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L
U X E M B O U R G
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 2621
28 octobre 2011
SOMMAIRE
1. Sicav . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125779
1st RED Real Estate Funds . . . . . . . . . . . . . .
125808
Action Sports S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125764
Ametos SICAV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125763
Appartinvest Sàrl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125807
ArcelorMittal Commercial Bars & Rods
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125807
ArcelorMittal Distribution Solutions S.A.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125807
Argenta Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125780
Argenta Fund of Funds . . . . . . . . . . . . . . . . .
125763
Ballina S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125808
Baumann and Partners Sicav . . . . . . . . . . . .
125766
Blendo S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125782
BN & P . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125805
BN & P . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125805
BPER International Sicav . . . . . . . . . . . . . . .
125767
BZ Equity Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125766
Cathians S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125762
Citran Greysac S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125762
Cleome Index . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125768
Comfintex S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125781
Core Series . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125806
Courtignac S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125780
Delanceau Strategies S.A. . . . . . . . . . . . . . .
125780
Dexia Bonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125772
Dexia Clickinvest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125773
Dexia Equities L . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125769
Dexia Money Market . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125771
Dexia Patrimonial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125770
Dexia Quant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125772
DJE Lux Sicav . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125774
DMM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125774
Fidenes S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125762
Flaveo S.A., SICAV-FIS . . . . . . . . . . . . . . . . .
125794
Flaveo S.A., SICAV-FIS . . . . . . . . . . . . . . . . .
125782
fo.con s.a. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125807
Gazelle S.A., SPF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125767
GREIFF Defensiv Plus OP . . . . . . . . . . . . . . .
125794
GREIFF Dynamisch Plus OP . . . . . . . . . . . .
125793
GREIFF «special situations» Fund OP . . . .
125794
JPMorgan Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125775
Lacombe Investissement S.A. . . . . . . . . . . .
125781
Mariram S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125782
Multi Manager Access . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125776
Multi Manager Access II . . . . . . . . . . . . . . . .
125776
Patrinvest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125779
PEH Sicav . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125770
ProLogis Poland XXIX S.à r.l. . . . . . . . . . . .
125808
ProLogis Poland XXV S.à r.l. . . . . . . . . . . . .
125808
Publitop . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125777
Robeco Capital Growth Funds . . . . . . . . . . .
125777
Robeco Interest Plus Funds . . . . . . . . . . . . .
125777
Schroder Selection . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125807
Schroder Selection . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125807
Thomson Reuters Finance S.A. . . . . . . . . . .
125806
TR International Finance S.à r.l. . . . . . . . . .
125806
TR International Holdings S.à r.l. . . . . . . . .
125806
UBS Global Solutions . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125778
Wischbone S.A., SPF . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
125778
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Cathians S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1628 Luxembourg, 7A, rue des Glacis.
R.C.S. Luxembourg B 147.154.
Messieurs, Mesdames, les actionnaires,
Nous avons l'honneur de vous informer que vous êtes convoqués, le <i>15 novembre 2011i> à onze heures, au siège social,
en
ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
tenue extraordinairement, à l'effet de délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
- Lecture des rapports du Conseil d'Administration et du Commissaire aux Comptes sur les comptes de l'exercice
clos le 31 décembre 2010, approbation desdits comptes, décharge aux administrateurs et au Commissaire aux
Comptes,
- Affectation du résultat,
- Questions diverses.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011145717/18.
Fidenes S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 11B, boulevard Joseph II.
R.C.S. Luxembourg B 35.419.
Messieurs les Actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
Qui se tiendra le <i>14 novembre 2011i> à 11 heures 45 au siège de la société.
<i>Ordre du jour:i>
1. Ratification de la nomination par cooptation d'un nouvel Administrateur;
2. Rapport du Conseil d'Administration et du Commissaire aux Comptes;
3. Approbation des bilan et compte de profits et pertes au 30/06/2011;
4. Affectation du résultat;
5. Décharge aux Administrateurs et Commissaire aux Comptes;
6. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011146438/322/17.
Citran Greysac S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 11B, boulevard Joseph II.
R.C.S. Luxembourg B 61.287.
Messieurs les Actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>15 novembre 2011i> à 15 heures au siège de la société.
<i>Ordre du jour:i>
1. Ratification de la nomination par cooptation d'un nouvel Administrateur;
2. Rapports du Conseil d'Administration et du Commissaire aux Comptes;
3. Approbation des bilan et compte de profits et pertes au 31/05/2011;
4. Affectation du résultat;
5. Décharge aux administrateurs et Commissaire aux Comptes;
6. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011146439/322/17.
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Ametos SICAV, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1445 Luxembourg, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 160.526.
Die Aktionäre der Ametos SICAV werden hiermit zu einer
AUSSERORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
der Aktionäre eingeladen, die am <i>17. November 2011i> um 10.45 Uhr in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxembourg-
Strassen mit folgender Tagesordnung abgehalten wird:
<i>Tagesordnung:i>
1. Änderung und Aktualisierung der Satzung per 31. Dezember 2011
Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG wird die Satzung an das Gesetz vom 17. Dezember 2010
angepasst.
Des Weiteren werden in der Satzung Änderungen und Aktualisierungen vorgenommen.
Ein Entwurf der neuen Satzung ist bei der Investmentgesellschaft erhältlich.
Die Punkte, die auf der Tagesordnung der Außerordentlichen Generalversammlung stehen, verlangen ein Anwesen-
heitsquorum von mindestens 50 Prozent des Gesellschaftskapitals sowie eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der
anwesenden oder vertretenen Aktien. Im Falle, in dem anlässlich der Außerordentlichen Generalversammlung das o. g.
Quorum nicht erreicht wird, wird eine zweite Außerordentliche Generalversammlung an der gleichen Adresse gemäß
den Bestimmungen des luxemburgischen Rechts einberufen, um über die auf der o. g. Tagesordnung stehenden Punkte
zu beschließen. Anlässlich dieser Versammlung ist kein Anwesenheitsquorum verlangt und die Beschlüsse werden mit
einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Aktien gefasst.
Aktionäre die ihren Aktienbestand in einem Depot bei einer Bank unterhalten, werden gebeten ihre Depotbank mit
der Übersendung einer Depotbestandsbescheinigung, die bestätigt, dass die Aktien bis nach der Generalversammlung
gesperrt gehalten werden, an die Gesellschaft zu beauftragen. Die Depotbestandsbescheinigung muss der Gesellschaft
fünf Tage vor der Generalversammlung vorliegen. Aktionäre oder deren Vertreter, die an der Außerordentlichen Ge-
neralversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, sich bis spätestens 12. November 2011 anzumelden.
Entsprechende Vertretungsvollmachten können bei der Domizilstelle der Ametos SICAV (DZ PRIVATBANK S.A.)
unter Telefon: 00352/44903 - 4025, Fax: 00352/44903 - 4009 oder E-Mail: directors-office@dz-privatbank.com angefor-
dert werden.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2011147654/755/32.
Argenta Fund of Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 27, boulevard du Prince Henri.
R.C.S. Luxembourg B 149.912.
Le conseil d'administration du Fonds (le «Conseil») a le plaisir d'inviter les actionnaires du Fonds à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra le <i>16 novembre 2011i> à 10.15 heures (heure de Luxembourg) au siège social du Fonds (l'«Assemblée»)
par-devant Maître Hellinckx, notaire de résidence à Luxembourg ou tout autre notaire de résidence au Grand-Duché de
Luxembourg.
L'ordre du jour de l'Assemblée est le suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification des statuts du Fonds:
a) Amendement de l'article 8 des statuts du Fonds afin de prévoir la possibilité de calculer des valeurs nettes
d'inventaire à des jours différents selon le compartiment;
b) Amendement de l'article 11 des statuts du Fonds sur les frais de gestion;
c) Amendement de l'article 13 des statuts du Fonds afin de préciser certaines conditions et modalités pour res-
treindre ou mettre obstacle à la propriété des actions;
d) Amendement de l'article 34 dans les statuts du Fonds afin d'introduire des dispositions relatives à la fusion avec
un autre organisme de placement collectif en valeurs mobilières («OPCVM») et des dispositions relatives à la fusion
transfrontalière;
2. Adaptation de la référence faite à l'ancienne loi du 20 décembre 2002 concernant les organismes de placement
collectif, remplacée par la loi du 17 décembre 2010 concernant les organismes de placement collectif (la "Loi de
2010") dans les articles 1, 2, 6, 24, 26 et 36 des statuts du Fonds;
3. Adaptation de la référence faite à la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, telle qu'amendée (la «Loi
de 1915») dans les articles 1, 19, 31 et 36 des statuts du Fonds;
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4. Nomination d'administrateurs; et
5. Divers.
Le quorum minimum sera de 50% des actions en circulation du Fonds et l'adoption des résolutions extraordinaires
exigera l'approbation à la majorité des deux tiers des actions présentes ou représentées lors de l'Assemblée.
Si le quorum n'est pas atteint à cette première Assemblée, une seconde Assemblée sera convoquée pour le 19 dé-
cembre 2011 à 14.00 heures (heure de Luxembourg) avec le même ordre du jour. Aucun quorum ne sera requis lors de
cette seconde Assemblée et les résolutions extraordinaires seront adoptées à la majorité des deux tiers des actions
présentes ou représentées.
Les actionnaires peuvent voter en personne ou par procuration, laquelle est à réclamer et à remettre au plus tard le
11 novembre 2011 auprès d'Argentabank Luxembourg S.A., à L-1724 Luxembourg, 27, boulevard du Prince Henri (fax:
00352/22.26.58; téléphone: 00352/22.26.55). Pour avoir le droit d'assister ou de se faire représenter à l'Assemblée, les
actionnaires doivent déposer leurs titres au plus tard le 11 novembre 2011 au siège social d'Argenta Banque d'Epargne
S.A. ( <i>Argenta Spaarbank nvi> ) à B-2018 Antwerpen, Belgiëlei 49-53 (qui assure le service financier en Belgique) ou au siège
social d'Argentabank Luxembourg S.A., à L-1724 Luxembourg, 27, boulevard du Prince Henri.
Une copie du projet des statuts révisés du Fonds pourra être obtenue auprès des adresses mentionnées ci-dessus sur
simple demande.
<i>Le Conseil.i>
Référence de publication: 2011145715/44.
Action Sports S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4123 Esch-sur-Alzette, 32, rue du Fossé.
R.C.S. Luxembourg B 139.074.
Hiermit wird allen Aktionären der Action Sports S.A., einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts (Société Ano-
nyme), eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister zu Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés) unter
der Nummer B 139.074, mit Sitz in 32, rue du Fosse, L-4123 Esch-sur-Alzette (die "Gesellschaft") mitgeteilt, dass am <i>17.
November 2011i> um 11.30 Uhr in 14, rue Erasme, L-2082 Luxemburg, eine
AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG
vor einem Luxemburger Notar mit folgender Tagesordnung stattfinden wird:
<i>Tagesordnung:i>
1. Pro-rata Umwandlung der nennwertlosen Inhaberaktien in Inhaberaktien mit Nennwert und Änderung von Artikel
5 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft, welcher nunmehr wie folgt lautet:
"Das gezeichnete Aktienkapital beträgt zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 250.000) und ist in zweihundertfünf-
zigtausend (250.000) Aktien mit einem Nennwert von jeweils einem Euro (EUR 1) pro Aktie eingeteilt.
[...].";
2. Ermächtigung des Verwaltungsrats das gezeichnete Aktienkapital der Gesellschaft um neunhundertfünfzigtausend
Euro (EUR 950.000) durch Beschluss auf bis zu eine Million zweihunderttausend Euro (EUR 1.200.000) zu erhöhen,
gemäß der neu in Artikel 5 der Satzung der Gesellschaft einzufügenden Absätze 3, 4 und 5, die wie folgt lauten:
"Während einer Dauer von fünf (5) Jahren ab Veröffentlichung dieser Satzung ist der Verwaltungsrat ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu neunhundertfünfzigtausend Euro (EUR 950.000) auf insgesamt eine
Million zweihunderttausend Euro (EUR 1.200.000) zu erhöhen, wobei eine pro rata-Einzahlung durch die Aktionäre
zu erfolgen hat.
Soweit die durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft im Rahmen des vorstehenden Absatz aufgegebenen Kapi-
talerhöhung nicht innerhalb von dreißig (30) Werktagen nach Beschlussfassung durch vollständige Einzahlung auf
ein Konto der Gesellschaft nachgekommen wird, ist der Verwaltungsrat stattdessen ermächtigt, Aktien bis zu einem
Grundkapital von insgesamt eine Million zweihunderttausend Euro (EUR 1.200.000), gemäß den gesetzlichen Be-
stimmungen, an Dritte auszugeben oder Optionen zur deren Zeichnung zu erteilen. Der Verwaltungsrat ist in
diesem Zusammenhang insbesondere berechtigt, neue Aktien auszugeben, ohne dabei den bisherigen Aktionären
Vorzugsrechte einzuräumen.";
3. Ersetzung der ersten beiden Absätze von Artikel 7 der Satzung der Gesellschaft, welcher nun wie folgt lautet:
"(1) Soweit die Gesellschaft Inhaberaktien ausgibt, sind diese bei einem durch den Verwaltungsrat zu bestimmenden
Treuhänder zu hinterlegen. Der Treuhänder ist einstimmig durch den Verwaltungsrat nach objektiven Gesichts-
punkten zu ernennen und darf nicht selbst unmittelbar oder mittelbar Aktionär der Gesellschaft sein. Es obliegt
jedem Aktionär der Gesellschaft dem Treuhänder seine aktuelle und unverwechselbare Postanschrift zu übermitteln
und sie stets auf dem neuesten Stand zu halten sowie dafür Sorge zu tragen, dass der Posteingang dem Empfänger
in verkehrsüblicher Zeit zugeht.
(2) Soweit die Gesellschaft Namensaktien ausgibt, finden die in Absatz 1 angeführten Obliegenheiten auf die Hin-
terlegung der aktuellen Postanschrift im Aktienregister entsprechend Anwendung.
[...].";
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4. Aufnahme eines neuen Artikel 8 in die Satzung:
"(1) Wenn ein oder mehrere Aktionäre der Gesellschaft, die zusammen mehr als 66% der Aktien der Gesellschaft
halten (die "Selling Holders") - vorbehaltlich der Erfüllung aller anderen Verkaufs- und Übertragungsbedingungen,
die auf Aktien der Gesellschaft Anwendung finden (wie zum Beispiel Vorkaufsrechte) - eine oder mehrere bona
fide Veräußerungen (einschließlich im Wege einer Ausschreibung, Versteigerung, Fusion oder irgendeiner anderen
Transaktion) aller jeweils von ihnen gehaltenen Aktien der Gesellschaft zu angemessenen Bedingungen an Dritte
(die "Transferees") beabsichtigen (ein "Exit-Sale"), dann können die Selling Holders verlangen, dass ausnahmslos
jeder andere Aktionär der Gesellschaft (die "Drag-Along Transferors") im Rahmen eines solchen Exit Sales seine
Aktien zum Verkaufspreis und den Verkaufsbedingungen der von den Selling Holders zu veräußernden Aktien an
den oder die Transferees verkauft. Die jeweiligen Bedingungen des Exit Sale müssen den Drag-Along Transferors
in einer schriftlichen "Drag-Along Notice", im Falle von Namensaktien an die im Register eingetragene Postanschrift,
im Fall von Inhaberaktien an die beim Treuhänder hinterlegte Anschrift, zugesandt werden. Eine Drag-Along Notice
gilt dem Empfänger als spätestens nach drei (3) Werktagen zugegangen, wenn sie ihm nicht bereits früher zugeht.
Die auf den Exit Sale aller Aktionäre Anwendung findenden Bedingungen sind diejenigen, die den Drag-Along
Transferors zuletzt ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden.
(1bis) Innerhalb von fünf (5) Werktagen nach dem Empfang einer Drag-Along Notice kann ein oder mehrere Drag-
Along Transferors verlangen, alle Anteile der Gesellschaft zu den in der letzten Drag-Along Notice bekannt
gemachten Bedingungen zu erwerben.
(2) Wenn ein Aktionär der Gesellschaft, der mehr als 51% der Aktien der Gesellschaft hält (der "Majority Share-
holder") vorschlägt, alle seine Anteile in einer oder mehreren Transaktionen an einen oder mehrere Transferees
zu veräußern (einschließlich im Wege einer Ausschreibung, Versteigerung, Fusion oder irgendeiner anderen Trans-
aktion) (der "Tag-Along Transfer"), kann er den anderen Aktionären der Gesellschaft (die "Tag-Along Transferors")
in Schriftform eine "Tag-Along Notice", im Falle von Namensaktien an die im Register eingetragene Postanschrift,
im Fall von Inhaberaktien an die beim Treuhänder hinterlegte Anschrift, zugesandt werden. Eine Tag-Along Notice
gilt dem Empfänger als spätestens nach drei (3) Werktagen zugegangen, wenn sie ihm nicht bereits früher zugeht.
(2bis) Die Tag-Along Notice muss angemessene Details zu den Bedingungen eines solchen vorgeschlagenen Tag-
Along Transfer enthalten, einschließlich der vorgeschlagenen Höhe und Form der Gegenleistung sowie sonstigen
Bedingungen und einer Zusammenfassung aller wesentlichen Umstände mit Bezug auf den Transfer. Für den Fall,
dass sich der in der Tag-Along Notice beschriebene Sach- oder Rechtsstand im Verhältnis des Majoirity Sharehol-
ders zu dem oder den Transferees bzw. dem oder den Tag-Along Transferors ändert, muss der Majoirty
Shareholder den Tag-Along Transferors eine entsprechend angepasste Tag-Along Notice bekannt machen. Der
Majoritiy Shareholder hat auf Nachfrage eines Aktionärs der Gesellschaft alle zusätzlichen angemessenen und sach-
dienlichen Informationen dem anfragenden Aktionär mitzuteilen.
(2ter) Jeder Tag-Along Transferor hat das Recht, durch Eingang einer schriftlicher Mitteilung beim Majority Share-
holder, innerhalb von zwanzig (20) Werktagen nach Zugang einer Tag-Along Notice, oder, innerhalb von sieben
(7) Werktagen nach Zugang der letzen abgeänderten Tag-Along Notice, zu den zuletzt angegebenen Bedingungen
dem Kauf beizutreten. Von jedem anderen Aktionär der Gesellschaft, der zu den Bedingungen der letzen Tag-Along
Notice der Veräußerung nicht innerhalb dieser Fristen ausdrücklich beitritt, wird angenommen, dass er der Tag-
Along Veräußerung nicht beitreten möchte."
(2quart) Alle Mitteilungen die nach diesem Artikel notwendig sind, sind nur dann wirksam, wenn sie auch an die
Gesellschaft (den Verwaltungsrat) an ihrem satzungsmäßigen Sitz zugestellt wurden.";
5. Neunummerierung der Satzung der Gesellschaft;
6. Verlegung des satzungsmäßigen Datums für die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung auf den 31. Mai
eines jeden Jahres unter Abänderung von Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft sowie Einführung
eines neuen Absatz 2 und Streichung des alten Absatz 3 von Artikel 10 (ehem. Artikel 9) der Satzung der Gesell-
schaft, welcher nun wie folgt lautet:
"Art. 9. (1) Die jährliche Generalversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen, in der Ein-
ladung bestimmten Ort, jeweils um 14.00 Uhr am 31. Tag des Monats Mai eines jeden Jahres oder, wenn dieser
Tag auf einen Feiertag fällt, am nächsten darauffolgenden Werktag statt. Andere Generalversammlungen können
an den in den Einberufungsschreiben bestimmten Zeitpunkten und Orten einberufen werden. Die Einberufungs-
schreiben sowie die Leitung der Versammlungen der Aktionäre der Gesellschaft werden von den gesetzlich
erforderlichen Anwesenheitsquoten und Fristen geregelt, sofern diese Satzung keine anderweitigen Bestimmungen
trifft.
(2) Soweit Inhaberzertifikate der Gesellschaft ausgegeben wurden, haben diese zur Teilnahme an den Generalver-
sammlungen spätestens fünf (5) Werktage vor dem jeweils angesetzten Datum, im Falle von ordentlichen Gene-
ralversammlungen am Gesellschaftssitz und im Falle von außerordentlichen Generalversammlungen am
Geschäftssitz des protokollführenden Notars, hinterlegt zu werden.
(3) Jede Aktie gewährt eine Stimme. Jeder Aktionär kann sich auf der Generalversammlung durch einen schriftlich,
per Faksimileübertragung oder durch jede andere Kommunikationsform (eine Kopie ist ausreichend) bevollmäch-
tigten Dritten vertreten lassen.
(4) [...].";
7. Einfügung eines neuen Artikel 19, der wie folgt lautet:
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"Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann beschließen, dass die Gesellschaft nach IFRS bilanziert, falls ihm das
angemessen erscheint.";
8. Neunummerierung der Satzung der Gesellschaft;
9. Verschiedenes.
Zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung sind nur die Aktionäre stimmberechtigt, welche ihre Inhaberaktien
am Ort der außerordentlichen Generalversammlung bis zum 17. November 2011 um 11.00 Uhr hinterlegt haben. Der
Beleg betreffend die Hinterlegung der Aktien muss von jedem Aktionär erbracht werden.
Luxemburg, den 26. Oktober 2011.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2011147655/250/113.
Baumann and Partners Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 142.296.
Die Aktionäre der Baumann and Partners Sicav werden hiermit zu einer
AUSSERORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
der Aktionäre eingeladen, die am <i>17. November 2011i> um 11.00 Uhr in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxembourg-
Strassen mit folgender Tagesordnung abgehalten wird:
<i>Tagesordnung:i>
1. Änderung und Aktualisierung der Satzung per 31. Dezember 2011
Anpassung der Satzung an das Gesetz vom 17. Dezember 2010
Des Weiteren werden in der Satzung Änderungen und Aktualisierungen vorgenommen.
Ein Entwurf der neuen Satzung ist bei der Investmentgesellschaft erhältlich.
Die Punkte, die auf der Tagesordnung der Außerordentlichen Generalversammlung stehen, verlangen ein Anwesen-
heitsquorum von mindestens 50 Prozent des Gesellschaftskapitals sowie eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der
anwesenden oder vertretenen Aktien. Im Falle, in dem anlässlich der Außerordentlichen Generalversammlung das o. g.
Quorum nicht erreicht wird, wird eine zweite Außerordentliche Generalversammlung an der gleichen Adresse gemäß
den Bestimmungen des luxemburgischen Rechts einberufen, um über die auf der o. g. Tagesordnung stehenden Punkte
zu beschließen. Anlässlich dieser Versammlung ist kein Anwesenheitsquorum verlangt und die Beschlüsse werden mit
einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Aktien gefasst.
Aktionäre die ihren Aktienbestand in einem Depot bei einer Bank unterhalten, werden gebeten ihre Depotbank mit
der Übersendung einer Depotbestandsbescheinigung, die bestätigt, dass die Aktien bis nach der Generalversammlung
gesperrt gehalten werden, an die Gesellschaft zu beauftragen. Die Depotbestandsbescheinigung muss der Gesellschaft
fünf Tage vor der Generalversammlung vorliegen. Aktionäre oder deren Vertreter, die an der Außerordentlichen Ge-
neralversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, sich bis spätestens 12. November 2011 anzumelden.
Entsprechende Vertretungsvollmachten können bei der Domizilstelle der Baumann and Partners Sicav (DZ PRIVAT-
BANK S.A.) unter Telefon: 00352/44903 - 4025, Fax: 00352/44903 - 4009 oder E-Mail: directors-office@dz-
privatbank.com angefordert werden.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2011147656/755/31.
BZ Equity Fund, Société Anonyme sous la forme d'une SICAV - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 157.402.
Die Aktionäre des BZ Equity Fund werden hiermit zu einer
AUSSERORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
der Aktionäre eingeladen, die am <i>17. November 2011i> um 11.15 Uhr in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxembourg-
Strassen mit folgender Tagesordnung abgehalten wird:
<i>Tagesordnung:i>
1. Änderung und Aktualisierung der Satzung per 31. Dezember 2011.
Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG wird die Satzung an das Gesetz vom 17. Dezember 2010
angepasst. Des Weiteren wurden in der Satzung Änderungen und Aktualisierungen vorgenommen. Ein Entwurf der
neuen Satzung ist bei der Investmentgesellschaft erhältlich.
Die Punkte, die auf der Tagesordnung der Außerordentlichen Generalversammlung stehen, verlangen ein Anwesen-
heitsquorum von mindestens 50 Prozent des Gesellschaftskapitals sowie eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der
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anwesenden oder vertretenen Aktien. Im Falle, in dem anlässlich der Außerordentlichen Generalversammlung das o. g.
Quorum nicht erreicht wird, wird eine zweite Außerordentliche Generalversammlung an der gleichen Adresse gemäß
den Bestimmungen des luxemburgischen Rechts einberufen, um über die auf der o. g. Tagesordnung stehenden Punkte
zu beschließen. Anlässlich dieser Versammlung ist kein Anwesenheitsquorum verlangt und die Beschlüsse werden mit
einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Aktien getroffen.
Aktionäre, die ihren Aktienbestand in einem Depot bei einer Bank unterhalten, werden gebeten ihre Depotbank mit
der Übersendung einer Depotbestandsbescheinigung, die bestätigt, dass die Aktien bis nach der Generalversammlung
gesperrt gehalten werden, an die Gesellschaft zu beauftragen. Die Depotbestandsbescheinigung muss der Gesellschaft
fünf Tage vor der Generalversammlung vorliegen. Aktionäre oder deren Vertreter, die an der Außerordentlichen Ge-
neralversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten sich bis spätestens 12. November 2011 anzumelden.
Entsprechende Vertretungsvollmachten können bei der Domizilstelle des BZ Equity Fund (DZ PRIVATBANK S.A.)
unter Telefon: 00352/44903 - 4025, Fax 00352/44903 - 4009 oder E-Mail: directors-office@dz-privatbank.com angefor-
dert werden.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2011147658/755/31.
Gazelle S.A., SPF, Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 39.254.
Le Conseil d'Administration a l'honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>17 novembre 2011i> à 15.00 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d'Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de profits et pertes au 30 juin 2011, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l'exercice de leur mandat au 30
juin 2011.
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011147668/1023/16.
BPER International Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 30, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 61.517.
