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17377

MEMORIAL

MEMORIAL

Amtsblatt

Journal Officiel

du Grand-Duché de

Luxembourg

des Großherzogtums

Luxemburg

R E C U E I L

 

D E S

 

S O C I E T E S

 

E T

 

A S S O C I A T I O N S

Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales

et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.

C — N° 363

2 avril 2004

S O M M A I R E

REAL ESTATES SUNSHINE HOLDING S.A., Société Anonyme.

R. C. Luxembourg B 76.898. 

Société constituée le 5 juillet 2000 par-devant Maître Jean Seckler, notaire de résidence à Junglinster publié au Mémorial 

C n

°

 865 du 27 novembre 2000.

Monsieur Vincenzo Arno’, Madame Marie-Fiore Ries-Bonani, Madame Romaine Scheifer-Gillen, administrateurs, ainsi

que Monsieur Alexis de Bernardi, commissaire aux comptes, ont démissionné avec effet immédiat.

Le domicile de la société REAL ESTATES SUNSHINE HOLDING S.A., établi au 17, rue Beaumont à Luxembourg, a

été dénoncé le 17 février 2004. 

Enregistré à Luxembourg, le 19 février 2004, réf. LSO-AN04270. – Reçu 14 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(017400.2//16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.

A.O.I. S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

17422

Global Investors, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . 

17407

Acoustilux, S.à r.l., Luxembourg  . . . . . . . . . . . . . . .

17419

Global Investors, Sicav, Luxemburg . . . . . . . . . . . . 

17404

Anista, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

17421

Globus Real Estate Invest S.A., Luxembourg  . . . . 

17419

AXA IM Fixed Income Investment Strategies  . . . .

17407

Haussmann Holdings S.A., Luxembourg . . . . . . . . 

17420

BCP Luxembourg Holdings, S.à r.l., Luxemburg  . .

17418

Haussmann Holdings S.A., Luxembourg . . . . . . . . 

17420

Beta Select . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

17392

IC Invest Sicav, Luxemburg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

17378

Bright  Capital  (Luxembourg  Branch)  Limited, 

IC Invest Sicav, Luxemburg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

17380

S.à r.l., Luxembourg  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

17417

In-Situ S.A., Luxembourg  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

17422

Café Henri VII, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . .

17419

Institut de Beauté Françoise Clement, S.à r.l., 

DE.CE Investment S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

17423

Bertrange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

17421

DE.CE Investment S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . .

17423

Institut de Beauté Françoise Clement, S.à r.l., 

Diemme  Odass  Equipement,  S.à r.l.,  Luxem-  

Bertrange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

17422

bourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

17418

International Consulting World Wide, S.à r.l., 

DJE. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

17380

Schwebsange  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

17419

DWS Invest, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . .

17417

ISI Industry Services International, S.à r.l., Esch-

DWS Invest, Sicav, Luxemburg  . . . . . . . . . . . . . . . .

17409

sur-Alzette  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

17419

Entreprise de Toiture Jeannot Welter, S.à r.l., 

Lux-Genüsse und Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

17407

Oberfeulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

17417

Metal Concept &amp; Machine S.A., Esch-sur-Alzette . 

17421

(Les) Espaces Saveurs S.A., Esch-sur-Alzette . . . . .

17420

Metal Concept &amp; Machine S.A., Esch-sur-Alzette . 

17421

(Les) Espaces Saveurs S.A., Esch-sur-Alzette . . . . .

17420

Muppi &amp; Garfield, S.à r.l., Diekirch . . . . . . . . . . . . . 

17417

Fondation Ste Zithe, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . .

17423

Real Estates Sunshine Holding S.A.  . . . . . . . . . . . . 

17377

Fondation Ste Zithe, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . .

17424

Tragelux S.A., Mamer  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

17418

FIDUCIAIRE MANACO S.A.
A. de Bernardi / M.-F. Ries Bonani
<i>Administrateur / Administrateur

17378

IC INVEST SICAV, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.

Gesellschaftssitz: L-2163 Luxemburg, 28, avenue Monterey.

H. R. Luxemburg B 64.170. 

 Im Jahre zweitausendundvier, den fünften März.
 Vor dem unterzeichneten Notar Henri Hellinckx, mit Amtswohnsitz in Mersch.
 Wurde eine Ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre der IC INVEST SICAV (die «Gesellschaft») ab-

gehalten, einer Aktiengesellschaft («société anonyme») in Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital («So-
ciété d’investissement à capital variable») mit Sitz in Luxemburg, gegründet durch notarielle Urkunde vom 29. April
1998, die im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, Nr. 389 vom 28. Mai 1999 veröffentlicht wurde. Die
Satzung der Gesellschaft wurde am 29. September 1999 sowie am 30. Dezember 1999 geändert. Die Änderungen wur-
den am 7. Dezember 1999 sowie am 5. April 2000 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, veröffentlicht.

 Die Versammlung wurde um neun Uhr unter dem Vorsitz von Herrn Luc de Vet, managing director, Luxemburg,

eröffnet.

 Der Vorsitzende beruft zum Sekretär Herrn Tjebco de Jong, account manager, Luxemburg.
 Die Versammlung wählt einstimmig zum Stimmzähler Fräulein Alexandra Fouracres, account manager, Luxemburg.
Nach der Bildung des Präsidiums der Versammlung erklärte der Vorsitzende und ersuchte den Notar Folgendes zu

beurkunden:

I. Die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung wurde gemäss den Bestimmungen des luxemburgischen

Rechts am 16. Februar 2004 sowie am 25. Februar 2004 im Mémorial und im Luxemburger Wort veröffentlicht.

II. Die Tagesordnung der Ausserordentlichen Generalversammlung lautet wie folgt:

<i>Tagesordnung:

1. Umstellung der Gesellschaft von einer Investmentgesellschaft gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 30.

März 1988 in eine Investmentgesellschaft gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.

2. Entsprechende Änderung von Artikel 4, 5, 20, 23, 24 und 30 der Satzung der Gesellschaft. Artikel 4 Satz 3 der

Satzung lautet künftig wie folgt:

«Daneben kann die Gesellschaft, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Risikostreuung, Wertpapiere jeder Art,

flüssige Mittel oder sonstige zulässige Vermögenswerte erwerben sowie sämtliche Tätigkeiten zur Erreichung oder För-
derung des Gesellschaftszweckes ausüben im weitesten Sinne des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen
für gemeinsame Anlagen.»

3. Bestellung von IC IMMOBILIEN CONSULTING- UND ANLAGEGESELLSCHAFT mbH zum einzigen Fondsmana-

ger der Gesellschaft.

4. Entsprechende Änderung von Artikel 16 der Satzung.
5. Streichung der Möglichkeit, die Anteilwertberechnung im Falle eines Zusammenbruchs von Rechnerkapazitäten

auszusetzen und entsprechende Änderung von Artikel 11 der Satzung der Gesellschaft.

6. Änderung der Nummerierung des letzten Artikels der Satzung.
7. Änderung des Gesellschaftssitzes.
8. Verschiedenes.
III. Gemäss Artikel 67-1 (2) des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften (einschliesslich nachfol-

gender Änderungen und Ergänzungen), kann diese Ausserordentliche Generalversammlung nur dann wirksam über die
Tagesordnungspunkte befinden und beschliessen, wenn mindestens 50% des ausgegebenen Aktienkapitals anwesend
bzw. vertreten ist und ein Beschluss über diesen Tagesordnungspunkt kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
(2/3) der bei der Versammlung anwesenden bzw. vertretenen Stimmen gefasst werden.

IV. Gemäss der Anwesenheitsliste der Gesellschaft sind von den 358.835 sich im Umlauf befindenden Aktien, 203.392

Aktien, d.h. mehr als 50 % der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft anwesend bzw. vertreten.

V. Folglich wurde die vorliegende Versammlung ordnungsgemäss einberufen und kann wirksam über alle Tagesord-

nungspunkte befinden und beschliessen.

 Nach Beratung fasst die Ausserordentliche Generalversammlung einstimmig folgende Beschlüsse:

<i> Erster Beschluss

 Die Ausserordentliche Generalversammlung beschliesst, die Gesellschaft von einer Investmentgesellschaft gemäss

den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 1988 in eine Investmentgesellschaft gemäss den Bestimmungen des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2002 umzustellen. Dementsprechend werden Artikel 4, 5, 20, 23, 24 und 30 der Satzung der
Gesellschaft geändert.

<i> Zweiter Beschluss

 Die Ausserordentliche Generalversammlung beschliesst, Satz drei von Artikel 4 zu ändern. Dieser lautet künftig wie

folgt:

«Daneben kann die Gesellschaft, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Risikostreuung, Wertpapiere jeder Art,

flüssige Mittel oder sonstige zulässige Vermögenswerte erwerben sowie sämtliche Tätigkeiten zur Erreichung oder För-
derung des Gesellschaftszweckes ausüben im weitesten Sinne des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen
für gemeinsame Anlagen.»

<i> Dritter Beschluss

 Die Ausserordentliche Generalversammlung beschliesst, Artikel 5 Satz zwei bis vier aufzuheben und folgenden Satz

einzufügen:

17379

 «Das Mindestgesellschaftsvermögen beläuft sich, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, auf eine Million

zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,-).»

<i> Vierter Beschluss

 Die Ausserordentliche Gesellschafterversammlung beschliesst, Artikel 20 Absatz zwei der Satzung der Gesellschaft

zu ändern. Dieser lautet künftig wie folgt:

«Der Wirtschaftsprüfer erfüllt sämtliche Pflichten im Sinne des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen

für gemeinsame Anlagen.»

<i> Fünfter Beschluss

 Die Ausserordentliche Generalversammlung beschliesst, Absatz drei von Artikel 23 zu ändern. Dieser lautet künftig

wie folgt:

 «Es darf keine Ausschüttung vorgenommen werden, welche zur Folge hätte, dass der Gegenwert des Gesellschafts-

vermögens unter die gesetzliche Mindestgrenze von EUR 1.250.000,- fiele.»

<i> Sechster Beschluss

 Die Ausserordentliche Gesellschafterversammlung beschliesst, Artikel 24 Absatz zwei der Satzung der Gesellschaft

zu ändern. Dieser lautet künftig wie folgt:

 «Die Depotbank wird die Pflichten erfüllen und die Verantwortung übernehmen, wie dies im Gesetz vom 20. De-

zember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen vorgesehen ist.»

<i> Siebter Beschluss

 Die Ausserordentliche Gesellschafterversammlung beschliesst, Artikel 30 der Satzung der Gesellschaft zu ändern.

Dieser lautet zukünftig wie folgt:

 «Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August

1915 über Handelsgesellschaften und das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen
einschliesslich Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Gesetze geregelt.»

<i> Achter Beschluss

 Die Ausserordentliche Generalversammlung beschliesst, IC IMMOBILIEN CONSULTING- UND ANLAGEGESELL-

SCHAFT mbH zum einzigen Fondsmanager zu nennen.

<i> Neunter Beschluss

 Die Ausserordentliche Generalversammlung beschliesst, Artikel 16 zu ändern. Dieser lautet künftig wie folgt:
 «Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft

(einschliesslich der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Gesellschaft zu handeln) und seine Befugnisse zur
Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und des Gesellschaftszweckes an eine oder mehrere na-
türliche oder juristische Personen übertragen, wobei diese Personen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen
und die Befugnisse haben, welche vom Verwaltungsrat bestimmt werden und diese Befugnisse, vorbehaltlich der Geneh-
migung des Verwaltungsrates, weiter delegieren können.

 Die Gesellschaft wird einen Vermögensverwaltungsvertrag mit IC IMMOBILIEN CONSULTING- UND ANLAGE-

GESELLSCHAFT mbH («Fondsmanager») abschliessen; IC IMMOBILIEN CONSULTING- UND ANLAGEGESELL-
SCHAFT mbH ist eine Gesellschaft nach deutschem Recht, welche der Gesellschaft Ratschläge, Berichte und
Empfehlungen betreffend die Anlage des Gesellschaftsvermögens unterbreiten und die Gesellschaft in der Auswahl der
zu tätigenden Anlagen unterstützen wird.

 Im Rahmen der täglichen Verwaltung der Gesellschaft ist IC IMMOBILIEN CONSULTING- UND ANLAGEGESELL-

SCHAFT mbH ebenfalls berechtigt, Vermögenswerte zu kaufen oder zu verkaufen.

 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft, welcher für die Aufsicht des Fondsmanagers verantwortlich ist, wird insbeson-

dere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen gemäss Artikel 17 dieser Satzung überwachen.

 Sofern die vorerwähnte Vereinbarung mit IC IMMOBILIEN CONSULTING- UND ANLAGEGESELLSCHAFT mbH

nicht geschlossen oder in irgendeiner Weise beendet wird, wird die Gesellschaft auf Verlangen von IC IMMOBILIEN
CONSULTING- UND ANLAGEGESELLSCHAFT mbH ihren Namen so ändern, dass der neue Name nicht demjenigen
gemäss Artikel 1 dieser Satzung ähnelt.

 Der Verwaltungsrat kann auch Einzelvollmachten durch notarielle oder privatschriftliche Urkunde übertragen.»

<i> Zehnter Beschluss

 Die Ausserordentliche Gesellschafterversammlung beschliesst, die Möglichkeit, die Anteilwertberechnung im Falle

eines Zusammenbruchs von Rechnerkapazitäten auszusetzen, zu streichen.

<i> Elfter Beschluss

 Demzufolge beschliesst die Außerordentliche Generalversammlung, Artikel 11 Punkt (c) zu ändern. Dieser lautet

künftig wie folgt:

«(c) während eines Zusammenbruchs von Kommunikationswegen, welche normalerweise im Zusammenhang mit der

Bestimmung des Preises oder des Wertes von Vermögenswerten oder im Zusammenhang mit der Kurs- oder Wert-
bestimmung an einer Börse oder an einem sonstigen Markt im Zusammenhang mit Vermögenswerten Verwendung fin-
den;»

<i> Zwölfter Beschluss

 Die Ausserordentliche Gesellschafterversammlung beschliesst, die Nummerierung des letzten Artikels der Satzung

zu ändern. Die Überschrift des letzten Artikels der Satzung lautet demnach wie folgt:

17380

«Art. 28. Anwendbares Recht.

<i> Dreizehnter Beschluss

 Die Ausserordentliche Gesellschafterversammlung beschliesst, den Sitz der Gesellschaft von 14, Allée Marconi, L-

2120 Luxemburg nach 28, avenue Monterey, L-2163 Luxemburg zu verlegen.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen stellt der Vorsitzende fest, dass hiermit die Tagesordnung

erschöpft ist und schließt die Versammlung.

 Worüber Urkunde aufgenommen wird in Luxemburg, am Datum wie eingangs erwähnt. Nach Verlesung des Vor-

stehenden an die Erschienenen, alle dem Notar nach Namen, gebräuchlichen Vornamen sowie Stand und Wohnort be-
kannt, haben die Mitglieder des Präsidiums der Außerordentlichen Generalversammlung mit uns, dem Notar, die
vorliegende Original-Urkunde unterzeichnet. Kein Aktionär wünschte diese Original-Urkunde zu unterzeichnen.

Gezeichnet: L. de Vet, T. de Jong, A. Fouracres und H. Hellinckx.
 Mersch, den 11. März 2004 
Enregistré à Mersch, le 9 mars 2004, vol. 427, fol. 5, case 10. – Reçu 12 euros.

<i>Le Receveur (signé): A. Muller.

Für gleichlautende Kopie zum Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, erteilt.

(022923.3/242/142) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 mars 2004.

IC INVEST SICAV, Société d’Investissement à Capital Variable.

Siège social: L-2163 Luxembourg, 28, avenue Monterey.

R. C. Luxembourg B 64.170. 

Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 mars 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(022924.3/242/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 mars 2004.

DJE, Fonds Commun de Placement.

VERWALTUNGSREGLEMENT

Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und des Anteilinhabers hinsicht-

lich des Sondervermögens bestimmen sich nach dem folgenden Verwaltungsreglement. Das Verwaltungsreglement trat
erstmals am 19. Dezember 2002 in Kraft und wurde am 15. Dezember 2003 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et As-
sociations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht. Eine überarbeitete Fassung
des Verwaltungsreglements wurde am 2. April 2004 ebendort veröffentlicht und trat am 13. Februar 2004 in Kraft.

Art. 1. Der Fonds
1. Der Fonds DJE («Fonds») ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de placement) aus

Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber
von Anteilen («Anteilinhaber») unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds besteht
aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne des Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen
für gemeinsame Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Die An-
teilinhaber sind am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.

2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in

diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie etwaige Änderungen desselben im Mémorial ver-
öffentlicht und beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils er-
kennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen desselben
an.

3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) entsprechend den Be-

stimmungen des Großherzogtums Luxemburg.

4. Das Netto-Fondsvermögen (d.h. die Summe aller Vermögenswerte abzüglich aller Verbindlichkeiten des Fonds)

muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1.250.000 Euro erreichen. Hierfür ist auf das Netto-
Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Teilfondsvermögen ergibt.

5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu jeder Zeit weitere Teilfonds aufzulegen. In diesem Falle wird dem

Verkaufsprospekt ein entsprechender Anhang hinzugefügt. Teilfonds können auf unbestimmte Zeit errichtet werden.

6. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte

und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Ge-
genüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betref-
fenden Teilfonds eingegangen werden.

7. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements

festgesetzten Regeln.

Mersch, den 11. März 2004.

H. Hellinckx.

Mersch, le 11 mars 2004.

H. Hellinckx.

17381

Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die DJE INVESTMENT S.A. («Verwaltungsgesellschaft»), eine Aktienge-

sellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445
Luxemburg-Strassen. Sie wurde am 19. Dezember 2002 auf unbestimmte Zeit gegründet.

2. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch ihren Verwaltungsrat vertreten. Der Verwaltungsrat kann eines oder meh-

rere seiner Mitglieder und/oder Angestellten der Verwaltungsgesellschaft mit der täglichen Geschäftsführung sowie son-
stige Personen mit der Ausführung von Verwaltungsfunktionen und/oder der täglichen Anlagepolitik betrauen.

3. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds, unabhängig von der Depotbank, im eigenen Namen aber aus-

schließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber in Einklang mit diesem Verwaltungsregle-
ment. 

Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die unmittelbar oder mittelbar mit den Ver-

mögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.

4. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-

lichen Anlagebeschränkungen fest. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, entsprechend den in diesem Verwaltungs-
reglement sowie in dem für den jeweiligen Teilfonds erstellten Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführten
Bestimmungen das jeweilige Teilfondsvermögen anzulegen und sonst alle Geschäfte zu tätigen, die zur Verwaltung der
Teilfondsvermögen erforderlich sind.

5. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das

mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der Luxemburger Aufsichtsbehörde entspre-
chend dem von dieser festgelegten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen
Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Deri-
vate-Geschäften verbundenen Risiken mitteilen.

6. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle zu Lasten des jeweiligen Teilfonds-

vermögens einen Anlageberater und/oder Fondsmanager hinzuziehen. 

Das Fondsmanagement darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das eine Erlaubnis bzw. Zulassung zur Ver-

mögensverwaltung innehält; die Übertragung des Fondsmanagements muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft
festgelegten Anlagerichtlinien in Einklang stehen. 

Die Verwaltungsgesellschaft kann sich außerdem von einem Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Ver-

waltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen.

7. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft

auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung Dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Suban-
lageberater hinzuziehen. 

Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank des Fonds ist die DZ BANK INTERNATIONAL S.A. Eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Groß-

herzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen und betreibt Bank-
geschäfte. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag,
diesem Verwaltungsreglement sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).

2. Die Depotbank tätigt sämtliche Geschäfte, die mit der laufenden Verwaltung des Fondsvermögens zusammenhän-

gen. Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge
leisten, es sei denn, dass sie gegen das Gesetz oder das Verwaltungsreglement verstoßen.

3. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte der Teilfonds beauftragt.
a) Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere, sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte und flüssigen Mittel,

welche das Fondsvermögen darstellen, in gesperrten Konten oder gesperrten Depots, über die sie nur in Übereinstim-
mung mit den Bestimmungen des Depotbankvertrages, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), diesem Verwaltungs-
reglement sowie dem Gesetz verfügen darf.

b) Die Depotbank kann unter Beibehaltung ihrer Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Dritte mit der Verwahrung

der Vermögenswerte des Fonds beauftragen.

4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
 a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen; 
 b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs

in das Vermögen eines Teilfonds vollstreckt wird, für den das jeweilige Teilfondsvermögen nicht haftet.

c) Die vorstehend unter Lit. a) getroffene Regelung schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die

Organe der Verwaltungsgesellschaft bzw. die frühere Depotbank durch die Anteilinhaber nicht aus.

5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen

die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank
durch die Anteilinhaber nicht aus, sofern die Verwaltungsgesellschaft trotz schriftlicher Mitteilung eines oder mehrerer
Anteilinhaber(s) nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung reagiert.

6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des betreffenden

Teilfonds nur das in diesem Verwaltungsreglement und dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) fest-
gesetzte Entgelt sowie Ersatz von Aufwendungen. 

Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf das ihr nach diesem Verwaltungsreglement, dem jeweils gültigen Verkaufs-

prospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag zustehende Entgelt und entnimmt es den Sperrkonten des
betreffenden Teilfonds nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. 

17382

Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, dass den jeweiligen Teilfondsvermögen Kosten Dritter nur gemäß

dem Verwaltungsreglement und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag belastet wer-
den

Art. 4. Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik
Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der jeweili-

gen Teilfondswährung (wie in Artikel 6 Nr. 2 dieses Verwaltungsreglements i.V.m. dem betreffenden Anhang zum Ver-
kaufsprospekt definiert). Die teilfondsspezifische Anlagepolitik wird für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben.

Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nur solche Vermögenswerte erworben und verkauft werden, deren Preis den

Bewertungskriterien des Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements entspricht.

Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für sämtliche Teilfonds, sofern keine Ab-

weichungen oder Ergänzungen für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt enthal-
ten sind.

Das jeweilige Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln des

Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 und nach den in diesem Artikel nachfolgend beschriebenen anlagepoliti-
schen Grundsätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.

