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L
U X E M B O U R G
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 43
10 janvier 2011
SOMMAIRE
Alpha Square S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2020
AmTrust Captive Solutions Limited . . . . .
2050
AMTRUST RE (Luxembourg) . . . . . . . . . . .
2050
Athena Sicav . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2020
Auberge Mary S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2051
Auguste S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2051
Avena S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2053
Avena S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2053
Avena S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2054
Azurlux . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2051
Baustahlarmierung Hermann S.à r.l. . . . . .
2052
B.C.I. Sàrl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2052
Bondani et Cie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2052
Braling International S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
2053
B.V. Petroleum Assurantie Maatschappij
Luxembourg Branch . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2052
B.V. Petroleum Assurantie Maatschappij
Luxembourg Branch . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2053
Café Capitani . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2061
CarVal Investors Luxembourg S.à r.l. . . . .
2054
Chez Diamant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2051
Cobex Luxembourg S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . .
2054
Cordius . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2018
Digital Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2021
DWS Garant 80 FPI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2025
DWS Garant 80 FPI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2025
Erloch S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2054
Euro Advance Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2050
F&C Portfolios Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2019
Invenergy Wind Europe I S. à r.l. . . . . . . . .
2064
JPMorgan Portfolio Strategies Funds . . . . .
2018
Lara Invest S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2064
Leudelange Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2026
Leudelange Fund, SICAV-SIF . . . . . . . . . . .
2026
Liquid Alpha . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2050
Logix VIII S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2061
Logix XIII S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2062
Logix X S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2061
Luxair Commuter S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .
2062
Luxair Finance S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2062
Luxcoins S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2062
Luxcoins S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2062
Luxembourg Patent Company S.A. . . . . . .
2063
Maida Vale Holdings S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
2063
Mako Investment S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2063
Merchbanc Sicav . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2019
Narcando Holding Société Anonyme . . . .
2064
Open Field S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2064
RAM Dynamisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2025
RAM Dynamisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2025
RAM Konservativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2024
RAM Konservativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2025
RAM Wachstum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2024
RAM Wachstum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2025
SmartCap Funds I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2022
Smartcap Funds II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2022
Sparkling Capital Partners S.à r.l. . . . . . . . .
2063
Swisscanto (LU) Sicav II . . . . . . . . . . . . . . . .
2023
Swiss Life Funds (Lux) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2050
Switzerland Invest - Fixed Income High
Yield HAIG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2024
Switzerland Invest - Fixed Income High
Yield HAIG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2024
UBS (Lux) Structured Sicav 2 . . . . . . . . . . .
2021
Uppspretta Icelandic Capital Venture S.A.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2023
2017
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U X E M B O U R G
Cordius, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 105.128.
L'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
des actionnaires ("l'Assemblée") de CORDIUS aura lieu au siège social de la société, 69, route d'Esch, L-1470 Luxem-
bourg le <i>26 janvier 2011i> à 11 heures 30.
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation et approbation des rapports du Conseil d'Administration et du Réviseur d'Entreprises au 30 septembre
2010
2. Approbation de l'état des actifs nets et de l'état des variations des actifs nets pour l'exercice clôturé au 30 septembre
2010
3. Affectation des résultats
4. Décharge à donner au Conseil d'Administration pour l'exercice clôturé au 30 septembre 2010
5. Election du Conseil d'Administration et du Réviseur d'Entreprises
6. Divers
Les actionnaires sont informés que les points à l'ordre du jour de l'Assemblée ne requièrent aucun quorum et que les
décisions seront prises à la majorité simple des voix des actionnaires présents ou représentés.
Les actionnaires qui désirent assister personnellement à l'Assemblée sont priés, pour des raisons d'organisation, de
s'inscrire jusqu'au 24 janvier 2011 auprès de CORDIUS, 69, route d'Esch, L-1470 Luxembourg, à l'attention de Mme
Mylène Castellani (Fax N° +352 / 2460-3331).
Pour être admis à l'Assemblée, les propriétaires d'actions au porteur sont priés de déposer leurs actions cinq jours
francs avant l'Assemblée aux guichets de Dexia Banque Internationale à Luxembourg, 69, route d'Esch, L-1470 Luxem-
bourg.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011003980/755/27.
JPMorgan Portfolio Strategies Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2633 Senningerberg, 6, route de Trèves.
R.C.S. Luxembourg B 89.734.
Notice is hereby given that the
ANNUAL GENERAL MEETING
of Shareholders (the "Meeting") of JPMorgan Portfolio Strategies Funds ("the Company") will be held on Friday, <i>28i>
<i>January 2011i> at 15:00 CET, at the Registered Office of the Company, with the following Agenda:
<i>Agenda:i>
1. Presentation and approval of the Report of the Board of Directors for the accounting year ended September 30,
2010.
2. Presentation of the Report of the Auditors for the accounting year ended September 30, 2010.
3. Approval of the Financial Statements for the accounting year ended September 30, 2010.
4. Discharge of the Board of Directors in respect of their duties carried out for the accounting year ended September
30, 2010.
5. Approval of Directors' Fees.
6. Re-election of Mr Iain Saunders, Mr Pierre Jaans, Mr Jacques Elvinger, Mr Jean Frijns, Mr Brendt May, Mr Robert
Van Der Meer and Ms Andrea Hazen, to serve as Directors of the Company until the Annual General Meeting of
Shareholders approving the Financial Statements for the accounting year ending on September 30, 2011.
7. Re-election of PricewaterhouseCoopers S.à r.l. to serve as Auditors of the Company until the Annual General
Meeting of Shareholders, approving the Financial Statements for the accounting year ending on September 30, 2011.
8. Allocation of the results for the accounting year ended September 30, 2010.
9. Consideration of such other business as may properly come before the Meeting.
<i>Votingi>
Resolutions on the Agenda of the Meeting will require no quorum and will be taken at the majority of the votes
expressed by Shareholders present or represented at the Meeting.
2018
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<i>Voting arrangementsi>
Shareholders who cannot personally attend the Meeting are requested to use the prescribed Form of Proxy. Com-
pleted Forms of Proxy must be received by no later than the close of business in Luxembourg on Wednesday, 26 January
2011 at the Registered Office of the Company (Client Services Department, fax +352 3410 8000).
<i>By order of the Board of Directors.i>
Référence de publication: 2011003981/41/33.
Merchbanc Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 51.646.
The ANNUAL GENERAL MEETING
of the Shareholders ("the Meeting") of the MERCHBANC SICAV will be held at the premises of RBC Dexia Investor
Services Bank S.A., 14 Porte de France, L-4360 Esch-sur-Alzette on <i>January 26, 2011i> at 3.00 p.m.
<i>Agenda:i>
1. Submission of the directors' report and of the auditor's report
2. To approve the statement of net assets and of the statement of changes in net assets for the year ended as at
September 30, 2010
3. Allocation of the net results
4. To discharge the directors with respect to their performance of duties during the financial year ending September
30, 2010
5. Statutory Appointments
6. Directors' fees
7. Miscellaneous
Shareholders are advised that no quorum is required for the items of the agenda of the Annual General Meeting and
that decisions will be taken on simple majority of the shares present or represented at the Meeting.
For organizational reasons, those shareholders who wish to attend the Meeting in person are requested to register
with MERCHBANC SICAV, c/o RBC Dexia Investor Services Bank S.A., 14 Porte de France, L-4360 Esch-sur-Alzette, to
the attention of Mrs. Delvael (fax No. +352/2460-3331), by January 21, 2011, 9 a.m. at the latest.
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2011003983/755/25.
F&C Portfolios Fund, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1653 Luxembourg, 2-8, avenue Charles de Gaulle.
R.C.S. Luxembourg B 25.570.
The Shareholders of "F&C Portfolios Fund" (hereinafter referred to as the "Company") are hereby kindly invited to
attend the
ANNUAL GENERAL MEETING
of Shareholders of the Company which will be held at its registered office at 2-8, avenue Charles de Gaulle, L-1653
Luxembourg at 11:30 a.m. (Luxembourg time) on Thursday, <i>27 January 2011i> .
The Annual General Meeting will be held for the purpose of considering and voting upon the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. To hear the report of the Board of Directors and the report of the Company's independent auditor for the financial
year ended 30 September 2010;
2. To approve the audited annual accounts of the Company for the financial year ended 30 September 2010;
3. To approve the balance sheet, profit and loss accounts as of 30 September 2010 and allocate the net profits for
the financial year ended 30 September 2010 as proposed by the Board of Directors;
4. To grant discharge to be granted to the Directors with respect to the performance of their duties during the
financial year ended 30 September 2010;
5. To elect the following persons as Directors of the Company, each to hold office until the next annual general
meeting of shareholders and until his or her successor is duly elected:
Laurence Llewellyn, Jacques Elvinger, John Karachalios, João Santos and Dominic Sheridan;
6. To re-elect PricewaterhouseCoopers S.àr.l. as the independent auditor of the Company until the next annual
general meeting;
7. Any other business which may be properly brought before the meeting.
2019
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The amount for distribution proposed by the Board of Directors is available upon request at the registered office of
the Company.
<i>Voting:i>
Resolutions on the agenda of the Annual General Meeting will require no quorum and will be taken at the majority of
the votes expressed by the Shareholders present or represented at the meeting. Each Share is entitled to one vote.
Shareholders may act at the meeting by way of proxy.
<i>Voting Arrangements:i>
Shareholders who will not be able to attend the Annual General Meeting may be represented by power of proxy,
which is available at the registered office of the Company. The form should be duly dated, signed and returned by fax and
by mail before close of business on 25 January 2011 to the Company at B.P. 403, L-2014 Luxembourg; fax number +(00)
352 47 40 66 707.
<i>On behalf of the Board of Directors.i>
Référence de publication: 2011003985/755/38.
Alpha Square S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2138 Luxembourg, 24, rue Saint Mathieu.
R.C.S. Luxembourg B 138.916.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu vendredi <i>28 janvier 2011i> à 14:00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 30/09/2010.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2011003984/1267/15.
Athena Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 287, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 47.027.
L'assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la Société convoquée pour se tenir le 20 décembre 2010
n'ayant pu valablement délibérer et voter sur les différents points portés à l'ordre du jour pour défaut de quorum, le
Conseil d'Administration de la Société a l'honneur de convoquer les actionnaires de la Société à une
ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE RECONVOQUEE
ayant le même ordre du jour et qui se tiendra le <i>27 janvier 2011i> à 11 heures, en l'étude de Me Gérard Lecuit, 31
boulevard Prince Henri à L - 1724 Luxembourg (l'"Assemblée"), pour délibérer et voter sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Mise à jour des modalités d'émission d'actions au sein de sous-fonds/classes ainsi que des modalités de souscription,
de détention et de rachat forcé d'actions et modification subséquente des articles 5, 6 et 8 des Statuts;
2. Clarification des pouvoirs du conseil d'administration et insertion d'un nouvel article au sein des Statuts à ce propos;
3. Mise à jour des règles d'allocation des actifs/engagements des différents sous-fonds et insertion de la technique du
pooling et modification subséquente de l'article 22 des Statuts;
4. Mise à jour des modalités de liquidation et de restructuration de sous-fonds et modification subséquente de l'article
28 des Statuts; et
5. Mise à jour générale des Statuts afin de notamment refléter les dernières évolutions législatives et règlementaires
et modification, entre autre, des articles 4, 5, 10, 11, 12, 14, 19, 20 et 23.
Le texte complet des modifications statutaires proposées est disponible sur simple demande au siège social de la
Société.
L'Assemblée Générale Extraordinaire ne sera soumise à aucune condition de quorum de présence et les décisions
seront prises à la majorité des deux tiers des voix exprimées le jour de l'Assemblée Générale Extraordinaire.
Les actionnaires peuvent voter en personne ou par procuration.
2020
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Les actionnaires qui seraient dans l'impossibilité d'assister à cette Assemblée Générale Extraordinaire sont priés de
compléter et de signer la procuration disponible sur demande au siège social de la Société et de la retourner au siège
social de la Société au plus tard le
21 janvier 2011 avant 17h00 à l'attention de Monsieur Philippe Peiffer, Banque Delen Luxembourg S.A., 287, route
d'Arlon, L-1150 Luxembourg. Les procurations remises pour l'assemblée générale extraordinaire du 20 décembre 2010
restent valables pour l'Assemblée Générale Extraordinaire.
Les actionnaires qui souhaitent assister à l'Assemblée Générale Extraordinaire sont priés d'en informer le siège social
au moins 48h avant la date de l'Assemblée Générale Extraordinaire.
<i>Pour le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2010168746/755/36.
Digital Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 33A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 66.323.
The shareholders of DIGITAL FUNDS are invited to the
ANNUAL GENERAL MEETING
of the company that will take place at its registered office on <i>26 January 2011i> at 11:00 a.m. with the following
<i>Agenda:i>
1. Report of the Board of Directors and of the Auditor
2. Approval of the annual accounts as of 30 September 2010
3. Decision on the allocation of the results
4. Discharge to be given to the members of the Board of Directors and to the Auditor
5. Statutory elections
6. Auditor's mandate
7. Miscellaneous
The latest version of the Annual Report are available free of charge during normal office hours at the registered office
of the Company in Luxembourg.
Every shareholder is entitled to participate to the Annual General Meeting. He / she may be represented by a third
party through written proxy.
In order to participate to the Annual General Meeting, the shareholders need to deposit their shares at least at 4 p.m.
four (4) business days before the date of the Annual General Meeting with the Custodian Bank, UBS (Luxembourg) S.A.,
33A avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg or at any other appointed paying agent, at the latest. There will be no
requirement as to the quorum in order for the Annual General Meeting to validly deliberate and decide on the matters
listed in the agenda; resolutions will be passed by the simple majority of the shares present or represented at the meeting.
At the Annual General Meeting, each share entitles to one vote.
If you cannot attend this meeting and if you want to be represented, please return a proxy, dated and signed to UBS
FUND SERVICES (LUXEMBOURG) S.A. 33A, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg by fax followed by mail at least
four (4) business days before the date of the Annual General Meeting to the attention of the Company Secretary, fax
number +352 441010 6249. Proxy forms may be obtained by simple request at the same address.
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2011003987/755/32.
UBS (Lux) Structured Sicav 2, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 33A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 102.240.
Die Aktionäre der UBS (Lux) Structured Sicav 2 (die "Sicav") werden hiermit zu einer
AUSSERORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
der Sicav (die "Versammlung") eingeladen, die am <i>25. Januar 2011i> um 11.00 Uhr am Geschäftssitz der Sicav in 33A
avenue J.F. Kennedy, Luxemburg, stattfindet. Die Tagesordnung umfasst die folgenden Punkte:
<i>Tagesordnung:i>
I. Den Liquidationsprozess der Gesellschaft zu starten und alle notwendigen Schritte dahingehend einzuleiten.
II. UBS Fund Services (Luxembourg) S.A. mit dem Recht zur Substitution an eine natürliche Person als Liquidatorin
zu bestellen und diese zu beauftragen, mit Hilfe eines Wirtschaftsprüfers einen Liquidationsbericht zu erstellen.
III. Verschiedenes
2021
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ANMERKUNGEN:
Inhaber von Inhaberaktien können an Abstimmungen auf der Versammlung teilnehmen, wobei die folgenden Modali-
täten gelten:
- Sie können persönlich an Abstimmungen teilnehmen. Hierzu müssen sie bei der Versammlung ein Einlagenzertifikat
vorlegen, das von der Depotbank UBS (Luxembourg) S.A. gegen die Einlage ihrer Aktienzertifikate ausgegeben wird. Die
Aktienzertifikate müssen bei UBS (Luxembourg) S.A. spätestens bis zum 20. Januar 2011 hinterlegt werden.
- Sie können durch einen Stellvertreter an Abstimmungen teilnehmen. Hierzu müssen sie das Stellvertreterformular
ausfüllen, das ihnen bei Einlage der oben genannten Aktienzertifikate ausgehändigt wird. Die Stellvertreterformulare
müssen an UBS Fund Services (Luxembourg) S.A. in 33A avenue J.F. Kennedy, L-2010 Luxemburg gesendet werden und
der UBS (Lux) Structured Sicav 2 c/o UBS Fund Services (Luxembourg) S.A. spätestens am 20. Januar 2011 vorliegen.
Derart hinterlegte Aktienzertifikate werden bis zum Tag nach der Versammlung einbehalten bzw. der etwaigen Be-
schliessung einer Vertagung.
Luxemburg, 17. Dezember 2010
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2010168933/755/31.
SmartCap Funds I, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 14, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 102.626.
The Board of Directors convenes the Shareholders of SMARTCAP FUNDS I to attend the
ANNUAL GENERAL MEETING
to be held at the registered office on <i>19 January 2011i> at 12.00 a.m. with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Report of the Board of Directors and of the Authorised Auditor
2. Approval of the Financial Statements as at 30 September 2010
3. Allocation of the results
4. Discharge to the Directors
5. Renewal of the mandate of the Authorised Auditor
6. Statutory elections.
The Shareholders are advised that no quorum is required and that decisions will be taken by a simple majority of the
votes cast. Proxies are available at the registered office of the Sicav.
The Shareholders who wish to attend the Meeting must inform the Board of Directors (Fax no.: +352 49 924 2501)
at least five calendar days before the Meeting.
Référence de publication: 2010174886/7/20.
Smartcap Funds II, Société Anonyme sous la forme d'une SICAV - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 14, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 127.159.
The Board of Directors convenes the Shareholders of SMARTCAP FUNDS II to attend the
ANNUAL GENERAL MEETING
to be held at the registered office on <i>19 January 2011i> at 11.00 a.m. with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Report of the Board of Directors and of the Authorised Auditor
2. Approval of the Financial Statements as at 30 September 2010
3. Allocation of the results
4. Discharge to the Directors
5. Renewal of the mandate of the Authorised Auditor
6. Statutory elections.
The Shareholders are advised that no quorum is required and that decisions will be taken by a simple majority of the
votes cast. Proxies are available at the registered office of the company.
The Shareholders who wish to attend the Meeting must inform the Board of Directors (Fax no.: +352 49 924 2501)
at least five calendar days before the Meeting.
Référence de publication: 2010174898/7/20.
2022
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U X E M B O U R G
Uppspretta Icelandic Capital Venture S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 35A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 66.420.
Invitation is hereby given to the shareholders of Uppspretta Icelandic Capital Venture S.A., to an
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING
of shareholders (hereinafter "the Meeting") which has been convened by the Board of Directors for the purpose of
considering and if thought fit, passing the resolutions set out in this notice.
The Meeting will be held on <i>19 of January, 2011i> at 11.00 CET, in Luxembourg, at the registered office of the Company,
located at:
35a, avenue J.F. Kennedy
L-1855 Luxembourg
Grand Duchy of Luxembourg
The Meeting shall have the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Dissolution of the Company and decision to put the Company into liquidation;
2. Appointment of a liquidator in relation to the liquidation of the Company;
3. Determination of the powers to be given to the liquidator of the Company and of the liquidator's remuneration
as well as the liquidation procedure of the Company;
4. Instruction to be given to the liquidator to realise at the best of his abilities and with regard to the circumstances
all the assets of the Company and to pay the debts of the Company;
5. Instruction to be given to the external auditor of the Company to issue a report on the liquidation;
6. Convening an extraordinary general meeting of shareholders of the Company; resolving on the closing of the
liquidation of the Company (the "EGM2");
7. Miscellaneous.
The Meeting shall not deliberate validly on the Agenda unless at least half of the share capital is present or represented.
Resolutions must be carried by at least two-thirds of the votes of the shareholders present or represented.
If the quorum required to hold the Meeting is not present or represented, a second meeting will be convened. The
second meeting shall validly deliberate regardless of the quorum present or represented.
Shareholders who wish to participate in the Meeting, should contact their bank, stockbroker or agent through which
they hold their shares, in order to receive a certificate confirming the number of shares held and the blocking of such
shares until after the meeting. Shareholders must deliver such certificate to Banque Havilland S.A., 35a, avenue J.F. Ken-
nedy, L-1855 Luxembourg, Tel.: (352) 46 31 31, Fax: (352) 46 31 32, by 9.00 CET Luxembourg time on 19 January, 2011.
Shareholders may also vote by proxy. A proxy form is available at Banque Havilland S.A. In the event a shareholder
wishes to vote by proxy, he or she has to request a proxy form and complete and sign such proxy form and return it
together with the certificate referred to above by mail to Banque Havilland S.A. In order to be included in the votes, the
proxy must be received by 9.00 CET Luxembourg time on 19 January, 2011.
Luxembourg, 31
st
December, 2010.
Uppspretta Icelandic Capital Venture S.A.
<i>The Board of Directorsi>
Référence de publication: 2010174905/42.
Swisscanto (LU) Sicav II, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 113.208.
Die Aktionäre sind eingeladen, an der
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
teilzunehmen, welche in den Räumen der RBC Dexia Investor Services Bank S.A., in 69, route d'Esch, L-1470 Luxem-
bourg, am Dienstag den <i>18. Januar 2011i> um 15.00 Uhr mit folgenden Traktanden stattfinden wird:
<i>Traktanden:i>
1. Vorlage der Berichte des Verwaltungsrates und des Wirtschaftsprüfers für das am 30. September 2010 abgelaufene
Geschäftsjahr.
2. Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses zum 30. September 2010; Verwendung des Ergebnisses.
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3. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates.
4. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates.
5. Wahl des Wirtschaftsprüfers.
6. Verschiedenes.
Alle Aktionäre sind befugt an der Hauptversammlung teilzunehmen oder sich mittels Vollmacht vertreten zu lassen.
Sie werden gebeten dies mindestens 5 Tage im Voraus der Gesellschaft oder der folgenden Zahlstelle mitzuteilen:
In Luxemburg:
RBC Dexia Investor Services Bank S.A
Die Beschlüsse der Hauptversammlung erfordern kein Quorum und können bei einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen rechtswirksam gefasst werden.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2010175136/755/25.
Switzerland Invest - Fixed Income High Yield HAIG, Fonds Commun de Placement.
Für den Fonds gilt das Allgemeine Verwaltungsreglement, welches am 1. Dezember 2010 in Kraft trat. Das Verwal-
tungsreglement wurde einregistriert und beim Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, 1. Dezember 2010.
Hauck & Aufhäuser Investment Gesellschaft S.A.
Unterschriften
Référence de publication: 2010159142/11.
(100183560) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
décembre 2010.
Switzerland Invest - Fixed Income High Yield HAIG, Fonds Commun de Placement.
Für den Fonds gilt das Sonderreglement, welches am 1. Dezember 2010 in Kraft trat. Das Sonderreglement wurde
einregistriert und beim Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, 1. Dezember 2010.
Hauck & Aufhäuser Investment Gesellschaft S.A.
Unterschriften
Référence de publication: 2010159778/11.
(100183562) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
décembre 2010.
RAM Konservativ, Fonds Commun de Placement.
Das Verwaltungsreglement - Besonderer Teil - wurde einregistriert und beim Handels- und Gesellschaftsregister von
Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
DWS Investment S.A.
Unterschriften
Référence de publication: 2010163333/10.
(100188564) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2010.
RAM Wachstum, Fonds Commun de Placement.
Das Verwaltungsreglement - Besonderer Teil - wurde einregistriert und beim Handels- und Gesellschaftsregister von
Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
DWS Investment S.A.
Unterschriften
Référence de publication: 2010163334/10.
(100188568) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2010.
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RAM Dynamisch, Fonds Commun de Placement.
Das Verwaltungsreglement - Besonderer Teil - wurde einregistriert und beim Handels- und Gesellschaftsregister von
Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
DWS Investment S.A.
Unterschriften
Référence de publication: 2010163335/10.
(100188570) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2010.
RAM Wachstum, Fonds Commun de Placement.
Das Verwaltungsreglement - Allgemeiner Teil - wurde einregistriert und beim Handels- und Gesellschaftsregister von
Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
DWS Investment S.A.
Unterschriften
Référence de publication: 2010163336/10.
(100188574) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2010.
RAM Konservativ, Fonds Commun de Placement.
Das Verwaltungsreglement - Allegemeiner Teil - wurde einregistriert und beim Handels- und Gesellschaftsregister von
Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
DWS Investment S.A.
Unterschriften
Référence de publication: 2010163337/10.
(100188577) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2010.
RAM Dynamisch, Fonds Commun de Placement.
Das Verwaltungsreglement - Allegemeiner Teil - wurde einregistriert und beim Handels- und Gesellschaftsregister von
Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
DWS Investment S.A.
Unterschriften
Référence de publication: 2010163339/10.
(100188585) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2010.
DWS Garant 80 FPI, Fonds Commun de Placement.
Das Verwaltungsreglement - Allegemeiner Teil - wurde einregistriert und beim Handels- und Gesellschaftsregister von
Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
DWS Investment S.A.
Unterschriften
Référence de publication: 2010163341/10.
(100188590) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2010.
DWS Garant 80 FPI, Fonds Commun de Placement.
Das Verwaltungsreglement - Besonderer Teil - wurde einregistriert und beim Handels- und Gesellschaftsregister von
Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
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DWS Investment S.A.
Unterschriften
Référence de publication: 2010163342/10.
(100188592) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2010.
Leudelange Fund, Société Anonyme sous la forme d'une SICAV - Fonds d'Investissement Spécialisé,
(anc. Leudelange Fund, SICAV-SIF).
