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L
U X E M B O U R G
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 427
17 février 2014
SOMMAIRE
1. Sicav . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20459
Atakor S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20495
Landesbank Berlin International S.A. . . . .
20450
Logica Holdings Luxfour S.à r.l. . . . . . . . . .
20481
M25 S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20491
MONO Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20491
NEEI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20490
Noisy Le Sec Participations S.A. . . . . . . . . .
20490
North Star Participations S.A. . . . . . . . . . . .
20484
NR Participation S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20488
Ocean Dream S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20488
Onvest S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20487
Oracle Properties S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20487
Orus Capital Group S.A. . . . . . . . . . . . . . . . .
20483
Orus Capital Group S.A. . . . . . . . . . . . . . . . .
20483
Parcip S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20485
Pareast S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20484
Parkway GP S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20483
Partech . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20487
Passaya S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20484
Paul Invest SA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20490
Pavagest S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20486
Pavagest S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20486
Pinault Printemps-Redoute International
S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20487
PKB International S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .
20489
Plazo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20487
Plazo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20488
Pleimount S.A., SPF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20488
Poliflex S.àr.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20485
Portland Rose S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20486
Portman Group International S.à r.l. . . . . .
20489
Prestige Euro-Trading S.A. . . . . . . . . . . . . . .
20489
Prime Investments S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .
20491
Promotions Investments S. à r.l. . . . . . . . . .
20485
PTREL Management S.à r.l. . . . . . . . . . . . . .
20491
PWN Publishing Group S.A. . . . . . . . . . . . .
20485
Quinn Group Luxembourg Property S.à r.l.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20491
Randstad Luxembourg International S.à
r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20493
Randstad Luxembourg North America S.à
r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20493
Responsible Technology S.A. . . . . . . . . . . . .
20494
Richelieu S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20492
Rigaux Jean-Luc S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . .
20486
Riviera Midco S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20492
Rontec S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20493
Sagittarius Properties S.à r.l. . . . . . . . . . . . .
20494
S-DENTAL S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20493
S.E.P.I.A. S.A. - Société Européenne de
Participation Industrielle et Agricole . . .
20492
Sports et Loisirs Concept . . . . . . . . . . . . . . .
20496
Status S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20489
Taylor S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20495
Taylor S.A., SPF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20495
TCI S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20494
Timeos S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20494
U.A.I. (Luxembourg) Investment S.à r.l.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20496
V.D.L. Développement S.A. . . . . . . . . . . . . .
20494
V.K. Invest S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20495
Wolverine International S.à r.l. . . . . . . . . . .
20493
20449
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U X E M B O U R G
Landesbank Berlin International S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 30, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 15.024.
VERSCHMELZUNGSPLAN
Im Jahre zweitausendundvierzehn, am elften Februar, um 11:30 Uhr vor der unterzeichneten Notarin Joëlle BADEN,
mit Amtswohnsitz in Luxemburg,
SIND ERSCHIENEN:
(1) Herr Arnd MÜHLE, geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Landesbank Berlin International S.A., ge-
schäftsansässig Landesbank Berlin International S.A., 30 boulevard Royal, L-2449 Luxemburg, handelnd in seiner Eigen-
schaft als Bevollmächtigter der „Landesbank Berlin International S.A.”, einer Aktiengesellschaft (société anonyme) nach
luxemburgischem Recht mit Gesellschaftssitz in L-2449 Luxembourg, 30, boulevard Royal, und eingetragen im Handels-
und Gesellschaftsregister Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg) unter der Nummer B 15.024
(die „übertragende Gesellschaft”), gemäß einer Vollmacht ausgestellt am 30. Januar 2014; eine Kopie der Vollmacht,
nachdem diese ne varietur unterzeichnet wurde, bleibt gegenwärtiger Urkunde beigebogen, um mit derselben einregis-
triert zu werden.
(2) Herr Serge HOFFMANN, avocat à la Cour, geschäftsansässig 33 avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, handelnd
in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der übertragenden Gesellschaft, gemäß einer Vollmacht ausgestellt am 30. Januar
2014; eine Kopie der Vollmacht, nachdem diese ne varietur unterzeichnet wurde, bleibt gegenwärtiger Urkunde beige-
bogen, um mit derselben einregistriert zu werden.
Die übertragende Gesellschaft wurde gegründet unter der Gesellschaftsbezeichnung „Berliner Bank International"
gemäß Urkunde aufgenommen durch Notar Robert ELTER, mit dem damaligen Amtssitz in Luxemburg, am 23. Mai 1977,
veröffentlicht im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, Nummer 141 vom 24. Juni 1977 und ist eingetragen
im Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg) unter der Num-
mer B 15.024. Die Satzung wurde mehrmals abgeändert und zum letzten Mal gemäß Urkunde aufgenommen durch den
Notar Camille MINES, mit Amtssitz in Capellen, am 30. März 2006, veröffentlicht im Mémorial C, Recueil des Sociétés
et Associations, Nummer 2020 vom 27. Oktober 2006.
Die übertragende Gesellschaft ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der übernehmenden Gesellschaft.
(3) Frau Colette HURT, geschäftsansässig Landesbank Berlin International S.A., 30 boulevard Royal, L-2449 Luxemburg,
handelnd in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte der „Landesbank Berlin AG” einer Aktiengesellschaft nach deutschem
Recht mit Sitz in Berlin und Geschäftsanschrift Alexanderplatz 2, 10178 Berlin, Deutschland, und eingetragen im Han-
delsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Registernummer HRB 99726 B (die „übernehmende Gesell-
schaft"), gemäß einer Vollmacht ausgestellt am 30. Januar 2014; eine Kopie der Vollmacht, nachdem diese ne varietur
unterzeichnet wurde, bleibt gegenwärtiger Urkunde beigebogen, um mit derselben einregistriert zu werden.
(4) Herr Alexander ENDRIKAT, geschäftsansässig Landesbank Berlin International S.A., 30 boulevard Royal, L-2449
Luxemburg, handelnd in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der übernehmenden Gesellschaft, gemäß einer Vollmacht
ausgestellt am 30. Januar 2014; eine Kopie der Vollmacht, nachdem diese ne varietur unterzeichnet wurde, bleibt gegen-
wärtiger Urkunde beigebogen, um mit derselben einregistriert zu werden.
Die Erschienenen haben die amtierende Notarin gebeten, die Bestimmungen des von den zuständigen Organen der
oben genannten Gesellschaften gemäß Artikel 257 ff. des abgeänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Han-
delsgesellschaften (das Gesetz) aufgestellten Verschmelzungsplans aufzunehmen, welcher dieser Urkunde beigebogen
bleibt und Bestandteil derselben ist. Der Verschmelzungsplan enthält insbesondere folgende Bestimmungen:
1. Die Landesbank Berlin AG hält 100% (einhundert Prozent) der zweihundertzwanzigtausend (220.000) Aktien ohne
Nennwert, welche die Gesamtheit des Gesellschaftskapitals in Höhe von siebenundfünfzig Millionen Euro (57.000.000
EUR) der Landesbank Berlin International S.A., sowie 100% der Stimmrechte in vorgenannter Gesellschaft darstellen.
2. Die Landesbank Berlin AG und die Landesbank Berlin International S.A. beabsichtigen, eine Verschmelzung durch-
zuführen, mittels Aufnahme der Landesbank Berlin International S.A., in ihrer Eigenschaft als übertragende Gesellschaft,
durch die Landesbank Berlin AG, in ihrer Eigenschaft als übernehmende Gesellschaft.
3. Den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts-, oder Kontrollorgane der an der Verschmelzung beteiligten
Gesellschaften wurden und werden keine besonderen Vorteile gewährt.
4. Die Verschmelzung wird mit Eintragung in das für die Landesbank Berlin AG zuständige Handelsregister des Amts-
gerichts Charlottenburg wirksam.
Vom Beginn des 1. Januar 2014, 0:00 Uhr an gelten alle Handlungen und Geschäfte der Landesbank Berlin International
S.A. als für Rechnung der Landesbank Berlin AG vorgenommen.
5. Die unter Artikel 267 (l) a), b), c) und d) des Gesetzes angeführten Dokumente und Informationen können von den
Aktionären der Gesellschaften am Gesellschaftssitz der Gesellschaften zur Kenntnis genommen werden, dies für einen
Zeitraum von einem Monat beginnend ab der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans im Luxemburger Amtsblatt
(Memorial, Recueil des Scoietes et Associations).
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Eine Kopie der oben genannten Dokumente und Informationen wird jedem Aktionär auf Anfrage unentgeltlich zur
Verfügung gestellt.
6. Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, die gemeinsam mindestens 5% des Grundkapitals halten, können in-
nerhalb der unter Ziffer 5 genannten Frist, die Einberufung einer Hauptversammlung der Aktionäre der übernehmenden
Gesellschaft beantragen, welche über die Billigung der Verschmelzung befindet.
7. In Abwesenheit der Einberufung einer Hauptversammlung der Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, welche
über die Verschmelzung befinden soll, bzw. im Falle der Billigung der Verschmelzung, wird die Verschmelzung mit Ein-
tragung in das für die Landesbank Berlin AG zuständige Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg wirksam.
Die amtierende Notarin bestätigt gemäß Artikel 271 (2) des Gesetzes, dass sie das Vorliegen und die Rechtmäßigkeit
der Rechtshandlungen, die der übertragenden Gesellschaft obliegen, sowie das Vorliegen und die Rechtmäßigkeit des
Verschmelzungsplans geprüft hat und diese Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß vollzogen wurden.
Worüber Urkunde, aufgenommen in Luxemburg, in der Kanzlei der unterzeichnenden Notarin, Datum wie eingangs
erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, haben dieselben zusammen mit der am-
tierenden Notarin, die gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: A. MÜHLE, S. HOFFMANN, C. HURT, A. ENDRIKAT und J. BADEN.
Enregistré à Luxembourg A. C., le 12 février 2014. LAC/2014/6695. Reçu douze euros € 12,-
<i>Le Receveuri>
(signé): THILL Irène.
- FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG - der Gesellschaft auf Begehr erteilt.
Luxemburg, den 12. Februar 2014.
Suit copie de l'annexe
<i>Gemeinsamer Verschmelzungsplani>
<i>für diei>
<i>grenzüberschreitende Verschmelzungi>
der
LANDESBANK BERLIN INTERNATIONAL S.A.
auf die
LANDESBANK BERLIN AG
ANLAGE
1. Satzung der Landesbank Berlin AG Dieser gemeinsame Verschmelzungsplan für die grenzüberschreitende Versch-
melzung der Landesbank Berlin International S.A. auf die Landesbank Berlin AG im Wege der Verschmelzung durch
Aufnahme wird aufgestellt von
(1) LANDESBANK BERLIN AG, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Berlin, mit der Geschäft-
sanschrift Alexanderplatz 2, 10178 Berlin, Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlot-
tenburg unter der Registernummer HRB 99726 B (LBB AG oder Übernehmende Gesellschaft); und
(2) LANDESBANK BERLIN INTERNATIONAL S.A., einer Aktiengesellschaft (société anonyme) nach luxemburgi-
schem Recht mit der Geschäftsanschrift L-2449 Luxemburg (Stadt), 30 boulevard Royal, Großherzogtum Luxemburg, und
eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg)
unter der Nummer B 15.024 (LBBI oder Übertragende Gesellschaft).
PRÄAMBEL
(A) Der Vorstand der LBB AG und der Verwaltungsrat der LBBI beabsichtigen, die LBBI als übertragende Gesellschaft
im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf die LBB AG als übernehmende Gesellschaft
zu verschmelzen.
(B) Das von der LBBI betriebene Bankgeschäft soll nach der Verschmelzung in einer bereits bestehenden Zweignie-
derlassung der LBB AG in Luxemburg weitergeführt werden. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung werden die Aktiva
und Passiva der LBBI dieser Zweigniederlassung zugeordnet.
(C) Die Verschmelzung ist eine grenzüberschreitende Verschmelzung und erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestim-
mungen, die im Großherzogtum Luxemburg und in der Bundesrepublik Deutschland in Umsetzung der Richtlinie 2005/56/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (die Richtlinie 2005/56/EG) über die Verschmel-
zung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten erlassen wurden. Im Großherzogtum Luxemburg erfolgt
die Verschmelzung gemäß den Bestimmungen des abgeänderten luxemburgischen Gesetzes vom 10. August 1915 über
Handelsgesellschaften (Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales, telle que modifiée) (HGG). In der
Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Verschmelzung gemäß den Bestimmungen des Zehnten Abschnitts des Zweiten
Teils des Zweiten Buchs (§§ 122a bis 122l) des Umwandlungsgesetzes (UmwG) sowie den Regelungen des Gesetzes über
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG).
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Der Vorstand der LBB AG sowie der Verwaltungsrat der LBBI stellen hiermit den folgenden gemeinsamen Versch-
melzungsplan (der Verschmelzungsplan) auf:
1. An der Verschmutzung beteiligte Gesellschaften.
1.1 Landesbank Berlin AG
Die übernehmende Gesellschaft Landesbank Berlin AG ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in
Berlin. Ihre Geschäftsanschrift lautet Alexanderplatz 2, 10178 Berlin, Deutschland. Die LBB AG ist im Handelsregister
des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 99726 B eingetragen und hat ein Grundkapital in Höhe von
EUR 1.200.000.000,00, das in 1.200.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert
von EUR 1,00 eingeteilt ist. Die LBB AG wird nach der Verschmelzung ihre Firma unverändert fortführen. Mit der Lan-
desbank Berlin Holding AG (LBB Holding) besteht ein durch Eintragung im Handelsregister am 17. Juli 2006 wirksam
gewordener Gewinnabführungsvertrag vom 24. Mai 2006. Die LBB Holding ihrerseits hat keinen Gewinnabführungsver-
trag mit ihren Gesellschaftern abgeschlossen.
1.2 Landesbank Berlin International S.A.
Die übertragende Gesellschaft Landesbank Berlin International S.A. ist eine Aktiengesellschaft (société anonyme) nach
luxemburgischem Recht mit Sitz in Luxemburg (Stadt). Ihre Geschäftsanschrift lautet L-2449 Luxemburg (Stadt), 30 bou-
levard Royal, Großherzogtum Luxemburg. Sie ist im Handelsund Gesellschaftsregister von Luxemburg (Registre de
Commerce et des Sociétés Luxembourg) unter der Nummer B 15.024 eingetragen. Die LBBI verfügt über ein Aktienkapital
in Höhe von EUR 57.000.000,00, das in 220.000 Aktien ohne Nennwert eingeteilt ist. Alleinige Gesellschafterin der LBBI
ist die LBB AG, die sämtliche Aktien der LBBI hält.
2. Vermögensübertragung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Die LBBI wird als übertragende Gesellschaft
auf die LBB AG als übernehmende Gesellschaft im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme
gem. § 122a Abs. 2 i.V.m. § 2 Nr. 1 UmwG und Art. 259 i.V.m. Art. 278 HGG verschmolzen. Mit dieser Verschmelzung
überträgt die LBBI ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die
LBB AG als übernehmende Gesellschaft. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung geht das gesamte Vermögen (alle Aktiva
und Passiva) der LBBI im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die LBB AG über. Neue Anteile an der LBB AG werden
nicht gewährt, da die LBB AG bereits sämtliche Anteile an der LBBI hält (§ 122a Abs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
UmwG).
3. Wirksamwerden der Verschmelzung. Die Verschmelzung wird gem. § 122a Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 UmwG mit
Eintragung in das für die LBB AG zuständige Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg wirksam. Mit der Eintragung
der Verschmelzung in das für die LBB AG zuständige Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg erlischt die LBBI
und ihr Vermögen geht als Ganzes ohne Abwicklung auf die LBB AG über.
4. Keine Gegenleistung; Entbehrlichkeit weiterer angaben; keine verschmelzungsprüfung.
4.1 Die übernehmende LBB AG ist alleinige Aktionärin der LBBI. Eine Erhöhung des Grundkapitals der LBB AG durch
Ausgabe neuer Aktien ist zur Durchführung der Verschmelzung dementsprechend nicht gestattet (§ 122a Abs. 2 i.V.m. §
68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwG).
4.2 Da sich alle Anteile der LBBI bereits in der Hand der LBB AG befinden, entfallen gem. § 122c Abs. 3 UmwG und
Art. 278 HGG im Verschmelzungsplan auch die Angaben über das Umtauschverhältnis (§ 122c Abs. 2 Nr. 2 UmwG bzw.
Art. 278 i.V.m. Art. 261 Abs. 2 b) HGG), Angaben hinsichtlich der Übertragung von neuen Aktien der übernehmenden
Gesellschaft (§ 122c Abs. 2 Nr. 3 UmwG bzw. Art. 278 i.V.m. Art. 261 Abs. 2 c) HGG), sowie die Angabe des Zeitpunkts,
von dem an neu ausgegebene Aktien das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren (§ 122c Abs. 2 Nr. 5 UmwG bzw.
Art. 278 i.V.m. Art. 261 Abs. 2 d) HGG).
4.3 Da die LBB AG bereits sämtliche Anteile an der LBBI hält, ist zudem gemäß § 122f Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 UmwG
bzw. Art. 278 i.V.m. Art. 266 HGG eine Verschmelzungsprüfung nach § 9 Abs. 1 UmwG bzw. Art. 266 HGG nicht
erforderlich.
5. Verschmelzungsstichtag; Bilanzstichtag; Bewertung des übernommenen Vermögens.
5.1 Die Übernahme des Vermögens der LBBI durch die LBB AG erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2014, 0:00 Uhr. Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Geschäfte der LBBI als für die Rechnung der
LBB AG vorgenommen (Verschmelzungsstichtag im Sinne von § 122c Abs. 2 Nr. 6 UmwG und Art. 261 Abs. 2 e) HGG).
5.2 Steuerlicher Übertragungs- und Übernahmestichtag ist der 31. Dezember 2013, 24:00 Uhr.
5.3 Der Stichtag der Bilanzen der LBB AG und der LBBI, die zur Festlegung der Bedingungen der Verschmelzung
verwendet werden, ist der 31. Dezember 2013 (§ 122c Abs. 2 Nr. 12 UmwG).
5.4 In Ausübung des in § 24 UmwG verankerten Wahlrechts wird die übernehmende LBB AG die Buchwerte der nach
luxemburgischem Recht aufgestellten Handelsbilanz der LBBI zum 31. Dezember 2013 fortführen, soweit dieser Buch-
wertfortführung nicht zwingende deutsche handelsrechtliche Vorschriften entgegenstehen (Angaben zur Bewertung
gemäß § 122c Abs. 2 Nr. 11 UmwG). Zwingende Anpassungen an das deutsche Handelsrecht sind erfolgsneutral vor
Ermittlung des Verschmelzungsgewinns vorzunehmen. Infolge der Verschmelzung geht die Beteiligung der LBB AG an der
LBBI unter. Das nach Buchwerten bemessene Reinvermögen der LBBI liegt über dem Buchwert der untergehenden
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Beteiligung bei der LBB AG, so dass sich ein positiver Differenzbetrag (Verschmelzungsgewinn) ergibt, der in der han-
delsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung der LBB AG erfolgswirksam zu erfassen ist.
6. Voraussichtliche Auswirkungen für die Beschäftigung bei den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften.
6.1 Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der LBBI
Bei der LBBI sind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung voraussichtlich 43 Arbeitnehmer beschäf-
tigt.
Die Verschmelzung der LBBI führt gemäß Artikel L.127-3 des Luxemburger Arbeitsgesetzbuches (LAGB) zum Über-
gang sämtlicher Rechte und Ansprüche der Arbeitnehmer der LBBI im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die LBB AG.
Mit Wirksamwerden der Verschmelzung gehen somit sämtliche Arbeitsverhältnisse der LBBI mit allen Rechten und
Pflichten automatisch auf die LBB AG über. Einzelvertragliche Regelungen sowie sonstige betriebliche Vereinbarungen,
Zusagen, Regelungen und Besitzstände gelten für die übergehenden Arbeitnehmer auch nach der Verschmelzung unve-
rändert weiter. Dies gilt auch für den Arbeitsort.
Die Arbeitsverhältnisse, die dem Luxemburger Tarifvertrag für Bankangestellte unterliegen, werden auch nach der
Verschmelzung durch diesen Tarifvertrag geregelt bleiben. Bei der LBB AG anwendbare Betriebsvereinbarungen, Ge-
samtbetriebsvereinbarungen oder Tarifverträge werden nach der Verschmelzung keine Anwendung auf die Arbeitsve-
rhältnisse der Arbeitnehmer der LBBI finden.
Im Zusammenhang mit der Verschmelzung an sich sind keine Maßnahmen, die Auswirkungen auf die übergehenden
Arbeitnehmer haben könnten, geplant. Die arbeitsorganisatorische Struktur des Betriebes der LBBI bleibt durch die
Verschmelzung an sich unberührt.
Jedoch wurde unabhängig von der Verschmelzung beschlossen, die Aktivitäten am Standort Luxemburg einzustellen.
Es ist geplant, bis spätestens zum 30. Juni 2014 sämtliche Arbeitsverhältnisse auslaufen zu lassen, bzw. zu kündigen. Vor
diesem Hintergrund haben die LBBI, die LBB AG Niederlassung Luxemburg und die Luxemburger Personalvertretung,
gemeinsam mit den Gewerkschaften ALEBA, LCGB und OGB-L, am 18. Dezember 2013 einen Sozialplan abgeschlossen,
der die Modalitäten der betriebsbedingten Kündigungen der am Standort Luxemburg beschäftigen Arbeitnehmer regelt.
Dieser Sozialplan wird auch nach der Verschmelzung Bestand haben und somit wie geplant die Modalitäten der betriebs-
bedingten Kündigungen vorsehen.
