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
c) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
d) die Honorare der Wirtschaftsprüfer sowie die Kosten der Prüfung seiner steuerlichen Rechnungslegung;
e) die Kosten für Devisenkurssicherung;
f) die Kosten der Vorbereitung, Hinterlegung und Veröffentlichung dieses Verwaltungsreglements sowie anderer Do-
kumente, die den Fonds betreffen wie z.B. Verkaufsprospekte, einschließlich der Kosten der Anmeldungen zur Registrie-
rung oder der schriftlichen Erläuterungen bei sämtlichen Aufsichtsbehörden und Börsen (einschließlich örtlichen
Wertpapierhändlervereinigungen), welche im Zusammenhang mit dem Fonds oder dem Anbieten der Anteile vorge-
nommen werden müssen;
g) die Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen
Sprachen sowie die Druck- und Vertriebskosten von sämtlichen weiteren Berichten und Dokumenten, die gemäß den
anwendbaren Gesetzen oder Reglementen der genannten Behörden notwendig sind;
h) die Kosten der Veröffentlichungen an die Anteilinhaber;
i) die Gebühren an die jeweiligen Repräsentanten im Ausland sowie sämtliche Verwaltungsgebühren.
Ausgenommen sind die Kosten für Werbung und andere Kosten, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten
und dem Verkauf von Anteilen anfallen.
5. Das Vermögen des Fonds haftet insgesamt für alle vom Fonds zu tragenden Kosten. Jedoch werden diese Kosten
den einzelnen Teilfonds gesondert berechnet, soweit sie ihn allein betreffen; im Übrigen werden diese Kosten den ein-
zelnen Teilfonds im Verhältnis ihres Netto-Fondsvermögens anteilig belastet.
6. Sämtliche Kosten und Entgelte werden zuerst den Erträgen, dann den Kapitalgewinnen und erst dann dem Fonds-
vermögen angerechnet.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr des Fonds endet jährlich am 31. Januar.
2. Der Jahresabschluss des Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft er-
nannt wird.
Art. 11. Ausschüttungspolitik
1. Die Depotbank führt nach Weisung der Verwaltungsgesellschaft eine jährliche Ausschüttung durch.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen
aufgrund der Ausschüttung nicht unter 1,25 Millionen Euro sinkt. Ein Ertragsausgleich kann durchgeführt werden.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen, die fünf
Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wurden, verjähren zugunsten des Teilfonds.
Die Depotbank ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihr Recht auf Aus-
schüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, auszuzahlen.
4. Zwischenausschüttungen sind zulässig.
Art. 12. Dauer und Auflösung des Fonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann der Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden.
3. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
b) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Absatz 7 des Verwaltungsreglements bleibt;
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Fäl-
len.
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4. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Fonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von
Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Net-
to-Liquidationserlös») auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von ihr oder der Depotbank
ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber des Fonds nach deren Anspruch verteilen. Der Netto-Liquidationserlös,
der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden ist, wird, soweit dann ge-
setzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rech-
nung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo dieser Betrag verfällt, wenn er
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert wird.
5. Weder die Anteilinhaber noch deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können die Auflösung oder die Tei-
lung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
Art. 13. Verjährung und Vorlegungsfrist
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Absatz 4 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
Art. 14. Änderungen
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement mit Zustimmung der Depotbank jederzeit ganz oder teil-
weise ändern.
Art. 15. Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements sowie Änderungen desselben wurden bei der Kanzlei des
Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im Mémorial veröffentlicht. Nach dem 31. Dezember 2003 werden Änderun-
gen des Verwaltungsreglements bei der Kanzlei des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und ein Verweis auf diese Hin-
terlegung wird im Mémorial veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreise können bei der Verwaltungsgesellschaft erfragt werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie
einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Die Verwaltungsgesellschaft hat im Jahres- und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rück-
nahmeabschläge offen zu legen, die dem Fonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investment-
anteilen berechnet worden sind. In gleicher Weise hat die Verwaltungsgesellschaft die Vergütung offen zu legen, die dem
Fonds von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder von einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Ge-
sellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbun-
den ist oder einer anderen Investment-Gesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungs-
vergütung für die im Fonds gehaltenen Investmentanteile berechnet wurde.
5. Die unter Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-
waltungsgesellschaft erhältlich.
6. Die Auflösung des Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-
stimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement unterliegt Luxemburger Recht. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen
des Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemein-
same Anlagen. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und
der Depotbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungs-
gesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines
jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile des Fonds öffentlich vertrieben werden, soweit es sich um Ansprüche
der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind, und im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den
Fonds beziehen.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements ist maßgeblich.
Art. 17. Inkrafttreten
Jegliche Änderungen des Verwaltungsreglements treten, soweit nicht anders bestimmt, am Tage ihrer Unterzeich-
nung in Kraft.
Luxemburg, den 23.September 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 24 septembre 2004, réf. LSO-AU05468. – Reçu 54 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(078008.2//702) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 septembre 2004.
INTERNATIONAL FUND MANAGEMENT S.A.
DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE LUXEMBOURG
S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
47293
ADIG EUROPA PROTECT 10/2007, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Verwaltungsreglement - Allgemeiner Teil -i>
Art. 1. Der Fonds
Der Fonds ist nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen
(fonds commun de placement). Dabei handelt es sich um ein Sondervermögen (im folgenden «Fonds» genannt) aller An-
teilinhaber, bestehend aus Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»),
welches im Namen der Verwaltungsgesellschaft und für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen (im fol-
genden «Anteilinhaber» genannt) durch die COMINVEST ASSET MANAGEMENT S.A., eine Aktiengesellschaft nach
dem Recht des Großherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Luxemburg-Stadt (im folgenden «Verwaltungsgesellschaft» ge-
nannt) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird.
Die Anteilinhaber sind am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
Die Verbriefung der Fondsanteile erfolgt in Form von Globalurkunden. Ein Anspruch auf die Auslieferung effektiver
Stücke besteht nicht.
Das Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» des Fonds kann für den Fonds verschiedene Anteilklassen vorsehen.
Die Anteilklassen können sich insbesondere bei den Aufwendungen und Kosten oder bei der Art der Ertragsverwen-
dung unterscheiden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am
Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit zwei oder mehrere Anteilsklassen zusammenlegen und eine oder mehrere
Anteilsklassen schließen. Die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Anteilsklassen oder die Auflösung einer oder
mehrerer Anteilsklassen wird jeweils einen Monat vor dem Datum der Zusammenlegung oder Auflösung in mindestens
einer luxemburgischen Tageszeitung sowie in mindestens je einer Tageszeitung in solchen Ländern, in denen Anteile zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, veröffentlicht. Während dieser Monatsfrist kann jeder Anteilinhaber kostenfrei die
Rücknahme seiner Anteile an der oder den in Frage kommenden Anteilsklassen verlangen.
Das Vermögen des Fonds, das von einer Depotbank verwahrt wird, ist von dem Vermögen der Verwaltungsgesell-
schaft getrennt zu halten.
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in die-
sem Verwaltungsreglement geregelt, dessen jeweils gültige Fassung sowie eventuelle Abänderungen im «Mémorial, Re-
cueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (im folgenden «Mémorial»
genannt), veröffentlicht sowie beim Handelsregister des Bezirksgerichts in Luxemburg hinterlegt und erhältlich sind.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber den Verkaufsprospekt inklusive des Verwaltungsreglements
sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
Das Fondsvermögen wird - vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des Verwaltungsreglements - durch
die Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der
Anteilinhaber des Fonds verwaltet. Diese Verwaltungsbefugnis erstreckt sich namentlich, jedoch nicht ausschließlich, auf
den Kauf, den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch und die Annahme von Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zu-
lässigen Vermögenswerten sowie auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögens-
werten des Fonds zusammenhängen. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berück-
sichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des Verwaltungsreglements «Allgemei-
ner Teil» sowie in Artikel 21 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» fest.
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellte mit
der täglichen Geschäftsführung betrauen. Für den Fonds wird ein beratender Anlageausschuss gebildet. Darüber hinaus
kann die Verwaltungsgesellschaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einen oder mehrere Anlagebera-
ter sowie einen oder mehrere Fondsmanager hinzuziehen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu Lasten des Fondsvermögens das im Verwaltungsreglement «Allgemei-
ner Teil» und «Besonderer Teil» und Verkaufsprospekt festgelegte Entgelt zu beanspruchen.
Art. 3. Die Depotbank
Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.
Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem luxemburgischen Gesetz über Organismen für gemeinsame An-
lagen, dem zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank abgeschlossenen Depotbankvertrag und diesem
Verwaltungsreglement.
Die Verwaltungsgesellschaft hat der Depotbank die Verwahrung des Fondsvermögens übertragen. Der Name der
Depotbank wird in Artikel 20 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil», in den Verkaufsprospekten und ähnlichen
Dokumenten des Fonds genannt.
Die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit
einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn eine von der zuständigen Auf-
sichtsbehörde genehmigte Bank im Großherzogtum Luxemburg die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß die-
sem Verwaltungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungs-
gesellschaft eine neue Depotbank ernennen, die die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungs-
reglement übernimmt.
Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber
ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement in vollem Umfang nachkommen.
Alle flüssigen Mittel, Wertpapiere und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fondsvermögens werden
von der Depotbank in separaten gesperrten Konten oder Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den
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Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und
mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung
von Wertpapieren des Fonds beauftragen.
Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den separaten gesperrten Konten des Fonds nur die in diesem
Verwaltungsreglement festgesetzte Vergütung. Die Depotbank entnimmt den separaten gesperrten Konten nur nach
Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäß diesem Verwaltungsreglement zustehende Vergütung. Die in Ar-
tikel 11 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» und Artikel 23 «Besonderer Teil» aufgeführten sonstigen zu La-
sten des Fonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
- Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Anteilinhaber nicht aus;
- gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsvermö-
gen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik und Anlagegrenzen
A) Die Verwaltungsgesellschaft kann, unter Beachtung der in Artikel 21 des Verwaltungsreglements «Besonderer
Teil» festgelegten Anlagepolitik in bestimmte Anlagen investieren.
Diese Anlagen bestehen aus:
1. Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten:
- die an einem geregelten Markt (wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 definiert) gehandelt werden;
- die an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und
dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
- die an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines
Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
- Wertpapieren aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung
zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das
Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf
eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
2. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei qualifizierten Kreditinstitu-
tionen, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat oder falls der Sitz des Kredit-
instituts sich in einem OECD- und GAFI-Mitgliedsstaat befindet, das Kreditinstitut entsprechenden
Aufsichtsbestimmungen unterliegt welche nach Auffassung der CSSF denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig
sind.
3. Abgeleiteten Finanzinstrumenten («Derivate») einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an
einem unter A 1. erster, zweiter und dritter Gedankenstrich bezeichneten geregelten Markt gehandelt werden, und/
oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivaten»), sofern:
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Absatzes A oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel-
kurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäss seinen Anlagezielen investieren darf;
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende erstklassige Institute sind und
in diesen Geschäften spezialisiert sind; und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden
können.
4. Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits
Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt sie werden:
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank, der Europäischen Union
oder der Europäischen Investitionsbank, einem OECD-Mitgliedstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem
Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens
ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert;
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter A 1. bezeichneten geregelten Märkten gehan-
delt werden;
- von einem Institut, das gemäss den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Ge-
meinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert,
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für
Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des
dritten Gedankenstrichs gleich wertig sind und sofern es sich bei den Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/
EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte
Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen
Rechtsträger handelt, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer
Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
5. Anteilen an Zielfonds, die folgender Definition entsprechen («Zielfonds»): OGAW gemäss EU-Richtlinie 85/611
oder OGA im Sinne von Artikel 1, Absatz 2, erster und zweiter Gedankenstrich der EU-Richtlinie 85/611, mit Sitz in
einem Mitgliedstaat oder einem OECD-Mitgliedstaat, sofern:
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- diese OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die einer Aufsicht unterliegt, die ihren Sitz in einem EU-
Mitgliedstaat, der Schweiz, den USA, Hongkong, Kanada, Japan oder Norwegen haben;
- das Schutzniveau der Anteilseigner der OGA dem Schutzniveau der Anteilseigner eines OGAW gleichwertig ist und
insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditge-
währung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611
gleichwertig sind;
- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; und
- der OGAW oder der OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw. seiner
Satzung insgesamt höchstens 10% seines Sondervermögens in Anteile anderer OGAW oder OGA anlegen darf.
6. Jedoch:
- kann der Fonds höchstens 10% seines Sondervermögens in andere als die unter A 1. bis 5. genannten Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente und Zielfonds anlegen. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen in bestimmte, als sogenannte
Rule 144A-/ oder Regulation S bezeichnete Wertpapiere. Diese Wertpapiere können als Wertpapiere im Sinne von A
1 gelten, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
* Die Wertpapiere müssen eine Austauschklausel (Registration rights) enthalten, wie sie der «1933 Securities Act»
vorsieht, und welcher besagt, dass ein Umtauschrecht in ähnliche, auf dem amerikanischen «OTC Fixed lncome» Markt
eingetragene und frei handelbare Wertpapiere besteht.
* Der vorgesehne Umtausch muss innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf von Rule 144A-/ bzw. Regulation S Wert-
papieren vollzogen werden, da ansonsten die vorhergenannte 10% Anlagegrenze gilt;
- darf der Fonds weder Edelmetalle noch Zertifikate über diese erwerben.
7. Der Fonds darf daneben flüssige Mittel halten.
Es werden keine Vermögenswerte erworben, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen irgendwel-
chen Beschränkungen unterliegen.
Das Vermögen des Fonds wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung nach den nachfolgend beschrie-
benen anlagepolitischen Grundsätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen gemäß diesem Artikel des Verwaltungs-
reglements angelegt.
B) Folgende Anlagebeschränkungen wenden sich auf das Sondervermögen des Fonds an:
1. Der Fonds darf höchstens 10% seines Sondervermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und
desselben Emittenten anlegen. Der Fonds darf höchstens 20% seines Sondervermögens in Einlagen bei ein und derselben
Einrichtung anlegen. Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht über-
schreiten:
- wenn die Gegenpartei ein qualifiziertes Kreditinstitut gemäss Definition unter A 2 ist, 10%
- und ansonsten 5% des Sondervermögens.
2. Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr
als 5% seines Sondervermögens anlegt, darf 40% des Wertes seines Sondervermögens nicht überschreiten. Diese Be-
grenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt
werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
3. Ungeachtet der Einzelobergrenzen unter B 1., darf der Fonds bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20%
seines Sondervermögens in einer Kombination aus:
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
4. Die Obergrenze unter B 1., erster Satz wird auf 35% angehoben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstru-
mente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem OECD-Mitgliedstaat oder von interna-
tionalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder
garantiert werden.
5. Die Obergrenze unter B 1., erster Satz wird auf 25% angehoben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kre-
ditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inha-
ber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen. Insbesondere müssen die Erträge
aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäss den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt
werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten
ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der
Zinsen bestimmt sind.
Legt der Fonds mehr als 5% seines Sondervermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des vorstehenden Absatzes
B 5. an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Wer-
tes des Sondervermögens des Fonds nicht überschreiten.
6. Die unter B 4. und 5. genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der unter
B 2. vorgesehenen Anlagegrenze von 40% nicht berücksichtigt.
Die unter B 1. bis 5. genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher dürfen gemäss B 1. bis 5. getätigte
Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesen Emit-
tenten oder in Derivate desselben in keinem Fall 35 des Sondervermögens des Fonds überschreiten.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses in Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören,
sind bei der Berechnung der vorgesehenen Anlagegrenzen unter B 1. bis 6. als ein einziger Emittent anzusehen.
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Die Anlagen des Fonds in Wertpapieren und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe darf
zusammen 20% seines Sondervermögens erreichen.
7. Abweichend von B 1. bis 6. kann ein Fonds nach Zustimmung der luxemburgischen Aufsichtsbehörde nach dem
Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100% seines Vermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschie-
dener Emissionen anlegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem OECD-
Mitgliedstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitglied-
staaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden.
Eine Ausnahmegenehmigung erteilt die CSSF nur dann, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die Anteilinhaber eines
solchen OGAW den gleichen Schutz geniessen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Anlagegrenzen unter B 1. bis
6. einhalten.
Diese OGAW müssen in Wertpapiere investieren, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen
begeben worden sind, wobei die Wertpapiere einer Emission zusammen nicht mehr als 30% des Nettofondsvermögens
überschreiten dürfen.
8. Der Fonds darf Anteile an Zielfonds erwerben, sofern er höchstens 20% seines Sondervermögens in Anteilen ein
und desselben Zielfonds anlegt. Sofern die Hafttrennung des Vermögens eines Teilfonds von einem Umbrella Fonds ge-
genüber Dritten sichergestellt ist, gelten diese 20% für solche Teilfonds.
9. Anlagen in Anteilen von Zielfonds die keine OGAW sind, dürfen 30% des Sondervermögens des Fonds nicht über-
steigen. Die Anlagewerte des Fonds in Zielfonds werden in bezug auf die unter B 1. bis 7. aufgeführten Obergrenzen
nicht berücksichtigt.
10. a) Die Verwaltungsgesellschaft darf für keine der von ihr verwalteten Investmentfonds die sich als OGAW quali-
fizieren, Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Ein-
fluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
b) Ferner darf der Fonds höchstens erwerben:
- 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten;
- 10% der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten;
- 25% der Anteile ein und desselben Zielfonds erwerben;
- 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten.
Die unter dem zweiten, dem dritten und dem vierten Gedankenstrich vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim
Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder
der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.
Die Absätze a) und b) werden nicht angewendet:
- auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörper-
schaften begeben oder garantiert werden;
- auf die von einem OECD-Mitgliedstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente;
- auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters
begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;
- auf Aktien, die der Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines OECD-Mitgliedstaates besitzt, die ihr Vermögen
im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteili-
gung für den Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wert-
papieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung,
dass die Gesellschaft des OECD-Mitgliedstaates in ihrer Anlagepolitik die unter B 1. bis 6. und B. bis 10. a) und b) fest-
gelegten Grenzen nicht überschreitet. Bei Überschreitungen der unter B 1. bis 6 und B. bis 9. vorgesehenen Grenzen
findet 1. sinngemäß Anwendung.
11. a) Unter Beachtung der in B 10. a) und b) genannten Anlagegrenzen dürfen die unter B 1. bis 6. genannten Ober-
grenzen für die Investition in Aktien oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten auf maximal 20% angehoben werden,
wenn aus den Unterlagen des OGAW Ziel der Anlagepolitik ist, einen von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde an-
erkannten Aktien- und Schuldtitelindex nachzubilden. Der Index muss dabei folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die Zusammensetzung des Index muss hinreichend diversifiziert sein,
- der Index muss eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den er sich bezieht,
- der Index muss in angemessener Weise veröffentlicht werden
b) Die unter B 11. a) festgelegte Grenze beträgt maximal 35% sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedin-
gungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere und Geld-
marktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Höchstgrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten
möglich.
