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U X E M B O U R G
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 1600
18 juillet 2011
SOMMAIRE
Clearsight Turnaround Fund II S.C.A., SI-
CAV-SIF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76754
Credem International (Lux) . . . . . . . . . . . . .
76800
DN-Machines S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76793
Doge Invest S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76791
Dynamic Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76800
Enovos International S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
76794
Euro Immobiltecno Invest S.A. . . . . . . . . . .
76800
Euro Immobiltecno Invest S.A. . . . . . . . . . .
76800
Euro Industrial S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76795
Euro Industrial S.à r.l. SICAR . . . . . . . . . . .
76795
Europe Service Development S.A. . . . . . . .
76791
Fiduciaire Centrale du Luxembourg, Salai-
res et Social S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76795
Forworx Group S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76795
Forworx Group S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76796
Forworx Group S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76792
Fourb International S.A. . . . . . . . . . . . . . . . .
76796
Gestaf S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76797
Global Services Company S.à r.l. . . . . . . . .
76791
Grep Eins S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76798
Groupe Aldelia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76797
IIB Luxembourg S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76798
IMJA S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76793
Industrial Re S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76797
In - Octavo s.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76798
International Holding EVS . . . . . . . . . . . . . .
76792
Isoloader Europe S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76798
Kellia S. à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76799
Leadersea Shipping Company A.G. . . . . . .
76793
MML Enterprises S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . .
76797
P.M. Optima S.à.r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76791
Ruta Financière S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
76799
Siena Investments S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .
76799
Sirius Investment Fund Sicav-SIF . . . . . . . .
76799
Société d'Exploitation Ferroviaire S.A. . . .
76798
Thekonos Finances S.A. . . . . . . . . . . . . . . . .
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Topdanmark Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . .
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Clearsight Turnaround Fund II S.C.A., SICAV-SIF, Société en Commandite par Actions sous la forme
d'une SICAV - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-5365 Munsbach, 6, rue Gabriel Lippmann.
R.C.S. Luxembourg B 162.063.
( <i> N.B. Die englische Version ist im Mémorial C-N i>
<i>oi>
<i> 1599 vom 18. Juli 2011 veröffentlicht. i> )
Es folgt die deutsche Übersetzung des vorstehenden Textes:
Im Jahre zweitausendundelf, den sechsten Juni.
Vor dem unterzeichneten Notar Maître Edouard Delosch, Notar mit Amtssitz in Rambrouch, Großherzogtum Lu-
xemburg.
Sind erschienen:
1) Clearsight Turnaround Fund II GP, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée),
mit Gesellschaftssitz in E-Building, Parc d’Activité Syrdall, 6 rue Gabriel Lippmann, L-5365 Munsbach, Großherzogtum
Luxemburg, eingetragen im Luxemburgische Handels- und Gesellschaftsregister unter Nummer B 161.071,
hier vertreten durch Christoph Diesel, Rechtsanwalt, mit beruflicher Adresse in Luxemburg, Großherzogtum Luxem-
burg, kraft einer am 31. Mai 2011 in Luxemburg erteilten Vollmacht;
2) Clearsight Investments AG, mit Gesellschaftssitz in Churerstrasse 23, Pfäffikon, Schweiz eingetragen im Handels-
register des Kantons Schwyz unter Nummer CH-020.3.032.602-7,
hier vertreten durch Christoph Diesel, Rechtsanwalt, mit beruflicher Adresse in Luxemburg, Großherzogtum Luxem-
burg, kraft einer am 31. May 2011 in Pfäffikon erteilten Vollmacht;
Die besagten Vollmachten die durch den Bevollmächtigten und den unterzeichneten Notar ne varietur unterzeichnet
worden sind, werden dieser Urkunde als Anlage beigefügt, um mit derselben hinterlegt zu werden.
Die erschienenen Parteien haben den Notar, in ihrer oben genannten Eigenschaft ersucht, die Gründungsurkunde einer
luxemburgischen
Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions) (S.C.A.) qualifizierend als eine (société d’in-
vestissement à capital variable - fonds d’investissement spécialisé) (SICAV-SIF) aufzunehmen, welche sie gründen möchten
und deren Satzung folgendermaßen lauten soll:
Art. 1. Definitionen, Name, Dauer, Zweck, Geschäftssitz.
1.1 Definitionen. Die in diesem Dokument nachfolgend verwandten Begriffe haben die im folgenden genannte Bedeu-
tung:
“8% Preferred Return” bedeutet, im Bezug auf jeden Limited Partner, in jedem Zeitpunkt, die interne Rendite von 8%
jährlich, unter Anrechung von jährlichen Zinsenzinsen der Capital Contributions dieser Limited Partners bis zu diesem
Zeitpunkt, welche benutzt werden um die (i) Kosten des Portfolio Investments (berechnet vom Zeitpunkt, an welchem
die Partnership jedes dieser Portfolio Investments kauft, bis zum Zeitpunkt, an welchem die Ausschüttungen gemäss den
Paragraphen 8.1, 8.2 und 13.2 ausgeführt werden) und (ii) Organizational Expenses und Partnership Expenses (berechnet
ab den jeweiligen Fälligkeitsdaten, welche in der anwendbaren Drawdown Notices genannt werden, bis zu den Daten, an
welchen die Ausschüttungen gemäss 8.1, 8.2 und 13.2 vorgenommen werden) zu finanzieren.
“A Partner” bedeutet jeder Partner, welcher A Shares hält, in seiner Kapazität als Halter dieser A Shares.
“A Shares” hat die in Paragraph 2.1(b) genannte Bedeutung.
“Additional Limited Partner” bedeutet jede Person, welche nach dem Initial Closing gemäss Paragraph 12.2 als Limited
Partner zur Partnership zugelassen wird.
“Advisory Committee” hat die in Paragraph 5.4(a) genannte Bedeutung.
“Affiliate” bedeutet, in Bezug auf jede näher beschriebene Person, eine andere Person, welche direkt oder indirekt,
mittels eines oder mehrerer Vermittler, kontrolliert, kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit der näher
beschriebenen Person steht, mit der Einschränkung, dass Portfolio Vehicles sowie deren Berater und Manager nicht als
“Affiliates” des Investment Portfolio Managers, des General Partners oder der Partnership gelten und mit der weiteren
Einschränkung, dass der Investment Portfolio Manager, jeglicher seiner Angestellten und jegliche Angestellten eines Affi-
liates des Investment Portfolio Manager (so lange als diese Person ein solcher Angestellter bleibt) als Affiliate des General
Partners gelten und vice versa. Für den Zweck dieser Definition bedeutet der Begriff „Kontrolle“ sowie seine logischen
Folgerungen, den direkten oder indirekten Besitz der einseitigen Befugnis, die Richtung der Betriebsführung und der
Betriebspolitik einer Person zu bestimmen (sei es aufgrund Eigentum an Securities, Vertrag oder aus anderen Gründen).
“Annual Meeting” hat die in Paragraph 10.3 genannte Bedeutung.
“Articles of Association” bedeutet diese Statuten, welche von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt, oder neu formuliert
werden.
“Available Assets” bedeutet, ab jeglichem Zeitpunkt, den Überschuss von (a) Bargeld, Bargeld-Äquivalente und Tem-
porary Investments der Partnership, über (b) der Summe solcher Beträge, welche der General Partner nach seinem
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eigenen Ermessen als notwendig für die Bezahlung der Ausgaben, Verbindlichkeiten oder anderen Verpflichtungen (fest-
stehende oder ungewisse) der Partnership und für die Gründung angemessener Reserven für solche Ausgaben, Verbind-
lichkeiten und Verpflichtungen, einschliesslich des Unterhalts von angemessenem Betriebskapital für die laufenden
Investitionen Aktivitäten und den Geschäftsbetrieb, erachtet.
“B Partner” bedeutet jeder Partner, welcher B Shares hält, in seiner Kapazität als Halter solcher B Shares.
“B Shares” hat die in Paragraph 2.1(d) genannte Bedeutung.
“Business Day” bedeutet jeder Tag, ausser Samstag, an welchem die kommerziellen Banken in Luxemburg aufgrund
rechtlicher Vorschriften geöffnet sein müssen oder dürfen.
“C Partner” bedeutet jeder Partner, welcher C Shares hält, in seiner Kapazität als Halter dieser C Shares.
“C Shares” hat die in Paragraph 2.1(d) genannte Bedeutung.
“Capital Commitment” bedeutet, in Bezug auf jeden Partner, derjenige Betrag, welcher dem aggregierten Subskripti-
onspreis für die Shares, die der jeweilige Partner gemäss seinem Subscription Agreement und aufgrund dem Einverständnis
des General Partner namens der Partnership erlangt, entspricht, wobei dieser Betrag durch den jeweiligen Partner gemäss
Paragraph 7.4(c)(ii) oder 12.2 erhöht werden kann.
“Capital Contribution” bedeutet, in Bezug auf jeden Partner, das Kapital gemäss eines einzigen Drawdowns oder das
aggregierte Kapital, welches der jeweilige Partner der Partnership gemäss dieser Articles of Association, je nach Kontext,
zukommen lässt, ausser True-Up Amounts und sämtliche anderen Beträge, die aufgrund dieser Articles of Association
speziell von der Definition “Capital Contributions” ausgenommen wurden.
“Carried Interest Payments” bedeutet Zahlungen an B Partner gemäss den Paragraphen 8.1(c) und 8.1(d).
“Catch-Up Capital Contributions” hat die in Paragraph 12.2(b)(i) genannte Bedeutung.
“Claims” hat die in Paragraph 11.1(a) genannte Bedeutung.
“Class” hat die in Paragraph 2.1 genannte Bedeutung.
“Closing” bedeutet das Initial Closing und jedes andere Datum, ab welchem der General Partner einen oder mehrere
Subsequent Closing Partners zur Partnership gemäss diesen Articles of Association, dem Issuing Document sowie einem
oder mehreren Subscription Agreements zulässt.
“Code” bedeutet der “US Internal Revenue Code” von 1986 und seine Ergänzungen.
“Covered Person” bedeutet der General Partner, der Investment Portfolio Manager und jeder deren entsprechenden
Affiliates; jeder der jetzigen oder früheren kontrollierenden Persons, Aktionären, Kaderangestellten, Direktoren, Ange-
stellten, Partner, Mitglieder, Manager und Agenten des General Partners, des Investment Portfolio Manager und jeder
deren entsprechenden Affiliates; jede Person, welche als Mitglied oder vormaliges Mitglied des Advisory Committee dient
(und, in Bezug auf Claims oder Damages, welche lediglich mit diesem Dienste im Zusammenhang stehen oder dadurch
entstanden sind, der Limited Partner, welcher durch eine solche Person vertreten wird und jeder Kaderangestellte,
Direktor, Angestellter, Partner, Mitglied, Manager, Agent oder Vertreter dieses Limited Partners); und jegliche andere
Person, welche durch den General Partner als Covered Person ernannt wird und die aufgrund des Ersuchens des General
Partners oder des Investment Portfolio Managers für die Partnership als Kaderangestellter, Direktor, Angestellter, Part-
ner, Mitglied oder Agent einer anderen Person, welche ein Affiliate des General Partner oder der Partnership ist, tätig
wurde.
“Custodian” hat die in Paragraph 10.4(a) genannte Bedeutung.
“Damages” hat die in Paragraph 11.1(a) genannte Bedeutung.
“Default” hat die in Paragraph 7.4(a) genannte Bedeutung.
“Defaulted Amount” hat die in Paragraph 7.4(b) genannte Bedeutung.
“Defaulted Commitment” hat die in Paragraph 7.4(c) genannte Bedeutung.
“Defaulting Limited Partner” hat die in Paragraph 7.4(a) genannte Bedeutung.
“Disabling Conduct” bedeutet, in Bezug auf jegliche Person, ausgenommen die stimmenden Mitglieder des Advisory
Committee, eine erhebliche Verletzung dieser Articles of Association durch diese Person, welche, falls behebbar, nicht
innert 30 Tagen nachdem diese Person vom General Partner (oder vom Limited Partner, falls die Verletzung vom General
Partner verursacht wurde) schriftlich über diese Verletzung orientiert wurde, behoben wird; eine absichtliche Gesetzes-
verletzung durch eine solche Person, welche eine wesentlich nachteilige Auswirkung auf die Partnership (oder ihr
Vermögen) hat; Betrug, vorsätzliche Gesetzesverletzung oder grobe Fahrlässigkeit einer solchen Person; oder rück-
sichtslose Vernachlässigung von Pflichten einer solchen Person im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit; sowie in Bezug
auf jedes stimmende Mitglied des Advisory Committee, Betrug oder vorsätzliche Gesetzesverletzung durch ein solches
Mitglied.
“Distributable Cash” bedeutet Bargeld, welches die Partnership aufgrund des Verkaufs oder anderweitigen Veräusse-
rung, aufgrund von Dividenden, Zinszahlungen oder anderem Einkommen im Zusammenhang mit Portfolio Investments
oder Temporary Investments erhält, oder Bargeld, welches die Partnership auf andere Weise erhält, ausser durch Capital
Contributions und True-Up Amounts, vorausgesetzt, dieses Bargeld bildet Available Assets.
“Drawdown Date” hat die in Paragraph 7.2(a) genannte Bedeutung.
“Drawdown Notice” hat die in Paragraph 7.2(a) genannte Bedeutung.
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“Drawdowns” bedeutet die Capital Contributions, welche von Zeit zu Zeit durch die Partner aufgrund einer Draw-
down Notice zuhanden der Partnership gemäss Paragraph 7.2 vorgenommen wurden oder vorzunehmen sind.
“Euribor” bedeutet die “Euro Interbank Offered Rate” für drei Monate-Deposits entsprechend ihrer regelmässigen
Publizierung in der “Financial Times, European Edition” (oder jeglicher Nachfolger letzterer), wo sie als EURIBOR be-
zeichnet wird, oder, falls sie nicht auf diese Weise publiziert wird, die “Euro Interbank Offered Rate”, welche von Zeit
zu Zeit von dem von der Europäischen Bankenvereinigung bezeichneten offiziellen Anbieter verantwortlich für die Pub-
lizierung des Euro Interbank Offered Rate, publiziert wird.
“Excess Organizational Expenses” bedeutet der Betrag der Organizational Expenses, der aggregiert den Betrag von
€800,000.00 übersteigt (exklusive jeglicher anwendbarer Mehrwertsteuer oder anderer Steuern hierzu).
“Excused Partner” bedeutet in Bezug auf sämtliche Portfolio Investments jeder Limited Partner, welcher gemäss Pa-
ragraph 7.5 von der Pflicht zur Leistung einer diesbezüglichen Capital Contribution enthoben wird.
“Excused Class” hat die Bedeutung des Paragraphen 7.5(d)(i), mit der Einschränkung, dass die erste Excused Class von
der Partnership neu als “Excused A1 Class”, die zweite Excused Class neu als “Excused A2 Class”, usw., bezeichnt wird,
sofern der General Partner nichts anderes bestimmt.
“Fee Income” bedeutet die Differenz zwischen (a) der Summe sämtlicher Direktoren-Gebühren, Überwachungs-Ge-
bühren, Transaktions-Gebühren, “Investment Banking”-Gebühren, “break-up”-Gebühren, Beratungs-Gebühren, Engage-
ment-Gebühren oder andere ähnlichen Gebühren, in jedem Falle nach Abzug jeglicher Steuern und Kosten hierzu, welche
erhalten wurden durch den Investment Portfolio Manager, den General Partner oder jedwelcher deren entsprechenden
Affiliates im Zusammenhang mit der Durchführung, dem Halten oder der Veräusserung eines Portfolio Investment oder
der Beendigung eines nicht durchgeführten Investments (und, zwecks Vermeidung von Unklarheiten sollen solche Ge-
bühren die Gebühren, welche direkt oder indirekt von einem Portfolio Vehicle, einem vorgeschlagenen Portfolio Vehicle
oder einer anderen Person in Bezug auf einen Investor oder potentiellen Investor (mit Ausnahme der Partnership), in
diesem Portfolio Vehicle oder in diesem vorgeschlagenen Portfolio Vehicle erhalten werden, oder das Kapital, welches
bereitgestellt wurde oder bei dieser Gelegenheit zur Bereitstellung vorgeschlagen wurde, erhalten wurden, nicht ein-
schliessen und (b) der Betrag jeglicher Transaktions-Ausgabe, welcher durch den Investment Portfolio Manager, den
General Partner oder jeglicher deren entsprechenden Affiliates vorgestreckt wurde, und welchen die Partnership dem
Investment Portfolio Manager, dem General Partner oder dem Affiliate im Zeitpunkt des Erhalts dieser Gebühren hätte
zurückbezahlen sollen, jedoch nicht zurückbezahlt hat. Für diese Zwecke sollen die Gebühren für Direktoren, jegliche
Optionen, Warrants, und andere Nicht-Bargeld-Kompensationen, welche bezahlt, garantiert oder anderweitig für Dienste
als Mitglieder des Verwaltungsrates von Portfolio Vehicles vom Investment Portfolio Manager, dem General Partner oder
den entsprechenden Affiliates, eingeschlossen deren Angestellte, erhalten wurde, mit einschliessen. Solche Nicht-Bargeld-
Kompensationen sollen als erhalten gelten, sobald der Gegenwert für Bargeld ausgegeben wurde und die Höhe des
Betrags, der als erhalten gilt, soll der Höhe des so gelösten Gegenwertes, abzüglich allfälliger Transaktionskosten und
Steuern, entsprechen. Jegliche Nicht-Bargeld-Kompensation, welche noch nicht für Bargeld eingetauscht wurde, soll an
jedem Tag, an welchem die Partnership vollständig ihr Portfolio Investment, zu welchem diese Kompensation gehört,
veräussert, als erhalten gelten und der Wert dieser Kompensation soll zwecks Berechnung der Fee Income dem Value
an diesem Tag der Veräusserung entsprechen.
“Final Closing” bedeutet das letzte Closing, welches gemäss Paragraph 12.2(a) vor dem Final Closing Date abgehalten
wird.
“Final Closing Date” bedeutet das Datum innerhalb von zwölf Monaten seit dem letzten Tage des Monats, in welches
das Initial Closing stattfand, sofern eine Verschiebung dieses Datum nicht mit einer Majority in Interest genehmigt wurde.
“Fiscal Year” bedeutet das Geschäftsjahr der Partnership, welches am 1. Januar jeden Jahres beginnt und am 31. De-
zember desselben Jahres endet, mit Ausnahme des ersten Geschäftsjahres, welches am Tag der Gründung der Partnership
beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet
“Follow-On Investment” bedeutet eine Investition der Partnership in ein Portfolio Investment oder in Securities einer
Person, deren Geschäft mit dem Geschäft eines Portfolio Investments verwandt oder komplementär ist (und welches
sich unter gemeinsamer Geschäftsführung befindet oder befinden wird), wobei der General Partner in diesem Portfolio
Investment im eigenen Ermessen bestimmt, dass es angebracht oder notwendig für die Partnership ist, in ein solches
Portfolio Investment zwecks Erhalt, Schutz oder Ausbau früherer Investitionen zu investieren.
“General Partner” bedeutet, Clearsight Turnaround Fund II GP, eine private “limited company” organisiert unter
luxemburgischem Recht, in seiner Kapazität als der “general partner” der Partnership, oder jeglicher zusätzliche oder
nachfolgende General Partner, welcher zur Partnership als General Partner in Übereinstimmung mit diesen Bestimmung
und je nach Kontext zugelassen wird.
“Initial Closing” bedeutet das Closing der ersten Emission und des ersten Verkaufs der Shares der Partnership an A
Partner, als Folge der Unterzeichnung und Aushändigung der Subscription Agreements an diesem Datum durch den
General Partner und die ebenfalls seit diesem Datum zur Partnership zugelassenen Limited Partners.
“Investment Objectives” bedeutet die Investitions-Ziele der Partnership, wie dies in den Subscription Agreements
beschrieben ist.
“Investment Period” bedeutet der Zeitraum vom Datum des Initial Closing bis zum dem am frühesten eintreffenden
Ereignis, welches entweder erfolgt (a) am fünften Jahrestag des letzten Tages des Monats des Final Closing, oder (b) am
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ersten Datum, an welchem alle Capital Commitments, welche für Investitionen zur Verfügung stehen “null” erreichen
(ohne die Beträge, welche der General Partner in seinem eigenen Ermessen für die Bezahlung der Partnership Expenses
während des Terms, für die Bezahlung von Verpflichtungen der Partnership oder für Follow-On Investments reserviert),
(c) am Datum, an welchem der General Partner oder einer dessen Affiliates beginnt Management-Gebühren in Bezug auf
einen Successor Fund anzuhäufen, (d) am Datum, an welchem nicht weniger als 80% der Interests der Limited Partners
die Beendigung der Investment Period beschliessen, (e) am Datum, an welchem eine Entscheidung betreffend der Been-
digung der Investment Period gemäss Paragraph 4.5(b) getroffen wird, und (f) am Datum, an welchem die Partnership
gemäss Article XIII aufgelöst wird.
“Investment Portfolio Manager” bezeichnet den Investment Portfolio Manager, welcher im Issuing Document be-
schrieben ist, und jeglichen Nachfolger, der in Übereinstimmung mit diesen Articles of Association als solcher bezeichnet
wird.
“Issuing Document” bedeutet das Dokument, welches vom General Partner in Bezug auf die Partnership ausgegeben
wird.
“Key Person” bedeutet jede Person, welche im Issuing Document als solche “Key Person” bezeichnet wird, sowie jede
andere Person, welche von Zeit zu Zeit gemäss Paragraph 4.5(c) als solche bestimmt wird, wobei diese Person in jedem
Fall so lange als Key Person gilt, als diese mit dem Investment Portfolio Manager oder einem seiner Affiliates verbunden
ist.
“Limited Partners” bedeutet die Persons, welche als Limited Partner gemäss den Bestimmungen dieser Articles of
Association zur Partnership zugelassen werden, und beinhaltet deren Nachfolger und zugelassene Rechtsnachfolger, falls
diese entsprechend dieser Bestimmungen in ihrer Kapazität als Limited Partner der Partnership zur Partnership zugelassen
wurden, ausschliesslich jeder Person, welche nicht mehr Partner gemäss dieser Bestimmungen ist.
“Limited Shares” bedeutet alle Shares in der Partnership, ausser der Management Shares.
“Limited Share Register” hat die in Paragraph 2.3(a) genannte Bedeutung.
“Majority (or other specified percentage) in Interest” bedeutet die Limited Partners, welche Limited Shares aller
Classes halten, mit Ausnahme der Defaulting Limited Partners, (und, zum Zwecke der vorhergehenden Definition der
Investment Period sowie der Paragraphen 4.3(d), 4.5(b), 4.6(a), 5.4(b) und 13.2(a), mit Ausnahme der B Partner und C
Partner), welche im gegebenen Zeitpunkt Capital Commitments im aggregierten Betrag von mehr als 50% (oder einen
anderen spezifizierter Prozentanteil) aller Capital Commitments aller Limited Partners, die Limited Shares aller Classes
besitzen, halten (mit Ausnahme der Defaulting Limited Partners) (und, zum Zwecke der vorhergehende Definition der
Investment Period sowie auch der der Paragraphen 4.3(d)), 4.5(b), 4.6(a), 5.4(b) und 13.2(a), mit Ausnahme der B Partners
und C Partners), mit der Einschränkung, dass, falls eine solche Majority (oder ein anderer spezifizierter Prozentanteil) in
Interest sich ausdrücklich auf die Limited Partners einer spezifischen Class bezieht, diese Mehrheit oder anderer Pro-
zentanteil sich nur auf die Limited Partners, welche Limited Shares dieser Class halten, beziehen soll.
“Management Fee” hat die in Paragraph 9.2(a) genannte Bedeutung.
“Management Share” hat die in Paragraph 2.1(a) genannte Bedeutung.
“Material Adverse Effect” bedeutet (a) eine Verletzung eines Gesetzes, einer Regel oder einer Bestimmung einer
Behörde, welche einen Partner betrifft, und welche voraussichtlich wesentlich nachteilige Auswirkungen auf ein Portfolio
Vehicle oder einen deren Affiliates, auf die Partnership, den General Partner oder einen dessen respektive Affiliates oder
auf einen der Limited Partner oder einen dessen Affiliates haben wird (mit Ausnahme der Eigenkapitalausstattung, des
minimalem Eigenkapitals oder der finanziellen Erfordernisse in Bezug auf solche Limited Partners oder Affiliates), oder
(b) jegliches Ereignis, welches voraussichtlich ein Portfolio Vehicle oder einen deren Affiliates, die Partnership, den General
Partner oder einen solchen Partner einer erheblichen, nicht steuerlichen, gesetzlichen Anforderung aussetzen würde,
deren dieser ansonsten nicht ausgesetzt würde, oder welches voraussichtlich die Möglichkeit der Anwendung einer sol-
chen gesetzlichen Anforderung erheblichen vergrössern würde.
“Net Asset Value” hat die in Paragraph 3.1(a) genannte Bedeutung.
“Non-Defaulting Partners” hat die in Paragraph 7.4(b) genannte Bedeutung.
“Organizational Expenses” bedeutet alle angemessenen Kosten und Ausgaben im Einklang mit der laufenden Markt-
Praxis, welche gemäss Urteil nach Treu und Glauben des General Partners durch die Formation und Organisation, bzw.
Emission der Shares in der Partnership entstanden sind, einschliesslich und ohne Einschränkung Reise, Druck, Registrie-
rung, Rechts und Buchführungskosten und Gebühren.
“Partners” bedeutet der General Partner und/oder die Limited Partners, je nach Kontext.
“Partnership” hat die in Paragraph 1.2 genannte Bedeutung.
“Partnership Expenses” bedeutet die angemessenen Kosten, Ausgaben und Verpflichtungen, welche mit der laufenden
Mark-Praxis im Einklang stehen und welche gemäss der Beurteilung nach Treu und Glauben des General Partners im
Rahmen der Organisation, des Arbeitsbetriebs oder der Geschäftstätigkeit der Partnership anlaufen oder dadurch ent-
standen sind, einschliesslich: (a) die Management Fee; (b) die Gebühren, Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit
durchgeführten Portfolio Investments, vorgeschlagene aber nicht durchgeführte Investitionen, Temporary Investments,
einschliesslich die Evaluierung, der Kauf, das Halten und die Veräusserung solcher Investitionen, soweit solche Gebühren,
Kosten und Ausgaben nicht durch eine Portfolio Vehicle oder eine andere dritte Person zurückbezahlt werden; (c) Prä-
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mien für Versicherungen, welche die Partnership, den General Partner, oder jegliche deren Affiliates, sowie jegliche deren
Kaderangestellten, Direktoren, Mitglieder, Partner, Angestellten oder Agenten von Verpflichtungen gegenüber Dritten
in Bezug auf Partnership-Angelegenheiten schützen; (d) rechtliche, treuhänderische, beraterische oder buchhalterische
Ausgaben (e) Revisions-Ausgaben; (f) Gutachter-Ausgaben; (g) Rückzahlungen von angemessenen Ausgaben für das Ad-
visory Committee; (h) Damages; (i) Steuern und andere behördliche Belastungen und Gebühren, welche durch die
Partnership zahlbar sind und welche dem Betrieb der Partnership zuzurechnen sind, mit Ausnahme der Steuern, welche
gegenüber einem Partner zurückbehalten wurden oder Steuern, die von einem Partner bezahlt wurden oder Steuern, die
zurückbehalten und nicht ausgeschüttet wurden oder Zahlungen, welche von der Partnership gemäss Paragraph 8.6 er-
halten wurden; (j) Kosten für die Berichterstattung an die Partner und Kosten des Annual Meetings; (k) Kosten für die
Abwicklung und die Liquidation der Partnership; und (l) Kosten aufgrund von Paragraph 7.4; mit Ausnahme der Organi-
zational Expenses.
“Payment Date” hat die in Paragraph 9.2(a) genannte Bedeutung.
“Person” bedeutet eine Person oder eine Gesellschaft, einschliesslich eine Kapitalgesellschaft, eine Partnerschaft, eine
Genossenschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Partnerschaft mit beschränkter Haftung, eine Aktien-
gesellschaft, ein Trust, ein Verein, eine Regierung oder eine Regierungsbehörde oder eine Dienststelle.
“Portfolio Investments” bedeutet Investitionen in Fremdkapital oder Vermögen (mit Ausnahme der Temporary In-
vestments) der Partnership.
“Portfolio Vehicle” bedeutet eine Gesellschaft, in welche ein Portfolio Investment getätigt wird, und welches weiter,
direkt oder indirekt durch einen oder mehrere Intermediäre im Namen der Partnership gehalten wird.
“Pre-Existing Fund” bedeutet der Clearsight Turnaround Fund I L.P., eine schottische “limited partnership”.
“Proceeding” hat die in Paragraph 11.1(a) genannte Bedeutung.
“Remaining Capital Commitment” bedeutet, im Verhältnis zu jedem Partner, der Betrag des Capital Commitment
dieses Partners, festgestellt in jedem Zeitpunkt, verringert um jegliche Capital Contributions dieses Partners und erhöht
um all jene Ausschüttungen seitens der Partnership an diesen Partner in Bezug auf die Capital Contributions dieses
Partners, welche (a) dem Partner returniert wurden, ohne dass diese durch die Partnership gemäss Paragraph 7.3 benutzt
wurden, oder (b) welche in Paragraph 4.2(d), 7.4(b) und 12.2(c) beschrieben sind, mit der Einschränkung, dass, falls das
Datum der Feststellung in Bezug auf einen Partner nach der Lieferung der Drawdown Notice aber vor dem entsprech-
enden Drawdown Date erfolgt, der Betrag, welcher in der Drawdown Notice als vom Partner zahlbar beschrieben ist
(welche durch eine folgende Drawdown Notice diesbezüglich geändert werden kann) nicht in der Remaining Capital
Commitment dieses Partners eingeschlossen wird.
“Removal Conduct” bedeutet, im Verhältnis zum General Partner, dem Investment Portfolio Manager sowie deren
entsprechende Affiliates, eine Verletzung der Pflichten dieser Person oder andere Vorkommnisse wie Betrug, vorsätzliche
Gesetzesverletzung, grobe Fahrlässigkeit oder eine erhebliche Verletzung der Organisations-Dokumente oder treuhän-
derischen Pflichten in der Geschäftsleitung der Partnership, oder Verletzungen anwendbarer Gesetze oder Verordnungen,
welche in jedem Falle wesentlich nachteilige Folgen auf die Partnership oder ihr Vermögen haben.
“Runoff Activities” bedeutet (a) das Halten oder anderweitige Handelstätigkeiten betreffend der Investitionen oder
anderer Vermögenswerte der Partnership, (b) die Vervollständigung von Investitionen, im Verhältnis zu deren Verpflich-
tungen vor der Aussetzung der Investment Period gemacht wurden, (c) das weitere Erbringen von Investitionen
ausschliesslich in Temporary Investments, falls solche Investitionen nicht von 66.7% des Interests genehmigt wurden, (d)
die Veräusserung jeglicher Portfolio Investments, (e) die Ausgabe von Drawdown Notices in Bezug auf Organizational
Expenses und Partnership Expenses, (f) die Vornahme von anderen Nicht-Investitions-Aktivitäten der Partnership, und
(g) die Vornahme von anderen Aktivitäten, welche der General Partner in Bezug auf Vorgenanntes als notwendig, ratsam,
geeignet oder zugehörig bestimmt.
“Securities” bedeutet Aktien einer Aktiengesellschaft, Beteiligung einer Personengesellschaft, Beteiligungen einer Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung, Warrants, Optionen, Schuldverpflichtungen und Wechsel sowie jegliche andere
Vermögenszertifikate oder Schuldverpflichtungen jeglicher Personen, ob öffentlich gehandelt oder unbeschränkt verkauf-
bar.
“Shares” hat die in Paragraph 2.1 genannte Bedeutung.
“Sharing Percentage” bedeutet, im Verhältnis zu jeglichem Partner und jeglichem Portfolio Investment, derjenige Teil,
ausgedrückt in Prozenten, (a) dessen Zähler der aggregierte Betrag der Capital Contributions dieses Partners ist, welcher
benutzt wurde um die Akquisitionskosten dieses Portfolio Investment zu finanzieren und (b) dessen Nenner der aggre-
gierte Betrag der Capital Contributions aller Partners ist, welche die Akquisitionskosten dieses Portfolio Investment
finanziert haben.
“SIF Law” bedeutet das luxemburgische Gesetz vom 13. Februar 2007, welches sich auf die spezialisierten Investment
Fonds bezieht, welches sodann von Zeit zu Zeit geändert wird.
“Subscription Agreements” bedeutet sämtliche Subskriptions- Vereinbarungen, welche jeder der Limited Partner se-
parat mit dem General Partner namens der Partnership abgeschlossen hat, welche sich auf den Kauf von Shares durch
diese Limited Partner beziehen.
“Subsequent Closing Partners” hat die in Paragraph 12.2(a) genannte Bedeutung.
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“Substitute Limited Partner” hat die in Paragraph 12.1(d) genannte Bedeutung.
“Successor Fund” bedeutet jedes zusammengefasste, multiple Investitions Vehikel, welches durch den General Partner
oder einen dessen Affiliates gegründet und verwaltet wird (mit Ausnahme einer Gesellschaft, die im Zusammenhang mit
einem Portfolio Investment gegründet wurde), und welches gegenüber den Investment Objectives der Partnership im
Wesentlichen ähnliche Investitions-Ziele und -Strategien hat.
“Suspension Mode” hat die in Paragraph 4.5(b) genannte Bedeutung.
