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L
U X E M B O U R G
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 2867
24 novembre 2011
SOMMAIRE
Adecoagro S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137615
Allianz Global Investors Fund . . . . . . . . . . .
137572
All-Sport International SA, SPF . . . . . . . . .
137570
Alpharma International (Luxembourg) S.à
r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137614
BlueBay Feeder Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137575
BlueBay Feeder Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137575
BlueBay Funds International . . . . . . . . . . . .
137575
BlueBay Funds International . . . . . . . . . . . .
137575
BlueBay Specialised Funds . . . . . . . . . . . . . .
137576
BlueBay Specialised Funds . . . . . . . . . . . . . .
137575
Condor Trading S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137571
Dewa Properties S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137592
Discovery S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137593
Domexus S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137593
Dreamteam S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137594
Dulan Company S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137593
DZC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137593
E.B. S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137593
ECM Real Estate Investments A.G. . . . . . .
137595
Ecu Gest Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137595
Electricité Jean SCHEER et Ass., s.à.r.l. . .
137594
Elendil S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137611
Elves S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137612
Elves S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137614
ENG Consulting S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137612
Enif S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137612
Ennery S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137612
Ennery S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137613
Ennery S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137613
Ennery S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137613
Ennery S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137613
EQUITY and LAW S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .
137612
Erimmo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137613
Ets Vande Maele Sàrl . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137594
Euro-Hotel S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137614
Ewertronics S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137594
Extreme Fitness Holding (Luxembourg)
S.à.r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137595
Funwood Media S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . .
137614
Industrial Partnership . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137570
International Holding EVS . . . . . . . . . . . . . .
137571
Kamari S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137570
Link Multiple 2010 S.C.A. . . . . . . . . . . . . . . .
137571
MKel S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137616
ProLogis Czech Republic IX S.àr.l. . . . . . . .
137614
SEB Fund 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137574
Swiss Rock (Lux) Dachfonds Sicav . . . . . . .
137576
Swiss Rock (Lux) Sicav . . . . . . . . . . . . . . . . . .
137595
Tivola Immobilière S.A. . . . . . . . . . . . . . . . .
137574
UniConClusio: EuropeanEquities . . . . . . . .
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Kamari S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-5401 Ahn, 7, route du Vin.
R.C.S. Luxembourg B 149.357.
Sie werden hiermit zu einer
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
der Aktionäre der Kamari S.A., welche am <i>12. Dezember 2011i> um 11.00 Uhr am Gesellschaftssitz mit der nachfolgenden
Tagesordnung stattfinden wird, eingeladen:
<i>Tagesordnung:i>
1. Berichte des Verwaltungsrates und des Kommissars
2. Vorlage und Genehmigung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung per 31.12.2010
3. Beschlussfassung der Gewinnverwendung
4. Entlastung des Verwaltungsrates und des Kommissars
5. Verschiedenes
<i>Im Namen und Auftrag des Verwaltungsrates.i>
Référence de publication: 2011156184/17.
All-Sport International SA, SPF, Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-1471 Luxembourg, 412F, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 39.673.
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>12 décembre 2011i> à 16.00 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d'Administration et rapport du Commissaire
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 30 juin 2011
3. Ratification de la cooptation d'un administrateur
4. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire
5. Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l'article 100 de la loi du 10 août
1915 sur les sociétés commerciales
6. Divers
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011160042/795/18.
Industrial Partnership, Société Anonyme.
Siège social: L-1653 Luxembourg, 2, avenue Charles de Gaulle.
R.C.S. Luxembourg B 73.500.
Die Aktionäre werden hiermit zur
ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
der Gesellschaft eingeladen, die ausserordentlich am <i>14. Dezember 2011i> um 11.00 Uhr in Luxemburg, am Gesell-
schaftssitz, mit folgender Tagesordnung stattfindet:
<i>Tagesordnung:i>
1. Vorlage des Jahresabschlusses sowie der Berichte des Verwaltungsrates und des Aufsichtskommissars.
2. Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Ergebniszuweisung per 31. Dezember 2010.
3. Beschluss über die Weiterführung der Gesellschaft gemäss Artikel 100 der Gesetzgebung über die Handelsgesell-
schaften.
4. Entlastung des Verwaltungsrates und des Aufsichtskommissars.
5. Neuwahlen.
6. Verschiedenes.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2011160043/534/19.
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International Holding EVS, Société Anonyme.
Siège social: L-1911 Luxembourg, 9, rue du Laboratoire.
R.C.S. Luxembourg B 105.900.
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra extraordinairement au siège social le <i>13 décembre 2011i> à 10.00 heures au siège social avec l'ordre du
jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels au 31 décembre 2008, au 31 décembre 2009 et au 31 décembre 2009 et des
rapports du conseil d'administration et du commissaire aux comptes y relatifs.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2008, au 31 décembre 2009 et au
31 décembre 2010.
3. Décision à prendre en vertu de l'article 100 de la loi sur les sociétés commerciales.
4. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
5. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011160044/534/19.
Condor Trading S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1628 Luxembourg, 7A, rue des Glacis.
R.C.S. Luxembourg B 81.304.
Nous avons l'honneur de vous informer que vous êtes convoqués, le <i>2 décembre 2011i> à 11 heures, au siège social, en
ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
tenue extraordinairement, à l'effet de délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
•
- Lecture des rapports du Conseil d'Administration et du Commissaire aux Comptes sur les comptes de l'exercice
clos le 31 décembre 2010, approbation desdits comptes, décharge aux administrateurs et au Commissaire aux
Comptes,
- Affectation du résultat,
- Questions diverses
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011150893/17.
Link Multiple 2010 S.C.A., Société en Commandite par Actions.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 152.562.
Le Gérant Commandité a l'honneur de convoquer Messieurs les Actionnaires par le présent avis, à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
tenant lieu d'Assemblée Générale Ordinaire, qui aura lieu le <i> 1 i>
<i>eri>
<i> décembre 2011 i> à 12.00 heures au siège social, avec
l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports de la Gérance, du Conseil de Surveillance et du Réviseur d'Entreprises.
2. Approbation du bilan et du compte de profits et pertes au 31 août 2011, et affectation des résultats.
3. Décharge à donner au Gérant Commandité, au Conseil de Surveillance et au Réviseur d'Entreprises pour l'exercice
de leur mandat au 31 août 2011.
4. Divers.
LINK MULTIPLE S.à r.l.
<i>Gérant Commanditéi>
Référence de publication: 2011154763/1023/18.
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Allianz Global Investors Fund, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2633 Senningerberg, 6A, route de Trèves.
R.C.S. Luxembourg B 71.182.
Notice is hereby given that the
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING
of Shareholders of Allianz Global Investors Fund SICAV ("the Company") will be held at the office of notary Martine
Schaeffer at 74, avenue Victor Hugo, 1750 Luxembourg, Luxembourg, at 11:00 am CET on <i>12 December 2011i> . As the
Extraordinary General Meeting of the Company dated 27 October 2011 did not have the necessary quorum to pass
resolutions, a second Extraordinary General Meeting will be held on 12 December 2011 for the purpose of considering
and voting upon the following matters:
<i>Agenda:i>
1. Change of settlement period
Currently, the Articles of Incorporation provide for a settlement period of max. five business days from the relevant
valuation day. From an operational point of view, certain share classes that are denominated in specific currencies
require a longer settlement period, for example share classes denominated in Chinese Renminbi. In order to be
able to launch such share classes and to handle respective orders appropriately, the extended settlement period is
necessary.
The new settlement cycle of six valuation days after the relevant valuation day will not become the standard
settlement cycle for all share classes, in the contrary: The actual settlement period of existing share classes that is
usually shorter than the described six valuation day-period will not be affected.
a) With effect from 31 January 2012, amendment to the fourth paragraph of Article 7 of the Articles of Incorporation
to read as follows:
The subscription price is payable within a period determined by the Board of Directors, which may not exceed six
(6) valuation days (as defined in the prospectus) from the relevant valuation day.
b) With effect from 31 January 2012, amendment to the second paragraph of Article 8 of the Articles of Incorpo-
ration to read as follows:
Subject to the provisions of Article 12 of these Articles of Incorporation, the redemption price per share will be
paid within a period determined by the Board of Directors which may not exceed six (6) valuation days (as defined
in the prospectus) from the relevant valuation day, as determined in accordance with the current policy of the
Board of Directors, provided that any share certificates issued and any other transfer documents have been received
by the Company.
2. Subfund in Subfund-Investments
Under certain restrictions the new Luxembourgish law of 17 December 2010 allows for investments of a subfund
into another subfund of the same umbrella fund, meaning that a subfund of the Company may invest in another
subfund of the Company. In order to be able to make use of this possibility, the Articles of Incorporation as well
as the sales prospectus have to mention this possibility as well as the restrictions and conditions to be respected
in this regard.
This subfund in subfund-investment offers new investment possibilities for the subfund manager for the benefit of
the shareholders. Hence, each subfund can benefit from the experience and possibilities that are offered by other
subfunds of the Company. Consequently, a broader investment diversification amongst others in niche markets and
markets that are difficult to access will be possible for all subfunds without operative and cost intensive efforts as
well as the replication of investment strategies that are, up to now, only applied in other subfunds of the Company.
With effect from 31 January 2012, amendment to letter b) of number 1. of Article 18 of the Articles of Incorporation
by addition of a final paragraph to read as follows:
A subfund may also invest in shares issued by another subfund of the Company (the "Target Subfund") provided
that:
- the Target Subfund does not invest in the subfund invested in the Target Subfund; and
- no more than 10% of the assets of the Target Subfund may, pursuant to its investment policy, be invested in
aggregate in shares of other subfunds of the Company; and
- voting rights, if any, attaching to the relevant shares are suspended for as long as they are held by the subfund
invested in the Target Subfund and without prejudice to the appropriate processing in the accounts and the periodic
reports; and
- there is no duplication management fees, sales charges or redemption fees between those at the level of the
subfund invested in the Target Subfund and those at the level of the Target Subfund.
3. Merger
The revision of paragraphs 5 and 6 of Art. 24 of the Articles of Incorporation reflects changes in the new Luxem-
bourgish law of 17 December 2010 and aims to clarify the competences of the Board of Directors as well as of the
general meeting of shareholders. E.g., the revision grants the opportunity of mergers between subfunds of the
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Company and funds of the contractual type that are subject to the European Directive 2009/65/EC (the UCITS IV-
Directive) and, consequently offer a comparable level of protection to the investors.
This opens a broader range of possible receiving funds in the interests of the shareholders of the merging subfund.
With effect from 31 January 2012, amendment of the sixth paragraph to supersede the previous sixth and seventh
paragraphs of Article 24 of the Articles of Incorporation to read as follows:
(6) Notwithstanding the powers of the Board of Directors described in paragraph 5 of this Article, the general
meeting of shareholders of a subfund or of the affected share class(es) of the respective subfund may decide to
merge the assets and liabilities of this subfund (or of the respective share class(es), as the case may be) into another
subfund of the Company or in another share class of the same subfund or into another undertaking for collective
investment that is subject to the provisions of the Directive 2009/65/EC, or into another subfund of such an
undertaking for collective investment. There are no quorum requirements for this action, and the merger may be
decided upon by a simple majority of the shares present or represented at the meeting.
4. Editorial Amendments and clarifications
Further amendments aim to clarify certain provisions without any impact regarding to the content of the respective
provision and to implement editorial changes due to the new Luxembourgish law of 17 December 2010.
These amendments are in detail:
a) With effect from 31 January 2012, all references in the Articles of Incorporation of the Company dated 29
September 2006 (the "Articles of Incorporation") to the Law of 20 December 2002 on Undertakings for Collective
Investment (the "Law of 20 December 2002") and the Directive 85/611/EEC as well as references to specific articles
of the Law of 20 December 2002 shall be replaced by the respective references to the new Law of 17 December
2010 on Undertakings for Collective Investment (the "Law of 17 December 2010") and the Directive 2009/65/EC
(the "UCITS IV Directive").
b) With effect from 31 January 2012, according to the Law of 17 December 2010 all references in the Articles of
Incorporation to the "simplified sales prospectus" shall be deleted and "full sales prospectus" shall be replaced by
the term "sales prospectus".
c) With effect from 31 January 2012, amendment of Articles 5, 22 and 24 of the Articles of Incorporation to publish
certain notices to holders of bearer shares regarding the extension of the duration of a subfund, agenda of general
meetings and liquidation or merger of subfunds/share classes by electronic media as determined in the sales pros-
pectus.
d) With effect from 31 January 2012, amendment to number II. of Article 11 of the Articles of Incorporation by
addition of a final paragraph to read as follows:
Under the condition that the Management Company releases the Company from any or all of the above enumerated
liabilities, the Board of Directors may decide to pay to the Management Company a flat-rate fee on a monthly basis
the amount of which relating to the different share classes of the respective subfund is calculated on the basis of
the net asset value of the respective share class determined on a daily basis.
e) With effect from 31 January 2012, amendment to the first paragraph of letter b) of number 1. of Article 18 of
the Articles of Incorporation to read as follows:
b) Units of Undertakings for Collective Investment in Securities ("UCITS") in accordance with Directive 2009/65/
EC or other Undertakings for Collective Investment ("UCI") with registered offices in a member state of the
European Union or a third country, if ...
f) With effect from 31 January 2012, amendment to the first sentence of the first paragraph of letter d) of number
1. of Article 18 of the Articles of Incorporation due to the current applicable laws and regulations in Luxembourg
to read as follows:
d) Derivative financial instruments ("derivatives"), i.e. in particular futures, forward contracts, options and swaps
including equivalent instruments settled in cash, which are traded on regulated markets described in a), and/or
derivative financial instruments that are not traded on regulated markets ("OTC derivatives"), if the underlying
securities are instruments as defined under this no. 1, or financial indices, interest rates, exchange rates or cur-
rencies in which a subfund may invest in accordance with its investment objectives.
g) With effect from 31 January 2012, amendment of the second paragraph of Article 22 of the Articles of Incor-
poration due to the current applicable laws and regulations in Luxembourg to read as follows:
The general meeting of shareholders meets when called by the Board of Directors. It may also be called upon the
request of shareholders representing at least one tenth of the share capital.
h) With effect from 31 January 2012, all paragraphs of Article 24 shall be numbered consecutively.
i) With effect from 31 January 2012, amendment of the second paragraph of Article 24 of the Articles of Incorpo-
ration to read as follows:
(2) Notwithstanding the powers conferred upon the Board of Directors in paragraph 1 of this Article, the general
meeting of shareholders of one or all share classes issued in a subfund may decide, acting on a proposal of the
Board of Directors, to redeem all shares of the corresponding share class and pay out to the investors the net
asset value of the shares on the valuation day on which such decision enters into force (while taking into account
the actual prices achieved and the necessary costs of disposal of the assets). At this general meeting, there is no
minimum number of shareholders necessary to form a quorum. The decision is reached with a simple majority of
the shares present or represented at this meeting.
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j) With effect from 31 January 2012, amendment of the fifth paragraph of Article 24 of the Articles of Incorporation
to read as follows:
(5) Under the circumstances specified in paragraph 1 of this Article, the Board of Directors may also decide to
merge the assets of a subfund into another subfund of the Company, into another undertaking for collective in-
vestment that is subject to the provisions of Directive 2009/65/EC, or into another subfund of such an undertaking
for collective investment (hereinafter referred to as "new subfund") and to rename the shares in the affected subfund
as shares in the new subfund (if required after a split or a merger and payment to investors for any differences for
fractional shares). This decision will be published as explained in the first paragraph of this Article one month before
it enters into force (this publication includes additional information on the new subfund) to allow investors to
redeem or convert their shares without charge during this period.
The text of the proposed amendments to the Articles of Incorporation is accessible or available free of charge for the
Shareholders at the registered office of the Company.
<i>Voting:i>
Resolutions on the Agenda may be passed by at least two thirds of the votes cast thereon at the Meeting.
<i>Voting Arrangements:i>
Authorized to attend and vote at the meeting are shareholders who are able to provide a confirmation from their
depository bank or institution showing the number of shares held by the Shareholder, including a confirmation that their
shares are blocked until the day following the Shareholder's Meeting date to the Transfer Agent RBC Dexia Investor
Services Bank S.A., Domiciliary Services, 14, Porte de France, 4360 Esch-sur-Alzette, Luxembourg to arrive by close of
business in Luxembourg, on 7 December 2011.
Any shareholders entitled to attend and vote at the meeting shall be entitled to appoint a proxy to vote on his/her
behalf. The proxy form, in order to be valid, must be duly completed and signed under the hand of the appointer or his/
her attorney or if the appointer is a corporation, under its common seal or under the hand of a duly authorised officer,
and sent to the Transfer Agent RBC Dexia Investor Services Bank S.A., Domiciliary Services, 14, Porte de France, 4360
Esch-sur-Alzette, Luxembourg, to arrive by close of business in Luxembourg on 7 December 2011.
Proxy forms for use by registered shareholders can be obtained from the Transfer Agent RBC Dexia Investor Services
Bank S.A., Domiciliary Services, 14, Porte de France, 4360 Esch-sur-Alzette, Luxembourg. A person appointed a proxy
need not be a shareholder of the Company. The appointment of a proxy will not preclude a shareholder from attending
the meeting.
Proxy forms already received for the Extraordinary General Meeting of the Company dated 27 October 2011 are not
valid for this meeting.
Senningerberg, October 2011.
<i>The Board of Directorsi> .
Référence de publication: 2011151540/755/155.
Tivola Immobilière S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2132 Luxembourg, 36, avenue Marie-Thérèse.
R.C.S. Luxembourg B 67.331.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
de notre société, qui se tiendra vendredi, le <i>2 décembre 2011i> à 11.00 heures au siège social, 36, avenue Marie-Thérèse,
L-2132 Luxembourg, et de voter sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. approbation des comptes annuels 2010 et affectation du résultat
2. décharge aux administrateurs et au commissaire aux comptes
3. divers
<i>Le conseil d'administration.i>
Référence de publication: 2011154697/3560/15.
SEB Fund 5, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de SEB Fund 5 coordonné a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
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SEB Asset Management S.A.
Référence de publication: 2011157827/9.
(110183469) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 novembre 2011.
BlueBay Specialised Funds, Fonds Commun de Placement.
The amendment agreement to the management regulations with respect to the fund BlueBay Specialised Funds have
been filed with the Luxembourg Trade and Companies Register.
La modification du règlement de gestion concernant le fonds commun de placement BlueBay Specialised Funds a été
déposée au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
BlueBay Funds Management Company S.A.
Référence de publication: 2011158805/11.
(110185288) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 novembre 2011.
BlueBay Feeder Funds, Fonds Commun de Placement.
The amendment agreement to the management regulations with respect to the fund BlueBay Feeder Funds have been
filed with the Luxembourg Trade and Companies Register.
La modification du règlement de gestion concernant le fonds commun de placement BlueBay Feeder Funds a été
déposée au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
BlueBay Funds Management Company S.A.
Référence de publication: 2011158806/11.
(110185289) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 novembre 2011.
BlueBay Funds International, Fonds Commun de Placement.
The amendment agreement to the management regulations with respect to the fund BlueBay Funds International have
been filed with the Luxembourg Trade and Companies Register.
La modification du règlement de gestion concernant le fonds commun de placement BlueBay Funds International a été
déposée au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
BlueBay Funds Management Company S.A.
Référence de publication: 2011158807/11.
(110185290) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 novembre 2011.
BlueBay Feeder Funds, Fonds Commun de Placement.
The consolidated version of the management regulations with respect to the fund BlueBay Feeder Funds have been
filed with the Luxembourg Trade and Companies Register.
La version consolidée du règlement de gestion concernant le fonds commun de placement BlueBay Feeder Funds a
été déposée au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
BlueBay Funds Management Company S.A.
Référence de publication: 2011158808/11.
(110185402) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 novembre 2011.
BlueBay Funds International, Fonds Commun de Placement.
The consolidated version of the management regulations with respect to the fund BlueBay Funds International has
been filed with the Luxembourg Trade and Companies Register.
La version consolidée du règlement de gestion concernant le fonds commun de placement BlueBay Funds International
a été déposée au Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
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BlueBay Funds Management Company S.A.
Référence de publication: 2011158809/11.
(110185403) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 novembre 2011.
BlueBay Specialised Funds, Fonds Commun de Placement.
The consolidated version of the management regulations with respect to the fund BlueBay Specialised Funds has been
filed with the Luxembourg Trade and Companies Register.
La version consolidée du règlement de gestion concernant le fonds commun de placement BlueBay Specialised Funds
a été déposée au Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
BlueBay Funds Management Company S.A.
Référence de publication: 2011158810/11.
(110185405) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 novembre 2011.
Swiss Rock (Lux) Dachfonds Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-5365 Munsbach, 1C, rue Gabriel Lippmann.
R.C.S. Luxembourg B 137.055.
Im Jahre zweitausendundelf, am einunddreißigsten Oktober.
Vor der unterzeichneten Notarin Martine SCHAEFFER, mit dem Amtssitz in Luxemburg, handelnd in Vertretung ihres
verhinderten Kollegen Notar Henri HELLINCKX, mit dem Amtssitz in Luxemburg, welch Letzterem gegenwärtige Ur-
kunde verbleibt.
Wurde eine Außerordentliche Generalversammlung der Aktionäre der "Swiss Rock (Lux) Dachfonds SICAV" (die
"Gesellschaft") abgehalten, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, mit Sitz in L-5365 Munsbach, 1C, rue Gabriel
Lippmann, gegründet gemäß Urkunde aufgenommen durch Notar Henri HELLINCKX, mit dem Amtssitz in Luxemburg,
am 6. März 2008, veröffentlicht im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations Nummer 892 am 11. April 2008.
Die Versammlung wurde um 10.30 Uhr unter dem Vorsitz von Frau Alexandra BEINING, wohnhaft in Trier (Deuts-
chland), eröffnet.
Die Vorsitzende bestimmt zur Protokollführerin Frau Stefanie GEMMEL, wohnhaft in Trier (Deutschland).
Die Versammlung bestimmt zum Stimmzähler Herrn Christian LEHNERTZ, wohnhaft in Trier (Deutschland).
Nach der Bildung des Präsidiums der Versammlung erklärte die Vorsitzende die Versammlung für eröffnet und ersuchte
den Notar, Folgendes zu beurkunden:
I. - Die Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung wurde jeweils veröffentlicht
- im Mémorial C, Nummer 2311 vom 29. September 2011 und im Mémorial C, Nummer 2475 vom 14. Oktober 2011,
- in der Luxemburger Tageszeitung „Tageblatt" und „Journal" vom 29. September 2011 und vom 14. Oktober 2011,
- in dem elektronischen Bundesanzeiger vom 9. September 2011 und vom 19. September 2011.
II. - Die anwesenden oder vertretenen Aktieninhaber und die Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien sind auf einer
Anwesenheitsliste, unterschrieben von den Aktieninhabern oder deren Bevollmächtigte, das Versammlungsbüro und den
unterzeichneten Notar, aufgeführt. Die Anwesenheitsliste sowie die Vollmachten bleiben gegenwärtiger Urkunde beige-
bogen um mit derselben einregistriert zu werden.
III. - Aus der vorbezeichneten Anwesenheitsliste geht hervor, dass von 1.721.935,648 sich Umlauf befindenden Aktien,
Aktien anlässlich der gegenwärtigen Generalversammlung, vertreten sind.
Eine erste Generalversammlung, einberufen durch die im Protokoll der Generalversammlung angegebenen Vorladun-
gen, mit derselben Tagesordnung, welche abgehalten wurde am 28. September 2011, konnte nicht rechtsgültig abstimmen
mangels fehlenden Quorums.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 67 und 67-1 des Gesetzes über Handelsgesellschaften kann die gegenwärtige
Generalversammlung rechtsgültig über die Tagesordnung abstimmen, gleich welcher Anteil des Gesellschaftskapitals ver-
treten ist.
III. - Diese Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
<i>Tagesordnung:i>
1. Umstellung der Gesellschaft auf die Anforderungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für
gemeinsame Anlagen und Änderung in der Satzung der Gesellschaft (die „Satzung") der Artikel 1, Artikel 4 Absatz 2,
Artikel 5 Absatz 3, Artikel 11 Abschnitt I. (b), (e), (f), (g), (h) und (i) sowie des vorletzten Absatzes von Artikel 11 Abschnitt
I., Einfügung eines neuen Punkt (g) in Artikel 12, Änderung von Artikel 18 a), b), d), e), f), g), h), j) und Einfügung eines
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neuen Punkt i), Änderung von Artikel 21 Absatz 1 und 2, Artikel 24, Hinzufügung eines neuen Artikel 25, Änderung von
Artikel 33 sowie Neunummerierung der Artikel 26 bis 33.
Der Wortlaut von Artikel 4 der Satzung lautet künftig wie folgt:
„Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die Anlage des Gesellschaftsvermögens in Wertpapieren und anderen
gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit dem Ziel, den Aktionären die
Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen.
Die Gesellschaft kann jegliche Maßnahme ergreifen und Transaktion ausführen, welche sie für die Erfüllung und Aus-
führung dieses Gesellschaftszweckes für nützlich erachtet, und zwar im weitesten Sinne entsprechend dem Teil I des
Gesetzes vom 17. Dezember 2010."
2. Ersetzung der Wortes „Anteil" durch „Aktie" und „Anteilinhaber" durch „Aktionär" in der gesamten Satzung im
Sinne einer Standardisierung der LRI Fondsdokumente und Änderung aller hiervon betroffenen Artikel der Satzung.
3. Verschiedenes.
Nach Beratung fasst die Außerordentliche Generalversammlung einstimmig folgende Beschlüsse:
<i>Erster Beschlussi>
Die Generalversammlung beschließt die Umstellung der Gesellschaft auf die Anforderungen des Gesetzes vom 17.
Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen und dementsprechend Artikel 4 der Satzung umzuändern um
ihm fortan folgenden Wortlaut zu geben:
„Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die Anlage des Gesellschaftsvermögens in Wertpapieren und anderen
gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit dem Ziel, den Aktionären die
Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen.
Die Gesellschaft kann jegliche Maßnahme ergreifen und Transaktion ausführen, welche sie für die Erfüllung und Aus-
führung dieses Gesellschaftszweckes für nützlich erachtet, und zwar im weitesten Sinne entsprechend dem Teil I des
Gesetzes vom 17. Dezember 2010."
Desweiteren beschließt die Generalversammlung Artikel 1, 5, 11, 12, 18, 21, 24 und 33 (neu) abzuändern um ihnen
den Wortlaut zu geben wie im zweiten Beschluss ausführlich geschildert wird, einen neuen Artikel 25 hinzuzufügen sowie
Artikel 26 bis 33 neuzunumerieren.
<i>Zweiter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschließt das Wort „Anteil" durch das Wort „Aktie" und „Anteilinhaber" durch „Aktionär"
in der gesamten Satzung zu ersetzen. Die Satzung der Gesellschaft lautet fortan wie folgt:
Erster Abschnitt
Name, Sitz, Dauer und Gesellschaftszweck
Art. 1. Name und Rechtsform. Zwischen den Unterzeichneten und allen, welche Inhaber von nachfolgend ausgegebenen
Aktien werden, besteht eine Aktiengesellschaft (société anonyme) in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem
Kapital ("Société d'Investissement à Capital Variable" - SICAV) gemäß Teil I des Gesetztes vom 17. Dezember 2010 über
Organismen für gemeinsame Anlagen ("Gesetz vom 17. Dezember 2010") unter dem Namen "Swiss Rock (Lux) Dachfonds
Sicav" (die "Gesellschaft").
