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MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 2151
1
er
octobre 2007
SOMMAIRE
AIG/Lincoln EE CS Two . . . . . . . . . . . . . . . .103202
Allgemeine Gesellschaft für Verbriefungen
S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103207
Allgemeine Gesellschaft für Verbriefungen
S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103235
API Group S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103248
Aqueduct Capital S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . .103214
BFL Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103205
Borealis Investments S.A. . . . . . . . . . . . . . . .103206
CEE Fund ICZ (Luxembourg) S.A. . . . . . . .103214
Charlimmo S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103210
Commercial Investment Cadiz S.àr.l. . . . .103207
Commercial Investment Retail Park Mera-
ville S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103224
Corbigny Investissement S.A. . . . . . . . . . . .103213
Elco-Servitec S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103208
FGA (Luxembourg) S.A. . . . . . . . . . . . . . . . .103205
Financière Galliera S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .103248
Finanzprojekt Holding . . . . . . . . . . . . . . . . . .103208
Finelco S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103209
Fougère Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103206
GIP Invest S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103203
GSB-Lux S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103210
Hawk Finance S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103211
Hawk Finance S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103211
Hawk Finance S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103212
Hawk Finance S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103212
Hellas Telecommunications Finance . . . . .103210
Hotel & Co II S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103211
Hotel & Co I S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103212
International Ploquette Holding S.A. . . . .103204
Jog S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103202
Lancaster Invest Holding S.A. . . . . . . . . . . .103202
L.T.A. S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103247
Lux - Jardinage Sàrl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103209
Mat S.A., SICAR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103204
Merula Investments S.A. . . . . . . . . . . . . . . . .103204
Pachiy Project . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103213
Pillarlux Bretigny Sàrl . . . . . . . . . . . . . . . . . .103206
Pillarlux Montgeron Sàrl . . . . . . . . . . . . . . . .103203
Prevent S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103248
Prime Action S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103204
R03 (Luxembourg) S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .103213
Redevco Asian Holdings S.A. . . . . . . . . . . . .103206
Riversand International S.àr.l. . . . . . . . . . . .103246
RREEF Pan-European Infrastructure Lux
S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103203
SEB Spezialfonds 5 - SICAV-FIS . . . . . . . . .103225
SEB Spezialfonds 6 - SICAV-FIS . . . . . . . . .103215
Sigda S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103247
Simon's Plaza Potaschbierg S.à.r.l. . . . . . . .103234
Simon's Plaza Rond-Point Sàrl . . . . . . . . . .103215
Société Hollando-Suisse de Participation
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103205
Sofibru . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103214
Talden Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103247
Trust & Consult S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . .103207
WAI S.C.A., SICAV - FIS . . . . . . . . . . . . . . .103235
Wichford Dandelion Holding S.à r.l. . . . . .103234
103201
Jog S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 25.000,00.
Siège social: L-2430 Luxembourg, 28, rue Michel Rodange.
R.C.S. Luxembourg B 82.895.
<i>Extrait des résolutions prises lors de l'assemblée générale extraordinaire des associés tenue au siège social le 28 juin 2007i>
L'Assemblée décide d'accepter:
- La démission, avec effet au 28 juin 2007, de Monsieur Olivier Grinda, administrateur de sociétés, né à Nice (France)
le 16 juin 1946 et domicilié à 658 NW 99th street, FL-33150 Miami (Etats-Unis);
- La nomination au poste de gérants avec effet au 28 juin 2007 de:
- Monsieur Grégory Mathieu, administrateur de sociétés, né à Huy (Belgique) le 28 octobre 1977 et domicilié profes-
sionnellement à L-2430 Luxembourg, 28, rue Michel Rodange;
- Monsieur Steve van den Broek, administrateur de sociétés, né à Anvers (Belgique) le 26 juillet 2007 et domicilié
professionnellement à L-2430 Luxembourg, 28, rue Michel Rodange;
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>JOG S.à r.l.
i>Signature
Référence de publication: 2007103234/3258/22.
Enregistré à Luxembourg, le 27 août 2007, réf. LSO-CH07949. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116888) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
Lancaster Invest Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.
R.C.S. Luxembourg B 95.339.
<i>Extrait des résolutions adoptées lors de l'assemblée générale extraordinaire du 16 juillet 2007i>
- Sont nommées administrateurs de la société Mme Anja Lakoudi, employée privée, résidant professionnellement au
2, boulevard Konrad Adenauer à L-1115 Luxembourg et M. Olivier Laurent Christophe Jarny, employée privée, résidant
professionnellement au 2, boulevard Konrad Adenauer à L-l115 Luxembourg en remplacement des administrateurs dé-
missionnaires M. Tom Karel Odile Verheyden et M. Vincent de Rycke.
- Les mandats des nouveaux administrateurs prendront fin lors de l'assemblée générale annuelle qui se tiendra en 2012
statuant sur les comptes annuels de 2011.
Luxembourg, le 17 août 2007.
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2007103249/1463/19.
Enregistré à Luxembourg, le 29 août 2007, réf. LSO-CH09062C. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117042) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
AIG/Lincoln EE CS Two, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1469 Luxembourg, 61, rue Ermesinde.
R.C.S. Luxembourg B 129.437.
Statuts coordonnés, suite à une assemblée générale extraordinaire reçue par Maître Francis Kesseler, notaire de
résidence à Esch-sur-Alzette, en date du 30 juillet 2007, déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Esch-sur-Alzette, le 21 août 2007.
F. Kesseler
<i>Notairei>
Référence de publication: 2007103326/219/13.
(070116782) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
103202
Pillarlux Montgeron Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 31.000,00.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 1, allée Scheffer.
R.C.S. Luxembourg B 114.575.
Il résulte des résolutions écrites prises par l'associé unique de la Société en date du 10 août 2007 que KPMG AUDIT
S.à r.l., ayant son siège social au 31, allée Scheffer, L-2520 Luxembourg, RCS B 103.590, a été nommé commissaire de la
Société pour une durée renouvelable d'un an. Son mandat prendra fin à l'issue de l'assemblée générale des associés
approuvant les comptes annuels de la Société au 31 décembre 2007.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 21 août 2007.
<i>Pour la société
i>TMF MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Domiciliataire
i>Signatures
Référence de publication: 2007103266/805/20.
Enregistré à Luxembourg, le 30 août 2007, réf. LSO-CH09236. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117402) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
RREEF Pan-European Infrastructure Lux S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 50.000,00.
Siège social: L-2636 Luxembourg, 12-14, rue Léon Thyes.
R.C.S. Luxembourg B 117.671.
<i>Extrait des résolutions adoptées lors de l'assemblée générale extraordinaire du 25 avril 2007i>
- Est nommé gérant de la société M. Rolf Johannes Caspers, employé privé, résidant professionnellement au 2, boulevard
Konrad Adenauer à L-1115 Luxembourg en remplacement du gérant démissionnaire M. Tom Karel Odile Verheyden.
- Le mandat de nouveau gérant est conclu pour une période indéterminée.
Luxembourg, le 25 avril 2007.
Signatures
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2007103338/1463/17.
Enregistré à Luxembourg, le 29 août 2007, réf. LSO-CH09045. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117099) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
GIP Invest S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6868 Wecker, 7, Am Scheerleck.
R.C.S. Luxembourg B 79.099.
<i>Extrait du procès-verbal de l'assemblée générale extraordinaire tenue en date du 12 juin 2007i>
L'assemblée générale ordinaire de GIP INVEST S.A. a pris ce jour à l'unanimité des voix, la résolution suivante:
Est élu administrateur pour une durée de six ans:
- Monsieur Thomas Backs, né le 27 février 1961 à Bielefeld (D) demeurant à D-80469 München, Jahnstrasse 32.
Itzig, le 13 août 2007.
Pour extrait conforme et sincère
FIDUCIAIRE EVERARD-KLEIN S.A R.L.
Signature
Référence de publication: 2007103276/1345/17.
Enregistré à Luxembourg, le 23 août 2007, réf. LSO-CH07139. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117312) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
103203
Prime Action S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1145 Luxembourg, 180, rue des Aubépines.
R.C.S. Luxembourg B 55.554.
Les comptes annuels au 31 décembre 2006 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 28 août 2007.
<i>Pour PRIME ACTION S.A.
i>EXPERTA LUXEMBOURG
L. Heck / C. Day-Royemans
Référence de publication: 2007103060/1017/15.
Enregistré à Luxembourg, le 23 août 2007, réf. LSO-CH06951. - Reçu 24 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116708) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
Mat S.A., SICAR, Société Anonyme sous la forme d'une Société d'Investissement en Capital à Risque.
Siège social: L-1145 Luxembourg, 180, rue des Aubépines.
R.C.S. Luxembourg B 115.975.
Les comptes annuels au 31 décembre 2006 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 28 août 2007.
<i>Pour MAT S.A., SICAR
i>EXPERTA LUXEMBOURG
L. Heck / C. Day-Royemans
Référence de publication: 2007103059/1017/15.
Enregistré à Luxembourg, le 23 août 2007, réf. LSO-CH06948. - Reçu 40 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116707) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
Merula Investments S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-5365 Munsbach, 5, Parc d'Activité Syrdall.
R.C.S. Luxembourg B 73.033.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 29 août 2007.
Signature.
Référence de publication: 2007103095/534/12.
Enregistré à Luxembourg, le 24 août 2007, réf. LSO-CH07513. - Reçu 20 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116698) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
International Ploquette Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8211 Mamer, 53, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 95.990.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 28 août 2007.
S. Paché.
Référence de publication: 2007103023/1197/12.
Enregistré à Luxembourg, le 8 août 2007, réf. LSO-CH02335. - Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116751) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
103204
FGA (Luxembourg) S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8211 Mamer, 53, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 61.096.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 28 août 2007.
S. Livoir.
Référence de publication: 2007103022/1197/12.
Enregistré à Luxembourg, le 14 août 2007, réf. LSO-CH04287. - Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116749) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
BFL Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8211 Mamer, 53, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 81.171.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 28 août 2007.
S. Paché.
Référence de publication: 2007103026/1197/12.
Enregistré à Luxembourg, le 8 août 2007, réf. LSO-CH02338. - Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116754) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
Société Hollando-Suisse de Participation, Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1526 Luxembourg, 23, Val Fleuri.
R.C.S. Luxembourg B 3.557.
DISSOLUTION
<i>Extraiti>
Il résulte d'un acte d'assemblée générale extraordinaire des actionnaires (clôture de liquidation) de la société SOCIETE
HOLLANDO-SUISSE DE PARTICIPATION, reçu par Maître Jean-Joseph Wagner, notaire de résidence à Sanem (Grand-
Duché de Luxembourg), en date du 31 mai 2007, enregistré à Esch-sur-Alzette, le 5 juin 2007. Relation: EAC/2007/6039.
- que la société SOCIETE HOLLANDO-SUISSE DE PARTICIPATION (la «Société»), société anonyme, établie et ayant
son siège social au 23, Val Fleuri, L-1526 Luxembourg, inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés de et à Luxem-
bourg, section B sous le numéro 3.557,
constituée suivant acte notarié du 5 juin 1939 et publié au Mémorial C numéro 68 du 23 juin 1939; les statuts de la
prédite Société ont été modifiés à plusieurs reprises et pour la dernière fois suivant acte notarié en date du 30 juin 1969
et publié au Mémorial C numéro 175 du 17 octobre 1969, au capital social de trois cent vingt-huit mille euros (328.000,-
EUR), représenté par mille trois cent vingt (1.320) actions sans désignation de valeur nominale
se trouve à partir de la date du 31 mai 2007 définitivement liquidée,
l'assemblée générale extraordinaire prémentionnée faisant suite à celle du 14 mai 2007 aux termes de laquelle la Société
a été dissoute anticipativement et mise en liquidation avec nomination d'un liquidateur, en conformité avec les articles
141 et suivants de la Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales, telle qu'amendée, relatifs à la liquidation
des sociétés.
- que les livres et documents sociaux de la Société dissoute seront conservés pendant le délai légal (5 ans) au siège
social de la Société dissoute, en l'occurrence au 23, Val Fleuri, L-1526 Luxembourg.
Pour extrait conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Belvaux, le 6 août 2007.
J.-J. Wagner
<i>Notairei>
Référence de publication: 2007103161/239/30.
(070117111) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
103205
Borealis Investments S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 11B, boulevard Joseph II.
R.C.S. Luxembourg B 83.597.
<i>Extrait du procès-verbal de l'Assemblée Générale Extraordinaire des actionnaires de la société qui s'est tenue en date du 10 juilleti>
<i>2007i>
L'Assemblée Générale décide:
1. de prendre acte de la démission des sociétés KRYPTON DISTRIBUTION CORPORATION et FINANCIERE DES
DAHLIAS HOLDING SAH et de Maître Marie-Béatrice Wingerter De Santeul de leur fonction d'administrateurs.
2. de nommer comme nouveaux administrateurs Messieurs Dominique Léonard et Didier Schönberger et Madame
Natacha Steuermann demeurant professionnellement au 10, rue Pierre d'Aspelt à L-1142 Luxembourg pour un terme
expirant à l'issue l'Assemblée Générale Annuelle de 2009
3. de transférer le siège social de la société du 6, rue de Bragance à Luxembourg au 11B, boulevard Joseph II à L-1840
Luxembourg.
Pour extrait certifié conforme
Signature / Signature
<i>Administrateur / Administrateuri>
Référence de publication: 2007103149/322/22.
Enregistré à Luxembourg, le 3 août 2007, réf. LSO-CH01246. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117201) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
Redevco Asian Holdings S.A., Société Anonyme Holding,
(anc. Fougère Holding S.A.).
Siège social: L-1255 Luxembourg, 48, rue de Bragance.
R.C.S. Luxembourg B 101.727.
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
J. Baden
<i>Notairei>
Référence de publication: 2007103353/7241/12.
(070116787) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
Pillarlux Bretigny Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 40.000,00.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 1, allée Scheffer.
R.C.S. Luxembourg B 96.236.
Il résulte des résolutions écrites prises par l'associé unique de la Société en date du 10 août 2007 que KPMG AUDIT
S.à r.l., ayant son siège social au 31, allée Scheffer, L-2520 Luxembourg, RCS B 103.590, a été nommé commissaire de la
Société pour une durée renouvelable d'un an. Son mandat prendra fin à l'issue de l'assemblée générale des associés
approuvant les comptes annuels de la Société au 31 décembre 2007.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 21 août 2007.
<i>Pour la société
i>TMF MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Domiciliataire
i>Signatures
Référence de publication: 2007103272/805/20.
Enregistré à Luxembourg, le 30 août 2007, réf. LSO-CH09229. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117395) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
103206
Allgemeine Gesellschaft für Verbriefungen S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1717 Luxembourg, 8-10, rue Mathias Hardt.
R.C.S. Luxembourg B 110.746.
Les comptes annuels au 31 décembre 2005 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 20 août 2007.
MERCURIA SERVICES
Signature
Référence de publication: 2007102962/1005/14.
Enregistré à Luxembourg, le 29 août 2007, réf. LSO-CH09103. - Reçu 36 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116956) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
Commercial Investment Cadiz S.àr.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1931 Luxembourg, 33, avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 78.105.
Les comptes annuels au 31 décembre 2006 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 28 août 2007.
<i>Pour COMMERCIAL INVESTMENT CADIZ SARL
i>EXPERTA LUXEMBOURG
L. Heck / C. Day-Royemans
Référence de publication: 2007103062/1017/15.
Enregistré à Luxembourg, le 23 août 2007, réf. LSO-CH06971. - Reçu 28 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116709) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
Trust & Consult S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
R.C.S. Luxembourg B 61.962.
LIQUIDATIONS JUDICIAIRES
Par quatre jugements du 21 juin 2007, le tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, VI
e
section, siégeant en
matière commerciale a ordonné en vertu de l'article 203 de la loi du 10 août 1915 la dissolution et la liquidation des
sociétés suivantes:
- LUX-JARDINAGE Sàrl, établie et ayant eu son siège social à L-5445 Schengen, 110, rte du Vin, B 85.408
- RIVERSAND INTERNATIONAL Sàrl, établie et ayant eu son siège social à L-5454 Stadtbredimus, 3, Lauthegaass B
75.419
- TRUST & CONSULT Sàrl, établie et ayant eu son siège social à L-5480 Wormeldange 65, rue Principale, B 61.962
- FINANZPROJEKT HOLDING SA, établie et ayant eu son siège social à L-5480 Wormeldange 65, rue Principale, B
63.780
Ces mêmes jugements ont nommé juge-commissaire Madame Elisabeth Capesius, 1
er
juge au tribunal d'arrondissement
de et à Luxembourg et liquidateur Maître Pierre Feltgen, Avocat à la Cour demeurant à Luxembourg.
Ils ordonnent aux créanciers de déposer leurs déclarations de créance au greffe du tribunal d'arrondissement avant le
11 juillet 2007.
Pour extrait conforme
M
e
P. Feltgen
<i>Liquidateuri>
Référence de publication: 2007103119/1421/25.
Enregistré à Luxembourg, le 9 juillet 2007, réf. LSO-CG02826. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116851) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
103207
Finanzprojekt Holding, Société Anonyme.
R.C.S. Luxembourg B 63.780.
LIQUIDATIONS JUDICIAIRES
Par quatre jugements du 21 juin 2007, le tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, VI
e
section, siégeant en
matière commerciale a ordonné en vertu de l'article 203 de la loi du 10 août 1915 la dissolution et la liquidation des
sociétés suivantes:
- LUX-JARDINAGE Sàrl, établie et ayant eu son siège social à L-5445 Schengen, 110, rte du Vin, B 85.408
- RIVERSAND INTERNATIONAL Sàrl, établie et ayant eu son siège social à L-5454 Stadtbredimus, 3, Lauthegaass B
75.419
- TRUST & CONSULT Sàrl, établie et ayant eu son siège social à L-5480 Wormeldange 65, rue Principale, B 61.962
- FINANZPROJEKT HOLDING SA, établie et ayant eu son siège social à L-5480 Wormeldange 65, rue Principale, B
63.780
Ces mêmes jugements ont nommé juge-commissaire Madame Elisabeth Capesius, 1
er
juge au tribunal d'arrondissement
de et à Luxembourg et liquidateur Maître Pierre Feltgen, Avocat à la Cour demeurant à Luxembourg.
Ils ordonnent aux créanciers de déposer leurs déclarations de créance au greffe du tribunal d'arrondissement avant le
11 juillet 2007.
Pour extrait conforme
M
e
P. Feltgen
<i>Liquidateuri>
Référence de publication: 2007103118/1421/25.
Enregistré à Luxembourg, le 9 juillet 2007, réf. LSO-CG02829. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116855) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
Elco-Servitec S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2339 Luxembourg, 7, rue Christophe Plantin.
R.C.S. Luxembourg B 25.321.
Il résulte du procès-verbal de l'assemblée générale ordinaire du 26 juin 2007 que:
1) Messieurs Beck Frank
Elsen Gust
Glaesener Lutwin
Maquet Mathis
Picard Marc
Zigrand Armand
demeurant tous à Luxembourg 7, rue Christophe Plantin
sont nommés membres du conseil d'administration pour leurs fonctions d'administrateurs.
2) Messieurs Beck Frank
Elsen Gust
Glaesener Lutwin
Picard Marc
demeurant tous à Luxembourg 7, rue Christophe Plantin
sont nommés délégués à la gestion journalière pour leurs fonctions de membres du Comité de Direction.
Le mandat du réviseur d'entreprise est confié à la société AUTONOME DE REVISION avec siège à Luxembourg.
Tous les mandats expireront lors de l'assemblée générale de 2008.
Luxembourg, le 26 juin 2007.
<i>ELCO-SERVITEC SA
i>Signatures
Référence de publication: 2007103190/2511/29.
Enregistré à Luxembourg, le 16 août 2007, réf. LSO-CH04758. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117018) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
103208
Finelco S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2339 Luxembourg, 7, rue Christophe Plantin.
R.C.S. Luxembourg B 98.513.
Il résulte du procès-verbal de l'assemblée générale ordinaire du 26 juin 2007 que:
1) Messieurs Beck Frank
Elsen Gust
Glaesener Lutwin
Maquet Mathis
Picard Marc
Zigrand Armand
demeurant tous à Luxembourg 7, rue Christophe Plantin
sont nommés membres du conseil d'administration pour leurs fonctions d'administrateurs.
2) Messieurs Beck Frank
Elsen Gust
Glaesener Lutwin
Picard Marc
demeurant tous à Luxembourg 7, rue Christophe Plantin
sont nommés délégués à la gestion journalière pour leurs fonctions de membres du Comité de Direction.
Le mandat du commissaire est confié à la société AUTONOME DE REVISION avec siège à Luxembourg.
Tous les mandats expireront lors de l'assemblée générale de 2008.
Luxembourg, le 26 juin 2007.
<i>FINELCO SA
i>Signatures
Référence de publication: 2007103191/2511/29.
Enregistré à Luxembourg, le 16 août 2007, réf. LSO-CH04769. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117027) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
Lux - Jardinage Sàrl, Société à responsabilité limitée.
R.C.S. Luxembourg B 85.408.
LIQUIDATIONS JUDICIAIRES
Par quatre jugements du 21 juin 2007, le tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, VI
e
section, siégeant en
matière commerciale a ordonné en vertu de l'article 203 de la loi du 10 août 1915 la dissolution et la liquidation des
sociétés suivantes:
- LUX-JARDINAGE Sàrl, établie et ayant eu son siège social à L-5445 Schengen, 110, rte Vin, B 85.408
- RIVERSAND INTERNATIONAL Sàrl, établie et ayant eu son siège social à L-5454 Stadtbredimus, 3 Lauthegaass B
75.419
- TRUST & CONSULT Sàrl, établie et ayant eu son siège social à L-5480 Wormeldange 65, rue Principale, B 61.962
- FINANZPROJEKT HOLDING SA, établie et ayant eu son siège social à L-5480 Wormeldange 65, rue Principale, B
63.780
Ces mêmes jugements ont nommé juge-commissaire Madame Elisabeth Capesius, 1
er
juge au tribunal d'arrondissement
de et à Luxembourg et liquidateur Maître Pierre Feltgen, Avocat à la Cour demeurant à Luxembourg.
Ils ordonnent aux créanciers de déposer leurs déclarations de créance au greffe du tribunal d'arrondissement avant le
11 juillet 2007.
Pour extrait conforme
M
e
P. Feltgen
<i>Liquidateuri>
Référence de publication: 2007103123/1421/25.
Enregistré à Luxembourg, le 9 juillet 2007, réf. LSO-CG02821. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116848) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
103209
Charlimmo S.A., Société Anonyme (en liquidation).
Siège social: L-1114 Luxembourg, 3, rue Nicolas Adames.
R.C.S. Luxembourg B 53.108.
DISSOLUTION
<i>Extraiti>
Suite à l'assemblée générale extraordinaire des actionnaires du 11 juillet 2007, enregistrée à Luxembourg - Sociétés,
en date du 18 juillet 2007 référence CG/06605 il résulte que les opérations de liquidation de la société anonyme CHAR-
LIMMO S.A. (en liquidation) (ci-après dénommée la «Société») ont été définitivement clôturées et que la Société a cessé
d'exister.
Les documents et livres de la Société sont conservés pendant une durée de cinq ans à partir du jour de la clôture de
la liquidation au 3, rue Nicolas Adames, L-1114 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature
<i>Le Liquidateuri>
Référence de publication: 2007103166/506/20.
Enregistré à Luxembourg, le 23 août 2007, réf. LSO-CH07165. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116984) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
Hellas Telecommunications Finance, Société en Commandite par Actions.
Siège social: L-1717 Luxembourg, 8-10, rue Mathias Hardt.
R.C.S. Luxembourg B 107.288.
<i>Extrait de la décision prise par l'assemblée générale ordinaire tenue à Luxembourg en date du 27 juillet 2007i>
L'assemblée générale a pris la résolution suivante:
Le mandat de la société ERNST & YOUNG S.A., avec siège social au 7, Parc d'Activité Syrdall, L-5365 Munsbach,
enregistrée auprès du Registe de Commerce et des Sociétés à Luxembourg sous n
o
B 47.771, en tant que réviseur
d'entreprises a été révoqué.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 4 août 2007.
<i>Pour HELLAS TELECOMMUNICATIONS FINANCE
i>MERCURIA SERVICES S.A.
<i>Mandataire
i>Signature
Référence de publication: 2007103199/1005/20.
Enregistré à Luxembourg, le 29 août 2007, réf. LSO-CH09100. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117186) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
GSB-Lux S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5445 Schengen, 1E, route du Vin.
R.C.S. Luxembourg B 118.233.
<i>Beschlussi>
Der unterzeichnete Herr Raimund Wagner, Maurermeister, wohnhaft in D-66564 Ottweiler, Im Teich 6, erklärt hier-
mit, dass er mittels Schreiben vom 23. März 2007 seine Kündigung als Geschäftsführer der Gesellschaft GSB-LUX S.à r.l.
mit sofortiger Wirkung eingereicht hat.
Ottweiler, den 20. August 2007.
R. Wagner.
Référence de publication: 2007103620/201/14.
Enregistré à Diekirch, le 23 août 2007, réf. DSO-CH00184. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Tholl.
(070117921) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 septembre 2007.
103210
Hawk Finance S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 49.646.
Constituée par-devant Maître Jean Seckler, notaire de résidence à Junglinster (Grand-Duché de Luxembourg), en date
du 13 décembre 1994, acte publié au Mémorial C no 138 du 28 mars 1995. Les statuts ont été modifiés pour la
dernière fois par-devant le même notaire en date du 16 septembre 1996, acte publié au Mémorial C no 10 du 13
janvier 1997.
Le bilan au 31 décembre 2002 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour HAWK FINANCE S.A.
i>FORTIS INTERTRUST (LUXEMBOURG) S.A.
Signatures
Référence de publication: 2007103656/29/18.
Enregistré à Luxembourg, le 28 août 2007, réf. LSO-CH08310. - Reçu 20 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117514) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 septembre 2007.
Hawk Finance S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 49.646.
Constituée par-devant Maître Jean Seckler, notaire de résidence à Junglinster (Grand-Duché de Luxembourg), en date
du 13 décembre 1994, acte publié au Mémorial C no 138 du 28 mars 1995. Les statuts ont été modifiés pour la
dernière fois par-devant le même notaire en date du 16 septembre 1996, acte publié au Mémorial C no 10 du 13
janvier 1997.
Le bilan au 31 décembre 2003 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour HAWK FINANCE S.A.
i>FORTIS INTERTRUST (LUXEMBOURG) S.A.
Signatures
Référence de publication: 2007103657/29/18.
Enregistré à Luxembourg, le 28 août 2007, réf. LSO-CH08306. - Reçu 20 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117510) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 septembre 2007.
Hotel & Co II S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2330 Luxembourg, 128, boulevard de la Pétrusse.
R.C.S. Luxembourg B 96.676.
<i>Extrait des délibérations portant à publication de l'associé unique prise au siège social de la société en date du 20 juin 2007i>
<i>Décisionsi>
L'associé unique a décidé d':
- Informer le Registre de commerce et des société que l'adresse de la société HOTEL & PARTICIPATION S.A., associé
unique de la société est fixée L-2330 Luxembourg, 128, boulevard de la Pétrusse
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Pour extrait conforme
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2007103679/4286/18.