Siège social: L-1748 Luxembourg, 8, rue Lou Hemmer.
R.C.S. Luxembourg B 150.537.
Im Jahre zweitausendundzehn, am dreißigsten Dezember.
Vor dem unterzeichnenden Notar Marc LECUIT, mit Amtssitz in Mersch, sind die Aktionäre zu der außerordentlichen
Generalversammlung der Aktiengesellschaft in Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital - Spezialisierter
Investmentfonds "LEUDELANGE FUND, SICAV-SIF", mit Sitz in 8, rue Lou Hemmer, L-1748 Findel-Golf, eingetragen im
Handelsregister von Luxemburg unter der Nummer B 150.537, zusammengetreten.
Die Gesellschaft wurde gegründet gemäß Urkunde aufgenommen durch den unterzeichnenden Notar vom 14. De-
zember 2009, veröffentlicht im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, Nummer 105 vom 15. Januar 2010. Die
Satzung wurde zuletzt durch Urkunde vom 16. November 2010, aufgenommen durch den unterzeichnenden Notar,
veröffentlicht im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, Nummer 2848 vom 28. Dezember 2010 geändert.
Die Versammlung wird um 10.00 Uhr eröffnet, unter dem Vorsitz von Herrn Andreas KLEIN, Bankangestellter, be-
ruflich wohnhaft in L1748 Findel-Golf, 8, rue Lou Hemmer.
Die Versammlung beruft zum Stimmzähler Herrn Manfred METZDORF, Bankangestellter, beruflich wohnhaft in L-1748
Findel-Golf, 8, rue Lou Hemmer.
Der Vorsitzende stellt unter Zustimmung der Versammlung fest:
I. Sämtliche Aktionäre der Gesellschaft sind ordnungsgemäß vertreten. Den vertretenen Aktionären sind der Termin
und die Tagesordnung der Versammlung bereits vor der Versammlung bekannt gewesen, und sie haben auf ihr Recht,
eine formelle Einladung zu der Versammlung zu erhalten, verzichtet, so dass eine formelle Einberufung der Versammlung
nicht erforderlich gewesen ist.
II. Der/die bevollmächtigte(n) Vertreter der Aktionäre sowie die Stückzahl der vertretenen Aktien sind auf einer
Anwesenheitsliste eingetragen.
Diese Anwesenheitsliste, die durch den/die bevollmächtigten Vertreter und den Versammlungsvorstand unterzeichnet
wurde, bleibt gegenwärtiger Urkunde als Anlage beigefügt. Die Vollmachten der vertretenen Aktionäre, die durch die
Erschienenen "ne variatur" paraphiert wurden, bleiben gegenwärtiger Urkunde ebenfalls beigefügt.
III. Aus der Anwesenheitsliste geht hervor, dass sämtliche der einhundertsechsundzwanzigtausendreihundertneunund-
fünfzig komma fünfundachtzig (126.359,85) ausgegebenen Aktien in gegenwärtiger Versammlung vertreten sind.
Somit sind die Quorumsvoraussetzungen erfüllt.
Die Versammlung stellt fest, dass sie rechtsgültig zusammengesetzt und befugt ist, über die folgende Tagesordnung zu
beschließen:
1. Umwandlung der Gesellschaft in einen Fonds nach Teil II des Gesetzes vom 20. Dezember 2002, einschließlich der
Änderung des Namens der Gesellschaft in "Leudelange Fund“ und Abänderung des Zwecks der Gesellschaft, wie folgt:
" Art. 4. Geschäftszweck.
Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die direkte oder indirekte Anlage ihres Vermögens nach dem Grundsatz
der Risikostreuung in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, in Zielfonds, Immobiliengesellschaften, For-
derungen, Derivate oder sonstige Vermögenswerte, mit dem Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung,
Bewirtschaftung und Veräußerung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen. Die Gesellschaft ist befugt, alle
Maßnahmen zu ergreifen und Geschäfte abzuschließen, die sie zur Erfüllung und Entwicklung ihres Geschäftszwecks für
nützlich hält, soweit dies nach Teil II des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 zulässig ist."
2. Änderung und Neufassung der Satzung der Gesellschaft wie folgt:
"Titel I. Name - Geschäftssitz - Laufzeit Geschäftszweck
Art. 1. Name.
Zwischen den Zeichnern und denjenigen, welche Eigentümer von zukünftig ausgegebenen Aktien werden können,
besteht eine Aktiengesellschaft ("société anonyme") als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital ("societé d'investis-
sement à capital variable") mit dem Namen "Leudelange Fund " (die "Gesellschaft") nach Teil II des luxemburgischen
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, wie abgeändert oder neu gefasst (das
"Gesetz vom 20. Dezember 2002").
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Art. 2. Geschäftssitz.
Geschäftssitz der Gesellschaft ist Findel-Golf (Gemeinde Niederanven), Großherzogtum Luxemburg. Tochtergesell-
schaften, Zweigstellen und sonstige Geschäftsstellenkönnen entweder im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland
errichtet werden. Der Geschäftssitz kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates innerhalb der Gemeinde Nie-
deranven geändert werden. Die Verlegung des Geschäftssitzes in eine andere Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg
bedarf eines Beschlusses der Aktionärsversammlung, welche unter den für Satzungsänderungen vorgesehenen Bedingun-
gen entscheidet. Hat die Gesellschaft nur einen Aktionär, so wird der Beschluss zur Verlegung des Geschäftssitzes in eine
andere Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg durch den Alleinaktionär getroffen.
Art. 3. Laufzeit.
Vorbehaltlich Artikel 33 wird die Gesellschaft für eine unbegrenzte Laufzeit errichtet.
Art. 4. Geschäftszweck.
Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die direkte oder indirekte Anlage ihres Vermögens nach dem Grundsatz
der Risikostreuung in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, in Zielfonds, Immobiliengesellschaften, For-
derungen, Derivate oder sonstige Vermögenswerte, mit dem Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung,
Bewirtschaftung und Veräußerung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen. Die Gesellschaft ist befugt, alle
Maßnahmen zu ergreifen und Geschäfte abzuschließen, die sie zur Erfüllung und Entwicklung ihres Geschäftszwecks für
nützlich hält, soweit dies nach Teil II des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 zulässig ist.
Titel II. Kapital - Aktien – Nettoinventarwert
Art. 5. Kapital.
(1) Das Kapital der Gesellschaft besteht aus voll eingezahlten Aktien ohne Nennwert und entspricht jederzeit dem
gesamten Nettovermögen aller Teilfonds der Gesellschaft.
(2) Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (1.250.000,00 €).
Art. 6. Aktienklassen - Teilfonds.
Die Gesellschaft besteht in Form einer Umbrella-Konstruktion und kann nach freiem Ermessen Aktien eines oder
mehrerer Teilfonds ausgeben. Die Gesamtheit aller Teilfonds ergibt den Umbrellafonds. Im Verhältnis der Aktionäre
untereinander gilt jeder Teilfonds als eigenständig, so dass alle Rechte und Pflichten der Aktionäre eines Teilfonds unab-
hängig von den Rechten und Pflichten der Aktionäre der anderen Teilfonds sind. Dritten gegenüber haften die Vermö-
genswerte eines Teilfonds nur für die Verbindlichkeiten, die diesen Teilfonds betreffen. Die Gesellschaft kann jederzeit
weitere Teilfonds auflegen und Teilfonds, mit Zustimmung der Aktionäre dieser Teilfonds, auflösen oder verschmelzen.
Die Gesellschaft ist berechtigt eine oder mehrere Aktienklassen eines jeden Teilfonds auszugeben, deren Vermögens-
werte im Einklang mit dem Anlageziel des jeweiligen Teilfonds gemeinsam angelegt werden. Die Aktienklassen können
sich im Hinblick auf die Gebührenstruktur, die Mindestanlagebeträge, die Ausschüttungspolitik, die von den Anlegern zu
erfüllenden Voraussetzungen, die Referenzwährung oder sonstige besondere Merkmale, die jeweils vom Verwaltungsrat
bestimmt werden, unterscheiden. Der Nettoinventarwert je Aktie wird für jede ausgegebene Aktienklasse des jeweiligen
Teilfonds einzeln berechnet.
Art. 7. Form der Aktien.
(1) Die Aktien werden ausschließlich als Inhaberaktien ausgegeben.
(2) Alle ausgegebenen Inhaberaktien werden durch physische Inhaberaktien verbrieft und in einem von der Depotbank
zu führenden Register eingetragen.
(3) Mitteilungen an die Investoren werden jedem Investor an seine im Zeichnungsschein angegebene Anschrift oder
an eine andere Anschrift, welche er der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt hat, gesendet. Falls der Investor die Angabe
seiner Anschrift unterlässt, so gilt, bis zur Angabe einer Anschrift durch den Investor, der Geschäftssitz der Gesellschaft
oder die Adresse seiner depotführenden Bank als Anschrift des Investors.
(4) Die Gesellschaft erkennt nur einen Eigentümer pro Aktie an. Sollte das Eigentum an Aktien aufgeteilt sein, müssen
diejenigen, die ein Recht an diesen Aktien geltend machen, einen gemeinsamen Bevollmächtigten ernennen, um die aus
den Aktien resultierenden Rechte gegenüber der Gesellschaft zu vertreten. Die Gesellschaft kann die Ausübung aller
Rechte bezüglich solcher Aktien aussetzen, solange nicht eine einzige Person zum Besitzer der Aktien im Verhältnis zur
Gesellschaft benannt worden ist.
(5) Falls im Private Placement Prospekt vorgesehen, kann die Gesellschaft Aktienbruchteile ausgeben. Solche Aktien-
bruchteile sind nicht stimmberechtigt, berechtigen den Inhaber jedoch anteilsmäßig zur Teilhabe am Gesellschaftsver-
mögen.
Art. 8. Ausgabe und Umtausch von Aktien.
(1) Die Gesellschaft gibt während des Zeitraums, in welchem die Berechnung des Nettoinventarwerts eines Teilfonds
gem. Artikel 13 ausgesetzt ist, keine Aktien dieses Teilfonds aus.
(2) Die Aktien werden gemäß den Bestimmungen und zum Ausgabepreis wie im Private Placement Prospekt beschrie-
ben, ausgegeben. Sämtliche Aktien einer Aktienklasse bzw. Aktien eines Teilfonds haben dieselben Rechte. Der Ausga-
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bepreis kann sich durch einen Ausgabeaufschlag und/oder Aufwandsaufgleich, welche/r, falls anwendbar, im Private
Placement Prospekt festgelegt ist, erhöhen. Die anwendbaren Zahlungsfristen und die weiteren Modalitäten werden im
Private Placement Prospekt näher beschrieben.
(3) Der Verwaltungsrat kann jedes Verwaltungsratsmitglied oder leitenden Angestellten der Gesellschaft oder andere
Unternehmen bevollmächtigen, Zeichnungen anzunehmen, Zahlungen für neu auszugebende Aktien entgegenzunehmen
und die Aktien zuzustellen.
(4) Die Gesellschaft kann, gemäß den gesetzlichen Bedingungen des luxemburgischen Rechts, welche insbesondere ein
Bewertungsgutachten durch einen Wirtschaftsprüfer zwingend vorsehen, Aktien eines Teilfonds gegen Sacheinlagen aus-
geben, vorausgesetzt, dass solche Sacheinlagen mit dem Anlageziel, der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des
jeweiligen Teilfonds im Einklang stehen.
(5) Der Verwaltungsrat kann zu jeder Zeit beschließen, dass Aktionäre berechtigt sind, ihre Aktien einer bestimmten
Aktienklasse bzw. eines bestimmten Teilfonds, falls vorhanden, in Aktien einer anderen Aktienklasse desselben Teilfonds
bzw. eines anderen Teilfonds umwandeln zu lassen. Jedoch kann der Verwaltungsrat Beschränkungen und Bedingungen
hinsichtlich des Rechts auf und der Häufigkeit von Umwandlungen zwischen bestimmten Aktienklassen bzw. bestimmten
Teilfonds festlegen und er kann den Umtausch nach seinem Ermessen von der Zahlung von Kosten und Gebühren abhängig
machen. Falls der Verwaltungsrat beschließt, den Umtausch von Aktien zu ermöglichen, wird diese Möglichkeit sowie die
Bedingungen und Beschränkungen im Private Placement Prospekt erwähnt werden.
(6) Die Berechnung des Umwandlungspreises erfolgt unter bindender Bezugnahme auf den entsprechenden Netto-
vermögenswert je Aktie der zwei betreffenden Aktienklassen bzw. der zwei betreffenden Teilfonds, und zwar berechnet
zum selben Bewertungstag.
(7) Aktien, die in Aktien einer anderen Aktienklasse bzw. eines anderen Teilfonds umgewandelt worden sind, werden
annulliert.
Art. 9. Rücknahme von Aktien, Rücknahmeaufschub, Aussetzung der Rücknahme.
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rücknahme von Aktien der
Gesellschaft bzw. der Teilfonds auf Verlangen der Aktionäre möglich ist. Falls die Rücknahme von Aktien der Gesellschaft
bzw. der Teilfonds möglich ist, werden die Bedingungen sowie die Angaben über den Rücknahmepreis und ggf. anfallende
Rücknahmeabschläge im Private Placement Prospekt angegeben.
(2) Ungeachtet hiervon kann der Verwaltungsrat in eigenem Ermessen den einseitigen Rückkauf von Aktien eines
Teilfonds beschließen. Der Entschluss zum Rückkauf ist für alle Aktionäre dieses Teilfonds bindend und wirkt sich pro-
portional auf ihrem jeweiligen Aktienbesitz aus. In diesem Falle wird die Gesellschaft die eingetragenen Aktionäre des
Teilfonds rechtzeitig über den Rückkauf benachrichtigen. Diese Mitteilung beinhaltet die Rückkaufsfrist, das angewandte
Berechnungsverfahren des Rückkaufpreises, welcher am letzten Tag der Rückkaufsfrist bestimmt wird und auf dem Net-
toinventarwert der Aktien am letzten Tag der Rückkaufsfrist basiert.
(3) Sofern die Rücknahme von Aktien erlaubt ist, gelten diesbezüglich nachfolgende Bestimmungen, falls der Verwal-
tungsrat nichts Anderes verfügt:
a) Der Rückkaufspreis kann sich gegebenenfalls um einen vom Verwaltungsrat bestimmten und im Private Placement
Prospekt aufgeführten Rücknahmenabschlag oder Aufwandsausgleich vermindern.
b) Bei erheblichen Rücknahmeanträgen oder falls nicht genügend liquide Mittel vorhanden sind, kann die Gesellschaft
den Rückkauf gegebenenfalls unter den im Private Placement Prospekt aufgeführten Bedingungen verzögern.
c) Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Aktien aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 13
vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre des jeweiligen Teilfonds erforderlich
erscheinen lassen. Falls ein Rücknahmeantrag gestellt wurde, welcher bis zum Datum der Wiederaufnahme der Rück-
nahme der Aktien nicht schriftlich bei der Gesellschaft widerrufen wurde, wird der Antrag gemäß den geltenden
Bestimmungen abgerechnet.
d) Aktien die zurückgekauft wurden, werden annulliert.
e) Der Rücknahmepreis je Aktie wird innerhalb einer Frist, welche im Private Placement Prospekt aufgeführt ist, gezahlt.
Art. 10. Beschränkungen des Eigentums an Aktien.
(1) Die Gesellschaft kann das Eigentum von Aktien durch eine bestimmte Person, ein Unternehmen oder eine Ge-
sellschaft einschränken oder untersagen, wenn das Eigentum durch diese Personen nach Ermessen des Verwaltungsrats
von Nachteil für die Gesellschaft oder die Aktionäre des betreffenden Teilfonds ist, wenn dadurch ein Gesetzes-oder
Verordnungsverstoß von luxemburgischem oder ausländischem Recht droht, oder wenn der Gesellschaft Steuernachteile
oder sonstige finanzielle Nachteile entstehen könnten, die anderenfalls nicht entstanden wären.
(2) In diesem Zusammenhang kann die Gesellschaft jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurück-
weisen, die Ausgabe von Aktien zeitweilig einschränken, aussetzen oder vollständig einstellen. Des Weiteren kann die
Gesellschaft jederzeit die Übertragung von Aktien verweigern sowie Aktien gegen Zahlung des Rücknahmepreises zu-
rückkaufen, die von Investoren gehalten werden, welche vom Erwerb oder vom Besitz von Aktien ausgeschlossen sind.
(3) Insbesondere kann die Gesellschaft das Eigentum an Aktien von US-Personen beschränken.
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Der in diesen Paragraphen verwendete Begriff "US-Person" steht für Staatsbürger der USA oder Personen mit stän-
digem Wohnsitz in den USA bzw. nach den Gesetzen von US-Bundesstaaten, Territorien oder Besitzungen der USA
gegründete Kapital-oder Personengesellschaften oder Nachlassvermögen bzw. Trusts außer Nachlässen bzw. Treuhand-
verhältnissen, deren Einkommen aus Quellen außerhalb der USA bei der Berechnung des Bruttoeinkommens für US-
Einkommensteuerzwecke nicht berücksichtigt wird, oder jegliche Firmen, Gesellschafter oder andere Rechtsgebilde –
unabhängig von Nationalität, Domizil, Standort und Geschäftssitz –, wenn gemäß dem jeweils geltenden Einkommens-
teuerrecht der USA deren Besitz einer oder mehreren US-Personen bzw. in der unter dem US-Securities Act von 1933
erlassenen Regulation S oder dem US-Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils letzten Fassung als "US-Personen"
definierten Personen zugeschrieben wird.
Der Begriff "US-Person" schließt weder die Zeichner von Aktien, die bei Gründung der Gesellschaft ausgegeben wer-
den, ein, solange diese Zeichner diese Aktien halten, noch die Wertpapierhändler, die Aktien im Zusammenhang mit der
Ausgabe von Aktien durch die Gesellschaft zu Vertriebszwecken erwerben.
Personen, die Aktien an der Gesellschaft halten, verpflichten sich, ihre Aktien nicht an US-Personen zu verkaufen oder
zu übertragen.
Als Investor im Sinne dieser Satzung gilt jeder Investor, welcher einen Zeichnungsschein unterschrieben hat. Falls die
Umstände es erfordern, beinhaltet der Begriff "Investor" ebenfalls auch den Begriff "Aktionär".
Art. 11. Übertragung von Aktien.
(1) Als "Übertragung" gilt insbesondere der Verkauf, der Tausch, der Transfer und die Abtretung von Aktien.
(2) Aktien der Gesellschaft sind nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates übertragbar. Eine Übertragung von Aktien
ist nicht wirksam, sofern der Käufer oder Übertragungsempfänger sich nicht schriftlich verpflichtet, die Bedingungen und
Bestimmungen des Zeichnungsscheins einzuhalten.
Art. 12. Berechnung des Nettoinventarwerts Je Aktie.
(1) Der Nettoinventarwert je Aktie der einzelnen Teilfonds und einer jeden Aktienklasse, falls vorhanden, wird in der
jeweiligen Aktienklassenwährung, welche der Verwaltungsrat festlegt, ausgewiesen und zu jedem Bewertungstag bes-
timmt, jedoch mindestens einmal im Monat. Der Verwaltungsrat kann nach freiem Ermessen zusätzliche Bewertungstage
festlegen.
(2) Zur Berechnung des Nettoinventarwertes der Aktien der einzelnen Teilfonds wird der Wert der Vermögen des
jeweiligen Teilfonds abzüglich der Verbindlichkeiten dieses Teilfonds an jedem Bewertungstag ermittelt und durch die
Anzahl der sich am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Aktien dieses Teilfonds geteilt. Der Nettoinventarwert je Aktie
kann auf Anweisung des Verwaltungsrats auf den nächsten vollen Betrag auf- oder abgerundet werden.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, für den Fall, dass seit der letzten Berechnung des Nettoinventarwerts der Aktien
eines Teilfondseine wesentliche Änderung in Bezug auf einen wesentlichen Teil der von dem Teilfonds gehaltenen Anlagen
eingetreten ist, die erste Bewertung aufzuheben und nach Treu und Glauben eine zweite Bewertung durchzuführen.
(3) Die Vermögenswerte der Gesellschaft bestehen aus:
a) Gesellschaftsanteilen oder Private Equity Anlagen;
b) börsennotierten Wertpapieren, Anleihen und Forderungen;
c) Barguthaben und sonstigen flüssigen Mitteln, einschließlich darauf aufgelaufener Zinsen;
d) Geldmarktinstrumenten, Optionsrechten, Terminkontrakten und anderen derivativen Finanzinstrumenten;
e) von der Gesellschaft gehaltenen Zielfondsanteilen und sonstigen Investmentanteilen;
f) Dividenden und Dividendenansprüchen, soweit der Gesellschaft hierüber ausreichende Informationen vorliegen;
g) Zinsen, die auf im Eigentum der Gesellschaft befindliche Einlagen aufgelaufen sind, soweit diese nicht im Kapitalbetrag
dieses Vermögensgegenstandes enthalten oder ausgewiesen sind;
h) nicht abgeschriebenen Gründungskosten der Gesellschaft, einschließlich der Kosten für die Ausgabe und die Pla-
tzierung der Aktien;
i) Edelmetallen, Edelmetallkonten und auf Edelmetalle lautenden Zertifikaten;
j) sämtlichen sonstigen Vermögenswerten jeglicher Art, einschließlich getätigter Anzahlungen.
(4) Diese Vermögensanlagen werden wie folgt bewertet:
a) der Wert von Kassenbeständen oder Bareinlagen, Wechseln und Zahlungsaufforderungen sowie Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen, aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten, Bardividenden und Zinserträgen, die beschlossen
oder wie vorgenannt aufgelaufen, aber noch nicht eingegangen sind, werden in voller Höhe berücksichtigt, es sei denn,
es ist unwahrscheinlich, dass diese Beträge gezahlt werden oder eingehen, in welchem Falle ihr Wert mit einem jeweils
für angemessen gehaltenen Abschlag festgelegt wird, um ihren tatsächlichen Wert wieder zu geben;
b) bei Geldmarktinstrumenten wird ausgehend vom Nettoerwerbskurs und unter Beibehaltung der sich daraus erge-
benden Rendite der Bewertungskurs sukzessive dem Rücknahmekurs angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der
Marktverhältnisse erfolgt eine Anpassung der Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen an die neuen Marktrenditen;
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c) an einer Börse notierte oder in einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, dem Publikum offen ist und
regelmäßig funktioniert (ein „Geregelter Markt“) gehandelte Wertpapiere werden aufgrund des letzten verfügbaren Kur-
ses bewertet;
d) Zielfonds-bzw. Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Nettoinventarwert bewertet.
Falls für Zielfonds bzw. Investmentanteile die Nettoinventarwertberechnung ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise
festgelegt werden bzw. kein formal abgeschätzter Nettoinventarwert vorliegt, oder nach Ermessen des Verwaltungsrats
Grund zur Annahme besteht, dass der letzte verfügbare Nettoinventarwert/Rücknahmepreis nicht mehr marktgerecht
ist, werden diese Anteile zum Fair Value bewertet, wie ihn der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben unter Anwendung
von allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt. Sofern Fonds-bzw. Invest-
mentanteile börsennotiert sind, wird der letzte bekannt gegebene Tageskurs zugrunde gelegt.
e) Private Equity Anlagen werden anhand der im Venture Capital/Private Equity Markt anerkannten Bewertungsme-
thoden (wie z.B. den EVCA Bewertungsmethoden), bewertet, falls nicht Gegenteiliges im Private Placement Prospekt
festgelegt ist.
f) Optionsrechte und Terminkontrakte, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem anderen organisierten
Markt einbezogen sind, werden mit den jeweils zuletzt festgestellten Kursen der betreffenden Börsen oder Märkte be-
wertet.
g) OTC-Derivate werden auf Basis einer von dem Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu
und Glauben und allgemein anerkannter, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbarer Bewertungsmethoden bewertet.
h) Edelmetalle/Edelmetallkonten werden (i) von diversen auf dem Markt verfügbaren Kursfestsetzungsstellen wie
Agenturen (z.B. Bloomberg, Reuters u.a.) oder Fondsverwaltern, (ii) von Maklern oder (iii) von einem oder mehreren
hierzu von der Verwaltungsgesellschaft entsprechend befugten Experten bereit gestellten Kursen bewertet, es sei denn,
es liegt ein eindeutiger Fehler oder eine Nachlässigkeit ihrerseits vor.
i) Alle anderen Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte, beschränkt übertragbare Wertpapiere und Wertpapiere,
für die keine Marktnotierung vorhanden ist, werden aufgrund von Notierungen von Händlern oder von einem vom
Verwaltungsrat genehmigten Kursservice bewertet oder wenn solche Preise nicht erhältlich sind oder in dem Umfang, in
dem diese Preise nicht marktgerecht sind, zum Fair Value, der in gutem Glauben entsprechend den vom Verwaltungsrat
bestimmten Verfahren ermittelt wird, angesetzt.
Der Wert von nicht in der Währung der Gesellschaft ausgewiesenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten wird
zu dem in Luxemburg am jeweiligen Bewertungstag gültigen Wechselkurs in die Währung der Gesellschaft umgerechnet.
