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U X E M B O U R G
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 125
15 janvier 2014
SOMMAIRE
1A Global Value . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5974
AB Institutional Series B . . . . . . . . . . . . . . . .
5974
Alpha Consult S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5988
Amethyste S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5988
Antico S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5991
Beer Concept . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5993
BHF Lux Immo S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5990
Bragelone S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5991
C&A Europe (Luxembourg) Scs . . . . . . . . .
5990
Denali S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5999
GKS Prop Co. C S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . .
5999
Global Telecom Oscar S.A. . . . . . . . . . . . . .
6000
Globe Holding S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5997
Holdvest SA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5993
Immo for life . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5993
Incasa Housing S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5993
IZA Lux S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5996
Legato S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5989
Lëtzebuerger Studenten zu Bingen . . . . . .
5994
LNP S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5988
Luxref S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5989
LX1 S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5989
Macquarie Aircraft Leasing Finance S.A.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5987
Magna Park JV Units - Germany S.à r.l. . .
5987
Manwin RK S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5987
M.B. Links S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5989
MosCo Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5988
Nestlé Finance International Ltd. . . . . . . . .
5987
New Millennium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5975
Oclaro Luxembourg S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
5998
O.Metall-Luxembourg Departement
Troisvierges A.G. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5998
OML Troisvierges A.G. . . . . . . . . . . . . . . . . .
5998
Optimitive International S.à r.l. . . . . . . . . .
5975
Parcade S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5994
Parcas S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5997
Phoenix Contact S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . .
6000
Pomelo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5991
ProA Investments I B S.à r.l. . . . . . . . . . . . .
6000
ProLogis UK XCVI S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . .
5989
RA IME S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6000
Real Jewel Holdings S.A. . . . . . . . . . . . . . . . .
5991
Research & Action Institut Européen de
Recherche, de Développement et d´Ac-
tion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5997
Sam-Strategic Solution Fund . . . . . . . . . . . .
5975
Sancta Ritae Private S.A. SPF . . . . . . . . . . .
5990
Satellite Invest S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5990
Sitin SA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5992
Snack + Shop Carlo Bernard S.à r.l. . . . . . .
5992
Studio 352 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5992
T.I.P. Technischer Industriebedarf Pickard
S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5992
WALSER Vermögensverwaltung . . . . . . . .
5954
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WALSER Vermögensverwaltung, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 133.042.
Im Jahre zweitausendunddreizehn, am zwölften Dezember.
Vor dem unterzeichnenden Notar Henri HELLINCKX, mit Amtssitz in Luxemburg.
Sind die Aktionäre der Aktiengesellschaft in Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital «WALSER Ver-
mögensverwaltung», mit Sitz in L-1748 Findel-Golf, 8, rue Lou Hemmer, eingetragen im Handelsregister von Luxemburg
unter der Nummer B 133.042, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung, zusammengetreten.
Die Gesellschaft wurde gegründet gemäß Urkunde aufgenommen durch Notar Jean-Paul HENCKS, mit damaligem
Amtssitz in Luxemburg, vom 24. Oktober 2007, veröffentlicht im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, Nummer
2619 vom 16. November 2007.
Die Satzung wurde zuletzt abgeändert gemäß notarieller Urkunde vom 29. Juni 2012, veröffentlicht im Mémorial,
Recueil des Sociétés et Associations, Nummer 1945 vom 4. August 2012.
Die Versammlung wird eröffnet unter dem Vorsitz von Frau Vera Augsdörfer, Bankangestellte, beruflich wohnhaft in
Strassen, 4, rue Thomas Edison, eröffnet.
Die Vorsitzende beruft zur Protokollführerin Frau Manuela Neumann, Bankangestellte, beruflich wohnhaft in Strassen,
4, rue Thomas Edison.
Die Versammlung wählt einstimmig zur Stimmzählerin Frau Ursula Berg, Bankangestellte, beruflich wohnhaft in Stras-
sen, 4, rue Thomas Edison.
Sodann gab die Vorsitzende folgende Erklärungen ab:
I.- Die anwesenden oder vertretenen Aktieninhaber und die Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien sind auf einer
Anwesenheitsliste, unterschrieben von den Aktieninhabern oder deren Bevollmächtigte, dem Versammlungsbüro und
dem unterzeichneten Notar, aufgeführt. Die Anwesenheitsliste und die Vollmachten bleiben gegenwärtiger Urkunde bei-
gefügt um mit derselben einregistriert zu werden.
II.- Die gegenwärtige Generalversammlung wurde einberufen durch Einladungen mit der hiernach angegebenen Tage-
sordnung veröffentlicht:
- im Mémorial C, vom 9. November 2013 und vom 26. November 2013
- -in der Tageszeitung "Luxemburger Wort" am 9. November 2013 und am 26. November 2013,
- in der Tageszeitung "Tageblatt" am 9. November 2013 und am 26. November 2013,
- In „Der Standard" am am 9. November 2013 und am 26. November 2013,
- Im „Liechtensteiner Vaterland" am 9. November 2013 und am 26. November 2013,
- In der „Börsenzeitung" am 9. November 2013 und am 26. November 2013,
III.- Die Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
<i>Tagesordnungi>
1) Restrukturierung der Satzung der SICAV (Anpassung an die Dokumente der DZ PRIVATBANK S.A.) mit Wirkung
zum 13. Dezember 2013.
2) Wahl eines zusätzlichen Verwaltungsratsmitglieds der SICAV, vorbehaltlich der Genehmigung der CSSF.
3) Verlegung des Sitzes der SICAV von 8, rue Lou Hemmer, L-1748 Findel-Golf nach 4, rue Thomas Edison, L-1445
Strassen.
4) Verlegung der jährlichen Generalversammlung an den neuen Sitz der SICAV oder an einen anderen, in der Einbe-
rufung angegebenen Ort.
Ein Entwurf der Satzung ist am Sitz der Investmentgesellschaft erhältlich.
IV.- Aus der vorbezeichneten Anwesenheitsliste geht hervor, dass 3.298.337 Aktien anlässlich der gegenwärtigen Ge-
neralversammlung, vertreten sind.
Die Vorsitzende teilt der Versammlung mit, dass eine erste außerordentliche Generalversammlung mit derselben
Tagesordnung für den 7. November 2013 einberufen worden war und dass diese Generalversammlung nicht beschlussfähig
war, da die notwendige Anwesenheitsquote nicht erreicht war.
Gegenwärtige Generalversammlung ist gemäß Artikel 67-1 des Gesetzes über die Handelsgesellschaften beschlussfähig,
gleich wie viele Anteile anwesend oder vertreten sind.
Alsdann fasst die Generalversammlung einstimmig folgende Beschlüsse:
<i>Erster Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst die Restrukturierung der Satzung der SICAV (Anpassung an die Dokumente der
DZ PRIVATBANK S.A.) mit Wirkung zum 13. Dezember 2013.
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<i>Zweiter Beschlussi>
Die Generalversmmlung beschliesst Herrn Jürgen JANN, geboren in Pirmasens, am 3. Mai 1960, mit Geschäftsadresse
in Walserstrasse 59, A-6991 Riezlern, als zusätzliches Verwaltungsratsmtiglied zu ernennen bis zur jährlichen ordentlichen
Generalversammlung des Jahres 2014.
<i>Dritter Beschluss:i>
Die Generalversammlung beschliesst den Sitz der SICAV von 8, rue Lou Hemmer, L-1748 Findel-Golf nach 4, rue
Thomas Edison, L-1445 Strassen zu veregen.
<i>Vierter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst die jährliche Generalversammlung an den neuen Sitz der SICAV oder an einen
anderen, in der Einberufung angegebenen Ort.
<i>Fünfter Beschlussi>
Infolge der vorhergehenden Beschlüsse beschliesst die Generalversammlung die Satzung wie folgt neuzufassen:
I. Name, Sitz und Zweck der Investmentgesellschaft
Art. 1. Name. Zwischen den erschienen Parteien und allen, die Eigentümer von später ausgegebenen Aktien werden,
wird eine Investmentgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft als „Société d'investissement à capital variable", unter
dem Namen WALSER Vermögensverwaltung („Investmentgesellschaft") gegründet. Die Investmentgesellschaft ist eine
Umbrella-Konstruktion, die mehrere Teilfonds („Teilfonds") umfassen kann.
Art. 2. Sitz. Gesellschaftssitz ist Strassen, Großherzogtum Luxemburg.
Durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft („Verwaltungsrat") kann der Gesell-
schaftssitz an einen anderen Ort innerhalb der Gemeinde Strassen verlegt werden und können Niederlassungen und
Repräsentanzen an einem anderen Ort innerhalb des Großherzogtums Luxemburg sowie im Ausland gegründet oder
eröffnet werden.
Aufgrund eines bestehenden oder unmittelbar drohenden politischen, militärischen oder anderen Notfalls von höherer
Gewalt außerhalb der Kontrolle, Verantwortlichkeit und Einflussmöglichkeit der Investmentgesellschaft, der die normale
Geschäftsabwicklung am Gesellschaftssitz oder den reibungslosen Verkehr zwischen dem Gesellschaftssitz und dem Aus-
land beeinträchtigt, kann der Verwaltungsrat durch einen einfachen Beschluss den Gesellschaftssitz vorübergehend bis
zur Wiederherstellung von normalen Verhältnissen ins Ausland verlegen. In diesem Falle wird die Investmentgesellschaft
die Luxemburger Staatszugehörigkeit jedoch beibehalten.
Art. 3. Zweck.
1. Ausschließlicher Zweck der Investmentgesellschaft ist die Anlage in Wertpapieren und/ oder sonstigen zulässigen
Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemäß Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über
Organismen für gemeinsame Anlagen („Gesetz vom 17. Dezember 2010") mit dem Ziel einer angemessenen Wertent-
wicklung zugunsten der Aktionäre durch Festlegung einer bestimmten Anlagepolitik zu erwirtschaften.
2. Die Investmentgesellschaft kann unter Berücksichtigung der im Gesetz vom 17. Dezember 2010 und im Gesetz vom
10. August 1915 über die Handelsgesellschaften (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) („Gesetz
vom 10. August 1915") festgelegten Bestimmungen, alle Maßnahmen treffen, die ihrem Zweck dienen oder nützlich sind.
Art. 4. Allgemeine Anlagegrundsätze und -beschränkungen. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das Er-
reichen einer angemessenen Wertentwicklung in der jeweiligen Teilfondswährung (wie in Artikel 12 Nr. 2 dieser Satzung
i.V.m. dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt definiert). Die teilfondsspezifische Anlagepolitik wird für den
jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben.
Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für sämtliche Teilfonds, sofern keine Ab-
weichungen oder Ergänzungen für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt enthalten
sind.
Das jeweilige Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln des
Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und nach den nachfolgend beschriebenen anlagepolitischen Grundsätzen und
innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.
Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nur solche Vermögenswerte erworben und verkauft werden, deren Preis den
Bewertungskriterien von Artikel 12 dieser Satzung entspricht.
1. Definitionen:
a) „geregelter Markt"
Bei einem geregelten Markt handelt es sich um einen Markt für Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Nr. 14 der
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstru-
mente, zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäi-
schen Parlamentes und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG.
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b) „Wertpapiere"
Als Wertpapiere gelten:
- Aktien und andere, Aktien gleichwertige, Papiere („Aktien"),
- Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel („Schuldtitel"),
- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren durch Zeichnung oder Austausch be-
rechtigen.
Ausgenommen sind die in Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 genannten Techniken und Instrumente.
c) „Geldmarktinstrumente"
Als „Geldmarktinstrumente" werden Instrumente bezeichnet, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden,
liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
d) „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW")"
Bei jedem OGAW, der aus mehreren Teilfonds zusammengesetzt ist, wird für die Anwendung der Anlagegrenzen
jeder Teilfonds als eigener OGAW betrachtet.
2. Es werden ausschließlich
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/
EGzugelassen sind oder gehandelt werden;
b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union („Mitgliedstaat"), der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist gehandelt werden;
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einer Wertpapierbörse eines nicht zur Europäischen
Union gehörenden Staates amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines nicht zur Europäischen
Union gehörenden Staates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehan-
delt werden;
d) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen erworben, sofern die Emissionsbedingungen die Verp-
flichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder auf einem anderen
geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird,
und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Die unter Nr. 2 Buchstaben c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von
Nordamerika, Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder ge-
handelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW") erworben, die entsprechend der
Richtlinie 2009/65/EG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA") im Sinne der
Buchstaben a) und b) von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat
niedergelassen sind, sofern
- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und aus-
reichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht (derzeit die Vereinigten Staaten von Amerika,
Kanada, die Schweiz, Hongkong, Japan, Norwegen und Liechtenstein),
- das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig und
insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kreditge-
währung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie
2009/65/EG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten getätigt,
sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, einem OECD- und einem FATF-Mit-
gliedstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts in einem Drittland liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach
Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
g) abgeleitete Finanzinstrumente („Derivate"), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erworben,
die an einem der unter den Absätzen a), b) oder c); bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abge-
leitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivate"), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010
oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß den in dem Verkaufs-
prospekt (nebst Anhang) und der Satzung der Investmentgesellschaft genannten Anlagezielen investieren dürfen,
- die Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen sind und die auf diese Geschäftsart spezialisiert sind,
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- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative der Investmentgesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glatt-
gestellt werden können.
h) Geldmarktinstrumente erworben, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Defi-
nition von Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente
bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Aktionärsschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so streng
sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Aktionärsschutz gelten, die denen des
ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder
um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vors-
chriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder
mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig
ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung
einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels
genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der
Luxemburger Aufsichtsbehörde vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktins-
trumente zum Gegenstand haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des
jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen
die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es dem jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken
und Instrumenten von den im Verkaufsprospekt (nebst Anhang) und der Satzung der Investmentgesellschaft festgelegten
Anlagezielen abzuweichen.
b) Die Investmentgesellschaft hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet-
towert ihrer Portfolios nicht überschreitet.
Das Gesamtrisiko des Fonds kann sich folglich durch Inanspruchnahme derivativer Finanzinstrumente maximal ver-
doppeln und ist somit auf 200% des Netto-Fondsvermögens begrenzt. Die Verwaltungsgesellschaft verwendet ein
Risikomanagement-Verfahren, welches den aufsichtsrechtlichen Anforderung in Luxemburg Rechnung trägt und es ihr
erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anla-
geportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen. Das für den entsprechenden Teilfonds angewandte Verfahren zur
Messung des Risikos sowie etwaige spezifischere Informationen sind im jeweiligen teilfondspezifischen Anhang dargestellt.
Die Netto-Teilfondsvermögen dürfen als Teil ihrer Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikel 43 (5) des
Gesetzes vom 17. Dezember 2010 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen
des Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 nicht überschreitet. Investiert der jeweilige Teilfonds in indexba-
sierte Derivate, so werden diese Anlagen bei den Anlagegrenzen von Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010
nicht berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung
der Vorschriften von Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 mit berücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Der jeweilige (Teil)-Fonds kann zur Erzielung zusätzlichen Kapitals- oder Ertrags oder zur Verringerung seiner Kosten
oder Risiken Wertpapierleihgeschäfte tätigen, wobei solche Geschäfte mit den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und
Verordnungen sowie den CSSF Rundschreiben (unter anderem CSSF 08/356, CSSF 11/512 und CSSF 13/559) im Einklang
stehen müssen.
aa) Der jeweilige (Teil)-Fonds darf Wertpapiere entweder direkt oder im Rahmen eines standardisierten Wertpa-
pierleihsystems, das durch einen anerkannten Organismus zur Wertpapierabwicklung oder Clearinginstitutionen wie
CLEARSTREAM und EUROCLEAR oder von einem erstklassigen, auf derartige Geschäfte spezialisierten Finanzinstitut
organisiert wird, das aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die nach Ansicht der CSSF den EU-Bestimmungen
gleichwertig sind, verleihen. Die Gegenpartei des Wertpapierleihevertrages (d.h. der Darlehensnehmer) muss in jedem
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Fall aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen, die nach Ansicht der CSSF den EU-Bestimmungen gleichwertig sind.
Der jeweilige (Teil)-Fonds stellt sicher, dass übertragene Wertpapiere im Rahmen der Wertpapierleihe jederzeit zurück
übertragen werden können und das eingegangene Wertpapierleihgeschäft jederzeit beendet werden kann. Handelt das
vorgenannte Finanzinstitut für eigene Rechnung, ist es als Gegenpartei des Wertpapierleihevertrages anzusehen. Verleiht
der jeweilige Teilfonds seine Wertpapiere an Unternehmen, die im Rahmen eines Verwaltungs- oder Kontrollverhältnisses
mit dem jeweiligen Teilfonds verbunden sind, ist insbesondere auf Interessenkonflikte, die sich ergeben können, zu achten.
Der jeweilige Teilfonds muss vorab oder zum Zeitpunkt der Übertragung der verliehenen Wertpapiere eine Sicherheit
in Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an das Kontrahentenrisiko und die Sicherheitsleistung
erhalten. Zum Ablauf des Wertpapierleihevertrages erfolgt die Rückübertragung der Sicherheit zeitgleich oder im Ans-
chluss an die Rückgabe der verliehenen Wertpapiere. Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems, das durch
einen anerkannten Organismus zur Wertpapierabwicklung organisiert wird, oder eines Wertpapierleihsystems, das durch
ein Finanzinstitut organisiert wird, das aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die nach Ansicht der CSSF den EU-
Bestimmungen gleichwertig sind, und das auf diese Geschäftsart spezialisiert ist, kann die Übertragung der verliehenen
Wertpapiere vor Erhalt der Sicherheit erfolgen, wenn der Vermittler (intermédiaire) die ordnungsgemäße Durchführung
des Geschäfts sicherstellt. Dieser Vermittler kann anstelle des Darlehensnehmers dem Fonds eine Sicherheit in Übe-
reinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an das Kontrahentenrisiko und die Sicherheitsleistung zur
Verfügung stellen.
bb) Der jeweilige (Teil)-Fonds muss dafür Sorge tragen, dass der Umfang der Wertpapierleihgeschäfte in angemessener
Höhe gehalten wird, oder muss die Rückgabe der verliehenen Wertpapiere in einer Art und Weise verlangen können,
dass es ihm jederzeit möglich ist, seiner Verpflichtung zur Rücknahme nachzukommen, und sicherstellen, dass diese
Geschäfte die Verwaltung der Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds gemäß seiner Anlagepolitik nicht beeinträchtigen.
Für jedes abgeschlossene Wertpapierleihgeschäft muss der jeweilige Teilfonds sicherstellen, dass er eine Sicherheit erhält,
deren Wert während der gesamten Laufzeit des Leihgeschäfts mindestens 90% des gesamten Marktwertes (einschließlich
Zinsen, Dividenden und sonstiger etwaiger Ansprüche) der verliehenen Titel entspricht.
cc) Erhalt einer angemessenen Sicherheit
Der jeweilige (Teil)-Fonds darf eine Sicherheit in Übereinstimmung mit den hier genannten Anforderungen mit ein-
beziehen, um das Kontrahentenrisiko bei Geschäften mit Rückkaufsrecht zu berücksichtigen.
Der jeweilige (Teil)-Fonds muss täglich eine Neubewertung der erhaltenen Sicherheit vornehmen. Der Vertrag zwi-
schen dem jeweiligen Teilfonds und der Gegenpartei muss Bestimmungen vorsehen, die die Leistung zusätzlicher
Sicherheiten durch die Gegenpartei innerhalb einer äußerst kurzen Frist verlangen, wenn der Wert der bereits geleisteten
Sicherheit sich im Verhältnis zu dem abzusichernden Betrag als nicht ausreichend erweist. Darüber hinaus muss dieser
Vertrag gegebenenfalls Sicherheitsmargen vorsehen, die den Währungs- oder Marktrisiken Rechnung tragen, die mit den
als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerten verbunden sind.
Bei der Sicherheit handelt es sich grundsätzlich um:
(1) liquide Mittel, die liquiden Mittel beinhalten nicht nur Bargeld und kurzfristige Bankguthaben, sondern auch Geld-
marktinstrumente, die in der Richtlinie 2007/16/EG zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen festgelegt werden. Ein Kreditbrief oder
eine erstrangig zu erfüllende Sicherheit, der/die von einem erstklassigen Kreditinstitut ausgestellt wird, das nicht mit der
Gegenpartei verbunden ist, wird den liquiden Mitteln gleichgesetzt.
(2) Schuldverschreibungen, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder deren öffentlichen Gebietskörperschaften
oder durch supranationale Einrichtungen und Organismen mit gemeinschaftlichem, regionalem oder globalem Charakter
ausgegeben oder garantiert werden,
(3) Aktien oder Anteile, die von Geldmarkt-OGA ausgegeben werden, die einen Nettoinventarwert auf täglicher Basis
berechnen und über ein AAA-Rating oder Entsprechendes verfügen,
(4) Aktien oder Anteile, die von OGAW ausgegeben werden, die in die Schuldverschreibungen/Aktien investieren, die
in den folgenden Punkten (5) und(6) genannt werden,
(5) Schuldverschreibungen, die von erstklassigen Emittenten ausgegeben oder besichert werden, die über eine ange-
messene Liquidität verfügen, oder
(6) Aktien, die börsennotiert sind oder an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
an einer Wertpapierbörse eines Staates der OECD gehandelt werden, sofern diese Aktien in einen bedeutenden Index
einbezogen sind.
Die Sicherheit, die nicht in bar oder in Aktien/Anteilen eines OGA/OGAW geleistet wird, muss von einem Unter-
nehmen ausgegeben werden, das nicht mit der Gegenpartei verbunden ist.
5. Pensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für den jeweiligen Teilfonds an Pensionsgeschäften beteiligen, die in Käufen und
Verkäufen von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Käufer das Recht oder die Pflicht einräumen,
die verkauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem Preis und innerhalb einer Frist zurückzukaufen, die zwischen den
beiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
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Die Verwaltungsgesellschaft kann bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer oder als Verkäufer auftreten. Eine Be-
teiligung an solchen Geschäften unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:
a) Wertpapiere über ein Pensionsgeschäft dürfen nur gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei
um ein Finanzinstitut erster Ordnung handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat.
b) Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäfts dürfen die vertragsgegenständlichen Wertpapiere vor Ausübung des
Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräußert werden.
Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft ein Pensionsgeschäft abschließt, muss sichergestellt sein, dass die Ver-
waltungsgesellschaft jederzeit den vollen Geldbetrag des abgeschlossenen Pensionsgeschäftes zurückfordern oder aber
das Geschäft zum aktuellen Marktwert bzw. mit der aufgelaufenen Gesamthöhe beendet werden kann. Darüber hinaus
stellt die Verwaltungsgesellschaft sicher, dass das Pensionsgeschäft jederzeit beendet werden kann und das zugrunde
liegende Wertpapier zurückgefordert werden kann.
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank weitere An-
lagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen
Anteile vertrieben werden sollen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten
ein und desselben Emittenten angelegt werden. Jeder Teilfonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei
ein und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften der Investmentgesellschaft bzw. ihrer Teilfonds mit OTC-Derivaten darf folgende
Sätze nicht überschreiten:
- 10% des Netto-Teilfondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41, Absatz 1,
Buchstabe f) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 ist und
- 5% des Netto-Teilfondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geld-
marktinstrumente mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt werden, darf 40% des betreffenden
Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und Geschäfte mit
OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der einzelnen in Buchstabe a) genannten Obergrenzen darf bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des jeweiligen Teilfondsvermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investiert werden.
c) Die unter Nr. 6 Buchstabe a), Satz 1 dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören begeben
oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Buchstabe a) Satz 1 dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldvers-
chreibungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes
einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden
sollen. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögens-
werten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich
daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichter-
füllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung stehen.
Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldvers-
chreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffenden
Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.
e) Die unter Nr. 6 Buchstabe b) erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des
betreffenden Netto-Teilfondsvermögens findet in den Fällen des Buchstaben c), d) und e) keine Anwendung.
f) Die unter Nr. 6 Buchstaben a) bis d) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des
jeweiligen Netto- Teilfondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maxi-
mal 35% des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Einrichtung
oder in Einlagen oder Derivate bei derselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten
Abschluss (ABl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
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derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 Buchstaben a) bis f) dieses Artikels
vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Einrichtung anzusehen.
Der jeweilige Teilfonds darf 20% seines Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein
und derselben Unternehmensgruppe investieren.
g) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 festgelegten Anlagegrenzen können für den
jeweiligen Teilfonds bis zu 20% seines Netto-Teilfondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln ein und derselben Einrichtung
investiert werden, wenn die Nachbildung eines von der Luxemburger Aufsichtsbehörde anerkannten Aktien- oder
Schuldtitelindex das Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds ist. Vorraussetzung hierfür ist jedoch, dass:
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist,
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in den Fällen, in denen
es aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bes-
timmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei einem
einzigen Emittenten.
Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch macht wird, findet für den jeweiligen Teilfonds in dem entsprechenden Anhang
zum Verkaufsprospekt der Investmentgesellschaft Erwähnung.
h) Unbeschadet des unter Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 Gesagten, dürfen unter Wahrung des
Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmark-
tinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mitglieds-
taat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben werden
oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus sechs ver-
schiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stammen, 30%
des jeweiligen Netto- Teilfondsvermögens nicht überschreiten darf.
i) Es werden für die jeweiligen Teilfonds nicht mehr als 10% des jeweiligen Netto Teilfondsvermögens in OGAW oder
OGA im Sinne der Ziffer 2, Buchstabe e) dieses Artikels angelegt, es sei denn, der teilfondsspezifische Anhang zu dem
Verkaufsprospekt sieht für den jeweiligen Teilfonds etwas anderes vor. Insofern die Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds
eine Anlage zu mehr als 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in OGAW oder OGA im Sinne der Ziffer 2,
Buchstabe e) dieses Artikels vorsieht, finden die nachfolgenden Buchstaben j) und k) Anwendung.
j) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 20% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen ein und
desselben OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 17.
Dezember 2010 angelegt werden. Wobei im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 17. Dezember
2010 jeder Teilfonds eines OGAW oder OGA mit mehreren Teilfonds, bei denen die Aktiva ausschließlich den Ansprü-
chen der Anleger dieses Teilfonds gegenüber den Gläubigern haften, deren Forderungen anlässlich der Gründung, der
Laufzeit oder der Liquidation des Teilfonds entstanden sind, als eigenständige OGAW oder OGA anzusehen sind.
k) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Teilfondsvermögens in andere OGA angelegt
werden. In diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen von Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 hinsichtlich
der Vermögenswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
l) Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer
Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft wie die Investmentgesellschaft (sofern benannt) und ihre Teilfonds
oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der diese Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung
oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung (mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der
Stimmen) verbunden ist, so dürfen für die Zeichnung oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder
OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnet werden (inkl. Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen).
Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des
Zielfonds kommen und es sind gegebenenfalls der jeweilige Ausgabeaufschlag bzw. eventuelle Rücknahmegebühren zu
berücksichtigen. Die Investmentgesellschaft bzw. ihre Teilfonds werden dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Ver-
waltungsvergütung von mehr als 3% unterliegen. Der Jahresbericht der Investmentgesellschaft wird betreffend den
jeweiligen Teilfonds Informationen enthalten, wie hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung maximal ist, welche der
Teilfonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
m) Ein Teilfonds eines Umbrellafonds kann in andere Teilfonds desselben Umbrellafonds investieren. Zusätzlich zu den
bereits genannten Bedingungen für Investitionen in Zielfonds gelten bei einer Investition in Zielfonds, die gleichzeitig
Teilfonds desselben Umbrellafonds sind, die folgenden Bedingungen:
- Zirkelinvestitionen sind nicht erlaubt. Das heißt, der Zielteilfonds kann seinerseits nicht in den Teilfonds desselben
Umbrellafonds investieren, der seinerseits in den Zielteilfonds investiert ist,
- Die Teilfonds eines Umbrellafonds, die von einem anderen Teilfonds desselben Umbrellafonds erworben werden
sollen, gemäß ihrem Verwaltungsreglement bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10% ihres Sondervermögens in An-
teilen anderer Zielteilfonds desselben Umbrellafonds anlegen dürfen,
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- Stimmrechte aus dem Halten von Anteilen von Zielfonds, die gleichzeitig Teilfonds desselben Umbrellafonds sind,
sind solange diese Anteile von einem Teilfonds desselben Umbrellafonds gehalten werden, ausgesetzt. Eine angemessene
buchhalterische Erfassung in der Rechnungslegung und den periodischen Berichten bleibt von der Regelung unberührt,
- Solange ein Teilfonds Anteile eines anderen Teilfonds desselben Umbrellafonds hält, werden die Anteile des Ziel-
teilfonds bei der Nettoinventarwertberechnung nicht berücksichtigt, soweit die Berechnung zur Feststellung des Errei-
chens des gesetzlichen Mindestkapitals des Umbrellafonds dient und
- Erwirbt ein Teilfonds Anteile eines anderen Teilfonds desselben Umbrellafonds, darf es nicht zu einer Verdopplung
von Verwaltungs-, Zeichnungs- oder Rücknahmegebühren auf der Ebene des Teilfonds kommen, der in den Zielteilfonds
desselben Umbrellafonds investiert hat.
n) Es ist nicht gestattet für die Investmentgesellschaft bzw. ihre Teilfonds, Aktien zu erwerben, die mit einem Stimm-
recht verbunden sind, die es ihr/ihnen ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten
auszuüben.
o) Weiter können für die Investmentgesellschaft bzw. ihre Teilfonds
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA sowie
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erworben werden.
p) Die unter Nr. 6 Buchstaben n) und o) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem EU-Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaf-
ten, oder von einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, begeben oder garantiert werden;
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören.
- Aktien handelt, die der jeweilige Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Ver-
mögen im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige
Beteiligung für den jeweiligen Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt,
Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel
43, 46 und 48 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 festgelegten Grenzen beachtet. Bei der Übers-
chreitung der in den Artikeln 43 und 46 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 genannten Grenzen findet Artikel 49 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2010 sinngemäß Anwendung.
7. Flüssige Mittel
Das Netto-Teilfondsvermögen darf auch in flüssigen Mitteln in Form von Anlagekonten (Kontokorrentkonten) und
Tagesgeld gehalten werden, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur
Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Buchstaben
b) oder um Sicherheitsleistungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährun-
gen durch „ßac/c-fo-ßac/("-Darlehen.
c) Zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflich-
tungen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstru-
menten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 Absatz 1) Buchstaben e), g) und h) des Gesetzes vom 17.
Dezember 2010 nicht entgegensteht.
d) Die Teilfonds dürfen Kredite bis zu 10% ihres jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufnehmen, sofern es sich um
Kredite handelt, die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit
unerlässlich sind; in diesem Fall dürfen diese sowie die Kredite nach Buchstabe b) zusammen 15% des Netto-Teilfonds-
vermögens nicht überschreiten.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten
nach Nr. 8 Buchstabe b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
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überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre eine
Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
II. Dauer, Verschmelzung und Liquidation der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds
Art. 5. Dauer der Investmentgesellschaft. Die Investmentgesellschaft ist für eine unbestimmte Dauer gegründet.
Art. 6. Die Verschmelzung der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung gemäß den nachfolgenden Bedingungen
beschließen, die Investmentgesellschaft in einen anderen OGAW, der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet
wird oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, zu übertragen.
Die Generalversammlung stimmt ebenfalls über den gemeinsamen Verschmelzungsplan ab. Die Beschlüsse der Gene-
ralversammlung im Rahmen einer Verschmelzung bedürfen mindestens der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden
oder vertretenen Aktionäre. Bei Verschmelzungen, bei denen die übertragende Investmentgesellschaft durch die Versch-
melzung erlischt, muss das Wirksamwerden der Verschmelzung notariell beurkundet werden.
2. Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft
durch Einbringung in einen anderen Teilfonds der Investmentgesellschaft oder einen anderen OGAW bzw. einen Teilfonds
eines anderen OGAW verschmolzen werden.
In den Fällen, in denen ein Teilfonds mit einem Teilfonds eines fonds commun de placement verschmolzen wird, gilt,
dass dieser Beschluss nur die Aktionäre verpflichten darf, die sich zugunsten der Einbringung ausgesprochen haben.
3. Die unter den vorstehenden Ziffern 1. und 2. genannten Verschmelzungen können insbesondere in folgenden Fällen
beschlossen werden:
- sofern das Netto-Fondsvermögen bzw. ein Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag
gefallen ist, welcher als Mindestbetrag erscheint, um den Fonds bzw. den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu
verwalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat diesen Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds bzw. den Teilfonds zu verwalten.
4. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann beschließen einen anderen Fonds oder Teilfonds, der von
derselben oder von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, in die Investmentgesellschaft bzw. einen Teil-
fonds der Investmentgesellschaft aufzunehmen.
5. Verschmelzungen sind sowohl zwischen zwei Luxemburger Fonds bzw. Teilfonds (inländische Verschmelzung) als
auch zwischen Fonds bzw. Teilfonds die in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten niedergelassen sind (grenzüberschrei-
tende Verschmelzung) möglich.
6. Eine Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik der einzubringenden Investmentgesellschaft
bzw. des Fonds oder Teilfonds nicht gegen die Anlagepolitik des aufnehmenden OGAW verstößt.
7. Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds bzw. Teilfonds. Die
Anleger des einbringenden Fonds erhalten Anteile des aufnehmenden Fonds, deren Anzahl sich auf der Grundlage des
Anteilwertverhältnisses der betroffenen Fonds zum Zeitpunkt der Einbringung errechnet und gegebenenfalls einen Spi-
tzenausgleich.
8. Sowohl der aufnehmende Fonds bzw. Teilfonds als auch der übertragende Fonds bzw. Teilfonds informieren die
Anleger in geeigneter Form über die geplante Verschmelzung im Rahmen einer Publikation in einer Luxemburger Tages-
zeitung und entsprechend den Vorschriften der jeweiligen Vertriebsländer des aufnehmenden oder einzubringenden
Fonds bzw. Teilfonds.
9. Die Anleger des aufnehmenden und des übertragenden Fonds bzw. Teilfonds haben während dreißig Tagen das
Recht, ohne Zusatzkosten die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert oder, soweit
möglich, den Umtausch in Anteile eines anderen Fonds mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben Verwaltungsge-
sellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame
Verwaltung oder Kontrolle oder durch wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, zu verlangen. Das
Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Anteilinhaber des übertragenden und des aufnehmenden Fonds über
die geplante Verschmelzung unterrichtet werden, und erlischt fünf Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung
des Umtauschverhältnisses.
10. Bei einer Verschmelzung zwischen zwei oder mehreren Fonds bzw. Teilfonds können die betroffenen Fonds bzw.
Teilfonds die Zeichnungen, Rücknahmen oder Umtäusche von Anteilen zeitweilig aussetzen, wenn eine solche Aussetzung
aus Gründen des Anteilinhaberschutzes gerechtfertigt ist.
11. Die Durchführung der Verschmelzung wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt. Den
Anlegern des übertragenden und des übernehmenden Fonds bzw. Teilfonds sowie der jeweils zuständigen Aufsichtsbe-
hörde wird auf Anfrage kostenlos eine Kopie des Berichts des Wirtschaftsprüfers zur Verfügung gestellt.
12. Das unter den vorstehenden Ziffern 3. bis 11. Gesagte gilt gleichermaßen für die Verschmelzung zweier Teilfonds
innerhalb der Investmentgesellschaft sowie für die Verschmelzung von Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds.
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Art. 7. Die Liquidation der Investmentgesellschaft bzw. eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit liquidiert werden. Dieser Bes-
chluss ist unter Einhaltung der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen zu fassen.
Sinkt jedoch das Vermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel des Mindestkapitals, ist der Verwaltungsrat
der Investmentgesellschaft verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen und dieser die Frage nach der Liquidation
der Investmentgesellschaft zu unterbreiten. Die Liquidation wird mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden bzw.
vertretenden Aktien beschlossen.
Sinkt das Vermögen der Investmentgesellschaft unter ein Viertel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat der
Investmentgesellschaft ebenfalls eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der In-
vestmentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation wird in einem solchen Fall mit einer Mehrheit von 25% der in der
Generalversammlung anwesenden bzw. vertretenden Aktien beschlossen.
Die Einberufungen zu den vorgenannten Generalversammlungen erfolgen jeweils innerhalb von 40 Tagen nach Fests-
tellung des Umstandes, dass das Vermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel bzw. unter ein Viertel des
Mindestkapitals gesunken ist.
Der Beschluss der Generalversammlung zur Liquidation der Investmentgesellschaft wird entsprechend den gesetzli-
chen Bestimmungen veröffentlicht.
Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft liqui-
diert werden. Die Liquidation kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten. Die Investmentgesellschaft hat diesen
Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
2. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft oder eines Teil-
fonds mit dem Datum der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine
Aktien der Investmentgesellschaft oder eines Teilfonds mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
3. Nettoliquidationserlöse, deren Auszahlung nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären gel-
tend gemacht wurden, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der
berechtigten Aktionäre bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge
verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
III. Die Teilfonds und Dauer eines oder mehrerer Teilfonds
Art. 8. Die Teilfonds.
1. Die Investmentgesellschaft besteht aus einem oder mehreren Teilfonds. Der Verwaltungsrat kann jederzeit
beschließen, weitere Teilfonds aufzulegen. In diesem Fall wird der Verkaufsprospekt entsprechend angepasst.
2. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Aktionäre untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflichten
der Aktionäre eines Teilfonds sind von denen der Aktionäre der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten haften
die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betreffenden Teilfonds einge-
gangen werden.
Art. 9. Dauer der einzelnen Teilfonds. Die Teilfonds können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet werden.
Die Dauer eines Teilfonds ergibt sich für den jeweiligen Teilfonds aus dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt.
IV. Gesellschaftskapital und Aktien
Art. 10. Gesellschaftskapital. Das Gesellschaftskapital der Investmentgesellschaft entspricht zu jedem Zeitpunkt der
Summe der Netto-Teilfondsvermögen aller Teilfonds der Investmentgesellschaft („Netto-Gesellschaftsvermögen") gemäß
Artikel 12 Nr. 4 dieser Satzung und wird durch vollständig einbezahlte Aktien ohne Nennwert repräsentiert.
Das Anfangskapital der Investmentgesellschaft beträgt bei Gründung 31.000,-Euro dem 310 Aktien ohne Nennwert
gegenüberstanden.
Das Mindestkapital der Investmentgesellschaft entspricht gemäß Luxemburger Gesetz dem Gegenwert von 1.250.000
Euro und muss innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Zulassung der Investmentgesellschaft durch die
Luxemburger Aufsichtsbehörde erreicht werden. Hierfür ist auf das Netto-Gesellschaftsvermögen abzustellen.
Art. 11. Aktien.
1. Aktien sind Aktien an dem jeweiligen Teilfonds. Sie werden durch Aktienzertifikate verbrieft. Die Aktien am jewei-
ligen Teilfonds werden in der im teilfondsspezifischen Anhang genannten Art der Verbriefung und Stückelung ausgegeben.
Namensaktien werden von der Register- und Transferstelle in das für die Investmentgesellschaft geführte Aktienregister
eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Aktionären Bestätigungen betreffend die Eintragung in das Aktienre-
gister an die im Aktienregister angegebene Adresse zugesandt. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht
weder bei der Ausgabe von Inhaberaktien noch bei der Ausgabe von Namensaktien.
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2. Zum Zwecke der problemlosen Übertragbarkeit wird die Girosammelverwahrfähigkeit der Aktien beantragt.
3. Sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen der Investmentgesellschaft an die Aktionäre können an die Anschrift
gesandt werden, die in das Aktienregister eingetragen wurde. Falls ein Aktionär eine solche Anschrift nicht mitteilt, kann
der Verwaltungsrat beschließen, dass eine entsprechende Notiz in das Aktienregister eingetragen wird. In diesem Falle
wird der Aktionär solange behandelt als befände sich seine Anschrift am Sitz der Investmentgesellschaft bis der Aktionär
der Investmentgesellschaft eine andere Anschrift mitteilt. Der Aktionär kann zu jeder Zeit seine in dem Aktienregister
eingetragene Anschrift, durch schriftliche Mitteilung an die Register- und Transferstelle an deren Gesellschaftssitz oder
an eine vom Verwaltungsrat bestimmte Anschrift korrigieren.
4. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit eine unbegrenzte Anzahl voll einbezahlter Aktien auszugeben, ohne
den bestehenden Aktionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszugebender Aktien einzuräumen.
5. Aktienzertifikate werden von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder einem Verwaltungsratsmitglied und einem
rechtmäßig vom Verwaltungsrat dazu ermächtigten Bevollmächtigten unterzeichnet.
Unterschriften des Verwaltungsrates können entweder von Hand, in gedruckter Form oder mittels eines Namenss-
tempels geleistet werden. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten ist handschriftlich zu leisten.
6. Alle Aktien an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn der Verwaltungsrat beschließt,
gemäß der nachfolgenden Ziffer dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Aktienklassen auszugeben.
7. Der Verwaltungsrat kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere Aktienklassen
vorzusehen. Die Aktienklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Erträge,
nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Aktien sind vom Tage
ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Aktienklasse
beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Aktienklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen
Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
Art. 12. Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie.
1. Das Netto-Gesellschaftsvermögen der Investmentgesellschaft lautet auf Euro (EUR) („Referenzwährung").
2. Der Wert einer Aktie („Nettoinventarwert pro Aktie") lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt
angegebene Währung („Teilfondswährung"), sofern nicht für etwaige weitere Aktienklassen im jeweiligen Anhang zum
Verkaufsprospekt eine von der Teilfondswährung abweichende Währung angegeben ist („Aktienklassenwährung").
3. Der Nettoinventarwert pro Aktie wird von der Investmentgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter
Aufsicht der Depotbank an jedem Bankarbeitstag in Luxemburg mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden
Jahres („Bewertungstag") berechnet. Der Verwaltungsrat kann für einzelne Teilfonds eine abweichende Regelung treffen,
wobei zu berücksichtigen ist, dass der Netto-Inventarwert pro Aktie mindestens zweimal im Monat zu berechnen ist.
