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MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 1825
29 août 2007
SOMMAIRE
Action Oil Luxembourg Société Anonyme
Holding . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87560
Arpège . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87560
Arquinos AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87559
Ascania I S. à r. l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87595
Capital Européen S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87599
Cardoso & Fils Constructions S.à r.l. . . . . .
87598
CDRD Investment (Luxembourg) III S.à r.l.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87596
CDRD Investment (Luxembourg) II S.à r.l.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87597
CDRD Investment (Luxembourg) S.à r.l.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87597
Clamart International S.A. . . . . . . . . . . . . . .
87556
Cribis Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87599
Dexia Bonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87556
Equifin SA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87600
Faustini Europe S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87598
Fidev S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87555
Fortuna Select Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87558
Futura Investment S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .
87561
Goldmann Finance Holding S.A. . . . . . . . . .
87599
GRAEFF Systembau Lux Sàrl . . . . . . . . . . .
87597
Handelskontor Niederanven S.A. . . . . . . . .
87600
HC Consulting . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87596
Immobilière Générale des Pays Bas S.A.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87599
Immo-Toitures S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87598
International Concrete S.A. . . . . . . . . . . . . .
87597
International Metals S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
87554
Janek Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87559
Klöckner Pentaplast S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
87598
K.M. Lux Sàrl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87600
Larene S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87585
Libidama International S.A. . . . . . . . . . . . . .
87596
Obransson Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . .
87561
PEW Luxembourg Holding S.A. . . . . . . . . .
87555
Pindella Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87554
ProSolut S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87600
Qmagic . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87596
Sifin S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87558
Sodefi S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87554
Texhol S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87555
Tishman Speyer Management (TSEC) S.à
r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87586
Townsend Investment I S.à r.l. . . . . . . . . . .
87594
Transpacific Fund Sicav . . . . . . . . . . . . . . . . .
87557
UBS Manager Solutions . . . . . . . . . . . . . . . . .
87561
UBS Multi Manager Access II . . . . . . . . . . . .
87573
Vitreo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87594
Vitreo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87593
Vitreo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87593
Xaro S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87560
Yermad S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87585
Zone S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87594
87553
International Metals S.A., Société Anonyme (en liquidation).
Siège social: L-2220 Luxembourg, 560A, rue de Neudorf.
R.C.S. Luxembourg B 5.907.
We hereby inform you that the Liquidator has decided to convene a
GENERAL MEETING
of the shareholders of the company, which will be held at 560A, rue de Neudorf, L-2220 Luxembourg extraordinarily
on <i>September 17th, 2007i> at 10.00 a.m. in first convocation with the Following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Submission and approval of the Liquidator's report
2. Submission and approval of the Auditor's report
3. Submission and approval of the balance sheet and the profit and loss statement for the year ended December 31,
2006
4. Allocation of the result
5. Discharge to the Auditor
6. Statutory election
7. Miscellaneous
<i>The Liquidator.i>
Référence de publication: 2007091635/799/20.
Sodefi S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R.C.S. Luxembourg B 52.389.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le jeudi <i>20 septembre 2007i> à 11.00 heures au 23, avenue de la Porte-Neuve à Luxembourg, avec pour:
<i>Ordre du jour:i>
- Rapport de gestion du Conseil d'Administration,
- Rapport du commissaire aux comptes,
- Approbation des comptes annuels au 30 juin 2007 et affectation des résultats,
- Quitus à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes,
- Nominations statutaires,
- Fixation des émoluments du Commissaire aux Comptes.
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l'Assemblée au siège social.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007091636/755/19.
Pindella Holding S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 74.368.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à une
ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra lundi, le <i>17 septembre 2007i> à 17.00 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du conseil d'administration et rapport du commissaire.
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2006.
3. Affectation des résultats au 31 décembre 2006.
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire quant à l'exercice sous revue.
5. Démission de Monsieur Daniel Galhano de ses fonctions d'administrateur et décharge.
87554
6. Nomination de Monsieur Pietro Longo, administrateur de sociétés, né à Luxembourg (Grand-Duché de Luxem-
bourg), le 13 septembre 1970, demeurant professionnellement à L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-
Duchesse Charlotte, aux fonctions d'administrateur jusqu'à l'issue de l'assemblée générale statutaire de 2009.
7. Décision sur la dissolution de la société conformément à l'article 100 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés
commerciales.
8. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007092117/29/22.
Fidev S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R.C.S. Luxembourg B 52.099.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le jeudi <i>20 septembre 2007i> à 10.00 heures au siège social avec pour:
<i>Ordre du jour:i>
- Rapport de gestion du Conseil d'Administration,
- Rapport du Commissaire aux comptes,
- Approbation des comptes annuels au 30 juin 2007 et affectation des résultats,
- Quitus à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes,
- Nominations statutaires.
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l'Assemblée au siège social.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007091637/755/18.
PEW Luxembourg Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 29.555.
Die Aktionäre werden hiermit zur Teilnahme an der
ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
eingeladen, welche am <i>17. September 2007i> um 15.00 Uhr in L-1331 Luxemburg, 65, boulevard Grande-Duchesse
Charlotte, mit folgender Tagesordnung stattfinden wird:
<i>Tagesordnung:i>
1. Lagebericht des Verwaltungsrates und Prüfungsbericht des Kommissars.
2. Verabschiedung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2006.
3. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses.
4. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kommissars für ihre Tätigkeit während des entsprechenden
Geschäftsjahres.
5. Statutarische Ernennungen.
6. Verschiedenes.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2007092116/2606/19.
Texhol S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 65.995.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à une
87555
ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra lundi, le <i>17 septembre 2007i> à 14.00 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du conseil d'administration et rapport du commissaire.
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2006.
3. Affectation des résultats au 31 décembre 2006.
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire quant à l'exercice sous revue.
5. Démission de Monsieur Daniel Galhano de ses fonctions d'administrateur et décharge.
6. Nomination de Monsieur Pietro Longo, administrateur de sociétés, né à Luxembourg (Grand-Duché de Luxem-
bourg), le 13 septembre 1970, demeurant professionnellement à L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-
Duchesse Charlotte, aux fonctions d'administrateur jusqu'à l'issue de l'assemblée générale statutaire de 2008.
7. Décision sur la dissolution de la société conformément à l'article 100 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés
commerciales.
8. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007092118/29/22.
Dexia Bonds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 30.659.
Les actionnaires de la SICAV sont invités à assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
de la SICAV qui se tiendra le <i>17 septembre 2007i> à 15.00 heures dans les locaux de DEXIA ASSET MANAGEMENT,
283, route d'Arlon à L-1150 Luxembourg, pour délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification de l'Article 17:
- l'actuel paragraphe 1.c) doit être corrigé en 1.b);
- le paragraphe 4.a) sera remplacé par le texte suivant: «Un compartiment ne peut investir plus de 10% de ses actifs
nets dans des OPC.»
2. Modification de l'Article 27 : Ajout d'un nouveau paragraphe après le second, qui aura la teneur suivante: «La Société
distribuera le produit net en fonction de la décision de l'assemblée générale décidant de l'affectation du résultat.»
Les actionnaires sont informés que les points à l'ordre du jour de cette assemblée générale extraordinaire requièrent
qu'au moins la moitié des actions en circulation soit présente ou représentée à cette assemblée; les résolutions, pour
être valables, devront réunir les deux tiers au moins des voix des actionnaires présents ou représentés.
Tout actionnaire désirant être présent ou représenté à l'assemblée générale extraordinaire devra en aviser la SICAV
au moins deux jours francs avant la tenue de l'assemblée.
L'actionnaire détenant des actions au porteur devra en outre déposer ses actions au moins cinq jours francs avant la
tenue de l'assemblée aux guichets de DEXIA BANQUE INTERNATIONALE à Luxembourg, 69, route d'Esch, L-2953
Luxembourg
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007092119/755/26.
Clamart International S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 33.062.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à une
ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra lundi, le <i>17 septembre 2007i> à 14.00 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du conseil d'administration et rapport du commissaire.
2. Approbation des comptes annuels au 30 juin 2007.
87556
3. Affectation des résultats au 30 juin 2007.
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire quant à l'exercice sous revue.
5. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007092124/29/16.
Transpacific Fund Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 46, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 8.576.
Vu que l'assemblée générale extraordinaire des actionnaires de TRANSPACIFIC FUND SICAV (la «Société») - telle
que valablement convoquée le 10 août 2007 - n'a pas réuni le quorum de présence requis conformément à la législation
luxembourgeoise et que, par conséquent, aucune résolution n'a pu être adoptée valablement, nous vous invitons à assister
à la
DEUXIEME ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
des actionnaires («Assemblée») de la Société qui aura lieu le vendredi <i>28 septembre 2007i> à 11.30 heures CET au 46,
avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg Grand-Duché de Luxembourg
De manière générale et tel que déjà mentionné dans la notice aux actionnaires envoyée et publiée en juillet 2007, les
actionnaires de la Société sont invités à approuver la fusion de la Société dans l'un des compartiments de ABN AMRO
FUNDS, une «société d'investissement à capital variable» constituée en vertu des lois du Grand-Duché du Luxembourg,
ayant son siège social sis au 46, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg, viz ABN AMRO FUNDS - JAPAN OPPOR-
TUNITIES FUND (le «Compartiment»), avec entrée en vigueur le 28 septembre 2007 (la «Fusion»).
