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L
U X E M B O U R G
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 2256
25 août 2014
SOMMAIRE
Abakus Group S.A., SPF . . . . . . . . . . . . . . . .
108280
Abakus Service S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108280
Adama Luxembourg Sarl . . . . . . . . . . . . . . .
108283
Agricom Holdings S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .
108281
Altisource Portfolio Solutions S.A. . . . . . . .
108282
Anaid Investments S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .
108282
Antinous S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108277
APN CF (No.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108278
ArcelorMittal Commercial Bars & Rods
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108276
Atrading S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108282
Aztiq Finance Management S.à r.l. . . . . . . .
108282
Brimolux S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108288
Chiesa S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108276
Danaher Luxembourg S.à r.l. . . . . . . . . . . . .
108242
Delion S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108278
DF Trading S.à r.l., SPF . . . . . . . . . . . . . . . . .
108285
EQT SR Holding S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . .
108242
Esperanto Infrastructure IV S.à r.l. . . . . . .
108287
Financière Daunou 5 S.à r.l. . . . . . . . . . . . . .
108276
Forum European Realty Income IV GP
SCSp . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108277
Garage International LUX . . . . . . . . . . . . . .
108278
Gavilon Luxembourg HoldCo II S.à r.l. . . .
108278
GHI Europe S.àr.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108287
Global distribution Luxembourg . . . . . . . . .
108277
Global Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108247
Goedert Participations . . . . . . . . . . . . . . . . .
108277
GVM Consulting S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108283
HDF International Funds . . . . . . . . . . . . . . .
108242
HDF Sicav SPE (Lux) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108242
H.I.G. Global Holdings S.à r.l. . . . . . . . . . . .
108284
iCON Master Holdings (EUR) S.à r.l. . . . . .
108280
Kepler P.O.S. S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108284
M2010 Luxembourg S.A. . . . . . . . . . . . . . . . .
108284
MP SMR Investments S.à r.l. . . . . . . . . . . . .
108284
Natural Resources Development Corp
S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108279
Natural Resources Development Corp
S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108279
Natural Resources Development Corp
S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108280
Navitas Holding Group S.à r.l. . . . . . . . . . . .
108281
Optique Denuit S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108281
Penta CLO 1 S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108283
sul PALCO S.à.r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108279
WestProfil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
108261
108241
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EQT SR Holding S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 23, rue Aldringen.
R.C.S. Luxembourg B 170.475.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014084535/9.
(140100639) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
Danaher Luxembourg S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: GBP 2.008.000,00.
Siège social: L-1736 Senningerberg, 1B, Heienhaff.
R.C.S. Luxembourg B 86.363.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 juin 2014.
Référence de publication: 2014084476/10.
(140100309) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
HDF Sicav SPE (Lux), Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1160 Luxembourg, 16, boulevard d'Avranches.
R.C.S. Luxembourg B 135.265.
HDF International Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1160 Luxembourg, 16, boulevard d'Avranches.
R.C.S. Luxembourg B 160.536.
PROJET DE FUSION
In the year two thousand and fourteen, on the eighteenth day of the month of August.
Before Us, Maître Edouard DELOSCH, notary residing in Diekirch, Grand Duchy of Luxembourg.
There appeared:
1. HDF SICAV SPE (Lux), a “société d'investissement à capital variable” having its registered office at L-1160 Luxem-
bourg, 16, boulevard d'Avranches, registered with the Register of Trade and Companies in Luxembourg (the “Register”)
under number B 135.265, (hereafter the “Continuing Company”) represented by Me Laura MACRI, Maître en Droit,
professionally residing in Luxembourg, on the basis of a proxy dated 15 and 18 August 2014 which shall remain attached
to the original of this deed in order to be registered with this deed;
2. HDF INTERNATIONAL FUNDS, a “société d'investissement à capital variable” having its registered office at L-1160
Luxembourg, 16, boulevard d'Avranches, registered with the Register under number B 160.536 (hereafter the “Compa-
ny”) represented by Maître Laura MACRI, Maître en Droit, professionally residing in Luxembourg, on the basis of a proxy
dated 15 and 18 August 2014 which shall remain attached to the original of this deed in order to be registered with this
deed;
who declared the following:
1. The Company was initially incorporated in France on 10 February 1989 and was redomiciled to Luxembourg on 20
April 2011. As from its date of redomiciliation it qualifies as an undertaking for collective investment incorporated as a
“société d'investissement à capital variable”, in Luxembourg for an unlimited period in a form of an umbrella structure
with multiple compartments with different portfolios of assets. The Company has currently one compartment named
Xiphias (the “Existing Fund”) represented by one or more segregated classes of shares. Within the compartments, the
board of directors of the Company may issue different classes of shares, as described in the current prospectus. The
Company is subject to part II of the Luxembourg law of 17 December 2010 relating to undertakings for collective in-
vestment, as amended (the “Law”).
2. The Continuing Company was initially incorporated in Bermuda on 25 July 1996 and was redomiciled to Luxembourg
on 2 January 2008. As from its date of redomiciliation it qualifies as an undertaking for collective investment incorporated
as a “société d'investissement à capital variable” in Luxembourg for an unlimited period in a form of an umbrella structure
with multiple compartments with different portfolios of assets. The Continuing Company has currently one compartment
named EUROVEST FUND and has planned to create two more compartments to be named “OPAL XIPHIAS” and “OPAL
GLOBAL TRADING”, represented by one or more segregated classes of shares. Within the compartments, the board
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of directors of the Company may issue different classes of shares, as described in the current prospectus. The Continuing
Company is subject to part II of the Law.
The Existing Fund in which shares are in issue on the Effective Date (as defined hereinafter) will be merged with one
of the compartments of the Continuing Company to be created with the purpose of absorbing the Existing Fund on the
Effective Date and to be named OPAL XIPHIAS (the “Continuing Fund”).
The board of directors of the Company and the board of directors of the Continuing Company have approved the
Terms of Merger for the following reasons:
The Continuing Fund and the Existing Fund are very similar in terms of their structure, investment objectives, invest-
ment policies and investors profile.
By merging the Existing Fund with the Continuing Fund, the potential for new investments in the Continuing Fund and
the creation of an Alternative Investment Fund (AIF) range under the same umbrella structure should provide the benefits
of greater fund size and therefore, economies of scale.
The proposed merger will also result in shareholders of the Company becoming shareholders of an umbrella structure
with significantly larger assets.
For these reasons, the boards of directors of the Merging Companies believe the interests of investors will be better
served if the Existing Fund was merged into the Continuing Fund.
All expenses, costs and charges of the merger will be borne by the Company. The dealing costs of aligning the portfolio
of assets of the Existing Fund and the Continuing Fund following the merger will be borne by the Continuing Fund and
ultimately by all investors in that Fund.
THEREFORE subject to (i) as provided in paragraph 1) below and (ii) to any changes as shall be approved by the
directors of the Company and/or of the Continuing Company pursuant to regulatory requirements:
1. As of 30 September 2014, after the extraordinary general meeting of the shareholders of the Company required
by the law of 10 August 1915 on commercial companies, as amended, (the “1915 Law”) approving the merger, or if
required by one or more shareholders of the Continuing Company holding at least 5% of the shares of this company,
after the extraordinary general meeting of the shareholders of the Continuing Company approving the merger, or on
such other date as the extraordinary general meeting of the Company shall decide upon the chairman's proposal (this
date being not later than six months after the date of the extraordinary general meeting) as the effective date of the
merger (the “Effective Date”), the Company shall automatically contribute all the assets and liabilities of the Existing Fund
to the Continuing Fund, pursuant to section XIV of the 1915 Law.
2. The Continuing Company will issue to the benefit of the shareholders shares in the relevant class of shares of the
Continuing Company as shown in the below table:
Merger of:
HDF
INTERNATIONAL
FUNDS
Class
Into:
HDF SICAV SPE (Lux)
(proposed to be renamed
R INVESTMENTS as
of 1
st
October 2014)
Class
XIPHIAS
EUR I
USD I
GBP I
CHF I
JPY I
EUR C
USD C
GBP C
CHF C
EUR F
USD F
JPY F
EUR K
EUR G
EUR M
USD M
JPY M
EUR XA
USD XA
EUR XC
CHF XC
EUR XD
OPAL XIPHIAS
EUR I
USD I
GBP I
CHF I
JPY I
EUR C
USD C
GBP C
CHF C
EUR F
USD F
JPY F
EUR K
EUR G
EUR M
USD M
JPY M
EUR XA
USD XA
EUR XC
CHF XC
EUR XD
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The number of shares in the Continuing Fund to be issued to holders of shares of the Existing Fund will be determined
on the basis of the net asset value of the shares of the Existing Fund on a 1 to 1 ratio in accordance with the provisions
of the articles of association and the prospectus of the Company and respectively the Continuing Company as of 30
September 2014. Any shareholder of the Existing Fund shall be entitled to the number of shares of the relevant class of
the Continuing Fund pursuant to the above table on a 1 to 1 ratio (no exchange ratio calculated), using the net asset
values of the Existing Fund as of 30 September 2014.
3. All new shares in the Continuing Fund will be issued in registered form.
The registrar and transfer agent of the Continuing Company will allocate the new shares to the former shareholders
of the Company, on the basis of data contained in the register of shareholders of the latter on the Effective Date.
As from the Effective Date, classes of shares in the Continuing Fund issued to shareholders of the Existing Fund will
carry the same rights as those of the relevant classes of shares in the Continuing Fund in issue prior to the Effective Date.
The financial information of the Company will be accounted for in the annual accounts of the Continuing Company as
from the Effective Date.
4. As a result of the merger, the Company shall cease to exist and all its shares in issue shall be cancelled.
5. As from the Effective Date, all assets and liabilities of the Company shall be deemed transferred to the Continuing
Company on the account of the Continuing Fund as aforesaid.
6. None of the shareholders of the Continuing Company have any special rights and no preferred shares have been
issued in the share capital of the Continuing Company.
7. Neither the board of directors of the Company and the Continuing Company, nor the auditors of the Company
and the Continuing Company, nor any third person involved with the proposed merger shall obtain any benefit in con-
nection with the merger.
Unless shareholders of the Continuing Company holding at least 5% of the shares outstanding in the Continuing
Company so require on or prior to the day following the date of the extraordinary general meeting of shareholders of
the Company approving the merger on the basis of article 264 of the 1915 Law, the merger will be implemented without
a resolution of a general meeting of shareholders of the Continuing Company.
This merger proposal, the special reports on the merger issued by the auditors for the Company and for the Continuing
Company, the reports of the boards of directors of the Company and the Continuing Company, the financial reports
containing the audited annual accounts and annual reports of the last three years of the Company and the Continuing
Company and the prospectus of the Continuing Company shall be available for inspection to the shareholders of the
Company and Continuing Company and copies thereof may be obtained free of charge on request by such shareholders
at the registered offices of the Company and Continuing Company.
<i>Expensesi>
The expenses, costs, fees and charges in any form whatsoever, which are to be borne by the Company or which shall
be charged to it by reason of the present deed, have been estimated at about one thousand six hundred euro (EUR
1,600.-).
The undersigned notary, who understands and speaks English, states herewith that, on request of the above appearing
parties, the present deed is worded in English, followed by a French translation. On request of the same appearing parties,
in the case of any divergences between the English and the French text, the English version will prevail.
WHEREOF, the present notarial deed was drawn up in Luxembourg, on the date mentioned at the beginning of this
document.
The deed having been read to the proxy-holder of the appearing parties, known to the notary by surname, first name,
civil status and residence, the said person appearing signed together with the notary the present deed.
Suit la traduction française du texte qui précède:
L'an deux mille quatorze, le dix-huitième jour du mois d'août.
Par-devant nous, Maître Edouard DELOSCH, notaire résidant à Diekirch, Grand-Duché de Luxembourg.
Ont comparu:
1. HDF SICAV SPE (Lux), une société d'investissement à capital variable ayant son siège social à L-1160 Luxembourg,
16, boulevard d'Avranches, enregistrée auprès du Registre du Commerce et des Sociétés au Luxembourg (le «Registre»)
sous le numéro B 135.265 (ci-après la «Société Absorbante»), représentée par Me Laura MACRI, Maître en Droit, résidant
professionnellement à Luxembourg, en vertu d'une procuration datée du 15 et 18 août 2014, laquelle restera annexée à
l'original du présent acte afin d'être soumise avec celui-ci aux formalités de l'enregistrement;
2. HDF INTERNATIONAL FUNDS, une société d'investissement à capital variable ayant son siège social à L-1160
Luxembourg, 16, boulevard d'Avranches, enregistrée auprès du Registre sous le numéro B 160.536 (ci-après la «Société»),
représentée par Me Laura MACRI, Maître en Droit, résidant professionnellement à Luxembourg, en vertu d'une procu-
ration datée du 15 et 18 août 2014, laquelle restera annexée à l'original du présent acte afin d'être soumise avec celui-ci
aux formalités de l'enregistrement;
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ont déclaré ce qui suit:
1) La Société a été initialement constituée en France, le 10 février 1989 et a été transférée au Luxembourg le 20 avril
2011. A compter de cette date de changement de domiciliation elle a été qualifiée d'organisme de placement collectif
constitué sous la forme d'une société d'investissement à capital variable au Luxembourg, pour une durée illimitée, dotée
d'une structure à compartiments multiples avec différents portefeuilles d'actifs. La Société comprend actuellement un
compartiment dénommé XIPHIAS (le «Fonds Existant») représenté par une ou plusieurs classes distinctes d'actions. Le
conseil d'administration de la Société peut émettre, au sein de chaque compartiment, plusieurs classes d'actions, tel que
décrit dans le prospectus actuellement en vigueur. La Société est soumise à la partie II de la loi luxembourgeoise du 17
décembre 2010 relative aux organismes de placement collectif, telle que modifiée (la «Loi»).
2) La Société Absorbante a été initialement constituée aux Bermudes, le 25 juillet 1996 et a été transférée au Luxem-
bourg le 2 janvier 2008. A compter de cette date de changement de domiciliation elle a été qualifiée d'organisme de
placement collectif constitué sous la forme d'une société d'investissement à capital variable au Luxembourg, pour une
durée illimitée, doté d'une structure à compartiments multiples avec différents portefeuilles d'actifs. La Société Absor-
bante comprend actuellement un compartiment dénommé EUROVEST FUND et a décidé de créer deux nouveaux
compartiments supplémentaires dénommés OPAL XIPHIAS et OPAL GLOBAL TRADING. Au sein des compartiments,
le conseil d'administration de la Société Absorbante peut émettre différentes catégories d'actions, tel que décrit dans le
prospectus en vigueur. La Société Absorbante est soumise à la partie II de la Loi.
Le Fonds Existant au sein duquel des actions sont émises à la Date Effective (telle que définie ci-après) fusionnera avec
l'un des compartiments de la Société Absorbante qui sera créé en vue d'absorber le Fonds Existant et qui sera dénommé
OPAL XIPHIAS (le «Fonds Absorbant»).
Le conseil d'administration de la Société et le conseil d'administration de la Société Absorbante ont approuvé le projet
de fusion pour les raisons suivantes:
Le Fonds Absorbant et le Fonds Existant sont très similaires en termes de structure, d'objectifs d'investissement, de
politiques d'investissement et de profil des investisseurs.
En fusionnant le Fonds Existant avec le Fonds Absorbant, les possibilités de faire de nouveaux investissements dans le
Fonds Absorbant et la création d'une gamme de Fonds d'Investissement Alternatifs (FIA) sous la même structure à
compartiments multiples devraient permettre de bénéficier d'une taille de fonds plus grande et par conséquent, d'éco-
nomies d'échelle.
La fusion envisagée conduira également les actionnaires de la Société à devenir actionnaires d'une structure à com-
partiments multiples ayant des avoirs beaucoup plus importants.
Pour ces raisons, les conseils d'administration des Sociétés qui fusionnent sont d'avis que les intérêts des investisseurs
seraient mieux servis si le Fonds Existant fusionne avec le Fonds Absorbant.
Toutes les dépenses, les coûts et charges afférents à la fusion incomberont à la Société.
Les frais de transaction découlant de l'alignement du portefeuille d'actifs du Fonds Existant et du Fonds Absorbant
suite à la fusion incomberont au Fonds Absorbant et finalement à tous les investisseurs dudit Fonds.
DANS CES CONDITIONS, sous réserve (i) de ce qui est prévu au paragraphe 1) ci-dessous et (ii) de toutes autres
modifications qui seront approuvées par les administrateurs de la Société et/ou de la Société Absorbante suite à des
exigences réglementaires:
1) Le 30 septembre 2014, suivant l'assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la Société prévue par la loi
du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, telle que modifiée (la «Loi de 1915») approuvant la fusion, ou à la demande
d'un ou plusieurs actionnaires de la Société Absorbante détenant au moins 5% des actions de cette société, après l'as-
semblée générale extraordinaire des actionnaires de la Société Absorbante approuvant la fusion, ou à telle autre date
fixée par l'assemblée générale extraordinaire de la Société, sur proposition du président, (dans un délai de six mois suivant
la date de l'assemblée générale extraordinaire) comme date effective de la fusion (la «Date Effective»), la Société trans-
mettra de plein droit tous les avoirs et engagements du Fonds Existant au Fonds Absorbant, conformément à la section
XIV de la Loi de 1915.
2) La Société Absorbante émettra au profit des actionnaires des actions dans les classes et compartiment correspon-
dants de la Société Absorbante suivants:
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Fusion de:
HDF
INTERNATIONAL
FUNDS
Classe
Dans:
HDF SICAV SPE (Lux)
(qu'il est proposé de renommer
R INVESTMENTS à partir
du 1
er
octobre 2014)
Classe
XIPHIAS
EUR I
USD I
GBP I
CHF I
JPY I
EUR C
USD C
GBP C
CHF C
EUR F
USD F
JPY F
EUR K
EUR G
EUR M
USD M
JPY M
EUR XA
USD XA
EUR XC
CHF XC
EUR XD
OPAL XIPHIAS
EUR I
USD I
GBP I
CHF I
JPY I
EUR C
USD C
GBP C
CHF C
EUR F
USD F
JPY F
EUR K
EUR G
EUR M
USD M
JPY M
EUR XA
USD XA
EUR XC
CHF XC
EUR XD
Le nombre d'actions dans le Fonds Absorbant à émettre aux actionnaires du Fonds Existant sera déterminé sur la base
de la valeur nette inventaire des actions du Fonds Existant en fonction d'un ratio de 1 pour 1, en vertu des dispositions
des statuts et du prospectus de la Société et respectivement de la Société, en date du 30 septembre 2014. Tout actionnaire
du Fonds Existant recevra le nombre d'actions de la classe concernée conformément au tableau ci-dessus en fonction
d'un ration de 1 pour 1 (pas de calcul de parité d'échange) en utilisant la valeur nette d'inventaire du Fonds Existant du
30 septembre 2014.
3. Toutes les actions nouvelles dans le Fonds Absorbant seront émises sous forme nominative.
L'agent de registre et de transfert de la Société attribuera les nouvelles actions aux anciens actionnaires de la Société,
sur base de données contenues dans le registre des actionnaires de cette dernière à la Date Effective.
À compter de la Date Effective, les classes d'actions dans le Fonds Absorbant, émises aux actionnaires du Fonds Existant,
conféreront les mêmes droits que les classes d'actions du Fonds Absorbant émises avant la Date Effective.
Les informations financières de la Société seront comptabilisées dans les comptes annuels de la Société Absorbante à
compter de la Date Effective.
4. A l'issue de la fusion, la Société cessera d'exister et toutes ses actions en circulation seront annulées.
5. À partir de la Date Effective, les avoirs et les engagements de la Société seront réputés avoir été transférés à la
Société Absorbante pour le compte du Fonds Absorbant tel que mentionné précédemment.
6. Aucun des actionnaires de la Société Absorbante n'aura de droit spécial et aucune action préférentielle n'a été émise
dans le capital social de la Société Absorbante.
7. Ni le conseil d'administration de la Société t de la Société Absorbante, ni les réviseurs de la Société et de la Société
Absorbante, ni une tierce personne impliquée dans la fusion proposée ne percevra de bénéfices relativement à la fusion.
Sauf si les actionnaires de la Société Absorbante détenant au moins 5% des parts en circulation de la Société Absorbante
le demandent au plus tard le jour suivant la date de l'assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la Société
Absorbé approuvant la fusion sur la base de l'article 264 de la loi de 1915, la fusion sera réalisée sans résolution de
l'assemblée générale des actionnaires de la Société Absorbante.
Ce projet de fusion, les rapports spéciaux sur la fusion établis par le réviseur de la Société et de la Société Absorbante,
les rapports des conseils d'administration de la Société et de la Société Absorbante, les rapports financiers contenant les
comptes annuels révisés et les rapports annuels des trois dernières années de la Société et de la Société Absorbante et
le prospectus de la Société Absorbante seront ouverts à l'inspection des actionnaires de la Société et de la Société
Absorbante, et des copies de ces documents pourront être obtenues gratuitement sur demande aux sièges sociaux de
la Société et de la Société Absorbante.
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<i>Fraisi>
Les frais, dépenses, rémunérations et charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la Société en raison
du présent acte, sont estimés approximativement à mille six cents euros (EUR 1.600,-).
Le notaire soussigné, qui comprend et parle l'anglais constate par les présentes qu'à la requête des comparants repris
plus haut, le présent acte est rédigé en anglais, suivi d'une traduction française, à la requête des mêmes personnes, et en
cas de divergences entre le texte anglais et le texte français, le texte anglais fera foi.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, en date qu'en tête des présentes.
Après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, tous connus du notaire par leurs nom, prénom, état et
demeure, les personnes nommées ont toutes signé avec nous, notaire le présent acte.
Signé: L. MACRI, DELOSCH.
Enregistré à Diekirch, le 19 août 2014. Relation: DIE/2014/10419. Reçu douze euros (EUR 12,-).
<i>Le Receveur ff.i>
(signé): RECKEN.
Pour expédition conforme, délivrée sur demande à la société prénommée.
Diekirch, le 19 août 2014.
Référence de publication: 2014131891/274.
(140149182) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 août 2014.
Global Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1912 Luxembourg, 3, rue des Labours.
R.C.S. Luxembourg B 137.245.
IM JAHRE ZWEITAUSENDVIERZEHN,
DEN ACHTZEHNTEN AUGUST.
Vor dem unterzeichneten Maître Jacques CASTEL, Notar mit Amtssitz in Grevenmacher, in Vertretung von Maître
Cosita DELVAUX, Notarin mit Amtswohnsitz in Redange-sur-Attert, welch Letztere in Aufbewahrung vorliegender Ur-
kunde bleibt,
Sind die Aktionäre der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital ("société d'investissement à capital variable")
"Global Funds", mit Sitz in L-1912 Luxemburg, 3, rue des Labours, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister
unter der Nummer B 137245, zu einer außerordentlichen Generalversammlung („Versammlung“) zusammengetreten.
Die Gesellschaft wurde gegründet unter der Bezeichnung „LB Global Funds“gemäß Urkunde aufgenommen am 14.
März 2008, durch den zu Luxemburg amtierenden Notar Henri HELLINCKX, veröffentlicht im Mémorial, Recueil des
Sociétés et Associations, Nummer 842 vom 07. April 2008.
Die Satzung wurde abgeändert gemäß Urkunde aufgenommen am 26. März 2013, durch den vorgenannten Notar Henri
HELLINCKX, veröffentlicht im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, Nummer 1340 vom 06. Juni 2013.
Die Versammlung wird unter dem Vorsitz von Herrn Arnd BRÜGGENWIRTH, geschäftsansässig in Luxemburg-Stadt,
um 15.00 Uhr eröffnet.
Der Vorsitzende beruft zur Protokollführerin Frau Anja MÜLLER, geschäftsansässig in Luxemburg-Stadt.
Die Versammlung wählt einstimmig zur Stimmzählerin der Versammlung Frau Katja WILBERT, geschäftsansässig in
Luxemburg-Stadt.
Der Vorsitzende gibt folgende Erklärungen ab und ersucht den Notar dieselben zu beurkunden:
I.- Die Aktionäre, sowie deren bevollmächtigte Vertreter, sowie die Stückzahl der vertretenen Aktien sind auf einer
Anwesenheitsliste mit ihrer Unterschrift eingetragen; diese Anwesenheitsliste, welche durch die anwesenden Aktionäre
sowie deren bevollmächtigte Vertreter und den Versammlungsvorstand gezeichnet wurde, bleibt gegenwärtiger Urkunde
als Anlage beigefügt um mit derselben einregistriert zu werden.
Die Vollmachten der vertretenen Aktionäre, welche durch die Erschienen „ne varietur“paraphiert wurden, bleiben
gegenwärtiger Urkunde ebenfalls beigefügt.
II.- Die gegenwärtige Versammlung wurde einberufen durch Einladung mit der hiernach angegebenen Tagesordnung:
- im Mémorial, Recueil C, am 17. Juli 2014 und 31. Juli 2014, sowie,
- in den Tageszeitungen „Luxemburger Wort“und "Tageblatt " am 17. Juli 2014 und 31. Juli 2014.
III.- Die Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
1. Änderung des Gesellschaftszweckes dahingehend, dass sich die Gesellschaft am Teil I des Gesetzes vom 17. De-
zember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen orientiert.
2. Entsprechende Änderung der Satzung bezüglich der "Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen" und weitere redak-
tionelle Anpassungen an das Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen.
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IV.- Eine erste rechtmäßig einberufene Versammlung fand am 14. Juli 2014 statt, gemäß Urkunde aufgenommen durch
Maître Cosita DELVAUX, um über dieselbe Tagesordnung zu befinden, jedoch war diese nicht beschlussfähig.
V.- Aus der vorbezeichneten Anwesenheitsliste geht hervor, dass von den 723.546 Aktien, anlässlich der gegenwärtigen
Versammlung 1 Aktie anwesend oder vertreten sind.
Nachdem die Versammlung den Erklärungen des Vorsitzenden zugestimmt und ihre rechtmäßige Zusammensetzung
festgestellt hat, hat sie nach Besprechung folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
<i>Erster Beschlussi>
Die Versammlung beschließt einstimmig die Änderung des Gesellschaftszweckes dahingehend, dass sich die Gesellschaft
am Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen orientiert.
<i>Zweiter Beschlussi>
Die Versammlung beschließt die entsprechenden Änderungen der Satzung bezüglich der "Anlagepolitik und Anlage-
beschränkungen" und weitere redaktionelle Anpassungen an das Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für
gemeinsame Anlagen.
Als eine Folge der oben genannten Beschlüsse beschließt die Versammlung die Satzung der Gesellschaft völlig neu zu
verfassen und beschließt ihr folgenden Wortlaut zu geben:
Erster Abschnitt - Name und Rechtsform - Gesellschaftssitz - Dauer - Gesellschaftszweck
Art. 1. Name und Rechtsform. Zwischen den Unterzeichneten und allen, welche Inhaber von nachfolgend ausgegebenen
Aktien werden, besteht eine Aktiengesellschaft (société anonyme) in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem
Kapital ("Société d'Investissement à Capital Variable" SICAV) gemäß Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über
Organismen für gemeinsame Anlagen ("Gesetz vom 17. Dezember 2010") unter dem Namen Global Funds (die "Gesell-
schaft").
Art. 2. Gesellschaftssitz. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Luxembourg, Großherzogtum Luxembourg. Der Ge-
sellschaftssitz kann innerhalb der Stadt Luxembourg, auf Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden. Zweigstellen,
Tochtergesellschaften oder andere Büros können auf Beschluss des Verwaltungsrates innerhalb oder außerhalb des
Großherzogtums Luxemburg errichtet werden (keinesfalls indessen in den Vereinigten Staaten von Amerika, ihren Ter-
ritorien oder Besitztümern).
Sofern der Verwaltungsrat die Feststellung trifft, dass außergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse statt-
gefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Gesellschaft an ihrem Sitz
oder die Kommunikation mit Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz zeitweilig und bis zur völligen
Normalisierung der Lage in das Ausland verlagert werden; solche provisorischen Maßnahmen werden auf die Staatszu-
gehörigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss haben; die Gesellschaft wird eine Luxemburger Gesellschaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Gesellschaft ist auf unbegrenzte Zeit errichtet.
Art. 4. Gesellschaftszweck. Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die Anlage des Gesellschaftsvermögens in
Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit dem
Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen.
Die Gesellschaft kann jegliche Maßnahme ergreifen und Transaktion ausführen, welche sie für die Erfüllung und Aus-
führung dieses Gesellschaftszweckes für nützlich erachtet, und zwar im weitesten Sinne entsprechend dem Teil I des
Gesetzes vom 17. Dezember 2010.
Zweiter Abschnitt - Aktien
Art. 5 Gesellschaftsvermögen, Aktienklassen. Das Kapital der Gesellschaft wird durch voll einbezahlte Aktien ohne
Nennwert vertreten und wird zu jeder Zeit dem gesamten Netto-Vermögenswert der Gesellschaft gemäß Artikel 11
dieser Satzung entsprechen. Das Mindestkapital wird sich auf das gesetzliche Mindestkapital, das heißt auf eine Million
zweihundertfünfzigtausend EURO (EUR 1.250.000,-) belaufen.