Sollten diese Notierungen nicht verfügbar sein, wird der Wechselkurs nach Treu und Glauben durch den Verwaltungsrat
oder gemäß dem von ihm festgelegten Verfahren bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann in seinem Ermessen die Verwendung einer anderen Bewertungsmethode gestatten, wenn er
der Meinung ist, dass diese Bewertung den Verkehrswert eines Vermögenswerts besser reflektiert. Diese Methode wird
dann durchgehend angewendet.
Des Weiteren können für die Gesellschaft zusätzliche oder abweichende Bewertungsregeln vom Verwaltungsrat bes-
timmt werden. Diese werden, falls vorhanden, auf Ebene der Gesellschaft im Private Placement Prospekt erwähnt.
Die Zentralverwaltung kann sich auf diese von der Gesellschaft zum Zwecke der Berechnung des Nettoinventarwerts
genehmigten Abweichungen stützen.
(5) Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfassen:
a) Darlehensverbindlichkeiten und andere Verbindlichkeiten für aufgenommenes Fremdkapital (einschließlich wandel-
barer Schuldtitel, Wechsel und zu zahlender Abrechnungen);
b) sämtliche auf diese Darlehen oder andere Verbindlichkeiten für aufgenommenes Fremdkapital aufgelaufene Zinsen
(einschließlich aufgelaufener Gebühren für die Kreditbereitstellung);
c) sämtliche aufgelaufenen oder zahlbaren Aufwendungen (einschließlich Verwaltungskosten, Beratungsgebühren, Er-
folgshonorare, Gebühren der Depotbank und der Zentralverwaltung);
d) alle bekannten derzeitigen und künftigen Verbindlichkeiten, einschließlich aller fälligen vertraglichen Verpflichtungen
für Zahlungen von Geldern oder Vermögensgegenständen, einschließlich des Betrages aller unbezahlter, von der Gesell-
schaft ausgewiesenen Ausschüttungen;
e) angemessene Rückstellungen für künftige Steuern, die auf dem Vermögen und Einkommen bis zum Bewertungstag
basieren, und gegebenenfalls andere, vom Verwaltungsrat genehmigte und gebilligte Rückstellungen sowie gegebenenfalls
einen Betrag, den der Verwaltungsrat als eine angemessene Rückstellung in Bezug auf eventuelle Verbindlichkeiten der
Gesellschaft ansieht;
f) alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft die in Übereinstimmung mit luxemburgischem Recht ausgewiesen
werden.
Bei der Festlegung der Höhe dieser Verbindlichkeiten berücksichtigt die Gesellschaft sämtliche von dieser zu zahlenden
Aufwendungen. Eine beispielhafte Aufzählung von Aufwendungen der Gesellschaft ist in Artikel 22 enthalten.
Die Gesellschaft kann regelmäßig wiederkehrende Verwaltungsund sonstige Kosten auf Grundlage geschätzter Zahlen
für jährliche und andere Perioden im Voraus ansetzen.
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(6) Die Vermögenswerte werden wie folgt zugeordnet:
a) Zeichnungsgelder, die aus der Ausgabe von Aktien eines Teilfonds stammen, werden dem jeweiligen Teilfonds
zugeordnet.
b) Vermögenswerte, die von einem anderen Vermögenswert abgeleitet werden, werden dem Teilfonds zugerechnet,
dem die Vermögenswerte, von dem sie abgeleitet werden, zugerechnet werden.
c) Eine Verbindlichkeit, die die Gesellschaft in Verbindung mit einem bestimmten Vermögenswert eingeht, wird dem
betreffenden Teilfonds, dem der Vermögenswert zugerechnet wird, zugeordnet.
d) Sich auf einen Teilfonds beziehende Nettovermögenswerte bezeichnen diejenigen Vermögenswerte, die dem Teil-
fonds zugerechnet werden, abzüglich der dem Teilfonds zurechenbaren Verbindlichkeiten. Kann ein Vermögenswert oder
eine Verbindlichkeit von der Gesellschaft nicht einem Teilfonds zugerechnet werden, wird dieser Vermögenswert oder
diese Verbindlichkeit den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten allen Teilfonds im Verhältnis ihrer jeweiligen Net-
tovermögen oder in einer vom Verwaltungsrat nach Treu und Glauben festzulegenden Weise zugeteilt.
(7) Im Sinne dieses Artikels 12 gilt:
a) Aktien, welche gemäss Artikel 9 zurückgekauft werden sollen, gelten als im Umlauf befindlich und werden
solchermaßen in den Büchern geführt bis unmittelbar nach dem durch den Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt zum
entsprechenden Bewertungstag, und von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung gilt der Rückkaufpreis als eine Verbind-
lichkeit der Gesellschaft.
b) Von der Gesellschaft auszugebende Aktien werden vom Ausgabedatum an als im Umlauf befindlich behandelt.
c) Sämtliche Investitionen, Festgelder und andere Vermögensgegenstände, die in anderen Währungen als der Net-
toinventarwert der Gesellschaft ausgewiesen werden, werden bewertet, nachdem der zum Zeitpunkt der Festlegung des
Nettoinventarwerts der Aktien gültige Marktkurs oder Wechselkurs berücksichtigt wurde.
d) Wenn sich die Gesellschaft an einem Bewertungstag verpflichtet hat,
(i) Vermögensgegenstände zu kaufen, wird der Betrag, der für diesen Vermögenswert zu bezahlen ist, als Verbindlich-
keit der Gesellschaft ausgewiesen, und der Wert des zum Kauf anstehenden Vermögensgegenstandes wird als ein
Vermögensgegenstand der Gesellschaft ausgewiesen;
(ii) Vermögensgegenstände zu verkaufen, wird der Betrag, den die Gesellschaft für diesen Vermögensgegenstand erhält,
als ein Vermögensgegenstand der Gesellschaft ausgewiesen, und der zu liefernde Vermögensgegenstand wird nicht in die
Vermögensgegenstände der Gesellschaft aufgenommen, es sei denn, dass der genaue Wert oder die Natur dieser Ge-
genleistung an dem jeweiligen Bewertungstag unbekannt ist; in diesem Fall wird deren Wert von der Gesellschaft geschätzt.
Jedoch gelten bei Käufen und Verkäufen von Vermögensgegenständen an einem Geregelten Markt die in diesem Punkt
d) genannten Grundsätze ab dem Bankarbeitstag nach dem Abschluss des jeweiligen Kaufs oder Verkaufs (d.h. dem Tage
an dem der jeweilige Broker die Order für den Kauf oder Verkauf ausführt).
e) Sämtliche Bewertungsregeln und -beschlüsse sind im Einklang mit allgemein anerkannten Regeln der Buchführung
zu treffen und auszulegen.
f) Vorbehaltlich Bösgläubigkeit, Fahrlässigkeit oder offenkundigen Irrtums ist jede Entscheidung im Zusammenhang mit
der Nettoinventarwertberechnung pro Aktie, welche vom Verwaltungsrat oder von einer Bank, Gesellschaft oder sons-
tigen Stelle, die der Verwaltungsrat mit der Nettoinventarwertberechnung pro Aktie beauftragt hat, getroffen wird,
endgültig und für die gegenwärtigen, ehemaligen und zukünftigen Aktionäre der Gesellschaft bindend.
(8) Besonderheiten ergeben sich für die Berechnung des Nettoinventarwertes je Aktie, wenn eine oder mehrere
Aktienklassen innerhalb eines Teilfonds eingerichtet worden sind:
a) Die Berechnung des Nettoinventarwertes je Aktie erfolgt in diesem Fall gemäß den in diesem Artikel 12 aufgeführten
Wertansätzen für jede Aktienklasse separat.
b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Aktien erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Aktienklasse am
gesamten Wert des Nettovermögens des Teilfonds. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Aktien vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Aktienklasse am Gesamtwert des Nettovermögens des Teilfonds.
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Wert der ausschüttungsberechtigten Aktien um den Betrag der
Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der ausschüttungsberechtigten Aktien am Gesamt-
wert des Nettovermögens des Teilfonds.
Art. 13. Häufigkeit und Vorübergehende Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts Je Aktie und der Aus-
gabe, Der Rücknahme und des Umtauschs von Aktien.
Die Gesellschaft (oder ein von ihr ernannter Vertreter) errechnet den Nettoinventarwert je Aktie eines jeden Teil-
fonds unter der Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats. Die Berechung erfolgt in der Frequenz wie sie vom Verwal-
tungsrat bestimmt wird und im Private Placement Prospekt festgelegt ist; der Tag an dem der Nettoinventarwert
berechnet wird, wird in vorliegender Satzung als "Bewertungstag" bezeichnet. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Festle-
gung des Nettoinventarwerts je Aktie der einzelnen Teilfonds und die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch ihrer
Aktien während folgender Zeiten auszusetzen:
a) während eines Zeitraums, in dem aufgrund politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder geldpolitischer Ereignisse
oder von vom Verwaltungsrat nicht zu vertretender Umstände oder aufgrund gewisser anderer Umstände die
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Veräußerung der im Eigentum des Teilfonds befindlichen Vermögenswerte ohne ernsthafte nachteilige Auswirkungen auf
die Interessen der Aktionäre des betreffenden Teilfonds nicht durchführbar ist, oder wenn nach Meinung des Verwal-
tungsrats die Ausgabe-, Verkaufs-und/ oder Rücknahmepreise nicht gerecht berechnet werden können; oder
b) während eines Ausfalls der üblicherweise für die Preisfestsetzung eines Vermögenswerts des Teilfonds angewandten
Kommunikationsmittel, oder wenn der Wert eines Vermögensgegenstandes (wie z.B. eines Zielfonds) des Teilfonds für
die Festlegung des Nettoinventarwerts (wobei der Verwaltungsrat die Wichtigkeit in seinem alleinigen Ermessen bes-
timmt) von Wichtigkeit ist, nicht so schnell oder genau wie nötig festgelegt werden kann; oder
c) während eines Zeitraums, in dem der Wert einer (direkten oder indirekten) Tochtergesellschaft der Gesellschaft
nicht genau bestimmt werden kann; oder
d) während eines Zeitraums, in dem die Überweisungen von Barmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf
von Investitionen nach Meinung des Verwaltungsrats nicht zu normalen Wechselkursen durchgeführt werden können;
oder
e) während eines jeden Zeitraums, in dem die großen Märkte oder anderen Börsen, an denen ein wesentlicher Teil
des Vermögenswertes eines Teilfonds notiert ist, geschlossen sind (aus anderen Gründen als wegen der üblichen Feier-
tage) oder während eines Zeitraums, in dem der Handel an diesen Märkten oder Börsen beschränkt ist oder eingestellt
wurde; oder
f) bei Einberufung einer Aktionärsversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung, die Gesellschaft aufzulösen; oder
g) wenn die Preise für Investitionen aus anderen Gründen nicht umgehend oder genau zu bestimmen sind.
Die Gesellschaft informiert die betroffenen Aktionäre des oder der Teilfonds über diese Aussetzungen und unterrichtet
die Investoren, die einen Antrag auf die Zeichnung von Aktien der Gesellschaft gestellt haben, dementsprechend. Die
Aussetzung der Ausgabe, der Rücknahme oder des Umtauschs von Aktien sowie der Berechnung des Nettoinventarwerts
je Aktie eines oder mehrerer Teilfonds haben keine Auswirkung auf die anderen Teilfonds.
Titel III. Verwaltung und Überwachung
Art. 14. Verwaltungsratsmitglieder.
Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat geführt, der sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzt. Die
Verwaltungsratsmitglieder müssen keine Aktionäre der Gesellschaft sein. Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder
beträgt höchstens sechs Jahre. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von den Aktionären, die auch die Anzahl der Ver-
waltungsratsmitglieder und deren Bezüge bestimmen, auf einer Generalversammlung der Aktionäre mit einfacher
Mehrheit gewählt. Die Verwaltungsratsmitglieder können durch einen mit Stimmenmehrheit der bei einer Aktionärsver-
sammlung anwesenden oder vertretenen Aktien gefassten Beschluss jederzeit abberufen werden.
Sollte die Position eines Verwaltungsratsmitglieds wegen eines Todesfalls, eines Rücktritts oder aus einem anderen
Grund vakant sein, kann diese Position vorübergehend von den restlichen Mitgliedern des Verwaltungsrats gefüllt werden.
Die Wahl bei eines neuen Verwaltungsratsmitglieds erfolgt sodann der nächsten Aktionärsversammlung.
Art. 15. Verwaltungsratssitzungen.
Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und kann einen stellvertretenden Vorsitzenden
wählen. Der Vorsitzende kann einen Schriftführer ernennen, der kein Mitglied des Verwaltungsrats sein muss und welcher
die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und Aktionärsversammlungen verfasst und für die Aufbewahrung sorgt. Der
Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden oder von zwei seiner Mitglieder einberufen; er tagt an dem in der Einladung
angegebenen Ort.
Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden werden dessen Aufgaben und Rechte durch den stellvertretenden Vorsi-
tzenden wahrgenommen. Ist auch dieser abwesend, so entscheiden die Verwaltungsratsmitglieder durch Stimmenmeh-
rheit, dass ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats den Vorsitz für diese Sitzung übernimmt.
Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsrats-
mitglieder gefasst. Im Falle einer Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die ausschlaggebende Stimme.
Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte, einschließlich eines Generaldirektors und stellvertretenden General-
direktors sowie andere leitende Angestellte ernennen, die die Gesellschaft für die Geschäftstätigkeit und die Leitung der
Gesellschaft für notwendig erachtet. Der Verwaltungsrat kann diese Ernennungen jederzeit rückgängig machen. Bei den
leitenden Angestellten muss es sich nicht um Verwaltungsratsmitglieder oder Aktionäre der Gesellschaft handeln. Die
leitenden Angestellten haben die ihnen vom Verwaltungsrat übertragenen Rechte und Pflichten.
Alle Verwaltungsratsmitglieder erhalten spätestens zwei Bankarbeitstage vor dem für eine Sitzung angesetzten Datum
eine schriftliche Mitteilung, außer bei Gefahr im Verzug, wobei dann die Umstände, woraus sich die besondere Drin-
glichkeit ergibt, in der Einberufungsmitteilung anzugeben sind. Auf die Notwendigkeit einer Mitteilung kann per Telefax
oder ein anderes gleichwertiges Kommunikationsmittel verzichtet werden. Sofern ein Verwaltungsratsbeschluss über Zeit
und Ort von Verwaltungsratssitzungen vorliegt, erübrigt sich eine gesonderte Mitteilung.
Verwaltungsratsmitglieder können sich untereinander per Telefax oder ein gleichwertiges Kommunikationsmittel Ver-
tretungsmacht für Verwaltungsratssitzungen erteilen. Mehrfachvertretung ist zulässig. Die Teilnahme an Verwaltungs-
ratssitzungen durch Konferenzschaltungen oder ähnliche kommunikationstechnische Einrichtungen, bei denen eine
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gegenseitige Verständigung aller Teilnehmer gewährleistet ist, ist zulässig. Teilnehmer, welche solchermaßen der Sitzung
beigewohnt haben, werden als persönlich anwesend gezählt.
Die Verwaltungsratsmitglieder können nur im Rahmen von ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen
handeln. Der Verwaltungsrat ist nur beratungs-und beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Verwaltungsrats-
mitglieder anwesend oder vertreten ist.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden unterzeichnet werden.
Abschriften der oder Auszüge aus diesen Protokollen, die in Rechtsstreitigkeiten oder an anderer Stelle vorgelegt werden,
bedürfen ggf. der Unterschrift des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmit-
gliedern.
Schriftliche, von allen Verwaltungsratsmitgliedern genehmigte und unterzeichnete Beschlüsse haben dieselbe Rechts-
wirksamkeit wie Beschlüsse, die bei der Verwaltungsratssitzung durch Stimmenabgabe gefasst wurden. Jedes Verwal-
tungsratsmitglied genehmigt einen solchen Beschluss per Brief, Telefax oder mittels eines gleichwertigen Kommunika-
tionsmittels. Einer besonderen Protokollierung bedarf es im Falle der schriftlichen Beschlussfassung nicht, da dem
schriftlichen Beschluss insoweit die gleiche Beweiskraft zukommt wie einem Protokoll.
Art. 16. Befugnisse des Verwaltungsrats.
Der Verwaltungsrat hat die umfassende Befugnis, sämtliche Verwaltungs-und Verfügungshandlungen innerhalb des Ge-
sellschaftszweckes und im Rahmen der allgemeinen Anlagepolitik der Gesellschaft bzw. der Teilfonds gemäß Artikel 19
im Namen der Gesellschaft vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, die nicht gemäß anwendbarem Recht oder dieser Satzung der Aktionärsversammlung vorbehalten
sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats.
Art. 17. Unterschriftsbefugnis.
Dritten gegenüber wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Verwaltungsrats-
mitgliedern verpflichtet oder durch die gemeinsame oder alleinige Unterschrift von Personen, die durch den Verwal-
tungsrat mit entsprechender Vertretungsbefugnis ausgestattet sind.
Art. 18. Übertragung von Befugnissen.
Der Verwaltungsrat kann die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft (mit inbegriffen die Zeichnungsbefugnis im
Rahmen der täglichen Geschäftsführung) und seine Befugnisse, Handlungen im Rahmen des Gesellschaftszweckes und der
Gesellschaftspolitik vorzunehmen, auf einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen übertragen, welche
keine Verwaltungsratsmitglieder sein müssen.
Der Verwaltungsrat kann außerdem andere Bevollmächtigte ernennen, welche keine Verwaltungsratsmitglieder sein
müssen; solche Bevollmächtigte werden die an sie vom Verwaltungsrat übertragenen Befugnisse haben.
Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat jeweils einen oder mehrere Ausschüsse bilden, die sich aus Verwaltungs-
ratsmitgliedern und/oder außenstehenden Personen zusammensetzen, an die der Verwaltungsrat nach Bedarf Befugnisse
delegieren kann.
Art. 19. Anlagepolitik und Anlagegrenzen.
Der Verwaltungsrat hat umfassende Befugnisse, die Gesellschaft zu verwalten und zu führen. Er legt die Anlagepolitik
und Anlagebeschränkungen der einzelnen Teilfonds sowie die Handlungsrichtlinien des Managements und der geschäftli-
chen Angelegenheiten der Gesellschaft im Rahmen der im Private Placement Prospekt festgelegten Grenzen und in
Übereinstimmung mit den maßgeblichen Gesetzen und Bestimmungen fest.
Art. 20. Anlageberater, Portfoliomanager.
Der Verwaltungsrat kann eine oder mehrere Portfoliomanager mit der Verwaltung der Vermögenswerte der Gesell-
schaft betrauen. Der Portfoliomanager bestimmt, unter Aufsicht des Verwaltungsrates, über die Anlagen und Wiederan-
lagen der Vermögenswerte der Gesellschaft für die er ernannt wurde. Der Portfoliomanager muss die Anlagepolitik und
Anlagegrenzen der Gesellschaft (welche im Private Placement Prospekt festgelegt sind) beachten.
Der Verwaltungsrat kann Anlageberater mit der Anlageberatung der Gesellschaft betrauen. Anlageberatung beinhaltet
die Auswertung und Empfehlung von passenden Anlageinstrumenten. Sie beinhaltet jedoch keine direkten Anlageent-
scheidungen.
Art. 21. Anlageausschuss.
Es kann ein Anlageausschuss für die Gesellschaft oder für einzelne Teilfonds bestellt werden, der den Verwaltungsrat
hinsichtlich der Anlagetätigkeit berät. Falls ein Anlageausschuss bestellt wird, findet dies im Private Placement Prospekt
der Gesellschaft Erwähnung. Die Befugnisse des Anlageausschusses werden vom Verwaltungsrat festgelegt. Einzelheiten
betreffend den Anlageausschuss sowie dessen Funktionsweise werden in einer vom Anlageausschuss festgesetzten Ge-
schäftsordnung festgelegt.
Art. 22. Kosten und Gebühren.
Zu den Kosten der Gesellschaft zählen:
- Die anfallende Management-oder Beratungsgebühr (inklusive, falls vorhanden, Performance Fees);
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- Gebühren der Depotbank sowie der Zentralverwaltung und der Register-, Transfer- und Zahlstelle;
- Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
entstehen, insbesondere Due-Diligence-Aufwendungen im Zusammenhang mit potenziellen Investitionen, bankübliche
Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten der Gesellschaft und deren
Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Verwahrung von ausländischen Wertpapieren im Ausland;
- Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewertung des Vermögens der Gesellschaft entstehen;
- Alle fremden Verwaltungs-und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearings-
tellen für die Vermögenswerte der Gesellschaft in Rechnung gestellt werden, sowie alle fremden Abwicklungs-, Versand-
und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften der Gesellschaft anfallen;
- Die Transaktionskosten der Ausgabe und gegebenenfalls Rücknahme von Aktien;
- Steuern, die auf das Vermögen der Gesellschaft, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten der Gesellschaft
erhoben werden;
- Kosten für Rechts-und Steuerberatung und Buchhaltung, die der Gesellschaft entstehen sowie die angemessenen
Kosten für Sachverständige, sonstige Berater und Fachleute;
- Kosten des Wirtschaftsprüfers;
- Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck, den Vertrieb und den Versand
sämtlicher Dokumente in allen notwendigen Sprachen für die Gesellschaft, insbesondere des Private Placement Prospekts,
der Satzung, der Jahres-, Halbjahres-oder sonstigen Berichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Ak-
tionäre, der Einberufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern, in denen die Aktien der
Gesellschaft vertrieben werden sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden sowie sonstiger für
die Aktionäre bestimmte Veröffentlichungen und sonstiger Pflichtinformationen in Zeitungen;
- Alle regelmäßig anfallenden Verwaltungskosten der Gesellschaft, insbesondere die Kosten für die Einberufung und
Durchführung der Aktionärsversammlungen und Sitzungen des Verwaltungsrats, des Anlageausschusses, falls vorhanden,
anderer Gremien der Gesellschaft sowie andere Personalkosten, eine etwaige Vergütung der Mitglieder des Verwal-
tungsrates, des Anlageausschusses, falls vorhanden, sowie anderer Gremien der Gesellschaft, einschließlich der Reise-
kosten, angemessener Spesen und etwaiger Sitzungsgelder;
- Die Auslagen für Barmittelverwaltung sowie Werbungs- und Versicherungskosten, Zinsen, Bankgebühren, Devise-
numtauschkosten und Porto-, Telefon-, Fax, und Telexgebühren und ggf. Mietkosten von Büroflächen;
- Die Verwaltungsgebühren, die für die Gesellschaft bei sämtlichen betroffenen Behörden zu entrichten sind, insbe-
sondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer Aufsichtsbehörden sowie die Ge-
bühren für die Hinterlegung der Dokumente der Gesellschaft;
- Kosten im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
- Kosten die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von Aktien anfallen, einschließlich
eventueller Lizenzgebühren;
- Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen und Repräsentanten sowie anderer im Ausland notwendig
einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem Vermögen der Gesellschaft anfallen;
- Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten der Interessenverbände sowie Provisionen und Gebühren
an Dritte, an die Aufgaben der täglichen Verwaltung delegiert werden;
- Etwaige Kosten für die Beurteilung der Gesellschaft durch national und international anerkannte Rating-Agenturen;
- Kosten für die Gründung der Gesellschaft und die Erstausgabe von Aktien;
- Von der Gesellschaft zu tragende Finanzierungskosten (inklusive Zinsen, Bereitstellungsprovision, Beratungskosten
der finanzierenden Bank, Kosten für die Bestellung von Kreditsicherheiten);
- Alle angemessenen Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Erschließung, dem Bau, der Ver-
waltung (inklusive der nicht umlagefähigen Kosten der Immobilienverwaltung und anderer nicht umlagefähiger Neben-
kosten), der Restrukturierung und der Veräußerung von Immobilien, ungeachtet dessen, ob eine derartige Transaktion
erfolgreich abgeschlossen wird;
- Marktübliche Gebühren und Courtagen die im Bereich der Immobilienverwaltung anfallen, insbesondere Ankaufsge-
bühren, Verkaufsgebühren, Performance Fees und Erfolgsgebühren;
- Kosten für die Auflage von neuen Aktienklassen bzw. neuen Teilfonds.
Die Gesellschaft trägt alle Gründungskosten, insbesondere Kosten für Rechts-und Steuerberatung und Kosten im
Zusammenhang mit der Strukturierung, Gründung und Auflegung der Gesellschaft und dem Angebot von Aktien.
Die von der Gesellschaft getragenen Gründungskosten werden nach dem durch den Verwaltungsrat festgelegten Au-
flegungsdatum der Gesellschaft über die ersten vier Jahre hinweg zu gleichen Teilen von den bei Gründung der Gesellschaft
aufgelegten Teilfonds abgeschrieben. Die bei Auflegung der Gesellschaft entstehenden Kosten werden von den Grün-
dungskosten gedeckt. Die Gründungskosten können auf Basis des Nettovermögens der Gesellschaft während eines
Zeitraums und nach einem Schlüssel, der vom Verwaltungsrat auf einer gerechten und angemessenen Basis erstellt wird,
verteilt werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft ihre unmittelbaren Gründungsund Auflagekosten
selbst trägt.
