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MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 2542
30 décembre 2009
SOMMAIRE
AM alpha Asia Investments S.à r.l. . . . . . . .
121999
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Achtzehnte
S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
121976
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Dreiundzwan-
zigste S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
121991
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Einundzwan-
zigste S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
121986
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Fünfundzwan-
zigste S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
121996
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Neunzehnte
S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
121979
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Sechsundzwan-
zigste S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
121998
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Sechzehnte
S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
121972
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Siebzehnte
S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
121974
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Vierundzwan-
zigste S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
121993
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Zwanzigste
S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
121981
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Zweiundzwan-
zigste S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
121989
EKIAM S. à r. l. & Cie. DIV Erste S.e.c.s.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
121984
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te-cinquième (265) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . .
121970
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te-cinquième (265) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . .
121972
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te-dixième (270) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . .
121984
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te-dixième (270) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . .
121986
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te douième (272) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . .
121989
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te douième (272) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . .
121991
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te-huitième (268) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . .
121977
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te-huitième (268) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . .
121979
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te-neuvième (269) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . .
121979
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te-neuvième (269) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . .
121981
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te onzième (271) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . .
121987
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te onzième (271) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . .
121989
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te quatorzième (274) S.e.c.s. . . . . . . . . . . .
121994
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te quatorzième (274) S.e.c.s. . . . . . . . . . . .
121996
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te quinzième (275) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . .
121996
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te quinzième (275) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . .
121998
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te-septième (267) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . .
121974
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te-septième (267) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . .
121976
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te-sixième (266) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . . .
121972
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te-sixième (266) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . . . .
121974
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te treizième (273) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . .
121991
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixan-
te treizième (273) S.e.c.s. . . . . . . . . . . . . . .
121993
INNCONA S.à r.l. & Cie. Trois cent qua-
tre-vingt-cinquième (385) S.e.c.s. . . . . . . .
121982
INNCONA S.à r.l. & Cie. Trois cent qua-
tre-vingt-cinquième (385) S.e.c.s. . . . . . . .
121984
Longridge Investment S.A. . . . . . . . . . . . . . .
122011
Nise Investments S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
122015
Zinc International Holding S.A. . . . . . . . . . .
122015
121969
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-cinquième (265) S.e.c.s., Société en Commandite simple.
Siège social: L-5444 Schengen, 5, Baachergaass.
R.C.S. Luxembourg B 149.659.
STATUTEN
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-cinquième (265.) S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist L-5444 Schengen.
(3) Der Sitz der Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit an einen anderen Ort
des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder
Betriebsstätten in Luxemburg und im Ausland begründen.
Art. 2. Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Luxem-
burg und im Ausland. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, solche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, diesem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie kann hierfür alle Rechtsgeschäfte, Transaktionen oder Ak-
tivitäten kommerzieller oder finanzieller Natur vornehmen, auch im Hinblick auf bewegliche oder unbewegliche Wirt-
schaftsgüter, die dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt dienen.
(2) Die Gesellschaft kann sich an allen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, die einen ähnlichen Gesellschaftsz-
weck verfolgen, um den eigenen Unternehmensgegenstand zu fördern.
Art. 3. Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen. Gesellschafter/Kommanditisten sind:
INNCONA Management S.à r.l. mit Sitz in L-5444 Schengen, eingetragen im Handelsregister Luxemburg unter der
Nummer B 128.812. Die INNCONA Management S.à r.l. erbringt einen Anteil am Gesellschaftskapital in Höhe von 100,00
Euro.
Ausschließlich die INNCONA Management S.à r.l. übernimmt die Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 175.000,00 Euro ist:
Nachname, Vorname: Fink, Anton
Straße: Oberer Stadtplatz 19
Postleitzahl/Wohnort: 94469 Deggendorf
Geburtsdatum/Geburtsort: 29.09.51 / Straubing
Beruf: Apotheker
Der Kommanditist wird nachfolgend auch "Gesellschafter" oder "associé commandité" genannt. Der Kommanditist
erbringt seinen Kommanditanteil durch Zahlung in das Gesellschaftsvermögen. Daneben zahlt der Kommanditist ein
Aufgeld von 5.000,00 Euro in das Gesellschaftsvermögen, das zur Deckung der Vertriebskosten bestimmt ist.
Art. 4. Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die INNCONA Management S.à r.l., vertreten durch ihre Geschäftsführer, ist zur ausschließlichen Geschäftsfüh-
rung und Vertretung berechtigt, die die Gesellschaft und den Gesellschaftszweck betreffen. Die Vertretung und Ge-
schäftsführung umfasst explizit auch die Rechtsgeschäfte, die im Namen der Gesellschaft die Geschäftsführung auch mit
sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt. Alle Rechtsgeschäfte und Vollmachten (einschließlich der Prokuren)
können nur von der INNCONA Management S.à r.l. (l'associé commandité) vorgenommen werden. Die Erteilung von
Vollmachten oder Prokuren kann nur gegenüber Nicht-Kommanditisten (non-associés) erfolgen, die unverzüglich beim
zuständigen Handelsregister einzutragen sind.
(2) Die INNCONA Management S.à r.l. bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für alle
Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:
a) Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung;
b) Errichtung von anderen Unternehmen oder Gesellschaften oder Beteiligungen an ihnen, soweit diese einen Inves-
titionsbetrag von 10.000,00 Euro pro Einzelfall übersteigen; das Gleiche gilt für die Veräußerung oder Aufgabe derartiger
Beteiligungen.
c) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen;
d) Eingehen von Pensionszusagen und auf Versorgung gerichteter Verbindlichkeiten;
e) Eingehen von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften oder Garantien, mit Ausnahme von Garantien bei
Versicherungsschäden;
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte;
g) Eingehen von Investitionen, die den Betrag von 25.000,00 Euro pro Wirtschaftsgut übersteigen;
h) Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Aufnahme von Krediten, soweit diese den Betrag von
300.000,00 Euro gemäß der Investitionsrechnung übersteigen;
121970
i) Aufnahme neuer Gesellschafter
Wenn in eiligen Fällen die INNCONA Management S.à r.l. die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht
einholen kann, so hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und unverzüglich die Beschlussfassung der Gesell-
schafterversammlung nachzuholen.
Art. 5. Gesellschafterversammlung
(1) Unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Personengesellschaften wird jährlich eine ordentliche Gesell-
schafterversammlung einberufen.
(2) Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses ist durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu
machen. Ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss, der nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, kann nur
innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Niederschrift über den Beschluss. Wird nicht innerhalb der Frist Klage erhoben oder wird die Klage
zurückgenommen, ist der Mangel des Beschlusses geheilt.
(3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafter sowie
auf Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter, sofern ihr Anteil 25% am Kapital übersteigt, durch die persönlich
haftende Gesellschafterin schriftlich einzuberufen, und zwar mit einer Frist von 21 Tagen, wobei der Tag der Ladung und
der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen sind. Tagungsort, Tagungszeit, Tagungsordnung sind in der Ladung mitzuteilen.
Wird dem Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter nicht binnen zwei Wochen entsprochen, so kann der oder die
Gesellschafter selbst eine Gesellschafterversammlung unter Beachtung der vorgeschriebenen Formen einberufen.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die 50 von
Hundert der Stimmen aller Gesellschafter auf sich vereinen. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht bes-
chlussfähig, hat die Gesellschaft eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Woche
in der vorgeschriebenen Form einzuberufen. Diese ist hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der bes-
chlussunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Über die Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die unverzüglich allen Gesellschaftern zu
übermitteln ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter, der an der
Gesellschafterversammlung teilgenommen hat, innerhalb von vier Wochen seit der Absendung der Niederschrift schrift-
lich beim Vorsitzenden widersprochen hat.
(6) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres;
b) die Entlastung der INNCONA Management S.à r.l.;
c) die Gewinnverwendung und die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen;
d) die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der INNCONA Management S.à r.l. gemäß 4 Abs. (2);
e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
f) Auflösung der Gesellschaft.
Art. 6. Gesellschafterbeschlüsse
(1) Beschlüsse über die in Art. 5 Abs. (6) genannten Gegenstände werden stets in Gesellschafterversammlungen gefasst.
Beschlüsse können auch schriftlich oder per Telefax mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden, ohne dass eine
Gesellschafterversammlung stattfinden muss.
(2) Bei der Abstimmung hat jeder Gesellschafter je 10,00 Euro seiner Geschäftseinlage eine Stimme.
(3) Der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat nach Zugang der Kündigung kein Stimmrecht
mehr.
(4) Die Gesellschafter beschliessen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem
Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufgabe des Ge-
schäftsbetriebes oder seine wesentliche Einschränkung bzw. die Liquidation der Gesellschaft und die Bestellung des
Liquidators bedürfen einer Mehrheit von 75% der Stimmen.
(5) Über die Beschlüsse der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sind Niederschriften anzufertigen und
den einzelnen Gesellschaftern zuzusenden. Über Beschlüsse, die außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst wor-
den sind, haben die geschäftsführenden Gesellschafter die Gesellschafter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Art. 7. Geschäftsjahr, Beginn der Gesellschaft. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres
und endet am 30.06. des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr endet am 30.06. des Jahres, in dem die Gesellschaft begonnen
hat (Rumpfgeschäftsjahr).
121971
Schengen, den 26. Juni 2007.
INNCONA Management S.à r.l.
Unterschrift
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155370/114.
(090188384) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Sechzehnte S.e.c.s., Société en Commandite simple,
(anc. INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-cinquième (265) S.e.c.s.).
Siège social: L-6720 Grevenmacher, 16, rue de l'Eglise.
R.C.S. Luxembourg B 149.659.
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma:
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Sechzehnte S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist:
16, rue de l'Eglise, L-6720 Grevenmacher
Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
Die EKIAM Management S. à r. l. tritt mit Wirkung zum 15.10.2009 in die Gesellschaft ohne Kapitalanteil ein.
Grevenmacher, 12.11.2009.
EKAIM Management S. à r. l.
Wolfgang Albus
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155372/19.
(090188384) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-sixième (266) S.e.c.s., Société en Commandite simple.
Siège social: L-5444 Schengen, 5, Baachergaass.
R.C.S. Luxembourg B 149.667.
STATUTEN
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-sixiéme (266.) S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist L-5444 Schengen.
(3) Der Sitz der Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit an einen anderen Ort
des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder
Betriebsstätten in Luxemburg und im Ausland begründen.
Art. 2. Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Luxem-
burg und im Ausland. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, solche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, diesem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie kann hierfür alle Rechtsgeschäfte, Transaktionen oder Ak-
tivitäten kommerzieller oder finanzieller Natur vornehmen, auch im Hinblick auf bewegliche oder unbewegliche Wirt-
schaftsgüter, die dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt dienen.
(2) Die Gesellschaft kann sich an allen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, die einen ähnlichen Gesellschaftsz-
weck verfolgen, um den eigenen Unternehmensgegenstand zu fördern.
Art. 3. Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen. Gesellschafter/Kommanditisten sind:
INNCONA Management S.à r.l. mit Sitz in L-5444 Schengen, eingetragen im Handelsregister Luxemburg unter der
Nummer B 128.812. Die INNCONA Management S.à r.l. erbringt einen Anteil am Gesellschaftskapital in Höhe von 100,00
Euro.
Ausschließlich die INNCONA Management S.à r.l. übernimmt die Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 175.000,00 Euro ist:
Nachname, Vorname: Fink, Anton
Straße: Oberer Stadtplatz 19
Postleitzahl/Wohnort: 94469 Deggendorf
Geburtsdatum/Geburtsort: 29.09.51 / Straubing
121972
Beruf: Apotheker
Der Kommanditist wird nachfolgend auch "Gesellschafter" oder "associé commandité" genannt. Der Kommanditist
erbringt seinen Kommanditanteil durch Zahlung in das Gesellschaftsvermögen. Daneben zahlt der Kommanditist ein
Aufgeld von 5.000,00 Euro in das Gesellschaftsvermögen, das zur Deckung der Vertriebskosten bestimmt ist.
Art. 4. Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die INNCONA Management S.à r.l., vertreten durch ihre Geschäfteführer, ist zur ausschließlichen Geschäftsfüh-
rung und Vertretung berechtigt, die die Gesellschaft und den Gesellschaftszweck betreffen. Die Vertretung und Ge-
schäftsführung umfasst explizit auch die Rechtsgeschäfte, die im Namen der Gesellschaft die Geschäftsführung auch mit
sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt. Alle Rechtsgeschäfte und Vollmachten (einschließlich der Prokuren)
können nur von der INNCONA Management S.à r.l. (l'associé commandité) vorgenommen werden. Die Erteilung von
Vollmachten oder Prokuren kann nur gegenüber Nicht-Kommanditisten (non-associés) erfolgen, die unverzüglich beim
zuständigen Handelsregister einzutragen sind.
(2) Die INNCONA Management S.à r.l. bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für alle
Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:
a) Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung;
b) Errichtung von anderen Unternehmen oder Gesellschaften oder Beteiligungen an ihnen, soweit diese einen Inves-
titionsbetrag von 10.000,00 Euro pro Einzelfall übersteigen; das Gleiche gilt für die Veräußerung oder Aufgabe derartiger
Beteiligungen.
c) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen;
d) Eingehen von Pensionszusagen und auf Versorgung gerichteter Verbindlichkeiten;
e) Eingehen von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften oder Garantien, mit Ausnahme von Garantien bei
Versicherungsschäden;
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte;
g) Eingehen von Investitionen, die den Betrag von 25.000,00 Euro pro Wirtschaftsgut übersteigen;
h) Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Aufnahme von Krediten, soweit diese den Betrag von
300.000,00 Euro gemäß der Investitionsrechnung übersteigen;
i) Aufnahme neuer Gesellschafter
Wenn in eiligen Fällen die INNCONA Management S.à r.l. die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht
einholen kann, so hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und unverzüglich die Beschlussfassung der Gesell-
schafterversammlung nachzuholen.
Art. 5. Gesellschafterversammlung.
(1) Unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Personengesellschaften wird jährlich eine ordentliche Gesell-
schafterversammlung einberufen.
(2) Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses ist durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu
machen. Ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss, der nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, kann nur
innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Niederschrift über den Beschluss. Wird nicht innerhalb der Frist Klage erhoben oder wird die Klage
zurückgenommen, ist der Mangel des Beschlusses geheilt.
(3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafter sowie
auf Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter, sofern ihr Anteil 25% am Kapital übersteigt, durch die persönlich
haftende Gesellschafterin schriftlich einzuberufen, und zwar mit einer Frist von 21 Tagen, wobei der Tag der Ladung und
der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen sind. Tagungsort, Tagungszeit, Tagungsordnung sind in der Ladung mitzuteilen.
Wird dem Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter nicht binnen zwei Wochen entsprochen, so kann der oder die
Gesellschafter selbst eine Gesellschafterversammlung unter Beachtung der vorgeschriebenen Formen einberufen.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die 50 von
Hundert der Stimmen aller Gesellschafter auf sich vereinen. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht bes-
chlussfähig, hat die Gesellschaft eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Woche
in der vorgeschriebenen Form einzuberufen. Diese ist hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der bes-
chlussunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Über die Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die unverzüglich allen Gesellschaftern zu
übermitteln ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter, der an der
Gesellschafterversammlung teilgenommen hat, innerhalb von vier Wochen seit der Absendung der Niederschrift schrift-
lich beim Vorsitzenden widersprochen hat.
(6) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres;
b) die Entlastung der INNCONA Management S.à r.l.;
121973
c) die Gewinnverwendung und die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen;
d) die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der INNCONA Management S.à r.l. gemäß 4 Abs. (2);
e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
f) Auflösung der Gesellschaft.
Art. 6. Gesellschafterbeschlüsse
(1) Beschlüsse über die in Art. 5 Abs. (6) genannten Gegenstände werden stets in Gesellschafterversammlungen gefasst.
Beschlüsse können auch schriftlich oder per Telefax mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden, ohne dass eine
Gesellschafterversammlung stattfinden muss.
(2) Bei der Abstimmung hat jeder Gesellschafter je 10,00 Euro seiner Geschäftseinlage eine Stimme.
(3) Der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat nach Zugang der Kündigung kein Stimmrecht
mehr.
(4) Die Gesellschafter beschliessen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem
Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufgabe des Ge-
schäftsbetriebes oder seine wesentliche Einschränkung bzw. die Liquidation der Gesellschaft und die Bestellung des
Liquidators bedürfen einer Mehrheit von 75% der Stimmen.
(5) Über die Beschlüsse der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sind Niederschriften anzufertigen und
den einzelnen Gesellschaftern zuzusenden. Über Beschlüsse, die außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst wor-
den sind, haben die geschäftsführenden Gesellschafter die Gesellschafter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Art. 7. Geschäftsjahr, Beginn der Gesellschaft
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres. Das
erste Geschäftsjahr endet am 30.06. des Jahres, in dem die Gesellschaft begonnen hat (Rumpfgeschäftsjahr).
Schengen, den 26. Juni 2007.
INNCONA Management S.à r.l.
Unterschrift
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155373/114.
(090188430) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Siebzehnte S.e.c.s., Société en Commandite simple,
(anc. INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-sixième (266) S.e.c.s.).
Siège social: L-6720 Grevenmacher, 16, rue de l'Eglise.
R.C.S. Luxembourg B 149.667.
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma:
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Siebzehnte S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist:
16, rue de l'Eglise, L-6720 Grevenmacher
Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
Die EKIAM Management S. à r. l. tritt mit Wirkung zum 15.10.2009 in die Gesellschaft ohne Kapitalanteil ein.
Grevenmacher, 12.11.2009.
EKAIM Management S. à r. l.
Wolfgang Albus
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155374/19.
(090188430) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-septième (267) S.e.c.s., Société en Commandite simple.
Siège social: L-5444 Schengen, 5, Baachergaass.
R.C.S. Luxembourg B 149.669.
STATUTEN
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-septième (267.) S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist L-5444 Schengen.
121974
(3) Der Sitz der Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit an einen anderen Ort
des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder
Betriebsstätten in Luxemburg und im Ausland begründen.
Art. 2. Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Luxem-
burg und im Ausland. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, solche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, diesem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie kann hierfür alle Rechtsgeschäfte, Transaktionen oder Ak-
tivitäten kommerzieller oder finanzieller Natur vornehmen, auch im Hinblick auf bewegliche oder unbewegliche Wirt-
schaftsgüter, die dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt dienen.
(2) Die Gesellschaft kann sich an allen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, die einen ähnlichen Gesellschaftsz-
weck verfolgen, um den eigenen Unternehmensgegenstand zu fordern.
Art. 3. Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen. Gesellschafter/Kommanditisten sind:
INNCONA Management S.à r.l. mit Sitz in L-5444 Schengen, eingetragen im Handelsregister Luxemburg unter der
Nummer B 128.812. Die INNCONA Management S.à r.l. erbringt einen Anteil am Gesellschaftskapital in Höhe von 100,00
Euro.
Ausschließlich die INNCONA Management S.à r.l. übernimmt die Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 175.000,00 Euro ist:
Nachname, Vorname: Fink, Anton
Straße: Oberer Stadtplatz 19
Postleitzahl/Wohnort: 94469 Deggendorf
Geburtsdatum/Geburtsort: 29.09.51 / Straubing
Beruf: Apotheker
Der Kommanditist wird nachfolgend auch "Gesellschafter" oder "associé commandité" genannt. Der Kommanditist
erbringt seinen Kommanditanteil durch Zahlung in das Gesellschaftsvermögen. Daneben zahlt der Kommanditist ein
Aufgeld von 5.000,00 Euro in das Gesellschaftsvermögen, das zur Deckung der Vertriebskosten bestimmt ist.
Art. 4. Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die INNCONA Management S.à r.l., vertreten durch ihre Geschäftsführer, ist zur ausschließlichen Geschäftsfüh-
rung und Vertretung berechtigt, die die Gesellschaft und den Gesellschaftszweck betreffen. Die Vertretung und Ge-
schäftsführung umfasst explizit auch die Rechtsgeschäfte, die im Namen der Gesellschaft die Geschäftsführung auch mit
sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt. Alle Rechtsgeschäfte und Vollmachten (einschließlich der Prokuren)
können nur von der INNCONA Management S.à r.l. (l'associé commandité) vorgenommen werden. Die Erteilung von
Vollmachten oder Prokuren kann nur gegenüber Nicht-Kommanditisten (non-associés) erfolgen, die unverzüglich beim
zuständigen Handelsregister einzutragen sind.
(2) Die INNCONA Management S.à r.l. bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für alle
Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:
a) Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung;
b) Errichtung von anderen Unternehmen oder Gesellschaften oder Beteiligungen an ihnen, soweit diese einen Inves-
titionsbetrag von 10.000,00 Euro pro Einzelfall übersteigen; das Gleiche gilt für die Veräußerung oder Aufgabe derartiger
Beteiligungen.
c) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen;
d) Eingehen von Pensionszusagen und auf Versorgung gerichteter Verbindlichkeiten;
e) Eingehen von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften oder Garantien, mit Ausnahme von Garantien bei
Versicherungsschäden;
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte;
g) Eingehen von Investitionen, die den Betrag von 25.000,00 Euro pro Wirtschaftsgut übersteigen;
h) Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Aufnahme von Krediten, soweit diese den Betrag von
300.000,00 Euro gemäß der Investitionsrechnung übersteigen;
i) Aufnahme neuer Gesellschafter
Wenn in eiligen Fällen die INNCONA Management S.à r.l. die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht
einholen kann, so hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und unverzüglich die Beschlussfassung der Gesell-
schafterversammlung nachzuholen.
Art. 5. Gesellschafterversammlung
(1) Unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Personengesellschaften wird jährlich eine ordentliche Gesell-
schafterversammlung einberufen.
(2) Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses ist durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu
machen. Ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss, der nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, kann nur
121975
innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Niederschrift über den Beschluss. Wird nicht innerhalb der Frist Klage erhoben oder wird die Klage
zurückgenommen, ist der Mangel des Beschlusses geheilt.
(3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafter sowie
auf Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter, sofern ihr Anteil 25% am Kapital übersteigt, durch die persönlich
haftende Gesellschafterin schriftlich einzuberufen, und zwar mit einer Frist von 21 Tagen, wobei der Tag der Ladung und
der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen sind. Tagungsort, Tagungszeit, Tagungsordnung sind in der Ladung mitzuteilen.