“Tax-Exempt Limited Partner” bedeutet jeder Limited Partner, welcher (a)(i) nicht der Steuerpflicht gemäss Paragraph
501 des Code unterliegt, aber der Steuerpflicht gemäss Paragraph 511 des Code unterliegt, oder (ii) welcher zum Zwecke
der US bundesstaatlichen Einkommenssteuer als Handelsgesellschaft behandelt wird und dessen Partner oder Mitglieder
Persons gemäss (i) oben einschliessen, und (b) welcher sich vor oder beim Closing, bei welchem dieser Limited Partner
zur Partnership zugelassen wird, als solcher auf dem Subscription Agreement bezeichnet.
“Temporary Investment” bedeutet Investitionen in (a) Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente, (b) handelbare di-
rekte Verpflichtungen von unabhängigen Staaten, oder bezüglich der rechtzeitigen Rückzahlung der Schuld oder der Zinsen
voll garantierte Verpflichtungen eines unabhängigen Staates, (c) zinstragende Konten und/oder Depositenzertifikate und/
oder Rückkaufs-Verträge mit kommerziellen Banken, welche am Tage des Kaufs durch die Partnership einen kombinierten
Wert von Kapital und Überschuss von mehr als €300 Millionen haben, (d) Geldmarktinstrumente, Handelspapiere oder
kurzfristige Schuldverpflichtungen, welche am Tag des Kaufs durch die Partnership das höchste oder zweithöchste Rating
von entweder Standard & Poor oder Moody’s Investors Service haben, oder deren respektive Nachfolger, und (e) zu-
sammengefasste Investitions-Fonds oder Konten, welche nur in Securities oder diejenigen Instrumente, welche in (a) bis
(d) beschrieben sind, investieren, vorausgesetzt, dass, im Falle einer Unsicherheit ob die Investition der Partnership ein
Temporary Investment oder eine Portfolio Investment darstellt, diese Investition als Temporary Investment betrachtet
wird, es sei denn der Investment Portfolio Manager bestimmt nach Treu und Glauben, dass diese Investition eine Portfolio
Investment darstellt.
“Term” hat die in Paragraph 1.3 genannte Bedeutung.
“Transfer” bedeutet die direkte oder indirekte Übertrag jeglicher Art einer vorteilhaften Beteiligung (einschliesslich
der Bildung von abgeleiteten oder synthetischen Beteiligungen) oder der Akt der Übertragung selbst, je nach Kontext,
sei es dass diese durch Kauf, Abtretung, Übermittlung, Verpfändung, Belastung, Verbriefung, Hypothekarisierung oder
durch andere Veranlagung, angebliche Abfindung, oder Veräusserung, zustande kommt.
“Transferee” hat die in Paragraph 12.1(b)(i) genannte Bedeutung.
“Transferring Limited Partner” hat die in Paragraph 12.1(b)(i) genannte Bedeutung.
“True-Up Amount” hat die in Paragraph 12.2(b)(ii) genannte Bedeutung.
“UBTI” bedeutet jeder Abrechnungsposten des Brutto-Einkommens, welcher zum Zwecke der Kalkulation unabhän-
giger steuerlicher Geschäftseinkommen gemäss Paragraph 512 und Paragraph 514 des Code in Betracht gezogen wird,
mit Ausnahme solcher Einkommen, die als Folge oder im Zusammenhang mit (a) Darlehensnahme seitens der Partnership
oder eines Portfolio Vehicles oder (b) der Reduktion von Management Fees als Folge von Fee Income oder der Reduktion
von Management Gebühren, welche an den Manager von zusammengefassten, multiplen Investitions Vehikeln als Folge
von Gebühren, die durch den Manager solcher Vehikel oder dessen Affiliates erworben wurden, stehen.
“Value” hat die in Paragraph 3.1(e) genannte Bedeutung.
“Well-Informed Investors” bedeutet jedwelche Person, welche in eine der in Artikel 2 des SIF Law beschriebenen
Kategorien fällt.
Entsprechend dem Gebrauch in diesen Articles of Association, beinhalten alle Begriffe, welche in der singularen Form
benützt werden, auch die plurale Form und vice versa, je nach Erfordernis des Kontext, und der Begriff “beinhalten”
bedeutet “beinhalten ohne Einschränkung”. Falls nichts anderes ausdrücklich im Text vorgesehen ist, gilt zudem, falls die
Zustimmung einer Person gemäss diesen Articles of Association vorgesehen ist, dass diese Person ihre Zustimmung nach
eigenem Ermessen geben oder zurückhalten kann. Die Worte “hiervon”, “hierin” und “hierunter” (“hereof”, “herein”
und “hereunder” im englischen Text) beziehen sich auf diese Articles of Association im Ganzen, wie diese von Zeit zu
Zeit geändert oder ergänzt werden können, und nicht auf Abschnitte dieser Articles of Association. Referenzen zu “Ar-
ticles” und “Paragraphen” beziehen sich auf die Artikel und Paragraphen dieser Articles of Association.
1.2 Name. Die Unterzeichner und all jene, welche die Shares der Partnership zu Eigentum erhalten, gründen eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht in der Form einer “société en commandite par
actions” welche als “société d’investissement à capital variable” qualifiziert ist und welche als “fonds d’investissement
spécialisé” gemäss dem SIF Law unter dem Namen Clearsight Turnaround Fund II (SCA) SICAV-SIF organisiert ist (die
“Partnership”).
1.3 Dauer. Die Dauer der Partnership beginnt am Tag ihrer Gründung und dauert, falls die Partnership nicht vorher
aufgelöst wird, bis zum zwölften Jahrestag des Final Closing, mit der Einschränkung, dass, falls die Partnership nicht vorher
aufgelöst wird und abhängend von jeglicher Zustimmungsvorschrift gemäss luxemburgischem Recht, die Dauer der Part-
nership durch den General Partner mit der Zustimmung des Advisory Committee um bis zu vier weitere Perioden von
je einem Jahr verlängert werden kann (dieser Zeitraum, einschliesslich jegliche dieser Verlängerungen werden als “Term”
bezeichnet), um eine ordentliche Auflösung der Investitionen der Partnership zu erlauben.
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1.4 Zwecke. Die Partnership erstrebt überdurchschnittliche Returns durch Investitionen in Übereinstimmung mit den
Investment Objectives und unter Einhaltung des Artikel 1 des SIF Laws. Die Partnership kann jedwelche Massnahmen
vornehmen und jedwelche Transaktionen durchführen, welche ihr zur Erlangung oder Entwicklung der Investment Ob-
jectives geeignet erscheinen, Im Umfange als dies durch das SIF Law oder Ergänzungen oder Änderungen desselben erlaubt
ist.
1.5 Registrierter Sitz. Der Sitz der Partnership ist in Munsbach im Grossherzogtum Luxemburg. Innerhalb derselben
Gemeinde kann der Sitz durch einfachen Entscheid des General Partners gewechselt werden. Zweigniederlassungen oder
andere Büros können entweder in Luxemburg oder im Ausland eröffnet werden, sofern der General Partner der Part-
nership dies beschlossen hat.
Art. 2. Aktienkapital, Shares.
2.1 Generell; Shares. Das Aktienkapital der Partnership ist vertreten und beschränkt durch Gesellschaftsaktien ohne
Nominalwert (die “Shares”) und entspricht in jedem Zeitpunkt dem Net Asset Value. Limited Shares werden gegen
partielle Einlagen ausgegeben, und zwar zu einem Subskriptionspreis, welcher mit dem gesamten Capital Commitment
übereinstimmt. Der maximale aggregierte Betrag der Capital Commitments der Partners ist festgesetzt auf
€155,000,001.00, unterteilt in die folgenden Klassen of Shares (jeder dieser, eine “Class”):
(a) eine Geschäftsleitungsaktie, welche durch den General Partner, als unlimitierter Partner zum Subskriptionspreis
von €1.00 erworben wurde (die “Management Share”);
(b) bis zu 1,500,000 Limited Shares, mit einem Capital Commitment von € 100.00 pro Limited Share, welche für die
Subskription seitens Well-Informed Investors reserviert sind für den maximalen aggregierten Betrag des Capital Com-
mitments in Bezug auf solche Limited Shares von €150 Millionen (“A Shares”);
(c) 1,000 Limited Shares, mit einem Capital Commitment von €100.00 pro Limited Share, welche reserviert sind für
die Subskription seitens des Investment Portfolio Manager, der Key Persons und anderen “Key-Professionals” involviert
im Management oder in der Beratung der Partnership und/oder jedwelcher Gesellschaft, in welcher die Key Persons oder
solche anderen “Key Professionals” (wie auch Verwandte dieser Personen bis zum vierten Grad) die anspruchsberech-
tigten Halter von mindestens 80% der wirtschaftlichen Beteiligung sind, für den maximalen aggregierten Betrag des Capital
Commitments in Bezug auf solche Limited Shares von €100,000.00 (“B Shares”); und
(d) 49,000 Limited Shares, mit einem Capital Commitment von €100.00 pro Limited Share, welche für die Subskription
seitens des Investment Portfolio Managers, der Key Persons und anderer “Key Professionals” involviert im Management
oder der Beratung der Partnership und/oder jedwelcher Gesellschaft, in welcher die Key Persons oder solche anderen
“Key Professionals” (wie auch der Verwandten dieser bis zum vierten Grad) die anspruchsberechtigten Halter von min-
destens 80% der wirtschaftlichen Beteiligung sind, für den maximalen aggregierten Betrag des Capital Commitment in
Bezug auf solche Limited Shares von €4,900,000.00 (“C Shares”).
Jeder Limited Partner ist gehalten, eine Subskription eines Capital Commitments von mindestens €4,000,000.00 vor-
zunehmen, mit der Einschränkung dass der General Partner dieses Erfordernis an das minimale Capital Commitment in
eigenem Ermessen aufheben kann, unter der Einschränkung anwendbarer minimaler Investitions-Beträge gemäss den
Gesetzen von Luxemburg
2.2 Minimales Aktienkapital; Zahlung für Limited Shares.
(a) Minimales Aktienkapital. Das minimale Aktienkapital der Partnership beträgt €1,250,000.00. Die Partnership wird
dieses minimale Kapital innert zwölf Monaten seit dem Datum der Eintragung der Gesellschafts als “undertaking for
collective investment” in der offiziellen Liste der “undertakings for collective investment” nach luxemburgischem Recht
aufbringen.
(b) Zahlungen für Limited Shares. Alle Limited Partners (einschliesslich, zum Zwecke der Klarheit, A Partner, B Partner
und C Partner) sind gehalten, ihre Capital Contributions in Bezug auf ihre Capital Commitment im Verhältnis zu dem
jeweiligen Subskriptionspreis für deren Limited Shares in Bargeld und in Euros zu erbringen, wie dies vom General Partner
gemäss Article VII sowie den anderen Bestimmungen dieser Articles of Association verlangt wird. Unabhängig von den
vorherigen
Bestimmungen wird der General Partner jeden Limited Partner dazu auffordern, bei der Subskription von Limited
Shares, mindestens 5% des Capital Commitments für solche Shares aufzubringen.
2.3 Form der Limited Shares.
(a) Alle Limited Shares werden lediglich in registrierter Form ausgegeben. Alle ausgegebenen registrierten Limited
Shares der Partnership werden im Register der Limited Share registriert (das “Limited Share Register”), welches durch
die Partnership oder eine von der Partnership hierzu designierte Person geführt wird. Dieses Register enthält den Namen
jedes Halters von registrierten Limited Shares, seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthaltsort, welcher gegenüber der
Partnership angegeben wurde sowie die Anzahl seiner registrierten Limited Shares.
(b) Die Eintragung des Namen des Partners im Limited Share Register zeugt vom Eigentumsrecht dieses Partnes an
diesen Limited Shares. Die Partnership gibt nicht generell Zertifikate für solche Eintragungen aus, jedoch erhält jeder
Partner eine schriftliche Bestätigung seines Aktienbesitzes.
(c) Jeder Transfer von Limited Shares wird durch eine schriftliche Übertragungserklärung bewirkt, welche im Limited
Share Register eingetragen wird und welche vom Transferring Limited Partner und dem Transferee oder einer Person,
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welche eine angemessene Vollmacht besitzt, datiert und unterzeichnet wird. In Abhängigkeit von Article XII wird jeder
Transfer von Limited Shares im Limited Share Register eingetragen; eine solche Eintragung wird vom General Partner
oder jedwelchem Kaderangestellten der Partnership, oder einer anderen Person, welche entsprechend durch den General
Partner hierzu bevollmächtigt wurde, unterzeichnet.
(d) Limited Partners geben der Partnership eine Adresse bekannt, zu welcher alle Bekanntmachungen und Anzeigen
gesandt werden können. Diese Adressen werden sodann auch im Limited Share Register eingetragen.
(e) Falls ein Limited Partner keine Adresse bekannt gibt, kann die Partnership erlauben, dass eine entsprechende Notiz
im Share Register angebracht wird und dass als die Adresse dieses Limited Partner der Sitz der Partnership, oder eine
andere Adresse, welche von der Partnership von Zeit zu Zeit angegeben wird, gelten soll, bis zu dem Zeitpunkt, in
welchem dieser Limited Partner eine andere Adresse bekannt gibt. Ein Partner kann in jedem Zeitpunkt seine Adresse
im Limited Share Register ändern, indem er eine schriftliche Bekanntmachung an die Adresse des Sitzes der Partnership,
oder an die von der Partnership von Zeit zu Zeit festgesetzte Adresse, sendet.
(f) Die Partnership anerkennt nur einen Eigentümer pro Share. Falls ein oder mehrere Shares gemeinsam gehalten
werden oder falls das Eigentum solcher Shares streitig ist, müssen sämtliche Persons, welche ein Recht an diesen Shares
behaupten, einen einzigen Vertreter dieser Shares im Verkehr mit der Partnership bezeichnen. Die versäumte Bezeich-
nung eines solchen Vertreters resultiert in der vorläufigen Einstellung der Eigentumsrechte an diesen Shares. Weiter, im
Falle von gemeinsamen Limited Partners, behält sich die Partnership das Recht vor, jegliche Rückzahlungserlöse, Aus-
schüttungen oder andere Zahlungen nur an den ersten registrierten Halter der Shares vorzunehmen, da dieser von der
Partnership im absolut eigenen Ermessen als Vertreter aller gemeinsamer Halter der Shares oder aller Limited Partners
zusammen betrachtet werden kann.
(g) Ausschüttungen, falls solche vorhanden sind, richten sich nach den Bestimmungen des Paragraph 8.3(c) und sollen
mittels Banktransfer an die Limited Partners gemacht werden.
2.4 Ausgabe der Limited Shares.
(a) Entsprechend der Einschränkungen des Paragraphen 12.2(a) ist der General Partner ohne Einschränkung autorisiert,
Limited Shares in den Classes, zu den Persons und für den maximalen Betrag der aggregierten Capital Commitments
gemäss Paragraph 2.1 auszugeben, ohne dass bezüglich der existierenden Limited Partners oder einer anderen Person
Vorzugsrechte betreffend der Zeichnung von solchen Limited Shares, eingeräumt werden.
(b) Der General Partner kann jeden ordnungsgemäss ermächtigten Director, Manager, Kaderangestellten oder Agenten
ermächtigen, Subskriptionen entgegenzunehmen, sowie die Zahlungen des Kaufpreises der Limited Shares, welche he-
rausgegeben werden sollen, zu erhalten sowie die Limited Shares auszuliefern.
(c) Sollten im Zeitpunkt des Initial Closing weniger als 100% der Limited Shares gemäss Paragraph 2.1 gezeichnet sein,
kann der General Partner jegliche Shares gemäss Paragraph 2.1, welche nicht gezeichnet wurden, gemäss Paragraph 12.2
ausgeben.
2.5 Weitere Ausgabe von Shares. Der General Partner kann in jedem Zeitpunkt mit der Zustimmung von 80% des
Interests und, vorausgesetzt, dass dies keine erhebliche nachteilige Wirkung auf die wirtschaftlichen Rechte der beste-
henden Limited Partners hat, weitere Shares jeder Class oder weitere Klassen of Shares ausgeben, welche für die
Subskription seitens bestimmter Persons reserviert sein können und/oder verschiedene Rechte und/oder Verpflichtungen
beinhalten können, inter alia bezüglich Einkommens- und Gewinn-Berechtigungen (Shares betreffend der Ausschüttung
oder dem Kapital), Rückzahlungs-Modalitäten und/oder Gebühren- und Kosten-Modalitäten, gemäss den Bestimmungen
und Bedingungen, die durch den General Partner mit Zustimmung von 80% des Interest festgelegt werden.
2.6 Umwandlung der Limited Shares.
(a) Ausser im Falle von (i) der Bestimmungen der Paragraphen 4.6(b)(ii)(y) und 7.5(d), oder (ii) Entscheidungen des
General Partners bezüglich gewissen spezifischen Classes von Limited Shares oder spezifischen Limited Partners gemäss
diesen Articles of Association, kann kein Partner die Konversion aller oder eines Teils der Shares einer Class in eine
andere Class dieser Limited Partner verlangen.
(b) Die Limited Shares jeglicher Class, welche in eine andere Class konvertiert worden sind, werden gelöscht.
2.7 Rücknahme von Limited Shares. Der General Partner kann die Rücknahme aller oder eines Teils der Limited Shares,
welche in Bezug auf jedwelche Class ausgegeben wurden, gemäss den Paragraphen 7.4(d)(v)(y) und 7.5(g), verlangen.
2.8 Classes.
(a) Rechte der Classes. Die Classes gemäss Paragraph 2.1 haben alle dieselben Rechte und Pflichten, falls dies nicht
anders in diesem Dokument oder durch das anwendbare Recht bestimmt wird. Jede weitere Klasse von Limited Shares,
welche gemäss Paragraph 2.5 ausgegeben wurde, kann entsprechend dem Issuing Document für einen unbestimmten oder
fixen Zeitraum gegründet werden. Falls eine Klasse für einen bestimmten Zeitraum gegründet wurde, wird diese im
Zeitpunkt ihres Fälligkeitsdatums, welches in dem Issuing Document genannt ist, automatisch aufgelöst und wird gemäss
Paragraph 2.8(b) liquidiert ohne dass die Zustimmung der Limited Partners hierzu erforderlich wäre.
(b) Liquidation. Der General Partner kann entscheiden, eine oder mehrere Classes von Shares mit der Zustimmung
von 66.7% des Interests jeder relevanten Class, zu liquidieren, falls das Nettovermögen dieser Class sich verringert hat
oder falls diese Class, die vom General Partner für diese Class festgesetzte minimale Höhe um ökonomisch effizient
arbeiten zu können, nicht erreicht hat oder falls ein Wechsel in der ökonomischen oder politischen Situation, welche mit
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dieser Class in Vebindung steht, eine Liquidation oder einen Merger zu rechtfertigen vermag, oder aufgrund jeglichen
sonstigen Grundes, welchen der General Partner im eigenen Ermessen als im besten Interesse der Limited Partners dieser
relevanten Class betrachtet, und, unter der Einschränkung, dass eine solche Auflösung oder ein solcher Merger keine
erhebliche nachteilige Wirkung auf die wirtschaftlichen Rechte eines der anderen Limited Partners hat. Die betroffenen
Limited Partners werden durch die Partnership über jede Entscheidung betreffend der Auflösung der in Frage stehenden
Class vor dem effektiven Datum der Liquidation orientiert, wobei diese Anzeige die Gründe der Liquidation sowie die
Prozedur der Liquidation enthält.
(c) Konsolidierung. Der General Partner kann die Limited Shares einer Class konsolidieren. Eine Konsolidierung kann
ebenfalls anlässlich der jährlichen Versammlung der Limited Partners der betroffenen Class durch einen Majority in Inte-
rest-Beschluss dieser Class und der schriftlichen Zustimmung des General Partners entschieden werden.
Art. 3. Net asset value.
3.1 Berechnung des Net Asset Value.
(a) Der Net Asset Value per Share jeder Class (der “Net Asset Value”) wird wie folgt berechnet: die gesamten netto
Vermögenswerte der Partnership, welche jeder Class von Limited Shares angerechnet werden und somit dem Wert des
Anteils der Vermögenswerte abzüglich des Anteils der Verbindlichkeiten, welche dieser Class zuzurechnen sind, ent-
sprechen, werden durch die Anzahl der ausgegebenen Limited Shares in der relevanten Class an jedwelchem Datum
dividiert. Der netto Vermögenswerte jeder Class entsprichen der Differenz zwischen dem Wert der Vermögenswerte
dieser Class und ihren Verbindlichkeiten. Der Net Asset Value wird in Euros berechnet und kann in derjenigen anderen
Währung ausgedrückt werden, die der General Partner bestimmt.
(b) Die gesamten netto Vermögen der Partnership werden in Euros ausgedrückt und stimmen mit der Summe der
netto Vermögen aller Classes der Partnership überein.
(c) Falls nicht anders in diesen Articles of Association bestimmt, haben alle Shares aller Classes (ausser der Management
Share) denselben Net Asset Value.
(d) Die Vermögenswerte der Partnership schliessen ein:
(i) alles Bargeld, ob erhältlich oder als Deposit in einer Bank, einschliesslich aller hierzu angehäufter Zinsen;
(ii) sämtliche Rechnungen und Schuldscheine, die auf Aufforderung zu bezahlen sind, sowie jegliche fälligen Konti (ein-
schliesslich der Erträge von verkauften Wertschriften die noch nicht ausgehändigt wurden);
(iii) sämtliche Securities, Geldmarktinstrumente und ähnliche Vermögenswerte, welche die Partnership im Eigentum
hält oder über die sie vertraglich verfügt;
(iv) sämtliche auf zinstragenden Vermögenswerten angehäuften Zinsen, falls diese Zinsen nicht bereits im Nennbetrag
dieser Vermögenswerte enthalten sind;
(v) sämtliche Aktien-Dividenden, Bargeld-Dividenden sowie Bargeldausgaben, die die Partnership erhalten sollte, vo-
rausgesetzt, dass die Partnership die entsprechenden Informationen hierzu in angemessener Weise erhalten kann;
(vi) die Gründungskosten der Partnership, einschliesslich der Kosten der Ausgabe und Verteilungen der Limited Shares,
insoweit solche nicht abgeschrieben wurden und insoweit als die Partnership hierfür entschädigt wird;
(vii) der Auflösungswert aller Termingeschäfte und aller call- oder put -Optionen, in welchen die Partnership eine
offene Position hält; und
(viii) sämtliche anderen Vermögenswerte jeglicher Art und Natur, einschliesslich der zum voraus bezahlten Ausgaben.
(e) Der Wert solcher Vermögenswerte (der “Value”), basierend auf einem angemessenen Wert, soll wie folgt bestimmt
werden:
(i) als Wert jeglichen Bargelds oder Depositenwerts, Wechsel und Mahnungen sowie Forderungen, vorausbezahlte
Ausgaben, Bargeld-Dividenden und angehäufte oder ausgewiesenen aber noch nicht erhaltene Zinsen, gilt der volle Betrag
einer dieser Positionen, falls es nicht als unwahrscheinlich gilt, dass dieser Betrag in voller Höhe bezahlt wird, wobei im
letzterem Falle der Wert durch den General Partner mittels Abzug einer Wertverminderung, welche die vorliegenden
Umstände reflektiert, bestimmt wird;
(ii) der Wert der Wertschriften (x), welche hauptsächlich an Börsen gehandelt werden, soll dem Durchschnittswert
der Abschluss-Verkaufspreise der Haupt-Börsen, an welchen sie an jedem Business Day während der Periode der 5
Business Days vor dem Tag der Evaluierung bis zum letzten Business Day vor der Evaluierung gehandelt wurden, berechnet
werden, oder, im Falle dass in dieser Zeit keine Verkäufe stattgefunden haben, berechnet sich der Wert gemäss dem
Durchschnittswert des Abschluss “bid”-Preis und dem “ask”-Preis an diesem Tag, sowie (y) der Haupt-Märkte, welche
over-the-counter Märkte sind oder als solche betrachtet werden, soll sich anhand des Durchschnitts des Abschluss-
Verkaufspreise an jedem Business Day während einer Periode berechnen, wobei dieser Preis durch ein relevantes,
angesehenes bildschirmorientiertes Quotierungssystem publiziert wird, und falls solche Preise nicht publiziert werden,
der Durchschnitt zwischen dem Abschluss-“bid” Preis und dem “ask”-Preis an diesem Tag, falls erhältlich, wobei diese
Preise nur von angesehenen Preis-Service, Broker oder Dealers erhalten werden dürfen.;
(iii) der Wert (x) anderer Wertschriften, welche nicht an einer Börse oder einem OTC-Markt kotiert sind, oder (y)
Wertschriften, welche zwar an einer Börse oder einem OTC-Markt gehandelt werden, deren oben erwähnte Preiseva-
luierung jedoch (ii) nicht representativ ist bezüglich des angemessenen Wertes dieser Wertschriften, soll der angemessene
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Wert dieser Wertschriften gemäss der Einschätzung nach Treu und Glauben des General Partners bestimmt werden,
wobei er hierzu alle Faktoren, Informationen, und für diese Einschätzung wesentlichen Daten in Betracht zieht, wobei
diese Faktoren, Informationen, und für diese Einschätzung wesentlichen Daten auch Schätzungen des Auflösungswertes,
Preise von früheren Platzierungen dieser Wertschriften durch denselben oder ähnliche Herausgeber, die Liquidität der
Investition, das Vorhandensein von Kontroll-Aufpreisen, Änderungen in den finanziellen Verhältnissen und in der Zu-
kunftsaussicht des Herausgebers und die generelle Höhe der Zinsraten in Betracht gezogen werden können;
(iv) der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht offiziell an Börsen oder OTC-Märkten gelistet sind und welche
eine verbleibende Laufzeit von weniger als zwölf Monaten und mehr als 90 Tage haben, soll der nominale Wert derselben
haben, wobei die daran angehäuften Zinsen hinzugerechnet werden; Geldmarktinstrumente mit einer verbleibenden
Laufzeit von 90 Tagen oder weniger, welche nicht an einem Markt gehandelt werden, sollen gemäss der amortisierten
Kosten-Methode, welche den Marktwert ungefähr wiedergibt, berechnet werden; und
(v) der Wert jedes anderen Vermögenswertes oder Zinsen der Partnership soll der durch den General Partner be-
stimmte angemessene Wert sein, wobei der General Partner nach Treu und Glauben hierzu alle Faktoren, Informationen
und geeigneten und widerspruchsfreien Daten in Betracht zieht, sofern nach anwendbarem Recht zulässig und welche
mit den “International Financial Reporting Standards” (IFRS), den “International Private Equity and Venture Capital Va-
luation Guidelines” oder einer deren Nachfolge-Publikation oder einer anderen, gleichwertig angesehenen Publikation,
welche durch den General Partner nach Treu und Glauben nach Konsultation mit dem Advisory Committee ausgesucht
wurde, übereinstimmen.
(f) Vermögenswerte, welche in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt sind, sollen auf der Basis des Wechsel-
kurses des relevanten Datums in Euro konvertiert werden; Sollte dieser Wechselkurs nicht vorhanden sein, soll der
Wechselkurs nach Treu und Glauben gemäss dem Verfahren des General Partner eruiert werden.
(g) Sollte seit dem Zeitpunkt der Bestimmung des Net Asset Value eine wesentliche Veränderung in den Marktkursen
der Märkte, an deren ein wesentlicher Teil der Investitionen der Partnership gehandelt werden oder kotiert sind, auf-
treten, kann die Partnership zum Schutze der Interessen der Limited Partners und der Partnership die erste Evaluierung
des Net Asset Value streichen und einen neue Evaluierung durchführen.
(h) Falls keine Bösgläubigkeit, Fahrlässigkeit oder ein offensichtlicher Fehler vorhanden ist, ist jede Entscheidung des
General Partners oder des Gesellschafts-Agenten, welcher durch den General Partner zwecks Berechnung des Net Asset
Value herbeigezogen wurde, betreffend der Berechnung des Net Asset Value, für die Partnership und jetzige, frühere
oder zukünftige Limited Partners endgültig und bindend.
(i) Der General Partner kann in seinem Ermessen den Gebrauch anderer Evaluierungsmethoden in konsequenter
Weise genehmigen, falls er glaubt, dass diese Methoden den angemessenen Wert einer Anlage in genauerer Art bestimmen
kann.
(j) Alle Evaluations-Regelungen und -Entscheide sollen in Übereinstimmung mit den IFRS gemacht und ausgelegt wer-
den.
(k) Die Verpflichtungen der Partnership schliessen ein:
(i) sämtliche Darlehen, Wechsel und Forderungen;
(ii) sämtliche angehäuften Zinsen an Darlehen (einschliesslich angehäufte Zinsen für Verbindlichkeiten dieser Darlehen);
(iii) sämtliche angehäuften oder zahlbaren Ausgaben (einschliesslich administrative Ausgaben, Konsultations- und Ge-
schäftsleitungsausgaben, einschliesslich Lock-Gebühren, Custodian-Gebühren und Gesellschafts-Agenten-Gebühren);
(iv) sämtliche bekannten Verbindlichkeiten, ob aktuell oder zukünftig, einschliesslich sämtlicher fälligen vertraglichen
Verbindlichkeiten für Geldzahlungen und einschliesslich der Beträge aller nicht bezahlten Ausschüttungen, welche durch
die Partnership angekündigt wurden;
(v) eine angemessene Rückstellung für zukünftige Steuern, basierend auf dem Kapital und dem Einkommen am Be-
rechnungstag, welches von Zeit zu Zeit durch die Partnership bestimmt wird, und anderen Reserven (falls vorhanden),
welche durch den General Partner autorisiert und genehmigt wurden, wie auch diejenigen Beträge, die der General
Partner als für die ungewissen Verpflichtungen der Partnership als angemessen erachtet; und
(vi) sämtliche anderen Verpflichtungen jeglicher Art und Natur, welche in Übereinstimmung mit den IFRS aufgeführt
sind.
(l) Der General Partner zieht bei der Bestimmung der Beträge dieser Verbindlichkeiten sämtliche zahlbaren Partnership
Expenses in Betracht. Die Partnership kann administrative und andere Ausgaben wiederkehrender oder regulärer Natur
gemäss eines geschätzten Wertes und auf der pro rata-Basis für jährliche oder andere Perioden, anhäufen.
(m) Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der verschiedenen Classes werden wie folgt zugewiesen:
(i) die Erträge, welche von den Subskriptions-Preisen der Limited Shares einer Class erhalten werden, werden in den
Büchern der Partnership der relevanten Class aufgeführt;
(ii) wo ein Vermögenswert von einem anderen Vermögenswert stammt, wird dieser so erlangte Vermögenswert in
den gleichen Büchern der Partnership derjenigen Class, in welcher auch der ursprüngliche Vermögenswert aufgeführt ist,
erwähnt und jede erneute Evaluierung, Erhöhung oder Verringerung des Wertes eines Vermögenswertes soll der rele-
vanten Class zugemessen werden;
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(iii) wo die Partnership eine Verbindlichkeit erleidet, welche sich auf den Vermögenswert einer bestimmten Class oder
auf eine Handlung, welche im Zusammenhang mit einem Vermögenswert einer bestimmten Class steht, bezieht, so wird
diese Verbindlichkeit dieser relevanten Class zugeordnet;
(iv) im Zeitpunkt des Rapportierungsdatums für die Bestimmung der Person, welche an Dividenden an Limited Shares
jeder Class berechtigt ist, werden die Vermögenswerte dieser Class reduziert um den Betrag der Dividende; und
(v) im Falle wo Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der Partnership nicht einer speziellen Class zugerechnet
werden können, werden solche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten allen Classes pro rata des Net Asset Value der
relevanten Class oder auf eine Weise, die der General Partner nach Treu und Glauben bestimmt, zugeordnet.
(n) Zwecks Berechnung des Net Asset Value:
(i) Limited Shares der Partnership welche gemäss diesen Articles of Association zurückgekauft werden, werden als
bestehend betrachtet und werden bis sofort nach dem Zeitpunkt, der durch den General Partner am relevanten Valua-
tions-Datum bestimmt wird, in Betracht gezogen; von diesem Zeitpunkt an bis zum Zeitpunkt der Bezahlung seitens der
Partnership wird der Preis als Verbindlichkeit der Partnership betrachtet;
(ii) Limited Shares, welche durch die Partnership ausgegeben werden, werden als herausgegeben betrachtet ab dem
Zeitpunkt, welchen der General Partner am Valuations-Datum bestimmt und von diesem Zeitpunkt an bis zum Erhalt des
Preises seitens der Partnership soll der Preis als Schuld gegenüber der Partnership betrachtet werden;
(iii) sämtliche Investitionen, Kassenbestände und andere Vermögenswerte, die in anderen Währungen als derjenigen
Währung, in welcher der Net Asset Value der relevanten Class ausgedrückt ist, ausgedrückt werden, werden erst nach
Feststellung des Wechselkurses des regulierten Hauptmarktes eines solchen Vermögenswertes am Vortag des Valuati-
onstages berechnet.
(o) Wo die Partnership an jedwelchem Valuationstag einen Vertrag betreffend folgenden Inhalts vereinbart hat:
(i) Kauf von Vermögenswerten; in diesem Fall wird der Wert des Preises für diesen Vermögenswert als Verbindlichkeit
der Partnership ausgewiesen und der Wert des Vermögenswertes, der gekauft werden soll, wird als Vermögenswert der
Partnership ausgewiesen;
(ii) Verkauf eines Vermögenswertes; in diesem Fall wird der Wert des Preises, der für den Verkauf erhalten werden
soll als Vermögenswert der Partnership ausgewiesen und der Vermögenswert, der geliefert werden soll, wird nicht in die
Vermögenswerte der Partnership aufgenommen;
mit der Einschränkung, dass, falls der exakte Wert oder die Natur dieses Preises oder dieses Vermögenswertes un-
bekannt ist, der Wert durch den General Partner geschätzt wird.
3.2 Zeitliche Koordinierung und Aufschub der Berechnung des Net Asset Value; Ausgabe, Rücknahme und Konversion
der Limited Shares.