Notice is hereby given to the shareholders that an
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING
of the shareholders of BPER International SICAV (the "Company") will be held at the office of UBS Fund Services
(Luxembourg) S.A., 33A, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, on <i>15 November 2011i> at 14.00 (Luxembourg time)
with the following
<i>Agenda:i>
With effect as of 1 January 2012:
1. To submit the Company, which was governed (until 1 July 2011) by the provisions of Part I of the law of 20 December
2002 on undertakings for collective investment, to the provisions of Part I of the law of 17 December 2010 on
undertakings for collective investment, implementing Directive 2009/65/EC of the European Parliament and of the
Council of 13 July 2009, and to amend a series of Articles of the Company's articles of incorporation (the "Articles
of Incorporation"), in particular (not exhaustive summary):
- To replace any reference to the law of 20 December 2002 on undertakings for collective investment by references
to the law of 17 December 2010 on undertakings to collective investment;
- To amend Article 4 "Purpose" of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
"The exclusive purpose of the Company is to invest the assets available to it in transferable securities and other
assets permitted by law, in accordance with the principle of risk diversification and with the objective to provide
the shareholders with the income from and the results of the management of its assets.
The Company may take any measures or carry out any transactions that it considers appropriate to achieve and
promote this purpose and will do this in the broadest possible sense in accordance with Part I of the law dated 17
December 2010 on undertakings for collective investment, as amended from time to time (the "2010 Law")."
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- To insert in Articles 11, 17 and 25 (formerly 24) of the Articles of Incorporation specific rules for sub-funds
established as a master/feeder structure;
- To insert a new paragraph in Article 17 of the Articles of Incorporation in order to provide the Company with
the authority to perform cross-sub-fund investments;
- To amend Articles 25 (formerly 24) of the Articles of Incorporation in order to adjust mergers and liquidations
of sub-funds to the rules of the 2010 Law.
2. To adjust a series of Articles of the Company's Articles of Incorporation to meet UBS standards, in particular (not
exhaustive summary):
- To allow pooling and co-management of assets of two or more sub-funds and to amend Article 5 Articles of
Incorporation accordingly.
- To amend Article 10 of the Articles of Incorporation in order to allow the adjustments to the net asset value of
share classes if on any trading day the total number of subscription and redemption applications for all share classes
in a sub-fund leads to a net cash in- or outflow (so-called "swing-pricing").
3. To delete the French translation of the Articles of Incorporation and to draw up the Articles of Incorporation or
any amendment thereto henceforth only in English without any translation enclosed.
4. To restate the Articles of Incorporation as a whole in order to reflect the foregoing.
5. Miscellaneous.
The full text of the revised Articles of Incorporation is available to shareholders upon request at the registered office
of the Company, 30, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg.
These resolutions require a quorum of 50% of the Company's capital to be present or represented and a majority of
2/3 of the votes cast in order to pass the resolution.
At the extraordinary shareholders' meeting, each share entitles to one vote.
Holders of bearer shares may, where applicable, vote at the meeting: in person by producing at the meeting a certificate
of deposit issued by the Custodian Bank, UBS (Luxembourg) S.A., which will be issued to them against deposit of their
share certificates. The share certificates must be deposited with UBS (Luxembourg) S.A. at the latest on the 10
th
No-
vember 2011.
In order to be admitted to the meeting, please send a notice in this respect by fax at least five (5) days in advance of
the extraordinary general meeting to UBS Fund Services (Luxembourg) S.A., fax number +352 - 44 10 10 - 6249.
If you cannot attend this meeting and if you want to be represented, please return a proxy, dated and signed to UBS
Fund Services (Luxembourg) S.A., 33A, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, by fax followed by mail until the 10
th
November 2011, fax number +352 - 44 10 10 - 6249. Proxy forms may be obtained by simple request at the same address.
<i>By order of the Board of Directors.i>
Référence de publication: 2011147657/755/59.
Cleome Index, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 72.234.
Le Conseil d'Administration de CLEOME INDEX (la "SICAV") propose aux actionnaires de modifier les statuts de la
SICAV notamment dans le cadre de leur mise en conformité avec la loi luxembourgeoise du 17 décembre 2010 concernant
les organismes de placement collectif et transposant la directive 2009/65/CE.
Les actionnaires de la SICAV sont ainsi invités à assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra, le <i>23 novembre 2011i> , à 12 heures 10 (heure de Luxembourg) dans les locaux de Dexia Asset Management
Luxembourg S.A., 136, route d'Arlon à L-1150 Luxembourg, pour délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification de l'objet social de la SICAV comme suit:
"Art. 3 - Objet. L'objet exclusif de la SICAV est de placer les fonds dont elle dispose en valeurs mobilières et/ou
autres actifs financiers liquides conformément aux dispositions de la Loi de 2010, dans le but de répartir les risques
d'investissement et de faire bénéficier ses actionnaires des résultats de la gestion de ses actifs.
La SICAV peut prendre toutes mesures et faire toutes opérations qu'elle jugera utiles à l'accomplissement et au
développement de son objet social dans toute la mesure permise par la Loi de 2010."
2. Refonte complète des statuts, sans pour autant modifier la forme de la SICAV;
3. Points divers.
Les actionnaires sont informés que les points à l'ordre du jour de cette assemblée générale extraordinaire requièrent
qu'au moins la moitié des actions en circulation soit présente ou représentée à cette assemblée ; les résolutions, pour
être valables, devront réunir les deux tiers au moins des voix des actionnaires présents ou représentés.
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Si ce quorum n'est pas atteint, une seconde assemblée sera convoquée avec le même ordre du jour, mais pour laquelle
aucun quorum ne sera requis.
Le quorum et la majorité à l'assemblée sont déterminés en fonction des actions émises et en circulation le cinquième
jour qui précède l'assemblée générale à vingt quatre heures, soit le 17 novembre 2011.
Les droits d'un actionnaire de participer à l'assemblée et d'exercer le droit de vote attaché à ses actions sont déterminés
en fonction des actions détenues par cet actionnaire le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire désirant être présent ou représenté à l'assemblée générale extraordinaire devra en aviser la SICAV
avant le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire détenant des actions au porteur devra en outre déposer ses actions avant le 17 novembre 2011 aux
guichets de Dexia Banque Internationale à Luxembourg S.A., 69, route d'Esch, L-1470 Luxembourg.
Le projet de texte des statuts et un modèle de procuration sont disponibles sans frais auprès de la Société de Gestion,
Dexia Asset Management Luxembourg S.A., 136 route d'Arlon, L-1150 Luxembourg ou peuvent être obtenus sans frais
à cette même adresse, sur simple demande.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011147659/755/39.
Dexia Equities L, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 47.449.
Le Conseil d'Administration de DEXIA EQUITIES L (la "SICAV") propose aux actionnaires de modifier les statuts de
la SICAV notamment dans le cadre de leur mise en conformité avec la loi luxembourgeoise du 17 décembre 2010 con-
cernant les organismes de placement collectif et transposant la directive 2009/65/CE.
Les actionnaires de la SICAV sont ainsi invités à assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra, le <i>23 novembre 2011i> , à 11 heures 10 (heure de Luxembourg) dans les locaux de Dexia Asset Management
Luxembourg S.A., 136, route d'Arlon à L-1150 Luxembourg, pour délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification de l'objet social de la SICAV comme suit:
"Art. 3 - Objet. L'objet exclusif de la SICAV est de placer les fonds dont elle dispose en valeurs mobilières et/ou
autres actifs financiers liquides conformément aux dispositions de la Loi de 2010, dans le but de répartir les risques
d'investissement et de faire bénéficier ses actionnaires des résultats de la gestion de ses actifs.
La SICAV peut prendre toutes mesures et faire toutes opérations qu'elle jugera utiles à l'accomplissement et au
développement de son objet social dans toute la mesure permise par la Loi de 2010."
2. Refonte complète des statuts, sans pour autant modifier la forme de la SICAV;
3. Points divers.
Les actionnaires sont informés que les points à l'ordre du jour de cette assemblée générale extraordinaire requièrent
qu'au moins la moitié des actions en circulation soit présente ou représentée à cette assemblée ; les résolutions, pour
être valables, devront réunir les deux tiers au moins des voix des actionnaires présents ou représentés.
Si ce quorum n'est pas atteint, une seconde assemblée sera convoquée avec le même ordre du jour, mais pour laquelle
aucun quorum ne sera requis.
Le quorum et la majorité à l'assemblée sont déterminés en fonction des actions émises et en circulation le cinquième
jour qui précède l'assemblée générale à vingt quatre heures, soit le 17 novembre 2011.
Les droits d'un actionnaire de participer à l'assemblée et d'exercer le droit de vote attaché à ses actions sont déterminés
en fonction des actions détenues par cet actionnaire le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire désirant être présent ou représenté à l'assemblée générale extraordinaire devra en aviser la SICAV
avant le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire détenant des actions au porteur devra en outre déposer ses actions avant le 17 novembre 2011 aux
guichets de Dexia Banque Internationale à Luxembourg S.A., 69, route d'Esch, L-1470 Luxembourg.
Le projet de texte des statuts et un modèle de procuration sont disponibles sans frais auprès de la Société de Gestion,
Dexia Asset Management Luxembourg S.A., 136 route d'Arlon, L-1150 Luxembourg ou peuvent être obtenus sans frais
à cette même adresse, sur simple demande.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011147660/755/39.
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PEH Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 14, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 61.128.
Die Aktionäre der PEH SICAV werden hiermit zu einer
ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
der Aktionäre die am <i>16. November 2011i> um 11.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft stattfinden wird.
Die Tagesordnung lautet wie folgt:
<i>Tagesordnung:i>
1. Bericht des Verwaltungsrates sowie des Wirtschaftsprüfers
2. Billigung des geprüften Jahresberichtes zum 31. Juli 2011
3. Ergebnisverwendung
4. Entlastung des Verwaltungsrates
5. Wahl oder Wiederwahl des Wirtschaftsprüfers
6. Wahl oder Wiederwahl der Mitglieder des Verwaltungsrat
7. Verschiedenes
Die Punkte der Tagesordnung unterliegen keiner Anwesenheitsbedingung und die Beschlüsse werden durch die ein-
fache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst. Grundlage für die
Beschlussmehrheit sind die am fünften Tag vor der ordentlichen Generalversammlung (Stichtag) im Umlauf befindlichen
Aktien gem. Art.26 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Vollmachten sind
am Sitz der Gesellschaft erhältlich.
Aktionäre, die ihren Aktienbestand in einem Depot bei einer Bank unterhalten, werden gebeten, ihre depotführende
Bank mit der Übersendung einer Depotbestandsbescheinigung zu beauftragen, die bestätigt, dass die Aktien bis nach der
ordentlichen Generalversammlung gesperrt gehalten werden. Die Depotbestandsbescheinigung muss der Gesellschaft
fünf Arbeitstage vor der ordentlichen Generalversammlung vorliegen.
Aktionäre, die an der ordentlichen Generalversammlung teilnehmen möchten, müssen sich zum o.g. Stichtag vor der
ordentlichen Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft anmelden.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2011147672/30.
Dexia Patrimonial, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 46.235.
Le Conseil d'Administration de DEXIA PATRIMONIAL (la "SICAV") propose aux actionnaires de modifier les statuts
de la SICAV notamment dans le cadre de leur mise en conformité avec la loi luxembourgeoise du 17 décembre 2010
concernant les organismes de placement collectif et transposant la directive 2009/65/CE.
Les actionnaires de la SICAV sont ainsi invités à assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra, le <i>23 novembre 2011i> , à 11 heures 40 (heure de Luxembourg) dans les locaux de Dexia Asset Management
Luxembourg S.A., 136, route d'Arlon à L-1150 Luxembourg, pour délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification de l'objet social de la SICAV comme suit:
"Art. 3 - Objet. L'objet exclusif de la SICAV est de placer les fonds dont elle dispose en valeurs mobilières et/ou
autres actifs financiers liquides conformément aux dispositions de la Loi de 2010, dans le but de répartir les risques
d'investissement et de faire bénéficier ses actionnaires des résultats de la gestion de ses actifs.
La SICAV peut prendre toutes mesures et faire toutes opérations qu'elle jugera utiles à l'accomplissement et au
développement de son objet social dans toute la mesure permise par la Loi de 2010."
2. Refonte complète des statuts, sans pour autant modifier la forme de la SICAV;
3. Points divers.
Les actionnaires sont informés que les points à l'ordre du jour de cette assemblée générale extraordinaire requièrent
qu'au moins la moitié des actions en circulation soit présente ou représentée à cette assemblée ; les résolutions, pour
être valables, devront réunir les deux tiers au moins des voix des actionnaires présents ou représentés.
Si ce quorum n'est pas atteint, une seconde assemblée sera convoquée avec le même ordre du jour, mais pour laquelle
aucun quorum ne sera requis.
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Le quorum et la majorité à l'assemblée sont déterminés en fonction des actions émises et en circulation le cinquième
jour qui précède l'assemblée générale à vingt quatre heures, soit le 17 novembre 2011.
Les droits d'un actionnaire de participer à l'assemblée et d'exercer le droit de vote attaché à ses actions sont déterminés
en fonction des actions détenues par cet actionnaire le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire désirant être présent ou représenté à l'assemblée générale extraordinaire devra en aviser la SICAV
avant le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire détenant des actions au porteur devra en outre déposer ses actions avant le 17 novembre 2011 aux
guichets de Dexia Banque Internationale à Luxembourg S.A., 69, route d'Esch, L-1470 Luxembourg.
Le projet de texte des statuts et un modèle de procuration sont disponibles sans frais auprès de la Société de Gestion,
Dexia Asset Management Luxembourg S.A., 136 route d'Arlon, L-1150 Luxembourg ou peuvent être obtenus sans frais
à cette même adresse, sur simple demande.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011147661/755/39.
Dexia Money Market, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 26.803.
Le Conseil d'Administration de DEXIA MONEY MARKET (la "SICAV") propose aux actionnaires de modifier les statuts
de la SICAV notamment dans le cadre de leur mise en conformité avec la loi luxembourgeoise du 17 décembre 2010
concernant les organismes de placement collectif et transposant la directive 2009/65/CE.
Les actionnaires de la SICAV sont ainsi invités à assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra, le <i>23 novembre 2011i> , à 11 heures 30 (heure de Luxembourg) dans les locaux de Dexia Asset Management
Luxembourg S.A., 136, route d'Arlon à L-1150 Luxembourg, pour délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification de l'objet social de la SICAV comme suit:
"Art. 3 - Objet. L'objet exclusif de la SICAV est de placer les fonds dont elle dispose en valeurs mobilières et/ou
autres actifs financiers liquides conformément aux dispositions de la Loi de 2010, dans le but de répartir les risques
d'investissement et de faire bénéficier ses actionnaires des résultats de la gestion de ses actifs.
La SICAV peut prendre toutes mesures et faire toutes opérations qu'elle jugera utiles à l'accomplissement et au
développement de son objet social dans toute la mesure permise par la Loi de 2010."
2. Refonte complète des statuts, sans pour autant modifier la forme de la SICAV;
3. Points divers.
Les actionnaires sont informés que les points à l'ordre du jour de cette assemblée générale extraordinaire requièrent
qu'au moins la moitié des actions en circulation soit présente ou représentée à cette assemblée; les résolutions, pour
être valables, devront réunir les deux tiers au moins des voix des actionnaires présents ou représentés.
Si ce quorum n'est pas atteint, une seconde assemblée sera convoquée avec le même ordre du jour, mais pour laquelle
aucun quorum ne sera requis.
Le quorum et la majorité à l'assemblée sont déterminés en fonction des actions émises et en circulation le cinquième
jour qui précède l'assemblée générale à vingt quatre heures, soit le 17 novembre 2011.
Les droits d'un actionnaire de participer à l'assemblée et d'exercer le droit de vote attaché à ses actions sont déterminés
en fonction des actions détenues par cet actionnaire le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire désirant être présent ou représenté à l'assemblée générale extraordinaire devra en aviser la SICAV
avant le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire détenant des actions au porteur devra en outre déposer ses actions avant le 17 novembre 2011 aux
guichets de Dexia Banque Internationale à Luxembourg S.A., 69, route d'Esch, L-1470 Luxembourg.
Le projet de texte des statuts et un modèle de procuration sont disponibles sans frais auprès de la Société de Gestion,
Dexia Asset Management Luxembourg S.A., 136 route d'Arlon, L-1150 Luxembourg ou peuvent être obtenus sans frais
à cette même adresse, sur simple demande.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011147662/755/39.
125771
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U X E M B O U R G
Dexia Quant, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 87.647.
Le Conseil d'Administration de DEXIA QUANT (la "SICAV") propose aux actionnaires de modifier les statuts de la
SICAV notamment dans le cadre de leur mise en conformité avec la loi luxembourgeoise du 17 décembre 2010 concernant
les organismes de placement collectif et transposant la directive 2009/65/CE.
Les actionnaires de la SICAV sont ainsi invités à assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra, le <i>23 novembre 2011i> , à 11 heures 20 (heure de Luxembourg) dans les locaux de Dexia Asset Management
Luxembourg S.A., 136, route d'Arlon à L-1150 Luxembourg, pour délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification de l'objet social de la SICAV comme suit:
"Art. 3 - Objet. L'objet exclusif de la SICAV est de placer les fonds dont elle dispose en valeurs mobilières et/ou
autres actifs financiers liquides conformément aux dispositions de la Loi de 2010, dans le but de répartir les risques
d'investissement et de faire bénéficier ses actionnaires des résultats de la gestion de ses actifs.
La SICAV peut prendre toutes mesures et faire toutes opérations qu'elle jugera utiles à l'accomplissement et au
développement de son objet social dans toute la mesure permise par la Loi de 2010. "
2. Refonte complète des statuts, sans pour autant modifier la forme de la SICAV;
3. Points divers.
Les actionnaires sont informés que les points à l'ordre du jour de cette assemblée générale extraordinaire requièrent
qu'au moins la moitié des actions en circulation soit présente ou représentée à cette assemblée; les résolutions, pour
être valables, devront réunir les deux tiers au moins des voix des actionnaires présents ou représentés.
Si ce quorum n'est pas atteint, une seconde assemblée sera convoquée avec le même ordre du jour, mais pour laquelle
aucun quorum ne sera requis.
Le quorum et la majorité à l'assemblée sont déterminés en fonction des actions émises et en circulation le cinquième
jour qui précède l'assemblée générale à vingt quatre heures, soit le 17 novembre 2011.
Les droits d'un actionnaire de participer à l'assemblée et d'exercer le droit de vote attaché à ses actions sont déterminés
en fonction des actions détenues par cet actionnaire le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire désirant être présent ou représenté à l'assemblée générale extraordinaire devra en aviser la SICAV
avant le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire détenant des actions au porteur devra en outre déposer ses actions avant le 17 novembre 2011 aux
guichets de Dexia Banque Internationale à Luxembourg S.A., 69, route d'Esch, L-1470 Luxembourg.
Le projet de texte des statuts et un modèle de procuration sont disponibles sans frais auprès de la Société de Gestion,
Dexia Asset Management Luxembourg S.A., 136 route d'Arlon, L-1150 Luxembourg ou peuvent être obtenus sans frais
à cette même adresse, sur simple demande.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011147663/755/39.
Dexia Bonds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 30.659.
Le Conseil d'Administration de DEXIA BONDS (la «SICAV») propose aux actionnaires de modifier les statuts de la
SICAV notamment dans le cadre de leur mise en conformité avec la loi luxembourgeoise du 17 décembre 2010 concernant
les organismes de placement collectif et transposant la directive 2009/65/CE.
Les actionnaires de la SICAV sont ainsi invités à assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra, le <i>23 novembre 2011i> , à 11 heures (heure de Luxembourg) dans les locaux de Dexia Asset Management
Luxembourg S.A., 136, route d'Arlon à L-1150 Luxembourg, pour délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification de l'objet social de la SICAV comme suit:
"Art. 3 - Objet. L'objet exclusif de la SICAV est de placer les fonds dont elle dispose en valeurs mobilières et/ou
autres actifs financiers liquides conformément aux dispositions de la Loi de 2010, dans le but de répartir les risques
d'investissement et de faire bénéficier ses actionnaires des résultats de la gestion de ses actifs.
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U X E M B O U R G
La SICAV peut prendre toutes mesures et faire toutes opérations qu'elle jugera utiles à l'accomplissement et au
développement de son objet social dans toute la mesure permise par la Loi de 2010."
2. Refonte complète des statuts, sans pour autant modifier la forme de la SICAV;
3. Points divers.
Les actionnaires sont informés que les points à l'ordre du jour de cette assemblée générale extraordinaire requièrent
qu'au moins la moitié des actions en circulation soit présente ou représentée à cette assemblée; les résolutions, pour
être valables, devront réunir les deux tiers au moins des voix des actionnaires présents ou représentés.
Si ce quorum n'est pas atteint, une seconde assemblée sera convoquée avec le même ordre du jour, mais pour laquelle
aucun quorum ne sera requis.
Le quorum et la majorité à l'assemblée sont déterminés en fonction des actions émises et en circulation le cinquième
jour qui précède l'assemblée générale à vingt quatre heures, soit le 17 novembre 2011.
Les droits d'un actionnaire de participer à l'assemblée et d'exercer le droit de vote attaché à ses actions sont déterminés
en fonction des actions détenues par cet actionnaire le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire désirant être présent ou représenté à l'assemblée générale extraordinaire devra en aviser la SICAV
avant le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire détenant des actions au porteur devra en outre déposer ses actions avant le 17 novembre 2011 aux
guichets de Dexia Banque Internationale à Luxembourg S.A., 69, route d'Esch, L-1470 Luxembourg.
Le projet de texte des statuts et un modèle de procuration sont disponibles sans frais auprès de la Société de Gestion,
Dexia Asset Management Luxembourg S.A., 136 route d'Arlon, L-1150 Luxembourg ou peuvent être obtenus sans frais
à cette même adresse, sur simple demande.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011147664/755/39.
Dexia Clickinvest, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 53.730.
Le Conseil d'Administration de DEXIA CLICKINVEST (la «SICAV») propose aux actionnaires de modifier les statuts
de la SICAV notamment dans le cadre de leur mise en conformité avec la loi luxembourgeoise du 17 décembre 2010
concernant les organismes de placement collectif et transposant la directive 2009/65/CE.
Les actionnaires de la SICAV sont ainsi invités à assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra, le <i>23 novembre 2011i> , à 12 heures (heure de Luxembourg) dans les locaux de Dexia Asset Management
Luxembourg S.A., 136, route d'Arlon à L-1150 Luxembourg, pour délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification de l'objet social de la SICAV comme suit:
"Art. 3 - Objet. L'objet exclusif de la SICAV est de placer les fonds dont elle dispose en valeurs mobilières et/ou
autres actifs financiers liquides conformément aux dispositions de la Loi de 2010, dans le but de répartir les risques
d'investissement et de faire bénéficier ses actionnaires des résultats de la gestion de ses actifs.
La SICAV peut prendre toutes mesures et faire toutes opérations qu'elle jugera utiles à l'accomplissement et au
développement de son objet social dans toute la mesure permise par la Loi de 2010."
2. Refonte complète des statuts, sans pour autant modifier la forme de la SICAV;
3. Points divers.
Les actionnaires sont informés que les points à l'ordre du jour de cette assemblée générale extraordinaire requièrent
qu'au moins la moitié des actions en circulation soit présente ou représentée à cette assemblée; les résolutions, pour
être valables, devront réunir les deux tiers au moins des voix des actionnaires présents ou représentés.
Si ce quorum n'est pas atteint, une seconde assemblée sera convoquée avec le même ordre du jour, mais pour laquelle
aucun quorum ne sera requis.
Le quorum et la majorité à l'assemblée sont déterminés en fonction des actions émises et en circulation le cinquième
jour qui précède l'assemblée générale à vingt quatre heures, soit le 17 novembre 2011.
Les droits d'un actionnaire de participer à l'assemblée et d'exercer le droit de vote attaché à ses actions sont déterminés
en fonction des actions détenues par cet actionnaire le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire désirant être présent ou représenté à l'assemblée générale extraordinaire devra en aviser la SICAV
avant le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire détenant des actions au porteur devra en outre déposer ses actions avant le 17 novembre 2011 aux
guichets de Dexia Banque Internationale à Luxembourg S.A., 69, route d'Esch, L-1470 Luxembourg.
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L
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Le projet de texte des statuts et un modèle de procuration sont disponibles sans frais auprès de la Société de Gestion,
Dexia Asset Management Luxembourg S.A., 136 route d'Arlon, L-1150 Luxembourg ou peuvent être obtenus sans frais
à cette même adresse, sur simple demande.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011147665/755/39.
DJE Lux Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 131.326.
Die Aktionäre der DJE LUX SICAV werden hiermit zu einer
AUSSERORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
der Aktionäre eingeladen, die am <i>17. November 2011i> um 11.30 Uhr in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxembourg-
Strassen, mit folgender Tagesordnung abgehalten wird:
<i>Tagesordnung:i>
1. Änderung und Aktualisierung des Artikels 4 der Satzung per 31. Dezember 2011
Aufgrund des CSSF Rundschreibens 11/512 zum Risikomanagement wurde der Artikel 4 der Satzung angepasst und
präzisiert. Des Weiteren wurden Änderungen und Aktualisierungen vorgenommen. Ein Entwurf der neuen Satzung
ist bei der Investmentgesellschaft erhältlich.
Die Punkte, die auf der Tagesordnung der Außerordentlichen Generalversammlung stehen, verlangen ein Anwesen-
heitsquorum von mindestens 50 Prozent des Gesellschaftskapitals sowie eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der
anwesenden oder vertretenen Aktien. Im Falle, in dem anlässlich der Außerordentlichen Generalversammlung das o. g.
Quorum nicht erreicht wird, wird eine zweite Außerordentliche Generalversammlung an der gleichen Adresse gemäß
den Bestimmungen des luxemburgischen Rechts einberufen, um über die auf der o. g. Tagesordnung stehenden Punkte
zu beschließen. Anlässlich dieser Versammlung ist kein Anwesenheitsquorum verlangt und die Beschlüsse werden mit
einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Aktien getroffen.
