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L
U X E M B O U R G
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 412
14 février 2014
SOMMAIRE
Alysea Luxembourg Les Soins S.A . . . . . . .
19767
Belval Plaza I Mall S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . .
19765
Belval Plaza Tower S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . .
19773
Beta Company II Luxco . . . . . . . . . . . . . . . . .
19773
bofrost* Vertriebs II GmbH . . . . . . . . . . . . .
19761
bofrost* Vertriebs II GmbH & Co. KG . . .
19776
CHALET TELESIEGE, Famille Petry S.à
r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19769
Chemolux S.àr.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19769
Chez Mario S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19769
Chlecq Invest S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19769
CODINTER S.A., Société de Gestion de
Patrimoine Familial, SPF . . . . . . . . . . . . . .
19770
COMES Martine S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . .
19774
Compagnie Internationale des Evène-
ments sur Rails, S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . .
19774
Consultatio S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19762
Consultatio S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19774
Crisalid Luxembourg SA . . . . . . . . . . . . . . . .
19773
C.T.I. (Cutting Tools Industry) S.à r.l. . . . .
19769
CTM/Chello B.V. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19773
CTM/Mare B.V. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19773
D.C.I. - D.C. INTERNATIONAL S.A., so-
ciété de gestion de patrimoine familial
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19770
Déierefrups S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19774
Delamare Luxembourg S. à r.l. . . . . . . . . . .
19774
Den Holzmeeschter S.à r.l. . . . . . . . . . . . . .
19776
Den Immobilienmeeschter S.à r.l. . . . . . . .
19775
Dereif SICAV-FIS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19775
Diamonds and Pearls S.à r.l. . . . . . . . . . . . . .
19775
Dikama Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19775
Dintec Distribution S.à.r.l. . . . . . . . . . . . . . .
19775
Dirilou S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19776
ECommerce Taxi Middle East S.à r.l. . . . .
19730
Falkade SA, SPF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19776
Financière Vasco de Gama . . . . . . . . . . . . . .
19757
Giallombardo IT Consulting Services S.à
r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19762
H.T. Commerce S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . .
19758
Parc Helfent Participations S.A. . . . . . . . . .
19761
PM Colors . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19760
Saint (BC) Finco S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19765
smartvie Sàrl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19771
Socapar S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19763
Virtualstage s.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19762
19729
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ECommerce Taxi Middle East S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 16.750,00.
Siège social: L-2324 Luxembourg, 7, avenue J.P. Pescatore.
R.C.S. Luxembourg B 180.252.
<i>N.B. Pour des raisons techniques, la version anglaise (faisant foi) est publiée dans le Mémorial C N° 411 du 14 février 2014i>
Es folgt die deutsche Übersetzung des vorangehenden Textes:
Im Jahre zweitausenddreizehn, am fünften November.
Vor uns, dem unterzeichnenden Maître Henri Hellinckx, Notar mit Amtssitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxem-
burg.
SIND ERSCHIENEN:
1. ECommerce Holding III S.à r.l., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée), ge-
gründet und bestehend unter dem Recht des Großherzogtums Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handels- und
Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés), unter der Nummer B 177.438, mit Sitz in 7, avenue Pes-
catore, L-2324 („ECommerce Holding III S.à r.l."),
hier vertreten durch Alix van der Wielen, maître en droit, geschäftsansässig in Luxemburg, gemäß einer Vollmacht,
ausgestellt in Berlin am 24 Oktober 2013 und in Luxemburg am 25 Oktober 2013;
2. Bambino 53. V V UG (haftungsbeschränkt), eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach deutschem
Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, Deutschland, unter der Nummer HRB 126893
B, mit Sitz in Johannisstraße 20, 10117 Berlin, Deutschland („Bambino 53. V V"),
hier vertreten durch Alix van der Wielen, maître en droit, geschäftsansässig in Luxemburg, gemäß einer Vollmacht
vom 24 Oktober 2013, ausgestellt in Berlin; und
3. iMENA Classifieds Ltd., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht der
Britischen Jungferninseln, eingetragen unter der Nummer 1726374, mit Sitz in Craigmuir Chambers, Road Town, Tortola,
VG1110, Britische Jungferninseln (der „Neue Investor"), ausschließlich für Punkt 4 ff. teilnahme- und stimmberechtigt,
hier vertreten durch Alix van der Wielen, maître en droit, geschäftsansässig in Luxemburg, als privatschriftlich ausge-
stellte Urkunde.
Besagte Vollmachten, welche von den erschienenen Parteien und dem Notar ne varietur paraphiert wurden, werden
der vorliegenden Urkunde beigefügt, um mit ihr zusammen hinterlegt zu werden.
Die Parteien 1 und 2 (die „Bestehenden Gesellschafter") sind alle Gesellschafter der ECommerce Taxi Middle East S.à
r.l. (die „Gesellschaft"), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée), gegründet und
bestehend unter dem Recht des Großherzogtums Luxemburg, mit Sitz in 7, avenue J.P. Pescatore, L-2324 Luxemburg,
eingetragen im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister unter der Nummer B 180.252, gegründet am 28. August
2013 gemäß einer Urkunde des Notars Francis Kesseler, mit Amtssitz in Esch-sur-Alzette, noch nicht veröffentlicht im
Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations.
Da die Bestehenden Gesellschafter das gesamte Gesellschaftskapital vertreten und auf jegliche Ladungsformalitäten
verzichtet haben, ist die Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß zusammengekommen und kann wirksam über die
folgende Tagesordnung verhandeln, wobei der Neue Investor ausschließlich für Punkt 4 ff. teilnahme- und stimmberechtigt
ist:
<i>Tagesordnungi>
1. Beschluss über die Schaffung von zwei (2) Anteilsklassen, unterteilt in Stammanteile (die „Stammanteile") und Anteile
der Serie A (die „Anteile der Serie A") und bezüglich der Umwandlung ohne Einziehung von Anteilen der bestehenden
zwölftausendfünfhundert (12.500) Anteile mit einem Nominalwert von einem Euro (EUR 1) pro Anteil, in zwölftausend-
fünfhundert (12.500) Stammanteile mit einem Nominalwert von einem Euro (EUR 1) pro Anteil.
2. Aufnahme von iMENA Classifieds Ltd., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability Company) nach
dem Recht der Britischen Jungferninseln, eingetragen unter der Nummer 1726374, mit Sitz in Craigmuir Chambers, Road
Town, Tortola, VG1110, Britische Jungferninseln (der „Neue Investor") als neuer Gesellschafter der Gesellschaft.
3. Erhöhung des Gesellschaftskapitals der Gesellschaft von seinem derzeitigen Betrag von zwölftausendfünfhundert
Euro (EUR 12.500) um einen Betrag von viertausendzweihundertfünfzig Euro (EUR 4.250) auf einen Betrag von sech-
zehntausendsiebenhundertfünfzig Euro (EUR 16.750) durch die Ausgabe von viertausendzweihundertfünfzig (4.250)
Anteilen der Serie A mit einem Nominalwert von einem Euro (EUR 1) pro Anteil.
4. Anschließende Änderung von Artikel fünf (5) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 5. Gesellschaftskapital.
5.1 Das Gesellschaftskapital der Gesellschaft beträgt sechzehntausendsiebenhundertfünfzig Euro (EUR 16.750), beste-
hend aus
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5.1.1 zwölftausendfünfhundert (12.500) Stammanteilen mit einem Nominalwert von einem Euro (EUR 1) pro Anteil
(die „Stammanteile") und
5.1.2 viertausendzweihundertfünfzig (4.250) Anteilen der Serie A mit einem Nominalwert von einem Euro (EUR 1)
pro Anteil (die „Anteile der Serie A", die Anteile der Serie A werden auch als „Vorzugsanteile" bezeichnet).
Die mit den Anteilen verbundenen Rechte und Pflichten sind identisch, es sei denn, es wird in dieser Satzung, durch
das Gesetz von 1915 oder eine Gesellschaftervereinbarung etwas Gegenteiliges bestimmt.
5.2 Das Gesellschaftskapital kann durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, welcher in und mit der für
eine Satzungsänderung erforderlichen Form und Mehrheit gefasst wird, erhöht oder herabgesetzt werden."
5. Beschluss über die Änderung des Gesellschaftszwecks der Gesellschaft, sodass dieser auch (i) den Erwerb durch
Kauf, Eintragung oder in jeder anderen Form, sowie die Übertragung durch Verkauf, Tausch oder auf sonstige Art von
geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten, (ii) die Erteilung von Lizenzen bezüglich solchem geistigen Eigentum
und solcher gewerblicher Schutzrechte, und (iii) das Innehaben und die Verwaltung von geistigem Eigentum und gewerb-
lichen Schutzrechten umfasst.
6. Anschließende Änderung von Artikel zwei (2) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 2. Zweck der Gesellschaft.
2.1 Zweck der Gesellschaft ist das Halten von Beteiligungen jeglicher Art an luxemburgischen und ausländischen Ge-
sellschaften sowie jede andere Form der Investition, der Erwerb von Wertpapieren jeder Art durch Kauf, Zeichnung oder
auf andere Weise, sowie deren Übertragung durch Verkauf, Tausch oder in anderer Form und die Verwaltung, Kontrolle
und Entwicklung ihrer Beteiligungen.
2.2 Die Gesellschaft kann des Weiteren für Gesellschaften, in welchen sie eine direkte oder indirekte Beteiligung oder
Rechte jeglicher Art hält oder welche der gleichen Unternehmensgruppe wie sie selbst angehören Garantien geben,
Sicherheiten einräumen, Kredite gewähren oder diese auf jede andere Weise unterstützen.
2.3 Die Gesellschaft kann, außer im Wege eines öffentlichen Angebotes, in jeder Form Gelder aufbringen, insbesondere
durch Aufnahme von Darlehen in jeglicher Form oder mittels Ausgabe aller Arten von Anleihen, Wertpapieren und
Schuldtiteln, Schuldverschreibungen, Obligationen und generell jeglicher Form von Schuldscheinen bzw. Wertpapieren.
2.4 Der Zweck der Gesellschaft ist auch (i) der Erwerb durch Kauf, Eintragung oder in jeder anderen Form, sowie die
Übertragung durch Verkauf, Tausch oder auf sonstige Art von geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten, (ii)
die Erteilung von Lizenzen bezüglich solchem geistigen Eigentum und solcher gewerblicher Schutzrechte, und (iii) das
Innehaben und die Verwaltung von geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten.
2.5 Die Gesellschaft kann alle Tätigkeiten kaufmännischer, gewerblicher, industrieller und finanzieller Natur sowie
solche, welche geistiges Eigentum oder Grundeigentum betreffen vornehmen, die ihr zur Erreichung dieser Zwecke
förderlich erscheinen, im Hinblick auf deren Verwertung durch Verkauf, Tausch oder auf sonstige Art."
7. Anschließende Änderung von Artikel vier (4) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 4. Sitz.
4.1 Der Sitz der Gesellschaft ist in der Stadt Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg.
4.2 Innerhalb derselben Gemeinde kann der Gesellschaftssitz durch einen Beschluss des Rates der Geschäftsführer
verlegt werden. Durch einen Gesellschafterbeschluss, welcher in und mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen
Form und Mehrheit gefasst wird, kann er in jede andere Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden.
4.3 Zweigniederlassungen oder andere Geschäftsstellen können durch Beschluss des Rates der Geschäftsführer im
Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland errichtet werden.
4.4 Sollte der Rat der Geschäftsführer entscheiden, dass außergewöhnliche politische, wirtschaftliche oder soziale
Entwicklungen aufgetreten sind oder unmittelbar bevorstehen, welche die gewöhnlichen Aktivitäten der Gesellschaft an
ihrem Gesellschaftssitz beeinträchtigen könnten, so kann der Gesellschaftssitz bis zur endgültigen Beendigung dieser
außergewöhnlichen Umstände vorübergehend ins Ausland verlegt werden; solche vorübergehenden Maßnahmen haben
keine Auswirkungen auf die Nationalität der Gesellschaft, die trotz vorübergehender Verlegung des Gesellschaftssitzes
eine luxemburgische Gesellschaft bleibt."
8. Anschließende Änderung von Artikel sechs Punkt zwei (6.2) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie
folgt lautet:
„6.2. Die Anteile der Gesellschaft sind und bleiben ausschließlich Namensanteile."
9. Anschließende Einfügung des Artikels sechs Punkt fünf (6.5) in die Satzung der Gesellschaft, welcher wie folgt lautet:
„6.5. Die Gesellschaft kann Einlagen ohne Ausgabe von Anteilen oder anderen Sicherheiten als Gegenleistung annehmen
und diese einer oder mehreren ausschüttbaren Rücklagen zuführen. Entscheidungen bezüglich der Verwendung solcher
ausschüttbarer Rücklagen werden gegebenenfalls von dem(den) Gesellschafter(n) oder Geschäftsführer(n) unter Berück-
sichtigung des Gesetzes von 1915 und dieser Satzung getroffen."
10. Anschließende Änderung von Artikel sieben (7) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
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„ Art. 7. Anteilsregister - Übertragung von Anteilen.
7.1 Am Sitz der Gesellschaft wird ein Anteilsregister geführt, welches von jedem Gesellschafter eingesehen werden
kann. Dieses Anteilsregister enthält alle vom Gesetz von 1915 vorgeschriebenen Informationen. Auf Ersuchen und auf
Kosten des betreffenden Gesellschafters kann die Gesellschaft Zertifikate über die Eintragung ausgeben.
7.2 Die Gesellschaft erkennt lediglich einen Inhaber pro Anteil an. Sofern ein Anteil von mehreren Personen gehalten
wird, müssen diese eine einzelne Person benennen, welche sie im Verhältnis zur Gesellschaft vertritt. Die Gesellschaft
ist berechtigt, die Ausübung aller Rechte im Zusammenhang mit einem derartigen Anteil auszusetzen, bis eine Person als
Vertreter der Inhaber gegenüber der Gesellschaft bezeichnet worden ist.
7.3 Die Anteile sind zwischen den Gesellschaftern frei übertragbar.
7.4 Inter vivos dürfen die Anteile neuen Gesellschaftern nur vorbehaltlich der Zustimmung von Gesellschaftern, die
mindestens drei Viertel des Gesellschaftskapitals halten und vorbehaltlich der Bestimmungen von Gesellschafterverein-
barungen zwischen den Gesellschaftern, sofern vorhanden, insbesondere hinsichtlich Vorkaufsrechten, Bezugsrechten
oder Mitverkaufsrechten- oder Pflichten aus Gesellschaftervereinbarungen zwischen den Gesellschaftern übertragen
werden. Sofern eine solche Zustimmung erteilt wurde, ist eine weitere Einwilligung zur Übertragung von Anteilen nicht
erforderlich:
7.4.1 bei einem Verkauf, einer Übertragung, einer Abtretung oder einer anderen Veräußerung von Anteilen durch
einen Investor an eine Gesellschaft, (x) welche direkt oder indirekt (i) diesen Investor oder (ii) einen oder mehrere direkte
oder indirekte Gesellschafter des betreffenden Investors (jeweils eine „Kontrollierte Gesellschaft") Kontrolliert, von
diesem Kontrolliert wird, oder unter der gemeinsamen Kontrolle von diesem steht, wobei die Worte „Kontrolle" oder
„Kontrolliert" oder „Kontrolliert Werden" die direkte oder indirekte Beherrschung der Gesellschaft bezeichnet, durch
(a) die Leitung der Gesellschaft durch einen geschäftsführenden Gesellschafter, (b) das Halten der Mehrheit der Anteile
oder (c) das Halten der Mehrheit der Stimmrechte durch eine vertragliche Stimmvereinbarung, oder (d) die einseitige
Fähigkeit, direkt oder indirekt die Leitung der Geschäftsführung und Handlungsweisen einer Person, entweder durch das
Halten stimmberechtigter Wertpapiere oder anderweitig, zu beeinflussen, oder (y) in welcher der betreffende Investor
oder einer oder mehrere Gesellschafter dieses Investors eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung haben;
7.4.2 bei einer Übertragung, einer Abtretung oder einer Veräußerung von Anteilen (i) an einen Dritten, welcher Anteile
unter einem anteilsbasierten Mitarbeiterbeteiligungsplans erwirbt, oder (ii) an die Gesellschaft und/oder einen beliebigen
Investor gemäß einer Call-Option im Zusammenhang mit einer Vesting-Regelung.
7.5 Sofern eine Übertragung, Abtretung oder eine andere Veräußerung von Anteilen gemäß Artikel 7.4 keiner zusätz-
lichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, gelten weder Verpflichtungen zu Verkaufsangeboten, noch
Vorkaufsrechte, Bezugsrechte oder Mitverkaufsrechte- oder Pflichten zugunsten anderer Gesellschafter.
7.6 Eine Übertragung, Abtretung oder andere Veräußerung wird gegenüber der Gesellschaft und Dritten gemäß Artikel
1690 des Code Civil wirksam, nachdem die Gesellschaft von der Übertragung, Abtretung oder anderen Veräußerung in
Kenntnis gesetzt wurde oder der Übertragung, Abtretung oder anderen Veräußerung zugestimmt hat.
7.7 Im Todesfall dürfen die Anteile des verstorbenen Gesellschafters nur an neue Gesellschafter übertragen werden,
wenn Gesellschafter, die mindestens Dreiviertel des Gesellschaftskapitals halten, einer solchen Übertragung zustimmen
(eine „Absolute Mehrheit") (wobei die Anteile des verstorbenen Gesellschafters für diese Zwecke nicht berücksichtigt
werden). Eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Anteile an Eltern, Nachkommen oder den/die über-
lebende/n Ehepartner/in oder jeden anderen gesetzlichen Erben des verstorbenen Gesellschafters übertragen werden."
11. Anschließende Änderung von Artikel acht (8) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 8. Rückkauf von Anteilen.
8.1 Die Gesellschaft kann ihre eigenen Anteile innerhalb der Grenzen des Gesetzes von 1915 zurückkaufen. Die
Stimmrechte der von der Gesellschaft gehaltenen Anteile werden so lange ausgesetzt, wie die Anteile von der Gesellschaft
gehalten werden.
8.2 Anteile eines Gesellschafters können ohne Zustimmung eines solchen zurückgekauft werden, wenn:
8.2.1 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters eröffnet wird oder die Eröffnung eines Insolvenz-
verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
8.2.2 ein Anteil des Gesellschafters gepfändet wurde oder Vollstreckungsverfahren anderweitig gegen diesen Anteil
eingeleitet wurden und diese Verfahren nicht innerhalb von zwei (2) Monaten vollständig eingestellt sind.
Mit Erhalt durch den Gesellschafter der vom Rat der Geschäftsführer gesendeten Rückkaufserklärung sind die Anteile
automatisch zurückgekauft, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf. Die vorliegende Satzung stellt gemeinsam mit
der Rückkaufserklärung ein gültiges Dokument im Sinne des Artikels 190 des Gesetzes von 1915 dar und die Gesellschaft
bestätigt hiermit die Kenntnisnahme der Übertragung der Anteile, akzeptiert diese und verpflichtet sich zur Eintragung
dieser Übertragung in ihrem Anteilsregister und zur entsprechenden gesetzlich geforderten Hinterlegung für diesen Fall.
8.3 Wird der Anteil von mehreren Personen gehalten, ist das Vorliegen eines Grundes zum Rückkauf in Bezug auf eine
Person ausreichend; unabhängig davon können mehrere gemeinschaftlich berechtigte Personen die Gesellschafterrechte
nur dann und einheitlich ausüben, wenn eine der gemeinschaftlich berechtigten Personen unverzüglich nach Eintritt der
gemeinschaftlichen Berechtigung zu diesem Zwecke ernannt wird.
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8.4 Ein Rückkauf kann durch den Rat der Geschäftsführer erklärt werden. Die Rückkaufserklärung wird wirksam, sobald
der betreffende Gesellschafter die Erklärung erhält und ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird (außer
im Falle von Artikel 8.2 dieser Satzung, in welchem keine Erklärung des Gesellschafters und kein entsprechender Gesell-
schafterbeschluss erforderlich sind)."
12. Anschließende Änderung von Artikel neun (9) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 9. Ausgleichszahlung für den Rückkauf.
9.1 Der Rückkauf erfolgt gegen eine Ausgleichszahlung.
9.2 Die Ausgleichszahlung besteht aus einem Gesamtbetrag, welcher dem Marktwert der zurückgekauften Anteile
entspricht. Als Stichtag gilt der Tag vor dem Rückkaufsbeschluss.
9.3 Die Ausgleichszahlung für den Rückkauf ist unmittelbar mit dem Rückkauf der Anteile fällig und zahlbar.
9.4 Der ausscheidende Gesellschafter ist nicht dazu befugt, von der Gesellschaft Sicherheiten für ausstehende Beträge
zuzüglich Zinsen zu verlangen.
9.5 Bei Streitigkeiten hinsichtlich des Betrags der zu zahlenden Ausgleichszahlung ist dieser Betrag von einem Wirt-
schaftsprüfer in der Eigenschaft als Schiedsgutachter, der von den Gesellschaftern gemeinschaftlich ernannt wird,
festzulegen. Wird über die Ernennung des Schiedsgutachters keine Einigung erzielt, so wird dieser auf Ersuchen eines
Gesellschafters oder der Gesellschaft vom Vorsitzenden des Bezirksgerichts (Tribunal d'Arrondissement) bestimmt. Die
Entscheidung des Schiedsgutachters ist bindend. Die Kosten für das Gutachten werden von der Gesellschaft und dem
betreffenden Gesellschafter zu gleichen Teilen getragen, wobei der vom Gesellschafter zu tragende Teil mit dem Rück-
kaufspreis verrechnet wird und der Rückkaufspreis dementsprechend herabgesetzt wird. Der Gesellschafter hat die
übrigen Kosten zu tragen, sofern der Rückkaufspreis die dem Gesellschafter zugewiesenen Kosten für das Gutachten
nicht deckt."
13. Anschließende Änderung von Artikel zehn (10) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 10. Abtretung anstelle von Rückkauf.
10.1 Die Gesellschaft kann entscheiden, dass der betreffende Gesellschafter anstelle des Rückkaufs die Anteile an eine
von der Gesellschaft benannte Person (einschließlich eines anderen Gesellschafters) zu übertragen hat, auch im Falle eines
Teilrückkaufs oder einer Teilabtretung der Anteile an die Gesellschaft oder an eine von der Gesellschaft benannte Person.
10.2 Der vorliegende Artikel 10 gilt mit der Maßgabe, dass, wie in Artikel 9 dieser Satzung vorgesehen, die Ausgleichs-
zahlung für die abzutretenden Anteile durch die die Anteile erwerbende Person geschuldet ist und dass die Gesellschaft
als Garant haftet."
14. Anschließende Änderung von Artikel elf (11) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 11. Gemeinsame Entscheidungen der Gesellschafter.
11.1 Die Gesellschafterversammlung ist mit allen Rechten ausgestattet, welche ihr durch das Gesetz und diese Satzung
ausdrücklich übertragen wurden.
11.2 Jeder Gesellschafter darf unabhängig von der Anzahl seiner Anteile an gemeinsamen Entscheidungen teilnehmen.
11.3 Falls und solange die Gesellschaft nicht mehr als fünfundzwanzig (25) Gesellschafter hat, dürfen gemeinsame
Entscheidungen, welche ansonsten der Gesellschafterversammlung vorbehalten wären, schriftlich gefasst werden. In die-
sem Fall erhält jeder Gesellschafter den Text der ausformulierten vorgeschlagenen Beschlüsse und übt sein Stimmrecht
schriftlich aus.
11.4 Gesellschafterbeschlüsse werden in Versammlungen gefasst. Sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine
andere Form vorschreiben, können sie auch außerhalb von Versammlungen in schriftlicher Form (einschließlich E-Mail
oder Fax) oder durch telefonische Abstimmung gefasst werden, sofern ein solches Verfahren von einem Gesellschafter
ersucht wird und kein anderer Gesellschafter innerhalb von zwei (2) Wochen in schriftlicher Form Widerspruch gegen
dieses Verfahren gegenüber dem Rat der Geschäftsführer der Gesellschaft einlegt. Wird innerhalb von zwei (2) Wochen
kein Widerspruch gemäß des vorstehenden Satzes eingelegt, so werden die Stimmen der nicht an der Abstimmung teil-
nehmenden Gesellschafter als Enthaltungen gewertet. Schriftliche Beschlüsse sind von jedem Gesellschafter zu unter-
zeichnen und die Niederschrift ist jedem Gesellschafter unverzüglich zuzusenden. Beschlüsse, welche nicht in schriftlicher
Form gefasst wurden, sind schriftlich zu bestätigen. Eine solche Bestätigung hat ausschließlich feststellende Bedeutung.
11.5 Von jedem Beschluss, der in Gesellschafterversammlungen gefasst wurde, ist unverzüglich eine Niederschrift
anzufertigen (als Nachweis, nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit), die das Datum und die Form des gefassten
Beschlusses, den Inhalt des Beschlusses und die abgegebenen Stimmen zu enthalten hat, es sei denn, die Gesellschafter-
beschlüsse wurden notariell beurkundet. Die Niederschrift muss jedem Gesellschafter unverzüglich in schriftlicher Form
zugesendet werden.
11.6 Im Falle eines Alleingesellschafters übt dieser die Befugnisse der Gesellschafterversammlung nach den Vorschriften
von Abschnitt XII des Gesetzes von 1915 und dieser Satzung aus. In diesem Fall ist jeder Bezug auf die „Gesellschafter-
versammlung" in der vorliegenden Satzung als Bezug auf den Alleingesellschafter, je nach Zusammenhang und soweit
anwendbar, zu verstehen und die Befugnisse der Gesellschafterversammlung werden vom Alleingesellschafter ausgeübt."
15. Anschließende Änderung von Artikel zwölf (12) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
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„ Art. 12. Gesellschafterversammlung.
12.1 Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft oder an einem Ort und zu einer Zeit statt, welche
in der entsprechenden Einladung genauer bestimmt werden.
12.2 Die Gesellschafterversammlung wird mittels Einschreiben (Zustellung zu eigenen Händen, Einschreiben oder
Einschreiben mit Rückschein) an jeden Gesellschafter einberufen und beinhaltet den Ort, das Datum, die Uhrzeit und die
Tagesordnung, wobei bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen eine Ankündigungsfrist von mindestens vier (4)
Wochen und bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen eine Ankündigungsfrist von mindestens zwei (2) Wo-
chen einzuhalten ist. Die Ankündigungsfrist beginnt am Tag nach dem Versand. Der Tag der Gesellschafterversammlung
wird bei der Berechnung der Ankündigungsfrist nicht berücksichtigt.
12.3 Falls alle Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung anwesend oder vertreten sind und auf Einladungs-
formalitäten verzichtet haben, kann die Versammlung auch ohne vorherige Ankündigung abgehalten werden.
12.4 Jeder Gesellschafter ist dazu berechtigt, bei der Gesellschafterversammlung von einem anderen durch eine
schriftliche Vollmacht dazu berechtigten Gesellschafter oder von einem Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
unter der Berufsverschwiegenheitspflicht begleitet oder vertreten zu werden.
12.5 Eine Niederschrift hinsichtlich des Ablaufs der Versammlung ist (als Nachweis, nicht als Voraussetzung für die
Wirksamkeit) anzufertigen und hat den Ort und das Datum der Versammlung, die Teilnehmer, die Tagesordnungspunkte,
den Hauptinhalt der Verhandlungen und die Gesellschafterbeschlüsse zu beinhalten, es sei denn, die Verhandlungen der
Gesellschafterversammlungen wurden notariell beurkundet. Die Niederschrift ist von allen bei der Gesellschafterver-
sammlung anwesenden oder vertretenen Gesellschaftern zu unterzeichnen (als Nachweis, nicht als Voraussetzung für die
Wirksamkeit). Jedem Gesellschafter ist eine Kopie der Niederschrift zuzusenden."
