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L
U X E M B O U R G
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 92
12 janvier 2012
SOMMAIRE
AC Distribution SA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4390
B.P.G. Bau und Planungsgesellschaft A.G.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4416
C.A.P. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4370
Europa Hawk S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4387
Exora S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4386
Faro S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4370
Filuxpart S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4390
Fonds de Pension - Députés au Parlement
Européen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4385
Fonds de Pension - Députés au Parlement
Européen SICAV-FIS . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4385
GEBPF Finance (Lux) S.à r.l. . . . . . . . . . . . .
4386
Gramis S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4386
H'Cars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4386
Hotel Sobieski S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4387
IKB Deutsche Industriebank . . . . . . . . . . . .
4387
Julius Baer Multipartner . . . . . . . . . . . . . . . .
4394
Julius Baer Special Funds . . . . . . . . . . . . . . . .
4370
Kalmar Capital S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4387
Kapella S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4390
Lampas Investment . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4392
Lampas Investment . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4392
Landson Financial Holding S.A. . . . . . . . . . .
4393
Lars Bohman Gallery S.A. . . . . . . . . . . . . . .
4393
Link Engineering S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4393
Linux Finance S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4391
Long'Born Productions . . . . . . . . . . . . . . . . .
4409
Lorcar Sàrl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4409
Lubna (Lux) S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4391
Lux e-shelter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4388
Luxnine S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4391
Luxpicard . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4409
Macrom S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4410
Mac's Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4410
Magnalux Invest S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4411
Malibaro, SA SPF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4411
Matrice International S.A. . . . . . . . . . . . . . .
4392
Mauy Group S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4411
Mazzoni Sàrl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4409
Media Lux Art Sàrl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4411
Meridiana S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4411
MGJL Holding Co (Lux) S.à r.l. . . . . . . . . . .
4412
MGJL Management (Lux) S.à r.l. . . . . . . . . .
4412
MGJL Sub Co 1 (Lux) S.à r.l. . . . . . . . . . . . .
4412
MGJL Sub Co 2 (Lux) S.à r.l. . . . . . . . . . . . .
4413
MGJL Sub Co 3 (Lux) S.à r.l. . . . . . . . . . . . .
4413
MGJL Sub Co 4 (Lux) S.à r.l. . . . . . . . . . . . .
4413
Millebirg S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4413
Millebirg S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4414
Mirabelle Investments S.à r.l. . . . . . . . . . . . .
4414
M&K Home S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4410
Modim International S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
4414
Mongolia S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4415
Moselle Participations S.A. . . . . . . . . . . . . . .
4410
Mount Echo Holdings S.A. . . . . . . . . . . . . . .
4415
Mullebutz s.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4415
Muller Pneus S.àr.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4415
Must Properties and Investments S.A. . . .
4415
Parkinvest Spf S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4388
Pavinvest S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4388
Pentavest S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4388
Plato No. 1 S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4388
PM Colors . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4389
Private Management S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
4416
Société de Gestion Financière (SGF) S.à r.l.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4390
Société Industrielle de Services (SIS) . . . .
4390
4369
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C.A.P., Société Anonyme.
Siège social: L-4830 Rodange, 4, route de Longwy.
R.C.S. Luxembourg B 97.287.
CLÔTURE DE LIQUIDATION
<i>Extraiti>
Il résulte d'un acte reçu par Maître Henri HELLINCKX, notaire de résidence à Luxembourg, en date du 24 novembre
2011, enregistré à Luxembourg A.C., 2 décembre 2011, LAC/2011/53670.
Qu'a été prononcée la clôture de la liquidation de la Société Anonyme «C.A.P.», ayant son siège social à L-4830
Rodange, 4, route de Longwy, constituée suivant acte reçu par Maître Alex Weber, notaire de résidence à Bascharage,
en date du 18 novembre 2003, publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations C numéro 1376 du 30 décembre
2003, dont les statuts ont été modifiés en dernier lieu suivant acte reçu par Maître Paul Bettingen, notaire de résidence
à Niederanven, en date du 27 novembre 2006, publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations C numéro 343
du 9 mars 2007.
La société a été mise en liquidation suivant acte reçu par le notaire instrumentant, en date du 20 octobre 2011, non
encore publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations C.
Les livres et documents sociaux resteront déposés et conservés pendant cinq ans au siège de la société au domicile
du président du bureau à 41 Rue A. de Lexhy, B-4101 Jemeppe.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 8 décembre 2011.
Référence de publication: 2011167991/23.
(110195063) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
Faro S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8211 Mamer, 53, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 96.679.
<i>Extrait des résolutions prises par l'assemblée générale du 08 décembre 2011i>
Renouvellement du mandat d’administrateur de Mr Lucien Bertemes pour une durée illimitée.
Modification de l’adresse de l’administrateur Lucien Bertemes: 47 Dikrecherstrooss L-8550 Noerdange
Renouvellement du mandat d’administrateur de Mr Aniel Gallo pour une durée illimitée.
Renouvellement du mandat d’administrateur de Mme Marie-Paule Bertemes pour une durée illimitée.
Renouvellement du mandat d’administrateur-délégué de Mr Lucien Bertemes pour une durée illimitée.
Modification de l’adresse de l’administrateur-délégué Lucien Bertemes: 47 Dikrecherstrooss L-8550 Noerdange
Pour extrait sincère et conforme
Lucien Bertemes
Référence de publication: 2011168118/16.
(110195021) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
Julius Baer Special Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1661 Luxembourg, 25, Grand-rue.
R.C.S. Luxembourg B 125.784.
Im Jahre zweitausendelf, den vierzehnten Dezember.
Vor dem unterzeichneten Notar Henri Hellinckx, mit dem Amtssitz in Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg).
Fand die außerordentliche Generalversammlung der Anteilseigner des JULIUS BAER SPECIAL FUNDS, einer Invest-
mentgesellschaft mit veränderlichem Kapital, welche ihren Geschäftssitz in 25, Grand-Rue, L-1661 Luxemburg hat, (die
"Gesellschaft"), gegründet in Luxemburg am 15. März 2007 durch Urkunde des Notars Paul DECKER, mit dem damaligen
Amtssitz in Luxembourg, (Großherzogtum Luxemburg), welche im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations,
("Mémorial") Nummer 712 vom 26. April 2007 veröffentlicht wurde, statt.
Die Gesellschaft ist eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg, Sektion B unter Nummer
125.784.
Die außerordentliche Generalversammlung der Aktionäre („außerordentliche Generalversammlung“) wird um 11.30
Uhr vom Vorsitzenden, Herrn Gerard Pirsch, Bankangestellter, berufsansässig in Esch, eröffnet.
Dieser ernennt zur Schriftführerin Frau Melanie Ternité, Angestellte, berufsansässig in Luxemburg.
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Die außerordentliche Generalversammlung ernennt Herrn Dietmar Braun, Angestellter, berufsansässig in Luxemburg,
zum Stimmzähler. Der Vorsitzende stellt unter Zustimmung der außerordentlichen Generalversammlung fest, dass:
- am 11. November 2011, eine erste außerordentliche Aktionärsversammlung einberufen wurde, welche nicht über
die Tagesordnung abstimmen konnte.
- für diese zweite außerordentliche Aktionärsversammlung welche über dieselbe Tagesordnung entscheiden wird, die
Namensaktionäre gemäß den gesetzlichen Vorschriften frist- und formgerecht am 14. November 2011 schriftlich zur
Teilnahme an der außerordentlichen Generalversammlung eingeladen worden sind;
- die Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung der Aktionäre den gesetzlichen Bestimmungen ents-
prechend am 14 November 2011 und 29. November 2011 im "d'Wort", im „Tageblatt“ sowie im "Mémorial, Recueil des
Sociétés et Associations", dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, veröffentlicht wurde;
- die anwesenden und die vertretenen Aktionäre und deren Bevollmächtigte sowie die Anzahl ihrer Aktien in einer
Anwesenheitsliste aufgeführt sind, die von den anwesenden Aktionären und den Bevollmächtigten der vertretenen Ak-
tionären sowie dem Schriftführer, der Stimmzählerin und dem Vorsitzenden unterzeichnet und diesem Protokoll beigefügt
wird;
- sich aus der Anwesenheitsliste ergibt, dass 1 Aktien von insgesamt 223.683,208 ausgegebenen und sich im Umlauf
befindlichen Aktien auf der außerordentlichen Generalversammlung anwesend oder vertreten sind.
- Die Tagesordnung der außerordentlichen Generalversammlung lautet wie folgt:
Einziger Punkt der Tagesordnung: Änderung der Statuten
Redaktionelle, sprachliche sowie gesetzlich erforderliche Anpassungen der Statuten der Gesellschaft sowie im We-
sentlichen die nachfolgend beschriebenen Änderungen:
Gegenstand Artikel 3:
- Bezugnahme auf die geänderte gesetzliche Grundlage, das Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen in
gemeinsamen Anlage („Gesetz von 2010“)
Gesellschaftskapital Artikel 5:
- Einfügung einer Klarstellung der Berechnungsgrundlage des gesetzlichen Mindestkapitals der Gesellschaft als gesetz-
liche Folge der Änderung von Artikel 17 lit. f) (siehe unten) betreffend die neu geschaffene Möglichkeit der Investition
von Subfonds der Gesellschaft in andere Subfonds der Gesellschaft
Inhaber- und Namensanteile Artikel 6:
- Wegfall der Möglichkeit Inhaberanteile auszugeben
Einladungen Artikel 13:
- Einfügung eines Stichtags zur Feststellung der Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse bei einer Generalver-
sammlung
- Erweiterung der Aktionärsrechte betr. die Einberufung einer Generalversammlung sowie die Aufnahme von Tage-
sordnungspunkten
Interne Organisation des Verwaltungsrates Artikel 15:
- Neuregelung betr. die Beschlussfähigkeit
- Einschränkung der Übertragung von Kompetenzen durch den Verwaltungsrat
- Wegfall der Notwendigkeit der Einwilligung der Generalversammlung zur Übertragung der täglichen Geschäftsfüh-
rung der Gesellschaft durch den Verwaltungsrat auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates
Festlegung der Anlagepolitik Artikel 17:
- Lit. a) und c) Bezugnahme auf die geänderte rechtliche Grundlage
- Artikel 17 lit. f) Darstellung der gesetzlichen Möglichkeiten betr. Investition in OTC-Derivate
- Artikel 17 lit. f) Aufnahme der Möglichkeit Subfunds als „Feeder-Fonds“ gem. Kapitel 9 des Gesetzes von 2010
aufzulegen, sofern auch im Prospekt zugelassen
- Artikel 17 lit. f) Aufnahme der Möglichkeit der Investition von Subfonds der Gesellschaft in andere Subfonds der
Gesellschaft
Pooling und „Co-Management“ Artikel 18:
- Klarstellende Beschreibung der Verfahrensweise
Unvereinbarkeitsbestimmungen Artikel 19:
- Aufnahme der Nichtanwendung der Bestimmungen bei Vorliegen üblicher Geschäftsbedingungen im Rahmen der
alltäglichen Geschäftsführung
Vertretung Artikel 21:
- Einfügung der Möglichkeit, Vertretungsmacht an Einzelpersonen auch für Geschäftsbereiche zu erteilen
Rücknahme und Umtausch von Anteilen Artikel 23 Rücknahme:
- Neuformulierung der Bedingungen, wie Anträge auf Rücknahme und Umtausch durch den Verwaltungsrat befristet
aufgeschoben werden dürfen. Die genaue Beschreibung dieser Bedingungen erfolgt neu im Rechtsprospekt.
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- Einfügung der Möglichkeit von den Statuten abweichende Modalitäten der Zahlung des Rücknahmepreises im Rechts-
prospekt zu regeln
- Verlagerung der Regelung über die Höhe einer Rücknahmegebühr in den Rechtsprospekt
Liquidation:
- Änderung der Bedingungen, unter denen ein Subfonds liquidiert werden kann
Verschmelzung:
- Erweiterung der Möglichkeiten einer Verschmelzung aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats als Folge und
im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelungen
- Bestimmung betr. die Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse bei einer Generalversammlung, die über die
Auflösung der Gesellschaft als Folge einer oder mehrerer Verschmelzungen von Subfonds beschließt
Bewertungen und Aussetzungen von Bewertungen Artikel 24:
- Einfügung der Möglichkeit Bewertungstage abweichend von den Statuten im Rechtsprospekt zu regeln
- Erweiterung der Möglichkeit Bewertungen von Subfonds ausnahmsweise auszusetzen
Bewertungsvorschriften Artikel 26:
- (A) Aktiva lit. h) 4) Einfügung einer Regelung betr. die Bewertung von OGA, die auch als ETF qualifizieren
- (B) Verbindlichkeiten lit. b) ausdrückliche Erwähnung der Anlageverwalter als Empfänger von Gebühren und Dienst-
leister der Gesellschaft
Verkaufspreis und Rücknahmepreis Artikel 27:
- Verlagerung der Regelung über die Höhe einer Verkaufsgebühr in den Rechtsprospekt
- Einfügung der Möglichkeit von den Statuten abweichende Modalitäten der Zahlung des Verkaufspreises im Rechts-
prospekt zu regeln
Namensgebung der Gesellschaft Artikel 30:
- Klarstellung betreffend einen bestehenden Lizenzvertrag
Die außerordentliche Generalversammlung ist somit ordnungsgemäß einberufen und kann rechtsgültig über sämtliche
Punkte der Tagesordnung beraten und beschließen.
Die Feststellungen des Vorsitzenden werden von der außerordentlichen Generalversammlung genehmigt.
Die außerordentliche Generalversammlung fasst einstimmig folgenden Beschluss:
<i>Einziger Beschlussi>
Die außerordentliche Generalversammlung beschließt die redaktionellen, sprachlichen sowie gesetzlich erforderlichen
Anpassungen der Statuten der Gesellschaft sowie im Wesentlichen die in der Tagesordnung beschriebenen Änderungen.
Die Statuten der Gesellschaft haben fortan folgenden Wortlaut:
Art. 1. Es wird hierdurch durch den Unterzeichner und den alleinigen Eigner der danach ausgegebenen Gesellschaft-
santeile eine Gesellschaft in der Form einer "Aktiengesellschaft" gegründet, die eine "Investmentgesellschaft mit verän-
derlichem Kapital" ("SICAV") unter dem Namen "JULIUS BAER SPECIAL FUNDS " (die "Gesellschaft") darstellt.
Die Gesellschaft hat zunächst nur einen einzigen Aktionär, der Eigner des gesamten ausgegebenen Gesellschaftskapitals
ist. Die Gesellschaft kann jedoch zu jeder Zeit mehrere Aktionäre haben infolge der Übertragung von Anteilen oder der
Ausgabe von neuen Anteilen.
Dauer
Art. 2. Die Gesellschaft besteht für einen unbegrenzten Zeitraum. Sie kann jederzeit durch einen Beschluss der Ak-
tionäre der Gesellschaft aufgelöst werden, sofern der Beschluss in der Form gemäß Art. 32 der Satzung erfolgt.
Gegenstand
Art. 3. Der ausschließliche Gegenstand der Gesellschaft ist die Anlage in übertragbare Wertpapiere jeder Art und/
oder in andere liquide Finanzanlagen im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (das „Gesetz
von 2010“) über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere, zum Zwecke der Risikostreuung und um den
Aktionären das Ergebnis der Verwaltung des Anlagevermögens zukommen zu lassen. Die Gesellschaft kann jede Maßnah-
me treffen und alle Geschäfte durchführen, die sie als zur Erfüllung und Entwicklung ihres Gesellschaftszwecks nützlich
erachtet, in dem Umfange, wie es das Gesetz von 2010 erlaubt.
Geschäftssitz
Art. 4. Der Geschäftssitz der Gesellschaft besteht in der Stadt Luxemburg, im Großherzogtum Luxemburg. Zweignie-
derlassungen oder andere Repräsentanten können entweder in Luxemburg oder im Ausland durch Beschluss des
Verwaltungsrates der Gesellschaft (der „Verwaltungsrat“) errichtet werden.
Falls der Verwaltungsrat entscheidet, dass Ereignisse höherer Gewalt geschehen sind oder unmittelbar bevorstehen,
welche die normalen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft an ihrem Geschäftssitz oder den laufenden Kontakt mit Per-
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sonen im Ausland beeinträchtigen könnten, so kann der Geschäftssitz vorübergehend ins Ausland verlegt werden, bis
diese außerordentlichen Umstände beendet sind. Derartige vorübergehende Maßnahmen haben keine Auswirkung auf
die Nationalität der Gesellschaft, die eine Luxemburger Gesellschaft bleibt.
Gesellschaftskapital - Aktien
Art. 5. Das Gesellschaftskapital ist durch Anteile ohne Nennwert („Anteile“) dargestellt, die zusammen jederzeit dem
Inventarwert der Gesellschaft entsprechen.
Das Mindestkapital der Gesellschaft entspricht in Schweizer Franken dem Gegenwert von einer Million zweihundert-
fünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,-). Sofern ein oder mehrere Subfonds in Anteile anderer Subfonds der Gesellschaft
investiert sind, ist der Wert der relevanten Anteile zum Zweck der Überprüfung des gesetzlichen Mindestkapitals nicht
mit zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsrat ist ohne Einschränkung berechtigt, jederzeit Anteile zum Ausgabepreis pro Anteil gemäß Artikel
27 auszugeben, ohne den bestehenden Aktionären der Gesellschaft ein Anrecht auf die neuen Anteile zu gewähren. Der
Verwaltungsrat kann jedem seiner Mitglieder oder einem Geschäftsführer der Gesellschaft oder jeder rechtmäßig er-
mächtigten Person die Befugnis übertragen, Zeichnungen anzunehmen und Zahlungen für solche neuen Anteile entge-
genzunehmen und diese auszuhändigen.
Solche Anteile können gemäß Beschluss des Verwaltungsrates verschiedenen Anlagevermögen („Subfonds“) angehören
und ebenfalls nach Beschluss des Verwaltungsrates in unterschiedlichen Währungen notiert sein. Der Verwaltungsrat
kann außerdem bestimmen, dass innerhalb eines Subfonds zwei oder mehrere Kategorien von Anteilen („Anteilskatego-
rie“) mit unterschiedlichen Merkmalen ausgegeben werden, wie z.B. eine spezifische Ausschüttungs-oder Thesaurie-
rungspolitik, eine spezifische Gebührenstruktur oder andere spezifische Merkmale wie jeweils vom Verwaltungsrat
bestimmt und im Rechtsprospekt der Gesellschaft beschrieben.
Der Erlös der Ausgabe jedes Subfonds wird gemäß Artikel 3 dieser Satzung in Wertpapiere (Wertrechte etc.; in der
Folge „Wertpapiere“) bzw. in andere liquide Finanzanlagen investiert, die den Anlagebestimmungen entsprechen, die der
Verwaltungsrat für die betreffenden Subfonds bestimmt.
Die Gesellschaft kann von Zeit zu Zeit Gratisanteile ausgeben, wobei der Inventarwert pro Anteil dann auf dem Wege
eines Splits verkleinert wird.
Zur Bestimmung des Gesellschaftskapitals werden die Inventarwerte jedes Subfonds, die nicht in Schweizer Franken
ausgedrückt sind, in Schweizer Franken umgerechnet, so dass das Gesellschaftskapital der Summe aller Inventarwerte
aller Subfonds ausgedrückt in Schweizer Franken entspricht.
Namensanteile
Art. 6. Der Verwaltungsrat wird ausschließlich Namensanteile ausgeben. Inhaberanteile werden nicht ausgegeben.
Es werden keine Zertifikate über die ausgegebenen Anteile ausgestellt. Wenn ein Aktionär dies wünscht, wird ihm
stattdessen eine Bestätigung seines Anteilsbesitzes ausgestellt und zugesandt, und es werden ihm dafür die üblichen Ge-
bühren belastet. Die Gesellschaft kann Anteilsbestätigungen in einer Form ausstellen, die der Verwaltungsrat jeweils
beschließen wird.
Es können Bruchteile von Anteilen ausgegeben werden, welche auf- oder abgerundet werden, gemäß den Bestim-
mungen des geltenden Rechtsprospektes der Gesellschaft.
Anteile werden nach Annahme der Zeichnung und vorbehaltlich der Zahlung des Kaufpreises (gemäß Artikel 27 dieser
Satzung) ausgegeben. Der Zeichner wird auf Wunsch die Bestätigung seiner Anteile innerhalb gesetzlich vorgeschriebener
Fristen erhalten.
Zahlungen von Dividenden an Aktionäre erfolgen an ihre Anschrift im Gesellschaftsregister („Register“) oder an jene
Anschrift, die der Gesellschaft schriftlich angegeben worden ist.
Die Aktionäre sämtlicher ausgegebenen Namensanteile der Gesellschaft werden im Register eingetragen, das von der
Gesellschaft oder durch eine oder mehrere Personen/Firmen geführt wird, die hierzu vom Verwaltungsrat ernannt wer-
den. In diesem Register soll der Name jedes Aktionärs, sein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt und die Anzahl,
die Subfonds und Anteilskategorie der von ihm gehaltenen Anteile eingetragen werden. Die Übertragung und die Rückgabe
eines Namensanteils werden in das Register eingetragen nach Zahlung einer üblichen Gebühr, die von der Gesellschaft
für eine derartige Registrierung festgelegt wird.
Anteile sind frei von Beschränkungen der Übertragungsrechte und Ansprüchen zu Gunsten der Gesellschaft.
Die Übertragung von Anteilen erfolgt durch Eintragung in das Register ggf. anlässlich der Aushändigung der Bestäti-
gungen über diese Anteile (soweit ausgegeben) zusammen mit solchen Dokumenten für die Übertragung, die der
Gesellschaft notwendig erscheinen.
Sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen der Gesellschaft an die Aktionäre können an die Adresse geschickt werden,
die in das Register eingetragen wurde. Falls ein Aktionär diese Anschrift nicht mitteilt, kann eine entsprechende Notiz in
das Register eingetragen werden. Infolgedessen kann die Gesellschaft davon ausgehen, die Anschrift des Aktionärs befände
sich am Geschäftssitz der Gesellschaft oder an einer anderen Adresse, wie von der Gesellschaft beschlossen, bis der
Aktionär der Gesellschaft eine andere Anschrift schriftlich mitteilt. Der Aktionär kann jederzeit seine in dem Register
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eingetragene Anschrift korrigieren, durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft an deren Geschäftssitz oder an eine
Anschrift, die die Gesellschaft bestimmt hat.
Im Falle der Ausgabe von Bruchteilsanteilen wird ein solcher Bruchteil in das Register eingetragen. Dieser Bruchteil
beinhaltet keine Stimmberechtigung, jedoch berechtigt er, in dem Umfang wie von der Gesellschaft festgelegt, zu einem
entsprechenden Anteil an der Dividende und am Liquidationserlös.
Verlorene und zerstörte Zertifikate
Art. 7. Falls ein Aktionär der Gesellschaft in rechtsgenügender Weise nachweisen kann, dass sein Anteilszertifikat
verlegt, beschädigt oder zerstört ist, kann ein Duplikat des Anteilszertifikats ausgestellt werden, sofern die von der Ge-
sellschaft verlangten Bedingungen erfüllt sind. Mit der Ausgabe eines neuen Anteilszertifikats mit dem Vermerk „Duplikat“
wird das ursprüngliche Anteilszertifikat ungültig. Die Gesellschaft ist berechtigt, nach ihrem Gutdünken, dem Aktionär
die Kosten für die Beschaffung eines Duplikats oder die Ausstellung eines neuen Anteilszertifikates zu belasten.
Einschränkung des Anteilbesitzes
Art. 8. Der Verwaltungsrat hat das Recht, die Einschränkungen (außer Einschränkung der Übertragung von Anteilen)
zu erlassen, die er für notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass keine Anteile der Gesellschaft oder Anteile eines
Subfonds und/oder einer Anteilskategorie von einer Person (im folgenden „ausgeschlossene Person“ genannt) erworben
oder gehalten werden:
a) welche die Gesetze oder Vorschriften eines Landes und/oder behördliche Verfügungen verletzt oder gemäß den
Bestimmungen des Rechtsprospekts vom Anteilseigentum ausgeschlossen ist;
b) deren Anteilsbesitz nach Meinung des Verwaltungsrats dazu führt, dass die Gesellschaft Steuerverbindlichkeiten
bzw. andere finanzielle Nachteile erleidet, die sie ansonsten nicht erlitten hätte oder erleiden würde.
Die Gesellschaft kann demnach den Besitz von Anteilen durch eine ausgeschlossene Person einschränken oder un-
tersagen. Hierfür kann die Gesellschaft:
a) die Ausgabe von Anteilen oder die Registrierung von Anteilsübertragungen ablehnen, bis sie sich vergewissert hat,
ob die Ausgabe oder die Registrierung dazu führen könnte, dass dadurch ein tatsächliches Eigentum an solchen Anteilen
durch eine Person begründet würde, die vom Besitz von Anteilen ausgeschlossen ist;
b) jederzeit von jeder namentlich registrierten Person verlangen, dem Register alle Angaben zu liefern, die sie für
notwendig erachtet zwecks Klärung der Frage, ob diese Anteile tatsächlich im Eigentum einer Person stehen oder stehen
werden, die vom Besitz von Anteilen ausgeschlossen ist;
c) falls die Gesellschaft der Überzeugung ist, dass eine ausgeschlossene Person, entweder allein oder in Gemeinschaft
mit einer anderen Person, rechtlicher oder tatsächlicher Eigner der Anteile ist, und falls diese Person die Anteile nicht
einer berechtigten Person überträgt, kann die Gesellschaft zwangsweise von diesem Aktionär alle von ihm gehaltenen
Anteile wie folgt zurücknehmen:
(1) die Gesellschaft wird dem Aktionär, der als der Eigner der erworbenen Anteile gilt, eine Aufforderung zustellen
(nachstehend „die Rückgabe-Aufforderung“ genannt), wobei sie, wie oben beschrieben, die zurückzugebenden Anteile,
den für diese Anteile zu zahlenden Preis und den Ort, wo der Kaufpreis im Hinblick auf diese Anteile zahlbar ist, bestimmt.