(a) Der Net Asset Value der Limited Shares und der Preis für die Ausgabe, Rücknahme und Konversion der Limited
Shares aller Classes wird von Zeit zu Zeit durch den General Partner oder einen Agenten, welcher vom General Partner
hiezu ermächtigt wurde, wenigstens halbjährlich jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember, berechnet.
(b) Die Partnership kann die Berechnung des Net Asset Value sowie die Ausgabe, Rücknahme und Konversion von
Limited Shares aufschieben, falls:
(i) als Folge politischer, ökonomischer, militärischer oder geldpolitischer Ereignisse oder Umstände ausserhalb der
Kontrolle, der Verantwortlichkeiten und der Gewalt des General Partners, die Veräusserung von Vermögenswerten sich
nicht vernünftig oder praktikabel erweist, ohne dass dadurch die Interessen der Limited Partners wesentliche beein-
trächtigt würden;
(ii) es nicht vernünftigerweise praktikabel ist, den Net Asset Value in angemessener und zeitnaher Weise zu bestimmen;
(iii) als Folge von Wechselkursrestriktionen oder anderen Restriktionen, welche den Transfer von Vermögenswerten
beeinträchtigen, Transaktionen impratikabel erscheinen oder Käufe oder Verkäufe von Vermögenswerten einer Class
nicht zu normalen Wechselkursen ausgeführt werden können; oder
(iv) eine Entscheidung betreffend der Liquidation und Auflösung der Partnership oder einer Class getroffen wird.
Keine Limited Shares werden ausgegeben oder zurückgenommen während einer Periode der Suspension der Bestim-
mung des Net Asset Value in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Article III. Wo es möglich ist, werden alle
zumutbaren Schritte unternommen, um die Periode der Suspension der Bestimmung des Net Asset Value so schnell als
möglich zu einem Ende zu bringen.
Art. 4. General partner, Administration.
4.1 Administration.
(a) Administration der Partnership. Das Management, die Kontrolle, der Betrieb und die Bestimmung der Politik der
Partnership und ihrer Angelegenheiten obliegt einzig dem General Partner, der hierbei autorisiert und ermächtigt ist, für
und im Namen der Partnership gemäss dieser Articles of Association jegliche Zwecke der Partnership auszuführen und
sämtliche Handlungen vorzunehmen, sämtliche Verträge abzuschliessen und auszuüben sowie sämtliche Handlungen vor-
zunehmen, welcher er in seinem eigenen Ermessen als notwendig, ratsam, empfehlenswert oder angebracht hierfür
erachtet. Alle Entscheidungen in Bezug auf das Management und die Führung der Investitions-Aktivitäten der Partnership
sind in der alleinigen Verantwortlichkeit des General Partners, und alle Entscheidungen betreffend der Auswahl und
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Bestimmung der Investitionen der Partnership werden ausschliesslich durch den General Partner gemäss diesen Articles
of Association getroffen.
(b) Gesellschafts-Zeichnungsberechtigung. Gegenüber dritten Parteien wird die Partnership alleine durch die Unter-
schrift des General Partners gültig gebunden, der mittels einem oder mehreren autorisierten Unterschriftsberechtigten
oder durch die Einzelzeichnungsbefugnis oder die gemeinsame Zeichnungsbefugnis von Persons, an welche durch den
General Partner in seinem Ermessen die entsprechende Autorität delegiert wurde, handelt.
(c) Delegation von Ermächtigungen. Der General Partner kann Kaderangestellte sowie einen Generalmanager und
einen assistierenden Generalmanager sowie weitere Kaderangestellte, welche die Partnership zur Erfüllung der Betriebs-
pflichten und dem Management der Partnership als notwendig betrachtet, ernennen. Solche Ernennungen können durch
den General Partner jederzeit widerrufen werden. Die Kaderangestellten sollen keine Limited Partners der Partnership
sein. Falls in diesen Articles of Association nicht anders bestimmt, haben die Kaderangestellten die Rechte und Pflichten,
welche ihnen durch den General Partner übertragen werden. Der General Partner kann zudem weitere Agenten ernen-
nen, die nicht Mitglieder des General Partners sein müssen und welche die Berechtigungen haben, die ihnen der General
Partner überträgt.
4.2 Investment-Politik und Restriktionen.
(a) Bei der Durchsetzung der Investment Objectives hat der General Partner, basierend auf dem Prinzip der Risiko-
Diversifikation, die Ermächtigung die Investitions-Politik und –Strategien der Partnership zu bestimmen, sowie den Verlauf
des Managements und der
Geschäftsangelegenheiten der Partnership zu bestimmen, vorausgesetzt, dass unter keinen Umständen, der General
Partner ohne Zustimmung des Advisory Committee eine Investition in Überschreitung der Investitions-Beschränkungen
gemäss den Subscription Agreements vornehmen darf.
(b) Die Partnership kann Techniken und Instrumente bezüglich übertragbarer Wertschriften, Währungen oder anderen
Finanz-Vermögenswerten oder -Instrumenten lediglich zum Zwecke des Hedging von Währungsrisiken im Zusammen-
hang mit Portfolio Investments, welche nicht in EURO denominiert sind oder welche in bedeutender Weise unterlie-
genden Nicht-Euro-Anlagen ausgesetzt sind, anwenden, vorausgesetzt, dass der General Partner gegenüber dem Advisory
Committee solche Hedgings offenlegt. Der General Partner kann spezielle Vehikel für die Investitionstätigkeit in Portfolio
Vehicles gründen.
(c) Ohne die Zustimmung der Majority in Interest kann die Partnership nicht (i) Schulden anhäufen, ausser (x) zum
Zwecke des Pooling und des Cash-Managements bis zum tieferen Betrag entweder von 10% des aggregierten Capital
Commitments der Partnership oder 100% des Betrages des aggregierten Remaining Capitals oder (y) zum Zwecke der
kurzfristigen Darlehensaufnahme in Erwartung unbezahlter Drawdown Notices, oder (ii) Schuldscheine, Wechsel, Ga-
rantien oder andere Schuld-Instrumente in Bezug auf jeden Betrag in Überschreitung des tieferen Betrages von entweder
10% des aggregierten Capital Commitments der Partnership oder 100% des Remaining Capital Commitments machen,
ausgeben, annehmen, zulassen oder geltend machen, wobei in jedem Fall die anwendbaren Rechte einzuhalten sind.
(d) Der General Partner kann das Remaining Capital Commitment der Partners um den Betrag, welcher einem Teil
oder dem gesamten Distributable Cash, welcher an einen Partner in Bezug auf ein Portfolio Investment verteilt wurde,
entspricht, erhöhen, vor dem jeweils früheren Zeitpunkt (i) des Ende der Investment Period oder (ii) dem vierten Jah-
restages seit dem Initial Closing, um den Betrag, welcher höchstens der Capital Contribution in Bezug auf dieses Portfolio
Investment dieses Partners entspricht und zu dieser in Proportion steht, und der Betrag, welcher der Remaining Capital
Contribution dieses Partners hinzugefügt wird, soll dem Widerruf der Partnership unterliegen, vorausgesetzt, dass eine
solche Erhöhung nicht die Summe der aggregierten Capital Contributions in Bezug auf Investitionen in Portfolio Vehicles
von 120% des aggregierten Capital Commitments überschreitet.
4.3 Interessenskonflikt.
(a) Kein Vertrag oder andere Transaktion zwischen der Partnership und einer anderen Person darf durch die Tatsache,
dass eine oder mehrere der Direktoren oder Kaderangestellten des General Partners ein Interesse in dieser Person hat
oder deren Direktor, Partner, Kaderangestellter oder Angestellter dieser Person ist, beeinträchtigt werden. Jeder Di-
rektor oder Kaderangestellter des General Partner, der als Direktor, Kaderangestellter oder Angestellter einer anderen
Person dient, mit welcher die Partnership vertragliche Verpflichtungen eingeht oder anderweitig geschäftlich zu tun hat,
soll durch diese Stellung in der Person nicht daran gehindert werden, in Angelegenheiten, die diesen Vertrag oder diese
Geschäftsbeziehung betreffen, Erwägungen zu treffen, abzustimmen oder entsprechende Handlungen im Zusammenhang
mit solchen Verträgen oder Geschäftsbeziehungen vorzunehmen. Im Falle dass ein Direktor oder Kaderangestellte des
General Partner in einer Transaktion der Partnership ein von der Partnership abweichendes Interesse hat, wird dieser
Direktor oder Kaderangestellter einen solchen Interessenkonflikt dem General Partner gegenüber bekannt machen und
soll weder solche Transaktionen prüfen noch über diese abstimmen. Das Interesse eines solchen Direktors oder Kader-
angestellten in einer solchen Transaktion wird im nächsten folgenden Treffen des Advisory Committee bekanntgegeben.
Trotz des Vorgesagten muss jeder Vertrag oder jede Transaktion zwischen (i) der Partnership oder einem Portfolio
Vehicle einerseits und (ii) dem General Partner oder einem seiner Affiliates andererseits (mit Ausnahme der Vereinba-
rungen betreffend der Bezahlung von Fee Income), welche nicht durch diese Articles of Association oder das Issuing
Document genehmigt ist, durch das Advisory Committee genehmigt werden.
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(b) Der General Partner wird in seinen Aktivitäten durch sein Urteil nach Treu und Glauben in Bezug auf das beste
Interesse der Partnership als Ganzes geleitet. Jeder Limited Partner anerkennt hierbei, dass es Situationen geben mag, in
welchen die Interessen der Partnership in einem Portfolio Investment oder anderweitig mit den Interessen des General
Partners oder einem oder mehreren seiner Affiliates im Konflikt stehen kann. Jeder Limited Partner ist damit einver-
standen, dass die Aktivitäten des General Partner und seiner Affiliates, falls diese in Übereinstimmung mit diesen Articles
of Association und den anwendbaren Rechten vorgenommen wurden, durch diesen vorgenommen werden dürfen und
in keiner Weise einzeln oder gemeinsam eine Verletzung dieser Articles of Association oder einer der Pflichten dieser
Person gegenüber der Partnership oder einem Partner darstellen. Ohne Einschränkung des Vorgesagten, ist der General
Partner gehalten, sich mit dem Advisory Committee betreffend aller Interessenskonflikte, die nicht in diesen Articles of
Association behandelt werden, zu konsultieren, und kann alle Handlungen vornehmen, welche ihm durch das Advisory
Committee empfohlen und durch dieses genehmigt wurden. Das Advisory Committee kann sich mit aussenstehenden
Beratern oder anderen angemessenen Gutachtern, welche nicht Affiliates des General Partner sind, bezüglich solcher
Interessenskonflikte beraten. Sollte der General Partner solche vom Advisory Committee empfohlenen und genehmigten
Handlungen in Bezug auf Angelegenheiten, die Interessenskonflikte bewirken können, vornehmen, sind weder der General
Partner, der Investment Portfolio Manager noch dessen respektive Affiliates für Verbindlichkeiten gegenüber der Part-
nership oder den Limited Partners in Bezug auf solche Angelegenheiten haftbar. Trotz dem vorher Gesagten, ist die
Zustimmung des Advisory Committee gemäss diesem Paragraph 4.3 bezüglich jeder Zahlung von oder jeder Abmachung
über Fee Income nicht notwendig.
(c) Während der Investment Period soll jede Investitions-möglichkeit im Rahmen der Partnerships Investment Ob-
jectives, welche dem General Partner oder einem seiner Affiliates präsentiert wird und welche der General Partner nach
Treu und Glauben als passend und angemessen für die Partnership und als übereinstimmend mit den Investment Objec-
tives betrachtet, von diesem der Partnership offeriert werden und der General Partner soll seine Affiliates veranlassen,
solche Investitionsmöglichkeiten der Partnership zu offerieren, unter der Voraussetzung dass die Partnership über vor-
handene Remaining Capital Commitments verfügt, abzüglich der Reserven, einschliesslich der Beträge, welche reserviert
sind für (i) die Zahlung von Organizational Expenses und Partnership Expenses während des Terms, (ii) die Finanzierung
von Follow-On Investments und (iii) die Finanzierung von Verpflichtungen der Partnership, welche gemacht wurden
gemäss einem “Memorandum of Understanding”, “Term Sheet” oder “Letter of Intent” und welche der Partnership in
genügender Weise ermöglichen, sich tatsächlich an einer solchen Investitionsmöglichkeit zu beteiligen. Falls sich die Part-
nership nicht an einer solchen Investitionsmöglichkeit beteiligt, soll das Angebot derselben Investitionsmöglichkeit durch
den General Partner an einen seiner Affiliates der Genehmigung seitens des Advisory Committees unterliegen. Ähnlich
soll jede Co-Investition des General Partners oder eines seiner Affiliates in ein Portfolio Investment der Zustimmung des
Advisory Committees unterliegen.
(d) Bis zum früheren Zeitpunkt entweder (i) dem Datum an welchem mindestens 80% des aggregierten Capital Com-
mitments seitens der Non-Defaulting Partners der Partnership eingebracht wurde oder bestimmt wurde, um Portfolio
Investments zu tätigen, Organizational Expenses und Partnership Expenses zu bezahlen, oder für die Finanzierung von
Follow-On Investments reserviert wurde, oder für die Leistung von zusätzlichen Portfolio Investments und/oder die
Zahlung von Organizational Expenses und Partnership Expenses reserviert wurde, oder (ii) dem letzten Tag der Invest-
ment Period, soll weder der General Partner noch einer seiner Affiliates ein “Closing” durchführen, welches dritte Person-
Investoren zu einem zusammengefassten multiplen Investitions Vehikel zulassen würde (mit Ausnahme der Partnership
und einer Gesellschaft, welche im Zusammenhang mit einem Portfolio Investment gegründet wurde), welches im we-
sentliche ähnliche Investitions Ziele und -Strategien wie die Investment Objectives hat, sofern nicht die Zustimmung von
mindestens 66.7% des Interests hierzu vorhanden ist.
(e) Ohne die Zustimmung des Advisory Committees soll die Partnership keine Investitionen in Persons (oder in deren
Affiliates) tätigen, in welchen der General Partner, der Investment Portfolio Manager, die Key Persons oder dessen
respektive Affiliates eine Beteiligung halten.
4.4 Verbindlichkeiten des General Partners und der anderen Covered Persons.
(a) Generell. Der General Partner hat die hierin genannten Verbindlichkeiten gegenüber (i) Persons, ausser den anderen
Partnern und (ii) vorbehältlich den Bestimmungen dieser Articles of Association, den Limited Partners. Keine der Covered
Person ist gegenüber den anderen Partner verpflichtet, und jeder Partner entbindet hiermit diese Covered Person, für
jede Handlung, Unterlassung, einschliesslich jeden tatsächlichen Fehlers oder Beurteilungsirrtums, welche durch diese
Covered Person in gutem Glauben gemacht oder erlitten wurde, unter der Annahme, dass diese Handlung oder Unter-
lassung in den besten Interessen der Partnership liegt oder diesen nicht zuwiderläuft, vorausgesetzt, dass eine solche
Handlung oder Unterlassung kein Disabling Conduct der Covered Person darstellt. Kein Partner soll gegenüber einem
anderen Partner für eine Handlung eines anderen Partner verantwortlich werden. Im Umfange, indem eine Covered
Person durch Gesetz entsprechende Verpflichtungen gegenüber den Partnern hat, ist diese Covered Person, welche unter
diesen Articles of Association handelt, nicht haftbar gegenüber einem Partner für ihr gutgläubiges Vertrauen auf die
Bestimmungen dieser Articles of Association. Die Bestimmungen dieser Articles of Association, soweit sie die Verpflich-
tungen oder Verantwortlichkeiten einer Covered Person gemäss Gesetz oder anderweitig beschränken und soweit dies
unter dem geltenden Recht erlaubt ist, ersetzen solche Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten der Covered Person
gemäss der Vereinbarung der Partners.
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(b) Vertrauen. Mit Ausnahme, falls dies vom Recht so vorgesehen ist, soll eine Covered Person gegenüber der Part-
nership oder einem Partner keine Verantwortlichkeiten erdulden, wenn diese gutgläubig Handlungen im Vertrauen auf
ihr echt erscheinende Unterschriften oder Schriften vornimmt. Sie kann gutgläubig auf die Echtheit einer durch einen
Kaderangestellten einer Person unterzeichnete Urkunde vertrauen, um jede Tatsache in Bezug auf diese Person oder im
Rahmen deren Kenntnisse zu ermitteln, und kann sich gutgläubig auf die Richtigkeit einer Beurteilung eines Beraters, der
mit angemessener Sorgfalt durch eine Covered Person ausgesucht wurde, betreffend rechtlicher Angelegenheiten ab-
stützen. Jede Covered Person kann direkt oder durch einen Agenten oder Anwalt einer Covered Person tätig werden.
Jede Covered Person kann sich mit Berater, Gutachter, Ingenieuren, Buchhaltern oder anderen befähigten Persons, welche
durch solche Covered Person ausgesucht wurden, beraten und ist gegenüber der Partnership oder einem Partner für
keine Handlung, Unterlassungen oder Erlittenes, welche in gutem Glauben auf die Richtigkeit solcher Ratschläge dieser
Persons getroffen wurden, haftbar. Keine Covered Person ist gegenüber der Partnership oder einem Partner haftbar für
Beurteilungsirrtümer, welche in gutem Glauben durch einen Kaderangestellten oder Angestellten einer solchen Covered
Person gemacht wurden, vorausgesetzt, dass ein solcher Irrtum keinen Disabling Conduct einer solchen Covered Person
darstellt. Falls nicht anders in diesem Paragraph 4.4 bestimmt wurde, ist keine Covered Person gegenüber der Partnership
oder einem Partner für tatsächliche Fehler oder Beurteilungsfehler dieser Covered Person bei der Ausübung der Ge-
schäfte der Partnership oder anderweitig im Rahmen dieser Articles of Association haftbar, vorausgesetzt, dass solche
Fehler keinen Disabling Conduct darstellen.
(c) Keine Haftung für die Rückgabe der Capital Contributions. Mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 11.1
(b) und 13.2(c), ist keine der Covered Person für die Rückgabe der Capital Contributions der Partner haftbar, und eine
solche Retournierung soll nur durch die Available Assets gemacht werden, falls vorhanden, und jeder Limited Partner
verzichtet hiermit auf jegliche Ansprüche, die er gegenüber den Covered Person in dieser Beziehung haben könnte.
4.5 Zeitlicher Aufwand; Key Persons.
(a) Zeitlicher Aufwand. Der General Partner soll sicherstellen, dass während der Investment Period jede Key Person,
für so lange als diese Key Person durch den General Partner engagiert ist, der Investment Portfolio Manager oder einer
seiner Affiliates im wesentlichen seine/ihre gesamte(n) Geschäftszeit und Bemühungen der Investitionstätigkeit und den
anderen Aktivitäten der Partnership und dessen verbundenen Persons widmet, mit der Einschränkung, dass, und trotz
des Vorhergesagten, jede Key Person (i) Zeit und Anstrengungen entsprechend ihrer Betrachtung der Notwendigkeit für
die Geschäfte eines Successor Funds, des Pre-Existing Funds, dem Investment Portfolio Manager oder einer verwandten
Person aufwenden kann (ii) sich als Verwaltungsrat in öffentlichen oder privaten Gesellschaften betätigen kann, (iii) sich
gemäss ihrer Wahl in bürgerlichen, industriellen und wohlfährtlichen Aktivitäten betätigen kann, (iv) solcher Key Persons
persönliche oder familiären Investitions-Aktivitäten führen und verwalten kann, und (v) sich an anderen Aktivitäten be-
teiligen kann, sofern hierzu die Zustimmung des Advisory Committes vorhanden ist und, unter der weiteren Einschrän-
kung, dass jede Key Person nicht mehr als ein Minimum seiner/ihrer Geschäftszeit und Anstrengungen für Aktivitäten,
welche in den vorhergehenden Absätzen (ii) bis (v) beschrieben sind, widmet.
(b) Aufschub. Die Investment Period wird aufgeschoben und, falls 66.7% des Interests nichts anderes bestimmt, be-
schäftigt sich die Partnership lediglich mit Runoff Activities (die “Suspension Mode”) nach der Bekanntgabe durch den
General Partner an die Limited Partners, dass 50% der Key Persons aufgehört haben, genügend Zeit und Leistung für die
Partnership aufzuwenden, wie dies in Paragraph 4.5(a) bestimmt wurde, sei dies aufgrund von Tod, Pensionierung oder
aus anderen Gründen. Der General Partner wird die Limited Partners umgehend schriftlich über den Beginn der Sus-
pension Mode und die Gründe welche zum Erlass dieser Suspension Mode geführt haben, orientieren. Die Suspension
Mode dauert solange an, als die ursprünglichen Anzahl der Key Persons durch Wahlen gemäss Paragraph 4.5(c) wieder
erreicht ist, unter der Bedingung, dass, falls diese Anzahl nicht innert 180 Tagen nach dem Datum des Beginns der Sus-
pension Mode erreicht werden sollte, die Limited Partners das Recht haben, die Investment Period mittels einer
Entscheidung seitens der Majority in Interest zu beenden, und, unter der weiteren Bedingung, zum Zwecke der Klarheit,
dass, falls eine solche Enscheidung die Investment Period zu beenden nicht gefällt wird, die Suspension Mode bis zum
natürlichen Ende der Investment Period anhält.
(c) Wahl der neuen Key Persons. Im Falle dass (x) eine Key Person aufhören sollte, seine oder ihre Zeit und seine
oder ihre Anstrengungen für die Investitionen und anderen Aktivitäten der Partnership und deren verbundene Gesell-
schaften aufzuwenden, wie dies in Paragraph 4.5(a) bestimmt ist, sei dies aufgrund von Tod, Pensionierung oder aus
anderen Gründen, oder (y) der General Partner wünscht eine zusätzliche Key Person zu bestimmen, kann der General
Partner durch schriftliche Anzeige an jeden Limited Partner und mit der Zustimmung von 66.7% des Interests eine Person
als zur Wahl als Key Person ernennen. Der General Partner wird wirtschaftlich zumutbare Anstrengungen unternehmen,
um (i) Informationen an die Limited Partners bezüglich dieser vorgeschlagenen Person zu übermitteln und, (ii) eine Ab-
stimmung seitens der Limited Partners festzusetzen, welche nicht vor Ablauf von 5 und nicht später als 15 Business Days
nach Kenntnisgabe der Ernennung erfolgen soll. Jede Wahl einer ernannten Person soll durch den bekräftigenden Be-
schluss von 66.7% des Interests wirksam werden und im Zeitpunkt dieser Wahl gilt der Ernannte fortan als Key Person.
4.6 Entlassung des General Partners.
(a) Entlassung. Der General Partner kann als verwaltender unbeschränkt haftender Partner der Partnership jeder Zeit
innert 120 Tagen seit der Feststellung seitens eines Gerichts zuständiger Gerichtsbarkeit, dass der General Partner, der
Investment Portfolio Manager oder einer deren Affiliates einen Removal Conduct begangen hat, entlassen werden, sofern
dies durch eine Majority in Interest entschieden wurde. Vor einer solchen Entlassung soll ein ersetzender unbeschränkt
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haftender Partner der Partnership gemäss Paragraph 14.1 vorgeschlagen und ernannt werden, vorbehältlich der rechtlich
vorgeschriebenen Anpassung der Articles of Association und Paragraph 5.5(e).
(b) Bei einer solchen Beschlussfassung:
(i) wird der ersetzende unbeschränkt haftende Partner der Partnership zur Partnership als unbeschränkt haftender
Partner der Partnership zugelassen und wird mit Unterstützung seitens des General Partners, sofern dies in angemessener
Weise verlangt wurde, umgehend die erforderlichen Erklärungen und Bekanntmachungen an die kompetenten Behörden
in Luxemburg (CSSF) vorbereiten und übermitteln oder vorbereiten und übermitteln lassen. Er wird sodann umgehend
eine ausserordentliche Versammlung der Partner einberufen, um die Änderungen dieser Articles of Association gemäss
Paragraph 14.1 zu veranlassen. Solche Änderungen beziehen sich auf (x) die Zulassung des ersetzenden unbeschränkt
haftenden Partners, (y) den Austritt des amtierenden General Partners als der unbeschränkt haftende Partner der Part-
nership und (z) den Wechsel des Namens der Partnership, sodass dieser nicht das Wort “Clearsight” oder eine Variation
desselben enthält, einschliesslich jeden Namens in welchen der Name der Partnership geändert wurde;
(ii) umgehend nach der Zulassung des ersetzenden unbeschränkt haftenden Partners, (x) wird der ersetzte General
Partner aufhören ein Partner zu sein, und (y) alle B Shares und C Shares werden automatisch in A Shares konvertiert,
dies zu einer „share-per-share“ Basis;
(iii) die vorgängigen B Partner und C Partner sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, zukünftige Ausschüt-
tungen zu erhalten, welche diesen andernfalls gemäss Article VIII ausgeschüttet worden wären, wären deren B Shares
und C Shares nicht in A Shares konvertiert worden;
(iv) der entlassene General Partner und seine Affiliates werden weiter Covered Persons bleiben und sind gemäss Article
XI zur Schadloshaltung berechtigt, vorausgesetzt diese bezieht sich auf Damages (x) in Bezug auf Portfolio Investments,
welche vor der Entlassung des General Partners gemacht wurden, oder (y) welche in Zusammenhang mit deren Hand-
lungen während der Periode vor der Entlassung von der Partnership stehen oder welche sonstwie im Zusammenhang
mit den Diensten des General Partners für die Partnership stehen;
(v) Paragraph 13.2(c) wird auf den ersetzten General Partner angewandt (und alle Berechnungen hierzu werden ge-
macht) als ob die einzigen Portfolio Investments, Organizational Expenses und Partnership Expenses diejenigen waren,
die vor der Entlassung des General Partner getätigt wurden;
(vi) für alle anderen Zwecke dieser Articles of Association, wird der ersetzende unbeschränkt haftende Partner der
Partnership (w) als der “General Partner” in diesen Articles of Association betrachtet, (x) zur Partnership als der unbe-
schränkt haftende Partner der Partnership zugelassen, dies ab dem Zeitpunkt, in welchem ein entsprechendes Dokument
unterzeichnet wird, worin er (1) erklärt, durch diese Articles of Association gebunden zu sein, (2) die Management Share
erwirbt, und (3) und in welchem jedwelche weiteren Formalitäten mit sofortiger Wirkung und vor der Entlassung des
ersetzten General Partner erledigt sind, (y) die Pflichten des General Partners als Manager der Partnership annehmen
und (z) die Investitionen und alle anderen Aktivitäten der Partnership ohne deren Auflösung weiterführen; und
(vii) die Ernennung des Investment Portfolio Managers, das Recht des Investment Portfolio Manager weitere Teilzah-
lungen der Management Fee zu erhalten und sämtliche Management-Verträge zwischen der Partnership und dem
Investment Portfolio Manager gemäss Article IX werden beendet.
4.7 Konkurs, Auflösung oder Austritt des General Partners. Im Falle eines Konkurses oder der Auflösung oder dem
Beginn der Abwicklung des General Partners oder im Falle eines anderen Vorkommnisses, welches zur Folge hat, dass
der General Partner nicht mehr der unbeschränkt haftende Partner der Partnership unter luxemburgischem Recht ist,
wird die Partnership im Sinne von Article XIII und in Übereinstimmung mit luxemburgischem Recht aufgelöst und abge-
wickelt, es sei denn der General Partner wird gemäss Paragraph 4.6(a) entlassen und ersetzt, transferiert seine Anteile
in der Partnership, und der Transferee wird als ersetzender unbeschränkt haftender Partner der Partnership gemäss
Paragraph 12.1(e) anerkannt oder die Investitionen oder anderen Aktivitäten der Partnership werden gemäss Paragraph
13.1(a)(iii)(y) fortgesetzt. Der General Partner wird keine Handlungen vornehmen, um die freiwillige Auflösung herbei-
zuführen. Der General Partner soll sich nicht als unbeschränkt haftender Partner der Partnership vor der Auflösung der
Partnership zurückziehen, ausser im Falle des Paragraphen 4.6 oder 12.1(e).
Art. 5. Die limited partners.
5.1 Keine Beteiligung in Management, etc. Kein Limited Partner ist an der Geschäftsleitung oder der Kontrolle der
Investitionen der Partnership oder deren anderen Aktivitäten beteiligt, nimmt keine geschäftlichen Aktivitäten im Namen
der Partnership vor und hat kein Zeichnungsrecht für die Partnership oder die Ermächtigung diese anderweitig zu binden,
selbst im Falle einer Vollmacht zu diesem Zweck Mit Ausnahme der hierin verfügten Bestimmungen und der anwendbaren
rechtlichen Bestimmungen hat kein Limited Partner das Recht in Bezug auf die Wahl, die Abwahl oder die Ersetzung des
General Partners seine Stimme abzugeben. Keine Bestimmung dieser Articles of Association kann einen Limited Partner
verpflichten, Investitionen an die Partnership weiterzuleiten oder Investitionen dieses Limited Partners zu beschränken.
Die Ausübung eines Rechts des Limited Partner, welches hierin beschrieben ist, wird nicht als Ausübung eines Beteili-
gungsrechts dieses Limited Partner in der Kontrolle des Management, der Investitionen oder anderen Aktivitäten der
Partnership betrachtet, um so den Limited Partner als General Partner für Schulden und Verpflichtungen der Partnership
haftbar zu machen.
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5.2 Beschränkung der Haftbarkeit. Die Haftbarkeit jedes Limited Partners für Schulden und Verpflichtungen der Part-
nership ist beschränkt auf die Höhe seines Capital Commitments.
5.3 Kein Vorzug. Ausser im Falle anderslautender Bestimmung dieser Articles of Association hat kein Limited Partner
Vorzug gegenüber einem anderen Limited Partner, sei es in Bezug auf den Betrag des Gewinn seiner Capital Contribution,
anderen Ausschüttungen der Partnership oder anderen Zuweisungen von Einkommen, Gewinn, Verlust, Abzug oder
Kredit der Partnership.
5.4 Advisory Committee.
(a) Ernennung von Mitgliedern, etc. Der General Partner gründet nicht später als 90 Tage nach dem Initial Closing
einen beratenden Ausschuss (das “Advisory Committee”), dessen Mitglieder durch den General Partner ernannt werden.
Das Advisory Committee besteht aus mindestens 3 stimmenden Mitgliedern. Jedes stimmende Mitglied des Advisory
Committees soll bestimmte Limited Partners, ausgewählt vom General Partner, vertreten, unter der Bedingung, dass kein
stimmendes Mitglied des Advisory Committee ein Affiliate des General Partner oder eines seiner Affiliates sein soll. Jede
Person, die als Mitglied des Advisory Committee ernannt wird, wird bis zu seinem/ihrem Tod, Unfähigkeit, Kündigung
oder Entlassung tätig werden, je nachdem welches dieser Ereignisse am frühesten eintritt. Jedes Mitglied des Advisory
Committees kann durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von fünf Business Days gegenüber dem General
Partner sein Amt niederlegen, und wird als entlassen betrachtet, falls (i) einer der Limited Partners, welcher durch dieses
Mitglied vertreten wird, ein Defaulting Limited Partner wird oder (ii) der Limited Partner (oder Gruppe von Limited
Partners), welcher durch dieses Mitglied vertreten wird, kumulativ mehr als 15% seines Anteils in der Partnership einer
nicht verwandten Person abtritt und der General Partner bestimmt, dass dieses Mitglied nicht mehr Mitglied des Advisory
Committees sein soll. Falls Vertreter von mehr als zwei Limited Partners (oder Gruppen von Limited Partners) als Mit-
glieder des Advisory Committee ernannt wurden, kann jedes Mitglied des Advisory Committee durch den General Partner
entlassen werden, falls mindestens 2/3 des Advisory Committees, ausser den Mitgliedern, deren Entlassung in Frage steht,
dem zustimmen und falls diese Kündigung unter Einhaltung einer Frist von fünf Business Days ausgesprochen wurde. Bei
Tod, Unfähigkeit oder Entlassung eines Mitglieds des Advisory Committees oder falls der General Partner wünscht, ein
zusätzliches Mitglied zum Advisory Committee zu ernennen, kann der General Partner einen Ersatz oder ein solches
zusätzliches Mitglied ernennen.
(b) Geltungsbereich der Befugnisse. Das Advisory Committee ist berechtigt, (i) allen Angelegenheiten, welche die
Zustimmung, Genehmigung, Prüfung oder den Verzicht des Advisory Committees erfordern, zuzustimmen, diese zu
genehmigen, zu prüfen oder auf diese zu verzichten, und (ii) diejenigen Beratungen und Ratschläge zu erteilen, welche
durch den General Partner ersucht werden, im Zusammenhang mit potentiellen Interessenskonflikten, Bewertungs-An-
gelegenheiten und anderen Angelegenheiten in Bezug auf die Partnership. Das Advisory Committee ist an der Geschäfts-
leitung und an der Kontrolle der Partnership nicht beteiligt und hat weder die Ermächtigung noch die Autorität für die
Partnership tätig zu werden. Ausser denjenigen Angelegenheiten, für die Zustimmung, Genehmigung, Prüfung oder den
Verzicht des Advisory Committee durch diese Articles of Association verlangt ist, sind alle Handlungen des Advisory
Committee lediglich beratender Natur und weder der General Partner noch seine Affiliates sind verpflichtet, in Über-
einstimmung mit diesen Entscheidungen, Handlungen oder Kommentaren des Advisory Committees oder eines seiner
Mitglieder tätig zu werden. Trotz anderslautender Bestimmungen dieser Articles of Association ist es keinem der Mit-
glieder des Advisory Committee erlaubt, Handlungen vorzunehmen, welche in der Annahme resultieren könnten, dass
der Limited Partner als ein General Partner der Partnership angesehen wird, sei dies durch Vereinbarung, rechtshemm-
enden Einwand, oder als Folge einer Pflichterfüllung eines Mitglieds oder anderweitig. Im Falle dass das Advisory
Committee es unterlässt, seine Autorität in Bezug auf Angelegenheiten, welche die Genehmigung des Advisory Committee
verlangt, auszuüben, kann der General Partner diese Angelegenheit zur Überprüfung an die Limited Partners übergeben
(und die Genehmigung einer solchen Angelegenheit kann durch einen Beschluss der Majority in Interest erreicht werden).