16. Anschließende Änderung von Artikel dreizehn (13) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 13. Quorum und Abstimmung.
13.1 Jeder Gesellschafter hat so viele Stimmen, wie er Anteile hält.
13.2 Eine Gesellschafterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 50% des Gesellschaftskapitals ver-
treten sind. Vorbehaltlich anderer Regelungen dieser Satzung oder des Gesetzes von 1915, die ein höheres Mehrheits-
verhältnis vorsehen, bedürfen gemeinsame Entscheidungen der Gesellschafter der Zustimmung von Gesellschaftern, die
mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals innehaben. Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich im Einklang mit Artikel
12.2 eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung
ist dann unabhängig von dem vertretenen Gesellschaftskapital beschlussfähig, sofern darauf in der die Versammlung ein-
berufenden Ladung hingewiesen wurde und Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst."
17. Anschließende Änderung von Artikel vierzehn (14) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 14. Änderung der Nationalität. Die Gesellschafter können die Nationalität der Gesellschaft nur einstimmig
ändern."
18. Anschließende Änderung von Artikel fünfzehn (15) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 15. Änderung der Satzung. Eine Änderung dieser Satzung erfordert die Zustimmung (i) einer zahlenmäßigen
Mehrheit der Gesellschafter, (ii) die gleichzeitig eine Absolute Mehrheit darstellt."
19. Anschließende Änderung von Artikel sechzehn (16) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 16. Beschlüsse, die eine bestimmte Mehrheit erfordern.
16.1 Gesellschafterbeschlüsse hinsichtlich der folgenden Angelegenheiten erfordern eine Absolute Mehrheit:
16.1.1 Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens oder eines beträchtlichen Anteils des Gesellschaftsvermö-
gens einschließlich des Beschlusses hinsichtlich der Verschmelzung, Ausgliederung, Umwandlung, Konsolidierung, Auflö-
sung oder Abwicklung der Gesellschaft;
16.1.2 Ausschüttungen aus der ausschüttbaren Rücklage der Gesellschaft an die Gesellschafter der Gesellschaft (Konto
115 des Standardisierten Kontenplans „apport en capitaux propres non remuneres par des titres" nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg);
16.1.3 Transaktionen der Gesellschaft und ihrer Investoren mit verbundenen juristischen und natürlichen Personen.
Als direkte oder indirekte Gesellschafter der Gesellschaft werden diesbezüglich verbundene Gesellschaften gemäß §§ 15
ff. des deutschen Aktiengesetzes (AktG) sowie Angehörige (Abschnitt 15 der deutschen Abgabenordnung) direkter oder
indirekter Gesellschafter angesehen, sofern letztere - einzeln oder gemeinsam - direkt oder indirekt eine Mehrheitsbe-
teiligung halten. Die Zustimmungsverpflichtung gemäß des vorliegenden Artikels 16.1.3 ist nicht anwendbar, wenn die
Transaktion marktüblichen Bedingungen unterliegt;
16.1.4 Abschluss von Unternehmensbeteiligungen (um Zweifel auszuschließen, nicht durch die Veräußerung von An-
teilen) jeglicher Art einschließlich stiller Beteiligungen;
16.1.5 Erwerb, Verfügung und/oder Lizenzierung von Nutzungsrechten jeglicher Art hinsichtlich der Rechte an geist-
igem Eigentum, einschließlich Urheberrechte oder sämtliche weiteren Schutzrechte sowie die Weitergabe von Know-
how zur eigenen Verwertung durch die Firma und/oder Drittparteien, sowie die Erteilung oder der Erwerb von Lizenzen
und die Abänderung diesbezüglicher Verträge, jedoch unter Ausschluss von (i) Verfügungen zwischen der Gesellschaft
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und direkten und indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft und (ii) Verfügungen innerhalb des gewöhnlichen
Geschäftsgangs.
16.2 Beschlüsse hinsichtlich der folgenden Angelegenheiten erfordern eine Absolute Mehrheit und die vorherige Zu-
stimmung der Gesellschafter ECommerce Holding III S.à r.l. („Holding") und iMENA Classifieds Ltd. („iMENA", Holding
und iMENA gemeinschaftlich die „Investoren"):
16.2.1 Ausschluss von Bezugsrechten im Falle von Kapitalerhöhungen;
16.2.2 Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft;
16.2.3 Genehmigung des Jahresplans, insbesondere des Haushaltsplans für jedes folgende Jahr; und
16.2.4 Erwerb eigener Anteile der Gesellschaft, mit Ausnahme der Erwerbe gemäß Artikel 8.2 und Übertragungen
gemäß Artikel 10.1 dieser Satzung.
16.3 Ist das Gesellschaftskapital in verschiedene Anteilsklassen unterteilt, so können die spezifischen Rechte und
Pflichten im Zusammenhang mit einer Anteilsklasse mit der schriftlichen einstimmigen Zustimmung der Gesellschafter,
die alle ausgegebenen Anteile dieser Anteilsklasse halten, verändert oder aufgehoben werden."
20. Anschließende Änderung von Artikel siebzehn (17) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 17. Befugnisse des alleinigen Geschäftsführers - Zusammensetzung und Befugnisse des Rates der Geschäftsführer.
17.1 Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer geleitet. Falls die Gesellschaft mehrere Ge-
schäftsführer hat, bilden diese einen Rat der Geschäftsführer.
17.2 Falls die Gesellschaft von einem einzelnen Geschäftsführer geleitet wird und soweit der Begriff „alleiniger Ge-
schäftsführer" nicht ausdrücklich in dieser Satzung verwendet wird, ist jeder Verweis in dieser Satzung auf den „Rat der
Geschäftsführer" als Verweis auf den „alleinigen Geschäftsführer" auszulegen.
17.3 Der Rat der Geschäftsführer verfügt über die weitestgehenden Befugnisse, im Namen der Gesellschaft zu handeln
und alle Handlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind, mit Ausnahme
der durch das Gesetz von 1915 oder durch diese Satzung der Gesellschafterversammlung vorbehaltenen Befugnisse."
21. Anschließende Änderung von Artikel achtzehn (18) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 18. Ernennung, Abberufung und Amtszeit von Geschäftsführern.
18.1 Vorbehaltlich des Artikels 16.2.2 werden der bzw. die Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung
ernannt, welche ihre Bezüge, sofern vorgesehen, und ihre Amtszeit festlegt.
18.2 Geschäftsführer können jederzeit und ohne Grund ernannt oder abberufen werden.
18.3 Die Gesellschafterversammlung kann die Ernennung von Geschäftsführern zwei (2) unterschiedlicher Kategorien
beschließen, nämlich Geschäftsführer der Kategorie A und Geschäftsführer der Kategorie B. Eine solche Klassifizierung
der Geschäftsführer muss ordnungsgemäß in der Niederschrift des betreffenden Gesellschafterbeschlusses festgehalten
und die Geschäftsführer der Kategorie, der sie angehören, zugeordnet werden."
22. Anschließende Änderung von Artikel neunzehn (19) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 19. Vakanz einer Geschäftsführerstelle.
19.1 Scheidet ein Geschäftsführer durch Tod, Geschäftsunfähigkeit, Insolvenz, Rücktritt oder aus einem anderem
Grund aus seinem Amt aus, so kann die unbesetzte Stelle durch die übrigen Geschäftsführer vorübergehend für einen
die ursprüngliche Amtszeit des ersetzten Geschäftsführers nicht überschreitenden Zeitraum bis zur nächsten Gesell-
schafterversammlung ausgefüllt werden, welche im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften über die
endgültige Ernennung entscheidet.
19.2 Für den Fall, dass der alleinige Geschäftsführer aus seinem Amt ausscheidet, muss die frei gewordene Stelle
unverzüglich durch die Gesellschafterversammlung neu besetzt werden."
23. Anschließende Änderung von Artikel zwanzig (20) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 20. Einladung zu Sitzungen des Rates der Geschäftsführer.
20.1 Der Rat der Geschäftsführer versammelt sich aufgrund Einberufung durch einen Geschäftsführer. Die Sitzungen
des Rates der Geschäftsführer finden, soweit in der Einladung nichts anderes bestimmt ist, am Sitz der Gesellschaft statt.
20.2 Die Geschäftsführer werden mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor dem für die Sitzung anberaumten
Zeitpunkt zu jeder Sitzung des Rates der Geschäftsführer schriftlich geladen, außer in dringenden Fällen, wobei die Gründe
der Dringlichkeit in der Einladung zu bezeichnen sind. Eine solche Einladung kann unterbleiben, falls alle Geschäftsführer
per Post, Fax, E-Mail oder mittels eines vergleichbaren Kommunikationsmittels ihre Zustimmung abgegeben haben, wobei
eine Kopie eines solchen Dokuments ein hinreichender Nachweis ist. Eine Einladung zu Sitzungen des Rates der Ge-
schäftsführer ist nicht erforderlich, wenn Zeit und Ort in einem vorausgehenden Beschluss des Rates der Geschäftsführer
bestimmt worden sind, welcher allen Geschäftsführern übermittelt wurde.
20.3 Eine Einladung ist nicht erforderlich, wenn alle Geschäftsführer anwesend oder vertreten sind und diese alle
Einladungsvoraussetzungen abbedingen oder im Fall von schriftlichen Umlaufbeschlüssen, wenn alle Mitglieder des Rates
der Geschäftsführer diesen zustimmen und diese unterzeichnen."
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24. Anschließende Änderung von Artikel einundzwanzig (21) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt
lautet:
„ Art. 21. Geschäftsführung.
21.1 Der Rat der Geschäftsführer kann unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden auswählen. Der Rat der Ge-
schäftsführer kann auch einen Schriftführer ernennen, der nicht notwendigerweise selbst ein Geschäftsführer sein muss
und der für die Protokollführung der Sitzungen des Rates der Geschäftsführer verantwortlich ist.
21.2 Sitzungen des Rates der Geschäftsführer werden, falls vorhanden, durch den Vorsitzenden des Rates der Ge-
schäftsführer geleitet. In dessen Abwesenheit kann der Rat der Geschäftsführer einen anderen Geschäftsführer durch
einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden oder vertretenen Mitglieder als Vorsitzenden pro tempore ernennen.
21.3 Jeder Geschäftsführer kann an einer Sitzung des Rates der Geschäftsführer teilnehmen, indem er einen anderen
Geschäftsführer (derselben Kategorie, sofern vorhanden) schriftlich oder durch Faxschreiben, per E-Mail oder durch ein
anderes vergleichbares Kommunikationsmittel bevollmächtigt, wobei eine Kopie der Bevollmächtigung als hinreichender
Nachweis dient. Ein Geschäftsführer kann einen oder mehrere (derselben Kategorie, sofern vorhanden), aber nicht alle
anderen Geschäftsführer vertreten.
21.4 Eine Sitzung des Rates der Geschäftsführer kann auch mittels Telefonkonferenz, Videokonferenz oder durch ein
anderes Kommunikationsmittel abgehalten werden, welches es allen Teilnehmern ermöglicht, einander durchgängig zu
hören und tatsächlich an der Sitzung teilzunehmen. Eine Teilnahme an einer Sitzung durch solche Kommunikationsmittel
ist gleichbedeutend mit einer persönlichen Teilnahme an einer solchen Sitzung und die Sitzung gilt als am Sitz der Ge-
sellschaft abgehalten.
21.5 Der Rat der Geschäftsführer kann nur dann wirksam handeln und abstimmen, wenn zumindest eine Mehrheit der
Geschäftsführer, einschließlich mindestens eines Geschäftsführers jeder Kategorie, sofern vorhanden, in einer Sitzung
anwesend oder vertreten ist.
21.6 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der an der Sitzung des Rates der Geschäftsführer
teilnehmenden oder vertretenen Geschäftsführer gefasst. Der Vorsitzende des Rates der Geschäftsführer, falls vorhanden,
hat im Falle von Stimmgleichheit nicht die entscheidende Stimme. Sofern die Gesellschafterversammlung unterschiedliche
Kategorien von Geschäftsführern ernannt hat (nämlich Geschäftsführer der Kategorie A und Geschäftsführer der Kate-
gorie B), werden Beschlüsse des Rates der Geschäftsführer nur dann wirksam gefasst, wenn sie von der Mehrheit der
Geschäftsführer einschließlich mindestens eines Geschäftsführers der Kategorie A und eines Geschäftsführers der Kate-
gorie B (oder deren Vertreter) gefasst werden.
21.7 Der Rat der Geschäftsführer kann einstimmig Beschlüsse im Umlaufverfahren mittels schriftlicher Zustimmung,
per Faxschreiben, oder per E- Mail oder durch ein vergleichbares Kommunikationsmittel fassen. Jeder Geschäftsführer
kann seine Zustimmung getrennt erteilen, wobei die Gesamtheit aller schriftlichen Zustimmungen die Annahme des
betreffenden Beschlusses nachweist. Das Datum der letzten Unterschrift gilt als das Datum eines derart gefassten Be-
schlusses.
21.8 Die Geschäftsführer benötigen die vorherige Zustimmung des Beirats für die unten genannten Rechtsgeschäfte
und Maßnahmen der Gesellschaft. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, sofern solche Rechtsgeschäfte und Maßnahmen
präzise definiert und im Voraus von einem bewilligten Haushaltsplan mit der Zustimmung der Investoren genehmigt
wurden:
21.8.1 Gründung, Erwerb, Schließung oder Veräußerung von Unternehmen oder Teilbetrieben;
21.8.2 Änderung dieser Satzung, Gesellschaftervereinbarungen und ähnlicher Verträge sowie die Ausübung (oder der
Ausschluss) von Gesellschafterrechten bei Gesellschaften, in denen eine Beteiligung gehalten wird;
21.8.3 Erwerb, Verkauf und Belastung von Immobilien und ähnlicher Rechte oder Rechte an Immobilien;
21.8.4 Gründung, Verlegung und Schließung von Filialen und Niederlassungen;
21.8.5 Änderung der Geschäftsbereiche der Gesellschaft und Aufgabe bestehender und Aufnahme neuer Geschäfts-
bereiche;
21.8.6 Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Verpflichtungen, die einen Gesamtbetrag von zwei-
hundertfünfzigtausend Euro (EUR 250.000) überschreiten;
21.8.7 Gewährung von Darlehen, die, im Einzelfall, einen Gesamtbetrag von zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR
250.000) überschreiten, allerdings unter Ausschluss von Darlehen zwischen der Gesellschaft und direkten oder indirekten
Tochtergesellschaften der Gesellschaft;
21.8.8 Abschluss und Kündigung von Kredit- und Darlehensverträgen und anderen Finanzverträgen, die, im Einzelfall,
einen Gesamtbetrag von zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 250.000) überschreiten und Änderungen des Kreditrah-
mens und außerordentliche Rückzahlungen, allerdings unter Ausschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft und
direkten oder indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft;
21.8.9 Termingeschäfte über Devisen, Sicherheiten und börsengehandelte Waren und Rechte sowie weitere Trans-
aktionen mit derivaten Finanzinstrumenten;
21.8.10 Abschluss, Änderung oder Auflösung von Arbeitsverträgen, die eine Vergütung von dreihunderttausend Euro
(EUR 300.000) pro Jahr überschreiten;
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21.8.11 Ausübung von Stimmrechten und anderen Rechten in einer Gesellschaft, deren Gesellschafter die Gesellschaft
ist, sofern diese Ausübung die Zustimmung der Mehrheit der Investoren nach dieser Satzung erfordert, d.h. gemäß dieses
Artikels 21.8 oder Artikels 16.
21.9 Ist die Zustimmung zum Erwerb, zum Verkauf und zur Belastung von Objekten wie oben beschrieben erforderlich,
so ist die Zustimmung ebenfalls für die damit verbundenen vertraglichen Verpflichtungen erforderlich. Die Gesellschaf-
terversammlung kann durch einen Beschluss weitere Transaktionen und Maßnahmen bestimmen, die die Zustimmung des
Beirats erfordern. Der Beirat kann seine Zustimmung für bestimmte Gruppen und Arten von Transaktionen und Maß-
nahmen auch im Voraus erteilen.
21.10 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen hat der Beirat weder Entscheidungsbefugnisse, noch kann er in
irgendeiner Weise in Geschäfte der Gesellschaft einwirken oder diese leiten.
21.11 Die Gesellschafter können durch einen Gesellschafterbeschluss eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer
beschließen, welche durch einen Beschluss des Rates der Geschäftsführer umgesetzt wird."
25. Anschließende Änderung von Artikel zweiundzwanzig (22) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie
folgt lautet:
„ Art. 22. Protokoll von Sitzungen des Rates der Geschäftsführer - Protokoll der Entscheidungen des alleinigen Ge-
schäftsführers.
22.1 Das Protokoll einer Sitzung des Rates der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden des Rates der Geschäftsführer,
falls vorhanden oder, im Falle seiner Abwesenheit, von dem Vorsitzenden pro tempore und dem Schriftführer (falls
vorhanden), oder von zwei (2) beliebigen Geschäftsführern unterzeichnet. Sofern die Gesellschafterversammlung unter-
schiedliche Kategorien von Geschäftsführern ernannt hat (nämlich Geschäftsführer der Kategorie A und Geschäftsführer
der Kategorie B), durch gemeinsame Unterschrift eines (1) Geschäftsführers der Kategorie A und eines (1) Geschäfts-
führers der Kategorie B (oder deren Vertreter). Kopien und Auszüge solcher Protokolle, die in einem Gerichtsverfahren
oder auf sonstige Weise vorgelegt werden können, werden vom Vorsitzenden des Rates der Geschäftsführer, falls vor-
handen, oder von zwei (2) beliebigen Geschäftsführern unterzeichnet. Sofern die Gesellschafterversammlung unter-
schiedliche Kategorien von Geschäftsführern ernannt hat (nämlich Geschäftsführer der Kategorie A und Geschäftsführer
der Kategorie B), durch gemeinsame Unterschrift eines (1) Geschäftsführers der Kategorie A und eines (1) Geschäfts-
führers der Kategorie B (oder deren Vertreter).
22.2 Die Entscheidungen des alleinigen Geschäftsführers werden in ein Protokoll aufgenommen, welches vom alleinigen
Geschäftsführer unterzeichnet wird. Kopien und Auszüge solcher Protokolle, die in einem Gerichtsverfahren oder auf
sonstige Weise vorgelegt werden können, werden vom alleinigen Geschäftsführer unterzeichnet."
26. Anschließende Änderung von Artikel dreiundzwanzig (23) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt
lautet:
„ Art. 23. Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber Dritten. Die Gesellschaft wird gegenüber Dritten unter allen
Umständen (i) durch die Unterschrift des alleinigen Geschäftsführers oder, für den Fall, dass die Gesellschaft mehrere
Geschäftsführer hat, durch die gemeinsame Unterschrift von zwei (2) beliebigen Geschäftsführern, wirksam verpflichtet;
sofern die Gesellschafterversammlung unterschiedliche Kategorien von Geschäftsführern ernannt hat (nämlich Geschäfts-
führer der Kategorie A und Geschäftsführer der Kategorie B), wird die Gesellschaft nur durch die gemeinsamen
Unterschriften mindestens eines (1) Geschäftsführers der Kategorie A und eines (1) Geschäftsführers der Kategorie B
(oder deren Vertreter), oder (ii) durch die gemeinsamen Unterschriften oder die alleinige Unterschrift jedweder Person
(en), der/denen eine Unterschriftsbefugnis durch den Rat der Geschäftsführer übertragen worden ist, wirksam verpflich-
tet."
27. Anschließende Änderung von Artikel vierundzwanzig (24) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt
lautet:
„ Art. 24. Beirat.
24.1 Die Gesellschaft hat einen Beirat. Dieser besteht aus drei (3) stimmberechtigten Mitgliedern. Die Gesellschaf-
terversammlung kann durch einen Gesellschafterbeschluss die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Beirats
erhöhen oder herabsetzen.
24.2 Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsordnung des Beirats nur durch einen einstimmigen Gesell-
schafterbeschluss festlegen und/oder verändern.
24.3 Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirats werden von dem ernennenden Gesellschafter jedes entsprechenden
Mitglieds durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft wie folgt ernannt, abberufen oder ersetzt:
24.3.1 Zwei (2) stimmberechtigte Mitglieder des Beirats werden von dem Gesellschafter Holding nach eigenem Er-
messen ernannt; und
24.3.2 Ein (1) stimmberechtigtes Mitglied des Beirats wird von dem Gesellschafter iMENA nach eigenem Ermessen
ernannt.
24.4 Der Beirat hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Eines der von der Holding ernannten
stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorsitzende des Beirats. Die Geschäftsordnung des Beirats hat weitere Bestim-
mungen, insbesondere hinsichtlich der Selbstorganisation des Beirats, zu enthalten. Im Einklang mit der Geschäftsordnung
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des Beirats fasst dieser Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beirat hält regelmäßig Sitzungen
ab, mindestens einmal pro Kalenderquartal.
24.5 Der Beirat ist kein Aufsichtsrat im Sinne des Artikels 60bis-11 ff. des Gesetzes von 1915. Vorbehaltlich dieser
Satzung hat der Beirat eine beratende Funktion und wird nicht in die Geschäftsführung der Gesellschaft eingreifen."
28. Anschließende Änderung von Artikel fünfundzwanzig (25) der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt
lautet:
„ Art. 25. Rechnungsprüfer/Wirtschaftsprüfer.
25.1 Falls und solange die Gesellschaft mehr als fünfundzwanzig (25) Gesellschafter hat, werden die Geschäfte der
Gesellschaft durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer beaufsichtigt (commissaire(s)). Die Gesellschafterversammlung
ernennt die Rechnungsprüfer und legt ihre Amtszeit fest.
25.2 Ein Rechnungsprüfer kann jederzeit und ohne Grund von der Gesellschafterversammlung abberufen werden.
25.3 Die Rechnungsprüfer haben ein unbeschränktes Recht der permanenten Überprüfung und Kontrolle aller Ge-
schäfte der Gesellschaft.
25.4 Wenn die Gesellschafter im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 69 des Gesetzes vom 19. Dezember
2002 betreffend das Handelsregister und die Buchhaltung und den Jahresabschluss von Unternehmen, in der jeweils
gültigen Fassung, einen oder mehrere unabhängige Wirtschaftsprüfer (réviseurs d'entreprises agréé(s)) ernennen, entfällt
die Funktion des Rechnungsprüfers.
25.5 Ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer darf nur aus berechtigtem Grund oder mit seiner Zustimmung durch die
Gesellschafterversammlung abberufen werden."
29. Anschließende Einfügung des Artikels sechsundzwanzig (26) in die Satzung der Gesellschaft, welcher wie folgt lautet:
„ Art. 26. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am
einunddreißigsten Dezember desselben Jahres."
30. Anschließende Einfügung des Artikels siebenundzwanzig (27) in die Satzung der Gesellschaft, welcher wie folgt
lautet:
„ Art. 27. Jahresabschluss und Gewinne.
27.1 Am Ende jeden Geschäftsjahres werden die Bücher geschlossen und der Rat der Geschäftsführer erstellt im
Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen ein Inventar der Aktiva und Passiva, eine Bilanz und eine Gewinn- und
Verlustrechnung.
27.2 Vom jährlichen Nettogewinn der Gesellschaft werden mindestens fünf Prozent (5%) der gesetzlichen Rücklage
der Gesellschaft zugeführt. Diese Zuführung ist nicht mehr verpflichtend, sobald und solange die Gesamtsumme dieser
Rücklage der Gesellschaft zehn Prozent (10%) des Gesellschaftskapitals beträgt.
27.3 Durch einen Gesellschafter erbrachte Einlagen in Rücklagen können mit Zustimmung dieses Gesellschafters
ebenfalls der gesetzlichen Rücklage zugeführt werden.
27.4 Im Falle einer Herabsetzung des Gesellschaftskapitals kann die gesetzliche Rücklage der Gesellschaft verhältnis-
mäßig herabgesetzt werden, so dass diese zehn Prozent (10%) des Gesellschaftskapitals nicht übersteigt.
27.5 Auf Vorschlag des Rates der Geschäftsführer bestimmt die Gesellschafterversammlung im Einklang mit den Be-
stimmungen des Gesetzes von 1915 und dieser Satzung, wie der verbleibende jährliche Nettogewinn der Gesellschaft
verwendet werden soll.
27.6 Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen proportional zur Anzahl der von ihnen an der Gesellschaft gehalt-
enen Anteile."
31. Anschließende Einfügung des Artikels achtundzwanzig (28) in die Satzung der Gesellschaft, welcher wie folgt lautet:
„ Art. 28. Abschlagsdividenden - Agio und andere Kapitalreserven.
28.1 Der Rat der Geschäftsführer kann Abschlagsdividenden auf Grundlage von Zwischenabschlüssen zahlen, welche
vom Rat der Geschäftsführer vorbereitet wurden und belegen, dass ausreichende Mittel für eine Abschlagsdividende zur
Verfügung stehen. Der ausschüttbare Betrag darf nicht die Summe der seit dem Ende des vergangenen Geschäftsjahres
angefallenen Gewinne, gegebenenfalls erhöht durch vorgetragene Gewinne und ausschüttbare Rücklagen, beziehungs-
weise vermindert durch vorgetragene Verluste oder Summen, die nach dem Gesetz von 1915 oder dieser Satzung einer
Rücklage zugeführt werden müssen, übersteigen.
28.2 Das Agio, andere Kapitalreserven und andere ausschüttbare Rücklagen können im Einklang mit den Bestimmungen
des Gesetzes von 1915 und den Regelungen dieser Satzung frei an die Gesellschafter ausgeschüttet werden."
32. Anschließende Einfügung des Artikels neunundzwanzig (29) in die Satzung der Gesellschaft, welcher wie folgt lautet:
„ Art. 29. Liquidation. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft im Einklang mit Artikel 3.2 dieser Satzung wird die
Abwicklung durch einen oder mehrere Liquidatoren ausgeführt, welche von der Gesellschafterversammlung ernannt
werden, die über die Auflösung der Gesellschaft beschließt und die Befugnisse und Vergütung der Liquidatoren bestimmt.
Soweit nichts anderes bestimmt wird haben die Liquidatoren die weitestgehenden Befugnisse für die Verwertung der
Vermögenswerte und die Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft."
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33. Anschließende Einfügung des Artikels dreißig (30) in die Satzung der Gesellschaft, welcher wie folgt lautet:
„ Art. 30. Anwendbares Recht.
30.1 Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Angelegenheiten unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes von
1915 und jeder Gesellschaftervereinbarung, die die Gesellschafter in der Zwischenzeit mit der Gesellschaft eingehen und
durch die bestimmte Bestimmungen dieser Satzung ergänzt werden könnten. Sollte ein Artikel dieser Satzung mit den
Bestimmungen einer Gesellschaftervereinbarung in Widerspruch stehen, so ist die Gesellschaftervereinbarung zwischen
den Parteien, soweit nach luxemburgischem Recht zulässig, maßgebend.
30.2 Diese Satzung wurde auf Englisch verfasst, gefolgt von einer deutschen Übersetzung; im Falle von Abweichungen
zwischen der englischen und der deutschen Fassung, ist die englische Fassung maßgebend."