Aktionäre, die ihren Aktienbestand in einem Depot bei einer Bank unterhalten, werden gebeten ihre Depotbank mit
der Übersendung einer Depotbestandsbescheinigung, die bestätigt, dass die Aktien bis nach der Generalversammlung
gesperrt gehalten werden, an die Gesellschaft zu beauftragen. Die Depotbestandsbescheinigung muss der Gesellschaft
fünf Tage vor der Generalversammlung vorliegen. Aktionäre oder deren Vertreter, die an der Außerordentlichen Ge-
neralversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten sich bis spätestens 12. November 2011 anzumelden.
Entsprechende Vertretungsvollmachten können bei der Domizilstelle der DJE LUX SICAV (DZ PRIVATBANK S.A.)
unter Telefon: 00352/44903 - 4025, Fax: 00352/44903 - 4009 oder E-Mail: directors-office@dz-privatbank.com angefor-
dert werden.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2011147666/755/31.
DMM, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 141.638.
Le Conseil d'Administration de DMM (la «SICAV») propose aux actionnaires de modifier les statuts de la SICAV
notamment dans le cadre de leur mise en conformité avec la loi luxembourgeoise du 17 décembre 2010 concernant les
organismes de placement collectif et transposant la directive 2009/65/CE.
Les actionnaires de la SICAV sont ainsi invités à assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra, le <i>23 novembre 2011i> , à 11 heures 50 (heure de Luxembourg) dans les locaux de Dexia Asset Management
Luxembourg S.A., 136, route d'Arlon à L-1150 Luxembourg, pour délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification de l'objet social de la SICAV comme suit:
«Art. 3 - Objet. L'objet exclusif de la SICAV est de placer les fonds dont elle dispose en valeurs mobilières et/ou
autres actifs financiers liquides conformément aux dispositions de la Loi de 2010, dans le but de répartir les risques
d'investissement et de faire bénéficier ses actionnaires des résultats de la gestion de ses actifs.
La SICAV peut prendre toutes mesures et faire toutes opérations qu'elle jugera utiles à l'accomplissement et au
développement de son objet social dans toute la mesure permise par la Loi de 2010.»;
2. Refonte complète des statuts, sans pour autant modifier la forme de la SICAV;
3. Points divers.
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Les actionnaires sont informés que les points à l'ordre du jour de cette assemblée générale extraordinaire requièrent
qu'au moins la moitié des actions en circulation soit présente ou représentée à cette assemblée; les résolutions, pour
être valables, devront réunir les deux tiers au moins des voix des actionnaires présents ou représentés.
Si ce quorum n'est pas atteint, une seconde assemblée sera convoquée avec le même ordre du jour, mais pour laquelle
aucun quorum ne sera requis.
Le quorum et la majorité à l'assemblée sont déterminés en fonction des actions émises et en circulation le cinquième
jour qui précède l'assemblée générale à vingt-quatre heures, soit le 17 novembre 2011.
Les droits d'un actionnaire de participer à l'assemblée et d'exercer le droit de vote attaché à ses actions sont déterminés
en fonction des actions détenues par cet actionnaire le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire désirant être présent ou représenté à l'assemblée générale extraordinaire devra en aviser la SICAV
avant le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire détenant des actions au porteur devra en outre déposer ses actions avant le 17 novembre 2011 aux
guichets de Dexia Banque Internationale à Luxembourg S.A., 69, route d'Esch, L-1470 Luxembourg.
Le projet de texte des statuts et un modèle de procuration sont disponibles sans frais auprès de la Société de Gestion,
Dexia Asset Management Luxembourg S.A., 136, route d'Arlon, L-1150 Luxembourg, ou peuvent être obtenus sans frais
à cette même adresse, sur simple demande.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011147667/755/39.
JPMorgan Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2633 Senningerberg, 6, route de Trèves.
R.C.S. Luxembourg B 8.478.
Notice is hereby given that the
ANNUAL GENERAL MEETING
of Shareholders (the "Meeting") of JPMorgan Funds (the "Company") will be held on Wednesday, <i>16 November 2011i>
at 15.00 (CET), at the Registered Office of the Company, with the following Agenda:
<i>Agenda:i>
1. Presentation and approval of the Report of the Board of Directors for the accounting year ended June 30, 2011.
2. Presentation of the Report of the Auditors for the accounting year ended June 30, 2011.
3. Approval of the Financial Statements for the accounting year ended June 30, 2011.
4. Discharge of the Board of Directors in respect of their duties carried out for the accounting year ended June 30,
2011.
5. Approval of Directors' Fees.
6. Confirmation of the appointment of Mr James Broderick, co-opted by the Board of Directors on March 31, 2011,
in replacement of Ms Andrea Hazen, and his election to serve as a Director of the Company until the Annual
General Meeting of Shareholders approving the Financial Statements for the accounting year ending on June 30,
2012.
7. Re-election of Mr Iain Saunders, Mr Jacques Elvinger, Mr Pierre Jaans, Mr Jean Frijns, Mr Robert Van Der Meer and
Mr Berndt May to serve as Directors of the Company until the Annual General Meeting of Shareholders approving
the Financial Statements for the accounting year ending on June 30, 2012.
8. Re-election of PricewaterhouseCoopers S.à r.l. to serve as Auditors of the Company until the Annual General
Meeting of Shareholders, approving the Financial Statements for the accounting year ending on June 30, 2012.
9. Allocation of the results as per the Audited Annual Report for the accounting year ended June 30, 2011.
10. Consideration of such other business as may properly come before the Meeting.
<i>Votingi>
Resolutions on the Agenda of the Meeting will require no quorum and will be taken at the majority of the votes
expressed by Shareholders present or represented at the Meeting.
<i>Voting arrangementsi>
Shareholders who cannot personally attend the Meeting are requested to use the prescribed Form of Proxy. Com-
pleted Forms of Proxy must be received by no later than the close of business in Luxembourg on Monday, 14 November
2011 at the Registered Office of the Company (Client Services Department, fax +352 3410 8000).
<i>By order of the Board of Directors.i>
Référence de publication: 2011147669/755/36.
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Multi Manager Access, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 33A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 115.445.
Die Aktionäre der Multi Manager Access sind zur
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
der Gesellschaft eingeladen, die am Dienstag, den <i>15. November 2011i> um 11.00 Uhr an deren Geschäftssitz stattfindet.
<i>Tagesordnung:i>
1. Bericht des Verwaltungsrates und des Abschlussprüfers
2. Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31. Juli 2011
3. Entscheidung über die Ergebnisverwendung
4. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Abschlussprüfers
5. Satzungsgemässe Wahlen
6. Mandat des Abschlussprüfers
7. Verschiedenes
Die aktuelle Ausgabe des Jahresberichts ist am Geschäftssitz der Gesellschaft in Luxemburg während der normalen
Öffnungszeiten kostenlos erhältlich.
Jeder Aktionär ist zur Teilnahme an der Jahreshauptversammlung berechtigt. Die Aktionäre können einen schriftlich
bevollmächtigten Vertreter an ihrer Stelle senden.
Um an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen, müssen die Aktionäre ihre Aktien spätestens um 16.00 Uhr fünf
(5) Geschäftstage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung bei der Depotbank, UBS (Luxembourg) S.A., 33A, avenue
J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, oder bei einer anderen beauftragten Zahlstelle hinterlegen. Es besteht kein Anwesen-
heitsquorum für die gültige Beschlussfassung in Bezug auf die Tagesordnungspunkte. Die Beschlussannahme kommt mit
einfacher Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden oder vertretenen Aktien zustande. Auf der Jahreshauptver-
sammlung berechtigt jede Aktie zur Abgabe einer Stimme.
Wenn Sie bei dieser Versammlung nicht dabei sein können, aber gerne einen Vertreter entsenden möchten, schicken
Sie bitte eine mit Datum und Unterschrift versehene Vollmacht per Fax und anschliessend per Post spätestens fünf (5)
Geschäftstage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung an UBS FUND SERVICES (LUXEMBOURG) S.A., 33A, ave-
nue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, zu Händen des Gesellschaftssekretärs, Faxnummer +352 441010 6249. Formulare
zur Ausstellung einer Vollmacht können auf einfache Anfrage von der gleichen Adresse bezogen werden.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2011147670/755/33.
Multi Manager Access II, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 33A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 129.748.
Die Aktionäre der Multi Manager Access II sind zur
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
der Gesellschaft eingeladen, die am Dienstag, den <i>15. November 2011i> um 12:00 Uhr an deren Geschäftssitz stattfindet.
<i>Tagesordnung:i>
1. Bericht des Verwaltungsrates und des Abschlussprüfers
2. Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31. Juli 2011
3. Entscheidung über die Ergebnisverwendung
4. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Abschlussprüfers
5. Satzungsgemässe Wahlen
6. Mandat des Abschlussprüfers
7. Verschiedenes
Die aktuelle Ausgabe des Jahresberichts ist am Geschäftssitz der Gesellschaft in Luxemburg während der normalen
Öffnungszeiten kostenlos erhältlich.
Jeder Aktionär ist zur Teilnahme an der Jahreshauptversammlung berechtigt. Die Aktionäre können einen schriftlich
bevollmächtigten Vertreter an ihrer Stelle senden.
Um an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen, müssen die Aktionäre ihre Aktien spätestens um 16:00 Uhr fünf
(5) Geschäftstage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung bei der Depotbank, UBS (Luxembourg) S.A., 33A avenue
J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg oder bei einer anderen beauftragten Zahlstelle hinterlegen. Es besteht kein Anwesen-
heitsquorum für die gültige Beschlussfassung in Bezug auf die Tagesordnungspunkte. Die Beschlussannahme kommt mit
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einfacher Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden oder vertretenen Aktien zustande. Auf der Jahreshauptver-
sammlung berechtigt jede Aktie zur Abgabe einer Stimme.
Wenn Sie bei dieser Versammlung nicht dabei sein können, aber gerne einen Vertreter entsenden möchten, schicken
Sie bitte eine mit Datum und Unterschrift versehene Vollmacht per Fax und anschliessend per Post spätestens fünf (5)
Geschäftstage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung an UBS FUND SERVICES (LUXEMBOURG) S.A. 33 A,
avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg zu Händen des Gesellschaftssekretärs, Faxnummer +352 441010 6249. Formu-
lare zur Ausstellung einer Vollmacht können auf einfache Anfrage von der gleichen Adresse bezogen werden.
Der Verwaltungsrat.
Référence de publication: 2011147671/755/33.
Robeco Interest Plus Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 40.490.
Robeco Capital Growth Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 58.959.
ANNUAL GENERAL MEETINGS
of Shareholders to be held on <i>24 November 2011i> , at 69, route d'Esch, L-1470 Luxembourg at 2.00 p.m. for Robeco
Interest Plus Funds and at 3.00 p.m. for Robeco Capital Growth Funds.
<i>Agenda:i>
1. Report of the board of directors and auditors' report.
2. Consideration and approval of the annual accounts for the financial year 2010/2011.
3. Consideration and approval of the profit appropriation for each of the sub-funds for the financial year ended 30
June 2011.
4. Discharge of the board of directors.
5. Statutory appointments.
6. Any other business.
The Annual Reports 2010/2011 may be obtained at the registered office of the Corporations. The reports are also
available via www.robeco.com.
The resolutions on the Agenda will not require a quorum and will be taken at a simple majority of the votes cast.
Shareholders may vote in person or by proxy. Shareholders wishing to attend and/or vote at the respective meetings
should inform the respective Corporations through Mrs. V. Delvael, RBC Dexia Investor Services Bank S.A., 14, Porte
de France, L-4360 Esch-sur-Alzette, Luxembourg in writing not later than 17 November 2011 (fax: + 352 24603331).
<i>The boards of directors.i>
Référence de publication: 2011147674/755/27.
Publitop, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 59.734.
Le Conseil d'Administration de PUBLITOP (la " SICAV ") propose aux actionnaires de modifier les statuts de la SICAV
notamment dans le cadre de leur mise en conformité avec la loi luxembourgeoise du 17 décembre 2010 concernant les
organismes de placement collectif et transposant la directive 2009/65/CE.
Les actionnaires de la SICAV sont ainsi invités à assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra, le <i>23 novembre 2011i> , à 12 heures 20 (heure de Luxembourg) dans les locaux de Dexia Asset Management
Luxembourg S.A., 136, route d'Arlon à L-1150 Luxembourg, pour délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification de l'objet social de la SICAV comme suit:
« Art. 3 - Objet. L'objet exclusif de la SICAV est de placer les fonds dont elle dispose en valeurs mobilières et/ou
autres actifs financiers liquides conformément aux dispositions de la Loi de 2010, dans le but de répartir les risques
d'investissement et de faire bénéficier ses actionnaires des résultats de la gestion de ses actifs.
La SICAV peut prendre toutes mesures et faire toutes opérations qu'elle jugera utiles à l'accomplissement et au
développement de son objet social dans toute la mesure permise par la Loi de 2010. »
2. Refonte complète des statuts, sans pour autant modifier la forme de la SICAV;
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3. Points divers.
Les actionnaires sont informés que les points à l'ordre du jour de cette assemblée générale extraordinaire requièrent
qu'au moins la moitié des actions en circulation soit présente ou représentée à cette assemblée ; les résolutions, pour
être valables, devront réunir les deux tiers au moins des voix des actionnaires présents ou représentés.
Si ce quorum n'est pas atteint, une seconde assemblée sera convoquée avec le même ordre du jour, mais pour laquelle
aucun quorum ne sera requis.
Le quorum et la majorité à l'assemblée sont déterminés en fonction des actions émises et en circulation le cinquième
jour qui précède l'assemblée générale à vingt quatre heures, soit le 17 novembre 2011.
Les droits d'un actionnaire de participer à l'assemblée et d'exercer le droit de vote attaché à ses actions sont déterminés
en fonction des actions détenues par cet actionnaire le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire désirant être présent ou représenté à l'assemblée générale extraordinaire devra en aviser la SICAV
avant le 17 novembre 2011.
Tout actionnaire détenant des actions au porteur devra en outre déposer ses actions avant le 17 novembre 2011 aux
guichets de Dexia Banque Internationale à Luxembourg S.A., 69, route d'Esch, L-1470 Luxembourg.
Le projet de texte des statuts et un modèle de procuration sont disponibles sans frais auprès de la Société de Gestion,
Dexia Asset Management Luxembourg S.A., 136 route d'Arlon, L-1150 Luxembourg ou peuvent être obtenus sans frais
à cette même adresse, sur simple demande.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011147673/755/39.
Wischbone S.A., SPF, Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-1746 Luxembourg, 1, rue Joseph Hackin.
R.C.S. Luxembourg B 20.543.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le lundi <i>21 novembre 2011i> à 11.00 heures au siège social avec pour
<i>Ordre du jour:i>
1. Lecture du rapport de gestion du Conseil d'Administration et du rapport du Commissaire aux Comptes,
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2010 et affectation des résultats,
3. Quitus à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes,
4. Fixation des émoluments du Commissaire aux Comptes.
Pour assister ou être représentés à cette Assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l'Assemblée au siège social.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011147676/755/17.
UBS Global Solutions, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 33A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 135.728.
Die Aktionäre der UBS Global Solutions sind zur
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
der Gesellschaft eingeladen, die am Dienstag, den <i>15. November 2011i> um 11.00 Uhr an deren Geschäftssitz stattfindet.
<i>Tagesordnung:i>
1. Bericht des Verwaltungsrates und des Abschlussprüfers
2. Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31. Juli 2011
3. Entscheidung über die Ergebnisverwendung
4. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Abschlussprüfers
5. Satzungsgemässe Wahlen
6. Mandat des Abschlussprüfers
7. Verschiedenes
Die aktuelle Ausgabe des Jahresberichts ist am Geschäftssitz der Gesellschaft in Luxemburg während der normalen
Öffnungszeiten kostenlos erhältlich.
Jeder Aktionär ist zur Teilnahme an der Jahreshauptversammlung berechtigt. Die Aktionäre können einen schriftlich
bevollmächtigten Vertreter an ihrer Stelle senden.
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Um an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen, müssen die Aktionäre ihre Aktien spätestens um 16.00 Uhr fünf
(5) Geschäftstage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung bei der Depotbank, UBS (Luxembourg) S.A., 33A, avenue
J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg oder bei einer anderen beauftragten Zahlstelle hinterlegen. Es besteht kein Anwesen-
heitsquorum für die gültige Beschlussfassung in Bezug auf die Tagesordnungspunkte. Die Beschlussannahme kommt mit
einfacher Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden oder vertretenen Aktien zustande. Auf der Jahreshauptver-
sammlung berechtigt jede Aktie zur Abgabe einer Stimme.
Wenn Sie bei dieser Versammlung nicht dabei sein können, aber gerne einen Vertreter entsenden möchten, schicken
Sie bitte eine mit Datum und Unterschrift versehene Vollmacht per Fax und anschliessend per Post spätestens fünf (5)
Geschäftstage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung an UBS FUND SERVICES (LUXEMBOURG) S.A., 33A, ave-
nue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, zu Händen des Gesellschaftssekretärs, Faxnummer +352 441010 6249. Formulare
zur Ausstellung einer Vollmacht können auf einfache Anfrage von der gleichen Adresse bezogen werden.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2011147675/755/33.
1. Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 96.344.
Die Aktionäre der 1. SICAV werden hiermit zu einer
AUSSERORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
der Aktionäre eingeladen, die am <i>17. November 2011i> um 10.30 Uhr in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxembourg-
Strassen, mit folgender Tagesordnung abgehalten wird:
<i>Tagesordnung:i>
1. Änderung und Aktualisierung der Satzung per 31. Dezember 2011
Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG wird die Satzung an das Gesetz vom 17. Dezember 2010
angepasst.
Des Weiteren werden in der Satzung Änderungen und Aktualisierungen vorgenommen.
Ein Entwurf der neuen Satzung ist bei der Investmentgesellschaft erhältlich.
Die Punkte, die auf der Tagesordnung der Außerordentlichen Generalversammlung stehen, verlangen ein Anwesen-
heitsquorum von mindestens 50 Prozent des Gesellschaftskapitals sowie eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der
anwesenden oder vertretenen Aktien. Im Falle, in dem anlässlich der Außerordentlichen Generalversammlung das o. g.
Quorum nicht erreicht wird, wird eine zweite Außerordentliche Generalversammlung an der gleichen Adresse gemäß
den Bestimmungen des luxemburgischen Rechts einberufen, um über die auf der o. g. Tagesordnung stehenden Punkte
zu beschließen. Anlässlich dieser Versammlung ist kein Anwesenheitsquorum erforderlich und die Beschlüsse werden mit
einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Aktien getroffen.
Aktionäre, die ihren Aktienbestand in einem Depot bei einer Bank unterhalten, werden gebeten, ihre Depotbank mit
der Übersendung einer Depotbestandsbescheinigung, die bestätigt, dass die Aktien bis nach der Generalversammlung
gesperrt gehalten werden, an die Gesellschaft zu beauftragen. Die Depotbestandsbescheinigung muss der Gesellschaft
fünf Tage vor der Generalversammlung vorliegen. Aktionäre oder deren Vertreter, die an der Außerordentlichen Ge-
neralversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, sich bis spätestens 12. November 2011 anzumelden.
Entsprechende Vertretungsvollmachten können bei der Domizilstelle der 1. SICAV (DZ PRIVATBANK S.A.) unter
Telefon: 00352 / 44 903 - 4025, Fax: 00352 / 44 903 - 4009 oder E-Mail: directors-office@dz-privatbank.com angefordert
werden.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2011147677/755/32.
Patrinvest, Société en Commandite par Actions.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R.C.S. Luxembourg B 69.080.
Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à:
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui aura lieu le <i>7 novembre 2011i> à 15 heures devant le notaire Elvinger au 15 Côte D'Eich, L-1450 Luxembourg, avec
l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification de l'Article 9 des statuts;
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2. Divers.
Référence de publication: 2011141171/581/13.
Delanceau Strategies S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2535 Luxembourg, 16, boulevard Emmanuel Servais.
R.C.S. Luxembourg B 135.229.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>7 novembre 2011i> à 15.00 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. lecture du rapport de gestion du Conseil d'Administration et du rapport du Commissaire aux Comptes portant
sur l'exercice se clôturant au 30 juin 2011;
2. approbation des comptes annuels au 30 juin 2011;
3. affectation des résultats au 30 juin 2011;
4. vote spécial conformément à l'article 100, de la loi modifiée du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales;
5. décharge aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes;
6. divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011139907/10/18.
Courtignac S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2419 Luxembourg, 1, rue du Fort Rheinsheim.
R.C.S. Luxembourg B 135.228.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>7 novembre 2011i> à 14.30 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. lecture du rapport de gestion du Conseil d'Administration et du rapport du Commissaire aux Comptes portant
sur l'exercice se clôturant au 30 juin 2011;
2. approbation des comptes annuels au 30 juin 2011;
3. affectation des résultats au 30 juin 2011;
4. vote spécial conformément à l'article 100, de la loi modifiée du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales;
5. décharge aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes;
6. divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011139908/10/18.
Argenta Fund, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 27, boulevard du Prince Henri.
R.C.S. Luxembourg B 26.881.
Le conseil d'administration du Fonds (le «Conseil») a le plaisir d'inviter les actionnaires du Fonds à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra le <i>14 novembre 2011i> à 14.30 heures (heure de Luxembourg) au siège social du Fonds (l'«Assemblée»).
L'ordre du jour de l'Assemblée est le suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification des statuts du Fonds:
a) Amendement de l'article 8 des statuts du Fonds afin de prévoir la possibilité de calculer des valeurs nettes
d'inventaire à des jours différents selon le compartiment;
b) Amendement de l'article 11 des statuts du Fonds sur les frais de gestion;
c) Amendement de l'article 13 des statuts du Fonds afin de préciser certaines conditions et modalités pour res-
treindre ou mettre obstacle à la propriété des actions;
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d) Amendement de l'article 34 dans les statuts du Fonds afin d'introduire des dispositions relatives à la fusion avec
un autre organisme de placement collectif en valeurs mobilières («OPCVM») et des dispositions relatives à la fusion
transfrontalière;
2. Adaptation de la référence faite à l'ancienne loi du 20 décembre 2002 concernant les organismes de placement
collectif, remplacée par la loi du 17 décembre 2010 concernant les organismes de placement collectif (la «Loi de
2010») dans les articles 1, 2, 6, 24, 26 et 36 des statuts du Fonds;
3. Adaptation de la référence faite à la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, telle qu'amendée (la «Loi
de 1915») dans les articles 1, 19, 31 et 36 des statuts du Fonds; et
4. Divers.
Les actionnaires sont priés de noter qu'une première assemblée générale des actionnaires avait été dûment convoquée
pour le 12 octobre 2011 avec un ordre du jour identique à celui exposé ci-dessus. A cette occasion, le quorum légal
requis n'avait pas été atteint et l'assemblée n'était donc pas en mesure de délibérer valablement sur ledit ordre du jour.
Aucun quorum ne sera requis lors de cette seconde assemblée et les résolutions seront adoptées à la majorité des
deux tiers des actions présentes ou représentées lors de l'Assemblée.
Les actionnaires peuvent voter en personne ou par procuration, laquelle est à réclamer et à remettre au plus tard le
7 novembre 2011 auprès d'Argentabank Luxembourg S.A., à L-1724 Luxembourg, 27 Boulevard du Prince Henri (fax:
00352/22.26.58; téléphone: 00352/22.26.55). Pour avoir le droit d'assister ou de se faire représenter à l'Assemblée, les
actionnaires doivent déposer leurs titres au plus tard le 7 novembre 2011 au siège social d'Argenta Banque d'Epargne
S.A. (Argenta Spaarbank nv) à B-2018 Antwerpen, Belgiëlei 49-53 (qui assure le service financier en Belgique) ou au siège
social d'Argentabank Luxembourg S.A., à L-1724 Luxembourg, 27 Boulevard du Prince Henri.
Une copie du projet des statuts révisés du Fonds pourra être obtenue auprès des adresses mentionnées ci-dessus sur
simple demande.
<i>Le conseil d'administration.i>
Référence de publication: 2011139093/40.
Lacombe Investissement S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2419 Luxembourg, 1, rue du Fort Rheinsheim.
R.C.S. Luxembourg B 135.227.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>7 novembre 2011i> à 14.00 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. lecture du rapport de gestion du Conseil d'Administration et du rapport du Commissaire aux Comptes portant
sur l'exercice se clôturant au 30 juin 2011;
2. approbation des comptes annuels au 30 juin 2011;
3. affectation des résultats au 30 juin 2011;
4. vote spécial conformément à l'article 100, de la loi modifiée du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales;
5. décharge aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes;
6. divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011139909/10/18.
Comfintex S.A., Société Anonyme Soparfi.
Siège social: L-1746 Luxembourg, 1, rue Joseph Hackin.
R.C.S. Luxembourg B 21.707.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le mardi <i>8 novembre 2011i> à 11 heures au siège social avec pour
<i>Ordre du jour:i>
- Lecture du rapport de gestion du Conseil d'Administration et du rapport du Commissaire aux Comptes,
- Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2007, 31 décembre 2008, 31 décembre 2009 et 31 décembre
2010 et affectation des résultats,
- Quitus à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes,
- Nominations statutaires,
- Décision à prendre quant à la poursuite de l'activité de la société.
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Pour assister ou être représentés à cette Assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l'assemblée au siège social.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011142394/755/19.
Blendo S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 44, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 82.588.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à une
ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>7 novembre 2011i> à 11.30 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du conseil d'administration et rapport du commissaire.
2. Approbation des comptes annuels au 30 juin 2009 et au 30 juin 2010.
3. Affectation des résultats au 30 juin 2009 et au 30 juin 2010.
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire quant aux exercices sous revue.
5. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011141926/16.
Mariram S.A., Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-1653 Luxembourg, 2, avenue Charles de Gaulle.
R.C.S. Luxembourg B 34.374.
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>8 novembre 2011i> à 9.00 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d'administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 30 juin 2011.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011142877/534/16.
Flaveo S.A., SICAV-FIS, Société Anonyme sous la forme d'une SICAV - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-1413 Luxembourg, 2, place Dargent.
R.C.S. Luxembourg B 163.834.
STATUTEN
Im Jahre zweitausendelf, am zweiundzwanzigsten September,
vor dem unterzeichneten Notar Henri HELLINCKX, mit dem Amtswohnsitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxem-
burg,
ist erschienen:
WARBURG INVEST LUXEMBOURG S.A., eine Gesellschaft organisiert und bestehend nach Luxemburger Recht, mit
Sitz in 2 Place Dargent, L-1413 Luxembourg, Großherzogtum Luxemburg,
vertreten durch Ernesto Burzić, Privatangestellter, beruflich wohnhaft in Luxemburg,
aufgrund einer Vollmacht ausgestellt in Luxemburg am 21. September 2011, welche dem Original nach "ne varietur"
Paraphierung durch den Bevollmächtigten und den unterzeichneten Notar dieser Urkunde beigefügt ist, um mit ihr re-
gistriert zu werden.