Jede solche Rückgabe-Aufforderung kann einem solchen Aktionär auf dem Postweg zugestellt werden, durch frankiertes
Einschreiben an die zuletzt bekannte oder im Anteilsregister der Gesellschaft eingetragene Anschrift des Aktionärs. Der
Aktionär ist daraufhin verpflichtet, ggf. der Gesellschaft die Anteilszertifikate oder Anteilsbestätigungen, auf die sich die
Rückgabe-Aufforderung bezieht, zurückzugeben. Unmittelbar nach Geschäftsschluss am Tag, der in der Rückgabe-Auf-
forderung genannt ist, verliert der Aktionär sein Eigentumsrecht an den in der Rückgabe-Aufforderung genannten
Anteilen, und sein Name wird im Register gelöscht.
(2) Der Preis (nachstehend „Rücknahmepreis“ genannt), zu dem die genannten Anteile gemäß Rückgabe-Aufforderung
zurückgenommen werden, ist der Betrag, der dem Inventarwert der Anteile je Subfonds und Anteilskategorie entspricht,
wie er in Übereinstimmung mit Artikel 25 dieser Satzung berechnet wird, abzüglich einer etwaigen Rücknahmegebühr
gemäß Artikel 23.
(3) Die Zahlung des Rücknahmepreises wird dem Aktionär solcher Anteile in der Währung des jeweiligen Subfonds
bzw. der jeweiligen Anteilskategorie geleistet und wird durch die Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder an einem
anderen Ort (wie in der Rückgabe-Aufforderung beschrieben) zur Zahlung, ggf. gegen Aushändigung der Anteilszertifikate
oder Anteilsbestätigungen oder gegen die Erbringung eines sonstigen für die Gesellschaft akzeptablen Eigentumsnach-
weises, hinterlegt werden. Nach Hinterlegung dieses Kaufpreises, verliert die Person die Rechte, die sie wie in dieser
Satzung und dem Rechtsprospekt aufgeführt, besaß, sowie alle weiteren Rechte an den Anteilen, oder irgendwelche
Forderungen gegen die Gesellschaft oder deren Vermögenswerte; ausgenommen ist das Recht der als berechtigter Ei-
gentümer erscheinenden Person den so hinterlegten Rücknahmepreis (ohne Zinsen) seitens der Hinterlegungsstelle wie
oben beschrieben zu erhalten.
(4) Die Ausübung der ihr gemäß diesem Artikel zustehenden Rechte durch die Gesellschaft kann in keinem Fall mit
der Begründung in Frage gestellt oder als ungültig angesehen werden, dass kein ausreichender Nachweis des Eigentums-
rechts von Anteilen einer Person vorgelegen hat, oder dass der tatsächliche oder rechtliche Eigner dieser Anteile ein
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anderer war, als es gegenüber der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rückgabe-Aufforderung erschien, vorausgesetzt, dass
die besagten Rechte durch die Gesellschaft in gutem Glauben ausgeübt worden sind;
d) die Stimmabgabe an einer Gesellschafterversammlung durch irgendeine Person ablehnen, die keine Anteile an der
Gesellschaft halten darf.
Rechte der Generalversammlung der Aktionäre
Art. 9. Jede ordnungsgemäß abgehaltene Generalversammlung der Aktionäre stellt das oberste Organ der Gesellschaft
dar. Deren Beschlüsse sind für alle Aktionäre verbindlich, unabhängig vom Subfonds oder von der Anteilskategorie, soweit
diese Beschlüsse nicht in die Rechte der getrennten Versammlung der Aktionäre eines bestimmten Subfonds oder einer
bestimmten Anteilskategorie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen eingreifen.
Die Generalversammlung der Aktionäre hat die weitestgehenden Befugnisse, alle Rechtshandlungen, die sich auf die
Geschäfte der Gesellschaft beziehen, anzuordnen, auszuführen oder zu genehmigen.
Falls die Gesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat, übt letzterer alle Befugnisse der Generalversammlung der Ak-
tionäre aus.
Generalversammlung
Art. 10. Die jährliche Generalversammlung der Aktionäre wird in Übereinstimmung mit dem luxemburgischen Recht
am Geschäftssitz der Gesellschaft oder an einem anderen in der Einladung genannten Ort in Luxemburg abgehalten und
findet am 20. Oktober jedes Jahres um 17 Uhr statt. Falls dieser Tag kein Bankgeschäftstag in Luxemburg ist, wird die
Generalversammlung am nächstfolgenden Bankgeschäftstag in Luxemburg abgehalten. Die Generalversammlung kann im
Ausland abgehalten werden, falls außergewöhnliche Umstände dies gemäß freiem Ermessen des Verwaltungsrats erfor-
derlich machen.
Andere Versammlungen können an dem Ort und zu dem Zeitpunkt abgehalten werden, die in der entsprechenden
Einladung bestimmt sind.
Getrennte Versammlungen der Aktionäre
Art. 11. Getrennte Versammlungen der Aktionäre eines bestimmten Subfonds oder einer bestimmten Anteilskategorie
können auf Antrag des Verwaltungsrats einberufen werden. Für die Beschlussfähigkeit und Abstimmungen gelten die in
Artikel 12 niedergelegten Regelungen sinngemäß. Eine getrennte Versammlung der Aktionäre kann bezüglich der betref-
fenden Subfonds oder Anteilskategorien über alle Angelegenheiten beschließen, die gemäß Gesetz oder dieser Satzung
nicht der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Beschlüsse von getrennten Versammlungen
der Aktionäre dürfen nicht in die Rechte von Aktionären anderer Subfonds oder Anteilskategorien eingreifen.
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
Art. 12. Für die Einberufung von Generalversammlungen oder von getrennten Versammlungen von Aktionären gelten
die gesetzlichen Fristen und Formalitäten.
Jeder Anteil eines Subfonds oder einer Anteilskategorie hat, unabhängig vom Inventarwert des jeweiligen Anteils, das
Recht auf eine Stimme, vorbehaltlich der durch diese Satzung oder das Gesetz auferlegten Einschränkungen.
Ein Aktionär kann an jeder Versammlung von Aktionären teilnehmen oder sich mittels einer brieflich oder durch
Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer oder in jeder anderen vom Verwaltungsrat beschlossenen Form erteilten
Vollmacht durch einen anderen Aktionär oder durch eine andere Person vertreten lassen.
Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmungen werden Beschlüsse an einer ord-
nungsgemäß einberufenen Versammlung von Aktionären durch einfache Mehrheit der anwesenden oder durch Vollmacht
vertretenen und abgegebenen Stimmen gefasst. Der Verwaltungsrat kann alle weiteren Bedingungen festlegen, die durch
die Aktionäre zu erfüllen sind, um an einer Versammlung der Aktionäre teilnehmen zu können.
Falls die Gesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat, übt letzterer alle Rechte aus, welche den Aktionären durch das
Gesetz von 1915 und der vorliegenden Satzung zustehen. Die von einem solchen alleinigen Aktionär gefassten Beschlüsse
werden in einem Protokoll niedergeschrieben.
Einladungen
Art. 13. Die Generalversammlung bzw. weitere Versammlungen der Aktionäre werden durch den Verwaltungsrat
mittels Einladung einberufen, die die Tagesordnung enthält. Diese erfolgt durch Einschreiben wenigstens 8 Tage vor der
Generalversammlung, wobei die gesetzlich geforderten Unterlagen und Informationen den Namensaktionären gemeinsam
mit der Einladung zugesandt werden Diese Unterlagen sind ferner 15 Tage vor der Generalversammlung an dem Gesell-
schaftssitz zur Einsicht verfügbar
Die Einladung kann vorsehen, dass die Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse festgestellt werden auf Grundlage
der Anteile, welche am fünften Tag, der der Generalversammlung um 24 Uhr (Luxemburger Zeit) vorausgeht, ausgegeben
und im Umlauf sind. Die Rechte eines Aktionärs zur Teilnahme und Abstimmung bei einer Generalversammlung richten
sich ebenfalls nach seinem Anteilsbesitz zu diesem Zeitpunkt.
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Auf Verlangen von mindestens ein Zehntel des Gesellschaftskapitals vertretenden Aktionären muss eine Generalver-
sammlung einberufen werden.
Ferner können ein oder mehrere Aktionäre, welche mindestens ein Zehntel des Gesellschaftskapitals vertreten, ver-
langen, dass Abstimmungspunkte der Tagesordnung hinzugefügt werden.
Der Verwaltungsrat
Art. 14. Die Gesellschaft wird durch den Verwaltungsrat geführt, der sich aus mindestens drei Mitgliedern zusam-
mensetzt, die nicht Aktionäre sein müssen. Falls die Gesellschaft jedoch nur einen einzigen Aktionär hat oder falls bei
einer Generalversammlung der Aktionäre festgestellt wird, dass die Gesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat, kann
der Verwaltungsrat bis zur Generalversammlung der Aktionäre, welche der Feststellung der Existenz von mehr als einem
Aktionär folgt, aus einem einzigen Mitglied bestehen.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Aktionäre anlässlich der Generalversammlung für eine Dauer von
maximal sechs (6) Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Sollte die Stelle eines Verwaltungsratsmitglieds infolge von
Tod, Rücktritt oder in sonstiger Weise nicht mehr besetzt sein, können die verbliebenen Verwaltungsratsmitglieder auf
dem Weg der Nachwahl mit einfacher Stimmenmehrheit ein Verwaltungsratsmitglied wählen, das die unbesetzte Stelle
bis zur nächsten Generalversammlung besetzen wird.
Ein Verwaltungsratsmitglied kann jederzeit mit oder ohne Grund durch Beschluss der Generalversammlung der Ak-
tionäre abberufen und/oder ersetzt werden. An der Generalversammlung kann nur eine Person, die dem Verwaltungsrat
bis zu diesem Zeitpunkt angehörte, als Mitglied des Verwaltungsrates gewählt werden, es sei denn, diese Person
(1) wird vom Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen, oder
(2) ein Aktionär, der bei der anstehenden Generalversammlung, die den Verwaltungsrat bestimmt, voll stimmberechtigt
ist, unterbreitet dem Vorsitzenden – oder wenn dies unmöglich sein sollte, einem anderen Verwaltungsratsmitglied –
schriftlich nicht weniger als sechs und nicht mehr als 30 Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum
seine Absicht, eine andere Person als seiner selbst zur Wahl oder zur Wiederwahl vorzuschlagen, zusammen mit einer
schriftlichen Bestätigung dieser Person, sich zur Wahl stellen zu wollen, wobei jedoch der Vorsitzende der Generalver-
sammlung unter der Voraussetzung einstimmiger Zustimmung aller anwesenden Aktionäre den Verzicht auf die oben
aufgeführten Erklärungen beschließen kann und die solcherweise nominierte Person zur Wahl vorschlagen kann.
Interne Organisation des Verwaltungsrates
Art. 15. Der Verwaltungsrat wird aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie gegebenenfalls einen oder mehrere
stellvertretende Vorsitzende wählen. Er kann auch einen Sekretär ernennen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats zu
sein braucht und für die Protokolle der Verwaltungsratssitzung und der Generalversammlung verantwortlich ist.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz der Verwaltungsratssitzungen. In seiner Abwesenheit ernennen die Verwaltungs-
ratsmitglieder eine andere Person zum vorübergehenden Vorsitzenden durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden.
Eine Sitzung des Verwaltungsrats kann durch den Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Verwaltungsrates an
dem in der Einladung angegebenen Sitzungsort unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Briefliche, telegrafische, elektronische oder Telefaxeinladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrats erfolgen an alle
Mitglieder mindestens 24 Stunden vor Beginn einer solchen Sitzung, mit Ausnahme dringender Umstände, in welchem
Falle diese in der Einladung anzuführen sind.
Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist der Verwaltungsrat nur bei einer ordnungsgemäß erfolgten
Einberufung der Sitzung beschlussfähig.
Mit Zustimmung aller Verwaltungsratsmitglieder kann auf ein Einberufungsschreiben verzichtet werden. Eine Einbe-
rufung ist nicht erforderlich für Sitzungen, deren Daten durch Verwaltungsratsbeschluss im Voraus festgelegt worden
sind.
Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sich bei einer Verwaltungsratssitzung durch ein anderes Mitglied des Verwaltungs-
rats vertreten lassen. Die Vollmachtserteilung erfolgt brieflich, per Telegramm, Fernschreiber oder Fernkopierer oder in
jeder anderen Form wie vom Verwaltungsrat beschlossen.
Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen kann der Verwaltungsrat nur rechtsgültig beraten oder beschließen, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, wobei eine Teilnahme durch Telefon oder Vi-
deokonferenz oder in jeder anderen vom Verwaltungsrat beschlossenen Form gestattet ist. Beschlüsse werden durch
Mehrheit der Stimmen der an einer Sitzung anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Der Vor-
sitzende des Verwaltungsrats hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Verwaltungsratsmitglieder können auch auf dem Zirkularwege einen Beschluss herbeiführen, durch schriftliche
Zustimmung auf einer oder mehreren gleichlautenden Urkunden.
Der Verwaltungsrat kann auch einzelne Verwaltungsratsmitglieder oder Dritte mit der Gesamtheit oder einem Teil
der täglichen Geschäftsführung oder die Vertretung der Gesellschaft mit den vom Verwaltungsrat beschlossenen Befu-
gnissen betrauen. Derartige Ernennungen können jederzeit vom Verwaltungsrat zurückgenommen werden.
Der Verwaltungsrat kann nach freiem Ermessen auch bestimmte Vollmachten und Kompetenzen auf ein Gremium
übertragen, das aus von ihm ernannten Personen (gleich ob Verwaltungsratsmitglieder oder Dritte) besteht.
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Des Weiteren kann der Verwaltungsrat zur Unterstützung seiner Geschäftstätigkeit einen Beirat ernennen. Eine Ent-
scheidungsbefugnis kommt dem Beirat nicht zu.
Protokolle der Verwaltungsratssitzungen
Art. 16. Die Protokolle jeder Verwaltungsratssitzung werden durch den Vorsitzenden derselben und ein anderes
Verwaltungsratsmitglied oder durch den Sekretär des Verwaltungsrats unterzeichnet. Abschriften oder Auszüge solcher
Protokolle, die für Rechtsverfahren oder für andere Rechtszwecke erstellt werden, sind durch den Vorsitzenden des
Verwaltungsrats oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder oder durch den Sekretär des Verwaltungsrats und ein Ver-
waltungsratsmitglied zu unterzeichnen.
Festlegung der Anlagepolitik
Art. 17. Der Verwaltungsrat ist mit den Kompetenzen ausgestattet, alle Verwaltungshandlungen und Verfügungen im
Gesellschaftsinteresse auszuführen, welche nicht ausdrücklich durch Gesetz oder durch diese Satzung der Generalver-
sammlung vorbehalten sind.
Vorbehaltlich derjenigen Angelegenheiten, die den Aktionären in der Generalversammlung gemäß Satzung zustehen
und gemäß der vorstehenden Einschränkungen, ist der Verwaltungsrat befugt, insbesondere die Anlagepolitik für jeden
Subfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu bestimmen, unter Beachtung der Anlagebeschränkungen gemäß
Gesetz, Verordnungen sowie Verwaltungsratsbeschlüssen.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann bestimmen, dass das Vermögen der Gesellschaft wie folgt angelegt wird:
a) In Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
- die an einem geregelten Markt (im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG) notiert oder gehandelt werden;
- die an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union („EU“), der anerkannt, für das
Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
- die an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines
Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden. In
diesem Zusammenhang bedeutet „Drittland“ alle Länder Europas, die kein Mitgliedsstaat der EU sind, und alle Länder
Nord-und Südamerikas, Afrikas, Asiens und des Pazifikbeckens.
b) In Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung
enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten
Markt, wie in Punkt a) beschrieben, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß
ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
c) In Anteile von nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW und/oder anderen OGA im Sinne von Artikel
1 Absatz (2) erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2009/65/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Drittstaat, sofern:
- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer behördlichen Aufsicht unterstellen,
welche nach Auffassung der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) derjenigen nach dem Gemein-
schaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht;
- das Schutzniveau der Anteilinhaber der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig
ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahmen, die
Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie
2009/65/EG gleichwertig sind;
- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres-und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich
ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden;
- der OGAW oder dieser andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Gründungsunterlagen
insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder anderer OGA anlegen darf.
d) In Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf (12) Monaten bei qualifizierten
Kreditinstituten, die ihren Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Mitgliedstaat der OECD oder in
einem Land, das die Beschlüsse der Financial Actions Task Force („FATF“ bzw. Groupe d'Action Financière Internationale
„GAFI“) ratifiziert hat, haben (ein „Qualifiziertes Kreditinstitut“).
e) In Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des
Artikel 1 des Gesetzes von 2010 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften
über den Einlagen-und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt sie werden:
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU,
der Europäischen Zentralbank, der EU oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, im Falle eines
Bundesstaates, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Cha-
rakters, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert; oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter (a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt
werden; oder
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- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht der EU festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt
ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des
Gemeinschaftsrechts der EU, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert; oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für
Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des
dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei den Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens zehn (10) Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der 4. Richtlinie
78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsenno-
tierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen
Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank
eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
f) In Derivate einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem wie unter dem vorstehenden
Buchstaben a) bezeichneten geregelten Markt gehandelt werden und/oder die nicht an einer Börse gehandelt werden
("OTC-Derivate"), sofern:
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne von Artikel 41 Absatz (1) des Gesetzes von 2010, um Finan-
zindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die die Gesellschaft gemäß ihren Anlagezielen anlegen
darf,
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der Ka-
tegorien sind, die von der CSSF zugelassen wurden und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative der Gesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt
werden können.
Jedoch kann die Gesellschaft höchstens 10% des Inventarwertes eines jeden Subfonds in andere als die unter (a) bis
(e) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowie, wenn keine darüber hinausgehenden Anlagen in Zielfonds
im jeweiligen Besonderen Teil des Rechtsprospektes zugelassen werden, höchstens 10% des Inventarwertes eines jeden
Subfonds in Zielfonds (d.h. Anteile in OGAW und/oder anderen OGA im Sinne von Ziffer c) oben) anlegen. Der Ver-
waltungsrat kann jedoch in Überstimmung mit Kapitel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und unter den dort
festgelegten Voraussetzungen beschließen, dass ein Subfonds („Feeder“) mindestens 85% seines Vermögens in Anteile
eines anderen OGAW (oder eines Subfonds eines solchen), der nach der EU-Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist, der
nicht selbst ein Feeder ist und keine Anteile eines Feeders hält, investiert. Eine solche Möglichkeit ist erst dann eröffnet,
wenn dies ausdrücklich entsprechend im Rechtsprospekt eingeführt wird.
Die Gesellschaft legt höchstens 10% des Inventarwertes eines jeden Subfonds in Wertpapieren oder Geldmarktins-
trumenten ein und desselben Emittenten an. Die Gesellschaft legt höchstens 20% des Inventarwertes eines jeden Subfonds
in Einlagen bei ein und derselben Einrichtung an.
Die Obergrenze des ersten Satzes des vorhergehenden Absatzes wird auf 35% angehoben, wenn die Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder
von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört,
begeben oder garantiert werden.
Abweichend von den vorhergehenden Absätzen ist die Gesellschaft ermächtigt, in Übereinstimmung mit dem Prinzip
der Risikostreuung bis zu 100% des Inventarwertes eines Subfonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verschie-
dener Emissionen zu investieren, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften oder einem
Mitgliedstaat der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen ein oder meh-
rere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden, allerdings mit der Maßgabe, dass der Subfonds
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von mindestens sechs unterschiedlichen Emissionen halten muss, wobei die
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einer Emission höchstens 30% des Inventarwertes des Subfonds ausmachen
dürfen.
Sofern mehrere Subfonds bestehen, kann ein Subfonds unter den in Artikel 181 Absatz 8 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2010 festgelegten Voraussetzungen in andere Subfonds der Gesellschaft investieren. Darüber hinaus wird sich
die Gesellschaft an alle weiteren Einschränkungen halten, die von den Aufsichtsbehörden jener Länder vorgeschrieben
werden, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Im Falle, dass eine Änderung des Gesetzes von 2010 zu wesentlichen Abweichungen führt, kann der Verwaltungsrat
beschließen, dass sich solche neuen Bestimmungen anwenden.
Pooling und „Co-Management“
Art. 18. Die Verwaltung der Vermögenswerte eines Subfonds kann mittels „Pooling“ erfolgen.
In diesem Fall werden Vermögen verschiedener Subfonds zusammen verwaltet. Derartige zusammen verwaltete Ver-
mögen werden als „Pool“ bezeichnet, wobei jedoch solche „Pools“ ausschließlich für interne Verwaltungszwecke
verwendet werden. Die „Pools“ haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind nicht direkt zugänglich für die Aktio-
näre. Jedem Subfonds, welcher zusammen mit anderen Subfonds verwaltet wird, sind buchhalterisch seine spezifischen
Vermögen zuordenbar.
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Wenn Vermögen eines oder mehrerer Subfonds zusammen verwaltet werden, werden die Vermögen, welche jedem
teilnehmenden Subfonds zugeteilt werden, zunächst gemäß ihrer ersten Zuteilung von Vermögen in einen solchen „Pool“
bestimmt und werden im Falle von zusätzlichen Zeichnungen oder Rücknahmen im Verhältnis zu derartigen Zeichnungen
und Rücknahmen proportional abgeändert.
Die Ansprüche jedes teilnehmenden Subfonds auf die gemeinsam verwalteten Vermögen finden auf all und jede Anlagen
jenes „Pools“ Anwendung.
Zusätzliche Anlagen, welche im Namen von gemeinsam verwalteten Subfonds getätigt werden, werden diesen Subfonds
gemäß ihren respektiven Rechten zugeteilt und Vermögenswerte, welche verkauft werden, werden in der gleichen Art
und Weise von den betreffenden Vermögenswerten jedes teilnehmenden Subfonds entnommen.
Des Weiteren, soweit dies mit der Anlagepolitik der betreffenden Subfonds zu vereinbaren ist, kann der Verwaltungsrat
mit Blick auf eine effiziente Verwaltung bestimmen, dass das ganze oder ein Teil des Vermögens eines oder mehrerer
Subfonds im Rahmen des „Co-Management“ gemeinsam mit dem Vermögen anderer Organismen für gemeinsame Anla-
gen, wie im Rechtsprospekt der Gesellschaft beschrieben, verwaltet wird. Die vorstehenden Regelungen gelten in diesem
Fall mutatis mutandis.
Unvereinbarkeitsbestimmungen
Art. 19. Kein Vertrag oder sonstige Tätigkeit zwischen der Gesellschaft und irgendeiner anderen Gesellschaft oder
Firma wird durch den Umstand beeinträchtigt oder ungültig, dass ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder
Geschäftsführer der Gesellschaft in einer anderen Gesellschaft Verwaltungsratsmitglied, Aktionäre, Geschäftsführer oder
Angestellter oder sonst wie persönlich an einer solchen Gesellschaft oder Firma beteiligt sind.
Jedes Verwaltungsratsmitglied oder jedes andere Organ der Gesellschaft, das als Verwaltungsratsmitglied, Aktionäre,
Geschäftsführer oder Angestellter einer anderen Gesellschaft oder Firma dient, mit der die Gesellschaft vertragliche
Beziehungen eingeht oder sonst wie Geschäfte tätigt, ist infolge einer solchen Verbindung mit der anderen Gesellschaften
oder Firma, nicht verhindert für die Gesellschaft tätig zu sein und über deren Rechtsgeschäfte zu entscheiden.
Falls ein Verwaltungsratsmitglied oder ein Geschäftsführer der Gesellschaft ein persönliches Interesse an einem Ge-
schäft der Gesellschaft hat, muss er dieses persönliche Interesse dem Verwaltungsrat zur Kenntnis bringen und darf sich
nicht mit solchen Geschäften befassen oder darüber abstimmen.
Derartige Rechtsgeschäfte und Interessen eines Verwaltungsratsmitglieds oder Geschäftsführers sind bei der nächsten
Generalversammlung offenzulegen.
Sofern die Gesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat, findet der vorstehende Absatz keine Anwendung, sondern es
werden die Geschäfte mit ihrem Verwalter, wenn dieser ein der Gesellschaft entgegen gesetztes Interesse hat, lediglich
in einem Protokoll über diese Geschäfte erwähnt.
Die vorstehenden Bestimmungen werden nicht angewandt, wenn die betreffenden Geschäfte im Rahmen des alltägli-
chen Geschäftsgangs zu üblichen Bedingungen ausgeführt werden.
Freistellung
Art. 20. Die Gesellschaft wird jedes Verwaltungsratsmitglied oder jeden Geschäftsführer, oder deren Erben, Testa-
mentsvollstrecker oder Verwalter von allen vernünftigerweise aufgewandten Kosten im Zusammenhang mit irgendeinem
Rechtsstreit/Klage oder gerichtlichen Verfahren freistellen, in das sie als Partei einbezogen wurden, als Folge ihrer Ei-
genschaft als aktives oder vormaliges Verwaltungsratsmitglied oder als Geschäftsführer der Gesellschaft oder, auf
Verlangen der Gesellschaft, aufgrund einer Funktion bei einem anderen Unternehmen, mit dem die Gesellschaft vertraglich
verbunden ist oder dessen Gläubiger sie ist, falls sie bei einem solchen Rechtsstreit oder Klage nicht von jeder Verant-
wortung freigestellt werden. Ausgenommen sind Vorkommnisse, für welche sie rechtskräftig aufgrund einer Klage oder
einem Rechtsverfahren wegen grober Fahrlässigkeit oder schlechter Geschäftsführung verurteilt werden. Im Falle eines
Vergleichs wird Schadenersatz nur im Zusammenhang mit Angelegenheiten geleistet, die durch den Vergleich gedeckt
sind und hinsichtlich welcher die Gesellschaft von ihren Rechts-anwälten eine Bestätigung bekommt, dass die haftungsp-
flichtige Person keine Pflichtverletzung trifft. Die vorstehenden Rechte auf Freistellung schließen andere Rechte nicht aus,
auf die vorgenannten Personen einen berechtigten Anspruch haben.