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Die Kosten der Auflage neuer Teilfonds werden von den jeweils neu aufgelegten Teilfonds getragen. Neu aufgelegte
Teilfonds sind nicht an den Gründungskosten der Gesellschaft beteiligt und partizipieren deshalb auch nicht an der Mö-
glichkeit, diese Gründungskosten abzuschreiben.
Die oben aufgeführten Kosten und Gebühren kann die Gesellschaft auch für ihre (direkten oder indirekten) Tochter-
gesellschaften und Co-Investments tragen.
Alle Gebühren und Kosten verstehen sich zuzüglich ggf. anfallender Mehrwertsteuer.
Art. 23. Interessenkonflikte.
Sofern ein Verwaltungsratsmitglied im Zusammenhang mit einem Geschäftsvorfall der Gesellschaft ein den Interessen
der Gesellschaft entgegengesetztes persönliches Interesse hat, wird dieses Verwaltungsratsmitglied dem Verwaltungsrat
dieses entgegengesetzte persönliche Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall nicht an
Beratungen oder Abstimmungen teilnehmen. Dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie das persönliche Interesse des
Verwaltungsratsmitglieds der nächstfolgenden Aktionärsversammlung berichtet.
Diese vorgehenden Bestimmungen sind nicht anwendbar auf Verwaltungsratsbeschlüsse, welche tägliche Geschäfte,
die zu normalen Bedingungen eingegangen wurden, betreffen.
Falls ein Quorum des Verwaltungsrates wegen eines Interessenkonfliktes eines oder mehrerer Verwaltungsratsmit-
glieder nicht erreicht werden kann, werden die gültigen Beschlüsse durch eine Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder,
welche bei einer solchen Verwaltungsratssitzung anwesend oder vertreten sind, getroffen.
Kein Vertrag bzw. kein anderes Geschäft zwischen der Gesellschaft und anderen Gesellschaften oder Unternehmen
wird durch die Tatsache berührt oder ungültig, dass einer oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft ein
persönliches Interesse haben oder Verwaltungsratsmitglieder, Gesellschafter, Teilhaber, Prokuristen oder Angestellte
einer anderen Gesellschaft oder eines anderen Unternehmens sind. Ein Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft, das
gleichzeitig Funktionen als Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer oder Angestellter in einer anderen Gesellschaft oder
Firma ausübt, mit der die Gesellschaft Verträge abschließt oder sonst wie in Geschäftsverbindung tritt, ist aus dem allei-
nigen Grunde seiner Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft oder Firma nicht daran gehindert, zu allen Fragen bezüglich
eines solchen Vertrags oder eines solchen Geschäfts seine Meinung zu äußern, seine Stimme abzugeben oder sonstige
Handlungen vorzunehmen.
Art. 24. Freistellung und Entschädigung.
Die Gesellschaft wird gegebenenfalls aus dem Vermögen der Gesellschaft die Verwaltungsratsmitglieder, die Ge-
schäftsführer, leitende Angestellte und Mitarbeiter und jeden Vertreter des Anlageausschusses, falls vorhanden, für jede
Haftung und alle Forderungen, Schäden und Verbindlichkeiten, denen diese unter Umständen aufgrund ihrer Eigenschaft
als Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführer, leitender Angestellten oder Mitarbeiter oder als ein Vertreter des Anla-
geausschusses oder aufgrund einer von ihnen im Zusammenhang mit der Gesellschaft vorgenommenen oder unterlasse-
nen Handlung unterliegen, soweit dies nicht durch ihre grobe Fahrlässigkeit, Betrug oder vorsätzliches Fehlverhalten
verursacht wurde, entschädigen beziehungsweise von solcher Haftung oder solchen Forderungen, Schäden und Verbind-
lichkeiten freistellen. Die Haftungsfreistellung und Entschädigung des Anlageberaters oder Portfoliomanagers bestimmt
sich nach den Vorschriften der einschlägigen Verträge.
Art. 25. Wirtschaftsprüfer.
Die im Jahresbericht der Gesellschaft enthaltenen Daten werden von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern, die
als "réviseurs d'entreprises agréé" qualifiziert sind und von der Aktionärsversammlung beauftragt und von der Gesellschaft
vergütet werden, überprüft.
Die Wirtschaftsprüfer erfüllen alle Pflichten, die das Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorschreibt.
Titel IV. Aktionärsversammlungen - Geschäftsjahr - Ausschüttungen
Art. 26. Vertretung.
Die Gesellschaft kann, zum Zeitpunkt ihrer Gründung oder zu einem späteren Zeitpunkt, durch die Versammlung aller
Aktien in einer Hand, einen einzigen Aktionär haben. Das Ableben oder die Auflösung des einzigen Aktionärs hat nicht
die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.
Falls die Gesellschaft mehrere Aktionäre hat, vertritt die Aktionärsversammlung die Gesamtheit der Aktionäre. Ihre
Beschlüsse sind für alle Aktionäre der Gesellschaft verbindlich. Sie hat die gesetzlichen Befugnisse zur Anordnung, Durch-
führung und Genehmigung aller mit der Tätigkeit der Gesellschaft zusammenhängenden Handlungen. Ihre Beschlüsse sind
bindend für alle Aktionäre, sofern diese Beschlüsse in Übereinstimmung mit dem Luxemburger Gesetz und dieser Satzung
stehen.
Falls die Gesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat, so übt dieser Aktionär die Befugnisse der Aktionärsversammlung
aus.
Art. 27. Aktionärsversammlungen.
Die Aktionärsversammlung repräsentiert alle Aktionäre sämtlicher Teilfonds und Aktienklassen. Ihre Beschlüsse binden
alle Aktionäre.
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Die ordentliche Aktionärsversammlung der Gesellschaft findet in Übereinstimmung mit dem Luxemburger Recht am
Geschäftssitz der Gesellschaft in Luxemburg oder an einem anderen, in der Einberufung angegebenen Ort in Luxemburg,
am zweiten Freitag des Monats Dezember um 9:30 Uhr statt. Für das Geschäftsjahr 1. Oktober 2010 bis 30. September
2011 wird die ordentliche Aktionärsversammlung der Gesellschaft am zweiten Freitag im Januar 2012 abgehalten werden.
Danach wird die ordentliche Aktionärsversammlung der Gesellschaft jeweils am zweiten Freitag des Monats Januar um
9:30 Uhr stattfinden. Falls an dem Tag der ordentlichen Aktionärsversammlung in Luxemburg die Banken nicht geöffnet
sind, wird die ordentliche Aktionärsversammlung am ersten darauf folgenden Bankarbeitstag abgehalten. Die ordentliche
Aktionärsversammlung kann im Ausland abgehalten werden, falls nach Ermessen des Verwaltungsrats außergewöhnliche
Umstände dies erfordern.
Andere Aktionärsversammlungen können an dem Ort und zu der Zeit abgehalten werden, welche in der Einberufung
angegeben sind.
Die vom Gesetz festgesetzten Quorum und Benachrichtigungsfristen sind für die Durchführung einer Aktionärsver-
sammlung maßgebend, sofern nichts Anderes in dieser Satzung festgelegt ist.
Die Aktionärsversammlungen werden vom Verwaltungsrat durch Ladungen, welche die Tagesordnung beinhalten, ein-
berufen. Die Einberufung erfolgt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Die Tagesordnung wird von dem Verwaltungsrat vorbereitet, es sei denn, die Versammlung findet aufgrund der vom
Gesetz vorgesehenen schriftlichen Anfrage von Aktionären statt; in diesem Fall kann der Verwaltungsrat eine zusätzliche
Tagesordnung vorbereiten.
Falls alle Aktionäre bei einer Aktionärsversammlung anwesend oder vertreten sind und falls sie bestätigen, von der
Tagesordnung der Versammlung Kenntnis zu haben, kann diese ohne vorherige Einberufung oder Veröffentlichung ab-
gehalten werden.
Die Geschäfte, die bei einer Aktionärsversammlung zu behandeln sind, beschränken sich auf die Angelegenheiten,
welche in der Tagesordnung festgesetzt sind (welche sämtliche Angelegenheiten beinhalten muss, die vom Gesetz vor-
geschrieben sind) sowie auf die Angelegenheiten, welche in deren Zusammenhang aufkommen, außer alle Aktionäre
einigen sich auf eine andere Tagesordnung.
Der Verwaltungsrat kann alle anderen Bedingungen festlegen, welche die Aktionäre erfüllen müssen, um an den Ak-
tionärsversammlungen teilnehmen zu können.
Bei Angelegenheiten, welche die Gesellschaft als Ganzes betreffen, stimmen die Aktionäre der Gesellschaft gemeinsam
ab.
Falls die Gesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat, so werden dessen Beschlüsse in einem Protokoll festgehalten.
Art. 28. Mehrheitserfordernisse.
Jede Aktie berechtigt, unabhängig vom Nettoinventarwert per Aktie innerhalb einer Aktienklasse bzw. eines Teilfonds
zu einer Stimme, im Einklang mit luxemburgischem Recht und dieser Satzung. Ein Aktionär kann sich bei der Aktionärs-
versammlung durch eine andere Person vertreten lassen (welche nicht Aktionär zu sein braucht und welche ein
Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft sein kann). Die dazu ausgestellte Vollmacht kann in Schriftform oder in Form
eines Telegramms, Telekopie, E-Mail oder durch ein gleichwertiges Kommunikationsmittel erfolgen.
Beschlüsse der Aktionärsversammlung werden, soweit dies nicht anderweitig gesetzlich oder in dieser Satzung vor-
geschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Aktien gefasst.
Art. 29 Versammlungen der Aktionäre einzelner Teilfonds.
Die Aktionäre eines jeden Teilfonds können jederzeit eine Versammlung abhalten, in der über Vorgänge entschieden
wird, die ausschließlich den jeweiligen Teilfonds betreffen. Die in den Artikeln 27 und 28 vorgesehenen Bestimmungen
finden für diese Versammlungen entsprechend Anwendung.
Art. 30. Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des darauf
folgenden Jahres.
Die Abschlüsse der Gesellschaft sind in Euro ausgewiesen und werden auf Grundlage der allgemein anerkannten
Grundsätze der Rechnungslegung in Luxemburg auf konsolidierter Basis aufgestellt.
Art. 31. Dividenden und Ausschüttungen.
Die Aktionärsversammlung entscheidet auf Vorschlag des Verwaltungsrats und im gesetzlich vorgegebenen Rahmen,
ob und in welchem Umfang Ausschüttungen vorgenommen werden.
Der Verwaltungsrat kann Zwischendividenden ausschütten.
Ausschüttungen an Aktionäre werden an ihre jeweilige, im Zeichnungsschein angegebene Anschrift gezahlt. Die Aus-
schüttungen erfolgen zu einem vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt in der Währung des jeweiligen Teilfonds. Jede
Ausschüttung, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Festsetzung eingefordert wurde, verfällt und geht an die
Gesellschaft zurück.
Auf Dividenden, die von der Gesellschaft beschlossen und von ihr zur Verwendung durch den Begünstigten verwahrt
werden, werden keine Zinsen gezahlt.
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Titel V. Schlussbestimmungen
Art. 32. Depotbank.
Die Gesellschaft wird im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang einen Depotbankvertrag mit einer gemäß dem Gesetz
über den Finanzsektor vom 5. April 1993 zum Betreiben von Bankgeschäften zugelassenen Bank abschließen.
Art. 33. Beendigung.
Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Aktionärsversammlung und vorbehaltlich der Quorums-und
der Mehrheitserfordernisse gemäß Artikel 37 dieser Satzung aufgelöst werden.
Sollte der Nettoinventarwert der Gesellschaft unter zwei Drittel des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals von
einer Million zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,00-) fallen, so hat der Verwaltungsrat der Aktionärsver-
sammlung die Entscheidung über die Beendigung der Gesellschaft vorzulegen. Die Aktionärsversammlung, bei der keine
Beschlussfähigkeit erforderlich ist, entscheidet mit einfacher Mehrheit der bei der Aktionärsversammlung vertretenen
Aktien. Fällt der Nettoinventarwert unter ein Viertel des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals, d.h. eine Million
zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,-), so genügt zur Beendigung der Gesellschaft ein Viertel der bei der
Aktionärsversammlung vertretenen Aktien, ohne dass eine Beschlussfähigkeit der Aktionärsversammlung notwendig ist.
Die Aktionärsversammlung muss so einberufen werden, dass sie innerhalb einer Frist von dreißig Bankarbeitstagen nach
der Feststellung, dass der Nettoinventarwert der Gesellschaft unter zwei Drittel des gesetzlich vorgeschriebenen Min-
destvermögens gefallen ist, abgehalten wird.
Art. 34. Auflegung, Verschmelzung und Schließung von Teilfonds.
(1) Der Verwaltungsrat kann jederzeit die Auflegung neuer Teilfonds mit begrenzter oder unbegrenzter Laufzeit
beschließen.
(2) Die Versammlung der Aktionäre eines Teilfonds kann beschließen, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die
diesem Teilfonds zugerechnet werden, mit einem anderen Teilfonds der Gesellschaft zu verschmelzen. Dieser Beschluss
wird ohne Anwesenheitserfordernisse und mit der einfachen Merhheit der bei der Versammlung der Aktionäre des
Teilfonds anwesenden bzw. vertretenen Aktien gefasst. Die Aktionäre, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben,
können innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung und vor Wirksamwerden der Verschmelzung ihre Aktien kostenfrei
zurückgeben. Nach Ablauf dieser Monatsfrist werden alle Aktien, die nicht zurückgegeben wurden, verschmolzen.
(3) Die Versammlung der Aktionäre eines Teilfonds kann zudem beschließen, die Vermögenswerte und Verbindlich-
keiten, die diesem Teilfonds zugerechnet werden, mit einem anderen Fonds, der den Bestimmungen von Teil II des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 unterliegt, oder mit einem Teilfonds dieses anderen Fonds zu verschmelzen. Dieser
Beschluss wird ohne Anwesenheitserfordernisse und mit der einfachen Merhheit der bei der Versammlung der Aktionäre
des Teilfonds anwesenden bzw. vertretenen Aktien gefasst. Die Aktionäre, die nicht für die Verschmelzung mit einem
anderen Fonds, der den Bestimmungen von Teil II des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 unterliegt, oder mit einem
Teilfonds dieses anderen Fonds gestimmt haben, können innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung und vor Wirk-
samwerden der Verschmelzung ihre Aktien kostenfrei zurückgeben. Nach Ablauf dieser Monatsfrist werden alle Aktien,
die nicht zurückgegeben wurden, verschmolzen.
In dem Fall, in dem es sich bei dem anderen Fonds um einen Investmentfonds (fonds commun de placement) oder um
einen Fonds mit Sitz im Ausland handelt, bindet der Beschluss nur die Aktionäre, die für die Verschmelzung gestimmt
haben. Die Aktionäre, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, haben weder das Recht, ihre Aktien innerhalb
eines Monats nach Beschlussfassung und vor Wirksamwerden der Verschmelzung kostenfrei zurückzugeben noch werden
ihre Aktien verschmolzen.
(4) Unter Beachtung der in den Artikeln 28 und 37 vorgesehenen Mehrheitserfordernisse kann die Versammlung der
Aktionäre eines Teilfonds beschließen, den betreffenden Teilfonds aufzulösen, die Aktien des Teilfonds zu entwerten und
den betreffenden Aktionären des Teilfonds den Nettoinventarwert der Aktien des Teilfonds zu erstatten. Sofern die
Versammlung einen derartigen Beschluss fasst, hat die Gesellschaft alle von dem Beschluss betroffenen Aktionäre über
die Auflösung zu informieren.
Art. 35. Liquidation.
Die Liquidation der Gesellschaft wird von einem bzw. mehreren Liquidatoren vorgenommen, bei denen es sich um
natürliche oder juristische Personen handelt. Die Aktionärsversammlung bestellt die Liquidatoren und legt ihre Kompe-
tenzen und Vergütung fest.
Das Vermögen der Gesellschaft wird bei Beendigung der Gesellschaft ordnungsgemäß liquidiert. Die Erlöse aus der
Liquidation der Anlagen werden grundsätzlich in liquiden Mitteln bezahlt.
Art. 36. Änderungen der Satzung.
Diese Satzung kann auf einer Aktionärsversammlung unter Einhaltung der im Gesetz vom 10. August 1915 über Han-
delsgesellschaften (in jeweils gültiger Fassung) enthaltenen Vorschriften bezüglich Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfor-
dernissen geändert oder ergänzt werden.
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Art. 37. Massgebliches Recht.
Alle nicht in dieser Satzung geregelten Angelegenheiten werden im Einklang mit dem Gesetz vom 10. August 1915
über Handelsgesellschaften und dem Gesetz vom 20. Dezember 2002 (in jeweils gültiger Fassung) entschieden."
3. Ratifizierung der folgenden Verträge:
a. CUSTODIAN BANK, REGISTRATION, TRANSFER AND PAYING AGENT CONTRACT zwischen der Gesell-
schaft und der HSBC Trinkaus & Burkhardt (International) S.A. vom 14. Dezember 2009.
b. Administration Contract zwischen der Gesellschaft und der HSBC Trinkaus Investment Managers S.A. vom 14.
Dezember 2009.
c. PORTFOLIO MANAGEMENT AGREEMENT zwischen der Gesellschaft und der HSBC Private Bank (Suisse) SA
vom 22. März 2010.
4. Verschiedenes.
Alsdann werden nach Eintritt in die Tagesordnung einstimmig folgende Beschlüsse gefasst:
<i>Erster Beschlussi>
Die Versammlung beschließt die Umwandlung der Gesellschaft in einen Fonds nach Teil II des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002, einschließlich der Änderung des Namens der Gesellschaft in "Leudelange Fund“ und Abänderung des
Zwecks der Gesellschaft, wie folgt:
" Art. 4. Geschäftszweck.
Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die direkte oder indirekte Anlage ihres Vermögens nach dem Grundsatz
der Risikostreuung in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, in Zielfonds, Immobiliengesellschaften, For-
derungen, Derivate oder sonstige Vermögenswerte, mit dem Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung,
Bewirtschaftung und Veräußerung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen. Die Gesellschaft ist befugt, alle
Maßnahmen zu ergreifen und Geschäfte abzuschließen, die sie zur Erfüllung und Entwicklung ihres Geschäftszwecks für
nützlich hält, soweit dies nach Teil II des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 zulässig ist."
<i>Zweiter Beschlussi>
Die Versammlung beschließt die Änderung und Neufassung der Satzung der Gesellschaft wie folgt:
"Titel I. Name - Geschäftssitz - Laufzeit Geschäftszweck
Art. 1. Name.
Zwischen den Zeichnern und denjenigen, welche Eigentümer von zukünftig ausgegebenen Aktien werden können,
besteht eine Aktiengesellschaft ("société anonyme") als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital ("societé d'investis-
sement à capital variable") mit dem Namen "Leudelange Fund " (die "Gesellschaft") nach Teil II des luxemburgischen
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, wie abgeändert oder neu gefasst (das
"Gesetz vom 20. Dezember 2002").
Art. 2. Geschäftssitz.
Geschäftssitz der Gesellschaft ist Findel-Golf (Gemeinde Niederanven), Großherzogtum Luxemburg. Tochtergesell-
schaften, Zweigstellen und sonstige Geschäftsstellen können entweder im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland
errichtet werden. Der Geschäftssitz kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates innerhalb der Gemeinde Nie-
deranven geändert werden. Die Verlegung des Geschäftssitzes in eine andere Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg
bedarf eines Beschlusses der Aktionärsversammlung, welche unter den für Satzungsänderungen vorgesehenen Bedingun-
gen entscheidet. Hat die Gesellschaft nur einen Aktionär, so wird der Beschluss zur Verlegung des Geschäftssitzes in eine
andere Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg durch den Alleinaktionär getroffen.
Art. 3. Laufzeit.
Vorbehaltlich Artikel 33 wird die Gesellschaft für eine unbegrenzte Laufzeit errichtet.
Art. 4. Geschäftszweck.
Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die direkte oder indirekte Anlage ihres Vermögens nach dem Grundsatz
der Risikostreuung in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, in Zielfonds, Immobiliengesellschaften, For-
derungen, Derivate oder sonstige Vermögenswerte, mit dem Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung,
Bewirtschaftung und Veräußerung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen. Die Gesellschaft ist befugt, alle
Maßnahmen zu ergreifen und Geschäfte abzuschließen, die sie zur Erfüllung und Entwicklung ihres Geschäftszwecks für
nützlich hält, soweit dies nach Teil II des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 zulässig ist.
Titel II. Kapital - Aktien - Nettoinventarwert
Art. 5. Kapital.
(1) Das Kapital der Gesellschaft besteht aus voll eingezahlten Aktien ohne Nennwert und entspricht jederzeit dem
gesamten Nettovermögen aller Teilfonds der Gesellschaft.
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(2) Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (1.250.000,00 €).
Art. 6. Aktienklassen - Teilfonds.
Die Gesellschaft besteht in Form einer Umbrella-Konstruktion und kann nach freiem Ermessen Aktien eines oder
mehrerer Teilfonds ausgeben. Die Gesamtheit aller Teilfonds ergibt den Umbrellafonds. Im Verhältnis der Aktionäre
untereinander gilt jeder Teilfonds als eigenständig, so dass alle Rechte und Pflichten der Aktionäre eines Teilfonds unab-
hängig von den Rechten und Pflichten der Aktionäre der anderen Teilfonds sind. Dritten gegenüber haften die Vermö-
genswerte eines Teilfonds nur für die Verbindlichkeiten, die diesen Teilfonds betreffen. Die Gesellschaft kann jederzeit
weitere Teilfonds auflegen und Teilfonds, mit Zustimmung der Aktionäre dieser Teilfonds, auflösen oder verschmelzen.
Die Gesellschaft ist berechtigt eine oder mehrere Aktienklassen eines jeden Teilfonds auszugeben, deren Vermögens-
werte im Einklang mit dem Anlageziel des jeweiligen Teilfonds gemeinsam angelegt werden. Die Aktienklassen können
sich im Hinblick auf die Gebührenstruktur, die Mindestanlagebeträge, die Ausschüttungspolitik, die von den Anlegern zu
erfüllenden Voraussetzungen, die Referenzwährung oder sonstige besondere Merkmale, die jeweils vom Verwaltungsrat
bestimmt werden, unterscheiden. Der Nettoinventarwert je Aktie wird für jede ausgegebene Aktienklasse des jeweiligen
Teilfonds einzeln berechnet.
Art. 7. Form der Aktien.
(1) Die Aktien werden ausschließlich als Inhaberaktien ausgegeben.
(2) Alle ausgegebenen Inhaberaktien werden durch physische Inhaberaktien verbrieft und in einem von der Depotbank
zu führenden Register eingetragen.
(3) Mitteilungen an die Investoren werden jedem Investor an seine im Zeichnungsschein angegebene Anschrift oder
an eine andere Anschrift, welche er der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt hat, gesendet. Falls der Investor die Angabe
seiner Anschrift unterlässt, so gilt, bis zur Angabe einer Anschrift durch den Investor, der Geschäftssitz der Gesellschaft
oder die Adresse seiner depotführenden Bank als Anschrift des Investors.
(4) Die Gesellschaft erkennt nur einen Eigentümer pro Aktie an. Sollte das Eigentum an Aktien aufgeteilt sein, müssen
diejenigen, die ein Recht an diesen Aktien geltend machen, einen gemeinsamen Bevollmächtigten ernennen, um die aus
den Aktien resultierenden Rechte gegenüber der Gesellschaft zu vertreten. Die Gesellschaft kann die Ausübung aller
Rechte bezüglich solcher Aktien aussetzen, solange nicht eine einzige Person zum Besitzer der Aktien im Verhältnis zur
Gesellschaft benannt worden ist.
(5) Falls im Private Placement Prospekt vorgesehen, kann die Gesellschaft Aktienbruchteile ausgeben. Solche Aktien-
bruchteile sind nicht stimmberechtigt, berechtigen den Inhaber jedoch anteilsmäßig zur Teilhabe am Gesellschaftsver-
mögen.
Art. 8. Ausgabe und Umtausch von Aktien.
(1) Die Gesellschaft gibt während des Zeitraums, in welchem die Berechnung des Nettoinventarwerts eines Teilfonds
gem. Artikel 13 ausgesetzt ist, keine Aktien dieses Teilfonds aus.
(2) Die Aktien werden gemäß den Bestimmungen und zum Ausgabepreis wie im Private Placement Prospekt beschrie-
ben, ausgegeben. Sämtliche Aktien einer Aktienklasse bzw. Aktien eines Teilfonds haben dieselben Rechte. Der Ausga-
bepreis kann sich durch einen Ausgabeaufschlag und/oder Aufwandsaufgleich, welche/r, falls
anwendbar, im Private Placement Prospekt festgelegt ist, erhöhen. Die anwendbaren Zahlungsfristen und die weiteren
Modalitäten werden im Private Placement Prospekt näher beschrieben.
(3) Der Verwaltungsrat kann jedes Verwaltungsratsmitglied oder leitenden Angestellten der Gesellschaft oder andere
Unternehmen bevollmächtigen, Zeichnungen anzunehmen, Zahlungen für neu auszugebende Aktien entgegenzunehmen
und die Aktien zuzustellen.