Enregistré à Luxembourg, le 30 août 2007, réf. LSO-CH09394. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117456) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 septembre 2007.
103211
Hawk Finance S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 49.646.
Constituée par-devant Maître Jean Seckler, notaire de résidence à Junglinster (Grand-Duché de Luxembourg), en date
du 13 décembre 1994, acte publié au Mémorial C no 138 du 28 mars 1995. Les statuts ont été modifiés pour la
dernière fois par-devant le même notaire en date du 16 septembre 1996, acte publié au Mémorial C no 10 du 13
janvier 1997.
Le bilan au 31 décembre 2004 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour HAWK FINANCE S.A.
i>FORTIS INTERTRUST (LUXEMBOURG) S.A.
Signatures
Référence de publication: 2007103658/29/18.
Enregistré à Luxembourg, le 28 août 2007, réf. LSO-CH08302. - Reçu 20 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117509) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 septembre 2007.
Hotel & Co I S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2330 Luxembourg, 128, boulevard de la Pétrusse.
R.C.S. Luxembourg B 96.675.
<i>Extrait des délibérations portant à publication de l'associé unique prise au siège social de la société en date du 20 juin 2007i>
<i>Décisionsi>
L'associé unique a décidé d':
- Informer le Registre de commerce et des société que l'adresse de la société HOTEL & PARTICIPATION S.A., associé
unique de la société est fixée L-2330 Luxembourg, 128, boulevard de la Pétrusse.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Pour extrait conforme
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2007103675/4286/18.
Enregistré à Luxembourg, le 30 août 2007, réf. LSO-CH09391. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117453) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 septembre 2007.
Hawk Finance S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 49.646.
Constituée par-devant Maître Jean Seckler, notaire de résidence à Junglinster (Grand-Duché de Luxembourg), en date
du 13 décembre 1994, acte publié au Mémorial C no 138 du 28 mars 1995. Les statuts ont été modifiés pour la
dernière fois par-devant le même notaire en date du 16 septembre 1996, acte publié au Mémorial C no 10 du 13
janvier 1997.
Le bilan au 31 décembre 2005 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour HAWK FINANCE S.A.
i>FORTIS INTERTRUST (LUXEMBOURG) S.A.
Signatures
Référence de publication: 2007103659/29/18.
Enregistré à Luxembourg, le 28 août 2007, réf. LSO-CH08290. - Reçu 22 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117508) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 septembre 2007.
103212
Corbigny Investissement S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 67.867.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
S.G.A. SERVICES S.A.
<i>Administrateur
i>Signatures
Référence de publication: 2007103710/1023/14.
Enregistré à Luxembourg, le 28 août 2007, réf. LSO-CH08446. - Reçu 26 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117785) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 septembre 2007.
R03 (Luxembourg) S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 1, allée Scheffer.
R.C.S. Luxembourg B 83.513.
Il résulte de l'assemblée générale annuelle du 6 juillet 2007 que les actionnaires ont décidé de prolonger avec effet
immédiat les mandats jusqu'à l'assemblée générale qui se tiendra en 2008 de:
- TMF SECRETARIAL SERVICES S.A., TMF CORPORATE SERVICES S.A. et TMF ADMINISTRATIVE SERVICES S.A.
en tant qu'administrateurs de la Société;
- L'ALLIANCE REVISION S.à r.l. en tant que commissaire aux comptes de la Société.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 21 août 2007.
Pour avis conforme
TMF MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Domiciliataire
i>Signatures
Référence de publication: 2007103261/805/20.
Enregistré à Luxembourg, le 30 août 2007, réf. LSO-CH09241. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117406) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
Pachiy Project, Association sans but lucratif.
Siège social: L-8395 Septfontaines, 1A, rue de la Forêt.
R.C.S. Luxembourg F 1.346.
Art. 1
er
. Dénomination, siège et durée.
(1) L'association porte la dénomination PACHIY PROJECT
(2) Son siège est à L-7381 Bofferdange, 154, Cité Roger Schmitz
(3) Sa durée est illimitée
Changement de l'adresse du siège social:
Suite à l'assemblée générale extraordinaire du 1
er
août 2007 il a été décidé de changer l'adresse du siège social arrêté
dans l'article 1
er
des statuts de l'association. La nouvelle adresse du siège social est: L-8395 Septfontaines, 1A, rue de la
Forêt.
Bofferdange, le 1
er
août 2007.
B. Thuy
<i>Le présidenti>
Référence de publication: 2007103160/5949/20.
Enregistré à Luxembourg, le 31 août 2007, réf. LSO-CH09494. - Reçu 89 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116814) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
103213
Sofibru, Société Anonyme.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 29.462.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 30 août 2007.
CREDIT AGRICOLE LUXEMBOURG CONSEIL S.A.
Signature
Référence de publication: 2007103701/1023/14.
Enregistré à Luxembourg, le 28 août 2007, réf. LSO-CH08504. - Reçu 22 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117822) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 septembre 2007.
CEE Fund ICZ (Luxembourg) S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 1, allée Scheffer.
R.C.S. Luxembourg B 86.557.
Il résulte de l'assemblée générale annuelle du 3 juillet 2007 que les actionnaires ont décidé de prolonger avec effet
immédiat les mandats jusqu'à l'assemblée générale qui se tiendra en 2008 de:
- TMF SECRETARIAL SERVICES S.A., TMF CORPORATE SERVICES S.A. et TMF ADMINISTRATIVE SERVICES S.A.
en tant qu'administrateurs de la Société;
- L'ALLIANCE REVISION S.à r.l. en tant que commissaire aux comptes de la Société.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 21 août 2007.
Pour avis conforme
TMF MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Domiciliataire
i>Signatures
Référence de publication: 2007103259/805/20.
Enregistré à Luxembourg, le 30 août 2007, réf. LSO-CH09243. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117407) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
Aqueduct Capital S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: GBP 200.000,00.
Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.
R.C.S. Luxembourg B 112.631.
<i>Extrait des résolutions adoptées lors de l'assemblée générale extraordinaire du 10 juillet 2007i>
- Sont nommées gérants de la société Mme Anja Lakoudi, employée privée, résidant professionnellement au 2, bou-
levard Konrad Adenauer à L-1115 Luxembourg et M. Olivier Laurent Christophe Jarny, employée privée, résidant
professionnellement au 2, boulevard Konrad Adenauer à L-1115 Luxembourg en remplacement des gérants démission-
naires M. Tom Karel Odile Verheyden et M. Vincent de Rycke.
- Les mandats des nouveaux gérants prendront fin lors de l'assemblée générale annuelle qui se tiendra en 2012 statuant
sur les comptes annuels de 2011.
Luxembourg, le 17 août 2007.
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2007103250/1463/20.
Enregistré à Luxembourg, le 29 août 2007, réf. LSO-CH09060. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117044) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
103214
Simon's Plaza Rond-Point Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6793 Grevenmacher, 52, route de Trèves.
R.C.S. Luxembourg B 49.711.
Les comptes annuels au 31 décembre 2006 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
FIDUCIAIRE ENSCH, WALLERS ET ASSOCIES S.A.
Signature
Référence de publication: 2007102949/832/13.
Enregistré à Diekirch, le 22 août 2007, réf. DSO-CH00175. - Reçu 18 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Tholl.
(070117170) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
SEB Spezialfonds 6 - SICAV-FIS, Société d'Investissement à Capital Variable - Fonds d'Investissement
Spécialisé.
Siège social: L-1347 Luxembourg, 6A, Circuit de la Foire Internationale.
R.C.S. Luxembourg B 131.561.
STATUTEN
Im Jahre zweitausendundsieben, den elften September.
Vor dem unterzeichnenden Notar Joseph Gloden, mit dem Amtssitz in Grevenmacher (Luxemburg).
Ist erschienen:
SEB ASSET MANAGEMENT S.A., Aktiengesellschaft mit Gesellschafssitz in 6a, Circuit de la Foire Internationale; L-1347
Luxembourg, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg unter der Nummer B 28.468,
hier vertreten durch
1) Herrn Rudolf Kömen, Managing Director der SEB ASSET MANAGEMENT S.A., beruflich ansässig in 6a. Circuit de
la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg, und
2) Herrn Renzo Sechi, General Manager der SEB ASSET MANAGEMENT S.A., beruflich ansässig in 6a, Circuit de la
Foire internationale, L-1347 Luxembourg.
Herr Renzo Sechi hier vertreten durch Herrn Rudolf Kömen, vorgenannt, auf Grund einer Vollmacht unter Privat-
schrift, ausgestellt in Frankfurt/Main, am 6. September 2007.
Die erteilte Vollmacht, welche ne varietur durch den Bevollmächtigten der erschienenen Partei sowie den unter-
zeichnenden Notar unterzeichnet wurde, wird der vorliegenden Urkunde als Anlage beigefügt, um gleichzeitig mit ihr
einregistriert zu werden.
Welche Komparentin, vertreten wie hiervor erwähnt, den amtierenden Notar ersucht, die Satzung einer von ihr zu
gründenden Aktiengesellschaft (société anonyme), welche als Gesellschaft mit variablem Kapital in der Form eines spe-
zialisierten Investmentfonds organisiert («société d´investissement à capital variable - fonds d´investissement spécialisé»)
wird, wie folgt zu beurkunden:
Art. 1. Name. Zwischen der Zeichnerin und allen zukünftigen Aktionären, besteht eine Aktiengesellschaft (société
anonyme) in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital strukturiert als spezialisierter Investmentfonds
(«société d'investissement à capital variable- fonds d´investissement spécialisé») unter dem Namen SEB SPEZIALFONDS
6 - SICAV-FIS (die «Gesellschaft»).
Art. 2. Gesellschaftssitz. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Luxemburg-Stadt, Großherzogtum Luxemburg. Durch
Beschluss des Verwaltungsrates kann der Gesellschaftssitz innerhalb Luxemburg-Stadt verlegt werden.
Sofern der Verwaltungsrat die Feststellung trifft, dass außergewöhnliche politische, wirtschaftliche, militärische oder
soziale Ereignisse stattgefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, welche nach Meinung des Verwaltungsrats die
normale Tätigkeit am Gesellschaftssitz oder den reibungslosen Verkehr zwischen diesem Gesellschaftssitz und dem Aus-
land beeinträchtigen könnten, so kann der Gesellschaftssitz vorübergehend bis zur Beendigung dieser außergewöhnlichen
Ereignisse ins Ausland verlegt werden; diese vorläufige Maßnahme hat jedoch keinerlei Einfluß auf die Nationalität der
Gesellschaft, welche ungeachtet der vorübergehenden Verlegung ihres Sitzes weiterhin luxemburgisch bleibt.
Art. 3. Dauer. Die Gesellschaft ist für eine unbeschränkte Dauer gegründet. Sie kann zu jeder Zeit durch einen, wie
in Sachen Abänderung dieser Satzung getroffenen Beschluss der Generalversammlung der Aktionäre aufgelöst werden.
Art. 4. Gegenstand der Gesellschaft. Ausschließlicher Gegenstand der Gesellschaft ist die Erzielung eines größtmögli-
chen Ertrages durch gleichzeitige Wahrung eines ausgewogenen Risikogrades. Die Gesellschaft verfolgt dabei langfristige
Anlageziele. Die Grundsätze der Anlagepolitik sind in Artikel 19 der vorliegenden Satzung festgelegt.
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Die Gesellschaft kann jegliche Maßnahmen ergreifen und Geschäfte tätigen, die sie für die Erfüllung und Entwicklung
ihres Gegenstands für nützlich erachtet, und zwar im weitesten Sinne entsprechend dem Gesetz vom 13. Februar 2007
über spezialisierte Investmentfonds (im folgenden «Gesetz von 2007» genannt).
Art. 5. Gesellschaftskapital. Das Gesellschaftskapital wird durch Aktien ohne Nennwert repräsentiert und wird zu
jeder Zeit dem in Artikel 11 der Satzung definierten Nettoinventarwert der Gesellschaft entsprechen. Das Gründungs-
kapital beträgt fünfunddreissigtausend (35.000,-) Euro und ist in 350 Aktien ohne Nennwert eingeteilt. Das Mindestkapital
der Gesellschaft von einer Million zweihundertfünfzigtausend (1.250.000,-) Euro muss innerhalb von zwölf Monaten nach
Genehmigung der Gesellschaft als spezialisierter Investmentfonds nach Luxemburger Recht erreicht werden. Der Ver-
waltungsrat hat jederzeit das unbeschränkte Recht, gemäß Artikel 12 der vorliegenden Satzung zusätzliche voll eingezahlte
Aktien auszugeben, ohne den bestehenden Aktionären ein Vorzugsrecht im Hinblick auf die Zeichnung der auszugebenden
Aktien einzuräumen. Ferner kann der Verwaltungsrat die vorhandenen Aktien in eine größere Anzahl von Aktien unter-
teilen unter dem Vorbehalt, dass der Gesamtinventarwert der neuen Aktien nicht höher sein darf als der Inventarwert
der unterteilten Aktien.
Der Verwaltungsrat kann jedes ordnungsgemäß bevollmächtigte Verwaltungsratsmitglied oder jeden Geschäftsträger
der Gesellschaft oder jede sonstige ordnungsgemäß bevollmächtigte Person damit beauftragen, Zeichnungen für solche
neuen Aktien entgegenzunehmen, diese Aktien auszustellen und die entsprechende Zahlung in Empfang zu nehmen.
Der Erlös der Ausgabe einer jeden Aktie, wird gemäß Artikel 4 der vorliegenden Satzung in Vermögenswerte angelegt,
welche solchen geographischen Zonen, Industriesektoren, Währungszonen oder solchen spezifischen Arten von Ver-
mögenswerten entsprechen, wie sie jeweils vom Verwaltungsrat für jede Aktie bestimmt werden.
Art. 6. Namensaktien. Aktien werden in der Form von Namensaktien ausgegeben. Der Verwaltungsrat hat das Recht
zu entscheiden, ob Zertifikate für Namensaktien ausgegeben werden oder nicht. Falls der Verwaltungsrat entschieden
hat Zertifikate für Namensaktien auszugeben und ein Aktionär nicht ausdrücklich Zertifikate zu erhalten wünscht, wird
ihm anstelle dieser Zertifikate eine Bestätigung seines Aktieneigentums ausgehändigt. Wünscht ein Inhaber von Namens-
aktien die Ausstellung mehrerer Zertifikate für seine Aktien, so können ihm die Kosten für solche zusätzlichen Zertifikate
auferlegt werden. Die Aktienzertifikate werden von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet. Diese Unterschriften
können handschriftlich, in gedruckter Form oder durch Stempel angebracht werden. Eine dieser Unterschriften kann
jedoch durch eine zu diesem Zwecke vom Verwaltungsrat bevollmächtigte Person erfolgen. In diesem Falle muss die
Unterschrift handschriftlich sein. Die Gesellschaft kann provisorische Aktienzertifikate in der jeweils vom Verwaltungsrat
festgelegten Form ausstellen.
Aktien können lediglich unter Voraussetzung der Zeichnungsannahme und dem Erhalt des Kaufpreises, gemäß Artikel
12 der vorliegenden Satzung, ausgegeben werden. Nach Annahme der Zeichnung und Eingang des Kaufpreises erhält der
Zeichner, binnen kurzer Zeit, die Aktienzertifikate oder eine Bestätigung bezüglich der von ihm erworbenen Aktien.
Sämtliche von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, werden in das von der Gesellschaft oder von einer oder mehreren
damit beauftragten Person(en) geführte Aktienregister eingetragen, welches den Namen eines jeden Inhabers von Na-
mensaktien, seinen Wohnsitz oder sein Wahldomizil, soweit der Gesellschaft bekannt gegeben, die Anzahl der in seinem
Besitz befindlichen Aktien und den für die einzelnen Aktien gezahlten Preis angibt. Jede Übertragung einer Aktie wird in
das Aktienregister eingetragen und jede solche Übertragung wird von einem oder mehreren Angestellten, oder von einer
oder mehreren Personen, die diesbezüglich vom Verwaltungsrat bevollmächtigt wurden, unterzeichnet.
Die Übertragung von Namensaktien erfolgt a) im Falle der Ausstellung von Aktienzertifikaten, gegen Aushändigung
des oder der entsprechenden Aktienzertifikate(s) an die Gesellschaft mit dem ordnungsgemäß auf der Rückseite ausge-
füllten Übertragungsformular und allen sonstigen von der Gesellschaft geforderten Übertragungsurkunden, b) falls keine
Aktienzertifikate ausgestellt wurden, mittels einer schriftlichen Übertragungserklärung, welche ins Aktienregister einge-
tragen wird und vom Zedenten und vom Zessionar oder von ordnungsgemäß dazu bevollmächtigten Personen datiert
und unterzeichnet wird.
Jeder Inhaber von Namensaktien muss der Gesellschaft eine Adresse angeben, an welche sämtliche Mitteilungen und
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen sollen. Diese Adresse wird ebenfalls ins Aktienregister eingetragen.
Sollte ein Aktionär es versäumen, eine Adresse anzugeben, so kann die Gesellschaft eine diesbezügliche Notiz ins
Aktienregister eintragen lassen, und als Adresse des betreffenden Aktionärs gilt alsdann die des Gesellschaftssitzes, oder
jedwede andere jeweils von der Gesellschaft eingetragene Adresse, dies bis zur Angabe einer anderen Adresse durch
diesen Aktionär. Der Aktionär kann die im Aktienregister eingetragene Adresse jederzeit, durch eine Mitteilung an die
Gesellschaft an deren Gesellschaftssitz oder an jede andere von Zeit zu Zeit von der Gesellschaft zu bestimmende Ad-
resse, ändern lassen.
Falls die Zahlung des Zeichners zur Ausgabe von Aktienbruchteilen führt, werden diese ins Aktienregister eingetragen.
Dieser Bruchteil gewährt kein Stimmrecht, gibt jedoch zu den von der Gesellschaft diesbezüglich festgelegten Bedingungen
Anrecht auf anteilsmäßige Dividenden.
Die Zahlung von Dividenden an Inhaber von Namensaktien erfolgt an ihre im Aktienregister angegebene Adresse.
Art. 7. Verlust oder Zerstörung von Aktienzertifikaten. Falls ein Aktionär der Gesellschaft zur Genüge beweisen kann,
dass sein Aktienzertifikat verloren gegangen oder zerstört worden ist, so kann auf seinen Antrag ein Duplikat des besagten
Aktienzertifikats unter den von der Gesellschaft zu bestimmenden Bedingungen und Garantien einschließlich einer Si-
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cherheit einer Versicherungsgesellschaft ausgestellt werden. Nach der Ausstellung dieses neuen als Duplikat gekenn-
zeichneten Aktienzertifikats wird das ursprüngliche Zertifikat nichtig.
Beschädigte Aktienzertifikate können auf Anordnung der Gesellschaft durch neue ersetzt werden. Die beschädigten
Zertifikate werden an die Gesellschaft ausgehändigt und umgehend annulliert.
Die Gesellschaft kann dem Aktionär nach eigenem Ermessen die Kosten für die Ausstellung eines Duplikats oder eines
neuen Aktienzertifikats, sowie sämtliche von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Ausstellung und der diesbezü-
glichen Eintragung oder mit der Annullierung des ursprünglichen Aktienzertifikats verauslagten Kosten, auferlegen.
Art. 8. Beschränkung der Eigentumsrechte auf Aktien. Die Gesellschaft kann das Eigentum an Aktien der Gesellschaft
seitens einer natürlichen oder juristischen Person oder Gesellschaft entsprechend der vom Verwaltungsrat getroffenen
Definition einschränken:
1) sofern es sich bei dieser Person oder Gesellschaft nicht um einen sachkundigen Anleger im Sinne des Gesetzes von
2007 handelt,
2) sofern dieses Eigentum an Aktien nach Auffassung der Gesellschaft Luxemburger oder anderes Recht verletzen
könnte oder
3) sofern die Gesellschaft als Folge dieses Aktieneigentums spezifische steuerliche oder sonstige finanzielle Nachteile
erleiden müsste
(wobei die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen oder Gesellschaften vom Verwaltungsrat bestimmt
und in dieser Satzung als «Unzulässige Personen» definiert werden).
In diesem Sinne darf die Gesellschaft:
A. die Ausgabe von Aktien und die Eintragung der Übertragung von Aktien verweigern, sofern dies das rechtliche oder
wirtschaftliche Eigentum einer Unzulässigen Person an diesen Aktien zur Folge hätte;
und
B. zu jeder Zeit verlangen, dass eine Person, deren Name im Register der Aktionäre eingetragen ist oder welche die
Übertragung von Aktien zur Eintragung in das Register der Aktionäre wünscht, der Gesellschaft jegliche Information,
gegebenenfalls durch eidesstattliche Versicherungen bekräftigt, zugänglich macht, welche die Gesellschaft für notwendig
erachtet, um bestimmen zu können, ob ein solcher Eintrag das wirtschaftliche Eigentum einer Unzulässigen Person an
solchen Aktien zur Folge hätte;
und
C. die Ausübung der Stimmberechtigung durch eine Unzulässige Person auf den Generalversammlungen verweigern;
und
D. einen Aktionär anweisen, seine Aktien zu verkaufen und der Gesellschaft diesen Verkauf innerhalb von dreißig (30)
Tagen nach der Mitteilung nachzuweisen, sofern die Gesellschaft erfährt, dass eine Unzulässige Person allein oder ge-
meinsam mit anderen Personen wirtschaftlicher Eigentümer dieser Aktien ist. Sofern der Aktionär dieser Anweisung nicht
nachkommt, kann die Gesellschaft von einem solchen Aktionär alle von diesem Aktionär gehaltenen Aktien nach dem
nachfolgend beschriebenen Verfahren zwangsweise zurückzunehmen oder diese Rücknahme veranlassen:
(1) Die Gesellschaft übermittelt eine zweite Mitteilung («Kaufmitteilung») an den Aktionär bzw. den Eigentümer der
zurückzunehmenden Aktien, entsprechend der Eintragung im Register der Aktionäre; diese Mitteilung bezeichnet die
zurückzunehmenden Aktien, das Verfahren, nach welchem der Rücknahmepreis berechnet wird und den Namen des
Erwerbers.
Eine solche Mitteilung wird an den Aktionär per Einschreiben an dessen letztbekannte oder in den Büchern der Ge-
sellschaft vermerkte Adresse versandt. Der vorerwähnte Aktionär ist hierbei verpflichtet, der Gesellschaft das Aktien-
zertifikat bzw. die Aktienzertifikate, sofern solche ausgestellt wurden, welche die Aktien entsprechend der Angabe in der
Kaufmitteilung vertreten, auszuliefern.
Unmittelbar nach Geschäftsschluss an dem in der Kaufmitteilung bezeichneten Datum endet das Eigentum des Akti-
onärs an den in der Kaufmitteilung bezeichneten Aktien. Im Falle von Namensaktien wird der Name des Aktionärs aus
dem Register der Aktionäre gestrichen.
(2) Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert pro Aktie. Im Falle einer Zwangsrücknahme verringert sich der
Rücknahmepreis durch die durch die Zwangsrücknahme entstehenden Unkosten.
(3) Der so errechnete Rücknahmepreis wird dem früheren Aktionär der Anteile in Euro zur Verfügung gestellt und
von der Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder anderswo (entsprechend den Angaben in der Kaufmitteilung)
nach endgültiger Festlegung des Rücknahmepreises nach vorheriger Rückgabe des bzw. der Aktienzertifikate(s), sofern
solche ausgestellt wurden, entsprechend der Bezeichnung in der Kaufmitteilung und zugehöriger nicht fälliger Ertrags-
cheine hinterlegt. Nach Übermittlung der Kaufmitteilung und entsprechend dem vorerwähnten Verfahren steht dem
früheren Aktionär kein Anspruch mehr im Zusammenhang mit diesen Aktien oder einem Teil derselben zu, und der
frühere Eigentümer hat auch keinen Anspruch gegen die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen im Zusammenhang
mit diesen Aktien, mit Ausnahme des Rechts, den Rücknahmepreis zinslos nach tatsächlicher Übergabe des bzw. der
Aktienzertifikate(s) wie vorerwähnt von der genannten Bank zu erhalten. Alle Erträge aus Rücknahmen, die einem Akti-
eninhaber nach den Bestimmungen dieses Absatzes zustehen, können nicht mehr eingefordert werden und verfallen,
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sofern sie nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem in der Kaufmitteilung angegebenen Datum abgefordert
wurden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, sämtliche jeweils notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Rückführung
solcher Beträge umzusetzen und entsprechende Maßnahmen mit Wirkung für die Gesellschaft zu genehmigen.
(4) Die Ausübung der Befugnisse durch die Gesellschaft nach diesem Artikel kann in keiner Weise in Frage gestellt
oder für ungültig erklärt werden, weil das Eigentum an Aktien unzureichend nachgewiesen worden sei oder weil das
tatsächliche Eigentum an Aktien nicht den Annahmen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Kaufmitteilung entsprochen
habe, vorausgesetzt, dass die vorgenannten Befugnisse durch die Gesellschaft nach Treu und Glauben ausgeübt wurden.
Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, von dem bisherigen Aktionär für die durch die Zwangsrücknahme
entstandenen Schäden am Gesellschaftsvermögen Ersatz zu fordern.
Art. 9. Rücknahme. Wie nachstehend näher erläutert kann die Gesellschaft jederzeit ihre eigenen Aktien unter Be-
rücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zurücknehmen.
Unter Vorbehalt der im Emissionsdokument veröffentlichten Einschränkungen, kann jeder Aktionär die Rücknahme
aller oder eines Teils seiner Aktien durch die Gesellschaft beantragen. Der Rücknahmepreis ist innerhalb einer im Emis-
sionsdokument definierten Frist zu zahlen und entspricht dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 der vorliegenden
Satzung festgelegten Inventarwert der Aktien, abzüglich des vom Verwaltungsrat bestimmten Rücknahmeabschlags.
Alle derartige Rücknahmeanträge müssen vom betreffenden Aktionär in schriftlicher Form am Gesellschaftssitz in
Luxemburg oder bei jedweder anderen von der Gesellschaft zu ihrem Agenten für die Rücknahme ernannten Person
oder Gesellschaft eingereicht werden; gleichzeitig müssen das oder die Aktienzertifikate (sofern solche ausgestellt wur-
den) zusammen mit ausreichenden Beweisen der Übertragung oder Abtretung ordnungsgemäß ausgehändigt werden.
Jedweder Rücknahmeantrag ist unwiderrufbar, außer im Falle einer Aufhebung der Rücknahme gemäß Artikel 10 der
vorliegenden Satzung. In Ermangelung eines Widerrufs erfolgt die Rücknahme wie vorerwähnt, am ersten Bewertungstag
nach Ende der Aufhebung. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat nach seinem Ermessen unter gebührender Berück-
sichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Aktionären beschließen, einen Widerruf eines Rücknahmeantrags
anzunehmen.
Die von der Gesellschaft zurückgenommenen Aktien werden annulliert.