A l'ordre du jour, figurent les points suivants:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approuver la Fusion telle que susmentionnée et définie dans le projet de fusion publié dans le Mémorial C, le 9
juillet 2007 (le «Projet de fusion»);
2. Approuver la date du 28 septembre 2007 comme date effective de la fusion (la «Date de la fusion»);
3. Approuver que l'actif et le passif de la société soient entièrement alloués au Compartiment, à la Date de la fusion,
par le biais d'une fusion d'absorption conformément à la législation luxembourgeoise;
4. Approuver que la Société, à la Date de la fusion, fusionne dans ABN AMRO FUNDS, et plus particulièrement dans
le Compartiment, par le biais d'une fusion d'absorption en tenant compte de ce qui suit:
La valeur de l'actif net («VAN») de la Société est exprimée en Yen japonais. La VAN du Compartiment est exprimée
en EUR. Par conséquent, un taux de change doit être appliqué entre les devises afin de déterminer la VAN des
nouvelles actions du Compartiment émises. Ce taux de change sera calculé à la date du dernier calcul de la VAN
des actions de la Société, telle que déterminée par la société de gestion de la Société et ABN AMRO FUNDS. Eu
égard à la fusion, tous les actionnaires de la Société recevront des actions de la catégorie A d'actions du Compar-
timent;
5. Approuver que la Société, vu la Fusion, soit dissolue sans liquidation, à la Date de la fusion et que toutes ses actions
telles qu'inscrites dans le registre des actionnaires de la Société à la Date de la fusion soient remplacées par défaut
par des actions nominatives de catégorie A du Compartiment;
6. Approuver que toutes les actions dans la Société qui ne sont pas mentionnées au registre des actionnaires, à la
Date de la fusion, soient remises à ABN AMRO BANK (Luxembourg) S.A., ayant son siège social sis au 46, avenue
J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg, contre le prix de remboursement en liquide, tel que déterminé conformément
à la dernière valeur d'actif net disponible, telle que fixée par la Société;
7. Approuver que la livraison des actions de la Société en circulation et non nominatives, telles que mentionnées au
point précédent de l'ordre du jour, ne soit possible qu'au cours des 365 jours civils qui suivent la Date de la fusion
et que les porteurs remettant, à l'issue de ladite période d'échange, de telles actions non nominatives ne puissent
plus recevoir le prix de remboursement en liquide tel que calculé à la date de la dernière valeur de l'actif net
disponible, telle que déterminée par la Société;
8. Autoriser la société de gestion de la Société, ABN AMRO INVESTMENT FUNDS S.A. (la «Société de gestion»), à
entreprendre toutes les actions nécessaires et à signer tous les documents nécessaires pour procéder valablement
à (i) la Fusion à la Date de la fusion ainsi qu'au (ii) remplacement de toutes les actions de la Société par des actions
de catégorie A de ABN AMRO FUNDS, tel que susmentionné dans les différents points à l'ordre du jour;
9. Divers.
Le dernier jour de bourse pour les actions de la Société est fixé au 21 septembre 2007.
Les actionnaires qui recevront de nouvelles actions de catégorie A du Compartiment à l'occasion de la fusion sont
invités à présenter au siège social de la Société de gestion, sis 46, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg (attention
Département des règlements), une copie d'une liste à jour des signatures autorisées.
87557
Les documents suivants sont déposés au siège social de la Société pour consultation par les actionnaires de la Société;
toute copie peut être obtenue gratuitement:
- Projet de fusion;
- Comptes et rapports annuels d'ABN AMRO FUNDS et de la Société pour les trois derniers exercices fiscaux et, si
nécessaire, un relevé de compte récent de la Société et d'ABN AMRO FUNDS;
- Rapport du directoire de la Société et d'ABN AMRO FUNDS;
- Rapport (s) d'audit concernant le projet de fusion;
- Prospectus complets actuels d'ABN AMRO FUNDS, daté de mars 2007, et de TRANSPACIFIC FUND SICAV, daté
de février 2007;
- Formulaire de vote par procuration à une assemblée, réservé aux actionnaires.
Si vous ne pouvez assister à l'assemblée, veuillez envoyer une procuration par courrier ou par fax à ABN AMRO
INVESTMENT FUNDS S.A. (46, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg / Fax: +352 26.07.29.50) à l'attention de Maurice
Hannon. Les procurations devront parvenir par courrier ou par fax au plus tard pour le 26 septembre 2007 au siège social
de la Société.
Toute question concernant le contenu de la présente notice devra être adressée à ABN AMRO INVESTMENT FUNDS
S.A., M. Maurice Hannon (Tél. : +352 26.07.33.37).
<i>Pour la Société
i>La Société de gestion
Référence de publication: 2007092120/755/72.
Fortuna Select Fund, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 88.201.
Les actionnaires sont invités à assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>14 septembre 2007i> à 14.30 heures, au siège social de la société, 69, route d'Esch, Luxembourg, pour
délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d'Administration et du Réviseur d'entreprises,
2. Approbation de l'état des actifs nets et de l'état des variations des actifs nets pour l'exercice clôturé au 30 avril
2007,
3. Affectation des résultats,
4. Décharge aux Administrateurs pour l'exercice clôturé au 30 avril 2007,
5. Nominations statutaires,
6. Rémunération Dirigeants,
7. Divers.
Aucun quorum n'est requis pour les points à l'ordre du jour de l'Assemblée Générale Ordinaire et les décisions seront
adoptées, si elles sont approuvées par la majorité des actionnaires présents ou représentés à l'Assemblée.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007092121/584/22.
Sifin S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R.C.S. Luxembourg B 73.576.
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui se tiendra exceptionnellement le <i>14 septembre 2007i> à 10.00 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d'Administration et rapport du Commissaire,
2. Approbation des comptes annuels et affectation du résultat aux 31 décembre 2004, 31 décembre 2005 et 31
décembre 2006,
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire,
87558
4. Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l'article 100 de la loi du 10 août
1915 sur les sociétés commerciales,
5. Nominations statutaires,
6. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007092122/795/19.
Arquinos AG, Société Anonyme.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 52.754.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à une
ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra lundi, le <i>17 septembre 2007i> à 16.00 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du conseil d'administration et rapport du commissaire.
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2006.
3. Affectation des résultats au 31 décembre 2006.
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire quant à l'exercice sous revue.