(c) Versammlungen. Regelmässige Versammlungen des Advisory Committee werden jährlich durchgeführt, mit Beginn
nach neun Monaten seit dem Initial Closing, nach einer schriftlichen Ankündigung von mindestens fünf Business Days im
Voraus durch den General Partner an die Mitglieder des Advisory Committee, und, soweit erforderlich, zwecks Beratung
des General Partner für potentielle Interessenskonflikte und Bewertungs-Methoden. Spezielle Versammlungen des Ad-
visory Committees können von jeglichen Mitgliedern des Advisory Committees einberufen werden oder können vom
General Partner jederzeit einberufen werden, sei dies zwecks Erhalt der Zustimmung, Genehmigung, Prüfung oder den
Verzicht seitens des Advisory Committee gemäss diesen Articles of Association oder falls dies vom General Partner so
gewünscht wird. Die Einladung jeder dieser Versammlungen wird durch Telefon, Telefax, Email oder persönliche Übergabe
jedem Mitglied des Advisory Committee mindestens fünf Business Days vor dem Versammlungsdatum übermittelt. Die
Teilnahme an einer Versammlung des Advisory Committee stellt einen Verzicht auf die Bekanntgabe der Versammlung
dar. Das Quorum für eine Versammlung des Advisory Committees wird durch eine Mehrheit der Mitglieder erreicht.
Versammlungen des Advisory Committee können in Luxemburg oder im Ausland abgehalten werden und Mitglieder des
Advisory Committee können an den Versammlungen mittels telefonischer Konferenz oder ähnlichen Kommunikations-
möglichkeiten teilnehmen, vorausgesetzt, alle Mitglieder der Versammlung können sich gegenseitig hören, wodurch diese
Mitglieder an der Versammlung für alle Zwecke als Teilnehmer betrachtet werden, einschliesslich betreffend der Errei-
chung eines Quorums. Alle Handlungen des Advisory Committee werden durch (i) einen Mehrheitsbeschluss der
anwesenden Mitglieder oder (ii) mittels schriftlicher Zustimmung, welche die zu treffenden Handlungen beschreibt und
welche durch die Mehrheit der Mitglieder des Advisory Committees unterzeichnet ist, beschlossen. Ausser gemäss der
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ausdrücklichen Bestimmung des Paragraphen 5.4(c), führt das Advisory Committee seine Geschäftsaktivitäten in der Art
und mittels denjenigen Verfahren aus, welche eine Mehrheit der Mitglieder als angemessen befürwortet.
(d) Andere Handlungen der Mitglieder. Die Mitglieder des Advisory Committee (i) sind nicht verpflichtet, im weitesten
Sinnes des anwendbaren Rechtes, treuhänderisch für die Partnership oder einen Partner tätig zu werden, ausser dass sie
verpflichtet sind, nach Treu und Glauben zu handeln und ihre Geheimhaltungs-Pflichten einzuhalten (ii) können wesent-
liche Verpflichtungen zusätzlich zu ihren Handlungen im Rahmen ihrer Aktivitäten als Mitglieder des Advisory Committee
haben und werden nicht verpflichtet, einen spezifischen Anteil ihrer Zeit für die Aktivitäten des Advisory Committee
aufzubringen und (iii) haben die Erlaubnis, andere Aktivitäten, welche die Aktivitäten der Partnership konkurrenzieren
oder damit im Konflikt stehen, auszuüben, und keine solche Restriktionen sollen für deren Affiliates gelten.
(e) Ausgaben, etc. Die Mitglieder des Advisory Committees werden ohne Entschädigung tätig, aber werden für alle
angemessenen Ausgaben, welche im Rahmen der Beteiligung an Versammlungen des Advisory Committee anfallen, durch
die Partnership entschädigt, und werden sodann entsprechend Article XI seitens der Partnership schadlos gehalten.
5.5 Versammlungen der Partners.
(a) Ermächtigungen. Alle regulär einberufenen Versammlungen der Limited Partners stellen den gesamten Apparatus
der Partners der Partnership dar. Falls hierin nicht anders bestimmt wird oder falls nicht gesetzlich abweichende Bestim-
mungen vorliegen, können die Versammlungen der Limited Partners jedwelche Angelegenheit lediglich mit der Zustim-
mung des General Partners bestimmen.
(b) Quorum. Falls hierin nichts anderes bestimmt wird, werden die Bestimmungen betreffend der Bekanntmachungen
und Quoren, welche durch das Gesetz vom 10. August 1915 betreffend Handelsgesellschaften vorgeschrieben werden,
für alle Versammlungen der Partners, wie auch in Bezug auf die Durchführung dieser Versammlungen angewandt.
(c) Abstimmung; Vollmacht. In Angelegenheiten, welche der Abstimmung bedürfen, hat jede Share jeder Class eine
Stimme, dies in Übereinstimmung mit dem luxemburgischen Recht und diesen Articles of Association. Nur volle Shares
sind zur Abstimmung zugelassen. Jeder Partner kann an einer Versammlung durch Ernennung einer anderen Person als
sein Vertreter teilnehmen, ob dies nun ein Partner ist oder nicht, wobei dieser Vertreter schriftlich im Original oder
mittels Faxsimile ernannt wird. Jeder Partner, der an einer Versammlung via Telefon-Konferenz, Video-Konferenz oder
auf andere Kommunikations-Art teilnimmt, welche die Feststellung der Identität dieses Partners ermöglicht und welche
jedem Teilnehmer erlaubt, jeden anderen Teilnehmer zu hören, wird als anwesend für alle Zwecke betrachtet. Jeder
Partner kann an einer Versammlung der Partners auch durch ein unterzeichnetes Abstimmungsformular, welches mittels
Post, Fax, Email oder durch andere Mittel der Kommunikation an den Sitz der Partnership oder an die Adresse, welche
auf dem Einberufungs-Schreiben bezeichnet ist, gesandt wird, teilnehmen. Die Partners können ausschliesslich Abstim-
mungsformulare der Partnership benützen, welche zumindest den Ort, Datum und Stunde der Versammlung, die
Traktanden der Versammlung, die Vorschläge welche zur Entscheidfassung eingereicht wurden, sowohl drei Abstim-
mungsfelder für jeden Vorschlag, welches dem Partner erlaubt, einem Vorschlag durch Ankreuzen des entprechenden
Felds zuzustimmen, diesen abzulehnen oder sich der Stimme zu enthalten, beinhalten. Die Partnership wird nur diejenigen
Abstimmungsformulare in Betracht ziehen, welche sie vor der entsprechenden Versammlung enthalten hat.
(d) Generalversammlung der Partners.
(i) Einberufung der Versammlung. Zusätzlich zum Annual Meeting, (x) kann der General Partner weitere Generalver-
sammlungen der Partners einberufen und (y) die Limited Partners, welche 10% des Interests vertreten, können den
General Partner auffordern, eine Generalversammlung der Limited Partners einzuberufen. Solche anderen Generalver-
sammlungen der Partners werden an denjenigen Orten und zu denjenigen Zeiten durchgeführt, welche in den entsprech-
enden Bekanntgaben der Versammlungen genannt sind, und diese Bekanntgaben werden durch den General Partner an
jeden Limited Partner mindestens fünfzehn Tage vor dem Datum der Versammlung und in Übereinstimmung mit luxem-
burgischen Recht zugestellt.
(ii) Agenda und Präsenz. Sämtliche Bekanntmachungen, welche eine Generalversammlung einberufen, enthalten eben-
falls die Traktanden der Versammlung. Falls alle Partners anwesend oder vertreten sind, und sich als gültig einberufen und
über die Traktanden informiert betrachten, kann die Generalversammlung auch ohne vorherige Bekanntmachung durch-
geführt werden.
(iii) Ablauf. Der General Partner kann alle weiteren Bedingungen, welche durch die Partner erfüllt sein müssen, um an
einer Generalversammlung der Partner teilzunehmen, bestimmen. Bei allen Versammlungen hält der General Partner den
Vorsitz, oder eine andere Person, welche durch die Versammlung hierzu bestimmt wird. Der Vorsitzende der General-
versammlung bestimmt einen Sekretär, der instruiert werden kann, das Protokoll der Generalversammlung der Partner
zu führen sowie weitere administrative oder andere Pflichten auszuführen, wie dies von Zeit zu Zeit durch den Vorsit-
zenden bestimmt wird. Die Geschäfte dieser Generalversammlung der Partners beschränken sich auf Angelegenheiten,
welche in den Traktanden beschrieben sind (welche alle Angelegenheiten, die durch die Gesetze erforderlich sind, ent-
halten) sowie Geschäfte, welche mit diesen in Zusammenhang stehen. Falls nichts Gegenteiliges in diesen Articles of
Association bestimmt ist, benötigt jede Entscheidung der Generalversammlung der Partners nebst der Majority (oder
einen anderen spezifizierten Prozentsatz) in Interest auch die Zustimmung des General Partners.
(iv) Beschlüsse einer Class. Jede Entscheidung der Generalversammlung der Partners, welche die Rechte der Halter
von Shares einer Class gegenüber den Rechten der Halter von Shares einer anderen Class/es betrifft, hängt bezüglich
jeder Class von einem Quorum des Majority in Interest der Shares dieser Class/es ab, und, falls hierin nicht anders
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bestimmt wurde und falls das anwendbare Recht es nicht anders bestimmt, hängt es ebenfalls von der Zustimmung der
Majority in Interest der Limited Partners in dieser Class ab, unter der Bedingung, dass jeder dieser Beschlüsse nur gültig
getroffen werden kann, wenn der General Partner dem zustimmt und, unter der weiteren Bedingung, dass Beschlüsse
betreffend der Änderung dieser Articles of Association nur unter der Voraussetzung von Paragraph 14.1(a), einschliesslich
der Zustimmung des General Partners, mit Ausnahme im Falle des Paragraphen 5.5(e), getroffen werden können.
(e) Versammlung in Bezug auf Wechsel oder Entlassungen des General Partners. Im Falle dass eine Generalversammlung
einberufen wird, um betreffend dem Wechsel des General Partners zu entscheiden, hat der General Partner kein Stimm-
recht und hat lediglich das Recht, die Limited Partners betreffend seiner Meinung zur zu treffenden Entscheidung zu
orientieren.
(f) Generalversammlungen von Class(es).
(i) Zusätzlich zu Paragraph 5.5(d)(iv) können die Limited Partners einer Class zu jeder Zeit Generalversammlungen
der Limited Partners der relevanten Class abhalten, um über jede Angelegenheit lediglich dieser Class zu entscheiden,
gemäss den Vorschlägen des General Partners
(ii) Die Bestimmungen des Paragraphen 5.5(d) sind auf diese Generalversammlungen der Limited Partners mutatis
mutandis anwendbar. Falls nichts Abweichendes in den anwendbaren Rechten oder hierin bestimmt wurde, sind Ent-
scheidungen der Generalversammlungen der Limited Partners einer Class abhängig von der Zustimmung mindestens einer
Majority in Interest der Limited Partners in dieser Class und der Zustimmung des General Partners.
5.6 Andere Aktivitäten der Limited Partners. Jeder Partner ist damit einverstanden, dass unter der Voraussetzung der
Einhaltung der Pflichten jedes Limited Partner gemäss diesen Articles of Association, ein Limited Partner und seine res-
pektiven Partner, Mitglieder, Kaderangestellten, Angestellten und Affiliates (für sich selber oder andere), investieren, sich
beteiligen oder sich engagieren können, oder eine Beteiligung haben können in anderen finanziellen Geschäften und In-
vestitionen und beruflichen Aktivitäten jeder Art, Natur und Beschreibung, sei dies unabhängig oder mit anderen
zusammen, einschliesslich aber nicht ausschliesslich: dem Management anderer Teilhaberschaften mit beschränkter Haf-
tung oder Investitionsvehikel; Investitionen, Finanzierungen, Acquisitionen oder Verwendungen von Wertschriften;
Beratungen betreffend Investitionen und Management; Anbieten von Brokerage und Investment Banking Dienstleistungen;
Dienste als Kaderangestellte, Direktoren, Manager, Berater, oder Agenten einer Gesellschaft, Partner einer Partnerschaft,
oder Treuhänder eines Trusts (und kann Gebühren, Kommissionen, Löhne oder Rückzahlungen von Auslagen im Zu-
sammenhang mit diesen Aktivitäten erhalten), welche alle im normalen Verlauf der Geschäftsaktivitäten eines solchen
Limited Partner oder seines Affiliates ausgeübt werden, separat und getrennt von seinem Status als Limited Partner in
der Partnership. Jeder Partner ist damit einverstanden, dass niemand der Partnership und kein Partner ein Recht betreffend
der Aktivitäten, welche unter diesem Paragraphen 5.6 erlaubt sind, hat und ebensowenig ein Recht in Bezug auf Gebühren,
Einkommen, Gewinne oder Goodwills, welche aus diesen Aktivitäten stammen, hat.
5.7 Konkurs, Auflösung oder Austritt eines Limited Partner. Der Konkurs, die Auflösung oder der Austritt eines
Limited Partner bewirkt alleine nicht die Auflösung oder die Beendigung der Partnership. Kein Limited Partner tritt vor
Auflösung der Partnership aus dieser aus, ausser im Falle von Paragraph 12.1.
Art. 6. Investitionen.
6.1 Investitionen in Portfolio Vehicles.
(a) Keine Investition nach der Investment Period. Keine Investition in Portfolio Vehicles wird durch die Partnership
vorgenommen, und keine Capital Commitments werden benutzt um solche Portfolio Investments zu finanzieren, dies im
Anschluss an die Beendigung der Investment Period, ohne die Zustimmung von 66.7% des Interests, unter der Einschrän-
kung, dass das Remaining Capital Commitment von Zeit zu Zeit eingefordert werden kann (i) betreffend eines Betrages
der 10% des aggregierten Capital Commitments für eine Periode von nicht mehr als fünfzehn Monaten nach der Been-
digung der Investment Period nicht übersteigt, um (x) Follow-On Investments oder (y) andere Investitionen bei denen
man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Investment Period durchgeführt
werden, und in Bezug auf welche die Partnership und das potentielle Portfolio Vehicle am Ende der Investment Period
einen Letter of Intent, ein Term Sheet oder einen Vertrag mit den wesentlichen Bestimmungen dieser Investition unter-
zeichnen, zu vervollständigen (ii) um die Partnership Expenses, einschliesslich der Management Fees zu decken, und (iii)
Investitionen in Portfolio Vehicles, zu welchen Verpflichtungen am Ende der Investment Period gemacht wurden, zu
vervollständigen.
(b) Co-Investitionen. Unter dem Vorbehalt zwingender anwendbarer Rechte oder Gesellschaftsvorschriften, offeriert
der General Partner in seinem eigenen Ermessen jedwelchen Limited Partners (zusätzlich zu deren indirekten Investiti-
onen in deren Kapazität als Partner) jegliches Recht, welches den Unterhalt oder die Erweiterung des Aktienbesitzes der
Partnership in seinen Portfolio Investments erlaubt und welches die Partnership nicht ausüben kann oder will. Der General
Partner soll zu jeder Zeit einem oder mehreren Limited Partners und/oder anderen strategischen Investoren die Mög-
lichkeit gewähren, mit der Partnership gemeinsam zu investieren, in oder durch Finanzierung von Portfolio Investments,
gemäss dem Timing und den Bedingungen die der General Partner auferlegen kann. Beteiligungen durch einen Limited
Partner in einer Co-Investitions-Möglichkeit steht voll und ganz unter der Verantwortlichkeit dieses Limited Partner und
hängt von dessen Investitions-Entscheidungen ab, und weder die Partnership, noch der General Partner, der Investment
Portfolio Manager oder einer deren respektiven Affiliates übernehmen diesbezüglich ein Risiko, eine Verantwortlichkeit
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oder Ausgabenverpflichtung und es wird nicht angenommen, dass diese eine Investitions-Beratung diesbezüglich abgege-
ben haben.
(c) Der General Partner wendet wirtschaftlich zumutbare Anstrengungen an, um Capital Contributions, welche im
Namen der Partnership gehalten sind, in Temporary Investments zu investieren, abhängig von der Ausführung von Port-
folio Investments, Ausschüttungen oder Zahlungen von Partnership Expenses oder Organizational Expenses.
6.2 Bestimmte Angelegenheiten der Vereinigten Staten von America. Der General Partner soll (a) wirtschaftlich zu-
mutbare Anstrengungen unternehmen, um (i) von den Managern von Portfolio Vehicles, welche zusammengefasste
multiple Investitions-Vehikel sind, eine verbindliche Zusage zu erhalten, welche diese verpflichtet, ihre Investitionen in
Portfolio Gesellschaften in einer Art zu strukturieren, welche nicht die Realisierung eines erheblichen Betrages von UBTI
für einen Tax-Exempt Limited Partners zur Folge hat und (ii) direkte Investitionen in Portfolio Gesellschaften in einer Art
zu strukturieren, welche nicht die Realisierung eines erheblichen Betrages von UBTI für einen Tax-Exempt Limited Part-
ners zur Folge hat, vorausgesetzt, dass in beiden Fällen (i) und (ii) weder die Vornahme, das Halten, noch die Veräusserung
eines Portfolio Investments durch die Partnership, welche ausschliesslich mit Geldern der Partner oder daraus erfolgenden
Gewinnen getätigt wurde, in eine Gesellschaft, welche für US Einkommenssteuer-Zwecke als Handelsgesellschaft behan-
delt wird, noch jegliche Handlung, welche durch diese Articles of Association erforderlich ist, in keinem Fall als Verletzung
der vorgehenden Anforderung betrachet werden kann, und (b) soll seine besten Anstrengungen unternehmen um (i) die
Geschäftstätigkeiten der Partnership in einer Weise zu führen und die direkten Investitionen der Partnership in Portfolio
Gesellschaften in einer Weise zu strukturieren, dass die nicht-US Limited Partners auf keinen Fall und ausschliesslich als
Folge deren Investitionen in die Partnership als im “trade or business within the Unites States”, gemäss der Bedeutung
von Paragraph 864(b) des Code engagiert betrachtet werden können, und (ii) von den Managern jedes Portfolio Vehicles,
welches ein zusammengefasstes multiples Investitions-Vehikel ist, eine verbindliche Zusage zu erhalten, dass diese zu-
mutbare Anstrengungen unternehmen, um ihre Investitionen in Portfolio Gesellschaften in einer Weise durchzuführen,
dass die nicht-US Limited Partners auf keinen Fall und ausschliesslich als Folge deren Investitionen in die Partnership als
im oben genannten Verhalten engagiert betrachtet werden können, wobei dies in jedem Fall gilt, ausser als Folge einer
Reduktion der Management Fee als Folge von Fee Income oder einer ähnlichen Bestimmung eines zusammengefassten
multiplen Investitions-Vehikels, in Bezug auf die Reduktion der Management-Gebühren als Folge von Gebühren, welche
durch den Manager eines solchen Vehikels oder dessen Affiliates erworben wurden. Um Zweifel auszuräumen, wird
festgestellt, dass der General Partner in zusammengefasste multiple Investitions-Vehikel investieren kann und dass er nicht
gemäss Paragraph 6.2 eine Pflichtverletzung begeht, falls er in zusammengefasste multiple Investitions-Vehikel investiert,
falls deren Manager einer oder mehreren Verpflichtungen in Paragraph 6.2 nicht zugestimmt haben.
Art. 7. Capital contributions, Capital commitments.
7.1 Capital Commitments. Falls nichts Anderes hierin bestimmt wird, ist jeder Partner gehalten, Capital Contributions
an die Partnership im Aggregat bis zum Betrag seines Capital Commitment zu tätigen. Trotz anderer Bestimmungen dieser
Articles of Association soll der aggregierte Betrag aller Capital Commitments aller Limited Partners den aggregierten
Betrag des Capital Commitment der Partnership, angegeben im dritten Satz des Paragraphen 2.1, nicht überschreiten.
7.2 Capital Contributions. Die Capital Contributions der Partners werden in separaten Drawdowns gezahlt, in Be-
trägen, welche in Paragraph 7.2(d) bestimmt werden, und zwar gemäss den folgenden Bedingungen:
(a) Zeitliche Koordinierung der Drawdown Notices; Gebrauch der Drawdowns. Der General Partner gibt jedem
Partner Kenntnisgabe jeden Drawdowns (eine “Drawdown Notice”), und zwar mindestens 10 Kalender Tage vor dem
Datum, an welchem ein solcher Drawdown fällig und zahlbar wird (das “Drawdown Date”), mit der Einschränkung, dass,
im Falle eines Drawdown im Zusammenhang mit einem Closing, der General Partner eine Drawdown Notice so spät als
zwei Business Days vor dem Drawdown Date oder zu einem anderen Zeitpunkt, wie dies in den Subscription Agreements,
welche im Zusammenhang mit einem solchen Closing ausgeführt werden, beschrieben ist, zukommen lassen kann. Jeder
Drawdown wird auf der Basis seiner Notwendigkeit für jeden Zweck gemäss dieser Articles of Association benützt.
(b) Inhalt der Drawdown Notices. Jede Drawdown Notice soll gemäss dem Stand der Kenntnisse des General Partner
in diesem Zeitpunkt (i) den Betrag der Capital Contributions (bestimmt in Übereinstimmung mit Paragraph 7.2(d) unten)
spezifizieren, welchen die Limited Partner im Zusammenhang mit dieser Drawdown Notice bezahlen müssen, und (ii) die
Beschreibung eines solchen Portfolio Investments, welches der General Partner als geeignet betrachtet, enthalten, ein-
schliesslich einer allgemeinen Beschreibung des Portfolio Vehicles, in welches investiert werden soll (einschliesslich der
Gerichtszuständigkeit am Ort der Registrierung oder der Gründung), der Securities, welche erwartungsgemäss gekauft
werden sowie der allgemeine Sektor oder die Plattform dieser Investition (falls der General Partner nicht in seinem
Ermessen bestimmt, dass eine solche Offenlegung dem besten Interesse der Partnership widerspricht).
(c) Revidierte oder zusätzliche Drawdown Notices. Trotz Paragraph 7.2(a), falls sich die tatsächliche Capital Contri-
bution, welche durch einen Partner bezahlt wird, nach der Übergabe einer Drawdown Notice (welches zum Beispiel
aufgrund einer Änderung des Betrag oder der Natur der Securities, welche durch die Partnership gekauft werden oder
aufgrund einer Pflichtversäumnis eines anderen Partner vorkommen kann), ändern sollte, gibt der General Partner eine
revidierte oder zusätzliche Drawdown Notice an diesen Partner aus, unter der Bedingung, dass das neue Drawdown
Date auf mindestens zehn Kalender Tage nach dem Datum, an welchem die revidierte oder zusätzliche Drawdown Notice
gegeben wird, festgesetzt wird. Dieser Partner wird alle zusätzlichen Capital Contributions, welche dadurch gefordert
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werden, bezahlen, und zwar bis spätestens zum Datum, welches in der revidierten oder zusätzlichen Drawdown Notice
genannt ist.
(d) Berechnung des Drawdown-Anteils jedes Partners. Jeder Partner zahlt an die Partnership die Capital Contribution,
welche gemäss dem folgenden Satz bestimmt wird und welche in der Drawdown Notice spezifiziert wird (und gemäss
deren Revisionen), mittels elektronischer Überweisung von sofort verfügbaren Geldmitteln in Euro um 11:00 vormittags
(Zeit in Luxemburg) an dem Datum des Drawdowns, welches in der Drawdown Notice spezifiziert ist. Falls nichts anderes
hierin vereinbart ist, entspricht die verlangte Capital Contribution jedes Partners dem im folgenden Genannten, in jedem
Falle bis zum Betrag, welcher das Remaining Capital Commitment dieses Partners nicht übersteigt:
(i) im Falle einer Capital Contribution, welche benützt wird, um ein Portfolio Investment zu tätigen (ausser einem
Follow-On Investment in ein existierendes Portfolio Vehicle), in Bezug auf jeden Partner (mit Ausnahme der Excused
Partners in Bezug auf solche Portfolio Investments), dieses Partners pro rata-Anteil (basierend auf den Remaining Capital
Commitments aller Partners mit Ausnahme der Excused Partners in Bezug auf solche Portfolio Investments) des Betrages,
welcher verlangt ist, um ein solches Portfolio Investment zu tätigen,
(ii) im Falle einer Capital Contribution, welche benützt wird um ein Follow-On Investment in ein existierendes Portfolio
Vehicle zu tätigen oder um Partnership Expenses zu bezahlen (ausser der Management Fee), und welche durch den General
Partner für ein bestimmtes Portfolio Investment bestimmt wird, in Bezug auf diesen Partner, dieses Partners pro rata-
Anteil (basierend auf den Remaining Capital Commitments aller Partners) des aggregierten Betrages, der verlangt ist, um
ein solches Follow-On Investment zu tätigen oder solche Partnership Expenses zu bezahlen,
(iii) im Falle einer Capital Contribution, welche benützt wird um Organizational Expenses oder Partnership Expenses
zu bezahlen (ausser der Management Fee oder der Partnership Expense, welche im obigen Absatz (ii) beschrieben sind),
dieses Partners pro rata-Anteil (basierend auf den Capital Commitments aller Partners) des Betrages, der verlangt ist um
diese Organizational Expenses oder Partnership Expenses zu bezahlen, je nach Fall, und
(iv) im Fall einer Capital Contribution, welche benützt wird um die Management Fee zu bezahlen, in Bezug auf jeden
Limited Partner, ausser den B- oder C Partnern, der Anteil dieses Limited Partners an der Management Fee, welcher
dann durch die Partnership zahlbar ist, berechnet gemäss Paragraph 9.2.
(e) Gebrauch von Distributable Cash um die Partnership Drawdowns zu finanzieren. Der General Partner kann in
seinem eigenen Ermessen bestimmen, dass Distributable Cash, welches ansonsten an einen Partner gemäss Article VIII
ausgeschüttet würde, damit dieser sämtliches oder einen Teil der Capital Contribution, welche von diesem Partner
verlangt ist, bezahlen kann, zurückbehalten und benützt wird, und der Betrag dieses so zurückbehaltenen Distributable
Cash wird für alle Zwecke dieser Articles of Association als an einen solchen Partner ausgeschüttet betrachtet, und sodann
von diesem Partner an die Partnership als Capital Contribution zurücküberwiesen betrachtet, wodurch dieses Partners
Remaining Capital Commitment reduziert wird. Im Falle, dass der so zurückbehaltene Betrag in Bezug auf jeden Partner
nicht ausreichen sollte, um die Anfordernisse an dieses Partners Capital Contribution zu decken, wird der notwendige
ausgleichende Betrag der Capital Contribution durch diesen Partner als Folge einer Drawdown Notice gemäss Paragraph
7.2 bezahlt. Vor oder gleichzeitig mit der Bezahlung einer solchen Capital Contribution aus zurückbehaltenem Distribu-
table Cash übergibt der General Partner jedem Partner eine entsprechende Anzeige, in welcher der Betrag der an einen
solchen Partner ausgeschüttet wird oder als ausgeschüttet betrachtet wird, sowie die primäre Quelle dieses Distributable
Cash, genannt wird.
(f) Verspätete Zahlung von Contributions. Falls ein Limited Partner es unterlässt, eine rechtzeitige Zahlung eines Teils
einer Capital Contribution oder eines anderen Betrages, der von diesem Limited Partner hierin verlangt ist, zu bezahlen,
kann der General Partner in seinem eigenen Ermessen verlangen, dass dieser Limited Partner an die Partnership, zusätzlich
zu diesem Teil der Capital Contribution einen Betrag bezahlt, der als Zins an diesem Teil der Capital Contribution
berechnet wird, der einer jährlichen Rate von Euribor plus bis zu 300 Basispunkten entspricht, beginnend vom Datum
des Drawdowns, der in der relevanten Drawdown Notice spezifiziert ist, bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung der
verlangten Capital Contribution. Solche Zinszahlungen durch einen Limited Partner stellen keine Capital Contributions
dar, und konsequenterweise reduzieren solche Zahlungen nicht das Remaining Capital Commitment dieses Limited Part-
ners.
7.3 Rückgabe ungenutzter Capital Contributions. Falls ein vorgeschlagenes Portfolio Investment, in Bezug auf dessen
Gelder gezogen wurden, nicht innerhalb angemessener Zeit nach dem Drawdown ausgeführt wird, oder falls der Betrag
des Drawdown für ein vorgeschlagenes Portfolio Investment den notwendigen Betrag für diese Investition übersteigt,
kann der General Partner in seinem eigenen Ermessen solche Gelder zusammen mit Zinsen oder Gewinnen daran (nach
Abzug jedwelcher Partnership Expenses in diesem Zusammenhang) an die Partners returnieren, und zwar im gleichen
Verhältnis, in welchem diese durch die Partner beigetragen wurden und das Remaining Capital Commitment jedes Part-
ners wird um den so zurückbezahlten Betrag erhöht (ausser den returnierten Zinsen oder Gewinnen), welche Beträge
jedoch nicht als Capital Contributions gelten.
7.4 Versäumnisse der Limited Partners.
(a) Generell. Falls ein Limited Partner (ausser ein Excused Limited Partner in Bezug auf ein Portfolio Investment) es
unterlässt, sämtliches oder einen Teil seiner Capital Contribution oder einen anderen Betrag, den er beisteuern muss,
innerhalb von drei Business Days seit dem relevanten Drawdown Date zu bezahlen, und falls eine solche Unterlassung
für weitere 15 Business Days nach Empfang einer schriftlichen Anzeige seitens des General Partners anhält, oder falls ein
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Limited Partner einen Teil oder den gesamten Anteils in der Partnership nicht in Übereinstimmung mit diesen Articles
of Association zu Transfer vorgibt (ein “Default”), kann ein solcher Limited Partner durch den General Partner in seinem
eigenen Ermessen als unter diesen Articles of Association in Pflichtverletzung stehend bezeichnet werden (ein “Defaulting
Limited Partner”) und wird dadurch entsprechend diesem Paragraphen 7.4 behandelt, unter der Einschränkung, dass im
Falle eines Default eines B Partners oder C Partners, jeglicher Beschluss des General Partner in Bezug auf die Bezeichnung
eines B Partners oder C Partners als Defaulting Limited Partner der Genehmigung des Advisory Committes unterliegt.
Der General Partner kann in seinem eigenen Ermessen beschliessen, einen Limited Partner nicht als Defaulting Limited
Partner zu bezeichnen und kann damit einverstanden sein, den Default eines Partners zu missachten oder die Heilung
dessen Defaults anzuerkennen, wobei dies sodann gemäss den Bedingungen erledigt wird, die der General Partner und
der Defaulting Limited Partner gemeinsam beschliessen.
(b) Finanzierung des Defaulted Amount. In Bezug auf einen Betrag, der sich in Default befindet (der “Defaulted
Amount”), kann der General Partner in seinem eigenen Ermessen beschliessen, (i) die Capital Contributions derjenigen
Partners, welche den Betrag gemäss den Spezifizierungen der Drawdown Notice, welche Gegenstand des Defaults ist,
finanziert haben, zu erhöhen (die “Non-Defaulting Partners”), wobei dies im Verhältnis zu aber nicht in Erhöhung deren
Remaining Capital Commitments zu geschehen hat, im Umfange, als dies nötig ist, um den Defaulted Amount, wie dies
in Paragraph 7.2(c) beschrieben ist, zu finanzieren, und/oder (ii) falls der Defaulted Amount benutzt wurde um ein Portfolio
Investment zu finanzieren, den Non-Defaulting Partners, gemäss den zeitlichen oder anderen Bedingungen des General
Partners die Möglichkeit einer Co-Investition (ausser in deren Kapazität als Partner) in ein solches Portfolio Investment
im aggregierten Betrage des Defaulted Amount zu offerieren, unter der Bedingung, dass im Falle von Absatz (i) oben, falls
der General Partner bestimmt, dass ein Substitute Limited Partner gemäss Paragraph 7.4(c)(i) zur Partnership zugelassen
wird, dieser Substitute Limited Partner vom General Partner aufgefordert werden kann, der Partnership einen Betrag,
der dem Defaulted Amount entspricht, beizutragen (plus Zinsen daran zu einer Rate von jährlich Euribor plus bis zu 100
Basispunkten) und dieser Betrag den Non-Defaulting Partners, welche vorher den Defaulted Amount finanziert haben,
pro rata in Übereinstimmung mit den Capital Contributions dieser Non-Defaulting Partners in Bezug auf den Defaulted
Amount zurückgegeben wird, und, ausser für die Komponente der Zinsen, soll ein solcher Betrag dieser Non-Defaulting
Partners deren Remaining Capital Commitments erhöhen.
(c) Defaulted Commitment. In Bezug auf das Remaining Capital Commitment eines Defaulting Limited Partners (das
“Defaulted Commitment”), kann der General Partner in seinem eigenen Ermessen (i) einen Substitute Limited Partner
zur Partnership zulassen, damit dieser einen Teil oder sämtliches der Differenz des Defaulted Capital Commitment gemäss
den Bedingungen und bei Erhalt derjenigen Dokumente, die der General Partner für diese Zwecke geeignet betrachtet,
übernimmt und/oder (ii) einem Non-Defaulting Partners die Gelegenheit zur Erhöhung seines Remaining Capital Com-
mitments pro rata in Übereinstimmung mit seinem Capital Commitments zu offerieren (mit dem Recht, sein respektives
Capital Commitments proportional bis zum Betrag des aggregierten Defaulted Commitment zu erhöhen, falls ein oder
mehrere der Non-Defaulting Partners ein solches Angebot ablehnt/ablehnen), und zwar bis zu einem Betrag, der im
Aggregat dem Defaulted Commitment entspricht.