Die Erschienene hat den unterzeichneten Notar gebeten, die Gründungsurkunde einer Gesellschaft zu dokumentieren,
für welche sie die folgende Satzung festlegt:
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1. Definitionen.
- Aktie bezeichnet sämtliche jeweils von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, die das ausstehende Aktienkapital
verbriefen;
- Aktionär bezeichnet Personen, die Aktien an der Gesellschaft halten;
- Bankarbeitstag bezeichnet einen Tag (ausgenommen Samstag und Sonntag), an dem die Banken in Frankfurt am Main
und Luxemburg geöffnet sind;
- Bewertungstag hat die Bedeutung, welche in Artikel 12 der Satzung erläutert ist;
- Depotbank bezeichnet die Depotbank der Gesellschaft im Sinne des Gesetzes von 2007;
- Emissionsdokument bezeichnet das Emissionsdokument der Gesellschaft nebst etwaigen Änderungen und Ergänzun-
gen;
- Gesellschaft bezeichnet FLAVEO S.A., SICAV-FIS;
- Gesetz von 1915 bezeichnet das Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften, in seiner derzeit gültigen
Fassung;
- Gesetz von 2007 bezeichnet das Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds, in seiner derzeit
gültigen Fassung;
- Institutionelle Anleger hat die Bedeutung, welche in Artikel 8.1 der Satzung definiert ist;
- Nettoinventarwert bzw. NIW bezeichnet den Nettoinventarwert, dessen Berechnung wie in Artikel 12 der Satzung
beschrieben erfolgt;
- Nicht-Qualifizierte Person hat die Bedeutung, welche in Artikel 10.1 der Satzung definiert ist;
- Sachkundige Anleger bezeichnet sachkundige Anleger im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes von 2007;
- Satzung bezeichnet die Satzung der Gesellschaft;
- Verwaltungsratsmitglied bezeichnet ein Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft.
2. Name. Hiermit besteht eine Aktiengesellschaft ("société anonyme") in der Form einer Investmentgesellschaft mit
variablem Kapital -spezialisierter Investmentfonds ("société d'investissement à capital variable -fonds d'investissement
spécialisé") unter dem Namen FLAVEO S.A., SICAV-FIS.
3. Dauer.
3.1 Die Gesellschaft wurde für eine Laufzeit beginnend mit der Gründung der Gesellschaft und endend am 31. De-
zember 2037 gegründet.
3.2 Die Gesellschaft kann, durch einen Beschluss der Aktionäre, welcher gemäß den für eine Satzungsänderung vor-
geschriebenen Bedingungen gefasst wird, jederzeit aufgelöst werden.
4. Gesellschaftszweck.
4.1 Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die Anlage des Gesellschaftsvermögens, unmittelbar oder mittelbar
durch eine oder mehrere Tochtergesellschaften, in gesetzlich zulässige Vermögenswerte nach dem Grundsatz der Risi-
kostreuung mit dem Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu
lassen.
4.2 Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, alle Handlungen, die zur Erreichung oder zur Förderung dieses Gesell-
schaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, auf der Grundlage und im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes
von 2007 vorzunehmen.
5. Sitz.
5.1 Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Luxembourg, Großherzogtum Luxemburg. Der Verwaltungsrat kann die
Adresse des Gesellschaftssitzes innerhalb der Gemeinde des Gesellschaftssitzes verlegen. Eine außerordentliche Haupt-
versammlung kann zu jeder Zeit den Sitz in eine andere Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg verlegen.
5.2 Zweigstellen, Tochtergesellschaften oder andere Büros können im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland
durch einen einfachen Beschluss des Verwaltungsrates errichtet werden.
5.3 Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Natur, welche die Geschäfts-
tätigkeit der Gesellschaft oder die Kommunikation mit dem Gesellschaftssitz behindern oder zu behindern drohen, kann
der Verwaltungsrat den Gesellschaftssitz zeitweilig ins Ausland verlegen. Eine solche vorübergehende Sitzverlegung ins
Ausland lässt die Gesellschaft nach luxemburgischem Recht wirksam fortbestehen.
6. Gesellschaftskapital.
6.1 Das Gesellschaftskapital wird durch Aktien ohne Nennwert repräsentiert und entspricht zu jeder Zeit dem Net-
toinventarwert der Aktien der Gesellschaft. Das Gründungskapital beträgt einunddreißigtausend Euro (31.000 EUR),
bestehend aus 31 (einunddreissig) Aktien, ist voll einbezahlt und wird repräsentiert durch Aktien ohne Nennwert.
6.2 Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt zu jeder Zeit eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (1.250.000
EUR). Dieser Betrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach Genehmigung der Gesellschaft als spezialisierter Invest-
mentfonds nach dem Gesetz von 2007 erreicht werden.
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6.3 Der Verwaltungsrat darf jederzeit, unbegrenzt weitere voll eingezahlte Aktien der Gesellschaft ausgeben, falls nicht
anders vom Verwaltungsrat entschieden und im Emissionsdokument angegeben, ohne den alten Aktionären ein Bezugs-
recht auf die zusätzlich auszugebenden Aktien einzuräumen. Der Verwaltungsrat kann jedes Verwaltungsratsmitglied oder
jeden Angestellten der Gesellschaft oder andere Personen ermächtigen, Zeichnungen anzunehmen und den Preis für die
neuen Aktien entgegenzunehmen.
6.4 Es können eine oder mehrere Aktienklassen angeboten werden. Aktienklassen können sich im Hinblick auf ihre
Gebührenstruktur, Ausschüttungspolitik, Referenzwährung und sonstige Merkmale unterscheiden. Es können jederzeit
weitere Aktienklassen aufgelegt und/oder eine oder mehrere bestehende Aktienklassen aufgelöst oder verschmolzen
werden. Aktienklassen können zu Kategorien von Aktien zusammengefasst werden.
7. Form der Aktien.
7.1 Die Aktien werden ausschließlich in der Form von Namensaktien ausgegeben. Es werden keine Zertifikate ausstellt.
7.2 Alle ausgegebenen Namensaktien der Gesellschaft werden in das Aktienregister eingetragen, welches von der
Gesellschaft oder von einer oder mehreren hierfür von der Gesellschaft beauftragten Personen geführt wird, und dieses
Register wird die Namen jedes Aktionärs, seinen ständigen oder gewählten Wohnsitz, entsprechend den Angaben gege-
nüber der Gesellschaft und die Zahl der von ihm gehaltenen Namensaktien und den auf Aktienbruchteile bezahlten Betrag
enthalten.
7.3 Ein Aktionär kann zu jeder Zeit die im Aktienregister eingetragene Anschrift durch eine schriftliche Mitteilung an
den Sitz der Gesellschaft oder an eine andere Adresse, welche von der Gesellschaft zu gegebener Zeit festgelegt wird,
ändern.
7.4 Die Übertragung von Namensaktien erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Übertragung, die in das Aktien-
register einzutragen ist und von dem Übertragenden und dem Empfänger oder von entsprechend bevollmächtigten
Personen datiert und unterzeichnet werden muss. Jede Übertragung von Namensaktien wird in das Aktienregister ein-
getragen; diese Eintragung wird durch ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats oder durch eine oder mehrere
sonstige ordnungsgemäß vom Verwaltungsrat hierzu ermächtigte Person(en) unterzeichnet.
7.5 Aktien werden lediglich bei Annahme der Zeichnung und vorbehaltlich der Zahlung des Zeichnungspreises ausge-
geben. Aktionäre müssen der Gesellschaft eine Anschrift mitteilen, an welche sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen
gerichtet werden können. Diese Anschrift wird in das Aktienregister eingetragen. Bei Miteigentum an den Aktien wird
nur eine Anschrift eingetragen, und alle Mitteilungen werden ausschließlich an diese Anschrift gesandt.
7.6 Die Gesellschaft erkennt nur einen Berechtigten pro Aktie an. Sofern ein oder mehrere Aktie(n) im gemeinsamen
Eigentum mehrerer Personen steht/stehen oder wenn das Eigentum an (einem) Aktie(n) strittig ist, kann die Gesellschaft,
nach Ermessen des Verwaltungsrates und unter dessen Verantwortung, eine der Personen, welche eine Berechtigung an
(einer) solchen Aktie(n) behauptet, als rechtmäßigen Vertreter dieser Aktie(n) gegenüber der Gesellschaft ansehen.
7.7 Berechtigt eine Zahlung von einem Zeichner zu einem Aktienbruchteil, wird dieser Aktienbruchteil im Aktienre-
gister eingetragen. Solche Aktienbruchteile verleihen kein Stimmrecht, es sei denn, dass sie zusammengenommen eine
volle Aktie ergeben; allerdings ist der Aktionär, soweit die Gesellschaft dies vorsieht, zu anteiligen Ausschüttungen be-
rechtigt. Im Falle einer Liquidation ist dies der anteilige Liquidationserlös.
8. Ausgabe von Aktien. Allgemein
8.1 Aktien der Gesellschaft dürfen von nicht mehr als 100 Anlegern gehalten werden, bei denen es sich um sachkundige
Anleger im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes von 2007, die keine natürlichen Personen sind („Institutionelle Anleger“),
handeln muss.
8.2 Die Voraussetzungen und Bedingungen zur Zeichnung von Aktien werden im Emissionsdokument näher ausgeführt.
Ungeachtet hiervon, kann der Verwaltungsrat insbesondere:
(a) Beschränkungen hinsichtlich der Häufigkeit der Ausgabe von Aktien bestimmen (insbesondere kann der Verwal-
tungsrat beschließen, dass Aktien einer bestimmten Aktienklasse nur während einer oder mehrerer Zeichnungsperioden
oder in anderen, im Emissionsdokument festgelegten Zeitabständen ausgegeben werden);
(b) beschließen, dass Aktien einer bestimmten Aktienklasse nur an solche juristische Personen ausgegeben werden,
die eine Zeichnungsvereinbarung abgeschlossen haben, nach welchem diese u. a. die Verpflichtung eingehen, Aktien für
einen bestimmen Zeitraum zu einem gewissen Betrag zu zeichnen; Soweit nach luxemburgischem Recht zulässig, können
Zeichnungsvereinbarungen besondere Klauseln enthalten, die nicht in anderen Zeichnungsvereinbarungen enthalten sind;
(c) Zeichnungsbedingungen festlegen (insbesondere auch, ohne Einschränkung bezüglich der Ausführung solcher
Zeichnungsdokumente und der Herausgabe von vom Verwaltungsrat für dienlich erachteten Informationen) sowie einen
Mindestzeichnungsbetrag, einen Mindestzeichnungsbetrag für nachfolgende Zeichnungen und/oder einen Mindestbetrag
für Kapitalverpflichtungen oder Beteiligungsquoten bestimmen;
(d) Vorschriften über Zahlungsverzug, Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen oder Eigentumsbeschränkungen in
Bezug auf die Aktien bestimmen;
(e) Einen Ausgabeaufschlag für eine Aktienklasse erheben, wobei dem Verwaltungsrat vorbehalten bleibt, ganz oder
teilweise auf diesen Ausgabeaufschlag zu verzichten;
(f) Das Eigentum an Aktien einer bestimmten Aktienklasse auf bestimmte juristische Personen beschränken;
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(g) Beschließen, dass Zahlungen für Zeichnungen ganz oder teilweise an einem oder mehreren Kapitalabrufdaten er-
folgen müssen, an denen die Kapitalverpflichtung des Investors gegen Ausgabe von Aktien der betreffenden Aktienklasse
abgerufen wird.
8.3 Aktien einer Aktienklasse werden zu dem Zeichnungspreis ausgegeben, dessen Betrag oder dessen Berechnungs-
weise und die Häufigkeit der Berechnung für jede Aktienklasse im Emissionsdokument festgelegt werden.
8.4 Ein vom Verwaltungsrat bestimmtes und im Emissionsdokument angegebenes Verfahren regelt die zeitliche Folge
der Ausgabe von Aktien einer Aktienklasse.
8.5 Die Gesellschaft kann nach ihrem eigenen Ermessen Zeichnungsanträge für Aktien akzeptieren oder ablehnen.
8.6 Die Gesellschaft kann sich bereit erklären, Aktien gegen Einbringung einer Sacheinlage in Form von Wertpapieren
oder sonstigen Vermögenswerten auszugeben, sofern die Wertpapiere oder sonstigen Vermögenswerte mit den Anla-
gezielen und -strategien der Gesellschaft im Einklang stehen und nicht gegen luxemburgisches Recht verstoßen. Insbe-
sondere muss ein Bewertungsbericht durch den Wirtschaftsprüfer (réviseur d'entreprises agréé) erstellt werden.
8.7 Die Art und Weise der Zahlung für Zeichnungen wird für jede Aktienklasse vom Verwaltungsrat bestimmt und im
Emissionsdokument näher ausgeführt.
8.8 Versäumt ein Anleger, innerhalb eines vom Verwaltungsrat und im Emissionsdokument näher festgelegten Zei-
traumes, eine gemäß Zeichnungsvertrag oder Kapitalverpflichtung zu erbringende Beteiligung oder andere Zahlung an die
Gesellschaft zu leisten (der „Säumige Anleger“), ist die Gesellschaft berechtigt (aber nicht verpflichtet), dem betreffenden
Säumigen Anleger vom Verwaltungsrat beschlossene und im Emissionsdokument näher beschriebene Strafmaßnahmen
aufzuerlegen.
Diese Maßnahmen beinhalten insbesondere ohne Einschränkung:
(a) Die Aufforderung des Säumigen Anlegers:
(i) zur Zahlung von Zinsen auf den ausstehenden Betrag für den Zeitraum ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der Zahlung
in Höhe eines im Emissionsdokument festgelegten Zinssatzes; und
(ii) zur Zahlung von Zinsen und Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Finanzierung zum Zweck der Erfüllung
der Pflichten im Hinblick auf Anlagen bei einem Engpass entstehen, der von dem Anleger, der Säumiger Anleger geworden
ist, zu verantworten ist;
(b) Aussetzung des Rechts auf Erhalt von Ausschüttungen oder sonstigen Zahlungen auf die Aktien des Säumigen
Anlegers bis zur erfolgten Zahlung;
(c) Herabsetzung oder Kündigung der offenen Kapitalverpflichtung des Säumigen Anlegers;
(d) Verbot der Leistung weiterer Kapitaleinlagen oder der Erhöhung der Kapitalverpflichtung des säumigen Anlegers;
(e) basierend auf seiner Kapitalverpflichtung vor dem Verzugsfall, Aufrechterhaltung der Verpflichtung des säumigen
Anlegers zur Zahlung seines prozentualen Anteils an den Kosten und Beratungsgebühren, als wäre der Verzug nicht
eingetreten;
(f) Gewährung des Rechts an nicht-säumige Anleger oder Dritte, die Aktien des säumigen Anlegers zu einem Preis in
Höhe von 80% ihres zuletzt berechneten Nettoinventarwertes je Aktie zu kaufen;
(g) Rücknahme der Aktien des säumigen Anlegers zu einem Betrag, der
(i) 80% des zuletzt berechneten Nettoinventarwertes der Aktien des Säumigen Anlegers am Fälligkeitstag, oder, falls
niedriger,
(ii) 80% der gesamten Kapitaleinlagen des Säumigen Anlegers entspricht. Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Er-
messen auf diese Maßnahmen verzichten.
8.9 Die vorstehenden und im Emissionsdokument beschriebenen Maßnahmen gelten unbeschadet des Rechts des
Verwaltungsrates, sämtliche verfügbaren Rechtsmittel gegen den Säumigen Anleger einzusetzen, um sämtliche von dem
Säumigen Anleger geschuldeten Beträge beizutreiben und etwaige Schadenersatzansprüche (einschließlich in Bezug auf
Folgeschäden) gegen diesen geltend zu machen.
9. Rücknahme von Aktien.
9.1 Die Aktionäre sind nicht berechtigt, die Rücknahme von ihnen gehaltener Aktien zu verlangen.
9.2 Die Gesellschaft kann nach Maßgabe des Art. 9.6 dieser Satzung die Rücknahme von Aktien verlangen. Ein solcher
Aktienrückkauf ist den Aktionären mit einer Frist von 10 Bankarbeitstagen anzukündigen.
9.3 Der Rücknahmepreis pro Aktie für Aktien einer bestimmten Aktienklasse entspricht dem Nettoinventarwert pro
Aktie der entsprechenden Aktienklasse ggf. abzüglich einer im Einklang mit den Bestimmungen des Emissionsdokuments
erhobenen Rücknahmegebühr zum entsprechenden vom Verwaltungsrat bestimmten Bewertungstag. Die Rücknahmeer-
löse werden auf das vom Aktionär in seinem Rücknahmeantrag angegebene Konto überwiesen.
9.4 Der Verwaltungsrat kann anstelle einer Barauszahlung auf Antrag eines Aktionärs einem Aktionär ganz oder teil-
weise eine Ausschüttung in Sachleistungen des Vermögens der Gesellschaft zukommen lassen. Der Verwaltungsrat wird
dem Antrag eines Aktionärs nur zustimmen, wenn er davon ausgeht, dass dies mit den Interessen der verbleibenden
Aktionäre der Gesellschaft vereinbar ist. Die Rücknahme erfolgt zu den im Emissionsdokument näher ausgeführten Be-
dingungen sowie zum Nettoinventarwert pro Aktie der entsprechenden Aktienklasse am entsprechenden Bewertungstag.
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Ein Wirtschaftsprüfer hat den Wert der auszuschüttenden Sachleistung zu bestimmen. Die Kosten einer solchen Aus-
schüttung hat der begünstige Aktionär zu tragen.
9.5 Sämtliche zurückgenommenen Aktien werden aus dem Aktienregister gelöscht.
9.6 Die Gesellschaft ist in den nachstehend genannten Fällen berechtigt, die Rücknahme von Aktien zu verlangen:
(a) sofern Aktien von einer Nicht-Qualifizierten Person (im Sinne von Artikel 10 dieser Satzung) gehalten werden;
(b) im Falle der Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 22 dieser
Satzung;
(c) in anderen Fällen, im Einklang mit den Bestimmungen der betreffenden Zeichnungsvereinbarung, des Emissionsdo-
kumentes und dieser Satzung.
10. Eigentumsbeschränkungen.
10.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, das Eigentum an den Aktien durch Anleger einzuschränken,
(a) wenn das Eigentums eines Anlegers allein oder zusammen mit dem gleich gelagerten Eigentum anderer Anleger
dazu führen würde, dass
(i) der Gesellschaft, auf Grund einer Steuerpflicht, unabhängig vom Zeitpunkt, in dem diese entsteht oder aufgelegt
wird, und vom Ort (Luxemburg oder andernorts), Verbindlichkeiten oder sonstige finanzielle Nachteile entstehen, die
ihr ansonsten nicht entstanden wären;
(ii) die Gesellschaft den Bestimmungen des U.S. Employee Retirement Income Security Act von 1974 in der jeweils
geltenden Fassung (ERISA) unterliegt; oder
(iii) die Gesellschaft verpflichtet ist, Aktien nach ausländischem (d. h. nicht luxemburgischen) Recht zu registrieren (und
zwar insbesondere gemäß dem US Securities Act und dem US Investment Company Act); oder
(b) wenn das Eigentum zu einem Verstoß gegen Gesetze oder Rechtsvorschriften führen würde, die für den betref-
fenden Anleger oder für die Gesellschaft gelten, insbesondere zu einem Verstoß gegen Artikel 2 des Gesetzes von 2007
und seinen Ausführungen zu Sachkundigen Anlegern, unabhängig davon, ob es sich um luxemburgisches oder ausländisches
Recht handelt und einschließlich Gesetze und Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
(c) wenn der Gesellschaft durch das Aktieneigentum steuerliche oder sonstige finanzielle Nachteile entstehen könnten,
die ihr ansonsten nicht entstanden wären; (d) wenn es sich bei dem Anleger nicht um einen Institutionellen Anleger handelt
oder das Eigentum eines Anlegers dazu führen würde, dass Aktien der Gesellschaft von mehr als 100 Institutionellen
Anlegern gehalten würden. Die eben genannten natürlichen oder juristischen Personen werden vom Verwaltungsrat
bestimmt und als Nicht-Qualifizierte Personen definiert.
10.2 Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft
(a) die Ausgabe von Aktien und die Eintragung einer Übertragung von Aktien ablehnen, wenn die Eintragung oder
Übertragung dazu führen würde, dass der rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer der betreffenden Aktien eine Nicht-
Qualifizierte Person wäre; und
(b) jederzeit von einer Person, deren Name im Aktienregister eingetragen ist oder die die Eintragung einer Aktienü-
bertragung im Aktienregister beantragt, verlangen, der Gesellschaft alle Informationen, gestützt durch eine eidesstattliche
Erklärung, vorzulegen, die die Gesellschaft für erforderlich hält, um feststellen zu können, ob die Aktien des betreffenden
Aktionärs im wirtschaftlichen Eigentum einer Nicht-Qualifizierten Person stehen oder eine solche Registrierung dazu
führen wird, dass das wirtschaftliche Eigentum auf eine Nicht-Qualifizierte Person übergeht.
10.3 Sollte sich herausstellen, dass ein Anleger der Gesellschaft eine Nicht-Qualifizierte Person ist, ist die Gesellschaft
nach eigenem Ermessen berechtigt,
(a) die Annahme einer von einer Nicht-Qualifizierten Person auf der Hauptversammlung abgegebenen Stimme zu
verweigern; und/oder
(b) sämtliche geleisteten Ausschüttungen oder sonstigen auf die Aktien einer Nicht-Qualifizierten Person geleisteten
Zahlungen einzubehalten; und/oder
(c) die Nicht-Qualifizierte Person anzuweisen, ihre Aktien zu verkaufen und der Gesellschaft gegenüber den Nachweis
zu erbringen, dass dieser Verkauf innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Versand der betreffenden Mitteilung
erfolgt ist, jeweils vorbehaltlich der anwendbaren Übertragungsbeschränkungen gemäß dieses Allgemeinen Teils; und/
oder
(d) zwangsweise alle von einer Nicht-Qualifizierten Person gehaltenen Aktien zu einem Preis zurückzunehmen, der
auf dem zuletzt berechneten Nettoinventarwert basiert, abzüglich einer Strafgebühr, die nach freiem Ermessen des Ver-
waltungsrates entweder (i) 20% des gültigen Rücknahmepreises oder (ii) den der Gesellschaft aufgrund des Aktienbesitzes
durch die Nicht-Qualifizierte Person entstehenden Kosten (einschließlich sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der
Zwangsrücknahme) entspricht.
11. Übertragung von Aktien.
11.1 Vorbehaltlich des Artikels 11.2.(c) bedarf jeder Verkauf, jede Abtretung, jeder Umtausch, jede Verpfändung,
Belastung oder sonstige Veräußerung (Übertragung) sämtlicher oder eines Teils der Aktien eines Anlegers oder (nich-
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tabgerufener) Kapitalverpflichtungen der vorherigen Zustimmung durch den Verwaltungsrat, die nach seinem alleinigen
Ermessen erteilt und verweigert werden kann.
11.2 Darüber hinaus
(a) ist jede Übertragung ungültig bzw. unwirksam,
(i) die zu einem Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift in Luxemburg, oder in einer anderen Recht-
sordnung führen würde oder durch die der Gesellschaft andere steuerliche, rechtliche oder aufsichtsrechtliche Nachteile
entstehen würden, wie jeweils von der Gesellschaft bestimmt;
(ii) die zu einem Verstoß gegen Bestimmungen der Satzung oder des Emissionsdokumentes führen würde;
(iii) die zu einer Registrierungspflicht der Gesellschaft als Investmentgesellschaft gemäß dem US Investment Company
Act von 1940 in der jeweils gültigen Fassung führen würde;
(iv) wenn der Übertragungsempfänger eine Nicht-Qualifizierte Person oder eine im Auftrag oder namens einer Nicht-
Qualifizierten Person handelnde Person ist; oder
(v) wenn der Übertragungsempfänger kein Sachkundiger Anleger ist; oder
(vi) wenn die Übertragung von Aktien nach Ansicht des Verwaltungsrates dazu führen würde, dass die Aktien in einem
Verwahr- oder Clearingsystem registriert werden, in dem die Möglichkeit besteht, dass die Aktien weiter übertragen
werden könnten und dass diese Übertragung nicht im Einklang mit dem Emissionsdokument und dieser Satzung erfolgt.
und
(b) Voraussetzung für jede (zulässige oder vorgeschriebene) Übertragung ist,
(i) dass der Übertragungsempfänger in einer den Anforderungen der Gesellschaft genügenden Form erklärt, dass er
keine Nicht-Qualifizierte Person ist und dass die vorgesehene Übertragung selbst nicht gegen geltende Gesetze oder
Vorschriften verstößt;
(ii) dass der Übertragungsempfänger keine Nicht-Qualifizierte Person ist;
(iii) dass der Übertragende zeitgleich mit der Übertragung der Aktien die Übertragung seiner gesamten oder des
betreffenden Teils seiner Nichtabgerufenen Kapitalverpflichtung bzw. der verbleibenden Verpflichtung zur Bereitstellung
von Geldern an die Gesellschaft gegen Ausgabe von Aktien (oder für andere Zwecke) an den Übertragungsempfänger
veranlasst;
(iv) dass die Übertragung vom Verwaltungsrat genehmigt wird, wobei die Erteilung (oder Nicht-Erteilung) dieser Ge-
nehmigung allein in das Ermessen des Verwaltungsrates gestellt ist.
(c) Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 11.1. und 11.2 dieser Satzung unterliegt die Verfügung über Aktien der
Gesellschaft, welche von einer deutschen Versicherungsgesellschaft, einem deutschen Pensionsfonds, einem deutschen
Versorgungswerk, oder einem sonstigen deutschen Anleger, welcher den Bestimmungen des deutschen Versicherung-
saufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (VAG) unterliegt, im "Sicherungsvermögen" oder "sonstigen gebun-
denes Vermögen" im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des VAG gehalten werden, keinen Übertragungsbes-
chränkungen, wobei die Bestimmungen des Artikels 11.2 dieser Satzung unter Ausschluss des Abschnitts
11.2 (b) (iv) entsprechend anwendbar bleiben.