4. Zur Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden
Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds („Netto-Teilfondsvermögen") an jedem im
jeweiligen Anhang angegebenen Tag („Bewertungstag") ermittelt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf
befindlichen Aktien des jeweiligen Teilfonds geteilt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch beschließen, den Anteilwert
am 24. und 31. Dezember eines Jahres zu ermitteln, ohne dass es sich bei diesen Wertermittlungen um Berechnungen
des Anteilwertes an einem Bewertungstag im Sinne des vorstehenden Satz 1 dieser Ziffer 4 handelt. Folglich können die
Aktionäre keine Ausgabe, Rücknahme und/oder Umtausch von Aktien auf Grundlage eines am 24. Dezember und/oder
31. Dezember eines Jahres ermittelten Nettoinventarwertes pro Aktie verlangen.
5. Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder
gemäß den Regelungen dieser Satzung Auskunft über die Situation des Netto-Gesellschaftsvermögens gegeben werden
muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das jeweilige Netto-
Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen, die an einer
Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewähr-
leistet, des dem Bewertungstag vorgehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abge-
leitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert sind, ist die
Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.
b) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen, die nicht
an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind (oder deren Börsenkurs z.B. aufgrund mangelnder Liquidität als nicht
repräsentativ angesehen werden), die aber an einem geregelten Markt gehandelt werden, werden zu einem Kurs bewertet,
der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem Bewertungstag vorhergehenden Handels-
tages sein darf und den die Investmentgesellschaft nach Treu und Glauben für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) sowie sonstige Anlagen verkauft werden
können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Investmentgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Grundlage auf
Tagesbasis bewertet.
d) Anteile an OGAW bzw. OGA werden grundsätzlich zum letzten vor dem Bewertungstag festgestellten Rücknah-
mepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet. Falls für
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Investmentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile
ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Investmentgesellschaft
nach Treu und Glauben, allgemein anerkannten und nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Buchstaben a) bis d) genannten
Finanzinstrumente keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Finanzinstrumente ebenso wie die sonstigen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Investmentgesellschaft nach Treu und
Glauben, allgemein anerkannten und nachprüfbaren Bewertungsregeln (z.B. geeignete Bewertungsmodelle unter Berück-
sichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten) festlegt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Forderungen, z.B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
h) Der Marktwert von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, abgeleiteten Finanzinstrumenten (Derivate) und sons-
tigen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfondswährung lauten, wird zu dem unter Zugrundelegung
des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des dem Bewertungstag vo-
rhergehenden Börsentages in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne und Verluste aus Devisen-
transaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Aktionäre
des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
6. Die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden
Teilfonds separat. Soweit jedoch innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend aufgeführten
Kriterien für jede Aktienklasse getrennt. Die Zusammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro Teilfonds.
Art. 13. Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie.
1. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Aktionäre gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil der
Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, geschlossen
ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Investmentgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie ordnungsgemäß durchzuführen.
Solange die Berechnung des Netto-Inventarwertes pro Aktie zeitweilig eingestellt ist, werden auch die Ausgabe, Rück-
nahme und der Umtausch von Aktien eingestellt Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie von Aktien innerhalb eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von
dem betreffenden Ereignis nicht berührt sind.
2. Aktionäre, welche einen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. einen Umtauschantrag gestellt haben, werden von einer
Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie unverzüglich benachrichtigt.
3. Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschanträge verfallen im Falle einer Einstellung der Berechnung des Nettoin-
ventarwertes automatisch. Der Aktionär bzw. potentielle Aktionär wird darüber informiert, dass nach der Wiederauf-
nahme der Berechnung des Nettoinventarwertes die Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschanträge erneut eingereicht
werden müssen.
Art. 14. Ausgabe von Aktien.
1. Aktien werden jeweils am Erstausgabetag eines Teilfonds bzw. innerhalb der Erstausgabeperiode eines Teilfonds, zu
einem bestimmten ersten Anteilwert Erstausgabepreis (zuzüglich Ausgabeaufschlag ausgegeben, so wie für den jeweiligen
Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben. Im Anschluss an diesen Erstausgabetag bzw.
an diese Erstausgabeperiode werden Aktien an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der
Nettoinventarwert pro Aktie gemäß Artikel 14 Nr. 4 der Satzung, zuzüglich eines Ausgabeaufschlages, dessen maximale
Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist.
Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern
anfallen.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der
Register- und Transferstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unver-
züglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Maßgeblich ist der Eingang
bei der Register- und Transferstelle („maßgebliche Stelle"). Diese nimmt die Zeichnungsanträge im Auftrag der Invest-
mentgesellschaft an.
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Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien werden von der Stelle, bei der der Antragsteller sein Depot
unterhält, an die Register- und Transferstelle weitergeleitet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle
(„maßgebliche Stelle").
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien, welche bis zu dem im Verkaufsprospekt bestimm-
ten Zeitpunkt an einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauf
folgenden Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht. Die In-
vestmentgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Aktien auf der Grundlage eines dem Antragsteller
vorher unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein
Antragsteller Late-Trading betreibt, kann die Investmentgesellschaft bzw. Verwaltungsgesellschaft die Annahme des
Zeichnungsantrages solange verweigern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag aus-
geräumt hat. Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien, welche nach dem im Verkaufsprospekt
bestimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis
des übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Namensaktien zur Verfügung
steht.
Sollte der Gegenwert der gezeichneten Aktien zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages bei
der Register-und Transferstelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig sein,
wird der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Register- und Transferstelle eingegangen betrachtet, an dem der
Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsantrag ordnungsgemäß vorliegt.
Inhaberaktien werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Investmentgesellschaft von
der Depotbank übertragen, indem sie der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von der im jeweiligen Anhang des Teilfonds angegebenen Anzahl von Bewertungstagen
nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensaktien ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen und
die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Aktionärs, die Anzahl
der auszugebenden Aktien bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Teilfonds angibt und wenn er von
dem entsprechenden Aktionär unterschrieben ist. Darüber hinaus muss die Art und Nummer sowie die ausstellende
Behörde des amtlichen Ausweises, den der Aktionär zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem Zeichnungsantrag vermerkt
sein sowie eine Aussage darüber, ob der es sich bei dem Aktionär ein öffentliches
Amt bekleidet um eine politisch exponierte Persönlichkeit handelt. Die Richtigkeit der Angaben ist von der entgegen-
nehmenden Stelle auf dem Zeichnungsantrag zu bestätigen.
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der/die Aktionär (-e) wirtschaftliche Berechtigte
(-r) der zu investierenden und auszugebenden Aktien sind; Die Bestätigung des Aktionärs/ der Aktionäre, dass es sich bei
den zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehrerer strafbare/-n/-r Handlung/-en handelt; Eine Kopie des
zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit einem Vermerk: „Wir
bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und die vorlie-
gende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt" zu versehen.
3. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
4. Die Umstände unter denen die Ausgabe von Aktien eingestellt wird, werden in Artikel 15 der Satzung beschrieben.
Art. 15. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Aktien.
i. Die Investmentgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungsantrag
zurückweisen oder die Ausgabe von Aktien zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Aktien ein-
seitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, wenn dies im Interesse der Aktionäre, im öffentlichen
Interesse, zum Schutz der Investmentgesellschaft bzw. des jeweiligen Teilfonds oder der Aktionäre erforderlich erscheint,
insbesondere wenn:
a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anteilinhaber mit dem Erwerb der Anteile das „Market Timing",
das „Late-Trading" oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,
b) der Anleger nicht die Bedingung für einen Erwerb der Anteile erfüllt oder
c) die Anteile in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person (z.B. US-Bürger) erworben
worden sind, in dem der Fonds zum Vertrieb oder der Erwerb von Anteilen an solche Personen nicht zugelassen ist.
In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zah-
lungen ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten.
2. Die Ausgabe von Aktien wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventar-
wertes pro Aktie eingestellt wird.
Art. 16. Rücknahme und Umtausch von Aktien.
1. Die Aktionäre sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Aktien zum Nettoinventarwert pro Aktie gemäß
Artikel 12 Nr. 4 der Satzung, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages („Rücknahmepreis") zu bean-
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tragen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist
dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
Der Rücknahmepreis kann sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen vermin-
dern. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt die entsprechende Aktie.
2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Aktionäre erfolgen über die De-
potbank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Investmentgesellschaft kann Aktien einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im
Interesse oder zum Schutz der Aktionäre, der Investmentgesellschaft oder eines oder mehrerer Teilfonds erforderlich
erscheint, insbesondere wenn
1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktien „Market Timing", „Late-
Trading" oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,
2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
3. die Aktien in einem Staat vertrieben, in dem der jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer
Person (z.B. US-Bürger) erworben worden sind, für die der Erwerb der Aktien nicht gestattet ist.
3. Der Umtausch sämtlicher Aktien oder eines Teils der Aktien von einem Teilfonds in Aktien eines anderen Teilfonds
erfolgt auf der Grundlage des maßgeblichen Nettoinventarwertes pro Aktie der betreffenden Teilfonds unter Berück-
sichtigung einer etwaigen Umtauschprovision in Höhe von generell 1% des Nettoinventarwertes pro Aktie der zu
zeichnenden Aktien, mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutauschenden
Aktien zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds in welchen ein Umtausch erfolgt. Falls ein Umtausch von Aktien für bes-
timmte Teilfonds nicht möglich sein soll oder für den Fall, dass keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies für den
betroffenen Teilfonds in dem jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Aktienklassen angeboten werden kann auch ein Umtausch von Aktien einer Aktienklasse in
Aktien einer anderen Aktienklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen
anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine
Umtauschprovision erhoben.
Die Investmentgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds bzw. Aktienklasse jederzeit einen Umtauschantrag zu-
rückweisen, wenn dies im Interesse der Investmentgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Aktionäre
geboten erscheint, insbesondere wenn
1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Aktionär mit dem Erwerb der Aktien „Market Timing", „Late-
Trading" oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,
2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Aktien erfüllt oder
3. die Aktien in einem Staat vertrieben, in dem der jeweilige Teilfonds zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer
Person (z.B. US- Bürger) erworben worden sind, für die der Erwerb der Aktien nicht gestattet ist.
4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien
können bei der Verwaltungsgesellschaft ggf. bei der Investmentgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transfers-
telle und den Zahlstellen eingereicht werden.
Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschan-
träge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberaktien
werden durch die Stelle, bei der der Aktionär sein Depot unterhält, an die Register- und Transferstelle weitergeleitet.
Maßgeblich ist der Eingang bei der Register¬und Transferstelle.
Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien ist dann
vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Aktionärs sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzu-
gebenden oder umzutauschenden Aktien und den Namen des Teilfonds angibt, und wenn er von dem entsprechenden
Aktionär unterschrieben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis zu dem im Verkaufsprospekt bes-
timmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des darauf
folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtausch-
provision, abgerechnet. Die Investmentgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme bzw. der Umtausch
von Aktien auf der Grundlage eines dem Aktionär vorher unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abgerechnet wird.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach einem im Verkaufsprospekt bestimm-
ten Zeitpunkt an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des übernächsten
Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision,
abgerechnet.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Be-
wertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung. Im Fall von Namensaktien erfolgt die Auszahlung auf ein vom Aktionär
anzugebendes Konto.
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Sich aus dem Umtausch von Inhaberaktien ergebende Spitzenbeträge werden von der Register und Transferstelle in
bar ausgeglichen.
5. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Aktien wegen einer Einstellung
der Berechnung des Nettoinventarwertes zeitweilig einzustellen.
6. Die Investmentgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen
der Aktionäre berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jewei-
ligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rück-
nahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Aktien. Die Investmentgesellschaft achtet aber darauf,
dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw.
der Umtausch von Aktien auf Antrag von Aktionären unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die In-
vestmentgesellschaft kann für den Teilfonds den Grundsatz der freien Rücknahme von Aktien einschränken oder diese
Rücknahmemöglichkeiten näher bestimmen, wie Beispielsweise durch Erhebung einer Rücknahmegebühr und Festlegung
eines Mindestbetrages, den Aktionäre an einen Teilfonds halten müssen.
7. Durch Beschluss des Verwaltungsrats der Investmentgesellschaft können Aktienklassen der Teilfonds einem Ak-
tiensplit unterzogen werden.
V. Generalversammlung
Art. 17. Rechte der Generalversammlung. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung vertritt alle Aktio-
näre der Investmentgesellschaft. Sie hat die weitesten Befugnisse, um alle Handlungen der Investmentgesellschaft
anzuordnen oder zu bestätigen. Ihre Beschlüsse sind bindend für alle Aktionäre, sofern diese Beschlüsse in Übereinstim-
mung mit dem Luxemburger Gesetz und dieser Satzung stehen, insbesondere sofern sie nicht in die Rechte der getrennten
Versammlungen der Aktionäre einer bestimmten Aktienklasse oder eines bestimmten Teilfonds eingreifen.
Art. 18. Einberufung.
1. Die jährliche Generalversammlung wird gemäß dem Luxemburger Gesetz in Luxemburg, am Gesellschaftssitz oder
an jedem anderen Ort der Gemeinde, in der sich der Gesellschaftssitz befindet, der in der Einberufung festgelegt wird,
am letzten Freitag im Juni um 11.00 Uhr abgehalten. Falls dieser Tag ein Bankfeiertag in Luxemburg ist, wird die jährliche
Generalversammlung am ersten nachfolgenden Bankarbeitstag in Luxemburg abgehalten.
Die jährliche Generalversammlung kann im Ausland abgehalten werden, wenn der Verwaltungsrat nach seinem Er-
messen feststellt, dass außergewöhnliche Umstände dies erfordern. Eine derartige Entscheidung des Verwaltungsrates ist
unanfechtbar.
2. Die Aktionäre kommen außerdem aufgrund einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Einberufung des
Verwaltungsrates zusammen. Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche mindestens ein Zehntel des Vermögens
der Investmentgesellschaft repräsentieren, zusammentreten.
3. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in denen die Generalversammlung auf
schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt; in solchen Fällen kann der Verwaltungsrat eine zusätzliche Tagesord-
nung vorbereiten.
4. Außerordentliche Generalversammlungen können zu der Zeit und an dem Orte abgehalten werden, wie es in der
Einberufung zur jeweiligen außerordentlichen Generalversammlung angegeben ist.
5. Die oben unter 2. bis 4. aufgeführten Regeln gelten entsprechend für getrennte Generalversammlungen einer oder
mehrerer Teilfonds oder Aktienklassen.
Art. 19. Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Der Ablauf der Generalversammlungen bzw. der getrennten General-
versammlungen einer oder mehrerer Teilfonds oder Aktienklasse(n) muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Grundsätzlich ist jeder Aktionär an den Generalversammlungen teilnahmeberechtigt. Jeder Aktionär kann sich ver-
treten lassen, indem er eine andere Person schriftlich als seinen Bevollmächtigten bestimmt.
An für einzelne Teilfonds oder Aktienklassen stattfindenden Generalversammlungen, die ausschließlich die jeweiligen
Teilfonds oder Aktienklassen betreffende Beschlüsse fassen können, dürfen nur diejenigen Aktionäre teilnehmen, die
Aktien der entsprechenden Teilfonds oder Aktienklassen halten. Der Verwaltungsrat kann gestatten, dass Aktionäre an
Generalversammlungen per Videokonferenz oder anderen Kommunikationsmitteln teilnehmen, falls diese Methoden eine
Identifikation der Aktionäre erlauben und für die Aktionäre eine fortwährende und effektive Teilnahme an der General-
versammlung ermöglicht.
Die Vollmachten, deren Form vom Verwaltungsrat festgelegt werden kann, müssen mindestens fünf Tage vor der
Generalversammlung am Gesellschaftssitz hinterlegt werden.
Alle anwesenden Aktionäre und Bevollmächtigte müssen sich vor Eintritt in die Generalversammlungen in die vom
Verwaltungsrat aufgestellte Anwesenheitsliste einschreiben.
Der Verwaltungsrat kann weitere Bedingungen (z.B. Sperrung der vom Aktionär in Wertpapierdepots gehaltenen
Aktien, Vorlage einer Sperrbescheinigung, Vorlage einer Vertretungsvollmacht) festlegen, die von Aktionären zu erfüllen
sind, um an Generalversammlungen teilnehmen zu können.
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Die Generalversammlung entscheidet über alle im Gesetz vom 10. August 1915 sowie im Gesetz vom 17. Dezember
2010, vorgesehenen Angelegenheiten, und zwar in den Formen, mit dem Quorum und den Mehrheiten die von den
vorgenannten Gesetzen vorgesehen sind. Sofern die vorgenannten Gesetze oder die vorliegende Satzung nichts Gegen-
teiliges anordnen, werden die Entscheidungen der ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung durch einfache
Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Aktionäre gefasst.
Jede Aktie gibt das Recht auf eine Stimme. Aktienbruchteile sind nicht stimmberechtigt.
Bei Fragen, welche die Investmentgesellschaft als Ganzes betreffen, stimmen die Aktionäre gemeinsam ab. Eine ge-
trennte Abstimmung erfolgt jedoch bei Fragen, die nur einen oder mehrere Teilfonds oder eine oder mehrere
Aktienklasse(n) betreffen.
Art. 20. Vorsitzender, Stimmzähler, Sekretär.
1. Die Generalversammlung tritt unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, im Falle seiner
Abwesenheit, unter dem Vorsitz eines von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden zusammen.
2. Der Vorsitzende bestimmt einen Sekretär, der nicht notwendigerweise Aktionär sein muss, und die Generalver-
sammlung ernennt unter den anwesenden und dies annehmenden Aktionären oder den Vertretern der Aktionäre einen
Stimmzähler.
3. Die Protokolle der Generalversammlung werden von dem Vorsitzenden, dem Stimmzähler und dem Sekretär der
jeweiligen Generalversammlung und den Aktionären, die dies verlangen, unterschrieben.
4. Abschriften und Auszüge, die von der Investmentgesellschaft zu erstellen sind, werden vom Vorsitzenden des Ver-
waltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.
VI. Verwaltungsrat
Art. 21. Zusammensetzung.
1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung bestimmt werden
und die nicht Aktionäre der Investmentgesellschaft sein müssen.
Auf der Generalversammlung kann ein neues Mitglied, das dem Verwaltungsrat bislang nicht angehört hat, nur dann
zum Verwaltungsratsmitglied gewählt werden, wenn
a) diese betreffende Person vom Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen wird oder
b) ein Aktionär, der bei der anstehenden Generalversammlung, die den Verwaltungsrat bestimmt, voll stimmberechtigt
ist, dem Vorsitzenden - oder wenn dies unmöglich sein sollte, einem anderen Verwaltungsratsmitglied - schriftlich nicht
weniger als sechs und nicht mehr als dreißig Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum seine Absicht
unterbreitet, eine andere Person als seiner selbst zur Wahl oder zur Wiederwahl vorzuschlagen, zusammen mit einer
schriftlichen Bestätigung dieser Person, sich zur Wahl stellen zu wollen, wobei jedoch der Vorsitzende der Generalver-
sammlung unter der Voraussetzung einstimmiger Zustimmung aller anwesenden Aktionäre den Verzicht auf die oben
aufgeführten Erklärungen beschließen kann und die solcherweise nominierte Person zur Wahl vorschlagen kann.
2. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder sowie die Dauer ihrer Mandate. Eine
Mandatsperiode darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Ein Verwaltungsratsmitglied kann wieder gewählt
werden.
3. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden von der Gene-
ralversammlung ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates bis zur nächstfolgenden Generalversammlung einen vorläu-
figen Nachfolger (Kooption) bestimmen. Der so bestimmte Nachfolger führt die Amtszeit seines Vorgängers zu Ende und
ist berechtigt gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats für weitere ausscheidende Mitglieder des
Verwaltungsrats vorläufige Nachfolger im Rahmen einer Kooption zu bestimmen.
4. Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit von der Generalversammlung abberufen werden.
Art. 22. Befugnisse. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, alle Geschäfte zu tätigen und alle Handlungen vorzunehmen,
die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der
Investmentgesellschaft, soweit sie nicht nach dem Gesetz vom 10. August 1915 oder nach dieser Satzung der General-
versammlung vorbehalten sind.
Der Verwaltungsrat kann die tägliche Geschäftsführung der Investmentgesellschaft auf natürliche oder juristische Per-
sonen übertragen, die keine Mitglieder des Verwaltungsrates zu sein brauchen und diesen für ihre Tätigkeiten Gebühren
und Provisionen zahlen. Die Übertragung von Aufgaben an Dritte erfolgt stets unter der Aufsicht des Verwaltungsrates.
Daneben ist der Verwaltungsrat berechtigt, einen Fondsmanager, einen Anlageberater sowie Anlageausschüsse für die
Teilfonds zu ernennen und deren Befugnisse festzulegen.
Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus die Befugnis Interimdividenden auszuschütten.
Art. 23. Interne Organisation des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vor-
sitzenden.
Der Verwaltungsratsvorsitzende steht den Sitzungen des Verwaltungsrates vor; in seiner Abwesenheit bestimmt der
Verwaltungsrat ein anderes Verwaltungsratsmitglied als Sitzungsvorsitzenden.
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Der Vorsitzende kann einen Sekretär ernennen, der nicht notwendigerweise Mitglied des Verwaltungsrates zu sein
braucht und der die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung zu erstellen hat.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, eine Verwaltungsgesellschaft, einen Fondsmanager, Anlageberater sowie Anla-
geausschüsse für die jeweiligen Teilfonds zu ernennen und deren Befugnisse festzulegen.
Art. 24. Häufigkeit und Einberufung. Der Verwaltungsrat tritt, auf Einberufung des Vorsitzenden oder zweier Verwal-
tungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort, so oft zusammen, wie es die Interessen der Investment-
gesellschaft erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden mindestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor der Sitzung des Verwaltungsrates
schriftlich einberufen, es sei denn die Wahrung der vorgenannten Frist ist aufgrund von Dringlichkeit unmöglich. In diesen
Fällen sind Art und Gründe der Dringlichkeit im Einberufungsschreiben anzugeben.
Ein Einberufungsschreiben ist, sofern jedes Verwaltungsratsmitglied entweder bei Anwesenheit in der Sitzung keine
Einwände gegen die Form der Einladung erhoben oder sein Einverständnis schriftlich, mittels Brief, Telefax oder E-Mail,
gegeben hat, nicht erforderlich. Einwände gegen die Form der Einberufung können bei Anwesenheit nur in der Sitzung
selbst erhoben werden.
Eine gesonderte Einberufung ist nicht erforderlich, wenn eine Sitzung des Verwaltungsrates zu einem Termin und an
einem Ort stattfindet, die in einem im Voraus vom Verwaltungsrat gefassten Beschluss festgelegt sind.