(d) Handlungen in Bezug auf die Defaulting Limited Partners. Der General Partner kann in seinem eigenen Ermessen
eine oder sämtliche der folgenden Handlungen in Bezug auf einen Defaulting Limited Partner vornehmen: (i) Beträge,
welche ansonsten an diese Defaulting Limited Partner auszuschütten wären, ab dem Datum des Defaults um bis zu 70%
kürzen (ii) veranlassen, dass bis zu 70% des verbleibenden Teils zukünftiger Ausschüttungen, welche den Defaulting Limited
Partner gemäss Article VIII oder Paragraph 13.2 ausgeschüttet werden müsste, verfallen, (iii) jeden Teil zukünftiger Aus-
schüttungen bis zur Auflösung der Partnership zurückbehalten, (iv) verlangen, dass ein Defaulting Limited Partner
vollständig haftbar bleiben wird für Zahlungen in der Höhe bis zu seinem pro rata-Anteil der Organizational Expenses
und Partnership Expenses, als ob der Default nicht vorgefallen wäre, und (v)(x) einen Transfer der Shares des Defaulting
Limited Partners an einen Substitute Limited Partner in die Wege leiten oder (y) die Shares dieses Defaulting Limited
Partner zu einem Preis zurückkaufen, welcher nicht weniger als 30% des letzten berichteten Net Asset Value entspricht
(angepasst für nachfolgende Ausschüttungen oder Beiträge) und jeder Limited Partner ermächtigt den General Partner
dauerhaft in dessen Namen und für dessen Rechnung in Bezug auf solche Transfers oder Rückkäufe im Rahmen eines
Default eines solchen Limited Partners, Handlungen vorzunehmen. Der General Partner kann Beträge, die ansonsten den
Defaulting Limited Partner ausgeschüttet werden müssten, für die Befriedigung aller Beträge, die diese Defaulting Limited
Partner hätten zahlen müssen, benützen. Zusätzlich haben diese Defaulting Limited Partner keine Rechte, Capital Con-
tributions zu machen, um sich in einem Portfolio Investment zu beteiligen und werden zum Zwecke der Bestimmungen
des Paragraphen 7.2 nicht mehr länger als Partner betrachtet. Der General Partner kann in seinem eigenen Ermessen
dem Defaulting Limited Partner Zinsen am Defaulted Amount und an allen anderen Beträgen, die nicht rechtzeitig bezahlt
wurden, berechnen, und zwar in der Höhe von einer jährlichen Rate von Euribor plus bis zu 800 Basispunkten (oder der
kleineren maximalen Zinsrate, welche durch das anwendbare Recht erlaubt ist), dies ab dem Zeitpunkt, in welchem diese
Beträge zur Zahlung fällig wurden bis zum Datum, an dem der ganze fehlende Betrag tatsächlich erhalten wird oder, falls
solche Beträge nicht bezahlt werden, bis zum Ende des Terms, und im Umfange als diese nicht bezahlt wurde, können
diese Zinsen von Beträgen, die ansonsten an den Defaulting Limited Partner ausbezahlt würden, abgezogen werden.
Verfallene Beträge, welche nicht anderweitig für die Bezahlung von Ausgaben gemäss Abschnitt (ii) des ersten Satzes
dieses Paragraphen 7.4(d) oder gemäss Paragraph 7.4(e) verwendet wurden, plus jegliche Zinsen daran, werden den Non-
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Defaulting Partners im Verhältnis ihrer Capital Commitments ausbezahlt. Der General Partner wird Anpassungen
vornehmen, falls dies notwendig und angebracht ist, um diesem Paragraphen 7.4. Wirkung zu erteilen.
(e) Andere Abhilfemassnahmen; Zahlungen der Expenses. Der General Partner hat das Recht, jegliche ihm zur Verfü-
gung stehenden rechtlichen Abhilfemassnahmen in Bezug auf den Default eines Defaulting Limited Partner zu ergreifen.
Trotz anderen Bestimmungen dieser Articles of Association ist jeder Limited Partner damit einverstanden, auf Aufruf alle
Kosten und Ausgaben (einschliesslich der Kosten der Rechtsvertretung), welche der Partnership direkt oder indirekt im
Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Articles of Association gegen einen Partner als Folge eines Defaults dieses
Partners entstanden sind, zu bezahlen und dass solche Zahlungen keine Capital Contribution an die Partnership darstellen.
Keine Handlung zwischen dem General Partner und dem Defaulting Limited Partner und keine Verspätung in der Ausübung
eines Rechts, Ermächtigung oder einer Abhilfemassnahme, die in diesem Paragraphen 7.4 beschrieben ist, ob diese nun
jetzt oder nachfolgend besteht, kann als Verzicht gelten oder anderweitig ein solches Recht, einen solchen Verzicht oder
eine solche Abhilfemassnahme präjudizieren. Jeder Partner anerkennt durch seine Unterschrift dieser Articles of Asso-
ciation, dass er zur Partnership im Vertrauen auf seine Zustimmung zu diesen Articles of Association aufgenommen wurde
und dass der General Partner und die Partnership unter Umständen keine angemessene Möglichkeit haben, um einer
Verletzung dieser Articles of Association Abhilfe zu schaffen und dass Schäden als Folge eine solchen Verletzung unter
Umständen unmöglich im jetzigen Zeitpunkt oder im Zeitpunkt der Verletzung geschätzt werden können.
(f) Zustimmungen. Wann immer die Stimme, Zustimmung oder Entscheidung eines Limited Partner verlangt oder
gemäss diesen Articles of Association erlaubt ist, hat ein Defaulting Limited Partner nicht das Recht, sich an einer solchen
Abstimmung bzw. Entscheidfindung zu beteiligen und eine solche Abstimmung oder Entscheidfindung wird so gehandhabt,
als ob der Defaulting Limited Partner kein Partner wäre.
7.5 Limited Partners, entschuldigt von der Vornahme von Capital Contributions.
(a) Gemäss den zwingenden Bestimmungen des Rechts von Luxemburg, wird ein Limited Partner von der Vornahme
von Capital Contributions an die Partnership entschuldigt oder soll ein Recht haben, vorgängige Capital Contributions,
welche an die Partnership geleistet wurden und von dieser gemäss Paragraph 7.3 zurückbehalten wurden, von der Part-
nership zurückzuerhalten, in jedem Falle in Bezug auf ein bestimmtes Portfolio Investment, falls entweder:
(i) dieser Limited Partner (x) vernünftigerweise bestimmt, dass die Vornahme dieser Investition, wie beschrieben in
der relevanten Drawdown Notice (und die Vornahme einer Capital Contribution durch diesen Limited Partner in Bezug
auf diese Investition), vernüftigerweise voraussichtlich einen Material Adverse Effect zu Lasten dieses Limited Partners
haben wird, und (y) dem General Partner schriftlich und nicht später als fünf Business Days nach dem Datum der relevanten
Drawdown Notice (oder zu einem späteren Zeitpunkt, welcher vom General Partner in seinem Ermessen bestimmt wird)
anzeigt, dass er beabsichtigt, sich der Bestimmungen in Paragraph 7.5(a)(i) zu bedienen, vorausgesetzt, falls dies so vom
General Partner verlangt wird, dass ein Gutachten eines Beraters (wobei dieser Berater und das Gutachten vom General
Partner akzeptiert werden muss) mit Wirkung auf diesen Paragraph 7.5(a)(i) (ausser in Bezug auf die “materiality”) in
Bezug auf die Bestimmung dieses Limited Partners, und solch andere Informationen bezüglich dieser Umstände, Grund
zur Entschuldbarkeit aufweist; oder
(ii) der General Partner (x) entscheidet in seinem eigenen Ermessen einen solchen Limited Partner zu entschuldigen,
basierend auf einer vernünftigen Bestimmung dass die Capital Contribution eines solchen Limited Partner in Bezug auf
eine solche Investition voraussichtlich einen Material Adverse Effect auf die Partnership haben wird, oder dass die Betei-
ligung eines solchen Limited Partners in einer solchen Investition die Partnership daran hindern würde eine solche
Investition durchzuführen oder anderweitig eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Schwierigkeiten in der Durch-
führung einer solchen Investition zur Folge haben würde oder dass diese Beteiligung in der Auferlegung erheblicher
Registrierungs-, Steuer- Rechts- oder anderen Pflichten zur Folge haben würde, deren die Partnership, der General Part-
ner, ein Portfolio Vehicle oder jeglicher Partner oder dessen Affiliates ansonsten nicht ausgesetzt wären, und (y) informiert
diesen Limited Partner schriftlich und nicht später als fünf Business Days nach dem Datum der relevanten Drawdown
Notice über seine Absichten, die Regeln von Paragraph 7.5(a)(ii) anzuwenden.
(b) Der General Partner und der betroffene Limited Partner sollen ihre wirtschaftliche zumutbaren Anstrengungen
unternehmen, um die Umstände des Paragraphen 7.5(a)(i) oder 7.5(a)(ii) zu mildern, und, falls als Folge solcher Anstren-
gungen, solche Umstände gemildert werden, einschliesslich durch eine Reduktion der Capital Contribution eines solchen
Limited Partners, sollen die Regeln des Paragraphen 7.5(a) nicht angewandt werden oder sollen nur in Bezug auf die
betroffenen Teile einer solchen Capital Contribution angewandt werden, je nach Fall. Jeder Limited Partner ist damit
einverstanden, dass seine Rechte gemäss Paragraph 7.5(a) auf einer “Investment-by-Investment”-Basis und nach Treu und
Glauben geltend gemacht werden und dass diese nicht basierend auf einer Beurteilung betreffend erwarteter Investitions-
Resultate oder zum Zwecke der Verbesserung der Investitions-Resultate dieses Limited Partners gegenüber anderen
Partnern geltend gemacht werden. Der General Partner kann auf Teile oder alle Bedingungen, welche für die Limited
Partners gemäss Paragraph 7.5(a) angewandt werden, verzichten.
(c) Falls ein Limited Partner von einem Portfolio Investment gemäss diesem Paragraphen 7.5 entschuldigt ist, kann der
General Partner in seinem eigenen Ermessen bestimmen, die Investition ohne die Beteiligung eines solchen Excused
Partners vorzunehmen oder die Investition nicht durchzuführen, und soll seine besten Anstrengungen unternehmen, um
diesem Paragraphen 7.5 grösste Wirksamkeit zuzuerkennen, unter der Einschränkung zwingendem luxemburgischem
Recht.
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(d) Der General Partner, falls er entscheidet eine Investition zu tätigen:
(i) muss jegliche ausgegebenen A-Shares, welche von einem solchen Excused Partner gehalten werden, in Shares einer
entschuldigten Class (the “Excused Class”) umwandeln. Jede Excused Class soll in Bezug auf einen bestimmten Excused
Partner spezifiziert sein und keine Excused Class soll gegründet werden, falls ein solcher Excused Partner von der Leistung
von zusätzlichen Portfolio Investments entschuldigt wird, und
(ii) kann (a) die Capital Contributions in Bezug auf eine solche Investition von anderen Partnern proportional zu deren
Remaining Capital Commitment erhöhen, falls dies zur Finanzierung des “entschuldeten” Betrags notwendig ist, wie dies
in Paragraph 7.2(c) beschrieben ist, und/oder (b) solchen anderen Partnern, nach seiner Wahl, die Gelegenheit zu einer
Co-Investition (anders als in deren Kapazität als Partner) in solche Portfolio Investments im aggregierten Betrage, welcher
dem entschuldeten Betrag entspricht, offerieren,
unter der Einschränkung, dass die Anwendung dieses Paragraphen 7.5 die Verpflichtung eines Excused Partners, der
Partnership den vollen Betrag seines Remaining Capital Commitments in Bezug auf alle folgenden Portfolio Investments
und alle Organizational Expenses und Partnership Expenses zu bezahlen, nicht einschränkt.
(e) Shares einer Excused Classe sollen die gleichen Laufzeiten wie die A Shares haben, mit der Ausnahme, dass ein
Excused Partner keine Ausschüttungen in Bezug auf solche Portfolio Investments erhalten wird. Zuweisungen und Aus-
schüttungen, welche an umgewandelte A Shares vor deren Umwandlung in Shares einer Excused Class vorgenommen
wurden, werden als Zuweisungen und Ausschüttungen an eine solche Excused Class von Shares verstanden.
(f) Falls zu irgendeiner Zeit der General Partner bestimmt, nachdem er sich mit den betroffenen Limited Partnern
schriftlich beraten hat und basierend auf einem Gutachten eines angesehenen Rechtsanwaltes (eine Kopie dessen den
betroffenen Limited Partners ausgehändigt werden soll), dass eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass die wei-
tere Beteiligung eines solchen Limited Partners in der Partnership (i) einen Material Adverse Effect für den General
Partner, die anderen Limited Partners, die Partnership, ein Portfolio Vehicle oder eine deren respektiven Affiliates haben
könnte, oder (ii) für die Partnership, ein Portfolio Vehicle oder eine deren respektiven Affiliates in erheblich schweren
rechtlichen, steuerlichen oder regulatorischen Anforderungen resultieren würde, welche nicht vernünftigerweise ver-
mieden werden können, ohne dass einem anderen Limited Partner, der Partnership, einem Portfolio Vehicle, oder einer
der respektiven Affiliates erhebliche negative Folgen entstehen würden, soll ein solcher Limited Partner, aufgrund einer
schriftlichen Aufforderung und in sinnvoller Zusammenarbeit mit dem General Partner, und nachdem ihm vom General
Partner eine vernünftige Frist zur Behebung der Umstände der Abschnitten (i) und (ii) zugestanden wurde, seine besten
Anstrengungen unternehmen, um die gesamte Beteiligung (oder denjenigen Teil seiner Beteiligung, welcher gemäss dem
General Partner genügend ist um einen Material Adverse Effect zu verhindern oder wiedergutzumachen) eines solchen
Limited Partners in der Partnership an einen oder mehrere der anderen Limited Partners oder an eine andere Person zu
einem für den Limited Partner zumutbaren Preis, im Rahmen einer Transaktion, welche mit Paragraph 12.1 übereinstimmt,
zu veräussern. Der General Partner ist gehalten, solche Änderungen im Limited Share Register vorzunehmen, soweit dies
nötig und geeignet ist, um die Änderungen in den Partnern und im Capital Commitment gemäss dieses Paragraphen 7.5
wiederzugeben.
(g) Trotz des vorher Gesagten, falls der General Partner bestimmt, dass ein Limited Partner aufhört ein Well-Informed
Investor zu sein, oder gemäss luxemburgischen Recht nicht mehr als Well-Informed Investor gilt, kann der General Partner
solche Limited Partners Shares zurückkaufen. Der General Partner soll die betroffenen Limited Partner über das Fehlen,
oder den Verlust des Status als Well-Informed Investors informieren und, falls ein solcher Limited Partner seinen Status
als Well-Informed Investor nicht innerhalb von 30 Tagen seit einer solchen Anzeige wieder erlangt, soll der General
Partner das Recht haben, die Partnership zu veranlassen, solche Shares des Limited Partners zuückzukaufen, zu einem
Preis, welcher dem letzten berichteten Net Asset Value der Shares entspricht (angepasst für nachfolgende Ausschüttungen
oder Einlagen), abzüglich jeden Betrages, welcher verlangt werden könnte, um die Partnership für Schäden oder Kosten
im Zusammenhang mit diesem zwingenen Rückkauf zu entschädigen. Der General Partner ist gehalten, solche Änderungen
im Limited Share Register vorzunehmen, soweit die nötig und geeignet ist, um die Änderungen in den Partnern und im
Capital Commitment gemäss dieses Paragraphen 7.5 wiederzugeben.
7.6 Weitere Handlungen. Soweit nötig und im alleinigen Ermessen des General Partners, ist der General Partner dafür
besorgt, dass diese Articles of Association ergänzt werden, um diese so angemessen als möglich betreffend der Trans-
aktionen, welche in Article VII oder in Article XII beschrieben sind, anzupassen, und es ist dies so bald als möglich nach
dem Eintritt einer solchen Transaktion vorzunehmen.
Art. 8. Ausschüttungen, Zuteilungen.
8.1 Ausschüttungen, welche den Portfolio Investments zuzuweisen sind. Soweit nicht anders hierin beschrieben, wird
Distributable Cash, welches einem Portfolio Investment zuzuweisen ist, umgehend nach Erhalt durch die Partnership
ausgeschüttet. Solch Distributable Cash wird vorab unter den Partnern proportional zu deren Sharing Percentages in
Bezug auf ein solches Portfolio Investment verteilt.
100% eines Distributable Cash, welcher anfänglich jedem B Partner und C Partner zugewiesen wurde, ist diesen zu-
zuweisen.
Distributable Cash, welcher an jeden A Partner zugewiesen wurde (in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Para-
graphen 8.1 als “such Limited Partner” bezeichnet) wird in der folgenden Rangordnung zugeteilt:
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(a) Rückgabe des Contributed Capitals: Erstens: 100% werden an die Limited Partner verteilt, bis die kumulativen
Ausschüttungen an diese (einschliesslich aller Ausschüttungen gemäss Paragraph 8.2) 100% deren aggregierten Beiträgen
an die Partnership, ab diesem Zeitpunkt, entsprechen;
(b) Preferred Return: Zweitens: 100% werden an die Limited Partner ausgeschüttet, bis deren kumulative Ausschüt-
tungen 100% deren aggregierten Beiträgen an die Partnership, plus einem 8%-igen Preferred Return entsprechen;
(c) Catch-Up: Drittens: 100% werden an die B Partners (pro rata, basierend auf deren respektiven Anzahl der Shares)
ausgeschüttet, solange bis zum Zeitpunkt, in dem die Carried Interest Payments an diese B Partners 10% der Summe der
aggregierten Ausschüttungen, welche gemäss Paragraph 8.1(b) oben und diesem Paragraph 8.1(c) gemacht wurden, ent-
sprechen; und
(d) Split: Viertens: (i) 90% werden an die Limited Partner und (ii) 10% an die B Partners ausgeschüttet (pro rata
basierend auf deren respektiven Anzahl von Shares).
Vor oder gleichzeitig mit einer Ausschüttung von Distributable Cash gemäss diesem Paragraphen 8.1, übergibt der
General Partner jedem Limited Partner eine Bekanntmachung, in welcher der Betrag, der ausgeschüttet wird oder als
ausgeschüttet betrachtet wird, sowie die primäre Quelle dieses Distributable Cash genannt wird.
8.2 Ausschüttungen, welche nicht den Portfolio Investments zugerechnet werden. Falls hierin nicht anders bestimmt,
wird Distributable Cash, welches nicht einem Portfolio Investment zugerechnet wird, an die Partners im Verhältnis ihrer
Capital Contributions ausgeschüttet.
8.3 Generelle Ausschüttungs-Bestimmungen.
(a) Zeitliche Koordination der Ausschüttungen. Ausschüttungen von Distributable Cash werden umgehend und in
keinem Fall später als 90 Tage nach Erhalt durch die Partnership, ausgeschüttet.
(b) Verfügbare Vermögenswerte. Trotz anderer Bestimmungen dieser Articles of Association werden Ausschüttungen
nur im Falle von Available Assets und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht getätigt.
(c) Ausschüttungen an Persons welche im Partnership Verzeichnis aufgeführt sind. Jede Ausschüttungen durch die
Partnership gemäss dieser Article VIII und Article XIII zu den Persons, welche im Partnership Verzeichnis als Partner
aufgeführt sind oder zum rechtlichen Vertreter einer solchen Person, oder zu einem Transferee, der Rechte einer solchen
Person, solche Ausschüttungen zu erhalten, innehat, wird die Partnership und den General Partner von all deren Ver-
bindlichkeiten gegenüber einer anderen Person, welche an der Ausschüttungen aufgrund eines Transfers der Anteile einer
solchen Person in der Partnership für jedwelche Gründe, interessiert ist, entbinden (einschliesslich eines Transfers eines
solchen Anteils aufgrund von Tod, Unfähigkeit, Konkurs oder Auflösung einer solchen Person). Gemäss Paragraph 8.3(a)
kann eine Ausschüttungen, welche ausgesprochen aber betreffend einer Limited Share aus jedwelchen Gründen nicht
ausgeführt wurde, nicht durch den Halter dieser Limited Share nach Ablauf einer Periode von fünf Jahren seit Kenntnisgabe
derselben, gefordert werden, es sei denn der General Partner hat auf diese Periode verzichtet oder diese in Bezug auf
alle Limited Shares verlängert, und soll andernfalls nach Ablauf der Periode an die relevante Class zurückfallen. Der General
Partner hat die Ermächtigung, von Zeit zu Zeit alle notwendigen Schritte zu unternehmen und notwendige Massnahmen
für die Partnership zu genehmigen, als dies notwendig ist für eine solche Rückgabe.
(d) Ausschüttungen von Securities. Ausschüttungen vor der Auflösung der Partnership werden ausschliesslich in Bar-
geld gemacht. Bei Auflösung der Partnership können Ausschüttungen auch Securities beinhalten. Vorbehältlich Paragraph
13.2 müssen Securities, welche als Sache verteilt werden, proportional zu den aggregierten Beträgen, welche an jeden
Partner gemäss dieses Paragraphen 8.3 verteilt würden, ausgeschüttet werden, wobei diese aggregierten Beträge nach
Treu und Gauben durch den General Partner geschätzt werden sollen, und, falls die Ausschüttung in Bargeld und Securities
besteht oder in Securities von mehr als einer Klasse (mit jeder Securities mit einer separaten Basis oder Haltungsperiode,
und behandelt als separate Klasse) soll jeder Partner, der eine Ausschüttung erhält, mit der Ausnahme, dass Bruchteils-
Aktien vermieden werden sollen, im gleichen Verhältnis Bargeld und Securities jeder Kasse, die verteilt wird, erhalten.
(e) Kein Recht auf weitere Ausschüttungen. Falls nicht ausdrücklich anders bestimmt wurde, hat kein Partner das Recht,
die teilweise oder vollständige Rücknahme seiner Shares zu fordern oder eine Ausschüttungen, oder einen Ertrag an
seinen Capital Contributions zu fordern (einschliesslich der Zinsen, welche bereits durch die Partnership ausgesprochen
aber noch nicht ausgeschüttet wurden).
8.4 Letzte Ausschüttungen. Die letzte Ausschüttungen nach Auflösung der Partnership wird gemäss den Bestimmungen
des Paragraphen 13.2 getätigt.
8.5 Kein Rückzug von Kapital. Falls nichts anderes in diesen Articles of Association bestimmt wurde, hat kein Partner
das Recht, Kapital von der Partnership abzuziehen oder Ausschüttungen oder Erträge aus seinen Capital Contributions
zu erhalten.
8.6 Quellensteuer.
(a) Generell. Der General Partner wird die zumutbaren besten Anstrengungen unternehmen, um die Investitionen der
Partnership in einer Art zu strukturieren, in der die Quellensteuer und andere Steuern, welche die Limited Partner oder
deren Affiliates gegegenüber einer Jurisdiktion (ausser der Jurisdiktion des fraglichen Limited Partner) in Bezug auf Ein-
kommen und Ausschüttungen seitens der Partnership zu tragen haben, minimiert werden. Jeder Partner wird die
Partnership und den General Partner, falls dies im weitesten Sinne des anwendbaren Rechts möglich ist, schadlos halten,
und jeder Partner ist hiermit einverstanden, dass, falls dies im Sinne des anwendbaren Rechts erlaubt ist, jede Covered
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Person ähnlich schadlos gehalten wird, und zwar aus dem Vermögen der Partnership gemäss einem oder mehreren
Schadloshaltungsverträge mit diesen Covered Person, in jedem Falle, in dem eine solche Person als Quellensteuer-Agent
für Luxemburg betrachtet wird oder ein solcher ist oder ein Agent für ausländische Einkommens-Steuer Zwecke gegen
jede Forderung ist, Verpflichtung und Ausgabe, jedwelcher Natur, welche mit dieser Covered Persons Pflichten in Ver-
bindung steht und zwar bezüglich deren Pflichten, eine Quellensteuer oder eine andere Steuer, welche durch die
Partnership in Bezug auf dieses Partners Beteiligung in der Partnership bezahlt werden müsste, zurückzubehalten, zu
zahlen oder abzuführen, betrachtet wird. Falls, gemäss einer separaten Schadloshaltungsvereinbarung oder auf andere
Weise, die Partnership eine Covered Person schadlos hält oder aufgefordert wird, diese Covered Person schadlos zu
halten, in Bezug auf jede Forderung, Verpflichtung oder Ausgaben jedwelcher Natur betreffend dieser Covered Persons
Verpflichtungen, eine Quellensteuer oder eine andere Steuer zurückzubehalten, abzuführen oder auf andere Weise zu
zahlen, und zwar in Bezug auf einen Partner oder als Folge der Beteiligung eines Partners in der Partnership, zahlt ein
solcher Partner an die Partnership den Betrag der Schadloshaltung, welcher bezahlt wurde oder deren Bezahlung verlangt
wurde.
(b) Berechtigung zur Rückbehaltung; Behandlung der Quellensteuer. Trotz anderer Bestimmungen dieser Articles of
Association, autorisiert jeder Partner hiermit die Partnership und den General Partner zurückzubehalten, abzuführen
oder anderweitig zu bezahlen, eine Quellensteuer oder andere Steuer, welche zahlbar ist oder von der Partnership oder
einem seiner Affiliates zum Abzug verlangt wird, und zwar in Bezug zu einem solchen Partner oder als Folge der Beteiligung
eines solchen Partners in der Partnership. Falls und im Umfange in dem die Partnership ersucht wird, eine solche Quel-
lensteuer zurückzuhalten oder zu bezahlen, wird der Partner für die Zwecke dieser Articles of Association betrachtet,
als ob er die Zahlung von der Partnership erhalten hätte, und zwar seit dem Zeitpunkt, in dem eine solche Quellensteuer
oder andere Steuer zur Zahlung verlangt wurde, welche Zahlung als Ausschüttung von Distributable Cash in Bezug auf
die Beteiligung dieses Partner in der Partnership betrachtet wird, in dem Umfange, als dieser Partner (oder ein Nachfolger
dieses Partners Beteiligung in der Partnership) eine Bargeld-Ausschüttung für diese Rückbehaltung erhalten hätte. Im Falle
dass eine solche Zahlung die Bargeld-Ausschüttung übersteigen sollte, welche dieser Partner nur für diese Rückbehaltung
erhalten hätte, gibt der General Partner diesem Partner Anzeige bezüglich dieses übersteigenden Betrages und dieser
Partner wird eine umgehende elektronische Zahlung an die Partnership machen, und diese Zahlung stellt keine Capital
Contribution dar, und, konsequenterweise, wird die Remaining Capital Commitment dieses Partner nicht kürzen.
(c) Steuersatz der Quellensteuer. Jede Quellensteuer, auf welche in diesem Paragraphen 8.6 Bezug genommen wird,
soll mit dem maximalen anwendbaren statutarischen Steuersatz gemäss dem anwendbaren Steuerrecht gemacht werden,
es sei denn der General Partner erhält ein Gutachten eines Beraters oder andere Beweise, die ihm als zureichend er-
scheinen, um einen tieferen Steuersatz anzuwenden oder darzulegen, dass kein Rückbehalt nötig ist.
Art. 9. Management.
9.1 Berechtigung; Ernennung des Investment Portfolio Manager.
(a) Die Partnership wird durch den General Partner (associé-gérant-commandité) geführt, welcher mit der Partnership
persönlich, unbegrenzt, gemeinsam und einzeln für alle Verbindlichkeiten, welche nicht aus dem Vermögen der Partnership
bezahlt werden können, haftbar ist. Die Limited Partners verzichten darauf, in einer Weise oder Kapazität, ausser der
Ausübung ihrer Rechte als Limited Partners in der Generalversammlungen, zu handeln und sind im Unfange ihrer Capital
Commitments haftbar. Der General Partner hat die weitesten Ermächtigungen, alle administrativen und anordnenden
Handlungen im Interesse der Partnership vorzunehmen, welche nicht ausdrücklich durch das Recht oder diese Articles
of Association der Generalversammlung der Limited Partners zugewiesen sind, wobei dies in jedem Falle in Überein-
stimmung mit den Investment Objectives zu geschehen hat.
(b) Der General Partner, welcher für die Partnership tätig wird, wird hierbei ermächtigt, in seinem eigenen Ermessen
einen Investment Portfolio Manager anzustellen, der gegenüber der Partnership Portfolio Management-Dienstleistungen
wie folgt leistet:
(i) Der Investment Portfolio Manager soll den General Partner im Management der Geschäfte der Partnership unter-
stützen, unter der Bedingung, dass das Management und die Führung der Aktivitäten der Partnership die letztendliche
Verantwortlichkeit des General Partner sind und dass alle Entscheidungen in Bezug auf die Auswahl und die Anordnungen
betreffend der Investitionen der Partnership ausschliesslich durch den General Partner in Übereinstimmung mit diesen
Articles of Association gemacht werden. Die Ernennung des Investment Portfolio Manager durch die Partnership befreit
den General Partner nicht von seinen Pflichten gegenüber der Partnership unter dieser Vereinbarung.
(ii) Der Investment Portfolio Manager handelt in Übereinstimmung mit diesen Articles of Association und mit den
Instruktionen und Vorgaben des General Partners, und in keinem Fall soll der Investment Portfolio Manager als unbe-
schränkt haftender Partner der Partnership betrachtet werden, sei dies durch Vereinbarung, Verwirkung oder als Folge
der Durchführung seiner Pflichten, oder aus anderen Gründen.
(iii) Die Anstellung des Investment Portfolio Managers durch die Partnership, welches hierbei beschrieben ist, wird in
einer separaten Management Vereinbarung spezifiziert, welche die Rechte und Pflichten des Investment Portfolio Mana-
gers im Detail beschreibt, einschliesslich der Verpflichtung des Investment Portfolio Managers, durch die Paragraphen 4.3,
4.4, 9.1 und 9.2 gebunden zu sein.
9.2 Management Fee.
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(a) Berechnung der Management Fee. In Anbetracht der Management Dienstleistungen, welche in Paragraph 9.1 be-
schrieben werden, zahlt die Partnership dem General Partner (und/oder dem Investment Portfolio Manager, falls
vorhanden, und für den Teil der aggregierten Management Fee, welche durch den General Partner bestimmt wird), eine
jährliche Management Gebühr (die “Management Fee”), welche durch alle Limited Partners ausser den B und C Partnern
geschuldet ist, und welche ab dem Initial Closing und während des Terms zahlbar ist. Die Management Fee ist halbjährlich
im Voraus zahlbar, beginnend ab dem Initial Closing und danach an jedem 1. Januar und 1. Juli (jedes dieser Daten ein
“Payment Date”), und jede Zahlung für eine Periode von weniger als sechs Monaten soll pro rata gemäss der tatsächlichen
Anzahl von Tagen während dieser Periode geleistet werden.
Vorbehältlich jeglicher anderen Bestimmung dieser Articles of Association, soll die jährliche Management Fee im Be-
trage, welcher in den Subscription Agreements angegeben ist, in Rechnung gestellt werden.
(b) Jede zahlbare halbjährliche Teilzahlung der Management Fee, berechnet für jeden Limited Partner einzeln (ausser
den B und C Partnern) wird durch die folgende Summe reduziert, wobei diese Summe „Null“ nicht unterschreitet:
(i) einen Betrag, welcher dem pro rata-Anteil dieses Limited Partners (basierend auf dem Capital Commitment dieses
Partners) jeder Excess Organizational Expenses, welche durch die Partnership seit dem vorhergehenden Payment Date
bezahlt wurde oder zahlbar ist, entspricht, und
(ii) einen Betrag, welcher dem pro rata-Anteil dieses Limited Partners (basierend auf dem Capital Commitment dieses
Partners) aller Fee Income, welche seit dem vorhergehenden Payment Date erhalten wurden, entspricht.
Falls die Management Fee bezüglich einem Limited Partner seit einem Payment Date nicht um die Beträge, auf welche
in den vorhergehenden Sätzen Bezug genommen wurde, reduziert wird (oder einen Teil davon, der bestimmt wird anhand
eines vorhergehenden Payment Dates und der zu diesem Payment Date gemäss diesem Satz übertragen wird), da die
Management Fee bezüglich dieses Limited Partners auf Null reduziert wurden, wird der Überschuss auf das nächstfolgende
Payment Date übertragen (und, falls nötig, zu einem oder mehreren Payment Dates) und wird angewandt als Reduktion
der Management Fee bezüglich dieses Limited Partners, aber nicht unter Null, für dieses nachfolgende Payment Date
(oder ein subsequentes Payment Date). Nach Ablauf des Term ist jeder Überschuss, welcher nicht angewandt wurde um
die Management Fee zu reduzieren und welcher auf diese Limited Partners, welche nicht vorab auf ihr Recht einen pro
rata-Anteil dieses Überschusses zu erhalten gemäss Paragraph 9.2 verzichtet haben, wird durch den General Partner an
die Partnership bezahlt und an diese Limited Partners im Verhältnis ihrer Capital Commitment ausgeschüttet, und wird
in Bezug auf folgende Ausschüttungen gemäss Paragraphen 8.1 und 13.2 in Betracht gezogen. Jeder Limited Partner kann
auf sein Recht, einen pro rata-Anteil dieses Überschusses zu erhalten, verzichten, indem er den General Partner schriftlich
über seinen definitiven Verzicht unterrichtet. Der General Partner kann jederzeit die Zahlung oder den Hinausschub
eines Teils einer Teilzahlung oder der ganzen Zahlung der Management Fee an den Investment Portfolio Manager verfügen.
Keiner der General Partner der Investment Portfolio Manager oder einer deren respektiven Affiliates wird eine zusätzliche
Kompensation für seine Management Dienstleistungen an die Partnership gemäss Paragraph 9.1 erhalten.
