This site no longer hosts any data. The file you are looking for is probably available on the official Legilux website by clicking on this link.
Ce site n'héberge plus aucune donnée. Le fichier que vous cherchez est probablement accessible sur le site officiel Legilux en cliquant sur ce lien.
Diese Seite nicht mehr Gastgeber keine Daten. Die Datei, die Sie suchen ist wahrscheinlich auf der offiziellen Legilux Website, indem Sie auf diesen link verfügbar.
12577
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 263
5 mars 2004
S O M M A I R E
FONDS DIREKT SICAV, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-1445 Luxemburg-Strassen, 4, rue Thomas Edison.
H. R. Luxemburg B 70.709.
—
<i>Ausschüttungsbekanntmachungi>
Die Anteilinhaber werden hiermit unterrichtet, dass für den Teilfonds Skyline Klassik der FONDS DIRECT SICAV
für das am 30. September 2003 abgelaufene Geschäftsjahr folgende Ausschüttung beschlossen wurde. Der Ex-Tag wird
der 10. März 2004, der Valuta-Tag wird der 12. März 2004 sein.
Gewinnverwendung für den Teilfonds
Skyline Klassik (WKN 921 620)
Ausschüttung des Betrages in Höhe von EUR 1,86
Zahlstelle in Deutschland:
DZ BANK AG, Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Am Platz der Republik, D-60265 Frankfurt am Main
(00727/755/15)
<i>FONDS DIREKT SICAV.i>
ADIG Best-in-One . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12595
HUK-Vermögensfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12613
Allianz Dresdner Global Distributor Fund, Sicav,
HVB Luxembourg Select . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12608
Senningerberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12624
Komfort Portfolio. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12607
Anc Ets Aloyse Heidesch, S.à r.l., Rambrouch . . . .
12617
Ladelux S.A., Rombach-Martelange . . . . . . . . . . . .
12617
Art Value S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12623
Luciana Investment S.A., Luxembourg . . . . . . . . .
12619
B.O.B. S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12619
Lux Catering Financial S.A., Soparfi, Luxembourg
12606
B.O.B. S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12619
Lux Catering Financial S.A., Soparfi, Luxembourg
12606
BBV-Dachfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12609
Mannelli Electronics S.A., Bertrange . . . . . . . . . . .
12621
Bigo Finance Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . .
12594
MultiSelect . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12610
Bigo Finance Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . .
12594
Ostergaard’s Bike Shop, S.à r.l., Mersch . . . . . . . .
12619
Burelbach, S.à r.l., Mertzig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12617
Parc Immobilière S.A., Bereldange . . . . . . . . . . . .
12620
Charisma Sicav, Luxemburg-Strassen . . . . . . . . . . .
12578
Planet Invest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12612
Continental Fund Services S.A., Diekirch . . . . . . . .
12618
Siba S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12623
DZ Bank AG Niederlassung Luxemburg . . . . . . . . .
12622
Snowdon Investments, S.à r.l., Luxembourg . . . . .
12620
Elinvest S.A., Mamer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12616
Tricla Holding, S.à r.l., Luxembourg. . . . . . . . . . . .
12621
Entreprise de Constructions, de Voiries et de Pa-
Tricla Holding, S.à r.l., Luxembourg. . . . . . . . . . . .
12621
vages d’Art Delli Zotti S.A., Bettembourg . . . . . .
12620
Twilight S.A., Wilwerwiltz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12594
Fonds Direkt Sicav, Luxemburg-Strassen . . . . . . . .
12577
VPV Pro. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12614
Frisch Rambrouch Autocars S.A., Rambrouch . . . .
12606
Weber Steve, S.à r.l., Vichten . . . . . . . . . . . . . . . . .
12617
Green Prime Holding, S.à r.l., Luxembourg . . . . . .
12615
Welcome Invest S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
12618
(The) GW, S.à r.l., Diekirch . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12617
Welcome Invest S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
12618
Home, S.à r.l., Diekirch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12595
Welcome Invest S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
12618
12578
CHARISMA SICAV, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-1445 Luxemburg-Strassen, 4, rue Thomas Edison.
H. R. Luxemburg B 72.483.
—
Im Jahre zweitausendundvier, am dritten Februar.
Vor Notar Henri Hellinckx, mit Amtssitz zu Mersch (Luxemburg).
Sind die Aktionäre der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital («société d’investissement à capital variable»)
CHARISMA SICAV, mit Sitz in L-1445 Luxemburg-Strassen, 4, rue Thomas Edison, eingetragen im Handels- und Gesell-
schaftsregister unter der Nummer B 72.483, zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammengetre-
ten.
Die Gesellschaft wurde gegründet gemäß notarieller Urkunde vom 19. November 1999, veröffentlicht im Mémorial
C Nummer 1006 vom 28. Dezember 1999. Die Satzung wurde zuletzt abgeändert gemäss notarieller Urkunde vom 17.
Juli 2002, veröffentlicht im Mémorial C Nummer 1213 vom 16. August 2002.
Die Versammlung wird unter dem Vorsitz von Frau Bärbel Schneider, Bankangestellte, Luxemburg-Strassen, 4, rue
Thomas Edison, eröffnet.
Die Vorsitzende beruft zum Sekretär Herrn Mirko Bono, Bankangestellter, Luxemburg-Strassen, 4, rue Thomas Edi-
son.
Die Versammlung wählt einstimmig zur Stimmzählerin Frau Ute Backendorf, Bankangestellte, Luxemburg-Strassen, 4,
rue Thomas Edison.
Sodann gab die Vorsitzende folgende Erklärung ab:
I.- Die anwesenden oder vertretenen Aktieninhaber und die Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien sind auf einer
Anwesenheitsliste, unterschrieben von den Aktieninhabern oder deren Bevollmächtigte, dem Versammlungsbüro und
dem unterzeichneten Notar, aufgeführt. Die Anwesenheitsliste bleibt gegenwärtiger Urkunde beigefügt um mit dersel-
ben einregistriert zu werden.
II.- Die gegenwärtige Generalversammlung wurde einberufen durch Einladung mit der hiernach angegebenen Tages-
ordnung:
- im Mémorial C, vom 30. Dezember 2003 und vom 16. Januar 2004,
- in der Tageszeitung «Luxemburger Wort» am 30. Dezember 2003 und am 16. Januar 2004,
- in der Tageszeitung «Tageblatt» am 16. Januar 2004,
- in der «Börsenzeitung» am 30. Dezember 2003 und am 16. Januar 2004.
III.- Die Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
<i>Tagesordnung:i>
1.- Information des Verwaltungsrates über die Anforderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.
2. Beschluss über die Neufassung der Satzung der Investmentgesellschaft. Ein Entwurf der neuen Satzung ist auf An-
frage bei der Investmentgesellschaft erhältlich.
3. Verschiedenes.
VI.- Aus der vorbezeichneten Anwesenheitsliste geht hervor, dass von den 146.035 sich im Umlauf befindenden Ak-
tien 2.658 Aktien, anlässlich der gegenwärtigen Generalversammlung, vertreten sind.
Die Vorsitzende teilt der Versammlung mit, dass eine erste ausserordentliche Generalversammlung mit derselben
Tagesordnung für den 22. Dezember 2003 einberufen worden war und dass diese Generalversammlung nicht be-
schlussfähig war, da die notwendige Anwesenheitsquote nicht erreicht war.
Gegenwärtige Generalversammlung ist gemäss Artikel 67-1 des Gesetzes über die Handelsgesellschaften beschlussfä-
hig, gleich wie viele Anteile anwesend oder vertreten sind.
Nachdem die Generalversammlung Informationen über die Anforderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
erhalten hat, fasst diese folgenden Beschluss:
<i>Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst die Satzung der Gesellschaft wie folgt neuzufassen:
I.- Name, Sitz und Zweck der Investmentgesellschaft
Art. 1. Name. Zwischen den erschienen Parteien und allen, die Eigentümer von später ausgegebenen Aktien wer-
den, besteht eine Investmentgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft als «Société d’investissement à capital varia-
ble», unter dem Namen CHARISMA SICAV («Investmentgesellschaft»). Die Investmentgesellschaft ist eine Umbrella-
Konstruktion, die mehrere Unterfonds («Teilfonds») umfassen kann.
Art. 2. Sitz. Gesellschaftssitz ist Strassen, Großherzogtum Luxemburg.
Durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft («Verwaltungsrat») kann der Gesell-
schaftssitz an einen anderen Ort innerhalb der Gemeinde Strassen verlegt werden und können Niederlassungen und
Repräsentanzen an einem anderen Ort innerhalb des Großherzogtums Luxemburg sowie im Ausland gegründet oder
eröffnet werden.
Aufgrund eines bestehenden oder unmittelbar drohenden politischen, militärischen oder anderen Notfalls von höhe-
rer Gewalt außerhalb der Kontrolle, Verantwortlichkeit und Einflussmöglichkeit der Investmentgesellschaft, der die nor-
male Geschäftsabwicklung am Gesellschaftssitz oder den reibungslosen Verkehr zwischen dem Gesellschaftssitz und
dem Ausland beeinträchtigt, kann der Verwaltungsrat durch einen einfachen Beschluss den Gesellschaftssitz vorüberge-
hend bis zur Wiederherstellung von normalen Verhältnissen ins Ausland verlegen. In diesem Falle wird die Investment-
gesellschaft die luxemburgische Nationalität jedoch beibehalten.
12579
Art. 3. Zweck
1. Ausschließlicher Zweck der Investmentgesellschaft ist die Anlage in Wertpapieren und/oder sonstigen zulässigen
Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über
Organismen für gemeinsame Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002») mit dem Ziel einen Mehrwert zugunsten der
Aktionäre durch Festlegung einer bestimmten Anlagepolitik zu erwirtschaften.
2. Die Investmentgesellschaft kann unter Berücksichtigung der im Gesetz vom 20. Dezember 2002 und im Gesetz
vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) («Ge-
setz vom 10. August 1915») festgelegten Bestimmungen, alle Maßnahmen treffen, die ihrem Zweck dienen oder nützlich
sind.
Art. 4. Allgemeine Anlagegrundsätze und -beschränkungen. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds
ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der jeweiligen Teilfondswährung (wie in Artikel 14 Nr. 2 die-
ser Satzung i.V.m. dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt definiert). Die teilfondsspezifische Anlagepolitik
wird für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben.
Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für sämtliche Teilfonds, sofern keine Ab-
weichungen oder Ergänzungen für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt enthal-
ten sind.
Das jeweilige Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln des
Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 und nach den nachfolgend beschriebenen anlagepolitischen Grundsätzen
und innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.
Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nur solche Vermögenswerte erworben und verkauft werden, deren Preis den
Bewertungskriterien des Artikel 14 dieser Satzung entspricht.
1. Definitionen:
a) «geregelter Markt»
Bei einem geregelten Markt handelt es sich um einen Markt für Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer
13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, der
- in das in Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie geregelte Register seines Herkunftsmitgliedstaates eingetragen ist;
- regelmäßig funktioniert;
- dadurch gekennzeichnet ist, dass die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum Markt
sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zu-
lassung zur Notierung, und wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Finanzin-
strumente erfüllen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen festgelegt
sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden;
- auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen gelten, eingehalten werden müssen.
b) «Wertpapiere»
aa) Als Wertpapiere gelten:
- Aktien und andere, Aktien gleichwertige, Papiere («Aktien»),
- Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel («Schuldtitel»),
- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieser Richtlinie durch Zeich-
nung oder Austausch berechtigen.
Ausgenommen sind die in Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Techniken und Instrumente.
bb) Der Begriff Wertpapier umfasst auch Optionsscheine auf Wertpapiere, sofern diese Optionsscheine zur amtli-
chen Notierung zugelassen oder auf anderen geregelten Märkten gehandelt werden und das zugrundeliegende Wertpa-
pier bei Ausübung tatsächlich geliefert wird.
c) «Geldmarktinstrumente»
Als «Geldmarktinstrumente» werden Instrumente bezeichnet, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wer-
den, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
2. Es werden ausschließlich
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt
werden;
b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist gehandelt werden;
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich no-
tiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
d) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen erworben, sofern die Emissionsbedingungen die Ver-
pflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder auf einem anderen ge-
regelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird,
und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,
Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW») erworben, die entsprechend der
Richtlinie 85/611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne
des ersten und zweiten Gedankenstrichs des Artikel 1 (2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig ob diese ihren Sitz in
einem Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
12580
- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und aus-
reichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
- das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig und
insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kredit-
gewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten getätigt,
sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts in ei-
nem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde de-
nen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-
ben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c); bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder ab-
geleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen
Gründungsunterlagen genannten Anlagezielen investieren darf,
- die Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen sind;
- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative der Investmentgesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glatt-
gestellt werden können,
h) Geldmarktinstrumente erworben, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Defi-
nition des Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instru-
mente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so
streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder
um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine
oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zu-
ständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch
Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wert-
papiere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) Optionsscheine im Sinne des Artikels 4 Nr.1 b) bb), die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben
werden dürfen.
c) Bewegliches und unbewegliches Vermögen erworben werden darf, das für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätig-
keit unerlässlich ist.
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der
Luxemburger Aufsichtsbehörde vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktin-
strumente zum Gegenstand haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des
jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen
die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es der Investmentgesellschaft nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumen-
ten von ihren im Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und dieser Satzung festgelegten Anlagezielen abzuweichen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet-
towert ihrer Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die beiden nachfolgenden Absätze.
12581
Die Verwaltungsgesellschaft darf für den jeweiligen Teilfonds als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Gren-
zen des Artikel 42 (3) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der
Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der
jeweilige Teilfonds in indexbasierte Derivate, so werden diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikel 43 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Der jeweilige Teilfonds darf bis zu 50% der in seinem Vermögen gehaltenen Wertpapiere im Rahmen eines standar-
disierten Wertpapierleihsystems, das durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges Fi-
nanzinstitut organisiert wird, das auf diese Geschäftsart spezialisiert ist, bis zu dreißig Tagen verleihen, vorausgesetzt er
erhält eine Sicherheit, deren Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leihvertrages mindestens dem Wert der verlie-
henen Wertpapiere entspricht. Sofern der Vertrag vorsieht, dass der jeweilige Teilfonds jederzeit von seinem Recht auf
Kündigung und Herausgabe der verliehenen Wertpapiere Gebrauch machen kann, so können auch mehr als 50% der im
jeweiligen Teilfondsvermögen gehaltenen Wertpapiere verliehen werden.
5. Pensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich im Namen der Investmentgesellschaft für den jeweiligen Teilfonds an Pensions-
geschäften beteiligen, die in Käufen und Verkäufen von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Käu-
fer das Recht oder die Pflicht einräumen, die verkauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem Preis und innerhalb einer
Frist zurückzukaufen, die zwischen den beiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft kann im Namen der Investmentgesellschaft bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer
oder als Verkäufer auftreten. Eine Beteiligung an solchen Geschäften unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:
a) Wertpapiere über ein Pensionsgeschäft dürfen nur gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei
um ein Finanzinstitut erster Ordnung handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat.
b) Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäfts dürfen die vertragsgegenständlichen Wertpapiere vor Ausübung des
Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräußert werden.
Es muss zusätzlich sichergestellt werden, dass der Umfang der Verpflichtungen bei Pensionsgeschäften so gestaltet
ist, dass die Investmentgesellschaft für den betreffenden Teilfonds ihren Verpflichtungen zur Rücknahme von Aktien je-
derzeit nachkommen kann.
Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder in Folge der Ausübung von Be-
zugsrechten überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft für die Investmentgesellschaft bei ihren Verkäufen als vor-
rangiges Ziel die Normalisierung der Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre anzustreben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann im Namen der Investmentgesellschaft geeignete Dispositionen treffen und mit Ein-
verständnis der Depotbank weitere Anlagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in
jenen Ländern zu entsprechen, in denen Aktien vertrieben werden sollen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten
ein und desselben Emittenten angelegt werden. Jeder Teilfonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen
bei ein und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften der Investmentgesellschaft mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschrei-
ten:
- 10% des Netto-Teilfondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 (1) f) des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2002 ist und
- 5% des Netto-Teilfondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geld-
marktinstrumente die Investmentgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt hat, darf
40% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen darf. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf
Einlagen und Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Investmentgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des jeweiligen Teilfondsvermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören bege-
ben oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldver-
schreibungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes
einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden
sollen. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögens-
werten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich
daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichter-
12582
füllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung ste-
hen.
e) Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-
schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffen-
den Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.
f) Die unter Nr. 6 Lit. b) erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-
fenden Netto-Teilfondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung.
g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis e) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des jeweiligen
Netto-Teilfondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35%
des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Einrichtung oder in Ein-
lagen oder Derivative bei derselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 a) bis g) dieses Artikels vorge-
sehenen Anlagegrenzen als eine einzige Einrichtung anzusehen.
Der jeweilige Teilfonds darf 20% seines Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein
und derselben Unternehmensgruppe investieren.
h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft im Namen der Investmentgesellschaft für den jeweiligen Teilfonds bis zu 20% seinen Netto-Teil-
fondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln ein und derselben Einrichtung zu investieren, wenn die Nachbildung eines
von der Luxemburger Aufsichtsbehörde anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex das Ziel der Anlagepolitik des je-
weiligen Teilfonds ist. Vorraussetzung hierfür ist jedoch, dass:
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in den Fällen, in denen
es aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen be-
stimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei ei-
nem einzigen Emittenten.
Ob für die Investmentgesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, findet für den jeweiligen Teilfonds
in dem entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
i) Unbeschadet des unter Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 Gesagten, dürfen unter Wahrung des
Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mit-
gliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben
werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus
sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stam-
men, 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten darf.
j) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 20% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen ein
und desselben OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 angelegt werden.
k) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Teilfondsvermögens in andere OGA angelegt
werden. In diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich
der Vermögenswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
l) Erwirbt die Verwaltungsgesellschaft für die Investmentgesellschaft Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger an-
derer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherr-
schung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder
die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA
durch den OGAW keine Gebühren berechnen (inkl. Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen)
Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zu der Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene
des Zielfonds kommen. Die Investmentgesellschaft wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergü-
tung von mehr als 3% unterliegen. Der Rechenschaftsbericht der Investmentgesellschaft wird betreffend den jeweiligen
Teilfonds Informationen enthalten, wie hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung maximal ist, welche der Teilfonds so-
wie die Zielfonds zu tragen haben.
m) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es
ihr ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben. Gleiches gilt für
einen etwaigen Fondsmanager.
n) Weiter können für die Investmentgesellschaft
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA,
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten erworben werden.
o) Die unter Nr. 6 Lit. m) bis n) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um
12583
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften,
oder von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören.
- Aktien handelt, die der jeweilige Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Ver-
mögen im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige
Beteiligung für den jeweiligen Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt,
Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel
43, 46 und 48 (1) und (2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet. Bei der Überschreitung
der in den Artikeln 43 und 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Grenzen findet Artikel 49 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 sinngemäß Anwendung.
- Auf von einer oder von mehreren Investmentgesellschaften gehaltene Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften,
die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich für diese Investmentgesellschaft oder -
gesellschaften bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf die Rücknahme von Antei-
len auf Wunsch der Anteilinhaber ausüben.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Netto-Teilfondsvermögens darf in flüssigen Mitteln, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dür-
fen, gehalten werden.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Si-
cherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder
um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von
Geschäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährun-
gen durch «Back-to-Back»- Darlehen.
c) Zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflich-
tungen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstru-
menten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
nicht entgegensteht.
d) Die Investmentgesellschaft darf Kredite bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufnehmen, sofern
es sich um Kredite handelt, die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer
Tätigkeit unerlässlich sind; in diesem Fall dürfen diese sowie die Kredite nach Lit. b) zusammen 15% des Netto-Teil-
fondsvermögens nicht überschreiten.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten
nach Nr. 8 Lit. b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
II.- Dauer, Verschmelzung und Liquidation der Investmentgesellschaft
Art. 5. Dauer der Investmentgesellschaft. Die Investmentgesellschaft ist für eine unbestimmte Dauer gegrün-
det.
Art. 6. Die Verschmelzung der Investmentgesellschaft mit einem anderen Organismus für gemeinsa-
me Anlagen («OGA»). Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einem ande-
ren OGA in Wertpapieren («OGAW») verschmolzen werden. Der Beschluss bedarf des Anwesenheitsquorums und
der Mehrheit, wie sie im Gesetz vom 10. August 1915 für Satzungsänderungen vorgesehen sind. Der Beschluss der Ge-
neralversammlung zur Verschmelzung der Investmentgesellschaft wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
veröffentlicht.
Art. 7. Die Liquidation der Investmentgesellschaft
1. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung liquidiert werden. Der Beschluss ist un-
ter Einhaltung der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Bestimmungen zu fassen, es sei denn diese Satzung, das
Gesetz vom 10. August 1915 oder das Gesetz vom 20. Dezember 2002 verzichten auf die Einhaltung dieser Bestimmun-
gen.
Sinkt das Fondsvermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat
der Investmentgesellschaft eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der Invest-
mentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation wird mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenden
Aktien beschlossen.
Sinkt das Fondsvermögen der Investmentgesellschaft unter ein Viertel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat
der Investmentgesellschaft eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der Invest-
12584
mentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation wird mit einer Mehrheit von 25% der in der Generalversammlung anwe-
senden bzw. vertretenden Aktien beschlossen.
Die Einberufungen zu den vorgenannten Generalversammlungen erfolgen jeweils innerhalb von 40 Tagen nach Fest-
stellung des Umstandes, dass das Fondsvermögen unter zwei Drittel bzw. unter ein Viertel des Mindestkapitals gesunken
ist.
Der Beschluss der Generalversammlung zur Liquidation der Investmentgesellschaft wird entsprechend den gesetzli-
chen Bestimmungen veröffentlicht.
2. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft mit dem Datum
der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine Aktien der Invest-
mentgesellschaft mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
3. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären geltend gemacht
wurden, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten Aktio-
näre bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge verfallen, wenn
sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
III.- Die Teilfonds, Dauer, Verschmelzung und Liquidation eines oder mehrerer Teilfonds
Art. 8. Die Teilfonds
1. Die Investmentgesellschaft besteht aus einem oder mehreren Teilfonds. Der Verwaltungsrat kann jederzeit be-
schließen, weitere Teilfonds aufzulegen. In diesem Fall wird der Verkaufsprospekt entsprechend angepasst.
2. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Aktionäre untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflich-
ten der Aktionäre eines Teilfonds sind von denen der Aktionäre der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten
haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betreffenden Teilfonds
eingegangen werden.
Art. 9. Dauer der einzelnen Teilfonds. Ein oder mehrere Teilfonds können auf bestimmte Zeit errichtet werden.
Die Dauer eines Teilfonds ergibt sich für den jeweiligen Teilfonds aus dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt.
Art. 10. Die Verschmelzung eines oder mehrerer Teilfonds
1. Verschmelzung eines Teilfonds der Investmentgesellschaft durch Einbringung in einen anderen Teilfonds derselben
Investmentgesellschaft oder in einen anderen Teilfonds luxemburgischen Rechts.
Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft
durch Einbringung in einen anderen Teilfonds der Investmentgesellschaft oder einen anderen Teilfonds luxemburgischen
Rechts, der nach Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 aufgelegt wurde, verschmolzen werden. Die Verschmel-
zung kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten. Die Investmentgesellschaft hat diesen
Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
Der Beschluss des Verwaltungsrates zur Verschmelzung wird jeweils in einer vom Verwaltungsrat bestimmten Zei-
tung jener Länder, in denen die Aktien des einzugringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes sind die Aktionäre, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind,
innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Mitteilung an die Aktionäre über die Verschmelzung, berechtigt, ihre
Aktien kostenfrei zurückzugeben. Aktionäre, die von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht haben, sind an den in der
Generalversammlung gefassten Beschluss über die Verschmelzung gebunden.
Darüber hinaus gilt in den Fällen, in denen ein Teilfonds mit einem Teilfonds eines fonds commun de placement ver-
schmolzen wird, dass dieser Beschluss nur die Aktionäre verpflichten darf, die sich zugunsten der Einbringung ausge-
sprochen haben.