(d) Soweit und solange die Aktien der Gesellschaft Teil des Sicherungsvermögens oder des sonstigen gebundenen
Vermögens einer deutschen Versicherungs-gesellschaft oder eines deutschen Pensionsfonds sind, darf über diese Aktien
der Gesellschaft nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des VAG
bestellten Treuhänders oder eines befugten Stellvertreters des Treuhänders verfügt werden.
12. Ermittlung des Nettoinventarwertes.
12.1 Für die Gesellschaft und jede Aktienklasse der Gesellschaft wird der Nettoinventarwert im Einklang mit dem
luxemburgischen Recht und der Satzung an jedem Bewertungstag, so wie im Emissionsdokument näher erläutert, bes-
timmt.
12.2 Berechnung des Nettoinventarwertes
(a) Die Berechnung des Nettoinventarwertes der Gesellschaft und jeder Aktienklasse erfolgt nach Treu und Glauben
in Luxemburg zu jedem Bewertungstag in der Referenzwährung der Gesellschaft bzw. der Aktienklasse.
(b) Die Hauptverwaltungsstelle berechnet den Nettoinventarwert je Aktienklasse unter der Aufsicht der Gesellschaft
jeweils wie folgt:
(i) jede Klasse ist an der Gesellschaft entsprechend der ihr zurechenbaren Portfolio- und Ausschüttungsrechte beteiligt.
Der Gesamtnettoinventarwert, der einer Klasse an einem Bewertungstag zuzurechnen ist, entspricht dem Gesamtwert
der Portfolio- und Ausschüttungsrechte, die dieser Klasse an dem betreffenden Bewertungstag zuzurechnen sind, abzü-
glich der Verbindlichkeiten dieser Klasse an dem Bewertungstag. Das Vermögen der einzelnen Aktienklassen wird
innerhalb der Gesellschaft zwar gemeinschaftlich angelegt, für die einzelnen Klassen gelten jedoch möglicherweise un-
terschiedliche Gebührenstrukturen und Ausschüttungsregelungen, und sie lauten möglicherweise auf unterschiedliche
Währungen oder weisen andere besondere Merkmale auf, wie jeweils angegeben.
(ii) Der Nettoinventarwert je Aktie, der aufgrund dieser Variablen für die einzelnen Aktienklassen unterschiedlich sein
kann, wird gesondert für jede Aktienklasse wie folgt berechnet. Der Nettoinventarwert der jeweiligen Aktienklasse an
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dem jeweiligen Bewertungstag wird durch die Gesamtzahl der an diesem Bewertungstag ausstehenden Aktien dieser
Klasse dividiert. Für Zwecke der Berechnung des Nettoinventarwertes je Aktienklasse wird der Nettoinventarwert wie
folgt bestimmt:
(A) Der Wert aller Vermögenswerte der Gesellschaft, abzüglich
(B) sämtlicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sowie sämtlicher dem zuzurechnender Gebühren, die an dem je-
weiligen Bewertungstag aufgelaufen aber noch nicht bezahlt sind.
(c) Der Wert des Vermögens der Gesellschaft wird wie folgt bestimmt:
(a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Börse oder an einem anderen Geregelten Markt gehandelt
werden oder notiert sind, werden auf Basis des zuletzt bekannten Kurses bewertet, es sei denn dieser Kurs ist nicht
repräsentativ; in diesem Fall wird der Wert dieser Vermögenswerte auf Basis des wahrscheinlichen, von der Gesellschaft
nach Treu und Glauben geschätzten Veräußerungswertes bestimmt;
(b) alle anderen Wertpapiere und zulässigen Vermögenswerte, insbesondere die Photovoltaik-Finanzinstrumente so-
wie diejenigen der vorstehend aufgeführten Vermögenswerte, für die die Bewertung gemäß den vorstehenden und
nachfolgenden Absätzen nicht möglich oder nicht durchführbar wäre oder nicht ihren angemessenen Wert wiedergeben
würde, werden mit den Anschaffungskosten angesetzt, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass dieser Betrag vereinnahmt
wird; in diesem Fall erfolgt ein Abschlag in der Höhe, der nach Ansicht des Verwaltungsrates im Hinblick auf den wahren
Wert des betreffenden Vermögenswertes angemessen ist;
(c) die Beteiligungen von Fonds, die an einer Börse notiert oder an einem anderen Geregelten Markt gehandelt werden,
werden auf Basis des zuletzt veröffentlichten Börsen-oder Marktkurses bewertet;
(d) der Wert von Kassenbeständen oder Bareinlagen, Wechseln und bei Sicht fälligen Schuldscheinen sowie Forde-
rungen, transitorischen Aktiva und erklärten oder aufgelaufenen jedoch noch nicht vereinnahmten Barausschüttungen
und Zinsen wird in Höhe des jeweiligen Nennbetrages angesetzt, es sei denn es ist unwahrscheinlich, dass dieser Betrag
vereinnahmt wird; in diesem Fall erfolgt ein Abschlag in der Höhe, die nach Ansicht des Verwaltungsrates im Hinblick auf
den wahren Wert des betreffenden Vermögenswertes angemessen ist;
(e) Vermögenswerte, die auf eine andere Währung als die Referenzwährung der jeweiligen Aktienklasse lauten, werden
zum mittleren Marktwechselkurs zwischen der Referenzwährung und der Nennwährung am Bewertungstag umgetauscht.
Der Nettoinventarwert je Aktie kann auf die nächste ganze Einheit der Währung, in der die Berechnung des Nettoin-
ventarwertes für die jeweilige Aktie erfolgt, aufoder abgerundet werden.
12.3 Für die Zwecke der Berechnung des Nettoinventarwertes werden
(a) von der Gesellschaft auszugebende Aktien ab dem vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt an dem Bewer-
tungstag, für den die Bewertung erfolgt, als in Umlauf befindlich behandelt; ab diesem Zeitpunkt und bis zum Eingang bei
der Gesellschaft wird der Preis für diese Aktien zu den Vermögenswerten der Gesellschaft verbucht;
(b) (etwaige) zurückzunehmende Aktien der Gesellschaft bis zu dem für die Rücknahme vorgesehenen Tag als beste-
hende Aktien berücksichtigt; ab diesem Zeitpunkt und bis zur Zahlung des Rücknahmepreises durch die Gesellschaft
gelten sie als Verbindlichkeit der Gesellschaft;
(c) sämtliche Anlagewerte, Kassenbestände und sonstigen Vermögenswerte, die auf andere Währungen als die Refe-
renzwährung der jeweiligen Aktienklasse lauten, unter Berücksichtigung des bzw. der im Zeitpunkt der Ermittlung des
Nettoinventarwertes je Aktie geltenden Marktwechselkurse(s) bewertet; und
(d) bei Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung der Gesellschaft an einem Bewertungstag
(i) zum Kauf eines Vermögenswertes, der Wert der für diesen Vermögenswert zu zahlenden Gegenleistung als Ver-
bindlichkeit der Gesellschaft ausgewiesen und der Wert des zu erwerbenden Vermögenswertes als Vermögenswert der
Gesellschaft verbucht;
(ii) zum Verkauf eines Vermögenswertes, der Wert der für diesen Vermögenswert zu erhaltenden Gegenleistung zu
den Vermögenswerten der Gesellschaft verbucht und der zu liefernde Vermögenswert nicht länger als Vermögenswert
der Gesellschaft verbucht; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass, falls der genaue Wert oder die Art der Gegenleistung
oder des Vermögenswertes am betreffenden Bewertungstag nicht bekannt sind, dieser Wert vom Verwaltungsrat ge-
schätzt wird.
12.4 Zuweisung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Ge-
sellschaft werden wie folgt zugewiesen:
(a) Erlöse, die aus der Ausgabe von Aktien einer Klasse vereinnahmt werden, werden in den Büchern der Gesellschaft
für diese Klasse vereinnahmt;
(b) ist ein Vermögenswert aus einem anderen Vermögenswert hervorgegangen, wird dieser Vermögenswert in den
Büchern der Gesellschaft derselben Aktienklasse zugewiesen wie der Vermögenswert, aus dem er hervorgegangen ist,
und bei jeder Neubewertung dieses Vermögenswertes wird der Wertanstieg bzw. die Wertminderung der jeweiligen
Aktienklasse zugeordnet;
(c) entsteht der Gesellschaft eine Verbindlichkeit in Bezug auf einen Vermögenswert einer bestimmten oder mehrerer
bestimmter Aktienklassen bzw. im Zusammenhang mit für einen Vermögenswert einer bestimmten Aktienklasse oder
bestimmter Aktienklassen vorgenommenen Handlungen, wird diese Verbindlichkeit der bzw. den jeweiligen Aktienklasse/
n zugewiesen;
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(d) sofern ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft keiner einzelnen Klasse zugerechnet werden
kann, wird dieser Vermögenswert bzw. diese Verbindlichkeit sämtlichen Klassen anteilig im Verhältnis ihrer jeweiligen
Nettoinventarwerte oder in einer anderen vom Verwaltungsrat in gutem Glauben festgelegten Art und Weise zugeteilt;
(e) nach Zahlung von Ausschüttungen an die Aktionäre einer Klasse verringert sich der Nettoinventarwert dieser
Klasse um den Betrag dieser Ausschüttungen.
12.5 Allgemeine Bestimmungen
(a) Sämtliche Bewertungsvorschriften und Wertermittlungen unterliegen luxemburgischen Recht und sind entspre-
chend auszulegen;
(b) zur Klarstellung: die Bestimmungen dieses Abschnitts dienen der Ermittlung des Nettoinventarwerts je Aktie; eine
Auswirkung auf die buchhaltungstechnische oder sonstige rechtliche Behandlung der Vermögenswerte und Verbindlich-
keiten der Gesellschaft oder der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien ist nicht beabsichtigt;
(c) der Nettoinventarwert je Aktie jeder Klasse wird am eingetragenen Sitz der Gesellschaft veröffentlicht und steht
außerdem in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltungsstelle zur Verfügung. Die Gesellschaft kann die Veröffentlichung
dieser Angaben in der Referenzwährung jeder Aktienklasse sowie in jeder anderen Währung nach dem Ermessen des
Verwaltungsrates in führenden Finanzzeitungen veranlassen. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für Fehler oder
Verzögerungen bei der Veröffentlichung bzw. Nicht-Veröffentlichung der Aktienpreise.
13. Zeitweilige Aussetzung der Nettoinventarwertberechnung sowie der Ausgabe und der Rücknahme.
13.1 Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, die Bestimmung des Nettoinventarwerts der Aktien sowie die Ausgabe
von Aktien an die Zeichner auszusetzen:
(a) wenn eine/r oder mehrere der Börsen oder Märkte, die für die Bewertung eines wesentlichen Teils der Vermö-
genswerte der Gesellschaft maßgeblich sind, (außer an Feiertagen) geschlossen sind oder der Handel an diesen einges-
chränkt oder ausgesetzt ist;
(b) wenn aufgrund politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder geldpolitischer Ereignisse oder Umstände, die
außerhalb der Verantwortung und Kontrolle des Verwaltungsrates liegen, die Verfügung über Vermögenswerte der Ge-
sellschaft nicht in angemessener oder üblicher Weise möglich ist, bzw. den Interessen der Aktionäre in erheblichem Maße
schaden würde;
(c) im Falle eines Ausfalls der gewöhnlich für die Bewertung von Anlagen der Gesellschaft verwendeten Kommunika-
tionswege oder falls aus einem Grund, für den der Verwaltungsrat nicht verantwortlich ist, der Wert eines Vermögens-
wertes der Gesellschaft nicht so schnell und präzise wie erforderlich bestimmt werden kann;
(d) wenn aufgrund von Devisenbeschränkungen oder sonstigen den Zahlungsverkehr beeinträchtigenden Beschrän-
kungen Transaktionen namens der Gesellschaft unmöglich werden oder Käufe und Verkäufe von Vermögenswerten der
Gesellschaft nicht zu normalen Wechselkursen durchgeführt werden können;
(e) wenn die Aussetzung von Rechts wegen oder auf Grund eines rechtlichen Verfahrens vorgeschrieben ist; und/oder
(f) wenn der Verwaltungsrat aus irgendeinem Grund entscheidet, dass eine Aussetzung im Interesse der Aktionäre ist.
13.2 Eine solche Aussetzung kann von der Gesellschaft in der von ihr als angemessen angesehenen Form und denjenigen
Personen mitgeteilt werden, die wahrscheinlich von der Aussetzung betroffen sein werden. Die Gesellschaft setzt die
eine Rücknahme beantragenden Aktionäre von der Aussetzung in Kenntnis.
13.3 Die Ermittlung des Nettoinventarwertes der Aktien, die Ausgabe von Aktien an Zeichner und die Rücknahme
von Aktien für Aktionäre können auch in dem Fall - und ab dem Zeitpunkt - ausgesetzt werden, in dem eine Mitteilung
veröffentlicht wird, mit der eine außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre, die über die Auflösung der Gesell-
schaft beschließen soll, einberufen wird.
14. Ausschüttungen.
14.1 Der Verwaltungsrates wird jährlich über die Verwendung der Nettoerträge der Anlagen der Gesellschaft des
betreffenden Jahres beschließen. Dividendenausschüttungen können auch durch die Rücknahme von Aktien erfolgen. Des
Weiteren schließen Dividendenausschüttungen auch die Möglichkeit der Ausschüttung des Gesellschaftskapitals ein, unter
der Voraussetzung, dass nach der Ausschüttung das Nettovermögen der Gesellschaft 1.250.000 EUR nicht unterschreitet.
14.2 Über die im vorstehenden Absatz genannten Ausschüttungen hinaus, kann der Verwaltungsrat auch die Auszahlung
von Zwischendividenden beschließen (einschließlich der Möglichkeit der Ausschüttung des Gesellschaftskapitals oder
einer Rücknahme von Aktien).
14.3 Zahlungen erfolgen in der Referenzwährung der jeweiligen Aktienklasse. Ausschüttungen, die innerhalb von fünf
Jahren, nachdem sie erklärt wurden, nicht geltend gemacht werden, verfallen zugunsten der Gesellschaft.
15. Hauptversammlung.
15.1 Die Hauptversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Aktionäre. Sie hat die weitesten Befugnisse, um über
alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu befinden.
15.2 Jede Aktie berechtigt, unabhängig vom Nettoinventarwert pro Aktie innerhalb einer Aktienklasse, zu einer Stim-
me.
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15.3 Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen mit einfacher Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen der auf dieser Versammlung anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen Aktionäre gefasst. Die
Beschlüsse der Hauptversammlung in Angelegenheiten der Gesellschaft insgesamt binden alle Aktionäre.
15.4 Die Aktionäre können sich auf der Hauptversammlung vertreten lassen. Die Aktionäre können auch im Wege
einer telefonischen Konferenzschaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass die ents-
prechend teilnehmenden Personen identifiziert werden können, sowie dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung
durchgehend einander hören und miteinander sprechen können, teilnehmen. Die Aktionäre, die auf diesem Wege an der
Hauptversammlung teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
15.5 Aktionäre können auf schriftlichem Wege auf einer Hauptversammlung mittels eines hierfür erstellten Formulars
abstimmen. Das Formular muss allgemeine Angaben zur jeweiligen Hauptversammlung, zum Aktionär und dessen Betei-
ligung, zur Tagesordnung und den zu fassenden Beschlüssen, sowie die Möglichkeit zur Zustimmung, Ablehnung und
Enthaltung aufführen. Das Formular muss mindestens 5 Tage vor der Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft einge-
gangen sein, es sei denn, der Verwaltungsrat trifft hiervon eine abweichende Bestimmung im Formular.
15.6 Die Hauptversammlung tritt auf Ladung des Verwaltungsrates zusammen. Hauptversammlungen der Aktionäre
werden an dem Ort und an dem Bankarbeitstag in Luxemburg abgehalten, die in dem jeweiligen Ladungsschreiben ange-
geben sind. Die jährliche ordentliche Hauptversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an jedem anderen in der Ladung
bestimmten Ort am zweiten Mittwoch im Juni eines jeden Jahres um 11.00 Uhr (MEZ) statt. Ist dieser Tag kein Bankar-
beitstag in Luxemburg, findet die Hauptversammlung am darauf folgenden Bankarbeitstag statt.
15.7 Eine Hauptversammlung kann auch auf Antrag von Aktionären, welche wenigstens ein Zehntel des Gesellschafts-
kapitals repräsentieren, zusammentreten. Wird die Hauptversammlung binnen eines Monats nach Antragstellung nicht
abgehalten, so können die Aktionäre, welche wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftsvermögens repräsentieren, die
Benennung eines Bevollmächtigten durch den Vorsitzenden der Handelskammer des luxemburgischen Bezirksgerichts
verlangen, welcher dann die Einberufung der Hauptversammlung veranlasst. Die Einberufung der Hauptversammlung
erfolgt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
15.8 Aktionäre, welche wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftskapitals repräsentieren, haben ferner das Recht, bis
fünf Tage vor Abhaltung der einberufenen Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief weitere Punkte auf die Ta-
gesordnung setzen zu lassen.
15.9 Dem Verwaltungsrat steht es zu, weitere Bedingungen zur Teilnahme an Hauptversammlungen in den Verkauf-
sunterlagen der Gesellschaft zu bestimmen.
15.10 Sofern sämtliche Aktionäre der Gesellschaft anwesend oder vertreten sind und sich selbst als ordnungsgemäß
einberufen und über die Tagesordnung in Kenntnis gesetzt erachten, kann die Hauptversammlung ohne schriftliche Ein-
ladung stattfinden.
16. Verwaltungsrat.
16.1 Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus
mindestens drei Mitgliedern. Den Verwaltungsratsmitgliedern können zwei unterschiedliche Unterschriftsberechtigungen
zugeteilt werden. Der Verwaltungsrat wird von der Hauptversammlung bestellt. Die Hauptversammlung bestimmt die
Dauer der Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sowie die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder.
16.2 Die Dauer der Mandate der Verwaltungsratsmitglieder darf sechs Jahre nicht überschreiten. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates können wieder gewählt werden. Die Hauptversammlung kann ein Mitglied des Verwaltungsrates je-
derzeit, ohne Angabe von Gründen, abberufen. Bei Ausfall eines amtierenden Verwaltungsratsmitgliedes können die
verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrates die freie Stelle zeitweilig besetzen; die Aktionäre werden bei der nächsten
Hauptversammlung eine endgültige Entscheidung über die Ernennung treffen.
16.3 Sofern eine juristische Person zum Verwaltungsratsmitglied ernannt wurde, muss diese juristische Person einen
permanenten Vertreter benennen, um die Funktion des Verwaltungsratsmitglieds im Namen der juristischen Person zu
erfüllen. Dieser Vertreter unterliegt den gleichen Bedingungen und Pflichten und trägt die gleiche Haftung, als würde er
die Aufgabe auf eigene Rechnung erfüllen, unabhängig von der gemeinsamen Haftung des Vertreters und der juristischen
Person. Die juristische Person kann den Vertreter nicht zurückziehen ohne gleichzeitig einen neuen Vertreter zu benen-
nen.
17. Verwaltungsratssitzungen.
17.1 Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter bestimmen. Der
Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen und in seiner Abwesenheit wird die Leitung durch den
Stellvertreter wahrgenommen.
17.2 Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Verwaltungsratsvorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmitglieder
an dem in der Einladung angegebenen Ort zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates erhält wenigstens 10 Tage vor
der entsprechenden Sitzung eine schriftliche Einladung, welche das Datum, den Ort und die Zeit der Verwaltungsratssi-
tzung enthält. In Dringlichkeitsfällen muss diese Frist nicht eingehalten werden. Auf diese Einladung kann schriftlich von
allen Verwaltungsratsmitgliedern verzichtet werden, wobei eine einstimmige Entscheidung erforderlich ist. Eine Mitteilung
ist nicht notwendig, wenn jedes Verwaltungsratsmitglied bei der Sitzung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist.
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Eine Mitteilung ist auch nicht notwendig für Sitzungen, welche zu Zeitpunkten und an Orten abgehalten werden, die zuvor
in einem Verwaltungsratsbeschluss bestimmt worden waren.
17.3 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich auf jeder Verwaltungsratssitzung aufgrund schriftlicher Erklärung
(Brief, Telefax, E-Mail) durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen. Ein Verwaltungsratsmitglied kann
mehrere seiner Kollegen vertreten. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann an einer Verwaltungsratssitzung im Wege
einer Konferenzschaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass die entsprechend teil-
nehmenden Personen identifiziert werden können, sowie dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung durchgehend einander
hören und miteinander sprechen können, teilnehmen. Diese Teilnahme steht einer persönlichen durchgehenden Teil-
nahme an dieser Sitzung gleich.
17.4 Der Verwaltungsrat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen oder Handlungen vornehmen, wenn wenigstens die
Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden
oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt dem Vorsitzenden der Verwaltungsrats-
sitzung das entscheidende Stimmrecht zu.
17.5 Auf Veranlassung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters und im Einverständnis aller Mitglieder können
Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege gefasst werden (Umlaufbeschlüsse). Das Verfahren des Umlaufbeschlusses ist nur
zulässig, wenn sich die Gesamtheit der Mitglieder des Verwaltungsrates mit dem Inhalt der vorgeschlagenen Beschlüsse
schriftlich einverstanden erklärt (per Brief, Telefax oder als gescanntes PDF-Dokument im Anhang einer E-Mail).
17.6 Der Verwaltungsrat kann einen Sekretär bestimmen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss und der
die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen erstellt und verwahrt.
18. Protokolle der Verwaltungsratssitzungen.
18.1 Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert und die Protokolle werden vom Vorsitzenden der Verwaltungs-
ratssitzung oder zwei der anderen Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet. Jegliche Vollmachten werden an die Proto-
kolle angeheftet.
18.2 Auszüge aus diesen Protokollen, welche zu Beweiszwecken in gerichtlichen oder sonstigen Verfahren benötigt
werden, sind vom Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern rechtsgültig zu unter-
zeichnen.
19. Befugnisse des Verwaltungsrates.
19.1 Der Verwaltungsrat verfügt über die umfassende Befugnis, alle Verfügungs und Verwaltungshandlungen im Rahmen
des Gesellschaftszweckes auszuüben. Sämtliche Befugnisse, welche nicht ausdrücklich durch das Gesetz von 1915 oder
durch diese Satzung der Hauptversammlung der Aktionäre vorbehalten sind, können durch den Verwaltungsrat getroffen
werden.
19.2 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
19.3 Durch die gemeinschaftliche Zeichnung je zweier Verwaltungsratsmitglieder wird die Gesellschaft Dritten gege-
nüber wirksam verpflichtet.
19.4 Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen und/oder einzelne Delegierte mit bestimmten
Aufgaben ernennen.
19.5 Der Verwaltungsrat kann einer oder mehreren Personen seine Befugnis übertragen, die täglichen Geschäfte der
Gesellschaft zu führen, sowie die Gesellschaft im Rahmen dieser Geschäftsführung zu vertreten. Die Übertragung dieser
Befugnisse kann sowohl auf Mitglieder des Verwaltungsrates als auch auf Dritte, die nicht Aktionäre zu sein brauchen,
erfolgen. Ferner kann der Verwaltungsrat Vollmachten für einzelne Geschäftsbereiche und Sondervollmachten für Ein-
zelgeschäfte an seine Mitglieder oder an Dritte erteilen.
20. Interessenkonflikte.
20.1 Sofern ein Verwaltungsratsmitglied im Zusammenhang mit einem Geschäftsvorfall der Gesellschaft ein den In-
teressen der Gesellschaft entgegen gesetztes persönliches Interesse hat, wird dieses Verwaltungsratsmitglied dem
Verwaltungsrat dieses entgegen gesetzte persönliche Interesse mitteilen und die anderen Verwaltungsratsmitglieder wer-
den darüber entscheiden, ob das Verwaltungsratsmitglied im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall an Beratungen
oder Abstimmungen teilnehmen darf. Falls ein Quorum des Verwaltungsrates wegen eines Interessenkonfliktes eines oder
mehrerer Verwaltungsratsmitglieder nicht erreicht werden kann, werden die Beschlüsse durch eine Mehrheit der nicht
betroffenen Verwaltungsratsmitglieder, welche bei einer solchen Verwaltungsratssitzung anwesend oder vertreten sind,
getroffen.
20.2 Die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines anderen Geschäfts zwischen der Gesellschaft und Dritten wird durch
die Tatsache nicht berührt oder ungültig, dass einer oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft ein per-
sönliches Interesse an dem Vertrag oder anderen Geschäft haben oder Verwaltungsratsmitglieder, Gesellschafter,
Teilhaber, Handlungsbevollmächtigte oder Angestellte einer anderen Gesellschaft oder eines anderen Unternehmens sind.
20.3 Ein Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft, das gleichzeitig Funktionen als Verwaltungsratsmitglied, Geschäfts-
führer oder Angestellter in einer anderen Gesellschaft oder Firma ausübt, mit der die Gesellschaft Verträge abschließt
oder sonst wie in Geschäftsverbindung tritt, ist aus dem alleinigen Grunde seiner Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft
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oder Firma nicht daran gehindert, zu allen Fragen bezüglich eines solchen Vertrags oder eines solchen Geschäfts seine
Meinung zu äußern, seine Stimme abzugeben oder sonstige Handlungen vorzunehmen.
21. Anlagepolitik.
21.1 Die Vermögenswerte sämtlicher Aktienklassen sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung und im Rahmen der
Anlagepolitik und -grenzen, wie sie im Emissionsdokument beschrieben werden, anzulegen.
21.2 Der Verwaltungsrat ist für die Umsetzung der im Emissionsdokument festgelegten Anlagepolitik zuständig.
21.3 Der Verwaltungsrat kann sich zur Umsetzung der im Emissionsdokument festgelegten Anlagepolitik dritter Be-
rater bzw. Anlageberater bedienen. Jeglicher dritte Berater, der vom Verwaltungsrat zu seiner Beratung zur Umsetzung
der Anlagepolitik der Gesellschaft ernannt worden ist, kann nur durch einen einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates
abberufen werden.
22. Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft.
22.1 Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Hauptversammlung und vorbehaltlich des Quorums und
der Mehrheitserfordernisse gemäß Artikel 15 dieser Satzung aufgelöst werden.