12. a) Der Fonds braucht die hier vorgesehenen Anlagegrenzen bei Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Sondervermögens sind, nicht einzuhalten. Unbeschadet seiner
Verpflichtung, auf die Ein haltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, kann der Fonds während eines Zeit-
raums von sechs Monaten nach seiner Zulassung, von den Punkten B 1. bis 9. abweichen.
b) Werden die in B 12. a) genannten Grenzen vom Fonds unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte
überschritten, so hat dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter der Berück-
sichtigung der Interessen der Anteilhaber anzustreben.
13. a) Weder die Verwaltungsgesellschaft, der Fonds noch die Depotbank dürfen für Rechnung des Fonds Kredite
aufnehmen. Der Fonds darf jedoch Fremdwährung durch ein «Back-to-back»-Darlehen erwerben.
b) Abweichend von Absatz a), kann der Fonds Kredite bis zu 10% seines Sondervermögens, sofern es sich um vor-
übergehende Kredite handelt, aufnehmen.
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14. Die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank darf für Rechnung des Fonds keine Kredite gewähren oder für
Dritte als Bürge einstehen, unbeschadet der Anwendung des Abschnitts A. Dies steht dem Erwerb von noch nicht voll
eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder unter 3. bis 5. unter A. genannten, noch nicht voll eingezahl-
ten Finanzinstrumenten durch den Fonds nicht entgegen.
15. Die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank, für Rechnung des Fonds, dürfen keine Leerverkäufe von Wert-
papieren, Geldmarktinstrumenten oder der unter 3. bis 5. unter A. genannten Finanzinstrumenten tätigen.
16. Der Fonds kann flüssige Mittel in Form von Barguthaben und regelmäßig gehandelten Geldmarktinstrumenten in
Höhe von bis zu maximal 49% seines Netto-Fondsvermögens halten oder als Festgelder anlegen. Diese sollen grund-
sätzlich akzessorischen Charakter haben.
C) Weitere Anlagerichtlinien:
1. Der Fonds wird nicht in Wertpapiere investieren, die eine unbegrenzte Haftung zum Gegenstand haben.
2. Das Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten
angelegt werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Einverständnis der Depotbank weitere Anlagebeschränkungen vornehmen,
um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben werden sollen.
4. Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäfte dürfen nicht getätigt werden.
5. Etwaige Bestandsprovisionen von Zielfonds fließen dem Fondsvermögen zu.
Die Verwaltungsgesellschaft kann im Einvernehmen mit der Depotbank die Anlagebeschränkungen und andere Teile
des Verwaltungsreglements ändern, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben
werden sollen.
Art. 5. Berechnung des Inventarwertes je Anteil
Der Wert eines Anteils lautet auf die in Artikel 22 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» festgelegte Wäh-
rung (im folgenden «Fondswährung» genannt). Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft
an jedem Bankarbeitstag, der sowohl in Luxemburg als auch in Frankfurt am Main ein Börsentag ist (im folgenden «Be-
wertungstag» genannt) errechnet.
Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf
befindlichen Anteile des Fonds. Das Netto-Fondsvermögen (im folgenden auch «Inventarwert» genannt) wird nach fol-
genden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Wertpapierbörse notiert sind, werden zum zur Zeit der
Inventarwertberechnung letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet.
b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Wertpapierbörse notiert sind, die aber an einem an-
deren geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit
der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere
bzw. Geldmarktinstrumente verkauft werden können.
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die weder an einer Börse notiert noch an einem anderen geregelten
Markt gehandelt werden, werden zu ihrem zum Zeitpunkt der Inventarwertberechnung jeweiligen Verkehrswert be-
wertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern
nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen werden zu Ihrem zum Zeitpunkt der Inventarwertberechnung zu-
letzt festgestellten und erhältlichen Inventarwert, ggf. unter Berücksichtigung einer Rücknahmegebühr, bewertet.
e) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen zum Zeitpunkt der Inventarwertberechnung be-
wertet. Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen können zu dem jeweiligen Renditekurs bewertet
werden.
f) Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zu dem zum Zeitpunkt der Bewertung letzt-
verfügbaren Devisenmittelkurs in die Währung des Fonds bzw. Unterfonds umgerechnet.
g) Derivate (wie z.B. Optionen) werden grundsätzlich zu deren zum Bewertungszeitpunkt letztverfügbaren Börsen-
kursen bzw. Maklerpreisen bewertet. Sofern ein Bewertungstag gleichzeitig Abrechnungstag einer Option ist, erfolgt die
Bewertung der entsprechenden Position zu ihrem jeweiligen Schlussabrechnungspreis («settlement price»).
h) Die auf Wertpapiere bzw. Geldmarktpapiere entfallenden anteiligen Zinsen werden mit einbezogen soweit sie sich
nicht im Kurswert ausdrücken.
Sofern für den Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsreglements unterschiedliche Anteilklassen eingerich-
tet sind, ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:
Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den in diesem Artikel genannten Kriterien für jede Anteilklasse separat.
Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert den
prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.
Im Fall einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der entspre-
chenden Anteilklasse um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der aus-
schüttungsberechtigten Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale
Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten - Anteilklasse am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht.
Auf die ordentlichen Netto-Erträge wird ein Ertragsausgleich gerechnet.
Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, weiche die Bewertung gemäß den oben aufgeführten Kriterien unmög-
lich oder unsachgerecht machen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere von ihr nach Treu und Glauben fest-
gelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um eine
sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
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Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus liquiden Mitteln und zulässigen
Kreditaufnahmen des Fonds befriedigt werden können, nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank, den Inven-
tarwert auf der Basis der Kurse des Bewertungstages bestimmen, an dem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpa-
pierverkäufe vornimmt. In diesem Falle wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge für den
Fonds dieselbe Berechnungsweise angewandt.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen
Jede natürliche oder juristische Person kann, vorbehaltlich von Artikel 7 des Verwaltungsreglements, durch Kauf und
Zahlung des Ausgabepreises Anteile erwerben.
Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte.
Die Anteile werden unverzüglich nach Zahlungseingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Ver-
waltungsgesellschaft durch die Depotbank ausgegeben.
Zeichnungsanträge, die an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden zu den
Ausgabepreisen des im Artikel 22 des Besonderen Teils bestimmten Bewertungstages abgerechnet, wobei die Verwal-
tungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt sicherstellt, dass dem Anleger dieser Inventarwert je Anteil zum Zeitpunkt der
Zeichnung nicht bekannt ist.
Ausgabepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements des entsprechenden Bewer-
tungstages zuzüglich einer Verkaufsprovision gemäß Artikel 22 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil»; der Aus-
gabepreis ist zahlbar gemäß Artikel 22 innerhalb der dort genannten Anzahl von Bankarbeitstagen nach dem
entsprechenden Bewertungstag. Falls die Gesetze eines Landes niedrigere Verkaufsprovisionen vorschreiben, können
die in jenem Land beauftragten Banken die Anteile mit einer niedrigeren Verkaufsprovision verkaufen, die jedoch die
dort höchst zulässige Verkaufsprovision nicht unterschreiten wird. Sofern Sparpläne angeboten werden, wird die Ver-
kaufsprovision nur auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen berechnet. Der Ausgabepreis erhöht sich um Entgelte oder
andere Belastungen, die in verschiedenen Ländern anfallen, in denen Anteile verkauft werden.
Soweit Ausschüttungen gemäß Artikel 13 des Verwaltungsreglements wieder unmittelbar in Anteilen angelegt wer-
den, kann ein von der Verwaltungsgesellschaft festgelegter Wiederanlagerabatt gewährt werden.
Sofern für den Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsreglements unterschiedliche Anteilklassen eingerich-
tet sind, kann der Anteilinhaber gegen Zahlung einer im Verkaufsprospekt festgelegten Umtauschprovision und unter
Zurechnung von eventuell anfallenden Ausgabesteuern einen Teil oder alle seine Anteile in Anteile einer anderen An-
teilklasse tauschen, soweit dies im Verkaufsprospekt für die jeweiligen Anteilklassen des Fonds vorgesehen ist. Dieser
Tausch erfolgt zu den nächsterrechneten Inventarwerten gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements je Anteil des
Fonds. Der sich gegebenenfalls aus dem Tausch ergebende Restbetrag wird an den Anteilinhaber ausbezahlt.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen zum Zweck eines Anteilsplitts kostenfrei zusätzli-
che Anteile des Fonds über die Depotbank an die Anteilinhaber ausgeben. Dabei erfolgt der Anteilsplitt für alle ausge-
gebenen Anteile mit derselben Quote.
Art. 7. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen
Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen die Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen
Anteile angeboten werden, zu beachten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Kaufantrag zurückweisen oder die Ausgabe
von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, falls eine solche Maßnahme zum Schutz der
Anteilinhaber oder des Fonds erforderlich erscheint.
Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft
a) aus eigenem Ermessen jeden Zeichnungsauftrag auf Erwerb von Anteilen zurückweisen
b) jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, die von Anteilinhabern gehalten werden,
welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind.
Auf nicht ausgeführte Kaufanträge eingehende Zahlungen werden von der Depotbank unverzüglich zinslos zurückge-
zahlt.
Art. 8. Anteilzertifikate
Die Anteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf die Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen
Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur
an einem Bewertungstag gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements gegen Übergabe der Anteile. Rücknahmepreis ist
der gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements errechnete Inventarwert je Anteil, gegebenenfalls abzüglich einer Rück-
nahmeprovision gemäß Artikel 22 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil», die zu Gunsten des Fonds erhoben
wird. Der Rücknahmepreis wird in der Fondswährung vergütet. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt gemäß Ar-
tikel 22 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» innerhalb der dort festgelegten Anzahl von Bankarbeitstagen
nach dem entsprechenden Bewertungstag.
Rücknahmeanträge, die an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Inventarwert der Anteile des im Ar-
tikel 22 definierten relevanten Bewertungstages abgerechnet, wobei die Verwaltungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt si-
cherstellt, dass Rücknahmeanträge, welche zur gleichen Uhrzeit an einem Bewertungstag eingehen, zum gleichen
Inventarwert abgerechnet werden, und dem Anleger dieser Inventarwert je Anteil nicht bekannt sein kann.
Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche Rücknah-
men erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem
Falle erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des Artikel 5, letzter Abschnitt des Verwaltungsreglements, zum
dann geltenden Inventarwert je Anteil.
Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass das Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel umfasst, damit eine
Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
47299
Anleger, die die Rücknahme ihrer Anteile verlangt haben, werden von einer Einstellung der Inventarwertberechnung
gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Inventarwertbe-
rechnung umgehend hiervon in Kenntnis gesetzt.
Die Depotbank ist nur soweit zur Zahlung verpflichtet, wie keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche
Vorschriften, oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahmepreises
in das Land des Antragstellers verbieten oder einschränken.
Art. 10. Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des Inventarwer-
tes
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Inventarwertes sowie die Ausgabe und Rücknahme
von Anteilen zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen,
und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an welchen ein wesentlicher Teil der
Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder
der Handel an dieser Börse ausgesetzt oder eingeschränkt wurde bzw. die Anteilwertberechnung von Zielfonds ausge-
setzt ist;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann oder es für dieselbe un-
möglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Inventarwer-
tes ordnungsgemäß durchzuführen.
Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben, werden von einer Einstellung der Anteilwertberechnung
unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
Art. 11. Aufwendungen und Kosten des Fonds
Der Fonds trägt die folgenden im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Vertrieb des Fonds anfallenden Auf-
wendungen:
a) das Entgelt für die Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 23 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil»;
b) das Entgelt der Depotbank sowie deren Bearbeitungsentgelte und banküblichen Spesen gemäß Artikel 23 des Ver-
waltungsreglements «Besonderer Teil»;
c) Steuern und Abgaben, die auf das Fondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des Fonds erhoben
werden;
d) im Zusammenhang mit der Verwaltung eventuell entstehende Steuern;
e) eine jährliche Kostenpauschale zugunsten der Verwaltungsgesellschaft in Höhe von bis zu 0,15% des Netto-Fonds-
vermögens, die auf den täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen ist und aus welcher die Verwaltungsgesellschaft
alle weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Vertrieb des Fonds begleicht.
f) ein marktübliches Entgelt für die Erbringung von Dienstleistungen, die zusätzliche Erträge für das Sondervermögen
erzielen (z.B. Wertpapierleihe)
g) Kosten, die im Rahmen der Absicherung von Marktkonditionen (z.B. Zinsen, Volatilitäten) zum Auflagedatum hin
anfallen.
Für den Fall, dass die aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen notwendigerweise entstehenden Kosten im Zusam-
menhang mit der Verwaltung des Fonds gemäß Absatz e) die genannte Kostenpauschale zugunsten der Verwaltungsge-
sellschaft übersteigen, können dem Fonds anstelle der Kostenpauschale die notwendigerweise entstehenden Kosten in
tatsächlicher Höhe berechnet werden.
Erwirbt der Fonds Anteile eines Zielfonds, der unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft
oder von einer Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung
oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsge-
sellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen dieses Zielfonds durch den
Fonds keine Gebühren berechnen. Bei der Verwaltungsvergütung kann das dadurch erreicht werden, dass die Verwal-
tungsgesellschaft ihre Verwaltungsvergütung für den auf Anteile an solchen verbundenen Zielfonds entfallenden Teil -
gegebenenfalls bis zu ihrer gesamten Höhe - jeweils um die von den erworbenen Zielfonds berechnete Verwaltungsver-
gütung kürzt. Diese Beschränkungen gelten auch für Anteile an Investmentgesellschaften, die mit der Verwaltungsgesell-
schaft bzw. mit dem Fonds in der vorgenannten Weise verbunden sind.
Soweit der Fonds jedoch in Zielfonds anlegt, die von anderen Gesellschaften aufgelegt und/ oder verwaltet werden,
sind ggf. der jeweilige Ausgabeaufschlag bzw. eventuelle Rücknahmegebühren zu berücksichtigen. Ziel des Fondsmana-
gements ist es jedoch, Zielfonds möglichst ohne Ausgabeaufschlag und Rücknahmegebühren zu erwerben.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsentgelte
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
Art. 12. Revision
Das Fondsvermögen wird durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kontrolliert, die von der Verwal-
tungsgesellschaft zu ernennen ist.
Art. 13. Verwendung der Erträge
Unbeschadet einer anderen Regelung im Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» bestimmt die Verwaltungsgesell-
schaft, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe eine Ausschüttung des Fonds erfolgt. Eine
Ausschüttung kann sowohl in regelmäßigen als auch in unregelmäßigen Zeitabständen vorgenommen werden.
47300
Zur Ausschüttung gelangen ordentliche Nettoerträge des Fonds. Als ordentliche Nettoerträge gelten vereinnahmte
Dividenden, Zinsen, Erträge von Investmentfonds und sonstige Erträge, und zwar jeweils abzüglich der allgemeinen Ko-
sten.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft - soweit im Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» nichts ande-
res bestimmt ist - neben den ordentlichen Nettoerträgen auch realisierte Kapitalgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf
von Subskriptionsrechten und sonstige Erträge ganz oder teilweise in bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten.
Eventuell verbleibende Bruchteile werden in bar bezahlt.
Eine Ausschüttung erfolgt auf die Anteile, die am Ausschüttungstag ausgegeben waren. Ein Ertragsausgleich wird ge-
schaffen und bedient. Für den Fall der Bildung von ausschüttungsberechtigten Anteilklassen gemäß Artikel 1 Absatz 4
des Verwaltungsreglements sind die entsprechenden Anteile ausschüttungsberechtigt. Im Falle einer Ausschüttung von
Gratisanteilen sind diese Anteile den Anteilen der ausschüttungsberechtigten Anteilklasse zuzurechnen.
Art. 14. Änderungen des Verwaltungsreglements
Die Verwaltungsgesellschaft kann nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank dieses Verwaltungsreglement
jederzeit im Interesse der Anteilinhaber ganz oder teilweise ändern.
Änderungen des Verwaltungsreglements werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts in Luxemburg hinterlegt
und ein Vermerk dieser Hinterlegung wird im Mémorial veröffentlicht. Die Änderungen treten am Tage Ihrer Unter-
zeichnung in Kraft. Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröffentlichungen analog Artikel 15 Absatz 1 des Verwal-
tungsreglements veranlassen.
Art. 15. Veröffentlichungen
Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis sind jeweils am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und der
Zahlstellen des Fonds im Ausland zur Information verfügbar und werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eines
jeden Landes, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, veröffentlicht. Der Inventarwert kann am
Sitz der Verwaltungsgesellschaft angefragt werden.
Spätestens vier Monate nach Abschluss jedes Rechnungsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jah-
resbericht erstellen, der Auskunft gibt über das Fondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten Resultate. Späte-
stens zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte jedes Rechnungsjahres erstellt die Verwaltungsgesellschaft einen Halb-
jahresbericht, der Auskunft über das Fondsvermögen und dessen Verwaltung während des entsprechenden Halbjahres
gibt.
Das Verwaltungsreglement, der Jahresbericht und der Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz
der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle kostenlos erhältlich.
Sonstige Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen, die sich an die Anteilinhaber richten, werden jeweils in einer
Tageszeitung eines jeden Landes veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind.
Art. 16. Dauer des Fonds, Zusammenschluss und Auflösung
Unbeschadet einer anderen Regelung im Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» wird der Fonds auf unbestimmte
Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch Beschluss der Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden.
Eine Auflösung erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
- wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzlichen
oder vertraglichen Fristen erfolgt;
- wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird; - in anderen, im Ge-
setz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Fällen.
Die Auflösung der Verwaltungsgesellschaft wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum
Luxemburg von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial, in einer luxemburgischen und einer deutschen Tageszeitun-
gen und mindestens je einer dann zu bestimmenden Tageszeitung in solchen Ländern, in denen Anteile zum öffentlichen
Vertrieb zugelassen sind, veröffentlicht.
Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liquidation des Fonds führt, werden die Ausgabe und der Rückkauf von Antei-
len eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und Honorare auf Anwei-
sung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im Einvernehmen mit
der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber nach deren Anspruch verteilen. Liquidationserlö-
se, die nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen wurden, werden, soweit dann
gesetzlich notwendig, in Euro umgewandelt und von der Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei
der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetz-
lichen Frist dort angefordert werden.
Weder Anteilinhaber noch deren Erben bzw. Rechtsnachfolger können die Auflösung oder Teilung des Fonds bean-
tragen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann den Fonds mit einem anderen Sondervermögen luxemburgischen Rechts zusam-
menschließen, das aufgrund seiner Anlagepolitik unter den Anwendungsbereich von Teil I des Gesetzes vom 20. De-
zember 2002 über die Organismen für gemeinschaftliche Anlagen fällt.
Fasst die Verwaltungsgesellschaft einen Beschluss zum Zusammenschluss des Fonds gemäß vorstehendem Absatz, so
ist dies mit einer Frist von einem Monat vor dem Inkrafttreten im Mémorial und der Tagespresse der Länder zu veröf-
fentlichen, in denen der Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen ist. Unter Berücksichtigung des Artikel 10 des Ver-
waltungsreglements haben Anteilinhaber in diesem Zeitraum die Möglichkeit, ihre Anteile kostenfrei zurückzugeben.
Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; ausgenommen bleiben die in Ar-
tikel 16 des Verwaltungsreglements enthaltenen Regelungen.
47301
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab dem Tag der veröffentlichten Ausschüt-
tungserklärung. Erträge, die innerhalb der Vorlegungsfrist nicht geltend gemacht wurden, gehen nach Ablauf dieser Frist
an den Fonds zurück. Es steht jedoch im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist
vorgelegte Ertragsscheine zu Lasten des Fonds einzulösen.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
Dieses Verwaltungsreglement unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg.
Gleiches gilt für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Das Verwaltungs-
reglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt.
Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichts-
barkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesell-
schaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden
Landes zu unterwerfen, in dem Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, soweit es sich um Ansprüche der An-
leger handelt, die in dem betreffenden Land ihren (Wohn-)Sitz haben, und Angelegenheiten betreffen, die sich auf Aus-
gabe und Rücknahme von Anteilen durch diese Anleger beziehen.
Die deutsche Fassung dieses Verwaltungsreglements ist verbindlich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und
für den Fonds Übersetzungen des Verwaltungsreglements in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in wel-
chen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Art. 19. Inkrafttreten
Das Verwaltungsreglement -Allgemeiner Teil- tritt am Datum seiner Unterzeichnung in Kraft.
Luxemburg, den 1. Juli 2004.
<i>Verwaltungsreglement - Besonderer Teil -i>
Art. 20. Fondsbezeichnung und Depotbank
Der Name des Fonds lautet ADIG EUROPA PROTECT 10/2007. Depotbank ist die COMMERZBANK INTERNA-
TIONAL S.A., Luxemburg.
Art. 21. Anlagepolitik
Ziel der Anlagepolitik ist es, den Anteilinhaber an der positiven Kursentwicklung des Aktienindex Dow Jones EURO
STOXX 50 zu beteiligen.
Zu diesem Zweck erwirbt der Fonds insbesondere Wertpapiere, die eine Beteiligung an der Kursentwicklung des
Dow Jones EURO STOXX 50 verbriefen, wie beispielsweise Partizipationsscheine auf den Dow Jones EURO STOXX
50 (Index-Zertifikate, die an Börsen oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen
und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der OECD gehandelt werden) und/oder Aktien,
festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen mit variablem Zins, Zero-Bonds und sonstige zulässige Vermögenswerte. Durch
den Erwerb der Wertpapiere sollen eventuelle Kursrückgänge der erworbenen Aktien beziehungsweise Indexpartizipa-
tionsscheine bezogen auf den Anteilwert am Auflagetag zum Laufzeitende des Fonds teilweise abgesichert werden. Je-
doch wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Anlage in Wertpapieren, die eine
Beteiligung am Dow Jones EURO STOXX 50 verbriefen, keinesfalls eine Zusicherung gegeben werden kann, dass die
Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Der Namensbestandteil «Protect» bedeutet nicht, dass eine formale Garantie
ausgesprochen wird. Es handelt sich um einen Hinweis auf die Anlagestrategie.
Zur Beteiligung der Anleger an der positiven Kursentwicklung des Aktienindex Dow Jones EURO STOXX 50 und
zur Absicherung eines Teils der eventuellen Kursrückgänge der erworbenen Aktien beziehungsweise Indexpartizipati-
onsscheine bezogen auf den Anteilwert am Auflagetag, kann der Fonds außerdem Optionen erwerben und verkaufen,
gemäß Artikel 4 A 3. Gemäß Artikel 4 A 3. des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» dürfen diese Optionen so-
wohl notiert als auch nicht-notiert sein. Voraussetzung für den Erwerb nicht-notierter Optionen ist, dass es sich bei den
Vertragspartnern um Finanzeinrichtungen erster Ordnung handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Dabei
darf die Summe der Prämien 35% des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigen. Darüber hinaus kann der Fonds andere
geeignete Instrumente und Techniken nutzen, und zwar insbesondere notierte und nicht-notierte Short Forwards, also
den Verkauf von Indexterminkontrakten, mit denen die im Fonds enthaltenen Wertpapiere ganz oder teilweise abgesi-
chert werden können. Voraussetzung für den Verkauf nicht-notierter Forwards ist, dass es sich bei den Vertragspart-
nern um Finanzeinrichtungen erster Ordnung handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Ferner kann der
Fonds in andere gesetzlich zulässige Anlagen investieren, wobei zu Investitionszwecken keine Anlage in Investmentfonds,
Geldmarktinstrumenten oder kündbaren Einlagen erfolgen wird. Die Verbindlichkeiten aus dem Einsatz von Derivaten
werden in ihrer Summe nicht höher sein als das Nettofondsvermögen. Zulässige Derivate stellen Wertpapier-Termin-
kontrakte, Finanzterminkontrakte sowie Optionsgeschäfte auf Aktienindizes dar. Beim Einsatz von Derivaten wird der
Fonds nicht von den im Verkaufsprospekt und Verwaltungsreglement genannten Anlagezielen abweichen. In diesem Zu-
sammenhang werden zulässige Derivate ausschließlich zum Zweck der ordentlichen Verwaltung des Wertpapiervermö-
gens eingesetzt. Anlagen dürfen in jedweder Währung erfolgen, wobei Anlagen, die nicht auf Fondswährung lauten,
gegenüber dieser größtenteils währungskursgesichert werden.
Gemäß Artikel 4 B 7. des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, unter
Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren verschiedener
Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat
der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder
COMINVEST ASSET MANAGEMENT S.A. / COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A.
Unterschriften / Unterschriften
47302
mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere müssen im Rahmen
von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emis-
sion 30% des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
Art. 22. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Bewertungstag
1. Die Fondswährung ist der Euro.
2. Ausgabepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 6 des Verwaltungsreglements
«Allgemeiner Teil» zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 5,0%. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder
andere Belastungen erhöhen, die in Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 9 des Verwaltungsregle-
ments «Allgemeiner Teil», von dem eine Rücknahmeprovision zugunsten des Fonds erhoben werden kann, welche 1,5%
des Inventarwertes je Anteil nicht übersteigen darf und zugunsten des Fonds erhoben wird. Diese Rücknahmeprovision
wird täglich einheitlich für alle Anteilrücknahmen wirksam.
4. Der Inventarwert je Anteil wird gemäß Artikel 5 Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit den
Artikeln 6 bzw. 9 ermittelt. Dabei werden nicht-notierte Optionen auf Aktienindizes zu den Geldkursen bewertet, die
von hierauf spezialisierten Finanzeinrichtungen erster Ordnung gestellt werden.
5. Kauf- und Verkaufsaufträge für Anteile, die bis einschließlich 11.00 Uhr eines Bewertungstages gemäß Artikel 5 des
Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 6 des Verwaltungsreglements «Beson-
derer Teil» eingegangen sind, werden zu den Ausgabe- und Rücknahmepreisen dieses Bewertungstages abgerechnet.
Kauf- und Verkaufsaufträge für Anteile, die nach 11.00 Uhr eines Bewertungstages gemäß Artikel 5 des Verwaltungsre-
glements «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 6 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» ein-
gegangen sind, werden zu den Ausgabe- und Rücknahmepreisen des nächsten Bewertungstages abgerechnet.
Art. 23. Kosten der Verwaltung und der Depotbank
1. Aus dem Fondsvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1,2% p.a. zuzüglich eventuell
anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, die auf den täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines
jeden Monats zahlbar ist.
2. Die Depotbank erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt von bis zu 0,10% p.a. zuzüglich eventuell anfal-
lender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das auf den täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden
Monats zahlbar ist, und eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 0,125% des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für Rech-
nung des Fonds soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen.
3. Darüber hinaus gehen die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden Aufwendungen und Kosten
nach Maßgabe von Artikel 11 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» zu Lasten des Fonds.
Art. 24. Thesaurierung der Erträge
Die während des Rechnungsjahres angefallenen ordentlichen Nettoerträge des Fonds werden ebenso wie realisierte
Kapitalgewinne, Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im
Fonds wieder angelegt.
Art. 25. Anteilzertifikate
Die Anteile des Fonds (Artikel 8 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil») werden in Globalurkunden ver-
brieft, die auf den Inhaber lauten und über jede von der Verwaltungsgesellschaft bestimmte Anzahl von Anteilen ausge-
stellt werden. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 26. Rechnungsjahr
Das erste Rechnungsjahr läuft von der Auflage des Fonds am 27. Oktober 2004 bis zum 31. Oktober 2005. Die fol-
genden Rechnungsjahre des Fonds beginnen jeweils am 1. November und enden am 31. Oktober des darauffolgenden
Jahres.
Art. 27. Dauer des Fonds, Liquidation und Verteilung des Fondsvermögens
Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» ist die Dauer des Fonds auf den
31. Oktober 2007 befristet.
Die Ausgabe von Anteilen erfolgt längstens bis zum 31. August 2007.
Die Verwaltungsgesellschaft wird mit der Veräußerung des Fondsvermögens am 26. Oktober 2007 beginnen und bis
zum 31. Oktober 2007 alle Vermögensgegenstände veräußern, die Forderungen einziehen und die Verbindlichkeiten til-
gen.
Die Rückgabe von Fondsanteilen ist mit Ausnahme der Tage vom 26. Oktober 2007 bis einschließlich 31. Oktober
2007 (an diesen Tagen wird die Rückgabe im Anlegerinteresse ausgeschlossen, einerseits zur frühzeitigen Ermittlung des
Liquidationserlöses und zu dessen rechtzeitiger Zahlung an den Anteilinhaber sowie zur Ermittlung eventueller Leistun-
gen der Verwaltungsgesellschaft) möglich.
Spätestens am Tag nach der Fondsauflösung, welcher ein Bewertungstag ist, gibt die Verwaltungsgesellschaft den Li-
quidationserlös je Fondsanteil bekannt, der bei der Depotbank sowie bei den Zahlstellen des Fonds an diesem Tag zur
Auszahlung gelangt.
Alle eventuell anfallenden Kosten der Liquidation werden von der Verwaltungsgesellschaft getragen.
Art. 28. Inkrafttreten
Das Verwaltungsreglement - Besonderer Teil - tritt am Datum seiner Unterzeichnung in Kraft.
Luxemburg, den 1. Juli 2004.
COMINVEST ASSET MANAGEMENT S.A. / COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A.
Unterschriften / Unterschriften
47303
Enregistré à Luxembourg, le 21 septembre 2004, réf. LSO-AU04321. – Reçu 54 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(077040.2//652) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 septembre 2004.
BerolinaCapital, Fonds Commun de Placement.
—
Die DEKA INTERNATIONAL S.A., Luxemburg, als Verwaltungsgesellschaft des vorgenannten Investmentfonds
(fonds commun des placement à compartiments multiples) nach Teil II des luxemburgischen Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen hat mit Zustimmung der DekaBank DEUTSCHE GIROZEN-
TRALE LUXEMBOURG S.A., Luxemburg, als dessen Depotbank beschlossen, das Verwaltungsreglement des Fonds im
Hinblick auf den Vertrieb seiner Anteile in der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 1 Absätze 3, 4, 5 und 7, Artikel 2
Absätze 1, 3 und 5, Artikel 3 Absätze 4, 5 und 7, Artikel 4 Absätze 2, 5, 6 und 7, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 4,
Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Überschrift + Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11
Absatz 1 und 4, Artikel 12 Absatz 3 und in Artikel 15 Absätze 1 und 3, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 zu ändern.
In Artikel 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte «Artikel 111 des Gesetzes vom 30. März 1988» durch die Worte
«Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002» ersetzt.
Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist
am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt.
Artikel 1. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im
Verhältnis zu Dritten haftet jedes Teilfondsvermögen getrennt. Im Verhältnis zu Dritten haftet jedes Teilfondsvermögen
getrennt für die jeweiligen Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds.
In Artikel 1 Absatz 7 werden die Worte «den Gegenwert von» gestrichen.
Das Netto-Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten) muss in-
nerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1,25 Millionen Euro erreichen. Hierfür ist auf das Netto-
Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Fondsvermögen der Teilfonds
ergibt.
In Artikel 2 Absatz 1 wird der Ausdruck «Senningerberg» gestrichen:
Verwaltungsgesellschaft ist die DEKA INTERNATIONAL S.A.
Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds und der einzelnen Teilfonds unter Berücksichtigung der
gesetzlichen und vertraglichen Anlagegrenzen fest.
Artikel 2 Absatz 5 wird gestrichen.
In Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort «unterhalten» durch das Wort «übertragen» ersetzt.
Die bisherige Gliederung der einzelnen Unterabsätze des Artikels 3 Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 7 wird von Spie-
gelstrichen auf eine alphabetische Darstellung umgestellt.
Artikel 3. Absatz 4 («Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere:») erhält in Buchstabe d) folgende Fassung:
d) Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte, die für einen Teilfonds verkauft
worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen sowie etwaige weitere Lieferpflichten
durchführen.
Artikel 3 Absatz 4 erhält unter Buchstabe f) folgende neue Regelung:
f) die Rückgewähr von Sicherheiten sowie Zahlungen von Transaktionsgebühren und sonstigen Gebühren, ferner die
Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Fonds oder Teilfonds bedingter Verpflichtungen durchführen;
Artikel 3 Absatz 5 («Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, dass:») erhält in Buchstabe b) folgende neue Regelung,
wodurch die bisherigen Buchstaben b) bis h) zu Buchstaben c) bis i) werden:
b) alle sonstigen dem Teilfonds zustehenden Geldbeträge auf den gesperrten Konten des Teilfonds verbucht werden;
In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c) (bisher Buchstabe b)) werden die Worte «oder durch die Verwaltungsgesellschaft»
gestrichen.
In Artikel 3 Abs. 5 erhalten die Buchstaben d) bis f) folgende Fassung:
(d) die Berechnung des Netto-Fondsvermögens und des Wertes der Anteile des jeweiligen Teilfonds den gesetzlichen
Vorschriften und dem Verwaltungsreglement gemäß erfolgt;
(e) bei allen Geschäften, die sich auf das jeweilige Teilfondsvermögen beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen
Fristen bei ihr eingeht;
(f) die Erträge des jeweiligen Teilfondsvermögens gemäß dem Verwaltungsreglement verwendet werden;
In Artikel 3 Absatz 7 werden die Worte «unter dem ersten Gedankenstrich» durch die Worte «unter a)» ersetzt.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Zu diesem Zweck wird das Fondsvermögen der einzelnen Teilfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu
mindestens 51% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Anteilen an risikogemischten Investmentvermögen angelegt.
47304
Es dürfen ausschließlich Anteile an folgenden Investmentfonds oder Investmentgesellschaften («Zielfonds») erworben
werden:
a) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/
EWG erfüllen,
und/oder
b) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die keine
Spezial-Sondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermö-
gensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktin-
strumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
und/oder
c) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Immobilien-Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen
sind,
und/oder
d) andere in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen sind
und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditauf-
nahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den
Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
und/oder
e) sonstige Investmentvermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen,
und/oder
sonstige Investmentvermögen, die deren Voraussetzungen entsprechend erfüllen und entsprechend den Vorschriften
des Investmentgesetzes über den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland
öffentlich vertrieben werden dürfen,
und/oder
f) andere Investmentvermögen,
- die keine Spezial-Sondervermögen sind und die in ihrem Sitzland nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die
sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und ausreichende Gewähr für eine be-
friedigende Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde in deren jeweiligem Sitzland und der luxemburger Auf-
sichtsbehörde besteht und
- bei denen das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem Investmentvermögen, das der
Richtlinie 85/611/EWG entspricht, gleichwertig ist und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Ver-
wahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapie-
ren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und
- bei denen die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und
- bei denen die Anteile ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur
Rückgabe der Anteile haben.
Artikel 4 Abs. 4 Punkt 4.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung seines Fondsver-
mögens wie nachfolgend näher beschrieben Devisenterminkontrakte abschließen sowie Optionsrechte zum Erwerb
oder zur Veräußerung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der
sich an der Wertentwicklung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes bemisst, einräumen oder erwerben.
Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
5. Anlagebeschränkungen
Die Verwaltungsgesellschaft darf für keinen Teilfonds:
a) mehr als 20% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen eines Einzigen der in Absatz 2 unter
Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen;
b) mehr als 25% der ausgegebenen Investmentanteile eines Einzigen der in Absatz 2 unter Buchstaben a), b), c), d), e)
oder f) aufgeführten Zielfonds erwerben, wobei für alle Teilfonds insgesamt nicht mehr als 50% der ausgegebenen An-
teile eines Investmentvermögens mit Sitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg erworben werden dürfen;
c) mehr als 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen von in Absatz 2 unter Buchstaben b),
d) oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen;
d) in Investmentanteilen anderer Zielfonds investieren, die nach ihren Vertragsbedingungen bzw. ihrer Satzung ihrer-
seits mehr als 10% ihres Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen anderer Investmentvermögen anlegen dürfen,
wobei es sich nur um Vermögen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a), b), d), e) und/oder f) handeln darf;
e) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen;
f) irgendwelche Vermögenswerte verpfänden oder belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung abtreten,
es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß (j) oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss-
oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne von Ab-
satz 4;
g) Leerverkäufe von Vermögenswerten tätigen oder Call-Optionen auf Vermögenswerte verkaufen, welche nicht zum
Fondsvermögen gehören;
h) Waren oder Warenkontrakte erwerben oder verkaufen;
i) Edelmetalle oder Edelmetallzertifikate erwerben;
j) Kredite aufnehmen, es sei denn für kurze Zeit bis zur Höhe von 10% des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen
Teilfonds zu marktüblichen Bedingungen und mit Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen;
47305
k) in Immobilien anlegen;
l) in Future-, Venture Capital- und Private Equity-Fonds oder Spezial-Sondervermögen investieren sowie andere
Wertpapiere erwerben.
Bei Investmentvermögen, die aus mehreren Teilfonds bestehen (Umbrella-Fonds) beziehen sich die unter Buchstaben
a), b) und c) geregelten Anlagegrenzen jeweils auf einen Teilfonds, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teil-
fonds im Hinblick auf Dritte findet Anwendung. Sofern das Vermögen eines Teilfonds nicht ausschließlich für die An-
sprüche der Anleger dieses Teilfonds und für die Verbindlichkeiten dieses Teilfonds haftet, beziehen sich die unter a),
b) und c) geregelten Anlagegrenzen auf den Umbrella-Fonds insgesamt.
In Artikel 4 Absatz 6 wird der Ausdruck «OGA» durch den Ausdruck «Zielfonds» ersetzt:
Die einzelnen Teilfonds unterscheiden sich durch die Art der Zielfonds, deren Anteile für den Teilfonds erworben
werden dürfen und durch den Anteil des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen
Art gehalten werden darf, sowie durch den Umfang, in dem Investmentanteile von Zielfonds mit Sitz außerhalb des
Großherzogtum Luxemburg erworben werden dürfen. Dies, wie auch die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden
Investmentanteile ausgewählt werden, wird im Verkaufsprospekt bestimmt.
