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MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 2501
5 novembre 2007
SOMMAIRE
Beauty Care Professional Products Partici-
pations S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120041
Campimol S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120048
DV Scuba Service International S.A. . . . . .
120042
Euro Composites S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120045
European Precision Metals S.A. . . . . . . . . .
120042
European Private Equity Portfolio S.A., SI-
CAR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120002
Euro RD Pharma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120043
General Parts S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120045
Genichar S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120044
Glancia S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120044
GSCP VI AA Two Holding S.à r.l. . . . . . . . .
120046
H&S Global . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120017
IC & D . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120047
JSI Investments S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120041
Kent Investment Holding S.A. . . . . . . . . . . .
120043
La Prima Donna Room S. à r.l. . . . . . . . . . .
120046
LaSalle Asia Recovery International II Sàrl
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120048
LaSalle Asia Recovery International I Sàrl
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120048
LB Vintners (Luxembourg) S.à.r.l. . . . . . . .
120048
Lingua Franca S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120047
Motor Center Angelsberg S.A. . . . . . . . . . .
120046
Oystercatcher Luxco 1 S.à r.l. . . . . . . . . . . .
120042
R2M S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120042
SIFC Development Holding S.à r.l. . . . . . .
120044
SIFC Hotel Development S.à r.l. . . . . . . . .
120044
SIFC Office & Retail S.à r.l. . . . . . . . . . . . . .
120043
Truck & Equipment Center S.A. . . . . . . . . .
120045
"Truck & Equipment Services SA" . . . . . . .
120045
Tyrone Properties S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .
120046
United Projects S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120043
Vermögenswachstum Global . . . . . . . . . . . .
120029
Verwaltungsgesellschaft Val Ste Croix S.A.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120047
120001
European Private Equity Portfolio S.A., SICAR, Société Anonyme sous la forme d'une Société d'Investis-
sement en Capital à Risque.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 283, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 132.420.
STATUTES
In the year two thousand and seven, on the twenty-eighth of September.
Before the undersigned Maître Henri Hellinckx, notary, residing in Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg.
There appeared:
1) BHF BANK AKTIENGESELLSCHAFT, with registered office in Bockenheimer Landstraße 10, D-60323 Frankfurt
am Main,
here represented by Britta Weickgenannt, lawyer, professionally residing in Luxembourg, by virtue of a proxy given
in Frankfurt on 10 September 2007,
2) VCM CAPITAL MANAGEMENT GmbH, with registered office in Max-Joseph-Straße 7, D-80333 München,
here represented by Britta Weickgenannt, lawyer, professionally residing in Luxembourg, by virtue of a proxy given
in Munich on 14 September 2007.
The said proxies, initialled ne varietur by the appearing person and the undersigned notary, will remain annexed to
the present deed to be filed at the same time with the registration authorities.
Such appearing parties, acting in their here above stated capacities, have required the officiating notary to enact the
deed of incorporation of a société anonyme (S.A.) with variable capital qualifying as a société d'investissement en capital
à risque (SICAR) which they declare organized among themselves and the articles of incorporation of which shall be as
follows:
Except otherwise implied by the context, the capitalized terms used in these Articles shall have the same meaning as
in the Memorandum.
Art. 1. Name. There is hereby established among the subscribers and all those who may become owners of the shares
of the Company hereafter issued (the «Shares»), a company in the form of a société anonyme (S.A.) with variable capital
qualifying as a société d'investissement en capital à risque (SICAR) under the name of EUROPEAN PRIVATE EQUITY
PORTFOLIO S.A., SICAR (the «Company»).
The Company shall be governed by the law of 15 June 2004 relating to the investment company in risk capital (SICAR)
(the «Law of 15 June 2004»).
Art. 2. Registered Office. The registered office of the Company is established in Luxembourg City, Grand Duchy of
Luxembourg. Branches, subsidiaries or other offices may be established either in the Grand Duchy of Luxembourg or
abroad by a decision of the board of directors of the Company (the «Board of Directors»). Within the same borough,
the registered office may be transferred through simple resolution of the Board of Directors.
In the event that the Board of Directors determines that extraordinary political, economic or social events have
occurred or are imminent which would interfere with the normal activities of the Company at its registered office or
with the ease of communication between such office and persons abroad, the registered office may be temporarily
transferred abroad until the complete cessation of these abnormal circumstances; such provisional measures shall have
no effect on the nationality of the Company, which, notwithstanding such temporary transfer, shall remain a Luxembourg
corporation.
Art. 3. Duration. The Company is incorporated for a limited period of time, which will end on 31 December 2018.
However, the term of the Company may be extended twice upon proposition of the Board of Directors by decision of
the general meeting of shareholders for a further period of one year, subject to the quorum and majority requirements
necessary for the amendment of these articles of incorporation.
Art. 4. Purpose. The purpose of the Company is the investment of the funds available to it in risk capital within the
widest meaning of Article 1 of the Law of 15 June 2004.
The Company may also invest the funds available to it in any other assets permitted by law and consistent with its
purpose.
Furthermore, the Company may take any measures and carry out any transaction which it may deem useful for the
fulfilment and development of its purpose to the fullest extent permitted under the Law of 15 June 2004.
Art. 5. Determination of the investment objectives and policies. The Board of Directors shall determine the investment
objectives and policies of the Company as well as the course of conduct of the management and the business affairs of
the Company in relation thereto, as set forth in the placement memorandum of the Company (the «Memorandum»), in
compliance with applicable laws and regulations.
120002
Art. 6. Share Capital.
(a) The capital of the Company shall be represented by Shares of no par value and shall at any time be equal to the
total net assets of the Company pursuant to Article 12 hereof. The minimum capital of the Company, which must be
achieved within twelve (12) months after the date on which the Company has been authorized as a société d'investisse-
ment en capital à risque (SICAR) under Luxembourg law, is one million euro (EUR 1,000,000).
(b) The share capital of the Company shall be represented by the following two classes (the «Classes») of Shares of
no par value:
(i) «Ordinary Shares» which entitle the holders thereof to specific distributions rights as the Board of Directors may
further describe in the Memorandum. Ordinary Shares may only be subscribed by the Founding Shareholders and their
Connected Persons; and
(ii) «Preferred Shares» which entitle the holders thereof to specific distribution rights as the Board of Directors may
further describe in the Memorandum. Preferred Shares shall be subscribed by Shareholders other than the Founding
Shareholders and their Connected Persons.
The Board of Directors may create additional Classes of Shares in accordance with the provisions and subject to the
requirements of the law dated 10 August 1915 on commercial companies.
(c) The Company has been incorporated with a subscribed share capital of fifty thousand Euro (EUR 50,000) divided
into thousand (1,000) Ordinary Shares of no par value. Upon incorporation, the Shares were fully paid-up.
(d) The Board of Directors is authorized to issue, in accordance with Article 9 hereof and the provisions of the
Memorandum, an unlimited number of Shares within existing Classes of Shares or new Classes of Shares to be created
without reserving to the existing Shareholders a preferential right to subscribe for the Shares to be issued.
Art. 7. Shares.
(a) Shares are exclusively restricted to Eligible Investors within the meaning of article 2 of the Law of 15 June 2004.
(b) All Shares shall be issued in registered form.
All issued Shares of the Company shall be registered in the register of shareholders (the «Register»), which shall be
kept by the Company or by a person designated therefore by the Company, under its sole responsibility and the Register
shall contain the name of each Shareholder, his residence, registered office or elected domicile, the number and Class of
Shares held by him, the amount paid in on each such Share and banking references. Until notices to the contrary shall
have been received by the Company, it may treat the information contained in the Register as accurate and up to date
and may in particular use the inscribed addresses for the sending of notices and announcements and the inscribed banking
references for the making of any payments.
The inscription of the Shareholder's name in the Register evidences his right of ownership of such registered Shares.
Share certificates in registered form may be issued at the discretion of the Board of Directors.
(c) Fractional Shares may be issued up to three decimal places and shall carry rights in proportion to the fraction of a
Share they represent but shall carry no voting rights, except to the extend their number is so that they represent a whole
Share, in such a case they confer a voting right.
(d) Each Share grants the right to one vote at every meeting of Shareholders and at separate Class meetings of the
holders of Shares of each of the Classes issued.
(e) The Company recognizes only one single owner per Share. If one or more Shares are jointly owned or if the
ownership of such Share(s) is disputed, all persons claiming a right to such Share(s) have to appoint one single attorney
to represent such Share(s) towards the Company. The failure to appoint such attorney implies a suspension of all rights
attached to such Share(s).
Art. 8. Transfer of Shares. Transfers of Shares shall be effected by inscription of the transfer to be made in the Register
upon delivery to the Company of the transfer form along with other instruments of transfer satisfactory to the Company
and if Share certificates have been issued, the relevant Share certificates.
Any transfer or assignment of Preferred Shares is subject to the purchaser or assignee thereof fully and completely
assuming in writing prior to the transfer or assignment, all outstanding obligations of the seller under the subscription
agreement entered into by the seller.
Any transfer of Preferred Shares by their holder to another person, whether already a holder or not is subject to prior
approval from the Board of Directors which may not be unreasonably withheld.
The Company will not give effect to any transfer of Shares to any investor who may not be considered as an Eligible
Investor within the meaning of article 2 of the Law of 15 June 2004.
Art. 9. Issue of Shares. Existing Shareholders and potential Shareholders shall be proposed to subscribe to Shares on
one or more dates or periods as determined by the Board of Directors (each a «Closing») and which shall be indicated
and more fully described in the Memorandum.
Payments for subscriptions to Shares shall be made in whole or in part on a Closing or on any other date as determined
by the Board of Directors and as indicated and more fully described in the Memorandum. The modes of payment in
120003
relation to such subscriptions shall be determined by the Board of Directors and precised and more fully described in
the Memorandum.
The Board of Directors may determine any other subscription conditions such as minimum subscription on Closings,
default interests or restrictions on ownership. Such other conditions shall be disclosed and more fully described in the
Memorandum.
Shareholders shall not have any preferential right to subscribe for new Shares to be issued.
The Board of Directors may delegate, under its responsibility, to any Director, manager, officer or other duly au-
thorised agent the power to accept subscriptions, to receive payment of the price of the new Shares to be issued and to
deliver them.
The Company may agree to issue Shares as consideration for a contribution in kind of securities or other assets, in
compliance with the conditions set forth by Luxembourg law, in particular the obligation to deliver a special report from
the auditor of the Company and provided that such securities or other assets comply with the investment objectives and
strategy of the Company. All fees and costs linked to such contribution in kind shall be exclusively assumed by such
contributor in kind.
Art. 10. Penalties. Any investor that defaults (a «Defaulting Investor») with respect to any payment of its required
Share subscription commitment or other amounts shall be subject to certain consequences, which may, at the discretion
of the Board of Directors, include any of the following:
- The Defaulting Investor will become liable to the Company for interest on such unfunded portion at a rate of the 3-
Month Euro LIBOR plus 4 percentage points per annum, calculated on a period lasting from the due date of the payment
of the required subscribed amount until the effective payment of such amounts (including such accrued interest), and for
additional indemnities (e.g. if as a result of the default by the Defaulting Investor the Company is in turn defaulting with
respect to a payment in relation with its investments);
- The Shares held by the Defaulting Investor will be redeemed compulsorily by the Company. The Defaulting Investor
will be entitled to 50% of his payment on his Shares less effected distributions, if any, and additional indemnities (e.g. if as
a result of the default by the Defaulting Investor the Company is in turn defaulting with respect to a payment in relation
with its investments), if any, but not more than the net asset value of his Shares. This compensation shall be paid in one
or several instalments, due at the same time when distributions to the Shareholders are effected, but not before it is
definitely confirmed that no such additional indemnities have to be paid. Each instalment of the compensation amounts
to the sum which the Defaulting Investor had received if his Shares had not been redeemed compulsorily by the Company.
No interests will be paid on the compensation;
- The Defaulting Investor will forego any future income or gains realized after the default and such income and gains
will be distributed on a pro rata basis to the other Shareholders;
- The Defaulting Investor will lose right to vote at the general meeting of Shareholders.
Art. 11. Redemption of Shares. The Company is a closed-ended company and thus unilateral redemption requests by
the Shareholders may be refused by the Company.
Shares may be redeemed upon decision by the Board of Directors, on a pro rata basis from all existing Shareholders
according to the terms and conditions provided for in the Memorandum.
In addition thereto, the Shares may be redeemed compulsorily if a Shareholder ceases to be or is found not to be an
Institutional Investor, a Professional Investor or a Well-informed Investor within the meaning of article 2 of the Law of
15 June 2004. Furthermore, the Shares may be redeemed compulsorily if an investor has become a Defaulting Investor.
Such compulsory redemption shall be made under the conditions set forth in the Memorandum.
The Company shall have the right to satisfy payment of the redemption price to any Shareholder who agrees in specie
by allocating to the Shareholder investments from the portfolio of assets of the Company equal to the value of the Shares
to be redeemed. The nature and type of assets to be transferred in such case shall be determined on a fair and reasonable
basis and without prejudicing the interests of the other Shareholders of the Company and the valuation used shall be
confirmed by a special report of the auditor of the Company. The costs of any such transfers shall be borne by the
transferee.
Art. 12. Determination of the Net Asset Value. The net asset value of each Class (the «Net Asset Value»), will be
determined by the corporate agent under the responsibility of the Board of Directors in the Company's reference cur-
rency (as determined in the Memorandum) on each Valuation Day as further defined in the Memorandum.
In determining the Net Asset Value per Share, income and expenditure are treated as accruing daily.
The Valuation of the Company's assets and liabilities shall be determined in accordance with generally accepted valu-
ation principles in compliance with article 5(3) of the Law of 15 June 2004:
(i) Liquid assets shall be valued at their nominal value with interest accrued;
(ii) Investments in Investment Structures shall be valued on the basis of their latest available net asset value adjusted
notably for net capital activity and for any material events or developments affecting either Underlying Investments or
the Investment Structures themselves; and
120004
(iii) Other investments and other property and assets of the Company shall be valued according to the valuation
principles as set forth by the European Venture Capital Association.
Other fair valuation methods may be used if the Board of Directors considers that another method better reflects the
value of the assets if circumstances and market conditions so warrant and provided that such other methods aim at the
valuation of the assets on the basis of the reasonably and foreseeable sales price determined prudently and in good faith.
The Net Asset Value per each Class as of any Valuation Day shall be made available to the Shareholders at the registered
office of the Company within a period of time following the relevant Valuation Day as disclosed in the Memorandum.
Art. 13. Suspension of the Determination of the Net Asset Value. The Board of Directors may suspend the determi-
nation of the Net Asset Value:
a) during the existence of any state of affairs which constitutes an emergency in the opinion of the Board of Directors
as a result of which disposals or valuation of assets owned by the Company would be impracticable;
b) during any breakdown in the means of communication normally employed in determining the price or value of any
of the investments of the Company or the current price or value on any stock exchange or other market price in respect
of the assets of the Company;
c) if restrictions on foreign exchange or with regard to capital transactions prevent the settlement of transactions on
behalf of the Company;
d) during any period when a fund the Company invests in suspends the calculation of its net asset value;
e) when for any other reason the prices of any investments owned by the Company cannot promptly or accurately
be ascertained;
Any request for subscription shall be irrevocable except in the event of a suspension of the determination of the Net
Asset Value per Share.
Art. 14. Directors. The Company shall be managed by a Board of Directors composed of not less than three members,
who need not to be Shareholders of the Company
They shall be elected for a term not exceeding six years. The Directors shall be elected by the Shareholders at a
general meeting of Shareholders; the latter shall further determine the number of Directors, their remuneration and the
term of their office.
Any Director may be removed with or without cause or be replaced at any time by resolution adopted by the general
meeting.
In the event of a vacancy in the office of Director, the remaining Directors may temporarily fill such vacancy; the
Shareholders shall take a final decision regarding such nomination at their next general meeting.
Art. 15. Board Meetings. The Board of Directors shall choose from among its members a chairman. It may choose a
secretary, who need not be a Director, who shall write and keep the minutes of the meetings of the Board of Directors
and of the Shareholders. The Board of Directors shall meet upon call by the chairman or any two Directors, at the place
indicated in the notice of meeting.
The chairman shall preside at the meetings of the Directors and of the Shareholders. In his absence, the Shareholders
or the board members shall decide by a majority vote that another Director, or in case of a Shareholders' meeting, that
any other person shall be in the chair of such meetings.
The Board of Directors may appoint any officers, including a general manager and any assistant general managers as
well as any other officers that the Company deems necessary for the operation and management of the Company. Such
appointments may be cancelled at any time by the Board of Directors. The officers need not be Directors or Shareholders
of the Company. Unless otherwise stipulated by the present articles of incorporation, the officers shall have the rights
and duties conferred upon them by the Board of Directors.
Written notice of any meeting of the Board of Directors shall be given to all Directors at least twenty-four hours prior
to the date set for such meeting, except in circumstances of emergency, in which case the nature of such circumstances
shall be set forth in the notice of meeting. This notice may be waived by consent in writing, by telegram, telefax, electronic
mails or any other similar means of communication. Separate notice shall not be required for meetings held at times and
places fixed in a resolution adopted by the Board of Directors.
Any Director may act at any meeting by appointing in writing, by telegram or telefax, electronic mails or any other
similar means of communication another Director as his proxy. A Director may represent several of his colleagues.
Any Director may participate in a meeting of the Board of Directors by conference call or similar means of commu-
nications equipment whereby all persons participating in the meeting can hear each other, and participating in a meeting
by such means shall constitute presence in person at such meeting.
The Directors may only act at duly convened meetings of the Board of Directors. The Directors may not bind the
Company by their individual signatures, except if specifically authorized thereto by resolution of the Board of Directors.
The Board of Directors can deliberate or act validly only if at least the majority of the Directors, or any other number
of Directors that the Board of Directors may determine, are present or represented.
120005
Resolutions of the Board of Directors will be recorded in minutes signed by the chairman of the meeting or by any
two Directors. Copies of extracts of such minutes to be produced in judicial proceedings or elsewhere will be validly
signed by the chairman of the meeting or any two Directors.
Resolutions are taken by a majority vote of the Directors present or represented at such meeting. In the event that
at any meeting the number of votes for or against a resolution is equal, the chairman of the meeting shall have a casting
vote.
Resolutions in writing approved and signed by all Directors shall have the same effect as resolutions voted at the
Directors' meetings; each Director shall approve such resolution in writing, by telegram, telefax, electronic mails or any
other similar means of communication.
Art. 16. Powers of the Board of Directors. The Board of Directors is vested with the broadest powers to perform all
acts of administration and disposition within the purpose of the Company.
All powers not expressly reserved by law or by the present articles of incorporation to the general meeting of Share-
holders are in the competence of the Board of Directors.
Art. 17. Signatory Authority. Vis-à-vis third parties, the Company is validly bound by the joint signatures of any two
Directors or by the joint or single signature(s) of any other person(s) to whom authority has been delegated by the Board
of Directors.
Art. 18. Conflict of Interests. No contract or other transaction between the Company and any other company or firm
shall be affected or invalidated by the fact that any one or more of the Directors or officers of the Company is interested
in, or is a director, associate, officer or employee of, such other company or firm.
Any Director or officer of the Company who serves as a director, officer or employee of any company or firm with
which the Company shall contract or otherwise engage in business shall not, by reason of such affiliation with such other
company or firm, be prevented from considering and voting or acting upon any matters with respect to such contract or
other business.
In the event that any Director or officer of the Company may have in any transaction of the Company an interest
opposite to the interests of the Company, such Director or officer shall make known to the Board of Directors such
opposite interest and shall not consider or vote on any such transaction, and such transaction and such Director's or
officer's interest therein shall be reported to the next succeeding general meeting of Shareholders.
The term «opposite interest», as used in the preceding sentence, shall not include any relationship with or without
interest in any matter, position or transaction involving any person, company or entity as may from time to time be
determined by the Board of Directors in its discretion.
Art. 19. Indemnification of Directors. The Company shall indemnify any Director or officer and his heirs, executors
and administrators, against expenses reasonably incurred by him in connection with any action, suit or proceeding to
which he may be made a party by reason of his being or having been a Director or officer of the Company or, at its
request, of any other company of which the Company is a Shareholder or a creditor and from which he is not entitled
to be indemnified, except in relation to matters as to which he shall be finally adjudged in such action, suit or proceeding
to be liable for gross negligence or misconduct; in the event of a settlement, indemnification shall be provided only in
connection with such matters covered by the settlement as to which the Company is advised by counsel that the person
to be indemnified did not commit such a breach of duty. The foregoing right of indemnification shall not exclude other
rights to which he may be entitled.
Art. 20. Depositary. The Company will enter into a depositary agreement with a Luxembourg bank (the «Depositary»)
which meets the requirements of the Law of 15 June 2004.
In compliance with usual bank practices, the Depositary may under its responsibility and in good faith, entrust part or
all of the assets that are placed under its custody to other banking institutions or financial intermediaries.
The Company's securities, cash and other permitted assets will be held in custody by or in the name of the Depositary,
which will fulfil the obligations and duties provided for by the Law of 15 June 2004.
If the Depositary desires to withdraw, the Company shall use its best efforts to find a successor Depositary within
two months of the effectiveness of such withdrawal. Until the Depositary is replaced, which must happen within such
period of two months, the Depositary shall take all necessary steps for the good preservation of the interests of the
Shareholders of the Company.
The Company may terminate the appointment of the Depositary but shall not remove the Depositary unless and until
a successor depositary shall have been appointed to act in the place thereof.
The duties of the Depositary shall respectively cease:
a) in the case of voluntary withdrawal of the Depositary or of its removal by the Company; until it is replaced, which
must happen within two months, the Depositary shall take all necessary steps for the good preservation of the interests
of the Shareholders of the Company;
120006
b) where the Depositary or the Company have been declared bankrupt, have entered into a composition with cred-
itors, have obtained a suspension of payment, have been put under court controlled management or have been the subject
of a similar proceedings or have been put into liquidation;
c) where the Luxembourg Supervisory Authority withdraws its authorization of the Company or the Depositary.
Art. 21. Corporate Agent. The Company will appoint a corporate agent (the «Corporate Agent») responsible for all
administrative duties required by Luxembourg law, and in particular for the book-keeping and calculation of the Net Asset
Value of the Shares, for all and any secretarial and administrative tasks, for handling the processing of subscription for -
and redemption of - Shares, and accepting transfers of funds, for the safe keeping of the register of Shareholders and the
corporate documents of the Company, providing the administrative support for the meetings of the Board of Directors,
providing and supervising the mailing of statements, reports, notices and other documents to the Shareholders. The
Corporate Agent will further be responsible for controlling that Shareholders are Eligible Investors within the meaning
of article 2 of the Law of 15 June 2004.
Art. 22. General Meeting of Shareholders. The general meeting of Shareholders shall represent all the Shareholders
of the Company. Its resolutions shall be binding upon all the Shareholders of the Company. It shall have the broadest
powers to order, carry out or ratify acts relating to the operations of the Company.
General meetings of Shareholders shall be convened by the Board of Directors.
It may also be called upon the request of Shareholders representing at least one tenth of the share capital.
The annual general meeting shall be held on the third Friday of the month of May at 2 p.m. at the registered office or
at a place specified in the notice of meeting. If such day is not a Business Day, the annual general meeting shall be held on
the next following Business Day.
Other meetings of Shareholders may be held at such places and times as may be specified in the respective notices of
meeting.
General meetings of Shareholders shall be convened pursuant to a notice setting forth the agenda and sent by registered
letter at least eight (8) days prior to the meeting to each Shareholder at the Shareholder's address recorded in the register
of registered shares. The giving of such notice to registered Shareholders need not be justified to the meeting. The agenda
shall be prepared by the Board of Directors except in the instance where the meeting is called on the written demand
of the Shareholders in which instance the Board of Directors may prepare a supplementary agenda.
If all Shareholders are present or represented and consider themselves as being duly convened and informed of the
agenda, general meetings may take place without notice of meeting.
The Board of Directors may determine all other conditions that must be fulfilled by Shareholders in order to attend
any meeting of Shareholders.
The business transacted at any meeting of the Shareholders shall be limited to the matters contained in the agenda
(which shall include all matters required by law) and business incidental to such matters.
Each share of whatever Class is entitled to one vote, in compliance with Luxembourg law and the present articles of
incorporation.
A Shareholder may act at any general meeting by giving a written proxy to another person, who need not be a
Shareholder and who may be a Director of the Company. Shareholders may vote through the use of voting forms to be
sent to the company prior to the meeting.
Unless otherwise provided by law or herein, resolutions of the general meeting are passed by a simple majority vote
of the Shareholders present or represented.
Any resolution of a meeting of Shareholders to the effect of amending the present articles of incorporation must be
passed with (i) a presence quorum of fifty (50) percent of the Share capital and if such a quorum is not obtained at a first
meeting there shall be no quorum requirement at the adjourned meeting and (ii) the approval of a majority of at least
two-thirds (2/3) of the Shareholders present or represented at any meeting.
Art. 23. Fiscal Year. The Company's fiscal year commences on the first of January of each year and ends on the thirty-
first of December of the same year.
Art. 24. Annual Report. The Company shall publish one annual report within a period of six (6) months as of the end
of the fiscal year concerned.
Art. 25. Distributions. The rights to dividends or distributions attached to any Class of Shares are determined by the
Board of Directors and further described in the Memorandum.
Art. 26. Applicable Law. All matters not governed by these Articles shall be determined in accordance with the law of
10 August 1915 on commercial companies and the Law of 15 June 2004 as such laws have been or may be amended from
time to time.
Art. 27. Definitions.
«Articles» The articles of incorporation of the Company.
«Board of Directors» The board of directors of the Company.
120007
«Business Day» A day on which banks are generally open for business in Luxembourg.
«Class» Each class of Shares of the Company.
«Company» EUROPEAN PRIVATE EQUITY PORTFOLIO S.A., SICAR is organised as a société anonyme and regis-
tered as a société d'investissement en capital à risque in Luxembourg.
«Connected Persons» Employees, representatives and other persons approved as holders of Ordinary Shares by the
Company. Connected persons must be qualified as Eligible Investors.
«Directors» The directors of the Company.
«Eligible Investors» Institutional Investors, Professional Investors or Well-informed Investors within the meaning of
article 2 of the Law of 15 June 2004.
«Founding Shareholders» BHF BANK AKTIENGESELLSCHAFT
VCM CAPITAL MANAGEMENT GmbH
«Institutional Investors» Investors who qualify as institutional investors according to the Luxembourg laws and regu-
lations.
«Investment Structure» Investment Structures in which the Company intends to invest whose primary purpose is the
investment and financing of private equity, including venture capital. These Investment Structures may be of any kind and
nature, having the legal personality or not, whether listed or unlisted, being regulated or not and based in any jurisdiction.
«Memorandum» The placement memorandum of the Company as amended from time to time.
«Net Asset Value» The net asset value per Share of the relevant Class as determined pursuant to the section «Net
Asset Value».
«Ordinary Shares» Shares which entitle the holders thereof to specific distribution rights as the Board of Directors
may further describe in the Memorandum. The Ordinary Shares may only be subscribed by the Founding Shareholders
and their Connected Persons.
«Law of 15 June 2004» Law of 15 June 2004 relating to the investment company in risk capital (SICAR)
«Preferred Shares» Shares which entitle the holders thereof to specific distribution rights as the Board of Directors
may further describe in the Memorandum. The Preferred Shares will be subscribed by the Shareholders other than the
Founding Shareholders and their Connected Persons.
«Professional Investors» Investors who qualify as professional investors under Annex II of Directive 2004/39 on in-
vestment services and regulated markets as amended.
«Reference Currency» The currency of calculation of the Net Asset Value as determined under the section «Net
Asset Value».
«Shareholder» A registered holder of Shares.
«Shares» Shares issued by the Company.
«Well-informed Investors» Investors who (i) adhere in writing to the status of well-informed investors and (ii) either
invest a minimum of € 125,000 in the Company or benefit from a certificate delivered by a credit institution, another
professional of the financial sector subject to rules of conduct within the meaning of Article 11 of Directive 93/22/EEC,
or a management company within the meaning of Directive 2001/107/CE stating that they are experienced enough to
appreciate in an adequate manner an investment in risk capital.