2. Verschmelzung eines Teilfonds der Investmentgesellschaft durch Einbringung in einen anderen OGA ausländischen
Rechts.
Die Einbringung eines Teilfonds der Investmentgesellschaft in einen ausländischen OGA ist nur mit der einstimmigen
Billigung aller Aktionäre des betroffenen Teilfonds möglich, es sei denn, es werden nur die Aktionäre, die sich für die
Einbringung ausgesprochen haben, übertragen.
Für die Verschmelzung von Aktienklassen gilt das vorstehend Gesagte analog.
Art. 11. Die Liquidation eines oder mehrerer Teilfonds
1. Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft li-
quidiert werden. Die Liquidation kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten. Die Investmentgesellschaft hat diesen
Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
Der Liquidationsbeschluss des Verwaltungsrates ist im Einklang mit den Bestimmungen für die Veröffentlichung der
Mitteilungen an die Aktionäre und in Form einer solchen zu veröffentlichen. Der Liquidationsbeschluss bedarf der vor-
herigen Genehmigung durch die Luxemburger Aufsichtsbehörde.
Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft mit dem Datum
der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine Aktien der Invest-
mentgesellschaft mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
12585
2. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären geltend gemacht
wurden, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten Aktio-
näre bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge verfallen, wenn
sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
IV.- Gesellschaftskapital und Aktien
Art. 12. Gesellschaftskapital. Das Gesellschaftskapital der Investmentgesellschaft entspricht zu jedem Zeitpunkt
der Summe der Netto-Teilfondsvermögen aller Teilfonds («Netto-Fondsvermögen») der Investmentgesellschaft gemäß
Artikel 14 Nr. 4 dieser Satzung und wird durch volleinbezahlte Aktien ohne Nennwert repräsentiert.
Das Anfangskapital der Investmentgesellschaft betrug bei Gründung fünfhunderttausend Euro (EUR 500.000,-) dem
fünfzigtausend (50.000) Aktien ohne Nennwert gegenüberstanden.
Das Mindestkapital der Investmentgesellschaft entspricht gemäß Luxemburger Gesetz dem Gegenwert von
1.250.000,- Mio. Euro und musste innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Zulassung der Investmentgesell-
schaft durch die Luxemburger Aufsichtsbehörde erreicht sein. Hierfür ist auf das Netto-Fondsvermögen der Invest-
mentgesellschaft abzustellen.
Art. 13. Aktien
1. Aktien sind Aktien an dem jeweiligen Teilfonds. Sie werden durch Aktienzertifikate verbrieft. Die Aktienzertifikate
werden in der durch die Investmentgesellschaft bestimmten Stückelung ausgegeben. Inhaberaktien werden nur als ganze
Aktien ausgegeben. Die Investmentgesellschaft kann die Verbriefung in Globalurkunden vorsehen. Namensaktien wer-
den bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben. Sofern Namensaktien ausgegeben werden, werden diese von der Register-
und Transferstelle in das für die Investmentgesellschaft geführte Aktienregister eingetragen. In diesem Zusammenhang
werden den Aktionären Bestätigungen betreffend die Eintragung in das Aktienregister an die im Aktienregister angege-
bene Adresse zugesandt. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaber-
aktien noch bei der Ausgabe von Namensaktien. Die Arten der Aktien werden für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
2. Zum Zwecke der problemlosen Übertragbarkeit wird die Girosammelverwahrfähigkeit der Aktien beantragt.
3. Sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen der Investmentgesellschaft an die Aktionäre können an die Anschrift
gesandt werden, die in das Aktienregister eingetragen wurde. Falls ein Aktionär eine solche Anschrift nicht mitteilt, kann
der Verwaltungsrat beschließen, dass eine entsprechende Notiz in das Aktienregister eingetragen wird. In diesem Falle
wird der Aktionär solange behandelt als befände sich seine Anschrift am Sitz der Investmentgesellschaft bis der Aktionär
der Investmentgesellschaft eine andere Anschrift mitteilt. Der Aktionär kann zu jeder Zeit seine in dem Aktienregister
eingetragene Anschrift, durch schriftliche Mitteilung an die Register- und Transferstelle an deren Gesellschaftssitz oder
an eine vom Verwaltungsrat bestimmte Anschrift korrigieren.
4. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit eine unbegrenzte Anzahl voll einbezahlter Aktien auszugeben ohne
den bestehenden Aktionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszugebender Aktien einzuräumen.
5. Aktienzertifikate werden von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder einem Verwaltungsratsmitglied und einem
rechtmäßig vom Verwaltungsrat dazu ermächtigten Bevollmächtigten unterzeichnet.
Unterschriften des Verwaltungsrates können entweder von Hand, in gedruckter Form oder mittels eines Namens-
stempels geleistet werden. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten ist handschriftlich zu leisten.
6. Alle Aktien an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn der Verwaltungsrat beschließt,
gemäß der nachfolgenden Ziffer dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Aktienklassen auszugeben.
7. Der Verwaltungsrat kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere Aktienklassen
vorzusehen. Die Aktienklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Er-
träge, nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Aktien sind
vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Ak-
tienklasse beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Aktienklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spe-
zifischen Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
Art. 14. Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie
1. Das Netto-Fondsvermögen der Investmentgesellschaft lautet auf Euro (EUR) («Referenzwährung»).
2. Der Wert einer Aktie («Nettoinventarwert pro Aktie») lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt
angegebene Währung («Teilfondswährung»).
3. Der Nettoinventarwert pro Aktie wird von der Investmentgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter Auf-
sicht der Depotbank an jedem Bewertungstag berechnet. Der Verwaltungsrat kann für einzelne Teilfonds eine abwei-
chende Regelung treffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Netto-Inventarwert pro Aktie mindestens zweimal im
Monat zu berechnen ist.
4. Zur Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden
Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds («Netto-Teilfondsvermögen») an jedem
Bankarbeitstag in Luxemburg («Bewertungstag») ermittelt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf be-
findlichen Aktien des jeweiligen Teilfonds geteilt.
5. Soweit in Rechenschafts- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vor-
schriften oder gemäß den Regelungen dieser Satzung Auskunft über die Situation des Fondsvermögens gegeben werden
muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das jeweilige Netto-
Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse maß-
gebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
12586
b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem geregelten Markt gehan-
delt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur
Zeit der Bewertung sein darf und den die Investmentgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpa-
piere verkauft werden können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Investmentgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf
Tagesbasis bewertet.
d) OGAW bzw. OGA werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Invest-
mentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso
wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsregeln festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Lit. a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Wertpapiere, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Ver-
mögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Investmentgesellschaft nach Treu und Glauben auf der
Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfonds-
währung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne
und Verluste aus Devisentransaktionen, werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Aktionäre
des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
6. Die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden
Teilfonds separat. Soweit jedoch innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultie-
rende Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend auf-
geführten Kriterien für jede Aktienklasse getrennt. Die Zusammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro
Teilfonds.
Art. 15. Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie
1. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustel-
len, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter
Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil
der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, ge-
schlossen ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Investmentgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie ordnungsgemäß durchzuführen.
Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb eines Teilfonds führt nicht
zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von dem betreffenden Ereignis nicht berührt sind.
2. Aktionäre, welche einen Rücknahmeauftrag bzw. einen Umtauschantrag gestellt haben, werden von einer Einstel-
lung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Während die Berechnung des
Netto-Inventarwertes pro Aktie eingestellt ist, werden Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge nicht ausgeführt.
3. Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge können im Falle einer Einstellung der Berechnung des Nettoinventar-
wertes pro Aktie vom Aktionär bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie widerrufen werden.
Art. 16. Ausgabe von Aktien
1. Aktien werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Nettoinventarwert
pro Aktie gemäß Artikel 14 Nr. 4 der Satzung, zuzüglich eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, dessen
maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist.
Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern
anfallen.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der
Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden
Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien, welche bis zu einem im Verkaufsprospekt be-
stimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Aus-
gabepreis des darauffolgenden Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur
Verfügung steht. Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien, welche nach einem im Verkaufs-
prospekt bestimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden
zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur
Verfügung steht.
Sollte der Gegenwert der gezeichneten Aktien zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages bei
der Register- und Transferstelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig
sein, wird der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Register- und Transferstelle eingegangen betrachtet, an dem
der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsantrag ordnungsgemäß vorliegt.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
12587
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensaktien ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen
und die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Aktionärs, die An-
zahl der auszugebenden Aktien bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Teilfonds angibt und wenn er
von dem entsprechenden Aktionär unterschrieben ist. Darüber hinaus muss die Art und Nummer sowie die ausstellen-
de Behörde des amtlichen Ausweises, den der Aktionär zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem Zeichnungsschein ver-
merkt sein sowie eine Aussage darüber, ob der Aktionär ein öffentliches Amt bekleidet. Die Richtigkeit der Angaben ist
von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsantrag zu bestätigen.
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der Aktionär/die Aktionäre wirtschaftliche
Berechtigte(-r) der zu investierenden und auszugebenden Aktien sind; Die Bestätigung des Aktionärs/der Aktionäre,
dass es sich bei den zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehrerer strafbare/-n/-r Handlung/-en han-
delt; Eine Kopie des zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit
einem Vermerk: «Wir bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert
wurde und die vorliegende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt.» zu versehen.
Die Anträge auf Zeichnung von Aktien an dem jeweiligen Teilfonds werden im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft
von der Register- und Transferstelle angenommen. Sofern der Gegenwert aus dem Fondsvermögen, insbesondere auf-
grund eines Widerrufs, der Nichteinlösung einer Lastschrift oder aus anderen Gründen, abfließt, nimmt die Investment-
gesellschaft die jeweiligen Aktien im Interesse der Investmentgesellschaft zurück. Etwaige, sich auf das Fondsvermögen
negativ auswirkende, aus der Rücknahme der Aktien resultierende, Differenzen hat der Aktionär zu tragen. Negative
Differenzen bis 50,- Euro, sowie darüber hinaus höhere, gegenüber dem Aktionär uneinbringbare Differenzen, trägt die
Investmentgesellschaft. Etwaige gleichartige positive Differenzen fließen dem Fondsvermögen zu. Fälle des Widerrufs im
Sinne von §126 Investmentgesetz sind von dieser Regelung nicht umfasst.
3. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot un-
terhält, an die Depotbank weitergeleitet.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien, welche bis zu einem im Verkaufsprospekt be-
stimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des dar-
auffolgenden Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien, welche nach einem im Verkaufsprospekt bestimmten
Zeitpunkt an einem Bewertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten
Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Die Aktien werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Investmentgesellschaft von der
Depotbank übertragen, indem sie auf dem vom Zeichner anzugebenden Depot gutgeschrieben werden.
4. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
Art. 17. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Aktien
1. Die Investmentgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungsan-
trag zurückweisen oder die Ausgabe von Aktien zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Aktien
einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, wenn dies im Interesse der Aktionäre, im öffentlichen
Interesse, zum Schutz der Investmentgesellschaft bzw. des jeweiligen Teilfonds oder der Aktionäre erforderlich er-
scheint.
2. In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle, betreffend Namensaktien, und die Depotbank, betreffend In-
haberaktien, auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen ohne Zinsen unverzüglich zurück-
erstatten.
3. Die Ausgabe von Aktien wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventar-
wertes pro Aktie eingestellt wird.
4. Des Weiteren kann der Verwaltungsrat den Besitz von Aktien durch jede Person, die in den Vereinigten Staaten
von Amerika («USA») steuerpflichtig ist einschränken oder verbieten.
Als in den USA steuerpflichtige natürliche Personen werden diejenigen betrachtet, die a) in den USA oder eines ihrer
Territorien bzw. Hoheitsgebiete geboren wurden, b) ein eingebürgerter Staatsbürger ist (Green Card holder), c) im
Ausland als Tochter oder Sohn eines US-Staatsbürgers geboren wurde oder d) als Ausländer ihren überwiegenden Auf-
enthalt (183 Tage) in den USA verbringt.
Als in den USA steuerpflichtige juristische Personen werden im wesentlichen (aber nicht ausschließlich) betrachtet,
a) Gesellschaften und Kapitalgesellschaften, die unter den Gesetzen eines der 50 US-Bundesstaaten oder des Columbia
District gegründet wurden, b) eine Gesellschaft oder Personengesellschaft, die unter einem «Act of Congress» gegrün-
det wurde, c) ein Pensionsfund, der als US-Trust gegründet wurde.
Art. 18. Rücknahme und Umtausch von Aktien
1. Die Aktionäre sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Aktien zum Nettoinventarwert pro Aktie gemäß Ar-
tikel 14 Nr. 4 der Satzung, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages («Rücknahmepreis») zu ver-
langen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist
dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen.
Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt die entsprechende Aktie.
2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Aktionäre erfolgen über die De-
potbank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Be-
12588
stimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Investmentgesellschaft kann Aktien einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Aktionäre oder zum Schutz der Aktionäre oder eines Teilfonds erforderlich erscheint.
3. Der Umtausch sämtlicher Aktien oder eines Teils derselben in Aktien eines anderen Teilfonds erfolgt auf der
Grundlage des maßgeblichen Nettoinventarwertes pro Aktie der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer
Umtauschprovision zugunsten der Vertriebsstelle in Höhe von maximal 1% des Nettoinventarwertes pro Aktie der zu
zeichnenden Aktien. Falls keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teilfonds in dem betref-
fenden Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Aktienklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, ist auch ein Umtausch von Ak-
tien einer Aktienklasse in Aktien einer anderen Aktienklasse innerhalb des Teilfonds möglich. In diesem Falle wird keine
Umtauschprovision erhoben.
Die Investmentgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn
dies im Interesse der Investmentgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Aktionäre geboten erscheint.
4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien
können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den
Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknah-
meaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien ist dann
vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Aktionärs sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzu-
gebenden oder umzutauschenden Aktien und den Namen des Teilfonds angibt, und wenn er von dem entsprechenden
Aktionär unterschrieben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberaktien
werden durch die Stelle, bei der der Aktionär sein Depot unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis zu einem im Verkaufsprospekt be-
stimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des darauf-
folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der
Umtauschprovision, abgerechnet. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach ei-
nem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Nettoinven-
tarwert pro Aktie des übernächsten Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter
Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet.
Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages bzw. des Umtauschantrages ist im Falle von Namenaktien, der
Eingang bei der Register- und Transferstelle. Im Falle von Inhaberaktien ist der Eingang bei der Depotbank maßgeblich.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Be-
wertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung. Im Fall von Namensaktien erfolgt die Auszahlung auf ein vom Aktionär
anzugebendes Konto.
Sich aus dem Umtausch von Inhaberaktien ergebende Spitzenbeträge werden von der Depotbank in bar ausgeglichen.
5. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Aktien wegen einer Einstellung
der Berechnung des Nettoinventarwertes zeitweilig einzustellen.
6. Die Investmentgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen
der Aktionäre berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jewei-
ligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rück-
nahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Aktien. Die Investmentgesellschaft achtet aber darauf,
dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw.
der Umtausch von Aktien auf Antrag von Aktionären unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
V.- Generalversammlung
Art. 19. Rechte der Generalversammlung. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung vertritt alle
Aktionäre der Investmentgesellschaft. Sie hat die weitesten Befugnisse um alle Handlungen der Investmentgesellschaft
anzuordnen oder zu bestätigen. Ihre Beschlüsse sind bindend für alle Aktionäre, sofern diese Beschlüsse in Übereinstim-
mung mit dem Luxemburger Gesetz und dieser Satzung stehen, insbesondere sofern sie nicht in die Rechte der getrenn-
ten Versammlungen der Aktionäre einer bestimmten Aktienklasse oder eines bestimmten Teilfonds eingreifen.
Art. 20. Einberufung
1. Die jährliche Generalversammlung wird gemäß dem Luxemburger Gesetz in Luxemburg, am Gesellschaftssitz oder
an jedem anderen Ort der Gemeinde in der sich der Gesellschaftssitz befindet, der in der Einberufung festgelegt wird,
am zweiten Freitag im Mai eines jeden Jahres um 11.00 Uhr und zum ersten Mal im Jahre 2001 abgehalten. Falls dieser
Tag ein Bankfeiertag in Luxemburg ist, wird die jährliche Generalversammlung am ersten nachfolgenden Bankarbeitstag
abgehalten.
Die jährliche Generalversammlung kann im Ausland abgehalten werden, wenn der Verwaltungsrat nach seinem Er-
messen feststellt, dass außergewöhnliche Umstände dies erfordern. Eine derartige Entscheidung des Verwaltungsrates
ist unanfechtbar.
2. Die Aktionäre kommen außerdem aufgrund einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Einberufung des
Verwaltungsrates zusammen. Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche mindestens ein Fünftel des Fondsvermö-
gens der Investmentgesellschaft repräsentieren, zusammentreten. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbe-
reitet, außer in den Fällen, in denen die Generalversammlung auf schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt; in
solchen Fällen kann der Verwaltungsrat eine zusätzliche Tagesordnung vorbereiten.
12589
3. Außerordentliche Generalversammlungen können zu der Zeit und an dem Orte abgehalten werden, wie es in der
Einberufung zur jeweiligen außerordentlichen Generalversammlung angegeben ist.
4. Die oben unter 2. und 3. aufgeführten Regeln gelten entsprechend für getrennte Generalversammlungen einer oder
mehrerer Teilfonds oder Aktienklassen.
Art. 21. Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Der Ablauf der Generalversammlungen bzw. der getrennten Ge-
neralversammlungen einer oder mehrerer Teilfonds oder Aktienklasse(n) muss, soweit es die vorliegende Satzung nicht
anders bestimmt, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Grundsätzlich ist jeder Aktionär an den Generalversammlungen teilnahmeberechtigt. Jeder Aktionär kann sich ver-
treten lassen, indem er eine andere Person schriftlich als seinen Bevollmächtigten bestimmt.
An für einzelne Teilfonds oder Aktienklassen stattfindenden Generalversammlungen, die ausschließlich die jeweiligen
Teilfonds oder Aktienklassen betreffende Beschlüsse fassen können, dürfen nur diejenigen Aktionäre teilnehmen, die
Aktien der entsprechenden Teilfonds oder Aktienklassen halten.
Die Vollmachten, deren Form vom Verwaltungsrat festgelegt werden kann, müssen mindestens fünf Tage vor der Ge-
neralversammlung am Gesellschaftssitz hinterlegt werden.
Alle anwesenden Aktionäre und Bevollmächtigte müssen sich vor Eintritt in die Generalversammlungen in die vom
Verwaltungsrat aufgestellte Anwesenheitsliste einschreiben.
Die Generalversammlung entscheidet über alle im Gesetz vom 10. August 1915 sowie im Gesetz vom 20. Dezember
2002, vorgesehenen Angelegenheiten, und zwar in den Formen, mit dem Quorum und den Mehrheiten, die von den
vorgenannten Gesetzen vorgesehen sind. Sofern die vorgenannten Gesetze oder die vorliegende Satzung nichts Gegen-
teiliges anordnen, werden die Entscheidungen der ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung durch einfache
Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Aktionäre gefasst.
Jede Aktie gibt das Recht auf eine Stimme. Aktienbruchteile sind nicht stimmberechtigt.
Bei Fragen, welche die Investmentgesellschaft als Ganzes betreffen, stimmen die Aktionäre gemeinsam ab. Eine ge-
trennte Abstimmung erfolgt jedoch bei Fragen, die nur einen oder mehrere Teilfonds oder eine oder mehrere Aktien-
klasse(n) betreffen.
Art. 22. Vorsitzender, Stimmzähler, Sekretär
1. Die Generalversammlung tritt unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, im Falle seiner Ab-
wesenheit, unter dem Vorsitz eines von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden zusammen.
2. Der Vorsitzende bestimmt einen Sekretär, der nicht notwendigerweise Aktionär sein muss, und die Generalver-
sammlung ernennt unter den anwesenden und dies annehmenden Aktionären oder den Vertretern der Aktionäre einen
Stimmzähler.
3. Die Protokolle der Generalversammlung werden von dem Vorsitzenden, dem Stimmzähler und dem Sekretär der
jeweiligen Generalversammlung und den Aktionären, die dies verlangen, unterschrieben.
4. Abschriften und Auszüge, die von der Investmentgesellschaft zu erstellen sind, werden vom Vorsitzenden des Ver-
waltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.
VI.- Verwaltungsrat
Art. 23. Zusammensetzung
1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung bestimmt werden
und die nicht Aktionäre der Investmentgesellschaft sein müssen.
Auf der Generalversammlung kann ein neues Mitglied, das dem Verwaltungsrat bislang nicht angehört hat, nur dann
zum Verwaltungsratsmitglied gewählt werden, wenn
a) diese betreffende Person vom Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen wird oder
b) ein Aktionär, der bei der anstehenden Generalversammlung, die den Verwaltungsrat bestimmt, voll stimmberech-
tigt ist, dem Vorsitzenden - oder wenn dies unmöglich sein sollte, einem anderen Verwaltungsratsmitglied - schriftlich
nicht weniger als sechs und nicht mehr als dreißig Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum seine
Absicht unterbreitet, eine andere Person als seiner selbst zur Wahl oder zur Wiederwahl vorzuschlagen, zusammen mit
einer schriftlichen Bestätigung dieser Person, sich zur Wahl stellen zu wollen, wobei jedoch der Vorsitzende der Gene-
ralversammlung unter der Voraussetzung einstimmiger Zustimmung aller anwesenden Aktionäre den Verzicht auf die
oben aufgeführten Erklärungen beschließen kann und die solcherweise nominierte Person zur Wahl vorschlagen kann.
2. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder sowie die Dauer ihrer Mandate. Eine
Mandatsperiode darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Ein Verwaltungsratsmitglied kann wiedergewählt
werden.
3. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden von der Gene-
ralversammlung ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates bis zur nächstfolgenden Generalversammlung einen vorläu-
figen Nachfolger bestimmen. Der so bestimmte Nachfolger führt die Amtszeit seines Vorgängers zu Ende.
4. Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit von der Generalversammlung abberufen werden.
Art. 24. Befugnisse. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, alle Geschäfte zu tätigen und alle Handlungen vorzuneh-
men, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten
der Investmentgesellschaft, soweit sie nicht nach dem Gesetz vom 10. August 1915 oder nach dieser Satzung der Ge-
neralversammlung vorbehalten sind.
Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus die Befugnis Interimdividenden auszuschütten.
Art. 25. Interne Organisation des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ernennt unter seinen Mitgliedern
einen Vorsitzenden.
12590
Der Verwaltungsratsvorsitzende steht den Sitzungen des Verwaltungsrates vor; in seiner Abwesenheit bestimmt der
Verwaltungsrat ein anderes Verwaltungsratsmitglied als Sitzungsvorsitzenden.
Der Vorsitzende kann einen Sekretär ernennen, der nicht notwendigerweise Mitglied des Verwaltungsrates zu sein
braucht und der die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung zu erstellen hat.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, eine Verwaltungsgesellschaft, einen Fondsmanager, Anlageberater sowie Anlage-
ausschüsse für die jeweiligen Teilfonds zu ernennen und deren Befugnisse festzulegen.
Art. 26. Verwaltungsgesellschaft. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann unter eigener Verantwor-
tung eine Verwaltungsgesellschaft mit der Anlageverwaltung, der Administration sowie dem Vertrieb der Aktien der In-
vestmentgesellschaft betrauen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Verwaltung und Geschäftsführung der Investmentgesellschaft verantwortlich.
Sie darf für Rechnung der Investmentgesellschaft alle Geschäftsführungs- und Verwaltungsmaßnahmen und alle unmit-
telbar oder mittelbar mit dem Fondsvermögen bzw. dem Teilfondsvermögen verbundenen Rechte ausüben, insbeson-
dere ihre Aufgaben an qualifizierte Dritte ganz oder teilweise auf eigene Kosten, übertragen.
Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Anlageverwaltung auf einen Dritten auslagert, so darf nur ein Unternehmen
benannt werden, das für die Ausübung der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen ist und einer Aufsicht
unterliegt.