Artikel 4 Absatz 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Verfügungen treffen und mit Einverständnis der Depotbank Änderungen
der Anlagebeschränkungen und anderer Teile des Verwaltungsreglements vornehmen sowie weitere Anlagebeschrän-
kungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile ver-
trieben werden bzw. vertrieben werden sollen.
In Artikel 5 Absatz 1 wird ein weiterer Unterabsatz eingefügt, der folgende Fassung erhält:
An Börsentagen, die an einem der vorgenannten Orte gesetzliche Feiertage sind sowie am 24. und 31. Dezember
wird in der Regel von einer Bewertung abgesehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, an diesen Tagen zu
bewerten. In diesem Fall wird dies mittels einer Veröffentlichung in drei Tageszeitungen angekündigt. Eine dieser Tages-
zeitungen muss eine Luxemburger Zeitung sein.
In Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte «der Verwaltungsgesellschaft» gestrichen:
Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile erfolgen bei der Depot-
bank sowie über jede im Verkaufsprospekt des Fonds bezeichnete Zahlstelle.
In Artikel 7 Absatz 4 wird der Ausdruck «17.00 Uhr» in den Ausdruck «12.00 Uhr» geändert.
4. Zeichnungsanträge, welche bis 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Später
eingehende Zeichnungsanträge werden auf der Grundlage des Anteilwertes des übernächsten Bewertungstages abge-
rechnet.
In Artikel 8 Absatz 2 wird der Ausdruck «17.00 Uhr» in den Ausdruck «12.00 Uhr» geändert.
2. Rücknahmeanträge, welche bis 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Später eingehende Rück-
nahmeanträge werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
In der Überschrift von Artikel 9 wird der Ausdruck «Ausgaben» durch den Ausdruck «Kosten» ersetzt:
Art. 9. Kosten des Fonds
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds für die Tätigkeit als Verwal-
tungsgesellschaft in Bezug auf die Hauptverwaltung und die Anlagenverwaltung ein Entgelt von jährlich bis zu 1,20%
(«Verwaltungsvergütung»), das anteilig monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen während
des betreffenden Monats zu berechnen und auszubezahlen ist.
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung
2. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds eine Vergütung zugunsten der
Vertriebsstellen von jährlich bis zu 1,50% («Vertriebsprovision»), die anteilig monatlich nachträglich auf das Netto-
Fondsvermögen zu berechnen und auszuzahlen ist.
In Artikel 9 Absatz 3 werden die Spiegelstriche durch die Buchstaben a) bis c) ersetzt.
In Artikel 9 Absatz 4 werden die Spiegelstriche durch die Buchstaben a) bis i) ersetzt.
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten. Beim
Erwerb von Investmentanteilen, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder eine anderen Ver-
waltungsgesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Verwaltungsgesellschaft für den
Erwerb oder die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen.
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:
d) die Honorare der Wirtschaftsprüfer sowie die Kosten der Prüfung seiner steuerlichen Rechnungslegung;
In Artikel 10 Absatz 1 werden die Worte «, erstmals am 29. Februar 2000.» gestrichen.
Artikel 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Depotbank führt nach Weisung der Verwaltungsgesellschaft eine jährliche Ausschüttung durch.
47306
Artikel 11 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Depotbank ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihr Recht auf Aus-
schüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, auszuzahlen.
Artikel 11 Absatz 4 wird neu hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
4. Zwischenausschüttungen sind zulässig.
In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) werden die Worte «Gesetz vom 30. März 1988» durch die Worte «Gesetz vom
20. Dezember 2002» ersetzt.
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Fäl-
len.
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements sowie Änderungen desselben wurden bei der Kanzlei des
Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im Mémorial veröffentlicht. Nach dem 31. Dezember 2003 werden Änderun-
gen des Verwaltungsreglements bei der Kanzlei des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und ein Verweis auf diese Hin-
terlegung wird im Mémorial veröffentlicht.
Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 werden gestrichen. Neu hinzugefügt wird der Absatz 4 mit folgendem Wortlaut, wodurch
die bisherigen Absätze 4 und 5 zu den Absätzen 5 und 6 werden:
4. Die Verwaltungsgesellschaft hat im Jahres- und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rück-
nahmeabschläge offen zu legen, die dem Fonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investment-
anteilen berechnet worden sind. In gleicher Weise hat die Verwaltungsgesellschaft die Vergütung offen zu legen, die dem
Fonds von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder von einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Ge-
sellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbun-
den ist oder einer anderen Investment-Gesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungs-
vergütung für die im Fonds gehaltenen Investmentanteile berechnet wurde.
In Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte «des Gesetzes vom 30. März 1988» durch die Worte «des Gesetzes vom
20. Dezember 2002» ersetzt:
1. Das Verwaltungsreglement unterliegt Luxemburger Recht. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen
des Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemein-
same Anlagen. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und
der Depotbank.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:
Jegliche Änderungen des Verwaltungsreglements treten, soweit nicht anders bestimmt, am Tage ihrer Unterzeich-
nung in Kraft.
Die Änderung des Verwaltungsreglements tritt zum 23. September 2004 in Kraft.
Aufgrund dieser Änderung des Verwaltungsreglements wird der Wortlaut des koordinierten Verwaltungsreglements,
der sich aus dem ursprünglichen Verwaltungsreglement und den jeweiligen Änderungsvereinbarungen ergibt, wie folgt
festgestellt:
<i>Verwaltungsreglementi>
Art. 1. Der Fonds
1. BerolinaCapital («der Fonds») ist ein nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg errichtetes, rechtlich un-
selbständiges Sondervermögen («fonds commun de placement à compartiments multiples») aus Investmentanteilen und
sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»). Es wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung von der
Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank
verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank sind in dem Verwaltungsreglement geregelt, das von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung
der Depotbank erstellt wird.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle Änderungen dessel-
ben an.
3. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist
am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt.
4. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im
Verhältnis zu Dritten haftet jedes Teilfondsvermögen getrennt für die jeweiligen Verbindlichkeiten des jeweiligen Teil-
fonds.
5. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 5 des Verwaltungsreglements
festgesetzten Regeln.
6. Die im Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar.
Gleiches gilt für nicht abgeforderte Liquidationserlöse im Sinne vom Artikel 12 Absatz 4 des Verwaltungsreglements.
7. Das Netto-Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten) muss
innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1,25 Millionen EURO erreichen. Hierfür ist auf das Netto-
Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Fondsvermögen der Teilfonds
ergibt.
47307
8. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen. Teilfonds können nicht auf bestimmte Zeit er-
richtet werden.
9. Teilfonds können zwar nicht zusammengelegt, aber von der Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, insbeson-
dere in den Fällen einer wesentlichen Veränderung wirtschaftlicher und/oder politischer Rahmenbedingungen, im Inter-
esse einer wirtschaftlichen Rationalisierung oder wenn das Fondsvermögen unter eine Mindestgrenze absinkt, welche
die Verwaltungsgesellschaft als Untergrenze für ein wirtschaftlich effizientes Management des entsprechenden Teilfonds
ansieht. Die Auflösung eines Teilfonds wird mindestens dreißig Tage zuvor entsprechend Artikel 15 Absatz 5 des Ver-
waltungsreglements veröffentlicht. Für sämtliche nach Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht eingeforderte Beträge
gilt Artikel 12 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsreglements entsprechend.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die DEKA INTERNATIONAL S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet das Fondsvermögen - vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in Artikel 4
des Verwaltungsreglements - im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung
der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mit-
telbar mit den Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds und der einzelnen Teilfonds unter Berücksichtigung
der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann
eines oder mehrere seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täg-
lichen Anlagepolitik betrauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen,
insbesondere sich durch einen Anlageausschuss beraten lassen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank für den Fonds ist die DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE LUXEMBOURG S.A., Luxemburg.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds und seiner Teilfonds beauftragt. Die Rech-
te und Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement und dem Depotbankvertrag.
3. Alle flüssigen Mittel, Investmentanteile und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fonds und seiner
Teilfonds werden von der Depotbank in gesperrten Konten und Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements verfügt werden darf.
Auf Weisung der Verwaltungsgesellschaft dürfen Bankguthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten über-
tragen werden. Die Anlage von Mitteln des Fondsvermögens eines Teilfonds in Bankguthaben bei anderen Kreditinsti-
tuten sowie Verfügungen über diese Bankguthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Sie darf einer solchen
Anlage oder Verfügung nur zustimmen, wenn diese mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Verwaltungsreglement
vereinbar ist. Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Bankguthaben
zu überwachen.
Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken
im Ausland und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung von Investmentanteilen beauftragen, sofern die In-
vestmentanteile an einer ausländischen Börse oder an einem anderen im Ausland befindlichen geregelten Markt, der an-
erkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden oder nur im Ausland
lieferbar sind.
4. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten -
vorausgesetzt, diese stehen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsreglement, dem Depotbankvertrag, dem jeweils
gültigen Verkaufsprospekt und dem Gesetz. Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere:
a) Anteile des jeweiligen Teilfonds auf die Zeichner gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements übertragen;
b) aus den gesperrten Konten den Kaufpreis für Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetzlich zulässige Ver-
mögenswerte zahlen, die für den jeweiligen Teilfonds erworben bzw. getätigt worden sind;
c) aus den gesperrten Konten die notwendigen Einschüsse beim Abschluss von Devisenterminkontrakten leisten;
d) Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte, die für einen Teilfonds verkauft
worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen sowie etwaige weitere Lieferpflichten
durchführen;
e) den Rücknahmepreis gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements gegen Empfang der entsprechenden Anteile aus-
zahlen;
f) die Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate sowie Zahlungen von Transaktionsgebühren und sonstigen Gebüh-
ren, ferner die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Fonds oder eines Teilfonds bedingter Verpflichtungen
durchführen;
g) die Erträge des Vermögens des jeweiligen Teilfonds auszahlen.
5. Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, dass:
a) alle Vermögenswerte des Teilfonds unverzüglich auf den gesperrten Konten bzw. Depots eingehen, insbesondere
der Rücknahmepreis aus dem Verkauf von Investmentanteilen, der Kaufpreis aus dem Verkauf von sonstigen Vermö-
genswerten, anfallende Erträge und von Dritten zu zahlende Optionsprämien sowie eingehende Zahlungen des Ausga-
bepreises abzüglich der Verkaufsprovision und jeglicher eventueller Ausgabesteuern, und unverzüglich auf den
gesperrten Konten des Teilfonds verbucht werden;
b) alle sonstigen dem Teilfonds zustehende Geldbeträge auf den gesperrten Konten des Teilfonds verbucht werden;
c) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Entwertung der Anteile, die für Rechnung des
Teilfonds vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften und dem Verwaltungsreglement gemäß erfolgt;
47308
d) die Berechnung des Netto-Fondsvermögens und des Wertes der Anteile des jeweiligen Teilfonds den gesetzlichen
Vorschriften und dem Verwaltungsreglement gemäß erfolgt;
e) bei allen Geschäften, die sich auf das jeweilige Teilfondsvermögen beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen
Fristen bei ihr eingeht;
f) die Erträge des jeweiligen Teilfondsvermögens gemäß dem Verwaltungsreglement verwendet werden;
g) Investmentanteile höchstens zum Ausgabepreis gekauft und mindestens zum Rücknahmepreis verkauft werden;
h) sonstige Vermögenswerte höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung der Bewer-
tungsregeln nach Artikel 5 angemessen ist, und die Gegenleistung im Falle der Veräußerung dieser Vermögenswerte den
zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet;
i) die gesetzlichen und vertraglichen Beschränkungen bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Optionen und Finanzin-
strumenten eingehalten werden.
6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den gesperrten Konten des Fonds nur die im Verwaltungs-
reglement festgesetzte Vergütung.
Die Depotbank entnimmt den gesperrten Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäß die-
sem Verwaltungsreglement zustehende Vergütung. Die in Artikel 9 des Verwaltungsreglements aufgeführten sonstigen
zu Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
7. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das Vermögen des Fonds oder des jeweiligen Teilfonds nicht haftet.
Die vorstehend unter a) getroffene Regelung schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwaltungs-
gesellschaft durch die Anteilinhaber nicht aus.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen
die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Anteilinhaber nicht
aus.
8. Die Depotbank ist berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem Depotbankvertrag zu kün-
digen. In diesem Falle ist die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, den Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsregle-
ments aufzulösen oder innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere
Bank zur Depotbank zu bestellen; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber
ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ebenfalls berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem Depot-
bankvertrag zu kündigen. Eine derartige Kündigung hat notwendigerweise die Auflösung des Fonds gemäß Artikel 12 des
Verwaltungsreglements zur Folge, sofern die Verwaltungsgesellschaft nicht zuvor eine andere Bank mit Genehmigung
der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Depotbank bestellt hat, welche die gesetzlichen Funktionen der vorherigen De-
potbank übernimmt.
Art. 4. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen
1. Das Hauptziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds besteht in der Erwirtschaftung eines angemessenen Kapi-
talwachstums bei gleichzeitiger Geringhaltung wirtschaftlicher und politischer Risiken sowie des Währungsrisikos.
2. Zu diesem Zweck wird das Fondsvermögen der einzelnen Teilfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu
mindestens 51% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Anteilen an risikogemischten Investmentvermögen angelegt.
Es dürfen ausschließlich Anteile an folgenden Investmentfonds oder Investmentgesellschaften («Zielfonds») erworben
werden:
a) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/
EWG erfüllen,
und/oder
b) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die keine
Spezial-Sondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermö-
gensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktin-
strumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
und/oder
c) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Immobilien-Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen
sind,
und/oder
d) andere in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen sind
und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditauf-
nahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den
Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
und/oder
e) sonstige Investmentvermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen,
und/oder
sonstige Investmentvermögen, die deren Voraussetzungen entsprechend erfüllen und entsprechend den Vorschriften
des Investmentgesetzes über den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland
öffentlich vertrieben werden dürfen,
und/oder
47309
f) andere Investmentvermögen,
- die keine Spezial-Sondervermögen sind und die in ihrem Sitzland nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die
sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und ausreichende Gewähr für eine be-
friedigende Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde in deren jeweiligem Sitzland und der luxemburger Auf-
sichtsbehörde besteht und
- bei denen das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem Investmentvermögen, das der
Richtlinie 85/611/EWG entspricht, gleichwertig ist und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Ver-
wahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapie-
ren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und
- bei denen die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und
- bei denen die Anteile ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur
Rückgabe der Anteile haben.
3. Bis zu 49% des Netto-Fondsvermögens eines Teilfonds dürfen in Bankguthaben bei der Depotbank oder bei ande-
ren Kreditinstituten und/oder in regelmäßig gehandelten Geldmarktpapieren (Einlagenzertifikate von Kreditinstituten,
unverzinsliche Schatzanweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der Sondervermögen des Bundes oder der Bundes-
länder der Bundesrepublik Deutschland sowie vergleichbare Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder von ande-
ren Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind) gehalten werden
('Flüssige Mittel'). Die vorgenannten Geldmarktpapiere dürfen im Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Teilfonds eine rest-
liche Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben. Einlagenzertifikate desselben Kreditinstituts dürfen nicht mehr als 10%
des Netto-Fondsvermögens ausmachen.
Flüssige Mittel können auch auf eine andere Währung als die Währung des Teilfonds lauten.
4. Finanzinstrumente
4.1 Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung seines Fonds-
vermögens wie nachfolgend näher beschrieben Devisenterminkontrakte abschließen sowie Optionsrechte zum Erwerb
oder zur Veräußerung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der
sich an der Wertentwicklung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes bemisst, einräumen oder erwerben.
Optionsrechte im Sinne von Satz 1, deren Optionsbedingungen das Recht auf Zahlung eines Differenzbetrags einräumen,
dürfen nur eingeräumt oder erworben werden, wenn die Optionsbedingungen vorsehen, dass
a) der Differenzbetrag zu ermitteln ist als ein Bruchteil, das Einfache oder das Mehrfache (Differenzbetragsmultipli-
kator) der Differenz zwischen dem
(1) Wert des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt und dem Basispreis oder
(2) Basispreis und dem Wert des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt,
b) bei negativem Differenzbetrag eine Zahlung entfällt.
Geschäfte, die andere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nicht abgeschlossen werden.
4.2 Die Verwaltungsgesellschaft darf Geschäfte tätigen, die zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen an-
deren organisierten Markt einbezogene Finanzinstrumente gemäß Absatz 4.1 zum Gegenstand haben.
Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene
Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nur mit geeigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstitu-
ten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge getätigt werden. Diese Geschäfte dürfen mit einem Vertrags-
partner nur insoweit getätigt werden, als der Verkehrswert der insgesamt mit diesem Vertragspartner für Rechnung des
Teilfonds getätigten Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, 5% des Netto-Fondsvermögens nicht
überschreitet. Bei Überschreitung der vorgenannten Grenze darf die Verwaltungsgesellschaft weitere Geschäfte mit die-
sem Vertragspartner nur tätigen, wenn diese zu einer Verringerung des Saldos führen. Überschreitet der Saldo aller An-
sprüche aus offenen, mit dem Vertragspartner für Rechnung des Teilfonds getätigten Geschäften, die Finanzinstrumente
zum Gegenstand haben, 10% des Netto-Fondsvermögens zugunsten des Teilfonds, so hat die Verwaltungsgesellschaft
unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber unverzüglich diese Grenze wieder einzuhalten. Konzernunternehmen
gelten als ein Vertragspartner.
Die Verwaltungsgesellschaft darf in Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente erwerben, wenn
(a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen
anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz einbezogen sind, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
(b) ihre Zulassung an einer der genannten Börsen zum amtlichen Markt oder ihre Einbeziehung in einen der genannten
organisierten Märkte nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb
eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt.
4.3 Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds nur zur Währungskurssicherung von Vermögensgegenstän-
den, die nicht in der Fondswährung gehalten werden, Devisenterminkontrakte verkaufen sowie nur Verkaufsoptions-
rechte auf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung
lauten. Eine indirekte Absicherung über eine dritte Währung ist unter Verwendung von Devisenterminkontrakten nur
zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie bei einer Direktabsiche-
rung entspricht und gegenüber einer Direktabsicherung keine höheren Kosten entstehen. Devisenterminkontrakte und
Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte nur
erworben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäftes benötigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft wird von die-
sen Möglichkeiten Gebrauch machen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anteilinhaber für geboten hält.