5. Démission de Monsieur Daniel Galhano de ses fonctions d'administrateur et décharge.
6. Nomination de Monsieur Pietro Longo, administrateur de sociétés, né à Luxembourg (Grand-Duché de Luxem-
bourg), le 13 septembre 1970, demeurant professionnellement à L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-
Duchesse Charlotte, aux fonctions d'administrateur jusqu'à l'issue de l'assemblée générale statutaire de 2008.
7. Décision sur la dissolution de la société conformément à l'article 100 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés
commerciales.
8. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007092123/29/22.
Janek Holding S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R.C.S. Luxembourg B 15.356.
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui aura lieu le <i>14 septembre 2007i> à 11.30 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification de l'article 1
er
des statuts pour lui donner la teneur suivante:
«Il est formé une société anonyme holding, sous la dénomination de JANEK HOLDING S.A.
La société a son siège social à Luxembourg.
La société est constituée pour une durée illimitée.»
2. Suppression de la valeur nominale des actions.
3. Conversion du capital social de la société en euros, de sorte que le capital social s'élève désormais à EUR 99.157,41
(quatre-vingt dix-neuf mille cent cinquante-sept euros et quarante et un cents) représenté par 4.000 (quatre mille)
actions sans désignation de valeur nominale.
4. Modification de l'article 3 des statuts pour le mettre en concordance avec la conversion du capital social en euros.
5. Suppression de l'article 8 des statuts.
6. Modification de l'article 11 des statuts pour lui donner la teneur suivante :
«L'assemblée générale annuelle des actionnaires se réunit de plein droit au siège social ou à tout autre endroit
indiqué dans l'avis de convocation, le deuxième lundi du mois de mars à 11.00 heures».
7. Divers.
L'Assemblée Générale tenue le 16 juillet 2007 n'a pas pu délibérer valablement sur ces points de l'ordre du jour, le
quorum prévu par la loi n'ayant pas été atteint.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007085773/795/27.
87559
Action Oil Luxembourg Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2419 Luxembourg, 7, rue du Fort Rheinsheim.
R.C.S. Luxembourg B 21.093.
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>13 septembre 2007i> à 10.00 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d'Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et compte de profits et pertes et affectation des résultats au 31 décembre 2006.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes.
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007085947/1031/15.
Xaro S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R.C.S. Luxembourg B 70.698.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le vendredi <i>7 septembre 2007i> à 11.00 heures au siège social avec pour
<i>Ordre du jour:i>
- Rapport de gestion du Conseil d'Administration,
- Rapport du commissaire aux comptes,
- Approbation des comptes annuels au 31 mars 2007 et affectation des résultats,
- Quitus à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes,
- Renouvellement du mandat des Administrateurs et du Commissaire aux Comptes,
- Fixation des émoluments du Commissaire aux Comptes.
Pour assister ou être représentés à cette Assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l'Assemblée au siège social.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007086234/755/19.
Arpège, Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 56.793.
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l'adresse du siège social, le <i>6 septembre 2007i> à 10.00 heures, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d'administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2006.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007088258/534/15.
87560
Futura Investment S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-5811 Fentange, 67, rue de Bettembourg.
R.C.S. Luxembourg B 86.985.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu lundi <i>10 septembre 2007i> à 14.00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2006.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Renouvellement et/ou nomination des administrateurs et du commissaire aux comptes.
5. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007086566/1267/16.
Obransson Holding S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R.C.S. Luxembourg B 22.723.
Messrs Shareholders are hereby convened to attend the
ANNUAL GENERAL MEETING
which will be held on <i>September 7, 2007i> at 2.00 p.m. at the registered office, with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Submission of the management report of the Board of Directors and the report of the Statutory Auditor
2. Approval of the annual accounts and allocation of the results as at March 31, 2007
3. Discharge of the Directors and Statutory Auditor
4. Acceptance of the resignation of the Directors and appointment of their replacement
5. Special discharge of the resigning Directors for the exercise of their mandates until the date of resignation
6. Miscellaneous.
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2007087313/795/17.
UBS Manager Solutions, Société d'Investissement à Capital Variable - Fonds d'Investissement Spécialisé.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 291, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 129.749.
STATUTEN
Im Jahre zweitausendundsieben, am zehnten Juli.
Vor den unterzeichneten Notar Henri Hellinckx, mit dem Amtssitz in Luxemburg.
Sind erschienen:
1) Die Aktiengesellschaft UBS FUND HOLDING (LUXEMBOURG) S.A., mit Sitz in Luxemburg,
hier vertreten durch Herrn Andreas Giel, geschäftsansässig in L-1150 Luxembourg, auf Grund einer privatschriftlichen
Vollmacht ausgestellt in Luxemburg, am 4. Juli 2007.
2) Die Aktiengesellschaft UBS FUND HOLDING (SWITZERLAND) AG, mit Sitz in Basel und Zürich, hier vertreten
durch Frau Michaela Imwinkelried, geschäftsansässig in L-1150 Luxembourg, auf Grund einer privatschriftlichen Vollmacht
ausgestellt in Basel, am 5. Juli 2007.
Die Vollmachten, welche ne varietur durch alle Erschienenen und den unterzeichneten Notar unterzeichnet wurden,
werden der vorliegenden Urkunde beigefügt bleiben, um mit ihr den Formalitäten der Registrierung unterworfen zu
werden.