Im Falle wo eine Rücknahme oder ein Verkauf von Aktien den Wert des Aktienbestands eines einzelnen Aktionärs auf
weniger als einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag reduziert, wird angenommen, dass der betreffende Aktionär
die Rücknahme seiner sämtlichen Aktien beantragt hat.
Der Verwaltungsrat unternimmt entsprechende Anstrengungen, um eine angemessene Liquidität sicherzustellen, so
dass Rücknahmen der Aktien unter normalen Umständen unverzüglich auf Antrag der Aktionäre vorgenommen werden
können. Der Verwaltungsrat ist jedoch in Ausnahmefällen, wenn keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, berechtigt,
Rücknahmen aufzuschieben und Rücknahmeanträge erst dann, wenn der Verkauf entsprechender Vermögenswerte der
Gesellschaft im wohl verstandenen Interesse der Aktionäre erfolgte, auszuführen. Der Verwaltungsrat kann die Auf-
schiebung von Rücknahmen nach seinem Ermessen beschließen.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, einzelne Anträge auf Rücknahme abzulehnen, wenn er davon Kenntnis erhält oder
Grund zu der Annahme hat, dass sogenannte Market Timing Geschäftspraktiken vorliegen.
Art. 10. Häufigkeit und vorübergehende Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe von
Aktien. Zum Zwecke der Festlegung des Ausgabe- und Rücknahmepreises pro Aktie bestimmt die Gesellschaft periodisch,
je nach Bestimmung des Verwaltungsrats den Inventarwert der Aktien (wobei der Tag, an welchem der Inventarwert
bestimmt wird, in der vorliegenden Satzung «Bewertungstag» genannt wird).
Die Gesellschaft kann die Bestimmung des Inventarwerts der Aktien, die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien
aussetzen:
a) für jedwede Periode während welcher eine der wichtigsten Wertpapierbörsen oder geregelten Märkte, an denen
ein wesentlicher Teil der Anlagen der Gesellschaft notiert werden, aus einem anderen Grund als dem eines üblichen
Feiertages geschlossen ist, oder in Zeiten in denen der dortige Handel eingeschränkt oder vorübergehend eingestellt sind;
oder
b) im Falle einer Situation, die ein unvorhergesehenes Ereignis darstellt, infolge der sich die Veräußerung oder die
Bewertung der Vermögenswerte als nicht durchführbar erweist; oder
c) bei einem Ausfall der Kommunikations- oder Berechnungsmittel, die normalerweise zur Ermittlung des Preises oder
des Wertes des Nettovermögens oder der Preise oder Werte an einem Markt oder einer Börse verwendet werden;
oder
d) während einer Periode, in welcher die Gesellschaft nicht zur Repatriierung von Mitteln in der Lage ist und damit
Zahlungen für die Rücknahme der Aktien nicht bewerkstelligen kann; oder
e) wenn aus anderen Gründen der Wert einer der Gesellschaft gehörenden erheblichen Anlage nicht unverzüglich
oder nicht präzise bestimmt oder berechnet werden kann; oder
f) wenn die Gesellschaft Kenntnis davon hat, dass die Bewertung einiger ihrer Anlagen, die sie zuvor zur Berechnung
des Nettoinventarwertes je Aktie erhalten hatte, in einem wesentlichen Punkt falsch war und dies nach Auffassung des
Verwaltungsrates der Gesellschaft eine Neuberechnung dieses Nettoinventarwertes rechtfertigt (jedoch unter der Be-
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dingung, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft unter keinen Umständen zur Änderung oder Neuberechnung eines
zuvor berechneten Nettoinventarwertes, aufgrund dessen Zeichnungen oder Rücknahmen vorgenommen worden sein
können, verpflichtet ist).
Sofern es angebracht ist, wird diese vorübergehende Einstellung von der Gesellschaft bekannt gegeben und den Akti-
onären, welche die Rücknahme ihrer Aktien durch die Gesellschaft beantragen, beim Einreichen des schriftlichen Antrags
für eine derartige Rücknahme wie in Artikel 9 der vorliegenden Satzung angegeben, mitgeteilt.
Während der Aussetzung der Rücknahme dürfen keine Aktien ausgegeben werden.
Art. 11. Nettoinventarwert. Der Inventarwert der Aktien der Gesellschaft wird in Euro ausgedrückt und für jeden
Bewertungstag festgelegt, indem der Nettoinventarwert, welcher dem Wert des Vermögens der Gesellschaft, abzüglich
der Verbindlichkeiten der Gesellschaft entspricht und durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien dividiert wird.
I. Die Vermögenswerte der Gesellschaft umfassen folgendes:
a) alle Barbestände, -forderungen oder -einzahlungen einschließlich aufgelaufener Zinsen;
b) alle Wechsel und Schuldscheine, die auf Verlangen zahlbar sind, und alle Beträge, die der Gesellschaft geschuldet
werden (einschließlich Erträge von Wertpapieren, die zwar verkauft, aber noch nicht vereinnahmt sind);
c) alle Wertpapiere, Aktien, Anleihen, Schuldverschreibungen, Optionen oder Bezugsrechte sowie alle sonstigen im
Besitz der Gesellschaft befindlichen Anlagen und Wertpapiere;
d) alle Dividenden und Ausschüttungen, die an die Gesellschaft in bar oder in Sacheinlagen zahlbar sind, in dem Umfang
wie dies der Gesellschaft bekannt ist,
e) alle aufgelaufenen Zinsen aus verzinslichen Vermögenswerten, welche die Gesellschaft besitzt, außer in dem Maße
wie diese Zinsen im entsprechenden Kapitalbetrag enthalten sind;
f) die Gründungskosten der Gesellschaft einschließlich der Kosten der Ausgabe und des Vertriebs von Aktien der
Gesellschaft, soweit diese nicht abgeschrieben worden sind sowie
g) alle anderen zulässigen Vermögenswerte gleich welcher Art einschließlich transitorischer Aktiva.
II. Der Wert dieser Vermögenswerte wird wie folgt festgelegt:
a) Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten
verfügbaren Kurs bewertet.
b) Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an
einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht niedriger als der Geldkurs
und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den die Gesellschaft für den angemessenen
Marktkurs hält;
c) Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an mehreren Märkten notiert oder gehandelt werden,
werden auf Basis des letzten verfügbaren Kurses des Hauptmarktes für die betreffenden übertragbaren Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente bewertet, es sei denn, diese Kurse wären nicht repräsentativ.
d) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter den Buchstaben a), b) und c) genannten
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere und Geldmarktin-
strumente ebenso wie andere Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Gesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachvollziehbaren Bewertungsregeln festlegt.
e) Die flüssigen Mittel werden zu ihrem Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet.
f) Festgelder können zu ihrem Renditekurs bewertet werden, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen der Ge-
sellschaft und der Depotbank geschlossen wurde, gemäß dem diese Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs
dem Realisierungswert entspricht.
g) Nicht an Terminbörsen, aber an einem geregelten Markt gehandelte Finanzinstrumente werden zu ihrem Liquida-
tionswert bewertet, wie er von dem Verwaltungsrat der Gesellschaft nach allgemein anerkannten Grundsätzen unter
Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, marktüblicher Gepflogenheiten und der Interessen der
Aktionäre festgelegt wird, vorausgesetzt, dass die vorerwähnten Grundsätze allgemein anerkannten, durch die unabhän-
gigen Wirtschaftsprüfer nachvollziehbaren Bewertungsregeln entsprechen.
h) Swaps werden zum Marktwert bewertet.
i) Anteile oder Aktien von OGA(W)s werden zum letzten verfügbaren Nettoinventarwert bewertet.
j) Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäß der oben aufgeführten Kriterien unmög-
lich oder unsachgerecht werden lassen, ist die Gesellschaft ermächtigt, zeitweilig andere von ihr nach Treu und Glauben
festgelegte, von Wirtschaftsprüfern nachvollziehbare Bewertungsregeln zu befolgen, um eine sachgerechte Bewertung zu
erreichen.
III. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfassen:
a) sämtliche Darlehen, Wechsel und Verbindlichkeiten;
b) sämtliche aufgelaufenen oder zahlbaren Aufwendungen, einschließlich Verwaltungskosten, Management- und Bera-
tungsgebühren, Erfolgshonorare, Depotbankgebühren, etc.;
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c) alle bekannten fälligen oder fällig werdenden Verbindlichkeiten, einschließlich aller fällig gewordenen vertraglichen
Verpflichtungen zur Zahlung in Form von Geld oder Vermögenswerten, einschließlich des Betrages aller von der Gesell-
schaft festgesetzten nicht ausgeschütteten Dividenden, sofern der Bewertungstag mit dem Stichtag für die Feststellung
der dividendenberechtigten Personen übereinstimmt oder diesem folgt;
d) eine vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festgelegte angemessene Rückstellung für bis zum Bewertungstag aufge-
laufene Steuern auf das Kapital und die Erträge sowie sonstige gegebenenfalls vom Verwaltungsrat genehmigte Rückstel-
lungen, ferner etwaige vom Verwaltungsrat als angemessenen erachtete Rückstellungen für Eventualverpflichtungen;
e) alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft jeglicher Art, die in Übereinstimmung mit luxemburgischen Recht
ausgewiesen werden.
VI. Zum Zwecke des vorliegenden Artikels:
a) gelten die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Satzung zurückzunehmenden Aktien bis unmittelbar nach Geschäfts-
abschluss an dem im vorliegenden Artikel bezeichneten Bewertungstag als bestehend und werden als solche berücksichtigt
und ab diesem Tag und bis zur Zahlung gilt der Preis als Verbindlichkeit der Gesellschaft;
b) gelten die infolge von eingegangenen Zeichnungsanträgen auszugebenden Aktien der Gesellschaft, unverzüglich nach
Geschäftsabschluss an dem Bewertungstag an dem der Ausgabepreis errechnet wurde, als bestehend, und dieser Preis
wird, bis er von der Gesellschaft erhalten worden ist, als Forderung der Gesellschaft angesehen werden;
c) werden sämtliche Anlagen, flüssige Mittel und sonstigen Vermögenswerte der Gesellschaft, welche nicht in der
Währung der Gesellschaft ausgedrückt sind, unter Berücksichtigung der am Bewertungstag des Nettoinventarwertes der
Aktien geltenden Wechselkurse bewertet; und
d) werden an einem Bewertungstag die von der Gesellschaft an diesem Bewertungstag abgeschlossenen Käufe oder
Verkäufe von Wertpapieren soweit wie möglich berücksichtigt.
Art. 12. Ausgabe von Aktien. Wenn immer die Gesellschaft Aktien zur Zeichnung anbietet, so entspricht der Preis pro
Aktie, zu welchem diese Aktien angeboten und verkauft werden, dem vorbezeichneten Inventarwert, zuzüglich einer vom
Verwaltungsrat festgelegten Gebühr für Steuern und Kosten (inklusive Stempel und andere Steuern, Taxen, behördliche
Kosten, Maklerkosten, Bankkosten, Überweisungskosten, Eintragungs- und Zertifikatskosten und andere ähnliche Kosten)
(«Handelskosten»), welche anfallen würden, wenn das sich im Besitz der Gesellschaft befindliche Vermögen, welches in
Betracht gezogen werden müsste für eine Schätzung, gekauft werden müsste zu den in der Schätzung angenommenen
Preisen, und unter der zusätzlichen Berücksichtigung aller anderen Faktoren, die nach Meinung des Verwaltungsrates
berücksichtigt werden müssen, zuzüglich der in dem Emissionsdokument festgelegten Verkaufsgebühren. Die Vergütung
jeder mit dem Verkauf dieser Aktien beauftragten Agenten wird aus dieser Gebühr bezahlt. Der auf diese Weise festge-
legte Preis ist binnen einer Zeitspanne, die im Emissionsdokument dargelegt ist und vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit
bestimmt werden kann, zahlbar.
Art. 13. Verwaltungsrat. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mitglie-
dern besteht, welche nicht Aktionäre der Gesellschaft sein müssen. Der Verwaltungsrat wird von den Aktionären im
Rahmen der jährlichen Generalversammlung für eine Amtsdauer von höchstens sechs Jahren gewählt. Die Generalver-
sammlung beschließt außerdem die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder, ihre Vergütung und die Dauer ihrer Amtszeit.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Aktionäre gewählt.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einen Beschluss der Gene-
ralversammlung abberufen oder ersetzt werden.
Wird die Stelle eines Verwaltungsratsmitglieds infolge eines Todesfalls oder Rücktritts oder aus anderen Gründen frei,
so können die übrigen Mitglieder zusammentreten und mit Stimmenmehrheit ein Verwaltungsratsmitglied bestellen, um
diesen freien Posten bis zur nächsten Versammlung der Aktionäre zu besetzen. Die Aktionäre werden bei der nächsten
Generalversammlung eine endgültige Entscheidung über die Ernennung treffen.
Art. 14. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat verfügt über die umfassende Befugnis, alle Verfügungs-
und Verwaltungshandlungen im Rahmen des Gesellschaftszweckes und im Einklang mit der Anlagepolitik gemäß Artikel
19 dieser Satzung vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, welche nicht ausdrücklich gesetzlich oder durch diese Satzung der Generalversammlung vorbe-
halten sind, können durch den Verwaltungsrat getroffen werden.
Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Art. 15. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der täglichen
Geschäftsführung der Gesellschaft, einschließlich der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Gesellschaft zu
handeln, und seine Befugnisse zur Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und des Gesellschafts-
zweckes an eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen übertragen, wobei diese Personen nicht Mitglieder
des Verwaltungsrates sein müssen und die Befugnisse haben, welche vom Verwaltungsrat bestimmt werden und diese
Befugnisse, vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrates, weiter delegieren können.
Die Gesellschaft kann, wie im Einzelnen in den Verkaufsunterlagen der Gesellschaft beschrieben, einen Fondsmana-
gementvertrag («Fondsmanager») bzw. einen Anlageberatungsvertrag mit einer oder mehreren Gesellschaft(en) («Anla-
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geberater») abschließen, welche die Anlagepolitik gemäß Artikel 19 der Satzung umsetzen bzw. im Hinblick auf die
Anlagepolitik gemäß Artikel 19 dieser Satzung der Gesellschaft Empfehlungen geben und diese beraten soll(en).
Der Verwaltungsrat kann auch Einzelvollmachten durch notarielle oder privatschriftliche Urkunden übertragen.
Art. 16. Verwaltungsratssitzung. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden bestimmen. Er
kann einen Sekretär bestimmen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss und der die Protokolle der Verwal-
tungsratssitzungen und Generalversammlungen erstellt und verwahrt. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Ver-
waltungsratsvorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort zusammen.
Der Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen und die Generalversammlungen. In seiner Abwe-
senheit können die Aktionäre oder die Mitglieder des Verwaltungsrates ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates oder
im Falle der Generalversammlung, eine andere Person mit der Leitung beauftragen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu jeder Verwaltungsratssitzung wenigstens vierundzwanzig Stunden vor
dem entsprechenden Datum schriftlich eingeladen, außer in Notfällen, in welchen Fällen die Art des Notfalls in der
Einladung vermerkt wird. Auf diese Einladung kann mittels Zustimmung aller Verwaltungsratsmitglieder, durch Telefax,
e-mail oder ähnliche Kommunikationsmittel, verzichtet werden. Eine Einladung ist nicht notwendig für Sitzungen, welche
zu Zeitpunkten und an Orten abgehalten werden, die zuvor in einem Verwaltungsratsbeschluss bestimmt worden waren.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich auf jeder Verwaltungsratssitzung schriftlich, durch Telefax, e-mail oder
ähnliche Kommunikationsmittel durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied oder eine andere Person vertreten lassen. Ein
einziges Verwaltungsratsmitglied kann mehrere seiner Kollegen vertreten.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann an einer Verwaltungsratssitzung im Wege einer telephonischen Konferenz-
schaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung
einander hören können, teilnehmen und diese Teilnahme steht einer persönlichen Teilnahme an dieser Sitzung gleich.
Der Verwaltungsrat kann nur auf ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen handeln. Die Verwaltungs-
ratsmitglieder können die Gesellschaft nicht durch Einzelunterschriften verpflichten, außer im Falle einer ausdrücklichen
entsprechenden Ermächtigung durch einen Verwaltungsratsbeschluss.
Der Verwaltungsrat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen oder Handlungen vornehmen, wenn die Mehrheit der
Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder vertreten sind.
Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert und die Protokolle werden vom Vorsitzenden der Verwaltungsrats-
sitzung unterzeichnet. Auszüge aus diesen Protokollen, welche zu Beweiszwecken in gerichtlichen oder sonstigen
Verfahren erstellt werden, sind vom Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern
rechtsgültig zu unterzeichnen.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden und vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit fällt dem Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung, oder im Falle seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter, das
entscheidende Stimmrecht zu. Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, entscheidet die
Stimme des Verwaltungsratsmitglieds dem der Vorsitzende die Vollmacht zu seiner Vertretung erteilt hat.
Schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren, welche von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gebilligt und unter-
zeichnet sind, stehen Beschlüssen auf Verwaltungsratssitzungen gleich; jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann solche
Beschlüsse schriftlich, durch Telefax, e-mail oder ähnliche Kommunikationsmittel billigen. Diese Billigung wird schriftlich
zu bestätigen sein und die Gesamtheit der Unterlagen bildet das Protokoll zum Nachweis der Beschlussfassung.
Art. 17. Zeichnungsbefugnis. Gegenüber Dritten wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinschaftliche Un-
terschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsrates oder durch die gemeinschaftliche oder einzelne Unterschrift von
Personen, welche hierzu vom Verwaltungsrat ermächtigt wurden, verpflichtet.
Art. 18. Vergütung des Verwaltungsrates. Die Gesellschaft kann jedes Verwaltungsratsmitglied oder jeden Geschäfts-
führer, deren Erben, Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter für alle Ausgaben entschädigen, welche diese im
Zusammenhang mit jedweden Verfahren, Prozessen und Gerichtsverfahren hatten, in welchen sie in ihrer Eigenschaft als
jetzige oder ehemalige Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer der Gesellschaft, oder, auf deren Antrag, jedwe-
der anderen Gesellschaft in welcher die Gesellschaft Aktionär oder Gläubiger ist und von welcher sie keine Entschädigung
beanspruchen können, beteiligt waren, es sei denn für solche Angelegenheiten, für welche sie in solchen Verfahren,
Prozessen oder Gerichtsverfahren schließlich für grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten für haftbar erklärt
werden.
Art. 19. Anlagepolitik. Die Vermögenswerte der Gesellschaft werden nach dem Grundsatz der Risikostreuung in
Wertpapieren und anderen zulässigen Vermögenswerten angelegt, unter Berücksichtigung der Anlageziele und Anlage-
grenzen der Gesellschaft, wie sie in dem von der Gesellschaft herausgegebenen Emissionsdokument und der vorliegenden
Satzung beschrieben werden, sowie unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes von 2007.
Art. 20. Generalversammlung. Die Generalversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Aktionäre der Gesellschaft.
Ihre Beschlüsse binden alle Aktionäre. Sie hat die umfassende Befugnis, Handlungen im Zusammenhang mit der Ge-
schäftstätigkeit der Gesellschaft anzuordnen, auszuführen oder zu genehmigen.
Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Verwaltungsrates zusammen.
103221
Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftsvermögens repräsentieren,
zusammentreten.
Die jährliche Generalversammlung wird im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts am Gesell-
schaftssitz oder an einem in der Einladung angegebenen Ort am zweiten Montag des Monats April eines jeden Jahres um
elf (11.00) Uhr abgehalten.
Wenn dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag oder Bankfeiertag in Luxemburg ist, wird die jährliche Generalversammlung
am nächstfolgenden Bankarbeitstag abgehalten.
Andere Generalversammlungen können an solchen Orten und zu solchen Zeiten abgehalten werden, wie dies in der
entsprechenden Einladung angegeben wird.
Die Aktionäre treten auf Einladung des Verwaltungsrates, welche die Tagesordnung enthält und wenigstens acht Tage
vor der Generalversammlung an jeden Inhaber von Namensaktien an dessen im Aktionärsregister eingetragene Adresse
versandt werden muss, zusammen. Die Mitteilung an die Inhaber von Namensaktien muss auf der Versammlung nicht
nachgewiesen werden. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in welchen die
Versammlung auf schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt, in welchem Falle der Verwaltungsrat eine zusätzliche
Tagesordnung vorbereiten kann.
Wenn sämtliche Aktien als Namensaktien ausgegeben werden und wenn keine Veröffentlichungen erfolgen, kann die
Einladung an die Aktionäre ausschließlich per Einschreiben erfolgen.
Sofern sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten sind und sich selbst als ordnungsgemäß eingeladen und über die
Tagesordnung in Kenntnis gesetzt erachten, kann die Generalversammlung ohne schriftliche Einladung stattfinden.
Der Verwaltungsrat kann sämtliche sonstigen Bedingungen festlegen, welche von den Aktionären zur Teilnahme an
einer Generalversammlung erfüllt werden müssen.
Auf der Generalversammlung werden lediglich solche Vorgänge behandelt, welche in der Tagesordnung enthalten sind
(die Tagesordnung wird sämtliche gesetzlich erforderlichen Vorgänge enthalten).
Jede stimmberechtigte Aktie repräsentiert eine Stimme. Bruchteilsaktien sind nicht mit Stimmrechten verbunden. Ein
Aktionär kann sich bei jeder Generalversammlung durch eine schriftliche Vollmacht an eine andere Person, welche kein
Aktionär sein muss und Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft sein kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen durch das Gesetz oder diese Satzung werden die Beschlüsse auf der Ge-
neralversammlung durch die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 21. Depotbank. In dem gesetzlich erforderlichen Umfang wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit einer
Bank im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor («Depotbank») abschließen.
Die Depotbank wird die Pflichten erfüllen und die Verantwortung übernehmen, wie dies gemäß den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist.
Sowohl die Depotbank als auch die Gesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit
dem Depotbankvertrag zu kündigen. In diesem Fall wird der Verwaltungsrat alle Anstrengungen unternehmen, um in-
nerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur Depotbank zu
bestellen. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Akti-
onäre ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 22. Wirtschaftsprüfer. Die Rechnungsdaten im Jahresbericht der Gesellschaft werden durch einen Wirtschafts-
prüfer (réviseur d'entreprise agréé) geprüft, welcher von der Generalversammlung ernannt und von der Gesellschaft
bezahlt wird.
Der Wirtschaftsprüfer erfüllt sämtliche Pflichten im Sinne des Gesetzes von 2007.
Art. 23. Geschäftsjahr. Das Rechnungsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. November jeden Jahres und endet am 31.
Oktober des darauf folgenden Jahres.
Der Jahresabschluss der Gesellschaft wird in der dem Gesellschaftskapital entsprechenden Währung, d.h. in Euro,
aufgestellt.
Art. 24. Ausschüttungen. Die Generalversammlung wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates und innerhalb der ge-
setzlichen Grenzen darüber entscheiden, wie die Erträge der Gesellschaft zu verwenden sind. Sie kann zu gegebener Zeit
Ausschüttungen erklären oder den Verwaltungsrat hierzu ermächtigen. Es kann keine Ausschüttung vorgenommen wer-
den, falls durch eine solche Ausschüttung das Gesellschaftskapital unter das vom Gesetz festgelegte Mindestkapital fällt.
Die Verwendung des jährlichen Ertrages wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates fest-
gelegt.
Bei der Bestimmung des auszuschüttenden Betrages ist auf eine angemessene Liquiditätsreserve zur Bestreitung der
Kosten und Ausgaben der Gesellschaft zu achten. Des Weiteren kann der Verwaltungsrat Zwischenausschüttungen im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen beschließen. Jegliche Ausschüttung welche nicht innerhalb von fünf Jahren
nach ihrer Erklärung eingefordert wird, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft. Auf Ausschüttungen welche von der Ge-
sellschaft erklärt und für die Berechtigten zur Verfügung gehalten werden, erfolgen keine Zinszahlungen.
Die Zahlung von Ausschüttungen an die Aktionäre erfolgt an deren im Aktienregister hinterlegte Bankverbindung.
103222
Art. 25. Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung und
vorbehaltlich des für Satzungsänderungen erforderlichen Quorums und der Mehrheitserfordernisse gemäß Artikel 26
dieser Satzung aufgelöst werden.
Sofern das Gesellschaftsvermögen unter zwei Drittel des Mindestbetrages gemäß Artikel 5 dieser Satzung fällt, muss
der Verwaltungsrat der Generalversammlung die Frage der Auflösung der SICAV unterbreiten, wobei die Generalver-
sammlung ihren Beschluss ohne Anwesenheitsquorum und mit einfacher Mehrheit der auf der Generalversammlung
vertretenen Aktien fasst.
Wenn das Gesellschaftskapital der SICAV unter ein Viertel des Mindestbetrages fällt, muss der Verwaltungsrat der
Generalversammlung die Frage der Auflösung der SICAV unterbreiten, wobei die Generalversammlung ohne Anwesen-
heitsquorum beschließt; die Auflösung der SICAV kann durch die Aktionäre beschlossen werden, die ein Viertel der auf
der Generalversammlung vertretenen Aktien halten.
Die Versammlung muss so rechtzeitig einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach Feststellung der
Unterschreitung der vorgehend beschriebenen Betragsgrenzen von zwei Dritteln bzw. einem Viertel des Mindestkapitals
stattfindet.
Die Beträge, die von den Aktieninhabern zum Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation nicht geltend gemacht werden,
werden bei der Caisse de Consignation in Luxemburg hinterlegt, wo sie den Aktieninhabern während des vom Gesetz
vorhergesehenen Zeitraums zur Verfügung stehen. Am Ende dieses Zeitraums fallen nicht geltend gemachte Beträge an
den luxemburgischen Staat zurück.
Die Liquidierung wird durch einen oder mehrere Liquidatoren ausgeführt, welche ihrerseits natürliche oder juristische
Personen sein können und von der Generalversammlung, die auch über ihre Befugnisse und über ihre Vergütung ent-
scheidet, ernannt werden.
Art. 26. Änderungen der Satzung. Die Satzung kann nur durch eine außerordentliche Generalversammlung welche den
entsprechenden Mehrheitsanforderungen des Gesetzes vom 10. August 1915 wie abgeändert über die Handelsgesell-
schaften Rechnung trägt, geändert werden.
Art. 27. Interessenkonflikte. Verträge und sonstige Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft
oder Unternehmung werden nicht dadurch beeinträchtigt oder deshalb ungültig, weil ein oder mehrere Verwaltungs-
ratsmitglieder oder Angestellte der Gesellschaft an dieser anderen Gesellschaft oder Unternehmung ein persönliches
Interesse haben oder dort Verwaltungsratsmitglied, Gesellschafter, leitender oder sonstiger Angestellter sind. Jedes Ver-
waltungsratsmitglied und jeder leitende Angestellte der Gesellschaft, welche als Verwaltungsratsmitglied, leitender
Angestellter oder einfacher Angestellter in einer Gesellschaft oder Unternehmung, mit welcher die Gesellschaft Verträge
abschließt oder sonstige Geschäftsbeziehungen eingeht, wird durch diese Verbindung mit dieser anderen Gesellschaft
oder Unternehmung nicht daran gehindert, im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag oder einer solchen Geschäfts-
beziehung zu beraten, abzustimmen oder zu handeln.