Die Verwaltungsgesellschaft erfüllt ihre Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines bezahlten Bevollmächtigten.
Die Verwaltungsgesellschaft zieht im Zusammenhang mit der Verwaltung der Aktiva des jeweiligen Teilfonds unter
eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf eigene Kosten einen Anlageberater oder Fondsmanagers hinzu.
Die Anlageentscheidung, die Ordererteilung und die Auswahl der Broker sind ausschließlich der Verwaltungsgesell-
schaft vorbehalten, sofern diese keinen Fondsmanager mit dem Fondsmanagement betraut hat.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, unter Wahrung ihrer eigenen Verantwortung und Kontrolle einen Dritten
zur Ordererteilung zu bevollmächtigen.
Die Übertragung der Aufgaben darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die Verwaltungsgesellschaft in keiner
Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Verwaltungsgesellschaft durch die Übertragung der Aufgaben nicht daran
gehindert werden, im Interesse der Aktionäre zu handeln und dafür zu sorgen, dass die Investmentgesellschaft im besten
Interesse der Aktionäre verwaltet wird.
Art. 27. Fondsmanager. Aufgabe des Fondsmanagers ist insbesondere die tägliche Umsetzung der Anlagepolitik
des jeweiligen Teilfondsvermögens und die Führung der Tagesgeschäfte der Vermögensverwaltung unter der Aufsicht,
Verantwortung und Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft sowie andere damit verbundene Dienstleistungen zu erbrin-
gen. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschrän-
kungen des jeweiligen Teilfonds, wie sie in diesem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und in der Satzung beschrieben
sind, sowie der gesetzlichen Anlagebeschränkungen.
Der Fondsmanager muss über eine Zulassung zur Vermögensverwaltung verfügen und einer Aufsicht unterliegen.
Der Fondsmanager ist befugt, Makler sowie Broker zur Abwicklung von Transaktionen in den Vermögenswerten der
Investmentgesellschaft auszuwählen. Die Anlageentscheidung und die Ordererteilung obliegen dem Fondsmanager.
Der Fondsmanager hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von ver-
schiedenen Anlageberatern, beraten zu lassen.
Es ist dem Fondsmanager gestattet, seine Aufgaben mit Genehmigung der Verwaltungsgesellschaft ganz oder teilweise
an Dritte, deren Vergütung ganz zu seinen Lasten geht, auszulagern.
Der Fondsmanager trägt alle Aufwendungen, die ihm in Verbindung mit den von ihm für die Investmentgesellschaft
geleisteten Dienstleistungen entstehen. Maklerprovisionen, Transaktionsgebühren und andere im Zusammenhang mit
dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten anfallende Geschäftskosten werden von dem jeweiligen Teil-
fonds getragen.
Art. 28. Anlageberater und Anlageausschuss. Die Verwaltungsgesellschaft oder der Fondsmanager können un-
ter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch einen Anlageaus-
schuss beraten lassen.
Der Anlageberater hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten beraten zu lassen. Er ist
jedoch nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft, die Erfüllung seiner Auf-
gaben einem Dritten zu übertragen. Sofern der Anlageberater seine Aufgaben mit vorheriger Zustimmung der Verwal-
tungsgesellschaft einem Dritten übertragen hat, so hat der Anlageberater die dafür entstehenden Kosten selbst zu
tragen. In diesem Fall wird der Verkaufsprospekt entsprechend angepasst.
Art. 29. Häufigkeit und Einberufung. Der Verwaltungsrat tritt, auf Einberufung des Vorsitzenden oder zweier
Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort, so oft zusammen, wie es die Interessen der In-
vestmentgesellschaft erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden mindestens achtundvierzig (48) Stunden vor der Sitzung des Verwaltungsrates
schriftlich einberufen, es sei denn die Wahrung der vorgenannten Frist ist aufgrund von Dringlichkeit unmöglich. In die-
sen Fällen sind Art und Gründe der Dringlichkeit im Einberufungsschreiben anzugeben.
Ein Einberufungsschreiben ist, sofern jedes Verwaltungsratsmitglied sein Einverständnis schriftlich, mittels Brief oder
Telefax gegeben hat, nicht erforderlich.
Eine gesonderte Einberufung ist nicht erforderlich, wenn eine Sitzung des Verwaltungsrates zu einem Termin und an
einem Ort stattfindet, die in einem im voraus vom Verwaltungsrat gefassten Beschluss festgelegt sind.
12591
Art. 30. Sitzungen des Verwaltungsrates. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann an jeder Sitzung des Verwaltungs-
rates teilhaben, auch indem es schriftlich, mittels Brief oder Telefax ein anderes Verwaltungsratsmitglied als seinen Be-
vollmächtigten ernennt.
Darüber hinaus kann jedes Verwaltungsratsmitglied an einer Sitzung des Verwaltungsrates im Wege einer telefoni-
schen Konferenzschaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer
an der Sitzung des Verwaltungsrates einander hören können, teilnehmen, und diese Teilnahme steht einer persönlichen
Teilnahme an dieser Sitzung des Verwaltungsrates gleich.
Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder bei der Sitzung
des Verwaltungsrates zugegen oder vertreten ist. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Stimmen der an-
wesenden bzw. vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvorsit-
zenden ausschlaggebend.
Die Verwaltungsratsmitglieder können, mit Ausnahme von im Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen, wie nachfol-
gend beschrieben, nur im Rahmen von Sitzungen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft, die ordnungsgemäß
einberufen worden sind, Beschlüsse fassen.
Die Verwaltungsratsmitglieder können einstimmig Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. In diesem Falle sind die von
allen Verwaltungsratsmitgliedern unterschriebenen Beschlüsse gleichermaßen gültig und vollzugsfähig wie solche, die
während einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung des Verwaltungsrates gefasst wurden. Diese Un-
terschriften können auf einem einzigen Dokument oder auf mehreren Kopien desselben Dokumentes gemacht werden
und können mittels Brief oder Telefax eingeholt werden.
Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse und Pflichten der täglichen Verwaltung an juristische oder natürliche Per-
sonen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen, delegieren und diesen für ihre Tätigkeiten Gebühren und
Provisionen zahlen, die im einzelnen in Artikel 38 beschrieben sind.
Art. 31. Protokolle. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein diesbezüg-
liches Register eingetragen und vom Sitzungsvorsitzenden und vom Sekretär unterschrieben werden.
Abschriften und Auszüge dieser Protokolle werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwal-
tungsratsmitgliedern unterschrieben.
Art. 32. Zeichnungsbefugnis. Die Investmentgesellschaft wird durch die Unterschrift von zwei Verwaltungsrats-
mitgliedern rechtlich gebunden. Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglied(er) ermächtigen,
die Investmentgesellschaft durch Einzelunterschrift zu vertreten. Daneben kann der Verwaltungsrat andere juristische
oder natürliche Personen ermächtigen, die Investmentgesellschaft entweder durch Einzelunterschrift oder gemeinsam
mit einem Verwaltungsratsmitglied oder einer anderen vom Verwaltungsrat bevollmächtigten juristischen oder natürli-
chen Person rechtsgültig zu vertreten.
Art. 33. Unvereinbarkeitsbestimmungen. Kein Vertrag, kein Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft, das die
Investmentgesellschaft mit anderen Gesellschaften schließt, wird durch die Tatsache beeinträchtigt oder ungültig, dass
ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte der Investmentgesell-
schaft irgendwelche Interessen in oder Beteiligungen an irgendeiner anderen Gesellschaft haben, oder durch die Tatsa-
che, dass sie Verwaltungsratsmitglied, Teilhaber, Direktor, Geschäftsführer, Bevollmächtigter oder Angestellter der
anderen Gesellschaft sind.
Dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Investmentgesellschaft, wel-
ches(r) zugleich Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer Bevollmächtigter oder Angestellter einer anderen
Gesellschaft ist, mit der die Investmentgesellschaft Verträge abgeschlossen hat oder mit der sie in einer anderen Weise
in geschäftlichen Beziehungen steht, wird dadurch nicht das Recht verlieren, zu beraten, abzustimmen und zu handeln,
was die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäften in Verbindung stehen, anbetrifft.
Falls aber ein Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter ein persönliches Interesse in irgendwelcher
Angelegenheit der Investmentgesellschaft hat, muss dieses Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter der
Investmentgesellschaft den Verwaltungsrat über dieses persönliche Interesse informieren, und er wird weder mitbera-
ten noch am Votum über diese Angelegenheit teilnehmen. Ein Bericht über diese Angelegenheit und über das persönli-
che Interesse des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors oder Bevollmächtigten muss bei der nächsten
Generalversammlung erstattet werden.
Der Begriff «persönliches Interesse», wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung auf
jedwede Beziehung und jedwedes Interesse, die nur deshalb entstehen, weil das Rechtsgeschäft zwischen der Invest-
mentgesellschaft einerseits und dem Fondsmanager, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, der
oder den Vertriebsstellen (bzw. ein mit diesen mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen) oder jeder an-
deren von der Investmentgesellschaft benannten Gesellschaft andererseits geschlossen wird.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind in Fällen, in denen die Depotbank Partei eines solchen Vertrages, Verglei-
ches oder sonstigen Rechtsgeschäftes ist, nicht anwendbar.
Art. 34. Schadloshaltung. Die Investmentgesellschaft verpflichtet sich, jedes(n) der Verwaltungsratsmitglieder, Di-
rektoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigten, ihre Erben, Testamentsvollstrecker und Verwalter schadlos zu halten
gegen alle Klagen, Forderungen und Haftungen irgendwelcher Art, sofern die Betroffenen ihre Verpflichtungen ord-
nungsgemäß erfüllt haben, und diese für sämtliche Kosten, Ausgaben und Verbindlichkeiten, die anlässlich solcher Kla-
gen, Verfahren, Forderungen und Haftungen entstanden sind, zu entschädigen.
Das Recht auf Entschädigung schließt andere Rechte zugunsten des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors, Geschäfts-
führers oder Bevollmächtigten nicht aus.
12592
VII.- Wirtschaftsprüfer
Art. 35. Wirtschaftsprüfer. Die Kontrolle der Rechenschaftsberichte der Investmentgesellschaft ist einer Wirt-
schaftsprüfergesellschaft bzw. einem oder mehreren Wirtschaftsprüfer(n) zu übertragen, die im Großherzogtum Lu-
xemburg zugelassen ist/sind und von der Generalversammlung ernannt wird/werden.
Der/die Wirtschaftsprüfer ist/sind für eine Dauer von bis zu sechs Jahren ernannt und kann/können jederzeit von der
Generalversammlung abberufen werden.
VIII.- Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 36. Verwendung der Erträge
1. Der Verwaltungsrat kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Aktionäre dieses Teilfonds aus-
schütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zu dem Verkaufsprospekt Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne, sonstige Aktiva sowie, in Ausnahmefällen, auch Kapitalanteile zur Ausschüttung ge-
langen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 12
dieser Satzung sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Aktien ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisaktien vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar aus-
gezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht wur-
den, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungen an Inhaber von Namensaktien erfolgen grundsätzlich durch die Re-Investition des Ausschüttungs-
betrages zu Gunsten des Inhabers von Namensaktien. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Inhaber von Namens-
aktien innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttung bei der Register- und Transferstelle
die Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaberaktien erfolgen
in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von Inhaberaktien.
Sofern effektive Stücke ausgegeben wurden, erfolgt die Auszahlung der Ausschüttungen gegen Vorlage des jeweiligen
Ertragsscheins bei den von den von der Investmentgesellschaft benannten Zahlstellen.
5. Ausschüttungen, die erklärt, aber nicht auf eine ausschüttende Inhaberaktie ausgezahlt wurden, insbesondere wenn,
im Zusammenhang mit effektiven Stücken, kein Ertragsschein vorgelegt wurde, können nach Ablauf eines Zeitraums von
fünf Jahren ab der erfolgten Zahlungserklärung, vom Aktionär einer solchen Aktie nicht mehr eingefordert werden und
werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen der Investmentgesellschaft gutgeschrieben, und, sofern Aktienklassen gebil-
det wurden, der jeweiligen Aktienklasse zugerechnet. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt Ihrer Fällig-
keit an keine Zinsen bezahlt.
Art. 37. Berichte. Der Verwaltungsrat erstellt für die Investmentgesellschaft einen geprüften Rechenschaftsbericht
sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg.
1. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen geprüften
Rechenschaftsbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg
2. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen ungeprüften
Halbjahresbericht.
3. Sofern dies für die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und
ungeprüfte Zwischenberichte erstellt werden.
Art. 38. Kosten. Der jeweilige Teilfonds trägt die folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Ver-
mögen entstehen:
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale
Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt auf-
geführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft aus dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds eine wertentwicklungsorien-
tierte Zusatzvergütung («Performance-Fee») erhalten, welche als jährlicher Prozentsatz auf den Teil der jährlich netto,
d.h. bereinigt um Mittelzu- und abflüsse, erwirtschafteten Wertentwicklung berechnet wird. Diese Performance-Fee
kann entweder auf den gesamten Nettowertzuwachs, oder den einen bestimmten Mindestprozentsatz oder eine Bench-
mark (die Wertentwicklung eines bestimmten Wertpapierindex im selben Zeitraum) übersteigenden Teil des Netto-
wertzuwachses gerechnet werden. In einem Geschäftsjahr netto erzielte Wertminderungen werden auf das folgende
Geschäftsjahr zum Zwecke der Berechnung der Performance-Fee vorgetragen. Die prozentuale Höhe, Berechnung und
Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt.
2. Sofern ein Fondsmanager vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus der Vergütung der Verwaltungsgesell-
schaft eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen
Mehrwertsteuer.
3. Sofern ein Anlageberater vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft
oder des Fondsmanagers eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen
Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich
einer etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Depotbank und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbank-
und dem Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag eine in Luxemburg bankübliche Vergütung die monatlich nachträglich
berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen
Mehrwertsteuer.
12593
5. Die Register- und Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Register- und Transferstellenver-
trag eine in Luxemburg bankübliche Vergütung, die als Festbetrag je Anlagekonto bzw. je Konto mit Sparplan und/oder
Entnahmeplan am Ende eines jeden Jahres aus dem Teilfondsvermögen zahlbar ist.
6. Sofern eine Vertriebsstelle vertraglich verpflichtet wurde kann diese aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine
Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffen-
den Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwert-
steuer.
7. Der jeweilige Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten, die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang
mit seinem Vermögen entstehen:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Verwahrung von aus-
ländischen Investmentanteilen im Ausland;
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearing-
stellen (z.B. CLEARSTREAM BANKING S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt
werden, sowie alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpa-
piergeschäften des jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;
c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Inhaberaktien;
d) Steuern, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des
jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
e) Kosten für die Rechtsberatung, die der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank
entstehen, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds handelt;
f) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
g) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für die Investmentgesellschaft, insbesondere etwaiger Aktienzertifikate sowie Ertragsschein- und Bogener-
neuerungen, des vereinfachten Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), der
Satzung, der Rechenschafts- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Aktionäre,
der Einberufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern in denen die Aktien der Invest-
mentgesellschaft bzw. eines Teilfonds vertrieben werden sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbe-
hörden.
h) Die Verwaltungsgebühren, die für die Investmentgesellschaft bzw. einen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Be-
hörden zu entrichten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer
Aufsichtsbehörden sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente der Investmentgesellschaft.
i) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
j) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Aktien anfallen;
k) Versicherungskosten;
l) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland not-
wendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
m) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 4 der Satzung aufgenommen werden;
n) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
o) Auslagen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft;
p) Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Aktien;
q) Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
r) Kosten für Performance-Attribution;
s) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds bzw. der Teilfonds durch national und international anerkannte Ra-
tingagenturen.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft und die Erstausgabe von Aktien werden zu Lasten des Ver-
mögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben werden. Die Auf-
teilung der Gründungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem
bestimmten Teilfondsvermögen stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Investmentge-
sellschaft. Kosten, die im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jewei-
ligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind, innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung
abgeschrieben.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden
Mehrwertsteuer.
Art. 39. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Investmentgesellschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. De-
zember eines jeden Jahres, mit Ausnahme des ersten Geschäftsjahres, das mit Gründung der Investmentgesellschaft be-
gann und am 31. Dezember 2000 endete.
Art. 40. Depotbank
1. Die Investmentgesellschaft hat eine Bank mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg als Depotbank bestellt. Die Funk-
tion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag, dieser Satzung so-
wie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
12594
2. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Aktionäre gegen die
Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank durch die Ak-
tionäre nicht aus.
Art. 41. Satzungsänderung. Diese Satzung kann jederzeit durch Beschluss der Aktionäre geändert oder ergänzt
werden, vorausgesetzt, dass die in dem Gesetz vom 10. August 1915 vorgesehenen Bedingungen über Beschlussfähigkeit
und Mehrheiten bei der Abstimmung eingehalten werden.
Art. 42. Allgemeines. Für alle Punkte, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, wird auf die Bestimmungen des
Gesetzes vom 10. August 1915 sowie auf das Gesetz vom 20. Dezember 2002 verwiesen.
Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.
Worüber Urkunde, aufgenommen zu Luxemburg-Strassen, am Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, dem beurkundenden Notar nach Namen, ge-
bräuchlichen Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, haben die Erschienenen mit dem Versammlungsvorstand
und dem beurkundenden Notar gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: B. Schneider, M. Bono, U. Backendorf, H. Hellinckx.
Enregistré à Mersch, le 9 février 2004, vol. 426, fol. 80, case 10. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): A. Muller.
Für gleichlautende Kopie, zum Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, er-
teilt.
(017228.3/242/1056) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.
TWILIGHT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9776 Wilwerwiltz, Am Duerf 2.
R. C. Diekirch B 95.120.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’Assemblée Générale Ordinaire du 27 décembre 2003i>
L’assemblée accorde décharge aux administrateurs et au commissaire et les confirme dans leur mandat. Ce mandat
sera prolongé pour une durée de 6 ans jusqu’à l’assemblée générale ordinaire statuant sur l’an 2008.
Enregistré à Diekirch, le 28 janvier 2004, réf. DSO-AM00159. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): M. Siebenaler.
(900466.3/591/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 2 février 2004.
BIGO FINANCE HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 34.947.
—
Le bilan au 30 novembre 2001, enregistré à Luxembourg, le 28 janvier 2004, réf. LSO-AM07188, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 février 2004.
(011306.3//13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
BIGO FINANCE HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 34.947.
—
Le bilan au 30 novembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 28 janvier 2004, réf. LSO-AM07186, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 février 2004.
(011309.3//13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
Mersch, den 17. Februar 2004.
H. Hellinckx.
Signature / Signature / Signature
<i>Le président / Le secrétaire / Le scrutateuri>
BIGO FINANCE HOLDING S.A.
Signatures
<i>Administrateursi>
BIGO FINANCE HOLDING S.A.
Signatures
<i>Administrateursi>
12595
HOME, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9236 Diekirch, 7, rue Emmanuel Goethals.
R. C. Diekirch B 93.395.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Diekirch, le 8 décembre 2003, réf. DSO-AL00059, a été déposé au regis-
tre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 2 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(900458.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 2 février 2004.
ADIG BEST-IN-ONE, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Art. 1. Der Fonds. Der ADIG Best-in-One («Fonds») ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds
commun de placement) nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Dabei handelt es sich um ein Sondervermö-
gen (im folgenden «Fondsvermögen» genannt) aller Anteilinhaber, vorwiegend bestehend aus Organismen für Gemein-
same Anlagen («Zielfonds»), und zwar insbesondere aus geldmarktnahen Fonds, Rentenfonds und Aktienfonds sowie
auch Geldmarktfonds, flüssigen Mitteln, Festgeldern und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, welches im
Namen der Verwaltungsgesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber (im folgenden «Anteilinhaber»
genannt) durch die ADIG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzog-
tums Luxemburg, mit Sitz in Luxemburg-Stadt (im folgenden «Verwaltungsgesellschaft» genannt) unter Beachtung des
Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird.
Der Fonds und seine Unterfonds sind nicht zum öffentlichen Vertrieb an ein breites Publikum in der EU vorgesehen,
und werden einem begrenzten Kreis von Anlegern angeboten.
Der Fonds offeriert dem Anleger unter ein und demselben Anlagefonds einen oder mehrere Unterfonds (Umbrella-
Konstruktion, fonds commun de placement ä compartiments multiples). Die Gesamtheit der Unterfonds ergibt den
Fonds. Die einzelnen Unterfonds unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich ihrer jeweiligen Anlagepolitik. Jeder An-
teilinhaber ist am Fonds durch Beteiligung an einem Unterfonds beteiligt. Alle ausgegebenen Anteile eines Unterfonds
haben gleiche Rechte in bezug auf den jeweiligen Unterfonds. Jeder Unterfonds stellt ein eigenständiges Sondervermö-
gen dar, das unter den Anteilinhabern des Unterfonds im Verhältnis der Zahl der jeweils gehaltenen Anteile des Unter-
fonds aufgeteilt ist. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Unterfonds sind von denen der Anteilinhaber der
anderen Unterfonds getrennt. Jeder Unterfonds haftet mit seinen Aktiva auch Dritten gegenüber lediglich für die eigenen
Verbindlichkeiten.
Die Anteile eines jeden Unterfonds werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver
Stücke besteht nicht.
Die Verwaltungsgesellschaft kann in Übereinstimmung mit Artikel 16 dieses Verwaltungsreglements jederzeit Unter-
fonds auflegen, zwei oder mehrere Unterfonds zusammenlegen oder bestehende Unterfonds auflösen.
Das Vermögen eines jeden Unterfonds, das von der COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A. (société anonyme)
als Depotbank (im folgenden «Depotbank» genannt) verwahrt wird, ist von dem Vermögen der Verwaltungsgesellschaft
getrennt zu halten.
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in die-
sem Verwaltungsreglement geregelt, dessen jeweils gültige Fassung im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations»,
dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (im folgenden «Mémorial» genannt), veröffentlicht ist.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und ver-
öffentlichten Änderungen desselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft. Alle Unterfonds werden - vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in Ar-
tikel 4 dieses Verwaltungsreglements - durch die Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, aber ausschließlich im In-
teresse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber, verwaltet. Diese Verwaltungsbefugnis erstreckt sich
namentlich, jedoch nicht ausschließlich, auf den Kauf, den Verkauf, den Umtausch und die Annahme von Organismen für
Gemeinsame Anlagen (Zielfonds) und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten sowie auf die Ausübung aller
Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten der Unterfonds zusammenhängen. Die Verwal-
tungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds insgesamt sowie aller Unterfonds unter Berücksichtigung der Anlage-
beschränkungen des Artikels 4 dieses Verwaltungsreglements fest.
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellte mit
der täglichen Geschäftsführung betrauen. Für den Fonds insgesamt wird ein beratender Anlageausschuss gebildet.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einen oder
mehrere Investment Advisors hinzuziehen.
Soweit gesetzlich zulässig ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche
der Anteilinhaber gegen die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung dieser Ansprüche durch
die Anteilinhaber nicht aus.
Art. 3. Die Depotbank. Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.
Die Verwaltungsgesellschaft hat die COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A. (société anonyme), Luxemburg, zur
Depotbank für den Fonds insgesamt bestellt. Die Depotbank hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach dem
Signature.
12596
Recht des Großherzogtums Luxemburg. Sie ist ermächtigt, sämtliche Bankgeschäfte im Großherzogtum Luxemburg zu
betreiben.
Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem luxemburgischen Gesetz über Organismen für gemeinsame An-
lagen, dem zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank abgeschlossenen Depotbankvertrag und diesem
Verwaltungsreglement.
Die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit
einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank wird
wirksam, wenn eine von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Bank im Großherzogtum Luxemburg die Pflich-
ten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch die De-
potbank erfolgt, wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich jedoch vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten eine neue
Depotbank ernennen, welche die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement über-
nimmt. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteil-
inhaber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement in vollem Umfang
nachkommen.