Wird dem Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter nicht binnen zwei Wochen entsprochen, so kann der oder die
Gesellschafter selbst eine Gesellschafterversammlung unter Beachtung der vorgeschriebenen Formen einberufen.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die 50 von
Hundert der Stimmen aller Gesellschafter auf sich vereinen. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht bes-
chlussfähig, hat die Gesellschaft eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Woche
in der vorgeschriebenen Form einzuberufen. Diese ist hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der bes-
chlussunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Über die Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die unverzüglich allen Gesellschaftern zu
übermitteln ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter, der an der
Gesellschafterversammlung teilgenommen hat, innerhalb von vier Wochen seit der Absendung der Niederschrift schrift-
lich beim Vorsitzenden widersprochen hat.
(6) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres;
b) die Entlastung der INNCONA Management S.à r.l.;
c) die Gewinnverwendung und die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen;
d) die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der INNCONA Management S.à r.l. gemäß 4 Abs. (2);
e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
f) Auflösung der Gesellschaft.
Art. 6. Gesellschafterbeschlüsse
(1) Beschlüsse über die in Art. 5 Abs. (6) genannten Gegenstände werden stets in Gesellschafterversammlungen gefasst.
Beschlüsse können auch schriftlich oder per Telefax mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden, ohne dass eine
Gesellschafterversammlung stattfinden muss.
(2) Bei der Abstimmung hat jeder Gesellschafter je 10,00 Euro seiner Geschäftseinlage eine Stimme.
(3) Der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat nach Zugang der Kündigung kein Stimmrecht
mehr.
(4) Die Gesellschafter beschliessen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem
Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufgabe des Ge-
schäftsbetriebes oder seine wesentliche Einschränkung bzw. die Liquidation der Gesellschaft und die Bestellung des
Liquidators bedürfen einer Mehrheit von 75% der Stimmen.
(5) Über die Beschlüsse der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sind Niederschriften anzufertigen und
den einzelnen Gesellschaftern zuzusenden. Über Beschlüsse, die außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst wor-
den sind, haben die geschäftsführenden Gesellschafter die Gesellschafter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Art. 7. Geschäftsjahr, Beginn der Gesellschaft. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres
und endet am 30.06. des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr endet am 30.06. des Jahres, in dem die Gesellschaft begonnen
hat (Rumpfgeschäftsjahr).
Schengen, den 26. Juni 2007.
INNCONA Management S.à r.l.
Unterschrift
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155375/114.
(090188434) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Achtzehnte S.e.c.s., Société en Commandite simple,
(anc. INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-septième (267) S.e.c.s.).
Siège social: L-6720 Grevenmacher, 16, rue de l'Eglise.
R.C.S. Luxembourg B 149.669.
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma:
121976
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Achtzehnte S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist:
16, rue de l'Eglise, L-6720 Grevenmacher
Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
Die EKIAM Management S. à r. l. tritt mit Wirkung zum 15.10.2009 in die Gesellschaft ohne Kapitalanteil ein.
Grevenmacher, 12.11.2009.
EKAIM Management S. à r. l.
Wolfgang Albus
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155376/19.
(090188434) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-huitième (268) S.e.c.s., Société en Commandite simple.
Siège social: L-5444 Schengen, 5, Baachergaass.
R.C.S. Luxembourg B 149.677.
STATUTEN
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-huitième (268.) S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist L-5444 Schengen.
(3) Der Sitz der Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit an einen anderen Ort
des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder
Betriebsstätten in Luxemburg und im Ausland begründen.
Art. 2. Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Luxem-
burg und im Ausland. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, solche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, diesem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie kann hierfür alle Rechtsgeschäfte, Transaktionen oder Ak-
tivitäten kommerzieller oder finanzieller Natur vornehmen, auch im Hinblick auf bewegliche oder unbewegliche Wirt-
schaftsgüter, die dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt dienen.
(2) Die Gesellschaft kann sich an allen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, die einen ähnlichen Gesellschaftsz-
weck verfolgen, um den eigenen Unternehmensgegenstand zu fordern.
Art. 3. Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen. Gesellschafter/Kommanditisten sind:
INNCONA Management S.à r.l. mit Sitz in L-5444 Schengen, eingetragen im Handelsregister Luxemburg unter der
Nummer B 128.812. Die INNCONA Management S.à r.l. erbringt einen Anteil am Gesellschaftskapital in Höhe von 100,00
Euro.
Ausschließlich die INNCONA Management S.à r.l. übernimmt die Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 175.000,00 Euro ist:
Nachname, Vorname: Fink, Anton
Straße: Oberer Stadtplatz 19
Postleitzahl/Wohnort: 94469 Deggendorf
Geburtsdatum/Geburtsort: 29.09.51 / Straubing
Beruf: Apotheker
Der Kommanditist wird nachfolgend auch "Gesellschafter" oder "associé commandité" genannt. Der Kommanditist
erbringt seinen Kommanditanteil durch Zahlung in das Gesellschaftsvermögen. Daneben zahlt der Kommanditist ein
Aufgeld von 5.000,00 Euro in das Gesellschaftsvermögen, das zur Deckung der Vertriebskosten bestimmt ist.
Art. 4. Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die INNCONA Management S.à r.l., vertreten durch ihre Geschäftsführer, ist zur ausschließlichen Geschäftsfüh-
rung und Vertretung berechtigt, die die Gesellschaft und den Gesellschaftszweck betreffen. Die Vertretung und Ge-
schäftsführung umfasst explizit auch die Rechtsgeschäfte, die im Namen der Gesellschaft die Geschäftsführung auch mit
sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt. Alle Rechtsgeschäfte und Vollmachten (einschließlich der Prokuren)
können nur von der INNCONA Management S.à r.l. (l'associé commandité) vorgenommen werden. Die Erteilung von
Vollmachten oder Prokuren kann nur gegenüber Nicht-Kommanditisten (non-associés) erfolgen, die unverzüglich beim
zuständigen Handelsregister einzutragen sind.
(2) Die INNCONA Management S.à r.l. bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für alle
Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:
121977
a) Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung;
b) Errichtung von anderen Unternehmen oder Gesellschaften oder Beteiligungen an ihnen, soweit diese einen Inves-
titionsbetrag von 10.000,00 Euro pro Einzelfall übersteigen; das Gleiche gilt für die Veräußerung oder Aufgabe derartiger
Beteiligungen.
c) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen;
d) Eingehen von Pensionszusagen und auf Versorgung gerichteter Verbindlichkeiten;
e) Eingehen von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften oder Garantien, mit Ausnahme von Garantien bei
Versicherungsschäden;
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte;
g) Eingehen von Investitionen, die den Betrag von 25.000,00 Euro pro Wirtschaftsgut übersteigen;
h) Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Aufnahme von Krediten, soweit diese den Betrag von
300.000,00 Euro gemäß der Investitionsrechnung übersteigen;
i) Aufnahme neuer Gesellschafter
Wenn in eiligen Fällen die INNCONA Management S.à r.l. die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht
einholen kann, so hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und unverzüglich die Beschlussfassung der Gesell-
schafterversammlung nachzuholen.
Art. 5. Gesellschafterversammlung
(1) Unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Personengesellschaften wird jährlich eine ordentliche Gesell-
schafterversammlung einberufen.
(2) Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses ist durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu
machen. Ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss, der nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, kann nur
innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Niederschrift über den Beschluss. Wird nicht innerhalb der Frist Klage erhoben oder wird die Klage
zurückgenommen, ist der Mangel des Beschlusses geheilt.
(3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafter sowie
auf Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter, sofern ihr Anteil 25% am Kapital übersteigt, durch die persönlich
haftende Gesellschafterin schriftlich einzuberufen, und zwar mit einer Frist von 21 Tagen, wobei der Tag der Ladung und
der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen sind. Tagungsort, Tagungszeit, Tagungsordnung sind in der Ladung mitzuteilen.
Wird dem Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter nicht binnen zwei Wochen entsprochen, so kann der oder die
Gesellschafter selbst eine Gesellschafterversammlung unter Beachtung der vorgeschriebenen Formen einberufen.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die 50 von
Hundert der Stimmen aller Gesellschafter auf sich vereinen. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht bes-
chlussfähig, hat die Gesellschaft eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Woche
in der vorgeschriebenen Form einzuberufen. Diese ist hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der bes-
chlussunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Über die Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die unverzüglich allen Gesellschaftern zu
übermitteln ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter, der an der
Gesellschafterversammlung teilgenommen hat, innerhalb von vier Wochen seit der Absendung der Niederschrift schrift-
lich beim Vorsitzenden widersprochen hat.
(6) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres;
b) die Entlastung der INNCONA Management S.à r.l.;
c) die Gewinnverwendung und die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen;
d) die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der INNCONA Management S.à r.l. gemäß 4 Abs. (2);
e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
f) Auflösung der Gesellschaft.
Art. 6. Gesellschafterbeschlüsse
(1) Beschlüsse über die in Art. 5 Abs. (6) genannten Gegenstände werden stets in Gesellschafterversammlungen gefasst.
Beschlüsse können auch schriftlich oder per Telefax mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden, ohne dass eine
Gesellschafterversammlung stattfinden muss.
(2) Bei der Abstimmung hat jeder Gesellschafter je 10,00 Euro seiner Geschäftseinlage eine Stimme.
(3) Der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat nach Zugang der Kündigung kein Stimmrecht
mehr.
(4) Die Gesellschafter beschliessen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem
Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufgabe des Ge-
121978
schäftsbetriebes oder seine wesentliche Einschränkung bzw. die Liquidation der Gesellschaft und die Bestellung des
Liquidators bedürfen einer Mehrheit von 75% der Stimmen.
(5) Über die Beschlüsse der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sind Niederschriften anzufertigen und
den einzelnen Gesellschaftern zuzusenden. Über Beschlüsse, die außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst wor-
den sind, haben die geschäftsführenden Gesellschafter die Gesellschafter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Art. 7. Geschäftsjahr, Beginn der Gesellschaft. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres
und endet am 30.06. des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr endet am 30.06. des Jahres, in dem die Gesellschaft begonnen
hat (Rumpfgeschäftsjahr).
Schengen, den 26. Juni 2007.
INNCONA Management S.à r.l.
Unterschrift
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155377/114.
(090188577) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Neunzehnte S.e.c.s., Société en Commandite simple,
(anc. INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-huitième (268) S.e.c.s.).
Siège social: L-6720 Grevenmacher, 16, rue de l'Eglise.
R.C.S. Luxembourg B 149.677.
Art. 1 Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma:
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F, Neunzehnte S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist:
16, rue de l'Eglise, L-6720 Grevenmacher
Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
Die EKIAM Management S. à r. l. tritt mit Wirkung zum 15.10.2009 in die Gesellschaft ohne Kapitalanteil ein.
Grevenmacher, 12.11.2009.
EKAIM Management S. à r. l.
Wolfgang Albus
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155378/19.
(090188577) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-neuvième (269) S.e.c.s., Société en Commandite simple.
Siège social: L-5444 Schengen, 5, Baachergaass.
R.C.S. Luxembourg B 149.678.
STATUTEN
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-neuvième (269.) S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist L-5444 Schengen.
(3) Der Sitz der Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit an einen anderen Ort
des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder
Betriebsstätten in Luxemburg und im Ausland begründen.
Art. 2. Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Luxem-
burg und im Ausland. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, solche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, diesem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie kann hierfür alle Rechtsgeschäfte, Transaktionen oder Ak-
tivitäten kommerzieller oder finanzieller Natur vornehmen, auch im Hinblick auf bewegliche oder unbewegliche Wirt-
schaftsgüter, die dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt dienen.
(2) Die Gesellschaft kann sich an allen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, die einen ähnlichen Gesellschaftsz-
weck verfolgen, um den eigenen Unternehmensgegenstand zu fordern.
121979
Art. 3. Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen. Gesellschafter/Kommanditisten sind:
INNCONA Management S.à r.l. mit Sitz in L-5444 Schengen, eingetragen im Handelsregister Luxemburg unter der
Nummer B 128.812. Die INNCONA Management S.à r.l. erbringt einen Anteil am Gesellschaftskapital in Höhe von 100,00
Euro.
Ausschließlich die INNCONA Management S.à r.l. übernimmt die Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 175.000,00 Euro ist:
Nachname, Vorname: Fink, Anton
Straße: Oberer Stadtplatz 19
Postleitzahl/Wohnort: 94469 Deggendorf
Geburtsdatum/Geburtsort: 29.09.51/Straubing
Beruf: Apotheker
Der Kommanditist wird nachfolgend auch "Gesellschafter" oder "associé commandité" genannt. Der Kommanditist
erbringt seinen Kommanditanteil durch Zahlung in das Gesellschaftsvermögen. Daneben zahlt der Kommanditist ein
Aufgeld von 5.000,00 Euro in das Gesellschaftsvermögen, das zur Deckung der Vertriebskosten bestimmt ist.
Art. 4. Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die INNCONA Management S.à r.l., vertreten durch ihre Geschäftsführer, ist zur ausschließlichen Geschäftsfüh-
rung und Vertretung berechtigt, die die Gesellschaft und den Gesellschaftszweck betreffen. Die Vertretung und Ge-
schäftsführung umfasst explizit auch die Rechtsgeschäfte, die im Namen der Gesellschaft die Geschäftsführung auch mit
sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt. Alle Rechtsgeschäfte und Vollmachten (einschließlich der Prokuren)
können nur von der INNCONA Management S.à r.l. (l'associé commandité) vorgenommen werden. Die Erteilung von
Vollmachten oder Prokuren kann nur gegenüber Nicht-Kommanditisten (non-associés) erfolgen, die unverzüglich beim
zuständigen Handelsregister einzutragen sind.
(2) Die INNCONA Management S.à r.l. bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für alle
Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:
a) Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung;
b) Errichtung von anderen Unternehmen oder Gesellschaften oder Beteiligungen an ihnen, soweit diese einen Inves-
titionsbetrag von 10.000,00 Euro pro Einzelfall übersteigen; das Gleiche gilt für die Veräußerung oder Aufgabe derartiger
Beteiligungen.
c) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen;
d) Eingehen von Pensionszusagen und auf Versorgung gerichteter Verbindlichkeiten;
e) Eingehen von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften oder Garantien, mit Ausnahme von Garantien bei
Versicherungsschäden;
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte;
g) Eingehen von Investitionen, die den Betrag von 25.000,00 Euro pro Wirtschaftsgut übersteigen;
h) Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Aufnahme von Krediten, soweit diese den Betrag von
300.000,00 Euro gemäß der Investitionsrechnung übersteigen;
i) Aufnahme neuer Gesellschafter
Wenn in eiligen Fällen die INNCONA Management S.à r.l. die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht
einholen kann, so hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und unverzüglich die Beschlussfassung der Gesell-
schafterversammlung nachzuholen.
Art. 5. Gesellschafterversammlung
(1) Unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Personengesellschaften wird jährlich eine ordentliche Gesell-
schafterversammlung einberufen.
(2) Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses ist durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu
machen. Ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss, der nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, kann nur
innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Niederschrift über den Beschluss. Wird nicht innerhalb der Frist Klage erhoben oder wird die Klage
zurückgenommen, ist der Mangel des Beschlusses geheilt.
(3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafter sowie
auf Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter, sofern ihr Anteil 25% am Kapital übersteigt durch die persönlich
haftende Gesellschafterin schriftlich einzuberufen, und zwar mit einer Frist von 21 Tagen, wobei der Tag der Ladung und
der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen sind. Tagungsort, Tagungszeit, Tagungsordnung sind in der Ladung mitzuteilen.
Wird dem Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter nicht binnen zwei Wochen entsprochen, so kann der oder die
Gesellschafter selbst eine Gesellschafterversammlung unter Beachtung der vorgeschriebenen Formen einberufen.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die 50 von
Hundert der Stimmen aller Gesellschafter auf sich vereinen. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht bes-
chlussfähig, hat die Gesellschaft eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Woche
121980
in der vorgeschriebenen Form einzuberufen. Diese ist hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der bes-
chlussunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Über die Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift angefertigt die unverzüglich allen Gesellschaftern zu
übermitteln ist Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter, der an der
Gesellschafterversammlung teilgenommen hat innerhalb von vier Wochen seit der Absendung der Niederschrift schriftlich
beim Vorsitzenden widersprochen hat
(6) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres;
b) die Entlastung der INNCONA Management S.à r.l.;
c) die Gewinnverwendung und die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen;
d) die Zustimmung zu Geschäftsfuhrungsmaßnahmen der INNCONA Management S.à r.l. gemäß 4 Abs. (2);
e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
f) Auflösung der Gesellschaft.
Art. 6. Gesellschafterbeschlüsse
(1) Beschlüsse über die in Art. 5 Abs. (6) genannten Gegenstände werden stets in Gesellschafterversammlungen gefasst.
Beschlüsse können auch schriftlich oder per Telefax mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden, ohne dass eine
Gesellschafterversammlung stattfinden muss.
(2) Bei der Abstimmung hat jeder Gesellschafter je 10,00 Euro seiner Geschäftseinlage eine Stimme.
(3) Der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat hat nach Zugang der Kündigung kein Stimmrecht
mehr.
(4) Die Gesellschafter beschliessen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem
Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufgabe des Ge-
schäftsbetriebes oder seine wesentliche Einschränkung bzw. die Liquidation der Gesellschaft und die Bestellung des
Liquidators bedürfen einer Mehrheit von 75% der Stimmen.
(5) Über die Beschlüsse der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sind Niederschriften anzufertigen und
den einzelnen Gesellschaftern zuzusenden. Über Beschlüsse, die außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst wor-
den sind, haben die geschäftsführenden Gesellschafter die Gesellschafter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Art. 7. Geschäftsjahr, Beginn der Gesellschaft. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres
und endet am 30.06. des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr endet am 30.06. des Jahres, in dem die Gesellschaft begonnen
hat (Rumpfgeschäftsjahr).
Schengen, den 26. Juni 2007.
INNCONA Management S.à r.l.
Unterschrift
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155379/114.
(090188611) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Zwanzigste S.e.c.s., Société en Commandite simple,
(anc. INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-neuvième (269) S.e.c.s.).
Siège social: L-6720 Grevenmacher, 16, rue de l'Eglise.
R.C.S. Luxembourg B 149.678.
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma:
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Zwanzigste S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist:
16, rue de l'Eglise, L-6720 Grevenmacher
Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
Die EKIAM Management S. à r. l. tritt mit Wirkung zum 15.10.2009 in die Gesellschaft ohne Kapitalanteil ein.
121981
Grevenmacher, 12.11.2009.
EKAIM Management S. à r. l.
Wolfgang Albus
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155380/19.
(090188611) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
INNCONA S.à r.l. & Cie. Trois cent quatre-vingt-cinquième (385) S.e.c.s., Société en Commandite simple.
Siège social: L-5444 Schengen, 5, Baachergaass.
R.C.S. Luxembourg B 149.641.
STATUTEN
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma INNCONA S.à r.l. & Cie. Trois cent quatre-vingt-cinquième (385.) S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist L-5444 Schengen.
(3) Der Sitz der Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit an einen anderen Ort
des Großherzogturns Luxemburg verlegt werden. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder
Betriebsstätten in Luxemburg und im Ausland begründen.
Art. 2. Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Luxem-
burg und im Ausland. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, solche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, diesem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie kann hierfür alle Rechtsgeschäfte, Transaktionen oder Ak-
tivitäten kommerzieller oder finanzieller Natur vornehmen, auch im Hinblick auf bewegliche oder unbewegliche Wirt-
schaftsgüter, die dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt dienen.
(2) Die Gesellschaft kann sich an allen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, die einen ähnlichen Gesellschaftsz-
weck verfolgen, um den eigenen Unternehmensgegenstand zu fördern.
Art. 3. Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen. Gesellschafter/Kommanditisten sind:
INNCONA Management S.à r.l. mit Sitz in L-5444 Schengen, eingetragen im Handelsregister Luxemburg unter der
Nummer B 128.812. Die INNCONA Management S.à r.l. erbringt einen Anteil am Gesellschaftskapital in Höhe von 100,00
Euro.
Ausschließlich die INNCONA Management S.à r.l. übernimmt die Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 175.000,00 Euro ist:
Nachname, Vorname: DIV GmbH,
Straße: Lindenweg 5
Postleitzahl/Wohnort: 82223 Eichenau
Geburtsdatum/Geburtsort: /
Beruf:
Der Kommanditist wird nachfolgend auch "Gesellschafter" oder "associé commandité" genannt. Der Kommanditist
erbringt seinen Kommanditanteil durch Zahlung in das Gesellschaftsvermögen. Daneben zahlt der Kommanditist ein
Aufgeld von 5.000,00 Euro in das Gesellschaftsvermögen, das zur Deckung der Vertriebskosten bestimmt ist.
Art. 4. Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die INNCONA Management S.à r.l., vertreten durch ihre Geschäftsführer, ist zur ausschließlichen Geschäftsfüh-
rung und Vertretung berechtigt, die die Gesellschaft und den Gesellschaftszweck betreffen. Die Vertretung und Geschäf-
teführung umfasst explizit auch die Rechtsgeschäfte, die im Namen der Gesellschaft die Geschäftsführung auch mit sich
selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt. Alle Rechtsgeschäfte und Vollmachten (einschließlich der Prokuren)
können nur von der INNCONA Management S.à r.l. (l'associé commandité) vorgenommen werden. Die Erteilung von
Vollmachten oder Prokuren kann nur gegenüber Nicht-Kommanditisten (non-associés) erfolgen, die unverzüglich beim
zuständigen Handelsregister einzutragen sind.
(2) Die INNCONA Management S.à r.l. bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für alle
Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:
a) Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung;
b) Errichtung von anderen Unternehmen oder Gesellschaften oder Beteiligungen an ihnen, soweit diese einen Inves-
titionsbetrag von 10.000,00 Euro pro Einzelfall übersteigen; das Gleiche gilt für die Veräußerung oder Aufgabe derartiger
Beteiligungen.
c) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen;
d) Eingehen von Pensionszusagen und auf Versorgung gerichteter Verbindlichkeiten;
121982
e) Eingehen von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften oder Garantien, mit Ausnahme von Garantien bei
Versicherungsschäden;
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte;
g) Eingehen von Investitionen, die den Betrag von 25.000,00 Euro pro Wirtschaftsgut übersteigen;
h) Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Aufnahme von Krediten, soweit diese den Betrag von
300.000,00 Euro gemäß der Investitionsrechnung übersteigen;
i) Aufnahme neuer Gesellschafter
Wenn in eiligen Fällen die INNCONA Management S.à r.l. die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht
einholen kann, so hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und unverzüglich die Beschlussfassung der Gesell-
schafterversammlung nachzuholen.