Sofern ein Verwaltungsratsmitglied oder ein leitender Angestellter der Gesellschaft im Zusammenhang mit einem
Geschäftsvorfall der Gesellschaft ein den Interessen der Gesellschaft entgegengesetztes persönliches Interesse hat, wird
dieses Verwaltungsratsmitglied oder dieser leitende Angestellte dem Verwaltungsrat dieses entgegengesetzte persönliche
Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall nicht an den Beratungen oder Abstimmungen
teilnehmen und dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie das persönliche Interesse des Verwaltungsratsmitglieds oder
leitenden Angestellten der nächstfolgenden Generalversammlung berichtet.
«Entgegengesetztes Interesse» entsprechend den vorstehenden Bestimmungen bedeutet nicht eine Verbindung mit
einer Angelegenheit, Stellung oder einem Geschäftsvorfall, welcher eine bestimmte Person, Gesellschaft oder Unterneh-
mung umfaßt, welche gelegentlich vom Verwaltungsrat nach dessen Ermessen benannt werden.
Art. 28. Anwendbares Recht. Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmungen
des Gesetzes vom 10. August 1915 wie abgeändert über Handelsgesellschaften und das Gesetz von 13. Februar 2007
betreffend spezialisierte Investmentfonds, einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Ge-
setze, geregelt.
<i>Übergangsbestimmungeni>
1. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung der Gesellschaft und endet am 31. Oktober 2008 (zweitausen-
dundacht).
2) Die erste jährliche Generalversammlung wird am 14. April 2009 (zweitausendundneun) stattfinden.
<i>Zeichnung des Gründungskapitalsi>
Das Gründungskapital wird wie folgt gezeichnet:
SEB ASSET MANAGEMENT S.A., vorgenannt, zeichnet 350 Aktien ohne Nennwert zum Gegenwert von fünfundd-
reissigtausend (35.000,-) Euro.
Die Einzahlung des gesamten Gründungskapitals wurde dem unterzeichneten Notar ordnungsgemäß durch Banknach-
weis nachgewiesen.
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<i>Kosteni>
Die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten werden auf achttausendfünfhundert (8.500,-) Euro veran-
schlagt.
<i>Erklärungi>
Der amtierende Notar erklärt, dass die in Artikel 26 des Gesetzes vom 10. August 1915 wie abgeändert über die
Handelsgesellschaften vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und bescheinigt dies ausdrücklich.
<i>Ausserordentliche Generalversammlungi>
Sodann hat die oben angeführte Gründungsgesellschafterin, vertreten wie hiervor erwähnt, welche das gesamte ge-
zeichnete Gründungskapital vertritt, unverzüglich eine Generalversammlung, zu der sie sich als rechtens einberufen
bekennt, abgehalten und folgende Beschlüsse gefasst:
I) Die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder wird auf drei (3) festgelegt.
Die Zahl der Wirtschaftsprüfer auf einen (1).
II) Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates werden ernannt:
a) Herr Lars Friberg, Managing Director of SKANDINAVISKA ENSKILDA BANKEN S.A., beruflich ansässig in 6a,
Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg,
b) Herr Sven Per Olov Oerling, Deputy Managing Director of SKANDINAVISKA ENSKILDA BANKEN S.A., beruflich
ansässig in 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg,
c) Herr Rudolf Kömen, Managing Director of SEB ASSET MANAGEMENT S.A., beruflich ansässig in 6a, Circuit de la
Foire Internationale, L-1347 Luxembourg.
Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder enden mit der ordentlichen Generalversammlung die im Jahre 2011
(zweitausendelf) stattfinden wird.
III) Der Sitz der Gesellschaft wird auf 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg festgesetzt.
IV) Zum Wirtschaftsprüfer wird ernannt:
PricewaterhouseCoopers S.à.r.l., mit Sitz in 400, route d'Esch, L-1471 Luxemburg, R.C.S. Luxembourg B 65477.
Das Mandat des Wirtschaftsprüfers endet mit der ordentlichen Generalversammlung die im Jahre 2009 (zweitausen-
dundneun) stattfinden wird.
Worüber Urkunde, aufgenommen wurde in Luxemburg-Stadt, Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an den Erschienenen, dem unterzeichneten Notar nach Namen,
Zivilstand und Wohnort bekannt, hat derselbige gegenwärtige Urkunde mit dem Notar unterschrieben.
Gezeichnet: R. Kömen, J. Gloden.
Enregistré à Grevenmacher, le 12 septembre 2007. Relation GRE/2007/3953. — Reçu 1.250 euros.
<i>Le Receveur ff.i> (signé): C. Hirtt.
Für gleichlautende Ausfertigung, der Gesellschaft auf stempelfreiem Papier auf Begehr erteilt, zum Zwecke der Ver-
öffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Grevenmacher, den 13. September 2007.
J. Gloden.
Référence de publication: 2007109147/213/538.
(070126185) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 septembre 2007.
Commercial Investment Retail Park Meraville S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1931 Luxembourg, 33, avenue de la Liberté.
R.C.S. Luxembourg B 101.981.
Les comptes annuels au 31 décembre 2006 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 28 août 2007.
<i>Pour COMMERCIAL INVESTMENT RETAIL PARK MERAVILLE SARL
i>EXPERTA LUXEMBOURG
L. Heck / C. Day-Royemans
Référence de publication: 2007103066/1017/15.
Enregistré à Luxembourg, le 23 août 2007, réf. LSO-CH06982. - Reçu 30 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116712) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
103224
SEB Spezialfonds 5 - SICAV-FIS, Société d'Investissement à Capital Variable - Fonds d'Investissement
Spécialisé.
Siège social: L-1347 Luxembourg, 6A, Circuit de la Foire Internationale.
R.C.S. Luxembourg B 131.694.
STATUTEN
Im Jahre zweitausendundsieben, den elften September.
Vor dem unterzeichnenden Notar Joseph Gloden, mit dem Amtssitz in Grevenmacher (Luxemburg).
Ist erschienen:
SEB ASSET MANAGEMENT S.A., Aktiengesellschaft mit Gesellschafssitz in 6a, Circuit de la Foire Internationale; L-1347
Luxembourg, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg unter der Nummer B 28.468,
hier vertreten durch
1) Herrn Rudolf Kömen, Managing Director der SEB ASSET MANAGEMENT S.A., beruflich ansässig in 6a. Circuit de
la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg, und
2) Herrn Renzo Sechi, General Manager der SEB ASSET MANAGEMENT S.A., beruflich ansässig in 6a, Circuit de la
Foire internationale, L-1347 Luxembourg.
Herr Renzo Sechi hier vertreten durch Herrn Rudolf Kömen, vorgenannt, auf Grund einer Vollmacht unter Privat-
schrift, ausgestellt in Frankfurt/Main, am 6. September 2007.
Die erteilte Vollmacht, welche ne varietur durch den Bevollmächtigten der erschienenen Partei sowie den unter-
zeichnenden Notar unterzeichnet wurde, wird der vorliegenden Urkunde als Anlage beigefügt, um gleichzeitig mit ihr
einregistriert zu werden.
Welche Komparentin, vertreten wie hiervor erwähnt, den amtierenden Notar ersucht, die Satzung einer von ihr zu
gründenden Aktiengesellschaft (société anonyme), welche als Gesellschaft mit variablem Kapital in der Form eines spe-
zialisierten Investmentfonds organisiert («société d´investissement à capital variable - fonds d'investissement spécialisé»)
wird, wie folgt zu beurkunden:
Art. 1. Name. Zwischen der Zeichnerin und allen zukünftigen Aktionären, besteht eine Aktiengesellschaft (société
anonyme) in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital strukturiert als spezialisierter Investmentfonds
(«société d'investissement à capital variable- fonds d´investissement spécialisé») unter dem Namen SEB SPEZIALFONDS
5 - SICAV-FIS (die «Gesellschaft»).
Art. 2. Gesellschaftssitz. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Luxemburg-Stadt, Großherzogtum Luxemburg. Durch
Beschluss des Verwaltungsrates kann der Gesellschaftssitz innerhalb Luxemburg-Stadt verlegt werden.
Sofern der Verwaltungsrat die Feststellung trifft, dass außergewöhnliche politische, wirtschaftliche, militärische oder
soziale Ereignisse stattgefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, welche nach Meinung des Verwaltungsrats die
normale Tätigkeit am Gesellschaftssitz oder den reibungslosen Verkehr zwischen diesem Gesellschaftssitz und dem Aus-
land beeinträchtigen könnten, so kann der Gesellschaftssitz vorübergehend bis zur Beendigung dieser außergewöhnlichen
Ereignisse ins Ausland verlegt werden; diese vorläufige Maßnahme hat jedoch keinerlei Einfluß auf die Nationalität der
Gesellschaft, welche ungeachtet der vorübergehenden Verlegung ihres Sitzes weiterhin luxemburgisch bleibt.
Art. 3. Dauer. Die Gesellschaft ist für eine unbeschränkte Dauer gegründet. Sie kann zu jeder Zeit durch einen, wie
in Sachen Abänderung dieser Satzung getroffenen Beschluss der Generalversammlung der Aktionäre aufgelöst werden.
Art. 4. Gegenstand der Gesellschaft. Ausschließlicher Gegenstand der Gesellschaft ist die Erzielung eines größtmögli-
chen Ertrages durch gleichzeitige Wahrung eines ausgewogenen Risikogrades. Die Gesellschaft verfolgt dabei langfristige
Anlageziele. Die Grundsätze der Anlagepolitik sind in Artikel 19 der vorliegenden Satzung festgelegt.
Die Gesellschaft kann jegliche Maßnahmen ergreifen und Geschäfte tätigen, die sie für die Erfüllung und Entwicklung
ihres Gegenstands für nützlich erachtet, und zwar im weitesten Sinne entsprechend dem Gesetz vom 13. Februar 2007
über spezialisierte Investmentfonds (im folgenden «Gesetz von 2007» genannt).
Art. 5. Gesellschaftskapital. Das Gesellschaftskapital wird durch Aktien ohne Nennwert repräsentiert und wird zu
jeder Zeit dem in Artikel 11 der Satzung definierten Nettoinventarwert der Gesellschaft entsprechen. Das Gründungs-
kapital beträgt fünfunddreissigtausend (35.000,-) Euro und ist in 350 Aktien ohne Nennwert eingeteilt. Das Mindestkapital
der Gesellschaft von einer Million zweihundertfünfzigtausend (1.250.000,-) Euro muss innerhalb von zwölf Monaten nach
Genehmigung der Gesellschaft als spezialisierter Investmentfonds nach Luxemburger Recht erreicht werden. Der Ver-
waltungsrat hat jederzeit das unbeschränkte Recht, gemäß Artikel 12 der vorliegenden Satzung zusätzliche voll eingezahlte
Aktien auszugeben, ohne den bestehenden Aktionären ein Vorzugsrecht im Hinblick auf die Zeichnung der auszugebenden
Aktien einzuräumen. Ferner kann der Verwaltungsrat die vorhandenen Aktien in eine größere Anzahl von Aktien unter-
teilen unter dem Vorbehalt, dass der Gesamtinventarwert der neuen Aktien nicht höher sein darf als der Inventarwert
der unterteilten Aktien.
103225
Der Verwaltungsrat kann jedes ordnungsgemäß bevollmächtigte Verwaltungsratsmitglied oder jeden Geschäftsträger
der Gesellschaft oder jede sonstige ordnungsgemäß bevollmächtigte Person damit beauftragen, Zeichnungen für solche
neuen Aktien entgegenzunehmen, diese Aktien auszustellen und die entsprechende Zahlung in Empfang zu nehmen.
Der Erlös der Ausgabe einer jeden Aktie, wird gemäß Artikel 4 der vorliegenden Satzung in Vermögenswerte angelegt,
welche solchen geographischen Zonen, Industriesektoren, Währungszonen oder solchen spezifischen Arten von Ver-
mögenswerten entsprechen, wie sie jeweils vom Verwaltungsrat für jede Aktie bestimmt werden.
Art. 6. Namensaktien. Aktien werden in der Form von Namensaktien ausgegeben. Der Verwaltungsrat hat das Recht
zu entscheiden, ob Zertifikate für Namensaktien ausgegeben werden oder nicht. Falls der Verwaltungsrat entschieden
hat Zertifikate für Namensaktien auszugeben und ein Aktionär nicht ausdrücklich Zertifikate zu erhalten wünscht, wird
ihm anstelle dieser Zertifikate eine Bestätigung seines Aktieneigentums ausgehändigt. Wünscht ein Inhaber von Namens-
aktien die Ausstellung mehrerer Zertifikate für seine Aktien, so können ihm die Kosten für solche zusätzlichen Zertifikate
auferlegt werden. Die Aktienzertifikate werden von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet. Diese Unterschriften
können handschriftlich, in gedruckter Form oder durch Stempel angebracht werden. Eine dieser Unterschriften kann
jedoch durch eine zu diesem Zwecke vom Verwaltungsrat bevollmächtigte Person erfolgen. In diesem Falle muss die
Unterschrift handschriftlich sein. Die Gesellschaft kann provisorische Aktienzertifikate in der jeweils vom Verwaltungsrat
festgelegten Form ausstellen.
Aktien können lediglich unter Voraussetzung der Zeichnungsannahme und dem Erhalt des Kaufpreises, gemäß Artikel
12 der vorliegenden Satzung, ausgegeben werden. Nach Annahme der Zeichnung und Eingang des Kaufpreises erhält der
Zeichner, binnen kurzer Zeit, die Aktienzertifikate oder eine Bestätigung bezüglich der von ihm erworbenen Aktien.
Sämtliche von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, werden in das von der Gesellschaft oder von einer oder mehreren
damit beauftragten Person(en) geführte Aktienregister eingetragen, welches den Namen eines jeden Inhabers von Na-
mensaktien, seinen Wohnsitz oder sein Wahldomizil, soweit der Gesellschaft bekannt gegeben, die Anzahl der in seinem
Besitz befindlichen Aktien und den für die einzelnen Aktien gezahlten Preis angibt. Jede Übertragung einer Aktie wird in
das Aktienregister eingetragen und jede solche Übertragung wird von einem oder mehreren Angestellten, oder von einer
oder mehreren Personen, die diesbezüglich vom Verwaltungsrat bevollmächtigt wurden, unterzeichnet.
Die Übertragung von Namensaktien erfolgt a) im Falle der Ausstellung von Aktienzertifikaten, gegen Aushändigung
des oder der entsprechenden Aktienzertifikate(s) an die Gesellschaft mit dem ordnungsgemäß auf der Rückseite ausge-
füllten Übertragungsformular und allen sonstigen von der Gesellschaft geforderten Übertragungsurkunden, b) falls keine
Aktienzertifikate ausgestellt wurden, mittels einer schriftlichen Übertragungserklärung, welche ins Aktienregister einge-
tragen wird und vom Zedenten und vom Zessionar oder von ordnungsgemäß dazu bevollmächtigten Personen datiert
und unterzeichnet wird.
Jeder Inhaber von Namensaktien muss der Gesellschaft eine Adresse angeben, an welche sämtliche Mitteilungen und
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen sollen. Diese Adresse wird ebenfalls ins Aktienregister eingetragen.
Sollte ein Aktionär es versäumen, eine Adresse anzugeben, so kann die Gesellschaft eine diesbezügliche Notiz ins
Aktienregister eintragen lassen, und als Adresse des betreffenden Aktionärs gilt alsdann die des Gesellschaftssitzes, oder
jedwede andere jeweils von der Gesellschaft eingetragene Adresse, dies bis zur Angabe einer anderen Adresse durch
diesen Aktionär. Der Aktionär kann die im Aktienregister eingetragene Adresse jederzeit, durch eine Mitteilung an die
Gesellschaft an deren Gesellschaftssitz oder an jede andere von Zeit zu Zeit von der Gesellschaft zu bestimmende Ad-
resse, ändern lassen.
Falls die Zahlung des Zeichners zur Ausgabe von Aktienbruchteilen führt, werden diese ins Aktienregister eingetragen.
Dieser Bruchteil gewährt kein Stimmrecht, gibt jedoch zu den von der Gesellschaft diesbezüglich festgelegten Bedingungen
Anrecht auf anteilsmäßige Dividenden.
Die Zahlung von Dividenden an Inhaber von Namensaktien erfolgt an ihre im Aktienregister angegebene Adresse.
Art. 7. Verlust oder Zerstörung von Aktienzertifikaten. Falls ein Aktionär der Gesellschaft zur Genüge beweisen kann,
dass sein Aktienzertifikat verloren gegangen oder zerstört worden ist, so kann auf seinen Antrag ein Duplikat des besagten
Aktienzertifikats unter den von der Gesellschaft zu bestimmenden Bedingungen und Garantien einschließlich einer Si-
cherheit einer Versicherungsgesellschaft ausgestellt werden. Nach der Ausstellung dieses neuen als Duplikat gekenn-
zeichneten Aktienzertifikats wird das ursprüngliche Zertifikat nichtig.
Beschädigte Aktienzertifikate können auf Anordnung der Gesellschaft durch neue ersetzt werden. Die beschädigten
Zertifikate werden an die Gesellschaft ausgehändigt und umgehend annulliert.
Die Gesellschaft kann dem Aktionär nach eigenem Ermessen die Kosten für die Ausstellung eines Duplikats oder eines
neuen Aktienzertifikats, sowie sämtliche von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Ausstellung und der diesbezü-
glichen Eintragung oder mit der Annullierung des ursprünglichen Aktienzertifikats verauslagten Kosten, auferlegen.
Art. 8. Beschränkung der Eigentumsrechte auf Aktien. Die Gesellschaft kann das Eigentum an Aktien der Gesellschaft
seitens einer natürlichen oder juristischen Person oder Gesellschaft entsprechend der vom Verwaltungsrat getroffenen
Definition einschränken:
1) sofern es sich bei dieser Person oder Gesellschaft nicht um einen sachkundigen Anleger im Sinne des Gesetzes von
2007 handelt,
103226
2) sofern dieses Eigentum an Aktien nach Auffassung der Gesellschaft Luxemburger oder anderes Recht verletzen
könnte oder
3) sofern die Gesellschaft als Folge dieses Aktieneigentums spezifische steuerliche oder sonstige finanzielle Nachteile
erleiden müsste
(wobei die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen oder Gesellschaften vom Verwaltungsrat bestimmt
und in dieser Satzung als «Unzulässige Personen» definiert werden).
In diesem Sinne darf die Gesellschaft:
A. die Ausgabe von Aktien und die Eintragung der Übertragung von Aktien verweigern, sofern dies das rechtliche oder
wirtschaftliche Eigentum einer Unzulässigen Person an diesen Aktien zur Folge hätte;
und
B. zu jeder Zeit verlangen, dass eine Person, deren Name im Register der Aktionäre eingetragen ist oder welche die
Übertragung von Aktien zur Eintragung in das Register der Aktionäre wünscht, der Gesellschaft jegliche Information,
gegebenenfalls durch eidesstattliche Versicherungen bekräftigt, zugänglich macht, welche die Gesellschaft für notwendig
erachtet, um bestimmen zu können, ob ein solcher Eintrag das wirtschaftliche Eigentum einer Unzulässigen Person an
solchen Aktien zur Folge hätte;
und
C. die Ausübung der Stimmberechtigung durch eine Unzulässige Person auf den Generalversammlungen verweigern;
und
D. einen Aktionär anweisen, seine Aktien zu verkaufen und der Gesellschaft diesen Verkauf innerhalb von dreißig (30)
Tagen nach der Mitteilung nachzuweisen, sofern die Gesellschaft erfährt, dass eine Unzulässige Person allein oder ge-
meinsam mit anderen Personen wirtschaftlicher Eigentümer dieser Aktien ist. Sofern der Aktionär dieser Anweisung nicht
nachkommt, kann die Gesellschaft von einem solchen Aktionär alle von diesem Aktionär gehaltenen Aktien nach dem
nachfolgend beschriebenen Verfahren zwangsweise zurückzunehmen oder diese Rücknahme veranlassen:
(1) Die Gesellschaft übermittelt eine zweite Mitteilung («Kaufmitteilung») an den Aktionär bzw. den Eigentümer der
zurückzunehmenden Aktien, entsprechend der Eintragung im Register der Aktionäre; diese Mitteilung bezeichnet die
zurückzunehmenden Aktien, das Verfahren, nach welchem der Rücknahmepreis berechnet wird und den Namen des
Erwerbers.
Eine solche Mitteilung wird an den Aktionär per Einschreiben an dessen letztbekannte oder in den Büchern der Ge-
sellschaft vermerkte Adresse versandt. Der vorerwähnte Aktionär ist hierbei verpflichtet, der Gesellschaft das Aktien-
zertifikat bzw. die Aktienzertifikate, sofern solche ausgestellt wurden, welche die Aktien entsprechend der Angabe in der
Kaufmitteilung vertreten, auszuliefern.
Unmittelbar nach Geschäftsschluss an dem in der Kaufmitteilung bezeichneten Datum endet das Eigentum des Akti-
onärs an den in der Kaufmitteilung bezeichneten Aktien. Im Falle von Namensaktien wird der Name des Aktionärs aus
dem Register der Aktionäre gestrichen.
(2) Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert pro Aktie. Im Falle einer Zwangsrücknahme verringert sich der
Rücknahmepreis durch die durch die Zwangsrücknahme entstehenden Unkosten.
(3) Der so errechnete Rücknahmepreis wird dem früheren Aktionär der Anteile in Euro zur Verfügung gestellt und
von der Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder anderswo (entsprechend den Angaben in der Kaufmitteilung)
nach endgültiger Festlegung des Rücknahmepreises nach vorheriger Rückgabe des bzw. der Aktienzertifikate(s), sofern
solche ausgestellt wurden, entsprechend der Bezeichnung in der Kaufmitteilung und zugehöriger nicht fälliger Ertrags-
cheine hinterlegt. Nach Übermittlung der Kaufmitteilung und entsprechend dem vorerwähnten Verfahren steht dem
früheren Aktionär kein Anspruch mehr im Zusammenhang mit diesen Aktien oder einem Teil derselben zu, und der
frühere Eigentümer hat auch keinen Anspruch gegen die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen im Zusammenhang
mit diesen Aktien, mit Ausnahme des Rechts, den Rücknahmepreis zinslos nach tatsächlicher Übergabe des bzw. der
Aktienzertifikate(s) wie vorerwähnt von der genannten Bank zu erhalten. Alle Erträge aus Rücknahmen, die einem Akti-
eninhaber nach den Bestimmungen dieses Absatzes zustehen, können nicht mehr eingefordert werden und verfallen,
sofern sie nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem in der Kaufmitteilung angegebenen Datum abgefordert
wurden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, sämtliche jeweils notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Rückführung
solcher Beträge umzusetzen und entsprechende Maßnahmen mit Wirkung für die Gesellschaft zu genehmigen.
(4) Die Ausübung der Befugnisse durch die Gesellschaft nach diesem Artikel kann in keiner Weise in Frage gestellt
oder für ungültig erklärt werden, weil das Eigentum an Aktien unzureichend nachgewiesen worden sei oder weil das
tatsächliche Eigentum an Aktien nicht den Annahmen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Kaufmitteilung entsprochen
habe, vorausgesetzt, dass die vorgenannten Befugnisse durch die Gesellschaft nach Treu und Glauben ausgeübt wurden.
Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, von dem bisherigen Aktionär für die durch die Zwangsrücknahme
entstandenen Schäden am Gesellschaftsvermögen Ersatz zu fordern.
Art. 9. Rücknahme. Wie nachstehend näher erläutert kann die Gesellschaft jederzeit ihre eigenen Aktien unter Be-
rücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zurücknehmen.
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Unter Vorbehalt der im Emissionsdokument veröffentlichten Einschränkungen, kann jeder Aktionär die Rücknahme
aller oder eines Teils seiner Aktien durch die Gesellschaft beantragen. Der Rücknahmepreis ist innerhalb einer im Emis-
sionsdokument definierten Frist zu zahlen und entspricht dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 der vorliegenden
Satzung festgelegten Inventarwert der Aktien, abzüglich des vom Verwaltungsrat bestimmten Rücknahmeabschlags.
Alle derartige Rücknahmeanträge müssen vom betreffenden Aktionär in schriftlicher Form am Gesellschaftssitz in
Luxemburg oder bei jedweder anderen von der Gesellschaft zu ihrem Agenten für die Rücknahme ernannten Person
oder Gesellschaft eingereicht werden; gleichzeitig müssen das oder die Aktienzertifikate (sofern solche ausgestellt wur-
den) zusammen mit ausreichenden Beweisen der Übertragung oder Abtretung ordnungsgemäß ausgehändigt werden.
Jedweder Rücknahmeantrag ist unwiderrufbar, außer im Falle einer Aufhebung der Rücknahme gemäß Artikel 10 der
vorliegenden Satzung. In Ermangelung eines Widerrufs erfolgt die Rücknahme wie vorerwähnt, am ersten Bewertungstag
nach Ende der Aufhebung. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat nach seinem Ermessen unter gebührender Berück-
sichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Aktionären beschließen, einen Widerruf eines Rücknahmeantrags
anzunehmen.
Die von der Gesellschaft zurückgenommenen Aktien werden annulliert.
Im Falle wo eine Rücknahme oder ein Verkauf von Aktien den Wert des Aktienbestands eines einzelnen Aktionärs auf
weniger als einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag reduziert, wird angenommen, dass der betreffende Aktionär
die Rücknahme seiner sämtlichen Aktien beantragt hat.
Der Verwaltungsrat unternimmt entsprechende Anstrengungen, um eine angemessene Liquidität sicherzustellen, so
dass Rücknahmen der Aktien unter normalen Umständen unverzüglich auf Antrag der Aktionäre vorgenommen werden
können. Der Verwaltungsrat ist jedoch in Ausnahmefällen, wenn keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, berechtigt,
Rücknahmen aufzuschieben und Rücknahmeanträge erst dann, wenn der Verkauf entsprechender Vermögenswerte der
Gesellschaft im wohl verstandenen Interesse der Aktionäre erfolgte, auszuführen. Der Verwaltungsrat kann die Auf-
schiebung von Rücknahmen nach seinem Ermessen beschließen.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, einzelne Anträge auf Rücknahme abzulehnen, wenn er davon Kenntnis erhält oder
Grund zu der Annahme hat, dass sogenannte Market Timing Geschäftspraktiken vorliegen.
Art. 10. Häufigkeit und vorübergehende Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe von
Aktien. Zum Zwecke der Festlegung des Ausgabe- und Rücknahmepreises pro Aktie bestimmt die Gesellschaft periodisch,
je nach Bestimmung des Verwaltungsrats den Inventarwert der Aktien (wobei der Tag, an welchem der Inventarwert
bestimmt wird, in der vorliegenden Satzung «Bewertungstag» genannt wird).
