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L
U X E M B O U R G
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 1770
31 août 2010
SOMMAIRE
Alphabridge Management S.à r.l. . . . . . . . .
84948
ARHS developments S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
84952
Astonial S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84914
AWM Multimanager . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84926
Billecart Expansion Holdings S.A. . . . . . . . .
84917
Carat (Lux) SICAV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84918
cominvest Klima Aktien . . . . . . . . . . . . . . . .
84947
Cominvest Rolling Europa Bonus Chance
Fonds 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84923
cominvest Selektion Dividende . . . . . . . . . .
84948
cominvest Total Return Dynamic . . . . . . . .
84948
Costeley Development S.A. . . . . . . . . . . . . .
84915
Darquin Investissement S.A. . . . . . . . . . . . .
84914
Deka-CapGarant Plus . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84921
Deka-EuroGarant 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84923
Deka-EuroGarant 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84921
Deka-EuroGarant 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84922
Deka-WorldGarant 2/2012 . . . . . . . . . . . . . .
84922
Deka-WorldGarant 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84922
Deka-WorldGarant 8/2012 . . . . . . . . . . . . . .
84921
Deka-WorldGarant Plus 2/2011 . . . . . . . . .
84922
Deka-WorldTopGarant . . . . . . . . . . . . . . . . .
84923
DJE Premium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84920
Duberion Strategies S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
84914
ECM Real Estate Investments A.G. . . . . . .
84919
Elektra Finanzierung A.G. . . . . . . . . . . . . . .
84916
ES-InvestSelect: Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . .
84925
ES-InvestSelect: Renten und Immobilien
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84925
Filti S.àr.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84948
Financière C S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84947
FINANZGESELLSCHAFT A.G."lster Ja-
nuar,1988" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84952
Finavias S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84952
Five Arrows Co-Investments Holding
S.C.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84916
Fonds Culturel Quart Monde . . . . . . . . . . . .
84955
Foran S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84918
Gabytrans Sàrl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84956
Gabytrans Sàrl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84960
Gabytrans Sàrl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84960
Gagfah S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84946
General Partner Participations S.A. . . . . .
84960
Grands Magasins Monopol . . . . . . . . . . . . . .
84956
IFM AktienfondsSelect . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84923
Janus Global Technology Fund . . . . . . . . . .
84946
Janus Global Technology Fund . . . . . . . . . .
84946
Jena Investments Holding S.A. . . . . . . . . . .
84946
Jena Investments S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84946
Kaplan Invest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84917
Kempen Alternative Investment Fund . . .
84953
Lambeth S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84921
Le Château du Lac S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .
84924
Luxembourg Life Sciences Association . . .
84957
Orange Alternative Investment Fund . . . .
84953
Palka GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84960
Quant S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84956
Ribeauville Investments S.A. . . . . . . . . . . . .
84915
Rivington Real Estate Fund, FCP - SIF . . .
84947
Seraya S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84915
Smart Private Managers (Luxembourg)
S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84947
T.H.E. Finance Company S.A. . . . . . . . . . . .
84924
Tiberius Absolute Return Commodity OP
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84926
84913
L
U X E M B O U R G
Darquin Investissement S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2535 Luxembourg, 16, boulevard Emmanuel Servais.
R.C.S. Luxembourg B 140.998.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>20 septembre 2010i> à 09.00 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. lecture du rapport de gestion du Conseil d'Administration et du rapport du Commissaire aux Comptes portant
sur l'exercice se clôturant au 30 juin 2010;
2. approbation des comptes annuels au 30 juin 2010;
3. affectation des résultats au 30 juin 2010;
4. vote spécial conformément à l'article 100, de la loi modifiée du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales;
5. décharge aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes;
6. divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2010113269/10/18.
Astonial S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2535 Luxembourg, 16, boulevard Emmanuel Servais.
R.C.S. Luxembourg B 140.997.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>20 septembre 2010i> à 09.30 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. lecture du rapport de gestion du Conseil d'Administration et du rapport du Commissaire aux Comptes portant
sur l'exercice se clôturant au 30 juin 2010;
2. approbation des comptes annuels au 30 juin 2010;
3. affectation des résultats au 30 juin 2010;
4. vote spécial conformément à l'article 100, de la loi modifiée du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales;
5. décharge aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes;
6. divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2010113270/10/18.
Duberion Strategies S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2535 Luxembourg, 16, boulevard Emmanuel Servais.
R.C.S. Luxembourg B 140.996.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>20 septembre 2010i> à 10.00 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. lecture du rapport de gestion du Conseil d'Administration et du rapport du Commissaire aux Comptes portant
sur l'exercice se clôturant au 30 juin 2010;
2. approbation des comptes annuels au 30 juin 2010;
3. affectation des résultats au 30 juin 2010;
4. vote spécial conformément à l'article 100, de la loi modifiée du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales;
5. décharge aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes;
6. divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2010113271/10/18.
84914
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U X E M B O U R G
Ribeauville Investments S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1653 Luxembourg, 2, avenue Charles de Gaulle.
R.C.S. Luxembourg B 97.549.
Messrs. shareholders are hereby convened to attend the
GENERAL MEETING
which is going to be held extraordinarily at the address of the registered office, on <i>October 4, 2010i> at 15.00 o'clock,
with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Resolution to be taken according to article 100 of the law of August 10, 1915.
The statutory general meeting held on March 11, 2010 approving annual accounts as per December 31, 2008 was not
able to deliberate on item 3, as the legally required quorum was not achieved. The general meeting, which is going to be
held extraordinarily on October 4, 2010 will deliberate whatever the proportion of the capital represented.
<i>The board of directors.i>
Référence de publication: 2010117228/534/16.
Seraya S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 3A, boulevard du Prince Henri.
R.C.S. Luxembourg B 56.549.
Messieurs les Actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
de la société qui se tiendra le <i>22.09.2010i> à 15.00 heures au siège avec pour
<i>Ordre du jour:i>
- Rapports du Conseil d'Administration et du Commissaire;
- Approbation du Bilan et du compte de Profits et Pertes arrêtés au 30.06.2010;
- Affectation du résultat au 30.06.2010;
- Quitus aux administrateurs et au commissaire;
- Divers.
Pour assister à cette Assemblée, Messieurs les Actionnaires, sont priés de déposer leurs titres cinq jours francs avant
l'Assemblée au Siège Social.
<i>LE CONSEIL D'ADMINISTRATION.i>
Référence de publication: 2010117229/18.
Costeley Development S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2535 Luxembourg, 16, boulevard Emmanuel Servais.
R.C.S. Luxembourg B 140.994.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>20 septembre 2010i> à 10.30 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. lecture du rapport de gestion du Conseil d'Administration et du rapport du Commissaire aux Comptes portant
sur l'exercice se clôturant au 30 juin 2010;
2. approbation des comptes annuels au 30 juin 2010;
3. affectation des résultats au 30 juin 2010;
4. vote spécial conformément à l'article 100, de la loi modifiée du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales;
5. décharge aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes;
6. divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2010113272/10/18.
84915
L
U X E M B O U R G
Five Arrows Co-Investments Holding S.C.A., Société en Commandite par Actions.
Siège social: L-1637 Luxembourg, 3, rue Goethe.
R.C.S. Luxembourg B 147.523.
Conformément à l'article 67-1 de la loi du 10 août 1915, relative aux sociétés commerciales, telle que modifiée, tous
les actionnaires sont priés d'assister à la deuxième
According to the Article 67-1 of the Luxembourg Law as amended dated August 10, 1915 on commercial companies,
all the shareholders are invited to attend the second
ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING
qui se tiendra devant Notaire le <i>4 octobre 2010i> à 11h00 (C.E.T.), à Luxembourg, au siège social de la société (l' "
Assemblée "), avec l'ordre du jour suivant:
to be held before a Luxembourg notary on October 4, 2010 at 11:00 a.m. (C.E.T.) in Luxembourg, at the registered
office of the Company (the Meeting) with the following agenda:
<i>Ordre du jour:i>
(i) Suppression du droit de préemption des Associés Commanditaires restant en cas de transfert des actions;
Suppression of the pre-emptive right in favor of the other remaining Limited Partners in case of transfer of shares;
(ii) Modification subséquente de l'article 9 des statuts de la Société; et
Subsequent amendment of article 9 of the articles of association of the Company; and
(iii) Divers
Miscellaneous
Conformément au quorum de présence requis par la loi susmentionnée, la première Assemblée, dûment convoquée
le 17 août 2010 et tenue le 27 août 2007, n'a pas pu valablement délibérer sur les points mentionnés ci-dessus, figurant
à l'ordre du jour.
According to the attendance quorum required by the above mentioned Law, the first Meeting, duly convened on
August 17, 2010 and held on August 27, 2010, could not validly resolve on the afore mentioned items on the agenda.
Moins de la moitié (31 actions) du capital social (332,4 actions) de la Société étaient représenté à l'Assemblée.
Less than half (31 shares) of the whole share capital (332.4 shares) of the Company was represented at the Meeting.
<i>l'Associé Gérant Commandité
the General Partner of the Companyi>
Référence de publication: 2010116059/32.
Elektra Finanzierung A.G., Société Anonyme.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 41.610.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à une
ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le lundi <i>20 septembre 2010i> à 9.00 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du conseil d'administration et rapport du commissaire.
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2009.
3. Affectation des résultats au 31 décembre 2009.
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire quant à l'exercice sous revue.
5. Reconduction de M. Carlo L.E. PAGANI dans ses mandats d'administrateur et de président du conseil d'adminis-
tration jusqu'à l'issue de l'assemblée générale statutaire de 2016.
6. Reconduction de MM. Fabio Pietro Giuseppe LUCCHINETTI et Noris CONTI dans leur mandat d'administrateur
jusqu'à l'issue de l'assemblée générale statutaire de 2016.
7. Reconduction de la société à responsabilité limitée COMCOLUX S.à r.l. dans son mandat de commissaire jusqu'à
l'issue de l'assemblée générale statutaire de 2016.
8. Divers.
<i>Le conseil d'administration.i>
Référence de publication: 2010117221/29/22.
84916
L
U X E M B O U R G
Billecart Expansion Holdings S.A., Société Anonyme.
Capital social: EUR 2.378.439,21.
Siège social: L-2530 Luxembourg, 4, rue Henri M. Schnadt.
R.C.S. Luxembourg B 27.288.
Les actionnaires sont priés d'assister à:
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
des actionnaires qui se tiendra exceptionnellement le <i>16 septembre 2010i> à 11.00 heures, au siège social de la société,
à l'effet de délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Lecture du rapport de gestion du Conseil d'Administration et du rapport du Commissaire aux comptes sur les
comptes de l'exercice clos le 31.12.2009 et approbation des comptes annuels de l'exercice clos le 31.12.2009.
2. Affectation du résultat.
3. Quitus aux Administrateurs et au Commissaire aux comptes.
4. Elections statutaires.
5. Questions diverses.
Les actionnaires sont informés que les points à l'ordre du jour de l'Assemblée ne requièrent aucun quorum et que les
décisions seront prises à la majorité simple des voix des actionnaires présents ou représentés.
Suit la traduction du texte qui précède en langue anglaise:
Shareholders are kindly convened to the:
ORDINARY GENERAL MEETING
of shareholders which will be held extraordinarily on <i> September 16 i>
<i>thi>
<i> 2010 i> at 11.00 a.m. at the registered office with
the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Presentation of the reports of Board of Directors and of the Statutory Auditor for the accounting year 2009 and
approval of the balance sheet and profit and loss accounts for the accounting year 2009.
2. Allocation of the financial result.
3. Discharge to be granted to the Directors and to the Auditor of their duties carried out.
4. Statutory elections.
5. Miscellaneous.
Decisions on the agenda of the Meeting will require no quorum and will be taken on a simple majority of the votes
expressed by the shareholders present or represented at the Meeting.
Référence de publication: 2010115478/503/34.
Kaplan Invest, Société Anonyme.
Siège social: L-1116 Luxembourg, 6, rue Adolphe.
R.C.S. Luxembourg B 148.238.
Les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au siège social 6, rue Adolphe, L-1116 Luxembourg, extraordinairement le <i>9 septembre 2010i> à 15.30
heures, pour délibérer sur l'ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport du conseil d'administration et du rapport du commissaire aux comp-
tes pour l'exercice clos au 31 décembre 2009,
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2009 et affectation du résultat,
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes,
4. Nominations statutaires,
5. Divers.
<i>Le Conseil d'administration.i>
Référence de publication: 2010113260/833/18.
84917
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Carat (Lux) SICAV, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 73.244.
Die Aktionäre der CARAT (LUX) SICAV werden hiermit zu einer
2. AUSSERORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
DER AKTIONÄRE eingeladen, die am <i>1. Oktober 2010,i> 11:00 Uhr in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen
mit folgender Tagesordnung abgehalten wird:
<i>Tagesordnung:i>
1. Änderung der Satzung
Die Änderung betrifft den Artikel 24 der Satzung aufgrund des Wechsels der Verwaltungsgesellschaft der CARAT
(LUX) SICAV von der DJE Investment S.A. zur HANSAINVEST LUX S.A.
Ein Entwurf der neuen Satzung ist bei der Investmentgesellschaft erhältlich.
2. Wahl und Wiederwahl von Verwaltungsratsmitgliedern.
Die Punkte, die auf der Tagesordnung der ersten Außerordentlichen Generalversammlung am 31. August 2010 standen,
verlangten ein Anwesenheitsquorum von mindestens 50 Prozent der ausgegebenen Aktien, das nicht erreicht wurde.
Insofern ist die Einberufung einer zweiten Außerordentlichen Generalversammlung erforderlich.
Die Punkte der Tagesordnung der zweiten Außerordentlichen Generalversammlung verlangen kein Anwesenheits-
quorum. Die Beschlüsse werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Anteile
getroffen.
Um an dieser Generalversammlung teilnehmen zu können, müssen Aktionäre von in Wertpapierdepots gehaltenen
Aktien ihre Aktien durch die jeweilige depotführende Stelle mindestens fünf Tage vor der Generalversammlung sperren
lassen und dieses mittels einer Bestätigung der depotführenden Stelle (Sperrbescheinigung) am Tag der Versammlung
nachweisen. Aktionäre oder deren Vertreter, die an der 2. Außerordentlichen Generalversammlung teilnehmen möchten,
werden gebeten, sich bis spätestens 27. September 2010 anzumelden.
Entsprechende Vertretungsvollmachten können bei der Domizilierungsstelle der CARAT (LUX) SICAV (DZ PRIVAT-
BANK S.A.) unter der Telefonnummer 00352 / 44 903 - 4025 oder unter der Fax-Nummer 00352 / 44 903 - 4009
angefordert werden.
Luxemburg, im September 2010.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2010117223/755/32.
Foran S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2340 Luxembourg, 6, rue Philippe II.
R.C.S. Luxembourg B 116.649.
The shareholders of FORAN S.A. are hereby convened to attend the
ANNUAL GENERAL MEETING
of the company to be held at the registered office in Luxembourg on <i>10 September 2010i> at 2.00 p.m. in order to take
decisions on the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Presentation of the Director's Report and of the Statutory Auditor Report on the Company's statutory financial
statements as at 31 December 2008 and 31 December 2009;
2. Approval of the Company's statutory financial statements as 31 December 2008 and 31 December 2009;
3. Confirmation of the financial position of the Company relating to article 100 of the amended law of 10 August 1915
concerning commercial companies;
4. Allocation of the results;
5. Discharge to be granted to the members of the Board of Directors and to the Statutory Auditors;
6. Miscellaneous.
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2010110110/1649/20.
84918
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U X E M B O U R G
ECM Real Estate Investments A.G., Société Anonyme.
Siège social: L-1911 Luxembourg, 9, rue du Laboratoire.
R.C.S. Luxembourg B 65.153.
Notice of meeting of bondholders to the holders of the outstanding 21,221 Bonds issued on 9
th
October 2007 and
of 5,311 Bonds issued on 2
nd
November 2007, with ISIN Code XS0319645981 (the "Bonds")
At the request of the bondholders' representative, a
MEETING OF THE BONDHOLDERS
of the Company (the "Meeting") will be held at Le Meridien - Picadilly, 21, Piccadilly, London W1J 0BH, United Kingdom,
on <i> 9 i>
<i>thi>
<i> September, 2010, i>
at 11.00 a.m. (UK time), with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Update by the Board of Directors of the Company to the Bondholders on the financial situation of the Company,
including the existing liquidity position of the Company and introduction of the 1
st
draft of restructuring options;
2. Update by the Board of Directors of the Company to the Bondholders on the potential sale of assets and vote on
approval or opposition of the Bondholders to the potential sale of assets;
3. Vote on a change of COMI [to the UK] by the Company and management to allow for a voluntary reorganisation;
4. Acknowledgment of the appointment of company restructuring advisors and the scope of their mandate;
5. Vote on acceleration as a result of a breach of article 4.1.8.4. letter (i) of the Securities Note relating to the Bonds;
6. Vote on early redemption as a result of article 4.1.8.1.2.1 ("Early Redemption at the option of Bondholders following
the occurrence of a Change of Control");
7. Vote on the approval of the Standstill Agreement;
8. Miscellaneous.
The Bonds are generally held through banks or other financial institutions ("Intermediaries") which have accounts with
the clearing and depositary systems Clearstream Banking, société anonyme ("Clearstream Luxembourg"), and UNIVYC
a.s. ("UNIVYC", and collectively with Clearstream, the "Clearstream systems") through which transactions in the Bonds
are effected.
Bondholders must allow sufficient time for compliance with the standard operating procedures of Clearstream and
UNIVYC in order to ensure delivery of their instructions to the Depositary in due course.
Beneficial owners of Bonds held through a broker, dealer, commercial bank, custodian, trust company or accountholder
(each, an "Intermediary") are urged to respect the deadline for receipt of their voting instructions by such Intermediary
to ensure onward delivery of such instructions to the Depositary by the relevant deadline.
Bondholders acknowledge that by communicating their instructions and blocking their Bonds in the relevant Clearing
Systems they will be deemed to consent to the relevant Clearing Systems and provide details concerning their identity
to the Depositary and the Company.
The Bondholders need not be present at the Meeting in person.
The Meeting of the Bondholders may validly decide upon this first convening notice only if the Bondholders present
or represented hold at least 50 per cent of the total amount of the Bonds outstanding on the date of the Meeting.
The decisions at the Meeting will be passed by a majority consisting of:
1. 50% + 1 vote for the appointment or removal of representatives, the removal of special representatives nominated
by the Issuer and the approval of any protective measure taken in the interests of the Bondholders.
2. not less than two-thirds of the votes cast by Bondholders present or represented in respect of any other decision
the Meeting may validly decide upon.
The attention of the Bondholders is particularly drawn to the fact that the meeting can take valid resolutions that will
validly bind all the Bondholders (even those not representing at the meeting).
A Bondholder may act at the Meeting by appointing another person who needs not be a Bondholder himself.
Relevant proxy forms may be obtained, free of charge, at the registered office of the Company (BDO Tax & Accounting,
Mr. Pierre LENTZ, Email: Pierre.LENTZ@bdo.lu, Fax: 00352 45 123205) or at the Bondholders' representative office
(Astin Capital Management Limited, Mr. Charles Bray, Email: charles.bray@astincapital.com, Fax: +44 (20) 70341001).
Any Bondholder wishing to attend and vote at the Meeting in person must produce at the Meeting a valid voting
certificate issued by the Depositary relating to the Bond(s), in respect of which he wishes to vote and, if applicable,
confirmation of the respective Intermediary through which the respective Bondholder holds the Bonds within the Clearing
Systems.
Any Bondholder not wishing to attend and vote at the Meeting in person may either deliver his voting certificate(s) to
the person whom he wishes to attend the Meeting on his behalf together with a duly executed proxy form and his voting
certificate(s) at the registered office of the Company.
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Any Bondholder or proxyholder wishing to attend and vote at the Meeting must present at the beginning of the Meeting
all requested documents in a form satisfactory to the Scrutineer of the Meeting, evidencing the holding of the Bonds, and
among others the Passport in order to verify the identity of the Bondholder or proxyholder, and a valid and up-to-date
extract from the relevant commercial registry evidencing the powers of the representative of the Bondholder or evi-
dencing that a proxy has been signed validly.
To obtain a voting certificate, Bonds must be deposited with the Depositary of (to the satisfaction of such Depositary)
held to its order or under its control by Clearstream or any other depositary approved by it, for the purpose of obtaining
voting certificates, not later than 1 pm (London time) on 8
th
September 2010.