Das Mindestkapital muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum, zu welchem die Gesellschaft als Organismus
für gemeinsame Anlagen nach Luxemburger Recht zugelassen wurde, erreicht sein. Das Erstzeichnungskapital beträgt
einunddreißigtausend EURO (EUR 31.000,-), eingeteilt in dreihundertundzehn (310) Aktien ohne Nennwert. Die Aktien,
welche an der Gesellschaft gemäß Artikel 7 dieser Satzung ausgegeben werden, können auf Beschluss des Verwaltungsrates
in Form von mehreren Aktienklassen ausgegeben werden. Das Entgelt für die Ausgabe von Aktien einer Aktienklasse
wird angelegt, im Einklang mit der Anlagepolitik, wie sie vom Verwaltungsrat für die einzelnen Teilfonds (gemäß nachs-
tehender Definition), die für die jeweiligen Aktienklassen errichtet werden, bestimmt wird und unter Berücksichtigung
der gesetzlichen oder vom Verwaltungsrat aufgestellten Anlagebeschränkungen in Wertpapieren und anderen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerten.
Der Verwaltungsrat wird ein Portfolio von Vermögenswerten einrichten, welches einen Teilfonds ("Teilfonds") im
Sinne des Artikels 181 Absatz (1) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 darstellt und für eine oder mehrere Aktienklassen
in der in Artikel 11 dieser Satzung beschriebenen Art gebildet wird. Im Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes
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Portfolio ausschließlich zugunsten der jeweiligen Aktienklasse(n) angelegt werden. Im Verhältnis zu Dritten haften die
Vermögenswerte eines Teilfonds lediglich für solche Verbindlichkeiten, die dem betreffenden Teilfonds zuzuordnen sind.
Der Verwaltungsrat kann jeden Teilfonds auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit errichten; in letzterem Falle kann
der Verwaltungsrat die Laufzeit des entsprechenden Teilfonds nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit einmal
oder mehrere Male verlängern. Nach Ablauf der Laufzeit eines Teilfonds wird die Gesellschaft alle Aktien der entspre-
chenden Aktienklasse(n) gemäß Artikel 8 dieser Satzung und unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 24 dieser
Satzung zurücknehmen. Bei jeder Verlängerung der Laufzeit eines Teilfonds werden die Inhaber von Namensaktien durch
eine Mitteilung an ihre, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Adresse ordnungsgemäß schriftlich benachrichtigt.
Die Gesellschaft wird die Inhaber von Inhaberaktien durch eine Mitteilung, welche in vom Verwaltungsrat zu bestim-
menden Tageszeitungen veröffentlicht wird, benachrichtigen, sofern diese Aktionäre und ihre Adressen der Gesellschaft
nicht bekannt sind. Die Verkaufsunterlagen für Aktien der Gesellschaft werden die Laufzeit jedes Teilfonds und, so an-
gebracht, seine Verlängerung angeben.
Zur Bestimmung des Gesellschaftsvermögens werden die einer Aktienklasse zuzuordnenden Netto-Vermögenswerte
in EURO umgerechnet, soweit sie nicht bereits auf EURO lauten; das Gesellschaftsvermögen entspricht den Netto-
Vermögenswerten aller Aktienklassen.
Art. 6 Aktien. Der Verwaltungsrat wird beschließen, ob die Gesellschaft Inhaberund/ oder Namensaktien ausgibt.
Sofern Zertifikate über Inhaberaktien ausgegeben werden, werden sie in der Stückelung ausgegeben, wie dies der Ver-
waltungsrat bestimmt. Alle ausgegebenen Namensaktien der Gesellschaft werden in das Aktionärsregister eingetragen,
welches bei der Gesellschaft oder bei einer oder mehreren hierfür von der Gesellschaft bezeichneten Personen geführt
wird, und dieses Register wird die Namen jedes Inhabers von Namensaktien, seinen ständigen oder gewählten Wohnsitz,
entsprechend den Angaben gegenüber der Gesellschaft, die Zahl der von ihm gehaltenen Namensaktien und den auf
Aktienbruchteile bezahlten Betrag enthalten. Der Eintrag des Namens des Aktionärs in das Aktionärsregister dient als
Nachweis der Berechtigung des Aktionärs an solchen Namensaktien. Die Gesellschaft wird darüber beschließen, ob ein
Zertifikat über einen solchen Eintrag an den Aktionär ausgestellt werden soll oder ob der Aktionär eine schriftliche
Bestätigung über seinen Aktienbesitz erhält. Sofern Inhaberaktien ausgegeben werden, können, auf Antrag des Aktionärs,
Namensaktien in Inhaberaktien und Inhaberaktien in Namensaktien umgetauscht werden. Ein Umtausch von Namensak-
tien in Inhaberaktien erfolgt durch die Ungültigerklärung der - gegebenenfalls über die Namensaktien ausgestellten -
Zertifikate nach Bestätigung, dass der Umtausch nicht zu Gunsten einer Ausgeschlossenen Person erfolgt und durch
Ausgabe eines oder mehrerer Inhaberaktienzertifikate, welche die ungültig erklärten Namenszertifikate ersetzen; der
Vorgang wird im Aktionärsregister zum Nachweis dieser Ungültigerklärung eingetragen. Der Umtausch von Inhaberaktien
in Namensaktien erfolgt durch Ungültigerklärung der Anteilzertifikate über die Inhaberanteile und gegebenenfalls durch
Ausgabe von Aktienzertifikaten über Namensaktien an deren Stelle; zum Nachweis dieser Ausgabe erfolgt ein Eintrag im
Aktionärsregister. Nach Ermessen des Verwaltungsrates können die Kosten eines solchen Umtausches dem antragsstel-
lenden Aktionär belastet werden. Vor Ausgabe von Inhaberanteilen und vor Umwandlung von Namensaktien in Inhabe-
raktien kann die Gesellschaft den Nachweis zur Zufriedenheit des Verwaltungsrates verlangen, dass die Ausgabe oder
der Umtausch nicht zur Folge haben, dass derartige Aktien durch eine Ausgeschlossene Person gehalten werden. Ak-
tienzertifikate werden durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet. Die Unterschriften können handschriftlich
erfolgen, gedruckt werden oder als Faksimile erstellt werden. Eine dieser Unterschriften kann durch eine hierzu ord-
nungsgemäß durch den Verwaltungsrat ermächtigte Person geleistet werden; in diesem Fall muss sie handschriftlich
erfolgen. Die Gesellschaft kann vorläufige Aktienzertifikate in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden Form ausge-
ben.
Sofern Inhaberaktien ausgegeben werden, erfolgt die Übertragung von Inhaberaktien durch Übergabe der entspre-
chenden Aktienzertifikate. Die Übertragung von Namensaktien erfolgt (i) sofern Aktienzertifikate ausgegeben wurden,
durch Übergabe an die Gesellschaft des oder der Zertifikate(s), welche diese Aktien repräsentieren, zusammen mit
anderen Unterlagen, welche die Übertragung der Gesellschaft gegenüber in zufrieden stellender Weise nachweisen und
(ii) sofern keine Aktienzertifikate ausgegeben wurden, durch eine schriftliche Erklärung der Übertragung, welche in das
Aktionärsregister einzutragen ist und von dem Übertragenden und dem Empfänger oder von entsprechend vertretungs-
berechtigten Personen datiert und unterzeichnet werden muss. Jede Übertragung von Namensaktien wird in das
Aktionärsregister eingetragen; diese Eintragung wird durch ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates oder lei-
tende Angestellte der Gesellschaft oder durch eine oder mehrere sonstige ordnungsgemäß vom Verwaltungsrat hierzu
ermächtigte Personen unterzeichnet.
Aktionäre, welche Namensaktien erhalten sollen, müssen der Gesellschaft eine Adresse mitteilen, an welche sämtliche
Mitteilungen und Ankündigungen gerichtet werden können. Diese Adresse wird ebenfalls in das Aktionärsregister ein-
getragen. Sofern ein Aktionär keine Adresse angibt, kann die Gesellschaft zulassen, dass ein entsprechender Vermerk in
das Aktionärsregister eingetragen wird und die Adresse des Aktionärs wird in diesem Falle solange am Sitz der Gesellschaft
oder unter einer anderen, von der Gesellschaft einer zu gegebener Zeit einzutragenden Adresse geführt, bis der Aktionär
der Gesellschaft eine andere Adresse mitteilt. Ein Aktionär kann zu jeder Zeit die im Aktionärsregister eingetragene
Adresse durch eine schriftliche Mitteilung an den Sitz der Gesellschaft oder an eine andere Adresse, welche von der
Gesellschaft zu gegebener Zeit festgelegt wird, ändern.
Sofern ein Aktionär zur Zufriedenheit der Gesellschaft nachweisen kann, dass sein Aktienzertifikat abhanden gekom-
men ist, beschädigt oder zerstört wurde, kann auf Antrag des Aktionärs ein Duplikat nach den Bedingungen und unter
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Stellung der Sicherheiten, wie dies von der Gesellschaft festgelegt wird, ausgegeben werden; die Sicherheiten können in
einer von einer Versicherungsgesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibung bestehen, sind aber auf diese Form der
Sicherheit nicht beschränkt. Mit Ausgabe des neuen Aktienzertifikates, welches als Duplikat gekennzeichnet wird, verliert
das ursprüngliche Aktienzertifikat, welches durch das neue ersetzt wird, seine Gültigkeit. Beschädigte Aktienzertifikate
können von der Gesellschaft für ungültig erklärt und durch neue Zertifikate ersetzt werden. Die Gesellschaft kann nach
eigenem Ermessen dem Aktionär die Kosten für die Erstellung eines Duplikates oder eines neuen Aktienzertifikates sowie
sämtliche angemessenen Auslagen, welche von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Ausgabe und der Eintragung
dieses Zertifikates oder im Zusammenhang mit der Ungültigerklärung des ursprünglichen Aktienzertifikates getragen
wurden, dem Aktionär auferlegen.
Die Gesellschaft erkennt nur einen Berechtigten pro Aktie an. Sofern ein oder mehrere Aktie(n) im gemeinsamen
Eigentum mehrerer Personen steht/stehen oder wenn das Eigentum an (einer) Aktie(n) strittig ist, kann die Gesellschaft,
nach Ermessen des Verwaltungsrates und unter dessen Verantwortung eine der Personen, welche eine Berechtigung an
(einer) solchen Aktie(n) behaupten, als rechtmäßigen Vertreter dieser Aktie(n) gegenüber der Gesellschaft ansehen.
Die Gesellschaft kann beschließen, Aktienbruchteile auszugeben. Solche Aktienbruchteile verleihen kein Stimmrecht,
berechtigen jedoch anteilig an dem der entsprechenden Aktienklasse zuzuordnenden Nettovermögen. Im Falle von In-
haberaktien werden nur Zertifikate über ganze Aktien ausgegeben.
Art. 7. Ausgabe von Aktien. Der Verwaltungsrat ist uneingeschränkt berechtigt, eine unbegrenzte Anzahl voll einbe-
zahlter Aktien zu jeder Zeit auszugeben, ohne den bestehenden Aktionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszuge-
bender Aktien einzuräumen. Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit der Ausgabe von Aktien einer Aktienklasse
Einschränkungen unterwerfen; er kann insbesondere entscheiden, dass Anteile einer Aktienklasse ausschließlich während
einer oder mehrerer Zeichnungsfristen oder sonstiger Fristen gemäß den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen der
Gesellschaft ausgegeben werden. Immer wenn die Gesellschaft Aktien zur Zeichnung anbietet, so wird der Ausgabepreis
solcher Aktien dem Anteilwert der entsprechenden Aktienklasse gemäß Artikel 11 dieser Satzung an einem Bewertungstag
beziehungsweise zu dem Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstages (gemäß der Definition in Artikel 12 dieser
Satzung) entsprechen, wie dieser im Einklang mit der vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festgelegten Politik bestimmt
wird. Dieser Preis kann durch einen geschätzten Prozentsatz von Kosten und Auslagen, welche der Gesellschaft durch
die Anlage des Entgelts aus der Ausgabe entstehen, sowie durch eine, vom Verwaltungsrat zu gegebener Zeit gebilligte
Verkaufsprovision erhöht werden. Der so bestimmte Preis wird innerhalb einer Frist, welche vom Verwaltungsrat bes-
timmt wird, zu entrichten sein; diese Frist wird nicht mehr als vier Werktage ab dem entsprechenden Bewertungstag
betragen. Der Verwaltungsrat kann an jeden seiner Mitglieder, jedem Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder sons-
tigen ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter die Befugnis verleihen, Zeichnungsanträge anzunehmen, Zahlungen auf den
Preis neu auszugebender Aktien in Empfang zu nehmen und diese Aktien auszuliefern. Die Gesellschaft kann Spar- und/
oder Entnahmepläne anbieten. Die Gesellschaft kann, im Einklang mit den gesetzlichen Bedingungen nach Luxemburger
Recht, welche insbesondere ein Bewertungsgutachten durch den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft zwingend vorsehen,
Aktien gegen Lieferung von Wertpapieren ausgeben, unter der Bedingung, dass eine solche Lieferung von Wertpapieren
der Anlagepolitik der Gesellschaft entspricht und innerhalb der Anlagebeschränkungen der Gesellschaft und der Anlage-
politik des entsprechenden Teilfonds erfolgt. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien gegen
Lieferung von Wertpapieren sind von den betreffenden Aktionären zu tragen.
Art. 8. Rücknahme von Aktien. Jeder Aktionär kann die Rücknahme aller oder eines Teiles seiner Aktien durch die
Gesellschaft nach den Bestimmungen und dem Verfahren, welche vom Verwaltungsrat in den Verkaufsunterlagen für die
Aktien festgelegt werden, und innerhalb der vom Gesetz und dieser Satzung vorgesehenen Grenzen verlangen. Der
Rücknahmepreis pro Aktie wird innerhalb einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Frist ausgezahlt, welche vier Werk-
tage ab dem entsprechenden Bewertungstag nicht überschreitet, im Einklang mit den Zielbestimmungen des Verwal-
tungsrates und vorausgesetzt, dass gegebenenfalls ausgegebene Aktienzertifikate und sonstige Unterlagen zur Übertragung
von Aktien bei der Gesellschaft eingegangen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 12 dieser Satzung. Der
Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert der entsprechenden Aktienklasse gemäß Artikel 11 dieser Satzung, abzüglich
Kosten und gegebenenfalls Provisionen entsprechend den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen für die Aktien. Der
Rücknahmepreis kann auf die nächste Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden, gemäß Bes-
timmung des Verwaltungsrates. Sofern die Zahl oder der gesamte Netto-Vermögenswert von Aktien, welche durch einen
Aktionär in einer Aktienklasse gehalten werden, nach dem Antrag auf Rücknahme unter eine Zahl oder einen Wert fallen
würde, welche vom Verwaltungsrat festgelegt wurden, kann die Gesellschaft bestimmen, jedoch nur einstimmig, dass
dieser Antrag als Antrag auf Rücknahme des gesamten Aktienbesitzes des Aktionärs in dieser Aktienklasse behandelt
wird. Wenn des weiteren an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstages,
die gemäß diesem Artikel gestellten Rücknahmeanträge und die gemäß Artikel 9 dieser Satzung gestellten Umtauschan-
träge einen bestimmten Umfang übersteigen, wie dieser vom Verwaltungsrat im Verhältnis zu den innerhalb einer
bestimmten Aktienklasse ausgegebenen Aktien festgelegt wird, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass ein Teil oder
die Gesamtheit der Rücknahme- oder Umtauschanträge für einen Zeitraum und in einer Weise ausgesetzt wird, wie dies
vom Verwaltungsrat im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft für erforderlich gehalten wird. Am nächstfolgenden
Bewertungstag, beziehungsweise zum nächstfolgenden Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstages werden
diese Rücknahme- und Umtauschanträge vorrangig gegenüber anderen Anträgen abgewickelt. Die Gesellschaft kann in
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jedem Teilfonds Entnahmepläne anbieten. Sofern der Verwaltungsrat dies entsprechend beschließt, soll die Gesellschaft
berechtigt sein, den Rücknahmepreis an jeden Aktionär, der dem zustimmt, unbar auszuzahlen, indem dem Aktionär aus
dem Portfolio der Vermögenswerte, welche der/den entsprechenden Aktienklasse(n) zuzuordnen sind, Vermögensanla-
gen zu dem jeweiligen Wert (entsprechend der Bestimmungen gemäß Artikel 11) an dem jeweiligen Bewertungstag, an
welchem der Rücknahmepreis berechnet wird, entsprechend dem Wert der zurückzunehmenden Aktien zugeteilt wer-
den. Natur und Art der zu übertragenden Vermögenswerte werden in einem solchen Fall auf einer angemessenen und
sachlichen Grundlage und ohne Beeinträchtigung der Interessen der anderen Aktionäre der entsprechenden Aktienklasse
(n) bestimmt und die angewandte Bewertung wird durch einen gesonderten Bericht des Wirtschaftsprüfers bestätigt. Die
Kosten einer solchen Übertragung trägt der Zessionar.
Art. 9. Umtausch von Aktien. Sofern durch den Verwaltungsrat im Verkaufsprospekt nicht anderweitig festgelegt ist
jeder Aktionär berechtigt, den Umtausch aller oder eines Teils seiner Aktien in Aktien einer anderen Aktienklasse des-
selben Teilfonds oder in Aktien eines anderes Teilfonds bzw. einer Aktienklasse eines anderen Teilfonds zu verlangen.
Der Verwaltungsrat kann, unter anderem im Hinblick auf die Häufigkeit, Fristen und Bedingungen des Umtauschs Bes-
chränkungen festlegen und er kann den Umtausch nach seinem Ermessen von der Zahlung von Kosten und Provisionen
abhängig machen. Der Preis für den Umtausch von Aktien einer Aktienklasse in Aktien einer anderen Aktienklasse des-
selben Teilfonds oder in Aktien eines anderen Teilfonds bzw. einer Aktienklasse eines anderen Teilfonds wird auf der
Grundlage des jeweiligen Anteilwertes der beiden Aktienklassen bzw. der Aktienklasse und des anderen Teilfonds an
demselben Bewertungstag beziehungsweise zu demselben Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag berechnet. So-
fern die Zahl der von einem Aktionär in einer Aktienklasse oder Teilfonds gehaltenen Aktien oder der gesamte Anteilwert
der von einem Aktionär in einer Aktienklasse oder Teilfonds gehaltenen Aktien aufgrund eines Umtauschantrages unter
eine Zahl oder einen Wert fallen würde, welcher vom Verwaltungsrat festgelegt wurde, kann die Gesellschaft entscheiden,
dass dieser Antrag als Antrag auf Umtausch der gesamten von einem Aktionär in einer solchen Aktienklasse oder Teilfonds
gehaltenen Aktien behandelt wird.
Art. 10. Beschränkung des Eigentums an Aktien. Die Gesellschaft kann das Eigentum an Aktien der Gesellschaft seitens
einer natürlichen oder juristischen Person oder Gesellschaft entsprechend der vom Verwaltungsrat getroffenen Definition
einschränken, insbesondere wenn dieses Eigentum an Aktien nach Auffassung der Gesellschaft Luxemburger oder anderes
Recht verletzen könnte oder wenn die Gesellschaft als Folge dieses Aktieneigentums spezifische steuerliche oder sonstige
finanzielle Nachteile gewärtigen müsste (wobei die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen oder Gesell-
schaften vom Verwaltungsrat bestimmt und in dieser Satzung als "Ausgeschlossene Personen" definiert werden). In diesem
Sinne darf die Gesellschaft:
A. die Ausgabe von Aktien und die Eintragung der Übertragung von Aktien verweigern, sofern dies das rechtliche oder
wirtschaftliche Eigentum einer Ausgeschlossenen Person an diesen Aktien zur Folge hätte; und
B. zu jeder Zeit verlangen, dass eine Person, deren Name im Register der Aktionäre eingetragen ist oder welche die
Übertragung von Aktien zur Eintragung im Register der Aktionäre wünscht, der Gesellschaft jegliche Information, gege-
benenfalls durch eidesstattliche Versicherungen bekräftigt, zugänglich macht, welche die Gesellschaft für notwendig
erachtet, um bestimmen zu können, ob das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien eines solchen Aktionärs bei einer
Ausgeschlossenen Person verbleibt oder ob ein solcher Eintrag das wirtschaftliche Eigentum einer Ausgeschlossenen
Person an solchen Aktien zur Folge hätte; und
C. die Ausübung der Stimmberechtigung durch eine Ausgeschlossene Person auf den Generalversammlungen verwei-
gern; und
D. einen Aktionär anweisen, seine Aktien zu verkaufen und der Gesellschaft diesen Verkauf innerhalb von dreißig (30)
Tagen nach der Mitteilung nachzuweisen, sofern die Gesellschaft erfährt, dass eine Ausgeschlossene Person allein oder
gemeinsam mit anderen Personen wirtschaftlicher Eigentümer dieser Aktien ist. Sofern der Aktionär dieser Anweisung
nicht nachkommt, kann die Gesellschaft von einem solchen Aktionär alle von diesem Aktionär gehaltenen Aktien nach
dem nachfolgend beschriebenen Verfahren zwangsweise zurückkaufen oder diesen Rückkauf veranlassen:
(1) Die Gesellschaft übermittelt eine zweite Mitteilung ("Kaufmitteilung") an den Aktionär bzw. den Eigentümer der
zurückzukaufenden Aktien, entsprechend der Eintragung im Register der Aktionäre; diese Mitteilung bezeichnet die zu-
rückzukaufenden Aktien, das Verfahren, nach welchem der Rückkaufpreis berechnet wird und den Namen des Erwerbers.
Eine solche Mitteilung wird an den Aktionär per Einschreiben an dessen letztbekannte oder in den Büchern der Gesell-
schaft vermerkte Adresse versandt. Der vorerwähnte Aktionär ist hierbei verpflichtet, der Gesellschaft das Aktienzerti-
fikat bzw. die Aktienzertifikate, welche die Aktien entsprechend der Angabe in der Kaufmitteilung vertreten, auszuliefern.
Unmittelbar nach Geschäftsschluss an dem in der Kaufmitteilung bezeichneten Datum endet das Eigentum des Aktionärs
an den in der Kaufmitteilung bezeichneten Aktien, und im Falle von Namensaktien wird der Name des Aktionärs aus dem
Register der Aktionär gestrichen, im Falle von Inhaberaktien werden das Zertifikat bzw. die Zertifikate, welche die Aktien
verkörpern, entwertet.
(2) Der Preis, zu welchem jede derartige Aktie erworben wird ("Kaufpreis"), entspricht einem Betrag auf Grundlage
des Anteilwertes pro Aktie der entsprechenden Aktienklasse an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeit-
punkt während eines Bewertungstages, wie dieser vom Verwaltungsrat für die Rücknahme von Aktien an der Gesellschaft
zuletzt vor dem Datum der Kaufmitteilung oder unmittelbar nach der Einreichung der (des) Aktienzertifikate(s) über die
in dieser Kaufmitteilung aufgeführten Aktien ermittelt wurde, je nachdem, welcher Wert der niedrigere Wert ist, wobei
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die Ermittlung im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 8 erfolgt, unter Abzug der in der Kaufmitteilung vorge-
sehenen Bearbeitungsgebühr.
(3) Der Kaufpreis wird dem früheren Eigentümer dieser Aktien in der vom Verwaltungsrat für die Zahlung des Rück-
nahmepreises von Aktien der entsprechenden Aktienklasse vorgesehen Währung zur Verfügung gestellt und von der
Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder anderswo (entsprechend den Angaben in der Kaufmitteilung) nach end-
gültiger Bestimmung des Kaufpreises bei Übergabe des bzw. der Aktienzertifikate(s) entsprechend der Bezeichnung in
der Kaufmitteilung und zugehöriger nicht fälliger Ertragsscheine hinterlegt. Nach Übermittlung der Kaufmitteilung und
entsprechend dem vorerwähnten Verfahren steht dem früheren Eigentümer kein Anspruch mehr im Zusammenhang mit
diesen Aktien oder einzelnen Aktien hieraus zu, und der frühere Eigentümer hat auch keinen Anspruch gegen die Ge-
sellschaft oder das Gesellschaftsvermögen im Zusammenhang mit diesen Aktien, mit Ausnahme des Rechts, den Kaufpreis
zinslos nach tatsächlicher Übergabe des bzw. der Anteilzertifikate(s), wie vorerwähnt, von dieser Bank zu erhalten. Alle
Erträge aus Rücknahmen, welche einem Aktionär nach den Bestimmungen dieses Absatzes zustehen, können nicht mehr
eingefordert werden und verfallen zu Gunsten der jeweiligen Aktienklasse(n), sofern sie nicht innerhalb einer Frist von
fünf Jahren nach dem in der Kaufmitteilung angegebenen Datum abgefordert wurden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt,
zu gegebener Zeit sämtliche notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Rückführung solcher Beträge umzusetzen und
entsprechende Maßnahmen mit Wirkung für die Gesellschaft zu genehmigen.
(4) Die Ausübung der Befugnisse durch die Gesellschaft nach diesem Artikel kann in keiner Weise in Frage gestellt
oder für ungültig erklärt werden, weil das Eigentum an Aktien unzureichend nachgewiesen worden sei oder weil das
tatsächliche Eigentum an Aktien nicht den Annahmen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Kaufmitteilung entsprochen
habe, vorausgesetzt, dass die vorgenannten Befugnisse durch die Gesellschaft nach Treu und Glauben ausgeübt wurden.
"Ausgeschlossene Person" nach der hier verstandenen Definition erfasst nicht solche Personen, welche im Zusammenhang
mit der Errichtung der Gesellschaft Aktien zeichnen für die Dauer ihres Aktienbesitzes und auch nicht Wertpapierhändler,
welche im Zusammenhang mit dem Vertrieb Aktien an der Gesellschaft zeichnen.
Art. 11. Berechnung des Anteilwertes. Der Anteilwert pro Aktie jeder Aktienklasse wird in der Teilfondswährung
(entsprechend der Bestimmung in den Verkaufsunterlagen) berechnet und in der Regel in der Währung der einzelnen
Aktienklassen, ausgedrückt. Er wird an jedem Bewertungstag, beziehungsweise zu jedem Bewertungszeitpunkt während
eines Bewertungstages, durch Division der Netto-Vermögenswerte der Gesellschaft, das heißt der anteilig einer solchen
Aktienklasse zuzuordnenden Vermögenswerte abzüglich der anteilig dieser Aktienklasse zuzuordnenden Verbindlichkei-
ten an diesem Bewertungstag beziehungsweise zu diesem Bewertungszeitpunkt an dem Bewertungstag, durch die Zahl
der im Umlauf befindlichen Aktien der entsprechenden Aktienklasse, gemäß den nachfolgend beschriebenen Bewer-
tungsregeln, berechnet. Der Anteilwert kann auf die nächste gängige Untereinheit der jeweiligen Währung entsprechend
der Bestimmung durch den Verwaltungsrat auf- oder abgerundet werden. Sofern seit Bestimmung des Anteilwertes we-
sentliche Veränderungen in der Kursbestimmung auf den Märkten, auf welchen ein wesentlicher Anteil der jeweiligen
Aktienklasse zuzuordnenden Vermögensanlagen gehandelt oder notiert wird, erfolgten, kann die Gesellschaft, im Interesse
der Aktionäre und der Gesellschaft, die erste Bewertung annullieren und eine weitere Bewertung vornehmen. Die Be-
wertung des Anteilwertes der verschiedenen Aktienklassen wird wie folgt vorgenommen:
I. Die Vermögenswerte der Gesellschaft beinhalten:
(1) Die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Zielfondsanteile.
(2) Alle Kassenbestände und Bankguthaben einschließlich hierauf angefallener Zinsen;
(3) alle fälligen Wechselforderungen und verbrieften Forderungen sowie ausstehende Beträge, (einschließlich des Ent-
gelts für verkaufte, aber noch nicht gelieferte, Wertpapiere);
(4) alle Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere; alle verzinslichen Wertpapiere, Einlagenzertifikate,
Schuldverschreibungen, Zeichnungsrechte, Wandelanleihen, Optionen und andere Wertpapiere, Finanzinstrumente und
ähnliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen oder für sie gehandelt werden (wobei die Ge-
sellschaft im Einklang mit den nachstehend unter (a) beschriebenen Verfahren Anpassungen vornehmen kann, um
Marktwertschwankungen der Wertpapiere durch den Handel Ex-Dividende, Ex-Recht oder durch ähnliche Praktiken
gerecht zu werden);
(5) Bar- und sonstige Dividenden und Ausschüttungen, welche von der Gesellschaft eingefordert werden können,
vorausgesetzt, dass die Gesellschaft hiervon in ausreichender Weise in Kenntnis gesetzt wurde;
(6) angefallene Zinsen auf verzinsliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen, soweit diese
nicht im Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswertes einbezogen sind oder von dem Hauptbetrag widergespiegelt
werden;
(7) nicht abgeschriebene Gründungskosten der Gesellschaft, einschließlich der Kosten für die Ausgabe und Auslieferung
von Aktien an der Gesellschaft;
(8) die sonstigen Vermögenswerte jeder Art und Herkunft einschließlich vorausbezahlter Auslagen. Die in den jewei-
ligen Teilfondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden nach folgenden Grundsätzen bewertet:
(a) Die im jeweiligen Teilfonds enthaltenen offenen Zielfondsanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen
Rücknahmepreis bewertet
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(b) Der Wert von Kassenbeständen oder Bankguthaben, Einlagenzertifikaten und ausstehenden Forderungen, voraus-
bezahlten Auslagen, Bardividenden und erklärten oder aufgelaufenen und noch nicht erhaltenen Zinsen entspricht dem
jeweiligen vollen Betrag, es sei denn, dass dieser wahrscheinlich nicht voll bezahlt oder erhalten werden kann, in welchem
Falle der Wert unter Einschluss eines angemessenen Abschlages ermittelt wird, um den tatsächlichen Wert zu erhalten
(c) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse notiert oder gehandelt werden, wird auf der Grundlage
des letzten verfügbaren Kurses an der Börse, welche normalerweise der Hauptmarkt dieses Wertpapiers ist, ermittelt.