Die LBBI verfügt über eine Personalvertretung (délégation du personnel) die aus zwei ordentlichen und zwei außeror-
dentlichen Mitgliedern besteht. Die Personalvertreter der LBBI bleiben auch nach der Verschmelzung zunächst im Amt,
jedoch wird auch ihnen im Rahmen des Sozialplans betriebsbedingt gekündigt.
Die LBB AG haftet für ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges (d.h. dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Verschmelzung) unbeschränkt für alle, auch rückständigen Verbindlichkeiten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen.
Die LBBI haftet aufgrund ihres Erlöschens nicht mehr.
6.2 Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der LBB AG
Bei der LBB AG sind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung voraussichtlich 4.289 Arbeitnehmer
beschäftigt. Hiervon ist ein Arbeitnehmer bei der LBB AG Niederlassung Luxemburg beschäftigt. Bei der LBB AG bestehen
ein Betriebsrat (29 Mitglieder) und ein Konzernbetriebsrat für den LBB Konzern (12 Mitglieder). Weitere Arbeitneh-
mervertretungen bestehen nicht. Der Arbeitnehmer der LBB AG Niederlassung Luxemburg wird durch die Personal-
vertretung der LBBI vertreten.
Die Verschmelzung hat für die Arbeitnehmer der LBB AG und ihre Arbeitsverhältnisse keine Auswirkungen. Der
Geschäftsbetrieb der LBB AG wird nach der Verschmelzung unverändert fortgeführt. Im Zuge der Verschmelzung wird
kein Betrieb oder Betriebsteil der LBB AG organisatorisch verändert, eingeschränkt oder übertragen. Die Arbeitsve-
rhältnisse der Arbeitnehmer der LBB AG bestehen unverändert fort, insbesondere die kündigungsrechtliche Stellung der
Arbeitnehmer der LBB AG ist durch die Verschmelzung nicht betroffen. Soweit Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen,Ge-
samt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen, einzelvertragliche Regelungen sowie sonstige betriebliche Vereinbarungen,
Zusagen und Regelungen bestehen, bleiben diese von der Verschmelzung unberührt und gelten für die Arbeitnehmer der
LBB AG unverändert weiter. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung sind auch keine Maßnahmen, die Auswirkungen
auf die Arbeitnehmervertretungen oder Arbeitnehmer der LBB AG haben könnten, geplant. Die Verschmelzung hat
keinerlei Auswirkungen auf die bei der LBB AG bestehenden Betriebsräte. Diese, wie auch der Konzernbetriebsrat,
bleiben nach der Verschmelzung unverändert im Amt. Schlussendlich sind auch keine Personalabbaumaßnahmen, Be-
triebsänderungen, Versetzungen oder Restrukturierungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung geplant.
Als Ausnahme zu den Ausführungen unter dem vorigen Absatz ist anzumerken, dass dem Arbeitnehmer der LBB AG
Niederlassung Luxemburg - analog zur Situation der Arbeitnehmer der LBBI - nach der Verschmelzung unter dem am 18.
Dezember 2013 für den Standort Luxemburg unterzeichneten Sozialplan betriebsbedingt gekündigt wird.
6.3 Auswirkungen auf die Mitbestimmung im Aufsichtsrat der LBB AG
Die Auswirkungen auf die Mitbestimmung im Aufsichtsrat der LBB AG sind nachfolgend unter Ziffer 7 dieses Versch-
melzungsplans dargestellt.
7. Verfahren zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte.
7.1 Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren nach dem MgVG
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(a) Allgemeine Grundsätze
(i) Nach den Regelungen des MgVG ist vor Durchführung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ein Verfahren
zur Regelung der Mitbestimmung bei dem aus der Verschmelzung hervorgehenden Unternehmen durchzuführen. Das
MgVG findet gem. § 5 Abs. 1 MgVG Anwendung, wenn
(A) in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans mindestens eine der unmittelbar an der
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und in dieser Gesell-
schaft ein System der Mitbestimmung im Sinne des § 2 Abs.
7 MgVG besteht,
(B) das für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebende innerstaatliche
Recht nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in den jeweiligen an
der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestand, oder
(C) das für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebende innerstaatliche
Recht für Arbeitnehmer in Betrieben dieser Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen
Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmung vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern in demjenigen Mitgliedstaat gewährt
werden, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat.
Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen ist regelmäßig -wie auch vorliegend - die dritte Variante einschlägig, da
aufgrund des Territorialitätsprinzips des deutschen Mitbestimmungsrechts Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmern
aus anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen sind. Unabhängig hiervon besteht bei der LBB AG ein nach dem MitbestG
mitbestimmter Aufsichtsrat, so dass bereits aufgrund der ersten Variante der Anwendungsbereich des MgVG eröffnet ist.
(ii) Das MgVG sieht für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zwei Alternativen vor: die Mitbestimmung kraft Verein-
barung zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium und den Leitungen, und die gesetzliche Auffanglösung der
Mitbestimmung kraft Gesetzes.
(A) Mitbestimmung kraft Vereinbarung
Das Verfahren der Arbeitnehmerbeteiligung wird dadurch eingeleitet, dass die Leitungen der LBB AG und der LBBI
gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 MgVG spätestens unverzüglich nach Offenlegung des Verschmelzungsplans die Arbeitnehmerver-
tretungen und Sprecherausschüsse in diesen Gesellschaften und in den betroffenen Tochtergesellschaften und Betrieben
des Konzerns über die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung unterrichten. Die Unterrichtung erstreckt sich
insbesondere auf
- die Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen
Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
- die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
- die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errech-
nende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und
- die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.
Hierneben sieht § 6 Abs. 1 MgVG vor, dass die Leitungen der beteiligten Gesellschaften die Arbeitnehmervertretungen
und - soweit solche nicht bestehen - die Arbeitnehmer zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums auffordern.
Dieses Gremium hat insbesondere die Aufgabe, mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft abzuschließen.
Sofern ein derartiges Gremium gebildet wird, setzt es sich zusammen aus Vertretern der Arbeitnehmer aller Mitglieds-
taaten, in denen die unmittelbar beteiligten Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften und Betriebe Arbeitnehmer
beschäftigen. Die Wahl und Bestellung der Mitglieder soll innerhalb von zehn Wochen ab Erhalt der Informationen gemäß
§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 MgVG erfolgen, wobei sich das Verfahren zur Besetzung der Sitze im Verhandlungsgremium nach
den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten richtet, auf die sie entfallen. Unmittelbar nach der Benennung aller Mitglieder
des Verhandlungsgremiums, spätestens aber mit dem Ablauf der 10-Wochen-Frist, laden die Leitungen der beteiligten
Gesellschaften zur konstituierenden Sitzung des Verhandlungsgremiums gemäß § 14 Abs. 1 MgVG ein.
(B) Mitbestimmung kraft Gesetzes
Die gesetzliche Auffanglösung der Mitbestimmung kraft Gesetzes findet gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2
MgVG Anwendung, wenn (i) die Leitungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften entscheiden, diese Re-
gelungen ohne vorhergehende Verhandlungen unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung anzuwenden und (ii) vor der
Eintragung in mindestens einer der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden
haben, die sich auf mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und betrof-
fenen Tochtergesellschaften erstreckte.
(b) Vorliegendes Verfahren: Verhandlungsverfahren durch Bildung eines Verhandlungsgremiums und Beschlussfassung
nach § 18 MgVG
Vorliegend haben die Leitungen der LBB AG und der LBBI sich für ein Verfahren zur Mitbestimmung kraft Vereinbarung
durch Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums entschieden.
Die Bildung und Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums richtet sich nach §§ 6 ff. MgVG.
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Die LBB AG beschäftigt 4.289 Arbeitnehmer, die LBBI 43 Arbeitnehmer. Im Einzelnen setzt sich das besondere Ve-
rhandlungsgremium nach § 7 Abs. 1 MgVG damit aus 10 deutschen Mitgliedern und einem Luxemburger Mitglied
zusammen.
Von den 10 deutschen Mitgliedern des Besonderen Verhandlungsgremiums müssen nach ergänzender Durchführung
des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens neun deutsche Mitglieder auf die LBB AG und ein deutsches Mitglied auf die S-
Servicepartner GmbH (100%-ige Tochtergesellschaft der LBB AG mit 1143 Arbeitnehmern) entfallen (§ 9 Abs. 2, 4 MgVG).
Jedes dritte inländische Mitglied ist ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in der LBB AG oder einer betroffenen Toch-
tergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb vertreten ist (§ 8 Abs. 3 MgVG). Jedes siebte inländische Mitglied ist ein
leitender Angestellter (§ 8 Abs. 4 MgVG).
Das Wahlverfahren der deutschen Mitglieder und Ersatzmitglieder in das besondere Verhandlungsgremium richtet sich
im Einzelnen nach §§ 10 Abs. 1, 12 MgVG.
Der ordentliche Vertreter sowie der Ersatzvertreter der Luxemburger Arbeitnehmer im besonderen Verhandlungs-
gremium werden gemäß den Regelungen aus Artikel L. 442-2 des LAGB ermittelt.
Dem entsprechend wurden die Arbeitnehmervertretungen der beteiligten Gesellschaften in Anwendung des § 6 MgVG
unterrichtet, dass bei der LBB AG Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat nach Maßgabe einer nach dem MgVG zu
verhandelnden Mitbestimmungsvereinbarung zu wählen sind und gemäß § 10 MgVG zur Bildung eines Wahlgremiums für
die Durchführung der Wahl zur Konstituierung eines Besonderen Verhandlungsgremiums gemäß § 7 MgVG aufgefordert.
Vertretene Gewerkschaften und Sprecherausschüsse wurden darüber hinaus zur Unterbreitung von Wahlvorschlägen
aufgefordert.
Nach Eingang entsprechender Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
wurde der luxemburgische Vertreter des besonderen Verhandlungsgremiums am 29. Januar 2014 sowie die 10 deutschen
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums am 30. Januar 2014 ordnungsgemäß in geheimer und unmittelbarer
Wahl gewählt.
Das besondere Verhandlungsgremium ist in der konstituierenden Sitzung am Nachmittag des 30. Januar 2014 auf
Einladung der Leitungen erstmals vollständig zusammengetreten und hat aus seiner Mitte einstimmig einen Vorsitzenden
sowie zwei Stellvertreter gewählt. Im Anschluss hat das besondere Verhandlungsgremium unter Anwesenheit aller Mit-
glieder über die Frage verhandelt, ob das Verhandlungsverfahren nach §§ 13 ff. MgVG durch Nichtaufnahme der
Verhandlungen über eine Mitbestimmungsvereinbarung abgebrochen und das für die LBB AG bestehende Mitbestim-
mungsstatut beibehalten werden soll.
Das besondere Verhandlungsgremium hat im Anschluss mit 0 Gegenstimmen, 0 Enthaltungen sowie 11 Dafür-Stimmen
mit der erforderlichen Mehrheit nach § 18 S. 1 MgVG beschlossen (i) keine Verhandlungen zur Vereinbarung einer Mit-
bestimmungsvereinbarung aufzunehmen und (ii) das besondere Verhandlungsgremium mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Dem entsprechend richten sich die Mitbestimmung und die Zusammensetzung des Aufsichtsrates bei der aus der
grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft (LBB AG) auch künftig unverändert nach den na-
tionalen Regelungen des Mitgliedsstaates in dem die LBB AG ihren Sitz haben wird.
(c) Konkrete Auswirkungen auf die Mitbestimmung im Aufsichtsrat der LBB AG
Der bei der LBB AG eingerichtete Aufsichtsrat hat 16 Mitglieder. Er ist nach den Regelungen des MitbestG zur Hälfte
mitbestimmt und mit 8 Arbeitnehmern der LBB AG besetzt.
Das besondere Verhandlungsgremium hat nach dessen Konstituierung die Nichtaufnahme der Verhandlungen nach §
18 MgVG beschlossen. Dem entsprechend finden nach § 18 Abs. 3 MgVG die Vorschriften über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende
Gesellschaft ihren Sitz haben wird, Anwendung. Folglich wird sich auch künftig der Aufsichtsrat der aus der grenzübers-
chreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft (LBB AG) aus Arbeitnehmervertretern nach den Regelungen
des MitbestG zusammensetzen.
7.2 Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren nach luxemburgischem Recht
Da eine Arbeitnehmerbeteiligungspflicht im Aufsichtsrat, gemäß Artikel L. 426-1 des LAGB, erst ab 1.000 in Luxemburg
beschäftigten Arbeitnehmern entsteht, unterliegt die LBBI keiner Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat.
Aufgrund der Tatsache, dass die LBB AG als übernehmende, und nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung
verbleibende, Gesellschaft, deutschem Recht unterliegt, richtet sich das Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren hauptsächlich
nach deutschem Recht. Allerdings unterliegt das unter Ziffer 7.1 (d) dieses Verschmelzungsplans beschriebene Verfahren
zur Ermittlung der Luxemburger Arbeitnehmervertreter im besonderen Verhandlungsgremium Luxemburger Recht.
8. Keine Gewährung besonderer Rechte. Die LBB AG gewährt weder den Gesellschaftern der an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften noch den Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen Rechte im Sinne von
§ 122 Abs. 2 Nr. 7 UmwG bzw. Art. 261 (2) f) HGG und es werden auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschriften
vorgeschlagen.
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9. Keine Gewährung besonderer Vorteile; Verschmelzungsprüfung.
9.1 Die Organstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats der LBBI erlischt mit Wirksamwerden der Verschmelzung.
Besondere Vorteile i.S.d. § 122c Abs. 2 Nr. 8 UmwG bzw. Art. 261 (2) g) HGG wurden und werden den Verwaltungs-,
Leitungs-, Aufsichts-, oder Kontrollorganen der LBBI nicht gewährt.
9.2 Den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts-, oder Kontrollorgane der LBB AG wurden und werden
keine besonderen Vorteile i.S. des § 122c Abs. 2 Nr. 8 UmwG bzw. Art. 261 (2) g) HGG gewährt. Insbesondere ändern
sich durch die Verschmelzung auch nicht die Stellung, die Kompetenzen oder die Zusammensetzung des Vorstands der
LBB AG.
9.3 Da sich alle Anteile der LBBI in der Hand der LBB AG befinden, bedarf es gemäß § 122f Satz 1 i.V.m. §§ 9 Abs. 2
UmwG keiner Verschmelzungsprüfung und dementsprechend auch keiner Bestellung eines Verschmelzungsprüfers. Be-
sondere Vorteile zugunsten eines Verschmelzungsprüfers im Sinne von § 122c Abs. 2 Nr. 8 UmwG können daher nicht
gewährt werden.
10. Satzung der LBB AG. Die derzeitige Satzung der LBB AG ist diesem Verschmelzungsplan gemäß § 122c Abs. 2 Nr.
9 UmwG bzw. Art. 261 (4) a) HGG als Anlage 1 beigefügt und ist Bestandteil des Verschmelzungsplans. Die Satzung der
LBB AG wird im Zusammenhang mit der Verschmelzung der LBBI auf die LBB AG nicht geändert.
11. Rücktrittsvorbehalt. Jede der an der Verschmelzung beteiligten Parteien ist zum Rücktritt von diesem Verschmel-
zungsplan berechtigt, wenn die Verschmelzung nicht bis zum 30. April 2014 in das Handelsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg eingetragen worden ist. Der Rücktritt ist der anderen Partei gegenüber durch eingeschriebenen Brief mit
Rückschein zu erklären und dem beurkundenden deutschen sowie dem beurkundenden luxemburgischen Notar schriftlich
mitzuteilen.
12. Kosten; Steuern; Gebühren. Die durch die Aufstellung dieses Verschmelzungsplans und aus seinem Vollzug ents-
tehenden Kosten, Steuern und Gebühren trägt die LBBI.
Falls die Verschmelzung nicht wirksam werden sollte, trägt die LBBI sämtliche im Zusammenhang mit der Vorbereitung
und Durchführung der Verschmelzung sowie die im Zusammenhang mit der Aufstellung dieses Verschmelzungsplans
entstandenen Kosten.
13. Abschließende Bestimmungen.
13.1 Sollte eine Bestimmung dieses Verschmelzungsplans unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich
vielmehr bereits jetzt, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche
zu vereinbaren, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn
und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.
Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
13.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Verschmelzungsplans bedürfen der notariellen Beurkundung.
13.3 Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem
Verschmelzungsplan ist - soweit rechtlich zulässig - Berlin, Deutschland. Jede der an der Verschmelzung beteiligten Ge-
sellschaften wird zudem die Vorschriften und Formalitäten des für sie geltenden innerstaatlichen Rechts einhalten bzw.
erledigen.
ANHANG 1
SATZUNG DER LANDESBANK BERLIN AG
SATZUNG
DER
LANDESBANK BERLIN AG
Stand: 24. Juni 2009
I. Allgemeine Bestimmungen
§1. Firma, Sitz, Geschäftsjahr und Bekanntmachungen.
(1) Die Gesellschaft führt die Firma Landesbank Berlin AG.
(2) Sie hat ihren Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
§2. Gegenstand des Unternehmens und Trägerschaft an öffentlich-rechtlichen Unternehmen.
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften jeder Art und die Durchführung der damit
zusammenhängenden Handelsgeschäfte, Finanz- und sonstigen Dienstleistungen aller Art. Die Gesellschaft kann diesen
Unternehmensgegenstand selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen. Die Gesellschaft ist
berechtigt, im Wege der Beleihung die Trägerschaft an öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, Versicherungsunterneh-
men, Bausparkassen und anderen öffentlich-rechtlichen Unternehmen zu übernehmen.
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(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet er-
scheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden, zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland, zum Erwerb,
zur Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, einschließlich öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Kreditinstituten, oder sonstigen Einrichtungen und Verbänden sowie zum Abschluss von Unterneh-
mensverträgen. Die Gesellschaft kann eine Zweigniederlassung unter der Bezeichnung „Berliner Sparkasse” unterhalten.
(3) Die Gesellschaft ist zur Trägerschaft an der Berliner Sparkasse berechtigt und nach Maßgabe einer Beleihung gemäß
§ 3 Abs. 2 S. 2, 3 des Berliner Sparkassengesetzes vom 28.06.2005 (GVBl 2005, S. 346) verpflichtet. Die Berliner Sparkasse
ist eine öffentlich-rechtliche Sparkasse gemäß § 3 Abs. 1 des Berliner Sparkassengesetzes und wird als Zweigniederlassung
der Gesellschaft geführt.
(4) Der Berliner Sparkasse obliegt die Förderung des Sparens und die Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs, ins-
besondere des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise. Sie ist mündelsicher und berechtigt,
ein Siegel mit ihrem Namen zu führen. Die Berliner Sparkasse betreibt Bankgeschäfte aller Art und sonstige Geschäfte,
die dem Zweck der Berliner Sparkasse dienen. Sie ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuld-
verschreibungen auszugeben und kann treuhänderische Aufgaben übernehmen.
(5) Die Geschäfte der Berliner Sparkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung allgemeinwirt-
schaftlicher Gesichtspunkte zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs der Berliner
Sparkasse. Der Geschäftsbereich der Berliner Sparkasse ist auf das Land Berlin auszurichten. Sie ist berechtigt, Zweigs-
tellen zu errichten.
(6) Die Gesellschaft hat gemäß § 3 Abs. 4, 5 des Berliner Sparkassengesetzes die Aufgabe einer Sparkassenzentralbank
(Girozentrale) und gilt als eigener Sparkassenverband. Sie kann Mitglied von Vereinigungen von deutschen Sparkassen-
und Giroverbänden und Girozentralen sein oder ihnen beitreten.
(7) Die Gesellschaft steht in ihrer Funktion als Träger der Berliner Sparkasse sowie als Sparkassenzentralbank (Giro-
zentrale) und Sparkassenverband unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde gemäß § 9 des Berliner Sparkassengesetzes.
II. Grundkapital und Aktien
§3. Höhe und Einteilung des Grundkapitals.
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.200.000.000,00 (in Worten: Euro eine Milliarde zweihundert
Millionen). Es ist eingeteilt in 1.200.000.000 Stückaktien. Die Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin
(„BGB”) hat bei Gründung der Gesellschaft das gesamte Grundkapital in Höhe von damals EUR 800.000.000,00, eingeteilt
in 800.000.000 Stückaktien, gegen Sacheinlage gemäß Absatz 4 übernommen.
(2) Die Aktien lauten auf Namen.
(3) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest. Über
mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden.
(4) Das Grundkapital wird durch Sacheinlagen in voller Höhe erbracht, indem die Landesbank Berlin - Girozentrale -
mit Sitz in Berlin („LBB”) in die Gesellschaft gemäß § 10 des „Gesetzes über die Berliner Sparkasse und die formwechselnde
Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft" vom 28.06.2005 formwechselnd umge-
wandelt wird und das nach Abzug der Schulden verbleibende (freie) Vermögen mindestens dem Nennbetrag des
Grundkapitals entspricht. Vor Wirksamwerden des Formwechsels wird sich die BGB verpflichten, ihre stille Beteiligung
gemäß dem Vertrag zwischen der BGB und LBB über eine stille Gesellschaft und zur Begründung einer einheitlichen
Leitung vom 21.12.1993 (nebst Nachtragsvereinbarungen vom 23.06.1994 und 21.12.2001) mit allen damit verbundenen
Rechten (mit Ausnahme des Anspruchs auf das Ergebnis der LBB für das am 31.12.2005 endende Geschäftsjahr, soweit
es gemäß den Regelungen über die stille Beteiligung der BGB zusteht) und Pflichten gemäß einer „Vereinbarung zur
Einbringung der stillen Beteiligung" zwischen der BGB und LBB einzubringen und wird diese Einbringung zum 31.12.2005,
24:00h/01.01.2006, 0:00h vollziehen."