Bonds so deposited or held will not be released until the earlier of the conclusion of the Meeting (or, if applicable, any
adjournment of such Meeting).
Confirmation of attendance to the Meeting, either in person or through a proxyholder, delivery of proxies must be
effected by fax (or any other permissible means) at the registered office of the Company with a copy to the bondholders'
representative no later than 1 pm on 8
th
September 2010.
Any instructions to participate at the Meeting or to vote by proxy given by a Beneficial Owner will remain valid and
effective for an adjourned Meeting.
The minutes of the Meeting will be finalized within 5 business days after the Meeting and circulate to the Bondholders
by email by the Bondholders' representative.
The contact details of the Company are as follows:
Company
ECM REAL ESTATE INVESTMENTS A.G.
9, rue du Laboratoire, L-1911 Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg
Fax: +352 45 123 205
Attention: BDO Tax & Accounting, Mr. Pierre LENTZ or Mrs. Géraldine RODRIGUES
The details of the Depositary are as follows:
Depositary
Caceis Bank Luxembourg
5, allée Scheffer, L-2520 Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg
Fax: +352 47 67 73 13
Email: lb-dob-listing@caceis.com
Attention: Corporate Trust Department
Bondholders' representative of ECM REAL ESTATE INVESTMENTS A.G.
Astin Capital Management Limited
7-9, Swallow Street, 3
rd
Floor,
London, W1B 4DE
Fax: +44 (20) 70341001
Email: charles.bray@astincapital.com
Attention: Charles Bray
Luxembourg, on 19 August 2010.
<i>Bondholder's representative of ECM REAL ESTATE INVESTMENTS A.G.
i>Astin Capital Management Limited
Référence de publication: 2010112716/1035/97.
DJE Premium, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de DJE Premium coordonné au 08 juillet 2010 a été déposé au registre de commerce et des
sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 08 juillet 2010.
DJE Investment S.A.
Signature
Référence de publication: 2010094500/11.
(100104657) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 15 juillet 2010.
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Lambeth S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2340 Luxembourg, 6, rue Philippe II.
R.C.S. Luxembourg B 128.171.
The shareholders of LAMBETH S.A. are hereby convened to attend the
ANNUAL GENERAL MEETING
of the company to be held at the registered office in Luxembourg on <i>10 September 2010i> at 2.00 p.m. in order to take
decisions on the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Presentation of the Directors Reports and of the Statutory Auditor Reports on the Company's statutory financial
statements as at 31 December 2009;
2. Approval of the Company's statutory financial statements as at 31 December 2009;
3. Confirmation of the financial position of the Company relating to article 100 of the amended law of 10 August 1915
concerning commercial companies;
4. Allocation of the results;
5. Discharge to be granted to the members of the Board of Directors and to the Statutory Auditors;
6. Miscellaneous.
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2010110111/1649/20.
Deka-CapGarant Plus, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de Deka-CapGarant Plus a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Veröffentlichung: 31. August 2010.
Deka International S.A. / DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A.
Signatures / Signatures
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbanki>
Référence de publication: 2010112396/12.
(100126845) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 août 2010.
Deka-WorldGarant 8/2012, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de Deka-WorldGarant 8/2012 modifié au 01.09.2010 a été déposé au registre de commerce
et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
veröffentlichung, 31.08.2010.
Deka International S.A. / DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A.
Signatures / Signatures
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbanki>
Référence de publication: 2010112397/12.
(100126851) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 août 2010.
Deka-EuroGarant 10, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de Deka-EuroGarant 10 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
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U X E M B O U R G
Veröffentlichung: 31.08.2010.
Deka International S.A. / DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A.
Signatures / Signatures
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbanki>
Référence de publication: 2010112407/11.
(100126875) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 août 2010.
Deka-EuroGarant 4, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de Deka-EuroGarant 4 modifié au 01.09.2010 a été déposé au registre de commerce et des
sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
veröffentlichung, 31.08.2010.
Deka International S.A. / DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A.
Signatures / Signatures
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbanki>
Référence de publication: 2010112398/12.
(100126854) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 août 2010.
Deka-WorldGarant Plus 2/2011, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de Deka-WorldGarant Plus 2/2011 modifié au 01.09.2010 a été déposé au registre de com-
merce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
veröffentlichung, 31.08.2010.
Deka International S.A. / DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A.
Signatures / Signatures
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbanki>
Référence de publication: 2010112399/12.
(100126856) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 août 2010.
Deka-WorldGarant 4, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de Deka-WorldGarant 4 modifié au 01.09.2010 a été déposé au registre de commerce et des
sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
veröffentlichung, 31.08.2010.
Deka International S.A. / DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A.
Signatures
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbanki>
Référence de publication: 2010112400/12.
(100126857) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 août 2010.
Deka-WorldGarant 2/2012, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de Deka-WorldGarant 2/2012 modifié au 01.09.2010 a été déposé au registre de commerce
et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
veröffentlichung, 31.08.2010.
Deka International S.A. / DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A.
Signatures / Signatures
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbanki>
Référence de publication: 2010112401/12.
(100126858) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 août 2010.
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Cominvest Rolling Europa Bonus Chance Fonds 2, Fonds Commun de Placement.
Die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (die "Verwaltungsgesellschaft") hat mit Zustimmung der State Street
Bank Luxembourg S.A. (die "Depotbank") den Beschluss gefasst, den Fonds cominvest Rolling Europa Bonus Chance Fonds
2 (der "Fonds") mit Ablauf des 5. Oktober 2010 (der "Stichtag") aufzulösen, da das Fondsvolumen unter das vom Lu-
xemburger Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen vorgeschriebene Mindestvo-
lumen gesunken ist.
Senningerberg, 31. August 2010 / Luxemburg, 31. August 2010.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbanki>
Référence de publication: 2010117225/755/11.
Deka-EuroGarant 1, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de Deka-EuroGarant 1 modifié au 01.10.2010 a été déposé au registre de commerce et des
sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
veröffentlichung, 31.08.2010.
Deka International S.A. / DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A.
Signatures / Signatures
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbanki>
Référence de publication: 2010112402/12.
(100126859) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 août 2010.
Deka-WorldTopGarant, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de Deka-WorldTopGarant modifié au 01.10.2010 a été déposé au registre de commerce et
des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
veröffentlichung, 31.08.2010.
Deka International S.A. / DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A.
Signatures / Signatures
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbanki>
Référence de publication: 2010112403/12.
(100126861) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 août 2010.
IFM AktienfondsSelect, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de IFM AktienfondsSelect modifié au 29.07.2010 a été déposé au registre de commerce et
des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
veröffentlichung, 31.08.2010.
International Fund Management S.A. / DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A.
Signatures / Signatures
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbanki>
Référence de publication: 2010112426/12.
(100126841) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 août 2010.
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T.H.E. Finance Company S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2086 Luxembourg, 412F, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 112.361.
Le Château du Lac S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2086 Luxembourg, 412F, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 113.051.
L'an deux mille dix, le dix-sept août.
Par devant Maître Henri HELLINCKX, notaire de résidence à Luxembourg.
Ont comparu:
1) Monsieur Thierry JACOB, employé privé, résidant professionnellement à Luxembourg,
en sa qualité de mandataire de la société T.H.E FINANCE COMPANY S.A., une société anonyme, de droit luxem-
bourgeois avec siège social au 412, route d'Esch, L-2086 Luxembourg et immatriculée au Registre de Commerce et des
Sociétés à Luxembourg sous le numéro B 112.361 (ci-après la «Société Absorbante»),
Constituée en date du 1
er
décembre 2005 par acte devant Maître Jean SECKLER, Notaire de résidence à Luxembourg,
publiée au Mémorial, Recueil Spécial des Sociétés et Associations C numéro 454 du 02 mars 2006, modifiée par devant
le même notaire le 22 février 2006 et publiée au Mémorial, Recueil Spécial des Sociétés et Associations C numéro 1000
du 22 mai 2006,
Monsieur Thierry JACOB, préqualifié, est habilité aux fins des présentes par décision du Conseil d'Administration de
la Société Absorbante en date du 16 août 2010,
Et,
2) Monsieur Jean-Hugues DOUBET, employé privé, résidant professionnellement à Luxembourg
en sa qualité de mandataire spécial de la société LE CHÂTEAU DU LAC S.A., une société anonyme de droit luxem-
bourgeois avec siège social au 412, route d'Esch, L-2086 Luxembourg et immatriculée au Registre de Commerce et des
Sociétés à Luxembourg sous le numéro B 113.051 (ci-après la «Société Absorbée»),
Constituée en date du 20 décembre 2005 par acte devant Maître Jean SECKLER, Notaire de résidence à Luxembourg,
publiée au Mémorial, Recueil Spécial des Sociétés et Associations C numéro 660 du 31 mars 2006
dont les statuts ont été modifiés pour la dernière fois par Maître Henri HELLINCKX, Notaire de résidence à Luxem-
bourg, le 01 février 2006, publié au Mémorial n°852 du 28 avril 2006.
Monsieur Jean-Hugues DOUBET, préqualifié, est habilité aux fins des présentes par décision du conseil d'administration
de la Société Absorbée en date du 16 août 2010,
Les copies certifiées conformes des décisions des Conseils d'Administration de la Société Absorbante et de la Société
Absorbée (ensembles les «Sociétés Fusionnantes») signées ne varietur par les mandataires des Sociétés Fusionnantes et
le notaire instrumentant demeureront annexées au présent acte pour être soumises à la formalité de l'enregistrement.
Les comparants, ès-qualité qu'ils agissent, ont requis le notaire instrument d'acter le projet de fusion de la Société
Absorbante et de la Société Absorbée comme suit:
PROJET DE FUSION
1. La société T.H.E. FINANCE COMPANY S.A., une société anonyme de droit luxembourgeois avec siège social au
412, route d'Esch, L-2086 Luxembourg et immatriculée au Registre de Commerce et des Sociétés à Luxembourg sous le
numéro B 112.361 (ci-après la «Société Absorbante»),
Constituée en date du 1
er
décembre 2005
Les statuts ont été modifiés pour la dernière fois par acte reçu par Maître Jean SECKLER.
au capital social de EUR 31.000,00 ( trente et un mille euros) représenté par 10.000 (dix mille) actions d'une valeur
nominale de EUR 3,10 (trois euros et dix cents) chacune et donnant droit de vote dans la Société Absorbante,
détient l'intégralité (100%) des actions représentant le capital social de la société LE CHÂTEAU DU LAC S.A. (la
«Société Absorbée»), une société anonyme de droit luxembourgeois avec siège social au 412, route d'Esch, L-2086
Luxembourg et immatriculée au Registre de Commerce et des Sociétés à Luxembourg sous le numéro B 113.051, au
capital de trente et un mille Euros (EUR 31.000,00) représenté par dix mille (10.000) actions d'une valeur nominale de
EUR 3,10 (trois euros dix) chacune et donnant droit de vote dans la Société Absorbée
aucune autre action, ni aucun autre titre donnant droit de vote ou donnant des droits spéciaux n'a été émis par les
sociétés prémentionnées (encore appelées ensemble les «Sociétés Fusionnantes»).
2. La Société Absorbante, entend fusionner, conformément aux dispositions des articles 278 et suivants de la loi du
10 août 1915 sur les sociétés commerciales, telle que modifiée (la «Loi de 1915»), avec la Société Absorbée, par l'ab-
sorption de cette dernière.
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3. Comme la Société Absorbante détient 100% des actions de la Société Absorbée, l'approbation de la fusion par une
assemblée générale extraordinaire des actionnaires de chacune des Sociétés Fusionnantes n'est pas requise.
4. Au jour ouvrable qui suit la date qui se situe un mois après la publication du présent projet de fusion au Mémorial,
les avoirs de la Société Absorbée, seront transférés à la Société Absorbante, et la Fusion prendra effet entre les Sociétés
Fusionnantes.
5. A la suite de la fusion, la Société Absorbée cessera d'exister et toutes ses actions émises seront annulées.
6. La date à partir de laquelle les opérations de la Société Absorbée devront, à des fins comptables, être traitées comme
étant réalisées au nom de la Société Absorbante est fixée au 01 septembre 2010.
7. Aucun avantage particulier n'est attribué ni aux membres du Conseil d'Administration, ni aux Commissaires aux
comptes des Sociétés Fusionnantes.
8. Les actionnaires de la Société Absorbante ont le droit, pendant un (1) mois suivant la publication du projet de fusion
au Mémorial, de prendre connaissance, au siège social des Sociétés Fusionnantes, des documents mentionnés à l'article
267 (1) a), b) et c) de la Loi de 1915 (en l'occurrence le projet de fusion, les comptes annuels ainsi que les rapports de
gestion des trois derniers exercices des Sociétés Fusionnantes) et ils peuvent en obtenir une copie intégrale sans frais et
sur simple demande.
9. Les actionnaires de la Société Absorbante détenant au moins 5% des actions, sont autorisés, pendant le délai d'un
(1) mois précédant la date d'effet de la fusion, d'exiger la convocation d'une assemblée générale extraordinaire des
actionnaires de la Société Absorbante pour délibérer et voter sur la fusion.
10. A défaut de la réquisition d'une assemblée ou du rejet du projet de fusion par celle-ci, la fusion prendra effet au
premier jour ouvrable suivant l'expiration du délai d'un (1) mois à partir de la publication du projet de fusion au Mémorial,
selon les dispositions de l'article 9 de la Loi de 1915, et entraînera de plein droit les effets prévus à l'article 274 de la Loi
de 1915, et notamment sous son littera a).
11. Les documents comptables et autres documents de la Société Absorbée seront déposés et disponibles sur simple
demande au siège social de la Société Absorbante pendant la période prévue par la Loi de 1915.
<i>Certificati>
Conformément aux dispositions de l'article 271(2) de la Loi de 1915, le notaire instrumentant certifie la légalité du
présent projet de fusion établi en application de l'article 278 de la Loi de 1915.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu'en tête des présentes.
Les documents ayant été lus au comparant, connu du notaire instrumentant par son nom, prénom, statut civil et
résidence, ont signé avec Nous, notaire, l'original du présent acte.
Signé: T. JACOB, J.-H. DOUBET et H. HELLINCKX.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 20 août 2010. Relation: LAC/2010/36988. Reçu douze euros (12.- EUR).
<i>Le Receveur ff.i> (signé): C. SCHUMACHER.
- POUR EXPEDITION CONFORME - délivrée aux fins de dépôt au registre de commerce et des sociétés.
Luxembourg, le 31 août 2010.
Henri HELLINCKX.
Référence de publication: 2010115188/92.
(100130228) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 août 2010.
ES-InvestSelect: Aktien, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de ES-InvestSelect: Aktien modifié au 29.07.2010 a été déposé au registre de commerce et
des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
veröffentlichung, 31.08.2010.
International Fund Management S.A. / DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A.
Signatures / Signatures
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbanki>
Référence de publication: 2010112427/12.
(100126844) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 août 2010.
ES-InvestSelect: Renten und Immobilien, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de ES-InvestSelect: Renten und Immobilien modifié au 29.07.2010 a été déposé au registre de
commerce et des sociétés de Luxembourg.
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Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
veröffentlichung, 31.08.2010.
International Fund Management S.A. / DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A.
Signatures / Signatures
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbanki>
Référence de publication: 2010112428/12.
(100126868) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 août 2010.
Tiberius Absolute Return Commodity OP, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de Tiberius Absolute Return Commodity OP modifié au 16 Août 2010 a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Oppenheim Asset Management Services S.à r.l.
Signatures
Référence de publication: 2010113921/10.
(100128161) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 août 2010.
AWM Multimanager, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-5365 Munsbach, 1B, Parc d'Activité Syrdall.
R.C.S. Luxembourg B 155.041.
STATUTEN
Im Jahre zweitausendundzehn, am siebzehnten August.
Vor dem unterzeichneten Notar Henri Hellinckx, mit Amtswohnsitz in Luxemburg.
Sind erschienen:
1) Die Gesellschaft RAM INVESTMENTS (L.L.C.), Limited Liability Company, mit Sitz in Suite 903, Dusseldorf Business
Point, Al Barsha, PO Box 75365, Dubai, UAE,
hier vertreten durch Herrn Roman MERTES, Privatangestellter, beruflich ansässig in Munsbach, auf Grund einer Voll-
macht unter Privatschrift, ausgestellt am 10. August 2010.
2) Herr Roman MERTES, vorgenannt, handelnd in eigenem Namen.
Die erteilte Vollmacht, nach ne varietur Paraphierung durch die Erschienene und den unterzeichneten Notar, bleibt
gegenwärtiger Urkunde als Anlage beigefügt um mit derselben einregistriert zu werden.
Die erschienenen Parteien in der Eigenschaft, in der sie hier handeln, haben den Notar gebeten, die folgende Satzung
einer Aktiengesellschaft in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (société d’investissement à capital
variable) (SICAV) festzulegen, die von ihnen errichtet wird.
I. Name, Sitz und Zweck der Investmentgesellschaft
Art. 1. Name. Zwischen den erschienen Parteien und allen, die Eigentümer von später ausgegebenen Aktien werden,
wird eine Investmentgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft als „Société d’investissement à capital variable“, unter
dem Namen AWM MULTIMANAGER („Investmentgesellschaft“) gegründet. Die Investmentgesellschaft ist eine Umbrel-
la-Konstruktion, die mehrere Teilfonds“ umfassen kann.
Art. 2. Sitz. Gesellschaftssitz ist in Luxemburg.
Durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft („Verwaltungsrat“) kann der Gesell-
schaftssitz an einen anderen Ort innerhalb der Gemeinde Luxemburg verlegt werden und können Niederlassungen und
Repräsentanzen an einem anderen Ort innerhalb des Großherzogtums Luxemburg sowie im Ausland gegründet oder
eröffnet werden.
Aufgrund eines bestehenden oder unmittelbar drohenden politischen, militärischen oder anderen Notfalls von höherer
Gewalt außerhalb der Kontrolle, Verantwortlichkeit und Einflussmöglichkeit der Investmentgesellschaft, der die normale
Geschäftsabwicklung am Gesellschaftssitz oder den reibungslosen Verkehr zwischen dem Gesellschaftssitz und dem Aus-
land beeinträchtigt, kann der Verwaltungsrat durch einen einfachen Beschluss den Gesellschaftssitz vorübergehend bis
zur Wiederherstellung von normalen Verhältnissen ins Ausland verlegen. In diesem Falle wird die Investmentgesellschaft
die luxemburgische Nationalität jedoch beibehalten.
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Art. 3. Zweck.
1. Ausschließlicher Zweck der Investmentgesellschaft ist die Anlage in Wertpapieren und/ oder sonstigen zulässigen
Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über
Organismen für gemeinsame Anlagen („Gesetz vom 20. Dezember 2002“) mit dem Ziel einen Mehrwert zugunsten der
Aktionäre durch Festlegung einer bestimmten Anlagepolitik zu erwirtschaften.
2. Die Investmentgesellschaft kann unter Berücksichtigung der im Gesetz vom 20. Dezember 2002 und im Gesetz vom
10. August 1915 über die Handelsgesellschaften (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) („Gesetz
vom 10. August 1915“) festgelegten Bestimmungen, alle Maßnahmen treffen, die ihrem Zweck dienen oder nützlich sind.
Sie kann ihre Tätigkeit als selbstverwaltete, in Wertpapieren anlegende Investmentgesellschaft („SIAG“) ausüben oder
der Verwaltungsrat kann gemäß Artikel 26 dieser Satzung eine Verwaltungsgesellschaft mit der Übernahme der Verwal-
tungsfunktion vertraglich beauftragen.
Art. 4. Allgemeine Anlagegrundsätze und -beschränkungen. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das Er-
reichen einer angemessenen Wertentwicklung in der jeweiligen Teilfondswährung. Die teilfondsspezifische Anlagepolitik
wird für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben.
Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und –beschränkungen gelten für sämtliche Teilfonds, sofern keine Ab-
weichungen oder Ergänzungen für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt enthalten
sind.
Das jeweilige Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln des
Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 und nach den nachfolgend beschriebenen anlagepolitischen Grundsätzen und
innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.
Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nur die folgenden Vermögenswerte erworben und verkauft werden:
1. Notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt, die an einer Wertpa-
pierbörse oder an einem anderen anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden geregelten
Markt ("geregelter Markt") innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit Ozeanien),
Afrika oder Asien notiert bzw. gehandelt werden.
2. Neuemissionen und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a. in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur Notierung an einer Börse oder zum
Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
b. spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt
zugelassen werden.