Vertretung
Art. 21. Die Gesellschaft wird durch die gemeinsamen Unterschriften von zwei Verwaltungsratsmitgliedern der Ge-
sellschaft verpflichtet oder – falls der Verwaltungsrat entsprechende Beschlüsse gefasst hat – durch gemeinsame
Unterschriften eines Verwaltungsrats mit einem Geschäftsführer, Prokuristen oder anderen Bevollmächtigten bzw. durch
die Einzel-oder gemeinsame Unterschrift solcher bevollmächtigter Personen für bestimmte Einzelgeschäfte oder Ge-
schäftsbereiche, denen dazu durch Verwaltungsratsbeschluss oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder die entspre-
chenden Befugnisse erteilt wurden.
Sofern die Gesellschaft nur ein einziges Verwaltungsratmitglied hat, vertritt letzteres die Gesellschaft durch seine
alleinige Unterschrift.
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Wirtschaftsprüfer
Art. 22. Die Generalversammlung der Gesellschaft ernennt einen Wirtschaftsprüfer („réviseur d'entreprise agréé“),
der die in Artikel 154 des Gesetzes von 2010 beschriebenen Pflichten gegenüber der Gesellschaft wahrnimmt.
Rücknahme und Umtausch von Anteilen
Art. 23. Rücknahme. Wie nachfolgend im Einzelnen geregelt, hat die Gesellschaft das Recht, ihre Anteile jederzeit
innerhalb der durch das Gesetz vorgesehenen Einschränkung bezüglich des Mindestkapitals zurückzukaufen.
Jeder Aktionär kann beantragen, dass die Gesellschaft sämtliche oder einen Teil seiner Anteile zurückkauft, unter dem
Vorbehalt, des Aufschubs von Rücknahmen (wie nachstehend definiert). Der Verwaltungsrat kann beschließen, die Rück-
nahme oder den Umtausch von Anteilen aufzuschieben, wenn bei der Gesellschaft an einem Bewertungstag oder über
einen im Prospekt definierten Zeitraum von mehreren Bewertungstagen Rücknahme- oder Umtauschgesuche eingehen,
die einen in Prospekt festgelegten Prozentsatz der ausstehenden Anteile eines Subfonds übersteigen. Der Verwaltungsrat
definiert die maximale Dauer des Aufschubs im Prospekt. Diese Rücknahme- und Umtauschanträge werden gegenüber
später eingegangenen Anträgen bevorzugt behandelt.
Soweit nichts anderes im Rechtsprospekt bestimmt ist, wird der Rücknahmepreis innerhalb von fünf Bankarbeitstagen
in Luxemburg nach dem betreffenden Bewertungstag oder, falls später, nach dem Eingangsdatum der Anteilszertifikate
(wenn diese ausgegeben werden) bezahlt. Der Rücknahmepreis wird auf der Grundlage des Inventarwerts pro Anteil des
jeweiligen Subfonds in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Artikels 25 dieser Satzung berechnet, abzüglich einer
Rücknahmegebühr, die vom Verwaltungsrat jeweils beschlossen und im Rechtsprospekt beschrieben wird.
Sollte im Falle von Rücknahmen aufgrund von außergewöhnlichen Umständen die Liquidität des Anlagevermögens eines
Subfonds nicht für die Zahlung innerhalb dieses Zeitraums ausreichen, wird die Zahlung so bald wie möglich durchgeführt
werden, jedoch, soweit rechtlich zulässig, ohne Zinsen.
Der Antrag auf Rücknahme der Anteile ist vom Aktionär schriftlich direkt an die Gesellschaft oder an eine der Ver-
triebsstellen bis zu dem im Rechtsprospekt festgelegten Zeitpunkt vor dem Bewertungstag zu richten, an dem die Anteile
zurückgegeben werden sollen. Ein ordnungsgemäß erteilter Rücknahmeantrag ist unwiderruflich, außer im Falle und wäh-
rend einer Aussetzung oder Aufschiebung der Rücknahme. Zurückgenommene Anteile werden annulliert.
Umtausch
Jeder Aktionär kann grundsätzlich den gänzlichen oder teilweisen Umtausch seiner Anteile in Anteile eines anderen
Subfonds an einem für beide Subfonds geltenden Bewertungstag sowie innerhalb eines Subfonds einen Umtausch zwischen
verschiedenen Anteilskategorien beantragen, gemäß einer im Rechtsprospekt beschriebenen Umtauschformel und nach
den Grundsätzen und gegebenenfalls Einschränkungen, wie sie vom Verwaltungsrat für jeden Subfonds festgelegt worden
sind.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, den Umtausch der Anteile eines Subfonds in Anteile eines anderen Subfonds oder
innerhalb eines Subfonds in andere Anteilskategorien Einschränkungen und Bedingungen zu unterwerfen, die im geltenden
Rechtsprospekt dargelegt sind. Dabei kann der Verwaltungsrat insbesondere:
- die Frequenz von Umtauschanträgen begrenzen;
- den Umtausch von Anteilskategorien bzw. in Anteile unterschiedlicher Subfonds mit einer Gebühr belasten;
- den Umtausch zwischen Anteilskategorien innerhalb eines Subfonds ausschließen.
Liquidation
Sofern, gleich aus welchem Grund, der Inventarwert der Vermögenswerte eines Subfonds unter einen bestimmten
Betrag sinkt bzw. diesen Betrag nicht erreicht, welcher vom Verwaltungsrat als angemessenes Mindestvolumen für den
betreffenden Subfonds festgelegt ist, oder, falls der Verwaltungsrat es für angebracht hält, wegen Veränderungen der
wirtschaftlichen oder politischen Gegebenheiten, welche für den betreffende Subfonds von Einfluss sind, oder, falls es im
Interesse der Aktionäre ist, kann der Verwaltungsrat alle (aber nicht nur einige) Anteile des betreffenden Subfonds zu
einem Rücknahmepreis, welcher die vorweggenommenen Realisations-und Liquidationskosten für die Schließung des be-
treffenden Subfonds widerspiegelt, jedoch ohne eine sonstige Rücknahmegebühr, zurücknehmen.
Die Schließung eines Subfonds verbunden mit der zwangsweisen Rücknahme aller betreffenden Anteile aus anderen
Gründen, als diejenigen des Mindestvolumens seiner Vermögenswerte, oder wegen Veränderungen der wirtschaftlichen
oder politischen Gegebenheiten, welche für den betreffenden Subfonds von Einfluss sind, kann nur mit dem vorherigen
Einverständnis der Aktionäre dieses zu schließenden Subfonds auf einer ordnungsgemäß einberufenen getrennten Ver-
sammlung der Aktionäre des betreffenden Subfonds, welche wirksam ohne Quorum gehalten werden und mit einer
Mehrheit von 50 % der anwesenden oder vertretenen Anteile entscheiden kann, beschlossen werden.
Sofern ein Subfonds Feeder eines anderen OGAW (oder eines Subfonds eines solchen) ist, führt die Verschmelzung
oder Liquidation dieses anderen OGAW (oder dessen Subfonds) zur Liquidation des Feeders, es sei denn, der Feeder
ändert mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde seine Anlagepolitik im Rahmen der Grenzen des Teils 1 des Gesetzes vom
17. Dezember 2010. Eine solche Möglichkeit ist erst dann eröffnet, wenn dies ausdrücklich entsprechend im Rechtspros-
pekt eingeführt wird.
Liquidationserlöse, welche den Aktionären bei der Beendigung der Liquidation eines Subfonds nicht ausgezahlt werden
konnten, werden bei der Caisse de Consignation in Luxemburg hinterlegt und verfallen nach dreißig (30) Jahren.
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Die Gesellschaft hat die Aktionäre durch Veröffentlichung einer Mitteilung in einem vom Verwaltungsrat zu bestim-
menden Publikationsorgan über die Liquidation zu informieren. Sind alle betroffenen Aktionäre und ihre Adressen der
Gesellschaft bekannt, so kann die Mitteilung mittels Brief an diese Adressaten erfolgen.
Verschmelzung
Der Verwaltungsrat kann ferner jeden Subfonds mit einem anderen Subfonds der Gesellschaft oder mit einem anderen
Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere gemäß Richtlinie 2009/65/EG oder einem Subfonds desselben
verschmelzen. Eine vom Verwaltungsrat beschlossene Verschmelzung, welche gemäß den Bestimmungen von Kapitel 8
des Gesetzes von 2010 durchzuführen ist, ist für die Aktionäre des betreffenden Subfonds nach Ablauf einer mindestens
dreißigtägigen Frist von der diesbezüglichen Unterrichtung der betreffenden Aktionäre an bindend. Die vorgenannte Frist
endet fünf (5) Bankarbeitstage vor dem für die Verschmelzung massgebenden Bewertungstag. . Die Gesellschaft hat die
Aktionäre durch Veröffentlichung einer Mitteilung in einem vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Publikationsorgan über
die Verschmelzung zu informieren. Sind alle betroffenen Aktionäre und ihre Adressen der Gesellschaft bekannt, so kann
die Mitteilung mittels Brief an diese Adressaten erfolgen.
Ein Antrag eines Aktionärs auf Rücknahme seiner Anteile während der Frist darf nicht mit einer Rücknahmegebühr
belastet werden, mit Ausnahme der von der Gesellschaft zurückbehaltenen Beträge zur Deckung von Kosten im Zusam-
menhang mit Desinvestitionen.
Eine Verschmelzung eines oder mehrerer Subfonds, infolge derer die Gesellschaft zu existieren aufhört, muss von der
Generalversammlung beschlossen werden und vom Notar festgehalten werden. Für solche Beschlüsse ist kein Quorum
erforderlich; und es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anteilinhaber.
Bewertungen und Aussetzungen von Bewertungen
Art. 24. Der Inventarwert der Vermögen der Gesellschaft („Inventarwert“), der Inventarwert je Anteil jedes Subfonds
und, sofern anwendbar, die Inventarwerte der innerhalb eines Subfonds ausgegebenen Anteilskategorie werden in der
betreffenden Währung an jedem Bewertungstag – wie nachfolgend definiert – bestimmt, außer in den nachstehend bes-
chriebenen Fällen einer Aussetzung. Bewertungstag für jeden Subfonds ist, soweit im Rechtsprospekt der Gesellschaft
nicht anderweitig bestimmt, jeder Bankarbeitstag in Luxemburg, welcher zugleich kein gewöhnlicher Feiertag für die
Börsen oder anderen Märkte ist, die für einen wesentlichen Teil des Inventarwerts des entsprechenden Subfonds die
Bewertungsgrundlage darstellen, wie von der Gesellschaft bestimmt.
Die Gesellschaft kann die Berechnung des Inventarwertes eines jeden Subfonds, sowie die Ausgabe, den Umtausch
und die Rücknahme von Anteilen dieses Subfonds, ebenso wie den Umtausch von und in Anteile eines Subfonds zeitweilig
aussetzen:
a) wenn eine oder mehrere Börsen oder andere Märkte, die für einen wesentlichen Teil des Inventarwertes die Be-
wertungsgrundlagen darstellen, (außer an gewöhnlichen Feiertagen) geschlossen sind oder der Handel ausgesetzt wird;
oder
b) wenn es nach Ansicht des Verwaltungsrates aufgrund besonderer Umstände unmöglich ist, Vermögenswerte zu
kaufen oder zu bewerten; oder
c) wenn die normalerweise zur Kursbestimmung eines Wertpapiers des entsprechenden Subfonds eingesetzte Kom-
munikationstechnik zusammengebrochen oder nur bedingt einsatzfähig ist; oder
d) wenn die Überweisung von Geldern zum Kauf oder zur Veräußerung von Kapitalanlagen der Gesellschaft unmöglich
ist; oder
e) sofern ein Subfonds Feeder eines anderen OGAW (oder eines Subfonds eines solchen) ist, wenn und solange dieser
andere OGAW (oder dessen Subfonds) zeitweilig die Ausgabe oder Rücknahme seiner Anteile augesetzt hat; oder
f) im Falle einer Verschmelzung eines Subfonds mit einem anderen Subfonds oder mit einem anderen OGAW (oder
einem Subfonds eines solchen), sofern dies zum Zweck des Schutzes der Anteilinhaber gerechtfertigt erscheint;
g) wenn aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände umfangreiche Rücknahmeanträge eingegangen sind und dadurch die
Interessen der im Subfonds verbleibenden Aktionäre nach Ansicht des Verwaltungsrats gefährdet sind; oder
h) im Fall einer Entscheidung, die Gesellschaft zu liquidieren, an oder nach dem Tag der Veröffentlichung der ersten
Einberufung einer sich mit diesem Thema befassenden Generalversammlung der Aktionäre zu diesem Zweck.
Bei Eintritt eines Ereignisses, welches die Liquidation der Gesellschaft zur Folge hat, oder nach Eingang einer entspre-
chenden Anordnung der CSSF, wird die Gesellschaft die Ausgabe, Rücknahme und den Umtausch von Anteilen unver-
züglich einstellen.
Aktionäre, die ihre Anteile zur Rücknahme oder Umtausch angeboten haben, werden innerhalb von sieben Tagen
schriftlich über eine solche Aussetzung sowie unverzüglich von der Beendigung derselben benachrichtigt.
Die Aussetzung der Ausgabe bzw. Rücknahme und des Umtauschs von Anteilen irgendeines Subfonds hat keine Aus-
wirkung auf die Berechnung des Inventarwertes, die Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen eines anderen
Subfonds.
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Festlegung des Inventarwertes
Art. 25. Der Inventarwert je Anteil jedes Subfonds, und soweit anwendbar, der Inventarwert der innerhalb eines
Subfonds ausgegebenen Anteilskategorien wird in der betreffenden Währung an jedem Bewertungstag bestimmt, indem
der gesamte Inventarwert der Aktiva des betreffenden Subfonds oder der betreffenden Anteilskategorie durch die Anzahl
der sich im Umlauf befindlichen Anteile dieses Subfonds oder dieser Anteilskategorie dividiert wird. Der gesamte Inven-
tarwert des betreffenden Subfonds oder der betreffenden Anteilskategorie repräsentiert dabei den Marktwert der ihr
zugeordneten Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.
Bewertungsvorschriften
Art. 26. Die Bewertung der Inventarwerte der verschiedenen Subfonds erfolgt in folgender Weise:
(A) Aktiva Die Aktiva der Gesellschaft beinhalten folgendes:
a) sämtliche verfügbaren Kassenbestände bzw. auf Konto, zuzüglich aufgelaufene Zinsen;
b) alle Wechsel und andere Guthaben auf Sicht (inklusive der Erlöse von Wertpapierverkäufen, die noch nicht gut-
geschrieben sind);
c) alle Wertpapiere (Aktien, fest-und variabelverzinsliche Wertpapiere, Obligationen, Options-oder Subskriptions-
rechte, Optionsscheine und andere Anlagen und Wertpapiere im Besitz der Gesellschaft);
d) alle Dividenden und fälligen Ausschüttungen zugunsten der Gesellschaft in bar oder in anderer Form, soweit der
Gesellschaft bekannt, unter Voraussetzung, dass die Gesellschaft die Bewertungsveränderung im Marktwert der Wert-
papiere infolge der Handelspraktiken wie z.B. im Handel ex Dividende bzw. ex Bezugsrechte anpassen muss;
e) alle aufgelaufenen Zinsen auf verzinsliche Wertpapiere, die die Gesellschaft hält, soweit nicht solche Zinsen in der
Hauptforderung enthalten sind;
f) alle finanziellen Rechte, die sich aus dem Einsatz derivativer Instrumente ergeben;
g) die vorläufigen Aufwendungen der Gesellschaft, soweit diese nicht abgeschrieben wurden, unter der Voraussetzung,
dass solche vorläufigen Aufwendungen direkt vom Kapital der Gesellschaft abgeschrieben werden dürfen; und
h) alle anderen Aktiva jeder Art und Zusammensetzung, inklusive vorausbezahlte Aufwendungen.
Der Wert solcher Anlagewerte wird wie folgt festgelegt:
1) Der Wert von frei verfügbaren Kassenbeständen bzw. Einlagen,
Wechsel und Sichtguthaben, vorausbezahlte Aufwendungen, Bardividenden und Zinsen gemäß Bestätigung oder auf-
gelaufen, aber nicht eingegangen, wie oben dargestellt, soll zum vollen Betrag verbucht werden, es sei denn aus
irgendeinem Grund sei die Zahlung wenig wahrscheinlich oder nur ein Teil einbringlich, weshalb der Wert hiervon nach
Reduktion eines Abschlages ermittelt werden soll, nach Gutdünken der Gesellschaft, mit dem Zwecke, den effektiven
Wert zu ermitteln.
2) Zum Anlagevermögen gehörende Wertpapiere die amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs an dem Hauptmarkt, an dem diese Wertpapiere gehandelt
werden, bewertet. Dabei können die Dienste eines von dem Verwaltungsrat genehmigten Kursvermittlers in Anspruch
genommen werden. Wertpapiere, deren Kurs nicht marktgerecht ist, sowie alle anderen zulässigen Anlagewerte
(einschließlich Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind oder an einem geregelten Markt gehandelt
werden), werden zu ihren wahrscheinlichen Realisierungswerten eingesetzt, die nach Treu und Glauben durch oder unter
der Leitung der Gesellschaft bestimmt werden.
3) Alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die nicht auf die Währungen des entsprechenden Subfonds lauten,
werden in die jeweilige Währung des betreffenden Subfonds zu dem am Bewertungszeitpunkt von einer Bank oder einem
anderen verantwortlichen Finanzinstitut mitgeteilten Wechselkurs umgerechnet.
4) Anteile, die von OGA des offenen Typs ausgegeben werden, sind mit ihrem zuletzt verfügbaren Inventarwert zu
bewerten. Abweichend hiervon werden OGA des offenen Typs, welche zugleich als ETF qualifizieren, mit ihrem Bör-
senschlusskurs am Ort ihrer Notierung bewertet.
5) Der Veräußerungswert von Termin-(Futures/Forwards) oder Optionsverträgen, die nicht an einer Börse oder an
einem anderen organisierten Markt gehandelt werden, ist gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Richtlinien und in
gleichbleibender Weise zu bewerten. Der Veräußerungswert von Termin-oder Optionsverträgen, die an einer Börse
oder an anderen organisierten Märkten gehandelt werden, ist auf der Basis des zuletzt verfügbaren Abwicklungspreises
für diese Verträge an Börsen und organisierten Märkten zu bewerten, an denen Termin-oder Optionsverträge dieser Art
gehandelt werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass bei Termin-oder Optionsverträgen, die nicht an einem Bewertungstag
veräußert werden konnten, der vom Verwaltungsrat als angemessen und adäquat angesehene Wert die Basis für die
Ermittlung des Veräußerungswertes dieses Vertrages ist.
6) Die Bewertung liquider Mittel und Geldmarktinstrumente kann zum jeweiligen Nennwert zuzüglich aufgelaufener
Zinsen oder unter Berücksichtigung der planmäßig abgeschriebenen historischen Kosten erfolgen. Die letztgenannte Be-
wertungsmethode kann dazu führen, dass der Wert zeitweilig von dem Kurs abweicht, den die Gesellschaft beim Verkauf
der Anlage erhalten würde. Die Gesellschaft wird diese Bewertungsmethode jeweils prüfen und nötigenfalls Änderungen
empfehlen, um sicherzustellen, dass die Bewertung dieser Vermögenswerte zu ihrem angemessenen Wert erfolgt, der in
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gutem Glauben gemäß den vom Verwaltungsrat vorgeschriebenen Verfahren ermittelt wird. Ist die Gesellschaft der Auf-
fassung, dass eine Abweichung von den planmäßig abgeschriebenen historischen Kosten je Anteil zu erheblichen
Verwässerungen oder sonstigen den Anteilinhabern gegenüber unangemessenen Ergebnissen führen würde, so muss sie
ggf. Korrekturen vornehmen, die sie als angemessen erachtet, um Verwässerungen oder unangemessene Ergebnisse
auszuschließen oder zu begrenzen, soweit dies in angemessenem Rahmen möglich ist.
7) Die Swap-Transaktionen werden regelmäßig auf Basis der von der Swap-Gegenpartei erhaltenen Bewertungen
bewertet. Bei den Werten kann es sich um den Geld-oder Briefkurs oder den Mittelkurs handeln, wie gemäß den von
dem Verwaltungsrat festgelegten Verfahren in gutem Glauben bestimmt. Spiegeln diese Werte nach Auffassung des Ver-
waltungsrats den angemessenen Marktwert der betreffenden Swap-Transaktionen nicht wider, wird der Wert dieser
Swap-Transaktionen von dem Verwaltungsrat in gutem Glauben oder gemäß einer anderen dem Verwaltungsrat nach
eigenem Ermessen geeignet erscheinenden Methode bestimmt.
8) Wird aufgrund besonderer Umstände, wie zum Beispiel versteckten Kreditrisiken, eine Bewertung nach Maßgabe
der vorstehenden Regeln undurchführbar oder unrichtig, ist die Gesellschaft berechtigt, andere allgemein anerkannte,
von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsgrundsätze anzuwenden, um eine angemessene Bewertung des Anla-
gevermögens zu erzielen.
(B) Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sollen folgendes beinhalten:
a) alle Kreditaufnahmen, Wechsel und andere fälligen Beträge;
inklusive Sicherheitshinterlagen wie margin accounts etc. im Zusammenhang mit dem Einsatz von derivativen Instru-
menten; und
b) alle fälligen bzw. aufgelaufenen administrativen Aufwendungen inklusive der Gründungs-und Registrierungskosten
bei den Regierungsstellen wie auch Rechtsberatungsgebühren, Prüfungsgebühren, alle Gebühren bzw. Entschädigungen
der Anlageberater, der Anlageverwalter, der Depotstelle, Vertriebsstellen und aller anderen Repräsentanten und Agenten
der Gesellschaft, die Kosten der Pflichtveröffentlichungen und des Rechtsprospekts, der Geschäftsabschlüsse und anderer
Dokumente, die den Aktionären verfügbar gemacht werden. Weichen die zwischen der Gesellschaft und den von ihr
hinzugezogenen Dienstleistungserbringern wie Anlageberater, Anlageverwalter, Vertriebsberater oder Depotbank ve-
reinbarten Gebührensätze für solche Dienstleistungen bezüglich einzelner Subfonds voneinander ab, so sind die entspre-
chenden unterschiedlichen Gebühren ausschließlich den jeweiligen Subfonds zu belasten. Marketing-und Werbungsauf-
wendungen dürfen nur im Einzelfall durch Beschluss des Verwaltungsratsgegebenenfalls auf Antrag eines Beirats einem
Subfonds belastet werden; und
c) alle fälligen und noch nicht fälligen bekannten Verbindlichkeiten inklusive der erklärten aber noch nicht bezahlten
Dividenden; und
d) ein angemessener für Steuerzwecke zurückgestellter Betrag, berechnet auf den Tag der Bewertung sowie andere
Rückstellungen oder Reserven, die vom Verwaltungsrat genehmigt sind; und
e) alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft irgendwelcher Natur gegenüber dritten Parteien;
Jegliche Verbindlichkeit irgendwelcher Natur gegenüber dritten Parteien ist auf den/die betreffenden Subfonds bes-
chränkt.
Zum Zwecke der Bewertung ihrer Verbindlichkeiten kann die Gesellschaft alle administrativen und sonstigen Auf-
wendungen mit regelmäßigem bzw. periodischem Charakter mit einbeziehen, indem sie diese für das gesamte Jahr oder
jede andere Periode bewertet und den sich ergebenden Betrag proportional auf die jeweilige aufgelaufene Zeitperiode
aufteilt. Diese Bewertungsmethode darf sich nur auf administrative und sonstige Aufwendungen beziehen, die alle Subfonds
gleichmäßig betreffen.
(C) Zuordnung der Aktiva und Passiva Für jeden Subfonds wird der Verwaltungsrat in folgender Weise ein Anlage-
vermögen erstellen:
a) Der Erlös der Zuteilung und Ausgabe von Anteilen jedes Subfonds soll in den Büchern der Gesellschaft demjenigen
Anlagevermögen zugeordnet werden, für das dieser Subfonds eröffnet worden ist und die entsprechenden Anlagewerte
und Verbindlichkeiten sowie Einkünfte und Aufwendungen sollen diesem Anlagevermögen gemäß den Richtlinien dieses
Artikels zugeordnet werden.
b) Wenn irgendein Anlagewert von einem anderen Aktivum abgeleitet worden ist, sollen derartige abgeleitete Aktiva
in den Büchern der Gesellschaft dem gleichen Subfonds zugeordnet werden, wie die Aktiva, von denen sie herstammen
und bei jeder neuen Bewertung eines Anlagewerts wird der Wertzuwachs bzw. Wertverlust dem betreffenden Subfonds
zugeordnet.
c) Falls die Gesellschaft eine Verbindlichkeit eingegangen ist, die in Beziehung zu irgendeinem Aktivum eines bestimmten
Subfonds oder zu irgendeiner Aktivität in Zusammenhang mit einem Aktivum irgendeines Subfonds steht, wird diese
Verbindlichkeit dem betreffenden Subfonds zugeordnet.
d) Falls ein Anlagewert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht als eine einem bestimmten Subfonds zuzuord-
nende bestimmte Größe angesehen werden kann und auch nicht alle Subfonds gleichmäßig betrifft, kann der Verwal-
tungsrat nach Treu und Glauben solche Anlagewerte oder Verbindlichkeiten zuordnen.
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e) Ab dem Tage an dem eine Dividende für einen Subfonds erklärt wird, ermäßigt sich der Inventarwert dieses Subfonds
um den Dividendenbetrag, vorbehaltlich jedoch immer der Regelungen für den Verkauf und Rücknahmepreis der Anteile
jedes Subfonds wie in dieser Satzung dargelegt.