Art. 2. Gesellschaftssitz. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Munsbach (Gemeinde Schuttrange), Großherzogtum
Luxemburg. Der Gesellschaftssitz kann innerhalb der Gemeinde Schuttrange, auf Beschluss des Verwaltungsrates verlegt
werden. Zweigstellen, Tochtergesellschaften oder andere Büros können auf Beschluss des Verwaltungsrates innerhalb
oder außerhalb des Großherzogtums Luxemburg errichtet werden (keinesfalls indessen in den Vereinigten Staaten von
Amerika, ihren Territorien oder Besitztümern).
Sofern der Verwaltungsrat die Feststellung trifft, dass außergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse statt-
gefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Gesellschaft an ihrem Sitz
oder die Kommunikation mit Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz zeitweilig und bis zur völligen
Normalisierung der Lage in das Ausland verlagert werden; solche provisorischen Maßnahmen werden auf die Staatszu-
gehörigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss haben; die Gesellschaft wird eine Luxemburger Gesellschaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Art. 4. Gesellschaftszweck. Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die Anlage des Gesellschaftsvermögens in
Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit dem
Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen.
Die Gesellschaft kann jegliche Maßnahme ergreifen und Transaktion ausführen, welche sie für die Erfüllung und Aus-
führung dieses Gesellschaftszweckes für nützlich erachtet, und zwar im weitesten Sinne entsprechend dem Teil I des
Gesetzes vom 17. Dezember 2010.
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Zweiter Abschnitt
Gesellschaftsvermögen, Aktien, Anteilwert
Art. 5. Gesellschaftsvermögen, Aktienklassen. Das Kapital der Gesellschaft wird durch voll einbezahlte Aktien ohne
Nennwert vertreten und wird zu jeder Zeit dem gesamten Netto-Vermögenswert der Gesellschaft gemäß Artikel 11
dieser Satzung entsprechen. Das Mindestkapital wird sich auf das gesetzliche Mindestkapital, das heißt auf eine Million
zweihundertfünfzigtausend EURO (EUR 1.250.000,-) belaufen. Das Erstzeichnungskapital beträgt einunddreißigtausend
EURO (EUR 31.000,-), eingeteilt in dreitausendeinhundert (3.100) Aktien ohne Nennwert. Das Mindestkapital muss in-
nerhalb von sechs Monaten nach dem Datum, zu welchem die Gesellschaft als Organismus für gemeinsame Anlagen nach
Luxemburger Recht zugelassen wurde, erreicht sein.
Die Aktien, welche an der Gesellschaft gemäß Artikel 7 dieser Satzung ausgegeben werden, können auf Beschluss des
Verwaltungsrates in Form von mehreren Aktienklassen ausgegeben werden. Das Entgelt für die Ausgabe von Aktien einer
Aktienklasse wird angelegt, im Einklang mit der Anlagepolitik, wie sie vom Verwaltungsrat für die einzelnen Teilfonds
(gemäß nachstehender Definition), die für die jeweiligen Aktienklassen errichtet werden, bestimmt wird und unter Be-
rücksichtigung der gesetzlichen oder vom Verwaltungsrat aufgestellten Anlagebeschränkungen in Wertpapieren und
anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten.
Der Verwaltungsrat wird ein Portefeuille von Vermögenswerten einrichten, welches einen Teilfonds ("Teilfonds") im
Sinne des Artikels 181 Absatz (1) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 darstellt und für eine oder mehrere Aktienklassen
in der in Artikel 11 dieser Satzung beschriebenen Art gebildet wird. Im Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes
Portefeuille ausschließlich zugunsten der jeweiligen Aktienklasse(n) angelegt werden. Im Verhältnis zu Dritten haften die
Vermögenswerte eines Teilfonds lediglich für solche Verbindlichkeiten, die dem betreffenden Teilfonds zuzuordnen sind.
Der Verwaltungsrat kann jeden Teilfonds auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit errichten; in letzterem Falle kann
der Verwaltungsrat die Laufzeit des entsprechenden Teilfonds nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit einmal
oder mehrere Male verlängern. Nach Ablauf der Laufzeit eines Teilfonds wird die Gesellschaft alle Aktien der entspre-
chenden Aktienklasse(n) gemäß Artikel 8 dieser Satzung und unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 24 dieser
Satzung zurücknehmen.
Bei jeder Verlängerung der Laufzeit eines Teilfonds werden die Inhaber von Namensaktien durch eine Mitteilung an
ihre, im Aktionärsregister der Gesellschaft eingetragene Adresse ordnungsgemäß schriftlich benachrichtigt. Die Gesell-
schaft wird die Inhaber von Inhaberaktien durch eine Mitteilung, welche in vom Verwaltungsrat zu bestimmenden
Tageszeitungen veröffentlicht wird, benachrichtigen, sofern diese Aktionäre und ihre Adressen der Gesellschaft nicht
bekannt sind. Die Verkaufsunterlagen für Aktien der Gesellschaft werden die Laufzeit jedes Teilfonds und, so angebracht,
seine Verlängerung angeben.
Zur Bestimmung des Gesellschaftsvermögens werden die einer Aktienklasse zuzuordnenden Netto-Vermögenswerte
in EURO umgerechnet, soweit sie nicht bereits auf EURO lauten; das Gesellschaftsvermögen entspricht den Netto-
Vermögenswerten aller Aktienklassen.
Art. 6. Aktien.
1. Der Verwaltungsrat wird beschließen, ob die Gesellschaft Inhaber- und/oder Namensaktien ausgibt. Sofern Zertifi-
kate über Inhaberaktien ausgegeben werden, werden sie in der Stückelung ausgegeben, wie dies der Verwaltungsrat
bestimmt.
Alle ausgegebenen Namensaktien der Gesellschaft werden in das Aktionärsregister eingetragen, welches bei der Ge-
sellschaft oder bei einer oder mehreren hierfür von der Gesellschaft bezeichneten Personen geführt wird, und dieses
Register wird die Namen jedes Inhabers von Namensaktien, seinen ständigen oder gewählten Wohnsitz, entsprechend
den Angaben gegenüber der Gesellschaft, die Zahl der von ihm gehaltenen Namensaktien und den auf Aktienbruchteile
bezahlten Betrag enthalten.
Der Eintrag des Namens des Aktionärs in das Aktionärsregister dient als Nachweis der Berechtigung des Aktionärs
an solchen Namensaktien. Die Gesellschaft wird darüber beschließen, ob ein Zertifikat über einen solchen Eintrag an den
Aktionäre ausgestellt werden soll oder ob der Aktionäre eine schriftliche Bestätigung über seinen Aktienbesitz erhält.
Sofern Inhaberaktien ausgegeben werden, können, auf Antrag des Aktionärs, Namensaktien in Inhaberaktien und In-
haberaktien in Namensaktien umgetauscht werden. Ein Umtausch von Namensaktien in Inhaberaktien erfolgt durch die
Ungültigerklärung der - gegebenenfalls über die Namensaktien ausgestellten - Zertifikate nach Bestätigung, dass der Um-
tausch nicht zugunsten einer Ausgeschlossenen Person erfolgt und durch Ausgabe eines oder mehrerer Inhaberaktien-
zertifikate, welche die ungültig erklärten Namenszertifikate ersetzen; der Vorgang wird im Aktionärsregister zum
Nachweis dieser Ungültigerklärung eingetragen. Der Umtausch von Inhaberaktien in Namensaktien erfolgt durch Ungül-
tigerklärung der Aktienzertifikate über die Inhaberaktien und gegebenenfalls durch Ausgabe von Aktienzertifikaten über
Namensaktien an deren Stelle; zum Nachweis dieser Ausgabe erfolgt ein Eintrag im Aktionärsregister. Nach Ermessen
des Verwaltungsrates können die Kosten eines solchen Umtausches dem antragstellenden Aktionär belastet werden.
Vor Ausgabe von Inhaberaktien und vor Umwandlung von Namensaktien in Inhaberaktien kann die Gesellschaft den
Nachweis zur Zufriedenheit des Verwaltungsrates verlangen, dass die Ausgabe oder der Umtausch nicht zur Folge haben,
dass derartige Aktien durch eine Ausgeschlossene Person gehalten werden.
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Aktienzertifikate werden durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet. Die Unterschriften können hands-
chriftlich erfolgen, gedruckt werden oder als Faksimile erstellt werden. Eine dieser Unterschriften kann durch eine hierzu
ordnungsgemäß durch den Verwaltungsrat ermächtigte Person geleistet werden; in diesem Fall muss sie handschriftlich
erfolgen. Die Gesellschaft kann vorläufige Aktienzertifikate in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden Form ausge-
ben.
2. Sofern Inhaberaktien ausgegeben werden, erfolgt die Übertragung von Inhaberaktien durch Übergabe der entspre-
chenden Aktienzertifikate. Die Übertragung von Namensaktien erfolgt (i) sofern Aktienzertifikate ausgegeben wurden,
durch Übergabe an die Gesellschaft des oder der Zertifikate(s), welche diese Aktien repräsentieren, zusammen mit
anderen Unterlagen, welche die Übertragung der Gesellschaft gegenüber in zufrieden stellender Weise nachweisen und
(ii) sofern keine Aktienzertifikate ausgegeben wurden, durch eine schriftliche Erklärung der Übertragung, welche in das
Aktionärsregister einzutragen ist und von dem Übertragenden und dem Empfänger oder von entsprechend vertretungs-
berechtigten Personen datiert und unterzeichnet werden muss. Jede Übertragung von Namensaktien wird in das
Aktionärsregister eingetragen; diese Eintragung wird durch ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates oder lei-
tende Angestellte der Gesellschaft oder durch eine oder mehrere sonstige ordnungsgemäß vom Verwaltungsrat hierzu
ermächtigte Personen unterzeichnet.
3. Aktionäre, welche Namensaktien erhalten sollen, müssen der Gesellschaft eine Adresse mitteilen, an welche sämt-
liche Mitteilungen und Ankündigungen gerichtet werden können. Diese Adresse wird ebenfalls in das Aktionärsregister
eingetragen.
Sofern ein Aktionäre keine Adresse angibt, kann die Gesellschaft zulassen, dass ein entsprechender Vermerk in das
Aktionärsregister eingetragen wird und die Adresse des Aktionärs wird in diesem Falle solange am Sitz der Gesellschaft
oder unter einer anderen, von der Gesellschaft einer zu gegebener Zeit einzutragenden Adresse geführt, bis der Aktionär
der Gesellschaft eine andere Adresse mitteilt. Ein Aktionär kann zu jeder Zeit die im Aktionärsregister eingetragene
Adresse durch eine schriftliche Mitteilung an den Sitz der Gesellschaft oder an eine andere Adresse, welche von der
Gesellschaft zu gegebener Zeit festgelegt wird, ändern.
4. Sofern ein Aktionär zur Zufriedenheit der Gesellschaft nachweisen kann, daß sein Aktienzertifikat abhanden ge-
kommen ist, beschädigt oder zerstört wurde, kann auf Antrag des Aktionärs ein Duplikat nach den Bedingungen und unter
Stellung der Sicherheiten, wie dies von der Gesellschaft festgelegt wird, ausgegeben werden; die Sicherheiten können in
einer von einer Versicherungsgesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibung bestehen, sind aber auf diese Form der
Sicherheit nicht beschränkt. Mit Ausgabe des neuen Aktienzertifikates, welches als Duplikat gekennzeichnet wird, verliert
das ursprüngliche Aktienzertifikat, welches durch das neue ersetzt wird, seine Gültigkeit.
Beschädigte Aktienzertifikate können von der Gesellschaft für ungültig erklärt und durch neue Zertifikate ersetzt
werden.
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen dem Aktionär die Kosten für die Erstellung eines Duplikates oder eines
neuen Aktienzertifikates sowie sämtliche angemessenen Auslagen, welche von der Gesellschaft im Zusammenhang mit
der Ausgabe und der Eintragung dieses Zertifikates oder im Zusammenhang mit der Ungültigerklärung des ursprünglichen
Aktienzertifikates getragen wurden, dem Aktionär auferlegen.
5. Die Gesellschaft erkennt nur einen Berechtigten pro Aktie an. Sofern ein oder mehrere Aktie(n) im gemeinsamen
Eigentum mehrerer Personen steht/stehen oder wenn das Eigentum an (einer) Aktie(n) strittig ist, kann die Gesellschaft,
nach Ermessen des Verwaltungsrates und unter dessen Verantwortung eine der Personen, welche eine Berechtigung an
(einer) solchen Aktie(n) behaupten, als rechtmäßigen Vertreter dieses/dieser Aktie(n) gegenüber der Gesellschaft anse-
hen.
6. Die Gesellschaft kann beschließen, Aktienbruchteile auszugeben. Solche Aktienbruchteile verleihen kein Stimmrecht,
berechtigen jedoch anteilig an dem der entsprechenden Aktienklasse zuzuordnenden Nettovermögen. Im Falle von In-
haberaktien werden nur Zertifikate über ganze Aktien ausgegeben.
Art. 7. Ausgabe von Aktien. Der Verwaltungsrat ist uneingeschränkt berechtigt, eine unbegrenzte Anzahl voll einbe-
zahlter Aktien zu jeder Zeit auszugeben, ohne den bestehenden Aktionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszuge-
bender Aktien einzuräumen.
Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit der Ausgabe von Aktien einer Aktienklasse Einschränkungen unterwerfen; er
kann insbesondere entscheiden, dass Aktien einer Aktienklasse ausschließlich während einer oder mehrerer Zeichnungs-
fristen oder sonstiger Fristen gemäß den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen der Gesellschaft ausgegeben werden.
Immer wenn die Gesellschaft Aktien zur Zeichnung anbietet, so wird der Ausgabepreis solcher Aktien dem Anteilwert
der entsprechenden Aktienklasse gemäß Artikel 11 dieser Satzung an einem Bewertungstag beziehungsweise zu dem
Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstages (gemäß der Definition in Artikel 12 dieser Satzung) entsprechen,
wie dieser im Einklang mit der vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festgelegten Politik bestimmt wird. Dieser Preis kann
durch einen geschätzten Prozentsatz von Kosten und Auslagen, welche der Gesellschaft durch die Anlage des Entgelts
aus der Ausgabe entstehen, sowie durch eine, vom Verwaltungsrat zu gegebener Zeit gebilligte Verkaufsprovision erhöht
werden. Der so bestimmte Preis wird innerhalb einer Frist, welche vom Verwaltungsrat bestimmt wird, zu entrichten
sein; diese Frist wird nicht mehr als vier Luxemburger Bankarbeitstage ab dem entsprechenden Bewertungstag betragen.
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Der Verwaltungsrat kann an jedes seiner Mitglieder, jedem Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder sonstigen
ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter die Befugnis verleihen, Zeichnungsanträge anzunehmen, Zahlungen auf den Preis
neu auszugebender Aktien in Empfang zu nehmen und diese Aktien auszuliefern.
Die Gesellschaft kann in jedem Teilfonds Sparpläne anbieten.
Sofern die Ausgabe im Rahmen der von der Gesellschaft angebotenen Sparpläne erfolgt, wird höchstens ein Drittel
von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten
werden auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
Art. 8. Rücknahme von Aktien. Jeder Aktionär kann die Rücknahme aller oder eines Teiles seiner Aktien durch die
Gesellschaft nach den Bestimmungen und dem Verfahren, welche vom Verwaltungsrat in den Verkaufsunterlagen für die
Aktien festgelegt werden, und innerhalb der vom Gesetz und dieser Satzung vorgesehenen Grenzen verlangen.
Der Rücknahmepreis pro Aktie wird innerhalb einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Frist ausgezahlt, welche vier
Luxemburger Bankarbeitstage ab dem entsprechenden Bewertungstag nicht überschreitet, im Einklang mit den Zielbes-
timmungen des Verwaltungsrates und vorausgesetzt, dass gegebenenfalls ausgegebene Aktienzertifikate und sonstige
Unterlagen zur Übertragung von Aktien bei der Gesellschaft eingegangen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß
Artikel 12 dieser Satzung.
Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert der entsprechenden Aktienklasse gemäß Artikel 11 dieser Satzung,
abzüglich Kosten und gegebenenfalls Provisionen entsprechend den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen für die
Aktien. Der Rücknahmepreis kann auf die nächste Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden,
gemäß Bestimmung des Verwaltungsrates.
Sofern die Zahl oder der gesamte Netto-Vermögenswert von Aktien, welche durch einen Aktionäre in einer Aktien-
klasse gehalten werden, nach dem Antrag auf Rücknahme unter eine Zahl oder einen Wert fallen würde, welche vom
Verwaltungsrat festgelegt wurden, kann die Gesellschaft bestimmen, daß dieser Antrag als Antrag auf Rücknahme des
gesamten Aktienbesitzes des Aktionärs in dieser Aktienklasse behandelt wird.
Wenn des weiteren an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstages,
die gemäß diesem Artikel gestellten Rücknahmeanträge und die gemäß Artikel 9 dieser Satzung gestellten Umtauschan-
träge einen bestimmten Umfang übersteigen, wie dieser vom Verwaltungsrat im Verhältnis zu den innerhalb einer
bestimmten Aktienklasse ausgegebenen Aktien festgelegt wird, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass ein Teil oder
die Gesamtheit der Rücknahme- oder Umtauschanträge für einen Zeitraum und in einer Weise ausgesetzt wird, wie dies
vom Verwaltungsrat im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft für erforderlich gehalten wird. Am nächstfolgenden
Bewertungstag, beziehungsweise zum nächstfolgenden Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstages werden
diese Rücknahme- und Umtauschanträge vorrangig gegenüber anderen Anträgen abgewickelt.
Die Gesellschaft kann in jedem Teilfonds Entnahmepläne anbieten.
Sofern der Verwaltungsrat dies entsprechend beschließt, soll die Gesellschaft berechtigt sein, den Rücknahmepreis an
jeden Aktionär, der dem zustimmt, unbar auszuzahlen, indem dem Aktionär aus dem Portefeuille der Vermögenswerte,
welche der/den entsprechenden Aktienklasse(n) zuzuordnen sind, Vermögensanlagen zu dem jeweiligen Wert (entspre-
chend der Bestimmungen gemäß Artikel 11) an dem jeweiligen Bewertungstag, an welchem der Rücknahmepreis
berechnet wird, entsprechend dem Wert der zurückzunehmenden Aktien zugeteilt werden. Natur und Art der zu über-
tragenden Vermögenswerte werden in einem solchen Fall auf einer angemessenen und sachlichen Grundlage und ohne
Beeinträchtigung der Interessen der anderen Aktionäre der entsprechenden Aktienklasse(n) bestimmt und die ange-
wandte Bewertung wird durch einen gesonderten Bericht des Abschlussprüfers bestätigt. Die Kosten einer solchen
Übertragung trägt der Zessionar.
Art. 9. Umtausch von Aktien. Sofern durch den Verwaltungsrat im Verkaufsprospekt nicht anderweitig festgelegt ist
jeder Aktionär berechtigt, den Umtausch aller oder eines Teils seiner Aktien in Aktien einer anderen Aktienklasse des-
selben Teilfonds oder in Aktien eines anderen Teilfonds bzw. einer Aktienklasse eines anderen Teilfonds zu verlangen.
Der Verwaltungsrat kann, unter anderem im Hinblick auf die Häufigkeit, Fristen und Bedingungen des Umtauschs Bes-
chränkungen festlegen und er kann den Umtausch nach seinem Ermessen von der Zahlung von Kosten und Provisionen
abhängig machen.
Der Preis für den Umtausch von Aktien einer Aktienklasse in Aktien einer anderen Aktienklasse desselben Teilfonds
oder in Aktien eines anderen Teilfonds bzw. einer Aktienklasse eines anderen Teilfonds wird auf der Grundlage des
jeweiligen Anteilwertes der beiden Aktienklassen bzw. der Aktienklasse und des anderen Teilfonds an demselben Be-
wertungstag beziehungsweise zu demselben Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag berechnet.
Sofern die Zahl der von einem Aktionär in einer Aktienklasse oder Teilfonds gehaltenen Aktien oder der gesamte
Anteilwert der von einem Aktionäre in einer Aktienklasse oder Teilfonds gehaltenen Aktien aufgrund eines Umtauschan-
trages unter eine Zahl oder einen Wert fallen würde, welcher vom Verwaltungsrat festgelegt wurde, kann die Gesellschaft
entscheiden, dass dieser Antrag als Antrag auf Umtausch der gesamten von einem Aktionär in einer solchen Aktienklasse
oder Teilfonds gehaltenen Aktien behandelt wird.
Aktien, welche in Aktien an einer anderen Aktienklasse oder eines anderen Teilfonds bzw. Aktienklasse eines anderen
Teilfonds umgetauscht wurden, werden entwertet.
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Art. 10. Beschränkung des Eigentums an Aktien. Die Gesellschaft kann das Eigentum an Aktien der Gesellschaft seitens
einer natürlichen oder juristischen Person oder Gesellschaft entsprechend der vom Verwaltungsrat getroffenen Definition
einschränken, sofern dieses Eigentum an Aktien nach Auffassung der Gesellschaft Luxemburger oder anderes Recht ver-
letzen könnte oder sofern die Gesellschaft als Folge dieses Aktieneigentums spezifische steuerliche oder sonstige
finanzielle Nachteile gewärtigen müsste (wobei die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen oder Gesell-
schaften vom Verwaltungsrat bestimmt und in dieser Satzung als "Ausgeschlossene Personen" definiert werden).
In diesem Sinne darf die Gesellschaft:
A. die Ausgabe von Aktien und die Eintragung der Übertragung von Aktien verweigern, sofern dies das rechtliche oder
wirtschaftliche Eigentum einer Ausgeschlossenen Person an diesen Aktien zur Folge hätte;
und
B. zu jeder Zeit verlangen, dass eine Person, deren Name im Register der Aktionäre eingetragen ist oder welche die
Übertragung von Aktien zur Eintragung im Register der Aktionäre wünscht, der Gesellschaft jegliche Information, gege-
benenfalls durch eidesstattliche Versicherungen bekräftigt, zugänglich macht, welche die Gesellschaft für notwendig
erachtet, um bestimmen zu können, ob das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien eines solchen Aktionärs bei einer
Ausgeschlossenen Person verbleibt oder ob ein solcher Eintrag das wirtschaftliche Eigentum einer Ausgeschlossenen
Person an solchen Aktien zur Folge hätte;
und
C. die Ausübung der Stimmberechtigung durch eine Ausgeschlossene Person auf den Generalversammlungen verwei-
gern;
und
D. einen Aktionär anweisen, seine Aktien zu verkaufen und der Gesellschaft diesen Verkauf innerhalb von dreißig (30)
Tagen nach der Mitteilung nachzuweisen, sofern die Gesellschaft erfährt, daß eine Ausgeschlossene Person allein oder
gemeinsam mit anderen Personen wirtschaftlicher Eigentümer dieser Aktien ist. Sofern der Aktionär dieser Anweisung
nicht nachkommt, kann die Gesellschaft von einem solchen Aktionär alle von diesem Aktionär gehaltenen Aktien nach
dem nachfolgend beschriebenen Verfahren zwangsweise zurückkaufen oder diesen Rückkauf veranlassen:
(1) Die Gesellschaft übermittelt eine zweite Mitteilung ("Kaufmitteilung") an den Aktionär bzw. den Eigentümer der
zurückzukaufenden Aktien, entsprechend der Eintragung im Register der Aktionäre; diese Mitteilung bezeichnet die zu-
rückzukaufenden Aktien, das Verfahren, nach welchem der Rückkaufpreis berechnet wird und den Namen des Erwerbers.
Eine solche Mitteilung wird an den Aktionär per Einschreiben an dessen letztbekannte oder in den Büchern der Ge-
sellschaft vermerkte Adresse versandt. Der vorerwähnte Aktionär ist hierbei verpflichtet, der Gesellschaft das Aktien-
zertifikat bzw. die Aktienzertifikate, welche die Aktien entsprechend der Angabe in der Kaufmitteilung vertreten,
auszuliefern.
Unmittelbar nach Geschäftsschluss an dem in der Kaufmitteilung bezeichneten Datum endet das Eigentum des Aktio-
närs an den in der Kaufmitteilung bezeichneten Aktien, und im Falle von Namensaktien wird der Name des Aktionärs aus
dem Register der Aktionäre gestrichen, im Falle von Inhaberaktien werden das Zertifikat bzw. die Zertifikate, welche die
Aktien verkörpern, entwertet.
(2) Der Preis, zu welchem jeder derartige Aktien erworben wird ("Kaufpreis"), entspricht einem Betrag auf Grundlage
des Anteilwertes pro Aktien der entsprechenden Aktienklasse an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeit-
punkt während eines Bewertungstages, wie dieser vom Verwaltungsrat für die Rücknahme von Aktien an der Gesellschaft
zuletzt vor dem Datum der Kaufmitteilung oder unmittelbar nach der Einreichung der (des) Aktienzertifikate(s) über die
in dieser Kaufmitteilung aufgeführten Aktien ermittelt wurde, je nachdem, welcher Wert der niedrigere Wert ist, wobei
die Ermittlung im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 8 erfolgt, unter Abzug der in der Kaufmitteilung vorge-
sehenen Bearbeitungsgebühr.
(3) Der Kaufpreis wird dem früheren Eigentümer dieser Aktien in der vom Verwaltungsrat für die Zahlung des Rück-
nahmepreises von Aktien der entsprechenden Aktienklasse vorgesehen Währung zur Verfügung gestellt und von der
Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder anderswo (entsprechend den Angaben in der Kaufmitteilung) nach end-
gültiger Bestimmung des Kaufpreises bei Übergabe des bzw. der Aktienzertifikate(s) entsprechend der Bezeichnung in
der Kaufmitteilung und zugehöriger nicht fälliger Ertragsscheine hinterlegt. Nach Übermittlung der Kaufmitteilung und
entsprechend dem vorerwähnten Verfahren steht dem früheren Eigentümer kein Anspruch mehr im Zusammenhang mit
diesen Aktien oder einzelnen Aktien hieraus zu, und der frühere Eigentümer hat auch keinen Anspruch gegen die Ge-
sellschaft oder das Gesellschaftsvermögen im Zusammenhang mit diesen Aktien, mit Ausnahme des Rechts, den Kaufpreis
zinslos nach tatsächlicher Übergabe des bzw. der Aktienzertifikate(s), wie vorerwähnt, von dieser Bank zu erhalten. Alle
Erträge aus Rücknahmen, welche einem Aktionär nach den Bestimmungen dieses Absatzes zustehen, können nicht mehr
eingefordert werden und verfallen zugunsten der jeweiligen Aktienklasse(n), sofern sie nicht innerhalb einer Frist von fünf
Jahren nach dem in der Kaufmitteilung angegebenen Datum abgefordert wurden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, zu
gegebener Zeit sämtliche notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Rückführung solcher Beträge umzusetzen und
entsprechende Maßnahmen mit Wirkung für die Gesellschaft zu genehmigen.
(4) Die Ausübung der Befugnisse durch die Gesellschaft nach diesem Artikel kann in keiner Weise in Frage gestellt
oder für ungültig erklärt werden, weil das Eigentum an Aktien unzureichend nachgewiesen worden sei oder weil das
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tatsächliche Eigentum an Aktien nicht den Annahmen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Kaufmitteilung entsprochen
habe, vorausgesetzt, daß die vorgenannten Befugnisse durch die Gesellschaft nach Treu und Glauben ausgeübt wurden.