Art. 25. Sitzungen des Verwaltungsrates. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann an jeder Sitzung des Verwaltungsrates
teilhaben, auch indem es schriftlich, mittels Brief oder Telefax ein anderes Verwaltungsratsmitglied als seinen Bevoll-
mächtigten ernennt.
Darüber hinaus kann jedes Verwaltungsratsmitglied an einer Sitzung des Verwaltungsrates im Wege einer telefonischen
Konferenzschaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an der
Sitzung des Verwaltungsrates einander hören können, teilnehmen. Diese Art der Teilnahme steht einer persönlichen
Teilnahme an dieser Sitzung des Verwaltungsrates gleich.
Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder bei der Sitzung
des Verwaltungsrates zugegen oder vertreten ist. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Stimmen der
anwesenden bzw. vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvor-
sitzenden ausschlaggebend.
Die Verwaltungsratsmitglieder können, mit Ausnahme von im Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen, wie nachfolgend
beschrieben, nur im Rahmen von Sitzungen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft, die ordnungsgemäß einbe-
rufen worden sind, Beschlüsse fassen.
Die Verwaltungsratsmitglieder können einstimmig Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. In diesem Falle sind die von
allen Verwaltungsratsmitgliedern unterschriebenen Beschlüsse gleichermaßen gültig und vollzugsfähig wie solche, die
während einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung des Verwaltungsrates gefasst wurden. Diese Un-
terschriften können auf einem einzigen Dokument oder auf mehreren Kopien desselben Dokumentes gemacht werden
und können mittels Brief oder Telefax eingeholt werden.
Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse und Pflichten der täglichen Verwaltung an juristische oder natürliche Per-
sonen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen, delegieren und diesen für ihre Tätigkeiten Gebühren und
Provisionen zahlen, die im einzelnen in Artikel 36 beschrieben sind.
Art. 26. Protokolle. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein diesbezügliches
Register eingetragen und vom Sitzungsvorsitzenden und vom Sekretär unterschrieben werden.
Abschriften und Auszüge dieser Protokolle werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwal-
tungsratsmitgliedern unterschrieben.
Art. 27. Zeichnungsbefugnis. Die Investmentgesellschaft wird durch die Unterschrift von zwei Verwaltungsratsmitglie-
dern rechtlich gebunden. Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglied(er) ermächtigen, die
Investmentgesellschaft durch Einzelunterschrift zu vertreten. Daneben kann der Verwaltungsrat andere juristische oder
natürliche Personen ermächtigen, die Investmentgesellschaft entweder durch Einzelunterschrift oder gemeinsam mit ei-
nem Verwaltungsratsmitglied oder einer anderen vom Verwaltungsrat bevollmächtigten juristischen oder natürlichen
Person rechtsgültig zu vertreten.
Art. 28. Unvereinbarkeitsbestimmungen. Kein Vertrag, kein Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft, das die Invest-
mentgesellschaft mit anderen Gesellschaften schließt, wird durch die Tatsache beeinträchtigt oder ungültig, dass ein oder
mehrere Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte der Investmentgesellschaft ir-
gendwelche Interessen in oder Beteiligungen an irgendeiner anderen Gesellschaft haben, oder durch die Tatsache, dass
sie Verwaltungsratsmitglied, Teilhaber, Direktor, Geschäftsführer, Bevollmächtigter oder Angestellter der anderen Ge-
sellschaft sind.
Dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Investmentgesellschaft, wel-
ches(r) zugleich Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer Bevollmächtigter oder Angestellter einer anderen
Gesellschaft ist, mit der die Investmentgesellschaft Verträge abgeschlossen hat oder mit der sie in einer anderen Weise
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in geschäftlichen Beziehungen steht, wird dadurch nicht das Recht verlieren, zu beraten, abzustimmen und zu handeln,
was die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäften in Verbindung stehen, anbetrifft.
Falls aber ein Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter ein persönliches Interesse in irgendwelcher
Angelegenheit der Investmentgesellschaft hat, muss dieses Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter der
Investmentgesellschaft den Verwaltungsrat über dieses persönliche Interesse informieren, und er wird weder mitberaten
noch am Votum über diese Angelegenheit teilnehmen. Ein Bericht über diese Angelegenheit und über das persönliche
Interesse des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors oder Bevollmächtigten muss bei der nächsten Generalversammlung
erstattet werden.
Der Begriff „persönliches Interesse", wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung auf
jedwede Beziehung und jedwedes Interesse, die nur deshalb entstehen, weil das Rechtsgeschäft zwischen der Invest-
mentgesellschaft einerseits und dem Fondsmanager, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, (bzw.
ein mit diesen mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen) oder jeder anderen von der Investmentgesellschaft
benannten Gesellschaft andererseits geschlossen wird.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind in Fällen, in denen die Depotbank Partei eines solchen Vertrages, Vergleiches
oder sonstigen Rechtsgeschäftes ist, nicht anwendbar. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbe-
trieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig als Angestellte der Investment-
gesellschaft zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Investmentgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig als An-
gestellte der Depotbank zur täglichen Geschäftsführung bestellt sein.
Art. 29. Schadloshaltung. Die Investmentgesellschaft verpflichtet sich, jedes(n) der Verwaltungsratsmitglieder, Direk-
toren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigten, ihre Erben, Testamentsvollstrecker und Verwalter schadlos zu halten
gegen alle Klagen, Forderungen und Haftungen irgendwelcher Art, sofern die Betroffenen ihre Verpflichtungen ordnungs-
gemäß erfüllt haben, und diese für sämtliche Kosten, Ausgaben und Verbindlichkeiten, die anlässlich solcher Klagen,
Verfahren, Forderungen und Haftungen entstanden sind, zu entschädigen.
Das Recht auf Entschädigung schließt andere Rechte zugunsten des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors, Geschäfts-
führers oder Bevollmächtigten nicht aus.
Art. 30. Verwaltungsgesellschaft. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann unter eigener Verantwortung
eine Verwaltungsgesellschaft mit der Anlageverwaltung, der Administration sowie dem Vertrieb der Aktien der Invest-
mentgesellschaft betrauen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Verwaltung und Geschäftsführung der Investmentgesellschaft verantwortlich.
Sie darf für Rechnung der Investmentgesellschaft alle Geschäftsführungs- und Verwaltungsmaßnahmen und alle unmittelbar
oder mittelbar mit dem Vermögen der Investmentgesellschaft bzw. den Teilfondsvermögen verbundenen Rechte ausüben,
insbesondere ihre Aufgaben an qualifizierte Dritte ganz oder teilweise übertragen; sie kann sich ferner unter eigener
Verantwortung und auf eigne Kosten von Dritten, insbesondere von verschiedenen Anlageberatern und/oder einem
Anlageausschuss, beraten lassen.
Die Verwaltungsgesellschaft erfüllt ihre Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines entgeltlich Bevollmächtigten (mandataire
salarié).
Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Anlageverwaltung auf einen Dritten auslagert, so darf nur ein Unternehmen
benannt werden, das für die Ausübung der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen ist und einer Aufsicht
unterliegt.
Die Anlageentscheidung, die Ordererteilung und die Auswahl der Broker sind ausschließlich der Verwaltungsgesell-
schaft vorbehalten, sofern kein Fondsmanager mit der Anlagenverwaltung beauftragt wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, unter Wahrung ihrer eigenen Verantwortung und Kontrolle einen Dritten
zur Ordererteilung zu bevollmächtigen.
Die Übertragung der Aufgaben darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die Verwaltungsgesellschaft in keiner
Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Verwaltungsgesellschaft durch die Übertragung der Aufgaben nicht daran
gehindert werden, im Interesse der Aktionäre zu handeln und dafür zu sorgen, dass die Investmentgesellschaft im besten
Interesse der Aktionäre verwaltet wird.
Art. 31. Fondsmanager. Sofern die Investmentgesellschaft von Artikel 30 Absatz 1 Gebrauch gemacht und die Ver-
waltungsgesellschaft anschließend die Anlageverwaltung auf einen Dritten ausgelagert hat, besteht die Aufgabe eines
solchen Fondsmanagers insbesondere in der täglichen Umsetzung der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfondsvermögens,
in der Führung der Tagesgeschäfte der Vermögensverwaltung sowie in anderen damit verbundenen Dienstleistungen,
jeweils unter der Aufsicht, Verantwortung und Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft. Die Erfüllung dieser Aufgaben
erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds, wie
sie in dieser Satzung und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang) der Investmentgesellschaft beschrieben sind, sowie der
gesetzlichen Anlagebeschränkungen.
Der Fondsmanager muss über eine Zulassung zur Vermögensverwaltung verfügen und einer Aufsicht in seinem Sitzstaat
unterliegen.
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Der Fondsmanager ist befugt, Makler sowie Broker zur Abwicklung von Transaktionen in den Vermögenswerten der
Investmentgesellschaft bzw. ihrer Teilfonds auszuwählen. Die Anlageentscheidung und die Ordererteilung obliegen dem
Fondsmanager.
Der Fondsmanager hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von ver-
schiedenen Anlageberatern, beraten zu lassen.
Es ist dem Fondsmanager gestattet, seine Aufgaben mit Genehmigung der Verwaltungsgesellschaft ganz oder teilweise
an Dritte, deren Vergütung ganz zu seinen Lasten geht, auszulagern.
Der Fondsmanager trägt alle Aufwendungen, die ihm in Verbindung mit den von ihm für die Investmentgesellschaft
geleisteten Dienstleistungen entstehen. Maklerprovisionen, Transaktionsgebühren und andere im Zusammenhang mit
dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten anfallende Geschäftskosten werden von dem jeweiligen Teil-
fonds getragen
VII. Wirtschaftsprüfer
Art. 32. Wirtschaftsprüfer. Die Kontrolle der Jahresberichte der Investmentgesellschaft ist einer Wirtschaftsprüfer-
gesellschaft bzw. einem oder mehreren Wirtschaftsprüfer(n) zu übertragen, die im Großherzogtum Luxemburg zugelassen
ist/ sind und von der Generalversammlung ernannt wird/ werden.
Der/Die Wirtschaftsprüfer ist/ sind für eine Dauer von bis zu sechs Jahren ernannt und kann/ können jederzeit von
der Generalversammlung abberufen werden.
VIII. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 33. Verwendung der Erträge.
1. Der Verwaltungsrat kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Aktionäre dieses Teilfonds aus-
schütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zu dem Verkaufsprospekt Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne, sonstige Aktiva sowie, in Ausnahmefällen, auch Kapitalanteile zur Ausschüttung ge-
langen, sofern das Netto-Gesellschaftsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Artikel
10 dieser Satzung sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Aktien ausgezahlt. Ausschüttungen können ganz
oder teilweise in Form von Gratisaktien vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar ausgezahlt
werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht wurden, ver-
fallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungen an Inhaber von Namensaktien erfolgen grundsätzlich durch die Reinvestition des Ausschüttungs-
betrages zu Gunsten des Inhabers von Namensaktien. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Inhaber von Namensaktien
innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttung bei der Register- und Transferstelle die
Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaberaktien erfolgen in der
gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von Inhaberaktien.
5. Ausschüttungen, die erklärt, aber nicht auf eine ausschüttende Inhaberaktie ausgezahlt wurden, können nach Ablauf
eines Zeitraums von fünf Jahren ab der erfolgten Zahlungserklärung, vom Aktionär einer solchen Aktie nicht mehr ein-
gefordert werden und werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen der Investmentgesellschaft gutgeschrieben und, sofern
Aktienklassen gebildet wurden, der jeweiligen Aktienklasse zugerechnet. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeit-
punkt Ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt.
Art. 34. Berichte. Der Verwaltungsrat erstellt für die Investmentgesellschaft einen geprüften Jahresbericht sowie einen
Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg.
1. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen geprüften
Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
2. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen ungeprüften
Halbjahresbericht.
3. Sofern dies für die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und
ungeprüfte Zwischenberichte erstellt werden.
Art. 35. Kosten. Der jeweilige Teilfonds trägt die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen
entstehen:
1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem betreffenden Teilfondsver-
mögen eine Vergütung deren Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds ebenfalls in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der/die Anlageberater/Fondsmanager aus dem Ver-
mögen des jeweiligen Teilfonds eine wertentwicklungsorientierte Zusatzvergütung („Performance-Fee") erhalten. Die
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prozentuale Höhe, Berechnung und Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Ver-
kaufsprospekt aufgeführt.
2. Sofern ein Anlageberater vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft
oder aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine fixe und/oder erfolgsabhängige Vergütung erhalten, deren maximale
Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt auf-
geführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
3. Sofern ein Fondsmanager vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft
oder aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung
für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht
sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Depotbank und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbank- und
dem Zentralverwaltungsvertrag eine in Luxemburg bankübliche Vergütung die monatlich nachträglich berechnet und mo-
natlich nachträglich ausgezahlt wird. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
5. Die Register- und Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Register- und Transferstellenvertrag
eine in Luxemburg bankübliche Vergütung, die als Festbetrag je Anlagekonto bzw. je Konto mit Sparplan und/oder Ent-
nahmeplan am Ende eines jeden Jahres aus dem Teilfondsvermögen zahlbar ist.
6. Sofern eine Vertriebsstelle vertraglich verpflichtet wurde, kann diese aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine
Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
7. Der jeweilige Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten, die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang
mit seinem Vermögen entstehen:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten der Investmentgesellschaft bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Ver-
wahrung von ausländischen Investmentanteilen im Ausland;
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearings-
tellen (z.B. Clearstream Banking S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt werden,
sowie alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapierge-
schäften des jeweiligen Teilfonds in Anteile anderer OGAW oder OGA anfallen;
c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Inhaberanteilen;
d) darüber hinaus werden der Depotbank, der Zentralverwaltungsstelle und der Register- und Transferstelle die im
Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie die
durch die erforderliche Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten erstattet;
e) Steuern, die auf das Vermögen der Investmentgesellschaft bzw. Teilfondsvermögen, deren Einkommen und die
Auslagen zu Lasten des jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
f) Kosten für die Rechtsberatung, die der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft (sofern ernannt) oder
der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der Aktionäre des jeweiligen Teilfonds handelt;
g) Kosten des Wirtschaftsprüfers der Investmentgesellschaft;
h) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für die Investmentgesellschaft, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate sowie Ertragsschein- und Bogener-
neuerungen, der „wesentlichen Anlegerinformationen", des Verkaufsprospektes (nebst Anhang), der Jahres- und Halb-
jahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Aktionäre, der Einberufungen, der Vertriebsanzeigen
bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern in denen die Aktien der Investmentgesellschaft bzw. eines Teilfonds ver-
trieben werden sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden.
i) Die Verwaltungsgebühren, die für die Investmentgesellschaft bzw. einen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Be-
hörden zu entrichten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer
Aufsichtsbehörden sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente der Investmentgesellschaft.
j) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
k) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Aktien anfallen;
l) Versicherungskosten;
m) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten ausländischer Zahl- und Vertriebsstellen, sowie anderer im Ausland
notwendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
n) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 4 der Satzung aufgenommen werden;
o) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
p) Vergütungen sowie Auslagen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft;
q) Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Aktien;
r) Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
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s) Kosten für zur Ermittlung der Aufspaltung des erzielten Anlageergebnisses in seine Erfolgsfaktoren (sog. „Perfor-
mance-Attribution");
t) Kosten für die Bonitätsbeurteilung der Investmentgesellschaft bzw. der Teilfonds durch national und international
anerkannte Rating Agenturen.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft und die Erstausgabe von Aktien werden zu Lasten des Ver-
mögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben werden. Die
Aufteilung der Gründungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bes-
timmten Teilfondsvermögen stehen, erfolgt pro rata auf die jeweiligen Teilfondsvermögen. Kosten, die im Zusammenhang
mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzu-
rechnen sind, innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abgeschrieben.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden
Mehrwertsteuer.
Art. 36. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Investmentgesellschaft beginnt am 01. Mai und endet am 30. April des
darauf folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr begann mit dem Tag der Gründung und endete am 30. April 2008.
Art. 37. Depotbank.
1. Die Investmentgesellschaft hat eine Bank mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg als Depotbank bestellt. Die Funk-
tion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, dem Depotbankvertrag, dieser Satzung sowie
dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen Ansprüche der Aktionäre gegen die Depotbank geltend
zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank durch die Aktionäre nicht aus.
Art. 38. Satzungsänderung. Diese Satzung kann jederzeit durch Beschluss der Aktionäre geändert oder ergänzt werden,
vorausgesetzt, dass die in dem Gesetz vom 10. August 1915 vorgesehenen Vorschriften für Satzungsänderungen einge-
halten werden.
Art. 39. Allgemeines. Für alle Punkte, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, wird auf die Bestimmungen des Gesetzes
vom 10. August 1915 sowie auf das Gesetz vom 17. Dezember 2010 verwiesen.
Worüber Urkunde aufgenommen zu Strassen, am Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, dem beurkundenden Notar nach Namen,
gebräuchlichen Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, haben die Erschienenen mit dem Versammlungsvorstand
und dem beurkundenden Notar gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: V. AUSDÖRFER, M. NEUMANN, U. BERG und H. HELLINCKX.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 16 décembre 2013. Relation: LAC/2013/57620. Reçu soixante-quinze euros (75,-
EUR).
<i>Le Receveuri> (signé): I. THILL.
FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associa-
tions erteilt.
Luxemburg, den 23. Dezember 2013.
Référence de publication: 2013180551/1182.
(130220038) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 décembre 2013.
1A Global Value, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
LRI Invest S.A.
Référence de publication: 2014004583/8.
(140004226) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 janvier 2014.
AB Institutional Series B, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion coordonné au 30 décembre 2013 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
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AllianceBernstein (Luxembourg) S.à r.l.
Référence de publication: 2014005026/9.
(140005168) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 janvier 2014.
New Millennium, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 49, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 71.256.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 31 décembre 2013.
<i>Pour State Street Bank Luxembourg SA
Un agent domiciliatairei>
Référence de publication: 2014005515/12.
(140005079) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 janvier 2014.
Sam-Strategic Solution Fund, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion coordonné au 1
er
janvier 2014 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, en décembre 2013.
IPConcept (Luxemburg) S.A.
Référence de publication: 2014006114/10.
(140005940) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 janvier 2014.
Optimitive International S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5365 Münsbach, 2, rue Gabriel Lippmann.
R.C.S. Luxembourg B 181.924.
STATUTES
In the year two thousand thirteen, on the eighth of November.
Before the undersigned, Maître Martine SCHAEFFER, notary residing in Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg.
THERE APPEARED:
- Optimitive Founders S.L., a Spanish corporation with registered office at 15 Albert Einstein, CEIA Building, Alava
Technology Park, 01510 Miñano (Alava), Spain, registered with the Spanish commercial register under Number
B01515089
here represented by its manager, Javier Àngel Garcia Sedano, professionally residing in C/Albert Einstein, 15 - Edificio
Ceia, Parque Tecnolôgico de Alava, 01510 Miñano (Alava). Spain,
- Fesaga Capital UG (haftungsbeschränkt), a German corporation with registered office at Weiselerstrasse 83n, 35510
Butzbach, registered with the German commercial register under Number HRB 6845
here represented by its manager, Robert Markus Feldmann, professionally residing in Weiselerstrasse 83n, 35510
Butzbach, Germany
- Surge Accelerator 2 LLC, an American corporation with registered office at 802 Lovett Boulevard, 77006 Houston,
Texas, USA, registered with the US commercial register under Number 801612487
here represented by Guillermo G. Morales Lopez, professionally residing in L-5369 Munsbach, 2, rue Gabriel Lippmann,
by virtue of a proxy given under private seal,
which initialed ne varietur by the appearing person and the undersigned notary, will remain annexed to the present
deed to be filed at the same time with the registration authorities.
Such appearing parties, acting in the above stated capacities, have required the officiating notary to enact the deed of
incorporation of a limited liability company ("société à responsabilité limitée" or ("S.à r.l.")), the articles of incorporation
(the "Articles of Incorporation" or "Articles") of which shall be read as follows:
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Chapter I. Form and denomination - Registered office - Duration - Object - Capital
Art. 1. Form and Denomination.
1.1 There is hereby established a limited liability company ("société à responsabilité limitée" or ("S.à r.l.")) (the "Com-
pany") which will be governed by the laws of Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg, in particular the law dated 10
August 1915 on commercial companies, as amended from time to time (the "Law of 1915"), as well as by the present
articles of incorporation (the "Articles").
1.2 The Company will exist under the corporate name of "Optimitive International S.à r.l.".
1.3 The Company may have only one shareholder (the "Sole Shareholder") or more shareholders (the "Shareholders").
1.4 The Company will not be dissolved by the death, suspension of civil rights, insolvency, liquidation or bankruptcy
of the (Sole) Shareholder(s).
Art. 2. Registered office.
2.1 The registered office of the Company is established in Munsbach, Grand Duchy of Luxembourg.
2.2 It may be transferred to any other municipality in the Grand Duchy of Luxembourg by means of a resolution of
the sole shareholder or in case of plurality of shareholders by means of a resolution of an extraordinary general meeting
of its shareholders deliberating in the manner provided for amendments to the Articles.
2.3 The board of managers of the Company (the "Board of Managers" or the "Board") is authorized to change the
address of the Company inside the municipality of the Company's registered office.
2.4 Should any political, economic or social events of an exceptional nature occur or threaten to occur which are likely
to affect the normal functioning of the registered office or communications with abroad, the registered office may be
provisionally transferred abroad until such time as circumstances have completely returned to normal. Such decision will
not affect the Company's nationality which will notwithstanding such transfer, remain that of a Luxembourg company.