Die Gesellschaft kann die Bestimmung des Inventarwerts der Aktien, die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien
aussetzen:
a) für jedwede Periode während welcher eine der wichtigsten Wertpapierbörsen oder geregelten Märkte, an denen
ein wesentlicher Teil der Anlagen der Gesellschaft notiert werden, aus einem anderen Grund als dem eines üblichen
Feiertages geschlossen ist, oder in Zeiten in denen der dortige Handel eingeschränkt oder vorübergehend eingestellt sind;
oder
b) im Falle einer Situation, die ein unvorhergesehenes Ereignis darstellt, infolge der sich die Veräußerung oder die
Bewertung der Vermögenswerte als nicht durchführbar erweist; oder
c) bei einem Ausfall der Kommunikations- oder Berechnungsmittel, die normalerweise zur Ermittlung des Preises oder
des Wertes des Nettovermögens oder der Preise oder Werte an einem Markt oder einer Börse verwendet werden;
oder
d) während einer Periode, in welcher die Gesellschaft nicht zur Repatriierung von Mitteln in der Lage ist und damit
Zahlungen für die Rücknahme der Aktien nicht bewerkstelligen kann; oder
e) wenn aus anderen Gründen der Wert einer der Gesellschaft gehörenden erheblichen Anlage nicht unverzüglich
oder nicht präzise bestimmt oder berechnet werden kann; oder
f) wenn die Gesellschaft Kenntnis davon hat, dass die Bewertung einiger ihrer Anlagen, die sie zuvor zur Berechnung
des Nettoinventarwertes je Aktie erhalten hatte, in einem wesentlichen Punkt falsch war und dies nach Auffassung des
Verwaltungsrates der Gesellschaft eine Neuberechnung dieses Nettoinventarwertes rechtfertigt (jedoch unter der Be-
dingung, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft unter keinen Umständen zur Änderung oder Neuberechnung eines
zuvor berechneten Nettoinventarwertes, aufgrund dessen Zeichnungen oder Rücknahmen vorgenommen worden sein
können, verpflichtet ist).
Sofern es angebracht ist, wird diese vorübergehende Einstellung von der Gesellschaft bekannt gegeben und den Akti-
onären, welche die Rücknahme ihrer Aktien durch die Gesellschaft beantragen, beim Einreichen des schriftlichen Antrags
für eine derartige Rücknahme wie in Artikel 9 der vorliegenden Satzung angegeben, mitgeteilt.
Während der Aussetzung der Rücknahme dürfen keine Aktien ausgegeben werden.
Art. 11. Nettoinventarwert. Der Inventarwert der Aktien der Gesellschaft wird in Euro ausgedrückt und für jeden
Bewertungstag festgelegt, indem der Nettoinventarwert, welcher dem Wert des Vermögens der Gesellschaft, abzüglich
der Verbindlichkeiten der Gesellschaft entspricht und durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien dividiert wird.
I. Die Vermögenswerte der Gesellschaft umfassen folgendes:
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a) alle Barbestände, -forderungen oder -einzahlungen einschließlich aufgelaufener Zinsen;
b) alle Wechsel und Schuldscheine, die auf Verlangen zahlbar sind, und alle Beträge, die der Gesellschaft geschuldet
werden (einschließlich Erträge von Wertpapieren, die zwar verkauft, aber noch nicht vereinnahmt sind);
c) alle Wertpapiere, Aktien, Anleihen, Schuldverschreibungen, Optionen oder Bezugsrechte sowie alle sonstigen im
Besitz der Gesellschaft befindlichen Anlagen und Wertpapiere;
d) alle Dividenden und Ausschüttungen, die an die Gesellschaft in bar oder in Sacheinlagen zahlbar sind, in dem Umfang
wie dies der Gesellschaft bekannt ist,
e) alle aufgelaufenen Zinsen aus verzinslichen Vermögenswerten, welche die Gesellschaft besitzt, außer in dem Maße
wie diese Zinsen im entsprechenden Kapitalbetrag enthalten sind;
f) die Gründungskosten der Gesellschaft einschließlich der Kosten der Ausgabe und des Vertriebs von Aktien der
Gesellschaft, soweit diese nicht abgeschrieben worden sind sowie
g) alle anderen zulässigen Vermögenswerte gleich welcher Art einschließlich transitorischer Aktiva.
II. Der Wert dieser Vermögenswerte wird wie folgt festgelegt:
a) Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten
verfügbaren Kurs bewertet.
b) Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an
einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht niedriger als der Geldkurs
und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den die Gesellschaft für den angemessenen
Marktkurs hält;
c) Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an mehreren Märkten notiert oder gehandelt werden,
werden auf Basis des letzten verfügbaren Kurses des Hauptmarktes für die betreffenden übertragbaren Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente bewertet, es sei denn, diese Kurse wären nicht repräsentativ.
d) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter den Buchstaben a), b) und c) genannten
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere und Geldmarktin-
strumente ebenso wie andere Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Gesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachvollziehbaren Bewertungsregeln festlegt.
e) Die flüssigen Mittel werden zu ihrem Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet.
f) Festgelder können zu ihrem Renditekurs bewertet werden, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen der Ge-
sellschaft und der Depotbank geschlossen wurde, gemäß dem diese Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs
dem Realisierungswert entspricht.
g) Nicht an Terminbörsen, aber an einem geregelten Markt gehandelte Finanzinstrumente werden zu ihrem Liquida-
tionswert bewertet, wie er von dem Verwaltungsrat der Gesellschaft nach allgemein anerkannten Grundsätzen unter
Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, marktüblicher Gepflogenheiten und der Interessen der
Aktionäre festgelegt wird, vorausgesetzt, dass die vorerwähnten Grundsätze allgemein anerkannten, durch die unabhän-
gigen Wirtschaftsprüfer nachvollziehbaren Bewertungsregeln entsprechen.
h) Swaps werden zum Marktwert bewertet.
i) Anteile oder Aktien von OGA(W)s werden zum letzten verfügbaren Nettoinventarwert bewertet.
j) Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäß der oben aufgeführten Kriterien unmög-
lich oder unsachgerecht werden lassen, ist die Gesellschaft ermächtigt, zeitweilig andere von ihr nach Treu und Glauben
festgelegte, von Wirtschaftsprüfern nachvollziehbare Bewertungsregeln zu befolgen, um eine sachgerechte Bewertung zu
erreichen.
III. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfassen:
a) sämtliche Darlehen, Wechsel und Verbindlichkeiten;
b) sämtliche aufgelaufenen oder zahlbaren Aufwendungen, einschließlich Verwaltungskosten, Management- und Bera-
tungsgebühren, Erfolgshonorare, Depotbankgebühren, etc.;
c) alle bekannten fälligen oder fällig werdenden Verbindlichkeiten, einschließlich aller fällig gewordenen vertraglichen
Verpflichtungen zur Zahlung in Form von Geld oder Vermögenswerten, einschließlich des Betrages aller von der Gesell-
schaft festgesetzten nicht ausgeschütteten Dividenden, sofern der Bewertungstag mit dem Stichtag für die Feststellung
der dividendenberechtigten Personen übereinstimmt oder diesem folgt;
d) eine vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festgelegte angemessene Rückstellung für bis zum Bewertungstag aufge-
laufene Steuern auf das Kapital und die Erträge sowie sonstige gegebenenfalls vom Verwaltungsrat genehmigte Rückstel-
lungen, ferner etwaige vom Verwaltungsrat als angemessenen erachtete Rückstellungen für Eventualverpflichtungen;
e) alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft jeglicher Art, die in Übereinstimmung mit luxemburgischen Recht
ausgewiesen werden.
VI. Zum Zwecke des vorliegenden Artikels:
a) gelten die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Satzung zurückzunehmenden Aktien bis unmittelbar nach Geschäfts-
abschluss an dem im vorliegenden Artikel bezeichneten Bewertungstag als bestehend und werden als solche berücksichtigt
und ab diesem Tag und bis zur Zahlung gilt der Preis als Verbindlichkeit der Gesellschaft;
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b) gelten die infolge von eingegangenen Zeichnungsanträgen auszugebenden Aktien der Gesellschaft, unverzüglich nach
Geschäftsabschluss an dem Bewertungstag an dem der Ausgabepreis errechnet wurde, als bestehend, und dieser Preis
wird, bis er von der Gesellschaft erhalten worden ist, als Forderung der Gesellschaft angesehen werden;
c) werden sämtliche Anlagen, flüssige Mittel und sonstigen Vermögenswerte der Gesellschaft, welche nicht in der
Währung der Gesellschaft ausgedrückt sind, unter Berücksichtigung der am Bewertungstag des Nettoinventarwertes der
Aktien geltenden Wechselkurse bewertet; und
d) werden an einem Bewertungstag die von der Gesellschaft an diesem Bewertungstag abgeschlossenen Käufe oder
Verkäufe von Wertpapieren soweit wie möglich berücksichtigt.
Art. 12. Ausgabe von Aktien. Wenn immer die Gesellschaft Aktien zur Zeichnung anbietet, so entspricht der Preis pro
Aktie, zu welchem diese Aktien angeboten und verkauft werden, dem vorbezeichneten Inventarwert, zuzüglich einer vom
Verwaltungsrat festgelegten Gebühr für Steuern und Kosten (inklusive Stempel und andere Steuern, Taxen, behördliche
Kosten, Maklerkosten, Bankkosten, Überweisungskosten, Eintragungs- und Zertifikatskosten und andere ähnliche Kosten)
(«Handelskosten»), welche anfallen würden, wenn das sich im Besitz der Gesellschaft befindliche Vermögen, welches in
Betracht gezogen werden müsste für eine Schätzung, gekauft werden müsste zu den in der Schätzung angenommenen
Preisen, und unter der zusätzlichen Berücksichtigung aller anderen Faktoren, die nach Meinung des Verwaltungsrates
berücksichtigt werden müssen, zuzüglich der in dem Emissionsdokument festgelegten Verkaufsgebühren. Die Vergütung
jeder mit dem Verkauf dieser Aktien beauftragten Agenten wird aus dieser Gebühr bezahlt. Der auf diese Weise festge-
legte Preis ist binnen einer Zeitspanne, die im Emissionsdokument dargelegt ist und vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit
bestimmt werden kann, zahlbar.
Art. 13. Verwaltungsrat. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mitglie-
dern besteht, welche nicht Aktionäre der Gesellschaft sein müssen. Der Verwaltungsrat wird von den Aktionären im
Rahmen der jährlichen Generalversammlung für eine Amtsdauer von höchstens sechs Jahren gewählt. Die Generalver-
sammlung beschließt außerdem die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder, ihre Vergütung und die Dauer ihrer Amtszeit.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Aktionäre gewählt.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einen Beschluss der Gene-
ralversammlung abberufen oder ersetzt werden.
Wird die Stelle eines Verwaltungsratsmitglieds infolge eines Todesfalls oder Rücktritts oder aus anderen Gründen frei,
so können die übrigen Mitglieder zusammentreten und mit Stimmenmehrheit ein Verwaltungsratsmitglied bestellen, um
diesen freien Posten bis zur nächsten Versammlung der Aktionäre zu besetzen. Die Aktionäre werden bei der nächsten
Generalversammlung eine endgültige Entscheidung über die Ernennung treffen.
Art. 14. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat verfügt über die umfassende Befugnis, alle Verfügungs-
und Verwaltungshandlungen im Rahmen des Gesellschaftszweckes und im Einklang mit der Anlagepolitik gemäß Artikel
19 dieser Satzung vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, welche nicht ausdrücklich gesetzlich oder durch diese Satzung der Generalversammlung vorbe-
halten sind, können durch den Verwaltungsrat getroffen werden.
Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Art. 15. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der täglichen
Geschäftsführung der Gesellschaft, einschließlich der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Gesellschaft zu
handeln, und seine Befugnisse zur Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und des Gesellschafts-
zweckes an eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen übertragen, wobei diese Personen nicht Mitglieder
des Verwaltungsrates sein müssen und die Befugnisse haben, welche vom Verwaltungsrat bestimmt werden und diese
Befugnisse, vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrates, weiter delegieren können.
Die Gesellschaft kann, wie im Einzelnen in den Verkaufsunterlagen der Gesellschaft beschrieben, einen Fondsmana-
gementvertrag («Fondsmanager») bzw. einen Anlageberatungsvertrag mit einer oder mehreren Gesellschaft(en) («Anla-
geberater») abschließen, welche die Anlagepolitik gemäß Artikel 19 der Satzung umsetzen bzw. im Hinblick auf die
Anlagepolitik gemäß Artikel 19 dieser Satzung der Gesellschaft Empfehlungen geben und diese beraten soll(en).
Der Verwaltungsrat kann auch Einzelvollmachten durch notarielle oder privatschriftliche Urkunden übertragen.
Art. 16. Verwaltungsratssitzung. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden bestimmen. Er
kann einen Sekretär bestimmen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss und der die Protokolle der Verwal-
tungsratssitzungen und Generalversammlungen erstellt und verwahrt. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Ver-
waltungsratsvorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort zusammen.
Der Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen und die Generalversammlungen. In seiner Abwe-
senheit können die Aktionäre oder die Mitglieder des Verwaltungsrates ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates oder
im Falle der Generalversammlung, eine andere Person mit der Leitung beauftragen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu jeder Verwaltungsratssitzung wenigstens vierundzwanzig Stunden vor
dem entsprechenden Datum schriftlich eingeladen, außer in Notfällen, in welchen Fällen die Art des Notfalls in der
Einladung vermerkt wird. Auf diese Einladung kann mittels Zustimmung aller Verwaltungsratsmitglieder, durch Telefax,
103230
e-mail oder ähnliche Kommunikationsmittel, verzichtet werden. Eine Einladung ist nicht notwendig für Sitzungen, welche
zu Zeitpunkten und an Orten abgehalten werden, die zuvor in einem Verwaltungsratsbeschluss bestimmt worden waren.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich auf jeder Verwaltungsratssitzung schriftlich, durch Telefax, e-mail oder
ähnliche Kommunikationsmittel durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied oder eine andere Person vertreten lassen. Ein
einziges Verwaltungsratsmitglied kann mehrere seiner Kollegen vertreten.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann an einer Verwaltungsratssitzung im Wege einer telefonischen Konferenz-
schaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung
einander hören können, teilnehmen und diese Teilnahme steht einer persönlichen Teilnahme an dieser Sitzung gleich.
Der Verwaltungsrat kann nur auf ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen handeln. Die Verwaltungs-
ratsmitglieder können die Gesellschaft nicht durch Einzelunterschriften verpflichten, außer im Falle einer ausdrücklichen
entsprechenden Ermächtigung durch einen Verwaltungsratsbeschluss.
Der Verwaltungsrat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen oder Handlungen vornehmen, wenn die Mehrheit der
Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder vertreten sind.
Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert und die Protokolle werden vom Vorsitzenden der Verwaltungsrats-
sitzung unterzeichnet. Auszüge aus diesen Protokollen, welche zu Beweiszwecken in gerichtlichen oder sonstigen
Verfahren erstellt werden, sind vom Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern
rechtsgültig zu unterzeichnen.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden und vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit fällt dem Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung, oder im Falle seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter, das
entscheidende Stimmrecht zu. Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, entscheidet die
Stimme des Verwaltungsratsmitglieds dem der Vorsitzende die Vollmacht zu seiner Vertretung erteilt hat.
Schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren, welche von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gebilligt und unter-
zeichnet sind, stehen Beschlüssen auf Verwaltungsratssitzungen gleich; jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann solche
Beschlüsse schriftlich, durch Telefax, e-mail oder ähnliche Kommunikationsmittel billigen. Diese Billigung wird schriftlich
zu bestätigen sein und die Gesamtheit der Unterlagen bildet das Protokoll zum Nachweis der Beschlussfassung.
Art. 17. Zeichnungsbefugnis. Gegenüber Dritten wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinschaftliche Un-
terschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsrates oder durch die gemeinschaftliche oder einzelne Unterschrift von
Personen, welche hierzu vom Verwaltungsrat ermächtigt wurden, verpflichtet.
Art. 18. Vergütung des Verwaltungsrates. Die Gesellschaft kann jedes Verwaltungsratsmitglied oder jeden Geschäfts-
führer, deren Erben, Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter für alle Ausgaben entschädigen, welche diese im
Zusammenhang mit jedweden Verfahren, Prozessen und Gerichtsverfahren hatten, in welchen sie in ihrer Eigenschaft als
jetzige oder ehemalige Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer der Gesellschaft, oder, auf deren Antrag, jedwe-
der anderen Gesellschaft in welcher die Gesellschaft Aktionär oder Gläubiger ist und von welcher sie keine Entschädigung
beanspruchen können, beteiligt waren, es sei denn für solche Angelegenheiten, für welche sie in solchen Verfahren,
Prozessen oder Gerichtsverfahren schließlich für grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten für haftbar erklärt
werden.
Art. 19. Anlagepolitik. Die Vermögenswerte der Gesellschaft werden nach dem Grundsatz der Risikostreuung in
Wertpapieren und anderen zulässigen Vermögenswerten angelegt, unter Berücksichtigung der Anlageziele und Anlage-
grenzen der Gesellschaft, wie sie in dem von der Gesellschaft herausgegebenen Emissionsdokument und der vorliegenden
Satzung beschrieben werden, sowie unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes von 2007.
Art. 20. Generalversammlung. Die Generalversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Aktionäre der Gesellschaft.
Ihre Beschlüsse binden alle Aktionäre. Sie hat die umfassende Befugnis, Handlungen im Zusammenhang mit der Ge-
schäftstätigkeit der Gesellschaft anzuordnen, auszuführen oder zu genehmigen.
Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Verwaltungsrates zusammen.
Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftsvermögens repräsentieren,
zusammentreten.
Die jährliche Generalversammlung wird im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts am Gesell-
schaftssitz oder an einem in der Einladung angegebenen Ort am zweiten Montag des Monats April eines jeden Jahres um
zehn (10.00) Uhr abgehalten.
Wenn dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag oder Bankfeiertag in Luxemburg ist, wird die jährliche Generalversammlung
am nächstfolgenden Bankarbeitstag abgehalten.
Andere Generalversammlungen können an solchen Orten und zu solchen Zeiten abgehalten werden, wie dies in der
entsprechenden Einladung angegeben wird.
Die Aktionäre treten auf Einladung des Verwaltungsrates, welche die Tagesordnung enthält und wenigstens acht Tage
vor der Generalversammlung an jeden Inhaber von Namensaktien an dessen im Aktionärsregister eingetragene Adresse
versandt werden muss, zusammen. Die Mitteilung an die Inhaber von Namensaktien muss auf der Versammlung nicht
nachgewiesen werden. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in welchen die
103231
Versammlung auf schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt, in welchem Falle der Verwaltungsrat eine zusätzliche
Tagesordnung vorbereiten kann.
Wenn sämtliche Aktien als Namensaktien ausgegeben werden und wenn keine Veröffentlichungen erfolgen, kann die
Einladung an die Aktionäre ausschließlich per Einschreiben erfolgen.
Sofern sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten sind und sich selbst als ordnungsgemäß eingeladen und über die
Tagesordnung in Kenntnis gesetzt erachten, kann die Generalversammlung ohne schriftliche Einladung stattfinden.
Der Verwaltungsrat kann sämtliche sonstigen Bedingungen festlegen, welche von den Aktionären zur Teilnahme an
einer Generalversammlung erfüllt werden müssen.
Auf der Generalversammlung werden lediglich solche Vorgänge behandelt, welche in der Tagesordnung enthalten sind
(die Tagesordnung wird sämtliche gesetzlich erforderlichen Vorgänge enthalten).
Jede stimmberechtigte Aktie repräsentiert eine Stimme. Bruchteilsaktien sind nicht mit Stimmrechten verbunden. Ein
Aktionär kann sich bei jeder Generalversammlung durch eine schriftliche Vollmacht an eine andere Person, welche kein
Aktionär sein muss und Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft sein kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen durch das Gesetz oder diese Satzung werden die Beschlüsse auf der Ge-
neralversammlung durch die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 21. Depotbank. In dem gesetzlich erforderlichen Umfang wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit einer
Bank im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor («Depotbank») abschließen.
Die Depotbank wird die Pflichten erfüllen und die Verantwortung übernehmen, wie dies gemäß den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist.
Sowohl die Depotbank als auch die Gesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit
dem Depotbankvertrag zu kündigen. In diesem Fall wird der Verwaltungsrat alle Anstrengungen unternehmen, um in-
nerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur Depotbank zu
bestellen. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Akti-
onäre ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 22. Wirtschaftsprüfer. Die Rechnungsdaten im Jahresbericht der Gesellschaft werden durch einen Wirtschafts-
prüfer (réviseur d'entreprise agréé) geprüft, welcher von der Generalversammlung ernannt und von der Gesellschaft
bezahlt wird.
Der Wirtschaftsprüfer erfüllt sämtliche Pflichten im Sinne des Gesetzes von 2007.
Art. 23. Geschäftsjahr. Das Rechnungsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. November jeden Jahres und endet am 31.
Oktober des darauf folgenden Jahres.
Der Jahresabschluss der Gesellschaft wird in der dem Gesellschaftskapital entsprechenden Währung, d.h. in Euro,
aufgestellt.
Art. 24. Ausschüttungen. Die Generalversammlung wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates und innerhalb der ge-
setzlichen Grenzen darüber entscheiden, wie die Erträge der Gesellschaft zu verwenden sind. Sie kann zu gegebener Zeit
Ausschüttungen erklären oder den Verwaltungsrat hierzu ermächtigen. Es kann keine Ausschüttung vorgenommen wer-
den, falls durch eine solche Ausschüttung das Gesellschaftskapital unter das vom Gesetz festgelegte Mindestkapital fällt.
Die Verwendung des jährlichen Ertrages wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates fest-
gelegt.
Bei der Bestimmung des auszuschüttenden Betrages ist auf eine angemessene Liquiditätsreserve zur Bestreitung der
Kosten und Ausgaben der Gesellschaft zu achten. Des Weiteren kann der Verwaltungsrat Zwischenausschüttungen im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen beschließen. Jegliche Ausschüttung welche nicht innerhalb von fünf Jahren
nach ihrer Erklärung eingefordert wird, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft. Auf Ausschüttungen welche von der Ge-
sellschaft erklärt und für die Berechtigten zur Verfügung gehalten werden, erfolgen keine Zinszahlungen.
Die Zahlung von Ausschüttungen an die Aktionäre erfolgt an deren im Aktienregister hinterlegte Bankverbindung.
Art. 25. Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung und
vorbehaltlich des für Satzungsänderungen erforderlichen Quorums und der Mehrheitserfordernisse gemäß Artikel 26
dieser Satzung aufgelöst werden.
Sofern das Gesellschaftsvermögen unter zwei Drittel des Mindestbetrages gemäß Artikel 5 dieser Satzung fällt, muss
der Verwaltungsrat der Generalversammlung die Frage der Auflösung der SICAV unterbreiten, wobei die Generalver-
sammlung ihren Beschluss ohne Anwesenheitsquorum und mit einfacher Mehrheit der auf der Generalversammlung
vertretenen Aktien fasst.
Wenn das Gesellschaftskapital der SICAV unter ein Viertel des Mindestbetrages fällt, muss der Verwaltungsrat der
Generalversammlung die Frage der Auflösung der SICAV unterbreiten, wobei die Generalversammlung ohne Anwesen-
heitsquorum beschließt; die Auflösung der SICAV kann durch die Aktionäre beschlossen werden, die ein Viertel der auf
der Generalversammlung vertretenen Aktien halten.
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Die Versammlung muss so rechtzeitig einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach Feststellung der
Unterschreitung der vorgehend beschriebenen Betragsgrenzen von zwei Dritteln bzw. einem Viertel des Mindestkapitals
stattfindet.
Die Beträge, die von den Aktieninhabern zum Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation nicht geltend gemacht werden,
werden bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo sie den Aktieninhabern während des vom Gesetz
vorhergesehenen Zeitraums zur Verfügung stehen. Am Ende dieses Zeitraums fallen nicht geltend gemachte Beträge an
den luxemburgischen Staat zurück.
Die Liquidierung wird durch einen oder mehrere Liquidatoren ausgeführt, welche ihrerseits natürliche oder juristische
Personen sein können und von der Generalversammlung, die auch über ihre Befugnisse und über ihre Vergütung ent-
scheidet, ernannt werden.
Art. 26. Änderungen der Satzung. Die Satzung kann nur durch eine außerordentliche Generalversammlung welche den
entsprechenden Mehrheitsanforderungen des Gesetzes vom 10. August 1915 wie abgeändert über die Handelsgesell-
schaften Rechnung trägt, geändert werden.
Art. 27. Interessenkonflikte. Verträge und sonstige Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft
oder Unternehmung werden nicht dadurch beeinträchtigt oder deshalb ungültig, weil ein oder mehrere Verwaltungs-
ratsmitglieder oder Angestellte der Gesellschaft an dieser anderen Gesellschaft oder Unternehmung ein persönliches
Interesse haben oder dort Verwaltungsratsmitglied, Gesellschafter, leitender oder sonstiger Angestellter sind. Jedes Ver-
waltungsratsmitglied und jeder leitende Angestellte der Gesellschaft, welche als Verwaltungsratsmitglied, leitender
Angestellter oder einfacher Angestellter in einer Gesellschaft oder Unternehmung, mit welcher die Gesellschaft Verträge
abschließt oder sonstige Geschäftsbeziehungen eingeht, wird durch diese Verbindung mit dieser anderen Gesellschaft
oder Unternehmung nicht daran gehindert, im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag oder einer solchen Geschäfts-
beziehung zu beraten, abzustimmen oder zu handeln.
Sofern ein Verwaltungsratsmitglied oder ein leitender Angestellter der Gesellschaft im Zusammenhang mit einem
Geschäftsvorfall der Gesellschaft ein den Interessen der Gesellschaft entgegengesetztes persönliches Interesse hat, wird
dieses Verwaltungsratsmitglied oder dieser leitende Angestellte dem Verwaltungsrat dieses entgegengesetzte persönliche
Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall nicht an den Beratungen oder Abstimmungen
teilnehmen und dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie das persönliche Interesse des Verwaltungsratsmitglieds oder
leitenden Angestellten der nächstfolgenden Generalversammlung berichtet.
«Entgegengesetztes Interesse» entsprechend den vorstehenden Bestimmungen bedeutet nicht eine Verbindung mit
einer Angelegenheit, Stellung oder einem Geschäftsvorfall, welcher eine bestimmte Person, Gesellschaft oder Unterneh-
mung umfaßt, welche gelegentlich vom Verwaltungsrat nach dessen Ermessen benannt werden.
Art. 28. Anwendbares Recht. Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmungen
des Gesetzes vom 10. August 1915 wie abgeändert über Handelsgesellschaften und das Gesetz von 13. Februar 2007
betreffend spezialisierte Investmentfonds, einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Ge-
setze, geregelt.
<i>Übergangsbestimmungeni>
1. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung der Gesellschaft und endet am 31. Oktober 2008 (zweitausen-
dundacht).
2) Die erste jährliche Generalversammlung wird am 14. April 2009 (zweitausendundneun) stattfinden.
<i>Zeichnung des Gründungskapitalsi>
Das Gründungskapital wird wie folgt gezeichnet:
SEB ASSET MANAGEMENT S.A., vorgenannt, zeichnet 350 Aktien ohne Nennwert zum Gegenwert von fünfundd-
reissigtausend (35.000,-) Euro.