(D) Allgemeine Bestimmungen Für den Zweck der Bewertung im Rahmen dieses Artikels gilt folgendes:
a) Anteile, die gemäß Artikel 23 zurückgekauft werden, sollen als bestehende behandelt und eingebucht werden bis
unmittelbar nach dem durch den Verwaltungsrat oder dessen Bevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt, an dem eine solche
Bewertung durchgeführt wird, und von diesem Zeitpunkt an bis der Preis hierfür bezahlt ist werden sie als eine Verbind-
lichkeit der Gesellschaft behandelt;
b) alle Anlagen, Kassenbestände und übrigen Aktiva irgendeines Anlagevermögens, die nicht auf die Währung des
betreffenden Subfonds lauten, werden unter Berücksichtigung ihres Marktwertes zu dem an dem Tag der Inventarwert-
berechnung geltenden Wechselkurs umgerechnet; und
c) an jedem Bewertungstag müssen alle Käufe und Verkäufe von Wertpapieren, die durch die Gesellschaft an eben
diesem Bewertungstag kontrahiert wurden, soweit möglich, in die Bewertung mit einbezogen werden.
Verkaufspreis und Rücknahmepreis
Art. 27. Wann immer die Gesellschaft Anteile zur Zeichnung anbietet, muss der Preis der angebotenen Anteile auf
dem Inventarwert (wie oben definiert) basieren für den jeweiligen Subfonds bzw. die jeweilige Anteilskategorie, erhöht
um eine Verkaufsgebühr, die vom Verwaltungsrat jeweils bestimmt und im geltenden Rechtsprospekt der Gesellschaft
angegeben wird. Die Verkaufsgebühr ist ganz oder teilweise an die Vertriebsstellen oder an die Gesellschaft zu zahlen,
wobei diese Verkaufsgebühren sich nach den jeweiligen Gesetzen richten und ein vom Verwaltungsrat beschlossenes
Maximum nicht überschreiten dürfen und für jeden Subfonds bzw. jede Anteilskategorie unterschiedlich sein können, aber
innerhalb eines Subfonds bzw. einer Anteilskategorie müssen alle Zeichnungsanträge an demselben Ausgabetag gleich
behandelt werden, soweit die betreffende Verkaufsgebühr der Gesellschaft zusteht. Der so errechnete Preis („Verkaufs-
preis“) ist innerhalb eines vom Verwaltungsrat zu beschließenden Zeitraums von nicht mehr als sieben Luxemburger
Bankarbeitstagen nach Zuteilung der Anteile zahlbar, sofern im Rechtsprospekt nicht anderweitig bestimmt. Ausnahms-
weise kann der Verkaufspreis mit Zustimmung des Verwaltungsrats und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren
Gesetzen insbesondere
mittels einer Sonderbewertung der betreffenden Sacheinlagen, welche durch den Wirtschaftsprüfer bestätigt wird, der
Gesellschaft derart geleistet werden, dass der Gesellschaft vom Erwerber in Übereinstimmung mit der Anlagepolitik und
den Anlagebeschränkungen Wertpapiere übertragen werden.
Bei jeder Rücknahme von Anteilen wird der Anteilspreis zu dem diese Anteile zurückgenommen werden, aufgrund
des Inventarwertes des jeweiligen Subfonds bzw. der jeweiligen Anteilskategorie berechnet, ermäßigt um eine Rücknah-
megebühr, die vom Verwaltungsrat jeweils bestimmt und im geltenden Rechtsprospekt der Gesellschaft angegeben wird.
Die Rücknahmegebühr ist ganz oder teilweise an die vermittelnden Verkaufsagenten zu zahlen, wobei diese Rücknahme-
gebühr für jeden Subfonds bzw. jede Anteilskategorie unterschiedlich sein kann. Der so definierte Preis („Rücknahme-
preis“) wird gemäß Artikel 23 ausgezahlt.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises kann auch in besonderen Fällen auf Antrag oder mit Zustimmung des betref-
fenden Aktionärs mittels einer Sachausschüttung erfolgen, deren Bewertung vom Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft zu
bestätigen ist und wobei die Gleichbehandlung aller Aktionäre sichergestellt sein muss.
Rechnungsjahr
Art. 28. Das Rechnungsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft erfolgen in Schweizer Franken. Falls gemäß Artikel 5 verschiedene Subfonds
bestehen deren Anteilswerte in anderen Währungen als Schweizer Franken ausgedrückt werden, werden diese in
Schweizer Franken umgerechnet und in dem konsolidierten geprüften Jahresabschluss in Schweizer Franken ausgedrückt,
einschließlich der Bilanz und der Gewinn-und Verlustrechnung, der mit dem Bericht des Verwaltungsrats allen Aktionären
15 Tage vor jeder Generalversammlung zur Verfügung gehalten wird.
Gewinnverteilung
Art. 29. Die getrennten Versammlungen der Aktionäre der jeweiligen Subfonds beschließen auf Antrag des Verwal-
tungsrats jährlich über die Ausschüttungen durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann Ausschüttungen vornehmen,
insoweit das unter Artikel 5 oben definierte Mindestkapital der Gesellschaft nicht unterschritten wird.
Wenn Dividenden für die ausschüttenden Anteile eines Subfonds erklärt werden, werden die Verkaufs-und Rücknah-
mepreise der ausschüttenden Anteile dieses Subfonds angepasst. Bei den thesaurierenden Anteilen erfolgen keine
Ausschüttungen. Vielmehr wird der den thesaurierenden Anteilen zugeordnete Wert zugunsten ihrer Aktionäre rein-
vestiert.
Zwischendividenden können zu jeder Zeit durch Verwaltungsratsbeschluss ausbezahlt werden, insoweit das unter
Artikel 5 oben definierte Mindestkapital der Gesellschaft nicht unterschritten wird.
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Falls Dividenden erklärt werden, werden diese grundsätzlich in der Währung des Inventarwertes des betreffenden
Subfonds bezahlt, können jedoch auch in einer anderen, vom Verwaltungsrat zu beschließenden Währung, an den von
demselben festgelegten Orten und Zeiten bezahlt werden.
Der Verwaltungsrat kann den zur Umrechnung der Dividendenbeträge in die Währung ihrer Zahlung anwendbare
Wechselkurs festlegen.
Namensgebung der Gesellschaft
Art. 30. Die Gesellschaft hat einen Lizenzvertrag mit der Julius Bär Gruppe abgeschlossen. Falls dieser Lizenzvertrag
aus irgendeinem Grunde gekündigt werden sollte, ist die Gesellschaft verpflichtet, auf erste Aufforderung der Julius Bär
Gruppe hin, ihren Namen in eine Firmenbezeichnung zu ändern, die das Wort „Julius Bär“ oder die Buchstaben „JB“ nicht
mehr enthält.
Ausschüttung bei Auflösung
Art. 31. Falls die Gesellschaft aufgelöst wird, erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren, die von
der Generalversammlung benannt werden, die eine solche Auflösung beschließt und Vollmachten und Entgelte festlegt.
Der Nettoerlös der Liquidation bezogen auf jeden Subfonds bzw. jede Anteilskategorie wird unter den Aktionären jedes
Subfonds und jeder Anteilskategorie im Verhältnis ihrer Anteile in den bezüglichen Subfonds bzw. Anteilskategorien
aufgeteilt.
Satzungsänderung
Art. 32. Diese Satzung kann jederzeit durch Beschluss der Aktionäre der Gesellschaft abgeändert oder ergänzt werden,
vorausgesetzt, dass die im Luxemburger Gesetz vom 10. August 1915 in seiner jeweils neuesten Fassung (das „Gesetz
von 1915“) vorgesehenen Bedingungen über die Beschlussfähigkeit und die Mehrheiten in der Abstimmung eingehalten
werden. Alle Änderungen der Rechte von Aktionären eines Subfonds im Verhältnis zu denjenigen eines anderen Subfonds
können nur erfolgen, falls diese mit den im Gesetz von 1915 für Satzungsänderungen vorgesehenen Bedingungen auch im
betroffenen Subfonds erfüllt sind.
Allgemein
Art. 33. Alle Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung geregelt sind, werden gemäß dem Gesetz von 1915 und
dem Gesetz von 2010 geregelt.
Da hiermit die Tagesordnung erschöpft ist, wird die außerordentliche Generalversammlung nach Verlesung und Ge-
nehmigung des Sitzungsprotokolls aufgehoben.
WORÜBER URKUNDE, Aufgenommen in Luxemburg-Stadt, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Komparenten, dem amtierenden Notar nach Namen,
Vornamen, Stand und Wohnort bekannt, haben dieselben gegenwärtige Urkunde mit Uns dem Notar unterschrieben.
Gezeichnet: G. PIRSCH, M. TERNITE, D. BRAUN und H. HELLINCKX.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 23 décembre 2011. Relation: LAC/2011/58059, Reçu soixante-quinze euros (75,-
EUR)
<i>Le Receveur pd.i> (sginé): T. BENNING.
- FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG – Der Gesellschaft auf Begehr erteilt.
Luxemburg, den 28. Dezember 2011.
Référence de publication: 2012000681/841.
(110212427) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 30 décembre 2011.
Fonds de Pension - Députés au Parlement Européen SICAV-FIS, Société d'Investissement à Capital Va-
riable - Fonds d'Investissement Spécialisé,
(anc. Fonds de Pension - Députés au Parlement Européen).
Siège social: L-2520 Luxembourg, 5, allée Scheffer.
R.C.S. Luxembourg B 46.910.
Statuts coordonnés, suite à une assemblée générale extraordinaire reçue par Maître Francis KESSELER, notaire de
résidence à Esch/Alzette, en date du 29 août 2011 déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Esch/Alzette, le 29 septembre 2011.
Francis KESSELER
<i>NOTAIREi>
Référence de publication: 2011168127/15.
(110195111) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
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GEBPF Finance (Lux) S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 47, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 94.401.
EXTRAIT
En date du 5 décembre 2011 le siège social de la Société mentionnée a été transféré du 6, rue Philippe II L-2340
Luxembourg au 47, Avenue John F. Kennedy L-1855 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour la Société
i>Mailys Egan
Référence de publication: 2011168185/14.
(110195066) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
H'Cars, Société à responsabilité limitée,
(anc. Exora S.à r.l.).
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 160.362.
Statuts coordonnés, suite à de l'assemblée générale extraordinaire reçue par Maître Francis KESSELER, notaire de
résidence à Esch/Alzette, en date du 28 juillet 2011 déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Esch/Alzette, le 29 août 2011.
Francis KESSELER
<i>NOTAIREi>
Référence de publication: 2011168207/14.
(110195054) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
Gramis S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-1273 Luxembourg, 19, rue de Bitbourg.
R.C.S. Luxembourg B 163.602.
<i>Extrait des résolutions prises par l'associé unique de la Société en date du 6 décembre 2011i>
En date du 6 décembre 2011, l'associé unique de la Société a pris les résolutions suivantes:
- d'accepter la démission de Monsieur Michel RAFFOUL de son mandat de gérant de la Société avec effet immédiat;
- de nommer Monsieur Steven Andrew MANZ, né le 7 juillet 1965 à Fort Walton Beach, Floride, Etats-Unis d'Amérique,
résidant professionnellement au 11011, Richmond Avenue, Suite 225, TX 77042 Houston, Texas, Etats-Unis d'Amérique,
en tant que nouveau gérant de la Société avec effet immédiat et ce pour une durée indéterminée;
- de nommer Monsieur Koenraad VAN DEN HAEGEN, né le 9 avril 1973 à Gent, Belgique, résidant professionnelle-
ment au 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, L-1331 Luxembourg, en tant que nouveau gérant de la Société avec
effet immédiat et ce pour une durée indéterminée;
- de nommer Monsieur Hugo FROMENT, né le 22 février 1974 à Laxou, France, résidant professionnellement au 65,
boulevard Grande-Duchesse Charlotte, L-1331 Luxembourg, en tant que nouveau gérant de la Société avec effet immédiat
et ce pour une durée indéterminée.
Le conseil de gérance de la Société est désormais composé de la manière suivante:
- Monsieur Steven Andrew MANZ
- Monsieur Koenraad VAN DEN HAEGEN
- Monsieur Hugo FROMENT.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
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Luxembourg, le 8 décembre 2011.
<i>Pour GRAMIS S.àr.l.
i>Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2011168198/29.
(110195216) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
Hotel Sobieski S.à r.l., Société à responsabilité limitée,
(anc. Europa Hawk S.à r.l.).
Siège social: L-1931 Luxembourg, 13-15, avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 111.949.
Statuts coordonnés, suite à de l'assemblée générale extraordinaire reçue par Maître Francis KESSELER, notaire de
résidence à Esch/Alzette, en date du 28 juillet 2011 déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Esch/Alzette, le 29 août 2011.
Francis KESSELER
<i>NOTAIREi>
Référence de publication: 2011168213/14.
(110195068) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
IKB Deutsche Industriebank, Succursale d'une société de droit étranger.
Adresse de la succursale: L-5368 Munsbach, 22, rue Gabriel Lippmann.
R.C.S. Luxembourg B 22.658.
AUSZUG
Herr Dr. Günther Bräunig ist mit Ablauf seines Mandats als Vorsitzender des Vorstands am 31. Oktober 2008 aus
dem Vorstand ausgetreten.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, den 8. Dezember 2011.
Référence de publication: 2011168233/12.
(110195095) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
Kalmar Capital S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1330 Luxembourg, 30, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 121.719.
EXTRAIT
Au cours d’une assemblée générale extraordinaire qui s’est tenue le 7 décembre 2011, l’actionnaire unique de la Société
a approuvé la nomination, pour une durée de 6 années, de M. Magellan MAKHLOUF, conseil en Investissement, né le 16
novembre 1970 à Leamington (Canada) et M. Imad GHANDOUR, conseil en Investissement, né le 26 octobre 1967 à
Beyrouth (Liban), tous deux résidant, Villa 3B, Street 25A, 72110 Wasel, Dubai, UAE, en tant qu’administrateurs B de la
Société avec effet à la date de la présente assemblée.
En conséquence, le conseil d’aministration se compose de:
- Mélanie Sauvage, administrateur A,
- Arnaud Sagnard, administrateur A,
- Florine Letort, administrateur B,
- Magellan Makhlouf, administrateur B,
- Imad Ghandour, administrateur B.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour Kalmar Capital S.A.
i>Mélanie Sauvage
<i>Administrateuri>
Référence de publication: 2011168257/23.
(110195087) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
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Lux e-shelter, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R.C.S. Luxembourg B 162.692.
Les statuts coordonnés suivant l'acte n°62142 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011168279/10.
(110195076) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
Pentavest S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 41, boulevard du Prince Henri.
R.C.S. Luxembourg B 154.065.
Statuts coordonnés, suite à de l'assemblée générale extraordinaire reçue par Maître Francis KESSELER, notaire de
résidence à Esch/Alzette, en date du 18 août 2011 déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Esch/Alzette, le 16 septembre 2011.
Francis KESSELER
<i>NOTAIREi>
Référence de publication: 2011168400/13.
(110195041) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
Parkinvest Spf S.A., Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 3A, boulevard du Prince Henri.
R.C.S. Luxembourg B 42.798.
Les comptes annuels au 31/12/2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011168413/9.
(110195400) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
Pavinvest S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 3A, boulevard du Prince Henri.
R.C.S. Luxembourg B 92.017.
Les comptes annuels au 31/12/2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011168416/9.
(110195399) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
Plato No. 1 S.A., Société Anonyme de Titrisation.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 9B, boulevard du Prince Henri.
R.C.S. Luxembourg B 147.322.
CLÔTURE DE LIQUIDATION
<i>Extrait des résolutions prises par l'associé unique de la société en date du 6 décembre 2011.i>
L'associé unique, après avoir pris connaissance du rapport du liquidateur et de celui de l'auditeur vérificateur sur
l'ensemble des opérations de liquidation, décide de clôturer la liquidation de la Société.
Les livres et documents sociaux seront conservés pendant une période de 5 ans à compter des présentes résolutions
dans les bureaux de Structured Finance Management (Luxembourg) S.A., 9B, Boulevard Prince Henri, L-1724 Luxembourg.
4388
L
U X E M B O U R G
A Luxembourg, le 7 décembre 2011.
Pour extrait conforme
Signatures
<i>L'agent domiciliatairei>
Référence de publication: 2011168401/17.
(110194974) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
PM Colors, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1852 Luxembourg, 13, rue Kalchesbréck.
R.C.S. Luxembourg B 160.984.
L'an deux mille onze.
Le dix-huit novembre.
Par-devant Maître Jean SECKLER, notaire de résidence à Junglinster, Grand-Duché de Luxembourg, soussigné.
Ont comparu:
1.- Monsieur Franck SANDRIN, gérant, né à Mont-Saint-Martin (France), le 14 avril 1973, demeurant à F-54680 Crus-
nes, 21, Lotissement le Clos du Bois (France), propriétaire de douze (12) parts sociales;
2.- Monsieur Nicolas TARNUS, ingénieur, né à Villerupt (France), le 26 mai 1981, demeurant à F-54560 Beuvillers, 18,
rue de l'Eglise (France), propriétaire de vingt-quatre (24) parts sociales;
3.- Monsieur Michaël POTRICH, artisan peintre, né à Amnéville (France), le 15 novembre 1982, demeurant à F-54680
Crusnes, 17, Lotissement le Clos du Bois (France), propriétaire de cinquante-deux (52) parts sociales;
4.- Madame Emmanuelle SORDINI, pharmacienne, née à Villerupt le 28 juillet 1974 (France), épouse de Monsieur
Franck SANDRIN, demeurant à F54680 Crusnes, 21, Lotissement le Clos du Bois (France), propriétaire de douze (12)
parts sociales.
Tous ici représentés par Monsieur Alain THILL, employé privé, demeurant professionnellement à L-6130 Junglinster,
3, route de Luxembourg, en vertu de quatre procurations sous seing privé lui délivrées.
Les prédites procurations, signées ne varietur par le mandataire et le notaire instrumentant, resteront annexées au
présent acte pour être formalisées avec lui.
Lesquels comparants ont requis le notaire instrumentaire d'acter ce qui suit:
- Que la société à responsabilité limitée PM COLORS, ayant son siège social à L-4059 Esch-sur-Alzette, 3, rue du
Cimetière, R.C.S. Luxembourg numéro B 160.984, a été constituée suivant acte reçu par le notaire instrumentant en date
du 18 mai 2011, publié au Mémorial C numéro 1742 du 1
er
août 2011.
- Que les comparants sont les seuls et uniques associés actuels de ladite société et qu'ils se sont réunis en assemblée
générale extraordinaire et ont pris à l'unanimité, sur ordre du jour conforme, les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
Le siège social est transféré de L-4059 Esch-sur-Alzette, 3, rue du Cimetière, à L-1852 Luxembourg, 13, rue Kalches-
bréck.
<i>Deuxième résolutioni>
Suite à la résolution qui précède le premier alinéa de l'article quatre des statuts est modifié et aura dorénavant la
teneur suivante:
" Art. 4. (Alinéa 1
er
). Le siège social est établi à Luxembourg."
<i>Evaluation des fraisi>
Tous les frais et honoraires du présent acte incombant à la société sont évalués à la somme de huit cents euros.
Plus rien n'étant à l'ordre du jour, la séance est levée.
DONT ACTE, fait et passé à Junglinster, date qu'en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée au mandataire, connu du notaire par nom, prénom usuel, état et de-
meure, il a signé avec Nous, Notaire, le présent acte.
Signé: Alain THILL, Jean SECKLER.
Enregistré à Grevenmacher, le 29 novembre 2011. Relation GRE/2011/4192. Reçu soixante-quinze euros (75,- €).
<i>Le Receveuri> (signé): G. SCHLINK.
POUR EXPEDITION CONFORME.
4389
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U X E M B O U R G
Junglinster, le 8 décembre 2011.
Référence de publication: 2011168426/48.
(110195376) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
AC Distribution SA, Société Anonyme.
Siège social: L-8399 Windhof, 20, rue de l'Industrie.
R.C.S. Luxembourg B 98.870.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011168442/9.
(110195071) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
Société de Gestion Financière (SGF) S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-1736 Senningerberg, 1B, Heienhaff.
R.C.S. Luxembourg B 106.252.
EXTRAIT
Monsieur Rolland Berda, né le 3 juin 1980 à Paris, associé de la société, a changé d'adresse, il réside à présent au 9,
Place de l'Yser, B-1000 Bruxelles, Belgique.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Senningerberg, le 8 décembre 2011.
Pour extrait conforme
ATOZ SA
Aerogolf Center - Bloc B
1, Heienhaff
L-1736 Sennigerberg
Signature
Référence de publication: 2011168487/19.
(110195061) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
Société Industrielle de Services (SIS), Société à responsabilité limitée,
(anc. Filuxpart S.à r.l.).
Siège social: L-2522 Luxembourg, 6, rue Guillaume Schneider.
R.C.S. Luxembourg B 160.524.
Statuts coordonnés, suite à une assemblée générale extraordinaire reçue par Maître Francis KESSELER, notaire de
résidence à Esch/Alzette, en date du 12 septembre 2011 déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Esch/Alzette, le 12 octobre 2011.
Francis KESSELER
<i>NOTAIREi>
Référence de publication: 2011168488/14.
(110195090) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
Kapella S.A., Société Anonyme.
R.C.S. Luxembourg B 134.102.
Par la présente, je vous informe que je dénonce le siège social de la société KAPELLA S.A., immatriculée au RCS de
Luxembourg sous le numéro B 134.102, qui était préalablement domiciliée en mon étude au 10, rue Willy Goergen à
L-1636 Luxembourg.
4390
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U X E M B O U R G
La présente prend effet immédiatement.
Luxembourg, le 6 décembre 2011.
Me Lex THIELEN.
Référence de publication: 2011168689/11.
(110195167) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2011.
Linux Finance S.A., Société Anonyme Soparfi.
Siège social: L-2213 Luxembourg, 1, rue de Nassau.
R.C.S. Luxembourg B 92.387.
AUSZUG
Anlässlich der Aussordentlichen Generalversammlung der Aktionäre vom 09.12.2011 wurde Folgendes beschlossen:
- Herr Dr. Claude Schmit, beruflich wonhaft in L-2213 Luxemburg, 1, rue de Nassau, ist von seinem Amt als Verwal-
tungsrat der Gesellschaft zurück getreten.
- Herr Jacques Becker, beruflich wohnhaft in L-1537 Luxemburg, 3, rue des Foyers, wurde zum neuen Verwaltungs-
ratsmitglied der Gesellschaft bestellt. Sein Mandat endet mit der jährlichen Hauptversammlung des Jahres 2013.
- Die Gesellschaft European Consultants (Luxembourg) S.A., mit Sitz in L-2213 Luxemburg, 1, rue de Nassau, ist von
ihrem Amt als Abschlussprüfer der Gesellschaft zurück getreten.
- Die Gesellschaft Juria Consulting S.A., mit Sitz in L-2213 Luxemburg, 1, rue de Nassau, wurde zum neuen Abschluss-
prüfer der Gesellschaft ernannt. Ihr Mandat endet mit der jährlichen Hauptversammlung des Jahres 2013.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, den 09.12.2011.
<i>Für den Verwaltungsrati>
Référence de publication: 2011169062/20.
(110196364) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Lubna (Lux) S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 2.402.500,00.
Siège social: L-1160 Luxembourg, 28, boulevard d'Avranches.
R.C.S. Luxembourg B 129.396.
EXTRAIT
En date du 1
er
décembre 2011 le siège social de la Société mentionnée a été transféré du 8, rue Heine L-1720
Luxembourg au 28, boulevard d'Avranches L-1160 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour la Société
i>Mailys Egan
Référence de publication: 2011169064/14.
(110196235) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Luxnine S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R.C.S. Luxembourg B 129.565.
Les comptes annuels au 31.12.2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Société Européenne de Banque S.A.
Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
Référence de publication: 2011169065/13.
(110196047) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
4391
L
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Lampas Investment, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 16, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 118.101.
<i>Extrait de la résolution prise lors du conseil d’administration du 17 février 2011:i>
1. Démission de Monsieur Lionel PAQUIN en tant que Président du Conseil d’Administration
Le Conseil d’Administration prend note de la démission de Monsieur Lionel PAQUIN, résidant professionnellement
au 17, Cours Valmy, 92 987 Paris, France, de ses fonctions de président du Conseil d’Aministration avec effet au 1
er
mars 2011.
2. Cooptation de Monsieur Christophe ARNOULD en tant que Président du Conseil d’Administration
Conformément aux prescriptions de l’article 14 des Statuts Coordonnés du 1
er
août 2006, le Conseil d’Administration
décide de coopter Monsieur Christophe ARNOULD, résidant professionnellement au 18, Boulevard Royal, 2449, Lu-
xembourg, Luxembourg, à la fonction de Président du Conseil d’Aministration, en remplacement de Monsieur Lionel
PAQUIN, avec effet au 1
er
mars 2011 et jusqu’à la prochaine Assemblée Générale des Actionnaires.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011169066/18.
(110195762) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Lampas Investment, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 16, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 118.101.
<i>Extrait de la résolution prise lors du conseil d’administration du 14 novembre 2011:i>
1. Démission de Monsieur Lionel PAQUIN en tant qu’Administrateur du Conseil d’Administration
Le Conseil d’Administration prend note de la démission de Monsieur Lionel PAQUIN, résidant professionnellement
au 17, Cours Valmy, 92 987 Paris, France, de ses fonctions d’Administrateur du Conseil d’Aministration avec effet au 14
novembre 2011.
2. Cooptation de Monsieur Eric TALLEUX en tant qu’Administrateur du Conseil d’Administration
Conformément aux prescriptions de l’article 13 des Statuts Coordonnés du 1
er
août 2006, le Conseil d’Administration
décide de coopter Monsieur Eric TALLEUX, résidant professionnellement au 17, Cours Valmy, 92 987 Paris, France, à la
fonction d’Administrateur du Conseil d’Aministration, en remplacement de Monsieur Lionel PAQUIN, avec effet au 14
novembre 2011 et jusqu’à la prochaine Assemblée Générale des Actionnaires.