Alle Anteile an Zielfonds, flüssigen Mittel, Festgelder und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte, welche das
Vermögen des Fonds insgesamt darstellen, werden von der Depotbank für die Anteilinhaber in separaten gesperrten
Konten oder Depots getrennt für jeden einzelnen Unterfonds verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Be-
stimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und
mit dem Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken im Ausland und/oder Wertpapiersammelstellen mit
der Verwahrung von Anteilen an Zielfonds und Wertpapieren der Unterfonds beauftragen, sofern diese Anteile an Ziel-
fonds und Wertpapiere an einer ausländischen Börse oder an einem anderen im Ausland befindlichen geregelten Markt,
der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden oder nur im
Ausland lieferbar sind.
Kredite zu Lasten eines jeden Unterfonds dürfen nur mit Zustimmung der Depotbank zu der Kreditaufnahme und zu
den Darlehensbedingungen sowie in der zulässigen Höhe aufgenommen werden.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber. Die Depotbank hat jedoch die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft aus-
zuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften, dieses Verwaltungsreglement, den Depotbankvertrag oder
den jeweils gültigen Verkaufsprospekt verstoßen. Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere
- Anteile eines jeden Unterfonds auf den Anteilserwerber gemäß Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements unverzüg-
lich und unmittelbar übertragen;
- aus den separaten gesperrten Konten den Kaufpreis für die Anteile an Zielfonds und sonstige gesetzlich zulässige
Vermögenswerte zahlen, die für das Vermögen des jeweiligen Unterfonds erworben worden sind,
- aus den separaten gesperrten Konten Zahlungen leisten im Rahmen von Währungskurssicherungsgeschäften sowie
von Tauschgeschäften (Swaps);
- aus den separaten gesperrten Konten bzw. Depots die notwendigen Einschüsse beim Abschluss von Finanztermin-
kontrakten sowie gegebenenfalls beim Abschluss von Optionsgeschäften leisten;
- die Anteile an Zielfonds sowie sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte, die für den jeweiligen Unterfonds ver-
kauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises aus dessen separaten gesperrten Depots ausliefern oder die Aus-
lieferung veranlassen bzw. diese übertragen oder übertragen lassen;
- aus den separaten gesperrten Depots des jeweiligen Unterfonds den Sperr- bzw. Lieferverpflichtungen nachkom-
men, die Vermögenswerte dieses Unterfonds betreffen und die sich aus Optionsgeschäften, aus dem Abschluss von
Finanzterminkontrakten, von Wertpapierleihgeschäften, von Wertpapierpensionsgeschäften, von Währungskurssiche-
rungsgeschäften sowie von Tauschgeschäften für das Vermögen des jeweiligen Unterfonds sowie gegebenenfalls der
Vermögenswerte der Zielfonds ergeben;
- den Rücknahmepreis gemäß Artikel 9 dieses Verwaltungsreglements gegen Rückübertragung und Aufhebung der
entsprechenden Anteile unverzüglich und unmittelbar auszahlen.
Die Depotbank wird dafür Sorge tragen, dass:
- alle Vermögenswerte der Unterfonds unverzüglich und unmittelbar auf den separaten gesperrten Konten oder De-
pots getrennt für jeden einzelnen Unterfonds verbucht werden, insbesondere sämtliche anfallenden Erträge, Entgelte
für Wertpapierleihgeschäfte und von Dritten zu zahlende Optionsprämien sowie eingehende Zahlungen des Ausgabe-
preises abzüglich der Verkaufsprovision und jeglicher eventueller Ausgabesteuern,
- bei allen Geschäften, die sich auf das Vermögen der Unterfonds beziehungsweise gegebenenfalls auf das Vermögen
der Zielfonds beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen auf den separaten gesperrten Konten bzw. De-
pots des jeweiligen Unterfonds eingeht. Hierzu zählen insbesondere Lieferungen bei Ankauf von Vermögenswerten für
den Unterfonds sowie folgende eingehenden Zahlungen und Lieferungen: Zahlungen im Rahmen von Währungskurssi-
cherungsgeschäften sowie Tauschgeschäften, Lieferungen im Rahmen von Tauschgeschäften;
- das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel überwacht wird, um Verbindlichkeiten aus dem Verkauf von Put-
Optionen für das Vermögen jedes Unterfonds jederzeit nachkommen zu können;
- die Erträge des Vermögens jedes Unterfonds den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Verwal-
tungsreglements gemäß verwendet werden;
- der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Konversion, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für
Rechnung der Unterfonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften
und den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements gemäß erfolgen;
- die Berechnung des Netto-Vermögenswertes eines jeden Unterfonds und des Wertes der Anteile gemäß den ge-
setzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements erfolgt;
12597
- Anteile an Zielfonds, Wertpapiere und sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte höchstens zum Tageskurs ge-
kauft und mindestens zum Tageskurs verkauft werden;
- nicht an einer Börse notierte Wertpapiere, verbriefte Rechte und Optionen sowie sonstige gesetzlich zulässige Ver-
mögenswerte höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln nach Ar-
tikel 5 dieses Verwaltungsreglements angemessen ist und die Gegenleistung im Falle der Veräußerung dieser
Vermögenswerte den zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet;
- Anteile an Zielfonds und Wertpapiere zu einem zuvor vereinbarten Basispreis erworben oder verkauft werden,
wenn dies in Ausübung eines einem Dritten eingeräumten, gesetzlich zulässigen Optionsrechts geschieht;
- die gesetzlichen und im Rahmen dieses Verwaltungsreglements festgelegten Beschränkungen bezüglich der Rechte
und Verpflichtungen, die aus dem Kauf und Verkauf von Optionen und Finanzterminkontrakten sowie aus Währungs-
kurssicherungsgeschäften, Wertpapierleihgeschäften, Wertpapierpensionsgeschäften und Tauschgeschäften für das Ver-
mögen der Unterfonds sowie gegebenenfalls das Vermögen der Zielfonds entstehen, eingehalten werden.
- die Auflösung bzw. Zusammenlegung von Unterfonds den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses
Verwaltungsreglements gemäß erfolgen.
Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den separaten gesperrten Konten der jeweiligen Unterfonds
nur die in diesem Verwaltungsreglement (Artikel 11) festgesetzte Vergütung. Die Depotbank entnimmt den separaten
gesperrten Konten nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäß diesem Verwaltungsreglement zu-
stehende Vergütung. Die in Artikel 11 dieses Verwaltungsreglements aufgeführten sonstigen zu Lasten des jeweiligen
Unterfonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
- Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft geltend zu machen; dies schließt die Geltendma-
chung von Ansprüchen gegen die Verwaltungsgesellschaft durch die Anteilinhaber nicht aus;
- gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsvermö-
gen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche
der Anteilinhaber gegen die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung dieser Ansprüche durch
die Anteilinhaber nicht aus.
Art. 4. Anlagepolitik und Anlagegrenzen. Ziel der Anlagepolitik ist die Erwirtschaftung einer attraktiven Ren-
dite. Dabei wird das Vermögen des jeweiligen Unterfonds unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Risikostreuung
angelegt.
Um das Anlageziel zu erreichen, ist beabsichtigt, das Vermögen des jeweiligen Unterfonds zum größten Teil in Orga-
nismen für gemeinsame Anlagen («Zielfonds») anzulegen, nämlich insbesondere in geldmarktnahe Fonds, Rentenfonds
gemischte Fonds, Aktienfonds und deutsche und luxemburgische Immobilienfonds sowie auch in Geldmarktfonds. Dar-
über hinaus ist die Anlage in flüssigen Mitteln, Festgeldern und in sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten vor-
gesehen, wobei die Anlage in flüssigen Mitteln und Festgeldern auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt. Um attraktive
Gelegenheiten zu Gunsten der Anleger nutzen zu können, darf das Vermögen auch direkt in Aktien- und Rentenwerte
sowie im gesetzlich zulässigen Rahmen in Geldmarktinstrumente und Einlagen investiert werden.
Der jeweilige Unterfonds darf nur in solche Zielfonds anlegen, die der EG-Richtlinie (85/611/EWG) über Organismen
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) vom 20. Dezember 1985 entsprechen beziehungsweise vergleich-
baren Vorschriften unterliegen und in Geldmarktfonds gemäß Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA).
Der jeweilige Unterfonds wird ausschließlich in solche Zielfonds investiert, deren Ursprungsländer der Europäischen
Gemeinschaft angehören, in Zielfonds nach dem Recht der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas,
Hongkongs und Japans sowie bis zu 10% des Netto-Fondsvermögens in andere Fonds.
Der jeweilige Unterfonds wird ausschliesslich in solche Zielfonds investieren, deren Emittenten eine erstklassige Bo-
nität aufweisen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen dürfen für den jeweiligen Unterfonds
Techniken und Instrumente, die Wertpapiere zum Gegenstand haben oder die zur Deckung von Währungs- oder Zins-
risiken der Vermögenswerte der jeweiligen Unterfonds sowie der Vermögenswerte der Zielfonds dienen, eingesetzt
werden. Dazu gehören auch Zinssicherungsvereinbarungen (forward rate agreements), die mit Finanzinstituten erstklas-
siger Bonität, die sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert haben, getätigt werden.
<i>Sonstige Regeln für die Anlagepolitiki>
A.
1. Das Vermögen des jeweiligen Unterfonds wird überwiegend in Zielfonds angelegt, wobei eine Konzentration des
Vermögens auf nur einen Zielfonds nicht zulässig ist.
2. Das Vermögen des jeweiligen Unterfonds darf bis zu 10% des Netto-Fondsvermögens in Zielfonds angelegt wer-
den, die in ihrem Ursprungsland nicht einer ständigen Aufsicht unterliegen, welche dort durch eine gesetzlich und zum
Schutz des Anlegers eingerichtete Aufsichtsbehörde gewährleistet wird. Dabei darf der jeweilige Unterfonds bis zu 10%
des Fondsvermögens eines Zielfonds erwerben.
3. Das Vermögen des jeweiligen Unterfonds darf in anderen gesetzlich zulässigen Anlagen investiert sein.
4. Der einzelne Unterfonds kann bis zu 100% seines Netto-Fondsvermögens in Zielfonds anlegen.
Vorbehaltlich der weiter unten im Punkt D. 4. aufgeführten Anlagegrenzen dürfen Schuldscheindarlehen, das heißt
Forderungen aus Gelddarlehen im Sinne dieses Verwaltungsreglements, für das Vermögen eines Unterfonds nur erwor-
ben werden, sofern diese Forderungen nach dem Erwerb für den betreffenden Unterfonds mindestens zweimal abge-
treten werden können.
12598
B. Vorbehaltlich der weiter unten angeführten Anlagegrenzen müssen Wertpapiere sowie Wertpapieren gleichge-
stellte Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs, in welchen jeder Unterfonds anlegt:
1. an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (im folgenden «EU») notiert werden;
2. an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
3. an einer Wertpapierbörse eines Staates außerhalb der EU amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt
eines Staates außerhalb der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
gehandelt werden.
Soweit es sich um Wertpapiere aus Neuemissionen handelt, müssen die Emissionsbedingungen die Verpflichtung ent-
halten:
- dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder zum Handel an einem anderen gere-
gelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und
zwar an den Börsen oder geregelten Märkten eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates außerhalb der EU;
- und dass die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
C. Ferner darf das Vermögen der jeweiligen Unterfonds angelegt werden
1. bis zu 10% des Netto-Fondsvermögens in anderen Wertpapieren als solchen, die in Artikel 4 B. 1. bis 3 aufgezählt
sind;
2. bis zu 10% in anderen offenen Zielfonds als solchen, die in Artikel 4 A. 2 aufgezählt sind, wobei diese Anlagegrenze
in die vorgenannte Anlagegrenze einzurechnen ist und mit dieser nicht kumuliert werden darf;
3. bis zu 10% des Netto-Fondsvermögens in verbrieften Rechten, z. B. Geldmarktpapieren, welche ihren Merkmalen
nach Wertpapieren gleichgestellt werden können (insbesondere durch ihre Übertragbarkeit, Veräußerbarkeit und pe-
riodische Bewertbarkeit) und deren Restlaufzeit 12 Monate überschreitet;
4. neben den Wertpapieren und sonstigen gleichgestellten Vermögenswerten flüssige Mittel halten oder als Festgelder
anlegen. Regelmäßig gehandelte Geldmarktpapiere mit einer Restlaufzeit von bis zu 12 Monaten werden zu diesem
Zweck als flüssige Mittel angesehen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann außerdem Anlagen in anderen Währungen als der des jeweiligen Unterfonds bis zu
100% des Nettovermögens des jeweiligen Unterfonds vornehmen, sofern diese zur Vermeidung von Währungsrisiken
durch Währungskurssicherungsgeschäfte abgesichert werden.
D. Der Verwaltungsgesellschaft ist es nicht gestattet:
1. das Netto-Fondsvermögens eines jeden Unterfonds überwiegend in ein und denselben Zielfonds anzulegen.
2. mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens eines jeden Unterfonds in Zielfonds anzulegen, die in ihrem Ursprungs-
land nicht einer ständigen Aufsicht unterliegen, welche dort durch eine gesetzlich und zum Schutz des Anlegers einge-
richtete Aufsichtsbehörde gewährleistet wird.
3. Zielfonds zu erwerben, die in Future Fonds, Venture Capitals oder die in Fonds investieren.
4. mehr als 10% des Nettovermögens eines jeden Unterfonds in Schuldscheindarlehen gemäß Absatz A. anzulegen;
5. Edelmetalle oder Zertifikate über diese zu erwerben;
6. mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in anderen als in den unter Absatz A genannten Wertpapieren anzulegen.
Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen in bestimmte, als sogenannte Rule 144A - / oder Regulation S bezeichnete
Wertpapiere. Diese Wertpapiere können als Wertpapiere im Sinne des Absatzes A, 1. bis 3. gelten, wenn folgende Kri-
terien erfüllt sind:
- Die Wertpapiere müssen eine Austauschklausel (Registration rights) enthalten, wie sie der «1933 Securities Act»
vorsieht, und welcher besagt, dass ein Umtauschrecht in ähnliche, auf dem amerikanischen «OTC Fixed Income» Markt
eingetragene und frei handelbare Wertpapiere besteht.
- Der in Punkt 1 vorgesehene Umtausch muss innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf von Rule 144A - / bzw. Regu-
lation S Wertpapieren vollzogen werden, da ansonsten die Anlagegrenze aus Absatz C 1. gilt.
7. mehr als 10% des Nettovermögens eines jeden Unterfonds in Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten ein
und desselben Emittenten anzulegen, mit der Maßgabe, dass der Gesamtwert der Wertpapiere und/oder Geldmarktin-
strumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als 5% des Nettovermögens
des betreffenden Unterfonds angelegt sind, 40% des Wertes des Nettovermögens dieses Unterfonds nicht übersteigen
darf.
Die vorerwähnte Grenze von 10% kann auf höchstens 35% angehoben werden, wenn die Wertpapiere und/oder
Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Staat außerhalb
der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaa-
ten der EU angehören, begeben oder garantiert werden.
Die unter Ziffer 6., Unterabsatz 1 genannte Grenze von 10% kann höchstens 25% betragen für verschiedene Schuld-
verschreibungen, die von Kreditinstituten ausgegeben sind, welche ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben und
dort einer speziellen Aufsicht unterliegen, die den Schutz der Inhaber dieser Papiere bezweckt. Werden mehr als 5%
des Nettovermögens eines Unterfonds in unter Ziffer 8., Unterabsatz 4 genannten Schuldverschreibungen ein und des-
selben Emittenten angelegt, so darf der Gesamtwert derselben 80% des Wertes des Netto-Vermögens dieses Unter-
fonds nicht überschreiten.
Die in Ziffer 6., Unterabsätze 2, und 3 genannten Wertpapiere bleiben für die Anwendung der in Ziffer 6., Unterabsatz
1 vorgesehenen 40%-Grenze außer Ansatz.
Ferner können die in Ziffer 6., Unterabsätze 1, 2 und 3 festgelegten Grenzen nicht addiert werden, so dass Anlagen
in Wertpapieren desselben Emittenten in keinem Fall zusammen 35% des Nettovermögens jedes Unterfonds überstei-
gen dürfen.
12599
Die in Ziffer 6. vorgesehenen Grenzen gelten gesondert für die von Zielfonds gemäß Artikel 5 C. 1 gehaltenen Wert-
papiere sowie für die direkt erworbenen Wertpapiere und sind daher nicht zu kumulieren.
8. mehr als 10% der Schuldverschreibungen und mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emitten-
ten bezogen auf den Fonds insgesamt zu erwerben.
Diese Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschrei-
bungen beziehungsweise der Geldmarktinstrumente zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt. Ferner ist diese
Grenze unter Beachtung der Risikomischung nicht einzuhalten in bezug auf:
- Wertpapiere, die von einem Mitgliedstaat der EU oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder
garantiert werden;
- auf von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU begebene oder garantierte Wertpapiere;
- auf Wertpapiere, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein
oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören;
9. Kredite aufzunehmen, es sei denn kurzfristig, bis zur Höhe von 10% des Nettovermögens eines jeden Unterfonds,
wenn die Depotbank der Kreditaufnahme und den Darlehensbedingungen zustimmt;
10. Kredite zu gewähren oder für Dritte als Bürge einzustehen. Diese Beschränkung steht dem Erwerb von nicht voll
eingezahlten Wertpapieren nicht entgegen. Nicht voll eingezahlte Wertpapiere dürfen nur insoweit erworben werden,
als der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen 5% des Nettovermögens eines jeden Unterfonds nicht übersteigt. Falls
ein Unterfonds nicht voll eingezahlte Wertpapiere besitzt, muss eine Liquiditätsvorsorge zur späteren vollen Einzahlung
geschaffen werden, die in die Anlagebeschränkungen gemäß Ziffer 8. mit einzubeziehen ist;
11. die zum Vermögen der Unterfonds gehörenden Vermögenswerte zu verpfänden oder sonst zu belasten, zur Si-
cherung zu übereignen oder zur Sicherung abzutreten, es sei denn, dass dies ausschließlich der Besicherung einer zuläs-
sigen Kreditaufnahme zu Lasten des jeweiligen Unterfonds dient;
12. Wertpapiere zu erwerben, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen irgendwelchen Beschrän-
kungen unterliegt;
13. in Immobilien anzulegen und Waren oder Warenkontrakte zu kaufen oder zu verkaufen;
14. Leerverkäufe von Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten zu tätigen oder Call-Optionen auf Wertpa-
piere und/oder Geldmarktinstrumente zu verkaufen, wenn der entsprechende Vermögenswert nicht zum Vermögen des
jeweiligen Unterfonds gehört;
15. für einen Unterfonds Put-Optionen zu verkaufen, wenn der entsprechende Unterfonds nicht während der gesam-
ten Laufzeit der Optionen über ausreichende flüssige Mittel verfügt, um den Verpflichtungen aus dem Optionsgeschäft
jederzeit nachkommen zu können.
16. Wertpapiere im «underwriting» fest zu übernehmen.
17. stimmberechtigte Aktien in einem Ausmaß erwerben, das es ihm erlaubt, einen wesentlichen Einfluss auf die Ver-
waltung des Emittenten zu nehmen.
18. mehr als 10% der stimmrechtlosen Aktien oder mehr als 10% der Schuldverschreibungen ein und desselben Emit-
tenten sowie mehr als 30% der Anteile eines Zielfonds, dessen Anlagebedingungen dem Teil II des Luxemburger Ge-
setztes vom 30. März 1988 (loi du 30 mars 1988 relative aux organismes de placement collectif) über Organismen für
gemeinsame Anlagen (OGA) entsprechen, erwerben, wobei diese Grenzen im Hinblick auf Schuldverschreibungen und
Zielfonds zum Zeitpunkt des Erwerbs insofern außer Betracht bleiben können, als der Brutto-Emissionsbetrag der
Schuldverschreibungen oder der Netto-Emissionsbetrag der Anteile an Zielfonds zu diesem Zeitpunkt nicht ermittelt
werden können.
Die oben vorgesehenen Beschränkungen brauchen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die mit zu den Vermögen
der Unterfonds gehörenden Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten verbunden sind, nicht eingehalten zu wer-
den.
Werden die in Vorstehendem genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten
überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage
unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann im Einvernehmen mit der Depotbank die Anlagebeschränkungen und andere Teile
des Verwaltungsreglements ändern, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben
werden sollen.
E. Unter Beachtung der in Artikel 4. D. angeführten Anlagegrenzen und -beschränkungen kann die Verwaltungsgesell-
schaft sich der Techniken und Instrumente bedienen, die Vermögenswerte eines Unterfonds sowie der Vermögensge-
genstände der Zielfonds zum Gegenstand haben, sofern die Einsetzung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick
auf eine ordentliche Verwaltung des betreffenden Unterfonds geschieht. Dies gilt insbesondere für Tauschgeschäfte
(Swaps), welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Sicherungszwecken vorgenommen werden können. Solche
Geschäfte sind ausschließlich mit erstklassigen Finanzinstitutionen zulässig, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert
sind.
Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft Techniken und Instrumente zur Deckung von Währungs-, Zins- und Kursri-
siken im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Unterfonds nutzen. Die Deckung der Risiken kann sich dabei auch
auf die Vermögensgegenstände der Zielfonds beziehen, und zwar unter der Voraussetzung, dass der Verwaltungsgesell-
schaft die genaue Anlagestruktur der Zielfonds bekannt ist.
Darüber hinaus ist es der Verwaltungsgesellschaft auch gestattet, solche Techniken und Instrumente mit einem an-
deren Ziel als der Absicherung von Vermögenswerten eines Unterfonds sowie der Vermögensgegenstände der Ziel-
fonds im Rahmen der ordentlichen Verwaltung dieses Unterfonds anzuwenden.
Zu den Techniken und Instrumenten gehören insbesondere:
12600
1. Optionen
Eine Option ist ein Vertrag, in dem der Käufer/Verkäufer gegen Zahlung/Erhalt einer Prämie berechtigt ist/sich ver-
pflichtet, bestimmte Vermögenswerte zu einem fest vereinbarten Preis (Ausübungspreis) während einer vorher verein-
barten Zeitdauer oder zu einem bestimmten Tag auf seinen Wunsch/Wunsch des Käufers zu beziehen/zu liefern.
Käufe und Verkäufe von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden, die je nach der eingegangenen Position
unterschiedlich groß sind:
Der Kaufpreis einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verloren gehen.
Der Käufer einer Call-Option (Kaufoption) erwirbt das Recht aber nicht die Pflicht, bestimmte Vermögenswerte
während einer vorher vereinbarten Zeitdauer oder an einem bestimmten Tag zu vorher fest vereinbarten Konditionen
zu erwerben. Der Verkäufer einer Call-Option hat die Pflicht, diese Vermögenswerte wie vereinbart zu liefern.
Wenn eine Call-Option verkauft wird besteht die Gefahr, dass der Unterfonds, für welchen die Call-Option verkauft
wurde, nicht mehr an einer besonders starken Wertsteigerung des Vermögenswertes teilnimmt.
Der Käufer einer Put-Option (Verkaufsoption) erwirbt das Recht aber nicht die Pflicht, bestimmte Vermögenswerte
während einer vorher vereinbarten Zeitdauer oder an einem bestimmten Tag zu vorher fest vereinbarten Konditionen
zu verkaufen. Der Verkäufer einer Put-Option hat die Pflicht, diese Vermögenswerte wie vereinbart zu erwerben.
Beim Verkauf von Put-Optionen besteht die Gefahr, dass der Unterfonds, für welchen die Put-Option verkauft wur-
de, zur Abnahme von Vermögenswerten zum Ausübungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Vermö-
genswerte deutlich niedriger ist.
Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Vermögens des jeweiligen Unterfonds stärker beeinflusst
werden als dies beim unmittelbaren Erwerb von Vermögenswerten der Fall ist.