Die Erschienenen, welche dem Notar namentlich bekannt sind, ersuchen den unterzeichneten Notar, die Satzung einer
zwischen ihnen zu gründenden Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital (société d'investissement à capital va-
riable - fonds d'investissement spécialisé) wie folgt zu beurkunden.
87561
A. Firmenname, Sitz, Dauer und Unternehmensgegenstand
Art. 1. Firmenname. Es besteht eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital («société d'investissement à capital
variable - fonds d'investissement spécialisé» oder «SICAV-FIS») unter dem Namen UBS MANAGER SOLUTIONS.
Art. 2. Sitz. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Luxemburg-Stadt, Grossherzogtum Luxemburg. Filialen, Tochterge-
sellschaften oder sonstige Niederlassungen können durch Beschluss des Verwaltungsrates entweder im Grossherzogtum
Luxemburg oder im Ausland errichtet werden.
Sofern der Verwaltungsrat die Feststellung trifft, dass aussergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse statt-
gefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Gesellschaft an ihrem Sitz
oder die Kommunikation mit Niederlassungen oder Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz zeitweilig
in das Ausland verlagert werden, bis die aussergewöhnlichen Umstände geendet haben; solche provisorischen Massnah-
men haben auf die Staatszugehörigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss; die Gesellschaft wird eine luxemburgische
Gesellschaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer errichtet.
Art. 4. Unternehmensgegenstand. Ausschliesslicher Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Anlage in Wert-
papieren und allen anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit dem
Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen. Die Gesellschaft
kann jegliche Massnahmen ergreifen und Transaktionen ausführen, welche sie für die Erfüllung und Förderung dieses
Unternehmensgegenstandes für nützlich erachtet und zwar im weitesten Sinne nach Massgabe der Bestimmungen des
Gesetzes vom 13. Februar 2007 (das «Gesetz von 2007»).
B. Gesellschaftskapital, Aktien, Nettovermögenswert
Art. 5. Gesellschaftskapital. Das Kapital der Gesellschaft ist in volleingezahlte Aktien ohne Nennwert eingeteilt und
entspricht jederzeit dem Wert des in Absatz 8 definierten Gesamtnettovermögens («Gesamtnettovermögenswert»).
Gemäss Artikel 7 ausgegebene Aktien können durch Beschluss des Verwaltungsrates in verschiedene Aktienklassen
unterteilt werden.
Der Verwaltungsrat kann innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen mit spezifischen Merkmalen ausgeben, zum Beispiel
mit (i) einer spezifischen Ausschüttungspolitik, wie ausschüttende oder kapitalisierende Aktien oder (ii) einer spezifischen
Kommissionsstruktur betreffend Ausgabe und Rücknahme oder (iii) einer spezifischen Kommissionsstruktur betreffend
Anlage- oder Beratungsgebühr oder (iv) mit verschiedenen Rechnungswährungen sowie mit anderen spezifischen Merk-
malen, welche zur gegebenen Zeit vom Verwaltungsrat festgelegt werden werde.
Der Verwaltungsrat wird für jede Aktienklasse oder für mehrere Aktienklassen Vermögenseinheiten als Teilfonds
(«compartiments») im Sinne des Artikels 71 des Gesetzes von 2007 bilden.
Das Gründungskapital beträgt 31.000 EUR (einunddreissigtausend Euro) und ist in 310 (dreihundertzehn) Aktien ohne
Nennwert eingeteilt, welche dem Teilfonds - UBS MANAGER SOLUTIONS - DYNAMIC OVERLAY FUND II angehören.
Die Mittelzuflüsse aus der Ausgabe von Aktien von Teilfonds werden in Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen
Vermögenswerten entsprechend der für den jeweiligen Teilfonds durch den Verwaltungsrat festgelegten Anlagepolitik
und im Einklang mit den durch das Gesetz von 2007 oder durch Beschluss des Verwaltungsrates festgelegten Anlagebe-
schränkungen angelegt.
Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.250.000 (eine Million zweihundertfünfzig tausend Euro). Dieser
Betrag ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zulassung der Gesellschaft durch die Aufsichtsbehörde zu er-
reichen.
Um das Kapital der Gesellschaft zu bestimmen, wird das Nettovermögen, welches gemäss Artikel 10 dieser Satzung
bestimmt wird und einem Teilfonds zuzurechnen ist, falls es nicht in EUR ausgedrückt ist, in EUR umgerechnet und das
Gesellschaftskapital entspricht jederzeit der Gesamtheit der Nettovermögen sämtlicher Teilfonds («Gesamtnettover-
mögen»).
Art. 6. Aktien. Der Verwaltungsrat bestimmt, ob die Gesellschaft Aktien als Namensaktien oder in Inhaberform aus-
geben wird. Falls Inhaberzertifikate einer Aktienklasse eines Teilfonds ausgegeben werden, legt der Verwaltungsrat die
entsprechende Stückelung fest. Aktienzertifikate werden von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Eine oder
beide dieser Unterschriften können gemäss Beschluss des Verwaltungsrates per Faksimile erstellt werden. Die Gesell-
schaft kann provisorische Aktienzertifikate in einer Form ausgeben, welche der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit bestimmt.