Sofern die Zulassung an einem der unter Nummer 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht binnen Jahresfrist erfolgt,
sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Nummer 3 dieses Artikels anzusehen und in die dort erwähnte
Anlagegrenze einzubeziehen.
3. Nicht notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Maximal 10% des Netto-Teilfondsvermögens kann in nicht notierte Wertpapiere und nicht notierte Geldmarktins-
trumente investiert werden. Diese Grenze umfaßt auch Investitionen in regulierte offene Immobilienfonds, Hedgefonds,
offene Dachfonds sowie Fonds, die direkt oder indirekt in Rohstoffe investieren und bei denen eine physische Lieferung
ausgeschlossen ist, vorausgesetzt die vorgenannten Fonds unterliegen einer der CSSF gleichwertigen Aufsicht sowie Ar-
tikel 2 des Reglement Grand Ducal vom 08. Februar 2008. Bei den erworbenen Fondsanteilen wird es sich ausschließlich
um solche handeln, die unter dem Recht eines EU-Mitgliedstaates, der Schweiz, Liechtenstein, USA, Hong-Kong, Kanada,
Japan und Norwegen aufgelegt wurden.
4. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Das Netto-Teilfondsvermögens kann in Anteilen von nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 20. Dezember 1985 Nr. 85/611/EWG zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des
offenen Typs ("OGAW") und/oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“) im Sinne von Artikel 1 Absatz
2 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Drittstaat angelegt werden, sofern
- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach
Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausrei-
chende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
- das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilseigner eines OGAW gleichwertig
ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Vermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditge-
währung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/
EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich
ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
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- der OGAW oder der andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Gründungsdokumenten
insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf.
5. Sichteinlagen
Es können Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten
gehalten werden, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder
– falls der satzungsmäßige Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittstaat befindet – es Aufsichtsbestimmungen unterliegt,
die nach Auffassung der Aufsichtsbehörde denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.
6. Geldmarktinstrumente
Es können Geldmarktinstrumente erworben werden, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, aber
liquide sind und deren Wert jederzeit bestimmt werden kann, sofern die Emission oder Emittent dieser Instrumente
bereits Vorschriften über die Einlagen– und den Anlegerschutz unterliegt und vorausgesetzt, diese Instrumente werden:
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU,
der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder Europäischen Investitionsbank, von einem Drittstaat oder,
sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Mitgliedstaat der Förderation oder von einer internationalen Einrichtung öffent-
lich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert, oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter Nummer 1 dieses Artikels bezeichneten ge-
regelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Auf-
sicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der
Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein
Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vors-
chriften der 4. Richtlinie 78/660/EWG aufstellt, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere
börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder
um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch die Nutzung einer
von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
7. Optionen
a. Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Basiswert während eines bestimmten Zeitraums bzw. zu einem bes-
timmten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimmten Preis ("Ausübungspreis") zu kaufen (Kauf- oder "Call"-Option) oder
zu verkaufen (Verkaufs- oder "Put"-Option). Der Preis einer Call- oder Put-Option ist die Options-"Prämie".
Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden:
Die entrichtete Prämie einer erworbenen Call- oder Put-Option kann vollständig verlorengehen, sofern der Kurs des
der Option zugrundeliegenden Basiswerts sich nicht erwartungsgemäß entwickelt und es deshalb nicht im Interesse des
Teilfonds liegt, die Option auszuüben.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht das Risiko, dass der Teilfonds nicht mehr an einer möglicherweise
erheblichen Wertsteigerung des Basiswerts teilnimmt beziehungsweise sich bei Ausübung der Option durch den Ver-
tragspartner zu ungünstigen Marktpreisen eindecken muss. Beim Verkauf von Call-Optionen ist der theoretische Verlust
unbegrenzt.
Beim Verkauf von Put-Optionen besteht das Risiko, dass der Teilfonds zur Abnahme des Basiswerts zum Ausübungs-
preis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Wertpapiere bei Ausübung der Option deutlich niedriger ist.
Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Teilfondsvermögens stärker beeinflusst werden, als dies
beim unmittelbaren Erwerb des Basiswerts der Fall ist.
Basiswerte von Optionen können die unter Punkt 1 bis 6 aufgeführten Basiswerte sowie Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen sein.
b. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für einen
Teilfonds Call-Optionen und Put-Optionen kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem
anderen geregelten Markt gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Teilfonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an
einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden ("over-the-counter" oder "OTC"-Optionen),
sofern die Vertragspartner des Teilfonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Kredit- oder Finanzinstitute mit
einem Investment Grade Rating einer anerkannten Ratingagentur sind.
Optionen können zu Absicherungszwecken und zu anderen als zu Absicherungszwecken für das Teilfondsvermögen
erworben werden.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und sonstigen abgeleiteten Fi-
nanzinstrumenten (Derivaten), die nicht der Absicherung von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-
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Teilfondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer
Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Teilfondsvermögen unterlegt sind.
8. Finanzterminkontrakte
a. Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien verpflichten, einen bestimmten Ba-
siswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimmten Preis abzunehmen beziehungsweise
zu liefern. Dies ist mit erheblichen Chancen, aber auch erheblichen Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der
jeweiligen Kontraktgröße ("Einschuss") sofort geleistet werden muss. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung
können, bezogen auf den Einschuss, zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
Basiswerte von Finanzterminkontrakten können die unter Punkt 1 bis 6 aufgeführten Basiswerte sowie Finanzindizes,
Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sein.
b. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds Finanzterminkontrakte kaufen und verkaufen, soweit diese
Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
d. Finanzterminkontrakte können zu Absicherungszwecken und zu anderen als zu Absicherungszwecken für das Teil-
fondsvermögen erworben werden.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und sonstigen abgeleiteten Fi-
nanzinstrumenten (Derivaten), die nicht der Absicherung von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-
Teilfondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer
Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Teilfondsvermögen unterlegt sind.
9. Sonstige Abgeleitete Finanzinstrumente - Derivate
Es können abgeleitete Finanzinstrumente, einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem
der in Nummer 1 bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht
an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivate“) erworben werden, sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne der Nummern 1 bis 6 oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen Gründungsdokumenten genannten
Anlagezielen investieren darf,
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen wurden, und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden
können.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und sonstigen abgeleiteten Fi-
nanzinstrumenten (Derivaten), die nicht der Absicherung von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-
Teilfondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer
Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Teilfondsvermögen unterlegt sind.
10. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Teilfonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen,
sofern der jeweilige Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von
Pensionsgeschäften verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner solcher Geschäfte ein erstklassiges, auf solche Geschäfte
spezialisiertes Kredit- oder Finanzinstitut mit einem Investment Grade Rating einer anerkannten Ratingagentur sein. Im
Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Teilfonds während der Laufzeit des
entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von Wertpapieren in Form
von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf einem Niveau zu halten,
das es dem Teilfonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nachzukommen.
11. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können Wertpapiere insgesamt bis zu 50% des Wertes des
jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage ge- oder verliehen werden. Voraussetzung ist, dass dieses Wert-
papierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges, auf solche Geschäfte
spezialisiertes Kredit- oder Finanzinstitut mit einem Investment Grade Rating einer anerkannten Ratingagentur organisiert
ist.
Im Rahmen der Wertpapierleihe von Wertpapieren an dem Teilfondsvermögen kann die Wertpapierleihe mehr als
50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Teilfondsvermögen erfassen, sofern dem jeweiligen Teilfonds das
Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuver-
langen.
Der Teilfonds als Leihgeber muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Ge-
genwert zur Zeit des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese
Garantie kann in flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebiets-
körperschaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder
garantiert und zugunsten des jeweiligen Teilfonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
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Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von Clearstream International, EUROCLEAR
oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verlie-
henen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.
Der Teilfonds kann im Rahmen der Wertpapierleihe als Leihnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Wert-
papierverkaufs in folgenden Fällen auftreten:
- während einer Zeit, in welcher die Wertpapiere zu Registrierungszwecken versandt wurden;
- wenn Wertpapiere verliehen und nicht rechtzeitig zurückerstattet wurden;
- zur Vermeidung der Nichterfüllung eines Wertpapierverkaufs, wenn die Depotbank ihrer Lieferverpflichtung nicht
nachkommt
Sofern Wertpapiere in das Teilfondsvermögen geliehen werden, darf während der Laufzeit der entsprechenden Wert-
papierleihe über die geliehenen Wertpapiere nicht verfügt werden, es sei denn, es besteht im Teilfondsvermögen eine
ausreichende Absicherung, die es dem Teilfonds ermöglicht, nach Ende der Laufzeit eines Wertpapiervertrages seiner
Verpflichtung zur Rückgabe der geliehenen Wertpapiere nachzukommen.
12. Sonstige Techniken und Instrumente
a. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Teilfonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen sofern die
Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordentliche Verwaltung des jeweiligen Teilfonds-
vermögens erfolgt.
b. Dies gilt insbesondere für Tauschgeschäfte (Swaps), welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen
werden können. Diese Geschäfte sind ausschließlich mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Kredit- oder
Finanzinstituten mit Investment Grade Rating einer anerkannten Ratingagentur zulässig und dürfen zusammen mit den in
Absatz 8 dieses Artikels beschriebenen Verpflichtungen grundsätzlich den Gesamtwert der von dem jeweiligen Teilfonds
in den entsprechenden Währungen gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
c. Im Teilfonds können strukturierte Wertpapierprodukte (Zertifikate) unter der Bedingung zum Einsatz kommen,
dass es sich bei den Zertifikaten um Wertpapiere gemäß Art 41 (I) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Orga-
nismen für gemeinsame Anlagen und Artikel 2 des Reglement Grand Ducal vom 8. Februar 2008 sowie Punkt 17 CESR/
07-044 handelt. Als Basiswerte der Zertifikate kommen u.a. in Betracht: Beteiligungspapiere, Beteiligungswertrechte,
Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte wie zum Beispiel Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, Partizipations-
und Genussscheine, fest- und variabel verzinsliche Anleihen einschl. des Asset-Backed Securities-Bereiches („ABS“-
Bereich, bis max. 20% des Netto-Teilfondsvermögens“), Schuldverschreibungen, Wandelanleihen, Optionsanleihen,
Hedgefonds, Private Equity Investments, Volatilitäts-Investments, Immobilien und Grundstück Investments, Microfinance
Investments, Rohstoffe/Waren und Edelmetalle unter Ausschluss einer physischen Lieferung, Wechselkurse, Währungen,
Zinssätze, Fonds auf die genannten Basiswerte sowie entsprechende Finanzindizes auf die vorgenannten Basiswerte.
Bei den Finanzindizes wird sichergestellt, dass diese ausreichend diversifiziert sind. Die Indizes werden so gewählt, dass
sie eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den sie sich beziehen. Des Weiteren werden diese Indizes
in angemessener Weise veröffentlicht.
Sofern es sich bei den Basiswerten der strukturierten Wertpapierprodukte (Zertifikate) nicht um die in Art. 41 (I) des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen und Artikel 2 des Reglement Grand Ducal
vom 8. Februar 2008 genannten Basiswerte handelt, muss es sich um Zertifikate handeln, die den Basiswert nahezu 1:1
abbilden. Diese strukturierten Wertpapierprodukte (Zertifikate) dürfen keine „embedded derivatives“ (eingebettete De-
rivate) gemäß Artikel 2 (3) bzw. Artikel 10 des Reglement Grand Ducal vom 8. Februar 2008 und Punkt 23 CESR/07-044
enthalten.
13. Flüssige Mittel
Bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei sonstigen
Banken gehalten werden, wobei das Netto-Teilfondsvermögen bei einem Emittenten höchstens zu 20% in einer Kombi-
nation aus
- von diesem Emittenten begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen und/oder
- von diesem Emittenten erworbenen OTC-Derivaten investiert werden darf.
14. Devisen
Für einen Teilfonds können Devisenterminkontrakte und Optionen ver- und gekauft werden, sofern solche Devisen-
terminkontrakte oder -optionen an einer Börse oder an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sofern die erwähnten
Finanzinstrumente OTC gehandelt werden, muss es sich bei dem Kontrahenten um ein erstklassiges, auf solche Geschäfte
spezialisiertes Kredit- oder Finanzinstitut mit Investment Grade Rating einer anerkannten Ratingagentur handeln.
Ein Teilfonds kann außerdem auch Devisen auf Termin kaufen und verkaufen beziehungsweise umtauschen im Rahmen
freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Kredit- oder Finanzinstituten mit In-
vestment Grade Rating einer anerkannten Ratingagentur abgeschlossen werden.
15. Anlagegrenzen
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a. i)Bis zu 10% des Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein- und dessel-
ben Emittenten angelegt werden. Bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Einlagen ein und desselben
Emittenten angelegt werden. Das Ausfallrisiko bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 10% des Netto-Teilfondsvermö-
gens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne der Nummer 5 ist, oder höchstens 5% des
Netto-Teilfondsvermögens in allen übrigen Fällen.
ii) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, bei denen mehr als 5% des jeweiligen
Netto-Teilfondsvermögens angelegt sind, ist auf höchstens 40% dieses Netto-Teilfondsvermögens begrenzt. Diese Be-
grenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt
werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der in i) aufgeführten Einzelobergrenzen darf das Netto-Teilfondsvermögen bei einem Emittenten höchs-
tens zu 20% in einer Kombination aus
- von diesem Emittenten begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen und/oder
- von diesem Emittenten erworbenen OTC-Derivaten
investiert werden.
b. Der unter a. i) Satz 1 genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35%, und der unter a. ii) Satz 1 genannte
Prozentsatz von 40% entfällt für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von den folgenden Emittenten begeben
oder garantiert werden:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union ("EU") und deren Gebietskörperschaften;
- Mitgliedsstaaten der OECD;
- Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind;
- internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
c. Die unter a. i) und ii) Satz 1 genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10% auf 25% bzw. von 40% auf 80% für
Schuldverschreibungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden,
sofern
- diese Kreditinstitute auf Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber solcher
Schuldverschreibungen unterliegen,
- der Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die
während der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen
bestimmt sind.
Die hier erwähnten Schuldverschreibungen werden bei der Anwendung der in a. ii) genannten Anlagegrenze von 40%
nicht berücksichtigt.
d. Die Anlagegrenzen unter a. bis c. dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, dass Anlagen in Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten ein- und desselben Emittenten oder Einlagen bei dieser Institution oder Derivate derselben
in keinem Fall 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens überschreiten dürfen.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349 EWG
oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören,
sind bei der Berechnung der in diesem Paragraph vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Unternehmensgruppe
anzusehen.
Kumulativ dürfen bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und
derselben Unternehmensgruppe angelegt werden.
e. Unbeschadet der unter i. festgelegten Anlagegrenzen werden die unter a. genannten Obergrenzen für Anlagen in
Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20 % angehoben, wenn es gemäß den Grün-
dungsdokumenten des Teilfonds Ziel seiner Anlagepolitik ist, einen bestimmten, von der Luxemburger Aufsichtsbehörde
anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden; Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die im Satz 1 festgelegte Grenze wird auf höchstens 35 % angehoben, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Markt-
bedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere bei geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten
zulässig.
f. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds abweichend von a. bis d. ermächtigt werden, unter Beachtung
des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörper-
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schaften, von einem Staat, der Mitgliedstaat der OECD ist oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen
Charakters, denen wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wert-
papiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein-
und derselben Emission 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
g. i) Für den Teilfonds dürfen Anteile von anderen OGAW und/oder OGA im Sinne der Nummer 4 erworben werden,
sofern er höchstens 20 % seines Vermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen OGA anlegt. Zum
Zwecke der Anwendung dieser Anlagegrenze wird jeder Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds im Sinne von
Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 als eigenständiger Emittent unter der Voraussetzung betrachtet, dass
die Trennung der Haftung der Teilfonds in Bezug auf Dritte sichergestellt ist.
ii) Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30 % des Netto-Teilfondsvermögens nicht
übersteigen. In den Fällen, in denen der Teilfonds Anteile eines anderen OGAW und/oder sonstigen OGA erworben hat,
müssen die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen OGA hinsichtlich der Obergrenzen der Nummer 15 a.
bis d. nicht berücksichtigt werden.
iii) Erwirbt der Teilfonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund
einer Übertragung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die mit der
Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder in-
direkte Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für
die Zeichnung oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den Teilfonds keine
Gebühren berechnen.
h. Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungs-
bereich des Teils I des Gesetzes vom 30. März 1988 für Organismen für gemeinsame Anlagen sowie des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 fallen, stimmberechtigte Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesentli-
chen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Emittenten gestattet.
i. Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- 25% der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen OGA,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Geldmarktinstrumente,
erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten, dritten und vierten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Ge-
samtemissionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente bzw. die Zahl der im Umlauf
befindlichen Anteile oder Aktien eines OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.
Die hier unter i. aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nicht anzuwen-
den, die von Mitgliedstaaten der EU und deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU
sind, begeben oder garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden,
denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
Die hier unter i. aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien an Gesellschaften
mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften hauptsächlich Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben, und
- der Erwerb von Aktien einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates den einzigen
Weg darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren, und
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen der Num-
mer 15 a. bis e. sowie g. und i. 1. bis 4. Gedankenstrich des Verwaltungsreglements entsprechen. Bei Überschreitung der
Anlagegrenzen der Nummer 8 a. bis e. und g. sind die Bestimmungen der Nummer 18 dieses Artikels sinngemäß anzu-
wenden.
j. Für einen Teilfonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente eingesetzt werden, sofern das hiermit verbundene Ge-
samtrisiko das Netto-Teilfondsvermögen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der
Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen be-
rücksichtigt. Ein Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 43 (5) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 festgelegten Grenzen Anlagen in abgeleiteten Finanzinstrumenten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der
Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43 nicht überschreitet. Anlagen in indexbasierten Derivaten müssen bei den
Anlagegrenzen des genannten Artikels nicht berücksichtigt werden.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung
der Vorschriften dieses Absatzes mit berücksichtigt werden.
16. Weitere Anlagerichtlinien
a. Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in den Nummern 4, 6 und 9 genannten
Finanzinstrumenten sind nicht zulässig.
b. Ein Teilfondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
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c. Ein Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten
angelegt werden.
17. Kredite und Belastungsverbote
a. Ein Teilfondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
b. Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens auf-genommen werden,
sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Teilfonds Fremdwährungen im Rahmen eines
"back-to-back"-Darlehens erwerben.
c. Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere, Geldmarktinstrumente
oder anderer in den Nummern 4, 6 und 9 genannten Finanzinstrumente können Verbindlichkeiten zu Lasten eines Teil-
fondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kreditverbindlichkeiten gemäß Buchstabe b. 10%
des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d. Zu Lasten eines Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen
eingegangen werden.
18. Überschreitung von Anlagegrenzen
a. Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Teilfondsvermögen befindlichen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten beige-
fügt sind, überschritten werden.
b. Neu aufgelegte Teilfonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Teilfonds von den Anlage-
grenzen nach Nummer 15 a. bis g. dieses Artikels abweichen.
c. Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugs-
rechten überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter
Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.
Ist der Emittent eine juristische Person mit mehreren Teilfonds, bei dem das Vermögen eines Teilfonds ausschließlich
für die Ansprüche der Anleger dieses Teilfonds sowie für diejenigen der Gläubiger, deren Forderung aufgrund der Grün-
dung, der Funktionsweise oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind, haften, wird zum Zwecke der Anwendung
der Risikostreuungsregelungen nach Nummer 15 Buchstaben a. bis e. sowie g. dieses Artikels jeder Teilfonds als geson-
derter Emittent angesehen.
II. Dauer, Verschmelzung und Liquidation der Investmentgesellschaft
Art. 5. Dauer der Investmentgesellschaft. Die Investmentgesellschaft ist für eine unbestimmte Dauer gegründet.
Art. 6. Die Verschmelzung der Investmentgesellschaft mit einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen
(„OGA“). Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einem anderen OGA in Wert-
papieren („OGAW“) verschmolzen werden. Der Beschluss bedarf des Anwesenheitsquorums und der Mehrheit, wie sie
im Gesetz vom 10. August 1915 für Satzungsänderungen vorgesehen sind. Der Beschluss der Generalversammlung zur
Verschmelzung der Investmentgesellschaft wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht.
Art. 7. Die Liquidation der Investmentgesellschaft.
1. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung liquidiert werden. Der Beschluss ist unter
Einhaltung der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Bestimmungen zu fassen, es sei denn diese Satzung, das Gesetz
vom 10. August 1915 oder das Gesetz vom 20. Dezember 2002 verzichten auf die Einhaltung dieser Bestimmungen.