(c) Der Anteil jedes Limited Partners an der Management Fee. Der Anteil der Management Fee, welchen jeder Limited
Partner bezahlen muss (ausser den B oder C Partnern) entspricht dem Betrag, welcher in Bezug auf diesen Limited Partner
gemäss Paragraph 9.2(a) berechnet wurde und wird gemäss den Paragraphen 7.2(d) und 7.2(e) bezahlt. Zusätzlich ist jeder
Subsequent Closing Partner verpflichtet, der Partnership zusätzliche Beträge, gemäss der Berechnung in Paragraph 12.2
(b)(iii), als rückwirkende Anteile der Management Gebühren zu zahlen, welche Beträge durch die Partnership an den
General Partner oder den Investment Portfolio Manager bezahlt werden, je nach dem welcher Fall vorliegt, und dies
gemäss Paragraph 12.2(b)(iii).
9.3 Ersetzung des Investment Portfolio Managers. Falls die Management Vereinbarung mit einem Investment Portfolio
Manager vor der Vollendung der Auflösung der Partnership beendigt wird, kann der General Partner eine geeignete
Person als Ersatz ernennen, um die Management Dienstleistungen an die Partnership, gemäss Paragraph 9.1 zu gewähren,
unter der Bedingung, dass, ohne Zustimmung von 80% des Interests, der aggregierte Betrag der Kompensation, welche
jährlich durch die Partnership an eine solche Person für die Management Dienstleistungen bezahlt wird, die Management
Fee, welche nach Paragraph 9.2(a) berechnet wurde, nicht übersteigt.
Art. 10. Buchhaltung, Berichterstattung.
10.1 Buch- und Aktenführung und Buchhaltungs-Methoden. Der General Partner führt oder veranlasst die Revisoren
oder Agenten der Partnership vollständige und präzise Darstellungen der Transaktionen der Partnership in sorgfältigen
Büchern und Akten zu führen, welche alle Informationen gemäss dem anwendbaren Recht enthalten. Solche Bücher und
Akten sind nach Anzeige unter Beachtung einer Frist von 20 Business Days gegenüber dem General Partner, den Limited
Partnern oder seinen rechtmässigen Agenten oder Vertreter zur Inspektion und Kopierung zur Verfügung zu halten,
wobei dies ausschliesslich zu angemessenen Zeiten während der Geschäftszeiten und ohne Unterbrechung der Ge-
schäftstätigkeiten der Partnership zu geschehen hat, und wobei sich dieses Einsichtsrecht auf jedwelche Zwecke, welche
vernünftigerweise im Zusammenhang mit dem Anteil dieses Limited Partners in der Partnership stehen, bezieht. Der
General Partner hat keine Pflicht, den Limited Partners (a) Dokumente oder Informationen bezüglich anderer Partners
und (b) andere Dokumente oder Informationen, welche vom General Partner als vertraulich betrachtet werden, zu liefern.
10.2 Revisionen und Berichte.
(a) Finanz-Berichte. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen der Konten der Partnership werden am Ende jedes Fiscal
Years durch die vom General Partner ausgesuchte, angesehene und unabhängige öffentliche Revisionsgesellschaft (“révi-
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seur d’entreprises agréé”) geprüft, wobei diese durch die Partnership bezahlt wird. Die Revision erfüllt die Pflichten des
SIF Laws. Der General Partner benützt wirtschaftlich zumutbare Anstrengungen, um jedem Limited Partner innerhalb von
120 Tagen seit dem Ende eines Fiscal Year, einen revidierten Finanzbericht per Ende dieses Fiscal Years vorzubereiten
und zu liefern, mit den folgenden Inhalten:
(i) die Darstellung der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und dem Kapital der Partnership per Ende des Fiscal
Years, unter Angabe des Net Asset Values der Limited Shares;
(ii) eine Darstellung der Reingewinne und Reinverluste der Partnership für dieses Fiscal Year; und
(iii) eine Darstellung des Cash Flows der Partnership für dieses Fiscal Year.
(b) Andere Berichte. Der General Partner bereitet vor und sendet den Limited Partners innerhalb von (x) 135 Tagen
seit dem Ende jedes Fiscal Years und (y) 90 Tagen seit dem Ende jedes anderen Quartals, eine in englischer Sprache
gehaltene, aufzählende Zusammenfassung der Investitions-Aktivitäten der Partnership während der entsprechenden Pe-
riode dieser Berichte und eine beschreibende Information bezüglich der Investitionsaktivitäten aller Portfolio Vehicles,
einschliesslich einer Beschreibung von wichtigen Änderungen der finanziellen Lage, Ergebnisse von Investitionen oder
Geschäftsaktivitäten jedes Portfolio Vehicles wie auch jeder weiteren Information betreffend der Investitionen der Part-
nership, über die der General Partner entscheidet zu informieren. Der Bericht, der innerhalb von 90 Tagen seit jedem
30. Juni gesandt wird, soll auch unrevidierte Angaben betreffend des Values jedes Portfolio Investments und des Net Asset
Values der Limited Shares enthalten.
10.3 Annual Meeting. Der General Partner veranlasst die Partnership einmal im Jahr, um 10.00 Uhr morgens, am
zweiten Dienstag des Juni, seit dem Jahr nach dem Jahr des Initial Closing, eine Jahresversammlung der Partners abzuhalten
(das “Annual Meeting”), und gibt den Limited Partnern mindestens 30 Tage vorher schriftliche Anzeige hiervon. Der
General Partner kann in seinem eigenen Ermessen entscheiden, diese jährliche Generalversammlung an einem anderen
Tag und zu einer anderen Zeit abzuhalten, vorausgesetzt, dass solch(e) anderes Datum und Uhrzeit ausdrücklich in der
Einladung an die Partners genannt werden und mit luxemburgischem Recht übereinstimmen. Das Annual Meeting wird
am Sitz der Partnership oder an einem anderen Ort, welcher in der Anzeige der Versammlung genannt wird, abgehalten
(welcher auch ein Ort ausserhalb Luxemburg sein kann, falls, im alleinigen Ermessen des General Partner, aussergewöhn-
liche Umstände dies so erfordern). Die potentiellen Investitionen der Partnership werden nicht zur Diskussion bereit
gestellt und keiner der Limited Partners spielt eine Rolle in der Führung der Partnership oder ist an der Kontrolle der
Geschäft der Partnership beteiligt. Die Paragraphen 5.5(d)(ii) und (iii) sind ebenfalls auf die Annual Meetings anwendbar.
10.4 Custodian.
(a) Die Partnership soll eine Depotbanken-Vereinbarung mit einer lizenzierten Bank oder Sparkasse gemäss der De-
finition des luxemburgischen Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor, eingehen (der “Custodian”).
(b) Der Custodian wird seine Pflichten und Verantwortlichkeiten gemäss dem SIF Law erfüllen.
(c) Falls der Custodian seinen Rücktritt erklärt, wird der General Partner seine wirtschaftlich zumutbaren Anstren-
gungen unternehmen, einen Nachfolger-Custodian innerhalb von zwei Monaten nach der Rücktritts-erklärung zu finden.
Der General Partner kann die Ernennung des Custodian rückgängig machen oder diesen zu jeder Zeit entlassen, unter
der Bedingung, dass diese Entlassung nur ausgeführt wird, falls vorab ein Nachfolger für den Custodian durch den General
Partner gefunden wurde, der bereit ist, die Nachfolge des entlassenen Custodian anzutreten und die Zustimmung zum
Nachfolger durch die kompetente Behörde Luxemburgs (CSSF) vorliegt.
10.5 Steuer-Angelegenheiten.
(a) Steuer-Erklärungen. Der General Partner wird seine besten zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um sicher
zu stellen, dass kein Limited Partner aufgefordert wird eine Steuer-Erklärung in einer anderen Jurisdiktion als der Juris-
diktion dieses Limited Partners als Folge einer Investition der Partnership zu machen. Falls der General Partner Kenntnis
davon erhält, dass von einem Limited Partner oder von einem seiner Affiliates verlangt wurde, Einkommens-Steuern zu
zahlen, als Folge von Einkommen, das nicht aus der Partnership stammt oder eine Steuer-Erklärung in einer anderen als
seiner Jurisdiktion, als Folge einer Investition der Partnership, zu machen, wird der General Partner den Limited Partner
umgehend darüber orientieren und diesen bezüglich dieser Steuerzahlung oder Einreichung einer Steuererklärung un-
terstützen, im Rahmen als dies der Limited Partner in angemessener Weise verlangen kann.
(b) Steuer Information. Innerhalb von 150 Tagen seit dem Ende jedes Fiscal Year, übergibt der General Partner jedem
Limited Partner (und jeder Person, welche ein Limited Partner während dieses Fiscal Year war und deren Vertretern)
diejenigen Informationen, welche in angemessener Weise durch diesen Limited Partner verlangt wurden, damit dieser
oder seine Affiliates die anwendbaren Pflichten bezüglich der Einkommensteuer-Erklärungen einhalten können, dies in
Bezug auf deren Anteile in der Partnership. Zusätzlich wird der General Partner seine wirtschaftlich zumutbaren An-
strengungen unternehmen, jedem Limited Partner und seinen Affiliates, auf Anfrage und so schnell als möglich, solche
anderen Informationen, welche in angemessener Weise durch den Limited Partner verlangt wurden, damit dieser seine
Steuern zurückbehalten oder Steuererklärungen oder -berichte machen kann, übergeben. Jegliche Kosten oder Ausgaben,
die mit der Organisation oder der Berichterstattung gemäss dieses Paragraphen 10.5(b) anfallen, sind vom/von den an-
fragenden Limited Partner(n) zu tragen.
(c) Steuererklärungen der Partnership. Der General Partner veranlasst die Partnership anfänglich das Fiscal Year als
sein steuerbares Jahr zu benützen und wird diese veranlassen, die erforderlichen Steuererklärungen zeitgerecht in der
Jurisdiktion, in welcher die Partnership solche Eingaben gemäss anwendbarem Recht machen muss, einzureichen.
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Art. 11. Schadloshaltung.
11.1 Schadloshaltung von Covered Persons.
(a) Generell. Die Partnership hält hiermit jede Covered Person gegenüber jeglichen Forderungen, Mahnungen Ver-
bindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden, Verlusten, Streitfällen, Verfahren oder Klagen schadlos, insofern dies im
weitesten Sinne des Gesetzes erlaubt ist, seien diese nun gerichtlicher, administrativer, investigativer oder anderer Natur,
bekannt oder unbekannt, fällig oder nicht fällig (“Claims”), welche einer Covered Person anfallen oder in welche eine
Covered Person involviert ist, sei dies als Partei oder anderweitig, oder mit welcher eine Covered Person bedroht wird,
falls dies im Zusammenhang mit Investitionen oder Handlungen der Partnership, oder Handlungen im Zusammenhang mit
der Partnership, oder anderweitig im Zusammenhang mit diesen Articles of Association stehen, einschliesslich für Beträge,
welche zwecks Zufriedenstellung von gerichtlichen Entscheiden, von Vergleichen, als Strafzahlungen oder als Beratungs-
Gebühren oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Verteidigung einer Untersuchung,
Klage, Arbitration, oder anderem Verfahren verwendet wurden (ein “Proceeding”), ob ziviler oder strafrechtlicher Natur
(alle diese Claims, Beträge und Ausgaben, auf welche in diesem Paragraph 11.1 Bezug genommen wird, werden kollektiv
als “Damages” bezeichnet), ausser im Falle, in dem ein Gericht kompetenter Jurisdiktion endgültig entschieden hat, dass
solche Damages primär durch einen Disabling Conduct einer solchen Covered Person entstanden sind, unter der Ein-
schränkung, dass Claims zwischen Principals oder zwischen anderen Affiliates des General Partners, welche sich
ausschliesslich auf interne Angelegenheiten des General Partners beziehen oder daraus stammen, nicht als Investitionen
oder andere Aktivitäten der Partnership gelten sollen und daher nicht durch die Schadloshaltungsbestimmung dieses
Paragraphen 11.1(a) gedeckt sein sollen. Die Beendigung eines Proceedings durch Vergleich soll nicht die Vermutung
kreieren, dass die Damages im Verhältnis zu diesem Vergleich oder anderweitig im Zusammenhang mit einem solchen
Proceeding stehend, primär aufgrund eines Disabling Conduct einer Covered Person entstanden sind.
(b) Beiträge. Trotz anderer Bestimmungen dieser Articles of Association, zu jeder Zeit und von Zeit zu Zeit vor dem
früheren der folgenden Ereignisse, (x) dem dritten Jahrestag der Veräusserung eines Portfolio Investment und (y) dem
zweiten Jahrestag des letzten Tages des Terms, kann der General Partner die Partners auffordern, die Ausschüttungen
(wobei der Begriff “Ausschüttungen” zum Zwecke dieses Paragraphen 11.1(b), die Ausschüttungen, welche zur Erhöhung
der Remaining Capital Commitments der Limited Partners benutzt wurden, nicht miteinschliesst) an die Partnership zu
retournieren, und zwar im Betrage der genügend ist für die Erfüllung aller oder Teile der Schadloshaltungspflichten der
Partnership gemäss diesem Article XI oder anderer Verbindlichkeiten der Partnership, sei es dass diese vor oder nach
dem letzten Tage des Terms entstanden sind oder, in Bezug auf jedwelchen Partner, sei es dass diese vor oder nach dem
Austritt des Partners aus der Partnership entstanden sind, unter der Bedingung, dass jeder Partner zuerst Ausschüttungen
bezüglich seines Anteils solcher Schadloshaltungszahlungen wie folgt retourniert:
(i) falls die Claims oder Damages aus einem Portfolio Investment stammen, (x) zuerst, bis zum Betrag des Distributable
Cash, welcher im Zusammenhang mit diesem Portfolio Investment ausgeschüttet wurde, solche Beträge, welche bei jedem
Partner, welcher eine kumulative Ausschüttungen der Partnership zurückbehält (wie im weitestesten Sinne praktikabel)
(nach Abzug der Rückgabe der Ausschüttungen unter diesem Paragraphen 11.1 oder unter Paragraph 13.2(c)) anfallen,
welche dem kumulativen Betrag, welcher an diesen Partner ausgeschüttet worden wäre oder durch diesen zurückbehalten
worden wäre, falls der Betrag dieser Distributable Cash im Zeitpunkt der Ausschüttung, um den Betrag dieser Claims
oder Damages, welcher durch den General Partner bestimmt wurde, reduziert worden wäre, entsprechen; und (y) danach,
durch die Partners im Verhältnis zu deren Sharing Percentages in Bezug auf dieses Portfolio Investment, oder
(ii) in jedwelchen anderen Umständen, durch die Partners im Verhältnis zu deren Capital Commitments, vorausgesetzt,
dass, falls und im Umfange in welchem die B Partner einen tieferen Betrag der Carried Interest Payments erhalten hätten,
falls solche retournierbare Ausschüttungen nie gemacht worden wären, der General Partner von den B Partnern verlangen
soll, dass diese die Differenz der Carried Interest Payments, welchen sie tatsächlich erhalten haben sowie dieses tieferen
Betrages, zurückerstatten sollen.
Jede Auschüttung, welche gemäss diesem Paragraph 11.1(b) retourniert wurde, und jede Zahlung, welche durch einen
Partner (ausser den Capital Contributions) in Bezug auf jedwelche Claims oder Damages gemacht wurde, wird nicht als
Capital Contribution betrachtet, aber soll als Retournierung von Ausschüttungen und Reduktionen von Distributable
Cash betrachtet werden, anlässlich der Vornahme von subsequenten Ausschüttung gemäss den Paragraphen 8.1 und 13.2
(b) und in der Bestimmung des Betrages, welchen der General Partner und die B Partner der Partnership gemäss Paragraph
13.2(c) beitragen müssen (anders als für den Zweck der Berechnung des vorgezogenen Gewinns eines Limited Partners,
welcher auf der Basis der tatsächlich gemachten Capital Contributions und der empfangenen Ausschüttungen berechnet
wird). Nichts in diesem Paragraphen 11.1(b), drückt aus oder impliziert, ist beabsichtigt oder soll so gestaltet sein, dass
einer anderen Person als der Partnership oder den Partners jegliche Rechte oder Vermögensrechte, Rechtsbehelfe oder
Ansprüche im Zusammenhang mit diesem Paragraphen 11.1(b) oder einer Bestimmung in diesem Paragraphen, gegeben
werden.
(c) Schadloshaltungsvereinbarungen für Covered Persons. Der General Partner ist hiermit ermächtigt, jede Covered
Person aus dem Vermögen der Partnership schadlos zu halten und aus den Pflichten zu entlassen, und ist autorisiert, jede
Person mittels dem Vermögen der Partnership schadlos zu halten und aus den Pflichten zu entlassen, und zwar in jedem
Fall gemäss einer separaten Schadloshaltungsvereinbarungen, welche in Bezug auf die Covered Person jede Bestimmung
dieser Articles of Association, welche vorgibt zu kreieren oder Anlass zur Entstehung eines Rechts zum Vorteil der
Covered Persons enthält, beinhaltet. Es ist der ausdrückliche Wunsch der Parteien dieser Vereinbarung, dass die Be-
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stimmungen dieses Article XI für die Schadloshaltung der Covered Persons, wie auch andere Bestimmungen dieser
Articles of Association, welche vorgeben zu kreieren oder Anlass zur Entstehung eines Rechts der Covered Persons
beinhalten, von dieser Covered Persons vertrauensvoll angewandt werden können und von dieser Covered Persons (oder
durch den General Partner für die Covered Person, mit der Einschränkung, dass der General Partner keine Verpflichtung
hat, für die Covered Person in diesem Sinne zu handeln) durchgesetzt werden kann, und zwar gegen die Partnership
gemäss diesen Articles of Association oder gemäss einer separaten Schadloshaltungsvereinbarung, als ob diese Covered
Persons ursprüngliche Parteien zu dieser Vereinbarung gewesen wären.
11.2 Ausgaben, etc. Ausgaben (einschliesslich der Kosten für die Rechtsvertretung), welche die Covered Person für
die Verteidigung oder die Regelung eines Claims erleidet (ausser den Klagen gegen diese Covered Person durch den
General Partner für die Partnership oder durch eine Majority in Interest), welche von einem Recht auf Schadloshaltung
hierunter abhängen kann, kann durch die Partnership an diese Covered Person vorgestreckt werden, und zwar vor der
abschliessenden Entscheidung derselben, dies aufgrund einer Vereinbarung dieser oder im Namen dieser Covered Person,
diesen Betrag zurückzubezahlen, falls letztendlich durch ein kompetentes Gericht entschieden wird, dass die Covered
Person nicht das Recht hatte, hierunter schadlos gehalten zu werden. Das Recht jedwelcher Covered Person hierunter
schadlos gehalten zu werden soll kumulativ mit und zusätzlich zu jeglichen Rechten gelten, zu welchen diese Covered
Person anderweitig aus Vertrag, Recht oder Gewohnheit berechtigt wäre und erstreckt sich auf die Nachfolger, Abtre-
tungsempfänger, Erben und rechtlichen Vertreter dieser Covered Person. Alle rechtlichen Entscheidungen gegen die
Partnership und den General Partner oder den Investment Portfolio Manager, gemeinsam oder einzeln, in Bezug auf
welchen der General Partner oder der Investment Portfolio Manager zur Schadloshaltung berechtigt ist, muss zuerst
durch die Vermögenswerte der Partnership befriedigt werden, einschliesslich der Capital Contributions und der Zahl-
ungen unter Paragraph 11.1(b), bevor der General Partner oder der Investment Portfolio Manager, je nach Fall, dafür
verantwortlich wird.
11.3 Anzeigen von Claims, etc. Umgehend nach Erhalt einer Anzeige des Beginns eines Proceedings durch die Covered
Person, soll diese Covered Person, falls eine Klage für Schadloshaltung diesbezüglich gegen die Partnership gemacht
werden soll, schriftlich an die Partnership Anzeige des Beginns eines solchen Proceedings geben, mit der Einschränkung,
dass ein Versäumnis einer Covered Person, eine solche Anzeige, wie hier bestimmt wurde, zu machen, die Partnership
nicht von ihren Pflichten gemäss dieses Article XI enthebt, ausser im Falle, dass die Partnership tatsächlich vorverurteilt
wird, durch das Versäumnis eine solche Anzeige zu machen. Falls ein solches Proceeding gegen eine Covered Person
(ausser eine dadurch entstandene Klage im Rechte der Partnership) angestrengt wird, ist die Partnership berechtigt, sich
am Verfahren zu beteiligen und die Verteidigung hiervon zu übernehmen, im Umfange als dies von der Partnership ge-
wünscht wird, und zwar mit einem Vertreter, der für die Covered Person vernünftigerweise akzeptabel ist. Nach Erhalt
der Anzeige durch die Partnership an die Covered Person betreffend der Entscheidung der Partnership, die Verteidigung
eines solchen Proceedings zu übernehmen, ist die Partnership nicht mehr für Ausgaben, welche hernach bei der Covered
Person im Zusammenhang mit der Verteidigung anfallen, haftbar. Die Partnership wird keine Zustimmung zu einer Ent-
scheidung oder einem Vergleich geben, welche(r) nicht die unbedingte Entlassung seitens des Klägers gegenüber der
Covered Person aus der Verantwortlichkeit bezüglich dieses Proceedings und verwandter Klagen, enthält.
11.4 Fortbestand des Schutzes. Die Bestimmungen dieses Article XI werden bezüglich des Schutzes weiter Fortbestand
gegenüber den Covered Persons haben, unabhängig davon, ob die Covered Person in einer Position oder Kapazität ist,
gemäss welcher diese Covered Person zur Schadloshaltung gemäss diesem Article XI berechtigt wurde, und unabhängig
von allen subsequenten Änderungen dieser Articles of Association, und keine Änderung dieser Articles of Association
reduziert oder limitiert den Umfang, in welchem diese Schadloshaltungsbestimmungen anwendbar sind gegenüber Hand-
lungen oder Unterlassungen vor dem Datum solcher Änderungen.
11.5 Andere Quellen der Beitreibung. Der General Partner veranlasst die Partnership, wirtschaftlich zumutbare An-
strengungen zu unternehmen, um die Gelder, welche für die Schadloshaltungspflichten unter Paragraph 11.1(a) nötig sind,
zu erhalten; dies von anderen Persons, als den Partnern (zum Beispiel aus Vermögenswerten der Partnership oder gemäss
Schadloshaltungsereinbarungen von Versicherungspolien oder Portfolio Vehicles), bevor die Partnership aufgefordert
wird, Zahlungen gemäss den Paragraphen 11.1(a) oder 11.2 zu machen und bevor die Partners aufgefordert werden,
Ausschüttungen an die Partnership gemäss Paragraph 11.1(b) zu retournieren. Trotz dem vorher Gesagten, verbietet
nichts in diesem Paragraph 11.5 dem General Partner, die Partnership zu veranlassen, solche Zahlungen zu machen oder
die Partner aufzufordern, Ausschüttungen zu retournieren, falls der General Partner in seinem eigenen Ermessen be-
stimmt, dass die Partnership wahrscheinlich nicht rechtzeitig genügende Geldmittel von anderen Quellen erhält oder dass
der Versuch, solche Geldmittel zu erhalten nutzlos oder nicht im besten Interesse der Partnership wäre (zum Beispiel
soll nichts in diesem Paragraph 11.5 vom General Partner verlangen, die Partnership zu veranlassen Portfolio Investments
zu verkaufen, bevor der General Partner dies als empfehlenswert bestimmt).
11.6 Reserven. Falls der General Partner in seinem eigenen Ermessen bestimmt, dass es angemessen oder notwendig
ist, kann der General Partner die Partnership veranlassen, angemessene Reserven, Escrow-Konten oder ähnliche Konten
zu erstellen, um seine Verpflichtungen unter diesem Article XI zu finanzieren.
Art. 12. Transfers, Zusätzliche limited partners.
12.1 Zulassung und Substitution von Partnern; Abtretung; Transfers.
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(a) Zustimmung. Ausser als dies in diesem Article XII oder in Paragraph 7.4(c) bestimmt wird, können keine zusätzlichen
Additional Limited Partners aufgenommen werden und keine Limited Partner können alle oder einen Teil deren Anteile
in der Partnership Transfer, einschliesslich
deren Anteile am Kapital oder an den Gewinnen der Partnership und deren Recht Ausschüttungen zu erhalten, unter
der Einschränkung, dass der Limited Partner, basierend auf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des General Partners
und nach Einhaltung der Bestimmungen dieses Paragraphen 12.1(a) und, falls erforderlich, des Paragraphen 12.1(b) unten,
alle oder einen Teil seines Anteils in der Partnership Transfer kann, und unter der weiteren Bedingung, ohne Einschränkung
dass die Zustimmung des General Partners als angemessen verweigert betrachtet werden soll, im Zusammenhang mit
einem vorgeschlagenen Transfer, welcher (x) resultieren würde im Eigentumsrecht an Limited Shares durch eine Person
in Verletzung eines Gesetzgebung oder Anforderung eines Landes oder einer behördlichen Autorität und jede Person,
welche nicht qualifiziert ist, solche Limited Shares in Übereinstimmung mit dieser Gesetzgebung oder anwendbaren An-
forderungen zu halten, oder, falls gemäss der Ansicht des General Partners ein solches Halten nachteilig für die Partnership,
die Limited Partners im Allgemeinen oder eine spezifische Class von Limited Shares, sein könnte, oder (y) falls als Folge
daraus die Partnership einen Material Adverse Effect erdulden müsste oder Gesetzgebungen unterliegen würde (ein-
schliesslich und ohne Einschränkung Steuer-Gesetzgebungen) ausser denen des Grossherzogtums Luxemburg. Im Falle
eines versuchten oder behaupteten Transfer eines Anteils in der Partnership, welcher nicht in Übereinstimmung mit
diesen Articles of Association steht, kann der Limited Partner als Defaulting Limited Partner gemäss diesem Paragraph
7.4 bestimmt werden.
(b) Bedingungen des Transfer. Jeder behauptete Transfer von A Shares in der Partnership durch einen Limited Partner
gemäss den Bestimmungen dieses Article XII ist, zusätzlich zur vorgängigen schriftlichen Zustimmung gemäss Paragraph
12.1(a), abhängig von der Erfüllung folgender Bedingungen:
(i) der Limited Partner, welcher vorschlägt, einen solchen Transfer durchzuführen (ein “Transferring Limited Partner”)
oder die Person, an welche ein solcher Transfer gemacht wird (ein “Transferee”) müssen alle Ausgaben, welche der
Partnership, dem General Partner oder dem Investment Portfolio Manager hieraus erwachsen, bezahlen;
(ii) die Partnership muss vom Transferee und, im Falle der Anwendung des Abschnitt (z) unten, vom Transferring
Limited Partner im Umfange als dies durch den General Partner spezifiziert wurde, (x) diejenigen Abtretungsverträge und
anderen Dokumente, Instrumente und Urkunden erhalten, welche vom General Partner verlangt wurden, gemäss welchen
dieser Transferee damit einverstanden ist, durch diese Articles of Association gebunden zu sein, (y) eine Urkunde, oder
eine Vereinbarung, welche beweist, dass die Garantien, welche im Subscription Agreement dieses Transferring Limited
Partner beschrieben werden, (ausser falls dies auf andere Weise eröffnet und mit dem General Partner vereinbart wurde)
wahr und richtig sind, im Zusammenhang mit diesem Transferee seit dem Datum dieses Transfers und (z) solche anderen
Dokumente, Gutachten, Instrumente und Urkunden, die der General Partner verlangt hat, erhalten;
(iii) dieser Transferring Limited Partner oder Transferee muss vor Vornahme des Transfers der Partnership das Gut-
achten des Rechtsberaters überbracht haben, wobei das Gutachten sowie der Rechtsberaters dem General Partner als
angemessen erscheinen müssen, wie dies in Paragraph 12.1(c) beschrieben ist;
(iv) der General Partner muss mindestens schriftlich und 30 Tage vor dem vorgeschlagenen Transfer in Kenntnis gesetzt
werden;
(v) jeder der Transferring Limited Partner und der Transferee müssen ein Zertifikat oder eine Garantie eingereicht
haben, welches beweist, dass (x) der vorgeschlagene Transfer nicht durch oder an eine(r) Börse oder ein Zwischen-
händler-Quotierungssystem durchgeführt wird, welches normalerweise verbindliche Kaufs- oder Verkauf-Quotationen
durch bekannte Broker oder Dealer verbreitet; (y) der vorgeschlagene Transfer oder Acquisition ist und wird nicht (je
nach Fall) durch oder im Namen (1) einer Person gemacht, wie etwa einen Broker oder Dealer, der einen Markt der
Anteile in der Partnership erstellt, oder (2) eine Person, welche gegenüber der Öffentlichkeit "bid- or offer quotes"
bezüglich der Anteile an der Partnership bereitstellt; und (z) jede Offerte, die Anteile des Transferring Limited Partners
in der Partnership durch oder im Namen des Transferring Limited Partners zum Kauf anbietet, die Bestimmungen der
anwendbaren Gesetzgebung zum Wertschriftenrecht nicht verletzt hat;
(vi) falls ein solcher Transfer in einem multiplen Eigentumsrecht an den Anteilen der Partnership resultieren würde,
muss der Transferee, auf Verlangen des General Partners, einen Agenten, Treuhänder oder anderen Vertreter als Ver-
treter des ganzen übertragenen Anteils, welcher zum Zwecke des Erhalts aller Anzeigen, welche gegeben werden könnten,
und aller Zahlungen, welche gemacht werden könnten, nennen und muss alle Rechte als Limited Partner gemäss diesen
Articles of Association ausüben; und
(vii) der Transferee als Well-Informed Investor betrachtet wird, wobei festzuhalten ist, dass der General Partner und
die Partnership einen Transfer zu einer Person, welche nicht als Well-Informed Investor gilt, weder anerkennen noch
Wirkungen daran knüpfen sollen.
Der General Partner kann in seinem eigenen Ermessen auf einzelne oder alle der Bedingungen, welche in diesem
Paragraphen 12.1(b) genannt sind, verzichten.
(c) Gutachten des Rechtsberaters. Das Gutachten des Rechtsvertreters, welches in Paragraph 12.1(b)(iii) genannt wird,
soll bezüglich eines vorgeschlagenen Transfers als wesentlich betrachtet werden, es sei denn der General Partner be-
stimmt etwas Abweichendes, dies im folgenden Masse:
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(i) ein solcher Transfer resultiert nicht in einer wesentlichen Registrierungspflicht, Steuer- oder behördlicher oder
anderen Belastung, welche die Partnership, den General Partner, den Investment Portfolio Manager, ein Portfolio Vehicle
oder einen anderen Partner oder seine Affiliates ansonsten nicht betreffen würde; und
(ii) ein solcher Transfer verletzt weder diese Articles of Association noch die Gesetze oder Vorschriften eines Staates
oder einer behördlichen Autorität, welche auf den Transferring Limited Partner, den Transferee oder diesen Transfer
anwendbar sind.
Durch die Einreichung dieses Gutachtens kann der Rechtsberater, mit der Zustimmung des General Partners bezüglich
Tatsachen auf die Urkunden des Transferring Limited Partners, des Transferees und des General Partners vertrauen.
(d) Substitute Limited Partners. Ein Transferee kann zur Partnership als ersetzender Limited Partner der Partnership
zugelassen werden (ein “Substitute Limited Partner”), wobei dies nur mit der Zustimmung des General Partner geschehen
kann, wobei diese Zustimmung im alleinigen und absoluten Ermessen des General Partners verweigert werden kann, und,
vorausgesetzt, dass ein solcher ersetzender Limited Partner als Well-Informed Investor gilt. Falls der General Partner,
der Transferring Limited Partner und der Transferee nichts anderes bestimmen, im Falle einer Zulassung eines Transferee
als Substitute Limited Partner, gelten alle Referenzen zum Transferring Limited Partner in diesem Dokument auch für
den Substitute Limited Partner, und dieser Substitute Limited Partner soll bezüglich aller Rechte und Pflichten des Trans-
ferring Limited Partner als dessen Nachfolger gelten. Eine Person gilt als zur Partnership als Substitute Limited Partner
zugelassen, im Zeitpunkt, in dem die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind und schriftlich vom General Partner anerkannt
sind.
(e) Transfers durch den General Partner. Der General Partner kann weder alle noch einen Teil seiner Management
Share transferieren, mit der Einschränkung, dass, gemäss anwendbarem Recht, der General Partner alle oder Teile seiner
Management Share an eine Person transferieren kann, welche direkt oder indirekt durch den General Partner, den In-
vestment Portfolio Manager oder durch die Key Persons kontrolliert ist, in welchen der General Partner, der Investment
Portfolio Manager oder die Key Persons, je nach Fall, die Mehrheit der Kontrolle und des wirtschaftlichen Anteils inne-
haben. Falls der General Partner sein Management Share gemäss diesem Paragraph 12.1(e) transferiert, wird der
Transferee zur Partnership als Ersatz des General Partner zugelassen, vorausgesetzt, ass eine ausserordentliche Gene-
ralversammlung angesetzt wird, welche die Anpassung dieser Articles of Association in Übereinstimmung mit den
Paragraphen 5.5(d)(iv) und 5.5(e) beschliesst und dass solcher Transferee die Investitionen oder anderen Aktivitäten der
Partnership ohne Auflösung der Partnership weiterführen soll.
(f) Transfers von B Shares. Trotz dem vorher Gesagten können Limited Partners ohne die Zustimmung des Advisory
Committee nicht Transfer alle oder einen Teil ihrer B Shares, mit der Einschränkung, dass sie alle oder einen Teil ihrer
B Shares Transfer können (ohne Zustimmung des Advisory Committees) (i) an den Investment Portfolio Manager, die
Key Persons oder andere "Key Professionals", welche im Management oder der Beratung der Partnership und/oder einer
Gesellschaft, in welcher die Key Persons oder solch andere "Key Professionals" (wie auch jegliche Verwandte dieser bis
zum vierten Grad) involviert sind, die mindestens 80% der wirtschaftlichen Anteile als wirtschaftliche Berechtigte halten,
oder (ii) für Immobilien-Planungs-Zwecke, und unter der weiteren Einschränkung, dass jeder dieser Transfers den Be-
dingungen des Paragraphen 12.1(b)(iv), (v), (vi) und (vii) unterliegt.