1. Definitionen:
a) «geregelter Markt»
Bei einem geregelten Markt handelt es sich um einen Markt für Finanzinstrumente im Sinne des Artikel 1 Nr. 13 der

Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, der 

* in das in Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie geregelte Register seines Herkunftsmitgliedstaates eingetragen ist; 
* regelmäßig funktioniert;
* dadurch gekennzeichnet ist, dass die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum

Markt sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für
die Zulassung zur Notierung, und wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Fi-
nanzinstrumente erfüllen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen fest-
gelegt sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden;

* auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 93/22/EWG

des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen gelten eingehalten werden müssen.

b) «Wertpapiere»
aa) Als Wertpapiere gelten:
* Aktien und andere, Aktien gleichwertige, Papiere («Aktien»),
* Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel («Schuldtitel»),
* alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 93//22/EWG

durch Zeichnung oder Austausch berechtigen.

Ausgenommen sind die in Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Techniken und Instrumente.
bb) Der Begriff Wertpapier umfasst auch Optionsscheine auf Wertpapiere, sofern diese Optionsscheine zur amtli-

chen Notierung zugelassen oder auf anderen geregelten Märkten gehandelt werden und das zugrundeliegende Wertpa-
pier bei Ausübung tatsächlich geliefert wird. 

c) «Geldmarktinstrumente»
Als «Geldmarktinstrumente» werden Instrumente bezeichnet, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wer-

de, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.

2. Es werden ausschließlich
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt

werden;

b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitglieds-

staat der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ord-
nungsgemäß ist, gehandelt werden;

c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich no-

tiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;

d) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen erworben, sofern die Emissionsbedingungen die Ver-

pflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder auf einem anderen ge-
regelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird
und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.

Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,

Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.

e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW«) erworben, die entsprechend der

Richtlinie 85/611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen «OGA») im Sinne
des ersten und zweiten Gedankenstrichs des Artikel 1 (2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig, ob diese ihren Sitz in
einem Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern

* diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche

nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und aus-
reichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,

* das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig

und insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kre-

17383

ditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie
85/611/EWG gleichwertig sind

* die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil

über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,

* der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.

seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;

f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten getätigt,

sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts in ei-
nem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde de-
nen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;

g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-

ben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c) bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abge-
leitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern

* es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002

oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß den in diesem Ver-
waltungsreglement genannten Anlagezielen investieren darf,

* die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,

die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen sind;

* und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit

auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können,

h) Geldmarktinstrumente erworben, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Defi-

nition des Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instru-
mente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden

* von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der

Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder

* von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels

bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder

* von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder

einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so
streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder

* von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-

gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder
um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine
oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zu-
ständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch
Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.

3. Wobei jedoch 
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wert-

papiere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;

b) Optionsscheine im Sinne des Artikels 4 Nr.1 b) bb), die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben

werden dürfen.

4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der

Luxemburger Aufsichtsbehörde vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktin-
strumente zum Gegenstand haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des
jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen
die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.

Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen

im Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen abzuweichen.

b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner

Portfolios nicht überschreitet.

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen

und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die beiden nachfolgenden Absätze.

Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikel 42 (3) des Gesetzes vom 20.

Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikel 43
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.

Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-

tung der Vorschriften des Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.

c) Wertpapierleihe

17384

 Der jeweilige Teilfonds darf bis zu 50% der in seinem Vermögen gehaltenen Wertpapiere im Rahmen eines standar-

disierten Wertpapierleihsystems, das durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges Fi-
nanzinstitut organisiert wird, das auf diese Geschäftsart spezialisiert ist, bis zu dreißig Tagen verleihen, vorausgesetzt er
erhält eine Sicherheit, deren Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leihvertrages mindestens dem Wert der verlie-
henen Wertpapiere entspricht. Sofern der Vertrag vorsieht, dass der jeweilige Teilfonds jederzeit von seinem Recht auf
Kündigung und Herausgabe der verliehenen Wertpapiere Gebrauch machen kann, so können auch mehr als 50% der im
jeweiligen Teilfondsvermögen gehaltenen Wertpapiere verliehen werden.

5. Pensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für den jeweiligen Teilfonds an Pensionsgeschäften beteiligen, die in Käufen und

Verkäufen von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Käufer das Recht oder die Pflicht einräumen,
die verkauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem Preis und innerhalb einer Frist zurückzukaufen, die zwischen den
beiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

Die Verwaltungsgesellschaft kann bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer oder als Verkäufer auftreten. Eine Be-

teiligung an solchen Geschäften unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:

a) Wertpapiere über ein Pensionsgeschäft dürfen nur gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei

um ein Finanzinstitut erster Ordnung handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat.

b) Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäfts dürfen die vertragsgegenständlichen Wertpapiere vor Ausübung des

Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräußert werden.

Es muss zusätzlich sichergestellt werden, dass der Umfang der Verpflichtungen bei Pensionsgeschäften so gestaltet

ist, dass die Verwaltungsgesellschaft für den betreffenden Teilfonds ihren Verpflichtungen zur Rücknahme von Anteilen
jederzeit nachkommen kann.

Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank weitere An-

lagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen
Anteile vertrieben werden sollen.

6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten

ein und desselben Emittenten angelegt werden. Der Teilfonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei
ein und derselben Einrichtung anlegen. 

Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
* 10% des Netto-Teilfondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im sinne von Artikel 41 (1) f) des Ge-

setzes vom 20. Dezember 2002 ist und

* 5% des Netto-Teilfondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geld-

marktinstrumente die Verwaltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt hat, darf
40% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Ein-
lagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.

Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens

20% des jeweiligen Teilfondsvermögens in einer Kombination aus

* von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
* Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
* von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens

erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören bege-
ben oder garantiert werden. 

d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens

erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldver-
schreibungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und kraft Ge-
setzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt
werden sollen. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Ver-
mögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße
die sich daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der
Nichterfüllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfü-
gung stehen. 

e) Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-

schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffen-
den Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.

f) Die unter Nr. 6 Lit. b), erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-

fenden Netto-Teilfondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung.

g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis e) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des jeweiligen

Netto-Teilfondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35%
des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Einrichtung oder in Ein-
lagen oder Derivative bei derselben angelegt werden.

17385

 Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG

des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 a) bis g) dieses Artikels vorge-
sehenen Anlagegrenzen als eine einzige Einrichtung anzusehen.

 Der jeweilige Teilfonds darf 20% seines Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein

und derselben Unternehmensgruppe investieren.

h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-

waltungsgesellschaft für den jeweiligen Teilfonds bis zu 20% seinen Netto-Teilfondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln
ein und derselben Einrichtung investieren, wenn die Nachbildung eines von der Luxemburger Aufsichtsbehörde aner-
kannten Aktien- oder Schuldtitelindex das Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds ist. Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass:

* die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
* der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
* der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in den Fällen, in denen

es aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen be-
stimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei ei-
nem einzigen Emittenten.

Ob die Verwaltungsgesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, findet für den jeweiligen Teilfonds in dem

entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.

i) Unbeschadet des unter Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 Gesagten, dürfen unter Wahrung des

Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten angelegt werden, die von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mit-
gliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben
werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus
sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stam-
men, 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten darf. 

j) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 20% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen ein

und desselben OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 angelegt werden. 

k) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Teilfondsvermögens in andere OGA angelegt

werden. In diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich
der Vermögenswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.

l) Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund ei-

ner Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Ver-
waltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder
indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung
oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berech-
nen (inkl. Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen).

Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds kann zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene

des Zielfonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als
3,5% unterliegen. Der Rechenschaftsbericht des Fonds wird betreffend den jeweiligen Teilfonds Informationen enthal-
ten, wie hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung maximal ist, welche der Teilfonds sowie die Zielfonds zu tragen ha-
ben. 

m) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom

20. Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es
ihr ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.

n) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
* bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,
* bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
* nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA,
* nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
o) Die unter Nr. 6 Lit. m) bis n) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um 
* Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem EU-Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaf-

ten, oder von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;

* Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen

Charakters begeben werden, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören. 

Aktien handelt, die der jeweilige Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Ver-

mögen im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige
Beteiligung für den jeweiligen Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt,
Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel
43, 46 und 48 (1) und (2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet. Bei der Überschreitung

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der in den Artikeln 43 und 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Grenzen findet Artikel 49 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 sinngemäß Anwendung. 

7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Netto-Teilfondsvermögens darf in flüssigen Mitteln die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dür-

fen, gehalten werden. 

8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Si-

cherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder
um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von
Geschäften mit Finanzinstrumenten.

b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des

jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährun-
gen durch «Back-to-Back»- Darlehen.

c) Zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflich-

tungen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstru-
menten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
nicht entgegensteht.

9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig. 
b) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,

Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.

 c) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten

nach Nr. 8 Lit. b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.

10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-

papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.

Art. 5. Anteile 
1. Anteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds. Die Anteile werden durch Anteilzertifikate verbrieft. Die An-

teilzertifikate werden in der durch die Verwaltungsgesellschaft bestimmten Stückelung ausgegeben. Inhaberanteile wer-
den in Form von Globalurkunden und nur als ganze Anteile ausgegeben. Namensanteile werden bis auf drei
Dezimalstellen ausgegeben. Sofern Namensanteile ausgegeben werden, werden diese von der Register- und Transfer-
stelle in das für den Fonds geführte Anteilregister eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Anteilinhabern
Bestätigungen betreffend die Eintragung in das Anteilregister an die im Anteilregister angegebene Adresse zugesandt. Ein
Anspruch der Anteilinhaber auf Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberanteilen noch
bei der Ausgabe von Namensanteilen. Die Arten der Anteile werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.

2. Alle Anteile an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft

beschließt gemäß Nr. 3 dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Anteilklassen auszugeben.

3. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere An-

teilklassen vorzusehen. Die Anteilklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung
ihrer Erträge, nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle An-
teile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer je-
weiligen Anteilklasse beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Anteilklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe
der spezifischen Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.

Art. 6. Anteilwertberechnung
1. Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf Euro («Referenzwährung»).
2. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt angegebene

Währung («Teilfondswährung»). 

3. Der Anteilwert wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depot-

bank an jedem Bankarbeitstag in Luxemburg («Bewertungstag») berechnet.

4. Zur Berechnung des Anteilwertes wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden Vermögenswerte

abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds («Netto-Teilfondsvermögen») an jedem Bewertungstag ermit-
telt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des jeweiligen Teilfonds geteilt. 

5. Soweit in Rechenschafts- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vor-

schriften oder gemäß den Regelungen dieses Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens
des Fonds insgesamt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwäh-
rung umgerechnet. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet: 

a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.

Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse maß-
gebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.

b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem geregelten Markt gehan-

delt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur
Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wert-
papiere verkauft werden können.

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c) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung

auf Tagesbasis bewertet.

d) OGAW bzw. OGA werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Invest-

mentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso
wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsregeln festlegt.

e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Lit. a) und b) genannten Wert-

papiere keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Wertpapiere, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Ver-
mögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben auf
der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.

f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfonds-

währung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne
und Verluste aus Devisentransaktionen, werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.

 Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Anteilin-

haber des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.

6. Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden Teilfonds separat. Soweit

jedoch innerhalb eines Teilfonds Anteilklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende Anteilwertberechnung
innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jede Anteilklasse getrennt. Die Zu-
sammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro Teilfonds. 

Art. 7 Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und so-

lange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:

a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil

der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, ge-
schlossen ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;

b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich

ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.

2. Anleger bzw. Anteilinhaber, welche einen Zeichnungsantrag bzw. Rücknahmeauftrag oder einen Umtauschantrag

gestellt haben, werden von einer Einstellung der Anteilwertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wieder-
aufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.

3. Zeichnungsanträge, Rücknahmeaufträge oder Umtauschanträge können im Falle einer Aussetzung der Berechnung

des Anteilwertes vom Anleger bzw. Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der An-
teilwertberechnung widerrufen werden.

Art. 8. Ausgabe von Anteilen
1. Anteile werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert zuzüglich

eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, der für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Ausgabeaufschlag beträgt maximal 6% des Anteilwertes. Der Ausgabepreis
kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank,

der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden
Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.

 Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-

wertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauffolgenden Be-
wertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Vollständige
Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Regi-
ster- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet,
sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. 

 Sollte der Gegenwert der gezeichneten Anteile zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages

bei der Register- und Transferstelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig
sein, wird der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Register- und Transferstelle eingegangen betrachtet, an dem
der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsschein ordnungsgemäß vorliegt.

Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen

Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar. 

 Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen

und die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Anlegers, die An-
zahl der auszugebenden Anteile bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Teilfonds angibt und wenn
er von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist. Darüber hinaus muss der Zeichnungsantrag die Art und Num-
mer sowie die ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises, den der Anleger zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem
Zeichnungsschein vermerkt sein sowie eine Aussage darüber, ob der Anleger ein öffentliches Amt bekleidet. Die Rich-
tigkeit der Angaben ist von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsschein zu bestätigen.

Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der/ die Anleger wirtschaftliche Berechtigte(-

r) der zu investierenden und auszugebenden Anteile sind; Die Bestätigung des Anlegers/ der Anleger, dass es sich bei
den zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehrerer strafbare/-n/-r Handlung/-en handelt; Eine Kopie

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des zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit einem Vermerk:
«Wir bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und die
vorliegende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt.» zu versehen.

 Die Anträge auf Zeichnung von Anteilen an dem jeweiligen Teilfonds werden im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft

von der Register- und Transferstelle angenommen. Sofern der Gegenwert aus dem Fondsvermögen, insbesondere auf-
grund eines Widerrufs, der Nichteinlösung einer Lastschrift oder aus anderen Gründen, abfließt, nimmt die Verwal-
tungsgesellschaft die jeweiligen Anteile im Interesse des Fonds zurück. Etwaige, sich auf das Fondsvermögen negativ
auswirkende, aus der Rücknahme der Anteile resultierende Differenzen hat der Anteilinhaber zu tragen. Negative Dif-
ferenzen bis 50 Euro sowie darüber hinaus höhere, gegenüber dem Anteilinhaber uneinbringbare Differenzen trägt der
Fonds. Etwaige gleichartige positive Differenzen fließen dem Fondsvermögen zu. Fälle des Widerrufs im Sinne von § 126
des deutschen Investmentgesetzes sind von dieser Regelung nicht umfasst.

3. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot

unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.

Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-

wertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauffolgenden Bewertungstages ab-
gerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Vollständige Zeichnungsanträge für den
Erwerb von Inhaberanteilen, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, wer-
den zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile
zur Verfügung steht.

Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen

Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar. 

Die Anteile werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von

der Depotbank übertragen, indem sie bei der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.

4. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die

Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.

Art. 9. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungs-

antrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder
Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen
Interesse oder zum Schutz des Fonds bzw. des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint.

2. In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle, betreffend Namensanteile, und die Depotbank, betreffend In-

haberanteile, auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen ohne Zinsen unverzüglich zurück-
erstatten.

Art. 10. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 4

dieses Verwaltungsreglements, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages («Rücknahmepreis») zu
verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so
beträgt dessen maximale Höhe 1% des Anteilwertes und ist für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt angegeben. Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende
Steuern und andere Belastungen. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. 

2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anteilinhaber erfolgen über die

Depotbank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.

 Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies

im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Anteilinhaber oder eines Teilfonds erforderlich
erscheint.

3. Der Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der

Grundlage des entsprechend Artikel 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsreglements maßgeblichen Anteilwertes der betreffenden
Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision zugunsten der Vertriebsstelle in Höhe von maximal 1% des
Anteilwertes der zu zeichnenden Anteile. Falls keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teil-
fonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt. 

 Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, ist auch ein Umtausch von An-

teilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse innerhalb des Teilfonds möglich. In diesem Falle wird keine
Umtauschprovision erhoben.

 Die Verwaltungsgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im

Interesse des Fonds bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint. 

4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensantei-

len können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und
den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rück-
nahmeaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. 

Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensanteilen ist dann

vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Anteilinhabers, sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zu-
rückzugebenden oder umzutauschenden Anteile und den Namen des Teilfonds angibt, und wenn er von dem entspre-
chenden Anteilinhaber unterschrieben ist.

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 Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberanteilen

werden durch die Stelle, bei der der Anteilinhaber sein Depot unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.

 Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-

wertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des darauffolgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen
Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Vollständige Rücknahmeauf-
träge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden
zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berück-
sichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. 

 Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages bzw. des Umtauschantrages ist im Falle von Namenanteilen der

Eingang bei der Register- und Transferstelle. Im Falle von Inhaberanteilen ist der Eingang bei der Depotbank maßgeblich.

 Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Be-

wertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung. Im Fall von Namensanteilen erfolgt die Auszahlung auf ein vom Anteil-
inhaber anzugebendes Konto.

 Sich aus dem Umtausch von Inhaberanteilen ergebende Spitzenbeträge werden von der Depotbank in bar ausgegli-

chen.

5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Anteilen wegen einer Einstel-

lung der Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen. 

6. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen

der Anteilinhaber berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des je-
weiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rück-
nahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf,
dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw.
der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.

Art. 11. Kosten 
Der jeweilige Teilfonds trägt die folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem betreffenden Teilfondsver-

mögen eine Vergütung, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betref-
fenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt wird. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen
Mehrwertsteuer.

Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft aus dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds eine wertentwicklungsorien-

tierte Zusatzvergütung («Performance-Fee») erhalten, welche als jährlicher Prozentsatz auf den Teil der jährlich netto,
d.h. bereinigt um Mittelzu- und abflüsse, erwirtschafteten Wertentwicklung berechnet wird. Diese Performance-Fee
kann entweder auf den gesamten Nettowertzuwachs, oder den einen bestimmten Mindestprozentsatz oder eine Bench-
mark (die Wertentwicklung eines bestimmten Wertpapierindex im selben Zeitraum) übersteigenden Teil des Netto-
wertzuwachses gerechnet werden. In einem Geschäftsjahr netto erzielte Wertminderungen werden auf das folgende
Geschäftsjahr zum Zwecke der Berechnung der Performance-Fee vorgetragen. Die prozentuale Höhe, Berechnung und
Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt. 

2. Der Anlageberater kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe,

Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt
sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.

3. Die Depotbank und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbank-

und dem Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag jeweils eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung
die monatlich nachträglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt werden. Die prozentuale Höhe der Vergü-
tung und Mindestgebühren, Berechnung und Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt aufgeführt. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.

4. Die Register- und Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Register- und Transferstellenver-

trag eine Vergütung, deren Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind.

5. Die Vertriebsstelle kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe,

Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt
sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.

6. Der jeweilige Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten, die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang

mit seinem Vermögen entstehen:

a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen

anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Verwahrung von aus-
ländischen Investmentanteilen im Ausland;

b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearing-

stellen (z.B. CLEARSTREAM BANKING S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt
werden, sowie alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpa-
piergeschäften des jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;

c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Inhaberanteilen;
d) Steuern, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des

jeweiligen Teilfonds erhoben werden;

17390

e) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Inter-

esse der Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds handelt;

f) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
g) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher

Dokumente für den Fonds, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate sowie Ertragsschein- und Bogenerneuerungen, des
vereinfachten Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), des Verwaltungsregle-
ments, der Rechenschafts- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Anteilinhaber,
der Einberufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern in denen die Anteile des Fonds
bzw. eines Teilfonds vertrieben werden sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden.

h) Die Verwaltungsgebühren, die für den Fonds bzw. einen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Behörden zu ent-

richten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer Aufsichtsbehör-
den sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente des Fonds.

i) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
j) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von

Anteilen anfallen;

k) Versicherungskosten;
l) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland not-

wendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;

m) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 4 des Verwaltungsreglements aufgenommen wer-

den;

n) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
o) Auslagen des Verwaltungsrates;
p) Kosten für die Gründung des Fonds bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Anteilen;
q) Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
r) Kosten für Performance-Attribution;
s) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds bzw. der Teilfonds durch national und international anerkannte Ra-

tingagenturen. 

Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen

Teilfondsvermögen angerechnet.

Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens der bei

Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben werden. Die Aufteilung der Grün-
dungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bestimmten Teilfondsver-
mögen stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Verwaltungsgesellschaft. Kosten, die im
Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens,
dem sie zuzurechnen sind, innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abgeschrieben.

Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer. 

Art. 12. Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Anteilinhaber dieses Teil-

fonds ausschütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds
in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.

2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können

die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen
des Fonds insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter einen Betrag vom 1.250.000 Euro sinkt.

3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können

ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar
ausgezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht
wurden, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.

4. Ausschüttungen an Inhaber von Namensanteilen erfolgen grundsätzlich durch die Re-Investition des Ausschüt-

tungsbetrages zu Gunsten des Inhabers von Namensanteilen. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Inhaber von Na-
mensanteilen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttung bei der Register- und
Transferstelle die Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaber-
anteilen erfolgen in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von Inhaberanteilen.

Art. 13. Rechnungsjahr - Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr des Fonds beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

Das erste Rechnungsjahr beginnt mit Gründung des Fonds und endet am 30. Juni 2003.

2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-

schaft ernannt wird.

3. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen

geprüften Rechenschaftsbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.

4. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen un-

geprüften Halbjahresbericht. Der erste Bericht ist ein geprüfter Rechenschaftsbericht zum 30. Juni 2003. Sofern dies für
die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und ungeprüfte Zwi-
schenberichte erstellt werden. 

17391

Art. 14. Veröffentlichungen
1. Anteilwert, Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesell-

schaft, der Depotbank, jeder Zahlstelle und der Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens ei-
ner überregionalen Tageszeitung eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht.

Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), Verwaltungsreglement, vereinfachter Verkaufsprospekt sowie Rechenschafts-

und Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei je-
der Zahlstelle und bei der Vertriebsstelle erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, die Satzung der Verwaltungs-
gesellschaft, der Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag sowie der Register- und Transferstellenvertrag können bei
der Verwaltungsgesellschaft, bei den Zahlstellen und bei der Vertriebsstelle an deren jeweiligem Gesellschaftssitz einge-
sehen werden. 

Art. 15. Verschmelzung des Fonds und von Teilfonds
Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluss gemäß nachfolgender Bedingungen beschließen, den Fonds oder

einen Teilfonds in einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW»), der von derselben
Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, einzubrin-
gen. Die Verschmelzung kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:

* sofern das Netto-Fondsvermögen bzw. ein Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag

gefallen ist, welcher als Mindestbetrag erscheint, um den Fonds bzw. den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu
verwalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat diesen Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.

* sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-

schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds bzw. den Teilfonds zu verwalten.

Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds oder Teilfonds

nicht gegen die Anlagepolitik des aufnehmenden OGAW verstößt.

Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds

und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden OGAW.

Der Beschluss der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung des Fonds oder Teilfonds wird jeweils in einer von der

Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teil-
fonds vertrieben werden, veröffentlicht. 

Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds haben während einem Monat das Recht, ohne Kosten

die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert zu verlangen. Die Anteile der Anteilin-
haber, welche die Rücknahme ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem
Tag des Inkrafttretens der Verschmelzung durch Anteile des aufnehmenden OGAW ersetzt. Gegebenenfalls erhalten
die Anteilinhaber einen Spitzenausgleich.

Das vorstehend Gesagte gilt gleichermaßen für die Verschmelzung zweier Teilfonds innerhalb des Fonds.
Der Beschluss, den Fonds oder einen Teilfonds mit einem ausländischen OGAW zu verschmelzen, obliegt der Ver-

sammlung der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds. Die Einladung zur Versammlung der Anteilin-
haber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds wird von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von
mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versammlung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zei-
tung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Nur die Anteilinhaber sind an den Beschluss der Anteilinhaberversammlung gebunden, die für die Verschmelzung ge-
stimmt haben. Bei den Anteilinhabern, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben sowie bei allen Anteilinha-
bern, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, wird davon ausgegangen, dass sie ihre Anteile zum Rückkauf
angeboten haben. Im Rahmen dieser Rücknahme dürfen den Anteilinhabern keine Kosten berechnet werden.

Für die Verschmelzung von Teilfonds gilt das vorstehend Gesagte analog.

Art. 16. Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung können der Fonds bzw. ein oder meh-

rere Teilfonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, insbesondere sofern seit dem Zeitpunkt
der Auflegung erhebliche wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind. 

2. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb von zwei Mo-

naten erfolgt;

b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird und keine andere Verwaltungsgesell-

schaft sich zur Übernahme des Fonds bereit erklärt oder die Verwaltungsgesellschaft liquidiert wird;

c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Betrag 312.500 Euro bleibt;
 d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen Fällen
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds führt, wird die Ausgabe und die

Rücknahme von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und
Honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank
im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des jeweiligen Teilfonds
nach deren Anspruch verteilen. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von An-
teilinhabern eingezogen worden sind, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rech-
nung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der
diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.

4. Die Anteilinhaber, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die

Teilung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.

17392

5. Die Auflösung des Fonds gemäß dieses Artikels wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Ver-

waltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, darunter das «Tageblatt», ver-
öffentlicht.

6. Die Auflösung eines Teilfonds wird in der im Verkaufsprospekt für «Mitteilungen an die Anteilinhaber» vorgesehe-

nen Weise veröffentlicht.

Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist 
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von 5 Jah-

ren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in Ar-
tikel 16 Nr. 3 dieses Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.

Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt 5 Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.

Ausschüttungsbeträge, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden, verfallen zugunsten des Fonds.

Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement des Fonds unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für die

Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Insbesondere gelten
in Ergänzung zu den Regelungen dieses Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.
Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinha-
bern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Ge-
richtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. 

Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und

dem Recht eines jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem
betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den Fonds bzw. Teilfonds beziehen.

Der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot-

bank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in einem nicht deutschsprachigen Land verkauft werden,
für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in den entsprechenden Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären,
in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind.

Art. 19. Änderungen des Verwaltungsreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit vollstän-

dig oder teilweise ändern.

Änderungen dieses Verwaltungsreglements werden beim Handelsregister des Bezirksgerichtes Luxemburg hinterlegt.

Diese Hinterlegung wird im Mémorial veröffentlicht und tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag der Unter-
zeichnung in Kraft.

Art. 20. Inkrafttreten
Dieses Verwaltungsreglement tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Luxemburg, den 13. Februar 2004. 

Enregistré à Luxembourg, le 27 février 2004, réf. LSO-AN05745. – Reçu 66 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(018730.2//791) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1

er

 mars 2004.

BETA SELECT, Fonds Commun de Placement.

VERWALTUNGSREGLEMENT

Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und des Anteilinhabers hinsicht-

lich des Sondervermögens bestimmen sich nach dem folgenden Verwaltungsreglement. Das Verwaltungsreglement trat
erstmals am 1. April 2003 in Kraft und wurde am 4. April 2003 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations»,
dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial»), veröffentlicht. Eine überarbeitete Fassung des Verwal-
tungsreglements wurde am 2. April 2004 ebendort veröffentlicht und trat am 13. Februar 2004 in Kraft.

Art. 1. Der Fonds
1. Der Fonds BETA SELECT («Fonds») ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de place-

ment) aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das für gemeinschaftliche Rechnung der
Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber») unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird.

2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in

diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie etwaige Änderungen desselben im Mémorial ver-
öffentlicht und beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils er-
kennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen desselben
an.

<i>Für die Verwaltungsgesellschaft
J. Zimmer / S. Schneider
<i>Vorsitzender des Verwaltungsrates / Geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied
Für die Depotbank
R. Bültmann / M. Bono
<i>Sous-Directrice / Mandataire Commercial

17393

3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhang) entsprechend den Bestim-

mungen des Großherzogtums Luxemburg.

Das Netto-Fondsvermögen muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1.250.000 Euro errei-

chen. 

Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die DJE INVESTMENT S.A. («Verwaltungsgesellschaft»), eine Aktienge-

sellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445
Luxemburg-Strassen. Sie wurde am 19. Dezember 2002 auf unbestimmte Zeit gegründet.

2. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch ihren Verwaltungsrat vertreten. Der Verwaltungsrat kann eines oder meh-

rere seiner Mitglieder und/ oder Angestellten der Verwaltungsgesellschaft mit der täglichen Geschäftsführung sowie
sonstige Personen mit der Ausführung von Verwaltungsfunktionen und/oder der täglichen Anlagepolitik betrauen.

3. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds, unabhängig von der Depotbank, im eigenen Namen aber aus-

schließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber in Einklang mit diesem Verwaltungsregle-
ment.

Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die unmittelbar oder mittelbar mit den Ver-

mögenswerten des Fonds zusammenhängen.

4. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-

lichen Anlagebeschränkungen fest. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, entsprechend den in diesem Verwaltungs-
reglement sowie in dem, für den Fonds erstellten Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführten Bestimmungen das
jeweilige Fondsvermögen anzulegen und sonst alle Geschäfte zu tätigen, die zur Verwaltung der Fondsvermögen erfor-
derlich sind.

5. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das

mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der Luxemburger Aufsichtsbehörde entspre-
chend dem von dieser festgelegten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen
Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Deri-
vate-Geschäften verbundenen Risiken mitteilen.

6. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle zu Lasten des Fondsvermögens ei-

nen Anlageberater und/oder Fondsmanager hinzuziehen.

Das Fondsmanagement darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das eine Erlaubnis bzw. Zulassung zur Ver-

mögensverwaltung innehält; die Übertragung des Fondsmanagements muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft
festgelegten Anlagerichtlinien in Einklang stehen.

Die Verwaltungsgesellschaft kann sich außerdem von einem Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Ver-

waltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft

auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung Dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Suban-
lageberater hinzuziehen.

Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank des Fonds ist die DZ BANK INTERNATIONAL S.A. Eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Groß-

herzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen und betreibt Bank-
geschäfte. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag,
diesem Verwaltungsreglement sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang).

2. Die Depotbank tätigt sämtliche Geschäfte, die mit der laufenden Verwaltung des Fondsvermögens zusammenhän-

gen. Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge
leisten, es sei denn, dass sie gegen das Gesetz oder das Verwaltungsreglement verstoßen.

3. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds beauftragt.
a) Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere, sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte und flüssigen Mittel,

welche das Fondsvermögen darstellen, in gesperrten Konten oder gesperrten Depots, über die sie nur in Übereinstim-
mung mit den Bestimmungen des Depotbankvertrages, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang), diesem Verwaltungsre-
glement sowie dem Gesetz verfügen darf.

b) Die Depotbank kann unter Beibehaltung ihrer Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Dritte mit der Verwahrung

der Vermögenswerte des Fonds beauftragen.

4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen; 
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs

in das Vermögen des Fonds vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.

c) Die vorstehend unter Lit. a) getroffene Regelung schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die

Organe der Verwaltungsgesellschaft bzw. die frühere Depotbank durch die Anteilinhaber nicht aus.

5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen

die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank
durch die Anteilinhaber nicht aus, sofern die Verwaltungsgesellschaft trotz schriftlicher Mitteilung eines oder mehrerer
Anteilinhaber(s) nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung reagiert.

17394

6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des Fonds nur das in

diesem Verwaltungsreglement und dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhang) festgesetzte Entgelt sowie Er-
satz von Aufwendungen.

Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf das ihr nach diesem Verwaltungsreglement, dem jeweils gültigen Verkaufs-

prospekt (nebst Anhang) sowie dem Depotbankvertrag zustehende Entgelt und entnimmt es den Sperrkonten des Fonds
nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft.

Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, dass dem Fondsvermögen Kosten Dritter nur gemäß dem Verwal-

tungsreglement und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang) sowie dem Depotbankvertrag belastet werden.

Art. 4. Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik
Ziel der Anlagepolitik des Fonds ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der Fondswährung (wie

in Artikel 6 Nr. 2 dieses Verwaltungsreglements i.V.m. dem Anhang zum Verkaufsprospekt definiert). Die fondsspezifi-
sche Anlagepolitik wird im Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben.

Für den Fonds dürfen nur solche Vermögenswerte erworben und verkauft werden, deren Preis den Bewertungskri-

terien des Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements entspricht.

Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für den Fonds, sofern keine Abweichungen

oder Ergänzungen für den Fonds im Anhang zum Verkaufsprospekt enthalten sind.

Das Fondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln des Teil I des

Gesetzes vom 20. Dezember 2002 und nach den in diesem Artikel nachfolgend beschriebenen anlagepolitischen Grund-
sätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.

1. Definitionen:
a) «geregelter Markt»
Bei einem geregelten Markt handelt es sich um einen Markt für Finanzinstrumente im Sinne des Artikel 1 Nr. 13 der

Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, der

* in das in Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie geregelte Register seines Herkunftsmitgliedstaates eingetragen ist; 
* regelmäßig funktioniert;
* dadurch gekennzeichnet ist, dass die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum

Markt sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für
die Zulassung zur Notierung, und wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Fi-
nanzinstrumente erfüllen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen fest-
gelegt sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden;

* auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 93/22/EWG

des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen gelten eingehalten werden müssen.

b) «Wertpapiere»
aa) Als Wertpapiere gelten:
* Aktien und andere, Aktien gleichwertige, Papiere («Aktien»),
* Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel («Schuldtitel»),
* alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG

durch Zeichnung oder Austausch berechtigen.

Ausgenommen sind die in Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Techniken und Instrumente.
bb) Der Begriff Wertpapier umfasst auch Optionsscheine auf Wertpapiere, sofern diese Optionsscheine zur amtli-

chen Notierung zugelassen oder auf anderen geregelten Märkten gehandelt werden und das zugrundeliegende Wertpa-
pier bei Ausübung tatsächlich geliefert wird.

c) «Geldmarktinstrumente»
Als «Geldmarktinstrumente» werden Instrumente bezeichnet, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wer-

de, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.

2. Es werden ausschließlich
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt

werden;

b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitglieds-

staat der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ord-
nungsgemäß ist gehandelt werden;

c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich no-

tiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;

d) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen erworben, sofern die Emissionsbedingungen die Ver-

pflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder auf einem anderen ge-
regelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird
und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.

Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,

Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.

e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW») erworben, die entsprechend der

Richtlinie 85/611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne
des ersten und zweiten Gedankenstrichs des Artikel 1 (2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig, ob diese ihren Sitz in
einem Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern

17395

* diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche

nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und aus-
reichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,

* das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig

und insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kre-
ditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie
85/611/EWG gleichwertig sind,

* die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil

über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,

* der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.

seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;

f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten getätigt,

sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts in ei-
nem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde de-
nen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;

g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-

ben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c) bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abge-
leitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern

* es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002

oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß den in diesem Ver-
waltungsreglement genannten Anlagezielen investieren darf,

* die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,

die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen sind;

* und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit

auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können,

h) Geldmarktinstrumente erworben, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Defi-

nition des Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instru-
mente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden

* von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der

Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder

* von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels

bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder

* von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder

einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so
streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder

* von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-

gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder
um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine
oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zu-
ständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch
Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.

3. Wobei jedoch 
a) bis zu 10% des Netto-Fondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wertpapiere und

Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;

b) Optionsscheine im Sinne des Artikels 4 Nr.1 b) bb), die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben

werden dürfen.

4. Techniken und Instrumente
a) Das Netto-Fondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der Luxemburger

Aufsichtsbehörde vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum
Gegenstand haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermö-
gens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und
Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.

Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen

im Verkaufsprospekt (nebst Anhang) und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen abzuweichen.

b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines

Portfolios nicht überschreitet. 

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen

und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die beiden nachfolgenden Absätze.

Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikel 42 (3) des Gesetzes vom 20.

Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikel 43

17396

des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.

Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-

tung der Vorschriften des Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.

c) Wertpapierleihe
Der Fonds darf bis zu 50% der in seinem Vermögen gehaltenen Wertpapiere im Rahmen eines standardisierten Wert-

papierleihsystems, das durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges Finanzinstitut or-
ganisiert wird, das auf diese Geschäftsart spezialisiert ist, bis zu dreißig Tagen verleihen, vorausgesetzt er erhält eine
Sicherheit, deren Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leihvertrages mindestens dem Wert der verliehenen Wert-
papiere entspricht. Sofern der Vertrag vorsieht, dass der Fonds jederzeit von seinem Recht auf Kündigung und Heraus-
gabe der verliehenen Wertpapiere Gebrauch machen kann, so können auch mehr als 50% der im Fondsvermögen
gehaltenen Wertpapiere verliehen werden.

5. Pensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für den Fonds an Pensionsgeschäften beteiligen, die in Käufen und Verkäufen

von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Käufer das Recht oder die Pflicht einräumen, die ver-
kauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem Preis und innerhalb einer Frist zurückzukaufen, die zwischen den beiden
Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

Die Verwaltungsgesellschaft kann bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer oder als Verkäufer auftreten. Eine Be-

teiligung an solchen Geschäften unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:

a) Wertpapiere über ein Pensionsgeschäft dürfen nur gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei

um ein Finanzinstitut erster Ordnung handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat.

b) Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäfts dürfen die vertragsgegenständlichen Wertpapiere vor Ausübung des

Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräußert werden.

Es muss zusätzlich sichergestellt werden, dass der Umfang der Verpflichtungen bei Pensionsgeschäften so gestaltet

ist, dass die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds ihren Verpflichtungen zur Rücknahme von Anteilen jederzeit nach-
kommen kann.

Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank weitere An-

lagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen
Anteile vertrieben werden sollen.

6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und des-

selben Emittenten angelegt werden. Der Fonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei ein und der-
selben Einrichtung anlegen.

Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
* 10% des Netto-Fondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 (1) f) des Geset-

zes vom 20. Dezember 2002 ist und

* 5% des Netto-Fondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geld-

marktinstrumente die Verwaltungsgesellschaft mehr als 5% des Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40% des Net-
to-Fondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit
OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.

Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens

20% des Netto-Fondsvermögens in einer Kombination aus

* von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
* Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
* von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens

erhöht sich in den Fällen auf 35% des Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere oder Geld-
marktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen internationa-
len Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören begeben oder
garantiert werden.

d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens

erhöht sich in den Fällen auf 25% des Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldverschreibungen von
einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes einer beson-
deren öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden sollen. Ins-
besondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögenswerten
angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich daraus
ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichterfüllung
durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung stehen.

e) Sollten mehr als 5 % des Netto-Fondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen

angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des Netto-Fondsvermögens
nicht überschreiten.

f) Die unter Nr. 6 Lit. b), erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des Netto-

Fondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung

17397

g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis e) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des Netto-

Fondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35% des Netto-
Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Einrichtung oder in Einlagen oder De-
rivative bei derselben angelegt werden.

Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG

des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 a) bis g) dieses Artikels vorge-
sehenen Anlagegrenzen als eine einzige Einrichtung anzusehen.

Der Fonds darf 20% seines Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumente ein und derselben

Unternehmensgruppe investieren.

h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-

waltungsgesellschaft für den Fonds bis zu 20% seinen Netto-Fondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln ein und dersel-
ben Einrichtung investieren, wenn die Nachbildung eines von der Luxemburger Aufsichtsbehörde anerkannten Aktien-
oder Schuldtitelindex das Ziel der Anlagepolitik des Fonds ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass:

* Die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist
* der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
* der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des Netto-Fondsvermögens in den Fällen, in denen es aufgrund

außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei einem ein-
zigen Emittenten.

Ob die Verwaltungsgesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, findet im Anhang zum Verkaufsprospekt Er-

wähnung.

i) Unbeschadet des unter Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 Gesagten, dürfen unter Wahrung des

Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
angelegt werden, die von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mitgliedstaat oder von in-
ternationalen Organismen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben werden oder garantiert
sind. In jedem Fall müssen die im Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus sechs verschiedenen Emissionen stam-
men, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stammen, 30% des Netto-Fondsvermögens
nicht überschreiten darf.

j) Für den Fonds dürfen nicht mehr als 20% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen ein und desselben OGAW oder

ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 angelegt werden.

k) Für den Fonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Fondsvermögens in andere OGA angelegt werden. In diesen

Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich der Vermögenswerte
der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.

l) Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund ei-

ner Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Ver-
waltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder
indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung
oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berech-
nen (inkl. Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen).

Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds kann zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene

des Zielfonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als
3,5% unterliegen. Der Rechenschaftsbericht des Fonds wird Informationen enthalten, wie hoch der Anteil der Verwal-
tungsvergütung maximal ist, welche der Fonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.

m) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom

20. Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es
ihr ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.

n) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
* bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,
* bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
* nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA,
* nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten 
erwerben.
o) Die unter Nr. 6 Lit. m) bis n) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um
* Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften,

oder von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;

* Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen

Charakters begeben werden, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören.

* Aktien handelt, die der Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im we-

sentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für
den Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren
von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die
Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel 43, 46 und 48 (1) und
(2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet. Bei der Überschreitung der in den Artikeln

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43 und 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Grenzen findet Artikel 49 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 sinngemäß Anwendung.

7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Netto-Fondsvermögens darf in flüssigen Mitteln die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen,

gehalten werden.

8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abge-

treten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder um Sicher-
heitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von
Geschäften mit Finanzinstrumenten.

b) Kredite zu Lasten des Fondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des Fondsvermögens

aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährungen durch «Back-to-Back»- Darlehen.

c) Zu Lasten des Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen einge-

gangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder
anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht entgegen-
steht. 

9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle, Edelmetall-

kontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.

 c) Für den Fonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten nach Nr. 8

Lit. b) dieses Artikels, 10% des Netto-Fondsvermögens überschreiten.

10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt es Erwerbs der Wert-

papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.

Art. 5. Anteile
1. Anteile sind Anteile an dem Fonds. Die Anteile werden durch Anteilzertifikate verbrieft. Die Anteilzertifikate wer-

den in der durch die Verwaltungsgesellschaft bestimmten Stückelung ausgegeben. Inhaberanteile werden in Form von
Globalurkunden und nur als ganze Anteile ausgegeben. Namensanteile werden bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben.
Sofern Namensanteile ausgegeben werden, werden diese von der Register- und Transferstelle in das für den Fonds ge-
führte Anteilregister eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Anteilinhabern Bestätigungen betreffend die
Eintragung in das Anteilregister an die im Anteilregister angegebene Adresse zugesandt. Ein Anspruch der Anteilinhaber
auf Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberanteilen noch bei der Ausgabe von Na-
mensanteilen. Die Arten der Anteile werden im Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.

2. Alle Anteile am Fonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft beschließt

gemäß Nr. 3 dieses Artikels, innerhalb des Fonds verschiedene Anteilklassen auszugeben.

3. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, innerhalb eines Fonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere Anteil-

klassen vorzusehen. Die Anteilklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer
Erträge, nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Anteile sind
vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer Anteilklasse
beteiligt. Sofern für den Fonds Anteilklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen Merkmale oder
Rechte im Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.

Art. 6. Anteilwertberechnung
1. Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf Euro («Fondswährung»).
2. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die Fondswährung.
3. Der Anteilwert wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depot-

bank an jedem Bankarbeitstag in Luxemburg («Bewertungstag») berechnet.

4. Zur Berechnung des Anteilwertes wird der Wert der zu dem Fonds gehörenden Vermögenswerte abzüglich der

Verbindlichkeiten des Fonds («Netto-Fondsvermögen») an jedem Bewertungstag ermittelt und durch die Anzahl der am
Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des Fonds geteilt.

5. Soweit in Rechenschafts- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vor-

schriften oder gemäß den Regelungen dieses Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens
gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des Fonds in die Fondswährung umgerechnet. Das Netto-Fonds-
vermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:

a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.

Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse maß-
gebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.

b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem geregelten Markt gehan-

delt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur
Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wert-
papiere verkauft werden können.

c) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung

auf Tagesbasis bewertet. 

d) OGAW bzw. OGA werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Invest-

mentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso

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wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsregeln festlegt.

e) Falls die Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Lit. a) und b) genannten Wertpapiere keine

Kurse festgelegt wurden, werden diese Wertpapiere, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte
zum Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben auf der Grundlage des wahr-
scheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.

f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung lau-

ten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die Fondswährung umgerechnet. Gewinne und Verluste aus Devisentrans-
aktionen, werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.

Das Netto-Fondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Anteilinhaber des Fonds

gezahlt wurden.

Soweit innerhalb des Fonds Anteilklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende Anteilwertberechnung in-

nerhalb des Fonds nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jede Anteilklasse getrennt. Die Zusammenstellung
und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro Fonds.

Art. 7. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und so-

lange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:

a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil

der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, ge-
schlossen ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;

b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Fondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,

den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungs-
gemäß durchzuführen.

2. Anleger bzw. Anteilinhaber, welche einen Zeichnungsantrag oder einen Rücknahmeauftrag gestellt haben, werden

von einer Einstellung der Anteilwertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Anteilwert-
berechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.

3. Zeichnungsanträge und Rücknahmeaufträge können im Falle einer Aussetzung der Berechnung des Anteilwertes

vom Anleger bzw. Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der Anteilwertberech-
nung widerrufen werden.

Art. 8. Ausgabe von Anteilen
1. Anteile werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert zuzüglich

eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, der im Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Aus-
gabeaufschlag beträgt maximal 4% des Anteilwertes. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen
erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank,

der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden.

Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-

wertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauffolgenden Be-
wertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Vollständige
Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Regi-
ster- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet,
sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht.

Sollte der Gegenwert der gezeichneten Anteile zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages bei

der Register- und Transferstelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig
sein, wird der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Register- und Transferstelle eingegangen betrachtet, an dem
der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsschein ordnungsgemäß vorliegt.

Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fonds-

währung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.

Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen

und die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Anlegers, die An-
zahl der auszugebenden Anteile bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Fonds angibt und wenn er
von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist. Darüber hinaus muss der Zeichnungsantrag die Art und Nummer
sowie die ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises, den der Anleger zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem
Zeichnungsschein vermerkt sein sowie eine Aussage darüber, ob der Anleger ein öffentliches Amt bekleidet. Die Rich-
tigkeit der Angaben ist von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsschein zu bestätigen.

Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der/ die Anleger wirtschaftliche Berechtigte

(-r) der zu investierenden und auszugebenden Anteile sind; Die Bestätigung des Anlegers/ der Anleger, dass es sich bei
den zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehrerer strafbare/-n/-r Handlung/-en handelt; eine Kopie
des zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit einem Vermerk:
«Wir bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und die
vorliegende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt.» zu versehen.

Die Anträge auf Zeichnung von Anteilen am Fonds werden im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Register-

und Transferstelle angenommen. Sofern der Gegenwert aus dem Fondsvermögen, insbesondere aufgrund eines Wider-
rufs, der Nichteinlösung einer Lastschrift oder aus anderen Gründen, abfließt, nimmt die Verwaltungsgesellschaft die

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jeweiligen Anteile im Interesse des Fonds zurück. Etwaige, sich auf das Fondsvermögen negativ auswirkende, aus der
Rücknahme der Anteile resultierende Differenzen hat der Anteilinhaber zu tragen. Negative Differenzen bis 50 Euro
sowie darüber hinaus höhere, gegenüber dem Anteilinhaber uneinbringbare Differenzen trägt der Fonds. Etwaige gleich-
artige positive Differenzen fließen dem Fondsvermögen zu. Fälle des Widerrufs im Sinne von §126 des deutschen Invest-
mentgesetzes sind von dieser Regelung nicht umfasst.

3. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot

unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.

Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-

wertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauffolgenden Bewertungstages ab-
gerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Vollständige Zeichnungsanträge für den
Erwerb von Inhaberanteilen, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, wer-
den zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile
zur Verfügung steht.

Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fonds-

währung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.

Die Anteile werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von

der Depotbank übertragen, indem sie bei der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.

3. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahrvereinbarten Zahlungen für die

Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.

Art. 9. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungs-

antrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder
Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen
Interesse oder zum Schutz des Fonds bzw. erforderlich erscheint.

2. In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle, betreffend Namensanteile, und die Depotbank, betreffend In-

haberanteile, auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen ohne Zinsen unverzüglich zurück-
erstatten.

Art. 10. Rücknahme von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 4

dieses Verwaltungsreglements, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages («Rücknahmepreis») zu
verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so
beträgt dessen maximale Höhe 1% des Anteilwertes und ist im Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben. Der Rück-
nahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen. Mit Auszahlung
des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil.

2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anteilinhaber erfolgen über die

Depotbank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.

 Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies

im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Anteilinhaber oder des Fonds erforderlich er-
scheint.

3. Vollständige Rücknahmeaufträge für die Rücknahme von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft,

der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese ent-
gegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknahmeaufträge an die Register- und Transfer-
stelle verpflichtet.

Ein Rücknahmeauftrag für die Rücknahme von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen und die An-

schrift des Anteilinhabers, sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzugebenden oder umzutauschenden Anteile
und den Namen des Fonds angibt, und wenn er von dem entsprechenden Anteilinhaber unterschrieben ist.

 Vollständige Rücknahmeaufträge für die Rücknahme von Inhaberanteilen werden durch die Stelle, bei der der Anteil-

inhaber sein Depot unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.

4. Vollständige Rücknahmeaufträge, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, wer-

den zum Anteilwert des darauffolgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages, abgerech-
net. Vollständige Rücknahmeaufträge, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum
Anteilwert des übernächsten Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages abgerechnet.

Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages ist im Falle von Namenanteilen der Eingang bei der Register- und

Transferstelle. Im Falle von Inhaberanteilen ist der Eingang bei der Depotbank maßgeblich. 

Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Be-

wertungstag in der Fondswährung. Im Fall von Namensanteilen erfolgt die Auszahlung auf ein vom Anteilinhaber anzu-
gebendes Konto.

5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme von Anteilen wegen einer Einstellung der Berechnung

des Anteilwertes zeitweilig einzustellen.

6. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen

der Anteilinhaber berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte ohne
Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rücknahmepreis. Die Ver-
waltungsgesellschaft achtet aber darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen,

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damit eine Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen
kann.

Art. 11. Kosten
Der Fonds trägt die folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des Fonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem Fondsvermögen eine Vergütung, deren

maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung im Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt werden. Diese Vergütung
versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.

Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft aus dem Netto-Fondsvermögen ein Erfolgshonorar («Performance-Fee»)

in Höhe von 10% des Wertzuwachses des Netto-Fondsvermögens, das am Geschäftsjahresende berechnet und gezahlt
wird. Der Wertzuwachs ergibt sich aus der Differenz des, um Anteilausgaben und -rücknahmen bereinigten Netto-
Fondsvermögens am Geschäftsjahresende zum jeweils höchsten Netto-Fondsvermögen der vorhergehenden Geschäfts-
jahresenden; am Ende des ersten Geschäftsjahres aus der Differenz zum Netto-Fondsvermögen am Ende der Erstzeich-
nungsperiode pro rata temporis. Im Falle von netto erzielten Wertminderungen in einem Geschäftsjahr, werden diese
auf das folgende Geschäftsjahr zum Zwecke der Berechnung der Performance-Fee vorgetragen, d.h. ein Erfolgshonorar
(Performance-Fee) fällt erst wieder an, wenn diese vollständig ausgeglichen sind.

2. Der Anlageberater kann aus dem Fondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und

Auszahlung im Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen
Mehrwertsteuer.

3. Ein etwaiger Fondsmanager kann aus dem Fondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Be-

rechnung und Auszahlung im Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich
einer etwaigen Mehrwertsteuer.

4. Die Depotbank und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbank-

und dem Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag eine in Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung die mo-
natlich nachträglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Die prozentuale Höhe der Vergütungen und
ggf. Mindestgebühren, deren Berechnung und Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds im betreffenden Anhang zum
Verkaufsprospekt aufgeführt. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.

5. Die Register- und Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Register- und Transferstellenver-

trag eine in Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung, die als Festbetrag je Anlagekonto bzw. je Konto mit
Sparplan und/oder Entnahmeplan am Ende eines jeden Kalenderjahres nachträglich berechnet und ausgezahlt wird.

6. Die Vertriebsstelle kann aus dem Fondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und

Auszahlung im Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen
Mehrwertsteuer.

7. Der Fonds trägt neben den vorgenannten Kosten, die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem

Vermögen entstehen:

a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen

anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds und deren Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Verwahrung von ausländischen Investment-
anteilen im Ausland;

b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearing-

stellen (z.B. CLEARSTREAM BANKING S.A.) für die Vermögenswerte des Fonds in Rechnung gestellt werden, sowie
alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften
des Fonds in Fondsanteilen anfallen;

c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Inhaberanteilen;
d) Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des Fonds erhoben werden;
e) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Inter-

esse der Anteilinhaber des Fonds handelt;

f) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
g) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher

Dokumente für den Fonds, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate sowie Ertragsschein- und Bogenerneuerungen, des
vereinfachten Verkaufsprospektes (nebst Anhang), des Verkaufsprospektes (nebst Anhang), des Verwaltungsreglements,
der Rechenschafts- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Anteilinhaber, der Ein-
berufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern in denen die Anteile des Fonds vertrie-
ben werden sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden.

h) Die Verwaltungsgebühren, die für den Fonds bei sämtlichen betroffenen Behörden zu entrichten sind, insbesonde-

re die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer Aufsichtsbehörden sowie die Gebühren
für die Hinterlegung der Dokumente des Fonds.

i) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
j) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von

Anteilen anfallen;

k) Versicherungskosten;
l) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland not-

wendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem Fondsvermögen anfallen;

m) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 4 des Verwaltungsreglements aufgenommen wer-

den;

n) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
o) Auslagen des Verwaltungsrates;

17402

p) Weitere Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen;
q) Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
r) Kosten für Performance-Attribution;
s) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds durch national und international anerkannte Ratingagenturen.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem Fondsver-

mögen angerechnet.

Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Fondsvermögens

über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben werden.

Art. 12. Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die im Fonds erwirtschafteten Erträge an die Anteilinhaber dieses Fonds aus-

schütten oder diese Erträge in dem Fonds thesaurieren. Dies findet im Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.

2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie von Zeit zu Zeit auch realisierte Kurgewinne. Fer-

ner können die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-
Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter einen Betrag vom 1.250.000 Euro sinkt.

3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können

ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar
ausgezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht
wurden, verfallen zugunsten des Fonds.

4. Ausschüttungen an Inhaber von Namensanteilen erfolgen grundsätzlich durch die Re-Investition des Ausschüt-

tungsbetrages zu Gunsten des Inhabers von Namensanteilen. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Inhaber von Na-
mensanteilen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttung bei der Register- und
Transferstelle die Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaber-
anteilen erfolgen in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von Inhaberanteilen.

Art. 13. Rechnungsjahr - Abschlussprüfung 
1. Das Rechnungsjahr des Fonds beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

Das erste Rechnungsjahr beginnt mit Gründung des Fonds und endet am 30. September 2000.

2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-

schaft ernannt wird.

3. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen

geprüften Rechenschaftsbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.

4. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen un-

geprüften Halbjahresbericht. Der erste Bericht ist ein geprüfter Rechenschaftsbericht zum 30. September 2000. Sofern
dies für die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und ungeprüfte
Zwischenberichte erstellt werden.

Art. 14. Veröffentlichungen
1. Anteilwert, Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesell-

schaft, der Depotbank, jeder Zahlstelle und der Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens ei-
ner überregionalen Tageszeitung eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht.

Verkaufsprospekt (nebst Anhang), Verwaltungsreglement, vereinfachter Verkaufsprospekt sowie Rechenschafts- und

Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei jeder
Zahlstelle und bei der Vertriebsstelle erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, die Satzung der Verwaltungsge-
sellschaft, der Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag sowie der Register- und Transferstellenvertrag können bei der
Verwaltungsgesellschaft, bei den Zahlstellen und bei der Vertriebsstelle an deren jeweiligem Gesellschaftssitz eingesehen
werden.

Art. 15. Verschmelzung des Fonds
Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluss gemäß nachfolgender Bedingungen beschließen, den Fonds in einen

anderen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW»), der von derselben Verwaltungsgesellschaft
verwaltet wird oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, einzubringen. Die Verschmelzung
kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:

* sofern das Netto-Fondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindestbe-

trag erscheint, um den Fonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat diesen
Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.

* sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-

schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds zu verwalten.

Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds nicht gegen

die Anlagepolitik des aufnehmenden OGAW verstößt.

Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds und eine gleich-

zeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden OGAW.

Der Beschluss der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung des Fonds wird jeweils in einer von der Verwaltungs-

gesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds vertrieben werden, ver-
öffentlicht.

Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds haben während einem Monat das Recht, ohne Kosten die Rücknahme

aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert zu verlangen. Die Anteile der Anteilinhaber, welche die
Rücknahme ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem Tag des Inkrafttretens
der Verschmelzung durch Anteile des aufnehmenden OGAW ersetzt. Gegebenenfalls erhalten die Anteilinhaber einen
Spitzenausgleich.

17403

Der Beschluss, den Fonds mit einem ausländischen OGAW zu verschmelzen, obliegt der Versammlung der Anteilin-

haber des einzubringenden Fonds. Die Einladung zur Versammlung der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds wird
von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versamm-
lung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringen-
den Fonds vertrieben werden, veröffentlicht. Nur die Anteilinhaber sind an den Beschluss der
Anteilinhaberversammlung gebunden, die für die Verschmelzung gestimmt haben. Bei den Anteilinhabern, die nicht an
der Versammlung teilgenommen haben sowie bei allen Anteilinhabern, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben,
wird davon ausgegangen, dass sie ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben. Im Rahmen dieser Rücknahme dürfen
den Anteilinhabern keine Kosten berechnet werden.

Art. 16. Auflösung des Fonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung kann der Fonds jederzeit durch die

Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, insbesondere sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche wirtschaft-
liche und/oder politische Änderungen eingetreten sind.

2. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen: 
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb von zwei Mo-

naten erfolgt;

b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird und keine andere Verwaltungsgesell-

schaft sich zur Übernahme des Fonds bereit erklärt oder die Verwaltungsgesellschaft liquidiert wird;

c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Betrag 312.500 Euro bleibt;
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen Fällen.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Fonds führt, wird die Ausgabe und die Rücknahme von An-

teilen eingestellt. 

 Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare, auf Anweisung der Ver-

waltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im Einvernehmen mit der Auf-
sichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des Fonds nach deren Anspruch verteilen.
Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden
sind, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten Anteilinha-
ber bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge verfallen, wenn
sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.

4. Die Anteilinhaber, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die

Teilung des Fonds beantragen.

5. Die Auflösung des Fonds gemäß dieses Artikels wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Ver-

waltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, darunter das «Tageblatt», ver-
öffentlicht.

Die Auflösung des Fonds wird in der im Verkaufsprospekt für «Mitteilungen an die Anteilinhaber» vorgesehenen Wei-

se veröffentlicht.

Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist 
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von 5 Jah-

ren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in Ar-
tikel 16 Nr. 3 dieses Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.

Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt 5 Jahre ab Veröffentlichung der Ausschüttungserklärung. Ausschüt-

tungsbeträge, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden, verfallen zugunsten des Fonds.

Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
1. Das Verwaltungsreglement des Fonds unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für die

Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Insbesondere gelten
in Ergänzung zu den Regelungen dieses Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.
Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinha-
bern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Ge-
richtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind
berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Vertriebslandes zu unterwerfen,
soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf An-
gelegenheiten, die sich auf den Fonds beziehen.

Der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot-

bank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in einem nicht deutschsprachigen Land verkauft werden,
für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in den entsprechenden Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären,
in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind.

Art. 19. Änderungen des Verwaltungsreglements.
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit vollstän-

dig oder teilweise ändern.

2. Änderungen dieses Verwaltungsreglements werden beim Handelsregister des Bezirksgerichtes Luxemburg hinter-

legt. Diese Hinterlegung wird im Mémorial veröffentlicht und tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag der Un-
terzeichnung in Kraft.

17404

Art. 20. Inkrafttreten.
Dieses Verwaltungsreglement tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Luxemburg, den 13. Februar 2004.  

Enregistré à Luxembourg, le 27 février 2004, réf. LSO-AN05750. – Reçu 62 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(018836.2//745) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1

er

 mars 2004.

GLOBAL INVESTORS, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital. 

Gesellschaftssitz: L-1952 Luxemburg, 1-7, rue Nina et Julien Lefèvre.

H. R. Luxemburg B 86.731. 

Im Jahre zweitausendvier, am achten März.
Vor dem unterzeichnenden Notar Frank Baden, mit dem Amtswohnsitz in Luxemburg,
Sind die Aktionäre zu einer ausserordentlichen Generalversammlung der Aktiengesellschaft in Form einer Invest-

mentgesellschaft mit variablem Kapital («société d’investissement à capital variable») GLOBAL INVESTORS, mit dem
Sitz in L-1952 Luxemburg, 1-7, rue Nina et Julien Lefèvre, eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter der
Nummer B 86.731, zur Zeit bestehend aus den Teilfonds GLOBAL INVESTORS high-yield Government Bonds,
GLOBAL INVESTORS DOLLAR Mixed und GLOBAL INVESTORS EURO Bonds zusammengetreten. 

Die Gesellschaft wurde gegründet gemäß Urkunde des unterzeichnenden Notars vom 9. April 2002, veröffentlicht

im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, Nummer 688 vom 3. Mai 2002.

Die Versammlung wird um 10.30 Uhr unter dem Vorsitz von Herrn Jürgen Berg, geschäftsführendes Verwaltungs-

ratsmitglied, wohnhaft in Igel, Bundesrepublik Deutschland.

Der Vorsitzende beruft zum Sekretär Frau Silke Büdinger, Geschäftsführerin, wohnhaft in Ayl, Bundesrepublik

Deutschland.

Die Vorsitzende beruft zum Stimmzähler Herrn Marc Boesen, Bankangestellter, wohnhaft in Baustert, Bundesrepu-

blik Deutschland.

Der Vorsitzende stellt unter Zustimmung der Versammlung fest:
I. Die Einberufungen zu gegenwärtiger Versammlung erfolgten:
a) Im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations 
am 19. Februar 2004
am 28. Februar 2004
b) Im Luxemburger Wort 
am 19. Februar 2004
am 28. Februar 2004
c) in der Börsen-Zeitung
am 19. Februar 2004
am 28. Februar 2004
II. Die Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
1. Beschluß über die Anpassung an das Luxemburgische Gesetz vom 20. Dezember 2002.
Es wird vorgeschlagen die Artikel 4, 5, 11, 18, 21, 24, 27 und 32 der Satzung dahingehend anzupassen, daß sie die

Bestimmungen von Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinschaftliche
Anlagen erfüllen. Im einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:

a) Die Artikel 4, 5, 21, 24, 27 und 32 der Satzung werden dahingehend erweitert, daß der Bezug zu dem bisherigen

Gesetz vom 30. März 1988 durch das neue Gesetz vom 20. Dezember 2002 ersetzt wird.

b) Erhöhung des gesetzlichen Mindestkapitals auf eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,-) im

Artikel 5.

c) Abänderung des Punktes 1 des Artikels 11.
d) Abänderung der Abschnitte (i), (ii) und (v) des Artikels 18.
2. Beschluß über das Inkrafttreten an die gesetzliche Anpassung. 
Den Aktionären wird vorgeschlagen, den Anpassungen mit Wirkung zum 9. März 2004 zuzustimmen.
III. Der bevollmächtigte Vertreter der Aktionäre sowie die Stückzahl der vertretenen Aktien sind auf einer Anwesen-

heitsliste eingetragen. Diese Anwesenheitsliste, welche durch den bevollmächtigten Aktionärvertreter und den Ver-
sammlungsvorstand gezeichnet wurde, bleibt gegenwärtiger Urkunde als Anlage beigefügt. Die Vollmachten der
vertretenen Aktionäre, welche durch die Erschienenen ne varietur paraphiert wurden, bleiben gegenwärtiger Urkunde
ebenfalls beigefügt.

IV. Aus der Anwesenheitsliste geht hervor, dass von den 648.805 sich im Umlauf befindenden Aktien, 647.975 Aktien

in gegenwärtiger Versammlung vertreten sind. Somit ist die Versammlung rechtsgültig zusammengesetzt und befugt,
über vorstehende Tagesordnung zu beschließen.

Alsdann werden nach Eintritt in die Tagesordnung einstimmig folgende Beschlüsse gefasst:

<i>Für die Verwaltungsgesellschaft
J. Zimmer / S. Schneider
<i>Vorsitzender des Verwaltungsrates / Geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied

<i>Für die Depotbank
R. Bültmann / M. Bono
<i>Sous-Directrice / Mandataire Commercial

17405

<i>Erster Beschluss

Die Generalversammlung beschliesst die Artikel 4, 5, 11, 18, 21, 24, 27 und 32 der Satzung dahingehend anzupassen,

daß sie die Bestimmungen von Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemein-
schaftliche Anlagen erfüllen. 

Demnach werden die betreffenden Artikel der Satzung wie folgt geändert:

«Art. 4. Gesellschaftszweck. (zweiter Absatz). Die Gesellschaft kann jegliche Maßnahme ergreifen und Trans-

aktion ausführen, welche sie für die Erfüllung und Ausführung dieses Gesellschaftszweckes für nützlich erachtet, und
zwar im weitesten Sinne entsprechend dem Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame An-
lagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002»)».

«Art. 5. Gesellschaftsvermögen, Anteilklassen. (dritter Absatz). Der Verwaltungsrat wird ein Portefeuille

von Vermögenswerten einrichten, welches einen Teilfonds («Teilfonds») im Sinne des Artikels 133 des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 darstellt und für eine oder mehrere Anteilklassen in der in Artikel 11 dieser Satzung beschriebenen
Art gebildet wird. Im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander wird jedes Portefeuille ausschließlich zugunsten der
jeweiligen Anteilklasse(n) angelegt werden. Im Verhältnis zu Dritten haftet jeder Teilfonds lediglich für solche Verbind-
lichkeiten, die diesem Teilfonds zuzuordnen sind».

«Art. 21. Wirtschaftsprüfer. (zweiter Absatz). Der Wirtschaftsprüfer erfüllt sämtliche Pflichten im Sinne des

Gesetzes vom 20. Dezember 2002».

«Art. 24. Auflösung oder Verschmelzung von Teilfonds oder Anteilklassen. (zweiter Absatz). Der Ver-

waltungsrat kann entscheiden, die Vermögenswerte eines Teilfonds auf einen anderen innerhalb der Gesellschaft beste-
henden Teilfonds zu übertragen oder in einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, welcher gemäß Teil I des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 oder einen anderen Teilfonds innerhalb eines solchen anderen Organismus für ge-
meinschaftliche Anlagen («Neuer Teilfonds») einbringen und die Anteile neu bestimmen. Eine solche Entscheidung wird
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von der Gesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tages-
zeitungen, von denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht, um den Anteilinhabern während der Dauer ei-
nes Monats zu ermöglichen, den kostenfreien Umtausch ihrer Anteile zu beantragen. Im Falle einer Fusion mit einem
offenen Fonds in der Art eines Sondervermögens (fonds commun de placement) ist der Beschluß nur für diejenigen An-
teilinhaber bindend, die der Fusion ihre Zustimmung erteilt haben».

«Art. 27. Depotbank. (zweiter Absatz). Die Depotbank wird die Pflichten erfüllen und die Verantwortung über-

nehmen, wie dies im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehen ist».

«Art. 32. Anwendbares Recht. Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmun-

gen des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und das Gesetz vom 20. Dezember 2002 einschließ-
lich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Gesetze geregelt».