Sinkt das Fondsvermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat
der Investmentgesellschaft eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der Invest-
mentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation wird mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenden
Aktien beschlossen.
Sinkt das Fondsvermögen der Investmentgesellschaft unter ein Viertel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat
der Investmentgesellschaft eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der Invest-
mentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation wird beschlossen, wenn sie von 25% der in der Generalversammlung
abgegebenen Stimmen gebilligt worden ist.
Die Einberufungen zu den vorgenannten Generalversammlungen erfolgen jeweils innerhalb von 40 Tagen nach Fests-
tellung des Umstandes, dass das Fondsvermögen unter zwei Drittel bzw. unter ein Viertel des Mindestkapitals gesunken
ist.
Der Beschluss der Generalversammlung zur Liquidation der Investmentgesellschaft wird entsprechend den gesetzli-
chen Bestimmungen veröffentlicht.
2. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft mit dem Datum
der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine Aktien der Invest-
mentgesellschaft mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
3. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären geltend gemacht
wurden, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten Aktionäre
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bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge verfallen, wenn sie
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
III. Die Teilfonds, Dauer, Verschmelzung und Liquidation eines oder mehrerer Teilfonds
Art. 8. Die Teilfonds.
1. Die Investmentgesellschaft besteht aus einem oder mehreren Teilfonds. Der Verwaltungsrat kann jederzeit
beschließen, weitere Teilfonds aufzulegen. In diesem Fall wird der Verkaufsprospekt entsprechend angepasst.
2. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Aktionäre untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflichten
der Aktionäre eines Teilfonds sind von denen der Aktionäre der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten haften
die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betreffenden Teilfonds einge-
gangen werden.
Art. 9. Dauer der einzelnen Teilfonds. Ein oder mehrere Teilfonds können auf bestimmte Zeit errichtet werden. Die
Dauer eines Teilfonds ergibt sich für den jeweiligen Teilfonds aus dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt.
Art. 10. Die Verschmelzung eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Verschmelzung eines Teilfonds der Investmentgesellschaft durch Einbringung in einen anderen Teilfonds derselben
Investmentgesellschaft oder in einen anderen Teilfonds luxemburgischen Rechts.
Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft durch
Einbringung in einen anderen Teilfonds der Investmentgesellschaft oder einen anderen Teilfonds luxemburgischen Rechts,
der nach Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 aufgelegt wurde, verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann
insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
Der Beschluss des Verwaltungsrates zur Verschmelzung wird jeweils in einer vom Verwaltungsrat bestimmten Zeitung
jener Länder, in denen die Aktien des einzubringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes sind die Aktionäre, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind,
innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Mitteilung an die Aktionäre über die Verschmelzung, berechtigt, ihre
Aktien kostenfrei zurückzugeben. Aktionäre, die von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht haben, sind an den gefassten
Beschluss über die Verschmelzung gebunden.
2. Darüber hinaus gilt in den Fällen, in denen ein Teilfonds mit einem Teilfonds eines fonds commun de placement
verschmolzen wird, dass dieser Beschluss nur die Aktionäre verpflichten darf, die sich zugunsten der Einbringung aus-
gesprochen haben. Verschmelzung eines Teilfonds der Investmentgesellschaft durch Einbringung in einen anderen OGA
ausländischen Rechts.
Die Einbringung eines Teilfonds der Investmentgesellschaft in einen ausländischen OGA ist nur mit der einstimmigen
Billigung aller Aktionäre des betroffenen Teilfonds möglich, es sei denn, es werden nur die Aktionäre, die sich für die
Einbringung ausgesprochen haben, übertragen.
Für die Verschmelzung von Aktienklassen gilt das vorstehend Gesagte analog.
Art. 11. Die Liquidation eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft
liquidiert werden. Die Liquidation kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
Der Liquidationsbeschluss des Verwaltungsrates ist im Einklang mit den Bestimmungen für die Veröffentlichung der
Mitteilungen an die Aktionäre und in Form einer solchen zu veröffentlichen. Der Liquidationsbeschluss bedarf der vo-
rherigen Genehmigung durch die Luxemburger Aufsichtsbehörde.
Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft mit dem Datum
der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine Aktien der Invest-
mentgesellschaft mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
2. Das Liquidationsverfahren wird innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Beschlussfassung über die Liquidation
abgeschlossen. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären geltend
gemacht wurden, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten
Aktionäre bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge verfallen,
wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
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IV. Gesellschaftskapital und Aktien
Art. 12. Gesellschaftskapital. Das Gesellschaftskapital der Investmentgesellschaft entspricht zu jedem Zeitpunkt der
Summe der Netto-Teilfondsvermögen aller Teilfonds („Netto-Fondsvermögen“) der Investmentgesellschaft gemäß Arti-
kel 14 Nr. 4 dieser Satzung und wird durch voll einbezahlte Aktien ohne Nennwert repräsentiert.
Das Anfangskapital der Investmentgesellschaft betrug bei Gründung 31.000,-- (einunddreissigtausend) Euro dem drei-
hundertzehn (310) Aktien ohne Nennwert gegenüberstanden.
Das Mindestkapital der Investmentgesellschaft entspricht gemäß Luxemburger Gesetz dem Gegenwert von 1.250.000
Mio. Euro (einer Million zweihundertfünfzigtausend Euro) und muss innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach
Zulassung der Investmentgesellschaft durch die Luxemburger Aufsichtsbehörde erreicht werden. Hierfür ist auf das Net-
to-Fondsvermögen der Investmentgesellschaft abzustellen.
Art. 13. Aktien.
1. Aktien sind Aktien an dem jeweiligen Teilfonds. Sie werden durch Aktienzertifikate verbrieft. Die Aktienzertifikate
werden in der durch die Investmentgesellschaft bestimmten Stückelung ausgegeben. Inhaberaktien werden nur als ganze
Aktien ausgegeben. Die Investmentgesellschaft kann die Verbriefung in Globalurkunden vorsehen. Namensaktien werden
bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben. Sofern Namensaktien ausgegeben werden, werden diese von der Register- und
Transferstelle in das für die Investmentgesellschaft geführte Aktienregister eingetragen. In diesem Zusammenhang werden
den Aktionären Bestätigungen betreffend die Eintragung in das Aktienregister an die im Aktienregister angegebene Adres-
se zugesandt. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberaktien noch bei
der Ausgabe von Namensaktien. Die Arten der Aktien werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt angegeben.
2. Zum Zwecke der problemlosen Übertragbarkeit wird die Girosammelverwahrfähigkeit der Aktien beantragt.
3. Sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen der Investmentgesellschaft an die Aktionäre können an die Anschrift
gesandt werden, die in das Aktienregister eingetragen wurde. Falls ein Aktionär eine solche Anschrift nicht mitteilt, kann
der Verwaltungsrat beschließen, dass eine entsprechende Notiz in das Aktienregister eingetragen wird. In diesem Falle
wird der Aktionär solange behandelt als befände sich seine Anschrift am Sitz der Investmentgesellschaft bis der Aktionär
der Investmentgesellschaft eine andere Anschrift mitteilt. Der Aktionär kann zu jeder Zeit seine in dem Aktienregister
eingetragene Anschrift, durch schriftliche Mitteilung an die Register- und Transferstelle an deren Gesellschaftssitz oder
an eine vom Verwaltungsrat bestimmte Anschrift korrigieren.
4. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit eine unbegrenzte Anzahl voll einbezahlter Aktien auszugeben ohne den
bestehenden Aktionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszugebender Aktien einzuräumen.
5. Aktienzertifikate werden von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder einem Verwaltungsratsmitglied und einem
rechtmäßig vom Verwaltungsrat dazu ermächtigten Bevollmächtigten unterzeichnet.
Unterschriften des Verwaltungsrates können entweder von Hand, in gedruckter Form oder mittels eines Namenss-
tempels geleistet werden. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten ist handschriftlich zu leisten.
6. Alle Aktien an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn der Verwaltungsrat beschließt,
gemäß der nachfolgenden Ziffer dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Aktienklassen auszugeben.
7. Der Verwaltungsrat kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere Aktienklassen
vorzusehen. Die Aktienklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Erträge,
nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Aktien sind vom Tage
ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Aktienklasse
beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Aktienklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen
Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
Art. 14. Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie.
1. Das Netto-Fondsvermögen der Investmentgesellschaft lautet auf Euro (EUR) („Referenzwährung“).
2. Der Wert einer Aktie („Nettoinventarwert pro Aktie“) lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt
angegebene Währung („Teilfondswährung“).
3. Der Nettoinventarwert pro Aktie wird von der Investmentgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter der
Verantwortung des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft an jedem Bewertungstag berechnet. Der Verwaltungsrat
kann für einzelne Teilfonds eine abweichende Regelung treffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Netto-Inventarwert
pro Aktie mindestens zweimal im Monat zu berechnen ist.
4. Zur Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden
Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds („Netto-Teilfondsvermögen“) an jedem Ban-
karbeitstag in Luxemburg („Bewertungstag“) ermittelt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen
Aktien des jeweiligen Teilfonds geteilt.
5. Soweit in Rechenschafts- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vors-
chriften oder gemäß den Regelungen dieser Satzung Auskunft über die Situation des Fondsvermögens gegeben werden
muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das jeweilige Netto-
Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
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a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse maßge-
bend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit
der Bewertung sein darf und den die Investmentgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere
verkauft werden können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Investmentgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf
Tagesbasis bewertet.
d) OGAWs, OGAs und sonstige Investmentfonds bzw. Sondervermögen werden zum letzten festgestellten verfügba-
ren Nettoinventarwert bewertet, der von der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft, dem Anlagevehikel selbst oder einer
vertraglich bestellten Stelle veröffentlicht wurde. Sollte ein Anlagevehikel zusätzlich an einer Börse notiert sein, kann die
Verwaltungsgesellschaft auch den letzten verfügbaren bezahlten Börsenkurs des Hauptmarktes heranziehen. Falls für
Investmentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile
ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft
nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsregeln festlegt.
Exchange Traded Funds (ETFs) werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs des Hauptmarktes bewertet. Die Ver-
waltungsgesellschaft kann auch den letzten verfügbaren von der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft, dem Anlagevehikel
selbst oder einer vertraglich bestellten Stelle veröffentlichten Kurs, heranziehen, Falls für Investmentanteile die Rück-
nahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen
Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben
und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsregeln festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Lit. a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Wertpapiere, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen
Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Investmentgesellschaft nach Treu und Glauben auf
der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfonds-
währung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne und
Verluste aus Devisentransaktionen, werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Aktionäre
des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
6. Die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden
Teilfonds separat. Soweit jedoch innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend aufgeführten
Kriterien für jede Aktienklasse getrennt. Die Zusammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro Teilfonds.
Art. 15. Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie.
1. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Aktionäre gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil der
Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, geschlossen
ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Investmentgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie ordnungsgemäß durchzuführen.
Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb eines Teilfonds führt nicht
zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von dem betreffenden Ereignis nicht berührt sind.
2. Aktionäre, welche einen Rücknahmeauftrag bzw. einen Umtauschantrag gestellt haben, werden von einer Einstellung
der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Berech-
nung des Nettoinventarwertes pro Aktie unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Während die Berechnung des Netto-
Inventarwertes pro Aktie eingestellt ist, werden Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge nicht ausgeführt.
3. Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge können im Falle einer Einstellung der Berechnung des Nettoinventar-
wertes pro Aktie vom Aktionär bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie widerrufen werden.
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Art. 16. Ausgabe von Aktien.
1. Aktien werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Nettoinventarwert
pro Aktie gemäß Artikel 14 Nr. 4 der Satzung, zuzüglich eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, dessen
maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist.
Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern
anfallen.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der
Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden
Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien, welche bis zu einem im Verkaufsprospekt bes-
timmten Zeitpunkt am Vortag eines Bewertungstages bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum
Ausgabepreis des darauffolgenden Bewertungstages abgerechnet. Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von
Namensaktien, welche nach einem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt am Vortag eines Bewertungstages bei der
Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
Sollte der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig sein, wird der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der
Register- und Transferstelle eingegangen betrachtet, an dem der Zeichnungsantrag ordnungsgemäß vorliegt.
Der Ausgabepreis ist innerhalb einer im Verkaufsprospekt bestimmten Frist, die fünf Bankarbeitstage nach dem ents-
prechenden Bewertungstag nicht überschreitet, in der jeweiligen Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg
zahlbar.
Die Anträge auf Zeichnung von Aktien an dem jeweiligen Teilfonds werden im Auftrag der Investmentgesellschaft von
der Register- und Transferstelle angenommen. Sofern der Gegenwert aus dem Fondsvermögen, insbesondere aufgrund
eines Widerrufs, der Nichteinlösung einer Lastschrift oder aus anderen Gründen, abfließt, nimmt die Investmentgesell-
schaft die jeweiligen Aktien im Interesse der Investmentgesellschaft zurück.
3. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot
unterhält, an die Register- und Transferstelle weitergeleitet.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien, welche bis zu einem im Verkaufsprospekt bes-
timmten Zeitpunkt am Vortag eines Bewertungstages bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum
Ausgabepreis des darauffolgenden Bewertungstages abgerechnet. Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von
Inhaberaktien, welche nach einem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt am Vortag eines Bewertungstag bei der
Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
Der Ausgabepreis ist innerhalb einer im Verkaufsprospekt bestimmten Frist, die fünf Bankarbeitstage nach dem ents-
prechenden Bewertungstag nicht überschreitet, in der jeweiligen Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg
zahlbar.
Die Aktien werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Investmentgesellschaft von der
Register- und Transferstelle übertragen, indem sie auf dem vom Zeichner anzugebenden Depot gutgeschrieben werden.
4. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
Art. 17. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Aktien.
1. Die Investmentgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungsantrag
zurückweisen oder die Ausgabe von Aktien zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Aktien ein-
seitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, wenn dies im Interesse der Aktionäre, im öffentlichen
Interesse, zum Schutz der Investmentgesellschaft bzw. des jeweiligen Teilfonds oder der Aktionäre erforderlich erscheint.
2. In diesem Fall wird die Depotbankauf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen ohne
Zinsen unverzüglich zurückerstatten.
3. Die Ausgabe von Aktien wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventar-
wertes pro Aktie eingestellt wird.
4. Des Weiteren kann der Verwaltungsrat den Besitz von Aktien durch jede Person, die in den Vereinigten Staaten
von Amerika („USA“) steuerpflichtig ist, einschränken oder verbieten.
Als in den USA steuerpflichtige natürliche Personen werden diejenigen betrachtet, die a) in den USA oder eines ihrer
Territorien bzw. Hoheitsgebiete geboren wurden, b) ein eingebürgerter Staatsbürger ist (Green Card holder), c) im
Ausland als Tochter oder Sohn eines US-Staatsbürgers geboren wurde oder d) als Ausländer ihren überwiegenden Au-
fenthalt (183 Tage) in den USA verbringt.
Als in den USA steuerpflichtige juristische Personen werden im wesentlichen (aber nicht ausschließlich) betrachtet, a)
Gesellschaften und Kapitalgesellschaften, die unter den Gesetzen eines der 50 US-Bundesstaaten oder des Columbia
District gegründet wurden, b) eine Gesellschaft oder Personengesellschaft, die unter einem „Act of Congress“ gegründet
wurde, c) ein Pensionsfund, der als US-Trust gegründet wurde.
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Art. 18. Rücknahme und Umtausch von Aktien.
1. Die Aktionäre sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Aktien zum Nettoinventarwert pro Aktie gemäß
Artikel 14 Nr. 4 der Satzung, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages („Rücknahmepreis“) zu ver-
langen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist
dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen. Mit
Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt die entsprechende Aktie.
2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Aktionäre erfolgen über die De-
potbank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Investmentgesellschaft kann Aktien einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Aktionäre oder zum Schutz der Aktionäre oder eines Teilfonds erforderlich erscheint.
3. Der Umtausch sämtlicher Aktien oder eines Teils derselben in Aktien eines anderen Teilfonds erfolgt auf der
Grundlage des maßgeblichen Nettoinventarwertes pro Aktie der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer
Umtauschprovision zugunsten der Vertriebsstelle deren maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben ist. Falls keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies für den jeweiligen
Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Aktienklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, ist auch ein Umtausch von Aktien
einer Aktienklasse in Aktien einer anderen Aktienklasse innerhalb des Teilfonds möglich. In diesem Falle wird kann eine
Umtauschprovision zugunsten der Vertriebsstelle erhoben werden, deren maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds
in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben ist.. Falls keine Umtauschprovision erhoben wird, wird
dies für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Die Investmentgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies
im Interesse der Investmentgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Aktionäre geboten erscheint.
4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien
können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den
Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknah-
meaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien ist dann
vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Aktionärs sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzu-
gebenden oder umzutauschenden Aktien und den Namen des Teilfonds angibt, und wenn er von dem entsprechenden
Aktionär unterschrieben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberaktien
werden durch die Stelle, bei der der Aktionär sein Depot unterhält, an die Register- und Transferstelle weitergeleitet.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis zu einem im Verkaufsprospekt bes-
timmten Zeitpunkt am Vortag eines Bewertungstages eingegangen sind, werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des
darauffolgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Um-
tauschprovision, abgerechnet. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach einem
im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt am Vortag eines Bewertungstages eingegangen sind, werden zum Nettoin-
ventarwert pro Aktie des übernächsten Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter
Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet.
Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages bzw. des Umtauschantrages ist im Falle von Namenaktien, der
Eingang bei der Register- und Transferstelle. Im Falle von Inhaberaktien ist der Eingang bei der Depotbank maßgeblich.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb einer im Verkaufsprospekt bestimmten Frist, die fünf Ban-
karbeitstage nach dem entsprechenden Bewertungstag nicht überschreitet, in der jeweiligen Teilfondswährung. Im Fall
von Namensaktien erfolgt die Auszahlung auf ein vom Aktionär anzugebendes Konto.
Sich aus dem Umtausch von Inhaberaktien ergebende Spitzenbeträge werden von der Depotbank in bar ausgeglichen.
5. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Aktien wegen einer Einstellung
der Berechnung des Nettoinventarwertes zeitweilig einzustellen.
6. Die Investmentgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen
der Aktionäre berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jewei-
ligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rück-
nahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Aktien. Die Investmentgesellschaft achtet aber darauf,
dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw.
der Umtausch von Aktien auf Antrag von Aktionären unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
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V. Generalversammlung
Art. 19. Rechte der Generalversammlung. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung vertritt alle Aktio-
näre der Investmentgesellschaft. Sie hat die weitesten Befugnisse um alle Handlungen der Investmentgesellschaft an-
zuordnen oder zu bestätigen. Ihre Beschlüsse sind bindend für alle Aktionäre, sofern diese Beschlüsse in Übereinstimmung
mit dem Luxemburger Gesetz und dieser Satzung stehen, insbesondere sofern sie nicht in die Rechte der getrennten
Versammlungen der Aktionäre einer bestimmten Aktienklasse oder eines bestimmten Teilfonds eingreifen.
Art. 20. Einberufung.
1. Die jährliche Generalversammlung wird gemäß dem Luxemburger Gesetz in Luxemburg, am Gesellschaftssitz oder
an jedem anderen Ort der Gemeinde in der sich der Gesellschaftssitz befindet, der in der Einberufung festgelegt wird,
am zweiten Freitag im Mai eines jeden Jahres um 15:00 Uhr abgehalten. Falls dieser Tag ein Bankfeiertag in Luxemburg
ist, wird die jährliche Generalversammlung am ersten nachfolgenden Bankarbeitstag abgehalten.
Die jährliche Generalversammlung kann im Ausland abgehalten werden, wenn der Verwaltungsrat nach seinem Er-
messen feststellt, dass außergewöhnliche Umstände dies erfordern. Eine derartige Entscheidung des Verwaltungsrates ist
unanfechtbar.
2. Die Aktionäre kommen außerdem aufgrund einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Einberufung des
Verwaltungsrates zusammen. Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche mindestens ein Fünftel des Fondsvermö-
gens der Investmentgesellschaft repräsentieren, zusammentreten. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbe-
reitet, außer in den Fällen, in denen die Generalversammlung auf schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt; in
solchen Fällen kann der Verwaltungsrat eine zusätzliche Tagesordnung vorbereiten.
3. Außerordentliche Generalversammlungen können zu der Zeit und an dem Orte abgehalten werden, wie es in der
Einberufung zur jeweiligen außerordentlichen Generalversammlung angegeben ist.