Sollte der Formwechsel nicht zum 01.01.2006 wirksam werden (auflösende Bedingung), verlieren die im vorherigen
Satz genannten Verpflichtungen und Verfügungen der BGB ihre Wirksamkeit.
(5) Bei der Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.
III. Der Vorstand
§4. Zusammensetzung und Geschäftsordnung.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat
festgelegt.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Dies gilt auch dann, wenn der
Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt hat.
(3) Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, wenn nicht der
Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt.
(4) Der Aufsichtsrat hat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenom-
men werden dürfen.
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§5. Vertretung der Gesellschaft.
(1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem
Prokuristen vertreten.
(2) Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder und zur gesetzlichen Vertretung gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied berechtigte Prokuristen von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 2. Alt. BGB befreien;
§ 112 AktG bleibt unberührt.
IV. Aufsichtsrat
§6. Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 16 Mitgliedern. Er setzt sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Mitbes-
timmung der Arbeitnehmer vom 04.05.1976 (MitbestG) in seiner jeweils gültigen Fassung aus je acht Aufsichtsratsmit-
gliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.
(2) Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne (oder alle) der von ihr zu wählenden Mitglieder
einen kürzeren Zeitraum beschließt, erfolgt die Wahl bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, nicht mitgerechnet wird.
(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann jederzeit auch ohne wichtigen Grund sein Amt niederlegen.
(4) Scheiden Aufsichtsratsmitglieder während ihrer Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so endet das Amt der an
ihrer Stelle gewählten neuen Aufsichtsratsmitglieder im gleichen Zeitpunkt, in dem die Amtsdauer der ausgeschiedenen
Mitglieder abgelaufen wäre, es sei denn, die Hauptversammlung bestimmt im Einzelfall eine kürzere Amtsdauer. Sofern
von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder ausscheiden, sind unverzüglich die zur Ergänzung des Auf-
sichtsrats erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§7. Vorsitzender und Stellvertreter; Ausschüsse.
(1) Im Anschluss an die in § 6 Abs. 2 bezeichnete Hauptversammlung findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es
einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte gemäß § 27 Abs. 1 und
2 MitbestG für die in § 6 Abs. 2 bestimmte Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Bei der Wahlhandlung
führt das dem Lebensjahr nach älteste Mitglied den Vorsitz; dieses bestimmt auch Art und Form der Abstimmung.
(2) Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Er-
satzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. Für die Ersatzwahl gilt § 27 MitbestG.
(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte unter Beachtung von § 107 Abs. 3 AktG Ausschüsse bestellen; § 27 Abs. 3
MitbestG bleibt unberührt. Die Bildung von Ausschüssen erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Amtszeit des Aufsichts-
rats.
(4) Der Aufsichtsrat kann sich mit einfacher Stimmenmehrheit eine Geschäftsordnung geben.
§8. Sitzungen.
(1) Zu den Sitzungen des Aufsichtsrats lädt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, sein Stellvertreter oder
im Auftrage des Vorsitzenden (oder bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters) der Vorstand unter Mitteilung der
Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Versammlung ein.
(2) Zu den Aufsichtsratssitzungen kann schriftlich, per Telefax, E-Mail oder fernmündlich geladen werden.
§9. Beschlussfassung.
(1) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu
bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 AktG ist anzuwenden.
(2) Beschlüsse werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so ist gemäß § 29 Abs. 2 MitbestG zu verfahren. Der
Versammlungsleiter bestimmt Art und Form der Abstimmung.
(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, sein Stellvertreter schriftliche oder
fernmündliche Abstimmung oder Abstimmung durch Telefax oder E-Mail anordnen, falls kein Mitglied diesem Verfahren
innerhalb einer vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter festzusetzenden Frist widerspricht. Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Willenserklärungen namens des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse gibt der jeweilige Vorsitzende oder, bei dessen
Verhinderung, sein Stellvertreter ab.
§10. Änderungen der Satzungsfassung. Der Aufsichtsrat ist zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen,
befugt.
§11. Vergütung.
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Jahresvergütung von EUR
10.500,00. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der Stellvertreter das 1,5fache dieser Beträge.
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(2) Die Mitglieder eines Ausschusses des Aufsichtsrats erhalten zusätzlich jeweils eine feste Vergütung von jährlich
EUR 6.000,00. Die Vorsitzenden eines Ausschusses erhalten jeweils EUR 8.000,00, die Stellvertreter jeweils EUR 7.000,00.
Dieser § 11 Abs. 2 gilt nicht für die Mitglieder eines aufgrund des Mitbestimmungsgesetzes gebildeten Ausschusses.
(3) Die Gesellschaft kann auf ihre Kosten zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine angemessene Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abschließen.
(4) Die den Aufsichtsratsmitgliedern gemäß diesem § 11 geschuldeten Beträge verstehen sich gegebenenfalls zuzüglich
der Umsatzsteuer.
V. Hauptversammlung
§12. Ort und Einberufung.
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.
(2) Sie wird, vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte, vom Vorstand unter Einhaltung der gesetzlichen Vors-
chriften einberufen.
(3) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Aktionär berechtigt.
§13. Vorsitz.
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes
anderes Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes
Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Hauptversammlung gewählt.
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie
die Art und Form der Abstimmung.
§14. Stimmrecht.
(1) Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
(2) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
§15. Beschlussfassung. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer Stimmenmehrheit eine
Kapitalmehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.
VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
§16. Jahresabschluss, Gewinnverwendung.
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebe-
richt für das vergangene Geschäftsjahr in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und zusammen
mit dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
(2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die
ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzu-
finden hat. Sie beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats und über die Wahl des Abschlussprüfers.
(3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der
nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder
ganz in andere Gewinnrücklagen einzustellen, soweit die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht
übersteigen oder nach Einstellung übersteigen würden.
§17. Gründungsaufwand. Die Gesellschaft trägt die Kosten der formwechselnden Umwandlung in eine Aktiengesell-
schaft als Gründungsaufwand bis zum Betrag von EUR 200.000,00.
Enregistré à Luxembourg Actes Civils, le 12 février 2014. LAC/2014/6695. Reçu douze euros 12,00 €
Référence de publication: 2014022820/547.
(140027468) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 février 2014.
1. Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 96.344.
Im Jahre zweitausendundvierzehn, am fünfzehnten Januar.
Vor dem unterzeichneten Notar Henri HELLINCKX, mit Amtssitz zu Luxemburg,
Sind die Aktionäre der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital („société d'investissement à capital variable”) „1.
SICAV”, mit Sitz in L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Lu-
xemburg unter der Nummer B 96344, zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammengetreten.
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Die Gesellschaft wurde gegründet gemäß notarieller Urkunde vom 22. Oktober 2003, veröffentlicht im Mémorial C
Nummer 1184 vom 12. November 2003. Die Satzung wurde zuletzt abgeändert gemäss Urkunde des unterzeichneten
Notars vom 17. November 2011, veröffentlicht im Mémorial C Nummer 3006 vom 8. Dezember 2011.
Die Versammlung wird unter dem Vorsitz von Frau Ursula Berg, Bankangestellte, beruflich wohnhaft in Strassen,
eröffnet.
Die Vorsitzende beruft zum Protokollführer Herrn Meik Scholzen, Bankangestellter, beruflich wohnhaft in Strassen.
Die Versammlung wählt einstimmig zur Stimmzählerin Frau Vera Augsdörfer, Bankangestellte, beruflich wohnhaft in
Strassen.
Sodann gab die Vorsitzende folgende Erklärungen ab:
I.- Die anwesenden oder vertretenen Aktieninhaber und die Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien sind auf einer
Anwesenheitsliste, unterschrieben von den Aktieninhabern oder deren Bevollmächtigte, dem Versammlungsbüro und
dem unterzeichneten Notar, aufgeführt. Die Anwesenheitsliste sowie die Vollmachten der vertretenen Aktionäre bleiben
gegenwärtiger Urkunde beigefügt um mit derselben einregistriert zu werden.
II.- Die gegenwärtige Generalversammlung wurde einberufen durch Einladungen mit der hiernach angegebenen Tage-
sordnung veröffentlicht:
- im Mémorial C, vom 21. Dezember 2013 und vom 4. Januar 2014,
- -in der Tageszeitung „Tageblatt" am 21. Dezember 2013 und am 4. Januar 2014,
- In der „Börsenzeitung" am 21. Dezember 2013 und am 7. Januar 2014,
- auf der Homepage der IPConcept (Luxemburg) S.A.
III.- Die Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
<i>Tagesordnungi>
1. Änderung von Artikel 2 der Satzung.
Die Vorgaben aus dem CSSF Rundschreiben 13/559 werden umgesetzt.
2.- Änderung der Satzung hinsichtlich redaktioneller Anpassungen.
Die jeweiligen Änderungen treten mit Wirkung zum 18. Februar 2014 in Kraft. Ein Entwurf der neuen Satzung ist am
Sitz der Investmentgesellschaft erhältlich.
IV.- Aus der vorbezeichneten Anwesenheitsliste geht hervor, dass von den 380.430 sich im Umlauf befindenden Aktien,
354.217 Aktien anlässlich der gegenwärtigen Generalversammlung vertreten sind, sodass die Versammlung ordentlich
zusammengesetzt und rechtsgültig über die Tagesordnung abstimmen kann.
Nach Beratung, fasst die Versammlung einstimmig folgende Beschlüsse:
<i>Erster Beschluss:i>
Die Generalversammlung beschliesst Artikel 2 der Satzung betreffend die Allgemeinen Anlagegrundsätze und -bes-
chränkungen abzuändern um die Vorgaben aus dem CSSF Rundschreiben 13/559 umzusetzen.
<i>Zweiter Beschluss:i>
Die Generalversammlung beschliesst die Satzung abzuändern hinsichtlich redaktioneller Anpassungen und ihr somit
folgenden Wortlaut zu geben:
Art. 1. Allgemeine Vorschriften. § 1. Name der Investmentgesellschaft.
I. Zwischen den erschienen Parteien und allen, die Eigentümer von später ausgegebenen Aktien werden, wird eine
Investmentgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft als „Société d'investissement à capital variable”, unter dem Namen
1. SICAV („Investmentgesellschaft") gegründet.
II. Die Investmentgesellschaft ist eine Umbrella-Konstruktion, die mehrere Teilfonds („Teilfonds") umfassen kann.
§ 2. Sitz der Investmentgesellschaft.
I. Gesellschaftssitz ist Strassen, Großherzogtum Luxemburg.
II. Durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates können Niederlassungen und Repräsentanzen in einem anderen
Ort des Großherzogtums, sowie im Ausland gegründet werden.
III. Sollten außergewöhnliche Ereignisse politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Art eintreten oder bevorstehen,
welche geeignet wären, die normale Geschäftsabwicklung am Gesellschaftssitz oder den reibungslosen Verkehr zwischen
diesem Sitz und dem Ausland zu beeinträchtigen, so kann der Gesellschaftssitz vorübergehend, bis zur endgültigen Wie-
derherstellung normaler Verhältnisse, ins Ausland verlegt werden, und zwar unter Beibehaltung der luxemburgischen
Staatszugehörigkeit.
§ 3. Zweck der Investmentgesellschaft.
I. Ausschließlicher Zweck der Investmentgesellschaft ist die Anlage in zulässigen Vermögenswerten nach dem Grund-
satz der Risikostreuung gemäß Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen
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(„Gesetz vom 17. Dezember 2010") mit dem Ziel einer angemessenen Wertentwicklung zugunsten der Aktionäre durch
Festlegung einer bestimmten Anlagepolitik zu erwirtschaften.
II. Die Gesellschaft kann alle anderen Maßnahmen ergreifen und Handlungen vornehmen, die ihrem Gesellschaftszweck
dienen oder nützlich sind unter Berücksichtigung der im Gesetz vom 17. Dezember 2010 und im Gesetz von 1915 über
Handelsgesellschaften einschließlich der Änderungsgesetze („Gesetz von 1915") festgelegten Beschränkungen.
§ 4. Dauer der Investmentgesellschaft. Die Investmentgesellschaft ist für eine unbestimmte Dauer gegründet. Die
Investmentgesellschaft kann aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung der Aktionäre aufgelöst werden. Hierzu
ist die gleiche Mehrheit erforderlich wie bei der Abstimmung über Satzungsänderungen.
Art. 2. Allgemeine Anlagegrundsätze und -beschränkungen. § 5. Ziel der Anlagepolitik.
I. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung.
II. Die teilfondsspezifische Anlagepolitik wird für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufs-
prospekt beschrieben.
III. Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nur solche Vermögenswerte erworben und verkauft werden, deren Preis den
Bewertungskriterien von § 9 dieser Satzung entspricht.
IV. Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für sämtliche Teilfonds, sofern keine
Abweichungen oder Ergänzungen für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt en-
thalten sind.
§ 6. Allgemeine Anlagegrundsätze und -beschränkungen. Das jeweilige Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des
Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln von Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und nach den in
diesem Artikel nachfolgend beschriebenen anlagepolitischen Grundsätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen an-
gelegt.
1. Definitionen:
a) „geregelter Markt”
Bei einem geregelten Markt handelt es sich um einen Markt für Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Nr. 14 der
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstru-
mente, zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäi-
schen Parlamentes und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG.
b) „Wertpapiere"
Als Wertpapiere gelten:
- Aktien und andere, Aktien gleichwertige Papiere („Aktien"),
- Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel („Schuldtitel"),
- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren durch Zeichnung oder Austausch be-
rechtigen.
Ausgenommen sind die in Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 genannten Techniken und Instrumente.
c) „Geldmarktinstrumente"
Als „Geldmarktinstrumente" werden Instrumente bezeichnet, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden,
liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
d) „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW”)"
Bei jedem OGAW, der aus mehreren Teilfonds zusammengesetzt ist, wird für die Anwendung der Anlagegrenzen
jeder Teilfonds als eigener OGAW betrachtet.
2. Es werden ausschließlich
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/
EG zugelassen sind oder gehandelt werden;
b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union („Mitgliedstaat"), der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist, gehandelt werden;
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einer Wertpapierbörse eines nicht zur Europäischen
Union gehörenden Staates amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines nicht zur Europäischen
Union gehörenden Staates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehan-
delt werden,
d) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen erworben, sofern die Emissionsbedingungen die Verp-
flichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder auf einem anderen
geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird
und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
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Die unter Nr. 2 Buchstaben c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von
Nordamerika, Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder ge-
handelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW”) erworben, die entsprechend der
Richtlinie 2009/65/EG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA”) im Sinne des
ersten und zweiten Gedankenstrichs von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG unabhängig davon, ob sie in einem
Mitgliedstaat niedergelassen sind, sofern
- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und aus-
reichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht (derzeit die Vereinigten Staaten von Amerika,
Kanada, die Schweiz, Hongkong, Japan, Norwegen und Liechtenstein);
- das Schutzniveau der Anleger dieser OGA dem Schutzniveau der Anleger eines OGAW gleichwertig und insbeson-
dere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung
und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG
gleichwertig sind;
- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden;
- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf.
Bei jedem OGAW, der aus mehreren Teilfonds zusammengesetzt ist, wird für die Anwendung der Anlagegrenzen
jeder Teilfonds als eigener OGAW betrachtet.
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten getätigt,
sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder, falls der Sitz des Kreditinstituts in
einem Drittland liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde denen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.
g) abgeleitete Finanzinstrumente („Derivate”), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erworben,
die an einem der unter den Absätzen a), b) oder c) bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abge-
leitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivate”), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010
oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß den in dieser Satzung
genannten Anlagezielen investieren darf;
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende, erstklassige Institute der Kate-
gorien sind, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen sind und die auf diese Geschäftsart spezialisiert sind;
- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können;
h) Geldmarktinstrumente erworben, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Defi-
nition von Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente
bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so streng
sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder
um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vors-
chriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder
mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig
ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung
einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels
genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
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a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der
Luxemburger Aufsichtsbehörde vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktins-
trumente zum Gegenstand haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des
jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen
die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen im
Verkaufsprospekt festgelegten Anlagezielen abzuweichen.
b) Die Investmentgesellschaft hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet-
towert seiner Portfolios nicht überschreitet. Das Gesamtrisiko der Investmentgesellschaft kann sich folglich durch
Inanspruchnahme derivativer Finanzinstrumente maximal verdoppeln und ist somit auf 200% des Netto-Fondsvermögens
begrenzt. Die Verwaltungsgesellschaft verwendet ein Risikomanagement-Verfahren, welches den aufsichtsrechtlichen
Anforderung in Luxemburg Rechnung trägt und es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie
ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen. Das für den
entsprechenden Teilfonds angewandte Verfahren zur Messung des Risikos sowie etwaige spezifischere Informationen sind
im jeweiligen teilfondspezifischen Anhang dargestellt.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Artikel 43 Absatz 5 des Gesetzes vom
17. Dezember 2010 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen von Artikel
43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen von Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 nicht berücksichtigt. Wenn
ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der
Vorschriften von Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 mitberücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Der jeweilige Teilfonds kann zur Erzielung zusätzlichen Kapitals- oder Ertrags oder zur Verringerung seiner Kosten
oder Risiken Wertpapierleihgeschäfte tätigen, wobei solche Geschäfte mit den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und
Verordnungen sowie den CSSF Rundschreiben (unter anderem CSSF 08/356, CSSF 11/512 und CSSF 13/559) m Einklang
stehen müssen.
aa) Der jeweilige Teilfonds darf Wertpapiere entweder direkt oder im Rahmen eines standardisierten Wertpapier-
leihsystems, das durch einen anerkannten Organismus zur Wertpapierabwicklung oder Clearinginstitutionen wie
CLEARSTREAM und EUROCLEAR oder von einem erstklassigen, auf derartige Geschäfte spezialisierten Finanzinstitut
organisiert wird, das aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die nach Ansicht der CSSF den EU-Bestimmungen
gleichwertig sind, verleihen. Die Gegenpartei des Wertpapierleihevertrages (d.h. der Darlehensnehmer) muss in jedem
Fall aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen, die nach Ansicht der CSSF den EU-Bestimmungen gleichwertig sind.
Der jeweilige Teilfonds stellt sicher, dass übertragene Wertpapiere im Rahmen der Wertpapierleihe jederzeit zurückü-
bertragen werden können und das eingegangene Wertpapierleihgeschäft jederzeit beendet werden kann. Handelt das
vorgenannte Finanzinstitut für eigene Rechnung, ist es als Gegenpartei des Wertpapierleihevertrages anzusehen. Verleiht
der jeweilige Teilfonds seine Wertpapiere an Unternehmen, die im Rahmen eines Verwaltungs- oder Kontrollverhältnisses
mit dem jeweiligen Teilfonds verbunden sind, ist insbesondere auf Interessenkonflikte, die sich ergeben können, zu achten.
Der jeweilige Teilfonds muss vorab oder zum Zeitpunkt der Übertragung der verliehenen Wertpapiere eine Sicherheit
in Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an das Kontrahentenrisiko und die Sicherheitsleistung
erhalten. Zum Ablauf des Wertpapierleihevertrages erfolgt die Rückübertragung der Sicherheit zeitgleich oder im Ans-
chluss an die Rückgabe der verliehenen Wertpapiere. Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems, das durch
einen anerkannten Organismus zur Wertpapierabwicklung organisiert wird, oder eines Wertpapierleihsystems, das durch
ein Finanzinstitut organisiert wird, das aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die nach Ansicht der CSSF den EU-
Bestimmungen gleichwertig sind, und das auf diese Geschäftsart spezialisiert ist, kann die Übertragung der verliehenen
Wertpapiere vor Erhalt der Sicherheit erfolgen, wenn der Vermittler (intermédiaire) die ordnungsgemäße Durchführung
des Geschäfts sicherstellt. Dieser Vermittler kann anstelle des Darlehensnehmers dem Fonds eine Sicherheit in Übe-
reinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an das Kontrahentenrisiko und die Sicherheitsleistung zur
Verfügung stellen. In diesem Fall wird der Vermittler vertraglich zur Stellung der Sicherheiten verpflichtet.
bb) Der jeweilige Teilfonds muss dafür Sorge tragen, dass der Umfang der Wertpapierleihgeschäfte in angemessener
Höhe gehalten wird, oder muss die Rückgabe der verliehenen Wertpapiere in einer Art und Weise verlangen können,
dass es ihm jederzeit möglich ist, seiner Verpflichtung zur Rücknahme nachzukommen, und sicherstellen, dass diese
Geschäfte die Verwaltung der Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds gemäß seiner Anlagepolitik nicht beeinträchtigen.
Für jedes abgeschlossene Wertpapierleihgeschäft muss der jeweilige Teilfonds sicherstellen, dass er eine Sicherheit erhält,
deren Wert während der gesamten Laufzeit des Leihgeschäfts mindestens 90% des gesamten Marktwertes (einschließlich
Zinsen, Dividenden und sonstiger etwaiger Ansprüche) der verliehenen Titel entspricht.
cc) Erhalt einer angemessenen Sicherheit
Der jeweilige Teilfonds darf eine Sicherheit in Übereinstimmung mit den hier genannten Anforderungen mit einbezie-
hen, um das Kontrahentenrisiko bei Geschäften mit Rückkaufsrecht zu berücksichtigen.
Der jeweilige Teilfonds muss täglich eine Neubewertung der erhaltenen Sicherheit vornehmen. Der Vertrag zwischen
dem jeweiligen Teilfonds und der Gegenpartei muss Bestimmungen vorsehen, die die Leistung zusätzlicher Sicherheiten
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durch die Gegenpartei innerhalb einer äußerst kurzen Frist verlangen, wenn der Wert der bereits geleisteten Sicherheit
sich im Verhältnis zu dem abzusichernden Betrag als nicht ausreichend erweist. Darüber hinaus muss dieser Vertrag
gegebenenfalls Sicherheitsmargen vorsehen, die den Währungs- oder Marktrisiken Rechnung tragen, die mit den als Si-
cherheit akzeptierten Vermögenswerten verbunden sind.