Art. 5. Gesellschafterversammlung
(1) Unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Personengesellschaften wird jährlich eine ordentliche Gesell-
schafterversammlung einberufen.
(2) Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses ist durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu
machen. Ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss, der nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, kann nur
innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Niederschrift über den Beschluss. Wird nicht innerhalb der Frist Klage erhoben oder wird die Klage
zurückgenommen, ist der Mangel des Beschlusses geheilt.
(3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafter sowie
auf Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter, sofern ihr Anteil 25% am Kapital übersteigt, durch die persönlich
haftende Gesellschafterin schriftlich einzuberufen, und zwar mit einer Frist von 21 Tagen, wobei der Tag der Ladung und
der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen sind. Tagungsort, Tagungszeit, Tagungsordnung sind in der Ladung mitzuteilen.
Wird dem Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter nicht binnen zwei Wochen entsprochen, so kann der oder die
Gesellschafter selbst eine Gesellschafterversammlung unter Beachtung der vorgeschriebenen Formen einberufen.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die 50 von
Hundert der Stimmen aller Gesellschafter auf sich vereinen. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht bes-
chlussfähig, hat die Gesellschaft eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Woche
in der vorgeschriebenen Form einzuberufen. Diese ist hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der bes-
chlussunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Über die Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die unverzüglich allen Gesellschaftern zu
übermitteln ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter, der an der
Gesellschafterversammlung teilgenommen hat, innerhalb von vier Wochen seit der Absendung der Niederschrift schrift-
lich beim Vorsitzenden widersprochen hat.
(6) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres;
b) die Entlastung der INNCONA Management S.à r.l.;
c) die Gewinnverwendung und die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen;
d) die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der INNCONA Management S.à r.l. gemäß 4 Abs. (2);
e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
f) Auflösung der Gesellschaft.
Art. 6. Gesellschafterbeschlüsse
(1) Beschlüsse über die in Art. 5 Abs. (6) genannten Gegenstände werden stets in Gesellschafterversammlungen gefasst.
Beschlüsse können auch schriftlich oder per Telefax mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden, ohne dass eine
Gesellschafterversammlung stattfinden muss.
(2) Bei der Abstimmung hat jeder Gesellschafter je 10,00 Euro seiner Geschäftseinlage eine Stimme.
(3) Der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat nach Zugang der Kündigung kein Stimmrecht
mehr.
(4) Die Gesellschafter beschliessen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem
Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufgabe des Ge-
schäftsbetriebes oder seine wesentliche Einschränkung bzw. die Liquidation der Gesellschaft und die Bestellung des
Liquidators bedürfen einer Mehrheit von 75% der Stimmen.
(5) Über die Beschlüsse der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sind Niederschriften anzufertigen und
den einzelnen Gesellschaftern zuzusenden. Über Beschlüsse, die außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst wor-
den sind, haben die geschäftsführenden Gesellschafter die Gesellschafter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
121983
Art. 7. Geschäftsjahr, Beginn der Gesellschaft. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres
und endet am 30.06. des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr endet am 30.06. des Jahres, in dem die Gesellschaft begonnen
hat (Rumpfgeschäftsjahr).
Schengen, den 29. Juni 2007.
INNCONA Management S.à r.l.
Unterschrift
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155381/114.
(090188265) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
EKIAM S. à r. l. & Cie. DIV Erste S.e.c.s., Société en Commandite simple,
(anc. INNCONA S.à r.l. & Cie. Trois cent quatre-vingt-cinquième (385) S.e.c.s.).
Siège social: L-6720 Grevenmacher, 16, rue de l'Eglise.
R.C.S. Luxembourg B 149.641.
Art. 1. Firma, Sitz.
(1) Die Gesellschaft führt die Firma:
EKIAM S. à r. l. & Cie. DIV Erste S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist:
16, rue de l'Eglise, L-6720 Grevenmacher.
Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
Die EKIAM Management S. à r. l. tritt mit Wirkung zum 15.10.2009 in die Gesellschaft ohne Kapitalanteil ein.
Grevenmacher, 12.11.2009.
EKAIM Management S. à r. l.
Wolfgang Albus
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155382/19.
(090188265) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-dixième (270) S.e.c.s., Société en Commandite simple.
Siège social: L-5444 Schengen, 5, Baachergaass.
R.C.S. Luxembourg B 149.682.
STATUTEN
Art. 1 Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-dixième (270.) S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist L-5444 Schengen.
(3) Der Sitz der Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit an einen anderen Ort
des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder
Betriebsstätten in Luxemburg und im Ausland begründen.
Art. 2. Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Luxem-
burg und im Ausland. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, solche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, diesem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie kann hierfür alle Rechtsgeschäfte, Transaktionen oder Ak-
tivitäten kommerzieller oder finanzieller Natur vornehmen, auch im Hinblick auf bewegliche oder unbewegliche Wirt-
schaftsgüter, die dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt dienen.
(2) Die Gesellschaft kann sich an allen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, die einen ähnlichen Gesellschaftsz-
weck verfolgen, um den eigenen Unternehmensgegenstand zu fordern.
Art. 3. Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen. Gesellschafter/Kommanditisten sind:
INNCONA Management S.à r.l. mit Sitz in L-5444 Schengen, eingetragen im Handelsregister Luxemburg unter der
Nummer B 128.812. Die INNCONA Management S.à r.l. erbringt einen Anteil am Gesellschaftskapital in Höhe von 100,00
Euro.
Ausschließlich die INNCONA Management S.à r.l. übernimmt die Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 175.000,00 Euro ist:
Nachname, Vorname: Fink, Anton
121984
Straße: Oberer Stadtplatz 19
Postleitzahl/Wohnort: 94469 Deggendorf
Geburtsdatum/Geburtsort: 29.09.51 / Straubing
Beruf: Apotheker
Der Kommanditist wird nachfolgend auch "Gesellschafter" oder "associé commandité" genannt. Der Kommanditist
erbringt seinen Kommanditanteil durch Zahlung in das Gesellschaftsvermögen. Daneben zahlt der Kommanditist ein
Aufgeld von 5.000,00 Euro in das Gesellschaftsvermögen, das zur Deckung der Vertriebskosten bestimmt ist.
Art. 4. Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die INNCONA Management S.à r.l., vertreten durch ihre Geschäftsführer, ist zur ausschließlichen Geschäftsfüh-
rung und Vertretung berechtigt, die die Gesellschaft und den Gesellschaftszweck betreffen. Die Vertretung und Ge-
schäftsführung umfasst explizit auch die Rechtsgeschäfte, die im Namen der Gesellschaft die Geschäftsführung auch mit
sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt. Alle Rechtsgeschäfte und Vollmachten (einschließlich der Prokuren)
können nur von der INNCONA Management S.à r.l. (l'associé commandité) vorgenommen werden. Die Erteilung von
Vollmachten oder Prokuren kann nur gegenüber Nicht-Kommanditisten (non-associés) erfolgen, die unverzüglich beim
zuständigen Handelsregister einzutragen sind.
(2) Die INNCONA Management S.à r.l. bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für alle
Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:
a) Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung;
b) Errichtung von anderen Unternehmen oder Gesellschaften oder Beteiligungen an ihnen, soweit diese einen Inves-
titionsbetrag von 10.000,00 Euro pro Einzelfall übersteigen; das Gleiche gilt für die Veräußerung oder Aufgabe derartiger
Beteiligungen.
c) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen;
d) Eingehen von Pensionszusagen und auf Versorgung gerichteter Verbindlichkeiten;
e) Eingehen von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften oder Garantien, mit Ausnahme von Garantien bei
Versicherungsschäden;
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte;
g) Eingehen von Investitionen, die den Betrag von 25.000,00 Euro pro Wirtschaftsgut übersteigen;
h) Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Aufnahme von Krediten, soweit diese den Betrag von
300.000,00 Euro gemäß der Investitionsrechnung übersteigen;
i) Aufnahme neuer Gesellschafter
Wenn in eiligen Fällen die INNCONA Management S.à r.l. die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht
einholen kann, so hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und unverzüglich die Beschlussfassung der Gesell-
schafterversammlung nachzuholen.
Art. 5. Gesellschafterversammlung
(1) Unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Personengesellschaften wird jährlich eine ordentliche Gesell-
schafterversammlung einberufen.
(2) Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses ist durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu
machen. Ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss, der nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, kann nur
innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Niederschrift über den Beschluss. Wird nicht innerhalb der Frist Klage erhoben oder wird die Klage
zurückgenommen, ist der Mangel des Beschlusses geheilt.
(3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafter sowie
auf Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter, sofern ihr Anteil 25% am Kapital übersteigt, durch die persönlich
haftende Gesellschafterin schriftlich einzuberufen, und zwar mit einer Frist von 21 Tagen, wobei der Tag der Ladung und
der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen sind. Tagungsort, Tagungszeit, Tagungsordnung sind in der Ladung mitzuteilen.
Wird dem Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter nicht binnen zwei Wochen entsprochen, so kann der oder die
Gesellschafter selbst eine Gesellschafterversammlung unter Beachtung der vorgeschriebenen Formen einberufen.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die 50 von
Hundert der Stimmen aller Gesellschafter auf sich vereinen. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht bes-
chlussfähig, hat die Gesellschaft eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Woche
in der vorgeschriebenen Form einzuberufen. Diese ist hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der bes-
chlussunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Über die Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die unverzüglich allen Gesellschaftern zu
übermitteln ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter, der an der
Gesellschafterversammlung teilgenommen hat, innerhalb von vier Wochen seit der Absendung der Niederschrift schrift-
lich beim Vorsitzenden widersprochen hat.
121985
(6) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres;
b) die Entlastung der INNCONA Management S.à r.l.;
c) die Gewinnverwendung und die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen;
d) die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der INNCONA Management S.à r.l. gemäß 4 Abs. (2);
e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
f) Auflösung der Gesellschaft.
Art. 6. Gesellschafterbeschlüsse
(1) Beschlüsse über die in Art 5 Abs. (6) genannten Gegenstände werden stets in Gesellschafterversammlungen gefasst.
Beschlüsse können auch schriftlich oder per Telefax mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden, ohne dass eine
Gesellschafterversammlung stattfinden muss.
(2) Bei der Abstimmung hat jeder Gesellschafter je 10,00 Euro seiner Geschäftseinlage eine Stimme.
(3) Der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat nach Zugang der Kündigung kein Stimmrecht
mehr.
(4) Die Gesellschafter beschliessen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem
Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufgabe des Ge-
schäftsbetriebes oder seine wesentliche Einschränkung bzw. die Liquidation der Gesellschaft und die Bestellung des
Liquidators bedürfen einer Mehrheit von 75% der Stimmen.
(5) Über die Beschlüsse der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sind Niederschriften anzufertigen und
den einzelnen Gesellschaftern zuzusenden. Über Beschlüsse, die außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst wor-
den sind, haben die geschäftsführenden Gesellschafter die Gesellschafter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Art. 7. Geschäftsjahr, Beginn der Gesellschaft. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres
und endet am 30.06. des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr endet am 30.06. des Jahres, in dem die Gesellschaft begonnen
hat (Rumpfgeschäftsjahr).
Schengen, den 26. Juni 2007.
INNCONA Management S.à r.l.
Unterschrift
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155383/114.
(090188713) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Einundzwanzigste S.e.c.s., Société en Commandite simple,
(anc. INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante-dixième (270) S.e.c.s.).
Siège social: L-6720 Grevenmacher, 16, rue de l'Eglise.
R.C.S. Luxembourg B 149.682.
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma:
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Einundzwanzigste S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist:
16, rue de l'Eglise, L-6720 Grevenmacher
Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
Die EKIAM Management S. à r. l. tritt mit Wirkung zum 15.10.2009 in die Gesellschaft ohne Kapitalanteil ein.
Grevenmacher, 12.11.2009.
EKAIM Management S. à r. l.
Wolfgang Albus
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155384/19.
(090188713) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
121986
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante onzième (271) S.e.c.s., Société en Commandite simple.
Siège social: L-5444 Schengen, 5, Baachergaass.
R.C.S. Luxembourg B 149.683.
STATUTEN
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante onzième (271.) S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist L-5444 Schengen.
(3) Der Sitz der Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit an einen anderen Ort
des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder
Betriebsstätten in Luxemburg und im Ausland begründen.
Art. 2. Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Luxem-
burg und im Ausland. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, solche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, diesem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie kann hierfür alle Rechtsgeschäfte, Transaktionen oder Ak-
tivitäten kommerzieller oder finanzieller Natur vornehmen, auch im Hinblick auf bewegliche oder unbewegliche Wirt-
schaftsgüter, die dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt dienen.
(2) Die Gesellschaft kann sich an allen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, die einen ähnlichen Gesellschaftsz-
weck verfolgen, um den eigenen Unternehmensgegenstand zu fördern.
Art. 3. Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen. Gesellschafter/Kommanditisten sind:
INNCONA Management S.à r.l. mit Sitz in L-5444 Schengen, eingetragen im Handelsregister Luxemburg unter der
Nummer B 128.812. Die INNCONA Management S.à r.l. erbringt einen Anteil am Gesellschaftskapital in Höhe von 100,00
Euro.
Ausschließlich die INNCONA Management S.à r.l. übernimmt die Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 175.000,00 Euro ist:
Nachname, Vorname: Fink, Anton
Straße: Oberer Stadtplatz 19
Postleitzahl/Wohnort 94469 Deggendorf
Geburtsdatum/Geburtsort: 29.09.51 / Straubing
Beruf: Apotheker
Der Kommanditist wird nachfolgend auch "Gesellschafter" oder "associé commandité" genannt. Der Kommanditist
erbringt seinen Kommanditanteil durch Zahlung in das Gesellschaftsvermögen. Daneben zahlt der Kommanditist ein
Aufgeld von 5.000,00 Euro in das Gesellschaftsvermögen, das zur Deckung der Vertriebskosten bestimmt ist.
Art. 4. Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die INNCONA Management S.à r.l., vertreten durch ihre Geschäftsführer, ist zur ausschließlichen Geschäftsfüh-
rung und Vertretung berechtigt, die die Gesellschaft und den Gesellschaftszweck betreffen. Die Vertretung und Ge-
schäftsführung umfasst explizit auch die Rechtsgeschäfte, die im Namen der Gesellschaft die Geschäftsführung auch mit
sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt. Alle Rechtsgeschäfte und Vollmachten (einschließlich der Prokuren)
können nur von der INNCONA Management S.à r.l. (l'associé commandité) vorgenommen werden. Die Erteilung von
Vollmachten oder Prokuren kann nur gegenüber Nicht-Kommanditisten (non-associés) erfolgen, die unverzüglich beim
zuständigen Handelsregister einzutragen sind.
(2) Die INNCONA Management S.à r.l. bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für alle
Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:
a) Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung;
b) Errichtung von anderen Unternehmen oder Gesellschaften oder Beteiligungen an ihnen, soweit diese einen Inves-
titionsbetrag von 10.000,00 Euro pro Einzelfall übersteigen; das Gleiche gilt für die Veräußerung oder Aufgabe derartiger
Beteiligungen.
c) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen;
d) Eingehen von Pensionszusagen und auf Versorgung gerichteter Verbindlichkeiten;
e) Eingehen von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften oder Garantien, mit Ausnahme von Garantien bei
Versicherungsschäden;
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte;
g) Eingehen von Investitionen, die den Betrag von 25.000,00 Euro pro Wirtschaftsgut übersteigen;
h) Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Aufnahme von Krediten, soweit diese den Betrag von
300.000,00 Euro gemäß der Investitionsrechnung übersteigen;
121987
i) Aufnahme neuer Gesellschafter
Wenn in eiligen Fällen die INNCONA Management S.à r.l. die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht
einholen kann, so hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und unverzüglich die Beschlussfassung der Gesell-
schafterversammlung nachzuholen.
Art. 5. Gesellschafterversammlung
(1) Unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Personengesellschaften wird jährlich eine ordentliche Gesell-
schafterversammlung einberufen.
(2) Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses ist durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu
machen. Ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss, der nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, kann nur
innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Niederschrift über den Beschluss. Wird nicht innerhalb der Frist Klage erhoben oder wird die Klage
zurückgenommen, ist der Mangel des Beschlusses geheilt.
(3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafter sowie
auf Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter, sofern ihr Anteil 25% am Kapital übersteigt, durch die persönlich
haftende Gesellschafterin schriftlich einzuberufen, und zwar mit einer Frist von 21 Tagen, wobei der Tag der Ladung und
der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen sind. Tagungsort, Tagungszeit, Tagungsordnung sind in der Ladung mitzuteilen.
Wird dem Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter nicht binnen zwei Wochen entsprochen, so kann der oder die
Gesellschafter selbst eine Gesellschafterversammlung unter Beachtung der vorgeschriebenen Formen einberufen.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die 50 von
Hundert der Stimmen aller Gesellschafter auf sich vereinen. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht bes-
chlussfähig, hat die Gesellschaft eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Woche
in der vorgeschriebenen Form einzuberufen. Diese ist hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der bes-
chlussunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Über die Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die unverzüglich allen Gesellschaftern zu
übermitteln ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter, der an der
Gesellschafterversammlung teilgenommen hat, innerhalb von vier Wochen seit der Absendung der Niederschrift schrift-
lich beim Vorsitzenden widersprochen hat.
(6) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres;
b) die Entlastung der INNCONA Management S.à r.l.;
c) die Gewinnverwendung und die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen;
d) die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der INNCONA Management S.à r.l. gemäß 4 Abs. (2);
e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
f) Auflösung der Gesellschaft.
Art. 6. Gesellschafterbeschlüsse.
(1) Beschlüsse über die in Art. 5 Abs. (6) genannten Gegenstände werden stets in Gesellschafterversammlungen gefasst.
Beschlüsse können auch schriftlich oder per Telefax mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden, ohne dass eine
Gesellschafterversammlung stattfinden muss.
(2) Bei der Abstimmung hat jeder Gesellschafter je 10,00 Euro seiner Geschäftseinlage eine Stimme.
(3) Der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat nach Zugang der Kündigung kein Stimmrecht
mehr.
(4) Die Gesellschafter beschliessen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem
Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufgabe des Ge-
schäftsbetriebes oder seine wesentliche Einschränkung bzw. die Liquidation der Gesellschaft und die Bestellung des
Liquidators bedürfen einer Mehrheit von 75% der Stimmen.
(5) Über die Beschlüsse der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sind Niederschriften anzufertigen und
den einzelnen Gesellschaftern zuzusenden. Über Beschlüsse, die außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst wor-
den sind, haben die geschäftsführenden Gesellschafter die Gesellschafter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Art. 7. Geschäftsjahr, Beginn der Gesellschaft. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres
und endet am 30.06. des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr endet am 30.06. des Jahres, in dem die Gesellschaft begonnen
hat (Rumpfgeschäftsjahr).
121988
Schengen, den 26. Juni 2007.
INNCONA Management S.à r.l.
Unterschrift
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155385/114.
(090188720) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Zweiundzwanzigste S.e.c.s., Société en Commandite simple,
(anc. INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante onzième (271) S.e.c.s.).
Siège social: L-6720 Grevenmacher, 16, rue de l'Eglise.
R.C.S. Luxembourg B 149.683.
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma:
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Zweiundzwanzigste S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist:
16, rue de l'Eglise, L-6720 Grevenmacher
Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
Die EKIAM Management S. à r. l. tritt mit Wirkung zum 15.10.2009 in die Gesellschaft ohne Kapitalanteil ein.
Grevenmacher, 12.11.2009.
EKAIM Management S. à r. l.
Wolfgang Albus
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155386/19.
(090188720) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante douième (272) S.e.c.s., Société en Commandite simple.
Siège social: L-5444 Schengen, 5, Baachergaass.
R.C.S. Luxembourg B 149.684.
STATUTEN
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante dousième (272.) S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist L-5444 Schengen.
(3) Der Sitz der Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit an einen anderen Ort
des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder
Betriebsstätten in Luxemburg und im Ausland begründen.
Art. 2. Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Luxem-
burg und im Ausland. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, solche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, diesem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie kann hierfür alle Rechtsgeschäfte, Transaktionen oder Ak-
tivitäten kommerzieller oder finanzieller Natur vornehmen, auch im Hinblick auf bewegliche oder unbewegliche Wirt-
schaftsgüter, die dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt dienen.
(2) Die Gesellschaft kann sich an allen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, die einen ähnlichen Gesellschaftsz-
weck verfolgen, um den eigenen Unternehmensgegenstand zu fördern.
Art. 3. Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen. Gesellschafter/Kommanditisten sind:
INNCONA Management S.à r.l. mit Sitz in L-5444 Schengen, eingetragen im Handelsregister Luxemburg unter der
Nummer B 128.812. Die INNCONA Management S.à r.l. erbringt einen Anteil am Gesellschaftskapital in Höhe von 100,00
Euro.
Ausschließlich die INNCONA Management S.à r.l. übernimmt die Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 175.000,00 Euro ist:
Nachname, Vorname: Fink, Anton
Straße: Oberer Stadtplatz 19
Postleitzahl/Wohnort: 94469 Deggendorf
Geburtsdatum/Geburtsort: 29.09.51 / Straubing
121989
Beruf: Apotheker
Der Kommanditist wird nachfolgend auch "Gesellschafter" oder "associé commandité" genannt. Der Kommanditist
erbringt seinen Kommanditanteil durch Zahlung in das Gesellschaftsvermögen. Daneben zahlt der Kommanditist ein
Aufgeld von 5.000,00 Euro in das Gesellschaftsvermögen, das zur Deckung der Vertriebskosten bestimmt ist.
Art. 4. Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die INNCONA Management S.à r.l., vertreten durch ihre Geschäftsführer, ist zur ausschließlichen Geschäftsfüh-
rung und Vertretung berechtigt, die die Gesellschaft und den Gesellschaftszweck betreffen. Die Vertretung und Ge-
schäftsführung umfasst explizit auch die Rechtsgeschäfte, die im Namen der Gesellschaft die Geschäftsführung auch mit
sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt. Alle Rechtsgeschäfte und Vollmachten (einschließlich der Prokuren)
können nur von der INNCONA Management S.à r.l. (l'associé commandité) vorgenommen werden. Die Erteilung von
Vollmachten oder Prokuren kann nur gegenüber Nicht-Kommanditisten (non-associés) erfolgen, die unverzüglich beim
zuständigen Handelsregister einzutragen sind.