The decision as to the transfer abroad of the registered office will be made by the Board of Managers.
2.5 The Company may have offices and branches, both in the Grand Duchy of Luxembourg and abroad.
Art. 3. Duration.
3.1 The Company is established for an unlimited period of time.
3.2 The Company may be dissolved, at any time, by resolution of any regularly constituted general meeting of the
Shareholder(s) (the "General Meeting"), adopted in the manner required for amendments of the Articles.
Art. 4. Corporate object.
4.1 The object of the Company is to carry out all transactions pertaining directly or indirectly to the acquisition of
interests in Luxembourg and foreign companies, in any form whatsoever, and the administration, management, control
and development of those interests.
4.2 The Company may use its funds to establish, manage, develop and dispose of its assets as they may be composed
from time to time, to acquire, invest in and dispose of any kinds of property, tangible and intangible, movable and immo-
vable, and namely but not limited to, its portfolio of securities of whatever origin, to participate in the creation, acquisition,
development and control of any enterprise, to acquire, by way of investment, subscription, underwriting or option,
securities, and any intellectual property rights, to realise them by way of sale, transfer, exchange or otherwise and to
develop them.
4.3 The Company may own, develop and manage a portfolio of intellectual property rights, as well as to acquire,
develop and dispose of copyrights, patents, trademarks and any other intellectual property rights, and manage those rights
by sale, assignment, exchange and any other means. The Company may receive or grant licenses on intellectual property
rights.
4.4 The Company may borrow in any form, except by way of public offer. It may issue by way of private placement
only, notes, bonds and debentures and any kind of debt securities in registered form and subject to transfer restrictions.
The Company may lend funds including the proceeds of any borrowings and/or issues of debt securities to its subsidiaries
or affiliated companies.
4.5 The Company may give guarantees and grant security in favour of third parties to secure its obligations and the
obligations of companies in which the Company has a direct or indirect participation or interest and to companies which
form part of the same group of companies as the Company and it may grant any assistance to such companies, including,
but not limited to, assistance in the management and the development of such companies and their portfolio, financial
assistance, loans, advances or guarantees. It may pledge, transfer, encumber or otherwise create security over some or
all its assets.
4.6 The Company may carry out any commercial, industrial, financial, personal, and real estate operations, which are
directly or indirectly connected with its corporate purpose or which may favour its development.
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Art. 5. Share capital.
5.1 The subscribed share capital is set at two hundred fourty-seven thousand seven hundred and thirteen euro (EUR
247,713.-.) consisting of four hundred ninety-five thousand four hundred twenty-six (495,426) shares with a par value of
fifty cents of Euro (EUR 0.50-) each.
Chapter II. Shares - Redemptions
Art. 6. Shares.
6.1 The Shares of the Company may be issued in registered form and/or in bearer form at the option of the sole
Shareholder, or in case of plurality of shareholders, at the option of the Shareholders, subject to the restrictions foreseen
by the Law of 1915. In case of registered Shares, the Shares shall be registered in the register of Shareholders (the
"Register") which shall be kept by the Company or by one or more persons designated thereto by the Board, and such
Register shall contain the name of each owner of registered Shares, his residence or elected domicile as indicated to the
Company, the number of registered Shares held by him, the class to which they belong (if any) and the amount paid up
on each Share. The Company may issue shares bearing specific rights.
6.2 Towards the Company, the Shares are indivisible, since only one owner is admitted per Share. Joint co-owners
have to appoint a sole person as their representative towards the Company.
6.3 The Company may redeem its own shares within the limits set forth by the Law of 1915 and the present Articles
of Incorporation.
Chapter III. General meetings of shareholders
Art. 7. Meetings of the shareholders of the Company.
7.1 In the case of a Sole Shareholder, the Sole Shareholder assumes all powers conferred to the General Meeting. In
these Articles, decisions taken, or powers exercised, by the General Meeting shall be a reference to decisions taken, or
powers exercised, by the Sole Shareholder as long as the Company has only one shareholder. The decisions taken by the
Sole Shareholder are documented by way of minutes.
7.2 In the case of a plurality of Shareholders, any regularly constituted General Meeting shall represent the entire body
of shareholders of the Company. It shall have the broadest powers to order, carry out or ratify acts relating to all the
operations of the Company.
7.3 The annual General Meeting shall be held, in accordance with Luxembourg law, in Luxembourg at the address of
the registered office of the Company or at such other place in the municipality of the registered office as may be specified
in the convening notice of the meeting, on the first Wednesday of the month of May in every year at 3 p.m.. If such day
is not a business day for banks in Luxembourg, the annual General Meeting shall be held on the next following business
day.
7.4 Other meetings of the shareholders of the Company or class meetings may be held at such place and time as may
be specified in the respective convening notices of the meeting.
7.5 Any Shareholder may participate in a General Meeting by conference call, video conference or similar means of
communications equipment whereby:
- the shareholders attending the meeting can be identified;
- all persons participating in the meeting can hear and speak to each other;
- the transmission of the meeting is performed on an on-going basis; and
- the shareholders can properly deliberate, and participating in a meeting by such means shall constitute presence in
person at such meeting.
Art. 8. Notice, Quorum, Powers of attorney and Convening notices.
8.1 The notice periods provided for by the Law of 1915 shall govern the convening notices, unless otherwise provided
herein.
8.2 Any meeting of the Shareholders (ordinary and extraordinary) will validly deliberate only if at least fifty percent
(50%) of the capital is present or represented. In the case of an extraordinary meeting of the Shareholders amending the
Articles, such quorum is applicable for the first meeting. In case of a second meeting no quorum requirements are
applicable.
8.3 Any resolution at any duly convened General Meeting will be passed by a simple majority of the present or re-
presented and voting Shareholders.
8.4 A Shareholder may act at any General Meeting by appointing another person as his proxy in writing whether in
original, by telefax or e-mail.
8.5 If all the Shareholders of the Company are present or represented at a General Meeting, and consider themselves
as being duly convened and informed of the agenda of the meeting, the meeting may be held without prior notice.
8.6 Each share is entitled to one vote.
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Chapter IV. Administration - Supervision
Art. 9. Management.
9.1 The Company shall be managed by a Board of Managers composed at least of three (3) members. The Managers
do not need to be shareholder(s) of the Company. However, in case the Company is incorporated by a sole shareholder
or that it is acknowledged in a general meeting of shareholders that the Company has only one shareholder left, the
composition of the board of director may be limited to one (1) member only until the next ordinary general meeting
acknowledging that there is more than one shareholders in the Company.
9.2 The Managers shall be elected by the sole Shareholder, or in case of plurality of shareholders by the General
Meeting, for a period not exceeding six (6) years and until their successors are elected, provided, however, that any
director may be removed at any time by a resolution taken by the general meeting of shareholders. The director(s) shall
be eligible for reappointment.
9.3 In the event of vacancy in the office of a manager because of death, resignation or otherwise, the remaining managers
elected by the General Meeting may meet and elect a manager director to fill such vacancy until the next general meeting
of shareholders.
Art. 10. Meetings of the Board.
10.1 In case of plurality of directors, the Board of Managers shall choose from among its members a chairman, and
may choose among its members one or more vice-chairmen. The Board of Managers may also choose a secretary, who
need not be a director and who may be instructed to keep the minutes of the meetings of the Board of Managers as well
as to carry out such administrative and other duties as directed from time to time by the Board of Managers.
10.2 The Board of Managers shall meet upon call by, at least, the chairman or any two directors or by any person
delegated to this effect by the managers, at the place indicated in the notice of meeting, the person(s) convening the
meeting setting the agenda. Notice in writing or by telegram or telefax or e-mail of any meeting of the Board of Managers
shall be given to all directors at least eight calendar days in advance of the hour set for such meeting, except in circums-
tances of emergency where twenty-four hours prior notice shall suffice which shall duly set out the reason of urgency.
This notice may be waived, either prospectively or retrospectively, by the consent in writing or by telegram or telefax
or e-mail of each director. Separate notice shall not be required for meetings held at times and places described in a
schedule previously adopted by resolution of the Board of Managers.
10.3 Any manager may act at any meeting of the Board of Managers by appointing in writing or by telegram, telefax,
or e-mail another director as his proxy.
10.4 The Board of Managers may deliberate or act validly only if at least a majority of directors is present. If a quorum
is not obtained within half an hour of the time set for the meeting the directors present may adjourn the meeting to a
later time and venue. Notices of the adjourned meeting shall be given by the secretary to the board, if any, failing whom
by any director.
10.5 Decisions shall be taken by a majority vote of the directors present or represented at such meeting. In the event
that in any meeting the number of votes for and against a resolution shall be equal, the chairman of the Board of Managers
shall have a casting vote.
10.6 Any manager may participate in a meeting of the Board of Managers by conference call, video-conference or
similar means of communications equipment whereby all persons participating in the meeting can hear each other, and
participating in a meeting by such means shall constitute presence in person at such meeting.
10.7 Notwithstanding the foregoing, a resolution of the Board of Managers may also be passed by unanimous consent
in writing which may consist of one or several documents containing the resolutions and signed by each and every director.
The date of such a resolution shall be the date of the last signature.
10.8 This article does not apply in the case that the Company is managed by a sole manager ("Sole Manager").
Art. 11. Powers of the Board.
11.1 The Board of Managers is vested with the broadest powers to perform or cause to be performed all acts of
disposition and administration in the Company's interest within the Company's object.
11.2 All powers not expressly reserved by the Law of 1915 or by the Articles of Incorporation to the General Meeting
fall within the competence of the Board of Managers.
Art. 12. Delegation of powers.
12.1 Vis-à-vis third parties the Company is legally bound by the sole signature of two managers of which one has to
be the one of the Chairman of the Board of Managers.
12.2 The board of managers of the Company may delegate its powers to conduct the daily management and affairs of
the Company and its powers to carry out acts in furtherance of the corporate policy and purpose to one or several
physical persons or corporate entities, which need not be members of the Board of Managers, who shall have the powers
determined by the Board of Managers.
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12.3 It may also commit the management of all the affairs of the Company or of a special branch to one or more
managers, and give special powers for determined matters to one or more proxyholders, selected from its own members
or not, either shareholders or not.
Art. 13. Conflict of interests.
13.1 No contract or other transaction between the Company and any other company or firm shall be affected or
invalidated by the fact that any one or more of the directors or officers of the Company is interested in, or is a director,
associate, officer or employee of such other company or firm.
Art. 14. Statutory Auditor(s).
14.1 The operations of the Company shall be supervised by one or several statutory auditor(s) ("commissaire(s) aux
comptes" ("CAC"), where requested by the Law of 1915.
14.2 The statutory auditor(s) will be appointed by the General Meeting which will determine their number, their
remuneration and the term of their office. The statutory auditor(s) in office may be removed at any time by the General
Meeting with or without cause.
Chapter V. Accounting year
Art. 15. Accounting year.
15.1 The accounting year of the Company shall begin on the January 1
st
, of each year and shall terminate on December
31
st
of the same year.
Chapter VI. Allocation of profits
Art. 16. Allocation of profits.
16.1 Every year at least five per cent (5%) of the net profits will be allocated to the legal reserve account. This allocation
will be no longer necessary when and as long as such legal reserve amounts to ten per cent (10%) of the issued share
capital of the Company.
16.2 The Board of Managers is authorized to pay interim dividends in accordance with the terms prescribed by the
Law of 1915.
Chapter VII. Liquidation
Art. 17. Dissolution and Liquidation. The Company may be dissolved, at any time, by a resolution of the General
Meeting adopted in the manner required for amendment of these Articles. In the event of a dissolution of the Company,
the liquidation shall be carried out by one or several liquidators (who may be physical persons or legal entities) appointed
by the General Meeting deciding such liquidation. Such General Meeting shall also determine the powers and the remu-
neration of the liquidator(s).
Chapter VIII. Amendments of the articles of incorporation
Art. 18. Amendments. These Articles may be amended, from time to time, by an extraordinary General Meeting,
subject to the quorum and majority requirements referred to in the Law of 1915.
Chapter VIV. Applicable law
Art. 19. Applicable law. Reference is made to the provisions of the Law of 1915 for all matters for which no specific
provision is made in these Articles.
<i>Transitory provisionsi>
1) The first business year begins on this day and ends on the 31
st
December 2013.
2) The first annual General Meeting will be held in 2014.
<i>Subscription - Paymenti>
All the four hundred ninety-five thousand four hundred twenty-six (495,426) shares representing the entire capital
have been entirely subscribed by the three shareholders in the following proportion:
- Optimitive Founders S.L., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433,000
- Fesaga Capital UG, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,000
- Surge Accelerator 2 LLC, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32,426
They have been fully paid up by a contribution in kind consisting of all the assets and liabilities (universality) of:
- Optimitive S.L. ("Optimitive S.L."), a company duly registered under Spanish Law and located at Albert Einstein 15,
CEIA Building, Alava Technology Park, 01510 Miñano (Álava), Spain ("Optimitive S.L."), valued at two hundred eighty
seven thousand seventy-three Euro forty-four Cent (EUR 287,073,44) determined on basis of the balance sheet as of 30
June 2013:
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Fixed assets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
€
870,374,68
Current assets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
€
292,578,84
Long term debts & liabilities . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
€
543,274,69
Short term debts & liabilities . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
€
332,605,39
The value of the contribution in kind will be issued against the nominal value of the shares of Optimitive International
S.à r.l. to be issued (495,426 shares with nominal value of EUR 0.50 per share totaling to EUR 247,713.-) and a share
premium of EUR 39,360.44.
In addition to the items appearing above, the assets and liabilities of ("Optimitive S.L.") are contributed with all the
rights, commitments and obligations, known or unknown, which could be attached thereto.
All these assets and liabilities contributed (universality) are documented in the form of a balance sheet, which will
remain here annexed (the "Balance Sheet").
Proof of the existence of the contribution in kind has been given to the under-signed notary by a copy of the articles
of association of Optimitive S.L., the Balance Sheet and a declaration of the management of Optimitive S.L. attesting of
the valuation of the contribution in kind.
Optimitive S.L. here represented as stated here-above, expressly declares that all formalities in any concerned country
in relation with the transfer in favour of the Company of any element composing its assets and liabilities will be carried
out within the best delays in each country as far as it will be concerned in order to duly formalize the transmission of all
the assets and liabilities of Optimitive S.L. and to render it effective anywhere and towards any third party.
<i>Statementi>
Optimitive Founders S.L., Fesaga Capital UG (haftungsbeschrankt) and Surge Accelerator 2 LLC, further declares, in
respect of the Shares, that:
1. they are the full owner of their portion of the shares of Optimitive S.L.;
2. the total of their shares are fully paid up and represent 100% of the share capital of Optimitive S.L.;
3. their shares are not encumbered with any pledge or usufruct, there exist no rights to acquire any pledge or usufruct
on the Shares of Optimitive S.L. and the shares of Optimitive S.L. are not subject to any attachment;
4. there exist no pre-emption rights nor any other right by virtue of which any person may be entitled to demand that
the shares of Optimitive S.L. to be transferred to him.
<i>Costsi>
The amount, approximately at least, of costs, expenses, salaries or charges, in whatever form it may be incurred or
charged to the Company as a result of its formation, is approximately evaluated at two thousand six hundred Euro (EUR
2,600.-).
<i>First resolutions of the shareholdersi>
The above named parties, representing the entire subscribed capital of the Company and considering the meeting duly
convened, immediately after the incorporation of the Company proceeded to hold an extraordinary general meeting.
Having first verified that it was regularly constituted, the shareholders passed the following resolutions:
1) The number of managers is fixed at three (3).
2) The following person(s) are appointed as Managers:
- Mr Javier A. Garcia Sedano, professionally residing in 15 Albert Einstein, CEIA Building, Alava Technology Park, 01510
Miñano (Álava), Spain;
- Mr Eneko Arbizu Castañiza, professionally residing in 15 Albert Einstein, CEIA Building, Alava Technology Park, 01510
Miñano (Álava), Spain; and
- Mr Guillermo G. Morales Lopez, professionally residing in 2, Rue Gabriel Lippmann, L-5365 Münsbach, Grand Duchy
of Luxembourg; and
3) the terms of office of the members of the Board of Directors will expire at the annual General Meeting of the
Company of the year 2017; and
4) the address of the registered office of the Company is at, 2, Rue Gabriel Lippmann, L-5365 Münsbach, Grand Duchy
of Luxembourg.
5) Mr Javier A. Garcia Sedaño will hereby be authorized by its sole signature to proceed with the incorporation of a
subsidiary of Optimitive International S.à r.l. in Germany and to appoint himself as managing director of that company
and to designate a company secretary ("prokurist").
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The undersigned notary who understands and speaks English, states herewith that, upon request of the above appearing
person, the present deed is worded in English followed by a German version and that in case of divergences between the
English and the German versions, the English version will prevail.
Whereof the present notarial deed is drawn up in Luxembourg, at the office of the undersigned notary, on the day
named at the beginning of this document.
The document having been read to the persons appearing, who are known to the notary by his surname, name, civil
status and residence, the said persons appearing signed together with the notary the present deed.
Deutsche Übersetzung des vorhergehenden Textes:
Im Jahre zweitausenddreizehn, den achten November.
Vor dem unterzeichneten Notar Martine SCHAEFFER, mit Amtssitz in Luxemburg.
SIND ERSCHIENEN:
- Optimitive Founders S.L., eine spanische Gesellschaft mit Sitz in 15 Albert Einstein, CEIA Building, Alava Technology
Park, 01510 Miñano (Alava), Spanien, eingetragen im spanischen Handelsregister unter der Nummer B01515089
hier vertreten durch ihren Geschäftsführer, Javier Àngel Garda Sedano, mit beruflichem Wohnsitz C/Albert Einstein,
15 - Edificio Ceia, Parque Tecnolögico de Alava, 01510 Minano (Alava). Spanien,
- Fesaga Capital UG (haftungsbeschränkt), eine deutsche Gesellschaft mit Sitz Weiselerstrasse 83n, 35510 Butzbach,
eingetragen im deutschen Handelsregister unter der Nummer HRB 6845
hier vertreten durch ihren Geschäftsführer, Robert Markus Feldmann, mit beruflichem Wohnsitz 83n, 35510 Butzbach,
Deutschland
- Surge Accelerator 2 LLC, eine amerikanische Gesellschaft mit Sitz 802 Lovett Boulevard, 77006 Houston, Texas,
USA, eingetragen im amerikanischen Handelsregister unter der Nummer 801612487
hier vertreten durch Guillermo G. Morales Lopez, mit beruflichem Wohnsitz in L-5369 Münsbach, 2, rue Gabriel
Lippmann, aufgrund einer privatschriftlichen Vollmacht,
die nachdem sie ne varietur von den erschienenen Personen und dem unterzeichneten Notar abgezeichnet wurde, im
Anhang dieser Urkunde bleiben wird um zusammen mit dieser Ukrunde bei der Registerbehörde eingereicht zu werden.
Die erschienenen Parteien in ihren oben angeführten Eigenschaften handelnd, haben den amtierenden Notar gebeten
die Gründungsurkunde einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("société à responsabilité limitée oder ("S.à r.l."))
aufzunehmen, deren Satzung (die "Satzung") folgenden Inhalt haben wird:
Kapitel I. Form und Bezeichnung - Sitz - Dauer - Zweck - Kapital
Art. 1. Form und Bezeichnung.
1.2 Hierdurch wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("société à responsabilité limitée" oder ("S.à r.l.")) (die
"Gesellschaft") gegründet unter den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg und insbesondere dem Gesetz vom 10.
August 1915 über Handelsgesellschaften in der jeweils gültigen Fassung (das "Gesetz von 1915"), und dieser Satzung (die
"Satzung").
1.2 Die Gesellschaft besteht unter der Bezeichnung "Optimitive International S.à r.l.".
1.3 Die Gesellschaft hat nur einen Gesellschafter (der "alleinige Gesellschafter") oder mehrere Gesellschafter (die
"Gesellschafter").
1.4 Die Gesellschaft wird nicht durch den Tod, die Aufhebung der Zivilrechte, die Insolvenz, die Liquidation oder den
Konkurs ihres (ihre) Gesellschafter (Gesellschafter) aufgelöst.
Art. 2. Sitz.
2.1 Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Münsbach, Großherzogtum Luxemburg.
2.2 Der Sitz kann in eine jegliche andere Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden durch einen
Beschluss des alleinigen Aktionärs oder bei mehreren Aktionären, durch einen Beschluss einer außerordentlichen Ge-
neralversammlung der Aktionäre in Einklang mit den Bestimmungen für die Abänderung der Satzung.
2.3 Der Geschäftsführerrat der Gesellschaft (der "Geschäftsführerrat" oder der "Rat") ist ermächtigt die Adresse der
Gesellschaft in der Gemeinde des Sitzes der Gesellschaft zu ändern.
2.4 Sollten politische, wirtschaftliche oder soziale Ereignisse von außergewöhnlicher Art eintreten oder einzutreten
drohen, die den normalen Betrieb des Sitzes oder die Kommunikation mit dem Ausland beeinträchtigen können, kann
der Sitz zeitweilig ins Ausland verlegt werden bis solche Umstände vollständig beendet sind. Ein solcher Beschluss hat
keine Auswirkung auf die Staatsangehörigkeit der Gesellschaft, die trotz dieser Verlegung eine Luxemburger Gesellschaft
bleiben wird. Der Beschluss den Sitz ins Ausland zu verlegen, wird von dem Verwaltungsrat getroffen.
2.5 Die Gesellschaft kann Niederlassungen und Filialen im Großherzogtum Luxemburg und im Ausland haben.
Art. 3. Dauer.