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Unterfonds Call- und Put-Optionen auf Wertpapiere und/oder Geld-
marktinstrumente, Börsenindizes, Finanzterminkontrakte und sonstige Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern
diese Optionen an Börsen oder anderen geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funkti-
onsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden. Ebenso können diese Optionen freihändig gehandelt werden - soge-
nannte Over-the-Counter-Optionen (OTC-Optionen) - wenn die entsprechenden Vertragspartner erstklassige, auf
derartige Geschäfte spezialisierte Finanzinstitutionen sind.
b) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter a) genannten Optionen darf 15% des Nettovermögens eines
jeden Unterfonds nicht übersteigen, soweit die Optionen noch valutieren.
c) Für jeden Unterfonds können Call-Optionen auf Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente nur verkauft wer-
den, wenn der den Gegenstand der Call-Option bildende Vermögenswert im Zeitpunkt des Verkaufs der Call-Option
zu diesem Unterfonds gehört.
d) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Unterfonds Put-Optionen, so muss der jeweilige Unterfonds wäh-
rend der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende flüssige Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus dem
Optionsgeschäft jederzeit nachkommen zu können.
2. Finanzterminkontrakte
Finanzterminkontrakte sind durch eine Terminbörse vermittelte, für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende
Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basis-
wertes (z.B. Börsenindizes), zu einem im voraus vereinbarten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen bzw. zu verkaufen.
a) Unter der Voraussetzung, dass die Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen oder an anderen gere-
gelten Märkten mit regelmäßigem Betrieb, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ord-
nungsgemäß ist, gehandelt werden, kann die Verwaltungsgesellschaft für jeden Unterfonds diese als Zinsterminkontrakte
kaufen und verkaufen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann durch den Handel mit Finanzterminkontrakten sich im Vermögen des jeweiligen
Unterfonds sowie gegebenenfalls der Zielfonds befindende Geldmarktinstrumente und Wertpapierbestände und andere
Vermögensgegenstände gegen Kursverluste absichern. Für die Absicherung von Vermögensgegenständen der Zielfonds
ist es erforderlich, dass der Verwaltungsgesellschaft die genaue Anlagestruktur der Zielfonds bekannt ist. Ferner kann
die Verwaltungsgesellschaft mit dem gleichen Zweck für die Unterfonds Put-Optionen auf Börsenindizes sowie auf Fi-
nanzterminkontrakte kaufen oder Call-Optionen auf Börsenindizes sowie auf Finanzterminkontrakte verkaufen.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft für jeden Unterfonds Finanzterminkontrakte kaufen und verkaufen,
die nicht der Absicherung von Vermögenswerten dieses Unterfonds dienen.
Diese Art von Geschäften ist mit erheblichen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruch-
teil der jeweiligen Kontraktgröße (Einschuss) sofort geleistet werden muss. Das Verlustrisiko kann unbestimmbar sein
und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung können zu
erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
c) Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und Tauschverträgen
(Swaps) ergibt, die der Absicherung von Vermögenswerten dienen, darf grundsätzlich den Gesamtwert der zu sichern-
den Vermögenswerte in der entsprechenden Währung nicht übersteigen.
d) Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und aus dem Kauf und
Verkauf sonstiger Arten von Finanzinstrumenten ergibt, die nicht der Absicherung von Vermögenswerten dienen, darf
zu keinem Zeitpunkt das Nettovermögen eines jeden Unterfonds übersteigen. Verkäufe von Call-Optionen, die durch
angemessene Werte im Vermögen des jeweiligen Unterfonds unterlegt sind, bleiben dabei unberücksichtigt.
3. Wertpapierleihgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Unterfonds im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems bis
zu 50% der in jedem Unterfonds befindlichen Wertpapiere bis zu höchstens 30 Tage ausleihen. Dies setzt voraus, dass
das Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus organisiert ist oder durch eine Finanzein-
richtung erster Ordnung, die sich auf solche Geschäfte spezialisiert hat, betrieben wird.
12601
Die Höchstgrenze von 50% des Wertpapierbestandes gilt nicht, soweit die Verwaltungsgesellschaft das Recht auf je-
derzeitige Kündigung des Wertpapierleihvertrages hat und die Rückgabe der verliehenen Papiere verlangen kann.
Im Rahmen solcher Geschäfte muss der jeweilige Unterfonds grundsätzlich eine Sicherheit erhalten, deren Wert bei
Abschluss des Wertpapierleihvertrages mindestens dem Wert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Sicher-
heit muss in Form von liquiden Mitteln oder in Form von Wertpapieren erfolgen, die durch Mitgliedstaaten der OECD
oder durch deren Gebietskörperschaften oder durch supranationale Einrichtungen und Organismen ausgegeben oder
garantiert sind. Bis zum Ablauf des Wertpapierleihvertrages muss die Sicherheit zugunsten des jeweiligen Unterfonds
gesperrt bleiben.
4. Wertpapierpensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Unterfonds Käufe und Verkäufe von Wertpapieren mit Wiederkaufsvor-
behalt abschließen, bei denen dem jeweiligen Verkäufer das Recht vorbehalten ist, die verkauften Wertpapiere vom Er-
werber innerhalb einer bestimmten Frist zu einem fest vereinbarten Preis zurückzukaufen. Dabei muss es sich bei dem
Vertragspartner um ein Finanzinstitut erster Ordnung handeln, das auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist.
Während der Laufzeit eines Wertpapierpensionsgeschäftes darf die Verwaltungsgesellschaft Wertpapiere, die Gegen-
stand dieses Geschäftes sind, nicht verkaufen. Der Umfang von Wertpapierpensionsgeschäften wird stets auf einem Ni-
veau gehalten, das es der Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, den Verpflichtungen für den jeweiligen Unterfonds aus
solchen und anderen Geschäften sowie der Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen gemäß Artikel 9 des Verwal-
tungsreglements jederzeit nachzukommen.
5. Währungskurssicherungen
Zur Sicherung von Währungsrisiken von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des jeweiligen Unterfonds sowie
gegebenenfalls der Zielfonds in einer anderen als der Währung des jeweiligen Unterfonds kann die Verwaltungsgesell-
schaft für diesen Unterfonds Devisen auf Termin verkaufen bzw. umtauschen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit
auf diese Geschäftsart spezialisierten Finanzeinrichtungen erster Ordnung abgeschlossen werden. Für die Absicherung
von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten der Zielfonds ist es erforderlich, dass der Verwaltungsgesellschaft
die genaue Anlagestruktur der Zielfonds bekannt ist.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft zu Absicherungszwecken von Vermögenswerten und Verbindlich-
keiten des jeweiligen Unterfonds sowie gegebenenfalls der Zielfonds Devisenterminkontrakte verkaufen und Call-Op-
tionen auf Devisen verkaufen bzw. Put-Optionen auf Devisen kaufen, sofern solche Transaktionen an einem geregelten
Markt mit regelmäßigem Betrieb abgeschlossen werden, der für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ord-
nungsgemäß ist. Für die Absicherung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten der Zielfonds ist es erforder-
lich, dass der Verwaltungsgesellschaft die genaue Anlagestruktur der Zielfonds bekannt ist.
Währungskurssicherungsgeschäfte setzen eine direkte Verbindung zu den abzusichernden Vermögenswerten und
Verbindlichkeiten voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die jeweiligen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Un-
terfonds sowie gegebenenfalls der Zielfonds in der gesicherten Währung weder in ihrer Größenordnung noch in ihrer
Restlaufzeit überschreiten.
6. Tauschgeschäfte (Swaps)
Ein Swap ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien, der den Austausch von Zahlungsströmen auf einen festgelegten No-
minalbetrag eines Vermögenswertes, zu einem festgelegten Zinssatz oder Index und während einer bestimmten Zeit
beinhaltet.
Alle Swapgeschäfte nutzen Preisdifferenzen an verschiedenen Märkten.
Ein Zinsswap ist eine Transaktion, in welcher zwei Parteien Zahlungsströme tauschen, die auf fixen beziehungsweise
variablen Zinszahlungen beruhen. Die Transaktion kann mit der Aufnahme von Mitteln zu einem festen Zinssatz und der
gleichzeitigen Vergabe von Mitteln zu einem variablen Zinssatz verglichen werden, wobei die Nominalbeträge der Ver-
mögenswerte nicht ausgetauscht werden.
Währungsswaps beinhalten zumeist den Austausch der Nominalbeträge der Vermögenswerte. Sie lassen sich mit ei-
ner Mittelaufnahme in einer Währung und einer gleichzeitigen Mittelvergabe in einer anderen Währung gleichsetzen.
Asset Swaps, oft auch «synthetische Wertpapiere» genannt, sind Transaktionen, welche die Rendite aus einem be-
stimmten Vermögenswert in einen anderen Zinsfluss (fest oder variabel) oder in eine andere Währung konvertieren,
indem der Vermögenswert (z.B. Anleihe, Floating Rate Note, Bankeinlage, Hypothek) mit einem Zins- oder Währungss-
wap kombiniert wird.
Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Unterfonds zu Sicherungszwecken Tauschgeschäfte (Swaps) eingehen, so-
weit die beschriebenen Geschäfte mit erstklassigen Finanzinstitutionen getätigt werden, welche auf derartige Geschäfte
spezialisiert sind.
Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und Tauschverträgen auf
Zinssätze ergibt, die der Absicherung von Vermögenswerten eines Unterfonds dienen, darf grundsätzlich den Gesamt-
wert der zu sichernden Vermögenswerte in der entsprechenden Währung nicht übersteigen.
Art. 5. Berechnung des Inventarwertes je Anteil. Das Gesamtnetto-Vermögen des Fonds ist in Euro ausge-
drückt; der Wert eines Anteils (im folgenden auch «Inventarwert je Anteil») ist in der Währung des jeweiligen Unter-
fonds ausgedrückt.
Der Nettovermögenswert für jeden Unterfonds wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft
oder in Luxemburg von einem von ihr hiermit Beauftragten an jedem Bankarbeitstag, der in Luxemburg-Stadt und Frank-
furt am Main ein Börsentag ist («Bewertungstag»), errechnet.
Die Berechnung des Inventarwertes eines Anteils erfolgt durch Teilung des Nettovermögens (Wert der zum entspre-
chenden Unterfonds gehörenden Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten) eines jeden Unterfonds durch die An-
zahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des jeweiligen Unterfonds.
12602
Das Nettovermögen eines jeden Unterfonds (im folgenden auch «Inventarwert» genannt) wird nach folgenden
Grundsätzen berechnet:
1. Der Bewertungskurs von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, verbrieften Rechten und Schuldscheindarlehen,
deren Laufzeit bzw. Restlaufzeit weniger als 120 Tage beträgt, wird ausgehend vom Netto-Erwerbskurs, unter Kon-
stanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei größeren Än-
derungen der Marktverhältnisse wird die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Marktrenditen
angepasst;
2. Anteile an Zielfonds, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, verbriefte Rechte und Schuldscheindarlehen, deren
Laufzeit bzw. Restlaufzeit mehr als 120 Tage beträgt, werden wie folgt bewertet:
a) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (Anteile an Zielfonds) werden zu ihrem letzten festgestellten und
erhältlichen Inventarwert je Anteil, ggf. unter Berücksichtigung einer Rücknahmegebühr bewertet.
b) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und verbriefte Rechte die an einer Börse notiert sind, werden zum letzten
verfügbaren bezahlten Kurs bewertet.
c) Wenn ein Wertpapier, ein Geldmarktinstrument bzw. ein verbrieftes Recht an mehreren Börsen notiert ist, ist
der letzte Verkaufskurs an jener Börse maßgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier, Geldmarktinstrument
bzw. verbrieftes Recht ist;
d) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, verbriefte Rechte und Schuldscheindarlehen, die nicht an einer Börse notiert
sind, die aber aktiv an einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ord-
nungsgemäß ist, gehandelt werden, werden zu dem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher
als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält,
zu dem diese Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, verbrieften Rechte bzw. Schuldscheindarlehen verkauft werden
können;
e) falls die nach den Unterabsätzen a), b), c) und d) festgestellten jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind, werden
diese Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, verbrieften Rechte bzw. Schuldscheindarlehen, ebenso wie die sonstigen ge-
setzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln, festlegt;
f) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, verbriefte Rechte bzw. Schuldscheindarlehen, die nicht an einer Börse no-
tiert sind oder nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, werden zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie
ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüf-
baren Bewertungsregeln, festlegt;
3. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich anteiliger Zinsen bewertet. Festgelder mit einer Ur-
sprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen können zu dem jeweiligen Renditekurs bewertet werden.
4. Festgelder (Einlagen auf Termin) werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen
der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank bzw. dem die Einlagen annehmenden Kreditinstitut geschlossen wurde,
gemäß dem solche Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert entspricht;
5. Alle nicht auf die Währung des jeweiligen Unterfonds lautenden Vermögenswerte mit einer Laufzeit bzw. Restlauf-
zeit von über 120 Tagen sowie die entsprechenden Währungskurssicherungsgeschäfte werden zum letzten Devisenmit-
telkurs bzw. Devisenterminkurs in die Währung des jeweiligen Unterfonds umgerechnet. Ab einer Restlaufzeit von 120
Tagen und weniger kann der Vermögenswert wie das Kurssicherungsgeschäft ausgehend vom Devisenmittelkurs suk-
zessive dem Devisenterminkurs angeglichen werden.
6. Die Zinserträge der einzelnen Unterfonds werden bis einschließlich zum Valutatag des Anteilsgeschäftes in die Be-
wertung des Vermögens des jeweiligen Unterfonds einbezogen. Damit enthält der Inventarwert je Anteil am jeweiligen
Bewertungstag die auf Valuta des Anteilsgeschäftes projizierten Zinserträge.
Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäß den oben aufgeführten Kriterien unmög-
lich oder unsachgerecht machen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere von ihr nach Treu und Glauben fest-
gelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um eine
sachgerechte Bewertung des jeweiligen Unterfonds zu erreichen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, auch im Zuge von Konversionsanträgen die
nicht aus den liquiden Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des entsprechenden Unterfonds befriedigt werden kön-
nen, mit Einwilligung der Depotbank, das Nettovermögen des betreffenden Unterfonds bestimmen, indem sie dabei die
Kurse des Bewertungstages zugrunde legt, an dem sie für den Unterfonds die Vermögenswerte verkaufte, die je nach
Lage verkauft werden mussten. In diesem Falle wird für gleichzeitig eingereichte Kauf- und Rücknahmeanträge dieselbe
Berechnungsweise angewandt.
Art. 6. Ausgabe und Konversion von Anteilen. Jede natürliche oder juristische Person kann, vorbehaltlich von
Artikel 7 dieses Verwaltungsreglements, durch Kauf und Zahlung des Ausgabepreises je Anteil Anteile eines jeden Un-
terfonds erwerben.
Anteile können auch über den Geregelten Markt an der Bayerischen Börse, München, oder der Frankfurter Wertpa-
pierbörse erworben werden.
Der Ausgabepreis je Anteil ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 dieses Verwaltungsreglements am entspre-
chenden Bewertungstag zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 5,0%.
Alle ausgegebenen Anteile eines Unterfonds gewähren gleiche Rechte auf das Sondervermögen des jeweiligen Unter-
fonds.
Zeichnungsanträge, die bis zu einer im Prospekt bestimmten Zeit an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, können zu den Ausgabepreisen des übernächsten Bewertungstages abgerechnet werden.
Die Anteile werden von der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich nach Eingang eines Kaufantrages an einem Bewer-
tungstag gemäß Artikel 5 dieses Verwaltungsreglements dem Anteilserwerber in entsprechender Höhe zugeteilt. Der
12603
Ausgabepreis je Anteil ist zahlbar innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der
jeweiligen Währung des Unterfonds. Die Anteile gemäß Artikel 8 dieses Verwaltungsreglements werden unverzüglich
und unmittelbar nach Eingang des Ausgabepreises je Anteil bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft
von der Depotbank in entsprechender Höhe auf einem vom Anteilserwerber anzugebenden Depot gutgeschrieben.
Der Ausgabepreis je Anteil erhöht sich um Stempelgebühren, sonstige öffentliche Abgaben oder andere Belastungen,
die in dem jeweiligen Land anfallen, in dem die Anteile verkauft werden.
Sofern Sparpläne angeboten werden, wird die Verkaufsprovision nur auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen berech-
net.
Der Anteilinhaber eines Unterfonds kann unter Belastung einer Umtauschprovision von bis zu 1,0%, gerechnet auf
den jeweiligen Inventarwert je Anteil und Berechnung anfallender Ausgabesteuern und Umtauschkosten einen Teil oder
alle seiner Anteile in Anteile eines anderen Unterfonds konvertieren (tauschen). Diese Konversion erfolgt zu den ge-
meinsam nächsterrechneten Rücknahme- und Ausgabepreisen der entsprechenden Unterfonds. Der sich gegebenenfalls
aus der Konversion ergebende Restbetrag wird an den Anteilinhaber in der Währung des gewählten Unterfonds ausbe-
zahlt, soweit dieser Restbetrag den im Verkaufsprospekt genannten Mindestbetrag übersteigt.
Art. 7. Beschränkungen der Ausgabe und Konversion von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der
Ausgabe von Anteilen die Gesetze und Vorschriften des jeweiligen Landes, in welchem Anteile angeboten werden, zu
beachten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Kaufantrag oder ein Konversionsverlangen
zurückweisen sowie die Ausgabe von Anteilen oder die Konversion gemäß Artikel 10 dieses Verwaltungsreglements
zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen.
Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises je Anteil zurück-
kaufen, die von Anteilinhabern gehalten werden, welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind.
Auf nicht ausgeführte Kaufanträge eingehende Zahlungen werden von der Depotbank unverzüglich zinslos zurückge-
zahlt.
Art. 8. Anteile. Anteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke be-
steht nicht.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen. Die Anteilinhaber sind berechtigt, an jedem Bewertungstag die Rücknahme ih-
rer Anteile zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag gemäß Artikel 5 dieses Verwaltungsre-
glements und wird zum abgerechneten Rücknahmepreis getätigt. Rücknahmepreis ist der gemäß Artikel 5 dieses
Verwaltungsreglements errechnete Inventarwert je Anteil des jeweiligen Unterfonds abzüglich einer Rücknahmeprovi-
sion zu Gunsten des Fonds, welche 0,5% des Inventarwertes je Anteil nicht übersteigen darf. Die Zahlung des Rücknah-
mepreises je Anteil erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag.
Rücknahmeanträge, die bis zu einer im Prospekt bestimmten Zeit an einem Bewertungstag eingegangen sind, können
zum Inventarwert der Anteile des übernächsten Bewertungstages abgerechnet werden, wobei die Verwaltungsgesell-
schaft zu jedem Zeitpunkt sicherstellt, dass Rücknahmeanträge, welche zur gleichen Uhrzeit an einem Bewertungstag
eingehen, zum gleichen Inventarwert abgerechnet werden.
Die Verwaltungsgesellschaft ist mit Einwilligung der Depotbank berechtigt, erhebliche Rücknahmen auch im Zuge von
Konversionsanträgen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Unterfonds ohne Verzögerung ver-
kauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des letzten Absatzes von Artikel 5 dieses
Verwaltungsreglements zum dann geltenden Rücknahmepreis je Anteil.
Der Rücknahmepreis je Anteil wird in der Währung des jeweiligen Unterfonds vergütet.
Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass das Vermögen eines jeden Unterfonds ausreichende flüssige Mittel
umfasst, damit eine Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern, sofern nicht außergewöhnliche Umstände
entgegenstehen, unverzüglich erfolgen kann.
Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben, werden von einer Einstellung der Berechnung des Inven-
tarwertes gemäß Artikel 10 dieses Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Be-
rechnung des Inventarwertes unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
Die Depotbank ist nur soweit zur Zahlung verpflichtet, wie die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen z.B.
devisenrechtliche Vorschriften, oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des
Rücknahmepreises je Anteil in das Land des Antragstellers erlauben.
Art. 10. Einstellung der Ausgabe, Konversion und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des
Inventarwertes. Die Verwaltungsgesellschaft darf die Berechnung des Nettovermögens eines jeden Unterfonds, un-
beschadet der ihr gemäß Artikel 7 zustehenden Befugnis, die Ausgabe, Konversion und Rücknahme von Anteilen vor-
übergehend aussetzen, wenn:
1. der Inventarwert eines oder mehrerer Organismen für gemeinsame Anlagen (Anteile an Zielfonds), welche einen
wesentlichen Teil des Vermögens des jeweiligen Unterfonds bilden, nicht ermittelt werden oder deren Anteilrücknahme
beschränkt oder ausgesetzt ist.
2. eine Börse oder ein Markt, welche die Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des
jeweiligen Unterfonds bilden, geschlossen ist, oder wenn der Handel an einer solchen Börse oder einem solchen Markt
beschränkt oder ausgesetzt ist,
3. aufgrund eines politischen, wirtschaftlichen, militärischen, monetären oder anderweitigen Notfalles außerhalb der
Kontrolle, Verantwortlichkeit und Einflussmöglichkeit der Verwaltungsgesellschaft Verfügungen über das Vermögen des
jeweiligen Unterfonds nicht möglich sind oder den Interessen der Anteilinhaber abträglich wären,
4. im Fall einer Unterbrechung der Nachrichtenverbindungen oder aus irgendeinem Grund der Wert eines beträcht-
lichen Teils des Vermögens des jeweiligen Unterfonds nicht bestimmt werden kann,
12604
5. wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für
den jeweiligen Unterfonds undurchführbar werden, oder falls es nach objektiv nachprüfbaren Maßstäben feststeht, dass
Käufe und Verkäufe von Vermögenswerten nicht zu normalen Umtauschraten getätigt werden können.
Art. 11. Aufwendungen und Kosten des Fonds. Jeder Unterfonds trägt die folgenden im Zusammenhang mit
der Verwaltung und dem Vertrieb des Fonds anfallenden Aufwendungen:
a) ein Entgelt zu Gunsten der Verwaltungsgesellschaft für die Erfüllung ihrer Aufgaben von bis zu 1,50% p. a. zuzüglich
anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, die auf den täglich ermittelten Inventarwert eines jeden Unterfonds zu berech-
nen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Darüber hinaus kann die Gesellschaft für die Verwaltung aus einem
Unterfonds eine tägliche erfolgsbezogene Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel des Betrages erhalten, um den
die Entwicklung des Inventarwertes je Anteil die Entwicklung eines von der Verwaltungsgesellschaft im Verkaufspro-
spekt genannten Referenzindex übersteigt. Die erfolgsbezogene Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung
des Referenzindex mit der Entwicklung des Inventarwertes je Anteil ermittelt. Entsprechend dem Ergebnis des täglichen
Vergleichs wird eine gegebenenfalls angefallene erfolgsbezogene Vergütung zurückgestellt. Liegt die Entwicklung des In-
ventarwertes je Anteil während des Rechnungsjahres unter der des Referenzindex, so wird eine im jeweiligen Rech-
nungsjahr zurückgestellte erfolgsbezogene Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am
Ende des Rechnungsjahres bestehende zurückgestellte erfolgsbezogene Vergütung kann entnommen werden. Falls der
Referenzindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen vergleichbaren Index festlegen, der an die Stelle des bis dahin
gültigen Referenzindex tritt.
b) ein Entgelt zu Gunsten der Depotbank für die Erfüllung ihrer Aufgaben von bis zu 0,10% p. a. zuzüglich anfallender
gesetzlicher Mehrwertsteuer, das auf den täglich ermittelten Inventarwert eines jeden Unterfonds zu berechnen und am
Ende eines jeden Monats zahlbar ist sowie ein Bearbeitungsentgelt je Transaktion für Rechnung des Fonds, soweit ihr
dafür nicht bankübliche Spesen zustehen;
c) Steuern und Abgaben, die auf das Fondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des Fonds erhoben
werden;
d) im Zusammenhang mit der Verwaltung eventuell entstehende Steuern;
e) eine jährliche Kostenpauschale zugunsten der Verwaltungsgesellschaft in Höhe von bis zu 0,15% des Netto-Fonds-
vermögens, die auf den täglich ermittelten Inventarwert eines jeden Unterfonds zu berechnen und am Ende eines jeden
Monats zahlbar ist und aus welcher die Verwaltungsgesellschaft alle weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Verwaltung, einem eventuellen Rating des Fonds und/oder einzelner Unterfonds und dem Vertrieb des Fonds begleicht.