(2) Die INNCONA Management S.à r.l. bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für alle
Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:
a) Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung;
b) Errichtung von anderen Unternehmen oder Gesellschaften oder Beteiligungen an ihnen, soweit diese einen Inves-
titionsbetrag von 10.000,00 Euro pro Einzelfall übersteigen; das Gleiche gilt für die Veräußerung oder Aufgabe derartiger
Beteiligungen.
c) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen;
d) Eingehen von Pensionszusagen und auf Versorgung gerichteter Verbindlichkeiten;
e) Eingehen von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften oder Garantien, mit Ausnahme von Garantien bei
Versicherungsschäden;
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte;
g) Eingehen von Investitionen, die den Betrag von 25.000,00 Euro pro Wirtschaftsgut übersteigen;
h) Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Aufnahme von Krediten, soweit diese den Betrag von
300.000,00 Euro gemäß der Investitionsrechnung übersteigen;
i) Aufnahme neuer Gesellschafter
Wenn in eiligen Fällen die INNCONA Management S.à r.l. die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht
einholen kann, so hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und unverzüglich die Beschlussfassung der Gesell-
schafterversammlung nachzuholen.
Art. 5. Gesellschafterversammlung
(1) Unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Personengesellschaften wird jährlich eine ordentliche Gesell-
schafterversammlung einberufen.
(2) Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses ist durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu
machen. Ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss, der nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, kann nur
innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Niederschrift über den Beschluss. Wird nicht innerhalb der Frist Klage erhoben oder wird die Klage
zurückgenommen, ist der Mangel des Beschlusses geheilt.
(3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafter sowie
auf Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter, sofern ihr Anteil 25% am Kapital übersteigt, durch die persönlich
haftende Gesellschafterin schriftlich einzuberufen, und zwar mit einer Frist von 21 Tagen, wobei der Tag der Ladung und
der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen sind. Tagungsort, Tagungszeit, Tagungsordnung sind in der Ladung mitzuteilen.
Wird dem Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter nicht binnen zwei Wochen entsprochen, so kann der oder die
Gesellschafter selbst eine Gesellschafterversammlung unter Beachtung der vorgeschriebenen Formen einberufen.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die 50 von
Hundert der Stimmen aller Gesellschafter auf sich vereinen. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht bes-
chlussfähig, hat die Gesellschaft eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Woche
in der vorgeschriebenen Form einzuberufen. Diese ist hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der bes-
chlussunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Über die Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die unverzüglich allen Gesellschaftern zu
übermitteln ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter, der an der
Gesellschafterversammlung teilgenommen hat, innerhalb von vier Wochen seit der Absendung der Niederschrift schrift-
lich beim Vorsitzenden widersprochen hat.
(6) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres;
b) die Entlastung der INNCONA Management S.à r.l.;
121990
c) die Gewinnverwendung und die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen;
d) die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der INNCONA Management S.à r.l. gemäß 4 Abs. (2);
e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
f) Auflösung der Gesellschaft.
Art. 6. Gesellschafterbeschlüsse
(1) Beschlüsse über die in Art. 5 Abs. (6) genannten Gegenstände werden stets in Gesellschafterversammlungen gefasst.
Beschlüsse können auch schriftlich oder per Telefax mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden, ohne dass eine
Gesellschafterversammlung stattfinden muss.
(2) Bei der Abstimmung hat jeder Gesellschafter je 10,00 Euro seiner Geschäftseinlage eine Stimme.
(3) Der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat nach Zugang der Kündigung kein Stimmrecht
mehr.
(4) Die Gesellschafter beschliessen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem
Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufgabe des Ge-
schäftsbetriebes oder seine wesentliche Einschränkung bzw. die Liquidation der Gesellschaft und die Bestellung des
Liquidators bedürfen einer Mehrheit von 75% der Stimmen.
(5) Über die Beschlüsse der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sind Niederschriften anzufertigen und
den einzelnen Gesellschaftern zuzusenden. Über Beschlüsse, die außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst wor-
den sind, haben die geschäftsführenden Gesellschafter die Gesellschafter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Art. 7. Geschäftsjahr, Beginn der Gesellschaft. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres
und endet am 30.06. des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr endet am 30.06. des Jahres, in dem die Gesellschaft begonnen
hat (Rumpfgeschäftsjahr).
Schengen, den 26. Juni 2007.
INNCONA Management S.à r.l.
Unterschrift
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155387/114.
(090188728) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Dreiundzwanzigste S.e.c.s., Société en Commandite simple,
(anc. INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante douième (272) S.e.c.s.).
Siège social: L-6720 Grevenmacher, 16, rue de l'Eglise.
R.C.S. Luxembourg B 149.684.
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma:
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Dreiundzwanzigste S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist:
16, rue de l'Eglise, L-6720 Grevenmacher
Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
Die EKIAM Management S. à r. l. tritt mit Wirkung zum 15.10.2009 in die Gesellschaft ohne Kapitalanteil ein.
Grevenmacher, 12.11.2009.
EKAIM Management S. à r. I.
Wolfgang Albus
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155388/19.
(090188728) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante treizième (273) S.e.c.s., Société en Commandite simple.
Siège social: L-5444 Schengen, 5, Baachergaass.
R.C.S. Luxembourg B 149.685.
STATUTEN
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante treizième (273.) S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist L-5444 Schengen.
121991
(3) Der Sitz der Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit an einen anderen Ort
des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder
Betriebsstätten in Luxemburg und im Ausland begründen.
Art. 2. Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Luxem-
burg und im Ausland. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, solche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, diesem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie kann hierfür alle Rechtsgeschäfte, Transaktionen oder Ak-
tivitäten kommerzieller oder finanzieller Natur vornehmen, auch im Hinblick auf bewegliche oder unbewegliche Wirt-
schaftsgüter, die dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt dienen.
(2) Die Gesellschaft kann sich an allen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, die einen ähnlichen Gesellschaftsz-
weck verfolgen, um den eigenen Unternehmensgegenstand zu fordern.
Art. 3. Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen. Gesellschafter/Kommanditisten sind:
INNCONA Management S.à r.l. mit Sitz in L-5444 Schengen, eingetragen im Handelsregister Luxemburg unter der
Nummer B 128.812. Die INNCONA Management S.à r.l. erbringt einen Anteil am Gesellschaftskapital in Höhe von 100,00
Euro.
Ausschließlich die INNCONA Management S.à r.l. übernimmt die Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 175.000,00 Euro ist:
Nachname, Vorname: Fink, Anton
Straße: Oberer Stadtplatz 19
Postleitzahl/Wohnort: 94469 Deggendorf
Geburtsdatum/Geburtsort: 29.09.51 / Straubing
Beruf: Apotheker
Der Kommanditist wird nachfolgend auch "Gesellschafter" oder "associé commandité" genannt. Der Kommanditist
erbringt seinen Kommanditanteil durch Zahlung in das Gesellschaftsvermögen. Daneben zahlt der Kommanditist ein
Aufgeld von 5.000,00 Euro in das Gesellschaftsvermögen, das zur Deckung der Vertriebskosten bestimmt ist.
Art. 4. Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die INNCONA Management S.à r.l., vertreten durch ihre Geschäftsführer, ist zur ausschließlichen Geschäftsfüh-
rung und Vertretung berechtigt, die die Gesellschaft und den Gesellschaftszweck betreffen. Die Vertretung und Ge-
schäftsführung umfasst explizit auch die Rechtsgeschäfte, die im Namen der Gesellschaft die Geschäftsführung auch mit
sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt. Alle Rechtsgeschäfte und Vollmachten (einschließlich der Prokuren)
können nur von der INNCONA Management S.à r.l. (l'associé commandité) vorgenommen werden. Die Erteilung von
Vollmachten oder Prokuren kann nur gegenüber Nicht-Kommanditisten (non-associés) erfolgen, die unverzüglich beim
zuständigen Handelsregister einzutragen sind.
(2) Die INNCONA Management S.à r.l. bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für alle
Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:
a) Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung;
b) Errichtung von anderen Unternehmen oder Gesellschaften oder Beteiligungen an ihnen, soweit diese einen Inves-
titionsbetrag von 10.000,00 Euro pro Einzelfall übersteigen; das Gleiche gilt für die Veräußerung oder Aufgabe derartiger
Beteiligungen.
c) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen;
d) Eingehen von Pensionszusagen und auf Versorgung gerichteter Verbindlichkeiten;
e) Eingehen von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften oder Garantien, mit Ausnahme von Garantien bei
Versicherungsschäden;
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte;
g) Eingehen von Investitionen, die den Betrag von 25.000,00 Euro pro Wirtschaftsgut übersteigen;
h) Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Aufnahme von Krediten, soweit diese den Betrag von
300.000,00 Euro gemäß der Investitionsrechnung übersteigen;
i) Aufnahme neuer Gesellschafter
Wenn in eiligen Fällen die INNCONA Management S.à r.l. die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht
einholen kann, so hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und unverzüglich die Beschlussfassung der Gesell-
schafterversammlung nachzuholen.
Art. 5. Gesellschafterversammlung
(1) Unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Personengesellschaften wird jährlich eine ordentliche Gesell-
schafterversammlung einberufen.
(2) Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses ist durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu
machen. Ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss, der nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, kann nur
121992
innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Niederschrift über den Beschluss. Wird nicht innerhalb der Frist Klage erhoben oder wird die Klage
zurückgenommen, ist der Mangel des Beschlusses geheilt.
(3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafter sowie
auf Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter, sofern ihr Anteil 25% am Kapital übersteigt, durch die persönlich
haftende Gesellschafterin schriftlich einzuberufen, und zwar mit einer Frist von 21 Tagen, wobei der Tag der Ladung und
der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen sind. Tagungsort, Tagungszeit, Tagungsordnung sind in der Ladung mitzuteilen.
Wird dem Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter nicht binnen zwei Wochen entsprochen, so kann der oder die
Gesellschafter selbst eine Gesellschafterversammlung unter Beachtung der vorgeschriebenen Formen einberufen.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die 50 von
Hundert der Stimmen aller Gesellschafter auf sich vereinen. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht bes-
chlussfähig, hat die Gesellschaft eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Woche
in der vorgeschriebenen Form einzuberufen. Diese ist hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der bes-
chlussunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Über die Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die unverzüglich allen Gesellschaftern zu
übermitteln ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter, der an der
Gesellschafterversammlung teilgenommen hat, innerhalb von vier Wochen seit der Absendung der Niederschrift schrift-
lich beim Vorsitzenden widersprochen hat.
(6) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres;
b) die Entlastung der INNCONA Management S.à r.l.;
c) die Gewinnverwendung und die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen;
d) die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der INNCONA Management S.à r.l. gemäß 4 Abs. (2);
e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
f) Auflösung der Gesellschaft.
Art. 6. Gesellschafterbeschlüsse
(1) Beschlüsse über die in Art. 5 Abs. (6) genannten Gegenstände werden stets in Gesellschafterversammlungen gefasst.
Beschlüsse können auch schriftlich oder per Telefax mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden, ohne dass eine
Gesellschafterversammlung stattfinden muss.
(2) Bei der Abstimmung hat jeder Gesellschafter je 10,00 Euro seiner Geschäftseinlage eine Stimme.
(3) Der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat nach Zugang der Kündigung kein Stimmrecht
mehr.
(4) Die Gesellschafter beschliessen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem
Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufgabe des Ge-
schäftsbetriebes oder seine wesentliche Einschränkung bzw. die Liquidation der Gesellschaft und die Bestellung des
Liquidators bedürfen einer Mehrheit von 75% der Stimmen.
(5) Über die Beschlüsse der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sind Niederschriften anzufertigen und
den einzelnen Gesellschaftern zuzusenden. Über Beschlüsse, die außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst wor-
den sind, haben die geschäftsführenden Gesellschafter die Gesellschafter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Art. 7. Geschäftsjahr, Beginn der Gesellschaft. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 0l. Juli eines jeden Jahres
und endet am 30.06. des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr endet am 30.06. des Jahres, in dem die Gesellschaft begonnen
hat (Rumpfgeschäftsjahr).
Schengen, den 26. Juni 2007.
INNCONA Management S.à r.l.
Unterschrift
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155389/114.
(090188730) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Vierundzwanzigste S.e.c.s., Société en Commandite simple,
(anc. INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante treizième (273) S.e.c.s.).
Siège social: L-6720 Grevenmacher, 16, rue de l'Eglise.
R.C.S. Luxembourg B 149.685.
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma:
121993
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Vierundzwanzigste S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist:
16, rue de l'Eglise, L-6720 Grevenmacher
Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
Die EKIAM Management S. à r. l. tritt mit Wirkung zum 15.10.2009 in die Gesellschaft ohne Kapitalanteil ein.
Grevenmacher, 12.11.2009.
EKAIM Management S. à r. l.
Wolfgang Albus
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155390/19.
(090188730) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante quatorzième (274) S.e.c.s., Société en Commandite simple.
Siège social: L-5444 Schengen, 5, Baachergaass.
R.C.S. Luxembourg B 149.686.
STATUTEN
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante quatorzième (274.) S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist L-5444 Schengen.
(3) Der Sitz der Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit an einen anderen Ort
des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder
Betriebsstätten in Luxemburg und im Ausland begründen.
Art. 2. Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Luxem-
burg und im Ausland. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, solche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, diesem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie kann hierfür alle Rechtsgeschäfte, Transaktionen oder Ak-
tivitäten kommerzieller oder finanzieller Natur vornehmen, auch im Hinblick auf bewegliche oder unbewegliche Wirt-
schaftsgüter, die dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt dienen.
(2) Die Gesellschaft kann sich an allen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, die einen ähnlichen Gesellschaftsz-
weck verfolgen, um den eigenen Unternehmensgegenstand zu fördern.
Art. 3. Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen. Gesellschafter/Kommanditisten sind:
INNCONA Management S.à r.l. mit Sitz in L-5444 Schengen, eingetragen im Handelsregister Luxemburg unter der
Nummer B 128.812. Die INNCONA Management S.à r.l. erbringt einen Anteil am Gesellschaftskapital in Höhe von 100,00
Euro.
Ausschließlich die INNCONA Management S.à r.l. übernimmt die Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 175.000,00 Euro ist:
Nachname, Vorname: Fink, Anton
Straße: Oberer Stadtplatz 19
Postleitzahl/Wohnort: 94469 Deggendorf
Geburtsdatum/Geburtsort: 29.09.51 / Straubing
Beruf: Apotheker
Der Kommanditist wird nachfolgend auch "Gesellschafter" oder "associé commandité" genannt. Der Kommanditist
erbringt seinen Kommanditanteil durch Zahlung in das Gesellschaftsvermögen. Daneben zahlt der Kommanditist ein
Aufgeld von 5.000,00 Euro in das Gesellschaftsvermögen, das zur Deckung der Vertriebskosten bestimmt ist.
Art. 4. Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die INNCONA Management S.à r.l., vertreten durch ihre Geschäftsführer, ist zur ausschließlichen Geschäftsfüh-
rung und Vertretung berechtigt, die die Gesellschaft und den Gesellschaftszweck betreffen. Die Vertretung und Ge-
schäftsführung umfasst explizit auch die Rechtsgeschäfte, die im Namen der Gesellschaft die Geschäftsführung auch mit
sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt. Alle Rechtsgeschäfte und Vollmachten (einschließlich der Prokuren)
können nur von der INNCONA Management S.à r.l. (l'associé commandité) vorgenommen werden. Die Erteilung von
Vollmachten oder Prokuren kann nur gegenüber Nicht-Kommanditisten (non-associés) erfolgen, die unverzüglich beim
zuständigen Handelsregister einzutragen sind.
(2) Die INNCONA Management S.à r.l. bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für alle
Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:
121994
a) Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung;
b) Errichtung von anderen Unternehmen oder Gesellschaften oder Beteiligungen an ihnen, soweit diese einen Inves-
titionsbetrag von 10.000,00 Euro pro Einzelfall übersteigen; das Gleiche gilt für die Veräußerung oder Aufgabe derartiger
Beteiligungen.
c) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen;
d) Eingehen von Pensionszusagen und auf Versorgung gerichteter Verbindlichkeiten;
e) Eingehen von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften oder Garantien, mit Ausnahme von Garantien bei
Versicherungsschäden;
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte;
g) Eingehen von Investitionen, die den Betrag von 25.000,00 Euro pro Wirtschaftsgut übersteigen;
h) Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Aufnahme von Krediten, soweit diese den Betrag von
300.000,00 Euro gemäß der Investitionsrechnung übersteigen;
i) Aufnahme neuer Gesellschafter
Wenn in eiligen Fällen die INNCONA Management S.à r.l. die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht
einholen kann, so hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und unverzüglich die Beschlussfassung der Gesell-
schafterversammlung nachzuholen.
Art. 5. Gesellschafterversammlung
(1) Unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Personengesellschaften wird jährlich eine ordentliche Gesell-
schafterversammlung einberufen.
(2) Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses ist durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu
machen. Ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss, der nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, kann nur
innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Niederschrift über den Beschluss. Wird nicht innerhalb der Frist Klage erhoben oder wird die Klage
zurückgenommen, ist der Mangel des Beschlusses geheilt.
(3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafter sowie
auf Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter, sofern ihr Anteil 25% am Kapital übersteigt, durch die persönlich
haftende Gesellschafterin schriftlich einzuberufen, und zwar mit einer Frist von 21 Tagen, wobei der Tag der Ladung und
der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen sind. Tagungsort, Tagungszeit, Tagungsordnung sind in der Ladung mitzuteilen.
Wird dem Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter nicht binnen zwei Wochen entsprochen, so kann der oder die
Gesellschafter selbst eine Gesellschafterversammlung unter Beachtung der vorgeschriebenen Formen einberufen.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die 50 von
Hundert der Stimmen aller Gesellschafter auf sich vereinen. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht bes-
chlussfähig, hat die Gesellschaft eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Woche
in der vorgeschriebenen Form einzuberufen. Diese ist hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der bes-
chlussunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Über die Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die unverzüglich allen Gesellschaftern zu
übermitteln ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter, der an der
Gesellschafterversammlung teilgenommen hat, innerhalb von vier Wochen seit der Absendung der Niederschrift schrift-
lich beim Vorsitzenden widersprochen hat.
(6) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres;
b) die Entlastung der INNCONA Management S.à r.l.;
c) die Gewinnverwendung und die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen;
d) die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der INNCONA Management S.à r.l. gemäß 4 Abs. (2);
e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
f) Auflösung der Gesellschaft.
Art. 6. Gesellschafterbeschlüsse
(1) Beschlüsse über die in Art. 5 Abs. (6) genannten Gegenstände werden stets in Gesellschafterversammlungen gefasst.
Beschlüsse können auch schriftlich oder per Telefax mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden, ohne dass eine
Gesellschafterversammlung stattfinden muss.
(2) Bei der Abstimmung hat jeder Gesellschafter je 10,00 Euro seiner Geschäftseinlage eine Stimme.
(3) Der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat nach Zugang der Kündigung kein Stimmrecht
mehr.
(4) Die Gesellschafter beschliessen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem
Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufgabe des Ge-
121995
schäftsbetriebes oder seine wesentliche Einschränkung bzw. die Liquidation der Gesellschaft und die Bestellung des
Liquidators bedürfen einer Mehrheit von 75% der Stimmen.
(5) Über die Beschlüsse der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sind Niederschriften anzufertigen und
den einzelnen Gesellschaftern zuzusenden. Über Beschlüsse, die außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst wor-
den sind, haben die geschäftsführenden Gesellschafter die Gesellschafter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Art. 7. Geschäftsjahr, Beginn der Gesellschaft. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres
und endet am 30.06. des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr endet am 30.06. des Jahres, in dem die Gesellschaft begonnen
hat (Rumpfgeschäftsjahr).
Schengen, den 26. Juni 2007.
INNCONA Management S.à r.l.
Unterschrift
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155391/114.
(090188733) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Fünfundzwanzigste S.e.c.s., Société en Commandite simple,
(anc. INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante quatorzième (274) S.e.c.s.).
Siège social: L-6720 Grevenmacher, 16, rue de l'Eglise.
R.C.S. Luxembourg B 149.686.
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft Inncona S.àr.l. & Cie.
Art. 1. Firma, Sitz.
(1) Die Gesellschaft führt die Firma:
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Fünfundzwanzigste S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist:
16, rue de l'Eglise, L- 6720 Grevenmacher.
Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
Die EKIAM Management S. à r. l. tritt mit Wirkung zum 15.10.2009 in die Gesellschaft ohne Kapitalanteil ein.
Grevenmacher, 12.11.2009.
EKAIM Management S. à r. l.
Wolfgang Albus
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155392/20.
(090188733) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante quinzième (275) S.e.c.s., Société en Commandite simple.
Siège social: L-5444 Schengen, 5, Baachergaass.
R.C.S. Luxembourg B 149.687.
STATUTEN
Art. 1. Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante quinzième (275.) S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist L-5444 Schengen.
(3) Der Sitz der Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit an einen anderen Ort
des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder
Betriebsstätten in Luxemburg und im Ausland begründen.
Art. 2. Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Luxem-
burg und im Ausland. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, solche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, diesem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie kann hierfür alle Rechtsgeschäfte, Transaktionen oder Ak-
tivitäten kommerzieller oder finanzieller Natur vornehmen, auch im Hinblick auf bewegliche oder unbewegliche Wirt-
schaftsgüter, die dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt dienen.
(2) Die Gesellschaft kann sich an allen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, die einen ähnlichen Gesellschaftsz-
weck verfolgen, um den eigenen Unternehmensgegenstand zu fordern.
121996
Art. 3. Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen. Gesellschafter/Kommanditisten sind:
INNCONA Management S.ä r.l. mit Sitz in L-5444 Schengen, eingetragen im Handelsregister Luxemburg unter der
Nummer B 128.812. Die INNCONA Management S.à r.l. erbringt einen Anteil am Gesellschaftskapital in Höhe von 100,00
Euro.
Ausschließlich die INNCONA Management S.à r.l. übernimmt die Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 175.000,00 Euro ist:
Nachname, Vorname: Fink, Anton
Straße: Oberer Stadtplatz 19
Postleitzahl/Wohnort: 94469 Deggendorf
Geburtsdatum/Geburtsort: 29.09.51 / Straubing
Beruf: Apotheker
Der Kommanditist wird nachfolgend auch "Gesellschafter" oder "associé commandité" genannt. Der Kommanditist
erbringt seinen Kommanditanteil durch Zahlung in das Gesellschaftsvermögen. Daneben zahlt der Kommanditist ein
Aufgeld von 5.000,00 Euro in das Gesellschaftsvermögen, das zur Deckung der Vertriebskosten bestimmt ist.