<i>Extrait de la résolution prise lors du conseil d’administration du 1 i>
<i>eri>
<i> décembre 2011:i>
1. Démission de Monsieur Christophe ARNOULD en tant qu’Administrateur et en tant que Président du Conseil
d’Administration
Le Conseil d’Administration prend note de la démission de Monsieur Christophe ARNOULD, résidant profession-
nellement au 18, Boulevard Royal, 2449 Luxembourg, Luxembourg, de ses fonctions d’Administrateur et de Président du
Conseil d’Aministration avec effet au 1
er
décembre 2011.
2. Cooptation de Monsieur Baptiste LOPEZ en tant qu’Administrateur et en tant que Président du Conseil d’Admi-
nistration
Conformément aux prescriptions des articles 13 et 14 des Statuts Coordonnés du 1
er
août 2006, le Conseil d’Ad-
ministration décide de coopter Monsieur Baptiste LOPEZ, résidant professionnellement au 18, Boulevard Royal, 2449
Luxembourg, Luxembourg, à la fonction d’Administrateur et de Président du Conseil d’Aministration, en remplacement
de Monsieur Christophe ARNOULD, avec effet au 1
er
décembre 2011 et jusqu’à la prochaine Assemblée Générale des
Actionnaires.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011169067/31.
(110196005) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Matrice International S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1660 Luxembourg, 60, Grand-rue.
R.C.S. Luxembourg B 80.362.
Les comptes annuels au 31/12/2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
4392
L
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Luxembourg.
EASIT SA
Signature
Référence de publication: 2011169088/12.
(110195984) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Landson Financial Holding S.A., Société Anonyme Soparfi.
Siège social: L-1661 Luxembourg, 31, Grand-rue.
R.C.S. Luxembourg B 51.305.
<i>Extrait des résolutions prises lors de l'assemblée générale ordinaire du 6 décembre 2011i>
L'Assemblée a nommé un nouvel Administrateur en remplacement de Monsieur Giuseppe CASTELLANETA.
L'Assemblée a nommé:
Madame Ann VAN WAUWE, ayant son adresse professionnelle au 31, Grand-Rue L-1661 Luxembourg, aux fonctions
d'Administrateur jusqu'à l'Assemblée statuant sur les comptes arrêtés aux 31 décembre 2015.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
AGIF S.A.
Référence de publication: 2011169068/14.
(110195796) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Lars Bohman Gallery S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2132 Luxembourg, 2-4, avenue Marie-Thérèse.
R.C.S. Luxembourg B 93.422.
Lors de l’Assemblée Générale Extraordinaire des actionnaires tenue le 27 décembre 2009, il a été résolu ce qui suit:
1. D’approuver la démission de M. Mikael Holmberg et de Mme. Nadine Gloesener comme administrateurs au conseil
d’administration de la société;
2. D’approuver la démission de M. Gilles Wecker comme le commissaire aux comptes de la société;
3. D’élire M. Torben Madsen et M. Gilles Wecker, demeurant professionnellement au 2-4 Avenue Marie-Thérèse,
L-2132 Luxembourg comme administrateurs au conseil d’administration de la société;
4. D’élire Modern Treuhand S.A., située au 2-4 Avenue Marie-Thérèse, L-2132 Luxembourg comme le commissaire
aux comptes de la société;
5. De changer le siège social de 11, Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg au 2-4 Avenue Marie-Thérèse, L-2132
Luxembourg.
At the Extraordinary General Meeting of shareholders held at the registered office of the Company on December 27
th
2009, it has been resolved the following:
1 To accept the resignation of Mr. Mikael Holmberg and of Mrs. Nadine Gloesener as directors of the board for the
company;
2 To accept the resignation of Mr. Gilles Wecker as the statutory auditor for the company;
3 To appoint Mr. Torben Madsen and Mr. Gilles Wecker, residing professionally at 2-4 Avenue Marie-Thérèse, L-2132
Luxembourg, as new directors of the board for the company;
4 To appoint Modern Treuhand S.A., situated at 2-4 Avenue Marie-Thérèse, L-2132 Luxembourg as the statutory
auditor for the company;
5 To change the registered address from 11, Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg to 2-4 Avenue Marie-Thérèse,
L-2132 Luxembourg.
Référence de publication: 2011169069/28.
(110196267) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Link Engineering S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1140 Luxembourg, 45-47, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 99.276.
<i>Extrait du Procès-verbal des délibérations de l'Assemblée Générale Extraordinaire des Associés tenue au siège social le 01.01.2011i>
L'Assemblée Générale Extraordinaire a constaté la démission de Monsieur Ivan THONNARD en tant qu’administra-
teur avec effet au 1
er
janvier 2011 et décide de le remplacer par Madame Monique Josette BAGUETTE, née le 12 février
1965 à Verviers (Belgique) et demeurant à B-4890 Thimister-Clermont, Lohirville 15, comme nouvel Administrateur et
4393
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ceci avec effet au 1
er
janvier 2011, son mandat s'achèvera lors de l'assemblée générale statuant sur les comptes de l'année
2016.
Pour extrait sincère et conforme
Référence de publication: 2011169074/14.
(110196345) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Julius Baer Multipartner, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 75.532.
Im Jahre zweitausendelf, den vierzehnten Dezember.
Vor dem unterzeichneten Notar Henri Hellinckx, mit dem Amtssitz in Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg),
welcher Depositar der Urkunde verbleibt.
Fand die außerordentliche Generalversammlung der Anteilseigner des JULIUS BAER MULTIPARTNER, einer Invest-
mentgesellschaft mit veränderlichem Kapital, welche ihren Geschäftssitz in 69, route d'Esch, L1470 Luxemburg hat, (die
"Gesellschaft"), gegründet in Luxemburg am 26. April 2000 durch Urkunde des Notars Jean-Joseph WAGNER, mit dem
damaligen Amtssitz in Sanem, (Großherzogtum Luxemburg), welche im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations,
("Mémorial") Nummer 456 vom 28. Juni 2000 veröffentlicht wurde, statt.
Die Gesellschaft ist eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg, Sektion B unter Nummer 75.532.
Die außerordentliche Generalversammlung der Aktionäre („außerordentliche Generalversammlung“) wird um 11:40
Uhr vom Vorsitzenden, Herrn Gerard Pirsch, Bankangestellter, berufsansässig in Esch, eröffnet.
Dieser ernennt zur Schriftführerin Frau Melanie Ternité, Angestellte, berufsansässig in Luxemburg.
Die außerordentliche Generalversammlung ernennt Herrn Dietmar Braun, Angestellter, berufsansässig in Luxemburg,
zum Stimmzähler.
Der Vorsitzende stellt unter Zustimmung der außerordentlichen Generalversammlung fest, dass:
- am 11. November 2011, eine erste außerordentliche Aktionärsversammlung einberufen wurde, welche nicht über
die Tagesordnung abstimmen konnte;
- für diese zweite außerordentliche Aktionärsversammlung, welche über dieselbe Tagesordnung entscheiden wird, die
Namensaktionäre gemäß den gesetzlichen Vorschriften frist- und formgerecht am 14. November 2011 schriftlich zur
Teilnahme an der außerordentlichen Generalversammlung eingeladen worden sind;
- die Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung der Aktionäre den gesetzlichen Bestimmungen ents-
prechend am 14. November 2011 und 29. November 2011, im „Tageblatt“ und im „Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations“, dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, sowie am 14. November 2011 und am 30. November
2011 im „d'Wort“ veröffentlicht wurde;
- die anwesenden und die vertretenen Aktionäre und deren Bevollmächtigte sowie die Anzahl ihrer Aktien in einer
Anwesenheitsliste aufgeführt sind, die von den anwesenden Aktionären und den Bevollmächtigten der vertretenen Ak-
tionären sowie dem Schriftführer, der Stimmzählerin und dem Vorsitzenden unterzeichnet und diesem Protokoll beigefügt
wird;
- sich aus der Anwesenheitsliste ergibt, dass 134.997,521 Aktien von insgesamt 43.795.173,208 ausgegebenen und sich
im Umlauf befindlichen Aktien auf der außerordentlichen Generalversammlung anwesend oder vertreten sind.
- Die Tagesordnung der außerordentlichen Generalversammlung lautet wie folgt:
Einziger Punkt der Tagesordnung: Änderung der Statuten
Redaktionelle, sprachliche sowie gesetzlich erforderliche Anpassungen der Statuten der Gesellschaft sowie im We-
sentlichen die nachfolgend beschriebenen Änderungen:
Gegenstand Artikel 3:
- Bezugnahme auf die geänderte gesetzliche Grundlage, das Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen in
gemeinsamen Anlage („Gesetz von 2010“)
Gesellschaftskapital Artikel 5:
- Einfügung einer Klarstellung der Berechnungsgrundlage des gesetzlichen Mindestkapitals der Gesellschaft als gesetz-
liche Folge der Änderung von Artikel 17 lit. f) (siehe unten) betreffend die neu geschaffene Möglichkeit der Investition
von Subfonds der Gesellschaft in andere Subfonds der Gesellschaft
Inhaber- und Namensanteile Artikel 6:
- Wegfall der Möglichkeit Inhaberanteile auszugeben
Einladungen Artikel 13:
- Einfügung eines Stichtags zur Feststellung der Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse bei einer Generalver-
sammlung
4394
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- Erweiterung der Aktionärsrechte betr. die Einberufung einer Generalversammlung sowie die Aufnahme von Tage-
sordnungspunkten
Interne Organisation des Verwaltungsrates Artikel 15:
- Neuregelung betr. die Beschlussfähigkeit
- Einschränkung der Übertragung von Kompetenzen durch den Verwaltungsrat
- Wegfall der Notwendigkeit der Einwilligung der Generalversammlung zur Übertragung der täglichen Geschäftsfüh-
rung der Gesellschaft durch den Verwaltungsrat auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates
Festlegung der Anlagepolitik Artikel 17:
- Lit. a) und c) Bezugnahme auf die geänderte rechtliche Grundlage
- Artikel 17 lit. f) Darstellung der gesetzlichen Möglichkeiten betr. Investition in OTC-Derivate
- Artikel 17 lit. f) Aufnahme der Möglichkeit Subfunds als „Feeder-Fonds“ gem. Kapitel 9 des Gesetzes von 2010
aufzulegen, sofern auch im Prospekt zugelassen
- Artikel 17 lit. f) Aufnahme der Möglichkeit der Investition von Subfonds der Gesellschaft in andere Subfonds der
Gesellschaft
Pooling und „Co-Management“ Artikel 18:
- Klarstellende Beschreibung der Verfahrensweis
Unvereinbarkeitsbestimmungen Artikel 19:
- Aufnahme der Nichtanwendung der Bestimmungen bei Vorliegen üblicher Geschäftsbedingungen im Rahmen der
alltäglichen Geschäftsführung
Vertretung Artikel 21:
- Einfügung der Möglichkeit, Vertretungsmacht an Einzelpersonen auch für Geschäftsbereiche zu erteilen
Rücknahme und Umtausch von Anteilen Artikel 23
Rücknahme:
- Neuformulierung der Bedingungen, wie Anträge auf Rücknahme und Umtausch durch den Verwaltungsrat befristet
aufgeschoben werden dürfen. Die genaue Beschreibung dieser Bedingungen erfolgt neu im Rechtsprospekt
- Einfügung der Möglichkeit von den Statuten abweichende Modalitäten der Zahlung des Rücknahmepreises im Rechts-
prospekt zu regeln
- Verlagerung der Regelung über die Höhe einer Rücknahmegebühr in den Rechtsprospekt
Liquidation:
- Änderung der Bedingungen, unter denen ein Subfonds liquidiert werden kann
Verschmelzung:
- Erweiterung der Möglichkeiten einer Verschmelzung aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats als Folge und
im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelungen
- Bestimmung betr. die Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse bei einer Generalversammlung, die über die
Auflösung der Gesellschaft als Folge einer oder mehrer Verschmelzungen von Subfonds beschließt
Bewertungen und Aussetzungen von Bewertungen Artikel 24:
- Einfügung der Möglichkeit Bewertungstage abweichend von den Statuten im Rechtsprospekt zu regeln
- Erweiterung der Möglichkeit Bewertungen von Subfonds ausnahmsweise auszusetzen
Bewertungsvorschriften Artikel 26:
- (A) Aktiva lit. h) 4) Einfügung einer Regelung betr. die Bewertung von OGA, die auch als ETF qualifizieren
- (B) Verbindlichkeiten lit. b) ausdrückliche Erwähnung der Anlageverwalter als Empfänger von Gebühren und Dienst-
leister der Gesellschaft
Verkaufspreis und Rücknahmepreis Artikel 27:
- Verlagerung der Regelung über die Höhe einer Verkaufsgebühr in den Rechtsprospekt
- Einfügung der Möglichkeit von den Statuten abweichende Modalitäten der Zahlung des Verkaufspreises im Rechts-
prospekt zu regeln
Namensgebung der Gesellschaft Artikel 30:
- Klarstellung betreffend einen bestehenden Lizenzvertrag
Der amtierende Notar hat die Komparenten darauf aufmerksam gemacht, dass eine der Veröffentlichungen im Lu-
xemburger Wort nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 67-1 (2) vom abgeänderten Gesetz vom 10. August 1915
erfolgt ist.
Nachdem der Vorsitzende erklärt hat, dass es sich hier um ein Formfehler handelt, ist die außerordentliche General-
versammlung somit beschlussfähig und kann rechtsgültig über sämtliche Punkte der Tagesordnung beraten und
beschließen.
Sodann fasste die Generalversammlung dann einstimmig folgenden Beschluss:
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<i>Einziger Beschlussi>
Die außerordentliche Generalversammlung beschließt die redaktionellen, sprachlichen sowie gesetzlich erforderlichen
Anpassungen der Statuten der Gesellschaft sowie im Wesentlichen die in der Tagesordnung beschriebenen Änderungen.
Die Statuten der Gesellschaft haben fortan folgenden Wortlaut:
Die Gesellschaft
Art. 1. Unter dem Namen "JULIUS BAER MULTIPARTNER" (die "Gesellschaft") besteht eine "Investmentgesellschaft
mit veränderlichem Kapital" (SICAV).
Dauer
Art. 2. Die Gesellschaft besteht für einen unbegrenzten Zeitraum. Sie kann jederzeit durch einen Beschluss der Ak-
tionäre der Gesellschaft aufgelöst werden, sofern der Beschluss in der Form gemäss Art. 32 dieser Satzung erfolgt.
Gegenstand
Art. 3. Der ausschließliche Gegenstand der Gesellschaft ist die Anlage in übertragbare Wertpapiere jeder Art und/
oder in andere liquide Finanzanlagen im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (das „Gesetz
von 2010“) über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere, zum Zwecke der Risikostreuung und um den
Aktionären das Ergebnis der Verwaltung des Anlagevermögens zukommen zu lassen. Die Gesellschaft kann jede Mass-
nahme treffen und alle Geschäfte durchführen, die sie als zur Erfüllung und Entwicklung ihres Gesellschaftszwecks nützlich
erachtet, in dem Umfange, wie es das Gesetz von 2010 erlaubt.
Geschäftssitz
Art. 4. Der Geschäftssitz der Gesellschaft besteht in der Stadt Luxemburg, im Großherzogtum Luxemburg. Zweignie-
derlassungen oder andere Repräsentanten können entweder in Luxemburg oder im Ausland durch Beschluss des
Verwaltungsrates der Gesellschaft (der „Verwaltungsrat“) errichtet werden.
Falls der Verwaltungsrat entscheidet, dass Ereignisse höherer Gewalt geschehen sind oder unmittelbar bevorstehen,
welche die normalen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft an ihrem Geschäftssitz oder den laufenden Kontakt mit Per-
sonen im Ausland beeinträchtigen könnten, so kann der Geschäftssitz vorübergehend ins Ausland verlegt werden, bis
diese ausserordentlichen Umstände beendet sind. Derartige vorübergehende Massnahmen haben keine Auswirkung auf
die Nationalität der Gesellschaft, die eine Luxemburger Gesellschaft bleibt.
Gesellschaftskapital - Aktien
Art. 5. Das Gesellschaftskapital ist durch Anteile ohne Nennwert („Anteile“) dargestellt, die zusammen jederzeit dem
Inventarwert der Gesellschaft entsprechen.
Das Mindestkapital der Gesellschaft entspricht in Schweizer Franken dem Gegenwert von einer Million zweihundert-
fünfzigtausend (1.250.000,-) Euro. Sofern ein oder mehrere Subfonds (wie unten definiert) in Anteile anderer Subfonds
der Gesellschaft investiert sind, ist der Wert der relevanten Anteile zum Zweck der Überprüfung des gesetzlichen Min-
destkapitals nicht mit zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsrat ist ohne Einschränkung berechtigt, jederzeit Anteile zum Ausgabepreis pro Anteil gem. Artikel 27
dieser Satzung auszugeben, ohne den bestehenden Aktionären der Gesellschaft ein Anrecht auf die neuen Anteile zu
gewähren. Der Verwaltungsrat kann jedem seiner Mitglieder oder einem Geschäftsführer der Gesellschaft oder jeder
rechtmäßig ermächtigten Person die Befugnis übertragen, Zeichnungen anzunehmen und Zahlungen für solche neuen
Anteile entgegenzunehmen und diese auszuhändigen.
Solche Anteile können gemäß Beschluss des Verwaltungsrates verschiedenen Anlagevermögen („Subfonds“) angehören
und ebenfalls nach Beschluss des Verwaltungsrates in unterschiedlichen Währungen notiert sein. Der Verwaltungsrat
kann außerdem bestimmen, dass innerhalb eines Subfonds zwei oder mehrere Kategorien von Anteilen („Anteilskatego-
rie“) mit unterschiedlichen Merkmalen ausgegeben werden, wie z.B. eine spezifische Ausschüttungs-oder Thesaurie-
rungspolitik, eine spezifische Gebührenstruktur oder andere spezifische Merkmale wie jeweils vom Verwaltungsrat
bestimmt und im Rechtsprospekt („Rechtsprospekt“ bzw. „Prospekt“) der Gesellschaft beschrieben.
Der Erlös der Ausgabe jedes Subfonds wird gemäß Artikel 3 dieser Satzung in Wertpapiere (Wertrechte etc.; in der
Folge „Wertpapiere“) bzw. in andere liquide Finanzanlagen investiert, die den Anlagebestimmungen entsprechen, die der
Verwaltungsrat für die betreffenden Subfonds bestimmt.
Die Gesellschaft kann von Zeit zu Zeit Gratisanteile ausgeben, wobei der Inventarwert pro Anteil dann auf dem Wege
eines Splits verkleinert wird.
Zur Bestimmung des Gesellschaftskapitals werden die Inventarwerte jedes Subfonds, die nicht in Schweizer Franken
ausgedrückt sind, in Schweizer Franken umgerechnet, so dass das Gesellschaftskapital der Summe aller Inventarwerte
aller Subfonds ausgedrückt in Schweizer Franken entspricht.
Namensanteile
Art. 6. Der Verwaltungsrat wird ausschliesslich Namensanteile ausgeben. Inhaberanteile werden nicht ausgegeben.
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Es werden keine Zertifikate über die ausgegebenen Anteile ausgestellt. Wenn ein Aktionär dies wünscht, wird ihm
stattdessen eine Bestätigung seines Anteilsbesitzes ausgestellt und zugesandt, und es werden ihm dafür die üblichen Ge-
bühren belastet.
Die Gesellschaft kann Anteilsbestätigungen in einer Form ausstellen, die der Verwaltungsrat jeweils beschließen wird.
Es können Bruchteile von Anteilen ausgegeben werden, welche aufoder abgerundet werden, gemäß den Bestimmungen
des geltenden Rechtsprospektes der Gesellschaft.
Anteile werden nach Annahme der Zeichnung und vorbehaltlich der Zahlung des Kaufpreises (gem. Artikel 27 dieser
Satzung) ausgegeben. Der Zeichner wird auf Wunsch die Bestätigung seiner Anteile innerhalb gesetzlich vorgeschriebener
Fristen erhalten.
Zahlungen von Dividenden an Aktionäre erfolgen an ihre Anschrift im Gesellschaftsregister („Register“) oder an jene
Anschrift, die der Gesellschaft schriftlich angegeben worden ist.
Die Aktionäre sämtlicher ausgegebenen Namensanteile der Gesellschaft werden im Register eingetragen, das von der
Gesellschaft oder durch eine oder mehrere Personen/Firmen geführt wird, die hierzu vom Verwaltungsrat ernannt wer-
den. In diesem Register soll der Name jedes Aktionärs, sein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt und die Anzahl,
die Subfonds und Anteilskategorie der von ihm gehaltenen Anteile eingetragen werden. Die Übertragung und die Rückgabe
eines Namensanteils werden in das Register eingetragen nach Zahlung einer üblichen Gebühr, die von der Gesellschaft
für eine derartige Registrierung festgelegt wird.
Anteile sind frei von Beschränkungen der Übertragungsrechte und Ansprüchen zu Gunsten der Gesellschaft.
Die Übertragung von Anteilen erfolgt durch Eintragung in das Register ggf. anlässlich der Aushändigung der Bestäti-
gungen über diese Anteile (soweit ausgegeben) zusammen mit solchen Dokumenten für die Übertragung, die der
Gesellschaft notwendig erscheinen.
Sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen der Gesellschaft an die Aktionäre können an die Adresse geschickt werden,
die in das Register eingetragen wurde. Falls ein Aktionär diese Anschrift nicht mitteilt, kann eine entsprechende Notiz in
das Register eingetragen werden. Infolgedessen kann die Gesellschaft davon ausgehen, die Anschrift des Aktionärs befände
sich am Geschäftssitz der Gesellschaft oder an einer anderen Adresse, wie von der Gesellschaft beschlossen, bis der
Aktionär der Gesellschaft eine andere Anschrift schriftlich mitteilt. Der Aktionär kann jederzeit seine in dem Register
eingetragene Anschrift korrigieren, durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft an deren Geschäftssitz oder an eine
Anschrift, die die Gesellschaft bestimmt hat.
Im Falle der Ausgabe von Bruchteilsanteilen wird ein solcher Bruchteil in das Register eingetragen. Dieser Bruchteil
beinhaltet keine Stimmberechtigung, jedoch berechtigt er, in dem Umfang wie von der Gesellschaft festgelegt, zu einem
entsprechenden Anteil an der Dividende und am Liquidationserlös.
Verlorene und zerstörte Zertifikate
Art. 7. Falls ein Aktionär der Gesellschaft in rechtsgenügender Weise nachweisen kann, dass sein Anteilszertifikat
verlegt, beschädigt oder zerstört ist, kann ein Duplikat des Anteilszertifikats ausgestellt werden, sofern die von der Ge-
sellschaft verlangten Bedingungen erfüllt sind. Mit der Ausgabe eines neuen Anteilszertifikats mit dem Vermerk „Duplikat“
wird das ursprüngliche Anteilszertifikat ungültig. Die Gesellschaft ist berechtigt, nach ihrem Gutdünken, dem Aktionär
die Kosten für die Beschaffung eines Duplikats oder die Ausstellung eines neuen Anteilszertifikates zu belasten.
Einschränkung des Anteilbesitzes
Art. 8. Der Verwaltungsrat hat das Recht, die Einschränkungen (außer Einschränkung der Übertragung von Anteilen)
zu erlassen, die er für notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass keine Anteile der Gesellschaft oder Anteile eines
Subfonds und/oder einer Anteilskategorie von einer Person (im folgenden „Ausgeschlossene Person“ genannt) erworben
oder gehalten werden:
a) welche die Gesetze oder Vorschriften eines Landes und/oder behördliche Verfügungen verletzt oder gemäss den
Bestimmungen des Rechtsprospekts vom Anteilseigentum ausgeschlossen ist;
b) deren Anteilsbesitz nach Meinung des Verwaltungsrats dazu führt, dass die Gesellschaft Steuerverbindlichkeiten
bzw. andere finanzielle Nachteile erleidet, die sie ansonsten nicht erlitten hätte oder erleiden würde.
Die Gesellschaft kann demnach den Besitz von Anteilen durch eine Ausgeschlossene Person einschränken oder un-
tersagen. Hierfür kann die Gesellschaft:
a) die Ausgabe von Anteilen oder die Registrierung von Anteilsübertragungen ablehnen, bis sie sich vergewissert hat,
ob die Ausgabe oder die Registrierung dazu führen könnte, dass dadurch ein tatsächliches Eigentum an solchen Anteilen
durch eine Ausgeschlossene Person begründet würde;
b) jederzeit von jeder namentlich registrierten Person verlangen, dem Register alle Angaben zu liefern, die sie für
notwendig erachtet zwecks Klärung der Frage, ob diese Anteile tatsächlich im Eigentum einer Ausgeschlossenen Person
stehen oder stehen werden;
c) falls die Gesellschaft der Überzeugung ist, dass eine Ausgeschlossene Person, entweder allein oder in Gemeinschaft
mit einer anderen Person, rechtlicher oder tatsächlicher Eigner der Anteile ist, und falls diese Person die Anteile nicht
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einer berechtigten Person überträgt, kann die Gesellschaft zwangsweise von diesem Aktionär alle von ihm gehaltenen
Anteile wie folgt zurücknehmen:
(1) die Gesellschaft wird dem Aktionär, der als der Eigner der erworbenen Anteile gilt, eine Aufforderung zustellen
(nachstehend die „Rückgabe-Aufforderung“ genannt), wobei sie, wie oben beschrieben, die zurückzugebenden Anteile,
den für diese Anteile zu zahlenden Preis und den Ort, wo der Kaufpreis im Hinblick auf diese Anteile zahlbar ist, bestimmt.
Jede solche Rückgabe-Aufforderung kann einem solchen Aktionär auf dem Postweg zugestellt werden, durch frankiertes
Einschreiben an die im Register der Gesellschaft eingetragene Anschrift des Aktionärs. Der Aktionär ist daraufhin verp-
flichtet, ggf. der Gesellschaft die Anteilsbestätigungen, auf die sich die Rückgabe-Aufforderung bezieht, zurückzugeben.