3.1 Die Gesellschaft wird auf unbefristete Zeit gegründet.
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3.2 Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit aufgelöst werden durch einen Beschluss der wie erforderlich einberufenen
Generalversammlung der Gesellschafter (die "Generalversammlung "), der angenommen wird in Einklang mit den Be-
stimmungen für die Abänderung der Satzung.
Art. 4. Zweck.
4.1 Zweck der Gesellschaft ist es alle Transaktionen auszuführen die in direktem oder indirektem Zusammenhang sind
mit dem Erwerb von Beteiligungen in Luxemburger und ausländischen Gesellschaften, gleich in welcher Form, und die
Administration, Verwaltung, Kontrolle und Entwicklung dieser Beteiligungen.
4.2 Die Gesellschaft kann ihre Mittel dazu verwenden, um ihr Vermögen zu schaffen, verwalten, entwickeln und ver-
äußern in der Form die dieses Vermögen jeweils hat für den Erwerb, die Anlage oder die Veräußerung jeglicher Art von
Eigentum, materiellen und immateriellen Vermögenswerten, beweglichen und unbeweglichen Gütern und insbesondere
aber nicht nur, ihr Wertpapierportfolio gleich welchen Ursprungs für die Beteiligung in der Gründung, dem Erwerb, der
Entwicklung und der Kontrolle von jeglichen Unternehmen, für den Erwerb durch Anlage, Zeichnung, Kauf oder Option
von Wertpapieren und geistige Eigentumsrechte, um diese zu Veräußern durch Verkauf, Übertragung, Austausch oder
auf sonst eine Art und um diese zu entwickeln.
4.3 Die Gesellschaft kann ein Portfolio von geistigen Eigentumsrechten halten, entwickeln und verwalten und Urhe-
berrechte, Patente, Marken und sonstige geistigen Eigentumsrechte erwerben, entwickeln und veräußern durch den
Verkauf, die Abtretung, den Austausch oder auf sonst eine Art. Die Gesellschaft kann Lizenzen über geistige Eigentums-
rechte erhalten oder geben.
4.4 Die Gesellschaft kann in jeglicher Form Darlehen aufnehmen außer durch öffentliche Zeichnungsangebote. Sie kann
nur auf dem Weg von Privatanlage, Noten, Anleihen und Schuldscheine sowie jegliche Art von Namenspapieren ausgeben
die Übertragungseinschränkungen unterliegen. Die Gesellschaft kann Geldmittel verleihen einschließlich die Erträge von
Darlehens und/oder der Ausgabe von Schuldpapieren an ihre Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen.
4.5 Die Gesellschaft kann Garantien geben und Sicherheiten einrichten zugunsten von Dritten für die Absicherung
derer Verpflichtungen und den Verpflichtungen von Gesellschaften in denen die Gesellschaft eine direkte oder indirekte
Beteiligung hält und an Gesellschaften, die zu der gleichen Unternehmensgruppe gehören als die Gesellschaft selbst und
sie kann solchen Gesellschaften Unterstützung leisten, einschließlich aber nicht nur für die Unterstützung in der Verwal-
tung und der Entwicklung solcher Gesellschaften und deren Portfolio, finanzielle Unterstützung, Darlehen, Vorschüsse
oder Garantien. Sie kann einen Teil oder alle ihre Vermögenswerte verpfänden, übertragen, belasten oder sonst eine
Sicherheit damit einrichten.
4.6 Die Gesellschaft kann jegliche gewerblichen, industriellen, finanziellen, persönlichen und Immobilientransaktionen
durchführen die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Verbindung sind oder die Entwicklung davon fördern können.
Art. 5. Kapital.
5.1 Das gezeichnete Kapital beläuft sich auf zweihundertsiebenundvierzigtausend siebenhundertdreizehn Euro (EUR
247,713.-.) aufgeteilt auf vierhundertfünfundneunzigtausend vierhundertsechsundzwanzig (495,426) Anteile mit einem
Nennwert von fünfzig Cent (EUR 0,50) pro Aktie.
Kapitel II. Aktien - Rückkauf
Art. 6. Anteile.
6.1 Die Anteile der Gesellschaft können in Namens- und/oder Inhaberform ausgegeben werden nach Wahl des allei-
nigen Anteilinhabers oder bei mehreren Anteilsinhabern, nach Wahl der Gesellschafter unter Beachtung der durch das
Gesetz von 1915 vorgesehenen Einschränkungen. Im Fall von Namensaktien, werden diese in dem Aktionärsregister (das
"Register") eingetragen, das von der Gesellschaft oder von einer oder mehreren Personen, die von dem Rat hierfür
ernannt wurden, zu führen ist und dieses Register muss den Namen eines jeden Inhabers von Namensaktien angeben
sowie dessen der Gesellschaft mitgeteilten gewählten Wohnsitz, die Anzahl der Namensaktien die er hält, die Klasse diese
Anteile (falls zutreffend) und der Betrag der für jede Anteil einbezahlt wurde. Die Gesellschaft kann Anteile mit be-
stimmten Rechten ausgeben.
6.2 Gegenüber der Gesellschaft sind die Anteile unteilbar da nur ein Besitzer pro Anteil akzeptiert wird. Gemeinsame
Besitzer müssen eine Person ernennen als ihren Vertreter gegenüber der Gesellschaft.
6.3 Die Gesellschaft kann ihre eigenen Anteile zurückkaufen unter Beachtung der im Gesetz von 1915 und dieser
Satzung angeführten Einschränkungen.
Kapitel III. Generalversammlungen
Art. 7. Versammlungen der Anteilinhaber der Gesellschaft. 7.1 Im Falle eines alleinigen Anteilinhabers übernimmt dieser
alle der Generalversammlung übertragenen Befugnisse. In dieser Satzung gelten von der Generalversammlung getroffenen
Beschlüsse oder ausgeübten Befugnisse als Verweis auf vom alleinigen Aktionär getroffenen Beschlüsse oder ausgeübten
Befugnisse solange die Gesellschaft nur einen Aktionär hat. Die Beschlüsse des alleinigen Anteilinhabers werden in einem
Protokoll aufgezeichnet.
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7.2 Im Falle von mehreren Anteilinhabern wird jede wie erforderlich einberufene Generalversammlung die Gesamtheit
der Gesellschafter der Gesellschaft darstellen. Sie hat die umfassendsten Befugnisse um alle Handlungen in Verbindung
mit dem Betrieb der Gesellschaft anzuordnen, durchzuführen oder zu ratifizieren.
7.3 Die jährliche Generalversammlung wird in Einklang mit dem Luxemburger Gesetz in Luxemburg an der Adresse
des Sitzes der Gesellschaft abgehalten oder an einem anderen Ort in der Gemeinde des Sitzes wie dieser in den Einla-
dungsschreiben zu der Versammlung angegeben ist, am ersten Mittwoch des Monats Mai eines jeden Jahres um 3 Uhr
Nachmittags. Wenn dieser Tag kein Werktag in Luxemburg ist, wird die Generalversammlung an den sofort darauf
folgenden Werktag stattfinden.
7.4 Weitere Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft oder Klassenversammlungen können an einem Ort und
Zeitpunkt abgehalten werden, die in den jeweiligen Einladungsschreiben angegeben sind.
7.5 Jeder Gesellschafter kann an einer Generalversammlung über Audiokonferenz, Videokonferenz oder ähnliche
Kommunikationsmittel teilnehmen wodurch:
- Die der Versammlung beiwohnenden Anteilinhaber identifiziert werden können;
- Alle Personen, die an der Versammlung teilnehmen einander hören und mit einander sprechen können;
- Die Übertragung der Versammlung auf einer kontinuierlichen Basis erfolgt, und
- Die Anteilinhaber wie erforderlich beschließen können und an der Versammlung teilnehmen als wären sie persönlich
zugegen.
Art. 8. Mitteilungen, Quorum, Vollmacht und Einladungsschreiben.
8.1 Die durch das Gesetz von 1915 vorgesehenen Fristen gelten für die Einladungsschreiben außer anders lautenden
Bestimmungen in dieser Satzung.
8.2 Jegliche Anteilinhaberversammlung (ob ordentlich oder außerordentlich) wird nur dann gültig Beschlüsse nehmen
können, wenn wenigstens fünfzig (50%) des Kapitals anwesend oder vertreten sind. Im Fall
einer außerordentlichen Versammlung für die Abänderung der Satzung gilt dieses Quorum für die erste Versammlung.
Im Falle einer zweiten Versammlung gelten keine Bestimmungen betreffend das Quorum.
8.3 Alle Beschlüsse in einer wie erforderlich einberufenen Generalversammlung werden mit der einfachen Mehrheit
der anwesenden oder vertretenen und abstimmenden Anteilinhaber angenommen.
8.4 Ein Aktionär kann auf einer Generalversammlung durch die schriftliche Ernennung, sei es im Original, per Fax oder
E-Mail, einer anderen Personals seinen Vertreter agieren.
8.5 Wenn alle Anteilinhaber der Gesellschaft anwesend oder vertreten sind bei einer Generalversammlung und sich
als wie erforderlich einberufen befinden und über die Tagesordnung informiert, kann diese Versammlung ohne vorheriges
Einladungsschreiben abgehalten werden.
8.6 Jede Aktie gibt Anrecht auf eine Stimme.
Kapitel IV. Verwaltung - Überwachung
Art. 9. Verwaltung.
9.1 Die Gesellschaft wird von einem Geschäftsführerrat verwaltet der aus mindestens drei (3) Mitgliedern besteht.
Die Verwalter brauchen keine Anteilinhaber der Gesellschaft zu sein. Wenn die Gesellschaft von einem alleinigen An-
teilinhaber gegründet ist oder es auf einer Generalversammlung festgestellt wird, dass die Gesellschaft nur einen
Anteilinhaber hat, ist die Zusammensetzung des Verwaltungsrats auf ein (1) Mitglied reduziert jedoch nur bis zu der
nächsten Generalversammlung auf der festgestellt wird, dass die Gesellschaft wieder über mehr als einen Anteilinhaber
verfügt.
9.2 Die Verwalter werden vom alleinigen Anteilinhaber gewählt oder bei mehreren Anteilinhabern durch die Gene-
ralversammlung für eine Zeitspanne die nicht länger als sechs (6) Jahre betragen kann bis deren Nachfolger gewählt sind,
außer jedoch, dass jeder Verwalter zu jeder Zeit abberufen werden kann durch einen Beschluss der Generalversammlung.
Der (die) Verwalter (ist) wiederwählbar.
9.3 Wird der Sitz eines Geschäftsführers frei wegen Tod, Kündigung oder sonst, werden die restlichen von der Ge-
neralversammlung ernannten Verwalter eine Sitzung einberufen und einen Verwalter wählen um diesen Sitz bis zur
nächsten Generalversammlung zu besetzen.
Art. 10. Verwaltungsratssitzungen.
10.1 Im Falle von mehreren Geschäftsführern wird der Geschäftsführerrat einen Vorsitzenden unter seinen Mitgliedern
wählen und er kann einen Vizevorsitzenden wählen. Der Geschäftsführerat kann ebenfalls einen Sekretär ernennen, der
nicht Geschäftsführer sein muss und mit der Protokollierung der Geschäftsführersitzungen beauftragt ist sowie mit den
administrativen Aufgaben, die ihm vom Geschäftsführerrat aufgetragen werden können.
10.2 Der Geschäftsführerrat tagt wenn er wenigstens vom Vorsitzenden oder von zwei anderen Verwaltern einberufen
wird oder von einer hierfür durch die Verwalter beauftragten Person, an dem Ort der in dem Einladungsschreiben an-
gegeben wird, wobei die Person(en) die diese Sitzung einberuft (einberufen) die Tagesordnung festsetzen. Einladungs-
schreiben erfolgen schriftlich oder per Telegramm, Fax oder E-Mail für jede Sitzung des Verwaltungsrats und mit einer
Benachrichtigungsfrist von wenigstens acht Kalendertagen vor dem für diese Sitzung vorgesehenen Zeitpunkt, außer in
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dringenden Fällen in denen eine Benachrichtigungsfrist von vierundzwanzig Stunden ausreicht mit angemessener Angabe
des Dringlichkeitsgrunds. Auf dieses Einladungsschreiben wird im Voraus oder rückwirkend verzichtet durch die schrift-
liche oder per Telegramm, Fax oder E-Mail erteilte Zustimmung eines jeden Verwalters. Separate Einladungsschreiben
sind nicht erforderlich für Sitzungen die zu einem Zeitpunkt und an einem Ort abgehalten werden, die in einem vorher
von dem Geschäftsführerrat angenommenen Plan angeführt sind.
10.3 Jeder Geschäftsführer kann an einer Sitzung teilnehmen indem er schriftlich oder per Telegramm, Fax oder E-
Mail einen anderen Geschäftsführer als seinen Vertreter ernennt.
10.4 Der Geschäftsführerrat kann nur gültig beschließen und handeln wenn wenigstens eine Mehrheit der Geschäfts-
führer anwesend sind. Wenn kein Quorum erreicht wird binnen einer halben Stunde des Zeitpunktes für den die Sitzung
vorgesehen war, können die anwesenden Geschäftsführer die Sitzung auf einen späteren Zeitpunkt und anderen Ort
vertagen. Einladungsschreiben für die vertagte Sitzung werden von dem Sekretär, falls zutreffend, oder in dessen Abwe-
senheit von einem der Geschäftsführer zugestellt.
10.5 Beschlüsse werden mit einer Mehrheit der Stimmen der auf dieser Sitzung anwesenden oder vertretenen Ge-
schäftsführer angenommen. Sollte auf einer Sitzung die Anzahl der Stimmen für und gegen einen Beschluss gleich sein, hat
der Vorsitzende des Geschäftsfühereratrat die entscheidende Stimme.
10.6 Jeder Geschäftsführer kann an einer Sitzung des Geschäftsfüherrates per Audiokonferenz, Videokonferenz oder
ähnlichen Kommunikationsmittel teilnehmen wodurch alle an der Sitzung teilnehmende Personen einander hören können
und auf solche eine Art an der Sitzung teilnehmen können als wären sie persönlich zugegen.
10.7 Unbeschadet dem Vorhergehenden kann ein Beschluss des Geschäftsführerrats ebenfalls angenommen werden
durch einstimmige schriftliche Annahme, die aus einem oder aus mehreren Dokumenten bestehen kann auf denen der
Beschluss angegeben ist und die von allen Geschäftsführern unterzeichnet sind. Als Datum dieses Beschlusses gilt das
Datum der letzten Unterschrift.
10.8 Dieser Artikel gilt nicht wenn die Gesellschaft von einem alleinigen Geschäftsführer ("alleiniger Geschäftsführer")
verwaltet wird.
Art. 11. Befugnisse des Geschäftsfüherrats.
11.1 Der Geschäftsführerrat verfügt über die umfassendsten Befugnisse zur Ausübung oder Anordnung der Ausübung
von allen Handlungen und Verwaltungsbeschlüssen im Interesse der Gesellschaft im Rahmen des Zwecks der Gesellschaft.
11.2 Alle Befugnisse die nicht ausdrücklich durch das Gesetz von 1915 oder durch diese Satzung der Generalver-
sammlung vorbehalten sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführerrats.
Art. 12. Delegation von Befugnissen.
12.1 Gegenüber Dritten wird die Gesellschaft rechtskräftig verpflichtet durch die gemeinsame Unterschrift von zwei
Geschäftsführern wovon eine die des Präsidenten des Geschäftsführersrats sein muss.
12.2 Der Geschäftsführerrat der Gesellschaft kann alle Befugnisse für die tägliche Verwaltung und Geschäfte der Ge-
sellschaft und seine Befugnisse um alle Handlungen zur Umsetzung der Gesellschaftspolitik und des Gesellschaftszwecks
an eine oder mehrere Personen oder Rechtspersönlichkeiten übertragen, die nicht Mitglieder des Geschäftsführersrats
zu sein brauchen und die von dem Geschäftsführerrat erteilten Befugnisse haben.
12.3 Er kann ebenfalls die Verwaltung aller Geschäfte der Gesellschaft oder eines bestimmten Geschäftsbereich an
einen oder mehrere Geschäftsführer übertragen und bestimmte Befugnisse an einen oder mehrere Bevollmächtige er-
teilen, die nicht Mitglieder des Geschäftsführersrats oder Aktionäre sein müssen.
Art. 13. Interessenkonflikt.
13.1 Kein Vertrag oder andere Transaktion zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft oder Firma kann
beeinträchtigt oder nichtig sein durch die Tatsache dass einer oder mehrere Verwalter oder Geschäftsführer der Ge-
sellschaft ein Beteiligter, Verwalter, Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellter dieser Gesellschaft oder Firma ist.
Art. 14. Rechnungsprüfer.
14.1 Die Operationen der Gesellschaft werden von einem oder mehreren Revisoren ("commissaire(s) aux
comptes" ("CAC") überwacht falls durch das Gesetz von 1915 erfordert.
14.2 Der (die) Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung ernannt, die ihre Anzahl, Entschädigung und
Mandatsdauer bestimmt. Der (die) Rechnungsprüfer im Amt können zu jeder Zeit durch die Generalversammlung mit
oder ohne Grund abberufen werden.
Kapitel V. Geschäftsjahr
Art. 15. Geschäftsjahr.
15.1 Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember des
gleichen Jahres.
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Kapitel VI. Gewinnzuteilung
Art. 16. Gewinnzuteilung.
16.1 Jedes Jahr werden fünf (5%) Prozent des Nettogewinns einer gesetzlichen Reserve zugeführt. Diese Zuteilung ist
nicht mehr erforderlich wenn diese Rücklage zehn Prozent (10%) des ausgegebenen Kapitals der Gesellschaft erreicht
hat.
16.2 Der Geschäftsfüherrat kann Zwischendividenden auszahlen in Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes von
1915.
Kapitel VII. Liquidation
Art. 17. Auflösung und Liquidation. Die Gesellschaft kann zu jedem Zeitpunkt aufgelöst werden durch einen Beschluss
der Generalversammlung der in Einklang mit den Bestimmungen für die Abänderung der Satzung angenommen wird. Im
Falle einer Auflösung der Gesellschaft wird die Liquidation von einem oder mehreren Liquidatoren (Personen oder
Rechtspersönlichkeiten) vorgenommen, die von der über diese Liquidation befindenden Generalversammlung ernannt
werden. Diese Generalversammlung wird ebenfalls die Befugnisse und Entschädigungen des (der) Liquidators (Liquida-
toren) bestimmen.
Kapitel VIII. Abänderung der Satzung
Art. 18. Abänderungen. Diese Satzung kann wie erforderlich durch eine außerordentliche Generalversammlung abge-
ändert werden mit dem Quorum und der Mehrheit wie sie durch das Gesetz von 1915 festgesetzt sind.
Kapitel VIV. Geltende Gesetzgebung
Art. 19. Geltende Gesetzgebung. Für alle Angelegenheiten die nicht durch besondere Bestimmungen in dieser Satzung
geregelt sind, wird auf das Gesetz von 1915 verwiesen.
<i>Übergangsbestimmungeni>
1) Das erste Geschäftsjahr beginnt am heutigen Tag und endet am 31 Dezember 2013.
2) Die erste jährliche Generalversammlung findet im Jahr 2014 statt.
<i>Zeichnung - Zahlungi>
Alle vierhundertfünfundneunzigtausendvierhundertsechsundzwanzig (495.426) Anteile, die die Gesamtheit des Kapitals
darstellen wurden wie folgt gezeichnet:
- Optimitive Founders S.L., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433.000
- Fesaga Capital UG, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30.000
- Surge Accelerator 2 LLC, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32.426
Sie wurden gänzlich eingezahlt durch eine Sachbeteiligung bestehend aus dem Gesamtvermögen von:
- Optimitive S.L. ("Optimitive S.L."), eine wie erforderlich unter dem spanischen Recht eingetragene Gesellschaft mit
Sitz Albert Einstein 15, CEIA Building, Alava Technology Park, 01510 Minano (Alava), Spanien ("Optimitive S.L."),
mit einem angesetzten Wert von zweihundertsiebenundachzigtausend dreiundsiebzig Euro vierundvierzig Cent (EUR
287,073,44.-) der auf der Basis der Bilanz vom 30. Juni 2013 bestimmt wurde:
Anlagevermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
€
870.374,68
Umlaufvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
€
292.578,84
Langfristige Schulden & Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
€
543.274,69
Kurzfristige Schulden & Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
€
332.605,39
Der Wert der Sachbeteiligung wird ausgegeben gegen den Nennwert der auszugebenden Aktien von Optimitive In-
ternational S.à r.l. (495,426 Aktien mit einem Nennwert von EUR 0,50 pro Aktie für den Gesamtwert von EUR 247,713.-)
und einer Emissionsprämie von EUR 39.360,44.
Zusätzlich zu diesen Posten wird das Vermögen von ("Optimitive S.L.") mit allen bekannten und unbekannte damit
verbundenen Rechten und Verpflichtungen übertragen.
Dieses gesamte Vermögen wird in der Form einer Bilanz belegt, die sich im Anhang hiervon befindet (die "Bilanz").
Der Beweis der Sachbeteiligung werden dem unterzeichneten Notar durch eine Kopie der Satzung von Optimitive
S.L., der Bilanz und einer Erklärung der Geschäftsführung von Optimitive S.L. zur Bescheinigung des Wertes der Sach-
beteiligung unterbreitet.
Optimitive S.L. vertreten wie eingangs angegeben, erklärt ausdrücklich dass alle Formalitäten in einem jeglichen Land
in Verbindung mit der Übertragung zugunsten der Gesellschaft eines jeglichen Teils ihres Vermögens ausgeführt werden
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so schnell es in jedem Land möglich ist um die Übertragung des gesamten Vermögens von Optimitive S.L. vorzunehmen
und diese überall und gegen jeglichen Dritten geltend zu machen.
