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3889
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
RECUEIL DES SOCIETES ET ASSOCIATIONS
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 82
20 février 1997
S O M M A I R E
Aderland Holding S.A., Luxembourg………………
page 3929
Aletta S.A.H., Luxembourg ………………………………… 3918, 3919
A.L.S.A.-System Japan 2/2002, Fonds Commun de
Placement ……………………………………………………………………………… 3890
A.L.S.A.-System-90G Japan 2/2002, Fonds Commun
de Placement ……………………………………………………………………… 3898
Amarante Holding S.A., Luxembourg ………………………… 3920
Areco S.A. Holding, Luxembourg…………………………………… 3920
Asian Development Equity Fund, Sicav, Luxembg…… 3933
Avin Holdings S.A., Luxembourg …………………………………… 3918
Belfor S.A., Luxembourg …………………………………………………… 3921
B.I.P., S.à r.l., Luxembourg …………………………………… 3923, 3924
Blue Sky Systems, S.à r.l., Senningerberg…………………… 3921
Bonus S.A.H., Luxembourg ………………………………… 3921, 3923
Bourbon S.A., Luxembourg ……………………………………………… 3921
Brauner & Richards Holding S.A., Luxembourg ……… 3929
Camuzzi Holding S.A.H., Luxembourg………………………… 3923
Cebtimo S.A., Luxembourg ……………………………………………… 3920
Centre d’Isolation, S.à r.l., Schifflange ………………………… 3924
CFNR Lux, Luxembourg ……………………………………………………… 3924
Charly’s Peinture, S.à r.l., Luxembourg ……………………… 3924
COFILUX Compagnie Financière Luxembourgeoise
d’Investissement et Participation S.A., Luxembg 3930
Compagnie Financière du Hameau S.A., Luxembg 3934
Copefi, S.à r.l., Dudelange…………………………………………………… 3925
Couly S.A., Luxembourg……………………………………………………… 3925
Crown Properties S.A., Luxembourg …………………………… 3932
Dämmlux, GmbH, Hesperange ……………………………………… 3925
Danica Life and Pension S.A., Luxembourg ……………… 3925
EDIPAR, Editions Paneuropéennes S.A.H., Luxem-
bourg ………………………………………………………………………………………… 3926
Expédition Particulière S.A., Luxembourg ………………… 3932
Filaos Overseas S.A., Luxembourg ………………………………… 3933
Financière Pétrusse S.A.H., Luxembourg …………………… 3934
Fraco S.A., Luxembourg ……………………………………………………… 3934
Friuli Torino S.A. …………………………………………………………………… 3932
Fructilux, Sicav, Luxembourg …………………………………………… 3935
Gallux, Sicav, Luxembourg …………………………………… 3933, 3936
Global Hotel Development S.A., Luxembourg ………… 3935
Helvetia, Sicav, Luxembourg …………………………………………… 3926
Intec Holding S.A., Luxembourg …………………………………… 3930
Intel S.A., Luxembourg………………………………………………………… 3931
International Property Fund, Sicav, Luxembourg …… 3927
International Slavic Finance Corporation S.A., Lu-
xembourg ……………………………………………………………………………… 3931
Jabelmalux S.A., Luxembourg ………………………………………… 3927
Matechoc Holding S.A., Luxembourg …………………………… 3935
Mediawin Products S.A., Esch-sur-Alzette ………………… 3916
Music World Europe S.A., Luxembourg ……………………… 3928
Nautical and Aeronautical Leasing Corporation S.A.,
Luxembourg ………………………………………………………………………… 3926
Pacilux S.A., Luxembourg…………………………………………………… 3928
Parteurosa S.A., Luxembourg ………………………………………… 3932
Plastichem S.A., Luxembourg ………………………………………… 3927
Promotel International S.A., Luxemburg …………………… 3934
Realinvest S.A., Luxembourg …………………………………………… 3935
(La) Rose S.A.H., Luxembourg ………………………………………… 3931
Semit International S.A. Holding, Luxembourg ……… 3927
SIRTEC S.A., Société Internationale de Recherches
Techniques S.A., Luxembourg …………………………………… 3926
Sofidecor S.A., Luxembourg ……………………………………………… 3929
SOMALUX-Société de Matériel Luxembourgeoise
S.A., Luxembourg ……………………………………………………………… 3930
Sopalux S.A., Luxembourg ………………………………………………… 3930
Transbel Holding S.A., Luxembourg……………………………… 3931
Unifida S.A., Luxembourg…………………………………………………… 3929
VB-Top 12 Garantie 8/2001, Fonds Commun de
Placement ……………………………………………………………………………… 3907
Waplinvest S.A., Luxembourg ………………………………………… 3928
A.L.S.A.-SYSTEM JAPAN 2/2002, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
<i>Allgemeiner Teili>
Art. 1. Der Fonds. Der Fonds ist nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg ein rechtlich unselbständiges
Sondervermögen (fonds commun de placement). Dabei handelt es sich um ein Sondervermögen (im folgenden «Fonds-
vermögen» genannt) aller Anteilsinhaber, bestehend aus Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögens-
werten, welches im Namen der Verwaltungsgesellschaft und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber (im
folgenden «Anteilsinhaber» genannt) durch die ADlG - INVESTMENT LUXEMBURG S.A., eine Aktiengesellschaft nach
dem Recht des Großherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Luxemburg-Stadt (im folgenden «Verwaltungsgesellschaft»
genannt) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird.
Die Anteilsinhaber sind am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
Die Fondsanteile (im folgenden «Anteile» genannt) werden in Form von Inhaberzertifikaten (im folgenden «Anteil-
zertifikate» genannt), gegebenenfalls mit den zugehörigen Ertragsscheinen, ausgegeben.
Das Vermögen des Fonds, das von einer Depotbank verwahrt wird, ist von dem Vermögen der Verwaltungsgesell-
schaft getrennt zu halten.
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilsinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in
diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen jeweils gültige Fassung im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associa-
tions», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (im folgenden «Mémorial» genannt), veröffentlicht ist.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilsinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und
veröffentlichten Änderungen desselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft. Der Fonds wird durch die Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, aber
ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber, verwaltet. Diese Verwaltungsbe-
fugnis erstreckt sich namentlich, jedoch nicht ausschließlich, auf den Kauf, den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch
und die Annahme von Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten sowie auf die Ausübung aller
Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds zusammenhängen. Die Verwaltungs-
gesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des Verwal-
tungsreglements «Allgemeiner Teil» sowie in Artikel 20 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» fest.
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellte mit
der täglichen Geschäftsführung betrauen. Für den Fonds wird ein beratender Anlageausschuß gebildet. Darüber hinaus
kann die Verwaltungsgesellschaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einen oder mehrere Anlagebe-
rater hinzuziehen.
Art. 3. Die Depotbank. Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.
Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem luxemburgischen Gesetz über Organismen für gemeinsame
Anlagen, dem zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank abgeschlossenen Depotbankvertrag und diesem
Verwaltungsreglement.
Die Verwaltungsgesellschaft hat der Depotbank die Verwahrung des Fondsvermögens übertragen. Der Name der
Depotbank wird in Artikel 19 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil», in den Verkaufsprospekten und ähnlichen
Dokumenten des Fonds genannt.
Die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit
einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn eine von der zuständigen
Aufsichtsbehörde genehmigte Bank im Großherzogtum Luxemburg die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß
diesem Verwaltungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsge-
sellschaft eine neue Depotbank ernennen, die die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungs-
reglement übernimmt.
Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilsin-
haber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement in vollem Umfang
nachkommen.
Alle flüssigen Mittel, Wertpapiere und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fondsvermögens werden
von der Depotbank in separaten gesperrten Konten oder Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und
mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung
von Wertpapieren des Fonds beauftragen.
Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den separaten gesperrten Konten des Fonds nur die in diesem
Verwaltungsreglement festgesetzte Vergütung. Die Depotbank entnimmt den separaten gesperrten Konten nur nach
Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäß diesem Verwaltungsreglement zustehende Vergütung. Die in
Artikel 11 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» und Artikel 22 «Besonderer Teil» aufgeführten, sonstigen zu
Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
- Ansprüche der Anteilsinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Anteilsinhaber nicht aus;
- gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsver-
mögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
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Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik und Anlagegrenzen.
A) Das Fondsvermögen wird unter Beachtung der in Artikel 20 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» festge-
legten Anlagepolitik grundsätzlich in Wertpapieren angelegt.
Vorbehaltlich der weiter unten angeführten Anlagegrenzen müssen dieselben:
1. an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der EU notiert werden;
2. an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
3. an einer Wertpapierbörse eines Staates außerhalb der EU amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt
eines Staates außerhalb der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
gehandelt werden.
Soweit es sich um Wertpapiere aus Neuemissionen handelt, müssen die Emissionsbedingungen die Verpflichtung
enthalten:
- daß die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder zum Handel an einem anderen
geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird,
und zwar an den Börsen oder geregelten Märkten eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates außerhalb der EU;
- und daß die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Ferner dürfen für den Fonds bis zu 5% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen anderer Investmentfonds angelegt
werden, sofern diese die Merkmale für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der EG-Richt-
linie (85/611/EWG) vom 20. Dezember 1985 aufweisen; zusätzlich darf der Fonds nicht mehr als 10% der Anteile
desselben Investmentfonds erwerben.
Anteile an solchen Investmentfonds, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, die mit dieser durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche
direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind, dürfen nur erworben werden, sofern diese Investmentfonds ihre
Anlagepolitik auf bestimmte geographische oder wirtschaftliche Bereiche spezialisiert haben. In diesem Fall wird die
Verwaltungsgesellschaft auf solche Anteile keine Gebühren und Kosten berechnen.
Daneben dürfen für den Fonds flüssige Mittel und Termingelder gehalten werden.
B) Unter Beachtung der nachfolgenden Anlagegrenzen und -beschränkungen kann die Verwaltungsgesellschaft sich der
Techniken und Instrumente bedienen, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, sofern die Einsetzung dieser Techniken
und Instrumente im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens geschieht. Dies gilt insbesondere für
Tauschgeschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Sicherungszwecken vorgenommen
werden können. Solche Geschäfte sind ausschließlich mit erstklassigen Finanzinstitutionen zulässig, die auf diese Art von
Geschäften spezialisiert sind.
Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft Techniken und Instrumente zur Deckung von Währungs-, Zins- und Kursri-
siken im Rahmen der Verwaltung des Fondsvermögens nutzen.
Darüber hinaus ist es der Verwaltungsgesellschaft auch gestattet, solche Techniken und Instrumente mit einem
anderen Ziel als der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens im Rahmen der Verwaltung
anzuwenden.
Zu den Techniken und Instrumenten gehören insbesondere:
1. Optionen
Eine Option ist ein Vertrag, in dem der Käufer/Verkäufer gegen Zahlung/Erhalt einer Prämie berechtigt ist/sich
verpflichtet, bestimmte Vermögensgegenstände zu einem fest vereinbarten Preis (Ausübungspreis) während einer
vorher vereinbarten Zeitdauer oder zu einem bestimmten Tag auf seinen Wunsch/Wunsch des Käufers zu liefern/zu
beziehen.
Käufe und Verkäufe von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden, die je nach der eingegangenen Position
unterschiedlich groß sind:
Der Kaufpreis einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verlorengehen.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht die Gefahr, daß der Fonds nicht mehr an einer besonders starken
Wertsteigerung des Vermögensgegenstandes teilnimmt. Beim Verkauf von Put-Optionen besteht die Gefahr, daß der
Fonds zur Abnahme von Vermögensgegenständen zum Ausübungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser
Vermögensgegenstände deutlich niedriger ist.
Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies beim
unmittelbaren Erwerb von Vermögensgegenständen der Fall ist.
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Call- und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanzter-
minkontrakte und sonstige Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an Börsen oder anderen
geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden.
b) Die Addition der Prämien für den Erwerb der unter a) genannten Optionen darf 15% des Netto-Fondsvermögens
nicht übersteigen, soweit die Optionen noch valutieren.
c) Für den Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Addition der Ausübungspreise
solcher Optionen 25% des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese Anlagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-
Optionen durch entsprechende Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente abgesichert sind. Im übrigen
muß der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf nicht gedeckter Call-Optionen
sicherzustellen.
d) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Put-Optionen, so muß der Fonds während der gesamten
Laufzeit der Optionen über ausreichende Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus dem Optionsgeschäft jederzeit
nachkommen zu können.
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2. Finanzterminkontrakte
Finanzterminkontrakte sind durch eine Terminbörse vermittelte, für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende
Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basis-
wertes (z.B. Anleihen, Aktienindizes), zu einem im voraus vereinbarten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen bzw. zu
verkaufen.
a) Unter der Voraussetzung, daß die Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen oder an anderen
geregelten Märkten mit regelmäßigem Betrieb, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise
ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds diese als Zinsterminkontrakte
wie auch als Terminkontrakte auf einen Aktienindex kaufen und verkaufen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann durch den Handel mit Finanzterminkontrakten sich im Fondsvermögen befin-
dende Aktien- und Rentenbestände gegen Kursverluste absichern.
Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft mit dem gleichen Zweck für den Fonds Put-Optionen auf Finanzterminkon-
trakte kaufen oder Call-Optionen auf Finanzterminkontrakte verkaufen.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Finanzterminkontrakte kaufen und verkaufen, die
nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fonds dienen.
Diese Art von Geschäften ist mit erheblichen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden, weil jeweils nur ein
Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße (Einschuß) sofort geleistet werden muß. Das Verlustrisiko kann unbestimmbar
sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung können
zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
c) Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und Tauschverträgen
auf Zinssätze ergibt, die der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen, darf grundsätzlich den Gesamtwert der
zu sichernden Vermögensgegenstände in der entsprechenden Währung nicht übersteigen.
d) Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und aus dem Kauf und
Verkauf sonstiger Arten von Finanzinstrumenten ergibt, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen,
darf zu keinem Zeitpunkt das Netto-Fondsvermögen übersteigen. Verkäufe von Call-Optionen, die durch angemessene
Werte im Fondsvermögen unterlegt sind, bleiben dabei unberücksichtigt.
3. Wertpapierleihe
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems bis zu 50%
der im Fonds befindlichen Wertpapiere bis zu höchstens 30 Tage ausleihen. Dies setzt voraus, daß das Wertpapierleih-
system durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus organisiert ist oder durch eine Finanzeinrichtung erster
Ordnung, die sich auf solche Geschäfte spezialisiert hat, betrieben wird.
Die Höchstgrenze von 50% des Wertpapierbestandes gilt nicht, soweit die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds das
Recht auf jederzeitige Kündigung des Wertpapierleihvertrages hat und die Rückgabe der verliehenen Papiere verlangen
kann.
Im Rahmen solcher Geschäfte muß der Fonds grundsätzlich eine Sicherheit erhalten, deren Wert bei Abschluß des
Wertpapierleihvertrages mindestens dem Wert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Sicherheit muß in Form
von liquiden Mitteln oder in Form von Wertpapieren erfolgen, die durch Mitgliedstaaten der OECD oder durch deren
Gebietskörperschaften oder durch supranationale Einrichtungen und Organismen ausgegeben oder garantiert sind. Bis
zum Ablauf des Wertpapierleihvertrages muß die Sicherheit zugunsten des Fonds gesperrt bleiben.
4. Wertpapierpensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Käufe und Verkäufe von Wertpapieren mit Wiederkaufsvorbehalt
abschließen, bei denen dem jeweiligen Verkäufer das Recht vorbehalten ist, die verkauften Wertpapiere vom Erwerber
innerhalb einer bestimmten Frist zu einem festvereinbarten Preis zurückzukaufen. Dabei muß es sich bei dem Vertrags-
partner um ein Finanzinstitut erster Ordnung handeln, das auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist. Solche Käufe
und Verkäufe werden vom Fonds nur auf akzessorischer Basis getätigt.
Während der Laufzeit eines Wertpapierpensionsgeschäftes darf die Verwaltungsgesellschaft Wertpapiere, die Gegen-
stand dieses Geschäftes sind, nicht verkaufen. Der Umfang von Wertpapierpensionsgeschäften wird stets auf einem
Niveau gehalten, das es der Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, den Verpflichtungen für den Fonds aus solchen und
anderen Geschäften sowie der Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen gemäß Artikel 9 des Verwaltungsreglements
jederzeit nachzukommen.
5. Währungskurssicherungen
Zur Sicherung von Währungsrisiken von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten des Fonds in einer anderen
als der Fondswährung kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Devisen auf Termin verkaufen bzw. umtauschen
im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit auf diese Geschäftsart spezialisierten Finanzeinrichtungen erster Ordnung
abgeschlossen werden.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft zu Absicherungszwecken Devisenterminkontrakte verkaufen und
Call-Optionen auf Devisen verkaufen bzw. Put-Optionen auf Devisen kaufen. Solche Transaktionen dürfen nur an einem
geregelten Markt mit regelmäßigem Betrieb abgeschlossen werden, der für das Publikum offen und dessen Funktions-
weise ordnungsgemäß ist.
Währungskurssicherungsgeschäfte setzen eine direkte Verbindung zu den abzusichernden Vermögensgegenständen
und Verbindlichkeiten voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die jeweiligen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des
Fonds in der gesicherten Währung weder in ihrer Größenordnung noch in ihrer Restlaufzeit überschreiten.
C) Der Verwaltungsgesellschaft ist es nicht gestattet, für den Fonds:
1. mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in anderen als in den unter Absatz A genannten Wertpapieren anzulegen;
2. mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in verbrieften Rechten anzulegen, die ihren Merkmalen nach Wertpa-
pieren gleichgestellt werden können, die insbesondere übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert jederzeit oder
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zumindest in den nach Artikel 5 des Verwaltungsreglements vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann.
In den in den Ziffern 1. und 2. genannten Werten dürfen zusammen höchstens 10% des Netto-Fondsvermögens angelegt
werden;
3. Edelmetalle oder Zertifikate über diese zu erwerben;
4. mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren ein und desselben Emittenten anzulegen, mit der
Maßgabe, daß der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5% des Netto-Fonds-
vermögens angelegt sind, 40% des Wertes des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigen darf.
Die vorerwähnte Grenze von 10% kann auf höchstens 35% angehoben werden, wenn die Wertpapiere von einem
Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Staat außerhalb der EU oder von internationalen
Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben
oder garantiert werden.
In Abweichung von dieser Bestimmung kann die unter Ziffer 4. Unterabsatz 1 genannte Grenze von 10% höchstens
25% betragen für verschiedene Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten ausgegeben sind, welche ihren Sitz in
einem Mitgliedstaat der EU haben und dort einer speziellen Aufsicht unterliegen, die den Schutz der Inhaber dieser
Papiere bezweckt. Werden mehr als 5% des Netto-Fondsvermögens in unter Ziffer 4. Unterabsatz 3 genannten Schuld-
verschreibungen ein und desselben Emittenten angelegt, so darf der Gesamtwert derselben 80% des Wertes des Netto-
Fondsvermögens nicht überschreiten.
Die in Ziffer 4., Unterabsätze 2 und 3 genannten Wertpapiere bleiben für die Anwendung der in Ziffer 4., Unterabsatz
1 vorgesehenen 40%-Grenze außer Betracht.
Ferner können die in Ziffer 4, Unterabsätze 1, 2 und 3 festgelegten Grenzen nicht addiert werden, so daß Anlagen in
Wertpapieren desselben Emittenten in keinem Fall zusammen 35% des Netto-Fondsvermögens übersteigen dürfen;
5. abweichend von den in Ziffer 4, Unterabsätze 1, 2, 3 und 5 festgelegten Grenzen kann die Verwaltungsgesellschaft
durch die Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% in
Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörper-
schaften, von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-recht-
lichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese
Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei
Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30% des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;
6. mehr als 10% der stimmrechtlosen Aktien ein und desselben Emittenten zu erwerben;
7. Aktien, die mit einem Stimmrecht versehen sind, in einer Größenordnung zu erwerben, die es der Verwaltungsge-
sellschaft ermöglicht, für alle von ihr verwalteten Investmentfonds einen nennenswerten Einfluß auf die Geschäftspolitik
des Emittenten auszuüben;
8. mehr als 10% der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten zu erwerben;
Diese Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschrei-
bungen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen läßt. Ferner ist diese Grenze unter Beachtung der Risikomischung
nicht einzuhalten in bezug auf:
- Wertpapiere, die von einem Mitgliedstaat der EU oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder
garantiert werden;
- von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU begebene oder garantierte Wertpapiere;
- Wertpapiere, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein
oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören,
9. Kredite aufzunehmen, es sei denn in besonderen Fällen für kurze Zeit, bis zur Höhe von 10% des Netto-Fondsver-
mögens;
10. Kredite zu gewähren oder für Dritte als Bürge einzustehen. Diese Beschränkung steht dem Erwerb von nicht voll
eingezahlten Wertpapieren nicht entgegen. Nicht voll eingezahlte Wertpapiere dürfen nur insoweit erworben werden,
als der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen 5% des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Falls der Fonds nicht
voll eingezahlte Wertpapiere besitzt, muß eine Liquiditätsvorsorge zur späteren vollen Einzahlung geschaffen werden, die
in die Anlagebeschränkungen gemäß Ziffer 9. mit einzubeziehen ist;
11. Vermögenswerte des Fonds zu verpfänden oder sonst zu belasten, zur Sicherung zu übereignen oder zur
Sicherung abzutreten, es sei denn, daß dies an einer Börse oder einem geregelten Markt oder aufgrund verbindlicher
Auflagen gefordert wird;
12. Wertpapiere zu erwerben, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen irgendwelchen Beschrän-
kungen unterliegt;
13. in Immobilien anzulegen und Waren oder Warenkontrakte zu kaufen oder zu verkaufen;
14. Wertpapierleerverkäufe zu tätigen;
15. Wertpapiere im «underwriting» fest zu übernehmen.
Die oben vorgesehenen Beschränkungen brauchen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die mit zu dem Fondsver-
mögen gehörenden Wertpapieren verbunden sind, nicht eingehalten zu werden.
Werden die in Vorstehendem genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten
überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser
Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber anzustreben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann im Einvernehmen mit der Depotbank die Anlagebeschränkungen und andere Teile
des Verwaltungsreglements ändern, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben
werden sollen.
Art. 5. Berechnung des Inventarwertes je Anteil. Der Wert eines Anteils lautet auf die in Artikel 21 des
Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» festgelegte Währung (im folgenden «Fondswährung» genannt). Er wird unter
3893
Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft an jedem Bankarbeitstag, der sowohl in Luxemburg als auch in
Frankfurt/Main ein Börsentag ist (im folgenden «Bewertungstag» genannt) errechnet.
Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag in Umlauf
befindlichen Anteile des Fonds. Das Netto-Fondsvermögen (im folgenden auch «Inventarwert» genannt) wird nach
folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs
bewertet.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt, der
anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, werden zu einem
Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf
und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind, werden diese Wertpapiere ebenso wie die sonstigen gesetzlich zuläs-
sigen Vermögenswerte (einschließlich Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert oder an einem geregelten
Markt gehandelt werden) zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
e) Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in die Fonds-
währung umgerechnet.
Auf die ordentlichen Netto-Erträge wird ein Ertragsausgleich gerechnet.
Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäß den oben aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht machen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere von ihr nach Treu und
Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um
eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus liquiden Mitteln und zulässigen
Kreditaufnahmen des Fonds befriedigt werden können, nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank, den Inven-
tarwert auf der Basis der Kurse des Bewertungstages bestimmen, an dem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpa-
pierverkäufe vornimmt. In diesem Falle wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsanträge für den Fonds dieselbe
Berechnungsweise angewandt.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen. Jede natürliche oder juristische Person kann, vorbehaltlich von Artikel 7 des
Verwaltungsreglements, durch Zeichnung und Zahlung des Ausgabepreises Anteile erwerben.
Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte.
Die Anteile werden von der Verwaltungsgesellschaft gegen Bezahlung an die Depotbank unverzüglich nach Eingang
eines Zeichnungsantrages an einem Bewertungstag gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements zugeteilt. Die Anteile
werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von
der Depotbank durch Übergabe von Anteilzertifikaten gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements in entsprechender
Höhe ausgehändigt.
Ausgabepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements des entsprechenden Bewer-
tungstages zuzüglich einer Verkaufsprovision gemäß Artikel 21 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil»; er ist
zahlbar innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag. Falls die Gesetze eines Landes
niedrigere Verkaufsprovisionen vorschreiben, können die in jenem Land beauftragten Banken die Anteile mit einer
niedrigeren Verkaufsprovision verkaufen, die jedoch die dort höchst zulässige Verkaufsprovision nicht unterschreiten
wird. Sofern Sparpläne angeboten werden, wird die Verkaufsprovision nur auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen
berechnet. Der Ausgabepreis erhöht sich um Gebühren oder andere Belastungen, die in verschiedenen Ländern anfallen,
in denen Anteile verkauft werden.
Soweit Ausschüttungen gemäß Artikel 13 des Verwaltungsreglements wieder unmittelbar in Anteilen angelegt
werden, kann ein von der Verwaltungsgesellschaft festgelegter Wiederanlagerabatt gewährt werden.
Art. 7. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von
Anteilen die Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die
Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, falls eine solche Maßnahme zum
Schutz der Anteilsinhaber oder des Fonds erforderlich erscheint.
Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, die
von Anteilsinhabern gehalten werden, welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind.
Auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen werden von der Depotbank unverzüglich zinslos
zurückgezahlt.
Art. 8. Anteilzertifikate. Die Depotbank gibt nur Anteilzertifikate, die auf den Inhaber lauten, gegebenenfalls mit
den zugehörigen Ertragsscheinen, über jede von der Verwaltungsgesellschaft bestimmte Anzahl von Anteilen aus. Jedes
Anteilzertifikat trägt die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Verwaltungsgesellschaft und der
Depotbank.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen. Die Anteilsinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu
verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements gegen
Übergabe der Anteilzertifikate. Rücknahmepreis ist der gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements errechnete Inven-
tarwert je Anteil. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entspre-
chenden Bewertungstag. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt,
3894
erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung
verkauft wurden.
In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 letzter Abschnitt des Verwaltungsre-
glements, zum dann geltenden Inventarwert je Anteil. Der Rücknahmepreis wird in der Fondswährung vergütet. Die
Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, daß das Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel umfaßt, damit eine
Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anteilsinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
Anleger, die die Rücknahme ihrer Anteile verlangt haben, werden von einer Einstellung der Inventarwertberechnung
gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Inventarwertbe-
rechnung umgehend hiervon in Kenntnis gesetzt.
Die Depotbank ist nur soweit und solange zur Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers
verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften, oder andere von der Depotbank
nicht beeinflußbare Umstände sie daran hindern.
Art. 10. Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des Inventar-
wertes. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Inventarwertes sowie die Ausgabe und
Rücknahme von Anteilen zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erfor-
derlich machen, und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber gerechtfertigt ist,
insbesondere
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an welchen ein wesentlicher Teil der
Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder
der Handel an dieser Börse ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann oder es für dieselbe
unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Inventar-
wertes ordnungsgemäß durchzuführen.
Art. 11. Aufwendungen und Kosten des Fonds. Neben den im VerwaltungsregIement «Besonderer Teil»
festgelegten Kosten trägt der Fonds die folgenden im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden
Aufwendungen:
a) Kosten für die Verwahrung der Wertpapiere,
b) Kosten für die Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise, gegebenenfalls der Ausschüttungen sowie
sonstiger für den Anteilsinhaber wichtiger Informationen,
c) Druckkosten für die Anteilzertifikate,
d) Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
e) Kosten für den Druck und die Ausgabe neuer Ertragsscheinbogen,
f) Kosten für den Druck, die Veröffentlichung und den Versand der Berichte und Verkaufsprospekte einschließlich des
Verwaltungsreglements,
g) Prüfungskosten für den Fonds,
h) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im
Interesse der Anteilsinhaber handeln,
i) Kosten einer etwaigen Börsennotierung oder -registrierung und/oder einer Vertriebszulassung im In- und Ausland,
j) Steuern und Abgaben, die auf das Fondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des Fonds erhoben
werden,
k) im Zusammenhang mit der Verwaltung eventuell entstehende Steuern,
l) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds durch national und international anerkannte Ratingagenturen.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. vom Verkaufserlös abgezogen.
Art. 12. Revision. Das Fondsvermögen wird durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kontrolliert,
die von der Verwaltungsgesellschaft zu ernennen ist.
Art. 13. Verwendung der Erträge. Unbeschadet einer anderen Regelung im VerwaltungsregIement «Besonderer
Teil» bestimmt die Verwaltungsgesellschaft, ob und in welcher Höhe eine Ausschüttung aus den ordentlichen Nettoer-
trägen des Fonds erfolgen wird. Als ordentliche Nettoerträge des Fonds gelten vereinnahmte Dividenden und Zinsen,
abzüglich der allgemeinen Kosten.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft - soweit im «Besonderen Teil» nichts anderes bestimmt ist - neben
den ordentlichen Nettoerträgen auch realisierte Kapitalgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptions-
rechten und sonstige Erträge ganz oder teilweise in bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten. Eventuell verblei-
bende Bruchteile werden in bar bezahlt.
Eine Ausschüttung erfolgt auf die Anteile, die am Ausschüttungstag ausgegeben waren. Ein Ertragsausgleichs-Konto
wird geschaffen und bedient.
Erträge, die innerhalb der Vorlegungsfrist gemäß Artikel 17 nicht geltend gemacht wurden, verfallen und gehen an den
Fonds zurück.
Art. 14. Änderungen des Verwaltungsreglements. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach vorheriger Geneh-
migung durch die Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit im Interesse der Anteilsinhaber ganz oder teilweise
ändern.
3895
Änderungen des Verwaltungsreglements werden im Mémorial veröffentlicht und treten, sofern nichts anderes
bestimmt ist, fünf Kalendertage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröf-
fentlichungen analog zu Artikel 15 Absatz 1 des Verwaltungsreglements veranlassen.
Art. 15. Veröffentlichungen. Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis sind jeweils am Sitz der Verwaltungs-
gesellschaft, der Depotbank und der Zahlstellen des Fonds im Ausland zur Information verfügbar und werden jeweils in
einer Tageszeitung eines jeden Landes veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Der
Inventarwert kann am Sitz der Verwaltungsgesellschaft angefragt werden.
Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht erstellen, der
Auskunft über das Fondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten Resultate gibt. Nach Ende der ersten Hälfte
jedes Rechnungsjahres erstellt die Verwaltungsgesellschaft einen Halbjahresbericht, der Auskunft über das Fondsver-
mögen und dessen Verwaltung während des entsprechenden Halbjahres gibt.
Das Verwaltungsreglement, der Jahresbericht und der Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilsinhaber am Sitz
der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erhältlich.
Sonstige Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen, die sich an die Anteilsinhaber richten, werden jeweils in einer
Tageszeitung eines jeden Landes veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Art. 16. Dauer des Fonds und Auflösung. Unbeschadet einer anderen Regelung im VerwaltungsregIement
«Besonderer Teil» wird der Fonds auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch Beschluß der Verwal-
tungsgesellschaft aufgelöst werden.
Eine Auflösung erfolgt zwingend, falls die Verwaltungsgesellschaft aus irgendeinem Grunde aufgelöst wird. Sie wird
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg von der Verwaltungsgesellschaft im
Mémorial, in einer luxemburgischen und zwei deutschen Tageszeitungen und mindestens je einer dann zu bestimmenden
Tageszeitung in solchen Ländern, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, veröffentlicht.
Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liquidation des Fonds führt, werden die Ausgabe und der Rückkauf von
Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und Honorare auf
Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im Einver-
nehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilsinhaber nach deren Anspruch verteilen.
Liquidationserlöse, die nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilsinhabern eingezogen wurden, werden,
soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgewandelt und von der Depotbank für Rechnung der
berechtigten Anteilsinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, wenn
sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
Weder Anteilsinhaber noch deren Erben bzw. Rechtsnachfolger können die Auflösung oder Teilung des Fonds
beantragen.
Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist. Forderungen der Anteilsinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft
oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend
gemacht werden; ausgenommen bleiben die in Artikel 16 des Verwaltungsreglements enthaltenen Regelungen.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt fünf Jahre ab Datum der veröffentlichten Ausschüttungserklärung.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache. Dieses Verwaltungsreglement unterliegt
dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und insbesondere dem Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für
gemeinschaftliche Anlagen Teil I (OGAW).
Gleiches gilt für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilsinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Das Verwal-
tungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt.
Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilsinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichts-
barkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesell-
schaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden
Landes zu unterwerfen, in dem Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, soweit es sich um Ansprüche der
Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ihren (Wohn-)Sitz haben, und Angelegenheiten betreffen, die sich auf
Zeichnung und Rücknahme von Anteilen durch diese Anleger beziehen.
Die deutsche Fassung dieses Verwaltungsreglements ist verbindlich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und für
den Fonds Übersetzungen des Verwaltungsreglements in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen
solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Luxemburg, den 9. Dezember 1996.
ADIG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.
COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A.
Unterschriften
Unterschriften
<i>Besonderer Teili>
Art. 19. Depotbank. Depotbank ist die COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A. (société anonyme),
Luxemburg.
Art. 20. Anlagepolitik. Ziel der Anlagepolitik ist es, den Anteilsinhaber an der positiven Kursentwicklung des
japanischen Aktienmarktes zu beteiligen. Zu diesem Zweck erwirbt der Fonds Wertpapiere, die eine Beteiligung am
japanischen Aktienindex Nikkei 225 verbriefen, und zwar insbesondere Partizipationsscheine auf den Nikkei 225 (Index-
Zertifikate), die an Börsen oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der OECD gehandelt werden, wobei diese Wertpapiere
gemäß der EG-Richtlinie (85/611/EWG) vom 20. Dezember 1985 sein müssen. Das darüber hinausgehende Fondsver-
3896
mögen wird in festverzinslichen Wertpapieren, Anleihen mit variablem Zins, Zero-Bonds und in sonstigen zulässigen
Vermögenswerten angelegt. Außerdem wird der Fonds andere geeignete Instrumente und Techniken nutzen, und zwar
insbesondere notierte und nichtnotierte Short Forwards auf den Nikkei 225-Index, also den Verkauf von Indextermin-
kontrakten auf den Nikkei 225, mit denen die im Fonds enthaltenen Partizipationsscheine ganz oder teilweise abgesi-
chert werden. Voraussetzung für den Erwerb nichtnotierter Short Forwards ist, daß es sich bei den Vertragspartnern
um Finanzeinrichtungen erster Ordnung handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Ausschließlich zur Betei-
ligung der Anleger an der positiven Kursentwicklung des japanischen Aktienindex Nikkei 225 und zur Absicherung des
Fondsvermögens erwirbt der Fonds darüber hinaus Optionen auf den japanischen Aktienindex Nikkei 225. In Abwei-
chung von Artikel 4 B 1 a des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» dürfen diese Optionen sowohl notiert als auch
nichtnotiert sein. Voraussetzung für den Erwerb nichtnotierter Optionen ist, daß es sich bei den Vertragspartnern um
Finanzeinrichtungen erster Ordnung handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Dabei darf die Summe der
Prämien in Abweichung von Artikel 4 B 1 b des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» 35% des Netto-Fondsver-
mögens nicht übersteigen. Anlagen dürfen in jedweder Währung sowie in ECU erfolgen, wobei Anlagen, die nicht auf
Deutsche Mark lauten, gegenüber der Fondswährung größtenteils währungskursgesichert werden.
In Abweichung von Artikel 4 C 5 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» ist die Verwaltungsgesellschaft
ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % des Netto-Fondsvermögens in Wertpa-
pieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von
einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen
Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese
Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei
Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
Der Fonds legt primär, wie oben beschrieben, in Index-Zertifikaten auf den japanischen Aktienindex Nikkei 225 an.
Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen, die die Rückzahlung in Höhe des Indexstandes des Nikkei
225, gegebenenfalls bis zu einem vereinbarten Höchstkurs, am jeweiligen Berechnungstag verbriefen. Diese lndex-Zerti-
fikate werden in der Regel zu dem in Deutscher Mark ausgedrückten Nikkei 225-Stand am Erwerbstag unter Berück-
sichtigung üblicher Wertpapiertransaktionskosten erstanden. Der Kurs dieser Index-Zertifikate richtet sich in der
Folgezeit insbesondere nach dem jeweils aktuellen Nikkei 225-Indexstand.
Erwirbt der Fonds Index-Zertifikate, die die Kursentwicklung des Nikkei 225 nur bis zu einem in den jeweiligen
Emissionsbedingungen festgelegten Index-Höchststand abbilden, so wird versucht, durch den Erwerb geeigneter Index-
Kaufoptionen auf den Nikkei 225 eine weitgehend proportionale Indexpartizipation auch oberhalb dieser festgelegten
Index-Höchststände zu erreichen.
Index-Zertifikate sind am Kapitalmarkt begebene Wertpapiere. Durch die Emissionsbedingungen der Index-Zerti-
fikate ist sichergestellt, daß sich die Kurse dieser Index-Zertifikate in der Regel proportional nach der Kursentwicklung,
Dividendenzahlung, den Bezugsrechten usw. der im Nikkei 225 zusammengefaßten Aktien richten. Diese Index-Zerti-
fikate bilden den Nikkei 225-Index in der Regel im Verhältnis 1:1 ab. Ein erhöhtes Spekulationspotential ist in den
genannten Index-Zertifikaten wegen der fehlenden Hebelwirkung nicht gegeben.
Die Rückzahlung dieser Index-Zertifikate ergibt sich aus den jeweiligen Emissionsbedingungen, wonach der jeweilige
Emittent der Index-Zertifikate am Ende der Laufzeit den dann aktuellen Schlußstand des Nikkei 225-Index bzw., falls
dieser über dem Höchststand gemäß Emissionsbedingungen liegt, den für die Rückzahlung vereinbarten Höchstkurs - in
der Regel in Deutscher Mark ausgedrückt - zurückbezahlt.
Da diese Wertpapiere eine unmittelbare Beteiligung an der Wertentwicklung des Nikkei 225-Index verbriefen,
ändern sich die Kurse dieser Index-Zertifikate entsprechend dem Nikkei 225-Stand. Dies bedingt, daß die Kurse der
Index-Zertifikate nicht nur steigen, sondern auch fallen können. Während der Laufzeit des Fonds kann der Inventarwert
je Anteil deshalb auch unter den Inventarwert des Ausgabetages sinken.
Index-Zertifikate unterscheiden sich von verbrieften (Index-)Optionen und Optionsscheinen: Index-Zertifikaten
fehlen die für Optionen signifikante Hebelwirkung, die Optionsprämie und der Ausübungspreis. Index-Zertifikate unter-
scheiden sich von (Index-)Optionen und Futures darüber hinaus dadurch, daß Index-Zertifikate Wertpapiere sind, die an
einer Börse oder einem anderen geregelten Markt als Kassageschäfte gehandelt werden. Demgegenüber sind (Index-)
Optionen und Futures keine Wertpapiere, sondern vielmehr Termingeschäfte.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Bewertungstag.
1. Die Fondswährung ist die Deutsche Mark.
2. Ausgabepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 6 des Verwaltungsreglements
«Allgemeiner Teil» zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 5,0 %. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder
andere Belastungen erhöhen, die in Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 9 des Verwaltungsregle-
ments «Allgemeiner Teil» abzüglich einer Rücknahmegebühr, welche 1,0 % des Inventarwertes je Anteil nicht
übersteigen darf und zugunsten des Fonds erhoben wird.
4. Der Inventarwert je Anteil wird gemäß Artikel 5 Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit den
Artikeln 6 bzw. 9 ermittelt. Dabei werden nichtnotierte Optionen auf den japanischen Aktienindex Nikkei 225 zu den
Geldkursen bewertet, die von hierauf spezialisierten Finanzeinrichtungen erster Ordnung gestellt werden.
5. Kauf- und Verkaufsaufträge für Anteile, die bis 11.00 Uhr eines Bewertungstages gemäß Artikel 5 des Verwaltungs-
reglements «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 6 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil»
eingegangen sind, werden zu den Ausgabe- und Rücknahmepreisen des nächsten Bewertungstages abgerechnet.
6. In Abweichung von Artikel 5 Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» gilt als Bewertungstag jeder Tag, der
sowohl in Luxemburg als auch in Frankfurt/Main und Tokio Börsentag ist.
3897
Art. 22. Kosten der Verwaltung und der Depotbank.
1. Aus dem Fondsvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1,2% p.a., zuzüglich eventuell
anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, die auf den täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines
jeden Monats zahlbar ist.
2. Die Depotbank erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt von bis zu 0,10 % p.a., zuzüglich eventuell anfal-
lender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das auf den täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden
Monats zahlbar ist, und eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 0,125 % des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für
Rechnung des Fonds, soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen.
3. Darüber hinaus gehen die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden Aufwendungen und Kosten
nach Maßgabe von Artikel 11 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» zu Lasten des Fonds.
Art. 23. Thesaurierung der Erträge. Die während des Rechnungsjahres angefallenen ordentlichen Nettoerträge
des Fonds werden ebenso wie realisierte Kapitalgewinne, Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige
Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt.
Art. 24. Anteilzertifikate. Die Anteile des Fonds (Artikel 8 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» Anteil-
zertifikate) werden in Globalurkunden verbrieft, die auf den Inhaber lauten und über jede von der Verwaltungsgesell-
schaft bestimmte Anzahl von Anteilen ausgestellt werden. Entgegen den Bestimmungen (Ausführungen) in Artikel 1, 6,
8 und 9 des Verwaltungsreglements besteht ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke nicht.
Art. 25. Rechnungsjahr. Das erste Rechnungsjahr läuft von der Auflegung des Fonds bis zum 18. Februar 1998.
Die folgenden Rechnungsjahre des Fonds beginnen jeweils am 19. Februar und enden am 18. Februar.
Art. 26. Dauer des Fonds, Liquidation und Verteilung des Fondsvermögens. Abweichend von Artikel 16
Absatz 1 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» ist die Dauer des Fonds auf den 18. Februar 2002 befristet.
Wenn der im Rahmen einer Garantieaussage maßgebliche Index an den in der Garantie-Urkunde festgelegten Bezugs-
tagen, die auch Bewertungstage sein müssen, nicht ermittelt wird, kann sich die Dauer des Fonds insoweit verlängern,
als auf den Index-Stand nach dem 18. Februar 2002 zurückgegriffen werden muß. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft,
die Verwaltung des Fonds zu kündigen oder den Fonds aufzulösen, ist während der Dauer des Fonds ausgeschlossen.
Die Ausgabe von Anteilen erfolgt längstens bis zum 16. November 2001.
Die Verwaltungsgesellschaft wird mit der Veräußerung des Fondsvermögens am 19. November 2001 beginnen und
bis zum Ende der Laufzeit am 18. Februar 2002 alle Vermögensgegenstände veräußern, die Forderungen einziehen und
die Verbindlichkeiten tilgen.
Auch während dieses Zeitraums, ausgenommen am 8., 11., 12., 13., 14. und 15. Februar 2002 (an diesen Tagen wird
die Rückgabe im Anlegerinteresse ausgeschlossen, einerseits zur frühzeitigen Ermittlung des Liquidationserlöses und zu
dessen rechtzeitiger Zahlung an den Anteilsinhaber sowie andererseits zur Ermittlung des in der Garantie-Urkunde
genauer beschriebenen Garantiebetrages), ist die Rückgabe von Fondsanteilen möglich. Die Verwaltungsgesellschaft
behält sich jedoch vor, die Rücknahme von Fondsanteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der Gleichbehandlung der
Anteilsinhaber und einer ordnungsgemäßen Abwicklung geboten erscheint.
Spätestens am Tag nach der Fondsauflösung, welcher ein Bewertungstag ist, gibt die Verwaltungsgesellschaft den
Liquidationserlös je Fondsanteil bekannt, der bei der Depotbank sowie bei den Zahlstellen des Fonds an diesem Tag zur
Auszahlung gelangt.
Alle eventuell anfallenden Kosten der Liquidat ion werden von der Verwaltungsgesellschaft getragen.
Luxemburg, den 9. Dezember 1996.
ADIG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.
COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A.
Unterschriften
Unterschriften
Enregistré à Luxembourg, le 12 décembre 1996, vol. 487, fol. 62, case 3. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur ff. i>(signé): D. Hartmann.
(45103/267/573) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 décembre 1996.
A.L.S.A.-SYSTEM-90G JAPAN 2/2002, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
<i>Allgemeiner Teili>
Art. 1. Der Fonds. Der Fonds ist nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg ein rechtlich unselbständiges
Sondervermögen (fonds commun de placement). Dabei handelt es sich um ein Sondervermögen (im folgenden «Fonds-
vermögen» genannt) aller Anteilsinhaber, bestehend aus Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögens-
werten, welches im Namen der Verwaltungsgesellschaft und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber (im
folgenden «Anteilsinhaber» genannt) durch die ADlG - INVESTMENT LUXEMBURG S.A., eine Aktiengesellschaft nach
dem Recht des Großherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Luxemburg-Stadt (im folgenden «Verwaltungsgesellschaft»
genannt) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird.
Die Anteilsinhaber sind am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
Die Fondsanteile (im folgenden «Anteile» genannt) werden in Form von Inhaberzertifikaten (im folgenden «Anteil-
zertifikate» genannt), gegebenenfalls mit den zugehörigen Ertragsscheinen, ausgegeben.
Das Vermögen des Fonds, das von einer Depotbank verwahrt wird, ist von dem Vermögen der Verwaltungsgesell-
schaft getrennt zu halten.
3898
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilsinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in
diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen jeweils gültige Fassung im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associa-
tions», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (im folgenden «Mémorial» genannt), veröffentlicht ist.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilsinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und
veröffentlichten Änderungen desselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft. Der Fonds wird durch die Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, aber
ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber, verwaltet. Diese Verwaltungsbe-
fugnis erstreckt sich namentlich, jedoch nicht ausschließlich, auf den Kauf, den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch
und die Annahme von Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten sowie auf die Ausübung aller
Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds zusammenhängen. Die Verwaltungs-
gesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des Verwal-
tungsreglements «Allgemeiner Teil» sowie in Artikel 20 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» fest.
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellte mit
der täglichen Geschäftsführung betrauen. Für den Fonds wird ein beratender Anlageausschuß gebildet. Darüber hinaus
kann die Verwaltungsgesellschaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einen oder mehrere Anlagebe-
rater hinzuziehen.
Art. 3. Die Depotbank. Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.
Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem luxemburgischen Gesetz über Organismen für gemeinsame
Anlagen, dem zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank abgeschlossenen Depotbankvertrag und diesem
Verwaltungsreglement.
Die Verwaltungsgesellschaft hat der Depotbank die Verwahrung des Fondsvermögens übertragen. Der Name der
Depotbank wird in Artikel 19 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil», in den Verkaufsprospekten und ähnlichen
Dokumenten des Fonds genannt.
Die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit
einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn eine von der zuständigen
Aufsichtsbehörde genehmigte Bank im Großherzogtum Luxemburg die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß
diesem Verwaltungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsge-
sellschaft eine neue Depotbank ernennen, die die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungs-
reglement übernimmt.
Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilsin-
haber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement in vollem Umfang
nachkommen.
Alle flüssigen Mittel, Wertpapiere und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fondsvermögens werden
von der Depotbank in separaten gesperrten Konten oder Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und
mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung
von Wertpapieren des Fonds beauftragen.
Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den separaten gesperrten Konten des Fonds nur die in diesem
Verwaltungsreglement festgesetzte Vergütung. Die Depotbank entnimmt den separaten gesperrten Konten nur nach
Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäß diesem Verwaltungsreglement zustehende Vergütung. Die in
Artikel 11 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» und Artikel 22 «Besonderer Teil» aufgeführten, sonstigen zu
Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
- Ansprüche der Anteilsinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Anteilsinhaber nicht aus;
- gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsver-
mögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik und Anlagegrenzen.
A) Das Fondsvermögen wird unter Beachtung der in Artikel 20 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» festge-
legten Anlagepolitik grundsätzlich in Wertpapieren angelegt.
Vorbehaltlich der weiter unten angeführten Anlagegrenzen müssen dieselben:
1. an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der EU notiert werden;
2. an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
3. an einer Wertpapierbörse eines Staates außerhalb der EU amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt
eines Staates außerhalb der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
gehandelt werden.
Soweit es sich um Wertpapiere aus Neuemissionen handelt, müssen die Emissionsbedingungen die Verpflichtung
enthalten:
- daß die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder zum Handel an einem anderen
geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird,
und zwar an den Börsen oder geregelten Märkten eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates außerhalb der EU;
- und daß die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Ferner dürfen für den Fonds bis zu 5% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen anderer Investmentfonds angelegt
werden, sofern diese die Merkmale für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der EG-Richt-
3899
linie (85/611/EWG) vom 20. Dezember 1985 aufweisen; zusätzlich darf der Fonds nicht mehr als 10% der Anteile
desselben Investmentfonds erwerben.
Anteile an solchen Investmentfonds, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, die mit dieser durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche
direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind, dürfen nur erworben werden, sofern diese Investmentfonds ihre
Anlagepolitik auf bestimmte geographische oder wirtschaftliche Bereiche spezialisiert haben. In diesem Fall wird die
Verwaltungsgesellschaft auf solche Anteile keine Gebühren und Kosten berechnen.
Daneben dürfen für den Fonds flüssige Mittel und Termingelder gehalten werden.
B) Unter Beachtung der nachfolgenden Anlagegrenzen und -beschränkungen kann die Verwaltungsgesellschaft sich der
Techniken und Instrumente bedienen, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, sofern die Einsetzung dieser Techniken
und Instrumente im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens geschieht. Dies gilt insbesondere für
Tauschgeschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Sicherungszwecken vorgenommen
werden können. Solche Geschäfte sind ausschließlich mit erstklassigen Finanzinstitutionen zulässig, die auf diese Art von
Geschäften spezialisiert sind.
Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft Techniken und Instrumente zur Deckung von Währungs-, Zins- und Kursri-
siken im Rahmen der Verwaltung des Fondsvermögens nutzen.
Darüber hinaus ist es der Verwaltungsgesellschaft auch gestattet, solche Techniken und Instrumente mit einem
anderen Ziel als der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens im Rahmen der Verwaltung
anzuwenden.
Zu den Techniken und Instrumenten gehören insbesondere:
1. Optionen
Eine Option ist ein Vertrag, in dem der Käufer/Verkäufer gegen Zahlung/Erhalt einer Prämie berechtigt ist/sich
verpflichtet, bestimmte Vermögensgegenstände zu einem fest vereinbarten Preis (Ausübungspreis) während einer
vorher vereinbarten Zeitdauer oder zu einem bestimmten Tag auf seinen Wunsch/Wunsch des Käufers zu liefern/zu
beziehen.
Käufe und Verkäufe von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden, die je nach der eingegangenen Position
unterschiedlich groß sind:
Der Kaufpreis einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verlorengehen.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht die Gefahr, daß der Fonds nicht mehr an einer besonders starken
Wertsteigerung des Vermögensgegenstandes teilnimmt. Beim Verkauf von Put-Optionen besteht die Gefahr, daß der
Fonds zur Abnahme von Vermögensgegenständen zum Ausübungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser
Vermögensgegenstände deutlich niedriger ist.
Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies beim
unmittelbaren Erwerb von Vermögensgegenständen der Fall ist.
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Call- und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanzter-
minkontrakte und sonstige Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an Börsen oder anderen
geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden.
b) Die Addition der Prämien für den Erwerb der unter a) genannten Optionen darf 15% des Netto-Fondsvermögens
nicht übersteigen, soweit die Optionen noch valutieren.
c) Für den Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Addition der Ausübungspreise
solcher Optionen 25% des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese Anlagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-
Optionen durch entsprechende Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente abgesichert sind. Im übrigen
muß der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf nicht gedeckter Call-Optionen
sicherzustellen.
d) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Put-Optionen, so muß der Fonds während der gesamten
Laufzeit der Optionen über ausreichende Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus dem Optionsgeschäft jederzeit
nachkommen zu können.
2. Finanzterminkontrakte
Finanzterminkontrakte sind durch eine Terminbörse vermittelte, für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende
Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basis-
wertes (z.B. Anleihen, Aktienindizes), zu einem im voraus vereinbarten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen bzw. zu
verkaufen.
a) Unter der Voraussetzung, daß die Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen oder an anderen
geregelten Märkten mit regelmäßigem Betrieb, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise
ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds diese als Zinsterminkontrakte
wie auch als Terminkontrakte auf einen Aktienindex kaufen und verkaufen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann durch den Handel mit Finanzterminkontrakten sich im Fondsvermögen befin-
dende Aktien- und Rentenbestände gegen Kursverluste absichern.
Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft mit dem gleichen Zweck für den Fonds Put-Optionen auf Finanzterminkon-
trakte kaufen oder Call-Optionen auf Finanzterminkontrakte verkaufen.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Finanzterminkontrakte kaufen und verkaufen, die
nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fonds dienen.
Diese Art von Geschäften ist mit erheblichen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden, weil jeweils nur ein
Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße (Einschuß) sofort geleistet werden muß. Das Verlustrisiko kann unbestimmbar
3900
sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung können
zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
c) Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und Tauschverträgen
auf Zinssätze ergibt, die der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen, darf grundsätzlich den Gesamtwert der
zu sichernden Vermögensgegenstände in der entsprechenden Währung nicht übersteigen.
d) Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und aus dem Kauf und
Verkauf sonstiger Arten von Finanzinstrumenten ergibt, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen,
darf zu keinem Zeitpunkt das Netto-Fondsvermögen übersteigen. Verkäufe von Call-Optionen, die durch angemessene
Werte im Fondsvermögen unterlegt sind, bleiben dabei unberücksichtigt.
3. Wertpapierleihe
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems bis zu 50%
der im Fonds befindlichen Wertpapiere bis zu höchstens 30 Tage ausleihen. Dies setzt voraus, daß das Wertpapierleih-
system durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus organisiert ist oder durch eine Finanzeinrichtung erster
Ordnung, die sich auf solche Geschäfte spezialisiert hat, betrieben wird.
Die Höchstgrenze von 50% des Wertpapierbestandes gilt nicht, soweit die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds das
Recht auf jederzeitige Kündigung des Wertpapierleihvertrages hat und die Rückgabe der verliehenen Papiere verlangen
kann.
Im Rahmen solcher Geschäfte muß der Fonds grundsätzlich eine Sicherheit erhalten, deren Wert bei Abschluß des
Wertpapierleihvertrages mindestens dem Wert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Sicherheit muß in Form
von liquiden Mitteln oder in Form von Wertpapieren erfolgen, die durch Mitgliedstaaten der OECD oder durch deren
Gebietskörperschaften oder durch supranationale Einrichtungen und Organismen ausgegeben oder garantiert sind. Bis
zum Ablauf des Wertpapierleihvertrages muß die Sicherheit zugunsten des Fonds gesperrt bleiben.
4. Wertpapierpensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Käufe und Verkäufe von Wertpapieren mit Wiederkaufsvorbehalt
abschließen, bei denen dem jeweiligen Verkäufer das Recht vorbehalten ist, die verkauften Wertpapiere vom Erwerber
innerhalb einer bestimmten Frist zu einem festvereinbarten Preis zurückzukaufen. Dabei muß es sich bei dem Vertrags-
partner um ein Finanzinstitut erster Ordnung handeln, das auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist. Solche Käufe
und Verkäufe werden vom Fonds nur auf akzessorischer Basis getätigt.
Während der Laufzeit eines Wertpapierpensionsgeschäftes darf die Verwaltungsgesellschaft Wertpapiere, die Gegen-
stand dieses Geschäftes sind, nicht verkaufen. Der Umfang von Wertpapierpensionsgeschäften wird stets auf einem
Niveau gehalten, das es der Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, den Verpflichtungen für den Fonds aus solchen und
anderen Geschäften sowie der Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen gemäß Artikel 9 des Verwaltungsreglements
jederzeit nachzukommen.
5. Währungskurssicherungen
Zur Sicherung von Währungsrisiken von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten des Fonds in einer anderen
als der Fondswährung kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Devisen auf Termin verkaufen bzw. umtauschen
im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit auf diese Geschäftsart spezialisierten Finanzeinrichtungen erster Ordnung
abgeschlossen werden.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft zu Absicherungszwecken Devisenterminkontrakte verkaufen und
Call-Optionen auf Devisen verkaufen bzw. Put-Optionen auf Devisen kaufen. Solche Transaktionen dürfen nur an einem
geregelten Markt mit regelmäßigem Betrieb abgeschlossen werden, der für das Publikum offen und dessen Funktions-
weise ordnungsgemäß ist.
Währungskurssicherungsgeschäfte setzen eine direkte Verbindung zu den abzusichernden Vermögensgegenständen
und Verbindlichkeiten voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die jeweiligen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des
Fonds in der gesicherten Währung weder in ihrer Größenordnung noch in ihrer Restlaufzeit überschreiten.
C) Der Verwaltungsgesellschaft ist es nicht gestattet, für den Fonds:
1. mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in anderen als in den unter Absatz A genannten Wertpapieren anzulegen;
2. mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in verbrieften Rechten anzulegen, die ihren Merkmalen nach Wertpa-
pieren gleichgestellt werden können, die insbesondere übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert jederzeit oder
zumindest in den nach Artikel 5 des Verwaltungsreglements vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann.
In den in den Ziffern 1. und 2. genannten Werten dürfen zusammen höchstens 10% des Netto-Fondsvermögens angelegt
werden;
3. Edelmetalle oder Zertifikate über diese zu erwerben;
4. mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren ein und desselben Emittenten anzulegen, mit der
Maßgabe, daß der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5% des Netto-Fonds-
vermögens angelegt sind, 40% des Wertes des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigen darf.
Die vorerwähnte Grenze von 10% kann auf höchstens 35% angehoben werden, wenn die Wertpapiere von einem
Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Staat außerhalb der EU oder von internationalen
Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben
oder garantiert werden.
In Abweichung von dieser Bestimmung kann die unter Ziffer 4. Unterabsatz 1 genannte Grenze von 10% höchstens
25% betragen für verschiedene Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten ausgegeben sind, welche ihren Sitz in
einem Mitgliedstaat der EU haben und dort einer speziellen Aufsicht unterliegen, die den Schutz der Inhaber dieser
Papiere bezweckt. Werden mehr als 5% des Netto-Fondsvermögens in unter Ziffer 4. Unterabsatz 3 genannten Schuld-
verschreibungen ein und desselben Emittenten angelegt, so darf der Gesamtwert derselben 80% des Wertes des Netto-
Fondsvermögens nicht überschreiten.
3901
Die in Ziffer 4., Unterabsätze 2 und 3 genannten Wertpapiere bleiben für die Anwendung der in Ziffer 4., Unterabsatz
1 vorgesehenen 40%-Grenze außer Betracht.
Ferner können die in Ziffer 4, Unterabsätze 1, 2 und 3 festgelegten Grenzen nicht addiert werden, so daß Anlagen in
Wertpapieren desselben Emittenten in keinem Fall zusammen 35% des Netto-Fondsvermögens übersteigen dürfen;
5. abweichend von den in Ziffer 4, Unterabsätze 1, 2, 3 und 5 festgelegten Grenzen kann die Verwaltungsgesellschaft
durch die Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% in
Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörper-
schaften, von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-recht-
lichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese
Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei
Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30% des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;
6. mehr als 10% der stimmrechtlosen Aktien ein und desselben Emittenten zu erwerben;
7. Aktien, die mit einem Stimmrecht versehen sind, in einer Größenordnung zu erwerben, die es der Verwaltungsge-
sellschaft ermöglicht, für alle von ihr verwalteten Investmentfonds einen nennenswerten Einfluß auf die Geschäftspolitik
des Emittenten auszuüben;
8. mehr als 10% der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten zu erwerben;
Diese Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschrei-
bungen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen läßt. Ferner ist diese Grenze unter Beachtung der Risikomischung
nicht einzuhalten in bezug auf:
- Wertpapiere, die von einem Mitgliedstaat der EU oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder
garantiert werden;
- von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU begebene oder garantierte Wertpapiere;
- Wertpapiere, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein
oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören,
9. Kredite aufzunehmen, es sei denn in besonderen Fällen für kurze Zeit, bis zur Höhe von 10% des Netto-Fondsver-
mögens;
10. Kredite zu gewähren oder für Dritte als Bürge einzustehen. Diese Beschränkung steht dem Erwerb von nicht voll
eingezahlten Wertpapieren nicht entgegen. Nicht voll eingezahlte Wertpapiere dürfen nur insoweit erworben werden,
als der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen 5% des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Falls der Fonds nicht
voll eingezahlte Wertpapiere besitzt, muß eine Liquiditätsvorsorge zur späteren vollen Einzahlung geschaffen werden, die
in die Anlagebeschränkungen gemäß Ziffer 9. mit einzubeziehen ist;
11. Vermögenswerte des Fonds zu verpfänden oder sonst zu belasten, zur Sicherung zu übereignen oder zur
Sicherung abzutreten, es sei denn, daß dies an einer Börse oder einem geregelten Markt oder aufgrund verbindlicher
Auflagen gefordert wird;
12. Wertpapiere zu erwerben, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen irgendwelchen Beschrän-
kungen unterliegt;
13. in Immobilien anzulegen und Waren oder Warenkontrakte zu kaufen oder zu verkaufen;
14. Wertpapierleerverkäufe zu tätigen;
15. Wertpapiere im «underwriting» fest zu übernehmen.
Die oben vorgesehenen Beschränkungen brauchen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die mit zu dem Fondsver-
mögen gehörenden Wertpapieren verbunden sind, nicht eingehalten zu werden.
Werden die in Vorstehendem genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten
überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser
Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber anzustreben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann im Einvernehmen mit der Depotbank die Anlagebeschränkungen und andere Teile
des Verwaltungsreglements ändern, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben
werden sollen.
Art. 5. Berechnung des Inventarwertes je Anteil. Der Wert eines Anteils lautet auf die in Artikel 21 des
Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» festgelegte Währung (im folgenden «Fondswährung» genannt). Er wird unter
Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft an jedem Bankarbeitstag, der sowohl in Luxemburg als auch in
Frankfurt/Main ein Börsentag ist (im folgenden «Bewertungstag» genannt) errechnet.
Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag in Umlauf
befindlichen Anteile des Fonds. Das Netto-Fondsvermögen (im folgenden auch «Inventarwert» genannt) wird nach
folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs
bewertet.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt, der
anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, werden zu einem
Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf
und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind, werden diese Wertpapiere ebenso wie die sonstigen gesetzlich zuläs-
sigen Vermögenswerte (einschließlich Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert oder an einem geregelten
Markt gehandelt werden) zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
3902
e) Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in die Fonds-
währung umgerechnet.
Auf die ordentlichen Netto-Erträge wird ein Ertragsausgleich gerechnet.
Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäß den oben aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht machen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere von ihr nach Treu und
Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um
eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus liquiden Mitteln und zulässigen
Kreditaufnahmen des Fonds befriedigt werden können, nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank, den Inven-
tarwert auf der Basis der Kurse des Bewertungstages bestimmen, an dem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpa-
pierverkäufe vornimmt. In diesem Falle wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsanträge für den Fonds dieselbe
Berechnungsweise angewandt.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen. Jede natürliche oder juristische Person kann, vorbehaltlich von Artikel 7 des
Verwaltungsreglements, durch Zeichnung und Zahlung des Ausgabepreises Anteile erwerben.
Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte.
Die Anteile werden von der Verwaltungsgesellschaft gegen Bezahlung an die Depotbank unverzüglich nach Eingang
eines Zeichnungsantrages an einem Bewertungstag gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements zugeteilt. Die Anteile
werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von
der Depotbank durch Übergabe von Anteilzertifikaten gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements in entsprechender
Höhe ausgehändigt.
Ausgabepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements des entsprechenden Bewer-
tungstages zuzüglich einer Verkaufsprovision gemäß Artikel 21 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil»; er ist
zahlbar innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag. Falls die Gesetze eines Landes
niedrigere Verkaufsprovisionen vorschreiben, können die in jenem Land beauftragten Banken die Anteile mit einer
niedrigeren Verkaufsprovision verkaufen, die jedoch die dort höchst zulässige Verkaufsprovision nicht unterschreiten
wird. Sofern Sparpläne angeboten werden, wird die Verkaufsprovision nur auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen
berechnet. Der Ausgabepreis erhöht sich um Gebühren oder andere Belastungen, die in verschiedenen Ländern anfallen,
in denen Anteile verkauft werden.
Soweit Ausschüttungen gemäß Artikel 13 des Verwaltungsreglements wieder unmittelbar in Anteilen angelegt
werden, kann ein von der Verwaltungsgesellschaft festgelegter Wiederanlagerabatt gewährt werden.
Art. 7. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von
Anteilen die Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die
Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, falls eine solche Maßnahme zum
Schutz der Anteilsinhaber oder des Fonds erforderlich erscheint.
Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, die
von Anteilsinhabern gehalten werden, welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind.
Auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen werden von der Depotbank unverzüglich zinslos
zurückgezahlt.
Art. 8. Anteilzertifikate. Die Depotbank gibt nur Anteilzertifikate, die auf den Inhaber lauten, gegebenenfalls mit
den zugehörigen Ertragsscheinen, über jede von der Verwaltungsgesellschaft bestimmte Anzahl von Anteilen aus. Jedes
Anteilzertifikat trägt die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Verwaltungsgesellschaft und der
Depotbank.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen. Die Anteilsinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu
verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements gegen
Übergabe der Anteilzertifikate. Rücknahmepreis ist der gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements errechnete Inven-
tarwert je Anteil. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entspre-
chenden Bewertungstag. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt,
erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung
verkauft wurden.
In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 letzter Abschnitt des Verwaltungsre-
glements, zum dann geltenden Inventarwert je Anteil. Der Rücknahmepreis wird in der Fondswährung vergütet. Die
Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, daß das Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel umfaßt, damit eine
Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anteilsinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
Anleger, die die Rücknahme ihrer Anteile verlangt haben, werden von einer Einstellung der Inventarwertberechnung
gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Inventarwertbe-
rechnung umgehend hiervon in Kenntnis gesetzt.
Die Depotbank ist nur soweit und solange zur Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers
verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften, oder andere von der Depotbank
nicht beeinflußbare Umstände sie daran hindern.
Art. 10. Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des Inventar-
wertes. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Inventarwertes sowie die Ausgabe und
Rücknahme von Anteilen zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erfor-
derlich machen, und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber gerechtfertigt ist,
insbesondere
3903
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an welchen ein wesentlicher Teil der
Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder
der Handel an dieser Börse ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann oder es für dieselbe
unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Inventar-
wertes ordnungsgemäß durchzuführen.
Art. 11. Aufwendungen und Kosten des Fonds. Neben den im VerwaltungsregIement «Besonderer Teil»
festgelegten Kosten trägt der Fonds die folgenden im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden
Aufwendungen:
a) Kosten für die Verwahrung der Wertpapiere,
b) Kosten für die Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise, gegebenenfalls der Ausschüttungen sowie
sonstiger für den Anteilsinhaber wichtiger Informationen,
c) Druckkosten für die Anteilzertifikate,
d) Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
e) Kosten für den Druck und die Ausgabe neuer Ertragsscheinbogen,
f) Kosten für den Druck, die Veröffentlichung und den Versand der Berichte und Verkaufsprospekte einschließlich des
Verwaltungsreglements,
g) Prüfungskosten für den Fonds,
h) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im
Interesse der Anteilsinhaber handeln,
i) Kosten einer etwaigen Börsennotierung oder -registrierung und/oder einer Vertriebszulassung im In- und Ausland,
j) Steuern und Abgaben, die auf das Fondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des Fonds erhoben
werden,
k) im Zusammenhang mit der Verwaltung eventuell entstehende Steuern,
l) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds durch national und international anerkannte Ratingagenturen.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. vom Verkaufserlös abgezogen.
Art. 12. Revision. Das Fondsvermögen wird durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kontrolliert,
die von der Verwaltungsgesellschaft zu ernennen ist.
Art. 13. Verwendung der Erträge. Unbeschadet einer anderen Regelung im VerwaltungsregIement «Besonderer
Teil» bestimmt die Verwaltungsgesellschaft, ob und in welcher Höhe eine Ausschüttung aus den ordentlichen Nettoer-
trägen des Fonds erfolgen wird. Als ordentliche Nettoerträge des Fonds gelten vereinnahmte Dividenden und Zinsen,
abzüglich der allgemeinen Kosten.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft - soweit im «Besonderen Teil» nichts anderes bestimmt ist - neben
den ordentlichen Nettoerträgen auch realisierte Kapitalgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptions-
rechten und sonstige Erträge ganz oder teilweise in bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten. Eventuell verblei-
bende Bruchteile werden in bar bezahlt.
Eine Ausschüttung erfolgt auf die Anteile, die am Ausschüttungstag ausgegeben waren. Ein Ertragsausgleichs-Konto
wird geschaffen und bedient.
Erträge, die innerhalb der Vorlegungsfrist gemäß Artikel 17 nicht geltend gemacht wurden, verfallen und gehen an den
Fonds zurück.
Art. 14. Änderungen des Verwaltungsreglements. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach vorheriger Geneh-
migung durch die Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit im Interesse der Anteilsinhaber ganz oder teilweise
ändern.
Änderungen des Verwaltungsreglements werden im Mémorial veröffentlicht und treten, sofern nichts anderes
bestimmt ist, fünf Kalendertage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröf-
fentlichungen analog zu Artikel 15 Absatz 1 des Verwaltungsreglements veranlassen.
Art. 15. Veröffentlichungen. Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis sind jeweils am Sitz der Verwaltungs-
gesellschaft, der Depotbank und der Zahlstellen des Fonds im Ausland zur Information verfügbar und werden jeweils in
einer Tageszeitung eines jeden Landes veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Der
Inventarwert kann am Sitz der Verwaltungsgesellschaft angefragt werden.
Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht erstellen, der
Auskunft über das Fondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten Resultate gibt. Nach Ende der ersten Hälfte
jedes Rechnungsjahres erstellt die Verwaltungsgesellschaft einen Halbjahresbericht, der Auskunft über das Fondsver-
mögen und dessen Verwaltung während des entsprechenden Halbjahres gibt.
Das Verwaltungsreglement, der Jahresbericht und der Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilsinhaber am Sitz
der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erhältlich.