4. Die oben unter 2. und 3. aufgeführten Regeln gelten entsprechend für getrennte Generalversammlungen einer oder
mehrerer Teilfonds oder Aktienklassen.
Art. 21. Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Der Ablauf der Generalversammlungen bzw. der getrennten General-
versammlungen einer oder mehrerer Teilfonds oder Aktienklasse(n) muss, soweit es die vorliegende Satzung nicht anders
bestimmt, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Grundsätzlich ist jeder Aktionär an den Generalversammlungen teilnahmeberechtigt. Jeder Aktionär kann sich ver-
treten lassen, indem er eine andere Person schriftlich als seinen Bevollmächtigten bestimmt.
An für einzelne Teilfonds oder Aktienklassen stattfindenden Generalversammlungen, die ausschließlich die jeweiligen
Teilfonds oder Aktienklassen betreffende Beschlüsse fassen können, dürfen nur diejenigen Aktionäre teilnehmen, die
Aktien der entsprechenden Teilfonds oder Aktienklassen halten.
Die Vollmachten, deren Form vom Verwaltungsrat festgelegt werden kann, müssen mindestens fünf Tage vor der
Generalversammlung am Gesellschaftssitz hinterlegt werden.
Alle anwesenden Aktionäre und Bevollmächtigte müssen sich vor Eintritt in die Generalversammlungen in die vom
Verwaltungsrat aufgestellte Anwesenheitsliste einschreiben.
Die Generalversammlung entscheidet über alle im Gesetz vom 10. August 1915 sowie im Gesetz vom 20. Dezember
2002, vorgesehenen Angelegenheiten, und zwar in den Formen, mit dem Quorum und den Mehrheiten, die von den
vorgenannten Gesetzen vorgesehen sind. Sofern die vorgenannten Gesetze oder die vorliegende Satzung nichts Gegen-
teiliges anordnen, werden die Entscheidungen der ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung durch einfache
Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Aktionäre gefasst.
Jede Aktie gibt das Recht auf eine Stimme. Aktienbruchteile sind nicht stimmberechtigt.
Bei Fragen, welche die Investmentgesellschaft als Ganzes betreffen, stimmen die Aktionäre gemeinsam ab. Eine ge-
trennte Abstimmung erfolgt jedoch bei Fragen, die nur einen oder mehrere Teilfonds oder eine oder mehrere
Aktienklasse(n) betreffen.
Art. 22. Vorsitzender, Stimmzähler, Sekretär.
1. Die Generalversammlung tritt unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, im Falle seiner
Abwesenheit, unter dem Vorsitz eines von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden zusammen.
2. Der Vorsitzende bestimmt einen Sekretär, der nicht notwendigerweise Aktionär sein muss, und die Generalver-
sammlung ernennt unter den anwesenden und dies annehmenden Aktionären oder den Vertretern der Aktionäre einen
Stimmzähler.
3. Die Protokolle der Generalversammlung werden von dem Vorsitzenden, dem Stimmzähler und dem Sekretär der
jeweiligen Generalversammlung und den Aktionären, die dies verlangen, unterschrieben.
4. Abschriften und Auszüge, die von der Investmentgesellschaft zu erstellen sind, werden vom Vorsitzenden des Ver-
waltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.
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VI. Verwaltungsrat
Art. 23. Zusammensetzung.
1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung bestimmt werden
und die nicht Aktionäre der Investmentgesellschaft sein müssen.
Auf der Generalversammlung kann ein neues Mitglied, das dem Verwaltungsrat bislang nicht angehört hat, nur dann
zum Verwaltungsratsmitglied gewählt werden, wenn
a) diese betreffende Person vom Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen wird oder
b) ein Aktionär, der bei der anstehenden Generalversammlung, die den Verwaltungsrat bestimmt, voll stimmberechtigt
ist, dem Vorsitzenden - oder wenn dies unmöglich sein sollte, einem anderen Verwaltungsratsmitglied - schriftlich nicht
weniger als sechs und nicht mehr als dreißig Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum seine Absicht
unterbreitet, eine andere Person als seiner selbst zur Wahl oder zur Wiederwahl vorzuschlagen, zusammen mit einer
schriftlichen Bestätigung dieser Person, sich zur Wahl stellen zu wollen, wobei jedoch der Vorsitzende der Generalver-
sammlung unter der Voraussetzung einstimmiger Zustimmung aller anwesenden Aktionäre den Verzicht auf die oben
aufgeführten Erklärungen beschließen kann und die solcherweise nominierte Person zur Wahl vorschlagen kann.
2. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder sowie die Dauer ihrer Mandate. Eine
Mandatsperiode darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Ein Verwaltungsratsmitglied kann wiedergewählt
werden.
3. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden von der Gene-
ralversammlung ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates bis zur nächstfolgenden Generalversammlung einen vorläu-
figen Nachfolger bestimmen. Der so bestimmte Nachfolger führt die Amtszeit seines Vorgängers zu Ende.
4. Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit von der Generalversammlung abberufen werden.
Art. 24. Befugnisse. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, alle Geschäfte zu tätigen und alle Handlungen vorzunehmen,
die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der
Investmentgesellschaft, soweit sie nicht nach dem Gesetz vom 10. August 1915 oder nach dieser Satzung der General-
versammlung vorbehalten sind.
Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus die Befugnis Interimdividenden auszuschütten.
Art. 25. Interne Organisation des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vor-
sitzenden.
Der Verwaltungsratsvorsitzende steht den Sitzungen des Verwaltungsrates vor; in seiner Abwesenheit bestimmt der
Verwaltungsrat ein anderes Verwaltungsratsmitglied als Sitzungsvorsitzenden.
Der Vorsitzende kann einen Sekretär ernennen, der nicht notwendigerweise Mitglied des Verwaltungsrates zu sein
braucht und der die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung zu erstellen hat.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, eine Verwaltungsgesellschaft, einen Fondsmanager, Anlageberater sowie Anla-
geausschüsse für die jeweiligen Teilfonds zu ernennen und deren Befugnisse festzulegen.
Art. 26. Verwaltungsgesellschaft. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann unter eigener Verantwortung
eine Verwaltungsgesellschaft mit der Anlageverwaltung, der Administration sowie dem Vertrieb der Aktien der Invest-
mentgesellschaft betrauen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Verwaltung und Geschäftsführung der Investmentgesellschaft verantwortlich.
Sie darf für Rechnung der Investmentgesellschaft alle Geschäftsführungs- und Verwaltungsmaßnahmen und alle unmittelbar
oder mittelbar mit dem Fondsvermögen bzw. dem Teilfondsvermögen verbundenen Rechte ausüben, insbesondere ihre
Aufgaben an qualifizierte Dritte ganz oder teilweise auf eigene Kosten, übertragen.
Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Aufgaben des Portfoliomanagement auf einen Dritten auslagert, so darf nur ein
Unternehmen benannt werden, das die gesetzlichen Anforderungen für die Ausübung der Anlageverwaltung erfüllt und
die vertragliche Funktionsübernahme von der Luxemburger Bankenaufsicht zuvor genehmigt wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft erfüllt ihre Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines bezahlten Bevollmächtigten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann im Zusammenhang mit der Verwaltung der Aktiva des jeweiligen Teilfonds unter
eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf eigene Kosten einen Anlageberater oder Fondsmanagers hinzuziehen.
Die Anlageentscheidung, die Ordererteilung und die Auswahl der Broker sind ausschließlich der Verwaltungsgesell-
schaft vorbehalten, sofern diese keinen Fondsmanager mit dem Fondsmanagement betraut hat.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, unter Wahrung ihrer eigenen Verantwortung und Kontrolle einen Dritten
zur Ordererteilung zu bevollmächtigen.
Die Übertragung der Aufgaben darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die Verwaltungsgesellschaft in keiner
Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Verwaltungsgesellschaft durch die Übertragung der Aufgaben nicht daran
gehindert werden, im Interesse der Aktionäre zu handeln und dafür zu sorgen, dass die Investmentgesellschaft im besten
Interesse der Aktionäre verwaltet wird.
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Art. 27. Fondsmanager. Aufgabe des Fondsmanagers ist insbesondere die tägliche Umsetzung der Anlagepolitik des
jeweiligen Teilfondsvermögens und die Führung der Tagesgeschäfte der Vermögensverwaltung unter der Aufsicht, Ve-
rantwortung und Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft sowie andere damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen.
Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschränkungen
des jeweiligen Teilfonds, wie sie in diesem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und in der Satzung beschrieben sind, sowie
der gesetzlichen Anlagebeschränkungen.
Der Fondsmanager muss über eine Zulassung zur Vermögensverwaltung verfügen und einer Aufsicht unterliegen.
Der Fondsmanager ist befugt, Makler sowie Broker zur Abwicklung von Transaktionen in den Vermögenswerten der
Investmentgesellschaft auszuwählen. Die Anlageentscheidung und die Ordererteilung obliegen dem Fondsmanager.
Der Fondsmanager hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von ver-
schiedenen Anlageberatern, beraten zu lassen.
Es ist dem Fondsmanager gestattet, seine Aufgaben mit Genehmigung der Verwaltungsgesellschaft ganz oder teilweise
an Dritte, deren Vergütung ganz zu seinen Lasten geht, auszulagern.
Der Fondsmanager trägt alle Aufwendungen, die ihm in Verbindung mit den von ihm für die Investmentgesellschaft
geleisteten Dienstleistungen entstehen. Maklerprovisionen, Transaktionsgebühren und andere im Zusammenhang mit
dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten anfallende Geschäftskosten werden von dem jeweiligen Teil-
fonds getragen.
Art. 28. Anlageberater und Anlageausschuss. Die Verwaltungsgesellschaft oder der Fondsmanager können unter ei-
gener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss
beraten lassen.
Der Anlageberater hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten beraten zu lassen. Er ist
jedoch nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft, die Erfüllung seiner Aufga-
ben einem Dritten zu übertragen. Sofern der Anlageberater seine Aufgaben mit vorheriger Zustimmung der Verwal-
tungsgesellschaft einem Dritten übertragen hat, so hat der Anlageberater die dafür entstehenden Kosten selbst zu tragen.
Art. 29. Sitzungen des Verwaltungsrates. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann an jeder Sitzung des Verwaltungsrates
teilhaben, auch indem es schriftlich, mittels Brief oder Telefax ein anderes Verwaltungsratsmitglied als seinen Bevoll-
mächtigten ernennt.
Darüber hinaus kann jedes Verwaltungsratsmitglied an einer Sitzung des Verwaltungsrates im Wege einer telefonischen
Konferenzschaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an der
Sitzung des Verwaltungsrates einander hören können, teilnehmen, und diese Teilnahme steht einer persönlichen Teil-
nahme an dieser Sitzung des Verwaltungsrates gleich.
Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder bei der Sitzung
des Verwaltungsrates zugegen oder vertreten ist. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Stimmen der
anwesenden bzw. vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvor-
sitzenden ausschlaggebend.
Die Verwaltungsratsmitglieder können, mit Ausnahme von im Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen, wie nachfolgend
beschrieben, nur im Rahmen von Sitzungen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft, die ordnungsgemäß einbe-
rufen worden sind, Beschlüsse fassen.
Die Verwaltungsratsmitglieder können einstimmig Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. In diesem Falle sind die von
allen Verwaltungsratsmitgliedern unterschriebenen Beschlüsse gleichermaßen gültig und vollzugsfähig wie solche, die
während einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung des Verwaltungsrates gefasst wurden. Diese Un-
terschriften können auf einem einzigen Dokument oder auf mehreren Kopien desselben Dokumentes gemacht werden
und können mittels Brief oder Telefax eingeholt werden.
Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse und Pflichten der täglichen Verwaltung an juristische oder natürliche Per-
sonen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen, delegieren und diesen für ihre Tätigkeiten Gebühren und
Provisionen zahlen, die im einzelnen in Artikel 38 beschrieben sind.
Art. 30. Protokolle. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein diesbezügliches
Register eingetragen und vom Sitzungsvorsitzenden und vom Sekretär unterschrieben werden.
Abschriften und Auszüge dieser Protokolle werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwal-
tungsratsmitgliedern unterschrieben.
Art. 31. Häufigkeit und Einberufung. Der Verwaltungsrat tritt, auf Einberufung des Vorsitzenden oder zweier Verwal-
tungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort, so oft zusammen, wie es die Interessen der Investment-
gesellschaft erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden mindestens achtundvierzig (48) Stunden vor der Sitzung des Verwaltungsrates
schriftlich einberufen, es sei denn die Wahrung der vorgenannten Frist ist aufgrund von Dringlichkeit unmöglich. In diesen
Fällen sind Art und Gründe der Dringlichkeit im Einberufungsschreiben anzugeben.
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Ein Einberufungsschreiben ist, sofern jedes Verwaltungsratsmitglied sein Einverständnis schriftlich, mittels Brief oder
Telefax gegeben hat, nicht erforderlich.
Eine gesonderte Einberufung ist nicht erforderlich, wenn eine Sitzung des Verwaltungsrates zu einem Termin und an
einem Ort stattfindet, die in einem im Voraus vom Verwaltungsrat gefassten Beschluss festgelegt sind.
Art. 32. Zeichnungsbefugnis. Die Investmentgesellschaft wird durch die Unterschrift von zwei Verwaltungsratsmitglie-
dern rechtlich gebunden. Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglied(er) ermächtigen, die
Investmentgesellschaft durch Einzelunterschrift zu vertreten. Daneben kann der Verwaltungsrat andere juristische oder
natürliche Personen ermächtigen, die Investmentgesellschaft entweder durch Einzelunterschrift oder gemeinsam mit ei-
nem Verwaltungsratsmitglied oder einer anderen vom Verwaltungsrat bevollmächtigten juristischen oder natürlichen
Person rechtsgültig zu vertreten.
Art. 33. Unvereinbarkeitsbestimmungen. Kein Vertrag, kein Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft, das die Invest-
mentgesellschaft mit anderen Gesellschaften schließt, wird durch die Tatsache beeinträchtigt oder ungültig, dass ein oder
mehrere Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte der Investmentgesellschaft ir-
gendwelche Interessen in oder Beteiligungen an irgendeiner anderen Gesellschaft haben, oder durch die Tatsache, dass
sie Verwaltungsratsmitglied, Teilhaber, Direktor, Geschäftsführer, Bevollmächtigter oder Angestellter der anderen Ge-
sellschaft sind.
Dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Investmentgesellschaft, wel-
ches(r) zugleich Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer Bevollmächtigter oder Angestellter einer anderen
Gesellschaft ist, mit der die Investmentgesellschaft Verträge abgeschlossen hat oder mit der sie in einer anderen Weise
in geschäftlichen Beziehungen steht, wird dadurch nicht das Recht verlieren, zu beraten, abzustimmen und zu handeln,
was die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäften in Verbindung stehen, anbetrifft.
Falls aber ein Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter ein persönliches Interesse in irgendwelcher
Angelegenheit der Investmentgesellschaft hat, muss dieses Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter der
Investmentgesellschaft den Verwaltungsrat über dieses persönliche Interesse informieren, und er wird weder mitberaten
noch am Votum über diese Angelegenheit teilnehmen. Ein Bericht über diese Angelegenheit und über das persönliche
Interesse des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors oder Bevollmächtigten muss bei der nächsten Generalversammlung
erstattet werden.
Der Begriff „persönliches Interesse“, wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung auf
jedwede Beziehung und jedwedes Interesse, die nur deshalb entstehen, weil das Rechtsgeschäft zwischen der Invest-
mentgesellschaft einerseits und dem Fondsmanager, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, der
oder den Vertriebsstellen (bzw. ein mit diesen mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen) oder jeder anderen
von der Investmentgesellschaft benannten Gesellschaft andererseits geschlossen wird.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind in Fällen, in denen die Depotbank Partei eines solchen Vertrages, Vergleiches
oder sonstigen Rechtsgeschäftes ist, nicht anwendbar.
Art. 34. Schadloshaltung. Die Investmentgesellschaft verpflichtet sich, jedes(n) der Verwaltungsratsmitglieder, Direk-
toren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigten, ihre Erben, Testamentsvollstrecker und Verwalter schadlos zu halten
gegen alle Klagen, Forderungen und Haftungen irgendwelcher Art, sofern die Betroffenen ihre Verpflichtungen ordnungs-
gemäß erfüllt haben, und diese für sämtliche Kosten, Ausgaben und Verbindlichkeiten, die anlässlich solcher Klagen,
Verfahren, Forderungen und Haftungen entstanden sind, zu entschädigen.
Das Recht auf Entschädigung schließt andere Rechte zugunsten des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors, Geschäfts-
führers oder Bevollmächtigten nicht aus.
VII. Wirtschaftsprüfer
Art. 35. Wirtschaftsprüfer. Die Kontrolle der Rechenschaftsberichte der Investmentgesellschaft ist einer Wirtschafts-
prüfergesellschaft bzw. einem oder mehreren Wirtschaftsprüfer(n) zu übertragen, die im Großherzogtum Luxemburg
zugelassen ist/ sind und von der Generalversammlung ernannt wird/ werden.
Der/ die Wirtschaftsprüfer ist/ sind für eine Dauer von bis zu sechs Jahren ernannt und kann/ können jederzeit von
der Generalversammlung abberufen werden. Der/ die Wirtschaftsprüfer kann / können wiedergewählt werden.
VIII. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 36. Verwendung der Erträge.
1. Der Verwaltungsrat kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Aktionäre dieses Teilfonds aus-
schütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zu dem Verkaufsprospekt Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne, sonstige Aktiva sowie, in Ausnahmefällen, auch Kapitalanteile zur Ausschüttung ge-
langen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 12
dieser Satzung sinkt.
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3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Aktien ausgezahlt. Ausschüttungen können ganz
oder teilweise in Form von Gratisaktien vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar ausgezahlt
werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht wurden, ver-
fallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds und, sofern Aktienklassen gebildet wurden, zugunsten der jeweiligen Aktien-
klasse. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt Ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt.
4. Ausschüttungen an Inhaber von Namensaktien erfolgen grundsätzlich durch die Re-Investition des Ausschüttungs-
betrages zu Gunsten des Inhabers von Namensaktien. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Inhaber von Namensaktien
innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttung bei der Register- und Transferstelle die Aus-
zahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaberaktien erfolgen in der
gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von Inhaberaktien.
Sofern effektive Stücke ausgegeben wurden, erfolgt die Auszahlung der Ausschüttungen gegen Vorlage des jeweiligen
Ertragsscheins bei den von den von der Investmentgesellschaft benannten Zahlstellen.
5. Ausschüttungen, die erklärt, aber nicht auf eine ausschüttende Inhaberaktie ausgezahlt wurden, insbesondere wenn,
im Zusammenhang mit effektiven Stücken, kein Ertragsschein vorgelegt wurde, können nach Ablauf eines Zeitraums von
fünf Jahren ab der erfolgten Zahlungserklärung, vom Aktionär einer solchen Aktie nicht mehr eingefordert werden und
verfallen zugunsten dem jeweiligen Teilfondsvermögen der Investmentgesellschaft, und, sofern Aktienklassen gebildet
wurden, zugunsten der jeweiligen Aktienklasse. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt Ihrer Fälligkeit an
keine Zinsen bezahlt.
Art. 37. Berichte. Der Verwaltungsrat erstellt für die Investmentgesellschaft einen geprüften Rechenschaftsbericht
sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg.
1. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen geprüften
Rechenschaftsbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
2. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen ungeprüften
Halbjahresbericht.
3. Sofern dies für die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und
ungeprüfte Zwischenberichte erstellt werden.
Art. 38. Kosten. Der jeweilige Teilfonds trägt die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen
entstehen:
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale
Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt auf-
geführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
2. Sofern ein Fondsmanager vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe,
Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt
sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
3. Sofern ein Anlageberater vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft
oder des Fondsmanagers eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen
Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich
einer etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Depotbank und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbank- und
dem Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag eine in Luxemburg bankübliche Vergütung, deren Höhe, Berechnung und
Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Ver-
gütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer. Die Zentralverwaltungsstelle kann ihre Aufgaben
teilweise unter ihrer Verantwortung an einen Dritten delegieren.
5. Die Register- und Transferstelle erhält für die im Register- und Transferstellenvertrag vorgesehenen Aufgaben ein
Entgelt, welches wie im Register- und Transferstellenvertrag beschrieben errechnet und gezahlt wird.