Bei der Sicherheit handelt es sich grundsätzlich um:
(1) liquide Mittel, die liquiden Mittel beinhalten nicht nur Bargeld und kurzfristige Bankguthaben, sondern auch Geld-
marktinstrumente, die in der Richtlinie 2007/16/EG zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen festgelegt werden. Ein Kreditbrief oder
eine erstrangig zu erfüllende Sicherheit, der/die von einem erstklassigen Kreditinstitut ausgestellt wird, das nicht mit der
Gegenpartei verbunden ist, wird den liquiden Mitteln gleichgesetzt.
(2) Schuldverschreibungen, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder deren öffentlichen Gebietskörperschaften
oder durch supranationale Einrichtungen und Organismen mit gemeinschaftlichem, regionalem oder globalem Charakter
ausgegeben oder garantiert werden,
(3) Aktien oder Anteile, die von Geldmarkt-OGA ausgegeben werden, die einen Nettoinventarwert auf täglicher Basis
berechnen und über ein AAA-Rating oder Entsprechendes verfügen,
(4) Aktien oder Anteile, die von OGAW ausgegeben werden, die in die Schuldverschreibungen/Aktien investieren, die
in den folgenden Punkten (5) und(6) genannt werden,
(5) Schuldverschreibungen, die von erstklassigen Emittenten ausgegeben oder besichert werden, die über eine ange-
messene Liquidität verfügen, oder
(6) Aktien, die börsennotiert sind oder an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
an einer Wertpapierbörse eines Staates der OECD gehandelt werden, sofern diese Aktien in einen bedeutenden Index
einbezogen sind.
Die Sicherheit, die nicht in bar oder in Aktien/Anteilen eines OGA/OGAW geleistet wird, muss von einem Unter-
nehmen ausgegeben werden, das nicht mit der Gegenpartei verbunden ist.
5. Pensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für den jeweiligen Teilfonds an Pensionsgeschäften beteiligen, die in Käufen und
Verkäufen von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Käufer das Recht oder die Pflicht einräumen,
die verkauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem Preis und innerhalb einer Frist zurückzukaufen, die zwischen den
beiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer oder als Verkäufer auftreten. Eine Be-
teiligung an solchen Geschäften unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:
a) Wertpapiere über ein Pensionsgeschäft dürfen nur gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei
um ein Finanzinstitut erster Ordnung handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat.
b) Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäfts dürfen die vertragsgegenständlichen Wertpapiere vor Ausübung des
Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräußert werden.
Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft ein Pensionsgeschäft abschließt, muss sichergestellt sein, dass die Ver-
waltungsgesellschaft jederzeit den vollen Geldbetrag des abgeschlossenen Pensionsgeschäftes zurückfordern oder aber
das Geschäft zum aktuellen Marktwert bzw. mit der aufgelaufenen Gesamthöhe beendet werden kann. Darüber hinaus
stellt die Verwaltungsgesellschaft sicher, dass das Pensionsgeschäft jederzeit beendet werden kann und das zugrunde
liegende Wertpapier zurückgefordert werden kann.
Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder in Folge der Ausübung von Be-
zugsrechten überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft für die Investmentgesellschaft bei ihren Verkäufen als
vorrangiges Ziel die Normalisierung der Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre anzustreben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank weitere An-
lagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen
Anteile vertrieben werden sollen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten
ein und desselben Emittenten angelegt werden. Der Teilfonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei
ein und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 10% des Netto-Teilfondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
Buchstabe f) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 ist und
- 5% des Netto-Teilfondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geld-
marktinstrumente die Verwaltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt hat, darf
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40% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Ein-
lagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der einzelnen in Buchstabe a) genannten Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und der-
selben Einrichtung höchstens 20% des jeweiligen Teilfondsvermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Buchstabe a), Satz 1 dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben
oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Buchstabe a) Satz 1 dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldvers-
chreibungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes
einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden
sollen. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögens-
werten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich
daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichter-
füllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung stehen.
Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldverschrei-
bungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffenden
Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.
e) Die unter Nr. 6 Buchstabe b) Satz 1 dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-
fenden Netto-Teilfondsvermögens findet in den Fällen der Buchstaben c) und d) keine Anwendung.
f) Die unter Nr. 6 Buchstaben a) bis d) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maxi-
mal 35% des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Einrichtung
oder in Einlagen oder Derivate bei derselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten
Abschluss (ABl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 Buchstaben a) bis f) dieses Artikels
vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Einrichtung anzusehen. Der jeweilige Teilfonds darf 20% seines Netto-
Teilfondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe investieren.
g) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den jeweiligen Teilfonds bis zu 20% seines Netto-Teilfondsvermögens in Aktien und Schuldtitel
ein und derselben Einrichtung investieren, wenn die Nachbildung eines von der Luxemburger Aufsichtsbehörde aner-
kannten Aktien- oder Schuldtitelindex das Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds ist. Vorraussetzung hierfür ist
jedoch, dass:
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in den Fällen, in denen
es aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bes-
timmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei einem
einzigen Emittenten. Ob die Verwaltungsgesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, findet für den jeweiligen
Teilfonds in dem entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
h) Unbeschadet des unter Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 Gesagten, dürfen unter Wahrung des
Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmark-
tinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mitglieds-
taat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben werden
oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus sechs ver-
schiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stammen, 30%
des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten darf.
i) Es werden für die jeweiligen Teilfonds nicht mehr als 10% des jeweiligen Netto Teilfondsvermögens in OGAW oder
OGA im Sinne der Ziffer 2, Buchstabe e) dieses Artikels angelegt, es sei denn, der teilfondsspezifische Anhang zu dem
Verkaufsprospekt sieht für den jeweiligen Teilfonds etwas anderes vor. Insofern die Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds
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eine Anlage zu mehr als 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in OGAW oder OGA im Sinne der Ziffer 2,
Buchstabe e) dieses Artikels vorsieht, finden die nachfolgenden Buchstaben j) und k) Anwendung.
j) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 20% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen ein und
desselben OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 17.
Dezember 2010 angelegt werden. Wobei im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 17. Dezember
2010 jeder Teilfonds eines OGAW oder OGA mit mehreren Teilfonds, bei denen die Aktiva ausschließlich den Ansprü-
chen der Anleger dieses Teilfonds gegenüber den Gläubigern haften, deren Forderungen anlässlich der Gründung, der
Laufzeit oder der Liquidation des Teilfonds entstanden sind, als eigenständige OGAW oder OGA anzusehen sind.
k) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Teilfondsvermögens in andere OGA angelegt
werden. In diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen von Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 hinsichtlich
der Vermögenswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
l) Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer
Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwal-
tungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung von mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft
oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA
durch den OGAW keine Gebühren berechnen (inkl. Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen).
m) Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene
des Zielfonds kommen und es sind gegebenenfalls der jeweilige Ausgabeaufschlag bzw. eventuelle Rücknahmegebühren
zu berücksichtigen. Der Fonds wird daher nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Jahresbericht des Fonds wird betreffend den jeweiligen Teilfonds Informationen, enthalten, wie hoch
der Anteil der Verwaltungsvergütung maximal ist, welche der Teilfonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
n) Ein Teilfonds eines Umbrellafonds kann in andere Teilfonds desselben Umbrellafonds investieren. Zusätzlich zu den
bereits genannten Bedingungen für Investitionen in Zielfonds gelten bei einer Investition in Zielfonds, die gleichzeitig
Teilfonds desselben Umbrellafonds sind, die folgenden Bedingungen:
- Zirkelinvestitionen sind nicht erlaubt. Das heißt, der Zielteilfonds kann seinerseits nicht in den Teilfonds desselben
Umbrellafonds investieren, der seinerseits in den Zielteilfonds investiert ist,
- Die Teilfonds eines Umbrellafonds, die von einem anderen Teilfonds desselben Umbrellafonds erworben werden
sollen, dürfen gemäß ihrem Verwaltungsreglement bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10% ihres Sondervermögens
in Anteilen anderer Zielteilfonds desselben Umbrellafonds anlegen,
- Stimmrechte aus dem Halten von Anteilen von Zielfonds, die gleichzeitig Teilfonds desselben Umbrellafonds sind,
sind solange diese Anteile von einem Teilfonds desselben Umbrellafonds gehalten werden, ausgesetzt. Eine angemessene
buchhalterische Erfassung in der Rechnungslegung und den periodischen Berichten bleibt von der Regelung unberührt,
- Solange ein Teilfonds Anteile eines anderen Teilfonds desselben Umbrellafonds hält, werden die Anteile des Ziel-
teilfonds bei der Nettoinventarwertberechnung nicht berücksichtigt, soweit die Berechnung zur Feststellung des Errei-
chens des gesetzlichen Mindestkapitals des Umbrellafonds dient und
- Erwirbt ein Teilfonds Anteile eines anderen Teilfonds desselben Umbrellafonds, darf es nicht zu einer Verdopplung
von Verwaltungs-, Zeichnungs- oder Rücknahmegebühren auf der Ebene des Teilfonds kommen, der in den Zielteilfonds
desselben Umbrellafonds investiert hat.
o) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom 17.
Dezember 2010 dazu zu benutzen, eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es ihr ermö-
glichen, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
p) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für die Investmentgesellschaft
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA sowie
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten erwerben.
q) Die unter Nr. 6 Buchstaben n) und o) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung, soweit es sich um
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem EU-Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften
oder von einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, begeben oder garantiert werden;
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören;
- Aktien handelt, die der jeweilige Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Ver-
mögen im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige
Beteiligung für den jeweiligen Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt,
Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel
43, 46 und 48 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 festgelegten Grenzen beachtet. Bei der Übers-
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chreitung der in den Artikeln 43 und 46 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 genannten Grenzen findet Artikel 49 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2010 sinngemäß Anwendung.
7. Flüssige Mittel
Der Fonds kann grundsätzlich flüssige Mittel in Form von Anlagekonten (Kontokorrentkonten) und Tagesgeld halten,
die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur
Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Buchstaben
b) oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährun-
gen durch „Back-to-Back"- Darlehen.
c) Zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflich-
tungen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstru-
menten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben e), g) und h) des Gesetzes vom 17.
Dezember 2010 nicht entgegensteht.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere.
Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe übers-
chritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger eine
Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
Art. 3. Gesellschaftskapital und Aktien. § 7. Gesellschaftskapital.
I. Das Gesellschaftskapital der Investmentgesellschaft entspricht zu jedem Zeitpunkt der Summe der Netto-Teilfonds-
vermögen aller Teilfonds der Investmentgesellschaft („Netto-Gesellschaftsvermögen") gemäß Artikel 3 § 9 dieser Satzung
und wird durch vollständig eingezahlte Aktien ohne Nennwert repräsentiert.
II. Das Anfangskapital der Investmentgesellschaft beträgt bei Gründung 32.000,- Euro, eingeteilt in 320 Aktien ohne
Nennwert (erster Anteilwert EUR 100,00 je Aktie).
III. Das Mindestkapital der Investmentgesellschaft entspricht gemäß Luxemburger Gesetz dem Gegenwert von
1.250.000 Euro und muss innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Zulassung der Investmentgesellschaft durch
die Luxemburger Aufsichtsbehörde erreicht werden. Hierfür ist auf das Netto-Gesellschaftsvermögen abzustellen.
§ 8. Aktien.
I. Aktien sind Aktien an dem jeweiligen Teilfonds. Sie werden durch Aktienzertifikate verbrieft. Die Aktienzertifikate
werden in der durch die Investmentgesellschaft bestimmten und im teilfondsspezifischen Anhang genannten Art der Ver-
briefung und Stückelung ausgegeben.
II. Die Investmentgesellschaft kann die Verbriefung in Globalurkunden vorsehen.
III. Namensaktien können bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben werden. Namensaktien werden von der Register-
und Transferstelle in das für die Investmentgesellschaft geführte Aktienregister eingetragen. In diesem Zusammenhang
werden den Aktionären Bestätigungen betreffend die Eintragung in das Aktienregister an die im Aktienregister angegebene
Adresse zugesandt.
IV. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberaktien noch bei der
Ausgabe von Namensaktien. Die Arten der Aktien werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum
Verkaufsprospekt angegeben.
V. Zum Zwecke der problemlosen Übertragbarkeit wird die Girosammelverwahrfähigkeit der Aktien beantragt.
VI. Sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen der Investmentgesellschaft an die Aktionäre können an die Anschrift
gesandt werden, die in das Aktienregister eingetragen wurde. Falls ein Aktionär eine solche Anschrift nicht mitteilt, kann
der Verwaltungsrat beschließen, dass eine entsprechende Notiz in das Aktienregister eingetragen wird. In diesem Falle
wird der Aktionär solange behandelt als befände sich seine Anschrift am Sitz der Investmentgesellschaft bis der Aktionär
der Investmentgesellschaft eine andere Anschrift mitteilt. Der Aktionär kann zu jeder Zeit seine in dem Aktienregister
eingetragene Anschrift, durch schriftliche Mitteilung an die Register- und Transferstelle, an die Investmentgesellschaft
oder an eine vom Verwaltungsrat bestimmte Anschrift korrigieren.
VII. Der Verwaltungsrat kann eine unbegrenzte Anzahl voll eingezahlter Aktien ausgeben, ohne den bestehenden Ak-
tionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszugebender Aktien einzuräumen. Aktienzertifikate werden von zwei
Verwaltungsratsmitgliedern oder einem Verwaltungsratsmitglied und einem rechtmäßig vom Verwaltungsrat dazu er-
mächtigten Bevollmächtigten unterzeichnet.
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Unterschriften des Verwaltungsrates können entweder von Hand, in gedruckter Form oder mittels eines Namenss-
tempels geleistet werden. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten ist handschriftlich zu leisten.
VIII. Alle Aktien an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn der Verwaltungsrat beschließt,
gemäß der nachfolgenden Ziffer dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Aktienklassen auszugeben.
IX. Der Verwaltungsrat kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere Aktienklassen
vorzusehen. Die Aktienklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Erträge,
nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Aktien sind vom Tage
ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Aktienklasse
beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Aktienklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen
Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
X. Durch Beschluss des Verwaltungsrats der Investmentgesellschaft können Aktienklassen des Fonds einem Aktiensplit
unterzogen werden.
§ 9. Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie.
I. Das Netto-Gesellschaftsvermögen der Investmentgesellschaft lautet auf Euro (EUR) („Referenzwährung”).Der Wert
einer Aktie („Nettoinventarwert pro Aktie”) lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt angegebene
Währung („Teilfondswährung”), sofern nicht für etwaige weitere Aktienklassen im jeweiligen Anhang zum Verkaufspros-
pekt eine von der Teilfondswährung abweichende Währung angegeben ist.
II. Der Nettoinventarwert pro Aktie wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter
Aufsicht der Depotbank an jedem Tag, der Bankarbeitstag in Luxemburg ist, mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember
eines jeden Jahres („Bewertungstag”) berechnet und bis auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet. Der Verwal-
tungsrat kann für einzelne Teilfonds eine abweichende Regelung treffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Netto-
Inventarwert pro Aktie mindestens zweimal im Monat zu berechnen ist.
III. Zur Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden
Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds („Netto-Teilfondsvermögen”) an jedem Be-
wertungstag ermittelt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Aktien des jeweiligen Teilfonds
geteilt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch beschließen, den Nettoinventarwert pro Aktie am 24. und 31. Dezember
eines Jahres zu ermitteln, ohne dass es sich bei diesen Wertermittlungen um Berechnungen des Nettoinventarwertes pro
Aktie an einem Bewertungstag im Sinne des vorstehenden Satz 1 dieser Ziffer 4 handelt. Folglich können die Aktionäre
keine Ausgabe, Rücknahme und/oder Umtausch von Aktien auf Grundlage eines am 24. Dezember und/oder 31. Dezember
eines Jahres ermittelten Nettoinventarwertes pro Aktie verlangen.
IV. Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder
gemäß den Regelungen dieser Satzung Auskunft über die Situation des Netto-Gesellschaftsvermögens gegeben werden
muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das jeweilige Netto-
Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen, die an einer
Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewähr-
leistet, des dem Bewertungstag vorhergehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist die
Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.
b) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen, die nicht
an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind (oder deren Börsenkurse z.B. aufgrund mangelnder Liquidität als nicht
repräsentativ angesehen werden), die aber an einem geregelten Markt gehandelt werden, werden zu einem Kurs bewertet,
der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs der dem Bewertungstag vorhergehenden Handels-
tages sein darf und den die Investmentgesellschaft nach Treu und Glauben für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen verkauft werden
können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Investmentgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Grundlage auf
Tagesbasis bewertet.
d) Anteile an OGAW bzw. OGA werden grundsätzlich zum letzten vor dem Bewertungstag festgestellten Rücknah-
mepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet. Falls für
Investmentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile
ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft
nach Treu und Glauben, allgemein anerkannten und nachprüfbaren Bewertungsmodellen festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Buchstabe a) bis d) genannten
Finanzinstrumente keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Finanzinstrumente, ebenso wie die sonstigen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Investmentgesellschaft nach Treu und
Glauben,nach allgemein anerkannten und nachprüfbaren Bewertungsregeln (z.B. geeignete Bewertungsmodelle unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten) festlegt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
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g) Forderungen, z.B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
h) Der Marktwert von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, abgeleiteten Finanzinstrumenten (Derivate) und sons-
tigen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfondswährung lauten, wird zu dem unter Zugrundelegung
des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des dem Bewertungstag vo-
rhergehenden Börsentages in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne und Verluste aus Devisen-
transaktionen, werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Aktionäre
des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
V. Die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden
Teilfonds separat. Soweit jedoch innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend aufgeführten
Kriterien für jede Aktienklasse getrennt.
§ 10. Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie und der Rücknahme.
I. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Aktionäre gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil der
Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, geschlossen
ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Investmentgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie ordnungsgemäß durchzuführen.
II. Solange die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig eingestellt ist, wird auch die Ausgabe, Rück-
nahme und der Umtausch von Aktien eingestellt. Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes
pro Aktie von Aktien eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von den
betreffenden Ereignissen nicht berührt sind.
III. Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschanträge verfallen im Falle einer Einstellung der Berechnung des Nettoin-
ventarwertes pro Aktie automatisch. Der Aktionär bzw. potentielle Aktionär wird darüber informiert, dass nach der
Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes die Zeichnungs-, Rücknahme-, bzw. Umtauschanträge erneut
eingereicht werden müssen.
IV. Die Einstellung sowie die Wiederaufnahme der Netto-Inventarwertberechnung werden in den für Anlegerinfor-
mationen vorgesehenen Medien veröffentlicht.
§ 11. Ausgabe von Aktien.
I. Aktien werden jeweils am Erstausgabetag eines Teilfonds bzw. innerhalb der Erstausgabeperiode eines Teilfonds, zu
dem in dem für den Teilfonds betreffenden Anhang festgelegten ersten Anteilwert (zuzüglich Ausgabeaufschlag) ausge-
geben. Im Anschluss an diesen Erstausgabetag bzw. an diese Erstausgabeperiode werden Aktien an jedem Bewertungstag
zum Ausgabepreis ausgegeben.
II. Ausgabepreis ist der Nettoinventarwert pro Aktie gemäß Artikel 3, §9 der Satzung, zuzüglich eines etwaigen Aus-
gabeaufschlages, dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt
aufgeführt ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Ver-
triebsländern anfallen.
III. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der
Register- und Transferstelle, einer etwaigen Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegenneh-
menden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle
verpflichtet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle („maßgebliche Stelle"). Diese nimmt die
Zeichnungsanträge im Auftrag der Investmentgesellschaft an.
IV. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien werden von der Stelle, bei der der Antragsteller sein Depot
unterhält, an die Register- und Transferstelle weitergeleitet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transfers-
telle. Diese nimmt die Zeichnungsanträge im Auftrag der Investmentgesellschaft an.
V. Vollständig und korrekt ausgefüllte Zeichnungsanträge, welche bis spätestens 12:00 Uhr an einem Bewertungstag
bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des nächsten Bewertungstages abge-
rechnet und Zeichnungsanträge, welche nach 12:00 Uhr an einem Bewertungstag bei einer der vorgenannten Stellen
eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
VI. Die Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Aktien auf der Grundlage eines dem Aktionär zum
Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abgerechnet wird. Sollte der Verdacht bes-
tehen, dass ein Antragsteller Late Trading oder Market Timing betreibt, wird die Investmentgesellschaft die Annahme des
Zeichnungsantrags solange verweigern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag aus-
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geräumt hat. Unter Late Trading ist die Annahme eines Zeichnungs-, Umwandlungs- oder Rückkaufauftrags zu verstehen,
der nach der Annahmeschlusszeit der Aufträge (cut-off time) des betreffenden Tages erhalten wurde, und seine Ausfüh-
rung zu dem Preis, der auf dem an diesem Tag geltenden Nettoinventarwert (NIW) basiert. Durch Late Trading kann ein
Anleger aus der Kenntnis von Ereignissen oder Informationen Gewinn ziehen, die nach der Annahmeschlusszeit der
Aufträge veröffentlicht wurden, sich jedoch noch nicht in dem Preis widerspiegeln, zu dem der Auftrag des Anleger
abgerechnet wird. Dieser Anleger ist infolgedessen im Vorteil gegenüber den Anlegern, die die offizielle Schlusszeit ein-
gehalten haben. Der Vorteil dieses Anlegers ist noch bedeutender, wenn er das Late Trading mit dem Market Timing
kombinieren kann. Unter Market Timing ist das Arbitrageverfahren zu verstehen, mit dem ein Anleger kurzfristig Anteile
oder Aktien desselben OGA systematisch zeichnet und zurückkauft oder umwandelt, indem er die Zeitunterschiede und/
oder Fehler oder Schwächen des Systems zur Berechnung des NIW des OGA nutzt.