"Ausgeschlossene Person" nach der hier verstandenen Definition erfasst nicht solche Personen, welche im Zusam-
menhang mit der Errichtung der Gesellschaft Aktien zeichnen für die Dauer ihres Aktienbesitzes und auch nicht
Wertpapierhändler, welche im Zusammenhang mit dem Vertrieb Aktien an der Gesellschaft zeichnen.
Art. 11. Berechnung des Anteilwertes. Der Anteilwert pro Aktie jeder Aktienklasse wird in der Fondswährung (ents-
prechend der Bestimmung in den Verkaufsunterlagen) berechnet und in der Regel in der Währung der einzelnen
Aktienklassen, ausgedrückt. Er wird an jedem Bewertungstag, beziehungsweise zu jedem Bewertungszeitpunkt während
eines Bewertungstages, durch Division der Netto-Vermögenswerte der Gesellschaft, das heißt der anteilig einer solchen
Aktienklasse zuzuordnenden Vermögenswerte abzüglich der anteilig dieser Aktienklasse zuzuordnenden Verbindlichkei-
ten an diesem Bewertungstag beziehungsweise zu diesem Bewertungszeitpunkt an dem Bewertungstag, durch die Zahl
der im Umlauf befindlichen Aktien der entsprechenden Aktienklasse, gemäß den nachfolgend beschriebenen Bewer-
tungsregeln, berechnet. Der Anteilwert kann auf die nächste Einheit der jeweiligen Währung entsprechend der Bestim-
mung durch den Verwaltungsrat auf- oder abgerundet werden. Sofern seit Bestimmung des Anteilwertes wesentliche
Veränderungen in der Kursbestimmung auf den Märkten, auf welchen ein wesentlicher Anteil der jeweiligen Aktienklasse
zuzuordnenden Vermögensanlagen gehandelt oder notiert wird, erfolgten, kann die Gesellschaft, im Interesse der Ak-
tionäre und der Gesellschaft, die erste Bewertung annullieren und eine weitere Bewertung vornehmen.
Die Bewertung des Anteilwertes der verschiedenen Aktienklassen wird wie folgt vorgenommen:
I. Die Vermögenswerte der Gesellschaft beinhalten:
(1) die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Zielfondsanteile;
(2) alle Kassenbestände und Bankguthaben einschließlich hierauf angefallener Zinsen;
(3) alle fälligen Wechselforderungen und verbrieften Forderungen sowie ausstehende Beträge, (einschließlich des Ent-
gelts für verkaufte, aber noch nicht gelieferte, Wertpapiere);
(4) alle Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere; alle verzinslichen Wertpapiere, Einlagenzertifikate,
Schuldverschreibungen, Zeichnungsrechte, Wandelanleihen, Optionen und andere Wertpapiere, Finanzinstrumente und
ähnliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen oder für sie gehandelt werden (wobei die Ge-
sellschaft im Einklang mit den nachstehend unter (a) beschriebenen Verfahren Anpassungen vornehmen kann, um
Marktwertschwankungen der Wertpapiere durch den Handel Ex-Dividende, Ex-Recht oder durch ähnliche Praktiken
gerecht zu werden);
(5) Bar- und sonstige Dividenden und Ausschüttungen, welche von der Gesellschaft eingefordert werden können,
vorausgesetzt, dass die Gesellschaft hiervon in ausreichender Weise in Kenntnis gesetzt wurde;
(6) angefallene Zinsen auf verzinsliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen, soweit diese
nicht im Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswertes einbezogen sind oder von dem Hauptbetrag widergespiegelt
werden;
(7) nicht abgeschriebene Gründungskosten der Gesellschaft, einschließlich der Kosten für die Ausgabe und Auslieferung
von Aktien an der Gesellschaft;
(8) die sonstigen Vermögenswerte jeder Art und Herkunft einschließlich vorausbezahlter Auslagen.
Der Wert dieser Vermögenswerte wird wie folgt bestimmt:
(a) Die im jeweiligen Teilfonds enthaltenen offenen Zielfondsanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen
Rücknahmepreis bewertet.
(b) Der Wert von Kassenbeständen oder Bankguthaben, sonstigen ausstehenden Forderungen, vorausbezahlten Aus-
lagen, Bardividenden und erklärten oder aufgelaufenen und noch nicht erhaltenen Zinsen entspricht dem jeweiligen
Nennbetrag, es sei denn, dass dieser wahrscheinlich nicht voll bezahlt oder erhalten werden kann, in welchem Falle der
Wert unter Einschluss eines angemessenen Abschlages ermittelt wird, um den tatsächlichen Wert zu erhalten.
(c) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse notiert oder gehandelt werden, wird auf der Grundlage
des letzten verfügbaren Kurses an der Börse, welche normalerweise der Hauptmarkt dieses Wertpapiers ist, ermittelt.
Wenn ein Wertpapier oder sonstiger Vermögenswert an mehreren Börsen notiert ist, ist der letzte Verkaufskurs an
jener Börse bzw. an jenem Geregelten Markt maßgebend, welcher der Hauptmarkt für diesen Vermögenswert ist.
(d) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einem anderen Geregelten Markt (entsprechend der Definition in
Artikel 18 dieser Satzung) gehandelt werden, wird auf der Grundlage des letzten verfügbaren Preises ermittelt.
(e) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder auf einem anderen Geregelten Markt notiert oder gehandelt
wird oder sofern für Vermögenswerte, welche an einer Börse oder auf einem anderen Markt wie vorerwähnt notiert
oder gehandelt werden, die Kurse entsprechend den Regelungen in (a), (b) oder (c) den tatsächlichen Marktwert der
entsprechenden Vermögenswerte nicht angemessen widerspiegeln, wird der Wert solcher Vermögenswerte auf der
Grundlage des vernünftigerweise vorhersehbaren Verkaufspreises nach einer vorsichtigen Einschätzung ermittelt oder
im Falle eines Fonds bei der Rücknahme oder Veräußerung wahrscheinlich erzielt würde. Der Verwaltungsrat wendet in
diesem Fall angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an.
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(f) Der Liquidationswert von Forwards oder Optionen, die nicht an Börsen oder anderen organisierten Märkten
gehandelt werden, entspricht dem jeweiligen Nettoliquidationswert, wie er gemäß den Richtlinien des Verwaltungsrates
auf einer konsistent für alle verschiedenen Arten von Verträgen angewandten Grundlage festgestellt wird. Der Liquida-
tionswert von Futures oder Optionen, welche an Börsen oder anderen organisierten Märkten gehandelt werden, wird
auf der Grundlage der letzten verfügbaren Abwicklungspreise solcher Verträge an den Börsen oder organisierten Märkten,
auf welchen diese Futures oder Optionen von der Gesellschaft gehandelt werden, berechnet. Sofern ein Future, ein
Forward oder eine Option an einem Tag, für welchen der Nettovermögenswert bestimmt wird, nicht liquidiert werden
kann, wird die Bewertungsgrundlage für einen solchen Vertrag vom Verwaltungsrat in angemessener und vernünftiger
Weise bestimmt.
(g) Der Wert von Geldmarktinstrumenten, die nicht an einer Börse notiert oder auf einem anderen Geregelten Markt
gehandelt werden und eine Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen und mehr als 90 Tagen aufweisen, entspricht dem
jeweiligen Nennwert zuzüglich hierauf aufgelaufener Zinsen. Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von höchstens
90 Tagen werden auf der Grundlage der Amortisierungskosten, wodurch dem ungefähren Marktwert entsprochen wird,
ermittelt.
(h) Swaps werden zu ihrem, unter Bezug auf die anwendbare Zinsentwicklung, bestimmten Marktwert bewertet.
(i) Sämtliche sonstigen Wertpapiere oder sonstigen Vermögenswerte werden zu ihrem angemessenen Marktwert
bewertet, wie dieser nach Treu und Glauben und entsprechend dem vom Verwaltungsrat auszustellenden Verfahren zu
bestimmen ist.
Der Wert aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, welche nicht in der Währung des jeweiligen Teilfonds aus-
gedrückt ist, wird in diese Währung zu den zuletzt verfügbaren Devisenkursen umgerechnet. Wenn solche Kurse nicht
verfügbar sind, wird der Wechselkurs nach Treu und Glauben und nach dem vom Verwaltungsrat aufgestellten Verfahren
bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen andere Bewertungsmethoden zulassen, wenn er dieses im Interesse
einer angemessenen Bewertung eines Vermögenswertes der Gesellschaft für angebracht hält.
II. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beinhalten:
(1) alle Kredite, Wechselverbindlichkeiten und fälligen Forderungen;
(2) alle angefallenen Zinsen auf Kredite der Gesellschaft (einschließlich Bereitstellungskosten für Kredite);
(3) alle angefallenen oder zahlbaren Kosten (einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, Verwaltungskosten, Ma-
nagementkosten, Gründungskosten, Depotbankgebühren und Kosten für Vertreter der Gesellschaft);
(4) alle bekannten, gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten (einschließlich fälliger vertraglicher Verbindlich-
keiten auf Geldzahlungen oder Güterübertragungen, einschließlich weiterhin des Betrages nicht bezahlter, aber erklärter
Ausschüttungen der Gesellschaft);
(5) angemessene Rückstellungen für zukünftige Steuerzahlungen auf der Grundlage von Kapital und Einkünften am
Bewertungstag oder -zeitpunkt entsprechend der Bestimmung durch die Gesellschaft sowie sonstige eventuelle Rücks-
tellungen, welche vom Verwaltungsrat genehmigt und gebilligt werden, sowie sonstige eventuelle Beträge, welche der
Verwaltungsrat im Zusammenhang mit drohenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft für angemessen hält;
(6) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleich welcher Art und Herkunft, welche unter Berück-
sichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Buchführung dargestellt werden. Bei der Bestimmung des Betrages
solcher Verbindlichkeiten wird die Gesellschaft sämtliche von der Gesellschaft zu zahlenden Kosten berücksichtigen,
einschließlich Gründungskosten, Gebühren an Fondsmanager und Anlageberater, Gebühren für die Buchführung, Ge-
bühren an die Depotbank und ihre Korrespondenzbanken sowie an die Zentralverwaltungs- und Domizilierungsstelle,
Register- und Transferstelle, Gebühren an die zuständige Stelle für die Börsennotiz, Gebühren an Zahl- oder Vertriebss-
tellen sowie sonstige ständige Vertreter im Zusammenhang mit der Registrierung der Gesellschaft, Gebühren für sämtliche
sonstigen von der Gesellschaft beauftragten Vertreter, Vergütungen für die Verwaltungsratsmitglieder sowie deren an-
gemessene Spesen, Versicherungsprämien, Reisekosten im Zusammenhang mit den Verwaltungsratssitzungen, Gebühren
und Kosten für Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Gebühren im Zusammenhang mit der Registrierung und der
Aufrechterhaltung dieser Registrierung der Gesellschaft bei Regierungsstellen oder Börsen innerhalb oder außerhalb des
Großherzogtums Luxemburg, Berichtskosten, Veröffentlichungskosten, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung,
den Druck, die Ankündigung und die Verteilung von Verkaufsprospekten, Werbeschriften, periodischen Berichten oder
Aussagen im Zusammenhang mit der Registrierung, die Kosten sämtlicher Berichte an die Aktionäre, Steuern, Gebühren,
öffentliche oder ähnliche Lasten, sämtliche sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, einschließlich
der Kosten für den Kauf und Verkauf von Vermögenswerten, Zinsen, Bank- und Brokergebühren, Kosten für Post, Telefon
und Telex. Die Gesellschaft kann Verwaltungs- und andere Ausgaben regelmäßiger oder wiederkehrender Natur auf
Schätzbasis periodengerecht jährlich oder für andere Zeitabschnitte berechnen.
III. Die Vermögenswerte sollen wie folgt zugeordnet werden:
Für jede Aktienklasse wird der Verwaltungsrat wie nachstehend beschrieben einen Teilfonds errichten und für jeden
Teilfonds können dementsprechend mehrere Aktienklassen eingerichtet werden:
a) Sofern mehrere Aktienklassen an einem Teilfonds ausgegeben sind, werden die diesen Aktienklassen zuzuordnenden
Vermögenswerte gemeinsam entsprechend der spezifischen Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds angelegt, wobei der
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Verwaltungsrat innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen definieren kann, um (i) einer bestimmten Ausschüttungspolitik,
die nach Berechtigung oder Nichtberechtigung zur Ausschüttung unterscheidet und/oder (ii) einer bestimmten Gestaltung
von Verkaufs- und Rücknahmeprovision und/oder (iii) einer bestimmten Gebührenstruktur im Hinblick auf die Verwaltung
oder Anlageberatung und/oder (iv) einer bestimmten Zuordnung von Dienstleistungsgebühren für die Ausschüttung,
Dienstleistungen für Aktionäre oder sonstiger Gebühren und/oder (v) unterschiedlichen Währungen oder Währung-
seinheiten, auf welche die jeweilige Aktienklasse lauten soll und welche unter Bezugnahme auf den Wechselkurs im
Verhältnis zur Fondswährung des jeweiligen Teilfonds gerechnet werden, und/oder (vi) der Verwendung unterschiedlicher
Sicherungstechniken, um Vermögenswerte und Erträge, welche auf die Währung der jeweiligen Aktienklasse lauten, gegen
langfristige Schwankungen gegenüber der Fondswährung des jeweiligen Teilfonds abzusichern und/oder (vii) sonstigen
Charakteristika, wie sie von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt
werden, zu entsprechen.
b) Die Erträge aus der Ausgabe von Aktien einer Aktienklasse werden in den Büchern der Gesellschaft der Aktienklasse
beziehungsweise den Aktienklassen zugeordnet, welche an dem jeweiligen Teilfonds ausgegeben sind und der betreffende
Betrag soll den Anteil der NettoVermögenswerte des betreffenden Teilfonds, welche der auszugebenden Aktienklasse
zuzuordnen sind, erhöhen.
c) Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen, welche einem Teilfonds zuzuordnen sind, werden
der (den) an diesem Teilfonds ausgegebenen Aktienklasse(n), vorbehaltlich vorstehend a) zugeordnet.
d) Sofern ein Vermögenswert von einem anderen Vermögenswert abgeleitet ist, wird dieser abgeleitete Vermögens-
wert in den Büchern der Gesellschaft derselben Aktienklasse beziehungsweise denselben Aktienklassen zugeordnet, wie
der Vermögenswert, von welchem die Ableitung erfolgte und bei jeder Neubewertung eines Vermögenswertes wird der
Wertzuwachs beziehungsweise die Wertverminderung der oder den entsprechenden Aktienklasse(n) in Anrechnung
gebracht.
e) Sofern ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht einer bestimmten Aktienklasse zu-
geordnet werden kann, so wird dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit allen Aktienklassen pro rata im
Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteilwert oder in einer anderen Art und Weise, wie sie der Verwaltungsrat nach Treu
und Glauben festlegt, zugeordnet, wobei (i) dann, wenn Vermögenswerte für Rechnung mehrerer Teilfonds in einem
Konto gehalten oder als separates Pool von Vermögenswerten durch einen hierzu beauftragten Vertreter des Verwal-
tungsrates gemeinschaftlich verwaltet werden, die entsprechende Berechtigung jeder Aktienklasse anteilig ihrer Einlage
in dem betreffenden Konto oder Pool entsprechen wird und (ii) diese Berechtigung sich, wie im Einzelnen in den Ver-
kaufsunterlagen zu den Aktien an der Gesellschaft beschrieben, entsprechend den für Rechnung der Aktien erfolgenden
Einlagen und Rücknahmen verändern wird sowie schließlich (iii) alle Verbindlichkeiten, unabhängig davon, welcher Ak-
tienklasse sie zuzuordnen sind, die Gesellschaft als ganzes verpflichten, sofern mit einzelnen Gläubigern keine anderweitige
Vereinbarung getroffen wurde.
(f) nach Zahlung von Ausschüttungen an die Aktionäre einer Aktienklasse wird der Nettovermögenswert dieser Ak-
tienklasse um den Betrag der Ausschüttungen vermindert.
Sämtliche Bewertungsregeln und -beschlüsse sind im Einklang mit allgemein anerkannten Regeln der Buchführung zu
treffen und auszulegen.
Vorbehaltlich Böswilligkeit, grober Fahrlässigkeit oder offenkundigen Irrtums ist jede Entscheidung im Zusammenhang
mit der Berechnung des Anteilwertes, welcher vom Verwaltungsrat oder von einer Bank, Gesellschaft oder sonstigen
Stelle, die der Verwaltungsrat mit der Berechnung des Anteilwertes beauftragt getroffen wird, endgültig und für die
Gesellschaft, gegenwärtige, ehemalige und zukünftige Aktionäre bindend.
IV. Im Zusammenhang mit den Regeln dieses Artikels gelten die folgenden Bestimmungen:
1. zur Rücknahme ausstehende Aktien der Gesellschaft gemäß Artikel 8 dieser Satzung werden als bestehende Aktien
behandelt und bis unmittelbar nach dem Zeitpunkt, welcher von dem Verwaltungsrat an dem entsprechenden Bewer-
tungstag, an welchem die jeweilige Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, berücksichtigt. Von diesem Zeitpunkt
an bis zur Zahlung des Rücknahmepreises durch die Gesellschaft besteht eine entsprechende Verbindlichkeit der Gesell-
schaft;
2. auszugebende Aktien werden ab dem Zeitpunkt, welcher vom Verwaltungsrat an dem jeweiligen Bewertungstag, an
welchem die Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, als ausgegebene Aktien behandelt. Von diesem Zeitpunkt
an bis zum Erhalt des Ausgabepreises durch die Gesellschaft besteht eine Forderung zugunsten der Gesellschaft;
3. alle Vermögensanlagen, Kassenbestände und sonstigen Vermögenswerte, welche in anderen Währungen als der
Währung der jeweiligen Teilfonds ausgedrückt sind, werden zu den am Tag und zu dem Zeitpunkt der Anteilwertbe-
rechnung geltenden Devisenkursen bewertet;
4. sofern an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag die Gesellschaft sich
verpflichtet hat
- einen Vermögenswert zu erwerben, so wird der zu bezahlende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Verbind-
lichkeit der Gesellschaft ausgewiesen und der zu erwerbende Vermögenswert wird in der Bilanz der Gesellschaft als
Vermögenswert der Gesellschaft verzeichnet;
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- einen Vermögenswert zu veräußern, so wird der zu erhaltende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Forderung
der Gesellschaft ausgewiesen und der zu veräußernde Vermögenswert wird nicht in den Vermögenswerten der Gesell-
schaft aufgeführt;
wobei dann, wenn der genaue Wert oder die Art des Gegenwertes oder Vermögenswertes an dem entsprechenden
Bewertungstag beziehungsweise zu dem entsprechenden Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag nicht bekannt ist,
dieser Wert von der Gesellschaft geschätzt wird.
Art. 12. Häufigkeit und zeitweilige Aussetzung der Anteilwertberechnung, der Ausgabe, der Rücknahme und des Um-
tausches von Aktien. Im Hinblick auf jede Aktienklasse werden der Anteilwert sowie der Preis für die Ausgabe, die
Rücknahme und den Umtausch von Aktien von der Gesellschaft oder einer hierzu von der Gesellschaft beauftragten Stelle
regelmäßig, mindestens jedoch zweimal pro Monat in einem, vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Rhythmus berechnet,
wobei der Tag, zu welchem diese Berechnung vorgenommen wird, als "Bewertungstag" bezeichnet wird; sofern der
Anteilwert während ein- und desselben Bewertungstages mehrfach ermittelt wird, gilt jeder dieser Ermittlungszeitpunkte
als "Bewertungszeitpunkt" an dem jeweiligen Bewertungstag.
Die Gesellschaft kann die Bestimmung des Anteilwertes einer bestimmten Aktienklasse sowie die Ausgabe und Rück-
nahme von Aktien oder den Umtausch zwischen verschiedenen Aktienklassen einstellen:
(a) während einer Zeit, während der ein Hauptmarkt oder ein sonstiger Markt, an welchem ein wesentlicher Teil der
Vermögensanlagen der Gesellschaft, welche dieser Aktienklasse zuzuordnen sind, notiert oder gehandelt wird, an anderen
Tagen als an gewöhnlichen Feiertagen geschlossen ist oder wenn der Handel in solchen Vermögenswerten eingeschränkt
oder ausgesetzt ist, vorausgesetzt, dass solche Einschränkungen oder Aussetzungen die Bewertung der Vermögenswerte
der Gesellschaft, welche dieser Aktienklasse zuzuteilen sind, beeinträchtigt;
(b) in Notfällen, wenn nach Einschätzung des Verwaltungsrates die Verfügung über Vermögenswerte oder die Bewer-
tung von Vermögenswerten der Gesellschaft, welche dieser Aktienklasse zuzuordnen sind, nicht vorgenommen werden
können;
(c) während eines Zusammenbruchs von Kommunikationswegen oder Rechnerkapazitäten, welche normalerweise im
Zusammenhang mit der Bestimmung des Preises oder des Wertes von Vermögenswerten einer solchen Aktienklasse
oder im Zusammenhang mit der Kurs- oder Wertbestimmung an einer Börse oder an einem sonstigen Markt im Zu-
sammenhang mit den der Aktienklasse zuzuordnenden Vermögenswerten Verwendung finden;
(d) sofern aus anderen Gründen die Preise von Vermögensanlagen der Gesellschaft, welche einer Aktienklasse zu-
zuordnen sind, nicht zeitnah und genau festgestellt werden können;
(e) während einer Zeit, in welcher die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die notwendigen Mittel aufzubringen, um auf
Rücknahmen der Aktien der Aktienklasse Zahlungen vorzunehmen, oder während welcher der Übertrag von Geldern
im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Vermögensanlagen oder fälligen Zahlungen auf die Rück-
nahme von Aktien nach Meinung des Verwaltungsrates nicht zu angemessenen Devisenkursen ausgeführt werden kann;
(f) ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Einladung zu einer außerordentlichen Generalversammlung zum
Zwecke der Auflösung der Gesellschaft, eines Teilfonds oder von Aktienklassen oder zum Zwecke der Verschmelzung
der Gesellschaft oder eines Teilfonds oder zum Zwecke der Unterrichtung der Aktionäre von einem Beschluss des
Verwaltungsrates, einen Teilfonds aufzulösen, zu annullieren oder Teilfonds zu verschmelzen;
(g) wenn auf Ebene eines Master-OGAWs, ob auf eigener Initiative oder auf Nachfrage der zuständigen Aufsichtsbe-
hörde, die Ausgabe und Rücknahme seiner Aktien ausgesetzt wurde, so kann auf Ebene des als Feeder aufgesetzten
Teilfonds die Berechnung des Anteilwertes während eines Zeitraumes der dem Zeitraum des Aussetzung der Berechnung
des Anteilwertes auf Ebene des Master-OGAW entspricht, ausgesetzt werden.
Jegliche Aussetzung in den vorgenannten Fällen wird von der Gesellschaft, sofern erforderlich, veröffentlicht und da-
rüber hinaus den Aktionären mitgeteilt, welche einen Antrag auf Zeichnung, Rücknahme oder Umtausch von Aktien, für
welche die Anteilwertberechnung ausgesetzt wird, gestellt haben.
Eine solche Aussetzung im Zusammenhang mit einer Aktienklasse wird keine Auswirkung auf die Berechnung des
Anteilwertes, die Ausgabe, Rücknahme oder den Umtausch von Aktien einer anderen Aktienklasse haben.
Jeder Antrag für die Zeichnung, Rücknahme oder den Umtausch ist unwiderruflich, außer in den Fällen einer Aussetzung
der Berechnung des Anteilwertes.
Dritter Abschnitt
Verwaltung und Aufsicht
Art. 13. Verwaltungsrat. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mitglie-
dern besteht, welche nicht Aktionäre an der Gesellschaft sein müssen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für eine
Frist von höchstens sechs Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat wird von den Aktionären anlässlich der Generalversamm-
lung gewählt; die Generalversammlung beschließt außerdem die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder, ihre Vergütung und
die Dauer ihrer Amtszeit.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktien gewählt.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einen Beschluss der Gene-
ralversammlung abberufen oder ersetzt werden.
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Bei Ausfall eines amtierenden Verwaltungsratsmitgliedes wird die freiwerdende Stelle durch Beschluss der verblei-
benden Mitglieder des Verwaltungsrates vorläufig besetzt; die Aktionäre werden bei der nächsten Generalversammlung
eine endgültige Entscheidung über die Ernennung treffen.
Art. 14. Verwaltungsratssitzung. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden bestimmen. Er
kann einen Sekretär bestimmen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss und der die Protokolle der Verwal-
tungsratssitzungen und Generalversammlungen erstellt und verwahrt. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Ver-
waltungsratsvorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort zusammen.
Der Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen und die Generalversammlungen. In seiner Abwe-
senheit können die Aktionäre oder die Mitglieder des Verwaltungsrates ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates oder
im Falle der Generalversammlung, eine andere Person mit der Leitung beauftragen.
Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte, einschließlich eines Geschäftsführers und beigeordnete Geschäftsführer
sowie sonstige Angestellte, welche die Gesellschaft für erforderlich hält, für die Ausführung der Geschäftsführung und
Leitung der Gesellschaft ernennen. Diese Ernennungen können jederzeit vom Verwaltungsrat rückgängig gemacht werden.
Die leitenden Angestellten müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates oder Aktionäre an der Gesellschaft sein. Vor-
behaltlich anderweitiger Bestimmungen durch die Satzung haben die leitenden Angestellten die Rechte und Pflichten,
welche ihnen vom Verwaltungsrat übertragen wurden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu jeder Verwaltungsratssitzung wenigstens vierundzwanzig Stunden vor
dem entsprechenden Datum schriftlich eingeladen, außer in Notfällen, in welchen Fällen die Art des Notfalls in der
Einladung vermerkt wird. Auf diese Einladung kann übereinstimmend schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder
andere, ähnliche Kommunikationsmittel verzichtet werden. Eine eigene Einladung ist nicht notwendig für Sitzungen, wel-
che zu Zeitpunkten und an Orten abgehalten werden, die zuvor in einem Verwaltungsratsbeschluss bestimmt worden
waren.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich auf jeder Verwaltungsratssitzung schriftlich, durch Telegramm, Telex,
Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen. Ein Verwal-
tungsratsmitglied kann mehrere seiner Kollegen vertreten.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann an einer Verwaltungsratssitzung im Wege einer telefonischen Konferenz-
schaltung, Videokonferenz oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer
an der Sitzung einander hören können, teilnehmen und diese Teilnahme steht einer persönlichen Teilnahme an dieser
Sitzung gleich.
Der Verwaltungsrat kann nur auf ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen handeln. Die Verwaltungs-
ratsmitglieder können die Gesellschaft nicht durch Einzelunterschriften verpflichten, außer im Falle einer ausdrücklichen
entsprechenden Ermächtigung durch einen Verwaltungsratsbeschluss.
Der Verwaltungsrat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen oder Handlungen vornehmen, wenn wenigstens die Meh-
rheit der Verwaltungsratsmitglieder oder ein anderes vom Verwaltungsrat festgelegtes Quorum anwesend oder vertreten
sind.
Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert und die Protokolle werden vom Vorsitzenden der Verwaltungsrats-
sitzung unterzeichnet. Auszüge aus diesen Protokollen, welche zu Beweiszwecken in gerichtlichen oder sonstigen
Verfahren erstellt werden, sind vom Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern
rechtsgültig zu unterzeichnen.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit fällt dem Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung das entscheidende Stimmrecht zu.
Schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren, welche von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gebilligt und unter-
zeichnet sind, stehen Beschlüssen auf Verwaltungsratssitzungen gleich; jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann solche
Beschlüsse schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel billigen. Diese Billigung wird
schriftlich zu bestätigen sein und die Gesamtheit der Unterlagen bildet das Protokoll zum Nachweis der Beschlussfassung.
Art. 15. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat verfügt über die umfassende Befugnis, alle Verfügungs-
und Verwaltungshandlungen im Rahmen des Gesellschaftszweckes und im Einklang mit der Anlagepolitik gemäß Artikel
18 dieser Satzung vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, welche nicht ausdrücklich gesetzlich oder durch diese Satzung der Generalversammlung vorbe-
halten sind, können durch den Verwaltungsrat getroffen werden.
Art. 16. Zeichnungsbefugnis. Gegenüber Dritten wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinschaftliche Un-
terschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsrates oder durch die gemeinschaftliche oder einzelne Unterschrift von
Personen, welche hierzu vom Verwaltungsrat ermächtigt wurden, verpflichtet.
Art. 17. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der täglichen
Geschäftsführung der Gesellschaft (einschließlich der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Gesellschaft zu
handeln) und seine Befugnisse zur Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und des Gesellschaftsz-
weckes an eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen übertragen, wobei diese Personen nicht Mitglieder
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des Verwaltungsrates sein müssen und die Befugnisse haben, welche vom Verwaltungsrat bestimmt werden und diese
Befugnisse, vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrates, weiter delegieren können.
Die Gesellschaft hat, wie im Einzelnen in den Verkaufsunterlagen zu den Aktien an der Gesellschaft beschrieben, einen
Fondsmanagementvertrag mit einer Gesellschaft ("Fondsmanager") abgeschlossen, welche im Hinblick auf die Anlagepo-
litik der Gesellschaft gemäß Artikel 18 dieser Satzung der Gesellschaft Empfehlungen geben und diese beraten soll und
der Fondsmanager kann, im Rahmen der täglichen Anlagepolitik und unter der Gesamtaufsicht des Verwaltungsrates,
gemäß den Bestimmungen einer schriftlich zu treffenden Vereinbarung, Entscheidungen zum Erwerb und zur Veräußerung
von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten der Gesellschaft treffen.
Der Verwaltungsrat kann auch Einzelvollmachten durch notarielle oder privatschriftliche Urkunde übertragen.
Art. 18. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen. Der Verwaltungsrat kann, unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Risikostreuung, (i) die Anlagepolitik für jeden Teilfonds, (ii) die Sicherungsstrategien für bestimmte Aktienklassen
innerhalb eines Teilfonds und (iii) die Grundsätze, welche im Rahmen der Verwaltung und der Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft Anwendung finden sollen, jeweils innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Anlagebeschränkungen und
im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen festlegen.
Anlagen eines jeden Teilfonds können aus folgenden Vermögenswerten bestehen:
a) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente („Geregelter Markt")
notiert oder gehandelt werden;
b) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem anderen Markt, der anerkannt, geregelt, für das Publikum
offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (der „Mitgliedstaat") gehandelt werden;
c) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse eines Staates in Europa, der nicht Mitglied
der Europäischen Union oder eines Staates in Amerika, Afrika, Asien oder Australien und Ozeanien ("Drittstaat") zur
amtlichen Notierung zugelassen sind oder dort auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt,
für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist;
d) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung
enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen auf einem
geregelten Markt im Sinne der vorstehend in diesem Artikel 18 a) bis c) genannten Bestimmungen beantragt wird und die
Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Ausgabe erlangt wird;
e) Anteilen von nach der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie 2009/65/EG")
zugelassenen OGAW und /oder anderen OGA im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie
2009/65/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan, Hong Kong,
Norwegen, Liechtenstein oder Island sofern
- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer behördlichen Aufsicht unterstellen,
welche nach Auffassung der luxemburgischen Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig
ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht;
- das Schutzniveau der Anteilinhaber der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig
ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahme, die Kre-
ditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie
2009/65/EG gleichwertig sind;
- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich
eine Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu
bilden;
- der OGAW oder dieser andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinem Verwaltungsreglement
oder seinen Gründungsunterlagen insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder anderer
OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das
betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem
Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Luxemburgischen Aufsichtsbehörde
denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind und dieser Drittstaat zugleich OECD Land und FATF-Land ist;
g) abgeleiteten Finanzinstrumenten ("Derivaten"), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an
einem der unter den vorstehend in diesem Artikel 18 a), b) und c) bezeichneten Geregelten Märkte gehandelt werden,
oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse gehandelt werden ("OTC-Derivaten"), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne dieses Artikels 18 a) bis h), um Finanzindizes, Zinssätze, Wech-
selkurse oder Währungen handelt;
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der Ka-
tegorien sind, die von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde zugelassen wurden und
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- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des jeweiligen Teilfonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glatt-
gestellt werden können.
h) Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem Geregelten Markt gehandelt werden und die nicht üblicherweise auf
dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann und die im Übrigen
den Vorrausetzungen von Artikel 3 der Richtlinie 2007/16/EG vom 19. März 2007 entsprechen, sofern die Emission oder
der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und voraus-
gesetzt sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, im
Falle eines Bundesstaates, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-recht-
lichen Charakters, der mindestens einem Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert, oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den vorstehenden in diesem Artikel 18 a), b)
und c) bezeichneten Geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer behördlichen Aufsicht un-
terstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der luxemburgischen Aufsichtsbehörde
mindestens so streng sind, wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde
zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
vorstehenden ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emit-
tenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro (10.000.000 Euro),
das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der vierten Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um
einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmens-
gruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige
Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
Als Ziel für die Anlagepolitik eines jeden Teilfonds kann bestimmt werden, dass ein bestimmter, von der CSSF aner-
kannter, Aktien oder Schuldindex nachgebildet wird.
Zur Absicherung oder zum Laufzeiten- oder Risikomanagement des Portefeuilles, können für jeden Teilfonds Derivate
sowie sonstige Techniken und Instrumente verwendet werden.
Der jeweilige Teilfonds kann nach dem Grundsatz der Risikostreuung, bis zu 100% seines Nettovermögens in Wert-
papieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anlegen, die von einem Mitgliedstaat oder seinen
Gebietskörperschaften oder von einem sonstigen Mitgliedstaat der OECD oder von internationalen Organismen öffent-
lichrechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden,
vorausgesetzt, dass (i) solche Wertpapiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden
sind und (ii) in Wertpapieren aus ein und derselben Emission nicht mehr als 30% des Nettovermögens des betreffenden
Teilfonds angelegt werden.
i) Jeder Teilfonds kann die von einem oder mehreren anderen Teilfonds der Gesellschaft („Zielteilfonds") ausgegebenen
Aktien unter der Bedingung zeichnen, erwerben und/oder halten, dass:
- die Zielteilfonds ihrerseits nicht in diesen Teilfonds anlegen; und
- der Anteil der Vermögenswerte, den die Zielteilfonds ihrerseits in Aktien anderer Zielteilfonds der Gesellschaft
anlegen können, insgesamt nicht 10% übersteigt; und
- die Stimmrechte, die gegebenenfalls mit den jeweiligen Aktien zusammenhängen, so lange ausgesetzt werden, wie die
Aktien der Zielteilfonds gehalten werden, unbeschadet einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Buchführung und den
regelmäßigen Berichten; und
- der Wert dieser Aktien nicht in die Berechnung des Nettovermögens der Gesellschaft einbezogen wird, solange
diese Aktien von dem Teilfonds gehalten werden, sofern die Überprüfung des durch das Gesetz vom 17. Dezember 2010
vorgesehenen Mindestnettovermögens der Gesellschaft betroffen ist; und
- keine doppelte Erhebung von Verwaltungs- / Zeichnungs- oder Rücknahmegebühren auf Ebene des Teilfonds und auf
Ebene der Zielteilfonds stattfindet.
j) Ein Teilfonds darf als Feeder-Teilfonds ("Feeder") eines MasterFonds agieren, sofern er mindestens 85% seines
Nettovermögens in Anteile eines anderen OGAW bzw. Teilfonds dieses OGAW ("Master") investiert, der selbst kein
Feeder ist und auch keine Anteile eines Feeders hält.
Als Feeder darf der Teilfonds nicht mehr als 15% seines Nettovermögens in einen oder mehrere der folgenden Ver-
mögenswerte anlegen:
- Flüssige Mittel gemäß Artikel 41 (2), zweiter Gedankenstrich des Gesetzes vom 17. Dezember 2010;
- Derivative Finanzinstrumente, die ausschließlich zu Absicherungszwecken gemäß Artikel 41 (1) g) und Artikel 42 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2010 verwendet werden.
Für den Fall, dass der Feeder in Anteile eines Masters anlegt, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet
wird, werden keine Zeichnungs- oder Rücknahmegebühren für die Anlage des Feeders in Anteile des Masters erhoben.
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Die maximale Gesamthöhe der Verwaltungsgebühr, die sowohl gegenüber dem Feeder selbst als auch gegenüber dem
Master erhoben werden kann, ist im Verkaufsprospekt der Gesellschaft aufgeführt.
Der Verwaltungsrat kann, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und in der Weise, wie in den Verkaufsun-
terlagen der Aktiene der Gesellschaft beschrieben, beschließen, dass (i) alle oder ein Teil der Vermögenswerte der
Gesellschaft oder eines Teilfonds auf gesonderter Grundlage gemeinsam mit anderen Vermögenswerten anderer Anleger,
einschließlich anderer Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder ihrer Teilfonds verwaltet werden oder (ii) dass alle
oder ein Teil der Vermögenswerte zweier oder mehrerer Teilfonds auf gesonderter Grundlage oder im Pool gemeinsam
verwaltet werden.
Anlagen eines jeglichen Teilfonds der Gesellschaft können unmittelbar oder mittelbar über hundertprozentig im Ei-
gentum der Gesellschaft befindliche Tochtergesellschaften erfolgen, entsprechend der zu gegebener Zeit zu treffenden
Entscheidung des Verwaltungsrates, wie im Einzelnen in den Verkaufsunterlagen zu den Aktien der Gesellschaft bes-
chrieben. Bezüge auf "Anlagen" und "Vermögenswerte" in dieser Satzung sollen dementsprechend entweder unmittelbar
getätigte Anlagen oder unmittelbar für die Gesellschaft gehaltene Vermögenswerte oder solche Anlagen oder Vermö-
genswerte, welche mittelbar über die vorerwähnte Tochtergesellschaft für die Gesellschaft getätigt oder gehalten werden,
bezeichnen.
Art. 19. Interessenkonflikt. Verträge und sonstige Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft
oder Unternehmung werden nicht dadurch beeinträchtigt oder deshalb ungültig, weil ein oder mehrere Verwaltungs-
ratsmitglieder oder Angestellte der Gesellschaft an dieser anderen Gesellschaft oder Unternehmung ein persönliches
Interesse haben oder dort Verwaltungsratsmitglied, Gesellschafter, leitender oder sonstiger Angestellter sind. Jedes Ver-
waltungsratsmitglied und jeder leitende Angestellte der Gesellschaft, welche als Verwaltungsratsmitglied, leitender
Angestellter oder einfacher Angestellter in einer Gesellschaft oder Unternehmung, mit welcher die Gesellschaft Verträge
abschließt oder sonstige Geschäftsbeziehungen eingeht, wird durch diese Verbindung mit dieser anderen Gesellschaft
oder Unternehmung nicht daran gehindert, im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag oder einer solchen Geschäfts-
beziehung zu beraten, abzustimmen oder zu handeln.
Sofern ein Verwaltungsratsmitglied oder ein leitender Angestellter der Gesellschaft im Zusammenhang mit einem
Geschäftsvorfall der Gesellschaft ein den Interessen der Gesellschaft entgegengesetztes persönliches Interesse hat, wird
dieses Verwaltungsratsmitglied oder dieser leitende Angestellter dem Verwaltungsrat dieses entgegengesetzte persönli-
che Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall nicht an Beratungen oder Abstimmungen
teilnehmen und dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie das persönliche Interesse des Verwaltungsratsmitglieds oder
leitenden Angestellten der nächstfolgenden Generalversammlung berichtet.
"Entgegengesetztes Interesse" entsprechend der vorstehenden Bestimmungen bedeutet nicht eine Verbindung mit
einer Angelegenheit, Stellung oder einem Geschäftsvorfall, welcher eine bestimmte Person, Gesellschaft oder Unterneh-
mung umfasst, welche gelegentlich vom Verwaltungsrat nach dessen Ermessen bezeichnet werden.
Art. 20. Vergütung des Verwaltungsrates. Die Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder werden von der Gesell-
schafterversammlung festgelegt. Sie umfassen auch Auslagen und sonstige Kosten, welche den Verwaltungsratsmitgliedern
in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, einschließlich eventueller Kosten für Rechtsverfolgungsmaßnahmen, es sei denn,
solche seien veranlasst durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds.
Art. 21. Abschlussprüfer. Die Rechnungsdaten im Jahresbericht der Gesellschaft werden durch einen Abschlussprüfer
(réviseur d'entreprise agréé) geprüft, welcher von der Generalversammlung ernannt und von der Gesellschaft bezahlt
wird.
Der Abschlussprüfer erfüllt sämtliche Pflichten im Sinne des Gesetzes vom 17. Dezember 2010.
Vierter Abschnitt
Generalversammlung - Rechnungsjahr - Ausschüttungen
Art. 22. Generalversammlung. Die Generalversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Aktionäre der Gesellschaft.
Ihre Beschlüsse binden alle Aktionäre unabhängig von den Aktienklassen, welche von ihnen gehalten werden. Sie hat die
umfassende Befugnis, Handlungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anzuordnen, auszuführen
oder zu genehmigen.
Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Verwaltungsrates zusammen.
Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche wenigstens 10% des Gesellschaftsvermögens repräsentieren, zu-
sammentreten.
Die jährliche Generalversammlung wird im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts an einem in der
Einladung angegebenen Ort an jedem vierten Mittwoch im September um 12.00 Uhr abgehalten.
Sollte dieser Tag kein Bankarbeitstag in Luxemburg sein, so wird die jährliche Generalversammlung am nächstfolgenden
Bankarbeitstag in Luxemburg abgehalten.
Andere Generalversammlungen können an solchen Orten und zu solchen Zeiten abgehalten werden, wie dies in der
entsprechenden Einladung angegeben wird.
Die Aktionäre treten auf Einladung des Verwaltungsrates, welche die Tagesordnung enthält und wenigstens acht Tage
vor der Generalversammlung an jeden Inhaber von Namensaktien an dessen in dem Aktionärsregister eingetragene
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Adresse versandt werden muss, zusammen. Die Mitteilung an die Inhaber von Namensaktien muss auf der Versammlung
nicht nachgewiesen werden. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in welchen die
Versammlung auf schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt, in welchem Falle der Verwaltungsrat eine zusätzliche
Tagesordnung vorbereiten kann.
Sofern Inhaberaktien ausgegeben wurden, wird die Einladung zu der Versammlung zusätzlich entsprechend den ge-
setzlichen Bestimmungen im Memorial "Recueil des Sociétés et Associations", in einer oder mehreren Luxemburger
Zeitungen und in anderen Zeitungen entsprechend der Bestimmung des Verwaltungsrates veröffentlicht.
Wenn sämtliche Aktien als Namensaktien ausgegeben werden und wenn keine Veröffentlichungen erfolgen, kann die
Einladung an die Aktionäre ausschließlich per Einschreiben erfolgen.
Sofern sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten sind und sich selbst als ordnungsgemäß eingeladen und über die
Tagesordnung in Kenntnis gesetzt erachten, kann die Generalversammlung ohne schriftliche Einladung stattfinden.
Der Verwaltungsrat kann sämtliche sonstigen Bedingungen festlegen, welche von den Aktionären zur Teilnahme an
einer Generalversammlung erfüllt werden müssen.
Auf der Generalversammlung werden lediglich solche Vorgänge behandelt, welche in der Tagesordnung enthalten sind
(die Tagesordnung wird sämtliche gesetzlich erforderlichen Vorgänge enthalten) sowie Vorgänge, welche zu solchen
Vorgängen gehören.
Jede Aktie berechtigt, unabhängig von der Aktienklasse zu einer Stimme im Einklang mit den Vorschriften des Luxem-
burger Rechts und dieser Satzung. Ein Aktionär kann sich bei jeder Generalversammlung durch eine schriftliche Vollmacht
an eine andere Person, welche kein Aktionär sein muss und Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft sein kann, vertreten
lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen durch das Gesetz oder diese Satzung werden die Beschlüsse auf der Ge-
neralversammlung durch die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 23. Generalversammlungen der Aktionäre in einem Teilfonds oder einer Aktienklasse. Die Aktionäre der Ak-
tienklassen im Zusammenhang mit einem Teilfonds können zu jeder Zeit Generalversammlung abhalten, um über
Vorgänge zu entscheiden, welche ausschließlich diesen Teilfonds betreffen.
Darüber hinaus, können die Aktionäre einer Aktienklasse, zu jeder Zeit Generalversammlungen im Hinblick auf alle
Fragen, welche diese Aktienklasse betreffen, abhalten.
Die Bestimmungen in Artikel 22 Absätze 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11 sind auf solche Generalversammlungen analog an-
wendbar.
Jeder Aktien berechtigt zu einer Stimme im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts und dieser
Satzung. Aktionäre können persönlich handeln oder sich aufgrund einer Vollmacht durch eine andere Person, welche kein
Aktionär sein muss aber ein Mitglied des Verwaltungsrates sein kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesetz oder in dieser Satzung werden Beschlüsse der Generalver-
sammlung eines Teilfonds oder einer Aktienklasse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre
gefasst.
Art. 24. Auflösung von Teilfonds oder Aktienklassen. Sofern aus irgendeinem Grund der Gesamtnettovermögenswert
eines Teilfonds oder einer Aktienklasse innerhalb eines Teilfonds unter einen Wert gefallen ist oder diesen Wert nicht
erreicht hat, wie er vom Verwaltungsrat als Mindestwert für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung dieses Teilfonds
oder dieser Aktienklasse festgesetzt wurde sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im politischen, wirtschaftlichen
oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann der Verwaltungsrat beschließen, alle Aktien der
entsprechenden Aktienklasse(n) zum Anteilwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Rea-
lisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages oder -zeitpunktes, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam
wird, zurückzunehmen. Die Gesellschaft wird die Inhaber der entsprechenden Aktienklasse(n) vor dem Wirksamkeits-
zeitpunkt der Zwangsrücknahme entsprechend in Kenntnis setzen, wobei die Gründe und das Verfahren für die
Rücknahme aufgeführt werden: die Inhaber von Namensaktien werden schriftlich informiert; die Gesellschaft wird die
Inhaber von Inhaberaktien durch Veröffentlichung in vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Tageszeitungen informieren.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Interesse der Aktionäre oder zur Wahrung der Gleichbehandlung
aller Aktionäre können die Aktionäre des betreffenden Teilfonds die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Aktien vor
Wirksamwerden der Zwangsrücknahme weiterhin kostenfrei beantragen (allerdings unter Berücksichtigung der tatsä-
chlichen Realisierungskurse und -kosten der Anlagen).
Unbeschadet der vorbeschriebenen Befugnisse des Verwaltungsrates kann eine Generalversammlung der Aktionäre
einer oder aller an einem Teilfonds ausgegebenen Aktienklasse(n) auf Vorschlag des Verwaltungsrates alle Aktien der
betreffenden Aktienklasse(n) (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und -kosten der Anlagen) zum
Anteilwert des Bewertungstages bzw. zum Anteilwert des Bewertungszeitpunktes an einem Bewertungstag, zu welchem
der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurücknehmen und den Aktionären den Anteilwert ihrer Aktien ausbezahlen.
Auf den Generalversammlungen der Aktionäre der betreffenden Teilfonds ist ein Anwesenheitsquorum nicht erforderlich
und Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktien gefasst.
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Nach Abschluss der Liquidation eines Teilfonds verbleiben die Liquidationserlöse für Aktien, die nicht eingereicht
wurden für eine Frist von höchstens sechs Monaten ab dem Datum des Abschlusses des Liquidationsverfahrens bei der
Depotbank; danach werden die übrigen Liquidationserlöse bei der Caisse de Consignation hinterlegt.
Alle zurückgenommen Aktien werden entwertet.
Art. 25. Verschmelzung der Gesellschaft / Verschmelzung eines oder mehrerer Teilfonds. Der Verwaltungsrat kann
nach vorheriger Zustimmung der CSSF gemäß den im Gesetz vom 17. Dezember 2010 benannten Bedingungen und
Verfahren beschließen, zwei oder mehrere Teilfonds der Investmentgesellschaft oder die Investmentgesellschaft bzw.
einen ihrer Teilfonds mit einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("OGAW") bzw. einem
Teilfonds dieses OGAWs zu verschmelzen, wobei dieser andere OGAW sowohl in Luxemburg als auch in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassen sein kann.
Der Verschmelzungsbeschluss wird in einer von der Investmentgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen
die Aktien der Investmentgesellschaft bzw. des oder der Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Die betroffenen Aktionäre haben stets während dreißig Tagen das Recht, ohne Kosten, die Rücknahme ihrer Aktien
zum Nettoinventarwert oder, sofern im Einzelfall einschlägig, den Umtausch ihrer Aktien in Aktien eines anderen Teilfonds
mit ähnlicher Anlagepolitik zu verlangen. Die Aktien der Aktionäre, welche die Rücknahme oder den Umtausch ihrer
Aktien nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Nettoinventarwerte an dem Tag des Inkrafttretens der
Verschmelzung durch Aktien des übernehmenden OGAW bzw. Teilfonds desselben ersetzt. Gegebenenfalls erhalten die
Aktionäre einen Spitzenausgleich.
Darüber hinaus gilt in den Fällen, in denen ein Teilfonds mit einem Teilfonds eines Investmentfonds („fonds commun
de placemen") verschmolzen wird, dass dieser Beschluss nur die Aktionäre verpflichten darf, die sich zugunsten der
Einbringung ausgesprochen haben.
Eine Verschmelzung der Investmentgesellschaft oder eines Teilfonds mit einem Luxemburger oder ausländischen Or-
ganismus für gemeinsame Anlagen („OGA") bzw. einem Teilfonds dieses OGA, der kein OGAW ist, ist nicht möglich.
Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und der Durchführung einer Verschmelzung
verbundenen sind, werden nicht der Investmentgesellschaft bzw. dem betroffenen Teilfonds oder dessen Aktionären
angelastet.
Art. 26. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr der Gesellschaft beginnt am ersten Juli jeden Jahres und endet am dreißigs-
ten Juni des darauf folgenden Jahres.
Art. 27. Ausschüttungen. Die Generalversammlung einer Aktienklasse im Zusammenhang mit einem Teilfonds wird
auf Vorschlag des Verwaltungsrates und innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber entscheiden, wie der Ertrag aus
diesem Teilfonds zu verwenden ist, sie kann zu gegebener Zeit Ausschüttungen erklären oder den Verwaltungsrat hierzu
ermächtigen.
Auf jede ausschüttungsberechtigte Aktienklasse kann der Verwaltungsrat Zwischenausschüttungen im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen beschließen.
Die Zahlung von Ausschüttungen auf die Inhaber von Namensaktien erfolgt an deren im Aktionärsregister vermerkte
Adressen. Die Zahlung von Ausschüttungen an die Inhaber von Inhaberaktien erfolgt gegen Vorlage des Ertragsscheins
bei den hierzu von der Gesellschaft bezeichneten Stellen.
Ausschüttungen können in einer Währung, zu einem Zeitpunkt und an einem Ort ausbezahlt werden, wie dies der
Verwaltungsrat zu gegebener Zeit bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann unbare Ausschüttungen an der Stelle von Barausschüttungen innerhalb der Voraussetzungen
und Bedingungen, wie sie vom Verwaltungsrat festgelegt werden, beschließen.
Jegliche Ausschüttung, welche nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erklärung eingefordert wird, verfällt zugunsten
der an dem jeweiligen Teilfonds ausgegebenen Aktienklasse(n).
Auf Ausschüttungen, welche von der Gesellschaft erklärt und für die Berechtigten zur Verfügung gehalten werden,
erfolgen keine Zinszahlungen.
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Art. 28. Depotbank. In dem gesetzlich erforderlichen Umfang wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit einer
Bank im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor (FinanzsektorG) ("Depotbank") abschließen.
Die Depotbank wird die Pflichten erfüllen und die Verantwortung übernehmen, wie dies im Gesetz vom 17. Dezember
2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen vorgesehen ist.
Sofern die Depotbank sich aus ihrer Stellung zurückziehen möchte, wird der Verwaltungsrat sich nach Kräften bemü-
hen, eine Nachfolgedepotbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Beendigung der Depotbankbes-
tellung zu finden. Der Verwaltungsrat kann die Ernennung der Depotbank zurücknehmen, er kann jedoch die Depotbank
nicht entlassen, solange keine Nachfolgedepotbank bestellt wurde.
Art. 29. Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung und
vorbehaltlich des Quorums und der Mehrheitserfordernisse gemäß Artikel 31 dieser Satzung aufgelöst werden.
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Sofern das Gesellschaftsvermögen unter zwei Drittel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Sa-
tzung fällt, wird die Frage der Auflösung durch den Verwaltungsrat der Generalversammlung vorgelegt. Die Generalver-
sammlung, welche ohne Quorum entscheiden kann, wird mit der einfachen Mehrheit der auf der Generalversammlung
vertretenen Aktien entscheiden.
Die Frage der Auflösung der Gesellschaft wird des weiteren der Generalversammlung vorgelegt, sofern das Gesell-
schaftsvermögen unter ein Viertel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Satzung fällt; in diesem Falle
wird die Generalversammlung ohne Quorumerfordernis abgehalten und die Auflösung kann durch die Aktionäre ent-
schieden werden, welche ein Viertel der auf der Generalversammlung vertretenen stimmberechtigten Aktien halten.
Die Versammlung muss so rechtzeitig einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach Feststellung der
Tatsache, dass das Netto-Gesellschaftsvermögen unterhalb zwei Drittel bzw. ein Viertel des gesetzlichen Minimums ge-
fallen ist, abgehalten werden kann.
Art. 30. Liquidation. Die Liquidation wird durch einen oder mehrere Liquidatoren ausgeführt, welche ihrerseits na-
türliche oder juristische Personen sein können und von der Generalversammlung, die auch über ihre Befugnisse und über
ihre Vergütung entscheidet, ernannt werden.
Art. 31. Änderungen der Satzung. Die Satzung kann durch eine Generalversammlung, welche den Quorum- und Meh-
rheitserfordernissen gemäß dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaft einschließlich nachfolgender
Änderungen und Ergänzungen unterliegt, geändert werden.
Art. 32. Begriffsbestimmungen. Maskuline Bezeichnungen dieser Satzung schließen die korrespondierende feminine
Bezeichnung ein und Bezüge auf Personen oder Aktionäre erfassen auch juristische Personen, Personengemeinschaften
oder sonstige organisierte Personenvereinigungen, unabhängig davon ob sie Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht.
Art. 33. Anwendbares Recht. Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmungen
des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und das Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen
für gemeinsame Anlagen einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Gesetze geregelt.
Da hiermit die Tagesordnung erschöpft ist, erklärt die Vorsitzende die Generalversammlung für geschlossen.