Wenn ein Wertpapier oder sonstiger Vermögenswert an mehreren Börsen notiert ist, ist der letzte Verkaufskurs an
jener Börse bzw. an jenem geregelten Markt maßgebend, welcher der Hauptmarkt für diesen Vermögenswert ist
(d) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einem anderen Geregelten Markt (entsprechend der Definition in
Artikel 18 dieser Satzung) gehandelt werden, wird auf der Grundlage des letzten verfügbaren Preises ermittelt
(e) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder auf einem anderen Geregelten Markt notiert oder gehandelt
wird oder sofern für Vermögenswerte, welche an einer Börse oder auf einem anderen Markt wie vorerwähnt notiert
oder gehandelt werden, die Kurse entsprechend den Regelungen in (c) oder (d) den tatsächlichen Marktwert der ents-
prechenden Vermögenswerte nicht angemessen widerspiegeln, wird der Wert solcher Vermögenswerte auf der Grund-
lage des vernünftigerweise vorhersehbaren Verkaufspreises nach einer vorsichtigen Einschätzung ermittelt.
(f) Der Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, die nicht an Börsen oder anderen organisierten
Märkten gehandelt werden, entspricht dem jeweiligen Nettoliquidationswert, wie er gemäß den Richtlinien des Verwal-
tungsrates auf einer konsistent für alle verschiedenen Arten von Verträgen angewandten Grundlage festgestellt wird. Der
Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, welche an Börsen oder anderen organisierten Märkten gehandelt
werden, wird auf der Grundlage der letzten verfügbaren Abwicklungspreise solcher Verträge an den Börsen oder orga-
nisierten Märkten, auf welchen diese Futures, Forwards oder Optionen von der Gesellschaft gehandelt werden, berechnet;
sofern ein Future, ein Forward oder eine Option an einem Tag, für welchen der Nettovermögenswert bestimmt wird,
nicht liquidiert werden kann, wird die Bewertungsgrundlage für einen solchen Vertrag vom Verwaltungsrat in angemes-
sener und vernünftiger Weise bestimmt. Swaps werden zu ihrem, unter Bezug auf die anwendbare Zinsentwicklung,
bestimmten Marktwert bewertet.
(g) Der Wert von Geldmarktinstrumenten, die nicht an einer Börse notiert oder auf einem anderen Geregelten Markt
gehandelt werden und eine Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten und mehr als 90 Tagen aufweisen, entspricht dem
jeweiligen Nennwert zuzüglich hierauf aufgelaufener Zinsen. Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von höchstens
90 Tagen werden auf der Grundlage der Amortisierungskosten, wodurch dem ungefähren Marktwert entsprochen wird,
ermittelt
(h) Zinsswaps werden zu ihrem, unter Bezug auf die anwendbare Zinsentwicklung, bestimmten Marktwert bewertet
(i) Sämtliche sonstigen Wertpapiere oder sonstigen Vermögenswerte werden zum jeweiligen Verkehrswert bewertet,
wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nach-
prüfbaren Bewertungsregeln festgelegt hat. Der Wert aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, welche nicht in der
Währung des jeweiligen Teilfonds ausgedrückt sind, wird in diese Währung zu den zuletzt bei einer Großbank verfügbaren
Devisenkursen umgerechnet. Wenn solche Kurse nicht verfügbar sind, wird der Wechselkurs nach Treu und Glauben
und nach dem vom Verwaltungsrat aufgestellten Verfahren bestimmt. Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen
andere Bewertungsmethoden zulassen, wenn sie dieses im Interesse einer angemessenen Bewertung eines Vermögens-
wertes des Fonds für angebracht hält.
II. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beinhalten:
(1) alle Kredite, Wechselverbindlichkeiten und fälligen Forderungen;
(2) alle angefallenen Zinsen auf Kredite der Gesellschaft (einschließlich Bereitstellungskosten für Kredite);
(3) alle angefallenen oder zahlbaren Kosten (einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, Verwaltungskosten, Ma-
nagementkosten, Gründungskosten, Depotbankgebühren und Kosten für Vertreter der Gesellschaft);
(4) alle bekannten, gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten (einschließlich fälliger vertraglicher Verbindlich-
keiten auf Geldzahlungen oder Güterübertragungen, einschließlich weiterhin des Betrages nicht bezahlter, aber erklärter
Ausschüttungen der Gesellschaft);
(5) angemessene Rückstellungen für zukünftige Steuerzahlungen auf der Grundlage von Kapital und Einkünften am
Bewertungstag oder -zeitpunkt entsprechend der Bestimmung durch die Gesellschaft sowie sonstige eventuelle Rücks-
tellungen, welche vom Verwaltungsrat genehmigt und gebilligt werden, sowie sonstige eventuelle Beträge, welche der
Verwaltungsrat im Zusammenhang mit drohenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft für angemessen hält;
(6) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleich welcher Art und Herkunft, welche unter Berück-
sichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Buchführung dargestellt werden. Bei der Bestimmung des Betrages
solcher Verbindlichkeiten wird die Gesellschaft sämtliche von der Gesellschaft zu zahlenden Kosten berücksichtigen,
einschließlich Gründungskosten, Gebühren an Fondsmanager und Anlageberater, Gebühren für die Buchführung, Ge-
bühren an die Depotbank und ihre Korrespondenzbanken sowie an die Zentralverwaltungs- und Domizilierungsstelle,
Register- und Transferstelle, Gebühren an die zuständige Stelle für die Börsennotiz, Gebühren an Zahl- oder Vertriebss-
tellen sowie sonstige ständige Vertreter im Zusammenhang mit der Registrierung der Gesellschaft, Gebühren für sämtliche
sonstigen von der Gesellschaft beauftragten Vertreter, Vergütungen für die Verwaltungsratsmitglieder sowie deren an-
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gemessene Spesen, Versicherungsprämien, Reisekosten im Zusammenhang mit den Verwaltungsratssitzungen, Gebühren
und Kosten für Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Gebühren im Zusammenhang mit der Registrierung und der
Aufrechterhaltung dieser Registrierung der Gesellschaft bei Regierungsstellen oder Börsen innerhalb oder außerhalb des
Großherzogtums Luxemburg, Berichtskosten, Veröffentlichungskosten, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung,
den Druck, die Ankündigung und die Verteilung von Verkaufsprospekten, Werbeschriften, periodischen Berichten oder
Aussagen im Zusammenhang mit der Registrierung, die Kosten sämtlicher Berichte an die Aktionäre, Steuern, Gebühren,
öffentliche oder ähnliche Lasten, sämtliche sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, einschließlich
der Kosten für den Kauf und Verkauf von Vermögenswerten, Zinsen, Bank- und Brokergebühren, Kosten für Post, Telefon
und Telex. Die Gesellschaft kann Verwaltungs- und andere Ausgaben regelmäßiger oder wiederkehrender Natur auf
Schätzbasis periodengerecht jährlich oder für andere Zeitabschnitte berechnen.
III. Die Vermögenswerte sollen wie folgt zugeordnet werden:
Innerhalb eines Teilfonds können eine oder mehrere Aktienklassen eingerichtet werden:
a) Sofern mehrere Aktienklassen an einem Teilfonds ausgegeben sind, werden die diesen Aktienklassen zuzuordnenden
Vermögenswerte gemeinsam entsprechend der spezifischen Anlagepolitik des Teilfonds angelegt, wobei der Verwal-
tungsrat innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen definieren kann, um (i) einer bestimmten Ausschüttungspolitik, die nach
Berechtigung oder Nichtberechtigung zur Ausschüttung unterscheidet und/oder (ii) einer bestimmten Gestaltung von
Verkaufs- und Rücknahmeprovision und/oder (iii) einer bestimmten Gebührenstruktur im Hinblick auf die Verwaltung
oder Anlageberatung und/oder (iv) einer bestimmten Zuordnung von Dienstleistungsgebühren für die Ausschüttung,
Dienstleistungen für Aktionäre oder sonstiger Gebühren und/oder (v) unterschiedlichen Währungen oder Währung-
seinheiten, auf welche die jeweilige Aktienklasse lauten soll und welche unter Bezugnahme auf den Wechselkurs im
Verhältnis zur Fondswährung des jeweiligen Teilfonds gerechnet werden, und/oder (vi) der Verwendung unterschiedlicher
Sicherungstechniken, um Vermögenswerte und Erträge, welche auf die Währung der jeweiligen Aktienklasse lauten, gegen
langfristige Schwankungen gegenüber der Fondswährung des jeweiligen Teilfonds abzusichern und/oder (vii) sonstigen
Charakteristika, wie sie von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt
werden, zu entsprechen;
b) Die Erträge aus der Ausgabe von Aktien einer Aktienklasse werden in den Büchern der Gesellschaft der Aktienklasse
beziehungsweise den Aktienklassen zugeordnet, welche an dem jeweiligen Teilfonds ausgegeben sind und der betreffende
Betrag soll den Anteil der Netto-Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds, welche der auszugebenden Aktienklasse
zuzuordnen sind, erhöhen;
c) Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen, welche einem Teilfonds der Gesellschaft zuzuord-
nen sind, werden der (den) an diesem Teilfonds ausgegebenen Aktienklasse(n), vorbehaltlich vorstehend
a) zugeordnet;
d) Sofern ein Vermögenswert von einem anderen Vermögenswert abgeleitet ist, wird dieser abgeleitete Vermögens-
wert in den Büchern der Gesellschaft derselben Aktienklasse beziehungsweise denselben Aktienklassen zugeordnet, wie
der Vermögenswert, von welchem die Ableitung erfolgte und bei jeder Neubewertung eines Vermögenswertes wird der
Wertzuwachs beziehungsweise die Wertverminderung der oder den entsprechenden Aktienklasse(n) in Anrechnung
gebracht;
e) Sofern ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht einer bestimmten Aktienklasse oder
einem bestimmten Teilfonds zugeordnet werden kann, so wird dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit allen
Aktienklassen oder Teilfonds pro rata im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteilwert oder in einer anderen Art und Weise,
wie sie der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben festlegt, zugeordnet, wobei (i) dann, wenn Vermögenswerte für
Rechnung mehrerer Teilfonds bzw. Aktienklassen in einem Konto gehalten oder als separater Pool von Vermögenswerten
durch einen hierzu beauftragten Vertreter des Verwaltungsrates gemeinschaftlich verwaltet werden, die entsprechende
Berechtigung jeder Aktienklasse anteilig ihrer Einlage in dem betreffenden Konto oder Pool entsprechen wird und (ii)
diese Berechtigung sich, wie im Einzelnen in den Verkaufsunterlagen zu den Aktien an der Gesellschaft beschrieben,
entsprechend den für Rechnung der Aktien erfolgenden Einlagen und Rücknahmen verändern wird sowie schließlich (iii)
die Verbindlichkeiten zwischen den Aktienklassen anteilig im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Berechtigung an dem Konto
oder Pool aufgeteilt werden;
f) nach Zahlung von Ausschüttungen an die Aktionäre einer Aktienklasse wird der Nettovermögenswert dieser Ak-
tienklasse um den Betrag der Ausschüttungen vermindert. Sämtliche Bewertungsregeln und -beschlüsse sind im Einklang
mit allgemein anerkannten Regeln der Buchführung zu treffen und auszulegen. Vorbehaltlich Böswilligkeit, grober Fahr-
lässigkeit oder offenkundigen Irrtums ist jede Entscheidung im Zusammenhang mit der Berechnung des Anteilwertes,
welcher vom Verwaltungsrat oder von einer Bank, Gesellschaft oder sonstigen Stelle, die der Verwaltungsrat mit der
Berechnung des Anteilwertes beauftragt, getroffen wird, endgültig und für die Gesellschaft, gegenwärtige, ehemalige und
zukünftige Aktionäre bindend.
IV. Im Zusammenhang mit den Regeln dieses Artikels gelten die folgenden Bestimmungen:
Zur Rücknahme ausstehende Aktien der Gesellschaft gemäß Artikel 8 dieser Satzung werden als bestehende Aktien
behandelt und bis unmittelbar nach dem Zeitpunkt, welcher von dem Verwaltungsrat an dem entsprechenden Bewer-
tungstag, an welchem die jeweilige Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, berücksichtigt. Von diesem Zeitpunkt
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an bis zur Zahlung des Rücknahmepreises durch die Gesellschaft besteht eine entsprechende Verbindlichkeit der Gesell-
schaft;
Auszugebende Aktien werden ab dem Zeitpunkt, welcher vom Verwaltungsrat an dem jeweiligen Bewertungstag, an
welchem die Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, als ausgegebene Aktien behandelt. Von diesem Zeitpunkt
an bis zum Erhalt des Ausgabepreises durch die Gesellschaft besteht eine Forderung zu Gunsten der Gesellschaft;
alle Vermögensanlagen, Kassenbestände und sonstigen Vermögenswerte, welche in anderen Währungen als der Wäh-
rung der Gesellschaft ausgedrückt sind, werden zu den am Tag und zu dem Zeitpunkt der Anteilwertberechnung geltenden
Devisenkursen bewertet;
sofern an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag die Gesellschaft sich
verpflichtet hat
- einen Vermögenswert zu erwerben, so wird der zu bezahlende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Verbind-
lichkeit der Gesellschaft ausgewiesen und der zu erwerbende Vermögenswert wird in der Bilanz der Gesellschaft als
Vermögenswert der Gesellschaft verzeichnet;
- einen Vermögenswert zu veräußern, so wird der zu erhaltende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Forderung
der Gesellschaft ausgewiesen und der zu veräußernde Vermögenswert wird nicht in den Vermögenswerten der Gesell-
schaft aufgeführt; wobei dann, wenn der genaue Wert oder die Art des Gegenwertes oder Vermögenswertes an dem
entsprechenden Bewertungstag beziehungsweise zu dem entsprechenden Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag
nicht bekannt ist, dieser Wert von der Gesellschaft geschätzt wird.
Art. 12. Häufigkeit und zeitweilige Aussetzung der Anteilwertberechnung, der Ausgabe, der Rücknahme und des Um-
tausches von Aktien. Im Hinblick auf jede Anteilklasse werden der Anteilwert sowie der Preis für die Ausgabe, die
Rücknahme und den Umtausch von Anteilen von der Gesellschaft oder einer hierzu von der Gesellschaft beauftragten
Stelle regelmäßig, mindestens jedoch zweimal pro Monat in einem, vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Rhythmus
berechnet, wobei der Tag, zu welchem diese Berechnung vorgenommen wird, als "Bewertungstag" bezeichnet wird; sofern
der Anteilwert während ein- und desselben Bewertungstages mehrfach ermittelt wird, gilt jeder dieser Ermittlungszeit-
punkte als "Bewertungszeitpunkt" an dem jeweiligen Bewertungstag. Die Gesellschaft kann die Bestimmung des Anteil-
wertes einer bestimmten Anteilklasse sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder den Umtausch zwischen
verschiedenen Anteilklassen einstellen:
(a) während einer Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, an welchem ein wesentlicher Teil der Vermö-
genswerte der Gesellschaft amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden
oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder eingeschränkt
wurde;
(b) in Notlagen, wenn die Gesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den
Gegenwert der Anlagekäufe oder- verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß
durchzuführen;
(c) während eines Zusammenbruchs von Kommunikationswegen oder Rechnerkapazitäten, welche normalerweise im
Zusammenhang mit der Bestimmung des Preises oder des Wertes von Vermögenswerten einer solchen Anteilklasse oder
im Zusammenhang mit der Kurs- oder Wertbestimmung an einer Börse oder an einem sonstigen Markt im Zusammenhang
mit den der Anteilklasse zuzuordnenden Vermögenswerten Verwendung finden; nicht hierunter fällt der Zusammenbruch
der Rechnerkapazitäten der Zentralverwaltung der Gesellschaft;
(d) sofern aus anderen Gründen die Preise von Vermögensanlagen der Gesellschaft, welche einer Anteilklasse zu-
zuordnen sind, nicht zeitnah und genau festgestellt werden können;
(e) während einer Zeit, in welcher die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die notwendigen Mittel aufzubringen, um auf
Rücknahmen der Anteile der Anteilklasse Zahlungen vorzunehmen, oder während welcher der Übertrag von Geldern im
Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Vermögensanlagen oder fälligen Zahlungen auf die Rück-
nahme von Aktien nach Meinung des Verwaltungsrates nicht zu angemessenen Devisenkursen ausgeführt werden kann;
f) ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Einladung zu einer außerordentlichen Generalversammlung zum Zwec-
ke der Auflösung der Gesellschaft, eines Teilfonds oder von Anteilklassen oder zum Zwecke der Verschmelzung der
Gesellschaft oder eines Teilfonds oder zum Zwecke der Unterrichtung der Aktionäre von einem Beschluss des Verwal-
tungsrates, einen Teilfonds aufzulösen, zu annullieren oder zu verschmelzen; Jegliche Aussetzung in den vorgenannten
Fällen wird von der Gesellschaft, sofern erforderlich, veröffentlicht und darüber hinaus den Aktionären mitgeteilt, welche
einen Antrag auf Zeichnung, Rücknahme oder Umtausch von Anteilen, für welche die Anteilwertberechnung ausgesetzt
wird, gestellt haben. Eine solche Aussetzung im Zusammenhang mit einer Anteilklasse wird keine Auswirkung auf die
Berechnung des Anteilwertes, die Ausgabe, Rücknahme oder den Umtausch von Anteilen einer anderen Anteilklasse
haben. Jeder Antrag für die Zeichnung, Rücknahme oder den Umtausch ist unwiderruflich, außer in den Fällen einer
Aussetzung der Berechnung des Anteilwertes.
Dritter Abschnitt - Verwaltung und Aufsicht
Art. 13. Verwaltungsrat. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mitglie-
dern besteht, welche nicht Aktionäre an der Gesellschaft sein müssen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für eine
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Frist von höchstens sechs Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat wird von den Aktionären anlässlich der Generalversamm-
lung gewählt; die Generalversammlung beschließt außerdem die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder, ihre Vergütung und
die Dauer ihrer Amtszeit. Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen
Aktien gewählt. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einen Beschluss
der Generalversammlung abberufen oder ersetzt werden. Bei Ausfall eines amtierenden Verwaltungsratsmitgliedes wird
die freiwerdende Stelle durch Beschluss der verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrates vorläufig besetzt; die Aktio-
näre werden bei der nächsten Generalversammlung eine endgültige Entscheidung über die Ernennung treffen.
Art. 14. Verwaltungsratssitzungen. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden bestimmen.
Er kann einen Sekretär bestimmen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss und der die Protokolle der Ver-
waltungsratssitzungen und Generalversammlungen erstellt und verwahrt. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des
Verwaltungsratsvorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort zusam-
men.
Der Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen und die Generalversammlungen. In seiner Abwe-
senheit können die Aktionäre oder die Mitglieder des Verwaltungsrates ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates oder
im Falle der Generalversammlung, eine andere Person mit der Leitung beauftragen.
Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte, einschließlich einen Geschäftsführer und beigeordnete Geschäftsführer
sowie sonstige Angestellte, welche die Gesellschaft für erforderlich hält, für die Ausführung der Geschäftsführung und
Leitung der Gesellschaft ernennen. Diese Ernennungen können jederzeit vom Verwaltungsrat rückgängig gemacht werden.
Die leitenden Angestellten müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates oder Aktionäre an der Gesellschaft sein. Vor-
behaltlich anderweitiger Bestimmungen durch die Satzung haben die leitenden Angestellten die Rechte und Pflichten,
welche ihnen vom Verwaltungsrat übertragen wurden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu jeder Verwaltungsratssitzung wenigstens vierundzwanzig Stunden vor
dem entsprechenden Datum schriftlich eingeladen, außer in Notfällen, in welchen Fällen die Art des Notfalls in der
Einladung vermerkt wird. Auf diese Einladung kann übereinstimmend schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder
andere, ähnliche Kommunikationsmittel verzichtet werden.
Eine eigene Einladung ist nicht notwendig für Sitzungen, welche zu Zeitpunkten und an Orten abgehalten werden, die
zuvor in einem Verwaltungsratsbeschluss bestimmt worden waren.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich auf jeder Verwaltungsratssitzung schriftlich, durch Telegramm, Telex,
Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen. Ein Verwal-
tungsratsmitglied kann mehrere seiner Kollegen vertreten.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann an einer Verwaltungsratssitzung im Wege einer telefonischen Konferenz-
schaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung
einander hören können, teilnehmen und diese Teilnahme steht einer persönlichen Teilnahme an dieser Sitzung gleich.
Der Verwaltungsrat kann nur auf ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen handeln.
Die Verwaltungsratsmitglieder können die Gesellschaft nicht durch Einzelunterschriften verpflichten, außer im Falle
einer ausdrücklichen entsprechenden Ermächtigung durch einen Verwaltungsratsbeschluss. Der Verwaltungsrat kann nur
dann gültige Beschlüsse fassen oder Handlungen vornehmen, wenn wenigstens die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglie-
der oder ein anderes vom Verwaltungsrat festgelegtes Quorum anwesend oder vertreten sind.
Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert und die Protokolle werden vom Vorsitzenden der Verwaltungsrats-
sitzung unterzeichnet. Auszüge aus diesen Protokollen, welche zu Beweiszwecken in gerichtlichen oder sonstigen
Verfahren erstellt werden, sind vom Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern
rechtsgültig zu unterzeichnen.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit fällt dem Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung das entscheidende Stimmrecht zu.
Schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren, welche von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gebilligt und unter-
zeichnet sind, stehen Beschlüssen auf Verwaltungsratssitzungen gleich; jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann solche
Beschlüsse schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel billigen. Diese Billigung wird
schriftlich zu bestätigen sein und die Gesamtheit der Unterlagen bildet das Protokoll zum Nachweis der Beschlussfassung.
Art. 15. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat verfügt über die umfassende Befugnis, alle Verfügungs-
und Verwaltungshandlungen im Rahmen des Gesellschaftszweckes und im Einklang mit der Anlagepolitik gemäß Artikel
18 dieser Satzung vorzunehmen. Sämtliche Befugnisse, welche nicht ausdrücklich gesetzlich oder durch diese Satzung der
Generalversammlung vorbehalten sind, können durch den Verwaltungsrat getroffen werden.
Art. 16. Zeichnungsbefugnis. Gegenüber Dritten wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinschaftliche Un-
terschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsrates oder durch die gemeinschaftliche oder einzelne Unterschrift von
Personen, welche hierzu vom Verwaltungsrat ermächtigt wurden, verpflichtet.
Art. 17. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der täglichen
Geschäftsführung der Gesellschaft (einschließlich der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Gesellschaft zu
handeln) und seine Befugnisse zur Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und des Gesellschaftsz-
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weckes an eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen übertragen, wobei diese Personen nicht Mitglieder
des Verwaltungsrates sein müssen und die Befugnisse haben, welche vom Verwaltungsrat bestimmt werden und diese
Befugnisse, vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrates, weiter delegieren können. Der Verwaltungsrat kann
auch Einzelvollmachten durch notarielle oder privatschriftliche Urkunde übertragen.
Art. 18. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen. Der Verwaltungsrat kann, unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Risikostreuung, (i) die Anlagepolitik für jeden Teilfonds der Gesellschaft, (ii) die Sicherungsstrategien für bestimmte
Aktienklassen innerhalb eines Teilfonds der Gesellschaft und (iii) die Grundsätze, welche im Rahmen der Verwaltung und
der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Anwendung finden sollen, jeweils innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten
Anlagebeschränkungen und im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen fest-
legen.
Anlagen eines jeden Teilfonds können aus den folgenden Vermögenswerten bestehen:
Es ist beabsichtigt, das Netto-Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung und
im Rahmen der allgemeinen Richtlinien für die Anlagepolitik in Wertpapiere, Derivate und Geldmarktinstrumente sowie
in Investmentanteile und in Bankguthaben anzulegen. Der jeweilige Teilfonds darf in eine einzige, mehrere oder in die
Gesamtheit der vorgenannten Kategorien von Vermögensgegenständen bis zu 100 % seines Netto-Fondsvermögens in-
vestieren.
Der jeweilige Teilfonds darf in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % seines Vermögens
in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anlegen, die von der Bundesrepublik Deuts-
chland, Großbritannien oder den Vereinigten Staaten von Amerika, begeben oder garantiert werden, unter der Maßgabe,
dass der jeweilige Teilfonds Wertpapiere halten muss, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen
begeben worden sind, wobei die Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamtbetrages seines Vermögens
nicht überschreiten dürfen.
Für die jeweiligen Teilfonds dürfen Bankguthaben und flüssige Mittel gehalten werden.
Daneben darf die Verwaltungsgesellschaft bis zu 10 % des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die oben
genannten Vermögensgegenstände investieren.
Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können Wertpapiere im Wert von bis zu 50% des Wertes
des Wertpapierbestandes eines Teilfonds auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Voraussetzung ist, dass dieses Wert-
papierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein auf solche Geschäfte spezialisiertes
Finanzinstitut erster Ordnung organisiert ist. Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbes-
tandes eines Teilfonds erfassen und/oder über mehr als 30 Tage erfolgen, sofern dem jeweiligen Teilfonds das Recht
eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der jeweilige Teilfonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert
zur Zeit des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie
kann in flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörper-
schaften oder internationalen Organismen begeben oder garantiert und zu Gunsten des jeweiligen Teilfonds während der
Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden. Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im
Rahmen von Clearstream, Euroclear oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst
zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.
Pensionsgeschäfte
Ein Teilfonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Wertpapierpensionsgeschäften kaufen, sofern der Ver-
tragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet, sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäfts ein Finanzinstitut erster Ordnung und auf solche
Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Teilfonds
während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Teilfonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen
nachzukommen.
Anlagetechniken und -instrumente
Zur effizienten Verwaltung des Portefeuilles oder zum Laufzeiten- oder Risikomanagement des Portefeuilles kann der
Fonds Derivate sowie sonstige Techniken und Instrumente verwenden. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Ver-
wendung von Derivaten, darf das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes von 2010
nicht überschreiten. Des Weiteren sind die Bestimmungen zum Risikomanagement-Verfahren bei Derivaten zu berück-
sichtigen. Unter keinen Umständen darf der Fonds bei den mit Derivaten sowie sonstigen Techniken und Instrumenten
verbundenen Transaktionen von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen abweichen. Zur Erreichung des Anla-
geziels kann der Fonds auch Devisen auf Termin, Futures, Swaps, Call- und Put-Optionen sowie andere Derivate auf
Devisen und Devisenterminkontrakte kaufen und verkaufen, sofern die erwähnten Optionen an einer Börse oder an
einem anderen geregelten Markt oder als OTC-Optionen im Sinne der Satzung gehandelt werden. Die entsprechenden
Währungen müssen nicht im Fondsportfolio enthalten sein. Der Einsatz der vorgenannten Derivate erfolgt zu Anlagez-
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wecken und dient in erster Linie dem Ziel, Kursgewinne aus Devisenkursschwankungen zu realisieren. Der Einsatz der
betreffenden Derivate erfolgt im Sinne der Umsetzung der Anlagepolitik, des Anlageziels sowie des Risikoprofils.
Kredite und Belastungsverbote
a) Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abge-
treten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Buchstaben b).
b) Kredite zu Lasten eines Teilfonds dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des jeweiligen Netto-
Teilfondsvermögens aufgenommen werden, sofern die Depotbank der Kreditaufnahme und deren Bedingungen zustimmt.
c) Daneben kann ein Teilfonds Fremdwährungen im Rahmen eines "backto-back" Darlehens erwerben.
d) Zu Lasten eines Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftserklärungen einge-
gangen werden.
Weitere Anlagebeschränkungen
Der jeweilige Teilfonds kann flüssige Mittel in Form von Bankguthaben und regelmäßig gehandelten Geldmarktinstru-
menten bis zu 100 % seines Netto-Teilfondsvermögens halten oder als Festgelder anlegen. Diese sollten jedoch
grundsätzlich akzessorischen Charakter haben. Die Geldmarktinstrumente dürfen für den jeweiligen Teilfonds eine Rest-
laufzeit von höchstens 397 Tagen haben.
