This site no longer hosts any data. The file you are looking for is probably available on the official Legilux website by clicking on this link.
Ce site n'héberge plus aucune donnée. Le fichier que vous cherchez est probablement accessible sur le site officiel Legilux en cliquant sur ce lien.
Diese Seite nicht mehr Gastgeber keine Daten. Die Datei, die Sie suchen ist wahrscheinlich auf der offiziellen Legilux Website, indem Sie auf diesen link verfügbar.
26593
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 555
20 juillet 2001
S O M M A I R E
Alpha Investimenti, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . .
26640
International Art, S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26628
Alron S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26636
International Finance Group S.A., Luxembourg . .
26637
Anine S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26635
International Gas Distribution S.A., Luxembourg
26628
Audiotechno S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . .
26633
International Patent Development S.A., Luxem-
AVR Partners S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
26633
bourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26629
Barfi S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26635
Internationale Handelsunion A.G., Luxembourg .
26629
Cashjewellery International S.A., Luxembourg . . .
26632
Isolamia S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26629
Columbus, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
26634
J.P.J. 2 S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26633
Dempsey Opportunity Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26631
Jeu de Paume S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
26630
Deutsche Morgan Grenfell Capital Italy S.C.A.,
Kettaneh Group Holding S.A., Luxembourg . . . . .
26630
Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26639
Loch Ness S.A., Sandweiler . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26625
Devana S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26634
Loch Ness S.A., Sandweiler . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26625
Dexamenos Development S.A.H., Luxembourg. . .
26638
Lumasa S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
26638
Drane S.A.H., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26634
Luxumbrella, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
26636
(Les) Etangs de l’Abbaye S.A.H., Luxembourg . . . .
26639
Maclean S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
26632
Exatis GBP Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26639
Magna Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
26631
Exatis USD Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26639
Marquisaat S.A.H., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . .
26633
Freud S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26632
New Tech Venture Capital Fund S.C.A. . . . . . . . .
26631
Green Lake Realities S.A., Luxembourg . . . . . . . . .
26624
Nolan Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
26628
Hentur Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
26636
Planfin S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26635
Holding Azhari S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
26594
Polydata Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . .
26626
Hortulux-Plantes, S.à r.l., Bofferdange . . . . . . . . . .
26626
Quilvest S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
26631
Hymann Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26626
Samarcande Investments S.A., Luxembourg . . . .
26635
Idéaljardin, S.à r.l., Bettembourg . . . . . . . . . . . . . . .
26624
San Nicola S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
26638
Illico S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26640
Spring Multiple 99 S.C.A., Luxembourg. . . . . . . . .
26638
Ilres S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26626
Sylt S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26629
Immobilière Financière Holding 2000 S.A., Lu-
T.I. S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26636
xembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26627
Taira Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
26630
Imprimerie Albert Lux, S.à r.l., Luxembourg . . . . .
26625
Taira Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
26630
Imprimerie Schomer-Turpel, S.à r.l., Remich. . . . .
26625
UniInternet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26604
Inim Co. Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
26625
UniMoney Market. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26614
Int. Movie Trading Co S.A., Luxembourg . . . . . . . .
26627
UniSector . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26604
Int. Movie Trading Co S.A., Luxembourg . . . . . . . .
26627
Union Investment Luxembourg S.A., Luxembourg
26594
Intermeat Services S.A., Dudelange . . . . . . . . . . . .
26627
Vermeil S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
26637
26594
HOLDING AZHARI S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 6, rue Sainte Zithe.
R. C. Luxembourg B 33.157.
Constituée par-devant Maître Jacques Delvaux, notaire de résidence à Luxembourg en date du 19 février 1990, publié
au Mémorial C, Recueil Spécial des Sociétés et Associations de 1990 n
°
317.
—
Un contrat de domiciliation à durée indéterminée a été conclu entre la société et Maître Albert Wildgen, avocat à la
Cour, demeurant à Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 29 décembre 2000, vol. 547, fol. 89, case 2. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(01141/280/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., Aktiengesellschaft.
Gesellschaftssitz: L-1471 Luxembourg, 308, route d’Esch.
—
<i>Änderungsvereinbarungi>
zwischen
1. UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 308, route d’Esch, L-1471 Luxem-
bourg
und
2. DG BANK LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxembourg-
Strassen
3. WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 5, rue Jean Monnet, L-2180 Luxembourg
4. GZ-BANK INTERNATIONAL S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 26B, rue des Muguets, L-2017 Luxembourg
betreffend:
<i>Rentenfondsi>
UniEUROKAPITAL
UniEURORENTACORPORATES
UniOPTIMA
UniZERO 2000
UniEUROPARENTA
UniEUROKAPITAL-net-
UniRENTACORPORATES
UniEUROASPIRANT
UniDOLLARBOND
UniDOLLARBOND «XL»
UniEUROBOND «XL»
<i>Mischfondsi>
UniCONTROL 1: EUROTOP 100
<i>Aktienfondsi>
UniEUROPA
UniEUROSTOXX 50
UniGLOBAL TITANS 50
UniVALUEFONDS: EUROPA
UniVALUEFONDS: GLOBAL
UniDYNAMICFONDS: EUROPA
<i>Aktienfondsi>
UniDYNAMICFONDS: NORDAMERIKA
UniDYNAMICFONDS: JAPAN
UniDYNAMICFONDS: ASIA
UniDYNAMICFONDS: GLOBAL
UniNEUEMÄRKTE
UniSTARTUP
UniEURASIA
UniASIA
UniEM OSTEUROPA
UniEM FERNOST
UniEM LATEINAMERIKA
Luxembourg, le 29 décembre 2000.
Signature.
26595
<i>Geldmarktnahe Fondsi>
UniEUROLIQUID
UniOPTIMUS
UniOPTIMUS -net-
wurde folgendes festgestellt und vereinbart:
Das Verwaltungsreglement vom 13. Februar 2001, das allgemeine Grundsätze für von der UNION INVESTMENT
LUXEMBOURG S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der
Form von «fonds commun de placement» aufgelegte und verwaltete Fonds festlegt, wird wie folgt geändert:
In Artikel 13 (Allgemeine Kosten) wird Ziffer 1, Buchstabe d) wie folgt geändert:
«Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung;»
<i>Veröffentlichung, Hinterlegung und Inkrafttreteni>
Diese Änderungsvereinbarung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft. Sie wird beim Handelsregister des Bezirksgerichts in Lu-
xemburg hinterlegt sowie im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations» veröffentlicht.
VERWALTUNGSREGLEMENT
<i>Stand: April 2001i>
Präambel
Dieses Verwaltungsreglement, welches in der ursprünglichen Fassung vom September 1997 im Mémorial C, Recueil
des Sociétés et Associations («Mémorial») vom 27. Oktober 1997 veröffentlicht ist, legt, zusammen mit einer ersten
Änderung, die am 20. April 1999, einer zweiten Änderung, die am 17. Mai 2000, einer dritten Änderung, die am 28. März
2001 und einer vierten Änderung, die am 22. Mai 2001 ebendort veröffentlicht ist und die am 1. Juni 2001 in Kraft tritt,
allgemeine Grundsätze für von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom 30.
März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von «fonds commun de placement» aufgelegte und
verwaltete Fonds fest, soweit die Sonderreglements der jeweiligen Fonds dieses Verwaltungsreglement zum integralen
Bestandteil erklären.
Die spezifischen Charakteristika der Fonds werden in den Sonderreglements der jeweiligen Fonds beschrieben, in
denen ergänzende und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen wer-
den können. Ergänzend hierzu erstellt die Verwaltungsgesellschaft für jeden Fonds eine Übersicht «Der Fonds im Über-
blick», die aktuelle und spezielle Angaben enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des Verkaufsprospektes.
An dem jeweiligen Fonds sind die Anteilinhaber zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der jeweils gehaltenen
Anteile beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Fonds auflegen oder einen oder mehrere be-
stehende Fonds auflösen. Fonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlage ver-
schmolzen werden.
Das Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandtei-
le die für den entsprechenden Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Die Fonds.
1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds communs de placement»), aus Wertpapie-
ren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung
verwaltet wird. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten
(«Netto-Fondsvermögen») muß innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds minde-
stens den Gegenwert von 50 Millionen Luxemburger Franken erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesell-
schaft verwaltet. Die im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide
von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des je-
weiligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
Luxemburg, den 25. April 2001.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
Unterschrift / Unterschrift
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
i>DG BANK LUXEMBOURG S.A.
Unterschrift / Unterschrift
WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A
Unterschrift / Unterschrift
GZ-BANK INTERNATIONAL S.A.
Unterschrift / Unterschrift
<i>Die Depotbankeni>
26596
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, wel-
che unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere sei-
ner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik be-
trauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich
durch einen Anlageausschuß beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.
5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, der aktuelle Informationen zu dem
Fonds enthält, insbesondere im Hinblick auf Anteilpreise, Vergütungen und Verwaltung des Fonds.
Art. 3. Die Depotbank.
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und
Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jeweili-
gen Fonds und dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Depotbank hat jeweils einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zuste-
hende Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des
Verwaltungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jeden Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und
Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des Son-
derreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Ein-
verständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der
Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Ge-
setz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer je-
weils gültigen Fassung widersprechen.
6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem
jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesell-
schaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank
zur Depotbank zu bestellen, da andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des
entsprechenden Fonds zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinha-
ber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik.
Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden allgemei-
nen Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
1. Notierte Wertpapiere
Ein Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren angelegt, die an einer Wertpapierbörse oder an einem an-
deren anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden geregelten Markt («geregelter
Markt») innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit Ozeanien), Afrika oder Asien
amtlich notiert bzw. gehandelt werden.
2. Neuemissionen
Ein Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a) in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse
oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
b) spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten
Markt zugelassen werden.
Sofern die Zulassung an einem der unter Ziffer 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht binnen Jahresfrist erfolgt,
sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Ziffer 3 dieses Artikels anzusehen und in die dort erwähnte
Anlagegrenze einzubeziehen.
3. Nicht notierte Wertpapiere
Bis zu 10% eines Netto-Fondsvermögens können in Wertpapieren angelegt werden, die weder an einer Börse amtlich
notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden. Die Anlage in nicht notierten Wertpapieren darf
zusammen mit den verbrieften Rechten gemäß Ziffer 4 dieses Artikels 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht
überschreiten.
26597
4. Verbriefte Rechte
Bis zu 10% eines Netto-Fondsvermögens können in verbrieften Rechten angelegt werden, die ihren Merkmalen nach
Wertpapieren gleichgestellt werden können, die übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert an jedem Bewer-
tungstag gemäß Artikel 7 Ziffer 1 des Verwaltungsreglements genau bestimmt werden kann. Die Anlage in verbrieften
Rechten darf zusammen mit den Wertpapieren gemäß Ziffer 3 dieses Artikels 10 % des jeweiligen Netto-Fondsvermö-
gens nicht überschreiten.
5. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
a) Bis zu 5% eines Netto-Fondsvermögens können in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des of-
fenen Typs («OGAW») im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 20. Dezember 1985 Nr.
85/611/EWG angelegt werden.
b) Anteile an OGAW, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Ver-
waltungsgesellschaft durch gemeinsame Verwaltung, direkte oder indirekte wesentliche Teilhaberschaft oder Kontrolle
verbunden ist, verwaltet werden, können nur erworben werden, sofern die OGAW ihre Anlagepolitik auf spezifische
wirtschaftliche oder geographische Bereiche konzentrieren. Die Verwaltungsgesellschaft wird keinen Ausgabeaufschlag
und keine Verwaltungsvergütung für Anlagen berechnen, die in derart verbundenen OGAW erfolgen.
6. Anlagegrenzen
a) Bis zu 10% eines Netto-Fondsvermögens können in Wertpapieren ein- und desselben Emittenten angelegt werden.
Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens investiert sind, ist auf höchstens 40% dieses Netto-Fondsvermögens begrenzt.
b) Der unter a) genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35% und der ebendort genannte Prozentsatz von 40%
entfällt für Wertpapiere, die von den folgenden Emittenten begeben oder garantiert werden:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union («EU») und deren Gebietskörperschaften;
- Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind;
- Internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
c) Die unter a) genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10% auf 25% bzw. von 40% auf 80% für Schuldverschrei-
bungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden, sofern
- diese Kreditinstitute auf Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber sol-
cher Schuldverschreibungen unterliegen,
- der Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die
während der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen be-
stimmt sind.
d) Die Anlagegrenzen unter a) bis c) dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, daß Anlagen in Wertpapieren
ein- und desselben Emittenten grundsätzlich 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
e) Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungs-
bereich des Teils I des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen fallen, stimmberechtigte
Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftspolitik des Emit-
tenten gestattet.
f) Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens 10%
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- der Anteile eines Organismus für gemeinsame Anlagen ('OGA')
erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten und dritten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Gesamtemis-
sionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen beziehungsweise die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile eines
OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.
Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere nicht anzuwenden, die von Mitglied-
staaten der EU oder deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU sind, begeben oder
garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat
der EU angehört, begeben werden.
Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien oder
Anteilen an Gesellschaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften hauptsächlich Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
- der Erwerb von Aktien oder Anteilen einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates
den einzigen Weg darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen gemäß Ar-
tikel 4 Ziffer 5 und Ziffer 6 a) bis f) des Verwaltungsreglements entsprechen. Artikel 4 Ziffer 16 des Verwaltungsregle-
ments ist entsprechend anzuwenden.
g) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds abweichend von a) bis d) ermächtigt werden, unter Beachtung
des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren verschiedener
Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörperschaften, von einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der EU ist oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein
Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens
sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein- und derselben Emission 30% des
jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
26598
7. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt («Aus-
übungszeitpunkt») oder während eines im voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im voraus bestimmten Preis («Aus-
übungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis einer
Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für ei-
nen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige Fi-
nanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter»- oder «OTC» Optionen), so-
fern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.
c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15 % des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens nicht übersteigen.
d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise
solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt Diese Anla-
gegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente abge-
sichert sind. Im übrigen muß der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muß der entsprechende Fonds während
der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Zahlungsbereitschaft verfügen, um den Verpflichtungen aus dem
Optionsgeschäft nachkommen zu können.
8. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigten beziehungsweise ver-
pflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten
Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als Kon-
trakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehen Börsen oder
anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf, in Relation zum Underlying, grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte
nicht übersteigen.
d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.
9. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Fonds kann Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern der jeweilige
Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muß der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche Ge-
schäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Fonds wäh-
rend der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nach-
zukommen.
10. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere
im Wert von bis zu 50% des Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Vor-
aussetzung ist, daß dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erst-
klassiges auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,
sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit des
Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann beste-
hen in flüssigen Mitteln, in Aktien, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen sind
oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften oder Organismen gemein-
schaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert und zugunsten des jeweiligen Fonds
während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
26599
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM BANKING S.A., der Cle-
arstream Banking Aktiengesellschaft, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfin-
det, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise
Sicherheit leistet.
11. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wert-
papiere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt beispielhaft für Tauschgeschäfte mit Währungen oder Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften vorgenommen werden können oder für Zinsterminvereinbarungen. Diese Geschäfte sind ausschließlich
mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute zulässig und dürfen, zusammen mit den in Ziffer 8d
dieser Allgemeinen Richtlinien der Anlagepolitik beschriebenen Verpflichtungen, grundsätzlich den Gesamtwert der von
dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
12. Flüssige Mittel
Bis zu 49% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei sonstigen
Banken gehalten werden. Diese Einlagen müssen nicht durch eine Einrichtung zur Sicherung von Einlagen gesichert sein.
Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Bankeinlagen zu überwa-
chen. Die Verfügung über solche Einlagen bedarf jeweils der Zustimmung der Depotbank. In besonderen Ausnahmefäl-
len können flüssige Mittel auch einen Anteil von mehr als 49% vom jeweiligen Netto-Fondsvermögen einnehmen, wenn
und soweit dies im Interesse der Anteilinhaber geboten erscheint.
13. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte sowie Call- und Put-Optionen
auf Devisen kaufen oder verkaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse oder an einem an-
deren geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Ziffer 7 b) gehandelt wer-
den unter der Voraussetzung, daß es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt, die auf
derartige Geschäfte spezialisiert sind.
b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-
schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten ab-
geschlossen werden.
c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten
voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
14. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Ein Fondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
c) Ein Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten
angelegt werden.
d) Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Einverständnis der Depotbank weitere Anlagebeschränkungen vornehmen,
um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben werden beziehungsweise vertrieben
werden sollen.