Worüber Urkunde, aufgenommen in Munsbach, am Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, dem beurkundenden Notar nach Namen,
gebräuchlichen Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, haben die Erschienenen mit dem Versammlungsvorstand
und dem beurkundenden Notar gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: A. BEINING, S. GEMMEL, C. LEHNERTZ und M. SCHAEFFER.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 9 novembre 2011. Relation: LAC/2011/49639. Reçu soixante-quinze euros (75,-
EUR).
<i>Le Receveuri> (signé): F. SANDT.
FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG, der Gesellschaft auf Begehr erteilt.
Luxemburg, den 14. November 2011.
Référence de publication: 2011156065/940.
(110181197) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 novembre 2011.
Dewa Properties S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2172 Luxembourg, 37, rue Alphonse Munchen.
R.C.S. Luxembourg B 129.475.
Le bilan au 31 décembre 2009 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 18 octobre 2011.
Signature.
Référence de publication: 2011144009/10.
(110167131) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
UniConClusio: EuropeanEquities, Fonds Commun de Placement.
Die Union Investment Luxembourg S.A. hat in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsgesellschaft des UniConClusio: Euro-
peanEquities, einem Investmentfonds gemäß Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010, beschlossen,
diesen Fonds mit seiner einzigen Anteilklasse UniConClusio: EuropeanEquities-Invest (WKN 798072 / ISIN
LU136664744) mit Wirkung zum 28. Oktober 2011 im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 12, Ziffer 4 des
Verwaltungsreglements in Liquidation zu setzen.
Der Abschluss der Liquidation (Liquidationsstichtag) erfolgt zum 27. Dezember 2011.
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Luxemburg, im November 2011.
Union Investment Luxembourg S.A.
<i>Der Verwaltungsrati>
Référence de publication: 2011160045/1460/13.
Discovery S.A., Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 28.991.
Le Bilan au 31.03.2011 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2011144010/10.
(110167619) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Domexus S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1219 Luxembourg, 23, rue Beaumont.
R.C.S. Luxembourg B 95.850.
Le bilan au 31 décembre 2010 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 18 octobre 2011.
<i>POUR LE CONSEIL D'ADMINISTRATION
i>Signature
Référence de publication: 2011144012/12.
(110166919) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Dulan Company S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 8, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 137.345.
Les comptes annuels au 31 décembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2011144014/10.
(110167181) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
DZC, Société Anonyme.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 123.148.
Le Bilan au 31.12.2009 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2011144015/10.
(110167576) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
E.B. S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 51.420.
Le Bilan au 31.12.2010 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2011144016/10.
(110167575) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
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Dreamteam S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1140 Luxembourg, 45-47, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 106.874.
<i>Extrait procès-verbal de l'assemblée générale extraordinaire des actionnaires tenue à Luxembourg en date du 6 octobre 2011i>
Il résulte dudit procès-verbal:
la démission de Monsieur Lex BENOY en tant commissaire aux comptes de la société.
la nomination de la société BENOY KARTHEISER MANAGEMENT S.à r.l., ayant son siège social au 45-47, route
d'Arlon, L-1140 Luxembourg, en tant que commissaire aux comptes en remplacement du commissaire démissionnaire
jusqu'à l'assemblée générale ordinaire qui se tiendra en l'année 2015.
Luxembourg, le 6 octobre 2011.
<i>Pour la sociétéi>
Référence de publication: 2011144013/15.
(110167444) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Electricité Jean SCHEER et Ass., s.à.r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9405 Vianden, 2C, rue Théodore Bassing.
R.C.S. Luxembourg B 96.173.
Le bilan au 31.12.2010 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 17 octobre 2011.
Pour ordre
EUROPE FIDUCIAIRE (Luxembourg) S.A.
Boîte Postale 1307
L -1013 Luxembourg
Référence de publication: 2011144019/14.
(110166843) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Ets Vande Maele Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2550 Luxembourg, 26-30, avenue du X Septembre.
R.C.S. Luxembourg B 20.247.
Le bilan au 31.12.2010 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 17 octobre 2011.
Pour ordre
EUROPE FIDUCIAIRE (Luxembourg) S.A.
Boîte Postale 1307
L -1013 Luxembourg
Référence de publication: 2011144021/14.
(110166852) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Ewertronics S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8369 Hivange, 12, rue de la Gare.
R.C.S. Luxembourg B 135.394.
Le bilan au 31 décembre 2010 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 20/10/2011.
Signature.
Référence de publication: 2011144023/10.
(110167324) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
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Extreme Fitness Holding (Luxembourg) S.à.r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2540 Luxembourg, 15, rue Edward Steichen.
R.C.S. Luxembourg B 116.982.
Les comptes annuels au 31 décembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011144024/9.
(110167013) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
ECM Real Estate Investments A.G., Société Anonyme.
Siège social: L-1653 Luxembourg, 2, avenue Charles de Gaulle.
R.C.S. Luxembourg B 65.153.
<i>Extrait de la résolution prise par le Syndic d'insolvabilitéi>
Le siège social est transféré du 9, rue du Laboratoire, L - 1911 Luxembourg au 2, avenue Charles de Gaulle, L - 1653
Luxembourg, avec effet au 14 octobre 2011.
Pour extrait conforme.
Luxembourg, le 19 octobre 2011.
Référence de publication: 2011144026/12.
(110166366) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Ecu Gest Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1650 Luxembourg, 6, avenue Guillaume.
R.C.S. Luxembourg B 41.806.
Les comptes annuels au 31 décembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2011144027/10.
(110166858) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Swiss Rock (Lux) Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-5365 Munsbach, 1C, rue Gabriel Lippmann.
R.C.S. Luxembourg B 135.671.
Im Jahre zweitausendundelf, am einunddreißigsten Oktober.
Vor der unterzeichneten Notarin Martine SCHAEFFER, mit dem Amtssitz in Luxemburg, handelnd in Vertretung ihres
verhinderten Kollegen Notar Henri HELLINCKX, mit dem Amtssitz in Luxemburg, welch Letzterem gegenwärtige Ur-
kunde verbleibt.
Wurde eine Außerordentliche Generalversammlung der Aktionäre der "Swiss Rock (Lux) SICAV" (die "Gesellschaft")
abgehalten, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, mit Sitz in L-5365 Munsbach, 1C, Rue Gabriel Lippmann,
gegründet gemäß Urkunde aufgenommen durch Notar Henri HELLINCKX, mit dem Amtssitz in Luxemburg, am 16. Januar
2008, veröffentlicht im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations Nummer 328 vom 8. Februar 2008.
Die Versammlung wurde um 10.15 Uhr unter dem Vorsitz von Frau Alexandra BEINING, wohnhaft in Trier (Deuts-
chland), eröffnet.
Die Vorsitzende bestimmt zur Protokollführerin Frau Stefanie GEMMEL, wohnhaft in Trier (Deutschland)
Die Versammlung bestimmt zum Stimmzähler Herrn Christian LEHNERTZ, wohnhaft in Trier (Deutschland)
Nach der Bildung des Präsidiums der Versammlung erklärte die Vorsitzende die Versammlung für eröffnet und ersuchte
den Notar, Folgendes zu beurkunden:
I. - Die Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung wurde veröffentlicht
- Im Mémorial C, Nummer 2311 vom 29. September 2011 und im Mémorial C, Nummer 2475 vom 14. Oktober 2011,
- in der Luxemburger Tageszeitung „Tageblatt" und „Journal" vom 29. September 2011 und vom 14. Oktober 2011,
- in dem elektronischen Bundesanzeiger vom 9. September 2011 und vom 19. September 2011,
II. - Die anwesenden oder vertretenen Aktieninhaber und die Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien sind auf einer
Anwesenheitsliste, unterschrieben von den Aktieninhabern oder deren Bevollmächtigte, das Versammlungsbüro und den
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unterzeichneten Notar, aufgeführt. Die Anwesenheitsliste sowie die Vollmachten bleiben gegenwärtiger Urkunde beige-
bogen um mit derselben einregistriert zu werden.
III. - Aus der vorbezeichneten Anwesenheitsliste geht hervor, dass von 13.875.451,298 sich Umlauf befindenden Aktien,
1.600,000 Aktien anlässlich der gegenwärtigen Generalversammlung, vertreten sind.
Eine erste Generalversammlung, einberufen durch die im Protokoll der Generalversammlung angegebenen Vorladun-
gen, mit derselben Tagesordnung, welche abgehalten wurde am 28. September 2011, konnte nicht rechtsgültig abstimmen
mangels fehlenden Quorums.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 67 und 67-1 des Gesetzes über Handelsgesellschaften kann die gegenwärtige
Generalversammlung rechtsgültig über die Tagesordnung abstimmen, gleich welcher Anteil des Gesellschaftskapitals ver-
treten ist.
III. - Diese Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
<i>Tagesordnung:i>
1. Umstellung der Gesellschaft auf die Anforderungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für
gemeinsame Anlagen und Änderung in der Satzung der Gesellschaft (die „Satzung") der Artikel 1, Artikel 4 Absatz 2,
Artikel 5 Absatz 3, Artikel 11 Abschnitt I. (b), (e), (f), (g), (h) und (i) sowie des vorletzten Absatzes von Artikel 11 Abschnitt
I., Einfügung eines neuen Punkt (g) in Artikel 12, Änderung von Artikel 18 a), b), d), e), f), g), h), j) und Einfügung eines
neuen Punkt i), Änderung von Artikel 21 Absatz 1 und 2, Artikel 24, Hinzufügung eines neuen Artikel 25, Änderung von
Artikel 33 sowie Neunummerierung der Artikel 26 bis 33.
Der Wortlaut von Artikel 4 der Satzung lautet künftig wie folgt:
„Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die Anlage des Gesellschaftsvermögens in Wertpapieren und anderen
gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit dem Ziel, den Aktionären die
Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen.
Die Gesellschaft kann jegliche Maßnahme ergreifen und Transaktion ausführen, welche sie für die Erfüllung und Aus-
führung dieses Gesellschaftszweckes für nützlich erachtet, und zwar im weitesten Sinne entsprechend dem Teil I des
Gesetzes vom 17. Dezember 2010."
2. Ersetzung der Wortes „Anteil" durch „Aktie" und „Anteilinhaber" durch „Aktionär" in der gesamten Satzung im
Sinne einer Standardisierung der LRI Fondsdokumente und Änderung aller hiervon betroffenen Artikel der Satzung.
3. Verschiedenes
Nach Beratung fasst die Außerordentliche Generalversammlung einstimmig folgende Beschlüsse:
<i>Erster Beschlussi>
Die Generalversammlung beschließt die Umstellung der Gesellschaft auf die Anforderungen des Gesetzes vom 17.
Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen und dementsprechend Artikel 4 der Satzung umzuändern um
ihm fortan folgenden Wortlaut zu geben:
„Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die Anlage des Gesellschaftsvermögens in Wertpapieren und anderen
gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit dem Ziel, den Aktionären die
Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen.
Die Gesellschaft kann jegliche Maßnahme ergreifen und Transaktion ausführen, welche sie für die Erfüllung und Aus-
führung dieses Gesellschaftszweckes für nützlich erachtet, und zwar im weitesten Sinne entsprechend dem Teil I des
Gesetzes vom 17. Dezember 2010."
Desweiteren beschließt die Generalversammlung Artikel 1, 5, 7, 8, 11, 12, 18, 21, 24 und 33(neu) abzuändern um ihnen
den Wortlaut zu geben wie im zweiten Beschluss ausführlich geschildert wird, einen neuen Artikel 25 hinzuzufügen sowie
Artikel 26 bis 33 neuzunummerieren.
<i>Zweiter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschließt das Wort „Anteil" durch das Wort „Aktie" und „Anteilinhaber" durch „Aktionär"
in der gesamten Satzung zu ersetzen. Die Satzung der Gesellschaft lautet fortan wie folgt:
Erster Abschnitt
Name, Sitz, Dauer und Gesellschaftszweck
Art. 1. Name und Rechtsform. Zwischen den Unterzeichneten und allen, welche Inhaber von nachfolgend ausgegebenen
Aktien werden, besteht eine Aktiengesellschaft (société anonyme) in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem
Kapital ("Société d'Investissement à Capital Variable"SICAV) gemäß Teil I des Gesetztes vom 17. Dezember 2010 über
Organismen für gemeinsame Anlagen ("Gesetz vom 17. Dezember 2010") unter dem Namen "Swiss Rock (Lux) Sicav" (die
"Gesellschaft").
Art. 2. Gesellschaftssitz. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Munsbach (Gemeinde Schuttrange), Großherzogtum
Luxemburg. Der Gesellschaftssitz kann innerhalb der Gemeinde Schuttrange, auf Beschluss des Verwaltungsrates verlegt
werden. Zweigstellen, Tochtergesellschaften oder andere Büros können auf Beschluss des Verwaltungsrates innerhalb
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oder außerhalb des Großherzogtums Luxemburg errichtet werden (keinesfalls indessen in den Vereinigten Staaten von
Amerika, ihren Territorien oder Besitztümern).
Sofern der Verwaltungsrat die Feststellung trifft, dass außergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse statt-
gefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Gesellschaft an ihrem Sitz
oder die Kommunikation mit Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz zeitweilig und bis zur völligen
Normalisierung der Lage in das Ausland verlagert werden; solche provisorischen Maßnahmen werden auf die Staatszu-
gehörigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss haben; die Gesellschaft wird eine Luxemburger Gesellschaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Art. 4. Gesellschaftszweck. Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die Anlage des Gesellschaftsvermögens in
Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit dem
Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen.
Die Gesellschaft kann jegliche Maßnahme ergreifen und Transaktion ausführen, welche sie für die Erfüllung und Aus-
führung dieses Gesellschaftszweckes für nützlich erachtet, und zwar im weitesten Sinne entsprechend dem Teil I des
Gesetzes vom 17. Dezember 2010.
Zweiter Abschnitt
Gesellschaftsvermögen, Aktien, Anteilwert
Art. 5. Gesellschaftsvermögen, Aktienklassen. Das Kapital der Gesellschaft wird durch voll einbezahlte Aktien ohne
Nennwert vertreten und wird zu jeder Zeit dem gesamten Netto-Vermögenswert der Gesellschaft gemäß Artikel 11
dieser Satzung entsprechen. Das Mindestkapital wird sich auf das gesetzliche Mindestkapital, das heißt auf eine Million
zweihundertfünfzigtausend EURO (EUR 1.250.000,-) belaufen. Das Erstzeichnungskapital beträgt einunddreißigtausend
EURO (EUR 31.000,-), eingeteilt in dreitausendeinhundert (3.100) Aktien ohne Nennwert. Das Mindestkapital muss in-
nerhalb von sechs Monaten nach dem Datum, zu welchem die Gesellschaft als Organismus für gemeinsame Anlagen nach
Luxemburger Recht zugelassen wurde, erreicht sein.
Die Aktien, welche an der Gesellschaft gemäß Artikel 7 dieser Satzung ausgegeben werden, können auf Beschluss des
Verwaltungsrates in Form von mehreren Aktienklassen ausgegeben werden. Das Entgelt für die Ausgabe von Aktien einer
Aktienklasse wird angelegt, im Einklang mit der Anlagepolitik, wie sie vom Verwaltungsrat für die einzelnen Teilfonds
(gemäß nachstehender Definition), die für die jeweiligen Aktienklassen errichtet werden, bestimmt wird und unter Be-
rücksichtigung der gesetzlichen oder vom Verwaltungsrat aufgestellten Anlagebeschränkungen in Wertpapieren und
anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten.
Der Verwaltungsrat wird ein Portefeuille von Vermögenswerten einrichten, welches einen Teilfonds ("Teilfonds") im
Sinne des Artikels 181 Absatz (1) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 darstellt und für eine oder mehrere Aktienklassen
in der in Artikel 11 dieser Satzung beschriebenen Art gebildet wird. Im Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes
Portefeuille ausschließlich zugunsten der jeweiligen Aktienklasse(n) angelegt werden. Im Verhältnis zu Dritten haften die
Vermögenswerte eines Teilfonds lediglich für solche Verbindlichkeiten, die dem betreffenden Teilfonds zuzuordnen sind.
Der Verwaltungsrat kann jeden Teilfonds auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit errichten; in letzterem Falle kann
der Verwaltungsrat die Laufzeit des entsprechenden Teilfonds nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit einmal
oder mehrere Male verlängern. Nach Ablauf der Laufzeit eines Teilfonds wird die Gesellschaft alle Aktien der entspre-
chenden Aktienklasse(n) gemäß Artikel 8 dieser Satzung und unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 24 dieser
Satzung zurücknehmen.
Bei jeder Verlängerung der Laufzeit eines Teilfonds werden die Inhaber von Namensaktien durch eine Mitteilung an
ihre, im Aktionärsregister der Gesellschaft eingetragene Adresse ordnungsgemäß schriftlich benachrichtigt. Die Gesell-
schaft wird die Inhaber von Inhaberaktien durch eine Mitteilung, welche in vom Verwaltungsrat zu bestimmenden
Tageszeitungen veröffentlicht wird, benachrichtigen, sofern diese Aktionäre und ihre Adressen der Gesellschaft nicht
bekannt sind. Die Verkaufsunterlagen für Aktien der Gesellschaft werden die Laufzeit jedes Teilfonds und, so angebracht,
seine Verlängerung angeben.
Zur Bestimmung des Gesellschaftsvermögens werden die einer Aktienklasse zuzuordnenden Netto-Vermögenswerte
in EURO umgerechnet, soweit sie nicht bereits auf EURO lauten; das Gesellschaftsvermögen entspricht den Netto-
Vermögenswerten aller Aktienklassen.
Art. 6. Aktien.
1. Der Verwaltungsrat wird beschließen, ob die Gesellschaft Inhaber-und/oder Namensaktien ausgibt. Sofern Zertifi-
kate über Inhaberaktien ausgegeben werden, werden sie in der Stückelung ausgegeben, wie dies der Verwaltungsrat
bestimmt.
Alle ausgegebenen Namensaktien der Gesellschaft werden in das Aktionärsregister eingetragen, welches bei der Ge-
sellschaft oder bei einer oder mehreren hierfür von der Gesellschaft bezeichneten Personen geführt wird, und dieses
Register wird die Namen jedes Inhabers von Namensaktien, seinen ständigen oder gewählten Wohnsitz, entsprechend
den Angaben gegenüber der Gesellschaft, die Zahl der von ihm gehaltenen Namensaktien und den auf Aktienbruchteile
bezahlten Betrag enthalten.
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Der Eintrag des Namens des Aktieninhabers in das Aktionärsregister dient als Nachweis der Berechtigung des Aktio-
närs an solchen Namensaktien. Die Gesellschaft wird darüber beschließen, ob ein Zertifikat über einen solchen Eintrag
an den Aktionär ausgestellt werden soll oder ob der Aktionär eine schriftliche Bestätigung über seinen Aktienbesitz erhält.
Sofern Inhaberaktien ausgegeben werden, können, auf Antrag des Aktionärs, Namensaktien in Inhaberaktien und In-
haberaktien in Namensaktien umgetauscht werden. Ein Umtausch von Namensaktien in Inhaberaktien erfolgt durch die
Ungültigerklärung der - gegebenenfalls über die Namensaktien ausgestellten - Zertifikate nach Bestätigung, dass der Um-
tausch nicht zugunsten einer Ausgeschlossenen Person erfolgt und durch Ausgabe eines oder mehrerer Inhaberaktien-
zertifikate, welche die ungültig erklärten Namenszertifikate ersetzen; der Vorgang wird im Aktionärsregister zum
Nachweis dieser Ungültigerklärung eingetragen. Der Umtausch von Inhaberaktien in Namensaktien erfolgt durch Ungül-
tigerklärung der Aktienzertifikate über die Inhaberaktien und gegebenenfalls durch Ausgabe von Aktienzertifikaten über
Namensaktien an deren Stelle; zum Nachweis dieser Ausgabe erfolgt ein Eintrag im Aktionärsregister. Nach Ermessen
des Verwaltungsrates können die Kosten eines solchen Umtausches dem antragstellenden Aktionäre belastet werden.
Vor Ausgabe von Inhaberaktien und vor Umwandlung von Namensaktien in Inhaberaktien kann die Gesellschaft den
Nachweis zur Zufriedenheit des Verwaltungsrates verlangen, dass die Ausgabe oder der Umtausch nicht zur Folge haben,
dass derartige Aktien durch eine Ausgeschlossene Person gehalten werden.
Aktienzertifikate werden durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet. Die Unterschriften können hands-
chriftlich erfolgen, gedruckt werden oder als Faksimile erstellt werden. Eine dieser Unterschriften kann durch eine hierzu
ordnungsgemäß durch den Verwaltungsrat ermächtigte Person geleistet werden; in diesem Fall muss sie handschriftlich
erfolgen. Die Gesellschaft kann vorläufige Aktienzertifikate in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden Form ausge-
ben.
2. Sofern Inhaberaktien ausgegeben werden, erfolgt die Übertragung von Inhaberaktien durch Übergabe der entspre-
chenden Aktienzertifikate. Die Übertragung von Namensaktien erfolgt (i) sofern Aktienzertifikate ausgegeben wurden,
durch Übergabe an die Gesellschaft des oder der Zertifikate(s), welche diese Aktien repräsentieren, zusammen mit
anderen Unterlagen, welche die Übertragung der Gesellschaft gegenüber in zufrieden stellender Weise nachweisen und
(ii) sofern keine Aktienzertifikate ausgegeben wurden, durch eine schriftliche Erklärung der Übertragung, welche in das
Aktionärsregister einzutragen ist und von dem Übertragenden und dem Empfänger oder von entsprechend vertretungs-
berechtigten Personen datiert und unterzeichnet werden muss. Jede Übertragung von Namensaktien wird in das
Aktionärsregister eingetragen; diese Eintragung wird durch ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates oder lei-
tende Angestellte der Gesellschaft oder durch eine oder mehrere sonstige ordnungsgemäß vom Verwaltungsrat hierzu
ermächtigte Personen unterzeichnet.
3. Aktionäre, welche Namensaktien erhalten sollen, müssen der Gesellschaft eine Adresse mitteilen, an welche sämt-
liche Mitteilungen und Ankündigungen gerichtet werden können. Diese Adresse wird ebenfalls in das Aktionärsregister
eingetragen.
Sofern ein Aktionär keine Adresse angibt, kann die Gesellschaft zulassen, dass ein entsprechender Vermerk in das
Aktionärsregister eingetragen wird und die Adresse des Aktionärs wird in diesem Falle solange am Sitz der Gesellschaft
oder unter einer anderen, von der Gesellschaft einer zu gegebener Zeit einzutragenden Adresse geführt, bis der Aktionär
der Gesellschaft eine andere Adresse mitteilt. Ein Aktionär kann zu jeder Zeit die im Aktionärsregister eingetragene
Adresse durch eine schriftliche Mitteilung an den Sitz der Gesellschaft oder an eine andere Adresse, welche von der
Gesellschaft zu gegebener Zeit festgelegt wird, ändern.
4. Sofern ein Aktionär zur Zufriedenheit der Gesellschaft nachweisen kann, dass sein Aktienzertifikat abhanden ge-
kommen ist, beschädigt oder zerstört wurde, kann auf Antrag des Aktionärs ein Duplikat nach den Bedingungen und unter
Stellung der Sicherheiten, wie dies von der Gesellschaft festgelegt wird, ausgegeben werden; die Sicherheiten können in
einer von einer Versicherungsgesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibung bestehen, sind aber auf diese Form der
Sicherheit nicht beschränkt. Mit Ausgabe des neuen Aktienzertifikates, welches als Duplikat gekennzeichnet wird, verliert
das ursprüngliche Aktienzertifikat, welches durch das neue ersetzt wird, seine Gültigkeit.
Beschädigte Aktienzertifikate können von der Gesellschaft für ungültig erklärt und durch neue Zertifikate ersetzt
werden.
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen dem Aktionär die Kosten für die Erstellung eines Duplikates oder eines
neuen Aktienzertifikates sowie sämtliche angemessenen Auslagen, welche von der Gesellschaft im Zusammenhang mit
der Ausgabe und der Eintragung dieses Zertifikates oder im Zusammenhang mit der Ungültigerklärung des ursprünglichen
Aktienzertifikates getragen wurden, dem Aktionär auferlegen.
5. Die Gesellschaft erkennt nur einen Berechtigten pro Aktie an. Sofern ein oder mehrere Aktie(n) im gemeinsamen
Eigentum mehrerer Personen steht/stehen oder wenn das Eigentum an (einer) Aktie(n) strittig ist, kann die Gesellschaft,
nach Ermessen des Verwaltungsrates und unter dessen Verantwortung eine der Personen, welche eine Berechtigung an
(einer) solchen Aktie(n) behaupten, als rechtmäßigen Vertreter dieses/dieser Aktie(n) gegenüber der Gesellschaft anse-
hen.
6. Die Gesellschaft kann beschließen, Aktienbruchteile auszugeben. Solche Aktienbruchteile verleihen kein Stimmrecht,
berechtigen jedoch anteilig an dem der entsprechenden Aktienklasse zuzuordnenden Nettovermögen. Im Falle von In-
haberaktien werden nur Zertifikate über ganze Aktien ausgegeben.
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Art. 7. Ausgabe von Aktien. Der Verwaltungsrat ist uneingeschränkt berechtigt, eine unbegrenzte Anzahl voll einbe-
zahlter Aktien zu jeder Zeit auszugeben, ohne den bestehenden Aktionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszuge-
bender Aktien einzuräumen.
Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit der Ausgabe von Aktien einer Aktienklasse Einschränkungen unterwerfen; er
kann insbesondere entscheiden, dass Aktien einer Aktienklasse ausschließlich während einer oder mehrerer Zeichnungs-
fristen oder sonstiger Fristen gemäß den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen der Gesellschaft ausgegeben werden.
Immer wenn die Gesellschaft Aktien zur Zeichnung anbietet, so wird der Ausgabepreis solcher Aktien dem Anteilwert
der entsprechenden Aktienklasse gemäß Artikel 11 dieser Satzung an einem Bewertungstag beziehungsweise zu dem
Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstages (gemäß der Definition in Artikel 12 dieser Satzung) entsprechen,
wie dieser im Einklang mit der vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festgelegten Politik bestimmt wird. Dieser Preis kann
durch einen geschätzten Prozentsatz von Kosten und Auslagen, welche der Gesellschaft durch die Anlage des Entgelts
aus der Ausgabe entstehen, sowie durch eine, vom Verwaltungsrat zu gegebener Zeit gebilligte Verkaufsprovision erhöht
werden. Der so bestimmte Preis wird innerhalb einer Frist, welche vom Verwaltungsrat bestimmt wird, zu entrichten
sein; diese Frist wird nicht mehr als vier Luxemburger Bankarbeitstage ab dem entsprechenden Bewertungstag betragen.
Der Verwaltungsrat kann an jedes seiner Mitglieder, jedem Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder sonstigen
ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter die Befugnis verleihen, Zeichnungsanträge anzunehmen, Zahlungen auf den Preis
neu auszugebender Aktien in Empfang zu nehmen und diese Aktien auszuliefern.
Die Gesellschaft kann in jedem Teilfonds Sparpläne anbieten.
Sofern die Ausgabe im Rahmen der von der Gesellschaft angebotenen Sparpläne erfolgt, wird höchstens ein Drittel
von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten
werden auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
Art. 8. Rücknahme von Aktien. Jeder Aktionär kann die Rücknahme aller oder eines Teiles seiner Aktien durch die
Gesellschaft nach den Bestimmungen und dem Verfahren, welche vom Verwaltungsrat in den Verkaufsunterlagen für die
Aktien festgelegt werden, und innerhalb der vom Gesetz und dieser Satzung vorgesehenen Grenzen verlangen.