Die Einzahlung des gesamten Gründungskapitals wurde dem unterzeichneten Notar ordnungsgemäß durch Banknach-
weis nachgewiesen.
<i>Kosteni>
Die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten werden auf achttausendfünfhundert (8.500,-) Euro veran-
schlagt.
<i>Erklärungi>
Der amtierende Notar erklärt, dass die in Artikel 26 des Gesetzes vom 10. August 1915 wie abgeändert über die
Handelsgesellschaften vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und bescheinigt dies ausdrücklich.
<i>Ausserordentliche Generalversammlungi>
Sodann hat die oben angeführte Gründungsgesellschafterin, vertreten wie hiervor erwähnt, welche das gesamte ge-
zeichnete Gründungskapital vertritt, unverzüglich eine Generalversammlung, zu der sie sich als rechtens einberufen
bekennt, abgehalten und folgende Beschlüsse gefasst:
I) Die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder wird auf drei (3) festgelegt.
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Die Zahl der Wirtschaftsprüfer auf einen (1).
II) Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates werden ernannt:
a) Herr Lars Friberg, Managing Director of SKANDINAVISKA ENSKILDA BANKEN S.A., beruflich ansässig in 6a,
Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg,
b) Herr Sven Per Olov Oerling, Deputy Managing Director of SKANDINAVISKA ENSKILDA BANKEN S.A., beruflich
ansässig in 6a, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg,
c) Herr Rudolf Kömen, Managing Director of SEB ASSET MANAGEMENT S.A., beruflich ansässig in 6a, Circuit de la
Foire Internationale, L-1347 Luxembourg.
Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder enden mit der ordentlichen Generalversammlung die im Jahre 2011
(zweitausendelf) stattfinden wird.
III) Der Sitz der Gesellschaft wird auf 6A, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxembourg festgesetzt.
IV) Zum Wirtschaftsprüfer wird ernannt:
Pricewaterhouse Coopers S.à.r.l., mit Sitz in 400, route d'Esch, L-1471 Luxemburg, R.C.S. Luxembourg B 65.477.
Das Mandat des Wirtschaftsprüfers endet mit der ordentlichen Generalversammlung die im Jahre 2009 (zweitausen-
dundneun) stattfinden wird.
Worüber Urkunde, aufgenommen wurde in Luxemburg-Stadt, Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an den Erschienenen, dem unterzeichneten Notar nach Namen,
Zivilstand und Wohnort bekannt, hat derselbige gegenwärtige Urkunde mit dem Notar unterschrieben.
Gezeichnet: R. Kömen, J. Gloden.
Enregistré à Grevenmacher, le 12 septembre 2007. Relation GRE/2007/3952. — Reçu 1.250 euros.
<i>Le Receveur ff.i> (signé): C. Hirtt.
Für gleichlautende Ausfertigung, der Gesellschaft auf stempelfreiem Papier auf Begehr erteilt, zum Zwecke der Ver-
öffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Grevenmacher, den 14. September 2007.
J. Gloden.
Référence de publication: 2007109149/213/538.
(070128732) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 septembre 2007.
Simon's Plaza Potaschbierg S.à.r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6776 Grevenmacher, 2, op der Ahlkerrech.
R.C.S. Luxembourg B 58.136.
Les comptes annuels au 31 décembre 2006 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
FIDUCIAIRE ENSCH, WALLERS ET ASSOCIES S.A.
Signature
Référence de publication: 2007102957/832/13.
Enregistré à Diekirch, le 22 août 2007, réf. DSO-CH00170. - Reçu 18 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Tholl.
(070117175) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
Wichford Dandelion Holding S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-2168 Luxembourg, 127, rue de Mühlenbach.
R.C.S. Luxembourg B 128.298.
EXTRAIT
Il résulte d'un contrat de cession de parts sociales signé en date du 29 juin 2007 que la société WICHFORD EUROPE
LTD a cédé les 500 parts sociales (cinq cent parts sociales) qu'elle détenait dans la société WICHFORD DANDELION
HOLDING S.à r.l. à la société WICHFORD PLC.
103234
Pour extrait conforme
<i>Pour la société
i>Signature
Référence de publication: 2007103208/1211/17.
Enregistré à Luxembourg, le 10 août 2007, réf. LSO-CH03162. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117256) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
Allgemeine Gesellschaft für Verbriefungen S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1717 Luxembourg, 8-10, rue Mathias Hardt.
R.C.S. Luxembourg B 110.746.
<i>Extrait du procès-verbal de l'assemblée générale ordinaire des actionnaires tenue au siège social en date du 20 août 2007i>
L'Assemblée Générale a décidé de renouveler le mandat du Réviseur d'entreprise:
PricewaterhouseCoopers, établie et ayant son siège social au 400, route d'Esch L-1014 Luxembourg, enregistrée auprès
du Registre du commerce et des sociétés de Luxembourg sous le numéro B 65.477.
jusqu'à la prochaine assemblée générale annuelle appelée à statuer sur les comptes de la société au 31 décembre 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 20 août 2007.
MERCURIA SERVICES
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2007103200/1005/19.
Enregistré à Luxembourg, le 29 août 2007, réf. LSO-CH09109. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070117191) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
WAI S.C.A., SICAV - FIS, Société d'Investissement à Capital Variable - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-1413 Luxembourg, 2, place Dargent.
R.C.S. Luxembourg B 131.834.
STATUTEN
Im Jahre zweitausendsieben, am achtzehnten September.
Vor dem unterzeichneten Notar M
e
Jean-Joseph Wagner, mit Amtssitz in Sassenheim (Großherzogtum Luxemburg).
Sind erschienen:
1 WAI S.à r.l., mit Gesellschaftssitz in 2, place F. J. Dargent, L-1413 Luxemburg, gegründet am 15. November 2006,
und
2 WARBURG ALTERNATIVE INVESTMENTS AG, mit Gesellschaftssitz in Börsenstrasse 26, CH-8001 Zürich,
Schweiz, gegründet am 14. November 2005
die alle von Herrn Manfred Müller, avocat à la cour, ansässig in Luxemburg, kraft der privatschriftlich erteilten Voll-
machten vertreten werden, die als ne varietur von den Erschienenen und dem Notar paraphiert, der vorliegenden
Urkunde beigefügt und gleichzeitig bei den Einregistrierungsbehörden eingereicht werden.
Die Erschienenen haben den Notar mit der Ausarbeitung der folgenden Satzung einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien (société en commandite par actions) beauftragt, die als Fonds d'Investissement Spécialisé (FIS) mit variablem Kapital
(SICAV) gemäß dem Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds einzustufen ist und die sie
erklärtermaßen untereinander gründen wollen:
Glossar verschiedener Definitionen
«Aktien» Die Komplementäraktie und die Kommanditaktien
«Aktionäre» Die Komplementärin und die Kommanditaktionäre
«Beteiligungsgesellschaften» Jede in- oder ausländische Zielgesellschaft, in die die Gesellschaft zukünftig mittelbar oder
unmittelbar investieren wird
«Bewertungsereignis» Von Beteiligungsgesellschaften erstellte und von der Gesellschaft erhaltene Bewertungen in
Jahres- und Quartalsberichten sowie z.B. zeitlich nachfolgende Kapitalabrufe, Kapitalrückflüsse und Ausschüttungen
«CSSF» Die Luxemburger Aufsichtsbehörde des Finanzsektors, die Commission de Surveillance du Secteur Financier
«Depotbank» Die M.M.WARBURG & CO LUXEMBOURG S.A., mit Sitz in 2, place F. J. Dargent, L-1413 Luxemburg
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«Deutsches Versicherungsunternehmen» Ist ein Versicherungsunternehmen, eine Pensionskasse, ein Versorgungswerk
sowie jeder andere Rechtsträger, der eine Vermögensanlage nach den Grundsätzen des deutschen Versicherungsauf-
sichtsgesetzes vornimmt
«Gesellschaft» Die WAI S.C.A., SICAV - FIS
«Gesetz von 1915» Das luxemburgische Gesetz vom 10. August 1915 bezüglich der Handelsgesellschaften, wie ab-
geändert (loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales)
«Gesetz von 2007» Das luxemburgische Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds
«Informationsmemorandum» Die aktuelle Fassung des Informationsmemorandums der Gesellschaft, erstellt in Übe-
reinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes von 2007 betreffend den Verkaufsprospekt (document d'émission)
«Kapitalabruf» Der in Artikel 9 beschriebene Ablauf
«Kommanditaktionär» Ein Aktionär, der eine oder mehrere Kommanditaktien hält und dessen Haftung auf die Kapi-
taleinlage in die Gesellschaft beschränkt ist
«Komplementärin» Die WAI S.à r.l die eine (1) Komplementäraktie hält und die gemeinsam und solidarisch mit der
Gesellschaft für jede Verpflichtung haftet, die nicht aus den Vermögenswerten der Gesellschaft beglichen werden kann
«Luxemburger Geschäftstag» Jeder Tag, an dem die Banken in Luxemburg geöffnet haben
«Mémorial» Das Luxemburger Amtsblatt, der Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations
«Nachfolgeliste» Die von der Komplementärin nach der Gründung erstellte und von Zeit zu Zeit abgeänderte Liste,
die die Namen von mindestens 5 Gesellschaften enthält, die als Nachfolge-Komplementärin zulässig sind
«RCSL» Das Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg)
«Teilfonds» Von Zeit zu Zeit aufzulegende Teilfonds, denen zu erwerbende Anteile an Beteiligungsgesellschaften zu-
geordnet werden und die in den sie betreffenden jeweiligen Anlagen zum Informationsmemorandum der Gesellschaft
weiter beschrieben werden
«Zwangsliquidation» Eine Zwangsliquidation der Gesellschaft oder eines Teilfonds
«Art. 1. Name. Es besteht zwischen den Zeichnern sowie allen zukünftigen Inhabern der gemäß dieser Satzung aus-
gestellten Aktien eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, welche die Bezeichnung WAI S.C.A., SICAV - FIS (die «Gesell-
schaft») führt und die Voraussetzungen eines spezialisierten Investmentfonds («Fonds d'Investissement Spécialisé», FIS)
mit variablem Kapital (SICAV) gemäß dem Gesetz von 2007 erfüllt.
Art. 2. Dauer. Die Gesellschaft ist für eine unbestimmte Dauer errichtet. Sie kann jederzeit im Einklang mit den
Bestimmungen von Artikel 26 aufgelöst werden.
Abweichend davon können einzelne Teilfonds für eine in den entsprechenden Anlagen zum Informationsmemorandum
der Gesellschaft näher bestimmte Dauer errichtet werden.
Art. 3. Zweck. Der ausschließliche Gegenstand der Gesellschaft ist die Anlage ihrer verfügbaren Mittel in Anteile und/
oder Schuldtitel der Beteiligungsgesellschaften und andere zulässige Vermögenswerte zwecks Anlage überschüssiger
temporärer Liquidität mit dem Ziel, die Anlagerisiken zu streuen und ihren Aktionären die Erträge der Verwaltung ihrer
Vermögenswerte zukommen zu lassen.
Die Gesellschaft kann im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes von 2007, oder einer etwaigen Neufassung oder
geänderten Fassung dieses Gesetzes, alle Maßnahmen ergreifen und alle Geschäfte tätigen, die sie zur Erfüllung und För-
derung des Gesellschaftszweckes für nützlich oder notwendig erachtet.
Art. 4. Sitz.
1 Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Luxemburg-Stadt. Die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft innerhalb der
Gemeinde erfolgt durch einfachen Beschluss der Komplementärin. Durch einfachen Beschluss der Komplementärin kön-
nen auch jederzeit Filialen oder Geschäftsstellen, sowohl im Großherzogtum Luxemburg als auch im Ausland, gegründet
werden.
2 Sofern die Komplementärin die Feststellung trifft, dass außergewöhnliche politische, wirtschaftliche oder soziale
Ereignisse stattgefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Gesellschaft
an ihrem Sitz oder die Kommunikation mit Niederlassungen oder Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann
der Sitz zeitweilig ins Ausland verlagert werden, bis die außergewöhnlichen Umstände vollständig geendet haben; solche
provisorischen Maßnahmen werden auf die Staatszugehörigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss haben, die trotz einer
solchen zeitweiligen Verlagerung des Sitzes eine luxemburgische Gesellschaft bleibt.
Art. 5. Haftung. Die Komplementärin haftet für alle Schulden, die nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft beglichen
werden können. Die anderen Aktionäre (die «Kommanditaktionäre») (zum Ausschluss jedes Zweifels, ausschließlich der
Komplementärin) sollen jede Handlung im Namen der Gesellschaft, in jeder Art und Funktion, unterlassen, die nicht in
der Ausübung Ihrer Rechte als Kommanditaktionäre bei Hauptversammlungen besteht. Die Kommanditaktionäre haften
nur in Höhe ihrer Zahlungszusagen an die Gesellschaft bzw. betreffend die einzelnen Teilfonds, an denen sie sich beteiligen.
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Art. 6. Aktienkapital.
1 Das Aktienkapital der Gesellschaft ist variabel und entspricht zu jedem Zeitpunkt dem Nettoinventarwert der Ge-
sellschaft, so wie dieser gemäß den in Artikel 22 enthaltenen Regeln bestimmt wird. Das Aktienkapital der Gesellschaft
besteht aus Aktien ohne Nennwert.
2 Als eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions) besitzt die Gesellschaft zwei Arten
von Aktionären:
- die Komplementärin (actionnaire gérant commandité), die eine (1) Komplementäraktie hält und die gemeinsam und
solidarisch mit der Gesellschaft für jede Verpflichtung haftet, die nicht aus den Vermögenswerten der Gesellschaft begli-
chen werden kann; und
- den Kommanditaktionär (actionnaire commanditaire), der eine oder mehrere Kommanditaktien hält und dessen
Haftung beschränkt ist auf seine Zahlungszusage an die Gesellschaft bzw. betreffend die einzelnen Teilfonds, an denen er
sich beteiligt.
Jede Referenz in dieser Satzung auf «Aktien» beziehungsweise «Aktionäre» betrifft sowohl die Komplementäraktie als
auch die Kommanditaktien beziehungsweise sowohl die Komplementärin als auch die Kommanditaktionäre, soweit sich
nichts Gegenteiliges aus den Umständen ergibt.
3 Zu keinem Zeitpunkt dürfen die einem Teilfonds zugeordneten Aktien an eine Anzahl Aktionäre ausgegeben werden,
die dreißig (30) Aktionäre überschreitet. Alle Aktionäre der Gesellschaft sind notwendigerweise juristische Personen,
und es werden keine Aktien an natürliche Personen ausgegeben.
4 Kommanditaktien können nur durch juristische Personen gezeichnet werden, die als qualifizierte Investoren im Sinne
von Artikel 2 des Gesetzes von 2007 gelten.
5 Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,-); es muss
innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Tag der Zulassung der Gesellschaft als SICAV - FIS durch die CSSF erreicht
werden.
6 Die Komplementärin ist jederzeit ohne Einschränkung berechtigt, voll eingezahlte Kommanditaktien und Bruchteil-
saktien gemäß den Bestimmungen in Artikel 7 dieser Satzung zuzuteilen und auszugeben; den bestehenden Aktionären
stehen in diesem Zusammenhang keine Vorzugsrechte auf die Zeichnung von auszugebenden Aktien zu. Die Komple-
mentärin kann die Annahme von Zeichnungen, die Zuteilung der Aktien und die Annahme von Zahlungen für dieselben
an ordnungsgemäß bevollmächtigte Mitglieder des Verwaltungsrats der Komplementärin oder andere ordnungsgemäß
bevollmächtigte Personen übertragen.
7 Die Kommanditaktien können gemäß Zeichnungsvereinbarung zwischen den Kommanditaktionären und der Kom-
plementärin verschiedenen Teilfonds zugeordnet werden, welche auf unterschiedliche Währungen lauten können. Die
Rechte der Kommanditaktionäre beschränken sich auf die Vermögenswerte des/der Teilfonds, in die sie angelegt haben.
Die Vermögenswerte eines Teilfonds haften ausschließlich im Umfang der Anlagen der Kommanditaktionäre in dieses
Teilvermögen und im Umfang der Forderungen derjenigen Gläubiger, deren Forderungen bei Errichtung des Teilvermö-
gens oder im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Liquidation dieses Teilvermögens entstanden sind. Im
Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes Teilvermögen der Gesellschaft als eigenständige Einheit behandelt.
Jeder Teilfonds der Gesellschaft kann einzeln liquidiert werden, ohne dass dies die Liquidation eines anderen Teilfonds
zur Folge hat. Die Erlöse aus der Ausgabe von Kommanditaktien eines jeden Teilfonds (soweit vorgesehen nach Abzug
von Erstausgabegebühren, die für diese Aktien jeweils erhoben werden können) werden in Übereinstimmung mit den in
Artikel 3 dieser Satzung festgelegten Zielen in Anteile und/oder Schuldtitel der Beteiligungsgesellschaften und andere
zulässige Vermögenswerte zwecks Anlage überschüssiger temporärer Liquidität investiert, und zwar wie sie von der
Komplementärin jeweils für die einzelnen Teilfonds festgelegt werden.
8 Die Komplementärin ist berechtigt, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Klassen von Kommanditaktien (jeweils
eine «Kommanditaktienklasse» oder «Klasse») aufzulegen, die sich unter anderem im Hinblick auf Gebührenstruktur,
Ausschüttungspolitik, Absicherungsstrategien, Mindestanlagebeträge, Anlegervoraussetzungen, Zahlungsmodalitäten
oder andere spezifische Eigenschaften voneinander unterscheiden und auf unterschiedliche Währungen lauten können,
wie jeweils von der Komplementärin bestimmt. Die Komplementärin ist berechtigt, die Aktien einer Kommanditaktien-
klasse als thesaurierende Aktien («Thesaurierende Aktien») oder als ausschüttende Aktien («Ausschüttende Aktien»)
auszugestalten. Der Komplementärin obliegt die Entscheidung, ob und wann Aktien solcher Kommanditaktienklassen zur
Zeichnung angeboten werden, und die Festlegung der Bedingungen einer solchen Ausgabe.
9 Zur Bestimmung des Kapitals der Gesellschaft wird das jedem einzelnen Teilfonds zuzuordnende Nettovermögen
bei einem Teilfonds, der nicht in Euro denominiert ist, in Euro umgewandelt; das Kapital entspricht dem gesamten Net-
tovermögen aller Teilfonds.
10 Verweise in dieser Satzung auf Teilfonds beinhalten, soweit zur Auslegung der vorliegenden Satzung erforderlich
oder dienlich, Verweise auf die jeweiligen mit diesen Teilfonds verbundenen Klassen von Aktien.
Art. 7. Aktien.
1 Kommanditaktien und Komplementäraktie sind Namensaktien.
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2 Die Aktien werden, sofern nicht ausdrücklich die Ausgabe eines Aktienzertifikats beantragt wird, grundsätzlich ohne
Aktienzertifikate ausgegeben. Anstelle eines Aktienzertifikats erhalten die Aktionäre eine Bestätigung ihres Anlagebes-
tandes.
3 Aktien werden lediglich im Falle einer Annahme der Zeichnung und vorbehaltlich der Zahlung des Preises je Aktie,
wie in Artikel 9 dieser Satzung festgelegt, ausgegeben. Der Zeichner wird unverzüglich nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen eine Bestätigung seines Anlagebestandes erhalten.
4 Etwaige Zahlungen von Ausschüttungen an die Aktieninhaber erfolgen für Namensaktien per Überweisung gemäß
den von den Kommanditaktionären bezüglich ihrer Bankverbindung an die Gesellschaft mitgeteilten Informationen.
5 Alle Aktien der Gesellschaft werden in das Aktienregister eingetragen, das von der Komplementärin oder von einer
oder mehreren von der Komplementärin hiermit beauftragten Personen geführt wird; das Aktienregister enthält den
Namen eines jeden Aktionärs, seinen Wohnort oder gewählten Wohnsitz, soweit diese Angaben der Gesellschaft mit-
geteilt wurden, sowie die Anzahl der an jedem Teilfonds gehaltenen Aktien. Das Eigentum an einer Aktie ergibt sich aus
der Eintragung des Aktionärs in das Aktienregister.
6 Jeder Aktionär, dessen Aktienbestand im Aktienregister eingetragen ist, muss der Gesellschaft eine Anschrift mit-
teilen, an die alle Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft gesandt werden können. Diese Anschrift wird in
das Aktienregister eingetragen. Der Aktionär kann zu jeder Zeit seine im Aktienregister eingetragene Anschrift durch
schriftliche Mitteilung ändern, welche an die Gesellschaft an ihren eingetragenen Sitz oder an eine andere von der Ge-
sellschaft jeweils angegebene Adresse zu senden ist.
7 Berechtigt eine Zahlung von einem Zeichner (für Namensaktien) zu einer Bruchteilsaktie wird diese Bruchteilsaktie
mit bis zu sechs (6) Dezimalstellen im Aktienregister eingetragen. Bruchteilsaktien verleihen keinerlei Stimmrechte; al-
lerdings ist der Aktionär zu anteiligen Ausschüttungen berechtigt, soweit die Gesellschaft dies vorsieht.
8 Das Eigentum an einer Aktie beinhaltet zugleich implizit das Einverständnis mit vorliegender Satzung.
Art. 8. Zahlungszusagen.
1 Die Komplementärin beziehungsweise diesbezüglich bevollmächtigte Personen können nach ihrem Ermessen Zah-
lungszusagen für und Zeichnungen von Kommanditaktien sowie Zahlungen annehmen oder ablehnen.
2 Die Komplementärin beziehungsweise diesbezüglich bevollmächtigte Personen können im Rahmen von Punkt 6.5
des Informationsmemorandums «Säumiger Kommanditaktionär» nach ihrem alleinigen Ermessen Zahlungszusagen von
juristischen Personen annehmen, die als qualifizierte Investoren im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes von 2007 gelten.
3 Der Mindestbetrag für eine Zahlungszusage beträgt zehn Millionen Euro (EUR 10.000.000,-). Die Komplementärin
kann nach ihrem alleinigen Ermessen juristische Personen, die als qualifizierte Investoren im Sinne von Artikel 2 des
Gesetzes von 2007 gelten, mit niedrigeren Zahlungszusagen annehmen, wobei der von jedem Investor zu zeichnende
Betrag zweihunderttausend Euro (EUR 200.000,-) nicht unterschreiten darf.
4 Zahlungszusagen betreffen ausschließlich Kommanditaktien und sind in Teilzahlungen zahlbar, wie im nachfolgenden
Artikel beschrieben.
Art. 9. Kapitalabrufe.
1 Die von jedem Kommanditaktionär abgegebene Zahlungszusage wird in mehreren Teilbeträgen durch Zeichnung der
entsprechenden Anzahl von vollständig eingezahlten Kommanditaktien pro Teilfonds zahlbar. Die Komplementärin ver-
sendet vor jedem Kapitalabruf eine Kapitalabrufmitteilung an die Kommanditaktionäre mit der Aufforderung, den
entsprechenden Betrag per Überweisung zu zahlen, d.h. eine Sacheinlage ist nicht möglich. Daraufhin ist dieser Geldbetrag
in Euro innerhalb von vier (4) Luxemburger Geschäftstagen nach Erhalt der Kapitalabrufmitteilung oder vor dem in der
betreffenden Kapitalabrufmitteilung angegebenen Datum einzuzahlen und die entsprechende Anzahl Kommanditaktien
wird dem betreffenden Kommanditaktionär zugeteilt (jeder dieser Kapitalabrufvorgänge wird als «Kapitalabruf» bezeich-
net). Die Kapitalabrufmitteilung erfolgt per Fax und/oder per E-Mail. Im Falle eines Faxes stellt das entsprechende
«Sendeprotokoll» einen eindeutigen Beweis für die Absendung der Kapitalabrufmitteilung an den Investor und für den
Inhalt der Kapitalabrufmitteilung dar. Im Falle einer E-Mail stellt der Ausdruck der abgesendeten E-Mail einen eindeutigen
Beweis für die Absendung der Mitteilung an den Empfänger und für den Inhalt der Mitteilung dar.
2 Die Kapitalabrufe erfolgen pro rata zu den Zahlungszusagen eines jeden Kommanditaktionärs. Die Kapitalabrufe
entsprechen, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer Zeichnungsvereinbarung, einem bestimmten Prozent-
satz der jeweiligen Zahlungszusagen der Kommanditaktionäre, welcher von der Komplementärin nach ihrem alleinigen
Ermessen festgelegt wird; dieser Prozentsatz ist für jeden Kommanditaktionär gleich.
3 Kapitalabrufe erfolgen, um die Kapitalanforderungen der Gesellschaft oder Anlagen zu erfüllen und um eine Reserve
für Betriebskosten der Gesellschaft, wie durch die Komplementärin nach ihrem eigenen Ermessen bestimmt, zu bilden.
4 Während der Erstemissionsphase und ihrer eventuellen Verlängerung(en) erfolgt die Ausgabe von Kommanditaktien
zu dem Erstemissionspreis pro Aktie, der für jeden Teilfonds in der entsprechenden Anlage zu dem Informationsmemo-
randum der Gesellschaft festgelegt wird. Nach der Erstemissionsphase für die jeweiligen Teilfonds und eventuell nach
Verlängerung(en) der entsprechenden Erstemissionsphase (wie weiter im Informationsmemorandum definiert) erfolgt die
Ausgabe von neuen Kommanditaktien zum zuletzt verfügbaren Nettoinventarwert je Kommanditaktie, so wie dieser laut
den Bestimmungen von Artikel 22 der Satzung berechnet wird.
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5 Die Komplementärin kann Personen bevollmächtigen, Zeichnungen anzunehmen und Zahlungen für neu auszuge-
bende Kommanditaktien entgegenzunehmen.
6 Die Gesellschaft gibt während des Zeitraums, in welchem die Berechnung des Nettoinventarwertes der Gesellschaft
ausgesetzt ist, keine Kommanditaktien aus.
Art. 10. Säumiger Kommanditaktionär.
1 Ein Kommanditaktionär eines oder mehrerer Teilfonds, der nicht fristgerecht einer Kapitalabrufmitteilung nach-
kommt (ein «Säumiger Kommanditaktionär»), kann zur Zahlung einer Verzinsung, in Höhe des 3-Monate EURIBOR plus
600 Basispunkte auf den nicht fristgerecht eingezahlten Betrag, verpflichtet werden und ist in jedem Fall verpflichtet
mindestens die Kosten der tatsächlich angefallenen Refinanzierung z.B. durch die jeweilige(n) Beteiligungsgesellschaft(en)
zu tragen. Die angefallenen Zinsen werden dem Säumigen Kommanditaktionär in Rechnung gestellt und werden ggf. mit
Ausschüttungen bzw. Zwischenausschüttungen oder mit dem Liquidationserlös des/der Teilfonds verrechnet, dem/denen
gegenüber sich der Säumige Kommanditaktionär zur Beteiligung verpflichtet hat. Der Säumige Kommanditaktionär haftet
darüber hinaus auch für alle Folgeschäden, die ebenfalls mit Ausschüttungen bzw. Zwischenausschüttungen oder mit dem
Liquidationserlös des/der Teilfonds, dem/denen gegenüber sich der Säumige Kommanditaktionär zur Beteiligung verp-
flichtet hat, verrechnet werden können.