Art. 19. Interessenkonflikt. Verträge und sonstige Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft
oder Unternehmung werden nicht dadurch beeinträchtigt oder deshalb ungültig, weil ein oder mehrere Verwaltungs-
ratsmitglieder oder Angestellte der Gesellschaft an dieser anderen Gesellschaft oder Unternehmung ein persönliches
Interesse haben oder dort Verwaltungsratsmitglied, Gesellschafter, leitender oder sonstiger Angestellter sind. Jedes Ver-
waltungsratsmitglied und jeder leitende Angestellte der Gesellschaft, welche als Verwaltungsratsmitglied, leitender
Angestellter oder einfacher Angestellter in einer Gesellschaft oder Unternehmung, mit welcher die Gesellschaft Verträge
abschließt oder sonstige Geschäftsbeziehungen eingeht, wird durch diese Verbindung mit dieser anderen Gesellschaft
oder Unternehmung nicht daran gehindert, im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag oder einer solchen Geschäfts-
beziehung zu beraten, abzustimmen oder zu handeln. Sofern ein Verwaltungsratsmitglied oder ein leitender Angestellter
der Gesellschaft im Zusammenhang mit einem Geschäftsvorfall der Gesellschaft ein den Interessen der Gesellschaft ent-
gegengesetztes persönliches Interesse hat, wird dieses Verwaltungsratsmitglied oder dieser leitende Angestellter dem
Verwaltungsrat dieses entgegengesetzte persönliche Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit diesem Geschäfts-
vorfall nicht an Beratungen oder Abstimmungen teilnehmen und dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie das persönliche
Interesse des Verwaltungsratsmitglieds oder leitenden Angestellten der nächstfolgenden Generalversammlung berichtet.
Art. 20. Entschädigung des Verwaltungsrates. Die Gesellschaft wird jedes Mitglied des Verwaltungsrates oder jeden
leitenden Angestellten ebenso wie dessen Erben, Vollstreckungsbevollmächtigte und Verwalter von angemessenen Aus-
lagen freihalten, welche von ihm im Zusammenhang mit einer Klage, einer Rechtsverfolgungsmaßnahme oder einem
Verfahren entstanden sind, an welchem er aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsratsmitglied oder leitender Angestellter
der Gesellschaft oder, auf seinen Antrag hin, auch einer anderen Gesellschaft, an welcher die Gesellschaft als Aktionäre
beteiligt ist oder bei welcher die Gesellschaft Gläubiger ist und von der er keine Entschädigung erhält, beteiligt ist, außer
in Fällen, in welchen er aufgrund solcher Klagen, Rechtsverfolgungsmaßnahmen oder Verfahren wegen grob fahrlässigem
oder fehlerhaften Verhaltens endgültig verurteilt wird; im Falle eines Vergleiches erfolgt eine Entschädigung nur im Zu-
sammenhang mit den Angelegenheiten, welche von dem Vergleich abgedeckt werden und sofern die Gesellschaft von
einem Rechtsberater bestätigt bekommt, dass die zu entschädigende Person keine Pflichtverletzung begann. Das vorste-
hende Recht auf Entschädigung schließt andere Ansprüche nicht aus.
Art. 21. Vergütung des Verwaltungsrates. Die Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder werden von der Gesell-
schafterversammlung festgelegt. Sie umfassen auch Auslagen und sonstige Kosten, welche den Verwaltungsratsmitgliedern
in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, einschließlich eventueller Kosten für Rechtsverfolgungsmaßnahmen, es sei denn,
solche seien veranlasst durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds.
Art. 22. Verfahren der Gesellschafterversammlung. Die Rechnungsdaten im Jahresbericht der Gesellschaft werden
durch einen Wirtschaftsprüfer (réviseur d'entreprise agréé) geprüft, welcher von der Generalversammlung ernannt und
von der Gesellschaft bezahlt wird. Der Wirtschaftsprüfer erfüllt sämtliche Pflichten im Sinne des Gesetzes vom 17. De-
zember 2010.
Vierter Abschnitt - Generalversammlung - Rechnungsjahr - Ausschüttungen
Art. 23. Generalversammlung. Die Generalversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Aktionäre der Gesellschaft.
Ihre Beschlüsse binden alle Aktionäre unabhängig von den Aktienklassen, welche von ihnen gehalten werden. Sie hat die
umfassende Befugnis, Handlungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anzuordnen, auszuführen
oder zu genehmigen. Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Verwaltungsrates zusammen. Sie kann auch auf
Antrag von Aktionären, welche wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftsvermögens repräsentieren, zusammentreten.
Die jährliche Generalversammlung wird im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts an einem in der
Einladung angegebenen Ort am letzten Mittwoch des Monats August um 15:00 Uhr (Luxemburger Zeit) abgehalten. Sollte
dieser Tag kein Bankarbeitstag in Luxemburg sein, so wird die jährliche Generalversammlung am nächstfolgenden Ban-
karbeitstag in Luxemburg abgehalten. Andere Generalversammlungen können an solchen Orten und zu solchen Zeiten
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abgehalten werden, wie dies in der entsprechenden Einladung angegeben wird. Die Aktionäre treten auf Einladung des
Verwaltungsrates, welche die Tagesordnung enthält und wenigstens acht Tage vor der Generalversammlung an jeden
Inhaber von Namensaktien an dessen in dem Aktionärsregister eingetragene Adresse versandt werden muss, zusammen.
Die Mitteilung an die Inhaber von Namensaktien muss auf der Versammlung nicht nachgewiesen werden. Die Tagesord-
nung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in welchen die Versammlung auf schriftlichen Antrag der
Aktionäre zusammentritt, in welchem Falle der Verwaltungsrat eine zusätzliche Tagesordnung vorbereiten kann. Sofern
Inhaberaktien ausgegeben wurden, wird die Einladung zu der Versammlung zusätzlich entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen im Mémorial "Recueil des Sociétés et Associations", in einer oder mehreren Luxemburger Zeitungen und
in anderen Zeitungen entsprechend der Bestimmung des Verwaltungsrates veröffentlicht. Wenn sämtliche Aktien als
Namensaktien ausgegeben werden und wenn keine Veröffentlichungen erfolgen, kann die Einladung an die Aktionäre
ausschließlich per Einschreiben erfolgen. Sofern sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten sind und sich selbst als
ordnungsgemäß eingeladen und über die Tagesordnung in Kenntnis gesetzt erachten, kann die Generalversammlung ohne
schriftliche Einladung stattfinden. Der Verwaltungsrat kann sämtliche sonstigen Bedingungen festlegen, welche von den
Aktionären zur Teilnahme an einer Generalversammlung erfüllt werden müssen. Auf der Generalversammlung werden
lediglich solche Vorgänge behandelt, welche in der Tagesordnung enthalten sind (die Tagesordnung wird sämtliche ge-
setzlich erforderlichen Vorgänge enthalten) sowie Vorgänge, welche zu solchen Vorgängen gehören. Jede Aktie berechtigt,
unabhängig von der Aktienklasse zu einer Stimme im Einklang mit den Vorschriften des Luxemburger Rechts und dieser
Satzung. Ein Aktionär kann sich bei jeder Generalversammlung durch eine schriftliche Vollmacht an eine andere Person,
welche kein Aktionär sein muss und Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft sein kann, vertreten lassen. Vorbehaltlich
anderweitiger Bestimmungen durch das Gesetz oder diese Satzung werden die Beschlüsse auf der Generalversammlung
durch die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 24. Generalversammlungen der Aktionäre in einem Teilfonds oder einer Aktienklasse. Die Aktionäre der Ak-
tienklassen im Zusammenhang mit einem Teilfonds können zu jeder Zeit Generalversammlungen im Hinblick auf alle
Fragen, welche ausschließlich diesen Teilfonds betreffen, abhalten. Darüber hinaus, können die Aktionäre einer Aktien-
klasse, zu jeder Zeit Generalversammlungen im Hinblick auf alle Fragen, welche diese Aktienklasse betreffen, abhalten.
Die relevanten Bestimmungen in Artikel 23 sind auf solche Generalversammlungen analog anwendbar. Jede Aktie be-
rechtigt zu einer Stimme im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts und dieser Satzung. Aktionäre
können persönlich handeln oder sich aufgrund einer Vollmacht durch eine andere Person, welche kein Aktionär sein muss
aber ein Mitglied des Verwaltungsrates sein kann, vertreten lassen. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesetz
oder in dieser Satzung werden Beschlüsse der Generalversammlung eines Teilfonds oder einer Aktienklasse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 25. Auflösung oder Verschmelzung von Teilfonds oder Aktienklassen. Sofern aus irgendeinem Grund der Ge-
samtnettovermögenswert eines Teilfonds oder einer Aktienklasse innerhalb eines Teilfonds unter einen Wert gefallen ist
oder diesen Wert nicht erreicht hat, wie er vom Verwaltungsrat als Mindestwert für eine wirtschaftlich effiziente Ver-
waltung dieses Teilfonds oder dieser Aktienklasse festgesetzt wurde sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im
politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann der Verwaltungsrat
beschließen, jedoch nur einstimmig, alle Aktien der entsprechenden Aktienklasse(n) zum Anteilwert (unter Berücksich-
tigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages oder -zeitpunktes,
zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen. Die Gesellschaft wird die Inhaber der ents-
prechenden Aktienklasse(n) vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Zwangsrücknahme entsprechend in Kenntnis setzen,
wobei die Gründe und das Verfahren für die Rücknahme aufgeführt werden: die Inhaber von Namensaktien werden
schriftlich informiert; die Gesellschaft wird die Inhaber von Inhaberaktien durch Veröffentlichung in vom Verwaltungsrat
zu bestimmenden Tageszeitungen informieren. Vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Interesse der Aktio-
näre oder zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Aktionäre können die Aktionäre des betreffenden Teilfonds oder der
betreffenden Aktienklasse (n) die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Aktien vor Wirksamwerden der Zwangsrück-
nahme weiterhin kostenfrei beantragen (allerdings unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und -
kosten der Anlagen). Unbeschadet der vorstehend beschriebenen Befugnisse des Verwaltungsrates kann, auf Vorschlag
des Verwaltungsrates, eine Generalversammlung der Aktionäre einer oder aller an einem Teilfonds ausgegebenen Ak-
tienklasse(n) die Einbringung der diesem Teilfonds zuzuordnenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in einen
anderen Teilfonds der Gesellschaft beschließen, wobei für einen solchen Beschluss kein Anwesenheitsquorum erforderlich
ist und die Verschmelzung mit der einfachen Mehrheit der auf einer solchen Generalversammlung anwesenden oder
vertretenen Stimmen beschlossen werden kann. Nach Abschluss der Liquidation verbleiben die Liquidationserlöse für
Aktien, die nicht eingereicht wurden für eine Frist von höchstens sechs Monaten ab dem Datum des Abschlusses des
Liquidationsverfahrens bei der Depotbank; danach werden die übrigen Liquidationserlöse bei der Caisse de Consignations
hinterlegt. Alle zurückgenommen Aktien werden entwertet. Unbeschadet der vorbeschriebenen Befugnisse des Verwal-
tungsrates kann eine Generalversammlung der Aktionäre auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Beschluss auf einer
solchen Gesellschafterversammlung
(i) das Kapital des Fonds durch Ungültigerklärung der ausgegebenen Aktien reduzieren und den Nettoinventarwert
der Aktien an die Aktionäre auskehren (wobei die tatsächlichen Realisierungspreise der Anlagen ebenso wie die Reali-
sierungskosten im Zusammenhang mit dieser Ungültigerklärung berücksichtigt werden), dies zu dem Nettoinventarwert,
wie er zu dem Bewertungstag, an welchem der Beschluss wirksam wird, bestimmt wird, vorausgesetzt, die Gesellschaf-
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terversammlung bestimmt, dass der Fonds bis zu dem Bewertungstag, an welchem der Beschluss wirksam wird,
Rücknahme- und Umtauschanträge abwickelt, oder
(ii) die Ungültigerklärung von Aktien am Fonds und die Zuteilung auszugebender Aktien eines anderen gemäß Teil I
oder Teil II des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 organisierten Organismus für gemeinsame Anlagen oder einem anderen
Teilfonds innerhalb eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen, beschließen, vorausgesetzt, dass
(a) die Aktionäre der Gesellschaft während eines Monats das Recht haben, die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer
Anteile zum einschlägigen Nettoinventarwert nach den Verfahren, wie sie im Kapitel "Rücknahme von Aktien" beschrieben
sind und ohne Kosten zu verlangen und dass
(b) die Vermögenswerte des Fonds, der für ungültig erklärt werden soll, in das Portefeuille des anderen Fonds einge-
bracht werden, sofern eine solche Einbringung nicht gegen die Anlagepolitik des Fonds verstößt. Nicht zurückgenommene
Aktien werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des entsprechenden Fonds an dem Tage umgetauscht, an
welchem der Beschluss wirksam wird. Auf den Generalversammlungen der Aktionäre ist grundsätzlich ein Anwesen-
heitsquorum nicht erforderlich und Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen
Aktien gefasst. Die Einbringung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft in einen anderen Organismus
für gemeinsame Anlagen wie vorstehend beschrieben kann, auf Vorschlag des Verwaltungsrates, durch Beschluss der
Generalversammlung der Aktionäre der an der Gesellschaft ausgegebenen Aktienklasse(n) erfolgen, wobei ein Anwe-
senheitsquorum von 50% der ausgegebenen Aktien und eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Aktien
erforderlich sind, außer wenn die Verschmelzung mit einem Luxemburger Organismus für gemeinsame Anlagen des
vertragsrechtlichen Typs (fonds commun de placement) oder einem ausländischen Organismus für gemeinsame Anlagen
erfolgen soll, in welchem Falle der Beschluss nur die Aktionäre bindet, welche für die Verschmelzung votiert haben.
Art. 26. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. April jeden Jahres und endet am 31. März
des darauf folgenden Jahres.
Art. 27. Ausschüttungen. Die Generalversammlung einer Aktienklasse im Zusammenhang mit einem Teilfonds wird
auf Vorschlag des Verwaltungsrates und innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber entscheiden, wie der Ertrag aus
diesem Teilfonds der Gesellschaft zu verwenden ist, sie kann zu gegebener Zeit Ausschüttungen erklären oder den Ver-
waltungsrat hierzu ermächtigen. Auf jede ausschüttungsberechtigte Aktienklasse kann der Verwaltungsrat Zwischenaus-
schüttungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen beschließen. Die Zahlung von Ausschüttungen auf die Inhaber
von Namensaktien erfolgt an deren im Aktionärsregister vermerkte Adressen. Die Zahlung von Ausschüttungen an die
Inhaber von Inhaberaktien erfolgt gegen Vorlage des Ertragsscheins bei den hierzu von der Gesellschaft bezeichneten
Stellen. Ausschüttungen können in einer Währung, zu einem Zeitpunkt und an einem Ort ausbezahlt werden, wie dies
der Verwaltungsrat zu gegebener Zeit bestimmt. Der Verwaltungsrat kann unbare Ausschüttungen an der Stelle von
Barausschüttungen innerhalb der Voraussetzungen und Bedingungen, wie sie vom Verwaltungsrat festgelegt werden,
beschließen. Jegliche Ausschüttung, welche nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erklärung eingefordert wird, verfällt
zu Gunsten der ausgegebenen Aktienklasse. Auf Ausschüttungen, welche von der Gesellschaft erklärt und für die Be-
rechtigten zur Verfügung gehalten werden, erfolgen keine Zinszahlungen.
Fünfter Abschnitt - Schlussbestimmungen
Art. 28. Depotbank. In dem gesetzlich erforderlichen Umfang wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit einer
Bank im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor (FinanzsektorG) ("Depotbank") abschließen. Die
Depotbank wird die Pflichten erfüllen und die Verantwortung übernehmen, wie dies im Gesetz vom 17. Dezember 2010
über Organismen für gemeinsame Anlagen vorgesehen ist. Sofern die Depotbank sich aus ihrer Stellung zurückziehen
möchte, wird der Verwaltungsrat sich nach Kräften bemühen, eine Nachfolgedepotbank innerhalb von zwei Monaten nach
Wirksamwerden der Beendigung der Depotbankbestellung zu finden. Der Verwaltungsrat kann die Ernennung der De-
potbank zurücknehmen, er kann jedoch die Depotbank nicht entlassen, solange keine Nachfolgedepotbank bestellt wurde.
Art. 29. Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung und
vorbehaltlich des Quorums und der Mehrheitserfordernisse gemäß Artikel 31 dieser Satzung aufgelöst werden. Sofern
das Gesellschaftsvermögen unter zwei Drittel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Satzung fällt,
wird die Frage der Auflösung durch den Verwaltungsrat der Generalversammlung vorgelegt. Die Generalversammlung,
welche ohne Quorum entscheiden kann, wird mit der einfachen Mehrheit der auf der Generalversammlung vertretenen
Aktien entscheiden. Die Frage der Auflösung der Gesellschaft wird des Weiteren der Generalversammlung vorgelegt,
sofern das Gesellschaftsvermögen unter ein Viertel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Satzung
fällt; in diesem Falle wird die Generalversammlung ohne Quorumerfordernis abgehalten und die Auflösung kann durch
die Aktionäre entschieden werden, welche ein Viertel der auf der Generalversammlung vertretenen stimmberechtigten
Aktien halten. Die Versammlung muss so rechtzeitig einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach Fests-
tellung der Tatsache, dass das Netto-Gesellschaftsvermögen unterhalb zwei Drittel bzw. ein Viertel des gesetzlichen
Minimums gefallen ist, abgehalten werden kann.
Art. 30. Liquidation. Die Liquidation wird durch einen oder mehrere Liquidatoren ausgeführt, welche ihrerseits na-
türliche oder juristische Personen sein können und von der Generalversammlung, die auch über ihre Befugnisse und über
ihre Vergütung entscheidet, ernannt werden.
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Art. 31. Änderungen der Satzung. Die Satzung kann durch eine Generalversammlung, welche den Quorumund Meh-
rheitserfordernissen gemäß dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaft einschließlich nachfolgender
Änderungen und Ergänzungen unterliegt, geändert werden.
Art. 32. Begriffsbestimmungen. Maskuline Bezeichnungen dieser Satzung schließen die korrespondierende feminine
Bezeichnung ein und Bezüge auf Personen oder Aktionäre erfassen auch juristische Personen, Personengemeinschaften
oder sonstige organisierte Personenvereinigungen, unabhängig davon ob sie Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht.
Art. 33. Anwendbares Recht. Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmungen
des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und das Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen
für gemeinsame Anlagen einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Gesetze geregelt.
Da die Tagesordnung erschöpft ist und kein Aktionär weiter das Wort ergreift, schließt der Vorsitzende die Ver-
sammlung um 15.15 Uhr.
Worüber Urkunde, aufgenommen wurde in Luxemburg, Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Verlesung und Erklärung des Vorstehenden an die Erschienenen - dem Notar den Namen, Vornamen, sowie
Stand und Wohnort nach bekannt - haben die benannten erschienenen Personen mit dem Notar gemeinsam die vorlie-
gende Urkunde unterzeichnet.
Gezeichnet: A. BRÜGGENWIRTH, A. MÜLLER, K. WILBERT, J. CASTEL.
Enregistré à Redange/Attert, le 20 août 2014. Relation: RED/2014/1871. Reçu soixante-quinze euros. 75,00 €
<i>Le Receveur ff.i>
(signé): M. ELS.
FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG, zwecks Hinterlegung im Handels- und Gesellschaftsregister und zum
Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Redange-sur-Attert, den 21. August 2014.
Me Cosita DELVAUX.
Référence de publication: 2014132460/825.
(140149983) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 août 2014.
WestProfil, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1912 Luxembourg, 3, rue des Labours.
R.C.S. Luxembourg B 109.089.
IM JAHRE ZWEITAUSENDVIERZEHN, DEN ACHTZEHNTEN AUGUST.
Vor dem unterzeichneten Maître Jacques CASTEL, Notar mit Amtssitz in Grevenmacher, in Vertretung von Maître
Cosita DELVAUX, Notarin mit Amtswohnsitz in Redange-sur-Attert, welch Letztere in Aufbewahrung vorliegender Ur-
kunde bleibt,
Sind die Aktionäre der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital („societe d'investissement à capital variable“)
„WestProfil“, mit Sitz in L-1912 Luxemburg, 3, rue des Labours, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister unter
der Nummer B 109.089, zu einer außerordentlichen Generalversammlung („Versammlung“) zusammengetreten.
WestProfil trat als Fonds Commun de Placement am 12. Dezember 2000 in Kraft, veröffentlicht im Memorial, Recueil
des Societes et Associations, Nummer 37/2001, Seite 1748.
Gemäss Urkunde aufgenommen durch den zu Luxemburg amtierenden Notar Henri HELLINCKX, am 28. Juni 2005,
veröffentlicht im Mémorial, Recueil des Societes et Associations, Nummer 716 vom 20. Juli 2005, wurde der Fonds in
eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital («SICAV») umgewandelt.
Die Satzung wurde seit diesem Zeitpunkt nicht mehr abgeändert.
Die Versammlung wird unter dem Vorsitz von Herrn Arnd BRÜGGENWIRTH, geschäftsansässig in Luxemburg-Stadt,
um 14.00 Uhr eroffnet.
Der Vorsitzende beruft zur Protokollführerin Frau Anja MÜLLER, geschäftsansässig in Luxemburg-Stadt.
Die Versammlung wählt einstimmig zur Stimmzählerin der Versammlung Frau Katja WILBERT, geschäftsansässig in
Luxemburg-Stadt.
Der Vorsitzende gibt folgende Erklärungen ab und ersucht den Notar dieselben zu beurkunden:
I.- Die Aktionäre, sowie deren bevollmächtigte Vertreter, sowie die Stuckzahl der vertretenen Aktien sind auf einer
Anwesenheitsliste mit ihrer Unterschrift eingetragen; diese Anwesenheitsliste, welche durch die anwesenden Aktionäre
sowie deren bevollmächtigte Vertreter und den Versammlungsvorstand gezeichnet wurde, bleibt gegenwärtiger Urkunde
als Anlage beigefügt um mit derselben einregistriert zu werden.
Die Vollmachten der vertretenen Aktionäre, welche durch die Erschienenen „ne varietur“ paraphiert wurden, bleiben
gegenwärtiger Urkunde ebenfalls beigefügt.
II.- Die gegenwärtige Versammlung wurde einberufen durch Einladung mit der hiernach angegebenen Tagesordnung:
- im Mémorial, Recueil C, am 17. Juli 2014 und 31. Juli 2014, sowie,
- in den Tageszeitungen „Luxemburger Wort“ und „Tageblatt“ am 17. Juli 2014 und 31. Juli 2014.
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III.- Die Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
1. Änderung des Gesellschaftszweckes dahingehend, dass sich die Gesellschaft am Teil I des Gesetzes vom 17. De-
zember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen orientiert.
2. Entsprechende Änderung der Satzung bezüglich der „Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen“ und weitere redak-
tionelle Anpassungen an das Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen.
IV.- Eine erste rechtmäßig einberufene Versammlung fand am 14. Juli 2014 statt, gemäß Urkunde aufgenommen durch
Maître Cosita DELVAUX, um über dieselbe Tagesordnung zu befinden, jedoch war diese nicht beschlussfähig.
V.- Aus der vorbezeichneten Anwesenheitsliste geht hervor, dass von den 1.897.192,000 Aktien, anlässlich der ge-
genwärtigen Versammlung 2,118 Aktien anwesend oder vertreten sind.
Nachdem die Versammlung den Erklärungen des Vorsitzenden zugestimmt und ihre rechtmäßige Zusammensetzung
festgestellt hat, hat sie nach Besprechung folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
<i>Erster Beschlussi>
Die Versammlung beschließt einstimmig die Änderung des Gesellschaftszweckes dahingehend, dass sich die Gesellschaft
am Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen orientiert.
<i>Zweiter Beschlussi>
Die Versammlung beschließt die entsprechenden Änderungen der Satzung bezüglich der „Anlagepolitik und Anlage-
beschränkungen“ und weitere redaktionelle Anpassungen an das Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für
gemeinsame Anlagen.
Als eine Folge der oben genannten Beschlüsse beschließt die Versammlung die Satzung der Gesellschaft völlig neu zu
verfassen und beschließt ihr folgenden Wortlaut zu geben:
SATZUNG
A. Name, Sitz, Dauer und Gesellschaftszweck
Art. 1. Name. Zwischen den Unterzeichneten und allen, welche nachfolgend Inhaber von ausgegebenen Anteilen wer-
den, besteht eine Aktiengesellschaft (société anonyme) in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
(société d'investissement à capital variable, SICAV) unter dem Namen „WestProfil“ (die „Gesellschaft“ oder der „Fonds“).
Art. 2. Sitz. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg. Filialen, Tochtergesell-
schaften oder sonstige Niederlassungen können entweder im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland entsprechend
der Entscheidung des Verwaltungsrates eingerichtet werden, keinesfalls jedoch in den Vereinigten Staaten von Amerika,
ihren Territorien oder Besitztümern.
Sofern der Verwaltungsrat die Feststellung trifft, dass außergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse statt-
gefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Gesellschaft an ihrem Sitz
oder die Kommunikation mit Niederlassungen oder Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz zeitweilig
in das Ausland verlagert werden, bis die außergewöhnlichen Umstände beendet sind; solche provisorischen Maßnahmen
werden auf die Staatszugehörigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss haben; die Gesellschaft wird eine Luxemburger Ge-
sellschaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Gesellschaft ist auf unbegrenzte Zeit errichtet.
Art. 4. Gesellschaftszweck. Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die Anlage des Gesellschaftsvermögens sowohl
in Wertpapieren als auch in anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten und Finanzinstrumenten nach dem Grundsatz
der Risikostreuung und mit dem Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zu-
kommen zu lassen.
Die Gesellschaft kann im weitesten Sinne entsprechend dem Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Or-
ganismen für gemeinsame Anlagen (das „Gesetz von 2010“) jegliche Maßnahmen ergreifen und Transaktionen ausführen,
welche sie für die Erfüllung und Ausführung dieses Gesellschaftszweckes für nützlich erachtet.
B. Gesellschaftskapital, Anteile, Nettoinventarwert
Art. 5. Gesellschaftskapital, Teilfonds und Anteilsklassen. Das Gesellschaftskapital wird durch voll einbezahlte Anteile
ohne Nennwert repräsentiert und wird zu jeder Zeit dem Gesamtwert des Nettovermögens der jeweiligen Teilfonds
gemäß Artikel 11 dieser Satzung entsprechen. Das Mindestkapital muss dem Gegenwert von einer Million zweihundert-
fünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,--) entsprechen.
Die Anteile, welche an der Gesellschaft gemäß Artikel 7 dieser Satzung ausgegeben werden, können nach Wahl des
Verwaltungsrates unterschiedlichen Klassen angehören.
Der Verwaltungsrat bildet für jede Anteilsklasse oder für mehrere Anteilsklassen (Anteilklasse oder Anteilsklassen) in
der im nachfolgenden Artikel 11 beschriebenen Art und Weise ein Portfolio von Vermögenswerten, welches einen Teil-
fonds (jeder ein „Teilfonds“ und zusammen „Teilfonds“) im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes von 2010 darstellt. Im
Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes Portfolio von Vermögenswerten ausschließlich zugunsten der betref-
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fenden Anteilsklasse(n) angelegt. Die Gesellschaft stellt eine einzige Rechtsperson dar. Allerdings ist hinsichtlich Dritter,
insbesondere im Verhältnis zu Gläubigern der Gesellschaft, jeder Teilfonds nur für die Verbindlichkeiten verantwortlich,
die dem betreffenden Teilfonds zuzuordnen sind.
Der Verwaltungsrat kann jeden Teilfonds auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit errichten; in letzterem Falle kann
der Verwaltungsrat die Laufzeit des entsprechenden Teilfonds nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit einmal
oder mehrere Male verlängern. Die Verkaufsunterlagen für Anteile der Gesellschaft werden die Laufzeit jedes Teilfonds
und, so angebracht, seine Verlängerungen angeben. Nach Ablauf der Laufzeit eines Teilfonds wird die Gesellschaft alle
Anteile der entsprechenden Anteilsklasse(n) gemäß Artikel 9 dieser Satzung und unbeschadet der Bestimmungen gemäß
Artikel 24 dieser Satzung zurücknehmen.
Zur Bestimmung des Kapitals der Gesellschaft wird das Nettovermögen, welches jeder Anteilsklasse zuzuordnen ist,
in Euro konvertiert, sofern es nicht bereits auf Euro lautet.
Art. 6. Anteile. Anteile an den jeweiligen Teilfonds lauten grundsätzlich auf den Inhaber.