22.2 Sofern das Gesellschaftskapital unter zwei Drittel des Mindestgesellschaftskapitals gemäß Artikel 6.2 dieser Satzung
fällt, wird die Frage der Auflösung durch den Verwaltungsrat der Hauptversammlung vorgelegt. Die Hauptversammlung,
welche ohne Quorum entscheiden kann, wird mit der einfachen Mehrheit der auf der Hauptversammlung vertretenen
Aktien entscheiden.
22.3 Die Frage der Auflösung der Gesellschaft wird des Weiteren der Hauptversammlung vorgelegt, sofern das Ge-
sellschaftskapital unter ein Viertel des Mindestgesellschaftskapitals gemäß Artikel 6.2 dieser Satzung fällt; in diesem Falle
wird die Hauptversammlung ohne Quorumerfordernis abgehalten und die Auflösung kann durch die Aktionäre entschie-
den werden, welche ein Viertel der auf der Hauptversammlung vertretenen stimmberechtigten Aktien halten.
22.4 Die Versammlung muss so rechtzeitig einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach Feststellung
der Tatsache, dass das Nettogesellschaftsvermögen unterhalb zwei Drittel bzw. ein Viertel des gesetzlichen Minimums
gefallen ist, abgehalten wird.
22.5 Die Liquidation bei Auflösung oder Laufzeitende wird durch einen oder mehrere Liquidatoren durchgeführt,
welche ihrerseits natürliche oder juristische Personen sein können und ordnungsgemäß von der Aufsichtsbehörde ge-
nehmigt und von der Hauptversammlung ernannt werden müssen.
Letztere bestimmt auch über Befugnisse und Vergütung der Liquidatoren. Im Falle einer Auflösung wird der/werden
die Liquidator/en die Vermögenswerte der Gesellschaft unter Wahrung der Interessen der Aktionäre verwerten, und die
Depotbank wird den Nettoliquidationserlös (nach Abzug sämtlicher Kosten der Liquidation) auf Anweisung des Liquida-
tors/der Liquidatoren an die Aktionäre im Verhältnis ihrer jeweiligen Rechte verteilen. Gemäß den Vorschriften des
luxemburgischen Rechts wird der Liquidationserlös für Aktien, die nicht zur Rückzahlung eingereicht wurden, nach Abs-
chluss der Liquidation bei der "Caisse de Consignations" verwahrt. Werden diese nicht eingefordert, verfallen sie nach
30 Jahren.
23. Geschäftsjahr - Halbjahres- und Jahresabschlüsse.
23.1 Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Dezember
desselben Kalenderjahres.
23.2 Die Bilanz sowie die Gewinn-und Verlustrechnung der Gesellschaft werden in Euro beziehungsweise in der oder
den vom Verwaltungsrat bestimmten anderen Währungen erstellt.
23.3 Die Halbjahres-und Jahresabschlüsse der Gesellschaft werden in Euro aufgestellt.
24. Wirtschaftsprüfer. Die Rechnungsdaten im Jahresabschluss der Gesellschaft werden durch einen Wirtschaftsprüfer
("réviseur d'entreprises agréé") geprüft, welcher von der Hauptversammlung bestellt und von der Gesellschaft vergütet
wird. Der Wirtschaftsprüfer hat sämtliche Pflichten im Sinne des Gesetzes von 2007 zu erfüllen.
25. Depotbank. In dem gesetzlich erforderlichen Umfang wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit einer Bank
im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor (Depotbank) abschließen. Die Depotbank hat sämtliche
Pflichten im Sinne des Gesetzes von 2007 zu erfüllen.
26. Anwendbares Recht - Änderungen der Satzung.
26.1 Die Gesellschaft unterliegt dem Gesetz von 2007 und dem Gesetz von 1915, in ihrer jeweils gültigen Fassung,
sowie dieser Satzung. Im Konfliktfalle zwischen dem Gesetz von 1915 und dem Gesetz von 2007 geht das Gesetz von
2007 vor.
26.2 Die Satzung kann durch eine Hauptversammlung der Aktionäre, welche den Quorums- und Mehrheitserforder-
nissen des Gesetzes von 1915 entsprechen, geändert werden.
<i>Übergangsbestimmungeni>
1. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am 31. Dezember 2011.
2. Die erste jährliche ordentliche Hauptversammlung findet im Jahre 2012 statt.
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<i>Zeichnung und Einzahlungi>
Der Gründer WARBURG INVEST LUXEMBOURG S.A., vertreten wie eingangs erwähnt, hat bei der Gründung alle
einunddreißig (31) Aktien der Gesellschaft gezeichnet und in bar eingezahlt. Der Betrag von einunddreißig tausend Euro
(EUR 31.000) ist zur freien Verfügung der Gesellschaft, wie es dem Notar nachgewiesen wurde, der diese Satzung beur-
kundet hat und der dies ausdrücklich bestätigt.
<i>Erklärungi>
Der amtierende Notar erklärt, dass die in Artikel 26, 26-3 und 26-5 des Gesetzes von 1915 vorgesehenen Bedingungen
erfüllt sind, und bescheinigt dies ausdrücklich.
<i>Protokoll der Beschlüsse des Alleingesellschaftersi>
Der Gründer hat die folgenden Beschlüsse gefasst:
1) Es wurde beschlossen, die folgenden Personen als Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft zu benennen, die
im Amt bleiben sollen bis zur Generalversammlung der Aktionäre der Gesellschaft, die 2012 abgehalten wird, und bis
ihre Nachfolger gewählt und anerkannt sind.
<i>Verwaltungsrat:i>
- Herr Hermann Knödgen, Direktor, mit Geschäftsadresse 2 Place Dargent, L1413 Luxembourg, Großherzogtum
Luxemburg, geboren in Bruch, am 30.01.1967;
- Frau Kathrin Oechtering, Managing Partner, mit Geschäftsadresse Große Johannisstr. 19, 20457 Hamburg, Deuts-
chland, geboren in Hilden, am 3. August 1977;
- Herr Christian Folz, Direktor, mit Geschäftsadresse 2 Place Dargent, L-1413 Luxembourg, Großherzogtum Luxem-
burg, geboren in Saarlouis, am 20.12.1969.
2) Der Sitz der Gesellschaft wird in 2, Place Dargent, L-1413 Luxembourg festgelegt.
3) Es wurde beschlossen, PricewaterhouseCoopers S.à r.l. mit Adresse in 400, route d'Esch, B.P. 1443, L-1014 Lu-
xembourg (RCS Luxembourg B 65477), laut Artikel 55 des Gesetzes von 2007 als unabhängigen Wirtschaftsprüfer der
Gesellschaft zu ernennen, bis zur ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre, die im Jahre 2012 stattfinden wird oder
bis ein Nachfolger ernannt wurde.
<i>Schätzung der Kosten und des Kapitalsi>
Die vorgenannten Personen erklären, dass die Aufwendungen, Kosten, Gebühren und Lasten, welcher Art auch immer,
die durch die Gesellschaft als
Folge ihrer Gründung zu zahlen sind, sich auf bis zu EUR 4.000.- belaufen.
WORÜBER URKUNDE, geschehen und aufgenommen in Luxemburg, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an den Komparenten, dem instrumentierenden Notar nach
Namen, gebräuchlichem Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, hat er die vorliegende Urkunde mit dem Notar
unterschrieben.
Gezeichnet: E. BURZIC und H. HELLINCKX.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 23 septembre 2011. Relation: LAC/2011/42134. Reçu soixante-quinze euros (75.-
EUR).
<i>Le Receveuri> (signé): F. SANDT.
FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associa-
tions erteilt.
Luxemburg, den 10. Oktober 2011.
Référence de publication: 2011139492/628.
(110161393) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 octobre 2011.
GREIFF Dynamisch Plus OP, Fonds Commun de Placement.
La partie spécifique du règlement de gestion a été déposée au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Oppenheim Asset Management Services S.à r.l.
Signatures
Référence de publication: 2011129702/9.
(110149389) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 septembre 2011.
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GREIFF Defensiv Plus OP, Fonds Commun de Placement.
La partie spécifique du règlement de gestion a été déposée au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Oppenheim Asset Management Services S.à r.l.
Signatures
Référence de publication: 2011129703/9.
(110149392) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 septembre 2011.
GREIFF «special situations» Fund OP, Fonds Commun de Placement.
La partie spécifique du règlement de gestion a été déposée au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Oppenheim Asset Management Services S.à r.l.
Signatures
Référence de publication: 2011131917/9.
(110152052) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 septembre 2011.
Flaveo S.A., SICAV-FIS, Société Anonyme sous la forme d'une SICAV - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-1413 Luxembourg, 2, place Dargent.
R.C.S. Luxembourg B 163.834.
Im Jahre zweitausendelf, am siebten Oktober,
vor dem unterzeichneten Notar Henri HELLINCKX, mit dem Amtswohnsitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxem-
burg,
ist erschienen:
WARBURG INVEST LUXEMBOURG S.A., eine Gesellschaft organisiert und bestehend nach Luxemburger Recht, mit
Sitz in 2, Place Dargent, L-1413 Luxembourg, Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch Herrn Ernesto Burzić, Priva-
tangestellter, beruflich wohnhaft in Luxemburg,
aufgrund einer Vollmacht ausgestellt in Luxemburg am 06. Oktober 2011, welche dem Original nach "ne varietur"
Paraphierung durch den Bevollmächtigten und den
unterzeichneten Notar dieser Urkunde beigefügt ist, um mit ihr registriert zu werden.
Die Erschienene handelt in ihrer Eigenschaft als Aktionär der Aktiengesellschaft ("société anonyme") in der Form einer
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital spezialisierter Investmentfonds ("société d'investissement à capital variable
- fonds 'investissement spécialisé") unter dem Namen FLAVEO S.A., SICAV-FIS, mit Sitz in L-1413 Luxemburg, 2, Place
Dargent, gegründet durch Urkunde aufgenommen durch den unterzeichneten Notar am 22. September 2011 und hat den
unterzeichneten Notar gebeten folgenden Beschluss zu beurkunden:
<i>Beschlussi>
Es wird hiermit beschlossen die Satzung der Gesellschaft wie folgt neuzufassen:
1. Definitionen.
- Aktie bezeichnet sämtliche jeweils von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, die das ausstehende Aktienkapital
verbriefen;
- Aktionär bezeichnet Personen, die Aktien an der Gesellschaft halten;
- Bankarbeitstag bezeichnet einen Tag (ausgenommen Samstag und Sonntag), an dem die Banken in Frankfurt am Main
und Luxemburg geöffnet sind;
- Bewertungstag hat die Bedeutung, welche in Artikel 12 der Satzung erläutert ist;
- Depotbank bezeichnet die Depotbank der Gesellschaft im Sinne des Gesetzes von 2007;
- Emissionsdokument bezeichnet das Emissionsdokument der Gesellschaft nebst etwaigen Änderungen und Ergänzun-
gen;
- Gesellschaft bezeichnet FLAVEO S.A., SICAV-FIS;
- Gesetz von 1915 bezeichnet das Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften, in seiner derzeit gültigen
Fassung;
- Gesetz von 2007 bezeichnet das Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds, in seiner derzeit
gültigen Fassung;
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- Institutionelle Anleger hat die Bedeutung, welche in Artikel 8.1 der Satzung definiert ist;
- Nettoinventarwert bzw. NIW bezeichnet den Nettoinventarwert, dessen Berechnung wie in Artikel 12 der Satzung
beschrieben erfolgt;
- Nicht-Qualifizierte Person hat die Bedeutung, welche in Artikel 10.1 der Satzung definiert ist;
- Sachkundige Anleger bezeichnet sachkundige Anleger im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes von 2007;
- Satzung bezeichnet die Satzung der Gesellschaft;
- Verwaltungsratsmitglied bezeichnet ein Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft.
2. Name. Hiermit besteht eine Aktiengesellschaft ("société anonyme") in der Form einer Investmentgesellschaft mit
variablem Kapital -spezialisierter Investmentfonds ("société d'investissement à capital variable - fonds d'investissement
spécialisé") unter dem Namen FLAVEO S.A., SICAV-FIS.
3. Dauer.
3.1 Die Gesellschaft wurde für eine Laufzeit beginnend mit der Gründung der Gesellschaft und endend am 31. De-
zember 2037 gegründet.
3.2 Die Gesellschaft kann, durch einen Beschluss der Aktionäre, welcher gemäß den für eine Satzungsänderung vor-
geschriebenen Bedingungen gefasst wird, jederzeit aufgelöst werden.
4. Gesellschaftszweck.
4.1 Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die Anlage des Gesellschaftsvermögens, unmittelbar oder mittelbar
durch eine oder mehrere Tochtergesellschaften, in gesetzlich zulässige Vermögenswerte nach dem Grundsatz der Risi-
kostreuung mit dem Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu
lassen.
4.2 Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, alle Handlungen, die zur Erreichung oder zur Förderung dieses Gesell-
schaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, auf der Grundlage und im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes
von 2007 vorzunehmen.
5. Sitz.
5.1 Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Luxembourg, Großherzogtum Luxemburg. Der Verwaltungsrat kann die
Adresse des Gesellschaftssitzes innerhalb der Gemeinde des Gesellschaftssitzes verlegen. Eine außerordentliche Haupt-
versammlung kann zu jeder Zeit den Sitz in eine andere Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg verlegen.
5.2 Zweigstellen, Tochtergesellschaften oder andere Büros können im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland
durch einen einfachen Beschluss des Verwaltungsrates errichtet werden.
5.3 Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Natur, welche die Geschäfts-
tätigkeit der Gesellschaft oder die Kommunikation mit dem Gesellschaftssitz behindern oder zu behindern drohen, kann
der Verwaltungsrat den Gesellschaftssitz zeitweilig ins Ausland verlegen. Eine solche vorübergehende Sitzverlegung ins
Ausland lässt die Gesellschaft nach luxemburgischem Recht wirksam fortbestehen.
6. Gesellschaftskapital.
6.1 Das Gesellschaftskapital wird durch Aktien ohne Nennwert repräsentiert und entspricht zu jeder Zeit dem Net-
toinventarwert der Aktien der Gesellschaft. Das Gründungskapital beträgt einunddreißigtausend Euro (31.000 EUR),
bestehend aus 31 (einunddreissig) Aktien, ist voll einbezahlt und wird repräsentiert durch Aktien ohne Nennwert.
6.2 Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt zu jeder Zeit eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (1.250.000
EUR). Dieser Betrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach Genehmigung der Gesellschaft als spezialisierter Invest-
mentfonds nach dem Gesetz von 2007 erreicht werden.
6.3 Der Verwaltungsrat darf jederzeit, unbegrenzt weitere voll eingezahlte Aktien der Gesellschaft ausgeben und, falls
nicht anders vom Verwaltungsrat entschieden oder im Emissionsdokument oder in dieser Satzung angegeben, ohne den
alten Aktionären ein Bezugsrecht auf die zusätzlich auszugebenden Aktien einzuräumen. Der Verwaltungsrat kann jedes
Verwaltungsratsmitglied oder jeden Angestellten der Gesellschaft oder andere Personen ermächtigen, Zeichnungen an-
zunehmen und den Preis für die neuen Aktien entgegenzunehmen.
6.4 Es können eine oder mehrere Aktienklassen angeboten werden. Aktienklassen können sich im Hinblick auf ihre
Gebührenstruktur, Ausschüttungspolitik, Referenzwährung und sonstige Merkmale unterscheiden. Es können jederzeit
weitere Aktienklassen aufgelegt und/oder eine oder mehrere bestehende Aktienklassen aufgelöst oder verschmolzen
werden. Aktienklassen können zu Kategorien von Aktien zusammengefasst werden.
7. Form der Aktien.
7.1 Die Aktien werden ausschließlich in der Form von Namensaktien ausgegeben. Es werden keine Zertifikate ausstellt.
7.2 Alle ausgegebenen Namensaktien der Gesellschaft werden in das Aktienregister eingetragen, welches von der
Gesellschaft oder von einer oder mehreren hierfür von der Gesellschaft beauftragten Personen geführt wird, und dieses
Register wird die Namen jedes Aktionärs, seinen ständigen oder gewählten Wohnsitz, entsprechend den Angaben gege-
nüber der Gesellschaft und die Zahl der von ihm gehaltenen Namensaktien und den auf Aktienbruchteile bezahlten Betrag
enthalten.
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7.3 Ein Aktionär kann zu jeder Zeit die im Aktienregister eingetragene Anschrift durch eine schriftliche Mitteilung an
den Sitz der Gesellschaft oder an eine andere Adresse, welche von der Gesellschaft zu gegebener Zeit festgelegt wird,
ändern.
7.4 Die Übertragung von Namensaktien erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Übertragung, die in das Aktien-
register einzutragen ist und von dem Übertragenden und dem Empfänger oder von entsprechend bevollmächtigten
Personen datiert und unterzeichnet werden muss. Jede Übertragung von Namensaktien wird in das Aktienregister ein-
getragen; diese Eintragung wird durch ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats oder durch eine oder mehrere
sonstige ordnungsgemäß vom Verwaltungsrat hierzu ermächtigte Person(en) unterzeichnet.
7.5 Aktien werden lediglich bei Annahme der Zeichnung und vorbehaltlich der Zahlung des Zeichnungspreises ausge-
geben. Aktionäre müssen der Gesellschaft eine Anschrift mitteilen, an welche sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen
gerichtet werden können. Diese Anschrift wird in das Aktienregister eingetragen. Bei Miteigentum an den Aktien wird
nur eine Anschrift eingetragen, und alle Mitteilungen werden ausschließlich an diese Anschrift gesandt.
7.6 Die Gesellschaft erkennt nur einen Berechtigten pro Aktie an. Sofern ein oder mehrere Aktie(n) im gemeinsamen
Eigentum mehrerer Personen steht/stehen oder wenn das Eigentum an (einem) Aktie(n) strittig ist, kann die Gesellschaft,
nach Ermessen des Verwaltungsrates und unter dessen Verantwortung, eine der Personen, welche eine Berechtigung an
(einer) solchen Aktie(n) behauptet, als rechtmäßigen Vertreter dieser Aktie(n) gegenüber der Gesellschaft ansehen.
7.7 Berechtigt eine Zahlung von einem Zeichner zu einem Aktienbruchteil, wird dieser Aktienbruchteil im Aktienre-
gister eingetragen. Solche Aktienbruchteile verleihen kein Stimmrecht, es sei denn, dass sie zusammengenommen eine
volle Aktie ergeben; allerdings ist der Aktionär, soweit die Gesellschaft dies vorsieht, zu anteiligen Ausschüttungen be-
rechtigt. Im Falle einer Liquidation ist dies der anteilige Liquidationserlös.
8. Ausgabe von Aktien. Allgemein
8.1 Aktien der Gesellschaft dürfen von nicht mehr als 100 Anlegern gehalten werden, bei denen es sich um sachkundige
Anleger im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes von 2007, die keine natürlichen Personen sind („Institutionelle Anleger“),
handeln muss.
8.2 Die Voraussetzungen und Bedingungen zur Zeichnung von Aktien werden im Emissionsdokument näher ausgeführt.
Ungeachtet hiervon, kann der Verwaltungsrat insbesondere:
(a) Beschränkungen hinsichtlich der Häufigkeit der Ausgabe von Aktien bestimmen (insbesondere kann der Verwal-
tungsrat beschließen, dass Aktien einer bestimmten Aktienklasse nur während einer oder mehrerer Zeichnungsperioden
oder in anderen, im Emissionsdokument festgelegten Zeitabständen ausgegeben werden);
(b) beschließen, dass Aktien einer bestimmten Aktienklasse nur an solche juristische Personen ausgegeben werden,
die eine Zeichnungsvereinbarung abgeschlossen
haben, nach welchem diese u. a. die Verpflichtung eingehen, Aktien für einen bestimmen Zeitraum zu einem gewissen
Betrag zu zeichnen;
(c) Zeichnungsbedingungen festlegen (insbesondere auch, ohne Einschränkung bezüglich der Ausführung solcher
Zeichnungsdokumente und der Herausgabe von vom Verwaltungsrat für dienlich erachteten Informationen) sowie einen
Mindestzeichnungsbetrag, einen Mindestzeichnungsbetrag für nachfolgende Zeichnungen und/ oder einen Mindestbetrag
für Kapitalverpflichtungen oder Beteiligungsquoten bestimmen;
(d) Vorschriften über Zahlungsverzug, Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen oder Eigentumsbeschränkungen in
Bezug auf die Aktien bestimmen;
(e) Einen Ausgabeaufschlag für eine Aktienklasse erheben, wobei dem Verwaltungsrat vorbehalten bleibt, ganz oder
teilweise auf diesen Ausgabeaufschlag zu verzichten;
(f) Das Eigentum an Aktien einer bestimmten Aktienklasse auf bestimmte juristische Personen beschränken;
(g) Beschließen, dass Zahlungen für Zeichnungen ganz oder teilweise an einem oder mehreren Kapitalabrufdaten er-
folgen müssen, an denen die Kapitalverpflichtung des Investors gegen Ausgabe von Aktien der betreffenden Aktienklasse
abgerufen wird.
8.3 Aktien einer Aktienklasse werden zu dem Zeichnungspreis ausgegeben, dessen Betrag oder dessen Berechnungs-
weise und die Häufigkeit der Berechnung für jede Aktienklasse im Emissionsdokument festgelegt werden.
8.4 Ein vom Verwaltungsrat bestimmtes und im Emissionsdokument angegebenes Verfahren regelt die zeitliche Folge
der Ausgabe von Aktien einer Aktienklasse.
8.5 Die Gesellschaft kann nach ihrem eigenen Ermessen Zeichnungsanträge für Aktien akzeptieren oder ablehnen.
8.6 Die Gesellschaft kann sich bereit erklären, Aktien gegen Einbringung einer Sacheinlage in Form von Wertpapieren
oder sonstigen Vermögenswerten auszugeben, sofern die Wertpapiere oder sonstigen Vermögenswerte mit den Anla-
gezielen und strategien der Gesellschaft im Einklang stehen und nicht gegen luxemburgisches Recht verstoßen. Insbeson-
dere muss ein Bewertungsbericht durch den Wirtschaftsprüfer (réviseur d'entreprises agréé) erstellt werden.
8.7 Die Art und Weise der Zahlung für Zeichnungen wird für jede Aktienklasse vom Verwaltungsrat bestimmt und im
Emissionsdokument näher ausgeführt.
8.8 Versäumt ein Anleger, innerhalb eines vom Verwaltungsrat und im Emissionsdokument näher festgelegten Zei-
traumes, eine gemäß Zeichnungsvertrag oder Kapitalverpflichtung zu erbringende Beteiligung oder andere Zahlung an die
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Gesellschaft zu leisten (der „Säumige Anleger“), ist die Gesellschaft berechtigt (aber nicht verpflichtet), dem betreffenden
Säumigen Anleger vom Verwaltungsrat beschlossene und im Emissionsdokument näher beschriebene Strafmaßnahmen
aufzuerlegen.
Diese Maßnahmen beinhalten insbesondere ohne Einschränkung:
(a) Die Aufforderung des Säumigen Anlegers:
(i) zur Zahlung von Zinsen auf den ausstehenden Betrag für den Zeitraum ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der Zahlung
in Höhe eines im Emissionsdokument festgelegten Zinssatzes; und
(ii) zur Zahlung von Zinsen und Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Finanzierung zum Zweck der Erfüllung
der Pflichten im Hinblick auf Anlagen bei einem Engpass entstehen, der von dem Anleger, der Säumiger Anleger geworden
ist, zu verantworten ist;
(b) Aussetzung des Rechts auf Erhalt von Ausschüttungen oder sonstigen Zahlungen auf die Aktien des Säumigen
Anlegers bis zur erfolgten Zahlung;
(c) Herabsetzung oder Kündigung der offenen Kapitalverpflichtung des Säumigen Anlegers;
(d) Verbot der Leistung weiterer Kapitaleinlagen oder der Erhöhung der Kapitalverpflichtung des säumigen Anlegers;
(e) basierend auf seiner Kapitalverpflichtung vor dem Verzugsfall, Aufrechterhaltung der Verpflichtung des säumigen
Anlegers zur Zahlung seines prozentualen Anteils an den Kosten und Beratungsgebühren, als wäre der Verzug nicht
eingetreten;
(f) Gewährung des Rechts an nicht-säumige Anleger oder Dritte, die Aktien des säumigen Anlegers zu einem Preis in
Höhe von 80% ihres zuletzt berechneten Nettoinventarwertes je Aktie zu kaufen;
(g) Rücknahme der Aktien des säumigen Anlegers zu einem Betrag, der
(i) 80% des zuletzt berechneten Nettoinventarwertes der Aktien des Säumigen Anlegers am Fälligkeitstag, oder, falls
niedriger,
(ii) 80% der gesamten Kapitaleinlagen des Säumigen Anlegers entspricht. Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Er-
messen auf diese Maßnahmen verzichten.
8.9 Die vorstehenden und im Emissionsdokument beschriebenen Maßnahmen gelten unbeschadet des Rechts des
Verwaltungsrates, sämtliche verfügbaren Rechtsmittel gegen den Säumigen Anleger einzusetzen, um sämtliche von dem
Säumigen Anleger geschuldeten Beträge beizutreiben und etwaige Schadenersatzansprüche (einschließlich in Bezug auf
Folgeschäden) gegen diesen geltend zu machen.
9. Rücknahme von Aktien.
9.1 Die Aktionäre sind nicht berechtigt, die Rücknahme von ihnen gehaltener Aktien zu verlangen.
9.2 Die Gesellschaft kann nach Maßgabe des Art. 9.6 dieser Satzung die Rücknahme von Aktien verlangen. Ein solcher
Aktienrückkauf ist den Aktionären mit einer Frist von 10 Bankarbeitstagen anzukündigen.
9.3 Der Rücknahmepreis pro Aktie für Aktien einer bestimmten Aktienklasse entspricht dem Nettoinventarwert pro
Aktie der entsprechenden Aktienklasse ggf. abzüglich einer im Einklang mit den Bestimmungen des Emissionsdokuments
erhobenen Rücknahmegebühr zum entsprechenden vom Verwaltungsrat bestimmten Bewertungstag. Die Rücknahmeer-
löse werden auf das vom Aktionär in seinem Rücknahmeantrag angegebene Konto überwiesen.