<i>Subscription and paymenti>
The capital has been subscribed as follows:
Name of Subscriber
Number of
subscribed shares
1.- BHF BANK AKTIENGESELLSCHAFT, prequalified . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500 Ordinary Shares
2.- VCM CAPITAL MANAGEMENt GmbH, prequalified . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500 Ordinary Shares
Upon incorporation, the Shares were fully paid-up up, as it has been justified to the undersigned notary.
<i>Transitional dispositionsi>
The first fiscal year shall start as from the incorporation of the Company and shall end on 31 December 2007.
The first general annual meeting of Shareholders shall be held in 2008.
The first annual report of the Company will be dated 31 December 2007.
<i>Expensesi>
The expenses, costs, fees or charges in any form whatsoever which shall be borne by the Company as a result of its
incorporation are estimated at approximately EUR 7,000.
<i>General meeting of shareholdersi>
Immediately after the incorporation of the Company, the Shareholders have resolved that:
120008
I. The following are elected as Directors for a term to expire at the close of the annual general meeting of Shareholders
which shall deliberate on the annual accounts of the Company as at 2007.
-Thomas Etzel, born on 23 May 1962 in Baden-Baden, residing professionnally in Bockenheimer Landstraße 10, D-60323
Frankfurt am Main, Deutschland
- Peter Schwanitz, born on 18 October 1960 in Bergheim, residing professionnally in Max-Joseph-Str. 7, D-80333
München, Deutschland
- Monika Anell, born on 17 December 1963 in Trier, residing professionnally in 283, route d'Arlon, L-1150 Luxemburg
- Thomas Grünewald, born on 20 December 1966 in Frankfurt am Main, residing professionnally in 283, route d'Arlon,
L-1150 Luxemburg
- Frank Rybka, born on 16 July 1962 in Berlin, residing professionnally in 283, route d'Arlon, L-1150 Luxemburg
II. The registered office of the Company shall be at 283, route d'Arlon, L-1150 Luxembourg. As from 8 October 2007,
the registered office of the Company shall be at 534, rue de Neudorf, L-2229 Luxembourg.
III. The independent auditor for the Company shall be PricewaterhouseCoopers, S.à r.l., 400, route d'Esch, L-1471
Luxembourg (RCS Luxembourg B 65.477). The term of office of the auditor shall expire at the close of the annual general
meeting of Shareholders approving the accounts as of 31 December 2007.
IV. The Depositary shall be BHF-BANK INTERNATIONAL S.A., 283, route d'Arlon, L-1150 Luxemburg.
Whereof the present notarial deed was drawn up in Luxembourg, on the day stated at the beginning of this document.
The undersigned notary who understands and speaks English states herewith that upon request of the above-appearing
person, the present deed is worded in English followed by a German translation and in case of divergences between the
English and the German text, the English version will prevail.
The document having been read to the appearing persons, known to the notary by their name, first name, civil status
and residence, said persons signed together with the notary the present deed.
Follows the German translation:
Im Jahre zweitausendundsieben, am achtundzwanzisten September.
Vor dem unterzeichneten Notar Henri Hellinckx, mit Amtssitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg.
Sind erschienen:
1) BHF BANK AKTIENGESELLSCHAFT, mit Sitz in Bockenheimer Landstraße 10, D-60323 Frankfurt am Main,
hier vertreten durch Britta Weickgenannt, Rechtsanwältin, beruflich ansässig in Luxemburg gemäß privatschriftlicher
Vollmacht, ausgestellt in Frankfurt am 10. September 2007.
2) VCM CAPITAL MANAGEMENT GmbH mit Sitz in Max-Joseph-Straße 7, D-80333 München,
hier vertreten durch Britta Weickgenannt, Rechtsanwältin, beruflich ansässig in Luxemburg gemäß privatschriftlicher
Vollmacht, ausgestellt in München am 14. September 2007.
Die erteilten Vollmachten, ordnungsgemäß durch die Erschienenen und den Notar unterzeichnet, bleiben diesem
Dokument beigefügt, um mit demselben bei den für Registrierungen zuständigen Behörden eingereicht zu werden.
Die Erschienenen haben in Ausführung ihrer Vertretungsbefugnis den Notar gebeten, die Satzung einer Aktiengesell-
schaft (société anonyme, S.A.) mit variablem Kapital in Form einer Investmentgesellschaft zur Anlage in Risikokapital
(SICAR) wie folgt zu beurkunden:
Sofern der Zusammenhang dies nicht anders vorgibt, haben die Begriffe in dieser Satzung dieselbe Bedeutung wie im
Verkaufsprospekt (der «Verkaufsprospekt»).
Art. 1. Name. Zwischen den Unterzeichneten und allen, welche Inhaber von nachfolgend ausgegebenen Aktien («Ak-
tien») werden, besteht eine Gesellschaft in Form einer société anonyme, S.A. mit variablem Kapital in Form einer
Investmentgesellschaft zur Anlage in Risikokapital (SICAR) unter dem Namen EUROPEAN PRIVATE EQUITY PORT-
FOLIO S.A., SICAR» (die «Gesellschaft»).
Die Gesellschaft soll dem Gesetz vom 15. Juni 2004 über die Investmentgesellschaft zur Anlage in Risikokapital (SICAR)
(das «Gesetz vom 15. Juni 2004») unterliegen.
Art. 2. Gesellschaftssitz. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Luxemburg-Stadt, Großherzogtum Luxemburg. Zweig-
stellen, Tochtergesellschaften oder andere Büros können durch Beschluss des Verwaltungsrates der Gesellschaft («Ver-
waltungsrat») innerhalb oder außerhalb des Großherzogtums Luxemburg errichtet werden. Innerhalb desselben
Verwaltungsbezirks kann der Gesellschaftssitz durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden.
Sofern der Verwaltungsrat die Feststellung trifft, dass außergewöhnliche politische, wirtschaftliche oder soziale Ereig-
nisse stattgefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Gesellschaft an
ihrem Sitz oder die Kommunikation mit Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz zeitweilig und bis
zur völligen Normalisierung der Lage in das Ausland verlagert werden. Solche provisorischen Maßnahmen werden auf die
Staatszugehörigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss haben; die Gesellschaft wird eine Luxemburger Gesellschaft bleiben.
120009
Art. 3. Dauer. Die Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit gegründet, die am 31. Dezember 2018 endet. Die Dauer
der Gesellschaft kann jedoch zweimal auf Vorschlag des Verwaltungsrats und durch Beschluss der Generalversammlung
der Aktionäre in Einhaltung der für Satzungsänderungen geltenden Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse für eine
weitere Zeitspanne von einem Jahr verlängert werden.
Art. 4. Gesellschaftszweck. Zweck der Gesellschaft ist die Anlage der ihr verfügbaren Fonds in Risikokapital im Sinne
des Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 in seiner weitesten Auslegungsmöglichkeit.
Die Gesellschaft kann die ihr verfügbaren Mittel auch in andere vom Gesetz gestattete und dem Gesellschaftszweck
entsprechende Vermögenswerte anlegen.
Überdies kann die Gesellschaft solche Maßnahmen ergreifen und solche Geschäfte durchführen, die sie für die Erfüllung
und Entwicklung ihres Gesellschaftszwecks für angebracht erachtet und die im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 2004 in
seiner weitesten Auslegungsmöglichkeit zulässig sind.
Art. 5. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen. Der Verwaltungsrat wird die Anlagepolitik und Anlagestrategien der
Gesellschaft sowie die Verwaltung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wie im Verkaufsprospekt beschrieben unter
Berücksichtigung der anwendbaren Gesetze und Verordnungen bestimmen.
Art. 6. Gesellschaftsvermögen.
(a) Das Gesellschaftsvermögen wird durch Aktien ohne Nennwert repräsentiert und entspricht zu jeder Zeit dem
Nettoinventarwert aller Aktien der Gesellschaft gemäß Artikel 12 dieser Satzung. Das Mindestgesellschaftsvermögen
entspricht einer Million Euro (EUR 1.000.000) und muss innerhalb von zwölf Monaten (12) nach dem Zeitpunkt, zu dem
die Gesellschaft als Investmentgesellschaft zur Anlage in Risikokapital (SICAR) nach Luxemburger Recht zugelassen wurde,
erreicht werden.
(b) Das Gesellschaftskapital wird durch die folgenden zwei Aktienklassen repräsentiert (die «Aktienklassen»):
(i) «Normale Aktien», die ihre Inhaber zu spezifischen Ausschüttungen berechtigen, wie der Verwaltungsrat im Ver-
kaufsprospekt näher beschreiben kann. Normale Aktien können nur durch die Gründungsgesellschafter und ihre
Verbundenen Personen gezeichnet werden; und
(i) «Bevorzugte Aktien», die ihre Inhaber zu spezifischen Ausschüttungen berechtigen, wie der Verwaltungsrat im
Verkaufsprospekt näher beschreiben kann. Bevorzugte Aktien werden durch andere Gesellschafter als die Gründungs-
gesellschafter und ihre Verbundenen Personen gezeichnet.
c) Die Gesellschaft wurde gegründet mit einem Gründungskapital in Höhe von fünfzigtausend Euro (EUR 50.000).
Dieses teilt sich auf in tausend (1000) Aktien ohne Nennwert. Das Gründungskapital wurde vollständig eingezahlt.
d) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieser Satzung und den Vorschriften des
Verkaufsprospekts, eine unbegrenzte Anzahl von Aktien bestehender oder neuer Aktienklassen auszugeben ohne den
bestehenden Aktionären ein vorrangiges Zeichnungsrecht für Aktien einzuräumen.
Art. 7. Aktien.
(a) Die Aktien sind ausschließlich Sachkundigen Anlegern im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2004
vorbehalten.
(b) Das Gesellschaftsvermögen wird ausschließlich durch Namensaktien repräsentiert.
Alle ausgegebenen Aktien der Gesellschaft werden in das Aktionärsregister («Register») eingetragen, welches bei der
Gesellschaft oder unter Verantwortung der Gesellschaft bei einer hierfür von der Gesellschaft bezeichneten Personen
geführt wird, und dieses Register wird die Namen jedes Aktionärs, seinen ständigen oder gewählten Wohnsitz oder seinen
Sitz, die Zahl der von ihm gehaltenen Aktien, die auf diese Aktien eingezahlte Summe und Bankverbindungen enthalten.
Solange der Gesellschaft nichts Gegenteiliges bekannt wird, gelten die im Register enthaltenen Informationen als richtig
und zeitaktuell. Insbesondere werden die eingetragene Adresse des Aktionärs für den Versand von Mitteilungen und
Bekanntmachungen und die Bankdaten für Zahlungen verwendet.
Der Eintrag des Namens des Aktionärs in das Aktionärsregister dient als Nachweis der Berechtigung des Aktionärs
an solchen Namensaktien. Aktienzertifikate können nach dem Ermessen des Verwaltungsrates ausgestellt werden.
(c) Die Gesellschaft kann Aktienbruchteile bis zur dritten Dezimalzahl ausgeben und Rechte zu dem dementsprech-
enden Aktienbruchteil übertragen. Aktienbruchteile geben aber kein Stimmrecht, es sei denn, sie repräsentieren eine
gesamte Aktie, in diesem Falle geben sie ein Stimmrecht.
(c) Die Gesellschaft kann Aktienbruchteile bis zur dritten Dezimalzahl ausgeben. Aktienbruchteile berechtigen zur
Teilnahme an den Ausschüttungen der Gesellschaft im Verhältnis zum vertretenen Aktienbruchteil, geben aber kein
Stimmrecht, es sei denn sie vertreten eine gesamte Aktie, in diesem Falle gewähren sie ein Stimmrecht.
(d) Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht bei der Generalversammlung sowie bei unabhängigen Versammlungen der
Aktionäre einer Aktienklasse.
(e) Die Gesellschaft erkennt nur einen Aktionär pro Aktie an. Sofern eine oder mehrere Aktien im Eigentum einer
oder mehrerer Personen stehen oder sofern das Eigentum an den Aktien strittig ist, müssen alle Personen, welche eine
Berechtigung an den Aktien behaupten, einen einzigen Vertretungsberechtigten ernennen, welcher gegenüber der Ge-
120010
sellschaft diese Aktien vertritt. Sofern dies nicht erfolgt, werden alle mit einer solchen Aktie/solchen Aktien verbundene
Rechte suspendiert.
Art. 8. Übertragung von Aktien. Die Übertragung von Aktien erfolgt durch Eintragung der Übertragung in dem Register
nachdem das Übertragungsformular an die Gesellschaft, gemeinsam mit den anderen Übertragungspapieren zur Zufrie-
denheit der Gesellschafter an die Gesellschaft ausgehändigt wurde. Falls Aktienzertifikate ausgegeben wurden, müssen
auch diese der Gesellschaft übergeben werden.
Voraussetzung für jede Übertragung oder Abtretung von Bevorzugten Aktien ist eine vorherige schriftliche Erklärung
des Käufers bzw. Abtretungsempfängers, alle ausstehenden Verpflichtungen des Verkäufers nach der Zeichnungsver-
pflichtung, die der Verkäufer eingegangen ist, zu übernehmen.
Jede Übertragung von Bevorzugten Aktien durch ihren Inhaber an eine andere Person muss vorab vom Verwaltungsrat
genehmigt werden, unabhängig davon, ob die andere Person bereits bevorzugte Aktien hält oder nicht. Der Verwal-
tungsrat darf die Genehmigung nicht ohne sachlichen Grund zurückhalten.
Die Übertragung von Aktien an einen nicht sachkundigen Anleger im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes vom 15. Juni
2004 ist unwirksam.
Art. 9. Ausgabe von Aktien. Bestehende wie auch potentielle Aktionäre können Aktien nur innerhalb bestimmter
Zeichnungsperioden zeichnen. Diese werden durch den Verwaltungsrat - wie im Verkaufsprospekt dargestellt - festgelegt.
Der Ausgabepreis der Aktien ist bei Ausgabe der Aktien gänzlich oder teilweise zu einem Zeichnungsschluss oder
einem anderen Datum auf die Weise zu entrichten, wie es der Verwaltungsrat bestimmt und im Verkaufsprospekt genannt
und ausführlich beschrieben hat. Die Zahlungsmodalitäten bezüglich des Ausgabepreises der Aktien werden vom Ver-
waltungsrat bestimmt und im Verkaufsprospekt ausführlicher beschrieben.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zusätzliche Zeichnungsbedingungen zu bestimmen, wie beispielsweise das Erreichen
von Mindestzeichnungsbeträgen innerhalb der Zeichnungsperiode(n), die Zahlung von Verzugszinsen oder das Bestehen
von Eigentumsbeschränkungen. Diese Bedingungen werden im Verkaufsprospekt genannt und ausführlich beschrieben.
Aktionäre haben kein Vorrecht für die Zeichnung neu ausgegebener Aktien.
Der Verwaltungsrat kann jedem Mitglied des Verwaltungsrates oder Generalbevollmächtigten sowie jedem anderen
ordnungsgemäß hierzu Ermächtigten die Aufgabe übertragen, Zeichnungsanträge und Zahlungen auf den Ausgabepreis
neu auszugebender Aktien entgegenzunehmen, sowie die diese an die entsprechenden Zeichner auszuliefern.
Die Gesellschaft kann im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts, welche insbesondere ein Bewer-
tungsgutachten durch den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft zwingend vorsehen, Aktien gegen Lieferung von Wertpa-
pieren ausgeben, sofern eine solche Lieferung von Wertpapieren den Anlagezielen und der Anlagestrategie der
Gesellschaft entspricht. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien gegen Lieferung von Wertpa-
pieren sind von den betreffenden Aktionären zu tragen.
Art. 10. Verzug. Jeder Investor, der hinsichtlich einer Zahlung seiner Aktienzeichnungsverpflichtung in Verzug gerät
(«säumiger Investor»), unterliegt gewissen Konsequenzen, die nach dem Ermessen des Verwaltungsrats die folgenden
umfassen können:
- Der säumige Investor haftet gegenüber der Gesellschaft für den Anteil des ungedeckten Teils zu einer 3-Monats Euro-
LIBOR Rate plus 4 Prozentpunkte pro Jahr, berechnet für einen Zeitraum beginnend mit dem Fälligkeitsdatum des
geforderten gezeichneten Betrags bis zur wirksamen Bezahlung dieses Betrages (inklusive der angefallenen Zinsen) und
er haftet auch für zusätzliche Schäden (zum Beispiel wenn die Gesellschaft aufgrund des Verzugs des Investors selbst mit
Zahlungen, die im Zusammenhang mit ihren Anlagen stehen, in Verzug gerät);
- Die Gesellschaft kann die Aktien des säumigen Investors einziehen. Der säumige Investor erhält insgesamt 50% der
von ihm geleisteten Zahlungen auf seine Aktien, gemindert um gegebenenfalls bereits erfolgte Ausschüttungen sowie
eventuelle zusätzliche Schadensersatzansprüche (z.B. wenn die Gesellschaft aufgrund des Verzug des Investors selbst mit
Zahlungen, die in Zusammenhang mit ihren Anlagen stehen, in Verzug gerät), maximal jedoch den Nettoinventarwert
seiner Aktien. Diese Abfindung ist zahlbar in Raten. Die einzelnen Raten der Abfindung sind jeweils zur Zahlung fällig zu
den Zeitpunkten, zu denen die Gesellschaft Ausschüttungen an die übrigen Aktionäre vornimmt, jedoch nicht, bevor nicht
sicher feststeht, dass keine derartigen zusätzlichen Schadensersatzansprüche gezahlt werden müssen. Jede einzelne Rate
beläuft sich höchstens auf denjenigen Betrag, den der säumige Investor erhalten hätte, wenn er nicht ausgeschieden wäre.
Die einzelnen Raten sind unverzinslich.
- Der säumige Investor verzichtet auf den nach dem Verzug realisierten Gewinn, welcher auf einer pro rata Basis auf
die übrigen Aktionäre verteilt wird;
- Der säumige Investor verliert sein Stimmrecht bei der Generalversammlung der Aktionäre.
Art. 11. Rücknahme und Rückkauf von Aktien. Die Gesellschaft ist eine Investmentgesellschaft des geschlossenen Typs;
der Verwaltungsrat ist dementsprechend berechtigt, ein einseitiges Verlangen des Aktionärs auf Rücknahme oder Um-
tausch von Aktien zurückzuweisen.
Unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Mehrheit der Aktionäre können Aktien auf Vorschlag des Verwaltungsrats
auf einer pro rata Basis von allen bestehenden Aktionären zu den im Verkaufsprospekt angegebenen Bedingungen zu-
rückgenommen werden.
120011
Zusätzlich kann der Verwaltungsrat eine zwangsweise Rücknahme der Aktien eines Aktionärs beschließen, wenn es
sich bei dem betroffenen Aktionär nicht oder nicht mehr um einen Anleger im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes vom
15. Juni 2004 handelt. Überdies können Aktien zurückgenommen werden, wenn ein Aktionär in Verzug geraten ist.
Derartige zwangsweise Rücknahmen erfolgen nach den Bedingungen des Verkaufsprospekts.
Sofern der Verwaltungsrat dies entsprechend beschließt, soll die Gesellschaft berechtigt sein, den Rücknahmepreis an
jeden Aktionär, der dem zustimmt, unbar auszuzahlen, indem dem Aktionär aus dem Portfolio der Vermögenswerte,
entsprechend dem Wert der zurückzunehmenden Aktien zugeteilt werden. Natur und Art der zu übertragenden Ver-
mögenswerte werden in einem solchen Fall auf einer angemessenen und sachlichen Grundlage und ohne Beeinträchtigung
der Interessen der anderen Aktionäre der Gesellschaft bestimmt und die angewandte Bewertung wird durch einen ge-
sonderten Bericht des Wirtschaftsprüfers bestätigt. Die Kosten einer solchen Übertragung trägt der Zessionar.
Art. 12. Berechnung des Nettoinventarwertes. Der Nettoinventarwert der Aktien der Gesellschaft wird von der
Zentralverwaltungsstelle für jede Aktienklasse unter der Verantwortung des Verwaltungsrates an jedem Bewertungstag,
wie definiert in dem Verkaufsprospekt in der Referenzwährung der Gesellschaft (wie im Verkaufsprospekt bestimmt)
ermittelt.
Bei der Bestimmung des Nettoinventarwerts pro Aktie werden Erträge und Ausgaben als täglich anfallend behandelt.
Die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft soll nach allgemein anerkannten Grund-
sätzen im Einklang mit Artikel 5 (3) des Gesetzes vom 15. Juni 2004 erfolgen:
(i) Flüssige Mittel werden zu ihrem Nennwert mit aufgelaufenen Zinsen bewertet;
(ii) Anlagen in Anlagestrukturen werden auf Basis ihres letzten verfügbaren Nettovermögenswertes berechnet, der
insbesondere im Falle von Nettokapitalaktivitäten und wesentlichen Ereignissen oder Entwicklungen, die entweder die
zugrundeliegenden Anlagen oder Anlagestrukturen selbst betreffen; und
(iii) Andere Anlagen sowie anderes Eigentum und Vermögenswerte der Gesellschaft werden nach den Bewertungs-
regeln der European Venture Capital Association bewertet.
Erweist sich auf Grund besonderer Umstände eine Bewertung nach Maßgabe der vorstehenden Regeln als dauerhaft
undurchführbar oder ungenau, ist der Verwaltungsrat berechtigt, andere allgemein anerkannte und überprüfbare Bewer-
tungskriterien anzuwenden, um eine angemessene Bewertung des Gesellschaftsvermögens zu erzielen.
Der Nettoinventarwert jeder Klasse eines jeden Bewertungstages wird den Aktionären am Gesellschaftssitz in einer
auf den relevanten Bewertungstag folgenden Zeitspanne, wie im Verkaufsprospekt beschrieben, mitgeteilt.
Art. 13. Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes. Der Verwaltungsrat kann für die Gesellschaft zeitweilig
die Berechnung des Nettoinventarwertes aussetzen,
(a) in Notfällen, wenn nach Einschätzung des Verwaltungsrates die Verfügung über Vermögenswerte oder die Bewer-
tung von Vermögenswerten der Gesellschaft nicht vorgenommen werden können;
(b) während eines Zusammenbruchs von Kommunikationswegen, welche normalerweise im Zusammenhang mit der
Bestimmung des Preises oder des Wertes von Vermögenswerten der Gesellschaft oder im Zusammenhang mit der Kurs-
oder Wertbestimmung an einer Börse oder an einem sonstigen Markt im Zusammenhang mit Vermögenswerten der
Gesellschaft Verwendung finden;
c) wenn Einschränkungen des Devisen- oder Kapitalverkehrs die Abwicklung der Geschäfte für Rechnung der Gesell-
schaft verhindern;
(d) während jeden Zeitraumes, in welchem ein Fonds, in den die Gesellschaft investiert, die Berechnung des Netto-
inventarwertes aussetzt;
(e) sofern aus anderen Gründen die Preise von Vermögensanlagen der Gesellschaft nicht zeitnah und genau festgestellt
werden können;
Jeder Zeichnungsantrag ist unwiderruflich, außer in den Fällen einer Aussetzung der Berechnung des Nettoinventar-
wertes.
Art. 14. Verwaltungsrat. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mitglie-
dern besteht, welche nicht Aktionär der Gesellschaft sein müssen.
Sie werden für eine Frist von höchstens sechs Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat wird von den Aktionären anlässlich
der Generalversammlung gewählt; die Generalversammlung beschließt außerdem die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder,
ihre Vergütung und die Dauer ihrer Amtszeit.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einen Beschluss der Gene-
ralversammlung.
Bei Ausfall eines amtierenden Verwaltungsratsmitgliedes werden die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrates
die fehlende Stelle zeitweilig ausfüllen; die Aktionäre werden bei der nächsten Generalversammlung eine endgültige Ent-
scheidung über die Ernennung treffen.
Art. 15. Verwaltungsratssitzung. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden bestimmen. Er
kann einen Sekretär bestimmen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss und der die Protokolle der Verwal-
120012
tungsratssitzungen und Generalversammlungen erstellt und verwahrt. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Ver-
waltungsratsvorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort zusammen.
Der Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen und die Generalversammlungen. In seiner Abwe-
senheit können die Aktionäre oder die Mitglieder des Verwaltungsrates ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates oder
im Falle der Generalversammlung eine andere Person mit der Leitung beauftragen.
Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte, einschließlich eines Geschäftsführers und beigeordnete Geschäftsführer
sowie sonstige Angestellte, welche die Gesellschaft für erforderlich hält, für die Ausführung der Geschäftsführung und
Leitung der Gesellschaft ernennen. Diese Ernennungen können jederzeit vom Verwaltungsrat rückgängig gemacht werden.
Die leitenden Angestellten müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates oder Aktionär der Gesellschaft sein. Vorbe-
haltlich anderweitiger Bestimmungen durch die Satzung haben die leitenden Angestellten die Rechte und Pflichten, welche
ihnen vom Verwaltungsrat übertragen wurden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu jeder Verwaltungsratssitzung wenigstens vierundzwanzig Stunden vor
dem entsprechenden Datum schriftlich eingeladen, außer in Notfällen, in welchen Fällen die Art des Notfalls in der
Einladung vermerkt wird. Auf diese Einladung kann übereinstimmend schriftlich, durch Telegramm, durch Telefax oder
E-Mail oder andere, ähnliche Kommunikationsmittel verzichtet werden. Eine eigene Einladung ist nicht notwendig für
Sitzungen, welche zu Zeitpunkten und an Orten abgehalten werden, die zuvor in einem Verwaltungsratsbeschluss be-
stimmt worden waren.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich mit schriftlich, durch Telegramm, durch Telefax oder E-Mail oder ein
ähnliches Kommunikationsmittel erteilte Vollmacht durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen. Ein Ver-
waltungsratsmitglied kann mehrere seiner Kollegen vertreten.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann an einer Verwaltungsratssitzung im Wege einer telephonischen Konferenz-
schaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche
ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung einander hören können, teilnehmen und diese Teilnahme steht
einer persönlichen Teilnahme an dieser Sitzung gleich.
Der Verwaltungsrat kann nur auf ordnungsgemäß - gemäß den Bestimmungen dieser Satzung - einberufenen Verwal-
tungsratssitzungen handeln. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Gesellschaft nicht durch Einzelunterschriften
verpflichten, außer im Falle einer ausdrücklichen entsprechenden Ermächtigung durch einen Verwaltungsratsbeschluss.
Der Verwaltungsrat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen oder Handlungen vornehmen, wenn wenigstens die
Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder oder eine andere Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder, die vom Verwaltungsrat
bestimmt worden ist, anwesend oder vertreten sind.
Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert und die Protokolle werden vom Vorsitzenden der Verwaltungsrats-
sitzung oder zwei beliebigen Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet.
Kopien und Auszüge aus diesen Protokollen, welche zu Beweiszwecken in gerichtlichen oder sonstigen Verfahren
erstellt werden, sind vom Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern rechtsgültig
zu unterzeichnen.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit fällt dem Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung das entscheidende Stimmrecht zu.
Schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren, welche von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet sind,
stehen Beschlüssen auf Verwaltungsratssitzungen gleich. Die unterzeichneten Beschlüsse können durch durch Telegramm,
Telefax oder E-Mail oder ähnliche Kommunikationsmittel übermittelt werden.
Art. 16. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat verfügt über die umfassende Befugnis, alle Verfügungs-
und Verwaltungshandlungen im Rahmen des Gesellschaftszweckes vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, welche nicht ausdrücklich gesetzlich oder durch diese Satzung der Generalversammlung vorbe-
halten sind, können durch den Verwaltungsrat wahrgenommen werden.
Art. 17. Zeichnungsbefugnis. Gegenüber Dritten wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinschaftliche Un-
terschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsrates oder durch die gemeinschaftliche oder einzelne Unterschrift von
Personen, welche hierzu vom Verwaltungsrat ermächtigt wurden, verpflichtet.