<i>Zweiter Beschluss

Die Generalversammlung beschließt das Mindestkapital der Gesellschaft auf eine Million zweihundertfünfzigtausend

Euro (EUR 1.250.000,-) zu erhöhen. Somit erhält der Absatz eins des Artikels 5 der Satzung folgenden Wortlaut:

«Art. 5. Gesellschaftsvermögen, Anteilklassen. (erster Absatz). Das Kapital der Gesellschaft wird durch

volleinbezahlte Anteile ohne Nennwert vertreten und wird zu jeder Zeit dem gesamten Netto-Vermögenswert der Ge-
sellschaft gemäss Artikel 11 der Satzung entsprechen. Das Mindestkapital wird sich auf das gesetzliche Mindestkapital,
das heisst den Betrag in USD, welcher einer Million zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,-) entspricht, be-
laufen. Das Erstzeichnungskapital betrug vierzigtausend USD (USD 40.000,-) eingeteilt in vierhundert (400) Anteile ohne
Nennwert. Das Mindestkapital musste innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum, zu welchem die Gesellschaft als
Organismus für gemeinsame Anlagen nach Luxemburger Recht zugelassen wurde, erreicht sein.»

<i>Dritter Beschluss

Die Generalversammlung beschliesst den Punkt I des Artikels 11 abzuändern, so dass dieser folgenden Wortlaut er-

hält:

«I. Die Vermögenswerte der Gesellschaft beinhalten
(1) Alle Kassenbestände und Bankguthaben einschließlich hierauf angefallener Zinsen;
(2) alle fälligen Wechselforderungen und verbrieften Forderungen sowie ausstehende Beträge (einschließlich des Ent-

gelts für verkaufte, aber noch nicht gelieferte Wertpapiere);

(3) alle verzinslichen Wertpapiere, Einlagenzertifikate, Schuldverschreibungen, Zeichnungsrechte, Wandelanleihen,

Optionen und andere Wertpapiere, Finanzinstrumente und ähnliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Gesell-
schaft stehen oder für sie gehandelt werden (wobei die Gesellschaft im Einklang mit den nachstehend unter (a) beschrie-
benen Verfahren Anpassungen vornehmen kann, um Marktwertschwankungen der Wertpapiere durch den Handel Ex-
Dividende, Ex-Recht oder durch ähnliche Praktiken gerecht zu werden);

(4) Bar- und sonstige Dividenden und Ausschüttungen, welche von der Gesellschaft eingefordert werden können,

vorausgesetzt, daß die Gesellschaft hiervon in ausreichender Weise in Kenntnis gesetzt wurde;

(5) angefallene Zinsen auf verzinsliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen, soweit diese

nicht im Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswertes einbezogen sind oder von dem Hauptbetrag widergespie-
gelt werden;

(6) nicht abgeschriebene Gründungskosten der Gesellschaft, einschließlich der Kosten für die Ausgabe und Ausliefe-

rung von Anteilen an der Gesellschaft;

(7) die sonstigen Vermögenswerte jeder Art und Herkunft einschließlich vorausbezahlter Auslagen.

17406

Der Wert dieser Vermögenswerte wird wie folgt bestimmt:
a) Die in einem Fonds enthaltenen Zielfondsanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahme-

preis bewertet.

b) Der Wert von Kassenbeständen oder Bankguthaben, Einlagenzertifikaten und ausstehenden Forderungen, voraus-

bezahlten Auslagen, Bardividenden und erklärten oder aufgelaufenen und noch nicht erhaltenen Zinsen entspricht dem
jeweiligen vollen Betrag, es sei denn, dass dieser wahrscheinlich nicht voll bezahlt oder erhalten werden kann, in wel-
chem Falle der Wert unter Einschluss eines angemessenen Abschlages ermittelt wird, um den tatsächlichen Wert zu
erhalten.

c) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse notiert oder gehandelt werden, wird auf der Grundlage

des letzten verfügbaren Kurses an der Börse, welche normalerweise der Hauptmarkt dieses Wertpapiers ist, ermittelt.
Wenn ein Wertpapier oder sonstiger Vermögenswert an mehreren Börsen notiert ist, ist der letzte Verkaufskurs an
jener Börse bzw. an jenem geregelten Markt maßgebend, welcher der Hauptmarkt für diesen Vermögenswert ist.

d) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einem anderen geregelten Markt (entsprechend der Definition in Ar-

tikel 18 dieser Satzung - Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen) gehandelt werden, wird auf der Grundlage des letzten
verfügbaren Preises ermittelt.

e) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder auf einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt

wird oder sofern für Vermögenswerte, welche an einer Börse oder auf einem anderen Markt wie vorerwähnt notiert
oder gehandelt werden, die Kurse entsprechend den Regelungen in (c) oder (d) den tatsächlichen Marktwert der ent-
sprechenden Vermögenswerte nicht angemessen widerspiegeln, wird der Wert solcher Vermögenswerte auf der
Grundlage des vernünftigerweise vorhersehbaren Verkaufspreises nach einer vorsichtigen Einschätzung ermittelt.

f) Der Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, die nicht an Börsen oder anderen organisierten Märk-

ten gehandelt werden, entspricht dem jeweiligen Nettoliquidationswert, wie er gemäß den Richtlinien des Verwaltungs-
rates auf einer konsistent für alle verschiedenen Arten von Verträgen angewandten Grundlage festgestellt wird. Der
Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, welche an Börsen oder anderen organisierten Märkten gehan-
delt werden, wird auf der Grundlage der letzten verfügbaren Abwicklungspreise solcher Verträge an den Börsen oder
organisierten Märkten, auf welchen diese Futures, Forwards oder Optionen vom Fonds gehandelt werden, berechnet;
sofern ein Future, ein Forward oder eine Option an einem Tag, für welchen der Nettovermögenswert bestimmt wird,
nicht liquidiert werden kann, wird die Bewertungsgrundlage für einen solchen Vertrag vom Verwaltungsrat in angemes-
sener und vernünftiger Weise bestimmt. Swaps werden zu ihrem, unter Bezug auf die anwendbare Zinsentwicklung, be-
stimmten Marktwert bewertet.

g) Der Wert von Geldmarktinstrumenten, die nicht an einer Börse notiert oder auf einem anderen geregelten Markt

gehandelt werden und eine Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten und mehr als 90 Tagen aufweisen, entspricht dem
jeweiligen Nennwert zuzüglich hierauf aufgelaufener Zinsen. Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von höch-
stens 90 Tagen werden auf der Grundlage der Amortisierungskosten, wodurch dem ungefähren Marktwert entsprochen
wird, ermittelt.

h) Sämtliche sonstigen Wertpapiere oder sonstigen Vermögenswerte werden zu ihrem angemessenen Marktwert be-

wertet, wie dieser nach Treu und Glauben und entsprechend dem der Verwaltungsgesellschaft auszustellenden Verfah-
ren zu bestimmen ist.

Der Wert aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, welche nicht in der Währung des Fonds ausgedrückt sind,

wird in diese Währung zu den zuletzt bei einer Großbank verfügbaren Devisenkursen umgerechnet. Wenn solche Kurse
nicht verfügbar sind, wird der Wechselkurs nach Treu und Glauben und nach dem vom Verwaltungsrat aufgestellten
Verfahren bestimmt.

Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen andere Bewertungsmethoden zulassen, wenn sie dieses im

Interesse einer angemesseneren Bewertung eines Vermögenswertes des Fonds für angebracht hält. 

Wenn die Verwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass der ermittelte Anteilwert an einem bestimmten Bewertungs-

tag den tatsächlichen Wert der Anteile des Fonds nicht wiedergibt, oder wenn es seit der Ermittlung des Anteilwertes
beträchtliche Bewegungen an den betreffenden Börsen und/oder Märkten gegeben hat, kann die Verwaltungsgesellschaft
beschliessen, den Anteilwert noch am selben Tag zu aktualisieren. Unter diesen Umständen werden alle für diesen Be-
wertungstag eingegangenen Anträge auf Zeichnung und Rücknahme auf der Grundlage des Anteilwertes eingelöst, der
unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben aktualisiert worden ist.»

<i>Vierter Beschluss

Die Generalversammlung beschliesst, die Abschnitte (i), (ii) und (v) des Artikels 18 abzuändern, so dass diese folgen-

den Wortlaut erhalten:

«(i) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, welche an einer Börse amtlich notiert oder auf einem anderen gere-

gelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist («Geregelter
Markt») innerhalb eines Mitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(«OECD») amtlich notiert oder gehandelt werden;»

«(ii) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, welche an einer Börse oder auf einem sonstigen Geregelten Markt in-

nerhalb West- oder Osteuropas, Asiens, Ozeaniens, Nord- oder Südamerikas oder Afrikas amtlich notiert oder gehan-
delt werden;»

«(v) Aktien oder Anteile eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen («OGA»), und/oder sonstigen Organis-

men für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW») und dass dann, wenn er mit der Gesellschaft durch gemein-
same Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die
Anlage in den Aktien oder Anteilen eines solchen OGA nur dann zulässig ist, wenn keine Gebühren oder Kosten im
Zusammenhang mit diesem Erwerb anfallen;»

17407

<i>Fünfter Beschluss

Die Generalversammlung beschliesst, dass die Anpassung an die neue Gesetzgebung mit Wirkung zum 9. März 2004

in Kraft tritt. 

Da hiermit die Tagesordnung erschöpft ist, erklärt der Vorsitzende die Versammlung für geschlossen.

Worüber Urkunde, aufgenommen in Luxemburg am Sitz der Gesellschaft, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, alle dem Notar nach Namen, gebräuch-

lichen Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, haben dieselben mit dem Notar gegenwärtige Urkunde unter-
schrieben.

Gezeichnet: J. Berg, S. Büdinger, M. Boesen, H-J. Rosteck, F. Baden. 
Enregistré à Luxembourg, le 11 mars 2004, vol. 142S, fol. 84, case 5. – Reçu 12 euros.

<i>Le Receveur (signé): J. Muller.

Für gleichlautende Ausfertigung, zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, erteilt. 

(024106.3/200/194) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 mars 2004.

GLOBAL INVESTORS, Société d’Investissement à Capital Variable.

Siège social: L-1952 Luxembourg, 1-7, rue Nina et Julien Lefèvre.

R. C. Luxembourg B 86.731. 

Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 mars 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(024109.3/200/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 mars 2004.

AXA IM FIXED INCOME INVESTMENT STRATEGIES, Fonds Commun de Placement.

Le règlement de gestion prenant effet le 12 mars 2004 concernant le fonds commun de placement AXA IM FIXED

INCOME INVESTMENT STRATEGIES, enregistré à Luxembourg, le 24 mars 2004, réf. LSO-AO05298, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, en date du 25 mars 2004.

The management regulations effective as of 12th March 2004 with respect to the AXA IM FIXED INCOME INVEST-

MENT STRATEGIES, registered in Luxembourg, on 24 March 2004, under the ref. LSO-AO05298, has been filed with
the Luxembourg trade and companies register on 25 March 2004.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(025832.3//13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 mars 2004.

LUX-GENÜSSE UND RENTEN, Fonds Commun de Placement.

SONDERREGLEMENT

Für den LUX-GENÜSSE UND RENTEN («Fonds») ist das Verwaltungsreglement vom 22. Dezember 2003, welches

die Allgemeinen Grundsätze sämtliche von der HSBC TRINKAUS INVESTMENT MANAGERS S.A. gemäss Teil I des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von «fonds commun de pla-
cement» aufgelegten und verwalteten Fonds festlegt, integraler Bestandteil. Das Verwaltungsreglement wurde am 8. Ja-
nuar 2004 im Mémorial veröffentlicht. Ergänzend bzw. abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden
Sonderreglements.

Art. 20. Anlagepolitik.
1. Das Fondsvermögen wird überwiegend in Genussscheinen deutscher Kreditinstitute sowie in Staatsanleihen, wel-

che von EU-Staaten begeben werden, investiert. Desweiteren darf das Fondsvermögen ebenso investiert werden so-
wohl in verzinslichen Wertpapieren (fest- und variabelverzinsliche Schuldverschreibungen inkl. Nullkuponanleihen),
Wandelanleihen, Pfandbriefen, Unternehmensanleihen (Corporate Bonds), Wandelschuldverschreibungen, Optionsan-
leihen, deren Optionsscheine auf Wertpapiere lauten, Optionsscheinen auf Wertpapieren, Genuss- und Partizipations-
scheinen, Discountzertifikaten, als auch in Aktien und Aktienzertifikaten und sonstigen gesetzlich zulässigen
Vermögenswerten. Die Emittenten der jeweiligen Vermögenswerte können ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der OECD
oder einem Drittstaat haben. Daneben dürfen für den Fonds flüssige Mittel gehalten werden.

Für das Fondsvermögen dürfen Anteile anderer OGAW und anderer OGA nur in Höhe von insgesamt 10 % des Net-

tovermögens des Fonds erworben werden.

2. Derivate sowie sonstige Techniken und Instrumente werden ausschliesslich zu Absicherungszwecken getätigt.

Art. 21. Anteile.
1. Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsge-

sellschaft von der Depotbank zugeteilt und durch Übergabe von Anteilzertifikaten in entsprechender Höhe übertragen.

Luxemburg, den 17. März 2004.

F. Baden.

F. Baden.

Signature
<i>Un mandataire

17408

2. Anteile werden zunächst in Globalzertifikaten verbrieft. Somit besteht kein Anspruch auf die Auslieferung effektiver

Stücke.

3. Für den Fonds können entsprechend Artikel 5 des Verwaltungsreglements zwei oder mehrere Anteilklassen ein-

gerichtet werden. Werden Anteilklassen eingerichtet, so findet dies Erwähnung im Verkaufsprospekt.

Art. 22. Währung, Bewertungstag, Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen; Einstellung der

Berechnung des Anteilwertes für die Teilfonds.

1. Die Währung, in welcher für den Fonds der Anteilwert, der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis berechnet wer-

den, ist der Euro («Fondswährung»).

2. Die Berechnung des Anteilwertes erfolgt an jedem Bankarbeitstag, der zugleich Börsentag in Luxemburg und in

Frankfurt am Main ist («Bewertungstag»).

3. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäss Artikel 7 des Ver-

waltungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 3 % des Anteilwertes. Die Verkaufsprovision wird zu-
gunsten der Vertriebsstellen erhoben. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die
in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen Bedingungen unterwerfen sowie Zeichnungsfristen und

Mindestzeichnungsbeträge festlegen. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.

4. Der Erwerb von Anteilen erfolgt zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages. Zeichnungsanträge, welche

bis spätestens 11.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei einer der Zahlstellen, der Depotbank oder
der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Bewertungstages ab-
gerechnet. Zeichnungsanträge, welche nach 11.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden auf der Grundlage des An-
teilwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Berechnung des Anteilwertes erfolgt
bewertungstäglich voraussichtlich gegen 14.30 Uhr Luxemburger Zeit.

5. Die Verwaltungsgesellschaft kann, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Grossherzogtums Luxem-

burg, Anteile gegen Lieferung von Wertpapieren ausgeben, vorausgesetzt, dass diese Wertpapiere in den Rahmen der
Anlagepolitik sowie der Anlagebeschränkungen des Fonds passen. Im Zusammenhang mit der Ausgabe von Anteilen ge-
gen Lieferung von Wertpapieren muss der Wirtschaftsprüfer des Fonds ein Gutachten zur Bewertung der einzubrin-
genden Wertpapiere erstellen. Die Kosten einer in der vorbeschriebenen Weise durchgeführten Ausgabe von Anteilen
trägt der Zeichner, der diese Vorgehensweise verlangt.

6. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag zahlbar.
7. Anteile werden an jedem Bewertungstag im Sinne von Artikel 9 des Verwaltungsreglements zurückgenommen.

Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäss Artikel 7 des Verwaltungsreglements.

B. Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 11.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei einer der

Zahlstellen, der Depotbank oder der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Bewer-
tungstages abgerechnet. Rücknahmeanträge, welche nach 11.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden zum Anteil-
wert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet.

9. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewer-

tungstag in der Fondswährung.

10. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen, dass der an den Anteilinhaber zu zahlende Rücknahmepreis unbar

ausgezahlt werden kann. Die unbare Auszahlung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Anteilinhabers.

Im Falle unbarer Auszahlung werden dem Anteilinhaber aus dem Fondsvermögen Vermögenswerte zu einem Wert

ausgehändigt, der gemäss Artikel 7 des Verwaltungsreglements an dem Bewertungstag errechnet wird, an dem der
Rücknahmepreis berechnet wird. Der so ermittelte Wert der Vermögenswerte muss durch einen gesonderten Bericht
des Wirtschaftsprüfers des Fonds bestätigt werden. Die Kosten einer solchen Übertragung von Wertpapieren trägt der
Anteilinhaber, der die vorbeschriebene Art der Rücknahme verlangt. Die Verwaltungsgesellschaft muss sicherstellen,
dass die Rücknahme gegen Aushändigung von Wertpapieren keine Nachteile für die verbleibenden Anteilinhaber verur-
sacht.

11. Die Anteilwertberechnung sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann unter den Voraussetzungen und

entsprechend dem Verfahren gemäss Artikel 8 des Verwaltungsreglements eingestellt werden.

Art. 23. Ausschüttungen.
1. Obwohl eine Ausschüttung derzeit nicht vorgesehen ist, kann die Verwaltungsgesellschaft jedes Jahr unter Beach-

tung der gesetzlichen Bestimmungen den überwiegenden Teil der ordentlichen Nettoerträge des Fonds ausschütten und
diese sobald als möglich nach Abschluss der Jahresrechnung des Fonds auszahlen.

2. Als ordentliche Nettoerträge des Fonds gelten vereinnahmte Zinsen und Dividenden, abzüglich der Aufwendungen

und Kosten des Fonds gemäss Artikel 14 des Verwaltungsreglements, unter Ausschluss der realisierten Kapitalgewinne
und Kapitalverluste, der nicht realisierten Wertsteigerungen und Wertminderungen sowie des Erlöses aus dem Verkauf
von Subskriptionsrechten und aller sonstigen Einkünfte nicht wiederkehrender Art.

3. Unbeschadet der vorstehenden Regelung kann die Verwaltungsgesellschaft von Zeit zu Zeit die realisierten Kapi-

talgewinne abzüglich realisierter Kapitalverluste und ausgewiesener Wertminderungen, sofern diese nicht durch ausge-
wiesene Wertsteigerungen ausgeglichen sind, ganz oder teilweise in bar ausschütten.

4. Eine Ausschüttung erfolgt einheitlich auf alle Anteile, die einen Tag vor Zahlung der Ausschüttungsbeträge im Um-

lauf waren.

5. Ausschüttungsbeträge, die binnen fünf Jahren ab Datum der veröffentlichten Ausschüttungserklärung nicht geltend

gemacht werden, verfallen und gehen an den Fonds zurück.

Art. 24. Depotbank.
Depotbank ist HSBC TRINKAUS &amp; BURKHARDT (INTERNATIONAL) S.A., eine Bank im Sinne des Luxemburger

Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor.

17409

Art. 25. Kosten.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine Vergütung von max. 1,15 % p.a. zu erhalten, die monat-

lich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen eines jeden Monats zu berechnen und auszuzahlen ist.
Mögliche Honorare für die Anlageberater / Portfolio-Manager gehen zu Lasten der Verwaltungsgesellschaft.

2. Die Depotbank hat gegen das Fondsvermögen Anspruch auf die mit der Verwaltungsgesellschaft vereinbarten Ho-

norare, welche folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen:

- eine Vergütung für die Wahrnehmung der Depotbankaufgaben und die Verwahrung des Fondsvermögens in Höhe

von 0,25 % p.a., die monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen eines jeden Monats zu be-
rechnen und auszuzahlen ist.

Die Bank wird dem Fonds eine Bearbeitungsgebühr von 0,25 % des Betrages jeder Wertpapiertransaktion in Rech-

nung stellen.

Bei Abschlüssen in Optionen und Terminkontrakten stellt die Depotbank dem Fonds als eigene Provision den glei-

chen Betrag in Rechnung, der ihr selbst belastet wird.

Darüber hinaus hat die Depotbank Anspruch auf Ersatz der von ihr verauslagten Fremdspesen und darf für ausserge-

wöhnliche Dienstleistungen, die bei normalem Geschäftsablauf nicht auftreten, eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung
stellen.

3. Daneben können dem Fondsvermögen die weiteren Kosten gemäss Artikel 14 des Verwaltungsreglements belastet

werden.

4. Provisionsvereinbarungen in Form von sogenannten «Soft Commissions» und «Hard Commissions» werden nor-

malerweise nicht eingegangen. Sofern solche Vereinbarungen jedoch eingegangen werden sollten, werden sie ausschlies-
slich zugunsten des Fonds erfolgen.

5. Ergänzend zu den in Artikel 14 des Verwaltungsreglements aufgeführten Kosten wurden dem Fondsvermögen des

weiteren eine einmalige Vergütung an die Verwaltungsgesellschaft für die Gründung des Fonds in Höhe von EUR 5.000,-
angelastet.

6. Die mit dem Erwerb oder der Veräusserung von Vermögenswerten verbundenen Kosten (Spesen für Transaktio-

nen in Wertpapieren sowie sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds) werden in den Einstandspreis einge-
rechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.

Art. 26. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr des Fonds endet jedes Jahr am 30. Juni.

Art. 27. Dauer des fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Erstellt in Luxemburg, 18. März 2004.  

Enregistré à Luxembourg, le 18 mars 2004, réf. LSO-AO03956. – Reçu 20 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(024019.2//130) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 mars 2004.

DWS INVEST, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.

Gesellschaftssitz: L-1115 Luxemburg, 2, boulevard Konrad Adenauer.

H. R. Luxemburg B 86.435. 

Im Jahre zweitausendvier, am sechzehnten März.
Vor dem unterzeichnenden Notar Frank Baden, mit dem Amtswohnsitz in Luxemburg,

sind die Aktionäre zu einer außerordentlichen Generalversammlung der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital

(«société d’investissement à capital variable») DWS INVEST, eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter der
Nummer B 86.435, zur Zeit bestehend aus fünfundzwanzig Teilfonds mit mehreren Anteilklassen zusammengetreten.

Die Gesellschaft wurde gegründet gemäß Urkunde des unterzeichnenden Notars vom 15. März 2002, veröffentlicht

im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations Nummer 560 vom 10. April 2002, welche durch Urkunde des unter-
zeichnenden Notars vom 12. April 2002, veröffentlicht im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations Nummer 692
vom 4. Mai 2002, berichtigt wurde.