VII. Die Namensaktien werden unverzüglich bei Eingang des vollständigen Ausgabepreises bei der Depotbank im Auf-
trag der Investmentgesellschaft von der Register- und Transferstelle zugeteilt und durch Eintragung in das Aktienregister
übertragen.
VIII. Inhaberaktien werden unverzüglich bei Eingang des vollständigen Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag
der Investmentgesellschaft von der Register- und Transferstelle übertragen, indem sie der Stelle gutgeschrieben werden,
bei der der Zeichner sein Depot unterhält.
IX. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jewei-
ligen Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar. Sollte der Gegenwert der gezeichneten Aktien zum
Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages bei der Register- und Transferstelle nicht zur Verfügung
stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig sein, wird der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei
der Register- und Transferstelle eingegangen betrachtet, an dem der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung
steht bzw. der Zeichnungsantrag ordnungsgemäß vorliegt.
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensaktien ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen und
die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Aktionärs, die Anzahl
der auszugebenden Aktien bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Teilfonds angibt und wenn er von
dem entsprechenden Aktionär unterschrieben ist. Darüber hinaus muss die Art und Nummer sowie die ausstellende
Behörde des amtlichen Ausweises, den der Aktionär zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem Zeichnungsschein vermerkt
sein sowie eine Aussage darüber, ob es sich bei dem Aktionär um eine politisch exponierte Persönlichkeit handelt. Die
Richtigkeit der Angaben ist von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsantrag zu bestätigen.
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der/ die Aktionär (-e) wirtschaftliche Berech-
tigte(-r) der zu investierenden und auszugebenden Aktien sind; Die Bestätigung des Aktionärs / der Aktionäre, dass es
sich bei den zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehrerer strafbare/-n/-r Handlung/en handelt; Eine
Kopie des zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit einem Ver-
merk: „Wir bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und
die vorliegende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt" zu versehen.
X. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
§ 12. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Aktien.
I. Die Investmentgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungsantrag
zurückweisen oder die Ausgabe von Aktien zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, wenn dies im
Interesse der Aktionäre, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Investmentgesellschaft bzw. des jeweiligen Teilfonds
oder der Aktionäre erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle, betreffend Namensaktien,
und die Depotbank, betreffend Inhaberaktien, eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge
ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstellen.
II. Die Ausgabe von Aktien wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventar-
wertes pro Aktie eingestellt wird.
III. Des Weiteren sind die Teilfonds nicht für den Vertrieb in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) oder an US-
Bürger bestimmt.
1. Als in den USA steuerpflichtige natürliche Personen werden bspw. diejenigen betrachtet, die,
a) in den USA oder einem ihrer Territorien bzw. Hoheitsgebiete geboren wurden,
b) eingebürgerte Staatsangehörige sind (bzw. Green Card Holder),
c) im Ausland als Kind eines Staatsangehörigen der USA geboren wurden,
d) ohne Staatsangehöriger der USA zu sein, sich überwiegend in den USA aufhalten
e) mit einem Staatsangehörigen der USA verheiratet sind,
f) in den USA steuerpflichtig sind.
2. Als in den USA steuerpflichtige juristische Personen werden bspw. betrachtet
a) Gesellschaften und Kapitalgesellschaften, die unter den Gesetzen eines der 50 US- Bundesstaaten oder des District
of Columbia gegründet wurden,
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b) eine Gesellschaft oder Personengesellschaft, die unter einem „Act of Congress" gegründet wurde,
c) ein Pensionsfund, der als US-Trust gegründet wurde,
d) eine Gesellschaft, die in den USA steuerpflichtig ist.
§ 13. Rücknahme und Umtausch von Aktien.
I. Die Aktionäre sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Aktien zum Nettoinventarwert pro Aktie gemäß Artikel
3 § 9 der Satzung, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlags zu beantragen. Die Rücknahme erfolgt
jeweils nur an einem Bewertungstag.
II. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben. Der Rücknahmepreis kann sich in bestimmten Ländern um dort
anfallende Steuern und andere Belastungen vermindern.
III. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt die entsprechende Aktie.
IV. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Aktionäre erfolgen über die Re-
gister- und Transferstelle gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Zahlstellen. Die Register- und Transferstelle ist nur
insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere
von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers
verbieten.
V. Die Investmentgesellschaft kann Aktien einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, soweit dies
im Interesse oder zum Schutz der Aktionäre, der Investmentgesellschaft oder eines oder mehrerer Teilfonds erforderlich
erscheint, insbesondere wenn
1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktien „Market Timing", „Late-
Trading" oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,
2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
3. die Aktien in einem Staat vertrieben, in dem der jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer
Person (z.B. US-Bürger) erworben worden sind, für die der Erwerb der Aktien nicht gestattet ist.
VI. Der Umtausch sämtlicher oder eines Teils der Aktien eines Teilfonds in Aktien eines anderen Teilfonds erfolgt auf
der Grundlage des Nettoinventarwertes pro Aktie der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer etwaigen
Umtauschprovision zugunsten der Vertriebsstelle. Die Umtauschprovision beträgt bis zu 3% des Nettoinventarwertes
pro Aktie der zu zeichnenden Aktien, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des
Teilfonds der umzutauschenden Aktien zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds in welchen ein Umtausch erfolgt. Die
genaue Höhe der Umtauschprovision ist jeweils in den die Teilfonds betreffenden Anhängen des Verkaufsprospekts ge-
regelt.
VII. Sofern unterschiedliche Aktienklassen angeboten werden kann auch ein Umtausch von Aktien einer Aktienklasse
in Aktien einer anderen Aktienklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen
anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine
Umtauschprovision erhoben. Falls ein Umtausch von Aktien für bestimmte Teilfonds oder Aktienklassen nicht möglich
ist wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die Aktienklasse in dem jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
VIII. Die Investmentgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. eine Aktienklasse jederzeit einen Umtauschantrag zu-
rückweisen, wenn dies im Interesse der Investmentgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Aktionäre
geboten erscheint, insbesondere wenn:
1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktien „Market Timing", „Late-
Trading" oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,
2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
3. die Aktien in einem Staat vertrieben, in dem der jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer
Person (z.B. US-Bürger) erworben worden sind, für die der Erwerb der Aktien nicht gestattet ist.
IX. Vollständige und korrekte Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von
Namensaktien können bei der Investmentgesellschaft, ggf. der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Registerund
Transferstelle, einer etwaigen Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen
sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle
verpflichtet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Diese nimmt die Zeichnungsanträge im
Auftrag der Investmentgesellschaft an.
X. Ein Rücknahme- bzw. Umtauschantrag von Namensaktien gilt als vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift
des Aktionärs sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzugebenden oder umzutauschenden Aktien und den
Namen des Teilfonds angibt, sowie von dem entsprechenden Aktionär unterschrieben ist.
XI. Vollständige und korrekte Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von
Inhaberaktien werden durch die Stelle, bei der der Aktionär sein Depot unterhält, an die Register- und Transferstelle
weitergeleitet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Diese nimmt die Zeichnungsanträge im
Auftrag der Investmentgesellschaft an.
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XII. Vollständige und korrekte Rücknahmeaufträge, welche bis spätestens 12:00 Uhr an einem Bewertungstag bei der
Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Rücknahmepreis des nächsten Bewertungstages abgerechnet.
Vollständige Rücknahmeaufträge, welche nach 12:00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Registerund Transferstelle
eingegangen sind, werden zum Rücknahmepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
XIII. Die Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die Rücknahme und der Umtausch von Aktien auf der Grundlage
eines dem Aktionär zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abgerechnet
werden. Sollte der Verdacht bestehen, dass ein Antragsteller Late Trading und/oder Market Timing betreibt, kann die
Investmentgesellschaft die Annahme des Rücknahme- oder Umtauschauftrags solange verweigern, bis der Antragsteller
jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Antrag ausgeräumt hat.
XIV. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb der banküblichen Fristen, spätestens jedoch innerhalb
von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung. Die Auszahlung
erfolgt auf ein vom Aktionär anzugebendes Konto.
§ 14. Beschränkung und Einstellung von Rücknahme und Umtausch.
I. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Aktien wegen einer Einstellung
der Berechnung des Nettoinventarwertes zeitweilig einzustellen. Die Bedingungen für die zeitweilige Einstellung der Be-
rechnung des Nettoinventarwertes sind in § 10 dieser Satzung geregelt.
II. Daneben ist die Investmentgesellschaft nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der
Interessen der Aktionäre berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen,
nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der
Aktionäre verkauft wurden. Eine erhebliche Rücknahme ist anzunehmen, wenn an einem Bewertungstag die Rücknahme
von Aktien in Höhe von 10 % des Netto-Fondsvermögens beantragt wird.
III. Solange die Rücknahme der Aktien ausgesetzt ist, werden keine neuen Aktien dieses Teilfonds ausgegeben. Um-
täusche von Aktien, deren Rückgaben vorübergehend eingeschränkt ist, ist nicht möglich. Die zeitweilige Aussetzung der
Rücknahmen von Aktien eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von
den betreffenden Ereignissen nicht berührt sind.
IV. Die Investmentgesellschaft achtet aber darauf, dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel
zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Aktien auf Antrag von Aktionären unter normalen
Umständen unverzüglich erfolgen kann.
V. Aktionäre, welche einen Rücknahme- bzw. einen Umtauschantrag gestellt haben, werden von einer Einstellung der
Rücknahmen pro Aktie unverzüglich benachrichtigt. Rücknahme- bzw. Umtauschanträge verfallen im Falle einer Einstellung
der Rücknahmen automatisch. Der Anleger bzw. potentielle Anleger wird darüber informiert, dass nach der Wiederauf-
nahme der Berechnung des Nettoinventarwertes die Zeichnungs- bzw. Rücknahmeanträge erneut eingereicht werden
müssen.
VI. Die Einstellung sowie die Wiederaufnahme der Rücknahmen werden in den für Anlegerinformationen vorgesehenen
Medien veröffentlicht.
Art. 4. Generalversammlung. § 15. Rechte der Generalversammlung. Die ordnungsgemäß einberufene Generalver-
sammlung vertritt alle Aktionäre der Investmentgesellschaft. Sie hat die weitesten Befugnisse, um alle Handlungen der
Investmentgesellschaft anzuordnen oder zu bestätigen.
§ 16. Ordentliche Generalversammlung.
I. Die jährliche Generalversammlung wird gemäß dem Luxemburger Gesetz in Luxemburg, am Gesellschaftssitz oder
an jedem anderen Ort der Gemeinde, in der sich der Gesellschaftssitz befindet, der in der Einberufung festgelegt wird,
am letzten Donnerstag im Februar eines jeden Jahres um 14.00 Uhr abgehalten. Falls dieser Tag ein Bankfeiertag in
Luxemburg ist, wird die jährliche Generalversammlung am ersten nachfolgenden Bankarbeitstag in Luxemburg abgehalten.
II. Die jährliche Generalversammlung kann im Ausland abgehalten werden, wenn der Verwaltungsrat nach seinem
Ermessen feststellt, dass außergewöhnliche Umstände dies erfordern. Eine derartige Entscheidung des Verwaltungsrates
ist unanfechtbar.
§ 17. Außerordentliche Generalversammlungen.
I. Die Aktionäre kommen aufgrund einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Einberufung des Verwal-
tungsrates zusammen. Sie muss auf Antrag von Aktionären, welche mindestens ein Zehntel des Vermögens der
Investmentgesellschaft repräsentieren, zusammentreten.
II. Die Einberufung muss die Tagesordnung enthalten und mindestens 14 Tage vor der Versammlung an jeden Inhaber
von Namensaktien an dessen im Aktienregister eingetragene Anschrift versendet werden. Den Inhabern von Inhaberaktien
werden die Einberufung sowie die Tagesordnung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bekannt gemacht. Die Tage-
sordnung wird grundsätzlich vom Verwaltungsrat vorbereitet. Auf Antrag von Aktionären, welche mindestens ein Fünftel
des Vermögens der Investmentgesellschaft repräsentieren, wird der Verwaltungsrat die Tagesordnung ändern bzw. er-
gänzen. Ein solcher Antrag der Aktionäre muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung bei dem Verwaltungsrat der
Investmentgesellschaft eingehen. Der Verwaltungsrat wird die neue Tagesordnung unverzüglich den Aktionären bekannt
geben.
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III. In Fällen, in denen die Generalversammlung auf schriftlichen Antrag der Aktionäre, welche mindestens ein Fünftel
des Vermögens der Investmentgesellschaft repräsentieren, zusammentritt, wird die Tagesordnung durch die Aktionäre
erstellt. Sie ist dem schriftlichen Antrag der Aktionäre auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
anzuhängen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt eine zusätzliche Tagesordnung vorbereiten.
IV. Außerordentliche Generalversammlungen können zu der Zeit und an dem Orte abgehalten werden, wie es in der
Einberufung zur jeweiligen außerordentlichen Generalversammlung angegeben ist.
V. Die oben unter I bis IV aufgeführten Regeln gelten entsprechend für getrennte Generalversammlungen einer oder
mehrerer Teilfonds oder Aktienklassen.
§ 18. Beschlussfassung und Abstimmung.
I. Jede voll eingezahlte Aktie gibt das Recht auf eine Stimme. Aktienbruchteile sind nicht stimmberechtigt.
II. Grundsätzlich ist jeder Aktionär an den Generalversammlungen teilnahmeberechtigt. An für einzelne Teilfonds oder
Aktienklassen stattfindenden Generalversammlungen, die ausschließlich die jeweiligen Teilfonds oder Aktienklassen be-
treffende Beschlüsse fassen können, dürfen nur diejenigen Aktionäre teilnehmen, die Aktien der entsprechenden Teilfonds
oder Aktienklassen halten. Der Verwaltungsrat kann gestatten, dass Aktionäre an Generalversammlungen per Video-
konferenz oder anderen Kommunikationsmitteln teilnehmen, falls diese Methoden eine Identifikation der Aktionäre
erlauben und für die Aktionäre eine fortwährende und effektive Teilnahme an der Generalversammlung ermöglicht.
III. Jeder Aktionär kann sich vertreten lassen, indem er eine andere Person schriftlich zu seinem Bevollmächtigten
bestimmt. Die Vollmachten, deren Form vom Verwaltungsrat festgelegt werden kann, müssen mindestens fünf Tage vor
der Generalversammlung am Gesellschaftssitz hinterlegt werden. Der Verwaltungsrat kann die Anzahl der Bevollmäch-
tigten je Aktionär beschränken.
IV. Alle anwesenden Aktionäre und Bevollmächtigten müssen sich vor Eintritt in die Generalversammlung in die vom
Verwaltungsrat aufgestellte Anwesenheitsleiste einschreiben.
V. Der Verwaltungsrat kann weitere Bedingungen (z.B. Sperrung der vom Aktionär in Wertpapierdepots gehaltenen
Aktien, Vorlage einer Sperrbescheinigung, Vorlage einer Vertretungsvollmacht) festlegen, die von Aktionären zu erfüllen
sind, um an Generalversammlungen teilnehmen zu können.
VI. Die Generalversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die im Gesetz von 1915, sowie im Gesetz vom
17. Dezember 2010 vorgesehenen sind, und zwar in der in den genannten Gesetzen vorgesehenen Form betreffend
Quorum und Mehrheiten. Sofern die vorgenannten Gesetze oder die vorliegende Satzung nichts Gegenteiliges anordnen,
werden die Entscheidungen einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung durch einfache Mehrheit der
Stimmrechte der anwesenden und der vertretenen Aktionäre gefasst. Bei Fragen, welche die Investmentgesellschaft als
Ganzes betreffen, stimmen die Aktionäre gemeinsam ab. Eine getrennte Abstimmung erfolgt jedoch bei Fragen, die nur
einen oder mehrere Teilfonds oder eine oder mehrere Aktienklasse(n) betreffen.
VII. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind grundsätzlich bindend für alle Aktionäre, sofern diese Beschlüsse in
Übereinstimmung mit dem Luxemburger Gesetz und dieser Satzung stehen, insbesondere sofern sie nicht in die Rechte
der getrennten Versammlungen der Aktionäre einer bestimmten Aktienklasse oder eines bestimmten Teilfonds eingreifen.
Findet eine getrennte Abstimmung für einen oder mehrere Teilfonds oder eine oder mehrere Aktienklasse(n) statt, binden
die Beschlüsse grundsätzlich alle Aktionäre des/der Teilfonds bzw. der Aktienklasse(n).
§ 19. Vorsitzender Stimmzähler, Sekretär.
I. Die Generalversammlung tritt unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder, im Falle seiner Ab-
wesenheit, unter dem Vorsitz eines von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden zusammen.
II. Der Vorsitzende bestimmt einen Sekretär, der nicht notwendigerweise Aktionär sein muss. Die Generalversamm-
lung ernennt unter den anwesenden und dies annehmenden Aktionären oder den Vertretern der Aktionäre einen
Stimmzähler.
III. Die Protokolle der Generalversammlung werden vom Vorsitzenden, dem Stimmzähler und dem Sekretär der Ge-
neralversammlung und den Aktionären, die dies verlangen, unterschrieben.
IV. Abschriften und Auszüge der Protokolle werden von der Investmentgesellschaft erstellt und vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrats oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.
Art. 5. Verwaltungsrat. § 20. Zusammensetzung.
I. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung bestimmt werden
und die nicht Aktionäre der Investmentgesellschaft sein müssen. Die erste Bestellung des Verwaltungsrats erfolgt durch
die Generalversammlung, welche im Anschluss an die Gründung der Gesellschaft stattfindet.
II. Auf der Generalversammlung kann ein neues Mitglied, das dem Verwaltungsrat bislang nicht angehört hat, nur dann
zum Verwaltungsratsmitglied gewählt werden, wenn
a) diese betreffende Person vom Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen wird oder
b) ein Aktionär, der bei der anstehenden Generalversammlung, die den Verwaltungsrat bestimmt, voll stimmberechtigt
ist, dem Vorsitzenden - oder wenn dies unmöglich sein sollte, einem anderen Verwaltungsratsmitglied - schriftlich nicht
weniger als sechs und nicht mehr als dreißig Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum seine Absicht
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unterbreitet, eine andere Person als seiner selbst zur Wahl oder zur Wiederwahl vorzuschlagen, zusammen mit einer
schriftlichen Bestätigung dieser Person, sich zur Wahl stellen zu wollen, wobei jedoch der Vorsitzende der Generalver-
sammlung unter der Voraussetzung einstimmiger Zustimmung aller anwesenden Aktionäre den Verzicht auf die oben
aufgeführten Erklärungen beschließen kann und die solcherweise nominierte Person zur Wahl vorschlagen kann.
III. Die Generalversammlung bestimmt die Dauer der Mandate der Verwaltungsräte. Eine Mandatsperiode darf die
Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Ein Verwaltungsratsmitglied kann wieder gewählt werden.
IV. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden von der Gene-
ralversammlung ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates bis zur nächstfolgenden Generalversammlung einen vorläu-
figen Nachfolger bestimmen (Kooption). Der so bestimmte Nachfolger führt die Amtszeit seines Vorgängers zu Ende und
ist berechtigt gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats für weitere ausscheidende Mitglieder des
Verwaltungsrats vorläufige Nachfolger im Rahmen einer Kooption zu bestimmen.
V. Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit von der Generalversammlung abberufen werden.
§ 21. Befugnisse.
I. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, alle Geschäfte zu tätigen und alle Handlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung
des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Investmentgesellschaft,
soweit sie nicht nach dem Gesetz von 1915 oder nach dieser Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind.
II. Der Verwaltungsrat kann die tägliche Geschäftsführung der Investmentgesellschaft auf natürliche oder juristische
Personen übertragen, die keine Mitglieder des Verwaltungsrates zu sein brauchen und diesen für ihre Tätigkeiten Ge-
bühren und Provisionen zahlen. Die Übertragung von Aufgaben an Dritte erfolgt stets unter der Aufsicht des Verwal-
tungsrates.
III. Daneben ist der Verwaltungsrat berechtigt, einen Fondsmanager, einen Anlageberater sowie Anlageausschüsse für
die Teilfonds zu ernennen und deren Befugnisse festzulegen.
IV. Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus die Befugnis Interimsdividenden auszuschütten.
§ 22. Interne Organisation des Verwaltungsrats.
I. Der Verwaltungsrat ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden.
II. Der Verwaltungsratsvorsitzende steht den Sitzungen des Verwaltungsrates vor. In seiner Abwesenheit bestimmt
der Verwaltungsrat ein anderes Verwaltungsratsmitglied als Sitzungsvorsitzenden.
III. Der Vorsitzende kann einen Sekretär ernennen, der nicht notwendigerweise Mitglied des Verwaltungsrates zu sein
braucht und der die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates erstellt.
§ 23. Häufigkeit und Einberufung von Sitzungen.
I. Der Verwaltungsrat tritt, auf Einberufung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder zweier Verwaltungsratsmit-
glieder an dem in der Einladung angegebenen Ort, so oft zusammen, wie es die Interessen der Investmentgesellschaft
erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
II. Die Einberufung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt mindestens 24 (vierundzwanzig) Stunden vor der Sitzung des
Verwaltungsrates schriftlich, mittels Brief, Telefax oder EMail, es sei denn die Wahrung der vorgenannten Frist ist aufgrund
von Dringlichkeit unmöglich. In diesen Fällen sind Art und Gründe der Dringlichkeit im Einberufungsschreiben anzugeben.