Der Rücknahmepreis pro Aktie wird innerhalb einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Frist ausgezahlt, welche vier
Luxemburger Bankarbeitstage ab dem entsprechenden Bewertungstag nicht überschreitet, im Einklang mit den Zielbes-
timmungen des Verwaltungsrates und vorausgesetzt, dass gegebenenfalls ausgegebene Aktienzertifikate und sonstige
Unterlagen zur Übertragung von Aktien bei der Gesellschaft eingegangen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß
Artikel 12 dieser Satzung.
Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert der entsprechenden Aktienklasse gemäß Artikel 11 dieser Satzung,
abzüglich Kosten und gegebenenfalls Provisionen entsprechend den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen für die
Aktien. Der Rücknahmepreis kann auf die nächste Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden,
gemäß Bestimmung des Verwaltungsrates.
Sofern die Zahl oder der gesamte Netto-Vermögenswert von Aktien, welche durch einen Aktionär in einer Aktien-
klasse gehalten werden, nach dem Antrag auf Rücknahme unter eine Zahl oder einen Wert fallen würde, welche vom
Verwaltungsrat festgelegt wurden, kann die Gesellschaft bestimmen, dass dieser Antrag als Antrag auf Rücknahme des
gesamten Aktienbesitzes des Aktionärs in dieser Aktienklasse behandelt wird.
Wenn des weiteren an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstages,
die gemäß diesem Artikel gestellten Rücknahmeanträge und die gemäß Artikel 9 dieser Satzung gestellten Umtauschan-
träge einen bestimmten Umfang übersteigen, wie dieser vom Verwaltungsrat im Verhältnis zu den innerhalb einer
bestimmten Aktienklasse ausgegebenen Aktien festgelegt wird, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass ein Teil oder
die Gesamtheit der Rücknahme- oder Umtauschanträge für einen Zeitraum und in einer Weise ausgesetzt wird, wie dies
vom Verwaltungsrat im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft für erforderlich gehalten wird. Am nächstfolgenden
Bewertungstag, beziehungsweise zum nächstfolgenden Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstages werden
diese Rücknahme- und Umtauschanträge vorrangig gegenüber anderen Anträgen abgewickelt.
Die Gesellschaft kann in jedem Teilfonds Entnahmepläne anbieten.
Sofern der Verwaltungsrat dies entsprechend beschließt, soll die Gesellschaft berechtigt sein, den Rücknahmepreis an
jeden Aktionär, der dem zustimmt, unbar auszuzahlen, indem dem Aktionär aus dem Portefeuille der Vermögenswerte,
welche der/den entsprechenden Aktienklasse(n) zuzuordnen sind, Vermögensanlagen zu dem jeweiligen Wert (entspre-
chend der Bestimmungen gemäß Artikel 11) an dem jeweiligen Bewertungstag, an welchem der Rücknahmepreis
berechnet wird, entsprechend dem Wert der zurückzunehmenden Aktien zugeteilt werden. Natur und Art der zu über-
tragenden Vermögenswerte werden in einem solchen Fall auf einer angemessenen und sachlichen Grundlage und ohne
Beeinträchtigung der Interessen der anderen Aktieninhaber der entsprechenden Aktienklasse(n) bestimmt und die an-
gewandte Bewertung wird durch einen gesonderten Bericht des Wirtschaftsprüfers bestätigt. Die Kosten einer solchen
Übertragung trägt der Zessionar.
Art. 9. Umtausch von Aktien. Sofern durch den Verwaltungsrat im Verkaufsprospekt nicht anderweitig festgelegt ist
jeder Aktionär berechtigt, den Umtausch aller oder eines Teils seiner Aktien in Aktien einer anderen Aktienklasse des-
selben Teilfonds oder in Aktien eines anderen Teilfonds bzw. einer Aktienklasse eines anderen Teilfonds zu verlangen.
Der Verwaltungsrat kann, unter anderem im Hinblick auf die Häufigkeit, Fristen und Bedingungen des Umtauschs Bes-
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chränkungen festlegen und er kann den Umtausch nach seinem Ermessen von der Zahlung von Kosten und Provisionen
abhängig machen.
Der Preis für den Umtausch von Aktien einer Aktienklasse in Aktien einer anderen Aktienklasse desselben Teilfonds
oder in Aktien eines anderen Teilfonds bzw. einer Aktienklasse eines anderen Teilfonds wird auf der Grundlage des
jeweiligen Anteilwertes der beiden Aktienklassen bzw. der Aktienklasse und des anderen Teilfonds an demselben Be-
wertungstag beziehungsweise zu demselben Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag berechnet.
Sofern die Zahl der von einem Aktionär in einer Aktienklasse oder Teilfonds gehaltenen Aktien oder der gesamte
Anteilwert der von einem Aktionär in einer Aktienklasse oder Teilfonds gehaltenen Aktien aufgrund eines Umtauschan-
trages unter eine Zahl oder einen Wert fallen würde, welcher vom Verwaltungsrat festgelegt wurde, kann die Gesellschaft
entscheiden, dass dieser Antrag als Antrag auf Umtausch der gesamten von einem Aktionär in einer solchen Aktienklasse
oder Teilfonds gehaltenen Aktien behandelt wird.
Aktien, welche in Aktien an einer anderen Aktienklasse oder eines anderen Teilfonds bzw. Aktienklasse eines anderen
Teilfonds umgetauscht wurden, werden entwertet.
Art. 10. Beschränkung des Eigentums an Aktien. Die Gesellschaft kann das Eigentum an Aktien der Gesellschaft seitens
einer natürlichen oder juristischen Person oder Gesellschaft entsprechend der vom Verwaltungsrat getroffenen Definition
einschränken, sofern dieses Eigentum an Aktien nach Auffassung der Gesellschaft Luxemburger oder anderes Recht ver-
letzen könnte oder sofern die Gesellschaft als Folge dieses Aktieneigentums spezifische steuerliche oder sonstige
finanzielle Nachteile gewärtigen müsste (wobei die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen oder Gesell-
schaften vom Verwaltungsrat bestimmt und in dieser Satzung als "Ausgeschlossene Personen" definiert werden).
In diesem Sinne darf die Gesellschaft:
A. die Ausgabe von Aktien und die Eintragung der Übertragung von Aktien verweigern, sofern dies das rechtliche oder
wirtschaftliche Eigentum einer Ausgeschlossenen Person an diesen Aktien zur Folge hätte;
und
B. zu jeder Zeit verlangen, dass eine Person, deren Name im Register der Aktionäre eingetragen ist oder welche die
Übertragung von Aktien zur Eintragung im Register der Aktionäre wünscht, der Gesellschaft jegliche Information, gege-
benenfalls durch eidesstattliche Versicherungen bekräftigt, zugänglich macht, welche die Gesellschaft für notwendig
erachtet, um bestimmen zu können, ob das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien eines solchen Aktionärs bei einer
Ausgeschlossenen Person verbleibt oder ob ein solcher Eintrag das wirtschaftliche Eigentum einer Ausgeschlossenen
Person an solchen Aktien zur Folge hätte;
und
C. die Ausübung der Stimmberechtigung durch eine Ausgeschlossene Person auf den Generalversammlungen verwei-
gern;
und
D. einen Aktionär anweisen, seine Aktien zu verkaufen und der Gesellschaft diesen Verkauf innerhalb von dreißig (30)
Tagen nach der Mitteilung nachzuweisen, sofern die Gesellschaft erfährt, daß eine Ausgeschlossene Person allein oder
gemeinsam mit anderen Personen wirtschaftlicher Eigentümer dieser Aktien ist. Sofern der Aktionär dieser Anweisung
nicht nachkommt, kann die Gesellschaft von einem solchen Aktionär alle von diesem Aktionär gehaltenen Aktien nach
dem nachfolgend beschriebenen Verfahren zwangsweise zurückkaufen oder diesen Rückkauf veranlassen:
(1) Die Gesellschaft übermittelt eine zweite Mitteilung ("Kaufmitteilung") an den Aktionär bzw. den Eigentümer der
zurückzukaufenden Aktien, entsprechend der Eintragung im Register der Aktionäre; diese Mitteilung bezeichnet die zu-
rückzukaufenden Aktien, das Verfahren, nach welchem der Rückkaufpreis berechnet wird und den Namen des Erwerbers.
Eine solche Mitteilung wird an den Aktionär per Einschreiben an dessen letztbekannte oder in den Büchern der Ge-
sellschaft vermerkte Adresse versandt. Der vorerwähnte Aktionär ist hierbei verpflichtet, der Gesellschaft das Aktien-
zertifikat bzw. die Aktienzertifikate, welche die Aktien entsprechend der Angabe in der Kaufmitteilung vertreten,
auszuliefern.
Unmittelbar nach Geschäftsschluss an dem in der Kaufmitteilung bezeichneten Datum endet das Eigentum des Aktio-
närs an den in der Kaufmitteilung bezeichneten Aktien, und im Falle von Namensaktien wird der Name des Aktionärs aus
dem Register der Aktionäre gestrichen, im Falle von Inhaberaktien werden das Zertifikat bzw. die Zertifikate, welche die
Aktien verkörpern, entwertet.
(2) Der Preis, zu welchem jeder derartige Aktien erworben wird ("Kaufpreis"), entspricht einem Betrag auf Grundlage
des Anteilwertes pro Aktien der entsprechenden Aktienklasse an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeit-
punkt während eines Bewertungstages, wie dieser vom Verwaltungsrat für die Rücknahme von Aktien an der Gesellschaft
zuletzt vor dem Datum der Kaufmitteilung oder unmittelbar nach der Einreichung der (des) Aktienzertifikate(s) über die
in dieser Kaufmitteilung aufgeführten Aktien ermittelt wurde, je nachdem, welcher Wert der niedrigere Wert ist, wobei
die Ermittlung im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 8 erfolgt, unter Abzug der in der Kaufmitteilung vorge-
sehenen Bearbeitungsgebühr.
(3) Der Kaufpreis wird dem früheren Eigentümer dieser Aktien in der vom Verwaltungsrat für die Zahlung des Rück-
nahmepreises von Aktien der entsprechenden Aktienklasse vorgesehen Währung zur Verfügung gestellt und von der
Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder anderswo (entsprechend den Angaben in der Kaufmitteilung) nach end-
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gültiger Bestimmung des Kaufpreises bei Übergabe des bzw. der Aktienzertifikate(s) entsprechend der Bezeichnung in
der Kaufmitteilung und zugehöriger nicht fälliger Ertragsscheine hinterlegt. Nach Übermittlung der Kaufmitteilung und
entsprechend dem vorerwähnten Verfahren steht dem früheren Eigentümer kein Anspruch mehr im Zusammenhang mit
diesen Aktien oder einzelnen Aktien hieraus zu, und der frühere Eigentümer hat auch keinen Anspruch gegen die Ge-
sellschaft oder das Gesellschaftsvermögen im Zusammenhang mit diesen Aktien, mit Ausnahme des Rechts, den Kaufpreis
zinslos nach tatsächlicher Übergabe des bzw. der Aktienzertifikate(s), wie vorerwähnt, von dieser Bank zu erhalten. Alle
Erträge aus Rücknahmen, welche einem Aktionär nach den Bestimmungen dieses Absatzes zustehen, können nicht mehr
eingefordert werden und verfallen zugunsten der jeweiligen Aktienklasse(n), sofern sie nicht innerhalb einer Frist von fünf
Jahren nach dem in der Kaufmitteilung angegebenen Datum abgefordert wurden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, zu
gegebener Zeit sämtliche notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Rückführung solcher Beträge umzusetzen und
entsprechende Maßnahmen mit Wirkung für die Gesellschaft zu genehmigen.
(4) Die Ausübung der Befugnisse durch die Gesellschaft nach diesem Artikel kann in keiner Weise in Frage gestellt
oder für ungültig erklärt werden, weil das Eigentum an Aktien unzureichend nachgewiesen worden sei oder weil das
tatsächliche Eigentum an Aktien nicht den Annahmen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Kaufmitteilung entsprochen
habe, vorausgesetzt, daß die vorgenannten Befugnisse durch die Gesellschaft nach Treu und Glauben ausgeübt wurden.
"Ausgeschlossene Person" nach der hier verstandenen Definition erfasst nicht solche Personen, welche im Zusam-
menhang mit der Errichtung der Gesellschaft Aktien zeichnen für die Dauer ihres Aktienbesitzes und auch nicht
Wertpapierhändler, welche im Zusammenhang mit dem Vertrieb Aktien an der Gesellschaft zeichnen.
Art. 11. Berechnung des Anteilwertes. Der Anteilwert pro Aktie jeder Aktienklasse wird in der Fondswährung (ents-
prechend der Bestimmung in den Verkaufsunterlagen) berechnet und in der Regel in der Währung der einzelnen
Aktienklassen, ausgedrückt. Er wird an jedem Bewertungstag, beziehungsweise zu jedem Bewertungszeitpunkt während
eines Bewertungstages, durch Division der Netto-Vermögenswerte der Gesellschaft, das heißt der anteilig einer solchen
Aktienklasse zuzuordnenden Vermögenswerte abzüglich der anteilig dieser Aktienklasse zuzuordnenden Verbindlichkei-
ten an diesem Bewertungstag beziehungsweise zu diesem Bewertungszeitpunkt an dem Bewertungstag, durch die Zahl
der im Umlauf befindlichen Aktien der entsprechenden Aktienklasse, gemäß den nachfolgend beschriebenen Bewer-
tungsregeln, berechnet. Der Anteilwert kann auf die nächste Einheit der jeweiligen Währung entsprechend der Bestim-
mung durch den Verwaltungsrat auf- oder abgerundet werden. Sofern seit Bestimmung des Anteilwertes wesentliche
Veränderungen in der Kursbestimmung auf den Märkten, auf welchen ein wesentlicher Anteil der jeweiligen Aktienklasse
zuzuordnenden Vermögensanlagen gehandelt oder notiert wird, erfolgten, kann die Gesellschaft, im Interesse der Ak-
tionäre und der Gesellschaft, die erste Bewertung annullieren und eine weitere Bewertung vornehmen.
Die Bewertung des Anteilwertes der verschiedenen Aktienklassen wird wie folgt vorgenommen:
I. Die Vermögenswerte der Gesellschaft beinhalten:
(1) Die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Zielfondsanteile.
(2) Alle Kassenbestände und Bankguthaben einschließlich hierauf angefallener Zinsen;
(3) alle fälligen Wechselforderungen und verbrieften Forderungen sowie ausstehende Beträge, (einschließlich des Ent-
gelts für verkaufte, aber noch nicht gelieferte, Wertpapiere);
(4) alle Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere; alle verzinslichen Wertpapiere, Einlagenzertifikate,
Schuldverschreibungen, Zeichnungsrechte, Wandelanleihen, Optionen und andere Wertpapiere, Finanzinstrumente und
ähnliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen oder für sie gehandelt werden (wobei die Ge-
sellschaft im Einklang mit den nachstehend unter (a) beschriebenen Verfahren Anpassungen vornehmen kann, um
Marktwertschwankungen der Wertpapiere durch den Handel Ex-Dividende, Ex-Recht oder durch ähnliche Praktiken
gerecht zu werden);
(5) Bar- und sonstige Dividenden und Ausschüttungen, welche von der Gesellschaft eingefordert werden können,
vorausgesetzt, dass die Gesellschaft hiervon in ausreichender Weise in Kenntnis gesetzt wurde;
(6) angefallene Zinsen auf verzinsliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen, soweit diese
nicht im Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswertes einbezogen sind oder von dem Hauptbetrag widergespiegelt
werden;
(7) nicht abgeschriebene Gründungskosten der Gesellschaft, einschließlich der Kosten für die Ausgabe und Auslieferung
von Aktien an der Gesellschaft;
(8) die sonstigen Vermögenswerte jeder Art und Herkunft einschließlich vorausbezahlter Auslagen.
Der Wert dieser Vermögenswerte wird wie folgt bestimmt:
(a) Die im jeweiligen Teilfonds enthaltenen offenen Zielfondsanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen
Rücknahmepreis bewertet.
(b) Der Wert von Kassenbeständen oder Bankguthaben, sonstigen ausstehenden Forderungen, vorausbezahlten Aus-
lagen, Bardividenden und erklärten oder aufgelaufenen und noch nicht erhaltenen Zinsen entspricht dem jeweiligen
Nennbetrag, es sei denn, dass dieser wahrscheinlich nicht voll bezahlt oder erhalten werden kann, in welchem Falle der
Wert unter Einschluss eines angemessenen Abschlages ermittelt wird, um den tatsächlichen Wert zu erhalten.
(c) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse notiert oder gehandelt werden, wird auf der Grundlage
des letzten verfügbaren Kurses an der Börse, welche normalerweise der Hauptmarkt dieses Wertpapiers ist, ermittelt.
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Wenn ein Wertpapier oder sonstiger Vermögenswert an mehreren Börsen notiert ist, ist der letzte Verkaufskurs an
jener Börse bzw. an jenem Geregelten Markt maßgebend, welcher der Hauptmarkt für diesen Vermögenswert ist;
(d) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einem anderen Geregelten Markt (entsprechend der Definition in
Artikel 18 dieser Satzung) gehandelt werden, wird auf der Grundlage des letzten verfügbaren Preises ermittelt.
(e) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder auf einem anderen Geregelten Markt notiert oder gehandelt
wird oder sofern für Vermögenswerte, welche an einer Börse oder auf einem anderen Markt wie vorerwähnt notiert
oder gehandelt werden, die Kurse entsprechend den Regelungen in (a), (b) oder (c) den tatsächlichen Marktwert der
entsprechenden Vermögenswerte nicht angemessen widerspiegeln, wird der Wert solcher Vermögenswerte auf der
Grundlage des vernünftigerweise vorhersehbaren Verkaufspreises nach einer vorsichtigen Einschätzung ermittelt oder
im Falle eines Fonds bei der Rücknahme oder Veräußerung wahrscheinlich erzielt würde. Der Verwaltungsrat wendet in
diesem Fall angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an.
(f) Der Liquidationswert von Forwards oder Optionen, die nicht an Börsen oder anderen organisierten Märkten
gehandelt werden, entspricht dem jeweiligen Nettoliquidationswert, wie er gemäß den Richtlinien des Verwaltungsrates
auf einer konsistent für alle verschiedenen Arten von Verträgen angewandten Grundlage festgestellt wird. Der Liquida-
tionswert von Futures oder Optionen, welche an Börsen oder anderen organisierten Märkten gehandelt werden, wird
auf der Grundlage der letzten verfügbaren Abwicklungspreise solcher Verträge an den Börsen oder organisierten Märkten,
auf welchen diese Futures oder Optionen von der Gesellschaft gehandelt werden, berechnet. Sofern ein Future, ein
Forward oder eine Option an einem Tag, für welchen der Nettovermögenswert bestimmt wird, nicht liquidiert werden
kann, wird die Bewertungsgrundlage für einen solchen Vertrag vom Verwaltungsrat in angemessener und vernünftiger
Weise bestimmt.
(g) Der Wert von Geldmarktinstrumenten, die nicht an einer Börse notiert oder auf einem anderen Geregelten Markt
gehandelt werden und eine Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen und mehr als 90 Tagen aufweisen, entspricht dem
jeweiligen Nennwert zuzüglich hierauf aufgelaufener Zinsen. Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von höchstens
90 Tagen werden auf der Grundlage der Amortisierungskosten, wodurch dem ungefähren Marktwert entsprochen wird,
ermittelt.
(h) Swaps werden zu ihrem, unter Bezug auf die anwendbare Zinsentwicklung, bestimmten Marktwert bewertet.
(i) Sämtliche sonstigen Wertpapiere oder sonstigen Vermögenswerte werden zu ihrem angemessenen Marktwert
bewertet, wie dieser nach Treu und Glauben und entsprechend dem vom Verwaltungsrat auszustellenden Verfahren zu
bestimmen ist.
Der Wert aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, welche nicht in der Währung des jeweiligen Teilfonds aus-
gedrückt ist, wird in diese Währung zu den zuletzt verfügbaren Devisenkursen umgerechnet. Wenn solche Kurse nicht
verfügbar sind, wird der Wechselkurs nach Treu und Glauben und nach dem vom Verwaltungsrat aufgestellten Verfahren
bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen andere Bewertungsmethoden zulassen, wenn er dieses im Interesse
einer angemessenen Bewertung eines Vermögenswertes der Gesellschaft für angebracht hält.
II. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beinhalten:
(1) alle Kredite, Wechselverbindlichkeiten und fälligen Forderungen;
(2) alle angefallenen Zinsen auf Kredite der Gesellschaft (einschließlich Bereitstellungskosten für Kredite);
(3) alle angefallenen oder zahlbaren Kosten (einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, Verwaltungskosten, Ma-
nagementkosten, Gründungskosten, Depotbankgebühren und Kosten für Vertreter der Gesellschaft);
(4) alle bekannten, gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten (einschließlich fälliger vertraglicher Verbindlich-
keiten auf Geldzahlungen oder Güterübertragungen, einschließlich weiterhin des Betrages nicht bezahlter, aber erklärter
Ausschüttungen der Gesellschaft);
(5) angemessene Rückstellungen für zukünftige Steuerzahlungen auf der Grundlage von Kapital und Einkünften am
Bewertungstag oder -zeitpunkt entsprechend der Bestimmung durch die Gesellschaft sowie sonstige eventuelle Rücks-
tellungen, welche vom Verwaltungsrat genehmigt und gebilligt werden, sowie sonstige eventuelle Beträge, welche der
Verwaltungsrat im Zusammenhang mit drohenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft für angemessen hält;
(6) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleich welcher Art und Herkunft, welche unter Berück-
sichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Buchführung dargestellt werden. Bei der Bestimmung des Betrages
solcher Verbindlichkeiten wird die Gesellschaft sämtliche von der Gesellschaft zu zahlenden Kosten berücksichtigen,
einschließlich Gründungskosten, Gebühren an Fondsmanager und Anlageberater, Gebühren für die Buchführung, Ge-
bühren an die Depotbank und ihre Korrespondenzbanken sowie an die Zentralverwaltungs- und Domizilierungsstelle,
Register- und Transferstelle, Gebühren an die zuständige Stelle für die Börsennotiz, Gebühren an Zahl- oder Vertriebss-
tellen sowie sonstige ständige Vertreter im Zusammenhang mit der Registrierung der Gesellschaft, Gebühren für sämtliche
sonstigen von der Gesellschaft beauftragten Vertreter, Vergütungen für die Verwaltungsratsmitglieder sowie deren an-
gemessene Spesen, Versicherungsprämien, Reisekosten im Zusammenhang mit den Verwaltungsratssitzungen, Gebühren
und Kosten für Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Gebühren im Zusammenhang mit der Registrierung und der
Aufrechterhaltung dieser Registrierung der Gesellschaft bei Regierungsstellen oder Börsen innerhalb oder außerhalb des
Großherzogtums Luxemburg, Berichtskosten, Veröffentlichungskosten, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung,
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den Druck, die Ankündigung und die Verteilung von Verkaufsprospekten, Werbeschriften, periodischen Berichten oder
Aussagen im Zusammenhang mit der Registrierung, die Kosten sämtlicher Berichte an die Aktionäre, Steuern, Gebühren,
öffentliche oder ähnliche Lasten, sämtliche sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, einschließlich
der Kosten für den Kauf und Verkauf von Vermögenswerten, Zinsen, Bank- und Brokergebühren, Kosten für Post, Telefon
und Telex. Die Gesellschaft kann Verwaltungs- und andere Ausgaben regelmäßiger oder wiederkehrender Natur auf
Schätzbasis periodengerecht jährlich oder für andere Zeitabschnitte berechnen.
III. Die Vermögenswerte sollen wie folgt zugeordnet werden:
Für jede Aktienklasse wird der Verwaltungsrat wie nachstehend beschrieben einen Teilfonds errichten und für jeden
Teilfonds können dementsprechend mehrere Aktienklassen eingerichtet werden:
a) Sofern mehrere Aktienklassen an einem Teilfonds ausgegeben sind, werden die diesen Aktienklassen zuzuordnenden
Vermögenswerte gemeinsam entsprechend der spezifischen Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds angelegt, wobei der
Verwaltungsrat innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen definieren kann, um (i) einer bestimmten Ausschüttungspolitik,
die nach Berechtigung oder Nichtberechtigung zur Ausschüttung unterscheidet und/oder (ii) einer bestimmten Gestaltung
von Verkaufs- und Rücknahmeprovision und/oder (iii) einer bestimmten Gebührenstruktur im Hinblick auf die Verwaltung
oder Anlageberatung und/oder (iv) einer bestimmten Zuordnung von Dienstleistungsgebühren für die Ausschüttung,
Dienstleistungen für Aktionäre oder sonstiger Gebühren und/oder (v) unterschiedlichen Währungen oder Währung-
seinheiten, auf welche die jeweilige Aktienklasse lauten soll und welche unter Bezugnahme auf den Wechselkurs im
Verhältnis zur Fondswährung des jeweiligen Teilfonds gerechnet werden, und/oder (vi) der Verwendung unterschiedlicher
Sicherungstechniken, um Vermögenswerte und Erträge, welche auf die Währung der jeweiligen Aktienklasse lauten, gegen
langfristige Schwankungen gegenüber der Fondswährung des jeweiligen Teilfonds abzusichern und/oder (vii) sonstigen
Charakteristika, wie sie von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt
werden, zu entsprechen;
b) Die Erträge aus der Ausgabe von Aktien einer Aktienklasse werden in den Büchern der Gesellschaft der Aktienklasse
beziehungsweise den Aktienklassen zugeordnet, welche an dem jeweiligen Teilfonds ausgegeben sind und der betreffende
Betrag soll den Anteil der Netto-Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds, welche der auszugebenden Aktienklasse
zuzuordnen sind, erhöhen;
c) Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen, welche einem Teilfonds zuzuordnen sind, werden
der (den) an diesem Teilfonds ausgegebenen Aktienklasse(n), vorbehaltlich vorstehend a) zugeordnet;
d) Sofern ein Vermögenswert von einem anderen Vermögenswert abgeleitet ist, wird dieser abgeleitete Vermögens-
wert in den Büchern der Gesellschaft derselben Aktienklasse beziehungsweise denselben Aktienklassen zugeordnet, wie
der Vermögenswert, von welchem die Ableitung erfolgte und bei jeder Neubewertung eines Vermögenswertes wird der
Wertzuwachs beziehungsweise die Wertverminderung der oder den entsprechenden Aktienklasse(n) in Anrechnung
gebracht;
e) Sofern ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht einer bestimmten Aktienklasse zu-
geordnet werden kann, so wird dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit allen Aktienklassen pro rata im
Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteilwert oder in einer anderen Art und Weise, wie sie der Verwaltungsrat nach Treu
und Glauben festlegt, zugeordnet, wobei (i) dann, wenn Vermögenswerte für Rechnung mehrerer Teilfonds in einem
Konto gehalten oder als separates Pool von Vermögenswerten durch einen hierzu beauftragten Vertreter des Verwal-
tungsrates gemeinschaftlich verwaltet werden, die entsprechende Berechtigung jeder Aktienklasse anteilig ihrer Einlage
in dem betreffenden Konto oder Pool entsprechen wird und (ii) diese Berechtigung sich, wie im Einzelnen in den Ver-
kaufsunterlagen zu den Aktien an der Gesellschaft beschrieben, entsprechend den für Rechnung der Aktien erfolgenden
Einlagen und Rücknahmen verändern wird sowie schließlich (iii) alle Verbindlichkeiten, unabhängig davon, welcher Ak-
tienklasse sie zuzuordnen sind, die Gesellschaft als ganzes verpflichten, sofern mit einzelnen Gläubigern keine anderweitige
Vereinbarung getroffen wurde;
(f) nach Zahlung von Ausschüttungen an die Aktionäre einer Aktienklasse wird der Nettovermögenswert dieser Ak-
tienklasse um den Betrag der Ausschüttungen vermindert.