15. Kredite und Belastungsverbote
a) Ein Fondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
b) Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens aufgenommen werden,
sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Fonds Fremdwährungen im Rahmen eines
«back-to-back»-Darlehens erwerben.
c) Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere können Verbindlich-
keiten zu Lasten eines Fondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kreditverbindlichkeiten
gemäß Buchstabe b) 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d) Zu Lasten eines Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen ein-
gegangen werden.
16. Überschreitung von Anlagebeschränkungen
a) Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Wertpapieren beigefügt sind, überschritten werden.
b) Neu aufgelegte Fonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Fonds von den Anlagegrenzen
in Ziffer 6 a) bis d) und g) dieses Artikels abweichen.
c) Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugs-
rechten überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.
Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen.
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate, gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen, verbrieft,
die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.
26600
2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte und sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise
an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
3. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann für den entsprechenden Fonds unterschiedliche Anteilklassen
vorsehen, die sich hinsichtlich bestimmter Ausgestaltungsmerkmale, wie z.B. der Ertragsverwendung, der Verwaltungs-
vergütung, dem Ausgabekostenaufschlag oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. In diesem Zusammenhang berechti-
gen Anteile der Klasse A zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klasse T keine Ausschüttung bezahlt wird.
Anteilscheinklassen, für die kein Ausgabekostenaufschlag erhoben wird, erhalten grundsätzlich den Zusatz '-net-'.
Weitere Einzelheiten zu Anteilscheinklassen werden gegebenenfalls im jeweiligen Sonderreglement des Fonds gere-
gelt.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen
bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.
5. Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für
jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl
der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen und die Beschränkung der Ausgabe von Anteilen.
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Ausgabepreis und
zu den dort bestimmten Bedingungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen eines Fonds die
Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zu-
rückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds,
im Interesse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich er-
scheint.
3. Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages. Zeichnungsan-
träge, die bis spätestens 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft oder
einer Vertriebsstelle eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Bewertungstages abgerech-
net. Zeichnungsanträge, welche nach 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden auf der Grundlage des Anteil-
wertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fonds-
währung zahlbar.
5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank zugeteilt.
6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-
zahlen.
7. Schalteraufträge können nach dem in Ziffer 3. bezeichneten Zeitpunkt auf der Grundlage des Anteilwertes des Be-
wertungstages, an welchem der entsprechende Zeichnungsantrag bei der Verwaltungsgesellschaft eingeht, abgerechnet
werden, es sei denn, besondere Umstände lassen auf eine erhebliche Änderung des Anteilwertes schließen.
Art. 7. Anteilwertberechnung.
1. a) Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Wäh-
rung («Fondswährung»). Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr be-
auftragten Dritten an jedem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Tag («Bewertungstag») berechnet.
Die Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag im
Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds.
b) Bewertungstag ist jeder Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist.
2. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet.
Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind, ist der letzte verfügbare bezahlte Kurs des entsprechen-
den Wertpapieres an der Börse maßgeblich, die Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit
der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere
verkauft werden können.
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum je-
weiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln (z. B. auf Basis der Marktrendite) festlegt.
d) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a)
oder b) genannten Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten, ausgehend von den jeweiligen Nettoer-
werbskursen, respektive Bewertungskursen 6 Monate vor Fälligkeit, unter Konstanthaltung der daraus berechneten An-
lagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die
Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Marktrenditen angepaßt werden.
e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
26601
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent-
sprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt wurde,
geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert ent-
spricht.
g) Sofern dies jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum
zweiten Bewertungstag nach dem jeweiligen Bewertungstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Be-
wertung einbezogen.
h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zum
letzten bekannten Devisenmittelkurs in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet. Gewinne und Verluste aus ge-
mäß Artikel 4 Ziffer 13 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
i) Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
3. Sofern für einen Fonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsreglements eingerichtet sind,
ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:
a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-
klasse separat.
b) Der Mittelzufluß aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse
am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens. Der Mittelabfluß aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-
klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht.
4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-
lässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des
Bewertungstages bestimmen, an welchem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt
dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.
6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen
herabsetzen.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte
des jeweiligen Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder
Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder einge-
schränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung un-
verzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen.
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt nur an einem Bewertungstag.
2. Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Bewertungstages. Rücknahmeanträge,
welche bis spätestens 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft oder ei-
ner Vertriebsstelle eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Rücknahmeanträge,
welche nach 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden zum Anteilwert des nächstfolgenden Bewertungstages
abgerechnet.
3. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenenden Be-
wertungstag, sofern im Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds Vermögenswerte des je-
weiligen Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. Anleger, die ihre Anteile zur Rücknahme ansgeboten haben, werden
26602
von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Wei-
se in Kenntnis gesetzt.
5. Der Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-
kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des jeweiligen Fonds erforderlich erscheint.
7. Schalteraufträge können auch nach dem in Ziffer 2. bezeichneten Zeitpunkt auf der Grundlage des Anteilwertes
des Bewertungstages, an welchem der entsprechende Rücknahmeantrag bei der Verwaltungsgesellschaft eingeht, abge-
rechnet werden, es sei denn, besondere Umstände lassen auf eine erhebliche Änderung des Anteilwertes schließen.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlußprüfung.
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
Des Jahresabschluß eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft er-
nannt wird.
Art. 11. Ertragsverwendung.
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordentli-
che Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Ziffer 1 des Verwaltungsreglements sinkt.
4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt.
5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsre-
glements ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Ziffer 2. sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.
Art. 12. Dauer und Auflösung eines Fonds.
1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1. dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.
3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne daß eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements bleibt;
e) in anderen, im Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen oder im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fällen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche
wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Fonds unter den Gegenwert
von 500 Millionen Luxemburger Franken sinkt.
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Fonds vorangehen,
wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Fonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräußert,
die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
Die Auflösung bestehender, unbefristeter Fonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Ziffer 5 veröffentlicht.
Die in Ziffer 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluß des Liquidationsverfahrens ein-
geforderten Beträge.
5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von
Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Net-
to-Liquidationserlös»), auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der
Depotbank ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen.
Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen
worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgerechnet und von der Depotbank nach
Abschluß des Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg
hinterlegt, wo dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert
wird.
6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung
noch die Teilung des Fonds beantragen.
26603
Art. 13. Allgemeine Kosten.
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten
belastet werden:
a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements ein-
schließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und Re-
gelungen sowie der Abwicklung und Kosten von Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
c) Kosten für den Druck und Versand der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der Ver-
kaufsprospekte sowie der Jahres- und Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutref-
fenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen
Bekanntmachungen;
d) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung;
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;
h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten
des Fonds erhoben werden;
j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Registrie-
rung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und steuerlichen Ver-
tretern sowie der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
k) Kosten für das Raten eines Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
l) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder des Fonds.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus den jeweiligen Fonds kalendertäglich eine gegebenenfalls in der Übersicht
«Der Fonds im Überblick» geregelte erfolgsabhängige Vergütung erhalten, um den die Wertentwicklung der umlaufen-
den Anteile die Wertentwicklung eines Referenzindexes übersteigt.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist.
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Ziffer 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert worden sind, verjähren zugunsten des jeweiligen Fonds.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihre An-
sprüche auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, zu Lasten des Fondsvermögens auszu-
zahlen.
Art.15. Änderungen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement mit Zustimmung der
Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Art. 16. Veröffentlichungen.
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und des Sonderreglements sowie eventuelle Änderungen
derselben werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des So-
ciétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt
werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie
einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Die unter Ziffer 3. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-
waltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.
Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Bestim-
mungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von denen
eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen dem Recht des Großher-
zogtums Luxemburg. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der jewei-
26604
ligen Sonderreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen.
Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen Fonds beziehen,
der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds öffentlich ver-
trieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind.
Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen Son-
derreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
Art. 18. Inkrafttreten.
Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben treten am Tage ihrer Unter-
zeichnung in Kraft, sofern nichts anderes im Sonderreglement des jeweiligen Fonds bestimmt ist.
Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.
Der Name der Depotbank ist jeweils im Sonderreglement genannt.
Enregistré à Luxembourg, le 7 mai 2001, vol. 552, fol. 67, case 12. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(30348/685/629) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 mai 2001.
UniSector, Fonds Commun de Placement.
UniInternet, Fonds Commun de Placement.
—
ÄNDERUNGSVEREINBARUNG
zwischen
1. UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 308, route d’Esch, L-1471 Luxem-
burg
und
2. DG BANK LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-
Strassen
wurde folgende Änderung des Verwaltungsreglements für Fonds, die von der UNION INVESTMENT LUXEM-
BOURG S.A. in der Form von «fonds communs de placement à compartiments multiples» gemäß Teil 1 des Gesetzes
vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen errichtet sind, festgestellt und vereinbart:
In Artikel 13 (Allgemeine Kosten) wird Ziffer 1 Buchstabe d) wie folgt geändert:
«Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung;»
<i>Veröffentlichung, Hinterlegung und Inkrafttreteni>
Diese Änderungsvereinbarung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft. Sie ist beim Handelsregister des Bezirksgerichts in Lu-
xemburg hinterlegt sowie im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations veröffentlicht.
Enregistré à Luxembourg, le 7 mai 2001, vol. 552, fol. 67, case 12. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
VERWALTUNGSREGLEMENT
<i>Stand: April 2001i>
Präambel
Dieses Verwaltungsreglement legt allgemeine Grundsätze für von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
gemäß Teil I des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von «fonds com-
muns de placement à compartiments multiples»aufgelegte und verwaltete Fonds fest, soweit die Sonderreglements der
jeweiligen Fonds dieses Verwaltungsreglement zum integralen Bestandteil erklären.
Luxemburg, den 25. April 2001.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
DG BANK LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
Unterschriften
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
GZ-BANK INTERNATIONAL S.A.
WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
Unterschriften
<i>Die Depotbanki>
<i>Die Depotbanki>
Luxemburg, den 25. April 2001.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
Unterschrift / Unterschrift
DG BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>als Depotbank
i>Unterschrift / Unterschrift
26605
Die spezifischen Charakteristika der Fonds werden in den Sonderreglements der jeweiligen Fonds beschrieben, in
denen ergänzende und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen wer-
den können. Ergänzend hierzu erstellt die Verwaltungsgesellschaft für jeden Unterfonds eine Übersicht «Der Unter-
fonds im Überblick», die aktuelle und spezielle Angaben enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des
Verkaufsprospektes.
An dem jeweiligen Fonds sind die Anteilinhaber zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der jeweils gehaltenen
Anteile beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Fonds auflegen oder einen oder mehrere be-
stehende Fonds auflösen. Fonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlage ver-
schmolzen werden.
Unter Bezugnahme auf Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2000 betreffend das Gesetz vom 30. März 1988 über die
Organismen für gemeinsame Anlagen haftet jeder Unterfonds nur für die Schulden, Verpflichtungen und Verbindlichkei-
ten, die diesen Unterfonds betreffen. Damit bildet jeder einzelne Unterfonds in Bezug auf den Anteilinhaber eine eigene
Einheit.
Das Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandtei-
le die für den entsprechenden Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Die Fonds.
1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds communs de placement»), aus Wertpapie-
ren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung
verwaltet wird. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten
(«Netto-Fondsvermögen») muß innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds minde-
stens den Gegenwert von 50 Millionen Luxemburger Franken erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesell-
schaft verwaltet. Die im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide
von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des je-
weiligen Fonds sowie alle Anderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, wel-
che unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere sei-
ner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik be-
trauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich
durch einen Anlageausschuß beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.
5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, der aktuelle Informationen zu dem
Fonds enthält, insbesondere im Hinblick auf Anteilpreise, Vergütungen und Verwaltung des Fonds.
Art. 3. Die Depotbank.
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und
Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jeweili-
gen Fonds und dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Depotbank hat jeweils einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zuste-
hende Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des
Verwaltungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jeden Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und
Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des Son-
derreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Ein-
verständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der
Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.
26606
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Ge-
setz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer je-
weils gültigen Fassung widersprechen.
6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem
jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen.
Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, innerhalb von zwei
Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur Depotbank zu bestellen, da andern-
falls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des entsprechenden Fonds zur Folge hat;
bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten als Depotbank voll-
umfänglich nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik.
Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden allgemei-
nen Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
Mit Ausnahme der nachfolgend unter Ziffer 6. Buchstaben e) und f) genannte Grenze, die für jeden Umbrella-Fonds
gilt, gelten diese Richtlinien sowie die Regeln für Optionen, Finanzterminkontrakte, Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihe
und die Deckung von Währungsrisiken für jeden Unterfonds.
1. Notierte Wertpapiere
Ein Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren angelegt, die an einer Wertpapierbörse oder an einem an-
deren anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden geregelten Markt («geregelter
Markt») innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit Ozeanien), Afrika oder Asien
amtlich notiert bzw. gehandelt werden.
2. Neuemissionen
Ein Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a) in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse
oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
b) spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten
Markt zugelassen werden.
Sofern die Zulassung an einem der unter Ziffer 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht binnen Jahresfrist erfolgt,
sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Ziffer 3 dieses Artikels anzusehen und in die dort erwähnte
Anlagegrenze einzubeziehen.
3. Nicht notierte Wertpapiere
Bis zu 10% eines Netto-Fondsvermögens können in Wertpapieren angelegt werden, die wieder an einer Börse amt-
lich notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden. Die Anlage in nicht notierten Wertpapieren
darf zusammen mit den verbrieften Rechten gemäß Ziffer 4 dieses Artikels 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens
nicht überschreiten.
4. Verbriefte Rechte
Bis zu 10% eines Netto-Fondsvermögens können in verbrieften Rechten angelegt werden, die ihren Merkmalen nach
Wertpapieren gleichgestellt werden können, die übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert an jedem Bewer-
tungstag gemäß Artikel 7 Ziffer 1 des Verwaltungsreglements genau bestimmt werden kann. Die Anlage in verbrieften
Rechten darf zusammen mit den Wertpapieren gemäß Ziffer 3 dieses Artikels 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermö-
gens nicht überschreiten.
5. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
a) Bis zu 5% eines Netto-Fondsvermögens können in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des of-
fenen Typs («OGAW») im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 20. Dezember 1985 Nr.
85/611/EWG angelegt werden.
b) Anteile an OGAW, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Ver-
waltungsgesellschaft durch gemeinsame Verwaltung, direkte oder indirekte wesentliche Teilhaberschaft oder Kontrolle
verbunden ist, verwaltet werden, können nur erworben werden, sofern die OGAW ihre Anlagepolitik auf spezifische
wirtschaftliche oder geographische Bereiche konzentrieren. Die Verwaltungsgesellschaft wird keinen Ausgabeaufschlag
und keine Verwaltungsvergütung für Anlagen berechnen, die in derart verbundenen OGAW erfolgen.
6. Anlagegrenzen
a) Bis zu 10% eines Netto-Fondsvermögens können in Wertpapieren ein- und desselben Emittenten angelegt werden.
Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens investiert sind, ist auf höchstens 40% dieses Netto-Fondsvermögens begrenzt.
b) Der unter a) genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35% und der ebendort genannte Prozentsatz von 40%
entfällt für Wertpapiere, die von den folgenden Emittenten begeben oder garantiert werden:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union («EU») und deren Gebietskörperschaften;
- Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind;
- internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
c) Die unter a) genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10% auf 25% bzw. von 40% auf 80% für Schuldverschrei-
bungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden, sofern
- diese Kreditinstitute auf Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber sol-
cher Schuldverschreibungen unterliegen,
26607
- der Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die
während der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen be-
stimmt sind.
d) Die Anlagegrenzen unter a) bis c) dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, daß Anlagen in Wertpapieren
ein- und desselben Emittenten grundsätzlich 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
e) Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungs-
bereich des Teils I des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen fallen, stimmberechtigte
Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftspolitik des Emit-
tenten gestattet.
f) Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens 10%
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
-der Anteile eines Organismus für gemeinsame Anlagen («OGA»)
erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten und dritten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Gesamtemis-
sionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen beziehungsweise die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile eines
OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.
Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere nicht anzuwenden, die von Mitglied-
staaten der EU oder deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU sind, begeben oder
garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat
der EU angehört, begeben werden.
Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien oder
Anteilen an Gesellschaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften hauptsächlich Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
- der Erwerb von Aktien oder Anteilen einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates
den einzigen Weg darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen gemäß Ar-
tikel 4 Ziffer 5 und Ziffer 6 a) bis f) des Verwaltungsreglements entsprechen. Artikel 4 Ziffer 16 des Verwaltungsregle-
ments ist entsprechend anzuwenden.
g) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds abweichend von a) bis d) ermächtigt werden, unter Beachtung
des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren verschiedener
Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörperschaften, von einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der EU ist oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein
Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens
sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein- und derselben Emission 30% des
jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
7. Optionen
Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt («Aus-
übungszeitpunkt») oder während eines im voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im voraus bestimmten Preis («Aus-
übungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis einer
Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für ei-
nen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige Fi-
nanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter»- oder «OTC»Optionen), sofern
die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.
c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15% des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens nicht übersteigen.
d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise
solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese An-
lagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte All-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente ab-
gesichert sind. Im übrigen muß der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muß der entsprechende Fonds während
der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Zahlungsbereitschaft verfügen, um den Verpflichtungen aus dem
Optionsgeschäft nachkommen zu können.
8. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigten beziehungsweise ver-
pflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten
Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.
26608
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als Kon-
trakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehen Börsen oder
anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf, in Relation zum Underlying, grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte
nicht übersteigen.
d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.
9. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Fonds kann Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern der jeweilige
Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muß der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche Ge-
schäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Fonds wäh-
rend der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nach-
zukommen.
10. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere
im Wert von bis zu 50% des Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Vor-
aussetzung ist, daß dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erst-
klassiges auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,
sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit des
Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann beste-
hen in flüssigen Mitteln, in Aktien, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen sind
oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften oder Organismen gemein-
schaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert und zugunsten des jeweiligen Fonds
während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM BANKING S.A., der
CLEARSTREAM BANKING Aktiengesellschaft, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganis-
mus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf an-
dere Weise Sicherheit leistet.
11. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wert-
papiere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt beispielhaft für Tauschgeschäfte mit Währungen oder Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften vorgenommen werden können oder für Zinsterminvereinbarungen. Diese Geschäfte sind ausschließlich
mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute zulässig und dürfen, zusammen mit den in Ziffer 8d
dieser Allgemeinen Richtlinien der Anlagepolitik beschriebenen Verpflichtungen, grundsätzlich den Gesamtwert der von
dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
12. Flüssige Mittel
Bis zu 49% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei sonstigen
Banken gehalten werden. Diese Einlagen müssen nicht durch eine Einrichtung zur Sicherung von Einlagen gesichert sein.
Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Bankeinlagen zu überwa-
chen. Die Verfügung über solche Einlagen bedarf jeweils der Zustimmung der Depotbank. In besonderen Ausnahmefäl-
len können flüssige Mittel auch einen Anteil von mehr als 49% vom jeweiligen Netto-Fondsvermögen einnehmen, wenn
und soweit dies im Interesse der Anteilinhaber geboten erscheint.
13. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte sowie Call- und Put-Optionen
auf Devisen kaufen oder verkaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse oder an einem an-
deren geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Ziffer 7 b) gehandelt wer-
den unter der Voraussetzung, daß es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt, die auf
derartige Geschäfte spezialisiert sind.
26609
b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-
schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten ab-
geschlossen werden.
c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werken
voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen alerte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
14. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Ein Fondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
c) Ein Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten
angelegt werden.
d) Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Einverständnis der Depotbank weitere Anlagebeschränkungen vornehmen,
um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben werden beziehungsweise vertrieben
werden sollen.
15. Kredite und Belastungsverbote
a) Ein Fondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
b) Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens aufgenommen werden,
sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Fonds Fremdwährungen im Rahmen eines
«back-to-back»-Darlehens erwerben.
c) Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere können Verbindlich-
keiten zu Lasten eines Fondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kreditverbindlichkeiten
gemäß Buchstabe b) 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d) Zu Lasten eines Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen ein-
gegangen werden.
16. Überschreitung von Anlagebeschränkungen
a) Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Wertpapieren beigefügt sind, überschritten werden.
b) Neu aufgelegte Fonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Fonds von den Anlagegrenzen
in Ziffer 6 a) bis d) und g) dieses Artikels abweichen.
c) Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugs-
rechten überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.
Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen.
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate, gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen, verbrieft,
die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.
2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte und sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise
an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
3. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann für den entsprechenden Fonds unterschiedliche Anteilklassen
vorsehen, die sich hinsichtlich bestimmter Ausgestaltungsmerkmale, wie z.B. der Ertragsverwendung, der Verwaltungs-
vergütung, dem Ausgabekostenauschlag oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. In diesem Zusammenhang berechti-
gen Anteile der Klasse A zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klasse T keine Ausschüttung bezahlt wird.
Anteilscheinklassen, für die kein Ausgabekostenaufschlag erhoben wird, erhalten grundsätzlich den Zusatz «-net».
Weitere Einzelheiten zu Anteilscheinklassen werden gegebenenfalls im jeweiligen Sonderreglement des Fonds gere-
gelt.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen
bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.
5. Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für
jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl
der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen und die Beschränkung der Ausgabe von Anteilen.
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Ausgabepreis und
zu den dort bestimmten Bedingungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen eines Fonds die
Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zu-
rückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds,
im Interesse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich er-
scheint.
3. Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages. Zeichnungsan-
träge, die bis spätestens 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft oder
einer Vertriebsstelle eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Bewertungstages abgerech-
26610
net. Zeichnungsanträge, welche nach 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden auf der Grundlage des Anteil-
wertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fonds-
währung zahlbar.
5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank zugeteilt.
6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-
zahlen.
7. Schalteraufträge können nach dem in Ziffer 3. bezeichneten Zeitpunkt auf der Grundlage des Anteilwertes des Be-
wertungstages, an welchem der entsprechende Zeichnungsantrag bei der Verwaltungsgesellschaft eingeht, abgerechnet
werden, es sei denn, besondere Umstände lassen auf eine erhebliche Änderung des Anteilwertes schließen.
Art. 7. Anteilwertberechnung.
1. a) Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Wäh-
rung («Fondswährung»). Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr be-
auftragten Dritten an jedem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Tag («Bewertungstag») berechnet.
Die Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Nettounterfondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag
im Umlauf befindlichen Anteile dieses Unterfonds.
b) Bewertungstag ist jeder Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist.
2. Das Nettounterfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet.
Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind, ist der letzte verfügbare bezahlte Kurs des entsprechen-
den Wertpapieres an der Börse maßgeblich, die Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit
der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere
verkauft werden können.
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum je-
weiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln (z. B. auf Basis der Marktrendite) festlegt.
d) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a)
oder b) genannten Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten, ausgehend von dan jeweiligen Nettoer-
werbskursen, respektive Bewertungskursen 6 Monate vor Fälligkeit, unter Konstanthaltung der daraus berechneten An-
lagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die
Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Marktrenditen angepaßt werden.
e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent-
sprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt wurde,
geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert ent-
spricht.
g) Sofern dies jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum
zweiten Bewertungstag nach dem jeweiligen Bewertungstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Be-
wertung einbezogen.
h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zum
letzten bekannten Devisenmittelkurs in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet. Gewinne und Verluste aus ge-
mäß Artikel 4 Ziffer 13 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet Oder abgesetzt.
i) Forderungen, z.B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
3. Sofern für einen Unterfonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsreglements eingerichtet
sind, ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:
a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-
klasse separat.
b) Der Mittelzufluß aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse
am gesamten Wert des Nettounterfondsvermögens. Der Mittelabfluß aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermin-
dert den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Nettounterfondsvermögens.
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-
klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Nettounterfondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberech-
tigten - Anteilklasse T am gesamten Nettounterfondsvermögen erhöht.
4. Für jeden Unterfonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-
lässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Unterfonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse
26611
des Bewertungstages bestimmen, an welchem sie für den Unterfonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt;
dies gilt dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Unterfonds.
6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Unterfondsvermögens zu erreichen.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen
herabsetzen.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes sowie der Ausgabe, der Rücknahme und dem
Umtausch von Anteilen.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes sowie die Ausgabe,
die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese
Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber ge-
rechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte
des jeweiligen Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder
Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder einge-
schränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung un-
verzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen.
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt nur an einem Bewertungstag.
2. Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Bewertungstages. Rücknahmeanträge,
welche bis spätestens 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft oder ei-
ner Vertriebsstelle eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Rücknahmeanträge,
welche nach 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden zum Anteilwert des nächstfolgenden Bewertungstages
abgerechnet.
3. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewer-
tungstag, sofern im Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. An-
leger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der
Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände die Oberweisung des Rücknahme
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-
kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des jeweiligen Fonds erforderlich erscheint.
7. Schalteraufträge können auch nach dem in Ziffer 2. bezeichneten Zeitpunkt auf der Grundlage des Anteilwertes
des Bewertungstages, an welchem der entsprechende Rücknahmeantrag bei der Verwaltungsgesellschaft eingeht, abge-
rechnet werden, es sei denn, besondere Umstände lassen auf eine erhebliche Änderung des Anteilwertes schließen.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlußprüfung.
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluß eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft
ernannt wird.
Art. 11. Ertragsverwendung.
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordentli-
che Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements sinkt.
26612
4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt.
5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsre-
glements ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Ziffer 2. sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.
Art. 12. Dauer und Auflösung eines Fonds Oder eines Unterfonds.
1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1. dieses Artikels kann ein Fonds oder Unterfonds jederzeit durch die
Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getrof-
fen wird.
3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne daß eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements bleibt;
e) in anderen, im Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen oder im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fällen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche
wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Fonds unter den Gegenwert
von 500 Millionen Luxemburger Franken sinkt.
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Fonds vorangehen,
wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Fonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräußert,
die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
Die Auflösung bestehender, unbefristeter Fonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Ziffer 5 veröffentlicht.
Die in Ziffer 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluß des Liquidationsverfahrens ein-
geforderten Beträge.
5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von
Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Net-
to-Liquidationserlös»), auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der
Depotbank ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen.
Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen
worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgerechnet und von der Depotbank nach
Abschluß des Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg
hinterlegt, wo dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert
wird.
6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung
noch die Teilung des Fonds beantragen.
Art. 13. Allgemeine Kosten.
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten Kosten können einem Unterfonds folgende Ko-
sten belastet werden:
a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Unter-
fonds und für deren Verwahrung;
b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Reglements ein-
schließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Unterfonds im Zusammenhang stehenden Verträge
und Regelungen sowie der Abwicklung und Kosten von Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
c) Kosten für den Druck und Versand der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der Ver-
kaufsprospekte sowie der Jahresund Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutreffen-
den Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen
Bekanntmachungen;
d) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung;
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, weiche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;
h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Unterfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu
Lasten des Unterfonds erhoben werden;
j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Registrie-
rung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und steuerlichen Ver-
tretern sowie der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
k) Kosten für das Raten eines Unterfonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
26613
l) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Unterfondsklasse, eines Unterfonds oder eines Fonds.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus den jeweiligen Unterfonds kalendertäglich eine gegebenenfalls in der Über-
sicht «Der Unterfonds im Überblick» geregelte erfolgsabhängige Vergütung erhalten, um den die Wertentwicklung der
umlaufenden Anteile die Wertentwicklung eines Referenzindexes übersteigt.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem jeweiligen Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist.
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Ziffer 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert worden sind, verjähren zugunsten des jeweiligen Fonds.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihre An-
sprüche auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, zu Lasten des Fondsvermögens auszu-
zahlen.
Art. 15. Änderungen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement mit Zustimmung der
Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Art. 16. Veröffentlichungen.
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie eventuelle Änderungen
derselben werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des So-
ciétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt
werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt fürjeden Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie
einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Die unter Ziffer 3. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-
waltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.
5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-
stimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen dem Recht des Großher-
zogtums Luxemburg. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der jewei-
ligen Sonderreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismes für gemeinsame Anlagen.
Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen des Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen Fonds beziehen,
der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds öffentlich ver-
trieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen
Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
Art. 18. Inkrafttreten.
Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben treten am Tage ihrer Unter-
zeichnung in Kraft, sofern nichts anderes im Sonderreglement des jeweiligen Fonds bestimmt ist.
Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.
Der Name der Depotbank ist jeweils im Sonderreglement genannt.
Luxemburg, den 25. April 2001.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
Unterschrift / Unterschrift
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
i>DG BANK LUXEMBOURG S.A.
Unterschrift / Unterschrift
<i>Die Depotbanki>
26614
Enregistré à Luxembourg, le 7 mai 2001, vol. 552, fol. 67, case 12. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(30349/685/594) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 mai 2001.
UniMoneyMarket, Fonds Commun de Placement.
—
ÄNDERUNGSVEREINBARUNG
zwischen
1. UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 308, route d’Esch, L-1471 Luxem-
burg
und
2. WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 5, rue Jean Monnet, L-2180 Luxemburg
wurde für den Fonds UniMoneyMarket folgende Änderung festgestellt und vereinbart:
In Artikel 11 (Aufwendungen und Kosten des Fonds) wird Ziffer 3, Buchstabe d) wie folgt geändert: «Kosten der
Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung;»
In Artikel 18 (Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache) wird Ziffer 3 wie folgt geändert: «Das Ver-
waltungsreglement, das einschließlich einer ersten Änderungsvereinbarung am 17. Februar 1995 im «Mémorial, Recueil
des Sociétes et Associations» veröffentlicht wurde, trat erstmals am 17. Februar 1995 in Kraft. Weitere Änderungsver-
einbarungen wurden am 16. August 1995, am 27. Oktober 1997, am 20. April 1999, am 17. Mai 2000, am 19. September
2000 sowie am 28. März 2001 veröffentlicht. Eine weitere Änderungsvereinbarung ist am 22. Mai 2001 im Mémorial
veröffentlicht und tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.»
<i>Veröffentlichung, Hinterlegung und Inkrafttreteni>
Diese Änderungsvereinbarung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft. Sie ist beim Handelsregister des Bezirksgerichts in Lu-
xemburg hinterlegt sowie im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations» veröffentlicht.
VERWALTUNGSREGLEMENT
Art. 1. Der Fonds.
Der UniMoneyMarket (im folgenden «Fonds» genannt) wurde nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg als
Investmentfonds (fonds communs de placement) errichtet. Es handelt sich um ein Sondervermögen aller Anteilinhaber,
bestehend aus Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, wel-
ches im Namen der Verwaltungsgesellschaft und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber (im folgenden «An-
teilinhaber» genannt) durch die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht
des Großherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Luxembourg (im folgenden «Verwaltungsgesellschaft» genannt) verwaltet
wird.
Der Fonds kann im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft dem Anleger einen oder mehrere Unterfonds («Umbrella
Konstruktion») anbieten. Die Gesamtheit der Unterfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteili-
gung an einem oder mehreren Unterfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere, neue Unter-
fonds auflegen und/oder einen oder mehrere Unterfonds auflösen; Unterfonds können weder zusammengelegt noch mit
anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verschmolzen werden.
Unter Bezugnahme auf Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2000 betreffend das Gesetz vom 30. März 1988 über die
Organismen für gemeinsame Anlagen haftet jeder Unterfonds nur für die Schulden, Verpflichtungen und Verbindlichkei-
ten, die diesen Unterfonds betreffen. Damit bildet jeder einzelne Unterfonds in Bezug auf den Anteilinhaber eine eigene
Einheit.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
An dem jeweiligen Unterfonds sind die Anteilinhaber des Unterfonds zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl
der jeweils gehaltenen Anteile des Unterfonds beteiligt.
Das Vermögen des Fonds, das von einer Depotbank (im folgenden «Depotbank» genannt) verwahrt wird, ist von dem
Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt zu halten.
Zur Depotbank ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A., Luxemburg, bestellt.
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in die-
sem Verwaltungsreglement geregelt, dessen jeweils gültige Fassung im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations»,
dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, (im folgenden «Mémorial» genannt) veröffentlicht wird. Durch den
Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle ordnungsgemäß genehmigten und
veröffentlichten Änderungen desselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
Der Fonds wird - vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des Verwaltungsreglements - durch die Ver-
waltungsgesellschaft im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der An-
Luxemburg, den 25. April 2001.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
Unterschrift / Unterschrift
WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>als Depotbank
i>Unterschrift / Unterschrift
26615
teilinhaber, verwaltet. Diese Verwaltungsbefugnis erstreckt sich namentlich, jedoch nicht ausschließlich, auf die Anlage,
den Kauf, den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch und die Annahme von Bankeinlagen, Geldmarktinstrumenten und
sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten sowie auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittel-
bar mit den Vermögenswerten des Fonds zusammenhängen. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik der ein-
zelnen Unterfonds unter Berücksichtigung der Anlagebeschränkungen des Artikels 4 des Verwaltungsreglements fest.
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder, und/oder Dritte mit der
täglichen Geschäftsführung betrauen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen die
Depotbank geltend zu machen.
Art. 3. Die Depotbank.
Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.
Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz des Großherzogtums Luxemburg über Organismen für
gemeinsame Anlagen, dem zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank abgeschlossenen Depotbankver-
trag und diesem Verwaltungsreglement.