Art. 4. Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die INNCONA Management S.à r.l., vertreten durch ihre Geschäftsführer, ist zur ausschließlichen Geschäftsfüh-
rung und Vertretung berechtigt, die die Gesellschaft und den Gesellschaftszweck betreffen. Die Vertretung und Ge-
schäftsführung umfasst explizit auch die Rechtsgeschäfte, die im Namen der Gesellschaft die Geschäftsführung auch mit
sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt. Alle Rechtsgeschäfte und Vollmachten (einschließlich der Prokuren)
können nur von der INNCONA Management S.à r.l. (l'associé commandité) vorgenommen werden. Die Erteilung von
Vollmachten oder Prokuren kann nur gegenüber Nicht-Kommanditisten (non-associés) erfolgen, die unverzüglich beim
zuständigen Handelsregister einzutragen sind.
(2) Die INNCONA Management S.à r.l. bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für alle
Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:
a) Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung;
b) Errichtung von anderen Unternehmen oder Gesellschaften oder Beteiligungen an ihnen, soweit diese einen Inves-
titionsbetrag von 10.000,00 Euro pro Einzelfall übersteigen; das Gleiche gilt für die Veräußerung oder Aufgabe derartiger
Beteiligungen.
c) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen;
d) Eingehen von Pensionszusagen und auf Versorgung gerichteter Verbindlichkeiten;
e) Eingehen von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften oder Garantien, mit Ausnahme von Garantien bei
Versicherungsschäden;
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte;
g) Eingehen von Investitionen, die den Betrag von 25.000,00 Euro pro Wirtschaftsgut übersteigen;
h) Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Aufnahme von Krediten, soweit diese den Betrag von
300.000,00 Euro gemäß der Investitionsrechnung übersteigen;
i) Aufnahme neuer Gesellschafter
Wenn in eiligen Fällen die INNCONA Management S.à r.l. die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht
einholen kann, so hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und unverzüglich die Beschlussfassung der Gesell-
schafterversammlung nachzuholen.
Art. 5. Gesellschafterversammlung
(1) Unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Personengesellschaften wird jährlich eine ordentliche Gesell-
schafterversammlung einberufen.
(2) Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses ist durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu
machen. Ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss, der nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, kann nur
innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Niederschrift über den Beschluss. Wird nicht innerhalb der Frist Klage erhoben oder wird die Klage
zurückgenommen, ist der Mangel des Beschlusses geheilt.
(3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafter sowie
auf Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter, sofern ihr Anteil 25% am Kapital übersteigt, durch die persönlich
haftende Gesellschafterin schriftlich einzuberufen, und zwar mit einer Frist von 21 Tagen, wobei der Tag der Ladung und
der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen sind. Tagungsort, Tagungszeit, Tagungsordnung sind in der Ladung mitzuteilen
Wird dem Verlangen eines oder mehrerer Gesellschafter nicht binnen zwei Wochen entsprochen, so kann der oder die
Gesellschafter selbst eine Gesellschafterversammlung unter Beachtung der vorgeschriebenen Formen einberufen.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die 50 von
Hundert der Stimmen aller Gesellschafter auf sich vereinen. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht bes-
chlussfähig, hat die Gesellschaft eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Woche
121997
in der vorgeschriebenen Form einzuberufen. Diese ist hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der bes-
chlussunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Über die Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die unverzüglich allen Gesellschaftern zu
übermitteln ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter, der an der
Gesellschafterversammlung teilgenommen hat, innerhalb von vier Wochen seit der Absendung der Niederschrift schrift-
lich beim Vorsitzenden widersprochen hat.
(6) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres;
b) die Entlastung der INNCONA Management S.à r.l.;
c) die Gewinnverwendung und die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen;
d) die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der INNCONA Management S.à r.l. gemäß 4 Abs. (2);
e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
f) Auflösung der Gesellschaft
Art. 6. Gesellschafterbeschlüsse
(1) Beschlüsse über die in Art. 5 Abs. (6) genannten Gegenstände werden stets in Gesellschafterversammlungen gefasst.
Beschlüsse können auch schriftlich oder per Telefax mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden, ohne dass eine
Gesellschafterversammlung stattfinden muss.
(2) Bei der Abstimmung hat jeder Gesellschafter je 10,00 Euro seiner Geschäftseinlage eine Stimme.
(3) Der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat nach Zugang der Kündigung kein Stimmrecht
mehr.
(4) Die Gesellschafter beschliessen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem
Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufgabe des Ge-
schäftsbetriebes oder seine wesentliche Einschränkung bzw. die Liquidation der Gesellschaft und die Bestellung des
Liquidators bedürfen einer Mehrheit von 75% der Stimmen.
(5) Über die Beschlüsse der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sind Niederschriften anzufertigen und
den einzelnen Gesellschaftern zuzusenden. Über Beschlüsse, die außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst wor-
den sind, haben die geschäftsführenden Gesellschafter die Gesellschafter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Art. 7. Geschäftsjahr, Beginn der Gesellschaft. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres
und endet am 30.06. des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr endet am 30.06. des Jahres, in dem die Gesellschaft begonnen
hat (Rumpfgeschäftsjahr).
Schengen, den 26. Juni 2007.
INNCONA Management S.à r.l.
Unterschrift
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155393/114.
(090188741) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Sechsundzwanzigste S.e.c.s., Société en Commandite simple,
(anc. INNCONA S.à r.l. & Cie. Deux cent soixante quinzième (275) S.e.c.s.).
Siège social: L-6720 Grevenmacher, 16, rue de l'Eglise.
R.C.S. Luxembourg B 149.687.
Art. 1. Firma, Sitz.
(1) Die Gesellschaft führt die Firma:
EKIAM S. à r. l. & Cie. A.F. Sechsundzwanzigste S.e.c.s.
(2) Sitz der Gesellschaft ist:
16, rue de l'Eglise, L-6720 Grevenmacher
Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
Die EKIAM Management S. à r. l. tritt mit Wirkung zum 15.10.2009 in die Gesellschaft ohne Kapitalanteil ein.
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Grevenmacher, 12.11.2009.
EKAIM Management S. à r. l.
Wolfgang Albus
<i>Geschäftsführeri>
Référence de publication: 2009155394/19.
(090188741) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
AM alpha Asia Investments S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-2340 Luxembourg, 20, rue Philippe II.
R.C.S. Luxembourg B 149.676.
STATUTES
In the year two thousand and nine, on the thirtieth of November.
Before Us, Maître, Joseph ELVINGER, notary residing in Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg.
There appeared:
STEG Emerging Markets Real Estate GmbH, a German law limited liability company, with registered office at Freihamer
Str. 2, 82166 Gräfelfing, Germany and registered with the German trade register of Munich under number HRB 170816,
hereby represented by Flora Gibert, employee, residing in Luxembourg, by virtue of a power of attorney, given on 30
November 2009.
This proxy, after having been signed "ne varietur" by the proxy holder of the appearing party and the undersigned
notary, will remain attached to the present deed, to be filed with it with the registration authorities.
The appearing party in the capacity in which it acts, has requested the undersigned notary, to state as follows the
articles of association of a private limited liability company (société à responsabilité limitée), which is hereby formed:
Chapter I.- Form, Name, Duration, Registered office, Object
1. Art. 1. Form - Corporate name. There is formed a private limited liability company under the name "AM alpha Asia
Investments S.à r.l." which will be governed by the laws pertaining to such an entity (hereafter the "Company"), and in
particular by the law of August 10
th
, 1915 on commercial companies as amended (hereafter the "Law"), as well as by
the present articles of incorporation (hereafter the "Articles").
2. Art. 2. Duration. The Company is established for an unlimited duration.
3. Art. 3. Registered office.
3.1 The registered office of the Company is established in Luxembourg-City (Grand Duchy of Luxembourg).
3.2 The Sole Manager, or in case of plurality of managers, the Board of Managers of the Company is authorised to
transfer the registered office of the Company within the City of Luxembourg; it may be transferred to any other place
in the Grand Duchy of Luxembourg by means of a resolution of an extraordinary general meeting of its shareholders
deliberating in the manner provided for amendments to the Articles.
3.3 The Company may open offices and branches, both in the Grand Duchy of Luxembourg and abroad by decision
of the Sole Manager, or in case of plurality of managers, the Board of Managers of the Company.
3.4 Should a situation arise or be deemed imminent, whether political or economic, which would prevent the normal
activity at the registered office of the Company, the registered office of the Company may be temporarily transferred
abroad until such time as the situation becomes normalised. Such temporary measures will not have any effect on this
Company's nationality, which, notwithstanding this temporary transfer of the registered office, will remain a Luxembourg
Company. The decision as to the transfer abroad of the registered office will be made by the Sole Manager, or in case of
plurality of managers, the Board of Managers of the Company. The notification of the transfer towards third parties has
to be made by the body of the Company which is, under the given circumstances, in the best position to do so.
4. Art. 4. Object.
4.1 The Company's object is to, directly or indirectly, acquire, hold or dispose of interests and participations in Lu-
xembourg or foreign entities, by any means and to administrate, develop and manage such holding of interests or
participations.
4.2 The Company may also, directly or indirectly, invest in, acquire, hold or dispose of any kind of asset by any means.
4.3 The Company's object is, in particular, the acquisition of any kind of negotiable and non-negotiable securities,
stocks, shares, bonds, debentures, notes and others, including those issued by governments or other international, national
or local authorities, and all corresponding rights, either by acquisition, contribution, subscription, purchase option or by
any other means, or by sale, swap, or by any other means. In addition, the Company may acquire and dispose of connected
patent and licencing rights.
121999
4.4 The Company may also render every assistance, whether by way of credits, guarantees, advances, securities or
otherwise to its subsidiaries or companies in which it has a direct or indirect interest or any company being a direct or
indirect shareholder of the Company or any company belonging to the same group as the Company (hereafter referred
to as the "Connected Companies") or any other entity, it being understood that the Company will not enter into any
transaction which would cause it to be engaged in any activity that would be considered as a regulated activity of the
financial sector.
4.5 The Company may in particular enter into the following transactions, it being understood that the Company will
not enter into any transaction which would cause it to be engaged in any activity that would be considered as a regulated
activity of the financial sector:
- to borrow money in any form or to obtain any form of credit facility and raise funds through, including, but not
limited to, the issue, always on a private basis, of bonds, notes, promissory notes and other debt or equity instruments
convertible or not, the use of financial derivatives or otherwise;
- to advance, lend or deposit money or give credit to or with or to subscribe to or purchase any debt instrument
issued by any Luxembourg or foreign entity on such terms as may be thought fit and with or without security; and
- to enter into any guarantee, pledge or any other form of security, whether by personal covenant or by mortgage or
charge upon all or part of the undertaking, property assets (present or future) or by all or any of such methods, for the
performance of any contracts or obligations of the Company and of any of the Connected Companies, within the limits
of and in accordance with the provisions of Luxembourg Law.
4.6 Furthermore, the Company may directly or indirectly, invest in, acquire, manage, increase the value of, rent or
dispose of real estate whether in Luxembourg or abroad, especially through direct or indirect participations in Luxem-
bourg or foreign property companies.
4.7 The Company can perform all legal transactions which are, directly or indirectly, related to the acquisition of
participations, in any form, in any company or partnership and to the administration, control and disposal of these par-
ticipations.
4.8 The Company can perform all legal, commercial, technical and financial investments or operations and in general,
all transactions which are necessary to fulfil its object as well as all operations connected directly or indirectly to facilitating
the accomplishment of its purpose in all areas described above.
Chapter II.- Capital, Shares, General meeting of shareholders
5. Art. 5. Share capital.
5.1 The corporate capital is fixed at twelve thousand five hundred Euro (€ 12,500.-) represented by twelve thousand
five hundred (12,500.-) shares with a nominal value if one Euro (€ 1.-) each (hereafter referred to as the "Shares") which
have been fully paid up. The holder(s) of the Shares is/are (together) referred to as the "Shareholder(s)".
5.2 In addition to the corporate capital, there may be set up a premium account, into which any premium paid on any
share is transferred. The amount of said premium account is at the free disposal of the Shareholder(s).
5.3 The Company can proceed to the repurchase of its own shares within the limits set out by the Law.
6. Art. 6. Powers of the general meeting of shareholder(s) - Votes.
6.1 All Shareholders are represented by the general meeting of Shareholders.
6.2 Subject to any other provisions of the Law or the Articles, collective decisions are validly taken by the duly convened
and validly constituted meeting of the Shareholders insofar as Shareholders owning more than half of the share capital
adopt them.
6.3 The change of nationality of the Company requires unanimity.
6.4 Meetings of the Shareholders of the Company shall be convened by registered letter with a delay of 8 days by the
Sole Manager or, in case of plurality of managers, by the Board of Managers or by two of its Shareholders.
6.5 If all the Shareholders are present or represented and if they declare that they have been informed beforehand of
the agenda of the meeting, they can waive any convening formalities and the meeting can be validly held without prior
notice.
6.6 If there are not more than twenty-five Shareholders, each Shareholder may receive the precise text of the decisions
to be taken and cast its vote in writing.
6.7 A Shareholder may be represented at a Shareholders' meeting by appointing in writing (or by fax or e-mail or any
similar means) an attorney who need not be a Shareholder.
7. Art. 7. Special approval requirements. The following resolutions shall be taken unanimously, i.e. with all votes cast
and with the majority of at least 90% of the share capital:
- Changes to the Articles, subject to stricter provisions by Law;
- Nomination and revocation of the managers;
- Approval of the annual accounts;
122000
- Utilisation of the annual profits, including the decision to allocate the profits to a retained earnings reserve or to
carry forward the profits or the dissolution of the retained earnings or the appropriation of the profits carried forward;
- Decision in relation to further allocations to the capital reserve of the Company;
- Approval of transfers in accordance with article 10 of the Articles;
- Granting of discharge to the managers for the previous financial year;
- All actions in relation to the entry into, the variation or termination of manager employment contracts;
- Decision, variation and termination of internal rules of procedure for the managers;
- Resolutions in relation to the approval of transactions and decisions of the Sole Manager or, in case of plurality of
managers, the Board of Managers, for which the approval of the Shareholders is required;
- All actions in relation with the entry into, the variation and the termination of management, business management
or similar contracts;
- All actions in relation to the entry into, the variation and the termination of contracts with the Shareholders, with
affiliated companies of the Shareholders or with natural persons which have a direct or indirect interest in the Share-
holders or with persons which are associated persons in the sense of § 15 of the German tax Code in relation to these
persons;
- All investments exceeding, on an individual basis, EUR 1 million;
- Commitments to pension and retirement funds, irrespective of their nature;
- The exercise of the voting right arising out of a participation held by the Company; and
- Approval of the entry into, the variation and the termination of company agreements, especially domination agree-
ments and profit and loss transfer agreements.
8. Art. 8. Share rights.
8.1 All Shares have equal voting rights. Each Share entitles to one vote in an ordinary or extraordinary Shareholder(s)
meeting.
8.2 Towards the Company, the Company's Shares are indivisible, since only one owner is admitted per Share; in case
a Share is owned by more than one owner, the Company can suspend the exercise of all rights related to the Share in
question until one person has been nominated as their representative towards the Company. The same applies in a
situation of conflict between the usufructuary (usufruitier) and the bare owner (nu-propriétaire) or between the debtor,
which has granted a pledge over its Share(s) and the pledgee.
8.3 Each Share entitles to the allocation of the profits earned by the Company and the liquidation profits proportional
to the existing shareholding.
9. Art. 9. Sole sharehodler.
9.1 If there is only one Shareholder, that sole Shareholder assumes all powers conferred to the general Shareholders'
meeting.
9.2 The decisions of the sole Shareholder are to be recorded in minutes or to be dawn-up in writing.
9.3 Furthermore, contracts entered into between the sole Shareholder and the Company represented by the sole
Shareholder are drawn-up in writing. This requirement does not apply to current operations entered into under normal
conditions.
10. Art. 10. Transfer of shares.
10.1 The transfer or disposal of shareholdings or part of shareholdings, of any kind, to non-Shareholders requires the
prior consent of the meeting of Shareholders, deciding by resolution. The same applies in case of the granting of sub-
participation, the right of usufruct and the establishment of a legal relationship pursuant to which a Shareholder holds its
Shares or part of its Shares as trustee on behalf of a beneficiary or in case a Shareholder making the exercise of its
shareholder's rights dependent on the approval of another person, who is a non-Shareholder.
The transfer of Shares to non-Shareholders requires the approval of the Shareholders holding at least three-quarters
(3/4) of the share capital of the Company given in a general meeting.
In case of a single Shareholder, the Company's Shares held by the single Shareholder are freely transferable.
10.2 In the event that a Shareholder wishes to transfer its shareholdings or part of its shareholdings, that Shareholder
shall be obliged to submit such offer first to the other Shareholders proportional to their shareholdings ("Acquisition
Right"). No Acquisition Right shall apply in case of transfer of shareholdings or part of shareholdings to companies in
which the Shareholders, directly or indirectly, hold all participations or to companies which hold, directly or indirectly,
all shares in the Company (companies with identical participation).
10.3 The offer pursuant to article 10.2 of the Articles has to be submitted to the other Shareholders by registered
letter. In case there already exists a prospective buyer, the prospective buyer and the terms and conditions of the intended
sale have to be stated in the offer. The offer can only be accepted by the other Shareholders within a period of eight
weeks starting from the receipt of the offer by written declaration towards the offeror.
122001
10.4 In case not all Shareholders are exercising their Acquisition Right in due time, the Acquisition Right accrues to
the remaining Shareholders proportional to their shareholdings; they have the right to exercise the Acquisition Right
within an additional period of eight weeks in accordance with the requirements set out above.
10.5 In case of exercise of the Acquisition Right, the amount of the purchase price to be paid by the accepting Share-
holder in consideration for the acquired Shares is to be determined in accordance with article 11 of the Articles. The
purchase price is due for payment at the formation of the sale and transfer agreement.
10.6 In case of dispute in relation to the calculation of the purchase price, a report of an arbitrator, who has to be an
accountant or auditor, to be appointed by the chamber of industry and commerce at the seat of the Company can be
requested for the calculation of the purchase price. The arbitrator has to apply the valuation method as set out in the
preceding paragraph for the calculation of the purchase price. The Shareholder willing to sell and the accepting Share-
holders have to equally share the costs of the report.
10.7 The Shareholders are not obliged to grant their approval in accordance with article 10.1 of the Articles in case
the Acquisition Right is not exercised.
10.8 In case the approval is granted, the Shareholder willing to sell has the right to sell and transfer its Shares within
a period of six months commencing at the granting of the approval. After the expiration of this period, the Shareholder
willing to sell has to comply again with the provisions of this article 10.
10.9 In any case of transfer or disposal of Shares - especially in case of an unconditional approval in accordance with
article 10.1 of the Articles or in case the Acquisition Right pursuant to article 10.2 et seqq. is not exercised - the other
Shareholders are entitled to a pre-emptive right; the Shareholder willing to sell is obliged to inform the other Shareholders
of the content of the sale and purchase agreement concluded with the third party. The other Shareholders are entitled
to exercise their pre-emptive right within a period of eight weeks commencing at the receipt of the information by written
declaration towards the Shareholder willing to sell. No pre-emptive right shall apply in case of transfer of shareholdings
or part of shareholdings to companies in which the Shareholders, directly or indirectly, hold all participations or to
companies which hold, directly or indirectly, all shares in the Company (companies with identical participation).
11. Art. 11. Compensation.
11.1 In case a Shareholder leaves the Company, the leaving Shareholder is entitled to a compensation in the amount
of the value of its shareholdings to be calculated according to the subsequent provisions.
11.2 In principal, the leaving Shareholder will receive a compensation in the amount of the fair market value of its
shareholdings from a capitalised earnings value perspective. The leaving Shareholder will not take part in the pending
business of the Company at the date of its leave. The compensation is to be calculated, in the first instance, on the basis
of the business valuation in accordance with the standard of the Institute of Auditors Germany e.V. (Institut der Wirt-
schaftsprüfer Deutschland e.V.), Düsseldorf, IDW S 1 "principles for the performance of business valuations" at the version
in force at the cut-of date of the leave and to be determined in relation to the amount of shareholdings of the leaving
Shareholder.
11.3 The interim amount of the compensation determined in accordance with the above stated provisions is to be
reduced by the lump-sum of 10% in order to ensure the Company and the remaining Shareholders of the possibility for
the maintenance of the business of the Company.
11.4 In case of dispute in relation to the amount of the compensation, the amount of the compensation will be de-
termined by an arbitrator, to be appointed by both parties, who has to be an accountant or auditor. In case no agreement
as to his appointment can be reached, the arbitrator will be appointed, binding on both parties, by the president of the
chamber of industry and commerce for Munich and Upper Bavaria. The costs arising in connection with the report of
the arbitrator have to be equally shared by the Company and the concerned Shareholder.
11.5 The compensation is to be paid to the leaving Shareholder or to its legal successor, if applicable, in four equal
annual instalments. The first instalment is due for payment six months after the leaving date, if applicable, six months after
the determination of the compensation in accordance with article 11.4 of the Articles. The outstanding amount of the
compensation will bear, in each case, interests in the amount of 5% p.a. over the base lending rate or the applicable
successive interest-rate. The accrued interim interests are to be paid at the maturity date of the following instalment.
11.6 The Company has the discretion to pay all or part of the compensation at an earlier date. The Company or the
person entitled to pay the compensation do not have to grant security for the payment of the compensation and interests.
12. Art. 12. Bankruptcy and insolvency of one of the shareholders. The Company shall not be dissolved by reason of
bankruptcy or insolvency of one or several of the Shareholders.
Chapter III.- Management
13. Art. 13. Composition and appointment.
13.1 The Company is managed by one or more manager(s) who need not to be Shareholders. In case of one manager,
he/it will be referred to as the "Sole Manager". In case of plurality of managers, they will constitute a board of managers
("conseil de gérance") (hereafter the "Board of Managers").
13.2 The Sole Manager/ the members of the Board of Managers is/are appointed and removed by resolution of the
Shareholder(s). They can be removed at any time, with or without cause.