6. Sofern eine Vertriebsstelle vertraglich verpflichtet wurde kann diese aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine
Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
7. Der jeweilige Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten, die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang
mit seinem Vermögen entstehen:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Verwahrung von aus-
ländischen Investmentanteilen im Ausland;
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearings-
tellen (z.B. Clearstream Banking S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt werden,
sowie alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapierge-
schäften des jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;
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c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Inhaberaktien;
d) Steuern und ähnliche Abgaben, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die
Auslagen zu Lasten des jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
e) Kosten für die Rechtsberatung, die der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank
entstehen, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds handelt;
f) Honorare und Kosten des Wirtschaftsprüfers;
g) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für die Investmentgesellschaft, insbesondere etwaiger Aktienzertifikate sowie Ertragsschein- und Bogener-
neuerungen, des vereinfachten Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), der
Satzung, der Rechenschafts- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Aktionäre, der
Einberufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern in denen die Aktien der Investment-
gesellschaft bzw. eines Teilfonds vertrieben werden sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden.
h) Die Verwaltungsgebühren, die für die Investmentgesellschaft bzw. einen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Be-
hörden zu entrichten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer
Aufsichtsbehörden sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente der Investmentgesellschaft.
i) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
j) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Aktien anfallen;
k) Versicherungskosten;
l) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland not-
wendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
m) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 4 der Satzung aufgenommen werden;
n) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
o) Auslagen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft;
p) Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Aktien;
q) Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
r) Kosten für Performance-Attribution;
s) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds bzw. der Teilfonds durch national und international anerkannte Ra-
tingagenturen.
t) Alle anderen außerordentlichen oder unregelmäßigen Ausgaben, welche üblicherweise zu Lasten des Fondsvermö-
gens gehen.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft und die Erstausgabe von Aktien werden zu Lasten des Ver-
mögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben werden. Die
Aufteilung der Gründungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bes-
timmten Teilfondsvermögen stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Investmentgesell-
schaft. Kosten, die im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen
Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind, innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abges-
chrieben.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden
Mehrwertsteuer.
Art. 39. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Investmentgesellschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember
eines jeden Jahres.
Art. 40. Depotbank.
1. Die Investmentgesellschaft hat eine Bank mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg als Depotbank bestellt. Die Funk-
tion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag, dieser Satzung sowie
dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Aktionäre gegen die
Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank durch die Ak-
tionäre nicht aus.
Art. 41. Satzungsänderung. Diese Satzung kann jederzeit durch Beschluss der Aktionäre geändert oder ergänzt werden,
vorausgesetzt, dass die in dem Gesetz vom 10. August 1915 vorgesehenen Bedingungen über Beschlussfähigkeit und
Mehrheiten bei der Abstimmung eingehalten werden.
Art. 42. Allgemeines. Für alle Punkte, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, wird auf die Bestimmungen des Gesetzes
vom 10. August 1915 sowie auf das Gesetz vom 20. Dezember 2002 verwiesen.
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<i>Übergangsbestimmungeni>
Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der Gründung der Investmentgesellschaft und endet am 31. Dezember 2010.
Die erste Generalversammlung findet im Jahre 2011 statt.
<i>Zeichnung und Einzahlungi>
Das Anfangskapital der Investmentgesellschaft von EUR 31.000.- (einunddreissigtausend Euro) eingeteilt in 310 (drei-
hundertzehn) Aktien ohne Nennwert wurde wie folgt gezeichnet:
- RAM INVESTMENTS (L.L.C.) vorgenannt: dreihundertneun Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
- Herr Roman MERTES, vorgenannt: eine Aktie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
TOTAL. Dreihundertzehn Aktien
Sämtliche Aktien wurden voll in bar eingezahlt, sodass der Betrag von EUR 31.000.- (einunddreissigtausend Euro) der
Gesellschaft zur Verfügung steht, wie dies dem unterzeichneten Notar nachgewiesen wurde.
<i>Erklärungi>
Der unterzeichnete Notar erklärt hiermit, dass er die in Artikel 26, 26-3 und 26-5 des Gesetzes von 1915 für Wirt-
schaftsunternehmen, in der derzeit gültigen Fassung, genannten Bedingungen festgestellt hat und bestätigt ausdrücklich,
dass diese erfüllt worden sind.
<i>Kosteni>
Die Gründungskosten welche der Investmentgesellschaft in Rechnung gestellt werden belaufen sich auf ungefähr EUR
4.000.-.
<i>Hauptversammlung der Anteilinhaberi>
Die oben genannten Personen, die das gesamte gezeichnete Kapital repräsentieren und die sich selbst als ordnungs-
gemäß versammelt betrachten, haben unverzüglich eine Hauptversammlung der Anteilinhaber abgehalten, die das folgende
beschlossen hat:
1) Als Verwaltungsratsmitglieder der Investmentgesellschaft wurden gewählt:
Thomas Amend
Geboren am 02.03.1956 in Dinslaken (Deutschland)
Geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats
Axxion SA
1B, Parc d'Activité Syrdall
L-5365 Munsbach
Roman Mertes
Geboren am 10.08.1960 in Völklingen (Deutschland)
Mitglied der Geschäftsführung
Axxion SA
1B, Parc d'Activité Syrdall
L-5365 Munsbach
Gordon Robertson
Geboren am 3. August 1954 in Falkirk (Schottland)
Suite 903, Dusseldorf Business Point, Al Barsha
P.O. Box 75365, Dubai, UAE
Sumit Mitra
Geboren am 28. Februar 1964 in London (England)
Suite 903, Dusseldorf Business Point, Al Barsha
P.O. Box 75365, Dubai, UAE
Ihr Mandat endet mit der Jahreshauptversammlung im Jahr 2011.
2) Zum Wirtschaftsprüfer der Investmentgesellschaft wurde bestellt:
KPMG Audit, société à responsabilité limitée, mit Sitz in L-2520 Luxemburg, 9, Allée Scheffer (RCS Luxembourg B
103590).
Sein Mandat endet mit der Jahreshauptversammlung im Jahr 2011 .
3) Sitz der Investmentgesellschaft ist: L-5365 Munsbach, 1B, Parc d’Activité Syrdall.
Worüber Urkunde, aufgenommen in Luxemburg, am Datum wie eingangs erwähnt.
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Und nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, haben dieselben mit dem Notar gegen-
wärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: R. MERTES und H. HELLINCKX.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 18 août 2010. Relation: LAC/2010/36637. Reçu soixante-quinze euros (75.- EUR).
<i>Le Receveur ff.i> (signé): C. SCHUMACHER.
- FÜR GLEICHLAUTENDE AUSFERTIGUNG – der Gesellschaft auf Begehr erteilt.
Luxemburg, den 31. August 2010.
Référence de publication: 2010114641/1111.
(100130164) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 août 2010.
Janus Global Technology Fund, Fonds Commun de Placement.
L'acte modificatif au règlement de gestion de Janus Global Technology Fund au 31 août 2010 a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2010115591/9.
(100130671) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 août 2010.
Jena Investments S.A., Société Anonyme Soparfi,
(anc. Jena Investments Holding S.A.).
Siège social: L-1882 Luxembourg, 3A, rue Guillaume Kroll.
R.C.S. Luxembourg B 108.677.
Gagfah S.A., Société Anonyme de Titrisation.
Siège social: L-1222 Luxembourg, 2-4, rue Beck.
R.C.S. Luxembourg B 109.526.
RECTIFICATIF
Il y a lieu de rectifier comme suit la publication, dans le Mémorial C n° 1135 du 1
er
juin 2010, page 54435, de l'extrait
des résolutions prises par l'Assemblée Générale Annuelle des actionnaires de la société Jena Investments S.A. tenue le
12 mai 2010 (démission et nomination du commissaire aux comptes):
1. La société Gagfah S.A. n'étant en rien concernée par ladite publication, elle ne doit pas figurer dans l'en-tête, lequel
doit être lu comme suit:
«Jena Investments S.A., Société Anonyme,
(anc. Jena Investments Holding S.A.).
Siège social: L-1882 Luxembourg, 3A, rue Guillaume Kroll.
R.C.S. Luxembourg B 108.677.»
2. A la dernière ligne de l'insertion, la référence du dépôt au Registre de commerce et des sociétés doit être corrigée:
au lieu de: «(100068411) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mai 2010.»,
lire: «(100068402) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mai 2010.»
3. Dans le sommaire du Mémorial C n° 1135, page 54433, la ligne «Gagfah S.A.» doit être supprimée et une ligne «Jena
Investments S.A.» doit être ajoutée.
Référence de publication: 2010116058/25.
Janus Global Technology Fund, Fonds Commun de Placement.
Le règlement de gestion de Janus Global Technology Fund coordonné au 31 août 2010 a été déposé au registre de
commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2010115592/9.
(100130672) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 août 2010.
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Smart Private Managers (Luxembourg) S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1449 Luxembourg, 2, rue de l'Eau.
R.C.S. Luxembourg B 124.966.
EXTRAIT
Monsieur Vincent Martet et Monsieur Marc Boland ont cessé leurs fonctions d'administrateurs de Smart Private Ma-
nagers (Luxembourg) S.A. (la "Société") à compter du 18 mai 2010.
En date du 18 mai 2010, Madame Béatrice Dury-Gowan et Monsieur Jean-Pierre Malliar ont été nommés comme
administrateurs de la Société tandis que le mandat d'administrateur de Monsieur Jean-Michel Willemaers a été renouvelé.
Le conseil d'administration de la Société se compose comme suit, pour une période expirant à la prochaine assemblée
générale qui se tiendra en 2011:
- Monsieur Jean-Michel Willemaers, demeurant à 18A Veemont, B-6980 La Roche en Ardenne, Belgique
- Madame Béatrice Dury-Gowan, demeurant à 47, rue de Borscheid, L-8422 Steinfort
- Monsieur Jean-Pierre Malliar, demeurant à avenue Victor Tesch 19, B-6700 Arlon, Belgique
Pour mention aux fins de publication au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 25 août 2010.
<i>Pour Smart Private Managers (Luxembourg)
i>Signature
Référence de publication: 2010116747/21.
(100132536) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 août 2010.
cominvest Klima Aktien, Fonds Commun de Placement.
Die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (die "Verwaltungsgesellschaft") gibt bekannt, dass mit Ablauf des 25.
August 2010 (der "Stichtag") der folgende Fonds verschmolzen wurde:
untergehender Fonds
aufnehmender Fonds
cominvest Klima Aktien P (EUR)
Allianz Global Investors Fund - Allianz RCM Global Eco-
Trends A (EUR)
Aufgrund der Verschmelzung wurde der untergehende Fonds cominvest Klima Aktien aufgelöst.
Senningerberg, August 2010.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft.i>
Référence de publication: 2010117224/755/13.
Rivington Real Estate Fund, FCP - SIF, Fonds Commun de Placement - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Die Liquidation des o.g. Fonds, die am 30.Juli 2010 von der Verwaltungsgesellschaft beschlossen wurde, ist mittlerweile
abgeschlossen. Das Liquidationsverfahren ist somit beendet.
Luxemburg, im August 2010.
Rivington Fund Management
<i>Verwaltungsgesellschaft
Die Geschäftsführungi>
Référence de publication: 2010117222/29/10.
Financière C S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2340 Luxembourg, 6, rue Philippe II.
R.C.S. Luxembourg B 140.370.
Les comptes annuels au 31.12.2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2010089591/10.
(100098864) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juillet 2010.
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cominvest Selektion Dividende, Fonds Commun de Placement.
Die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (die "Verwaltungsgesellschaft") gibt bekannt, dass mit Ablauf des 25.
August 2010 (der "Stichtag") der folgende Fonds verschmolzen wurde:
untergehender Fonds
aufnehmender Fonds
cominvest Selektion Dividende P (EUR)
RP Rendite Plus - Allianz RCM High Dividend Europe A
(EUR)
Aufgrund der Verschmelzung wurde der untergehende Fonds cominvest Selektion Dividende aufgelöst.
Senningerberg, August 2010.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft.i>
Référence de publication: 2010117226/755/13.
cominvest Total Return Dynamic, Fonds Commun de Placement.
Die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. (die "Verwaltungsgesellschaft") gibt bekannt, dass mit Ablauf des 25.
August 2010 (der "Stichtag") der folgende Fonds verschmolzen wurde:
untergehender Fonds
aufnehmender Fonds
cominvest Total Return Dynamic P (EUR)
Allianz RCM Euro Protect Dynamic Plus AT (EUR)
Aufgrund der Verschmelzung wurde der untergehende Fonds cominvest Total Return Dynamic aufgelöst.
Senningerberg, August 2010.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft.i>
Référence de publication: 2010117227/755/11.
Filti S.àr.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 173.000,00.
Siège social: L-1653 Luxembourg, 2, avenue Charles de Gaulle.
R.C.S. Luxembourg B 137.169.
Les comptes annuels au 31 décembre 2009 de Filti S.àr.l. ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour Filti S.àr.l.
i>Signature
Référence de publication: 2010089590/13.
(100099091) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juillet 2010.
Alphabridge Management S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 5, allée Scheffer.
R.C.S. Luxembourg B 155.048.
STATUTEN
Im Jahre zweitausendzehn, am vierten August.
Vor dem unterzeichneten Notar Maître Francis KESSELER mit Amtssitz in Esch-sur-Alzette, Großherzogtum Luxem-
burg,
Ist erschienen:
BAC Berlin Atlantic Holding GmbH & Co. KG, eine Kommanditgesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Gormann-
straße 22, D-10119 Berlin, Deutschland, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer HRA 38910
B, hier rechtmäßig vertreten durch Herrn Marcus PETER, Rechtsanwalt, mit beruflicher Adresse in Luxemburg, gemäß
privatschriftlich erteilter Vollmacht ausgestellt am 4. August 2010.
Die Vollmacht wurde von dem Bevollmächtigten und dem unterzeichneten Notar „ne varietur“ unterzeichnet und
bleibt dieser Urkunde zwecks Registrierung beigeheftet.
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Die oben benannte Partei, handelnd in der oben benannten Eigenschaft, hat den Notar gebeten, die Satzung einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée), die sie hiermit gründet, wie folgt zu beurkunden:
Rechtsform - Zweck - Dauer - Name - Sitz
Art. 1. Hiermit wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée) (nachstehend die
„Gesellschaft“) gegründet, welche den bestehenden luxemburgischen Gesetzen und insbesondere den Vorschriften des
luxemburgischen Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften, wie geändert, (das „Gesetz von 1915“),
sowie dieser Satzung unterliegt.
Art. 2. Zweck der Gesellschaft ist es, als Komplementär (associé commandité) und alleiniger Geschäftsführer (gérant)
der Alphabridge Invest S.C.A. SICAV-SIF, einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (société d'investissement à
capital variable) gemäß dem Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds, wie geändert, (das „Gesetz
von 2007“), in der Form einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions), (die „SICAV-SIF“),
tätig zu werden.
Die Gesellschaft kann in dieser Funktion sämtliche Tätigkeiten ausführen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung,
der Geschäftsführung und der Vermarktung der SICAV-SIF stehen. Die Gesellschaft kann im Namen und für Rechnung
der SICAV-SIF Verträge abschließen, übertragbare Wertpapiere und andere Vermögenswerte jeglicher Natur im Einklang
mit den Vorschriften des Gesetzes von 2007 kaufen, verkaufen, tauschen und übertragen.
Ferner kann die Gesellschaft Beteiligungen, in jeder Form, an Luxemburger oder ausländischen Gesellschaften halten,
und sie kann jede andere Anlageform erwerben, sei es durch Kauf, Zeichnung oder jede andere Art und Weise, Wert-
papiere übertragen, sei es durch Kauf, Tausch oder jede andere Form und ihr Beteiligungsportfolio verwalten, kontrol-
lieren und weiterentwickeln.
Die Gesellschaft kann sich an der Gründung und Entwicklung jeglicher finanzieller, industrieller oder kommerzieller
Gesellschaften beteiligen und an verbundene Unternehmen oder Unternehmen derselben Gruppe finanzielle Unterstüt-
zung im Wege von Darlehen, Garantien oder auf sonstige Weise geben. Die Gesellschaft kann auch Zweigstellen in
Luxemburg oder im Ausland gründen. Die Gesellschaft kann auf jegliche Art Darlehen aufnehmen und Schuldinstrumente
ausgeben.
Darüber hinaus kann die Gesellschaft generell alle Geschäfte kaufmännischer, gewerblicher und finanzieller Art be-
treiben und alle sonstigen Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt mit dem Gesellschaftszweck oder mit allen
vergleichbaren oder verbundenen Zwecken in Verbindung stehen und die der Erreichung ihres Zweckes und des Zweckes
der SICAV-SIF förderlich sind.
Art. 3. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
Art. 4. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma Alphabridge Management S.à r.l.
Art. 5. Der Sitz der Gesellschaft ist in Luxemburg-Stadt, Großherzogtum Luxemburg.
Er kann durch Beschluss der Geschäftsführer, die gemeinsam einen Vorstand bilden, an jeden anderen Ort in Luxem-
burg-Stadt verlegt werden. Eine Verlegung des Sitzes der Gesellschaft an einen anderen Ort im Großherzogtum
Luxemburg außerhalb von Luxemburg-Stadt kann nur nach vorheriger Zustimmung von Gesellschaftern, welche mindes-
tens drei Viertel (3/4) des Kapitals vertreten, erfolgen.
Sofern außerordentliche Ereignisse, insbesondere politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Natur einzutreten drohen
oder eingetreten sind, welche die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft an ihrem Sitz oder die Verbindung zwischen
diesem Sitz und ausländischen Staaten beeinträchtigen, kann die Gesellschaft ihren Sitz nach Maßgabe der in Luxemburg
geltenden Rechtsvorschriften vorübergehend bis zum Ende dieser Ereignisse in einen anderen Staat verlegen.
Eine solche Sitzverlegung hat keinen Einfluss auf die Nationalität der Gesellschaft, welche luxemburgisch bleibt. Die
Erklärung der Sitzverlegung soll Dritten durch jenes Organ der Gesellschaft bekannt gemacht werden, welches angesichts
der herrschenden Umstände am besten dazu in der Lage ist.
Gesellschaftskapital - Anteile
Art. 6. Das Gesellschaftskapital beträgt zwölftausend fünfhundert Euro (EUR 12.500,-) aufgeteilt in zwölftausend fünf-
hundert (12.500) Anteile mit einem Wert von je einem Euro (EUR 1,-). Jeder Anteil berechtigt zu einer Stimme in
Generalversammlungen der Gesellschaft.
Art. 7. Solange nur ein Gesellschafter besteht, kann dieser die Anteile frei übertragen. Für den Fall mehrerer Gesell-
schafter sind die Anteile unter den Gesellschaftern frei übertragbar.
Eine Abtretung von Anteilen unter Lebenden (inter vivos) an Nichtgesellschafter kann nur nach vorheriger Zustimmung
von Gesellschaftern, welche mindestens drei Viertel (3/4) des Kapitals vertreten, erfolgen.
Für alle anderen Angelegenheiten wird auf die Artikel 189 und 190 des Gesetzes von 1915 verwiesen.
Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters, durch dessen Tod oder einen sonstigen Grund werden dessen Anteile,
falls sie nicht einem anderen Gesellschafter zufallen, stimmrechtslos. Die Ausübung des Stimmrechtes durch einen
Rechtsnachfolger ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung der anderen Gesellschafter ausgeschlossen.
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Art. 8. Durch den Tod, die zeitweilige Aufhebung von Bürgerrechten, den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit eines
Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
Geschäftsführung
Art. 9. Die Gesellschaft wird von mindestens drei (3) Geschäftsführern, welche von den Gesellschaftern für eine
unbestimmte Dauer gewählt werden, verwaltet. Die Geschäftsführer bilden einen Vorstand. Dieser besteht aus mindes-
tens einem (1) Kategorie A Geschäftsführer (der „Kategorie A Geschäftsführer“) und zwei (2) Kategorie B Geschäfts-
führern (die „Kategorie B Geschäftsführer“).
Die Geschäftsführer können ohne Angabe von Gründen, ad nutum, abgewählt werden.
Der Vorstand ist mit den größtmöglichen Befugnissen ausgestattet, um alle Handlungen zur Verwaltung und Ge-
schäftstätigkeit der Gesellschaft im Einklang mit dem Gesellschaftszweck durchführen zu können, wobei ihm alle Befugnisse
zustehen, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder diese Satzung der Gesellschafterversammlung zugeschrieben
werden.