1. Die Ausgabe der Anteile erfolgt in der Stückelung, wie sie vom Verwaltungsrat vorgegeben wird und sie werden auf
ihrer Vorderseite den Vermerk enthalten, dass sie nicht an eine US-Person aus, oder mit Wohnsitz in, den Vereinigten
Staaten von Amerika oder an amerikanische Staatsbürger oder an eine juristische Person, welche von oder für eine US-
Person errichtet ist (entsprechend der Definition in Artikel 8 dieser Satzung), übertragen werden können.
Die Übertragung der Inhaberanteile erfolgt durch Übergabe der entsprechenden Anteilszertifikate. Globalzertifikate
können nach Ermessen des Verwaltungsrates ebenfalls ausgegeben werden.
2. Anteilszertifikate werden durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet. Die Unterschriften können hands-
chriftlich erfolgen, gedruckt werden oder als Faksimile erstellt werden. Eine dieser Unterschriften kann durch eine hierzu
ordnungsgemäß durch den Verwaltungsrat ermächtigte Person geleistet werden; in diesem Fall muss sie handschriftlich
erfolgen. Die Gesellschaft kann vorläufige Anteilszertifikate in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden Form ausge-
ben.
3. Anteile sind im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäsigen Bestimmungen frei übertragbar.
4. Die Gesellschaft kann beschließen, Anteilsbruchteile auszugeben. Solche Anteilsbruchteile verleihen kein Stimm-
recht, berechtigen jedoch anteilig an dem der entsprechenden Anteilsklasse zuzuordnenden Nettovermögen.
Es werden nur Zertifikate über ganze Anteile ausgegeben.
5.Sofern ein Aktionär zur Zufriedenheit der Gesellschaft nachweisen kann, dass sein Anteilszertifikat abhanden ge-
kommen ist, beschädigt oder zerstört wurde, kann auf Antrag des Aktionärs ein Duplikat nach den Bedingungen und unter
Stellung der Sicherheiten, wie dies von der Gesellschaft festgelegt wird, ausgegeben werden; die Sicherheiten können in
einer von einer Versicherungsgesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibung bestehen, sind aber auf diese Form der
Sicherheit nicht beschränkt. Mit Ausgabe des neuen Anteilszertifikates, welches als Duplikat gekennzeichnet wird, verliert
das ursprüngliche Anteilszertifikat, welches durch das neue ersetzt wird, seine Gültigkeit.
Beschädigte Anteilszertifikate können von der Gesellschaft für ungültig erklärt und durch neue Zertifikate ersetzt
werden.
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen dem Aktionär die Kosten für die Erstellung eines Duplikates oder eines
neuen Anteilszertifikates sowie sämtliche angemessenen Auslagen, welche von der Gesellschaft im Zusammenhang mit
der Ausgabe und der Eintragung dieses Zertifikates oder im Zusammenhang mit der Ungültigerklärung des ursprünglichen
Anteilszertifikates getragen wurden, auferlegen.
6. Die Gesellschaft erkennt nur einen Berechtigten pro Anteil an. Sofern ein oder mehrere Anteile im gemeinsamen
Eigentum mehrerer Personen steht/stehen, oder wenn das Eigentum an (einem) Anteil(en) strittig ist, kann die Gesell-
schaft, nach Ermessen des Verwaltungsrates und unter dessen Verantwortung, eine der Personen, welche eine Berech-
tigung an (einem) solchen Anteil(en) behaupten, als rechtmäßigen Vertreter dieses/dieser Anteile(s) gegenüber der
Gesellschaft bestellen. Ist ein solcher Vertreter nicht bestellt, führt dies zu einer vorübergehenden Aufhebung der Au-
sübung aller Rechte an diesen Anteilen.
Art. 7. Ausgabe von Anteilen.
1. Der Verwaltungsrat ist jederzeit im vollen Umfang berechtigt, neue Anteile in jedem Teilfonds auszugeben ohne
jedoch den bestehenden Aktionären Vorzugsrechte hinsichtlich der Zeichnung der neuen Anteile zu gewähren.
2. Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit der Anteilsausgabe limitieren. Er kann insbesondere entscheiden, dass An-
teile einer Anteilsklasse ausschließlich während einer oder mehrerer Zeichnungsfristen oder sonstiger Fristen gemäß den
Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen der Gesellschaft ausgegeben werden.
3. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt grundsätzlich an dem im Verkaufsprospekt festgesetzten Bewertungstag. Ausga-
bepreis ist der gemäß Artikel 11 ermittelte Nettoinventarwert. Dieser Preis kann um einen Prozentsatz, der aus den
geschätzten Kosten und Ausgaben, welche der Gesellschaft bei der Anlage des Emissionserlöses anfallen, besteht und um
etwaige, vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festgelegte, Verkaufsprovisionen erhöht werden. Der Ausgabepreis ist
innerhalb einer vom Verwaltungsrat bestimmten Frist, die zwei Bankarbeitstage ab dem einschlägigen Bewertungstag nicht
überschreiten darf, zu entrichten.
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4. Der Verwaltungsrat kann jedem Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer, leitenden Angestellten sowie jeder an-
deren ordnungsgemäß hierzu ermächtigten Person die Aufgabe übertragen, Zeichnungsanträge und Zahlungen auf den
Anteilspreis neu auszugebender Anteile entgegenzunehmen sowie diese auszuhändigen.
Werden gezeichnete Anteile nicht bezahlt, kann die Gesellschaft deren Ausgabe stornieren und sich gleichzeitig das
Recht vorbehalten, ihre Ausgabegebühren und -provisionen zu verlangen.
5. Die Gesellschaft kann, im Einklang mit den gesetzlichen Bedingungen nach Luxemburger Recht, welche insbesondere
ein Bewertungsgutachten durch den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft (réviseur d'entreprises agréé) zwingend vorsehen,
Anteile gegen Lieferung von Wertpapieren ausgeben, unter der Bedingung, dass eine solche Lieferung von Wertpapieren
der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds entspricht und innerhalb der Anlagebeschränkungen der Gesellschaft und der
Anlagepolitik des entsprechenden Teilfonds erfolgt. Jegliche Kosten im Zusammenhang mit einer Sacheinlage von Wert-
papieren sind von den jeweiligen Aktionären zu tragen.
6.Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, jeden Zeichnungsantrag ganz oder teilweise zurückzuweisen oder
jederzeit und ohne vorherige Mitteilung die Ausgabe von Anteilen zeitweilig zu beschränken, auszusetzen oder endgültig
einzustellen. Zahlungen auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge wird die Depotbank in solchen Fällen unverzüglich ers-
tatten.
Sollte die Ermittlung des Anteilswertes aufgrund des Artikels 12 ausgesetzt werden, so werden während dieses Zei-
traums keine Anteile ausgegeben.
Art. 8. Beschränkungen. Die Gesellschaft kann den Erwerb oder Besitz von Anteilen eines jeden Teilfonds durch
natürliche oder juristische Personen verhindern oder einschränken, soweit nach Meinung der Gesellschaft ein solcher
Erwerb oder Besitz den Interessen der Gesellschaft zuwider liefe, soweit ein solcher Erwerb oder Besitz eine Verletzung
Luxemburger oder ausländischer Rechtsgrundsätze zur Folge hätte oder soweit ein solcher Erwerb oder Besitz zur Folge
hätte, dass die Gesellschaft anderen steuerlichen Regelungen unterworfen würde als solchen des Großherzogtums Lu-
xemburg (diese Personen, Firmen oder Gesellschaften, die durch den Verwaltungsrat festgelegt werden, werden im
Weiteren als „Verbotene Personen“ bezeichnet).
Für diese Zwecke kann die Gesellschaft:
a) die Ausgabe von Anteilen und die Eintragung einer Anteilsübertragung verweigern, sofern diese Ausgabe oder diese
Übertragung offenbar zur Folge hätten, dass die Anteile in das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum einer Verbotenen
Person übergehen; und
b) auf Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft Verbotenen Personen das Stimmrecht verweigern; und
c) einen Aktionär zum Verkauf seiner Anteile auffordern und den Nachweis binnen dreißig (30) Tagen verlangen, dass
dieser Verkauf nach dieser Aufforderung auch durchgeführt wurde, sofern die Gesellschaft den Eindruck hat, dass eine
Verbotene Person allein oder zusammen mit anderen Personen wirtschaftlicher Eigentümer von Anteilen der Gesellschaft
ist. Sofern der betreffende Aktionär dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Gesellschaft die Gesamtheit der von
diesem Aktionär gehaltenen Anteile zwangsweise zurückkaufen oder diesen Rückkauf veranlassen, wobei das nachfolgende
Verfahren eingehalten wird:
(1) Die Gesellschaft leitet dem Aktionär, welcher die betreffenden Anteile besitzt, eine zweite Mitteilung („Rückkauf-
mitteilung“, nicht anwendbar für U.S. Personen) zu, welche die zurückzukaufenden Anteile näher beschreibt sowie das
Verfahren festlegt, nach dem der Rückkaufpreis bestimmt wird, und den Namen des Käufers angibt.
Jede solche Mitteilung wird dem Aktionär per vorfrankiertem Einschreibebrief an dessen letzte bekannte oder in den
Büchern der Gesellschaft eingetragene Adresse zugestellt. Der betreffende Aktionär ist daraufhin verpflichtet, der Ge-
sellschaft unverzüglich das oder die Anteilzertifikate, welche(s) die in der Rückkaufmitteilung bezeichneten Anteile
repräsentiert bzw. repräsentieren sollten solche existieren auszuhändigen.
Unmittelbar nach Geschäftsschluss des Tages, welcher in der Rückkaufmitteilung bezeichnet wird, ist der betreffende
Aktionär nicht mehr Eigentümer der in der Rückkaufmitteilung bezeichneten Anteile.
(2) Der Preis, zu welchem jedes dieser Anteile zurückgekauft werden soll (der „Rückkaufpreis“), entspricht einem auf
der Grundlage des Nettoinventarwertes pro Anteil der betreffenden Anteilsklasse an einem vom Verwaltungsrat für den
Anteilsrückkauf der Gesellschaft bestimmten Bewertungstag, welcher dem Datum der Rückkaufmitteilung unmittelbar
vorangeht oder der Einreichung des bzw. der Anteilszertifikat(es/e) über die in der Mitteilung bezeichneten Anteile un-
mittelbar nachfolgt, wenn anwendbar, ermittelten Betrag, wobei unter Berücksichtigung der in Artikel 9 aufgeführten
Grundsätze der von beiden niedrigere Preis zugrunde gelegt wird und ein Abzug der dort vorgesehenen Provisionen
erfolgt.
(3) Die Zahlung des Rückkaufpreises an den ehemaligen Eigentümer der betreffenden Anteile erfolgt regelmäßig in
einer Währung, welche der Verwaltungsrat für die Zahlung des Rücknahmepreises der Anteile der betreffenden Anteils-
klasse bestimmt und der entsprechende Betrag wird von der Gesellschaft zwecks Zahlung an den betreffenden Eigentümer
bei einer Bank in Luxemburg oder im Ausland (entsprechend den Angaben in der Rückkaufmitteilung, wenn anwendbar)
nach Bestimmung des definitiven Rückkaufpreises oder Einreichung des oder der in der Rückkaufmitteilung angegebenen
Anteilszertifikat(es/e) einschließlich der noch nicht fälligen Dividendenscheine hinterlegt. Unmittelbar nach Zustellung der
Rückkaufmitteilung hat der ehemalige Eigentümer weder ein Anrecht auf die betreffenden Anteile oder Teile derselben
noch einen Anspruch gegen die Gesellschaft oder ihre Vermögenswerte mit Ausnahme des Rechtes, den Rücknahmepreis
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(zinslos) bei der Bank nach tatsächlicher Rückgabe des oder der Anteilszertifikate, wie vorbeschrieben, in Empfang zu
nehmen. Sofern ein nach diesem Absatz fälliger Rückkaufpreis nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem in der Rückkauf-
mitteilung bezeichneten Datum zurückgefordert wurde, kann der entsprechende Betrag nicht mehr eingefordert werden
und verfällt zugunsten der betreffenden Anteilsklasse bzw. Anteilsklassen. Der Verwaltungsrat ist in vollem Umfang be-
rechtigt, zu entsprechender Zeit die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Vorgang umzusetzen und um
diesen im Namen der Gesellschaft zu genehmigen.
(4) Die Ausübung der im vorliegenden Artikel übertragenen Befugnisse durch die Gesellschaft kann in keinem Falle
mit der Begründung, dass das Eigentum einer bestimmten Person an den Anteilen nicht ausreichend nachgewiesen worden
sei, oder dass die tatsächliche Eigentümerstellung an den betreffenden Anteilen anders war, als es der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Rückkaufmitteilung, soweit anwendbar, erschien in Frage gestellt oder unwirksam gemacht werden, vo-
rausgesetzt, dass die Gesellschaft ihre Befugnisse nach Treu und Glauben ausgeübt hat.
Der Begriff der Verbotene Person gemäß der Verwendung in dieser Satzung umfasst weder Zeichner von Anteilen
der Gesellschaft, welche im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft ausgegeben wurden und von diesen
Zeichnern gehalten werden, noch Wertpapierhändler, welche diese Anteile mit dem Ziel ihres Vertriebes im Rahmen
einer Anteilsausgabe durch die Gesellschaft erwerben.
U.S. Personen, wie in diesem Artikel beschrieben, können eine spezielle Kategorie von Verbotenen Personen dars-
tellen.
Sofern die Gesellschaft den Eindruck hat, dass eine Verbotene Person eine US-Person ist, die entweder allein oder
zusammen mit anderen Personen wirtschaftlicher Eigentümer von Anteilen ist, kann die Gesellschaft alle Anteile, die ein
solcher Aktionär hält zwangsweise ohne Aufschub zurückkaufen oder den sofortigen Rückkauf veranlassen. In diesem Fall
ist die Rückkaufmitteilung, wie sie in obiger Klausel c) (1) beschrieben ist nicht anwendbar.
Soweit der Begriff „US-Person“ in den Bestimmungen dieser Satzung verwendet wird, bezeichnet dieser jeden Bürger
oder Einwohner der Vereinigten Staaten von Amerika sowie jede Gesellschaft oder Vereinigung, welche nach den Ge-
setzen eines Staates, Staatenbundes, Gebietes oder eines Besitztums der Vereinigten Staaten von Amerika organisiert
oder gegründet wurde sowie jeden Besitz oder Trust, die kein solcher Besitz oder Trust sind, deren Einkünfte aus Quellen
außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika nicht in das der amerikanischen Einkommenssteuer unterliegende Brut-
toeinkommen einzubeziehen sind, sowie jede Firma, Gesellschaft oder andere Unternehmenseinheit, sofern das Eigentum
daran, unabhängig von Staatszugehörigkeit, Wohnort, Sitz oder Aufenthalt nach den jeweils geltenden Bestimmungen des
Einkommensteuerrechts der Vereinigten Staaten von Amerika einer oder mehreren US- oder sonstigen Personen oder
anderen „US-Personen“ gemäß Regulation S des United States Securities Act von 1933 oder gemäß den Bestimmungen
des United States Internal Revenue Code von 1986, einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen zugeord-
net werden kann.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen.
1. Jeder Aktionär kann jederzeit von der Gesellschaft, entsprechend den von dem Verwaltungsrat in den Verkaufsun-
terlagen für die Anteile festgelegten Modalitäten und Verfahren sowie innerhalb der gesetzlichen Grenzen und der
Grenzen dieser Satzung, die Rücknahme aller seiner Anteile oder eines Teils davon verlangen.
Der Verwaltungsrat kann hinsichtlich jeder Anteilsklasse Beschränkungen bezüglich der Häufigkeit mit der Anteile
zurückgenommen werden können einführen; der Verwaltungsrat kann insbesondere bestimmen, dass Anteile jeder Klasse
nur an solchen Bewertungstagen, (jeder ein „Rücknahmetag“, alle zusammen „Rücknahmetage“) die in den Verkaufsun-
terlagen für die Anteile der Gesellschaft vorgesehen sind, zurückgenommen werden.
2. Die Rücknahme erfolgt zum Nettoinventarwert der Anteile der jeweiligen Anteilsklasse, so wie dieser gemäß den
Bestimmungen von Artikel 11 bestimmt wird, abzüglich Kosten und gegebenenfalls Provisionen entsprechend den Bes-
timmungen in den Verkaufsunterlagen für die Anteile. Der Rücknahmepreis kann auf die nächste Einheit der entspre-
chenden Währung auf- oder abgerundet werden, gemäß Bestimmung des Verwaltungsrates.
3. Aktionäre, welche die Rücknahme aller oder eines Teiles ihrer Anteile wünschen, müssen dies schriftlich entspre-
chend den in den Verkaufsunterlagen festgelegten Bedingungen beantragen. Dem Antrag sind gegebenenfalls die Anteils-
zertifikate in ordnungsgemäßer Form sowie alle erforderlichen Unterlagen im Hinblick auf die Rücknahme beizufügen.
4. Der Rücknahmepreis ist innerhalb eines vom Verwaltungsrat und / oder in den Verkaufsunterlagen angegebenen
Zeitraumes zu zahlen.
5. Sollte aufgrund von Artikel 12 die Ermittlung des Anteilswertes ausgesetzt werden, so erfolgt keine Rücknahme der
Anteile. Gemäß dem erwähnten Artikel kann der Verwaltungsrat bei umfangreichen Rücknahmeanträgen ferner
beschließen, die Anteile erst nach Verkauf genügender Vermögenswerte und nach Eingang der entsprechenden Mittel
zurückzunehmen, dies unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre. Nicht ausgeführte Rücknahmeanträge wer-
den im Falle einer Aussetzung der Anteilswertermittlung am nächstfolgenden Bewertungstag vorrangig berücksichtigt.
6. Sofern aufgrund eines Rücknahmeantrages die Zahl der von einem Aktionär gehaltenen Anteile oder der Betrag des
von einem Aktionär im Fonds angelegten Vermögens unter ein Minimum fällt, welches vom Verwaltungsrat zu bestimmen
ist, kann der entsprechende Antrag als Antrag auf Rücknahme aller von diesem Aktionär gehaltenen Anteile angesehen
werden. Nach Ermessen der Gesellschaft, behält sich diese das Recht vor, den Anteilsbesitz jedes vorhandenen Aktionärs
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der unter das Mindestkapitalanlageerfordernis pro Aktionär für eine Anteilsklasse fällt, ohne Gebühr in eine andere eins-
chlägige Klasse zu überführen.
7.Sofern der Verwaltungsrat dies entsprechend beschließt, soll die Gesellschaft berechtigt sein, den Rücknahmepreis
an jeden Aktionär, der dem zustimmt, unbar auszuzahlen, indem dem Aktionär aus dem Portefeuille der Vermögenswerte,
welche der/den entsprechenden Anteilsklasse(n) zuzuordnen sind, Vermögensanlagen zu dem jeweiligen Wert (entspre-
chend der Bestimmungen gemäß Artikel 12) an dem jeweiligen Bewertungstag, an welchem der Rücknahmepreis
berechnet wird, entsprechend dem Wert der zurückzunehmenden Anteile zugeteilt werden. Natur und Art der zu über-
tragenen Vermögenswerte werden in einem solchen Fall auf einer angemessenen und sachlichen Grundlage und ohne
Beeinträchtigung der Interessen der anderen Aktionäre der entsprechenden Anteilsklasse(n) bestimmt, und die ange-
wandte Bewertung wird durch einen gesonderten Bericht des Wirtschaftsprüfers bestätigt. Die Kosten einer solchen
Übertragung trägt der Zessionar.
Alle zurückgenommenen Anteile werden entwertet.
Art. 10. Umtausch von Anteilen. Sofern nichts anderes durch den Verwaltungsrat für bestimmte Anteilsklassen bes-
timmt wurde, ist jeder Aktionär berechtigt, einen Teil oder alle seine Anteile einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen
Anteilsklasse umzuwandeln.
Die Umwandlung von Anteilen von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse wird mit Bezug auf den Inventarwert
pro Anteil der beiden Anteilsklassen an dem nämlichen Bewertungstag berechnet.
Der Verwaltungsrat kann, unter anderem im Hinblick auf die Häufigkeit der Umwandlung, Beschränkungen festlegen,
und er kann die Umwandlung nach seinem Ermessen von der Zahlung von Kosten und Provisionen abhängig machen.
Sofern die Zahl der von einem Aktionär in einer Anteilsklasse gehaltenen Anteile oder der gesamte Anteilswert der
von einem Aktionär in einer Anteilsklasse gehaltenen Anteile aufgrund eines Umtauschantrages unter eine Zahl oder
einen Wert fallen würde, welcher vom Verwaltungsrat festgelegt wurde, kann die Gesellschaft entscheiden, dass dieser
Antrag als Antrag auf Umtausch der gesamten von einem Aktionär in einer solchen Anteilsklasse gehaltenen Anteile
behandelt wird. Anteile einer Anteilsklasse werden nicht umgewandelt, sollte die Berechnung des Nettoinventarwertes
pro Anteil in dieser Klasse durch die Gesellschaft gemäß Artikel 12 dieser Satzung ausgesetzt sein.
Die Anteile, die in andere Anteile umgetauscht worden sind, werden entwertet.
Art. 11. Ermittlung des Nettoinventarwertes. Der Anteilswert jeder Anteilsklasse wird in der Referenzwährung (ents-
prechend den Verkaufsunterlagen für die Anteile) des jeweiligen Teilfonds ausgedrückt und an jedem Bewertungstag durch
Division der, der jeweiligen Anteilsklasse zuzuordnenden Nettovermögenswerte des Gesellschaftsvermögens, d.h. des
Wertes des entsprechenden Anteils der Vermögenswerte, abzüglich der jeder Anteilsklasse zuzuordnenden Verbind-
lichkeiten an einem Bewertungstag, durch die Zahl der dann im Umlauf befindlichen Anteile unter Berücksichtigung der
nachfolgend aufgeführten Bewertungsregeln bestimmt. Der Anteilswert kann auf die nächste Einheit der jeweiligen Wäh-
rung, entsprechend der Bestimmung durch den Verwaltungsrat, auf- oder abgerundet werden. Sofern seit Bestimmung
des Anteilswertes wesentliche Veränderungen in der Kursbestimmung auf den Märkten, auf welchen ein wesentlicher
Anteil der, der jeweiligen Anteilsklasse zuzuordnenden Vermögensanlagen gehandelt oder notiert sind, erfolgten, kann
die Gesellschaft, im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft, die erste Bewertung annullieren und eine weitere
Bewertung vornehmen; in diesem Fall sind alle diesbezüglichen Zeichnungen und Rückkaufanträge auf Basis der zweiten
Bewertung zu behandeln.
Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder
gemäß den Regelungen der Satzung Auskunft über die Situation des Fondsvermögens der Gesellschaft insgesamt gegeben
werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Fondswährung umgerechnet.
Die Bewertung des Nettoinventarwerts der Anteile sämtlicher Teilfonds wird wie folgt vorgenommen:
I. Die Vermögenswerte der Gesellschaft beinhalten:
a. alle Anleihen, Einlagezertifikate, Anteile, Aktien, Vorzugsaktien, Bezugsrechte, Wertpapiere, Geldmarktpapiere,
Schuldverschreibungen, Zeichnungsrechte, Optionsscheine, Optionen, Futures, Forwardkontrakte und andere Finanzins-
trumente sowie sonstige Vermögenswerte, welche von dem Teilfonds gehalten oder zu seinen Gunsten erworben
wurden;
b. alle Barmittel in Kassenbeständen oder Bankguthaben, welche von dem Teilfonds gehalten werden, einschließlich
der hierauf angefallenen Zinsen;
c. angefallene Zinsen aus verzinslichen Vermögenswerten, welche von dem Teilfonds gehalten werden, soweit diese
nicht im Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswertes enthalten sind;
d. sämtliche sonstigen Vermögenswerte des Teilfonds einschließlich im Voraus bezahlter Ausgaben;
e. alle fälligen Wechselforderungen und verbrieften Forderungen sowie ausstehende Beträge, (einschließlich des Ent-
gelts für verkaufte aber noch nicht gelieferte Wertpapiere);
f. Bar- und sonstige Dividenden und Ausschüttungen, welche von der Gesellschaft eingefordert werden können, vo-
rausgesetzt, dass die Gesellschaft hiervon in ausreichender Weise in Kenntnis gesetzt wurde;
g. alle Anteile oder Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen;
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h. alle auf eine verzinsliche Anlage im Eigentum der Gesellschaft angefallenen Zinsen mit Ausnahme des Umfanges, der
im Hauptbetrag dieses Vermögenswertes enthalten oder wiedergegeben wäre;
i. nicht abgeschriebene Gründungskosten der Gesellschaft, einschließlich der Kosten für die Ausgabe und Auslieferung
von Anteilen an der Gesellschaft;
j. alle anderen Vermögenswerte jeglicher Art und Natur, insbesondere im Voraus bezahlte Aufwendungen.
Der Wert dieser Vermögenswerte wird wie folgt bestimmt:
a. Der Wert aller Barmittel in Kassenbeständen oder Bankguthaben, fälligen Rechnungen, Forderungsmitteilungen und
ausstehenden Forderungen, vorausbezahlten Auslagen, Bardividenden und wie oben beschrieben erklärten oder aufge-
laufenen noch nicht erhaltenen Zinsen soll so behandelt werden, als entspräche er dem jeweils vollen Betrag. Ist der Erhalt
oder die Bezahlung der vollen Summe unwahrscheinlich, ist ihr Wert nach Abzug eines für angemessen erachteten,
Abschlages, der den tatsächlichen Wert wieder spiegelt, zu ermitteln.
b. Aktien oder Anteile an zugrunde liegenden anderen OGA sollen zu deren letztem verfügbaren Nettoinventarwert
bewertet werden, oder, falls der so ermittelte Wert den tatsächlichen Marktwert dieser Vermögenswerte nicht ange-
messen widerspiegelt, soll der Wert durch den Verwaltungsrat in wohl ausgewogener und angemessener Weise und nach
Treu und Glauben bestimmt werden.
c. Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte, die an einer Börse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren be-
zahlten Kurs bewertet. Wenn ein Wertpapier oder sonstiger Vermögenswert an mehreren Börsen notiert ist, ist der
letzte Verkaufskurs an jener Börse maßgebend, die der Hauptmarkt für diese Vermögenswerte ist.
d. Der Wert von Vermögenswerten, die auf einem anderen Geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen
und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (ein „Geregelter Markt“) gehandelt werden, wird auf der Grundlage des
Abschlusskurses des vorausgehenden Geschäftstages, an diesem Geregeltem Markt, der gewöhnlich den Hauptmarkt
dieser Vermögenswerte darstellt, ermittelt;
e. Nicht an Terminbörsen aber auf einem Geregelten Markt gehandelte Forwardkontrakte, Optionen und sonstige
Finanzinstrumente werden zu ihrem Liquidationswert bewertet, wie er von dem Verwaltungsrat nach allgemein aner-
kannten Grundsätzen, unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, marktüblicher Gepflo-
genheiten und der Interessen der Aktionäre festgelegt wird, vorausgesetzt, dass die vorerwähnten Grundsätze jederzeit
allgemein anerkannten, durch Wirtschaftsprüfer nachprüfbaren Bewertungsregeln entsprechen. Der Liquidationswert von
Termingeschäften (Futures, Spots, u.a.) und Optionskontrakten, die an Börsen oder auf anderen Geregelten Märkten
gehandelt werden, wird auf der Grundlage der Abschlusskurse des vorausgehenden Geschäftstages dieser Kontrakte an
Aktienbörsen und auf Geregelten Märkten, auf denen die betreffenden Termingeschäfte (Futures, Spots u.a.) und Op-
tionskontrakte von der Gesellschaft gehandelt werden, bestimmt. Wenn ein Termingeschäft (Futures, Spots u.a.) oder
Optionskontrakt an dem Tag, an dem der Nettoinventarwert berechnet wird, nicht liquidiert werden konnte, wird der
Liquidationswert dieses Kontraktes auf einer vom Verwaltungsrat für fair und angemessen gehaltenen Grundlage bes-
timmt.
Zinsswaps werden zu ihrem unter Bezug auf die relevante Zins-Struktur-Kurve bestimmten Marktwert. Bewertet.
Credit Default Swaps werden zu ihrem aktuellem Wert der zukünftigen Zahlungsflüsse in Bezug auf die standardisierten
Marktbedingungen bewertet, wobei die Zahlungsflüsse im Hinblick auf die Ausfallwahrscheinlichkeit angepasst werden.