Die Verwaltungsgesellschaft hat der Depotbank die Verwahrung des Fondsvermögens übertragen. Der Name der
Depotbank wird in Artikel 1 des Verwaltungsreglements, in den Verkaufsprospekten und ähnlichen Dokumenten des
Fonds genannt.
Die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit
einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn eine von der zuständigen Auf-
sichtsbehörde genehmigte Bank im Großherzogtum Luxemburg die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß die-
sem Verwaltungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die
Verwaltungsgesellschaft eine neue Depotbank ernennen, die die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem
Verwaltungsreglement übernimmt. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz
der Interessen der Anteilinhaber ihre Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement in
vollem Umfang nachkommen.
Alle Geldmarktinstrumente und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fondsvermögens werden von
der Depotbank in separaten Konten oder Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einver-
ständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung von
Wertpapieren des Fonds beauftragen, sofern die Wertpapiere an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt
werden.
Die Anlagen von Teilen des Fondsvermögens des jeweiligen Unterfonds in Bankeinlagen erfolgt bei der Depotbank
oder anderen Kreditinstituten, soweit letztere einer geeigneten Einrichtung zur Sicherung der Einlagen eines Mitglieds-
staates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum angehören, oder bei Kreditinstituten, für die Kredit-
institute, die einer solchen Sicherungseinrichtung angehören, eine Patronatserklärung abgegeben haben. Die Einlagen
müssen auf separaten Konten unterhalten werden und in vollem Umfang durch die vorerwähnte Sicherungseinrichtung
geschützt sein. Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Bankeinlagen
zu überwachen. Die Verfügung über solche Einlagen bedarf jeweils der Zustimmung der Depotbank.
Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den separaten Konten des Fonds nur die in diesem Verwal-
tungsreglement festgesetzten Vergütungen. Die Depotbank entnimmt den separaten Konten nur nach Zustimmung der
Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäß dem gesondert abgeschlossenen Depotbankvertrag innerhalb der in Artikel 11
festgelegten Höchstgrenze zustehende Vergütungen sowie die in Artikel 11 des Verwaltungsreglements aufgeführten
sonstigen zu Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
- Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
- gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsvermö-
gen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln.
Die Depotbank wird entsprechend den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft - vorausgesetzt diese stehen in Über-
einstimmung mit dem Verwaltungsreglement, dem Depotbankvertrag, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt und den
anwendbaren Gesetzen:
- Anteile des jeweiligen Unterfonds auf die Zeichner gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements übertragen;
- aus den Konten den Kaufpreis für Wertpapiere, Bezugs- oder Zuteilungsrechte und sonstige gesetzlich zulässige
Vermögenswerte zahlen, die für einen Unterfonds erworben worden sind;
- Wertpapiere, Bezugs- oder Zuteilungsrechte und sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte, die für einen Un-
terfonds verkauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen und Wertpapiere im Rah-
men von Wertpapierleihgeschäften übertragen;
- den Rücknahmepreis gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements gegen Empfang der entsprechenden Anteile aus-
zahlen;
- jedwede Ausschüttungen gemäß Artikel 13 des Verwaltungsreglements auszahlen;
- aus den separaten Konten den Kaufpreis für Kauf- und Verkaufsoptionen sowie Devisenkurssicherungsgeschäften
zahlen, die für den Fonds erworben beziehungsweise getätigt worden sind;
- aus den Konten die notwendigen Einschüsse beim Abschluß von Terminkontrakten leisten.
26616
Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, daß:
- alle Vermögenswerte der Unterfonds unverzüglich auf den Konten beziehungsweise Depots eingehen, insbesondere
der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögenswerten, die Rückzahlung fälliger Bankeinlagen bei anderen Kreditinstitu-
ten, anfallende Erträge und von Dritten zu zahlende Optionsprämien und Entgelte für Wertpapierleihgeschäfte sowie
eingehende Zahlungen des Ausgabepreises abzüglich der Verkaufsprovision und jeglicher eventueller Ausgabesteuern,
unverzüglich auf den Konten des jeweiligen Unterfonds verbucht werden;
- die Ausgabe, die Rücknahme und die Auszahlung der Anteile, die für Rechnung eines Unterfonds oder durch die
Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften und dem Verwaltungsreglement gemäß
erfolgt;
- bei allen Geschäften, die sich auf das Fondsvermögen eines Unterfonds beziehen, der Gegenwert innerhalb der üb-
lichen Fristen bei ihr eingeht;
- die Erträge aus den Fondsvermögen der einzelnen Unterfonds gemäß dem Verwaltungsreglement verwendet wer-
den;
- börsennotierte Wertpapiere höchstens zum Tageskurs gekauft und mindestens zum Tageskurs verkauft werden; sie
dürfen abweichend davon zum vereinbarten Basispreis erworben oder verkauft werden, wenn dies in Ausübung eines
einem Dritten eingeräumten Wertpapieroptionsrechts geschieht;
- nicht an einer Börse notierte Wertpapiere, verbriefte Rechte und Optionen höchstens zu einem Preis erworben
werden, der unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln nach Artikel 8 des Verwaltungsreglements angemessen ist,
und die Gegenleistung im Falle der Veräußerung dieser Vermögenswerte den zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur
unwesentlich unterschreitet;
- die gesetzlichen und vertraglichen Beschränkungen bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Optionen und Finanzter-
minkontrakten eingehalten werden.
Die Depotbank überwacht die Festsetzung des Inventarwertes eines Anteils gemäß Artikel 8 des Verwaltungsregle-
ments.
Die Depotbank entnimmt für die Verwaltungsgesellschaft aus den Konten des Fonds nur die in dem jeweils gültigen
Verkaufsprospekt des UniMoneyMarket festgesetzten Entgelte und, jedoch nur nach Zustimmung der Verwaltungsge-
sellschaft, für sich die ihr gemäß dem gesondert abgeschlossenen Depotbankvertrag zustehenden Entgelte, innerhalb der
im Verwaltungsreglement festgelegten Höchstgrenze sowie die in Artikel 11 des Verwaltungsreglements des UniMoney-
Market aufgeführten sonstigen zu Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten.
Auf nicht unverzüglich ausgeführte Kaufaufträge eingehende Ausgabepreis-Zahlungen wird die Depotbank unverzüg-
lich zinslos zurückzahlen.
Die Verwaltungsgesellschaft wird die Depotbank über alle getroffenen Entscheidungen oder die den Anteilinhabern
des Fonds zu erteilenden Benachrichtigungen informieren. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Depotbank außerdem
über alle Entscheidungen informieren, die die Rechte der Verwaltungsgesellschaft berühren, namentlich, wie in Artikel
6 des Verwaltungsreglements vorgesehen, bezüglich Ausgabebeschränkungen, Registrierung des Fonds in verschiedenen
Jurisdiktionen, ferner über Forderungen eines Anteilinhabers, die nicht innerhalb von 30 Tagen befriedigt werden oder
deren Erfüllung von der Verwaltungsgesellschaft abgelehnt oder verweigert wird.
Art. 4. Anlagepolitik und Anlagegrenzen.
Das Anlageziel der Unterfonds besteht im Erzielen eines angemessenen laufenden Ertrages bei möglichst konstanter
Anteilpreisentwicklung sowie Minimierung der wirtschaftlichen Risiken bei gleichzeitiger Beachtung der Liquidität des
Fondsvermögens.
Um das Anlageziel zu erreichen, werden mindestens 20 % des jeweiligen Vermögens eines Unterfonds nach dem
Grundsatz der Risikoverteilung in auf die jeweilige Unterfondswährung lautende Bankguthaben und/oder Geldmarktin-
strumente angelegt, die von als bonitätsmäßig einwandfrei geltenden Kreditinstituten als Bankeinlagen angenommen
oder von als bonitätsmäßig einwandfrei geltenden Emittenten begeben werden. Die gleichen Voraussetzungen werden
dann erfüllt, wenn Bankguthaben beziehungsweise Emissionen durch als bonitätsmäßig einwandfrei geltende Garanten
garantiert werden. Die Bankeinlagen und Geldmarktinstrumente werden überwiegend eine Laufzeit beziehungsweise
Zinsbindungsdauer von 12 Monaten nicht überschreiten.
Daneben kann derjeweilige Unterfonds in variabel und festverzinslichen Wertpapieren sowie in anderen verbrieften
Rechten, die im Rahmen der Bestimmungen des Verwaltungsreglements ihren Merkmalen nach Wertpapieren gleichge-
stellt werden können oder sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte investieren.
Die Verwaltungsgesellschaft wird für die jeweiligen Unterfondsvermögen keine Wertpapiere oder andere verbriefte
Rechte mit einer Restlaufzeit von über 12 Monaten erwerben. Anlagen mit mindestens jährlicher Zinsanpassung können
hiervon abweichen. Auf Anlagen des Fonds, die in Verbindung mit dem Einsatz von Techniken und Instrumenten wirt-
schaftlich einer Zinsbindung von weniger als 12 Monaten unterliegen und andere Anlagen, die zu einer synthetischen
Geldmarktrendite führen, findet die Laufzeitbegrenzung ebenfalls keine Anwendung.
Bankguthaben, welche bei der Depotbank unterhalten werden, müssen nicht durch eine Einrichtung zur Sicherung
der Einlagen geschützt sein.
Der Anlagekatalog kann gegebenenfalls durch die Verwaltungsgesellschaft erweitert werden, wenn am Markt neue,
dem Anlageziel entsprechende Instrumente angeboten werden.
Sonstige Regeln für die Anlagepolitik
A. Vorbehaltlich der weiter unten aufgeführten Anlagegrenzen müssen die Wertpapiere, in welchen der Fonds anlegt:
1. an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der EU notiert werden;
2. an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
26617
3. an einer Wertpapierbörse eines Staates außerhalb der EU amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt
eines Staates außerhalb der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
gehandelt werden.
Soweit es sich um Wertpapiere aus Neuemissionen handelt, müssen die Emissionsbedingungen die Verpflichtung ent-
halten:
- daß die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder zum Handel an einem anderen geregel-
ten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und
zwar an den Börsen oder geregelten Märkten eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates außerhalb der EU;
- und daß die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Geldmarktinstrumente wie z. B. Commercial Papers, Certificates of Deposits, U-Schätze oder kurzlaufende Schuld-
verschreibungen fallen nicht unter die Pflicht zur Börsennotiz.
Die Verwaltungsgesellschaft kann Anlagen in anderen Währungen als der des betreffenden Unterfonds vornehmen,
sofern diese zur Vermeidung von Währungsrisiken mindestens zu 90 % durch Devisensicherungsgeschäfte abgesichert
werden.
B. Unter Beachtung der nachfolgenden Anlagegrenzen und -beschränkungen kann die Verwaltungsgesellschaft sich der
Techniken und Instrumente bedienen, die Vermögensgegenstände des Unterfonds zum Gegenstand haben, sofern die
Einsetzung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens ge-
schieht. Dies gilt insbesondere für Tauschgeschäfte (Swaps), welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Siche-
rungszwecken vorgenommen werden können. Solche Geschäfte sind ausschließlich mit erstklassigen Finanzinstitutionen
zulässig, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert sind.
Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft Techniken und Instrumente zur Deckung von Währungs-, Zins- und Kursri-
siken im Rahmen der Verwaltung des Fondsvermögens nutzen.
Darüber hinaus ist es der Verwaltungsgesellschaft auch gestattet, solche Techniken und Instrumente mit einem an-
deren Ziel als der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens im Rahmen der von ihr verfolgten
Anlagepolitik anzuwenden.
Zu den Techniken und Instrumenten gehören insbesondere:
1. Optionen
Eine Option ist ein Vertrag, in dem der Käufer/Verkäufer gegen Zahlung/Erhalt einer Prämie berechtigt ist/sich ver-
pflichtet, bestimmte Vermögensgegenstände zu einem fest vereinbarten Preis (Ausübungspreis) während einer vorher
vereinbarten Zeitdauer oder zu einem bestimmten Tag auf seinen Wunsch/Wunsch des Käufers zu liefern/zu beziehen.
Käufe und Verkäufe von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden, die je nach der eingegangenen Position
unterschiedlich groß sind:
Der Kaufpreis einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verloren gehen.
Der Käufer einer Call-Option (Kaufoption) erwirbt das Recht, aber nicht die Pflicht, bestimmte Vermögensgegen-
stände während einer vorher vereinbarten Zeitdauer oder an einem bestimmten Tag zu vorher fest vereinbarten Kon-
ditionen zu erwerben. Der Verkäufer einer Call-Option hat die Pflicht, diese Vermögensgegenstände wie vereinbart zu
liefern.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht die Gefahr, daß der Fonds nicht mehr an einer besonders starken
Wertsteigerung des Vermögensgegenstandes teilnimmt.
Der Käufer einer Put-Option (Verkaufsoption) erwirbt das Recht, aber nicht die Pflicht, bestimmte Vermögensgegen-
stände während einer vorher vereinbarten Zeitdauer oder an einem bestimmten Tag zu vorher fest vereinbarten Kon-
ditionen zu verkaufen. Der Verkäufer einer Put-Option hat die Pflicht, diese Vermögensgegenstände wie vereinbart zu
erwerben.
Beim Verkauf von Put-Optionen besteht die Gefahr, daß der Fonds zur Abnahme von Vermögensgegenständen zum
Ausübungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Vermögensgegenstände deutlich geringer ist. Durch die
Hebelwirkung von Optionen kann der Wert Fondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies beim unmittelbaren
Erwerb von Vermögensgegenständen der Fall ist.
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Call- und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanz-
terminkontrakte und sonstige Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an Börsen oder anderen
geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt wer-
den. Bis zu 10 % des jeweiligen Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds darf die Verwaltungsgesellschaft diese Optio-
nen auch mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung, die auf solche Geschäfte spezialisiert sind, abschließen (OTC-
Optionen).
b) Die Addition der Prämien für den Erwerb der unter a) genannten Optionen darf 15% des Nettovermögens eines
Unterfonds nicht übersteigen, soweit die Optionen noch valutieren.
c) Für den Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere nur verkauft werden, wenn der den Gegenstand der Call-
Optionen bildende Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Verkaufs der Call-Option zum Fonds gehört.
d) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Put-Optionen, so muß der Fonds während der gesamten Lauf-
zeit der Optionen über ausreichende Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus dem Optionsgeschäft jederzeit nach-
kommen zu können.
2. Finanzterminkontrakte
Finanzterminkontrakte sind grundsätzlich durch eine Terminbörse vermittelte, für beide Vertragspartner unbedingt
verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, eine bestimmte Menge eines be-
stimmten Basiswertes (z.B. Börsenindizes), zu einem im voraus vereinbarten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen bzw. zu
verkaufen.
26618
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen oder an anderen ge-
regelten Märkten mit regelmäßigem Betrieb, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise
ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, für den Fonds diese als Zinsterminkontrakte kaufen und verkaufen.
Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft auch Zinssicherungsvereinbarungen (forward rate agreements) mit Finan-
zinstituten erster Ordnung, die sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert haben, abschließen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann durch den Handel mit Finanzterminkontrakten im Fondsvermögen befindliche
Geldmarkttitel und Wertpapierbestände gegen Kursverluste absichern.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Finanzterminkontrakte kaufen und verkaufen, die
nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fonds dienen.
Diese Art von Geschäften ist mit erheblichen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruch-
teil der jeweiligen Kontraktgröße (Einschuß) sofort geleistet werden muß. Das Verlustrisiko kann unbestimmbar sein
und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung können zu
erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
c) Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und Tauschverträgen
(Swaps) ergibt, die der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen, darf grundsätzlich den Gesamtwert der zu si-
chernden Vermögensgegenstände in der entsprechenden Währung nicht übersteigen.
d) Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und aus dem Kauf und
Verkauf sonstiger Arten von Finanzinstrumenten ergibt, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen,
darf zu keinem Zeitpunkt das Nettovermögen eines Unterfonds übersteigen. Verkäufe von Call-Optionen, die durch
angemessene Werte im Fondsvermögen unterlegt sind, bleiben dabei unberücksichtigt.
3. Wertpapierleihe
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems bis zu 50%
der im Fonds befindlichen Wertpapiere bis zu höchstens 30 Tage ausleihen. Dies setzt voraus, daß das Wertpapierleih-
system durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus organisiert ist oder durch eine Finanzeinrichtung erster Ord-
nung, die sich auf solche Geschäfte spezialisiert hat, betrieben wird.
Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Geschäfte im gleichen Rahmen auch mit anderen, als bonitätsmäßig einwand-
frei geltenden Kreditinstituten abschließen, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert sind.
Die Höchstgrenze von 50% des Wertpapierbestandes gilt nicht, soweit die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds das
Recht auf jederzeitige Kündigung des Wertpapierleihvertrages hat und die Rückgabe der verliehenen Papiere verlangen
kann.
4. Wertpapierpensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Käufe und Verkäufe von Wertpapieren mit Wiederkaufsvorbehalt
abschließen, bei denen dem jeweiligen Verkäufer das Recht vorbehalten ist, die verkauften Wertpapiere vom Erwerber
innerhalb einer bestimmten Frist zu einem fest vereinbarten Preis zurückzukaufen. Dabei muß es sich bei dem Vertrags-
partner um ein Finanzinstitut erster Ordnung handeln, das auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist.
Während der Laufzeit eines Wertpapierpensionsgeschäftes darf die Verwaltungsgesellschaft Wertpapiere, die Gegen-
stand dieses Geschäftes sind, nicht verkaufen. Der Umfang von Wertpapierpensionsgeschäften wird stets auf einem Ni-
veau gehalten, das es der Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, den Verpflichtungen für den Fonds aus solchen und
anderen Geschäften sowie der Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen gemäß Artikel 9 des Verwaltungsreglements
jederzeit nachzukommen.
5. Währungskurssicherungen
Zur Sicherung von Währungsrisiken von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten des Fonds in einer anderen
als der Währung des jeweiligen Unterfonds kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Devisen auf Termin verkau-
fen bzw. umtauschen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit auf diese Geschäfte spezialisierten Finanzeinrichtungen
erster Ordnung abgeschlossen werden.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft zu Absicherungszwecken Devisenterminkontrakte verkaufen und
Call-Optionen auf Devisen verkaufen bzw. Put-Optionen auf Devisen kaufen, sofern solche Transaktionen an einem ge-
regelten Markt mit regelmäßigem Betrieb abgeschlossen werden, der für das Publikum offen und dessen Funktionsweise
ordnungsgemäß ist.
Währungskurssicherungsgeschäfte setzen eine direkte Verbindung zu den abzusichernden Vermögensgegenständen
und Verbindlichkeiten voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die jeweiligen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des
Fonds in der gesicherten Währung weder in ihrer Größenordnung noch in ihrer Restlaufzeit überschreiten.
6. Tauschgeschäfte (Swaps)
Ein Swap ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien, der den Austausch von Zahlungsströmen auf einen festgelegten No-
minalbetrag eines Vermögenswertes, zu einem festgelegten Zinssatz oder Index und während einer bestimmten Zeit
beinhaltet.
Alle Swapgeschäfte nutzen Preisdifferenzen an verschieden Märkten.
Ein Zinsswap ist eine Transaktion, in welcher zwei Parteien Zahlungsströme tauschen, die auf fixen beziehungsweise
variablen Zinszahlungen beruhen. Die Transaktion kann mit der Aufnahme von Mitteln zu einem festen Zinssatz und der
gleichzeitigen Vergabe von Mitteln zu einem variablen Zinssatz verglichen werden, wobei die Nominalbeträge der Ver-
mögenswerte nicht ausgetauscht werden.
Währungsswaps beinhalten zumeist den Austausch der Nominalbeträge der Vermögenswerte. Sie lassen sich mit ei-
ner Mittelaufnahme in einer Währung und einer gleichzeitigen Mittelvergabe in einer anderen Währung gleichsetzen.
Asset-Swaps, oft auch «synthetische Wertpapiere» genannt, sind Transaktionen, die die Rendite aus einem bestimm-
ten Vermögenswert in einen anderen Zinsfluß (fest oder variabel) oder in eine andere Währung konvertieren, indem
26619
der Vermögenswert (z.B. Anleihe, floating rate note, Bankeinlage, Hypothek) mit einem Zins- oder Währungsswap kom-
biniert wird.
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds im Rahmen der von ihr verfolgten Anlagepolitik zu Sicherungszwek-
ken Tauschgeschäfte (Swaps) eingehen, soweit die beschriebenen Geschäfte mit Finanzinstituten erster Ordnung getä-
tigt werden, welche auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.
Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Optionsgeschäften, Finanzterminkontrakten und Tauschverträgen auf
Zinssätze ergibt, die der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen, darf grundsätzlich den Gesamtwert der zu
sichernden Vermögensgegenstände in der entsprechenden Währung nicht übersteigen.
C. Der Verwaltungsgesellschaft ist es nicht gestattet,
1. mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in Geldmarktinstrumenten und Wertpapieren ein und
desselben Emittenten anzulegen;
2. mehr als 10 % der Schuldverschreibungen und mehr als 10 % der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emit-
tenten zu erwerben.
Diese Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschrei-
bungen beziehungsweise der Geldmarktinstrumente zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen läßt. Ferner ist diese
Grenze unter Beachtung der Risikomischung nicht einzuhalten in Bezug auf:
- Wertpapiere, die von einem Mitgliedstaat der EU oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder
garantiert werden;
- von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU begebene oder garantierte Wertpapiere;
- Wertpapiere, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein
oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören;
3. mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in anderen als in den unter Absatz A genannten Wert-
papieren anzulegen;
4. mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in verbrieften Rechten anzulegen, die ihren Merkmalen
nach Wertpapieren gleichgestellt werden können, die insbesondere übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert
jederzeit oder zumindest in den nach Artikel 5 des Verwaltungsreglement vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt
werden kann.
In den in Ziffern 3 und 4 genannten Anlagen dürfen zusammen höchstens 10 % des Nettovermögens eines Unterfonds
angelegt werden; abweichend hiervon erhöht sich die in Absatz 1 genannte Grenze von 10 % auf 50 %, sofern Aussteller
eine öffentlich-rechtliche Institution mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat ist.
5. Edelmetalle oder Zertifikate über diese zu erwerben;
6. mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in Wertpapieren ein und desselben Emittenten anzu-
legen, mit der Maßgabe, daß der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5% des
Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds angelegt sind, 40 % des Wertes des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds
nicht übersteigen darf.
Die vorerwähnte Grenze von 10 % kann auf höchstens 35% angehoben werden, wenn die Wertpapiere von einem
Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Staat außerhalb der EU oder von internationalen
Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrerer Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben
oder garantiert werden.
In Abweichung von dieser Bestimmung kann die unter Ziffer 6., Unterabsatz 1, genannte Grenze von 10 % höchstens
25 % betragen für verschiedene Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten ausgegeben sind, welche ihren Sitz in
einem Mitgliedstaat der EU haben und dort einer speziellen Aufsicht unterliegen, die den Schutz der Inhaber dieser Pa-
piere bezweckt. Werden mehr als 5 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in unter Ziffer 6., Unterabsatz 3
genannten Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten angelegt, so darf der Gesamtwert derselben 80 % des
Wertes des Nettovermögens eines Unterfonds nicht überschreiten.
Die in Ziffer 6., Unterabsätze 2 und 3 genannten Wertpapiere bleiben für die Anwendung der in Ziffer 6, Unterabsatz
1, vorgesehenen 40%-Grenze außer Ansatz.
Ferner können die in Ziffer 6, Unterabsätze 1, 2 und 3 festgelegten Grenzen nicht addiert werden, so daß Anlagen in
Wertpapieren desselben Emittenten in keinem Fall zusammen 35 % des Nettovermögens eines Unterfonds übersteigen
dürfen;
7. Kredite aufzunehmen, es sei denn in besonderen Fällen für kurze Zeit und mit Zustimmung der Depotbank zu den
Darlehensbedingungen bis zur Höhe von 10 % des Nettovermögens eines Unterfonds;
8. Kredite zu gewähren oder für Dritte als Bürge einzustehen. Diese Beschränkung steht dem Erwerb von nicht voll
eingezahlten Wertpapieren nicht entgegen. Nicht voll eingezahlte Wertpapiere dürfen nur insoweit erworben werden,
als der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen 5 des Nettovermögens eines Unterfonds nicht übersteigt. Falls der
Fonds nicht voll eingezahlte Wertpapiere besitzt, muß eine Liquiditätsvorsorge zur späteren vollen Einzahlung geschaffen
werden, die in die Anlagebeschränkungen gemäß Ziffer 7 mit einzubeziehen ist;
9. Vermögenswerte zu verpfänden oder sonst zu belasten, zur Sicherung zu übereignen oder zur Sicherung abzutre-
ten, es sei denn für Kreditaufnahmen gem. Ziffer 7;
10. Wertpapiere zu erwerben, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen irgendwelchen Beschrän-
kungen unterliegt;
11. in Immobilien anzulegen und Waren oder Warenkontrakte zu kaufen oder zu verkaufen;
12. Wertpapierleerverkäufe zu tätigen;
26620
13. Wertpapiere im «underwriting» fest zu übernehmen;
14. in andere Investmentfonds oder von der Verwaltungsgesellschaft selbst emittierte Wertpapiere zu investieren.
Die oben vorgesehenen Beschränkungen brauchen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die mit zu dem Fondsver-
mögen gehörenden Wertpapieren verbunden sind, nicht eingehalten zu werden.
Werden die in Vorstehendem genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten
überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser
Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann im Einvernehmen mit der Depotbank die Anlagebeschränkungen und andere Teile
des Verwaltungsreglements ändern, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben
werden sollen.
Art. 5. Ausgabe und Tausch von Anteilen.
Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person, vorbehaltlich von Artikel 6 des Verwaltungsreglements,
Anteile zeichnen und durch Zahlung des Ausgabepreises je Anteil erwerben.
Alle ausgegebenen Anteile eines Unterfonds gewähren gleiche Rechte auf das Sondervermögen des jeweiligen Unter-
fonds.
Die Anteile werden von der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich nach Eingang eines Zeichnungsantrages an einem
Bewertungstag gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements dem Zeichner zugeteilt. Der Ausgabepreis je Anteil ist zahl-
bar innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag. Die Anteile gemäß Artikel 7 des
Verwaltungsreglements werden unverzüglich nach Eingang des Inventarwertes je Anteil bei der Depotbank im Auftrag
der Verwaltungsgesellschaft von der Depotbank gutgeschrieben.
Der Ausgabepreis je Anteil der Anteile ist der Nettovermögenswert pro Anteil gemäß Artikel 8 des Verwaltungsre-
glements des entsprechenden Bewertungstages des entsprechenden Unterfonds.
Der Ausgabepreis je Anteil erhöht sich um Stempelgebühren, sonstige öffentliche Abgaben oder andere Belastungen,
die in dem jeweiligen Land anfallen, in dem die Anteile verkauft werden. Im Zusammenhang mit Anlage- und Entnahme-
plänen wird der Ausgabeaufschlag nur auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen berechnet.
Der Anteilinhaber eines Unterfonds kann gegen Zahlung einer im Verkaufsprospekt festgelegten Umtauschprovision
an die mit dem Vertrieb der Fondsanteile beauftragten Stelle und unter Zurechnung von eventuell anfallenden Ausgabe-
steuern einen Teil oder alle seine Anteile in Anteile eines anderen Unterfonds tauschen. Dieser Tausch erfolgt zu den
nächsterrechneten Inventarwerten je Anteil der entsprechenden Unterfonds. Der sich gegebenenfalls aus dem Tausch
ergebende Restbetrag wird an den Anteilinhaber in der Währung des gewählten Unterfonds ausbezahlt, sofern dieser
einen Betrag von Euro 10,- übersteigt.
Art. 6. Beschränkungen der Ausgabe und Tausch von Anteilen.
Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen die Gesetze und Vorschriften des jeweiligen Landes,
in welchem Anteile angeboten werden, zu beachten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsauftrag oder ein Tauschverlangen
zurückweisen sowie die Ausgabe von Anteilen oder den Tausch gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements zeitweilig
beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen.
Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises je Anteil zurück-
kaufen, die von Anteilinhabern gehalten werden, welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind.
Auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen werden von der Depotbank unverzüglich zinslos zu-
rückgezahlt.
Art. 7. Anteile und Anteilklassen.
Die Depotbank gibt nur Globalurkunden, die auf den Inhaber lauten, überjede von der Verwaltungsgesellschaft be-
stimmte Anzahl von Anteilen aus. Jede Globalurkunde trägt die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften
der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Für den Fonds können unterschiedliche Anteilklassen ausgegeben werden, die sich hinsichtlich bestimmter Ausgestal-
tungsmerkmale unterscheiden. In diesem Zusammenhang berechtigen Anteilscheine der Klasse «A» zu Ausschüttungen
während auf Anteilscheine der Klasse «C» keine Ausschüttung bezahlt wird.
Anteilscheine der Klasse «C» werden erstmals ab dem 1. April 2001 ausgegeben.
Anteilscheine, die bis zu diesem Tag ausgegeben wurden, werden der Klasse «A» zugerechnet.
Art. 8. Berechnung des Nettovermögenswertes.
Das Gesamtnettovermögen des Fonds ist in Euro ausgedrückt; der Wert eines Anteils ist in der Währung des jewei-
ligen Unterfonds ausgedrückt.
Der Nettovermögenswert wird für jeden Unterfonds unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft
oder von einem von ihr Beauftragten in Luxemburg an jedem Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main («Be-
wertungstag») errechnet.
Die Berechnung des Wertes eines Anteils erfolgt durch Teilung des Nettovermögens eines jeden Unterfonds (Wert
der zu diesem gehörenden Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten) durch die Zahl der am Bewertungstag im Um-
lauf befindlichen Anteile desselben.
Das Nettovermögen eines jeden Unterfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Wertpapierbörse notiert sind, werden zum letzten verfüg-
baren bezahlten Kurs bewertet. Wenn ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument an mehreren Wertpapierbörsen no-
tiert ist, ist der letzte Verkaufskurs an jener Börse maßgebend, die der Hauptmarkt ist;
26621
b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Wertpapierbörse notiert sind, die aber aktiv an einem
geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt wer-
den, werden zu dem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der
Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente verkauft werden können;
c) falls diese jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind, werden diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, eben-
so wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwal-
tungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren
Bewertungsregeln festgelegt;
d) Die Bewertungskurse der unter a) oder b) genannten Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten,
werden, ausgehend von den jeweiligen Nettoerwerbskursen, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlageren-
dite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die Bewer-
tungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Marktrenditen angepaßt werden.
e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent-
sprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt wurde,
geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelderjederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert ent-
spricht.
g) Die Zinserträge bis einschließlich zum zweiten Bankarbeitstag in Luxemburg nach dem jeweiligen Bewertungstag
werden nach Abzug der in Artikel 11, Ziffern 1 und 2, aufgeführten prozentualen jährlichen Entgelte und der taxe d’abon-
nement in die Bewertung einbezogen.
h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Unterfonds entspricht, werden
zum letzten bekannten Devisenmittelkurs in die Währung des jeweiligen Unterfonds umgerechnet. Gewinne und Ver-
luste aus gemäß Artikel 4 B abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäß den oben aufgeführten Kriterien unmög-
lich oder unsachgerecht machen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere von ihr nach Treu und Glauben fest-
gelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um eine
sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens und/oder des Vermögens einzelner Unterfonds zu erreichen.
Für jeden Unterfonds kann ein Ertragsausgleichskonto geführt werden.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-
lässigen Kreditaufnahmen des in Frage kommenden Unterfonds befriedigt werden können, mit Einwilligung der Depot-
bank den Nettovermögenswert bestimmen, indem sie dabei die Kurse des Bewertungstages zugrunde legt, an dem sie
für den Fonds die Vermögenswerte verkaufte, die je nach Lage verkauft werden mußten. In diesem Fall wird für gleich-
zeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsweise angewandt.
Anteilkaufaufträge und Rücknahmeanträge, die bis zu einer von der Verwaltungsgesellschaft festgesetzten und im Ver-
kaufsprospekt des jeweiligen Fonds genannten Zeit an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden auf der Grund-
lage des an diesem Bewertungstag festgestellten Ausgabe- bzw. Rücknahmepreises abgerechnet. Schalteraufträge
können auch nach diesem Zeitpunkt noch mit diesen Preisen abgerechnet werden, sofern keine besonderen Umstände
auftreten, die auf eine erhebliche Änderung des Ausgabe- bzw. Rücknahmepreises pro Anteil schließen lassen.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen.
Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur
an einem Bewertungstag gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements, und wird auf Basis des nächsten, gemäß Artikel 8
des Verwaltungsreglements errechneten Nettovermögenswert des jeweiligen Unterfonds, getätigt. Die Zahlung des
Rücknahmepreises je Anteil erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft ist mit Einwilligung der Depotbank berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen,
nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Unterfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Fal-
le erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des letzten Absatzes von Artikel 8 des Verwaltungsreglements zum
dann geltenden Rücknahmepreis je Anteil.
Der Rücknahmepreis je Anteil wird in der Währung des jeweiligen Unterfonds vergütet.
Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, daß das Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel umfaßt, damit eine
Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern, sofern nicht außergewöhnliche Umstände entgegenstehen, un-
verzüglich erfolgen kann.
Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben, werden von einer Einstellung der Berechnung des Netto-
vermögenswertes gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme
der Berechnung des Nettovermögenswertes unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
Die Depotbank ist nur soweit zur Zahlung verpflichtet, wie die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, z.B.
devisenrechtliche Vorschriften, oder andere von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände, die Überweisung des
Inventarwertes je Anteil in das Land des Antragstellers erlauben.
Art. 10. Einstellung der Ausgabe, der Rücknahme und der Tausch von Anteilen und der Berechnung
des Nettovermögenswertes.
Die Verwaltungsgesellschaft darf die Berechnung des Nettovermögenswertes eines jeden Unterfonds, unbeschadet
der ihr gemäß Artikel 6 zustehenden Befugnis, die Rücknahme und der Tausch von Anteilen vorübergehend aussetzen,
wenn:
26622
a) ein Markt, welcher die Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teiles des Fondsvermögens bildet, ge-
schlossen ist, oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist,
b) aufgrund eines politischen, wirtschaftlichen, militärischen, monetären oder anderweitigen Notfalles außerhalb der
Kontrolle, Verantwortlichkeit und Einflußmöglichkeit der Verwaltungsgesellschaft Verfügungen über das Fondsvermö-
gen nicht unter normalen Umständen möglich sind oder den Interessen der Anteilinhaber abträglich wären;
c) im Falle einer Unterbrechung der Nachrichtenverbindungen oder aus irgendeinem Grund der Wert eines beträcht-
lichen Teils des Fondsvermögens nicht bestimmt werden kann;
d) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für
den Fonds undurchführbar werden, oder falls es nach objektiv nachprüfbaren Maßstäben feststeht, daß Käufe und Ver-
käufe von Fondsvermögen nicht zu normalen Umtauschraten getätigt werden können.
Art. 11. Aufwendungen und Kosten des Fonds.
1.1 Aus dem Fondsvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1 % p.a. zuzüglich anfallen-
der gesetzlicher Mehrwertsteuer, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögenswertes des Fonds während
des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.
1.2 Darüber hinaus kann die Gesellschaft aus den jeweiligen Unterfonds eine monatlich erfolgsbezogene Vergütung
in Höhe von bis zu einem Drittel des Betrages erhalten, um den die monatliche Wertentwicklung der ausgegebenen
Anteile den 1-Monats-Libid-Satz (London interbank bid rate) abzüglich der in 1.1 und 2. genannten prozentualen jährli-
chen sowie den in Ziffer 3 genannten und den Sondervermögen tatsächlich belasteten Vergütungen übersteigt.
2. Aus dem Fondsvermögen erhält die Depotbank ein Entgelt von bis zu 0,02% zuzüglich anfallender gesetzlicher
Mehrwertsteuer, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögenswertes des Fonds während des entsprechen-
den Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Daneben werden der Depotbank
die ihr im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Globalurkunden bei Drittverwahrern in Rechnung gestellten Kosten
und Gebühren erstattet. Ferner erhält die Depotbank einen Ausgleich für alle Porto- und Versicherungsspesen, die ihr
nachweislich durch den Versand effektiver Anteile der Investmentfonds im Rahmen der Abwicklung der Anteilumsätze
entstanden sind.
3. Die nachstehend aufgeführten, im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden Aufwendungen gehen
zu Lasten des Fonds:
a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren, Geldmarktpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds und für deren Verwahrung;
b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements ein-
schließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und Re-
gelungen sowie der Abwicklung und Kosten von Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
c) Kosten für die Vorbereitung, den Druck und Versand der Verkaufsprospekte sowie der Jahres- und Zwischenbe-
richte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutreffenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der
Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen Bekanntmachungen;
d) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung;
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;
h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten
des Fonds erhoben werden;
j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Registrie-
rung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, diejenigen der Repräsentanten und der Zahlstellen
in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
k) Kosten für das Raten des jeweiligen Unterfonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
l) Kosten der Auflösung eines Unterfonds oder des Fonds.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
Das Vermögen des Fonds haftet insgesamt für alle vom Fonds zu tragenden Kosten, jedoch werden diese Kosten den
einzelnen Unterfonds, soweit sie diese gesondert betreffen, angerechnet, ansonsten werden die Kosten den einzelnen
Unterfonds gemäß deren Nettovermögen anteilmäßig belastet.
Art. 12. Rechnungsjahr und Revision.
Das Rechnungsjahr des Fonds und der einzelnen Unterfonds endet jährlich am 30. September, zum ersten Mal am 30.
September 1995. Die Bücher der Verwaltungsgesellschaft und des Fonds werden durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft,
der von der Verwaltungsgesellschaft zu ernennen ist.
26623
Art. 13. Ertragsverwendung.
Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt jedes Jahr, ob und in welcher Höhe eine Ausschüttung aus den ordentlichen
Nettoerträgen eines jeden Unterfonds für Anteilscheine der Klasse A erfolgen wird. Ausschüttungen werden sobald als
möglich nach Vorlage der geprüften Jahresrechnung der Unterfonds ausgezahlt. Als ordentliche Nettoerträge des Fonds
gelten vereinnahmte Zinsen, abzüglich der allgemeinen Kosten, unter Ausschluß der realisierten Kapitalgewinne und Ka-
pitalverluste, der nicht realisierten Wertsteigerungen und Wertminderungen sowie aller sonstigen Einkünfte nicht wie-
derkehrender Art.
Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne und/oder
alle sonstigen Einkünfte nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter Kapitalverluste ganz oder teilweise in bar oder
in Form von Gratisanteilen ausschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile können in bar bezahlt werden.
Eine Ausschüttung erfolgt auf die Anteile, die am Ausschüttungstag zugeteilt waren.
Ausschüttungsbeträge, die binnen fünf Jahren ab Datum der veröffentlichten Ausschüttungserklärung nicht geltend
gemacht wurden, verfallen und gehen an den entsprechenden Unterfonds zurück.
Anteilscheine der Klasse «C» thesaurieren ihre Erträge.
Art. 14. Änderung des Verwaltungsreglements.
Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Einwilligung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit im Interesse
der Anteilinhaber ganz oder teilweise ändern.
Jegliche Änderungen des Verwaltungsreglements werden im Mémorial veröffentlicht und treten, sofern nichts ande-
res bestimmt ist, am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft. Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröffentlichungen
analog zu Artikel 15 Absatz 1 des Verwaltungsreglements veranlassen.
Art. 15. Veröffentlichungen.
Der Inventarwert je Anteil sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines jeden Unterfonds ist jeweils am Sitz der
Verwaltungsgesellschaft und der Repräsentanten des Fonds im Ausland verfügbar. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis
wird jeweils in einer Tageszeitung eines jeden Landes veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zuge-
lassen sind. Der Nettoinventarwert eines jeden Unterfonds kann am Sitz der Verwaltungsgesellschaft angefragt werden.
Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft den Anteilinhabern einen geprüften Jahres-
bericht zur Verfügung stellen, der Auskunft gibt über das Fondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten Resul-
tate. Nach Ende der ersten Hälfte jedes Rechnungsjahres stellt die Verwaltungsgesellschaft den Anteilinhabern einen
Halbjahresbericht zur Verfügung, der Auskunft über das Fondsvermögen und dessen Verwaltung während des entspre-
chenden Halbjahres gibt. Die Jahres- und Halbjahresberichte beinhalten die Berichterstattung über den Fonds insgesamt
und über jeden einzelnen Unterfonds.
Die Jahresberichte und Halbjahresberichte des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft,
der Depotbank und jeder Zahlstelle erhältlich.
Art. 16. Dauer des Fonds und Auflösung.
Der Fonds wurde auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch Beschluß der Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden. Eine Auflösung erfolgt zwingend, falls die Verwaltungsgesellschaft aus irgendeinem Grunde auf-
gelöst wird. Sie wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial
veröffentlicht und in wenigstens drei dann zu bestimmenden Tageszeitungen mit breiter Streuung (davon mindestens
einer luxemburgischen Tageszeitung) in solchen Ländern, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liquidation des Fonds führt, werden die Ausgabe und der Rückkauf sowie der
Tausch von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird diese Liquidationskosten und Honorare auf Anweisung der Ver-
waltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im Einvernehmen mit der Auf-
sichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber nach Maßgabe deren Anteil(e) an einem oder mehreren
Unterfonds verteilen. Liquidationserlöse, die nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern einge-
zogen wurden, werden, soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgewandelt und von der Depot-
bank für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse de Consignation in Luxemburg hinterlegt, wo diese
Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Unterfonds auflösen, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen
der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des Fonds oder im Interesse der Anlagepolitik
notwendig oder angebracht erscheint.
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Unterfonds vorange-
hen, wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Unterfonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen
veräußert, die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
Die Auflösung bestehender, unbefristeter Unterfonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Absatz 2 veröf-
fentlicht. Die in Absatz 3 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluß des Liquidationsver-
fahrens eingeforderten Beträge.
Unterfonds können weder zusammengelegt noch mit anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verschmolzen
werden.
Weder Anteilinhaber noch deren Erben bzw. Rechtsnachfolger können die Auflösung und Teilung des Fonds oder
eines Unterfonds beantragen.
26624
Art. 17. Verjährung.
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von 5 Jah-
ren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; ausgenommen bleiben die in Artikel
13 und 16 des Verwaltungsreglements enthaltenen Regelungen.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
1. Dieses Verwaltungsreglement unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und ist bei dem Bezirksge-
richt in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depot-
bank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum
Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds der Gerichts-
barkeit und dem Recht jeden Landes zu unterwerfen, in dem Anteile dieses Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen
sind, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind, und im Hinblick auf
Angelegenheiten, die sich auf diesen Fonds beziehen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile eines Fonds, die an Anleger in dem
jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und diesen Fonds Übersetzungen in Sprachen solcher Länder als ver-
bindlich erklären, in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
3. Das Verwaltungsreglement, das einschließlich einer ersten Änderungsvereinbarung am 17. Februar 1995 im «Mé-
morial, Recueil des Sociétés et Associations» veröffentlicht wurde, trat erstmals am 17. Februar 1995 in Kraft. Weitere
Änderungsvereinbarungen wurden am 16. August 1995, am 27. Oktober 1997, am 20. April 1999, am 17. Mai 2000, am
19. September 2000 sowie am 28. März 2001 veröffentlicht. Eine weitere Änderungsvereinbarung ist am 22. Mai 2001
im Mémorial veröffentlicht und tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.
Enregistré à Luxembourg, le 7 mai 2001, vol. 552, fol. 67, case 12. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(30350/685/658) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 mai 2001.
GREEN LAKE REALITIES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1631 Luxembourg, 35, rue Glesener.
R. C. Luxembourg B 47.529.
—
EXTRAIT
Par lettre recommandée datée le 22 décembre 2000 à la société GREEN LAKE REALITIES S.A., dont le siège social
a été transféré au 35, rue Glesener, L-1631 Luxembourg en date du 30 novembre 2000, la société FIDUCENTER S.A.,
société anonyme avec siège social à Luxembourg, 18, rue de l’Eau, a dénoncé de plein droit son contrat de domiciliation
avec ladite société GREEN LAKE REALITIES S.A.
Enregistré à Luxembourg, le 29 décembre 2000, vol. 547, fol. 87, case 7. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(01129/693/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
IDEALJARDIN, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-3253 Bettembourg, 13-17, route de Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 57.721.
—
Le bilan au 31 décembre 1999, enregistré à Luxembourg, le 28 décembre 2000, vol. 547, fol. 80, case 4, a été déposé
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 janvier 2001.
(01146/000/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Luxemburg, den 25. April 2001.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
Unterschrift / Unterschrift
WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>als Depotbank
i>Unterschrift / Unterschrift
Pour extrait conforme
FIDUCENTER S.A.
Signature
FIDUCIAIRE JOS HUBERTY
Signature
26625
IMPRIMERIE ALBERT LUX, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2537 Luxembourg, 13, rue Sigismond.
R. C. Luxembourg B 61.077.
—
Le bilan au 31 décembre 1999, enregistré à Luxembourg, le 3 janvier 2001, vol. 547, fol. 96, case 5, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(01151/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
IMPRIMERIE SCHOMER-TURPEL, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5561 Remich, 29, rue des Prés.
R. C. Luxembourg B 63.350.
—
Le bilan au 31 décembre 1999, enregistré à Luxembourg, le 3 janvier 2001, vol. 547, fol. 96, case 5, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(01152/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
INIM CO. HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1142 Luxembourg, 7, rue Pierre d’Aspelt.
R. C. Luxembourg B 70.934.
—
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du conseil d’administration qui s’est tenue le 24 novembre 2000 à Luxembourgi>
Il résulte de la réunion du conseil d’administration tenue en date du 24 novembre 2000 au siège social que:
Le conseil d’administration décide de transférer le siège social de la société de son adresse actuelle au 7, rue Pierre
d’Aspelt, L-1142 Luxembourg, avec effet au 27 novembre 2000.
Enregistré à Luxembourg, le 22 décembre 2000, vol. 547, fol. 64, case 9. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(01153/716/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
LOCH NESS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-5280 Sandweiler, Zone Industrielle.
R. C. Luxembourg B 16.084.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 1998, enregistrés à Luxembourg, le 27 décembre 2000, vol. 547, fol. 69, case
11, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 janvier 2001.
(01178/503/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
LOCH NESS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-5280 Sandweiler, Zone Industrielle.
R. C. Luxembourg B 16.084.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 1999, enregistrés à Luxembourg, le 27 décembre 2000, vol. 547, fol. 69, case
11, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 janvier 2001.
(01179/503/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Luxembourg, le 4 janvier 2001.
Luxembourg, le 4 janvier 2001.
<i>Pour le conseil d’administration
i>Signatures
<i>Administrateursi>
<i>Pour la S.A. LOCH NESS
i>FIDUCIAIRE CENTRALE DU LUXEMBOURG S.A.
<i>Pour la S.A. LOCH NESS
i>FIDUCIAIRE CENTRALE DU LUXEMBOURG S.A.
26626
HORTULUX-PLANTES, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-7374 Bofferdange, 164, route de Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 14.554.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 1999, enregistrés à Diekirch, le 2 janvier 2001, vol. 267, fol. 27, case 8, ont été
déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(01143/591/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
HYMANN HOLDING S.A., Société Anonyme.
R. C. Luxembourg B 36.222.
Siège social: L-1631 Luxembourg, 35, rue Glesener.
—
EXTRAIT
Par lettre recommandée datée le 22 décembre 2000 à la société HYMANN HOLDING S.A., dont le siège social a
été transféré au 35, rue Glesener, L-1631 Luxembourg en date du 6 septembre 2000, la société FIDUCENTER S.A.,
société anonyme avec siège social à Luxembourg, 18, rue de l’Eau, a dénoncé de plein droit son contrat de domiciliation
avec ladite société HYMANN HOLDING S.A.
Enregistré à Luxembourg, le 29 décembre 2000, vol. 547, fol. 87, case 7. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(01145/693/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
ILRES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1338 Luxembourg, 46, rue du Cimetière.
R. C. Luxembourg B 16.186.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 1999, enregistrés à Luxembourg, le 27 décembre 2000, vol. 547, fol. 69, case
11, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 janvier 2001.
(01147/503/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
POLYDATA HOLDING, Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 6, rue Sainte Zithe.
R. C. Luxembourg B 36.459.
—
Le bilan au 31 décembre 1999, enregistré à Luxembourg, le 28 décembre 2000, vol. 547, fol. 83, case 12, a été déposé
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
L’assemblée générale, conformément à l’article 100 de la loi sur les sociétés, et après avoir analysé la situation de la
société telle qu’elle apparaît à l’examen des comptes de l’exercice clos le 31 décembre 1999, approuvés par la présente
assemblée générale, qui a constaté que les pertes étaient devenues supérieures à la moitié du capital social, décide qu’il
n’y a pas lieu à dissolution anticipée de la société.
L’assemblée générale renouvelle les mandats d’administrateurs de Maître Albert Wildgen et de Maître Lynn Spiel-
mann pour une nouvelle période de trois ans, prenant fin à l’issue de l’assemblée générale ordinaire approuvant les
comptes de l’exercice 2002.
L’assemblée générale nomme administrateur Maître François Brouxel, avocat, demeurant à Luxembourg, en rempla-
cement de Maître Tessa Stocklausen, pour une période de trois ans, prenant fin à l’issue de l’assemblée générale ordi-
naire approuvant les comptes de l’exercice 2002.