Art. 18. Interessenkonflikt. Verträge und sonstige Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft
oder Unternehmung werden nicht dadurch beeinträchtigt oder deshalb ungültig, weil ein oder mehrere Verwaltungs-
ratsmitglieder oder Angestellte der Gesellschaft an dieser anderen Gesellschaft oder Unternehmung ein persönliches
Interesse haben oder dort Verwaltungsratsmitglied, Gesellschafter, leitender oder sonstiger Angestellter sind. Jedes Ver-
waltungsratsmitglied und jeder leitende Angestellte der Gesellschaft, der als Verwaltungsratsmitglied, leitender Ange-
stellter oder einfacher Angestellter in einer Gesellschaft oder Unternehmung, mit welcher die Gesellschaft Verträge
abschließt oder sonstige Geschäftsbeziehungen eingeht, wird durch diese Verbindung mit dieser anderen Gesellschaft
oder Unternehmung nicht daran gehindert, im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag oder einer solchen Geschäfts-
beziehung zu beraten, abzustimmen oder zu handeln.
Sofern ein Verwaltungsratsmitglied oder ein leitender Angestellter der Gesellschaft im Zusammenhang mit einem
Geschäftsvorfall der Gesellschaft ein den Interessen der Gesellschaft entgegengesetztes persönliches Interesse hat, wird
120013
dieses Verwaltungsratsmitglied oder dieser leitende Angestellte dem Verwaltungsrat dieses entgegengesetzte persönliche
Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall nicht an Beratungen oder Abstimmungen teilneh-
men, und dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie das persönliche Interesse des Verwaltungsratsmitglieder oder leitenden
Angestellten der nächstfolgenden Generalversammlung berichtet.
«Entgegengesetztes Interesse» entsprechend der vorstehenden Bestimmungen bedeutet nicht eine Verbindung mit
einer Angelegenheit, Stellung oder einem Geschäftsvorfall, welcher eine bestimmte Person, Gesellschaft oder Unterneh-
mung umfasst, wie der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit nach seinem Ermessen bestimmt.
Art. 19. Entschädigung des Verwaltungsrates. Die Gesellschaft wird jedes Mitglied des Verwaltungsratesoder jeden
leitenden Angestellten ebenso wie dessen Erben, Vollstreckungsbevollmächtigte und Verwalter von angemessenen Aus-
lagen freihalten, welche ihm im Zusammenhang mit einer Klage, einer Rechtsverfolgungsmaßnahme oder einem Verfahren
entstanden sind, an welchen er aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsratsmitglied oder leitender Angestellter der Ge-
sellschaft beteiligt ist. Dies gilt auf Antrag der zu entschädigenden Person auch für Klagen, Rechtsverfolgungsmaßnahmen
oder Verfahren, die aufgrund einer Stellung als Mitglied des Verwaltungsrats oder leitender Angestellter einer anderen
Gesellschaft, an welcher die Gesellschaft als Anteilinhaber beteiligt ist oder bei welcher die Gesellschaft Gläubiger ist,
sofern die zu entschädigende Person keine Entschädigung von dieser anderen Gesellschaft erhält. Vorstehendes gilt nicht
in Fällen, in welchen die betroffene Person aufgrund solcher Klagen, Rechtsverfolgungsmaßnahmen oder Verfahren wegen
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens endgültig verurteilt wird. Im Falle eines Vergleiches erfolgt eine Entschä-
digung nur im Zusammenhang mit den Angelegenheiten, welche von dem Vergleich abgedeckt werden und sofern die
Gesellschaft von einem Rechtsberater bestätigt bekommt, dass die zu entschädigende Person keine grob fahrlässige oder
vorsätzliche Pflichtverletzung begangen hat. Das vorstehende Recht auf Entschädigung schließt andere Ansprüche nicht
aus.
Art. 20. Depotbank. In dem gesetzlich erforderlichen Umfang wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit einer
Luxemburger Bank, die den Anforderungen des Gesetzes vom 15. Juni 2004 entspricht, abschließen.
Die Depotbank kann die bei ihr verwahrten Vermögenswerte der Gesellschaft unter ihrer Verantwortung ganz oder
teilweise anderen Bankinstitutionen oder Finanzintermediären anvertrauen; diese wird die Depotbank nach Treu und
Glauben auswählen.
Die Sicherheiten der Gesellschaft, Bargeld und andere zulässige Vermögenswerte werden in Verwahrung der Depot-
bank gegeben, die ihre Pflichten erfüllen und die Verantwortung übernehmen wird, wie dies im Gesetz vom 15.Juni 2004
vorgesehen ist.
Sofern die Depotbank sich aus ihrer Stellung zurückziehen möchte, wird der Verwaltungsrat sich nach Kräften bemü-
hen, eine Nachfolgedepotbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Beendigung der Depotbankbe-
stellung zu finden. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank, die innerhalb von zwei Monaten erfolgen muss, wird die
bisherige Depotbank zur Wahrung der Interessen der Aktionäre ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkom-
men.
Der Verwaltungsrat kann die Ernennung der Depotbank zurücknehmen, er kann jedoch die Depotbank nicht entlassen,
solange keine Nachfolgedepotbank bestellt wurde.
Die Aufgaben der Depotbank enden jeweils:
a) im Falle des Ausscheidens der Depotbank auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der SICAV; bis zu ihrer
Ersetzung, die innerhalb von zwei Monaten erfolgen muss, ist die Verwahrstelle verpflichtet, sämtliche erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um die angemessene Wahrnehmung der Interessen der Aktionäre zu gewährleisten;
b) im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der SICAV oder der Depotbank sowie im Falle
der Eröffnung des Vergleichsverfahrens, der Gewährung von Zahlungsaufschub, der Anordnung der Zwangsverwaltung
oder einer vergleichbaren Maßnahme oder der Liquidation der SICAV oder der Verwahrstelle;
c) Wenn die Luxemburger Aufsichtsbehörde der SICAV oder der Depotbank die Zulassung entzieht.
Art. 21. Gesellschaftsagent. Die Gesellschaft wird einen Gesellschaftsagenten (den «Gesellschaftsagenten») bestellen,
der für alle nach Luxemburger Recht erforderlichen administrativen Tätigkeiten zuständig ist, insbesondere für die Buch-
führung und die Berechnung des Nettoinventarwerts der Aktien, für alle Sekretariats- und administrativen Tätigkeiten,
die Abwicklung des Zeichnungs- und Rücknahmeverfahrens, die Annahme von Geldern, die Aufbewahrung des Aktio-
närsregisters und der Gesellschaftsdokumente, die Bereitstellung der administrativen Mittel für Verwaltungsratssitzungen,
die Bereitstellung und Überwachung der Übermittlung von Stellungnahmen, Berichten, Mitteilungen und anderer Doku-
mente an die Aktionäre. Der Gesellschaftsagent überprüft zudem, dass Anleger sachkundig im Sinne von Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Juni 2004 sind.
Art. 22. Generalversammlung. Die Generalversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Aktionäre der Gesellschaft.
Ihre Beschlüsse binden alle Aktionäre. Sie hat die umfassende Befugnis, Handlungen im Zusammenhang mit der Ge-
schäftstätigkeit der Gesellschaft anzuordnen, auszuführen oder zu genehmigen.
Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Verwaltungsrates zusammen. Sie kann auch auf Antrag von Aktionären,
welche wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftsvermögens repräsentieren, zusammentreten.
120014
Die jährliche Generalversammlung soll am dritten Freitag des Monats Mai um 14.00 Uhr am Gesellschaftssitz oder
einem in der Einladung angegebenen Ort abgehalten. Wenn dieser Tag ein gesetzlicher oder Bankfeiertag in Luxemburg
ist, wird die jährliche Generalversammlung am nächstfolgenden Werktag abgehalten.
Andere Generalversammlungen können an solchen Orten und zu solchen Zeiten abgehalten werden, wie dies in der
entsprechenden Einladung angegeben wird.
Die Aktionäre treten auf Einladung des Verwaltungsrates, welche die Tagesordnung enthält und wenigstens acht Tage
(8) vor der Generalversammlung an jeden Inhaber von Namensaktien an dessen in dem Aktionärsregister eingetragene
Adresse versandt werden muss, zusammen. Die Mitteilung an die Inhaber von Namensaktien muss auf der Versammlung
nicht nachgewiesen werden. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in welchen die
Versammlung auf schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt, in welchem Falle der Verwaltungsrat eine zusätzliche
Tagesordnung vorbereiten kann.
Sofern sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten sind und sich selbst als ordnungsgemäß eingeladen und über die
Tagesordnung in Kenntnis gesetzt erachten, kann die Generalversammlung ohne Einladung stattfinden.
Der Verwaltungsrat kann sämtliche sonstigen Bedingungen festlegen, welche von den Aktionären zur Teilnahme an
einer Generalversammlung erfüllt werden müssen.
Auf der Generalversammlung werden lediglich solche Vorgänge behandelt, welche in der Tagesordnung enthalten sind
(die Tagesordnung wird sämtliche gesetzlich erforderlichen Vorgänge enthalten) sowie Vorgänge, welche zu solchen
Vorgängen gehören.
Jede Aktie berechtigt unabhängig von der Aktienklasse zu einer Stimme im Einklang mit den Vorschriften des Luxem-
burger Rechts und dieser Satzung.
Aktionäre können ihre Stimme persönlich abgeben oder sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht durch eine andere
Person, welche kein Aktionär sein muss, aber ein Mitglied des Verwaltungsrates sein kann, vertreten lassen. Aktionäre
können durch Stimmformulare abstimmen, die vor der Versammlung an die Gesellschaft gesendet werden.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen durch das Gesetz oder diese Satzung werden die Beschlüsse auf der Ge-
neralversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Ein Beschluss der Generalversammlung mit dem Vorhaben die vorliegenden Vorschriften der Satzung zu ändern, er-
fordert (i) die Anwesenheit von fünfzig (50) % des Aktienkapitals; sofern dieses Anwesenheitsquorum bei der ersten
Generalversammlung nicht erreicht wird, gibt es kein Anwesenheitserfordernis bei der vertagten Versammlung; und (ii)
die Genehmigung von mindestens zwei Dritteln (2/3 ) der anwesenden oder vertretenen Aktionäre.
Art. 23. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31.
Dezember desselben Jahres.
Art. 24. Jahresbericht. Die Gesellschaft soll einen Jahresbericht das Ende des Geschäftsjahres betreffend innerhalb
einer sechs (6) Monatsfrist erstellen.
Art. 25. Ausschüttungen. Die Rechte am Gewinnanteil und an den Ausschüttungen, die mit den jeweiligen Aktienklassen
verbunden sind, werden vom Verwaltungsrat bestimmt und im Verkaufsprospekt beschrieben.
Art. 26. Anwendbares Recht. Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmungen
des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und das Gesetz vom 13. Februar 2007 in ihrer jeweils
gültigen Fassung geregelt.
Art. 27. Definitionen.
«Satzung» Die Satzung der Gesellschaft.
«Verwaltungsrat» Der Verwaltungsrat der Gesellschaft.
«Geschäftstag» Ein Tag, an dem Banken in Luxemburg in der Regel zum Geschäftsverkehr geöffnet sind.
«Aktienklasse» Jede Aktienklasse der Gesellschaft.
«Gesellschaft» EUROPEAN PRIVATE EQUITY PORTFOLIO S.A., SICAR ist als société anonyme organisiert und auf
der offiziellen Liste der Investmentgesellschaften zur Anlage in Risikokapital in Luxemburg eingetragen.
«Verbundene Personen» Angestellte, Vertreter und andere als Inhaber von Normalen Aktien genehmigte Personen.
Verbundene Personen müssen Sachkundige Anleger sein.
«Verwaltungsratsmitglieder» Die Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft.
«Sachkundige Anleger» Institutionelle Anleger, Professionelle Anleger oder sonstige Sachkundige Anleger im Sinne von
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2004.
«Gründungsaktionär» BHF BANK AKTIENGESELLSCHAFT und
VCM CAPITAL MANAGEMENT GmbH
«Institutionelle Anleger» Anleger, die nach den Luxemburger Gesetzen und Vorschriften als institutionelle Anleger
qualifiziert sind.
«Anlagestruktur» Anlagevehikel, in die die Gesellschaft zu investieren beabsichtigt, deren Hauptziel, die Anlage in und
Finanzierung von Private Equity, darunter Venture Capital ist. Diese Anlagestrukturen können jeder Art und Weise
120015
organisiert sein, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, börsenorientiert oder nicht börsenorientiert, reguliert oder unre-
guliert und mit Sitz in jedweder Rechtsordnung sein.
«Verkaufsprospekt» Der Verkaufsprospekt der Gesellschaft, in seiner jeweils aktuellen Fassung.
«Nettoinventarwert» Der Nettoinventarwert pro Aktie der relevanten Kategorie, gemäß der Bestimmung im Ab-
schnitt «Nettoinventarwert».
«Normale Aktien» Aktien, die ihre Inhaber zu spezifischen Ausschüttungen berechtigen, wie der Verwaltungsrat im
Verkaufsprospekt näher beschreiben kann. Normale Aktien können nur durch die Gründungsgesellschafter und ihre
Verbundenen Personen gezeichnet werden.
«Gesetz vom 15. Juni 2004» Gesetz vom 15.Juni 2004 über die Investmentgesellschaft zur Anlage in Risikokapital
(SICAR)
«Bevorzugte Aktien» Aktien, die ihre Inhaber zu spezifischen Ausschüttungen berechtigen, wie der Verwaltungsrat im
Verkaufsprospekt näher beschreiben kann. Bevorzugte Aktien werden durch andere Gesellschafter als die Gründungs-
gesellschafter und ihre Verbundenen Personen gezeichnet.
«Professionelle Anleger» Anleger, die nach der Richtlinie 2004/39 über Märkte für Finanzinstrumente als professionelle
Anleger qualifiziert sind.
«Referenzwährung» Die Referenzwährung zur Berechnung des Nettoinventarwerts, so wie sie unter dem Abschnitt
«Nettoinventarwert» bestimmt ist.
«Aktionär» Ein eingetragener Aktieninhaber.
«Aktien» Von der Gesellschaft ausgegebene Aktien.
«Sonstige Sachkundige Anleger» Anleger, die (i) schriftlich ihre Zustimmung zum
Status eines sachkundigen Anlegers erklärt haben und (ii) mindestens 125.000 EUR in die Gesellschaft anlegen oder
über eine Einstufung seitens eines Kreditinstituts, eines anderen Professionellen des Finanzsektors, der den Wohlverhal-
tensregeln im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 93/22/EWG unterliegt oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne der
Richtlinie 2001/107/EG verfügt, die seine Expertise, Erfahrung und Kenntnis bestätigt, um auf angemessene Weise eine
Anlage in Risikokapital einschätzen zu können.
<i>Zeichnung und Zahlung des Gründungskapitalsi>
Das Gründungskapital wird wie folgt gezeichnet:
Name des Zeichners
Anzahl der
gezeichneten Aktien
1.- BHF BANK AKTIENGESELLSCHAFT, vorgenannt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500 Einfache Aktien
2.- VCM CAPITAL MANAGEMENt GmbH, vorgenannt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500 Einfache Aktien
Die Einzahlung des gesamten Gründungskapitals wurde dem unterzeichneten Notar ordnungsgemäß nachgewiesen.
<i>Übergangsvorschrifteni>
Das erste Geschäftsjahr soll mit Gründung der Gesellschaft beginnen und am 31. Dezember 2007 enden.
Die erste Jahresgeneralversammlung soll im Jahre 2008 stattfinden.
Der erste Jahresbericht der Gesellschaft soll auf den 31. Dezember 2007 datieren.
<i>Kosteni>
Die Ausgaben, Kosten, Gebühren und Abgaben in jeder Form, die der Gesellschaft mit der Gründung entstehen,
werden auf EUR 7.000 abgeschätzt.
<i>Gründungsversammlung der Gesellschafti>
Die Aktionäre haben nach der Gesellschaftsgründung unverzüglich folgendes beschlossen:
I. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates für einen Zeitraum, der am Ende der Jahresgeneralversammlung, die den Jah-
resabschluss des Jahres 2007 genehmigt, enden soll, werden ernannt:
-Thomas Etzel, geboren am 23. Mai 1962 in Baden-Baden, beruflich ansässig in Bockenheimer Landstraße 10, D-60323
Frankfurt am Main, Deutschland
- Peter Schwanitz, geboren am 18. Oktober 1960 in Bergheim, beruflich ansässig in Max-Joseph-Str. 7, D-80333 Mün-
chen, Deutschland
- Monika Anell, geboren am 17. Dezember 1963 in Trier, beruflich ansässig in 283, route d'Arlon, L-1150 Luxemburg
- Thomas Grünewald, geboren am 20. Dezember 1966 in Frankfurt am Main, beruflich ansässig in 283, route d'Arlon,
L-1150 Luxemburg
- Frank Rybka, geboren am 16. Juli 1962 in Berlin, beruflich ansässig in 283, route d'Arlon, L-1150 Luxemburg
II. Sitz der Gesellschaft ist 283, route d'Arlon, L-1150 Luxemburg. Ab dem 8. Oktober 2007 ist Sitz der Gesellschaft
534, rue de Neudorf, L-2229 Luxemburg.
III. Zum Wirtschaftsprüfer wird ernannt:
120016
PricewaterhouseCoopers S.á r.l., 400, route d'Esch, L-1471 Luxemburg (RCS Luxembourg B 65.477).
Das Mandat des Wirtschaftsprüfers soll mit dem Ende der Jahresgeneralversammlung, die den Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2007 genehmigt, enden.
IV. Die Depotbank ist die BHF-BANK INTERNATIONAL S.A., 283, route d`Arlon, L-1150 Luxemburg.
Worüber Urkunde aufgenommen wurde in Luxemburg am Datum wie eingangs erwähnt.
Der unterzeichnende Notar, der Englisch spricht und versteht, erklärt hiermit, dass auf Antrag der oben angegebenen
Person, der vorliegende Vertrag in Englisch abgefasst wird und ihm eine deutsche Übersetzung beigefügt wird. Im Falle
von Unstimmigkeiten zwischen dem englischen und dem deutschen Text, soll die englische Version Geltung haben.
Und nach Vorlesung und Erklärung des Vorstehenden an die Erschienenen, welche dem unterzeichneten Notar nach
Namen, Zivilstand und Wohnort bekannt sind, haben dieselben die gegenwärtigen Urkunden mit dem Notar unter-
schrieben.
Gezeichnet: B. Weickgenant, H. Hellinckx.
Enregistré à Luxembourg, le 1
er
octobre 2007. Relation: LAC/2007/28981. — Reçu 1.250 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): F. Sandt.
Für gleichlautende Kopie, zum Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations erteilt.
Luxemburg, den 8. Oktober 2007.
H. Hellinckx.
Référence de publication: 2007119821/242/855.
(070141771) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 octobre 2007.
H&S Global, Société d'Investissement à Capital Variable - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 132.419.
STATUTEN
Im Jahre zweitausendundsieben, am fünften Oktober.
Vor der unterzeichneten Notarin Martine Schaeffer, mit dem Amtssitz Luxemburg, in Vertretung ihres verhinderten
Kollegen Notar Henri Hellinckx, mit dem Amtssitz in Luxemburg, welche Letzterem gegenwärtige Urkunde verbleibt.
Ist erschienen:
FLOSSBACH & VON STORCH VERMÖGENSMANAGEMENT AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in D-50670 Köln, Im
Mediapark 8, KölnTurm,
hier vertreten durch Frau Dörthe Hirschmann, Bankangestellte, wohnhaft in Trier (D),
gemäß privatschriftlicher Vollmacht.
Die erteilte Vollmacht, ordnungsgemäß durch den Erschienenen und den Notar unterzeichnet, bleibt diesem Doku-
ment beigefügt, um mit demselben registriert zu werden.
Der Erschienene hat in Ausführung seiner Vertretungsbefugnis den Notar gebeten, die Satzung einer Gesellschaft,
welche hiermit gegründet wird wie folgt zu beurkunden:
Art. 1. Name. Es besteht eine Aktiengesellschaft (société anonyme) in der Form einer Investmentgesellschaft mit
variablem Kapital (société d'investissement à capital variable - fonds d'investissement spécialisé, SICAV-FIS) gemäß dem
Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds (das «Gesetz von 2007») unter dem NAMEN H&S
GLOBAL (die «Investmentgesellschaft»).
Art. 2. Sitz der Investmentgesellschaft. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Strassen. Durch einfachen Beschluss des
Verwaltungsrates können Niederlassungen und Repräsentanzen an einem anderen Ort des Großherzogtums sowie im
Ausland gegründet werden.
Sofern nach Ansicht des Verwaltungsrats außergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse stattgefunden ha-
ben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Investmentgesellschaft an ihrem Sitz
oder die Kommunikation mit Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz zeitweilig und bis zur völligen
Normalisierung der Lage ins Ausland verlagert werden. Solche provisorischen Maßnahmen werden auf die Staatszuge-
hörigkeit der Investmentgesellschaft keinen Einfluss haben. Die Investmentgesellschaft wird eine Luxemburger Gesell-
schaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Investmentgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Art. 4. Gegenstand der Investmentgesellschaft. Ausschließlicher Zweck der Investmentgesellschaft ist die Anlage des
Gesellschaftsvermögens in Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der
Risikostreuung und mit dem Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen
zu lassen.
120017
Die Investmentgesellschaft kann jegliche Maßnahmen ergreifen und Transaktionen ausführen, die sie für die Erfüllung
und Ausführung dieses Gesellschaftszweckes für nützlich erachtet, und zwar im weitesten Sinne entsprechend dem Gesetz
von 2007.
Art. 5. Investmentgesellschaftskapital. Das Gesellschaftskapital wird durch Aktien ohne Nennwert repräsentiert und
wird zu jeder Zeit dem Gesamtnettovermögen der Investmentgesellschaft gemäß nachfolgendem Artikel 12 entsprechen.
Das Gesellschaftskapital kann sich infolge der Ausgabe von weiteren Aktien durch die Investmentgesellschaft oder des
Rückkaufs von Aktien durch die Investmentgesellschaft erhöhen oder vermindern. Das Gesellschaftskapital wird in Euro
ausgedrückt und hat sich zu jedem Zeitpunkt mindestens auf eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (1.250.000,-
Euro) zu belaufen. Dieses Mindestgesellschaftskapital ist innerhalb von zwölf Monaten nach Genehmigung der Invest-
mentgesellschaft als spezialisierter Investmentfonds nach Luxemburger Recht zu erreichen.
Das Gründungskapital beträgt 31.000,- (einunddreissigtausend) Euro und ist in 310 (dreihundertzehn) Aktien ohne
Nennwert eingeteilt.
Der Verwaltungsrat kann jederzeit beschließen, dass die Aktien der Investmentgesellschaft verschiedenen zu errich-
tenden Anlagevermögen (die «Teilfonds») angehören, welche wiederum in unterschiedlichen Währungen notiert sein
können. Der Verwaltungsrat kann außerdem bestimmen, dass innerhalb eines Teilfonds eine oder mehrere Aktienklassen
mit unterschiedlichen Merkmalen ausgegeben werden, wie z.B. eine spezifische Ausschüttungs- oder Thesaurierungspo-
litik, eine spezifische Gebührenstruktur oder andere spezifischen Merkmale wie jeweils vom Verwaltungsrat bestimmt
und im Verkaufsprospekt der Investmentgesellschaft beschrieben.
Die Mittelzuflüsse aus der Ausgabe der Aktien werden gemäß den Bestimmungen des Verkaufsprospektes der Invest-
mentgesellschaft in Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten angelegt, entsprechend der durch
den Verwaltungsrat aufgestellten Anlagepolitik und unter Beachtung der gesetzlich festgelegten oder durch den Verwal-
tungsrat aufgestellten Anlagegrenzen.
Art. 6. Aktien und Aktienzertifikate. Der Verwaltungsrat entscheidet, ob Aktien der Investmentgesellschaft als Namens-
und oder Inhaberaktien ausgegeben werden. Sofern Zertifikate über Inhaberaktien ausgegeben werden, werden sie in der
Stückelung ausgegeben, wie dies der Verwaltungsrat bestimmt.
Für Namensaktien wird ein Aktionärsregister am Firmensitz der Investmentgesellschaft geführt. Dieses Register enthält
den Namen eines jeden Aktionärs, seinen Geschäftssitz, die Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien sowie ggf. das Datum
der Übertragung jeder Aktie. Die Eintragung im Aktionärsregister wird durch eine oder mehrere vom Verwaltungsrat
bestimmte Person(en) unterzeichnet und gilt als Nachweis der Berechtigung des Aktionärs an solchen Namensaktien.
Der Verwaltungsrat wird beschließen, ob Aktienzertifikate über einen solchen Eintrag ausgegeben werden oder ob
der Aktionär eine Bestätigung der Eintragung im Aktionärsregister erhält.
Sofern Inhaberaktien ausgegeben werden, können Namensaktien in Inhaberaktien und Inhaberaktien in Namensaktien
auf Antrag des Aktionärs umgetauscht werden. Ein Umtausch von Namensaktien in Inhaberaktien erfolgt durch die Un-
gültigerklärung der -gegebenenfalls über die Namensaktien ausgestellten- Zertifikate und durch Ausgabe eines oder
mehrerer Inhaberaktienzertifikate, welche die ungültig erklärten Namenszertifikate ersetzen; der Vorgang wird im Akti-
enregister zum Nachweis dieser Ungültigerklärung eingetragen.
Der Umtausch von Inhaberaktien in Namensaktien erfolgt durch Ungültigerklärung der Aktienzertifikate über die
Inhaberaktien und gegebenenfalls durch Ausgabe von Aktienzertifikaten über Namensaktien an deren Stelle; zum Nach-
weis dieser Ausgabe erfolgt ein Eintrag im Aktienregister. Nach Ermessen des Verwaltungsrates können die Kosten eines
solchen Umtausches dem antragstellenden Aktionär belastet werden.
Sofern Aktienzertifikate ausgegeben werden, werden diese binnen eines Monats nach Zeichnung ausgestellt, voraus-
gesetzt, dass alle Zahlungen der gezeichneten Aktien eingegangen sind. Aktienzertifikate werden von zwei Verwaltungs-
ratsmitgliedern unterzeichnet. Eine der beiden Unterschriften kann durch eine Person erfolgen, die zu diesem Zweck
vom Verwaltungsrat bevollmächtigt wurde.
Aktien werden ausschließlich an sachkundige Anleger im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes von 2007 ausgegeben, d.h.
an institutionelle oder professionelle Anleger oder solche Anleger, die ein schriftliches Einverständnis mit der Einordnung
als sachkundiger Anleger abgeben und (1) mindestens 125.000 Euro in die Investmentgesellschaft investieren oder (2)
über eine Einstufung seitens eines Kreditinstituts im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, eines Wertpapierunternehmens im
Sinne der Richtlinie 2004/39/EG oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2001/107/EG, die ihren Sach-
verstand, ihre Erfahrung und Kenntnisse bestätigt, um die Anlage in die Investmentgesellschaft angemessen beurteilen zu
können, vorlegen.
Eine Übertragung von Aktien bedarf der vorherigen Zustimmung der Investmentgesellschaft und ist nur möglich, wenn
der Käufer ein sachkundiger Anleger im Sinne Gesetzes von 2007 ist und wenn er voll und ganz etwaige restliche Ver-
pflichtungen gegenüber der Investmentgesellschaft übernimmt.
Falls ein Aktionär Aktien der Investmentgesellschaft nicht für eigene Rechnung zeichnet, sondern für Rechnung eines
Dritten, so muss dieser Dritte ebenfalls ein sachkundiger Anleger im Sinne des Gesetzes von 2007 sein.
Sofern sowohl Inhaberaktien als auch Namensaktien ausgegeben werden, erfolgt die Übertragung von Inhaberaktien
durch Übergabe der entsprechenden Aktienzertifikate. Die Übertragung einer Namensaktie wird durch eine schriftliche
Übertragungserklärung, die in das Aktionärsregister eingetragen, datiert und durch den Käufer, den Veräußerer oder
120018
durch sonstige hierzu vertretungsberechtigte Personen unterschrieben wird, sowie durch Einreichung des Aktienzertifi-
kates, falls ausgegeben, durchgeführt. Die Investmentgesellschaft kann auch andere Urkunden akzeptieren, die in aus-
reichender Weise die Übertragung belegen.