Unmittelbar nach Geschäftsschluss am Tag, der in der Rückgabe-Aufforderung genannt ist, verliert der Aktionär sein
Eigentumsrecht an den in der Rückgabe-Aufforderung genannten Anteilen, und sein Name wird im Register gelöscht.
(2) Der Preis (nachstehend „Rücknahmepreis“ genannt), zu dem die genannten Anteile gemäss Rückgabe-Aufforderung
zurückgenommen werden, ist der Betrag, der dem Inventarwert der Anteile je Subfonds und Anteilskategorie entspricht,
wie er in Übereinstimmung mit Artikel 25 dieser Satzung berechnet wird, abzüglich einer etwaigen Rücknahmegebühr
gem. Artikel 23.
(3) Die Zahlung des Rücknahmepreises wird dem Aktionär solcher Anteile in der Währung des jeweiligen Subfonds
bzw. der jeweiligen Anteilskategorie geleistet und wird durch die Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder an einem
anderen Ort (wie in der Rückgabe-Aufforderung beschrieben) zur Zahlung, ggf. gegen Aushändigung der Anteilsbestäti-
gungen oder gegen die Erbringung eines sonstigen für die Gesellschaft akzeptablen Eigentumsnachweises, hinterlegt
werden. Nach Hinterlegung dieses Kaufpreises, verliert die Person die Rechte, die sie, wie in dieser Satzung und dem
Rechtsprospekt aufgeführt, besaß, sowie alle weiteren Rechte an den Anteilen, oder irgendwelche Forderungen gegen
die Gesellschaft oder deren Vermögenswerte; ausgenommen ist das Recht der als berechtigter Eigentümer erscheinenden
Person, den so hinterlegten Rücknahmepreis (ohne Zinsen) seitens der Hinterlegungsstelle wie oben beschrieben zu
erhalten.
(4) Die Ausübung der ihr gemäss diesem Artikel zustehenden Rechte durch die Gesellschaft kann in keinem Fall mit
der Begründung in Frage gestellt oder als ungültig angesehen werden, dass kein ausreichender Nachweis des Eigentums-
rechts von Anteilen einer Person vorgelegen hat, oder dass der tatsächliche oder rechtliche Eigner dieser Anteile ein
anderer war, als es gegenüber der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rücknahmeaufforderung erschien, vorausgesetzt, dass
die besagten Rechte durch die Gesellschaft in gutem Glauben ausgeübt worden sind;
d) die Stimmabgabe an einer Gesellschafterversammlung durch irgendeine Ausgeschlossene Person ablehnen.
Rechte der Generalversammlung der Aktionäre
Art. 9. Jede ordnungsgemäß abgehaltene Generalversammlung der Aktionäre stellt das oberste Organ der Gesellschaft
dar. Deren Beschlüsse sind für alle Aktionäre verbindlich, unabhängig vom Subfonds oder von der Anteilskategorie, soweit
diese Beschlüsse nicht in die Rechte der getrennten Versammlung der Aktionäre eines bestimmten Subfonds oder einer
bestimmten Anteilskategorie gemäss den nachfolgenden Bestimmungen eingreifen.
Die Generalversammlung der Aktionäre hat die weitestgehenden Befugnisse, alle Rechtshandlungen, die sich auf die
Geschäfte der Gesellschaft beziehen, anzuordnen, auszuführen oder zu genehmigen.
Generalversammlung
Art. 10. Die jährliche Generalversammlung der Aktionäre wird in Übereinstimmung mit dem luxemburgischen Recht
am Geschäftssitz der Gesellschaft oder an einem anderen in der Einladung genannten Ort in Luxemburg abgehalten und
findet am 20. Oktober jeden Jahres um 16:00 Uhr statt. Falls dieser Tag kein Bankarbeitstag in Luxemburg ist, wird die
Generalversammlung am nächstfolgenden Bankarbeitstag in Luxemburg abgehalten. Die Generalversammlung kann im
Ausland abgehalten werden, falls aussergewöhnliche Umstände dies gemäss freiem Ermessen des Verwaltungsrats erfor-
derlich machen.
Andere Versammlungen können an dem Ort und zu dem Zeitpunkt abgehalten werden, die in der entsprechenden
Einladung bestimmt sind.
Getrennte Versammlungen der Aktionäre
Art. 11. Getrennte Versammlungen der Aktionäre eines bestimmten Subfonds oder einer bestimmten Anteilskategorie
können auf Antrag des Verwaltungsrats einberufen werden. Für die Beschlussfähigkeit und Abstimmungen gelten die in
Artikel 12 dieser Satzung niedergelegten Regelungen sinngemäss. Eine getrennte Versammlung der Aktionäre kann be-
züglich der betreffenden Subfonds oder Anteilskategorien über alle Angelegenheiten beschliessen, die gemäss Gesetz oder
dieser Satzung nicht der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Beschlüsse von getrennten
Versammlungen der Aktionäre dürfen nicht in die Rechte von Aktionären anderer Subfonds oder Anteilskategorien
eingreifen.
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
Art. 12. Für die Einberufung von Generalversammlungen oder von getrennten Versammlungen von Aktionären gelten
die gesetzlichen Fristen und Formalitäten.
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Jeder Anteil eines Subfonds oder einer Anteilskategorie hat, unabhängig vom Inventarwert des jeweiligen Anteils, das
Recht auf eine Stimme, vorbehaltlich der durch diese Satzung oder das Gesetz auferlegten Einschränkungen.
Ein Aktionär kann an jeder Versammlung von Aktionären teilnehmen oder sich mittels einer brieflich oder durch
Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer oder in jeder anderen vom Verwaltungsrat beschlossenen Form erteilten
Vollmacht durch einen anderen Aktionär oder durch eine andere Person vertreten lassen.
Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmungen werden Beschlüsse an einer ord-
nungsgemäß einberufenen Versammlung von Aktionären durch einfache Mehrheit der anwesenden oder durch Vollmacht
vertretenen und abgegebenen Stimmen gefasst. Der Verwaltungsrat kann alle weiteren Bedingungen festlegen, die durch
die Aktionäre zu erfüllen sind, um an einer Versammlung der Aktionäre teilnehmen zu können.
Falls die Gesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat, übt letzterer alle Rechte aus, welche den Aktionären durch das
Luxemburger Gesetz vom 10. August 1915 in seiner jeweils aktuellen Fassung (das „Gesetz von 1915“) und der vorlie-
genden Satzung zustehen. Die von einem solchen alleinigen Aktionär gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll
niedergeschrieben.
Einladungen
Art. 13. Die Generalversammlung bzw. weitere Versammlungen der Aktionäre werden durch den Verwaltungsrat
mittels Einladung einberufen, die die Tagesordnung enthält. Diese erfolgt durch Einschreiben wenigstens 8 Tage vor der
Generalversammlung, wobei die gesetzlich geforderten Unterlagen und Informationen den Aktionären gemeinsam mit
der Einladung zugesandt werden. Diese Unterlagen sind ferner 15 Tage vor der Generalversammlung am Gesellschaftssitz
zur Einsicht verfügbar.
Die Einladung kann vorsehen, dass die Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse auf Grundlage derjenigen Anteile
festgestellt werden, welche am fünften Tag, welcher der Generalversammlung um 24 Uhr (Luxemburger Zeit) vorausgeht,
ausgegeben und im Umlauf sind. Die Rechte eines Aktionärs zur Teilnahme und Abstimmung bei einer Generalversamm-
lung richten sich ebenfalls nach seinem Anteilsbesitz zu diesem Zeitpunkt.
Auf Verlangen von Aktionären, die mindestens ein Zehntel des Gesellschaftskapitals vertreten, muss eine General-
versammlung einberufen werden.
Ferner können ein oder mehrere Aktionäre, welche mindestens ein Zehntel des Gesellschaftskapitals vertreten, ver-
langen, dass eine Generalversammlung einberufen wird und dass Abstimmungspunkte der Tagesordnung hinzugefügt
werden.
Der Verwaltungsrat
Art. 14. Die Gesellschaft wird durch den Verwaltungsrat geführt, der sich aus mindestens drei Mitgliedern zusam-
mensetzt, die nicht Aktionäre sein müssen.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Aktionäre anlässlich der Generalversammlung für eine Dauer von
maximal sechs (6) Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Sollte die Stelle eines Verwaltungsratsmitglieds infolge von
Tod, Rücktritt oder in sonstiger Weise nicht mehr besetzt sein, können die verbliebenen Verwaltungsratsmitglieder auf
dem Weg der Nachwahl mit einfacher Stimmenmehrheit ein Verwaltungsratsmitglied wählen, das die unbesetzte Stelle
bis zur nächsten Generalversammlung besetzen wird.
Ein Verwaltungsratsmitglied kann jederzeit mit oder ohne Grund durch Beschluss der Generalversammlung der Ak-
tionäre abberufen und/oder ersetzt werden. An der Generalversammlung kann nur eine Person, die dem Verwaltungsrat
bis zu diesem Zeitpunkt angehörte, als Mitglied des Verwaltungsrates gewählt werden, es sei denn, diese Person
(1) wird vom Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen, oder
(2) ein Aktionär, der bei der anstehenden Generalversammlung, die den Verwaltungsrat bestimmt, voll stimmberechtigt
ist, unterbreitet dem Vorsitzenden - oder wenn dies unmöglich sein sollte, einem anderen Verwaltungsratsmitglied -
schriftlich nicht weniger als sechs und nicht mehr als 30 Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum
seine Absicht, eine andere Person als seiner selbst zur Wahl oder zur Wiederwahl vorzuschlagen, zusammen mit einer
schriftlichen Bestätigung dieser Person, sich zur Wahl stellen zu wollen, wobei jedoch der Vorsitzende der Generalver-
sammlung unter der Voraussetzung einstimmiger Zustimmung aller anwesenden Aktionäre den Verzicht auf die oben
aufgeführten Erklärungen beschliessen kann und die solcherweise nominierte Person zur Wahl vorschlagen kann.
Interne Organisation des Verwaltungsrates
Art. 15. Der Verwaltungsrat wird aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, sowie gegebenenfalls einen oder mehrere
stellvertretende Vorsitzende wählen. Er kann auch einen Sekretär ernennen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats zu
sein braucht und für die Protokolle der Verwaltungsratssitzung und der Generalversammlung verantwortlich ist.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz der Verwaltungsratssitzungen. In seiner Abwesenheit ernennen die Verwaltungs-
ratsmitglieder eine andere Person zum vorübergehenden Vorsitzenden durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden.
Eine Sitzung des Verwaltungsrats kann durch den Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Verwaltungsrates am
in der Einladung angegebenen Sitzungsort unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
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Briefliche, telegrafische, elektronische oder Telefaxeinladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrats erfolgen an alle
Mitglieder mindestens 24 Stunden vor Beginn einer solchen Sitzung, mit Ausnahme dringender Umstände, in welchem
Falle diese in der Einladung anzuführen sind.
Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist der Verwaltungsrat nur bei einer ordnungsgemäß erfolgten
Einberufung der Sitzung beschlussfähig.
Mit Zustimmung aller Verwaltungsratsmitglieder kann auf ein Einberufungsschreiben verzichtet werden. Eine Einbe-
rufung ist nicht erforderlich für Sitzungen, deren Daten durch Verwaltungsratsbeschluss im Voraus festgelegt worden
sind.
Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sich bei einer Verwaltungsratssitzung durch ein anderes Mitglied des Verwaltungs-
rats vertreten lassen. Die Vollmachtserteilung erfolgt brieflich, per Telegramm, Fernschreiber oder Fernkopierer oder in
jeder anderen Form wie vom Verwaltungsrat beschlossen.
Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen kann der Verwaltungsrat nur rechtsgültig beraten oder beschließen, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, wobei eine Teilnahme durch Telefon oder Vi-
deokonferenz oder in jeder anderen vom Verwaltungsrat beschlossenen Form gestattet ist. Beschlüsse werden durch
Mehrheit der Stimmen der an einer Sitzung anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Der Vor-
sitzende des Verwaltungsrats hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Verwaltungsratsmitglieder können auch auf dem Zirkularwege einen Beschluss herbeiführen, durch schriftliche
Zustimmung auf einer oder mehreren gleichlautenden Urkunden.
Der Verwaltungsrat kann auch einzelne Verwaltungsratsmitglieder oder Dritte mit der Gesamtheit oder einem Teil
der täglichen Geschäftsführung oder die Vertretung der Gesellschaft mit den vom Verwaltungsrat beschlossenen Befu-
gnissen betrauen. Derartige Ernennungen können jederzeit vom Verwaltungsrat zurückgenommen werden.
Der Verwaltungsrat kann nach freiem Ermessen auch bestimmte Vollmachten und Kompetenzen auf ein Gremium
übertragen, das aus von ihm ernannten Personen (gleich ob Verwaltungsratsmitglieder oder Dritte) besteht.
Des Weiteren kann der Verwaltungsrat zur Unterstützung seiner Geschäftstätigkeit einen Beirat ernennen. Eine Ent-
scheidungsbefugnis kommt dem Beirat nicht zu.
Protokolle der Verwaltungsratssitzungen
Art. 16. Die Protokolle jeder Verwaltungsratssitzung werden durch den Vorsitzenden derselben und ein anderes
Verwaltungsratsmitglied oder durch den Sekretär des Verwaltungsrats unterzeichnet. Abschriften oder Auszüge solcher
Protokolle, die für Rechtsverfahren oder für andere Rechtszwecke erstellt werden, sind durch den Vorsitzenden des
Verwaltungsrats oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder oder durch den Sekretär des Verwaltungsrats und ein Ver-
waltungsratsmitglied zu unterzeichnen.
Festlegung der Anlagepolitik
Art. 17. Der Verwaltungsrat ist mit den Kompetenzen ausgestattet, alle Verwaltungshandlungen und Verfügungen im
Gesellschaftsinteresse auszuführen, welche nicht ausdrücklich durch Gesetz oder durch diese Satzung der Generalver-
sammlung vorbehalten sind.
Vorbehaltlich derjenigen Angelegenheiten, die den Aktionären in der Generalversammlung gemäss Satzung zustehen
und gemäss der vorstehenden Einschränkungen, ist der Verwaltungsrat befugt, insbesondere die Anlagepolitik für jeden
Subfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu bestimmen, unter Beachtung der Anlagebeschränkungen gemäß
Gesetz, Verordnungen sowie Verwaltungsratsbeschlüssen.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann bestimmen, dass das Vermögen der Gesellschaft wie folgt angelegt wird:
a) In Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
- die an einem geregelten Markt (im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG) notiert oder gehandelt werden;
- die an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union („EU“), der anerkannt, für das
Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
- die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines
Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden. In
diesem Zusammenhang bedeutet „Drittland“ alle Länder Europas, die kein Mitgliedsstaat der EU sind, und alle Länder
Nordund Südamerikas, Afrikas, Asiens und des Pazifikbeckens.
b) In Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung
enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten
Markt, wie in Punkt a) beschrieben, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß
ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
c) In Anteile von nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen Organismen für Gemeinsame Anlagen in Wertpapiere
(„OGAW“) und/oder anderen Organismen für Gemeinsame Anlagen („OGA“) im Sinne von Artikel 1 Absatz (2) erster
und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2009/65/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat,
sofern:
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- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer behördlichen Aufsicht unterstellen,
welche nach Auffassung der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) derjenigen nach dem Gemein-
schaftsrecht der EU gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht;
- das Schutzniveau der Anteilinhaber der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig
ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahmen, die
Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie
2009/65/EG gleichwertig sind;
- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres-und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich
ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden;
- der OGAW oder dieser andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Gründungsunterlagen
insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder anderer OGA anlegen darf.
d) In Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf (12) Monaten bei qualifizierten
Kreditinstituten, die ihren Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Mitgliedstaat der OECD oder in
einem Land, das die Beschlüsse der Financial Actions Task Force („FATF“ bzw. Groupe d'Action Financière Internationale
„GAFI“) ratifiziert hat, haben (ein „Qualifiziertes Kreditinstitut“).
e) In Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des
Artikel 1 des Gesetzes von 2010 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften
über den Einlagen-und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt sie werden:
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU,
der Europäischen Zentralbank, der EU oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, im Falle eines
Bundesstaates, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Cha-
rakters, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert; oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter (a) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt
werden; oder
- von einem Institut, das gemäss den im Gemeinschaftsrecht der EU festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt
ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des
Gemeinschaftsrechts der EU, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert; oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für
Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des
dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei den Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens zehn (10) Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der 4. Richtlinie
78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsenno-
tierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen
Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank
eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
f) In Derivate einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem wie unter dem vorstehenden
Buchstaben a) bezeichneten geregelten Markt gehandelt werden und/oder freihändig gehandelte („over the counter“ oder
“OTC-Derivate“), sofern:
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne von Artikel 41 Absatz (1) des Gesetzes von 2010, um Finan-
zindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die die Gesellschaft gemäß ihren Anlagezielen anlegen
darf,
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der Ka-
tegorien sind, die von der CSSF zugelassen wurden, und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative der Gesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt
werden können.
Jedoch kann die Gesellschaft höchstens 10% des Inventarwertes pro Subfonds in andere als die unter a) bis e) genannten
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowie, wenn keine darüber hinausgehenden Anlagen in Zielfonds im jeweiligen
Besonderen Teil des Rechtsprospekts ausdrücklich zugelassen werden, höchstens 10% des Inventarwertes pro Subfonds
in Zielfonds (d.h. Anteile in OGAW und/oder anderen OGA im Sinne von Ziffer c) oben) anlegen. Der Verwaltungsrat
kann jedoch in Überstimmung mit Kapitel 9 des Gesetzes von 2010 und unter den dort festgelegten Voraussetzungen
beschließen, dass ein Subfonds („Feeder“) mindestens 85% seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW (oder
Subfonds eines solchen), der nach der EU-Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist, der nicht selbst ein Feeder ist und keine
Anteile eines Feeders hält, investiert. Eine solche Möglichkeit ist erst dann eröffnet, wenn dies ausdrücklich entsprechend
im Rechtsprospekt eingeführt wird.
Die Gesellschaft legt höchstens 10% des Inventarwertes pro Subfonds in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten
ein und desselben Emittenten an. Die Gesellschaft legt höchstens 20% des Inventarwertes eines pro Subfonds in Einlagen
bei ein und derselben Einrichtung an.
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Die Obergrenze des ersten Satzes des vorhergehenden Absatzes wird auf 35% angehoben, wenn die Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder
von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört,
begeben oder garantiert werden.
Abweichend von den vorhergehenden Absätzen ist die Gesellschaft ermächtigt, in Übereinstimmung mit dem Prinzip
der Risikostreuung bis zu 100% des Inventarwertes pro Subfonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verschie-
dener Emissionen zu investieren, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften oder einem
Mitgliedstaat der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen ein oder meh-
rere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden, allerdings mit der Maßgabe, dass der Subfonds
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von mindestens sechs unterschiedlichen Emissionen halten muss, wobei die
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einer Emission höchstens 30% des Inventarwertes des Subfonds ausmachen
dürfen.
Sofern mehrere Subfonds bestehen, kann ein Subfonds unter den in Artikel 181 Absatz 8 des Gesetzes von 2010
festgelegten Voraussetzungen in andere Subfonds der Gesellschaft investieren.
Darüber hinaus wird sich die Gesellschaft an alle weiteren Einschränkungen halten, die von den Aufsichtsbehörden
jener Länder vorgeschrieben werden, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Im Falle, dass eine Änderung des Gesetzes von 2010 zu wesentlichen Abweichungen führt, kann der Verwaltungsrat
beschließen, dass sich solche neuen Bestimmungen anwenden.
Pooling und „Co-Management“
Art. 18. Die Verwaltung der Vermögenswerte eines Subfonds kann mittels „Pooling“ erfolgen.
In diesem Fall werden Vermögen verschiedener Subfonds zusammen verwaltet. Derartige zusammen verwaltete Ver-
mögen werden als „Pool“ bezeichnet, wobei jedoch solche „Pools“ ausschließlich für interne Verwaltungszwecke
verwendet werden. Die „Pools“ haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind nicht direkt zugänglich für die Aktio-
näre. Jeder Subfonds, welcher zusammen mit anderen Subfonds verwaltet wird, sind buchhalterisch seine spezifischen
Vermögen zuordenbar.
Wenn Vermögen eines oder mehrerer Subfonds zusammen verwaltet werden, werden die Vermögen, welche jedem
teilnehmenden Subfonds zugeteilt werden, zunächst gemäß ihrer ersten Zuteilung von Vermögen in einen solchen „Pool“
bestimmt und werden im Falle von zusätzlichen Zeichnungen oder Rücknahmen im Verhältnis zu derartigen Zeichnungen
und Rücknahmen proportional abgeändert.
Die Ansprüche jedes teilnehmenden Subfonds auf die gemeinsam verwalteten Vermögen finden auf all und jede Anlagen
jenes „Pools“ Anwendung.
Zusätzliche Anlagen, welche im Namen von gemeinsam verwalteten Subfonds getätigt werden, werden diesen Subfonds
gemäss ihren respektiven Rechten zugeteilt und Vermögenswerte, welche verkauft werden, werden in der gleichen Art
und Weise von den betreffenden Vermögenswerten jedes teilnehmenden Subfonds entnommen.
Des Weiteren, soweit dies mit der Anlagepolitik der betreffenden Subfonds zu vereinbaren ist, kann der Verwaltungsrat
mit Blick auf eine effiziente Verwaltung bestimmen, dass das ganze oder ein Teil des Vermögens eines oder mehrerer
Subfonds im Rahmen des „Co-Management“ gemeinsam mit dem Vermögen anderer OGA, wie im Rechtsprospekt bes-
chrieben, verwaltet wird. Die vorstehenden Regelungen gelten in diesem Fall mutatis mutandis.
Unvereinbarkeitsbestimmungen
Art. 19. Kein Vertrag oder sonstige Tätigkeit zwischen der Gesellschaft und irgendeiner anderen Gesellschaft oder
Firma wird durch den Umstand beeinträchtigt oder ungültig, dass ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder
Geschäftsführer der Gesellschaft in einer anderen Gesellschaft Verwaltungsratsmitglied, Aktionäre, Geschäftsführer oder
Angestellter oder sonstwie persönlich an einer solchen Gesellschaft oder Firma beteiligt sind.
Jedes Verwaltungsratsmitglied oder jedes andere Organ der Gesellschaft, das als Verwaltungsratsmitglied, Aktionäre,
Geschäftsführer oder Angestellter einer anderen Gesellschaft oder Firma dient, mit der die Gesellschaft vertragliche
Beziehungen eingeht oder sonstwie Geschäfte tätigt, ist infolge einer solchen Verbindung mit der anderen Gesellschaften
oder Firma, nicht verhindert für die Gesellschaft tätig zu sein und über deren Rechtsgeschäfte zu entscheiden.
Falls ein Verwaltungsratsmitglied oder ein Geschäftsführer der Gesellschaft ein persönliches Interesse an einem Ge-
schäft der Gesellschaft hat, muss er dieses persönliche Interesse dem Verwaltungsrat zur Kenntnis bringen und darf sich
nicht mit solchen Geschäften befassen oder darüber abstimmen. Derartige Rechtsgeschäfte und Interessen eines Ver-
waltungsratsmitglieds oder Geschäftsführers sind bei der nächsten Generalversammlung offenzulegen.
Die vorstehenden Bestimmungen werden nicht angewandt, wenn die betreffenden Geschäfte im Rahmen des alltägli-
chen Geschäftsgangs zu üblichen Bedingungen ausgeführt werden.
Freistellung
Art. 20. Die Gesellschaft wird jedes Verwaltungsratsmitglied oder jeden Geschäftsführer, oder deren Erben, Testa-
mentsvollstrecker oder Verwalter von allen vernünftigerweise aufgewandten Kosten im Zusammenhang mit irgendeinem
Rechtsstreit/Klage oder gerichtlichen Verfahren freistellen, in das sie als Partei einbezogen wurden, als Folge ihrer Ei-
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genschaft als aktives oder vormaliges Verwaltungsratsmitglied oder als Geschäftsführer der Gesellschaft oder, auf
Verlangen der Gesellschaft, aufgrund einer Funktion bei einem anderen Unternehmen, mit dem die Gesellschaft vertraglich
verbunden ist oder dessen Gläubiger sie ist, falls sie bei einem solchen Rechtsstreit oder Klage nicht von jeder Verant-
wortung freigestellt werden. Ausgenommen sind Vorkommnisse, für welche sie rechtskräftig aufgrund einer Klage oder
einem Rechtsverfahren wegen grober Fahrlässigkeit oder schlechter Geschäftsführung verurteilt werden. Im Falle eines
Vergleichs wird Schadenersatz nur im Zusammenhang mit Angelegenheiten geleistet, die durch den Vergleich gedeckt
sind und hinsichtlich welcher die Gesellschaft von ihren Rechtsanwälten eine Bestätigung bekommt, dass die haftungsp-
flichtige Person keine Pflichtverletzung trifft. Die vorstehenden Rechte auf Freistellung schließen andere Rechte nicht aus,
auf die vorgenannten Personen einen berechtigten Anspruch haben.
Vertretung
Art. 21. Die Gesellschaft wird durch die gemeinsamen Unterschriften von zwei Verwaltungsratsmitgliedern der Ge-
sellschaft verpflichtet oder – falls der Verwaltungsrat entsprechende Beschlüsse gefasst hat – durch gemeinsame
Unterschriften eines Verwaltungsrats mit einem Geschäftsführer, Prokuristen oder anderen Bevollmächtigten bzw. durch
die Einzel-oder gemeinsame Unterschrift solcher bevollmächtigter Personen für bestimmte Einzelgeschäfte oder Ge-
schäftsbereiche, denen dazu durch Verwaltungsratsbeschluss oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder die entspre-
chenden Befugnisse erteilt wurden.
Wirtschaftsprüfer
Art. 22. Die Generalversammlung der Gesellschaft ernennt einen Wirtschaftsprüfer („réviseur d'entreprise agréé“),
der die in Artikel 154 des Gesetzes von 2010 beschriebenen Pflichten gegenüber der Gesellschaft wahrnimmt.