Sonstige Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen, die sich an die Anteilsinhaber richten, werden jeweils in einer
Tageszeitung eines jeden Landes veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Art. 16. Dauer des Fonds und Auflösung. Unbeschadet einer anderen Regelung im VerwaltungsregIement
«Besonderer Teil» wird der Fonds auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch Beschluß der Verwal-
tungsgesellschaft aufgelöst werden.
3904
Eine Auflösung erfolgt zwingend, falls die Verwaltungsgesellschaft aus irgendeinem Grunde aufgelöst wird. Sie wird
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg von der Verwaltungsgesellschaft im
Mémorial, in einer luxemburgischen und zwei deutschen Tageszeitungen und mindestens je einer dann zu bestimmenden
Tageszeitung in solchen Ländern, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, veröffentlicht.
Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liquidation des Fonds führt, werden die Ausgabe und der Rückkauf von
Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und Honorare auf
Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im Einver-
nehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilsinhaber nach deren Anspruch verteilen.
Liquidationserlöse, die nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilsinhabern eingezogen wurden, werden,
soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgewandelt und von der Depotbank für Rechnung der
berechtigten Anteilsinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, wenn
sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
Weder Anteilsinhaber noch deren Erben bzw. Rechtsnachfolger können die Auflösung oder Teilung des Fonds
beantragen.
Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist. Forderungen der Anteilsinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft
oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend
gemacht werden; ausgenommen bleiben die in Artikel 16 des Verwaltungsreglements enthaltenen Regelungen.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt fünf Jahre ab Datum der veröffentlichten Ausschüttungserklärung.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache. Dieses Verwaltungsreglement unterliegt
dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und insbesondere dem Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für
gemeinschaftliche Anlagen Teil I (OGAW).
Gleiches gilt für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilsinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Das Verwal-
tungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt.
Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilsinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichts-
barkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesell-
schaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden
Landes zu unterwerfen, in dem Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, soweit es sich um Ansprüche der
Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ihren (Wohn-)Sitz haben, und Angelegenheiten betreffen, die sich auf
Zeichnung und Rücknahme von Anteilen durch diese Anleger beziehen.
Die deutsche Fassung dieses Verwaltungsreglements ist verbindlich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und für
den Fonds Übersetzungen des Verwaltungsreglements in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen
solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Luxemburg, den 9. Dezember 1996.
ADIG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.
COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A.
Unterschriften
Unterschriften
<i>Besonderer Teili>
Art. 19. Depotbank. Depotbank ist die COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A. (société anonyme),
Luxemburg.
Art. 20. Anlagepolitik. Ziel der Anlagepolitik ist es, den Anteilsinhaber an der positiven Kursentwicklung des
japanischen Aktienmarktes zu beteiligen. Zu diesem Zweck erwirbt der Fonds Wertpapiere, die eine Beteiligung am
japanischen Aktienindex Nikkei 225 verbriefen, und zwar insbesondere Partizipationsscheine auf den Nikkei 225 (Index-
Zertifikate), die an Börsen oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der OECD gehandelt werden, wobei diese Wertpapiere
gemäß der EG-Richtlinie (85/611/EWG) vom 20. Dezember 1985 sein müssen. Das darüber hinausgehende Fondsver-
mögen wird in festverzinslichen Wertpapieren, Anleihen mit variablem Zins, Zero-Bonds und in sonstigen zulässigen
Vermögenswerten angelegt. Außerdem wird der Fonds andere geeignete Instrumente und Techniken nutzen, und zwar
insbesondere notierte und nichtnotierte Short Forwards auf den Nikkei 225-Index, also den Verkauf von Indextermin-
kontrakten auf den Nikkei 225, mit denen die im Fonds enthaltenen Partizipationsscheine ganz oder teilweise abgesi-
chert werden. Voraussetzung für den Erwerb nichtnotierter Short Forwards ist, daß es sich bei den Vertragspartnern
um Finanzeinrichtungen erster Ordnung handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Ausschließlich zur Betei-
ligung der Anleger an der positiven Kursentwicklung des japanischen Aktienindex Nikkei 225 und zur Absicherung des
Fondsvermögens erwirbt der Fonds darüber hinaus Optionen auf den japanischen Aktienindex Nikkei 225. In Abwei-
chung von Artikel 4 B 1 a des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» dürfen diese Optionen sowohl notiert als auch
nichtnotiert sein. Voraussetzung für den Erwerb nichtnotierter Optionen ist, daß es sich bei den Vertragspartnern um
Finanzeinrichtungen erster Ordnung handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Dabei darf die Summe der
Prämien in Abweichung von Artikel 4 B 1 b des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» 35% des Netto-Fondsver-
mögens nicht übersteigen. Anlagen dürfen in jedweder Währung sowie in ECU erfolgen, wobei Anlagen, die nicht auf
Deutsche Mark lauten, gegenüber der Fondswährung größtenteils währungskursgesichert werden.
In Abweichung von Artikel 4 C 5 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» ist die Verwaltungsgesellschaft
ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % des Netto-Fondsvermögens in Wertpa-
pieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von
einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen
Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese
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Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei
Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
Der Fonds legt primär, wie oben beschrieben, in Index-Zertifikaten auf den japanischen Aktienindex Nikkei 225 an.
Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen, die die Rückzahlung in Höhe des Indexstandes des Nikkei
225, gegebenenfalls bis zu einem vereinbarten Höchstkurs, am jeweiligen Berechnungstag verbriefen. Diese lndex-Zerti-
fikate werden in der Regel zu dem in Deutscher Mark ausgedrückten Nikkei 225-Stand am Erwerbstag unter Berück-
sichtigung üblicher Wertpapiertransaktionskosten erstanden. Der Kurs dieser Index-Zertifikate richtet sich in der
Folgezeit insbesondere nach dem jeweils aktuellen Nikkei 225-Indexstand.
Erwirbt der Fonds Index-Zertifikate, die die Kursentwicklung des Nikkei 225 nur bis zu einem in den jeweiligen
Emissionsbedingungen festgelegten Index-Höchststand abbilden, so wird versucht, durch den Erwerb geeigneter Index-
Kaufoptionen auf den Nikkei 225 eine weitgehend proportionale Indexpartizipation auch oberhalb dieser festgelegten
Index-Höchststände zu erreichen.
Index-Zertifikate sind am Kapitalmarkt begebene Wertpapiere. Durch die Emissionsbedingungen der Index-Zerti-
fikate ist sichergestellt, daß sich die Kurse dieser Index-Zertifikate in der Regel proportional nach der Kursentwicklung,
Dividendenzahlung, den Bezugsrechten usw. der im Nikkei 225 zusammengefaßten Aktien richten. Diese Index-Zerti-
fikate bilden den Nikkei 225-Index in der Regel im Verhältnis 1:1 ab. Ein erhöhtes Spekulationspotential ist in den
genannten Index-Zertifikaten wegen der fehlenden Hebelwirkung nicht gegeben.
Die Rückzahlung dieser Index-Zertifikate ergibt sich aus den jeweiligen Emissionsbedingungen, wonach der jeweilige
Emittent der Index-Zertifikate am Ende der Laufzeit den dann aktuellen Schlußstand des Nikkei 225-Index bzw., falls
dieser über dem Höchststand gemäß Emissionsbedingungen liegt, den für die Rückzahlung vereinbarten Höchstkurs - in
der Regel in Deutscher Mark ausgedrückt - zurückbezahlt.
Da diese Wertpapiere eine unmittelbare Beteiligung an der Wertentwicklung des Nikkei 225-Index verbriefen,
ändern sich die Kurse dieser Index-Zertifikate entsprechend dem Nikkei 225-Stand. Dies bedingt, daß die Kurse der
Index-Zertifikate nicht nur steigen, sondern auch fallen können. Während der Laufzeit des Fonds kann der Inventarwert
je Anteil deshalb auch unter den Inventarwert des Ausgabetages sinken.
Index-Zertifikate unterscheiden sich von verbrieften (Index-)Optionen und Optionsscheinen: Index-Zertifikaten
fehlen die für Optionen signifikante Hebelwirkung, die Optionsprämie und der Ausübungspreis. Index-Zertifikate unter-
scheiden sich von (Index-)Optionen und Futures darüber hinaus dadurch, daß Index-Zertifikate Wertpapiere sind, die an
einer Börse oder einem anderen geregelten Markt als Kassageschäfte gehandelt werden. Demgegenüber sind (Index-)
Optionen und Futures keine Wertpapiere, sondern vielmehr Termingeschäfte.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Bewertungstag.
1. Die Fondswährung ist die Deutsche Mark.
2. Ausgabepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 6 des Verwaltungsreglements
«Allgemeiner Teil» zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 5,0 %. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder
andere Belastungen erhöhen, die in Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 9 des Verwaltungsregle-
ments «Allgemeiner Teil» abzüglich einer Rücknahmegebühr, welche 1,0 % des Inventarwertes je Anteil nicht
übersteigen darf und zugunsten des Fonds erhoben wird.
4. Der Inventarwert je Anteil wird gemäß Artikel 5 Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit den
Artikeln 6 bzw. 9 ermittelt. Dabei werden nichtnotierte Optionen auf den japanischen Aktienindex Nikkei 225 zu den
Geldkursen bewertet, die von hierauf spezialisierten Finanzeinrichtungen erster Ordnung gestellt werden.
5. Kauf- und Verkaufsaufträge für Anteile, die bis 11.00 Uhr eines Bewertungstages gemäß Artikel 5 des Verwaltungs-
reglements «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 6 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil»
eingegangen sind, werden zu den Ausgabe- und Rücknahmepreisen des nächsten Bewertungstages abgerechnet.
6. In Abweichung von Artikel 5 Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» gilt als Bewertungstag jeder Tag, der
sowohl in Luxemburg als auch in Frankfurt/Main und Tokio Börsentag ist.
Art. 22. Kosten der Verwaltung und der Depotbank.
1. Aus dem Fondsvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1,2% p.a., zuzüglich eventuell
anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, die auf den täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines
jeden Monats zahlbar ist.
2. Die Depotbank erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt von bis zu 0,10 % p.a., zuzüglich eventuell anfal-
lender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das auf den täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden
Monats zahlbar ist, und eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 0,125 % des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für
Rechnung des Fonds, soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen.
3. Darüber hinaus gehen die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden Aufwendungen und Kosten
nach Maßgabe von Artikel 11 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» zu Lasten des Fonds.
Art. 23. Thesaurierung der Erträge. Die während des Rechnungsjahres angefallenen ordentlichen Nettoerträge
des Fonds werden ebenso wie realisierte Kapitalgewinne, Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige
Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt.
Art. 24. Anteilzertifikate. Die Anteile des Fonds (Artikel 8 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» Anteil-
zertifikate) werden in Globalurkunden verbrieft, die auf den Inhaber lauten und über jede von der Verwaltungsgesell-
schaft bestimmte Anzahl von Anteilen ausgestellt werden. Entgegen den Bestimmungen (Ausführungen) in Artikel 1, 6,
8 und 9 des Verwaltungsreglements besteht ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke nicht.
Art. 25. Rechnungsjahr. Das erste Rechnungsjahr läuft von der Auflegung des Fonds bis zum 18. Februar 1998.
Die folgenden Rechnungsjahre des Fonds beginnen jeweils am 19. Februar und enden am 18. Februar.
3906
Art. 26. Dauer des Fonds, Liquidation und Verteilung des Fondsvermögens. Abweichend von Artikel 16
Absatz 1 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» ist die Dauer des Fonds auf den 18. Februar 2002 befristet.
Wenn der im Rahmen einer Garantieaussage maßgebliche Index an den in der Garantie-Urkunde festgelegten Bezugs-
tagen, die auch Bewertungstage sein müssen, nicht ermittelt wird, kann sich die Dauer des Fonds insoweit verlängern,
als auf den Index-Stand nach dem 18. Februar 2002 zurückgegriffen werden muß. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft,
die Verwaltung des Fonds zu kündigen oder den Fonds aufzulösen, ist während der Dauer des Fonds ausgeschlossen.
Die Ausgabe von Anteilen erfolgt längstens bis zum 16. November 2001.
Die Verwaltungsgesellschaft wird mit der Veräußerung des Fondsvermögens am 19. November 2001 beginnen und
bis zum Ende der Laufzeit am 18. Februar 2002 alle Vermögensgegenstände veräußern, die Forderungen einziehen und
die Verbindlichkeiten tilgen.
Auch während dieses Zeitraums, ausgenommen am 8., 11., 12., 13., 14. und 15. Februar 2002 (an diesen Tagen wird
die Rückgabe im Anlegerinteresse ausgeschlossen, einerseits zur frühzeitigen Ermittlung des Liquidationserlöses und zu
dessen rechtzeitiger Zahlung an den Anteilsinhaber sowie andererseits zur Ermittlung des in der Garantie-Urkunde
genauer beschriebenen Garantiebetrages), ist die Rückgabe von Fondsanteilen möglich. Die Verwaltungsgesellschaft
behält sich jedoch vor, die Rücknahme von Fondsanteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der Gleichbehandlung der
Anteilsinhaber und einer ordnungsgemäßen Abwicklung geboten erscheint.
Spätestens am Tag nach der Fondsauflösung, welcher ein Bewertungstag ist, gibt die Verwaltungsgesellschaft den
Liquidationserlös je Fondsanteil bekannt, der bei der Depotbank sowie bei den Zahlstellen des Fonds an diesem Tag zur
Auszahlung gelangt.
Alle eventuell anfallenden Kosten der Liquidation werden von der Verwaltungsgesellschaft getragen.
Luxemburg, den 9. Dezember 1996.
ADIG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.
COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A.
Unterschriften
Unterschriften
Enregistré à Luxembourg, le 12 décembre 1996, vol. 487, fol. 62, case 3. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur ff. i>(signé): D. Hartmann.
(45104/267/573) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 décembre 1996.
VB-TOP 12 GARANTIE 8/2001, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
<i>Allgemeiner Teili>
Art. 1. Der Fonds. Der Fonds ist nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg ein rechtlich unselbständiges
Sondervermögen (fonds commun de placement). Dabei handelt es sich um ein Sondervermögen (im folgenden «Fonds-
vermögen» genannt) aller Anteilsinhaber, bestehend aus Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögens-
werten, welches im Namen der Verwaltungsgesellschaft und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber (im
folgenden «Anteilsinhaber» genannt) durch die ADlG - INVESTMENT LUXEMBURG S.A., eine Aktiengesellschaft nach
dem Recht des Großherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Luxemburg-Stadt (im folgenden «Verwaltungsgesellschaft»
genannt) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird.
Die Anteilsinhaber sind am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
Die Fondsanteile (im folgenden «Anteile» genannt) werden in Form von Inhaberzertifikaten (im folgenden «Anteil-
zertifikate» genannt), gegebenenfalls mit den zugehörigen Ertragsscheinen, ausgegeben.
Das Vermögen des Fonds, das von einer Depotbank verwahrt wird, ist von dem Vermögen der Verwaltungsgesell-
schaft getrennt zu halten.
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilsinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in
diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen jeweils gültige Fassung im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associa-
tions», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (im folgenden «Mémorial» genannt), veröffentlicht ist.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilsinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und
veröffentlichten Änderungen desselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft. Der Fonds wird durch die Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, aber
ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber, verwaltet. Diese Verwaltungsbe-
fugnis erstreckt sich namentlich, jedoch nicht ausschließlich, auf den Kauf, den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch
und die Annahme von Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten sowie auf die Ausübung aller
Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds zusammenhängen. Die Verwaltungs-
gesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des Verwal-
tungsreglements «Allgemeiner Teil» sowie in Artikel 20 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» fest.
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellte mit
der täglichen Geschäftsführung betrauen. Für den Fonds wird ein beratender Anlageausschuß gebildet. Darüber hinaus
kann die Verwaltungsgesellschaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einen oder mehrere Anlagebe-
rater hinzuziehen.
Art. 3. Die Depotbank. Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.
Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem luxemburgischen Gesetz über Organismen für gemeinsame
Anlagen, dem zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank abgeschlossenen Depotbankvertrag und diesem
Verwaltungsreglement.
3907
Die Verwaltungsgesellschaft hat der Depotbank die Verwahrung des Fondsvermögens übertragen. Der Name der
Depotbank wird in Artikel 19 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil», in den Verkaufsprospekten und ähnlichen
Dokumenten des Fonds genannt.
Die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit
einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn eine von der zuständigen
Aufsichtsbehörde genehmigte Bank im Großherzogtum Luxemburg die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß
diesem Verwaltungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsge-
sellschaft eine neue Depotbank ernennen, die die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungs-
reglement übernimmt.
Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilsin-
haber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement in vollem Umfang
nachkommen.
Alle flüssigen Mittel, Wertpapiere und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fondsvermögens werden
von der Depotbank in separaten gesperrten Konten oder Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und
mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung
von Wertpapieren des Fonds beauftragen.
Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den separaten gesperrten Konten des Fonds nur die in diesem
Verwaltungsreglement festgesetzte Vergütung. Die Depotbank entnimmt den separaten gesperrten Konten nur nach
Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäß diesem Verwaltungsreglement zustehende Vergütung. Die in
Artikel 11 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» und Artikel 22 «Besonderer Teil» aufgeführten, sonstigen zu
Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
- Ansprüche der Anteilsinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Anteilsinhaber nicht aus;
- gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsver-
mögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik und Anlagegrenzen.
A) Das Fondsvermögen wird unter Beachtung der in Artikel 20 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» festge-
legten Anlagepolitik grundsätzlich in Wertpapieren angelegt.
Vorbehaltlich der weiter unten angeführten Anlagegrenzen müssen dieselben:
1. an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der EU notiert werden;
2. an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
3. an einer Wertpapierbörse eines Staates außerhalb der EU amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt
eines Staates außerhalb der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
gehandelt werden.
Soweit es sich um Wertpapiere aus Neuemissionen handelt, müssen die Emissionsbedingungen die Verpflichtung
enthalten:
- daß die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder zum Handel an einem anderen
geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird,
und zwar an den Börsen oder geregelten Märkten eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates außerhalb der EU;
- und daß die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Ferner dürfen für den Fonds bis zu 5% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen anderer Investmentfonds angelegt
werden, sofern diese die Merkmale für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der EG-Richt-
linie (85/611/EWG) vom 20. Dezember 1985 aufweisen; zusätzlich darf der Fonds nicht mehr als 10% der Anteile
desselben Investmentfonds erwerben.
Anteile an solchen Investmentfonds, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, die mit dieser durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche
direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind, dürfen nur erworben werden, sofern diese Investmentfonds ihre
Anlagepolitik auf bestimmte geographische oder wirtschaftliche Bereiche spezialisiert haben. In diesem Fall wird die
Verwaltungsgesellschaft auf solche Anteile keine Gebühren und Kosten berechnen.
Daneben dürfen für den Fonds flüssige Mittel und Termingelder gehalten werden.
B) Unter Beachtung der nachfolgenden Anlagegrenzen und -beschränkungen kann die Verwaltungsgesellschaft sich der
Techniken und Instrumente bedienen, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, sofern die Einsetzung dieser Techniken
und Instrumente im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens geschieht. Dies gilt insbesondere für
Tauschgeschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Sicherungszwecken vorgenommen
werden können. Solche Geschäfte sind ausschließlich mit erstklassigen Finanzinstitutionen zulässig, die auf diese Art von
Geschäften spezialisiert sind.
Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft Techniken und Instrumente zur Deckung von Währungs-, Zins- und Kursri-
siken im Rahmen der Verwaltung des Fondsvermögens nutzen.
Darüber hinaus ist es der Verwaltungsgesellschaft auch gestattet, solche Techniken und Instrumente mit einem
anderen Ziel als der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens im Rahmen der Verwaltung
anzuwenden.
Zu den Techniken und Instrumenten gehören insbesondere:
3908
1. Optionen
Eine Option ist ein Vertrag, in dem der Käufer/Verkäufer gegen Zahlung/Erhalt einer Prämie berechtigt ist/sich
verpflichtet, bestimmte Vermögensgegenstände zu einem fest vereinbarten Preis (Ausübungspreis) während einer
vorher vereinbarten Zeitdauer oder zu einem bestimmten Tag auf seinen Wunsch/Wunsch des Käufers zu liefern/zu
beziehen.
Käufe und Verkäufe von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden, die je nach der eingegangenen Position
unterschiedlich groß sind:
Der Kaufpreis einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verlorengehen.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht die Gefahr, daß der Fonds nicht mehr an einer besonders starken
Wertsteigerung des Vermögensgegenstandes teilnimmt. Beim Verkauf von Put-Optionen besteht die Gefahr, daß der
Fonds zur Abnahme von Vermögensgegenständen zum Ausübungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser
Vermögensgegenstände deutlich niedriger ist.
Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies beim
unmittelbaren Erwerb von Vermögensgegenständen der Fall ist.
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Call- und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanzter-
minkontrakte und sonstige Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an Börsen oder anderen
geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden.
b) Die Addition der Prämien für den Erwerb der unter a) genannten Optionen darf 15% des Netto-Fondsvermögens
nicht übersteigen, soweit die Optionen noch valutieren.
c) Für den Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Addition der Ausübungspreise
solcher Optionen 25% des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese Anlagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-
Optionen durch entsprechende Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente abgesichert sind. Im übrigen
muß der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf nicht gedeckter Call-Optionen
sicherzustellen.
d) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Put-Optionen, so muß der Fonds während der gesamten
Laufzeit der Optionen über ausreichende Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus dem Optionsgeschäft jederzeit
nachkommen zu können.
2. Finanzterminkontrakte
Finanzterminkontrakte sind durch eine Terminbörse vermittelte, für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende
Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basis-
wertes (z.B. Anleihen, Aktienindizes), zu einem im voraus vereinbarten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen bzw. zu
verkaufen.
a) Unter der Voraussetzung, daß die Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen oder an anderen
geregelten Märkten mit regelmäßigem Betrieb, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise
ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds diese als Zinsterminkontrakte
wie auch als Terminkontrakte auf einen Aktienindex kaufen und verkaufen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann durch den Handel mit Finanzterminkontrakten sich im Fondsvermögen befin-
dende Aktien- und Rentenbestände gegen Kursverluste absichern.
Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft mit dem gleichen Zweck für den Fonds Put-Optionen auf Finanzterminkon-
trakte kaufen oder Call-Optionen auf Finanzterminkontrakte verkaufen.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Finanzterminkontrakte kaufen und verkaufen, die
nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fonds dienen.
Diese Art von Geschäften ist mit erheblichen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden, weil jeweils nur ein
Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße (Einschuß) sofort geleistet werden muß. Das Verlustrisiko kann unbestimmbar
sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung können
zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
c) Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und Tauschverträgen
auf Zinssätze ergibt, die der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen, darf grundsätzlich den Gesamtwert der
zu sichernden Vermögensgegenstände in der entsprechenden Währung nicht übersteigen.
d) Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und aus dem Kauf und
Verkauf sonstiger Arten von Finanzinstrumenten ergibt, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen,
darf zu keinem Zeitpunkt das Netto-Fondsvermögen übersteigen. Verkäufe von Call-Optionen, die durch angemessene
Werte im Fondsvermögen unterlegt sind, bleiben dabei unberücksichtigt.
3. Wertpapierleihe
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems bis zu 50%
der im Fonds befindlichen Wertpapiere bis zu höchstens 30 Tage ausleihen. Dies setzt voraus, daß das Wertpapierleih-
system durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus organisiert ist oder durch eine Finanzeinrichtung erster
Ordnung, die sich auf solche Geschäfte spezialisiert hat, betrieben wird.
Die Höchstgrenze von 50% des Wertpapierbestandes gilt nicht, soweit die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds das
Recht auf jederzeitige Kündigung des Wertpapierleihvertrages hat und die Rückgabe der verliehenen Papiere verlangen
kann.