Jeder Inhaber von Namensaktien muss der Investmentgesellschaft seine Adresse zwecks Eintragung im Aktionärsre-
gister mitteilen. Weicht diese von der Adresse seiner Administration ab, kann er zusätzlich eine Versandadresse benennen.
Alle Mitteilungen und Ankündigungen der Investmentgesellschaft zugunsten von Inhabern von Namensaktien können
rechtsverbindlich an die entsprechende Adresse gesandt werden. Der Aktionär kann jederzeit schriftlich bei der Invest-
mentgesellschaft die Änderungen seiner Adresse im Register beantragen.
Sofern ein Aktionär keine Adresse angibt, kann die Investmentgesellschaft zulassen, dass ein entsprechender Vermerk
in das Aktionärsregister eingetragen wird. Die Adresse des Aktionärs wird in diesem Falle solange am Sitz der Invest-
mentgesellschaft sein, bis der Aktionär der Investmentgesellschaft eine andere Adresse mitteilt.
Aktien werden nur ausgegeben, nachdem die Zeichnung angenommen und die Zahlung eingegangen ist.
Die Investmentgesellschaft erkennt nur einen einzigen Aktionär pro Aktie an. Im Falle eines gemeinschaftlichen Besitzes
oder eines Nießbrauchs kann die Investmentgesellschaft die Ausübung der mit dem Aktienbesitz verbundenen Rechte bis
zu dem Zeitpunkt suspendieren, zu dem eine Person angegeben wird, die die gemeinschaftlichen Besitzer oder die Be-
günstigten und Nießbraucher gegenüber der Investmentgesellschaft vertritt.
Die Investmentgesellschaft kann Aktienbruchteile bis zur dritten Dezimalzahl ausgeben. Aktienbruchteile geben kein
Stimmrecht, berechtigen aber zur Teilnahme an den Ausschüttungen der Investmentgesellschaft auf einer pro rata-Basis.
Im Falle von Inhaberaktien werden nur Zertifikate über ganze Aktien ausgegeben.
Art. 7. Verlust oder Zerstörung von Aktienzertifikaten. Kann ein Aktionär gegenüber der Investmentgesellschaft in
überzeugender Form nachweisen, dass ein Aktienzertifikat über eine ihm gehörende Aktie abhanden gekommen oder
zerstört worden ist, wird die Investmentgesellschaft auf seinen Antrag ein Ersatzzertifikat ausgeben. Diese Ausgabe un-
terliegt den von der Investmentgesellschaft aufgestellten Bedingungen, mit inbegriffen eine Entschädigung, eine Urkun-
denüberprüfung oder Urkundenforderung, die durch eine Bank, einen Börsenmakler oder eine andere Partei zur
Zufriedenheit der Investmentgesellschaft unterschrieben sein muss. Mit der Ausgabe eines neuen Aktienzertifikates, auf
dem vermerkt ist, dass es sich um ein Duplikat handelt, verliert das Originalzertifikat jede Gültigkeit.
Verstümmelte oder beschädigte Aktienzertifikate können durch die Investmentgesellschaft gegen neue Aktienzertifi-
kate ausgetauscht werden. Die verstümmelten oder beschädigten Aktienzertifikate sind an die Investmentgesellschaft
zurückzugeben und werden von derselben sofort für ungültig erklärt.
Die Investmentgesellschaft ist nach eigenem Ermessen berechtigt, vom Aktionär Ersatz in angemessener Höhe für
solche Kosten zu verlangen, die durch die Ausgabe und Eintragung eines neuen Aktienzertifikates oder durch die Annul-
lierung und Zerstörung des Originalaktienzertifikates entstanden sind.
Art. 8. Beschränkung der Eigentumsrechte auf Aktien. Aktien an der Investmentgesellschaft sind sachkundigen Anlegern
im Sinne des Gesetzes von 2007 vorbehalten. Darüber hinaus kann die Investmentgesellschaft nach eigenem Ermessen
den Besitz ihrer Aktien durch bestimmte sachkundige Anleger einschränken oder verbieten, wenn sie der Ansicht ist,
dass ein solcher Besitz:
- zu Lasten der Interessen der übrigen Aktionäre oder der Investmentgesellschaft geht; oder
- einen Gesetzesverstoß im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland mit sich ziehen kann; oder
- bewirken kann, dass die Investmentgesellschaft in einem anderen Land als dem Großherzogtum Luxemburg steuer-
pflichtig wird; oder
- den Interessen der Investmentgesellschaft in einer anderen Art und Weise schadet.
Zu diesem Zweck kann die Investmentgesellschaft:
a) die Ausgabe von Aktien oder deren Umschreibung im Aktionärsregister verweigern,
b) Aktien zwangsweise zurücknehmen,
c) bei Aktionärsversammlungen Personen, denen es nicht erlaubt ist, Aktien der Investmentgesellschaft zu besitzen,
das Stimmrecht aberkennen.
Art. 9. Ausgabe von Aktien. Der Verwaltungsrat ist uneingeschränkt berechtigt, eine unbegrenzte Anzahl voll einbe-
zahlter Aktien zu jeder Zeit auszugeben, ohne den bestehenden Aktionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszuge-
bender Aktien einzuräumen.
Der Verwaltungsrat kann für jeden Teilfonds die Häufigkeit der Ausgabe von Aktien einer Aktienklasse Einschränkun-
gen unterwerfen; er kann insbesondere entscheiden, dass Anteile einer Aktienklasse ausschließlich während einer oder
mehrerer Zeichnungsfristen oder sonstiger Fristen gemäß den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen der Investment-
gesellschaft ausgegeben werden.
Der Ausgabepreis ist bei Ausgabe der Aktien gänzlich oder teilweise auf die Weise zu entrichten, wie sie der Verwal-
tungsrat für jeden Teilfonds bestimmt und im Verkaufsprospekt nennt und ausführlich beschreibt.
120019
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, für jeden Teilfonds zusätzliche Zeichnungsbedingungen zu bestimmen, wie bei-
spielsweise Mindestzeichnungsbeträge, die Zahlung von Ausgabeaufschlägen oder Ausgleichszinsen oder das Bestehen
von Eigentumsbeschränkungen. Diese Bedingungen werden im Verkaufsprospekt genannt und ausführlich beschrieben.
Der Verwaltungsrat kann an jedem seiner Mitglieder, jedem Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder sonstigen
ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter die Befugnis verleihen, Zeichnungsanträge anzunehmen, Zahlungen auf den Preis
neu auszugebender Aktien in Empfang zu nehmen und diese Aktien auszuliefern.
Die Investmentgesellschaft kann im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts, welche insbesondere
ein Bewertungsgutachten durch den Wirtschaftsprüfer der Investmentgesellschaft zwingend vorsehen, Aktien gegen Lie-
ferung von Wertpapieren ausgeben, sofern eine solche Lieferung von Wertpapieren der Anlagepolitik des jeweiligen
Teilfonds entspricht und innerhalb der Anlagebeschränkungen der Investmentgesellschaft und der Anlagepolitik des ent-
sprechenden Teilfonds erfolgt. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien gegen Lieferung von
Wertpapieren sind von den betreffenden Aktionären zu tragen.
Aktien müssen voll eingezahlt werden. Neu ausgegebene Aktien haben dieselben Rechte wie die Aktien, die am Tage
der Aktienausgabe in Umlauf waren.
Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, jeden Zeichnungsantrag ganz oder teilweise zurückzuweisen oder je-
derzeit ohne vorherige Mitteilung die Ausgabe von Aktien auszusetzen.
Art. 10. Rücknahme von Aktien. Jeder Aktionär kann innerhalb der vom Gesetz und dieser Satzung vorgesehenen
Grenzen die Rücknahme aller oder eines Teiles seiner Aktien durch die Investmentgesellschaft nach den Bestimmungen
und dem Verfahren, welche vom Verwaltungsrat in den Verkaufsunterlagen für die einzelnen Teilfonds festgelegt werden,
verlangen. Der Rücknahmepreis pro Aktie wird innerhalb einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Frist ausgezahlt,
welche fünf Werktage ab dem entsprechenden Bewertungstag nicht überschreitet, im Einklang mit den Zielbestimmungen
des Verwaltungsrates und vorausgesetzt, dass gegebenenfalls ausgegebene Inhaberanteile und sonstige Unterlagen zur
Übertragung von Aktien bei der Investmentgesellschaft eingegangen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel
13 dieser Satzung.
Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert der entsprechenden Aktienklasse gemäß Artikel 12 dieser Satzung,
abzüglich Kosten und gegebenenfalls Provisionen entsprechend den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen für die
Aktien. Der Rücknahmepreis kann auf die nächste Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden,
gemäß Bestimmung des Verwaltungsrates.
Sofern die Zahl oder der gesamte Anteilwert von Aktien, welche durch einen Aktionär in einer Aktienklasse gehalten
werden, nach dem Antrag auf Rücknahme unter eine Zahl oder einen Wert fallen würde, welche vom Verwaltungsrat als
Mindestzahl bzw. -wert festgelegt wurden, kann dieser Antrag als Antrag auf Rücknahme des gesamten Aktienbesitzes
des Aktionärs in dieser Aktienklasse behandelt werden.
Wenn des weiteren an einem Bewertungstag die gemäß diesem Artikel gestellten Rücknahmeanträge und die gemäß
Artikel 11 dieser Satzung gestellten Umtauschanträge einen bestimmten Umfang übersteigen, wie dieser vom Verwal-
tungsrat festgelegt wird, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass ein Teil oder die Gesamtheit der Rücknahme- oder
Umtauschanträge für einen Zeitraum und in einer Weise ausgesetzt wird, wie dies vom Verwaltungsrat unter Berück-
sichtigung der Interessen aller Aktionäre für erforderlich gehalten wird. Nicht ausgeführte Rücknahmeanträge werden in
diesen Fällen am nächstfolgenden Bewertungstag vorrangig berücksichtigt.
Sofern der Verwaltungsrat dies entsprechend beschließt, soll die Investmentgesellschaft berechtigt sein, den Rücknah-
mepreis an jeden Aktionär, der dem zustimmt, unbar auszuzahlen, indem dem Aktionär aus dem Portfolio der Vermö-
genswerte, welche der/den entsprechenden Aktienklasse(n) zuzuordnen sind, Vermögensanlagen zu dem jeweiligen Wert
(entsprechend der Bestimmungen gemäß Artikel 12) an dem jeweiligen Bewertungstag, an welchem der Rücknahmepreis
berechnet wird, entsprechend dem Wert der zurückzunehmenden Aktien zugeteilt werden. Natur und Art der zu über-
tragenden Vermögenswerte werden in einem solchen Fall auf einer angemessenen und sachlichen Grundlage und ohne
Beeinträchtigung der Interessen der anderen Aktionäre der entsprechenden Aktienklasse(n) bestimmt und die ange-
wandte Bewertung wird durch einen gesonderten Bericht des Wirtschaftsprüfers bestätigt. Die Kosten einer solchen
Übertragung trägt der Zessionar.
Der Verwaltungsrat kann eine zwangsweise Rücknahme der Aktien eines Aktionärs beschließen, wenn er der Ansicht
ist, dass (i) der Besitz von Aktien des betroffenen Aktionärs zu Lasten der Interessen der übrigen Aktionäre oder der
Investmentgesellschaft bzw. eines Teilfonds geht oder (ii) einen Gesetzesverstoß im Großherzogtum Luxemburg oder im
Ausland mit sich ziehen kann (insbesondere, wenn es sich bei dem betroffenen Aktionär nicht oder nicht mehr um einen
Anleger im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes von 2007 handelt) oder (iii) bewirken kann, dass die Investmentgesellschaft
in einem anderen Land als dem Großherzogtum Luxemburg steuerpflichtig wird oder (iv) den Interessen der Invest-
mentgesellschaft bzw. eines Teilfonds in einer anderen Art und Weise schadet.
Des weiteren kann der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft beschließen, Aktien oder Aktienbruchteile der In-
vestmentgesellschaft in Bezug auf einen oder mehrer Teilfonds zurückzukaufen, um auf die Weise den Erlös aus dem
Verkauf von Vermögenswerten des betroffenen Teilfonds an die Aktionäre auszuzahlen. Die Entscheidung zum Rückkauf
ist verbindlich für alle Aktionäre und gilt verhältnismäßig (pro rata) zu ihrem Anteil am Kapital der Investmentgesellschaft.
Der Rücknahmepreis entspricht in diesen Fällen dem Anteilwert am Tag der Rücknahme.
120020
Die von der Investmentgesellschaft zurückgekauften Aktien des Kapitals werden in den Büchern der Investmentge-
sellschaft annulliert. Der Rücknahmepreis wird in Luxemburg spätestens zwanzig Bankarbeitstage nach dem letzten Tag
der Berechnung des Rücknahmepreises ausbezahlt.
Art. 11. Umtausch von Aktien. Sofern durch den Verwaltungsrat im Verkaufsprospekt nicht anderweitig festgelegt ist
jeder Aktionär berechtigt, den Umtausch aller oder eines Teils seiner Aktien in Aktien einer anderen Aktienklasse des-
selben Teilfonds oder in Aktien eines anderen Teilfonds bzw. einer Aktienklasse eines anderen Teilfonds zu verlangen.
Der Verwaltungsrat kann, unter anderem im Hinblick auf die Häufigkeit, Fristen und Bedingungen des Umtauschs Be-
schränkungen festlegen und er kann den Umtausch nach seinem Ermessen von der Zahlung von Kosten und Provisionen
abhängig machen.
Der Preis für den Umtausch von Aktien einer Aktienklasse in Aktien einer anderen Aktienklasse desselben Teilfonds
oder in Aktien eines anderen Teilfonds bzw. einer Aktienklasse eines anderen Teilfonds wird auf der Grundlage des
jeweiligen Anteilwertes der beiden Aktienklassen bzw. der Aktienklasse und des anderen Teilfonds an demselben Be-
wertungstag beziehungsweise zu demselben Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag berechnet.
Sofern die Zahl der von einem Aktionär in einer Aktienklasse oder Teilfonds gehaltenen Aktien oder der gesamte
Anteilwert der von einem Aktionär in einer Aktienklasse oder Teilfonds gehaltenen Aktien aufgrund eines Umtauschant-
rages unter eine Zahl oder einen Wert fallen würde, welcher vom Verwaltungsrat festgelegt wurde, kann die Invest-
mentgesellschaft entscheiden, dass dieser Antrag als Antrag auf Umtausch der gesamten von einem Aktionär in einer
solchen Aktienklasse oder Teilfonds gehaltenen Aktien behandelt wird.
Aktien, welche in Aktien an einer anderen Aktienklasse oder eines anderen Teilfonds bzw. Aktienklasse eines anderen
Teilfonds umgetauscht wurden, werden entwertet.
Art. 12. Anteilwert. Der Anteilwert pro Aktie jeder Aktienklasse wird in der jeweiligen Teilfondswährung - wie im
Verkaufsprospekt festgesetzt - in dem vom Verwaltungsrat bestimmten und im Verkaufsprospekt aufgeführten Rhythmus,
mindestens jedoch einmal pro Monat («Bewertungstag») berechnet und in der Regel in der Währung der einzelnen
Aktienklassen ausgedrückt.
Er wird durch Division der Nettovermögenswerte der Investmentgesellschaft, das heißt der einer solchen Aktienklasse
zuzuordnenden Vermögenswerte abzüglich der dieser Aktienklasse zuzuordnenden Verbindlichkeiten, durch die Zahl der
an diesem Bewertungstag im Umlauf befindlichen Aktien der entsprechenden Aktienklasse gemäß den nachfolgend be-
schriebenen Bewertungsregeln berechnet. Der Anteilwert kann auf die nächste gängige Untereinheit der jeweiligen
Währung entsprechend der Bestimmung durch den Verwaltungsrat auf- oder abgerundet werden. Sofern seit Bestimmung
des Anteilwertes wesentliche Veränderungen in der Kursbestimmung auf den Märkten erfolgten, auf denen ein wesent-
licher Anteil der jeweiligen Aktienklasse zuzuordnenden Vermögensanlagen gehandelt oder notiert wird, kann der
Verwaltungsrat im Interesse der Aktionäre und der Investmentgesellschaft die erste Bewertung annullieren und eine
weitere Bewertung vornehmen.
Die Bewertung des Anteilwertes der verschiedenen Aktienklassen wird wie folgt vorgenommen:
I. Die Vermögenswerte der Investmentgesellschaft beinhalten:
(1) Die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Zielfondsaktien.
(2) Alle Kassenbestände und Bankguthaben einschließlich hierauf angefallener Zinsen;
(3) alle fälligen Wechselforderungen und verbrieften Forderungen sowie ausstehende Beträge, (einschließlich des Ent-
gelts für verkaufte, aber noch nicht gelieferte, Wertpapiere);
(4) alle Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere; alle verzinslichen Wertpapiere, Einlagenzertifikate,
Schuldverschreibungen, Zeichnungsrechte, Wandelanleihen, Optionen und andere Wertpapiere, Finanzinstrumente und
ähnliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Investmentgesellschaft stehen oder für sie gehandelt werden (wobei
die Investmentgesellschaft im Einklang mit den nachstehend unter (a) beschriebenen Verfahren Anpassungen vornehmen
kann, um Marktwertschwankungen der Wertpapiere durch den Handel Ex-Dividende, Ex-Recht oder durch ähnliche
Praktiken gerecht zu werden);
(5) Bar- und sonstige Dividenden und Ausschüttungen, welche von der Investmentgesellschaft eingefordert werden
können, vorausgesetzt, dass die Investmentgesellschaft hiervon in ausreichender Weise in Kenntnis gesetzt wurde;
(6) angefallene Zinsen auf verzinsliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Investmentgesellschaft stehen, soweit
diese nicht im Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswertes einbezogen sind oder von dem Hauptbetrag wider-
gespiegelt werden;
(7) nicht abgeschriebene Gründungskosten der Investmentgesellschaft, einschließlich der Kosten für die Ausgabe und
Auslieferung von Aktien an der Investmentgesellschaft;
(8) die sonstigen Vermögenswerte jeder Art und Herkunft einschließlich vorausbezahlter Auslagen.
Der Wert dieser Vermögenswerte wird wie folgt bestimmt:
(a) Die im jeweiligen Teilfonds enthaltenen offenen Zielfondsaktien werden zum letzten festgestellten und erhältlichen
Rücknahmepreis bewertet.
(b) Der Wert von Kassenbeständen oder Bankguthaben, Einlagenzertifikaten und ausstehenden Forderungen, voraus-
bezahlten Auslagen, Bardividenden und erklärten oder aufgelaufenen und noch nicht erhaltenen Zinsen entspricht dem
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jeweiligen vollen Betrag, es sei denn, dass dieser wahrscheinlich nicht voll bezahlt oder erhalten werden kann, in welchem
Falle der Wert unter Einschluss eines angemessenen Abschlages ermittelt wird, um den tatsächlichen Wert zu erhalten.
(c) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse notiert oder gehandelt werden, wird auf der Grundlage
des letzten verfügbaren Kurses an der Börse, welche normalerweise der Hauptmarkt dieses Wertpapiers ist, ermittelt.
Wenn ein Wertpapier oder sonstiger Vermögenswert an mehreren Börsen notiert ist, ist der letzte Verkaufskurs an
jener Börse bzw. an jenem geregelten Markt maßgebend, welcher der Hauptmarkt für diesen Vermögenswert ist;
(d) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, wird auf der
Grundlage des letzten verfügbaren Preises ermittelt.
(e) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder auf einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt
wird oder sofern für Vermögenswerte, welche an einer Börse oder auf einem anderen Markt wie vorerwähnt notiert
oder gehandelt werden, die Kurse entsprechend den Regelungen in (c) oder (d) den tatsächlichen Marktwert der ent-
sprechenden Vermögenswerte nicht angemessen widerspiegeln, wird der Wert solcher Vermögenswerte auf der
Grundlage des vernünftigerweise vorhersehbaren Verkaufspreises nach einer vorsichtigen Einschätzung ermittelt.
(f) Der Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, die nicht an Börsen oder anderen organisierten
Märkten gehandelt werden, entspricht dem jeweiligen Nettoliquidationswert, wie er gemäß den Richtlinien des Verwal-
tungsrates auf einer konsistent für alle verschiedenen Arten von Verträgen angewandten Grundlage festgestellt wird. Der
Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, welche an Börsen oder anderen organisierten Märkten gehandelt
werden, wird auf der Grundlage der letzten verfügbaren Abwicklungspreise solcher Verträge an den Börsen oder orga-
nisierten Märkten, auf welchen diese Futures, Forwards oder Optionen von der Investmentgesellschaft gehandelt werden,
berechnet; sofern ein Future, ein Forward oder eine Option an einem Tag, für welchen der Anteilwert bestimmt wird,
nicht liquidiert werden kann, wird die Bewertungsgrundlage für einen solchen Vertrag vom Verwaltungsrat in angemes-
sener und vernünftiger Weise bestimmt. Swaps werden zu ihrem Marktwert bewertet.
(g) Der Wert von Geldmarktinstrumenten, die nicht an einer Börse notiert oder auf einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden und eine Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten und mehr als 90 Tagen aufweisen, entspricht dem
jeweiligen Nennwert zuzüglich hierauf aufgelaufener Zinsen. Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von höchstens
90 Tagen werden auf der Grundlage der Amortisierungskosten, wodurch dem ungefähren Marktwert entsprochen wird,
ermittelt.
(h) Sämtliche sonstigen Wertpapiere oder sonstigen Vermögenswerte werden zu ihrem angemessenen Marktwert
bewertet, wie dieser nach Treu und Glauben und entsprechend dem vom Verwaltungsrat auszustellenden Verfahren zu
bestimmen ist.
Der Wert aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, welche nicht in der Währung des jeweiligen Teilfonds aus-
gedrückt ist, wird in diese Währung zu den zuletzt bei der Depotbank verfügbaren Devisenkursen umgerechnet. Wenn
solche Kurse nicht verfügbar sind, wird der Wechselkurs nach Treu und Glauben und nach dem vom Verwaltungsrat
aufgestellten Verfahren bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen andere Bewertungsmethoden zulassen, wenn er dieses im Interesse
einer angemessenen Bewertung eines Vermögenswertes der Investmentgesellschaft für angebracht hält.
II. Die Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft beinhalten:
(1) alle Kredite, Wechselverbindlichkeiten und fälligen Forderungen;
(2) alle angefallenen Zinsen auf Kredite der Investmentgesellschaft (einschließlich Bereitstellungskosten für Kredite);
(3) alle angefallenen oder zahlbaren Kosten (einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, Verwaltungskosten, Ma-
nagementkosten, Gründungskosten, Depotbankgebühren und Kosten für Vertreter der Investmentgesellschaft);
(4) alle bekannten, gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten (einschließlich fälliger vertraglicher Verbindlich-
keiten auf Geldzahlungen oder Güterübertragungen, einschließlich weiterhin des Betrages nicht bezahlter, aber erklärter
Ausschüttungen der Investmentgesellschaft);
(5) angemessene Rückstellungen für zukünftige Steuerzahlungen auf der Grundlage von Kapital und Einkünften am
Bewertungstag entsprechend der Bestimmung durch die Investmentgesellschaft sowie sonstige eventuelle Rückstellungen,
welche vom Verwaltungsrat genehmigt und gebilligt werden, sowie sonstige eventuelle Beträge, welche der Verwaltungs-
rat im Zusammenhang mit drohenden Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft für angemessen hält;
(6) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft, gleich welcher Art und Herkunft, welche unter
Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Buchführung dargestellt werden. Bei der Bestimmung des Be-
trages solcher Verbindlichkeiten wird die Investmentgesellschaft sämtliche von der Investmentgesellschaft zu zahlenden
Kosten berücksichtigen, einschließlich Gründungskosten, Gebühren an Fondsmanager und Anlageberater, Gebühren für
die Buchführung, Gebühren an die Depotbank und ihre Korrespondenzbanken sowie an die Zentralverwaltungs- und
Domizilierungsstelle, Register- und Transferstelle, Gebühren an die zuständige Stelle für die Börsennotiz, Gebühren an
Zahl- oder Vertriebsstellen sowie sonstige ständige Vertreter im Zusammenhang mit der Registrierung der Investment-
gesellschaft, Gebühren für sämtliche sonstigen von der Investmentgesellschaft beauftragten Vertreter, Vergütungen für
die Verwaltungsratsmitglieder sowie deren angemessene Spesen, Versicherungsprämien, Reisekosten im Zusammenhang
mit den Verwaltungsratssitzungen, Gebühren und Kosten für Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Gebühren im Zu-
sammenhang mit der Registrierung und der Aufrechterhaltung dieser Registrierung der Investmentgesellschaft bei
120022
Regierungsstellen oder Börsen innerhalb oder außerhalb des Großherzogtums Luxemburg, Berichtskosten, Veröffent-
lichungskosten, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung, den Druck, die Ankündigung und die Verteilung von
Verkaufsprospekten, Werbeschriften, periodischen Berichten oder Aussagen im Zusammenhang mit der Registrierung,
die Kosten sämtlicher Berichte an die Aktionäre, Steuern, Gebühren, öffentliche oder ähnliche Lasten, sämtliche sonstigen
Kosten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, einschließlich der Kosten für den Kauf und Verkauf von Vermö-
genswerten, Zinsen, Bank- und Brokergebühren, Kosten für Post, Telefon und Telex. Die Investmentgesellschaft kann
Verwaltungs- und andere Ausgaben regelmäßiger oder wiederkehrender Natur auf Schätzbasis periodengerecht jährlich
oder für andere Zeitabschnitte berechnen.
III. Die Vermögenswerte sollen wie folgt zugeordnet werden:
Innerhalb eines Teilfonds können eine oder mehrere Aktienklassen eingerichtet werden:
a) Sofern mehrere Aktienklassen an einem Teilfonds ausgegeben sind, werden die diesen Aktienklassen zuzuordnenden
Vermögenswerte gemeinsam entsprechend der spezifischen Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds angelegt, wobei der
Verwaltungsrat innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen definieren kann, um (i) einer bestimmten Ausschüttungspolitik,
die nach Berechtigung oder Nichtberechtigung zur Ausschüttung unterscheidet und/oder (ii) einer bestimmten Gestaltung
von Verkaufs- und Rücknahmeprovision und/oder (iii) einer bestimmten Gebührenstruktur im Hinblick auf die Verwaltung
oder Anlageberatung und/oder (iv) einer bestimmten Zuordnung von Dienstleistungsgebühren für die Ausschüttung,
Dienstleistungen für Aktionäre oder sonstiger Gebühren und/oder (v) unterschiedlichen Währungen oder Währungs-
einheiten, auf welche die jeweilige Aktienklasse lauten soll und welche unter Bezugnahme auf den Wechselkurs im
Verhältnis zur Fondswährung des jeweiligen Teilfonds gerechnet werden, und/oder (vi) der Verwendung unterschiedlicher
Sicherungstechniken, um Vermögenswerte und Erträge, welche auf die Währung der jeweiligen Aktienklasse lauten, gegen
langfristige Schwankungen gegenüber der Fondswährung des jeweiligen Teilfonds abzusichern und/oder (vii) sonstigen
Charakteristika, wie sie von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt
werden, zu entsprechen;
b) Die Erträge aus der Ausgabe von Aktien einer Aktienklasse werden in den Büchern der Investmentgesellschaft der
Aktienklasse beziehungsweise den Aktienklassen zugeordnet, welche an dem jeweiligen Teilfonds ausgegeben sind und
der betreffende Betrag soll den Anteil der Netto-Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds, welche der auszugebenden
Aktienklasse zuzuordnen sind, erhöhen;
c) Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen, welche einem Teilfonds zuzuordnen sind, werden
der (den) an diesem Teilfonds ausgegebenen Aktienklasse(n), vorbehaltlich vorstehend a) zugeordnet;
d) Sofern ein Vermögenswert von einem anderen Vermögenswert abgeleitet ist, wird dieser abgeleitete Vermögens-
wert in den Büchern der Investmentgesellschaft derselben Aktienklasse beziehungsweise denselben Aktienklassen
zugeordnet, wie der Vermögenswert, von welchem die Ableitung erfolgte und bei jeder Neubewertung eines Vermö-
genswertes wird der Wertzuwachs beziehungsweise die Wertverminderung der oder den entsprechenden Aktienklasse
(n) in Anrechnung gebracht;
e) Sofern ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Investmentgesellschaft nicht einer bestimmten Aktien-
klasse zugeordnet werden kann, so wird dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit allen Aktienklassen pro rata
im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteilwert oder in einer anderen Art und Weise, wie sie der Verwaltungsrat nach Treu
und Glauben festlegt, zugeordnet, wobei (i) dann, wenn Vermögenswerte für Rechnung mehrerer Teilfonds in einem
Konto gehalten oder als separater Pool von Vermögenswerten durch einen hierzu beauftragten Vertreter des Verwal-
tungsrates gemeinschaftlich verwaltet werden, die entsprechende Berechtigung jeder Aktienklasse anteilig ihrer Einlage
in dem betreffenden Konto oder Pool entsprechen wird und (ii) diese Berechtigung sich, wie im Einzelnen in den Ver-
kaufsunterlagen zu den Aktien an der Investmentgesellschaft beschrieben, entsprechend den für Rechnung der Aktien
erfolgenden Einlagen und Rücknahmen verändern wird sowie schließlich (iii) die Verbindlichkeiten zwischen den Aktien-
klassen anteilig im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Berechtigung an dem Konto oder Pool aufgeteilt werden;
f) nach Zahlung von Ausschüttungen an die Aktionäre einer Aktienklasse wird der Anteilwert dieser Aktienklasse um
den Betrag der Ausschüttungen vermindert.