34. Beschluss bezüglich der Änderung und gänzlichen Neufassung der Satzung der Gesellschaft.
35. Verschiedenes.
Nach ordnungsgemäßer Beratung über jeden Tagesordnungspunkt fasst die Gesellschafterversammlung einstimmig die
folgenden Beschlüsse und ersucht den Notar, diese zu beurkunden:
<i>Erster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, zwei (2) Anteilsklassen zu schaffen, die unterteilt sind in Stammanteile (die
„Stammanteile") und Anteile der Serie A (die „Anteile der Serie A") und ohne Einziehung von Anteilen die bestehenden
zwölftausendfünfhundert (12.500) Anteile der Gesellschaft mit einem Nominalwert von einem Euro (EUR 1) pro Anteil,
in zwölftausendfünfhundert (12.500) Stammanteile mit einem Nominalwert von einem Euro (EUR 1) pro Anteil umzu-
wandeln.
<i>Zweiter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, iMENA Classifieds Ltd., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited
liability company) nach dem Recht der Britischen Jungferninseln, eingetragen unter der Nummer 1726374, mit Sitz in
Craigmuir Chambers, Road Town, Tortola, VG1110, Britische Jungferninseln (der „Neue Investor") als neuen Gesell-
schafter der Gesellschaft anzunehmen.
<i>Dritter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, das Gesellschaftskapital der Gesellschaft von seinem derzeitigen Betrag von
zwölftausendfünfhundert Euro (EUR 12.500) um einen Betrag von viertausendzweihundertfünfzig Euro (EUR 4.250) auf
einen Betrag von sechzehntausendsiebenhundertfünfzig Euro (EUR 16.750) durch die Ausgabe von viertausendzweihun-
dertfünfzig (4.250) Anteilen der Serie A mit einem Nominalwert von einem Euro (EUR 1) pro Anteil, zu erhöhen.
<i>Zeichnungi>
Viertausendzweihundertfünfzig (4.250) Anteile der Serie A wurden ordnungsgemäß vom Neuen Investor, vorbenannt,
hier vertreten wie im vierten Beschluss erwähnt, zu einem Preis von viertausendzweihundertfünfzig Euro (EUR 4.250)
gezeichnet.
<i>Zahlungi>
Die vom Neuen Investor, vorbenannt, gezeichneten viertausendzweihundertfünfzig (4.250) Anteile der Serie A wurden
vollständig eingezahlt durch eine Bareinlage in Höhe von viertausendzweihundertfünfzig Euro (EUR 4.250).
Der Nachweis für die Existenz und den Wert der oben bezeichneten Einlage wurde dem unterzeichnenden Notar
erbracht.
Die Einlage in Höhe von viertausendzweihundertfünfzig Euro (EUR 4.250) wird vollständig dem Gesellschaftskapital
zugeführt.
<i>Vierter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung erkennt an, dass iMENA Classifieds Ltd. nun der Inhaber der ausgegebenen viertau-
sendzweihundertfünfzig (4.250) Anteile der Serie A geworden ist.
Infolgedessen schließt sich iMENA Classifieds Ltd., stimmberechtigt und hier vertreten durch Alix an der Wielen,
vorbenannt, gemäß einer ihr erteilten Vollmacht, für die nachstehenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung an.
Besagte Vollmacht, welche von dem Vollmachtnehmer und dem Notar ne varietur paraphiert wurde, wird der vor-
liegenden Urkunde beigefügt, um mit ihr zusammen hinterlegt zu werden.
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel fünf (5) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher nunmehr
wie folgt lautet:
„ Art. 5. Gesellschaftskapital
5.1 Das Gesellschaftskapital der Gesellschaft beträgt sechzehntausendsiebenhundertfünfzig Euro (EUR 16.750), beste-
hend aus
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5.1.1 zwölftausendfünfhundert (12.500) Stammanteilen mit einem Nominalwert von einem Euro (EUR 1) pro Anteil
(die „Stammanteile") und
5.1.2 viertausendzweihundertfünfzig (4.250) Anteilen der Serie A mit einem Nominalwert von einem Euro (EUR 1)
pro Anteil (die „Anteile der Serie A", die Anteile der Serie A werden auch als „Vorzugsanteile" bezeichnet).
Die mit den Anteilen verbundenen Rechte und Pflichten sind identisch, es sei denn, es wird in dieser Satzung, durch
das Gesetz von 1915 oder eine Gesellschaftervereinbarung etwas Gegenteiliges bestimmt.
5.2 Das Gesellschaftskapital kann durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, welcher in und mit der für
eine Satzungsänderung erforderlichen Form und Mehrheit gefasst wird, erhöht oder herabgesetzt werden."
<i>Fünfter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, den Gesellschaftszweck der Gesellschaft zu ändern, sodass dieser auch (i)
den Erwerb durch Kauf, Eintragung oder in jeder anderen Form, sowie die Übertragung durch Verkauf, Tausch oder auf
sonstige Art von geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten, (ii) die Erteilung von Lizenzen bezüglich solchem
geistigen Eigentum und solcher gewerblicher Schutzrechte, und (iii) das Innehaben und die Verwaltung von geistigem
Eigentum und gewerblichen Schutzrechten umfasst.
<i>Sechster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel zwei (2) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher nunmehr
wie folgt lautet:
„ Art. 2. Zweck der Gesellschaft.
2.1 Zweck der Gesellschaft ist das Halten von Beteiligungen jeglicher Art an luxemburgischen und ausländischen Ge-
sellschaften sowie jede andere Form der Investition, der Erwerb von Wertpapieren jeder Art durch Kauf, Zeichnung oder
auf andere Weise, sowie deren Übertragung durch Verkauf, Tausch oder in anderer Form und die Verwaltung, Kontrolle
und Entwicklung ihrer Beteiligungen.
2.2 Die Gesellschaft kann des Weiteren für Gesellschaften, in welchen sie eine direkte oder indirekte Beteiligung oder
Rechte jeglicher Art hält oder welche der gleichen Unternehmensgruppe wie sie selbst angehören Garantien geben,
Sicherheiten einräumen, Kredite gewähren oder diese auf jede andere Weise unterstützen.
2.3 Die Gesellschaft kann, außer im Wege eines öffentlichen Angebotes, in jeder Form Gelder aufbringen, insbesondere
durch Aufnahme von Darlehen in jeglicher Form oder mittels Ausgabe aller Arten von Anleihen, Wertpapieren und
Schuldtiteln, Schuldverschreibungen, Obligationen und generell jeglicher Form von Schuldscheinen bzw. Wertpapieren.
2.4 Der Zweck der Gesellschaft ist auch (i) der Erwerb durch Kauf, Eintragung oder in jeder anderen Form, sowie die
Übertragung durch Verkauf, Tausch oder auf sonstige Art von geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten, (ii)
die Erteilung von Lizenzen bezüglich solchem geistigen Eigentum und solcher gewerblicher Schutzrechte, und (iii) das
Innehaben und die Verwaltung von geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten.
2.5 Die Gesellschaft kann alle Tätigkeiten kaufmännischer, gewerblicher, industrieller und finanzieller Natur sowie
solche, welche geistiges Eigentum oder Grundeigentum betreffen vornehmen, die ihr zur Erreichung dieser Zwecke
förderlich erscheinen, im Hinblick auf deren Verwertung durch Verkauf, Tausch oder auf sonstige Art."
<i>Siebter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel vier (4) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher nunmehr
wie folgt lautet:
„ Art. 4. Sitz.
4.1 Der Sitz der Gesellschaft ist in der Stadt Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg.
4.2 Innerhalb derselben Gemeinde kann der Gesellschaftssitz durch einen Beschluss des Rates der Geschäftsführer
verlegt werden. Durch einen Gesellschafterbeschluss, welcher in und mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen
Form und Mehrheit gefasst wird, kann er in jede andere Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden.
4.3 Zweigniederlassungen oder andere Geschäftsstellen können durch Beschluss des Rates der Geschäftsführer im
Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland errichtet werden.
4.4 Sollte der Rat der Geschäftsführer entscheiden, dass außergewöhnliche politische, wirtschaftliche oder soziale
Entwicklungen aufgetreten sind oder unmittelbar bevorstehen, welche die gewöhnlichen Aktivitäten der Gesellschaft an
ihrem Gesellschaftssitz beeinträchtigen könnten, so kann der Gesellschaftssitz bis zur endgültigen Beendigung dieser
außergewöhnlichen Umstände vorübergehend ins Ausland verlegt werden; solche vorübergehenden Maßnahmen haben
keine Auswirkungen auf die Nationalität der Gesellschaft, die trotz vorübergehender Verlegung des Gesellschaftssitzes
eine luxemburgische Gesellschaft bleibt."
<i>Achter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel sechs Punkt zwei (6.2) der Satzung der Gesellschaft zu ändern,
welcher nunmehr wie folgt lautet:
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„ 6.2. Die Anteile der Gesellschaft sind und bleiben ausschließlich Namensanteile."
<i>Neunter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel sechs Punkt fünf (6.5) der Satzung der Gesellschaft zu ändern,
welcher nunmehr wie folgt lautet:
„ 6.5. Die Gesellschaft kann Einlagen ohne Ausgabe von Anteilen oder anderen Sicherheiten als Gegenleistung anneh-
men und diese einer oder mehreren ausschüttbaren Rücklagen zuführen. Entscheidungen bezüglich der Verwendung
solcher ausschüttbarer Rücklagen werden gegebenenfalls von dem(den) Gesellschafter(n) oder Geschäftsführer(n) unter
Berücksichtigung des Gesetzes von 1915 und dieser Satzung getroffen."
<i>Zehnter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel sieben (7) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher nunmehr
wie folgt lautet:
„ Art. 7. Anteilsregister - Übertragung von Anteilen.
7.1 Am Sitz der Gesellschaft wird ein Anteilsregister geführt, welches von jedem Gesellschafter eingesehen werden
kann. Dieses Anteilsregister enthält alle vom Gesetz von 1915 vorgeschriebenen Informationen. Auf Ersuchen und auf
Kosten des betreffenden Gesellschafters kann die Gesellschaft Zertifikate über die Eintragung ausgeben.
7.2 Die Gesellschaft erkennt lediglich einen Inhaber pro Anteil an. Sofern ein Anteil von mehreren Personen gehalten
wird, müssen diese eine einzelne Person benennen, welche sie im Verhältnis zur Gesellschaft vertritt. Die Gesellschaft
ist berechtigt, die Ausübung aller Rechte im Zusammenhang mit einem derartigen Anteil auszusetzen, bis eine Person als
Vertreter der Inhaber gegenüber der Gesellschaft bezeichnet worden ist.
7.3 Die Anteile sind zwischen den Gesellschaftern frei übertragbar.
7.4 Inter vivos dürfen die Anteile neuen Gesellschaftern nur vorbehaltlich der Zustimmung von Gesellschaftern, die
mindestens drei Viertel des Gesellschaftskapitals halten und vorbehaltlich der Bestimmungen von Gesellschafterverein-
barungen zwischen den Gesellschaftern, sofern vorhanden, insbesondere hinsichtlich Vorkaufsrechten, Bezugsrechten
oder Mitverkaufsrechten- oder Pflichten aus Gesellschaftervereinbarungen zwischen den Gesellschaftern übertragen
werden. Sofern eine solche Zustimmung erteilt wurde, ist eine weitere Einwilligung zur Übertragung von Anteilen nicht
erforderlich:
7.4.1 bei einem Verkauf, einer Übertragung, einer Abtretung oder einer anderen Veräußerung von Anteilen durch
einen Investor an eine Gesellschaft, (x) welche direkt oder indirekt (i) diesen Investor oder (ii) einen oder mehrere direkte
oder indirekte Gesellschafter des betreffenden Investors (jeweils eine „Kontrollierte Gesellschaft") Kontrolliert, von
diesem Kontrolliert wird, oder unter der gemeinsamen Kontrolle von diesem steht, wobei die Worte „Kontrolle" oder
„Kontrolliert" oder „Kontrolliert Werden" die direkte oder indirekte Beherrschung der Gesellschaft bezeichnet, durch
(a) die Leitung der Gesellschaft durch einen geschäftsführenden Gesellschafter, (b) das Halten der Mehrheit der Anteile
oder (c) das Halten der Mehrheit der Stimmrechte durch eine vertragliche Stimmvereinbarung, oder (d) die einseitige
Fähigkeit, direkt oder indirekt die Leitung der Geschäftsführung und Handlungsweisen einer Person, entweder durch das
Halten stimmberechtigter Wertpapiere oder anderweitig, zu beeinflussen, oder (y) in welcher der betreffende Investor
oder einer oder mehrere Gesellschafter dieses Investors eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung haben;
7.4.2 bei einer Übertragung, einer Abtretung oder einer Veräußerung von Anteilen (i) an einen Dritten, welcher Anteile
unter einem anteilsbasierten Mitarbeiterbeteiligungsplans erwirbt, oder (ii) an die Gesellschaft und/oder einen beliebigen
Investor gemäß einer Call-Option im Zusammenhang mit einer Vesting-Regelung.
7.5 Sofern eine Übertragung, Abtretung oder eine andere Veräußerung von Anteilen gemäß Artikel 7.4 keiner zusätz-
lichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, gelten weder Verpflichtungen zu Verkaufsangeboten, noch
Vorkaufsrechte, Bezugsrechte oder Mitverkaufsrechte- oder Pflichten zugunsten anderer Gesellschafter.
7.6 Eine Übertragung, Abtretung oder andere Veräußerung wird gegenüber der Gesellschaft und Dritten gemäß Artikel
1690 des Code Civil wirksam, nachdem die Gesellschaft von der Übertragung, Abtretung oder anderen Veräußerung in
Kenntnis gesetzt wurde oder der Übertragung, Abtretung oder anderen Veräußerung zugestimmt hat.
7.7 Im Todesfall dürfen die Anteile des verstorbenen Gesellschafters nur an neue Gesellschafter übertragen werden,
wenn Gesellschafter, die mindestens Dreiviertel des Gesellschaftskapitals halten, einer solchen Übertragung zustimmen
(eine „Absolute Mehrheit") (wobei die Anteile des verstorbenen Gesellschafters für diese Zwecke nicht berücksichtigt
werden). Eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Anteile an Eltern, Nachkommen oder den/die über-
lebende/n Ehepartner/in oder jeden anderen gesetzlichen Erben des verstorbenen Gesellschafters übertragen werden."
<i>Elfter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel acht (8) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher nunmehr
wie folgt lautet:
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„ Art. 8. Rückkauf von Anteilen.
8.1 Die Gesellschaft kann ihre eigenen Anteile innerhalb der Grenzen des Gesetzes von 1915 zurückkaufen. Die
Stimmrechte der von der Gesellschaft gehaltenen Anteile werden so lange ausgesetzt, wie die Anteile von der Gesellschaft
gehalten werden.
8.2 Anteile eines Gesellschafters können ohne Zustimmung eines solchen zurückgekauft werden, wenn:
8.2.1 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters eröffnet wird oder die Eröffnung eines Insolvenz-
verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
8.2.2 ein Anteil des Gesellschafters gepfändet wurde oder Vollstreckungsverfahren anderweitig gegen diesen Anteil
eingeleitet wurden und diese Verfahren nicht innerhalb von zwei (2) Monaten vollständig eingestellt sind.
Mit Erhalt durch den Gesellschafter der vom Rat der Geschäftsführer gesendeten Rückkaufserklärung sind die Anteile
automatisch zurückgekauft, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf. Die vorliegende Satzung stellt gemeinsam mit
der Rückkaufserklärung ein gültiges Dokument im Sinne des Artikels 190 des Gesetzes von 1915 dar und die Gesellschaft
bestätigt hiermit die Kenntnisnahme der Übertragung der Anteile, akzeptiert diese und verpflichtet sich zur Eintragung
dieser Übertragung in ihrem Anteilsregister und zur entsprechenden gesetzlich geforderten Hinterlegung für diesen Fall.
8.3 Wird der Anteil von mehreren Personen gehalten, ist das Vorliegen eines Grundes zum Rückkauf in Bezug auf eine
Person ausreichend; unabhängig davon können mehrere gemeinschaftlich berechtigte Personen die Gesellschafterrechte
nur dann und einheitlich ausüben, wenn eine der gemeinschaftlich berechtigten Personen unverzüglich nach Eintritt der
gemeinschaftlichen Berechtigung zu diesem Zwecke ernannt wird.
8.4 Ein Rückkauf kann durch den Rat der Geschäftsführer erklärt werden. Die Rückkaufserklärung wird wirksam, sobald
der betreffende Gesellschafter die Erklärung erhält und ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird (außer
im Falle von Artikel 8.2 dieser Satzung, in welchem keine Erklärung des Gesellschafters und kein entsprechender Gesell-
schafterbeschluss erforderlich sind)."
<i>Zwölfter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel neun (9) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher nunmehr
wie folgt lautet:
„ Art. 9. Ausgleichszahlung für den Rückkauf.
9.1 Der Rückkauf erfolgt gegen eine Ausgleichszahlung.
9.2 Die Ausgleichszahlung besteht aus einem Gesamtbetrag, welcher dem Marktwert der zurückgekauften Anteile
entspricht. Als Stichtag gilt der Tag vor dem Rückkaufsbeschluss.
9.3 Die Ausgleichszahlung für den Rückkauf ist unmittelbar mit dem Rückkauf der Anteile fällig und zahlbar.
9.4 Der ausscheidende Gesellschafter ist nicht dazu befugt, von der Gesellschaft Sicherheiten für ausstehende Beträge
zuzüglich Zinsen zu verlangen.
9.5 Bei Streitigkeiten hinsichtlich des Betrags der zu zahlenden Ausgleichszahlung ist dieser Betrag von einem Wirt-
schaftsprüfer in der Eigenschaft als Schiedsgutachter, der von den Gesellschaftern gemeinschaftlich ernannt wird,
festzulegen. Wird über die Ernennung des Schiedsgutachters keine Einigung erzielt, so wird dieser auf Ersuchen eines
Gesellschafters oder der Gesellschaft vom Vorsitzenden des Bezirksgerichts (Tribunal d'Arrondissement) bestimmt. Die
Entscheidung des Schiedsgutachters ist bindend. Die Kosten für das Gutachten werden von der Gesellschaft und dem
betreffenden Gesellschafter zu gleichen Teilen getragen, wobei der vom Gesellschafter zu tragende Teil mit dem Rück-
kaufspreis verrechnet wird und der Rückkaufspreis dementsprechend herabgesetzt wird. Der Gesellschafter hat die
übrigen Kosten zu tragen, sofern der Rückkaufspreis die dem Gesellschafter zugewiesenen Kosten für das Gutachten
nicht deckt."
<i>Dreizehnter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel zehn (10) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher nunmehr
wie folgt lautet:
„ Art. 10. Abtretung anstelle von Rückkauf.
10.1 Die Gesellschaft kann entscheiden, dass der betreffende Gesellschafter anstelle des Rückkaufs die Anteile an eine
von der Gesellschaft benannte Person (einschließlich eines anderen Gesellschafters) zu übertragen hat, auch im Falle eines
Teilrückkaufs oder einer Teilabtretung der Anteile an die Gesellschaft oder an eine von der Gesellschaft benannte Person.
10.2 Der vorliegende Artikel 10 gilt mit der Maßgabe, dass, wie in Artikel 9 dieser Satzung vorgesehen, die Ausgleichs-
zahlung für die abzutretenden Anteile durch die die Anteile erwerbende Person geschuldet ist und dass die Gesellschaft
als Garant haftet."
<i>Vierzehnter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel elf (11) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher nunmehr
wie folgt lautet:
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„ Art. 11. Gemeinsame Entscheidungen der Gesellschafter.
11.1 Die Gesellschafterversammlung ist mit allen Rechten ausgestattet, welche ihr durch das Gesetz und diese Satzung
ausdrücklich übertragen wurden.
11.2 Jeder Gesellschafter darf unabhängig von der Anzahl seiner Anteile an gemeinsamen Entscheidungen teilnehmen.
11.3 Falls und solange die Gesellschaft nicht mehr als fünfundzwanzig (25) Gesellschafter hat, dürfen gemeinsame
Entscheidungen, welche ansonsten der Gesellschafterversammlung vorbehalten wären, schriftlich gefasst werden. In die-
sem Fall erhält jeder Gesellschafter den Text der ausformulierten vorgeschlagenen Beschlüsse und übt sein Stimmrecht
schriftlich aus.
11.4 Gesellschafterbeschlüsse werden in Versammlungen gefasst. Sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine
andere Form vorschreiben, können sie auch außerhalb von Versammlungen in schriftlicher Form (einschließlich E-Mail
oder Fax) oder durch telefonische Abstimmung gefasst werden, sofern ein solches Verfahren von einem Gesellschafter
ersucht wird und kein anderer Gesellschafter innerhalb von zwei (2) Wochen in schriftlicher Form Widerspruch gegen
dieses Verfahren gegenüber dem Rat der Geschäftsführer der Gesellschaft einlegt. Wird innerhalb von zwei (2) Wochen
kein Widerspruch gemäß des vorstehenden Satzes eingelegt, so werden die Stimmen der nicht an der Abstimmung teil-
nehmenden Gesellschafter als Enthaltungen gewertet. Schriftliche Beschlüsse sind von jedem Gesellschafter zu unter-
zeichnen und die Niederschrift ist jedem Gesellschafter unverzüglich zuzusenden. Beschlüsse, welche nicht in schriftlicher
Form gefasst wurden, sind schriftlich zu bestätigen. Eine solche Bestätigung hat ausschließlich feststellende Bedeutung.
11.5 Von jedem Beschluss, der in Gesellschafterversammlungen gefasst wurde, ist unverzüglich eine Niederschrift
anzufertigen (als Nachweis, nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit), die das Datum und die Form des gefassten
Beschlusses, den Inhalt des Beschlusses und die abgegebenen Stimmen zu enthalten hat, es sei denn, die Gesellschafter-
beschlüsse wurden notariell
11.6 Im Falle eines Alleingesellschafters übt dieser die Befugnisse der Gesellschafterversammlung nach den Vorschriften
von Abschnitt XII des Gesetzes von 1915 und dieser Satzung aus. In diesem Fall ist jeder Bezug auf die „Gesellschafter-
versammlung" in der vorliegenden Satzung als Bezug auf den Alleingesellschafter, je nach Zusammenhang und soweit
anwendbar, zu verstehen und die Befugnisse der Gesellschafterversammlung werden vom Alleingesellschafter ausgeübt."
<i>Fünfzehnter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel zwölf (12) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher nunmehr
wie folgt lautet:
„ Art. 12. Gesellschafterversammlung.
12.1 Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft oder an einem Ort und zu einer Zeit statt, welche
in der entsprechenden Einladung genauer bestimmt werden.
12.2 Die Gesellschafterversammlung wird mittels Einschreiben (Zustellung zu eigenen Händen, Einschreiben oder
Einschreiben mit Rückschein) an jeden Gesellschafter einberufen und beinhaltet den Ort, das Datum, die Uhrzeit und die
Tagesordnung, wobei bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen eine Ankündigungsfrist von mindestens vier (4)
Wochen und bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen eine Ankündigungsfrist von mindestens zwei (2) Wo-
chen einzuhalten ist. Die Ankündigungsfrist beginnt am Tag nach dem Versand. Der Tag der Gesellschafterversammlung
wird bei der Berechnung der Ankündigungsfrist nicht berücksichtigt.
12.3 Falls alle Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung anwesend oder vertreten sind und auf Einladungs-
formalitäten verzichtet haben, kann die Versammlung auch ohne vorherige Ankündigung abgehalten werden.
12.4 Jeder Gesellschafter ist dazu berechtigt, bei der Gesellschafterversammlung von einem anderen durch eine
schriftliche Vollmacht dazu berechtigten Gesellschafter oder von einem Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
unter der Berufsverschwiegenheitspflicht begleitet oder vertreten zu werden.
12.5 Eine Niederschrift hinsichtlich des Ablaufs der Versammlung ist (als Nachweis, nicht als Voraussetzung für die
Wirksamkeit) anzufertigen und hat den Ort und das Datum der Versammlung, die Teilnehmer, die Tagesordnungspunkte,
den Hauptinhalt der Verhandlungen und die Gesellschafterbeschlüsse zu beinhalten, es sei denn, die Verhandlungen der
Gesellschafterversammlungen wurden notariell beurkundet. Die Niederschrift ist von allen bei der Gesellschafterver-
sammlung anwesenden oder vertretenen Gesellschaftern zu unterzeichnen (als Nachweis, nicht als Voraussetzung für die
Wirksamkeit). Jedem Gesellschafter ist eine Kopie der Niederschrift zuzusenden."
<i>Sechzehnter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel dreizehn (13) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher
nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 13. Quorum und Abstimmung.
13.1 Jeder Gesellschafter hat so viele Stimmen, wie er Anteile hält.
13.2 Eine Gesellschafterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 50% des Gesellschaftskapitals ver-
treten sind. Vorbehaltlich anderer Regelungen dieser Satzung oder des Gesetzes von 1915, die ein höheres Mehrheits-
verhältnis vorsehen, bedürfen gemeinsame Entscheidungen der Gesellschafter der Zustimmung von Gesellschaftern, die
mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals innehaben. Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich im Einklang mit Artikel
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12.2 eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung
ist dann unabhängig von dem vertretenen Gesellschaftskapital beschlussfähig, sofern darauf in der die Versammlung ein-
berufenden Ladung hingewiesen wurde und Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst."
<i>Siebzehnter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel vierzehn (14) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher
nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 14. Änderung der Nationalität. Die Gesellschafter können die Nationalität der Gesellschaft nur einstimmig
ändern."
<i>Achtzehnter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel fünfzehn (15) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher
nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 15. Änderung der Satzung. Eine Änderung dieser Satzung erfordert die Zustimmung (i) einer zahlenmäßigen
Mehrheit der Gesellschafter, (ii) die gleichzeitig eine Absolute Mehrheit darstellt."
<i>Neunzehnter Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel sechzehn (16) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher
nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 16. Beschlüsse, die eine bestimmte Mehrheit erfordern.
16.1 Gesellschafterbeschlüsse hinsichtlich der folgenden Angelegenheiten erfordern eine Absolute Mehrheit:
16.1.1 Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens oder eines beträchtlichen Anteils des Gesellschaftsvermö-
gens einschließlich des Beschlusses hinsichtlich der Verschmelzung, Ausgliederung, Umwandlung, Konsolidierung, Auflö-
sung oder Abwicklung der Gesellschaft;
16.1.2 Ausschüttungen aus der ausschüttbaren Rücklage der Gesellschaft an die Gesellschafter der Gesellschaft (Konto
115 des Standardisierten Kontenplans „apport en capitaux propres non rémunérés par des titres''" nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg);
16.1.3 Transaktionen der Gesellschaft und ihrer Investoren mit verbundenen juristischen und natürlichen Personen.
Als direkte oder indirekte Gesellschafter der Gesellschaft werden diesbezüglich verbundene Gesellschaften gemäß §§ 15
ff. des deutschen Aktiengesetzes (AktG) sowie Angehörige (Abschnitt 15 der deutschen Abgabenordnung) direkter oder
indirekter Gesellschafter angesehen, sofern letztere - einzeln oder gemeinsam - direkt oder indirekt eine Mehrheitsbe-
teiligung halten. Die Zustimmungsverpflichtung gemäß des vorliegenden Artikels 16.1.3 ist nicht anwendbar, wenn die
Transaktion marktüblichen Bedingungen unterliegt;
16.1.4 Abschluss von Unternehmensbeteiligungen (um Zweifel auszuschließen, nicht durch die Veräußerung von An-
teilen) jeglicher Art einschließlich stiller Beteiligungen;
16.1.5 Erwerb, Verfügung und/oder Lizenzierung von Nutzungsrechten jeglicher Art hinsichtlich der Rechte an geist-
igem Eigentum, einschließlich Urheberrechte oder sämtliche weiteren Schutzrechte sowie die Weitergabe von Know-
how zur eigenen Verwertung durch die Firma und/oder Drittparteien, sowie die Erteilung oder der Erwerb von Lizenzen
und die Abänderung diesbezüglicher Verträge, jedoch unter Ausschluss von (i) Verfügungen zwischen der Gesellschaft
und direkten und indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft und (ii) Verfügungen innerhalb des gewöhnlichen
Geschäftsgangs.