III. Ein Einberufungsschreiben ist, sofern jedes Verwaltungsratsmitglied entweder bei Anwesenheit in der Sitzung keine
Einwände gegen die Form der Einladung erhoben oder sein Einverständnis schriftlich, mittels Brief, Telefax oder E-Mail
gegeben hat, nicht erforderlich.
IV. Eine gesonderte Einberufung ist nicht erforderlich, wenn eine Sitzung des Verwaltungsrates zu einem Termin und
an einem Ort stattfindet, die in einem im Voraus vom Verwaltungsrat gefassten Beschluss festgelegt sind.
§ 24. Beschlussfassung.
I. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann an jeder Sitzung des Verwaltungsrats teilnehmen, auch in dem es mittels Brief,
per Email oder Telefax ein anderes Verwaltungsratsmitglied als Bevollmächtigten ernennt. Darüber hinaus kann jedes
Verwaltungsratsmitglied an einer Sitzung des Verwaltungsrates im Wege einer telefonischen Konferenzschaltung oder
durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung des Verwaltungs-
rates einander hören können, teilnehmen. Diese Art der Teilnahme steht einer persönlichen Teilnahme an dieser Sitzung
des Verwaltungsrates gleich.
II. Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder bei der Sitzung
des Verwaltungsrates zugegen oder vertreten ist.
III. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Verwaltungsrats-
mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvorsitzenden ausschlaggebend.
IV. Die Verwaltungsratsmitglieder können, mit Ausnahme von im Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen, nur im Rah-
men von Sitzungen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft, die ordnungsgemäß einberufen worden sind,
Beschlüsse fassen.
V. Der Verwaltungsrat kann einstimmig Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Diese von allen Verwal-
tungsratsmitgliedern gefassten Beschlüsse gleichermaßen gültig und vollzugsfähig, wie solche, die während einer ord-
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nungsgemäß einberufenen und durchgeführten Sitzung des Verwaltungsrats gefasst wurden. Die Unterschriften können
auf einem einzelnen Dokument oder auf mehreren Ausfertigungen bzw. Kopien desselben Dokuments geleistet werden
und können per Brief oder Telefax o.ä. eingeholt werden.
VI. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein diesbezügliches Register ein-
getragen und vom Sitzungsvorsitzenden und vom Sekretär unterschrieben werden. Abschriften und Auszüge dieser
Protokolle werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.
§ 25. Vertretung der Investmentgesellschaft. Die Investmentgesellschaft wird durch die Unterschrift von zwei Verwal-
tungsratsmitgliedern rechtlich vertreten. Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglied(er) er-
mächtigen, die Investmentgesellschaft durch Einzelunterschrift zu vertreten.
Daneben kann der Verwaltungsrat andere juristische oder natürliche Personen ermächtigen, die Investmentgesellschaft
entweder durch Einzelunterschrift oder gemeinsam mit einem Verwaltungsratsmitglied oder einer anderen vom Verwal-
tungsrat bevollmächtigten juristischen oder natürlichen Person rechtsgültig zu vertreten.
§ 26. Unvereinbarkeitsbestimmungen / Interessenkollision.
I. Kein Vertrag, kein Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft, das die Gesellschaft mit anderen Gesellschaften schließt,
wird durch die Tatsache ungültig, dass ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsleiter der Gesellschaft
Interessen in oder Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft haben, oder durch die Tatsache, dass sie Verwaltungs-
ratsmitglied, Teilhaber, Direktor, Geschäftsleiter, Bevollmächtigter oder Angestellter der anderen Gesellschaft sind.
II. Dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Investmentgesellschaft,
welches(r) zugleich Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer Bevollmächtigter oder Angestellter einer anderen
Gesellschaft ist, mit der die Investmentgesellschaft Verträge abgeschlossen hat oder mit der sie in einer anderen Weise
in geschäftlichen Beziehungen steht, wird dadurch nicht das Recht verlieren, zu beraten, abzustimmen und zu handeln,
was die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäften in Verbindung stehen, anbetrifft.
III. Falls ein Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter ein persönliches Interesse in einer Angelegenheit
der Investmentgesellschaft hat, muss dieses Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter der Investmentge-
sellschaft den Verwaltungsrat über dieses persönliche Interesse informieren, und er wird weder mitberaten noch am
Votum über diese Angelegenheit teilnehmen. Ein Bericht über diese Angelegenheit und über das persönliche Interesse
des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors oder Bevollmächtigten muss bei der nächsten Generalversammlung erstattet
werden.
IV. Der Begriff „persönliches Interesse", wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung auf
eine Beziehung oder ein Interesse, die nur deshalb entstehen, weil das Rechtsgeschäft zwischen der Investmentgesellschaft
einerseits und dem Fondsmanager, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, einer etwaigen Ver-
triebsstelle (bzw. ein mit diesen mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen) oder jeder anderen von der
Investmentgesellschaft benannten Gesellschaft andererseits geschlossen wird.
V. Die vorhergehenden Bestimmungen sind in Fällen, in denen die Depotbank Partei eines Vertrages, Vergleiches oder
sonstigen Rechtsgeschäftes ist, nicht anwendbar. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb
ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig als Angestellte der Investmentgesell-
schaft zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb
ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Investmentgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig als Angestellte der Depot-
bank zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein.
§ 27. Schadloshaltung.
I. Die Investmentgesellschaft verpflichtet sich, die Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Be-
vollmächtigten, ihre Erben, Testamentsvollstrecker und Verwalter schadlos zu halten gegen alle Klagen, Forderungen und
Haftungsansprüche jeder Art, sofern die Betroffenen ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Investment-
gesellschaft gegenüber ordnungsgemäß erfüllt haben, und diese für sämtliche Kosten, Ausgaben und Verbindlichkeiten,
die anlässlich solcher Klagen, Verfahren, Forderungen und Haftungen entstanden sind, zu entschädigen.
II. Das Recht auf Entschädigung schließt andere Rechte zugunsten des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors, Ge-
schäftsführers oder Bevollmächtigten nicht aus.
§ 28. Verwaltungsgesellschaft.
I. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann unter eigener Verantwortung eine Verwaltungsgesellschaft mit
der Anlageverwaltung, der Administration sowie dem Vertrieb der Aktien der Investmentgesellschaft betrauen.
II. Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Verwaltung und Geschäftsführung der Investmentgesellschaft verantwortlich.
Sie darf für Rechnung der Investmentgesellschaft alle Geschäftsführungs- und Verwaltungsmaßnahmen und alle unmittelbar
oder mittelbar mit dem Vermögen der Investmentgesellschaft bzw. den Teilfondsvermögen verbundenen Rechte ausüben,
insbesondere ihre Aufgaben an qualifizierte Dritte ganz oder teilweise übertragen; sie kann sich ferner unter eigener
Verantwortung und auf eigene Kosten von Dritten, insbesondere von verschiedenen Anlageberatern und/oder einem
Anlageausschuss, beraten lassen.
III. Die Verwaltungsgesellschaft erfüllt ihre Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines entgeltlich Bevollmächtigten (man-
dataire salarié).
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IV. Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Anlageverwaltung auf einen Dritten auslagert, so darf nur ein Unternehmen
benannt werden, das für die Ausübung der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen ist und einer Aufsicht
unterliegt.
V. Die Anlageentscheidung, die Ordererteilung und die Auswahl der Broker sind ausschließlich der Verwaltungsge-
sellschaft vorbehalten, sofern kein Fondsmanager mit der Anlagenverwaltung beauftragt wurde. Die Verwaltungsgesell-
schaft ist berechtigt, unter Wahrung ihrer eigenen Verantwortung und Kontrolle einen Dritten zur Ordererteilung zu
bevollmächtigen.
VI. Die Übertragung der Aufgaben darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die Verwaltungsgesellschaft in keiner
Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Verwaltungsgesellschaft durch die Übertragung der Aufgaben nicht daran
gehindert werden, im Interesse der Aktionäre zu handeln und dafür zu sorgen, dass die Investmentgesellschaft im besten
Interesse der Aktionäre verwaltet wird.
§ 29. Fondsmanager.
I. Sofern die Investmentgesellschaft bzw. die Verwaltungsgesellschaft von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat und die
Anlageverwaltung auf einen Dritten ausgelagert hat, besteht die Aufgabe eines Fondsmanagers insbesondere in der tägli-
chen Umsetzung der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfondsvermögens, in der Führung der Tagesgeschäfte hinsichtlich der
Vermögensverwaltung sowie in anderen damit verbundenen Dienstleistungen, jeweils unter der Aufsicht, Verantwortung
und Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft.
II. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschrän-
kungen des jeweiligen Teilfonds, wie sie in dieser Satzung und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang) der Investmentge-
sellschaft beschrieben sind, sowie der gesetzlichen Anlagebeschränkungen.
III. Der Fondsmanager muss über eine Zulassung zur Vermögensverwaltung verfügen und einer finanzdienstleistungs-
rechtlichen Aufsicht in seinem Sitzstaat unterliegen.
IV. Der Fondsmanager ist befugt, Makler sowie Broker zur Abwicklung von Transaktionen in den Vermögenswerten
der Investmentgesellschaft bzw. ihrer Teilfonds auszuwählen. Die Anlageentscheidung und die Ordererteilung obliegen
dem Fondsmanager.
V. Der Fondsmanager hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von ver-
schiedenen Anlageberatern, beraten zu lassen. Es ist dem Fondsmanager gestattet, seine Aufgaben mit Genehmigung der
Verwaltungsgesellschaft und des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft ganz oder teilweise an Dritte, deren Ver-
gütung ganz zu seinen Lasten geht, auszulagern.
VI. Der Fondsmanager trägt alle Aufwendungen, die ihm in Verbindung mit den von ihm für die Investmentgesellschaft
geleisteten Dienstleistungen entstehen. Maklerprovisionen, Transaktionsgebühren und andere im Zusammenhang mit
dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten anfallende Geschäftskosten werden von dem jeweiligen Teil-
fonds getragen.
Art. 6. Verschmelzung und Liquidation der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds. § 30. Die
Verschmelzung der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds.
I. Definition: „Verschmelzung"
eine Transaktion, bei welcher:
a) ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds, die bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW übertragen und ihre
Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10
% des Nettoinventarwerts dieser Anteile erhalten;
b) zwei oder mehrere OGAW oder Teilfonds, die bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte
und Verbindlichkeiten auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW übertragen und ihre
Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10
% des Nettoinventarwerts dieser Anteile erhalten;
c) ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds, die weiter bestehen, bis die Verbindlichkeiten getilgt sind, ihr Nettover-
mögen auf einen anderen Teilfonds desselben OGAW, auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder auf einen anderen
bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW übertragen.
II. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung gemäß den nachfolgenden Bedingungen
beschließen, die Investmentgesellschaft bzw. einen Teilfonds in einen anderen OGAW, der von derselben Verwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, zu übertragen.
Die Beschlüsse der Generalversammlung im Rahmen einer Verschmelzung bedürfen mindestens der einfachen Stim-
menmehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre. Bei Verschmelzungen, bei denen die übertragende Invest-
mentgesellschaft durch die Verschmelzung erlischt, muss das Wirksamwerden der Verschmelzung notariell beurkundet
werden.
Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft durch
Einbringung in einen anderen Teilfonds der Investmentgesellschaft oder einen anderen OGAW bzw. einen Teilfonds eines
anderen OGAW verschmolzen werden.
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Die Verschmelzung kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
sofern das Netto-Fondsvermögen bzw. ein Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag
gefallen ist, welcher als Mindestbetrag erscheint, um den Fonds bzw. den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu
verwalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat diesen Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds bzw. den Teilfonds zu verwalten.
Des Weiteren kann die Investmentgesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung beschließen einen anderen
Fonds oder Teilfonds, der von derselben oder von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, in die Invest-
mentgesellschaft bzw. einen Teilfonds der Investmentgesellschaft aufzunehmen.
Darüber hinaus gilt in den Fällen, in denen ein Teilfonds mit einem Teilfonds eines fonds commun de placement
verschmolzen wird, dass dieser Beschluss nur die Aktionäre verpflichten darf, die sich zugunsten der Einbringung aus-
gesprochen haben.
Die Generalversammlung stimmt ebenfalls über den gemeinsamen Verschmelzungsplan ab. Die Beschlüsse der Gene-
ralversammlung im Rahmen einer Verschmelzung bedürfen mindestens der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden
oder vertretenen Aktionäre. Bei Verschmelzungen, bei denen die übertragende Investmentgesellschaft durch die Versch-
melzung erlischt, muss das Wirksamwerden der Verschmelzung notariell beurkundet werden. Bei Verschmelzungen von
einzelnen Teilfonds ist allein die Zustimmung der Aktionäre, der von der Verschmelzung betroffenen Teilfonds erfor-
derlich.
III. Verschmelzungen sind sowohl zwischen zwei Luxemburger Fonds bzw. Teilfonds (inländische Verschmelzung) als
auch zwischen Fonds bzw. Teilfonds die in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten niedergelassen sind (grenzüberschrei-
tende Verschmelzung) möglich.
IV. Eine Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik der einzubringenden Investmentgesellschaft
bzw. des Fonds oder Teilfonds nicht gegen die Anlagepolitik des aufnehmenden OGAW verstößt.
V. Die Durchführung der unter §30, I., a) und b) genannten Arten der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung
ohne Abwicklung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögens-
gegenstände und Verbindlichkeiten durch den aufnehmenden Fonds bzw. Teilfonds. Die Durchführung der unter §30, I.,
c) genannten Art der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Übernahme der Nettovermögenswerte durch den aufneh-
menden Fonds bzw. Teilfonds. Der einzubringende Fonds oder Teilfonds besteht weiter, bis alle Verbindlichkeiten getilgt
sind. Die Anleger des einbringenden Fonds erhalten Anteile des aufnehmenden Fonds, deren Anzahl sich auf der Grundlage
des Anteilwertverhältnisses der betroffenen Fonds zum Zeitpunkt der Einbringung errechnet und gegebenenfalls einen
Spitzenausgleich.
VI. Sowohl der aufnehmende Fonds bzw. Teilfonds als auch der übertragende Fonds bzw. Teilfonds informieren die
Anleger in geeigneter Form über jede geplante Verschmelzung im Rahmen einer Publikation in einer Luxemburger Ta-
geszeitung und entsprechend den Vorschriften der jeweiligen Vertriebsländer des aufnehmenden oder einzubringenden
Fonds bzw. Teilfonds.
VII. Die Anleger des aufnehmenden und des übertragenden Fonds bzw. Teilfonds haben während dreißig Tagen das
Recht, ohne Zusatzkosten die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert oder, soweit
möglich, den Umtausch in Anteile eines anderen Fonds mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben Verwaltungsge-
sellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame
Verwaltung oder Kontrolle oder durch wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, zu verlangen. Das
Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Anteilinhaber des übertragenden und des aufnehmenden Fonds über
die geplante Verschmelzung unterrichtet werden, und erlischt fünf Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung
des Umtauschverhältnisses.
VIII. Bei einer Verschmelzung zwischen zwei oder mehreren Fonds bzw. Teilfonds können die betroffenen Fonds bzw.
Teilfonds die Zeichnungen, Rücknahmen oder Umtäusche von Anteilen zeitweilig aussetzen, wenn eine solche Aussetzung
aus Gründen des Anteilinhaberschutzes gerechtfertigt ist.
IX. Die Durchführung der Verschmelzung wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt. Den
Anlegern des übertragenden und des übernehmenden Fonds bzw. Teilfonds sowie der jeweils zuständigen Aufsichtsbe-
hörde wird auf Anfrage kostenlos eine Kopie des Berichts des Wirtschaftsprüfers zur Verfügung gestellt.
X. Das vorstehend Gesagte gilt gleichermaßen für die Verschmelzung zweier Teilfonds innerhalb der Investmentge-
sellschaft sowie für die Verschmelzung von Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds.
§ 31. Die Liquidation der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds.
I. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung liquidiert werden. Der Beschluss ist unter
Einhaltung der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen zu fassen.
II. Sinkt das Vermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel des Mindestkapitals, ist der Verwaltungsrat der
Investmentgesellschaft verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der
Investmentgesellschaft zu unterbreiten. Die Liquidation wird mit einer einfachen Mehrheit der Stimmrechte der anwe-
senden bzw. vertretenen Aktionäre beschlossen.
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III. Sinkt das Vermögen der Investmentgesellschaft unter ein Viertel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat der
Investmentgesellschaft ebenfalls eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der In-
vestmentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation wird in einem solchen Fall mit einer Mehrheit von 25% der Stimmrechte
der in der Generalversammlung anwesenden bzw. vertretenden Aktionäre beschlossen.
IV. Die Einberufungen zu den vorgenannten Generalversammlungen erfolgen jeweils innerhalb von 40 Tagen nach
Feststellung des Umstandes, dass das Vermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel bzw. unter ein Viertel des
Mindestkapitals gesunken ist.
V. Der Beschluss der Generalversammlung zur Liquidation der Investmentgesellschaft wird entsprechend den gesetz-
lichen Bestimmungen veröffentlicht.
VI. Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft
liquidiert werden. Die Liquidation kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten. Die Investmentgesellschaft hat diesen
Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
VII. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft mit dem Datum
der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine Aktien der Invest-
mentgesellschaft mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
VIII. Nettoliquidationserlöse, deren Auszahlung nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären
geltend gemacht wurden, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der be-
rechtigten Aktionäre bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge
verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
§ 32. Die Liquidation eines oder mehrerer Teilfonds.
I. Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft li-
quidiert werden, insbesondere sofern:
1. das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindestbetrag
erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten. Die Investmentgesellschaft hat diesen Betrag
mit 5 Mio Euro festgesetzt;
2. es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirtschaft-
licher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds weiterhin zu verwalten.
II. Der Liquidationsbeschluss des Verwaltungsrates ist im Einklang mit den Bestimmungen für die Veröffentlichung der
Mitteilungen an die Aktionäre und in Form einer solchen zu veröffentlichen. Der Liquidationsbeschluss bedarf der vo-
rherigen Genehmigung durch die Luxemburger Aufsichtsbehörde.
III. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft mit dem Datum
der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine Aktien des zu liqui-
dierenden Teilfonds mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
IV. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären geltend gemacht
wurden, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten Aktionäre
bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge verfallen, wenn sie
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
V. Ein Teilfonds kann ebenfalls durch Beschluss der Generalversammlung liquidiert werden.
Art. 7. Die Teilfonds. § 33. Die Teilfonds.
I. Die Investmentgesellschaft besteht aus einem oder mehreren Teilfonds. Der Verwaltungsrat kann jederzeit
beschließen, weitere Teilfonds aufzulegen. In diesem Fall wird der Verkaufsprospekt entsprechend angepasst.
II. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Aktionäre untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflichten
der Aktionäre eines Teilfonds sind von denen der Aktionäre der anderen Teilfonds getrennt.
III. Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den
betreffenden Teilfonds eingegangen werden.
§ 34. Dauer der einzelnen Teilfonds. Die Teilfonds können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet werden.
Die Dauer eines Teilfonds ergibt sich für den jeweiligen Teilfonds aus dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt.
Art. 8. Wirtschaftsprüfer. § 35. Wirtschaftsprüfer. Die Kontrolle der Jahresberichte der Investmentgesellschaft ist einer
Wirtschaftsprüfergesellschaft bzw. einem oder mehreren Wirtschaftsprüfer(n) zu übertragen, die im Großherzogtum
Luxemburg zugelassen ist/ sind und von der Generalversammlung ernannt wird/ werden. Der/ die Wirtschaftsprüfer ist/
sind für eine Dauer von bis zu sechs Jahren ernannt, kann/können wieder gewählt und jederzeit von der Generalver-
sammlung abberufen werden.
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Art. 9. Schlussbestimmungen. § 36. Verwendung der Erträge.
I. Der Verwaltungsrat kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Aktionäre dieses Teilfonds aus-
schütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zu dem Verkaufsprospekt Erwähnung.
II. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne, sonstige Aktiva sowie, in Ausnahmefällen, auch Kapitalanteile zur Ausschüttung ge-
langen, sofern das Netto-Gesellschaftsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß § 7
dieser Satzung sinkt.
III. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Aktien ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisaktien vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar aus-
gezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht wurden,
verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
IV. Ausschüttungen an Inhaber von Namensaktien erfolgen grundsätzlich durch die Reinvestition des Ausschüttungs-
betrages zu Gunsten des Inhabers von Namensaktien. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Inhaber von Namensaktien
innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttung bei der Register- und Transferstelle die
Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen.
Ausschüttungen an Inhaber von Inhaberaktien erfolgen in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahme-
preises an die Inhaber von Inhaberaktien.
V. Ausschüttungen, die erklärt, aber nicht auf eine ausschüttende Inhaberaktie ausgezahlt wurden, können nach Ablauf
eines Zeitraums von fünf Jahren ab der erfolgten Zahlungserklärung, vom Aktionär einer solchen Aktie nicht mehr ein-
gefordert werden und werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen der Investmentgesellschaft gutgeschrieben und, sofern
Aktienklassen gebildet wurden, der jeweiligen Aktienklasse zugerechnet. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeit-
punkt Ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt.
§ 37. Berichte.
I. Der Verwaltungsrat erstellt für die Investmentgesellschaft einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbe-
richt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg.
II. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen geprüften
Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
III. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen ungeprüften
Halbjahresbericht.
IV. Sofern dies für die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und
ungeprüfte Zwischenberichte erstellt werden.
§ 38. Kosten.
I. Der jeweilige Teilfonds trägt die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen:
1. Für die Verwaltung der Investmentgesellschaft erhält eine etwaige Verwaltungsgesellschaft aus dem betreffenden
Teilfondsvermögen eine Vergütung, deren Höhe, Berechnung und Auszahlung ist für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehr-
wertsteuer.
Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der/die Anlageberater/ Fondsmanager aus dem Ver-
mögen des jeweiligen Teilfonds eine wertentwicklungsorientierte Zusatzvergütung („Performance-Fee”) erhalten. Die
prozentuale Höhe, Berechnung und Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Ver-
kaufsprospekt aufgeführt.
2. Sofern ein Fondsmanager vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus der jeweiligen Verwaltungsvergütung der
Teilfonds oder aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine fixe und/oder erfolgsabhängige Vergütung erhalten, deren
maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufs-
prospekt aufgeführt ist.
3. Sofern ein Anlageberater vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus dem jeweiligen Verwaltungsvergütung der
Teilfonds oder aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine fixe und/oder erfolgsabhängige Vergütung erhalten, deren
maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufs-
prospekt aufgeführt sind.
4. Die Depotbank sowie die Zentralverwaltungs-, Register- und Transferstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben
eine in Luxemburg marktübliche Vergütung. Die Höhe, Berechnung und Auszahlung ist im betreffenden Anhang zum
Verkaufsprospekt aufgeführt.
5. Sofern eine Vertriebsstelle vertraglich verpflichtet wurde, kann diese aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine
Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist.
6. Der jeweilige Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten, die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang
mit seinem Vermögen entstehen:
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a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten der Investmentgesellschaft bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Ver-
wahrung von ausländischen Investmentanteilen im Ausland;
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearings-
tellen (z.B. Clearstream Banking S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt werden,
sowie alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapierge-
schäften des jeweiligen Teilfonds in Anteile anderer OGAW oder OGA anfallen;
c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Namens- und Inhaberaktien;
d) darüber hinaus werden der Depotbank, der Zentralverwaltungsstelle und der Register- und Transferstelle die im
Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie die
durch die erforderliche Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten erstattet;
e) Steuern, die auf das Vermögen der Investmentgesellschaft bzw. Teilfondsvermögen, deren Einkommen und die
Auslagen zu Lasten des jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
f) Kosten für die Rechtsberatung, die der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft (sofern ernannt) oder
der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der Aktionäre des jeweiligen Teilfonds handelt;
g) Kosten des Wirtschaftsprüfers der Investmentgesellschaft;
h) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für die Investmentgesellschaft, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate sowie Ertragsschein- und Bogener-
neuerungen, des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), der „wesentlichen Anlegerinformationen", der Satzung, der
Jahres- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Aktionäre, der Einberufungen, der
Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern in denen die Aktien der Investmentgesellschaft bzw. eines
Teilfonds vertrieben werden sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden;
i) Die Verwaltungsgebühren, die für die Investmentgesellschaft bzw. einen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Be-
hörden zu entrichten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer
Aufsichtsbehörden sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente der Investmentgesellschaft;
j) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
k) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Aktien anfallen;
l) Versicherungskosten;
m) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten ausländischer Zahl- und Vertriebsstellen, sowie anderer im Ausland
notwendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
n) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 2 der Satzung aufgenommen werden;
o) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
p) Auslagen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft;
q) Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Aktien;
r) Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
s) Kosten zur Ermittlung der Aufspaltung des erzielten Anlageergebnisses in seine Erfolgsfaktoren (sog. „Performance-
Attribution");
t) Kosten für die Bonitätsbeurteilung der Investmentgesellschaft bzw. der Teilfonds durch national und international
anerkannte Rating Agenturen.
II. Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
III. Die Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft und die Erstausgabe von Aktien wurden zu Lasten des
Vermögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds abgeschrieben. Die Aufteilung der Gründungskosten sowie der o.g.
Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bestimmten Teilfondsvermögen stehen, erfolgt pro rata
auf die jeweiligen Teilfondsvermögen. Kosten, die im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen,
werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind, abgeschrieben.
IV. Sämtliche der vorbezeichneten Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer gegebenenfalls
anfallenden Mehrwertsteuer.
§ 39. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Investmentgesellschaft beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet
am 30. September des darauf folgenden Jahres.
§ 40. Depotbank.
I. Die Investmentgesellschaft hat eine Bank mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg als Depotbank bestellt. Die Funktion
der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, dem Depotbankvertrag, dieser Satzung sowie
dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang).
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II. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen Ansprüche der Aktionäre gegen die Depotbank geltend
zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank durch die Aktionäre nicht aus.
§ 41. Satzungsänderung. Diese Satzung kann jederzeit durch Beschluss der Aktionäre geändert oder ergänzt werden,
vorausgesetzt, dass die in dem Gesetz von 1915 vorgesehenen Bedingungen über Satzungsänderungen (Quorum und
Beschlussfähigkeit) eingehalten werden.
§ 42. Allgemeines. Für alle Punkte, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, wird auf die Bestimmungen des Gesetzes
vom 10. August 1915 sowie auf das Gesetz vom 17. Dezember 2010 verwiesen.
Die vorhergehenden Beschlüsse treten mit Wirkung zum 18. Februar 2014 in Kraft.
Worüber Urkunde aufgenommen zu Strassen, am Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, dem beurkundenden Notar nach Namen,
gebräuchlichen Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, haben die Erschienenen mit dem Versammlungsvorstand
und dem beurkundenden Notar gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: U. BERG, M. SCHOLZEN, V. AUGSDÖRFER und H. HELLINCKX.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 17 janvier 2014. Relation: LAC/2014/2462. Reçu soixante-quinze euros (75,- EUR)
<i>Le Receveur ff.i>
(signé): C. FRISING.
- FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG - Der Gesellschaft auf Begehr erteilt.
Luxemburg, den 29. Januar 2014.
Référence de publication: 2014016982/1234.
(140018782) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 30 janvier 2014.
Logica Holdings Luxfour S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8070 Bertrange, 7, Zone d'Activité Bourmicht.
R.C.S. Luxembourg B 137.447.
CLÔTURE DE LIQUIDATION
In the year two thousand and thirteen, on the ninth day of October.
Before Maître Roger Arrensdorff, notary, residing at Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg,
There appeared:
LogicaCMG (Software) Ltd., a company incorporated and organized under the laws of United Kingdom, having its
registered office at NW1 2PL, London, Great Britain, 75, Hampstead Road, registered with the Trade and Companies
Register of England under number 3294736,
represented by Me Matthieu Groetzinger, lawyer, residing professionally at 20 Avenue Marie-Thérèse, L-2132 Lu-
xembourg, by virtue of a proxy dated September 26, 2013;
which proxy, after having been signed "ne varietur" by the mandatory and the undersigned notary, will remain attached
to the present deed and submitted together with it to the stamp and registration duties.
The appearing party, here represented as stated above, has requested the notary to enact and state as follows:
- the appearing party is the sole shareholder of Logica Holdings Luxfour S.à r.l., a private limited liability company
("Société à responsabilité limitée"), having its registered office at L-8070 Bertrange, 7, Zone d'Activité Bourmicht, regis-
tered with the Luxembourg Trade and Companies Register under number B 137.447, incorporated by a deed received
by Maître Jean Seckler, notary residing in Junglinster, on March 6, 2008, published in the Memorial C on April 24, 2008
under number 1009 (the "Company'');
- the share capital of the Company is established at EUR 92,660,338.- (ninety-two million six hundred sixty thousand
three hundred thirty-eight Euro) represented by 4,024,878 (four million twenty-four thousand eight hundred seventy-
eight) shares with no designation of nominal value;
- the appearing party, in his capacity as sole shareholder of the Company resolves to proceed with the anticipatory
and immediate dissolution of the Company with effect as of today and to put the Company into liquidation;
- the appearing party, in his capacity as sole shareholder of the Company resolves that he will act as liquidator of the
Company;
- the appearing party, in his capacity as sole shareholder of the Company approves the liquidation accounts of the
Company;
- the appearing party, in his capacity as sole shareholder of the Company grants full discharge to the Company's
directors for their respective duties up to this date;
- the appearing party, in his capacity as liquidator of the Company, states that:
1. all liabilities of the Company are settled or retained;
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2. the Company's activities having ceased, the sole shareholder is thus vested with the totality of assets and declares
and undertakes to assume and settle all and any liabilities of the terminated Company whether known but unpaid or
unknown yet.
As a consequence thereof, the appearing party has requested the notary to enact and state that:
1. the Company's liquidation is to be considered as accomplished and closed;
2. it should be proceeded with the registration of the cancellation of all issued shares in the share register of the
Company;
3. all books and documents of Company shall be kept for the legal duration of five years at the Company's former
registered office.
The bearer of a copy of the present deed shall be granted all necessary powers regarding legal publications and regis-
tration with regard to the liquidation of the Company.
The costs, expenses, fees and charges, in whatsoever form, which shall be charged to the Company in connection with
this deed have been estimated at about EUR 1,700.- (one thousand seven hundred Euros).
The undersigned notary who understands and speaks English, states herewith that on request of the above appearing
person, the present deed is worded in English, followed by a French version. On request of the same appearing person
and in case of divergences between the English and the French text, the English version shall prevail.
Drawn up, in Luxembourg, on the date named at the beginning of this document.
This deed having been read and interpreted in the language known by the appearing person, known to the notary by
surname, name, civil status and residence, said person appearing signed together with us, the notary, and the present
deed.
Version française du texte qui précède:
L'an deux mille treize, le neuf octobre.
Par-devant Maître Roger Arrensdorff, notaire de résidence à Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg,
A comparu:
LogicaCMG (Software) Ltd., une société constituée et organisée sous les lois du Royaume-Uni, ayant son siège social
au NW1 2PL, Londres, Royaume-Uni, 75, Hampstead Road, immatriculée auprès du Registre de Commerce et des So-
ciétés d'Angleterre sous le numéro 3294736,
représentée par Maître Matthieu Groetzinger, avocat, demeurant professionnellement au 20 avenue Marie-Thérèse,
L-2132 Luxembourg, en vertu d'une procuration datée du 26 septembre 2013;
laquelle procuration, après avoir été signée «ne varietur» par le comparant et le notaire instrumentant, sera annexée
au présent acte avec lequel elle sera soumise à la formalité d'enregistrement.
Laquelle comparante, agissant ès qualités, a requis le notaire d'acter et déclarer que:
- la comparante est l'unique associé de la société Logica Holdings Luxfour S.à r.l., une société à responsabilité limitée,
ayant son siège social à L-8070 Bertrange, 7, Zone d'Activité Bourmicht, inscrite au Registre du Commerce et des Sociétés
de Luxembourg sous le numéro B 137.447, constituée par un acte reçu par Maître Jean Seckler, notaire de résidence à
Junglinster, le 6 mars 2008, publié au Mémorial C le 24 avril 2008 sous le numéro 1009 (la «Société»);
- le capital social de la Société s'élève actuellement à EUR 92.660.338,- (quatre-vingt-douze millions six cent soixante
mille trois cent trente-huit Euros) représenté par 4.024.878 (quatre millions vingt-quatre mille huit cent soixante-dix-
huit) parts sans désignation de valeur nominale;
- la partie comparante, en sa capacité d'associé unique de la Société décide de procéder à la dissolution anticipée et
immédiate de la Société à compter de ce jour et de mettre ladite Société en liquidation;
- la partie comparante, en sa capacité d'associé unique de la Société décide qu'elle agira en tant que liquidateur de la
Société;
- la partie comparante, en sa capacité d'associé unique de la Société approuve les comptes de liquidation de la Société;
- la partie comparante, en sa capacité d'associé unique de la Société accorde décharge pleine et entière, à compter de
ce jour, aux gérants de la Société pour l'accomplissement de leurs devoirs respectifs;
- ladite partie comparante, en sa capacité de liquidateur de la Société déclare que:
1. les engagements de la Société ont été réglés ou provisionnés;
2. les activités de la Société ayant cessé, l'unique associé a acquis la totalité des actifs et déclare et s'engage à assumer
et régler tous les engagements de la Société liquidée qu'ils soient connus mais non encore payés ou inconnus à ce jour.
En conséquence, la partie comparante a requis le notaire d'acter et déclarer que:
1. la liquidation de la Société doit être considérée comme accomplie et clôturée;
2. il doit être procédé à l'enregistrement, dans le registre des associés de la Société de l'annulation de toutes les parts
sociales émises;
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3. tous les registres et documents de la Société doivent être conservés pendant la durée légale de 5 ans à l'ancien siège
social de la Société.
Le porteur de la copie du présent acte se verra octroyer tous pouvoirs utiles afin de procéder aux publications légales
et à l'enregistrement relatifs à la liquidation de la Société.
Les dépenses, frais, rémunérations et charges, sous quelque forme que ce soit, qui pourraient incomber à la Société à
la suite du présent acte sont estimés à environ 1.700,- EUR (mille sept cents Euros).
Le notaire instrumentant, qui comprend et parle l'anglais, déclare par la présente que, sur requête de la partie com-
parante susnommée, le présent acte est rédigé en anglais suivi d'une version française. A la requête de la même personne
comparante et en cas de divergences entre le texte anglais et le texte français, la version anglaise prévaudra.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, à la date mentionnée en tête des présentes.
Cet acte ayant été lu et traduit en un langage connu de la partie comparante, connue du notaire par son prénom, nom,
état civil et domicile, ladite partie comparante a signé avec Nous, notaire, le présent acte en original.
Signé: GROETZINGER, ARRENSDORFF.
Enregistré à Luxembourg Actes Civils, le 11 octobre 2013. Relation: LAC / 2013 / 46388. Reçu soixante-quinze euros
75,00 €.
<i>Le Receveur ff.i>
(signé): FRISING.
POUR EXPEDITION CONFORME, délivrée à des fins administratives.
Luxembourg, le 7 janvier 2014.
Référence de publication: 2014003090/109.
(140003025) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 janvier 2014.
Parkway GP S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-2220 Luxembourg, 560A, rue de Neudorf.
R.C.S. Luxembourg B 80.969.
EXTRAIT
En date du 6 janvier 2014, le conseil de gérance a décidé de transférer le siège social de la Société du 17, rue Glesener,
L-1631 Luxembourg au 560A, rue de Neudorf, L-2220 Luxembourg avec effet au 20 décembre 2013.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Pour extrait conforme,
Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Référence de publication: 2014007044/14.
(140006788) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Orus Capital Group S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R.C.S. Luxembourg B 138.701.
Les comptes annuels au 31 décembre 2011 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 janvier 2014.
Référence de publication: 2014007042/10.
(140007559) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Orus Capital Group S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R.C.S. Luxembourg B 138.701.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 janvier 2014.
Référence de publication: 2014007041/10.
(140007553) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
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Pareast S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: USD 26.587.000,00.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R.C.S. Luxembourg B 59.685.
Suite au décès de M. Yaron Bruckner, survenu en date du 4 août 2013, les associés de la Société sont les suivants:
- Evelyne Urbach, avec adresse au 11, Boulevard Albert 1
er
, 98000 Monaco détient 26 587 parts sociales en usufruit
- Davina Bruckner, avec adresse au 10, Berdichevsky, 64258 Tel Aviv, Israël détient 6,646.75 parts sociales en nue-
propriété
- Nathan Bruckner, avec adresse au 11, Boulevard Albert 1
er
, 98000 Monaco détient 6,646.75 parts sociales en nue-
propriété
- Sarah Bruckner, avec adresse au 11, Boulevard Albert 1
er
, 98000 Monaco détient 6,646.75 parts sociales en nue-
propriété
- Emma Bruckner, avec adresse au 11, Boulevard Albert 1
er
, 98000 Monaco détient 6,646.75 parts sociales en nue-
propriété
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 8 janvier 2014.
Référence de publication: 2014007063/20.
(140006871) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
North Star Participations S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1510 Luxembourg, 8, avenue de la Faïencerie.
R.C.S. Luxembourg B 82.807.
EXTRAIT
Il résulte du procès-verbal de l'Assemblée Générale Ordinaire tenue extraordinairement en date du 19 novembre
2013 que:
- Monsieur Bertrand Michaud, administrateur de sociétés, né le 21 novembre 1961 à Paris, et résident professionnel-
lement au 25A, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg a été nommé administrateur de catégorie B en remplacement de
Monsieur Jean-Bernard Zeimet, démissionnaire;
Le mandat du nouvel administrateur prendra fin à l'issue de l'assemblée générale qui se tiendra en 2019.
Pour extrait conforme
Référence de publication: 2014007025/15.
(140006960) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Passaya S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 127.349.
<i>Extrait des résolutions prises lors du conseil d'administration du 19 décembre 2013i>
Monsieur Michel DI BENEDETTO, né le 16/09/1969 à Mont Saint Martin (F), avec adresse professionnelle au 3, Avenue
Pasteur, L-2311 Luxembourg a été nommé en tant que représentant permanent de la société FMS SERVICES S.A., en
remplacement de Monsieur Daniel FELLER.
<i>Pour la société
i>PASSAYA S.A.
Référence de publication: 2014007069/13.
(140007571) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
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Parcip S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 29, avenue de la Porte-Neuve.
R.C.S. Luxembourg B 34.584.
<i>Extrait du procès-verbal de l'assemblée générale ordinaire qui s'est tenue le 14 juin 2013 à 15.00 heures à Luxembourgi>
L'Assemblée renouvelle, pour une période de six ans, le mandat des Administrateurs et du Commissaire aux comptes,
leur mandat prenant fin à l'Assemblée Générale Ordinaire à tenir en 2019.
Pour copie conforme
<i>Administrateur / Administrateuri>
Référence de publication: 2014007062/12.
(140007623) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Promotions Investments S. à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 233.725,00.
Siège social: L-2134 Luxembourg, 58, rue Charles Martel.
R.C.S. Luxembourg B 108.602.
Il est porté à la connaissance de tous que l'adresse du Gérant de Classe A, Craig Sinfield-Hain, a fait l'objet d'un
changement. La nouvelle adresse est la suivante:
3, Domaine Brameschhof, L-8290 Kehlen, Luxembourg.
Pour extrait conforme
<i>Pour la société
Un mandatairei>
Référence de publication: 2014007100/14.
(140007189) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
PWN Publishing Group S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1273 Luxembourg, 19, rue de Bitbourg.
R.C.S. Luxembourg B 58.365.
A l'occasion de l'assemblée générale extraordinaire du 12 août 2013, les résolutions suivantes sont prises à l'unanimité:
- L'assemblée prend note et accepte la démission de Madame Barbara Jozwiack avec effet au 29 novembre 2012.
- Madame Dominika Zaniewska, demeurant à al. Jana Pawla II 29, 00-867 Varsovie, est nommée rétroactivement
administrateur de la société pour la période allant du 29 novembre 2012 au 8 juillet 2013.
- Madame Lidia Banach, demeurant à ul. G. Daimlera 2, 02-460 Varsovie, est nommée administrateur de la société à
partir du 8 juillet 2013, en remplacement de Madame Dominika Zaniewska. Son mandat se terminera lors de l'assemblée
qui se tiendra en 2018.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 14 janvier 2014.
G.T. Experts Comptables S.à r.l.
Luxembourg
Référence de publication: 2014007104/18.
(140007424) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Poliflex S.àr.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2670 Luxembourg, 30, boulevard de Verdun.
R.C.S. Luxembourg B 49.701.
<i>Extrait de la réunion de l'associé unique tenue en date du 6 janvier 2014.i>
L'associé unique décide de nommer, à effet de ce jour, Monsieur Pierre HOET, né à Dilbeek (Belgique), le 10 juillet
1955, demeurant 8, rue du Culot B-1380 Lasne (Belgique), en tant que gérant de la société POLIFLEX S.à r.l. avec pouvoir
de signature unique pour une durée indéterminée.
L'associé unique décide de nommer, à effet de ce jour, Monsieur Chuck BINDELS, né à Uccle (Belgique), le 25 mai
1990, demeurant 30, boulevard de Verdun L-2670 Luxembourg, en tant que deuxième gérant de la société POLIFLEX S.à
r.l. avec pouvoir de signature unique pour une durée indéterminée.
20485
L
U X E M B O U R G
La société POLIFLEX S.à r.l. est engagée en toutes circonstances par la signature individuelle de tout gérant.
Luxembourg, le 7 janvier 2014.
Pour avis sincère et conforme
<i>Pour POLIFLEX S.à r.l.
i>FIDUCIAIRE JOSEPH TREIS S.à r.l.
Référence de publication: 2014007085/19.
(140006949) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Rigaux Jean-Luc S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4761 Pétange, 21, route de Luxembourg.
R.C.S. Luxembourg B 116.043.
CLÔTURE DE LIQUIDATION
Par jugement rendu en date du 9 Janvier 2014, le Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, sixième chambre,
siégeant en matière commerciale, après avoir entendu le juge-commissaire en son rapport oral, le liquidateur et le Mi-
nistère Public en leurs conclusions, a déclaré closes pour absence d'actif les opérations de liquidation de la société suivante:
- la société RIGAUX JEAN-LUC S.à.r.l., dont le siège social à L-4761 Pétange, 21, route de Luxembourg, de fait inconnue
à cette adresse, inscrite au RCS sous le numéro B 116.043;
Le même jugement a mis les frais à charge du Trésor.
Pour extrait conforme
Maître Hakima GOUNI
<i>Le liquidateuri>
Référence de publication: 2014007115/17.
(140007340) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Pavagest S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2121 Luxembourg, 231, Val des Bons Malades.
R.C.S. Luxembourg B 104.821.
Les comptes annuels au 31 décembre 2011 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 septembre 2013.
SG AUDIT SARL
Référence de publication: 2014007072/11.
(140007497) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Pavagest S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2121 Luxembourg, 231, Val des Bons Malades.
R.C.S. Luxembourg B 104.821.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 septembre 2013.
SG AUDIT SARL
Référence de publication: 2014007071/11.
(140007496) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Portland Rose S.à r.l., Société à responsabilité limitée unipersonnelle.