(g) Nicht anerkannte Transfers in Verletzung der Articles of Association. Ausser im Falle der Übereinstimmung mit
diesen Articles of Association, wird kein versuchter Transfer oder Ersatz durch die Partnership anerkannt. Jeder be-
hauptete Transfer oder Ersatz, welcher nicht in Übereinstimmung mit diesen Articles of Association durchgeführt wurde,
wird, im weitestesten Sinne erlaubt durch das Gesetz, als ungültig betrachtet und die Partnership wird keinerlei Rechte
des behaupteten Transferee, einschliesslich des Rechtes, direkt oder indirekt Ausschüttungen von der Partnership zu
erhalten oder einen Anteil im Kapital oder im Gewinn zu erhalten, anerkennen.
12.2 Subsequent Closing Partners.
(a) Bedingungen zur Zulassung. Trotz abweichender Bestimmungen dieser Articles of Association, hat der General
Partner die volle Ermächtigung und Autorität, ein oder mehrere zusätzlichen Closings abzuhalten, diese an jedem Datum
vor dem Final Closing Date (ausser dass diese Einschränkung des Final Closing Date im Falle eines Substitute Limited
Partner gemäss den Paragraphen 7.4 oder 12.1(d) nicht angewandt wird), um Additional Limited Partners zur Partnership
zuzulassen oder um vorgängig zugelassenen Partners zu erlauben, deren Capital Commitments zu erhöhen (Additional
Limited Partners und Partners, welche deren Capital Commitments erhöhen, werden kollektiv “Subsequent Closing
Partners” genannt und alle Referenzen zur Zulassung zur Partnership sowie die Capital Commitments eines Subsequent
Closing Partner beinhalten ebenfalls die Erhöhung der Capital Commitments und, respektive, den erhöhten Betrag des
Capital Commitment eines vorgängig zugelassenen Partners). Vor der Zulassung eines Subsequent Closing Partner zur
Partnership, bestimmt der General Partner in Ausübung seiner Beurteilung nach Treu und Glauben, dass die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
(i) Der Subsequent Closing Partner wird diejenigen Dokumente, Instrumente und Urkunden unterzeichnet und gelie-
fert haben, und wird diejenigen Handlungen vorgenommen haben, welche der General Partner als notwendig oder
wünschenswert betrachtet, um eine Zulassung oder eine Erhöhung zu bewirken, einschliesslich, falls dies so verlangt wird,
der Unterzeichnung eines Subscription Agreement, welches Garantien des Subsequent Closing Partner enthält, welche
inhaltlich den Garantien entsprechen, welche die vorgängig zugelassenen Limited Partners in deren Subscription Agree-
ments beim Initial Closing abgegeben haben.
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(ii) Die Subsequent Closing Partner haben die Beträge des Paragraphen 12.2(b) an die Partnership bezahlt oder unbe-
dingt deren Bezahlung zugestimmt.
(b) Zahlungen oder Anpassungen in Bezug auf die Subsequent Closing Partners. Am Datum der Zulassung zur Part-
nership ist jeder Subsequent Closing Partner unbedingt damit einverstanden, der Partnership die folgenden Beträge zu
übergeben:
(i) Catch-Up Capital Contributions. Solche Beträge in Bezug auf deren pro rata-Anteil der Capital Contributions,
welche durch die vorgängig zugelassenen Partners gemacht wurden (ausser der Capital Contributions in Bezug auf die
Management Fee und die Portfolio Investments, welche vor der Zulassung der Subsequent Closing Partner zur Partnership
veräussert wurden) (seine “Catch-Up Capital Contributions”), welche nach Treu und Glauben durch den General Partner
bestimmt werden, um zu erreichen, dass die Capital Contributions dieser Subsequent Closing Partners die gleiche Per-
centuale der Capital Contributions aller Partners ist, wie deren Capital Commitments im Verhältnis zu den Capital
Commitments aller Partners (und nachdem diese Beträge durch den General Partner angepasst werden können, um
Capital Contributions in Bezug auf Management Fee-Zahlungen in Betracht zu ziehen, Portfolio Investments, welche
veräussert worden sind und alle getätigten Ausschüttungen oder alle sonstigen Beträge, welche an die Partners seit dem
Initial Closing zurückerstattet wurden); plus
(ii) True-Up Amounts. Ein Betrag, welcher den Zinsen entspricht (der “True-Up Amount”), welche gemäss der jähr-
lichen Rate von Euribor plus 200 Basispunkten an den Beträgen, spezifiziert in Paragraph 12.2(b)(i) berechnet wird, seit
dem Datum, an welchem die darin beschriebenen Capital Contributions gemäss der relevanten Drawdown Notices fällig
wurden bis zum Datum, an welchem der Subsequent Closing Partner zur Partnership zugelassen wurde, berechnet wer-
den; und
(iii) Management Fee. Der Betrag, welcher in Bezug auf die Management Fee bezahlt worden wäre, in Bezug auf die
Subsequent Closing Partners, wären diese zur Partnership am Initial Closing zugelassen worden, welcher Betrag durch
die Partnership an den General Partner oder den Investment Portfolio Manager (je nach Fall) bezahlt wird.
Die Catch-Up Capital Contributions werden gezogen und benützt, um die derzeitigen oder folgenden Pflichten der
Capital Contribution der vorgängig zugelassenen Partners in Bezug auf Portfolio Investments zu bezahlen, und der True-
Up Amount wird gezogen und benützt um die dann geltenden oder folgenden Pflichten der Capital Contribution der
vorgängig zugelassenen Partners in Bezug auf die Management Fee zu bezahlen. Für die Zwecke des Article VII, werden
Catch-Up Capital Contributions als am Datum gemäss dem vorherigen Satz gemacht betrachtet. Sharing Percentages
werden seit dem Datum angepasst, an welchem die Catch-Up Capital Contributions die Capital Contributions jedes
Subsequent Closing Partners bewirken, die Kosten der Portfolio Investments zu finanzieren, welche der Percentuale der
Capital Commitments im Verhältnis zu den Capital Commitments der Partner entspricht (solche Percentualen können
durch den General Partner angepasst werden, um die veräusserten Portfolio Investments und gemachten Ausschüttungen
oder anderen Beträge, die an die Partner retourniert wurden, seit dem Initial Closing in Betracht zu ziehen), und solche
Sharing Percentages werden auf jedes Portfolio Investment, dannzumal im Eigentum der Partnership, angewandt. Der
General Partner wird zudem angemessen die Capital Contributions der Partner, die Remaining Capital Commitments
und alle weiteren relevanten Bestimmungen, welche der Durchsetzung der Absichten der vorgängigen Bestimmung, die-
nen, anpassen. Eine Person wird als zur Partnership als Subsequent Closing Partner zugelassen betrachtet, und zwar im
Zeitpunkt, in welchem die vorgängigen Bedingungen befriedigt werden, wie dies schriftlich durch den General Partner
anerkannt wurde.
(c) Sofortige Finanzierung der Catch-Up Capital Contributions. Trotz anderer abweichender Bestimmungen dieser
Articles of Association, kann der General Partner von einem Subsequent Closing Partner verlangen, einen Teil oder
sämtliche seiner Catch-Up Capital Contributions bei Zulassung zur Partnership zu bezahlen. In einem solchen Falle:
(i) jeder Betrag, welcher durch den Subsequent Closing Partner gemäss den Paragraphen 12.2(b)(i) und 12.2(b)(ii) in
Bezug auf Portfolio Investments bezahlt wurde, soll durch die Partnership umgehend nach Erhalt an die vorgängig zuge-
lassenen Partners bezahlt werden, und zwar pro rata in Übereinstimmung mit deren Capital Contributions, welche benutzt
wurden, um diese Portfolio Investments zu finanzieren;
(ii) jeder Betrag, welcher durch den Subsequent Closing Partner gemäss den Paragraphen 12.2(b)(i) und 12.2(b)(ii) in
Bezug auf Organizational Expenses und Partnership Expenses (ausser Management Fee) bezahlt wurde, soll durch die
Partnership umgehend nach Erhalt an die vorgängig zugelassenen Partners bezahlt werden, und zwar pro rata in Über-
einstimmung mit deren Capital Contributions; und
(iii) jeder Betrag, welcher durch den Subsequent Closing Partner gemäss dem Paragraphen 12.2(b)(iii) bezahlt wurde,
soll durch die Partnership umgehend nach Erhalt an den General Partner oder den Investment Portfolio Manager, je nach
Fall, bezahlt werden.
Weder die Zulassung eines Subsequent Closing Partner noch die Erhöhung der Capital Commitments des Subsequent
Closing Partners soll die Auflösung der Partnership bewirken. Die Transaktionen, welche in diesem Paragraph 12.2 be-
schrieben sind, bedürfen nicht der Zustimmung des Advisory Committee oder eines Limited Partners.
Art. 13. Auflösung und Abwicklung der partnership.
13.1 Auflösung.
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(a) Im Fall des Eintritts eines der folgenden Ereignisse (je nach dem welches zuerst eintrifft) werden die Partnership
und ihre Geschäfte aufgelöst:
(i) der Ablauf des Terms gemäss Paragraph 1.3;
(ii) der letzte Business Day des ersten Fiscal Years nach dem Ende der Investment Period, an welchem alle Vermö-
genswerte, welche die Partnership gekauft hat oder beschlossen hat zu kaufen, verkauft wurden oder anders veräussert
wurden;
(iii) in Übereinstimmung mit Paragraph 4.7, der Austritt, die Entlassung (ausser ein ersetzender General Partner wurde
zur Partnership gemäss Paragraph 4.6 oder 12.1(e) zugelassen), der Konkurs oder die Auflösung und der Beginn der
Abwicklung des General Partners, oder die Abtretung durch den General Partner seines gesamten Anteils in der Part-
nership (ausser an einen Affiliate), oder der Eintritt eines anderen Ereignisses, welches bewirkt, dass der General Partner
aufhört, General Partner der Partnership zu sein, ausser, falls im Zeitpunkt dieses Ereignisses (x) mindestens ein anderer
verbleibender General Partner der Partnership verbleibt, welcher hierdurch autorisiert ist (einstimmig im Falle von mehr
als einem General Partner), zu entscheiden die Geschäfte der Partnership ohne deren Auflösung weiterzuführen, und dies
auch tut, innert 90 Tagen seit dem Eintritt dieses Ereignisses, oder (y) falls, bei Anlass einer Anzeige, welche durch einen
provisorischen Manager, welcher durch eine sorgfältige Partel ernannt wurde, die Limited Partners einstimmig bestimmen,
die Geschäfte der Partnership weiterzuführen und einen neuen General Partner innert fünfzehn Tagen seit Ernennung
des provisorischen Managers in Übereinstimmung mit Art. 122 des Gesetzes über Handelsgesellschaften des 10. August
1915 zu ernennen; oder
(iv) zu jeder Zeit nach Vorschlag des General Partners durch einen Beschluss der Generalversammlung der Partners
entsprechend den Anforderungen an die minimalen Quoren und Mehrheitserfordenisse gemäss luxemburgischem Recht;
oder
(v) ein Beschluss der Partner gemäss Paragraph 13.1(b).
(b) Wann immer das Aktienkapital der Partnership unter zwei Drittel des minimalen Kapitals, welches in Paragraph
2.2(a) angegeben ist, fällt, muss die Frage der Auflösung der Partnership an die Generalversamm-lung der Limited Partners
gerichtet werden, die zu diesem Zwecke durch den General Partner einberufen wird. Die Generalversammlung der
Partners, für welche kein Quorum velangt wird, wird durch einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder ver-
tretenen Limited Shares entscheiden. Sollte eine solche Versammlung nicht bestimmen, die Partnership aufzulösen, soll
die Frage der Auflösung an eine Generalversammlungen der Partners gerichtet werden, wann immer das Aktienkapital
unter einen Viertel des minimalen Kapitals gemäss Paragraph 2.2(a) fällt; in einem solchen Falle muss die Generalver-
sammlung der Partners ohne Anforderungen an das Quorum durchgeführt werden und die Auflösung kann durch die
Stimmen der Partners, welche einen Viertel der vertretenen Shares halten, entschieden werden. Jede Versammlung dieser
Art muss durch den General Partner einberufen werden, in einer Art, in der sie innerhalb von 40 Tagen seit der Entde-
ckung, dass das Aktienkapital unter einen der beiden genannten Level gesunken ist, abgehalten werden kann.
13.2 Ausschüttung bei Auflösung; Clawback.
(a) Liquidation der Vermögenswerte. Bei der Auflösung der Partnership soll der General Partner (oder, falls die Auf-
lösung der Partnership aufgrund des Paragraph 13.1(a)(iii) erfolgen sollte, ein Liquidator oder Liquidatoren, welche
Personen sein können oder andere Persons und welche durch 66.7% des Interests bestimmt und durch die CSSF anerkannt
wurden) alle Vermögenswerte der Partnership in geordneter Art liquidieren.
(b) Anwendung und Ausschüttung von Erträgen der Liquidation und verbleibende Vermögenwerte. Der General Part-
ner (oder der/die Liquidator(en) gemäss Paragraph 13.2(a)) sind gehalten, die Erträge der Liquidation gemäss Paragraph
13.2(a) zu verwenden und sollen die Erträge in der folgenden Rangordnung ausschütten:
(i) zuerst, an (x) die Gläubiger in Befriedigung der Schulden und Verpflichtungen der Partnership, sei dies durch Be-
gleichung dieser oder der angemessenen Vornahme von Rückstellungen für die Bezahlung dieser (ausser Darlehen oder
Vorschüsse, welche durch einen Partner an die Partnership gemacht wurden), und (y) für die Ausgaben der Liquidation,
sei dies durch Begleichung dieser oder der angemessenen Vornahme von Rückstellungen für die Bezahlung dieser, und
(z) für die Bildung von angemessenen Reserven (welche durch einen liquidierenden Trust finanziert werden können),
welche durch den General Partner gebildet werden sollen (oder der/die Liquidator(en)) aus Beträgen, welche durch diesen
als notwendig bestimmt wurden, für die Zahlung der Ausgaben der Partnership, Verbindlichkeiten oder anderen Pflichten
(seien diese fest oder ungewiss);
(ii) zweitens, an die Partners, falls vorhanden, welche Darlehen oder Vorschüsse an die Partnership gemacht haben, in
Befriedigung dieser Darlehen oder Vorschüsse, sei dies durch Begleichung dieser oder durch die Vornahme von ange-
messenen Rückstellungen für die Zahlung dieser; und
(iii) drittens, an die Partners gemäss Article VIII.
(c) Clawback. Unter der Bedingung des Paragraphen 11.1(b), falls, bei Liquidation der Partnership oder bei Ende jedes
Fiscal Years seit dem Zeitpunkt, in welchem die Carried Interest Payments an B Partner gemacht werden, nachdem alle
Ausschüttungen gemäss Article VIII und Paragraph 13.2(b) (falls anwendbar) bewirkt wurden, aber vor Ausübung dieses
Paragraphen 13.2(c), in Bezug zu einem Limited Partner ausser einem Defaulting Limited Partner, einem B Partner oder
einem C Partner, haben entweder
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(i) die B Partners die Carried Interest Payments erhalten, die diesen Limited Partners zugewiesen sind, und welche
10% des Überschusses von (x) Distributable Cash, welcher den Portfolio Investments zurechenbar ist und welche diesen
Limited Partner gemäss dem zweiten Satz des Paragraphs 8.1 zugeteilt ist, über (y) den Capital Contributions dieses
Limited Partners, welche benutzt wurden um die Kosten der Portfolio Investments, der Organizational Expenses oder
der Partnership Expenses zu finanzieren, überschreiten, oder
(ii) die Ausschüttung, welche durch diese Limited Partner gemäss Paragraph 8.1(c) und 13.2 erhalten wurden (zusam-
men mit den Beträgen, die an diese Limited Partner gemäss Paragraph 8.2 ausgeschüttet wurden, und welche aus Erträgen
der Capital Contributions dieser Limited Partner stammen) sind nicht genügend, um diesen Limited Partner einen 8%-
igen Preferred Return zuzuweisen,
dann sollen diese B Partners (in jedem Fall pro rata basierend auf deren respektiven Anzahl von Shares) der Partnership
einen Betrag in Bargeld oder Wertschriften zuweisen, der gleich ist zu dem grösseren (1) des Betrages eines solchen
überschiessenden Carried Interest Payment, beschrieben in Absatz (i) und (2) des Betrages des Ausfalls beschrieben in
Absatz (ii), und die Partnership ist gehalten, gemäss Paragraph 8.6 und dem anwendbaren Recht, die Beträge, welche durch
die B Partners beigetragen wurden, an diese Limited Partners auszuschütten, vorausgesetzt, dass unter keinen Umständen
von einem solchen B Partner gemäss dieses Paragraphen 13.2(c) verlangt werden soll, einen grösseren Betrag zurückzu-
erstatten, als den tatsächlich von diesem B Partner erhaltenen Carried Interest Payments plus (aa) Steuergutschriften
einer solchen Rückzahlung der Carried Interest Payments eines solchen B Partners abzüglich (bb) jeglicher Steuern, die
durch die B Partners tatsächlich bezahlt wurden oder Beträge welche als an diese gemäss Paragraph 8.6 ausgeschüttet
gelten, in jedem Fall in Bezug auf solche Carried Interest Payments, und, weiter vorausgesetzt, dass bei Versäumnis des
General Partners unverzüglich zu handeln um die Clawback Beträge bei den B Partnern einzufordern, dieses Versäumnis
ein Removal Conduct darstellt.
(d) Kompensation für den Liquidator. Die Partnership soll eine angemessene Kompensation für die Dienste des Li-
quidators bezahlen, falls nicht (i) ein Affiliate berechtigt ist, die Bezahlung der Management Fee zu erhalten und (ii) der
General Partner oder einer seiner Affiliates als Liquidator dient, in welchem Fall der General Partner oder dieser Affiliate
keine zusätzliche Kompensation für deren Dienste als Liquidatoren erhält.
(e) Berichterstattung. Während der Abwicklung und der Liquidation der Vermögenswerte der Partnership ist der
Limited Partner berechtigt, periodische Berichte gemäss Paragraph 10.2 zu erhalten.
13.3 Zeitspanne für die Liquidation, etc. Eine vernünftige Zeitspanne soll für die ordnungsgemässe Abwicklung und
Liquidation der Vermögenswerte der Partnership und der Begleichung der Verbindlichkeiten an die Gläubiger zugewiesen
werden, um dem General Partner zu erlauben, die potentiellen Verluste einer solchen Liquidation so gering als möglich
zu halten.
13.4 Beendigung. Nach Vollendung des vorab Gesagten, soll der General Partner (oder der/die Liquidator(en) gemäss
Paragraph 13.2(a)) veranlassen, dass eine Anzeige der abgeschlossenen Auflösung verfasst, eingereicht und gemäss an-
wendbarem Recht veröffentlicht wird, vorausgesetzt, dass die Abwicklung der Partnership nicht als beendet betrachtet
wird und dass diese Anzeige der abgeschlossenen Auflösung durch den General Partner (oder einen Liquidator) verfasst,
eingereicht veröffentlicht wurde, und weiter vorausgesetzt, dass jeglicher Betrag, welcher nicht von den Partnern am
Ende des Liquidationsvorganges verlangt wurde, in die Caisse de Consignations einbezahlt wird, zwecks Aufbewahrung
zum Nutzen der relevanten Partner für den vom anwendbaren Gesetz bezeichneten Zeitraum.
Art. 14. Änderungen.
14.1 Änderungen.
(a) Generell. Jede Änderungen oder Ergänzungen dieser Articles of Association müssen in einer Generalversammlung
gemäss dem Quorum-Erfordernis gemäss dem Gesetz des 10. August 1915 über Handels-gesellschaften angenommen
werden. Zusätzlich benötigen alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Articles of Association die schriftliche Zustim-
mung des General Partners, es sei denn diese Zustimmung wird aufgrund einer ausdrücklichen Bestimmung dieser Articles
of Association nicht benötigt, sowie des Majority in Interest, es sei denn Paragraph 14.1 oder diese Articles of Association
sehen etwas anderes vor.
(b) Bestimmte genehmigte Ergänzungen. Der General Partner wird hiermit ermächtigt, ohne dass er hierfür die Zu-
stimmung der Majority in Interest benötigen würde, aber vorbehältlich der Quorum- und Mehrheits-Erfordernissen
gemäss dem Gesetz des 10. August 1915 über Handels-gesellschaften, diese Articles of Association zu ergänzen, um (i)
jegliche Anforderungen, Bedingungen, Richtlinien oder Meinungen, welche in jeglichen Gutachten, Direktiven, Verfügun-
gen, Rulings oder Bestimmungen anwendbar unter luxemburgischem Recht enthalten sind, und deren Einhaltung der
General Partner als im besten Interesse der Partnership betrachtet, zu erfüllen, (ii) den Namen der Partnership zu ändern,
(iii) falls dies nötig ist, um diese Articles of Association gemäss den Verhandlungen mit Subsequent Closing Partners im
Zusammenhang mit deren Zulassung zur Partnership als Limited Partners, zu ergänzen, solange als solche Änderungen
nicht die Interessen der vorgängig zugelassenen Limited Partners nachteilig beeinflussen, und (iv) jegliche Zweideutigkeit
zu beheben oder jegliche Bestimmung dieser Articles of Association, welche unvollständig oder mit anderen Bestimmun-
gen nicht übereinstimmend ist, zu korrigieren oder zu ergänzen, solange als solche Ergänzungen die Interessen der Limited
Partners nicht nachteilig beeinflussen.
(c) Bestimmte Änderungen, welche spezielle Zustimmungen benötigen. Trotz den Bestimmungen dieses Paragraphen
14.1(a), können keine Modifikationen oder Änderungen dieser Articles of Association gemacht werden, die:
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(i) wesentlich und nachteilig die Rechte eines Limited Partners in einer Weise beeinflussen, welche diesen Limited
Partner gegenüber den anderen Limited Partners diskriminieren oder das Capital Commitment eines Limited Partners
ohne dessen Zustimmung erhöhen;
(ii) Eine Bestimmung dieser Articles of Association bezüglich deren Erfordernisse betreffend der Zustimmung, der
Abstimmung oder der Genehmigung seitens des Majority in Interest oder welche eine spezielle Percentuale in Interest
des Limited Partners vorsehen, modifizieren oder ändern, ohne dass hierfür die Zustimmung der Majority in Interest oder
diese spezielle Percentuale in Interest, je nach Fall, der Limited Partners vorliegt;
(iii) die beschränkte Haftbarkeit der Limited Partner ändern; oder
(iv) die Bestimmungen des Paragraphen 14.1 ohne Zustimmung von 80% im Interest, und, in Bezug auf diesen Para-
graphen (c), ohne die Zustimmung aller Limited Partners ändern.
(d) Anzeige von Änderungen. Der General Partner benutzt zumutbare Anstrengungen, um den Limited Partners in
Übereinstimmung mit luxemburgischem Recht über vorgeschlagene Änderungen, welche die Zustimmung der Limited
Partners bedürfen, zu orientieren, wobei in jedem Fall fünfzehn Business Days vorab Anzeige hierzu zu erstatten ist.
Innerhalb einer angemessenen Zeitperiode nach der Übernahme von wesentlichen Änderungen in Übereinstimmung mit
diesem Paragraph 14.1, sendet der General Partner jedem Limited Partner eine Kopie dieser Änderung oder eine Anzeige,
in welcher diese Änderung beschrieben ist.
Art. 15. Varia.
15.1 Anzeigen. Soweit dies nicht anders in diesen Articles of Association beschrieben ist, soll jede Anzeige betreffend
dieser Articles of Association schriftlich verfasst sein und soll gemäss zwingenden Anforderungen luxemburgischen Rechts
geliefert werden an (a) persönlich, mittels eingeschriebener oder beurkundeter Post oder privatem Kurier oder (b) mittels
Faxsimile oder anderen elektronischen Mitteln (einschliesslich Email), mit solcher Bestätigung, als der Absender als an-
gemessen unter den gegebenen Umständen erachtet, einschliesslich der Bestätigung mittels Telephon an einen Kaderan-
gestellten oder anderen Vertreter des Empfängers. Alle diese Anzeigen an einen Limited Partner sollen an dessen letzte
bekannte Adresse, gemäss den Akten der Partnership gesandt werden. Alle Anzeigen an den General Partner sollen an
diesen bei der Adresse der Partnership gesandt werden. Jeder Limited Partner kann eine neue Adresse für Anzeigen
bekanntgeben, indem eine schriftliche Anzeige an den General Partner gesandt wird. Der General Partner kann eine neue
Adresse für Anzeigen bestimmen, indem er jedem Limited Partners eine entsprechende schriftliche Anzeige hierzu sendet.
Falls nichts anderes in diesen Articles of Association bestimmt wurde, gilt eine Anzeige, welche in Übereinstimmung mit
dem vorherigen Absatz (a) gemacht wurde, drei Business Days nach Versand mittels eingeschriebener oder beurkundeter
Post (unter Forderung der Quittung) und ein Business Day nach Versand mittels FedEx oder anderen 1-Tages-Dienst-
leister als tatsächlich gegeben, sofern diese an die richtige Adresse gesandt wurde, und sie gilt im Zeitpunkt der Lieferung
als tatsächlich gegeben, falls die Zustellung durch einen privaten Kurier erfolgte. Jede Anzeige an den General Partner
oder an einen Limited Partner mittels Faxsimile oder anderen elektronischen Mitteln (einschliesslich Email) gilt im Zeit-
punkt der Sendung als tatsächlich gegeben.
15.2 Inhaltsverzeichnis und Titel. Das Inhaltsverzeichnis und die Titel von Artikeln, Paragraphen und Sub-Paragraphen
dieser Articles of Association sind nur zwecks Bequemlichkeit der Bezugnahme verwendet worden und bilden keinen
Teil derselben und beeinträchtigen die Interpretation derselben nicht.
15.3 Nachfolger und Abtretungsempfänger. Diese Articles of Association sollen zum Vorteil der Partners und der
Covered Persons in Kraft treten, und sollen diese, und, gemäss Paragraph 12.1, deren Nachfolger und erlaubten Abtre-
tungsempfänger, und, im Falle von individuellen Covered Persons, deren Erben und rechtlichen Vertreter, binden.
15.4 Salvatorische Klausel. Jeder Begriff und jede Bestimmung dieser Articles of Association ist als separierbar beab-
sichtigt. Falls ein Begriff oder eine Bestimmung hierin illegal oder ungültig ist, für welche Gründe auch immer, wird dieser
Begriff oder Bestimmung im vom Gesetz maximal erlaubten Umfange angewandt, und in jedem Fall wird diese Illegalität
oder Ungültigkeit die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen dieser Articles of Association nicht berühren.
15.5 Ermessen; Bestimmung durch den General Partner. Im weitesten Sinne als dies durch Gesetz erlaubt ist und trotz
anderslautender Bestimmungen dieser Articles of Association oder anderer Vereinbarungen, welche hierin besprochen
wurden oder anwendbarer gesetzlicher Bestimmungen oder vernunftsgemässer Beurteilungen oder auf andere Weise,
wann immer der General Partner in diesen Articles of Association ermächtigt ist oder aufgefordert ist eine Entscheidung
(a) in seinem “eigenen Ermessen“ oder “Ermessen” zu treffen oder unter einer Ermächtigung ähnlicher Autorität oder
Ausdehnung steht, ist der General Partner berechtigt, nur diejenigen Interessen und Faktoren zu berücksichtigen, welche
er wünscht, einschliesslich seine eigenen Interessen, und hat keine Pflicht, Interessen oder Faktoren, welche die Partner-
ship oder eine andere Person betreffen, zu berücksichtigen, oder (b) nach “Treu und Glauben” oder nach einem anderen
ausdrücklichen Standard zu handeln, soll der General Partner nach diesem ausdrücklichen Standard handeln und soll nicht
einem anderen Standard unterliegen. Falls eine Frage in Bezug auf den Betrieb der Partnership aufkommen sollte, die nicht
speziell in diesen Articles of Association behandelt wird, oder eine Frage in Bezug auf die Interpretation dieser Articles
of Association, ist der General Partner hiermit autorisiert, eine endgültige Bestimmung in Bezug auf diese Frage zu treffen
und diese Articles of Association nach Treu und Glauben auszulegen unter Berücksichtigung der Interessen aller Limited
Partners, und die Bestimmungen und Auslegungen, welche so getroffen wurden sind bindend und endgültig für alle Par-
teien.
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15.6 Non-Waiver. Keine Bestimmung dieser Articles of Association gelten als darauf verzichtet, falls ein solcher Ver-
zicht nicht schriftlich gegeben wurde, und kein solcher Verzicht gilt als Verzicht einer anderen oder weiteren Pflicht oder
Haftung einer Partei oder von Parteien, zu deren Gunsten ein solcher Verzicht gegeben wurde.
15.7 Anwendbares Recht; Gerichtsbarkeit. Diese Articles of Association sowie die Rechte und Pflichten der Parteien
hierin sind gemäss dem Recht von Luxemburg erstellt worden und unterliegen diesem betreffend aller Angelegenheiten.
Alle Angelegenheiten, welche nicht durch diese Articles of Association bestimmt wurden, werden entsprechend dem
luxemburgischen Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und dem SIF Law sowie deren Ergänzungen,
beurteilt. Der General Partner und alle Limited Partner unterstellen sich hiermit der nicht-ausschliesslichen Gerichts-
barkeit der Gerichte des Grossherzogtums Luxemburg und den Gerichten derenigen Jurisdiktion, in welcher das
Hauptbüro des Investment Portfolio Manager lokalisiert ist, betreffend aller Angelegenheiten in Bezug auf die Durchset-
zung und Interpretation dieser Articles of Association.
15.8 Vertraulichkeit. Jeder Limited Partner ist damit einverstanden, jegliche Information in Bezug auf die Partnership
oder eine Portfolio Vehicle, welche diesem Limited Partner durch die oder im Namen der Partnership, dem General
Partner oder einem seiner Affiliates zugekommen ist, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder
für seinen eigenen Vorteil zu gebrauchen, ohne dass hierfür die Zustimmung des General Partner vorliegen würde, unter
der Einschränkung, dass ein Limited Partner solche Informationen weitergeben kann (a) soweit diese der Öffentlichkeit
anders als durch eine Verletzung dieses Paragraphen 15.8 durch einen Limited Partner oder einen Agenten oder Affiliate
eines solchen Limited Partners bekanntgegeben wurde, (b) soweit dies von einem Limited Partner als Beantwortung auf
eine gerichtliche Aufforderung oder eine Vorladung oder im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Streitigkeit verlangt
wird, (c) soweit dies notwendig ist, um mit Gesetzen, Verfügungen, Vorschriften, Rulings oder Steuer-Revisionen, welche
einen solchen Limited Partner betreffen, im Einklang zu stehen, (d) falls der Limited Partner ein Fund of Funds ist (oder
ein anderes multiples Investitions-Vehikel), an diese Limited Partners Investoren, Mitglieder oder Aktionäre, je nach Fall,
mit der Einschränkung, dass diese Bekanntmachung nur erlaubt ist, (i) in Bezug auf Informationen auf der Ebene der
Portfolio Vehicles und nicht in Bezug auf zugrundeliegende Portfolio Investitionen, welche durch solche Portfolio Vehicles
gehalten werden und (ii) falls der Empfänger durch eine gleichartige Pflicht zur Geheimhaltung gebunden ist, und (e) an
seine Angestellten, welche solche Informationen benötigen und einverstanden sind, diese vertraulich zu behandeln. Der
General Partner kann jede Information der Partnership oder der Limited Partners bekanntgeben, falls dies notwendig ist,
um die anwendbaren Rechte und Vorschriften, einschliesslich die Geldwäschereigesetze und Anti-Terror-Gesetze ein-
zuhalten, und jeder Limited Partner liefert dem General Partner umgehend nach Aufforderung, alle Informationen, welche
der General Partner als angemessen erachtet, um diese Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Das vorab Gesagte limitiert
die Bekanntgabe von Steuer-Veranlagungen und Steuer-Strukturen der Partnership (oder einer Transaktion, welche durch
die Partnership unternommen wurde) nicht.
15.9 Fortbestand von gewissen Bestimmungen. Die Pflichten jedes Partners gemäss dem Paragraphen 15.8 und Article
XI haben Fortbestand über die Beendigung oder den Ablauf dieser Articles of Association und die Auflösung, Abwicklung
oder die Beendigung der Partnership.
15.10 Vermögenswerte der Partnership. Ausser im Falle abweichender gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang
mit der Auflösung, Abwicklung oder Liquidation der Partnership, verzichtet jeder Partner hiermit unwiderruflich auf alle
Rechte, die er haben könnte, um gewisse Vermögenswerte im Eigentum der Partnership zu fordern.
15.11 Vollständige Vereinbarung. Diese Articles of Association stellen die vollständige Vereinbarung unter den Partnern
in Bezug auf den hierin genannten Gegenstand dar und ersetzen jede frühere Vereinbarung oder Verständigung unter
diesen in Bezug auf diesen Gegenstand. Trotz der Bestimmungen des Paragraphen 14.1 oder einer anderen Bestimmung
dieser Articles of Association, zusätzlich zu diesen Articles of Association, anerkennt der Limited Partners hierbei und
ist damit einverstanden, dass der General Partner für sich selbst oder für die Partnership Side Letters oder schriftliche
Vereinbarungen mit einem Limited Partner eingehen kann, ohne dass hierfür die Zustimmung einer Person, einschliesslich
eines anderen Limited Partners erforderlich wäre, Vereinbarungen, welche sodann den Effekt haben, dass Rechte hierin
kreiert, geändert oder ergänzt werden, soweit dies durch das anwendbare Recht erlaubt ist. Die Limited Partners sind
hiemit weiter einverstanden, dass die Bestimmungen eines Side Letters oder einer anderen Vereinbarung mit einem
Limited Partner die Rechte dieses Limited Partners bestimmen, trotz der Bestimmungen dieser Articles of Association,
soweit dies durch das anwendbare Recht erlaubt ist.