Sämtliche Bewertungsregeln und -beschlüsse sind im Einklang mit allgemein anerkannten Regeln der Buchführung zu
treffen und auszulegen.
Vorbehaltlich Böswilligkeit, grober Fahrlässigkeit oder offenkundigen Irrtums ist jede Entscheidung im Zusammenhang
mit der Berechnung des Anteilwertes, welcher vom Verwaltungsrat oder von einer Bank, Investmentgesellschaft oder
sonstigen Stelle, die der Verwaltungsrat mit der Berechnung des Anteilwertes beauftragt getroffen wird, endgültig und
für die Investmentgesellschaft, gegenwärtige, ehemalige und zukünftige Aktionäre bindend.
IV. Im Zusammenhang mit den Regeln dieses Artikels gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Zur Rücknahme ausstehende Aktien der Investmentgesellschaft gemäß Artikel 10 dieser Satzung werden als beste-
hende Aktien behandelt und bis unmittelbar nach dem Zeitpunkt, welcher von dem Verwaltungsrat an dem entsprech-
enden Bewertungstag, an welchem die jeweilige Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, berücksichtigt. Von
diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung des Rücknahmepreises durch die Investmentgesellschaft besteht eine entsprechende
Verbindlichkeit der Investmentgesellschaft;
2. Auszugebende Aktien werden ab dem Zeitpunkt, welcher vom Verwaltungsrat an dem jeweiligen Bewertungstag,
an welchem die Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, als ausgegebene Aktien behandelt. Von diesem Zeitpunkt
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an bis zum Erhalt des Ausgabepreises durch die Investmentgesellschaft besteht eine Forderung zu Gunsten der Invest-
mentgesellschaft;
3. alle Vermögensanlagen, Kassenbestände und sonstigen Vermögenswerte, welche in anderen Währungen als der
Währung der jeweiligen Teilfonds ausgedrückt sind, werden zu den am Tag und zu dem Zeitpunkt der Anteilwertbe-
rechnung geltenden Devisenkursen bewertet;
4. sofern an einem Bewertungstag die Investmentgesellschaft sich verpflichtet hat
- einen Vermögenswert zu erwerben, so wird der zu bezahlende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Verbind-
lichkeit der Investmentgesellschaft ausgewiesen und der zu erwerbende Vermögenswert wird in der Bilanz der Invest-
mentgesellschaft als Vermögenswert der Investmentgesellschaft verzeichnet;
- einen Vermögenswert zu veräußern, so wird der zu erhaltende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Forderung
der Investmentgesellschaft ausgewiesen und der zu veräußernde Vermögenswert wird nicht in den Vermögenswerten
der Investmentgesellschaft aufgeführt;
wobei dann, wenn der genaue Wert oder die Art des Gegenwertes oder Vermögenswertes an dem entsprechenden
Bewertungstag nicht bekannt ist, dieser Wert von der Investmentgesellschaft geschätzt wird.
Art. 13. Aussetzung der Berechnung des Anteilwertes. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Berechnung des An-
teilwertes der Aktien eines Teilfonds in folgenden Fällen vorübergehend auszusetzen:
- wenn aufgrund von Ereignissen, die nicht in die Verantwortlichkeit oder den Einflussbereich der Investmentgesell-
schaft fallen, eine normale Verfügung über das Nettovermögen eines Teilfonds unmöglich wird, ohne die Interessen der
Aktionäre schwerwiegend zu beeinträchtigen;
- wenn durch eine Unterbrechung der Nachrichtenverbindung oder aus irgendeinem Grund der Wert eines beträcht-
lichen Teils des Nettovermögens eines Teilfonds nicht bestimmt werden kann;
- wenn Einschränkungen des Devisen- oder Kapitalverkehrs die Abwicklung der Geschäfte für Rechnung eines Teilfonds
verhindern;
- wenn eine Generalversammlung der Aktionäre einberufen wurde, um die Investmentgesellschaft zu liquidieren.
Die Aussetzung der Berechnung der Anteilwerte wird den Aktionären per Post oder E-Mail an die im Aktionärsregister
eingetragenen Adressen mitgeteilt.
Art. 14. Verwaltungsrat. Die Investmentgesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei
Mitgliedern besteht, welche nicht Aktionär an der Investmentgesellschaft sein müssen. Die Verwaltungsratsmitglieder
werden für eine Dauer von höchstens sechs Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat wird von den Aktionären im Rahmen
der Generalversammlung gewählt; die Generalversammlung beschließt außerdem die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder,
ihre Vergütung und die Dauer ihrer Amtszeit.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Aktien gewählt.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einen Beschluss der Gene-
ralversammlung abberufen oder ersetzt werden.
Bei Ausfall eines amtierenden Verwaltungsratsmitgliedes werden die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrates
die fehlende Stelle zeitweilig ausfüllen; die Aktionäre werden bei der nächsten Generalversammlung eine endgültige Ent-
scheidung über die Ernennung treffen.
Art. 15. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat verfügt über die umfassende Befugnis, alle Verfügungs-
und Verwaltungshandlungen im Rahmen des Gesellschaftszweckes und im Einklang mit der Anlagepolitik gemäß Artikel
20 dieser Satzung vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, welche nicht ausdrücklich gesetzlich oder durch diese Satzung der Generalversammlung vorbe-
halten sind, können durch den Verwaltungsrat getroffen werden.
Art. 16. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der täglichen
Geschäftsführung der Investmentgesellschaft (einschließlich der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Invest-
mentgesellschaft zu handeln) und seine Befugnisse zur Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und
des Gesellschaftszweckes an eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen übertragen, wobei diese Personen
nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen und die Befugnisse haben, welche vom Verwaltungsrat bestimmt wer-
den und diese Befugnisse, vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrates, weiter delegieren können.
Die Investmentgesellschaft kann, wie im Einzelnen in den Verkaufsunterlagen zu den Aktien an der Investmentgesell-
schaft beschrieben, einen Anlageberatungsvertrag mit einer oder mehreren Gesellschaft(en) («Anlageberater») abschlie-
ßen, welche im Hinblick auf die Anlagepolitik der Investmentgesellschaft Empfehlungen geben und diese beraten soll(en).
Der Verwaltungsrat kann Investmentbeiräte für jeden einzelnen Teilfonds berufen und deren Vergütung festsetzen. Diese
Beiräte sollen aus fachkundigen Personen mit entsprechender Erfahrung bestehen. Die Beiräte haben lediglich eine be-
ratende Funktion und treffen keinerlei Anlageentscheidungen. Der Verwaltungsrat kann auch Einzelvollmachten durch
notarielle oder privatschriftliche Urkunden übertragen.
Art. 17. Verwaltungsratssitzung. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden bestimmen. Er
kann einen Sekretär bestimmen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss und der die Protokolle der Verwal-
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tungsratssitzungen und Generalversammlungen erstellt und verwahrt. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Ver-
waltungsratsvorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort zusammen.
Der Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen und die Generalversammlungen. In seiner Abwe-
senheit können die Aktionäre oder die Mitglieder des Verwaltungsrates ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates oder
im Falle der Generalversammlung, eine andere Person mit der Leitung beauftragen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu jeder Verwaltungsratssitzung wenigstens acht Tage vor dem ent-
sprechenden Datum schriftlich eingeladen, außer in Notfällen, in welchen Fällen die Art des Notfalls in der Einladung
vermerkt wird. Auf diese Einladung kann übereinstimmend schriftlich, durch Telegramm, Telefax oder ähnliche Kommu-
nikationsmittel verzichtet werden. Eine Einladung ist nicht notwendig für Sitzungen, welche zu Zeitpunkten und an Orten
abgehalten werden, die zuvor in einem Verwaltungsratsbeschluss bestimmt worden waren.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich auf jeder Verwaltungsratssitzung mit schriftlich, per Telegramm, Telefax
oder ähnliche Kommunikationsmittel erteilter Vollmacht durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied oder eine andere
Person vertreten lassen. Ein einziges Verwaltungsratsmitglied kann mehrere seiner Kollegen vertreten.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann an einer Verwaltungsratssitzung im Wege einer telephonischen Konferenz-
schaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung
einander hören können, teilnehmen und diese Teilnahme steht einer persönlichen Teilnahme an dieser Sitzung gleich.
Der Verwaltungsrat kann nur auf ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen handeln. Sofern sämtliche
Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder vertreten sind und sich damit einverstanden erklären, kann auf die ordnungs-
gemäße Einberufung verzichtet werden.
Die Verwaltungsratsmitglieder können die Investmentgesellschaft nicht durch Einzelunterschriften verpflichten, außer
im Falle einer ausdrücklichen entsprechenden Ermächtigung durch einen Verwaltungsratsbeschluss.
Der Verwaltungsrat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen oder Handlungen vornehmen, wenn wenigstens die
Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder oder ein anderes vom Verwaltungsrat festgelegtes Quorum anwesend oder
vertreten sind.
Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert und die Protokolle werden vom Vorsitzenden der Verwaltungsrats-
sitzung unterzeichnet. Auszüge aus diesen Protokollen, welche zu Beweiszwecken in gerichtlichen oder sonstigen
Verfahren erstellt werden, sind vom Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern
rechtsgültig zu unterzeichnen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit fällt dem Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung das entscheidende Stimmrecht zu.
Schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren, welche von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gebilligt und unter-
zeichnet sind, stehen Beschlüssen auf Verwaltungsratssitzungen gleich; jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann solche
Beschlüsse schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel billigen. Diese Billigung wird
schriftlich zu bestätigen sein und die Gesamtheit der Unterlagen bildet das Protokoll zum Nachweis der Beschlussfassung.
Art. 18. Zeichnungsbefugnis. Gegenüber Dritten wird die Investmentgesellschaft rechtsgültig durch die gemeinschaft-
liche Unterschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsrates oder durch die gemeinschaftliche oder einzelne Unterschrift
von Personen, welche hierzu vom Verwaltungsrat ermächtigt wurden, verpflichtet.
Art. 19. Vergütung des Verwaltungsrates. Die Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder werden von der Gesell-
schafterversammlung festgelegt. Sie umfassen auch Auslagen und sonstige Kosten, welche den Verwaltungsratsmitgliedern
in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, einschließlich eventueller Kosten für Rechtsverfolgungsmaßnahmen, es sei denn,
solche seien veranlasst durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds.
Art. 20. Anlagepolitik. Die Vermögenswerte der Investmentgesellschaft werden nach dem Grundsatz der Risikostreu-
ung in Wertpapieren und anderen zulässigen Vermögenswerten angelegt, unter Berücksichtigung der Anlageziele und
Anlagegrenzen der Investmentgesellschaft, wie sie in dem von der Investmentgesellschaft herausgegebenen Verkaufs-
prospekt für die jeweiligen Teilfonds beschrieben werden, sowie unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes von
2007. Die betreffenden Beteiligungen können entweder direkt oder über Tochtergesellschaften gehalten werden.
Art. 21. Generalversammlung. Die Generalversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Aktionäre der Investment-
gesellschaft. Ihre Beschlüsse binden alle Aktionäre. Sie hat die umfassende Befugnis, Handlungen im Zusammenhang mit
der Geschäftstätigkeit der Investmentgesellschaft anzuordnen, auszuführen oder zu genehmigen.
Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Verwaltungsrates zusammen.
Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftsvermögens repräsentieren,
zusammentreten.
Die jährliche Generalversammlung wird im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts in Luxemburg-
Stadt an einem in der Einladung angegebenen Ort am zweiten Mittwoch des Monats März um 11:00 Uhr abgehalten. Ist
dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag oder Bankfeiertag in Luxemburg, wird die jährliche Generalversammlung am nächst-
folgenden Bankarbeitstag abgehalten.
120025
Andere Generalversammlungen können an solchen Orten und zu solchen Zeiten abgehalten werden, wie dies in der
entsprechenden Einladung angegeben wird.
Die Aktionäre treten auf Einladung des Verwaltungsrates, welche die Tagesordnung enthält und wenigstens acht Tage
vor der Generalversammlung an jeden Inhaber von Namensaktien an dessen im Aktionärsregister eingetragene Adresse
versandt werden muss, zusammen. Die Mitteilung an die Inhaber von Namensaktien muss auf der Versammlung nicht
nachgewiesen werden. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in welchen die
Versammlung auf schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt, in welchem Falle der Verwaltungsrat eine zusätzliche
Tagesordnung vorbereiten kann.
Wenn sämtliche Aktien als Namensaktien ausgegeben werden und wenn keine Veröffentlichungen erfolgen, kann die
Einladung an die Aktionäre ausschließlich per Einschreiben erfolgen.
Sofern sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten sind und sich selbst als ordnungsgemäß eingeladen und über die
Tagesordnung in Kenntnis gesetzt erachten, kann die Generalversammlung ohne schriftliche Einladung stattfinden.
Der Verwaltungsrat kann sämtliche sonstigen Bedingungen festlegen, welche von den Aktionären zur Teilnahme an
einer Generalversammlung erfüllt werden müssen.
Auf der Generalversammlung werden lediglich solche Vorgänge behandelt, welche in der Tagesordnung enthalten sind
(die Tagesordnung wird sämtliche gesetzlich erforderlichen Vorgänge enthalten).
Jede stimmberechtigte Aktie repräsentiert eine Stimme. Ein Aktionär kann sich bei jeder Generalversammlung durch
eine schriftliche Vollmacht an eine andere Person, welche kein Aktionär sein muss und Verwaltungsratsmitglied der
Investmentgesellschaft sein kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen durch das Gesetz oder diese Satzung werden die Beschlüsse auf der Ge-
neralversammlung durch die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 22. Generalversammlungen der Aktionäre in einem Teilfonds oder einer Aktienklasse. Die Aktionäre der Akti-
enklassen im Zusammenhang mit einem Teilfonds können zu jeder Zeit Generalversammlung abhalten, um über Vorgänge
zu entscheiden, welche ausschließlich diesen Teilfonds betreffen.
Darüber hinaus, können die Aktionäre einer Aktienklasse, zu jeder Zeit Generalversammlungen im Hinblick auf alle
Fragen, welche diese Aktienklasse betreffen, abhalten.
Die relevanten Bestimmungen in Artikel 21 sind auf solche Generalversammlungen analog anwendbar.
Jede stimmberechtigte Aktie repräsentiert eine Stimme. Ein Aktionär kann sich bei jeder Generalversammlung der
Aktionäre in einem Teilfonds oder einer Aktienklasse durch eine schriftliche Vollmacht an eine andere Person, welche
kein Aktionär sein muss und Verwaltungsratsmitglied der Investmentgesellschaft sein kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesetz oder in dieser Satzung werden Beschlüsse der Generalver-
sammlung eines Teilfonds oder einer Aktienklasse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre
gefasst.
Art. 23. Depotbank. In dem gesetzlich erforderlichen Umfang wird die Investmentgesellschaft einen Depotbankvertrag
mit einer Bank im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor («Depotbank») abschließen.
Die Depotbank wird die Pflichten erfüllen und die Verantwortung übernehmen, wie dies gemäß den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist.
Sowohl die Depotbank als auch die Investmentgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Ein-
klang mit dem Depotbankvertrag zu kündigen. In diesem Fall wird der Verwaltungsrat alle Anstrengungen unternehmen,
um innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur Depotbank
zu bestellen. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der
Aktionäre ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 24. Wirtschaftsprüfer. Die Rechnungsdaten im Jahresbericht der Investmentgesellschaft werden durch einen
Wirtschaftsprüfer (réviseur d'entreprise agréé) geprüft, welcher von der Generalversammlung ernannt und von der In-
vestmentgesellschaft bezahlt wird.
Der Wirtschaftsprüfer erfüllt sämtliche Pflichten im Sinne der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 25. Geschäftsjahr. Das Rechnungsjahr der Investmentgesellschaft beginnt am 1. Oktober jeden Jahres und endet
am 30. September des folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr endet am 30. September 2008.
Der Jahresabschluss der Investmentgesellschaft wird in der dem Gesellschaftskapital entsprechenden Währung, d.h. in
Euro, aufgestellt.
Art. 26. Ausschüttungen. Die Generalversammlung einer Aktienklasse im Zusammenhang mit einem Teilfonds wird
auf Vorschlag des Verwaltungsrates und innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber entscheiden, wie der Ertrag aus
diesem Teilfonds zu verwenden ist, sie kann zu gegebener Zeit Ausschüttungen erklären oder den Verwaltungsrat hierzu
ermächtigen.
Auf jede ausschüttungsberechtigte Aktienklasse kann der Verwaltungsrat Zwischenausschüttungen im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen beschließen.
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Die Zahlung von Ausschüttungen auf die Inhaber von Namensaktien erfolgt an deren im Aktionärsregister vermerkte
Adressen.
Ausschüttungen können in einer Währung, zu einem Zeitpunkt und an einem Ort ausbezahlt werden, wie dies der
Verwaltungsrat zu gegebener Zeit bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann unbare Ausschüttungen an der Stelle von Barausschüttungen innerhalb der Voraussetzungen
und Bedingungen, wie sie vom Verwaltungsrat festgelegt werden, beschließen.
Jegliche Ausschüttung, welche nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erklärung eingefordert wird, verfällt zu Guns-
ten der an dem jeweiligen Teilfonds ausgegebenen Aktienklasse(n).
Auf Ausschüttungen, welche von der Investmentgesellschaft erklärt und für die Berechtigten zur Verfügung gehalten
werden, erfolgen keine Zinszahlungen.
Art. 27. Auflösung der Investmentgesellschaft. Die Investmentgesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der
Generalversammlung und vorbehaltlich des für Satzungsänderungen erforderlichen Quorums und der Mehrheitserfor-
dernisse gemäß Artikel 30 dieser Satzung aufgelöst werden.
Sofern das Gesellschaftsvermögen unter zwei Drittel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Sat-
zung fällt, wird die Frage der Auflösung durch den Verwaltungsrat der Generalversammlung vorgelegt. Die Generalver-
sammlung entscheidet ohne Anwesenheitsquorum mit der einfachen Mehrheit der auf dieser Versammlung vertretenen
Aktien.
Die Frage der Auflösung der Investmentgesellschaft wird der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat auch
dann vorgelegt, sofern das Gesellschaftsvermögen unter ein Viertel des Mindestgesellschaftskapitals gemäß Artikel 5 dieser
Satzung fällt. In diesem Falle wird die Generalversammlung ohne Anwesenheitsquorum beschließen und die Auflösung
kann durch die Aktionäre entschieden werden, welche ein Viertel der auf der Generalversammlung vertretenen stimm-
berechtigten Aktien halten.
Die Versammlung muss so rechtzeitig einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach Feststellung der
Tatsache, dass das Gesellschaftskapital unterhalb zwei Drittel bzw. ein Viertel des Mindestgesellschaftskapitals gefallen
ist, abgehalten werden kann.
Art. 28. Auflösung und Verschmelzung von Teilfonds. Der Verwaltungsrat kann beschließen, einen oder mehrere
Teilfonds oder Aktienklassen zusammenzulegen, oder einen oder mehrere Teilfonds oder Aktienklassen aufzulösen, in-
dem die betroffenen Aktien entwertet werden und den betroffenen Aktionäre der Anteilwert der Aktien dieses oder
dieser Teilfonds oder Aktienklassen zurückerstattet wird. Der Verwaltungsrat kann ebenfalls beschließen, einen oder
mehrere Teilfonds mit einem anderen spezialisierten Investmentfonds nach dem Gesetz von 2007 oder einem luxem-
burgischen Organismus für gemeinsame Anlagen («OGA») nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen
für gemeinsame Anlagen oder einem Teilfonds eines solchen spezialisierten Investmentfonds oder eines solchen OGA zu
verschmelzen.
Der Verwaltungsrat ist befugt, einen der vorgenannten Beschlüsse zu fassen
- im Falle einer wesentlichen Änderung der sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Lage in den Ländern, in denen
Anlagen für den jeweiligen Teilfonds getätigt werden oder in denen die Aktien dieses Teilfonds vertrieben werden, oder
- sofern der Wert der Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds derart fällt, dass eine wirtschaftlich effiziente Ver-
waltung dieses Teilfonds nicht mehr gewährleistet werden kann, oder
- im Rahmen einer Rationalisierung.
Der Liquidationserlös, der von Aktionär nach Abschluss der Liquidation nicht gefordert wurde, bleibt bei der Depot-
bank für einen Zeitraum von sechs Monaten deponiert und wird anschließend bei der Caisse des Consignations in
Luxemburg hinterlegt, wo er nach 30 Jahren verfällt.
Der Beschluss des Verwaltungsrates gemäß dem ersten Absatz dieses Artikels über die Verschmelzung eines oder
mehrerer Teilfonds wird den betroffenen Aktionären mitgeteilt. In diesem Fall ist es den betroffenen Aktionären erlaubt,
während der Mindestdauer eines Monats ab dem Datum der erfolgten Mitteilung die kostenfreie Rücknahme oder den
kostenfreien Umtausch aller oder eines Teils ihrer Aktien zu dem anwendbaren Anteilwert zu beantragen. Nach Ablauf
dieser Periode ist die Verschmelzung für alle verbleibenden Aktionäre bindend. Im Falle der Verschmelzung einer oder
mehrerer Aktienklassen der Investmentgesellschaft mit einem luxemburgischen «fonds commun de placement» bzw.
«fonds commun de placement - FIS» ist der Beschluss jedoch nur für die dieser Verschmelzung zustimmenden Aktionäre
bindend, bei allen anderen Aktionäre wird davon ausgegangen, dass sie einen Antrag auf Rücknahme ihrer Aktien gestellt
haben.
Der Erlös aus der Auflösung von Aktien, der von den Aktionäre nach erfolgter Auflösung einer Aktienklasse nicht
gefordert wurde, wird bei der CAISSE DES CONSIGNATIONS in Luxemburg hinterlegt, wo er nach 30 Jahren verfällt.
Die Investmentgesellschaft hat die Aktionäre durch Veröffentlichung einer Rücknahmeankündigung in einer vom Ver-
waltungsrat zu bestimmenden Zeitung hierüber zu informieren. Sind alle betroffenen Aktionäre und ihre Adressen der
Investmentgesellschaft bekannt, so erfolgt die Rücknahmeankündigung mittels Brief an diese Adressaten.
120027
Art. 29. Liquidation. Die Liquidierung wird durch einen oder mehrere Liquidatoren ausgeführt, welche ihrerseits na-
türliche oder juristische Personen sein können und von der Generalversammlung, die auch über ihre Befugnisse und über
ihre Vergütung entscheidet, ernannt werden.
Der Netto-Liquidationserlös der Investmentgesellschaft wird von den Liquidatoren an die Aktionäre im Verhältnis zu
ihrem Aktienbesitz verteilt. Der Verwaltungsrat kann im Verkaufsprospekt genauer regeln, wie in Hinblick auf die ver-
schiedenen Aktienklassen verfahren wird.
Wird die Investmentgesellschaft liquidiert, so erfolgt die Liquidation in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Be-
stimmungen. Diese Bestimmungen spezifizieren die Verteilung der Liquidationserlöse und sehen die Hinterlegung bei der
Caisse des Consignations für alle Beträge vor, die bei Abschluss der Liquidation von den Aktionären nicht eingefordert
wurden. Beträge, die dort innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht eingefordert werden, verfallen gemäß den Bestim-
mungen des Luxemburger Rechts.
Art. 30. Änderungen der Satzung. Die Satzung kann durch eine Generalversammlung, welche den Quorumserforder-
nissen gemäß dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaft einschließlich nachfolgender Änderungen und
Ergänzungen (das «Gesetz von 1915») unterliegt, geändert werden.
Art. 31. Interessenkonflikte. Verträge und sonstige Geschäfte zwischen der Investmentgesellschaft und einer anderen
Investmentgesellschaft oder Unternehmung werden nicht dadurch beeinträchtigt oder deshalb ungültig, weil ein oder
mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder Angestellte der Investmentgesellschaft an dieser anderen Investmentgesellschaft
oder Unternehmung ein persönliches Interesse haben oder dort Verwaltungsratsmitglied, Gesellschafter, leitender oder
sonstiger Angestellter sind. Jedes Verwaltungsratsmitglied und jeder leitende Angestellte der Investmentgesellschaft, wel-
che als Verwaltungsratsmitglied, leitender Angestellter oder einfacher Angestellter in einer Gesellschaft oder Unterneh-
mung, mit welcher die Investmentgesellschaft Verträge abschließt oder sonstige Geschäftsbeziehungen eingeht, wird durch
diese Verbindung mit dieser anderen Gesellschaft oder Unternehmung nicht daran gehindert, im Zusammenhang mit
einem solchen Vertrag oder einer solchen Geschäftsbeziehung zu beraten, abzustimmen oder zu handeln.
Sofern ein Verwaltungsratsmitglied oder ein leitender Angestellter der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit
einem Geschäftsvorfall der Investmentgesellschaft ein den Interessen der Investmentgesellschaft entgegengesetztes per-
sönliches Interesse hat, wird dieses Verwaltungsratsmitglied oder dieser leitende Angestellter dem Verwaltungsrat dieses
entgegengesetzte persönliche Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall nicht an den Bera-
tungen oder Abstimmungen teilnehmen und dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie das persönliche Interesse des
Verwaltungsratsmitglieds oder leitenden Angestellten der nächstfolgenden Generalversammlung berichtet.
«Entgegengesetztes Interesse» entsprechend der vorstehenden Bestimmungen bedeutet nicht eine Verbindung mit
einer Angelegenheit, Stellung oder einem Geschäftsvorfall, welcher eine bestimmte Person, Gesellschaft oder Unterneh-
mung umfaßt, welche gelegentlich vom Verwaltungsrat nach dessen Ermessen benannt werden.
Art. 32. Anwendbares Recht. Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmungen
des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und das Gesetz von 2007 einschließlich nachfolgender
Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Gesetze geregelt.
<i>Zeichnung des Gründungskapitalsi>
Das Gründungskapital wird wie folgt gezeichnet:
FLOSSBACH & VON STORCH VERMÖGENSMANAGEMENT AG, zeichnet dreihundert zehn (Stücke 310) Aktien
zum Gegenwert von einunddreißigtausend (Euro 31.000,-), Damit beträgt das Gründungskapital insgesamt einunddrei-
ßigtausend Euro (Euro 31.000,-). Die Einzahlung des gesamten Gründungskapitals wurde dem unterzeichneten Notar
ordnungsgemäß nachgewiesen.
<i>Erklärungi>
Der amtierende Notar erklärt, dass die in Artikel 26 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften
vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und bescheinigt dies ausdrücklich.