2 Wenn ein solcher Verzug nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen (die «Verzugsperiode») behoben wird, kann
die Komplementärin nach eigenem Ermessen bestimmen, dass alle Kommanditaktien des Säumigen Kommanditaktionärs,
der entsprechende Betrag, der vom Säumigen Kommanditaktionär wie oben beschrieben nicht fristgerecht und vollum-
fänglich bezahlt wurde (die «Default Kommanditaktien»), sowie ein Betrag, der der noch ausstehenden Zahlungszusage
des Säumigen Kommanditaktionärs entspricht (die «Default Zahlungszusage»), wie unten in Artikel 10 Abs. 3 beschrieben,
behandelt werden können. Die Kommanditaktien des Säumigen Kommanditaktionärs, die Default Kommanditaktien und
die Default Zahlungszusage werden zusammen als «Default-Package» bezeichnet.
3 Die Komplementärin kann nach eigenem Ermessen bestimmen, dass:
- die nicht-säumigen Kommanditaktionäre des/der betroffenen Teilfonds mit dem Recht ausgestattet werden, das
Default-Package anteilig zu übernehmen. Der Kaufpreis der Kommanditaktien entspricht fünfundsiebzig Prozent (75%)
des Emissionspreises während der Erstemissionsphase (und eventuell während ihrer Verlängerung(en)) und danach fün-
fundsiebzig Prozent (75%) des zuletzt verfügbaren Nettoinventarwertes je Kommanditaktie des/der betroffenen Teilfonds.
Der Kaufpreis der Default Kommanditaktien entspricht ihrem ursprünglichen Ausgabepreis. Die noch ausstehende Zah-
lungszusage wird ganz übernommen.
Die Mitteilung der Komplementärin an die nicht-säumigen Kommanditaktionäre des/der betroffenen Teilfonds erfolgt
innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Ablauf der Verzugsperiode. Die nicht-säumigen Kommanditaktionäre, die
dieses Recht beanspruchen wollen, müssen die Komplementärin innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Ablauf
der Verzugsperiode darüber in Kenntnis setzen; diese wird den nicht-säumigen Kommanditaktionären innerhalb von
vierzig (40) Kalendertagen nach Ablauf der Verzugsperiode das Default-Package anteilig anbieten.
Bei Annahme des Angebots benachrichtigt jeder nicht-säumige Kommanditaktionär des/der betroffenen Teilfonds die
Komplementärin über die Anzahl der zu übernehmenden Anteile des Default-Packages. Jeder nicht-säumige Kommandi-
taktionär des/der betroffenen Teilfonds wird sich außerdem dazu äußern, ob er gewillt ist, weitere Anteile des Default-
Packages zu übernehmen und seine diesbezügliche Obergrenze angeben, falls nicht alle nicht-säumigen Kommanditaktio-
näre des/der betroffenen Teilfonds das Angebot der Komplementärin annehmen. Falls nicht alle nicht-säumigen
Kommanditaktionäre des/der betroffenen Teilfonds das Angebot in vollem Umfang annehmen, werden die restlichen
Anteile des Default-Packages anteilig an die nicht-säumigen Kommanditaktionäre des/der betroffenen Teilfonds übertra-
gen, die ihre diesbezügliche Bereitschaft, weitere Anteile des Default-Packages zu übernehmen, erklärt haben. Sollte nur
ein nicht-säumiger Kommanditaktionär des/der betroffenen Teilfonds das Angebot annehmen, kann das gesamte Default-
Package an diesen übertragen werden.
Falls jedoch nicht alle Anteile des Default-Package durch nicht-säumige Kommanditaktionäre übernommen werden,
kann die Komplementärin nach ihrem alleinigen Ermessen die restlichen Anteile des Default-Packages Kommanditaktio-
nären des/der nicht betroffenen Teilfonds oder Dritten zu den oben angegebenen Kaufpreisen anbieten oder sie selbst
übernehmen; und/oder
- die Komplementärin alle Kommanditaktien des Säumigen Kommanditaktionärs aufkaufen kann. Der Kaufpreis dieser
Kommanditaktien entspricht fünfundsiebzig Prozent (75%) des Emissionspreises während der Erstemissionsphase (und
eventuell während ihrer Verlängerung(en)) und danach fünfundsiebzig Prozent (75%) des zuletzt verfügbaren Nettoin-
ventarwertes je Kommanditaktie. Die Komplementärin übernimmt in diesem Falle nicht die Default Kommanditaktien.
Die Default Kommanditaktien und die noch ausstehende Zahlungszusage des Säumigen Kommanditaktionärs verbleiben
beim Säumigen Kommanditaktionär, der sie weiterhin schuldet. Die Zahlung des Kaufpreises an den Säumigen Komman-
ditaktionär erfolgt, ggf. abzüglich der oben genannten Refinanzierungskosten und Folgeschäden, ohne Verzinsung zum
Datum der Liquidation des/der betroffenen Teilfonds der Gesellschaft. Sollte der Liquidationserlös pro Kommanditaktie
des Säumigen Kommanditaktionärs unter dem entsprechenden Kaufpreis liegen, erhält der Säumige Kommanditaktionär
lediglich diesen Wert (abzüglich der o.g. Refinanzierungskosten und Folgeschäden).
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4 Die vorstehenden Rechtsmittel schließen andere durch das Luxemburger Recht gegebene Rechtsmittel nicht aus und
die Komplementärin kann unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Kommanditaktionäre diese Rechtsmittel
gegen einen Säumigen Kommanditaktionär erlassen.
Art. 11. Ausschüttungen und Zwischenausschüttungen.
1 Bareinnahmen werden von Zeit zu Zeit an die Aktionäre von Ausschüttenden Aktien ausgeschüttet. Die Ausschüt-
tung auf Thesaurisierende Aktien erfolgt in der Regel in Form von zusätzlichen Aktien. Die Komplementärin hält
angemessene Beträge zurück, um Ausgaben und andere Verpflichtungen der Teilfonds der Gesellschaft, einschließlich der
zu zahlenden Verwaltungs- und Beratungsvergütungen, zu zahlen beziehungsweise um Rücklagen für deren Zahlungen zu
bilden. Wiederanlagen können in Ausnahmefällen getätigt werden.
2 Nach ihrer Ausgabe sind die Aktien eines jeden Teilfonds zur gleichmäßigen und gleichrangigen Beteiligung an den
laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen sowie an den Liquidationserlösen des jeweiligen Teilfonds berechtigt. Die
jährliche Hauptversammlung der Aktionäre jedes Teilfonds bestimmt auf Vorschlag der Komplementärin für jeden Teil-
fonds und vorbehaltlich etwaiger erklärter oder gezahlter Zwischenausschüttungen, die Verwendung der jährlichen
Nettoanlageerträge des jeweiligen Teilfonds.
3 Ausschüttungen der Teilfonds dürfen nicht vorgenommen werden, wenn sich daraus ergeben sollte, dass das Net-
tovermögen der Gesellschaft unter das gesetzliche Mindestkapital fällt, d.h. derzeit eine Million zweihundertfünfzigtausend
Euro (EUR 1.250.000,-). Abgesehen von vorausgehender Beschränkung können Zwischenausschüttungen nach dem Er-
messen und auf Entscheidung der Komplementärin erklärt und auf die Aktien jedes Teilfonds aus den Erträgen ausgezahlt
werden, die den Vermögenswerten dieses Teilfonds zuzurechnen sind. Die erklärten Zwischenausschüttungen werden
normalerweise in der Währung des Nettoinventarwerts des betreffenden Teilfonds bezahlt, können jedoch auch in einer
anderen, von der Komplementärin zu beschließenden Währung an den von derselben festgelegten Orten und Zeiten
bezahlt werden. Die Komplementärin kann den zur Umrechnung der Zwischenausschüttungsbeträge in die Währung
ihrer Zahlung anwendbaren Wechselkurs festlegen.
4 Sollte die Komplementärin den Aktionären eines oder mehrer Teilfonds Bareinnahmen ausgeschüttet haben, die die
Gesellschaft von den entsprechenden Beteiligungsgesellschaft(en) oder aus der Anlage von sonstigen Vermögenswerten
erhalten hat und letztere die Gesellschaft informiert haben, dass diese Ausschüttung einer Rückforderungspflicht unter-
liegt, wird die Komplementärin die Aktionäre dementsprechend informieren und die betreffenden Ausschüttungen
zurückfordern. Bezüglich eines Kommanditaktionärs erlischt diese Rückforderungspflicht nur, nachdem alle seine Kom-
manditaktien gemäß den Bestimmungen des Informationsmemorandums und der Satzung aufgekauft oder übertragen
wurden.
Falls ein Kommanditaktionär dieser Rückforderungspflicht nicht fristgerecht nachkommt, kann dieser von der Kom-
plementärin in ihrem alleinigen Ermessen als Säumiger Kommanditaktionär (wie in Artikel 10 näher beschrieben)
behandelt werden, aber nur in der Höhe der Rückforderungspflicht zuzüglich aller anfallenden Zinsen und Folgeschäden.
Art. 12. Rücknahme von Kommanditaktien.
1 Die Gesellschaft ist eine geschlossene Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Komplementärin wird keine Rück-
kaufanträge erfüllen.
2 Sofern der Wert des gesamten Nettovermögens eines einzelnen Teilfonds aus einem bestimmten Grund unter einen
bestimmten Betrag sinkt bzw. diesen Betrag nicht erreicht, der von der Komplementärin als angemessener Mindestbetrag
für den jeweiligen Teilfonds festgelegt ist, oder sofern der Komplementärin dies auf Grund von für den jeweiligen Teilfonds
relevanten Änderungen der wirtschaftlichen oder politischen Lage für angemessen hält oder es im Interesse der jeweiligen
Aktionäre ist, kann die Gesellschaft alle Anteile des betreffenden Teilfonds zurücknehmen, oder den Teilfonds mit einem
anderen Teilfonds der Gesellschaft oder mit einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) verschmelzen.
Die Schließung eines Teilfonds im Wege der zwangsweisen Rücknahme der betreffenden Aktien oder einer Versch-
melzung mit einem anderen Teilfonds der Gesellschaft oder einem anderem OGA, die jeweils aus anderen als den im
vorstehenden Absatz genannten Gründen erfolgt, ist nur vorbehaltlich der Zustimmung der Aktionäre des zu schließenden
oder zu verschmelzenden Teilfonds zulässig; der Zustimmungsbeschluss ist auf einer ordnungsgemäß einberufenen Ver-
sammlung der Aktionäre des Teilfonds, für welche keine Mindestanwesenheit zur Beschlussfähigkeit erforderlich ist, mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden oder vertretenen Aktionäre zu fassen.
3 Die Komplementärin kann jedoch Kommanditaktien eines jeden Teilfonds zwangsweise aufkaufen wie im Punkt
«Säumiger Kommanditaktionär» beschrieben oder wenn dies zum Schutz oder im Interesse der Aktionäre des/der ents-
prechenden Teilfonds oder der Gesellschaft erforderlich scheint.
Art. 13. Übertragung von Aktien.
1 Kommanditaktien können nur durch juristische Personen erworben werden, die als qualifizierte Investoren im Sinne
des Gesetzes von 2007 gelten. Die geplante Übertragung von Kommanditaktien muss vom Abtretenden, unter der ge-
nauen Angabe der Identität und Adresse des Erwerbers, der Komplementärin schriftlich mitgeteilt werden. Die Prüfung
der Zulässigkeit der Übertragung dient insbesondere der Sicherstellung, dass die potentiellen Aktienerwerber juristische
Personen sind, die als qualifizierte Investoren im Sinne des Gesetzes von 2007 gelten; die Zulässigkeit der Übertragung
darf dementsprechend insbesondere versagt werden, wenn der Investor keine juristische Person ist, die als qualifizierter
Investor im Sinne des Gesetzes von 2007 gilt. Die Komplementärin hat nach dem Datum, an dem sie diese Mitteilung
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erhalten hat, dreißig (30) Tage Zeit, die Zulässigkeit dieser Übertragung zu prüfen. Die Übertragung kann nur nach der
schriftlichen Zustimmung durch die Komplementärin erfolgen. Auch in den Fällen (siehe unten), in denen die Übertragung
der Kommanditaktien keiner Zustimmung durch die Komplementärin unterliegt, ist der Abtretende verpflichtet der
Komplementärin die geplante Übertragung schriftlich mitzuteilen und diese Übertragung kann erst dreißig (30) Tage nach
dem Datum, an dem die Komplementärin diese Mitteilung erhalten hat, erfolgen.
2 Jede Verfügung über Kommanditaktien und/oder Zahlungszusagen, soweit und solange diese zum Sicherungsvermö-
gen im Sinne des § 66 des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes oder zum sonstigen gebundenen Vermögen im Sinne
des § 54 Abs. 1 oder § 115 des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes eines deutschen Versicherungsunternehmens
gehören, bedarf nicht der Zustimmung (jedoch der Benachrichtigung) der Komplementärin, soweit es sich beim Erwerber
um institutionelle Investoren oder Finanzintermediäre handelt. Hierzu gehören unter anderem beaufsichtigte Kreditins-
titute, Versicherungen, Sozialversicherungsträger, Pensionsfonds, Kapitalanlagegesellschaften sowie Stiftungen. Andere
potentielle Erwerber können akzeptiert werden, sofern sie über die entsprechende Bonität (sog. «Investmentgrade-
Rating») oder über ausreichende geeignete Sicherheiten verfügen. Verfügung ist insbesondere der Verkauf, der Tausch,
die Übertragung, der Transfer und die Abtretung des gesamten oder eines Teils der Beteiligung des Versicherungsun-
ternehmens. Jegliche (subsidiäre) Haftung für ausstehende Kapitaleinzahlungen oder andere Beträge durch das Versiche-
rungsunternehmen nach Verfügung über Kommanditaktien und/oder Zahlungszusagen ist ausgeschlossen (keine
gesamtschuldnerische Haftung von Versicherungsunternehmen und Erwerber). Derartige Verpflichtungen gehen mit
schuldbefreiender Wirkung für das Versicherungsunternehmen auf den Erwerber über.
3 Ebenfalls ausgenommen von der Zustimmung (jedoch nicht von der Benachrichtigung) der Komplementärin sind
Veräußerungen von Kommanditaktien an einen deutschen Spezialfonds.
4 Werden Kommanditaktien im Sicherungsvermögen eines deutschen Versicherungsunternehmens gehalten, darf über
diese Kommanditaktien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des gemäß § 70 des deutschen Versicherungsauf-
sichtsgesetzes bestellten Treuhänders oder seines Stellvertreters verfügt werden.
5 Die Komplementärin kann das Eigentum von Kommanditaktien durch eine bestimmte Person, ein Unternehmen
oder eine Gesellschaft einschränken oder untersagen, wenn dies nach ihrem alleinigen Ermessen von Nachteil für die
Gesellschaft ist, wenn dadurch ein Gesetzes- oder Verordnungsverstoß von luxemburgischem oder ausländischem Recht
droht oder wenn der Gesellschaft Steuernachteile oder sonstige finanzielle Nachteile entstehen könnten, die anderenfalls
nicht entstanden wären. Diese Personen, Unternehmen oder Gesellschaften, die von der Komplementärin zu bestimmen
sind, werden im folgenden, zusammen mit Personen oder Gesellschaften, welche sich nicht als juristische qualifizierte
Investoren im Sinne des Gesetzes von 2007 eignen, als «Unzulässige Personen» bezeichnet.
6 Zu diesem Zweck kann die Komplementärin:
- die Ausgabe von Aktien und die Eintragung einer Namensaktienübertragung ablehnen, wenn nach Einschätzung der
Komplementärin eine Unzulässige Person aufgrund einer solchen Ausgabe oder Übertragung rechtlicher oder wirtschaft-
licher Eigentümer dieser Aktien werden würde oder werden könnte;
- von einer Person, deren Name im Aktienregister eingetragen ist oder die die Eintragung einer Kommanditaktienü-
bertragung im Aktienregister vornehmen lassen will, nach dem alleinigen Ermessen der Komplementärin jederzeit mit
eidesstattlicher Erklärung versehene Informationen verlangen, um festzustellen, ob eine Unzulässige Person der wirt-
schaftliche Eigentümer dieser Kommanditaktie ist oder ob eine solche Eintragung das wirtschaftliche Eigentum an diesen
Kommanditaktien durch eine Unzulässige Person zur Folge hat;
- die Annahme einer von einer Unzulässigen Person bei einer Versammlung von Aktionären abgegebenen Stimme
verweigern; und
- wenn nach alleiniger Einschätzung der Komplementärin eine Unzulässige Person entweder allein oder gemeinsam mit
einer anderen Person wirtschaftlicher Eigentümer von Kommanditaktien ist, diesen Kommanditaktionär verpflichten,
seine Kommanditaktien zu verkaufen und der Komplementärin gegenüber den Nachweis über diesen Verkauf innerhalb
von dreißig (30) Kalendertagen nach erfolgter Mitteilung zu erbringen. Kommt der betreffende Kommanditaktionär dieser
Anweisung nicht fristgerecht nach, kann die Komplementärin ihn nach ihrem alleinigen Ermessen wie einen Säumigen
Kommanditaktionär, wie in Art. 10 beschrieben, behandeln.
7 Eine Übertragung von Aktien erfolgt durch Eintragung der Übertragung im Aktienregister durch die Gesellschaft
nach Übergabe des Aktienzertifikats bzw. der Aktienzertifikate für diese Aktien, sofern ausgestellt, zusammen mit der
Bestätigung des Anlagebestandes, an die Gesellschaft, und nach Erfüllung aller anderen Übertragungsvoraussetzungen, die
von der Gesellschaft für erforderlich gehalten werden bzw. von Rechts wegen erforderlich sind, insbesondere derjenigen,
die weiter oben näher bestimmt werden.
Art. 14. Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung.
1 Die ordnungsgemäß gebildete Hauptversammlung vertritt alle Aktionäre der Gesellschaft. Sie hat jegliche Befugnis
zur Anordnung, Ausführung oder Ratifizierung aller Handlungen im Hinblick auf die Geschäfte der Gesellschaft, soweit
diese nicht durch das Gesetz oder dieser Satzung der Komplementärin vorbehalten sind. Sie kann Satzungsänderungen
nur mit der Zustimmung der Komplementärin beschließen.
2 Die Hauptversammlung wird durch die Komplementärin aus eigenem Anlass oder auf Antrag von Aktionären, welche
zusammen mindestens zehn Prozent (10%) des Kapitals halten, einberufen.
103241
Art. 15. Durchführung von Hauptversammlungen, Stimmrechte.
1 Die jährliche Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft in Luxemburg oder an einem anderen, in der Einla-
dung bestimmten Ort innerhalb der Gemeinde Luxemburgs jeweils um 13.00 Uhr am letzten Mittwoch des Monats Mai
eines jeden Jahres oder, wenn dieser Tag auf einen in Luxemburg bestehenden Feiertag fällt, am nächsten darauf folgenden
Werktag in Luxemburg statt. Die jährliche Hauptversammlung kann außerhalb Luxemburgs abgehalten werden, sofern
die Komplementärin dies nach ihrem Ermessen aufgrund außergewöhnlicher Umstände für erforderlich hält. Sonstige
Hauptversammlungen können von der Komplementärin an den in den Einberufungsschreiben bzw. Bekanntmachungen
bestimmten Zeitpunkten und Orten einberufen werden.
2 Zur Wirksamkeit einer Satzungsänderung ist es erforderlich, dass in der Hauptversammlung Aktionäre anwesend
oder vertreten sind, die mindestens die Hälfte des Kapitals halten. Sollte die zum Zwecke einer Satzungsänderung ein-
berufene Hauptversammlung nicht beschlussfähig sein, beruft die Komplementärin die Hauptversammlung ein weiteres
Mal ein, die dann unabhängig von der Höhe des anwesenden oder vertretenen Kapitals beschlussfähig ist. Satzungsände-
rungen bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Komplementärin.
3 Jede Aktie eines Teilfonds oder einer Klasse gewährt eine Stimme. Jeder Aktionär kann sich auf der Hauptversamm-
lung durch einen schriftlich oder per Faksimileübertragung bevollmächtigten Dritten vertreten lassen oder per Briefwahl
wählen. Aktionäre können an einer Hauptversammlung der Aktionäre durch eine Telefonkonferenzschaltung oder per
Videokonferenz beziehungsweise mittels ähnlicher, gleichzeitige und gegenseitige Kommunikation zwischen den Teilneh-
mern sicherstellende Telekommunikations-Vorrichtungen teilnehmen; diese Teilnahmeform wird der tatsächlichen phy-
sischen Anwesenheit bei einer Hauptversammlung gleichgestellt.
4 Beschlüsse zur Satzungsänderung werden mit einer Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden oder vertretenen
Aktionären abgegebenen Stimmen gefasst. Im übrigen werden Beschlüsse einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptver-
sammlung mit einer Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst.
5 Solange das Aktienkapital in mehrere Teilfonds und Klassen aufgeteilt ist, können und müssen, falls 10% der Aktionäre
des Teilfonds oder der Klasse dies verlangen, separate Hauptversammlungen der Aktionäre des jeweiligen Teilfonds bzw.
der jeweiligen Klasse von der Komplementärin einberufen werden, welche über teilfonds- oder klassenspezifische An-
gelegenheiten entscheiden. Die Beschlüsse solcher Hauptversammlungen werden - sofern gesetzlich nicht etwas anderes
zwingend vorgeschrieben - mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Auf solche separate Haupt-
versammlungen finden die in dieser Satzung für Hauptversammlungen festgelegten Bestimmungen entsprechend Anwen-
dung.
6 Die Komplementärin kann alle weiteren Bedingungen festlegen, welche von den Aktionären erfüllt werden müssen,
um an einer Versammlung der Aktionäre teilnehmen zu können.
7 Die Einberufungen zu Hauptversammlungen sowie deren Leitung erfolgen im Einklang mit dem Gesetz von 1915.
Die Hauptversammlung der Aktionäre kann ohne vorherige Einberufung abgehalten werden, wenn alle Aktionäre anwe-
send oder vertreten sind und erklären, die Tagesordnung zu kennen.
8 Die Komplementärin kann Versammlungen der Aktionäre eines oder mehrerer Teilfonds bzw. einer oder mehrerer
Anteilklassen eines Teilfonds einberufen, damit über Angelegenheiten dieser Teilfonds oder Klassen und/oder über eine
Änderung ihrer jeweiligen Rechte beschlossen wird.
Art. 16. Geschäftsführung.
1 Die Gesellschaft wird durch die WAI S.à r.l. in ihrer Eigenschaft als alleiniger Komplementärin der Gesellschaft (die
«Komplementärin») verwaltet. Die anderen Aktionäre, insbesondere die Kommanditaktionäre, dürfen an der laufenden
Verwaltung der Gesellschaft weder teilnehmen noch sich darin einmischen.
2 Die Vergütungen der Komplementärin sind im Informationsmemorandum der Gesellschaft angegeben.
3 Die Komplementärin kann zusätzliche Aufträge zu Marktpreisen an Dritte oder an mit ihr verbundene Unternehmen
zu Lasten des Gesellschaftsvermögens übertragen, wie im Informationsmemorandum genauer beschrieben.
Art. 17. Verwaltungs- und Verfügungshandlungen. Die Komplementärin ist befugt, im Rahmen des Gesellschaftszwecks,
die Gesellschaft im weitesten Sinne zu leiten und alle Verwaltungs- und Verfügungshandlungen vorzunehmen, welche im
Interesse der Gesellschaft sind. Die Komplementärin hat sämtliche Befugnisse, welche durch das Gesetz oder durch diese
Satzung nicht ausdrücklich der Hauptversammlung der Aktionäre vorbehalten sind.
Art. 18. Vertretung gegenüber Dritten. Die Gesellschaft wird gegenüber Dritten durch die Unterschrift der bevoll-
mächtigten Vertreter der Komplementärin oder durch die Unterschrift jeder von der Komplementärin für spezifische
Rechtsgeschäfte bevollmächtigten Person(en) verpflichtet.
Art. 19. Auflösung - Rechtliche Handlungsunfähigkeit der Komplementärin. Die Auflösung, Zwangsliquidation oder die
rechtliche oder sonstige Handlungsunfähigkeit der Komplementärin hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.
In diesem Fall wird innerhalb von fünfzehn Tagen die Hauptversammlung, nach den in dieser Satzung oder im Gesetz von
1915 festgelegten Regeln, einberufen, um eine neue Komplementärin zu bestellen. Die neue Komplementärin muss von
der Hauptversammlung aus der Nachfolgeliste ausgewählt werden.
In den obengenannten Fällen, kann die Komplementärin der Gesellschaft ausscheiden und muss in einem solchen Fall
ihre Komplementäraktien an die neu bestellte Komplementärin abtreten.
103242
Art. 20. Interessenkonflikte. Kein Vertrag und kein anderes Geschäft, das zwischen der Gesellschaft und einer anderen
Gesellschaft oder Firma abschlossen wird, kann durch die Tatsache, dass einer oder mehrere Geschäftsführer, Bevoll-
mächtigte oder Angestellte der Komplementärin Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Bevollmächtigte oder Anges-
tellte in jener anderen Gesellschaft oder Firma haben, beeinträchtigt oder ungültig gemacht werden. Ein Geschäftsführer
oder Bevollmächtigter der Komplementärin, welcher Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Bevollmächtigter oder Anges-
tellter einer anderen Gesellschaft oder Firma ist, mit der die Gesellschaft einen Vertrag schließt oder in einer anderen
Weise in geschäftliche Beziehungen tritt, verliert dadurch nicht das Recht, zu beraten, abzustimmen und zu handeln, was
die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäftssachen in Verbindung stehen, anbetrifft.
Art. 21. Freistellungsverpflichtung. Die Gesellschaft wird jeden Geschäftsführer oder Bevollmächtigte der Komple-
mentärin, ihre Erben, Testamentsvollstrecker und Verwalter jederzeit schadlos halten gegen alle vernünftigen Ausgaben
und Schäden in Bezug auf Klagen, Forderungen und Verfahren, die gegen sie vorgebracht oder gegen sie geltend gemacht
werden, weil sie Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Komplementärin oder auf deren Verlangen von anderen
Gesellschaften, und von denen sie kein Recht auf Entschädigung haben, sind oder waren; dies gilt nicht in Bezug auf
Geschäfte, bei denen diese Personen nach einer gerichtlichen Klage oder einem ähnlichen Verfahren rechtskräftig aufgrund
grober Nachlässigkeit oder groben Fehlverhaltens für verantwortlich erklärt wurden; im Falle einer gütlichen Einigung
wird eine Entschädigung nur in bezug auf die Angelegenheiten geleistet, welche durch die Einigung abgedeckt sind und bei
denen der Gesellschaft durch einen Berater bestätigt wird, dass die zu entschädigende Person ihren Verpflichtungen
nachgekommen ist. Dieses Recht auf Entschädigung schließt andere Rechte zugunsten des/der Geschäftsführer(s) oder
Bevollmächtigten nicht aus.
Art. 22. Bestimmung des Nettoinventarwertes.