Andere Swaps werden nach fairem Marktwert bewertet, der nach Treu und Glauben den durch den Verwaltungsrat
errichteten Vorgaben folgend und durch den Wirtschaftsprüfer anerkannt, ermittelt wird.
f. Die flüssigen Mittel werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet. Die auf Wertpapiere entfallenden anteiligen
Zinsen werden mit einbezogen, soweit sie sich nicht im Kurswert ausdrücken. Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von
bis zu 60 Tagen können zu ihrem jeweiligen Renditekurs bewertet werden.
g. Soweit Vermögenswerte nicht an einer Börse notiert oder auf einem anderen organisierten Markt gehandelt werden,
oder falls die nach den vorstehend bestimmten Grundsätzen ermittelten Preise nicht marktgerecht sind, werden diese
Vermögenswerte zu ihrem Verkehrswert bewertet, wie ihn der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
h. Alle anderen Wertpapiere und Vermögenswerte werden zu dem angemessenen Marktwert bewertet, der nach Treu
und Glauben entsprechend den vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren ermittelt wird.
i. Alle auf eine andere Währung als die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten verfügbaren
Devisenmittelkurs in die Fondswährung umgerechnet. Wenn diese Kurse nicht verfügbar sind, wird der Wechselkurs
nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vom Verwaltungsrat oder mittels der vom Verwaltungsrat festgelegten
Verfahren ermittelt.
j. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäß den oben aufgeführten Kriterien unmö-
glich oder unsachgerecht werden lassen, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, zeitweilig andere von ihr nach Treu und
Glauben festgelegte, allgemein anerkannte, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um eine
sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
k. Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen andere Bewertungsmethoden zulassen, wenn er dieses im Inter-
esse einer angemesseneren Bewertung eines Vermögenswertes der Gesellschaft für angebracht hält.
II. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beinhalten:
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a. sämtliche Kredite und fälligen Forderungen, welche dem Teilfonds zugeordnet werden;
b. sämtliche aufgelaufenen Zinsen aus Krediten des Teilfonds (einschließlich Kreditaufnahmekosten);
c. sämtliche fällige oder anfallenden Kosten (einschließlich Verwaltungsgebühren, Anlageberatungs- und Management-
gebühren, Depotbankgebühren und sonstige Vertretergebühren), welche dem Teilfonds zugeordnet werden;
d. sämtliche bekannten gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten, einschließlich Zahlungsverbindlichkeiten auf
Geld oder Sachwerte aus fälligen vertraglichen Verbindlichkeiten und festgelegte, aber noch nicht gezahlte Dividenden
des Teilfonds;
e. angemessene Rückstellungen für zukünftige Steuerzahlungen und sonstige vom Verwaltungsrat genehmigten und
angenommenen Rückstellungen, sowie Rücklagen als Vorsorge für sonstige Verbindlichkeiten des Teilfonds;
f. sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Bei Bestimmung des Betrages solcher Verbindlichkeiten wird die Gesellschaft sämtliche zu zahlenden Ausgaben in
Betracht ziehen, welche Gründungskosten, Vergütungen der Anlageberater oder des Anlagemanagements, der Depot-
bank, der Domiziliar- und Verwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, jeglicher Zahlstellen, sonstiger Vertriebss-
tellen und ständiger Repräsentanten in Vertriebsländern sowie sämtlicher sonstiger Zwischenstellen des Teilfonds
umfassen. Weiter kommen in Betracht die Tantiemen und Auslagen der Mitglieder des Verwaltungsrates, die angemes-
senen Reisekosten und Spesen im Zusammenhang mit Sitzungen des Verwaltungsrates der Mitglieder des Verwaltungs-
rates, Versicherungsprämien, Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Registrierung und der Aufrechterhaltung
dieser Registrierung der Gesellschaft bei Regierungsstellen und Börsen in Luxemburg und in jeglichem anderen Land,
Kosten und Honorare für Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Werbekosten, Druckkosten, Berichts- und Veröf-
fentlichungskosten einschließlich der Anzeigenkosten, Kosten für die Vorbereitung und Ausführung des Druckes und der
Verteilung der Verkaufsprospekte, Informationsmaterial, regelmäßige Berichte, Steuern, Abgaben und ähnliche Belastun-
gen, sämtliche sonstigen Ausgaben der täglichen Geschäftsführung, einschließlich der Kosten für den Kauf und Verkauf
von Vermögenswerten, Zinsen, Bankgebühren, Brokergebühren sowie Kosten für Post, Telefon und Telex. Die Gesell-
schaft kann Verwaltungs- und sonstige Kosten regelmäßiger oder wiederkehrender Art auf der Grundlage geschätzter
Zahlen für jährliche oder andere Perioden im Voraus ansetzen und kann diese in gleichen Raten über einen solchen
periodischen Zeitraum zusammenfassen.
III. Die Vermögenswerte werden wie folgt zugeteilt:
Der Verwaltungsrat wird einen Teilfonds für jede Anteilsklasse errichten, und er kann hinsichtlich eines Teilfonds
mehrere Anteilsklassen nach dem folgenden Verfahren errichten.
a. Wenn mehrere Anteilsklassen sich auf einen Teilfonds beziehen, werden die diesen Klassen zuzuordnenden Ver-
mögenswerte gemeinsam nach der spezifischen Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds angelegt, vorausgesetzt, dass der
Verwaltungsrat berechtigt ist, innerhalb eines Teilfonds Anteilsklassen so zu definieren, dass diese (i) eine spezifische
Ausschüttungspolitik verfolgen, wie Berechtigung zu Ausschüttungen oder Nicht-Berechtigung zu Ausschüttungen, und/
oder (ii) eine spezifische Verkaufs- und Rücknahmegebührenstruktur aufweisen und/oder (iii) eine spezifische Vermö-
gensverwaltungs- oder Beratungsgebührenstruktur aufweisen und/oder (iv) eine spezifische Abtretungsstruktur hinsicht-
lich der Vertriebs-, Aktionärsdienst- oder anderen Gebühren aufweisen und/oder (v) eine spezifische Währungsstruktur
beinhalten und/oder (vi) der Nutzung verschiedener Absicherungstechniken um in der Referenzwährung des jeweiligen
Teilfonds die notierten Vermögenswerte und Gewinne in der Währung der jeweiligen Anteilsklasse gegen Langzeitwäh-
rungsfluktuationen ihrer Notierungswährung zu schützen und/oder (vii) irgendeinem anderen Wesensmerkmal, dass vom
Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht bestimmt wird, entsprechen;
b. das Entgelt aus der Ausgabe von Anteilen einer Anteilsklasse wird in den Büchern der Gesellschaft dem Teilfonds
zugeordnet, welcher für diese Anteilsklasse errichtet wurde, und der entsprechende Betrag wird den Anteil am Netto-
vermögen des Teilfonds, welcher der auszugebenden Anteilsklasse zuzuordnen ist, entsprechend erhöhen und Vermö-
genswerte und Verbindlichkeiten sowie Einkünfte und Aufwendungen, welche den entsprechenden Anteilsklassen
zuzuordnen sind, werden dem jeweiligen Teilfonds nach den Bestimmungen dieses Artikels zugeschrieben;
c. Vermögenswerte, welche auch von anderen Vermögenswerten abgeleitet sind, werden in den Büchern der Gesell-
schaft demselben Teilfonds zugeordnet wie die Vermögenswerte, von welchen sie abgeleitet sind, und zu jeder Neube-
wertung eines Vermögenswertes wird die Werterhöhung oder Wertminderung dem entsprechenden Teilfonds
zugeordnet;
d. sofern die Gesellschaft eine Verbindlichkeit eingeht, welche im Zusammenhang mit einem bestimmten Vermögens-
wert eines bestimmten Teilfonds oder im Zusammenhang mit einer Handlung bezüglich eines Vermögenswertes eines
bestimmten Teilfonds steht, so wird diese Verbindlichkeit dem entsprechenden Teilfonds zugeordnet;
e. wenn ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht einer bestimmten Anteilsklasse zuzuord-
nen ist, so wird dieser Vermögenswert bzw. diese Verbindlichkeit allen Anteilsklassen im Verhältnis des Nettovermögens
der entsprechenden Anteilsklasse oder in einer anderen Weise, wie sie der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben
festlegt, zugeteilt, wobei (i) dann, wenn Vermögenswerte für Rechnung mehrerer Teilfonds in einem Konto gehalten und/
oder als separates Pool von Vermögenswerten von einem Bevollmächtigten des Verwaltungsrates gemeinschaftlich ver-
waltet werden, die entsprechende Berechtigung jeder Anteilsklasse anteilig ihrer Einlage in dem betreffenden Konto oder
Pool entsprechen wird und (ii) diese Berechtigung sich, wie in den Verkaufsunterlagen der Gesellschaft beschrieben,
entsprechend den für Rechnung der Anteile erfolgenden Einlagen und Auszahlungen, verändern wird;
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f. nach Zahlung von Ausschüttungen an die Aktionäre einer Anteilsklasse wird der Nettovermögenswert dieser An-
teilsklasse um den Betrag der Ausschüttungen vermindert.
Sämtliche Bewertungsregeln und -beschlüsse sind im Einklang mit allgemein anerkannten Regeln der Buchführung zu
treffen und auszulegen.
Vorbehaltlich Bösgläubigkeit, grober Fahrlässigkeit oder offenkundigem Irrtums ist jede Entscheidung im Zusammen-
hang mit der Berechnung des Anteilswertes, welcher vom Verwaltungsrat oder von einer Bank, Gesellschaft oder
sonstigen Stelle, die der Verwaltungsrat mit der Berechnung des Anteilswertes beauftragt, getroffen wird, endgültig und
für die Gesellschaft, gegenwärtige, ehemalige und zukünftige Aktionäre bindend.
IV. Im Zusammenhang mit den Regeln dieses Artikels gelten die folgenden Bestimmungen:
Zur Rucknahme ausstehende Anteile der Gesellschaft gemäß Artikel 9 dieser Satzung werden als bestehende Anteile
behandelt und bis unmittelbar nach dem Zeitpunkt, welcher von dem Verwaltungsrat an dem entsprechenden Bewer-
tungstag, an welchem die jeweilige Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, berücksichtigt, und von diesem
Zeitpunkt an bis zur Zahlung des Rücknahmepreises durch die Gesellschaft besteht eine entsprechende Verbindlichkeit
der Gesellschaft;
Auszugebende Anteile werden ab dem Zeitpunkt, welcher vom Verwaltungsrat an dem jeweiligen Bewertungstag, an
welchem die Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, als ausgegebene Anteile behandelt, und von diesem Zeit-
punkt an bis zum Erhalt des Ausgabepreises durch die Gesellschaft besteht eine Forderung zugunsten der Gesellschaft;
alle Vermögensanlagen, Kassenbestände und sonstigen Vermögenswerte, welche in anderen Währungen als der Wäh-
rung der jeweiligen Teilfonds ausgedruckt sind, werden zu den am Tag und zu dem Zeitpunkt der Anteilswertberechnung
geltenden Devisenkursen bewertet und
es gelten an jedem Bewertungstag folgende Grundsätze:
- Sofern die Gesellschaft die Verpflichtung zum Kauf eines Vermögenswertes eingegangen ist, so wird der Wert der
zu erbringenden Gegenleistung für diesen Vermögenswert als Verbindlichkeit der Gesellschaft ausgewiesen und der Wert
des zu erwerbenden Vermögenswertes wird als Vermögenswert der Gesellschaft ausgewiesen;
- sofern die Gesellschaft sich verpflichtet hat, einen Vermögenswert zu veräußern, so wird der Wert der Gegenleistung,
welche die Gesellschaft für diesen Vermögenswert zu erhalten berechtigt ist, als Vermögenswert der Gesellschaft aus-
gewiesen und der zu liefernde Vermögenswert wird nicht in den Vermögenswerten der Gesellschaft ausgewiesen.
Die vorstehenden Regeln stehen unter dem Vorbehalt, dass der Wert der vorerwähnten Gegenleistung bzw. des
Vermögenswertes von der Gesellschaft geschätzt werden kann, sofern der genaue Wert oder die Art dieser Gegenleis-
tung oder des Vermögenswertes an dem jeweiligen Bewertungstag nicht bekannt sind.
Art. 12. Häufigkeit und zeitweilige Aussetzung der Nettoinventarwertberechnung, sowie Ausgabe und Rücknahme von
Anteilen.
1. Nettoinventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis jeder Anteilsklasse werden von der Gesellschaft oder einer von
ihr beauftragten Stelle mindestens einmal monatlich, im Übrigen entsprechend der Festlegung durch den Verwaltungsrat
berechnet, wobei dieses Datum oder dieser Zeitpunkt der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil in dieser
Satzung als „Bewertungstag“ bezeichnet wird. Die Anteilswertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in
der Satzung festgesetzten Regeln.
2. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Bewertung der Nettovermögenswerte einer oder mehrerer Anteilsklassen
der Gesellschaft und die Bewertung pro Anteil sowie die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen
zeitweilig einzustellen:
a. während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte
einer oder mehrerer Anteilsklassen notiert ist oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenen-
den oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse oder diesem Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;
b. während der Zeit, in der die Anteilsbewertung von Zielfonds, in welchen ein wesentlicher Teil des Fondsvermögen
des betreffenden Teilfonds angelegt ist, ausgesetzt ist;
c. in Notlagen, wenn eine oder mehrere Anteilsklassen über Vermögenswerte nicht verfügen können, oder es für
diesen oder diese Teilfonds unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die
Berechnung des Nettoinventarwertes ordnungsgemäß durchzuführen;
d. während einer Zeit, in welcher die gewöhnlich verwendeten Kommunikationsmittel oder Hilfsmittel für die Net-
toinventarwertberechnung eines oder mehrerer Teilfonds oder für die Kursberechnung an den Börsen oder auf den
Märkten auf denen ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte eines oder mehrerer Teilfonds notiert ist oder gehandelt
wird, unterbrochen sind;
e. sofern aus anderen Gründen die Preise von Vermögensanlagen der Gesellschaft, welche einer Anteilsklasse zu-
zuordnen sind, nicht zeitnah und genau festgestellt werden können;
f. während einer Zeit, in welcher die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die notwendigen Mittel aufzubringen, um auf
Rücknahmen der Anteile der Anteilsklasse Zahlungen vorzunehmen, oder während welcher der Übertrag von Geldern
im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Vermögensanlagen oder fälligen Zahlungen auf die Rück-
nahme von Anteilen nach Meinung des Verwaltungsrates nicht zu angemessenen Devisenkursen ausgeführt werden kann;
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g. ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Einladung zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zum
Zwecke der Auflösung der Gesellschaft, eines Teilfonds oder von Anteilsklassen oder zum Zwecke der Verschmelzung
der Gesellschaft oder eines Teilfonds oder zum Zwecke der Unterrichtung der Aktionäre von einem Beschluss des
Verwaltungsrates, einen Teilfonds aufzulösen, zu annullieren oder Teilfonds zu verschmelzen.
h. Eine Aussetzung im Zusammenhang mit einer Anteilsklasse wird keine Auswirkung auf die Berechnung des Anteils-
wertes, die Ausgabe, Rücknahme oder den Umtausch von Anteilen einer anderen Anteilsklasse haben. Jeder Antrag für
die Zeichnung, Rücknahme oder den Umtausch ist unwiderruflich, außer in den Fällen einer Aussetzung der Berechnung
des Anteilswertes.
3. Eine Mitteilung über Anfang und Ende dieser Aussetzungsperiode ist im Luxemburger Wort und, je nach Beschluss
des Verwaltungsrats, in anderen Zeitungen zu veröffentlichen; des weiteren hat eine solche Mitteilung seitens des Fonds
an die betroffenen Aktionäre zu erfolgen, d.h. an diejenigen, die einen Antrag auf Zeichnung oder Rücknahme von Anteilen
der betroffenen Anteilsklasse(n) eingereicht haben, für welche die Nettoinventarwertermittlung ausgesetzt wurde.
4. Der Verwaltungsrat kann jederzeit, insbesondere unter den Voraussetzungen des Artikels 8, Anteile zwangsweise
zurückkaufen.
C. Verwaltung und Aufsicht
Art. 13. Der Verwaltungsrat.
1. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat von mindestens drei Mitgliedern verwaltet. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates müssen keine Aktionäre der Gesellschaft sein. Sie werden von der Gesellschafterversammlung für eine
maximale Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Die Gesellschafterversammlung wird außerdem die Zahl der Verwaltungs-
ratsmitglieder, ihre Vergütung und ihre Amtszeit bestimmen.
2. Verwaltungsratsmitglieder werden von der einfachen Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung anwesenden
oder vertretenen Anteile gewählt.
3. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann ohne Angabe von Gründen von der Gesellschafterversammlung abberufen
oder ersetzt werden.
4. In Zeiten der Vakanz eines Verwaltungsratspostens werden die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrates
zeitweilig diese Vakanz ausfüllen; die Aktionäre werden eine endgültige Entscheidung über die Nominierung bei der fol-
genden Gesellschafterversammlung treffen.
Art. 14. Verwaltungsratssitzungen.
1. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vor-
sitzende wählen. Er kann einen Sekretär ernennen, der nicht ein Mitglied des Verwaltungsrates sein muss und der die
Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und Gesellschafterversammlungen schreiben und aufbewahren wird. Der Ver-
waltungsrat wird vom Vorsitzenden oder von zwei seiner Mitglieder einberufen; er tagt an dem in der Einladung
angegebenen Ort.
2. Der Vorsitzende wird den Vorsitz bei den Sitzungen des Verwaltungsrates und bei den Gesellschafterversammlungen
führen. In seiner Abwesenheit können die Gesellschafter oder die Verwaltungsratsmitglieder durch einfache Mehrheit ein
anderes Verwaltungsratsmitglied oder für Gesellschafterversammlungen auch jede andere Person zum Vorsitzenden bes-
timmen.
3. Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte und Geschäftsführer ernennen, soweit dies für die Geschäftsführung
der Gesellschaft notwendig oder zweckmäßig ist. Solche leitenden Angestellten müssen weder Aktionäre der Gesellschaft
noch Mitglieder des Verwaltungsrates sein. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in der vorliegenden Satzung wer-
den solche leitende Angestellte Befugnisse in dem ihnen vom Verwaltungsrat übertragenen Umfang haben.
4. Außer in zu begründenden Notfällen müssen Einladungen zu Sitzungen des Verwaltungsrates mindestens 24 Stunden
im Voraus schriftlich erfolgen. Auf diese Einladung kann schriftlich durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche Kom-
munikationsmittel von allen Verwaltungsratsmitgliedern verzichtet werden. Eine Mitteilung ist nicht notwendig, wenn
jedes Verwaltungsratsmitglied bei der Sitzung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist. Eine Mitteilung ist auch nicht
notwendig für Sitzungen, welche zu Zeitpunkten und an Orten abgehalten werden, die zuvor in einem Verwaltungsrats-
beschluss bestimmt worden waren.
Die schriftliche Einladung kann bei Übereinstimmung der Teilnehmer durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche
Kommunikationsmittel erfolgen.
5. Verwaltungsratsmitglieder können sich untereinander schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche
Kommunikationsmittel Vertretungsmacht für Verwaltungsratssitzungen erteilen. Mehrfachvertretung ist zulässig.
6. Die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen durch Konferenzschaltungen oder ähnliche Kommunikationsmittel, bei
denen eine gegenseitige Verständigung aller Teilnehmer gewährleistet ist, ist zulässig. Die Teilnahme an einer Sitzung im
vorbezeichneten Sinne steht der physischen Teilnahme an einer solchen Sitzung gleich.
7. Der Verwaltungsrat ist beschluss- und handlungsfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
oder vertreten ist, es sei denn, der Verwaltungsrat legt andere Voraussetzungen fest.
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8. Der Verwaltungsrat kann nur auf ordnungsgemäß einberufene Verwaltungsratssitzungen handeln. Die Verwaltungs-
ratsmitglieder können die Gesellschaft nicht durch Einzelunterschriften verpflichten, außer im Falle einer ausdrücklichen
entsprechenden Ermächtigung durch einen Verwaltungsratsbeschluss.
9. Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert; die Protokolle sind vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu
unterzeichnen. Sie können in Rechtsangelegenheiten dem Beweise dienen, wenn sie vom Verwaltungsratsvorsitzenden
oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet sind.
10. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungs-
ratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden.
Auf Veranlassung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters und im Einverständnis aller Mitglieder können Beschlüsse
auch auf schriftlichem Wege gefasst werden (Umlaufbeschlüsse). Das Verfahren des Umlaufbeschlusses ist nur zulässig,
wenn sich die Gesamtheit der Mitglieder des Verwaltungsrates mit dem Inhalt der vorgeschlagenen Beschlüsse einvers-
tanden erklärt. Als schriftliche Beschlussfassung im Sinne eines Umlaufbeschlusses gelten ebenfalls die Stimmabgabe per
Brief, Telefax, Telegramm oder ähnlichem Kommunikationsmittel.
Art. 15. Interessenkonflikte. Sofern ein Verwaltungsratsmitglied im Zusammenhang mit einem Geschäftsvorfall der
Gesellschaft ein den Interessen der Gesellschaft entgegengesetztes persönliches Interesse hat, wird dieses Verwaltungs-
ratsmitglied dem Verwaltungsrat dieses entgegengesetzte persönliche Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit
diesem Geschäftsvorfall nicht an Beratungen oder Abstimmungen teilnehmen. Dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie
das persönliche Interesse des Verwaltungsratsmitglieds auf der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung berichtet.
Falls ein Quorum des Verwaltungsrates wegen eines Interessenkonfliktes eines oder mehrerer Verwaltungsratsmit-
glieder nicht erreicht werden kann, werden die Beschlüsse durch eine Mehrheit der nicht betroffenen Verwaltungsrats-
mitglieder, welche bei einer solchen Verwaltungsratssitzung anwesend oder vertreten sind, getroffen.
Kein Vertrag bzw. kein anderes Geschäft zwischen der Gesellschaft und anderen Gesellschaften oder Unternehmen
wird durch die Tatsache berührt oder ungültig, dass einer oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft ein
persönliches Interesse haben oder Verwaltungsratsmitglieder, Gesellschafter, Teilhaber, Prokuristen oder Angestellte
einer anderen Gesellschaft oder eines anderen Unternehmens sind. Ein Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft, das
gleichzeitig Funktionen als Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer oder Angestellter in einer anderen Gesellschaft oder
Firma ausübt, mit der die Gesellschaft Verträge abschließt oder anderweitig in Geschäftsverbindung tritt, ist aus dem
alleinigen Grunde seiner Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft oder Firma nicht daran gehindert, zu allen Fragen bezüglich
eines solchen Vertrags oder eines solchen Geschäfts seine Meinung zu äußern, seine Stimme abzugeben oder sonstige
Handlungen vorzunehmen.
Interessen im Sinne dieses Absatzes sind nicht solche Interessen, die Rechts- oder Geschäftsbeziehungen mit dem
Anlageberater, der Depotbank oder sonstigen, vom Verwaltungsrat gelegentlich bestimmenden Personen betreffen.
Art. 16. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat verfügt über die umfassende Befugnis, alle Verfügungs-
und Verwaltungshandlungen im Rahmen des Gesellschaftszweckes und im Einklang mit der Anlagepolitik gemäß Artikel
18 dieser Satzung auszuüben.
Sämtliche Befugnisse, welche nicht ausdrücklich durch das Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften
einschließlich Ergänzungen („Gesetz von 1915“) oder durch diese Satzung der Gesellschafterversammlung der Aktionäre
vorbehalten sind, können durch den Verwaltungsrat getroffen werden.
Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Gegenüber Dritten wird die Gesellschaft rechtswirksam durch die gemeinsame Unterschrift zweier Verwaltungsrats-
mitglieder, durch die gemeinsame Unterschrift von leitenden Angestellten der Gesellschaft, durch die gemeinsame
Unterschrift eines Verwaltungsratsmitglieds und eines leitenden Angestellten der Gesellschaft oder der Person(en), die
hierzu vom Verwaltungsrat ermächtigt wurden, verpflichtet.
Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen und/oder einzelne Delegierte mit bestimmten Aufgaben
ernennen.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes von 1915 kann der Verwaltungsrat die tägliche Geschäfts-
führung der Gesellschaft und die Handlungsbefugnis im Rahmen des Gesellschaftszwecks auf einzelne oder mehrere
natürliche oder juristische Personen übertragen.
Solche Personen müssen weder Mitglied(er) des Verwaltungsrates noch Gesellschafter sein. Sie handeln im Rahmen
der ihnen übertragenen Befugnisse. Die Übertragung auf ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates bedarf der
vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
Ferner kann der Verwaltungsrat Vollmachten für einzelne Geschäftsbereiche und Sondervollmachten für Einzelge-
schäfte an seine Mitglieder oder an Dritte erteilen.
Die Übertragung der hier beschriebenen Vertretungsmacht kann vom Verwaltungsrat jederzeit widerrufen werden.
Art. 17. Vergütung des Verwaltungsrates. Die Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder werden von der Gesell-
schafterversammlung festgelegt. Sie umfassen auch Auslagen und sonstige Kosten, welche den Verwaltungsratsmitgliedern
in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, einschließlich eventueller Kosten für Rechtsverfolgungsmaßnahmen, es sei denn,
solche seien veranlasst durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds.
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Art. 18. Anlagepolitik. Der Verwaltungsrat ist befugt, auf der Grundlage des Prinzips der Risikostreuung, (i) die für
jeden Teilfonds der Gesellschaft zu beachtenden Anlagepolitiken, (ii) die Währungsabsicherungsstrategien für jede An-
teilsklasse innerhalb bestimmter Teilfonds und (iii) die Richtlinien der Verwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaft,
unter Währung der Beschränkungen, die vom Verwaltungsrat unter Beachtung der anwendbaren Gesetze und Vors-
chriften festgesetzt wurden, zu bestimmen.
Der Verwaltungsrat kann im besten Interesse der Gesellschaft handelnd in der in den Verkaufsunterlagen beschrie-
benen Art und Weise entscheiden, dass (i) alle oder Teile der Vermögenswerte der Gesellschaft oder eines Teilfonds auf
einer getrennten Grundlage, zusammen mit anderen Vermögenswerten anderer Investoren, insbesondere anderen Un-
ternehmen für gemeinsame Anlagen und/oder deren Teilfonds, verwaltet werden können, oder dass (ii) die gesamten
Vermögenswerte oder Teile hiervon zweier oder mehrerer Teilfonds der Gesellschaft untereinander auf getrennter
Grundlage gemeinsam verwaltet werden können.
Anlagen eines jeden Teilfonds können aus den folgenden Vermögenswerten bestehen:
Es ist beabsichtigt, das Netto-Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung und
im Rahmen der allgemeinen Richtlinien für die Anlagepolitik in Wertpapiere, Derivate und Geldmarktinstrumente sowie
in Investmentanteile und in Bankguthaben anzulegen. Der jeweilige Teilfonds darf in eine einzige, mehrere oder in die
Gesamtheit der vorgenannten Kategorien von Vermögensgegenständen bis zu 100% seines Netto-Fondsvermögens in-
vestieren.
Der jeweilige Teilfonds darf in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100% seines Vermögens
in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anlegen, die von der Bundesrepublik Deuts-
chland, Großbritannien oder den Vereinigten Staaten von Amerika, begeben oder garantiert werden, unter der Maßgabe,
dass der jeweilige Teilfonds Wertpapiere halten muss, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen
begeben worden sind, wobei die Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30% des Gesamtbetrages seines Vermögens
nicht überschreiten dürfen.
Für die jeweiligen Teilfonds dürfen Bankguthaben und flüssige Mittel gehalten werden.
Daneben darf die Verwaltungsgesellschaft bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die oben
genannten Vermögensgegenstände investieren.
Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können Wertpapiere im Wert von bis zu 50% des Wertes
des Wertpapierbestandes eines Teilfonds auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Voraussetzung ist, dass dieses Wert-
papierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein auf solche Geschäfte spezialisiertes
Finanzinstitut erster Ordnung organisiert ist. Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbes-
tandes eines Teilfonds erfassen und/oder über mehr als 30 Tage erfolgen, sofern dem jeweiligen Teilfonds das Recht
eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der jeweilige Teilfonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert
zur Zeit des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie
kann in flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörper-
schaften oder internationalen Organismen begeben oder garantiert und zu Gunsten des jeweiligen Teilfonds während der
Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden. Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im
Rahmen von Clearstream, Euroclear oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst
zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.
Pensionsgeschäfte
Ein Teilfonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Wertpapierpensionsgeschäften kaufen, sofern der Ver-
tragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet, sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäfts ein Finanzinstitut erster Ordnung und auf solche
Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Teilfonds
während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Teilfonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen
nachzukommen.
Anlagetechniken und -instrumente
Zur effizienten Verwaltung des Portefeuilles oder zum Laufzeiten- oder Risikomanagement des Portefeuilles kann der
Fonds Derivate sowie sonstige Techniken und Instrumente verwenden. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Ver-
wendung von Derivaten, darf das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes von 2010
nicht überschreiten. Des Weiteren sind die Bestimmungen zum Risikomanagement-Verfahren bei Derivaten zu berück-
sichtigen. Unter keinen Umständen darf der Fonds bei den mit Derivaten sowie sonstigen Techniken und Instrumenten
verbundenen Transaktionen von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen abweichen. Zur Erreichung des Anla-
geziels kann der Fonds auch Devisen auf Termin, Futures, Swaps, Call- und Put-Optionen sowie andere Derivate auf
Devisen und Devisenterminkontrakte kaufen und verkaufen, sofern die erwähnten Optionen an einer Börse oder an
einem anderen geregelten Markt oder als OTC-Optionen im Sinne der Satzung gehandelt werden. Die entsprechenden
Währungen müssen nicht im Fondsportfolio enthalten sein. Der Einsatz der vorgenannten Derivate erfolgt zu Anlagez-
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wecken und dient in erster Linie dem Ziel, Kursgewinne aus Devisenkursschwankungen zu realisieren. Der Einsatz der
betreffenden Derivate erfolgt im Sinne der Umsetzung der Anlagepolitik, des Anlageziels sowie des Risikoprofils.