Im Rahmen solcher Geschäfte muß der Fonds grundsätzlich eine Sicherheit erhalten, deren Wert bei Abschluß des
Wertpapierleihvertrages mindestens dem Wert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Sicherheit muß in Form
von liquiden Mitteln oder in Form von Wertpapieren erfolgen, die durch Mitgliedstaaten der OECD oder durch deren
3909
Gebietskörperschaften oder durch supranationale Einrichtungen und Organismen ausgegeben oder garantiert sind. Bis
zum Ablauf des Wertpapierleihvertrages muß die Sicherheit zugunsten des Fonds gesperrt bleiben.
4. Wertpapierpensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Käufe und Verkäufe von Wertpapieren mit Wiederkaufsvorbehalt
abschließen, bei denen dem jeweiligen Verkäufer das Recht vorbehalten ist, die verkauften Wertpapiere vom Erwerber
innerhalb einer bestimmten Frist zu einem festvereinbarten Preis zurückzukaufen. Dabei muß es sich bei dem Vertrags-
partner um ein Finanzinstitut erster Ordnung handeln, das auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist. Solche Käufe
und Verkäufe werden vom Fonds nur auf akzessorischer Basis getätigt.
Während der Laufzeit eines Wertpapierpensionsgeschäftes darf die Verwaltungsgesellschaft Wertpapiere, die Gegen-
stand dieses Geschäftes sind, nicht verkaufen. Der Umfang von Wertpapierpensionsgeschäften wird stets auf einem
Niveau gehalten, das es der Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, den Verpflichtungen für den Fonds aus solchen und
anderen Geschäften sowie der Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen gemäß Artikel 9 des Verwaltungsreglements
jederzeit nachzukommen.
5. Währungskurssicherungen
Zur Sicherung von Währungsrisiken von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten des Fonds in einer anderen
als der Fondswährung kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Devisen auf Termin verkaufen bzw. umtauschen
im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit auf diese Geschäftsart spezialisierten Finanzeinrichtungen erster Ordnung
abgeschlossen werden.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft zu Absicherungszwecken Devisenterminkontrakte verkaufen und
Call-Optionen auf Devisen verkaufen bzw. Put-Optionen auf Devisen kaufen. Solche Transaktionen dürfen nur an einem
geregelten Markt mit regelmäßigem Betrieb abgeschlossen werden, der für das Publikum offen und dessen Funktions-
weise ordnungsgemäß ist.
Währungskurssicherungsgeschäfte setzen eine direkte Verbindung zu den abzusichernden Vermögensgegenständen
und Verbindlichkeiten voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die jeweiligen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des
Fonds in der gesicherten Währung weder in ihrer Größenordnung noch in ihrer Restlaufzeit überschreiten.
C) Der Verwaltungsgesellschaft ist es nicht gestattet, für den Fonds:
1. mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in anderen als in den unter Absatz A genannten Wertpapieren anzulegen;
2. mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in verbrieften Rechten anzulegen, die ihren Merkmalen nach Wertpa-
pieren gleichgestellt werden können, die insbesondere übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert jederzeit oder
zumindest in den nach Artikel 5 des Verwaltungsreglements vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann.
In den in den Ziffern 1. und 2. genannten Werten dürfen zusammen höchstens 10% des Netto-Fondsvermögens angelegt
werden;
3. Edelmetalle oder Zertifikate über diese zu erwerben;
4. mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren ein und desselben Emittenten anzulegen, mit der
Maßgabe, daß der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5% des Netto-Fonds-
vermögens angelegt sind, 40% des Wertes des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigen darf.
Die vorerwähnte Grenze von 10% kann auf höchstens 35% angehoben werden, wenn die Wertpapiere von einem
Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Staat außerhalb der EU oder von internationalen
Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben
oder garantiert werden.
In Abweichung von dieser Bestimmung kann die unter Ziffer 4. Unterabsatz 1 genannte Grenze von 10% höchstens
25% betragen für verschiedene Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten ausgegeben sind, welche ihren Sitz in
einem Mitgliedstaat der EU haben und dort einer speziellen Aufsicht unterliegen, die den Schutz der Inhaber dieser
Papiere bezweckt. Werden mehr als 5% des Netto-Fondsvermögens in unter Ziffer 4. Unterabsatz 3 genannten Schuld-
verschreibungen ein und desselben Emittenten angelegt, so darf der Gesamtwert derselben 80% des Wertes des Netto-
Fondsvermögens nicht überschreiten.
Die in Ziffer 4., Unterabsätze 2 und 3 genannten Wertpapiere bleiben für die Anwendung der in Ziffer 4., Unterabsatz
1 vorgesehenen 40%-Grenze außer Betracht.
Ferner können die in Ziffer 4., Unterabsätze 1, 2 und 3 festgelegten Grenzen nicht addiert werden, so daß Anlagen in
Wertpapieren desselben Emittenten in keinem Fall zusammen 35% des Netto-Fondsvermögens übersteigen dürfen;
5. abweichend von den in Ziffer 4., Unterabsätze 1, 2, 3 und 5 festgelegten Grenzen kann die Verwaltungsgesellschaft
durch die Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% in
Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörper-
schaften, von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-recht-
lichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese
Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei
Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30% des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;
6. mehr als 10% der stimmrechtlosen Aktien ein und desselben Emittenten zu erwerben;
7. Aktien, die mit einem Stimmrecht versehen sind, in einer Größenordnung zu erwerben, die es der Verwaltungsge-
sellschaft ermöglicht, für alle von ihr verwalteten Investmentfonds einen nennenswerten Einfluß auf die Geschäftspolitik
des Emittenten auszuüben;
8. mehr als 10% der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten zu erwerben;
Diese Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschrei-
bungen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen läßt. Ferner ist diese Grenze unter Beachtung der Risikomischung
nicht einzuhalten in bezug auf:
3910
- Wertpapiere, die von einem Mitgliedstaat der EU oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder
garantiert werden;
- von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU begebene oder garantierte Wertpapiere;
- Wertpapiere, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein
oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören,
9. Kredite aufzunehmen, es sei denn in besonderen Fällen für kurze Zeit, bis zur Höhe von 10% des Netto-Fondsver-
mögens;
10. Kredite zu gewähren oder für Dritte als Bürge einzustehen. Diese Beschränkung steht dem Erwerb von nicht voll
eingezahlten Wertpapieren nicht entgegen. Nicht voll eingezahlte Wertpapiere dürfen nur insoweit erworben werden,
als der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen 5% des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Falls der Fonds nicht
voll eingezahlte Wertpapiere besitzt, muß eine Liquiditätsvorsorge zur späteren vollen Einzahlung geschaffen werden, die
in die Anlagebeschränkungen gemäß Ziffer 9. mit einzubeziehen ist;
11. Vermögenswerte des Fonds zu verpfänden oder sonst zu belasten, zur Sicherung zu übereignen oder zur
Sicherung abzutreten, es sei denn, daß dies an einer Börse oder einem geregelten Markt oder aufgrund verbindlicher
Auflagen gefordert wird;
12. Wertpapiere zu erwerben, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen irgendwelchen Beschrän-
kungen unterliegt;
13. in Immobilien anzulegen und Waren oder Warenkontrakte zu kaufen oder zu verkaufen;
14. Wertpapierleerverkäufe zu tätigen;
15. Wertpapiere im «underwriting» fest zu übernehmen.
Die oben vorgesehenen Beschränkungen brauchen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die mit zu dem Fondsver-
mögen gehörenden Wertpapieren verbunden sind, nicht eingehalten zu werden.
Werden die in Vorstehendem genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten
überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser
Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber anzustreben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann im Einvernehmen mit der Depotbank die Anlagebeschränkungen und andere Teile
des Verwaltungsreglements ändern, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben
werden sollen.
Art. 5. Berechnung des Inventarwertes je Anteil. Der Wert eines Anteils lautet auf die in Artikel 21 des
Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» festgelegte Währung (im folgenden «Fondswährung» genannt). Er wird unter
Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft an jedem Bankarbeitstag, der sowohl in Luxemburg als auch in
Frankfurt/Main ein Börsentag ist (im folgenden «Bewertungstag» genannt) errechnet.
Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag in Umlauf
befindlichen Anteile des Fonds. Das Netto-Fondsvermögen (im folgenden auch «Inventarwert» genannt) wird nach
folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs
bewertet.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt, der
anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, werden zu einem
Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf
und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind, werden diese Wertpapiere ebenso wie die sonstigen gesetzlich zuläs-
sigen Vermögenswerte (einschließlich Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert oder an einem geregelten
Markt gehandelt werden) zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
e) Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in die Fonds-
währung umgerechnet.
Auf die ordentlichen Netto-Erträge wird ein Ertragsausgleich gerechnet.
Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäß den oben aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht machen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere von ihr nach Treu und
Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um
eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus liquiden Mitteln und zulässigen
Kreditaufnahmen des Fonds befriedigt werden können, nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank, den Inven-
tarwert auf der Basis der Kurse des Bewertungstages bestimmen, an dem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpa-
pierverkäufe vornimmt. In diesem Falle wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsanträge für den Fonds dieselbe
Berechnungsweise angewandt.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen. Jede natürliche oder juristische Person kann, vorbehaltlich von Artikel 7 des
Verwaltungsreglements, durch Zeichnung und Zahlung des Ausgabepreises Anteile erwerben.
Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte.
Die Anteile werden von der Verwaltungsgesellschaft gegen Bezahlung an die Depotbank unverzüglich nach Eingang
eines Zeichnungsantrages an einem Bewertungstag gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements zugeteilt. Die Anteile
werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von
3911
der Depotbank durch Übergabe von Anteilzertifikaten gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements in entsprechender
Höhe ausgehändigt.
Ausgabepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements des entsprechenden Bewer-
tungstages zuzüglich einer Verkaufsprovision gemäß Artikel 21 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil»; er ist
zahlbar innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag. Falls die Gesetze eines Landes
niedrigere Verkaufsprovisionen vorschreiben, können die in jenem Land beauftragten Banken die Anteile mit einer
niedrigeren Verkaufsprovision verkaufen, die jedoch die dort höchst zulässige Verkaufsprovision nicht unterschreiten
wird. Sofern Sparpläne angeboten werden, wird die Verkaufsprovision nur auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen
berechnet. Der Ausgabepreis erhöht sich um Gebühren oder andere Belastungen, die in verschiedenen Ländern anfallen,
in denen Anteile verkauft werden.
Soweit Ausschüttungen gemäß Artikel 13 des Verwaltungsreglements wieder unmittelbar in Anteilen angelegt
werden, kann ein von der Verwaltungsgesellschaft festgelegter Wiederanlagerabatt gewährt werden.
Art. 7. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von
Anteilen die Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die
Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, falls eine solche Maßnahme zum
Schutz der Anteilsinhaber oder des Fonds erforderlich erscheint.
Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, die
von Anteilsinhabern gehalten werden, welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind.
Auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen werden von der Depotbank unverzüglich zinslos
zurückgezahlt.
Art. 8. Anteilzertifikate. Die Depotbank gibt nur Anteilzertifikate, die auf den Inhaber lauten, gegebenenfalls mit
den zugehörigen Ertragsscheinen, über jede von der Verwaltungsgesellschaft bestimmte Anzahl von Anteilen aus. Jedes
Anteilzertifikat trägt die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Verwaltungsgesellschaft und der
Depotbank.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen. Die Anteilsinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu
verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements gegen
Übergabe der Anteilzertifikate. Rücknahmepreis ist der gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements errechnete Inven-
tarwert je Anteil. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entspre-
chenden Bewertungstag. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt,
erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung
verkauft wurden.
In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 letzter Abschnitt des Verwaltungsre-
glements, zum dann geltenden Inventarwert je Anteil. Der Rücknahmepreis wird in der Fondswährung vergütet. Die
Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, daß das Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel umfaßt, damit eine
Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anteilsinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
Anleger, die die Rücknahme ihrer Anteile verlangt haben, werden von einer Einstellung der Inventarwertberechnung
gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Inventarwertbe-
rechnung umgehend hiervon in Kenntnis gesetzt.
Die Depotbank ist nur soweit und solange zur Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers
verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften, oder andere von der Depotbank
nicht beeinflußbare Umstände sie daran hindern.
Art. 10. Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des Inventar-
wertes. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Inventarwertes sowie die Ausgabe und
Rücknahme von Anteilen zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erfor-
derlich machen, und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber gerechtfertigt ist,
insbesondere
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an welchen ein wesentlicher Teil der
Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder
der Handel an dieser Börse ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann oder es für dieselbe
unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Inventar-
wertes ordnungsgemäß durchzuführen.
Art. 11. Aufwendungen und Kosten des Fonds. Neben den im VerwaltungsregIement «Besonderer Teil»
festgelegten Kosten trägt der Fonds die folgenden im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden
Aufwendungen:
a) Kosten für die Verwahrung der Wertpapiere,
b) Kosten für die Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise, gegebenenfalls der Ausschüttungen sowie
sonstiger für den Anteilsinhaber wichtiger Informationen,
c) Druckkosten für die Anteilzertifikate,
d) Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
e) Kosten für den Druck und die Ausgabe neuer Ertragsscheinbogen,
f) Kosten für den Druck, die Veröffentlichung und den Versand der Berichte und Verkaufsprospekte einschließlich des
Verwaltungsreglements,
g) Prüfungskosten für den Fonds,
3912
h) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im
Interesse der Anteilsinhaber handeln,
i) Kosten einer etwaigen Börsennotierung oder -registrierung und/oder einer Vertriebszulassung im In- und Ausland,
j) Steuern und Abgaben, die auf das Fondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des Fonds erhoben
werden,
k) im Zusammenhang mit der Verwaltung eventuell entstehende Steuern,
l) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds durch national und international anerkannte Ratingagenturen.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. vom Verkaufserlös abgezogen.
Art. 12. Revision. Das Fondsvermögen wird durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kontrolliert,
die von der Verwaltungsgesellschaft zu ernennen ist.
Art. 13. Verwendung der Erträge. Unbeschadet einer anderen Regelung im VerwaltungsregIement «Besonderer
Teil» bestimmt die Verwaltungsgesellschaft, ob und in welcher Höhe eine Ausschüttung aus den ordentlichen Nettoer-
trägen des Fonds erfolgen wird. Als ordentliche Nettoerträge des Fonds gelten vereinnahmte Dividenden und Zinsen,
abzüglich der allgemeinen Kosten.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft - soweit im «Besonderen Teil» nichts anderes bestimmt ist - neben
den ordentlichen Nettoerträgen auch realisierte Kapitalgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptions-
rechten und sonstige Erträge ganz oder teilweise in bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten. Eventuell verblei-
bende Bruchteile werden in bar bezahlt.
Eine Ausschüttung erfolgt auf die Anteile, die am Ausschüttungstag ausgegeben waren. Ein Ertragsausgleichs-Konto
wird geschaffen und bedient.
Erträge, die innerhalb der Vorlegungsfrist gemäß Artikel 17 nicht geltend gemacht wurden, verfallen und gehen an den
Fonds zurück.
Art. 14. Änderungen des Verwaltungsreglements. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach vorheriger Geneh-
migung durch die Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit im Interesse der Anteilsinhaber ganz oder teilweise
ändern.
Änderungen des Verwaltungsreglements werden im Mémorial veröffentlicht und treten, sofern nichts anderes
bestimmt ist, fünf Kalendertage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröf-
fentlichungen analog zu Artikel 15 Absatz 1 des Verwaltungsreglements veranlassen.
Art. 15. Veröffentlichungen. Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis sind jeweils am Sitz der Verwaltungs-
gesellschaft, der Depotbank und der Zahlstellen des Fonds im Ausland zur Information verfügbar und werden jeweils in
einer Tageszeitung eines jeden Landes veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Der
Inventarwert kann am Sitz der Verwaltungsgesellschaft angefragt werden.
Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht erstellen, der
Auskunft über das Fondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten Resultate gibt. Nach Ende der ersten Hälfte
jedes Rechnungsjahres erstellt die Verwaltungsgesellschaft einen Halbjahresbericht, der Auskunft über das Fondsver-
mögen und dessen Verwaltung während des entsprechenden Halbjahres gibt.
Das Verwaltungsreglement, der Jahresbericht und der Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilsinhaber am Sitz
der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erhältlich.
Sonstige Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen, die sich an die Anteilsinhaber richten, werden jeweils in einer
Tageszeitung eines jeden Landes veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Art. 16. Dauer des Fonds und Auflösung. Unbeschadet einer anderen Regelung im VerwaltungsregIement
«Besonderer Teil» wird der Fonds auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch Beschluß der Verwal-
tungsgesellschaft aufgelöst werden.
Eine Auflösung erfolgt zwingend, falls die Verwaltungsgesellschaft aus irgendeinem Grunde aufgelöst wird. Sie wird
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg von der Verwaltungsgesellschaft im
Mémorial, in einer luxemburgischen und zwei deutschen Tageszeitungen und mindestens je einer dann zu bestimmenden
Tageszeitung in solchen Ländern, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, veröffentlicht.
Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liquidation des Fonds führt, werden die Ausgabe und der Rückkauf von
Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und Honorare auf
Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im Einver-
nehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilsinhaber nach deren Anspruch verteilen.
Liquidationserlöse, die nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilsinhabern eingezogen wurden, werden,
soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgewandelt und von der Depotbank für Rechnung der
berechtigten Anteilsinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, wenn
sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
Weder Anteilsinhaber noch deren Erben bzw. Rechtsnachfolger können die Auflösung oder Teilung des Fonds
beantragen.
Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist. Forderungen der Anteilsinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft
oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend
gemacht werden; ausgenommen bleiben die in Artikel 16 des Verwaltungsreglements enthaltenen Regelungen.
3913
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt fünf Jahre ab Datum der veröffentlichten Ausschüttungserklärung.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache. Dieses Verwaltungsreglement unterliegt
dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und insbesondere dem Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für
gemeinschaftliche Anlagen Teil I (OGAW).
Gleiches gilt für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilsinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Das Verwal-
tungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt.
Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilsinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichts-
barkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesell-
schaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden
Landes zu unterwerfen, in dem Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, soweit es sich um Ansprüche der
Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ihren (Wohn-)Sitz haben, und Angelegenheiten betreffen, die sich auf
Zeichnung und Rücknahme von Anteilen durch diese Anleger beziehen.
Die deutsche Fassung dieses Verwaltungsreglements ist verbindlich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und für
den Fonds Übersetzungen des Verwaltungsreglements in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen
solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Luxemburg, den 9. Dezember 1996.
ADIG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.
VEREINSBANK INTERNATIONAL
Société Anoynme
Unterschriften
Unterschriften
<i>Besonderer Teili>
Art. 19. Depotbank. Depotbank ist die VEREINSBANK INTERNATIONAL Société Anonyme, Luxemburg.
Art. 20. Anlagepolitik. Ziel der Anlagepolitik ist es, den Anteilsinhaber an der positiven Kursentwicklung des
deutschen Aktienmarktes zu beteiligen. Zu diesem Zweck erwirbt der Fonds Wertpapiere, die eine Beteiligung am
deutschen Aktienindex German Top Twelve Price Return Index verbriefen, und zwar insbesondere Partizipations-
scheine und Aktienindex-Zertifikate auf den German Top Twelve Price Return Index (Index-Zertifikate), die an Börsen
oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist, in einem Mitgliedstaat der OECD gehandelt werden, wobei diese Wertpapiere gemäß der EG-Richtlinie
(85/611/EWG) vom 20. Dezember 1985 sein müssen. Das darüber hinausgehende Fondsvermögen wird in festverzins-
lichen Wertpapieren, Anleihen mit variablem Zins, Zero-Bonds und in sonstigen zulässigen Vermögenswerten angelegt.
Ausschließlich zur Beteiligung der Anleger an der positiven Kursentwicklung des deutschen Aktienindex German Top
Twelve Price Return Index und zur Absicherung des Fondsvermögens erwirbt der Fonds außerdem Optionen auf den
deutschen Aktienindex German Top Twelve Price Return Index. In Abweichung von Artikel 4 B 1 a des Verwaltungsre-
glements «Allgemeiner Teil» dürfen diese Optionen sowohl notiert als auch nichtnotiert sein. Voraussetzung für den
Erwerb nicht notierter Optionen ist, daß es sich bei den Vertragspartnern um Finanzeinrichtungen erster Ordnung
handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Darüber hinaus kann der Fonds andere geeignete Instrumente und
Techniken nutzen, und zwar insbesondere notierte und nichtnotierte Short Forwards auf den German Top Twelve Price
Return Index, also den Verkauf von Indexterminkontrakten auf den German Top Twelve Price Return Index, mit denen
die im Fonds enthaltenen Index-Zertifikate ganz oder teilweise abgesichert werden können. Voraussetzung für den
Erwerb nicht notierter Short Forwards ist, daß es sich bei den Vertragspartnern um Finanzeinrichtungen erster Ordnung
handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Dabei darf die Summe der Prämien in Abweichung von Artikel 4 B
1 b des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» 35% des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigen. Anlagen dürfen
in jedweder Währung sowie in ECU erfolgen, wobei Anlagen, die nicht auf Deutsche Mark lauten, gegenüber der Fonds-
währung größtenteils währungskursgesichert werden.
In Abweichung von Artikel 4 C 5 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» ist die Verwaltungsgesellschaft
ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % des Netto-Fondsvermögens in Wertpa-
pieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von
einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen
Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese
Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei
Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
Der Fonds legt primär, wie oben beschrieben, in Index-Zertifikaten auf den deutschen Aktienindex German Top
Twelve Price Return Index an. Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen, die eine Rückzahlung unter
Berücksichtigung der relativen Indexveränderung beziehungsweise des aktuellen Indexstandes des German Top Twelve
Price Return Index, gegebenenfalls bis zu einem vereinbarten Höchstkurs, am jeweiligen Berechnungstag verbriefen.
Diese Index-Zertifikate werden in der Regel zum Nominalbetrag oder zu dem in Deutscher Mark ausgedrückten
German Top Twelve Price Return Index-Stand am Erwerbstag unter Berücksichtigung üblicher Wertpapiertransakti-
onskosten erstanden. Der Kurs dieser Index-Zertifikate richtet sich in der Folgezeit insbesondere nach dem jeweils
aktuellen German Top Twelve Price Return Index-Stand.
Erwirbt der Fonds Index-Zertifikate, die die Kursentwicklung des German Top Twelve Price Return Index nur bis zu
einem in den jeweiligen Emissionsbedingungen festgelegten Index-Höchststand abbilden, so wird versucht, durch den
Erwerb geeigneter Index-Kaufoptionen auf den German Top Twelve Price Return Index eine weitgehend proportionale
Indexpartizipation auch oberhalb dieser festgelegten Index-Höchststände zu erreichen.
3914
Index-Zertifikate sind am Kapitalmarkt begebene Wertpapiere. Durch die Emissionsbedingungen der Index-Zerti-
fikate ist sichergestellt, daß sich die Kurse dieser Index-Zertifikate in der Regel proportional nach der Kursentwicklung,
Dividendenzahlung, den Bezugsrechten usw. der im German Top Twelve Price Return Index zusammengefaßten Aktien
richten. Diese Index-Zertifikate bilden den German Top Twelve Price Return Index in der Regel im Verhältnis 1:1 ab.
Ein erhöhtes Spekulationspotential ist in den genannten Index-Zertifikaten wegen der fehlenden Hebelwirkung nicht
gegeben.