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5. Anlagebeschränkungen
Die Verwaltungsgesellschaft darf für keinen Teilfonds:
a) mehr als 20% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen eines Einzigen der in Absatz 2 unter
Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen;
b) mehr als 25% der ausgegebenen Investmentanteile eines Einzigen der in Absatz 2 unter Buchstaben a), b), c), d), e)
oder f) aufgeführten Zielfonds erwerben, wobei für alle Teilfonds insgesamt nicht mehr als 50% der ausgegebenen An-
teile eines Investmentvermögens mit Sitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg erworben werden dürfen;
c) mehr als 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen von in Absatz 2 unter Buchstaben b),
d) oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen;
d) in Investmentanteilen anderer Zielfonds investieren, die nach ihren Vertragsbedingungen bzw. ihrer Satzung ihrer-
seits mehr als 10% ihres Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen anderer Investmentvermögen anlegen dürfen,
wobei es sich nur um Vermögen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a), b), d), e) und/oder f) handeln darf;
e) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen;
f) irgendwelche Vermögenswerte verpfänden oder belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung abtreten,
es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß (j) oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss-
oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne von Ab-
satz 4;
g) Leerverkäufe von Vermögenswerten tätigen oder Call-Optionen auf Vermögenswerte verkaufen, welche nicht zum
Fondsvermögen gehören;
h) Waren oder Warenkontrakte erwerben oder verkaufen;
i) Edelmetalle oder Edelmetallzertifikate erwerben;
j) Kredite aufnehmen, es sei denn für kurze Zeit bis zur Höhe von 10% des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen
Teilfonds zu marktüblichen Bedingungen und mit Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen;
k) in Immobilien anlegen;
l) in Future-, Venture Capital- und Private Equity-Fonds oder Spezial-Sondervermögen investieren sowie andere
Wertpapiere erwerben.
Bei Investmentvermögen, die aus mehreren Teilfonds bestehen (Umbrella-Fonds), beziehen sich die unter Buchstaben
a), b) und c) geregelten Anlagegrenzen jeweils auf einen Teilfonds, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teil-
fonds im Hinblick auf Dritte findet Anwendung. Sofern das Vermögen eines Teilfonds nicht ausschließlich für die An-
sprüche der Anleger dieses Teilfonds und für die Verbindlichkeiten dieses Teilfonds haftet, beziehen sich die unter a),
b) und c) geregelten Anlagegrenzen auf den Umbrella-Fonds insgesamt.
6. Die einzelnen Teilfonds unterscheiden sich durch die Art der Zielfonds, deren Anteile für den Teilfonds erworben
werden dürfen, und durch den Anteil des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen
Art gehalten werden darf, sowie durch den Umfang, in dem Investmentanteile von Zielfonds mit Sitz außerhalb des
Großherzogtums Luxemburg erworben werden dürfen. Dies, wie auch die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden
Investmentanteile ausgewählt werden, wird im Verkaufsprospekt bestimmt.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Zulassung des Fonds von
den in diesem Artikel vorgesehenen Grenzen unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung abweichen.
Werden die in diesem Artikel genannten Grenzen unbeabsichtigt überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft
bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung der Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteil-
inhaber anzustreben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Verfügungen treffen und mit Einverständnis der Depotbank Änderungen
der Anlagebeschränkungen und anderer Teile des Verwaltungsreglements vornehmen sowie weitere Anlagebeschrän-
kungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile ver-
trieben werden bzw. vertrieben werden sollen.
Art. 5. Währung und Anteilwertberechnung
1. Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf Euro («Referenzwährung»). Der Wert eines Anteils («Anteil-
wert») lautet auf die im Verkaufsprospekt festgelegte Währung, in welcher der jeweilige Teilfonds aufgelegt wird.
Der Anteilwert wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten
Dritten an jedem Tag, der zugleich Börsentag in Luxemburg und Frankfurt am Main ist («Bewertungstag»), berechnet.
Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds durch die Zahl der am Be-
wertungstag im Umlauf befindlichen Anteile an diesem Teilfonds.
An Börsentagen, die an einem der vorgenannten Orte gesetzliche Feiertage sind sowie am 24. und 31. Dezember
wird in der Regel von einer Bewertung abgesehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, an diesen Tagen zu
bewerten. In diesem Fall wird dies mittels einer Veröffentlichung in drei Tageszeitungen angekündigt. Eine dieser Tages-
zeitungen muss eine Luxemburger Zeitung sein.
Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder
gemäß den Regelungen des Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds insge-
samt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerech-
net.
2. Das Netto-Fondsvermögen jedes Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet.
b) Die flüssigen Mittel werden zu ihrem Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
c) Falls für die unter Buchstabe a) genannten Investmentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknah-
mepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrs-
47311
wert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von
Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d) Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in die Fonds-
währung umgerechnet.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und
zulässigen Kreditaufnahmen eines Teilfonds befriedigt werden können, den Anteilwert nach vorheriger Genehmigung
durch die Depotbank auf der Basis der Preise des Bewertungstages bestimmen, an welchem sie die erforderlichen Ver-
käufe von Investmentanteilen tatsächlich vornimmt.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes eines Teilfonds zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen, und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere während der Zeit, in der die Rücknah-
mepreise eines erheblichen Teils der Investmentanteile in dem Teilfonds nicht verfügbar sind, sowie in Notlagen, wenn
die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen des Teilfonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den Gegenwert
der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß durchzu-
führen.
Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung bzw. Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich in
mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen
sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
Art. 6. Fondsanteile
1. Fondsanteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds und lauten auf den Inhaber.
2. Fondsanteile werden durch Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht
nicht.
3. Alle Fondsanteile desselben Teilfonds (hiernach auch «Anteile») haben gleiche Rechte.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile erfolgen bei der Depotbank
sowie über jede im Verkaufsprospekt des Fonds bezeichnete Zahlstelle.
Art. 7. Ausgabe von Anteilen
1. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben.
2. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision zu-
gunsten der Vertriebsstellen von bis zu 5,26% des Anteilwertes. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere
Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankar-
beitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in Luxemburg zahlbar.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe
von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der
Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz eines Teilfonds, im Interesse der Anlagepolitik oder
im Fall der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Teilfonds erforderlich erscheint.
4. Zeichnungsanträge, welche bis 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Später
eingehende Zeichnungsanträge werden auf der Grundlage des Anteilwertes des übernächsten Bewertungstages abge-
rechnet.
5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank zugeteilt und auf den Zeichner in entsprechender Höhe übertragen.
6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zurückzahlen.
7. Sparpläne werden nicht angeboten.
Art. 8. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Rücknahmepreis zu verlangen. Die
Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 5 des Verwaltungs-
reglements. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt zwei Bankarbeitstage nach dem entsprechenden Bewertungstag
in Luxemburg.
2. Rücknahmeanträge, welche bis 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Später eingehende Rück-
nahmeanträge werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Teilfonds befriedigt wer-
den können, erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte dieses Teilfonds ohne Verzögerung verkauft
wurden.
4. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds oder eines
Teilfonds erforderlich erscheint.
6. Anteile an einem Teilfonds können nicht in Anteile an einem anderen Teilfonds umgetauscht werden.
Art. 9. Kosten des Fonds
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds für die Tätigkeit als Verwal-
tungsgesellschaft in Bezug auf die Hauptverwaltung und die Anlagenverwaltung ein Entgelt von jährlich bis zu 1,20%
47312
(«Verwaltungsvergütung»), das anteilig monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen während
des betreffenden Monats zu berechnen und auszuzahlen ist.
2. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds eine Vergütung zugunsten der
Vertriebsstellen von jährlich bis zu 1,50% («Vertriebsprovision»), die anteilig monatlich nachträglich auf das Netto-
Fondsvermögen zu berechnen und auszuzahlen ist.
3. Die Depotbank hat gegen das Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds Anspruch auf die mit der Verwaltungsge-
sellschaft vereinbarten Honorare, welche folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen:
a) ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von jährlich bis zu 0,10%, das anteilig monatlich nachträglich auf
das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds während des betreffenden Monats zu berechnen
und auszuzahlen ist;
b) Bearbeitungsgebühren für jede Transaktion für Rechnung des jeweiligen Teilfonds in Höhe der in Luxemburg bank-
üblichen Gebühren;
c) Kosten und Auslagen, die der Depotbank aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter gemäß
Artikel 3 Absatz 3 des Verwaltungsreglements mit der Verwahrung von Investmentanteilen des Teilfonds entstehen so-
wie sämtliche anderen ausgelegten Spesen.
4. Der Fonds trägt daneben folgende Kosten:
a) alle Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des Fonds erhoben werden;
b) die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten.
Beim Erwerb von Investmentanteilen, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen
Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Verwaltungsgesellschaft für
den Erwerb oder die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
c) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
d) die Honorare der Wirtschaftsprüfer sowie die Kosten der Prüfung seiner steuerlichen Rechnungslegung;
e) die Kosten für Devisenkurssicherung;
f) die Kosten der Vorbereitung, Hinterlegung und Veröffentlichung dieses Verwaltungsreglements sowie anderer Do-
kumente, die den Fonds betreffen wie z.B. Verkaufsprospekte, einschließlich der Kosten der Anmeldungen zur Registrie-
rung oder der schriftlichen Erläuterungen bei sämtlichen Aufsichtsbehörden und Börsen (einschließlich örtlichen
Wertpapierhändlervereinigungen), welche im Zusammenhang mit dem Fonds oder dem Anbieten der Anteile vorge-
nommen werden müssen;
g) die Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen
Sprachen sowie die Druck- und Vertriebskosten von sämtlichen weiteren Berichten und Dokumenten, die gemäß den
anwendbaren Gesetzen oder Reglementen der genannten Behörden notwendig sind;
h) die Kosten der Veröffentlichungen an die Anteilinhaber;
i) die Gebühren an die jeweiligen Repräsentanten im Ausland sowie sämtliche Verwaltungsgebühren.
Ausgenommen sind die Kosten für Werbung und andere Kosten, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten
und dem Verkauf von Anteilen anfallen.
5. Das Vermögen des Fonds haftet insgesamt für alle vom Fonds zu tragenden Kosten. Jedoch werden diese Kosten
den einzelnen Teilfonds gesondert berechnet, soweit sie ihn allein betreffen; im Übrigen werden diese Kosten den ein-
zelnen Teilfonds im Verhältnis ihres Netto-Fondsvermögens anteilig belastet.
6. Sämtliche Kosten und Entgelte werden zuerst den Erträgen, dann den Kapitalgewinnen und erst dann dem Fonds-
vermögen angerechnet.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr des Fonds endet jährlich Ende Februar.
2. Der Jahresabschluss des Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft er-
nannt wird.
Art. 11. Ausschüttungspolitik
1. Die Depotbank führt nach Weisung der Verwaltungsgesellschaft eine jährliche Ausschüttung durch.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen
aufgrund der Ausschüttung nicht unter 1,25 Millionen Euro sinkt. Ein Ertragsausgleich kann durchgeführt werden.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen, die fünf
Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wurden, verjähren zugunsten des Teilfonds.
Die Depotbank ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihr Recht auf Aus-
schüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, auszuzahlen.
4. Zwischenausschüttungen sind zulässig.
Art. 12. Dauer und Auflösung des Fonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann der Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden.
3. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
b) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
47313
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Absatz 7 des Verwaltungsreglements bleibt;
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Fäl-
len.
4. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Fonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von
Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Net-
to-Liquidationserlös») auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von ihr oder der Depotbank
ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber des Fonds nach deren Anspruch verteilen. Der Netto-Liquidationserlös,
der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden ist, wird, soweit dann ge-
setzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rech-
nung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo dieser Betrag verfällt, wenn er
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert wird.
5. Weder die Anteilinhaber noch deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können die Auflösung oder die Tei-
lung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
Art. 13. Verjährung und Vorlegungsfrist
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Absatz 4 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
Art. 14. Änderungen
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement mit Zustimmung der Depotbank jederzeit ganz oder teil-
weise ändern.
Art. 15. Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements sowie Änderungen desselben wurden bei der Kanzlei des
Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im Mémorial veröffentlicht. Nach dem 31. Dezember 2003 werden Änderun-
gen des Verwaltungsreglements bei der Kanzlei des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und ein Verweis auf diese Hin-
terlegung wird im Mémorial veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreise können bei der Verwaltungsgesellschaft erfragt werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie
einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Die Verwaltungsgesellschaft hat im Jahres- und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rück-
nahmeabschläge offen zu legen, die dem Fonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investment-
anteilen berechnet worden sind. In gleicher Weise hat die Verwaltungsgesellschaft die Vergütung offen zu legen, die dem
Fonds von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder von einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Ge-
sellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbun-
den ist oder einer anderen Investment-Gesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungs-
vergütung für die im Fonds gehaltenen Investmentanteile berechnet wurde.
5. Die unter Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-
waltungsgesellschaft erhältlich.
6. Die Auflösung des Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-
stimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement unterliegt Luxemburger Recht. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen
des Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemein-
same Anlagen. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und
der Depotbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungs-
gesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines
jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile des Fonds öffentlich vertrieben werden, soweit es sich um Ansprüche
der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind, und im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den
Fonds beziehen.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements ist maßgeblich.
Art. 17. Inkrafttreten
Jegliche Änderungen des Verwaltungsreglements treten, soweit nicht anders bestimmt, am Tage ihrer Unterzeich-
nung in Kraft.
Luxemburg, den 23. September 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 24 septembre 2004, réf. LSO-AU05477. – Reçu 56 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(078011.2//699) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 septembre 2004.
DEKA INTERNATIONAL S.A.
DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
47314
HASPA MultiInvest, Fonds Commun de Placement.
—
Die INTERNATIONAL FUND MANAGEMENT S.A., Luxemburg, als Verwaltungsgesellschaft des vorgenannten In-
vestmentfonds (fonds commun de placement à compartiments multiples) nach Teil II des luxemburgischen Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen hat mit Zustimmung der DekaBank DEUTSCHE
GIROZENTRALE LUXEMBOURG S.A., Luxemburg, als dessen Depotbank beschlossen, das Verwaltungsreglement des
Fonds im Hinblick auf den Vertrieb seiner Anteile in der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 1 Abs. 4, Artikel 2 Abs.
5, Artikel 3 Abs. 3, Artikel 3 Abs. 4, Artikel 3 Abs. 5, Artikel 3 Abs. 7, Artikel 4 Abs. 2, Artikel 4 Abs. 4, Artikel 4 Abs.
5, Artikel 4 Abs. 6, Artikel 4 Abs. 7 Satz 3, Artikel 9 Überschrift, Artikel 9 Abs. 3, Artikel 9 Abs. 4, Artikel 11 Abs. 1,
Artikel 11 Abs. 3, Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 4 zu aktualisieren.
Artikel 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im
Verhältnis zu Dritten haftet jedes Teilfondsvermögen getrennt für die jeweiligen Verbindlichkeiten des jeweiligen Teil-
fonds.
Artikel 2 Abs. 5 wird gestrichen.
In Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort «unterhalten» durch das Wort «übertragen» ersetzt.
In Artikel 3 Abs. 4 werden die Spiegelstriche durch die Buchstaben a) bis g) ersetzt
Artikel 3 Abs. 5 Buchstaben c) bis e) erhalten folgende Fassung:
(Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, dass:)
(c) die Berechnung des Netto-Fondsvermögens und des Wertes der Anteile des jeweiligen Teilfonds den gesetzlichen
Vorschriften und dem Verwaltungsreglement gemäß erfolgt;
(d) bei allen Geschäften, die sich auf das jeweilige Teilfondsvermögen beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen
Fristen bei ihr eingeht;
(e) die Erträge des jeweiligen Teilfondsvermögens gemäß dem Verwaltungsreglement verwendet werden;
In Artikel 3 Abs. 7 werden die Spiegelstriche zu Buchstaben a) und b) geändert, wodurch Satz 2 folgende Fassung
erhält:
Die vorstehend unter a) getroffene Regelung schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwaltungs-
gesellschaft durch die Anteilinhaber nicht aus.
Artikel 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Zu diesem Zweck wird das Fondsvermögen der einzelnen Teilfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu min-
destens 51% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Anteilen an risikogemischten Investmentvermögen angelegt. Es
dürfen ausschließlich Anteile an folgenden Investmentfonds oder Investmentgesellschaften («Zielfonds») erworben wer-
den:
a) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/
EWG erfüllen,
und/oder
b) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die keine
Spezial-Sondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermö-
gensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktin-
strumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
und/oder
c) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Immobilien-Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen
sind,
und/oder
d) andere in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen sind
und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditauf-
nahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den
Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
und/oder
e) sonstige Investmentvermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen,
und/oder
sonstige Investmentvermögen, die deren Voraussetzungen entsprechend erfüllen und entsprechend den Vorschriften
des Investmentgesetzes über den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland
öffentlich vertrieben werden dürfen,
und/oder
f) andere Investmentvermögen,
- die keine Spezial-Sondervermögen sind und die in ihrem Sitzland nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die
sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und ausreichende Gewähr für eine be-
friedigende Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde in deren jeweiligem Sitzland und der luxemburger Auf-
sichtsbehörde besteht und
- bei denen das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in ein Investmentvermögen, das der
Richtlinie 85/611/EWG entspricht, gleichwertig ist und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Ver-
47315
wahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapie-
ren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und
- bei denen die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und
- bei denen die Anteile ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur
Rückgabe der Anteile haben.
Artikel 4 Abs. 4 Punkt 4.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung seines Fondsver-
mögens wie nachfolgend näher beschrieben Devisenterminkontrakte abschließen sowie Optionsrechte zum Erwerb
oder zur Veräußerung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der
sich an der Wertentwicklung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes bemisst, einräumen oder erwerben.
Artikel 4 Abs. 5 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
mehr als 20% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen eines Einzigen der in Absatz 2 unter Buch-
staben a), b), c), d), e), oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen;
Artikel 4 Abs. 5 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
mehr als 25% der ausgegebenen Investmentanteile eines Einzigen der in Absatz 2 unter Buchstaben a), b), c), d), e),
oder f) aufgeführten Zielfonds erwerben, wobei für alle Teilfonds insgesamt nicht mehr als 50% der ausgegebenen An-
teile eines Investmentvermögens mit Sitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg erworben werden dürfen;
Artikel 4 Abs. 5 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
mehr als 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen von in Absatz 2 unter Buchstabe b), d),
oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen;
Artikel 4 Abs. 5 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:
in Investmentanteilen anderer Zielfonds investieren, die nach ihren Vertragsbedingungen bzw. ihrer Satzung ihrerseits
mehr als 10% ihres Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen anderer Investmentvermögen anlegen dürfen, wobei
es sich nur um Vermögen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a), b), d), e) und/oder f) handeln darf;
Artikel 4 Abs. 5 Buchstabe l) erhält folgende Fassung:
in Future-, Venture Capital- und Private Equity-Fonds oder Spezial-Sondervermögen investieren sowie andere Wert-
papiere erwerben.
In Artikel 4 Abs. 5 wird der Wortlaut der letzten beiden Sätze wie folgt geändert:
Bei Investmentvermögen, die aus mehreren Teilfonds bestehen (Umbrella-Fonds), beziehen sich die unter Buchstaben
a), b) und c) geregelten Anlagegrenzen jeweils auf einen Teilfonds, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teil-
fonds im Hinblick auf Dritte findet Anwendung. Sofern das Vermögen eines Teilfonds nicht ausschließlich für die An-
sprüche der Anleger dieses Teilfonds und für die Verbindlichkeiten dieses Teilfonds haftet, beziehen sich die unter a),
b) und c) geregelten Anlagegrenzen auf den Umbrella-Fonds insgesamt.