Siège social: L-1653 Luxembourg, 2-8, avenue Charles de Gaullle.
R.C.S. Luxembourg B 140.261.
Par la présente, nous vous informons que nous démissionnons de notre mandat de Gérant de la société Portland Rose
S.à r.l. avec effet au 6 janvier 2014.
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L
U X E M B O U R G
Luxembourg, le 6 janvier 2014.
Luxembourg Corporation Company S.A.
Signatures
Référence de publication: 2014007051/12.
(140006857) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Oracle Properties S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R.C.S. Luxembourg B 52.413.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 09 janvier 2014.
Référence de publication: 2014007039/10.
(140007581) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Onvest S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 1, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 158.129.
L'adresse de Monsieur Michel Smeets a changé et est désormais 3, La Salte, B-4130 Esneux.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Fait à Luxembourg, le 10 janvier 2014.
Référence de publication: 2014007033/10.
(140007348) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Partech, Société Anonyme.
Siège social: L-4176 Esch-sur-Alzette, 30, rue Jos Kieffer.
R.C.S. Luxembourg B 139.187.
Les comptes annuels au 31.12.2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014007064/10.
(140007051) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Pinault Printemps-Redoute International S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1313 Luxembourg, 5, rue des Capucins.
R.C.S. Luxembourg B 62.847.
Il est porté à la connaissance des tiers que l'administrateur PPR a changé de dénomination et se nomme désormais
KERING.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour PINAULT PRINTEMPS-REDOUTE INTERNATIONAL S.A.
Un mandatairei>
Référence de publication: 2014007077/12.
(140007206) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Plazo, Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-1836 Luxembourg, 23, rue Jean Jaurès.
R.C.S. Luxembourg B 146.890.
<i>Extrait du procès-verbal de l'assemblée générale ordinaire tenue en date du 16 décembre 2013.i>
L'assemblée prend note du changement d'adresse du Commissaire aux Comptes:
CHESTER & JONES Sàrl, RCS Luxembourg B 120.602, 14 rue Bernard Haal, L-1711 Luxembourg.
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U X E M B O U R G
Dandois & Meynial
Référence de publication: 2014007080/11.
(140007073) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Plazo, Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-1836 Luxembourg, 23, rue Jean Jaurès.
R.C.S. Luxembourg B 146.890.
La version abrégée des comptes annuels au 31 décembre 2012 a été déposée au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Dandois & Meynial
Référence de publication: 2014007081/11.
(140007074) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Pleimount S.A., SPF, Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 38.163.
Le Bilan au 31.12.2012 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014007082/10.
(140007355) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Ocean Dream S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2180 Luxembourg, 5, rue Jean Monnet.
R.C.S. Luxembourg B 114.324.
Les comptes annuels au 31 mars 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
OCEAN DREAM S.A.
Société Anonyme
Signatures
Référence de publication: 2014007031/12.
(140007478) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
NR Participation S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1471 Luxembourg, 412F, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 65.241.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
NR PARTICIPATION S.A.
F. DUMONT / Ch. FRANCOIS
<i>Administrateur / Administrateur et Président du Conseil d'Administrationi>
Référence de publication: 2014007028/12.
(140007274) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
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U X E M B O U R G
PKB International S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 63.410.
<i>Extrait des résolutions prises lors du conseil d'administration du 19 décembre 2013i>
Madame Nadine LAMBALLAIS, née le 01/01/1972 à Thionville (F), avec adresse professionnelle au 3, Avenue Pasteur,
L-2311 Luxembourg a été nommée en tant que représentant permanent de la société FMS SERVICES S.A., en remplace-
ment de Monsieur Daniel FELLER.
<i>Pour la société
i>PKB INTERNATIONAL S.A.
Référence de publication: 2014007078/13.
(140007573) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Status S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 13.000,00.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R.C.S. Luxembourg B 73.724.
CLÔTURE DE LIQUIDATION
La liquidation de la société Status S.à r.l., décidée par acte du notaire Maître Martine Schaeffer en date du 31 décembre
2010, a été clôturée par résolutions prises en date du 31 décembre 2013.
Les livres et documents de la société seront conservés pendant cinq ans au siège social au 5, Rue Guillaume Kroll,
L-1882 Luxembourg.
Les sommes et valeurs revenant aux créanciers ou aux associés qui n'étaient pas présents à la clôture de la liquidation
et dont la remise n'aurait pu leur être faite seront déposées au à la Caisse de consignation de Luxembourg
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 8 janvier 2014.
Référence de publication: 2014007149/17.
(140006749) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Portman Group International S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 55.950,00.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R.C.S. Luxembourg B 129.103.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 08 janvier 2014.
Référence de publication: 2014007090/10.
(140007622) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Prestige Euro-Trading S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1940 Luxembourg, 370, route de Longwy.
R.C.S. Luxembourg B 55.263.
<i>Extrait des résolutions prises par la décision de l'actionnaire unique en date du 17 décembre 2013i>
Décision de renouveler le mandat suivant pour une durée de 6 ans, soit jusqu'en 2018.
<i>Administrateur délégué:i>
- Monsieur Ronny Montereau, demeurant Avenue des Pins - Villa la Vigie F-83380 Les Issambres
Référence de publication: 2014007093/11.
(140006783) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
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Paul Invest SA, Société Anonyme.
Siège social: L-3473 Dudelange, 13, An der Foxenhiel.
R.C.S. Luxembourg B 124.552.
<i>Extrait des résolutions de l'Assemblée Générale Extraordinairei>
<i>Extrait du procès-verbal de l'assemblée générale extraordinaire qui s'est déroulée au siège social de Dudelange, le 7 janvier 2014i>
<i>à 16.00 heures.i>
Les actionnaires de la société 'Paul Invest S.A.', représentant l'intégralité du capital social, ont pris à l'unanimité des
voix les résolutions suivantes:
1) le mandat des administrateurs est reconfirmé et renouvelé:
- Monsieur Philippe AULNER, employé privé,
demeurant à L-3543 Dudelange, 22, rue Pasteur,
né le 15/04/1964 à Esch/Alzette;
- Monsieur Fernando PASCOLINI, employé privé,
demeurant à L-3473 Dudelange, 13, an der Foxenhiel,
né le 08/01/1961 à Dudelange;
- Monsieur Jean-Marc STEINES, employé privé,
demeurant à L-4909 Bascharage, 42, rue Belair,
né le 01/07/1963 à Esch/Alzette.
2) le mandat de l'administrateur-délégué est reconfirmé et renouvelé:
- Monsieur Fernando PASCOLINI. employé privé,
demeurant à L-3473 Dudelange, 13, an der Foxenhiel,
né le 08/01/1961 à Dudelange;
3) le mandat du commissaire aux comptes est reconfirmé et renouvelé:
- La société à responsabilité limitée 'Bureau MODUGNO s.à r.l.', ayant son siège social à L-3313 BERGEM, 130, Grand-
Rue (RC B 35889).
4) Le mandat des administrateurs, de l'administrateur-délégué et du commissaire aux comptes, prendra fin à l'issue de
l'assemblée générale annuelle de l'an 2020 statuant sur les comptes de l'exercice 2019.
Dudelange, le 7 janvier 2014.
<i>Les Actionnairesi>
Référence de publication: 2014007070/33.
(140007447) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Noisy Le Sec Participations S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1319 Luxembourg, 126, rue Cents.
R.C.S. Luxembourg B 64.839.
Le bilan au 31 décembre 2012 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Mandatairei>
Référence de publication: 2014007023/10.
(140007362) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
NEEI, Société Anonyme.
Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.
R.C.S. Luxembourg B 144.923.
Par la présente je vous informe de ma démission, avec effet immédiat, du poste d'administrateur de la société NEEI
S.A.
Godfrey Abel.
Référence de publication: 2014007016/10.
(140006921) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
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M25 S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-1471 Luxembourg, 412F, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 114.422.
Le siège social de Constantine S. à r.l., Société à responsabilité limitée de droit luxembourgeois, enregistrée au Registre
du Commerce et des Sociétés de Luxembourg sous le n° B.114294 est sis au 412F, route d'Esch L-2086 Luxembourg.
Certifié sincère et conforme
Référence de publication: 2014007011/11.
(140006570) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
MONO Luxembourg, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2613 Luxembourg, 1, place du Théâtre.
R.C.S. Luxembourg B 95.538.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014007004/10.
(140006837) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Prime Investments S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1513 Luxembourg, 63, boulevard Prince Felix.
R.C.S. Luxembourg B 44.738.
Le Bilan et l'affectation du résultat au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 Janvier 2014.
Marcus J. DIJKERMAN
<i>Géranti>
Référence de publication: 2014007094/13.
(140006914) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
PTREL Management S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 164.161.
Les comptes annuels de la Société au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 janvier 2014.
<i>Pour PTREL MANAGEMENT S.à. r.l.
i>Sociéte à responsabilité limité
RBC Investor Services Bank S.A.
Société anonyme
Référence de publication: 2014007101/15.
(140006998) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Quinn Group Luxembourg Property S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 103.755.
<i>Extrait des décisions prises par l'associée unique en date du 18 octobre 2013.i>
1) Le nombre des gérants a été augmenté de 5 (cinq) à 6 (six).
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2) M. Robert DIX, administrateur de sociétés, né à Dublin (Irlande), le 2 février 1953, demeurant à Co. Dublin, Howth
(Irlande), Thormanby Road, Worrals End, a été nommé gérant de classe A pour une durée indéterminée.
Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Pour extrait sincère et conforme
<i>Pour Quinn Group Luxembourg Property S.à r.l.
i>Intertrust (Luxembourg) S.à r.l.
Référence de publication: 2014007105/15.
(140006991) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
S.E.P.I.A. S.A. - Société Européenne de Participation Industrielle et Agricole, Société Anonyme.
Siège social: L-2121 Luxembourg, 231, Val des Bons-Malades.
R.C.S. Luxembourg B 37.978.
Il résulte des décisions de l'Assemblée Générale Extraordinaire et de la réunion du Conseil d'Administration tenues
en date du 17 décembre 2013 que:
- Mme Maria Helena GONCALVES, employée privée, avec adresse professionnelle au 231, Val des Bons Malades,
L-2121 Luxembourg, a été nommée à la fonction d'administrateur et de Présidente du Conseil d'Administration en rem-
placement de M. Fernand HEIM, démissionnaire.
Son mandat viendra à échéance à l'issue de l'Assemblée Générale Ordinaire qui se tiendra en 2019.
- les autres administrateurs sortants:
* M. Marc SCHMIT, chef-comptable,
* Mme Jacqueline DE VALENTIN, comptable,
tous deux avec adresse professionnelle au 231, Val des Bons Malades, L-2121 Luxembourg,
- le commissaire aux comptes sortant:
* M. Marco RIES, réviseur d'entreprises, avec adresse professionnelle au 231, Val des Bons Malades, L-2121 Luxem-
bourg
ont été reconduits dans leurs fonctions respectives de telle sorte que leurs mandats viendront à échéance à l'issue de
l'Assemblée Générale Ordinaire qui se tiendra en 2019.
Pour extrait conforme
SG AUDIT SARL
Référence de publication: 2014007138/24.
(140006833) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Riviera Midco S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 43-45, allée Scheffer.
R.C.S. Luxembourg B 177.023.
Par résolutions prises en date du 19 décembre 2013, le conseil d'administration a décidé de transférer le siège social
de la Société du 12, Rue Guillaume Schneider, L -2522 Luxembourg au 43-45, Allée Scheffer, L - 2520 Luxembourg, avec
effet au 1
er
janvier 2014.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 8 janvier 2014.
Référence de publication: 2014007116/12.
(140006684) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Richelieu S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1611 Luxembourg, 57, avenue de la Gare.
R.C.S. Luxembourg B 120.803.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014007114/10.
(140007522) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
20492
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U X E M B O U R G
Randstad Luxembourg North America S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 316.117.800,00.
Siège social: L-1616 Luxembourg, 5, place de la Gare.
R.C.S. Luxembourg B 140.086.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 janvier 2014.
Référence de publication: 2014007112/10.
(140007498) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Randstad Luxembourg International S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 44.171.775,00.
Siège social: L-1616 Luxembourg, 5, place de la Gare.
R.C.S. Luxembourg B 89.633.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 janvier 2014.
Référence de publication: 2014007111/10.
(140007079) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Wolverine International S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 25.000,00.
Siège social: L-2763 Luxembourg, 31-33, rue Sainte Zithe.
R.C.S. Luxembourg B 89.115.
Les comptes annuels de la société au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour la société
Un mandatairei>
Référence de publication: 2014007255/12.
(140006880) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
S-DENTAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1510 Luxembourg, 100, avenue de la Faïencerie.
R.C.S. Luxembourg B 144.651.
Les comptes annuels au 31.12.2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014007139/10.
(140007048) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Rontec S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-7257 Helmsange, 16, rue Millewee.
R.C.S. Luxembourg B 125.766.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014007135/10.
(140007061) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
20493
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U X E M B O U R G
Responsible Technology S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1653 Luxembourg, 2, avenue Charles de Gaulle.
R.C.S. Luxembourg B 149.064.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014007130/10.
(140007413) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
V.D.L. Développement S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 7, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 105.549.
Les comptes annuels au 31 août 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Fiduciaire Internationale S.A.
Référence de publication: 2014007234/10.
(140007307) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Sagittarius Properties S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1420 Luxembourg, 7, avenue Gaston Diderich.
R.C.S. Luxembourg B 166.857.
Le Bilan et l'affectation du résultat au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 16 Septembre 2013.
SAGITTARIUS PROPERTIES S.à.r.l.
Christelle Ferry
<i>Gérantei>
Référence de publication: 2014007140/14.
(140007311) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Timeos S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2340 Luxembourg, 1, rue Philippe II.
R.C.S. Luxembourg B 114.047.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014007221/10.
(140006868) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
TCI S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R.C.S. Luxembourg B 104.578.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 9 janvier 2014.
Référence de publication: 2014007218/10.
(140007611) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
20494
L
U X E M B O U R G
Taylor S.A., Société Anonyme,
(anc. Taylor S.A., SPF).
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 46.232.
Le Bilan au 30.11.2013 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014007217/10.
(140007352) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
V.K. Invest S.A., Société Anonyme Unipersonnelle.
Siège social: L-9089 Ettelbruck, 16, rue Michel Weber.
R.C.S. Luxembourg B 91.575.
<i>Extrait du procès-verbal de l'assemblée générale ordinaire des actionnaires du 24 juin tenue extraordinairement à Ettelbruck eni>
<i>date du 20 décembre 2013.i>
Il résulte dudit procès-verbal que la démission de la société «Fiducial Expertise S.A.» en tant que commissaire aux
comptes a été acceptée.
L'assemblée a décidé de nommer la société «Conseils Comptables et Fiscaux SA» en tant que nouveau commissaire
aux comptes pour une durée de six ans.
L'assemblée a décidé de renouveler le mandat d'administrateur de Monsieur Victor KNEIP pour une durée de six ans
jusqu'à l'Assemblée Générale se tenant en 2018.
<i>Administrateur unique:i>
Monsieur Victor KNEIP,
Demeurant à L-9455 Fouhren, 19, Route de Walsdorf
<i>Commissaire aux comptes:i>
Conseils Comptables et Fiscaux SA
L-4530 Differdange, 80 Avenue Charlotte
Ettelbruck, le 20 décembre 2013.
<i>Pour la société
i>Signature
Référence de publication: 2014007235/24.
(140007295) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Atakor S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-3238 Bettembourg, 37, rue de l'Indépendance.
R.C.S. Luxembourg B 159.695.
L’an deux mille treize, le seize décembre.
Par-devant Maître Jean-Joseph WAGNER, notaire de résidence à Sanem (Grand-Duché de Luxembourg).
A comparu:
Monsieur Kacem AIT YALA, gérant de société, né le 11 mai 1953 à Sidi Kacem (Algérie), demeurant au 5, rue Hassiba
Ben Bouali, 31200 Arzew (Algérie),
ici représenté par Monsieur Damien MATTUCCI, demeurant professionnellement au 163, rue du Kiem, L-8030 Stras-
sen, Grand-Duché du Luxembourg, en vertu d’une procuration donnée le 12 décembre 2013.
Laquelle procuration, après avoir été signée "ne varietur" par le mandataire du comparant et le notaire instrumentant,
restera annexée aux présentes pour être enregistrée en même temps.
Lequel comparant représenté, par son mandataire, a requis le notaire instrumentant d’acter que:
I. Le comparant est l’associé unique (l’«Associé Unique») de la société à responsabilité limitée établie à Luxembourg
sous la dénomination de «ATAKOR S.à r.l.», ayant son siège social au 163, rue du Kiem, L-8030 Strassen, Grand-Duché
de Luxembourg (la «Société»), inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg sous le numéro B
159.695, constituée suivant acte reçu par le notaire instrumentant en date du 17 mars 2011, publié au Mémorial C, Recueil
des Sociétés et Associations, numéro 1178 en date du 1
er
juin 2011. Les statuts ont été modifiés suivant acte reçu par
20495
L
U X E M B O U R G
le notaire instrumentant en date du 12 juin 2012, publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, numéro
1819 du 19 juillet 2012.
II. Le capital social de la Société est de douze mille cinq cent euros (EUR 12.500,-) représentée par cent (100) parts
sociales, d’une valeur de cent vingt-cinq euros (EUR 125,-) chacune.
III. En vertu de l’article 199 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, toutes modifications des statuts,
autre que le changement de nationalité, sont décidées à la majorité des associés représentant les trois quarts du capital
social.
Qu’il appert que sur les cents (100) parts sociales représentant l’intégralité du capital social émis de la Société, cents
(100) sont dûment présentes ou représentées à la présente assemblée générale extraordinaire, qui est donc régulièrement
constituée et peut délibérer valablement, sur les points portés à l'ordre du jour.
IV. Le comparant, représenté par son mandataire, a requis le notaire instrumentant de documenter la résolution
suivante:
<i>Résolution uniquei>
L’Associé Unique décide de transférer le siège social de la Société du 163, rue du Kiem, L-8030 Strassen au 37, rue
de l’Indépendance, L-3238 Bettembourg, Grand-Duché de Luxembourg, avec effet immédiat.
En conséquence, et avec même effet, l’article cinq (5), premier alinéa des statuts est modifié, lequel aura désormais la
teneur suivante:
Art. 5. (Premier alinéa). «Le siège de la Société est établi dans la commune de Bettembourg.»
DONT ACTE, fait et passé à Strassen, les jour, mois et an qu’en tête des présentes,
et après lecture et interprétation donnée par le notaire, les comparants susmentionnés ont signé avec le notaire
instrumentant le présent procès-verbal.
Signé: D. MATTUCCI, J.J. WAGNER.
Enregistré à Esch-sur-Alzette A.C., le 18 décembre 2013. Relation: EAC/2013/16711. Reçu soixante-quinze Euros (75.-
EUR).
<i>Le Receveuri> (signé): SANTIONI.
Référence de publication: 2014003458/47.
(140003064) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 janvier 2014.
Sports et Loisirs Concept, Société Anonyme.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 59.330.
<i>Extrait des résolutions prises lors du conseil d'administration du 19 décembre 2013i>
Madame Nadine LAMBALLAIS, née le 01/01/1972 à Thionville (F), avec adresse professionnelle au 3, Avenue Pasteur,
L-2311 Luxembourg a été nommée en tant que représentant permanent de la société FMS SERVICES S.A., en remplace-
ment de Monsieur Daniel FELLER.
<i>Pour la société
i>SPORTS ET LOISIRS CONCEPT S.A.
Référence de publication: 2014007197/13.
(140007462) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
U.A.I. (Luxembourg) Investment S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1253 Luxembourg, 2A, rue Nicolas Bové.
R.C.S. Luxembourg B 105.494.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour U.A.I.(Luxembourg) Investment S.à.r.l.
i>Intertrust (Luxembourg) S.à.r.l.
Référence de publication: 2014007227/11.
(140006940) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 janvier 2014.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
20496
1. Sicav
Atakor S.à r.l.
Landesbank Berlin International S.A.
Logica Holdings Luxfour S.à r.l.
M25 S.à r.l.
MONO Luxembourg
NEEI
Noisy Le Sec Participations S.A.
North Star Participations S.A.
NR Participation S.A.
Ocean Dream S.A.
Onvest S.A.
Oracle Properties S.A.
Orus Capital Group S.A.
Orus Capital Group S.A.
Parcip S.A.
Pareast S.à r.l.
Parkway GP S.à r.l.
Partech
Passaya S.A.
Paul Invest SA
Pavagest S.A.
Pavagest S.A.
Pinault Printemps-Redoute International S.A.
PKB International S.A.
Plazo
Plazo
Pleimount S.A., SPF
Poliflex S.àr.l.
Portland Rose S.à r.l.
Portman Group International S.à r.l.
Prestige Euro-Trading S.A.
Prime Investments S.A.
Promotions Investments S. à r.l.
PTREL Management S.à r.l.
PWN Publishing Group S.A.
Quinn Group Luxembourg Property S.à r.l.
Randstad Luxembourg International S.à r.l.
Randstad Luxembourg North America S.à r.l.
Responsible Technology S.A.
Richelieu S.à r.l.
Rigaux Jean-Luc S.à r.l.
Riviera Midco S.A.
Rontec S.à r.l.
Sagittarius Properties S.à r.l.
S-DENTAL S.A.
S.E.P.I.A. S.A. - Société Européenne de Participation Industrielle et Agricole
Sports et Loisirs Concept
Status S.à r.l.
Taylor S.A.
Taylor S.A., SPF
TCI S.A.
Timeos S.à r.l.
U.A.I. (Luxembourg) Investment S.à r.l.
V.D.L. Développement S.A.
V.K. Invest S.A.
Wolverine International S.à r.l.