(4) Die Gesellschaft kann, gemäß den gesetzlichen Bedingungen des luxemburgischen Rechts, welche insbesondere ein
Bewertungsgutachten durch einen Wirtschaftsprüfer zwingend vorsehen, Aktien eines Teilfonds gegen Sacheinlagen aus-
geben, vorausgesetzt, dass solche Sacheinlagen mit dem Anlageziel, der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des
jeweiligen Teilfonds im Einklang stehen.
(5) Der Verwaltungsrat kann zu jeder Zeit beschließen, dass Aktionäre berechtigt sind, ihre Aktien einer bestimmten
Aktienklasse bzw. eines bestimmten Teilfonds, falls vorhanden, in Aktien einer anderen Aktienklasse desselben Teilfonds
bzw. eines anderen Teilfonds umwandeln zu lassen. Jedoch kann der Verwaltungsrat Beschränkungen und Bedingungen
hinsichtlich des Rechts auf und der Häufigkeit von Umwandlungen zwischen bestimmten Aktienklassen bzw. bestimmten
Teilfonds festlegen und er kann den Umtausch nach seinem Ermessen von der Zahlung von Kosten und Gebühren abhängig
machen. Falls der Verwaltungsrat beschließt, den Umtausch von Aktien zu ermöglichen, wird diese Möglichkeit sowie die
Bedingungen und Beschränkungen im Private Placement Prospekt erwähnt werden.
(6) Die Berechnung des Umwandlungspreises erfolgt unter bindender Bezugnahme auf den entsprechenden Netto-
vermögenswert je Aktie der zwei betreffenden Aktienklassen bzw. der zwei betreffenden Teilfonds, und zwar berechnet
zum selben Bewertungstag.
(7) Aktien, die in Aktien einer anderen Aktienklasse bzw. eines anderen Teilfonds umgewandelt worden sind, werden
annulliert.
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Art. 9. Rücknahme von Aktien, Rücknahmeaufschub, Aussetzung der Rücknahme.
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rücknahme von Aktien der
Gesellschaft bzw. der Teilfonds auf Verlangen der Aktionäre möglich ist. Falls die Rücknahme von Aktien der Gesellschaft
bzw. der Teilfonds möglich ist, werden die Bedingungen sowie die Angaben über den Rücknahmepreis und ggf. anfallende
Rücknahmeabschläge im Private Placement Prospekt angegeben.
(2) Ungeachtet hiervon kann der Verwaltungsrat in eigenem Ermessen den einseitigen Rückkauf von Aktien eines
Teilfonds beschließen. Der Entschluss zum Rückkauf ist für alle Aktionäre dieses Teilfonds bindend und wirkt sich pro-
portional auf ihrem jeweiligen Aktienbesitz aus. In diesem Falle wird die Gesellschaft die eingetragenen Aktionäre des
Teilfonds rechtzeitig über den Rückkauf benachrichtigen. Diese Mitteilung beinhaltet die Rückkaufsfrist, das angewandte
Berechnungsverfahren des Rückkaufpreises, welcher am letzten Tag der Rückkaufsfrist bestimmt wird und auf dem Net-
toinventarwert der Aktien am letzten Tag der Rückkaufsfrist basiert.
(3) Sofern die Rücknahme von Aktien erlaubt ist, gelten diesbezüglich nachfolgende Bestimmungen, falls der Verwal-
tungsrat nichts Anderes verfügt:
a) Der Rückkaufspreis kann sich gegebenenfalls um einen vom Verwaltungsrat bestimmten und im Private Placement
Prospekt aufgeführten Rücknahmenabschlag oder Aufwandsausgleich vermindern.
b) Bei erheblichen Rücknahmeanträgen oder falls nicht genügend liquide Mittel vorhanden sind, kann die Gesellschaft
den Rückkauf gegebenenfalls unter den im Private Placement Prospekt aufgeführten Bedingungen verzögern.
c) Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Aktien aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 13
vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre des jeweiligen Teilfonds erforderlich
erscheinen lassen. Falls ein Rücknahmeantrag gestellt wurde, welcher bis zum Datum der Wiederaufnahme der Rück-
nahme der Aktien nicht schriftlich bei der Gesellschaft widerrufen wurde, wird der Antrag gemäß den geltenden
Bestimmungen abgerechnet.
d) Aktien die zurückgekauft wurden, werden annulliert.
e) Der Rücknahmepreis je Aktie wird innerhalb einer Frist, welche im Private Placement Prospekt aufgeführt ist, gezahlt.
Art. 10. Beschränkungen des Eigentums an Aktien.
(1) Die Gesellschaft kann das Eigentum von Aktien durch eine bestimmte Person, ein Unternehmen oder eine Ge-
sellschaft einschränken oder untersagen, wenn das Eigentum durch diese Personen nach Ermessen des Verwaltungsrats
von Nachteil für die Gesellschaft oder die Aktionäre des betreffenden Teilfonds ist, wenn dadurch ein Gesetzes-oder
Verordnungsverstoß von luxemburgischem oder ausländischem Recht droht, oder wenn der Gesellschaft Steuernachteile
oder sonstige finanzielle Nachteile entstehen könnten, die anderenfalls nicht entstanden wären.
(2) In diesem Zusammenhang kann die Gesellschaft jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurück-
weisen, die Ausgabe von Aktien zeitweilig einschränken, aussetzen oder vollständig einstellen. Des Weiteren kann die
Gesellschaft jederzeit die Übertragung von Aktien verweigern sowie Aktien gegen Zahlung des Rücknahmepreises zu-
rückkaufen, die von Investoren gehalten werden, welche vom Erwerb oder vom Besitz von Aktien ausgeschlossen sind.
(3) Insbesondere kann die Gesellschaft das Eigentum an Aktien von US-Personen beschränken.
Der in diesen Paragraphen verwendete Begriff "US-Person" steht für Staatsbürger der USA oder Personen mit stän-
digem Wohnsitz in den USA bzw. nach den Gesetzen von US-Bundesstaaten, Territorien oder Besitzungen der USA
gegründete Kapital-oder Personengesellschaften oder Nachlassvermögen bzw. Trusts außer Nachlässen bzw. Treuhand-
verhältnissen, deren Einkommen aus Quellen außerhalb der USA bei der Berechnung des Bruttoeinkommens für US-
Einkommensteuerzwecke nicht berücksichtigt wird, oder jegliche Firmen, Gesellschafter oder andere Rechtsgebilde –
unabhängig von Nationalität, Domizil, Standort und Geschäftssitz –, wenn gemäß dem jeweils geltenden Einkommens-
teuerrecht der USA deren Besitz einer oder mehreren US-Personen bzw. in der unter dem US-Securities Act von 1933
erlassenen Regulation S oder dem US-Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils letzten Fassung als "US-Personen"
definierten Personen zugeschrieben wird.
Der Begriff "US-Person" schließt weder die Zeichner von Aktien, die bei Gründung der Gesellschaft ausgegeben wer-
den, ein, solange diese Zeichner diese Aktien halten, noch die Wertpapierhändler, die Aktien im Zusammenhang mit der
Ausgabe von Aktien durch die Gesellschaft zu Vertriebszwecken erwerben.
Personen, die Aktien an der Gesellschaft halten, verpflichten sich, ihre Aktien nicht an US-Personen zu verkaufen oder
zu übertragen.
Als Investor im Sinne dieser Satzung gilt jeder Investor, welcher einen Zeichnungsschein unterschrieben hat. Falls die
Umstände es erfordern, beinhaltet der Begriff "Investor" ebenfalls auch den Begriff "Aktionär".
Art. 11. Übertragung von Aktien.
(1) Als "Übertragung" gilt insbesondere der Verkauf, der Tausch, der Transfer und die Abtretung von Aktien.
(2) Aktien der Gesellschaft sind nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates übertragbar. Eine Übertragung von Aktien
ist nicht wirksam, sofern der Käufer oder Übertragungsempfänger sich nicht schriftlich verpflichtet, die Bedingungen und
Bestimmungen des Zeichnungsscheins einzuhalten.
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Art. 12. Berechnung des Nettoinventarwerts Je Aktie.
(1) Der Nettoinventarwert je Aktie der einzelnen Teilfonds und einer jeden Aktienklasse, falls vorhanden, wird in der
jeweiligen Aktienklassenwährung, welche der Verwaltungsrat festlegt, ausgewiesen und zu jedem Bewertungstag bes-
timmt, jedoch mindestens einmal im Monat. Der Verwaltungsrat kann nach freiem Ermessen zusätzliche Bewertungstage
festlegen.
(2) Zur Berechnung des Nettoinventarwertes der Aktien der einzelnen Teilfonds wird der Wert der Vermögen des
jeweiligen Teilfonds abzüglich der Verbindlichkeiten dieses Teilfonds an jedem Bewertungstag ermittelt und durch die
Anzahl der sich am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Aktien dieses Teilfonds geteilt. Der Nettoinventarwert je Aktie
kann auf Anweisung des Verwaltungsrats auf den nächsten vollen Betrag auf- oder abgerundet werden.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, für den Fall, dass seit der letzten Berechnung des Nettoinventarwerts der Aktien
eines Teilfondseine wesentliche Änderung in Bezug auf einen wesentlichen Teil der von dem Teilfonds gehaltenen Anlagen
eingetreten ist, die erste Bewertung aufzuheben und nach Treu und Glauben eine zweite Bewertung durchzuführen.
(3) Die Vermögenswerte der Gesellschaft bestehen aus:
a) Gesellschaftsanteilen oder Private Equity Anlagen;
b) börsennotierten Wertpapieren, Anleihen und Forderungen;
c) Barguthaben und sonstigen flüssigen Mitteln, einschließlich darauf aufgelaufener Zinsen;
d) Geldmarktinstrumenten, Optionsrechten, Terminkontrakten und anderen derivativen Finanzinstrumenten;
e) von der Gesellschaft gehaltenen Zielfondsanteilen und sonstigen Investmentanteilen;
f) Dividenden und Dividendenansprüchen, soweit der Gesellschaft hierüber ausreichende Informationen vorliegen;
g) Zinsen, die auf im Eigentum der Gesellschaft befindliche Einlagen aufgelaufen sind, soweit diese nicht im Kapitalbetrag
dieses Vermögensgegenstandes enthalten oder ausgewiesen sind;
h) nicht abgeschriebenen Gründungskosten der Gesellschaft, einschließlich der Kosten für die Ausgabe und die Pla-
tzierung der Aktien;
i) Edelmetallen, Edelmetallkonten und auf Edelmetalle lautenden Zertifikaten;
j) sämtlichen sonstigen Vermögenswerten jeglicher Art, einschließlich getätigter Anzahlungen.
(4) Diese Vermögensanlagen werden wie folgt bewertet:
a) der Wert von Kassenbeständen oder Bareinlagen, Wechseln und Zahlungsaufforderungen sowie Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen, aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten, Bardividenden und Zinserträgen, die beschlossen
oder wie vorgenannt aufgelaufen, aber noch nicht eingegangen sind, werden in voller Höhe berücksichtigt, es sei denn,
es ist unwahrscheinlich, dass diese Beträge gezahlt werden oder eingehen, in welchem Falle ihr Wert mit einem jeweils
für angemessen gehaltenen Abschlag festgelegt wird, um ihren tatsächlichen Wert wieder zu geben;
b) bei Geldmarktinstrumenten wird ausgehend vom Nettoerwerbskurs und unter Beibehaltung der sich daraus erge-
benden Rendite der Bewertungskurs sukzessive dem Rücknahmekurs angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der
Marktverhältnisse erfolgt eine Anpassung der Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen an die neuen Marktrenditen;
c) an einer Börse notierte oder in einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, dem Publikum offen ist und
regelmäßig funktioniert (ein „Geregelter Markt“) gehandelte Wertpapiere werden aufgrund des letzten verfügbaren Kur-
ses bewertet;
d) Zielfonds-bzw. Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Nettoinventarwert bewertet.
Falls für Zielfonds bzw. Investmentanteile die Nettoinventarwertberechnung ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise
festgelegt werden bzw. kein formal abgeschätzter Nettoinventarwert vorliegt, oder nach Ermessen des Verwaltungsrats
Grund zur Annahme besteht, dass der letzte verfügbare Nettoinventarwert/Rücknahmepreis nicht mehr marktgerecht
ist, werden diese Anteile zum Fair Value bewertet, wie ihn der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben unter Anwendung
von allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt. Sofern Fonds-bzw. Invest-
mentanteile börsennotiert sind, wird der letzte bekannt gegebene Tageskurs zugrunde gelegt.
e) Private Equity Anlagen werden anhand der im Venture Capital/Private Equity Markt anerkannten Bewertungsme-
thoden (wie z.B. den EVCA Bewertungsmethoden), bewertet, falls nicht Gegenteiliges im Private Placement Prospekt
festgelegt ist.
f) Optionsrechte und Terminkontrakte, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem anderen organisierten
Markt einbezogen sind, werden mit den jeweils zuletzt festgestellten Kursen der betreffenden Börsen oder Märkte be-
wertet.
g) OTC-Derivate werden auf Basis einer von dem Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu
und Glauben und allgemein anerkannter, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbarer Bewertungsmethoden bewertet.
h) Edelmetalle/Edelmetallkonten werden (i) von diversen auf dem Markt verfügbaren Kursfestsetzungsstellen wie
Agenturen (z.B. Bloomberg, Reuters u.a.) oder Fondsverwaltern, (ii) von Maklern oder (iii) von einem oder mehreren
hierzu von der Verwaltungsgesellschaft entsprechend befugten Experten bereit gestellten Kursen bewertet, es sei denn,
es liegt ein eindeutiger Fehler oder eine Nachlässigkeit ihrerseits vor.
i) Alle anderen Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte, beschränkt übertragbare Wertpapiere und Wertpapiere,
für die keine Marktnotierung vorhanden ist, werden aufgrund von Notierungen von Händlern oder von einem vom
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Verwaltungsrat genehmigten Kursservice bewertet oder wenn solche Preise nicht erhältlich sind oder in dem Umfang, in
dem diese Preise nicht marktgerecht sind, zum Fair Value, der in gutem Glauben entsprechend den vom Verwaltungsrat
bestimmten Verfahren ermittelt wird, angesetzt.
Der Wert von nicht in der Währung der Gesellschaft ausgewiesenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten wird
zu dem in Luxemburg am jeweiligen Bewertungstag gültigen Wechselkurs in die Währung der Gesellschaft umgerechnet.
Sollten diese Notierungen nicht verfügbar sein, wird der Wechselkurs nach Treu und Glauben durch den Verwaltungsrat
oder gemäß dem von ihm festgelegten Verfahren bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann in seinem Ermessen die Verwendung einer anderen Bewertungsmethode gestatten, wenn er
der Meinung ist, dass diese Bewertung den Verkehrswert eines Vermögenswerts besser reflektiert. Diese Methode wird
dann durchgehend angewendet.
Des Weiteren können für die Gesellschaft zusätzliche oder abweichende Bewertungsregeln vom Verwaltungsrat bes-
timmt werden. Diese werden, falls vorhanden, auf Ebene der Gesellschaft im Private Placement Prospekt erwähnt.
Die Zentralverwaltung kann sich auf diese von der Gesellschaft zum Zwecke der Berechnung des Nettoinventarwerts
genehmigten Abweichungen stützen.
(5) Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfassen:
a) Darlehensverbindlichkeiten und andere Verbindlichkeiten für aufgenommenes Fremdkapital (einschließlich wandel-
barer Schuldtitel, Wechsel und zu zahlender Abrechnungen);
b) sämtliche auf diese Darlehen oder andere Verbindlichkeiten für aufgenommenes Fremdkapital aufgelaufene Zinsen
(einschließlich aufgelaufener Gebühren für die Kreditbereitstellung);
c) sämtliche aufgelaufenen oder zahlbaren Aufwendungen (einschließlich Verwaltungskosten, Beratungsgebühren, Er-
folgshonorare, Gebühren der Depotbank und der Zentralverwaltung);
d) alle bekannten derzeitigen und künftigen Verbindlichkeiten, einschließlich aller fälligen vertraglichen Verpflichtungen
für Zahlungen von Geldern oder Vermögensgegenständen, einschließlich des Betrages aller unbezahlter, von der Gesell-
schaft ausgewiesenen Ausschüttungen;
e) angemessene Rückstellungen für künftige Steuern, die auf dem Vermögen und Einkommen bis zum Bewertungstag
basieren, und gegebenenfalls andere, vom Verwaltungsrat genehmigte und gebilligte Rückstellungen sowie gegebenenfalls
einen Betrag, den der Verwaltungsrat als eine angemessene Rückstellung in Bezug auf eventuelle Verbindlichkeiten der
Gesellschaft ansieht;
f) alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft die in Übereinstimmung mit luxemburgischem Recht ausgewiesen
werden.
Bei der Festlegung der Höhe dieser Verbindlichkeiten berücksichtigt die Gesellschaft sämtliche von dieser zu zahlenden
Aufwendungen. Eine beispielhafte Aufzählung von Aufwendungen der Gesellschaft ist in Artikel 22 enthalten.
Die Gesellschaft kann regelmäßig wiederkehrende Verwaltungsund sonstige Kosten auf Grundlage geschätzter Zahlen
für jährliche und andere Perioden im Voraus ansetzen.
(6) Die Vermögenswerte werden wie folgt zugeordnet:
a) Zeichnungsgelder, die aus der Ausgabe von Aktien eines Teilfonds stammen, werden dem jeweiligen Teilfonds
zugeordnet.
b) Vermögenswerte, die von einem anderen Vermögenswert abgeleitet werden, werden dem Teilfonds zugerechnet,
dem die Vermögenswerte, von dem sie abgeleitet werden, zugerechnet werden.
c) Eine Verbindlichkeit, die die Gesellschaft in Verbindung mit einem bestimmten Vermögenswert eingeht, wird dem
betreffenden Teilfonds, dem der Vermögenswert zugerechnet wird, zugeordnet.
d) Sich auf einen Teilfonds beziehende Nettovermögenswerte bezeichnen diejenigen Vermögenswerte, die dem Teil-
fonds zugerechnet werden, abzüglich der dem Teilfonds zurechenbaren Verbindlichkeiten. Kann ein Vermögenswert oder
eine Verbindlichkeit von der Gesellschaft nicht einem Teilfonds zugerechnet werden, wird dieser Vermögenswert oder
diese Verbindlichkeit den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten allen Teilfonds im Verhältnis ihrer jeweiligen Net-
tovermögen oder in einer vom Verwaltungsrat nach Treu und Glauben festzulegenden Weise zugeteilt.
(7) Im Sinne dieses Artikels 12 gilt:
a) Aktien, welche gemäss Artikel 9 zurückgekauft werden sollen, gelten als im Umlauf befindlich und werden
solchermaßen in den Büchern geführt bis unmittelbar nach dem durch den Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt zum
entsprechenden Bewertungstag, und von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung gilt der Rückkaufpreis als eine Verbind-
lichkeit der Gesellschaft.
b) Von der Gesellschaft auszugebende Aktien werden vom Ausgabedatum an als im Umlauf befindlich behandelt.
c) Sämtliche Investitionen, Festgelder und andere Vermögensgegenstände, die in anderen Währungen als der Net-
toinventarwert der Gesellschaft ausgewiesen werden, werden bewertet, nachdem der zum Zeitpunkt der Festlegung des
Nettoinventarwerts der Aktien gültige Marktkurs oder Wechselkurs berücksichtigt wurde.
d) Wenn sich die Gesellschaft an einem Bewertungstag verpflichtet hat,
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(i) Vermögensgegenstände zu kaufen, wird der Betrag, der für diesen Vermögenswert zu bezahlen ist, als Verbindlich-
keit der Gesellschaft ausgewiesen, und der Wert des zum Kauf anstehenden Vermögensgegenstandes wird als ein
Vermögensgegenstand der Gesellschaft ausgewiesen;
(ii) Vermögensgegenstände zu verkaufen, wird der Betrag, den die Gesellschaft für diesen Vermögensgegenstand erhält,
als ein Vermögensgegenstand der Gesellschaft ausgewiesen, und der zu liefernde Vermögensgegenstand wird nicht in die
Vermögensgegenstände der Gesellschaft aufgenommen, es sei denn, dass der genaue Wert oder die Natur dieser Ge-
genleistung an dem jeweiligen Bewertungstag unbekannt ist; in diesem Fall wird deren Wert von der Gesellschaft geschätzt.
Jedoch gelten bei Käufen und Verkäufen von Vermögensgegenständen an einem Geregelten Markt die in diesem Punkt
d) genannten Grundsätze ab dem Bankarbeitstag nach dem Abschluss des jeweiligen Kaufs oder Verkaufs (d.h. dem Tage
an dem der jeweilige Broker die Order für den Kauf oder Verkauf ausführt).
e) Sämtliche Bewertungsregeln und -beschlüsse sind im Einklang mit allgemein anerkannten Regeln der Buchführung
zu treffen und auszulegen.
f) Vorbehaltlich Bösgläubigkeit, Fahrlässigkeit oder offenkundigen Irrtums ist jede Entscheidung im Zusammenhang mit
der Nettoinventarwertberechnung pro Aktie, welche vom Verwaltungsrat oder von einer Bank, Gesellschaft oder sons-
tigen Stelle, die der Verwaltungsrat mit der Nettoinventarwertberechnung pro Aktie beauftragt hat, getroffen wird,
endgültig und für die gegenwärtigen, ehemaligen und zukünftigen Aktionäre der Gesellschaft bindend.
(8) Besonderheiten ergeben sich für die Berechnung des Nettoinventarwertes je Aktie, wenn eine oder mehrere
Aktienklassen innerhalb eines Teilfonds eingerichtet worden sind:
a) Die Berechnung des Nettoinventarwertes je Aktie erfolgt in diesem Fall gemäß den in diesem Artikel 12 aufgeführten
Wertansätzen für jede Aktienklasse separat.
b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Aktien erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Aktienklasse am
gesamten Wert des Nettovermögens des Teilfonds. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Aktien vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Aktienklasse am Gesamtwert des Nettovermögens des Teilfonds.
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Wert der ausschüttungsberechtigten Aktien um den Betrag der
Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der ausschüttungsberechtigten Aktien am Gesamt-
wert des Nettovermögens des Teilfonds.
Art. 13. Häufigkeit und Vorübergehende Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts Je Aktie und Der Aus-
gabe, Der Rücknahme und Des Umtauschs von Aktien.
Die Gesellschaft (oder ein von ihr ernannter Vertreter) errechnet den Nettoinventarwert je Aktie eines jeden Teil-
fonds unter der Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats. Die Berechung erfolgt in der Frequenz wie sie vom Verwal-
tungsrat bestimmt wird und im Private Placement Prospekt festgelegt ist; der Tag an dem der Nettoinventarwert
berechnet wird, wird in vorliegender Satzung als "Bewertungstag" bezeichnet. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Festle-
gung des Nettoinventarwerts je Aktie der einzelnen Teilfonds und die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch ihrer
Aktien während folgender Zeiten auszusetzen:
a) während eines Zeitraums, in dem aufgrund politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder geldpolitischer Ereignisse
oder von vom Verwaltungsrat nicht zu vertretender Umstände oder aufgrund gewisser anderer Umstände die
Veräußerung der im Eigentum des Teilfonds befindlichen Vermögenswerte ohne ernsthafte nachteilige Auswirkungen auf
die Interessen der Aktionäre des betreffenden Teilfonds nicht durchführbar ist, oder wenn nach Meinung des Verwal-
tungsrats die Ausgabe-, Verkaufs-und/ oder Rücknahmepreise nicht gerecht berechnet werden können; oder
b) während eines Ausfalls der üblicherweise für die Preisfestsetzung eines Vermögenswerts des Teilfonds angewandten
Kommunikationsmittel, oder wenn der Wert eines Vermögensgegenstandes (wie z.B. eines Zielfonds) des Teilfonds für
die Festlegung des Nettoinventarwerts (wobei der Verwaltungsrat die Wichtigkeit in seinem alleinigen Ermessen bes-
timmt) von Wichtigkeit ist, nicht so schnell oder genau wie nötig festgelegt werden kann; oder
c) während eines Zeitraums, in dem der Wert einer (direkten oder indirekten) Tochtergesellschaft der Gesellschaft
nicht genau bestimmt werden kann; oder
d) während eines Zeitraums, in dem die Überweisungen von Barmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf
von Investitionen nach Meinung des Verwaltungsrats nicht zu normalen Wechselkursen durchgeführt werden können;
oder
e) während eines jeden Zeitraums, in dem die großen Märkte oder anderen Börsen, an denen ein wesentlicher Teil
des Vermögenswertes eines Teilfonds notiert ist, geschlossen sind (aus anderen Gründen als wegen der üblichen Feier-
tage) oder während eines Zeitraums, in dem der Handel an diesen Märkten oder Börsen beschränkt ist oder eingestellt
wurde; oder
f) bei Einberufung einer Aktionärsversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung, die Gesellschaft aufzulösen; oder
g) wenn die Preise für Investitionen aus anderen Gründen nicht umgehend oder genau zu bestimmen sind.
Die Gesellschaft informiert die betroffenen Aktionäre des oder der Teilfonds über diese Aussetzungen und unterrichtet
die Investoren, die einen Antrag auf die Zeichnung von Aktien der Gesellschaft gestellt haben, dementsprechend. Die
Aussetzung der Ausgabe, der Rücknahme oder des Umtauschs von Aktien sowie der Berechnung des Nettoinventarwerts
je Aktie eines oder mehrerer Teilfonds haben keine Auswirkung auf die anderen Teilfonds.