16.2 Beschlüsse hinsichtlich der folgenden Angelegenheiten erfordern eine Absolute Mehrheit und die vorherige Zu-
stimmung der Gesellschafter ECommerce Holding III S.à r.l. („Holding") und iMENA Classifieds Ltd. („iMENA", Holding
und iMENA gemeinschaftlich die „Investoren"):
16.2.1 Ausschluss von Bezugsrechten im Falle von Kapitalerhöhungen;
16.2.2 Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft;
16.2.3 Genehmigung des Jahresplans, insbesondere des Haushaltsplans für jedes folgende Jahr; und
16.2.4 Erwerb eigener Anteile der Gesellschaft, mit Ausnahme der Erwerbe gemäß Artikel 8.2 und Übertragungen
gemäß Artikel 10.1 dieser Satzung.
16.3 Ist das Gesellschaftskapital in verschiedene Anteilsklassen unterteilt, so können die spezifischen Rechte und
Pflichten im Zusammenhang mit einer Anteilsklasse mit der schriftlichen einstimmigen Zustimmung der Gesellschafter,
die alle ausgegebenen Anteile dieser Anteilsklasse halten, verändert oder aufgehoben werden."
<i>Zwanzigster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel siebzehn (17) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher
nunmehr wie folgt lautet:
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„ Art. 17. Befugnisse des alleinigen Geschäftsführers - Zusammensetzung und Befugnisse des Rates der Geschäftsführer.
17.1 Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer geleitet. Falls die Gesellschaft mehrere Ge-
schäftsführer hat, bilden diese einen Rat der Geschäftsführer.
17.2 Falls die Gesellschaft von einem einzelnen Geschäftsführer geleitet wird und soweit der Begriff „alleiniger Ge-
schäftsführer" nicht ausdrücklich in dieser Satzung verwendet wird, ist jeder Verweis in dieser Satzung auf den „Rat der
Geschäftsführer" als Verweis auf den „alleinigen Geschäftsführer" auszulegen.
17.3 Der Rat der Geschäftsführer verfügt über die weitestgehenden Befugnisse, im Namen der Gesellschaft zu handeln
und alle Handlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind, mit Ausnahme
der durch das Gesetz von 1915 oder durch diese Satzung der Gesellschafterversammlung vorbehaltenen Befugnisse.“
<i>Einundzwanzigster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel achtzehn (18) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher
nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 18. Ernennung, Abberufung und Amtszeit von Geschäftsführern.
18.1 Vorbehaltlich des Artikels 16.2.2 werden der bzw. die Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung
ernannt, welche ihre Bezüge, sofern vorgesehen, und ihre Amtszeit festlegt.
18.2 Geschäftsführer können jederzeit und ohne Grund ernannt oder abberufen werden.
18.3 Die Gesellschafterversammlung kann die Ernennung von Geschäftsführern zwei (2) unterschiedlicher Kategorien
beschließen, nämlich Geschäftsführer der Kategorie A und Geschäftsführer der Kategorie B. Eine solche Klassifizierung
der Geschäftsführer muss ordnungsgemäß in der Niederschrift des betreffenden Gesellschafterbeschlusses festgehalten
und die Geschäftsführer der Kategorie, der sie angehören, zugeordnet werden."
<i>Zweiundzwanzigster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel neunzehn (19) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher
nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 19. Vakanz einer Geschäftsführerstelle.
19.1 Scheidet ein Geschäftsführer durch Tod, Geschäftsunfähigkeit, Insolvenz, Rücktritt oder aus einem anderem
Grund aus seinem Amt aus, so kann die unbesetzte Stelle durch die übrigen Geschäftsführer vorübergehend für einen
die ursprüngliche Amtszeit des ersetzten Geschäftsführers nicht überschreitenden Zeitraum bis zur nächsten Gesell-
schafterversammlung ausgefüllt werden, welche im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften über die
endgültige Ernennung entscheidet.
19.2 Für den Fall, dass der alleinige Geschäftsführer aus seinem Amt ausscheidet, muss die frei gewordene Stelle
unverzüglich durch die Gesellschafterversammlung neu besetzt werden."
<i>Dreiundzwanzigster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel zwanzig (20) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher nun-
mehr wie folgt lautet:
„ Art. 20. Einladung zu Sitzungen des Rates der Geschäftsführer.
20.1 Der Rat der Geschäftsführer versammelt sich aufgrund Einberufung durch einen Geschäftsführer. Die Sitzungen
des Rates der Geschäftsführer finden, soweit in der Einladung nichts anderes bestimmt ist, am Sitz der Gesellschaft statt.
20.2 Die Geschäftsführer werden mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor dem für die Sitzung anberaumten
Zeitpunkt zu jeder Sitzung des Rates der Geschäftsführer schriftlich geladen, außer in dringenden Fällen, wobei die Gründe
der Dringlichkeit in der Einladung zu bezeichnen sind. Eine solche Einladung kann unterbleiben, falls alle Geschäftsführer
per Post, Fax, E-Mail oder mittels eines vergleichbaren Kommunikationsmittels ihre Zustimmung abgegeben haben, wobei
eine Kopie eines solchen Dokuments ein hinreichender Nachweis ist. Eine Einladung zu Sitzungen des Rates der Ge-
schäftsführer ist nicht erforderlich, wenn Zeit und Ort in einem vorausgehenden Beschluss des Rates der Geschäftsführer
bestimmt worden sind, welcher allen Geschäftsführern übermittelt wurde.
20.3 Eine Einladung ist nicht erforderlich, wenn alle Geschäftsführer anwesend oder vertreten sind und diese alle
Einladungsvoraussetzungen abbedingen oder im Fall von schriftlichen Umlaufbeschlüssen, wenn alle Mitglieder des Rates
der Geschäftsführer diesen zustimmen und diese unterzeichnen."
<i>Vierundzwanzigster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel einundzwanzig (21) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, welcher
nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 21. Geschäftsführung.
21.1 Der Rat der Geschäftsführer kann unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden auswählen. Der Rat der Ge-
schäftsführer kann auch einen Schriftführer ernennen, der nicht notwendigerweise selbst ein Geschäftsführer sein muss
und der für die Protokollführung der Sitzungen des Rates der Geschäftsführer verantwortlich ist.
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21.2 Sitzungen des Rates der Geschäftsführer werden, falls vorhanden, durch den Vorsitzenden des Rates der Ge-
schäftsführer geleitet. In dessen Abwesenheit kann der Rat der Geschäftsführer einen anderen Geschäftsführer durch
einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden oder vertretenen Mitglieder als Vorsitzenden pro tempore ernennen.
21.3 Jeder Geschäftsführer kann an einer Sitzung des Rates der Geschäftsführer teilnehmen, indem er einen anderen
Geschäftsführer (derselben Kategorie, sofern vorhanden) schriftlich oder durch Faxschreiben, per E-Mail oder durch ein
anderes vergleichbares Kommunikationsmittel bevollmächtigt, wobei eine Kopie der Bevollmächtigung als hinreichender
Nachweis dient. Ein Geschäftsführer kann einen oder mehrere (derselben Kategorie, sofern vorhanden), aber nicht alle
anderen Geschäftsführer vertreten.
21.4 Eine Sitzung des Rates der Geschäftsführer kann auch mittels Telefonkonferenz, Videokonferenz oder durch ein
anderes Kommunikationsmittel abgehalten werden, welches es allen Teilnehmern ermöglicht, einander durchgängig zu
hören und tatsächlich an der Sitzung teilzunehmen. Eine Teilnahme an einer Sitzung durch solche Kommunikationsmittel
ist gleichbedeutend mit einer persönlichen Teilnahme an einer solchen Sitzung und die Sitzung gilt als am Sitz der Ge-
sellschaft abgehalten.
21.5 Der Rat der Geschäftsführer kann nur dann wirksam handeln und abstimmen, wenn zumindest eine Mehrheit der
Geschäftsführer, einschließlich mindestens eines Geschäftsführers jeder Kategorie, sofern vorhanden, in einer Sitzung
anwesend oder vertreten ist.
21.6 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der an der Sitzung des Rates der Geschäftsführer
teilnehmenden oder vertretenen Geschäftsführer gefasst. Der Vorsitzende des Rates der Geschäftsführer, falls vorhanden,
hat im Falle von Stimmgleichheit nicht die entscheidende Stimme. Sofern die Gesellschafterversammlung unterschiedliche
Kategorien von Geschäftsführern ernannt hat (nämlich Geschäftsführer der Kategorie A und Geschäftsführer der Kate-
gorie B), werden Beschlüsse des Rates der Geschäftsführer nur dann wirksam gefasst, wenn sie von der Mehrheit der
Geschäftsführer einschließlich mindestens eines Geschäftsführers der Kategorie A und eines Geschäftsführers der Kate-
gorie B (oder deren Vertreter) gefasst werden.
21.7 Der Rat der Geschäftsführer kann einstimmig Beschlüsse im Umlaufverfahren mittels schriftlicher Zustimmung,
per Faxschreiben, oder per E- Mail oder durch ein vergleichbares Kommunikationsmittel fassen. Jeder Geschäftsführer
kann seine Zustimmung getrennt erteilen, wobei die Gesamtheit aller schriftlichen Zustimmungen die Annahme des
betreffenden Beschlusses nachweist. Das Datum der letzten Unterschrift gilt als das Datum eines derart gefassten Be-
schlusses.
21.8 Die Geschäftsführer benötigen die vorherige Zustimmung des Beirats für die unten genannten Rechtsgeschäfte
und Maßnahmen der Gesellschaft. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, sofern solche Rechtsgeschäfte und Maßnahmen
präzise definiert und im Voraus von einem bewilligten Haushaltsplan mit der Zustimmung der Investoren genehmigt
wurden:
21.8.1 Gründung, Erwerb, Schließung oder Veräußerung von Unternehmen oder Teilbetrieben;
21.8.2 Änderung dieser Satzung, Gesellschaftervereinbarungen und ähnlicher Verträge sowie die Ausübung (oder der
Ausschluss) von Gesellschafterrechten bei Gesellschaften, in denen eine Beteiligung gehalten wird;
21.8.3 Erwerb, Verkauf und Belastung von Immobilien und ähnlicher Rechte oder Rechte an Immobilien;
21.8.4 Gründung, Verlegung und Schließung von Filialen und Niederlassungen;
21.8.5 Änderung der Geschäftsbereiche der Gesellschaft und Aufgabe bestehender und Aufnahme neuer Geschäfts-
bereiche;
21.8.6 Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Verpflichtungen, die einen Gesamtbetrag von zwei-
hundertfünfzigtausend Euro (EUR 250.000) überschreiten;
21.8.7 Gewährung von Darlehen, die, im Einzelfall, einen Gesamtbetrag von zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR
250.000) überschreiten, allerdings unter Ausschluss von Darlehen zwischen der Gesellschaft und direkten oder indirekten
Tochtergesellschaften der Gesellschaft;
21.8.8 Abschluss und Kündigung von Kredit- und Darlehensverträgen und anderen Finanzverträgen, die, im Einzelfall,
einen Gesamtbetrag von zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 250.000) überschreiten und Änderungen des Kreditrah-
mens und außerordentliche Rückzahlungen, allerdings unter Ausschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft und
direkten oder indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft;
21.8.9 Termingeschäfte über Devisen, Sicherheiten und börsengehandelte Waren und Rechte sowie weitere Trans-
aktionen mit derivaten Finanzinstrumenten;
21.8.10 Abschluss, Änderung oder Auflösung von Arbeitsverträgen, die eine Vergütung von dreihunderttausend Euro
(EUR 300.000) pro Jahr überschreiten;
21.8.11 Ausübung von Stimmrechten und anderen Rechten in einer Gesellschaft, deren Gesellschafter die Gesellschaft
ist, sofern diese Ausübung die Zustimmung der Mehrheit der Investoren nach dieser Satzung erfordert, d.h. gemäß dieses
Artikels 21.8 oder Artikels 16.
21.9 Ist die Zustimmung zum Erwerb, zum Verkauf und zur Belastung von Objekten wie oben beschrieben erforderlich,
so ist die Zustimmung ebenfalls für die damit verbundenen vertraglichen Verpflichtungen erforderlich. Die Gesellschaf-
terversammlung kann durch einen Beschluss weitere Transaktionen und Maßnahmen bestimmen, die die Zustimmung des
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Beirats erfordern. Der Beirat kann seine Zustimmung für bestimmte Gruppen und Arten von Transaktionen und Maß-
nahmen auch im Voraus erteilen.
21.10 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen hat der Beirat weder Entscheidungsbefugnisse, noch kann er in
irgendeiner Weise in Geschäfte der Gesellschaft einwirken oder diese leiten.
21.11 Die Gesellschafter können durch einen Gesellschafterbeschluss eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer
beschließen, welche durch einen Beschluss des Rates der Geschäftsführer umgesetzt wird."
<i>Fünfundzwanzigster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel zweiundzwanzig (22) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, wel-
cher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 22. Protokoll von Sitzungen des Rates der Geschäftsführer -Protokoll der Entscheidungen des alleinigen Ge-
schäftsführers.
22.1 Das Protokoll einer Sitzung des Rates der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden des Rates der Geschäftsführer,
falls vorhanden oder, im Falle seiner Abwesenheit, von dem Vorsitzenden pro tempore und dem Schriftführer (falls
vorhanden), oder von zwei (2) beliebigen Geschäftsführern unterzeichnet. Sofern die Gesellschafterversammlung unter-
schiedliche Kategorien von Geschäftsführern ernannt hat (nämlich Geschäftsführer der Kategorie A und Geschäftsführer
der Kategorie B), durch gemeinsame Unterschrift eines (1) Geschäftsführers der Kategorie A und eines (1) Geschäfts-
führers der Kategorie B (oder deren Vertreter). Kopien und Auszüge solcher Protokolle, die in einem Gerichtsverfahren
oder auf sonstige Weise vorgelegt werden können, werden vom Vorsitzenden des Rates der Geschäftsführer, falls vor-
handen, oder von zwei (2) beliebigen Geschäftsführern unterzeichnet. Sofern die Gesellschafterversammlung unter-
schiedliche Kategorien von Geschäftsführern ernannt hat (nämlich Geschäftsführer der Kategorie A und Geschäftsführer
der Kategorie B), durch gemeinsame Unterschrift eines (1) Geschäftsführers der Kategorie A und eines (1) Geschäfts-
führers der Kategorie B (oder deren Vertreter).
22.2 Die Entscheidungen des alleinigen Geschäftsführers werden in ein Protokoll aufgenommen, welches vom alleinigen
Geschäftsführer unterzeichnet wird. Kopien und Auszüge solcher Protokolle, die in einem Gerichtsverfahren oder auf
sonstige Weise vorgelegt werden können, werden vom alleinigen Geschäftsführer unterzeichnet."
<i>Sechsundzwanzigster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel dreiundzwanzig (23) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, wel-
cher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 23. Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber Dritten. Die Gesellschaft wird gegenüber Dritten unter allen
Umständen (i) durch die Unterschrift des alleinigen Geschäftsführers oder, für den Fall, dass die Gesellschaft mehrere
Geschäftsführer hat, durch die gemeinsame Unterschrift von zwei (2) beliebigen Geschäftsführern, wirksam verpflichtet;
sofern die Gesellschafterversammlung unterschiedliche Kategorien von Geschäftsführern ernannt hat (nämlich Geschäfts-
führer der Kategorie A und Geschäftsführer der Kategorie B), wird die Gesellschaft nur durch die gemeinsamen
Unterschriften mindestens eines (1) Geschäftsführers der Kategorie A und eines (1) Geschäftsführers der Kategorie B
(oder deren Vertreter), oder (ii) durch die gemeinsamen Unterschriften oder die alleinige Unterschrift jedweder Person
(en), der/denen eine Unterschriftsbefugnis durch den Rat der Geschäftsführer übertragen worden ist, wirksam verpflich-
tet."
<i>Siebenundzwanzigster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel vierundzwanzig (24) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, wel-
cher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 24. Beirat.
24.1 Die Gesellschaft hat einen Beirat. Dieser besteht aus drei (3) stimmberechtigten Mitgliedern. Die Gesellschaf-
terversammlung kann durch einen Gesellschafterbeschluss die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Beirats
erhöhen oder herabsetzen.
24.2 Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsordnung des Beirats nur durch einen einstimmigen Gesell-
schafterbeschluss festlegen und/oder verändern.
24.3 Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirats werden von dem ernennenden Gesellschafter jedes entsprechenden
Mitglieds durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft wie folgt ernannt, abberufen oder ersetzt:
24.3.1 Zwei (2) stimmberechtigte Mitglieder des Beirats werden von dem Gesellschafter Holding nach eigenem Er-
messen ernannt; und
24.3.2 Ein (1) stimmberechtigtes Mitglied des Beirats wird von dem Gesellschafter iMENA nach eigenem Ermessen
ernannt.
24.4 Der Beirat hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Eines der von der Holding ernannten
stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorsitzende des Beirats. Die Geschäftsordnung des Beirats hat weitere Bestim-
mungen, insbesondere hinsichtlich der Selbstorganisation des Beirats, zu enthalten. Im Einklang mit der Geschäftsordnung
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des Beirats fasst dieser Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beirat hält regelmäßig Sitzungen
ab, mindestens einmal pro Kalenderquartal.
24.5 Der Beirat ist kein Aufsichtsrat im Sinne des Artikels 60bis-11 ff. des Gesetzes von 1915. Vorbehaltlich dieser
Satzung hat der Beirat eine beratende Funktion und wird nicht in die Geschäftsführung der Gesellschaft eingreifen."
<i>Achtundzwanzigster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel fünfundzwanzig (25) der Satzung der Gesellschaft zu ändern, wel-
cher nunmehr wie folgt lautet:
„ Art. 25. Rechnungsprüfer/Wirtschaftsprüfer.
25.1 Falls und solange die Gesellschaft mehr als fünfundzwanzig (25) Gesellschafter hat, werden die Geschäfte der
Gesellschaft durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer beaufsichtigt (commissaire(s)). Die Gesellschafterversammlung
ernennt die Rechnungsprüfer und legt ihre Amtszeit fest.
25.2 Ein Rechnungsprüfer kann jederzeit und ohne Grund von der Gesellschafterversammlung abberufen werden.
25.3 Die Rechnungsprüfer haben ein unbeschränktes Recht der permanenten Überprüfung und Kontrolle aller Ge-
schäfte der Gesellschaft.
25.4 Wenn die Gesellschafter im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 69 des Gesetzes vom 19. Dezember
2002 betreffend das Handelsregister und die Buchhaltung und den Jahresabschluss von Unternehmen, in der jeweils
gültigen Fassung, einen oder mehrere unabhängige Wirtschaftsprüfer (réviseurs d'entreprises agréé(s)) ernennen, entfällt
die Funktion des Rechnungsprüfers.
25.5 Ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer darf nur aus berechtigtem Grund oder mit seiner Zustimmung durch die
Gesellschafterversammlung abberufen werden."
<i>Neunundzwanzigster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel sechsundzwanzig (26) in die Satzung der Gesellschaft einzufügen,
welcher wie folgt lautet:
„ Art. 26 Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am
einunddreißigsten Dezember desselben Jahres.“
<i>Dreißigster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel siebenundzwanzig (27) in die Satzung der Gesellschaft einzufügen,
welcher wie folgt lautet:
„ Art. 27. Jahresabschluss und Gewinne.
27.1 Am Ende jeden Geschäftsjahres werden die Bücher geschlossen und der Rat der Geschäftsführer erstellt im
Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen ein Inventar der Aktiva und Passiva, eine Bilanz und eine Gewinn- und
Verlustrechnung.
27.2 Vom jährlichen Nettogewinn der Gesellschaft werden mindestens fünf Prozent (5%) der gesetzlichen Rücklage
der Gesellschaft zugeführt. Diese Zuführung ist nicht mehr verpflichtend, sobald und solange die Gesamtsumme dieser
Rücklage der Gesellschaft zehn Prozent (10%) des Gesellschaftskapitals beträgt.
27.3 Durch einen Gesellschafter erbrachte Einlagen in Rücklagen können mit Zustimmung dieses Gesellschafters
ebenfalls der gesetzlichen Rücklage zugeführt werden.
27.4 Im Falle einer Herabsetzung des Gesellschaftskapitals kann die gesetzliche Rücklage der Gesellschaft verhältnis-
mäßig herabgesetzt werden, so dass diese zehn Prozent (10%) des Gesellschaftskapitals nicht übersteigt.
27.5 Auf Vorschlag des Rates der Geschäftsführer bestimmt die Gesellschafterversammlung im Einklang mit den Be-
stimmungen des Gesetzes von 1915 und dieser Satzung, wie der verbleibende jährliche Nettogewinn der Gesellschaft
verwendet werden soll.
27.6 Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen proportional zur Anzahl der von ihnen an der Gesellschaft gehalt-
enen Anteile."
<i>Einunddreißigster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel achtundzwanzig (28) in die Satzung der Gesellschaft einzufügen,
welcher wie folgt lautet:
„ Art. 28. Abschlagsdividenden - Agio und andere Kapitalreserven.
28.1 Der Rat der Geschäftsführer kann Abschlagsdividenden auf Grundlage von Zwischenabschlüssen zahlen, welche
vom Rat der Geschäftsführer vorbereitet wurden und belegen, dass ausreichende Mittel für eine Abschlagsdividende zur
Verfügung stehen. Der ausschüttbare Betrag darf nicht die Summe der seit dem Ende des vergangenen Geschäftsjahres
angefallenen Gewinne, gegebenenfalls erhöht durch vorgetragene Gewinne und ausschüttbare Rücklagen, beziehungs-
weise vermindert durch vorgetragene Verluste oder Summen, die nach dem Gesetz von 1915 oder dieser Satzung einer
Rücklage zugeführt werden müssen, übersteigen.
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28.2 Das Agio, andere Kapitalreserven und andere ausschüttbare Rücklagen können im Einklang mit den Bestimmungen
des Gesetzes von 1915 und den Regelungen dieser Satzung frei an die Gesellschafter ausgeschüttet werden."
<i>Zweiunddreißigster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel neunundzwanzig (29) in die Satzung der Gesellschaft einzufügen,
welcher wie folgt lautet:
„ Art. 29. Liquidation. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft im Einklang mit Artikel 3.2 dieser Satzung wird die
Abwicklung durch einen oder mehrere Liquidatoren ausgeführt, welche von der Gesellschafterversammlung ernannt
werden, die über die Auflösung der Gesellschaft beschließt und die Befugnisse und Vergütung der Liquidatoren bestimmt.
Soweit nichts anderes bestimmt wird haben die Liquidatoren die weitestgehenden Befugnisse für die Verwertung der
Vermögenswerte und die Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft."
<i>Dreiunddreißigster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, Artikel dreißig (30) in die Satzung der Gesellschaft einzufügen, welcher wie
folgt lautet:
„ Art. 30. Anwendbares Recht.
30.1 Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Angelegenheiten unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes von
1915 und jeder Gesellschaftervereinbarung, die die Gesellschafter in der Zwischenzeit mit der Gesellschaft eingehen und
durch die bestimmte Bestimmungen dieser Satzung ergänzt werden könnten. Sollte ein Artikel dieser Satzung mit den
Bestimmungen einer Gesellschaftervereinbarung in Widerspruch stehen, so ist die Gesellschaftervereinbarung zwischen
den Parteien, soweit nach luxemburgischem Recht zulässig, maßgebend.
30.2 Diese Satzung wurde auf Englisch verfasst, gefolgt von einer deutschen Übersetzung; im Falle von Abweichungen
zwischen der englischen und der deutschen Fassung, ist die englische Fassung maßgebend."
<i>Vierunddreißigster Beschlussi>
Die Gesellschafterversammlung beschließt, unter anderem infolge des Vorstehenden, die Änderung und gänzliche
Neufassung der Satzung der Gesellschaft, welche nunmehr wie folgt lautet:
„A. Name - Zweck - Dauer - Sitz
Art. 1. Name - Rechtsform. Es besteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée)
mit dem Namen ECommerce Taxi Middle East S.à r.l. (die „Gesellschaft"), welche den Bestimmungen des Gesetzes vom
10. August 1915 über Handelsgesellschaften in seiner aktuellen Fassung (das „Gesetz von 1915") und dieser Satzung
unterliegt.
Art. 2. Zweck der Gesellschaft.
2.1 Zweck der Gesellschaft ist das Halten von Beteiligungen jeglicher Art an luxemburgischen und ausländischen Ge-
sellschaften sowie jede andere Form der Investition, der Erwerb von Wertpapieren jeder Art durch Kauf, Zeichnung oder
auf andere Weise, sowie deren Übertragung durch Verkauf, Tausch oder in anderer Form und die Verwaltung, Kontrolle
und Entwicklung ihrer Beteiligungen.
2.2 Die Gesellschaft kann des Weiteren für Gesellschaften, in welchen sie eine direkte oder indirekte Beteiligung oder
Rechte jeglicher Art hält oder welche der gleichen Unternehmensgruppe wie sie selbst angehören Garantien geben,
Sicherheiten einräumen, Kredite gewähren oder diese auf jede andere Weise unterstützen.
2.3 Die Gesellschaft kann, außer im Wege eines öffentlichen Angebotes, in jeder Form Gelder aufbringen, insbesondere
durch Aufnahme von Darlehen in jeglicher Form oder mittels Ausgabe aller Arten von Anleihen, Wertpapieren und
Schuldtiteln, Schuldverschreibungen, Obligationen und generell jeglicher Form von Schuldscheinen bzw. Wertpapieren.
2.4 Der Zweck der Gesellschaft ist auch (i) der Erwerb durch Kauf, Eintragung oder in jeder anderen Form, sowie die
Übertragung durch Verkauf, Tausch oder auf sonstige Art von geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten, (ii)
die Erteilung von Lizenzen bezüglich solchem geistigen Eigentum und solcher gewerblicher Schutzrechte, und (iii) das
Innehaben und die Verwaltung von geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten.
2.5 Die Gesellschaft kann alle Tätigkeiten kaufmännischer, gewerblicher, industrieller und finanzieller Natur sowie
solche, welche geistiges Eigentum oder Grundeigentum betreffen vornehmen, die ihr zur Erreichung dieser Zwecke
förderlich erscheinen, im Hinblick auf deren Verwertung durch Verkauf, Tausch oder auf sonstige Art.
Art. 3. Dauer.
3.1 Die Gesellschaft wird für unbegrenzte Dauer gegründet.
3.2 Sie kann jederzeit und ohne Begründung durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden,
welcher in und mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Form und Mehrheit gefasst wird.
Art. 4. Sitz.
4.1 Der Sitz der Gesellschaft ist in der Stadt Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg.
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4.2 Innerhalb derselben Gemeinde kann der Gesellschaftssitz durch einen Beschluss des Rates der Geschäftsführer
verlegt werden. Durch einen Gesellschafterbeschluss, welcher in und mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen
Form und Mehrheit gefasst wird, kann er in jede andere Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden.
4.3 Zweigniederlassungen oder andere Geschäftsstellen können durch Beschluss des Rates der Geschäftsführer im
Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland errichtet werden.