122002
13.3 The meeting of the Shareholder(s) decides about the power, the remuneration and the duration of the mandate.
14. Art. 14. Meeting of the board of managers.
14.1 The Board of Managers shall appoint a chairman amongst its members.
14.2 The Board of Managers can also appoint a secretary, who need not to be a manager and who will be in charge
for the keeping of the minutes of the meeting of the Board of Managers and of the Shareholder(s).
14.3 The Meeting of the Board of Managers shall be convened by convocation of the chairman or two of the managers
at the place indicated in the convening notice of the meeting.
14.4 The meetings of the Board of Managers shall be called in writing or by email with at least 24 (twenty-four) hours
notice period unless (i) all the members of the Board of Managers have waived the convening requirements and formalities
or (ii) unless in case of urgency whereby the convening notice shall state the type of urgency.
14.5 No special convening formalities are required in case individual meetings are held at times and at places indicated
in the time schedule which had been approved by a prior resolution of the Board of Managers.
14.6 Any manager may act at any meeting of the Board of Managers by appointing in writing or by cable, telegram,
telefax, fax or email another manager as his proxy. A manager may also appoint by phone another manager as his proxy
to be confirmed in writing at a later stage.
14.7 A written decision, approved and signed by all the managers, is proper and valid as though it had been adopted
at a meeting of the Board of Managers, which was duly convened and held. Such decision can be documented in a single
document or in several separate documents having the same content, signed by all members of the Board of Managers.
14.8 The Board of Managers can only validly debate and take decisions if a majority of its members is present or
represented. Decisions of the Board of Managers shall be adopted by a simple majority.
14.9 The use of video-conferencing equipment and conference call shall be allowed provided that each participating
manager is able to hear and to be heard by all other participating managers whether or not using this technology, and
each participating manager shall be deemed to be present and shall be authorised to vote by video or by telephone.
14.10 The minutes of a meeting of the Board of Managers shall be signed by all managers present or represented at
the meeting.
14.11 Extracts shall be certified by any manager or by any person nominated during a meeting of the Board of Managers.
15. Art. 15. Powers of the sole manager or of the board of managers.
15.1 In dealing with third parties, the Sole Manager or, in case of plurality of managers, the Board of Managers will
have all powers to act in the name of the Company in all circumstances and to carry out and approve all acts and operations
consistent with the Company's objects and provided the terms of this article shall have been complied with.
15.2 All powers not expressly reserved by Law or the present Articles to the general meeting of Shareholders fall
within the competence of the Sole Manager or in case of plurality of managers, of the Board of Managers.
16. Art. 16. Representation of the company. Towards third parties, the Company shall be, in case of a Sole Manager,
bound by the sole signature of the Sole Manager or, in case of plurality of managers, by the sole signature of any manager
or by the signature of any person to whom such power shall be delegated, in case of a Sole Manager, by the Sole Manager
or, in case of plurality of managers, by the Board of Managers.
17. Art. 17. Delegation and agent of the sole manager or of the board of managers.
17.1 The Sole Manager or, in case of plurality of managers, the Board of Managers may delegate its powers for specific
tasks to one or more ad hoc agents.
17.2 The Sole Manager or, in case of plurality of managers, the Board of Managers will determine any such agent's
responsibilities and remuneration (if any), the duration of the period of representation and any other relevant conditions
of its agency.
Chapter IV.- Business year, Annual accounts, Legal reserves, Dividends and Audit
18. Art. 18. Business year. The Company's financial year starts on the 1
st
January and ends on the 31
st
December of
each year.
19. Annual accounts, Legal reserves and Dividends.
19.1 At the end of each financial year, the Company's accounts are established by the Sole Manager or in case of
plurality of managers, by the Board of Managers in accordance with the provisions of to the Law and the Sole Manager
or in case of plurality of managers, the Board of Managers prepares an inventory including an indication of the value of
the Company's assets and liabilities.
19.2 Each Shareholder may inspect the above inventory and balance sheet at the Company's registered office.
19.3 From the net profits determined in accordance with the applicable legal provisions, five per cent shall be deducted
and allocated to a legal reserve fund. That deduction will cease to be mandatory when the amount of the legal reserve
fund reaches one tenth of the Company's nominal capital; this legal requirement shall be applicable until the full reesta-
blishment of the legal reserve if at any time for any reasons the legal reserve has been decreased.
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19.4 To the extent that funds are available at the level of the Company for distribution and to the extent permitted
by law and by these Articles, the Sole Manager or in case of plurality of managers, the Board of Managers shall propose
that cash available for remittance be distributed.
19.5 The decision to distribute funds and the determination of the amount of such distribution will be taken by the
Shareholder(s) in accordance with the provisions of Article 6.2 above.
19.6 Notwithstanding the preceding provisions, the Sole Manager or in case of plurality of managers, the Board of
Managers may decide to pay interim dividends to the Shareholder(s) before the end of the financial year provided that:
- the Sole Manager or in case of plurality of managers, the Board of Managers draws-up interim accounts;
- the interim accounts show that sufficient funds are available for distribution in accordance with legal provisions, it
being understood that (i) the amount to be distributed may not exceed, where applicable, realised profits since the end
of the last financial year, increased by carried forward profits and distributable reserves, but decreased by carried forward
losses and sums to be allocated to a reserve to be established according to the Law or these Articles and that (ii) any
such distributed sums which do not correspond to profits actually earned shall be reimbursed by the Shareholder(s).
20. Art. 20. Auditor. The audit of the financial statements of the Company may be conducted by one or more inde-
pendent auditor(s). The meeting of the Shareholder(s) can decide over the possibility to appoint one or more independent
auditors and the number, remuneration and the duration of the mandate.
Chapter V.- Liquidation
21. Art. 21. Dissolution and Liquidation.
21.1 The liquidation of the Company shall be decided by the Shareholders' meeting in accordance with the applicable
legal provisions.
21.2 The liquidation will be carried out by one or several liquidators, Shareholders or not, appointed by the Share-
holders who shall determine their powers and remuneration.
Chapter VI.- Divers
22. Art. 22. Applicable law. Reference is made to the provisions of the Law for all matters for which no specific provision
is made in these Articles.
<i>Transitory provisionsi>
The first accounting year shall begin on the date of the incorporation of the Company and shall terminate on 31
December 2009.
<i>Subscription and Paymenti>
The appearing party hereby declares that it subscribes all twelve thousand five hundred (12,500) shares representing
the total subscribed share capital. All these shares have been fully paid in by payment in cash, so that the sum of twelve
thousands five hundred Euro (€ 12,500.-) is at the free disposal of the Company, evidence of which has been given to the
undersigned notary.
<i>Estimate of costsi>
The expenses, costs, remunerations and charges in any form whatsoever, which shall be borne by the Company as a
result of the present deed are estimated to be approximately one thousand three hundred euro.
<i>Extraordinary general meetingi>
Immediately after the incorporation, the sole shareholder, representing the entire subscribed capital of the Company,
has herewith adopted the following resolutions:
1) The sole shareholder appoints the following as managers for an unlimited period:
- Mr Matthias Kaspar, born on 17 March 1965 in Mering, Germany, residing at Kolpingstrasse 28, 86504 Merching,
Germany; and
- Dr. Bernhard Engelbrecht, born on 21 December 1967 in Munich, Germany, residing at 25a Boulevard Royal, L-2449
Luxembourg,.
2) The registered office is established at 20, rue Philippe II, L-2340 Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg.
Whereof the present notarial deed is drawn-up in Luxembourg, on the year and day first above written.
The undersigned notary who understands and speaks English, states herewith that on request of the above appearing
party, the present deed is worded in English, followed by a German version, at the request of the same appearing party,
in case of discrepancies between the English and the German text, the German version shall prevail.
The document having been read to the proxy holder of the appearing party, said proxy holder signed together with
Us, the notary, the present original deed.
122004
Folgt die deutsche Übersetzung:
Im Jahre zweitausendundneun, den dreißigsten November.
Vor Uns, dem unterzeichneten Notar Joseph ELVINGER, Notar, mit Amtssitz in Luxemburg, Großherzogtum Lu-
xemburg
ist erschienen:
STEG Emerging Markets Real Estate GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Geschäftsanschrift in der
Freihamer Str. 2, 82166 Gräfelfing, Deutschland und eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München,
Deutschland, unter der Nummer HRB 170816,
hier vertreten durch Flora Gibert, Angestellte, wohnhaft in Luxemburg, aufgrund einer Vollmacht unter Privatschrift,
die am 30. November 2008 erteilt wurde.
Die genannte Vollmacht, nach "ne varietur" Paraphierung durch den Bevollmächtigten des Erschienenen und den am-
tierenden Notar, bleibt der gegenwärtigen Urkunde als Anlage beigefügt, um mit derselben einregistriert zu werden.
Der Erschienene, handelnd wie erwähnt, ersucht den amtierenden Notar, die Satzung einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung nach luxemburgischem Recht (société à responsabilité limitée), welche hiermit gegründet wird, wie
folgt zu beurkunden:
Titel I. Form - Name - Dauer - Gesellschaftssitz - Gesellschaftszweck
1. Art. 1. Form - Name. Es besteht eine Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à
responsabilité limitée) unter der Bezeichnung "AM alpha Asia Investments S.à r.l." (im Folgenden die "Gesellschaft"),
welche den auf diese Gesellschaft anwendbaren Rechten und speziell dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handels-
gesellschaften, wie abgeändert (im Folgenden das "Luxemburger Gesetz"), und der folgenden Satzung (im Folgenden die
"Satzung") unterliegt.
2. Art. 2. Dauer. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.
3. Art. 3. Gesellschaftssitz.
3.1 Der Sitz der Gesellschaft ist in Luxemburg-Stadt (Großherzogtum Luxembourg).
3.2 Der Gesellschaftssitz kann durch Beschluss des Alleingeschäftsführers oder, im Fall von mehreren Geschäftsführern,
durch Beschluss des Rates der Geschäftsführer der Gesellschaft innerhalb Luxemburg-Stadts und durch Beschluss der
außerordentlichen Gesellschafterversammlung, welche in der für Satzungsänderungen vorgesehenen Weise entscheidet,
an irgendeinen Ort innerhalb des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden.
3.3 Niederlassungen oder andere Büros können sowohl im Großherzogtum Luxemburg als auch im Ausland durch
Beschluss des Alleingeschäftsführers oder, im Fall von mehreren Geschäftsführern, des Rates der Geschäftsführer eröffnet
werden.
3.4 Sollte die normale Geschäftstätigkeit am Gesellschaftssitz oder der reibungslose Verkehr mit dem Sitz oder von
diesem Sitze mit dem Ausland durch außergewöhnliche Ereignisse politischer oder wirtschaftlicher Art gefährdet werden,
so kann der Gesellschaftssitz vorübergehend bis zur völligen Wiederherstellung normaler Verhältnisse ins Ausland verlegt
werden. Diese Maßnahme betrifft jedoch in keiner Weise die Staatsangehörigkeit der Gesellschaft welche, ungeachtet
der vorübergehenden Sitzverlegung, eine Luxemburger Gesellschaft bleibt. Der Beschluss über die vorübergehende Sitz-
verlegung der Gesellschaft wird durch den Alleingeschäftsführer oder, im Fall von mehreren Geschäftsführern, durch den
Rat der Geschäftsführer der Gesellschaft getroffen. Die Bekanntmachung von einer Verlegung hat an Dritte durch das
Organ der Gesellschaft, welches hierzu am besten unter den gegebenen Umständen in der Lage ist, zu erfolgen.
4. Art. 4. Gesellschaftszweck.
4.1 Gesellschaftszweck ist der direkte oder indirekte Erwerb, das Halten oder die Verwertung von Anteilen und
Beteiligungen, gleich in welcher Form, an luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften, sowie die Verwaltung, die
Entwicklung und das Management von solchen Anteilen und Beteiligungen.
4.2 Die Gesellschaft kann zudem, gleich in welcher Form, direkt oder indirekt in jegliche Vermögensgenestände in-
vestieren, diese erwerben, halten und veräußern.
4.3 Der Gesellschaftszweck ist, insbesondere, der Erwerb jeder Art von Wertpapieren, seien sie übertragbar oder
nicht, Aktien, Anteilen, Anleihen, Schuldverschreibungen, Schuldscheinen und anderen Papieren, einschließlich derer, die
durch eine Regierung oder eine andere internationale, nationale oder örtliche Behörde herausgegeben werden, und aller
dazu gehöriger Rechte, sei es durch Kauf, Einlage, Zeichnung, Kaufoption oder in jeder anderen Weise, als auch die
Übertragung mittels Verkauf, Tausch oder durch jede andere Weise. Zudem kann die Gesellschaft verbundene Patent-
rechte und Lizenzrechte erwerben und verwerten.
4.4 Die Gesellschaft kann jede Art von Unterstützung, ob mittels Krediten, Garantien, Vorschüssen, Sicherheiten oder
anderweitiger Mittel an ihre Tochtergesellschaften oder Gesellschaften, an denen sie eine direkte oder indirekte Betei-
ligung hält, oder an Gesellschaften die direkter oder indirekter Teilhaber der Gesellschaft sind, oder an Gesellschaften
die der gleichen Unternehmensgruppe wie die Gesellschaft angehören (nachfolgend die "Verbundenen Gesellschaften")
oder an irgendeine andere Gesellschaft gewähren, mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft sich nicht an einem Geschäft
122005
beteiligt, welches dazu führen würde, dass die Gesellschaft an einer Tätigkeit beteiligt wäre, welche als regulierte Tätigkeit
des Finanzsektors angesehen würde.
4.5 Die Gesellschaft kann insbesondere folgende Tätigkeiten vornehmen, mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft sich
nicht an einem Geschäft beteiligt, welches dazu führen würde, dass die Gesellschaft an einer Tätigkeit beteiligt wäre,
welche als regulierte Tätigkeit des Finanzsektors angesehen würde:
- Kredite in jeglicher Form oder sonstige Kreditfazilitäten aufnehmen oder Gelder aufbringen durch, einschließlich aber
nicht beschränkt auf, die (auf privater Basis stattfindende) Ausgabe von Anleihen, Schuldverschreibungen und Schuld-
scheinforderungen oder durch sonstige konvertierbare oder nicht konvertierbare Forderungs- oder Kapitalinstrumente,
sowie durch den Einsatz von Derivaten oder anderem;
- Geld vorstrecken, verleihen oder hinterlegen, Kredite gewähren, jede Form von Schuldverschreibungen zeichnen
oder kaufen, die von einem luxemburgischen oder ausländischen Unternehmen ausgegeben werden, und zwar zu den
Bedingungen, die als angemessen erachtet werden, mit oder ohne Stellung von Sicherheiten;
- Garantien übernehmen, Pfandrechte oder sonstige Arten von Sicherheiten bestellen, sei es durch persönliche Si-
cherheiten oder durch Pfandrechte oder Grundschulden über das gesamte oder über Teile des Unternehmens oder über
die (bestehenden oder zukünftigen) Vermögenswerte oder in anderer Weise, um jeder Form von Verpflichtungen der
Gesellschaft oder der Verbundenen Gesellschaften innerhalb der Grenzen und in Übereinstimmung mit den Vorschriften
des luxemburgischen Rechts nachzukommen.
4.6 Zweck der Gesellschaft ist weiterhin die direkte oder indirekte Investition in, der Erwerb von, die Verwaltung, die
Wertsteigerung, die Vermietung und die Veräußerung von Grundbesitz und Immobilien in Luxemburg oder im Ausland,
insbesondere durch direkte oder indirekte Beteiligungen an Luxemburgischen oder ausländischen Immobiliengesellschaf-
ten.
4.7 Die Gesellschaft kann ferner alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die direkt oder indirekt den Erwerb von Beteili-
gungen, in jedweder Form an jedem Unternehmen oder jeder Personengesellschaft als auch die Verwaltung, Kontrolle,
und Verwertung dieser Beteiligungen betreffen.
4.8 Die Gesellschaft kann alle rechtlichen, geschäftlichen, technischen und finanziellen Investitionen oder Handlungen
sowie generell alle Tätigkeiten vornehmen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig sind und Maßnahmen
ergreifen, welche direkt oder indirekt der Erfüllung ihres Gesellschaftszweckes in allen oben beschriebenen Bereichen
dienen.
Titel II. Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile, Gesellschafterversammlung
5. Art. 5. Gesellschaftskapital.
5.1 Das Gesellschaftskapital beträgt zwölftausendfünfhundert Euro (12.500,- EUR), eingeteilt in zwölftausendfünfhun-
dert (12.500) Anteile zu je EUR 1,- (ein Euro) welche voll einbezahlt sind (im Folgenden die "Gesellschaftsanteile"). Der/
die Inhaber der Gesellschaftsanteile werden im Folgenden als der/die "Gesellschafter" bezeichnet.
5.2 Zusätzlich zum Gesellschaftskapital kann ein Aufgeldkonto eingerichtet werden, auf welches das Aufgeld, welches
für Gesellschaftsanteile eingezahlt wird, überwiesen wird. Der Betrag dieses Aufgeldkontos steht zur freien Verfügung
des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter.
5.3 Die Gesellschaft kann im Rahmen des Luxemburger Gesetzes ihre eigenen Gesellschaftsanteile zurückkaufen.
6. Art. 6. Rechte der Gesellschaftsversammlung - Abstimmungen.
6.1 Die Gesellschafterversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschafter der Gesellschaft.
6.2 Sofern das Luxemburger Gesetz oder die Regelungen dieser Satzung nichts Gegenteiliges vorsehen, werden die
Beschlüsse der ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung durch die Stimmen der Gesellschafter, welche
mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals halten, getroffen.
6.3 Die Änderung der Staatsangehörigkeit der Gesellschaft kann nur durch einen einstimmigen Beschluss der Gesell-
schafter herbeigeführt werden.
6.4 Die Gesellschafterversammlung wird mittels Einschreiben mit einer Frist von acht Tagen durch die Geschäftsfüh-
rung oder durch zwei Gesellschafter einberufen.
6.5 Falls alle Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung anwesend oder vertreten sind und falls sie erklären,
dass sie über die Tagesordnung im Voraus informiert wurden, können sie auf die Einberufungsformalitäten verzichten und
die Gesellschafterversammlung kann ohne vorherige Einberufung abgehalten werden.
6.6 Sofern die Gesellschaft nicht mehr als fünfundzwanzig (25) Gesellschafter hat, kann jeder der Gesellschafter den
genauen Text der zu treffenden Entscheidungen erhalten und seine Stimme schriftlich abgeben.
6.7 Ein Gesellschafter kann sich auf einer Gesellschafterversammlung durch einen schriftlich (oder per Fax, Email oder
ähnliches Kommunikationsmittel) bestellten Vertreter, der selbst kein Gesellschafter sein muss, vertreten lassen.
7. Art. 7. Besondere Zustimmungserfordernisse. Folgende Beschlussgegenstände sind einstimmig, d.h. mit allen abge-
gebenen Stimmen, und kumulativ mit einer Mehrheit von mindestens 90 % des Gesellschaftskapitals zu fassen:
- Änderungen dieser Satzung, vorbehaltlich strengerer gesetzlicher Anforderungen;
- Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern;
122006
- Feststellung des Jahresabschlusses;
- Verwendung des Jahresüberschusses, einschließlich der Entscheidung über die Einstellung des Jahresüberschusses in
eine Gewinnrücklage oder einen Gewinnvortrag oder die Auflösung einer Gewinnrücklage bzw. die Verwendung eines
Gewinnvortrages;
- Beschluss über die Erbringung weiterer Einlagen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft;
- Zustimmung zu Verfügungen nach Artikel 10 dieser Satzung;
- Entlastung der Geschäftsführer für das vergangene Geschäftsjahr;
- Sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Änderung oder Aufhebung von Geschäftsführe-
ranstellungsverträgen;
- Beschluss, Änderung oder Aufhebung von Geschäftsführerordnungen;
- Beschlüsse über die Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften und Maßnahmen der Geschäftsführer;
- Sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Änderung oder Aufhebung von Managementver-
trägen, Betriebsfuhrungsverträgen oder vergleichbaren Verträgen;
- Sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Änderung oder Aufhebung von Verträgen mit den
Gesellschaftern, mit den Gesellschaftern verbundenen Unternehmen oder mit an den Gesellschaftern mittelbar oder
unmittelbar beteiligten natürlichen Personen oder diesen Personen nahestehenden Personen iSd § 15 der deutschen
Abgabenordnung (AO);
- Sämtliche Investitionsmaßnahmen, die EUR 1,00 Mio im Einzelfall übersteigen;
- Die Zusage von Pensionen oder Altersversorgungen, gleich welcher Art;
- Die Ausübung des Stimmrechts aus einer Beteiligung der Gesellschaft; und
- Zustimmung zu Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen, insbesondere Beherrschungs- und
Gewinnabfuhrungsverträgen.
8. Art. 8. Rechte der Anteile.
8.1 Alle Gesellschaftsanteile haben gleiche Stimmrechte. Jeder Gesellschaftsanteil berechtigt zur Abgabe einer Stimme
bei einer ordentlichen und außerordentlichen Gesellschafterversammlung.
8.2 Die Gesellschaft wird nur einen einzigen Eigentümer pro Gesellschaftsanteil anerkennen; falls ein Gesellschaftsanteil
im Eigentum von mehr als einer Person steht, hat die Gesellschaft das Recht, die Ausübung aller Rechte des betreffenden
Gesellschaftsanteils auszusetzen, bis dass ein gemeinsamer Vertreter gegenüber der Gesellschaft benannt wurde. Das
gleiche gilt für den Konfliktfall zwischen dem Nutznießer (usufruitier) und dem Nackteigentümer (nu-propriétaire) oder
zwischen dem Schuldner, der ein Pfandrecht an seinem Gesellschaftsanteil bestellt hat und dem Pfandgläubiger.
8.3 Jeder Gesellschaftsanteil berechtigt zur Zuteilung des erzielten Gewinnes der Gesellschaft und der Liquidations-
nettoaktiva im Verhältnis zu den bestehenden Anteilen.
9. Art. 9. Alleiniger Gesellschafter.
9.1 Wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat, übt dieser Alleingesellschafter die Rechte der Gesellschafter-
versammlung aus.
9.2 Die Entscheidungen des Alleingesellschafters, welche im Rahmen des ersten Absatzes getroffen werden, sind in ein
Protokoll aufzunehmen oder schriftlich abzufassen.
9.3 Weiterhin werden Verträge, die zwischen dem Alleingesellschafter und der durch den Alleingesellschafter vertre-
tenen Gesellschaft geschlossen werden, schriftlich abgefasst. Nichtsdestotrotz ist diese letzte Bedingung nicht anwendbar
auf laufende Geschäfte die unter normalen Bedingungen eingegangen werden.