Kredite und Belastungsverbote
a) Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abge-
treten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Buchstaben b).
b) Kredite zu Lasten eines Teilfonds dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des jeweiligen Netto-
Teilfondsvermögens aufgenommen werden, sofern die Depotbank der Kreditaufnahme und deren Bedingungen zustimmt.
c) Daneben kann ein Teilfonds Fremdwährungen im Rahmen eines „back-to-back“ Darlehens erwerben.
d) Zu Lasten eines Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftserklärungen einge-
gangen werden.
Weitere Anlagebeschränkungen
Der jeweilige Teilfonds kann flüssige Mittel in Form von Bankguthaben und regelmäßig gehandelten Geldmarktinstru-
menten bis zu 100% seines Netto-Teilfondsvermögens halten oder als Festgelder anlegen. Diese sollten jedoch grund-
sätzlich akzessorischen Charakter haben. Die Geldmarktinstrumente dürfen für den jeweiligen Teilfonds eine Restlaufzeit
von höchstens 397 Tagen haben.
Art. 19. Anlageverwalter. Der Verwaltungsrat kann eine oder mehrere Gesellschaften mit der Verwaltung der Ver-
mögenswerte eines oder mehrerer Teilfonds betrauen (eine solche Gesellschaft wird als Anlageverwalter bezeichnet).
Der Anlageverwalter bestimmt, unter der Aufsicht und Verantwortung des Verwaltungsrates, über die Anlagen und
Wiederanlagen der Vermögenswerte der Teilfonds für die er ernannt wurde. Der Anlageverwalter muss Anlagepolitik
und Anlagegrenzen der Gesellschaft und des entsprechenden Teilfonds (welche in den Verkaufsunterlagen festgelegt sind)
beachten.
Die Aufgaben des Anlageverwalters erstrecken sich im Rahmen der laufenden Geschäftsführung und unter der allge-
meinen Kontrolle des Verwaltungsrates des Fonds namentlich, jedoch nicht ausschließlich auf den Kauf, den Verkauf, den
Umtausch, die Zeichnung und die Übertragung von Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen und auf die
Ausübung aller Rechte, die mit den Vermögenswerten des Fonds unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten
des Fonds zusammenhängen.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Anlageverwalter auf eigene Kosten dritter natürlicher oder juristischer
Personen bedienen sowie Anlageberater hinzuziehen.
Art. 20. Wirtschaftsprüfer. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft werden durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft, wel-
cher von der Gesellschafterversammlung ernannt wird, und dessen Vergütung von der Gesellschaft zu entrichten ist.
Der Wirtschaftsprüfer wird alle Pflichten gemäß dem Gesetz von 2010 wahrnehmen.
D. Gesellschafterversammlungen - Rechnungsjahr - Ausschüttungen
Art. 21. Rechte der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung vertritt die Gesamtheit aller Aktio-
näre sämtlicher Teilfonds der Gesellschaft. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in Angelegenheiten der
Gesellschaft insgesamt binden alle Aktionäre sämtlicher Teilfonds. Die Gesellschafterversammlung verfügt über umfas-
sende Kompetenzen, um Handlungen und Rechtsgeschäfte der Gesellschaft anzuordnen, auszuführen oder zu ratifizieren.
Art. 22. Verfahren der Gesellschafterversammlung.
1. Die Gesellschafterversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen. Sie muss auf Verlangen von Aktionären, die
mindestens ein Fünftel der ausgegebenen Anteile halten, einberufen werden.
2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung wird entsprechend den Bestimmungen des Luxemburger Rechts jährlich
am zweiten Dienstag des Monats Juni an einem in der Einladung enthaltenen Ort abgehalten.
3. Sofern der erwähnte Tag ein gesetzlicher oder Bankfeiertag in Luxemburg ist, wird die ordentliche Gesellschafter-
versammlung am nächstfolgenden Bankarbeitstag abgehalten.
4. Weitere, außerordentliche Gesellschafterversammlungen können an Orten und zu Zeiten abgehalten werden, wie
sie in der Einladung angegeben werden.
5. Die Aktionäre treten auf Einberufung des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung zu der Versammlung wird
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, in einer oder meh-
reren Luxemburger Zeitung(en) sowie in anderen Zeitungen, entsprechend der Bestimmung durch den Verwaltungsrat,
veröffentlicht. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in welchen die Versammlung
auf schriftlichen Antrag der Aktionäre einberufen wird. In diesem Falle kann der Verwaltungsrat eine zusätzliche Tage-
sordnung vorbereiten.
Sofern sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten sind und darin übereinstimmen, ordnungsgemäß geladen, sowie
über die Tagesordnung in Kenntnis gesetzt zu sein kann die Gesellschafterversammlung ohne weitere Benachrichtigung
abgehalten werden.
Um zu den Gesellschafterversammlungen zugelassen werden zu können, sind die Aktionäre verpflichtet, ihre Anteils-
zertifikate bei einem Institut, welches in der Einladung bezeichnet ist, wenigstens fünf Tage vor dem Tag der Versammlung
zu hinterlegen.
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Der Verwaltungsrat kann sämtliche sonstigen Bedingungen festlegen, welche von den Aktionären zur Teilnahme an
einer Gesellschafterversammlung erfüllt werden müssen.
Jeder Anteil berechtigt, unabhängig von der Anteilsklasse zu einer Stimme im Einklang mit den Vorschriften des Lu-
xemburger Rechts und dieser Satzung. Ein Aktionär kann sich bei jeder Gesellschafterversammlung durch eine schriftliche
Vollmacht an einer andere Person, welche kein Aktionär sein muss und Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft sein
kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen durch das Gesetz oder diese Satzung werden die Beschlüsse auf der Ge-
sellschafterversammlung durch die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anteilsinhaber gefasst.
Art. 23. Gesellschafterversammlung in einem Teilfonds oder in einer Anteilsklasse. Die Aktionäre der Anteilsklassen
im Zusammenhang mit einem Teilfonds können zu jeder Zeit eine Gesellschafterversammlung abhalten, um über Vorgänge
zu entscheiden, welche ausschließlich diesen Teilfonds betreffen.
Zudem können Aktionäre einer jeden Aktienklasse zu jeder Zeit Gesellschafterversammlungen hinsichtlich aller diese
Klasse betreffenden spezifischen Angelegenheiten abhalten.
Die Bestimmungen in Artikel 22 sind auf solche Gesellschafterversammlungen analog anwendbar.
Jeder Anteil berechtigt zu einer Stimme im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts und dieser Sa-
tzung. Aktionäre können persönlich handeln oder sich aufgrund einer Vollmacht durch eine andere Person, welche kein
Aktionär sein muss, aber ein Mitglied des Verwaltungsrates sein kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesetz oder in dieser Satzung werden die Beschlüsse auf der Gesell-
schafterversammlung der Aktionäre eines Teilfonds mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen
Aktionäre gefasst.
Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung, welcher die Rechte der Aktionäre einer Anteilsklasse im Verhältnis
zu den Rechten der Aktionäre einer anderen Anteilsklasse betrifft, unterliegt einem Beschluss der Gesellschafterver-
sammlung der Aktionäre dieser Anteilsklassen und der Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Artikel 68 des
Gesetzes von 1915.
Art. 24. Auflösung oder Verschmelzung von Teilfonds oder Anteilsklassen. Sofern aus irgendeinem Grund der Ge-
samtnettovermögenswert eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse innerhalb eines Teilfonds unter einen Wert gefallen
ist oder diesen Wert nicht erreicht hat, wie er vom Verwaltungsrat als Mindestwert für eine wirtschaftlich effiziente
Verwaltung dieses Teilfonds oder dieser Anteilsklasse festgesetzt wurde sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im
politischen, wirtschaftlichen oder monetären Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung, kann der Verwaltungsrat
beschließen, alle Anteile der entsprechenden Anteilsklasse(n) zum Anteilswert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Realisierungskurse und Realisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages, zu welchem der entsprechende Beschluss
wirksam wird, zurückzunehmen. Die Gesellschaft wird die Aktionäre vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Zwangsrück-
nahme durch Veröffentlichung in vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Tageszeitungen, entsprechend in Kenntnis setzen,
soweit die Adressen solcher Aktionäre der Gesellschaft nicht bekannt sind. Vorbehaltlich einer anderweitigen Entschei-
dung im Interesse der Aktionäre oder zur Währung der Gleichbehandlung aller Aktionäre können die Aktionäre des
betreffenden Teilfonds die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Anteile vor Wirksamwerden der Zwangsrücknahme
weiterhin kostenfrei beantragen (allerdings unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und -kosten der
Anlagen).
Unbeschadet der vorbeschriebenen Befugnisse des Verwaltungsrates kann eine Gesellschafterversammlung der Ak-
tionäre einer oder aller an einem Teilfonds ausgegebenen Anteilsklasse(n) auf Vorschlag des Verwaltungsrates alle Anteile
der betreffenden Anteilsklasse(n) (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und -kosten der Anlagen)
zum Anteilswert des Bewertungstages oder des Zeitpunktes, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird,
zurücknehmen und den Aktionären den Anteilswert ihrer Anteile ausbezahlen. Auf den Gesellschafterversammlungen
der Aktionäre der betreffenden Teilfonds ist ein Anwesenheitsquorum nicht erforderlich und Beschlüsse werden mit der
einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anteile gefasst.
Nach Abschluss der Liquidation eines Teilfonds verbleiben die Liquidationserlöse für Anteile, die nicht eingereicht
wurden für eine Frist von höchstens sechs Monaten ab dem Datum des Abschlusses des Liquidationsverfahrens bei der
Depotbank; danach werden die übrigen Liquidationserlöse bei der Caisse de Consignations hinterlegt.
Alle zurückgenommen Anteile werden entwertet.
Unter denselben Umständen, wie im ersten Absatz geschildert, kann der Verwaltungsrat beschließen, die Vermögens-
werte eines Teilfonds einem anderen bestehenden Teilfonds des Fonds oder einem anderen, nach den Bestimmungen
gemäß Teil I des Gesetzes von 2010 oder einem anderen Teilfonds innerhalb eines solchen Organismus für gemeinsame
Anlagen („Neuer Teilfonds“) zuzuteilen und die Anteile der betroffenen Anteilsklasse(n) als Anteile einer anderen An-
teilsklasse (nach einer Aufteilung oder Konsolidierung, so erforderlich und der Auszahlung der Anteilsbruchteile an die
Aktionäre) neu zu bestimmen. Diese Entscheidung wird in derselben Weise wie im ersten Absatz beschrieben, einen
Monat vor ihrer Wirksamkeit veröffentlicht (und die Veröffentlichung wird Angaben zu dem Neuen Teilfonds enthalten),
um den Aktionären während dieser Frist die kostenfreie Rücknahme oder den kostenfreien Umtausch ihrer Anteile zu
ermöglichen.
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Unbeschadet der vorstehend beschriebenen Befugnisse des Verwaltungsrates kann eine Gesellschafterversammlung
der Aktionäre der an einem Teilfonds ausgegebenen Anteilsklasse(n) die Einbringung der diesem Teilfonds zuzuordnenden
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in einen anderen Teilfonds des Fonds beschließen, wobei für einen solchen Bes-
chluss kein Anwesenheitsquorum erforderlich ist und die Verschmelzung mit der einfachen Mehrheit der auf einer solchen
Gesellschafterversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden kann.
Die Einbringung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Teilfonds in einen anderen Organismus für ge-
meinsame Anlagen, wie vorstehend im fünften Absatz beschrieben, erfordert den Beschluss der an dem betroffenen
Teilfonds ausgegebenen Anteilsklasse(n), wobei ein Anwesenheitsquorum von 50% der ausgegebenen Anteile und eine
Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Anteile erforderlich sind, außer wenn die Verschmelzung mit einem
Luxemburger Organismus für gemeinsame Anlagen des vertragsrechtlichen Typs (fonds commun de placement) oder
einem ausländischen Organismus für gemeinsame Anlagen erfolgen soll, in welchem Falle der Beschluss nur die Aktionäre
bindet, welche für die Verschmelzung gestimmt haben.
Art. 25. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des-
selben Jahres.
Art. 26. Ausschüttungen. Die Gesellschafterversammlung einer Anteilsklasse im Zusammenhang mit einem Teilfonds
wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates und innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber entscheiden, wie der Ertrag
aus diesem Teilfonds zu verwenden ist und kann zu gegebener Zeit Ausschüttungen erklären oder den Verwaltungsrat
hierzu ermächtigen.
Auf jede ausschüttungsberechtigte Anteilsklasse kann der Verwaltungsrat Zwischenausschüttungen im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen beschliesen.
Die Zahlung von Ausschüttungen an die Aktionäre erfolgt gegen Vorlage des Ertragsscheins an die hierzu von der
Gesellschaft bezeichneten Stellen.
Ausschüttungen können in einer Währung, zu einem Zeitpunkt und an einem Ort ausbezahlt werden, wie dies der
Verwaltungsrat zu gegebener Zeit bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann unbare Ausschüttungen an der Stelle von Barausschüttungen innerhalb der Voraussetzungen
und Bedingungen, wie sie vom Verwaltungsrat festgelegt werden, beschließen.
Jede Ausschüttung, welche nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erklärung einfordert wurde, verfällt zu Gunsten
des Teilfonds der entsprechenden Anteilsklasse.
Auf Ausschüttungen, welche von der Gesellschaft erklärt und für die Berechtigten zur Verfügung gehalten werden,
erfolgen keine Zinszahlungen.
E. Schlussbestimmungen
Art. 27. Depotbank.
1. Im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit einer Bank im Sinne
des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor einschließlich nachfolgender Ergänzungen abschließen.
2. Die Depotbank übernimmt die Verpflichtungen und die Verantwortlichkeiten entsprechend dem Gesetz von 2010.
3. Sofern die Depotbank aus ihrer Aufgabe ausscheiden möchte, wird sich der Verwaltungsrat bestmöglich bemühen,
eine Nachfolgedepotbank innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Ausscheidens zu finden. Die Verwal-
tungsratsmitglieder können die Depotbankbestellung beenden, die Depotbank aber nicht ihrer Funktion entheben, solange
keine Nachfolgedepotbank bestellt wurde, um an deren Stelle tätig zu werden.
Art. 28. Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Gesellschafterversamm-
lung und vorbehaltlich des Quorums und der Mehrheitserfordernisse gemäß Artikel 30 dieser Satzung aufgelöst werden.
Sofern das Gesellschaftsvermögen unter zwei Drittel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Sa-
tzung fällt, wird die Frage der Auflösung durch den Verwaltungsrat der Gesellschafterversammlung vorgelegt. Die
Gesellschafterversammlung, welche ohne Quorum entscheiden kann, wird mit der einfachen Mehrheit der auf der Ge-
sellschafterversammlung vertretenen Anteile entscheiden.
Die Frage der Auflösung der Gesellschaft wird des Weiteren der Gesellschafterversammlung vorgelegt, sofern das
Gesellschaftsvermögen unter ein Viertel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Satzung fällt; in diesem
Falle wird die Gesellschafterversammlung ohne Quorumerfordernis abgehalten und die Auflösung kann durch die Aktio-
näre entschieden werden, welche ein Viertel der auf der Gesellschafterversammlung vertretenen stimmberechtigten
Anteile halten.
Die Versammlung muss so rechtzeitig einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach Feststellung der
Tatsache, dass das Netto-Gesellschaftsvermögen unterhalb zwei Drittel bzw. ein Viertel des gesetzlichen Minimums ge-
fallen ist, abgehalten werden kann.
Art. 29. Liquidation. Die Abwicklung der aufgelösten Gesellschaft wird einem oder mehreren Liquidatoren übertragen.
Diese werden von der Gesellschafterversammlung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ernannt. Die Gesellschafter-
versammlung entscheidet auch über den Umfang ihrer Befugnisse und über ihre Vergütung. Zu Liquidatoren können
natürliche oder juristische Personen bestellt werden.
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Art. 30. Satzungsänderungen. Die vorliegende Satzung kann durch die Gesellschafterversammlung erweitert oder sonst
abgeändert werden. Änderungen unterliegen den Anwesenheits- und Mehrheitserfordernissen gemäß den Bestimmungen
des Gesetzes von 1915.
Art. 31. Anwendbares Recht. Ergänzend zu den in vorliegender Satzung getroffenen Regelungen gelten das Gesetz von
1915 sowie das Gesetz von 2010 mit ihren jeweiligen Ergänzungen.
Da die Tagesordnung erschöpft ist und kein Aktionär weiter das Wort ergreift, schließt der Vorsitzende die Ver-
sammlung um 14.15 Uhr.
WORÜBER URKUNDE, aufgenommen wurde in Luxemburg, Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Verlesung und Erklärung des Vorstehenden an die Erschienenen - dem Notar den Namen, Vornamen, sowie
Stand und Wohnort nach bekannt - haben die benannten erschienenen Personen mit dem Notar gemeinsam die vorlie-
gende Urkunde unterzeichnet.
Gezeichnet: A. BRÜGGENWIRTH, A. MÜLLER, K. WILBERT, J. CASTEL.
Enregistre à Redange/Attert, le 20 août 2014. Relation: RED/2014/1870. Recu soixante-quinze euros (75,00 €).
<i>Le Receveur ff.i>
(signé): M. ELS.
FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG, zwecks Hinterlegung im Handels- und Gesellschaftsregister und zum
Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial C, Recueil des Societes et Associations.
Redange-sur-Attert, den 20. August 2014.
Me Cosita DELVAUX.
Référence de publication: 2014132853/860.
(140149978) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 août 2014.
Chiesa S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8284 Kehlen, 1B, rue des Romains.
R.C.S. Luxembourg B 156.269.
Les comptes annuels au 31.12.2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014084455/9.
(140100407) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
Financière Daunou 5 S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 926.000,00.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 43-45, allée Scheffer.
R.C.S. Luxembourg B 111.245.
Les comptes consolidés au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 16 juin 2014.
Référence de publication: 2014084557/11.
(140100578) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
ArcelorMittal Commercial Bars & Rods, Société Anonyme.
Siège social: L-1931 Luxembourg, 19, avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 49.668.
Prorogation du mandat d'un administrateur
L'Assemblée générale ordinaire du 16 juin 2014 a reconduit pour une nouvelle période de un (1) an le mandat de
l'administrateur Monsieur Amit SENGUPTA, avec adresse professionnelle au 66 rue de Luxembourg, L-4221 Esch-sur-
Alzette.
Son mandat viendra à expiration lors de l'assemblée générale annuelle à tenir en l'an 2015.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 17 juin 2014.
Référence de publication: 2014084314/14.
(140100067) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
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Global distribution Luxembourg, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9689 Tarchamps, 18, Duerfstrooss.
R.C.S. Luxembourg B 94.745.
Les comptes annuels au 31/12/2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014084592/10.
(140099775) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
Goedert Participations, Société Anonyme.
Siège social: L-1471 Luxembourg, 140, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 26.236.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour la société
i>Signature
Référence de publication: 2014084612/11.
(140099959) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
Antinous S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1744 Luxembourg, 9, rue de Saint Hubert.
R.C.S. Luxembourg B 153.521.
<i>Extrait du Procès-verbal de l'Assemblée Générale Ordinaire du 16 juin 2014i>
Monsieur Camille Cigrang et Madame Clarisse Enthoven, administrateurs, ont comme nouvelle adresse: 22, Franselei
B-2950 Kapellen.
Monsieur Michel Jadot, administrateur, a comme nouvelle adresse: 16, rue Notre Dame L-2240 Luxembourg.
Pour extrait conforme
Michel Jadot / Freddy Bracke
<i>Administrateur / Administrateuri>
Référence de publication: 2014084358/14.
(140100391) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
Forum European Realty Income IV GP SCSp, Société en Commandite spéciale.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 5, allée Scheffer.
R.C.S. Luxembourg B 187.723.
RECTIFICATIF
Lors du dépôt numéro L140098386 effectué en date du 13 juin 2014, une erreur matérielle s'est produite. Cette
nouvelle donnée remplace la précédente.
La Société a été constituée par acte sous seing privé en date du 28 mai 2014 et non en date du 27 mai 2014.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Senningerberg, le 17 juin 2014.
Pour extrait conforme
ATOZ
Aerogolf Center - Bloc B
1, Heienhaff
L-1736 Senningerberg
Signature
Référence de publication: 2014085389/19.
(140100931) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 juin 2014.
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Delion S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1371 Luxembourg, 7, Val Sainte Croix.
R.C.S. Luxembourg B 176.876.
Les comptes annuels au 31 Décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014084477/10.
(140099914) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
APN CF (No.2), Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2453 Luxembourg, 6, rue Eugène Ruppert.
R.C.S. Luxembourg B 138.307.
<i>Extrait de la décision prise par le conseil de gérance en date du 1 i>
<i>eri>
<i> avril 2014i>
Le siège social a été transféré de L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, à L-2453 Luxem-
bourg, 6, rue Eugène Ruppert.
Luxembourg.
Pour extrait sincère et conforme
<i>Pour APN CF (No.2)
i>Intertrust (Luxembourg) S.à r.l.
Référence de publication: 2014084362/14.
(140100014) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
Garage International LUX, Société à responsabilité limitée unipersonnelle.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 1, allée Scheffer.
R.C.S. Luxembourg B 120.860.
Le Bilan et l'affectation du résultat au 3 Février 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 17 juin 2014.
Garage International Lux Sarl
M. Mudde Jacob / M. Van Arkel Christiaan / Mme Martini Anna
<i>Gérant / Gérant / Géranti>
Référence de publication: 2014084586/14.
(140100413) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
Gavilon Luxembourg HoldCo II S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2453 Luxembourg, 6, rue Eugène Ruppert.
R.C.S. Luxembourg B 138.870.
<i>Extrait des résolutions prises par le conseil de gérance en date du 11 juin 2014i>
Le siège de la société a été transféré de L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte à L-2453
Luxembourg, 6, rue Eugène Ruppert.
Veuillez prendre note que Messieurs Hugo Froment et Gérard Birchen, gérants B, résident désormais professionnel-
lement à L-2453 Luxembourg, 6, rue Eugène Ruppert.
Luxembourg, le 17 juin 2014.
Pour extrait et avis sincères et conformes
<i>Pour Gavilon Luxembourg HoldCo II S.à r.l.
i>Intertrust (Luxembourg) S.à r.l.
Référence de publication: 2014084587/16.
(140099744) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
108278
L
U X E M B O U R G
Natural Resources Development Corp S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1258 Luxembourg, 1, rue Jean-Pierre Brasseur.
R.C.S. Luxembourg B 136.040.
Il résulte de l'Assemblée Générale Extraordinaire du 11 juin 2014 que Monsieur BENNEKEMPER KNOPP Uwe Erich,
résidant à Trevisca Zugerstrasse, 74, Baar 6341 Switzerland, a démissionné avec effet immédiat à compter du 11 juin
2014, de ses fonctions d'administrateur au sein de la société Natural Resources Development Corp S.A., établie et ayant
son siège social à L-1258 Luxembourg, 1 rue Jean Pierre Brasseur, inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés sous
le numéro B 136.040.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 18 juin 2014.
Signature.
Référence de publication: 2014085884/14.
(140101416) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 juin 2014.
Natural Resources Development Corp S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1258 Luxembourg, 1, rue Jean-Pierre Brasseur.
R.C.S. Luxembourg B 136.040.
Il résulte de l'Assemblée Générale Extraordiniaire du 11 juin 2014 que Monsieur ZIMMERMANN Daniel demeurant
au Spechtenstrasse 47, 6036 Dierikon, Switzerland, a démissionné avec effet immédiat à compter du 11 juin 2014, de ses
fonctions d'administrateur au sein de la société Natural Resources Development Corp S.A., établie et ayant son siège
social à L-1258 Luxembourg, 1 rue Jean-Pierre Brasseur, inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés sous le numéro
B 136.040.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 17 juin 2014.
Signature.
Référence de publication: 2014085885/14.
(140101416) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 juin 2014.
sul PALCO S.à.r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2340 Luxembourg, 28, rue Philippe II.
R.C.S. Luxembourg B 53.851.
Pour la société à responsabilité limitée SUL PALCO S.à.r.l., dont le siège social est L-2340 Luxembourg, 28, rue Philippe
II, et enregistrée au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg sous le numéro B-53.851.
Selon cession de parts sociales du 14 mai 2014 dûment approuvée par les associés et dûment signifiée à la société, le
capital social représenté par 100 parts sociales, entièrement souscrites et libérées, se répartit entre les mains de deux
associés, comme suit:
KMP Sàrl (RCS Luxembourg B184.093)
quatre-vingt-dix-neuf parts sociales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
99
Mme Angela MAURANTONIO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
Total: cent parts sociales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Selon cession de parts sociales du 18 juin 2014 dûment approuvée par les associés et dûment signifiée à la société, le
capital social représenté par 100 parts sociales, entièrement souscrites et libérées, se répartit entre les mains de l'associé
unique comme suit:
KMP Sàrl (RCS Luxembourg B 184.093)
cent parts sociales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Total: cent parts sociales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 juin 2014.
<i>Pour la société
i>Eyal GRUMBERG
Référence de publication: 2014085896/26.
(140102280) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 juin 2014.
108279
L
U X E M B O U R G
Abakus Group S.A., SPF, Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-2133 Luxembourg, 50, rue Nicolas Martha.
R.C.S. Luxembourg B 92.735.
Je soussignée Pierrette Filet, déclare démissionner de mes fonctions de: Administrateur de la société Abakus Group
S. A. SPF (B0092735) 50, rue Nicolas Martha L-2133 Luxembourg avec effet immédiat.
Luxembourg, le 16/06/2014.
Pierrette Filet.
Référence de publication: 2014085861/10.
(140100354) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
Abakus Service S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2133 Luxembourg, 50, rue Nicolas Martha.
R.C.S. Luxembourg B 75.829.
Je soussignée Pierrette Filet, déclare démissionner de mes fonctions de: Administrateur de la société Abakus Service
S. A. (B0075829) 50, rue Nicolas Martha L-2133 Luxembourg avec effet immédiat.
Luxembourg, le 16/06/2014.
Pierrette Filet.
Référence de publication: 2014085862/10.
(140100352) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
iCON Master Holdings (EUR) S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 416.532,00.
Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.
R.C.S. Luxembourg B 151.714.
- Mme. Marion Fritz, résident professionnellement au 2, Boulevard Konrad Adenauer, L-1115 Luxembourg, est nommé
gérant de la société, en remplacement le gérant démissionnaire, Mons. Erik van Os, avec effet au 18 juin 2014.
- Le nouveau mandat de Mme. Marion Fritz prendra fin lors de l'assemblée générale annuelle qui se tiendra en 2018.
Luxembourg, le 18 juin 2014.
Signatures
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2014085893/14.
(140101755) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 juin 2014.
Natural Resources Development Corp S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1258 Luxembourg, 1, rue Jean-Pierre Brasseur.
R.C.S. Luxembourg B 136.040.
<i>Extrait du procès-verbal de l'Assemblée Générale Extraordinaire des actionnaires de la société en date du 11 juin 2014i>
1. L'assemblée nomme Monsieur Mark Jonathan BORWICK, né le 1
er
mai 1960, demeurant 11, Summit Avenue à NY
10708 BRONXVILLE aux Etats-Unis, comme administrateur de la Société, avec effet au 11 juin 2014 et ce jusqu'à l'as-
semblée générale ordinaire des actionnaires devant statuer sur les comptes en 2020.
2. L'assemblée nomme Monsieur Herald Arnold Marius Augustus JANSSEN, né le 3 octobre 1961. demeurant 24, St.
Wolfgangstrasse à 9495 TRIESEN au Liechtenstein comme administrateur de la Société, avec effet au 11 juin 2014 et ce
jusqu'à l'assemblée générale ordinaire des actionnaires devant statuer sur les comptes en 2020.
3. L'assemblée nomme la FIDUCIAIRE FERNAND SASSEL & CIE S.A., établie et ayant son siège social à L-1470 Lu-
xembourg, 7, route d'Esch, inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg sous le numéro B34239,
comme commissaire aux comptes de la Société, avec effet au 11 juin 2014 et ce jusqu'à l'assemblée générale ordinaire
des actionnaires devant statuer sur les comptes en 2020.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 8 juin 2014.
Signature.
Référence de publication: 2014085886/20.
(140101416) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 juin 2014.
108280
L
U X E M B O U R G
Optique Denuit S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4170 Esch-sur-Alzette, 54, boulevard J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 101.321.