4.4 Sollte der Rat der Geschäftsführer entscheiden, dass außergewöhnliche politische, wirtschaftliche oder soziale
Entwicklungen aufgetreten sind oder unmittelbar bevorstehen, welche die gewöhnlichen Aktivitäten der Gesellschaft an
ihrem Gesellschaftssitz beeinträchtigen könnten, so kann der Gesellschaftssitz bis zur endgültigen Beendigung dieser
außergewöhnlichen Umstände vorübergehend ins Ausland verlegt werden; solche vorübergehenden Maßnahmen haben
keine Auswirkungen auf die Nationalität der Gesellschaft, die trotz vorübergehender Verlegung des Gesellschaftssitzes
eine luxemburgische Gesellschaft bleibt.
B. Gesellschaftskapital – Anteile
Art. 5. Gesellschaftskapital.
5.1.1 zwölftausendfünfhundert (12.500) Stammanteilen mit einem Nominalwert von einem Euro (EUR 1) pro Anteil
(die „Stammanteile") und
5.1.2 viertausendzweihundertfünfzig (4.250) Anteilen der Serie A mit einem Nominalwert von einem Euro (EUR 1)
pro Anteil (die „Anteile der Serie A", die Anteile der Serie A werden auch als „Vorzugsanteile" bezeichnet).
Die mit den Anteilen verbundenen Rechte und Pflichten sind identisch, es sei denn, es wird in dieser Satzung, durch
das Gesetz von 1915 oder eine Gesellschaftervereinbarung etwas Gegenteiliges bestimmt.
5.2 Das Gesellschaftskapital kann durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, welcher in und mit der für
eine Satzungsänderung erforderlichen Form und Mehrheit gefasst wird, erhöht oder herabgesetzt werden.
Art. 6. Anteile.
6.1 Das Gesellschaftskapital der Gesellschaft ist in Anteile mit jeweils dem gleichen Nominalwert aufgeteilt.
6.2 Die Anteile der Gesellschaft sind und bleiben ausschließlich Namensanteile.
6.3 Die Gesellschaft kann einen oder mehrere Gesellschafter haben, wobei deren Anzahl vierzig (40) nicht über-
schreiten darf.
6.4 Die Gesellschaft wird weder durch den Tod, die Geschäftsunfähigkeit, die Auflösung, die Insolvenz oder ein ver-
gleichbares, einen Gesellschafter betreffendes Ereignis, aufgelöst.
6.5 Die Gesellschaft kann Einlagen ohne Ausgabe von Anteilen oder anderen Sicherheiten als Gegenleistung annehmen
und diese einer oder mehreren ausschüttbaren Rücklagen zuführen. Entscheidungen bezüglich der Verwendung solcher
ausschüttbarer Rücklagen werden gegebenenfalls von dem(den) Gesellschafter(n) oder Geschäftsführer(n) unter Berück-
sichtigung des Gesetzes von 1915 und dieser Satzung getroffen.
Art. 7. Anteilsregister - Übertragung von Anteilen.
7.1 Am Sitz der Gesellschaft wird ein Anteilsregister geführt, welches von jedem Gesellschafter eingesehen werden
kann. Dieses Anteilsregister enthält alle vom Gesetz von 1915 vorgeschriebenen Informationen. Auf Ersuchen und auf
Kosten des betreffenden Gesellschafters kann die Gesellschaft Zertifikate über die Eintragung ausgeben.
7.2 Die Gesellschaft erkennt lediglich einen Inhaber pro Anteil an. Sofern ein Anteil von mehreren Personen gehalten
wird, müssen diese eine einzelne Person benennen, welche sie im Verhältnis zur Gesellschaft vertritt. Die Gesellschaft
ist berechtigt, die Ausübung aller Rechte im Zusammenhang mit einem derartigen Anteil auszusetzen, bis eine Person als
Vertreter der Inhaber gegenüber der Gesellschaft bezeichnet worden ist.
7.3 Die Anteile sind zwischen den Gesellschaftern frei übertragbar.
7.4 Inter vivos dürfen die Anteile neuen Gesellschaftern nur vorbehaltlich der Zustimmung von Gesellschaftern, die
mindestens drei Viertel des Gesellschaftskapitals halten und vorbehaltlich der Bestimmungen von Gesellschafterverein-
barungen zwischen den Gesellschaftern, sofern vorhanden, insbesondere hinsichtlich Vorkaufsrechten, Bezugsrechten
oder Mitverkaufsrechten- oder Pflichten aus Gesellschaftervereinbarungen zwischen den Gesellschaftern übertragen
werden. Sofern eine solche Zustimmung erteilt wurde, ist eine weitere Einwilligung zur Übertragung von Anteilen nicht
erforderlich:
7.4.1 bei einem Verkauf, einer Übertragung, einer Abtretung oder einer anderen Veräußerung von Anteilen durch
einen Investor an eine Gesellschaft, (x) welche direkt oder indirekt (i) diesen Investor oder (ii) einen oder mehrere direkte
oder indirekte Gesellschafter des betreffenden Investors (jeweils eine „Kontrollierte Gesellschaft") Kontrolliert, von
diesem Kontrolliert wird, oder unter der gemeinsamen Kontrolle von diesem steht, wobei die Worte „Kontrolle" oder
„Kontrolliert" oder „Kontrolliert Werden" die direkte oder indirekte Beherrschung der Gesellschaft bezeichnet, durch
(a) die Leitung der Gesellschaft durch einen geschäftsführenden Gesellschafter, (b) das Halten der Mehrheit der Anteile
oder (c) das Halten der Mehrheit der Stimmrechte durch eine vertragliche Stimmvereinbarung, oder (d) die einseitige
Fähigkeit, direkt oder indirekt die Leitung der Geschäftsführung und Handlungsweisen einer Person, entweder durch das
Halten stimmberechtigter Wertpapiere oder anderweitig, zu beeinflussen, oder (y) in welcher der betreffende Investor
oder einer oder mehrere Gesellschafter dieses Investors eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung haben;
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7.4.2 bei einer Übertragung, einer Abtretung oder einer Veräußerung von Anteilen (i) an einen Dritten, welcher Anteile
unter einem anteilsbasierten Mitarbeiterbeteiligungsplans erwirbt, oder (ii) an die Gesellschaft und/oder einen beliebigen
Investor gemäß einer Call-Option im Zusammenhang mit einer Vesting-Regelung.
7.5 Sofern eine Übertragung, Abtretung oder eine andere Veräußerung von Anteilen gemäß Artikel 7.4 keiner zusätz-
lichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, gelten weder Verpflichtungen zu Verkaufsangeboten, noch
Vorkaufsrechte, Bezugsrechte oder Mitverkaufsrechte- oder Pflichten zugunsten anderer Gesellschafter.
7.6 Eine Übertragung, Abtretung oder andere Veräußerung wird gegenüber der Gesellschaft und Dritten gemäß Artikel
1690 des Code Civil wirksam, nachdem die Gesellschaft von der Übertragung, Abtretung oder anderen Veräußerung in
Kenntnis gesetzt wurde oder der Übertragung, Abtretung oder anderen Veräußerung zugestimmt hat.
7.7 Im Todesfall dürfen die Anteile des verstorbenen Gesellschafters nur an neue Gesellschafter übertragen werden,
wenn Gesellschafter, die mindestens Dreiviertel des Gesellschaftskapitals halten, einer solchen Übertragung zustimmen
(eine „Absolute Mehrheit") (wobei die Anteile des verstorbenen Gesellschafters für diese Zwecke nicht berücksichtigt
werden). Eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Anteile an Eltern, Nachkommen oder den/die über-
lebende/n Ehepartner/in oder jeden anderen gesetzlichen Erben des verstorbenen Gesellschafters übertragen werden.
Art. 8. Rückkauf von Anteilen.
8.1 Die Gesellschaft kann ihre eigenen Anteile innerhalb der Grenzen des Gesetzes von 1915 zurückkaufen. Die
Stimmrechte der von der Gesellschaft gehaltenen Anteile werden so lange ausgesetzt, wie die Anteile von der Gesellschaft
gehalten werden.
8.2 Anteile eines Gesellschafters können ohne Zustimmung eines solchen zurückgekauft werden, wenn:
8.2.1 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters eröffnet wird oder die Eröffnung eines Insolvenz-
verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
8.2.2 ein Anteil des Gesellschafters gepfändet wurde oder Vollstreckungsverfahren anderweitig gegen diesen Anteil
eingeleitet wurden und diese Verfahren nicht innerhalb von zwei (2) Monaten vollständig eingestellt sind.
Mit Erhalt durch den Gesellschafter der vom Rat der Geschäftsführer gesendeten Rückkaufserklärung sind die Anteile
automatisch zurückgekauft, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf. Die vorliegende Satzung stellt gemeinsam mit
der Rückkaufserklärung ein gültiges Dokument im Sinne des Artikels 190 des Gesetzes von 1915 dar und die Gesellschaft
bestätigt hiermit die Kenntnisnahme der Übertragung der Anteile, akzeptiert diese und verpflichtet sich zur Eintragung
dieser Übertragung in ihrem Anteilsregister und zur entsprechenden gesetzlich geforderten Hinterlegung für diesen Fall.
8.3 Wird der Anteil von mehreren Personen gehalten, ist das Vorliegen eines Grundes zum Rückkauf in Bezug auf eine
Person ausreichend; unabhängig davon können mehrere gemeinschaftlich berechtigte Personen die Gesellschafterrechte
nur dann und einheitlich ausüben, wenn eine der gemeinschaftlich berechtigten Personen unverzüglich nach Eintritt der
gemeinschaftlichen Berechtigung zu diesem Zwecke ernannt wird.
8.4 Ein Rückkauf kann durch den Rat der Geschäftsführer erklärt werden. Die Rückkaufserklärung wird wirksam, sobald
der betreffende Gesellschafter die Erklärung erhält und ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird (außer
im Falle von Artikel 8.2 dieser Satzung, in welchem keine Erklärung des Gesellschafters und kein entsprechender Gesell-
schafterbeschluss erforderlich sind).
Art. 9. Ausgleichszahlung für den Rückkauf.
9.1 Der Rückkauf erfolgt gegen eine Ausgleichszahlung.
9.2 Die Ausgleichszahlung besteht aus einem Gesamtbetrag, welcher dem Marktwert der zurückgekauften Anteile
entspricht. Als Stichtag gilt der Tag vor dem Rückkaufsbeschluss.
9.3 Die Ausgleichszahlung für den Rückkauf ist unmittelbar mit dem Rückkauf der Anteile fällig und zahlbar.
9.4 Der ausscheidende Gesellschafter ist nicht dazu befugt, von der Gesellschaft Sicherheiten für ausstehende Beträge
zuzüglich Zinsen zu verlangen.
9.5 Bei Streitigkeiten hinsichtlich des Betrags der zu zahlenden Ausgleichszahlung ist dieser Betrag von einem Wirt-
schaftsprüfer in der Eigenschaft als Schiedsgutachter, der von den Gesellschaftern gemeinschaftlich ernannt wird,
festzulegen. Wird über die Ernennung des Schiedsgutachters keine Einigung erzielt, so wird dieser auf Ersuchen eines
Gesellschafters oder der Gesellschaft vom Vorsitzenden des Bezirksgerichts (Tribunal d'Arrondissement) bestimmt. Die
Entscheidung des Schiedsgutachters ist bindend. Die Kosten für das Gutachten werden von der Gesellschaft und dem
betreffenden Gesellschafter zu gleichen Teilen getragen, wobei der vom Gesellschafter zu tragende Teil mit dem Rück-
kaufspreis verrechnet wird und der Rückkaufspreis dementsprechend herabgesetzt wird. Der Gesellschafter hat die
übrigen Kosten zu tragen, sofern der Rückkaufspreis die dem Gesellschafter zugewiesenen Kosten für das Gutachten
nicht deckt.
Art. 10. Abtretung anstelle von Rückkauf.
10.1 Die Gesellschaft kann entscheiden, dass der betreffende Gesellschafter anstelle des Rückkaufs die Anteile an eine
von der Gesellschaft benannte Person (einschließlich eines anderen Gesellschafters) zu übertragen hat, auch im Falle eines
Teilrückkaufs oder einer Teilabtretung der Anteile an die Gesellschaft oder an eine von der Gesellschaft benannte Person.
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10.2 Der vorliegende Artikel 10 gilt mit der Maßgabe, dass, wie in Artikel 9 dieser Satzung vorgesehen, die Ausgleichs-
zahlung für die abzutretenden Anteile durch die die Anteile erwerbende Person geschuldet ist und dass die Gesellschaft
als Garant haftet.
C. Entscheidungen der Gesellschafter
Art. 11. Gemeinsame Entscheidungen der Gesellschafter.
11.1 Die Gesellschafterversammlung ist mit allen Rechten ausgestattet, welche ihr durch das Gesetz und diese Satzung
ausdrücklich übertragen wurden.
11.2 Jeder Gesellschafter darf unabhängig von der Anzahl seiner Anteile an gemeinsamen Entscheidungen teilnehmen.
11.3 Falls und solange die Gesellschaft nicht mehr als fünfundzwanzig (25) Gesellschafter hat, dürfen gemeinsame
Entscheidungen, welche ansonsten der Gesellschafterversammlung vorbehalten wären, schriftlich gefasst werden. In die-
sem Fall erhält jeder Gesellschafter den Text der ausformulierten vorgeschlagenen Beschlüsse und übt sein Stimmrecht
schriftlich aus.
11.4 Gesellschafterbeschlüsse werden in Versammlungen gefasst. Sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine
andere Form vorschreiben, können sie auch außerhalb von Versammlungen in schriftlicher Form (einschließlich E-Mail
oder Fax) oder durch telefonische Abstimmung gefasst werden, sofern ein solches Verfahren von einem Gesellschafter
ersucht wird und kein anderer Gesellschafter innerhalb von zwei (2) Wochen in schriftlicher Form Widerspruch gegen
dieses Verfahren gegenüber dem Rat der Geschäftsführer der Gesellschaft einlegt. Wird innerhalb von zwei (2) Wochen
kein Widerspruch gemäß des vorstehenden Satzes eingelegt, so werden die Stimmen der nicht an der Abstimmung teil-
nehmenden Gesellschafter als Enthaltungen gewertet. Schriftliche Beschlüsse sind von jedem Gesellschafter zu unter-
zeichnen und die Niederschrift ist jedem Gesellschafter unverzüglich zuzusenden. Beschlüsse, welche nicht in schriftlicher
Form gefasst wurden, sind schriftlich zu bestätigen. Eine solche Bestätigung hat ausschließlich feststellende Bedeutung.
11.5 Von jedem Beschluss, der in Gesellschafterversammlungen gefasst wurde, ist unverzüglich eine Niederschrift
anzufertigen (als Nachweis, nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit), die das Datum und die Form des gefassten
Beschlusses, den Inhalt des Beschlusses und die abgegebenen Stimmen zu enthalten hat, es sei denn, die Gesellschafter-
beschlüsse wurden notariell beurkundet. Die Niederschrift muss jedem Gesellschafter unverzüglich in schriftlicher Form
zugesendet werden.
11.6 Im Falle eines Alleingesellschafters übt dieser die Befugnisse der Gesellschafterversammlung nach den Vorschriften
von Abschnitt XII des Gesetzes von 1915 und dieser Satzung aus. In diesem Fall ist jeder Bezug auf die „Gesellschafter-
versammlung" in der vorliegenden Satzung als Bezug auf den Alleingesellschafter, je nach Zusammenhang und soweit
anwendbar, zu verstehen und die Befugnisse der Gesellschafterversammlung werden vom Alleingesellschafter ausgeübt.
Art. 12. Gesellschafterversammlung.
12.1 Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft oder an einem Ort und zu einer Zeit statt, welche
in der entsprechenden Einladung genauer bestimmt werden.
12.2 Die Gesellschafterversammlung wird mittels Einschreiben (Zustellung zu eigenen Händen, Einschreiben oder
Einschreiben mit Rückschein) an jeden Gesellschafter einberufen und beinhaltet den Ort, das Datum, die Uhrzeit und die
Tagesordnung, wobei bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen eine Ankündigungsfrist von mindestens vier (4)
Wochen und bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen eine Ankündigungsfrist von mindestens zwei (2) Wo-
chen einzuhalten ist. Die Ankündigungsfrist beginnt am Tag nach dem Versand. Der Tag der Gesellschafterversammlung
wird bei der Berechnung der Ankündigungsfrist nicht berücksichtigt.
12.3 Falls alle Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung anwesend oder vertreten sind und auf Einladungs-
formalitäten verzichtet haben, kann die Versammlung auch ohne vorherige Ankündigung abgehalten werden.
12.4 Jeder Gesellschafter ist dazu berechtigt, bei der Gesellschafterversammlung von einem anderen durch eine
schriftliche Vollmacht dazu berechtigten Gesellschafter oder von einem Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
unter der Berufsverschwiegenheitspflicht begleitet oder vertreten zu werden.
12.5 Eine Niederschrift hinsichtlich des Ablaufs der Versammlung ist (als Nachweis, nicht als Voraussetzung für die
Wirksamkeit) anzufertigen und hat den Ort und das Datum der Versammlung, die Teilnehmer, die Tagesordnungspunkte,
den Hauptinhalt der Verhandlungen und die Gesellschafterbeschlüsse zu beinhalten, es sei denn, die Verhandlungen der
Gesellschafterversammlungen wurden notariell beurkundet. Die Niederschrift ist von allen bei der Gesellschafterver-
sammlung anwesenden oder vertretenen Gesellschaftern zu unterzeichnen (als Nachweis, nicht als Voraussetzung für die
Wirksamkeit). Jedem Gesellschafter ist eine Kopie der Niederschrift zuzusenden.
Art. 13. Quorum und Abstimmung.
13.1 Jeder Gesellschafter hat so viele Stimmen, wie er Anteile hält.
13.2 Eine Gesellschafterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 50% des Gesellschaftskapitals ver-
treten sind. Vorbehaltlich anderer Regelungen dieser Satzung oder des Gesetzes von 1915, die ein höheres Mehrheits-
verhältnis vorsehen, bedürfen gemeinsame Entscheidungen der Gesellschafter der Zustimmung von Gesellschaftern, die
mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals innehaben. Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich im Einklang mit Artikel
12.2 eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung
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ist dann unabhängig von dem vertretenen Gesellschaftskapital beschlussfähig, sofern darauf in der die Versammlung ein-
berufenden Ladung hingewiesen wurde und Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Art. 14. Änderung der Nationalität. Die Gesellschafter können die Nationalität der Gesellschaft nur einstimmig ändern.
Art. 15. Änderung der Satzung. Eine Änderung dieser Satzung erfordert die Zustimmung (i) einer zahlenmäßigen
Mehrheit der Gesellschafter, (ii) die gleichzeitig eine Absolute Mehrheit darstellt.
Art. 16. Beschlüsse, die eine bestimmte Mehrheit erfordern.
16.1 Gesellschafterbeschlüsse hinsichtlich der folgenden Angelegenheiten erfordern eine Absolute Mehrheit:
16.1.1 Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens oder eines beträchtlichen Anteils des Gesellschaftsvermö-
gens einschließlich des Beschlusses hinsichtlich der Verschmelzung, Ausgliederung, Umwandlung, Konsolidierung, Auflö-
sung oder Abwicklung der Gesellschaft;
16.1.2 Ausschüttungen aus der ausschüttbaren Rücklage der Gesellschaft an die Gesellschafter der Gesellschaft (Konto
115 des Standardisierten Kontenplans „apport en capitaux propres non rémunérés par des titres“ nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg);
16.1.3 Transaktionen der Gesellschaft und ihrer Investoren mit verbundenen juristischen und natürlichen Personen.
Als direkte oder indirekte Gesellschafter der Gesellschaft werden diesbezüglich verbundene Gesellschaften gemäß §§ 15
ff. des deutschen Aktiengesetzes (AktG) sowie Angehörige (Abschnitt 15 der deutschen Abgabenordnung) direkter oder
indirekter Gesellschafter angesehen, sofern letztere - einzeln oder gemeinsam - direkt oder indirekt eine Mehrheitsbe-
teiligung halten. Die Zustimmungsverpflichtung gemäß des vorliegenden Artikels 16.1.3 ist nicht anwendbar, wenn die
Transaktion marktüblichen Bedingungen unterliegt;
16.1.4 Abschluss von Unternehmensbeteiligungen (um Zweifel auszuschließen, nicht durch die Veräußerung von An-
teilen) jeglicher Art einschließlich stiller Beteiligungen;
16.1.5 Erwerb, Verfügung und/oder Lizenzierung von Nutzungsrechten jeglicher Art hinsichtlich der Rechte an geist-
igem Eigentum, einschließlich Urheberrechte oder sämtliche weiteren Schutzrechte sowie die Weitergabe von Know-
how zur eigenen Verwertung durch die Firma und/oder Drittparteien, sowie die Erteilung oder der Erwerb von Lizenzen
und die Abänderung diesbezüglicher Verträge, jedoch unter Ausschluss von (i) Verfügungen zwischen der Gesellschaft
und direkten und indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft und (ii) Verfügungen innerhalb des gewöhnlichen
Geschäftsgangs.
16.2 Beschlüsse hinsichtlich der folgenden Angelegenheiten erfordern eine Absolute Mehrheit und die vorherige Zu-
stimmung der Gesellschafter ECommerce Holding III S.à r.l. („Holding") und iMENA Classifieds Ltd. („iMENA", Holding
und iMENA gemeinschaftlich die „Investoren"):
16.2.1 Ausschluss von Bezugsrechten im Falle von Kapitalerhöhungen;
16.2.2 Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft;
16.2.3 Genehmigung des Jahresplans, insbesondere des Haushaltsplans für jedes folgende Jahr; und
16.2.4 Erwerb eigener Anteile der Gesellschaft, mit Ausnahme der Erwerbe gemäß Artikel 8.2 und Übertragungen
gemäß Artikel 10.1 dieser Satzung.
16.3 Ist das Gesellschaftskapital in verschiedene Anteilsklassen unterteilt, so können die spezifischen Rechte und
Pflichten im Zusammenhang mit einer Anteilsklasse mit der schriftlichen einstimmigen Zustimmung der Gesellschafter,
die alle ausgegebenen Anteile dieser Anteilsklasse halten, verändert oder aufgehoben werden.
D. Rat der Geschäftsführer und Beirat
Art. 17. Befugnisse des alleinigen Geschäftsführers - Zusammensetzung und Befugnisse des Rates der Geschäftsführer.
17.1 Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer geleitet. Falls die Gesellschaft mehrere Ge-
schäftsführer hat, bilden diese einen Rat der Geschäftsführer.
17.2 Falls die Gesellschaft von einem einzelnen Geschäftsführer geleitet wird und soweit der Begriff „alleiniger Ge-
schäftsführer" nicht ausdrücklich in dieser Satzung verwendet wird, ist jeder Verweis in dieser Satzung auf den „Rat der
Geschäftsführer" als Verweis auf den „alleinigen Geschäftsführer" auszulegen.
17.3 Der Rat der Geschäftsführer verfügt über die weitestgehenden Befugnisse, im Namen der Gesellschaft zu handeln
und alle Handlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind, mit Ausnahme
der durch das Gesetz von 1915 oder durch diese Satzung der Gesellschafterversammlung vorbehaltenen Befugnisse.
Art. 18. Ernennung, Abberufung und Amtszeit von Geschäftsführern.
18.1 Vorbehaltlich des Artikels 16.2.2 werden der bzw. die Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung
ernannt, welche ihre Bezüge, sofern vorgesehen, und ihre Amtszeit festlegt.
18.2 Geschäftsführer können jederzeit und ohne Grund ernannt oder abberufen werden.
18.3 Die Gesellschafterversammlung kann die Ernennung von Geschäftsführern zwei (2) unterschiedlicher Kategorien
beschließen, nämlich Geschäftsführer der Kategorie A und Geschäftsführer der Kategorie B. Eine solche Klassifizierung
der Geschäftsführer muss ordnungsgemäß in der Niederschrift des betreffenden Gesellschafterbeschlusses festgehalten
und die Geschäftsführer der Kategorie, der sie angehören, zugeordnet werden.
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Art. 19. Vakanz einer Geschäftsführerstelle.
19.1 Scheidet ein Geschäftsführer durch Tod, Geschäftsunfähigkeit, Insolvenz, Rücktritt oder aus einem anderem
Grund aus seinem Amt aus, so kann die unbesetzte Stelle durch die übrigen Geschäftsführer vorübergehend für einen
die ursprüngliche Amtszeit des ersetzten Geschäftsführers nicht überschreitenden Zeitraum bis zur nächsten Gesell-
schafterversammlung ausgefüllt werden, welche im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften über die
endgültige Ernennung entscheidet.
19.2 Für den Fall, dass der alleinige Geschäftsführer aus seinem Amt ausscheidet, muss die frei gewordene Stelle
unverzüglich durch die Gesellschafterversammlung neu besetzt werden.
Art. 20. Einladung zu Sitzungen des Rates der Geschäftsführer.
20.1 Der Rat der Geschäftsführer versammelt sich aufgrund Einberufung durch einen Geschäftsführer. Die Sitzungen
des Rates der Geschäftsführer finden, soweit in der Einladung nichts anderes bestimmt ist, am Sitz der Gesellschaft statt.
20.2 Die Geschäftsführer werden mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor dem für die Sitzung anberaumten
Zeitpunkt zu jeder Sitzung des Rates der Geschäftsführer schriftlich geladen, außer in dringenden Fällen, wobei die Gründe
der Dringlichkeit in der Einladung zu bezeichnen sind. Eine solche Einladung kann unterbleiben, falls alle Geschäftsführer
per Post, Fax, E-Mail oder mittels eines vergleichbaren Kommunikationsmittels ihre Zustimmung abgegeben haben, wobei
eine Kopie eines solchen Dokuments ein hinreichender Nachweis ist. Eine Einladung zu Sitzungen des Rates der Ge-
schäftsführer ist nicht erforderlich, wenn Zeit und Ort in einem vorausgehenden Beschluss des Rates der Geschäftsführer
bestimmt worden sind, welcher allen Geschäftsführern übermittelt wurde.
20.3 Eine Einladung ist nicht erforderlich, wenn alle Geschäftsführer anwesend oder vertreten sind und diese alle
Einladungsvoraussetzungen abbedingen oder im Fall von schriftlichen Umlaufbeschlüssen, wenn alle Mitglieder des Rates
der Geschäftsführer diesen zustimmen und diese unterzeichnen.
Art. 21. Geschäftsführung.
21.1 Der Rat der Geschäftsführer kann unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden auswählen. Der Rat der Ge-
schäftsführer kann auch einen Schriftführer ernennen, der nicht notwendigerweise selbst ein Geschäftsführer sein muss
und der für die Protokollführung der Sitzungen des Rates der Geschäftsführer verantwortlich ist.
21.2 Sitzungen des Rates der Geschäftsführer werden, falls vorhanden, durch den Vorsitzenden des Rates der Ge-
schäftsführer geleitet. In dessen Abwesenheit kann der Rat der Geschäftsführer einen anderen Geschäftsführer durch
einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden oder vertretenen Mitglieder als Vorsitzenden pro tempore ernennen.
21.3 Jeder Geschäftsführer kann an einer Sitzung des Rates der Geschäftsführer teilnehmen, indem er einen anderen
Geschäftsführer (derselben Kategorie, sofern vorhanden) schriftlich oder durch Faxschreiben, per E-Mail oder durch ein
anderes vergleichbares Kommunikationsmittel bevollmächtigt, wobei eine Kopie der Bevollmächtigung als hinreichender
Nachweis dient. Ein Geschäftsführer kann einen oder mehrere (derselben Kategorie, sofern vorhanden), aber nicht alle
anderen Geschäftsführer vertreten.