Die Versammlung wird um 10.45 Uhr unter dem Vorsitz von Frau Dr. Beate Zimmermann, Juristin, wohnhaft in Trier-

weiler, eröffnet.

Die Vorsitzende beruft zum Sekretär Frau Petra Esser, Angestellte, wohnhaft in Trier.
Die Vorsitzende beruft zum Stimmzähler Frau Monika Patzak, Angestellte, wohnhaft in Trier.
Die Vorsitzende stellt unter Zustimmung der Versammlung fest:
I. Die Einberufungen zu gegenwärtiger Versammlung erfolgten:
a) Im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations: 
am 14. Februar 2004,
am 1. März 2004.
b) Im Luxemburger Wort: 
am 17. Februar 2004

HSBC TRINKAUS INVESTMENT MANAGERS S.A.
Unterschriften

HSBC TRINKAUS &amp; BURKHARDT (INTERNATIONAL) S.A.
Unterschriften

17410

am 1. März 2004.
II. Die Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:

<i>Tagesordnung:

1. Beschluss über die Neufassung der Satzung der Investmentgesellschaft, die mit Rückwirkung zum 13. Februar 2004

in Kraft tritt. Ein Entwurf der neuen Satzung ist auf Anfrage bei der Investmentgesellschaft erhältlich.

2. Verschiedenes.
III. Die persönlich anwesenden und die rechtsgültig vertretenen Aktionäre sowie die Zahl ihrer Aktien gehen aus der

Anwesenheitsliste hervor, welche von den anwesenden Aktionären, den Bevollmächtigten der vertretenen Aktionäre,
den Mitgliedern des Büros der Gesellschafterversammlung und dem Notar unterzeichnet wurde. Diese Anwesenheits-
liste wird der gegenwärtigen Urkunde zusammen mit den rechtsgültig paraphierten Vollmachten beigefügt.

IV. Der Vorsitzende teilt der Gesellschafterversammlung mit, daß eine erste außerordentliche Gesellschafterver-

sammlung mit gleicher Tagesordnung am 13. Februar 2004 eingeladen worden war, und das Anwesenheitsquorum zum
Zwecke der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte nicht erreicht wurde.

Die gegenwärtige Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Aktien

gemäß Artikel 67-1 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften.

Aus der Anwesenheitsliste geht hervor, daß 96 Aktien von den insgesamt 25.755.931 im Umlauf befindlichen Aktien

bei der gegenwärtigen außerordentlichen Gesellschafterversammlung anwesend oder vertreten sind.

Die Gesellschafterversammlung fasst nach Beratung folgenden Beschluss:

<i>Erster Beschluss

Die Generalversammlung beschließt die Neufassung mit Rückwirkung zum 13. Februar 2004 der Investmentgesell-

schaft und gibt ihr folgenden Wortlaut:

Art. 1. Die Gesellschaft.
1. Es besteht eine Gesellschaft unter der Bezeichnung DWS INVEST. 
2. Die Gesellschaft ist eine in Luxemburg als SICAV (Société d’Investissement à Capital Variable) gegründete offene

Investmentgesellschaft. Die Gesellschaft kann dem Anleger nach freiem Ermessen einen oder mehrere Teilfonds anbie-
ten (Umbrella-Konstruktion). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Umbrellafonds. Es können jederzeit weitere Teil-
fonds aufgelegt und / oder ein oder mehrere bestehende Teilfonds aufgelöst oder zusammengelegt werden. Innerhalb
jedes Teilfonds können dem Anleger eine oder mehrere Anteilklassen angeboten werden (multishare-class-Kontrukti-
on). Die Gesamtheit der Anteilklassen ergibt den Teilfonds. Es können jederzeit weitere Anteilklassen aufgelegt und /
oder eine oder mehrere bestehende Anteilklassen aufgelöst oder zusammengelegt werden. Anteilklassen können zu Ka-
tegorien von Anteilen zusammengefasst werden.

3. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber sind in dieser Satzung geregelt, deren gültige Fassung so-

wie Änderungen derselben im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums
Luxemburg («Mémorial»), veröffentlicht sind. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber die Satzung sowie
alle genehmigten Änderungen derselben an.

4. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Art. 2. Gesellschaftszweck.
Zweck der Gesellschaft sind der Erwerb, der Verkauf und die Verwaltung von Wertpapieren und sonstigen zulässigen

Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung. Die Gesellschaft handelt dabei auf der Grundlage und im
Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes über die Organismen für gemeinsame Anlagen vom 20. Dezember 2002 in der
jeweiligen Fassung.

Art. 3. Gesellschaftssitz.
Sitz der Gesellschaft ist Luxemburg. Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände politischer, wirtschaftlicher oder so-

zialer Natur, welche die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft oder die Kommunikation mit dem Gesellschaftssitz behin-
dern oder zu behindern drohen, kann der Verwaltungsrat den Gesellschaftssitz zeitweilig ins Ausland verlegen. Eine
solche Sitzverlegung ändert an der luxemburgischen Staatsangehörigkeit der Gesellschaft nichts.

Art. 4. Die Gesellschafterversammlung.
1. Die Gesellschafterversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Anteilinhaber unabhängig davon, an welchem

Teilfonds die Anteilinhaber beteiligt sind. Sie kann über alle Angelegenheiten der Gesellschaft befinden. Die Beschlüsse
der Gesellschafterversammlung in Angelegenheiten der Gesellschaft insgesamt binden alle Anteilinhaber.

2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an jedem anderen im Voraus festge-

legten Ort am vierten Mittwoch im März jeden Jahres um 11.00 Uhr statt. Falls der vierte Mittwoch im März eines Jahres
ein Bankfeiertag ist, findet die Gesellschafterversammlung am darauffolgenden Bankarbeitstag statt. Die Anteilinhaber
können sich auf der Gesellschafterversammlung vertreten lassen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der auf dieser Versammlung anwesenden und

vertretenen Anteilinhaber gefasst. Im Übrigen findet das Gesetz über die Handelsgesellschaften vom 10. August 1915
Anwendung.

Sonstige Versammlungen der Anteilinhaber werden an dem Ort und an dem Tag abgehalten, die in der jeweiligen

Versammlungsmitteilung angegeben sind.

3. Die Gesellschafterversammlung kann durch den Verwaltungsrat einberufen werden. Einladungen zu Gesellschaf-

terversammlungen werden im Mémorial, in einer luxemburger Zeitung sowie in weiteren Zeitungen veröffentlicht, wenn
der Verwaltungsrat dies für zweckmäßig hält. Soweit alle Anteilinhaber anwesend oder vertreten sind und bestätigen,
dass sie Kenntnis von der Tagesordnung haben, kann auf eine förmliche Einladung verzichtet werden.

17411

Art. 5. Der Verwaltungsrat.
1. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat von mindestens drei Mitgliedern verwaltet, die nicht Aktionäre

der Gesellschaft zu sein brauchen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt,
sie können von der Gesellschafterversammlung jederzeit abberufen werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein
Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrats
einen vorläufigen Nachfolger bestimmen, dessen Bestellung von der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung bestä-
tigt werden muss.

2. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, alle Geschäfte zu tätigen und alle Handlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung

des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Gesellschaft,
soweit sie nicht nach dem Gesetz oder nach dieser Satzung der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind.

3. Der Verwaltungsrat kann für die tägliche Umsetzung der Anlagepolitik unter eigener Verantwortung einen oder

mehrere Fondsmanager und / oder Anlageberater benennen.

4. Der Verwaltungsrat kann seinen Präsidenten bestimmen, der in den Verwaltungsratssitzungen den Vorsitz hat.
5. Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ein

Verwaltungsratsmitglied kann sich durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen, das dazu bevollmächtigt
wurde. In Dringlichkeitsfällen kann auch die Beschlussfassung durch Brief, Telegramm, Telekopie oder Fernschreiben
erfolgen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Präsidenten des Verwaltungsrats.

6. Die Gesellschaft wird grundsätzlich durch gemeinschaftliche Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern des Ver-

waltungsrats rechtsverbindlich verpflichtet.

7. Der Verwaltungsrat kann einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern oder Dritten für die Gesamtheit oder einen Teil

der täglichen Geschäftsführung die Vertretung der Gesellschaft übertragen. Die Übertragung auf einzelne Mitglieder des
Verwaltungsrats bedarf der Einwilligung der Gesellschafterversammlung.

8. Die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen. Voll-

machten sind dem Protokoll anzuheften.

9. Kein Vertrag und kein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft oder Rechtsperson

wird dadurch beeinträchtigt oder unwirksam, dass ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder Bevollmächtigte
der Gesellschaft in dieser anderen Gesellschaft oder Rechtsperson ein Eigeninteresse haben oder darin eine Funktion
als Verwaltungsratsmitglied, Teilhaber, Gesellschafter, Bevollmächtigter oder Angestellter ausüben.

10. Wenn ein Verwaltungsratsmitglied oder ein Bevollmächtigter der Gesellschaft an einem Rechtsgeschäft der Ge-

sellschaft ein Eigeninteresse hat, so muss er hierüber dem Verwaltungsrat Mitteilung machen. In diesem Fall kann er we-
der an den Beratungen noch an der Abstimmung über dieses Geschäft teilnehmen. Der nächsten Gesellschafter-
versammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.

11. Der Begriff «Eigeninteresse» findet keine Anwendung auf jedwede Angelegenheit, Beziehung oder Geschäft, die

mit einer Gesellschaft des Deutsche Bank Konzerns oder jeder anderen Gesellschaft oder Rechtsperson, die von Zeit
zu Zeit vom Verwaltungsrat frei bestimmt werden können, bestehen.

Art. 6. Gesellschaftskapital.
1. Das Gesellschaftskapital entspricht zu jeder Zeit dem Gesamtnettowert der verschiedenen Teilfonds der Gesell-

schaft («Netto-Gesellschaftsvermögen») und wird repräsentiert durch Gesellschaftsanteile ohne Nennwert, die auf den
Inhaber lauten.

2. Das Gesellschaftsmindestkapital beträgt eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,-) und wurde

innerhalb von sechs Monaten nach Gründung der Gesellschaft erreicht. Das Gründungskapital der Gesellschaft betrug
einunddreissigtausend Euro (EUR 31.000,-) eingeteilt in dreihundertzehn (310) Aktien ohne Nennwert.

3. Der Verwaltungsrat wird gemäß Artikel 133 des Gesetzes über Organismen für gemeinsame Anlagen vom 20. De-

zember 2002 in der jeweiligen Fassung das Gesellschaftskapital verschiedenen Teilfonds zuordnen. 

4. Der Verwaltungsrat kann jederzeit gegen Zahlung des Ausgabepreises zu Gunsten der Gesellschaft neue Gesell-

schaftsanteile in der jeweiligen Anteilklasse eines Teilfonds ausgeben, ohne dass den bis dahin existierenden Anteilinha-
bern jedoch ein Vorzugsrecht auf Zeichnung dieser neuen Anteile zusteht. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur
Ausgabe neuer Anteile an ein Verwaltungsratsmitglied und / oder an jeden ordnungsgemäß bevollmächtigten Dritten
übertragen. Das Gesellschaftsvermögen des jeweiligen Teilfonds wird in Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässi-
gen Vermögenswerten angelegt, im Einklang mit der Anlagepolitik des entsprechenden Teilfonds, wie sie vom Verwal-
tungsrat bestimmt wird und unter Berücksichtigung der gesetzlichen oder vom Verwaltungsrat aufgestellten
Anlagebeschränkungen.

5. Der Ausgabepreis bei der Ausgabe neuer Anteile entspricht dem Anteilwert gemäß Artikel 12 zuzüglich eines Aus-

gabeaufschlags.

Art. 7. Die Depotbank.
Im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit einer Bank im Sinne des

Gesetzes vom 5. April 1993 über den Zugang zum Finanzsektor und dessen Überwachung einschließlich nachfolgender
Ergänzungen abschließen.

Die Depotbank übernimmt die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten entsprechend dem Gesetz über Organis-

men für gemeinsame Anlagen vom 20. Dezember 2002 in der jeweiligen Fassung.

Die Depotbank sowie die Gesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit einer Frist

von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn die Gesellschaft mit Genehmigung der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur Depotbank bestellt und diese die Pflichten und Funktionen als Depot-
bank übernimmt, bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten
und Funktionen als Depotbank vollumfänglich nachkommen.

17412

Art. 8. Abschlussprüfung.
Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der vom Verwaltungsrat er-

nannt wird.

Art. 9. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik.
Der Verwaltungsrat legt die Anlagepolitik fest, nach welcher die Vermögenswerte der Gesellschaft investiert werden.

Die Vermögenswerte der Gesellschaft sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung und im Rahmen der Anlageziele
und -grenzen, wie sie in der von der Gesellschaft veröffentlichten Verkaufsprospekten beschrieben werden, anzulegen.

Das Vermögen der Teilfonds wird im Rahmen des Gesetzes vom 20. Dezember über Organismen für gemeinsame

Anlagen in der jeweiligen Fassung investiert.

Die Teilfonds investieren insbesondere - jedoch nicht abschließend - in:
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einem geregelten Markt oder an einem anderen Markt eines Mit-

gliedstaates der EU oder eines Nicht-Mitgliedstaates, der geregelt ist, anerkannt ist und für das Publikum offen ist und
dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, vor allem in den Märkten Europas, Asiens oder Amerikas. 

- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung

enthalten, dass die Zulassung zum Handel an einer Börse oder einem anderen geregelten Markt beantragt ist, der aner-
kannt ist, für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, und die Zulassung spätestens vor
Ablauf eines Jahres nach Emission erlangt wird

- Anteile von Organismen für gemeinsamen Anlagen in Wertpapieren und Organismen für gemeinsame Anlagen
- Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, sofern

das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder - falls der Sitz des
Kreditinstituts sich in einem Staat befindet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, befindet - es Aufsichts-
bestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Commission de Surveillance du Secteur Financier denjenigen des Ge-
meinschaftsrechts gleichwertig sind

- Derivate, die an einem geregelten Markt oder an einem anderen Markt eines Mitgliedstaates der EU oder eines

Nicht-Mitgliedstaates, der geregelt ist, anerkannt ist und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist, gehandelt werden, als auch Over-the-Counter Derivate

- Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die üblicherweise auf dem Geld-

markt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, sofern die Emission oder
der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt.

- Die Teilfonds können abweichend vom Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100% ihres Vermögens in Wertpapie-

ren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anlegen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Uni-
on oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder von internationalen
Organismen öffentlich-rechtlichen Charakter, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ange-
hören, begeben oder garantiert werden, sofern das Fondsvermögen in Wertpapiere investiert, die im Rahmen von min-
destens sechs verschiedenen Emissionen begeben wurden, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30% des
Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.

Art. 10. Gesellschaftsanteile.
1. Gesellschaftsanteile werden durch Globalurkunden verbrieft, es sei denn die Verkaufsunterlagen des jeweiligen

Teilfonds bestimmen etwas anderes.

2. Alle Anteile innerhalb einer Anteilklasse haben gleiche Rechte. Die Rechte der Anteilinhaber in verschiedenen An-

teilklassen innerhalb eines Teilfonds können voneinander abweichen, sofern dies bei der Ausgabe der jeweiligen Anteile
klargestellt wurde. Anteile werden von der Gesellschaft nach Eingang des Anteilwerts zu Gunsten der Gesellschaft un-
verzüglich ausgegeben.

3. Die Gesellschaft kann in ihrer eigenen Verantwortung und in Übereinstimmung mit den im Verkaufsprospekt näher

festgelegten Bedingungen Wertpapiere für eine Zeichnung in Zahlung nehmen («Sacheinlage»), soweit die Gesellschaft
davon ausgeht, dass dies im Interesse der Anteilinhaber ist. Der Geschäftsgegenstand der Unternehmen, deren Wert-
papiere für eine Zeichnung in Zahlung genommen werden, hat jedoch der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen
des jeweiligen Teilfonds zu entsprechen. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen alle oder
einzelne Wertpapiere, die als Zahlung für eine Zeichnung angeboten werden ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sämt-
liche durch die Sacheinlage verursachten Kosten fallen in voller Höhe dem Zeichner zur Last. Die Gesellschaft ist ver-
pflichtet, durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft einen Bewertungsbericht erstellen zu lassen, aus dem
insbesondere die Menge, die Bezeichnung, der Wert sowie die Bewertungsmethode für diese Wertpapiere hervorge-
hen.

4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Auszahlung von Ausschüttungen erfolgen durch die Gesellschaft,

den Transfer Agent sowie über jede Zahlstelle.

5. Jeder Anteilinhaber hat Stimmrecht auf allen Gesellschafterversammlungen. Das Stimmrecht kann in Person oder

durch Stellvertreter ausgeübt werden. Jeder Anteil gibt Anrecht auf eine Stimme.

Art. 11. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen.
1. Die Gesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von

Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises
zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Gesellschaft oder der
Anteilinhaber erforderlich erscheint.

2. In diesem Fall wird die Gesellschaft bzw. die von der Gesellschaft mit der Ausgabe von Anteilen beauftragte Stelle

auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zurückzahlen.

17413

Art. 12. Anteilwertberechnung.
Die Fondswährung für DWS INVEST ist der Euro. Die Referenzwährung der Teilfonds sowie der Anteilklassen kann

davon abweichen.

Der Wert eines Anteils wird für jede Anteilklasse eines Teilfonds regelmäßig festgelegt, und zwar nicht weniger als

zweimal im Monat («Bewertungstag»). Die Gesellschaft kann die Anteilwertberechnung im Rahmen der gesetzlichen
Grenzen an Dritte auslagern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse eines Teilfonds in der Referenzwährung der An-
teilklasse des jeweiligen Teilfonds ausgedrückt. Er wird unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bewer-
tungsregeln an jedem Bewertungstag wie folgt ermittelt:

Zunächst wird das Netto-Teilfondsvermögen als Summe der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten eines

Teilfonds am Bewertungstag ermittelt. Sofern. für einen Teilfonds nur eine Anteilklasse existiert, wird dieses Netto-Teil-
fondsvermögen sodann durch die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile des Teilfonds dividiert. Sofern für einen Teil-
fonds mehrere Anteilklassen begeben sind, wird der jeweils prozentual auf eine Anteilklasse entfallende Teil des Netto-
Teilfondsvermögens durch die Zahl der in der jeweiligen Anteilklasse im Umlauf befindlichen Anteile dividiert. Der An-
teilwert kann auf die nächste Einheit der jeweiligen Währung entsprechend der Bestimmung durch den Verwaltungsrat
auf- oder abgerundet werden. Sofern seit Bestimmung des Anteilwerts wesentliche Veränderungen in der Kursbestim-
mung auf den Märkten, auf welchen ein wesentlicher Anteil der Vermögensanlagen gehandelt oder notiert sind, erfolg-
ten, kann die Gesellschaft, im Interesse der Anteilinhaber und der Gesellschaft die erste Bewertung annullieren und eine
weitere Bewertung vornehmen.

1. Die Aktiva der Gesellschaft beinhalten vornehmlich:
a) Wertpapiere und sonstige Anlagen des Gesellschaftsvermögens
b) Flüssige Mittel einschließlich angefallener Zinsen
c) Forderungen aus Dividenden und sonstigen Ausschüttungen
d) Fällige Zinsforderungen sowie sonstige Zinsen auf Wertpapiere im Eigentum der Gesellschaft, soweit sie nicht im

Marktwert dieser Wertpapiere enthalten sind

e) Gründungs- und Niederlassungskosten, soweit diese noch nicht abgeschrieben sind
f) Sonstige Aktiva einschließlich Vorschusszahlungen.
2. Die Passiva der Gesellschaft enthalten insbesondere:
a) Anleihen und fällige Verbindlichkeiten mit Ausnahme von Verbindlichkeiten gegenüber Tochtergesellschaften
b) Sämtliche Verbindlichkeiten aus der laufenden Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
c) Sämtliche sonstigen fälligen und nicht fälligen Verbindlichkeiten einschließlich angekündigter aber noch nicht erfolg-

ter Ausschüttungen auf Anteile der Gesellschaft

d) Rückstellungen für zukünftige Steuern sowie sonstige Rücklagen, soweit sie vom Verwaltungsrat beschlossen oder

gebilligt wurden

e) Alle sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleich welcher Herkunft, mit Ausnahme der Eigenmittel.
3. Gesellschaftsanteile, deren Rücknahme beantragt wurde, sind als im Umlauf befindliche Anteile bis zum Bewer-

tungstag der Rücknahme zu behandeln; der Rücknahmepreis gilt bis zur effektiven Zahlung als Verbindlichkeit der Ge-
sellschaft.

4. Auszugebende Gesellschaftsanteile gelten als bereits ausgegebene Anteile ab dem für den Ausgabepreis maßgebli-

chen Bewertungstag. Der noch nicht gezahlte Ausgabepreis gilt bis zur Zahlung als Forderung der Gesellschaft.

5. Das Netto-Gesellschaftsvermögen für jeden Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber an einem anderen organisierten Wertpapiermarkt ge-

handelt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs
zurzeit der Bewertung sein darf und den die Gesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere ver-
kauft werden können.

c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten Wert-

papiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum je-
weiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Gesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von
Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.

d) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
e) Festgelder können zum Renditekurs bewertet werden, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen der Gesell-

schaft und dem Kreditinstitut geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar und der Renditekurs dem
Realisierungswert entspricht.

f) Alle nicht auf die jeweilige Teilfondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in

die Teilfondswährung umgerechnet.

6. Es wird ein Ertragsausgleichskonto geführt.
7. Die Gesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zulässigen Kre-

ditaufnahmen befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des Bewertungstages bestimmen, an
dem sie die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt, dies gilt dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs-
anträge.