Rücknahme und Umtausch von Anteilen
Art. 23. Rücknahme. Wie nachfolgend im Einzelnen geregelt, hat die Gesellschaft das Recht, ihre Anteile jederzeit
innerhalb der durch das Gesetz vorgesehenen Einschränkung bezüglich des Mindestkapitals zurückzukaufen.
Jeder Aktionär kann beantragen, dass die Gesellschaft sämtliche oder einen Teil seiner Anteile zurückkauft, unter dem
Vorbehalt, des Aufschubs von Rücknahmen (wie nachstehend definiert).
Der Verwaltungsrat kann beschließen, die Rücknahme oder den Umtausch von Anteilen aufzuschieben, wenn bei der
Gesellschaft an einem Bewertungstag oder über einen im Prospekt definierten Zeitraum von mehreren Bewertungstagen
Rücknahme-oder Umtauschgesuche eingehen, die einen in Prospekt festgelegten Prozentsatz der ausstehenden Anteile
eines Subfonds übersteigen. Der Verwaltungsrat definiert die maximale Dauer des Aufschubs im Prospekt. Diese Rück-
nahme-und Umtauschanträge werden gegenüber später eingegangenen Anträgen bevorzugt behandelt.
Soweit nichts anderes im Rechtsprospekt bestimmt ist, wird der Rücknahmepreis üblicherweise innerhalb von fünf
Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem betreffenden Bewertungstag bezahlt. Der Rücknahmepreis wird auf der Grund-
lage des Inventarwerts pro Anteil des jeweiligen Subfonds bzw. der betreffenden Anteilskategorie in Übereinstimmung
mit den Vorschriften des Artikels 25 dieser Satzung berechnet, abzüglich einer Rücknahmegebühr, die vom Verwaltungsrat
jeweils beschlossen und im Rechtsprospekt beschrieben wird.
Sollte im Falle von Rücknahmen aufgrund von außergewöhnlichen Umständen die Liquidität des Anlagevermögens eines
Subfonds nicht für die Zahlung innerhalb dieses Zeitraums ausreichen, wird die Zahlung so bald wie möglich durchgeführt
werden, jedoch, soweit rechtlich zulässig, ohne Zinsen.
Der Antrag auf Rücknahme der Anteile ist vom Aktionär schriftlich direkt an die Gesellschaft oder an eine der Ver-
triebsstellen bis zu dem im Rechtsprospekt festgelegten Zeitpunkt vor dem Bewertungstag zu richten, an dem die Anteile
zurückgegeben werden sollen. Ein ordnungsgemäß erteilter Rücknahmeantrag ist unwiderruflich, außer im Falle und wäh-
rend einer Aussetzung oder Aufschiebung der Rücknahme. Zurückgenommene Anteile werden annulliert.
Umtausch
Jeder Aktionär kann grundsätzlich den gänzlichen oder teilweisen Umtausch seiner Anteile in Anteile eines anderen
Subfonds an einem für beide Subfonds geltenden Bewertungstag sowie innerhalb eines Subfonds einen Umtausch zwischen
verschiedenen Anteilskategorien beantragen, gemäß einer im Rechtsprospekt beschriebenen Umtauschformel und nach
den Grundsätzen und gegebenenfalls Einschränkungen, wie sie vom Verwaltungsrat für jeden Subfonds festgelegt worden
sind.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, den Umtausch der Anteile eines Subfonds in Anteile eines anderen Subfonds oder
innerhalb eines Subfonds in andere Anteilskategorien Einschränkungen und Bedingungen zu unterwerfen, die im geltenden
Rechtsprospekt dargelegt sind. Dabei kann der Verwaltungsrat insbesondere:
- die Frequenz von Umtauschanträgen begrenzen;
- den Umtausch von Anteilskategorien bzw. in Anteile unterschiedlicher Subfonds mit einer Gebühr belasten;
- den Umtausch zwischen Anteilskategorien innerhalb eines Subfonds ausschließen.
Liquidation
Sofern, gleich aus welchem Grund, der Inventarwert der Vermögenswerte eines Subfonds unter einen bestimmten
Betrag sinkt bzw. diesen Betrag nicht erreicht, welcher vom Verwaltungsrat als angemessenes Mindestvolumen für den
betreffenden Subfonds festgelegt ist, oder, falls der Verwaltungsrat es für angebracht hält, wegen Veränderungen der
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wirtschaftlichen oder politischen Gegebenheiten, welche für den betreffende Subfonds von Einfluss sind, oder falls es im
Interesse der Aktionäre ist, kann der Verwaltungsrat, alle (aber nicht nur einige) Anteile des betreffenden Subfonds zu
einem Rücknahmepreis, welcher die vorweggenommenen Realisations- und Liquidationskosten für die Schließung des
betreffenden Subfonds widerspiegelt, jedoch ohne eine sonstige Rücknahmegebühr, zurücknehmen.
Die Schließung eines Subfonds verbunden mit der zwangsweisen Rücknahme aller betreffenden Anteile aus anderen
Gründen, als den im vorherigen Absatz angegebenen, kann nur mit dem vorherigen Einverständnis der Aktionäre dieses
zu schließenden Subfonds auf einer ordnungsgemäß einberufenen getrennten Versammlung der Aktionäre des betroffenen
Subfonds, welche wirksam ohne Quorum gehalten wird und mit einer Mehrheit von 50% der anwesenden oder vertre-
tenen Anteile entscheiden kann, beschlossen werden.
Sofern ein Subfonds Feeder eines anderen OGAW (oder eines Subfonds eines solchen) ist, führt die Liquidation oder
Verschmelzung dieses anderen OGAW (oder dessen Subfonds) zur Liquidation des Feeders, es sei denn, der Feeder
ändert mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde seine Anlagepolitik im Rahmen der Grenzen des Teils 1 des Gesetzes von
2010. Eine solche Möglichkeit ist erst dann eröffnet, wenn dies ausdrücklich im Rechtsprospekt eingeführt wird.
Liquidationserlöse, welche den Aktionären bei der Beendigung der Liquidation eines Subfonds nicht ausgezahlt werden
konnten, werden bei der Caisse de Consignation in Luxemburg hinterlegt und verfallen nach dreißig (30) Jahren.
Die Gesellschaft hat die Aktionäre durch Veröffentlichung einer Mitteilung in einem vom Verwaltungsrat zu bestim-
menden Publikationsorgan über die Liquidation zu informieren. Sind alle betroffenen Aktionäre und ihre Adressen der
Gesellschaft bekannt, so kann die Mitteilung mittels Brief an diese Adressaten erfolgen.
Verschmelzung
Der Verwaltungsrat kann ferner jeden Subfonds mit einem anderen Subfonds der Gesellschaft oder mit einem anderen
OGAW gemäss Richtlinie 2009/65/EG oder einem Subfonds eines solchen verschmelzen. ine vom Verwaltungsrat bes-
chlossene Verschmelzung, welche gemäß den Bestimmungen von Kapitel 8 des Gesetzes von 2010 durchzuführen ist, ist
für die Aktionäre des betreffenden Subfonds nach Ablauf einer dreissigtägigen Frist von der diesbezüglichen Unterrichtung
der betreffenden Aktionäre an bindend. Die vorgenannte Frist endet fünf (5) Bankarbeitstage vor dem für die Versch-
melzung maßgebenden Bewertungstag. Die Gesellschaft hat die Aktionäre durch Veröffentlichung einer Mitteilung in
einem vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Publikationsorgan über die Verschmelzung zu informieren. Sind alle be-
troffenen Aktionäre und ihre Adressen der Gesellschaft bekannt, so kann die Mitteilung mittels Brief an diese Adressaten
erfolgen.
Ein Antrag eines Aktionärs auf Rücknahme seiner Anteile während der Frist darf nicht mit einer Rücknahmegebühr
belastet werden, mit Ausnahme der von der Gesellschaft zurückbehaltenen Beträge zur Deckung von Kosten im Zusam-
menhang mit Desinvestitionen.
Eine Verschmelzung eines oder mehrerer Subfonds, infolge derer die Gesellschaft zu existieren aufhört, muss von der
Generalversammlung beschlossen werden und vom Notar festgehalten werden. Für solche Beschlüsse ist kein Quorum
erforderlich, und es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre.
Bewertungen und Aussetzungen von Bewertungen
Art. 24. Der Inventarwert der Vermögen der Gesellschaft, der Inventarwert je Anteil jedes Subfonds und, sofern
anwendbar, die Inventarwerte der innerhalb eines Subfonds ausgegebenen Anteilskategorie (zusammen, „Inventarwert“)
werden in der betreffenden Währung an jedem Bewertungstag - wie nachfolgend definiert - bestimmt, ausser in den
nachstehend beschriebenen Fällen einer Aussetzung. Bewertungstag für jeden Subfonds ist jeder Bankarbeitstag in Lu-
xemburg, welcher zugleich kein gewöhnlicher Feiertag für die Börsen oder anderen Märkte ist, die für einen wesentlichen
Teil des Inventarwerts des entsprechenden Subfonds die Bewertungsgrundlage darstellen, wie von der Gesellschaft bes-
timmt, sofern im Rechtsprospekt bezüglich eines bestimmten Subfonds nichts anderes vorgesehen ist. Jedoch muss
mindestens zweimal pro Monat an einem Bankarbeitstag in Luxemburg ein Bewertungstag festgesetzt werden.
Die Gesellschaft kann die Berechnung des Inventarwertes jedes Subfonds sowie die Ausgabe, die Rücknahme und den
Umtausch von Anteilen dieses Subfonds, ebenso wie den Umtausch von und in Anteile eines Subfonds zeitweilig aussetzen:
a) wenn eine oder mehrere Börsen oder andere Märkte, die für einen wesentlichen Teil des Inventarwertes die Be-
wertungsgrundlagen darstellen, (außer an gewöhnlichen Feiertagen) geschlossen sind oder der Handel ausgesetzt wird;
oder
b) wenn es nach Ansicht des Verwaltungsrates aufgrund besonderer Umstände unmöglich ist, Vermögenswerte zu
verkaufen oder zu bewerten; oder
c) wenn die normalerweise zur Kursbestimmung eines Wertpapiers dieses Subfonds eingesetzte Kommunikations-
technik zusammengebrochen oder nur bedingt einsatzfähig ist; oder
d) wenn die Überweisung von Geldern zum Kauf oder zur Veräußerung von Kapitalanlagen der Gesellschaft unmöglich
ist; oder
e) sofern ein Subfonds Feeder eines anderen OGAW (oder eines Subfonds eines solchen) ist, wenn und solange dieser
andere OGAW (oder dessen Subfonds) zeitweilig die Ausgabe oder Rücknahme seiner Anteile augesetzt hat; oder
f) im Falle einer Verschmelzung eines Subfonds mit einem anderen Subfonds oder mit einem anderen OGAW (oder
einem Subfonds eines solchen), sofern dies zum Zweck des Schutzes der Aktionäre gerechtfertigt erscheint; oder
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g) wenn aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände umfangreiche Rücknahmeanträge eingegangen sind und dadurch die
Interessen der im Subfonds verbleibenden Aktionäre nach Ansicht des Verwaltungsrats gefährdet sind; oder
h) im Fall einer Entscheidung, die Gesellschaft zu liquidieren, am oder nach dem Tag der Veröffentlichung der ersten
Einberufung einer Generalversammlung der Aktionäre zu diesem Zweck.
Bei Eintritt eines Ereignisses, welches die Liquidation der Gesellschaft zur Folge hat, oder nach Eingang einer entspre-
chenden Anordnung der CSSF, wird die Gesellschaft die Ausgabe, Rücknahme und den Umtausch von Anteilen unver-
züglich einstellen.
Aktionäre, die ihre Anteile zur Rücknahme oder zum Umtausch angeboten haben, werden innerhalb von sieben (7)
Tagen schriftlich über die Aussetzung sowie unverzüglich über die Beendigung derselben benachrichtigt.
Die Aussetzung der Ausgabe bzw. Rücknahme und des Umtauschs von Anteilen irgendeines Subfonds hat keine Aus-
wirkung auf die Berechnung des Inventarwertes, die Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen eines anderen
Subfonds.
Festlegung des Inventarwertes
Art. 25. Der Inventarwert je Anteil jedes Subfonds, und soweit anwendbar, der Inventarwert der innerhalb eines
Subfonds ausgegebenen Anteilskategorien wird in der betreffenden Währung an jedem Bewertungstag bestimmt, indem
der gesamte Inventarwert der Aktiva des betreffenden Subfonds oder der betreffenden Anteilskategorie durch die Anzahl
der sich im Umlauf befindlichen Anteile dieses Subfonds oder dieser Anteilskategorie dividiert wird. Der gesamte Inven-
tarwert des betreffenden Subfonds oder der betreffenden Anteilskategorie repräsentiert dabei den Marktwert der ihr
zugeordneten Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.
Bewertungsvorschriften
Art. 26. Die Bewertung der Inventarwerte der verschiedenen Subfonds erfolgt in folgender Weise:
(A) Aktiva
Die Aktiva der Gesellschaft beinhalten folgendes:
a) sämtliche verfügbaren Kassenbestände bzw. auf Konto, zuzüglich aufgelaufene Zinsen;
b) alle Wechsel und andere Guthaben auf Sicht (inklusive der Erlöse von Wertpapierverkäufen, die noch nicht gut-
geschrieben sind);
c) alle Wertpapiere (Aktien, fest- und variabelverzinsliche Wertpapiere, Obligationen, Options- oder Subskriptions-
rechte, Optionsscheine und andere Anlagen und Wertpapiere im Besitz der Gesellschaft);
d) alle Dividenden und fälligen Ausschüttungen zugunsten der Gesellschaft in bar oder in anderer Form, soweit der
Gesellschaft bekannt, unter Voraussetzung, dass die Gesellschaft die Bewertungsveränderung im Marktwert der Wert-
papiere infolge der Handelspraktiken wie z.B. im Handel ex Dividende bzw. ex Bezugsrechte anpassen muss;
e) alle aufgelaufenen Zinsen auf verzinsliche Wertpapiere, die die Gesellschaft hält, soweit nicht solche Zinsen in der
Hauptforderung enthalten sind;
f) alle finanziellen Rechte, die sich aus dem Einsatz derivativer Instrumente ergeben;
g) die vorläufigen Aufwendungen der Gesellschaft, soweit diese nicht abgeschrieben wurden, unter der Voraussetzung,
dass solche vorläufigen Aufwendungen direkt vom Kapital der Gesellschaft abgeschrieben werden dürfen; und
h) alle anderen Aktiva jeder Art und Zusammensetzung, inklusive vorausbezahlte Aufwendungen.
Der Wert solcher Anlagewerte wird wie folgt festgelegt:
1) Der Wert von frei verfügbaren Kassenbeständen bzw. Einlagen, Wechsel und Sichtguthaben, vorausbezahlte Auf-
wendungen, Bardividenden und Zinsen gemäss Bestätigung oder aufgelaufen, aber nicht eingegangen, wie oben dargestellt,
soll zum vollen Betrag verbucht werden, es sei denn aus irgendeinem Grund sei die Zahlung wenig wahrscheinlich oder
nur ein Teil einbringlich, weshalb der Wert hiervon nach Reduktion eines Abschlages ermittelt werden soll, nach Gut-
dünken der Gesellschaft, mit dem Zwecke, den effektiven Wert zu ermitteln.
2) Zum Anlagevermögen gehörende Wertpapiere die amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs an dem Hauptmarkt, an dem diese Wertpapiere gehandelt
werden, bewertet. Dabei können die Dienste eines von dem Verwaltungsrat genehmigten Kursvermittlers in Anspruch
genommen werden. Wertpapiere, deren Kurs nicht marktgerecht ist, sowie alle anderen zulässigen Anlagewerte (eins-
chliesslich Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind oder an einem geregelten Markt gehandelt werden),
werden zu ihren wahrscheinlichen Realisierungswerten eingesetzt, die nach Treu und Glauben durch oder unter der
Leitung der Gesellschaft bestimmt werden.
3) Alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die nicht auf die Währung des entsprechenden Subfonds lauten,
werden in die Währung des betreffenden Subfonds zum am Bewertungszeitpunkt von einer Bank oder einem anderen
verantwortlichen Finanzinstitut mitgeteilten Wechselkurs umgerechnet.
4) Anteile, die von OGA des offenen Typs ausgegeben werden, sind mit ihrem zuletzt verfügbaren Inventarwert zu
bewerten. Abweichend hiervon werden OGA des offenen Typs, welche zugleich als Exchange Traded Funds (ETF) qua-
lifizieren, mit ihrem Börsenschlusskurs am Ort ihrer Notierung bewertet.
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5) Der Veräusserungswert von Termin- (Futures/Forwards) oder Optionsverträgen, die nicht an einer Börse oder an
einem anderen organisierten Markt gehandelt werden, ist gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Richtlinien und in
gleichbleibender Weise zu bewerten. Der Veräußerungswert von Termin- oder Optionsverträgen, die an einer Börse
oder an anderen organisierten Märkten gehandelt werden, ist auf der Basis des zuletzt verfügbaren Abwicklungspreises
für diese Verträge an Börsen und organisierten Märkten zu bewerten, an denen Termin- oder Optionsverträge dieser
Art gehandelt werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass bei Termin- oder Optionsverträgen, die nicht an einem Bewer-
tungstag veräußert werden konnten, der vom Verwaltungsrat als angemessen und adäquat angesehene Wert die Basis für
die Ermittlung des Veräußerungswertes dieses Vertrages ist.
6) Die Bewertung liquider Mittel und Geldmarktinstrumente kann zum jeweiligen Nennwert zuzüglich aufgelaufener
Zinsen oder unter Berücksichtigung der planmäßig abgeschriebenen historischen Kosten erfolgen. Die letztgenannte Be-
wertungsmethode kann dazu führen, dass der Wert zeitweilig von dem Kurs abweicht, den die Gesellschaft beim Verkauf
der Anlage erhalten würde. Die Gesellschaft wird diese Bewertungsmethode jeweils prüfen und nötigenfalls Änderungen
empfehlen, um sicherzustellen, dass die Bewertung dieser Vermögenswerte zu ihrem angemessenen Wert erfolgt, der in
gutem Glauben gemäss den vom Verwaltungsrat vorgeschriebenen Verfahren ermittelt wird. Ist die Gesellschaft der
Auffassung, dass eine Abweichung von den planmäßig abgeschriebenen historischen Kosten je Anteil zu erheblichen Ver-
wässerungen oder sonstigen den Anteilinhabern gegenüber unangemessenen Ergebnissen führen würde, so muss sie ggf.
Korrekturen vornehmen, die sie als angemessen erachtet, um Verwässerungen oder unangemessene Ergebnisse
auszuschließen oder zu begrenzen, soweit dies in angemessenem Rahmen möglich ist.
7) Die Swap-Transaktionen werden regelmäßig auf Basis der von der Swap-Gegenpartei erhaltenen Bewertungen
bewertet. Bei den Werten kann es sich um den Geld- oder Briefkurs oder den Mittelkurs handeln, wie gemäß den von
dem Verwaltungsrat festgelegten Verfahren in gutem Glauben bestimmt. Spiegeln diese Werte nach Auffassung des Ver-
waltungsrats den angemessenen Marktwert der betreffenden Swap-Transaktionen nicht wider, wird der Wert dieser
Swap-Transaktionen von dem Verwaltungsrat in gutem Glauben oder gemäß einer anderen dem Verwaltungsrat nach
eigenem Ermessen geeignet erscheinenden Methode bestimmt.
8) Wird aufgrund besonderer Umstände, wie zum Beispiel versteckter Kreditrisiken, eine Bewertung nach Massgabe
der vorstehenden Regeln undurchführbar oder unrichtig, ist die Gesellschaft berechtigt, andere allgemein anerkannte,
von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsgrundsätze anzuwenden, um eine angemessene Bewertung des Anla-
gevermögens zu erzielen.
(B) Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sollen folgendes beinhalten:
a) alle Kreditaufnahmen, Wechsel und andere fälligen Beträge; inklusive Sicherheitshinterlagen wie margin accounts
etc. im Zusammenhang mit dem Einsatz von derivativen Instrumenten; und
b) alle fälligen bzw. aufgelaufenen administrativen Aufwendungen inklusive der Gründungs- und Registrierungskosten
bei den Regierungsstellen wie auch Rechtsberatungsgebühren, Prüfungsgebühren, alle Gebühren bzw. Entschädigungen
der Anlageberater, der Anlageverwalter, der Depotstelle, Vertriebsstellen und aller anderen Repräsentanten und Agenten
der Gesellschaft, die Kosten der Pflichtveröffentlichungen und des Rechtsprospekts, der Geschäftsabschlüsse und anderer
Dokumente, die den Aktionären verfügbar gemacht werden. Weichen die zwischen der Gesellschaft und den von ihr
hinzugezogenen Dienstleistungserbringern (wie Anlageberater, Anlageverwalter, Vertriebsträger, Depotbank vereinbar-
ten Gebührensätze für solche Dienstleistungen bezüglich einzelner Subfonds voneinander ab, so sind die entsprechenden
unterschiedlichen Gebühren ausschließlich den jeweiligen Subfonds zu belasten. Marketing- und Werbungsaufwendungen
dürfen nur im Einzelfall durch Beschluss des Verwaltungsrats einem Subfonds belastet werden; und
c) alle fälligen und noch nicht fälligen bekannten Verbindlichkeiten inklusive der erklärten aber noch nicht bezahlten
Dividenden; und
d) ein angemessener für Steuerzwecke zurückgestellter Betrag, berechnet auf den Tag der Bewertung sowie andere
Rückstellungen oder Reserven, die vom Verwaltungsrat genehmigt sind; und
e) alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft irgendwelcher Natur gegenüber dritten Parteien.
Jegliche Verbindlichkeit irgendwelcher Natur gegenüber dritten Parteien ist auf den/die betreffenden Subfonds bes-
chränkt.
Zum Zwecke der Bewertung ihrer Verbindlichkeiten kann die Gesellschaft alle administrativen und sonstigen Auf-
wendungen mit regelmäßigem bzw. periodischem Charakter mit einbeziehen, indem sie diese für das gesamte Jahr oder
jede andere Periode bewertet und den sich ergebenden Betrag proportional auf die jeweilige aufgelaufene Zeitperiode
aufteilt. Diese Bewertungsmethode darf sich nur auf administrative und sonstige Aufwendungen beziehen, die alle Subfonds
gleichmäßig betreffen.
(C) Zuordnung der Aktiva und Passiva
Für jeden Subfonds wird der Verwaltungsrat in folgender Weise ein Anlagevermögen erstellen:
a) Der Erlös der Zuteilung und Ausgabe von Anteilen jedes Subfonds soll in den Büchern der Gesellschaft demjenigen
Anlagevermögen zugeordnet werden, für das dieser Subfonds eröffnet worden ist und die entsprechenden Anlagewerte
und Verbindlichkeiten sowie Einkünfte und Aufwendungen sollen diesem Anlagevermögen gemäss den Richtlinien dieses
Artikels zugeordnet werden.
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b) Wenn irgendein Anlagewert von einem anderen Aktivum abgeleitet worden ist, sollen derartige abgeleitete Aktiva
in den Büchern der Gesellschaft dem gleichen Subfonds zugeordnet werden, wie die Aktiva, von denen sie herstammen
und bei jeder neuen Bewertung eines Anlagewerts wird der Wertzuwachs bzw. Wertverlust dem betreffenden Subfonds
zugeordnet.
c) Falls die Gesellschaft eine Verbindlichkeit eingegangen ist, die in Beziehung zu irgendeinem Aktivum eines bestimmten
Subfonds oder zu irgendeiner Aktivität in Zusammenhang mit einem Aktivum irgendeines Subfonds steht, wird diese
Verbindlichkeit dem betreffenden Subfonds zugeordnet.
d) Falls ein Anlagewert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht als eine einem bestimmten Subfonds zuzuord-
nende bestimmte Grösse angesehen werden kann und auch nicht alle Subfonds gleichmässig betrifft, kann der Verwal-
tungsrat nach Treu und Glauben solche Anlagewerte oder Verbindlichkeiten zuordnen.
e) Ab dem Tage an dem eine Dividende für einen Subfonds erklärt wird, ermässigt sich der Inventarwert dieses Subfonds
um den Dividendenbetrag, vorbehaltlich jedoch immer der Regelungen für den Verkauf und Rücknahmepreis der Anteile
jedes Subfonds wie in dieser Satzung dargelegt.
(D) Allgemeine Bestimmungen
Für den Zweck der Bewertung im Rahmen dieses Artikels gilt folgendes:
a) Anteile, die gemäß Artikel 23 dieser Satzung zurückgekauft werden, sollen als bestehende behandelt und eingebucht
werden bis unmittelbar nach dem durch den Verwaltungsrat oder dessen Bevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt, an
dem eine solche Bewertung durchgeführt wird, und von diesem Zeitpunkt an bis der Preis hierfür bezahlt ist werden sie
als eine Verbindlichkeit der Gesellschaft behandelt;
b) alle Anlagen, Kassenbestände und übrigen Aktiva irgendeines Subfonds, die nicht auf die Währung dieses Subfonds
lauten, werden unter Berücksichtigung ihres Marktwertes zu dem an dem Tag der Inventarwertberechnung geltenden
Wechselkurs umgerechnet; und
c) an jedem Bewertungstag müssen alle Käufe und Verkäufe von Wertpapieren, die durch die Gesellschaft an eben
diesem Bewertungstag kontrahiert wurden, soweit möglich, in die Bewertung mit einbezogen werden.