Alle Namensaktien der Gesellschaft sind in das Aktienregister einzutragen, welches von der Gesellschaft oder von
einer oder mehreren Personen für die Gesellschaft geführt wird. Dieses Aktienregister wird den Namen von jedem
Inhaber von Namensaktien, seinen Wohnort oder eine sonstige mit der Gesellschaft vereinbarte Anschrift, die Anzahl
der von ihm gehaltenen Aktien sowie deren Nummern und den Teilfonds und die Aktienklasse dieser Aktien beinhalten.
Jede Übertragung oder sonstiger Rechtsübergang einer Namensaktie ist in das Aktienregister einzutragen.
Die Eintragung in das Aktienregister belegt das Eigentum an den Namensaktien. Die Gesellschaft bestimmt, ob ein
Zertifikat über die Eintragung ausgestellt wird, oder ob der Aktionär eine schriftliche Aktienbestätigung erhält.
87562
Die Übertragung von Namensaktien erfolgt durch Übergabe des Aktienzertifikats oder der Aktienzertifikate (falls
solche ausgestellt wurden) an die Gesellschaft zusammen mit anderen Urkunden, welche der Gesellschaft in ausreichender
Weise die Übertragung belegen, oder durch eine Übertragungserklärung, welche im Aktienregister eingetragen und vom
Übertragenden und vom Empfänger oder von Personen, welche hierfür Vollmacht haben, unterzeichnet und datiert wer-
den.
Falls eine Aktie auf den Namen von mehreren Personen eingetragen ist, gilt der erste im Register eingetragene Aktionär
als Bevollmächtigter sämtlicher anderer Miteigentümer und ist als einziger berechtigt, Mitteilungen seitens der Gesellschaft
zu erhalten.
Im Fall von Inhaberaktien ist die Gesellschaft berechtigt, den Inhaber und, im Fall von Namensaktien, die Person, auf
deren Namen die Aktien im Aktienregister eingetragen sind, als den vollberechtigten Eigentümer der Aktien anzusehen.
Die Gesellschaft kann im Rahmen sämtlicher, diese Aktien betreffenden Massnahmen ausschliesslich den vorerwähnten,
keinesfalls aber dritten Personen gegenüber verpflichtet werden. Sie ist befugt, alle Rechte, Interessen oder Ansprüche
von anderen als den in Satz 1 erwähnten Personen hinsichtlich dieser Aktien als nicht bestehend anzusehen; dies schliesst
jedoch nicht das Recht einer dritten Personen aus, die ordnungsgemässe Eintragung einer Namensaktie oder eine Än-
derung dieser Eintragung zu verlangen.
Falls ein Aktionär keine Adresse angibt, wird dies im Aktienregister vermerkt und als Adresse dieses Aktionärs gilt
dann der Geschäftssitz der Gesellschaft oder eine andere von der Gesellschaft ins Aktienregister eingetragene Adresse,
und dies so lange, bis dieser Aktionär der Gesellschaft eine andere Adresse angegeben hat. Der Aktionär kann jederzeit
die im Aktienregister eingetragene Adresse abändern lassen. Dies geschieht durch schriftliche Benachrichtigung der Ge-
sellschaft an deren Gesellschaftssitz oder an eine Adresse, welche von Zeit zu Zeit von der Gesellschaft bestimmt wird.
Falls ein Aktionär der Gesellschaft hinlänglich nachweist, dass sein(e) Aktienzertifikat(e) verlegt, gestohlen oder ver-
nichtet worden ist/sind, erhält er auf Verlangen und unter Beachtung der von der Gesellschaft festgelegten Bedingungen
welche allenfalls Sicherheiten vorsehen, eine Zweitausfertigung seines/seiner Aktienzertifikate(/s). Insofern es durch die
anwendbaren Gesetze vorgeschrieben oder erlaubt ist und so wie es die Gesellschaft unter Berücksichtigung dieser
Gesetze festgelegt hat, können diese Bedingungen eine von einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Versicherung
einschliessen. Bei der Ausgabe von neuen Aktienzertifikaten, auf welchen vermerkt werden muss, dass es sich um Zweit-
ausfertigungen handelt, wird/werden die Originalurkunde(n), für welche die neue(n) Urkunde(n) ausgestellt wird/werden,
ungültig.
Beschädigte Aktienzertifikate können auf Anweisung der Gesellschaft gegen neue Aktienzertifikate ausgetauscht wer-
den. Die beschädigten Zertifikate werden der Gesellschaft übergeben und unmittelbar annulliert.
Die Gesellschaft kann nach freiem Ermessen den Aktionär mit den Kosten der Zweitausfertigung oder des neuen
Aktienzertifikats und mit den Kosten belasten, welche der Gesellschaft bei Ausgabe und Registrierung dieser Zertifikate
oder im Zusammenhang mit der Vernichtung der alten Zertifikate entstanden sind.
Die Gesellschaft kann Aktienbruchteile ausgeben. Aktienbruchteile verleihen kein Stimmrecht, berechtigen aber zur
Teilnahme an den Erträgen des entsprechenden Teilfonds oder der entsprechenden Aktienklasse auf einer Proratabasis.
Für Inhaberaktien werden ausschliesslich Aktienzertifikate über ganze Aktien ausgegeben.