21.4 Eine Sitzung des Rates der Geschäftsführer kann auch mittels Telefonkonferenz, Videokonferenz oder durch ein
anderes Kommunikationsmittel abgehalten werden, welches es allen Teilnehmern ermöglicht, einander durchgängig zu
hören und tatsächlich an der Sitzung teilzunehmen. Eine Teilnahme an einer Sitzung durch solche Kommunikationsmittel
ist gleichbedeutend mit einer persönlichen Teilnahme an einer solchen Sitzung und die Sitzung gilt als am Sitz der Ge-
sellschaft abgehalten.
21.5 Der Rat der Geschäftsführer kann nur dann wirksam handeln und abstimmen, wenn zumindest eine Mehrheit der
Geschäftsführer, einschließlich mindestens eines Geschäftsführers jeder Kategorie, sofern vorhanden, in einer Sitzung
anwesend oder vertreten ist.
21.6 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der an der Sitzung des Rates der Geschäftsführer
teilnehmenden oder vertretenen Geschäftsführer gefasst. Der Vorsitzende des Rates der Geschäftsführer, falls vorhanden,
hat im Falle von Stimmgleichheit nicht die entscheidende Stimme. Sofern die Gesellschafterversammlung unterschiedliche
Kategorien von Geschäftsführern ernannt hat (nämlich Geschäftsführer der Kategorie A und Geschäftsführer der Kate-
gorie B), werden Beschlüsse des Rates der Geschäftsführer nur dann wirksam gefasst, wenn sie von der Mehrheit der
Geschäftsführer einschließlich mindestens eines Geschäftsführers der Kategorie A und eines Geschäftsführers der Kate-
gorie B (oder deren Vertreter) gefasst werden.
21.7 Der Rat der Geschäftsführer kann einstimmig Beschlüsse im Umlaufverfahren mittels schriftlicher Zustimmung,
per Faxschreiben, oder per E- Mail oder durch ein vergleichbares Kommunikationsmittel fassen. Jeder Geschäftsführer
kann seine Zustimmung getrennt erteilen, wobei die Gesamtheit aller schriftlichen Zustimmungen die Annahme des
betreffenden Beschlusses nachweist. Das Datum der letzten Unterschrift gilt als das Datum eines derart gefassten Be-
schlusses.
21.8 Die Geschäftsführer benötigen die vorherige Zustimmung des Beirats für die unten genannten Rechtsgeschäfte
und Maßnahmen der Gesellschaft. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, sofern solche Rechtsgeschäfte und Maßnahmen
präzise definiert und im Voraus von einem bewilligten Haushaltsplan mit der Zustimmung der Investoren genehmigt
wurden:
21.8.1 Gründung, Erwerb, Schließung oder Veräußerung von Unternehmen oder Teilbetrieben;
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21.8.2 Änderung dieser Satzung, Gesellschaftervereinbarungen und ähnlicher Verträge sowie die Ausübung (oder der
Ausschluss) von Gesellschafterrechten bei Gesellschaften, in denen eine Beteiligung gehalten wird;
21.8.3 Erwerb, Verkauf und Belastung von Immobilien und ähnlicher Rechte oder Rechte an Immobilien;
21.8.4 Gründung, Verlegung und Schließung von Filialen und Niederlassungen;
21.8.5 Änderung der Geschäftsbereiche der Gesellschaft und Aufgabe bestehender und Aufnahme neuer Geschäfts-
bereiche;
21.8.6 Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Verpflichtungen, die einen Gesamtbetrag von zwei-
hundertfünfzigtausend Euro (EUR 250.000) überschreiten;
21.8.7 Gewährung von Darlehen, die, im Einzelfall, einen Gesamtbetrag von zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR
250.000) überschreiten, allerdings unter Ausschluss von Darlehen zwischen der Gesellschaft und direkten oder indirekten
Tochtergesellschaften der Gesellschaft;
21.8.8 Abschluss und Kündigung von Kredit- und Darlehensverträgen und anderen Finanzverträgen, die, im Einzelfall,
einen Gesamtbetrag von zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 250.000) überschreiten und Änderungen des Kreditrah-
mens und außerordentliche Rückzahlungen, allerdings unter Ausschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft und
direkten oder indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft;
21.8.9 Termingeschäfte über Devisen, Sicherheiten und börsengehandelte Waren und Rechte sowie weitere Trans-
aktionen mit derivaten Finanzinstrumenten;
21.8.10 Abschluss, Änderung oder Auflösung von Arbeitsverträgen, die eine Vergütung von dreihunderttausend Euro
(EUR 300.000) pro Jahr überschreiten;
21.8.11 Ausübung von Stimmrechten und anderen Rechten in einer Gesellschaft, deren Gesellschafter die Gesellschaft
ist, sofern diese Ausübung die Zustimmung der Mehrheit der Investoren nach dieser Satzung erfordert, d.h. gemäß dieses
Artikels 21.8 oder Artikels 16.
21.9 Ist die Zustimmung zum Erwerb, zum Verkauf und zur Belastung von Objekten wie oben beschrieben erforderlich,
so ist die Zustimmung ebenfalls für die damit verbundenen vertraglichen Verpflichtungen erforderlich. Die Gesellschaf-
terversammlung kann durch einen Beschluss weitere Transaktionen und Maßnahmen bestimmen, die die Zustimmung des
Beirats erfordern. Der Beirat kann seine Zustimmung für bestimmte Gruppen und Arten von Transaktionen und Maß-
nahmen auch im Voraus erteilen.
21.10 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen hat der Beirat weder Entscheidungsbefugnisse, noch kann er in
irgendeiner Weise in Geschäfte der Gesellschaft einwirken oder diese leiten.
21.11 Die Gesellschafter können durch einen Gesellschafterbeschluss eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer
beschließen, welche durch einen Beschluss des Rates der Geschäftsführer umgesetzt wird.
Art. 22. Protokoll von Sitzungen des Rates der Geschäftsführer - Protokoll der Entscheidungen des alleinigen Ge-
schäftsführers.
22.1 Das Protokoll einer Sitzung des Rates der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden des Rates der Geschäftsführer,
falls vorhanden oder, im Falle seiner Abwesenheit, von dem Vorsitzenden pro tempore und dem Schriftführer (falls
vorhanden), oder von zwei (2) beliebigen Geschäftsführern unterzeichnet. Sofern die Gesellschafterversammlung unter-
schiedliche Kategorien von Geschäftsführern ernannt hat (nämlich Geschäftsführer der Kategorie A und Geschäftsführer
der Kategorie B), durch gemeinsame Unterschrift eines (1) Geschäftsführers der Kategorie A und eines (1) Geschäfts-
führers der Kategorie B (oder deren Vertreter). Kopien und Auszüge solcher Protokolle, die in einem Gerichtsverfahren
oder auf sonstige Weise vorgelegt werden können, werden vom Vorsitzenden des Rates der Geschäftsführer, falls vor-
handen, oder von zwei (2) beliebigen Geschäftsführern unterzeichnet. Sofern die Gesellschafterversammlung unter-
schiedliche Kategorien von Geschäftsführern ernannt hat (nämlich Geschäftsführer der Kategorie A und Geschäftsführer
der Kategorie B), durch gemeinsame Unterschrift eines (1) Geschäftsführers der Kategorie A und eines (1) Geschäfts-
führers der Kategorie B (oder deren Vertreter).
22.2 Die Entscheidungen des alleinigen Geschäftsführers werden in ein Protokoll aufgenommen, welches vom alleinigen
Geschäftsführer unterzeichnet wird. Kopien und Auszüge solcher Protokolle, die in einem Gerichtsverfahren oder auf
sonstige Weise vorgelegt werden können, werden vom alleinigen Geschäftsführer unterzeichnet.
Art. 23. Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber Dritten. Die Gesellschaft wird gegenüber Dritten unter allen Um-
ständen (i) durch die Unterschrift des alleinigen Geschäftsführers oder, für den Fall, dass die Gesellschaft mehrere
Geschäftsführer hat, durch die gemeinsame Unterschrift von zwei (2) beliebigen Geschäftsführern, wirksam verpflichtet;
sofern die Gesellschafterversammlung unterschiedliche Kategorien von Geschäftsführern ernannt hat (nämlich Geschäfts-
führer der Kategorie A und Geschäftsführer der Kategorie B), wird die Gesellschaft nur durch die gemeinsamen
Unterschriften mindestens eines (1) Geschäftsführers der Kategorie A und eines (1) Geschäftsführers der Kategorie B
(oder deren Vertreter), oder (ii) durch die gemeinsamen Unterschriften oder die alleinige Unterschrift jedweder Person
(en), der/denen eine Unterschriftsbefugnis durch den Rat der Geschäftsführer übertragen worden ist, wirksam verpflich-
tet.
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Art. 24. Beirat.
24.1 Die Gesellschaft hat einen Beirat. Dieser besteht aus drei (3) stimmberechtigten Mitgliedern. Die Gesellschaf-
terversammlung kann durch einen Gesellschafterbeschluss die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Beirats
erhöhen oder herabsetzen.
24.2 Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsordnung des Beirats nur durch einen einstimmigen Gesell-
schafterbeschluss festlegen und/oder verändern.
24.3 Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirats werden von dem ernennenden Gesellschafter jedes entsprechenden
Mitglieds durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft wie folgt ernannt, abberufen oder ersetzt:
24.3.1 Zwei (2) stimmberechtigte Mitglieder des Beirats werden von dem Gesellschafter Holding nach eigenem Er-
messen ernannt; und
24.3.2 Ein (1) stimmberechtigtes Mitglied des Beirats wird von dem Gesellschafter iMENA nach eigenem Ermessen
ernannt.
24.4 Der Beirat hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Eines der von der Holding ernannten
stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorsitzende des Beirats. Die Geschäftsordnung des Beirats hat weitere Bestim-
mungen, insbesondere hinsichtlich der Selbstorganisation des Beirats, zu enthalten. Im Einklang mit der Geschäftsordnung
des Beirats fasst dieser Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beirat hält regelmäßig Sitzungen
ab, mindestens einmal pro Kalenderquartal.
24.5 Der Beirat ist kein Aufsichtsrat im Sinne des Artikels 60bis-11 ff. des Gesetzes von 1915. Vorbehaltlich dieser
Satzung hat der Beirat eine beratende Funktion und wird nicht in die Geschäftsführung der Gesellschaft eingreifen.
E. Aufsicht und Prüfung der Gesellschaft
Art. 25. Rechnungsprüfer/Wirtschaftsprüfer.
25.1 Falls und solange die Gesellschaft mehr als fünfundzwanzig (25) Gesellschafter hat, werden die Geschäfte der
Gesellschaft durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer beaufsichtigt (commissaire(s)). Die Gesellschafterversammlung
ernennt die Rechnungsprüfer und legt ihre Amtszeit fest.
25.2 Ein Rechnungsprüfer kann jederzeit und ohne Grund von der Gesellschafterversammlung abberufen werden.
25.3 Die Rechnungsprüfer haben ein unbeschränktes Recht der permanenten Überprüfung und Kontrolle aller Ge-
schäfte der Gesellschaft.
25.4 Wenn die Gesellschafter im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 69 des Gesetzes vom 19. Dezember
2002 betreffend das Handelsregister und die Buchhaltung und den Jahresabschluss von Unternehmen, in der jeweils
gültigen Fassung, einen oder mehrere unabhängige Wirtschaftsprüfer (réviseurs d'entreprises agréé(s)) ernennen, entfällt
die Funktion des Rechnungsprüfers.
25.5 Ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer darf nur aus berechtigtem Grund oder mit seiner Zustimmung durch die
Gesellschafterversammlung abberufen werden.
F. Geschäftsjahr - Jahresabschluss - Gewinnverwendung - Abschlagsdividenden
Art. 26. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am
einunddreißigsten Dezember desselben Jahres.
Art. 27. Jahresabschluss und Gewinne.
27.1 Am Ende jeden Geschäftsjahres werden die Bücher geschlossen und der Rat der Geschäftsführer erstellt im
Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen ein Inventar der Aktiva und Passiva, eine Bilanz und eine Gewinn- und
Verlustrechnung.
27.2 Vom jährlichen Nettogewinn der Gesellschaft werden mindestens fünf Prozent (5%) der gesetzlichen Rücklage
der Gesellschaft zugeführt. Diese Zuführung ist nicht mehr verpflichtend, sobald und solange die Gesamtsumme dieser
Rücklage der Gesellschaft zehn Prozent (10%) des Gesellschaftskapitals beträgt.
27.3 Durch einen Gesellschafter erbrachte Einlagen in Rücklagen können mit Zustimmung dieses Gesellschafters
ebenfalls der gesetzlichen Rücklage zugeführt werden.
27.4 Im Falle einer Herabsetzung des Gesellschaftskapitals kann die gesetzliche Rücklage der Gesellschaft verhältnis-
mäßig herabgesetzt werden, so dass diese zehn Prozent (10%) des Gesellschaftskapitals nicht übersteigt.
27.5 Auf Vorschlag des Rates der Geschäftsführer bestimmt die Gesellschafterversammlung im Einklang mit den Be-
stimmungen des Gesetzes von 1915 und dieser Satzung, wie der verbleibende jährliche Nettogewinn der Gesellschaft
verwendet werden soll.
27.6 Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen proportional zur Anzahl der von ihnen an der Gesellschaft gehalt-
enen Anteile.
Art. 28. Abschlagsdividenden - Agio und andere Kapitalreserven.
28.1 Der Rat der Geschäftsführer kann Abschlagsdividenden auf Grundlage von Zwischenabschlüssen zahlen, welche
vom Rat der Geschäftsführer vorbereitet wurden und belegen, dass ausreichende Mittel für eine Abschlagsdividende zur
Verfügung stehen. Der ausschüttbare Betrag darf nicht die Summe der seit dem Ende des vergangenen Geschäftsjahres
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angefallenen Gewinne, gegebenenfalls erhöht durch vorgetragene Gewinne und ausschüttbare Rücklagen, beziehungs-
weise vermindert durch vorgetragene Verluste oder Summen, die nach dem Gesetz von 1915 oder dieser Satzung einer
Rücklage zugeführt werden müssen, übersteigen.
28.2 Das Agio, andere Kapitalreserven und andere ausschüttbare Rücklagen können im Einklang mit den Bestimmungen
des Gesetzes von 1915 und den Regelungen dieser Satzung frei an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
G. Liquidation
Art. 29. Liquidation. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft im Einklang mit Artikel 3.2 dieser Satzung wird die Ab-
wicklung durch einen oder mehrere Liquidatoren ausgeführt, welche von der Gesellschafterversammlung ernannt werden,
die über die Auflösung der Gesellschaft beschließt und die Befugnisse und Vergütung der Liquidatoren bestimmt. Soweit
nichts anderes bestimmt wird haben die Liquidatoren die weitestgehenden Befugnisse für die Verwertung der Vermö-
genswerte und die Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
H. Schlussbestimmungen - Anwendbares Recht
Art. 30. Anwendbares Recht.
30.1 Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Angelegenheiten unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes von
1915 und jeder Gesellschaftervereinbarung, die die Gesellschafter in der Zwischenzeit mit der Gesellschaft eingehen und
durch die bestimmte Bestimmungen dieser Satzung ergänzt werden könnten. Sollte ein Artikel dieser Satzung mit den
Bestimmungen einer Gesellschaftervereinbarung in Widerspruch stehen, so ist die Gesellschaftervereinbarung zwischen
den Parteien, soweit nach luxemburgischem Recht zulässig, maßgebend.
30.2 Diese Satzung wurde auf Englisch verfasst, gefolgt von einer deutschen Übersetzung; im Falle von Abweichungen
zwischen der englischen und der deutschen Fassung, ist die englische Fassung maßgebend."
<i>Kosten und Auslageni>
Die Kosten, Auslagen, Honorare und Gebühren jeglicher Art, die von der Gesellschaft zu tragen sind, werden auf
ungefähr EUR 3.000,- geschätzt.
Worüber Urkunde, aufgenommen in Luxemburg zum eingangs erwähnten Datum.
Der unterzeichnende Notar, der die englische Sprache beherrscht und spricht, erklärt hiermit, dass die vorliegende
Urkunde auf Verlangen der erschienenen Parteien auf Englisch verfasst wurde, gefolgt von einer deutschen Übersetzung;
auf Verlangen besagter erschienener Parteien und im Falle von Abweichungen zwischen der englischen und der deutschen
Fassung, ist die englische Fassung maßgebend.
Die vorstehende Urkunde ist den Vertretern der erschienenen Parteien, welche dem Notar mit Namen, Vornamen
und Wohnsitz bekannt sind, verlesen und vom Notar gemeinsam mit diesen Vertretern unterzeichnet worden.
Gezeichnet: A. VAN DER WIELEN und H. HELLINCKX.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 14 novembre 2013. Relation: LAC/2013/51673. Reçu soixante-quinze euros (75,-
EUR).
<i>Le Receveuri> (signé): I. THILL.
FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG, Der Gesellschaft auf Begehr erteilt, zwecks Veröffentlichung im Mémo-
rial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, den 28. November 2013.
Référence de publication: 2014023082/1541.
(130203395) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 29 novembre 2013.
Financière Vasco de Gama, Société Anonyme.
Siège social: L-2146 Luxembourg, 63-65, rue de Merl.
R.C.S. Luxembourg B 61.097.
<i>Extrait de la résolution adoptée lors de l'assemblée générale extraordinaire tenue au siège social de la société en date du 21i>
<i>décembre 2013i>
<i>Première résolutioni>
L'assemblée générale décide de révoquer le conseil d'administration.
<i>Deuxième résolutioni>
L'assemblée générale décide de nommer un nouveau conseil d'administration pour une durée de 6 ans à savoir:
4. Monsieur Jean-Marc FABER, expert-comptable, né à Luxembourg, le 7 avril 1966, demeurent professionnellement
au 63-65, rue de Merl à L- 2146 Luxembourg,
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5. Monsieur Christophe MOUTON, comptable, né à Saint-Mard (Belgique), le 20 novembre 1971, demeurant profes-
sionnellement au 63-65, rue de Merl à L-2146 Luxembourg,
6. Monsieur Manuel BORDIGNON, employé privé, né à Esch-sur-Alzette, le 4 juin 1969, demeurant professionnelle-
ment au 63-65, rue de Merl à L- 2146 Luxembourg.
<i>Troisième résolutioni>
L'assemblée générale décide de transférer le siège social de la société au 63-65, rue de Merl à L-2146 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Pour extrait sincère et conforme
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2014006456/25.
(140006509) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
H.T. Commerce S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5740 Filsdorf, 16, Buchholzerwee.
R.C.S. Luxembourg B 183.051.
STATUTEN
Im Jahre zweitausenddreizehn, den siebzehnten Dezember,
vor dem unterzeichnenden Notar Marc Loesch, mit Amtssitz in Bad-Mondorf, Großherzogtum Luxemburg,
ist erschienen:
Frau Thérèse Stelmes-Stronck, geboren am 30. Dezember 1942 in Stadtbredimus, wohnhaft in L-5740 Filsdorf, 16,
Buchholzerwee.
Die Erschienene ersucht den unterzeichnenden Notar, die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (so-
ciété à responsabilité limitée), die sie hiermit gründet, wie folgt zu beurkunden:
Rechtsform - Zweck - Benennung - Sitz - Dauer
Art. 1. Es besteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht (nachstehend die „Gesell-
schaft") nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August 1915 betreffend Handelsgesellschaften, wie
abgeändert, und der vorliegenden Satzung.
Der einzige Gesellschafter kann sich jederzeit mit einem oder mehreren Gesellschaftern zusammenschliessen und die
zukünftigen Gesellschafter können ebenso die geeigneten Massnahmen treffen, um die unipersonale Eigentümlichkeit der
Gesellschaft wieder herzustellen.
Art. 2. Zweck der Gesellschaft ist der Handel von Waren aller Art.
Die Gesellschaft kann sich an Gesellschaften sowohl im In- als auch im Ausland beteiligen, die einen ähnlichen Zweck
verfolgen; sie kann weiterhin sämtliche Tätigkeiten kommerzieller, finanzieller oder sonstiger Art ausüben, soweit sie dem
Gesellschaftszweck dienlich oder nützlich sind.
Art. 3. Die Gesellschaft nimmt den Namen "H.T.COMMERCE S.à r.l." an.
Art. 4. Der Sitz der Gesellschaft ist in Filsdorf.
Er kann durch Beschluss der Gesellschafter in jede andere Ortschaft des Grossherzogtums Luxemburg verlegt werden.
Innerhalb der Gemeinde des Gesellschaftssitzes kann dieser durch einen einfachen Beschluss des alleinigen Geschäfts-
führers oder der Geschäftsführer verlegt werden.
Die Gesellschaft ist ermächtigt im Inland und im Ausland Zweigniederlassungen und Verkaufsbüros zu eröffnen.
Art. 5. Die Gesellschaft wird für eine unbegrenzte Dauer errichtet.
Kapital - Anteile
Art. 6. Das Gesellschaftskapital ist festgesetzt auf zwölftausendfünfhundert Euro (EUR 12.500), aufgeteilt in einhundert
(100) Anteile mit einem Nennwert von je einhundertfünfundzwanzig Euro (EUR 125).
Jedes Anteil gibt Anrecht an einem Teil der Aktiva und Gewinne der Gesellschaft im direkten Verhältnis der beste-
henden Anteile.
Art. 7. Jedwede Anteilsübertragung unter Lebenden durch den einzigen Gesellschafter sowie die Übertragung von
Anteilen durch Erbschaft oder durch Liquidation einer Gütergemeinschaft zwischen Eheleuten ist frei.
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Wenn es mehrere Gesellschafter gibt, sind die Anteile unter Gesellschaftern frei übertragbar. Anteilsübertragungen
unter Lebenden an Nichtgesellschafter sind nur mit dem vorbedingten Einverständnis der Gesellschafter, welche wenigs-
tens drei Viertel des Gesellschaftskapitals vertreten, möglich.
Bei Todesfall können die Anteile an Nichtgesellschafter nur mit der Zustimmung der Anteilsbesitzer, welche mindes-
tens drei Viertel der den Überlebenden gehörenden Anteile vertreten, übertragen werden.
Im Falle einer Übertragung wird, gemäss den Bestimmungen von Artikel 189 des Gesetzes vom 10. August 1915 über
die Handelsgesellschaften, der Wert eines Anteils auf der Basis der drei letzten Bilanzen der Gesellschaft bewertet und,
im Falle wo die Gesellschaft weniger als drei Geschäftsjahre zählt wird er bewertet aufgrund der Bilanz des letzten
Geschäftsjahres oder jener der beiden letzten Geschäftsjahre.
Geschäftsführung
Art. 8. Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter zu sein brauchen,
verwaltet.
Sie werden vom einzigen Gesellschafter oder, je nachdem, von den Gesellschaftern, ernannt und abberufen.
Die Geschäftsführer werden für eine unbegrenzte Zeit ernannt und haben die ausgedehntesten Vollmachten gegenüber
Drittpersonen.
Die Gesellschaft wird gegenüber Dritten in allen Geschäften durch die alleinige Unterschrift des einzigen Geschäfts-
führers vertreten.
Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft jederzeit durch die gemeinsame Unterschrift zweier
Geschäftsführer oder durch die Einzelunterschrift jeder entsprechend vom Rat der Geschäftsführer bevollmächtigten
Person(en) verpflichtet.
Spezifische oder beschränkte Vollmachten können für bestimmte Angelegenheiten an Bevollmächtigte, die nicht Ge-
sellschafter sein müssen, erteilt werden.
Entscheidungen des einzigen Gesellschafters
Gemeinsame Entscheidungen von mehreren Gesellschaftern
Art. 9. Jeder Gesellschafter kann unabhängig von der Anzahl seiner Anteile an gemeinschaftlichen Entscheidungen
teilnehmen. Jeder Gesellschafter hat so viele Stimmen, wie er Gesellschaftsanteile hält oder vertritt.
Wirksam gefasste Entscheidungen bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von Gesellschaftern, welche zumindest
die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten.
Jede Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von Gesellschaftern, welche zumindest drei Viertel
des Gesellschaftskapitals vertreten.
Im Falle eines Alleingesellschafters übt dieser die Befugnisse der Generalversammlung der Gesellschafter gemäß des
Gesetzes vom 10. August 1915 betreffend Handelsgesellschaften, wie abgeändert, aus.
Geschäftsjahr - Bilanz - Gewinnverteilung
Art. 10. Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreissigsten Dezember eines jeden Jahres.
Art. 11. Die Bücher der Gesellschaft werden nach handelsüblichem Gesetz und Brauch geführt. Am Ende eines jeden
Geschäftsjahres wird durch die Geschäftsführung ein Inventar der Aktiva und Passiva und eine Bilanz, welche das Inventar
zusammenfasst, sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt.
Der Saldo dieses Kontos, nach Abziehen der allgemeinen Unkosten, Lasten, Abschreibungen und Rückstellungen ist
der Nettogewinn.
Von diesem Nettogewinn werden jährlich fünf Prozent zugunsten der gesetzlichen Reserve abgezogen. Diese Zutei-
lungen sind solange obligatorisch bis die gesetzliche Reserve ein Zehntel des Kapitals beträgt; sie müssen wieder
aufgenommen werden wenn zu einem gegebenen Augenblick und aus irgendeinem Grunde, die gesetzliche Reserve an-
gegriffen ist.
Der Restbetrag wird dem einzigen Gesellschafter zugeteilt oder, je nachdem, unter den Gesellschaftern verteilt, wobei
dieser oder diese, handelnd laut den gesetzlichen Bestimmungen, entscheiden kann oder können, dass der Restbetrag auf
das folgende Jahr übertragen oder auf eine aussergesetzliche Reserve gutgeschrieben wird.
Auflösung
Art. 12. Die Gesellschaft wird nicht durch den Tod, die notorische Zahlungsunfähigkeit, die gerichtliche Entmündigung
oder den Bankrott eines Gesellschafters aufgelöst.
Sollte die Gesellschaft aufgelöst werden, so wird die eventuelle Liquidation vom oder von den Geschäftsführern im
Amt oder von einem oder mehreren Liquidatoren, vom einzigen Gesellschafter oder von der Generalversammlung der
Gesellschafter ernannt, ausgeführt. Der oder die Liquidatoren sind mit den ausgedehntesten Vollmachten zur Realisierung
der Aktiva und zur Zahlung der Passiva ausgestattet.
Die Aktiva der Liquidation werden, nach Abzug der Passiva, dem einzigen Gesellschafter zugeteilt, oder, je nachdem,
unter die Gesellschafter im Verhältnis ihrer zukünftigen Anteile aufgeteilt.
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Allgemeine Bestimmungen
Art. 13. Die Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften finden
ihre Anwendung überall, wo die gegenwärtige Satzung keine Abweichung beinhaltet.
<i>Übergangsbestimmungi>
Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tage der Gründung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember 2013.
<i>Zeichnung und Einzahlungi>
Alle Anteile wurden gezeichnet und vollständig in bar eingezahlt durch Frau Thérèse Stelmes-Stronck, vorgenannt, so
dass die Summe von zwölftausend fünfhundert Euro (EUR 12.500) der Gesellschaft zur Verfügung steht, wie dies dem
unterfertigten Notar nachgewiesen wurde, welcher dies ausdrücklich bestätigt.
<i>Kosteni>
Die Kosten, Ausgaben, Entgelte und Lasten irgendwelcher Art, die der Gesellschaft bei ihrer Gründung erwachsen
oder die sie zu tragen hat, belaufen sich auf ungefähr eintausend Euro (EUR 1.000,-).