In Artikel 4 Abs. 6 wird der Ausdruck «OGA» durch «Zielfonds» ersetzt:
Die einzelnen Teilfonds unterscheiden sich durch die Art der Zielfonds, deren Anteile für den Teilfonds erworben
werden dürfen, und durch den Anteil des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen
Art gehalten werden darf, sowie durch den Umfang, in dem Investmentanteile von Zielfonds mit Sitz außerhalb des
Großherzogtums Luxemburg erworben werden dürfen. Dies, wie auch die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden
Investmentanteile ausgewählt werden, wird im Verkaufsprospekt bestimmt.
Artikel 4 Abs. 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Verfügungen treffen und mit Einverständnis der Depotbank Änderungen
der Anlagebeschränkungen und anderer Teile des Verwaltungsreglements vornehmen sowie weitere Anlagebeschrän-
kungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile ver-
trieben werden bzw. vertrieben werden sollen.
In der Überschrift des Artikels 9 wird der Ausdruck «Ausgaben» durch «Kosten» ersetzt:
Art. 9. Kosten des Fonds
In Artikel 9 Abs. 3 werden die Spiegelstriche durch die Buchstaben a) bis c) ersetzt.
In Artikel 9 Abs. 4 werden die Spiegelstriche durch die Buchstaben a) bis i) ersetzt.
Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten. Beim
Erwerb von Investmentanteilen, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Ver-
waltungsgesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Verwaltungsgesellschaft für den
Erwerb oder die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
Artikel 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Depotbank führt nach Weisung der Verwaltungsgesellschaft eine jährliche Ausschüttung durch.
Artikel 11 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Depotbank ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihr Recht auf Aus-
schüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, auszuzahlen.
47316
In Artikel 15 Abs. 1, 2. Halbsatz wird das Wort «wird» gestrichen:
Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements sowie Änderungen desselben werden bei der Kanzlei des
Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und ein Verweis auf diese Hinterlegung im Mémorial veröffentlicht.
Artikel 15 erhält einen neuen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut, wodurch die bisherigen Absätze 4 und 5 zu Absätzen
5 und 6 werden:
Die Verwaltungsgesellschaft hat im Jahres- und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknah-
meabschläge offen zu legen, die dem Fonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investmentan-
teilen berechnet worden sind. In gleicher Weise hat die Verwaltungsgesellschaft die Vergütung offen zu legen, die dem
Fonds von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder von einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Ge-
sellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbun-
den ist oder einer anderen Investment-Gesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungs-
vergütung für die im Fonds gehaltenen Investmentanteile berechnet wurde.
Die Änderung des Verwaltungsreglements tritt zum 23. September 2004 in Kraft.
Aufgrund dieser Änderung des Verwaltungsreglements wird der Wortlaut des koordinierten Verwaltungsreglements,
der sich aus dem ursprünglichen Verwaltungsreglement und den jeweiligen Abänderungsvereinbarungen ergibt, wie folgt
festgestellt:
<i>Verwaltungsreglementi>
Art. 1. Der Fonds
1. HASPA MultiInvest («der Fonds») ist ein nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg errichtetes, rechtlich
unselbständiges Sondervermögen («fonds commun de placement à compartiments multiples») aus Investmentanteilen
und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»). Es wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung
von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der De-
potbank verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank sind in dem Verwaltungsreglement geregelt, das von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung
der Depotbank erstellt wird.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle Änderungen dessel-
ben an.
3. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist
am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt.
4. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im
Verhältnis zu Dritten haftet jedes Teilfondsvermögen getrennt für die jeweiligen Verbindlichkeiten des jeweiligen Teil-
fonds.
5. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 5 des Verwaltungsreglements
festgesetzten Regeln.
6. Die im Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar.
Gleiches gilt für nicht abgeforderte Liquidationserlöse im Sinne vom Artikel 12 Absatz 4 des Verwaltungsreglements.
7. Das Netto-Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten) muss
innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1,25 Millionen Euro erreichen. Hierfür ist auf das Netto-
Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Fondsvermögen der Teilfonds
ergibt.
8. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen. Teilfonds können nicht auf bestimmte Zeit er-
richtet werden.
9. Teilfonds können zwar nicht zusammengelegt, aber von der Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, insbeson-
dere in den Fällen einer wesentlichen Veränderung wirtschaftlicher und/oder politischer Rahmenbedingungen, im Inter-
esse einer wirtschaftlichen Rationalisierung oder wenn das Fondsvermögen unter eine Mindestgrenze absinkt, welche
die Verwaltungsgesellschaft als Untergrenze für ein wirtschaftlich effizientes Management des entsprechenden Teilfonds
ansieht. Die Auflösung eines Teilfonds wird mindestens dreißig Tage zuvor entsprechend Artikel 15 Absatz 5 des Ver-
waltungsreglements veröffentlicht. Für sämtliche nach Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht eingeforderte Beträge
gilt Artikel 12 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsreglements entsprechend.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die INTERNATIONAL FUND MANAGEMENT S.A., Luxemburg.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet das Fondsvermögen - vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in Artikel 4
des Verwaltungsreglements - im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung
der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mit-
telbar mit den Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds und der einzelnen Teilfonds unter Berücksichtigung
der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann
eines oder mehrere seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täg-
lichen Anlagepolitik betrauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen,
insbesondere sich durch einen Anlageausschuss beraten lassen.
47317
Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank für den Fonds ist die DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE LUXEMBOURG S.A.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds und seiner Teilfonds beauftragt. Die Rech-
te und Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement und dem Depotbankvertrag.
3. Alle flüssigen Mittel, Investmentanteile und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fonds und seiner
Teilfonds werden von der Depotbank in gesperrten Konten und Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements verfügt werden darf.
Auf Weisung der Verwaltungsgesellschaft dürfen Bankguthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten über-
tragen werden. Die Anlage von Mitteln des Fondsvermögens eines Teilfonds in Bankguthaben bei anderen Kreditinsti-
tuten sowie Verfügungen über diese Bankguthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Sie darf einer solchen
Anlage oder Verfügung nur zustimmen, wenn diese mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Verwaltungsreglement
vereinbar ist. Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Bankguthaben
zu überwachen.
Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken
im Ausland und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung von Investmentanteilen beauftragen, sofern die In-
vestmentanteile an einer ausländischen Börse oder an einem anderen im Ausland befindlichen geregelten Markt, der an-
erkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden oder nur im Ausland
lieferbar sind.
4. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten -
vorausgesetzt, diese stehen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsreglement, dem Depotbankvertrag, dem jeweils
gültigen Verkaufsprospekt und dem Gesetz. Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere:
a) Anteile des jeweiligen Teilfonds auf die Zeichner gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements übertragen;
b) aus den gesperrten Konten den Kaufpreis für Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetzlich zulässige Ver-
mögenswerte zahlen, die für den jeweiligen Teilfonds erworben bzw. getätigt worden sind;
c) aus den gesperrten Konten die notwendigen Einschüsse beim Abschluss von Devisenterminkontrakten leisten;
d) Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte, die für einen Teilfonds verkauft
worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen sowie etwaige weitere Lieferpflichten
durchführen;
e) den Rücknahmepreis gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements gegen Empfang der entsprechenden Anteile aus-
zahlen;
f) die Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate sowie Zahlungen von Transaktionsgebühren und sonstigen Gebüh-
ren, ferner die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Fonds oder eines Teilfonds bedingter Verpflichtungen
durchführen;
g) die Erträge des Vermögens des jeweiligen Teilfonds auszahlen.
5. Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, dass:
a) alle Vermögenswerte der Teilfonds unverzüglich auf den gesperrten Konten bzw. Depots eingehen, insbesondere
der Rücknahmepreis aus dem Verkauf von Investmentanteilen, der Kaufpreis aus dem Verkauf von sonstigen Vermö-
genswerten, anfallende Erträge und von Dritten zu zahlende Optionsprämien sowie eingehende Zahlungen des Ausga-
bepreises abzüglich der Verkaufsprovision und jeglicher eventueller Ausgabesteuern, und sonstige dem Fonds oder
einem Teilfonds zustehende Geldbeträge unverzüglich auf den gesperrten Konten des Teilfonds verbucht werden;
b) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Entwertung der Anteile, die für Rechnung des
Teilfonds vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften und dem Verwaltungsreglement gemäß erfolgt;
c) die Berechnung des Netto-Fondsvermögens und des Wertes der Anteile des jeweiligen Teilfonds den gesetzlichen
Vorschriften und dem Verwaltungsreglement gemäß erfolgt;
d) bei allen Geschäften, die sich auf das jeweilige Teilfondsvermögen beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen
Fristen bei ihr eingeht;
e) die Erträge des jeweiligen Teilfondsvermögens gemäß dem Verwaltungsreglement verwendet werden;
f) Investmentanteile höchstens zum Ausgabepreis gekauft und mindestens zum Rücknahmepreis verkauft werden;
g) sonstige Vermögenswerte höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung der Bewer-
tungsregeln nach Artikel 5 angemessen ist, und die Gegenleistung im Falle der Veräußerung dieser Vermögenswerte den
zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet;
h) die gesetzlichen und vertraglichen Beschränkungen bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Optionen und Finanzin-
strumenten eingehalten werden.
6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den gesperrten Konten des Fonds nur die im Verwaltungs-
reglement festgesetzte Vergütung.
Die Depotbank entnimmt den gesperrten Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäß die-
sem Verwaltungsreglement zustehende Vergütung. Die in Artikel 9 des Verwaltungsreglements aufgeführten sonstigen
zu Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
7. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das Vermögen des Fonds oder des jeweiligen Teilfonds nicht haftet.
Die vorstehend unter a) getroffene Regelung schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwaltungs-
gesellschaft durch die Anteilinhaber nicht aus.
47318
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen
die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Anteilinhaber nicht
aus.
8. Die Depotbank ist berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem Depotbankvertrag zu kün-
digen. In diesem Falle ist die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, den Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsregle-
ments aufzulösen oder innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere
Bank zur Depotbank zu bestellen; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber
ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ebenfalls berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem Depot-
bankvertrag zu kündigen. Eine derartige Kündigung hat notwendigerweise die Auflösung des Fonds gemäß Artikel 12 des
Verwaltungsreglements zur Folge, sofern die Verwaltungsgesellschaft nicht zuvor eine andere Bank mit Genehmigung
der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Depotbank bestellt hat, welche die gesetzlichen Funktionen der vorherigen De-
potbank übernimmt.
Art. 4. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen
1. Das Hauptziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds besteht in der Erwirtschaftung eines angemessenen Kapi-
talwachstums bei gleichzeitiger Geringhaltung wirtschaftlicher und politischer Risiken sowie des Währungsrisikos.
2. Zu diesem Zweck wird das Fondsvermögen der einzelnen Teilfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu
mindestens 51% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Anteilen an risikogemischten Investmentvermögen angelegt.
Es dürfen ausschließlich Anteile an folgenden Investmentfonds oder Investmentgesellschaften («Zielfonds») erworben
werden:
a) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/
EWG erfüllen,
und/oder
b) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die keine
Spezial-Sondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermö-
gensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktin-
strumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
und/oder
c) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Immobilien-Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen
sind,
und/oder
d) andere in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen sind
und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditauf-
nahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den
Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
und/oder
e) sonstige Investmentvermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen,
und/oder
sonstige Investmentvermögen, die deren Voraussetzungen entsprechend erfüllen und entsprechend den Vorschriften
des Investmentgesetzes über den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland
öffentlich vertrieben werden dürfen,
und/oder
f) andere Investmentvermögen,
- die keine Spezial-Sondervermögen sind und die in ihrem Sitzland nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die
sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und ausreichende Gewähr für eine be-
friedigende Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde in deren jeweiligem Sitzland und der luxemburger Auf-
sichtsbehörde besteht und
- bei denen das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in ein Investmentvermögen, das der
Richtlinie 85/611/EWG entspricht, gleichwertig ist und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Ver-
wahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapie-
ren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und
- bei denen die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und
- bei denen die Anteile ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur
Rückgabe der Anteile haben.
3. Bis zu 49% des Netto-Fondsvermögens eines Teilfonds dürfen in Bankguthaben bei der Depotbank oder bei ande-
ren Kreditinstituten und/oder in regelmäßig gehandelten Geldmarktpapieren (Einlagenzertifikate von Kreditinstituten,
unverzinsliche Schatzanweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der Sondervermögen des Bundes oder der Bundes-
länder der Bundesrepublik Deutschland sowie vergleichbare Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder von ande-
ren Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind) gehalten werden
(«Flüssige Mittel»). Die vorgenannten Geldmarktpapiere dürfen im Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Teilfonds eine rest-
liche Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben. Einlagenzertifikate desselben Kreditinstituts dürfen nicht mehr als 10%
des Netto-Fondsvermögens ausmachen.
Flüssige Mittel können auch auf eine andere Währung als die Währung des Teilfonds lauten.
47319
4. Finanzinstrumente
4.1 Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung seines Fonds-
vermögens wie nachfolgend näher beschrieben Devisenterminkontrakte abschließen sowie Optionsrechte zum Erwerb
oder zur Veräußerung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der
sich an der Wertentwicklung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes bemisst, einräumen oder erwerben.
Optionsrechte im Sinne von Satz 1, deren Optionsbedingungen das Recht auf Zahlung eines Differenzbetrags einräumen,
dürfen nur eingeräumt oder erworben werden, wenn die Optionsbedingungen vorsehen, dass
a) der Differenzbetrag zu ermitteln ist als ein Bruchteil, das Einfache oder das Mehrfache (Differenzbetragsmultipli-
kator) der Differenz zwischen dem
(1) Wert des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt und dem Basispreis oder
(2) Basispreis und dem Wert des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt,
b) bei negativem Differenzbetrag eine Zahlung entfällt.
Geschäfte, die andere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nicht abgeschlossen werden.
4.2 Die Verwaltungsgesellschaft darf Geschäfte tätigen, die zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen an-
deren organisierten Markt einbezogene Finanzinstrumente gemäß Absatz 4.1 zum Gegenstand haben.
Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene
Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nur mit geeigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstitu-
ten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge getätigt werden. Diese Geschäfte dürfen mit einem Vertrags-
partner nur insoweit getätigt werden, als der Verkehrswert der insgesamt mit diesem Vertragspartner für Rechnung des
Teilfonds getätigten Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, 5% des Netto-Fondsvermögens nicht
überschreitet. Bei Überschreitung der vorgenannten Grenze darf die Verwaltungsgesellschaft weitere Geschäfte mit die-
sem Vertragspartner nur tätigen, wenn diese zu einer Verringerung des Saldos führen. Überschreitet der Saldo aller An-
sprüche aus offenen, mit dem Vertragspartner für Rechnung des Teilfonds getätigten Geschäften, die Finanzinstrumente
zum Gegenstand haben, 10% des Netto-Fondsvermögens zugunsten des Teilfonds, so hat die Verwaltungsgesellschaft
unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber unverzüglich diese Grenze wieder einzuhalten. Konzernunternehmen
gelten als ein Vertragspartner.
Die Verwaltungsgesellschaft darf in Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente erwerben, wenn
(a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen
anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz einbezogen sind, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
(b) ihre Zulassung an einer der genannten Börsen zum amtlichen Markt oder ihre Einbeziehung in einen der genannten
organisierten Märkte nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb
eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt.
4.3 Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds nur zur Währungskurssicherung von Vermögensgegenstän-
den, die nicht in der Fondswährung gehalten werden, Devisenterminkontrakte verkaufen sowie nur Verkaufsoptions-
rechte auf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung
lauten. Eine indirekte Absicherung über eine dritte Währung ist unter Verwendung von Devisenterminkontrakten nur
zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie bei einer Direktabsiche-
rung entspricht und gegenüber einer Direktabsicherung keine höheren Kosten entstehen. Devisenterminkontrakte und
Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte nur
erworben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäftes benötigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft wird von die-
sen Möglichkeiten Gebrauch machen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anteilinhaber für geboten hält.
5. Anlagebeschränkungen
Die Verwaltungsgesellschaft darf für keinen Teilfonds:
a) mehr als 20% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen eines Einzigen der in Absatz 2 unter
Buchstaben a), b), c), d), e), oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen;
b) mehr als 25% der ausgegebenen Investmentanteile eines Einzigen der in Absatz 2 unter Buchstaben a), b), c), d),
e), oder f) aufgeführten Zielfonds erwerben, wobei für alle Teilfonds insgesamt nicht mehr als 50% der ausgegebenen
Anteile eines Investmentvermögens mit Sitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg erworben werden dürfen;
c) mehr als 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen von in Absatz 2 unter Buchstabe b), d),
oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen;
d) in Investmentanteilen anderer Zielfonds investieren, die nach ihren Vertragsbedingungen bzw. ihrer Satzung ihrer-
seits mehr als 10% ihres Netto-Fondsvermögens in Investmentanteilen anderer Investmentvermögen anlegen dürfen,
wobei es sich nur um Vermögen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a), b), d), e) und/oder f) handeln darf;
e) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen;
f) irgendwelche Vermögenswerte verpfänden oder belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung abtreten,
es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß (j) oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss-
oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne von Ab-
satz 4;
g) Leerverkäufe von Vermögenswerten tätigen oder Call-Optionen auf Vermögenswerte verkaufen, welche nicht zum
Fondsvermögen gehören;
h) Waren oder Warenkontrakte erwerben oder verkaufen;
i) Edelmetalle oder Edelmetallzertifikate erwerben;
47320
j) Kredite aufnehmen, es sei denn für kurze Zeit bis zur Höhe von 10% des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen
Teilfonds zu marktüblichen Bedingungen und mit Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen;
k) in Immobilien anlegen;
l) in Future-, Venture Capital- und Private Equity-Fonds oder Spezial-Sondervermögen investieren sowie andere
Wertpapiere erwerben.
Bei Investmentvermögen, die aus mehreren Teilfonds bestehen (Umbrella-Fonds), beziehen sich die unter Buchstaben
a), b) und c) geregelten Anlagegrenzen jeweils auf einen Teilfonds, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teil-
fonds im Hinblick auf Dritte findet Anwendung. Sofern das Vermögen eines Teilfonds nicht ausschließlich für die An-
sprüche der Anleger dieses Teilfonds und für die Verbindlichkeiten dieses Teilfonds haftet, beziehen sich die unter a),
b) und c) geregelten Anlagegrenzen auf den Umbrella-Fonds insgesamt.
6. Die einzelnen Teilfonds unterscheiden sich durch die Art der Zielfonds, deren Anteile für den Teilfonds erworben
werden dürfen, und durch den Anteil des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen
Art gehalten werden darf, sowie durch den Umfang, in dem Investmentanteile von Zielfonds mit Sitz außerhalb des
Großherzogtums Luxemburg erworben werden dürfen. Dies wie auch die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden
Investmentanteile ausgewählt werden, wird im Verkaufsprospekt bestimmt.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Zulassung des Fonds von
den in diesem Artikel vorgesehenen Grenzen unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung abweichen.