9.4 Der Verwaltungsrat kann anstelle einer Barauszahlung auf Antrag eines Aktionärs einem Aktionär ganz oder teil-
weise eine Ausschüttung in Sachleistungen des Vermögens der Gesellschaft zukommen lassen. Der Verwaltungsrat wird
dem Antrag eines Aktionärs nur zustimmen, wenn er davon ausgeht, dass dies mit den Interessen der verbleibenden
Aktionäre der Gesellschaft vereinbar ist. Die Rücknahme erfolgt zu den im Emissionsdokument näher ausgeführten Be-
dingungen sowie zum Nettoinventarwert pro Aktie der entsprechenden Aktienklasse am entsprechenden Bewertungstag.
Ein Wirtschaftsprüfer hat den Wert der auszuschüttenden Sachleistung zu bestimmen. Die Kosten einer solchen Aus-
schüttung hat der begünstige Aktionär zu tragen.
9.5 Sämtliche zurückgenommenen Aktien werden aus dem Aktienregister gelöscht.
9.6 Die Gesellschaft ist in den nachstehend genannten Fällen berechtigt, die Rücknahme von Aktien zu verlangen:
(a) sofern Aktien von einer Nicht-Qualifizierten Person (im Sinne von Artikel 10 dieser Satzung) gehalten werden;
(b) im Falle der Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 22 dieser
Satzung;
(c) in anderen Fällen, im Einklang mit den Bestimmungen der betreffenden Zeichnungsvereinbarung, des Emissionsdo-
kumentes und dieser Satzung.
10. Eigentumsbeschränkungen.
10.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, das Eigentum an den Aktien durch Anleger einzuschränken,
(a) wenn das Eigentums eines Anlegers allein oder zusammen mit dem gleich gelagerten Eigentum anderer Anleger
dazu führen würde, dass
(i) der Gesellschaft, auf Grund einer Steuerpflicht, unabhängig vom Zeitpunkt, in dem diese entsteht oder aufgelegt
wird, und vom Ort (Luxemburg oder andernorts), Verbindlichkeiten oder sonstige finanzielle Nachteile entstehen, die
ihr ansonsten nicht entstanden wären;
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(ii) die Gesellschaft den Bestimmungen des U.S. Employee Retirement Income Security Act von 1974 in der jeweils
geltenden Fassung (ERISA) unterliegt; oder
(iii) die Gesellschaft verpflichtet ist, Aktien nach ausländischem (d. h. nicht luxemburgischen) Recht zu registrieren (und
zwar insbesondere gemäß dem US Securities Act und dem US Investment Company Act); oder
(b) wenn das Eigentum zu einem Verstoß gegen Gesetze oder Rechtsvorschriften führen würde, die für den betref-
fenden Anleger oder für die Gesellschaft gelten, insbesondere zu einem Verstoß gegen Artikel 2 des Gesetzes von 2007
und seinen Ausführungen zu Sachkundigen Anlegern, unabhängig davon, ob es sich um luxemburgisches oder ausländisches
Recht handelt und einschließlich Gesetze und Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
(c) wenn der Gesellschaft durch das Aktieneigentum steuerliche oder sonstige finanzielle Nachteile entstehen könnten,
die ihr ansonsten nicht entstanden wären; (d) wenn es sich bei dem Anleger nicht um einen Institutionellen Anleger handelt
oder das Eigentum eines Anlegers dazu führen würde, dass Aktien der Gesellschaft von mehr als 100 Institutionellen
Anlegern gehalten würden. Die eben genannten natürlichen oder juristischen Personen werden vom Verwaltungsrat
bestimmt und als Nicht-Qualifizierte Personen definiert.
10.2 Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft
(a) die Ausgabe von Aktien und die Eintragung einer Übertragung von Aktien ablehnen, wenn die Eintragung oder
Übertragung dazu führen würde, dass der rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer der betreffenden Aktien eine Nicht-
Qualifizierte Person wäre; und
(b) jederzeit von einer Person, deren Name im Aktienregister eingetragen ist oder die die Eintragung einer Aktienü-
bertragung im Aktienregister beantragt, verlangen, der Gesellschaft alle Informationen, gestützt durch eine eidesstattliche
Erklärung, vorzulegen, die die Gesellschaft für erforderlich hält, um feststellen zu können, ob die Aktien des betreffenden
Aktionärs im wirtschaftlichen Eigentum einer Nicht-Qualifizierten Person stehen oder eine solche Registrierung dazu
führen wird, dass das wirtschaftliche Eigentum auf eine Nicht-Qualifizierte Person übergeht.
10.3 Sollte sich herausstellen, dass ein Anleger der Gesellschaft eine Nicht-Qualifizierte Person ist, ist die Gesellschaft
nach eigenem Ermessen berechtigt,
(a) die Annahme einer von einer Nicht-Qualifizierten Person auf der Hauptversammlung abgegebenen Stimme zu
verweigern; und/oder
(b) sämtliche geleisteten Ausschüttungen oder sonstigen auf die Aktien einer Nicht-Qualifizierten Person geleisteten
Zahlungen einzubehalten; und/oder
(c) die Nicht-Qualifizierte Person anzuweisen, ihre Aktien zu verkaufen und der Gesellschaft gegenüber den Nachweis
zu erbringen, dass dieser Verkauf innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Versand der betreffenden Mitteilung
erfolgt ist, jeweils vorbehaltlich der anwendbaren Übertragungsbeschränkungen gemäß dieses Allgemeinen Teils; und/
oder
(d) zwangsweise alle von einer Nicht-Qualifizierten Person gehaltenen Aktien zu einem Preis zurückzunehmen, der
auf dem zuletzt berechneten Nettoinventarwert basiert, abzüglich einer Strafgebühr, die nach freiem Ermessen des Ver-
waltungsrates entweder (i) 20% des gültigen Rücknahmepreises oder (ii) den der Gesellschaft aufgrund des Aktienbesitzes
durch die Nicht-Qualifizierte Person entstehenden Kosten (einschließlich sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der
Zwangsrücknahme) entspricht.
11. Übertragung von Aktien.
11.1 Vorbehaltlich des Artikels 11.2.(c) bedarf jeder Verkauf, jede Abtretung, jeder Umtausch, jede Verpfändung,
Belastung oder sonstige Veräußerung (Übertragung) sämtlicher oder eines Teils der Aktien eines Anlegers oder (nich-
tabgerufener) Kapitalverpflichtungen der vorherigen Zustimmung durch den Verwaltungsrat, die nach seinem alleinigen
Ermessen erteilt und verweigert werden kann.
11.2 Darüber hinaus
(a) ist jede Übertragung ungültig bzw. unwirksam,
(i) die zu einem Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift in Luxemburg, oder in einer anderen Recht-
sordnung führen würde oder durch die der Gesellschaft andere steuerliche, rechtliche oder aufsichtsrechtliche Nachteile
entstehen würden, wie jeweils von der Gesellschaft bestimmt;
(ii) die zu einem Verstoß gegen Bestimmungen der Satzung oder des Emissionsdokumentes führen würde;
(iii) die zu einer Registrierungspflicht der Gesellschaft als Investmentgesellschaft gemäß dem US Investment Company
Act von 1940 in der jeweils gültigen Fassung führen würde;
(iv) wenn der Übertragungsempfänger eine Nicht-Qualifizierte Person oder eine im Auftrag oder namens einer Nicht-
Qualifizierten Person handelnde Person ist; oder
(v) wenn der Übertragungsempfänger kein Sachkundiger Anleger ist; oder
(vi) wenn die Übertragung von Aktien nach Ansicht des Verwaltungsrates dazu führen würde, dass die Aktien in einem
Verwahr- oder Clearingsystem registriert werden, in dem die Möglichkeit besteht, dass die Aktien weiter übertragen
werden könnten und dass diese Übertragung nicht im Einklang mit dem Emissionsdokument und dieser Satzung erfolgt.
und
(b) Voraussetzung für jede (zulässige oder vorgeschriebene) Übertragung ist,
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(i) dass der Übertragungsempfänger in einer den Anforderungen der Gesellschaft genügenden Form erklärt, dass er
keine Nicht-Qualifizierte Person ist und dass die vorgesehene Übertragung selbst nicht gegen geltende Gesetze oder
Vorschriften verstößt;
(ii) dass der Übertragungsempfänger keine Nicht-Qualifizierte Person ist;
(iii) dass der Übertragende zeitgleich mit der Übertragung der Aktien die Übertragung seiner gesamten oder des
betreffenden Teils seiner Nichtabgerufenen Kapitalverpflichtung bzw. der verbleibenden Verpflichtung zur Bereitstellung
von Geldern an die Gesellschaft gegen Ausgabe von Aktien (oder für andere Zwecke) an den Übertragungsempfänger
veranlasst;
(iv) dass die Übertragung vom Verwaltungsrat genehmigt wird, wobei die Erteilung (oder Nicht-Erteilung) dieser Ge-
nehmigung allein in das Ermessen des Verwaltungsrates gestellt ist.
(c) Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 11.1. und 11.2 dieser Satzung unterliegt die Verfügung über Aktien der
Gesellschaft, welche von einer deutschen Versicherungsgesellschaft, einem deutschen Pensionsfonds, einem deutschen
Versorgungswerk, oder einem sonstigen deutschen Anleger, welcher den Bestimmungen des deutschen Versicherung-
saufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (VAG) unterliegt, im "Sicherungsvermögen" oder "sonstigen gebun-
denes Vermögen" im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des VAG gehalten werden, keinen Übertragungsbes-
chränkungen, wobei die Bestimmungen des Artikels 11.2 dieser Satzung unter Ausschluss des Abschnitts 11.2 (b) (iv)
entsprechend anwendbar bleiben. Mit der Übertragung der Anteile besteht seitens des übertragenden VAG-Investors
keine Haftung mehr im Zusammenhang mit den übertragenen Aktien und aus der Zeichnungsverpflichtung.
(d) Soweit und solange die Aktien der Gesellschaft Teil des Sicherungsvermögens oder des sonstigen gebundenen
Vermögens einer deutschen Versicherungsgesellschaft oder eines deutschen Pensionsfonds sind, darf über diese Aktien
der Gesellschaft nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des VAG
bestellten Treuhänders oder eines befugten Stellvertreters des Treuhänders verfügt werden.
12. Ermittlung des Nettoinventarwertes.
12.1 Für die Gesellschaft und jede Aktienklasse der Gesellschaft wird der Nettoinventarwert im Einklang mit dem
luxemburgischen Recht und der Satzung an jedem Bewertungstag, so wie im Emissionsdokument näher erläutert, bes-
timmt.
12.2 Berechnung des Nettoinventarwertes
(a) Die Berechnung des Nettoinventarwertes der Gesellschaft und jeder Aktienklasse erfolgt nach Treu und Glauben
in Luxemburg zu jedem Bewertungstag in der Referenzwährung der Gesellschaft bzw. der Aktienklasse.
(b) Die Hauptverwaltungsstelle berechnet den Nettoinventarwert je Aktienklasse unter der Aufsicht der Gesellschaft
jeweils wie folgt:
(i) jede Klasse ist an der Gesellschaft entsprechend der ihr zurechenbaren Portfolio und Ausschüttungsrechte beteiligt.
Der Gesamtnettoinventarwert, der einer Klasse an einem Bewertungstag zuzurechnen ist, entspricht dem Gesamtwert
der Portfolio- und Ausschüttungsrechte, die dieser Klasse an dem betreffenden Bewertungstag zuzurechnen sind, abzü-
glich der Verbindlichkeiten dieser Klasse an dem Bewertungstag.
Das Vermögen der einzelnen Aktienklassen wird innerhalb der Gesellschaft zwar gemeinschaftlich angelegt, für die
einzelnen Klassen gelten jedoch möglicherweise unterschiedliche Gebührenstrukturen und Ausschüttungsregelungen, und
sie lauten möglicherweise auf unterschiedliche Währungen oder weisen andere besondere Merkmale auf, wie jeweils
angegeben.
(ii) Der Nettoinventarwert je Aktie, der aufgrund dieser Variablen für die einzelnen Aktienklassen unterschiedlich sein
kann, wird gesondert für jede Aktienklasse wie folgt berechnet. Der Nettoinventarwert der jeweiligen Aktienklasse an
dem jeweiligen Bewertungstag wird durch die Gesamtzahl der an diesem Bewertungstag ausstehenden Aktien dieser
Klasse dividiert. Für Zwecke der Berechnung des Nettoinventarwertes je Aktienklasse wird der Nettoinventarwert wie
folgt bestimmt:
(A) Der Wert aller Vermögenswerte der Gesellschaft, abzüglich
(B) sämtlicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sowie sämtlicher dem zuzurechnender Gebühren, die an dem je-
weiligen Bewertungstag aufgelaufen aber noch nicht bezahlt sind.
(c) Der Wert des Vermögens der Gesellschaft wird wie folgt bestimmt:
(a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Börse oder an einem anderen Geregelten Markt gehandelt
werden oder notiert sind, werden auf Basis des zuletzt bekannten Kurses bewertet, es sei denn dieser Kurs ist nicht
repräsentativ; in diesem Fall wird der Wert dieser Vermögenswerte auf Basis des wahrscheinlichen, von der Gesellschaft
nach Treu und Glauben geschätzten Veräußerungswertes bestimmt;
(b) alle anderen Wertpapiere und zulässigen Vermögenswerte, insbesondere die Photovoltaik-Finanzinstrumente so-
wie diejenigen der vorstehend aufgeführten Vermögenswerte, für die die Bewertung gemäß den vorstehenden und
nachfolgenden Absätzen nicht möglich oder nicht durchführbar wäre oder nicht ihren angemessenen Wert wiedergeben
würde, werden mit den Anschaffungskosten angesetzt, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass dieser Betrag vereinnahmt
wird; in diesem Fall erfolgt ein Abschlag in der Höhe, der nach Ansicht des Verwaltungsrates im Hinblick auf den wahren
Wert des betreffenden Vermögenswertes angemessen ist;
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(c) die Beteiligungen von Fonds, die an einer Börse notiert oder an einem anderen Geregelten Markt gehandelt werden,
werden auf Basis des zuletzt veröffentlichten Börsen-oder Marktkurses bewertet;
(d) der Wert von Kassenbeständen oder Bareinlagen, Wechseln und bei Sicht fälligen Schuldscheinen sowie Forde-
rungen, transitorischen Aktiva und erklärten oder aufgelaufenen jedoch noch nicht vereinnahmten Barausschüttungen
und Zinsen wird in Höhe des jeweiligen Nennbetrages angesetzt, es sei denn es ist unwahrscheinlich, dass dieser Betrag
vereinnahmt wird; in diesem Fall erfolgt ein Abschlag in der Höhe, die nach Ansicht des Verwaltungsrates im Hinblick auf
den wahren Wert des betreffenden Vermögenswertes angemessen ist;
(e) Vermögenswerte, die auf eine andere Währung als die Referenzwährung der jeweiligen Aktienklasse lauten, werden
zum mittleren Marktwechselkurs zwischen der Referenzwährung und der Nennwährung am Bewertungstag umgetauscht.
Der Nettoinventarwert je Aktie kann auf die nächste ganze Einheit der Währung, in der die Berechnung des Nettoin-
ventarwertes für die jeweilige Aktie erfolgt, auf-oder abgerundet werden.
12.3 Für die Zwecke der Berechnung des Nettoinventarwertes werden
(a) von der Gesellschaft auszugebende Aktien ab dem vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt an dem Bewer-
tungstag, für den die Bewertung erfolgt, als in Umlauf befindlich behandelt; ab diesem Zeitpunkt und bis zum Eingang bei
der Gesellschaft wird der Preis für diese Aktien zu den Vermögenswerten der Gesellschaft verbucht;
(b) (etwaige) zurückzunehmende Aktien der Gesellschaft bis zu dem für die Rücknahme vorgesehenen Tag als beste-
hende Aktien berücksichtigt; ab diesem Zeitpunkt und bis zur Zahlung des Rücknahmepreises durch die Gesellschaft
gelten sie als Verbindlichkeit der Gesellschaft;
(c) sämtliche Anlagewerte, Kassenbestände und sonstigen Vermögenswerte, die auf andere Währungen als die Refe-
renzwährung der jeweiligen Aktienklasse lauten, unter Berücksichtigung des bzw. der im Zeitpunkt der Ermittlung des
Nettoinventarwertes je Aktie geltenden Marktwechselkurse(s) bewertet; und
(d) bei Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung der Gesellschaft an einem Bewertungstag
(i) zum Kauf eines Vermögenswertes, der Wert der für diesen Vermögenswert zu zahlenden Gegenleistung als Ver-
bindlichkeit der Gesellschaft ausgewiesen und der Wert des zu erwerbenden Vermögenswertes als Vermögenswert der
Gesellschaft verbucht;
(ii) zum Verkauf eines Vermögenswertes, der Wert der für diesen Vermögenswert zu erhaltenden Gegenleistung zu
den Vermögenswerten der Gesellschaft verbucht und der zu liefernde Vermögenswert nicht länger als Vermögenswert
der Gesellschaft verbucht; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass, falls der genaue Wert oder die Art der Gegenleistung
oder des Vermögenswertes am betreffenden Bewertungstag nicht bekannt sind, dieser Wert vom Verwaltungsrat ge-
schätzt wird.
12.4 Zuweisung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Ge-
sellschaft werden wie folgt zugewiesen:
(a) Erlöse, die aus der Ausgabe von Aktien einer Klasse vereinnahmt werden, werden in den Büchern der Gesellschaft
für diese Klasse vereinnahmt;
(b) ist ein Vermögenswert aus einem anderen Vermögenswert hervorgegangen, wird dieser Vermögenswert in den
Büchern der Gesellschaft derselben Aktienklasse zugewiesen wie der Vermögenswert, aus dem er hervorgegangen ist,
und bei jeder Neubewertung dieses Vermögenswertes wird der Wertanstieg bzw. die Wertminderung der jeweiligen
Aktienklasse zugeordnet;
(c) entsteht der Gesellschaft eine Verbindlichkeit in Bezug auf einen Vermögenswert einer bestimmten oder mehrerer
bestimmter Aktienklassen bzw. im Zusammenhang mit für einen Vermögenswert einer bestimmten Aktienklasse oder
bestimmter Aktienklassen vorgenommenen Handlungen, wird diese Verbindlichkeit der bzw. den jeweiligen Aktienklasse/
n zugewiesen;
(d) sofern ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft keiner einzelnen Klasse zugerechnet werden
kann, wird dieser Vermögenswert bzw. diese Verbindlichkeit sämtlichen Klassen anteilig im Verhältnis ihrer jeweiligen
Nettoinventarwerte oder in einer anderen vom Verwaltungsrat in gutem Glauben festgelegten Art und Weise zugeteilt;
(e) nach Zahlung von Ausschüttungen an die Aktionäre einer Klasse verringert sich der Nettoinventarwert dieser
Klasse um den Betrag dieser Ausschüttungen.
12.5 Allgemeine Bestimmungen
(a) Sämtliche Bewertungsvorschriften und Wertermittlungen unterliegen luxemburgischen Recht und sind entspre-
chend auszulegen;
(b) zur Klarstellung: die Bestimmungen dieses Abschnitts dienen der Ermittlung des Nettoinventarwerts je Aktie; eine
Auswirkung auf die buchhaltungstechnische oder sonstige rechtliche Behandlung der Vermögenswerte und Verbindlich-
keiten der Gesellschaft oder der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien ist nicht beabsichtigt;
(c) der Nettoinventarwert je Aktie jeder Klasse wird am eingetragenen Sitz der Gesellschaft veröffentlicht und steht
außerdem in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltungsstelle zur Verfügung. Die Gesellschaft kann die Veröffentlichung
dieser Angaben in der Referenzwährung jeder Aktienklasse sowie in jeder anderen Währung nach dem Ermessen des
Verwaltungsrates in führenden Finanzzeitungen veranlassen. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für Fehler oder
Verzögerungen bei der Veröffentlichung bzw. Nicht-Veröffentlichung der Aktienpreise.
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13. Zeitweilige Aussetzung der Nettoinventarwertberechnung sowie der Ausgabe und der Rücknahme.
13.1 Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, die Bestimmung des Nettoinventarwerts der Aktien sowie die Ausgabe
von Aktien an die Zeichner auszusetzen:
(a) wenn eine/r oder mehrere der Börsen oder Märkte, die für die Bewertung eines wesentlichen Teils der Vermö-
genswerte der Gesellschaft maßgeblich sind, (außer an Feiertagen) geschlossen sind oder der Handel an diesen einges-
chränkt oder ausgesetzt ist;
(b) wenn aufgrund politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder geldpolitischer Ereignisse oder Umstände, die
außerhalb der Verantwortung und Kontrolle des Verwaltungsrates liegen, die Verfügung über Vermögenswerte der Ge-
sellschaft nicht in angemessener oder üblicher Weise möglich ist, bzw. den Interessen der Aktionäre in erheblichem Maße
schaden würde;
(c) im Falle eines Ausfalls der gewöhnlich für die Bewertung von Anlagen der Gesellschaft verwendeten Kommunika-
tionswege oder falls aus einem Grund, für den der Verwaltungsrat nicht verantwortlich ist, der Wert eines Vermögens-
wertes der Gesellschaft nicht so schnell und präzise wie erforderlich bestimmt werden kann;
(d) wenn aufgrund von Devisenbeschränkungen oder sonstigen den Zahlungsverkehr beeinträchtigenden Beschrän-
kungen Transaktionen namens der Gesellschaft unmöglich werden oder Käufe und Verkäufe von Vermögenswerten der
Gesellschaft nicht zu normalen Wechselkursen durchgeführt werden können;
(e) wenn die Aussetzung von Rechts wegen oder auf Grund eines rechtlichen Verfahrens vorgeschrieben ist; und/oder
(f) wenn der Verwaltungsrat aus irgendeinem Grund entscheidet, dass eine Aussetzung im Interesse der Aktionäre ist.
13.2 Eine solche Aussetzung kann von der Gesellschaft in der von ihr als angemessen angesehenen Form und denjenigen
Personen mitgeteilt werden, die wahrscheinlich von der Aussetzung betroffen sein werden. Die Gesellschaft setzt die
eine Rücknahme beantragenden Aktionäre von der Aussetzung in Kenntnis.
13.3 Die Ermittlung des Nettoinventarwertes der Aktien, die Ausgabe von Aktien an Zeichner und die Rücknahme
von Aktien für Aktionäre können auch in dem Fall - und ab dem Zeitpunkt - ausgesetzt werden, in dem eine Mitteilung
veröffentlicht wird, mit der eine außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre, die über die Auflösung der Gesell-
schaft beschließen soll, einberufen wird.
14. Ausschüttungen.
14.1 Der Verwaltungsrates wird jährlich über die Verwendung der Nettoerträge der Anlagen der Gesellschaft des
betreffenden Jahres beschließen. Dividendenausschüttungen können auch durch die Rücknahme von Aktien erfolgen. Des
Weiteren schließen Dividendenausschüttungen auch die Möglichkeit der Ausschüttung des Gesellschaftskapitals ein, unter
der Voraussetzung, dass nach der Ausschüttung das Nettovermögen der Gesellschaft 1.250.000 EUR nicht unterschreitet.
14.2 Über die im vorstehenden Absatz genannten Ausschüttungen hinaus, kann der Verwaltungsrat auch die Auszahlung
von Zwischendividenden beschließen (einschließlich der Möglichkeit der Ausschüttung des Gesellschaftskapitals oder
einer Rücknahme von Aktien).
14.3 Zahlungen erfolgen in der Referenzwährung der jeweiligen Aktienklasse. Ausschüttungen, die innerhalb von fünf
Jahren, nachdem sie erklärt wurden, nicht geltend gemacht werden, verfallen zugunsten der Gesellschaft.
15. Hauptversammlung.
15.1 Die Hauptversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Aktionäre. Sie hat die weitesten Befugnisse, um über
alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu befinden.
15.2 Jede Aktie berechtigt, unabhängig vom Nettoinventarwert pro Aktie innerhalb einer Aktienklasse, zu einer Stim-
me.
15.3 Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen mit einfacher Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen der auf dieser Versammlung anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen Aktionäre gefasst. Die
Beschlüsse der Hauptversammlung in Angelegenheiten der Gesellschaft insgesamt binden alle Aktionäre.
15.4 Die Aktionäre können sich auf der Hauptversammlung vertreten lassen. Die Aktionäre können auch im Wege
einer telefonischen Konferenzschaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass die ents-
prechend teilnehmenden Personen identifiziert werden können, sowie dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung
durchgehend einander hören und miteinander sprechen können, teilnehmen. Die Aktionäre, die auf diesem Wege an der
Hauptversammlung teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
15.5 Aktionäre können auf schriftlichem Wege auf einer Hauptversammlung mittels eines hierfür erstellten Formulars
abstimmen. Das Formular muss allgemeine Angaben zur jeweiligen Hauptversammlung, zum Aktionär und dessen Betei-
ligung, zur Tagesordnung und den zu fassenden Beschlüssen, sowie die Möglichkeit zur Zustimmung, Ablehnung und
Enthaltung aufführen. Das Formular muss mindestens 5 Tage vor der Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft einge-
gangen sein, es sei denn, der Verwaltungsrat trifft hiervon eine abweichende Bestimmung im Formular.
15.6 Die Hauptversammlung tritt auf Ladung des Verwaltungsrates zusammen. Hauptversammlungen der Aktionäre
werden an dem Ort und an dem Bankarbeitstag in Luxemburg abgehalten, die in dem jeweiligen Ladungsschreiben ange-
geben sind. Die jährliche ordentliche Hauptversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an jedem anderen in der Ladung
bestimmten Ort am zweiten Mittwoch im Juni eines jeden Jahres um 11.00 Uhr (MEZ) statt. Ist dieser Tag kein Bankar-
beitstag in Luxemburg, findet die Hauptversammlung am darauf folgenden Bankarbeitstag statt.
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15.7 Eine Hauptversammlung kann auch auf Antrag von Aktionären, welche wenigstens ein Zehntel des Gesellschafts-
kapitals repräsentieren, zusammentreten. Wird die Hauptversammlung binnen eines Monats nach Antragstellung nicht
abgehalten, so können die Aktionäre, welche wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftsvermögens repräsentieren, die
Benennung eines Bevollmächtigten durch den Vorsitzenden der Handelskammer des luxemburgischen Bezirksgerichts
verlangen, welcher dann die Einberufung der Hauptversammlung veranlasst. Die Einberufung der Hauptversammlung
erfolgt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
15.8 Aktionäre, welche wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftskapitals repräsentieren, haben ferner das Recht, bis
fünf Tage vor Abhaltung der einberufenen Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief weitere Punkte auf die Ta-
gesordnung setzen zu lassen.