<i>Kosteni>
Die Gründungskosten welche der Investmentgesellschaft in Rechnung gestellt werden belaufen sich auf ungefähr EUR
7.000,-.
<i>Gründungsversammlung der Investmentgesellschafti>
Oben angeführte Gründungsgesellschafter, welche das gesamte gezeichnete Gründungskapital vertreten, haben un-
verzüglich eine Gesellschafterversammlung, zu der sie sich als rechtens einberufen bekennen, abgehalten und folgende
Beschlüsse gefasst:
I. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates werden ernannt:
- Herr Kurt von Storch, Vorstand der FLOSSBACH & VON STORCH VERMÖGENSMANAGEMENT AG, geboren
am 7. Januar 1961 in Hamburg, Deutschland, beruflich ansässig in KölnTurm, Im Mediapark 8, D-50670 Köln
- Herr Nikolaus Rummler, Abteilungsdirektor, DZ BANK INTERNATIONAL S.A., geboren am 5. Oktober 1962 in
Saarburg, beruflich ansässig in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Strassen
120028
- Herr Ulrich Juchem, Abteilungsdirektor, DZ BANK INTERNATIONAL S.A., geboren am 1. Mai 1967 in Idar-Ober-
stein, beruflich ansässig in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Strassen
Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder enden mit der ordentlichen Gesellschafterversammlung des Jahres 2009.
II. Sitz der Investmentgesellschaft ist 4, rue Thomas Edison, L-1445 Strassen
III. Die erste ordentliche Gesellschafterversammlung wird im Jahre 2009 stattfinden.
IV. Zum Wirtschaftsprüfer wird ernannt:
PricewaterhouseCoopers S.à r.l., 400, route d'Esch, L-1471 Luxemburg, R.C.S. Luxembourg B 65477.
Das Mandat des Wirtschaftsprüfers endet mit der ordentlichen Gesellschafterversammlung des Jahres 2009.
Worüber Urkunde aufgenommen wurde in Strassen, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung des Vorstehenden an die Erschienenen, welche dem unterzeichneten Notar dem
Namen, Zivilstand und Wohnort nach bekannt sind, haben dieselben die gegenwärtige Urkunde mit dem Notar unter-
schrieben.
Gezeichnet: D. Hirschmann, M. Schaeffer.
Enregistré à Luxembourg, le 8 octobre 2007. Relation: LAC/2007/30043. — Reçu 1.250 euros.
<i>Le Receveur ff.i>
(signé): Jungers.
Für gleichlautende Kopie zum Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial erteilt, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, den 12. Oktober 2007.
H. Hellinckx.
Référence de publication: 2007119824/242/686.
(070141767) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 octobre 2007.
Vermögenswachstum Global, Société d'Investissement à Capital Variable - Fonds d'Investissement Spé-
cialisé.
Siège social: L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 132.418.
STATUTEN
Im Jahre zweitausendundsieben, am fünften Oktober.
Vor der unterzeichneten Notarin Martine Schaeffer, mit dem Amtssitz Luxemburg, in Vertretung ihres verhinderten
Kollegen Notar Henri Hellinckx, mit dem Amtssitz in Luxemburg, welch Letzterem gegenwärtige Urkunde verbleibt.
Ist erschienen:
FLOSSBACH & VON STORCH VERMÖGENSMANAGEMENT AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in D-50670 Köln, Im
Mediapark 8, KölnTurm,
hier vertreten durch Frau Dörthe Hirschmann, Bankangestellte, wohnhaft in Trier (D),
gemäß privatschriftlicher Vollmacht.
Die erteilte Vollmacht, ordnungsgemäß durch den Erschienenen und den Notar unterzeichnet, bleibt diesem Doku-
ment beigefügt, um mit demselben registriert zu werden.
Der Erschienene hat in Ausführung seiner Vertretungsbefugnis den Notar gebeten, die Satzung einer Gesellschaft,
welche hiermit gegründet wird wie folgt zu beurkunden:
Art. 1. Name. Es besteht eine Aktiengesellschaft (société anonyme) in der Form einer Investmentgesellschaft mit
variablem Kapital (société d'investissement à capital variable - fonds d'investissement spécialisé, SICAV-FIS) gemäß dem
Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds (das «Gesetz von 2007») unter dem Namen VERMÖ-
GENSWACHSTUM GLOBAL (die «Investmentgesellschaft»).
Art. 2. Sitz der Investmentgesellschaft. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Strassen. Durch einfachen Beschluss des
Verwaltungsrates können Niederlassungen und Repräsentanzen an einem anderen Ort des Großherzogtums sowie im
Ausland gegründet werden.
Sofern nach Ansicht des Verwaltungsrats außergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse stattgefunden ha-
ben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Investmentgesellschaft an ihrem Sitz
oder die Kommunikation mit Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz zeitweilig und bis zur völligen
Normalisierung der Lage ins Ausland verlagert werden. Solche provisorischen Maßnahmen werden auf die Staatszuge-
hörigkeit der Investmentgesellschaft keinen Einfluss haben. Die Investmentgesellschaft wird eine Luxemburger Gesell-
schaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Investmentgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Art. 4. Gegenstand der Investmentgesellschaft. Ausschließlicher Zweck der Investmentgesellschaft ist die Anlage des
Gesellschaftsvermögens in Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der
120029
Risikostreuung und mit dem Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen
zu lassen.
Die Investmentgesellschaft kann jegliche Maßnahmen ergreifen und Transaktionen ausführen, die sie für die Erfüllung
und Ausführung dieses Gesellschaftszweckes für nützlich erachtet, und zwar im weitesten Sinne entsprechend dem Gesetz
von 2007.
Art. 5. Investmentgesellschaftskapital. Das Gesellschaftskapital wird durch Aktien ohne Nennwert repräsentiert und
wird zu jeder Zeit dem Gesamtnettovermögen der Investmentgesellschaft gemäß nachfolgendem Artikel 12 entsprechen.
Das Gesellschaftskapital kann sich infolge der Ausgabe von weiteren Aktien durch die Investmentgesellschaft oder des
Rückkaufs von Aktien durch die Investmentgesellschaft erhöhen oder vermindern. Das Gesellschaftskapital wird in Euro
ausgedrückt und hat sich zu jedem Zeitpunkt mindestens auf eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (1.250.000,-
Euro) zu belaufen. Dieses Mindestgesellschaftskapital ist innerhalb von zwölf Monaten nach Genehmigung der Invest-
mentgesellschaft als spezialisierter Investmentfonds nach Luxemburger Recht zu erreichen.
Das Gründungskapital beträgt 31.000,- Euro (einunddreissigtausend Euro) und ist in 310 (dreihundertzehn) Aktien
ohne Nennwert eingeteilt.
Der Verwaltungsrat kann jederzeit beschließen, dass die Aktien der Investmentgesellschaft verschiedenen zu errich-
tenden Anlagevermögen (die «Teilfonds») angehören, welche wiederum in unterschiedlichen Währungen notiert sein
können. Der Verwaltungsrat kann außerdem bestimmen, dass innerhalb eines Teilfonds eine oder mehrere Aktienklassen
mit unterschiedlichen Merkmalen ausgegeben werden, wie z.B. eine spezifische Ausschüttungs- oder Thesaurierungspo-
litik, eine spezifische Gebührenstruktur oder andere spezifischen Merkmale wie jeweils vom Verwaltungsrat bestimmt
und im Verkaufsprospekt der Investmentgesellschaft beschrieben.
Die Mittelzuflüsse aus der Ausgabe der Aktien werden gemäß den Bestimmungen des Verkaufsprospektes der Invest-
mentgesellschaft in Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten angelegt, entsprechend der durch
den Verwaltungsrat aufgestellten Anlagepolitik und unter Beachtung der gesetzlich festgelegten oder durch den Verwal-
tungsrat aufgestellten Anlagegrenzen.
Art. 6. Aktien und Aktienzertifikate. Der Verwaltungsrat entscheidet, ob Aktien der Investmentgesellschaft als Namens-
und oder Inhaberaktien ausgegeben werden. Sofern Zertifikate über Inhaberaktien ausgegeben werden, werden sie in der
Stückelung ausgegeben, wie dies der Verwaltungsrat bestimmt.
Für Namensaktien wird ein Aktionärsregister am Firmensitz der Investmentgesellschaft geführt. Dieses Register enthält
den Namen eines jeden Aktionärs, seinen Geschäftssitz, die Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien sowie ggf. das Datum
der Übertragung jeder Aktie. Die Eintragung im Aktionärsregister wird durch eine oder mehrere vom Verwaltungsrat
bestimmte Person(en) unterzeichnet und gilt als Nachweis der Berechtigung des Aktionärs an solchen Namensaktien.
Der Verwaltungsrat wird beschließen, ob Aktienzertifikate über einen solchen Eintrag ausgegeben werden oder ob
der Aktionär eine Bestätigung der Eintragung im Aktionärsregister erhält.
Sofern Inhaberaktien ausgegeben werden, können Namensaktien in Inhaberaktien und Inhaberaktien in Namensaktien
auf Antrag des Aktionärs umgetauscht werden. Ein Umtausch von Namensaktien in Inhaberaktien erfolgt durch die Un-
gültigerklärung der -gegebenenfalls über die Namensaktien ausgestellten- Zertifikate und durch Ausgabe eines oder
mehrerer Inhaberaktienzertifikate, welche die ungültig erklärten Namenszertifikate ersetzen; der Vorgang wird im Ak-
tienregister zum Nachweis dieser Ungültigerklärung eingetragen.
Der Umtausch von Inhaberaktien in Namensaktien erfolgt durch Ungültigerklärung der Aktienzertifikate über die
Inhaberaktien und gegebenenfalls durch Ausgabe von Aktienzertifikaten über Namensaktien an deren Stelle; zum Nach-
weis dieser Ausgabe erfolgt ein Eintrag im Aktienregister. Nach Ermessen des Verwaltungsrates können die Kosten eines
solchen Umtausches dem antragstellenden Aktionär belastet werden.
Sofern Aktienzertifikate ausgegeben werden, werden diese binnen eines Monats nach Zeichnung ausgestellt, voraus-
gesetzt, dass alle Zahlungen der gezeichneten Aktien eingegangen sind. Aktienzertifikate werden von zwei Verwaltungs-
ratsmitgliedern unterzeichnet. Eine der beiden Unterschriften kann durch eine Person erfolgen, die zu diesem Zweck
vom Verwaltungsrat bevollmächtigt wurde.
Aktien werden ausschließlich an sachkundige Anleger im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes von 2007 ausgegeben, d.h.
an institutionelle oder professionelle Anleger oder solche Anleger, die ein schriftliches Einverständnis mit der Einordnung
als sachkundiger Anleger abgeben und (1) mindestens 125.000,- Euro in die Investmentgesellschaft investieren oder (2)
über eine Einstufung seitens eines Kreditinstituts im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, eines Wertpapierunternehmens im
Sinne der Richtlinie 2004/39/EG oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2001/107/EG, die ihren Sach-
verstand, ihre Erfahrung und Kenntnisse bestätigt, um die Anlage in die Investmentgesellschaft angemessen beurteilen zu
können, vorlegen.
Eine Übertragung von Aktien bedarf der vorherigen Zustimmung der Investmentgesellschaft und ist nur möglich, wenn
der Käufer ein sachkundiger Anleger im Sinne Gesetzes von 2007 ist und wenn er voll und ganz etwaige restliche Verp-
flichtungen gegenüber der Investmentgesellschaft übernimmt.
Falls ein Aktionär Aktien der Investmentgesellschaft nicht für eigene Rechnung zeichnet, sondern für Rechnung eines
Dritten, so muss dieser Dritte ebenfalls ein sachkundiger Anleger im Sinne des Gesetzes von 2007 sein.
120030
Sofern sowohl Inhaberaktien als auch Namensaktien ausgegeben werden, erfolgt die Übertragung von Inhaberaktien
durch Übergabe der entsprechenden Aktienzertifikate. Die Übertragung einer Namensaktie wird durch eine schriftliche
Übertragungserklärung, die in das Aktionärsregister eingetragen, datiert und durch den Käufer, den Veräußerer oder
durch sonstige hierzu vertretungsberechtigte Personen unterschrieben wird, sowie durch Einreichung des Aktienzertifi-
kates, falls ausgegeben, durchgeführt. Die Investmentgesellschaft kann auch andere Urkunden akzeptieren, die in ausrei-
chender Weise die Übertragung belegen.
Jeder Inhaber von Namensaktien muss der Investmentgesellschaft seine Adresse zwecks Eintragung im Aktionärsre-
gister mitteilen. Weicht diese von der Adresse seiner Administration ab, kann er zusätzlich eine Versandadresse benennen.
Alle Mitteilungen und Ankündigungen der Investmentgesellschaft zugunsten von Inhabern von Namensaktien können
rechtsverbindlich an die entsprechende Adresse gesandt werden. Der Aktionär kann jederzeit schriftlich bei der Invest-
mentgesellschaft die Änderungen seiner Adresse im Register beantragen.
Sofern ein Aktionär keine Adresse angibt, kann die Investmentgesellschaft zulassen, dass ein entsprechender Vermerk
in das Aktionärsregister eingetragen wird. Die Adresse des Aktionärs wird in diesem Falle solange am Sitz der Invest-
mentgesellschaft sein, bis der Aktionär der Investmentgesellschaft eine andere Adresse mitteilt.
Aktien werden nur ausgegeben, nachdem die Zeichnung angenommen und die Zahlung eingegangen ist.
Die Investmentgesellschaft erkennt nur einen einzigen Aktionär pro Aktie an. Im Falle eines gemeinschaftlichen Besitzes
oder eines Nießbrauchs kann die Investmentgesellschaft die Ausübung der mit dem Aktienbesitz verbundenen Rechte bis
zu dem Zeitpunkt suspendieren, zu dem eine Person angegeben wird, die die gemeinschaftlichen Besitzer oder die Be-
günstigten und Nießbraucher gegenüber der Investmentgesellschaft vertritt.
Die Investmentgesellschaft kann Aktienbruchteile bis zur dritten Dezimalzahl ausgeben. Aktienbruchteile geben kein
Stimmrecht, berechtigen aber zur Teilnahme an den Ausschüttungen der Investmentgesellschaft auf einer pro rata-Basis.
Im Falle von Inhaberaktien werden nur Zertifikate über ganze Aktien ausgegeben.
Art. 7. Verlust oder Zerstörung von Aktienzertifikaten. Kann ein Aktionär gegenüber der Investmentgesellschaft in
überzeugender Form nachweisen, dass ein Aktienzertifikat über eine ihm gehörende Aktie abhanden gekommen oder
zerstört worden ist, wird die Investmentgesellschaft auf seinen Antrag ein Ersatzzertifikat ausgeben. Diese Ausgabe un-
terliegt den von der Investmentgesellschaft aufgestellten Bedingungen, mit inbegriffen eine Entschädigung, eine Urkunde-
nüberprüfung oder Urkundenforderung, die durch eine Bank, einen Börsenmakler oder eine andere Partei zur
Zufriedenheit der Investmentgesellschaft unterschrieben sein muss. Mit der Ausgabe eines neuen Aktienzertifikates, auf
dem vermerkt ist, dass es sich um ein Duplikat handelt, verliert das Originalzertifikat jede Gültigkeit.
Verstümmelte oder beschädigte Aktienzertifikate können durch die Investmentgesellschaft gegen neue Aktienzertifi-
kate ausgetauscht werden. Die verstümmelten oder beschädigten Aktienzertifikate sind an die Investmentgesellschaft
zurückzugeben und werden von derselben sofort für ungültig erklärt.
Die Investmentgesellschaft ist nach eigenem Ermessen berechtigt, vom Aktionär Ersatz in angemessener Höhe für
solche Kosten zu verlangen, die durch die Ausgabe und Eintragung eines neuen Aktienzertifikates oder durch die Annul-
lierung und Zerstörung des Originalaktienzertifikates entstanden sind.
Art. 8. Beschränkung der Eigentumsrechte auf Aktien. Aktien an der Investmentgesellschaft sind sachkundigen Anlegern
im Sinne des Gesetzes von 2007 vorbehalten. Darüber hinaus kann die Investmentgesellschaft nach eigenem Ermessen
den Besitz ihrer Aktien durch bestimmte sachkundige Anleger einschränken oder verbieten, wenn sie der Ansicht ist,
dass ein solcher Besitz:
- zu Lasten der Interessen der übrigen Aktionäre oder der Investmentgesellschaft geht; oder
- einen Gesetzesverstoß im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland mit sich ziehen kann; oder
- bewirken kann, dass die Investmentgesellschaft in einem anderen Land als dem Großherzogtum Luxemburg steuerp-
flichtig wird; oder
- den Interessen der Investmentgesellschaft in einer anderen Art und Weise schadet.
Zu diesem Zweck kann die Investmentgesellschaft:
a) die Ausgabe von Aktien oder deren Umschreibung im Aktionärsregister verweigern,
b) Aktien zwangsweise zurücknehmen,
c) bei Aktionärsversammlungen Personen, denen es nicht erlaubt ist, Aktien der Investmentgesellschaft zu besitzen,
das Stimmrecht aberkennen.
Art. 9. Ausgabe von Aktien. Der Verwaltungsrat ist uneingeschränkt berechtigt, eine unbegrenzte Anzahl voll einbe-
zahlter Aktien zu jeder Zeit auszugeben, ohne den bestehenden Aktionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszuge-
bender Aktien einzuräumen.
Der Verwaltungsrat kann für jeden Teilfonds die Häufigkeit der Ausgabe von Aktien einer Aktienklasse Einschränkun-
gen unterwerfen; er kann insbesondere entscheiden, dass Anteile einer Aktienklasse ausschließlich während einer oder
mehrerer Zeichnungsfristen oder sonstiger Fristen gemäß den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen der Investment-
gesellschaft ausgegeben werden.
120031
Der Ausgabepreis ist bei Ausgabe der Aktien gänzlich oder teilweise auf die Weise zu entrichten, wie sie der Verwal-
tungsrat für jeden Teilfonds bestimmt und im Verkaufsprospekt nennt und ausführlich beschreibt.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, für jeden Teilfonds zusätzliche Zeichnungsbedingungen zu bestimmen, wie beis-
pielsweise Mindestzeichnungsbeträge, die Zahlung von Ausgabeaufschlägen oder Ausgleichszinsen oder das Bestehen von
Eigentumsbeschränkungen. Diese Bedingungen werden im Verkaufsprospekt genannt und ausführlich beschrieben.
Der Verwaltungsrat kann an jedem seiner Mitglieder, jedem Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder sonstigen
ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter die Befugnis verleihen, Zeichnungsanträge anzunehmen, Zahlungen auf den Preis
neu auszugebender Aktien in Empfang zu nehmen und diese Aktien auszuliefern.
Die Investmentgesellschaft kann im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts, welche insbesondere
ein Bewertungsgutachten durch den Wirtschaftsprüfer der Investmentgesellschaft zwingend vorsehen, Aktien gegen Lie-
ferung von Wertpapieren ausgeben, sofern eine solche Lieferung von Wertpapieren der Anlagepolitik des jeweiligen
Teilfonds entspricht und innerhalb der Anlagebeschränkungen der Investmentgesellschaft und der Anlagepolitik des ents-
prechenden Teilfonds erfolgt. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien gegen Lieferung von
Wertpapieren sind von den betreffenden Aktionären zu tragen.
Aktien müssen voll eingezahlt werden. Neu ausgegebene Aktien haben dieselben Rechte wie die Aktien, die am Tage
der Aktienausgabe in Umlauf waren.
Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, jeden Zeichnungsantrag ganz oder teilweise zurückzuweisen oder je-
derzeit ohne vorherige Mitteilung die Ausgabe von Aktien auszusetzen.
Art. 10. Rücknahme von Aktien. Jeder Aktionär kann innerhalb der vom Gesetz und dieser Satzung vorgesehenen
Grenzen die Rücknahme aller oder eines Teiles seiner Aktien durch die Investmentgesellschaft nach den Bestimmungen
und dem Verfahren, welche vom Verwaltungsrat in den Verkaufsunterlagen für die einzelnen Teilfonds festgelegt werden,
verlangen. Der Rücknahmepreis pro Aktie wird innerhalb einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Frist ausgezahlt,
welche fünf Werktage ab dem entsprechenden Bewertungstag nicht überschreitet, im Einklang mit den Zielbestimmungen
des Verwaltungsrates und vorausgesetzt, dass gegebenenfalls ausgegebene Inhaberanteile und sonstige Unterlagen zur
Übertragung von Aktien bei der Investmentgesellschaft eingegangen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel
13 dieser Satzung.
Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert der entsprechenden Aktienklasse gemäß Artikel 12 dieser Satzung,
abzüglich Kosten und gegebenenfalls Provisionen entsprechend den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen für die
Aktien. Der Rücknahmepreis kann auf die nächste Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden,
gemäß Bestimmung des Verwaltungsrates.
Sofern die Zahl oder der gesamte Anteilwert von Aktien, welche durch einen Aktionär in einer Aktienklasse gehalten
werden, nach dem Antrag auf Rücknahme unter eine Zahl oder einen Wert fallen würde, welche vom Verwaltungsrat als
Mindestzahl bzw. -wert festgelegt wurden, kann dieser Antrag als Antrag auf Rücknahme des gesamten Aktienbesitzes
des Aktionärs in dieser Aktienklasse behandelt werden.
Wenn des weiteren an einem Bewertungstag die gemäß diesem Artikel gestellten Rücknahmeanträge und die gemäß
Artikel 11 dieser Satzung gestellten Umtauschanträge einen bestimmten Umfang übersteigen, wie dieser vom Verwal-
tungsrat festgelegt wird, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass ein Teil oder die Gesamtheit der Rücknahme- oder
Umtauschanträge für einen Zeitraum und in einer Weise ausgesetzt wird, wie dies vom Verwaltungsrat unter Berück-
sichtigung der Interessen aller Aktionäre für erforderlich gehalten wird. Nicht ausgeführte Rücknahmeanträge werden in
diesen Fällen am nächstfolgenden Bewertungstag vorrangig berücksichtigt.
Sofern der Verwaltungsrat dies entsprechend beschließt, soll die Investmentgesellschaft berechtigt sein, den Rücknah-
mepreis an jeden Aktionär, der dem zustimmt, unbar auszuzahlen, indem dem Aktionär aus dem Portfolio der Vermö-
genswerte, welche der/den entsprechenden Aktienklasse(n) zuzuordnen sind, Vermögensanlagen zu dem jeweiligen Wert
(entsprechend der Bestimmungen gemäß Artikel 12) an dem jeweiligen Bewertungstag, an welchem der Rücknahmepreis
berechnet wird, entsprechend dem Wert der zurückzunehmenden Aktien zugeteilt werden. Natur und Art der zu über-
tragenden Vermögenswerte werden in einem solchen Fall auf einer angemessenen und sachlichen Grundlage und ohne
Beeinträchtigung der Interessen der anderen Aktionäre der entsprechenden Aktienklasse(n) bestimmt und die ange-
wandte Bewertung wird durch einen gesonderten Bericht des Wirtschaftsprüfers bestätigt. Die Kosten einer solchen
Übertragung trägt der Zessionar.
Der Verwaltungsrat kann eine zwangsweise Rücknahme der Aktien eines Aktionärs beschließen, wenn er der Ansicht
ist, dass (i) der Besitz von Aktien des betroffenen Aktionärs zu Lasten der Interessen der übrigen Aktionäre oder der
Investmentgesellschaft bzw. eines Teilfonds geht oder (ii) einen Gesetzesverstoß im Großherzogtum Luxemburg oder im
Ausland mit sich ziehen kann (insbesondere, wenn es sich bei dem betroffenen Aktionär nicht oder nicht mehr um einen
Anleger im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes von 2007 handelt) oder (iii) bewirken kann, dass die Investmentgesellschaft
in einem anderen Land als dem Großherzogtum Luxemburg steuerpflichtig wird oder (iv) den Interessen der Invest-
mentgesellschaft bzw. eines Teilfonds in einer anderen Art und Weise schadet.
Des weiteren kann der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft beschließen, Aktien oder Aktienbruchteile der In-
vestmentgesellschaft in Bezug auf einen oder mehrer Teilfonds zurückzukaufen, um auf die Weise den Erlös aus dem
120032
Verkauf von Vermögenswerten des betroffenen Teilfonds an die Aktionäre auszuzahlen. Die Entscheidung zum Rückkauf
ist verbindlich für alle Aktionäre und gilt verhältnismäßig (pro rata) zu ihrem Anteil am Kapital der Investmentgesellschaft.
Der Rücknahmepreis entspricht in diesen Fällen dem Anteilwert am Tag der Rücknahme.
Die von der Investmentgesellschaft zurückgekauften Aktien des Kapitals werden in den Büchern der Investmentge-
sellschaft annulliert. Der Rücknahmepreis wird in Luxemburg spätestens zwanzig Bankarbeitstage nach dem letzten Tag
der Berechnung des Rücknahmepreises ausbezahlt.
Art. 11. Umtausch von Aktien. Sofern durch den Verwaltungsrat im Verkaufsprospekt nicht anderweitig festgelegt ist
jeder Aktionär berechtigt, den Umtausch aller oder eines Teils seiner Aktien in Aktien einer anderen Aktienklasse des-
selben Teilfonds oder in Aktien eines anderen Teilfonds bzw. einer Aktienklasse eines anderen Teilfonds zu verlangen.
Der Verwaltungsrat kann, unter anderem im Hinblick auf die Häufigkeit, Fristen und Bedingungen des Umtauschs Bes-
chränkungen festlegen und er kann den Umtausch nach seinem Ermessen von der Zahlung von Kosten und Provisionen
abhängig machen.
Der Preis für den Umtausch von Aktien einer Aktienklasse in Aktien einer anderen Aktienklasse desselben Teilfonds
oder in Aktien eines anderen Teilfonds bzw. einer Aktienklasse eines anderen Teilfonds wird auf der Grundlage des
jeweiligen Anteilwertes der beiden Aktienklassen bzw. der Aktienklasse und des anderen Teilfonds an demselben Be-
wertungstag beziehungsweise zu demselben Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag berechnet.
Sofern die Zahl der von einem Aktionär in einer Aktienklasse oder Teilfonds gehaltenen Aktien oder der gesamte
Anteilwert der von einem Aktionär in einer Aktienklasse oder Teilfonds gehaltenen Aktien aufgrund eines Umtauschan-
trages unter eine Zahl oder einen Wert fallen würde, welcher vom Verwaltungsrat festgelegt wurde, kann die Invest-
mentgesellschaft entscheiden, dass dieser Antrag als Antrag auf Umtausch der gesamten von einem Aktionär in einer
solchen Aktienklasse oder Teilfonds gehaltenen Aktien behandelt wird.
Aktien, welche in Aktien an einer anderen Aktienklasse oder eines anderen Teilfonds bzw. Aktienklasse eines anderen
Teilfonds umgetauscht wurden, werden entwertet.
Art. 12. Anteilwert. Der Anteilwert pro Aktie jeder Aktienklasse wird in der jeweiligen Teilfondswährung - wie im
Verkaufsprospekt festgesetzt - in dem vom Verwaltungsrat bestimmten und im Verkaufsprospekt aufgeführten Rhythmus,
mindestens jedoch einmal pro Monat («Bewertungstag») berechnet und in der Regel in der Währung der einzelnen
Aktienklassen ausgedrückt.
Er wird durch Division der Nettovermögenswerte der Investmentgesellschaft, das heißt der einer solchen Aktienklasse
zuzuordnenden Vermögenswerte abzüglich der dieser Aktienklasse zuzuordnenden Verbindlichkeiten, durch die Zahl der
an diesem Bewertungstag im Umlauf befindlichen Aktien der entsprechenden Aktienklasse gemäß den nachfolgend bes-
chriebenen Bewertungsregeln berechnet. Der Anteilwert kann auf die nächste gängige Untereinheit der jeweiligen
Währung entsprechend der Bestimmung durch den Verwaltungsrat auf- oder abgerundet werden. Sofern seit Bestimmung
des Anteilwertes wesentliche Veränderungen in der Kursbestimmung auf den Märkten erfolgten, auf denen ein wesent-
licher Anteil der jeweiligen Aktienklasse zuzuordnenden Vermögensanlagen gehandelt oder notiert wird, kann der
Verwaltungsrat im Interesse der Aktionäre und der Investmentgesellschaft die erste Bewertung annullieren und eine
weitere Bewertung vornehmen.