10. Art. 10. Übertragung der Anteile.
10.1. Verfügungen jedweder Art über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen an Nicht-Gesellschafter be-
dürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die durch Beschluss entscheidet. Dies gilt auch für die Einräu-
mung von Unterbeteiligungen oder Nießbrauchsrechten und die Begründung von Rechtsverhältnissen, aufgrund derer ein
Gesellschafter seinen Anteil ganz oder teilweise als Treuhänder für einen anderen hält oder die Ausübung seiner Gesell-
schafterrechte an die Zustimmung eines anderen bindet, falls dieser nicht selbst Gesellschafter ist.
Die Übertragung von Anteilen an Nicht-Gesellschafter ist abhängig von der Zustimmung von Gesellschaftern die min-
destens drei Viertel (3/4) des Stammkapitals repräsentieren, gegeben in einer Gesellschafterversammlung.
Falls eine Gesellschaft einen Alleingesellschafter hat, sind die Gesellschaftsanteile des Alleingesellschafters frei über-
tragbar.
10.2. Beabsichtigt ein Gesellschafter, seinen Geschäftsanteil oder einen Teil seines Geschäftsanteils zu veräußern, so
hat er diesen zunächst den weiteren Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zueinander zum Kauf anzubieten (An-
kaufsrecht). Dies gilt nicht bei einer Veräußerung des Geschäftsanteils oder eines Teils des Geschäftsanteils an solche
Gesellschaften, an denen die Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar sämtliche Anteile halten oder an solche Gesell-
schaften, die mittelbar oder unmittelbar sämtliche Anteile an den Gesellschaftern halten (beteiligungsidentische Gesell-
schaften). Bei derartigen Veräußerung greift ausdrücklich kein Ankaufsrecht.
122007
10.3. Das Angebot nach Artikel 10.2. dieser Satzung hat durch eingeschriebenen Brief an die weiteren Gesellschafter
zu erfolgen. Ist bereits ein dritter Erwerbsinteressent vorhanden, so sind dieser Erwerbsinteressent und die Konditionen
des beabsichtigten Verkaufs in diesem Angebot zu benennen. Dieses Angebot kann von den weiteren Gesellschaftern nur
innerhalb einer Frist von acht Wochen seit Zugang des Angebots durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Anbietenden
angenommen werden.
10.4. Üben nicht alle weiteren Gesellschafter ihr Ankaufsrecht fristgerecht aus, so wächst das Ankaufsrecht den ver-
bleibenden weiteren Gesellschaftern anteilig entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile zueinander an; diese sind
berechtigt, das ihnen angewachsene Ankaufsrecht innerhalb einer weiteren Frist von acht Wochen entsprechend den
vorstehenden Maßgaben auszuüben.
10.5. Die Höhe des im Fall der Ausübung des Ankaufsrechts durch die annehmenden Gesellschafter zu zahlenden
Kaufpreises für die übernommenen Anteile ist gemäß Artikel 11. dieser Satzung zu bestimmen. Der Kaufpreis ist mit dem
Zustandekommen des Kaufvertrages zur Zahlung fällig.
10.6. Entsteht über die Ermittlung des Kaufpreises Streit, so kann zu der Ermittlung des Kaufpreises ein Gutachten
durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz der Gesellschaft zu bestimmenden Schiedsgutachter, welcher
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein muss, verlangt werden. Der Schiedsgutachter hat bei der Ermittlung des Kauf-
preises von der in vorstehendem Absatz bezeichneten Bewertungsmethode auszugehen. Die Kosten des Gutachtens
tragen der veräußerungswillige Gesellschafter und die annehmenden Gesellschafter je zur Hälfte.
10.7. Wird das Ankaufsrecht nicht ausgeübt, so sind die Gesellschafter nicht verpflichtet, die Zustimmung gemäß Artikel
10.1. dieser Satzung zu erteilen.
10.8. Wird die Zustimmung erteilt, darf der veräußerungswillige Gesellschafter seinen Anteil innerhalb eines Zeitraums
von sechs Monaten nach Erteilung der Zustimmung veräußern. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der veräußerungswillige
Gesellschafter erneut zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels 10 verpflichtet.
10.9. Für jeden Fall der Veräußerung von Anteilen - insbesondere auch bei vorbehaltloser Erteilung der Zustimmung
nach Artikel 10.1. der Satzung oder für den Fall, dass ein Ankaufsrecht nach den Artikeln 10.2. ff. nicht ausgeübt wird -
steht den weiteren Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht zu; der veräußernde Gesellschafter ist verpflichtet, den weiteren
Gesellschaftern den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die weiteren
Gesellschafter können ihr Vorkaufsrecht innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Mitteilung durch schriftliche Er-
klärung gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten ausüben. Dies gilt nicht bei einer Veräußerung des Geschäftsanteils oder
eines Teils des Geschäftsanteils an solche Gesellschaften, an denen die Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar sämtliche
Anteile halten oder an solche Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar sämtliche Anteile an den Gesellschaftern
halten (beteiligungsidentische Gesellschaften). Bei derartigen Veräußerung greift ausdrücklich kein Vorkaufsrecht.
11. Art. 11. Abfindung.
11.1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf Abfindung in Höhe des gemäß den
nachfolgenden Vorschriften ermittelten Wertes seiner Beteiligung.
11.2. Der ausscheidende Gesellschafter erhält grundsätzlich eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes seiner Be-
teiligung unter Ertragswertgesichtspunkten. Der Ausscheidende nimmt an den am Tage des Ausscheidens schwebenden
Geschäften nicht teil. Die Abfindung wird zunächst auf Grundlage einer Unternehmensbewertung nach Maßgabe des
Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer Deutschland e.V., Düsseldorf, IDW S 1 „Grundsätze zur Durchführung von
Unternehmensbewertungen" in der zum Ausscheidensstichtag gültigen Fassung ermittelt und entsprechend der Beteili-
gungsquote des ausscheidenden Gesellschafters festgelegt.
11.3. Das so ermittelte vorläufige Abfindungsguthaben ist pauschal um 10 % zu reduzieren, um der Gesellschaft und
den verbleibenden Gesellschaftern die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Unternehmens zu gewährleisten.
11.4. Besteht Streit über die Höhe der Abfindung, entscheidet hierüber ein von beiden Parteien benannter Schieds-
gutachter, der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sein muss. Kommt eine Einigung über dessen Benennung nicht
zustande, so ist er durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern für beide
Parteien verbindlich zu benennen. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Gesellschaft und der betroffene Gesell-
schafter je zur Hälfte.
11.5. Die Abfindung ist in vier gleichen Jahresraten an den ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Rechtsnachfolger
zu bezahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Ausscheidensstichtag, gegebenenfalls nach Festsetzung der Ab-
findung gemäß Artikels 11.4. der Satzung zur Zahlung fällig. Der jeweils offenstehende Teil der Abfindung ist mit fünf
Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz oder einem entsprechendem Nachfolgezinssatz zu verzinsen. Die zwischen-
zeitlich aufgelaufenen Zinsen sind jeweils mit Fälligkeit der folgenden Hauptraten auszuzahlen.
11.6. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu zahlen. Zur Sicherheitsleistung für
die Abfindung einschließlich der Zinsen sind die Gesellschaft oder der Abfindungsverpflichtete nicht verpflichtet.
12. Art. 12. Konkurs und Insolvenz eines Gesellschafters. Konkurs und Insolvenz eines oder mehrerer Gesellschafter
haben nicht die Beendigung der Gesellschaft zur Folge.
122008
Titel III. Geschäftsführung
13. Art. 13. Zusammensetzung und Ernennung.
13.1 Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern, die nicht Gesellschafter der Gesell-
schaft sein müssen. Für den Fall, dass die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer hat, wird dieser als "Alleingeschäftsführer"
bezeichnet. Im Fall, dass die Gesellschaft über mehrere Geschäftsführer verfügt, bilden die Geschäftsführer den Rat der
Geschäftsführer ("conseil de gérance") (im Folgenden der "Rat der Geschäftsführer")
13.2 Der Alleingeschäftsführer/die Mitglieder der Rates der Geschäftsführer wird/werden durch Beschluss der Ge-
sellschafterversammlung bestellt und abberufen. Die Abberufung der Geschäftsführer kann zu jeder Zeit mit oder ohne
Angabe von Gründen erfolgen.
13.3 Die Gesellschafterversammlung bestimmt die Befugnisse, das Entgelt und die Dauer des Mandats.
14. Art. 14. Geschäftsführerversammlung.
14.1 Der Rat der Geschäftsführer kann unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden wählen.
14.2 Er kann weiterhin einen Sekretär wählen, der nicht Geschäftsführer sein braucht und der verantwortlich für das
Halten der Protokolle der Sitzungen des Rates der Geschäftsführer und der Gesellschafter ist.
14.3 Die Versammlung des Rates der Geschäftsführer kommt auf Einberufung durch den Vorsitzenden oder zwei
Geschäftsführer zusammen und zwar am Ort, der in der Einberufung der Sitzung genannt ist.
14.4 Schriftliche oder per Email versandte Einberufungsschreiben zu jeder Sitzung des Rates der Geschäftsführer müs-
sen allen Geschäftsführern mindestens 24 (vierundzwanzig) Stunden vor dem Zeitpunkt der Abhaltung der Sitzung
zugeschickt werden, außer (i) alle Mitglieder des Rates der Geschäftsführer verzichten auf die Einberufung oder (ii) außer
in dringenden Fällen, wobei dann die Art des Dringlichkeitsfalles in dem Einberufungsschreiben genannt werden muss.
14.5 Gesonderte Einberufungsschreiben sind nicht notwendig bei individuellen Sitzungen, die zu Zeiten und an Orten
abgehalten werden, welche aus einem Zeitplan hervorgehen, welcher vorher durch einen Geschäftsführungsbeschluss
genehmigt wurde.
14.6 Jeder Geschäftsführer kann sich bei jeder Sitzung vertreten lassen, indem er schriftlich oder per Kabel, Telegramm,
Telex, Fax oder E-Mail einen anderen Geschäftsführer zu seinem Vertreter bestellt. Ein Geschäftsführer kann auch einen
anderen Geschäftsführer telefonisch zu seinem Vertreter bestellen, was zu einem späteren Stadium schriftlich bestätigt
werden muss.
14.7 Ein schriftlicher Beschluss, der von allen Geschäftsführern genehmigt und unterzeichnet wurde, ist ordnungsgemäß
und rechtskräftig und steht einem Beschluss, der in einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung des
Rates der Geschäftsführer gefasst wurde, gleich. Ein solcher Beschluss kann entweder in einem einzigen Dokument oder
in verschiedenen, den gleichen Inhalt enthaltenen Dokumenten, die von allen Mitgliedern des Rates der Geschäftsführer
unterschrieben werden, niedergelegt werden.
14.8 Die Versammlung des Rates der Geschäftsführer kann nur wirksam beraten und Beschlüsse fassen, wenn min-
destens die Mehrheit der Geschäftsführer anwesend oder vertreten ist. Die Entscheidungen werden durch einfache
Mehrheit der auf einer Sitzung anwesenden oder vertretenen Geschäftsführer getroffen.
14.9 Versammlungen des Rates der Geschäftsführer können auch per Videokonferenz oder Telefonkonferenz abge-
halten werden, vorausgesetzt, dass alle teilnehmenden Geschäftsführer, unabhängig davon, ob sie selber diese Mittel
nutzen, in der Lage sind, sich gegenseitig zu hören und an der Versammlung teilzunehmen. Alle teilnehmenden Geschäfts-
führer werden als anwesend angesehen und sind berechtigt, per Videokonferenz oder per Telefon ihre Stimme abzugeben.
14.10 Die Sitzungsprotokolle des Rates der Geschäftsführer sind von allen anwesenden oder vertretenen Geschäfts-
führern zu unterschreiben.
14.11 Auszüge von Protokollen werden durch ein beliebiges Mitglied des Rates der Geschäftsführer oder durch eine
Person, die dazu in der Sitzung des Rates der Geschäftsführer ernannt wurde, unterzeichnet.
15. Art. 15. Befugnisse des Alleingeschäftsführers oder des Rates der Geschäftsführer.
15.1 Gegenüber Dritten verfügt der Alleingeschäftsführer oder, im Fall von mehreren Geschäftsführern, der Rat der
Geschäftsführer über die weitestgehenden Befugnisse in allen Angelegenheiten im Namen der Gesellschaft zu handeln
und alle Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten vorzunehmen und zu genehmigen, die mit dem Gesellschaftszweck überein-
stimmen, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen dieser Satzung beachtet wurden.
15.2 Sämtliche Befugnisse, die nicht ausdrücklich durch das Luxemburger Gesetz oder durch die Satzung der Gesell-
schafterversammlung vorbehalten sind, fallen in die Zuständigkeit des Alleingeschäftsführers oder, im Fall von mehreren
Geschäftsführern, des Rates der Geschäftsführer.
16. Art. 16. Rechtmässige Vertretung. Gegenüber Dritten wird die Gesellschaft durch die Einzelunterschrift des Al-
leingeschäftsführers oder, im Falle von mehreren Geschäftsführern durch die Einzelunterschrift jedes einzelnen Ge-
schäftsführers oder durch die Unterschrift der Person vertreten, welcher, im Fall eines Alleingeschäftsführers durch den
Alleingeschäftsführer oder im Fall von mehreren Geschäftsführern durch den Rat der Geschäftsführer diese Vertretungs-
macht übertragen wurde.
122009
17. Art. 17. Bevollmächtigung und Bevollmächtigter des Alleingeschäftsführers oder des Rates der Geschäftsführer.
17.1 Der Alleingeschäftsführer oder, im Falle von mehreren Geschäftsführern der Rat der Geschäftsführer kann einem
oder mehreren zu diesem Zweck berufenen Vertreter(n) für spezifische Aufgaben Untervollmacht erteilen.
17.2 Der Alleingeschäftsführer oder, im Falle von mehreren Geschäftsführern der Rat der Geschäftsführer bestimmt
den Verantwortungsbereich und gegebenenfalls die Bezahlung, die Dauer und alle anderen wesentlichen Bedingungen der
Vertretung.
Titel IV. Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gesetzliche Rücklage, Ausschüttungen und Prüfung
18. Art. 18. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr und beginnt am 1. Januar eines jeden
Jahres und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
19. Art. 19. Jahresabschluss, gesetzliche Rücklage und Ausschüttungen.
19.1 Am Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt der Alleingeschäftsführer oder, im Fall von mehreren
Geschäftsführern, ,der Rat der Geschäftsführer in Übereinstimmung mit dem Luxemburger Gesetz den Jahresabschluss,
inklusive eines Inventars mit dem Wert der Aktiva und Passiva der Gesellschaft.
19.2 Jeder Gesellschafter hat das Recht die oben genannten Dokumente am Satzungssitz der Gesellschaft einzusehen.
19.3 Vom Nettogewinn der Gesellschaft, welcher in Übereinstimmung mit den anwendbaren rechtlichen Bestimmun-
gen ermittelt wurde, werden 5% (fünf Prozent) zur Bildung der gesetzlichen Rücklage verwendet. Diese zwingende
Verpflichtung zur Bildung der gesetzlichen Rücklage endet, wenn diese Rücklage einen Betrag erreicht hat, der 10% (zehn
Prozent) des Gesellschaftskapitals der Gesellschaft entspricht, lebt aber wieder auf bis zur vollständigen Wiederherstel-
lung der Reserve, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt aus welchen Gründen auch immer die Reserve angegriffen wurde.
19.4 Vorausgesetzt, dass Kapital auf Ebene der Gesellschaft zur Ausschüttung vorhanden ist und soweit gesetzlich und
durch diese Satzung erlaubt, soll der Alleingeschäftsführer oder, im Fall von mehreren Geschäftsführern der Rat der
Geschäftsführer die Ausschüttung von verfügbarem ausschüttbarem Kapital vorschlagen.
19.5 Die Entscheidung über Ausschüttungen und die Festsetzung der Höhe dieser Ausschüttungen wird von den Ge-
sellschaftern/dem Gesellschafter in Übereinstimmung mit den Regelungen des Artikels 6.2 vorgenommen.
19.6 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Vorschüsse auf Dividenden vor Ende des Geschäftsjahres
unter den nachfolgenden Bedingungen durch Beschluss des Alleingeschäftsführers oder, im Fall von mehreren Geschäfts-
führern, des Rates der Geschäftsführer an die Gesellschafter ausgezahlt werden:
- der Alleingeschäftsführer oder, im Fall von mehreren Geschäftsführern, der Rat der Geschäftsführer stellt einen
Zwischenabschluss auf;
- dieser Zwischenabschluss weist einen ausreichenden ausschüttbaren Betrag nach den gesetzlichen Bestimmungen
auf, vorausgesetzt insbesondere, dass der Betrag, welcher ausgeschüttet werden soll (i) nicht den Betrag des seit dem
Ende des letzten Geschäftsjahres realisierten Gewinns, erhöht um den Gewinnvortrag und die ausschüttbaren Reserven,
aber reduziert um den Verlustvortrag und um Beträge die in die gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklage der Gesellschaft
einzustellen sind, übersteigt und (ii) dass alle derart ausgeschütteten Beträge, die nicht dem tatsächlich erzielten Gewinn
der Gesellschaft entsprechen von dem Gesellschafter/den Gesellschaftern zurückzuzahlen sind.
20. Art. 20. Wirtschaftsprüfer. Die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft kann durch einen oder mehrere
unabhängige Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Möglichkeit der Ernennung
eines oder mehrerer Wirtschaftsprüfer und legt ihre Anzahl, die Vergütung und die Dauer des Mandats fest.
Titel V. Auflösung und Liquidation
21. Art. 21. Liquidation.
21.1 Die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft wird von der Gesellschafterversammlung in Übereinstim-
mung mit den gesetzlichen Bestimmungen getroffen.
21.2 Im Falle der Auflösung der Gesellschaft, wird die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren erfolgen,
welche nicht Gesellschafter zu sein brauchen und die durch die Gesellschafterversammlung ernannt werden, welche auch
ihre Rechte und ihre Vergütung festlegt.
Titel VI. Verschiedenes
22. Art. 22. Verweis auf das Gesetz. Für alle Punkte, die nicht in der vorliegenden Satzung vorgesehen sind, gelten die
Bestimmungen des Luxemburger Gesetzes.
<i>Übergangsbestimmungi>
Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am Tag ihrer Gründung und endet am 31. Dezember 2009.
<i>Zeichnung und Einzahlungi>
Der Erschienene bestätigt hiermit, dass er alle zwölftausendfünfhundert (12.500) Gesellschaftsanteile, welche das ge-
samte Gesellschaftskapital vertreten, unterzeichnet hat.
122010
Alle Gesellschaftsanteile wurden vollständig in bar eingezahlt, so dass die Summe von zwölftausendfünfhundert Euro
(€ 12.500,-) der Gesellschaft ab sofort zur Verfügung steht, wie dies dem amtierenden Notar nachgewiesen wurde.
<i>Kosteni>
Kosten und Auslagen, die der Gesellschaft für diese Gründung entstehen oder die sie zu tragen hat, belaufen sich auf
ungefähr ein tausend drei hundert Euro.
<i>Ausserordentliche generalversammlungi>
Sodann fasst der Erschienene, welcher das gesamte Gesellschaftskapital vertritt, folgende Beschlüsse:
1) Der Alleingesellschafter ernennt, für eine unbestimmte Zeit, folgende Personen als Geschäftsführer:
- Herr Matthias Kaspar, geboren am 17. März 1965 in Mering, Deutschland, wohnhaft in Kolpingstrasse 28, 86504
Merching, Deutschland; und
- Herr Dr. Bernhard Engelbrecht, geboren am 21. Dezember 1967 in München, Deutschland, wohnhaft in 25a Boulevard
Royal, L-2449 Luxemburg.
2) Als Adresse des Gesellschaftssitzes wird 20, rue Philippe II, L-2340 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg be-
stimmt.
WORÜBER URKUNDE erstellt wurde mit Datum wie eingangs erwähnt zu Luxemburg.
Der amtierende Notar, welcher die englische Sprache versteht und spricht, bestätigt, dass vorliegende Urkunde in
Englisch gefasst ist, gefolgt von einer deutschen Übersetzung und dass im Falle von Unterschieden zwischen der englischen
und der deutschen Fassung die deutsche Fassung maßgebend ist.
Und nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an den erschienenen Bevollmächtigten, hat letzterer mit Uns,
dem amtierenden Notar, die gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Unterzeichnet: F. GIBERT, J. ELVINGER
Enregistré à Luxembourg A.C. le 02 décembre 2009. Relation: LAC/2009/51693. Reçu soixante-quinze euros (75.-€)
<i>Le Receveuri>
(unterzeichnet): Francis SANDT.
POUR EXPEDITION CONFORME délivrée aux fins de dépôt au Registre de Commerce et des Sociétés de et à
Luxembourg.
Luxembourg le 08 DEC 2009.
Joseph ELVINGER.
Référence de publication: 2009155294/685.
(090188573) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
Longridge Investment S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 11B, boulevard Joseph II.
R.C.S. Luxembourg B 149.681.
STATUTS
L'an deux mil neuf, le deux décembre.
Par-devant Nous Maître Martine SCHAEFFER, notaire de résidence à Luxembourg.
Ont comparu:
1. Monsieur Franck PROVOST, Directeur Général, demeurant professionnellement à L-2340 Luxembourg, 25 Rue
Philippe II;
2. Monsieur Jean Philippe HOTTINGER, Banquier, demeurant professionnellement à CH-8024 Zurich, Hottingers-
trasse 21, représenté par Mr Franck PROVOST, prénommé, en vertu d'une procuration lui délivrée en date du 17
novembre 2009.
La procuration signée "ne varietur" par tous les comparants et le notaire soussigné restera annexée au présent acte
pour être soumise avec lui aux formalités de l'enregistrement.
Lesquels comparants, aux termes de la capacité avec laquelle ils agissent, ont requis le notaire instrumentaire d'arrêter
ainsi qu'il suit les statuts d'une société qu'ils déclarent constituer entre eux comme suit:
Art. 1
er
. Il est formé entre les souscripteurs et tous ceux qui deviendront propriétaires des actions ci-après créées,
une société sous forme d'une société anonyme, sous la dénomination de LONGRIDGE INVESTMENT S.A.
La société est constituée pour une durée indéterminée.