Für den Fall, dass die auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen notwendigerweise entstehenden Kosten gemäß
Absatz e) im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds und dem Vertrieb des Fonds oder einzelner Unterfonds im
Ausland die genannte Kostenpauschale zugunsten der Verwaltungsgesellschaft übersteigen, können dem Fonds anstelle
der Kostenpauschale die notwendigerweise entstehenden Kosten in tatsächlicher Höhe berechnet werden.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst anteilig den laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen
und erst dann den Vermögen der einzelnen Unterfonds.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsentgelte
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für
die Erbringung von Dienstleistungen, die zusätzliche Erträge - beispielsweise aus der Wertpapierleihe - erzielen, ein
marktübliches Entgelt in Rechnung stellen.
Das Vermögen des Fonds haftet insgesamt für alle vom Fonds oder den jeweiligen Unterfonds zu tragenden Kosten.
Jedoch werden diese Kosten den einzelnen Unterfonds, soweit sie diese gesondert betreffen, angerechnet; ansonsten
werden die Kosten den einzelnen Unterfonds anteilig gemäß deren Nettovermögenswert belastet.
Art. 12. Rechnungsjahr und Revision. Das Rechnungsjahr des Fonds insgesamt und der einzelnen Unterfonds
endet jährlich am 31. Dezember; Halbjahresberichte werden jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres erstellt. Das Fonds-
vermögen insgesamt wird durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kontrolliert, die von der Verwal-
tungsgesellschaft zu ernennen ist.
Art. 13. Verwendung der Erträge. Die während des Rechnungsjahres angefallenen ordentlichen Nettoerträge
eines jeden Unterfonds werden grundsätzlich ausgeschüttet. Als ordentliche Nettoerträge jedes Unterfonds gelten ver-
einnahmte Dividenden, Zinsen, Erträge von Investmentfonds und sonstige Erträge, und zwar jeweils abzüglich der allge-
meinen Kosten gemäß Artikel 11 dieses Verwaltungsreglements.
Darüber hinaus steht es im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, auch realisierte Kapitalgewinne sowie Erlöse aus
dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige Erträge eines jeden Unterfonds ganz oder teilweise in bar oder in
Form von Gratisanteilen auszuschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile werden in bar bezahlt.
Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt, zu welchem Zeitpunkt eine Ausschüttung erfolgt. Dabei kann eine Ausschüt-
tung sowohl in regelmäßigen als auch in unregelmäßigen Zeitabständen vorgenommen werden.
Die Ausschüttung wird auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ein Ertragsausgleich wird ge-
schaffen und bedient.
Art. 14. Änderungen des Verwaltungsreglements. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach vorheriger Geneh-
migung durch die Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit im Interesse der Anteilinhaber ganz oder teilweise
ändern.
Änderungen des Verwaltungsreglements werden im Mémorial veröffentlicht und treten, sofern nichts anderes be-
stimmt ist, fünf Kalendertage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröffent-
lichungen analog zu Artikel 15 Absatz 1 dieses Verwaltungsreglements veranlassen.
12605
Art. 15. Veröffentlichungen. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines jeden Unterfonds sind am Sitz der Verwal-
tungsgesellschaft, der Depotbank und der Zahlstellen des Fonds im Ausland verfügbar. Ausgabe- und Rücknahmepreise
werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eines jeden Landes, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb be-
rechtigt sind, veröffentlicht. Der Inventarwert eines jeden Unterfonds kann am Sitz der Verwaltungsgesellschaft ange-
fragt werden. Im Falle einer Börsennotierung sind der Ausgabe- und der Rücknahmepreis je Anteil der einzelnen
Unterfonds auch bei der jeweiligen Wertpapierbörse erhältlich.
Nach Abschluss jedes Rechnungsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht erstellen, der
Auskunft gibt über das Vermögen des Fonds insgesamt und eines jeden Unterfonds, dessen Verwaltung und die erzielten
Resultate. Nach Ende der ersten Hälfte jedes Rechnungsjahres erstellt die Verwaltungsgesellschaft einen Halbjahresbe-
richt, der Auskunft über das Vermögen des Fonds insgesamt und eines jeden Unterfonds und dessen Verwaltung wäh-
rend des entsprechenden Halbjahres gibt. Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie in sonstigen Finanzstatistiken
aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gemäß den Regelungen des Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation
des Vermögens des Fonds insgesamt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Unterfonds in
die Fondswährung umgerechnet.
Das Verwaltungsreglement, der Jahresbericht und der Halbjahresbericht sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-
waltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erhältlich.
Sonstige Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen, die sich an die Anteilinhaber richten, werden jeweils in einer
Tageszeitung eines jeden Landes veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind.
Art. 16. Dauer des Fonds und der Unterfonds; Zusammenlegung und Auflösung. Der Fonds wurde auf
unbestimmte Zeit errichtet. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit Unterfonds auflegen, zwei oder mehrere Un-
terfonds zusammenlegen oder bestehende Unterfonds auflösen. Der Fonds insgesamt kann jederzeit durch Beschluss
der Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann gleichfalls jederzeit mehrere Unter-
fonds zusammenlegen oder auflösen, falls politische oder ökonomische Gründe dies rechtfertigen.
Die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Unterfonds erfolgt aufgrund des Netto-Fondsvermögens eines jeden
von der Zusammenlegung betroffenen Unterfonds.
Die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Unterfonds oder die Auflösung eines oder mehrerer Unterfonds wird
jeweils einen Monat vor dem Datum der Zusammenlegung oder Auflösung in mindestens einer luxemburgischen Tages-
zeitung sowie in mindestens einer Tageszeitung in solchen Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zu-
gelassen sind, veröffentlicht. Während dieser Monatsfrist kann jeder Anteilinhaber die Rücknahme seiner Anteile an dem
oder den in Frage kommenden Unterfonds oder die Konversion in Anteile eines oder mehrerer Unterfonds gemäß Ar-
tikel 6 dieses Verwaltungsreglements verlangen, ohne dass in diesem Fall eine Rücknahme- oder Umtauschprovision in
Rechnung gestellt wird.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bestimmen, dass, bei Zusammenlegung von zwei oder mehreren Unterfonds, die
Anteile der Anteilinhaber, die die Rücknahme ihrer Anteile während der oben genannten Frist nicht verlangt haben, au-
tomatisch gemäß Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements nach Ablauf dieser Frist in Anteile des aufnehmenden Unter-
fonds konvertiert werden.
Eine Auflösung erfolgt zwingend, falls die Verwaltungsgesellschaft aus irgendeinem Grunde aufgelöst wird. Sie wird
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg von der Verwaltungsgesellschaft im Mé-
morial, in einer luxemburgischen und zwei deutschen Tageszeitungen und mindestens je einer dann zu bestimmenden
Tageszeitung in solchen Ländern, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, veröffentlicht.
Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liquidation des Fonds oder einzelner Unterfonds führt, werden die Ausgabe
und der Rückkauf sowie die Konversion von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich
der Liquidationskosten und Honorare auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von dersel-
ben oder von der Depotbank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilinha-
ber nach deren Anspruch an einem oder mehreren Unterfonds verteilen.
Liquidationserlöse, die nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen wurden, wer-
den, soweit dann gesetzlich notwendig, in Euro umgewandelt und von der Depotbank für Rechnung der berechtigten
Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, wenn sie nicht in-
nerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
Weder Anteilinhaber noch deren Erben bzw. Rechtsnachfolger können die Zusammenlegung, Auflösung oder Teilung
des Fonds insgesamt oder einzelner Unterfonds beantragen.
Art. 17. Verjährung. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank kön-
nen nach Ablauf von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; ausge-
nommen bleiben die in Artikel 16 des Verwaltungsreglements enthaltenen Regelungen.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab dem Tag der veröffentlichten Ausschüt-
tungserklärung. Erträge, die innerhalb der Vorlegungsfrist nicht geltend gemacht wurden, gehen nach Ablauf dieser Frist
an den Fonds zurück. Es steht jedoch im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist
vorgelegte Ertragsscheine zu Lasten des Fonds einzulösen.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache. Dieses Verwaltungsreglement unterliegt
dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und insbesondere dem Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen
für gemeinsame Anlagen (OGA).
Gleiches gilt für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Das Verwaltungs-
reglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt.
Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichts-
barkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesell-
12606
schaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds insgesamt der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines
jeden Landes zu unterwerfen, in dem Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, soweit es sich um Ansprüche
der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ihren (Wohn-)Sitz haben, und Angelegenheiten betreffen, die sich auf
Kauf und Rücknahme von Anteilen durch diese Anleger beziehen.
Die deutsche Fassung dieses Verwaltungsreglements ist verbindlich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
können im Hinblick auf Anteile, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und für den Fonds
insgesamt Übersetzungen des Verwaltungsreglements in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen
solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Art. 19. Inkrafttreten. Das Verwaltungsreglement tritt am Datum seiner Unterzeichnung in Kraft.
Luxemburg, den 1. Februar 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 10 février 2004, réf. LSO-AN02193. – Reçu 64 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(014674.2//722) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 février 2004.
FRISCH RAMBROUCH AUTOCARS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8805 Rambrouch, 25, rue des Artisans.
R. C. Diekirch B 5.759.
—
<i>Extrait des résolutions prises par l’assemblée générale ordinaire du 27 décembre 2002i>
Sont nommés administrateurs, leur mandat prenant fin lors de l’assemblée générale ordinaire statuant sur les comptes
au 31 décembre 2002:
- Monsieur Henri Sales,
- Madame Agnès Sales,
- Monsieur Marc Sales,
- Monsieur Jos. Sales,
- Madame Danielle Sales.
Est nommée réviseur d’entreprises, BDO COMPAGNIE FIDUCIAIRE, Luxembourg, en remplacement du commis-
saire aux comptes BDO COMPAGNIE FIDUCIAIRE, Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 20 janvier 2004, réf. LSO-AM04742. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(900465.2/534/20) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 2 février 2004.
LUX CATERING FINANCIAL S.A., SOPARFI, Société Anonyme.
Siège social: L-1371 Luxembourg, 31, Val Sainte Croix.
R. C. Luxembourg B 80.025.
—
Le bilan au 31 décembre 2000, enregistré à Luxembourg, le 23 janvier 2004, réf. LSO-AM05495, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 février 2004.
(011458.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
LUX CATERING FINANCIAL S.A., SOPARFI, Société Anonyme.
Siège social: L-1371 Luxembourg, 31, Val Sainte Croix.
R. C. Luxembourg B 80.025.
—
Le bilan au 31 décembre 2001, enregistré à Luxembourg, le 23 janvier 2004, réf. LSO-AM05499, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 février 2004.
(011456.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
ADIG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.
Unterschriften
COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A.
Unterschrift / C. Denizon
Luxembourg, le 7 janvier 2004.
Signature.
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Pour la société
i>Signature
12607
KOMFORT PORTFOLIO, Fonds Commun de Placement.
—
SONDERREGLEMENT
Für den Fonds KOMFORT PORTFOLIO (der «Fonds») gelten ergänzend bzw. abweichend zu dem vorstehenden
Verwaltungsreglement vom 20. Januar 2004 (Artikel 1-19), das den Anforderungen von Teil I des Gesetzes von 2002
und damit der geänderten Richtlinie 85/611 EWG entspricht, die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
Art. 20. Der Fonds.
1. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) («Gesetz
von 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem
Teilfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.
2. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im
Verhältnis zu Dritten haften die Vermögenswerte eines Teilfonds nur für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtun-
gen, die diesen Teilfonds betreffen.
3. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 9 des Verwaltungsreglements
festgesetzten Regeln.
4. Die im Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar.
Art. 21. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der je-
weiligen Teilfondswährung.
2. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, den Anlegern eine Auswahl an Teilfonds (die «Teil-
fonds») anzubieten, die überwiegend in andere Fonds anlegen. Daneben können sie in alle weiteren, nach Artikel 5 des
Verwaltungsreglements zulässigen Vermögenswerte anlegen.
3. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt.
4. Eine detaillierte Beschreibung der Anlagepolitik jedes einzelnen Teilfonds befindet sich im Verkaufsprospekt.
Art. 22. Anteile.
1. Anteile werden an den jeweiligen Teilfonds ausgegeben und lauten auf den Inhaber. Sie werden in jeder von der
Verwaltungsgesellschaft zu bestimmenden Stückelung ausgegeben. Sofern eine Verbriefung in Globalzertifikaten erfolgt,
besteht kein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
2. Für jeden Teilfonds können entsprechend Artikel 6 des Verwaltungsreglements zwei oder mehrere Anteilklassen
eingerichtet werden. Werden Anteilklassen eingerichtet, so findet dies für den jeweiligen Teilfonds Erwähnung im Ver-
kaufsprospekt.
3. Anteile an den Teilfonds sind frei übertragbar.
5. Es können ausschüttende und thesaurierende Anteile ausgegeben werden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Aus-
gabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös berechtigt.
6. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 6 des Verwal-
tungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 3,0% des Anteilwertes.
Art. 23. Umtausch.
Der Anteilinhaber kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile einer anderen Anteilklasse (sofern Anteilklassen
gebildet wurden) sowie in Anteile eines anderen Teilfonds umtauschen - unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen über
den Erwerb der jeweiligen Anteilklasse bzw. des jeweiligen Teilfonds eingehalten werden. Der Umtausch der Anteile
erfolgt auf der Grundlage des nächsterrechneten Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungsweise der be-
treffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Verwaltungsgesellschaft verlangt werden. Wird
eine Umtauschprovision verlangt, so findet dies Erwähnung im Verkaufsprospekt. Soweit Anteile an einem Teilfonds in
Form von effektiven Stücken verbrieft werden, wird ein sich aus dem Umtausch ergebender Restbetrag an die Anteilin-
haber in der Währung des Teilfonds, dessen Anteile zurückgegeben werden, ausbezahlt.
Art. 24. Ausschüttungen.
Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt für jeden Teilfonds, ob aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen grundsätzlich
Ausschüttungen an die Anteilinhaber vorgenommen werden oder nicht. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
Art. 25. Depotbank des Fonds.
Depotbank des Fonds ist die HVB BANQUE LUXEMBOURG Société Anonyme.
Art. 26. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus den jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen eine jährliche Verwaltungsvergü-
tung von bis zu 2,50% p.a. der jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen, die aus dem Durchschnitt der jeweils an den Mo-
natsenden des Geschäftsjahres festgestellten Netto-Teilfondsvermögen errechnet und vierteljährlich durch anteilige
Vorschüsse ausgezahlt wird.
2. Die Depotbank erhält aus dem Netto-Teilfondsvermögen eine jährliche Depotbankvergütung von bis zu 0,10% p.a.
der jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen, die aus dem Durchschnitt der jeweils an den Monatsenden des Geschäftsjah-
res festgestellten Netto-Teilfondsvermögen errechnet und vierteljährlich durch anteilige Vorschüsse ausgezahlt wird.
Art. 27. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr des Fonds endet jährlich zum 31. März.
12608
Art. 28. Dauer des Fonds und der Teilfonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.
Teilfonds können auch auf bestimmte Zeit errichtet werden. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
Das Sonderreglement tritt am 13. Februar 2004 in Kraft.
Luxemburg, den 5. Februar 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 10 février 2004, réf. LSO-AN01981. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(014494.2//75) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 février 2004.
HVB LUXEMBOURG SELECT, Fonds Commun de Placement.
—
SONDERREGLEMENT
Für den Fonds HVB LUXEMBOURG SELECT (der «Fonds») gelten ergänzend bzw. abweichend zu dem vorstehenden
Verwaltungsreglement vom 20. Januar 2004 (Artikel 1-19), das den Anforderungen von Teil I des Gesetzes von 2002
und damit der geänderten Richtlinie 85/611 EWG entspricht, die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
Art. 20. Der Fonds.
1. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) («Gesetz
von 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem
Teilfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.
2. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im
Verhältnis zu Dritten haften die Vermögenswerte eines Teilfonds nur für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtun-
gen, die diesen Teilfonds betreffen.
3. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 9 des Verwaltungsreglements
festgesetzten Regeln.
4. Die im Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar.
Art. 21. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der je-
weiligen Teilfondswährung.
2. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, den Anlegern eine Auswahl an Teilfonds (die «Teil-
fonds») anzubieten, die überwiegend in andere Fonds anlegen. Daneben können sie in alle weiteren, nach Artikel 5 des
Verwaltungsreglements zulässigen Vermögenswerte anlegen.
3. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt.
4. Eine detaillierte Beschreibung der Anlagepolitik jedes einzelnen Teilfonds befindet sich im Verkaufsprospekt.
Art. 22. Anteile.
1. Anteile werden an den jeweiligen Teilfonds ausgegeben und lauten auf den Inhaber. Sie werden in jeder von der
Verwaltungsgesellschaft zu bestimmenden Stückelung ausgegeben. Sofern eine Verbriefung in Globalzertifikaten erfolgt,
besteht kein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
2. Für jeden Teilfonds können entsprechend Artikel 6 des Verwaltungsreglements zwei oder mehrere Anteilklassen
eingerichtet werden. Werden Anteilklassen eingerichtet, so findet dies für den jeweiligen Teilfonds Erwähnung im Ver-
kaufsprospekt.
3. Anteile an den Teilfonds sind frei übertragbar.
5. Es können ausschüttende und thesaurierende Anteile ausgegeben werden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Aus-
gabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös berechtigt.
6. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 6 des Verwal-
tungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 4,00% des Anteilwertes.
Art. 23. Umtausch.
Der Anteilinhaber kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile einer anderen Anteilklasse (sofern Anteilklassen
gebildet wurden) sowie in Anteile eines anderen Teilfonds umtauschen - unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen über
den Erwerb der jeweiligen Anteilklasse bzw. des jeweiligen Teilfonds eingehalten werden. Der Umtausch der Anteile
erfolgt auf der Grundlage des nächsterrechneten Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungsweise der be-
treffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Verwaltungsgesellschaft verlangt werden. Wird
eine Umtauschprovision verlangt, so findet dies Erwähnung im Verkaufsprospekt. Soweit Anteile an einem Teilfonds in
Form von effektiven Stücken verbrieft werden, wird ein sich aus dem Umtausch ergebender Restbetrag an die Anteilin-
haber in der Währung des Teilfonds, dessen Anteile zurückgegeben werden, ausbezahlt.
ACTIVEST INVESTMENTGESELLSCHAFT LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
HVB BANQUE LUXEMBOURG Société Anonyme
Unterschriften
12609
Art. 24. Ausschüttungen.
Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt für jeden Teilfonds, ob aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen grundsätzlich
Ausschüttungen an die Anteilinhaber vorgenommen werden oder nicht. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
Art. 25. Depotbank des Fonds.
Depotbank des Fonds ist die HVB BANQUE LUXEMBOURG Société Anonyme.
Art. 26. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus den jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen:
- eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 2,00% p.a. der jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen, die aus dem
Durchschnitt der jeweils an den Monatsenden des Geschäftsjahres festgestellten Netto-Teilfondsvermögen errechnet
und vierteljährlich durch anteilige Vorschüsse ausgezahlt wird.
2. Die Depotbank erhält aus dem Netto-Teilfondsvermögen eine jährliche Depotbankvergütung von bis zu 0,20% p.a.
der jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen, die aus dem Durchschnitt der jeweils an den Monatsenden des Geschäftsjah-
res festgestellten Netto-Teilfondsvermögen errechnet und vierteljährlich durch anteilige Vorschüsse ausgezahlt wird.
Art. 27. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr des Fonds endet jährlich zum 31. Dezember.
Art. 28. Dauer des Fonds und der Teilfonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.
Teilfonds können auch auf bestimmte Zeit errichtet werden. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
Das Sonderreglement tritt am 13. Februar 2004 in Kraft.
Luxemburg, den 5. Februar 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 10 février 2004, réf. LSO-AN01980. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(014493.2//75) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 février 2004.
BBV-DACHFONDS, Fonds Commun de Placement.
—
SONDERREGLEMENT
Für den Fonds BBV-DACHFONDS (der «Fonds») gelten ergänzend bzw. abweichend zu dem vorstehenden Verwal-
tungsreglement vom 20. Januar 2004 (Artikel 1-19), das den Anforderungen von Teil I des Gesetzes von 2002 und damit
der geänderten Richtlinie 85/611 EWG entspricht, die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
Art. 20. Der Fonds.
1. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) («Gesetz
von 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem
Teilfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.
2. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im
Verhältnis zu Dritten haften die Vermögenswerte eines Teilfonds nur für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtun-
gen, die diesen Teilfonds betreffen.
3. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 9 des Verwaltungsreglements
festgesetzten Regeln.
4. Die im Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar.
Art. 21. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der je-
weiligen Teilfondswährung.
2. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, den Anlegern eine Auswahl an Teilfonds (die «Teil-
fonds») anzubieten, die überwiegend in andere Fonds anlegen. Daneben können sie in alle weiteren, nach Artikel 5 des
Verwaltungsreglements zulässigen Vermögenswerte anlegen.
3. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt.
4. Eine detaillierte Beschreibung der Anlagepolitik jedes einzelnen Teilfonds befindet sich im Verkaufsprospekt.
Art. 22. Anteile.
1. Anteile werden an den jeweiligen Teilfonds ausgegeben und lauten auf den Inhaber. Sie werden in jeder von der
Verwaltungsgesellschaft zu bestimmenden Stückelung ausgegeben. Sofern eine Verbriefung in Globalzertifikaten erfolgt,
besteht kein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
2. Für jeden Teilfonds können entsprechend Artikel 6 des Verwaltungsreglements zwei oder mehrere Anteilklassen
eingerichtet werden. Werden Anteilklassen eingerichtet, so findet dies für den jeweiligen Teilfonds Erwähnung im Ver-
kaufsprospekt.
3. Anteile an den Teilfonds sind frei übertragbar.
ACTIVEST INVESTMENTGESELLSCHAFT LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
HVB BANQUE LUXEMBOURG Société Anonyme
Unterschriften
12610
5. Es können ausschüttende und thesaurierende Anteile ausgegeben werden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Aus-
gabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös berechtigt.
6. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 6 des Verwal-
tungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 6,00% des Anteilwertes.
Art. 23. Depotbank des Fonds.
Depotbank des Fonds ist die HVB BANQUE LUXEMBOURG Société Anonyme.
Art. 24. Umtausch.
Der Anteilinhaber kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile einer anderen Anteilklasse (sofern Anteilklassen
gebildet wurden) sowie in Anteile eines anderen Teilfonds umtauschen - unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen über
den Erwerb der jeweiligen Anteilklasse bzw. des jeweiligen Teilfonds eingehalten werden. Der Umtausch der Anteile
erfolgt auf der Grundlage des nächsterrechneten Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungsweise der be-
treffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Verwaltungsgesellschaft verlangt werden. Wird
eine Umtauschprovision verlangt, so findet dies Erwähnung im Verkaufsprospekt. Soweit Anteile an einem Teilfonds in
Form von effektiven Stücken verbrieft werden, wird ein sich aus dem Umtausch ergebender Restbetrag an die Anteilin-
haber in der Währung des Teilfonds, dessen Anteile zurückgegeben werden, ausbezahlt.
Art. 25. Ausschüttungen.
Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt für jeden Teilfonds, ob aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen grundsätzlich
Ausschüttungen an die Anteilinhaber vorgenommen werden oder nicht. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
Art. 26. Kosten.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus den jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen eine jährliche Verwaltungsvergü-
tung von bis zu 2,00% p.a. der jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen, die aus dem Durchschnitt der jeweils an den Mo-
natsenden des Geschäftsjahres festgestellten Netto-Teilfondsvermögen errechnet und vierteljährlich durch anteilige
Vorschüsse ausgezahlt wird.
2. Die Depotbank erhält aus dem Netto-Teilfondsvermögen eine jährliche Depotbankvergütung von bis zu 0,20% p.a.
der jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen, die aus dem Durchschnitt der jeweils an den Monatsenden des Geschäftsjah-
res festgestellten Netto-Teilfondsvermögen errechnet und vierteljährlich durch anteilige Vorschüsse ausgezahlt wird.
Art. 27. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr des Fonds endet jährlich zum 30. November.