<i>Assemblée générale extraordinairei>
Présente au siège de la société, le 20 décembre 2013 à 17h30
- Mademoiselle DENUIT Cindy
Domiciliée à ESCH-SUR-ALZETTE, Rue Helen Buchholtz, 10
en assemblée générale extraordinaire afin de délibérer sur l'ordre du jour suivant:
- Démission en tant que gérant technique de Monsieur POENSGEN Pierre,
Après avoir procédé au vote, cette décision a été approuvée à l'unanimité.
Esch, le 20 décembre 2013.
DENUIT Cindy.
Référence de publication: 2014085889/15.
(140101557) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 juin 2014.
Agricom Holdings S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2561 Luxembourg, 31, rue de Strasbourg.
R.C.S. Luxembourg B 183.064.
<i>Extrait des résolutions prises lors de l'assemblée générale extraordinaire des actionnaires tenue au siège social le 17 juin 2014i>
1. La démission de WESTENWIND S.à r.l., société à responsabilité limitée ayant son siège social au 31, rue de Stras-
bourg, L-2561 Luxembourg et inscrite auprès du Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg sous le numéro
B 150449, de son mandat d'administrateur est acceptée avec effet au 17 juin 2014;
2. Dirk DEWITTE, consultant, né le 10 avril 1956 à Aalst (Belgique) et demeurant au 17 rue des Sports, 5774 Weiler-
la-Tour (Grand-Duché de Luxembourg), est nommé administrateur de la société, son mandat prenant effet le 17 juin
2014 et se terminant lors de l'assemblée générale annuelle des actionnaires qui se tiendra en 2019.
Fait à Luxembourg, le 17 juin 2014.
Certifié sincère et conforme
Agricom Holdings S.A.
Référence de publication: 2014085902/17.
(140102412) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 juin 2014.
Navitas Holding Group S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 17, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 162.230.
Les Associés de Navitas Holding Group S.à r.l., que se sont réunis en assemble générale extraordinaire le 02.06.2014
à laquelle ils se reconnaissent dûment convoqués et a l'unanimité ont pris les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L'Assemblée a décidé de céder les 60 parts sociales de Monsieur Uwe Nielsen, avec adresse professionnelle à 2 route
de Mondorf, L-5670 Altwies et les 30 parts sociales de Monsieur Thomas Hedegaard, avec adresse professionnelle à
Schaedruetihalde 14, CH-6006 Luzern à Monsieur Lars Graversen avec adresse professionnelle à Strandvejen 25, 8600
Silkeborg, Denmark.
<i>Deuxième résolutioni>
L'Assemblée a accepté les démissions de Monsieur Uwe Nielsen, avec adresse professionnelle à 2, route de Mondorf,
L-5670 Altwies comme gérant de la Société.
<i>Troisième résolutioni>
L'Assemblée a décidé de nommer Monsieur Lars Graversen avec adresse professionnelle à Strandvejen 25, 8600
Silkeborg, Denmark comme gérants de la Société.
Navitas Holding Group S.à r.l.
Signature
Référence de publication: 2014085887/22.
(140100886) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 juin 2014.
108281
L
U X E M B O U R G
Aztiq Finance Management S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1736 Senningerberg, 5, Heienhaff.
R.C.S. Luxembourg B 170.692.
Le Bilan au 31 décembre 2013 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014085918/9.
(140102163) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 juin 2014.
Atrading S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2133 Luxembourg, 50, rue Nicolas Martha.
R.C.S. Luxembourg B 106.447.
Je soussigné Charles Molitor, déclare démissionner de mes fonctions de: Administrateur de la société Atrading SA
(B0106447) 50, Rue Nicolas Martha L-2133 Luxembourg avec effet immédiat.
Luxembourg, le 16/06/2014.
Charles Molitor.
Référence de publication: 2014085863/10.
(140100345) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
Altisource Portfolio Solutions S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 40, avenue Monterey.
R.C.S. Luxembourg B 72.391.
EXTRAIT
Il résulte des résolutions de l'assemblée générale ordinaire de la Société du 21 mai 2014 que le mandat de commissaire
aux comptes de la personne suivante a été prolongé jusqu'à l'assemblée générale des associés se tenant en 2015:
- Deloitte Audit S.à r.l. (anciennement Deloitte S.A.);
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 juin 2014.
Référence de publication: 2014085905/13.
(140102411) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 juin 2014.
Anaid Investments S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2165 Luxembourg, 26-28, Rives de Clausen.
R.C.S. Luxembourg B 162.585.
EXTRAIT
Il résulte du procès verbal de l'Assemblée Générale Ordinaire tenue extraordinairement en date du 13 juin 2014 que:
- Les mandats suivants ont été renouvelés:
* Monsieur Massimo LONGONI, conseiller économique, demeurant au 10, rue Mathieu Lambert Schrobilgen L-2526
Luxembourg à la fonction d'administrateur et administrateur-délégué et président;
* Monsieur Michele CANEPA, employé-privé, domiciliée professionnellement au 26-28 Rives de Clausen L-2165 Lu-
xembourg à la fonction d'administrateur.
* Madame Valérie WESQUY, employée-privée, domiciliée professionnellement au 19, boulevard Grande-Duchesse
Charlotte L1331 Luxembourg à la fonction d'administrateur. Cette dernière sera dorénavant inscrite sous le nom de
Madame Valérie RAVIZZA.
* La société Ser.Com S.à.r.L., avec siège social au 19, boulevard Grande Duchesse Charlotte L-1331 Luxembourg à la
fonction de commissaire.
Les mandats des administrateurs et du commissaire viendront à échéance lors de l'assemblée générale qui se tiendra
en 2015.
Pour extrait conforme
Référence de publication: 2014085908/22.
(140102492) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 juin 2014.
108282
L
U X E M B O U R G
GVM Consulting S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8077 Bertrange, 36, route de Luxembourg.
R.C.S. Luxembourg B 101.617.
Je soussignée Pierrette Filet, déclare démissionner de mes fonctions de: Administrateur de la société GVM Consulting
S. A. (B0101617) 36, rue de Luxembourg Bertrange avec effet immédiat.
Luxembourg, le 16/06/2014.
Pierrette Filet.
Référence de publication: 2014085871/10.
(140100348) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
Penta CLO 1 S.A., Société Anonyme.
Capital social: EUR 31.000,00.
Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.
R.C.S. Luxembourg B 118.750.
- Mons. Graeme Jenkins, résidant professionnellement au 2, Boulevard Konrad Adenauer, L-1115 Luxembourg, est
nommé administrateur de la société, en remplacement le administrateur démissionnaire, Mons. Rolf Caspers, avec effet
au 13 juin 2014.
- Le nouveau mandat de Mons. Graeme Jenkins prendra fin lors de l'assemblée générale annuelle qui se tiendra en
2016.
Luxembourg, le 13 juin 2014.
Signatures
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2014086408/16.
(140102061) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 juin 2014.
Adama Luxembourg Sarl, Société à responsabilité limitée unipersonnelle.
Siège social: L-2346 Luxembourg, 20, rue de la Poste.
R.C.S. Luxembourg B 138.902.
CLÔTURE DE LIQUIDATION
<i>Extraiti>
Il résulte d'un acte de clôture de liquidation reçu par le notaire Maître Martine SCHAEFFER, de résidence à Luxem-
bourg, en date du 26 mai 2014, enregistré à Luxembourg Actes Civils, le 03 juin 2014, LAC/2014/25761, aux droits de
soixante-quinze euro (75,- EUR), que la société Adama Luxembourg Sarl (en liquidation), ayant son siège social à 20,
L-2346 Luxembourg, inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés sous le numéro B 138.902, constitué en date du
16 mai 2008 par acte de Maître Joseph ELVINGER, notaire de résidence à Luxembourg, publié au Mémorial C, numéro
1504 du 18 juin 2008.
La société a été mise en liquidation par acte du notaire instrumentaire en date du 28 juin 2013, publié au Mémorial C,
numéro 2122 du 30 août 2013.
Après adoption du rapport du commissaire à la liquidation et les comptes de liquidation, l'assemblée générale donne
pleine et entière décharge au liquidateur ADAMA HOLDING PUBLIC LIMITED, ayant son siège social à 48, Themistolki
Dervi, CY-1066 Nicosie, Chypre, inscrite au RCS du Chypre sous le numéro HE 167089, et au commissaire-vérificateur
CERTIFICA LUXEMBOURG Sarl, ayant son siège social à 1, rue du Glacis, L-1628 Luxembourg, enregistré auprès du
RCS Luxembourg sous le numéro B 86.770, pour tous les devoirs effectués pendant, et en réalisation avec, la liquidation
de la Société.
En conséquence l'assemblée générale a prononcé la clôture de la liquidation de la société Adama Luxembourg Sarl.
Les livres et documents sociaux de la Société seront déposés pendant cinq (5) ans à partir du jour de la clôture de la
liquidation au Mémorial C, à l'adresse suivante: 20, rue de la Poste, L-2346 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 18 juin 2014.
Référence de publication: 2014085900/28.
(140101746) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 juin 2014.
108283
L
U X E M B O U R G
MP SMR Investments S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1611 Luxembourg, 41, avenue de la Gare.
R.C.S. Luxembourg B 161.890.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014086360/9.
(140101789) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 juin 2014.
Kepler P.O.S. S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1140 Luxembourg, 45-47, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 80.046.
Les comptes annuels au 31.12.2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014084708/10.
(140100068) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
H.I.G. Global Holdings S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-2447 Luxembourg, 9A, rue Robert Stümper.
R.C.S. Luxembourg B 185.526.
Par résolutions signées en date du 3 juin 2014, l'associé unique a décidé de nommer Daphné Chanteloup, avec adresse
professionnelle au 9A, rue Robert Stümper, L-2557 Luxembourg, au mandat de gérant A, avec effet immédiat et pour
une durée indéterminée;
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 juin 2014.
Référence de publication: 2014085442/13.
(140100761) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 juin 2014.
M2010 Luxembourg S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1450 Luxembourg, 73, Côte d'Eich.
R.C.S. Luxembourg B 151.689.
<i>Extrait des résolutions de l'actionnaire uniquei>
En date du 12 juin 2014, l'actionnaire unique a décidé de renouveler les mandats des administrateurs ("Verwaltungs-
ratmitglieder") sortants, Giuseppe di Modica, Abdelhakim Chagaar et Jean Gil Pires, tous salariés, ayant leurs adresses
professionnelles au 6, rue Eugène Ruppert, L-2453 Luxembourg.
Leurs mandats expireront lors de l'approbation des comptes annuels au 31 décembre 2014 par l'actionnaire unique.
L'actionnaire unique a par ailleurs décidé de ne pas renouveler le mandat de commissaire aux comptes de Certifica
Luxembourg S.à r.l.
L'actionnaire unique nomme comme nouveau commissaire aux comptes la société Comcolux S,à r.l., une société à
responsabilité limitée ayant son siège social au 67, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, L-1331 Luxembourg, enregis-
trée au Registre de Commerce et des Sociétés sous le numéro B 58 545.
Son mandat expirera lors de l'approbation des comptes annuels au 31 décembre 2014 par l'actionnaire unique.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 juin 2014.
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2014086362/22.
(140102615) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 juin 2014.
108284
L
U X E M B O U R G
DF Trading S.à r.l., SPF, Société à responsabilité limitée - Société de gestion de patrimoine familial.
Siège social: L-8080 Bertrange, 57, route de Longwy.
R.C.S. Luxembourg B 188.070.
STATUTS
L'an deux mille quatorze.
Le vingt juin.
Par-devant Maître Henri BECK, notaire de résidence à Echternach (Grand-Duché de Luxembourg).
A COMPARU:
Monsieur Didier FILLGRAFF, chef d'entreprise, demeurant à F-57000 Metz, 11, rue des Augustins.
Lequel comparant est représenté par Madame Peggy Simon, employée privée, demeurant professionnellement à Ech-
ternach, 9, Rabatt,
en vertu d'une procuration sous seing privé lui délivrée en date du 28 mai 2014, laquelle procuration, après avoir été
signée "ne varietur" par la mandataire du comparant et le notaire instrumentant, restera annexée au présent acte pour
être enregistrée avec lui.
Lequel comparant, représenté comme dit ci-avant, a requis le notaire instrumentant de documenter ainsi qu'il suit les
statuts d'une société à responsabilité limitée qu'il entend constituer:
Art. 1
er
. Il existe une société à responsabilité limitée régie par la loi du 10 août 1915, la loi du 18 septembre 1933,
telles qu'elles ont été modifiées et de la loi du 11 mai 2007 sur la «société de gestion de patrimoine familial», ainsi que
par les présents statuts.
La société peut avoir un associé unique ou plusieurs associés. L'associé unique peut s'adjoindre à tout moment un ou
plusieurs co-associés, et de même les futurs associés peuvent prendre les mesures tendant à rétablir le caractère uni-
personnel de la société.
Art. 2. La société a pour objet exclusif l'acquisition, la détention, la gestion et la réalisation d'actifs constitués d'ins-
truments financiers au sens de la loi du 5 août 2005 sur les contrats de garantie financière et d'espèces et avoirs de
quelque nature que ce soit détenus en compte.
Elle ne pourra exercer aucune activité commerciale.
Les actifs financiers selon la loi du 5 août 2005 sur les contrats financiers de garantie consistent en (a) tous les titres
cessibles comprenant, en particulier, des parts et autres titres équivalent aux parts, les parts de fond d'investissement
collectif, les bonds et les obligations et n'importe quelle autre forme de preuve de dette, les certificats de dépôt, et les
lettres de change; (b) valeurs conférant le droit d'acquérir des parts, des bonds et des obligations par voie de souscription,
achat ou échange; (c) instruments d'escompte et valeurs conférant le droit à un règlement comptant (excepté des ins-
truments de paiement); y compris l'instrument de marché monétaire; (d) tout autre titre représentant des droits de
propriété, des créances ou des titres cessibles; (e) tout instrument fondamental (soient ils indexés, les matières premières,
les métaux précieux, les produits alimentaires, les métaux, les produits ou d'autres marchandises ou risques); (f) toute
créance connexe aux articles énumérés sous (a) à (e) et tout droit y relatifs ou liés à eux, que ces instruments soient
matérialisés ou dématérialisés, transmissible par crédit sur un compte ou par cession, titres au porteur ou des titres
nominatifs, endossable ou pas, et indépendamment de la loi applicable.
Elle réservera ses actions, soit à des personnes physiques agissant dans le cadre de la gestion de leur patrimoine privé,
soit à des entités patrimoniales agissant exclusivement dans l'intérêt du patrimoine privé d'une ou de plusieurs personnes
physiques, soit à des intermédiaires agissant pour le compte des investisseurs précités.
Elle ne pourra pas s'immiscer dans la gestion d'une société dans laquelle elle détient une participation.
Les titres qu'elle émettra ne pourront faire l'objet d'un placement public ou être admis à la cotation d'une bourse de
valeurs.
Elle prendra toutes mesures pour sauvegarder ses droits et fera toutes opérations généralement quelconques qui se
rattachent à son objet ou le favorisent, en restant toutefois dans les limites fixées par la loi du 11 mai 2007 relative à la
création d'une société de gestion de patrimoine familial («SPF»).
Art. 3. La société est constituée pour une durée illimitée sauf le cas de dissolution.
Art. 4. La société prend la dénomination de DF TRADING S.à r.l., SPF.
Art. 5. Le siège social est établi à Bertrange.
Il peut être transféré en toute autre localité du Grand-Duché de Luxembourg ou à l'étranger en vertu d'une décision
de l'associé unique ou du consentement des associés en cas de pluralité d'eux.
Art. 6. Le capital social est fixé à la somme de DOUZE MILLE CINQ CENTS EUROS (€ 12.500.-), représenté par cent
(100) parts sociales de CENT VINGT-CINQ EUROS (€ 125.-) chacune.
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Art. 7. Le capital social pourra, à tout moment, être modifié dans les conditions prévues par l'article cent quatre-vingt-
dix-neuf de la loi concernant les sociétés commerciales.
Art. 8. Chaque part sociale donne droit à une fraction proportionnelle au nombre des parts existantes de l'actif social
ainsi que des bénéfices.
Art. 9. Les parts sociales ne peuvent être cédées entre vifs à des non-associés qu'avec l'agrément donné en assemblée
générale des associés représentant au moins les trois quarts du capital social.
Les parts sociales ne peuvent être transmises pour cause de mort à des non-associés que moyennant l'agrément des
propriétaires de parts sociales représentant les trois quarts des droits appartenant aux survivants.
Dans le cas de l'alinéa 2 le consentement n'est pas requis lorsque les parts sont transmises, soit à des héritiers réser-
vataires, soit au conjoint survivant et, pour autant que les statuts le prévoient, aux autres héritiers légaux.
Les héritiers ou les bénéficiaires d'institutions testamentaires ou contractuelles qui n'ont pas été agréés et qui n'ont
pas trouvé un cessionnaire réunissant les conditions requises, peuvent provoquer la dissolution anticipée de la société,
trois mois après une mise en demeure signifiée aux gérants par exploit d'huissier et notifiée aux associés par pli recom-
mandé à la poste.
Toutefois, pendant le dit délai de trois mois, les parts sociales du défunt peuvent être acquises, soit par les associés,
sous réserve de la prescription de la dernière phrase de l'art. 199 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales
et ses modifications ultérieures, soit par un tiers agréé par eux, soit par la société elle-même, lorsqu'elle remplit les
conditions exigées pour l'acquisition par une société de ses propres titres.
Le prix de rachat des parts sociales se calcule sur la base du bilan moyen des trois dernières années et, si la société
ne compte pas trois exercices, sur la base du bilan de la dernière ou de ceux des deux dernières années.
S'il n'a pas été distribué de bénéfice, ou s'il n'intervient pas d'accord sur l'application des bases de rachat indiquées par
l'alinéa précédent, le prix sera fixé, en cas de désaccord, par les tribunaux.
L'exercice des droits afférents aux parts sociales du défunt est suspendu jusqu'à ce que le transfert de ces droits soit
opposable à la société.
Les cessions de parts sociales doivent être constatées par un acte notarié ou sous seings privés.
Elles ne sont opposables à la société et aux tiers qu'après qu'elles ont été signifiées à la société ou acceptées par elle
dans un acte notarié conformément à l'art. 1690 du Code civil.
Art. 10. Le décès de l'associé unique ou de l'un des associés, en cas de pluralité d'eux, ne met pas fin à la société.
Art. 11. Les créanciers, ayants droit ou héritiers de l'associé unique ou d'un des associés, en cas de pluralité d'eux, ne
pourront pour quelque motif que ce soit faire apposer des scellés sur les biens et documents de la société.
Art. 12. La société est administrée par un ou plusieurs gérants, associés ou non, nommés et révoqués par l'associé
unique ou par l'assemblée des associés. La société sera valablement engagée en toutes circonstances par la signature du
ou des gérants agissant dans la limite de l'étendue de sa (leur) fonction telle qu'elle résulte de l'acte de nomination.
Art. 13. Le ou les gérants ne contractent en raison de leurs fonctions, aucune obligation personnelle relativement aux
engagements régulièrement pris par eux au nom de la société. Simples mandataires, ils ne sont responsables que de
l'exécution de leur mandat.
Art. 14. L'associé unique exerce les pouvoirs attribués à l'assemblée des associés.
Les décisions de l'associé unique visées à l'alinéa qui précède sont inscrites sur un procès-verbal ou établies par écrit.
De même les contrats conclus entre l'associé unique et la société représentée par lui sont inscrits sur un procès-verbal
ou établis par écrit.
Cette disposition n'est pas applicable aux opérations courantes conclues dans des conditions normales.
Art. 15. En cas de pluralité d'associés, chacun d'eux peut participer aux décisions collectives, quelque soit le nombre
de parts qui lui appartiennent, dans les formes prévues par l'article 193 de la loi sur les sociétés commerciales.
Chaque associé a un nombre de voix égal au nombre de parts sociales qu'il possède et chaque associé peut se faire
valablement représenter aux assemblées par un porteur de procuration spéciale.
Art. 16. L'année sociale commence le premier janvier et finit le trente-et-un décembre.
Chaque année, le trente-et-un décembre, les comptes sont arrêtés et le ou les gérants dressent un inventaire com-
prenant l'indication des valeurs actives et passives de la société, le bilan et le compte de profits et pertes, le tout
conformément à l'article 197 de la loi du 18 septembre 1933.
Art. 17. Tout associé peut prendre au siège social de la société communication de l'inventaire et du bilan.
Art. 18. Les produits de la société constatés dans l'inventaire annuel, déduction faite des frais généraux et des amor-
tissements constituent le bénéfice net.
Sur le bénéfice net il est prélevé cinq pour cent pour la constitution d'un fonds de réserve légale jusqu'à ce que celui-
ci atteigne dix pour cent du capital social. Le solde est à la libre disposition des associés.
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Art. 19. Lors de la dissolution de la société, la liquidation sera faite par un ou plusieurs liquidateurs, associés ou non,
nommés par l'associé unique ou par les associés en cas de pluralité d'eux, qui en fixeront les pouvoirs et émoluments.
Art. 20. La loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales et ses modifications ultérieures et la loi du 11 mai 2007
relative à la création d'une société de gestion de patrimoine familial, trouveront leur application partout où il n'y a pas
été dérogé par les présents statuts.
<i>Souscription et libération du capital sociali>
Les cent (100) parts sociales ont été souscrites par Monsieur Didier FILLGRAFF, prénommé.
Toutes ces parts ont été immédiatement libérées par des versements 6 en espèces de sorte que la somme de DOUZE
MILLE CINQ CENTS EUROS (€ 12.500.-) se trouve dès à présent à la libre disposition de la société, ainsi qu'il en a été
justifié au notaire qui le constate expressément.
<i>Disposition transitoirei>
Le premier exercice commence le jour de sa constitution et se termine le 31 décembre 2014.
<i>Evaluationi>
Les frais incombant à la société du chef des présentes sont évalués à environ mille Euros (€ 1.000.-).
<i>Assemblée générale extraordinairei>
Et aussitôt l'associé unique, représenté comme dit ci-avant, représentant l'intégralité du capital social, a pris en outre
les résolutions suivantes:
1.- Est nommé gérant de la société pour une durée indéterminée:
Monsieur Didier FILLGRAFF, chef d'entreprise, né à Algrange (France), le 27 juillet 1961, demeurant à F-57000 Metz,
11, rue des Augustins.
2.- La société est engagée en toutes circonstances par la signature individuelle du gérant.
3.- L'adresse de la société est fixée à L-8080 Bertrange, 57, route de Longwy.
DONT ACTE, fait et passé à Echternach, date qu'en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée à la mandataire du comparant, connue du notaire instrumentant d'après
ses nom, prénom, état et demeure, elle a signé avec le notaire le présent acte.
Signé: P. SIMON, Henri BECK.
Enregistré à Echternach, le 25 juin 2014. Relation: ECH/2014/1186. Reçu soixante-quinze euros 75,00 €.
<i>Le Receveuri>
(signé): J.-M. MINY.
POUR EXPEDITION CONFORME délivrée à demande, aux fins de dépôt au registre de commerce et des sociétés.
Echternach, le 27 juin 2014.
Référence de publication: 2014090035/141.
(140107329) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 juin 2014.
Esperanto Infrastructure IV S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 23, rue Aldringen.
R.C.S. Luxembourg B 175.368.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014084514/9.
(140100623) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
GHI Europe S.àr.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2633 Senningerberg, 6D, route de Trèves.
R.C.S. Luxembourg B 171.738.
Les comptes annuels au 31 décembre 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Un Mandatairei>
Référence de publication: 2014084609/10.
(140100421) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2014.
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Brimolux S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4959 Bascharage, 51, op Zaemer.
R.C.S. Luxembourg B 177.991.
L'an deux mille quatorze, le vingt-six juin.
Par-devant Maître Blanche MOUTRIER, notaire de résidence à Esch-sur-Alzette.
S'est réunie
l’assemblée générale extraordinaire des associés de la société à responsabilité limitée "BRIMOLUX S.à r.l.", établie et
ayant son siège social à L-4987 Sanem, 15, Quartier de l’Eglise, constituée suivant acte reçu par Maître Blanche MOU-
TRIER, préqualifiée en date du 14 juin 2013, publié au Mémorial C numéro 1873 du 2 août 2013, inscrite au Registre de
Commerce et des Sociétés Luxembourg sous le numéro numéro B 177991.
L'assemblée est présidée par Monsieur Nicolas DELATTRE, employé privé, demeurant professionnellement au 56, rue
Glesener à L-1630 Luxembourg.
Le Président désigne comme secrétaire Monsieur Reinold VAN LEEUWEN, demeurant professionnellement à L-4987
Sanem, Quartier de l’Eglise 15.
L'assemblée appelle aux fonctions de scrutateur Monsieur Bernard VAN LEEUWEN, demeurant professionnellement
à L-4987 Sanem, Quartier de l’Eglise 15.
Le bureau ainsi constitué, le Président expose et prie le notaire instrumentant d'acter:
I.- Que l’ordre du jour de la présente assemblée est conçu comme suit:
1.- Transfert du siège social de la société de L-4987 Sanem, 15, Quartier de l’Eglise, à L-4959 Bascharage, 51, op Zaemer
et modification subséquente de la 1
ère
phrase de l’article 3 des statuts.
2.- Divers.
II.- Qu'il résulte d'une liste de présence que les MILLE DEUX CENT CINQUANTE (1.250) parts sociales d'une valeur
nominale de DIX EUROS (€ 10.-) chacune, représentant l’intégralité du capital social de DOUZE MILLE CINQ CENTS
EUROS (€ 12.500,-) sont dûment présentes ou représentées à la présente assemblée; cette liste de présence après avoir
été signée par les membres du bureau, restera annexée au présent procès-verbal pour être soumise avec lui à la formalité
de l’enregistrement.
III.- Que l’intégralité du capital social étant présente ou représentée à la présente assemblée il a pu être fait abstraction
des convocations d'usage, les actionnaires présents ou représentés se reconnaissant dûment convoqués et déclarant par
ailleurs avoir eu connaissance de l’ordre du jour qui leur a été communiqué au préalable.
IV.- Que la présente assemblée, réunissant l’intégralité du capital social, est en conséquence régulièrement constituée
et peut délibérer valablement sur les points figurant à l’ordre du jour.
L'assemblée, après avoir approuvé l’exposé de Monsieur le Président et, après s'être reconnue régulièrement consti-
tuée, a abordé l’ordre du jour et, après en avoir délibéré, a pris à l’unanimité des voix, les résolutions suivantes:
<i>Résolution uniquei>
L'assemblée générale décide de transférer le siège social de la société de L-4987 Sanem, 15, Quartier de l’Eglise, à
L-4959 Bascharage, 51, op Zaemer et par conséquent de modifier la 1
ère
phrase de l’article 3 des statuts pour lui donner
la teneur suivante:
"Le siège social de la Société est établi à Bascharage".
Les autres alinéas de l’article 3 restent inchangés.
<i>Fraisi>
Tous les frais et honoraires, quels qu'ils soient, dus en vertu des présentes sont à la charge de la société.
DONT ACTE, passé à Luxembourg, date qu'en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, tous connus du notaire instrumentaire par noms,
prénoms, états et demeures, ceux-ci ont signé avec le notaire le présent procès-verbal.
Signé: DELATTRE, VAN LEEUWEN R., VAN LEEUWEN B., MOUTRIER.
Enregistré à Esch/Alzette Actes Civils, le 27/06/2014. Relation: EAC/2014/8828. Reçu soixante-quinze euros 75,00 €.
<i>Le Receveuri> (signé): HALSDORF.
POUR EXPEDITION CONFORME, délivrée à des fins administratives.
Esch-sur-Alzette, le 30 juin 2014.
Référence de publication: 2014090869/53.
(140108754) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 30 juin 2014.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
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Abakus Group S.A., SPF
Abakus Service S.A.
Adama Luxembourg Sarl
Agricom Holdings S.A.
Altisource Portfolio Solutions S.A.
Anaid Investments S.A.
Antinous S.A.
APN CF (No.2)
ArcelorMittal Commercial Bars & Rods
Atrading S.A.
Aztiq Finance Management S.à r.l.
Brimolux S.à r.l.
Chiesa S.à r.l.
Danaher Luxembourg S.à r.l.
Delion S.A.
DF Trading S.à r.l., SPF
EQT SR Holding S.à r.l.
Esperanto Infrastructure IV S.à r.l.
Financière Daunou 5 S.à r.l.
Forum European Realty Income IV GP SCSp
Garage International LUX
Gavilon Luxembourg HoldCo II S.à r.l.
GHI Europe S.àr.l.
Global distribution Luxembourg
Global Funds
Goedert Participations
GVM Consulting S.A.
HDF International Funds
HDF Sicav SPE (Lux)
H.I.G. Global Holdings S.à r.l.
iCON Master Holdings (EUR) S.à r.l.
Kepler P.O.S. S.A.
M2010 Luxembourg S.A.
MP SMR Investments S.à r.l.
Natural Resources Development Corp S.A.
Natural Resources Development Corp S.A.
Natural Resources Development Corp S.A.
Navitas Holding Group S.à r.l.
Optique Denuit S.à r.l.
Penta CLO 1 S.A.
sul PALCO S.à.r.l.
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