L’assemblée générale renouvelle le mandat de commissaire aux comptes de INTERAUDIT, S.à r.l. pour une nouvelle
période de trois ans, prenant fin à l’issue de l’assemblée générale ordinaire approuvant les comptes de l’exercice 2002.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(01227/280/21) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Diekirch, le 4 janvier 2001.
Signatures.
Pour extrait conforme
FIDUCENTER S.A.
Signature
<i>Pour ILRES S.A.
i>FIDUCIAIRE CENTRALE DU LUXEMBOURG S.A.
26627
IMMOBILIERE FINANCIERE HOLDING 2000 S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1142 Luxembourg, 7, rue Pierre d’Aspelt.
R. C. Luxembourg B 74.523.
—
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du conseil d’administration qui s’est tenue le 24 novembre 2000 à Luxembourgi>
Il résulte de la réunion du conseil d’administration tenue en date du 24 novembre 2000 au siège social que:
Le conseil d’administration décide de transférer le siège social de la société de son adresse actuelle au 7, rue Pierre
d’Aspelt, L-1142 Luxembourg, avec effet au 27 novembre 2000.
Enregistré à Luxembourg, le 22 décembre 2000, vol. 547, fol. 64, case 9. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(01149/716/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
INTERMEAT SERVICES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-3490 Dudelange, 2, rue Jean Jaurès.
R. C. Luxembourg B 34.199.
Constituée par-devant M
e
Frank Baden, notaire de résidence à Luxembourg, en date du 1
er
juin 1990, acte publié au
Mémorial C n
°
448 du 3 décembre 1990, modifiée par-devant le même notaire en date du 8 octobre 1993, acte
publié au Mémorial C n
°
586 du 9 décembre 1993.
—
Le bilan au 31 décembre 1998, enregistré à Luxembourg, le 22 décembre 2000, vol. 547, fol. 66, case 6, a été déposé
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 4 janvier 2001.
(01154/537/17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
INT. MOVIE TRADING CO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1371 Luxembourg, 223, Val Sainte Croix.
R. C. Luxembourg B 60.430.
—
Le bilan au 31 décembre 1998, enregistré à Luxembourg, vol. 547, fol. 91, case 9, a été déposé au registre de com-
merce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(01158/622/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
INT. MOVIE TRADING CO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1371 Luxembourg, 223, Val Sainte Croix.
R. C. Luxembourg B 60.430.
—
Le bilan au 31 décembre 1999, enregistré à Luxembourg, vol. 547, fol. 91, case 9, a été déposé au registre de com-
merce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(01159/622/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
<i>Pour le conseil d’administration
i>Signatures
<i>Administrateursi>
Pour extrait sincère et conforme
<i>Pour INTERMEAT SERVICES S.A.
i>KPMG Experts Comptables
Signature
<i>Pour la société
INT. MOVIE TRADING CO S.A.
i>FIDUCIAIRE F. FABER
Signature
<i>Pour la société
INT. MOVIE TRADING CO S.A.
i>FIDUCIAIRE F. FABER
Signature
26628
INTERNATIONAL ART, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
R. C. Luxembourg B 58.894.
La société a été constituée le 22 avril 1997 à Luxembourg par acte reçu par M
e
Robert Schuman, notaire de résidence
à L-Differdange, publié au Mémorial, Recueil C n
°
395 du 23 juillet 1997.
—
Le siège de la société au 15, boulevard Roosevelt, L-2450 Luxembourg, est dénoncé avec effet au 6 janvier 2001.
Luxembourg, le 1
er
décembre 2000.
Enregistré à Luxembourg, le 2 janvier 2001, vol. 547, fol. 91, case 9. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(01155/622/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
INTERNATIONAL GAS DISTRIBUTION S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1142 Luxembourg, 7, rue Pierre d’Aspelt.
R. C. Luxembourg B 78.455.
—
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du conseil d’administration qui s’est tenue le 24 novembre 2000 à Luxembourgi>
Il résulte de la réunion du conseil d’administration tenue en date du 24 novembre 2000 au siège social que:
Le conseil d’administration décide de transférer le siège social de la société de son adresse actuelle au 7, rue Pierre
d’Aspelt, L-1142 Luxembourg, avec effet au 27 novembre 2000.
Enregistré à Luxembourg, le 22 décembre 2000, vol. 547, fol. 64, case 9. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(01156/716/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
NOLAN HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2017 Luxembourg, rue Richard Coudenhove-Kalergi.
R. C. Luxembourg B 55.454.
—
EXTRAIT
Il résulte des décisions prises par l’Assemblée Générale Extraordinaire des Actionnaires du 19 décembre 2000 que:
- Monsieur Rodney Haigh, Monsieur Nour-Eddin Nijar et Monsieur Christophe Blondeau ont démissionné de leurs
fonctions d’administrateurs avec effet immédiat.
- HRT REVISION, S.à r.l. a démissionné de ses fonctions de commissaire aux comptes avec effet immédiat.
- Le siège social a été transféré du 4, boulevard Joseph II, L-1840 Luxembourg au L-2017 Luxembourg, rue Richard
Coudenhove-Kalergi.
- Les personnes suivantes ont été nommées comme nouveaux administrateurs avec effet immédiat:
- Monsieur Romain Thillens, licencié en sciences économiques, résidant au 10, avenue Nic. Kreins, L-9536 Wiltz.
- Monsieur Dominique Ransquin, licencié et maître en sciences économiques et sociales, résidant au 25, route de
Remich, L-5250 Sandweiler.
- Monsieur Pierre Hoffmann, licencié en sciences économiques, résidant au 4, rue J.B. Schartz, L-7342 Heisdorf.
Les mandats des administrateurs prendront fin lors de la prochaine assemblée générale annuelle des actionnaires sta-
tuant sur les comptes au 31 décembre 2000.
- ERNST & YOUNG, Société Anonyme, Luxembourg, a été nommée comme nouveau commissaire aux comptes, son
mandat prendra fin lors de la prochaine assemblée générale annuelle des actionnaires statuant sur les comptes au 31
décembre 2000.
Luxembourg, le 2 janvier 2001
Enregistré à Luxembourg, le 4 janvier 2001, vol. 547, fol. 100, case 12. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(01215/000/27) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
FFF MANAGEMENT & TRUST S.A.
<i>L’agent domiciliaire démissionnaire
i>Signature
<i>Pour le conseil d’administration
i>Signatures
<i>Administrateursi>
Pour extrait conforme
26629
INTERNATIONAL PATENT DEVELOPMENT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 11A, boulevard Joseph II.
R. C. Luxembourg B 59.450.
—
Le bilan au 31 décembre 1999, enregistré à Luxembourg, le 3 janvier 2001, vol. 547, fol. 95, case 11, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(01160/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
INTERNATIONALE HANDELSUNION AG, Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 11A, boulevard Joseph II.
R. C. Luxembourg B 70.713.
—
Le bilan au 31 décembre 1999, enregistré à Luxembourg, le 3 janvier 2001, vol. 547, fol. 95, case 11, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(01161/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
ISOLAMIA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 40, boulevard Joseph II.
R. C. Luxembourg B 35.576.
—
EXTRAIT
Avec effet au 1
er
janvier 2000 et en vertu du pouvoir qui lui a été sous-délégué par le conseil d’administration de la
société, Monsieur Emile Vogt, administrateur, a procédé à la réalisation de la conversion du capital de la société en euro.
Par conséquent, depuis le 1
er
janvier 2000, le premier alinéa de l’article 5 des statuts de la société est modifié comme
suit:
«Le capital de société est fixé à euros deux cent cinquante mille (250.000,- EUR), représenté par mille actions (1.000)
sans désignation de valeur nominale, entièrement libérées.»
Enregistré à Luxembourg, le 21 décembre 2000, vol. 547, fol. 62, case 8. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(01162/550/16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
SYLT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 62.859.
—
<i>Extrait du procès-verbal du conseil d’administration tenu le 8 septembre 2000i>
<i>Résolutioni>
Le conseil, après délibération, décide à l’unanimité de transférer, avec effet au 8 septembre 2000, le siège social de la
société de son adresse actuelle, 17, rue Beaumont aux 19-21, boulevard du Prince Henri, L-1724 Luxembourg.
Enregistré à Luxembourg, le 4 janvier 2001, vol. 547, fol. 100, case 1. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(01279/024/18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
Luxembourg, le 4 janvier 2001.
Signatures.
Luxembourg, le 4 janvier 2001.
Signatures.
Signatures.
Pour extrait conforme
<i>Pour SYLT S.A.
i>SOCIETE EUROPÉENNE DE BANQUE
Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
26630
JEU DE PAUME S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1142 Luxembourg, 7, rue Pierre d’Aspelt.
R. C. Luxembourg B 72.533.
—
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du conseil d’administrationi>
<i>qui s’est tenue le 24 novembre 2000 à Luxembourgi>
Il résulte de la réunion du conseil d’administration tenue en date du 24 novembre 2000 au siège social que:
Le conseil d’administration décide de transférer le siège social de la société de son adresse actuelle au 7, rue Pierre
d’Aspelt, L-1142 Luxembourg, avec effet au 27 novembre 2000.
Enregistré à Luxembourg, le 22 décembre 2000, vol. 547, fol. 64, case 9. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(01163/716/16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
KETTANEH GROUP HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 6, rue Sainte Zithe.
R. C. Luxembourg B 29.066.
Constituée par-devant Maître Jacques Delvaux, notaire de résidence à Esch-sur-Alzette en date du 29 septembre 1988,
publié au Mémorial C, Recueil Spécial des Sociétés et Associations 1989, 194.
—
Un contrat de domiciliation à durée indéterminée a été conclu entre la société et M
e
Albert Wildgen, avocat à la
Cour, demeurant à Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 28 décembre 2000, vol. 547, fol. 83, case 12. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(01167/280/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
TAIRA HOLDING, Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 6, rue Sainte Zithe.
R. C. Luxembourg B 35.734.
—
Le bilan au 31 décembre 1999, enregistré à Luxembourg, le 29 décembre 2000, vol. 547, fol. 89, case 3, a été déposé
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
<i>Extrait des résolutions prises à l’Assemblée Générale du 28 décembre 2000i>
1.- Le mandat des administrateurs et du commissaire aux comptes est renouvelé jusqu’à la prochaine Assemblée Gé-
nérale Ordinaire.
2.- En application de l’article 100 de la loi sur les sociétés commerciales, l’assemblée générale a décidé qu’il n’y a pas
lieu à dissolution anticipée de la société.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(01280/280/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
TAIRA HOLDING, Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 6, rue Sainte Zithe.
R. C. Luxembourg B 34.734.
Constituée par-devant Maître Jacques Delvaux, notaire de résidence à Esch-sur-Alzette, en date du 21 août 1990, publié
au Mémorial C, Recueil Spécial des Sociétés et Associations n
°
67 du 14 février 1991, 3185, 14558, 14559; 1992,
9805, 9806; 1994, 21754, 23267; 1995, 9487, 9489; 1996, 13.518
—
Un contrat de domiciliation à durée indéterminée a été conclu entre la société et M
e
Albert Wildgen, avocat à la
Cour, demeurant à Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 29 décembre 2000, vol. 547, fol. 89, case 2. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
(01281/280/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2001.
<i>Pour le conseil d’administration
i>Signatures
<i>Administrateursi>
Luxembourg, le 27 décembre 2000.
Signature.
Luxembourg, le 28 décembre 2000.
Signature.
26631
MAGNA HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 11A, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 42.332.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>3 août 2001i> à 13.00 heures au siège social avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation des bilan et compte de pertes et profits et affectation des résultats au 31 décembre 1999 et au 31
décembre 2000.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes.
4. Elections statutaires
5. Divers.
(03608/000/18)
NEW TECH VENTURE CAPITAL FUND S.C.A.
—
RECTIFICATIF
A la page 14888 du Mémorial C N
°
311 du 27 avril 2000, il y a lieu de lire sous l’Art. 24 (a) (ii) version anglaise: a
return of 6 % per annum.
(03686/xxx/7)
DEMPSEY OPPORTUNITY FUND, Fonds Commun de Placement.
—
NOTICE OF LIQUIDATION
DEMPSEY OPPORTUNITY FUND (the «Fund») has been put into liquidation as of 16th July, 2001, 11 p.m. (Luxem-
bourg time) following the fact that the Total Net Assets of the Fund is under the legal minimum of the equivalent in USD
of LUF 50.000.000. The last calculation of the net asset value of the Fund was made on 16th July, 2001 and redemption
requests have been accepted until (and including) 13th July, 2001 3 p.m. (Luxembourg time).
Following the end of the liquidation procedure, net liquidation proceeds shall be paid, to the extent possible, to the
shareholders of the Fund before 25th July 2001.
On completion of the liquidation, the accounts and the records of the Fund will be kept for a period of five years at
the offices of NIKKO BANK (LUXEMBOURG) S.A., 112, route d’Arlon, L-1150 Luxembourg,
(03701/064/12)
<i>The Board of Directors of TOTAL ALPHA INVESTMENT FUND MANAGEMENT COMPANYi>.
QUILVEST, Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1660 Luxembourg, 84, Grand-rue.
R. C. Luxembourg B 6.091.
—
Le Conseil d’Administration a l’honneur de convoquer les actionnaires en
ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
le mercredi <i>8 août 2001i> à 11.00 heures, à la DEXIA BANQUE INTERNATIONALE A LUXEMBOURG, 69, route d’Esch,
L-2953 Luxembourg, pour délibérer et voter sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Augmentation de capital par émission et souscription de 2.360.611 actions sans valeur nominale.
2. Annulation de 358.311 actions propres.
3. Adaptation de l’article 5 des statuts.
L’Assemblée Générale Extraordinaire délibérera valablement si la moitié au moins du capital est représentée et si les
résolutions obtiennent au moins les deux tiers des voix des actionnaires présents ou représentés.
Pour pouvoir assister à cette réunion, les actionnaires sont priés de déposer leurs titres auprès des banques et éta-
blissements financiers au Luxembourg ou à l’étranger, ainsi qu’au siège social de la Société avant le 6 août, date de clô-
ture de la liste de présence.
Les procurations doivent parvenir à la Société avant cette date.
La convocation à cette réunion est effectuée conformément à l’article 19 des statuts.
I (03702/000/21)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
<i>Le Conseil d’Administration
i>Signature
26632
MACLEAN S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 79.273.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>10 août 2001i> à 14.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 mars 2001.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Divers.
I (03581/534/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
FREUD, Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 15, rue de la Chapelle.
R. C. Luxembourg B 66.404.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>10 août 2001i> à 10.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels au 31 décembre 1999 et au 31 décembre 2000 et des rapports du conseil d’ad-
ministration et du commissaire aux comptes y relatifs.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1999 et au 31 décembre 2001.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Décision à prendre en vertu de l’article 100 de la loi sur les sociétés commerciales.
6. Autorisation au Conseil d’Administration dans le cadre de la loi du 10 décembre 1998, de procéder aux formalités
de conversion du capital social (et du capital autorisé) en EURO, d’augmenter le capital social (et le capital autori-
sé), d’adapter ou de supprimer la désignation de valeur nominale des actions et d’adapter les statuts en conséquen-
ce.
7. Divers.
I (03582/534/21)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
CASHJEWELLERY INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1637 Luxembourg, 1, rue Goethe.
R. C. Luxembourg B 62.068.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE
qui aura lieu le <i>6 août 2001i> à 11.00 heures à l’Etude Bufete Buigas, calle Muntaner 240, 4
°
, 2a à Barcelone, Espagne, avec
l’ordre du jour:
<i>Ordre du jour:i>
1. Lecture des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes;
2. Approbation des comptes de la société pour l’exercice 2000, arrêtés au 31 décembre 2000, présentés une pre-
mière fois lors de l’assemblée générale ordinaire du 14 juin 2001 qui ne les a pas approuvés;
3. Affectation du résultat au 31 décembre 2000;
4. Entérinement des nominations statutaires de l’assemblée générale ordinaire du 14 juin 2001;
5. Divers
Le rapport du conseil d’administration et le rapport du commissaire aux comptes sont disponibles au siège de la so-
ciété.
Pour extrait sincère et conforme, délivré aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
I (03646/000/22)
Les membres du Conseil d’Administration
<i> i>Signature
26633
AVR PARTNERS, Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 55.496.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>10 août 2001i> à 11.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2000.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Décision à prendre en vertu de l’article 100 de la loi sur les sociétés commerciales.
6. Divers.
I (03583/534/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
MARQUISAAT, Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 60.562.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>9 août 2001i> à 15.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2000.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Divers.
I (03584/534/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
J.P.J. 2, Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 15, rue de la Chapelle.
R. C. Luxembourg B 62.880.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>9 août 2001i> à 15.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2000.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Décision à prendre en vertu de l’article 100 de la loi sur les sociétés commerciales.