Art. 28. Dauer des Fonds und der Teilfonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.
Teilfonds können auch auf bestimmte Zeit errichtet werden. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
Das Sonderreglement tritt am 13. Februar 2004 in Kraft.
Luxemburg, den 5. Februar 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 10 février 2004, réf. LSO-AN01977. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(014492.2//75) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 février 2004.
MultiSelect, Fonds Commun de Placement.
—
SONDERREGLEMENT
Für den Fonds MultiSelect (der «Fonds») gelten ergänzend bzw. abweichend zu dem vorstehenden Verwaltungsre-
glement vom 20. Januar 2004 (Artikel 1-19), das den Anforderungen von Teil I des Gesetzes von 2002 und damit der
geänderten Richtlinie 85/611 EWG entspricht, die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
Art. 20. Der Fonds.
1. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) («Gesetz
von 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem
Teilfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.
2. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im
Verhältnis zu Dritten haften die Vermögenswerte eines Teilfonds nur für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtun-
gen, die diesen Teilfonds betreffen.
3. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 9 des Verwaltungsreglements
festgesetzten Regeln.
4. Die im Verwaltungsreglement sowie in diesem Sonderreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden
Teilfonds separat anwendbar.
ACTIVEST INVESTMENTGESELLSCHAFT LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
HVB BANQUE LUXEMBOURG Société Anonyme
Unterschriften
12611
Art. 21. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der je-
weiligen Teilfondswährung.
2. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, den Anlegern eine Auswahl an Teilfonds (die «Teil-
fonds») anzubieten, die überwiegend in andere Fonds anlegen. Daneben können sie in alle weiteren, nach Artikel 5 des
Verwaltungsreglements zulässigen Vermögenswerte anlegen.
3. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt.
4. Eine detaillierte Beschreibung der Anlagepolitik jedes einzelnen Teilfonds befindet sich im Verkaufsprospekt.
Art. 22. Anteile.
1. Anteile werden an den jeweiligen Teilfonds ausgegeben und lauten auf den Inhaber. Sie werden in jeder von der
Verwaltungsgesellschaft zu bestimmenden Stückelung ausgegeben. Sofern eine Verbriefung in Globalzertifikaten erfolgt,
besteht kein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
2. Für jeden Teilfonds können entsprechend Artikel 6 des Verwaltungsreglements zwei oder mehrere Anteilklassen
eingerichtet werden. Werden Anteilklassen eingerichtet, so findet dies für den jeweiligen Teilfonds Erwähnung im Ver-
kaufsprospekt.
3. Anteile an den Teilfonds sind frei übertragbar.
5. Es können ausschüttende und thesaurierende Anteile ausgegeben werden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Aus-
gabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös berechtigt.
6. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 6 des Verwal-
tungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 5,00% des Anteilwertes.
Art. 23. Umtausch.
Der Anteilinhaber kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile einer anderen Anteilklasse (sofern Anteilklassen
gebildet wurden) sowie in Anteile eines anderen Teilfonds umtauschen - unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen über
den Erwerb der jeweiligen Anteilklasse bzw. des jeweiligen Teilfonds eingehalten werden. Der Umtausch der Anteile
erfolgt auf der Grundlage des nächsterrechneten Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungsweise der be-
treffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Verwaltungsgesellschaft verlangt werden. Wird
eine Umtauschprovision verlangt, so findet dies Erwähnung im Verkaufsprospekt. Soweit Anteile an einem Teilfonds in
Form von effektiven Stücken verbrieft werden, wird ein sich aus dem Umtausch ergebender Restbetrag an die Anteilin-
haber in der Währung des Teilfonds, dessen Anteile zurückgegeben werden, ausbezahlt.
Art. 24. Ausschüttungen.
Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt für jeden Teilfonds, ob aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen grundsätzlich
Ausschüttungen an die Anteilinhaber vorgenommen werden oder nicht. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
Art. 25. Depotbank des Fonds.
Depotbank des Fonds ist die HVB BANQUE LUXEMBOURG Société Anonyme.
Art. 26. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus den jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen:
- eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,25% p.a. der jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen, die täglich auf
das Netto-Teilfondsvermögen des vorangegangenen Bewertungstages zu berechnen und monatlich nachträglich auszu-
zahlen ist;
- eine erfolgsbezogene Vergütung in Höhe von bis zu einem Zehntel des Betrages, um den die Entwicklung des Inven-
tarwertes des jeweiligen Teilfonds die Entwicklung der von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Vergleichsbasis des
jeweiligen Teilfonds übersteigt. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
2. Die Depotbank erhält aus dem Netto-Teilfondsvermögen eine jährliche Depotbankvergütung von bis zu 0,15% p.a.
der jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen, die täglich auf das Netto-Teilfondsvermögen des vorangegangenen Bewer-
tungstages zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.
Art. 26. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr des Fonds endet jährlich zum 30. September.
Art. 27. Dauer des Fonds und der Teilfonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.
Teilfonds können auch auf bestimmte Zeit errichtet werden. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
Das Sonderreglement tritt am 13. Februar 2004 in Kraft.
Luxemburg, den 5. Februar 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 10 février 2004, réf. LSO-AN01983. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(014495.2//79) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 février 2004.
ACTIVEST INVESTMENTGESELLSCHAFT LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
HVB BANQUE LUXEMBOURG Société Anonyme
Unterschriften
12612
PLANET INVEST, Fonds Commun de Placement.
—
SONDERREGLEMENT
Für den Fonds PLANET INVEST (der «Fonds») gelten ergänzend bzw. abweichend zu dem vorstehenden Verwal-
tungsreglement vom 20. Januar 2004 (Artikel 1-19), das den Anforderungen von Teil I des Gesetzes von 2002 und damit
der geänderten Richtlinie 85/611 EWG entspricht, die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
Art. 20. Der Fonds.
1. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) («Gesetz
von 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem
Teilfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.
2. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im
Verhältnis zu Dritten haften die Vermögenswerte eines Teilfonds nur für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtun-
gen, die diesen Teilfonds betreffen.
3. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 9 des Verwaltungsreglements
festgesetzten Regeln.
4. Die im Verwaltungsreglement sowie in diesem Sonderreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden
Teilfonds separat anwendbar.
Art. 21. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der je-
weiligen Teilfondswährung.
2. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, den Anlegern eine Auswahl an Teilfonds (die «Teil-
fonds») anzubieten, die überwiegend in andere Fonds anlegen. Daneben können sie in alle weiteren, nach Artikel 5 des
Verwaltungsreglements zulässigen Vermögenswerte anlegen.
3. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt.
4. Eine detaillierte Beschreibung der Anlagepolitik jedes einzelnen Teilfonds befindet sich im Verkaufsprospekt.
Art. 22. Anteile.
1. Anteile werden an den jeweiligen Teilfonds ausgegeben und lauten auf den Inhaber. Sie werden in jeder von der
Verwaltungsgesellschaft zu bestimmenden Stückelung ausgegeben. Sofern eine Verbriefung in Globalzertifikaten erfolgt,
besteht kein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
2. Für jeden Teilfonds können entsprechend Artikel 6 des Verwaltungsreglements zwei oder mehrere Anteilklassen
eingerichtet werden. Werden Anteilklassen eingerichtet, so findet dies für den jeweiligen Teilfonds Erwähnung im Ver-
kaufsprospekt.
3. Anteile an den Teilfonds sind frei übertragbar.
5. Es können ausschüttende und thesaurierende Anteile ausgegeben werden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Aus-
gabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös berechtigt.
6. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 6 des Verwal-
tungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 5,00% des Anteilwertes.
Art. 23. Umtausch.
Der Anteilinhaber kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile einer anderen Anteilklasse (sofern Anteilklassen
gebildet wurden) sowie in Anteile eines anderen Teilfonds umtauschen - unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen über
den Erwerb der jeweiligen Anteilklasse bzw. des jeweiligen Teilfonds eingehalten werden. Der Umtausch der Anteile
erfolgt auf der Grundlage des nächsterrechneten Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungsweise der be-
treffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Verwaltungsgesellschaft verlangt werden. Wird
eine Umtauschprovision verlangt, so findet dies Erwähnung im Verkaufsprospekt. Soweit Anteile an einem Teilfonds in
Form von effektiven Stücken verbrieft werden, wird ein sich aus dem Umtausch ergebender Restbetrag an die Anteilin-
haber in der Währung des Teilfonds, dessen Anteile zurückgegeben werden, ausbezahlt.
Art. 24. Ausschüttungen.
Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt für jeden Teilfonds, ob aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen grundsätzlich
Ausschüttungen an die Anteilinhaber vorgenommen werden oder nicht. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
Art. 25. Depotbank des Fonds.
Depotbank des Fonds ist die HVB BANQUE LUXEMBOURG Société Anonyme.
Art. 26. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus den jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen eine jährliche Verwaltungsvergü-
tung von bis zu 2,00% p.a. der jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen, die aus dem Durchschnitt der jeweils an den Mo-
natsenden des Geschäftsjahres festgestellten Netto-Teilfondsvermögen errechnet und vierteljährlich durch anteilige
Vorschüsse ausgezahlt wird.
2. Die Depotbank erhält aus dem Netto-Teilfondsvermögen eine jährliche Depotbankvergütung von bis zu 0,10% p.a.
der jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen, die aus dem Durchschnitt der jeweils an den Monatsenden des Geschäftsjah-
res festgestellten Netto-Teilfondsvermögen errechnet und vierteljährlich durch anteilige Vorschüsse ausgezahlt wird.
Art. 27. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr des Fonds endet jährlich zum 30. November.
12613
Art. 28. Dauer des Fonds und der Teilfonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.
Teilfonds können auch auf bestimmte Zeit errichtet werden. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
Das Sonderreglement tritt am 13. Februar 2004 in Kraft.
Luxemburg, den 5. Februar 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 10 février 2004, réf. LSO-AN01985. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(014496.2//76) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 février 2004.
HUK-VERMÖGENSFONDS, Fonds Commun de Placement.
—
SONDERREGLEMENT
Für den Fonds HUK-VERMÖGENSFONDS (der «Fonds») gelten ergänzend bzw. abweichend zu dem vorstehenden
Verwaltungsreglement vom 20. Januar 2004 (Artikel 1-19), das den Anforderungen von Teil I des Gesetzes von 2002
und damit der geänderten Richtlinie 85/611 EWG entspricht, die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
Art. 20. Der Fonds.
1. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) («Gesetz
von 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem
Teilfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.
2. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im
Verhältnis zu Dritten haften die Vermögenswerte eines Teilfonds nur für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtun-
gen, die diesen Teilfonds betreffen.
3. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 9 des Verwaltungsreglements
festgesetzten Regeln.
4. Die im Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar.
Art. 21. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der je-
weiligen Teilfondswährung.
2. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, den Anlegern eine Auswahl an Teilfonds (die «Teil-
fonds») anzubieten, die überwiegend in andere Fonds anlegen. Daneben können sie in alle weiteren, nach Artikel 5 des
Verwaltungsreglements zulässigen Vermögenswerte anlegen.
3. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt.
4. Eine detaillierte Beschreibung der Anlagepolitik jedes einzelnen Teilfonds befindet sich im Verkaufsprospekt.
Art. 22. Anteile.
1. Anteile werden an den jeweiligen Teilfonds ausgegeben und lauten auf den Inhaber. Sie werden in jeder von der
Verwaltungsgesellschaft zu bestimmenden Stückelung ausgegeben. Sofern eine Verbriefung in Globalzertifikaten erfolgt,
besteht kein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
2. Für jeden Teilfonds können entsprechend Artikel 6 des Verwaltungsreglements zwei oder mehrere Anteilklassen
eingerichtet werden. Werden Anteilklassen eingerichtet, so findet dies für den jeweiligen Teilfonds Erwähnung im Ver-
kaufsprospekt.
3. Anteile an den Teilfonds sind frei übertragbar.
5. Es können ausschüttende und thesaurierende Anteile ausgegeben werden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Aus-
gabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös berechtigt.
6. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 6 des Verwal-
tungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 6,00% des Anteilwertes.
Art. 23. Umtausch.
Der Anteilinhaber kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile einer anderen Anteilklasse (sofern Anteilklassen
gebildet wurden) sowie in Anteile eines anderen Teilfonds umtauschen - unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen über
den Erwerb der jeweiligen Anteilklasse bzw. des jeweiligen Teilfonds eingehalten werden. Der Umtausch der Anteile
erfolgt auf der Grundlage des nächsterrechneten Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungsweise der be-
treffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Verwaltungsgesellschaft verlangt werden. Wird
eine Umtauschprovision verlangt, so findet dies Erwähnung im Verkaufsprospekt. Soweit Anteile an einem Teilfonds in
Form von effektiven Stücken verbrieft werden, wird ein sich aus dem Umtausch ergebender Restbetrag an die Anteilin-
haber in der Währung des Teilfonds, dessen Anteile zurückgegeben werden, ausbezahlt.
ACTIVEST INVESTMENTGESELLSCHAFT LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
HVB BANQUE LUXEMBOURG Société Anonyme
Unterschriften
12614
Art. 24. Ausschüttungen.
Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt für jeden Teilfonds, ob aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen grundsätzlich
Ausschüttungen an die Anteilinhaber vorgenommen werden oder nicht. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
Art. 25. Depotbank des Fonds.
Depotbank des Fonds ist die HVB BANQUE LUXEMBOURG Société Anonyme.
Art. 26. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus den jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen eine jährliche Verwaltungsvergü-
tung von bis zu 1,5% p.a. der jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen, die aus dem Durchschnitt der jeweils an den Monats-
enden des Geschäftsjahres festgestellten Netto-Teilfondsvermögen errechnet und monatlich durch anteilige Vorschüsse
ausgezahlt wird.
2. Die Depotbank erhält aus dem Netto-Teilfondsvermögen eine jährliche Depotbankvergütung von bis zu 0,10% p.a.
der jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen, die aus dem Durchschnitt der jeweils an den Monatsenden des Geschäftsjah-
res festgestellten Netto-Teilfondsvermögen errechnet und monatlich durch anteilige Vorschüsse ausgezahlt wird.
Art. 27. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr des Fonds endet jährlich zum 31. Januar.
Art. 28. Dauer des Fonds und der Teilfonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.
Teilfonds können auch auf bestimmte Zeit errichtet werden. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
Das Sonderreglement tritt am 13. Februar 2004 in Kraft.
Luxemburg, den 5. Februar 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 10 février 2004, réf. LSO-AN01976. – Reçu 18 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(014491.2//75) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 février 2004.
VPV PRO, Fonds Commun de Placement.
—
SONDERREGLEMENT
Für den Fonds VPV PRO (der «Fonds») gelten ergänzend bzw. abweichend zu dem vorstehenden Verwaltungsregle-
ment vom 20. Januar 2004 (Artikel 1-19), das den Anforderungen von Teil I des Gesetzes von 2002 und damit der ge-
änderten Richtlinie 85/611 EWG entspricht, die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
Art. 20. Der Fonds.
1. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) («Gesetz
von 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem
Teilfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.
2. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im
Verhältnis zu Dritten haften die Vermögenswerte eines Teilfonds nur für Verbindlichkeiten Und Zahlungsverpflichtun-
gen, die diesen Teilfonds betreffen.
3. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 9 des Verwaltungsreglements
festgesetzten Regeln.
4. Die im Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar.
Art. 21. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der je-
weiligen Teilfondswährung.
2. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, den Anlegern eine Auswahl an Teilfonds (die «Teil-
fonds») anzubieten, die überwiegend in andere Fonds anlegen. Daneben können sie in alle weiteren, nach Artikel 5 des
Verwaltungsreglements zulässigen Vermögenswerte anlegen.
3. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt.
4. Eine detaillierte Beschreibung der Anlagepolitik jedes einzelnen Teilfonds befindet sich im Verkaufsprospekt.
Art. 22. Anteile.
1. Anteile werden an den jeweiligen Teilfonds ausgegeben und lauten auf den Inhaber. Sie werden in jeder von der
Verwaltungsgesellschaft zu bestimmenden Stückelung ausgegeben. Sofern eine Verbriefung in Globalzertifikaten erfolgt,
besteht kein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
2. Für jeden Teilfonds können entsprechend Artikel 6 des Verwaltungsreglements zwei oder mehrere Anteilklassen
eingerichtet werden. Werden Anteilklassen eingerichtet, so findet dies für den jeweiligen Teilfonds Erwähnung im Ver-
kaufsprospekt.
3. Anteile an den Teilfonds sind frei übertragbar.
ACTIVEST INVESTMENTGESELLSCHAFT LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
HVB BANQUE LUXEMBOURG Société Anonyme
Unterschriften
12615
5. Es können ausschüttende und thesaurierende Anteile ausgegeben werden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Aus-
gabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös berechtigt.
6. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 6 des Verwal-
tungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 6,00% des Anteilwertes.
Art. 23. Umtausch.
Der Anteilinhaber kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile einer anderen Anteilklasse (sofern Anteilklassen
gebildet wurden) sowie in Anteile eines anderen Teilfonds umtauschen - unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen über
den Erwerb der jeweiligen Anteilklasse bzw. des jeweiligen Teilfonds eingehalten werden. Der Umtausch der Anteile
erfolgt auf der Grundlage des nächsterrechneten Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungsweise der be-
treffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Verwaltungsgesellschaft verlangt werden. Wird
eine Umtauschprovision verlangt, so findet dies Erwähnung im Verkaufsprospekt. Soweit Anteile an einem Teilfonds in
Form von effektiven Stücken verbrieft werden, wird ein sich aus dem Umtausch ergebender Restbetrag an die Anteilin-
haber in der Währung des Teilfonds, dessen Anteile zurückgegeben werden, ausbezahlt.
Art. 24. Ausschüttungen.
Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt für jeden Teilfonds, ob aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen grundsätzlich
Ausschüttungen an die Anteilinhaber vorgenommen werden oder nicht. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
Art. 25. Depotbank des Fonds.
Depotbank des Fonds ist die HVB BANQUE LUXEMBOURG Société Anonyme.
Art. 26. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus den jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen eine jährliche Verwaltungsvergü-
tung von bis zu 2,00% p.a. der jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen, die aus dem Durchschnitt der jeweils an den Mo-
natsenden des Geschäftsjahres festgestellten Netto-Teilfondsvermögen errechnet und vierteljährlich durch anteilige
Vorschüsse ausgezahlt wird.
2. Die Depotbank erhält aus dem Netto-Teilfondsvermögen eine jährliche Depotbankvergütung von bis zu 0,20% p.a.
der jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen, die aus dem Durchschnitt der jeweils an den Monatsenden des Geschäftsjah-
res festgestellten Netto-Teilfondsvermögen errechnet und vierteljährlich durch anteilige Vorschüsse ausgezahlt wird.
Art. 27. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr des Fonds endet jährlich zum 30. Juni.
Art. 28. Dauer des Fonds und der Teilfonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.
Teilfonds können auch auf bestimmte Zeit errichtet werden. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
Das Sonderreglement tritt am 13. Februar 2004 in Kraft.
Luxemburg, den 5. Februar 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 10 février 2004, réf. LSO-AN01974. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(014490.2//75) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 février 2004.
GREEN PRIME HOLDING, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 3, rue Guillaume Kroll.
R. C. Luxembourg B 98.224.
—
<i>Extrait sincère et conforme du procès-verbal de l’Assemblée Générale Extraordinairei>
<i>tenue à Luxembourg le 9 janvier 2004 à 15.00 heuresi>
Il résulte dudit procès-verbal que:
GOLD-COAST DIRECTORS Ltd avec siège social à Trident Chambers, P.O. Bos 146, Road Town, Tortola, Iles Vier-
ges Britanniques et enregistré auprès du Registre des sociétés des Iles Vierges Britanniques sous numéro 459653 est
nommé en tant que Gérant de la Société à partir de la date de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 9 janvier 2004.
Luxembourg, le 12 janvier 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 19 janvier 2004, réf. LSO-AM04275. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(010993.3/000/18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 février 2004.
ACTIVEST INVESTMENTGESELLSCHAFT LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
HVB BANQUE LUXEMBOURG Société Anonyme
Unterschriften
<i>Pour GREEN PRIME HOLDING, S.à r.l.
i>EUROLEX MANAGEMENT S.A.
Signature
12616
ELINVEST S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8247 Mamer, 1, rue des Maximins.
R. C. Luxembourg B 79.387.
—
<i>Procès-Verbal de l’Assemblée Générale Ordinaire relative aux comptes annuels 2000i>
<i>tenue au siège social de la Société le 16 juillet 2001 à 12.00 heuresi>
Les actionnaires de la société se sont réunis en Assemblée ordinaire d’un commun accord en renonçant à toute con-
vocation préalable.
Est élu Président: Monsieur J.-M. Prouhèze.
Monsieur le Président procède à la constitution du bureau, et désigne comme secrétaire: Monsieur P. Eisner.
Est élu scrutateur: Monsieur C. Smal.
Monsieur le Président constate que:
- l’Assemblée est régulièrement constituée.
- le nom des actionnaires ainsi que le nombre d’actions qu’ils détiennent, est inscrit sur la liste de présence.
La liste de présence sera signée par les actionnaires présents, les actionnaires représentés, ainsi que les membres du
bureau. La liste ainsi que les procurations des actionnaires représentés, resteront annexés aux présentes, après avoir
été paraphés ne varietur.
Monsieur le Président rappelle, ensuite, que l’Assemblée est appelée à délibérer sur l’ordre du jour suivant:
1. Lecture des rapports du Conseil d’Administration et du commissaire aux comptes portant sur l’exercice se clôtu-
rant au 31 décembre 2000.
2. Approbation des comptes annuels de l’exercice clos au 31 décembre 2000.
3. Affectation des résultats.
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
5. Démission de Monsieur Jean-Marc Prouhèze de son poste d’administrateur et nomination de Monsieur Jean Tessier
à ce poste.
6. Approbation de la rémunération des avances de ELIGE PARTICIPATIONS.
La discussion est ouverte. Personne ne demandant la parole, les résolutions suivantes sont successivement mises au
vote:
<i>Première résolutioni>
L’Assemblée Générale, après avoir entendu la lecture du rapport de gestion du Conseil d’Administration relatif à
l’exercice clos au 31 décembre 2000 et le rapport du commissaire aux comptes sur l’exécution de leur mission au cours
de cet exercice, approuve les comptes annuels dudit exercice comprenant le bilan, le compte de profits et de pertes
ainsi que l’annexe tels que présentés.
L’Assemblée Générale décide d’affecter la perte nette de LUF 412.484,- de l’exercice se clôturant au 31 décembre
2000 de la manière suivante:
Cette résolution est adoptée à l’unanimité.
<i>Deuxième résolutioni>
L’Assemblée Générale donne, par votes spéciaux, décharge aux administrateurs et décharge au commissaire aux
comptes pour l’exercice de leur mission au cours de l’exercice clôturant au 31 décembre 2000.
Cette résolution est adoptée à l’unanimité.
<i>Troisième résolutioni>
L’Assemblée Générale accepte la démission de Monsieur Jean-Marc Prouhèze comme administrateur et accepte la
nomination de Monsieur Jean Tessier à ce poste.
Cette résolution est adoptée à l’unanimité.
<i>Quatrième résolutioni>
L’Assemblée Générale approuve le taux de rémunération du prêt reçu par ELIGE PARTICIPATIONS: Euribor 3 mois
+ 3 points.
Cette résolution est adoptée à l’unanimité.
L’ordre du jour étant épuisé et aucune question n’ayant été posée sous le point «Divers», la séance est levée sur le
vote de la dernière résolution.
De tout ce que dessus, il a été dressé le présent Procès-Verbal, qui après lecture a été signé par les membres du
bureau.
Suit les signatures.
Pour copie conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 23 décembre 2003, réf. LSO-AL06183. – Reçu 20 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(011594.3/242/60) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
- Report . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
LUF 412.484,-
Mersch, le 29 janvier 2004.
H. Hellinckx.
12617
ANC ETS ALOYSE HEIDESCH, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8805 Rambrouch, 7, rue de Roodt.