Werden die in diesem Artikel genannten Grenzen unbeabsichtigt überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft
bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung der Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteil-
inhaber anzustreben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Verfügungen treffen und mit Einverständnis der Depotbank Änderungen
der Anlagebeschränkungen und anderer Teile des Verwaltungsreglements vornehmen sowie weitere Anlagebeschrän-
kungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile ver-
trieben werden bzw. vertrieben werden sollen.
Art. 5. Währung und Anteilwertberechnung
1. Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf Euro («Referenzwährung»). Der Wert eines Anteils («Anteil-
wert») lautet auf die im Verkaufsprospekt festgelegte Währung, in welcher der jeweilige Teilfonds aufgelegt wird.
Der Anteilwert wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten
Dritten an jedem Tag, der zugleich Börsentag in Luxemburg und Frankfurt am Main ist («Bewertungstag»), berechnet.
Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds durch die Zahl der am Be-
wertungstag im Umlauf befindlichen Anteile an diesem Teilfonds.
An Börsentagen, die an einem der vorgenannten Orte gesetzliche Feiertage sind sowie am 24. und 31. Dezember
wird in der Regel von einer Bewertung abgesehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, an diesen Tagen zu
bewerten. In diesem Fall wird dies mittels einer Veröffentlichung in drei Tageszeitungen angekündigt. Eine dieser Tages-
zeitungen muss eine Luxemburger Zeitung sein.
Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder
gemäß den Regelungen des Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds insge-
samt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerech-
net.
2. Das Netto-Fondsvermögen jedes Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet.
b) Die flüssigen Mittel werden zu ihrem Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
c) Falls für die unter Buchstabe a) genannten Investmentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknah-
mepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrs-
wert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von
Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d) Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in die Fonds-
währung umgerechnet.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus den Flüssigen Mitteln und
zulässigen Kreditaufnahmen eines Teilfonds befriedigt werden können, den Anteilwert nach vorheriger Genehmigung
durch die Depotbank auf der Basis der Preise des Bewertungstages bestimmen, an welchem sie die erforderlichen Ver-
käufe von Investmentanteilen tatsächlich vornimmt.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes eines Teilfonds zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen, und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere während der Zeit, in der die Rücknah-
mepreise eines erheblichen Teils der Investmentanteile in dem Teilfonds nicht verfügbar sind, sowie in Notlagen, wenn
die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen des Teilfonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den Gegenwert
der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß durchzu-
führen.
Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung bzw. Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich in
mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen
sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
Art. 6. Fondsanteile
1. Fondsanteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds und lauten auf den Inhaber.
2. Fondsanteile werden durch Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht
nicht.
47321
3. Alle Fondsanteile desselben Teilfonds (hiernach auch «Anteile») haben gleiche Rechte.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile erfolgen bei der Depotbank
sowie über jede im Verkaufsprospekt des Fonds bezeichnete Zahlstelle.
Art. 7. Ausgabe von Anteilen
1. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben.
2. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision zu-
gunsten der Vertriebsstellen von bis zu 5,26% des Anteilwertes. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere
Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankar-
beitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in Luxemburg zahlbar.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe
von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der
Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz eines Teilfonds, im Interesse der Anlagepolitik oder
im Fall der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Teilfonds erforderlich erscheint.
4. Zeichnungsanträge, welche bis 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Später
eingehende Zeichnungsanträge werden auf der Grundlage des Anteilwertes des übernächsten Bewertungstages abge-
rechnet.
5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank zugeteilt und auf den Zeichner in entsprechender Höhe übertragen.
6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zurückzahlen.
7. Sparpläne werden nicht angeboten.
Art. 8. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Rücknahmepreis zu verlangen. Die
Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 5 des Verwaltungs-
reglements. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt zwei Bankarbeitstage nach dem entsprechenden Bewertungstag
in Luxemburg.
2. Rücknahmeanträge, welche bis 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Später eingehende Rück-
nahmeanträge werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den Flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Teilfonds befriedigt wer-
den können, erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte dieses Teilfonds ohne Verzögerung verkauft
wurden.
4. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds oder eines
Teilfonds erforderlich erscheint.
6. Anteile an einem Teilfonds können in Anteile eines anderen Teilfonds umgetauscht werden. Der Tausch der Anteile
erfolgt auf der Grundlage des entsprechend Absatz 2 maßgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Be-
rücksichtigung einer Umtauschprovision von bis zu 1,00% des Anteilwertes der Anteile des Teilfonds, in die umgetauscht
werden soll. Die Umtauschprovision wird zugunsten der Vertriebsstellen erhoben. Ein sich aus dem Tausch ergebender
Restbetrag wird an die Anteilinhaber ausbezahlt.
Art. 9. Kosten des Fonds
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds für die Tätigkeit als Verwal-
tungsgesellschaft in Bezug auf die Hauptverwaltung und die Anlagenverwaltung ein Entgelt von jährlich bis zu 1,20%
(«Verwaltungsvergütung»), das anteilig monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen während
des betreffenden Monats zu berechnen und auszuzahlen ist.
2. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds eine Vergütung zugunsten der
Vertriebsstellen von jährlich bis zu 1,50% («Vertriebsprovision»), die anteilig monatlich nachträglich auf das Netto-
Fondsvermögen zu berechnen und auszuzahlen ist.
3. Die Depotbank hat gegen das Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds Anspruch auf die mit der Verwaltungsge-
sellschaft vereinbarten Honorare, welche folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen:
a) ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von jährlich bis zu 0,10%, das anteilig monatlich nachträglich auf
das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds während des betreffenden Monats zu berechnen
und auszuzahlen ist;
b) Bearbeitungsgebühren für jede Transaktion für Rechnung des jeweiligen Teilfonds in Höhe der in Luxemburg bank-
üblichen Gebühren;
c) Kosten und Auslagen, die der Depotbank aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter gemäß
Artikel 3 Absatz 3 des Verwaltungsreglements mit der Verwahrung von Investmentanteilen des Teilfonds entstehen so-
wie sämtliche anderen ausgelegten Spesen.
4. Der Fonds trägt daneben folgende Kosten:
a) alle Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des Fonds erhoben werden;
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b) die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten.
Beim Erwerb von Investmentanteilen, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen
Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Verwaltungsgesellschaft für
den Erwerb oder die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
c) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
d) die Honorare der Wirtschaftsprüfer sowie die Kosten der Prüfung seiner steuerlichen Rechnungslegung;
e) die Kosten für Devisenkurssicherung;
f) die Kosten der Vorbereitung, Hinterlegung und Veröffentlichung dieses Verwaltungsreglements sowie anderer Do-
kumente, die den Fonds betreffen wie z.B. Verkaufsprospekte, einschließlich der Kosten der Anmeldungen zur Registrie-
rung oder der schriftlichen Erläuterungen bei sämtlichen Aufsichtsbehörden und Börsen (einschließlich örtlichen
Wertpapierhändlervereinigungen), welche im Zusammenhang mit dem Fonds oder dem Anbieten der Anteile vorge-
nommen werden müssen;
g) die Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen
Sprachen sowie die Druck- und Vertriebskosten von sämtlichen weiteren Berichten und Dokumenten, die gemäß den
anwendbaren Gesetzen oder Reglementen der genannten Behörden notwendig sind;
h) die Kosten der Veröffentlichungen an die Anteilinhaber;
i) die Gebühren an die jeweiligen Repräsentanten im Ausland sowie sämtliche Verwaltungsgebühren.
Ausgenommen sind die Kosten für Werbung und andere Kosten, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten
und dem Verkauf von Anteilen anfallen.
5. Das Vermögen des Fonds haftet insgesamt für alle vom Fonds zu tragenden Kosten. Jedoch werden diese Kosten
dem einzelnen Teilfonds gesondert berechnet, soweit sie ihn allein betreffen; im Übrigen werden diese Kosten den ein-
zelnen Teilfonds im Verhältnis ihres Netto-Fondsvermögens anteilig belastet.
6. Sämtliche Kosten und Entgelte werden zuerst den Erträgen, dann den Kapitalgewinnen und erst dann dem Fonds-
vermögen angerechnet.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr des Fonds endet jährlich Ende Februar.
2. Der Jahresabschluss des Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft er-
nannt wird.
Art. 11. Ausschüttungspolitik
1. Die Depotbank führt nach Weisung der Verwaltungsgesellschaft eine jährliche Ausschüttung durch.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen
aufgrund der Ausschüttung nicht unter 1,25 Millionen Euro sinkt. Ein Ertragsausgleich kann durchgeführt werden.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen, die fünf
Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wurden, verjähren zugunsten des Teilfonds.
Die Depotbank ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihr Recht auf Aus-
schüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, auszuzahlen.
4. Zwischenausschüttungen sind zulässig.
Art. 12. Dauer und Auflösung des Fonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann der Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden.
3. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
b) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Absatz 7 des Verwaltungsreglements bleibt;
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Fäl-
len.
4. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Fonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von
Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Net-
to-Liquidationserlös») auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von ihr oder der Depotbank
ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber des Fonds nach deren Anspruch verteilen. Der Netto-Liquidationserlös,
der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden ist, wird, soweit dann ge-
setzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rech-
nung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo dieser Betrag verfällt, wenn er
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert wird.
5. Weder die Anteilinhaber noch deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können die Auflösung oder die Tei-
lung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
47323
Art. 13. Verjährung und Vorlegungsfrist
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Absatz 4 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
Art. 14. Änderungen
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement mit Zustimmung der Depotbank jederzeit ganz oder teil-
weise ändern.
Art. 15. Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements sowie Änderungen desselben werden bei der Kanzlei des
Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und ein Verweis auf diese Hinterlegung im Mémorial veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreise können bei der Verwaltungsgesellschaft erfragt werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie
einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
Im Jahres- und Halbjahresbericht gibt die Verwaltungsgesellschaft außerdem an:
- den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge, die dem Teilfonds im Berichtszeitraum für den Erwerb
und die Rückgabe von Investmentanteilen an anderen OGA berechnet worden sind;
- die Vergütung, die dem Teilfonds von einem anderen OGA (einschließlich dessen Verwaltungsgesellschaft) als Ver-
waltungsvergütung für die im Teilfonds gehaltenen Investmentanteile berechnet wurde.
4. Die Verwaltungsgesellschaft hat im Jahres- und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rück-
nahmeabschläge offen zu legen, die dem Fonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investment-
anteilen berechnet worden sind. In gleicher Weise hat die Verwaltungsgesellschaft die Vergütung offen zu legen, die dem
Fonds von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder von einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Ge-
sellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbun-
den ist oder einer anderen Investment-Gesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungs-
vergütung für die im Fonds gehaltenen Investmentanteile berechnet wurde.
5. Die unter Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-
waltungsgesellschaft erhältlich.
6. Die Auflösung des Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-
stimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement unterliegt Luxemburger Recht. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen
des Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemein-
same Anlagen. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und
der Depotbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungs-
gesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines
jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile des Fonds öffentlich vertrieben werden, soweit es sich um Ansprüche
der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind, und im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den
Fonds beziehen.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements ist maßgeblich.
Art. 17. Inkrafttreten
Jegliche Änderungen des Verwaltungsreglements treten, soweit nicht anders bestimmt, am Tage ihrer Unterzeich-
nung in Kraft.
Luxemburg, den 23.September 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 24 septembre 2004, réf. LSO-AU05472. – Reçu 54 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(078006.2//626) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 septembre 2004.
ADIG EUROPA ZinsPlus 9/2009, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Verwaltungsreglement - Allgemeiner Teili>
Das Verwaltungsreglement - Allgemeiner Teil - wird im Mémorial Recueil des Sociétés et Associations vom 5. Okto-
ber 2004 unter dem Namen ADIG EUROPA PROTECT 10/2007 veröffentlicht.
<i>Verwaltungsreglement - Besonderer Teil -i>
ADIG EUROPA ZinsPlus 9/2009
Art. 20. Fondsbezeichnung und Depotbank
Der Name des Fonds lautet ADIG EUROPA ZinsPlus 9/2009. Depotbank ist die COMMERZBANK INTERNATIO-
NAL S.A., Luxemburg.
INTERNATIONAL FUND MANAGEMENT S.A.DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
47324
Art. 21. Anlagepolitik
Ziel der Anlagepolitik ist es, zum Laufzeitende entweder einen Liquidationserlös je Anteil zwischen EUR 52,50 und
EUR 55,00 zu erwirtschaften, oder den Anteilinhaber an der positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Aktien-
index Dow Jones EURO STOXX 50 zu beteiligen. Die endgültige Höhe des angestrebten Liquidationserlöses je Anteil
wird am Auflagetag auf Basis der dann aktuellen Marktparameter festgelegt und kann am Auflagetag bei der Verwaltungs-
gesellschaft erfragt werden. Führt eine Beteiligung an der positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Dow Jones
EURO STOXX 50 zu einem höheren Liquidationserlös je Anteil zum Laufzeitende als der am Auflagetag festgelegte an-
zustrebende Liquidationserlös, wird der Anteilinhaber an der positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Dow
Jones EURO STOXX 50 beteiligt, wenn der Anteilinhaber die Fondsanteile bis zum Laufzeitende hält.
Zu diesem Zweck erwirbt der Fonds insbesondere Wertpapiere, die eine Beteiligung an der positiven durchschnitt-
lichen Kursentwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50 verbriefen, wie beispielsweise Partizipationsscheine auf den
Dow Jones EURO STOXX 50 (Index-Zertifikate, die an Börsen oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt,
für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der OECD gehandelt wer-
den) und/oder Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen mit variablem Zins, Zero-Bonds und sonstige zulässige
Vermögenswerte. Durch den Erwerb der Wertpapiere sollen eventuelle Kursrückgänge der erworbenen Aktien bezie-
hungsweise Indexpartizipationsscheine bezogen auf den Anteilwert am Auflagetag zum Laufzeitende des Fonds abgesi-
chert sowie die Erwirtschaftung eines Liquidationserlöses je Anteil zwischen EUR 52,50 und EUR 55,00 oder die
Partizipation an einer positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50 ermöglicht wer-
den. Jedoch wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Anlage in Wertpapieren, die
die Erwirtschaftung eines Liquidationserlöses je Anteil zwischen EUR 52,50 und EUR 55,00 oder die Partizipation an
einer positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50 verbriefen, keinesfalls eine Zusi-
cherung gegeben werden kann, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Zur Generierung des Liquidationserlöses je Anteil, bzw. der Beteiligung der Anleger an der positiven durchschnittli-
chen Kursentwicklung des Aktienindex Dow Jones EURO STOXX 50 und zur Absicherung der eventuellen Kursrück-
gänge der erworbenen Aktien beziehungsweise Indexpartizipationsscheine bezogen auf den Anteilwert am Auflagetag,
kann der Fonds außerdem Optionen erwerben und verkaufen, gemäß Artikel 4 A 3. Gemäß Artikel 4 A 3. des Verwal-
tungsreglements «Allgemeiner Teil» dürfen diese Optionen sowohl notiert als auch nicht-notiert sein. Voraussetzung
für den Erwerb nicht-notierter Optionen ist, dass es sich bei den Vertragspartnern um Finanzeinrichtungen erster Ord-
nung handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Dabei darf die Summe der Prämien 35% des Netto-Fonds-
vermögens nicht übersteigen. Darüber hinaus kann der Fonds andere geeignete Instrumente und Techniken nutzen, und
zwar insbesondere notierte und nicht-notierte Short Forwards, also den Verkauf von Indexterminkontrakten, mit denen
die im Fonds enthaltenen Wertpapiere ganz oder teilweise abgesichert werden können. Voraussetzung für den Verkauf
nicht-notierter Forwards ist, dass es sich bei den Vertragspartnern um Finanzeinrichtungen erster Ordnung handelt, die
auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Ferner kann der Fonds in andere gesetzlich zulässige Anlagen investieren, wo-
bei zu Investitionszwecken keine Anlage in Investmentfonds, Geldmarktinstrumenten oder kündbaren Einlagen erfolgen
wird, in diesem Zusammenhang werden zulässige Derivate ausschließlich zum Zweck der ordentlichen Verwaltung des
Wertpapiervermögens eingesetzt. Die Verbindlichkeiten aus dem Einsatz von Derivaten werden in ihrer Summe nicht
höher sein als das Nettofondsvermögen. Zulässige Derivate stellen Wertpapier-Terminkontrakte, Finanzterminkontrak-
te sowie Optionsgeschäfte auf Aktienindizes dar. Beim Einsatz von Derivaten wird der Fonds nicht von den im Verkaufs-
prospekt und Verwaltungsreglement genannten Anlagezielen abweichen. Anlagen dürfen in jedweder Währung erfolgen,
wobei Anlagen, die nicht auf Fondswährung lauten, gegenüber dieser größtenteils währungskursgesichert werden.
Gemäß Artikel 4 B 7. des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, unter
Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren verschiedener
Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat
der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder
mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere müssen im Rahmen
von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emis-
sion 30% des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
Art. 22. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Bewertungstag
1. Die Fondswährung ist der Euro.
2. Ausgabepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 6 des Verwaltungsreglements
«Allgemeiner Teil» zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 5,0%. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder
andere Belastungen erhöhen, die in Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 9 des Verwaltungsregle-
ments «Allgemeiner Teil», von dem eine Rücknahmeprovision zugunsten des Fonds erhoben werden kann, welche 1,5%
des Inventarwertes je Anteil nicht übersteigen darf und zugunsten des Fonds erhoben wird. Diese Rücknahmeprovision
wird täglich einheitlich für alle Anteilrücknahmen wirksam.
4. Der Inventarwert je Anteil wird gemäß Artikel 5 Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit den
Artikeln 6 bzw. 9 ermittelt. Dabei werden nicht-notierte Optionen auf Aktienindizes zu den Geldkursen bewertet, die
von hierauf spezialisierten Finanzeinrichtungen erster Ordnung gestellt werden.
5. Kauf- und Verkaufsaufträge für Anteile, die bis einschließlich 11.00 Uhr eines Bewertungstages gemäß Artikel 5 des
Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 6 des Verwaltungsreglements «Beson-
derer Teil» eingegangen sind, werden zu den Ausgabe- und Rücknahmepreisen dieses Bewertungstages abgerechnet.
Kauf- und Verkaufsaufträge für Anteile, die nach 11.00 Uhr eines Bewertungstages gemäß Artikel 5 des Verwaltungsre-
glements «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 6 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» ein-
gegangen sind, werden zu den Ausgabe- und Rücknahmepreisen des nächsten Bewertungstages abgerechnet.
47325
Art. 23. Kosten der Verwaltung und der Depotbank
1. Aus dem Fondsvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1,2 p.a. zuzüglich eventuell
anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, die auf den täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines
jeden Monats zahlbar ist.
2. Die Depotbank erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt von bis zu 0,10% p.a. zuzüglich eventuell anfal-
lender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das auf den täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden
Monats zahlbar ist, und eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 0,125% des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für Rech-
nung des Fonds soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen.
3. Darüber hinaus gehen die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden Aufwendungen und Kosten
nach Maßgabe von Artikel 11 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» zu Lasten des Fonds.