<i>Erklärungi>
Optimitive Founders S.L., Fesaga Capital UG (haftungsbeschränkt) und Surge Accelerator 2 LLC, erklären weiterhin
in Verbindung mit den Aktien, dass:
1. Sie die vollständigen Besitzer ihres Anteils der Aktien von Optimitive S.L. sind;
2. Die Gesamtheit ihrer Aktien vollständig eingezahlt ist und diese 100% des Kapitals von Optimitive S.L. darstellen,;
3. Ihre Aktien nicht belastet sind mit einem Pfand oder Nutzungsrecht, dass es kein Recht auf den Erwerb der Aktien
oder ein Nutzungsrecht über die Aktien von Optimitive S.L. gibt und die Aktien von Optimitive S.L. keiner Pfändung
unterliegen;
4. Es keine Vorkaufsrechte oder sonstige anderen Rechte gibt, durch die eine Person Anrecht haben könnte zu bean-
tragen, dass die Aktien von Optimitive S.L. an sie übertragen werden.
<i>Kosteni>
Der etwaige Mindestbetrag der Kosten, Ausgaben, Gehälter oder Lasten gleich in welcher Form, die für die Gesellschaft
anfallen können durch ihre Gründung wird ungefähr auf zweitausend sechshundert Euro (EUR 2.600.-) geschätzt.
<i>Erster Beschluss der Anteilinhaberi>
Die oben genannte Parteien, die die Gesamtheit des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft darstellen und die Ver-
sammlung wie erforderlich einberufen betrachten, gehen sofort nach der Gründung der Gesellschaft zu der Abhaltung
einer außerordentlichen Generalversammlung über.
Nach Überprüfung der Einberufungsbestimmungen, haben die Anteilinhaber folgende Beschlüsse angenommen:
1) Die Anzahl der Geschäftsführer wird auf drei (3) festgesetzt.
2) Folgende Personen werden zu Geschäftsfühern ernannt:
- Herr Javier A. Garcia Sedano, mit beruflichem Wohnsitz 15 Albert Einstein, CEIA Building, Alava Technology Park,
01510 Minano (Alava), Spanien; und
- Herr Eneko Arbizu Castaniza, mit beruflichem Wohnsitz 15 Albert Einstein, CEIA Building, Alava Technology Park,
01510 Minano (Alava), Spanien;,
- Herr Guillermo G. Morales Lopez, mit beruflichem Wohnsitz in 2, Rue Gabriel Lippmann, L-5365 Munsbach, Groß-
herzogtum Luxemburg..
3) Die Dauer des Mandats der Geschäftsfüher endet mit der Generalversammlung im Jahr 2017.
4) Die Anschrift des Gesellschaftssitzes ist 2, Rue Gabriel Lippmann, L-5365 Münsbach Großherzogtum Luxemburg.
5) Herr Javier A. Garcia Sedano wird hiermit ermächtigt mit seiner alleinigen Unterschrift eine Filiale von Optimitive
International S.à r.l. in Deutschland zu errichten und sich selbst als Direktor dieser Gesellschaft zu ernennen und einen
Prokuristen zu ernennen.
Der unterzeichnete Notar, der Englisch spricht und versteht, bestätigt hiermit, dass auf Anfrage der oben erschienenen
Gesellschafter, dieser Akt auf Englisch verfasst wurde und von der deutschen Übersetzung gefolgt ist. Auf Anfrage der
gleichen Gesellschafter und im Falle von Abweichungen zwischen dem englischen und dem deutschen Text, ist die eng-
lische Fassung maßgebend.
Worüber Urkunde, aufgenommen zu Luxemburg, am Datum wie eingangs erwähnt.
Nach dem diese Urkunde den erschienenen Personen vorgelesen wurde, die dem Notar mit Namen, Vornamen,
Zivilstand und Wohnort bekannt sind, haben diese Person diese Urkunde zusammen mit dem Notar unterschrieben.
Signé: J.A. Garcìa Sedano, R.M. Feldmann, G.G. Morales Lopez et M. Schaeffer.
Enregistré à Luxembourg Actes Civils, le 15 novembre 2013. LAC/2013/51944. Reçu soixante-quinze euros (EUR 75,-).
<i>Le Receveur ff.i> (signé): Carole FRISING.
POUR EXPEDITION CONFORME, délivrée à la demande de la prédite société, sur papier libre, aux fins de la publi-
cation au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 25 novembre 2013.
Référence de publication: 2013165631/621.
(130202503) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 novembre 2013.
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Nestlé Finance International Ltd., Société Anonyme.
Siège social: L-1253 Luxembourg, 7, rue Nicolas Bové.
R.C.S. Luxembourg B 136.737.
<i>Extrait des résolutions prises par le conseil d'administration de la Société tenu en date du 21 novembre 2013i>
En date du 21 novembre 2013, le conseil d'administration de la Société a décidé de nommer Monsieur Bruno CHA-
ZARD, administrateur de catégorie A de la Société, en tant que président du conseil d'administration de la Société avec
effet immédiat et ce pour une durée déterminée jusqu'à l'assemblée générale de la Société qui se tiendra en l'année 2014.
En conséquence, le conseil d'administration est désormais constitué de la manière suivante:
- Monsieur Bruno CHAZARD, administrateur A et président du conseil d'administration;
- Monsieur Jean-Marc UEBERECKEN, administrateur A;
- Monsieur Laurent SCHUMMER, administrateur A;
- Madame Marina VANDERVEKEN-VERHULST, administrateur B;
- Madame Saskia DEKNOCK, administrateur B.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 décembre 2013.
Nestlé Finance International Ltd.
Signature
Référence de publication: 2013179045/21.
(130217781) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 décembre 2013.
Magna Park JV Units - Germany S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 1.840.700,00.
Siège social: L-1471 Luxembourg, 412F, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 122.389.
La Société a été constitué suivant acte reçu par Maître Joseph Elvinger, notaire de résidence à Luxembourg, en date
du 30 novembre 2006, publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations n° 124 du 6 février 2007.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 16 décembre 2013.
Magna Park JV Units - Germany S.à.r.l.
Signature
Référence de publication: 2013176983/14.
(130216450) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 décembre 2013.
Manwin RK S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 32, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 169.252.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 18 décembre 2013.
Manwin RK S.à r.l.
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2013176989/13.
(130216531) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 décembre 2013.
Macquarie Aircraft Leasing Finance S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1475 Luxembourg, 37, rue du Saint Esprit.
R.C.S. Luxembourg B 121.660.
Les comptes annuels pour la période du 1
er
avril 2012 au 31 mars 2013, ainsi que les documents et informations qui
s’y rapportent, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
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Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 17 décembre 2013.
Référence de publication: 2013176982/11.
(130215215) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 décembre 2013.
MosCo Luxembourg, Société à responsabilité limitée.
Capital social: USD 64.460.000,00.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 144.921.
I. Lors de l'assemblée générale annuelle tenue en date du 20 novembre 2013, l'associé unique a pris les décisions
suivantes:
1. Nomination de Gwenaëlle Cousin, avec adresse professionnelle au 46A, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg,
au mandat de gérant de type B, avec effet immédiat et pour une durée indéterminée;
2. Nomination de Jacob Mudde, avec adresse professionnelle au 46A, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg, au
mandat de gérant de type B, avec effet immédiat et pour une durée indéterminée;
3. Acceptation de la démission de Delphine André, avec adresse professionnelle au 5, rue Guillaume Kroll, L-1882
Luxembourg, de son mandat de gérant de Type B, avec effet immédiat;
4. Acceptation de la démission de Manfred Schneider, avec adresse professionnelle au 5, rue Guillaume Kroll, L-1882
Luxembourg, de son mandat de gérant de Type B, avec effet immédiat;
II. Lors du conseil de gérance tenu en date du 20 novembre 2013, les gérants ont décidé de transférer le siège social
de la société du 5, rue Guillaume Kroll, L-1882 Luxembourg, au 46A, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg, avec effet
immédiat.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 9 décembre 2013.
Référence de publication: 2013176999/23.
(130215260) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 décembre 2013.
Amethyste S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 25A, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 149.523.
Le bilan au 31-12-2012 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2013179467/10.
(130219395) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 décembre 2013.
Alpha Consult S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2370 Howald, 4, rue Peternelchen.
R.C.S. Luxembourg B 74.606.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Windhof, le 19/12/2013.
Référence de publication: 2013179458/10.
(130219438) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 décembre 2013.
LNP S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5376 Uebersyren, 34, rue de Beyren.
R.C.S. Luxembourg B 147.209.
Les comptes annuels au 31/12/2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
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<i>Pour la société
i>Fiduciaire WBM
<i>Experts comptables et fiscaux
i>Signature
Référence de publication: 2013177983/13.
(130216791) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 décembre 2013.
Legato S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-5865 Alzingen, 32, rue de Roeser.
R.C.S. Luxembourg B 39.885.
Les comptes annuels au 31 Décembre 2011 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Christof van Tonder / Thea van Tonder
<i>Administrateur / Administrateuri>
Référence de publication: 2013177972/11.
(130216567) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 décembre 2013.
LX1 S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5314 Contern, 13, rue de Luxembourg.
R.C.S. Luxembourg B 142.487.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 18 décembre 2013.
Référence de publication: 2013178006/10.
(130216699) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 décembre 2013.
M.B. Links S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8832 Rombach, 13, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 161.242.
Les comptes annuels au 31.12.2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 18 décembre 2013.
Référence de publication: 2013178008/10.
(130216770) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 décembre 2013.
Luxref S.A., Société Anonyme Soparfi.
Siège social: L-1420 Luxembourg, 15-17, avenue Gaston Diderich.
R.C.S. Luxembourg B 19.078.
Le bilan au 31 décembre 2012 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 décembre 2013.
Signature.
Référence de publication: 2013178003/10.
(130217468) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 décembre 2013.
ProLogis UK XCVI S.à r.l., Société à responsabilité limitée unipersonnelle.
Siège social: L-1930 Luxembourg, 34-38, avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 87.588.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2013176098/9.
(130214070) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 décembre 2013.
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Sancta Ritae Private S.A. SPF, Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-2661 Luxembourg, 42, rue de la Vallée.
R.C.S. Luxembourg B 162.873.
Les comptes annuels au 30.06.2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 18 décembre 2013.
<i>Pour: SANCTA RITAE PRIVATE S.A. SPF
i>Société anonyme
Experta Luxembourg
Société anonyme
Aurélie Katola / Christine Racot
Référence de publication: 2013178235/15.
(130216936) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 décembre 2013.
Satellite Invest S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1233 Luxembourg, 13, rue Jean Bertholet.
R.C.S. Luxembourg B 61.639.
CLÔTURE DE LIQUIDATION
Par un jugement du 12 décembre 2013, le Tribunal d'Arrondissement de et à Luxembourg, VI
e
section, siégeant en
matière commerciale a déclaré closes pour absence d'actif les opérations de liquidation de la société anonyme SATELLITE
INVEST S.A., ayant eu son siège social à L-1233 LUXEMBOURG, 13 rue Jean Bertholet.
Les frais ont été mis à charge du Trésor
Pour extrait conforme
Me Joëlle NICLOU
<i>Le liquidateuri>
Référence de publication: 2013178237/15.
(130216745) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 décembre 2013.
C&A Europe (Luxembourg) Scs, Société en Commandite simple.
Siège social: L-1255 Luxembourg, 48, rue de Bragance.
R.C.S. Luxembourg B 94.348.
EXTRAIT
Il résulte de la résolution de l’Assemblée Générale Extraordinaire sous seing privé de la Société qui s’est tenue en date
du 16 décembre 2013 au siège social que:
- L’Associé unique a pris acte de la démission de Monsieur Fabrice Huberty de sa fonction de gérant en date du 12
décembre 2013.
- L’Associé unique a résolu de nommer Monsieur Michel De Groote, résidant 48 rue de Bragance L-1255 Luxembourg
en qualité de gérant de la société, son mandat prenant effet rétroactivement le 12 décembre 2013 et se terminant lors
de l’Assemblée Générale Annuelle devant se tenir en 2014.
Référence de publication: 2013178576/15.
(130218109) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 décembre 2013.
BHF Lux Immo S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2220 Luxembourg, 534, rue de Neudorf.
R.C.S. Luxembourg B 74.444.
Der Jahresabschluss 2011 der BHF Lux Immo S.A. wurde beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg
hinterlegt.
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Luxemburg, den 19.12.2013.
Thilo Schiering / Roland Steies
<i>Administrateur / Administrateuri>
Référence de publication: 2013178553/12.
(130217677) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 décembre 2013.
Bragelone S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1226 Luxembourg, 20, rue Jean-Pierre Beicht.
R.C.S. Luxembourg B 78.220.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
AKELYS EUROPEAN SCORE
20, rue Jean-Pierre Beicht L-1226 Luxembourg
Signature
Référence de publication: 2013178558/12.
(130217718) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 décembre 2013.
Real Jewel Holdings S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 23, rue Aldringen.
R.C.S. Luxembourg B 123.270.
EXTRAIT
Il résulte du procès-verbal de l'assemblée générale ordinaire tenue en date du 19 décembre 2013 que:
- A été élue au poste de Commissaire en remplacement de MONTBRUN RÉVISION S.à r.l.:
* Gestman S.A., immatriculée au RCS de Luxembourg sous le numéro B 37378 avec siège social au 23, rue Aldringen
- L-1118 Luxembourg.
- Son mandat prendra fin à l’issue de l’Assemblée générale annuelle de 2017.
Luxembourg.
Pour extrait sincère et conforme
Référence de publication: 2013179167/15.
(130218454) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 décembre 2013.
Pomelo, Société Anonyme.
Siège social: L-2661 Luxembourg, 42, rue de la Vallée.
R.C.S. Luxembourg B 130.367.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 20 décembre 2013.
<i>Pour: POMELO S.A.
i>Société anonyme
Experta Luxembourg
Société anonyme
Aurélie Katola / Cindy Szabo
Référence de publication: 2013179124/15.
(130218695) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 décembre 2013.
Antico S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1255 Luxembourg, 48, rue de Bragance.
R.C.S. Luxembourg B 92.302.
EXTRAIT
Il résulte de la résolution de l’Assemblée Générale Extraordinaire sous seing privé de la Société qui s’est tenue en date
du 16 décembre 2013 au siège social que:
5991
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- L’Actionnaire unique a pris acte de la démission de Monsieur Fabrice Huberty de sa fonction d’administrateur en
date du 12 décembre 2013.
- L’Actionnaire unique a résolu de nommer Monsieur Michel De Groote, résidant 48 rue de Bragance L-1255 Luxem-
bourg en qualité d’Administrateur de la société, son mandat prenant effet rétroactivement le 12 décembre 2013 et se
terminant lors de l’Assemblée Générale Annuelle devant se tenir en 2014.
Référence de publication: 2013178497/15.
(130218045) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 décembre 2013.
T.I.P. Technischer Industriebedarf Pickard S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6633 Wasserbillig, 19, route de Luxembourg.
R.C.S. Luxembourg B 139.648.
Der Jahresabschluss vom 11/12/2013 wurde beim Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2013179265/9.
(130217920) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 décembre 2013.
Sitin SA, Société Anonyme.
Siège social: L-2146 Luxembourg, 63-65, rue de Merl.
R.C.S. Luxembourg B 74.463.
<i>Extrait des résolutions prises lors de l'assemblée générale annuelle du 11 décembre 2013, tenue au siège de la société.i>
Les mandats des Administrateurs» à savoir Messieurs Carlo ROCK, né le 15/05/1957 à Luxembourg, résidant au 88
rue Emile Metz, L-2149 Luxembourg, Jean-Marc FABER né le 07/04/1966 à Luxembourg, résidant professionnellement au
63-65 rue de Merl, L-2146 Luxembourg, et Christophe MOUTON, né le 20/11/1971 à Saint-Mard (Belgique), résidant
professionnellement au 63-65 rue de Merl, L-2146 Luxembourg, sont reconduits jusqu'à l'Assemblée Générale qui se
tiendra en 2019.
Le mandat du Commissaire aux Comptes, à savoir la Fiduciaire Jean-Marc FABER & Cie Sàrl (RCS B60 219) est
également renouvelé jusqu'à l'Assemblée Générale qui se tiendra en 2019.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Pour extrait sincère et conforme
SITIN S.A.
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2013179239/20.
(130218707) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 décembre 2013.
Snack + Shop Carlo Bernard S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4601 Differdange, 70, avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 150.921.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2013179241/10.
(130218414) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 décembre 2013.
Studio 352, Société Anonyme.
Siège social: L-5326 Contern, 8-10, rue de l'Etang.
R.C.S. Luxembourg B 58.690.
<i>Extrait des résolutions prises lors de l'assemblée générale ordinaire tenue en date du 7 mai 2013i>
L’an deux mille treize, le sept mai, les actionnaires de la société STUDIO 352 S.A. se sont réunis en assemblée générale
et ont pris les résolutions suivantes:
Les actionnaires décident de nommer Monsieur Vareika Michaël ayant son domicile au 8, Rue Killebierg à L-5762
HASSEL, comme administrateur jusqu’à à l'issue de l'Assemblée Générale du 01/04/2016 statuant sur les comptes annuels
clos au 31/12/2015.
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Les actionnaires décident de renouveller le mandat de Monsieur Jean-Jacques Mertens ayant son domicile au 38, rue
de la Paix à L-7244 Bereldange, en tant qu’administrateur jusqu’à l'issue de l'Assemblée Générale du 01/04/2016 statuant
sur les comptes annuels clos au 31/12/2015.
Les actionnaires décident de renouveller le mandat de Monsieur Bjorn Barbesgaard demeurant professionnellement
au 5, rue des Vignes à L-5657 Mondorf-les-bains à Luxembourg, en tant que commissaire aux comptes jusqu’à l'issue de
l'Assemblée Générale du 01/04/2016 statuant sur les comptes annuels clos au 31/12/2015.
Contern, le 19.12.2013.
<i>Pour la société STUDIO 352 SAi>
Référence de publication: 2013179256/21.
(130218003) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 décembre 2013.
Holdvest SA, Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 38, boulevard Joseph II.
R.C.S. Luxembourg B 49.277.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
FIDUCIAIRE DE LUXEMBOURG
Boulevard Joseph II
L-1840 Luxembourg
Signature
Référence de publication: 2013179902/13.
(130219689) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 décembre 2013.
Incasa Housing S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1268 Luxembourg, 26, rue Jean-Pierre Biermann.
R.C.S. Luxembourg B 147.057.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Windhof, le 19/12/2013.
Référence de publication: 2013179919/10.
(130219427) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 décembre 2013.
Immo for life, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 14, avenue de la Porte-Neuve.
R.C.S. Luxembourg B 149.575.
Le bilan au 31 décembre 2012 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2013179915/10.
(130219355) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 décembre 2013.
Beer Concept, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1343 Luxembourg, 20, Montée de Clausen.
R.C.S. Luxembourg B 69.169.
Les comptes annuels au 31.12.2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2013178545/9.
(130218670) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 décembre 2013.
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Parcade S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1255 Luxembourg, 48, rue de Bragance.
R.C.S. Luxembourg B 134.931.
EXTRAIT
Il résulte de la résolution de l’Assemblée Générale Extraordinaire sous seing privé de la Société qui s’est tenue en date
du 16 décembre 2013 au siège social que:
- L’Actionnaire unique a pris acte de la démission de Monsieur Fabrice Huberty de sa fonction d’administrateur en
date du 12 décembre 2013.
- L’Actionnaire unique a résolu de nommer Monsieur Michel De Groote, résidant 48 rue de Bragance L-1255 Luxem-
bourg en qualité d’Administrateur de la société, son mandat prenant effet rétroactivement le 12 décembre 2013 et se
terminant lors de l’Assemblée Générale Annuelle devant se tenir en 2014.
Référence de publication: 2013179103/15.
(130218113) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 décembre 2013.
LSB, Lëtzebuerger Studenten zu Bingen, Association sans but lucratif.
Siège social: L-5854 Alzingen, 74, rue Langheck.
R.C.S. Luxembourg F 9.773.
STATUTEN
§1. Begriff und Zweck.
1. Der Luxemburgische Studentenvereinigung „LËTZEBUERGER STUDENTEN ZU BINGEN", ist eine Vereinigung
ohne Gewinnerzielungsabsicht (asbl) der in Bingen und Umgebung studierenden Luxemburger.
2. Die Vereinigung trägt den Namen „LËTZEBUERGER STUDENTEN ZU BINGEN", abgekürzt, LSB”
3. Die Vereinigung besteht auf unbegrenzter Zeit.
4. Der Sitz der Vereinigung befindet sich an folgender Adresse: 74, rue Langheck L-5854 Alzingen
5. Der Sitz kann vom Vorstand auf jede beliebige Adresse im Großherzogtum Luxemburg übertragen werden.
6. Zweck der Vereinigung ist:
a) Gruppierung der in Bingen und Umgebung studierenden Luxemburger,
b) Gestaltung des Studentenlebens der Luxemburger in Bingen und Umgebung.
c) Förderung freundschaftlicher Beziehungen zu anderen Kommilitonen,
d) Unterstützung und Beratung der neuimmatrikulierten Luxemburger Studenten,
e) Vertretung der Interessen der Luxemburgischen Studenten bei der Fachhochschule Bingen,
f) Vertretung der Luxemburgischen Studenten der Fachhochschule Bingen bei den Luxemburgischen Studentenorga-
nisationen.
7. Die Vereinigung verfolgt weder religiöse noch parteipolitische Ziele.
§2. Mitgliedschaft:.
8. Mitglieder sind:
a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder.
c) Ehrenmitglieder,
d) Spendenmitglieder.