R. C. Diekirch B 3.181.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Diekirch, le 27 janvier 2004, réf. DSO-AM00153, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 2 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Diekirch, le 2 février 2004.
(900470.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 2 février 2004.
WEBER STEVE, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9189 Vichten, 24, rue du Lavoir.
R. C. Diekirch B 5.554.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Diekirch, le 27 janvier 2004, réf. DSO-AM00152, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 2 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Diekirch, le 2 février 2004.
(900472.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 2 février 2004.
BURELBACH, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9168 Mertzig, 25, rue Principale.
R. C. Diekirch B 2.517.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Diekirch, le 27 janvier 2004, réf. DSO-AM00148, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 2 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Diekirch, le 2 février 2004.
(900473.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 2 février 2004.
THE G.W., S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9233 Diekirch, 6, avenue de la Gare.
R. C. Diekirch B 97.791.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Diekirch, le 30 janvier 2004, réf. DSO-AM00182, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 3 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Diekirch, le 2 février 2004.
(900474.3//13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 3 février 2004.
LADELUX S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8832 Rombach-Martelange, 14, route de Bigonville.
R. C. Diekirch B 94.825.
—
Le bilan au 31 décembre 2000 enregistré à Luxembourg, le 12 août 2003, réf. LSO-AH02333, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 3 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Diekirch, le 3 février 2004.
(900475.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 3 février 2004.
J. Heidesch
<i>Le géranti>
S. Weber
<i>Le géranti>
N. Burelbach
<i>Le géranti>
<i>Pour la FIDUCIAIRE EURO-DMD
Conseils comptables et fiscaux
i>Signature
LADELUX S.A.
Signature
12618
CONTINENTAL FUND SERVICES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9227 Diekirch, 52, Esplanade.
R. C. Diekirch B 5.826.
—
EXTRAIT
Il résulte d’une décision du conseil d’administration du 7 novembre 2003 que:
1. Monsieur James P. Connelly a démissionné de son poste d’administrateur de la Société avec effet au 8 octobre
2003;
2. Monsieur Frederick Blum a été nommé administrateur de la Société en remplacement de Monsieur James P. Con-
nelly, avec effet au 7 novembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 27 janvier 2004, réf. LSO-AM06586. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(900479.3/260/17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 3 février 2004.
WELCOME INVEST S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 66.245.
—
Le bilan au 31 décembre 2001, enregistré à Luxembourg, le 29 janvier 2004, réf. LSO-AM07614, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(012268.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 février 2004.
WELCOME INVEST S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 66.245.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 29 janvier 2004, réf. LSO-AM07616, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(012270.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 février 2004.
WELCOME INVEST S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 66.245.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’assemblée générale ordinaire tenue extraordinairement le 5 décembre 2003i>
Sont nommés administrateurs pour une durée de six ans, leurs mandats prenant fin lors de l’assemblée générale or-
dinaire statuant sur les comptes annuels au 31 décembre 2007:
- Monsieur John Seil, licencié en sciences économiques appliquées, demeurant professionnellement au 5, boulevard
de la Foire, Luxembourg, Président;
- Monsieur Reno Maurizio Tonelli, licencié en sciences politiques, demeurant professionnellement au 5, boulevard de
la Foire, Luxembourg;
- Monsieur Thierry Fleming, licencié en sciences commerciales et financière, demeurant professionnellement au 5,
boulevard de la Foire, Luxembourg.
Est nommée commissaire aux comptes pour une durée de six ans, son mandat prenant fin lors de l’assemblée générale
ordinaire statuant sur les comptes annuels au 31 décembre 2007:
- AUDIEX S.A., société anonyme, Luxembourg.
Luxembourg, le 23 janvier 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 29 janvier 2004, réf. LSO-AM07615. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(012265.3/534/23) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 février 2004.
<i>Pour CONTINENTAL FUND SERVICES S.A.
i>Signatures
Luxembourg, le 2 février 2004.
Signature.
Luxembourg, le 2 février 2004.
Signature.
Pour extrait conforme
Signature
12619
B.O.B. S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 85.430.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 29 janvier 2004, réf. LSO-AM07619, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(012278.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 février 2004.
B.O.B. S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 85.430.
—
<i>Extrait des résolutions prises par l’assemblée générale ordinaire tenue extraordinairement le 3 novembre 2003i>
Sont nommés administrateurs pour une durée de six ans, leurs mandats expirant lors de l’assemblée générale ordi-
naire statuant sur les comptes au 31 décembre 2008:
<i>Signataire catégorie A:i>
Monsieur Antonio Pettinato, expert-comptable, demeurant à Padova, Italie, Président du Conseil d’Administration,
<i>Signataire catégorie B:i>
Monsieur Thierry Fleming, licencié en sciences commerciales et financières, demeurant professionnellement au 5,
boulevard de la Foire, Luxembourg,
Monsieur John Seil, licencié en sciences économiques appliquées, demeurant professionnellement, 5, boulevard de la
Foire, Luxembourg,
Est nommée commissaire aux comptes pour une durée de six ans, son mandat prenant fin lors de l’assemblée générale
ordinaire statuant sur les comptes au 31 décembre 2008:
- AUDIEX S.A., société anonyme, 57, avenue de la Faïencerie, Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 29 janvier 2004, réf. LSO-AM07620. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(012277.3/534/23) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 février 2004.
OSTERGAARD’S BIKE SHOP, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-7513 Mersch, 41, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 80.705.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 28 janvier 2004, réf. LSO-AM07195, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 février 2004.
(011301.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
LUCIANA INVESTMENT S.A., Société Anonyme (en liquidation).
Siège social: Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 76.643.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 22 décembre 2003i>
Monsieur Jean Bernard Zeimet, réviseur d’entreprises, domicilié à 67, rue Michel Welter à L-2730 Luxembourg, a été
nommé au poste de commissaire à la liquidation de la société.
Enregistré à Luxembourg, le 28 janvier 2004, réf. LSO-AM07170. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(011293.2//15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
Luxembourg, le 2 février 2004.
Signature.
Luxembourg, le 13 janvier 2004.
Signature.
J. Ostergaard
<i>Le géranti>
Pour extrait sincère et conforme
FIN-CONTROLE S.A.
<i>Le Liquidateur
i>Signatures
12620
ENTREPRISE DE CONSTRUCTIONS, DE VOIRIES ET PAVAGES D’ART DELLI ZOTTI,
Société Anonyme.
Siège social: L-3235 Bettembourg, 75, rue de la Ferme.
R. C. Luxembourg B 73.665.
—
EXTRAIT
L’assemblée générale ordinaire du 14 novembre 2003 a approuvé les comptes clôturés au 31 décembre 2002, a ac-
cordé décharge pleine et entière aux membres du Conseil d’Administration et a décidé l’affectation suivante du bénéfice
de l’exercice 2002:
Bettembourg, le 14 novembre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 28 janvier 2004, réf. LSO-AM06884. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(011083.2//19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 février 2004.
PARC IMMOBILIERE, Société Anonyme.
Siège social: L-7243 Bereldange, 22, rue du X Octobre.
R. C. Luxembourg B 84.249.
—
<i>Extrait des délibérations de l’assemblée générale extraordinaire tenue le 26 janvier 2004i>
1. Monsieur Jean Schul a été nommé administrateur pour un terme de 5 ans et ce en remplacement de Monsieur
Bernard Thonus.
Décharge pleine et entière a été accordée à l’administrateur démissionnaire.
2. Les actionnaire ont déclaré à l’unanimité être d’accord avec le transfert du siège social du 40, Cité Grand-Duc Jean
à L-7233 Bereldange au 22, rue du X octobre à L-7243 Bereldange avec effet immédiat.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 26 janvier 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 28 janvier 2004, réf. LSO-AM06886. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(011086.3/664/19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 février 2004.
SNOWDON INVESTMENTS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée (en liquidation).
Capital social: 53.300,- EUR.
Siège social: L-2453 Luxembourg, 5, rue Eugène Ruppert.
R. C. Luxembourg B 53.461.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 22 janvier 2004i>
- Le rapport du liquidateur a été accepté à l’unanimité.
- L’Assemblée confirme que l’Assemblée finale de liquidation se tiendra avec l’ordre du jour suivant:
1. Réception du rapport du commissaire-vérificateur;
2. Approbation des comptes de liquidation;
3. Décharge au liquidateur et au commissaire-vérificateur;
4. Clôture de la liquidation;
5. Désignation de l’endroit où les livres et documents seront déposés et conservés pendant une durée de cinq ans.
Luxembourg, le 22 janvier 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 27 janvier 2004, réf. LSO-AM06404. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(011214.2//22) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
- à une réserve libre. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17.000,00 EUR
- Report à nouveau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551.634,43 EUR
<i>Pour ENTREPRISE DE CONSTRUCTIONS, DE VOIRIES ET PAVAGES D’ART DELLI ZOTTI S.A.
i>C. Delli Zotti
<i>Administrateur-déléguéi>
<i>PARC IMMOBILIERE S.A.
i>F. Sassel
<i>Administrateuri>
Pour extrait conforme
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
12621
TRICLA HOLDING, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: 125.000,- EUR.
Siège social: L-2453 Luxembourg, 5, rue Eugène Ruppert.
R. C. Luxembourg B 84.999.
—
Le bilan de la société au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 27 janvier 2004, réf. LSO-AM06402, a été
déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(011220.3//13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
TRICLA HOLDING, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: 125.000,- EUR.
Siège social: L-2453 Luxembourg, 5, rue Eugène Ruppert.
R. C. Luxembourg B 84.999.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Ordinaire du 31 décembre 2003i>
- Le rapport du conseil de gérance est approuvé.
- L’Assemblée donne décharge aux gérants pour l’exercice de leur mandat au 31 décembre 2002.
- L’Assemblée renouvelle les mandats de gérants de Monsieur Johan Dejans, employé privé, demeurant 5, rue Eugène
Ruppert à L-2453 Luxembourg, de LUX BUSINESS MANAGEMENT, S.à r.l., ayant son siège social 5, rue Eugène Rup-
pert à L-2453 Luxembourg et de LUX KONZERN, S.à r.l., ayant son siège social 5, rue Eugène Ruppert à L-2453 Luxem-
bourg. Ces mandats se termineront lors de l’Assemblée qui statuera sur les comptes de l’exercice 2003.
Luxembourg, le 31 décembre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 27 janvier 2004, réf. LSO-AM06394. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(011217.3/655/21) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
MANNELLI ELECTRONICS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8080 Bertrange, 50, route de Longwy.
R. C. Luxembourg B 46.883.
—
<i>Procès-Verbal de l’Assemblée Générale Ordinaire Annuelle du 21 novembre 2003i>
En date du 21 novembre 2003, à 16.00 heures, les actionnaires de la société anonyme MANNELLI ELECTRONICS
S.A., se sont réunis en assemblée générale ordinaire au siège de la société, sur convocation du Conseil d’Administration.
La séance est ouverte sous la présidence de Monsieur Remo Mannelli. Il constate qu’il résulte de la liste des présences
que le capital social est entièrement représenté. La liste de présence se trouve déposée au bureau et restera annexée
au présent procès-verbal.
Tous les actionnaires de la société ont décidé à l’unanimité de ratifier la convocation orale et par courrier simple de
l’assemblée générale et estiment qu’ils sont régulièrement convoqués.
Le Président constate que l’assemblée peut valablement décider sur les différents points retenus à l’ordre du jour.
Après la vérification des présences et de la convocation, le Président désigne comme scrutateur Monsieur Wolfgang
Eckers et comme secrétaire Madame Nathalie Wendling.
Ensuite l’assemblée aborde l’ordre du jour qui est le suivant:
1. Rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2002
3. Décharge aux administrateurs et au commissaire aux comptes
4. Renouvellement des mandats des administrateurs et du commissaire aux comptes
5. Affectation du résultat
6. Divers
Tous les actionnaires approuvent l’ordre dans lequel le Conseil d’Administration a présenté les différents points de
l’ordre du jour et après avoir délibéré, l’assemblée générale adopte chaque fois à l’unanimité des résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
Lecture est donnée à l’assemblée générale des rapports du Conseil d’Administration et du commissaire aux comptes.
Les rapports sont approuvés à l’unanimité.
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
Pour extrait conforme
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
12622
<i>Deuxième résolutioni>
Après lecture des différents postes de l’actif et du passif, après examen et discussion des comptes, les actionnaires
approuvent à l’unanimité les comptes annuels de l’exercice écoulé.
<i>Troisième résolutioni>
A l’unanimité, l’assemblée donne décharge aux administrateurs et au commissaire aux comptes pour l’exercice écou-
lé.
<i>Quatrième résolutioni>
Le mandat des administrateurs est renouvelé pour un terme de six ans, à savoir:
- Monsieur Mannelli Remo, président du conseil d’administration, gérant de sociétés, demeurant à 130, rue du Cents
à Luxembourg
- Madame Wendling Nathalie, administrateur-déléguée, demeurant à 9, rue des Mechlys à Marsilly (France),
- Monsieur Eckers Wolfgang, directeur technique, demeurant à Hauptstrasse, 33A, à Alsdorf (Deutschland).
Le mandat des administrateurs prendra fin à l’issue de l’assemblée générale statuant sur les comptes de l’exercice
clôturant au 31 décembre 2008.
Le mandat du commissaire aux comptes est renouvelé pour un terme de six ans, à savoir:
- AUXILIAIRE GENERALE D’ENTREPRISES S.A., 58, rue Glesener à Luxembourg.
Le mandat du commissaire aux comptes prendra fin à l’issue de l’assemblée générale statuant sur les comptes de
l’exercice clôturant au 31 décembre 2008.
<i>Cinquième résolutioni>
Les actionnaires constatent le résultat positif de l’exercice et décident, à l’unanimité, de reporter le bénéfice s’élevant
à 12.008,60 Euros.
Cette résolution, mise aux voix, est adoptée à l’unanimité.
L’ordre du jour étant épuisé, le Président a levé la réunion.
De tout ce qui précède, il a été dressé le présent procès-verbal qui a été signé, après lecture, par les membres du
bureau.
<i>Liste de présencei>
Enregistré à Luxembourg, le 27 janvier 2004, réf. LSO-AM06616b. – Reçu 18 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(011242.3/000/66) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
DZ BANK AG NIEDERLASSUNG LUXEMBURG, Aktiengesellschaft.
H. R. Luxemburg B 42.137.
—
AUSZUG
Hiermit wird angezeigt, dass sich die Geschäftsleitung per 01.02.04 geändert hat.
Die Geschäftsführer der Niederlassung sind folgende Personen:
Herr Norbert Friedrich, Geschäftsleiter, geschäftsansässig in Luxemburg.
Herr Dr. Florian Straßberger, Geschäftsleiter, geschäftsansässig in Frankfurt.
Herr Thomas Kaltwasser, Geschäftsleiter, geschäftsansässig in Frankfurt.
Hiermit wird angezeigt, dass sich die Zeichnungsberechtigungen der DZ BANK AG NIEDERLASSUNG LUXEM-
BURG per 1. Februar 2004 geändert haben; nachfolgend sind die gültigen Unterschriftsvollmachten aufgeführt.
Herr Norbert Friedrich, Vollmachtsgruppe A.
Herr Thomas Kaltwasser, Vollmachtsgruppe A.
Herr Dr. Florian Straßberger, Vollmachtsgruppe A.
Herr Wilfried Ehrhard, Vollmachtsgruppe A.
Herr Axel Rau, Vollmachtsgruppe A.
Herr Klaus-Peter Bräuer, Vollmachtsgruppe A.
Herr Thomas Gehlen, Vollmachtsgruppe A.
<i>Actionnairesi>
<i>Nombre d’actionsi>
<i>Signaturei>
Remo Mannelli . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
80
Signature
Nathalie Wendling . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
Signature
Philippe Mangin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
Signature
Wolfgang Eckers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
Signature
Christian Dupont . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
Signature
Total . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100
Signature / Signature / Signature
<i>Le Président / Le Scrutateur / Le Secrétairei>
12623
Herr Jacques Barthel, Vollmachtsgruppe A.
Herr Mario Spautz, Vollmachtsgruppe A.
Herr Rainer Stegmann, Vollmachtsgruppe A.
Herr Alexander Steinmetz, Vollmachtsgruppe A.
Herr Roman Awischus, Vollmachtsgruppe A.
Herr Volker Lehmann, Vollmachtsgruppe A.
Herr Hans-Ludwig Müller, Vollmachtsgruppe A.
Frau Doris Nittler, Vollmachtsgruppe A.
Herr Fernand Rossi, Vollmachtsgruppe A.
Herr Erwin Thömmes, Vollmachtsgruppe A.
Herr Ulrich Lakebrink, Vollmachtsgruppe A.
Frau Rita-Maria Kranz, Vollmachtsgruppe A.
Herr Marcel Schott, Vollmachtsgruppe A.
Herr Winfried Telkes, Vollmachtsgruppe A.
Herr Ulrich Freund, Vollmachtsgruppe A.
Herr Hermann Wetzel, Vollmachtsgruppe A.
Herr Hans-Werner Adler, Vollmachtsgruppe A.
Herr Paul Michels, Vollmachtsgruppe A.
Herr Mathias Kraft, Vollmachtsgruppe A.
Herr Peter Schneller, Vollmachtsgruppe B.
Herr Carsten Gebert, Vollmachtsgruppe B.
Herr Walter Lamm, Vollmachtsgruppe B.
Frau Marion Karst, Vollmachtsgruppe B.
Frau Fernande Schmit, Vollmachtsgruppe B.
Frau Marion Knauf, Vollmachtsgruppe B.
Herr Jean-Paul Bigelbach, Vollmachtsgruppe B.
Herr Robert Bernemann, Vollmachtsgruppe B.
Herr Ralf Wagner, Vollmachtsgruppe B.
Herr Stefan Gruner, Vollmachtsgruppe B.
Herr Ulrich Juchem, Vollmachtsgruppe B.
Enregistré à Luxembourg, le 2 février 2004, réf. LSO-AN00426. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(011253.2//52) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
SIBA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2453 Luxembourg, 20, rue Eugène Ruppert.
R. C. Luxembourg B 30.780.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 4 février 2004, réf. LSO-AN00753, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 3 février 2004.
(012336.3//14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 février 2004.
ART VALUE, Société Anonyme.
Siège social: L-2212 Luxembourg, 6, Place de Nancy.
R. C. Luxembourg B 78.597.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’assemblée générale extraodinaire du 6 mars 2003i>
<i>Résolutionsi>
1. Le Conseil d’Administration décide à l’unanimité de transférer le siège social du 28, rue Jean-Pierre Brasseur à L-
1258 Luxembourg au 6, place de Nancy à L-2212 Luxembourg avec effet dès ce jour.
Cette résolution est adoptée à l’unanimité.
2. L’assemblée accepte la démission de Monsieur Bernard de Maria en sa qualité d’administrateur; décharge pleine et
entière lui est donnée pour l’exercice de son mandat.
Cette résolution est adoptée à l’unanimité.
3. L’assemblée décide de nommer la société TOP ASSET MANAGEMENT S.A., représentée par Monsieur Philippe
Moreno, en qualité d’administrateur pour un mandat prenant fin lors de l’assemblée générale annuelle de l’an 2006.
Cette résolution est adoptée à l’unanimité.
<i>Pour la société
i>FIDUCIAIRE WEBER ET BONTEMPS
<i>Experts comptables et fiscaux, réviseurs d’entreprise
i>Signatures
12624
Luxembourg, le 2 février 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 4 février 2004, réf. LSO-AN00784. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(012320.3/592/24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 février 2004.
ALLIANZ DRESDNER GLOBAL DISTRIBUTOR FUND,
Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: L-2633 Senningerberg, 6A, route de Trèves.
R. C. Luxembourg B 71.321.
—
<i>Excerpt from the Minutes of the Annual General Meeting of Shareholders held on 16 January 2004i>
In the Annual General Meeting held on 16 January 2004 the shareholders have resolved unanimously:
1. The meeting decides to accept the Directors’ and Auditors’ reports and adopts the financial statements for the
year ended 30 September 2003.
2. The meeting decides to approve of the payments of dividends as recommended by the Board of Directors.
3. The meeting decides to grant exoneration to the Directors from their responsibilities for all actions taken within
their mandate during the year ended 30 September 2003.
4. The meeting decides to re-elect Mr Horst Eich, Mr Wolfgang Pütz and Mr Dieter Ristau as Directors of the Com-
pany for a term of office ending at the annual general meeting of shareholders which shall deliberate on the annual ac-
counts as of 30 September 2004.
5. The meeting decides to grant exoneration to the Auditors from their responsibilities for all actions taken within
their mandate during the year ended 30 September 2003.
6. The meeting decides to re-elect PricewaterhouseCoopers, S.à r.l., Luxembourg, as Auditors.
Senningerberg, 16 January 2004.
<i>Auszug aus der Niederschrift über die ordentliche Hauptversammlung der Anteilinhaber vom 16. Januar 2004i>
In der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Januar 2004 haben die Anteilinhaber einstimmig folgende Beschlüsse
gefasst:
1. Die Versammlung beschließt, den Bericht des Verwaltungsrats und des Wirtschaftsprüfers sowie den Jahresab-
schluss zum 30. September 2003 zu genehmigen.
2. Die Versammlung beschließt, die Ausschüttung der Dividende, wie vom Verwaltungsrat vorgeschlagen, zu geneh-
migen.
3. Die Versammlung erteilt den Mitgliedern des Verwaltungsrats für die Geschäftstätigkeit im Geschäftsjahr, welches
am 30. September 2003 endete, Entlastung.
4. Die Versammlung beschließt Herrn Horst Eich, Herrn Wolfgang Pütz und Herrn Dieter Ristau als Verwaltungs-
ratsmitglieder wiederzuwählen.
5. Die Versammlung beschließt, den Wirtschaftsprüfers für die Geschäftstätigkeit im Geschäftsjahr, welches am 30.
September 2003 endete, Entlastung zu erteilen.
6. Die Versammlung beschließt, PricewaterhouseCoopers, S.à r.l., Luxemburg, als Wirtschaftsprüfer wiederzuwählen.
Senningerberg, 16. Januar 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 23 janvier 2004, réf. LSO-AM05595. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(011375.3/000/44) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2004.
<i>Pour la société
i>FIDUCIAIRE WEBER ET BONTEMPS, S.à r.l.
<i>Expert Comptables et Fiscaux, Réviseurs d’entreprises
i>Signature
For the correctness of the excerpt
ALLIANZ DRESDNER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A.
U. Göbel / M. Biehl
Für die Richtigkeit des Auszuges
ALLIANZ DRESDNER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A.
U. Göbel / M. Biehl
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Imprimerie de la Cour Victor Buck, société à responsabilité limitée, Zone Industrielle Am Bann, L-3372 Leudelange
Sommaire
Fonds Direkt Sicav
Charisma Sicav
Twilight S.A.
Bigo Finance Holding S.A.
Bigo Finance Holding S.A.
Home, S.à r.l.
ADIG Best-in-One
Frisch Rambrouch Autocars S.A.
Lux Catering Financial S.A., Soparfi
Lux Catering Financial S.A., Soparfi
Komfort Portfolio
HVB Luxembourg Select
BBV-Dachfonds
MultiSelect
Planet Invest
HUK-Vermögensfonds
VPV Pro
Green Prime Holding, S.à r.l.
Elinvest S.A.
Anc Ets Aloyse Heidesch, S.à r.l.
Weber Steve, S.à r.l.
Burelbach, S.à r.l.
The G.W., S.à r.l.
Ladelux S.A.
Continental Fund Services S.A.
Welcome Invest S.A.
Welcome Invest S.A.
Welcome Invest S.A.
B.O.B. S.A.
B.O.B. S.A.
Ostergaard’s Bike Shop, S.à r.l.
Luciana Investment S.A.
Entreprise de Constructions de Voiries et Pavages d’Art Delli Zotti
Parc Immobilière S.A.
Snowdon Investments, S.à r.l.
Tricla Holding, S.à r.l.
Tricla Holding, S.à r.l.
Mannelli Electronics S.A.
DZ Bank AG Niederlassung Luxemburg
Siba S.A.
Art Value
Allianz Dresdner Global Distributor Fund