Art. 7. Ausgabe von Aktien. Der Verwaltungsrat ist jederzeit in vollem Umfang berechtigt, neue Aktien auszugeben,
ohne jedoch den bestehenden Aktionären Vorzugsrechte hinsichtlich der Zeichnung der neuen Aktien zu gewähren.
Die Ausgabe von Aktien erfolgt grundsätzlich an jedem vom Verwaltungsrat gemäss den Bestimmungen der Verkaufs-
prospekts festgelegten Geschäftstag und werden zum entsprechenden Bewertungstag gemäss Artikel 10 abgewickelt.
Ausgabepreis für eine Aktie ist der für jeden Teilfonds und jede entsprechende Aktienklasse gemäss Artikel 10 ermittelte
Nettovermögenswert pro Aktie zuzüglich der etwaigen für den jeweiligen Teilfonds und die jeweilige Aktienklasse durch
den Verwaltungsrat festgelegten Kosten und Provisionen. Der Ausgabepreis ist innerhalb einer vom Verwaltungsrat fest-
zulegenden Frist von nicht mehr als acht Tagen nach dem betreffenden Geschäftstag zahlbar. Der Verwaltungsrat kann
in seinem eigenen Ermessen vollständige oder teilweise Naturalzeichnungen akzeptieren. In diesem Fall muss die Sach-
einlage im Einklang mit der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds stehen. Ausserdem
werden diese Anlagen durch den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft geprüft. Die damit verbundenen Kosten gehen zu
Lasten des Anlegers.
Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit der Aktienausgabe für jeden Teilfonds und jede Aktienklasse beschränken;
insbesondere kann der Verwaltungsrat beschliessen, dass Aktien ausschliesslich innerhalb einer bestimmten Frist ausge-
geben werden.
Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, jeden Zeichnungsantrag ganz oder teilweise zurückzuweisen oder je-
derzeit und ohne vorherige Mitteilung die Ausgabe von Aktien von einem/r, mehreren oder allen Teilfonds und
Aktienklassen auszusetzen. Zahlungen auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge wird die Depotbank in solchen Fällen
unverzüglich zurück erstatten.
Sollte die Ermittlung des Nettovermögenswertes eines Teilfonds von der Gesellschaft auf Grund des Artikels 11
ausgesetzt werden, so werden während dieses Zeitraums keine Aktien des betreffenden Teilfonds ausgegeben.
87563
Zum Zweck der Ausgabe von neuen Aktien kann der Verwaltungsrat jedem Verwaltungsratsmitglied oder leitenden
Angestellten der Gesellschaft oder jeder anderen ermächtigten Person die Aufgabe übertragen, die Zeichnung anzuneh-
men und Zahlung entgegenzunehmen sowie die Aktien auszuliefern.
Art. 8. Rücknahme und Umtausch von Aktien. Jeder Aktionär der Gesellschaft kann die Gesellschaft an jedem in den
Verkaufsunterlagen näher definierten Geschäftstag auffordern, sämtliche oder einen Teil seiner Aktien an der Gesellschaft
zurückzunehmen. In diesem Fall wird die Gesellschaft die Aktien, unter Berücksichtigung der vom Gesetz vorgesehenen
Beschränkungen sowie unter dem Vorbehalt der in Artikel 11 dieser Satzung vorgesehenen Aussetzung der Rücknahme
durch die Gesellschaft zurücknehmen. Die von der Gesellschaft zurückgenommenen Aktien werden annulliert.
Der Aktionär erhält einen Rücknahmepreis, welcher auf Grundlage des entsprechenden Nettovermögenswertes be-
rechnet wird und zwar im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und denjenigen dieser Satzung und nach Massgabe
den vom Verwaltungsrat in den Verkaufsunterlagen festgelegten Bedingungen.
Ein Rücknahmeantrag muss durch den Aktionär in unwiderruflicher schriftlicher Weise am Geschäftssitz der Gesell-
schaft in Luxemburg oder bei Geschäftsstellen von einer von der Gesellschaft bestimmten Person (oder Institution)
gestellt werden. Im Fall von Aktien, für welche Zertifikate ausgegeben wurden, müssen die Aktienzertifikate mit dem
Rücknahmeantrag formgerecht eingehen, unter Beifügung etwaiger Erneuerungsscheine und sämtlicher nicht fälligen Ge-
winnanteilscheine (im Falle von Inhaberaktien) oder eines der Gesellschaft genügenden Nachweises der Übertragung oder
des Überschreibens der Aktien, im Fall von Namensaktien.
Vom Nettovermögenswert kann eine Kommission zu Gunsten der Gesellschaft oder der Vertriebsstelle und ein wei-
terer Betrag abgezogen werden, welcher die geschätzten Kosten und Ausgaben ausmacht, die der Gesellschaft bei einer
Realisierung von Vermögenswerten in der betroffenen Vermögensmasse entstehen könnten, um das Rücknahmegesuch
zu finanzieren (diese Kommission, zusammen mit dem Schätzbetrag, darf nicht mehr als drei Prozent des Nettovermö-
genswertes betragen).