9. Ordentliche Mitglieder der Vereinigung sind Luxemburger oder in Luxemburg wohnende Studentinnen und Stu-
denten, die an der Fachhochschule Bingen immatrikuliert oder im Raum Mainz-Bingen studieren.
10. Außerordentliche Mitglieder sind:
a) Luxemburger, die an einer anderen Schule oder Lehranstalt in Bingen eingeschrieben sind,
b) luxemburgische Studenten, die freundschaftliche Beziehungen zur Vereinigung haben
c) nicht-luxemburgische Studenten, die freundschaftliche Beziehungen zur Vereinigung haben.
11. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in die Mitgliederliste und gleichzeitige Entrichtung der Beiträge.
12. Die Mitgliedschaft endet:
a) beim nicht Erwerben einer Mitgliedkarte für das darauffolgende Halbjahr.
b) wenn eine 2/3 Mehrheit des Vorstands dies beschließt.
13. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Stimmrecht. Außerordentliche Mitglieder haben nur aktives
Stimmrecht. Ausländische Mitglieder, die nicht in Luxemburg wohnen, haben kein Stimmrecht.
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14. Ehrenmitglieder sind ehemalige ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie von einer Generalversammlung
wegen besonderer Verdienste ernannte Personen.
15. Spendenmitglied kann jeder werden, Spendenmitglieder haben jedoch kein Stimmrecht.
§3. Vorstand und Ausschüsse.
16. Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident,
b) Vizepräsident,
c) Sekretär,
d) Kassenwart,
e) maximal 3 Beisitzenden.
17. Die Posten des Sekretärs und des Kassenwarts müssen auf jeden Fall besetzt sein.
18. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Die Wahl hat innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Winterse-
mesters zu erfolgen.
19. Die Wahl ist geheim und erfolgt unter der Leitung des semesterältesten Mitglieds (bei gleicher Semesterzahl
entscheidet das Alter). Zu seiner Unterstützung ernennt er zwei Wahlhelfer. Diese Personen haben aktives Stimmrecht,
dürfen aber nicht kandidieren.
20. Kandidat kann jedes ordentliche Mitglied werden. Die Kandidaten müssen einem Vorstandsmitglied entweder
schriftlich oder mündlich vor dem Wahlgang bekannt gemacht worden sein. Jedes Vorstandsmitglied kann wiedergewählt
werden.
21. Gültig sind nur solche Stimmzettel, die den Familien- oder Vornamen eines Kandidaten enthalten; ungültige Stimm-
zettel zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.
22. Die Organe werden mit absoluter Mehrheit gewählt. Erhält keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so
erfolgen Stichwahlen zwischen den beiden, die die relativ meisten Stimmen haben. Führt auch die 2. Stichwahl zu Stim-
mengleichheit, so entscheidet das Los.
23. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal 7 Stimmen abgeben; Stimmenhäufung ist nicht erlaubt.
24. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, vor jedem Wahlgang den einzelnen Kandidaten Fragen über deren
Aktivität als Vorstandsmitglied zu stellen.
25. Der neugewählte Vorstand beginnt seine Amtszeit gleich nach der Wahl.
26. Jedes Vorstandsmitglied kann auf einer Generalversammlung abgewählt werden. Für die Abwahl eines jeden Mit-
glieds ist 2/3 Mehrheit erforderlich.
27. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, zurückzutreten.
28. Nach Abwahl oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes müssen Neuwahlen innerhalb von 14 Tagen für das frei-
werdende Amt erfolgen.
29. DER VORSTAND übernimmt die Leitung und die Geschäftsführung der Vereinigung. Seine besonderen Aufgaben
sind:
a) Sorge für die Befolgung und Durchführung der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung.
b) Verwaltung des Besitzes und der Archive der Vereinigung,
c) Organisation der Aktivitäten und der Versammlungen.
d) Einberufung der Generalversammlung und Aufstellen der Tagesordnung.
30. DER PRÄSIDENT ist der Leiter des Vorstandes und offizieller Vertreter der Vereinigung.
31. DER VIZEPRÄSIDENT ist der Stellvertreter des Präsidenten.
32. DER SEKRETÄR führt den offiziellen Schriftverkehr der Vereinigung und ist Schriftführer auf allen Versammlungen.
33. DER KASSENWART verwaltet die Kasse der Vereinigung. Er sorgt für die rechtzeitige Einziehung der Beiträge
und erledigt die geldlichen Geschäfte der Vereinigung.
34. Ein durch seine Schuld entstandener Fehlbetrag hat der Kassenwart zu ersetzen.
35. Der halbjährige Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt, er beträgt jedoch maximal €20.- (in Worten:
Zwanzig Euro).
36. Vereinigungsgelder dürfen nur zu Vereinigungszwecken gebraucht werden, es sei denn, eine Generalversammlung
verlangt es für eine spezielle Aktion.
37. Eine Kassenrevision erfolgt regelmäßig am Endes jeden Semesters sowie auf Wunsch einer Generalversammlung.
38. DIE BEISITZENDEN befassen sich mit den gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Angelegenheiten der
Vereinigung.
39. Zur Erledigung einer speziellen Aufgabe kann von der Generalversammlung ein besonderer Ausschuss gewählt
werden. Die Generalversammlung setzt die Dauer seiner Funktionen fest.
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40. Mitglieder, die sich bereit erklären, irgendwelche Tätigkeiten in der Vereinigung auszuüben, müssen sich dafür voll
und ganz einsetzen.
§4. Die Generalversammlung.
41. Die Generalversammlung ist das beschlussfassende Organ über alle inneren und äußeren Angelegenheiten der
Vereinigung. Alle Mitglieder sollen an diesen Versammlungen teilnehmen.
42. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben beratende und beschließende Stimme.
43. Eine Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mind. 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
44. Ist wegen Beschlußunfähigkeit eine zweite Berufung nötig, so ist diese Generalversammlung nach ordnungsgemäßer
Einberufung auch schon bei der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
45. Eine Generalversammlung wird in der Regel vom Vorstand einberufen. 4 Mitglieder haben jedoch das Recht, vom
Vorstand eine Generalversammlung zu verlangen, die dann innerhalb von 2 Wochen einberufen werden muss.
46. Ort und Zeit einer Generalversammlung, sowie die offizielle Tagesordnung werden allen Mitgliedern vorher
schriftlich mitgeteilt.
47. Die offizielle Tagesordnung wird aufgestellt durch:
a) vorhergehende Generalversammlungen,
b) den Vorstand,
c) 4 stimmberechtigte Mitglieder, wenn diese ihre Anträge rechtzeitig beim Vorstand einreichen.
48. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit angenommen.
49. Jedes Mitglied hat das Recht, auf der Generalversammlung weitere Anträge zu stellen. Diese werden nach der
Diskussion der offiziellen Tagesordnung behandelt.
50. Geheime Abstimmung erfolgt jedesmal, wenn ein Mitglied es fordert.
51. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit angenommen.
52. Bei Stimmengleichheit erfolgen weitere Abstimmungen.
53. Die Beschlüsse der Generalversammlung treten, wenn diese es nicht anders bestimmt, sofort in Kraft.
54. Die einzelnen Beschlüsse der Generalversammlung und der Verlauf der Diskussionen sind schriftlich genau fes-
tzuhalten.
§5. Schlussbestimmungen.
55. Zu einer Änderung der Satzung ist der Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Generalversammlung mit 2/3
Mehrheit erforderlich.
56. Die Vereinigung wird aufgelöst durch Beschluss aller stimmberechtigten Mitglieder mit 2/3 Mehrheit auf einer eigens
dazu einberufenen Generalversammlung. Die Generalversammlung bestimmt, was mit dem Vereinigungsvermögen ge-
schehen soll.
Durch die vorstehende Satzung, die von den unterzeichnenden Gründungsmitgliedern erstellt wurde, wird der Verei-
nigung „Lëtzebuerger Studenten zu Bingen" gegründet. Die Satzung tritt am 19. November 2013 in Kraft.
- Audry Jean-Luc (geb. 03.01.1991), 16,rue du village, L-6238 Breidweiler, Luxemburger, Student
- Barone Gary (geb. 21.08.1991), 77, rue de Dudelange, L-3631 Kayl, Luxemburger. Student
- Cox Sven (geb. 28.02.1993), 33, parc Lésigny, L-5753 Frisingen, Luxemburger, Student
- Koeune Pol (geb. 16.09.1989), 19, rue Nic Arend, L-8355 Garnich, Luxemburger Student
- Leytem Jo (geb. 19.09.1992), 49c, rue du Baerendall, L-8212 Mamer, Luxemburger, Student
- Ries Martine (geb. 10.02.1991), 74, rue Langheck, L-5854 Alzingen, Luxemburgerin, Studentin
- Wilgé Pit (geb. 14.08.1992), 11, Dëllegaass, L-7651 Heffingen, Luxemburger, Student
Bingen, 19.11.2013.
Unterschriften.
Référence de publication: 2013174480/138.
(130212082) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 décembre 2013.
IZA Lux S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1471 Luxembourg, 412F, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 143.503.
<i>Extrait des résolutions prises par le Conseil d'Administration en date du 6 novembre 2013i>
- La Société IZA S.A., Administrateur, ayant son siège social au 84, avenue du Pérou, B-1000 Bruxelles est nommé
Président du Conseil d'Administration avec effet immédiat. Son mandat arrivera à échéance lors de l'Assemblée Générale
Statutaire approuvant les comptes annuels au 31 décembre 2013.
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Certifié sincère et conforme
Référence de publication: 2013174852/12.
(130213850) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 décembre 2013.
Globe Holding S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 40, avenue Monterey.
R.C.S. Luxembourg B 95.625.
Le bilan de la société au 31.12.2012 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg.
<i>Pour la société
Un mandatairei>
Référence de publication: 2013174794/12.
(130213913) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 décembre 2013.
Parcas S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2530 Luxembourg, 10A, rue Henri M. Schnadt.
R.C.S. Luxembourg B 21.626.
<i>Extrait de l'assemblée générale ordinaire du 5 novembre 2013i>
Suite au décès de Monsieur Pierre Decamps, l'Assemblée décide de nommer Madame Catherine Blondé, née le 3 juin
1947 à Paris, demeurant au 101, rue D'Ombreval, F-95330 Domont, comme nouvel administrateur en remplacement.
Le mandat d'administrateur de Madame Catherine Blondé viendra à échéance à l'issue de l'assemblée générale annuelle
à tenir en 2014.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
FIDUO
Référence de publication: 2013178155/14.
(130217192) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 décembre 2013.
REACTION, Research & Action Institut Européen de Recherche, de Développement et d´Action, Asso-
ciation sans but lucratif.
Siège social: L-2633 Senningerberg, 47, route de Trèves.
R.C.S. Luxembourg F 9.175.
Nouveau texte adopté par l'assemblée générale du 24.9.2013
Art. 1
er
. L'association sans but lucratif est dénommée «Research & Action
Institut Européen de Recherche, de Développement et d'Action
Association sans but lucratif», en abrégé «REACTION.
Art. 14. Tous les actes qui engagent l'association doivent porter les signatures conjointes du président et du trésorier.
Le Conseil d'Administration a le droit de déléguer son pouvoir à un autre membre ou à un tiers.
Art. 16. Dissolution. En cas de dissolution prononcée par les deux tiers de membres actifs du REACTION, A.s.b.l.,
tous les biens seront affectés à une association ayant des buts similaires. Si une telle association ne peut être trouvée, les
biens seront donnés à une association de bienfaisance.
Article. n ° 17 a été supprimé
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2013170438/19.
(130207276) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2013.
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Oclaro Luxembourg S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 173.376.
<i>Extrait des décisions prises par l’associée unique en date du 17 décembre 2013i>
1. Monsieur Jerry TURIN a démissionné de son mandat d’administrateur A.
2. Monsieur Michael Henry FERNICOLA, administrateur de sociétés, né à Toronto (Canada), le 27 janvier 1972,
demeurant à CA 95134 Etats Unis, 2560 Junction Avenue, San José, a été nommé comme administrateur A jusqu’à l’issue
de l’assemblée générale statutaire de 2018.
Luxembourg.
Pour extrait sincère et conforme
<i>Pour Oclaro Luxembourg S.A.
i>Intertrust (Luxembourg) S.A.
Référence de publication: 2013178101/16.
(130217527) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 décembre 2013.
O.Metall-Luxembourg Departement Troisvierges A.G., Société Anonyme,
(anc. OML Troisvierges A.G.).
Siège social: L-9911 Troisvierges, 8, Z.I. In den Allern.
R.C.S. Luxembourg B 167.928.
L'an deux mil treize, le vingt-deux novembre.
Pardevant Maître Urbain THOLL, notaire de résidence à Mersch.
S'est réunie l'Assemblée Générale Extraordinaire de la société anonyme OML TROISVIERGES A.G., ayant son siège
à L-9911 Troisvierges, 8, Z.I. in den Allern, inscrite au RCSL sous le numéro B 167.928,
Constituée aux termes d'un acte reçu par le notaire soussigné, en date du 26 mars 2012, publié au Mémorial C numéro
1196 du 11 mai 2012.
L'assemblée est présidée par Monsieur Rudolf OESTGES, demeurant à B-Burg-Reuland, qui désigne comme secrétaire
Madame Irma ROSS, demeurant à B-Burg-Reuland.
L'assemblée élit comme scrutateur Mademoiselle Caroline OESTGES, demeurant à B-Burg-Reuland.
Le bureau ainsi constitué, le président expose et prie le notaire d'acter ce qui suit:
I.- Les actionnaires présents et/ou représentés ainsi que le nombre des actions qu'ils détiennent sont renseignés sur
une liste de présence, signée par le bureau de l'assemblée et le notaire instrumentant.
La liste de présence restera annexée au présent acte pour être soumise avec lui aux formalités de l'enregistrement.
II.- Il résulte de la liste de présence que toutes les MILLE (1.000) actions représentant l'intégralité du capital social sont
présentes ou représentées à l'assemblée générale extraordinaire, de sorte que l'assemblée peut décider valablement sur
tous les points portés à l'ordre du jour.
III.- Que l'ordre du jour de la présente assemblée est le suivant:
1.- Modification de la dénomination sociale et modification afférente du premier alinéa de l'article 1 des statuts.
2.- Réduction de l'objet social et modification afférente du premier alinéa de l'article 2 des statuts.
L'assemblée, ayant approuvé les déclarations qui précèdent, prend à l'unanimité des voix les résolutions suivantes:
<i>Première résolution.i>
L'assemblée décide de modifier la dénomination sociale en «O.METALL-LUXEMBOURG DEPartEMENT TROISVIER-
GES
En conséquence, le premier alinéa de l'article 1
er
des statuts est supprimé et remplacé par le suivant:
«Es besteht eine Aktiengesellschaft unter der Bezeichnung O.METALL- LUXEMBOURG DEPARTEMENT TROIS-
VIERGES A.G.».
<i>Deuxième résolution.i>
L'assemblée décide de réduire l'objet social.
En conséquence, le premier alinéa de l'article 2 des statuts est supprimé et remplacé par le suivant:
«Gegenstand der Gesellschaft ist die Reparatur und Wartung des Fuhrparks der O.METALL-GRUPPE.»
Plus rien n'étant à l'ordre du jour, la séance est levée.
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<i>Fraisi>
Les parties ont évalué les frais incombant à la société du chef des présentes à environ MILLE CENT (1.100,-) EUROS.
DONT ACTE, fait et passé à Mersch, date qu'en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, connus du notaire par nom, prénoms, état et demeure,
ils ont signé les présentes avec le notaire.
Signé: Oestges R., Oestges C., Ross, THOLL.
Enregistré à Mersch, le 27 novembre 2013. Relation: MER/2013/2548. Reçu soixante-quinze euros 75,00 €.
<i>Le Receveuri>
(signé): A. Muller.
POUR EXPEDITION CONFORME, délivrée aux fins de publication au Mémorial C.
Mersch, le 5 décembre 2013.
Référence de publication: 2013170415/49.
(130207381) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2013.
GKS Prop Co. C S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-5326 Contern, 17, rue Edmond Reuter.
R.C.S. Luxembourg B 162.992.
Aufgrund eines Beschlusses der Alleingesellschafterin vom 9. Dezember 2013:
ECE European Prime Shopping Centre Hold Co. C S.à r.l., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à
responsabilité limitée), gegründet und bestehend nach Luxemburger Recht, mit Gesellschaftssitz in 17, rue Edmond Reu-
ter, L-5326 Contern, Großherzogtum Luxemburg, eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister
unter der Nummer B 158.363
wurde folgende Person als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen:
- Herr Richard Goddard, geschäftsansässig in 19, rue de Bitbourg, L-1273 Luxembourg
Seit diesem Tag sind Geschäftsführer der Gesellschaft:
a) Herr José María Ortiz, geschäftsansässig in 17, rue Edmond Reuter, L-5326 Contern
b) Herr Ulrich Binninger, geschäftsansässig in 19, rue des Lilas, L-8035 Strassen
Contern, den 9. Dezember 2013.
GKS Prop Co. C S.à r.l.
José María Ortiz / Ulrich Binninger
<i>Geschäftsführer / Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2013176771/22.
(130215627) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 décembre 2013.
Denali S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4873 Lamadelaine, 84, avenue de la Gare.
R.C.S. Luxembourg B 102.709.
<i>Extrait des résolutions prises lors de l'assemblée générale extraordinaire du 13 février 2013.i>
<i>1 i>
<i>eri>
<i> résolutioni>
L'assemblée décide de manière unanime de révoquer la société FIDUCIAIRE SOCOFISC S.A. de son mandat de com-
missaire aux comptes avec effet immédiat.
<i>2 i>
<i>èmei>
<i> résolutioni>
L'assemblée décide de manière unanime de nommer Monsieur Fabrice GRAINDORGE, comptable, demeurant pro-
fessionnellement à L-4873 Lamadelaine, 84, avenue de la Gare, comme nouveau commissaire aux comptes pour une
période de 6 ans.
Pour extrait conforme
Signature
<i>Le Président de l'assemblée générale ordinairei>
Référence de publication: 2013176629/18.
(130215838) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 décembre 2013.
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Global Telecom Oscar S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2540 Luxembourg, 18-20, rue Edward Steichen.
R.C.S. Luxembourg B 143.471.
<i>Extrait des résolutions prises par le conseil d’administration en date du 11 décembre 2013i>
Le siège social a été transféré de L-1538 Luxembourg, 2, Place de France à L-2540 Luxembourg, 18-20, rue Edward
Steichen avec effet au 2 décembre 2013.
Luxembourg, le 19 décembre 2013.
Pour extrait sincère et conforme
<i>Pour Global Telecom Oscar S.A.
i>Intertrust (Luxembourg) S.A.
Référence de publication: 2013177819/14.
(130217537) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 décembre 2013.
RA IME S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 151.198.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Cette version des comptes remplace la première version déposée en date du 2 septembre 2013 (publication RCS
L130150980).
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Value Partners S.A.
Référence de publication: 2013178189/12.
(130216872) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 décembre 2013.
Phoenix Contact S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8070 Bertrange, 10A, rue des Mérovingiens.
R.C.S. Luxembourg B 20.062.
Les comptes annuels au 31 décembre 2012 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
IF EXPERTS COMPTABLES
B.P. 1832 L-1018 Luxembourg
Signature
Référence de publication: 2013178165/12.
(130217307) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 décembre 2013.
ProA Investments I B S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 139.892.
Veuillez prendre note que les associées ont changé de dénomination et portent désormais les dénominations suivantes:
- Swiss Re Private Equity Partners IV Investment Holdings, LP: BlackRock Private Equity Partners IV Investments, L.P.
- Swiss Re Private Equity Partners V Investments, L.P.: BlackRock Private Equity Partners V Investments, L.P.
Luxembourg, le 18 décembre 2013.
Pour avis sincère et conforme
<i>Pour ProA Investments I B S.à r.l.
i>Intertrust (Luxembourg) S.A.
Référence de publication: 2013178125/14.
(130216670) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 décembre 2013.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
6000
1A Global Value
AB Institutional Series B
Alpha Consult S.A.
Amethyste S.A.
Antico S.A.
Beer Concept
BHF Lux Immo S.A.
Bragelone S.A.
C&A Europe (Luxembourg) Scs
Denali S.A.
GKS Prop Co. C S.à r.l.
Global Telecom Oscar S.A.
Globe Holding S.à r.l.
Holdvest SA
Immo for life
Incasa Housing S.A.
IZA Lux S.A.
Legato S.A.
Lëtzebuerger Studenten zu Bingen
LNP S.à r.l.
Luxref S.A.
LX1 S.à r.l.
Macquarie Aircraft Leasing Finance S.A.
Magna Park JV Units - Germany S.à r.l.
Manwin RK S.à r.l.
M.B. Links S.à r.l.
MosCo Luxembourg
Nestlé Finance International Ltd.
New Millennium
Oclaro Luxembourg S.A.
O.Metall-Luxembourg Departement Troisvierges A.G.
OML Troisvierges A.G.
Optimitive International S.à r.l.
Parcade S.A.
Parcas S.A.
Phoenix Contact S.à r.l.
Pomelo
ProA Investments I B S.à r.l.
ProLogis UK XCVI S.à r.l.
RA IME S.à r.l.
Real Jewel Holdings S.A.
Research & Action Institut Européen de Recherche, de Développement et d´Action
Sam-Strategic Solution Fund
Sancta Ritae Private S.A. SPF
Satellite Invest S.A.
Sitin SA
Snack + Shop Carlo Bernard S.à r.l.
Studio 352
T.I.P. Technischer Industriebedarf Pickard S.à r.l.
WALSER Vermögensverwaltung