8. Die Vermögenswerte werden wie folgt zugeteilt:
a) Das Entgelt aus der Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse innerhalb eines Teilfonds wird in den Büchern der

Gesellschaft dem betreffenden Teilfonds zugeordnet und der entsprechende Betrag wird den prozentualen Anteil dieser
Anteilklasse am Nettovermögen des Teilfonds entsprechend erhöhen. Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie
Einkünfte und Aufwendungen werden dem jeweiligen Teilfonds nach den Bestimmungen dieses Artikels zugeschrieben.
Sofern solche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Einkünfte oder Aufwendungen nach den Bestimmungen des Ver-

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kaufsprospekts nur einzelnen Anteilklassen zustehen, erhöhen bzw. vermindern sie den prozentualen Anteil dieser An-
teilklassen am Netto-Teilfondsvermögen,

b) Vermögenswerte, welche auch von anderen Vermögenswerten abgeleitet sind, werden in den Büchern der Gesell-

schaft demselben Teilfonds bzw. derselben Anteilklasse zugeordnet, wie die Vermögenswerte, von welchen sie abgelei-
tet sind und zu jeder Neubewertung eines Vermögenswerts wird die Werterhöhung oder Wertminderung dem
entsprechenden Teilfonds bzw. der entsprechenden Anteilklasse zugeordnet;

c) Sofern die Gesellschaft eine Verbindlichkeit eingeht, welche im Zusammenhang mit einem bestimmten Vermögens-

wert eines bestimmten Teilfonds bzw. einer bestimmten Anteilklasse oder im Zusammenhang mit einer Handlung be-
züglich eines Vermögenswerts eines bestimmten Teilfonds bzw. einer bestimmten Anteilklasse steht, so wird diese
Verbindlichkeit dem entsprechenden Teilfonds bzw. der entsprechenden Anteilklasse zugeordnet;

d) Wenn ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht einem bestimmten Teilfonds zuzuord-

nen ist, so wird dieser Vermögenswert bzw. diese Verbindlichkeit allen Teilfonds im Verhältnis des Nettovermögens
der entsprechenden Teilfonds oder in einer anderen Weise, wie sie der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben festlegt,
zugeteilt. Aufgrund dieser Zuordnung haftet grundsätzlich nur der Teilfonds für die Verbindlichkeit, es sei denn, mit den
Gläubigern ist vereinbart, dass die Gesellschaft als Ganzes haftet;

e) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der Anteile in der ausschüttungsberechtigten Anteil-

klasse um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der ausschüttungsbe-
rechtigten Anteilklasse am Netto-Teilfondsvermögen, während sich der prozentuale Anteil der nicht
ausschüttungsberechtigten Anteilklassen am jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen erhöht. Im Ergebnis führt die Reduk-
tion des Netto-Teilfondsvermögens und die entsprechende Erhöhung des prozentualen Anteils am Netto-Teilfondsver-
mögen für die nicht ausschüttungsberechtigten Anteilklassen dazu, dass der Anteilwert der nicht ausschüttungs-
berechtigten Anteilklassen durch die Ausschüttung nicht beeinträchtigt wird.

9. Sämtliche Bewertungsregeln und -beschlüsse sind im Einklang mit allgemeinen anerkannten Regeln der Buchführung

zu treffen und auszulegen. 

Vorbehaltlich Bösgläubigkeit, grober Fahrlässigkeit oder offenkundigem Irrtums ist jede Entscheidung im Zusammen-

hang mit der Berechnung des Anteilwerts, welche vom Verwaltungsrat getroffen wird, endgültig und für die Gesellschaft,
gegenwärtige, ehemalige und zukünftige Anteilinhaber bindend.

Art. 13. Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie der Berechnung des Anteilwerts.
1. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Anteilwerts

eines oder mehrerer Teilfonds bzw. einer oder mehrerer Anteilklassen zeitweilig einzustellen, wenn und solange Um-
stände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen, und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Inter-
essen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:

a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, wo ein wesentlicher Teil der Wert-

papiere der Gesellschaft gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder
der Handel an dieser Börse ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;

b) in Notlagen, wenn die Gesellschaft über Vermögensanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den Ge-

genwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwerts ordnungsgemäß
durchzuführen.

c) wenn aufgrund des beschränkten Anlagehorizonts eines Teilfonds die Verfügbarkeit erwerbbarer Vermögensge-

genstände am Markt oder die Veräußerungsmöglichkeit von Vermögensgegenständen des Teilfonds eingeschränkt ist.

2. Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben, werden von einer Einstellung der Anteilwertberechnung

umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.

Art. 14. Rücknahme von Anteilen.
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt

nur an einem Bewertungstag gemäß Artikel 12 und wird zum Anteilwert gemäß Artikel 12 dieser Satzung unter Abzug
eines Rücknahmeabschlags, ausgeführt. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt unverzüglich nach dem entsprechen-
den Bewertungstag.

2. Die Gesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst

zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte der Gesellschaft ohne Verzögerung verkauft wurden.

3. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat auf ausdrücklichen Wunsch des Anlegers Anträge auf Naturalrücknah-

me akzeptieren. Die Naturalrücknahme wird bewirkt, indem der Verwaltungsrat Wertpapiere auswählt und die Depot-
bank anweist, diese Wertpapiere dem Anleger gegen Rückgabe seiner Anteile in ein Depot zu übertragen. Der
Verwaltungsrat vergewissert sich, dass den übrigen Anteilinhabern durch eine derartige Naturalrücknahme keine Nach-
teile entstehen. Sämtliche durch die Naturalrücknahme verursachten Kosten fallen in voller Höhe dem zurückgebenden
Anleger zur Last. Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft einen Bewertungsbericht
erstellen zu lassen, aus dem insbesondere die Menge, die Bezeichnung, der Wert sowie die Bewertungsmethode für die-
se Naturalrücknahme hervorgeht. 

4. Die Gesellschaft ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-

liche Vorschriften oder andere von der Gesellschaft nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.

5. Sofern aus irgendeinem Grund der Wert des Nettovermögens eines Teilfonds unter einen Betrag fällt, welchen

der Verwaltungsrat als Mindestbetrag für diesen Teilfonds festgelegt hat, ab welchem dieser Teilfonds wirtschaftlich ef-
fizient verwaltet werden kann oder sofern sich die politische oder wirtschaftliche Situation wesentlich ändert oder im
Zuge einer wirtschaftlichen Rationalisierung, kann der Verwaltungsrat beschließen, alle Anteile des entsprechenden Teil-
fonds zu ihrem Netto-Inventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungspreise und Realisierungsko-
sten der Vermögensanlagen) wie er an dem Bewertungstag, an dem diese Entscheidung wirksam wird, berechnet wird,

17415

zurückzunehmen. Die Gesellschaft wird den Inhabern von Anteilen des Teilfonds dies rechtzeitig mitteilen. Die Anteil-
inhaber werden durch die Gesellschaft im Rahmen der Veröffentlichung einer Mitteilung in Zeitungen, welche vom Ver-
waltungsrat festgelegt werden, unterrichtet, sofern nicht alle Anteilinhaber und ihre Adressen der Gesellschaft bekannt
sind.

6. Entsprechend Ziffer 5. kann der Verwaltungsrat entscheiden, alle Anteile einer Anteilklasse zu ihrem Netto-Inven-

tarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungspreise und Realisierungskosten der Vermögensanlagen)
wie er an dem Bewertungstag, an dem diese Entscheidung wirksam wird, berechnet wird, zurückzunehmen.

Art. 15. Umtausch von Anteilen.
Die Anteilinhaber eines Teilfonds können jederzeit einen Teil oder alle ihre Anteile in Anteile eines anderen Teilfonds

oder in eine andere Anteilklasse desselben Teilfonds umtauschen, soweit dies für den Teilfonds und die jeweiligen An-
teilklassen des Teilfonds in den Verkaufsunterlagen vorgesehen ist. Dieser Umtausch erfolgt zum Anteilwert zuzüglich
einer Umtauschprovision, deren Höhe in den Verkaufsunterlagen angegeben ist.

Art. 16. Gründung, Schließung und Verschmelzung von Teilfonds.
1. Die Gründung von Teilfonds wird vom Verwaltungsrat beschlossen.
2. Unbeschadet der auf den Verwaltungsrat gemäß Artikel 14.5 übertragenen Befugnisse kann der Verwaltungsrat in

den vom Gesetz vorgesehenen Fällen beschließen, das Gesellschaftsvermögen eines Teilfonds aufzulösen und den An-
teilinhabern den Netto-Inventarwert ihrer Anteile (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungswerte und
Realisierungskosten in Bezug auf die Vermögensanlagen) an dem Bewertungstag, an welchem die Entscheidung wirksam
wird, auszuzahlen. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Teilfonds führt, werden die Ausgabe und der
Rückkauf von Anteilen des jeweiligen Teilfonds eingestellt. Die Gesellschaft wird den Liquidationserlös, abzüglich der
Liquidationskosten und Honorare, auf Anweisung der Gesellschaft oder gegebenenfalls der von der Gesellschafterver-
sammlungen ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber des entsprechenden Teilfonds nach deren Anspruch ver-
teilen. Netto-Liquidationserlöse, die nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen
worden sind, werden von der Gesellschaft nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten
Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, wenn sie nicht in-
nerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.

Ferner kann der Verwaltungsrat die Annullierung der an einem solchen Teilfonds ausgegebenen Anteile und die Zu-

teilung von Anteilen an einem anderen Teilfonds, vorbehaltlich der Billigung durch die Gesellschafterversammlung der
Anteilinhaber dieses anderen Teilfonds erklären, vorausgesetzt, dass während der Zeit von einem Monat nach Veröf-
fentlichung gemäß nachfolgender Bestimmung die Anteilinhaber der entsprechenden Teilfonds das Recht haben werden,
die Rücknahme oder den Umtausch aller oder eines Teils ihrer Anteile zu dem anwendbaren Netto-Inventarwert und
gemäß dem in Artikel 14 und 15 dieser Satzung beschriebenen Verfahren ohne Kostenbelastung zu verlangen.

3. Unter den Voraussetzungen des Artikels 14.5., kann der Verwaltungsrat entscheiden, die Vermögenswerte eines

Teilfonds auf einen anderen innerhalb der Gesellschaft bestehenden Teilfonds zu übertragen oder in einen anderen Or-
ganismus für gemeinsam Anlagen, welcher gemäß Teil 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 in der jeweiligen Fassung
oder einen anderen Teilfonds innerhalb eines solchen anderen Organismus für gemeinsam Anlagen («Neuer Teilfonds»)
einbringen und die Anteile neu bestimmen. Eine solche Entscheidung wird in derselben Art veröffentlicht, wie dies in
Artikel 14.5. vorgesehen ist um den Anteilinhabern während der Dauer eines Monats zu ermöglichen, die kostenfreie
Rücknahme oder den kostenfreien Umtausch ihrer Anteile zu beantragen. Im Fall der Fusion mit einem offenen Fonds
mit Sondervermögenscharakter (fonds commun de placement) ist der Beschluss nur für diejenigen Anteilinhaber bin-
dend, die zu der Fusion ihre Zustimmung erteilt haben.

4. Die Durchführung der Fusion vollzieht sich wie eine Auflösung des Teilfonds und eine gleichzeitige Übernahme

sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds bzw. Teilfonds. Abweichend von der Auflösung er-
halten die Anleger des Teilfonds Anteile des aufnehmenden Fonds bzw. Teilfonds, deren Anzahl sich auf der Grundlage
des Anteilwertverhältnisses der betroffenen Fonds zum Zeitpunkt der Einbringung errechnet und gegebenenfalls einen
Spitzenausgleich. Die Durchführung der Fusion wird vom Wirtschaftsprüfer des Teilfonds kontrolliert.

Art. 17. Gründung, Schließung und Verschmelzung von Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds.
1. Der Verwaltungsrat kann jederzeit beschließen für einen Teilfonds eine weitere Anteilklasse zu begeben.
2. Unbeschadet der auf den Verwaltungsrat gemäß Artikel 14.5 übertragenen Befugnisse kann der Verwaltungsrat in

den vom Gesetz genannten Fällen beschließen, eine Anteilklasse innerhalb eines Teilfonds aufzulösen und diesen Anteil-
inhabern den Netto-Inventarwert ihrer Anteile (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungswerte und Rea-
lisierungskosten in Bezug auf die Vermögensanlagen) an dem Bewertungstag, an welchem die Entscheidung wirksam
wird, auszuzahlen. Ferner kann der Verwaltungsrat die Annullierung der in einer Anteilklasse an einem solchen Teilfonds
ausgegebenen Anteile und die Zuteilung von Anteilen einer anderen Anteilklasse desselben Teilfonds erklären, voraus-
gesetzt, dass während der Zeit von einem Monat nach Veröffentlichung die Anteilinhaber der zu annulierenden Anteil-
klasse des Teilfonds das Recht haben werden, die Rücknahme oder den Umtausch aller oder eines Teils ihrer Anteile
zu dem anwendbaren Netto-Inventarwert und gemäß dem in Artikel 14 und 15 dieser Satzung beschriebenen Verfahren
ohne Kostenbelastung zu verlangen.

Art. 18. Gesellschafterversammlung in einem Teilfonds.
1. Die Anteilinhaber eines Teilfonds können zu jeder Zeit eine Gesellschafterversammlung abhalten, um über Vor-

gänge zu entscheiden, welche ausschließlich diesen Teilfonds betreffen.

2. Die Bestimmungen in Artikel 4 sind auf solche Gesellschafterversammlungen analog anwendbar.
3. Jeder Anteil berechtigt zu einer Stimme im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts und dieser

Satzung. Anteilinhaber können persönlich handeln oder sich aufgrund einer Vollmacht durch eine andere Person, welche
kein Anteilinhaber sein muss, aber ein Mitglied des Verwaltungsrats sein kann, vertreten lassen.

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4. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesetz oder in dieser Satzung werden die Beschlüsse auf der Ge-

sellschafterversammlung der Anteilinhaber eines Teilfonds mit der einfachen Mehrheit, der abgegebenen Stimmen der
auf dieser Versammlung anwesenden und vertretenen Anteilinhaber gefasst.

5. Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung, welcher die Rechte der Anteilinhaber eines Teilfonds im Verhält-

nis zu den Rechten der Anteilinhaber eines anderen Teilfonds betrifft, unterliegt einem Beschluss der Gesellschafterver-
sammlung der Anteilinhaber dieses Teilfonds und der Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Artikel 68 des
Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen.

Art. 19. Gesellschafterversammlung in einer Anteilklasse.
1. Die Anteilinhaber einer Anteilklasse können zu jeder Zeit eine Gesellschafterversammlung abhalten, um über Vor-

gänge zu entscheiden, welche ausschließlich diese Anteilklasse betreffen.

2. Die Bestimmungen in Artikel 17 Absatz 2. bis 4. sind entsprechend anwendbar.
3. Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung einer Anteilklasse, welcher die Rechte der Anteilinhaber dieser

Anteilklasse im Verhältnis zu den Rechten der Anteilinhaber einer anderen Anteilklasse dieses Teilfonds betrifft, unter-
liegt einem Beschluss der Gesellschafterversammlung der Anteilinhaber der anderen Anteilklasse und der Berücksichti-
gung der Bestimmungen gemäß des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften einschließlich
nachfolgender Änderungen und Ergänzungen.

Art. 20. Verwendung der Erträge.
1. Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich für jeden Teilfonds, ob und in welcher Höhe eine Ausschüttung erfolgt. So-

weit ausschüttende Anteilklassen gebildet werden, erfolgt grundsätzlich jährlich eine Ausschüttung, es sei denn aus-
schüttbare Erträge sind nicht in ausreichender Höhe vorhanden. Soweit thesaurierende Anteilklassen gebildet werden,
erfolgt vorbehaltlich Absatz 2 keine Ausschüttung der Erträge. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge
sowie realisierte Kapitalgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Werterhöhungen sowie Kapitalgewinne
aus den Vorjahren zur Ausschüttung gelangen. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen An-
teile ausgezahlt. Ausschüttungen können ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Even-
tuell verbleibende Bruchteile können in bar ausgezahlt oder gutschrieben werden. Erträge, die innerhalb der in Artikel
21 festgelegten Fristen nicht abgefordert wurden, verfallen zu Gunsten der entsprechenden Anteilklasse des Teilfonds.

2. Der Verwaltungsrat kann Sonder- und Zwischenausschüttungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen

für jede Anteilklasse eines Teilfonds beschließen.

Art. 21. Änderungen der Satzung.
1. Die Gesellschafterversammlung kann die Satzung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Luxemburger

Rechts jederzeit ganz oder teilweise ändern.

2. Änderungen der Satzung werden im Mémorial veröffentlicht.
Art. 22. Veröffentlichungen.
1. Ausgabe- und Rücknahmepreise können bei der Gesellschaft, der Depotbank, dem Transfer Agent und jeder Zahl-

stelle erfragt werden. Darüber hinaus werden die Ausgabe- und Rücknahmepreise in jedem Vertriebsland in geeigneten
Medien (z.B. Internet, elektronische Informationssysteme, Zeitungen, etc.) veröffentlicht.

2. Die Gesellschaft erstellt einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzli-

chen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.

3. Die Satzung, der Verkaufsprospekt sowie Jahres- und Halbjahresbericht der Gesellschaft sind für die Anteilinhaber

am Sitz der Gesellschaft und jeder Vertriebs- und Zahlstelle erhältlich. Der Depotbankvertrag kann am Sitz der Depot-
bank und bei den Zahlstellen an ihrem jeweiligen Hauptsitz eingesehen werden.

Art. 23. Auflösung der Gesellschaft.
1. Die Gesellschaft kann jederzeit durch die Gesellschafterversammlung aufgelöst werden. Für die Wirksamkeit der

Entscheidungen ist das gesetzlich erforderliche Quorum erforderlich.

2. Eine Auflösung der Gesellschaft wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Gesellschaft im Mé-

morial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffent-
licht.

3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung der Gesellschaft führt, werden die Ausgabe und Rücknahme von

Anteilen eingestellt. Die Gesellschaft wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare, auf
Anweisung der Gesellschaft oder gegebenenfalls der von der Gesellschafterversammlung ernannten Liquidatoren unter
den Anteilinhabern nach deren Anspruch verteilen. Netto-Liquidationserlöse, die nicht zum Abschluss des Liquidations-
verfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden, soweit dann gesetzlich notwendig, in Euro umgerech-
net und von der Gesellschaft nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber
bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der ge-
setzlichen Frist dort angefordert werden.

Art. 24. Verjährung.
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Gesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf Jahren nach

Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr der Gesellschaft endet zum 31. Dezember jeden Jahres.
Art. 26. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
1. Die Satzung der Gesellschaft unterliegt Luxemburger Recht. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den

Anteilinhabern und der Gesellschaft. Die Satzung ist beim Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit
zwischen den Anteilinhabern, der Gesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Ge-
richts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Gesellschaft und die Depotbank sind berech-
tigt, sich selbst und die Gesellschaft der Gerichtsbarkeit und dem Recht jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, soweit

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es sich um Ansprüche der Anteilinhaber handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind, und im Hinblick auf Ange-
legenheiten, die sich auf die Gesellschaft beziehen.

2. Der deutsche Wortlaut dieser Satzung ist maßgeblich. Die Gesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf

die Anteile der Gesellschaft, die an Anteilinhaber in dem jeweiligen Land verkauft wurden, Übersetzungen in Sprachen
solcher Länder fertigen lassen, in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.

Art. 27. Ergänzende Vorschriften.
Ergänzend zu dieser Satzung findet das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anla-

gen in der jeweiligen Fassung sowie die allgemeinen Vorschriften des Luxemburger Rechts Anwendung.

Nachdem zum Tagesordnungspunkt 2. «Verschiedenes» keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, stellt der

Vorsitzende fest, dass hiermit die Tagesordnung erschöpft ist und schließt die Versammlung.

Worüber Urkunde, aufgenommen in Luxemburg am Sitz der Gesellschaft, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, alle dem Notar nach Namen, gebräuch-

lichem Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, haben dieselben mit dem Notar gegenwärtige Urkunde unter-
schrieben.

Gezeichnet: B. Zimmermann, P. Esser, M. Patzak, F. Baden.
Enregistré à Luxembourg, le 17 mars 2004, vol. 142S, fol. 94, case 7. – Reçu 12 euros.

<i>Le Receveur (signé): Muller.

Für gleichlautende Ausfertigung, der Gesellschaft auf Anfrage ausgehändigt, zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Re-

cueil des Sociétés et Associations.

(024057.3/200/502) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 mars 2004.

DWS INVEST, Société d’Investissement à Capital Variable.

Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.

R. C. Luxembourg B 86.435. 

Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 mars 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

F. Baden.

(024058.3/200/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 mars 2004.

ENTREPRISE DE TOITURE JEANNOT WELTER, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.

Siège social: Oberfeulen.

R. C. Diekirch B 5.657. 

Le bilan au 31 décembre 2001, enregistré à Luxembourg, le 19 janvier 2004, réf. LSO-AM03884, a été déposé au re-

gistre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 24 février 2004.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(900740.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 24 février 2004.

MUPPI &amp; GARFIELD, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.

Siège social: L-9213 Diekirch, 9, rue de Brabant.

R. C. Diekirch B 95.184. 

Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 18 février 2004, réf. LSO-AN03957, a été déposé au re-

gistre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 24 février 2004.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Diekirch, le 20 février 2004.

(900754.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 24 février 2004.

BRIGHT CAPITAL (LUXEMBOURG BRANCH) LIMITED, Société à responsabilité limitée.

Siège social: L-2449 Luxembourg, 26, boulevard Royal.

R. C. Luxembourg B 89.492. 

Le rapport annuel du groupe BRIGHT CAPITAL LIMITED au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 24 fé-

vrier 2004, a également été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004. 

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 24 février 2004.

(017367.3/000/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.

Luxemburg, den 17. März 2004.

F. Baden.

Oberfeulen, le 19 février 2004.

Signature.

N. Schaus
<i>Le gérant

<i>BRIGHT CAPITAL (LUXEMBOURG BRANCH) LIMITED
Signatures

17418

BCP LUXEMBOURG HOLDINGS, S.à r.l., Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Gesellschaftssitz: L-1717 Luxemburg, 8-10, rue Mathias Hardt.

H. R. Luxemburg B 96.771. 

Es geht aus einem Anteilübertragungsvertrag (Share Transfer and Capital Contribution Agreement) vom 4. März 2004

hervor, dass BCP CRYSTAL HOLDINGS LTD. 2, eine Gesellschaft gegründet nach dem Recht der Cayman Inseln, mit
Gesellschaftssitz in c/o WALKERS SPV LIMITED, Walker House, P.O. Box 908GT, Mary Street, George Town, Grand
Cayman, Cayman Inseln, 1 (einen) Anteil in der Gesellschaft an BCP CAYLUX HOLDINGS LTD. 1, eine Gesellschaft
gegründet nach dem Recht der Cayman Inseln, mit Gesellschaftssitz in c/o WALKERS SPV LIMITED, Walker House,
P.O. Box 908GT, Mary Street, George Town, Grand Cayman, Cayman Inseln, übertragen hat.