Verkaufspreis und Rücknahmepreis
Art. 27. Wann immer die Gesellschaft Anteile zur Zeichnung anbietet, muss der Preis der angebotenen Anteile auf
dem Inventarwert (wie oben definiert) des jeweiligen Subfonds bzw. der jeweiligen Anteilskategorie basieren, erhöht um
eine Verkaufsgebühr, die vom Verwaltungsrat jeweils bestimmt und im geltenden Rechtsprospekt der Gesellschaft ange-
geben wird. Die Verkaufsgebühr ist ganz oder teilweise an die Vertriebsstellen oder an die Gesellschaft zu zahlen, wobei
diese Verkaufsgebühren sich nach den jeweiligen Gesetzen richten und ein vom Verwaltungsrat beschlossenes Maximum
nicht überschreiten dürfen und für jeden Subfonds bzw. jede Anteilskategorie unterschiedlich sein können, aber innerhalb
eines Subfonds bzw. einer Anteilskategorie müssen alle Zeichnungsanträge an demselben Ausgabetag gleich behandelt
werden, soweit die betreffende Verkaufsgebühr der Gesellschaft zusteht. Der so errechnete Preis („Verkaufspreis“) ist
innerhalb eines vom Verwaltungsrat zu beschließenden Zeitraums von nicht mehr als sieben (7) Luxemburger Bankar-
beitstagen nach Zuteilung der Anteile zahlbar, sofern im Rechtsprospekt nicht anderweitig bestimmt. Ausnahmsweise
kann der Verkaufspreis mit Zustimmung des Verwaltungsrats und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen
insbesondere mittels einer Sonderbewertung der betreffenden Sacheinlagen, welche durch den Wirtschaftsprüfer bes-
tätigt wird, der Gesellschaft derart geleistet werden, dass der Gesellschaft vom Erwerber in Übereinstimmung mit der
Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen Wertpapiere übertragen werden.
Bei jeder Rücknahme von Anteilen wird der Anteilspreis zu dem diese Anteile zurückgenommen werden, aufgrund
des Inventarwertes des jeweiligen Subfonds bzw. der jeweiligen Anteilskategorie berechnet, ermäßigt um eine Rücknah-
megebühr, die vom Verwaltungsrat jeweils bestimmt und im geltenden Rechtsprospekt der Gesellschaft angegeben wird.
Die Rücknahmegebühr ist ganz oder teilweise an die vermittelnden Verkaufsagenten zu zahlen, wobei diese Rücknahme-
gebühr für jeden Subfonds bzw. jede Anteilskategorie unterschiedlich sein kann. Der so definierte Preis („Rücknahme-
preis“) wird gemäß Artikel 23 dieser Satzung ausgezahlt.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises kann auch in besonderen Fällen auf Antrag oder mit Zustimmung des betref-
fenden Aktionärs mittels einer Sachausschüttung (Sachauslage) erfolgen, deren Bewertung vom Wirtschaftsprüfer der
Gesellschaft zu bestätigen ist und wobei die Gleichbehandlung aller Aktionäre sichergestellt sein muss.
Rechnungsjahr
Art. 28. Das Rechnungsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft erfolgen in Schweizer Franken. Falls gemäß Artikel 5 dieser Satzung verschiedene
Subfonds bestehen, deren Anteilswerte in anderen Währungen als Schweizer Franken ausgedrückt werden, werden diese
in Schweizer Franken umgerechnet und in dem konsolidierten geprüften Jahresabschluss in Schweizer Franken ausge-
drückt, einschließlich der Bilanz und der Gewinnund Verlustrechnung, der mit dem Bericht des Verwaltungsrats allen
Aktionären 15 Tage vor jeder Generalversammlung zur Verfügung gehalten wird.
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Gewinnverteilung
Art. 29. Die getrennten Versammlungen der Aktionäre der einzelnen Subfonds beschließen auf Antrag des Verwal-
tungsrats jährlich über die Ausschüttungen durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann Ausschüttungen vornehmen,
insoweit das unter Artikel 5 dieser Satzung oben definierte Mindestkapital der Gesellschaft nicht unterschritten wird.
Wenn Dividenden für die ausschüttenden Anteile eines Subfonds erklärt werden, werden die Verkaufs- und Rück-
nahmepreise der ausschüttenden Anteile dieses Subfonds angepasst. Bei den thesaurierenden Anteilen erfolgen keine
Ausschüttungen. Vielmehr wird der den thesaurierenden Anteilen zugeordnete Wert zugunsten ihrer Aktionäre rein-
vestiert.
Zwischendividenden können zu jeder Zeit durch Verwaltungsratsbeschluss ausbezahlt werden, insoweit das unter
Artikel 5 dieser Satzung definierte Mindestkapital der Gesellschaft nicht unterschritten wird.
Falls Dividenden erklärt werden, werden diese grundsätzlich in der Währung des betreffenden Subfonds bezahlt, kön-
nen jedoch auch in einer anderen, vom Verwaltungsrat zu beschließenden Währung, an den von demselben festgelegten
Orten und Zeiten bezahlt werden. Der Verwaltungsrat kann den zur Umrechnung der Dividendenbeträge in die Währung
ihrer Zahlung anwendbaren Wechselkurs festlegen.
Namensgebung der Gesellschaft
Art. 30. Die Gesellschaft hat einen Lizenzvertrag mit der Julius Bär Gruppe abgeschlossen. Falls dieser Lizenzvertrag
aus irgendeinem Grunde gekündigt werden sollte, ist die Gesellschaft verpflichtet, auf erste Aufforderung der Julius Bär
Gruppe hin, ihren Namen in eine Firmenbezeichnung zu ändern, die den Bestandteil „Julius Baer“ bzw. „Julius Bär“ oder
die Buchstaben „JB“ nicht mehr enthält.
Ausschüttung bei Auflösung
Art. 31. Falls die Gesellschaft aufgelöst wird, erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren, die von
der Generalversammlung benannt werden, die eine solche Auflösung beschließt und Vollmachten und Entgelte festlegt.
Der Nettoerlös der Liquidation bezogen auf jeden Subfonds bzw. jede Anteilskategorie wird unter den Aktionären jedes
Subfonds und jeder Anteilskategorie im Verhältnis ihrer Anteile in den bezüglichen Subfonds bzw. Anteilskategorien
aufgeteilt.
Satzungsänderung
Art. 32. Diese Satzung kann jederzeit durch Beschluss der Aktionäre der Gesellschaft abgeändert oder ergänzt werden,
vorausgesetzt, dass die im Gesetz von 1915 vorgesehenen Bedingungen über die Beschlussfähigkeit und die Mehrheiten
in der Abstimmung eingehalten werden. Alle Änderungen der Rechte von Aktionären eines Subfonds im Verhältnis zu
denjenigen eines anderen Subfonds können nur erfolgen, falls diese mit den im Gesetz von 1915 für Satzungsänderungen
vorgesehenen Bedingungen auch im betroffenen Subfonds erfüllt sind.
Allgemein
Art. 33. Alle Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung geregelt sind, werden gemäß dem Gesetz von 1915 und
dem Gesetz von 2010 geregelt.
Da hiermit die Tagesordnung erschöpft ist, wird die außerordentliche Generalversammlung nach Verlesung und Ge-
nehmigung des Sitzungsprotokolls aufgehoben.
WORÜBER URKUNDE, aufgenommen in Luxemburg-Stadt, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Komparenten, dem amtierenden Notar nach Namen,
Vornamen, Stand und Wohnort bekannt, haben dieselben gegenwärtige Urkunde mit Uns dem Notar unterschrieben.
Gezeichnet: G. PIRSCH, M. TERNITE, D. BRAUN und H. HELLINCKX.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 23 décembre 2011. Relation: LAC/2011/58058. Reçu soixante-quinze euros (75,-
EUR).
<i>Le Receveur pd.i> (signé): T. BENNING.
FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG, der Gesellschaft auf Begehr erteilt.
Luxemburg, den 28. Dezember 2011.
Référence de publication: 2012001799/829.
(120000588) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 janvier 2012.
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Long'Born Productions, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 25A, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 137.494.
<i>Extrait de cessions de parts socialesi>
Il résulte de la convention de cession de parts sous seing privé entre Madame VIANT Brigitte, née le 1
er
mars 1952
à Versailles et demeurant à sise 222, Avenue de Versailles F-75016 Paris et la société GOUDSMIT & TANG MANAGE-
MENT COMPANY S.à.r.l. société de droit luxembourgeoise enregistrée au Registre de Commerce sous le n° B41819 et
dont le siège social est à sise 25A, Boulevard Royal L-2449 Luxembourg.
Depuis le 01/01/2010, l'associé de la société LONG'BORN PRODUCTIONS est composé comme suit:
- GOUDSMIT & TANG MANAGEMENT COMPANY Sàrl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
N° Registre de commerce: B41819
25A, Boulevard Royal
L-2449 Luxembourg
100 parts sociales
TOTAL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 parts sociales
(100 parts sociales sans désignation de valeur nominale)
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011169075/20.
(110195824) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Lorcar Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-7525 Mersch, rue de Colmar-Berg.
R.C.S. Luxembourg B 150.955.
Les comptes annuels au 31.12.2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2011169076/10.
(110196589) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Mazzoni Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4038 Esch-sur-Alzette, 23, rue Boltgen.
R.C.S. Luxembourg B 59.682.
Les comptes annuels au 31/12/2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
2M CONSULTANT SARL
<i>Cabinet comptable et fiscal
i>13, rue Bolivar
L-4037 Esch/Alzette
Signature
Référence de publication: 2011169091/14.
(110195986) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Luxpicard, Société Anonyme.
Siège social: L-9647 Doncols, 36, Bohey.
R.C.S. Luxembourg B 134.991.
Les comptes annuels au 31 décembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Fiduciaire Internationale SA
Référence de publication: 2011169078/10.
(110196283) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
4409
L
U X E M B O U R G
M&K Home S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8291 Meispelt, 38, rue de Kopstal.
R.C.S. Luxembourg B 150.110.
Les comptes annuels au 31 DECEMBRE 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
FIDUCIAIRE CONTINENTALE S.A.
Référence de publication: 2011169079/10.
(110196373) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Mac's Luxembourg, Société Anonyme.
Siège social: L-2522 Luxembourg, 12, rue Guillaume Schneider.
R.C.S. Luxembourg B 152.901.
EXTRAIT
Il résulte des résolutions prises par l'associé unique en date du 9 novembre 2011 que:
1. Monsieur Raymond PARE, né le 7 août 1969 à Montréal (Canada) et résidant professionnellement au 4204 Boulevard
Industriel, Laval, H7L 0E3 Quebec (Canada) a été nommé en tant qu'administrateur de type A et avec effet immédiat, et
ce jusqu'à l'assemblée générale ordinaire qui se tiendra en 2017.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Pour extrait conforme
Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Référence de publication: 2011169080/15.
(110196266) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Moselle Participations S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-5426 Greiveldange, 11, Am Breil.
R.C.S. Luxembourg B 74.413.
<i>Extrait du procès verbal de l'assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société qui s'est tenue à Luxembourg, eni>
<i>date du 4 avril 2011.i>
<i>Résolution:i>
- Nomination de Monsieur Gilles Apel demeurant professionnellement à L-1853 Luxembourg 24, rue Léon Kauffman
en tant que nouvel administrateur en remplacement de Monsieur Vansant Peter demeurant à L-1450 Luxembourg 28,
Côte d'Eich.
Le mandat de l'administrateur expire lors de l'assemblée générale qui se tiendra en 2015.
La résolution ayant été adoptée à l'unanimité, la totalité du capital étant représentée.
Luxembourg, le 4 avril 2011.
<i>Pour la société
i>Gustavus Claessen
<i>Administrateuri>
Référence de publication: 2011169081/19.
(110196138) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Macrom S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1931 Luxembourg, 25, avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 71.354.
Les comptes annuels au 31 décembre 2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 décembre 2011.
Signature.
Référence de publication: 2011169084/10.
(110196003) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
4410
L
U X E M B O U R G
Magnalux Invest S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1449 Luxembourg, 18, rue de l'Eau.
R.C.S. Luxembourg B 79.464.
Les comptes annuels au 31 décembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011169086/9.
(110196646) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Malibaro, SA SPF, Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-9647 Doncols, 36, Bohey.
R.C.S. Luxembourg B 134.992.
Les comptes annuels au 31 décembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Fiduciaire Internationale SA
Référence de publication: 2011169087/10.
(110196281) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Mauy Group S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1526 Luxembourg, 23, Val Fleuri.
R.C.S. Luxembourg B 96.971.
EXTRAIT
HRT Fidalux SA (anciennement FIDALUX S.A.), ayant son siège social au 163 rue du Kiem, L-8030 Strassen (ancien-
nement 23 Val Fleuri, L-1526 Luxembourg), Grand-Duché de Luxembourg, immatriculée au Registre de Commerce et
des Sociétés sous le numéro B 41.178, agent domiciliataire de la société MAUY GROUP S.A.., Société Anonyme, ayant
son siège social au 23 Val Fleuri, L-1526 Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg, immatriculée au Registre de Com-
merce et des Sociétés sous le numéro B 96.971 (la «Société»), a décidé de dénoncer le siège de la Société avec effet
immédiat.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Strassen, le 9 décembre 2011.
<i>Pour HRT Fidalux SAi>
Référence de publication: 2011169090/17.
(110196327) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Media Lux Art Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6730 Grevenmacher, 6, Grand-rue.
R.C.S. Luxembourg B 124.377.
Les comptes annuels au 31/12/2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2011169092/10.
(110195915) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Meridiana S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1219 Luxembourg, 17, rue Beaumont.
R.C.S. Luxembourg B 119.730.
Les comptes au 31 décembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
4411
L
U X E M B O U R G
MERIDIANA S.A.
Robert REGGIORI / Alexis DE BERNARDI
<i>Administrateur / Administrateuri>
Référence de publication: 2011169093/12.
(110196099) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
MGJL Holding Co (Lux) S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: JPY 3.000.000,00.
Siège social: L-1160 Luxembourg, 28, boulevard d'Avranches.
R.C.S. Luxembourg B 137.138.
EXTRAIT
En date du 1
er
décembre 2011 le siège social de la Société mentionnée a été transféré du 8, rue Heine L-1720
Luxembourg au 28, boulevard d'Avranches L-1160 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour la Société
i>Mailys Egan
Référence de publication: 2011169094/14.
(110196361) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
MGJL Management (Lux) S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 125.000,00.
Siège social: L-1160 Luxembourg, 28, boulevard d'Avranches.
R.C.S. Luxembourg B 136.987.
EXTRAIT
En date du 1
er
décembre 2011 le siège social de la Société mentionnée a été transféré du 8, rue Heine L-1720
Luxembourg au 28, boulevard d'Avranches L-1160 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour la Société
i>Mailys Egan
Référence de publication: 2011169095/14.
(110196360) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
MGJL Sub Co 1 (Lux) S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: JPY 16.960.000,00.
Siège social: L-1160 Luxembourg, 28, boulevard d'Avranches.
R.C.S. Luxembourg B 136.984.
EXTRAIT
En date du 1
er
décembre 2011 le siège social de la Société mentionnée a été transféré du 8, rue Heine L-1720
Luxembourg au 28, boulevard d'Avranches L-1160 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour la Société
i>Mailys Egan
Référence de publication: 2011169096/14.
(110196359) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
4412
L
U X E M B O U R G
MGJL Sub Co 2 (Lux) S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: JPY 3.000.000,00.
Siège social: L-1160 Luxembourg, 28, boulevard d'Avranches.
R.C.S. Luxembourg B 136.983.
EXTRAIT
En date du 1
er
décembre 2011 le siège social de la Société mentionnée a été transféré du 8, rue Heine L-1720
Luxembourg au 28, boulevard d'Avranches L-1160 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour la Société
i>Mailys Egan
Référence de publication: 2011169097/14.
(110196371) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
MGJL Sub Co 3 (Lux) S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: JPY 3.000.000,00.
Siège social: L-1160 Luxembourg, 28, boulevard d'Avranches.
R.C.S. Luxembourg B 136.986.
EXTRAIT
En date du 1
er
décembre 2011 le siège social de la Société mentionnée a été transféré du 8, rue Heine L-1720
Luxembourg au 28, boulevard d'Avranches L-1160 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour la Société
i>Mailys Egan
Référence de publication: 2011169098/14.
(110196370) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
MGJL Sub Co 4 (Lux) S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: JPY 3.000.000,00.
Siège social: L-1160 Luxembourg, 28, boulevard d'Avranches.
R.C.S. Luxembourg B 136.985.
EXTRAIT
En date du 1
er
décembre 2011 le siège social de la Société mentionnée a été transféré du 8, rue Heine L-1720
Luxembourg au 28, boulevard d'Avranches L-1160 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour la Société
i>Mailys Egan
Référence de publication: 2011169099/14.
(110196369) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Millebirg S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1225 Luxembourg, 4, rue Béatrix de Bourbon.
R.C.S. Luxembourg B 142.727.
Le bilan au 31 décembre 2009 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Mandatairei>
Référence de publication: 2011169101/10.
(110196016) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
4413
L
U X E M B O U R G
Millebirg S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1225 Luxembourg, 4, rue Béatrix de Bourbon.
R.C.S. Luxembourg B 142.727.
Le bilan au 31 décembre 2008 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Mandatairei>
Référence de publication: 2011169102/10.
(110196017) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Mirabelle Investments S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.502,00.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 162.648.
EXTRAIT
- En date du 16 novembre 2011, Monsieur Alistair Tidey a démissionné de sa fonction de gérant B avec effet immédiat.
- Il résulte d'un contrat de transfert de parts sociales signé en date du 16 novembre 2011 que:
Elliott International, L.P., associé de la Société, a transféré une (1) part sociale de classe C détenue dans la Société à
M. Mark Shaw, né le 26 décembre 1968 à Aberdeen, Ecosse, ayant pour adresse 54 Fountainhall Road, Edinbourg EH9
2LP, Royaume-Uni;
Elliott Associates, L.P., associé de la Société, a transféré une (1) part sociale de classe C détenue dans la Société à M.
Alistair John Donald Tidey, né le 27 novembre 1964 à Croydon, Royaume-Uni, ayant pour adresse Mount Eagle, Vico
Road, Killiney, County Dublin, Irlande;
Elliott Associates, L.P., associé de la Société, a transféré six cent vingt cinq (625) parts sociales de classe A détenues
dans la Société à Elliott International, L.P., une société ayant son siège social à South Church Street, Ugland House,
KY1-1104 Georges Town, Iles Cayman et enregistrée au Registre des Iles Cayman sous le numéro CR-10177.
- Il résulte d'un second transfert de parts sociales signé en date du 16 novembre 2011 que M. Alistair John Donald
Tidey, associé de la Société a transféré une (1) part sociale de classe B ainsi que une (1) part sociale de classe C détenues
dans la Société à M. Mark Shaw, né le 26 décembre 1968 à Aberdeen, Ecosse, ayant pour adresse 54 Fountainhall Road,
Edinbourg EH9 2LP, Royaume-Uni.
Suite à ces transferts:
Elliott International, L.P. détient 8060 parts sociales de classe A, 32 parts sociales de classe B et 32 parts sociales de
classe C;
Elliott Associates, L.P. détient 4340 parts sociales de classe A, 17 parts sociales de classe B et 17 parts sociales de
classe C;
Mark Shaw détient 2 parts sociales de classe B et 2 parts sociales de classe C; et
Alistair John Donald Tidey ne détient plus aucune part sociale.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 7 décembre 2011.
Référence de publication: 2011169103/33.
(110195843) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Modim International S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-5612 Mondorf-les-Bains, 56A, avenue François Clément.
R.C.S. Luxembourg B 37.719.
Les comptes annuels au 31 juillet 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011169104/9.
(110196440) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
4414
L
U X E M B O U R G
Mongolia S.A., Société Anonyme Soparfi.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R.C.S. Luxembourg B 104.903.
Les comptes annuels au 30 juin 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Société Européenne de Banque
Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
Référence de publication: 2011169105/13.
(110196043) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Mount Echo Holdings S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2134 Luxembourg, 58, rue Charles Martel.
R.C.S. Luxembourg B 135.045.
Les comptes annuels de la société au 31 décembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour la société
Un mandatairei>
Référence de publication: 2011169106/12.
(110195838) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Mullebutz s.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4037 Esch-sur-Alzette, 13, rue Bolivar.
R.C.S. Luxembourg B 34.938.
Les comptes annuels au 31/12/2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
2M CONSULTANT SARL
<i>Cabinet comptable et fiscal
i>13, rue Bolivar
L-4037 Esch/Alzette
Signature
Référence de publication: 2011169107/14.
(110195981) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Muller Pneus S.àr.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6557 Dickweiler, 3, rue de l'Eglise.
R.C.S. Luxembourg B 98.317.
Les comptes annuels au 31.12.2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011169108/9.
(110196303) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Must Properties and Investments S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1510 Luxembourg, 38, avenue de la Faïencerie.
R.C.S. Luxembourg B 122.007.
Il résulte de changements d'adresses que Madame Valérie WESQUY et Monsieur Roberto DE LUCA sont respecti-
vement domiciliés professionnellement au 19, boulevard Grande-Duchesse Charlotte à L-1331 Luxembourg et au 40,
avenue de la Faïencerie L-1510 Luxembourg.
4415
L
U X E M B O U R G
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Référence de publication: 2011169109/12.
(110196211) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
B.P.G. Bau und Planungsgesellschaft A.G., Société Anonyme.
R.C.S. Luxembourg B 148.136.
<i>Extrait du procès-verbal de l'Assemblée Générale des actionnaires de la société tenue en date du 23 Novembre 2011i>
<i>Résolution 1i>
L'assemblée générale des actionnaires décide à l'unanimité et avec effet immédiat d'accepter la démission de Monsieur
Antoine MORTIER de sa fonction d'administrateur.
<i>Résolution 2i>
L'assemblée générale des actionnaires décide à l'unanimité et avec effet immédiat d'accepter aux fonctions d'adminis-
trateur en remplacement du précédent Madame Martine FRICK née le 11.01.1961 à Dijon (France) demeurant 10, Chemin
de Chantegrive CH-1260 NYON (Suisse).
En conformité avec l'article 52 de la Loi sur les Sociétés Commerciales du 10 Août 1915, l'administrateur nommé
Madame Martine FRICK achève le mandat de celui qu'elle remplace Monsieur Antoine MORTIER.
<i>Résolution 4i>
L'assemblée générale des actionnaires décide à l'unanimité et avec effet immédiat d'accepter la démission de la société
X-Concept S.A. de son poste de commissaire au compte
<i>Résolution 5i>
L'assemblée générale des actionnaires décide à l'unanimité et avec effet immédiat d'accepter aux fonctions de com-
missaire au compte en remplacement du précédent Monsieur Antoine MORTIER, né le 13.01.1951 au Havre (France)
demeurant 29, Chemin des Mélèzes CH-1197 PRANGINS (Suisse)
En conformité avec l'article 52 de la Loi sur les Sociétés Commerciales du 10 Août 1915, le commissaire au compte
nommé Monsieur Antoine MORTIER achève le mandat de celui qu'il remplace la société X-Concept S.A.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 25 Novembre 2011.
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2011169318/30.
(110196362) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Private Management S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2419 Luxembourg, 1, rue du Fort Rheinsheim.
R.C.S. Luxembourg B 152.252.
<i>Extrait des résolutions de l’Assemblée Générale Ordinaire des actionnaires, tenue à Luxembourg le 13 septembre 2011i>
- L’Assemblée Générale décide de réélire Marco Zoppi, Agnieska Ryszarda Buczynska and Stefano Bottani en tant
qu’administrateurs pour une période d'un an prenant fin à l’issue de l’Assemblée Générale Ordinaire qui se tiendra en
2012.
- L’Assemblée Générale décide de nommer Mr. Stefano Gamba, né le 10 mai 1965 à Bergamo (Italie), domicilié au 3
Via Lurano, 24053 Brignano Gera D’Adda (Italie), en tant qu’administrateur pour une période d'un an prenant fin à l’issue
de l’Assemblée Générale Ordinaire qui se tiendra en 2012
- L’Assemblée Générale décide de réélire le Réviseur d’Entreprises, PricewaterhouseCoopers S.à r.l, pour une période
d'un an prenant fin à l’issue de l’Assemblée Générale Ordinaire qui se tiendra en 2012.
Luxembourg, le 08 décembre 2011.
Référence de publication: 2011169138/17.
(110196569) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2011.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
4416
AC Distribution SA
B.P.G. Bau und Planungsgesellschaft A.G.
C.A.P.
Europa Hawk S.à r.l.
Exora S.à r.l.
Faro S.A.
Filuxpart S.à r.l.
Fonds de Pension - Députés au Parlement Européen
Fonds de Pension - Députés au Parlement Européen SICAV-FIS
GEBPF Finance (Lux) S.à r.l.
Gramis S.à r.l.
H'Cars
Hotel Sobieski S.à r.l.
IKB Deutsche Industriebank
Julius Baer Multipartner
Julius Baer Special Funds
Kalmar Capital S.A.
Kapella S.A.
Lampas Investment
Lampas Investment
Landson Financial Holding S.A.
Lars Bohman Gallery S.A.
Link Engineering S.A.
Linux Finance S.A.
Long'Born Productions
Lorcar Sàrl
Lubna (Lux) S.à r.l.
Lux e-shelter
Luxnine S.A.
Luxpicard
Macrom S.A.
Mac's Luxembourg
Magnalux Invest S.A.
Malibaro, SA SPF
Matrice International S.A.
Mauy Group S.A.
Mazzoni Sàrl
Media Lux Art Sàrl
Meridiana S.A.
MGJL Holding Co (Lux) S.à r.l.
MGJL Management (Lux) S.à r.l.
MGJL Sub Co 1 (Lux) S.à r.l.
MGJL Sub Co 2 (Lux) S.à r.l.
MGJL Sub Co 3 (Lux) S.à r.l.
MGJL Sub Co 4 (Lux) S.à r.l.
Millebirg S.A.
Millebirg S.A.
Mirabelle Investments S.à r.l.
M&K Home S.A.
Modim International S.A.
Mongolia S.A.
Moselle Participations S.A.
Mount Echo Holdings S.A.
Mullebutz s.à r.l.
Muller Pneus S.àr.l.
Must Properties and Investments S.A.
Parkinvest Spf S.A.
Pavinvest S.A.
Pentavest S.à r.l.
Plato No. 1 S.A.
PM Colors
Private Management S.A.
Société de Gestion Financière (SGF) S.à r.l.
Société Industrielle de Services (SIS)