1 Der Nettoinventarwert der Gesellschaft sowie der Nettoinventarwert je Teilfonds werden durch die Zentralver-
waltungsstelle unter der Verantwortung der Komplementärin, wie im Informationsmemorandum (inklusive der Anlagen
zu den einzelnen Teilfonds) näher bestimmt, quartalsweise ermittelt.
2 Die Kommanditaktien werden während der Erstmissionsphase (und ihrer eventuellen Verlängerung(en)) zum Ers-
temissionspreis ausgegeben, der im Informationsmemorandum näher bestimmt wird. Nach der Erstemissionsphase erfolgt
die Ausgabe von neuen Kommanditaktien zum zuletzt verfügbaren Nettoinventarwert je Kommanditaktie.
3 Der Nettoinventarwert eines jeden Teilfonds und einer jeden Aktienklasse wird in der Referenzwährung als ein
Betrag je Aktie angegeben und wird für jeden Bewertungstag ermittelt, indem das Nettovermögen der Gesellschaft, das
dem jeweiligen Teilfonds und der jeweiligen Aktienklasse zuzurechnen ist und das sich aus den dem jeweiligen Teilfonds
und der jeweiligen Aktienklasse zuzurechnenden Vermögenswerten der Gesellschaft abzüglich der dem jeweiligen Teil-
fonds und der Aktienklasse zuzurechnenden Verbindlichkeiten zusammensetzt, durch die Anzahl der in Umlauf befindli-
chen Aktien des jeweiligen Teilfonds und der jeweiligen Aktienklasse geteilt wird.
4 Die Bewertung des Nettoinventarwertes jedes Teilfonds und jeder Aktienklasse ist wie folgt durchzuführen:
4.1 Die Vermögenswerte werden nach folgenden Regeln bewertet:
(a) der Wert von Kassenbeständen oder Bareinlagen, Wechseln und Zahlungsaufforderungen sowie Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen, aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten, Bardividenden und Zinserträgen, die beschlossen
oder wie vorgenannt aufgelaufen, aber noch nicht eingegangen sind, werden in voller Höhe berücksichtigt, außer wenn
es jeweils unwahrscheinlich ist, dass diese Beträge gezahlt werden oder eingehen; in diesem Fall wird ihr Wert mit einem
jeweils für angemessen gehaltenen Abschlag festgelegt wird, um ihren tatsächlichen Wert wieder zu geben;
(b) Wertpapiere, die an einer anerkannten Börse notiert sind oder an einem sonstigen geregelten Markt gehandelt
werden, der anerkannt, dem Publikum offen ist und regelmäßig funktioniert (ein «Geregelter Markt»), werden zu ihren
letzten verfügbaren amtlichen Schlusskursen oder, falls es mehrere solche Märkte gibt, anhand ihrer letzten verfügbaren
Schlusskurse auf dem wichtigsten Markt für das betreffende Wertpapier bewertet; wenn der letzte verfügbare Kurs den
marktgerechten Wert der betreffenden Wertpapiere nicht angemessen wiedergibt, wird der Wert dieser Wertpapiere
von der Komplementärin auf der Grundlage ihres marktgerechten Wertes festgelegt, der nach vernünftigen Erwägungen
und in gutem Glauben sowie gemäß den Standards der EUROPEAN PRIVATE EQUITY & VENTURE CAPITAL ASSO-
CIATION (EVCA) ermittelt wird;
(c) Wertpapiere, die nicht an einer anerkannten Börse notiert oder zum Handel zugelassen sind und nicht an einem
sonstigen Geregelten Markt gehandelt werden, werden auf der Grundlage ihres marktgerechten Wertes bewertet, der
von der Komplementärin nach vernünftigen Erwägungen und in gutem Glauben sowie gemäß den Standards der EURO-
PEAN PRIVATE EQUITY & VENTURE CAPITAL ASSOCIATION (EVCA) ermittelt wird;
(d) die von den Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen Anteile werden wie folgt bewertet:
- solange kein Bewertungsereignis der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft vorliegt, werden die Anteile zu deren An-
kaufspreis bewertet;
- wenn ein Bewertungsereignis der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft vorliegt, werden die betreffenden Anteile auf
dieser Basis bewertet;
- falls Umstände bestehen, welche eine Bewertung der von der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft ausgegebenen Anteile
nach dem alleinigen Ermessen der Komplementärin nach den vorerwähnten Regeln als unsachgemäß erscheinen lassen,
wird die Komplementärin die von der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft ausgegebenen Anteile zu ihrem marktgerechten
103243
Wert bewerten, der in gutem Glauben, nach allgemein angenommenen Bewertungsregeln und ohne Haftung der Kom-
plementärin ermittelt wird;
(e) alle sonstigen Vermögenswerte werden zu ihrem marktgerechten Wert bewertet, der in gutem Glauben und nach
allgemein angenommenen Bewertungsregeln und -prozeduren entsprechend den von der Komplementärin bestimmten
Verfahren ermittelt wird. Zur Bestimmung des marktgerechten Werts dieser Vermögenswerte kann die Komplementärin
alle Faktoren in Betracht ziehen, welche sie vernünftigerweise als für bestimmte Werte wesentlich betrachtet.
4.2 Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfassen (i) sämtliche Darlehen, Schuldscheine und andere fällige Beträge,
(ii) sämtliche fälligen oder aufgelaufenen Verwaltungsaufwendungen, insbesondere die Kosten für die Errichtung der Ge-
sellschaft und ihrer Registrierung bei Aufsichtsbehörden, sowie die Kosten der Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung,
die Verwaltungs-, Depotbank- und Zahlstellengebühren, die Kosten und Gebühren der Gesellschafts- und Zentralver-
waltungsstelle, die Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichungen, für Prospekte, Informationsmemo-
randa, Berichte und andere den Anteilinhabern zur Verfügung gestellte Dokumente sowie Übersetzungskosten und
grundsätzlich alle anderen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gesellschaft, (iii) sämtliche bekann-
ten gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten, einschließlich fällige Verbindlichkeiten aus Verträgen zur Zahlung
von Geldmitteln oder Sachwerten, zu denen auch von der Gesellschaft erklärte Ausschüttungen gehören, die zu dem
Datum, an dem diese Ausschüttungen kraft Gesetzes an die Gesellschaft zurückfallen, ungezahlt bleiben, (iv) einen ange-
messenen Rückstellungsbetrag für Steuern, die zum Datum der Bewertung fällig sind, sowie andere vom Verwaltungsrat
genehmigte Rücklagen, sowie (v) sonstige Verbindlichkeiten aller Art der Gesellschaft gegenüber Dritten.
5 Sämtliche Bewertungsregeln und -kriterien unterliegen den allgemein geltenden Bilanzierungsgrundsätzen und wer-
den nach diesen Grundsätzen ausgelegt. Liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des Treu und Glaubens, keine grobe
Fahrlässigkeit oder kein offensichtlicher Fehler vor, ist jede von der Komplementärin oder von einer von der Komple-
mentärin für die Berechnung des Nettoinventarwertes ernannten Dienstleiter getroffene Entscheidung bei der Berech-
nung des Nettoinventarwertes endgültig und bindet die Gesellschaft sowie alle gegenwärtigen, ehemaligen und künftigen
Kommanditaktionäre.
6 Die Gesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Nettoinventarwertes je Kommanditaktie in außergewöhnlichen
Fällen auszusetzen, falls die Umstände es verlangen und insofern eine Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwerts
durch die Interessen der Kommanditisten gerechtfertigt ist. Während des Zeitraums der Aussetzung der Berechnung des
Nettoinventarwerts je Kommanditaktien ist auch die Ausgabe von Kommanditaktien ausgesetzt. Eine solche Aussetzung
wird, falls angemessen, den Kommanditisten durch die Komplementärin mitgeteilt.
7 Zum Zweck der Bestimmung des Nettoinventarwertes:
- gelten Kommanditaktien des jeweiligen Teilfonds, die von der Gesellschaft ausgegeben werden sollen, als ausgegeben
unmittelbar nach dem durch die Komplementärin festgelegten Zeitpunkt zu dem am entsprechenden Bewertungstag
gültigen Ausgabepreis; von diesem Zeitpunkt an bis zum Zahlungseingang gilt der Ausgabepreis als Forderung der Ge-
sellschaft;
- werden Vermögensanlagen, Barmittel und sonstige Vermögenswerte, die in einer anderen Währung als in Euro
getätigt wurden, auf der Grundlage des betreffenden Devisenkurses am Bewertungstag bewertet;
- werden von der Gesellschaft an einem Bewertungstag getätigte Ankäufe und Verkäufe von Wertpapieren, soweit
praktikabel, an diesem Bewertungstag verbucht.
8 Die Komplementärin errichtet ein Portfolio mit Vermögenswerten für jeden Teilfonds wie folgt: (i) die Erlöse aus
der Ausgabe jeder Aktie werden in den Büchern des jeweiligen Teilfonds dem für diesen Teilfonds errichteten Pool von
Vermögenswerten zugeschrieben; die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie die Erträge und Aufwendungen, die
diesen zuzurechnen sind, werden diesem Portfolio vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen verbucht, (ii) Ver-
mögenswerte, die sich aus anderen Vermögenswerten ableiten, werden den Büchern des Teilfonds gutgeschrieben, bei
dem der zugrunde liegende Vermögenswert verbucht ist; demgemäß ist bei jeder Neubewertung dieser Vermögenswerte
der Wertzuwachs bzw. die Wertminderung dem jeweiligen Portfolio zuzubuchen, (iii) Verbindlichkeiten der Gesellschaft,
die sich auf einen Vermögenswert eines bestimmten Portfolios oder auf Maßnahmen in Verbindung mit Vermögenswerten
eines bestimmten Portfolios beziehen, werden dem betreffenden Portfolio belastet, (iv) Vermögenswerte oder Verbind-
lichkeiten der Gesellschaft, die keinem bestimmten Portfolio zugerechnet werden können, werden auf sämtliche Teilfonds
verteilt bzw. umgelegt, wobei sich die einem bestimmten Teilfonds zuzuordnenden Beträge durch die Division dieser
Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten durch die Anzahl der zum Zeitpunkt der Nettoinventarwertberechnung bes-
tehenden Teilfonds ergibt, und (v) bei Zahlung von Ausschüttungen an die Anteilinhaber eines Teilfonds verringert sich
der Nettoinventarwert dieses Teilfonds um den Bruttobetrag dieser Ausschüttungen.
Art. 23. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreißigsten Dezember eines
jeden Jahres.
Art. 24. Bilanz.
1 Die im Jahresbericht der Gesellschaft enthaltenen Daten werden von einem Wirtschaftsprüfer, der als «réviseur
d'entreprises agréé» qualifiziert ist und von der Hauptversammlung beauftragt und von der Gesellschaft vergütet wird,
überprüft.
2 Die Wirtschaftsprüfer erfüllen alle Pflichten, die durch das Gesetz von 2007 vorgesehen sind.
103244
Art. 25. Depotbank.
1 Die Gesellschaft wird im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang einen Depotbankvertrag mit einer gemäß dem ab-
geänderten Gesetz über den Finanzsektor vom 5. April 1993 zum Betreiben von Bankgeschäften zugelassenen Bank
abschließen.
2 Die Depotbank hat ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten gemäß dem Gesetz von 2007.
3 Falls die Depotbank von ihren Aufgaben entbunden werden möchte, wird sich die Komplementärin nach besten
Kräften bemühen, innerhalb von zwei (2) Monaten nach Wirksamkeit dieses Ausscheidens eine andere Bank als Nach-
folgerin zu finden. Die Komplementärin kann die Bestellung der Depotbank beenden, aber die Depotbank erst abberufen,
nachdem eine andere Bank als deren Nachfolgerin ernannt wurde, die fortan die Aufgaben als Depotbank erfüllen soll.
Art. 26. Auflösung der Gesellschaft.
1 Laut den Bestimmungen der Satzung kann die Gesellschaft durch Beschluss der Komplementärin, jedoch nur mit der
Zustimmung der Hauptversammlung der Kommanditaktionäre, welche in der nach Artikel 67-1 und 142 des Gesetzes
von 1915 vorgeschriebenen Weise zu erteilen ist, jederzeit aufgelöst werden.
2 Die Gesellschaft kann in folgenden Fällen aufgelöst werden:
- wenn die Gesellschaft sämtliche Liquidationserlöse aus den Beteiligunsgesellschaften erhalten und an die Aktionäre
ausgeschüttet hat und alle Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft erloschen sind; oder
- durch Beschluss der Hauptversammlung mit dem für die Satzungsänderungen erforderlichen Anwesenheitsquorum
und der erforderlichen Mehrheit der Stimmen; der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der
Komplementärin.
3 Teilfonds können ebenfalls einzeln und unabhängig voneinander aufgelöst werden und die Auflösung eines Teilfonds
beeinträchtigt nicht die Laufzeit der übrigen Teilfonds beziehungsweise der Gesellschaft.
4 Im Falle einer Zwangsliquidation, kann oder muss der Liquidator, im Einklang mit Artikel 47 (5) des Gesetzes von
2007, eine oder mehrere Hauptversammlungen einberufen, die über die Auflösung oder, falls angebracht, eine Versch-
melzung, wie in Artikel 12.2 vorgesehen, oder Abtrennung eines oder mehrerer Teilfonds entscheiden. Entscheidungen
werden, außer im Falle einer Auflösung der Gesellschaft, separat per Teilfonds, im Einklang mit Artikel 15.5 dieser Satzung,
getroffen.
Art. 27. Liquidation der Gesellschaft.
1 Falls die Gesellschaft auf freiwilliger Basis aufgelöst wird, erfolgt die Liquidation gemäß den Bestimmungen des Ge-
setzes von 1915, des Gesetzes von 2007 und der Satzung durch einen oder mehrere Liquidatoren, die im Falle freiwilliger
Auflösung von der Hauptversammlung bestellt werden, die eine solche Auflösung beschließt und Vollmachten und Entgelte
festlegt. Der Nettoerlös der Liquidation bezogen auf jeden Teilfonds wird durch die Liquidatoren unter den Aktionären
jedes Teilfonds im Verhältnis ihrer Anteile an den betreffenden Teilfonds aufgeteilt.
Liquidationserlöse, die von den Anteilsinhabern bei Abschluss der Liquidation eines Teilfonds nicht geltend gemacht
wurden, werden bei der Caisse de Consignation in Luxemburg hinterlegt. Die Erlöse verfallen, sofern sie nicht geltend
gemacht werden, nach Ablauf von 30 Jahren.
2 Das bei der zwangweisen Auflösung und Liquidation der Gesellschaft anwendbare Verfahren wird im Gesetz von
2007 bestimmt.
Art. 28. Abänderung der Satzung. Die gegenwärtige Satzung kann nur mit Zustimmung der Komplementärin von einer
Hauptversammlung der Kommanditisten unter der Vorraussetzung abgeändert werden, dass die Anwesenheits- und
Mehrheitsquoren gemäß Artikel 67-1 des Gesetzes von 1915 beachtet werden.
Art. 29. Schlussbestimmungen. Für sämtliche Fragen, welche nicht durch diese Satzung geregelt sind, gelten das Gesetz
von 2007 sowie das Gesetz von 1915.»
<i>Übergangsbestimmungeni>
1 Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember 2008.
2 Die erste jährliche Hauptversammlung wird im Kalenderjahr 2009 stattfinden.
<i>Zeichnung und Einzahlung der Aktieni>
Die Zeichner haben die auszugebenden Aktien wie folgt gezeichnet:
1 WAI S.à r.l., vorgenannt, hat eine (1) Komplementäraktie ohne Nennwert gezeichnet, und
2 WARBURG ALTERNATIVE INVESTMENTS AG, vorgenannt, hat dreihundertneun (309) Kommanditaktien ohne
Nennwert gezeichnet.
Alle Aktien wurden voll in bar eingezahlt; die Gesellschaft verfügt ab sofort uneingeschränkt über einen Betrag von
einunddreißigtausend Euro (EUR 31.000,-), wie dies dem unterzeichneten Notar nachgewiesen wurde.
<i>Bescheinigungi>
Der unterzeichnete Notar bescheinigt, dass die Bedingungen von Artikel 26 des Gesetzes vom 10. August 1915 über
Handelsgesellschaften, wie abgeändert, erfüllt sind.
103245
<i>Schätzung der Gründungskosteni>
Die Vertretenen als Gründer schätzen die Kosten, Gebühren, Honorare und Auslagen, welche der Gesellschaft aus
Anlass gegenwärtiger Gründung erwachsen, auf ungefähr siebentausend Euro.
<i>Außerordentliche Hauptversammlungi>
Sodann haben die Vertretenen, die das gesamte Kapital vertreten, sich zu einer außerordentlichen Hauptversammlung
der Aktionäre, zu der sie sich als ordentlich einberufen erklären, zusammengefunden. Nachdem die Gültigkeit der Zu-
sammensetzung nachgeprüft wurde, hat die Hauptversammlung einstimmig folgende Beschlüsse gefasst:
1 Die Gesellschaft hat ihren Gesellschaftssitz in 2, Place F. J. Dargent, L-1413 Luxemburg;
2 Die Zahl der Komplementärinnen wird auf eine (1) festgelegt;
3 WAI S.à r.l. mit Sitz in 2, Place F. J. Dargent, L-1413 Luxemburg wird mit sofortiger Wirkung zur alleinigen Kom-
plementärin der Gesellschaft ernannt; und
4 BDO COMPAGNIE FIDUCIAIRE mit Sitz in 5-11, boulevard de la Foire, L-2013 Luxemburg, RCSL Nr. 71.178, wird
als Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft bis zur Hauptversammlung im Jahr 2009 ernannt.
Worüber Urkunde, aufgenommen zu Luxemburg, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Verlesung und Erklärung alles Vorstehenden an den Erschienenen, hat derselbe mit dem Notar gegenwärtige
Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: M. Müller, J.-J. Wagner.
Einregistriert zu Esch-sur-Alzette, am 20. September 2007. Relation: EAC/2007/11335. — Reçu 1.250 Euro.
<i>Der Einnehmeri> (gezeichnet): Santioni.
Für gleichlautende Ausfertigung, erteilt zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Sammlung für Gesellschaften und Ve-
reinigungen.
Beles, den 21. September 2007.
J.-J. Wagner.
Référence de publication: 2007110138/239/629.
(070130480) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 septembre 2007.
Riversand International S.àr.l., Société à responsabilité limitée.
R.C.S. Luxembourg B 75.419.
LIQUIDATIONS JUDICIAIRES
Par quatre jugements du 21 juin 2007, le tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, VI
e
section, siégeant en
matière commerciale a ordonné en vertu de l'article 203 de la loi du 10 août 1915 la dissolution et la liquidation des
sociétés suivantes:
- LUX-JARDINAGE Sàrl, établie et ayant eu son siège social à L-5445 Schengen, 110, rte Vin, B 85.408
- RIVERSAND INTERNATIONAL Sàrl, établie et ayant eu son siège social à L- 5454 Stadtbredimus, 3 Lauthegaass B
75.419
- TRUST & CONSULT Sàrl, établie et ayant eu son siège social à L-5480 Wormeldange 65, rue Principale, B 61.962
- FINANZPROJEKT HOLDING SA, établie et ayant eu son siège social à L-5480 Wormeldange 65, rue Principale, B
63.780
Ces mêmes jugements ont nommé juge-commissaire Madame Elisabeth Capesius, 1
er
juge au tribunal d'arrondissement
de et à Luxembourg et liquidateur Maître Pierre Feltgen, Avocat à la Cour demeurant à Luxembourg.
Ils ordonnent aux créanciers de déposer leurs déclarations de créance au greffe du tribunal d'arrondissement avant le
11 juillet 2007.
Pour extrait conforme
M
e
P. Feltgen
<i>Liquidateuri>
Référence de publication: 2007103121/1421/25.
Enregistré à Luxembourg, le 9 juillet 2007, réf. LSO-CG02824. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070116849) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 août 2007.
103246
L.T.A. S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9647 Doncols, 35, Bohey.
R.C.S. Luxembourg B 48.920.
<i>Extrait du procès-verbal de l'Assemblée Générale Ordinaire tenue au siège de la Société extraordinairement en date du 26 juilleti>
<i>2007 à 10.00 heuresi>
L'Assemblée Générale décide à l'unanimité de transférer le siège social de la société de L -9647 Doncols, 42, chemin
des Douaniers à L - 9647 Doncols, Bohey, 35.
Doncols, le 26 juillet 2007.
Pour extrait sincère et conforme
F. De Magnee
<i>Administrateuri>
Référence de publication: 2007103460/832/17.
Enregistré à Diekirch, le 22 août 2007, réf. DSO-CH00143. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Tholl.
(070117427) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 septembre 2007.
Talden Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 35A, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 98.267.
L'Assemblée Générale Ordinaire des Actionnaires du 6 février 2006 a élu comme administrateurs:
- WAVERTON GROUP LIMITED, P.O.Box 3186 Abbot Bldg, Main Street, Road Town, Tortola British Virgin Islands,
- BIREFIELD HOLDINGS LIMITED, P.O.Box 3186 Abbot Bldg, Main Street, Road Town, Tortola British Virgin Islands,
- STARBROOK INTERNATIONAL LIMITED, P.O.Box 3186 Abbot Bldg, Main Street, Road Town, Tortola British
Virgin Islands
et comme commissaire aux comptes LUX-AUDIT REVISOIN Sàrl, route d'Esch 257, L-1471 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 1
er
août 2007.
<i>Pour TALDEN HOLDING S.A.
i>KAUPTHING BANK LUXEMBOURG S.A.
Signature
Référence de publication: 2007104288/1021/20.
Enregistré à Luxembourg, le 20 août 2007, réf. LSO-CH05716. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070118296) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 septembre 2007.
Sigda S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
R.C.S. Luxembourg B 64.324.
CLOTURE DE LIQUIDATION
Par jugement rendu en date du 12 juillet 2007, le Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, sixième chambre,
siégeant en matière commerciale, après avoir entendu le juge-commissaire en son rapport oral, le liquidateur et le Mi-
nistère Public en leurs conclusions, a déclaré closes pour absence d'actif les opérations de liquidation de la société suivante:
- SIDGA S.A R.L., dont le siège social à L-1725 Luxembourg, 28, rue Henri VII, a été dénoncé en date du 13 mars 2002.
Le même jugement a mis les frais à charge du Trésor.
Pour extrait conforme
M
e
M. Ries
<i>Le liquidateuri>
Référence de publication: 2007104261/2630/17.
Enregistré à Luxembourg, le 24 juillet 2007, réf. LSO-CG08522. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070118254) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 septembre 2007.
103247
API Group S.A., Société Anonyme.
R.C.S. Luxembourg B 67.547.
CLÔTURE DE LIQUIDATION
Par jugement rendu en date du 12 juillet 2007, le Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, sixième chambre,
siégeant en matière commerciale, après avoir entendu le juge-commissaire en son rapport oral, le liquidateur et le Mi-
nistère Public en leurs conclusions, a déclaré closes pour absence d'actif les opérations de liquidation de la société suivante:
- API GROUP S.A., dont le siège social à L-1725 Luxembourg, 28, rue Henri VII, a été dénoncé en date du 17 février
2003.
Le même jugement a mis les frais à charge du Trésor.
Pour extrait conforme
M
e
M. Ries
<i>Le liquidateuri>
Référence de publication: 2007104250/2630/18.
Enregistré à Luxembourg, le 24 juillet 2007, réf. LSO-CG08580. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070118268) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 septembre 2007.
Financière Galliera S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2763 Luxembourg, 6, rue Sainte Zithe.
R.C.S. Luxembourg B 30.696.
CLOTURE DE LIQUIDATION
Par jugement rendu en du 12 juillet 2007, le Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, sixième chambre, siégeant
en matière commerciale, après avoir entendu le juge-commissaire en son rapport oral, le liquidateur et le Ministère Public
en leurs conclusions, a déclaré closes pour insuffisance d'actif les opérations de liquidation de la société suivante:
- FINANCIERE GALLIERA S.A., avec siège social à L-2014 Luxembourg, 6, rue Zithe.
Le même jugement a mis les frais à charge de la masse.
Pour extrait conforme
M
e
M. Ries
<i>Le liquidateuri>
Référence de publication: 2007104254/2630/18.
Enregistré à Luxembourg, le 24 juillet 2007, réf. LSO-CG08536. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070118263) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 septembre 2007.
Prevent S.A., Société Anonyme.
R.C.S. Luxembourg B 47.271.
CLOTURE DE LIQUIDATION
Par jugement rendu en date du 12 juillet 2007 le Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, sixième chambre,
siégeant en matière commerciale, après avoir entendu le juge-commissaire en son rapport oral, le liquidateur et le Mi-
nistère Public en leurs conclusions, a déclaré closes pour absence d'actif les opérations de liquidation de la société suivante:
- PREVENT S.A., dont le siège social à L-1725 Luxembourg, 28, rue Henri VII, a été dénoncé en date du 20 septembre
2002.
Le même jugement a mis les frais à charge du Trésor.
Pour extrait conforme
M
e
M. Ries
<i>Le liquidateuri>
Référence de publication: 2007104259/2630/18.
Enregistré à Luxembourg, le 24 juillet 2007, réf. LSO-CG08511. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070118245) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 septembre 2007.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
103248
AIG/Lincoln EE CS Two
Allgemeine Gesellschaft für Verbriefungen S.A.
Allgemeine Gesellschaft für Verbriefungen S.A.
API Group S.A.
Aqueduct Capital S.à r.l.
BFL Holding S.A.
Borealis Investments S.A.
CEE Fund ICZ (Luxembourg) S.A.
Charlimmo S.A.
Commercial Investment Cadiz S.àr.l.
Commercial Investment Retail Park Meraville S.à r.l.
Corbigny Investissement S.A.
Elco-Servitec S.A.
FGA (Luxembourg) S.A.
Financière Galliera S.A.
Finanzprojekt Holding
Finelco S.A.
Fougère Holding S.A.
GIP Invest S.A.
GSB-Lux S.à r.l.
Hawk Finance S.A.
Hawk Finance S.A.
Hawk Finance S.A.
Hawk Finance S.A.
Hellas Telecommunications Finance
Hotel & Co II S.à r.l.
Hotel & Co I S.à r.l.
International Ploquette Holding S.A.
Jog S.à r.l.
Lancaster Invest Holding S.A.
L.T.A. S.A.
Lux - Jardinage Sàrl
Mat S.A., SICAR
Merula Investments S.A.
Pachiy Project
Pillarlux Bretigny Sàrl
Pillarlux Montgeron Sàrl
Prevent S.A.
Prime Action S.A.
R03 (Luxembourg) S.A.
Redevco Asian Holdings S.A.
Riversand International S.àr.l.
RREEF Pan-European Infrastructure Lux S.à r.l.
SEB Spezialfonds 5 - SICAV-FIS
SEB Spezialfonds 6 - SICAV-FIS
Sigda S.à r.l.
Simon's Plaza Potaschbierg S.à.r.l.
Simon's Plaza Rond-Point Sàrl
Société Hollando-Suisse de Participation
Sofibru
Talden Holding S.A.
Trust & Consult S.à r.l.
WAI S.C.A., SICAV - FIS
Wichford Dandelion Holding S.à r.l.