Sämtliche Bewertungsregeln und -beschlüsse sind im Einklang mit allgemein anerkannten Regeln der Buchführung zu
treffen und auszulegen.
Vorbehaltlich Böswilligkeit, grober Fahrlässigkeit oder offenkundigen Irrtums ist jede Entscheidung im Zusammenhang
mit der Berechnung des Anteilwertes, welcher vom Verwaltungsrat oder von einer Bank, Gesellschaft oder sonstigen
Stelle, die der Verwaltungsrat mit der Berechnung des Anteilwertes beauftragt getroffen wird, endgültig und für die
Gesellschaft, gegenwärtige, ehemalige und zukünftige Aktionäre bindend.
IV. Im Zusammenhang mit den Regeln dieses Artikels gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Zur Rücknahme ausstehende Aktien der Gesellschaft gemäß Artikel 8 dieser Satzung werden als bestehende Aktien
behandelt und bis unmittelbar nach dem Zeitpunkt, welcher von dem Verwaltungsrat an dem entsprechenden Bewer-
tungstag, an welchem die jeweilige Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, berücksichtigt. Von diesem Zeitpunkt
an bis zur Zahlung des Rücknahmepreises durch die Gesellschaft besteht eine entsprechende Verbindlichkeit der Gesell-
schaft;
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2. Auszugebende Aktien werden ab dem Zeitpunkt, welcher vom Verwaltungsrat an dem jeweiligen Bewertungstag,
an welchem die Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, als ausgegebene Aktien behandelt. Von diesem Zeitpunkt
an bis zum Erhalt des Ausgabepreises durch die Gesellschaft besteht eine Forderung zugunsten der Gesellschaft;
3. alle Vermögensanlagen, Kassenbestände und sonstigen Vermögenswerte, welche in anderen Währungen als der
Währung der jeweiligen Teilfonds ausgedrückt sind, werden zu den am Tag und zu dem Zeitpunkt der Anteilwertbe-
rechnung geltenden Devisenkursen bewertet;
4. sofern an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag die Gesellschaft sich
verpflichtet hat
- einen Vermögenswert zu erwerben, so wird der zu bezahlende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Verbind-
lichkeit der Gesellschaft ausgewiesen und der zu erwerbende Vermögenswert wird in der Bilanz der Gesellschaft als
Vermögenswert der Gesellschaft verzeichnet;
- einen Vermögenswert zu veräußern, so wird der zu erhaltende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Forderung
der Gesellschaft ausgewiesen und der zu veräußernde Vermögenswert wird nicht in den Vermögenswerten der Gesell-
schaft aufgeführt;
wobei dann, wenn der genaue Wert oder die Art des Gegenwertes oder Vermögenswertes an dem entsprechenden
Bewertungstag beziehungsweise zu dem entsprechenden Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag nicht bekannt ist,
dieser Wert von der Gesellschaft geschätzt wird.
Art. 12. Häufigkeit und Zeitweilige Aussetzung der Anteilwertberechnung, der Ausgabe, der Rücknahme und des
Umtausches von Aktien. Im Hinblick auf jede Aktienklasse werden der Anteilwert sowie der Preis für die Ausgabe, die
Rücknahme und den Umtausch von Aktien von der Gesellschaft oder einer hierzu von der Gesellschaft beauftragten Stelle
regelmäßig, mindestens jedoch zweimal pro Monat in einem, vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Rhythmus berechnet,
wobei der Tag, zu welchem diese Berechnung vorgenommen wird, als "Bewertungstag" bezeichnet wird; sofern der
Anteilwert während ein- und desselben Bewertungstages mehrfach ermittelt wird, gilt jeder dieser Ermittlungszeitpunkte
als "Bewertungszeitpunkt" an dem jeweiligen Bewertungstag.
Die Gesellschaft kann die Bestimmung des Anteilwertes einer bestimmten Aktienklasse sowie die Ausgabe und Rück-
nahme von Aktien oder den Umtausch zwischen verschiedenen Aktienklassen einstellen:
(a) während einer Zeit, während der ein Hauptmarkt oder ein sonstiger Markt, an welchem ein wesentlicher Teil der
Vermögensanlagen der Gesellschaft, welche dieser Aktienklasse zuzuordnen sind, notiert oder gehandelt wird, an anderen
Tagen als an gewöhnlichen Feiertagen geschlossen ist oder wenn der Handel in solchen Vermögenswerten eingeschränkt
oder ausgesetzt ist, vorausgesetzt, dass solche Einschränkungen oder Aussetzungen die Bewertung der Vermögenswerte
der Gesellschaft, welche dieser Aktienklasse zuzuteilen sind, beeinträchtigt;
(b) in Notfällen, wenn nach Einschätzung des Verwaltungsrates die Verfügung über Vermögenswerte oder die Bewer-
tung von Vermögenswerten der Gesellschaft, welche dieser Aktienklasse zuzuordnen sind, nicht vorgenommen werden
können;
(c) während eines Zusammenbruchs von Kommunikationswegen oder Rechnerkapazitäten, welche normalerweise im
Zusammenhang mit der Bestimmung des Preises oder des Wertes von Vermögenswerten einer solchen Aktienklasse
oder im Zusammenhang mit der Kurs- oder Wertbestimmung an einer Börse oder an einem sonstigen Markt im Zu-
sammenhang mit den der Aktienklasse zuzuordnenden Vermögenswerten Verwendung finden;
(d) sofern aus anderen Gründen die Preise von Vermögensanlagen der Gesellschaft, welche einer Aktienklasse zu-
zuordnen sind, nicht zeitnah und genau festgestellt werden können;
(e) während einer Zeit, in welcher die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die notwendigen Mittel aufzubringen, um auf
Rücknahmen der Aktien der Aktienklasse Zahlungen vorzunehmen, oder während welcher der Übertrag von Geldern
im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Vermögensanlagen oder fälligen Zahlungen auf die Rück-
nahme von Aktien nach Meinung des Verwaltungsrates nicht zu angemessenen Devisenkursen ausgeführt werden kann;
f) ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Einladung zu einer außerordentlichen Generalversammlung zum Zwec-
ke der Auflösung der Gesellschaft, eines Teilfonds oder von Aktienklassen oder zum Zwecke der Verschmelzung der
Gesellschaft oder eines Teilfonds oder zum Zwecke der Unterrichtung der Aktionäre von einem Beschluss des Verwal-
tungsrates, einen Teilfonds aufzulösen, zu annullieren oder Teilfonds zu verschmelzen;
g) wenn auf Ebene eines Master-OGAWs, ob auf eigener Initiative oder auf Nachfrage der zuständigen Aufsichtsbe-
hörde, die Ausgabe und Rücknahme seiner Aktien ausgesetzt wurde, so kann auf Ebene des als Feeder aufgesetzten
Teilfonds die Berechnung des Anteilwertes während eines Zeitraumes der dem Zeitraum des Aussetzung der Berechnung
des Anteilwertes auf Ebene des Master-OGAW entspricht, ausgesetzt werden.
Jegliche Aussetzung in den vorgenannten Fällen wird von der Gesellschaft, sofern erforderlich, veröffentlicht und da-
rüber hinaus den Aktionären mitgeteilt, welche einen Antrag auf Zeichnung, Rücknahme oder Umtausch von Aktien, für
welche die Anteilwertberechnung ausgesetzt wird, gestellt haben.
Eine solche Aussetzung im Zusammenhang mit einer Aktienklasse wird keine Auswirkung auf die Berechnung des
Anteilwertes, die Ausgabe, Rücknahme oder den Umtausch von Aktien einer anderen Aktienklasse haben.
Jeder Antrag für die Zeichnung, Rücknahme oder den Umtausch ist unwiderruflich, außer in den Fällen einer Aussetzung
der Berechnung des Anteilwertes.
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Dritter Abschnitt
Verwaltung und Aufsicht
Art. 13. Verwaltungsrat. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mitglie-
dern besteht, welche nicht Aktionäre an der Gesellschaft sein müssen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für eine
Frist von höchstens sechs Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat wird von den Aktionären anlässlich der Generalversamm-
lung gewählt; die Generalversammlung beschließt außerdem die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder, ihre Vergütung und
die Dauer ihrer Amtszeit.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktien gewählt.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einen Beschluss der Gene-
ralversammlung abberufen oder ersetzt werden.
Bei Ausfall eines amtierenden Verwaltungsratsmitgliedes wird die freiwerdende Stelle durch Beschluss der verblei-
benden Mitglieder des Verwaltungsrates vorläufig besetzt; die Aktionäre werden bei der nächsten Generalversammlung
eine endgültige Entscheidung über die Ernennung treffen.
Art. 14. Verwaltungsratssitzung. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden bestimmen. Er
kann einen Sekretär bestimmen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss und der die Protokolle der Verwal-
tungsratssitzungen und Generalversammlungen erstellt und verwahrt. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Ver-
waltungsratsvorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort zusammen.
Der Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen und die Generalversammlungen. In seiner Abwe-
senheit können die Aktionäre oder die Mitglieder des Verwaltungsrates ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates oder
im Falle der Generalversammlung, eine andere Person mit der Leitung beauftragen.
Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte, einschließlich einen Geschäftsführer und beigeordnete Geschäftsführer
sowie sonstige Angestellte, welche die Gesellschaft für erforderlich hält, für die Ausführung der Geschäftsführung und
Leitung der Gesellschaft ernennen. Diese Ernennungen können jederzeit vom Verwaltungsrat rückgängig gemacht werden.
Die leitenden Angestellten müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates oder Aktionäre an der Gesellschaft sein. Vor-
behaltlich anderweitiger Bestimmungen durch die Satzung haben die leitenden Angestellten die Rechte und Pflichten,
welche ihnen vom Verwaltungsrat übertragen wurden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu jeder Verwaltungsratssitzung wenigstens vierundzwanzig Stunden vor
dem entsprechenden Datum schriftlich eingeladen, außer in Notfällen, in welchen Fällen die Art des Notfalls in der
Einladung vermerkt wird. Auf diese Einladung kann übereinstimmend schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder
andere, ähnliche Kommunikationsmittel verzichtet werden. Eine eigene Einladung ist nicht notwendig für Sitzungen, wel-
che zu Zeitpunkten und an Orten abgehalten werden, die zuvor in einem Verwaltungsratsbeschluss bestimmt worden
waren.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich auf jeder Verwaltungsratssitzung schriftlich, durch Telegramm, Telex,
Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen. Ein Verwal-
tungsratsmitglied kann mehrere seiner Kollegen vertreten.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann an einer Verwaltungsratssitzung im Wege einer telephonischen Konferenz-
schaltung, Videokonferenz oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer
an der Sitzung einander hören können, teilnehmen und diese Teilnahme steht einer persönlichen Teilnahme an dieser
Sitzung gleich.
Der Verwaltungsrat kann nur auf ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen handeln. Die Verwaltungs-
ratsmitglieder können die Gesellschaft nicht durch Einzelunterschriften verpflichten, außer im Falle einer ausdrücklichen
entsprechenden Ermächtigung durch einen Verwaltungsratsbeschluss.
Der Verwaltungsrat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen oder Handlungen vornehmen, wenn wenigstens die Meh-
rheit der Verwaltungsratsmitglieder oder ein anderes vom Verwaltungsrat festgelegtes Quorum anwesend oder vertreten
sind.
Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert und die Protokolle werden vom Vorsitzenden der Verwaltungsrats-
sitzung unterzeichnet. Auszüge aus diesen Protokollen, welche zu Beweiszwecken in gerichtlichen oder sonstigen
Verfahren erstellt werden, sind vom Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern
rechtsgültig zu unterzeichnen.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit fällt dem Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung das entscheidende Stimmrecht zu.
Schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren, welche von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gebilligt und unter-
zeichnet sind, stehen Beschlüssen auf Verwaltungsratssitzungen gleich; jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann solche
Beschlüsse schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel billigen. Diese Billigung wird
schriftlich zu bestätigen sein und die Gesamtheit der Unterlagen bildet das Protokoll zum Nachweis der Beschlussfassung.
Art. 15. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat verfügt über die umfassende Befugnis, alle Verfügungs-
und Verwaltungshandlungen im Rahmen des Gesellschaftszweckes und im Einklang mit der Anlagepolitik gemäß Artikel
18 dieser Satzung vorzunehmen.
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Sämtliche Befugnisse, welche nicht ausdrücklich gesetzlich oder durch diese Satzung der Generalversammlung vorbe-
halten sind, können durch den Verwaltungsrat getroffen werden.
Art. 16. Zeichnungsbefugnis. Gegenüber Dritten wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinschaftliche Un-
terschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsrates oder durch die gemeinschaftliche oder einzelne Unterschrift von
Personen, welche hierzu vom Verwaltungsrat ermächtigt wurden, verpflichtet.
Art. 17. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der täglichen
Geschäftsführung der Gesellschaft (einschließlich der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Gesellschaft zu
handeln) und seine Befugnisse zur Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und des Gesellschaftsz-
weckes an eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen übertragen, wobei diese Personen nicht Mitglieder
des Verwaltungsrates sein müssen und die Befugnisse haben, welche vom Verwaltungsrat bestimmt werden und diese
Befugnisse, vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrates, weiter delegieren können.
Die Gesellschaft hat, wie im Einzelnen in den Verkaufsunterlagen zu den Aktien an der Gesellschaft beschrieben, einen
Fondsmanagementvertrag mit einer Gesellschaft ("Fondsmanager") abgeschlossen, welche im Hinblick auf die Anlagepo-
litik der Gesellschaft gemäß Artikel 18 dieser Satzung der Gesellschaft Empfehlungen geben und diese beraten soll und
der Fondsmanager kann, im Rahmen der täglichen Anlagepolitik und unter der Gesamtaufsicht des Verwaltungsrates,
gemäß den Bestimmungen einer schriftlich zu treffenden Vereinbarung, Entscheidungen zum Erwerb und zur Veräußerung
von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten der Gesellschaft treffen.
Der Verwaltungsrat kann auch Einzelvollmachten durch notarielle oder privatschriftliche Urkunde übertragen.
Art. 18. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen. Der Verwaltungsrat kann, unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Risikostreuung, (i) die Anlagepolitik für jeden Teilfonds, (ii) die Sicherungsstrategien für bestimmte Aktienklassen
innerhalb eines Teilfonds und (iii) die Grundsätze, welche im Rahmen der Verwaltung und der Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft Anwendung finden sollen, jeweils innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Anlagebeschränkungen und
im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen festlegen.
Anlagen eines jeden Teilfonds können aus folgenden Vermögenswerten bestehen:
a) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente („Geregelter Markt")
notiert oder gehandelt werden;
b) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem anderen Markt, der anerkannt, geregelt, für das Publikum
offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (der „Mitgliedsstaat") gehandelt werden;
c) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse eines Staates in Europa, der nicht Mitglied
der Europäischen Union oder eines Staates in Amerika, Afrika, Asien oder Australien und Ozeanien („Drittstaat") zur
amtlichen Notierung zugelassen sind oder dort auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt,
für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist;
d) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung
enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt
im Sinne der vorstehend in diesem Artikel 18 a) bis c) genannten Bestimmungen beantragt wird und die Zulassung spä-
testens vor Ablauf eines Jahres nach der Ausgabe erlangt wird;
e) Anteilen von nach der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie 2009/65/EG")
zugelassenen OGAW und /oder anderen OGA im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie
2009/65/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan, Hong Kong,
Norwegen, Liechtenstein oder Island sofern
- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer behördlichen Aufsicht unterstellen,
welche nach Auffassung der luxemburgischen Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig
ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht;
- das Schutzniveau der Anteilinhaber der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig
ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahme, die Kre-
ditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie
2009/65/EG gleichwertig sind;
- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich
eine Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu
bilden;
- der OGAW oder dieser andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinem Verwaltungsreglement
oder seinen Gründungsunterlagen insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder anderer
OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das
betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem
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Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Luxemburgischen Aufsichtsbehörde
denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind und dieser Drittstaat zugleich OECD Land und FATF-Land ist;
g) abgeleiteten Finanzinstrumenten ("Derivaten"), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an
einem der unter den vorstehend in diesem Artikel 18 a), b) und c) bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden,
oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse gehandelt werden ("OTC-Derivaten"), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne dieses Artikels 18 a) bis h), um Finanzindizes, Zinssätze, Wech-
selkurse oder Währungen handelt;
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der Ka-
tegorien sind, die von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde zugelassen wurden und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des jeweiligen Teilfonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glatt-
gestellt werden können.
h) Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem Geregelten Markt gehandelt werden und die nicht üblicherweise auf
dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann und die im Übrigen
den Vorrausetzungen von Artikel 3 der Richtlinie 2007/16/EG vom 19. März 2007 entsprechen, sofern die Emission oder
der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und voraus-
gesetzt sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, im
Falle eines Bundesstaates, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-recht-
lichen Charakters, der mindestens einem Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den vorstehenden in diesem Artikel 18 a), b)
und c) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer behördlichen Aufsicht un-
terstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der luxemburgischen Aufsichtsbehörde
mindestens so streng sind, wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde
zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
vorstehenden ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emit-
tenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro (10.000.000 Euro),
das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der vierten Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um
einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmens-
gruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige
Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
Als Ziel für die Anlagepolitik eines jeden Teilfonds kann bestimmt werden, dass ein bestimmter, von der CSSF aner-
kannter, Aktien oder Schuldindex nachgebildet wird.
Zur Absicherung oder zum Laufzeiten- oder Risikomanagement des Portefeuilles, können für jeden Teilfonds Derivate
sowie sonstige Techniken und Instrumente verwendet werden.
Der jeweilige Teilfonds kann nach dem Grundsatz der Risikostreuung, bis zu 100% seines Nettovermögens in Wert-
papieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anlegen, die von einem Mitgliedstaat oder seinen
Gebietskörperschaften oder von einem sonstigen Mitgliedstaat der OECD oder von internationalen Organismen öffent-
lichrechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden,
vorausgesetzt, dass (i) solche Wertpapiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden
sind und (ii) in Wertpapieren aus ein und derselben Emission nicht mehr als 30% des Nettovermögens des betreffenden
Teilfonds angelegt werden.
i) Jeder Teilfonds kann die von einem oder mehreren anderen Teilfonds der Gesellschaft („Zielteilfonds") ausgegebenen
Aktien unter der Bedingung zeichnen, erwerben und/oder halten, dass:
- die Zielteilfonds ihrerseits nicht in diesen Teilfonds anlegen; und
- der Anteil der Vermögenswerte, den die Zielteilfonds ihrerseits in Aktien anderer Zielteilfonds der Gesellschaft
anlegen können, insgesamt nicht 10% übersteigt; und
- die Stimmrechte, die gegebenenfalls mit den jeweiligen Aktien zusammenhängen, so lange ausgesetzt werden, wie die
Aktien der Zielteilfonds gehalten werden, unbeschadet einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Buchführung und den
regelmäßigen Berichten; und
- der Wert dieser Aktien nicht in die Berechnung des Nettovermögens der Gesellschaft einbezogen wird, solange
diese Aktien von dem Teilfonds gehalten werden, sofern die Überprüfung des durch das Gesetz vom 17. Dezember 2010
vorgesehenen Mindestnettovermögens der Gesellschaft betroffen ist; und
- keine doppelte Erhebung von Verwaltungs- / Zeichnungs- oder Rücknahmegebühren auf Ebene des Teilfonds und auf
Ebene der Zielteilfonds stattfindet.
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j) Ein Teilfonds darf als Feeder-Teilfonds ("Feeder") eines Master-Fonds agieren, sofern er mindestens 85% seines
Nettovermögens in Anteile eines anderen OGAW bzw. Teilfonds dieses OGAW ("Master") investiert, der selbst kein
Feeder ist und auch keine Anteile eines Feeders hält.
Als Feeder darf der Teilfonds nicht mehr als 15% seines Nettovermögens in einen oder mehrere der folgenden Ver-
mögenswerte anlegen:
- Flüssige Mittel gemäß Artikel 41 (2), zweiter Gedankenstrich des Gesetzes vom 17. Dezember 2010;
- Derivative Finanzinstrumente, die ausschließlich zu Absicherungszwecken gemäß Artikel 41 (1) g) und Artikel 42 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2010 verwendet werden.
Für den Fall, dass der Feeder in Anteile eines Masters anlegt, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet
wird, werden keine Zeichnungs- oder Rücknahmegebühren für die Anlage des Feeders in Anteile des Masters erhoben.
Die maximale Gesamthöhe der Verwaltungsgebühr, die sowohl gegenüber dem Feeder selbst als auch gegenüber dem
Master erhoben werden kann, ist im Verkaufsprospekt der Gesellschaft aufgeführt.
Der Verwaltungsrat kann, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und in der Weise, wie in den Verkaufsun-
terlagen der Aktien der Gesellschaft beschrieben, beschließen, dass (i) alle oder ein Teil der Vermögenswerte der
Gesellschaft oder eines Teilfonds auf gesonderter Grundlage gemeinsam mit anderen Vermögenswerten anderer Anleger,
einschließlich anderer Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder ihrer Teilfonds verwaltet werden oder (ii) dass alle
oder ein Teil der Vermögenswerte zweier oder mehrerer Teilfonds auf gesonderter Grundlage oder im Pool gemeinsam
verwaltet werden.
Anlagen eines jeglichen Teilfonds der Gesellschaft können unmittelbar oder mittelbar über hundertprozentig im Ei-
gentum der Gesellschaft befindliche Tochtergesellschaften erfolgen, entsprechend der zu gegebener Zeit zu treffenden
Entscheidung des Verwaltungsrates, wie im Einzelnen in den Verkaufsunterlagen zu den Aktien der Gesellschaft bes-
chrieben. Bezüge auf "Anlagen" und "Vermögenswerte" in dieser Satzung sollen dementsprechend entweder unmittelbar
getätigte Anlagen oder unmittelbar für die Gesellschaft gehaltene Vermögenswerte oder solche Anlagen oder Vermö-
genswerte, welche mittelbar über die vorerwähnte Tochtergesellschaft für die Gesellschaft getätigt oder gehalten werden,
bezeichnen.
Art. 19. Interessenkonflikt. Verträge und sonstige Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft
oder Unternehmung werden nicht dadurch beeinträchtigt oder deshalb ungültig, weil ein oder mehrere Verwaltungs-
ratsmitglieder oder Angestellte der Gesellschaft an dieser anderen Gesellschaft oder Unternehmung ein persönliches
Interesse haben oder dort Verwaltungsratsmitglied, Gesellschafter, leitender oder sonstiger Angestellter sind. Jedes Ver-
waltungsratsmitglied und jeder leitende Angestellte der Gesellschaft, welche als Verwaltungsratsmitglied, leitender
Angestellter oder einfacher Angestellter in einer Gesellschaft oder Unternehmung, mit welcher die Gesellschaft Verträge
abschließt oder sonstige Geschäftsbeziehungen eingeht, wird durch diese Verbindung mit dieser anderen Gesellschaft
oder Unternehmung nicht daran gehindert, im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag oder einer solchen Geschäfts-
beziehung zu beraten, abzustimmen oder zu handeln.
Sofern ein Verwaltungsratsmitglied oder ein leitender Angestellter der Gesellschaft im Zusammenhang mit einem
Geschäftsvorfall der Gesellschaft ein den Interessen der Gesellschaft entgegengesetztes persönliches Interesse hat, wird
dieses Verwaltungsratsmitglied oder dieser leitende Angestellter dem Verwaltungsrat dieses entgegengesetzte persönli-
che Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall nicht an Beratungen oder Abstimmungen
teilnehmen und dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie das persönliche Interesse des Verwaltungsratsmitglieds oder
leitenden Angestellten der nächstfolgenden Generalversammlung berichtet.
"Entgegengesetztes Interesse" entsprechend der vorstehenden Bestimmungen bedeutet nicht eine Verbindung mit
einer Angelegenheit, Stellung oder einem Geschäftsvorfall, welcher eine bestimmte Person, Gesellschaft oder Unterneh-
mung umfasst, welche gelegentlich vom Verwaltungsrat nach dessen Ermessen bezeichnet werden.
Art. 20. Vergütung des Verwaltungsrates. Die Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder werden von der Gesell-
schafterversammlung festgelegt. Sie umfassen auch Auslagen und sonstige Kosten, welche den Verwaltungsratsmitgliedern
in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, einschließlich eventueller Kosten für Rechtsverfolgungsmaßnahmen, es sei denn,
solche seien veranlasst durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds.
Art. 21. Abschlussprüfer. Die Rechnungsdaten im Jahresbericht der Gesellschaft werden durch einen Abschlussprüfer
(réviseur d'entreprise agréé) geprüft, welcher von der Generalversammlung ernannt und von der Gesellschaft bezahlt
wird.
Der Abschlussprüfer erfüllt sämtliche Pflichten im Sinne des Gesetzes vom 17. Dezember 2010.
Vierter Abschnitt
Generalversammlung - Rechnungsjahr - Ausschüttungen
Art. 22. Generalversammlung. Die Generalversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Aktionäre der Gesellschaft.
Ihre Beschlüsse binden alle Aktionäre unabhängig von den Aktienklassen, welche von ihnen gehalten werden. Sie hat die
umfassende Befugnis, Handlungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anzuordnen, auszuführen
oder zu genehmigen.
Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Verwaltungsrates zusammen.
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Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche wenigstens 10% des Gesellschaftsvermögens repräsentieren, zu-
sammentreten.
Die jährliche Generalversammlung wird im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts an einem in der
Einladung angegebenen Ort an jedem dritten Mittwoch im Oktober um 11 Uhr abgehalten.
Sollte dieser Tag kein Bankarbeitstag in Luxemburg sein, so wird die jährliche Generalversammlung am nächstfolgenden
Bankarbeitstag in Luxemburg abgehalten.
Andere Generalversammlungen können an solchen Orten und zu solchen Zeiten abgehalten werden, wie dies in der
entsprechenden Einladung angegeben wird.
Die Aktionäre treten auf Einladung des Verwaltungsrates, welche die Tagesordnung enthält und wenigstens acht Tage
vor der Generalversammlung an jeden Inhaber von Namensaktien an dessen in dem Aktionärsregister eingetragene
Adresse versandt werden muss, zusammen. Die Mitteilung an die Inhaber von Namensaktien muss auf der Versammlung
nicht nachgewiesen werden. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in welchen die
Versammlung auf schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt, in welchem Falle der Verwaltungsrat eine zusätzliche
Tagesordnung vorbereiten kann.
Sofern Inhaberaktien ausgegeben wurden, wird die Einladung zu der Versammlung zusätzlich entsprechend den ge-
setzlichen Bestimmungen im Memorial "Recueil des Sociétés et Associations", in einer oder mehreren Luxemburger
Zeitungen und in anderen Zeitungen entsprechend der Bestimmung des Verwaltungsrates veröffentlicht.
Wenn sämtliche Aktien als Namensaktien ausgegeben werden und wenn keine Veröffentlichungen erfolgen, kann die
Einladung an die Aktionäre ausschließlich per Einschreiben erfolgen.