15.12 Compliance mit Geldwäschereigesetzen. Trotz abweichender Bestimmungen dieser Articles of Association, ist
der General Partner für sich selbst und für die Partnership berechtigt, ohne Zustimmung einer Person, einschliesslich
eines anderen Partners, Handlungen vorzunehmen, welche er in seinem eigenen Ermessen als notwendig oder ratsam
betrachtet, um Geldwäschereigesetze oder Anti-Terror-Gesetze sowie Vorschriften, Weisungen oder speziellen Mass-
nahmen einzuhalten.
15.13 Rechtsvertreter. Jeder Limited Partner annerkennt hiermit, dass jeglicher Rechtsvertreter, welcher durch den
General Partner im Zusammenhang mit der Organisation der Partnership, dem Angebot von Anteilen in der Partnership,
dem Management und der Geschäftstätigkeit der Partnership oder einer Streitigkeit zwischen dem General Partner und
einem Limited Partner, engagiert wird, als Rechtsvertreter des General Partners tätig wird und als solcher keine Pflichten
gegenüber einem Limited Partner oder den Limited Partners als Gruppe, hat.
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15.14 Währung. Der Begriff “Euro” und das Symbol “€”, wo immer diese in diesen Articles of Association genannt
werden, bedeutet die Europäische Währung.
15.15 Weitere Handlungen. Jeder Limited Partner unterzeichnet und liefert diejenigen Urkunden, Vereinbarungen und
Dokumente und unternimmt diejenigen Handlungen, welche vom General Partner im Zusammenhang mit der Gründung
der Partnership und der Erreichung deren Zwecke oder zwecks Wirksamkeit dieser Articles of Association, vernünfti-
gerweise verlangt wurden, einschliesslich der Documente, welche vom General Partner als notwendig oder angemessen
erachtet werden, um die Partnership zu gründen, zu qualifizieren oder weiterzuführen, dies als Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung in allen Jurisdiktionen, in welchen die Partnership Investitionen hält oder plant zu halten, und andere
Aktivitäten führt und all jene Vereinbarungen, Urkunden, Steuererklärungen und andere Dokumente, welche die Part-
nership zur behördlichen Einreichung benötigen könnte.
<i>Zeichnung und Zahlungi>
Das Gesellschaftskapital der Partnership wurde wie folgt gezeichnet:
Name der Zeichner
Anzahl der gezeichneten Shares
1.- Clearsight Turnaround Fund II GP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ein (1) Management Share zu einem Zeichnungspreis
von einem Euro (EUR 1,-)
2.- Clearsight Investments AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dreihundertundzehn (310) B Shares zu einem
Zeichnungspreis von jeweils ein hundert Euro (EUR
100,-)
Unmittelbar nach der Zeichnung:
- wurde der Management Share ausgegeben und vollständig in bar zu einem Betrag von einem Euro (EUR 1,-) eingezahlt;
und
- wurden dreihundertundzehn (310) B Shares ausgegeben und teilweise in Höhe von 5% in bar zu einem Gesamtbetrag
von eintausend fünfhundertfünfzig Euro (EUR 1.550) eingezahlt.
so das der dass der Partnership ein Betrag in Höhe von eintausend fünfhundertfünfzig Euro (EUR 1.550) zur Verfügung
steht, was dem unterzeichneten Notar nachgewiesen wurde.
<i>Übergangsbestimmungeni>
Das erste Geschäftsjahr der Partnership beginnt am Tag der Gründung der Partnership und endet am 31. Dezember
2011.
Die erste Jahreshauptversammlung der Partners soll im 2012 abgehalten werden.
Der erste geprüfte Jahresabschluss der Partnership wird der Jahresabschluss des Jahres 2011 sein.
<i>Erklärungi>
Der unterzeichnende Notar erklärt hiermit, dass er das Vorliegen in Artikel 26 des Gesetzes von 1915 genannten
Voraussetzungen geprüft hat, und erklärt, dass diese erfüllt sind.
<i>Auslageni>
Die der Partnership aufgrund oder im Zusammenhang mit ihrer Gründung entstandenen Kosten, Gebühren, Honorare
und Auslagen werden auf dreitausend Euro (EUR 3.000,-) geschätzt.
<i>Ausserordentliche hauptversammlungi>
Unmittelbar nach der Gründung der Partnership haben die oben genannten Personen welche das gesamte Gesell-
schaftskapital vertreten und die sich als ordnungsgemäß geladen erachten, eine außerordentliche Hauptversammlung
abgehalten. Nach der zunächst erfolgten Versicherung der ordnungsgemäßen Konstitution hat die Hauptversammlung
daraufhin folgende Beschlüsse gefasst:
<i>Beschlussi>
Die Anschrift des Gesellschaftssitzes ist in E-Building, Parc d’Activité Syrdall, 6 rue Gabriel Lippmann, L-5365 Munsbach,
Großherzogtum Luxemburg.
Der beurkundende Notar, welcher die englische Sprache beherrscht, bestätigt hiermit auf Ersuchen des Bevollmäch-
tigten der erschienenen Parteien, dass die Urkunde auf Anfrage des Bevollmächtigten der erschienenen Parteien auf
Englisch verfasst wurde gefolgt von einer deutschen Übersetzung und im Falle von Abweichungen zwischen dem englischen
und dem deutschenText soll die englische Fassung vorrangig sein.
Worüber diese notarielle Urkunde in Luxemburg zum eingangs erwähnten Datum aufgenommen wurde.
Nachdem das Dokument dem Bevollmächtigten der erschienenen Parteien, die dem Notar mit Namen, Vornamen und
Wohnsitz bekannt ist, verlesen wurde, hat der Bevollmächtigte die Urkunde zusammen mit dem Notar unterzeichnet.
Gezeichnet: C. Diesel, DELOSCH.
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Enregistré à Redange/Attert le 6 juin 2011. Relation: RED/2011/1142. Reçu soixante-quinze euros (75,00 €).
<i>Le Receveur ff.i> (signé): ELS.
Für gleichlautende Ausfertigung, ausgestellt zwecks Veröffentlichung im Memorial C.
Rambrouch, den 10. Juni 2011.
Référence de publication: 2011099650/2188.
Global Services Company S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1637 Luxembourg, 5, rue Goethe.
R.C.S. Luxembourg B 140.819.
Les comptes annuels au 31 décembre 2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2011070192/10.
(110076961) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 mai 2011.
P.M. Optima S.à.r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8058 Bertrange, 5, Beim Schlass.
R.C.S. Luxembourg B 107.176.
Le Bilan au 1
er
janvier au 31 décembre 2010 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2011070251/10.
(110077072) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 mai 2011.
Doge Invest S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 11A, boulevard du Prince Henri.
R.C.S. Luxembourg B 100.161.
<i>Extrait du Procès-Verbal de l'Assemblée Générale Extraordinaire tenue le 29 mai 2009.i>
<i>Première résolutioni>
L'assemblée décide de porter le nombre d'administrateurs "à quatre et décide de nommer un nouvel administrateur
en la personne de Monsieur Roland SOREILLE, né le 03.09.1943 à Bertrix, dirigeant d'entreprise, demeurant 27 rue Basse
à Ittre B 1460 Belgique, qui accepte son mandat pour une durée prenant fin à l'issue de l'assemblée Générale annuelle
statutaire de 2011.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
DOGE INVEST S.A
Société Anonyme
Référence de publication: 2011067876/16.
(110076330) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
E.S.D. S.A., Europe Service Development S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 29, avenue Monterey.
R.C.S. Luxembourg B 106.307.
EXTRAIT
Il résulte d'un acte reçu par Maître Henri HELLINCKX, notaire de résidence à Luxembourg, en date du 5 mai 2011
enregistré à Luxembourg, le 11 mai 2011, LAC/2011/21436.
Qui a pris les résolutions suivantes:
a) Démission avec effet au 1
er
avril 2011, des personnes suivantes:
- M. Philippe LAMBERT, demeurant à F-78570 Andrésy, 3, rue de l'Eglise, en sa qualité d'administrateur et adminis-
trateur-délégué;
- Mme Marie-José LAMBERT, demeurant à F-78570 Andrésy, 3, rue de l'Eglise, en sa qualité d'administrateur;
- M. Antoine RUBIRA, demeurant à F-34830 Clappiers, allée des Peupliers, en sa qualité d'administrateur;
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- M. Bernard BACAUD, demeurant à F-75015 Paris, 11, rue Fourcade, en sa qualité commissaire aux comptes;
b) Nomination avec effet au 1
er
avril 2011, des personnes suivantes pour une durée de 6 années:
- M. Jean NAVEAUX, né le 30 avril 1943 à Villers-la-Loue, demeurant professionnellement à L-2163 Luxembourg, 29,
avenue Monterey, en tant que nouvel administrateur et administrateur unique;
- La société «MONTEREY AUDIT S.à r.l.», ayant son siège social à L-2163 Luxembourg, 29, avenue Monterey, RCS
Luxembourg B 78.967, en tant que commissaire aux comptes;
POUR EXTRAIT CONFORME, délivré aux fins de publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 17 mai 2011.
Référence de publication: 2011067886/24.
(110076115) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
Forworx Group S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1660 Luxembourg, 60, Grand-rue.
R.C.S. Luxembourg B 113.224.
<i>Extrait des résolutions du Conseil d’Administration du 11 mai 2011i>
<i>Résolution 1i>
La démission de Nationwide Management S.A. ayant son siège social 60, Grand Rue, L-1660 Luxembourg comme
Administrateur Délégué a été acceptée.
Luxembourg, le 11 mai 2011.
<i>Pour Forworx Group S.A.
i>Nationwide Management S.A.
Référence de publication: 2011067923/14.
(110076093) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
Topdanmark Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2229 Luxembourg, 1A, rue du Nord.
R.C.S. Luxembourg B 33.382.
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du Conseil d'Administration tenue le 7 décembre 2010i>
Le Conseil d'Administration a décidé de co-opter Monsieur Lars Hem Simonsen, né le 31 mars 1965 à Copenhague,
Danemark, demeurant professionnellement à Borupvang 4, 2750 Ballerup, Danemark, comme nouvel administrateur en
remplacement de Madame Pia Laub von Gottberg, administrateur démissionnaire.
<i>Extrait du procès-verbal de l'assemblée générale ordinaire des actionnaires tenue le 20 avril 2011i>
L'assemblée générale ordinaire a décidé de confirmer l'élection de Monsieur Lars Hem Simonsen comme nouvel
administrateur en remplacement de Madame Pia Laub von Gottberg, administrateur démissionnaire, faite par le Conseil
d'Administration dans sa réunion du 7 décembre 2010.
L'assemblée générale ordinaire a réélu Monsieur Lars Hem Simonsen, Monsieur Lars Thykier et Monsieur Kristian
Kristensen comme administrateurs jusqu'à l'assemblée générale ordinaire qui se tiendra en 2012.
L'assemblée générale ordinaire a élu Deloitte S.A. comme commissaire aux comptes jusqu'à l'assemblée générale
ordinaire qui se tiendra en 2012.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 17 mai 2011.
<i>Pour Topdanmark Holding S.A.
i>Signature
Référence de publication: 2011068167/23.
(110076044) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
International Holding EVS, Société Anonyme.
Siège social: L-1911 Luxembourg, 9, rue du Laboratoire.
R.C.S. Luxembourg B 105.900.
Il résulte d’une lettre de démission datée du 11 mai 2011 que Monsieur Reno Maurizio TONELLI a démissionné de
son mandat d’administrateur de catégorie A du conseil d’administration de la société INTERNATIONAL HOLDING EVS,
inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés sous le numéro B 105.900, avec effet immédiat.
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Il résulte d’une lettre de démission datée du 9 mai 2011 que Monsieur Guy HORNICK a démissionné de son mandat
d’administrateur de catégorie A du conseil d’administration de la société INTERNATIONAL HOLDING EVS, inscrite au
Registre de Commerce et des Sociétés sous le numéro B 105.900, avec effet au 11 mai 2011.
Il résulte d’une lettre de démission datée du 11 mai 2011 que Monsieur Luc HANSEN a démissionné de son mandat
d’administrateur de catégorie A du conseil d’administration de la société INTERNATIONAL HOLDING EVS, inscrite au
Registre de Commerce et des Sociétés sous le numéro B 105.900, avec effet immédiat.
Il résulte d’une lettre de démission datée du 11 mai 2011 que AUDIEX S.A. a démissionné de son mandat de com-
missaire aux comptes du conseil d’administration de la société INTERNATIONAL HOLDING EVS, inscrite au Registre
de Commerce et des Sociétés sous le numéro B 105.900, avec effet immédiat.
Luxembourg, le 11 mai 2011.
BDO Tax & Accounting
Référence de publication: 2011067988/21.
(110076140) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
Leadersea Shipping Company A.G., Société Anonyme.
R.C.S. Luxembourg B 106.859.
Le domicile de la société LEADERSEA SHIPPING COMPANY A.G., R.C.S. Luxembourg B n°106859, constituée le 25
février 2005 par-devant Maître Paul Bettingen, Notaire de résidence à Niederanven (Grand-Duché de Luxembourg),
publié au Mémorial C B725 du 21.07.2005, établi au 17, rue Beaumont L - 1219 Luxembourg, a été dénoncé le 17 mai
2011.
Luxembourg, le 17.05.2011.
MANACO S.A.
Signature
Référence de publication: 2011068020/13.
(110076249) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
IMJA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8325 Capellen, 98, rue de la Gare.
R.C.S. Luxembourg B 134.798.
<i>Extrait des résolutions prises le 12 mai 2011 par l'associé uniquei>
L'actionnaire unique accepte la démission de Monsieur Marc SCHINTGEN de son poste d'administrateur avec effet
au 13 décembre 2010;
L'actionnaire unique accepte la démission de ALPHA EXPERT S.A. de son poste de commissaire aux comptes avec
effet au 13 décembre 2010;
L'actionnaire unique nomme avec effet au 13 décembre 2010 la Société Anonyme ANPHIKO S.A. avec siège social au
100, rue de la Gare, L-8325 Capellen, comme nouveau commissaire aux comptes de la société pour une période de six
ans prenant fin à la date de la tenue de l'assemblée générale ordinaire statuant sur les comptes de l'année 2016.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011067978/16.
(110076415) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
DN-Machines S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4831 Rodange, 81, route de Longwy.
R.C.S. Luxembourg B 147.255.
L'an deux mille onze, le neuf mars.
Par-devant Maître Aloyse BIEL, notaire de résidence à Esch-sur-Alzette.
S'est réunie l'assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société anonyme dénommée «DN-MACHINES
S.A.» avec siège social à L-4831 Rodange, 81 route de Longwy, inscrite au registre du commerce et des sociétés sous le
numéro B 147.255,
constituée suivant acte reçu par le notaire instrumentant en date du 3 juin 2009, publié au Mémorial Recueil Spécial
C des Sociétés et Associations, no 1580, en date du 17 août 2009;
L'Assemblée est ouverte à 13 heures sous la présidence de Madame Stephanie PACHE, employée privée, demeurant
professionnellement à Mamer,
qui désigne comme secrétaire Mademoiselle Alida MUHOVIC, employée privée, demeurant à Pétange.
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L'assemblée choisit comme scrutateur Madame Charlotte BODART, employée privée, demeurant professionnelle-
ment à Mamer.
Le bureau étant ainsi constitué, le Président expose et prie le notaire d'acter que:
I.- L'ordre du jour de l'assemblée est conçu comme suit:
1.- Augmentation du capital social de la société par un apport de quinze mille cinq cents euros (15.500.-€)
2.- Modification de l'article quatre des statuts.
II.- Il a été établi une liste de présence, renseignant les actionnaires présents et représentés ainsi que le nombre d'
actions qu'ils détiennent, laquelle, après avoir été signée "ne varietur" par les actionnaires ou leurs mandataires et par les
membres du Bureau, sera enregistrée avec le présent acte ensemble avec les procurations paraphées "ne varietur" par
les mandataires.
III.- Il résulte de la liste de présence que tous les actionnaires sont présents ou représentés à l'assemblée et qu'il a
donc pu être fait abstraction des convocations d'usage. Dès lors l'assemblée est régulièrement constituée et peut vala-
blement délibérer sur l'ordre du jour, dont les actionnaires ont pris connaissance avant la présente assemblée.
IV.- Après délibération, l'assemblée prend à l'unanimité des voix les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L'assemblée générale extraordinaire de la prédite société, à l'unanimité des voix, décide:
a) d'augmenter le capital social à concurrence de la somme de quinze mille cinq cents euros (EUR 15.500.-) pour le
porter de son montant actuel de TRENTE-ET-UN MILLE EUROS (EUR 31.000.-) à QUARANTE-SIX MILLE CINQ CENTS
EUROS (EUR 46.500.-), par un versement en espèces de même montant, ainsi qu'il en a été justifié au notaire instru-
mentant qui le constate expressément.
b) Cette augmentation de capital social a été souscrite par les actionnaires actuels au prorata de leurs participations
et il n'y a pas de rompus.
c) de supprimer les mille actions (1000) anciennes d'une valeur nominale de trente-et-un euros chacune et de créer
mille cinq cents actions (1500) nouvelles d'une valeur de trente-et-un euros (EUR 31 .-€) par action.
<i>Deuxième résolutioni>
De ce qui précède, l'assemblée générale extraordinaire de la prédite société, à l'unanimité des voix, décide de modifier
l'article quatre des statuts, pour lui donner la teneur suivante:
Art. 4. Le capital social est fixé à QUARANTE-SIX MILLE CINQ CENTS EUROS (EUR 46.500 €) représenté par mille
cinq cents actions (1500) d'une valeur nominale de trente-et-un euros (31.-€) chacune.
<i>Evaluation des fraisi>
Les frais, dépenses, rémunérations et charges sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la société en raison du
présent acte, sont évalués approximativement à mille cinq cents euros (1.500.-€)
Les frais et honoraires des présentes sont à charge de la société.
Plus rien ne figurant à l'ordre du jour, la séance est levée.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu'en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, tous connus du notaire par noms, prénoms, états et
demeures, ils ont signés le présent acte avec le notaire.
Signé: Pache; Muhovic; Bodart , Biel A.
Enregistré à Esch-sur-Alzette, le 17 mars 2011. Relation: EAC/ 2011/ 3558. Reçu: soixante-quinze euros 75,00.-€
<i>Le Receveuri> (signé): Santioni.
POUR EXPEDITION CONFORME, délivrée aux parties sur demande pour servir à des fins de publication au Mémorial
C, Recueil Spécial des Sociétés et Associations.
Esch-sur-Alzette, le 1
ER
AVRIL 2011.
Référence de publication: 2011067874/60.
(110075949) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
Enovos International S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 19-21, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 11.723.
<i>Extrait du procès-verbal de l'Assemblée Générale Ordinaire du 10 mai 2011i>
L'Assemblée Générale désigne la société Ernst & Young avec siège social à 7, parc d'Activité Syrdall L-5365 Munsbach
comme réviseur d'entreprise de Enovos International S.A. pour l'exercice 2011.
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Jean-Paul WAGNER
<i>Secrétaire Général du Conseil d'Administrationi>
Référence de publication: 2011067894/12.
(110076154) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
Euro Industrial S.à r.l. SICAR, Société à responsabilité limitée sous la forme d'une Société d'Investisse-
ment en Capital à Risque,
(anc. Euro Industrial S.à r.l.).
Siège social: L-2449 Luxembourg, 25B, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 104.604.
Les statuts coordonnés suivant l'acte n° 61887 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2011067897/12.
(110076412) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
Fiduciaire Centrale du Luxembourg, Salaires et Social S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2530 Luxembourg, 4, rue Henri M. Schnadt.
R.C.S. Luxembourg B 29.200.
<i>Extrait de résolutions de l'Assemblée Générale Ordinaire du 2 mai 2011i>
Les actionnaires de la société Fiduciaire Centrale du Luxembourg, Salaires et Social S.A., réunis au siège social le 2 mai
2011, ont décidé, à l'unanimité, de prendre les résolutions suivantes:
- Le mandat des administrateurs et du commissaire aux comptes en fonction étant arrivés à échéance, l'Assemblée
décide de les renouveler pour une période de six ans, c'est-à-dire jusqu'à l'Assemblée Générale Annuelle appelée à statuer
sur les comptes de l'exercice clos en 2016.
Sont donc reconduits pour une durée d'un an les administrateurs suivants:
- Monsieur Dan EPPS, Conseil fiscal, demeurant professionnellement à L-2530 Luxembourg, 4, rue Henri Schnadt
(président du Conseil d'Administration)
- Monsieur Jean-Paul FRANK, Expert-comptable, demeurant professionnellement à L-2530 Luxembourg, 4, rue Henri
Schnadt
- Monsieur Max GALOWICH, Juriste, demeurant professionnellement à L-2530 Luxembourg, 4, rue Henri Schnadt
Est reconduite à son poste de commissaire aux comptes pour une durée de six ans:
Lux Audit Sa, L-1510 Luxembourg, 57, rue de la Faïencerie
Luxembourg, le 2 mai 2011.
Pour extrait conforme
Signatures
Référence de publication: 2011067904/24.
(110076314) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
Forworx Group S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8308 Capellen, 13-15, Parc d'Activités.
R.C.S. Luxembourg B 113.224.
EXTRAIT
Par décision de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 11 mai 2011:
- est acceptée avec effet immédiat la résignation de la société Nationwide Management S.A. ayant son siège social 60,
Grand’Rue à L-1660 Luxembourg, N° Registre de Commerce B 99.746 en tant que Administrateur.
- est acceptée avec effet immédiat la résignation de la société Tyndall Management S.A. ayant son siège social 60,
Grand’Rue à L-1660 Luxembourg, N° Registre de Commerce B 99.747 en tant que Administrateur.
- Est confirmé avec effet immédiat le renouvellement du mandat de Pierre Joppart, 4, rue Xavier de Bue, B-1180 Uccle
en tant que Administrateur jusqu'à l’assemblée générale qui se tiendra en l’année 2016.
- Est confirmé avec effet immédiat le renouvellement du mandat de Fiduciairy and Accounting Services S.A. ayant son
siège social R.G. Hodge Plaza, 1, Wickhams Cay, Road Town, Tortola, British Virgin Islands, n° IBC 303554 comme
Commissaire aux Comptes jusqu'à l’assemblée générale qui se tiendra en l’année 2016.
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- est confirmée avec effet immédiat la nomination de Pascal Simon, 24, rue des Tulipes, F-57570 Boust, en tant que
Administrateur jusqu'à l’assemblée générale qui se tiendra en 2016.
- est confirmée avec effet immédiat la nomination de Thomas Valembois, 12, rue des Sports, B-6791 Athus, en tant
que Administrateur jusqu'à l’assemblée générale qui se tiendra en 2016.
Luxembourg, le 11 mai 2011.
<i>Pour Forworx Group S.A.i>
Référence de publication: 2011067922/24.
(110076093) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
Thekonos Finances S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 121.272.
<i>Extrait des décisions prises par l’assemblée générale des actionnaires en date du 16 mai 2011i>
1. Mme Audrey THONUS a démissionné de son mandat d’administrateur.
2. M. Xavier SOULARD, administrateur de sociétés, né à Châteauroux (France), le 14 août 1980, demeurant profes-
sionnellement à L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, a été nommée comme administrateur
jusqu’à l’issue de l’assemblée générale statutaire de 2012.
Luxembourg, le 17 mai 2011.
Pour extrait sincère et conforme
<i>Pour Thekonos Finances S.A.
i>Intertrust (Luxembourg) S.A.
Référence de publication: 2011068153/16.
(110076076) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
Forworx Group S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8308 Capellen, 13-15, Parc d'Activités.
R.C.S. Luxembourg B 113.224.
EXTRAIT
Par décision de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 11 mai 2011:
- est confirmée avec effet immédiat le renouvellement du mandat de M. Pierre Joppart ayant son domicile 4, rue Xavier
de Bue, B-1180 Bruxelles, Belgique, en tant qu’Administrateur Délégué Technique jusqu'à l’assemblée générale qui se
tiendra en 2016.
Luxembourg, le 11 mai 2011.
<i>Pour Forworx Group S.A.i>
Référence de publication: 2011067924/14.
(110076093) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
Fourb International S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R.C.S. Luxembourg B 54.056.
<i>Rectificatif du dépôt du 24 juillet 2008 (N i>
<i>oi>
<i> L080107087)i>
Le bilan au 31 décembre 2007 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Société Européenne de Banque
Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
Référence de publication: 2011067928/14.
(110076063) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
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Gestaf S.A., Société Anonyme.
Capital social: EUR 31.000,00.
Siège social: L-2530 Luxembourg, 4, rue Henri M. Schnadt.
R.C.S. Luxembourg B 54.247.
Il résulte des décisions prises par le Conseil d'Administration en date du 4 avril 2011 que:
- Monsieur Monsieur Max GALOWICH, juriste, né le 30 juillet 1965 à Luxembourg, demeurant professionnellement
à 4, rue Henri Schnadt, L-2530 Luxembourg, comme Président du Conseil d'Administration pour la durée de son mandat
d'Administrateur, soit jusqu'à l'assemblée générale ordinaire qui se tiendra en 2016.
Pour extrait conforme
Luxembourg, le 18 mai 2011.
Référence de publication: 2011067942/14.
(110076276) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
Industrial Re S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2220 Luxembourg, 534, rue de Neudorf.
R.C.S. Luxembourg B 36.702.
<i>Extrait des résolutions du conseil d'administration datées du 11 mai 2011i>
«Le Conseil décide de transférer le siège social de la société au 534, rue de Neudorf L-2220 Luxembourg, avec effet
au 21 mars 2011.
<i>Pour la Société
i>Aon Captive Services Group (Europe)
Signature
Référence de publication: 2011069484/13.
(110076306) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mai 2011.
MML Enterprises S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 40, avenue Monterey.
R.C.S. Luxembourg B 123.191.
<i>Extrait des résolutions prises par l’associé unique en date du 24 mai 2011i>
- La démission de Monsieur Alan Botfield de sa fonction de gérant de la Société a été acceptée par l’associé unique
avec effet immédiat.
- Monsieur Michel van Krimpen, né le 19 février 1968 à Rotterdam, Pays-Bas avec adresse professionnelle au 40, avenue
Monterey à L-2163 Luxembourg est élu par l’associé unique en tant que gérant de la Société pour une durée indéterminée;
Luxembourg, le 30 mai 2011.
Pour extrait conforme
<i>Pour la Société
Un mandatairei>
Référence de publication: 2011075057/17.
(110083175) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 30 mai 2011.
Groupe Aldelia, Société Anonyme.
Siège social: L-2538 Luxembourg, 1, rue Nicolas Simmer.
R.C.S. Luxembourg B 150.644.
Le Bilan au 31 décembre 2010 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signatures.
Référence de publication: 2011077173/10.
(110086255) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 juin 2011.
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Isoloader Europe S.A., Société Anonyme,
(anc. Société d'Exploitation Ferroviaire S.A.).
Siège social: L-5365 Munsbach, 2, rue Gabriel Lippmann.
R.C.S. Luxembourg B 64.200.
Suite à un changement de dénomination décidé par le Conseil Communal de Schuttrange l'adresse du siège social
devient:
2, rue Gabriel Lippmann
(Parc d'activité - Syrdall 2)
L-5365 Munsbach
Pour extrait conforme
Signature
Référence de publication: 2011077195/15.
(110085644) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 juin 2011.
In - Octavo s.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1471 Luxembourg, 230, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 19.475.
<i>Extrait de l'assemblée générale des associés en date du 20 mars 2011i>
Siège social:
Les associés décident de transférer le siège social de la société du 11, rue Henri VII L-1725 Luxembourg au 230, route
d'Esch L-1471 Luxembourg avec effet immédiat.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Fiduciaire WBM
<i>Expert comptables et fiscaux
i>Signature
Référence de publication: 2011077186/15.
(110086283) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 juin 2011.
IIB Luxembourg S.A., Société Anonyme.
Capital social: EUR 31.000,00.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 1, allée Scheffer.
R.C.S. Luxembourg B 108.640.
Le siège social du réviseur d’entreprises L’Alliance Révision SARL est situé depuis le 1
er
juin 2011 au 1, rue des Glacis,
L-1628 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 1
er
juin 2011.
<i>Pour la société
i>TMF Management Luxembourg S.A.
<i>Domiciliatairei>
Référence de publication: 2011077181/14.
(110085664) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 juin 2011.
Grep Eins S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1450 Luxembourg, 73, Côte d'Eich.
R.C.S. Luxembourg B 122.656.
Les comptes annuels au 30 septembre 2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2011077167/10.
(110085591) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 juin 2011.
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Kellia S. à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 109.694.
Le Bilan et l'affectation du résultat au 30 Septembre 2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 1
er
juin 2011.
Kellia S.à r.l.
Fides (Luxembourg) S.A.
Signatures
<i>Géranti>
Référence de publication: 2011078973/15.
(110086347) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 juin 2011.
Ruta Financière S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2661 Luxembourg, 42, rue de la Vallée.
R.C.S. Luxembourg B 139.844.
Les comptes annuels au 31 décembre 2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 03 juin 2011.
<i>Pour: RUTA FINANCIERE S.A.
i>Société anonyme
Experta Luxembourg
Société anonyme
Mireille WAGNER / Cindy SZABO
Référence de publication: 2011078343/15.
(110086512) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 juin 2011.
Sirius Investment Fund Sicav-SIF, Société Anonyme sous la forme d'une SICAV - Fonds d'Investissement
Spécialisé.
Siège social: L-8070 Bertrange, 31, Z.A. Bourmicht.
R.C.S. Luxembourg B 149.533.
Le bilan au 31 décembre 2010 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Bertrange, le 31 mai 2011.
<i>Pour le compte de SIRIUS INVESTMENT FUND SICAV-SIF
i>Citibank International plc (Luxembourg Branch)
Signature
Référence de publication: 2011078364/14.
(110086552) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 juin 2011.
Siena Investments S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1660 Luxembourg, 60, Grand-rue.
R.C.S. Luxembourg B 81.578.
Le Bilan au 31 DECEMBRE 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg.
Signature.
Référence de publication: 2011078362/10.
(110086637) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 juin 2011.
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Dynamic Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.
R.C.S. Luxembourg B 81.617.
<i>Auszug aus dem Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom 27. April 2011i>
Die Generalversammlung bestätigt Frau Silvia Wagner als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft. Die Generalver-
sammlung beschließt, das Mandat von Frau Silvia Wagner als Verwaltungsratsmitglied bis zur ordentlichen Generalver-
sammlung, die im Jahr 2012 stattfindet, zu verlängern.
Die Generalversammlung beschließt, das Mandat der KPMG Audit als Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft für das Ge-
schäftsjahr 2011 zu erneuern.
DWS Investment S.A.
Verwaltungsgesellschaft
Unterschriften
Référence de publication: 2011076971/16.
(110084392) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 mai 2011.
CREDEMLUX, Credem International (Lux), Société Anonyme.
Siège social: L-2310 Luxembourg, 10-12, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 11.546.
Les comptes annuels régulièrement approuvés, le rapport de gestion, le rapport de la personne chargée du contrôle
des comptes, la proposition d'affectation des résultats et l'affectation des résultats par rapport à l'exercice clos au 31
décembre 2010 enregistrés à Luxembourg, actes civils le 22 avril 2011 ont été déposés au registre de commerce et des
sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Jacques DELVAUX
Boîte Postale 320
L-2013 Luxembourg
<i>Notairei>
Référence de publication: 2011076970/16.
(110084597) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 mai 2011.
Euro Immobiltecno Invest S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 8, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 52.033.
J'ai le regret de vous informer que je renonce par la présente à mes fonctions d'administrateur au sein de votre société,
avec effet immédiat.
Luxembourg, le 25 mai 2011.
Luisella MORESCHI.
Référence de publication: 2011076941/10.
(110083259) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 30 mai 2011.
Euro Immobiltecno Invest S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 8, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 52.033.
J'ai le regret de vous informer que je renonce par la présente à mes fonctions d'administrateur au sein de votre société,
avec effet immédiat.
Luxembourg, le 25 mai 2011.
Frédérique VIGNERON.
Référence de publication: 2011076942/10.
(110083261) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 30 mai 2011.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
76800
Clearsight Turnaround Fund II S.C.A., SICAV-SIF
Credem International (Lux)
DN-Machines S.A.
Doge Invest S.A.
Dynamic Funds
Enovos International S.A.
Euro Immobiltecno Invest S.A.
Euro Immobiltecno Invest S.A.
Euro Industrial S.à r.l.
Euro Industrial S.à r.l. SICAR
Europe Service Development S.A.
Fiduciaire Centrale du Luxembourg, Salaires et Social S.A.
Forworx Group S.A.
Forworx Group S.A.
Forworx Group S.A.
Fourb International S.A.
Gestaf S.A.
Global Services Company S.à r.l.
Grep Eins S.A.
Groupe Aldelia
IIB Luxembourg S.A.
IMJA S.A.
Industrial Re S.A.
In - Octavo s.à r.l.
International Holding EVS
Isoloader Europe S.A.
Kellia S. à r.l.
Leadersea Shipping Company A.G.
MML Enterprises S.à r.l.
P.M. Optima S.à.r.l.
Ruta Financière S.A.
Siena Investments S.A.
Sirius Investment Fund Sicav-SIF
Société d'Exploitation Ferroviaire S.A.
Thekonos Finances S.A.
Topdanmark Holding S.A.