Es geht aus einem Anteilübertragungsvertrag (Share Transfer and Capital Contribution Agreement) vom 4. März 2004

hervor, dass BCP CRYSTAL HOLDINGS LTD. 2, eine Gesellschaft gegründet nach dem Recht der Cayman Inseln, mit
Gesellschaftssitz in c/o WALKERS SPV LIMITED, Walker House, P.O. Box 908GT, Mary Street, George Town, Grand
Cayman, Cayman Inseln, 1 (einen) Anteil in der Gesellschaft an BCP CAYLUX HOLDINGS LTD. 2, eine Gesellschaft
gegründet nach dem Recht der Cayman Inseln, mit Gesellschaftssitz in c/o WALKERS SPV LIMITED, Walker House,
P.O. Box 908GT, Mary Street, George Town, Grand Cayman, Cayman Inseln, deren Bezeichnung inzwischen in BCP
CRYSTAL (CAYMAN) LTD. 1 abgeändert wurde, übertragen hat.

Seitdem sind die Anteile der Gesellschaft wie folgt verteilt: 

Zur Veröffentlichung im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, erteilt.
Luxemburg, den 25. März 2004. 

Enregistré à Luxembourg, le 26 mars 2004, réf. LSO-AO05841. – Reçu 16 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(026182.3/250/39) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 mars 2004.

DIEMME ODASS EQUIPEMENT, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.

Siège social: L-1243 Luxembourg, 30, rue Félix de Blochausen.

R. C. Luxembourg B 72.024. 

Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 2 février 2004, réf. LSO-AN00240, a été déposé au re-

gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(017546.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

TRAGELUX, Société Anonyme.

Siège social: L-8212 Mamer, 28, rue Baerendall.

R. C. Luxembourg B 39.035. 

Le bilan et l’annexe légale au 31 décembre 2002, enregistrés à Luxembourg, le 17 février 2004, réf. LSO-AN03284,

ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(017757.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

- BCP CAYLUX HOLDINGS LTD. 1, eine Gesellschaft gegründet nach dem Recht der
Cayman Inseln, mit Gesellschaftssitz in c/o WALKERS SPV LIMITED, Walker House,
P.O. Box 908GT, Mary Street, George Town, Grand Cayman, Cayman Inseln, 
einen Anteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1

- BCP CRYSTAL (CAYMAN) LTD. 1, eine Gesellschaft gegründet nach dem Recht der
Cayman Inseln, mit Gesellschaftssitz in c/o WALKERS SPV LIMITED, Walker House, 
P.O. Box 908GT, Mary Street, George Town, Grand Cayman, Cayman Inseln, 
einen Anteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1

- BCP CRYSTAL HOLDINGS LTD. 2, eine Gesellschaft gegründet nach dem Recht der
Cayman Inseln, mit Gesellschaftssitz in c/o WALKERS SPV LIMITED, Walker House,
P.O. Box 908GT, George Town, Mary Street, Grand Cayman, Cayman Inseln, 
vierhundertachtundneunzig Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

498

Total: fünfhundert Anteile  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

500

BCP LUXEMBOURG HOLDINGS, S.à r.l.
Unterschrift

Pour extrait conforme
<i>Pour DIEMME ODASS EQUIPEMENT, S.à r.l.
Signature

Luxembourg, le 24 février 2004.

Signature.

17419

GLOBUS REAL ESTATE INVEST S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-1258 Luxembourg, 4, rue Jean-Pierre Brasseur.

R. C. Luxembourg B 89.902. 

Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 9 février 2004, réf. LSO-AN01647, a été déposé au re-

gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(017559.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

ISI INDUSTRY SERVICES INTERNATIONAL, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.

Siège social: L-4023 Esch-sur-Alzette, rue Jean-Pierre Bausch.

R. C. Luxembourg B 29.892. 

Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 2 février 2004, réf. LSO-AN00246, a été déposé au re-

gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(017547.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

CAFE HENRI VII, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.

Siège social: L-1251 Luxembourg, 42, avenue du Bois.

R. C. Luxembourg B 81.276. 

Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 9 février 2004, réf. LSO-AN01650, a été déposé au re-

gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(017560.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

INTERNATIONAL CONSULTING WORLD WIDE, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.

Siège social: L-5447 Schwebsange, 2, rue de la Moselle.

R. C. Luxembourg B 79.705. 

Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 16 février 2004, réf. LSO-AN02931, a été déposé au re-

gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

Schwebsange, le 18 février 2004.

(017563.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

ACOUSTILUX, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.

Siège social: L-1159 Luxembourg, 1, rue d’Avalon.

R. C. Luxembourg B 79.727. 

Le bilan au 31 décembre 2001, enregistré à Luxembourg, le 9 février 2004, réf. LSO-AN01657, a été déposé au re-

gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(017568.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

Pour extrait conforme
<i>Pour GLOBUS REAL ESTATE INVEST S.A.
Signature

Pour extrait conforme
<i>Pour ISI INDUSTRY SERVICES
Signature

Pour extrait conforme
<i>Pour CAFE HENRI VII, S.à r.l.
Signature

<i>Pour INTERNATIONAL CONSULTING WORLD WIDE, S.à r.l.
Signature

Pour extrait conforme
<i>Pour ACOUSTILUX, S.à r.l.
Signature

17420

HAUSSMANN HOLDINGS S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-2449 Luxembourg, 8, boulevard Royal.

R. C. Luxembourg B 41.104. 

<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Ordinaire du 20 mars 2003

 <i>tenue extraordinairement le 10 juillet 2003 au siège social

1) L’Assemblée Générale accepte la démission du commissaire aux comptes QUEEN’S HOLDINGS LLC et lui accor-

de décharge pleine et entière pour l’exécution de son mandat.

L’Assemblée Générale décide de nommer TOWERBEND LIMITED comme nouveau commissaire aux comptes.
2) L’Assemblée Générale renouvelle les mandats des administrateurs Louis Amédée de Moustier, Grégoire Bordier,

Beat Notz, Pierre Mirabaud, Alberto Foglia, Nicholas Clive Worms, Christian Stucki, Christoph Gruninger, Edmond de
la Haye Jousselin et Isaac Souede, ainsi que celui du commissaire aux comptes TOWERBEND LIMITED pour une durée
de six ans, jusqu’à l’issue de l’Assemblée Générale de l’an 2009.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 22 septembre 2003. 

Enregistré à Luxembourg, le 16 octobre 2003, réf. LSO-AJ03651. – Reçu 14 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(017271.3/744/21) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.

HAUSSMANN HOLDINGS S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-2449 Luxembourg, 8, boulevard Royal.

R. C. Luxembourg B 41.104. 

<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 9 octobre 2003 tenue au siège social

1) L’Assemblée Générale accepte la démission de Monsieur Christian Stucki aux fonctions d’administrateur et lui ac-

corde décharge pleine et entière pour l’exécution de son mandat.

2) L’Assemblée Générale décide de nommer Monsieur Christoph Laroche aux fonctions d’administrateur, son man-

dat s’achèvera à l’issue de l’Assemblée Générale Annuelle de 2009.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 14 octobre 2003. 

Enregistré à Luxembourg, le 2 janvier 2004, réf. LSO-AM00196. – Reçu 14 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(017277.3/744/17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.

LES ESPACES SAVEURS S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-4042 Esch-sur-Alzette, 60, rue du Brill.

R. C. Luxembourg B 78.320. 

Le bilan au 31 décembre 2001, enregistré à Luxembourg, le 17 février 2004, réf. LSO-AN03294, a été déposé au re-

gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(017584.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

LES ESPACES SAVEURS S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-4042 Esch-sur-Alzette, 60, rue du Brill.

R. C. Luxembourg B 78.320. 

Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 17 février 2004, réf. LSO-AN03297, a été déposé au re-

gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(017587.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

<i>Pour HAUSSMANN HOLDINGS S.A.
Signature

<i>Pour HAUSSMANN HOLDINGS S.A.
Signature

Pour extrait conforme
<i>Pour LES ESPACES SAVEUR S.A.
Signature

Pour extrait conforme
<i>Pour LES ESPACES SAVEURS S.A.
Signature

17421

ANISTA, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.

Capital social: EUR 12.500,-.

Siège social: L-2636 Luxembourg, 12, rue Léon Thyes.

R. C. Luxembourg B 83.092. 

EXTRAIT

Il résulte des résolutions de l’associé unique en date du 9 février 2004 que:
- La démission de M. Dirk C. Oppelaar en tant que gérant est acceptée avec effet au 25 novembre 2003 et décharge

lui est accordée pour l’exécution de son mandat.

- Il ne sera pas pourvu à son remplacement.

Enregistré à Luxembourg, le 23 février 2004, réf. LSO-AN04701. – Reçu 14 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(017320.3/724/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.

METAL CONCEPT &amp; MACHINE S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-4276 Esch-sur-Alzette, 14, rue Pasteur.

R. C. Luxembourg B 70.431. 

Le bilan au 31 décembre 2001, enregistré à Luxembourg, le 9 février 2004, réf. LSO-AN01660, a été déposé au re-

gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(017574.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

METAL CONCEPT &amp; MACHINE S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-4276 Esch-sur-Alzette, 14, rue Pasteur.

R. C. Luxembourg B 70.431. 

Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 9 février 2004, réf. LSO-AN01662, a été déposé au re-

gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(017582.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

INSTITUT DE BEAUTE FRANÇOISE CLEMENT, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.

Capital social: LUF 500.000,-.

Siège social: L-8060 Bertrange, 80, route de Longwy.

R. C. Luxembourg B 52.695. 

<i> Assemblée Générale Extraordinaire de l’actionnaire, sur la conversion de la devise et

<i> l’augmentation du capital social de la société, qui s’est réunie à Bertrange le 27 juin 2002 à 10.00 heures

L’assemblée étant valablement constituée aborde l’ordre du jour qui a la teneur suivante:
1. Conversion de la devise du capital social.
2. Augmentation du capital social.

<i>Première résolution

L’actionnaire décide de convertir la devise du capital social de cinq cent mille francs luxembourgeois (LUF 500.000,-)

en douze mille trois cent quatre-vingt-quatorze virgule soixante-huit euros (EUR 12.394,68).

La valeur nominale de mille francs luxembourgeois (LUF 1.000,-) par part sociale des cinq cents (500) parts sociales

existantes, est supprimée, conformément à l’article premier de la loi du 10 décembre 1998 relative à la conversion par
les sociétés commerciales de leur capital en euros.

<i>Deuxième résolution

L’actionnaire décide d’augmenter le capital social à concurrence de cent cinq virgule trente-deux euros (EUR 105,32)

pour le porter de son montant actuel de douze mille trois cent quatre-vingt-quatorze virgule soixante-huit euros (EUR
12.394,68) à douze mille cinq cents euros (EUR 12.500,-), par l’émission de cinq cents (500) parts sociales nouvelles. 

La valeur nominale des cinq cents (500) parts sociales nouvelles est fixée à vingt-cinq euros (EUR 25,-) part sociale.

Luxembourg, le 9 février 2004.

B. Zech.

Pour extrait conforme
<i>Pour METAL CONCEPT &amp; MACHINE S.A.
Signature

Pour extrait conforme
<i>Pour METAL CONCEPT &amp; MACHINE S.A.
Signature

17422

Ne varietur, Luxembourg, le 27 juin 2002.

Enregistré à Luxembourg, le 17 février 2004, réf. LSO-AN03651- Reçu 12 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(017123.3/850/28) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.

INSTITUT DE BEAUTE FRANÇOISE CLEMENT, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.

Siège social: L-8060 Bertrange, 80, route de Longwy.

R. C. Luxembourg B 52.695. 

<i>Cession de parts sociales

Madame Clement Françoise, demeurant à L-8410 Steinfort, 55, route d’Arlon cède et transporte par la présente 1

(une) part sociale de la société à responsabilité limitée INSTITUT DE BEAUTE FRANÇOISE CLEMENT (R. C. B 52.695)
avec siège social à L-8060 Bertrange, rte de Longwy, 80, à

Monsieur Musset Philippe, demeurant à L-8410 Steinfort, 55, route d’Arlon
de façon que Madame Clement Françoise possède encore 499 parts sociales dans ladite société.
La cession qui précède est faite moyennant le prix de vingt-cinq euros (EUR 25,-) que le cédant reconnaît avoir reçu

du cessionnaire avant la signature.

Fait à Steinfort, le 14 janvier 2003.

Enregistré à Luxembourg, le 17 février 2004, réf. LSO-AN03654. - Reçu 12 euros. 

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(017118.3/850/19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.

A.O.I. S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-1449 Luxembourg, 18, rue de l’Eau.

R. C. Luxembourg B 70.816. 

EXTRAIT

L’assemblée générale ordinaire réunie à Luxembourg le 21 janvier 2004 a pris à l’unanimité les résolutions suivantes:
1. L’assemblée prend acte de la démission de FIDIREVISA S.A. de ses fonctions du commissaire aux comptes et nom-

me en son remplacement la société CeDerLux-SERVICES, S.à r.l., avec siège social au 18, rue de l’Eau, 1449 Luxembourg
à partir de l’exercice 2003. Décharge pleine et entière a été accordée au commissaire sortant.

2. L’assemblée prend acte de la démission de Monsieur Christophe Dermine de ses fonctions d’administrateur et

nomme en son remplacement Madame Nicole Thommes, domiciliée professionnellement au 18, rue de l’Eau, L-1449
Luxembourg. Décharge pleine et entière a été accordée à l’administrateur sortant.

3. L’assemblée décide de nommer un administrateur supplémentaire, Madame Andrea Dany, domiciliée profession-

nellement au 18, rue de l’Eau, L-1449 Luxembourg portant ainsi le nombre des administrateurs à quatre.

Les mandats prendront fin à l’issue de l’assemblée générale annuelle qui se tiendra en l’an 2005.

Enregistré à Luxembourg, le 17 février 2004, réf. LSO-AN03602. – Reçu 14 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(017524.3/693/22) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

IN-SITU S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-1221 Luxembourg, 231, rue de Beggen.

R. C. Luxembourg B 56.286. 

Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 24 février 2004, réf. LSO-AN05051, a été déposé au re-

gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

Luxembourg, le 25 février 2004.

(017599.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

F. Clement
<i>Associée unique

Bon pour cession / Bon pour acceptation
F. Clement/ P. Musset

Pour extrait conforme
Signature
<i>Un administrateur

IN-SITU S.A.
Signatures

17423

DE.CE INVESTMENT S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-1150 Luxembourg, 207, route d’Arlon.

R. C. Luxembourg B 84.277. 

Par lettre recommandée adressée le 10 février 2004 à la société DE.CE INVESTMENT S.A. dont le siège social a été

transféré à L-1150 Luxembourg, 207, route d’Arlon, en date du 10 février 2004, la société FIDUCENTER S.A., société
anonyme avec siège social à Luxembourg, 18, rue de l’Eau, a dénoncé de plein droit son contrat de domiciliation avec
ladite société DE.CE INVESTMENT S.A.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

Enregistré à Luxembourg, le 17 février 2004, réf. LSO-AN03622. – Reçu 14 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(017543.2//16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

DE.CE INVESTMENT S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-1150 Luxembourg, 207, route d’Arlon.

R. C. Luxembourg B 84.277. 

EXTRAIT 

L’assemblée générale ordinaire, réunie en date du 10 février 2004 a accepté la démission des quatre administrateurs,

M. Jean Hoffmann, M. Marc Koeune, Mme Andrea Dany et Mme Nicole Thommes.

 Elle a appelé aux fonctions d’administrateur, en remplacement des administrateurs démissionnaires: 
- Monsieur Jean Lambert, né à Luxembourg, le 2 mai 1952, avec adresse professionnelle L-1150 Luxembourg, 207,

route d’Arlon;

- Madame Caroline Folmer, née à Thionville (France), le 24 avril 1975, avec adresse professionnelle à L-1150 Luxem-

bourg, 207, route d’Arlon;

- La société EDIFAC S.A., avec siège social à L-1150 Luxembourg, 207, route d’Arlon.
L’assemblée a également pris acte de la démission de la société CeDerLux-SERVICES, S.à r.l., de ses fonctions de com-

missaire aux comptes avec effet immédiat et a nommé en son remplacement la société TRUSTAUDIT S.A. avec siège
social à L-1150 Luxembourg, 207, route d’Arlon.

Leur mandat prendra fin à l’issue de l’assemblée générale annuelle qui se tiendra en l’an 2009.
Décharge pleine et entière a été accordée aux administrateurs et au commissaire aux comptes sortants pour leur

mandat et gestion jusqu’à ce jour.

En outre, le siège social a été transféré au 207, route d’Arlon, L-1150 Luxembourg.

Enregistré à Luxembourg, le 17 février 2004, réf. LSO-AN03619. – Reçu 14 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(017534.3/693/27) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2004.

FONDATION STE ZITHE, Etablissement d’utilité publique.

Gesellschaftssitz: Luxemburg.

Constituée suivant acte reçu par Maître Frank Baden, notaire de résidence à Luxembourg, en date du 28 décembre

1994. Enregistré à Luxembourg, le 4 janvier 1995 Volume 81S Folio 79 Case 10. Approuvée par arrêté grand-ducal
du 19 octobre 1995, statuts publiés au Mémorial C n

°

 12 du 8 janvier 1996.

<i>Auszug aus den Beschlüssen der Generalversammlung vom 7. Januar 2002

Das Kapital ist im Januar 2003 entsprechend dem Beschluss vom 7. Januar 2002 erhöht worden.
Der Paragraph drei (III.), Artikel 5 hat nunmehr den folgenden Wortlaut:
Version allemande:
«Das eingebrachte Kapital beträgt fünfundzwanzigtausend Euro (EUR 25.000,00)»
Version française:
«Le capital apporté est fixé à vingt-cinq mille euros (EUR 25.000,00)»

Enregistré à Luxembourg, le 19 février 2004, réf. LSO-AN04104. – Reçu 14 euros.

<i>Le Receveur (signé): Signature.

(017170.2//21) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.

Pour extrait conforme
FIDUCENTER S.A.
Signature

Pour extrait conforme
Signature
<i>Un administrateur

Pour extrait sincère et conforme
FONDATION STE ZITHE
Signature
<i>Un mandataire

17424

FONDATION STE ZITHE, Etablissement d’utilité publique.

Siège social: Luxembourg.

Constituée suivant acte reçu par Maître Frank Baden, notaire de résidence à Luxembourg, en date du 28 décembre

1994. Enregistré à Luxembourg, le 4 janvier 1995 Volume 81S Folio 79 Case 10. Approuvée par arrêté grand-ducal
du 19 octobre 1995, statuts publiés au Mémorial C n

°

 12 du 8 janvier 1996.

BILAN 2003      

COMPTES DE RECETTES ET DE DEPENSES

<i>Pour l’exercice se terminant au 31 décembre 2003 

BUDGET 2004  

<i>Membres du Conseil d’Administration

Soeur Brigitte, née Brigitte Schneiders, Supérieure Générale, Luxembourg, présidente
Soeur Wilfrieda, née Elisabeth Hoffmann, Assistante Générale, Luxembourg, vice-présidente
Soeur Myriam, née Marguerite Ney, membre du Conseil d’Administration de la Congrégation, Luxembourg, tréso-

rerie,

Soeur Aquinata, née Eleonora Finkler, membre du Conseil d’Administration de la Congrégation, Luxembourg, 
Soeur Françoise, née Fanny Koedinger, membre du Conseil d’Administration de la Congrégation, Luxembourg.

Etabli à Luxembourg, le 29 janvier 2004.

Enregistré à Luxembourg, le 19 février 2004, réf. LSO-AN04105. – Reçu 16 euros.

<i>Le Receveur (signé): Signature.

(017167.2//51) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.

<i>Actif

<i>Montants en EUR

Actif circulant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1.028.257,98
Avoirs en banque . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.028.257,98

<i>Passif

<i>Montants en EUR

Capitaux propres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1.028.257,98
Fonds social. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

25.000,00

Résultats reportés. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

788.867,81

Résultat de l’exercice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

214.390,17

<i>Montants

<i>en EUR

Autres produits. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

386.453,54

Participation aux projets réalisés . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - 231.191,21
Charges externes et diverses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

- 82,59

Autres intérêts et charges assimilées . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

- 234,64

Intérêts et produits assimilés . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

59.445,07

Résultat de l’exercice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

214.390,17

<i>Montants

<i>en EUR

Projets en voie de réalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

290.000,00

Projets futurs (non encore entamés) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

145.000,00

Charges externes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

39.300,00

Frais de port et d’affranchissement  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

400,00

Charges de comptes et autres frais financiers  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

200,00

Total: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

474.900,00

Produits divers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

445.800,00

Produits financiers  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

29.100,00

Total: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

474.900,00

Soeur B. Schneiders / Soeur W. Hoffmann
<i>Présidente / Vice-présidente

Editeur:

Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg

Imprimeur: Imprimerie de la Cour Victor Buck, société à responsabilité limitée, Zone Industrielle Am Bann, L-3372 Leudelange


Document Outline

Sommaire

Real Estates Sunshine Holding S.A.

IC Invest Sicav

IC Invest Sicav

DJE

Beta Select

Global Investors

Global Investors

AXA IM Fixed Income Investment Strategies

Lux-Genüsse und Renten

DWS Invest

DWS Invest

Entreprise de Toiture Jeannot Welter, S.à r.l.

Muppi &amp; Garfield, S.à r.l.

Bright Capital (Luxembourg Branch) Limited

BCP Luxembourg Holdings, S.à r.l.

Diemme Odass Equipement, S.à r.l.

Tragelux

Globus Real Estate Invest S.A.

ISI Industry Services International, S.à r.l.

Café Henri VII, S.à r.l.

International Consulting World Wide, S.à r.l.

Acoustilux, S.à r.l.

Haussmann Holdings S.A.

Haussmann Holdings S.A.

Les Espaces Saveurs S.A.

Les Espaces Saveurs S.A.

Anista, S.à r.l.

Metal Concept &amp; Machine S.A.

Metal Concept &amp; Machine S.A.

Institut de Beauté Françoise Clement, S.à r.l.

Institut de Beauté Françoise Clement, S.à r.l.

A.O.I. S.A.

In-Situ S.A.

DE.CE Investment S.A.

DE.CE Investment S.A.

Fondation Ste Zithe

Fondation Ste Zithe