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Titel III. Verwaltung und Überwachung
Art. 14. Verwaltungsratsmitglieder.
Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat geführt, der sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzt. Die
Verwaltungsratsmitglieder müssen keine Aktionäre der Gesellschaft sein. Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder
beträgt höchstens sechs Jahre. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von den Aktionären, die auch die Anzahl der Ver-
waltungsratsmitglieder und deren Bezüge bestimmen, auf einer Generalversammlung der Aktionäre mit einfacher
Mehrheit gewählt. Die Verwaltungsratsmitglieder können durch einen mit Stimmenmehrheit der bei einer Aktionärsver-
sammlung anwesenden oder vertretenen Aktien gefassten Beschluss jederzeit abberufen werden.
Sollte die Position eines Verwaltungsratsmitglieds wegen eines Todesfalls, eines Rücktritts oder aus einem anderen
Grund vakant sein, kann diese Position vorübergehend von den restlichen Mitgliedern des Verwaltungsrats gefüllt werden.
Die Wahl eines neuen Verwaltungsratsmitglieds erfolgt sodann bei der nächsten Aktionärsversammlung.
Art. 15. Verwaltungsratssitzungen.
Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und kann einen stellvertretenden Vorsitzenden
wählen. Der Vorsitzende kann einen Schriftführer ernennen, der kein Mitglied des Verwaltungsrats sein muss und welcher
die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und Aktionärsversammlungen verfasst und für die Aufbewahrung sorgt. Der
Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden oder von zwei seiner Mitglieder einberufen; er tagt an dem in der Einladung
angegebenen Ort.
Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden werden dessen Aufgaben und Rechte durch den stellvertretenden Vorsi-
tzenden wahrgenommen. Ist auch dieser abwesend, so entscheiden die Verwaltungsratsmitglieder durch Stimmenmeh-
rheit, dass ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats den Vorsitz für diese Sitzung übernimmt.
Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsrats-
mitglieder gefasst. Im Falle einer Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die ausschlaggebende Stimme.
Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte, einschließlich eines Generaldirektors und stellvertretenden General-
direktors sowie andere leitende Angestellte ernennen, die die Gesellschaft für die Geschäftstätigkeit und die Leitung der
Gesellschaft für notwendig erachtet. Der Verwaltungsrat kann diese Ernennungen jederzeit rückgängig machen. Bei den
leitenden Angestellten muss es sich nicht um Verwaltungsratsmitglieder oder Aktionäre der Gesellschaft handeln.
Die leitenden Angestellten haben die ihnen vom Verwaltungsrat übertragenen Rechte und Pflichten.
Alle Verwaltungsratsmitglieder erhalten spätestens zwei Bankarbeitstage vor dem für eine Sitzung angesetzten Datum
eine schriftliche Mitteilung, außer bei Gefahr im Verzug, wobei dann die Umstände, woraus sich die besondere Drin-
glichkeit ergibt, in der Einberufungsmitteilung anzugeben sind. Auf die Notwendigkeit einer Mitteilung kann per Telefax
oder ein anderes gleichwertiges Kommunikationsmittel verzichtet werden. Sofern ein Verwaltungsratsbeschluss über Zeit
und Ort von Verwaltungsratssitzungen vorliegt, erübrigt sich eine gesonderte Mitteilung.
Verwaltungsratsmitglieder können sich untereinander per Telefax oder ein gleichwertiges Kommunikationsmittel Ver-
tretungsmacht für Verwaltungsratssitzungen erteilen. Mehrfachvertretung ist zulässig. Die Teilnahme an Verwaltungs-
ratssitzungen durch Konferenzschaltungen oder ähnliche kommunikationstechnische Einrichtungen, bei denen eine
gegenseitige Verständigung aller Teilnehmer gewährleistet ist, ist zulässig. Teilnehmer, welche solchermaßen der Sitzung
beigewohnt haben, werden als persönlich anwesend gezählt.
Die Verwaltungsratsmitglieder können nur im Rahmen von ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen
handeln. Der Verwaltungsrat ist nur beratungs-und beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Verwaltungsrats-
mitglieder anwesend oder vertreten ist.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden unterzeichnet werden.
Abschriften der oder Auszüge aus diesen Protokollen, die in Rechtsstreitigkeiten oder an anderer Stelle vorgelegt werden,
bedürfen ggf. der Unterschrift des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmit-
gliedern.
Schriftliche, von allen Verwaltungsratsmitgliedern genehmigte und unterzeichnete Beschlüsse haben dieselbe Rechts-
wirksamkeit wie Beschlüsse, die bei der Verwaltungsratssitzung durch Stimmenabgabe gefasst wurden. Jedes Verwal-
tungsratsmitglied genehmigt einen solchen Beschluss per Brief, Telefax oder mittels eines gleichwertigen Kommunika-
tionsmittels. Einer besonderen Protokollierung bedarf es im Falle der schriftlichen Beschlussfassung nicht, da dem
schriftlichen Beschluss insoweit die gleiche Beweiskraft zukommt wie einem Protokoll.
Art. 16. Befugnisse des Verwaltungsrats.
Der Verwaltungsrat hat die umfassende Befugnis, sämtliche Verwaltungs-und Verfügungshandlungen innerhalb des Ge-
sellschaftszweckes und im Rahmen der allgemeinen Anlagepolitik der Gesellschaft bzw. der Teilfonds gemäß Artikel 19
im Namen der Gesellschaft vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, die nicht gemäß anwendbarem Recht oder dieser Satzung der Aktionärsversammlung vorbehalten
sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats.
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Art. 17. Unterschriftsbefugnis.
Dritten gegenüber wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Verwaltungsrats-
mitgliedern verpflichtet oder durch die gemeinsame oder alleinige Unterschrift von Personen, die durch den Verwal-
tungsrat mit entsprechender Vertretungsbefugnis ausgestattet sind.
Art. 18. Übertragung von Befugnissen.
Der Verwaltungsrat kann die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft (mit inbegriffen die Zeichnungsbefugnis im
Rahmen der täglichen Geschäftsführung) und seine Befugnisse, Handlungen im Rahmen des Gesellschaftszweckes und der
Gesellschaftspolitik vorzunehmen, auf einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen übertragen, welche
keine Verwaltungsratsmitglieder sein müssen.
Der Verwaltungsrat kann außerdem andere Bevollmächtigte ernennen, welche keine Verwaltungsratsmitglieder sein
müssen; solche Bevollmächtigte werden die an sie vom Verwaltungsrat übertragenen Befugnisse haben.
Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat jeweils einen oder mehrere Ausschüsse bilden, die sich aus Verwaltungs-
ratsmitgliedern und/oder außenstehenden Personen zusammensetzen, an die der Verwaltungsrat nach Bedarf Befugnisse
delegieren kann.
Art. 19. Anlagepolitik und Anlagegrenzen.
Der Verwaltungsrat hat umfassende Befugnisse, die Gesellschaft zu verwalten und zu führen. Er legt die Anlagepolitik
und Anlagebeschränkungen der einzelnen Teilfonds sowie die Handlungsrichtlinien des Managements und der geschäftli-
chen Angelegenheiten der Gesellschaft im Rahmen der im Private Placement Prospekt festgelegten Grenzen und in
Übereinstimmung mit den maßgeblichen Gesetzen und Bestimmungen fest.
Art. 20. Anlageberater, Portfoliomanager.
Der Verwaltungsrat kann eine oder mehrere Portfoliomanager mit der Verwaltung der Vermögenswerte der Gesell-
schaft betrauen. Der Portfoliomanager bestimmt, unter Aufsicht des Verwaltungsrates, über die Anlagen und Wiederan-
lagen der Vermögenswerte der Gesellschaft für die er ernannt wurde. Der Portfoliomanager muss die Anlagepolitik und
Anlagegrenzen der Gesellschaft (welche im Private Placement Prospekt festgelegt sind) beachten.
Der Verwaltungsrat kann Anlageberater mit der Anlageberatung der Gesellschaft betrauen. Anlageberatung beinhaltet
die Auswertung und Empfehlung von passenden Anlageinstrumenten. Sie beinhaltet jedoch keine direkten Anlageent-
scheidungen.
Art. 21. Anlageausschuss.
Es kann ein Anlageausschuss für die Gesellschaft oder für einzelne Teilfonds bestellt werden, der den Verwaltungsrat
hinsichtlich der Anlagetätigkeit berät. Falls ein Anlageausschuss bestellt wird, findet dies im Private Placement Prospekt
der Gesellschaft Erwähnung. Die Befugnisse des Anlageausschusses werden vom Verwaltungsrat festgelegt. Einzelheiten
betreffend den Anlageausschuss sowie dessen Funktionsweise werden in einer vom Anlageausschuss festgesetzten Ge-
schäftsordnung festgelegt.
Art. 22. Kosten und Gebühren.
Zu den Kosten der Gesellschaft zählen:
- Die anfallende Management-oder Beratungsgebühr (inklusive, falls vorhanden, Performance Fees);
- Gebühren der Depotbank sowie der Zentralverwaltung und der Register-, Transfer- und Zahlstelle;
- Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
entstehen, insbesondere Due-Diligence-Aufwendungen im Zusammenhang mit potenziellen Investitionen, bankübliche
Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten der Gesellschaft und deren
Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Verwahrung von ausländischen Wertpapieren im Ausland;
- Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewertung des Vermögens der Gesellschaft entstehen;
- Alle fremden Verwaltungs-und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearings-
tellen für die Vermögenswerte der Gesellschaft in Rechnung gestellt werden, sowie alle fremden Abwicklungs-, Versand-
und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften der Gesellschaft anfallen;
- Die Transaktionskosten der Ausgabe und gegebenenfalls Rücknahme von Aktien;
- Steuern, die auf das Vermögen der Gesellschaft, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten der Gesellschaft
erhoben werden;
- Kosten für Rechts-und Steuerberatung und Buchhaltung, die der Gesellschaft entstehen sowie die angemessenen
Kosten für Sachverständige, sonstige Berater und Fachleute;
- Kosten des Wirtschaftsprüfers;
- Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck, den Vertrieb und den Versand
sämtlicher Dokumente in allen notwendigen Sprachen für die Gesellschaft, insbesondere des Private Placement Prospekts,
der Satzung, der Jahres-, Halbjahres-oder sonstigen Berichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Ak-
tionäre, der Einberufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern, in denen die Aktien der
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Gesellschaft vertrieben werden sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden sowie sonstiger für
die Aktionäre bestimmte Veröffentlichungen und sonstiger Pflichtinformationen in Zeitungen;
- Alle regelmäßig anfallenden Verwaltungskosten der Gesellschaft, insbesondere die Kosten für die Einberufung und
Durchführung der Aktionärsversammlungen und Sitzungen des Verwaltungsrats, des Anlageausschusses, falls vorhanden,
anderer Gremien der Gesellschaft sowie andere Personalkosten, eine etwaige Vergütung der Mitglieder des Verwal-
tungsrates, des Anlageausschusses, falls vorhanden, sowie anderer Gremien der Gesellschaft, einschließlich der Reise-
kosten, angemessener Spesen und etwaiger Sitzungsgelder;
- Die Auslagen für Barmittelverwaltung sowie Werbungsund Versicherungskosten, Zinsen, Bankgebühren, Devise-
numtauschkosten und Porto-, Telefon-, Fax, und Telexgebühren und ggf. Mietkosten von Büroflächen;
- Die Verwaltungsgebühren, die für die Gesellschaft bei sämtlichen betroffenen Behörden zu entrichten sind, insbe-
sondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer Aufsichtsbehörden sowie die Ge-
bühren für die Hinterlegung der Dokumente der Gesellschaft;
- Kosten im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
- Kosten die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von Aktien anfallen, einschließlich
eventueller Lizenzgebühren;
- Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen und Repräsentanten sowie anderer im Ausland notwendig
einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem Vermögen der Gesellschaft anfallen;
- Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten der Interessenverbände sowie Provisionen und Gebühren
an Dritte, an die Aufgaben der täglichen Verwaltung delegiert werden;
- Etwaige Kosten für die Beurteilung der Gesellschaft durch national und international anerkannte Rating-Agenturen;
- Kosten für die Gründung der Gesellschaft und die Erstausgabe von Aktien;
- Von der Gesellschaft zu tragende Finanzierungskosten (inklusive Zinsen, Bereitstellungsprovision, Beratungskosten
der finanzierenden Bank, Kosten für die Bestellung von Kreditsicherheiten);
- Alle angemessenen Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Erschließung, dem Bau, der Ver-
waltung (inklusive der nicht umlagefähigen Kosten der Immobilienverwaltung und anderer nicht umlagefähiger Neben-
kosten), der Restrukturierung und der Veräußerung von Immobilien, ungeachtet dessen, ob eine derartige Transaktion
erfolgreich abgeschlossen wird;
- Marktübliche Gebühren und Courtagen die im Bereich der Immobilienverwaltung anfallen, insbesondere Ankaufsge-
bühren, Verkaufsgebühren, Performance Fees und Erfolgsgebühren;
- Kosten für die Auflage von neuen Aktienklassen bzw. neuen Teilfonds.
Die Gesellschaft trägt alle Gründungskosten, insbesondere Kosten für Rechts-und Steuerberatung und Kosten im
Zusammenhang mit der Strukturierung, Gründung und Auflegung der Gesellschaft und dem Angebot von Aktien.
Die von der Gesellschaft getragenen Gründungskosten werden nach dem durch den Verwaltungsrat festgelegten Au-
flegungsdatum der Gesellschaft über die ersten vier Jahre hinweg zu gleichen Teilen von den bei Gründung der Gesellschaft
aufgelegten Teilfonds abgeschrieben. Die bei Auflegung der Gesellschaft entstehenden Kosten werden von den Grün-
dungskosten gedeckt. Die Gründungskosten können auf Basis des Nettovermögens der Gesellschaft während eines
Zeitraums und nach einem Schlüssel, der vom Verwaltungsrat auf einer gerechten und angemessenen Basis erstellt wird,
verteilt werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft ihre unmittelbaren Gründungsund Auflagekosten
selbst trägt.
Die Kosten der Auflage neuer Teilfonds werden von den jeweils neu aufgelegten Teilfonds getragen. Neu aufgelegte
Teilfonds sind nicht an den Gründungskosten der Gesellschaft beteiligt und partizipieren deshalb auch nicht an der Mö-
glichkeit, diese Gründungskosten abzuschreiben.
Die oben aufgeführten Kosten und Gebühren kann die Gesellschaft auch für ihre (direkten oder indirekten) Tochter-
gesellschaften und Co-Investments tragen.
Alle Gebühren und Kosten verstehen sich zuzüglich ggf. anfallender Mehrwertsteuer.
Art. 23. Interessenkonflikte.
Sofern ein Verwaltungsratsmitglied im Zusammenhang mit einem Geschäftsvorfall der Gesellschaft ein den Interessen
der Gesellschaft entgegengesetztes persönliches Interesse hat, wird dieses Verwaltungsratsmitglied dem Verwaltungsrat
dieses entgegengesetzte persönliche Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall nicht an
Beratungen oder Abstimmungen teilnehmen. Dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie das persönliche Interesse des
Verwaltungsratsmitglieds der nächstfolgenden Aktionärsversammlung berichtet.
Diese vorgehenden Bestimmungen sind nicht anwendbar auf Verwaltungsratsbeschlüsse, welche tägliche Geschäfte,
die zu normalen Bedingungen eingegangen wurden, betreffen.
Falls ein Quorum des Verwaltungsrates wegen eines Interessenkonfliktes eines oder mehrerer Verwaltungsratsmit-
glieder nicht erreicht werden kann, werden die gültigen Beschlüsse durch eine Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder,
welche bei einer solchen Verwaltungsratssitzung anwesend oder vertreten sind, getroffen.
Kein Vertrag bzw. kein anderes Geschäft zwischen der Gesellschaft und anderen Gesellschaften oder Unternehmen
wird durch die Tatsache berührt oder ungültig, dass einer oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft ein
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persönliches Interesse haben oder Verwaltungsratsmitglieder, Gesellschafter, Teilhaber, Prokuristen oder Angestellte
einer anderen Gesellschaft oder eines anderen Unternehmens sind. Ein Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft, das
gleichzeitig Funktionen als Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer oder Angestellter in einer anderen Gesellschaft oder
Firma ausübt, mit der die Gesellschaft Verträge abschließt oder sonst wie in Geschäftsverbindung tritt, ist aus dem allei-
nigen Grunde seiner Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft oder Firma nicht daran gehindert, zu allen Fragen bezüglich
eines solchen Vertrags oder eines solchen Geschäfts seine Meinung zu äußern, seine Stimme abzugeben oder sonstige
Handlungen vorzunehmen.
Art. 24. Freistellung und Entschädigung.
Die Gesellschaft wird gegebenenfalls aus dem Vermögen der Gesellschaft die Verwaltungsratsmitglieder, die Ge-
schäftsführer, leitende Angestellte und Mitarbeiter und jeden Vertreter des Anlageausschusses, falls vorhanden, für jede
Haftung und alle Forderungen, Schäden und Verbindlichkeiten, denen diese unter Umständen aufgrund ihrer Eigenschaft
als Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführer, leitender Angestellten oder Mitarbeiter oder als ein Vertreter des Anla-
geausschusses oder aufgrund einer von ihnen im Zusammenhang mit der Gesellschaft vorgenommenen oder unterlasse-
nen Handlung unterliegen, soweit dies nicht durch ihre grobe Fahrlässigkeit, Betrug oder vorsätzliches Fehlverhalten
verursacht wurde, entschädigen beziehungsweise von solcher Haftung oder solchen Forderungen, Schäden und Verbind-
lichkeiten freistellen. Die Haftungsfreistellung und Entschädigung des Anlageberaters oder Portfoliomanagers bestimmt
sich nach den Vorschriften der einschlägigen Verträge.
Art. 25. Wirtschaftsprüfer.
Die im Jahresbericht der Gesellschaft enthaltenen Daten werden von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern, die
als "réviseurs d'entreprises agréé" qualifiziert sind und von der Aktionärsversammlung beauftragt und von der Gesellschaft
vergütet werden, überprüft.
Die Wirtschaftsprüfer erfüllen alle Pflichten, die das Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorschreibt.
Titel IV. Aktionärsversammlungen - Geschäftsjahr - Ausschüttungen
Art. 26. Vertretung.
Die Gesellschaft kann, zum Zeitpunkt ihrer Gründung oder zu einem späteren Zeitpunkt, durch die Versammlung aller
Aktien in einer Hand, einen einzigen Aktionär haben. Das Ableben oder die Auflösung des einzigen Aktionärs hat nicht
die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.
Falls die Gesellschaft mehrere Aktionäre hat, vertritt die Aktionärsversammlung die Gesamtheit der Aktionäre. Ihre
Beschlüsse sind für alle Aktionäre der Gesellschaft verbindlich. Sie hat die gesetzlichen Befugnisse zur Anordnung, Durch-
führung und Genehmigung aller mit der Tätigkeit der Gesellschaft zusammenhängenden Handlungen. Ihre Beschlüsse sind
bindend für alle Aktionäre, sofern diese Beschlüsse in Übereinstimmung mit dem Luxemburger Gesetz und dieser Satzung
stehen.
Falls die Gesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat, so übt dieser Aktionär die Befugnisse der Aktionärsversammlung
aus.
Art. 27. Aktionärsversammlungen.
Die Aktionärsversammlung repräsentiert alle Aktionäre sämtlicher Teilfonds und Aktienklassen. Ihre Beschlüsse binden
alle Aktionäre.
Die ordentliche Aktionärsversammlung der Gesellschaft findet in Übereinstimmung mit dem Luxemburger Recht am
Geschäftssitz der Gesellschaft in Luxemburg oder an einem anderen, in der Einberufung angegebenen Ort in Luxemburg,
am zweiten Freitag des Monats Dezember um 9:30 Uhr statt. Für das Geschäftsjahr 1. Oktober 2010 bis 30. September
2011 wird die ordentliche Aktionärsversammlung der Gesellschaft am zweiten Freitag im Januar 2012 abgehalten werden.
Danach wird die ordentliche Aktionärsversammlung der Gesellschaft jeweils am zweiten Freitag des Monats Januar um
9:30 Uhr stattfinden. Falls an dem Tag der ordentlichen Aktionärsversammlung in Luxemburg die Banken nicht geöffnet
sind, wird die ordentliche Aktionärsversammlung am ersten darauf folgenden Bankarbeitstag abgehalten. Die ordentliche
Aktionärsversammlung kann im Ausland abgehalten werden, falls nach Ermessen des Verwaltungsrats außergewöhnliche
Umstände dies erfordern.
Andere Aktionärsversammlungen können an dem Ort und zu der Zeit abgehalten werden, welche in der Einberufung
angegeben sind.
Die vom Gesetz festgesetzten Quorum und Benachrichtigungsfristen sind für die Durchführung einer Aktionärsver-
sammlung maßgebend, sofern nichts Anderes in dieser Satzung festgelegt ist.
Die Aktionärsversammlungen werden vom Verwaltungsrat durch Ladungen, welche die Tagesordnung beinhalten, ein-
berufen. Die Einberufung erfolgt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Die Tagesordnung wird von dem Verwaltungsrat vorbereitet, es sei denn, die Versammlung findet aufgrund der vom
Gesetz vorgesehenen schriftlichen Anfrage von Aktionären statt; in diesem Fall kann der Verwaltungsrat eine zusätzliche
Tagesordnung vorbereiten.
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Falls alle Aktionäre bei einer Aktionärsversammlung anwesend oder vertreten sind und falls sie bestätigen, von der
Tagesordnung der Versammlung Kenntnis zu haben, kann diese ohne vorherige Einberufung oder Veröffentlichung ab-
gehalten werden.
Die Geschäfte, die bei einer Aktionärsversammlung zu behandeln sind, beschränken sich auf die Angelegenheiten,
welche in der Tagesordnung festgesetzt sind (welche sämtliche Angelegenheiten beinhalten muss, die vom Gesetz vor-
geschrieben sind) sowie auf die Angelegenheiten, welche in deren Zusammenhang aufkommen, außer alle Aktionäre
einigen sich auf eine andere Tagesordnung.
Der Verwaltungsrat kann alle anderen Bedingungen festlegen, welche die Aktionäre erfüllen müssen, um an den Ak-
tionärsversammlungen teilnehmen zu können.
Bei Angelegenheiten, welche die Gesellschaft als Ganzes betreffen, stimmen die Aktionäre der Gesellschaft gemeinsam
ab.
Falls die Gesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat, so werden dessen Beschlüsse in einem Protokoll festgehalten.
Art. 28. Mehrheitserfordernisse.
Jede Aktie berechtigt, unabhängig vom Nettoinventarwert per Aktie innerhalb einer Aktienklasse bzw. eines Teilfonds
zu einer Stimme, im Einklang mit luxemburgischem Recht und dieser Satzung. Ein Aktionär kann sich bei der Aktionärs-
versammlung durch eine andere Person vertreten lassen (welche nicht Aktionär zu sein braucht und welche ein
Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft sein kann). Die dazu ausgestellte Vollmacht kann in Schriftform oder in Form
eines Telegramms, Telekopie, E-Mail oder durch ein gleichwertiges Kommunikationsmittel erfolgen.
Beschlüsse der Aktionärsversammlung werden, soweit dies nicht anderweitig gesetzlich oder in dieser Satzung vor-
geschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Aktien gefasst.
Art. 29 Versammlungen der Aktionäre einzelner Teilfonds.
Die Aktionäre eines jeden Teilfonds können jederzeit eine Versammlung abhalten, in der über Vorgänge entschieden
wird, die ausschließlich den jeweiligen Teilfonds betreffen. Die in den Artikeln 27 und 28 vorgesehenen Bestimmungen
finden für diese Versammlungen entsprechend Anwendung.
Art. 30. Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des darauf
folgenden Jahres.
Die Abschlüsse der Gesellschaft sind in Euro ausgewiesen und werden auf Grundlage der allgemein anerkannten
Grundsätze der Rechnungslegung in Luxemburg auf konsolidierter Basis aufgestellt.
Art. 31. Dividenden und Ausschüttungen.
Die Aktionärsversammlung entscheidet auf Vorschlag des Verwaltungsrats und im gesetzlich vorgegebenen Rahmen,
ob und in welchem Umfang Ausschüttungen vorgenommen werden.
Der Verwaltungsrat kann Zwischendividenden ausschütten.
Ausschüttungen an Aktionäre werden an ihre jeweilige, im Zeichnungsschein angegebene Anschrift gezahlt. Die Aus-
schüttungen erfolgen zu einem vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt in der Währung des jeweiligen Teilfonds. Jede
Ausschüttung, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Festsetzung eingefordert wurde, verfällt und geht an die
Gesellschaft zurück.
Auf Dividenden, die von der Gesellschaft beschlossen und von ihr zur Verwendung durch den Begünstigten verwahrt
werden, werden keine Zinsen gezahlt.
Titel V. Schlussbestimmungen
Art. 32. Depotbank.
Die Gesellschaft wird im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang einen Depotbankvertrag mit einer gemäß dem Gesetz
über den Finanzsektor vom 5. April 1993 zum Betreiben von Bankgeschäften zugelassenen Bank abschließen.