<i>Beschlüssei>
Sofort nach Gründung der Gesellschaft hat die einzige Gesellschafterin welcher das Gesamtkapital vertritt, folgende
Beschlüsse gefasst:
1) Zum Geschäftsführer auf unbestimmte Zeit und mit der Befugnis die Gesellschaft durch seine alleinige Unterschrift
zu vetreten wird ernannt:
Frau Thérèse Stelmes-Stronck, geboren am 30. Dezember 1942 in Stadtbredimus, wohnhaft in L-5740 Filsdorf, 16,
Buchholzerwee.
2) Der Gesellschaftssitz ist in L-5740 Filsdorf, 16, Buchholzerwee.
<i>Erklärungi>
Der unterzeichnende Notar hat die Komparentin darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft zwecks Ausübung der
vorgenannten Tätigkeit im Besitz einer seitens der zuständigen Behörden ausgestellten Ermächtigung sein muss.
Die Komparentin bestätigt ausdrücklich diesen Hinweis erhalten zu haben.
WORÜBER URKUNDE, Aufgenommen zu Bad-Mondorf, in der Amtsstube des unterzeichnenden Notars, am Datum
wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung alles Vorhergehenden an die Komparentin, hat dieselbe mit dem Notar die gegenwärtige Urkunde
unterschrieben.
Signé: T. Stelmes-Stronck, M. Loesch.
Enregistré à Remich, le 19 décembre 2013. REM/2013/2242. Reçu soixante-quinze euros 75,00 €.
<i>Le Receveuri> (signé): P. MOLLING.
Pour expédition conforme.
Mondorf-les-Bains, le 6 janvier 2014.
Référence de publication: 2014002284/128.
(140001895) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 janvier 2014.
PM Colors, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5280 Sandweiler, Zone Industrielle Rohlach.
R.C.S. Luxembourg B 160.984.
L'an deux mille treize, vingt-trois décembre.
Par-devant Maître Jean SECKLER, notaire de résidence à Junglinster, (Grand-Duché de Luxembourg), soussigné:
ONT COMPARU:
1.- Madame Marie-Pierre TARNUS, employée, née le 29 août 1984 à Thionville (F), demeurant à F-54560 Beuvillers,
18, rue de l'Eglise,
2.- Monsieur Nicolas TARNUS, ingénieur, né le 26 mai 1981 à Villerupt (F), demeurant à F-54560 Beuvillers, 18, rue
de l'Eglise.
Lesquels comparants ont requis le notaire instrumentaire d'acter qu'ils sont les associés actuels de la société à res-
ponsabilité limitée «PM COLORS» établie et ayant son siège social à L-1852 Luxembourg, 13, rue Kalchesbréck, inscrite
au Registre du Commerce et des Sociétés de Luxembourg, section B, sous le numéro 160.984, constituée suivant acte
reçu par le notaire instrumentant en date du 18 mai 2011, publié au mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations
numéro 1742 du 1
er
août 2011,
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et qu’ils ont pris la résolution suivante:
<i>Unique résolutioni>
Les associés décident de transférer le siège social vers L-5280 Sandweiler, Zone industrielle Rohlach avec effet au 1
er
septembre 2013 et de donner au premier alinéa de l'article 4 des statuts la teneur suivante:
« Art. 4. Le siège social est établi dans la commune de Sandweiler.»
<i>Fraisi>
Le montant des frais, dépenses rémunérations et charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la société
ou qui sont mis à sa charge à raison des présentes, est évalué approximativement à la somme de huit cent cinquante euros
et les associés s'y engagent personnellement.
DONT ACTE, fait à Junglinster, date qu'en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée à la comparante, connue du notaire par nom, prénom usuel, état et
demeure, elle a signé avec nous notaire le présent acte.
Signé: Marie-Pierre TARNUS, Nicolas TARNUS, Jean SECKLER.
Enregistré à Grevenmacher, le 31 décembre 2013. Relation GRE/2013/5426. Reçu soixante-quinze euros 75,00 €.
<i>Le Receveur ff.i>
(signé): Claire PIERRET.
Référence de publication: 2014005614/34.
(140005600) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 janvier 2014.
Parc Helfent Participations S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2146 Luxembourg, 55-57, rue de Merl.
R.C.S. Luxembourg B 81.575.
<i>Auszug aus dem Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre vom 17. Dezember 2013i>
Die Versammlung hat unter anderem einstimmig die folgenden Beschlüsse gefasst:
<i>Beschlussi>
Die Hauptversammlung beschließt, die Mandate sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsrates -Frau Agnes GREBER,
Herr Frank BERLEPP und Herr Christian SAILER - bis zur Ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, die im Jahre
2019 stattfinden wird, zu verlängern.
Feststellung: Die beruflichen Anschriften zweier Mitglieder des Verwaltungsrates haben sich wie folgt verändert:
Frau Agnes GREBER, nunmehr: Löwenhofstraße 5, D-55116 MAINZ;
Herr Frank BERLEPP, nunmehr: Fritz-Elsas-Straße 31, D-70174 STUTTGART.
<i>Beschlussi>
Die Hauptversammlung beschließt, zum Kontenkommissar zu bestellen, bis zur Ordentlichen Hauptversammlung, die
im Jahre 2019 stattfinden wird:
BDO AUDIT S.A., 2, avenue Charles de Gaulle, L-1653 Luxembourg; RCS Luxembourg Immatrikulations-Nummer
B147570.
<i>Beschlussi>
Die Hauptversammlung beschließt, den Sitz der Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2014 nach L-2146 Luxembourg,
55-57, rue de Merl, zu verlegen.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, 7. Januar 2014.
<i>Für die Gesellschaft
Ein Bevollmächtigteri>
Référence de publication: 2014005583/28.
(140004789) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 janvier 2014.
bofrost* Vertriebs II GmbH, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-3898 Foetz, 11, rue du Brill.
R.C.S. Luxembourg B 40.939.
Les Comptes annuels au 28/02/2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
19761
L
U X E M B O U R G
Strassen, le 10/01/2014.
<i>Pour bofrost* Vertriebs II G.m.b.H.
i>J. REUTER
Référence de publication: 2014005788/12.
(140006339) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Consultatio S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8080 Bertrange, 97-99, route de Longwy.
R.C.S. Luxembourg B 62.390.
Le bilan au 31.12.2012 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 janvier 2014.
Pour ordre
EUROPE FIDUCIAIRE (Luxembourg) S.A.
Boîte Postale 1307
L – 1013 Luxembourg
Référence de publication: 2014005942/14.
(140006502) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Giallombardo IT Consulting Services S.à r.l., Société à responsabilité limitée,
(anc. Virtualstage s.à r.l.).
Siège social: L-5335 Moutfort, 21, rue Medingen.
R.C.S. Luxembourg B 158.113.
L'an deux mille quatorze,
le sept janvier.
Par-devant Nous Maître Jean-Joseph WAGNER, notaire de résidence à SANEM, Grand-Duché de Luxembourg,
a comparu:
Monsieur Didier CLAUSSE, informaticien, né à Messancy (Belgique), le 15 juillet 1970, demeurant au 25b, rue Henri
de Stein, L-7349 Heisdorf.
Lequel comparant a requis le notaire instrumentant de documenter ainsi qu'il suit ses déclarations et constatations.
<i>Exposé préliminairei>
- Qu'il est jusqu'à ce jour le seul et unique associé de la société «VIRTUALSTAGE S.à r.l.» (la «Société»), une société
à responsabilité limitée, établie et ayant son siège social actuel au 25b, rue Henri de Stein, L-7349 Heisdorf, inscrite au
Registre de Commerce et des Sociétés de et à Luxembourg, section B sous le numéro 158 113, constituée suivant acte
notarié dressé en date du 27 décembre 2010, lequel acte fut publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations,
le 07 avril 2011, sous le numéro 662 et page 31763;
- Que les statuts de la Société ne furent pas modifiés depuis le jour de sa création;
- Que le capital social de la Société, prédésignée, s'élève à DOUZE MILLE QUATRE CENTS EUROS (12'400.- EUR)
représenté par cent (100) parts sociales d'une valeur nominale de CENT VINGT-QUATRE EUROS (124.- EUR) chacune,
intégralement libérées.
<i>Cession de parts socialesi>
Ceci exposé, Monsieur Didier CLAUSSE, prénommé, déclare céder et transporter par les présentes, la totalité de sa
participation actuelle dans la Société, soit les cent (100) parts sociales en pleine propriété, sous la garantie de fait et de
droit à:
Monsieur Christian GIALLOMBARDO, IT Analyst, né à Luxembourg, le 13 juillet 1981, demeurant au 21, rue Medingen,
L-5335 Moutfort,
ici personnellement présent et ce acceptant,
pour le prix global de TROIS MILLE EUROS (3'000.- EUR) que le cédant déclare avoir reçu du cessionnaire avant la
passation des présentes, ce dont il confirme de même bonne et valable quittance par les présentes.
Ensuite Monsieur Didier CLAUSSE, prénommé, agissant encore en sa qualité de seul et unique gérant de ladite Société
«VIRTUALSTAGE S.à r.l.», déclare accepter au nom et pour compte de la société, la cession de parts sociales ci-avant
documentée et la considérer comme dûment signifiée à la Société, conformément aux dispositions de l'article 1690 du
code civil et conformément à l'article 190 de la loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales.
19762
L
U X E M B O U R G
Ceci exposé, le comparant Monsieur Christian GIALLOMBARDO, prénommé, agissant dès lors en sa qualité de seul
détenteur des cent (100) parts sociales représentant l'intégralité du capital social de la Société et agissant ainsi en sa
qualité de nouveau seul et unique associé (l'«Associé») de la Société et exerçant les pouvoirs dévolus à l'assemblée
générale des associés par les dispositions de la section XII (relative aux sociétés à responsabilité limitée) de la loi du 10
août 1915 concernant les sociétés commerciales, a pris les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L'Associé DECIDE de modifier la raison sociale de la Société de «VIRTUALSTAGE S.à r.l.» en celle de «Giallombardo
IT Consulting Services S.à r.l.» et de modifier en conséquence l'article TROIS (3) des statuts de la Société comme suit:
Art. 3. «La société prend la dénomination de «Giallombardo IT Consulting Services S.à r.l.», société à responsabilité
limitée.»
<i>Deuxième résolutioni>
L'Associé DECIDE de modifier l'objet social actuel de la Société et par conséquent et concomitamment l'article DEUX
(2) de la Société afin de lui donner la nouvelle teneur qui suit:
Art. 2. La société a pour objet principal la consultance et les services dans le domaine informatique.
La société pourra effectuer toutes opérations commerciales, industrielles, immobilières, mobilières et financières,
pouvant se rapporter directement ou indirectement aux activités ci-dessus décrites ou susceptibles d'en faciliter l'ac-
complissement.
La société pourra s'intéresser, sous quelque forme et de quelque manière que ce soit, dans toutes sociétés ou entre-
prises se rattachant à son objet ou de nature à le favoriser et à le développer.
<i>Troisième résolutioni>
L'Associé DECIDE de transférer le siège social statutaire et administratif de la Société du 25b, rue Henri de Stein,
L-7349 Heisdorf au 21, rue Medingen, L-5335 Moutfort.
<i>Quatrième résolutioni>
Afin de refléter ledit transfert du siège social, l'Associé DECIDE de modifier le premier alinéa de l'article QUATRE
(4) des statuts de la Société, pour donner à ce premier alinéa de l'article QUATRE (4), la nouvelle teneur suivante:
Art. 4. (premier alinéa). «Le siège social est établi à Moutfort, Grand-Duché de Luxembourg.»
<i>Cinquième résolutioni>
L'Associé DECIDE d'accepter la démission de l'ancien associé, Monsieur Didier CLAUSSE, prénommé, de son mandat
de gérant unique de la Société et DECIDE de lui accorder de même pleine et entière décharge pour l'accomplissement
dudit mandat de gérant unique jusqu'à ce jour.
<i>Sixième résolutioni>
Suite à cette démission décidée et acceptée, l'Associé DECIDE de nommer la personne suivante aux fonctions de
nouveau gérant de la Société, pour un mandat à durée illimitée et avec les pouvoirs les plus étendus pour agir au nom de
la Société en toutes circonstances et de l'engager par sa seule signature:
Monsieur Christian GIALLOMBARDO, IT Analyst, né à Luxembourg, le 13 juillet 1981, demeurant au 21, rue Medingen,
L-5335 Moutfort, Grand-Duché de Luxembourg.
Dont acte, fait et passé à Belvaux, en l'étude du notaire soussigné, les jour, mois et an qu'en tête des présentes.
Et après lecture, les comparants prémentionnés ont tous signé avec Nous le notaire instrumentant le présent acte.
Signé: D. CLAUSSE, C. GIALLOMBARDO, J.J. WAGNER.
Enregistré à Esch/Alzette A.C., le 8 janvier 2014. Relation: EAC/2014/451. Reçu soixante-quinze Euros (75.- EUR).
<i>Le Receveuri> (signé): SANTIONI.
Référence de publication: 2014005753/79.
(140005499) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 janvier 2014.
Socapar S.A., Société Anonyme Soparfi.
Siège social: L-1653 Luxembourg, 2, avenue Charles de Gaulle.
R.C.S. Luxembourg B 52.138.
CLÔTURE DE LIQUIDATION
L'an deux mille treize, le trente décembre.
Par devant Maître Cosita DELVAUX, notaire de résidence à Redange-sur-Attert, Grand-Duché de Luxembourg, sous-
signée.
19763
L
U X E M B O U R G
Se réunit
l'Assemblée Générale Extraordinaire des Actionnaires de la société SOCAPAR S.A., en liquidation, une société ano-
nyme ayant son siège social au 2, avenue Charles de Gaulle, L-1653 Luxembourg, constituée en date du 28 août 1995
suivant acte reçu par Maître Joseph ELVINGER, notaire alors de résidence à Rambrouch, publié au Mémorial C, Recueil
des Sociétés et Associations numéro 566 du 6 novembre 1995, inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés de
Luxembourg, à la section B, sous le numéro 52138 (ci-après la «Société»).
La Société a été mise en liquidation suivant acte du notaire soussigné en date du 19 décembre 2013, comprenant
nomination de:
1) CF Corporate Services, Société Anonyme, ayant son siège social au 2, avenue Charles de Gaulle, L-1653 Luxem-
bourg, R.C.S. Luxembourg B165872 ;
2) Monsieur François DETANDT, né le 19 juillet 1954 à Dilbeek, Belgique, demeurant au 19, Square Vergote, B-1200
Woluwe-Saint-Lambert,
en tant que liquidateurs.
CONFIDENTIA (FIDUCIAIRE) S.à r.l., ayant son siège social au 2, avenue Charles de Gaulle, R.C.S. Luxembourg
B30467, a été nommée commissaire de contrôle à la liquidation par acte sous seing privé en date du 23 décembre 2013.
L'assemblée est ouverte sous la présidence de Monsieur Philippe PONSARD, ingénieur commercial, demeurant pro-
fessionnellement au 2, avenue Charles de Gaulle, L-1653 Luxembourg.
Le Président nomme comme secrétaire Madame Carine GRUNDHEBER, licenciée en lettres modernes, demeurant
professionnellement au 2, avenue Charles de Gaulle, L-1653 Luxembourg.
L'Assemblée choisit comme scrutateur Madame Suet Sum WONG, juriste, demeurant professionnellement au 2, ave-
nue Charles de Gaulle, L-1653 Luxembourg.
Le bureau de l'assemblée ayant ainsi été constitué, le Président déclare et requiert au notaire d'acter que:
I) L'ordre du jour de l'assemblée est le suivant:
1. Présentation du rapport du commissaire de contrôle.
2. Décharge aux administrateurs, au commissaire aux comptes, au(x) liquidateur(s) et au commissaire de contrôle
pour l'exécution de leurs mandats respectifs.
3. Clôture de la liquidation.
4. Décision quant à la conservation des registres et documents de la société.
5. Mandat à confier en vue de clôturer les comptes de la société et d'accomplir toutes les formalités.
II) Les actionnaires présents ou représentés, les mandataires des actionnaires représentés et le nombre d'actions qu'ils
détiennent sont renseignés sur une liste de présence, laquelle, signée par les actionnaires présents et les mandataires des
actionnaires représentés, par les membres du bureau de l'assemblée et le notaire instrumentaire, restera annexée au
présent acte avec lequel elle sera enregistrée.
Les procurations des actionnaires représentés, signées "ne varietur" par les membres du bureau et le notaire instru-
mentaire, resteront aussi annexées au présent acte.
III) Il appert de la liste de présence que les 12.500 (douze mille cinq cents) actions, représentant l'intégralité du capital
social, sont présentes ou dûment représentées à la présente Assemblée Générale Extraordinaire.
IV) Le Président constate que la présente assemblée est régulièrement constituée et peut valablement délibérer sur
tous les points portés à l'ordre du jour.
Ces faits exposés et reconnus exacts par l'Assemblée cette dernière prend à l'unanimité des voix les résolutions
suivantes :
<i>Première résolutioni>
L'Assemblée, après avoir pris connaissance du rapport du commissaire de contrôle à la liquidation, approuve ledit
rapport ainsi que les comptes de liquidation.
Le rapport du commissaire de contrôle à la liquidation, après avoir été signé «ne varietur» par les membres du bureau
et le notaire instrumentant, restera annexé au présent acte pour être formalisé avec lui.
<i>Deuxième résolutioni>
L'Assemblée donne décharge pleine et entière aux administrateurs, au commissaire aux comptes, aux liquidateurs et
au commissaire de contrôle à la liquidation pour l'exercice de leurs mandats respectifs.
<i>Troisième résolutioni>
L'Assemblée prononce la clôture de la liquidation de la Société.
<i>Quatrième résolutioni>
L'Assemblée décide en outre que les livres et documents sociaux resteront déposés et conservés pendant cinq ans au
siège de CF Corporate Services, pré-désignée, et en outre que les sommes et valeurs éventuelles revenant aux associés
19764
L
U X E M B O U R G
ou aux créanciers qui ne se seraient pas présentés à la clôture de la liquidation seront déposés au même endroit au profit
de qui il appartiendra.
<i>Cinquième résolutioni>
L'Assemblée décide de conférer tous pouvoirs au porteur d'une expédition du présent acte en vue de clôturer les
comptes de la Société et d'accomplir toutes les formalités.
Plus rien ne figurant à l'ordre du jour, la séance est levée.
<i>Fraisi>
Les frais, dépenses, rémunérations et charges, sous quelque forme que ce soit qui incombent à la Société en raison du
présent acte sont évalués à environ EUR 950.-.
DONT ACTE, fait et passé à Luxembourg, date qu'en tête des présentes.
Et après lecture faite aux comparants, connus du notaire par leur nom, prénom, état et demeure, ils ont signé avec
Nous notaire le présent acte.
Signé: P. PONSARD, C. GRUNDHEBER, S.S. WONG, C. DELVAUX.
Enregistré à Redange/Attert, le 02 janvier 2014. Relation: RED/2014/35. Reçu soixante-quinze euros 75,00 €.
<i>Le Receveuri>
(signé): T. KIRSCH.
POUR EXPEDITION CONFORME, délivrée aux fins de dépôt au Registre de Commerce et des Sociétés de Luxem-
bourg et aux fins de publication au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations.
Redange-sur-Attert, le 09 janvier 2014.
Me Cosita DELVAUX.
Référence de publication: 2014005684/83.
(140005167) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 janvier 2014.
Belval Plaza I Mall S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4361 Esch-sur-Alzette, 7, avenue du Rock'n Roll.
R.C.S. Luxembourg B 120.932.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014005843/9.
(140006490) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Saint (BC) Finco S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1748 Luxembourg, 4, rue Lou Hemmer.
R.C.S. Luxembourg B 178.873.
In the year two thousand and thirteen, on the fourth day of December,
Before us, Maître Henri Hellinckx, notary residing in Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg,
THERE APPEARED:
Bain Capital Europe Fund III, LP, a limited partnership incorporated and existing under the laws of Cayman Islands,
with its registered office at Maples Corporate Services Limited, Ugland House, South Church Street PO BOX 309,
KY1-1104 George Town, Grand Cayman, Cayman Islands, registered with the Registrar of Limited Partnerships under
number WK-22809 (the "Sole Shareholder"),
duly represented by Mrs. Catherine Volodine, lawyer, professionally residing in Luxembourg, by virtue of a proxy given.
The said proxy, after having been signed ne varietur by the proxy-holder and the undersigned notary, will remain
attached to the present deed to be filed at the same time with the registration authorities.
Such appearing party is the sole shareholder of Saint (BC) Finco S.A., a public limited liability company (société ano-
nyme) existing under the laws of the Grand Duchy of Luxembourg, having a share capital of EUR 31,000, having its
registered office at 4, rue Lou Hemmer, L - 1748 Luxembourg and registered with the Luxembourg Trade and Companies
Register under number B 178.873 (the "Company"), incorporated on 10 June 2013 pursuant to a deed of Maître Francis
Kesseler, notary residing in Esch-sur-Alzette, Grand Duchy of Luxembourg, published in the Mémorial C, Recueil des
Sociétés et Associations number 2230 on 11 September 2013. The articles of association of the Company have been not
been amended since the date of the incorporation of the Company.
The Sole Shareholder, representing the entire share capital of the Company, requested the undersigned notary to
record the following resolutions:
19765
L
U X E M B O U R G
<i>First Resolutioni>
In accordance with articles 141 to 151 of the Law of August 10, 1915 on commercial companies, as amended (the
"1915 Law"), the Sole Shareholder decides to dissolve the Company with immediate effect and to put the Company into
liquidation.
<i>Second Resolutioni>
As a consequence of the above resolution, the Sole Shareholder resolves to grant full discharge to the managers of
the Company for the exercise of their mandate.
<i>Third Resolutioni>
The Sole Shareholder resolves to appoint itself as liquidator of the Company (the "Liquidator").
<i>Fourth Resolutioni>
The Sole Shareholder resolves that:
- the Liquidator shall prepare a report in respect of the results of the liquidation of the Company, in accordance with
article 151 of the 1915 Law;
- the Company shall be bound by the single signature of the Liquidator, acting individually, or by the joint or single
signature of any person(s) to whom authority has been delegated by the Liquidator; and
- the Liquidator shall have the broadest powers as provided for by articles 144 to 148 of the 1915 Law, and may
accomplish all acts provided for by Article 145 of the 1915 Law, without the authorization of the general meeting of
shareholders of the Company.
Whereof the present deed was drawn up in Luxembourg, on the day named at the beginning of this document.
The undersigned notary, who speaks and understands English, states that, on request of the appearing party, the present
deed is worded in English, followed by a French version and, in case of discrepancies between the English and the French
text, the English version shall prevail.
The document having been read to the proxy-holder representing the appearing party, said proxy-holder signed to-
gether with the notary the present original deed.
Suit la traduction française du texte qui précède:
L'an deux mille treize, le quatrième jour du mois de décembre.
Par-devant nous, Maître Henri Hellinckx, notaire de résidence à Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg.
A COMPARU:
Bain Capital Europe Fund III, LP, une limited partnership, existant sous les lois des îles Caïmans, ayant son siège social
à Maples Corporate Services Limited, Ugland House, South Church Street, PO BOX 309, KY1-1104 George Town, Grand
Cayman, Cayman Islands, enregistrée auprès du Registrar of Limited Partnerships sous le numéro WK-22809 (l' «Associé
Unique»),
dûment représentée par Catherine Volodine, avocate, résidant professionnellement à Luxembourg, en vertu d'une
procuration lui délivrée.
Laquelle procuration après avoir été signée ne varietur par le mandataire agissant au nom de la partie comparante et
le notaire instrumentant, demeurera annexée au présent acte pour être soumis ensemble aux formalités de l'enregistre-
ment.
Laquelle partie comparante est l'associé unique de Saint (BC) Finco S.A., une société anonyme, existant sous les lois
du Grand-duché de Luxembourg, ayant un capital social de EUR 31.000, ayant son siège social à 4, rue Lou Hemmer, L -
1748 Luxembourg, enregistrée auprès du Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg sous le numéro B
178.873 (la «Société»), constituée le 10 juin 2013 par acte de Maître Francis Kesseler, notaire de résidence à Esch-sur-
Alzette, Grand-duché de Luxembourg, publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations numéro 2230 le 11
Septembre 2013. Les statuts de la Société n'ont pas été modifiés depuis la date de constitution de la Société.
L'Associé Unique, représentant la totalité du capital social de la Société, a requis le notaire instrumentant d'acter les
résolutions suivantes:
<i>Première Résolutioni>
Conformément aux articles 141 à 151 de la loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales, telle que
modifiée (la «Loi de 1915»), l'Associé Unique décide de dissoudre la Société et de mettre la Société en liquidation.
<i>Deuxième Résolutioni>
En conséquence de la résolution ci-dessus, l'Associé Unique décide de donner pleine et entière décharge aux gérants
de la Société pour l'exercice de leur mandat.
19766
L
U X E M B O U R G
<i>Troisième Résolutioni>
L'Associé Unique décide de se nommer lui-même en tant que liquidateur de la Société (le «Liquidateur»).
<i>Quatrième Résolutioni>
L'Associé Unique décide que:
- le Liquidateur préparera un rapport sur les résultats de la liquidation de la Société, conformément à l'article 151 de
la Loi de 1915;
- la Société sera engagée par la seule signature du Liquidateur, agissant individuellement, ou par la signature conjointe
ou individuelle de toute(s) personne(s) à qui le Liquidateur aura délégué ses pouvoirs; et
- le Liquidateur disposera des plus larges pouvoirs tels que prévu par les articles 144 à 148 de la Loi de 1915 et pourra
accomplir tous les actes prévus par l'Article 145 de la Loi de 1915 sans l'autorisation de l'assemblée générale des associés
de la Société.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu'en tête des présentes.
Le notaire soussigné, qui parle et comprend l'anglais, déclare que, sur requête de la partie comparante, le présent acte
est rédigé en langue anglaise, suivi d'une version française, et, en cas de divergence entre le texte anglais et le texte français,
le texte anglais prévaudra.
Le document ayant été lu au mandataire de la partie comparante, le mandataire a signé avec le notaire, le présent acte
en original.
Signé: C. VOLODINE et H. HELLINCKX.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 13 décembre 2013. Relation: LAC/2013/57300. Reçu douze euros (12.- EUR).
<i>Le Receveuri> (signé): I. THILL.
- POUR EXPEDITION CONFORME - délivrée à la société sur demande.
Luxembourg, le 8 janvier 2014.
Référence de publication: 2014005649/99.
(140005041) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 janvier 2014.
Alysea Luxembourg Les Soins S.A, Société Anonyme.
Siège social: L-3327 Crauthem, 48, rue de Hellange.
R.C.S. Luxembourg B 159.837.
L'an deux mille treize, le trente décembre,
Par-devant Maître Jean SECKLER, notaire de résidence à Junglinster.
S'est tenue
une assemblée générale extraordinaire (l'Assemblée) de l'actionnaire unique de Alysea Luxembourg Les Soins S.A.,
une société anonyme luxembourgeoise, immatriculée auprès du Registre de Commerce et des Sociétés sous le numéro
B 159.837 ayant son siège social au 48, Rue de Hellange à L-3327 Crauthem, constituée suivant acte par devant Me Jean
Seckler, notaire à Junglinster, le 22 mars 2011 et publié dans le Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations numéro
C - N°1215, du 7 juin 2011 (la Société).
L'Assemblée est ouverte et présidée par Monsieur Henri DA CRUZ, employé, avec adresse professionnelle à Jun-
glinster, 3, route de Luxembourg.