Le siège social est établi à Luxembourg. Il peut être créé, par simple décision du conseil d'administration, des succursales
ou bureaux, tant dans le Grand-Duché de Luxembourg qu'à l'étranger.
Art. 2. La société a pour objet la prise de participations, sous quelque forme que ce soit, dans des entreprises luxem-
bourgeoises ou étrangères et toutes autres formes de placement, l'acquisition par achat, souscription ou de toute autre
122011
manière, ainsi que l'aliénation par vente, échange ou de toute autre manière de titres, obligations, créances, billets et
autres valeurs de toutes espèces, l'administration, le contrôle et le développement de telles participations.
La société peut participer à la création et au développement de n'importe quelle entreprise financière, industrielle ou
commerciale, tant au Luxembourg qu'à l'étranger, et leur prêter concours, que ce soit par des prêts, des garanties ou de
toute autre manière.
La société peut prêter ou emprunter sous toutes les formes, avec ou sans intérêts, et procéder à l'émission d'obliga-
tions.
La société peut réaliser toutes opérations mobilières, financières ou industrielles, commerciales, liées directement ou
indirectement à son objet et avoir un établissement commercial ouvert au public. Elle pourra également faire toutes les
opérations mobilières et immobilières, telles que l'achat, la vente, l'exploitation et la gestion d'immeubles.
Elle pourra réaliser son objet directement ou indirectement en nom propre ou pour le compte de tiers, seule ou en
association, en effectuant toutes opérations de nature à favoriser ledit objet ou celui des sociétés dans lesquelles elle
détient des intérêts.
D'une façon générale, la société peut prendre toutes mesures de contrôle et de surveillance et faire toutes opérations
qu'elle jugera utiles à l'accomplissement ou au développement de son objet et de son but.
Art. 3. Le capital souscrit est fixé à QUATRE MILLIONS D'EUROS (4.000.000,- EUR), représenté par QUARANTE
MILLE (40.000) actions d'une valeur nominale de CENT EUROS (100,- EUR) chacune, libérées entièrement.
Le capital autorisé est fixé à QUARANTE MILLIONS D'EUROS (40.000.000,- EUR), représenté par QUATRE CENT
MILLE (400.000) actions d'une valeur nominale de CENT EUROS (100,- EUR) chacune.
Le capital autorisé et le capital souscrit de la société peuvent être augmentés ou réduits par décision de l'assemblée
générale des actionnaires statuant comme en matière de modification des statuts, ainsi qu'il est précisé à l'article 6 ci-
après.
En outre le conseil d'administration est autorisé, pendant une période de cinq ans à partir de la date de la publication
des présents statuts, à augmenter en une ou plusieurs fois le capital souscrit à l'intérieur des limites du capital autorisé
avec émission d'actions nouvelles. Ces augmentations de capital peuvent être souscrites avec ou sans prime d'émission,
à libérer en espèces, en nature ou par compensation avec des créances certaines, liquides et immédiatement exigibles
vis-à-vis de la société, ou même par incorporation de bénéfices reportés, de réserves disponibles ou de primes d'émission,
ou par conversion d'obligations comme dit ci-après.
Le conseil d'administration est spécialement autorisé à procéder à de telles émissions sans réserver aux actionnaires
antérieurs un droit préférentiel de souscription des actions à émettre.
Le conseil d'administration peut déléguer tout administrateur, directeur, fondé de pouvoir ou toute autre personne
dûment autorisée, pour recueillir les souscriptions et recevoir paiement du prix des actions représentant tout ou partie
de cette augmentation de capital.
Chaque fois que le conseil d'administration aura fait constater authentiquement une augmentation du capital souscrit,
il fera adapter le présent article.
Le conseil d'administration est encore autorisé à émettre des emprunts obligataires ordinaires, avec bons de souscri-
ption ou convertibles, sous forme d'obligations au porteur ou autre, sous quelque dénomination que ce soit et payables
en quelque monnaie que ce soit, étant entendu que toute émission d'obligations, avec bons de souscription ou conver-
tibles, ne pourra se faire que dans le cadre des dispositions légales applicables au capital autorisé, dans les limites du capital
autorisé ci-dessus spécifié et dans le cadre des dispositions légales, spécialement de l'article 32-4 de la loi sur les sociétés.
Le conseil d'administration déterminera la nature, le prix, le taux d'intérêt, les conditions d'émission et de rembour-
sement et toutes autres conditions y ayant trait.
Un registre des obligations nominatives sera tenu au siège social de la société.
La société peut racheter ses propres actions dans les termes et sous les conditions prévues par la loi.
Art. 4. Les actions de la société sont nominatives ou au porteur, ou en partie dans l'une ou l'autre forme, au choix des
actionnaires, sauf dispositions contraires de la loi.
La société ne reconnaît qu'un propriétaire par action. S'il y a plusieurs propriétaires par action, la société aura le droit
de suspendre l'exercice de tous les droits y attachés jusqu'à ce qu'une seule personne ait été désignée comme étant à
son égard propriétaire.
Art. 5. L'assemblée des actionnaires de la société régulièrement constituée représentera tous les actionnaires de la
société. Elle aura les pouvoirs les plus larges pour ordonner, faire ou ratifier tous les actes relatifs aux opérations de la
société. Toutefois si la société venait à compter un associé unique, il exercera les pouvoirs dévolus à l'assemblée générale.
Art. 6. L'assemblée générale annuelle des actionnaires se tiendra à Luxembourg, au siège social de la société, ou à tout
autre endroit à Luxembourg qui sera fixé dans l'avis de convocation, le quatrième vendredi de juin à 16 heures.
Si ce jour est un jour férié légal, l'assemblée générale annuelle se tiendra le premier jour ouvrable qui suit. L'assemblée
générale annuelle peut se tenir à l'étranger si, selon une décision définitive et absolue du conseil d'administration, des
circonstances exceptionnelles l'exigent.
122012
Dans la mesure où il n'est pas autrement disposé par les présents statuts, les délais et quorum imposé par la loi
s'appliquent à la convocation et la tenue des assemblées d'actionnaires.
Dans les limites imposées par la loi et les présents statuts, chaque action donne droit à une voix. Un actionnaire peut
se faire représenter à toute assemblée d'actionnaires en indiquant un mandataire par écrit, télécopie ou courrier.
Dans la mesure ou il n'en est pas autrement disposé par la loi, les décisions d'une assemblée des actionnaires dûment
convoquée sont prises à la majorité simple des voix exprimées. Les voix exprimées des actionnaires, présents ou repré-
sentés, ne comprennent pas celles attachées aux actions pour lesquelles l'actionnaire n'a pas pris part au vote ou s'est
abstenu ou a voté blanc ou nul.
Le conseil d'administration peut déterminer toute autre condition à accomplir par les actionnaires pour prendre part
aux assemblées.
Si tous les actionnaires sont présents ou représentés lors d'une assemblée des actionnaires, et s'ils déclarent connaître
l'ordre du jour, l'assemblée pourra se tenir sans avis de convocation ni publication préalables.
Art. 7. La société sera administrée par un conseil d'administration composé de trois membres au moins, qui n'ont pas
besoin d'être actionnaires de la société. Toutefois si à une assemblée générale des actionnaires, il était constaté que la
société ne possède plus qu'un associé unique, la composition du conseil d'administration pourra être limité à un membre
jusqu'à l'assemblée générale ordinaire suivant la constatation de l'existence de plus d'un associé.
Les administrateurs seront élus par les actionnaires lors de l'assemblée générale annuelle pour une période qui ne
pourra excéder six années et resteront en fonctions jusqu'à ce que leurs successeurs auront été élus.
En cas de vacance d'une place d'administrateur, les administrateurs restants ont le droit d'y pourvoir provisoirement,
dans ce cas, l'assemblée générale, lors de sa première réunion procède à l'élection définitive.
Art. 8. Le conseil d'administration choisira en son sein un président et pourra également choisir parmi ses membres
un vice-président. Il pourra également choisir un secrétaire qui n'a pas besoin d'être administrateur et qui sera en charge
de la tenue des procès-verbaux des réunions du conseil d'administration et des assemblées générales des actionnaires.
Le conseil d'administration se réunira sur la convocation du président ou de deux administrateurs, au lieu indiqué dans
l'avis de convocation.
Tout administrateur pourra se faire représenter à toute réunion du conseil d'administration en désignant par écrit ou
par fax un autre administrateur comme son mandataire.
Le conseil d'administration ne pourra délibérer ou agir valablement que si la majorité au moins des administrateurs
est présente ou représentée à la réunion du conseil d'administration. Les décisions sont prises à la majorité des voix des
administrateurs présents ou représentés à cette réunion.
En cas de parité de voix, la voix du président sera prépondérante.
Une décision prise par écrit, approuvée et signée par tous les administrateurs, produira effet au même titre qu'une
décision prise à une réunion du conseil d'administration.
Toute décision peut être exprimée dans un document ou des copies séparées, établis ou transmis à cet effet et signés
par un ou plusieurs administrateurs. Une télécopie transmise par un administrateur sera considérée comme un document
signé par cet administrateur à ces fins. Une réunion des administrateurs pourra également être tenue si différents admi-
nistrateurs sont présents à des endroits différents, pourvu qu'ils puissent communiquer entre eux, par exemple par une
conférence téléphonique.
Art. 9. Le conseil d'administration est investi des pouvoirs les plus larges de passer tous actes d'administration et de
disposition dans l'intérêt de la société. Tous pouvoirs que la loi ne réserve pas expressément à l'assemblée générale des
actionnaires sont de la compétence du conseil d'administration.
Le conseil d'administration pourra déléguer ses pouvoirs relatifs à la gestion journalière des affaires de la société et à
la représentation de la société pour la conduite des affaires à un ou plusieurs membres du conseil ou à un comité (dont
les membres n'ont pas besoin d'être administrateurs), agissant à telles conditions et avec tels pouvoirs que le conseil
déterminera. Dans ce cas, le conseil d'administration devra annuellement rendre compte à l'assemblée générale ordinaire
des traitements, émoluments et avantages quelconques alloués à l'administrateur délégué. Il pourra également conférer
tous pouvoirs et mandats spéciaux à toutes personnes qui n'ont pas besoin d'être administrateurs, nommé et révoqués
tous fondés de pouvoirs et employés, et fixer leurs émoluments.
Pour la première fois un administrateur délégué peut être nommé directement par l'assemblée générale extraordinaire
qui fait suite à la constitution.
Art. 10. La société sera engagée par la signature collective de deux administrateurs ou la seule signature de toute
personne à laquelle pareil pouvoir de signature aura été délégué par le conseil d'administration, soit par la signature
individuelle de l'administrateur unique.
Toutefois la signature de Monsieur Franck PROVOST sera obligatoirement requise pour tout ce qui dépasse l'admi-
nistration et la gestion courante, à savoir:
- tout ordre de virement bancaire d'un montant supérieur à 100.000,- EUR (cent mille euros);
122013
- tout emprunt ou tout moyen de financement (ligne de crédit, escompte, leasing...) d'un montant supérieur à 50.000,-
EUR (cinquante mille euros);
- les cautions, avals et garanties pour un montant supérieur à 50.000,- EUR (cinquante mille euros);
- toute acquisition, cession ou apport partiel de tout droit de propriété industrielle ou intellectuelle ainsi que la con-
clusion ou la modification de toutes sûretés (telle que gage, nantissement...) portant sur tout droit de propriété industrielle
ou intellectuelle;
- toute acquisition, cession ou apport partiel, sous quelque forme que ce soit, d'immeuble, de fonds de commerce ou
de titre de participation, d'éléments d'actifs corporels ou financiers en ce compris la constitution de toute filiale et
l'accroissement ou la diminution (notamment dans le cadre d'opérations d'augmentation ou de réduction de capital) de
participations existantes;
- toute prise ou mise en location-gérance de tout fonds de commerce;
- toute cession ou acquisition de droit au bail et conclusion ou modification de tout contrat de bail (en qualité de
preneur ou bailleur);
- tout changement significatif de méthode comptable et toute modification des statuts des Filiales.
Art. 11. Les opérations de la société seront surveillées par un ou plusieurs commissaires aux comptes qui n'ont pas
besoin d'être actionnaires. L'assemblée générale des actionnaires désignera les commissaires aux comptes et déterminera
leur nombre, leur rémunération et la durée de leurs fonctions qui ne pourra excéder six années.
Art. 12. L'exercice social commencera le premier janvier de chaque année et se terminera le trente et un décembre
de la même année.
Art. 13. Sur le bénéfice annuel net de la société, il est prélevé cinq pour cent (5 %) pour le fonds de réserve légale, ce
prélèvement cesse d'être obligatoire lorsque la réserve aura atteint dix pour cent (10 %) du capital social tel que prévu
à l'article 3 des statuts ou tel qu'il aura été augmenté ou réduit tel que prévu à l'article 3 des présents statuts.
L'assemblée générale des actionnaires déterminera, sur proposition du conseil d'administration, de quelle façon il sera
disposé du solde du bénéfice annuel net.
Dans le cas d'actions partiellement libérées, des dividendes seront payables proportionnellement au montant libéré
de ces actions.
Des acomptes sur dividendes pourront être versés en conformité avec les conditions prévues par la loi.
Art. 14. En cas de dissolution de la société, il sera procédé à la liquidation par les soins d'un ou de plusieurs liquidateurs
(qui peuvent être des personnes physiques ou morales) nommés par l'assemblée générale des actionnaires qui déterminera
leurs pouvoirs et leurs rémunérations.
Art. 15. Pour toutes les matières qui ne sont pas régies par les présents statuts, les parties se réfèrent aux dispositions
de la loi du dix août mil neuf cent quinze concernant les sociétés commerciales et aux lois modificatives.
<i>Disposition transitoirei>
1) Le premier exercice commence au jour de la constitution pour se terminer le 31 décembre 2009.
2) La première assemblée générale annuelle se réunit en 2010.
<i>Souscription et libérationi>
Les comparants ont souscrit un nombre d'actions et ont libéré en espèces les montants suivants:
Actionnaires
Capital
souscrit
EUR
Capital
libéré
EUR
Nombre
d'actions
1) Monsieur Franck PROVOST, prénommé: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,-
100,-
1
2) Monsieur Jean Philippe HOTTINGER, prénommé: . . . . . . . . . . . . . . . . 3.999.900,-
3.999.900,-
39.999
TOTAL: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.000.000,-
4.000.000,-
40.000
Preuve de tous ces payements a été donnée au notaire soussigné, de sorte que la somme de quatre millions d'euros
(4.000.000,- EUR) se trouve à l'entière disposition de la société.
<i>Déclarationi>
Le notaire soussigné déclare avoir vérifié l'existence des conditions énumérées à l'article 26 de la loi du dix août mil
neuf cent quinze sur les sociétés commerciales et en constate expressément l'accomplissement.
<i>Fraisi>
Le montant des frais, dépenses, rémunérations ou charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la société
ou qui sont mis à sa charge en raison de sa constitution, sont approximativement estimés à la somme de trois mille cents
euros (3.100,- EUR).
122014
<i>Assemblée générale extraordinairei>
Les personnes ci-avant désignées, représentant l'intégralité du capital souscrit et se considérant comme dûment con-
voquées, se sont constituées en assemblée générale extraordinaire.
Après avoir constaté que cette assemblée était régulièrement constituée, elles ont pris à l'unanimité les résolutions
suivantes:
1. Le nombre des administrateurs est fixé à trois et celui des commissaires aux comptes à un.
2. Ont été appelés aux fonctions d'administrateurs:
a. Monsieur Franck PROVOST, Directeur Général, né le 11 novembre 1972 à F-Paris, demeurant professionnellement
à L-2340 Luxembourg, 25 Rue Philippe II (président du Conseil d'Administration);
b. Madame Marianne REPPLINGER, Comptable, née le 7 août 1973 à F-Nancy, demeurant professionnellement à
L-2340 Luxembourg, 25 Rue Philippe II;
c. Madame Nathalie DUCHAUSSOY, employée privée, née le 24 juillet 1965 à F-Thionville, demeurant profession-
nellement à L-2340 Luxembourg, 25 Rue Philippe II.
3. A été appelée aux fonctions de commissaire aux comptes: La société anonyme HOPARGEST S.A., ayant son siège
social à L-2340 Luxembourg, 25 Rue Philippe II, inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg sous
le numéro B 100.925.
4. L'adresse de la société est fixée au 11 B, Boulevard Joseph II L-1840 Luxembourg.
5. La durée du mandat des administrateurs et du commissaire aux comptes sera de six années et prendra fin à l'as-
semblée générale des actionnaires qui se tiendra en l'an 2015.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu'en tête des présentes.
Et après lecture faite aux comparants, tous connus du notaire instrumentaire par leurs noms, prénoms usuels, états
et demeures, lesdits comparants ont signé avec Nous notaire la présente minute.
Signé: F. Provost et M. Schaeffer.
Enregistré à Luxembourg A.C., le 3 décembre 2009. LAC/2009/52018. Reçu soixante-quinze euros (75.- €)
<i>Le Receveuri> (signé): Francis SANDT.
POUR EXPEDITION CONFORME, délivrée à la demande de la prédite société, sur papier libre, aux fins de publication
au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 8 décembre 2009.
Martine SCHAEFFER.
Référence de publication: 2009155291/220.
(090188534) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
Nise Investments S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1635 Luxembourg, 87, allée Léopold Goebel.
R.C.S. Luxembourg B 110.961.
Les comptes annuels au 31 décembre 2008 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg.
<i>Pour compte de NISE INVESTMENTS S.A.
i>Fiduplan S.A.
Signature
Référence de publication: 2009153993/13.
(090186555) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2009.
Zinc International Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2256 Luxembourg, 15, rue J. Sturm.
R.C.S. Luxembourg B 13.311.
DISSOLUTION
L'an deux mil neuf, le douze novembre,
Par devant Maître Karine REUTER, notaire de résidence à Redange/Attert.
S'est réunie l'assemblée générale extraordinaire de la société anonyme sous la dénomination de
ZINC INTERNATIONAL HOLDING S.A
avec siège social sise à L-2256 Luxembourg, 15, rue J. Sturm,
122015
inscrite au registre de Commerce et des Sociétés sous le numéro B 13.311 constituée suivant acte reçu par Maître
Camille HELLINCKX le 31 juillet 1975, publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, en 1975, numéro
192, page 9.204.
A cet effet a comparu:
Monsieur Ernest GOEDERT, né le 19 octobre 1935 à Luxembourg, numéro de matricule 1935 10 19 177, demeurant
à L-2256 Luxembourg, 15 rue Jacques Sturm, ledit comparant déclarant être l'actionnaire unique de la société ZINC
INTERNATIONAL HOLDING S.A. préqualifiée.
Ladite partie comparante constate que:
I. Il existe une société anonyme sous la dénomination de ZINC INTERNATIONAL HOLDING S.A., avec siège social
sise à L-2256 Luxembourg, rue Jacques Sturm, inscrite au registre de Commerce et des Sociétés sous le numéro B 13.311,
constituée suivant acte reçu par Maître Camille HELLINCKX, alors notaire de résidence à Luxembourg-Bonnevoie, en
date du 31 juillet 1975.
II. Le capital social intégralement souscrit et libéré est fixé à la somme de 67.000,- euros, entièrement libéré et re-
présenté par DEUX MILLE SIX CENT QUATRE-VINGT ACTIONS d'une valeur nominale de vingt-cinq Euro.
III. La partie comparante est propriétaire de l'intégralité des actions de ladite société.
IV. En tant que seule actionnaire, la soussignée déclare expressément dissoudre et liquider la société, celle-ci ayant
cessé toute activité et le contrat de société initial n'ayant été conclu que pour une durée de 30 ans, la dite société ayant
par conséquent pris fin en 2005.
V. La partie comparante, représentée comme dit ci-avant, actionnaire unique, déclare par les présentes se nommer
personnellement, assumer et accepter, la fonction de liquidateur de la dite société.
Elle déclare par ailleurs:
- avoir réglé ou provisionné tout le passif de la société et
- répondre personnellement de tout le passif social et de tous les engagements de la société, même inconnus à ce jour.
VI. La partie comparante déclare encore connaître parfaitement la situation financière et les statuts de la société.
VII. Que la partie comparante donne décharge expresse aux administrateurs, administrateurs-délégués et au commis-
saire aux comptes pour l'exécution de leur mandat jusqu'à la date de l'acte notarié.
VIII. Que la soussignée remet au notaire les actions au porteur pour destruction.
IX. Que partant la liquidation de la société est achevée.
X. Que les livres et documents de la société seront conservés pendant une durée de cinq (5) années au siège social
de la société, à L-2256 Luxembourg, 15 rue Jacques Sturm,
XI. Qu'il y a encore lieu de constater que la société liquidée était propriétaire de 499 parts sociales de la société
MARCOLUX Gmbh, établie et ayant son siège social à Livange, Zone Industrielle, inscrite au registre de commerce et
des sociétés sous le numéro B 21.361, et que de par le présent acte de liquidation et de reprise d'actif et de passif, la
partie comparante Ernest GOEDERT préqualifiée est devenue propriétaire des dites 499 parts sociales, le présent acte
opérant par conséquent cession des 499 parts sociales de la société ZINC INTERNATIONAL HOLDING S.A. à Monsieur
Ernest GOEDERT.
<i>Déclarations généralesi>
La partie comparante déclare que le notaire instrumentant leur a expliqué les dispositions régissant la procédure de
la liquidation des sociétés commerciales telles qu'elle est prévue par la loi sur les sociétés commerciales. Elles ont persisté
à procéder par le présent acte.
<i>Evaluation des fraisi>
Le montant des frais, dépenses et charges sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la société ou sont mis à
sa charge en raison du présent acte, s'élève à la somme de HUIT CENT CINQUANTE EUROS (EUR 850,-).
DONT ACTE, fait est passé à Luxembourg, date qu'en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée à la représentante de la partie comparante, connue du notaire par nom,
prénom, état et demeure, celle-ci a signé avec Nous notaire le présent acte.
Signé: Goedert, Reuter
Enregistré à Redange/Attert, Le 17 novembre 2009. Relation: RED/2009/1221. Reçu soixante-quinze euros 75,00€
<i>Le Receveuri> (signé): Kirsch.
POUR EXPEDITION CONFORME, délivrée sur demande et aux fins de publication au Mémorial.
Redange/Attert, le 1
er
décembre 2009.
Karine REUTER.
Référence de publication: 2009155309/64.
(090188545) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2009.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
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