Die Rückzahlung dieser Index-Zertifikate ergibt sich aus den jeweiligen Emissionsbedingungen, wonach der jeweilige
Emittent der Index-Zertifikate am Ende der Laufzeit entweder den mit der relativen Indexveränderung gewichteten
Nominalbetrag oder den aktuellen Schlußstand des German Top Twelve Price Return Index bzw., falls dieser über dem
Höchststand gemäß Emissionsbedingungen liegt, den für die Rückzahlung vereinbarten Höchstkurs - in der Regel in
Deutscher Mark ausgedrückt - zurückbezahlt.
Da diese Wertpapiere eine unmittelbare Beteiligung an der Wertentwicklung des German Top Twelve Price Return
Index verbriefen, ändern sich die Kurse dieser Index-Zertifikate entsprechend dem German Top Twelve Price Return
Index-Stand. Dies bedingt, daß die Kurse der Index-Zertifikate nicht nur steigen, sondern auch fallen können. Während
der Laufzeit des Fonds kann der Inventarwert je Anteil deshalb auch unter den Inventarwert des Ausgabetages sinken.
Index-Zertifikate unterscheiden sich von verbrieften (Index-)Optionen und Optionsscheinen: Index-Zertifikaten
fehlen die für Optionen signifikante Hebelwirkung, die Optionsprämie und der Ausübungspreis. Index-Zertifikate unter-
scheiden sich von (Index-)Optionen und Futures darüber hinaus dadurch, daß Index-Zertifikate Wertpapiere sind, die an
einer Börse oder einem anderen geregelten Markt als Kassageschäfte gehandelt werden. Demgegenüber sind (Index-)
Optionen und Futures keine Wertpapiere, sondern vielmehr Termingeschäfte.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Bewertungstag.
1. Die Fondswährung ist die Deutsche Mark.
2. Ausgabepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 6 des Verwaltungsreglements
«Allgemeiner Teil» zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 5,0 %. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder
andere Belastungen erhöhen, die in Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 9 des Verwaltungsregle-
ments «Allgemeiner Teil» abzüglich einer Rücknahmegebühr, welche 1,0 % des Inventarwertes je Anteil nicht
übersteigen darf und zugunsten des Fonds erhoben wird.
4. Der Inventarwert je Anteil wird gemäß Artikel 5 Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit den
Artikeln 6 bzw. 9 ermittelt. Dabei werden nichtnotierte Optionen auf den deutschen Aktienindex German Top Twelve
Price Return Index zu den Geldkursen bewertet, die von hierauf spezialisierten Finanzeinrichtungen erster Ordnung
gestellt werden.
5. Kauf- und Verkaufsaufträge für Anteile, die bis 11.00 Uhr eines Bewertungstages gemäß Artikel 5 des Verwaltungs-
reglements «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 6 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil»
eingegangen sind, werden zu den Ausgabe- und Rücknahmepreisen des nächsten Bewertungstages abgerechnet.
6. In Abweichung von Artikel 5 Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» gilt als Bewertungstag jeder Tag, der
sowohl in Luxemburg als auch in Frankfurt/Main Börsentag ist.
Art. 22. Kosten der Verwaltung und der Depotbank.
1. Aus dem Fondsvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1,2% p.a., zuzüglich eventuell
anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, die auf den täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines
jeden Monats zahlbar ist.
2. Die Depotbank erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt von bis zu 0,10 % p.a., zuzüglich eventuell anfal-
lender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das auf den täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden
Monats zahlbar ist, und eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 0,125 % des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für
Rechnung des Fonds, soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen.
3. Darüber hinaus gehen die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden Aufwendungen und Kosten
nach Maßgabe von Artikel 11 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» zu Lasten des Fonds.
Art. 23. Thesaurierung der Erträge. Die während des Rechnungsjahres angefallenen ordentlichen Nettoerträge
des Fonds werden ebenso wie realisierte Kapitalgewinne, Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige
Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt.
Art. 24. Anteilzertifikate. Die Anteile des Fonds (Artikel 8 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» Anteil-
zertifikate) werden in Globalurkunden verbrieft, die auf den Inhaber lauten und über jede von der Verwaltungsgesell-
schaft bestimmte Anzahl von Anteilen ausgestellt werden. Entgegen den Bestimmungen (Ausführungen) in Artikel 1, 6,
8 und 9 des Verwaltungsreglements besteht ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke nicht.
Art. 25. Rechnungsjahr. Das erste Rechnungsjahr läuft von der Auflegung des Fonds bis zum 31. August 1998. Die
folgenden Rechnungsjahre des Fonds beginnen jeweils am 1. September und enden am 31. August.
Art. 26. Dauer des Fonds, Liquidation und Verteilung des Fondsvermögens. Abweichend von Artikel 16
Absatz 1 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» ist die Dauer des Fonds auf den 31. August 2001 befristet.
Wenn der im Rahmen einer Garantieaussage maßgebliche Index an den in der Garantie-Urkunde festgelegten Bezugs-
tagen, die auch Bewertungstage sein müssen, nicht ermittelt wird, kann sich die Dauer des Fonds insoweit verlängern,
als auf den Index-Stand nach dem 31. August 2001 zurückgegriffen werden muß. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft,
die Verwaltung des Fonds zu kündigen oder den Fonds aufzulösen, ist während der Dauer des Fonds ausgeschlossen.
Die Ausgabe von Anteilen erfolgt längstens bis zum 28. Februar 2001.
3915
Die Verwaltungsgesellschaft wird mit der Veräußerung des Fondsvermögens am 1. Juni 2001 beginnen und bis zum
Ende der Laufzeit am 31. August 2001 alle Vermögensgegenstände veräußern, die Forderungen einziehen und die
Verbindlichkeiten tilgen.
Auch während dieses Zeitraums, ausgenommen am 27., 28., 29. und 30. August 2001 (an diesen Tagen wird die
Rückgabe im Anlegerinteresse ausgeschlossen, einerseits zur frühzeitigen Ermittlung des Liquidationserlöses und zu
dessen rechtzeitiger Zahlung an den Anteilsinhaber sowie andererseits zur Ermittlung des in der Garantie-Urkunde
genauer beschriebenen Garantiebetrages), ist die Rückgabe von Fondsanteilen möglich. Die Verwaltungsgesellschaft
behält sich jedoch vor, die Rücknahme von Fondsanteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der Gleichbehandlung der
Anteilsinhaber und einer ordnungsgemäßen Abwicklung geboten erscheint.
Spätestens am Tag nach der Fondsauflösung, welcher ein Bewertungstag ist, gibt die Verwaltungsgesellschaft den
Liquidationserlös je Fondsanteil bekannt, der bei der Depotbank sowie bei den Zahlstellen des Fonds an diesem Tag zur
Auszahlung gelangt.
Alle eventuell anfallenden Kosten der Liquidation werden von der Verwaltungsgesellschaft getragen.
Luxemburg, den 9. Dezember 1996.
ADIG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.
VEREINSBANK INTERNATIONAL
Unterschriften
Société Anonyme
Unterschriften
Enregistré à Luxembourg, le 12 décembre 1996, vol. 487, fol. 62, case 3. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur ff. i>(signé): D. Hartmann.
(45299/267/580) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 décembre 1996.
MEDIAWIN PRODUCTS, Société Anonyme.
Siège social: L-4081 Esch-sur-Alzette, 9, rue Dicks.
—
STATUTS
L’an mil neuf cent quatre-vingt-seize, le cinq décembre.
Par-devant Maître Francis Kesseler, notaire de résidence à Esch-sur-Alzette.
Ont comparu:
1. Madame Nicole Mireille Grandjean, intermédiaire commerciale, demeurant à B-3680 Bree, Ellikominerstraat 1;
2. Monsieur Laurent René Fischer, intermédiaire commercial, demeurant à B-4432 Ans, 85, rue Robert Schuman; et
3. Madame Michèle Alberte Josée Henrard, employée, demeurant à B-4420 Saint Nicolas, 90/10 rue Bouhette.
Lesquels comparants ont requis le notaire instrumentant de dresser l’acte des statuts d’une société anonyme, qu’ils
vont constituer entre eux.
Art. 1
er
. Il est constitué par les présentes entre les comparants et tous ceux qui deviendront propriétaires des
actions ci-après créées, une société anonyme sous la dénomination de MEDIAWIN PRODUCTS.
Art. 2. La société est constituée pour une durée illimitée. Elle peut être dissoute anticipativement par décision de
l’assemblée générale statuant comme en matière de modification des statuts.
Art. 3. Le siège social est établi à Esch-sur-Alzette.
Le siège social peut être transféré dans tout autre endroit du Grand-Duché par une résolution de l’assemblée
générale des actionnaires délibérant comme en matière de modification de statuts.
Si des événements extraordinaires d’ordre politique, économique ou social, de nature à compromettre l’activité
normale au siège ou la communication aisée avec ce siège ou de ce siège avec l’étranger se produiront ou sont
imminents, le siège pourra être transféré provisoirement à l’étranger jusqu’à cessation complète de ces circonstances
anormales; cette mesure provisoire n’aura toutefois aucun effet sur la nationalité de la société, laquelle, nonobstant ce
transfert provisoire du siège, restera luxembourgeoise.
Art. 4. La société a pour objet la création, la production et la commercialisation, tant au Grand-Duché qu’à
l’étranger, pour le compte de tiers, d’imprimés, catalogues, brochures, livres de tous types, par ses propres moyens ou
par le biais de la sous-traitance. Elle pourra également effectuer des opérations de courtage ou de représentation dans
les secteurs susmentionnés.
La société a également pour objet la prise de participation au sens le plus large dans toute société ayant un objet
semblable ou différent du sien; elle pourra prendre toutes mesures de nature à valoriser sa participation dans ces
sociétés, notamment souscrire à leurs emprunts obligataires ou non, leur consentir des avances de fonds et s’intéresser
à leur gestion journalière au travers de l’exécution de mandats d’administrateurs ou de mission de consultance au sens
le plus large.
La société pourra organiser pour son compte ou pour le compte de tiers tout type d’événementiel - salons, défilés,
organisation de spectacles.
La société aura également les activités d’importation et d’exportion de tous types d’articles.
La société pourra faire en outre toutes opérations commerciales, industrielles et financières, tant mobilières
qu’immobilières qui peuvent lui paraître utiles dans l’accomplissement de son objet.
Art. 5. Le capital social est fixé à un million deux cent cinquante mille francs (1.250.000,-), représenté par mille
actions (1.000) d’une valeur nominale de mille deux cent cinquante francs (1.250,-) chacune.
Les actions sont nominatives ou au porteur, au choix de l’actionnaire.
3916
Le capital souscrit de la société peut être augmenté ou réduit par décision de l’assemblée générale des actionnaires
statuant comme en matière de modification des statuts.
La société peut procéder au rachat de ses propres actions dans les conditions prévues par la loi. En cas de vente de
l’usufruit ou de la nue-propriété, la valeur de l’usufruit ou de la nue-propriété sera déterminée par la valeur de la pleine
propriété des actions et par les valeurs respectives de l’usufruit et de la nue-propriété, conformément aux tables de
mortalité en vigueur au Grand-Duché de Luxembourg.
Art. 6. La société est administrée par un conseil composé de trois membres au moins, actionnaires ou non, nommés
pour un terme qui ne peut pas excéder six ans. Les administrateurs sont rééligibles.
En cas de vacance d’une place d’administrateur nommé par l’assemblée générale, les administrateurs restants ainsi
nommés ont le droit d’y pourvoir provisoirement; dans ce cas, l’assemblée générale, lors de sa première réunion,
procède à l’élection définitive.
Art. 7. Le conseil d’administration est investi des pouvoirs les plus étendus pour gérer les affaires sociales et faire
tous les actes de disposition et d’administration qui rentrent dans l’objet social, et tout ce qui n’est pas réservé à
l’assemblée générale par les statuts ou par la loi, est de sa compétence. Il peut notamment compromettre, transiger,
consentir tous désistements et mainlevées, avec ou sans paiement.
Le conseil d’administration est autorisé à procéder à des versements d’acomptes sur dividendes conformément aux
conditions et suivant les modalités fixées par la loi.
Le conseil d’administration peut déléguer tout ou partie de la gestion journalière des affaires de la société, ainsi que
la représentation de la société en ce qui concerne cette gestion à un ou plusieurs administrateurs, directeurs, gérants
et/ou agents, associés ou non.
La société se trouve engagée, soit par la signature collective de deux administrateurs, soit par la signature individuelle
de la personne à ce déléguée par le conseil.
Art. 8. Les actions judiciaires, tant en demandant qu’en défendant, seront suivies au nom de la société par un
membre du conseil ou la personne à ce déléguée par le conseil.
Art. 9. La surveillance de la société est confiée à un ou plusieurs commissaires; ils sont nommés pour un terme qui
ne peut pas excéder six ans. Ils sont rééligibles.
Art. 10. L’année sociale commence le premier janvier et finit le 31 décembre de chaque année.
Art. 11. L’assemblée générale annuelle se réunit dans la commune du siège social, à l’endroit indiqué dans l’avis de
convocation le troisième jeudi du mois de juin à 12.00 heures.
Si ce jour est férié, l’assemblée se tiendra le premier jour ouvrable suivant.
Art. 12. Tout actionnaire aura le droit de voter lui-même ou par mandataire, lequel peut ne pas être lui-même
actionnaire.
Art. 13. L’assemblée générale a les pouvoirs les plus étendus pour faire ou ratifier tous les actes qui intéressent la
société. Elle décide de l’affectation et de la distribution du bénéfice net.
L’assemblée générale des actionnaires peut nommer le premier Président du Conseil d’Administration.
L’assemblée générale peut décider que les bénéfices et réserves distribuables soient affectés à l’amortissement du
capital sans que le capital exprimé ne soit réduit.
Art. 14. Pour tous les points non réglés aux présents statuts, les parties se soumettent aux dispositions de la loi du
10 août 1915 et aux lois modificatives
<i>Dispositions transitoiresi>
1. Le premier exercice commence le jour de la constitution et se terminera le 31 décembre 1997.
2. La première assemblée générale ordinaire des actionnaires se tiendra le troisième jeudi du mois de juin à 12.00
heures en 1998.
<i>Souscription et libérationi>
Les statuts de la société ayant été ainsi arrêtés, les comparants déclarent souscrire les actions du capital comme suit:
1. Madame Nicole Mireille Grandjean, préqualifiée, huit cents actions …………………………………………………………………………
800
2. Monsieur Laurent René Fischer, préqualifié, cent actions ……………………………………………………………………………………………
100
3. Madame Michèle Alberte Josée Henrard, préqualifiée, cent actions ………………………………………………………………………… 100
Total: mille actions …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 1.000
Ces actions ont été entièrement libérées à concurrence de vingt-cinq pour cent (25%) de sorte que la somme de trois
cent douze mille cinq cents francs (312.500,-) se trouve dès à présent à la libre disposition de la société, ainsi qu’il en a
été justifié au notaire instrumentant qui le constate expressément.
<i>Constatationi>
Le notaire instrumentant déclare avoir vérifié l’existence des conditions énumérées à l’article 26 de la loi sur les
sociétés commerciales et en constate expressément l’accomplissement.
<i>Fraisi>
Le montant des frais, dépenses, rémunérations et charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la société
ou qui sont mis à sa charge en raison de sa constitution, est évalué à environ cinquante mille francs (50.000,-).
<i>Assemblée générale extraordinairei>
Et à l’instant les comparants, ès qualités qu’ils agissent, représentant l’intégralité du capital social, se sont réunis en
assemblée générale extraordinaire, à laquelle ils se reconnaissent dûment convoqués et, à l’unanimité, ils ont pris les
résolutions suivantes:
3917
<i>Première résolutioni>
Le nombre des administrateurs est fixé à trois.
Sont nommés administrateurs:
1. Madame Nicole Mireille Grandjean, intermédiaire commerciale, demeurant à B-3680 Bree, Ellikommerstraat 1;
2. Monsieur Laurent René Fischer, intermédiaire commercial, demeurant à B-4432 Ans, 85, rue Robert Schuman; et
3. Madame Michèle Alberte Josée Henrard, employée, demeurant à B-4420 Saint Nicolas, 90/10 rue Bouhette.
<i>Deuxième résolutioni>
Le nombre de commissaires est fixé à un.
Est nommée commissaire aux comptes:
M & C GROUP S.A., société anonyme, avec siège social à L-4081 Esch-sur-Alzette, 9, rue Dicks.
<i>Troisième résolutioni>
Le mandat des administrateurs et du commissaire prendra fin à l’issue de l’assemblée générale statutaire qui se tiendra
en l’an 2002.
Le mandat des administrateurs et du commissaire est renouvelable.
<i>Quatrième résolutioni>
L’adresse de la société est fixée à L-4081 Esch-sur-Alzette, 9, rue Dicks.
<i>Cinquième résolutioni>
Le Conseil d’Administration est autorisé à nommer administrateur-délégué un ou plusieurs de ses membres.
<i>Réunion du conseil d’administrationi>
Ensuite les membres du conseil d’administration, Madame Nicole Mireille Grandjean, Monsieur Laurent René Fischer
et Madame Michèle Alberte Josée Henrard, tous ici présents, se sont réunis en conseil et ont pris à la majorité des voix
la décision suivante:
Est nommée administrateur-délégué:
Madame Nicole Mireille Grandjean, préqualifiée.
Dont acte, fait et passé à Esch-sur-Alzette en l’étude, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, ils ont signé avec Nous, notaire, le présent acte.
Signé: N. Grandjean, L. Fischer, M. Henrard, F. Kesseler.
Enregistré à Esch-sur-Alzette, le 9 décembre 1996, vol. 828, fol. 93, case 1. – Reçu 12.500 francs.
<i>Le Receveur ff. i>(signé): M. Oehmen.
Pour expédition conforme, délivrée à la Société sur sa demande, aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des
Sociétés et Associations.
Esch-sur-Alzette, le 11 décembre 1996.
F. Kesseler.
(44384/219/149) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
AVIN HOLDINGS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 13, boulevard Royal.
—
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du Conseil d’Administration tenue le 21 novembre 1996i>
Il résulte dudit procès-verbal que Monsieur Yannis V. Vardinoyannis, homme d’affaires, résidant à Athènes (Grèce) a
été coopté en tant qu’administrateur de la société en remplacement de Monsieur Theodoros J. Vardinoyannis. Sa
nomination définitive interviendra lors de la prochaine assemblée générale des actionnaires.
Luxembourg, le 28 novembre 1996.
Pour extrait conforme
A. Schmitt
<i>mandatairei>
Enregistré à Luxembourg, le 11 décembre 1996, vol. 487, fol. 58, case 12. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur ff. i>(signé): D. Hartmann.
(44406/275/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
ALETTA S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 32, rue Auguste Neyen.
R. C. Luxembourg B 53.842.
—
L’an mil neuf cent quatre-vingt-seize, le vingt-deux novembre.
Par-devant Maître Camille Hellinckx, notaire de résidence à Luxembourg, soussigné.
S’est réunie l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société anonyme holding ALETTA S.A., ayant
son siège social à L-2233 Luxembourg, 32, rue Auguste Neyen, inscrite au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg, section B sous le numéro 53.842, constituée suivant acte reçu le 23 janvier 1996, publié au Mémorial C,
numéro 209 du 25 avril 1996.
La séance est ouverte sous la présidence de Madame Romaine Scheifer-Gillen, employée privée, demeurant à Luxem-
bourg.
3918
La présidente désigne comme secrétaire, Monsieur Patrick Van Hees, employé privé, demeurant à Messancy
(Belgique).
L’assemblée choisit comme scrutateur, Monsieur Alain Thill, employé privé, demeurant à Echternach.
Les actionnaires présents ou représentés à la présente assemblée ainsi que le nombre d’actions possédées par chacun
d’eux ont été portés sur une liste de présence, signée par les actionnaires présents et par les mandataires de ceux repré-
sentés, et à laquelle liste de présence, dressée par les membres du bureau, les membres de l’assemblée déclarent se
référer.
Ladite liste de présence, après avoir été signée ne varietur par les membres du bureau et le notaire instrumentant,
restera annexée au présent acte avec lequel elle sera enregistrée.
Resteront pareillement annexées au présent acte, avec lequel elles seront enregistrées, les procurations émanant des
actionnaires représentés à la présente assemblée, paraphées ne varietur par les comparants et le notaire instrumentant.
La présidente expose et l’assemblée constate:
A) Que la présente assemblée générale extraordinaire a pour
<i>Ordre du jour:i>
1.- Augmentation du capital social à concurrence de LUF 8.000.000,-, pour le porter de son montant actuel de LUF
1.250.000,- à LUF 9.250.000,-, par la création et l’émission de 8.000 actions nouvelles de LUF 1.000,- chacune, jouissant
des mêmes droits et avantages que les actions existantes.
2.- Souscription et libération intégrale des actions nouvelles.
3.- Modification afférente du premier alinéa de l’article cinq des statuts.
Ensuite l’assemblée aborde l’ordre du jour, et après en avoir délibéré, elle a pris, à l’unanimité, les résolutions
suivantes:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée décide d’augmenter le capital social à concurrence de LUF 8.000.000,- (huit millions de francs luxem-
bourgeois), pour le porter de son montant actuel de LUF 1.250.000,- (un million deux cent cinquante mille francs luxem-
bourgeois) à LUF 9.250.000,- (neuf millions deux cent cinquante mille francs luxembourgeois), par la création et
l’émission de 8.000 (huit mille) actions nouvelles de LUF 1.000,- (mille francs luxembourgeois) chacune, jouissant des
mêmes droits et avantages que les actions existantes.
<i>Deuxième résolutioni>
L’assemblée constate que la libération intégrale de l’augmentation de capital ci-avant réalisée a été faite par les anciens
actionnaires au prorata de leur participation actuelle dans la société, moyennant un versement en numéraire à un
compte bancaire au nom de la société anonyme holding ALETTA S.A., prédésignée, de sorte que la somme de LUF
8.000.000,- (huit millions de francs luxembourgeois) se trouve dès à présent à la libre disposition de cette dernière, ce
dont il a été justifié au notaire instrumentant par une attestation bancaire.
<i>Troisième résolutioni>
Afin de mettre les statuts en concordance avec les résolutions qui précèdent, l’assemblée décide de modifier le
premier alinéa de l’article cinq des statuts pour lui donner la teneur suivante:
«Art. 5. Premier alinéa. Le capital souscrit est fixé à LUF 9.250.000,- (neuf millions deux cent cinquante mille
francs luxembourgeois), représenté par 9.250 (neuf mille deux cent cinquante) actions de LUF 1.000,- (mille francs
luxembourgeois) chacune, disposant chacune d’une voix aux assemblées générales.»
<i>Fraisi>
Les frais, dépenses, rémunérations et charges sous quelque forme que ce soit, incombant à la société et mis à sa
charge en raison des présentes, sont évalués sans nul préjudice à la somme de cent trente-cinq mille francs luxembour-
geois.
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée.
Dont acte, passé à Luxembourg, les jour, mois et an qu’en tête des présentes.
Et après lecture, les comparants prémentionnés ont signé avec le notaire instrumentant le présent procès-verbal.
Signé: R. Scheifer-Gillen, P. Van Hees, A. Thill, C. Hellinckx.
Enregistré à Luxembourg, le 25 novembre 1996, vol. 94S, fol. 57, case 6. – Reçu 80.000 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 décembre 1996.
C. Hellinckx.
(44400/215/68) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
ALETTA S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 32, rue Auguste Neyen.
R. C. Luxembourg B 53.842.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 décembre 1996.
C. Hellinckx.
(44401/215/8) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
3919
AMARANTE HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 11A, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 33.893.
—
Le bilan au 31 décembre 1994, enregistré à Luxembourg, le 2 octobre 1996, vol. 485, fol. 15, case 4, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Il résulte d’une décision prise lors de l’Assemblée Générale Ordinaire du 1
er
octobre 1996 que:
– ont été réélus, pour une période de 6 ans, comme administrateurs, leurs mandats expirant lors de l’assemblée
générale ordinaire statuant sur l’exercice 2000;
– Mme M. P. Van Waelem, demeurant à Luxembourg;
– Mme M. J. Renders, demeurant à Beersel (B);
– M. J. K. Geraets, demeurant à Remich.