Art. 33. Beendigung.
Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Aktionärsversammlung und vorbehaltlich der Quorums-und
der Mehrheitserfordernisse gemäß Artikel 37 dieser Satzung aufgelöst werden.
Sollte der Nettoinventarwert der Gesellschaft unter zwei Drittel des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals von
einer Million zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,00-) fallen, so hat der Verwaltungsrat der Aktionärsver-
sammlung die Entscheidung über die Beendigung der Gesellschaft vorzulegen. Die Aktionärsversammlung, bei der keine
Beschlussfähigkeit erforderlich ist, entscheidet mit einfacher Mehrheit der bei der Aktionärsversammlung vertretenen
Aktien. Fällt der Nettoinventarwert unter ein Viertel des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals, d.h. eine Million
zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,-), so genügt zur Beendigung der Gesellschaft ein Viertel der bei der
Aktionärsversammlung vertretenen Aktien, ohne dass eine Beschlussfähigkeit der Aktionärsversammlung notwendig ist.
Die Aktionärsversammlung muss so einberufen werden, dass sie innerhalb einer Frist von dreißig Bankarbeitstagen nach
der Feststellung, dass der Nettoinventarwert der Gesellschaft unter zwei Drittel des gesetzlich vorgeschriebenen Min-
destvermögens gefallen ist, abgehalten wird.
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Art. 34. Auflegung, Verschmelzung und Schließung von Teilfonds.
(1) Der Verwaltungsrat kann jederzeit die Auflegung neuer Teilfonds mit begrenzter oder unbegrenzter Laufzeit
beschließen.
(2) Die Versammlung der Aktionäre eines Teilfonds kann beschließen, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die
diesem Teilfonds zugerechnet werden, mit einem anderen Teilfonds der Gesellschaft zu verschmelzen. Dieser Beschluss
wird ohne Anwesenheitserfordernisse und mit der einfachen Merhheit der bei der Versammlung der Aktionäre des
Teilfonds anwesenden bzw. vertretenen Aktien gefasst. Die Aktionäre, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben,
können innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung und vor Wirksamwerden der Verschmelzung ihre Aktien kostenfrei
zurückgeben. Nach Ablauf dieser Monatsfrist werden alle Aktien, die nicht zurückgegeben wurden, verschmolzen.
(3) Die Versammlung der Aktionäre eines Teilfonds kann zudem beschließen, die Vermögenswerte und Verbindlich-
keiten, die diesem Teilfonds zugerechnet werden, mit einem anderen Fonds, der den Bestimmungen von Teil II des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 unterliegt, oder mit einem Teilfonds dieses anderen Fonds zu verschmelzen. Dieser
Beschluss wird ohne Anwesenheitserfordernisse und mit der einfachen Merhheit der bei der Versammlung der Aktionäre
des Teilfonds anwesenden bzw. vertretenen Aktien gefasst. Die Aktionäre, die nicht für die Verschmelzung mit einem
anderen Fonds, der den Bestimmungen von Teil II des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 unterliegt, oder mit einem
Teilfonds dieses anderen Fonds gestimmt haben, können innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung und vor Wirk-
samwerden der Verschmelzung ihre Aktien kostenfrei zurückgeben. Nach Ablauf dieser Monatsfrist werden alle Aktien,
die nicht zurückgegeben wurden, verschmolzen.
In dem Fall, in dem es sich bei dem anderen Fonds um einen Investmentfonds (fonds commun de placement) oder um
einen Fonds mit Sitz im Ausland handelt, bindet der Beschluss nur die Aktionäre, die für die Verschmelzung gestimmt
haben. Die Aktionäre, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, haben weder das Recht, ihre Aktien innerhalb
eines Monats nach Beschlussfassung und vor Wirksamwerden der Verschmelzung kostenfrei zurückzugeben noch werden
ihre Aktien verschmolzen.
(4) Unter Beachtung der in den Artikeln 28 und 37 vorgesehenen Mehrheitserfordernisse kann die Versammlung der
Aktionäre eines Teilfonds beschließen, den betreffenden Teilfonds aufzulösen, die Aktien des Teilfonds zu entwerten und
den betreffenden Aktionären des Teilfonds den Nettoinventarwert der Aktien des Teilfonds zu erstatten. Sofern die
Versammlung einen derartigen Beschluss fasst, hat die Gesellschaft alle von dem Beschluss betroffenen Aktionäre über
die Auflösung zu informieren.
Art. 35. Liquidation.
Die Liquidation der Gesellschaft wird von einem bzw. mehreren Liquidatoren vorgenommen, bei denen es sich um
natürliche oder juristische Personen handelt. Die Aktionärsversammlung bestellt die Liquidatoren und legt ihre Kompe-
tenzen und Vergütung fest.
Das Vermögen der Gesellschaft wird bei Beendigung der Gesellschaft ordnungsgemäß liquidiert. Die Erlöse aus der
Liquidation der Anlagen werden grundsätzlich in liquiden Mitteln bezahlt.
Art. 36. Änderungen der Satzung.
Diese Satzung kann auf einer Aktionärsversammlung unter Einhaltung der im Gesetz vom 10. August 1915 über Han-
delsgesellschaften (in jeweils gültiger Fassung) enthaltenen Vorschriften bezüglich Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfor-
dernissen geändert oder ergänzt werden.
Art. 37. Massgebliches Recht.
Alle nicht in dieser Satzung geregelten Angelegenheiten werden im Einklang mit dem Gesetz vom 10. August 1915
über Handelsgesellschaften und dem Gesetz vom 20. Dezember 2002 (in jeweils gültiger Fassung) entschieden."
<i>Dritter Beschlussi>
Die Versammlung beschließt die Ratifizierung der folgenden Verträge:
a. CUSTODIAN BANK, REGISTRATION, TRANSFER AND PAYING AGENT CONTRACT zwischen der Gesell-
schaft und der HSBC Trinkaus & Burkhardt (International) S.A. vom 14. Dezember 2009.
b. Administration Contract zwischen der Gesellschaft und der HSBC Trinkaus Investment Managers S.A. vom 14.
Dezember 2009.
c. PORTFOLIO MANAGEMENT AGREEMENT zwischen der Gesellschaft und der HSBC Private Bank (Suisse) SA
vom 22. März 2010.
Hiermit ist die Tagesordnung erschöpft und der Vorsitzende erklärt die Versammlung um 11°° Uhr für geschlossen.
Worüber Urkunde, aufgenommen in Mersch, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienen, alle dem Notar nach Namen, gebräuchlichen
Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, haben dieselben mit dem Notar gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: A. KLEIN, M. METZDORF, M. LECUIT.
Enregistré à Mersch, le 31 décembre 2010. Relation: MER/2010/2559. Reçu soixante-quinze euros 75,00 €
<i>Le Receveuri> (gezeichnet): A. MULLER.
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FÜR GLEICHLAUTENDE ABSCHRIFT
Mersch, den 4. Januar 2011.
Référence de publication: 2011001811/1351.
(110001393) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 janvier 2011.
Euro Advance Fund, Fonds Commun de Placement.
The Board of Directors of JAPAN FUND MANAGEMENT (LUXEMBOURG) S.A., acting as management company of
EURO ADVANCE FUND (the Fund), is putting the Fund into liquidation as of January 6, 2011, due to the reception of
a redemption request of all the units of EURO ADVANCE FUND - GLOBAL EQUITY FUND (the «Portfolio»), which
is the last remaining active Portfolio of the Fund.
Luxembourg, January, 2011.
<i>The Board of Directors of JAPAN FUND MANAGEMENT (LUXEMBOURG) S.A.i>
Référence de publication: 2011002661/1232/9.
Liquid Alpha, Fonds Commun de Placement.
AUFLÖSUNG
Gemäß Beschluss des Verwaltungsrates der Hauck Aufhäuser Investment Gesellschaft S.A. vom 20. Dezember 2010
wurde das Sondervermögen Liquid Alpha am 22. Dezember 2010 entsprechend Artikel 12 Nr. 2 des Allgemeinen Ver-
waltungsreglements aufgelöst.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Receuil des Sociétés et associations.
Luxemburg, im Dezember 2010
<i>Für den Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2011003982/1346/10.
Swiss Life Funds (Lux), Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 33A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 69.186.
<i>To the shareholders of the sub-fund Swiss Life Funds (LUX) - Equity Biomedicali>
We hereby inform you that the board of directors (the "Directors") of Swiss Life Funds (LUX) (the "Company") intends,
in accordance with Article 24 of the articles of incorporation of the Company, to liquidate the sub-fund Swiss Life Funds
(LUX) - Equity Biomedical (the "Sub-Fund") on 23 February 2011 (the "Liquidation Date"). Accordingly no new subscrip-
tion into the Sub-Fund will be allowed from the date of this notice.
As a matter of economic rationalization, the Directors have decided that it is in the best interest of the shareholders
of the Company to compulsorily repurchase all of the shares in the Sub-Fund at the net asset value per share applicable
on the Liquidation Date (taking into account actual realization prices of investments and realization expenses).
Shareholders may redeem their shares in the Sub-Fund until the Liquidation Date. The applicable net asset value will
take into account the realization expenses and any other liquidation expenses as from 10 January 2010.
Luxembourg, 10 January 2011
<i>The board of directors
i>Marcel Finker / Dagmar Maroni / Jean-Pierre Grimaud
<i>Director / Director / Directori>
Référence de publication: 2011003986/755/20.
AmTrust Captive Solutions Limited, Société Anonyme,
(anc. AMTRUST RE (Luxembourg)).
Siège social: L-1273 Luxembourg, 19, rue de Bitbourg.
R.C.S. Luxembourg B 31.679.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Paul DECKER
<i>Le Notairei>
Référence de publication: 2010161887/13.
(100187264) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
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Auberge Mary S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6868 Wecker, 10, rue Duchscher.
R.C.S. Luxembourg B 121.023.
Le bilan arrêté au 31.12.2009 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Ehnen, le 3 décembre 2010.
<i>Pour AUBERGE MARY SARL
i>Fiduciaire Roger Linster
Viviane Roman
Référence de publication: 2010161892/13.
(100186931) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Auguste S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5855 Hesperange, 8, rue Jos Sunnen.
R.C.S. Luxembourg B 109.293.
Les comptes annuels au 31/12/2008 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 07/12/2010.
G.T. Experts Comptables Sàrl
Luxembourg
Référence de publication: 2010161893/12.
(100186840) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Azurlux, Société Anonyme.
Siège social: L-1537 Luxembourg, 3, rue des Foyers.
R.C.S. Luxembourg B 40.265.
Les comptes annuels au 31/12/2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 07/12/2010.
G.T. Experts Comptables Sàrl
Luxembourg
Référence de publication: 2010161894/12.
(100186841) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Chez Diamant, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4280 Esch-sur-Alzette, 7, boulevard du Prince Henri.
R.C.S. Luxembourg B 83.099.
CLÔTURE DE LIQUIDATION
«Par jugement du 18 novembre 2010, le tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, sixième chambre, siégeant en
matière commerciale, après avoir entendu le juge-commissaire en son rapport oral, le liquidateur et le Ministère Public
en leurs conclusions,
déclare closes pour absence d'actif les opérations de liquidation de la société à responsabilité limitée CHEZ DIAMANT
B 83.099, préqualifiée;
ordonne la publication du présent jugement par extrait au Mémorial;
met les frais à la charge du Trésor.»
p. Alain NORTH emp
s. Lionel GUETH-WOLF
Référence de publication: 2010159763/17.
(100183500) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
décembre 2010.
2051
L
U X E M B O U R G
B.C.I. Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5421 Erpeldange, 13, rue de Rolling.
R.C.S. Luxembourg B 118.087.
Le bilan arrêté au 31.12.2009 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Ehnen, le 3 décembre 2010.
<i>Pour B.C.I. SARL
i>Fiduciaire Roger Linster
Viviane Roman
Référence de publication: 2010161895/13.
(100186932) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Baustahlarmierung Hermann S.à r.l., Société à responsabilité limitée unipersonnelle.
Siège social: L-5532 Remich, 9, rue Enz.
R.C.S. Luxembourg B 125.539.
Le bilan arrêté au 31.12.2009 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Ehnen, le 3 décembre 2010.
<i>Pour BAUSTAHLARMIERUNG HERMANN SARL
i>Fiduciaire Roger Linster
Viviane Roman
Référence de publication: 2010161897/13.
(100186884) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Bondani et Cie, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2551 Luxembourg, 139, avenue du X Septembre.
R.C.S. Luxembourg B 16.397.
Le bilan arrêté au 31.12.2009 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Ehnen, le 3 décembre 2010.
<i>Pour BONDANI ET CIE SARL
i>Fiduciaire Roger Linster
Viviane Roman
Référence de publication: 2010161907/13.
(100186933) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
B.V. Petroleum Assurantie Maatschappij Luxembourg Branch, Succursale d'une société de droit étranger.
Adresse de la succursale: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 129.270.
Le Bilan et l'affectation du résultat au 31/12/08 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 29 novembre 2010.
B.V. Petroleum Assurantie Maatschappij Luxembourg Branch
Christophe Jans
<i>Représentant Permanent de la Succursalei>
Référence de publication: 2010161983/14.
(100187053) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
2052
L
U X E M B O U R G
Braling International S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 40, boulevard Joseph II.
R.C.S. Luxembourg B 136.023.
Les comptes annuels au 31 décembre 2008 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
COMPAGNIE FINANCIERE DE GESTION LUXEMBOURG S.A.
Boulevard Joseph II
L-1840 Luxembourg
Signature
Référence de publication: 2010161909/13.
(100186746) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Avena S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4660 Differdange, 11-15, rue Michel Rodange.
R.C.S. Luxembourg B 50.405.
Le bilan au 31 décembre 2009 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
NOUVELLE FIDUCIAIRE REISERBANN sarl
32A, rue Meckenheck
L-3321 BERCHEM
Signature
Référence de publication: 2010161979/13.
(100186492) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Avena S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4660 Differdange, 11-15, rue Michel Rodange.
R.C.S. Luxembourg B 50.405.
Le bilan au 31 décembre 2008 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
NOUVELLE FIDUCIAIRE REISERBANN sarl
32A, rue Meckenheck
L-3321 BERCHEM
Signature
Référence de publication: 2010161980/13.
(100186495) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
B.V. Petroleum Assurantie Maatschappij Luxembourg Branch, Succursale d'une société de droit étranger.
Adresse de la succursale: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 129.270.
Le Bilan et l'affectation du résultat au 31/12/09 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 29 novembre 2010.
B.V. Petroleum Assurantie Maatschappij Luxembourg Branch
Christophe Jans
<i>Représentant Permanent de la Succursalei>
Référence de publication: 2010161984/14.
(100187055) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
2053
L
U X E M B O U R G
Avena S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4660 Differdange, 11-15, rue Michel Rodange.
R.C.S. Luxembourg B 50.405.
Le bilan au 31 décembre 2007 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
NOUVELLE FIDUCIAIRE REISERBANN sarl
32A, rue Meckenheck
L-3321 BERCHEM
Signature
Référence de publication: 2010161981/13.
(100186502) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
CarVal Investors Luxembourg S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 11-13, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 117.261.
Les comptes annuels au 31.05.2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
CarVal Investors Luxembourg S.à r.l.
Signature
Référence de publication: 2010161990/11.
(100186966) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Cobex Luxembourg S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 11-13, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 123.770.
Les comptes annuels au 31.05.2010 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Gobex Luxembourg S.à r.l.
Signature
Référence de publication: 2010161991/11.
(100186964) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Erloch S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 70, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 157.787.
STATUTES
In the year two thousand ten, on the tenth day of December.
Before Maître Roger ARRENSDORFF, notary residing in Mondorf-les-Bains.
THERE APPEARED:
Erloch Limited, a company incorporated under the laws of the Cayman Islands, having its registered office at 4
th
Floor
Queensgate House, 113 South Church Street, P. O. Box 1994, Grand Cayman KY1-1104, Cayman Islands and registered
under number 175733,
here represented by Mr. Patrice Gallasin, lawyer, residing in Luxembourg, by virtue of a proxy given on 3
rd
December,
2010.
The said proxy, after having been signed ne varietur by the appearing party and the undersigned notary, will remain
annexed to the present deed for the purpose of registration.
Such appearing party, represented as stated here-above, has requested the undersigned notary, to state as follows the
articles of association of a private limited liability company (société à responsabilité limitée), which is hereby incorporated:
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L
U X E M B O U R G
1. Name. There is formed a private limited liability company (société à responsabilité limitée) under the name Erloch
S.àr.l. (the Company), which will be governed by the laws of Luxembourg, in particular by the law dated August 10, 1915,
on commercial companies, as amended (the Law), as well as by the present articles of association (the Articles).
2. Registered office.
2.1. The registered office of the Company is established in Luxembourg-City, Grand Duchy of Luxembourg. It may be
transferred within the boundaries of the municipality by a resolution of the single manager, or as the case may be, by the
board of managers of the Company. The registered office may further be transferred to any other place in the Grand
Duchy of Luxembourg by means of a resolution of the single shareholder or the general meeting of shareholders adopted
in the manner required for the amendment of the Articles.
2.2. Branches, subsidiaries or other offices may be established either in the Grand Duchy of Luxembourg or abroad
by a resolution of the single manager, or as the case may be, the board of managers of the Company. Where the single
manager or the board of managers of the Company determines that extraordinary political or military developments or
events have occurred or are imminent and that these developments or events would interfere with the normal activities
of the Company at its registered office, or with the ease of communication between such office and persons abroad, the
registered office may be temporarily transferred abroad until the complete cessation of these extraordinary circumstan-
ces. Such temporary measures shall have no effect on the nationality of the Company, which, notwithstanding the
temporary transfer of its registered office, will remain a Luxembourg incorporated company.
3. Object.
3.1. The object of the Company is the acquisition, management, development and sale, for its own account, of real
properties wherever they may be located.
3.2. The Company may carry out all transactions (i) in direct or indirect connection with the object of the Company
or which may be useful to carry out its object and (ii) pertaining directly or indirectly to the acquisition of participations
in any enterprise or company in any form whatsoever, and the administration, management, control and development of
those participations.
3.3. The Company may borrow in any form except by way of public offer. It may issue, by way of private placement
only, notes, bonds and debentures and any kind of debt and/or equity securities. The Company may lend funds including,
without limitation, the proceeds of any borrowings and/or issues of debt or equity securities to its subsidiaries, affiliated
companies and/or any other companies. The Company may also give guarantees and pledge, transfer, encumber or
otherwise create and grant security over all or over some of its assets to guarantee its own obligations and undertakings
and/or obligations and undertakings of any other company, and, generally, for its own benefit and/or the benefit of any
other company or person.
3.4. The Company may carry out in Luxembourg and/or abroad any transaction and make any investment which it
considers necessary or useful to fulfil or develop its object, permitted to Luxembourg companies under the Law.
4. Duration.
4.1. The Company is formed for an unlimited period of time.
4.2. The Company shall not be dissolved by reason of the death, suspension of civil rights, incapacity, insolvency,
bankruptcy or any similar event affecting one or several of the shareholders.
5. Capital.
5.1. The Company's corporate capital is fixed at fifteen thousand euro (EUR 15,000) represented by fifteen thousand
(15,000) shares in registered form with a par value of one euro (EUR 1) each, all subscribed and fully paid-up.
5.2. The share capital of the Company may be increased or reduced in one or several times by a resolution of the
single shareholder or, as the case may be, by the general meeting of shareholders, adopted in the manner required for
the amendment of the Articles.
6. Shares.
6.1. Each share entitles the holder to a fraction of the corporate assets and profits of the Company in direct proportion
to the number of shares in existence.
6.2. Towards the Company, the Company's shares are indivisible, since only one owner is admitted per share. Joint
co-owners have to appoint a sole person as their representative towards the Company.
6.3. Shares are freely transferable among shareholders or, if there is no more than one shareholder, to third parties.
Inter vivos, the transfer of shares to non-shareholders is subject to the prior approval of the general meeting of share-
holders representing at least three quarters of the share capital of the Company. In the event of death, the transfer of
the shares of the deceased shareholder to new shareholders is subject to the approval given by the other shareholders
in a general meeting, at a majority of three quarters of the share capital. Such approval is however not required if, in the
event of death, the shares are transferred either to parents, descendants or the surviving spouse.
A share transfer will only be binding upon the Company or third parties following a notification to, or acceptance by,
the Company in accordance with article 1690 of the civil code.
For all other matters, reference is being made to articles 189 and 190 of the Law.
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L
U X E M B O U R G
6.4. A shareholders' register will be kept at the registered office of the Company in accordance with the provisions
of the Law and may be examined by each shareholder who so requests.
7. Board of managers.
7.1. The Company is managed by a board of managers, composed of at least one A manager and one B manager,
appointed by a resolution of the single shareholder or the general meeting of shareholders which sets the term of their
office. The manager(s) need not to be shareholder(s).
7.2. The managers may be dismissed ad nutum.
8. Powers of the board of managers.
8.1. All powers not expressly reserved by the Law or the present Articles to the general meeting of shareholders fall
within the competence of the single manager or, if the Company is managed by more than one manager, the board of
managers, which shall have all powers to carry out and approve all acts and operations consistent with the Company's
object.
8.2. Special and limited powers may be delegated for determined matters to one or more agents, either shareholders
or not, by the manager, or if there are more than one manager, by any two managers of the Company.
9. Procedure.
9.1. The board of managers shall meet as often as the Company's interests so requires or upon call of any manager at
the place indicated in the convening notice.
9.2. Written notice of any meeting of the board of managers shall be given to all managers at least 24 (twenty-four)
hours in advance of the date set for such meeting, except in case of emergency, in which case the nature of such cir-
cumstances shall be set forth in the convening notice of the meeting of the board of managers.
9.3. No such convening notice is required if all the members of the board of managers of the Company are present
or represented at the meeting and if they state to have been duly informed, and to have had full knowledge of the agenda
of the meeting. The notice may be waived by the consent in writing, whether in original, by telegram, telex, facsimile or
e-mail, of each member of the board of managers of the Company.
9.4. Any manager may act at any meeting of the board of managers by appointing in writing another manager as his
proxy.
9.5. The board of managers can validly deliberate and act only if a majority of its members is present or represented.
Resolutions of the board of managers are validly taken by the majority of the votes cast. The resolutions of the board of
managers will be recorded in minutes signed by all the managers present or represented at the meeting.
9.6. Any manager may participate in any meeting of the board of managers by telephone or video conference call or
by any other similar means of communication allowing all the persons taking part in the meeting to hear and speak to
each other. The participation in a meeting by these means is deemed equivalent to a participation in person at such
meeting.
9.7. Circular resolutions signed by all the managers shall be valid and binding in the same manner as if passed at a
meeting duly convened and held. Such signatures may appear on a single document or on multiple copies of an identical
resolution and may be evidenced by letter or facsimile.
10. Representation. The Company shall be bound towards third parties in all matters by the joint signatures of at least
an A manager and at least a B manager of the Company or by the joint or single signatures of any persons to whom such
signatory power has been validly delegated in accordance with article 8.2. of these Articles.
11. Liability of the managers. The managers assume, by reason of their mandate, no personal liability in relation to any
commitment validly made by them in the name of the Company, provided such commitment is in compliance with these
Articles as well as the applicable provisions of the Law.
12. Powers and voting rights.
12.1. The single shareholder assumes all powers conferred by the Law to the general meeting of shareholders.
12.2. Each shareholder has voting rights commensurate to its shareholding.
12.3. Each shareholder may appoint any person or entity as his attorney pursuant to a written proxy given by letter,
telegram, telex, facsimile or e-mail, to represent him at the general meetings of shareholders.
13. Form - Quorum - Majority.
13.1. If there are not more than twenty-five shareholders, the decisions of the shareholders may be taken by circular
resolution, the text of which shall be sent to all the shareholders in writing, whether in original or by telegram, telex,
facsimile or e-mail. The shareholders shall cast their vote by signing the circular resolution. The signatures of the share-
holders may appear on a single document or on multiple copies of an identical resolution and may be evidenced by letter
or facsimile.
13.2. Collective decisions are only validly taken insofar as they are adopted by shareholders owning more than half of
the share capital.
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L
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13.3. However, resolutions to alter the Articles or to dissolve and liquidate the Company may only be adopted by the
majority of the shareholders owning at least three quarters of the Company's share capital.
14. Accounting year.
14.1. The accounting year of the Company shall begin on the first of January of each year and end on the thirty-first
December of each year.
14.2. Each year, with reference to the end of the Company's accounting year, the Company's accounts are established
and the manager or, in case there is a plurality of managers, the board of managers shall prepare an inventory including
an indication of the value of the Company's assets and liabilities.
14.3. Each shareholder may inspect the above inventory and balance sheet at the Company's registered office.
15. Allocation of profits.
15.1. The gross profits of the Company stated in the annual accounts, after deduction of general expenses, amortisation
and expenses represent the net profit. An amount equal to five per cent (5%) of the net profits of the Company is allocated
to the statutory reserve, until this reserve amounts to ten per cent (10%) of the Company's nominal share capital.
15.2. The general meeting of shareholders has discretionary power to dispose of the surplus. It may in particular
allocate such profit to the payment of a dividend or transfer it to the reserve or carry it forward.