Sollte die Gesellschaft als Klägerin oder Beklagte in einem Rechtsstreit auftreten, vertritt der vom Vorstand dafür
autorisierte Geschäftsführer die Gesellschaft in ihrem eigenen Namen.
Die Gesellschaft wird durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes, wovon mindestens
ein Geschäftsführer ein Kategorie B Geschäftsführer sein muss, rechtswirksam verpflichtet.
Der Vorstand kann seine Zuständigkeiten für spezielle Aufgaben an Unterbevollmächtigte oder an einen oder mehrere
ad hoc Vertreter delegieren.
Der Vorstand kann einen oder mehrere Beiräte einsetzen. Der Vorstand bestimmt die Mitglieder der Beiräte, ihre
Anzahl, Vergütung und die Dauer ihrer Berufung. Einzelheiten zu den Aufgaben und Befugnissen der Beiräte werden in
einer order mehreren vom Vorstand zu beschließenden Beiratssatzungen geregelt.
Der Vorstand kann nur wirksam entscheiden, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, wovon mindestens ein
Geschäftsführer ein Kategorie A Geschäftsführer und ein Geschäftsführer ein Kategorie B Geschäftsführer sein muss,
anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse des Vorstandes benötigen eine Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder
vertretenen Geschäftsführer, wovon mindestens ein Geschäftsführer ein Kategorie A Geschäftsführer und ein Geschäfts-
führer ein Kategorie B Geschäftsführer sein muss. Alle Treffen des Vorstands finden in Luxemburg statt.
Beschlüsse, welche von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sind, gelten als genauso wirksam angenommen,
als wenn diese Beschlüsse bei einer korrekt einberufenen und abgehaltenen Vorstandssitzung getroffen worden wären.
Die Unterschriften können auf einem einzelnen Dokument oder auf mehreren identischen Kopien erscheinen und sie
können durch Brief, Telefax oder ähnliche Kommunikation nachgewiesen werden.
Außerdem soll jedes Vorstandsmitglied - welches an einer Vorstandssitzung im Wege einer Kommunikationshilfe
(einschließlich Telefon) teilnimmt, welche es den (selbst, durch Vollmacht oder ebenfalls durch eine Kommunikationshilfe)
anwesenden Vorstandsmitgliedern erlaubt, das andere Vorstandsmitglied jederzeit während der Sitzung zu hören und
selbst gehört zu werden - als für diese Vorstandssitzung anwesend gelten und soll bei der Aufstellung des Quorums und
mit seiner Stimme bei Abstimmungen während einer solchen Sitzung berücksichtigt werden.
Sollte ein Beschluss im Wege einer Telefonkonferenz gefasst werden, so soll der Beschluss als in Luxemburg gefasst
gelten, sofern die Telefonkonferenz von Luxemburg aus initiiert wurde.
Art. 10. Es besteht keine persönliche Haftung der Geschäftsführer für Verbindlichkeiten, die sie im Namen der Ge-
sellschaft vorschriftsmäßig eingehen bzw. eingegangen sind. Als Bevollmächtigte sind sie lediglich für die Ausübung ihres
Mandates verantwortlich.
Entscheidungen des alleinigen gesellschafters - Entscheidungen der generalversammlung
Art. 11. Solange die Gesellschaft nur einen Anteilsinhaber hat, übt dieser die Rechte der Gesellschafterversammlung
gemäß Abschnitt XII des Gesetzes von 1915 aus.
Alle Entscheidungen, welche die Kompetenzen der Geschäftsführer überschreiten, können von dem alleinigen Gesell-
schafter oder der Gesellschafterversammlung getroffen werden. Solche Beschlüsse müssen schriftlich gefasst werden und
werden in einem speziellen Register der Gesellschaft eingetragen. Für den Fall mehrerer Gesellschafter, werden die
Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung gefasst oder durch schriftliche Beratung auf Initiative des Vorstandes. Im
Falle schriftlicher Beratung muss jeder Gesellschafter die präzise Formulierung des zu verabschiedenden Beschlusses oder
Entscheidung erhalten; die Stimmabgabe durch den Gesellschafter muss schriftlich erfolgen. Beschlüsse gelten nur als
angenommen, wenn Gesellschafter, welche mehr als fünfzig Prozent (50%) des Kapitals vertreten, zugestimmt haben.
Die Gesellschafterversammlungen finden in Luxemburg statt. Jeder Gesellschaftsanteil beinhaltet das Recht zur Abgabe
einer Stimme auf jeder Gesellschafterversammlung. Jeder Gesellschafter kann im Wege einer schriftlichen Vollmacht eine
andere Person, die kein Gesellschafter sein muss, autorisieren, ihn auf einer Gesellschafterversammlung zu vertreten und
in seinem Namen und auf seine Rechnung abzustimmen. Jeder Gesellschafter kann an den Generalversammlungen der
Gesellschaft teilnehmen, unabhängig von der Anzahl der in seinem Eigentum stehenden Anteile. Jeder Gesellschafter hat
so viele Stimmen, wie er Gesellschaftsanteile besitzt oder vertritt.
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Art. 12. Eine Satzungsänderung erfordert die Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter, welche mehr als fünfund-
siebzig Prozent (75%) des Kapitals vertreten.
Geschäftsjahr - Konten - Gewinnausschüttungen
Art. 13. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreißigsten
Dezember desselben Jahres.
Art. 14. Jedes Jahr zum einunddreißigsten Dezember werden die Konten geschlossen und die Geschäftsführer stellen
eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung auf (der „Jahresabschluss“). Das Ergebnis der Gewinn- und Verlust-
rechnung nach Abzug der Ausgaben, Kosten, Abschreibungen, Belastungen, Rückstellungen und Steuern ist der Netto-
gewinn der Gesellschaft. Jeder Gesellschafter kann am Gesellschaftssitz Einsicht in den Jahresabschluss nehmen.
Art. 15. Mindestens fünf Prozent (5%) des Nettogewinnes werden der gesetzlichen Rücklage zugeführt, bis diese zehn
Prozent (10%) des Gesellschaftskapitals beträgt. Der verbleibende Betrag steht den Gesellschaftern zur freien Verfügung.
In Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes von 1915 kann der Vorstand Dividenden sowie Zwischendi-
videnden ausschütten. Die Auszahlung von Zwischendividenden unterliegt nachfolgenden Voraussetzungen:
a) es ist eine Zwischenbilanz zu erstellen, aus welcher hervorgeht, dass ausreichende Finanzmittel für eine Zwischen-
ausschüttung zur Verfügung stehen;
b) als Ausschüttungsbetrag darf höchstens der folgende Betrag ausgezahlt werden: der seit dem Ende des letzten
Geschäftsjahres - dessen Jahresabschluss genehmigt worden ist - realisierte Gewinn, zuzüglich der Gewinnvorträge und
der auf zu diesem Zweck freigewordenen Rücklagen geleisteten Zahlungen, sowie abzüglich der Verlustvorträge und der
zur Bildung von Rücklagen geleisteten Zahlungen, die im Gesetz oder der Satzung der Gesellschaft vorgesehen sind;
c) ferner muss vorbenannte Entscheidung innerhalb von zwei (2) Monaten nach Erstellung der unter Punkt a) genannten
Zwischenbilanz getroffen werden.
Auflösung - Liquidation
Art. 16. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird die Liquidation von einem oder mehreren Liquidatoren, die keine
Gesellschafter sein müssen, durchgeführt; die Liquidatoren werden durch die Generalversammlung der Gesellschaft oder
durch den etwaigen alleinigen Gesellschafter ernannt, durch die/den auch die Befugnisse und Vergütungen der Liquidatoren
festgelegt werden. Sofern nicht anders vorgesehen, haben die Liquidatoren alle Befugnisse zur Verwertung des Vermögens
und zur Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Der nach Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibende Überschuss wird unter den Gesellschaftern
im Verhältnis zu dem ihnen zustehenden Kapitalanteil aufgeteilt, insofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen
getroffen wurden, oder an den etwaigen alleinigen Gesellschafter ausgeschüttet.
Verschiedenes
Art. 17. Alle nicht in dieser Satzung geregelten Punkte werden durch das Gesetz von 1915 und das Gesetz von 2007,
einschließlich der Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Gesetze, geregelt.
<i>Übergangsbestimmungeni>
Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der Gründung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember 2010.
<i>Zeichnung und Zahlungi>
Nachdem die oben erwähnte Satzung festgelegt wurde, erklärt die erschienene Partei, das gesamte Gesellschaftskapital
wie folgt zu zeichnen:
BAC Berlin Atlantic Holding GmbH & Co. KG, vorbenannt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12.500 Anteile
Total: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12.500 Anteile
Alle Anteile wurden zum vollen Betrag von einem Euro (EUR 1,-) pro Anteil durch Barzahlung vollständig einbezahlt,
so dass vorgenannte Summe von zwölftausendfünfhundert Euro (EUR 12.500,-), die vollständig dem Gesellschaftskapital
zugewiesen wird, nunmehr der Gesellschaft zur Verfügung steht, wie dem unterzeichneten Notar nachgewiesen wurde.
<i>Kosteni>
Die der Gesellschaft aus Anlass ihrer Gründung entstehenden Kosten, Honorare und Auslagen werden auf eintausend
zweihundert euro (EUR 1.200,-) angesetzt.
<i>Ausserordentliche gesellschafterversammlungi>
Unverzüglich nach der Gründung der Gesellschaft hat der alleinige Gesellschafter, der das gesamte gezeichnete Kapital
vertritt, folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in 5, Allée Scheffer, L-2520 Luxemburg.
2. Folgende Personen werden auf unbestimmte Zeit zu Geschäftsführern der Gesellschaft ernannt:
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a) Franz-Philippe PRZYBYL, deutscher Staatsbürger, Finanzberater, geboren am 24. Juli 1972 in Nassau, New-York,
Vereinigten Staaten, als Kategorie A Geschäftsführer;
b) Jean de COURREGES, französischer Staatsbürger, geboren am 16. Dezember 1952 in Toulouse, Frankreich, Ma-
nager, als Kategorie B Geschäftsführer;
c) Véronique GILLET, belgische Staatsbürgerin, geboren am 18. Oktober 1961 in Arlon, Belgien, Manager, als Kategorie
B Geschäftsführer;
3. Zum unabhängigen Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft wird für eine unbestimmte Zeit bestellt:
BDO Audit S.A.
2, Avenue Charles de Gaulle
L-1653 Luxemburg
Worüber Urkunde, aufgenommen wurde zu Luxemburg am Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an den Erschienenen, welcher dem Notar nach Namen, Vornamen,
sowie Stand und Wohnort bekannt ist, hat der Erschienene mit dem Notar gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Signé: Peter, Kesseler
Enregistré à Esch/Alzette Actes Civils, le 06 août 2010. Relation: EAC/2010/9649. Reçu soixante-quinze euros 75,00
€.
<i>Le Receveuri>
(signé): Santioni A.
POUR EXPEDITION CONFORME.
Référence de publication: 2010114628/199.
(100130274) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 août 2010.
Finavias S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2340 Luxembourg, 6, rue Philippe II.
R.C.S. Luxembourg B 139.767.
Les comptes annuels au 31.12.2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2010089592/10.
(100098861) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juillet 2010.
FINANZGESELLSCHAFT A.G."lster Januar,1988", Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 17, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 27.242.
Les comptes annuels au 31.12.2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2010089594/10.
(100098712) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juillet 2010.
ARHS developments S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1253 Luxembourg, 2B, rue Nicolas Bové.
R.C.S. Luxembourg B 92.986.
<i>Extraits des résolutions prises lors de l'assemblée général ordinaire des actionnaires tenue de façon extraordinaire en date du 07i>
<i>juin 2010i>
<i>1 i>
<i>èrei>
<i> Résolutioni>
L'Assemblée Générale décide d'accepter la démission avec effet immédiat de Monsieur Jourdan SERDERIDIS de sa
fonction d'Administrateur au sein de la société.
L'Assemblée Générale décide de nommer avec effet immédiat en son remplacement Monsieur Christophe GROSJEAN,
demeurant au 7, Allée de la Grande Taille, B-5101 Erpent, Belgique. L'Assemblée Générale décide que son mandat expirera
lors de la tenue de l'Assemblée Générale Ordinaire en 2015.
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<i>2 i>
<i>èmei>
<i> Résolutioni>
L'Assemblée Générale décide également d'accepter la démission avec effet immédiat de Monsieur Pierre NOEL de sa
fonction d'Administrateur au sein de la société. L'Assemblée Générale décide de ne pas procéder à son remplacement
de telle sorte que le nombre de postes d'Administrateurs soit réduit de quatre à trois.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 05 juillet 2010.
<i>Pour ARHS DEVELOPMENTS S.A.
i>Monsieur Pierre SAUNIER
<i>Administrateur déléguéi>
Référence de publication: 2010090539/24.
(100099746) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juillet 2010.
Kempen Alternative Investment Fund, Société d'Investissement à Capital Variable,
(anc. Orange Alternative Investment Fund).
Siège social: L-2633 Senningerberg, 6, route de Trèves.
R.C.S. Luxembourg B 82.955.
In the year two thousand and ten, on the seventeenth day of August,
before Us, Maître Henri Hellinckx, notary residing in Luxembourg,
was held an extraordinary general meeting of shareholders (hereafter referred to as the "Meeting") of ORANGE
ALTERNATIVE INVESTMENT FUND (hereafter referred to as the "Company"), a société d'investissement à capital
variable having its registered office at 6, route de Trèves, L-2633 Senningerberg (Luxembourg), incorporated in Luxem-
bourg by notarial deed of Maître Edmond Schroeder, notary residing in Mersch, on 16
th
July 2001, published in the
Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations (the "Mémorial") on 23
rd
August 2001, number 669, page 32066. The
articles of incorporation of the Company (the "Articles of Incorporation") were amended for the last time by notarial
deed of the undersigned notary, then residing in Mersch, on 27
th
January 2006, published in the Mémorial on 15
th
February 2006, number 341, page 16358.
The Meeting was opened by Georgette Fyfe-Meis, bank employee, residing professionally at Senningerberg, as chairman.
The chairman appointed as secretary Mara Marangelli, bank employee, residing professionally at Senningerberg.
The Meeting elected as scrutineer Christie Lemaire-Legrand, bank employee, residing professionally at Senningerberg.
The bureau of the Meeting (hereafter referred to as the "Bureau") having thus been constituted, the chairman declared
and requested the notary to state:
I. That the agenda of the Meeting is the following:
a) change of name of the Company to "KEMPEN ALTERNATIVE INVESTMENT FUND" and subsequent amendment
of article 1 of the articles of incorporation of the Company thereon;
b) amendment of articles 4, 5, 13 and 19 of the articles of incorporation of the Company to adapt them to the latest
changes to applicable Luxembourg laws and regulations.
II. That all the shares being registered shares, the Meeting was convened by a notice containing the agenda sent by
registered mail on August 4, 2010 to the shareholders.
III. That the shareholders present or represented, the proxies of the represented shareholders and the number of
their shares are shown on an attendance list; this attendance list signed by the proxies of the represented shareholders
and by the Bureau will remain annexed to the present deed to be filed at the same time with the registration authorities.
The proxies of the represented shareholders, initialled "ne varietur" by the appearing parties will also remain annexed to
the present deed.
IV. That as appeared from the said attendance list, out of 5,255,174 outstanding shares, 4,438,187 shares were present
or represented at the Meeting representing 84.45% of the share capital of the Company.
V. That the chairman informed the Meeting that the quorum requirements for voting the items on the agenda were
attained and that, as a result, the Meeting was regularly constituted and could validly deliberate on the items on the agenda.
After deliberation, the Meeting resolved as follows:
<i>First resolutioni>
The Meeting resolved, by 4,438,187 votes for, 0 votes against and 0 abstentions, to change the name of the Company
to "KEMPEN ALTERNATIVE INVESTMENT FUND" and to amend thereon article 1 of the Articles of Incorporation as
follows:
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"There is hereby established among the subscribers and all those who may become owners of shares hereafter issued
a joint stock company - société anonyme - in the form of a "société d'investissement à capital variable" under the name
of "KEMPEN ALTERNATIVE INVESTMENT FUND" (the "Company")."
<i>Second resolutioni>
The Meeting resolved, by 4,438,187 votes for, 0 votes against and 0 abstentions, to further amend the Articles of
Incorporation as follows:
- the following wording is inserted after the first sentence of article 4 of the Articles of Incorporation:
"If and to the extent permitted by law, the Board may decide to transfer the registered office of the Company to any
other place in the Grand Duchy of Luxembourg.";
- the second paragraph of article 5 of the Articles of Incorporation is deleted;
- the first sentence of paragraph 3 of article 5 of the Articles of Incorporation is amended as follows:
“The minimum share capital of the Company is one million two hundred and fifty thousand Euro (1,250,000 EUR).";
- the second sentence of paragraph 3 of article 5 of the Articles of Incorporation is deleted;
- the following wording is inserted after paragraph 6 of article 13 of the Articles of Incorporation:
"A director may attend, and be considered as being present at, a meeting of the Board by means of a videoconference
or other telecommunications equipment by operation of which all persons participating in the meeting can hear each
other and speak to each other, provided that the vote be confirmed in writing.";
- the last paragraph of article 19 of the Articles of Incorporation is amended as follows:
"Subject to applicable Luxembourg laws and regulations, the "réviseur d'entreprises agréé" in office may be removed
at any time by the shareholders."
There being no further business on the agenda, the Meeting was thereupon closed.
The undersigned notary, who speaks and understands English, states herewith that the present deed is worded in
English followed by a French translation; on request of the appearing persons and in case of divergences between the
English and the French versions, the English version will prevail.
Whereupon the present deed is drawn up in Luxembourg on the day named at the beginning of this document.
The document having been read to the persons appearing, all known by the notary by their names, first names, civil
status and residences, the members of the Bureau signed together with the notary the present deed.
Suit la traduction française du texte qui précède:
L'an deux mille dix, le dix-septième jour du mois d’août,
par-devant Nous, Maître Henri Hellinckx, notaire de résidence à Luxembourg,
s'est réunie l'assemblée générale extraordinaire des actionnaires (ci-après dénommée l'"Assemblée") de ORANGE
ALTERNATIVE INVESTMENT FUND (ci-après dénommée la "Société"), une société d'investissement à capital variable
ayant son siège social au 6, route de Trèves, L-2633 Senningerberg (Luxembourg), constituée au Luxembourg suivant
acte reçu par Maître Edmond Schroeder, notaire de résidence à Mersch, le 16 juillet 2001, et publié au Mémorial C,
Recueil des Sociétés et Associations (le "Mémorial") le 23 août 2001, numéro 669, page 32066. Les statuts de la Société
(les "Statuts") ont été modifiés pour la dernière fois suivant acte reçu par le notaire soussigné, alors de résidence à Mersch,
en date du 27 janvier 2006, publié au Mémorial le 15 février 2006, numéro 341, page 16358.
L'Assemblée a été ouverte par Georgette Fyfe-Meis, employée privé, demeurant professionnellement à Senningerberg,
comme président.
Le président a désigné comme secrétaire Mara Marangelli, employée privé, demeurant professionnellement à Sennin-
gerberg.
L'Assemblée a élu comme scrutateur Christie Lemaire-Legrand, employée privé, demeurant professionnellement à
Senningerberg.
Le bureau de l'Assemblée (ci-après dénommé le "Bureau") ayant ainsi été dûment constitué, le président a déclaré et
prié le notaire d'acter:
I. que l’ordre du jour de l’Assemblée est le suivant:
a. changement de la dénomination de la Société en "KEMPEN ALTERNATIVE INVESTMENT FUND" et modification
subséquente de l’article 1 des statuts de la Société;
b. modification des articles 4, 5, 13 et 19 des statuts de la Société pour les adapter aux modifications les plus récentes
aux lois et règlements luxembourgeois applicables.
II. Que toutes les actions étant nominatives, l’Assemblée a été convoquée par notice contenant l’ordre du jour et
envoyée par lettre recommandée le 4 août 2010 aux actionnaires.
III. Que les actionnaires présents ou représentés et le nombre d'actions qu'ils détiennent sont renseignés sur une liste
de présence; cette liste de présence signée par les mandataires des actionnaires représentés et par le Bureau restera
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annexée au présent acte pour être soumise aux formalités de l’enregistrement. Les procurations des actionnaires repré-
sentés, signées "ne varietur" par les comparantes, resteront également annexées au présent acte.