A été réélu, pour une période de 6 ans, comme commissaire aux comptes, son mandat expirant lors de l’assemblée
générale ordinaire statuant sur l’exercice 2000;
– S.R.E. REVISION, Société de Révision Charles Ensch, S.à r.l., avec siège social à Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
(44404/529/18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
AMARANTE HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 11A, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 33.893.
—
Le bilan au 31 décembre 1995, enregistré à Luxembourg, le 2 octobre 1996, vol. 485, fol. 15, case 4, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Il résulte d’une décision prise lors de l’Assemblée Générale Ordinaire du 1
er
octobre 1996 que:
– ont été réélus, pour une période de 6 ans, comme administrateurs, leurs mandats expirant lors de l’assemblée
générale ordinaire statuant sur l’exercice 2000;
– Mme M. P. Van Waelem, demeurant à Luxembourg;
– Mme M. J. Renders, demeurant à Beersel (B);
– M. J. K. Geraets, demeurant à Remich.
A été réélu, pour une période de 6 ans, comme commissaire aux comptes, son mandat expirant lors de l’assemblée
générale ordinaire statuant sur l’exercice 2000;
– S.R.E. REVISION, Société de Révision Charles Ensch, S.à r.l., avec siège social à Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
(44403/529/18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
ARECO S.A. HOLDING, Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 11A, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 15.248.
—
Le bilan au 31 décembre 1995, enregistré à Luxembourg, le 12 décembre 1996, vol. 487, fol. 65, case 10, a été déposé
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Il résulte d’une décision prise lors de l’Assemblée Générale Ordinaire du 27 septembre 1996 que le mandat des
administrateurs Mme M. P. Van Waelem, Mme M. J. Renders et M. J. K. Geraets et du commissaire aux comptes S.R.E.
Revision Charles Ensch, S.à r.l. expirera lors de l’assemblée générale ordinaire statuant sur l’exercice 2000.
Signature.
(44405/529/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
CEBTIMO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1371 Luxembourg, 223, val Ste Croix.
R. C. Luxembourg B 51.703.
—
Le bilan au 31 décembre 1995, enregistré à Luxembourg, le 11 décembre 1996, vol. 487, fol. 56, case 1, a été déposé
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 13 décembre 1996.
<i>Pour la société CEBTIMO S.A.i>
FIDUCIAIRE FERNAND FABER S.A.
Signature
(44418/622/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
3920
BELFOR S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 11A, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 20.051.
—
Le bilan au 31 décembre 1995, enregistré à Luxembourg, le 12 décembre 1996, vol. 487, fol. 65, case 11, a été déposé
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Il résulte du procès-verbal de la réunion de l’Assemblée Générale Ordinaire, tenue en date du 14 mars 1995, que:
– le mandat des administrateurs, Mme M. P. Van Waelem, Mme M. J. Renders et Mme L. Zenners expirera lors de
l’assemblée générale ordinaire statuant sur l’exercice 1999;
– le mandat du commissaire au comptes, S.R.E. Revision Société de Revision Charles Ensch, S.à r.l., avec siège social
à Luxembourg expirera lors de l’assemblée générale ordinaire statuant sur l’exercice 1999.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
(44409/529/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
BLUE SKY SYSTEMS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1245 Senningerberg, 3, rue du Bois.
R. C. Luxembourg B 41.677.
—
Le bilan au 31 décembre 1995, enregistré à Luxembourg, le 6 décembre 1996, vol. 487, fol. 42, case 7, a été déposé
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Signature.
(44410/000/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
BOURBON S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 11A, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 20.424.
—
Le bilan au 31 décembre 1995, enregistré à Luxembourg, le 12 décembre 1996, vol. 487, fol. 65, case 10, a été déposé
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Il résulte d’une décision prise lors de l’assemblée générale ordinaire du 14 mars 1995 que le mandat des administra-
teurs, Mme M. P. Van Waelem, Mme M. J. Renders et Mme L. Zenners ainsi que le mandat du commissaire aux comptes
S.R.E. REVISION, Société de Revision Charles Ensch, S.à r.l. expirera lors de l’assemblée générale ordinaire statuant sur
l’exercice 1999.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
(44413/529/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
BONUS S.A., Société Anonyme Holding.
Registered office: Luxembourg, 16, rue Eugène Ruppert.
R. C. Luxembourg B 56.395.
—
In the year one thousand nine hundred and ninety-six, on the twenty-fifth of November.
Before Maître Camille Hellinckx, notary public residing in Luxembourg.
Was held an Extraordinary General Meeting of the shareholders of BONUS S.A., a société anonyme, having its
registered office in L-2453 Luxembourg, 16, rue Eugène Ruppert, R.C. Luxembourg section a number 56.395, incorpor-
ated by a deed established on September 26, 1996, not published yet in the Mémorial C and whose Articles of
Association never have been amended.
The meeting is presided over by Mr Dominique Audia,, employee, residing in Luxembourg.
The chairman appoints as secretary Mr Patrick Van Hees, bachelor of notarial law, residing in Messancy, Belgium.
The meeting elects as scrutineer Mr Hubert Janssen, bachelor of law, residing in Torgny, Belgium.
The chairman requests the notary to record that:
I. - The shareholders present or represented and the number of shares held by each of them are shown on an atten-
dance list which will be signed and here annexed as well as the proxies and registered with the minutes.
II. - As appears from the attendance list, the 7,000 (seven thousand) shares, representing the whole capital of the
corporation, are represented so that the meeting can validly decide on all the items of the agenda.
III. - That the agenda of the meeting is the following:
<i>Agenda:i>
1.- Increase of the corporate capital by an amount of ITL 60,000,000.- so as to raise it from its present amount of ITL
70,000,000.- to ITL 130, 000,000.- by the issue of 6,000 new shares having a par value of ITL 10,000.- each, by contri-
bution in cash.
2.- Amendment of article 5 of the articles of Incorporation in order to reflect such action.
3921
After the foregoing was approved by the meeting, the meeting unanimcusly takes the following resolutions:
<i>First resolutioni>
The meeting decides to increase the corporate capital by an amount of ITL 60,000,000.- (sixty million Italian lire) so
as to raise it from its present amount of ITL 70,000,000.- (seventy million Italian lire) to ITL 130,000,000.- (one hundred
and thirty million Italian lire), by the issue of 6,000 (six thousand) new shares having a par value of ITL 10,000.- (ten
thousand Italian lire) each.
<i>Second resolutioni>
The meeting, after having stated that the minority shareholder waived to his preferential subscription right, decides
to admit to the subscription of the 6,000 new shares the majority shareholder.
<i>Intervention - Subscription - Paymenti>
Thereupon the majority shareholder, duly represented by virtue of one of the aforementioned proxies declared to
subscribe to all the new shares, and to have them fully paid up by payment in cash, so that from now on the company
has at its free and entire disposal the amount of ITL 60,000,000.- as was certified to the undersigned notary.
<i>Third resolutioni>
As a consequence of the foregoing resolutions, the meeting decides to amend the first paragraph of Article five of the
Articles of Incorporation to read as follows:
«Art. 5. First paragraph. The subscribed capital is set at ITL 130,000,000.- (one hundred thirty million Italian lire),
represented by 13,000 (thirteen thousand) shares with a nominal value of ITL 10,000.- (ten thousand Italian lire) each,
carrying one voting right in the general assembly.»
<i>Expensesi>
The expenses, costs, remunerations or charges in any form whatever, which shall be borne by the company as a result
of the present deed, are estimated at approximately fifty-five thousand Luxembourg Francs.
There being no further business before the meeting, the same was thereupon adjourned.
Whereof the present notarial deed was drawn up in Luxembourg, on the day named at the beginning of this
document.
The document having been read to the persons appearing, they signed together with Us, the notary, the present
original deed.
The undersigned notary, who understands and speaks English, states herewith that at the request of the above
appearing persons, the present deed is worded in English followed by a French translation. At the request of the same
appearing persons and in case of divergences between the English and the French texts, the English version will prevail.
Suit la traduction française:
L’an mil neuf cent quatre-vingt-seize, le vingt-cinq novembre.
Par-devant Maître Camille Hellinckx, notaire de résidence à Luxembourg, soussigné.
S’est réunie une assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société anonyme BONUS S.A., ayant son
siège social à L-2453 Luxembourg, 16, rue Eugène Ruppert, R.C. Luxembourg section B numéro 56.395, constituée
suivant acte reçu le 26 septembre 1996, non encore publié au Mémorial C et dont les statuts n’ont pas été modifiés.
L’assemblée est présidée par Monsieur Dominique Audia, employé privé, demeurant à Luxembourg.
Le président désigne comme secrétaire, Monsieur Patrick Van Hees, licencié en notariat, demeurant à Messancy,
Belgique.
L’assemblée choisit comme scrutateur, Monsieur Hubert Janssen, licencié en droit, demeurant à Torgny, Belgique.
Le président prie le notaire d’acter que:
I. - Les actionnaires présents ou représentés et le nombre d’actions qu’ils détiennent sont renseignés sur une liste de
présence, qui sera signée, ci-annexée ainsi que les procurations, le tout enregistré avec l’acte.
II. - Qu’il appert de la liste de présence que les 7.000 (sept mille) actions, représentant l’intégralité du capital social
sont représentées à la présente assemblée générale extraordinaire, de sorte que l’assemblée peut décider valablement
sur tous les points portés à l’ordre du jour.
III. - Que l’ordre du jour de l’assemblée est le suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1.- Augmentation du capital social à concurrence d’un montant de ITL 60.000.000,- pour le porter de son montant
actuel de ITL 70.000.000,- à ITL 130.000.000,- par l’émission de 6.000 actions nouvelles d’une valeur nominale de ITL
10.000,- chacune, par apport en numéraire.
2.- Modification afférente de l’article cinq des statuts.
Ces faits exposés et reconnus exacts par l’assemblée, cette dernière prend, à l’unanimité, les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée décide d’augmenter le capital social à concurrence de ITL 60.000.000,- (soixante millions de lires itali-
ennes) pour le porter de son montant actuel de ITL 70.000.000,- (soixante-dix millions de lires italiennes) à ITL
130.000.000,- (cent trente millions de lires italiennes) par l’émission de 6.000 (six mille) actions nouvelles d’une valeur
nominale de ITL 10.000,- (dix mille lires italiennes) chacune.
<i>Deuxième résolutioni>
L’assemblée, après avoir constaté que l’actionnaire minoritaire avait renoncé à son droit préférentiel de souscription,
décide d’admettre à la souscription des 6.000 actions nouvelles l’actionnaire majoritaire.
3922
<i>Intervention - Souscription - Libérationi>
Ensuite l’actionnaire majoritaire dûment représenté en vertu de l’une des procurations dont mention ci-avant a
déclaré souscrire à toutes les actions nouvelles et les libérer intégralement en numéraire, de sorte que la société a dès
maintenant à sa libre et entière disposition la somme de ITL 60.000.000,-, ainsi qu’il en a été justifié au notaire instru-
mentant.
<i>Troisième résolutioni>
Afin de mettre les statuts en concordance avec les résolutions qui précèdent, l’assemblée décide de modifier le
premier alinéa de l’article cinq des statuts pour lui donner la teneur suivante:
«Art. 5. Premier alinéa. Le capital souscrit est fixé à ITL 130.000.000,- (cent trente millions de lires italiennes),
représenté par 13.000 (treize mille) actions de ITL 10.000,- (dix mille lires italiennes) chacune, disposant chacune d’une
voix aux assemblées générales.»
<i>Fraisi>
Les frais, dépenses, rémunérations et charges sous quelque forme que ce soit, incombant à la société et mis à sa
charge en raison des présentes, sont évalués sans nul préjudice à la somme de cinquante-cinq mille francs luxembour-
geois.
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée.
Dont acte, passé à Luxembourg, les jour, mois et an qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite aux comparants, ils ont tous signé avec Nous, notaire, la présente minute.
Le notaire soussigné qui connaît la langue anglaise constate que sur la demande des comparants le présent acte est
rédigé en langue anglaise suivi d’une version française. Sur la demande des mêmes comparants et qu’en cas de diver-
gences entre le texte anglais et le texte français, le texte anglais fera foi.
Signé: D. Audia, P. Van Hees, H. Janssen, C. Hellinckx.
Enregistré à Luxembourg, le 27 novembre 1996, vol. 94S, fol. 62, case 8. – Reçu 12.480 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
Pour expédition conformée, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 décembre 1996.
C. Hellinckx.
(44411/215/122) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
BONUS S.A., Société Anonyme Holding.
Registered office: Luxembourg, 16, rue Eugène Ruppert.
R. C. Luxembourg B 56.395.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 décembre 1996.
C. Hellinckx.
(44412/215/8) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
CAMUZZI HOLDING S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 19, rue de Kirchberg.
R. C. Luxembourg B 42.482.
—
<i>Extrait des résolutions de l’Assemblée Générale Ordinaire du 21 mai 1996i>
Les démissions de Monsieur Stefano Garilli et de Monsieur Giorgo Brambillasca sont acceptées. Le nombre d’adminis-
trateurs est réduit de cinq à trois.
Certifié sincère et conforme
<i>Administrateuri>
<i>Administrateuri>
Signature
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 11 décembre 1996, vol. 487, fol. 59, case 8. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur ff. i>(signé): D. Hartmann.
(44417/696/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
B.I.P., S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2145 Luxembourg, 115, rue Cyprien Merjai.
R. C. Luxembourg B 36.093.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 1993, enregistrés à Luxembourg, le 4 décembre 1996, vol. 487, fol. 25, case 9,
ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 13 décembre 1996.
(44414/000/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
3923
B.I.P., S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2145 Luxembourg, 115, rue Cyprien Merjai.
R. C. Luxembourg B 36.093.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 1994, enregistrés à Luxembourg, le 4 décembre 1996, vol. 487, fol. 25, case 9,
ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 13 décembre 1996.
(44415/000/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
B.I.P., S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2145 Luxembourg, 115, rue Cyprien Merjai.
R. C. Luxembourg B 36.093.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 1995, enregistrés à Luxembourg, le 4 décembre 1996, vol. 487, fol. 25, case 9,
ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 13 décembre 1996.
(44416/000/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
CENTRE D’ISOLATION, Société à responsabilité limitée.
Siège social: Schifflange.
R. C. Luxembourg B 18.190.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 1994, enregistrés à Luxembourg, le 12 décembre 1996, vol. 487, fol. 61, case 1,
ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 décembre 1996.
(44419/507/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
CFNR LUX.
Siège social: Luxembourg, 16, rue Jean l’Aveugle.
R. C. Luxembourg B 48.292.
—
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du Conseil d’Administration tenue à Luxembourgi>
<i>le mercredi 6 novembre 1996i>
Le conseil prend acte de la démission de Monsieur Gerold en qualité d’administrateur et de président de CFNR LUX.
EURO-SUISSE AUDIT (LUXEMBOURG)
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 4 décembre 1996, vol. 487, fol. 31, case 4. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(44420/636/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
CHARLY’S PEINTURE, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2560 Luxembourg, 24, rue de Strasbourg.
—
<i>Procès-verbal d’Assemblée sous seing privéi>
Les associés soussignés:
1.- Monsieur Charles Steffen, Peintre-Décorateur, demeurant à 30, rue Demy Schlechter, Luxembourg, et
2.- Monsieur Marc Furlani, Economiste, demeurant à 30, rue Adolphe Fischer, Luxembourg
représentant l’intégralité du capital social de la société à responsabilité limitée CHARLY’S PEINTURE, avec siège
social à Luxembourg, se reconnaissent comme dûment convoqués à une assemblée générale, prennent à l’unanimité la
résolution suivante:
Les associés décident de transférer le siège social de L-2521 Luxembourg, 30, rue Demy Schlechter à L-2560 Luxem-
bourg, 24, rue de Strasbourg.
Luxembourg, le 5 novembre 1996.
Signatures.
Enregistré à Mersch, le 9 décembre 1996, vol. 122, fol. 51, case 4. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): Signature.
(44421/000/17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
3924
COPEFI, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-3590 Dudelange, 59, place de l’Hôtel de Ville.
R. C. Luxembourg B 52.307.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 1995, enregistrés à Luxembourg, le 4 décembre 1996, vol. 487, fol. 25, case 9,
ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 13 décembre 1996.
(44424/000/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
COULY S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1537 Luxembourg, 3, rue des Foyers.
R. C. Luxembourg B 48.233.
—
Le bilan au 31 décembre 1994, enregistré à Luxembourg, le 25 novembre 1996, vol. 486, fol. 92, case 10, a été déposé
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 29 novembre 1996.
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN
Signature
(44425/502/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
COULY S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1537 Luxembourg, 3, rue des Foyers.
R. C. Luxembourg B 48.233.
—
Le bilan au 31 décembre 1995, enregistré à Luxembourg, le 25 novembre 1996, vol. 486, fol. 92, case 10, a été déposé
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 29 novembre 1996.
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN
Signature
(44426/502/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
DÄMMLUX, GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gesellschaftssitz: L-5884 Hesperange, 304, route de Thionville.
H. R. Luxemburg B 46.182.
—
<i>Auszug aus der ausserordentlichen Generalversammlung, abgehalten am 19. November 1996 um 9.00 Uhri>
<i>am Sitz der Gesellschafti>
Die Gesellschafter beschliessen einstimmig, Herrn Sead Turnadjic zum technischen Geschäftsführer zu ernennen.
Zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt Mémorial C.
Hesperange, den 19. November 1996.
DÄMMLUX, GmbH
M. Opalic
Enregistré à Luxembourg, le 12 décembre 1996, vol. 487, fol. 63, case 10. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur ff. i>(signé): D. Hartmann.
(44427/000/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
DANICA LIFE AND PENSION S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 36.790.
—
<i>Extrait du procès-verbal du conseil d’administration tenu à Lyngby en date du 5 décembre 1996i>
Il résulte du procès-verbal du conseil d’administration, que:
– Monsieur Jens Christian Peterson est révoqué de ses fonctions de directeur général avec effet au 1
er
janvier 1997;
– Monsieur Michael Brag, vice-président de société, est nommé directeur général avec effet au 1
er
janvier 1997.
Luxembourg, le 11 décembre 1996.
<i>Pour DANICA LIFE AND PENSION S.A.i>
Signature
<i>Un mandatairei>
Enregistré à Luxembourg, le 12 décembre 1996, vol. 487, fol. 63, case 12. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur ff. i>(signé): D. Hartmann.
(44429/250/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
3925
EDIPAR, EDITIONS PANEUROPEENNES S.A.H., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1371 Luxembourg, 223, Val Sainte-Croix.
R. C. Luxembourg B 50.746.
—
Le bilan au 31 décembre 1995, enregistré à Luxembourg, le 11 décembre 1996, vol. 487, fol. 56, case 2, a été déposé
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 13 décembre 1996.
<i>Pour la société EDIPARi>
<i>EDITIONS PANEUROPEENNES S.A.H.i>
FIDUCIAIRE FERNAND FABER S.A.
Signature
(44434/622/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 décembre 1996.
HELVETIA, SICAV, Investment Company with variable capital in transferable securities.
Registered office: L-1820 Luxembourg, 10, rue Antoine Jans.
R. C. Luxembourg B 31.388.
—
Messrs Shareholders of the Company are herewith invited to attend the
ANNUAL GENERAL MEETING
of the Company on <i>February 28, 1997 i>at 10.00 a.m. at its registered office 10, rue Antoine Jans, L-1820 Luxembourg, for
considering and solving up the following matters:
<i>Agenda:i>
1. Report of the Board of Directors and of the Statutory Auditor.
2. Presentation and approval of the Balance Sheet and Profit and Loss Account as at September 30, 1996.
3. Distribution of profits.
4. Discharge of Directors and Statutory Auditor for the year 1995/1996.
5. Resignation of Directors and nomination of MeesPierson TRUST (LUXEMBOURG) S.A. as director of the
Company.
6. Miscellaneous.
(00449/003/18)
<i>The Board of Directors.i>
NAUTICAL AND AERONAUTICAL LEASING CORPORATION, Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 11, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 34.506.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui aura lieu le <i>24 mars 1997 i>à 17.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août
1915 sur les sociétés commerciales.
L’Assemblée Générale du 24 janvier 1997 n’a pas pu délibérer valablement sur ce point de l’ordre du jour, le quorum
prévu par la loi n’ayant pas été atteint.
I (00200/526/15
<i>Le Conseil d’Administration.i>
SIRTEC S.A.,
SOCIETE INTERNATIONALE DE RECHERCHES TECHNIQUES, Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 37, rue Notre-Dame.
R. C. Luxembourg B 17.549.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui aura lieu le <i>24 mars 1997 i>à 11.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août
1915 sur les sociétés commerciales.
L’Assemblée Générale du 20 janvier 1997 n’a pas pu délibérer valablement sur ce point de l’ordre du jour, le quorum
prévu par la loi n’ayant pas été atteint.
I (00201/526/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
3926
INTERNATIONAL PROPERTY FUND, SICAV, Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: Luxembourg, 11, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 28.588.
—
Notice is hereby given that an
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING
of Shareholders will be held at the registered office of the Company on <i>10th March, 1997 i>at 10.00 a.m. with the following
agenda:
<i>Agenda:i>
Amendment of the last paragraph of article 5a of the articles of incorporation as follows: «Class DIV shares are
convertible in class CAP shares and vice-versa.»
The shareholders are advised that a quorum of at least 50 % is required for the item of the agenda and that the
decisions will be taken at the majority of 2/3 of the shares present or represented at the Meeting. Each share is entitled
to one vote. A shareholder may act at any Meeting by proxy.
Holders of bearer shares must, in order to attend the meeting, deposit their shares at the registered office of the
Company until 4th March 1997. Proxy forms are available for shareholders unable to attend the meeting.
I (00487/755/19)
<i>By order of the Board of Directors.i>
SEMIT INTERNATIONAL S.A. HOLDING, Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 37, rue Notre-Dame.
R. C. Luxembourg B 19.418.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>10 mars 1997 i>à 11.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1996.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août
1915 sur les sociétés commerciales.
5. Divers.
I (00253/526/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
JABELMALUX S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 37, rue Notre-Dame.
R. C. Luxembourg B 11.811.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>11 mars 1997 i>à 11.30 heures dans les bureaux de KREDIETRUST, 11, rue Aldringen, Luxembourg, avec
l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Collège des Commissaires.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1996.
3. Décharge aux Administrateurs et au Collège des Commissaires.
4. Nominations statutaires.
5. Divers.
I (00268/526/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
PLASTICHEM S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 14, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 47.457.
—
Les Actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au siège social 14, rue Aldringen, L-1118 Luxembourg, le <i>11 mars 1997 i>à 9.00 heures, pour délibérer sur
l’ordre du jour conçu comme suit:
3927
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation et approbation du rapport de gestion du Conseil d’administration et du rapport du Commissaire aux
comptes.
2. Présentation et approbation des comptes annuels au 31 décembre 1996.
3. Affectation du résultat.
4. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
5. Nominations statutaires.
6. Divers.
I (00403/029/18)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
WAPLINVEST S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 37, rue Notre-Dame.
R. C. Luxembourg B 26.544.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>10 mars 1997 i>à 10.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 30 septembre 1996.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Divers.
I (00254/526/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
PACILUX S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 11, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 28.447.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>10 mars 1997 i>à 10.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1996.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août
1915 sur les sociétés commerciales.
5. Divers.
I (00255/526/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
MUSIC WORLD EUROPE S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 11, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 39.850.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>10 mars 1997 i>à 14.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1996.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Nominations statutaires.
5. Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août
1915 sur les sociétés commerciales.
6. Divers.
I (00257/526/17)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
3928
ADERLAND HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 11, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 27.556.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>10 mars 1997 i>à 11.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1996.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Divers.
I (00256/526/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
BRAUNER & RICHARDS HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 11, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 19.822.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>10 mars 1997 i>à 11.45 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1996.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Divers.
I (00258/526/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
UNIFIDA S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 11, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 20.035.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>11 mars 1997 i>à 14.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1996.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Divers.
I (00269/526/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
SOFIDECOR S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2952 Luxembourg, 22, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 37.580.
—
Messieurs les Actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui se tiendra le lundi <i>10 mars 1997 i>à 15.00 heures au siège social.
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire aux Comptes sur l’exercice clôturant
le 30 septembre 1996.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 30 septembre 1996 et affectation des résultats.
3. Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août
1915 sur les sociétés commerciales.
4. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes.
5. Nominations statutaires.
6. Divers.
<i>Le Conseil d’Administrationi>
I (00400/008/19)
Signature
3929
INTEC HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 11, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 33.373.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>11 mars 1997 i>à 10.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats aux 31 décembre 1995 et 1996.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Divers.
I (00270/526/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
SOPALUX S.A., Société Anonyme.
Registered office: Luxembourg, 37, rue Notre-Dame.
R. C. Luxembourg B 25.173.
—
Messrs Shareholders are hereby convened to attend the
ANNUAL GENERAL MEETING
which will be held on <i>March 11, 1997 i>at 11.00 a.m. at the registered office, with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Submission of the management report of the Board of Directors and the report of the Statutory Auditor.
2. Approbal of the annual accounts and allocation of the results as at December 31, 1996.
3. Discharge of the Directors and Statutory Auditor.
4. Miscellaneous.
I (00271/526/14)
<i>The Board of Directors.i>
SOMALUX-SOCIETE DE MATERIEL LUXEMBOURGEOISE S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 37, rue Notre-Dame.
R. C. Luxembourg B 4.523.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>11 mars 1997 i>à 15.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1996.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Divers.
I (00272/526/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
COMPAGNIE FINANCIERE LUXEMBOURGEOISE D’INVESTISSEMENT ET
PARTICIPATION COFILUX, Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 11, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 35.890.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>12 mars 1997 i>à 11.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats aux 30 septembre 1995 et 1996.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août
1915 sur les sociétés commerciales.
5. Divers.
I (00276/526/18)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
3930
TRANSBEL HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 11, rue Notre-Dame.
R. C. Luxembourg B 30.354.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>11 mars 1997 i>à 14.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 30 juin 1996.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Divers.
I (00273/526/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
INTEL S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 11, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 35.509.
—
Les actionnaires et porteurs de parts de fondateur sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>12 mars 1997 i>à 9.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 octobre 1996.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Divers.
I (00275/526/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
INTERNATIONAL SLAVIC FINANCE CORPORATION S.A., Société Anonyme.
Registered office: Luxembourg, 11, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 42.712.
—
Messrs Shareholders are hereby convened to attend the
ANNUAL GENERAL MEETING
which will be held on <i>March 12, 1997 i>at 4.00 p.m. at the registered office, with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Submission of the management report of the Board of Directors and the report of the Statutory Auditor.
2. Approval of the annual accounts and allocation of the results as at December 31, 1993, 1994, 1995 and 1996.
3. Discharge of the Directors and Statutory Auditor.
4. Action on a motion relating to the possible winding-up of the company as provided by Article 100 of the Luxem-
bourg law on commercial companies of August 10, 1915.
5. Miscellaneous.
I (00277/526/17)
<i>The Board of Directors.i>
LA ROSE S.A.H., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2240 Luxembourg, 37, rue Notre-Dame.
R. C. Luxembourg B 44.802.
—
Messieursles actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>14 mars 1997 i>à 14.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du conseil d’administration et rapport du commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1996.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
I (00287/660/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
3931
PARTEUROSA, Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 37, rue Notre-Dame.
R. C. Luxembourg B 16.362.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui aura lieu le <i>24 mars 1997 i>à 9.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août
1915 sur les sociétés commerciales.
L’Assemblée Générale du 10 janvier 1997 n’a pas pu délibérer valablement sur ce point de l’ordre du jour, le quorum
prévu par la loi n’ayant pas été atteint.
I (00303/526/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
CROWN PROPERTIES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1142 Luxembourg, 7, rue Pierre d’Aspelt.
R. C. Luxembourg B 40.323.
—
Messieurs les Actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>11 mars 1997 i>à 15.00 heures au siège de la société.
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation des bilan et compte de Profits et Pertes au 31 décembre 1996.
3. Affectation du résultat.
4. Décharge aux Administrateurs et Commissaire aux Comptes.
5. Divers.
I (00311/520/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
EXPEDITION PARTICULIERE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 50, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 18.879.
—
Messieurs les Actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le mardi <i>11 mars 1997 i>à 10.00 heures au siège social.
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports de Gestion du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 31 décembre 1994 ainsi qu’au 31 décembre 1995. Affec-
tation du résultat.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes.
4. Elections statutaires.
5. Divers.
I (00408/595/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
FRIULI TORINO S.A., Société Anonyme.
R. C. Luxembourg B 36.228.
—
Les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra le <i>10 mars 1997 i>à 10.00 heures à l’Immeuble «L’Indépendance» de la BANQUE INTERNATIONALE A
LUXEMBOURG, Société Anonyme, au 69, route d’Esch à L-1470 Luxembourg, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des bilan et compte de profits et pertes au 31 décembre 1995.
3. Décharge aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
I (00477/006/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
3932
FILAOS OVERSEAS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 50, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 18.848.
—
Messieurs les Actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le mardi <i>11 mars 1997 i>à 11.00 heures au siège social.
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports de Gestion du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 31 décembre 1994 ainsi qu’au 31 décembre 1995. Affec-
tation du résultat.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes.
4. Elections statutaires.
5. Divers.
I (00409/595/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
ASIAN DEVELOPMENT EQUITY FUND, SICAV, Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: L-2953 Luxembourg, 2, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 26.946.
—
We inform you that the
ANNUAL GENERAL MEETING
of shareholders of ASIAN DEVELOPMENT EQUITY FUND will be held at the head office, 2, boulevard Royal, Luxem-
bourg, on <i>March 7, 1997 i>at 11.00 a.m. with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Submission of the Report of the Board of Directors and of the Auditor;
2. Approval of the Statement of Assets and Liabilities and of the Statement of Operations as at December 31, 1996.
Appropriation of the results;
3. Discharge of the Directors;
4. Statutory appointments;
5. Miscellaneous.
The shareholders are advised that no quorum is required for the items on the agenda of the Annual General Meeting
and that decisions will be taken on a simple majority of the shares present or represented at the Meeting.
If you cannot be personally present at the meeting, please sign and date the enclosed proxy and mail it to BANQUE
INTERNATIONALE A LUXEMBOURG, 69, route d’Esch, Luxembourg, attention of Ms Geneviève Sainlez.
I (00476/584/21)
<i>The Board of Directors.i>
GALLUX, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: Luxembourg, 47, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 26.083.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>10 mars 1997 i>à 9.45 heures au siège social de la SICAV, 47, boulevard Royal, Luxembourg pour
délibérer sur le suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Lecture et approbation du rapport de gestion du Conseil d’Administration et lecture du rapport du Réviseur d’Ent-
reprises.
2. Examen et approbation de l’état des actifs nets, de l’état des opérations au 31 décembre 1996 ainsi que des notes
aux comptes.
Affectation des résultats.
3. Quitus à donner aux Administrateurs.
4. Mandat à donner à M. Lunard pour mener à bien les opérations liées à la fusion avec la SICAV FRUCTILUX.
5. Questions diverses.
Aucun quorum n’est requis pour les points à l’ordre du jour de l’Assemblée Générale Annuelle et les décisions seront
prises à la majorité simple des actions présentes ou représentées à l’Assemblée.
Pour être admis à l’Assemblée, les propriétaires d’actions au porteur sont priés de déposer leurs actions cinq jours
francs avant l’Assemblée aux guichets de la BANQUE POPULAIRE DU LUXEMBOURG S.A., 47, boulevard Royal,
Luxembourg.
I (00480/755/24)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
3933
FINANCIERE PETRUSSE S.A.H., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2240 Luxembourg, 35, rue Notre-Dame.
R. C. Luxembourg B 44.786.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>14 mars 1997 i>à 10.30 heures, au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1) Rapport de gestion du conseil d’administration et rapport du commissaire;
2) Approbation des comptes annuels et affectation du résultat au 31 décembre 1996;
3) Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes;
4) Divers.
I (00191/660/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
PROMOTEL INTERNATIONAL S.A., Aktiengesellschaft.
Gesellschaftssitz: Luxemburg, 11, rue Aldringen.
H. R. Luxemburg B 16.282.
—
Die Aktieninhaber sind hiermit eingeladen, der
AUSSERORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG,
die am <i>24. März 1997 i>um 10.00 Uhr am Gesellschaftssitz, mit folgender Tagesordnung stattfindet, beizuwohnen:
<i>Tagesordnung:i>
Beschlußfassung über die mögliche Auflösung der Gesellschaft gemäß Artikel 100 des Gesetzes vom 10. August 1915
betreffend die Gesellschaften.
Die Generalversammlung vom 24. Januar 1997 hatte keine Beschlußfähigkeit über diesen Punkt der Tagesordnung, da
das vom Gesetz vorgeschriebene Quorum nicht erreicht war.
I (00199/526/15)
<i>Der Verwaltungsrat.i>
COMPAGNIE FINANCIERE DU HAMEAU S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 11, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 32.707.
—
Messieurs les Actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>3 mars 1997 i>à 17.00 heures au siège social de la société, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
a) rapport du Conseil d’Administration sur l’exercice 1996;
b) rapport du Commissaire de Surveillance;
c) lecture et approbation du Bilan et du Compte de Profits et Pertes arrêtés au 31 décembre 1996;
d) affectation du résultat;
e) décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire;
f) divers.
II (00223/045/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
FRACO S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R. C. Luxembourg B 11.564.
—
Le Conseil d’Administration a l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE,
qui aura lieu le <i>28 février 1997 i>à 10.30 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 31 décembre 1996, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l’exercice de leur mandat au
31 décembre 1996.
4. Divers.
II (00321/005/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
3934
REALINVEST S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2420 Luxembourg, 11, avenue Emile Reuter.
R. C. Luxembourg B 22.490.
—
Messieurs les Actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>3 mars 1997 i>à 11.00 heures au siège social de la société, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
a) rapport du Conseil d’Administration sur l’exercice 1996;
b) rapport du Commissaire de Surveillance;
c) lecture et approbation du Bilan et du Compte de Profits et Pertes arrêtés au 31 décembre 1996;
d) affectation du résultat;
e) décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire;
f) délibération conformément à l’article 100 de la loi luxembourgeoise sur les sociétés commerciales;
g) nominations statutaires;
h) divers.
II (00224/045/18)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
MATECHOC HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 39.440.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui se tiendra le mardi <i>4 mars 1997 i>à 10.00 heures au siège social, avec pour
<i>Ordre du jour:i>
– Rapport de gestion du Conseil d’Administration;
– Rapport du commissaire aux comptes;
– Approbation des comptes annuels au 31 décembre 1996 et affectation des résultats;
– Quitus à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes;
– Renouvellement du mandat des Administrateurs et du Commissaire aux Comptes.
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Messieurs les actionnaires sont priés de déposer leurs titres cinq
jours francs avant l’Assemblée au siège social.
II (00234/009/18)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
GLOBAL HOTEL DEVELOPMENT S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R. C. Luxembourg B 10.603.
—
Le Conseil d’Administration a l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE,
qui aura lieu le <i>28 février 1997 i>à 15.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 31 décembre 1996, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l’exercice de leur mandat au
31 décembre 1996.
4. Divers.
II (00320/005/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
FRUCTILUX, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: Luxembourg, 47, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 26.728.
—
L’Assemblée générale extraordinaire tenue le 20 janvier 1997 n’a pas pu valablement délibérer sur l’ordre du jour
prévu, les conditions de quorum n’ayant pas été réunies.
En conséquence, les actionnaires sont invités à assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra le <i>10 mars 1997 i>à 11.30 heures à l’adresse suivante:
47, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg, pour délibérer sur l’ordre du jour suivant:
3935
<i>Ordre du jour:i>
1. Lecture du rapport du Conseil d’administration sur le projet de fusion;
2. Lecture du rapport de l’Expert indépendant à la fusion;
3. Approbation de la fusion-absorption de la SICAV GALLUX par la SICAV FRUCTILUX, selon les termes du projet
de fusion; décision à prendre par l’ensemble des actionnaires de la SICAV;
4. Délégation de pouvoir au Conseil d’administration;
5. Questions diverses.
L’assemblée sera régulièrement constituée et pourra valablement délibérer, quelle que soit la portion du capital
représenté. Les résolutions, pour être valables, devront réunir les deux tiers au moins des voix des actionnaires présents
ou représentés et votants.
Tout actionnaire désirant être présent ou représenté à l’Assemblée générale extraordinaire devra en aviser la SICAV
au moins cinq jours francs avant la tenue de l’assemblée.
L’actionnaire détenant des actions au porteur devra en outre déposer ses actions au moins cinq jours francs avant la
tenue de l’assemblée auprès de la banque dépositaire.
Les documents suivants sont à la disposition des actionnaires au siège social:
47, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg,
- le projet de fusion approuvé en date du 12 septembre 1996 par les Conseils d’administration de GALLUX et
FRUCTILUX;
- les rapports annuels révisés et les rapports semi-annuels non révisés de GALLUX et FRUCTILUX pour les années
1993, 1994, 1995 et 1996;
- les états comptables des deux SICAV arrêtés au 15 novembre 1996;
- les rapports des Conseils d’administration et des Réviseurs d’entreprises sur le projet de fusion.
II (00126/755/35)
<i>Le Conseil d’administration.i>
GALLUX, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: Luxembourg, 47, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 26.083.
—
L’Assemblée générale extraordinaire tenue le 20 janvier 1997 n’a pas pu valablement délibérer sur l’ordre du jour
prévu, les conditions de quorum n’ayant pas été réunies.
En conséquence, les actionnaires sont invités à assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra le <i>10 mars 1997 i>à 10.30 heures à l’adresse suivante:
47, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg, pour délibérer sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Examen du rapport du Conseil d’administration sur le projet de fusion;
2. Examen du rapport préparé par COOPERS & LYBRAND, Expert indépendant à la fusion;
3. Approbation de la fusion-absorption de la SICAV GALLUX par la SICAV FRUCTILUX, selon les termes du projet
de fusion; décision à prendre par les actionnaires de la SICAV et par les actionnaires de chaque compartiment;
4. Quitus aux administrateurs et au Réviseur d’entreprises.
L’assemblée sera régulièrement constituée et pourra valablement délibérer, quelle que soit la portion du capital
représenté. Les résolutions, pour être valables, devront réunir les deux tiers au moins des voix des actionnaires présents
ou représentés et votants.
Tout actionnaire désirant être présent ou représenté à l’Assemblée générale extraordinaire devra en aviser la SICAV
au moins cinq jours francs avant la tenue de l’assemblée.
L’actionnaire détenant des actions au porteur devra en outre déposer ses actions au moins cinq jours francs avant la
tenue de l’assemblée auprès de la banque dépositaire.
Les documents suivants sont à la disposition des actionnaires au siège social:
47, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg,
- le projet de fusion approuvé en date du 12 septembre 1996 par les Conseils d’administration de GALLUX et
FRUCTILUX;
- les rapports annuels révisés et les rapports semi-annuels non révisés de GALLUX et FRUCTILUX pour les années
1993, 1994, 1995 et 1996;
- les états comptables des deux SICAV arrêtés au 15 novembre 1996;
- les rapports des Conseils d’administration et des Réviseurs d’entreprises sur le projet de fusion;
- le prospectus d’émission de FRUCTILUX.
Les actionnaires peuvent sortir sans frais, à compter de la publication du présent avis et jusqu’à la date de l’Assemblée
générale extraordinaire statuant sur le projet de fusion.
II (00127/755/37)
<i>Le Conseil d’administration.i>
3936
S O M M A I R E
A.L.S.A.-SYSTEM JAPAN 2/2002, Fonds Commun de Placement.
Art. 1. Der Fonds.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
Art. 3. Die Depotbank.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik und Anlagegrenzen.
Art. 5. Berechnung des Inventarwertes je Anteil.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen.
Art. 7. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen.
Art. 8. Anteilzertifikate.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen.
Art. 10. Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des Inventar- wertes.
Art. 11. Aufwendungen und Kosten des Fonds.
Art. 12. Revision.
Art. 13. Verwendung der Erträge.
Art. 14. Änderungen des Verwaltungsreglements.
Art. 15. Veröffentlichungen.
Art. 16. Dauer des Fonds und Auflösung.
Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
Art. 19. Depotbank.
Art. 20. Anlagepolitik.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Bewertungstag.
Art. 22. Kosten der Verwaltung und der Depotbank.
Art. 23. Thesaurierung der Erträge.
Art. 24. Anteilzertifikate.
Art. 25. Rechnungsjahr.
Art. 26. Dauer des Fonds, Liquidation und Verteilung des Fondsvermögens.
A.L.S.A.-SYSTEM-90G JAPAN 2/2002, Fonds Commun de Placement.
Art. 1. Der Fonds.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
Art. 3. Die Depotbank.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik und Anlagegrenzen.
Art. 5. Berechnung des Inventarwertes je Anteil.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen.
Art. 7. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen.
Art. 8. Anteilzertifikate.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen.
Art. 10. Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des Inventar- wertes.
Art. 11. Aufwendungen und Kosten des Fonds.
Art. 12. Revision.
Art. 13. Verwendung der Erträge.
Art. 14. Änderungen des Verwaltungsreglements.
Art. 15. Veröffentlichungen.
Art. 16. Dauer des Fonds und Auflösung.
Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
Art. 19. Depotbank.
Art. 20. Anlagepolitik.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Bewertungstag.
Art. 22. Kosten der Verwaltung und der Depotbank.
Art. 23. Thesaurierung der Erträge.
Art. 24. Anteilzertifikate.
Art. 25. Rechnungsjahr.
Art. 26. Dauer des Fonds, Liquidation und Verteilung des Fondsvermögens.
VB-TOP 12 GARANTIE 8/2001, Fonds Commun de Placement.
Art. 1. Der Fonds.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
Art. 3. Die Depotbank.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik und Anlagegrenzen.
Art. 5. Berechnung des Inventarwertes je Anteil.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen.
Art. 7. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen.
Art. 8. Anteilzertifikate.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen.
Art. 10. Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des Inventar- wertes.
Art. 11. Aufwendungen und Kosten des Fonds.
Art. 12. Revision.
Art. 13. Verwendung der Erträge.
Art. 14. Änderungen des Verwaltungsreglements.
Art. 15. Veröffentlichungen.
Art. 16. Dauer des Fonds und Auflösung.
Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
Art. 19. Depotbank. Art. 20. Anlagepolitik.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Bewertungstag.
Art. 22. Kosten der Verwaltung und der Depotbank.
Art. 23. Thesaurierung der Erträge.
Art. 24. Anteilzertifikate.
Art. 25. Rechnungsjahr.
Art. 26. Dauer des Fonds, Liquidation und Verteilung des Fondsvermögens.
MEDIAWIN PRODUCTS, Société Anonyme.
Art. 1.
Art. 2.
Art. 3.
Art. 4.
Art. 5.
Art. 6.
Art. 7.
Art. 8.
Art. 9.
Art. 10. Art. 11.
Art. 12.
Art. 13.
Art. 14.
AVIN HOLDINGS S.A., Société Anonyme.
ALETTA S.A., Société Anonyme Holding.
Art. 5. Premier alinéa.
ALETTA S.A., Société Anonyme Holding.
AMARANTE HOLDING S.A., Société Anonyme.
AMARANTE HOLDING S.A., Société Anonyme.
ARECO S.A. HOLDING, Société Anonyme.
CEBTIMO S.A., Société Anonyme.
BELFOR S.A., Société Anonyme.
BLUE SKY SYSTEMS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
BOURBON S.A., Société Anonyme.
BONUS S.A., Société Anonyme Holding.
Art. 5. First paragraph
Suit la traduction française:
Art. 5. Premier alinéa.
BONUS S.A., Société Anonyme Holding.
CAMUZZI HOLDING S.A., Société Anonyme Holding.
B.I.P., S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
B.I.P., S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
B.I.P., S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
CENTRE D ISOLATION, Société à responsabilité limitée.
CFNR LUX.
CHARLY S PEINTURE, Société à responsabilité limitée.
COPEFI, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
COULY S.A., Société Anonyme.
COULY S.A., Société Anonyme.
DÄMMLUX, GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
DANICA LIFE AND PENSION S.A., Société Anonyme.
EDIPAR, EDITIONS PANEUROPEENNES S.A.H., Société Anonyme Holding.
HELVETIA, SICAV, Investment Company with variable capital in transferable securities.
NAUTICAL AND AERONAUTICAL LEASING CORPORATION, Société Anonyme.
SIRTEC S.A., SOCIETE INTERNATIONALE DE RECHERCHES TECHNIQUES, Société Anonyme.
INTERNATIONAL PROPERTY FUND, SICAV, Société d Investissement à Capital Variable.
SEMIT INTERNATIONAL S.A. HOLDING, Société Anonyme.
JABELMALUX S.A., Société Anonyme.
PLASTICHEM S.A., Société Anonyme.
WAPLINVEST S.A., Société Anonyme.
PACILUX S.A., Société Anonyme.
MUSIC WORLD EUROPE S.A., Société Anonyme.
ADERLAND HOLDING S.A., Société Anonyme.
BRAUNER & RICHARDS HOLDING S.A., Société Anonyme.
UNIFIDA S.A., Société Anonyme.
SOFIDECOR S.A., Société Anonyme.
INTEC HOLDING S.A., Société Anonyme.
SOPALUX S.A., Société Anonyme.
SOMALUX-SOCIETE DE MATERIEL LUXEMBOURGEOISE S.A., Société Anonyme.
COMPAGNIE FINANCIERE LUXEMBOURGEOISE D INVESTISSEMENT ET PARTICIPATION COFILUX, Société Anonyme.
TRANSBEL HOLDING S.A., Société Anonyme.
INTEL S.A., Société Anonyme.
INTERNATIONAL SLAVIC FINANCE CORPORATION S.A., Société Anonyme.
LA ROSE S.A.H., Société Anonyme Holding.
PARTEUROSA, Société Anonyme.
CROWN PROPERTIES S.A., Société Anonyme.
EXPEDITION PARTICULIERE S.A., Société Anonyme.
FRIULI TORINO S.A., Société Anonyme.
FILAOS OVERSEAS S.A., Société Anonyme.
ASIAN DEVELOPMENT EQUITY FUND, SICAV, Société d Investissement à Capital Variable.
GALLUX, Société d Investissement à Capital Variable.
FINANCIERE PETRUSSE S.A.H., Société Anonyme Holding.
PROMOTEL INTERNATIONAL S.A., Aktiengesellschaft.
COMPAGNIE FINANCIERE DU HAMEAU S.A., Société Anonyme.
FRACO S.A., Société Anonyme.
REALINVEST S.A., Société Anonyme.
MATECHOC HOLDING S.A., Société Anonyme.
GLOBAL HOTEL DEVELOPMENT S.A., Société Anonyme.
FRUCTILUX, Société d Investissement à Capital Variable.
GALLUX, Société d Investissement à Capital Variable.