Die Bewertung des Anteilwertes der verschiedenen Aktienklassen wird wie folgt vorgenommen:
I. Die Vermögenswerte der Investmentgesellschaft beinhalten:
(1) Die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Zielfondsaktien.
(2) Alle Kassenbestände und Bankguthaben einschließlich hierauf angefallener Zinsen;
(3) alle fälligen Wechselforderungen und verbrieften Forderungen sowie ausstehende Beträge, (einschließlich des Ent-
gelts für verkaufte, aber noch nicht gelieferte, Wertpapiere);
(4) alle Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere; alle verzinslichen Wertpapiere, Einlagenzertifikate,
Schuldverschreibungen, Zeichnungsrechte, Wandelanleihen, Optionen und andere Wertpapiere, Finanzinstrumente und
ähnliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Investmentgesellschaft stehen oder für sie gehandelt werden (wobei
die Investmentgesellschaft im Einklang mit den nachstehend unter (a) beschriebenen Verfahren Anpassungen vornehmen
kann, um Marktwertschwankungen der Wertpapiere durch den Handel Ex-Dividende, Ex-Recht oder durch ähnliche
Praktiken gerecht zu werden);
(5) Bar- und sonstige Dividenden und Ausschüttungen, welche von der Investmentgesellschaft eingefordert werden
können, vorausgesetzt, dass die Investmentgesellschaft hiervon in ausreichender Weise in Kenntnis gesetzt wurde;
(6) angefallene Zinsen auf verzinsliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Investmentgesellschaft stehen, soweit
diese nicht im Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswertes einbezogen sind oder von dem Hauptbetrag wider-
gespiegelt werden;
(7) nicht abgeschriebene Gründungskosten der Investmentgesellschaft, einschließlich der Kosten für die Ausgabe und
Auslieferung von Aktien an der Investmentgesellschaft;
(8) die sonstigen Vermögenswerte jeder Art und Herkunft einschließlich vorausbezahlter Auslagen.
Der Wert dieser Vermögenswerte wird wie folgt bestimmt:
120033
(a) Die im jeweiligen Teilfonds enthaltenen offenen Zielfondsaktien werden zum letzten festgestellten und erhältlichen
Rücknahmepreis bewertet.
(b) Der Wert von Kassenbeständen oder Bankguthaben, Einlagenzertifikaten und ausstehenden Forderungen, voraus-
bezahlten Auslagen, Bardividenden und erklärten oder aufgelaufenen und noch nicht erhaltenen Zinsen entspricht dem
jeweiligen vollen Betrag, es sei denn, dass dieser wahrscheinlich nicht voll bezahlt oder erhalten werden kann, in welchem
Falle der Wert unter Einschluss eines angemessenen Abschlages ermittelt wird, um den tatsächlichen Wert zu erhalten.
(c) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse notiert oder gehandelt werden, wird auf der Grundlage
des letzten verfügbaren Kurses an der Börse, welche normalerweise der Hauptmarkt dieses Wertpapiers ist, ermittelt.
Wenn ein Wertpapier oder sonstiger Vermögenswert an mehreren Börsen notiert ist, ist der letzte Verkaufskurs an
jener Börse bzw. an jenem geregelten Markt maßgebend, welcher der Hauptmarkt für diesen Vermögenswert ist;
(d) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, wird auf der
Grundlage des letzten verfügbaren Preises ermittelt.
(e) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder auf einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt
wird oder sofern für Vermögenswerte, welche an einer Börse oder auf einem anderen Markt wie vorerwähnt notiert
oder gehandelt werden, die Kurse entsprechend den Regelungen in (c) oder (d) den tatsächlichen Marktwert der ents-
prechenden Vermögenswerte nicht angemessen widerspiegeln, wird der Wert solcher Vermögenswerte auf der Grund-
lage des vernünftigerweise vorhersehbaren Verkaufspreises nach einer vorsichtigen Einschätzung ermittelt.
(f) Der Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, die nicht an Börsen oder anderen organisierten
Märkten gehandelt werden, entspricht dem jeweiligen Nettoliquidationswert, wie er gemäß den Richtlinien des Verwal-
tungsrates auf einer konsistent für alle verschiedenen Arten von Verträgen angewandten Grundlage festgestellt wird. Der
Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, welche an Börsen oder anderen organisierten Märkten gehandelt
werden, wird auf der Grundlage der letzten verfügbaren Abwicklungspreise solcher Verträge an den Börsen oder orga-
nisierten Märkten, auf welchen diese Futures, Forwards oder Optionen von der Investmentgesellschaft gehandelt werden,
berechnet; sofern ein Future, ein Forward oder eine Option an einem Tag, für welchen der Anteilwert bestimmt wird,
nicht liquidiert werden kann, wird die Bewertungsgrundlage für einen solchen Vertrag vom Verwaltungsrat in angemes-
sener und vernünftiger Weise bestimmt. Swaps werden zu ihrem Marktwert bewertet.
(g) Der Wert von Geldmarktinstrumenten, die nicht an einer Börse notiert oder auf einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden und eine Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten und mehr als 90 Tagen aufweisen, entspricht dem
jeweiligen Nennwert zuzüglich hierauf aufgelaufener Zinsen. Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von höchstens
90 Tagen werden auf der Grundlage der Amortisierungskosten, wodurch dem ungefähren Marktwert entsprochen wird,
ermittelt.
(h) Sämtliche sonstigen Wertpapiere oder sonstigen Vermögenswerte werden zu ihrem angemessenen Marktwert
bewertet, wie dieser nach Treu und Glauben und entsprechend dem vom Verwaltungsrat auszustellenden Verfahren zu
bestimmen ist.
Der Wert aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, welche nicht in der Währung des jeweiligen Teilfonds aus-
gedrückt ist, wird in diese Währung zu den zuletzt bei der Depotbank verfügbaren Devisenkursen umgerechnet. Wenn
solche Kurse nicht verfügbar sind, wird der Wechselkurs nach Treu und Glauben und nach dem vom Verwaltungsrat
aufgestellten Verfahren bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen andere Bewertungsmethoden zulassen, wenn er dieses im Interesse
einer angemessenen Bewertung eines Vermögenswertes der Investmentgesellschaft für angebracht hält.
II. Die Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft beinhalten:
(1) alle Kredite, Wechselverbindlichkeiten und fälligen Forderungen;
(2) alle angefallenen Zinsen auf Kredite der Investmentgesellschaft (einschließlich Bereitstellungskosten für Kredite);
(3) alle angefallenen oder zahlbaren Kosten (einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, Verwaltungskosten, Ma-
nagementkosten, Gründungskosten, Depotbankgebühren und Kosten für Vertreter der Investmentgesellschaft);
(4) alle bekannten, gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten (einschließlich fälliger vertraglicher Verbindlich-
keiten auf Geldzahlungen oder Güterübertragungen, einschließlich weiterhin des Betrages nicht bezahlter, aber erklärter
Ausschüttungen der Investmentgesellschaft);
(5) angemessene Rückstellungen für zukünftige Steuerzahlungen auf der Grundlage von Kapital und Einkünften am
Bewertungstag entsprechend der Bestimmung durch die Investmentgesellschaft sowie sonstige eventuelle Rückstellungen,
welche vom Verwaltungsrat genehmigt und gebilligt werden, sowie sonstige eventuelle Beträge, welche der Verwaltungs-
rat im Zusammenhang mit drohenden Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft für angemessen hält;
(6) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft, gleich welcher Art und Herkunft, welche unter
Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Buchführung dargestellt werden. Bei der Bestimmung des Be-
trages solcher Verbindlichkeiten wird die Investmentgesellschaft sämtliche von der Investmentgesellschaft zu zahlenden
Kosten berücksichtigen, einschließlich Gründungskosten, Gebühren an Fondsmanager und Anlageberater, Gebühren für
die Buchführung, Gebühren an die Depotbank und ihre Korrespondenzbanken sowie an die Zentralverwaltungs- und
Domizilierungsstelle, Register- und Transferstelle, Gebühren an die zuständige Stelle für die Börsennotiz, Gebühren an
Zahl- oder Vertriebsstellen sowie sonstige ständige Vertreter im Zusammenhang mit der Registrierung der Investment-
120034
gesellschaft, Gebühren für sämtliche sonstigen von der Investmentgesellschaft beauftragten Vertreter, Vergütungen für
die Verwaltungsratsmitglieder sowie deren angemessene Spesen, Versicherungsprämien, Reisekosten im Zusammenhang
mit den Verwaltungsratssitzungen, Gebühren und Kosten für Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Gebühren im Zu-
sammenhang mit der Registrierung und der Aufrechterhaltung dieser Registrierung der Investmentgesellschaft bei
Regierungsstellen oder Börsen innerhalb oder außerhalb des Großherzogtums Luxemburg, Berichtskosten, Veröffentli-
chungskosten, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung, den Druck, die Ankündigung und die Verteilung von
Verkaufsprospekten, Werbeschriften, periodischen Berichten oder Aussagen im Zusammenhang mit der Registrierung,
die Kosten sämtlicher Berichte an die Aktionäre, Steuern, Gebühren, öffentliche oder ähnliche Lasten, sämtliche sonstigen
Kosten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, einschließlich der Kosten für den Kauf und Verkauf von Vermö-
genswerten, Zinsen, Bank- und Brokergebühren, Kosten für Post, Telefon und Telex. Die Investmentgesellschaft kann
Verwaltungs- und andere Ausgaben regelmäßiger oder wiederkehrender Natur auf Schätzbasis periodengerecht jährlich
oder für andere Zeitabschnitte berechnen.
III. Die Vermögenswerte sollen wie folgt zugeordnet werden:
Innerhalb eines Teilfonds können eine oder mehrere Aktienklassen eingerichtet werden:
a) Sofern mehrere Aktienklassen an einem Teilfonds ausgegeben sind, werden die diesen Aktienklassen zuzuordnenden
Vermögenswerte gemeinsam entsprechend der spezifischen Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds angelegt, wobei der
Verwaltungsrat innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen definieren kann, um (i) einer bestimmten Ausschüttungspolitik,
die nach Berechtigung oder Nichtberechtigung zur Ausschüttung unterscheidet und/oder (ii) einer bestimmten Gestaltung
von Verkaufs- und Rücknahmeprovision und/oder (iii) einer bestimmten Gebührenstruktur im Hinblick auf die Verwaltung
oder Anlageberatung und/oder (iv) einer bestimmten Zuordnung von Dienstleistungsgebühren für die Ausschüttung,
Dienstleistungen für Aktionäre oder sonstiger Gebühren und/oder (v) unterschiedlichen Währungen oder Währung-
seinheiten, auf welche die jeweilige Aktienklasse lauten soll und welche unter Bezugnahme auf den Wechselkurs im
Verhältnis zur Fondswährung des jeweiligen Teilfonds gerechnet werden, und/oder (vi) der Verwendung unterschiedlicher
Sicherungstechniken, um Vermögenswerte und Erträge, welche auf die Währung der jeweiligen Aktienklasse lauten, gegen
langfristige Schwankungen gegenüber der Fondswährung des jeweiligen Teilfonds abzusichern und/oder (vii) sonstigen
Charakteristika, wie sie von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt
werden, zu entsprechen;
b) Die Erträge aus der Ausgabe von Aktien einer Aktienklasse werden in den Büchern der Investmentgesellschaft der
Aktienklasse beziehungsweise den Aktienklassen zugeordnet, welche an dem jeweiligen Teilfonds ausgegeben sind und
der betreffende Betrag soll den Anteil der Netto-Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds, welche der auszugebenden
Aktienklasse zuzuordnen sind, erhöhen;
c) Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen, welche einem Teilfonds zuzuordnen sind, werden
der (den) an diesem Teilfonds ausgegebenen Aktienklasse(n), vorbehaltlich vorstehend a) zugeordnet;
d) Sofern ein Vermögenswert von einem anderen Vermögenswert abgeleitet ist, wird dieser abgeleitete Vermögens-
wert in den Büchern der Investmentgesellschaft derselben Aktienklasse beziehungsweise denselben Aktienklassen
zugeordnet, wie der Vermögenswert, von welchem die Ableitung erfolgte und bei jeder Neubewertung eines Vermö-
genswertes wird der Wertzuwachs beziehungsweise die Wertverminderung der oder den entsprechenden Aktienklasse
(n) in Anrechnung gebracht;
e) Sofern ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Investmentgesellschaft nicht einer bestimmten Aktien-
klasse zugeordnet werden kann, so wird dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit allen Aktienklassen pro rata
im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteilwert oder in einer anderen Art und Weise, wie sie der Verwaltungsrat nach Treu
und Glauben festlegt, zugeordnet, wobei (i) dann, wenn Vermögenswerte für Rechnung mehrerer Teilfonds in einem
Konto gehalten oder als separater Pool von Vermögenswerten durch einen hierzu beauftragten Vertreter des Verwal-
tungsrates gemeinschaftlich verwaltet werden, die entsprechende Berechtigung jeder Aktienklasse anteilig ihrer Einlage
in dem betreffenden Konto oder Pool entsprechen wird und (ii) diese Berechtigung sich, wie im Einzelnen in den Ver-
kaufsunterlagen zu den Aktien an der Investmentgesellschaft beschrieben, entsprechend den für Rechnung der Aktien
erfolgenden Einlagen und Rücknahmen verändern wird sowie schließlich (iii) die Verbindlichkeiten zwischen den Aktien-
klassen anteilig im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Berechtigung an dem Konto oder Pool aufgeteilt werden;
f) nach Zahlung von Ausschüttungen an die Aktionäre einer Aktienklasse wird der Anteilwert dieser Aktienklasse um
den Betrag der Ausschüttungen vermindert.
Sämtliche Bewertungsregeln und -beschlüsse sind im Einklang mit allgemein anerkannten Regeln der Buchführung zu
treffen und auszulegen.
Vorbehaltlich Böswilligkeit, grober Fahrlässigkeit oder offenkundigen Irrtums ist jede Entscheidung im Zusammenhang
mit der Berechnung des Anteilwertes, welcher vom Verwaltungsrat oder von einer Bank, Investmentgesellschaft oder
sonstigen Stelle, die der Verwaltungsrat mit der Berechnung des Anteilwertes beauftragt getroffen wird, endgültig und
für die Investmentgesellschaft, gegenwärtige, ehemalige und zukünftige Aktionäre bindend.
IV. Im Zusammenhang mit den Regeln dieses Artikels gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Zur Rücknahme ausstehende Aktien der Investmentgesellschaft gemäß Artikel 10 dieser Satzung werden als beste-
hende Aktien behandelt und bis unmittelbar nach dem Zeitpunkt, welcher von dem Verwaltungsrat an dem entspre-
chenden Bewertungstag, an welchem die jeweilige Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, berücksichtigt. Von
120035
diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung des Rücknahmepreises durch die Investmentgesellschaft besteht eine entsprechende
Verbindlichkeit der Investmentgesellschaft;
2. Auszugebende Aktien werden ab dem Zeitpunkt, welcher vom Verwaltungsrat an dem jeweiligen Bewertungstag,
an welchem die Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, als ausgegebene Aktien behandelt. Von diesem Zeitpunkt
an bis zum Erhalt des Ausgabepreises durch die Investmentgesellschaft besteht eine Forderung zu Gunsten der Invest-
mentgesellschaft;
3. alle Vermögensanlagen, Kassenbestände und sonstigen Vermögenswerte, welche in anderen Währungen als der
Währung der jeweiligen Teilfonds ausgedrückt sind, werden zu den am Tag und zu dem Zeitpunkt der Anteilwertbe-
rechnung geltenden Devisenkursen bewertet;
4. sofern an einem Bewertungstag die Investmentgesellschaft sich verpflichtet hat
- einen Vermögenswert zu erwerben, so wird der zu bezahlende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Verbind-
lichkeit der Investmentgesellschaft ausgewiesen und der zu erwerbende Vermögenswert wird in der Bilanz der Invest-
mentgesellschaft als Vermögenswert der Investmentgesellschaft verzeichnet;
- einen Vermögenswert zu veräußern, so wird der zu erhaltende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Forderung
der Investmentgesellschaft ausgewiesen und der zu veräußernde Vermögenswert wird nicht in den Vermögenswerten
der Investmentgesellschaft aufgeführt;
wobei dann, wenn der genaue Wert oder die Art des Gegenwertes oder Vermögenswertes an dem entsprechenden
Bewertungstag nicht bekannt ist, dieser Wert von der Investmentgesellschaft geschätzt wird.
Art. 13. Aussetzung der Berechnung des Anteilwertes. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Berechnung des An-
teilwertes der Aktien eines Teilfonds in folgenden Fällen vorübergehend auszusetzen:
- wenn aufgrund von Ereignissen, die nicht in die Verantwortlichkeit oder den Einflussbereich der Investmentgesell-
schaft fallen, eine normale Verfügung über das Nettovermögen eines Teilfonds unmöglich wird, ohne die Interessen der
Aktionäre schwerwiegend zu beeinträchtigen;
- wenn durch eine Unterbrechung der Nachrichtenverbindung oder aus irgendeinem Grund der Wert eines beträcht-
lichen Teils des Nettovermögens eines Teilfonds nicht bestimmt werden kann;
- wenn Einschränkungen des Devisen- oder Kapitalverkehrs die Abwicklung der Geschäfte für Rechnung eines Teilfonds
verhindern;
- wenn eine Generalversammlung der Aktionäre einberufen wurde, um die Investmentgesellschaft zu liquidieren.
Die Aussetzung der Berechnung der Anteilwerte wird den Aktionären per Post oder E-Mail an die im Aktionärsregister
eingetragenen Adressen mitgeteilt.
Art. 14. Verwaltungsrat. Die Investmentgesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei
Mitgliedern besteht, welche nicht Aktionär an der Investmentgesellschaft sein müssen. Die Verwaltungsratsmitglieder
werden für eine Dauer von höchstens sechs Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat wird von den Aktionären im Rahmen
der Generalversammlung gewählt; die Generalversammlung beschließt außerdem die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder,
ihre Vergütung und die Dauer ihrer Amtszeit.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Aktien gewählt.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einen Beschluss der Gene-
ralversammlung abberufen oder ersetzt werden.
Bei Ausfall eines amtierenden Verwaltungsratsmitgliedes werden die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrates
die fehlende Stelle zeitweilig ausfüllen; die Aktionäre werden bei der nächsten Generalversammlung eine endgültige Ent-
scheidung über die Ernennung treffen.
Art. 15. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat verfügt über die umfassende Befugnis, alle Verfügungs-
und Verwaltungshandlungen im Rahmen des Gesellschaftszweckes und im Einklang mit der Anlagepolitik gemäß Artikel
20 dieser Satzung vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, welche nicht ausdrücklich gesetzlich oder durch diese Satzung der Generalversammlung vorbe-
halten sind, können durch den Verwaltungsrat getroffen werden.
Art. 16. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der täglichen
Geschäftsführung der Investmentgesellschaft (einschließlich der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Invest-
mentgesellschaft zu handeln) und seine Befugnisse zur Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und
des Gesellschaftszweckes an eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen übertragen, wobei diese Personen
nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen und die Befugnisse haben, welche vom Verwaltungsrat bestimmt wer-
den und diese Befugnisse, vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrates, weiter delegieren können.
Die Investmentgesellschaft kann, wie im Einzelnen in den Verkaufsunterlagen zu den Aktien an der Investmentgesell-
schaft beschrieben, einen Anlageberatungsvertrag mit einer oder mehreren Gesellschaft(en) («Anlageberater»)
abschließen, welche im Hinblick auf die Anlagepolitik der Investmentgesellschaft Empfehlungen geben und diese beraten
soll(en). Der Verwaltungsrat kann Investmentbeiräte für jeden einzelnen Teilfonds berufen und deren Vergütung festse-
tzen. Diese Beiräte sollen aus fachkundigen Personen mit entsprechender Erfahrung bestehen. Die Beiräte haben lediglich
120036
eine beratende Funktion und treffen keinerlei Anlageentscheidungen. Der Verwaltungsrat kann auch Einzelvollmachten
durch notarielle oder privatschriftliche Urkunden übertragen.
Art. 17. Verwaltungsratssitzung. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden bestimmen. Er
kann einen Sekretär bestimmen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss und der die Protokolle der Verwal-
tungsratssitzungen und Generalversammlungen erstellt und verwahrt. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Ver-
waltungsratsvorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort zusammen.
Der Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen und die Generalversammlungen. In seiner Abwe-
senheit können die Aktionäre oder die Mitglieder des Verwaltungsrates ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates oder
im Falle der Generalversammlung, eine andere Person mit der Leitung beauftragen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu jeder Verwaltungsratssitzung wenigstens acht Tage vor dem entspre-
chenden Datum schriftlich eingeladen, außer in Notfällen, in welchen Fällen die Art des Notfalls in der Einladung vermerkt
wird. Auf diese Einladung kann übereinstimmend schriftlich, durch Telegramm, Telefax oder ähnliche Kommunikations-
mittel verzichtet werden. Eine Einladung ist nicht notwendig für Sitzungen, welche zu Zeitpunkten und an Orten abgehalten
werden, die zuvor in einem Verwaltungsratsbeschluss bestimmt worden waren.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich auf jeder Verwaltungsratssitzung mit schriftlich, per Telegramm, Telefax
oder ähnliche Kommunikationsmittel erteilter Vollmacht durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied oder eine andere
Person vertreten lassen. Ein einziges Verwaltungsratsmitglied kann mehrere seiner Kollegen vertreten.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann an einer Verwaltungsratssitzung im Wege einer telephonischen Konferenz-
schaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung
einander hören können, teilnehmen und diese Teilnahme steht einer persönlichen Teilnahme an dieser Sitzung gleich.
Der Verwaltungsrat kann nur auf ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen handeln. Sofern sämtliche
Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder vertreten sind und sich damit einverstanden erklären, kann auf die
ordnungsgemäße Einberufung verzichtet werden.
Die Verwaltungsratsmitglieder können die Investmentgesellschaft nicht durch Einzelunterschriften verpflichten, außer
im Falle einer ausdrücklichen entsprechenden Ermächtigung durch einen Verwaltungsratsbeschluss.
Der Verwaltungsrat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen oder Handlungen vornehmen, wenn wenigstens die Meh-
rheit der Verwaltungsratsmitglieder oder ein anderes vom Verwaltungsrat festgelegtes Quorum anwesend oder vertreten
sind.
Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert und die Protokolle werden vom Vorsitzenden der Verwaltungsrats-
sitzung unterzeichnet. Auszüge aus diesen Protokollen, welche zu Beweiszwecken in gerichtlichen oder sonstigen
Verfahren erstellt werden, sind vom Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern
rechtsgültig zu unterzeichnen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit fällt dem Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung das entscheidende Stimmrecht zu.
Schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren, welche von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gebilligt und unter-
zeichnet sind, stehen Beschlüssen auf Verwaltungsratssitzungen gleich; jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann solche
Beschlüsse schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel billigen. Diese Billigung wird
schriftlich zu bestätigen sein und die Gesamtheit der Unterlagen bildet das Protokoll zum Nachweis der Beschlussfassung.
Art. 18. Zeichnungsbefugnis. Gegenüber Dritten wird die Investmentgesellschaft rechtsgültig durch die gemeinschaft-
liche Unterschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsrates oder durch die gemeinschaftliche oder einzelne Unterschrift
von Personen, welche hierzu vom Verwaltungsrat ermächtigt wurden, verpflichtet.
Art. 19. Vergütung des Verwaltungsrates. Die Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder werden von der Gesell-
schafterversammlung festgelegt. Sie umfassen auch Auslagen und sonstige Kosten, welche den Verwaltungsratsmitgliedern
in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, einschließlich eventueller Kosten für Rechtsverfolgungsmaßnahmen, es sei denn,
solche seien veranlasst durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds.
Art. 20. Anlagepolitik. Die Vermögenswerte der Investmentgesellschaft werden nach dem Grundsatz der Risikos-
treuung in Wertpapieren und anderen zulässigen Vermögenswerten angelegt, unter Berücksichtigung der Anlageziele und
Anlagegrenzen der Investmentgesellschaft, wie sie in dem von der Investmentgesellschaft herausgegebenen Verkaufs-
prospekt für die jeweiligen Teilfonds beschrieben werden, sowie unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes von
2007. Die betreffenden Beteiligungen können entweder direkt oder über Tochtergesellschaften gehalten werden.
Art. 21. Generalversammlung. Die Generalversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Aktionäre der Investment-
gesellschaft. Ihre Beschlüsse binden alle Aktionäre. Sie hat die umfassende Befugnis, Handlungen im Zusammenhang mit
der Geschäftstätigkeit der Investmentgesellschaft anzuordnen, auszuführen oder zu genehmigen.
Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Verwaltungsrates zusammen.
Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftsvermögens repräsentieren,
zusammentreten.
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Die jährliche Generalversammlung wird im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts in Luxemburg-
Stadt an einem in der Einladung angegebenen Ort am zweiten Mittwoch des Monats März um 11:00 Uhr abgehalten. Ist
dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag oder Bankfeiertag in Luxemburg, wird die jährliche Generalversammlung am nächst-
folgenden Bankarbeitstag abgehalten.
Andere Generalversammlungen können an solchen Orten und zu solchen Zeiten abgehalten werden, wie dies in der
entsprechenden Einladung angegeben wird.
Die Aktionäre treten auf Einladung des Verwaltungsrates, welche die Tagesordnung enthält und wenigstens acht Tage
vor der Generalversammlung an jeden Inhaber von Namensaktien an dessen im Aktionärsregister eingetragene Adresse
versandt werden muss, zusammen. Die Mitteilung an die Inhaber von Namensaktien muss auf der Versammlung nicht
nachgewiesen werden. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in welchen die
Versammlung auf schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt, in welchem Falle der Verwaltungsrat eine zusätzliche
Tagesordnung vorbereiten kann.
Wenn sämtliche Aktien als Namensaktien ausgegeben werden und wenn keine Veröffentlichungen erfolgen, kann die
Einladung an die Aktionäre ausschließlich per Einschreiben erfolgen.
Sofern sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten sind und sich selbst als ordnungsgemäß eingeladen und über die
Tagesordnung in Kenntnis gesetzt erachten, kann die Generalversammlung ohne schriftliche Einladung stattfinden.
Der Verwaltungsrat kann sämtliche sonstigen Bedingungen festlegen, welche von den Aktionären zur Teilnahme an
einer Generalversammlung erfüllt werden müssen.
Auf der Generalversammlung werden lediglich solche Vorgänge behandelt, welche in der Tagesordnung enthalten sind
(die Tagesordnung wird sämtliche gesetzlich erforderlichen Vorgänge enthalten).
Jede stimmberechtigte Aktie repräsentiert eine Stimme. Ein Aktionär kann sich bei jeder Generalversammlung durch
eine schriftliche Vollmacht an eine andere Person, welche kein Aktionär sein muss und Verwaltungsratsmitglied der
Investmentgesellschaft sein kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen durch das Gesetz oder diese Satzung werden die Beschlüsse auf der Ge-
neralversammlung durch die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 22. Generalversammlungen der Aktionäre in einem Teilfonds oder einer Aktienklasse. Die Aktionäre der Ak-
tienklassen im Zusammenhang mit einem Teilfonds können zu jeder Zeit Generalversammlung abhalten, um über
Vorgänge zu entscheiden, welche ausschließlich diesen Teilfonds betreffen.
Darüber hinaus, können die Aktionäre einer Aktienklasse, zu jeder Zeit Generalversammlungen im Hinblick auf alle
Fragen, welche diese Aktienklasse betreffen, abhalten.
Die relevanten Bestimmungen in Artikel 21 sind auf solche Generalversammlungen analog anwendbar.
Jede stimmberechtigte Aktie repräsentiert eine Stimme. Ein Aktionär kann sich bei jeder Generalversammlung der
Aktionäre in einem Teilfonds oder einer Aktienklasse durch eine schriftliche Vollmacht an eine andere Person, welche
kein Aktionär sein muss und Verwaltungsratsmitglied der Investmentgesellschaft sein kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesetz oder in dieser Satzung werden Beschlüsse der Generalver-
sammlung eines Teilfonds oder einer Aktienklasse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre
gefasst.