IV. Qu'il résulte de cette liste de présence que sur les 5,255,174 actions en circulation, 4,438,187 actions étaient
présentes ou représentées à l’Assemblée représentant 84,45% du capital social de la Société.
V. Que le président a informé l’Assemblée que les conditions de quorum nécessaires pour voter les points à l’ordre
du jour étaient réunies et que, en conséquence, l’Assemblée était régulièrement constituée et pouvait valablement déli-
bérer sur les points à l’ordre du jour.
Après délibération, l'Assemblée a pris les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L'Assemblée a décidé avec 4,438,187 voix pour, 0 voix contre et 0 abstentions, de changer la dénomination de la
Société en "KEMPEN ALTERNATIVE INVESTMENT FUND" et de modifier en conséquence l’article 1
er
des Statuts
comme suit:
"Il est formé entre les comparants et tous ceux qui deviendront propriétaires des actions ci-après créées, une société
anonyme sous la forme d'une société d'investissement à capital variable (la "Société") sous la dénomination de "KEMPEN
ALTERNATIVE INVESTMENT FUND"."
<i>Deuxième résolutioni>
L'Assemblée a décidé avec 4,438,187 voix pour, 0 voix contre et 0 abstentions, de modifier les Statuts comme suit:
- le texte suivant est inséré à la suite de la première phrase de l’article 4 des Statuts:
"Si et dans la mesure permise par la loi, le Conseil peut décider de transférer le siège social de la Société en tout autre
lieu du Grand-Duché de Luxembourg.";
- le second paragraphe de l’article 5 des Statuts est supprimé;
- la première phrase du paragraphe 3 de l’article 5 des Statuts est modifiée comme suit:
"Le capital minimum de la Société est un million deux cent cinquante mille Euros (1.250.000 EUR).";
- la deuxième phrase du paragraphe 3 de l’article 5 des Statuts est supprimée;
- le texte suivant est inséré à la suite du paragraphe 6 de l’article 13 des Statuts:
"Un administrateur peut prendre part, et être considéré comme présent, à une réunion du Conseil par vidéoconférence
ou par d’autres moyens de télécommunication permettant à toutes les personnes participant à la réunion de s’entendre
les unes les autres et de se parler les unes aux autres, pourvu que le vote soit confirmé par écrit.";
- le dernier paragraphe de l’article 19 des Statuts est modifié comme suit:
"Le réviseur d’entreprises agréé en fonction peut être révoqué à tout moment par les actionnaires, conformément
aux lois et règlements luxembourgeois en vigueur."
Plus rien ne figurant à l'ordre du jour, l'Assemblée a été levée.
Le notaire soussigné qui comprend et parle l’anglais déclare que le présent acte est rédigé en anglais suivi de la tra-
duction française; sur demande des personnes comparantes et en cas de divergences entre le texte anglais et le texte
français, le texte anglais prévaudra.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu'en tête des présentes.
Et après lecture faite aux comparantes, toutes connues du notaire par leurs noms, prénoms usuels, états et demeures,
les membres du Bureau ont tous signé avec Nous, notaire, le présent acte original.
Signé: G. FYFE-MEIS, M. MARANGELLI, C. LEMAIRE-LEGRAND et H. HELLINCKX.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 18 août 2010. Relation: LAC/2010/36635. Reçu soixante-quinze euros (75,- EUR).
<i>Le Receveur ff.i> (signé): C. SCHUMACHER.
Pour expédition conforme, délivrée à la société sur demande, aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des
Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 31 août 2010.
Référence de publication: 2010114836/142.
(100130216) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 août 2010.
Fonds Culturel Quart Monde, Etablissement d'Utilité Publique.
Siège social: L-1221 Luxembourg, 25, rue de Beggen.
R.C.S. Luxembourg G 32.
L'assemblée générale du 17 juin 2010 a accepté les modifications concernant la composition du conseil d'administration.
1. Présidente: Sr. Véronique Hutsch
2. Vice-président: Eugène Brand
84955
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3. Secrétaire: Emile Kersten
4. Trésorier: Tom Goerens
Autres membres:
5. Sr. Edith Jacobs
6. Joëlle Ludovicy-Loos
7. Dominique Foubert
<i>Pour le Fonds Culturel Quart Monde
i>V. Hutsch / E. Kersten
<i>Présidente / Secrétairei>
Référence de publication: 2010089597/19.
(100098696) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juillet 2010.
Grands Magasins Monopol, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1471 Luxembourg, 242-248, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 4.274.
Les comptes annuels au 31.12.2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Référence de publication: 2010089599/9.
(100099146) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juillet 2010.
Quant S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1526 Luxembourg, 23, Val Fleuri.
R.C.S. Luxembourg B 136.613.
<i>Extrait du Procès-verbal de l'Assemblée Générale Ordinaire tenue exceptionnellement le 15 juin 2010i>
<i>1 i>
<i>èrei>
<i> Résolutioni>
L'assemblée décide d'augmenter le nombre de postes d'administrateur de cinq à sept.
<i>2 i>
<i>èmei>
<i> Résolutioni>
L'assemblée décide de nommer, avec effet immédiat, Monsieur Charles BEIGBEDER, exerçant la profession de gérant
de sociétés, demeurant au 15 rue d'Ankara à Neuilly sur Seine (92) - France, et Monsieur Bruno DUPONT, exerçant la
profession de gérant de sociétés, demeurant Avenue Ptolomée 16, B-1180 Uccle - Belgique, nouveaux administrateurs
de la société.
Leur mandat prendra fin à l'issue de l'assemblée générale statutaire annuelle qui se tiendra en 2012.
Suite à ces résolutions, le Conseil d'Administration se compose dorénavant comme suit:
- Monsieur Maxime DUPONT, administrateur - administrateur délégué et Président du Conseil d'Administration,
- Madame Marie DUPONT, administrateur,
- Monsieur Christophe BLONDEAU, administrateur,
- Monsieur Frédéric TOURNANT, administrateur,
- Monsieur Philippe BODSON, administrateur,
- Monsieur Charles BEIGBEDER, administrateur; et
- Monsieur Bruno DUPONT, administrateur.
<i>Pour QUANT SA
i>Signature
Référence de publication: 2010090740/26.
(100099756) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juillet 2010.
Gabytrans Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4984 Sanem, P.A.E. Gadderscheier.
R.C.S. Luxembourg B 57.397.
Les comptes annuels au 31 décembre 2007 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
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<i>Pour GABYTRANS SARL
i>FIDUCIAIRE DES PME SA
Signatures
Référence de publication: 2010089600/12.
(100099017) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juillet 2010.
Luxembourg Life Sciences Association, Association sans but lucratif.
Siège social: L-1445 Luxembourg, 1A-B, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg F 8.456.
STATUTS
L'an deux mille dix, le vingt trois août.
Entre les soussignés suivant la liste en annexe, toutes personnes, en nombre illimité, qui seront admises comme mem-
bres ultérieurement, il est constitué une association sans but lucratif, régie par les présents statuts et par la loi
luxembourgeoise relative aux associations sans but lucratif.
A. Nom - Siège - Objet - Durée
Art. 1
er
. L'Association prend la dénomination Luxembourg Life Sciences Association, dénommée ci-après l'"asso-
ciation",
Art. 2. Le siège de l'association est établi à Luxembourg.
Le siège social peut être transféré à n'importe quel endroit au Grand-Duché de Luxembourg, par simple décision du
Conseil d'Administration.
Art. 3. La durée de l'association est illimitée. Elle peut, en tout temps, être dissoute.
Art. 4. L'association, a pour objet:
- faciliter l'échange et les rencontres entre chercheurs et étudiants au Luxembourg et dans la Grande-Région.
- le développement et la promotion des sciences de la vie dans les institutions de recherche luxembourgeoises,
- l'établissement de collaborations nationales et internationales en sciences de la vie et dans les sujets associés,
- l'intégration des innovations technologiques au sein des différentes institutions de recherche luxembourgeoises,
- L'organisation d'événements en relation avec la promotion de ses activités.
Elle peut accomplir toutes les opérations qu'elle jugera utiles à l'accomplissement de son objet en restant toutefois
dans les limites tracées par la loi du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif telle que modifiée
(la "loi").
B. Conditions d'admission et de démission des membres
Art. 5. Le nombre des membres de l'association est illimité.
Il ne peut être inférieur à trois.
L'association se compose de:
- membres actifs possédant un droit de vote.
- membres fondateurs, possédant les mêmes droits et obligations que les membres actifs.
- membres honoraires sans droit de vote. Toutes personnes juridiques ou morales qui, sans participer directement
aux activités de l'association, lui prêteront son appui matériel et moral. La qualité de membre honoraire pourra être
conférée par le conseil d'administration à la suite d'une demande écrite ou d'une demande verbale.
Art. 6. Le Conseil d'Administration décide souverainement des demandes d'admission de membres qui lui sont adres-
sées par écrit. Le refus d'admission ne doit pas être motivé.
Art. 7. L'assemblée générale fixera, sur proposition du conseil d'administration, le montant de la cotisation pour chaque
exercice, le mode et la date de paiement.
Toute cotisation payée ne pourra pas être reversée à un membre actif au moment de sa sortie de l'association.
La responsabilité des membres est limitée aux cotisations.
Art. 8. La qualité de membre actif se perd:
a) par démission écrite adressée au conseil d'administration
b) par le non-paiement de la cotisation tel que constaté par le conseil d'administration
c) par l'exclusion pour manquement grave aux intérêts, à l'esprit ou aux buts de l'association.
La qualité de membre honoraire se perd:
a) par démission écrite adressée au conseil d'administration
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b) par l'exclusion pour manquement grave aux intérêts, à l'esprit ou aux buts de l'association.
Tout membre actif, simple ou membre honoraire exclu peut présenter un recours à l'assemblée générale selon les
dispositions prévues par la réglementation applicable.
Art. 9. L'exclusion d'un membre ne peut être prononcée que dans les cas prévus par les statuts par l'Assemblée générale
statuant à la majorité des deux tiers des voix.
Le membre démissionnaire ou exclu n'a aucun droit sur les avoirs de l'Association et ne peut réclamer le montant des
cotisations qu'il a versées.
C. Recettes
Art. 10. Les ressources de l'association se composent notamment des cotisations des membres, des subventions, des
dons et des legs en sa faveur, des revenus de l'Association ainsi que tout autre type de financement permettant l'exercice
de ses activités.
D. Conseil d'Administration
Art. 11. L'administration de l'association est confiée à un Conseil d'Administration. Le nombre d'administrateurs à
nommer au Conseil d'Administration est fixé par l'Assemblée générale.
Pour être éligibles, les noms des candidats devront parvenir, avec l'acceptation écrite de la nomination par les candidats
proposés, au siège social de l'association, au moins un jour avant la date de l'Assemblée générale au cours de laquelle les
administrateurs seront élus.
Art. 12. Le Conseil d'Administration élit son Président parmi ses membres. Le conseil peut répartir d'autres charges
entre ses différents membres.
Art. 13. La durée du mandat d'administrateur est de un an. Les mandats sont renouvelables.
Au cas où le poste d'un administrateur devient vacant à la suite de décès, démission, retraite ou révocation, les
administrateurs restants peuvent élire une personne de leur choix pour remplir cette vacance jusqu'à la prochaine As-
semblée générale des associés qui confirmera ou rejettera cette nomination. L'administrateur désigné en cours de mandat
termine le mandat de l'administrateur qu'il remplace.
Art. 14. Le conseil d'administration se réunit suivant les besoins de l'association, sur convocation du président ou sur
la demande de deux administrateurs.
Le président préside les réunions du conseil d'administration. Toutefois, il peut déléguer la présidence à l'administrateur
de son choix.
Art. 15. Le Conseil d'Administration a les pouvoirs les plus étendus pour réaliser l'objet de l'association Il est notam-
ment chargé de l'organisation des activités et de la gestion administrative et financière de l'association.
L'association n'est valablement engagée que par la signature de deux administrateurs, à moins d'une délégation spéciale.
Art. 16. Le Conseil d'Administration présente à l'Assemblée générale ordinaire annuelle les comptes de l'exercice
écoulé ainsi qu'un rapport sur son activité pendant cet exercice.
E. Fonctionnement de l'association
Art. 17. Le Conseil d'Administration peut créer des comités et groupes de travail ayant une mission spécifique.
Art. 18. Les opérations de l'association seront contrôlées par un ou plusieurs commissaires aux comptes ou trésoriers
statutaires, qui peuvent être membres ou non. L'Assemblée générale désigne les Commissaires aux comptes ou trésoriers
statutaires et détermine leur nombre et la durée de leur mandat qui ne peut excéder trois ans.
F. Exercice Social
Art. 19. L'exercice social coïncide avec l'année civile.
G. Assemblée générale
Modification des statuts
Art. 20. Il est tenu au moins une Assemblée générale chaque année dans les six mois de la clôture de l'exercice social
à une date fixée par le Conseil d'Administration. Les membres fondateurs, les membres actifs et les membres d'honneur
sont convoqués aux Assemblées générales par le Président du Conseil d'Administration.
Dans le mois qui suit l'assemblée générale annuelle, la liste des membres sera complétée et déposée au greffe du
tribunal d'arrondissement de Luxembourg.
L'Assemblée peut en outre être convoquée spécialement par décision du Conseil d'Administration ou sur demande
d'un cinquième des membres fondateurs et effectifs.
Chaque réunion se tiendra aux jour, heure et lieu mentionnés dans la convocation.
Tous les membres peuvent prendre part à l'Assemblée. Seuls les membres fondateurs et les membres actifs ont un
droit de vote. Il leur est loisible de s'y faire représenter par un autre membre mais non par un tiers; la procuration doit
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être écrite. Peuvent encore assister à l'Assemblée toutes les personnes qui y ont été invitées par le Conseil d'Adminis-
tration.
L'assemblée générale ne peut valablement délibérer sur la modification des statuts que si elle réunit les deux tiers des
membres actifs ou fondateurs et que si la modification est adoptée à la majorité des deux tiers des voix.
S'il n'en est point décidé autrement par la loi ou par les statuts, l'Assemblée peut valablement délibérer quel que soit
le nombre des membres présents ou représentés et les décisions sont prises à la majorité simple des voix présentes ou
représentées. En cas de parité, la proposition est considérée comme rejetée.
Art. 21. Les convocations doivent être adressées à chaque membre au moins une semaine à l'avance sauf le cas
d'extrême urgence et porter indication de l'ordre du jour.
Ces convocations pourront être envoyées par courrier, télécopie, remise à personne ou à domicile, ou par tout autre
moyen de communication.
Toute proposition signée d'un nombre de membres égal au vingtième de la dernière liste annuelle doit être portée à
l'ordre du jour.
Art. 22. La loi luxembourgeoise relative aux associations, sans but lucratif règle tous les cas et dispositions qui ne
seraient pas prévus dans les présents statuts.
Art. 23. Toutes les résolutions des Assemblées générales sont consignées dans des procès-verbaux qui sont signés par
deux administrateurs et insérés dans un registre spécial.
Une copie de ces procès-verbaux pourra être obtenue au siège de l'association.
Art. 24. En cas de dissolution de l'association, l'Assemblée générale décidera de la destination du fond social et des
modalités de la liquidation.
Dispositions transitoires
Art. 25.
1) Le premier exercice social commencera le jour de la constitution et se terminera le 31 décembre 2010.
2) La première Assemblée générale annuelle aura lieu le 30 août 2010.
<i>Liste des membres fondateursi>
Nom
Prénom
Nationalité
Profession
Adresse
KREIS
STEPHANIE
GERMAN
SCIENTIST
MARIENSTRASSE 44
66 706 PERL
Signature
(illisible)-
Baldacchiko
Anke
German
Junior Scientist
82b, Grand' Rue
57 970 Yutz, France
Signature
PIRROTTE
Patrick
Luxemburgish
SCIENTIST
4, rue Jean Schoetter
L-2523 Luxembourg
Signature
Kessler
Julia
German
Scientist
Kapellenweg 15
D-66706 Perl
Signature
GERLOFF
NANCY
GERMAN
SCIENTIST
4, Rue Charlemagne
L-1328 Luxembourg
Signature
BAATZ
FRANKY
LUXEMBOURGISH
SCIENTIST
1, Rue Belle-Vue
L-3815 Schifflange
Signature
TERNES
ANNE-MARIE
Luxemburgish
Scientist
33, allée Mansfeld
L-2118 Luxembourg
Signature
GRAS
ALAIN
Luxemburgish
Junior Scientist
15, rue de Noertzange
L-3670 Kayl
Signature
Signatures.
Référence de publication: 2010115508/152.
(100130462) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 août 2010.
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Gabytrans Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4984 Sanem, P.A.E. Gadderscheier.
R.C.S. Luxembourg B 57.397.
Les comptes annuels au 31 décembre 2006 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour GABYTRANS SARL
i>FIDUCIAIRE DES PME SA
Signatures
Référence de publication: 2010089601/12.
(100099019) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juillet 2010.
Gabytrans Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-4984 Sanem, P.A.E. Gadderscheier.
R.C.S. Luxembourg B 57.397.
Les comptes annuels au 31 décembre 2008 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour GABYTRANS SARL
i>FIDUCIAIRE DES PME SA
Signatures
Référence de publication: 2010089602/12.
(100099041) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juillet 2010.
Palka GmbH, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2450 Luxembourg, 15, boulevard F.D. Roosevelt.
R.C.S. Luxembourg B 87.961.
LIQUIDATION JUDICIAIRE
Par jugement du 1
er
juillet 2010, le Tribunal d'Arrondissement de et à Luxembourg, VI
e
chambre siégeant en matière
commerciale, a ordonné la liquidation de la société PALKA GmbH, ayant eu son siège social à L-2450 LUXEMBOURG,
15 bd F.D. Roosevelt.
Le même jugement a nommé Juge-Commissaire Monsieur Jean-Paul MEYERS, Juge au Tribunal d'Arrondissement de
et à Luxembourg et liquidateur Maître Pierre FELTGEN, Avocat à la Cour, demeurant à Luxembourg.
Les déclarations de créances sont à déposer au greffe du Tribunal d'Arrondissement de et à Luxembourg avant le 23
juillet 2010.
Pour extrait conforme
Maître Pierre FELTGEN
<i>Liquidateuri>
Référence de publication: 2010089725/18.
(100099237) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juillet 2010.
General Partner Participations S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2535 Luxembourg, 16, boulevard Emmanuel Servais.
R.C.S. Luxembourg B 130.070.
Les comptes annuels révisés au 31 décembre 2009 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 juillet 2010.
Signature.
Référence de publication: 2010089605/11.
(100099083) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juillet 2010.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
84960
Alphabridge Management S.à r.l.
ARHS developments S.A.
Astonial S.A.
AWM Multimanager
Billecart Expansion Holdings S.A.
Carat (Lux) SICAV
cominvest Klima Aktien
Cominvest Rolling Europa Bonus Chance Fonds 2
cominvest Selektion Dividende
cominvest Total Return Dynamic
Costeley Development S.A.
Darquin Investissement S.A.
Deka-CapGarant Plus
Deka-EuroGarant 1
Deka-EuroGarant 10
Deka-EuroGarant 4
Deka-WorldGarant 2/2012
Deka-WorldGarant 4
Deka-WorldGarant 8/2012
Deka-WorldGarant Plus 2/2011
Deka-WorldTopGarant
DJE Premium
Duberion Strategies S.A.
ECM Real Estate Investments A.G.
Elektra Finanzierung A.G.
ES-InvestSelect: Aktien
ES-InvestSelect: Renten und Immobilien
Filti S.àr.l.
Financière C S.A.
FINANZGESELLSCHAFT A.G."lster Januar,1988"
Finavias S.à r.l.
Five Arrows Co-Investments Holding S.C.A.
Fonds Culturel Quart Monde
Foran S.A.
Gabytrans Sàrl
Gabytrans Sàrl
Gabytrans Sàrl
Gagfah S.A.
General Partner Participations S.A.
Grands Magasins Monopol
IFM AktienfondsSelect
Janus Global Technology Fund
Janus Global Technology Fund
Jena Investments Holding S.A.
Jena Investments S.A.
Kaplan Invest
Kempen Alternative Investment Fund
Lambeth S.A.
Le Château du Lac S.A.
Luxembourg Life Sciences Association
Orange Alternative Investment Fund
Palka GmbH
Quant S.A.
Ribeauville Investments S.A.
Rivington Real Estate Fund, FCP - SIF
Seraya S.A.
Smart Private Managers (Luxembourg) S.A.
T.H.E. Finance Company S.A.
Tiberius Absolute Return Commodity OP