Sofern sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten sind und sich selbst als ordnungsgemäß eingeladen und über die
Tagesordnung in Kenntnis gesetzt erachten, kann die Generalversammlung ohne schriftliche Einladung stattfinden.
Der Verwaltungsrat kann sämtliche sonstigen Bedingungen festlegen, welche von den Aktionären zur Teilnahme an
einer Generalversammlung erfüllt werden müssen.
Auf der Generalversammlung werden lediglich solche Vorgänge behandelt, welche in der Tagesordnung enthalten sind
(die Tagesordnung wird sämtliche gesetzlich erforderlichen Vorgänge enthalten) sowie Vorgänge, welche zu solchen
Vorgängen gehören.
Jeder Aktien berechtigt, unabhängig von der Aktienklasse zu einer Stimme im Einklang mit den Vorschriften des Lu-
xemburger Rechts und dieser Satzung. Ein Aktionär kann sich bei jeder Generalversammlung durch eine schriftliche
Vollmacht an eine andere Person, welche kein Aktionär sein muss und Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft sein kann,
vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen durch das Gesetz oder diese Satzung werden die Beschlüsse auf der Ge-
neralversammlung durch die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 23. Generalversammlungen der Aktionäre in einem Teilfonds oder einer Aktienklasse. Die Aktionäre der Ak-
tienklassen im Zusammenhang mit einem Teilfonds können zu jeder Zeit Generalversammlung abhalten, um über
Vorgänge zu entscheiden, welche ausschließlich diesen Teilfonds betreffen.
Darüber hinaus, können die Aktionäre einer Aktienklasse, zu jeder Zeit Generalversammlungen im Hinblick auf alle
Fragen, welche diese Aktienklasse betreffen, abhalten.
Die Bestimmungen in Artikel 22 Absätze 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11 sind auf solche Generalversammlungen analog an-
wendbar.
Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts und dieser Satzung.
Aktionäre können persönlich handeln oder sich aufgrund einer Vollmacht durch eine andere Person, welche kein Aktionär
sein muss aber ein Mitglied des Verwaltungsrates sein kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesetz oder in dieser Satzung werden Beschlüsse der Generalver-
sammlung eines Teilfonds oder einer Aktienklasse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre
gefasst.
Art. 24. Auflösung von Teilfonds oder Aktienklassen. Sofern aus irgendeinem Grund der Gesamtnettovermögenswert
eines Teilfonds oder einer Aktienklasse innerhalb eines Teilfonds unter einen Wert gefallen ist oder diesen Wert nicht
erreicht hat, wie er vom Verwaltungsrat als Mindestwert für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung dieses Teilfonds
oder dieser Aktienklasse festgesetzt wurde sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im politischen, wirtschaftlichen
oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann der Verwaltungsrat beschließen, alle Aktien der
entsprechenden Aktienklasse(n) zum Anteilwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Rea-
lisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages oder -zeitpunktes, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam
wird, zurückzunehmen. Die Gesellschaft wird die Inhaber der entsprechenden Aktienklasse(n) vor dem Wirksamkeits-
zeitpunkt der Zwangsrücknahme entsprechend in Kenntnis setzen, wobei die Gründe und das Verfahren für die
Rücknahme aufgeführt werden: die Inhaber von Namensaktien werden schriftlich informiert; die Gesellschaft wird die
Inhaber von Inhaberaktien durch Veröffentlichung in vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Tageszeitungen informieren.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Interesse der Aktionäre oder zur Wahrung der Gleichbehandlung
aller Aktionäre können die Aktionäre des betreffenden Teilfonds die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Aktien vor
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Wirksamwerden der Zwangsrücknahme weiterhin kostenfrei beantragen (allerdings unter Berücksichtigung der tatsä-
chlichen Realisierungskurse und -kosten der Anlagen).
Unbeschadet der vorbeschriebenen Befugnisse des Verwaltungsrates kann eine Generalversammlung der Aktionäre
einer oder aller an einem Teilfonds ausgegebenen Aktienklasse(n) auf Vorschlag des Verwaltungsrates alle Aktien der
betreffenden Aktienklasse(n) (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und -kosten der Anlagen) zum
Anteilwert des Bewertungstages bzw. zum Anteilwert des Bewertungszeitpunktes an einem Bewertungstag, zu welchem
der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurücknehmen und den Aktionären den Anteilwert ihrer Aktien ausbezahlen.
Auf den Generalversammlungen der Aktionäre der betreffenden Teilfonds ist ein Anwesenheitsquorum nicht erforderlich
und Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktien gefasst.
Nach Abschluss der Liquidation eines Teilfonds verbleiben die Liquidationserlöse für Aktien, die nicht eingereicht
wurden für eine Frist von höchstens neun Monaten ab dem Datum des Abschlusses des Liquidationsverfahrens bei der
Depotbank; danach werden die übrigen Liquidationserlöse bei der Caisse de Consignation hinterlegt.
Alle zurückgenommen Aktien werden entwertet.
Art. 25. Verschmelzung der Gesellschaft / Verschmelzung eines oder mehrerer Teilfonds. Der Verwaltungsrat kann
nach vorheriger Zustimmung der luxemburgischen Aufsichtsbehörde gemäß den im Gesetz vom 17. Dezember 2010
benannten Bedingungen und Verfahren beschließen, zwei oder mehrere Teilfonds der Gesellschaft oder die Gesellschaft
bzw. einen ihrer Teilfonds mit einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("OGAW") bzw.
einem Teilfonds dieses OGAWs zu verschmelzen, wobei dieser andere OGAW sowohl in Luxemburg als auch in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassen sein kann.
Der Verschmelzungsbeschluss wird in einer von der Gesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Aktien
der Investmentgesellschaft bzw. des oder der Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Die betroffenen Aktionäre haben stets während dreißig Tagen das Recht, ohne Kosten, die Rücknahme ihrer Aktien
zum Anteilwert oder, sofern im Einzelfall einschlägig, den Umtausch ihrer Aktien in Aktien eines anderen Teilfonds mit
ähnlicher Anlagepolitik zu verlangen. Die Aktien der Aktionäre, welche die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Aktien
nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem Tag des Inkrafttretens der Verschmelzung durch
Aktien des übernehmenden OGAW bzw. Teilfonds desselben ersetzt. Gegebenenfalls erhalten die Aktionäre einen Spi-
tzenausgleich.
Darüber hinaus gilt in den Fällen, in denen ein Teilfonds mit einem Teilfonds eines Investmentfonds („fonds commun
de placement") verschmolzen wird, dass dieser Beschluss nur die Aktionäre verpflichten darf, die sich zugunsten der
Einbringung ausgesprochen haben.
Eine Verschmelzung der Investmentgesellschaft oder eines Teilfonds mit einem Luxemburger oder ausländischen Or-
ganismus für gemeinsame Anlagen („OGA") bzw. einem Teilfonds dieses OGA, der kein OGAW ist, ist nicht möglich.
Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und der Durchführung einer Verschmelzung
verbundenen sind, werden nicht der Gesellschaft bzw. dem betroffenen Teilfonds oder dessen Aktionären angelastet.
Art. 26. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr der Gesellschaft beginnt am ersten Juli jeden Jahres und endet am dreißigs-
ten Juni des darauf folgenden Jahres.
Art. 27. Ausschüttungen. Die Generalversammlung einer Aktienklasse im Zusammenhang mit einem Teilfonds wird
auf Vorschlag des Verwaltungsrates und innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber entscheiden, wie der Ertrag aus
diesem Teilfonds zu verwenden ist, sie kann zu gegebener Zeit Ausschüttungen erklären oder den Verwaltungsrat hierzu
ermächtigen.
Auf jede ausschüttungsberechtigte Aktienklasse kann der Verwaltungsrat Zwischenausschüttungen im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen beschließen.
Die Zahlung von Ausschüttungen auf die Inhaber von Namensaktien erfolgt an deren im Aktionärsregister vermerkte
Adressen. Die Zahlung von Ausschüttungen an die Inhaber von Inhaberaktien erfolgt gegen Vorlage des Ertragsscheins
bei den hierzu von der Gesellschaft bezeichneten Stellen.
Ausschüttungen können in einer Währung, zu einem Zeitpunkt und an einem Ort ausbezahlt werden, wie dies der
Verwaltungsrat zu gegebener Zeit bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann unbare Ausschüttungen an der Stelle von Barausschüttungen innerhalb der Voraussetzungen
und Bedingungen, wie sie vom Verwaltungsrat festgelegt werden, beschließen.
Jegliche Ausschüttung, welche nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erklärung eingefordert wird, verfällt zugunsten
der an dem jeweiligen Teilfonds ausgegebenen Aktienklasse(n).
Auf Ausschüttungen, welche von der Gesellschaft erklärt und für die Berechtigten zur Verfügung gehalten werden,
erfolgen keine Zinszahlungen.
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Art. 28. Depotbank. In dem gesetzlich erforderlichen Umfang wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit einer
Bank im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor (FinanzsektorG) ("Depotbank") abschließen.
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Die Depotbank wird die Pflichten erfüllen und die Verantwortung übernehmen, wie dies im Gesetz vom 17. Dezember
2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen vorgesehen ist.
Sofern die Depotbank sich aus ihrer Stellung zurückziehen möchte, wird der Verwaltungsrat sich nach Kräften bemü-
hen, eine Nachfolgedepotbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Beendigung der Depotbankbes-
tellung zu finden. Der Verwaltungsrat kann die Ernennung der Depotbank zurücknehmen, er kann jedoch die Depotbank
nicht entlassen, solange keine Nachfolgedepotbank bestellt wurde.
Art. 29. Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung und
vorbehaltlich des Quorums und der Mehrheitserfordernisse gemäß Artikel 31 dieser Satzung aufgelöst werden.
Sofern das Gesellschaftsvermögen unter zwei Drittel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Sa-
tzung fällt, wird die Frage der Auflösung durch den Verwaltungsrat der Generalversammlung vorgelegt. Die Generalver-
sammlung, welche ohne Quorum entscheiden kann, wird mit der einfachen Mehrheit der auf der Generalversammlung
vertretenen Aktien entscheiden.
Die Frage der Auflösung der Gesellschaft wird des weiteren der Generalversammlung vorgelegt, sofern das Gesell-
schaftsvermögen unter ein Viertel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Satzung fällt; in diesem Falle
wird die Generalversammlung ohne Quorumerfordernis abgehalten und die Auflösung kann durch die Aktionäre ent-
schieden werden, welche ein Viertel der auf der Generalversammlung vertretenen stimmberechtigten Aktien halten.
Die Versammlung muss so rechtzeitig einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach Feststellung der
Tatsache, dass das Netto-Gesellschaftsvermögen unterhalb zwei Drittel bzw. ein Viertel des gesetzlichen Minimums ge-
fallen ist, abgehalten werden kann.
Art. 30. Liquidation. Die Liquidation wird durch einen oder mehrere Liquidatoren ausgeführt, welche ihrerseits na-
türliche oder juristische Personen sein können und von der Generalversammlung, die auch über ihre Befugnisse und über
ihre Vergütung entscheidet, ernannt werden.
Art. 31. Änderungen der Satzung. Die Satzung kann durch eine Generalversammlung, welche den Quorum- und Meh-
rheitserfordernissen gemäß dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaft einschließlich nachfolgender
Änderungen und Ergänzungen unterliegt, geändert werden.
Art. 32. Begriffsbestimmungen. Maskuline Bezeichnungen dieser Satzung schließen die korrespondierende feminine
Bezeichnung ein und Bezüge auf Personen oder Aktionäre erfassen auch juristische Personen, Personengemeinschaften
oder sonstige organisierte Personenvereinigungen, unabhängig davon ob sie Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht.
Art. 33. Anwendbares Recht. Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmungen
des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und das Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen
für gemeinsame Anlagen einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Gesetze geregelt.
Da hiermit die Tagesordnung erschöpft ist, erklärt die Vorsitzende die Generalversammlung für geschlossen.
Worüber Urkunde aufgenommen in Munsbach, am Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, dem beurkundenden Notar nach Namen,
gebräuchlichen Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, haben die Erschienenen mit dem Versammlungsvorstand
und dem beurkundenden Notar gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: A. BEINING, S. GEMMEL, C. LEHNERTZ und M. SCHAEFFER.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 9 novembre 2011. Relation: LAC/2011/49638. Reçu soixante-quinze euros (75.-
EUR).
<i>Le Receveuri> (signé): F. SANDT.
FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG der Gesellschaft auf Begehr erteilt.
Luxemburg, den 14. November 2011.
Référence de publication: 2011156066/939.
(110181181) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 novembre 2011.
Elendil S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8070 Bertrange, 10B, rue des Mérovingiens.
R.C.S. Luxembourg B 108.837.
Les comptes annuels au 31 décembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011144028/9.
(110167394) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
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Elves S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2168 Luxembourg, 127, rue de Mühlenbach.
R.C.S. Luxembourg B 115.410.
Les comptes annuels au 31.12.2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2011144031/10.
(110167548) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
EQUITY and LAW S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2450 Luxembourg, 15, boulevard Roosevelt.
R.C.S. Luxembourg B 33.984.
Le bilan au 31.12.2010 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 20.10.2010.
FIDUCIAIRE FERNAND FABER
Signature
Référence de publication: 2011144040/12.
(110167656) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
ENG Consulting S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1420 Luxembourg, 117, avenue Gaston Diderich.
R.C.S. Luxembourg B 142.619.
Le bilan au 31 décembre 2010 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Mandatairei>
Référence de publication: 2011144033/10.
(110166895) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Enif S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 157.322.
Le Bilan au 31.12.2010 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2011144034/10.
(110167574) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Ennery S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2120 Luxembourg, 16, allée Marconi.
R.C.S. Luxembourg B 51.807.
Par décisions de l'Assemblée Générale et du Conseil d'Administration en date du 19.10.2011 ont été nommés, jusqu'à
l'assemblée générale statuant sur les comptes annuels clôturant au 31.12.2013:
- Luc BRAUN, 16, Allée Marconi, L-2120 Luxembourg, Administrateur et Président;
- Jean-Marie Poos, 16, Allée Marconi, L-2120 Luxembourg, Administrateur;
- Nico BINDELS, 8, Cité Jean Souvignier, L - 7792 Bissen, Administrateur;
- Peter BIERWERTH, Kapellenweg 22, D - 63571 Gelnhausen, Administrateur
- EURAUDIT Sàrl, 16, Allée Marconi, L-2120 Luxembourg, Commissaire.
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Pour extrait conforme
Signature
Référence de publication: 2011144035/16.
(110166816) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Ennery S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2120 Luxembourg, 16, allée Marconi.
R.C.S. Luxembourg B 51.807.
Les comptes annuels au 31 DECEMBRE 2007 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
FIDUCIAIRE CONTINENTALE S.A.
Référence de publication: 2011144036/10.
(110167050) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Ennery S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2120 Luxembourg, 16, allée Marconi.
R.C.S. Luxembourg B 51.807.
Les comptes annuels au 31 DECEMBRE 2008 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
FIDUCIAIRE CONTINENTALE S.A.
Référence de publication: 2011144037/10.
(110167138) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Ennery S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2120 Luxembourg, 16, allée Marconi.
R.C.S. Luxembourg B 51.807.
Les comptes annuels au 31 DECEMBRE 2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
FIDUCIAIRE CONTINENTALE S.A.
Référence de publication: 2011144038/10.
(110167152) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Ennery S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2120 Luxembourg, 16, allée Marconi.
R.C.S. Luxembourg B 51.807.
Les comptes annuels au 31 DECEMBRE 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
FIDUCIAIRE CONTINENTALE S.A.
Référence de publication: 2011144039/10.
(110167213) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Erimmo, Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 15.000,00.
Siège social: L-1511 Luxembourg, 121, avenue de la Faïencerie.
R.C.S. Luxembourg B 156.494.
Les comptes annuels au 31 décembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour la sociétéi>
Référence de publication: 2011144041/10.
(110167340) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
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Elves S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2168 Luxembourg, 127, rue de Mühlenbach.
R.C.S. Luxembourg B 115.410.
Les comptes annuels au 31.12.2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2011144032/10.
(110167549) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Euro-Hotel S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6182 Gonderange, 11, route de Luxembourg.
R.C.S. Luxembourg B 36.352.
Le bilan au 31 décembre 2010 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 20/10/2011.
Signature.
Référence de publication: 2011144044/10.
(110167323) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Funwood Media S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2540 Luxembourg, 15, rue Edward Steichen.
R.C.S. Luxembourg B 109.152.
Les comptes annuels au 31 décembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011144051/9.
(110167503) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 octobre 2011.
Alpharma International (Luxembourg) S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1258 Luxembourg, 22, rue J.P. Brasseur.
R.C.S. Luxembourg B 113.091.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Senningerberg, le 12 octobre 2011.
Référence de publication: 2011140125/10.
(110162764) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 octobre 2011.
ProLogis Czech Republic IX S.àr.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1930 Luxembourg, 34-38, avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 90.891.
Les comptes annuels au 31 décembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 septembre 2011.
ProLogis Directorship Sàrl
<i>Gérant
i>Representé par Gareth Alan Gregory
<i>Géranti>
Référence de publication: 2011143837/14.
(110166603) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 octobre 2011.
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Adecoagro S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1931 Luxembourg, 13-15, avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 153.681.
In the year two thousand and eleven, on the fifth day of the month of October. Before Maître Joseph Elvinger, notary,
residing in Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg.
THERE APPEARED:
Mr. Mariano Bosch, delegate of the board of directors of “Adecoagro S.A.”, a société anonyme having its registered
office at 13-15 avenue de la Liberté, L-1931 Luxembourg (the “Company”), incorporated on 11
th
June 2010 by deed of
Me Henri Hellinckx, notary residing in Luxembourg published in the Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations
(the “Mémorial”) number 1481 of 20
th
July 2010, whose articles have been amended for the last time on 4
th
August
2011 by deed of the undersigned notary not yet published in the Mémorial, (the “Delegate”), represented by Me Toinon
Hoss, maître en droit, residing in Luxembourg pursuant to the decision of the Delegate of 9
th
September 2011 with
respect to the issue of two thousand five hundred and seventy five (2,575) shares of the Company (the “Decision”), a
copy of which shall remain attached to the present deed and be registered therewith.
The appearing party requested the notary to record his declarations as follows:
(I) Article 5.1.1. of the articles of association of the Company provides as follows:
“ 5.1.1. The Company has an authorized share capital of three billion US Dollars (3,000,000,000), including the issued
share capital, represented by two billion (2,000,000,000) shares, each with a nominal value of one US Dollar and fifty
cents (USD1.5). The Company's share capital (and any authorization granted to the Board of Directors in relation thereto)
shall be valid from 10
th
January, 2011 and until the fifth anniversary of publication in the Mémorial of the deed of the
extraordinary General Shareholder's Meeting held on 10
th
January 2011. The Board of Directors, or any delegate(s) duly
appointed by the Board of Directors, may from time to time issue shares within the limits of the authorized share capital
against contributions in cash, contributions in kind or by way of incorporation of available reserves at such times and on
such terms and conditions, including the issue price, as the Board of Directors or its delegate(s) may in its or their
discretion resolve and the General Shareholder's Meeting waived and has authorized the Board of Directors to waive,
suppress or limit, any pre-emptive subscription rights of shareholders provided for by law to the extent it deems such
waiver, suppression or limitation advisable for any issue or issues of shares within the authorized share capital.”
On the basis of the powers granted to the Board as set out under (I) above and further to the Decision, the Company
has issued two thousand five hundred and seventy five (2,575) shares by way of incorporation of an aggregate amount of
three thousand eight hundred and sixty two US Dollars and fifty cents (USD 3,862.50) from the available reserves (share
premium account) of the Company into the share capital, corresponding to the nominal value of the shares so issued to
the person set forth in the Decision and increased the share capital by an amount of three thousand eight hundred and
sixty two US Dollars and fifty cents (USD 3,862.50).
(II) In consequence of the issue of shares and capital increase pursuant to the Decision, Article 5.1. (first paragraph)
of the articles of association of the Company is amended so as to read as follows:
“ 5.1. The Company has an issued share capital of one hundred eighty million seven hundred forty-eight thousand six
hundred and thirty-five US Dollars (USD 180,748,635) represented by a total of one hundred twenty million four hundred
ninety-nine thousand and ninety (120,499,090) fully paid Shares, each with a nominal value of one US Dollar and fifty cents
(USD1.5), with such rights and obligations as set forth in the present Articles.”
<i>Expensesi>
The costs, expenses, remunerations or charges in any form whatsoever which shall be borne by the Company are
estimated at one thousand two hundred Euro (€ 1,200.-).
The undersigned notary who understands and speaks English acknowledges that, at the request of the parties hereto,
this deed is drafted in English, followed by a French translation; at the request of the same parties, in case of discrepancies
between the English and the French version, the English version shall be prevailing.
Suit la version française du texte qui précède:
L'an deux mille onze, le cinquième jour du mois d'octobre.
Par-devant Maître Joseph Elvinger, notaire, de résidence à Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg.
A COMPARU:
M. Mariano Bosch, délégué du conseil d'administration de «Adecoagro S.A.», société anonyme ayant son siège social
au 13-15 avenue de la Liberté, L-1931 Luxembourg (la «Société»), constituée le 11 juin 2010 suivant acte reçu de Me
Henri Hellinckx, notaire résidant à Luxembourg, publié dans le Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations (le
«Mémorial») numéro 1481 du 20 juillet 2010, dont les statuts ont été modifiés pour la dernière fois le 4 août 2011 suivant
acte du notaire soussigné, non encore publié au Mémorial, (le «Délégué»), représenté par Me Toinon Hoss, maître en
137615
L
U X E M B O U R G
droit, résidant à Luxembourg, en vertu de la décision du Délégué en date du 9 septembre 2011 concernant l'émission de
deux mille cinq cent soixante-quinze (2.575) actions de la société («la Décision»), dont une copie restera annexée au
présent acte pour être soumise avec lui à la formalité de l'enregistrement.
La partie comparante a requis le notaire d'acter ses déclarations comme suit:
(I) L'article 5.1.1. des statuts de la Société prévoit ce qui suit:
« 5.1.1. La Société a un capital social autorisé de trois milliards de Dollars US (USD 3.000.000.000), y compris le capital
social émis, représenté par deux milliards de Dollars US (USD 2.000.000.000) d'actions, ayant une valeur nominale d'un
Dollar US et cinquante cents (USD 1,5) chacune. Le capital social de la Société (et toute autorisation conférée au Conseil
d'Administration y relative) est valable du 10 janvier 2011 jusqu'au cinquième anniversaire de la publication au Mémorial
de l'acte de l'Assemblée Générale extraordinaire des Actionnaires tenue le 10 janvier 2011. Le Conseil d'Administration,
ou tout(tous) délégué(s) dûment nommé(s) par le Conseil d'Administration, peut(peuvent) émettre de temps à autre des
actions dans les limites du capital social autorisé en contrepartie d'apports en espèces, d'apports en nature ou par voie
d'incorporation de réserves disponibles aux moments et selon les termes et conditions (y compris le prix d'émission)
que le Conseil d'Administration ou son(ses) délégué(s) peut(peuvent) décider en toute discrétion et l'Assemblée Générale
des Actionnaires a renoncé et autorisé le Conseil d'Administration à renoncer à, supprimer ou limiter tous droits de
souscription préférentiels des actionnaires prévus par la loi dans la mesure où il estime cette renonciation, suppression
ou limitation opportune pour toute émission ou toutes émissions d'actions dans les limites du capital social autorisé.»
(II) Sur base des pouvoirs accordés au Conseil comme défini dans le point (I) ci-dessus et en vertu de la Décision, la
société a émis deux mille cinq cent soixante-quinze (2.575) actions par incorporation d'un montant total de trois mille
huit cent soixante-deux Dollars US et cinquante cents (USD 3.862,50) de réserves disponibles (compte prime d'émission)
de la Société dans le capital émis, correspondant à la valeur nominale des actions émises en faveur de la personne reprise
dans la Décision, et a augmenté son capital social d'un montant de trois mille huit cent soixante-deux Dollars US et
cinquante cents (USD 3.862,50).
(III) En conséquence de l'émission des actions et de l'augmentation de capital sur base de la Décision, l'Article 5.1.
(premier paragraphe) des statuts de la société est modifié pour avoir la teneur suivante:
« 5.1. La société a un capital social émis de cent quatre vingt millions sept cent quarante huit mille six cent trente cinq
Dollars US (USD 180.748.635) représenté par un total de cent vingt millions quatre cent quatre vingt dix neuf mille et
quatre vingt dix (120.499.090) Actions entièrement libérées d'une valeur nominale d'un Dollar US et cinquante cents
(USD 1,5) chacune, avec les droits et obligations telles que prévues dans les présents Statuts.»
<i>Fraisi>
Les coûts, frais, dépenses et rémunérations, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la Société sont estimés
à mille deux cents Euros (EUR 1.200,-)
Le notaire soussigné, qui comprend et parle l'anglais, déclare par les présentes qu'à la demande de la partie comparante,
le présent acte est rédigé en anglais suivi d'une traduction en français; à la demande de la même partie comparante, en
cas de divergences entre la version anglaise et la version française, la version anglaise fera foi.
DONT ACTE, fait et passé à Luxembourg, date qu'en tête des présentes.
Et après lecture faite, la partie comparante a signé ensemble avec le notaire le présent acte.
Signé: T. HOSS, J. ELVINGER.
Enregistré à Luxembourg A.C. le 7 octobre 2011. Relation: LAC/2011/44381. Reçu soixante-quinze euros (75,- €).
<i>Le Receveuri> (signé): Francis SANDT.
POUR EXPEDITION CONFORME, délivrée à la société sur sa demande, aux fins de la publication au Mémorial, Recueil
des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 octobre 2011.
Référence de publication: 2011140117/101.
(110162737) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 octobre 2011.
MKel S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-3313 Bergem, 4, Grand-rue.
R.C.S. Luxembourg B 138.926.
Les comptes annuels au 31.12.2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011143828/9.
(110166708) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 octobre 2011.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
137616
Adecoagro S.A.
Allianz Global Investors Fund
All-Sport International SA, SPF
Alpharma International (Luxembourg) S.à r.l.
BlueBay Feeder Funds
BlueBay Feeder Funds
BlueBay Funds International
BlueBay Funds International
BlueBay Specialised Funds
BlueBay Specialised Funds
Condor Trading S.A.
Dewa Properties S.A.
Discovery S.A.
Domexus S.A.
Dreamteam S.A.
Dulan Company S.A.
DZC
E.B. S.A.
ECM Real Estate Investments A.G.
Ecu Gest Holding S.A.
Electricité Jean SCHEER et Ass., s.à.r.l.
Elendil S.A.
Elves S.A.
Elves S.A.
ENG Consulting S.A.
Enif S.A.
Ennery S.A.
Ennery S.A.
Ennery S.A.
Ennery S.A.
Ennery S.A.
EQUITY and LAW S.A.
Erimmo
Ets Vande Maele Sàrl
Euro-Hotel S.à r.l.
Ewertronics S.à r.l.
Extreme Fitness Holding (Luxembourg) S.à.r.l.
Funwood Media S.à r.l.
Industrial Partnership
International Holding EVS
Kamari S.A.
Link Multiple 2010 S.C.A.
MKel S.à r.l.
ProLogis Czech Republic IX S.àr.l.
SEB Fund 5
Swiss Rock (Lux) Dachfonds Sicav
Swiss Rock (Lux) Sicav
Tivola Immobilière S.A.
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