Art. 23. Depotbank. In dem gesetzlich erforderlichen Umfang wird die Investmentgesellschaft einen Depotbankvertrag
mit einer Bank im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor («Depotbank») abschließen.
Die Depotbank wird die Pflichten erfüllen und die Verantwortung übernehmen, wie dies gemäß den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist.
Sowohl die Depotbank als auch die Investmentgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Ein-
klang mit dem Depotbankvertrag zu kündigen. In diesem Fall wird der Verwaltungsrat alle Anstrengungen unternehmen,
um innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur Depotbank
zu bestellen. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der
Aktionäre ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 24. Wirtschaftsprüfer. Die Rechnungsdaten im Jahresbericht der Investmentgesellschaft werden durch einen
Wirtschaftsprüfer (réviseur d'entreprise agréé) geprüft, welcher von der Generalversammlung ernannt und von der In-
vestmentgesellschaft bezahlt wird.
Der Wirtschaftsprüfer erfüllt sämtliche Pflichten im Sinne der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 25. Geschäftsjahr. Das Rechnungsjahr der Investmentgesellschaft beginnt am 1. Oktober jeden Jahres und endet
am 30. September des folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr endet am 30. September 2008.
Der Jahresabschluss der Investmentgesellschaft wird in der dem Gesellschaftskapital entsprechenden Währung, d.h. in
Euro, aufgestellt.
Art. 26. Ausschüttungen. Die Generalversammlung einer Aktienklasse im Zusammenhang mit einem Teilfonds wird
auf Vorschlag des Verwaltungsrates und innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber entscheiden, wie der Ertrag aus
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diesem Teilfonds zu verwenden ist, sie kann zu gegebener Zeit Ausschüttungen erklären oder den Verwaltungsrat hierzu
ermächtigen.
Auf jede ausschüttungsberechtigte Aktienklasse kann der Verwaltungsrat Zwischenausschüttungen im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen beschließen.
Die Zahlung von Ausschüttungen auf die Inhaber von Namensaktien erfolgt an deren im Aktionärsregister vermerkte
Adressen.
Ausschüttungen können in einer Währung, zu einem Zeitpunkt und an einem Ort ausbezahlt werden, wie dies der
Verwaltungsrat zu gegebener Zeit bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann unbare Ausschüttungen an der Stelle von Barausschüttungen innerhalb der Voraussetzungen
und Bedingungen, wie sie vom Verwaltungsrat festgelegt werden, beschließen.
Jegliche Ausschüttung, welche nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erklärung eingefordert wird, verfällt zu Guns-
ten der an dem jeweiligen Teilfonds ausgegebenen Aktienklasse(n).
Auf Ausschüttungen, welche von der Investmentgesellschaft erklärt und für die Berechtigten zur Verfügung gehalten
werden, erfolgen keine Zinszahlungen.
Art. 27. Auflösung der Investmentgesellschaft. Die Investmentgesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der
Generalversammlung und vorbehaltlich des für Satzungsänderungen erforderlichen Quorums und der Mehrheitserfor-
dernisse gemäß Artikel 30 dieser Satzung aufgelöst werden.
Sofern das Gesellschaftsvermögen unter zwei Drittel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Sa-
tzung fällt, wird die Frage der Auflösung durch den Verwaltungsrat der Generalversammlung vorgelegt. Die Generalver-
sammlung entscheidet ohne Anwesenheitsquorum mit der einfachen Mehrheit der auf dieser Versammlung vertretenen
Aktien.
Die Frage der Auflösung der Investmentgesellschaft wird der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat auch
dann vorgelegt, sofern das Gesellschaftsvermögen unter ein Viertel des Mindestgesellschaftskapitals gemäß Artikel 5 dieser
Satzung fällt. In diesem Falle wird die Generalversammlung ohne Anwesenheitsquorum beschließen und die Auflösung
kann durch die Aktionäre entschieden werden, welche ein Viertel der auf der Generalversammlung vertretenen stimm-
berechtigten Aktien halten.
Die Versammlung muss so rechtzeitig einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach Feststellung der
Tatsache, dass das Gesellschaftskapital unterhalb zwei Drittel bzw. ein Viertel des Mindestgesellschaftskapitals gefallen
ist, abgehalten werden kann.
Art. 28. Auflösung und Verschmelzung von Teilfonds. Der Verwaltungsrat kann beschließen, einen oder mehrere
Teilfonds oder Aktienklassen zusammenzulegen, oder einen oder mehrere Teilfonds oder Aktienklassen aufzulösen, in-
dem die betroffenen Aktien entwertet werden und den betroffenen Aktionäre der Anteilwert der Aktien dieses oder
dieser Teilfonds oder Aktienklassen zurückerstattet wird. Der Verwaltungsrat kann ebenfalls beschließen, einen oder
mehrere Teilfonds mit einem anderen spezialisierten Investmentfonds nach dem Gesetz von 2007 oder einem luxem-
burgischen Organismus für gemeinsame Anlagen («OGA») nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen
für gemeinsame Anlagen oder einem Teilfonds eines solchen spezialisierten Investmentfonds oder eines solchen OGA zu
verschmelzen.
Der Verwaltungsrat ist befugt, einen der vorgenannten Beschlüsse zu fassen
- im Falle einer wesentlichen Änderung der sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Lage in den Ländern, in denen
Anlagen für den jeweiligen Teilfonds getätigt werden oder in denen die Aktien dieses Teilfonds vertrieben werden, oder
- sofern der Wert der Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds derart fällt, dass eine wirtschaftlich effiziente Ver-
waltung dieses Teilfonds nicht mehr gewährleistet werden kann, oder
- im Rahmen einer Rationalisierung.
Der Liquidationserlös, der von Aktionär nach Abschluss der Liquidation nicht gefordert wurde, bleibt bei der Depot-
bank für einen Zeitraum von sechs Monaten deponiert und wird anschließend bei der Caisse des Consignations in
Luxemburg hinterlegt, wo er nach 30 Jahren verfällt.
Der Beschluss des Verwaltungsrates gemäß dem ersten Absatz dieses Artikels über die Verschmelzung eines oder
mehrerer Teilfonds wird den betroffenen Aktionären mitgeteilt. In diesem Fall ist es den betroffenen Aktionären erlaubt,
während der Mindestdauer eines Monats ab dem Datum der erfolgten Mitteilung die kostenfreie Rücknahme oder den
kostenfreien Umtausch aller oder eines Teils ihrer Aktien zu dem anwendbaren Anteilwert zu beantragen. Nach Ablauf
dieser Periode ist die Verschmelzung für alle verbleibenden Aktionäre bindend. Im Falle der Verschmelzung einer oder
mehrerer Aktienklassen der Investmentgesellschaft mit einem luxemburgischen «fonds commun de placement» bzw.
«fonds commun de placement - FIS» ist der Beschluss jedoch nur für die dieser Verschmelzung zustimmenden Aktionäre
bindend, bei allen anderen Aktionäre wird davon ausgegangen, dass sie einen Antrag auf Rücknahme ihrer Aktien gestellt
haben.
Der Erlös aus der Auflösung von Aktien, der von den Aktionäre nach erfolgter Auflösung einer Aktienklasse nicht
gefordert wurde, wird bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo er nach 30 Jahren verfällt.
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Die Investmentgesellschaft hat die Aktionäre durch Veröffentlichung einer Rücknahmeankündigung in einer vom Ver-
waltungsrat zu bestimmenden Zeitung hierüber zu informieren. Sind alle betroffenen Aktionäre und ihre Adressen der
Investmentgesellschaft bekannt, so erfolgt die Rücknahmeankündigung mittels Brief an diese Adressaten.
Art. 29. Liquidation. Die Liquidierung wird durch einen oder mehrere Liquidatoren ausgeführt, welche ihrerseits na-
türliche oder juristische Personen sein können und von der Generalversammlung, die auch über ihre Befugnisse und über
ihre Vergütung entscheidet, ernannt werden.
Der Netto-Liquidationserlös der Investmentgesellschaft wird von den Liquidatoren an die Aktionäre im Verhältnis zu
ihrem Aktienbesitz verteilt. Der Verwaltungsrat kann im Verkaufsprospekt genauer regeln, wie in Hinblick auf die ver-
schiedenen Aktienklassen verfahren wird.
Wird die Investmentgesellschaft liquidiert, so erfolgt die Liquidation in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bes-
timmungen. Diese Bestimmungen spezifizieren die Verteilung der Liquidationserlöse und sehen die Hinterlegung bei der
Caisse de Consignation für alle Beträge vor, die bei Abschluss der Liquidation von den Aktionären nicht eingefordert
wurden. Beträge, die dort innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht eingefordert werden, verfallen gemäß den Bestim-
mungen des Luxemburger Rechts.
Art. 30. Änderungen der Satzung. Die Satzung kann durch eine Generalversammlung, welche den Quorumserforder-
nissen gemäß dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaft einschließlich nachfolgender Änderungen und
Ergänzungen (das «Gesetz von 1915») unterliegt, geändert werden.
Art. 31. Interessenkonflikte. Verträge und sonstige Geschäfte zwischen der Investmentgesellschaft und einer anderen
Investmentgesellschaft oder Unternehmung werden nicht dadurch beeinträchtigt oder deshalb ungültig, weil ein oder
mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder Angestellte der Investmentgesellschaft an dieser anderen Investmentgesellschaft
oder Unternehmung ein persönliches Interesse haben oder dort Verwaltungsratsmitglied, Gesellschafter, leitender oder
sonstiger Angestellter sind. Jedes Verwaltungsratsmitglied und jeder leitende Angestellte der Investmentgesellschaft, wel-
che als Verwaltungsratsmitglied, leitender Angestellter oder einfacher Angestellter in einer Gesellschaft oder Unterneh-
mung, mit welcher die Investmentgesellschaft Verträge abschließt oder sonstige Geschäftsbeziehungen eingeht, wird durch
diese Verbindung mit dieser anderen Gesellschaft oder Unternehmung nicht daran gehindert, im Zusammenhang mit
einem solchen Vertrag oder einer solchen Geschäftsbeziehung zu beraten, abzustimmen oder zu handeln.
Sofern ein Verwaltungsratsmitglied oder ein leitender Angestellter der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit
einem Geschäftsvorfall der Investmentgesellschaft ein den Interessen der Investmentgesellschaft entgegengesetztes per-
sönliches Interesse hat, wird dieses Verwaltungsratsmitglied oder dieser leitende Angestellter dem Verwaltungsrat dieses
entgegengesetzte persönliche Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall nicht an den Bera-
tungen oder Abstimmungen teilnehmen und dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie das persönliche Interesse des
Verwaltungsratsmitglieds oder leitenden Angestellten der nächstfolgenden Generalversammlung berichtet.
«Entgegengesetztes Interesse» entsprechend der vorstehenden Bestimmungen bedeutet nicht eine Verbindung mit
einer Angelegenheit, Stellung oder einem Geschäftsvorfall, welcher eine bestimmte Person, Gesellschaft oder Unterneh-
mung umfaßt, welche gelegentlich vom Verwaltungsrat nach dessen Ermessen benannt werden.
Art. 32. Anwendbares Recht. Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmungen
des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und das Gesetz von 2007 einschließlich nachfolgender
Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Gesetze geregelt.
<i>Zeichnung des Gründungskapitalsi>
Das Gründungskapital wird wie folgt gezeichnet:
FLOSSBACH & VON STORCH VERMÖGENSMANAGEMENT AG, zeichnet dreihundertzehn (Stücke 310) Aktien
zum Gegenwert von einunddreißigtausend (Euro 31.000,-),
Damit beträgt das Gründungskapital insgesamt einunddreißigtausend Euro (Euro 31.000,-). Die Einzahlung des gesam-
ten Gründungskapitals wurde dem unterzeichneten Notar ordnungsgemäß nachgewiesen.
<i>Erklärungi>
Der amtierende Notar erklärt, dass die in Artikel 26 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften
vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und bescheinigt dies ausdrücklich.
<i>Kosteni>
Die Gründungskosten welche der Investmentgesellschaft in Rechnung gestellt werden belaufen sich auf ungefähr EUR
7.000,-.
<i>Gründungsversammlung der Investmentgesellschafti>
Oben angeführte Gründungsgesellschafter, welche das gesamte gezeichnete Gründungskapital vertreten, haben un-
verzüglich eine Gesellschafterversammlung, zu der sie sich als rechtens einberufen bekennen, abgehalten und folgende
Beschlüsse gefasst:
I. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates werden ernannt:
120040
- Herr Kurt von Storch, Vorstand der FLOSSBACH & VON STORCH VERMÖGENSMANAGEMENT AG, geboren
am 7. Januar 1961 in Hamburg, Deutschland, beruflich ansässig in KölnTurm, Im Mediapark 8, D-50670 Köln
- Herr Nikolaus Rummler, Abteilungsdirektor, DZ BANK INTERNATIONAL S.A., geboren am 5. Oktober 1962 in
Saarburg, beruflich ansässig in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Strassen
- Herr Ulrich Juchem, Abteilungsdirektor, DZ BANK INTERNATIONAL S.A., geboren am 1. Mai 1967 in Idar-Obers-
tein, beruflich ansässig in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Strassen
Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder enden mit der ordentlichen Gesellschafterversammlung des Jahres 2009.
II. Sitz der Investmentgesellschaft ist 4, rue Thomas Edison, L-1445 Strassen
III. Die erste ordentliche Gesellschafterversammlung wird im Jahre 2009 stattfinden.
IV. Zum Wirtschaftsprüfer wird ernannt:
PricewaterhouseCoopers S.à r.l., 400, route d'Esch, L-1471 Luxemburg, R.C.S. Luxembourg B 65.477.
Das Mandat des Wirtschaftsprüfers endet mit der ordentlichen Gesellschafterversammlung des Jahres 2009.
Worüber Urkunde aufgenommen wurde in Strassen, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung des Vorstehenden an die Erschienenen, welche dem unterzeichneten Notar dem
Namen, Zivilstand und Wohnort nach bekannt sind, haben dieselben die gegenwärtige Urkunde mit dem Notar unters-
chrieben.
Gezeichnet: D. Hirschmann, M. Schaeffer.
Enregistré à Luxembourg, le 8 octobre 2007, Relation: LAC/2007/30042. — Reçu 1.250 euros.
<i>Le Receveur ff. i>
(signé): Jungers.
Für gleichlautende Kopie zum Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial erteilt.
Luxemburg, den 12. Oktober 2007.
H. Hellinckx.
Référence de publication: 2007119827/242/687.
(070141760) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 octobre 2007.
JSI Investments S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 31-33, boulevard du Prince Henri.
R.C.S. Luxembourg B 90.743.
Les comptes annuels arrêtés au 31 décembre 2003 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 28 septembre 2007.
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2007119489/1035/15.
Enregistré à Luxembourg, le 3 octobre 2007, réf. LSO-CJ01303. - Reçu 26 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070136485) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
Beauty Care Professional Products Participations S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 31-33, boulevard du Prince Henri.
R.C.S. Luxembourg B 73.833.
Les comptes annuels arrêtés au 31 décembre 2004 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 24 septembre 2007.
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2007119490/1035/15.
Enregistré à Luxembourg, le 3 octobre 2007, réf. LSO-CJ01318. - Reçu 26 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070136481) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
120041
DV Scuba Service International S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 19, rue Aldringen.
R.C.S. Luxembourg B 116.296.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 8 octobre 2007.
<i>Pour HOOGEWERF & Cie
Agent domiciliataire
i>Signature
Référence de publication: 2007119486/634/15.
Enregistré à Luxembourg, le 5 octobre 2007, réf. LSO-CJ02191. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): G. Reuland.
(070136493) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
European Precision Metals S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 20, avenue Monterey.
R.C.S. Luxembourg B 78.202.
Les comptes annuels arrêtés au 31 décembre 2006 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 octobre 2007.
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2007119487/1035/15.
Enregistré à Luxembourg, le 5 octobre 2007, réf. LSO-CJ02189. - Reçu 28 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070136488) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
Oystercatcher Luxco 1 S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2340 Luxembourg, 6, rue Philippe II.
R.C.S. Luxembourg B 130.818.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Belvaux, le 21 septembre 2007.
J.-J. Wagner
<i>Notairei>
Référence de publication: 2007119488/239/12.
(070136666) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
R2M S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2314 Luxembourg, 29, place de Paris.
R.C.S. Luxembourg B 120.465.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Belvaux, le 14 août 2007.
J.-J. Wagner
<i>Notairei>
Référence de publication: 2007119496/239/12.
(070136591) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
120042
United Projects S.A., Société Anonyme Soparfi.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 32.293.
Les statuts coordonnés suivant l'acte n
o
46617 ont été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg.
J. Elvinger
<i>Notairei>
Référence de publication: 2007119587/211/10.
(070136934) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
Kent Investment Holding S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 20.505.
Le bilan et le compte de profits et pertes au 31 décembre 2006 ont été déposés au registre de commerce et des
sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 octobre 2007.
<i>Pour KENT INVESTMENT HOLDING S.A.
i>G. Birchen
<i>Administrateuri>
Référence de publication: 2007119372/29/16.
Enregistré à Luxembourg, le 3 octobre 2007, réf. LSO-CJ01107. - Reçu 22 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070136386) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
SIFC Office & Retail S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8070 Bertrange, 10B, Zone Industrielle Bourmicht.
R.C.S. Luxembourg B 110.937.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Le 9 octobre 2007.
F. Coste
<i>Directori>
Référence de publication: 2007119503/8184/14.
Enregistré à Luxembourg, le 9 octobre 2007, réf. LSO-CJ03422. - Reçu 105 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070136931) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
Euro RD Pharma, Société Anonyme.
Siège social: L-2546 Luxembourg, 5, rue C.M. Spoo.
R.C.S. Luxembourg B 65.164.
Société anonyme constituée sous la dénomination de RD BIO TECH HOLDING suivant acte reçu par Maître Gérard
Lecuit, notaire de résidence à Hesperange, en date du 19 juin 1998, publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations C No 675 du 22 septembre 1998. Le capital social a été converti en euro suivant décision de l'assemblée
générale tenue en date du 5 novembre 2001, extrait publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations C No
355 du 5 mars 2002. Ensuite, les statuts ont été modifiés, ainsi que la dénomination sociale, qui a été changée en RD
BIO TECH S.A., suivant acte reçu par le même notaire en date du 13 septembre 2002, publié au Mémorial, Recueil
des Sociétés et Associations C No 1650 du 18 novembre 2002. Enfin, les statuts ont été modifiés, et notamment la
dénomination sociale, qui a été changée en EURO RD PHARMA S.A., suivant acte reçu par Maître Georges D'Huart,
notaire de résidence à Pétange, en date du 30 décembre 2003, publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et Asso-
ciations C No 250 du 2 mars 2004.
Le bilan au 31 mars 2007 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
120043
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 9 octobre 2007.
EURO RD PHARMA S.A.
Signature
Référence de publication: 2007119502/546/24.
Enregistré à Luxembourg, le 5 octobre 2007, réf. LSO-CJ02420. - Reçu 28 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070136658) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
SIFC Development Holding S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8070 Bertrange, 10B, Zone Industrielle Bourmicht.
R.C.S. Luxembourg B 110.942.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Le 9 octobre 2007.
F. Coste
<i>Directori>
Référence de publication: 2007119504/8182/14.
Enregistré à Luxembourg, le 9 octobre 2007, réf. LSO-CJ03417. - Reçu 105 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070136928) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
SIFC Hotel Development S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8070 Bertrange, 10B, Z.I. Bourmicht.
R.C.S. Luxembourg B 110.943.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Le 9 octobre 2007.
F. Coste
<i>Directori>
Référence de publication: 2007119505/8183/14.
Enregistré à Luxembourg, le 9 octobre 2007, réf. LSO-CJ03421. - Reçu 105 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070136925) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
Glancia S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1145 Luxembourg, 180, rue des Aubépines.
R.C.S. Luxembourg B 123.607.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Belvaux, le 21 septembre 2007.
J.-J. Wagner
<i>Notairei>
Référence de publication: 2007119500/239/12.
(070136613) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
Genichar S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-3542 Dudelange, 201-203, rue du Parc.
R.C.S. Luxembourg B 52.068.
Nous avons l'honneur de vous faire part de notre décision de renoncer au mandat de commissaire aux comptes qui
nous avait été confié au sein de votre société.
120044
Bertrange, le 8 mai 2007.
EWA REVISION SA
C. Ensch
Référence de publication: 2007119523/832/14.
Enregistré à Diekirch, le 3 octobre 2007, réf. DSO-CJ00035. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Tholl.
(070136281) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
General Parts S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-3542 Dudelange, 201-203, rue du Parc.
R.C.S. Luxembourg B 102.370.
Nous avons l'honneur de vous faire part de notre décision de renoncer au mandat de commissaire aux comptes qui
nous avait été confié au sein de votre société.
Bertrange, le 8 mai 2007.
EWA REVISION SA
C. Ensch
Référence de publication: 2007119527/832/14.
Enregistré à Diekirch, le 3 octobre 2007, réf. DSO-CJ00034. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Tholl.
(070136283) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
"Truck & Equipment Services SA", Société Anonyme.
Siège social: L-9283 Diekirch, 5, Promenade de la Sûre.
R.C.S. Luxembourg B 106.581.
Nous avons l'honneur de vous faire part de notre décision de renoncer au mandat de commissaire aux comptes qui
nous avait été confié au sein de votre société.
Bertrange, le 8 mai 2007.
EWA REVISION SA
C. Ensch
Référence de publication: 2007119528/832/14.
Enregistré à Diekirch, le 3 octobre 2007, réf. DSO-CJ00032. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Tholl.
(070136286) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
Truck & Equipment Center S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-3542 Dudelange, 201-203, rue du Parc.
R.C.S. Luxembourg B 55.635.
Nous avons l'honneur de vous faire part de notre décision de renoncer au mandat de commissaire aux comptes qui
nous avait été confié au sein de votre société.
Bertrange, le 8 mai 2007.
EWA REVISION SA
C. Ensch
Référence de publication: 2007119526/832/14.
Enregistré à Diekirch, le 3 octobre 2007, réf. DSO-CJ00033. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Tholl.
(070136284) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
Euro Composites S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6468 Echternach, Zone Industrielle.
R.C.S. Luxembourg B 92.542.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
120045
Echternach, le 8 octobre 2007.
H. Beck
<i>Notairei>
Référence de publication: 2007119572/201/12.
(070136772) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
Tyrone Properties S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2168 Luxembourg, 127, rue de Mühlenbach.
R.C.S. Luxembourg B 111.130.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Junglinster, le 24 septembre 2007.
Pour copie conforme
<i>Pour la société
i>J. Seckler
<i>Notairei>
Référence de publication: 2007119535/231/14.
(070137080) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
Motor Center Angelsberg S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-3542 Dudelange, 203, rue du Parc.
R.C.S. Luxembourg B 16.724.
Nous avons l'honneur de vous faire part de notre décision de renoncer au mandat de commissaire aux comptes qui
nous avait été confié au sein de votre société.
Bertrange, le 8 mai 2007.
EWA REVISION SA
C. Ensch
Référence de publication: 2007119522/832/14.
Enregistré à Diekirch, le 3 octobre 2007, réf. DSO-CJ00036. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Tholl.
(070136280) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
La Prima Donna Room S. à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-3450 Dudelange, 10, rue du Commerce.
R.C.S. Luxembourg B 125.370.
Statuts coordonnés, suite à une assemblée générale extraordinaire reçue par Maître Francis Kesseler, notaire de
résidence à Esch-sur-Alzette, en date du 14 septembre 2007 déposés au registre de commerce et des sociétés de Lu-
xembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Esch-sur-Alzette, le 3 octobre 2007.
F. Kesseler
<i>Notairei>
Référence de publication: 2007119593/219/14.
(070136749) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
GSCP VI AA Two Holding S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1661 Luxembourg, 9-11, Grand-rue.
R.C.S. Luxembourg B 132.198.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
120046
Luxembourg, le 13 septembre 2007.
P. Frieders
<i>Notairei>
Référence de publication: 2007119591/212/12.
(070137007) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
Lingua Franca S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8399 Windhof, 4, rue d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 74.259.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
P. Lecomte
<i>Géranti>
Référence de publication: 2007119511/2319/13.
Enregistré à Luxembourg, le 14 septembre 2007, réf. LSO-CI04636. - Reçu 18 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): G. Reuland.
(070137173) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
IC & D, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8399 Windhof, 4, rue d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 75.308.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
P. Lecomte
<i>Géranti>
Référence de publication: 2007119512/2319/13.
Enregistré à Luxembourg, le 14 septembre 2007, réf. LSO-CI04633. - Reçu 18 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070137170) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
Verwaltungsgesellschaft Val Ste Croix S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 28.907.
AUFLÖSUNG
<i>Auszugi>
Es erhellt aus einer Urkunde aufgenommen durch den zu Luxemburg residierenden Notar Gérard Lecuit, am 5. Sep-
tember 2007, einregistriert in Luxembourg A.C., am 6. September 2007, LAC/2007/25343,
dass laut Beschluss der Gesellschafterversammlung der Aktionäre die Liquidation der Gesellschaft VERWALTUNGS-
GESELLSCHAFT VAL STE CROIX S.A., mit Sitz in 5, boulevard de la Foire, L-1528 Luxemburg, abgeschlossen ist und
dass die Gesellschaft nicht mehr besteht,
dass die Gesellschaftsakten während fünf Jahren in L-1653 Luxemburg, 2, avenue Charles de Gaulle hinterlegt und
aufbewahrt werden.
Für gleichlautenden Auszug, auf Anfrage der Gesellschaft zwecks Veröffentlichung im Memorial, Recueil des Sociétés
et Associations erteilt.
Luxemburg, den 1. Oktober 2007.
G. Lecuit
<i>Notairei>
Référence de publication: 2007119524/220/21.
(070137093) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
120047
LaSalle Asia Recovery International II Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1931 Luxembourg, 41, avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 85.091.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2007119508/2570/12.
Enregistré à Luxembourg, le 4 octobre 2007, réf. LSO-CJ01966. - Reçu 40 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): G. Reuland.
(070136912) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
LaSalle Asia Recovery International I Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1931 Luxembourg, 41, avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 85.089.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2007119506/2570/12.
Enregistré à Luxembourg, le 4 octobre 2007, réf. LSO-CJ01965. - Reçu 40 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070136920) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
LB Vintners (Luxembourg) S.à.r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 127.656.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 septembre 2007.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
J. Baden
<i>Notairei>
Référence de publication: 2007119576/7241/11.
(070137238) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
Campimol S.A., Société Anonyme - Société de Gestion de Patrimoine Familial.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 3.571.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
J. Baden
<i>Notairei>
Référence de publication: 2007119579/7241/11.
(070137243) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 octobre 2007.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
120048
Beauty Care Professional Products Participations S.A.
Campimol S.A.
DV Scuba Service International S.A.
Euro Composites S.A.
European Precision Metals S.A.
European Private Equity Portfolio S.A., SICAR
Euro RD Pharma
General Parts S.A.
Genichar S.A.
Glancia S.A.
GSCP VI AA Two Holding S.à r.l.
H&S Global
IC & D
JSI Investments S.A.
Kent Investment Holding S.A.
La Prima Donna Room S. à r.l.
LaSalle Asia Recovery International II Sàrl
LaSalle Asia Recovery International I Sàrl
LB Vintners (Luxembourg) S.à.r.l.
Lingua Franca S.à r.l.
Motor Center Angelsberg S.A.
Oystercatcher Luxco 1 S.à r.l.
R2M S.A.
SIFC Development Holding S.à r.l.
SIFC Hotel Development S.à r.l.
SIFC Office & Retail S.à r.l.
Truck & Equipment Center S.A.
"Truck & Equipment Services SA"
Tyrone Properties S.A.
United Projects S.A.
Vermögenswachstum Global
Verwaltungsgesellschaft Val Ste Croix S.A.