16. Dissolution - Liquidation.
16.1. In the event of a dissolution of the Company, the liquidation will be carried out by one or several liquidators,
who do not need to be shareholders, appointed by a resolution of the single shareholder or the general meeting of
shareholders which will determine their powers and remuneration. Unless otherwise provided for in the resolution of
the shareholder(s) or by law, the liquidators shall be invested with the broadest powers for the realisation of the assets
and payments of the liabilities of the Company.
16.2. The surplus resulting from the realisation of the assets and the payment of the liabilities of the Company shall be
paid to the shareholder or, in the case of a plurality of shareholders, the shareholders in proportion to the shares held
by each shareholder in the Company.
17. Reference is made to the provisions of the Law for all matters for which no specific provision is made in these
Articles.
<i>Transitory provisioni>
The first accounting year shall begin on the date of this deed and shall end on 31 December 2011.
<i>Subscription - Paymenti>
Thereupon, Erloch Limited, prenamed and represented as stated here-above, declares to have subscribed to the whole
share capital of the Company and to have fully paid up all 15,000 shares by contribution in cash, so that the amount of
EUR 15,000 is at the disposal of the Company, as has been proved to the undersigned notary, who expressly acknowledges
it.
<i>Estimatei>
The expenses, costs, fees and charges of any kind whatsoever which will have to be borne by the Company as a result
of its incorporation are estimated at approximately eight hundred seventy euro (EUR 870,-).
<i>Resolutions of the sole shareholderi>
Immediately after the incorporation of the Company, the sole shareholder, representing the entirety of the subscribed
share capital has passed the following resolutions:
1. The following person is appointed as A manager of the Company for an indefinite period:
Mr. Marc Nitsche, Attorney & Financial Advisor, born on April 28, 1945 in New York, NY, USA with professional
address at 469 Beach Bay Road, POB 10621 APO, Grand Cayman KY1-10621, Cayman Islands
2. The following person is appointed as B manager of the Company for an indefinite period:
Mr. Patrice Gallasin, lawyer, born on December 9, 1970 at Villers-Semeuse (France), with professional address at 70,
route d'Esch, L-1470 Luxembourg
3. The registered office of the Company is set at L-1470 Luxembourg, 70, route d'Esch.
<i>Declarationi>
The undersigned notary who understands and speaks English, states herewith that on request of the above appearing
party, the present deed is worded in English followed by a French version and in case of divergences between the English
and the French text, the English version will be prevailing.
WHEREOF, the present deed was drawn up in Luxembourg, on the day named at the beginning of this document.
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The document having been read to the person appearing, said person appearing signed together with the notary the
present deed.
Suit la traduction française du texte qui précède:
L'an deux mil dix, le dix décembre.
Par-devant Maître Roger ARRENSDORFF, notaire de résidence à Mondorf-les-Bains.
A COMPARU:
Erloch Limited, une société constituée selon les lois des iles Cayman, ayant son siège social à 4
th
Floor Queensgate
House, 113 South Church Street, P. O. Box 1994, Grand Cayman KY1-1104, Cayman Islands et enregistrée sous le
numéro 175733,
ici représentée par Monsieur Patrice Gallasin, juriste, résidant à Luxembourg, en vertu d'une procuration donnée le
3 décembre 2010,
Laquelle procuration restera, après avoir été signée "ne varietur" par le comparant et le notaire instrumentant, annexée
aux présentes pour être formalisée avec elles.
Laquelle comparante, ès-qualité qu'elle agit, a requis le notaire instrumentant de dresser acte d'une société à respon-
sabilité limitée dont elle a arrêté les statuts comme suit:
1. Dénomination. Il est établi une société à responsabilité limitée sous la dénomination Erloch S.àr.l. (la Société), qui
sera régie par les lois du Luxembourg, en particulier par la loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales,
telle que modifiée (la Loi) et par les présents statuts (les Statuts).
2. Siège social.
2.1. Le siège social est établi à Luxembourg-Ville, Grand-Duché de Luxembourg. Il peut être transféré dans les limites
de la commune de Luxembourg par simple décision du gérant, ou en cas de pluralité de gérants, du conseil de gérance.
Il peut être transféré en tout autre endroit du Grand-Duché de Luxembourg par résolution de l'associé unique ou de
l'assemblée générale des associés délibérant comme en matière de modification des Statuts.
2.2. Il peut être créé par simple décision du gérant, ou en cas de pluralité de gérants, du conseil de gérance, des
succursales, filiales ou bureaux tant au Grand-Duché de Luxembourg qu'à l'étranger. Lorsque le gérant unique ou le
conseil de gérance estime que des événements extraordinaires d'ordre politique, économique ou social de nature à
compromettre l'activité normale au siège social ou la communication aisée entre le siège social et l'étranger se produiront
ou seront imminents, le siège social pourra être transféré provisoirement à l'étranger, jusqu'à cessation complète de ces
circonstances anormales. Cette mesure provisoire n'aura toutefois aucun effet sur la nationalité de la Société qui restera
une société luxembourgeoise.
3. Objet social.
3.1. La Société a pour objet l'acquisition, la gestion, le développement et la vente, pour son propre compte, de pro-
priétés immobilières quelque soit le lieu où elles se situent.
3.2. La Société peut accomplir toutes transactions (i) directement ou indirectement liées à son objet ou qui peuvent
être utiles à l'accomplissement de son objet et (ii) relatives, directement ou indirectement, à l'acquisition de participations
dans toutes sociétés ou entreprises sous quelque forme que ce soit et l'administration, la gestion, le contrôle et le
développement de ces participations.
3.3. La Société pourra emprunter sous quelque forme que ce soit sauf par voie d'offre publique. Elle peut procéder,
uniquement par voie de placement privé, à l'émission de parts sociales et obligations et d'autres titres représentatifs
d'emprunts et/ou de créances. La Société pourra prêter des fonds, en ce compris, sans limitation, ceux résultant des
emprunts et/ou des émissions d'obligations ou de valeurs, à ses filiales, sociétés affiliées et/ou à toute autre société. La
Société pourra aussi donner des garanties et nantir, transférer, grever, ou créer de toute autre manière et accorder des
sûretés sur toutes ou partie de ses actifs afin de garantir ses propres obligations et engagements et/ou obligations et
engagements de toute autre société, et, de manière générale, en sa faveur et/ou en faveur de toute autre société ou
personne.
3.4. La Société pourra accomplir à Luxembourg ou à l'étranger, toutes opérations et faire tous investissements qu'elle
considère nécessaire ou utile pour réaliser son objet social, lorsque ces opérations ou investissements sont permis par
la loi luxembourgeoise sur les sociétés..
4. Durée.
4.1. La Société est constituée pour une durée illimitée.
4.2. La Société ne sera pas dissoute par suite du décès, de l'interdiction, de l'incapacité, de l'insolvabilité, de la faillite
ou de tout autre événement similaire affectant un ou plusieurs associés.
5. Capital.
5.1. Le capital social est fixé à quinze mille euros (EUR 15.000), représenté par quinze mille (15.000) parts sociales
sous forme nominative d'une valeur nominale de un euro (EUR 1) chacune, toutes souscrites et entièrement libérées.
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5.2. Le capital social de la Société pourra être augmenté ou réduit en une seule ou plusieurs fois par résolution de
l'associé unique ou de l'assemblée générale des associés délibérant comme en matière de modification des Statuts.
6. Parts sociales.
6.1. Chaque part sociale donne droit à une fraction des actifs et bénéfices de la Société en proportion directe avec le
nombre des parts sociales existantes.
6.2. Envers la Société, les parts sociales sont indivisibles, de sorte qu'un seul propriétaire par part sociale est admis.
Les copropriétaires indivis doivent désigner une seule personne qui les représente auprès de la Société.
6.3. Les parts sociales sont librement transmissibles entre associés et, en cas d'associé unique, à des tiers.
Entre vifs, la cession de parts sociales à des non-associés n'est possible qu'avec l'agrément donné en assemblée générale
des associés représentant au moins les trois quarts du capital social. En cas de décès d'un associé, les parts sociales de
ce dernier ne peuvent être transmises à des non-associés que moyennant l'agrément donné en assemblée générale des
associés représentant les trois quarts des parts appartenant aux associés survivants. Dans ce dernier cas cependant, cet
agrément n'est pas requis lorsque les parts sont transmises, soit à des ascendants ou descendants, soit au conjoint sur-
vivant.
La cession de parts sociales n'est opposable à la Société ou aux tiers qu'après qu'elle ait été notifiée à la Société ou
acceptée par elle en conformité avec les dispositions de l'article 1690 du code civil. Pour toutes autres questions, il est
fait référence aux dispositions des articles 189 et 190 de la Loi.
6.4. Un registre des associés sera tenu au siège social de la Société conformément aux dispositions de la Loi où il
pourra être consulté par chaque associé.
7. Conseil de gérance.
7.1. La Société est gérée par un conseil de gérance, composé au moins d'un gérant A et d'un gérant B, nommés par
résolution de l'associé unique ou de l'assemblée générale des associés qui fixe le terme de leur mandat. Les gérants ne
doivent pas nécessairement être associé(s).
7.2. Les gérants sont révocables ad nutum.
8. Pouvoirs du conseil de gérance.
8.1. Tous les pouvoirs non expressément réservés à l'assemblée générale des associés par la Loi ou les présents Statuts
seront de la compétence du gérant ou, en cas de pluralité de gérants, du conseil de gérance, qui aura tous pouvoirs pour
effectuer et approuver tous actes et opérations conformes à l'objet social.
8.2. Des pouvoirs spéciaux et limités pour des tâches spécifiques peuvent être délégués à un ou plusieurs agents,
associés ou non, par deux gérants.
9. Procédure.
9.1. Le conseil de gérance se réunira aussi souvent que l'intérêt de la Société l'exige ou sur convocation d'un des
gérants au lieu indiqué dans l'avis de convocation.
9.2. Il sera donné à tous les gérants un avis écrit de toute réunion du conseil de gérance au moins 24 (vingt-quatre)
heures avant la date prévue pour la réunion, sauf en cas d' urgence, auquel cas la nature (et les motifs) de cette urgence
seront mentionnés brièvement dans l'avis de convocation de la réunion du conseil de gérance.
9.3. La réunion peut être valablement tenue sans convocation préalable si tous les gérants de la Société sont présents
ou représentés lors de la réunion et déclarent avoir été dûment informés de la réunion et de son ordre du jour. Il peut
aussi être renoncé à la convocation avec l'accord de chaque gérant de la Société donné par écrit soit en original, soit par
télégramme, télex, téléfax ou courrier électronique.
9.4. Tout gérant pourra se faire représenter aux réunions du conseil de gérance en désignant par écrit un autre gérant
comme son mandataire.
9.5. Le conseil de gérance ne pourra délibérer et agir valablement que si la majorité des gérants est présente ou
représentée. Les décisions du conseil de gérance sont prises valablement à la majorité des voix des gérants présents ou
représentés. Les procès-verbaux des réunions du conseil de gérance seront signés par tous les gérants présents ou
représentés à la réunion.
9.6. Tout gérant peut participer à la réunion du conseil de gérance par téléphone ou vidéo conférence ou par tout
autre moyen de communication similaire, ayant pour effet que toutes les personnes participant à la réunion peuvent
s'entendre et se parler. La participation à la réunion par un de ces moyens équivaut à une participation en personne à la
réunion.
9.7. Les résolutions circulaires signées par tous les gérants seront considérées comme étant valablement adoptées
comme si une réunion du conseil de gérance dûment convoquée avait été tenue. Les signatures des gérants peuvent être
apposées sur un document unique ou sur plusieurs copies d'une résolution identique, envoyées par lettre ou téléfax.
10. Représentation. La Société sera engagée, en toutes circonstances, vis-à-vis des tiers, par les signatures conjointes
d'au moins un gérant A et au moins un gérant B, ou par la ou les signature(s) individuelles ou conjointes de toutes
personnes à qui de tels pouvoirs de signature ont été valablement délégués conformément à l'article 8.2. des Statuts.
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11. Responsabilités des gérants. Les gérants ne contractent à raison de leur fonction aucune obligation personnelle
relativement aux engagements régulièrement pris par eux au nom de la Société, dans la mesure où ces engagements sont
pris en conformité avec les Statuts et les dispositions de la Loi.
12. Pouvoirs et droits de vote.
12.1. L'associé unique exerce tous les pouvoirs qui sont attribués par la Loi à l'assemblée générale des associés.
12.2. Chaque associé possède des droits de vote proportionnels au nombre de parts sociales détenues par lui.
12.3. Tout associé pourra se faire représenter aux assemblées générales des associés de la Société en désignant par
écrit, soit par lettre, télégramme, télex, téléfax ou courrier électronique une autre personne comme mandataire.
13. Forme - Quorum - Majorité.
13.1. Lorsque le nombre d'associés n'excède pas vingt-cinq associés, les décisions des associés pourront être prises
par résolution circulaire dont le texte sera envoyé à chaque associé par écrit, soit en original, soit par télégramme, télex,
téléfax ou courrier électronique. Les associés exprimeront leur vote en signant la résolution circulaire. Les signatures
des associés apparaîtront sur un document unique ou sur plusieurs copies d'une résolution identique, envoyées par lettre
ou téléfax.
13.2. Les décisions collectives ne sont valablement prises que pour autant qu'elles soient adoptées par des associés
détenant plus de la moitié du capital social.
13.3. Toutefois, les résolutions prises pour la modification des Statuts ou pour la dissolution et la liquidation de la
Société seront prises à la majorité des voix des associés représentant au moins les trois quarts du capital social de la
Société.
14. Exercice social.
14.1. L'exercice social commence le premier janvier de chaque année et se termine le trente et un décembre.
14.2. Chaque année, à la fin de l'exercice social, les comptes de la Sociétés sont arrêtés et le gérant ou, en cas de
pluralité de gérants, le conseil de gérance dresse un inventaire comprenant l'indication des valeurs actives et passives de
la Société.
14.3. Tout associé peut prendre connaissance de l'inventaire et du bilan au siège social de la Société.
15. Affectation des bénéfices.
15.1. Les profits bruts de la Société repris dans les comptes annuels, après déduction des frais généraux, amortissements
et charges constituent le bénéfice net. Il sera prélevé cinq pour cent (5%) sur le bénéfice net annuel de la Société qui sera
affecté à la réserve légale jusqu'à ce que cette réserve atteigne dix pour cent (10%) du capital social de la Société.
15.2. L'assemblée générale des associés décidera discrétionnairement de l'affectation du solde restant du bénéfice net
annuel. Elle pourra en particulier attribuer ce bénéfice au paiement d'un dividende, l'affecter à la réserve ou le reporter.
16. Dissolution - Liquidation.
16.1. En cas de dissolution de la Société, la liquidation sera assurée par un ou plusieurs liquidateurs, associés ou non,
nommés par résolution de l'associé unique ou de l'assemblée générale des associés qui fixera leurs pouvoirs et rémuné-
ration. Sauf disposition contraire prévue dans la résolution du (ou des) gérant(s) ou par la loi, les liquidateurs seront
investis des pouvoirs les plus étendus pour la réalisation des actifs et le paiement des dettes de la Société.
16.2. Le boni de liquidation résultant de la réalisation des actifs et après paiement des dettes de la Société sera attribué
à l'associé unique, ou en cas de pluralité d'associés, aux associés proportionnellement au nombre de parts sociales dé-
tenues par chacun d'eux dans la Société.
17. Pour tout ce qui ne fait pas l'objet d'une disposition spécifique par les présents Statuts, il est fait référence à la Loi.
<i>Disposition transitoirei>
La première année sociale débutera à la date du présent acte et se terminera au 31 décembre 2011.
<i>Souscription - Libérationi>
Erloch Limited, représenté comme dit ci-dessus, déclare avoir souscrit à l'entièreté du capital social de la Société et
d'avoir entièrement libéré les 15.000 parts sociales par versement en espèces, de sorte que la somme de EUR 15.000 est
à la disposition de la Société, ce qui a été prouvé au notaire instrumentant, qui le reconnaît expressément.
<i>Fraisi>
Le comparant a évalué le montant des frais, dépenses, rémunérations et charges, sous quelque forme que ce soit, qui
incombent à la Société ou qui sont mis à sa charge à raison de sa constitution à environ huit cent soixante-dix euros (EUR
870,-).
<i>Décision de l'associé uniquei>
Et aussitôt, l'associé unique, représentant l'intégralité du capital social a pris les résolutions suivantes:
1. La personne suivante est nommée comme gérant A de la Société pour une durée indéterminée:
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Monsieur Marc Nitsche, avocat et conseillé financier, né le 28 avril 1945 à New York, NY, USA avec adresse profes-
sionnelle à 469 Beach Bay Road, POB 10621 APO, Grand Cayman KY1-10621, Iles Cayman.
2. La personne suivante est nommée gérant B de la Société pour une durée indéterminée:
Monsieur Patrice Gallasin, juriste, né le 9 décembre 1970 à Villers-Semeuse, France, avec adresse professionnelle au
70, route d'Esch, L-1470 Luxembourg.
3. Le siège social de la Société est établi à L-1470 Luxembourg, 70, route d'Esch.
<i>Déclarationi>
Le notaire soussigné, qui comprend et parle l'anglais, constate que sur demande du comparant, le présent acte en
langue anglaise, suivi d'une version française, et en cas de divergence entre le texte anglais et le texte français, le texte
anglais fera foi.
DONT ACTE, fait et passé à Luxembourg, date qu'en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée au comparant, le comparant a signé le présent acte avec le notaire.
Signé: GALLASIN, ARRENSDORFF.
Enregistré à Remich, le 21 décembre 2010. REM 2010/1692. Reçu soixante-quinze euros (75,- €)l
<i>Le Receveuri>
(signé): MOLLING.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Mondorf-les-Bains, le 4 janvier 2011.
Référence de publication: 2011002389/364.
(110001781) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 janvier 2011.
Café Capitani, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-3480 Dudelange, 57, rue Gaffelt.
R.C.S. Luxembourg B 14.768.
Le bilan de dissolution au 04/05/2009 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
2M CONSULTANT SARL
<i>Cabinet comptable et fiscal
i>13, rue Bolivar
L-4037 Esch/Alzette
Signature
Référence de publication: 2010161992/14.
(100187090) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Logix VIII S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2633 Senningerberg, 6D, route de Trèves.
R.C.S. Luxembourg B 129.457.
Les comptes annuels au 31 décembre 2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2010162091/10.
(100186979) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Logix X S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2633 Senningerberg, 6D, route de Trèves.
R.C.S. Luxembourg B 129.458.
Les comptes annuels au 31 décembre 2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2010162092/10.
(100186983) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
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Logix XIII S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2633 Senningerberg, 6D, route de Trèves.
R.C.S. Luxembourg B 129.459.
Les comptes annuels au 31 décembre 2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2010162093/10.
(100186985) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Luxair Commuter S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2987 Luxembourg, Aéroport de Luxembourg.
R.C.S. Luxembourg B 24.745.
Les comptes annuels au 31 décembre 2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 24.11.2010.
<i>Pour LUXAIR COMMUTER S.A.
i>Michel FOLMER
Référence de publication: 2010162096/12.
(100186397) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Luxair Finance S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2987 Luxembourg, Aéroport de Luxembourg.
R.C.S. Luxembourg B 14.764.
Les comptes annuels au 31 décembre 2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 24/11/2010.
<i>Pour LUXAIR FINANCE S.à r.l.
i>Michel FOLMER
Référence de publication: 2010162097/12.
(100186390) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Luxcoins S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-5811 Fentange, 159, rue de Bettembourg.
R.C.S. Luxembourg B 97.099.
Le bilan au 31 décembre 2009 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
NOUVELLE FIDUCIAIRE REISERBANN sarl
32A, rue Meckenheck
L-3321 BERCHEM
Signature
Référence de publication: 2010162098/13.
(100186514) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Luxcoins S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-5811 Fentange, 159, rue de Bettembourg.
R.C.S. Luxembourg B 97.099.
Le bilan au 31 décembre 2008 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
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NOUVELLE FIDUCIAIRE REISERBANN sarl
32A, rue Meckenheck
L-3321 BERCHEM
Signature
Référence de publication: 2010162099/13.
(100186518) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Luxembourg Patent Company S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-7440 Lintgen, 24, route de Diekirch.
R.C.S. Luxembourg B 41.581.
Les comptes annuels au 31.12.2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2010162100/10.
(100186665) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Maida Vale Holdings S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1526 Luxembourg, 23, Val Fleuri.
R.C.S. Luxembourg B 31.965.
Les comptes annuels au 31 décembre 2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2010162101/10.
(100186438) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Mako Investment S.A., Société Anonyme (en liquidation).
Siège social: L-1840 Luxembourg, 43, boulevard Joseph II.
R.C.S. Luxembourg B 129.390.
Les comptes annuels au 31 décembre 2009 (version abrégée) ont été déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 02 décembre 2010.
<i>Pour la Société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2010162102/14.
(100186467) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Sparkling Capital Partners S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1471 Luxembourg, 412F, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 144.350.
<i>Extrait de la résolution prise par l'associé unique en date du 12 octobre 2010i>
L'associé unique décide de nommer Monsieur Christian FRANÇOIS, employé privé, demeurant professionnellement
au 412F, route d'Esch, L-2086 Luxembourg comme Gérant de catégorie B de la société à compter du 26 mars 2010 et
ce pour une durée illimitée.
Certifié sincère et conforme
<i>Pour SPARKLING CAPITAL PARTNERS SARL
i>Signatures
Référence de publication: 2010160995/14.
(100185160) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2010.
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Open Field S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-3372 Leudelange, 2, rue Léon Laval.
R.C.S. Luxembourg B 106.490.
Les comptes annuels au 31 décembre 2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2010162138/10.
(100186891) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Narcando Holding Société Anonyme, Société Anonyme.
Siège social: L-2419 Luxembourg, 7, rue du Fort Rheinsheim.
R.C.S. Luxembourg B 73.515.
Les comptes annuels au 31 décembre 2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2010162126/10.
(100187153) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2010.
Invenergy Wind Europe I S. à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 109.592.
<i>Extrait des décisions prises par l’associée unique en date du 19 novembre 2010i>
1. Monsieur Pietro LONGO a démissionné de son mandat de gérant B.
2. Madame Zuzanna ZIELINSKA-ROUSSEAU, administrateur de sociétés, née à Chojnice (Pologne), le 13 août 1977,
demeurant professionnellement à L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, a été nommée comme
gérante B pour une durée indéterminée.
Luxembourg, le 3 décembre 2010.
Pour extrait sincère et conforme
<i>Pour Invenergy Wind Europe I S. à r.l.
i>Intertrust (Luxembourg) S.A.
Référence de publication: 2010160887/16.
(100185546) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2010.
Lara Invest S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 25B, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 85.373.
Il résulte du procès-verbal de l'Assemblée Générale Extraordinaire de la société tenue en date du 12 novembre 2010,
que:
- Le siège social de la société a été transféré avec effet immédiat du 28, Côte d'Eich à L-1450 Luxembourg au 25B
Boulevard Royal à L-2449 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 novembre 2010.
Pour extrait conforme
Signature
<i>Un Mandatairei>
Référence de publication: 2010160486/16.
(100184680) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 décembre 2010.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
2064
Alpha Square S.A.
AmTrust Captive Solutions Limited
AMTRUST RE (Luxembourg)
Athena Sicav
Auberge Mary S.à r.l.
Auguste S.à r.l.
Avena S.A.
Avena S.A.
Avena S.A.
Azurlux
Baustahlarmierung Hermann S.à r.l.
B.C.I. Sàrl
Bondani et Cie
Braling International S.A.
B.V. Petroleum Assurantie Maatschappij Luxembourg Branch
B.V. Petroleum Assurantie Maatschappij Luxembourg Branch
Café Capitani
CarVal Investors Luxembourg S.à r.l.
Chez Diamant
Cobex Luxembourg S.à r.l.
Cordius
Digital Funds
DWS Garant 80 FPI
DWS Garant 80 FPI
Erloch S.à r.l.
Euro Advance Fund
F&C Portfolios Fund
Invenergy Wind Europe I S. à r.l.
JPMorgan Portfolio Strategies Funds
Lara Invest S.A.
Leudelange Fund
Leudelange Fund, SICAV-SIF
Liquid Alpha
Logix VIII S.à r.l.
Logix XIII S.à r.l.
Logix X S.à r.l.
Luxair Commuter S.A.
Luxair Finance S.à r.l.
Luxcoins S.A.
Luxcoins S.A.
Luxembourg Patent Company S.A.
Maida Vale Holdings S.A.
Mako Investment S.A.
Merchbanc Sicav
Narcando Holding Société Anonyme
Open Field S.A.
RAM Dynamisch
RAM Dynamisch
RAM Konservativ
RAM Konservativ
RAM Wachstum
RAM Wachstum
SmartCap Funds I
Smartcap Funds II
Sparkling Capital Partners S.à r.l.
Swisscanto (LU) Sicav II
Swiss Life Funds (Lux)
Switzerland Invest - Fixed Income High Yield HAIG
Switzerland Invest - Fixed Income High Yield HAIG
UBS (Lux) Structured Sicav 2
Uppspretta Icelandic Capital Venture S.A.