Le Président nomme Madame Françoise HÜBSCH, employé, avec adresse professionnelle à Junglinster, 3, route de
Luxembourg comme Secrétaire de l'Assemblée
L'Assemblée choisit Monsieur Max MAYER, employé, avec adresse professionnelle à Junglinster, 3, route de Luxem-
bourg comme Scrutateur
Le bureau de l'Assemblée ayant ainsi été constitué, le Président a déclaré et a prié le notaire d'acter que:
I. L'ordre du jour de l'Assemblée est le suivant:
1. (i) Prise d'acte des résolutions prises par le conseil d'administration de la Société en date du 18 novembre 2013 et
du projet de fusion adopté par le conseil d'administration de la Société le même jour et publié au Mémorial C, Recueil
des Sociétés et Associations, n° 3019 du 29 novembre 2013 (le Projet de Fusion) et (ii) approbation de la fusion de la
Société et de la filiale de la Société, Alysea Luxembourg Les Services S.A., société anonyme luxembourgeoise, immatriculée
auprès du Registre de Commerce et des Sociétés sous le numéro B 159.926 ayant son siège social au 48, Rue de Hellange,
L-3327 Crauthem, constituée suivant acte par devant Me Jean Seckler, notaire à Junglinster, le 22 mars 2011 et publié
dans le Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations numéro C - N°1266, du 10 juin 2011, (ALSe), par laquelle, suite
à sa dissolution sans liquidation, ALSe transférera à la Société tous ses actifs et passifs conformément à l'article 278 de la
loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, telle que modifiée (la Loi), tel que décrit dans le Projet de Fusion (la
Fusion);
19767
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2. Prise d'acte (i) que la Société est, à la date des présentes, l'actionnaire unique de ALSe et (ii) que ALSe sera dissoute
sans liquidation par voie de transfert de tous ses actifs et ses passifs à la Société conformément au Projet de Fusion;
3. Prise d'acte (i) que, d'un point de vue comptable, les opérations de ALSe seront traitées comme si elle avaient été
exécutées pour le compte de la Société depuis le 1
er
janvier 2013 et (ii) que la Fusion ne sera effective vis-à-vis des tiers
qu'après la publication prescrite par l'article 9 de la Loi;
4. Pouvoir et autorisation à chaque administrateur de la Société, agissant individuellement, avec plein pouvoir de
substitution, afin d'exécuter tous contrats ou documents et d'accomplir toutes les actions et les formalités nécessaires,
appropriées, requises ou souhaitables en relation avec la Fusion;
5. Modification de l'article 2 des Statuts de la société afin de lui donner la teneur suivante: «La société a pour objet les
prestations d'aide et de soins pour personnes âgées et/ou dépendantes en milieu stationnaire ou en réseau ambulatoire.
La société a également pour objet la gestion de services d'hôtellerie et de restauration pour le compte de tiers. La société
par ailleurs également procéder à toutes opérations commerciales, nécessaires et utiles pour la réalisation de l'objet
social.»;
II. L'actionnaire unique de la Société et le nombre d'actions qu'il détient sont indiqués sur une liste de présence. Cette
liste de présence ainsi que la procuration, après signature ne varietur par le mandataire de la partie comparante, le bureau
de l'Assemblée et le notaire instrumentant, resteront annexées au présent acte.
III. Comme indiqué par la liste de présence, l'intégralité du capital social de la Société est représenté à l'Assemblée et
la Société n'a pas émis à une quelconque personne des titres conférant des droits de vote autres que les actions détenues
par l'actionnaire unique de la Société comme indiqué sur la liste de présence, de sorte que l'Assemblée peut valablement
décider sur tous les points de l'ordre du jour.
<i>Première résolutioni>
L'Assemblée décide de prendre acte des résolutions prises par le conseil d'administration de la Société en date du 18
novembre 2013 et du Projet de Fusion et d'approuver la Fusion telle que décrite dans le Projet de Fusion, publié au
Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, n° 3019 du 29 novembre 2013.
<i>Deuxième résolutioni>
L'Assemblée décide (i) de prendre acte que la Société est, à la date des présentes l'actionnaire unique de ALSe et (ii)
qu'en conséquence de la Fusion, ALSe sera dissoute sans liquidation par voie de transfert de tous ses actifs et ses passifs
à la Société conformément au Projet de Fusion.
<i>Troisième résolutioni>
L'Assemblée décide de prendre acte (i) que, d'un point de vue comptable, les opérations de ALSe seront traitées
comme si elles avaient été exécutées pour le compte de la Société depuis le 1
er
janvier 2013 et (ii) que la Fusion ne sera
effective vis-à-vis des tiers qu'après la publication prescrite par l'article 9 de la Loi.
<i>Quatrième résolutioni>
L'Assemblée décide de donner pouvoir et autoriser chaque administrateur de la Société, agissant individuellement,
avec plein pouvoir de substitution, afin d'exécuter tous contrats ou documents et d'accomplir toute les actions et les
formalités nécessaires, appropriées, requises ou souhaitables en relation avec la Fusion.
<i>Cinquième résolutioni>
L'Assemblée décide de procéder à la refonte de l'article 2 des statuts de la Société afin de lui donner la teneur suivante:
« Art. 2. La société a pour objet les prestations d'aide et de soins pour personnes âgées et/ou dépendantes en milieu
stationnaire ou en réseau ambulatoire.
La société a également pour objet la gestion de services d'hôtellerie et de restauration pour le compte de tiers.
La société peut par ailleurs procéder à toutes opérations commerciales, nécessaires et utiles pour la réalisation de
l'objet social.»
<i>Déclarationi>
Le notaire soussigné déclare conformément à l'article 271 (2) de la Loi avoir vérifié et certifie l'existence et la légalité
de tous actes et formalités incombant à la Société et du Projet de Fusion.
<i>Fraisi>
Le montant des frais, dépenses, rémunérations et charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la Société
ou qui sont mis à sa charge à raison du présent acte s'élève à environ mille trois cents euros.
Fait et passé à Junglinster, à la date mentionnée en tête des présentes.
Et après lecture faite au mandataire des parties comparantes, ledit mandataire a signé avec nous, le notaire, le présent
acte.
19768
L
U X E M B O U R G
Signé: Henri DA CRUZ, Françoise HÜBSCH, Max MAYER, Jean SECKLER.
Enregistré à Grevenmacher, le 06 janvier 2014. Relation GRE/2014/85. Reçu soixante-quinze euros 75,00 €.
<i>Le Receveuri> (signé): G. SCHLINK.
Référence de publication: 2014005807/88.
(140006248) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
C.T.I. (Cutting Tools Industry) S.à r.l., Société à responsabilité limitée unipersonnelle.
Siège social: L-1466 Luxembourg, 4, rue Jean Engling.
R.C.S. Luxembourg B 151.459.
Le Bilan du 1
er
janvier au 31 décembre 2011 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014005877/10.
(140006321) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Chlecq Invest S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4176 Esch-sur-Alzette, 44-46, rue Joseph Kieffer.
R.C.S. Luxembourg B 154.686.
Le Bilan au 1
er
janvier au 31 décembre 2011 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014005923/10.
(140006323) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
CHALET TELESIEGE, Famille Petry S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9425 Vianden, 37, rue du Sanatorium.
R.C.S. Luxembourg B 102.038.
Les comptes annuels au 31.12.2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014005918/10.
(140006059) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Chemolux S.àr.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-3895 Foetz, rue de l'Industrie.
R.C.S. Luxembourg B 19.423.
Les comptes annuels au 30/06/2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014005921/9.
(140005981) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Chez Mario S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8077 Bertrange, 208, route de Luxembourg.
R.C.S. Luxembourg B 101.154.
Le Bilan du 1
er
janvier au 31 décembre 2011 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014005922/10.
(140006324) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
19769
L
U X E M B O U R G
CODINTER S.A., Société de Gestion de Patrimoine Familial, SPF, Société Anonyme - Société de Gestion
de Patrimoine Familial.
Siège social: L-2546 Luxembourg, 5, rue C.M. Spoo.
R.C.S. Luxembourg B 15.317.
Les comptes annuels au 30 juin 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014005929/10.
(140006155) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
D.C.I. - D.C. INTERNATIONAL S.A., société de gestion de patrimoine familial, Société Anonyme - So-
ciété de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-2453 Luxembourg, 12, rue Eugène Ruppert.
R.C.S. Luxembourg B 32.190.
L'an deux mille treize, le vingt décembre.
Par-devant Maître Jean-Joseph WAGNER, notaire, résidant à Sanem (Luxembourg),
s'est réunie
l'assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société anonyme «D.C.I.-D.C. INTERNATIONAL S.A.,
société de gestion de patrimoine familial», établie et ayant son siège social au 12, rue Eugène Ruppert, L-2453 Luxembourg,
inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés de et à Luxembourg, section B sous le numéro 32 190, constituée
suivant acte notarié en date du 22 novembre 1989, publié au Mémorial C numéro 135 du 25 avril 1990. Les statuts ont
été modifiés en dernier lieu suivant acte reçu par le notaire soussigné en date du 8 juillet 2010, publié au Mémorial C,
Recueil des Sociétés et Associations numéro 1843 du 8 septembre 2010.
L'Assemblée est présidée par Monsieur Marc BESCH, employé privé, avec adresse professionnelle à Luxembourg.
Le Président désigne comme secrétaire Monsieur Guillaume SCROCCARO, employé privé, avec adresse profession-
nelle à Luxembourg.
L'assemblée élit comme scrutateur Madame Frédérique MIGNON, employée privée, avec adresse professionnelle à
Luxembourg.
Les actionnaires présents ou représentés à la présente assemblée ainsi que le nombre d'actions possédées par chacun
d'eux ont été portés sur une liste de présence, signée par les actionnaires présents et par les mandataires de ceux
représentés, et à laquelle liste de présence, dressée par les membres du bureau, les membres de l'assemblée déclarent
se référer.
Ladite liste de présence, après avoir été signée «ne varietur» par les membres du bureau et le notaire instrumentant,
restera annexée au présent acte avec lequel elle sera enregistrée.
Resteront pareillement annexées au présent acte, avec lequel elles seront enregistrées, les procurations émanant des
actionnaires représentés à la présente assemblée, signées «ne varietur» par les comparants et le notaire instrumentant.
Le Président expose et l'assemblée constate:
A) Que la présente assemblée générale extraordinaire a pour
<i>Ordre du jour:i>
1.- Dissolution anticipée de la Société.
2.- Nomination d'un Liquidateur et fixation de ses pouvoirs.
3.- Décharge aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes.
B) Que la présente assemblée réunissant l'intégralité du capital social est régulièrement constituée et peut délibérer
valablement, telle qu'elle est constituée, sur les objets portés à l'ordre du jour.
C) Que l'intégralité du capital social étant représentée, il a pu être fait abstraction des convocations d'usage, les
actionnaires présents ou représentés se reconnaissant dûment convoqués et déclarant par ailleurs avoir eu connaissance
de l'ordre du jour qui leur a été communiqué au préalable.
Ensuite l'assemblée aborde l'ordre du jour et, après en avoir délibéré, prend à l'unanimité les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L'assemblée générale extraordinaire des actionnaires décide la dissolution anticipée de la Société et prononce sa mise
en liquidation à compter de ce jour.
<i>Deuxième résolutioni>
L'assemblée générale extraordinaire des actionnaires décide de nommer comme seul liquidateur de la Société:
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la société «LG Management S.à r.l.», une société à responsabilité limitée, établie et ayant son siège social au 7 rue
Portland, L-4281 Esch-sur-Alzette (R.C.S. Luxembourg, section B numéro 156639).
Le liquidateur a les pouvoirs les plus étendus prévus par les articles 144 à 148 bis de la loi coordonnée sur les Sociétés
Commerciales. Il peut accomplir les actes prévus à l'article 145 sans devoir recourir à l'autorisation de l'Assemblée
Générale dans les cas où elle est requise.
Il peut dispenser le conservateur des hypothèques de prendre inscription d'office; renoncer à tous droits réels, privi-
lèges, hypothèques, actions résolutoires, donner mainlevée, avec ou sans paiement, de toutes inscriptions privilégiées ou
hypothécaires, transcriptions, saisies, oppositions ou autres empêchements.
Le liquidateur est dispensé de dresser inventaire et peut s'en référer aux écritures de la société.
Il peut, sous sa responsabilité, pour des opérations spéciales et déterminées, déléguer à un ou plusieurs mandataires
telle partie de ses pouvoirs qu'il détermine et pour la durée qu'il fixera.
<i>Troisième résolutioni>
L'assemblée générale extraordinaire des actionnaires décide d'accorder pleine et entière décharge aux Administrateurs
et au Commissaire aux Comptes de ladite société actuellement en fonction pour l'accomplissement de leurs mandats
respectifs jusqu'à ce jour.
Plus rien n'étant à l'ordre du jour, la séance est levée.
DONT ACTE, fait et passé à Luxembourg, date qu'en tête des présentes.
Et après lecture et interprétation donnée par le notaire, les comparants prémentionnés ont signé avec le notaire
instrumentant le présent procès-verbal.
Signé: M BESCH, G. SCROCCARO, F. MIGNON, J.J. WAGNER.
Enregistré à Esch-sur-Alzette A.C., le 30 décembre 2013. Relation: EAC/2013/17421. Reçu douze Euros (12.- EUR).
<i>Le Receveur ff.i>
(signé): Monique HALSDORF.
Référence de publication: 2014005951/69.
(140005907) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
smartvie Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4362 Esch-sur-Alzette, 9, avenue des Hauts Fourneaux.
R.C.S. Luxembourg B 183.268.
STATUTEN
Im Jahre zweitausendunddreizehn, am achtzehnten Dezember.
Vor dem Endesunterzeichneten Notar Roger ARRENSDORFF, im Amtssitze zu Luxemburg.
Ist erschienen:
- Mohammad Mustafa AZIM, Geschäftsführender Gesellschafter, wohnhaft zu D-30900 Wedemark, Stargarder Str. 41.
Welcher Komparent den unterzeichneten Notar ersucht, die Satzung einer von ihm zu gründenden Gesellschaft mit
beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht wie folgt zu beurkunden:
Art. 1. Die Gesellschaftsbezeichnung lautet: "smartvie SARL".
Art. 2. Gegenstand der Gesellschaft ist:
- eine Full-Service e-Commerce Plattform basierend auf dem Konzept von Einfachheit und Sicherheit;
- An- und Verkauf und Vertrieb von Waren über das Internet;
- IT-Schulungen, Softwareentwicklung & -vertrieb;
- Herausgabe von Publikationen.
Die Gesellschaft kann desweiteren sämtliche Geschäfte industrieller, kaufmännischer, finanzieller, mobiliarer und im-
mobiliarer Natur tätigen, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Hauptzweck in Zusammenhang stehen oder zur
Erreichung und Förderung des Hauptzweckes der Gesellschaft dienlich sein können.
Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in der Gemeinde Esch-sur-Alzette.
Art. 4. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer gegründet.
Art. 5. Das Gesellschaftskapital beträgt ZWÖLFTAUSEND FÜNFHUNDERT EURO (12.500.- €) und ist in ZWÖLF-
TAUSEND FÜNFHUNDERT (12.500) Anteile von je EINEM EURO (1.- €) eingeteilt.
Art. 6. Unter Gesellschaftern sind die Anteile frei abtretbar. An Drittpersonen dürfen die Anteile nur abgetreten
werden nachdem sie vorher per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung den verbleibenden Gesellschaftern zur Über-
nahme angeboten wurden zum Wert wie er sich aus der letzten Bilanz ergibt und diese dieses Angebot nicht angenommen
haben innerhalb von zwei (2) Monaten nach obengenannter Inkenntnissetzung.
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L
U X E M B O U R G
Im Fall einer Annahme des Angebots durch die verbleibenden Gesellschafter geschieht dies im Verhältnis zur Anzahl
der schon durch sie gehaltenen Gesellschaftsanteile. Verzichtet ein Gesellschafter auf sein Vorkaufsrecht, so geht letzteres
auf die anderen Gesellschafter über im Verhältnis zur Anzahl der schon durch sie gehaltenen Anteile.
Für den Fall daß Anteile von Todes wegen an einen Nichtgesellschafter, ausgenommen den überlebenden Ehegatten
oder Nachkommen, übergegangen sind, so ist letzterer verpflichtet sie innerhalb von zwei (2) Monaten nach Ableben des
vorherigen Besitzers den übrigen Gesellschaftern unter Einhaltung obengenannter Prozedur zur Übernahme anzubieten.
Art. 7. Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer verwaltet, deren Zahl, Amtsdauer und Be-
fugnisse durch die Generalversammlung festgesetzt werden und die zu jeder Zeit durch letztere abberufen werden
können, ohne Angabe von Gründen.
Art. 8. Der Tod, die Entmündigung oder der Konkurs eines Gesellschafters bewirken nicht die Auflösung der Gesell-
schaft. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters sind nicht berechtigt Siegel auf die Güter und Papiere der Gesellschaft
anlegen zu lassen. Zur Wahrung ihrer Rechte dürfen ausschließlich diejenigen Werte in Betracht gezogen werden wie
sich aus der letzten Bilanz ergeben.
Art. 9. Das Gesellschaftsjahr beginnt am ersten Januar und endigt am einunddreißigsten Dezember eines jeden Jahres.
Art. 10. Jedes Jahr wird am einunddreißigsten Dezember das Inventar aller Aktiva und Passiva der Gesellschaft auf-
gestellt. Der ausgewiesene Nettogewinn nach Abzug der Unkosten, Gehälter und sonstiger Abschreibungen, wird wie
folgt zugewiesen:
- fünf (5 %) vom Hundert der Schaffung einer gesetzlichen Rücklage solange diese Rücklage nicht zehn (10 %) vom
Hundert des Kapitals darstellt.
- der Rest steht zur freien Verfügung der Gesellschafter.
Art. 11. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft wird die Liquidation von einem oder mehreren, von der Gesellschaf-
terversammlung ernannten Liquidatoren, die keine Gesellschafter sein müssen, durchgeführt. Die Gesellschafterver-
sammlung legt deren Befugnisse und Bezüge fest.
Art. 12. Im Falle einer Einpersonengesellschaft, werden die durch das Gesetz oder obenstehende Satzung der Gene-
ralversammlung zustehenden Rechte durch den alleinigen Gesellschafter ausgeübt.
Art. 13. Für alle Punkte die nicht in dieser Satzung festgelegt sind, verweisen die Komparenten auf die gesetzlichen
Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Handelsgesellschaften vom 18. September 1933 beziehungsweise der dies-
bezüglichen Abänderungsgesetze.
Der unterzeichnete Notar hat festgestellt, dass die Bedingungen von Artikel 183 des Gesetzes vom 18. September
1933 über die Handelsgesellschaften erfüllt sind.
<i>Schätzung der Gründerkosteni>
Die der Gesellschaft aus Anlaß ihrer Gründung entstehenden Kosten, Honorare und Auslagen werden von den Parteien
auf NEUNHUNDERTFÜNFZIG EURO (950.- €) abgeschätzt.
<i>Zeichnung und Einzahlungi>
Das Gesellschaftskapital wurde wie folgt gezeichnet und zugeteilt:
- Mohammad Mustafa AZIM, vorgenannt,
zwölftausendfünfhundert Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12.500
Total: Zwölftausendfünfhundert Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12.500
Alle Anteile wurden vollständig und in bar eingezahlt, so daß der Betrag von ZWÖLFTAUSEND FÜNFHUNDERT
EURO (12.500.- €) der Gesellschaft ab sofort zur Verfügung steht.
<i>Übergangsbestimmungi>
Das erste Geschäftsjahr beginnt ausnahmsweise heute und endet am 31. Dezember 2014.
<i>Generalversammlungi>
Sodann nimmt der alleinige Gesellschafter folgende Beschlüsse:
1 ) Die Zahl der Geschäftsführer wird festgelegt auf einen (1).
2) Wird zum Geschäftsführer ernannt:
- Mohammad Mustafa AZIM, Geschäftsführender Gesellschafter, wohnhaft zu D-30900 Wedemark, Stargarder Str. 41.
3) Die Gesellschaft wird Dritten gegenüber verpflichtet durch die Unterschrift des Geschäftsführers.
4) Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in L-4362 Esch-sur-Alzette, 9, avenue des Hauts Fourneaux.
Vor Abschluß der gegenwärtigen Urkunde hat der unterzeichnete Notar die Komparenten auf die Notwendigkeit
hingewiesen, die behördlichen Genehmigungen zu erhalten zwecks Ausübung des Gesellschaftsgegenstandes.
Worüber Urkunde, errichtet wurde zu Luxemburg in der Amtsstube.
19772
L
U X E M B O U R G
Nach Vorlesung an den Komparenten, hat derselbe gegenwärtige Urkunde mit dem Notar unterschrieben.
Signé: AZIM, ARRENSDORFF.
Enregistré à Luxembourg Actes Civils, le 20 décembre 2013. Relation: LAC / 2013 / 59069. Reçu soixante-quinze euros
75,00 €.
<i>Le Receveuri> (signé): THILL.
POUR EXPEDITION CONFORME, délivrée à des fins administratives.
Luxembourg, le 8 janvier 2013.
Référence de publication: 2014005790/90.
(140006065) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Beta Company II Luxco, Société en Commandite par Actions.
Siège social: L-1471 Luxembourg, 412F, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 98.981.
Les comptes annuels au 31 mars 2011 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014005849/9.
(140006166) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Belval Plaza Tower S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4361 Esch-sur-Alzette, 7, avenue du Rock'n Roll.
R.C.S. Luxembourg B 119.548.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2014005848/9.
(140006484) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
CTM/Mare B.V., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 18.000,00.
Siège social: L-1445 Strassen, 7, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 147.115.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2014005947/10.
(140005856) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
CTM/Chello B.V., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 18.000,00.
Siège social: L-1445 Strassen, 7, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 147.112.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2014005946/10.
(140005855) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Crisalid Luxembourg SA, Société Anonyme.
Siège social: L-3313 Bergem, 95, Grand-rue.
R.C.S. Luxembourg B 139.780.
Le bilan au 31 décembre 2012 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
19773
L
U X E M B O U R G
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Mandatairei>
Référence de publication: 2014005945/10.
(140006480) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
COMES Martine S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9068 Ettelbruck, 15, rue Michel Lentz.
R.C.S. Luxembourg B 161.147.
Les comptes annuels au 31.12.2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014005933/10.
(140005751) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Consultatio S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8080 Bertrange, 97-99, route de Longwy.
R.C.S. Luxembourg B 62.390.
Le bilan au 31.12.2011 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 janvier 2014.
Pour ordre
EUROPE FIDUCIAIRE (Luxembourg) S.A.
Boîte Postale 1307
L – 1013 Luxembourg
Référence de publication: 2014005943/14.
(140006503) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Compagnie Internationale des Evènements sur Rails, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4241 Esch-sur-Alzette, 13, boulevard Aloyse Meyer.
R.C.S. Luxembourg B 122.563.
Le Bilan du 1
er
janvier au 31 décembre 2011 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014005937/10.
(140006322) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Déierefrups S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-7501 Mersch, rue de la Gare.
R.C.S. Luxembourg B 105.986.
Le Bilan au 1
er
janvier au 31 décembre 2011 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014005954/10.
(140006320) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Delamare Luxembourg S. à r.l., Société à responsabilité limitée unipersonnelle.
Siège social: L-5365 Munsbach, 6C, rue Gabriel Lippmann.
R.C.S. Luxembourg B 119.857.
Les comptes annuels au 28 février 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
19774
L
U X E M B O U R G
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014005957/10.
(140006567) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Den Immobilienmeeschter S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9190 Vichten, 28, rue Principale.
R.C.S. Luxembourg B 133.803.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour Immobilienmeeschter S.à r.l.
i>Signature
Référence de publication: 2014005967/11.
(140006437) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Diamonds and Pearls S.à r.l., Société à responsabilité limitée unipersonnelle.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 89.161.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 8 janvier 2014.
Diamonds and Pearls S.à r.l. (en liquidation)
Lipot Stiftung
<i>Liquidateuri>
Référence de publication: 2014005969/13.
(140006662) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Dikama Holding S.A., Société Anonyme Soparfi.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 23, rue Aldringen.
R.C.S. Luxembourg B 69.767.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014005971/10.
(140006228) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Dereif SICAV-FIS, Société Anonyme sous la forme d'une SICAV - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-1246 Luxembourg, 4A, rue Albert Borschette.
R.C.S. Luxembourg B 173.743.
Les comptes annuels au 31 août 2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2014005968/10.
(140006585) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Dintec Distribution S.à.r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-3378 Livange, Zone Commerciale «Le 2000», rue de Bettembourg.
R.C.S. Luxembourg B 86.924.
Les Comptes Annuels au 31 Décembre 2011 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
19775
L
U X E M B O U R G
Jacques Deltenre
<i>Géranti>
Référence de publication: 2014005972/11.
(140006249) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Den Holzmeeschter S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9190 Vichten, 28, rue Principale.
R.C.S. Luxembourg B 145.145.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour Holzmeeschter S.à r.l.
i>Signature
Référence de publication: 2014005966/11.
(140006407) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
bofrost* Vertriebs II GmbH & Co. KG, Société en Commandite simple.
Siège social: L-3898 Foetz, 11, rue Brill.
R.C.S. Luxembourg B 40.948.
Les Comptes annuels au 28/02/2013 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Strassen, le 10/01/2014.
<i>Pour bofrost* Vertriebs II G.m.b.H. & Co KG
i>J. REUTER
Référence de publication: 2014005789/12.
(140006338) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Dirilou S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1219 Luxembourg, 23, rue Beaumont.
R.C.S. Luxembourg B 103.248.
Le bilan au 31 décembre 2012 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 décembre 2013.
Signature
<i>LA GERANCEi>
Référence de publication: 2014005978/12.
(140005921) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Falkade SA, SPF, Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-2132 Luxembourg, 36, avenue Marie-Thérèse.
R.C.S. Luxembourg B 158.086.
Le bilan au 31.12.2012 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 janvier 2014.
Pour ordre
EUROPE FIDUCIAIRE (Luxembourg) S.A.
Boîte Postale 1307
L – 1013 Luxembourg
Référence de publication: 2014006038/14.
(140006264) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
19776
Alysea Luxembourg Les Soins S.A
Belval Plaza I Mall S.à r.l.
Belval Plaza Tower S.à r.l.
Beta Company II Luxco
bofrost* Vertriebs II GmbH
bofrost* Vertriebs II GmbH & Co. KG
CHALET TELESIEGE, Famille Petry S.à r.l.
Chemolux S.àr.l.
Chez Mario S.A.
Chlecq Invest S.à r.l.
CODINTER S.A., Société de Gestion de Patrimoine Familial, SPF
COMES Martine S.à r.l.
Compagnie Internationale des Evènements sur Rails, S.à r.l.
Consultatio S.à r.l.
Consultatio S.à r.l.
Crisalid Luxembourg SA
C.T.I. (Cutting Tools Industry) S.à r.l.
CTM/Chello B.V.
CTM/Mare B.V.
D.C.I. - D.C. INTERNATIONAL S.A., société de gestion de patrimoine familial
Déierefrups S.à r.l.
Delamare Luxembourg S. à r.l.
Den Holzmeeschter S.à r.l.
Den Immobilienmeeschter S.à r.l.
Dereif SICAV-FIS
Diamonds and Pearls S.à r.l.
Dikama Holding S.A.
Dintec Distribution S.à.r.l.
Dirilou S.à r.l.
ECommerce Taxi Middle East S.à r.l.
Falkade SA, SPF
Financière Vasco de Gama
Giallombardo IT Consulting Services S.à r.l.
H.T. Commerce S.à r.l.
Parc Helfent Participations S.A.
PM Colors
Saint (BC) Finco S.A.
smartvie Sàrl
Socapar S.A.
Virtualstage s.à r.l.