Art. 24. Thesaurierung der Erträge
Die während des Rechnungsjahres angefallenen ordentlichen Nettoerträge des Fonds werden ebenso wie realisierte
Kapitalgewinne, Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im
Fonds wieder angelegt.
Art. 25. Anteilzertifikate
Die Anteile des Fonds (Artikel 8 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil») werden in Globalurkunden ver-
brieft, die auf den Inhaber lauten und über jede von der Verwaltungsgesellschaft bestimmte Anzahl von Anteilen ausge-
stellt werden. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 26. Rechnungsjahr
Das erste Rechnungsjahr läuft von der Auflage des Fonds am 27. September 2004 bis zum 30. September 2005. Die
folgenden Rechnungsjahre des Fonds beginnen jeweils am 1. Oktober und enden am 30. September des darauffolgenden
Jahres.
Art. 27. Dauer des Fonds, Liquidation und Verteilung des Fondsvermögens
Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» ist die Dauer des Fonds auf den
30. September 2009 befristet.
Die Ausgabe von Anteilen erfolgt längstens bis zum 31. Juli 2009.
Die Verwaltungsgesellschaft wird mit der Veräußerung des Fondsvermögens am 24. September 2009 beginnen und
bis zum 30. September 2009 alle Vermögensgegenstände veräußern, die Forderungen einziehen und die Verbindlichkei-
ten tilgen.
Die Rückgabe von Fondsanteilen ist mit Ausnahme der Tage vom 24. September 2009 bis einschließlich 30. Septem-
ber 2009 (an diesen Tagen wird die Rückgabe im Anlegerinteresse ausgeschlossen, einerseits zur frühzeitigen Ermittlung
des Liquidationserlöses und zu dessen rechtzeitiger Zahlung an den Anteilinhaber sowie zur Ermittlung eventueller Lei-
stungen der Verwaltungsgesellschaft) möglich.
Spätestens am Tag nach der Fondsauflösung, welcher ein Bewertungstag ist, gibt die Verwaltungsgesellschaft den Li-
quidationserlös je Fondsanteil bekannt, der bei der Depotbank sowie bei den Zahlstellen des Fonds an diesem Tag zur
Auszahlung gelangt.
Alle eventuell anfallenden Kosten der Liquidation werden von der Verwaltungsgesellschaft getragen.
Art. 28. Inkrafttreten
Das Verwaltungsreglement - Besonderer Teil - tritt am Datum seiner Unterzeichnung in Kraft.
Luxemburg, den 1. Juli 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 21 septembre 2004, réf. LSO-AU04324. – Reçu 22 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(077042.2//122) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 septembre 2004.
ADIG EUROPA ZinsPlus 10/2009, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Verwaltungsreglement - Allgemeiner Teili>
Das Verwaltungsreglement - Allgemeiner Teil - wird im Mémorial Recueil des Sociétés et Associations vom 5. Okto-
ber 2004 unter dem Namen ADIG EUROPA PROTECT 10/2007 veröffentlicht.
<i>Verwaltungsreglement - Besonderer Teil -i>
<i>ADIG EUROPA ZinsPlus 10/2009i>
Art. 20. Fondsbezeichnung und Depotbank
Der Name des Fonds lautet ADIG EUROPA ZinsPlus 10/2009. Depotbank ist die COMMERZBANK INTERNATIO-
NAL S.A., Luxemburg.
Art. 21. Anlagepolitik
Ziel der Anlagepolitik ist es, zum Laufzeitende entweder einen Liquidationserlös je Anteil zwischen EUR 52,50 und
EUR 55,00 zu erwirtschaften, oder den Anteilinhaber an der positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Aktien-
index Dow Jones EURO STOXX 50 zu beteiligen. Die endgültige Höhe des angestrebten Liquidationserlöses je Anteil
wird am Auflagetag auf Basis der dann aktuellen Marktparameter festgelegt und kann am Auflagetag bei der Verwaltungs-
COMINVEST ASSET MANAGEMENT S.A. / COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A.
Unterschriften / Unterschriften
47326
gesellschaft erfragt werden. Führt eine Beteiligung an der positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Dow Jones
EURO STOXX 50 zu einem höheren Liquidationserlös je Anteil zum Laufzeitende als der am Auflagetag festgelegte an-
zustrebende Liquidationserlös, wird der Anteilinhaber an der positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Dow
Jones EURO STOXX 50 beteiligt, wenn der Anteilinhaber die Fondsanteile bis zum Laufzeitende hält.
Zu diesem Zweck erwirbt der Fonds insbesondere Wertpapiere, die eine Beteiligung an der positiven durchschnitt-
lichen Kursentwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50 verbriefen, wie beispielsweise Partizipationsscheine auf den
Dow Jones EURO STOXX 50 (Index-Zertifikate, die an Börsen oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt,
für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der OECD gehandelt wer-
den) und/oder Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen mit variablem Zins, Zero-Bonds und sonstige zulässige
Vermögenswerte. Durch den Erwerb der Wertpapiere sollen eventuelle Kursrückgänge der erworbenen Aktien bezie-
hungsweise Indexpartizipationsscheine bezogen auf den Anteilwert am Auflagetag zum Laufzeitende des Fonds abgesi-
chert sowie die Erwirtschaftung eines Liquidationserlöses je Anteil zwischen EUR 52,50 und EUR 55,00 oder die
Partizipation an einer positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50 ermöglicht wer-
den. Jedoch wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Anlage in Wertpapieren, die
die Erwirtschaftung eines Liquidationserlöses je Anteil zwischen EUR 52,50 und EUR 55,00 oder die Partizipation an
einer positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50 verbriefen, keinesfalls eine Zusi-
cherung gegeben werden kann, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Zur Generierung des Liquidationserlöses je Anteil, bzw. der Beteiligung der Anleger an der positiven durchschnittli-
chen Kursentwicklung des Aktienindex Dow Jones EURO STOXX 50 und zur Absicherung der eventuellen Kursrück-
gänge der erworbenen Aktien beziehungsweise Indexpartizipationsscheine bezogen auf den Anteilwert am Auflagetag,
kann der Fonds außerdem Optionen erwerben und verkaufen, gemäß Artikel 4 A 3. Gemäß Artikel 4 A 3. des Verwal-
tungsreglements «Allgemeiner Teil» dürfen diese Optionen sowohl notiert als auch nicht-notiert sein. Voraussetzung
für den Erwerb nicht-notierter Optionen ist, dass es sich bei den Vertragspartnern um Finanzeinrichtungen erster Ord-
nung handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Dabei darf die Summe der Prämien 35% des Netto-Fonds-
vermögens nicht übersteigen. Darüber hinaus kann der Fonds andere geeignete Instrumente und Techniken nutzen, und
zwar insbesondere notierte und nicht-notierte Short Forwards, also den Verkauf von Indexterminkontrakten, mit denen
die im Fonds enthaltenen Wertpapiere ganz oder teilweise abgesichert werden können. Voraussetzung für den Verkauf
nicht-notierter Forwards ist, dass es sich bei den Vertragspartnern um Finanzeinrichtungen erster Ordnung handelt, die
auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Ferner kann der Fonds in andere gesetzlich zulässige Anlagen investieren, wo-
bei zu Investitionszwecken keine Anlage in Investmentfonds, Geldmarktinstrumenten oder kündbaren Einlagen erfolgen
wird, in diesem Zusammenhang werden zulässige Derivate ausschließlich zum Zweck der ordentlichen Verwaltung des
Wertpapiervermögens eingesetzt. Die Verbindlichkeiten aus dem Einsatz von Derivaten werden in ihrer Summe nicht
höher sein als das Nettofondsvermögen. Zulässige Derivate stellen Wertpapier-Terminkontrakte, Finanzterminkontrak-
te sowie Optionsgeschäfte auf Aktienindizes dar. Beim Einsatz von Derivaten wird der Fonds nicht von den im Verkaufs-
prospekt und Verwaltungsreglement genannten Anlagezielen abweichen. Anlagen dürfen in jedweder Währung erfolgen,
wobei Anlagen, die nicht auf Fondswährung lauten, gegenüber dieser größtenteils währungskursgesichert werden.
Gemäß Artikel 4 B 7. des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, unter
Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren verschiedener
Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat
der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder
mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere müssen im Rahmen
von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emis-
sion 30% des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
Art. 22. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Bewertungstag
1. Die Fondswährung ist der Euro.
2. Ausgabepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 6 des Verwaltungsreglements
«Allgemeiner Teil» zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 5,0%. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder
andere Belastungen erhöhen, die in Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 9 des Verwaltungsregle-
ments «Allgemeiner Teil», von dem eine Rücknahmeprovision zugunsten des Fonds erhoben werden kann, welche 1,5%
des Inventarwertes je Anteil nicht übersteigen darf und zugunsten des Fonds erhoben wird. Diese Rücknahmeprovision
wird täglich einheitlich für alle Anteilrücknahmen wirksam.
4. Der Inventarwert je Anteil wird gemäß Artikel 5 Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit den
Artikeln 6 bzw. 9 ermittelt. Dabei werden nicht-notierte Optionen auf Aktienindizes zu den Geldkursen bewertet, die
von hierauf spezialisierten Finanzeinrichtungen erster Ordnung gestellt werden.
5. Kauf- und Verkaufsaufträge für Anteile, die bis einschließlich 11.00 Uhr eines Bewertungstages gemäß Artikel 5 des
Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 6 des Verwaltungsreglements «Beson-
derer Teil» eingegangen sind, werden zu den Ausgabe- und Rücknahmepreisen dieses Bewertungstages abgerechnet.
Kauf- und Verkaufsaufträge für Anteile, die nach 11.00 Uhr eines Bewertungstages gemäß Artikel 5 des Verwaltungsre-
glements «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 6 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» ein-
gegangen sind, werden zu den Ausgabe- und Rücknahmepreisen des nächsten Bewertungstages abgerechnet.
Art. 23. Kosten der Verwaltung und der Depotbank
1. Aus dem Fondsvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1,2 p.a. zuzüglich eventuell
anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, die auf den täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines
jeden Monats zahlbar ist.
47327
2. Die Depotbank erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt von bis zu 0,10% p.a. zuzüglich eventuell anfal-
lender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das auf den täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden
Monats zahlbar ist, und eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 0,125% des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für Rech-
nung des Fonds soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen.
3. Darüber hinaus gehen die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden Aufwendungen und Kosten
nach Maßgabe von Artikel 11 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» zu Lasten des Fonds.
Art. 24. Thesaurierung der Erträge
Die während des Rechnungsjahres angefallenen ordentlichen Nettoerträge des Fonds werden ebenso wie realisierte
Kapitalgewinne, Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im
Fonds wieder angelegt.
Art. 25. Anteilzertifikate
Die Anteile des Fonds (Artikel 8 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil») werden in Globalurkunden ver-
brieft, die auf den Inhaber lauten und über jede von der Verwaltungsgesellschaft bestimmte Anzahl von Anteilen ausge-
stellt werden. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 26. Rechnungsjahr
Das erste Rechnungsjahr läuft von der Auflage des Fonds am 27. Oktober 2004 bis zum 31. Oktober 2005. Die fol-
genden Rechnungsjahre des Fonds beginnen jeweils am 1. November und enden am 31. Oktober des darauffolgenden
Jahres.
Art. 27. Dauer des Fonds, Liquidation und Verteilung des Fondsvermögens
Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» ist die Dauer des Fonds auf den
31. Oktober 2009 befristet.
Die Ausgabe von Anteilen erfolgt längstens bis zum 31. August 2009.
Die Verwaltungsgesellschaft wird mit der Veräußerung des Fondsvermögens am 26. Oktober 2009 beginnen und bis
zum 31. Oktober 2009 alle Vermögensgegenstände veräußern, die Forderungen einziehen und die Verbindlichkeiten til-
gen.
Die Rückgabe von Fondsanteilen ist mit Ausnahme der Tage vom 26. Oktober 2009 bis einschließlich 31. Oktober
2009 (an diesen Tagen wird die Rückgabe im Anlegerinteresse ausgeschlossen, einerseits zur frühzeitigen Ermittlung des
Liquidationserlöses und zu dessen rechtzeitiger Zahlung an den Anteilinhaber sowie zur Ermittlung eventueller Leistun-
gen der Verwaltungsgesellschaft) möglich.
Spätestens am Tag nach der Fondsauflösung, welcher ein Bewertungstag ist, gibt die Verwaltungsgesellschaft den Li-
quidationserlös je Fondsanteil bekannt, der bei der Depotbank sowie bei den Zahlstellen des Fonds an diesem Tag zur
Auszahlung gelangt.
Alle eventuell anfallenden Kosten der Liquidation werden von der Verwaltungsgesellschaft getragen.
Art. 28. Inkrafttreten
Das Verwaltungsreglement - Besonderer Teil - tritt am Datum seiner Unterzeichnung in Kraft.
Luxemburg, den 1. Juli 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 21 septembre 2004, réf. LSO-AU04327. – Reçu 22 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(077044.2//122) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 septembre 2004.
BANSABADELL REASSURANCES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-5365 Münsbach, 6, Parc d’Activité Syrdall.
R. C. Luxembourg B 33.451.
—
DISSOLUTION
L’an deux mille quatre, le neuf septembre.
Par-devant Maître Martine Decker, notaire de résidence à Hesperange, agissant en remplacement de Maître Paul Dec-
ker, notaire de résidence à Luxembourg-Eich, lequel dernier restera dépositaire du présent acte.
S’est réunie l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société anonyme BANSABADELL REASSU-
RANCES S.A. établie et ayant son siège social à L-5365 Münsbach, 6, Parc d’Activité Syrdall,
constituée suivant acte reçu par le notaire Gérard Lecuit, alors de résidence à Mersch, en date du 4 avril 1990, publié
au Mémorial C Recueil Spécial des Sociétés et Associations, numéro 358 du 3 octobre 1990,
modifiée suivant acte reçu par le même notaire Gérard Lecuit, alors de résidence à Mersch, en date du 17 juin 1992,
publié au Mémorial C Recueil Spécial des Sociétés et Associations, numéro 505 du 5 novembre 1992,
modifiée suivant acte reçu par le notaire Paul Decker, de résidence à Luxembourg-Eich en date du 13 octobre 1997,
publié au Mémorial C Recueil des Sociétés et Associations, numéro 37 du 17 janvier 1998,
modifiée suivant acte reçu par le notaire Paul Decker, de résidence à Luxembourg-Eich en date du 25 novembre 2002,
publié au Mémorial C Recueil des Sociétés et Associations, numéro 104 du 3 février 2003,
modifiée suivant acte reçu par le notaire Paul Decker, de résidence à Luxembourg-Eich en date du 5 août 2004, non
encore publié au Mémorial C Recueil des Sociétés et Associations,
COMINVEST ASSET MANAGEMENT S.A. / COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A.
Unterschriften / Unterschriften
47328
inscrite au registre de commerce et des sociétés près le tribunal d’arrondissement de et à Luxembourg, section B
sous le numéro 33.451.
L’assemblée générale extraordinaire est ouverte à 10.20 heures sous la présidence de Monsieur Ignacio Camis, sous-
directeur général, demeurant à E-08190 Cugat del Valles, Sena 12.
Le président nomme comme secrétaire Madame Anne-Rose Goebel, employée privée, demeurant professionnelle-
ment à L-5365 Münsbach, 6 Parc d’Activité Syrdall,
L’assemblée choisit comme scrutateur Monsieur Claude Stiennon, directeur général, demeurant professionnellement
à L-5365 Münsbach, 6, Parc d’Activité Syrdall.
Le bureau de l’assemblée ayant ainsi été constitué, le président déclare et requiert le notaire d’acter que:
I) L’ordre du jour de l’assemblée est le suivant:
1.- Rapport du Commissaire à la liquidation.
2.- Décharge aux Administrateurs, au liquidateur et au commissaire à la liquidation.
3.- Clôture de la liquidation.
4.- Indication de l’endroit ou seront déposés et conservés pendant cinq ans les livres et documents sociaux.
II) Les actionnaires présents ou représentés, les mandataires des actionnaires représentés et le nombre d’actions des
actionnaires, sont renseignés sur une liste de présence, laquelle, signée par les actionnaires présents et les mandataires
des actionnaires représentés, par les membres du bureau de l’assemblée et le notaire instrumentaire, restera annexée
au présent acte avec lequel elle sera enregistrée.
Les procurations des actionnaires représentés, signées ne varietur par les actionnaires présents, les mandataires des
actionnaires représentés, les membres du bureau et le notaire instrumentaire, resteront aussi annexées au présent acte.
III) Il résulte de ladite liste de présence que l’intégralité du capital social est présente ou représentée à la présente
assemblée générale extraordinaire.
IV) Le président constate que la présente assemblée est constituée régulièrement et peut valablement délibérer sur
les points de l’ordre du jour.
Le président soumet ensuite au vote des membres de l’assemblée les résolutions suivantes qui ont été toutes prises
à l’unanimité des voix.
<i>Première résolutioni>
L’assemblée générale approuve le rapport du Commissaire à la liquidation soumis à l’Assemblée.
<i>Deuxième résolutioni>
L’assemblée générale adopte les comptes de liquidation et donne décharge pleine et entière au liquidateur la société
GECALUX S.A., avec siège social à L-5365 Münsbach, 6, Parc d’Activités Syrdall (RCS B N° 22.094), et au Commissaire
à la liquidation, PricewaterhouseCoopers, S.à r.l., avec siège social à L-1014 Luxembourg, 400, route d’Esch, pour l’ac-
complissement de leurs fonctions concernant la liquidation de la société.
<i>Troisième résolutioni>
L’assemblée générale donne décharge pleine et entière aux administrateurs et au réviseur externe de la société pour
leur mandat jusqu’à ce jour.
<i>Quatrième résolutioni>
L’assemblée générale déclare que la liquidation de la société est en conséquence à considérer comme close et que
les livres et documents de la société seront conservés pendant une durée de cinq ans à partir du jour de la liquidation
à BancoSabadell, Plaza de Catalunya 1, E-08201 Sabadell.
Plus rien ne figurant à l’ordre du jour, l’assemblée a été clôturée à 10.30 heures.
<i>Evaluationi>
Les frais, dépenses, rémunérations et charges, sous quelque forme que ce soit qui incombent à la société en raison
du présent acte sont évalués à environ 900,- EUR.
Dont acte, fait et passé à Münsbach, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, connus par le notaire instrumentaire par noms, pré-
noms usuels, état et demeure, les membres du bureau ont signé avec Nous, notaire, le présent acte.
Signé: I. Camis, A.-R. Goebel, C. Stiennon, M. Decker.
Enregistré à Luxembourg, le 15 septembre 2004, vol. 145S, fol. 9, case 6. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour expédition conforme, délivrée sur papier libre aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations.
(078535.3/206/75) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 septembre 2004.
Luxembourg-Eich, le 23 septembre 2004.
P. Decker.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Imprimerie de la Cour Victor Buck, société à responsabilité limitée, Zone Industrielle Am Bann, L-3372 Leudelange
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