6. Divers.
I (03585/534/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
AUDIOTECHNO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R. C. Luxembourg B 26.703.
—
Le Conseil d’Administration a l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>7 août 2001i> à 11.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 31 mars 2001, et affectation du résultat.
26634
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l’exercice de leur mandat au 31
mars 2001.
4. Décision de la continuation de la société en relation avec l’article 100 de la législation des sociétés.
5. Divers.
I (03617/005/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
DRANE, Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 60.667.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>9 août 2001i> à 14.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2000.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Divers.
I (03586/534/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
DEVANA S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 60.665.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>9 août 2001i> à 15.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2000.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Divers.
I (03587/534/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
COLUMBUS, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2093 Luxembourg, 10A, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 65.315.
—
Les actionnaires sont informés par la présente que
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
des Actionnaires (ci-après dénommée «l’Assemblée») de COLUMBUS (ci-après dénommée la «SICAV») se tiendra au
siège social de la SICAV, le <i>16 août 2001i> à 11.00 heures en vue d’examiner les points de l’ordre du jour suivants:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’Administration et du Réviseur d’Entreprises pour l’exercice clos au 30 avril 2001.
2. Approbation des comptes annuels pour l’exercice clos au 30 avril 2001.
3. Affectation des résultats.
4. Quitus aux Administrateurs pour l’accomplissement de leur mandat.
5. Composition du Conseil d’Administration.
6. Réélection du Réviseur d’Entreprises.
7. Divers.
Les résolutions figurant à l’ordre du jour de l’Assemblée n’exigeront pas de quorum et seront prises à la majorité des
votes exprimés par les Actionnaires présents ou représentés à l’Assemblée.
Pour avoir le droit d’assister à l’Assemblée, les détenteurs d’actions au porteur doivent déposer leurs actions avant
le 10 août 2001 au siège social de la SICAV, où des formulaires de procuration sont disponibles.
Les actionnaires empêchés d’assister à l’Assemblée peuvent voter par procuration en renvoyant le formulaire de pro-
curation au siège social de la SICAV pour le 13 août 2001 à 17.00 heures au plus tard.
I (03690/755/24)
<i>Par ordre du Conseil d’Administrationi>.
26635
BARFI, Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 44.051.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>9 août 2001i> à 10.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2000.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Divers.
I (03588/534/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
ANINE, Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 59.196.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>9 août 2001i> à 14.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2000.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Divers.
I (03589/534/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
PLANFIN S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 3, place Dargent.
R. C. Luxembourg B 67.687.
—
Les Actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>6 août 2001i> à 9.00 heures au siège social à Luxembourg, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2000
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août
1915 sur les sociétés commerciales.
5. Divers.
I (03651/696/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
SAMARCANDE INVESTMENTS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2420 Luxembourg, 11, avenue Emile Reuter.
R. C. Luxembourg B 51.781.
—
Messieurs les Actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra extraordinairement le <i>6 août 2001i> à 16.00 heures au siège social de la société, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
a. rapport du Conseil d’Administration sur l’exercice allant du 30 juin 1999 au 30 juin 2000;
b. rapport du Commissaire de Surveillance;
c. lecture et approbation du Bilan et du Compte de Profits et Pertes arrêté au 30 juin 2000;
d. affectation du résultat;
e. conversion du capital social en Euro;
f. renouvellement des mandats des administrateurs et du Commissaire de Surveillance;
26636
g. décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire de Surveillance.
h. divers
I (03700/045/18)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
HENTUR HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 3, place Dargent.
R. C. Luxembourg B 57.909.
—
Les Actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>7 août 2001i> à 11.00 heures au siège social à Luxembourg, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2000
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août
1915 sur les sociétés commerciales.
5. Divers.
I (03652/696/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
ALRON S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 27.342.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra le <i>10 août 2001i> à 11.30 heures au siège social avec pour
<i>Ordre du jour:i>
– Mise en liquidation de la société,
– Nomination du liquidateur, Monsieur Pierre Schill
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Messieurs les actionnaires sont priés de déposer leurs titres cinq
jours francs avant l’Assemblée au siège social.
I (03656/755/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
T.I. S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 3, place Dargent.
R. C. Luxembourg B 81.468.
—
Les Actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>6 août 2001i> à 14.00 heures au siège social à Luxembourg, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 mars 2001.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Divers.
I (03693/696/14)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
LUXUMBRELLA, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2093 Luxembourg, 10A, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 50.794.
—
Nous annonçons par la présente que
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
des Actionnaires (ci-après dénommée l’«Assemblée») de Luxumbrella (ci-après dénommée la «SICAV») se tiendra au
siège social de la SICAV, à l’adresse ci-dessus, le <i>2 août 2001i> à 11.00 heures en vue d’examiner les points d’agenda sui-
vants:
26637
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’Administration et du Réviseur d’Entreprises de la Société pour l’exercice clos le 30 avril
2001.
2. Approbation des comptes annuels pour l’exercice clos le 30 avril 2001.
3. Affectation des résultats.
4. Quitus aux Administrateurs pour l’accomplissement de leur mandat jusqu’au 30 avril 2001.
5. Composition du Conseil d’Administration.
6. Renouvellement du mandat du Réviseur d’Entreprises pour un terme d’un an venant à échéance à la prochaine
Assemblée.
7. Divers.
Les résolutions soumises à l’Assemblée ne requièrent aucun quorum. Elles seront adoptées à la majorité simple des
actions présentes ou représentées à l’Assemblée.
Pour avoir le droit d’assister ou de se faire représenter à cette Assemblée, les propriétaires d’actions au porteur
doivent avoir déposé leurs titres cinq jours francs avant l’Assemblée au siège social de la Société, où des formulaires de
procuration sont disponibles.
Les propriétaires d’actions nominatives doivent dans le même délai informer par écrit (lettre ou procuration) le Con-
seil d’Administration de leur intention d’assister ou de se faire représenter à l’Assemblée.
II (03513/755/27)
<i>Pour le Conseil d’Administrationi>.
VERMEIL S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 42.427.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>31 juillet 2001i> à 11.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels au 31 décembre 1998, au 31 décembre 1999 et au 31 décembre 2000 et des
rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes y relatifs.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1998, au 31 décembre 1999 et au
31 décembre 2000.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Autorisation au Conseil d’Administration dans le cadre de la loi du 10 décembre 1998, de procéder aux formalités
de conversion du capital social (et du capital autorisé) en Euro, d’augmenter le capital social (et le capital autorisé),
d’adapter ou de supprimer la désignation de la valeur nominale des actions et d’adapter les statuts en conséquence.
6. Divers.
II (03519/534/20)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
INTERNATIONAL FINANCE GROUP S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1820 Luxembourg, 10, rue Antoine Jans.
R. C. Luxembourg B 68.324.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à Luxembourg, 12-16, rue Monterey, le <i>30 juillet 2001i> à 14.00 heures pour délibérer sur l’ordre du jour
suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan, du compte de pertes et profits et affectation des résultats au 31 décembre 2000.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes quant à l’exercice sous revue.
4. Démission et décharge de deux administrateurs démissionnaires jusqu’au jour de l’assemblée.
5. Nomination de deux administrateurs.
6. Annulation de la valeur nominale des actions.
7. Conversion de la monnaie d’expression du capital souscrit de francs belges en euro.
8. Modification afférente de l’article 3 des statuts.
9. Divers.
II (03619/029/20)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
26638
DEXAMENOS DEVELOPMENT, Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 51.914.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>30 juillet 2001i> à 15.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2000.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Divers.
II (03520/534/15)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
SAN NICOLA S.A., Société Anonyme.
Registered office: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 38.807.
—
Messrs shareholders are hereby convened to attend the
STATUTORY GENERAL MEETING
which is going to be held extraordinary on July <i>30, 2001i> at 10.30 a.m. at the head office, with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Submission of the annual accounts of the reports of the board of directors and of the statutory auditor
2. Approval of the annual accounts and allocation of the results as at December 31, 2000
3. Discharge to the directors and to the statutory auditor
4. Elections
5. Miscellaneous
II (03536/534/15)
<i>The board of directorsi>.
SPRING MULTIPLE 99 S.C.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R. C. Luxembourg B 69.424.
—
Le Gérant Commandité a l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>31 juillet 2001i> à 14.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports de la Gérance, du Conseil de Surveillance et du Réviseur d’Entreprises.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 30 juin 2001, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner au Gérant Commandité, au Conseil de Surveillance et au Réviseur d’Entreprises pour l’exercice
de leur mandat au 30 juin 2001.
4. Divers.
II (03539/005/18)
LUMASA, Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 16.398.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>1i>
<i>eri>
<i> août 2001i> à 15.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2000.
SPRING MULTIPLE, S.à r.l.
<i>Gérant Commandité
i>Signature
26639
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Divers.
II (03553/534/15)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
LES ETANGS DE L’ABBAYE, Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 45.610.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>1i>
<i>eri>
<i> août 2001i> à 10.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2000.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Divers.
II (03554/534/15)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
DEUTSCHE MORGAN GRENFELL CAPITAL ITALY, Société en Commandite par Actions.
Registered office: L-2449 Luxembourg, 13, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 54.840.
—
Shareholders are hereby invited to attend an
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING
of the Company DMGCI S.c.p.A which will be held in Luxembourg on <i>July 31, 2001i> at 44, rue de la Vallée.
The agenda of the meeting is the following:
<i>Agenda:i>
1. Conversion of the authorised capital’s currency into Euro so that the capital will be fixed at 683,436.84 Euros, each
share having a par value of 2.58 Euros. Allocation of the reduction to a «reserve» account.
2. Correction and conversion of the authorised capital taking account of the new par value of 2.58 Euros.
3. Renewal of the authorised share capital for a five-year period starting on the date of publication of the notarial
deed recording the present amendments to the articles of association.
4. Conversion of the Company’s bonds so that each bond will have a par value of 2.5822845 Euros. Adoption of a
par value of 2.58 Euros, the difference of amount being allocated to a special debt account.
5. Replacement in article 25 d) of the Articles of the term «Italian Lira» by the term «Euro».
II (03573/256/19)
<i>The Board of Directorsi>.
EXATIS GBP RESERVE.
EXATIS USD RESERVE.
—
Compte tenu du montant des actifs du compartiment EXATIS GBP RESERVE (ci-après le «Compartiment absorbé»),
le Conseil d’Administration de la SICAV propose de procéder à l’absorption du compartiment EXATIS GBP RESERVE
par EXATIS USD RESERVE (ci-après, le «Compartiment absorbant»).
Il est porté à l’attention des actionnaires, qu’exception faire de leurs devises d’investissement et de référence, le
Compartiment absorbé et le Compartiment absorbant ont des politiques d’investissement identiques.
Le Conseil d’Administration a donc décidé de convier les actionnaires du Compartiment absorbé et du Comparti-
ment absorbant à une
ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra, pour chacun des compartiments EXATIS GBP RESERVE et EXATIS USD RESERVE, le lundi <i>30 juillet 2001
i>à 11.00 heures et dont l’ordre du jour est indiqué ci-après:
<i>Ordre du jour:i>
1. Apporter les actifs du compartiment EXATIS GBP RESERVE au compartiment EXATIS USD RESERVE.
2. Acter que la décision d’apport produira ses effets le 31 août 2001, soit un mois après la diffusion de la décision
d’absorption.
Aucun quorum n’est requis pour la validité des délibérations de ces Assemblées. La décision d’absorption sera adop-
tée par le vote affirmatif de la majorité des votes présents ou représentés dans chacun des compartiments concernés.
Toute action donne droit à une voix. Tout actionnaire désirant prendre part en personne à l’Assemblée est prié de
faire connaître son intention 48 heures au moins avant l’Assemblée. Tout actionnaire peut voter par le biais d’une pro-
26640
curation qui devra parvenir au siège social de la SICAV 48 heures au moins avant l’Assemblée; des formulaires de pro-
curation sont disponibles sur simple demande au siège social de la société.
Conformément aux dispositions de l’article 29 des Statuts de la SICAV, les actionnaires du Compartiment absorbé
ont la possibilité, pendant une période d’un mois à compter de la diffusion de la décision d’absorption, de racheter leurs
actions sans frais. A l’expiration de ce délai, tous les actionnaires du Compartiment absorbé qui n’auraient pas usé de
cette faculté seront engagés par l’opération d’apport.
Les frais engendrés par l’opération d’apport seront à la charge du Compartiment absorbant.
L’opération d’apport fera enfin l’objet d’un rapport du réviseur d’entreprises qui se prononcera sur la manière de
conduire la procédure et qui certifiera la parité d’échange des actions.
II (03610/755/32)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
ALPHA INVESTIMENTI, SICAV, Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: L-2953 Luxembourg, 69, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 74.023.
—
The Shareholders of ALPHA INVESTIMENTI SICAV are kindly invited to attend an
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING
of the Company which will take place at the offices of DEXIA BANQUE INTERNATIONAL A LUXEMBOURG S.A.,
69, route d’Esch, L-2953 Luxembourg on Tuesday, <i>July 31st, 2001i> at 11.00 a.m. for the purpose of considering and voting
upon the following agenda:
<i>Agenda:i>
Amendment of Article 23 D last paragraph of the Articles of Incorporation which shall read as follows:
«The Board of Directors may reallocate any asset or liability previously allocated by them if in their opinion cir-
cumstances so require. The Corporation shall be considered as one single legal entity. Unless otherwise agreed
upon with the Corporation’s creditors, each Sub-Fund shall be exclusively responsible for all debts, liabilities and
obligations attributable to it. Further, in respect of the relationship between the Shareholders, each Sub-Fund is
treated as a separate entitly.»
The decision on the agenda of this extraordinary general meeting shall, at a first meeting, require a quorum of 50%
of the shares issued and outstanding. Decisions shall be validly made at a majority of two thirds of the shares present
or represented and voting.
In case of lack of quorum at the first extraordinary general meeting, a second meeting will be convened so as to be
held on Wednesday, September 12th, 2001 at 11.30 a.m. at the same address with the same agenda, at which decision
may be approved without quorum and at a majority of two thirds of the shares present or represented.
In order to attend the extraordinary general meeting of the Shareholders of the Company, the owners of bearer
shares will have to deposit their shares five clear days before the meeting at the registered office of the Company or
with DEXIA BANQUE INTERNATIONALE A LUXEMBOURG S.A., 69, route d’Esch, L-2953 Luxembourg.
II (03612/584/27)
<i>The Board of Directors.i>
ILLICO S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 56.779.
—
Mesdames/Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui aura lieu le mercredi <i>1i>
<i>eri>
<i> août 2001i> à 11.00 heures à Luxembourg, 120, rue de Hollerich, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Recomposition du conseil d’administration
2. Divers
II (03618/296/12)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Imprimerie de la Cour Victor Buck, société à responsabilité limitée, 6, rue François Hogenberg, L-1735 Luxembourg
Sommaire
Holding Azhari S.A.
Union Investment Luxembourg S.A.
Uni Sector
UniMoneyMarket
Green Lake Realities S.A.
Idéaljardin, S.à r.l.
Imprimerie Albert Lux, S.à r.l.
Imprimerie Schomer Turpel, S.à r.l.
Inim Co. Holding S.A.
Loch Ness S.A.
Loch Ness S.A.
Hortulux-Plantes, S.à r.l.
Hymann Holding S.A.
Ilres S.A.
Polydata Holding
Immobilière Financière Holding 2000 S.A.
Intermeat Services S.A.
Int. Movie Trading Co S.A.
Int. Movie Trading Co S.A.
International Art, S.à r.l.
International Gas Distibution S.A.
Nolan Holding S.A.
International Patent Development S.A.
Internationale Handelsunion A.G.
Isolamia S.A.
Sylt S.A.
Jeu de Paume S.A.
Kettaneh Group Holding S.A.
Taira Holding
Taira Holding
Magna Holding S.A.
New Tech Venture Capital Fund S.C.A.
Dempsey Opportunity Fund
Quilvest
Maclean S.A.
Freud
Cashjewellery International S.A.
AVR Partners
Marquisaat
J.P.J. 2
Audiotechno S.A.
Drane
Devana S.A.
Columbus
Barfi
Anine
Planfin S.A.
Samarcande Investments S.A.
Hentur Holding S.A.
Alron S.A.
T.I. S.A.
Luxumbrella
Vermeil S.A.
International Finance Group S.A.
Dexamenos Development
San Nicola S.A.
Spring Multiple 99 S.C.A.
Lumasa
Les Etangs de l’Abbaye
Deutsche Morgan Grenfell Capital Italy
Exatis GBP Reserve
Alpha Investimenti, Sicav
Illico S.A.