15.9 Dem Verwaltungsrat steht es zu, weitere Bedingungen zur Teilnahme an Hauptversammlungen in den Verkauf-
sunterlagen der Gesellschaft zu bestimmen.
15.10 Sofern sämtliche Aktionäre der Gesellschaft anwesend oder vertreten sind und sich selbst als ordnungsgemäß
einberufen und über die Tagesordnung in Kenntnis gesetzt erachten, kann die Hauptversammlung ohne schriftliche Ein-
ladung stattfinden.
16. Verwaltungsrat.
16.1 Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus
mindestens drei Mitgliedern. Den Verwaltungsratsmitgliedern können zwei unterschiedliche Unterschriftsberechtigungen
zugeteilt werden. Der Verwaltungsrat wird von der Hauptversammlung bestellt. Die Hauptversammlung bestimmt die
Dauer der Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sowie die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder.
16.2 Die Dauer der Mandate der Verwaltungsratsmitglieder darf sechs Jahre nicht überschreiten. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates können wieder gewählt werden. Die Hauptversammlung kann ein Mitglied des Verwaltungsrates je-
derzeit, ohne Angabe von Gründen, abberufen. Bei Ausfall eines amtierenden Verwaltungsratsmitgliedes können die
verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrates die freie Stelle zeitweilig besetzen; die Aktionäre werden bei der nächsten
Hauptversammlung eine endgültige Entscheidung über die Ernennung treffen.
16.3 Sofern eine juristische Person zum Verwaltungsratsmitglied ernannt wurde, muss diese juristische Person einen
permanenten Vertreter benennen, um die Funktion des Verwaltungsratsmitglieds im Namen der juristischen Person zu
erfüllen. Dieser Vertreter unterliegt den gleichen Bedingungen und Pflichten und trägt die gleiche Haftung, als würde er
die Aufgabe auf eigene Rechnung erfüllen, unabhängig von der gemeinsamen Haftung des Vertreters und der juristischen
Person. Die juristische Person kann den Vertreter nicht zurückziehen ohne gleichzeitig einen neuen Vertreter zu benen-
nen.
17. Verwaltungsratssitzungen.
17.1 Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter bestimmen. Der
Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen und in seiner Abwesenheit wird die Leitung durch den
Stellvertreter wahrgenommen.
17.2 Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Verwaltungsratsvorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmitglieder
an dem in der Einladung angegebenen Ort zusammen. Verwaltungsratssitzungen sind grundsätzlich am Gesellschafts-sitz
abzuhalten und dürfen nur ausnahmsweise an einem anderen Ort stattfinden. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates erhält
wenigstens 10 Tage vor der entsprechenden Sitzung eine schriftliche Einladung, welche das Datum, den Ort und die Zeit
der Verwaltungsratssitzung enthält. In Dringlichkeitsfällen muss diese Frist nicht eingehalten werden. Auf diese Einladung
kann schriftlich von allen Verwaltungsratsmitgliedern verzichtet werden, wobei eine einstimmige Entscheidung erforder-
lich ist. Eine Mitteilung ist nicht notwendig, wenn jedes Verwaltungsratsmitglied bei der Sitzung anwesend oder ord-
nungsgemäß vertreten ist. Eine Mitteilung ist auch nicht notwendig für Sitzungen, welche zu Zeitpunkten und an Orten
abgehalten werden, die zuvor in einem Verwaltungsratsbeschluss bestimmt worden waren.
17.3 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich auf jeder Verwaltungsratssitzung aufgrund schriftlicher Erklärung
(Brief, Telefax, E-Mail) durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen. Ein Verwaltungsratsmitglied kann
mehrere seiner Kollegen vertreten. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann an einer Verwaltungsratssitzung im Wege
einer Konferenzschaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass die entsprechend teil-
nehmenden Personen identifiziert werden können, sowie dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung durchgehend einander
hören und miteinander sprechen können, teilnehmen. Diese Teilnahme steht einer persönlichen durchgehenden Teil-
nahme an dieser Sitzung gleich.
17.4 Der Verwaltungsrat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen oder Handlungen vornehmen, wenn wenigstens die
Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden
oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt dem Vorsitzenden der Verwaltungsrats-
sitzung das entscheidende Stimmrecht zu.
17.5 Auf Veranlassung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters und im Einverständnis aller Mitglieder können
Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege gefasst werden (Umlaufbeschlüsse). Das Verfahren des Umlaufbeschlusses ist nur
zulässig, wenn sich die Gesamtheit der Mitglieder des Verwaltungsrates mit dem Inhalt der vorgeschlagenen Beschlüsse
schriftlich einverstanden erklärt (per Brief, Telefax oder als gescanntes PDF-Dokument im Anhang einer E-Mail).
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17.6 Der Verwaltungsrat kann einen Sekretär bestimmen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss und der
die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen erstellt und verwahrt.
18. Protokolle der Verwaltungsratssitzungen.
18.1 Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert und die Protokolle werden vom Vorsitzenden der Verwaltungs-
ratssitzung oder zwei der anderen Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet. Jegliche Vollmachten werden an die Proto-
kolle angeheftet.
18.2 Auszüge aus diesen Protokollen, welche zu Beweiszwecken in gerichtlichen oder sonstigen Verfahren benötigt
werden, sind vom Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern rechtsgültig zu unter-
zeichnen.
19. Befugnisse des Verwaltungsrates.
19.1 Der Verwaltungsrat verfügt über die umfassende Befugnis, alle Verfügungs- und Verwaltungshandlungen im Rah-
men des Gesellschaftszweckes auszuüben. Sämtliche Befugnisse, welche nicht ausdrücklich durch das Gesetz von 1915
oder durch diese Satzung der Hauptversammlung der Aktionäre vorbehalten sind, können durch den Verwaltungsrat
getroffen werden.
19.2 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
19.3 Durch die gemeinschaftliche Zeichnung je zweier Verwaltungsratsmitglieder wird die Gesellschaft Dritten gege-
nüber wirksam verpflichtet.
19.4 Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen und/oder einzelne Delegierte mit bestimmten
Aufgaben ernennen.
19.5 Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Investment Komitees einer oder mehreren Personen mit Ge-
schäftssitz im Großherzogtum Luxemburg seine Befugnis übertragen, die täglichen Geschäfte der Gesellschaft zu führen,
sowie die Gesellschaft im Rahmen dieser Geschäftsführung zu vertreten. Die Übertragung dieser Befugnisse kann sowohl
auf Mitglieder des Verwaltungsrates als auch auf Dritte, die nicht Aktionäre zu sein brauchen, erfolgen. Ferner kann der
Verwaltungsrat Vollmachten für einzelne Geschäftsbereiche und Sondervollmachten für Einzelgeschäfte an seine Mitglie-
der oder an Dritte erteilen.
19a. Investment Komitee
19a.1 Die Gesellschaft verfügt über ein Investment Komitee. Jeder Aktionär, der eine Kapitalverpflichtung zum Erwerb
von Aktien der Gesellschaft im Wert von mindestens 15.000.000 EUR eingegangen ist bzw. Aktien in entsprechender
Höhe hält („Großaktionär“), hat das Recht, jeweils eine Person als Mitglied des Investment Komitees zu benennen und
abzuberufen. Das oben genannte Benennungsrecht für einen Aktionär gilt nur solange, wie dieser als Großaktionär qua-
lifiziert. Andernfalls verliert dieser Großaktionär sein Benennungsrecht. Sofern das Investment Komitee auf die vorge-
nannte Art und Weise nicht durch mindestens 3 Personen besetzt wird, bestimmt die Hauptversammlung mit einfacher
Mehrheit über die Bestellung und Abberufung der Personen für die nicht besetzten Stellen des Investment Komitees. Die
Hauptversammlung kann mit Zustimmung aller Aktionäre ganz oder teilweise auf die Rechte aus diesem Art. 19a. der
Satzung verzichten.
19a.2 Das Investment Komitee trifft sich mindestens einmal jährlich am Sitz der Gesellschaft. Im übrigen gelten die
Regelungen in Ziff. 17 und 18 der Satzung entsprechend.
19a.3 Folgende Maßnahmen des Verwaltungsrats bedürfen der vorherigen Zustimmung des Investment Komitees:
a) Der Erwerb von Finanzinstrumenten (insb. Schuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Beteiligungen etc.), wobei
die Zustimmung zweistufig erfolgt, sofern der Verwaltungsrat das Zustimmungsverfahren nicht einheitlich in Stufe 2 zu-
sammenfasst: In Stufe 1 ist die Zustimmung zu den rechtlichen Bedingungen und erwarteten wirtschaftlichen Konditionen
dieser Finanzinstrumente mit dem Ziel einer Investitionsentscheidung einzuholen. Auf der zweiten Stufe ist vor Erwerb
dieser Finanzinstrumente durch die Gesellschaft die Zustimmung zu den final festzusetzenden wirtschaftlichen Konditio-
nen einzuholen;
b) (i) die Kündigung, Veräußerung oder sonstige vorzeitige Beendigung von solchen Finanzinstrumenten durch die
Gesellschaft sowie (ii) die Änderung der Bedingungen solcher Finanzinstrumente;
c) der Abschluss, die Änderung und Beendigung eines Beratungsvertrags, eines Investmentmanagementvertrages und/
oder eines ähnlichen Vertrages sowie die Ausübung von Zustimmungsrechten der Gesellschaft aus solchen Verträgen;
d) der Ausschluss des Bezugsrechts für Altaktionäre sowie die Ausgabe von neuen Aktienklassen gem. Ziff. 6.3 bzw.
6.4 der Satzung;
e) die Übertragung von Befugnissen gem. Ziff. 19.5 der Satzung; sowie f) die Ausübung von Zustimmungsrechten der
Gesellschaft aus Finanzinstrumenten. 19a.4 Ferner hat das Investment Komitee folgende weitere Zustimmungs-, Konsul-
tations-, Informations-und Auskunftsrechte:
a) das Investment Komitee ist laufend, mindestens halbjährlich, über den Geschäftsverlauf der Gesellschaft schriftlich
zu unterrichten; außergewöhnliche Vorfälle, die nach Einschätzung des Verwaltungsrates erheblichen Einfluss auf den
Wert der Gesellschaft haben, werden dem Investment Komitee von dem Verwaltungsrat der Gesellschaft unverzüglich
nach deren Bekanntwerden schriftlich gemeldet;
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b) das Investment Komitee kann jederzeit von dem Verwaltungsrat Auskünfte verlangen und hierzu auch die Bücher
der Gesellschaft einsehen; auf Verlangen des Investment Komitees werden Mitglieder des Verwaltungsrates in Sitzungen
des Investment Komitees persönlich anwesend sein oder im Wege einer Konferenzschaltung oder durch ähnliche Kom-
munikationsmittel, welche es ermöglichen, dass die entsprechend teilnehmenden Personen identifiziert werden können,
sowie dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung durchgehend einander hören und miteinander sprechen können, teil-
nehmen, um Auskünfte zu erteilen.
20. Interessenkonflikte.
20.1 Sofern ein Verwaltungsratsmitglied im Zusammenhang mit einem Geschäftsvorfall der Gesellschaft ein den In-
teressen der Gesellschaft entgegen gesetztes persönliches Interesse hat, wird dieses Verwaltungsratsmitglied dem
Verwaltungsrat dieses entgegen gesetzte persönliche Interesse mitteilen und die anderen Verwaltungsratsmitglieder wer-
den darüber entscheiden, ob das Verwaltungsratsmitglied im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall an Beratungen
oder Abstimmungen teilnehmen darf. Falls ein Quorum des Verwaltungsrates wegen eines Interessenkonfliktes eines oder
mehrerer Verwaltungsratsmitglieder nicht erreicht werden kann, werden die Beschlüsse durch eine Mehrheit der nicht
betroffenen Verwaltungsratsmitglieder, welche bei einer solchen Verwaltungsratssitzung anwesend oder vertreten sind,
getroffen.
20.2 Die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines anderen Geschäfts zwischen der Gesellschaft und Dritten wird durch
die Tatsache nicht berührt oder ungültig, dass einer oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft ein per-
sönliches Interesse an dem Vertrag oder anderen Geschäft haben oder Verwaltungsratsmitglieder, Gesellschafter,
Teilhaber, Handlungsbevollmächtigte oder Angestellte einer anderen Gesellschaft oder eines anderen Unternehmens sind.
20.3 Ein Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft, das gleichzeitig Funktionen als Verwaltungsratsmitglied, Geschäfts-
führer oder Angestellter in einer anderen Gesellschaft oder Firma ausübt, mit der die Gesellschaft Verträge abschließt
oder sonst wie in Geschäftsverbindung tritt, ist aus dem alleinigen Grunde seiner Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft
oder Firma nicht daran gehindert, zu allen Fragen bezüglich eines solchen Vertrags oder eines solchen Geschäfts seine
Meinung zu äußern, seine Stimme abzugeben oder sonstige Handlungen vorzunehmen.
21. Anlagepolitik.
21.1 Die Vermögenswerte sämtlicher Aktienklassen sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung und im Rahmen der
Anlagepolitik und -grenzen, wie sie im Emissionsdokument beschrieben werden, anzulegen.
21.2 Der Verwaltungsrat ist für die Umsetzung der im Emissionsdokument festgelegten Anlagepolitik zuständig.
21.3 Der Verwaltungsrat kann sich zur Umsetzung der im Emissionsdokument festgelegten Anlagepolitik dritter Be-
rater bzw. Anlageberater bedienen. Jeglicher dritte Berater, der vom Verwaltungsrat zu seiner Beratung zur Umsetzung
der Anlagepolitik der Gesellschaft ernannt worden ist, kann nur durch einen einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates
abberufen werden.
22. Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft.
22.1 Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Hauptversammlung und vorbehaltlich des Quorums und
der Mehrheitserfordernisse gemäß Artikel 15 dieser Satzung aufgelöst werden.
22.2 Sofern das Gesellschaftskapital unter zwei Drittel des Mindestgesellschaftskapitals gemäß Artikel 6.2 dieser Satzung
fällt, wird die Frage der Auflösung durch den Verwaltungsrat der Hauptversammlung vorgelegt. Die Hauptversammlung,
welche ohne Quorum entscheiden kann, wird mit der einfachen Mehrheit der auf der Hauptversammlung vertretenen
Aktien entscheiden.
22.3 Die Frage der Auflösung der Gesellschaft wird des Weiteren der Hauptversammlung vorgelegt, sofern das Ge-
sellschaftskapital unter ein Viertel des Mindestgesellschaftskapitals gemäß Artikel 6.2 dieser Satzung fällt; in diesem Falle
wird die Hauptversammlung ohne Quorumerfordernis abgehalten und die Auflösung kann durch die Aktionäre entschie-
den werden, welche ein Viertel der auf der Hauptversammlung vertretenen stimmberechtigten Aktien halten.
22.4 Die Versammlung muss so rechtzeitig einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach Feststellung
der Tatsache, dass das Nettogesellschaftsvermögen unterhalb zwei Drittel bzw. ein Viertel des gesetzlichen Minimums
gefallen ist, abgehalten wird.
22.5 Die Liquidation bei Auflösung oder Laufzeitende wird durch einen oder mehrere Liquidatoren durchgeführt,
welche ihrerseits natürliche oder juristische Personen sein können und ordnungsgemäß von der Aufsichtsbehörde ge-
nehmigt und von der Hauptversammlung ernannt werden müssen.
Letztere bestimmt auch über Befugnisse und Vergütung der Liquidatoren. Im Falle einer Auflösung wird der/werden
die Liquidator/en die Vermögenswerte der Gesellschaft unter Wahrung der Interessen der Aktionäre verwerten, und die
Depotbank wird den Nettoliquidationserlös (nach Abzug sämtlicher Kosten der Liquidation) auf Anweisung des Liquida-
tors/der Liquidatoren an die Aktionäre im Verhältnis ihrer jeweiligen Rechte verteilen. Gemäß den Vorschriften des
luxemburgischen Rechts wird der Liquidationserlös für Aktien, die nicht zur Rückzahlung eingereicht wurden, nach Abs-
chluss der Liquidation bei der "Caisse de Consignations" verwahrt. Werden diese nicht eingefordert, verfallen sie nach
30 Jahren.
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23. Geschäftsjahr - Halbjahres- und Jahresabschlüsse.
23.1 Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Dezember
desselben Kalenderjahres.
23.2 Die Bilanz sowie die Gewinn-und Verlustrechnung der Gesellschaft werden in Euro beziehungsweise in der oder
den vom Verwaltungsrat bestimmten anderen Währungen erstellt.
23.3 Die Halbjahres-und Jahresabschlüsse der Gesellschaft werden in Euro aufgestellt.
24. Wirtschaftsprüfer. Die Rechnungsdaten im Jahresabschluss der Gesellschaft werden durch einen Wirtschaftsprüfer
("réviseur d'entreprises agréé") geprüft, welcher von der Hauptversammlung bestellt und von der Gesellschaft vergütet
wird. Der Wirtschaftsprüfer hat sämtliche Pflichten im Sinne des Gesetzes von 2007 zu erfüllen.
25. Depotbank. In dem gesetzlich erforderlichen Umfang wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit einer Bank
im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor (Depotbank) abschließen. Die Depotbank hat sämtliche
Pflichten im Sinne des Gesetzes von 2007 zu erfüllen.
26. Anwendbares Recht - Änderungen der Satzung.
26.1 Die Gesellschaft unterliegt dem Gesetz von 2007 und dem Gesetz von 1915, in ihrer jeweils gültigen Fassung,
sowie dieser Satzung. Im Konfliktfalle zwischen dem Gesetz von 1915 und dem Gesetz von 2007 geht das Gesetz von
2007 vor.
26.2 Die Satzung kann durch eine Hauptversammlung der Aktionäre, welche den Quorums- und Mehrheitserforder-
nissen des Gesetzes von 1915 entsprechen, geändert werden.
WORÜBER URKUNDE, geschehen und aufgenommen in Luxemburg, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an den Erschienenen, dem instrumentierenden Notar nach
Namen, gebräuchlichem Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, hat er die vorliegende Urkunde mit dem Notar
unterschrieben.
Gezeichnet: E. BURZIC und H. HELLINCKX.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 7 octobre 2011. Relation: LAC/2011/44490. Reçu soixante-quinze euros (75,- EUR).
<i>Le Receveur ff.i> (signé): T. Benning.
FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associa-
tions erteilt.
Luxemburg, den 17. Oktober 2011.
Référence de publication: 2011142136/641.
(110164576) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 octobre 2011.
BN & P, Fonds Commun de Placement.
Für den Fonds gilt das Allgemeine Verwaltungsreglement, welches am 4. Oktober 2011 in Kraft trat. Das Verwal-
tungsreglement wurde einregistriert und beim Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, den 4. Oktober 2011.
Hauck & Aufhäuser Investment Gesellschaft S.A.
Unterschriften
Référence de publication: 2011137044/11.
(110158577) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2011.
BN & P, Fonds Commun de Placement.
Für den Fonds gilt das Sonderreglement, welches am 4. Oktober 2011 in Kraft trat. Das Sonderreglement wurde
einregistriert und beim Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, den 4. Oktober 2011.
Hauck & Aufhäuser Investment Gesellschaft S.A.
Unterschriften
Référence de publication: 2011137045/11.
(110158579) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2011.
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Thomson Reuters Finance S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 40, avenue Monterey.
R.C.S. Luxembourg B 45.994.
<i>Rectificatif de la publication déposée le 27 septembre 2011 sous la référence L 110154054, publiée au Mémorial numéro 2400i>
<i>le 7 octobre 2011, page 115161i>
L'élection de Madame Camilla Margaret Jay Nunn le 26 septembre 2011 en tant que nouvel administrateur de la Société
prend effet à la date du vote des actionnaires le 26 septembre 2011.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour Thomson Reuters Finance S.A.
i>Signature
Référence de publication: 2011140531/14.
(110162425) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 octobre 2011.
TR International Finance S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 40, avenue Monterey.
R.C.S. Luxembourg B 138.413.
<i>Rectificatif de la publication déposée le 26 septembre 2011 sous la référence L 110153388, publiée au Mémorial numéro 2400i>
<i>le 7 octobre 2011, page 115161i>
L'élection de Madame Camilla Margaret Jay Nunn le 26 septembre 2011 en tant que nouveau gérant de la Société
prend effet à la date du vote des associés le 26 septembre 2011.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour TR International Finance S.à r.l.
i>Signature
Référence de publication: 2011140537/14.
(110162426) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 octobre 2011.
TR International Holdings S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 40, avenue Monterey.
R.C.S. Luxembourg B 135.651.
<i>Rectificatif de la publication déposée le 26 septembre 2011 sous la référence L110153387, publiée au Mémorial numéro 2400i>
<i>le 7 octobre 2011, page 115161i>
L'élection de Madame Camilla Margaret Jay Nunn le 26 septembre 2011 en tant que nouveau gérant de la Société
prend effet à la date du vote des associés le 26 septembre 2011.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour TR International Holdings S.à r.l.
i>Signature
Référence de publication: 2011140538/14.
(110162427) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 octobre 2011.
Core Series, Fonds Commun de Placement.
The amended management regulations with respect to the fund CoRe Series have been filed with the Luxembourg
Trade and Companies Register.
Le règlement de gestion modifié concernant le fonds commun de placement CoRe Series a été déposé au registre de
commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Pioneer Asset Management S.A.
Signature
Référence de publication: 2011145552/12.
(110168488) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 octobre 2011.
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Schroder Selection, Fonds Commun de Placement.
La modification du règlement de gestion a été déposée au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Schroder Investment Management (Luxembourg) S.A.
Référence de publication: 2011145626/8.
(110168585) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 octobre 2011.
Schroder Selection, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Schroder Investment Management (Luxembourg) S.A.
Référence de publication: 2011145627/8.
(110168589) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 octobre 2011.
fo.con s.a., Société Anonyme.
Siège social: L-5365 Munsbach, 1B, rue Gabriel Lippmann.
R.C.S. Luxembourg B 80.233.
Les comptes annuels au 31 mai 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011129236/9.
(110149155) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 septembre 2011.
ArcelorMittal Commercial Bars & Rods, Société Anonyme.
Siège social: L-1931 Luxembourg, 19, avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 49.668.
Les comptes annuels au 31 décembre 2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011129246/9.
(110148874) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 septembre 2011.
ArcelorMittal Distribution Solutions S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2930 Luxembourg, 19, avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 9.720.
Les comptes annuels au 31 décembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011129247/9.
(110149127) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 septembre 2011.
Appartinvest Sàrl, Société à responsabilité limitée unipersonnelle.
Siège social: L-9371 Gilsdorf, 10, rue des Prés.
R.C.S. Luxembourg B 112.201.
Les comptes annuels au 31.12.2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Echternach, le 16 septembre 2011.
Signature.
Référence de publication: 2011129252/10.
(110149141) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 septembre 2011.
125807
L
U X E M B O U R G
Ballina S.à r.l., Société à responsabilité limitée unipersonnelle.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-2636 Luxembourg, 12, rue Léon Thyes.
R.C.S. Luxembourg B 130.186.
RECTIFICATIF
Dans le Mémorial C n° 740 du 6 avril 2009, page 35489, le nombre de parts sociales mentionnées dans le tableau à la
cinquième ligne pour Monsieur Riccardo Riverso est erroné:
- au lieu de: «Riccardo Riverso .......... 83.»,
- lire: «Riccardo Riverso .......... 85»
Référence de publication: 2011146435/12.
1st RED Real Estate Funds, Fonds Commun de Placement - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Zu vorgenannter Firma teilen wir Ihnen mit, daß der 1st RED Real Estate Funds mit seinem Teilfonds 1st RED GLI
Fund zum 30.09.2010 liquidiert wurde. Der Fund wurde von der CSSF zum 14.01.2011 von der «liste officielle des fonds
d'investissement spécialisés » genommen.
Pour mention aux fins de publication au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Association.
Luxembourg, 18. Oktober 2011.
Pour avis conforme
1st RED Fund Management S.à.r.l.
Bodo Demisch
<i>Directeuri>
Référence de publication: 2011146436/13.
ProLogis Poland XXIX S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1930 Luxembourg, 34-38, avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 95.953.
Les comptes annuels au 31 décembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 aout 2011.
ProLogis Directorship Sàrl
<i>Gérant
i>Representé par Gareth Alan Gregory
<i>Géranti>
Référence de publication: 2011129209/14.
(110148587) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 15 septembre 2011.
ProLogis Poland XXV S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1930 Luxembourg, 34-38, avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 95.975.
Les comptes annuels au 31 décembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 aout 2011.
ProLogis Directorship Sàrl
<i>Gérant
i>Representé par Gareth Alan Gregory
<i>Géranti>
Référence de publication: 2011129210/14.
(110148576) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 15 septembre 2011.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
125808
1. Sicav
1st RED Real Estate Funds
Action Sports S.A.
Ametos SICAV
Appartinvest Sàrl
ArcelorMittal Commercial Bars & Rods
ArcelorMittal Distribution Solutions S.A.
Argenta Fund
Argenta Fund of Funds
Ballina S.à r.l.
Baumann and Partners Sicav
Blendo S.A.
BN & P
BN & P
BPER International Sicav
BZ Equity Fund
Cathians S.A.
Citran Greysac S.A.
Cleome Index
Comfintex S.A.
Core Series
Courtignac S.A.
Delanceau Strategies S.A.
Dexia Bonds
Dexia Clickinvest
Dexia Equities L
Dexia Money Market
Dexia Patrimonial
Dexia Quant
DJE Lux Sicav
DMM
Fidenes S.A.
Flaveo S.A., SICAV-FIS
Flaveo S.A., SICAV-FIS
fo.con s.a.
Gazelle S.A., SPF
GREIFF Defensiv Plus OP
GREIFF Dynamisch Plus OP
GREIFF «special situations» Fund OP
JPMorgan Funds
Lacombe Investissement S.A.
Mariram S.A.
Multi Manager Access
Multi Manager Access II
Patrinvest
PEH Sicav
ProLogis Poland XXIX S.à r.l.
ProLogis Poland XXV S.à r.l.
Publitop
Robeco Capital Growth Funds
Robeco Interest Plus Funds
Schroder Selection
Schroder Selection
Thomson Reuters Finance S.A.
TR International Finance S.à r.l.
TR International Holdings S.à r.l.
UBS Global Solutions
Wischbone S.A., SPF