Der Rücknahmepreis ist in der Währung, auf welche die Aktien des betreffenden Teilfonds lauten oder in einer anderen,
gegebenenfalls vom Verwaltungsrat festgesetzten Währung innerhalb einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Frist von
nicht mehr als acht Tagen nach dem entsprechenden, in den Verkaufsunterlagen näher definierten Geschäftstag bzw. nach
dem Tag zu zahlen, an welchem die Aktienzertifikate und sonstigen eventuellen Übertragungsdokumente bei der Gesell-
schaft eingegangen sind, je nachdem, welches das spätere Datum ist, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 dieser
Satzung.
Bei massiven Rücknahmegesuchen kann der Verwaltungsrat der Gesellschaft beschliessen, ein Rücknahmegesuch erst
dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft worden
sind.
Mit Zustimmung des betroffenen Aktionärs, kann der Verwaltungsrat (unter Beachtung des Prinzips der gleichen Be-
handlung der Aktionäre) Rücknahmegesuche ganz oder teilweise in Natura auszuführen, durch Zuteilung an den
betroffenen Aktionär von Anlagewerten aus dem betroffenen Teilfondsportfolio, die dem Nettovermögenswert der
rückzunehmenden Aktien entsprechen, wie im Verkaufsprospekt weiter beschrieben.
Jeder Aktionär kann auf Antrag den Umtausch aller oder eines Teils seiner Aktien eines bestimmten Teilfonds in Aktien
eines anderen Teilfonds zu dem jeweiligen, für den betreffenden Teilfonds festgelegten Nettovermögenswert beantragen.
Unter Vorbehalt der unten aufgeführten Bestimmungen, finden die für Aktienrücknahmen gültigen Bestimmungen An-
wendung. Der Nettovermögenswert kann gegebenenfalls durch etwaige anfallende Kosten und durch Auf- und Abrunden
entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsrats berichtigt werden. Aktien einer bestimmten Aktienklasse eines Teil-
fonds können nicht in eine andere Aktienklasse des gleichen oder eines anderen Teilfonds umgetauscht werden, es sei
denn der Verwaltungsrat hätte eine andere Entscheidung getroffen, welche in den Verkaufsunterlagen beschrieben wird.
Der Verwaltungsrat kann unter anderem im Hinblick auf die Häufigkeit der Anträge auf Umtausch Einschränkungen
auferlegen und für den Umtausch eine nach freiem Ermessen im Interesse der Gesellschaft festgelegte Gebühr in Rechnung
stellen.
Art. 9. Beschränkungen. Falls an einem Handelstag die Summe der Ausgabe- und Rücknahmeanträge aller Aktienklassen
eines Teilfonds zu einem Nettokapitalzufluss oder -abfluss führt, kann der Nettovermögenswert des Aktienklassen für
den betreffenden Handelstag angepasst werden. Die maximale Anpassung kann sich auf bis zu 1% des Nettovermögens-
wertes (vor der Anpassung) belaufen. Berücksichtigt werden können sowohl die geschätzten Transaktionskosten und
anfallenden Steuern, die dem Teilfonds belastet werden können, als auch die geschätzte Geld-/Briefspanne der Vermö-
genswerte in die der Teilfonds investiert, können in Betracht gezogen werden. Diese Anpassung wird zu einer Erhöhung
des Nettovermögenswertes im Fall eines Nettokapitalzuflusses in den betroffenen Teilfonds führen. Sie wird zu einer
Verminderung des Nettovermögenswertes im Falle eines Nettokapitalabflusses aus dem betroffenen Teilfonds führen.
Der Verwaltungsrat kann einen Schwellenwert für jeden Teilfonds festlegen. Dieser kann aus der Nettobewegung an
einem Handelstag im Verhältnis zum Nettovermögen oder einem absoluten Betrag in der Währung des betroffenen
Teilfonds bestehen. Eine Anpassung des Nettovermögenswerts würde somit erst erfolgen, wenn dieser Schwellenwert
an einem gegebenen Handelstag überschritten wird.
Die Gesellschaft ist berechtigt, in den Verkaufsunterlagen der Gesellschaft näher beschriebene Massnahmen zu er-
greifen, um sicherzustellen, dass bei Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Aktien der Gesellschaft keine als «Market-
Timing» und/oder als «Late Trading» bekannte Geschäftspraktiken im Hinblick auf Anlagen in die Gesellschaft erfolgen.
87564
Die Gesellschaft kann das Eigentum an Aktien der Gesellschaft durch jede natürliche oder juristische Person be-
schränken oder verhindern, falls nach der Meinung der Gesellschaft ein solches Eigentum der Gesellschaft Schaden zufügen
kann, oder falls er einen Verstoss gegen luxemburgische oder ausländische Gesetze oder Vorschriften bildet oder falls
dadurch die Gesellschaft fremden Steuergesetzen unterworfen wird. Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft:
a) es ablehnen Aktien auszugeben und es ablehnen im Aktienregister die Übertragung von Aktien einzutragen, falls es
Anhaltspunkte gibt, dass eine solche Eintragung oder Übertragung dazu führt oder dazu führen kann, dass das rechtliche
oder wirtschaftliche Eigentum dieser Aktien an Personen übertragen wird, welche vom Eigentum an Aktien ausgeschlossen
sind oder Aktien in einem Umfang halten, der über einen bestimmten, vom Verwaltungsrat zu gegebener Zeit festzule-
genden Prozentsatz am Gesellschaftskapital hinausgeht («nicht berechtigte Personen»);
b) jederzeit von Personen, deren Namen im Aktienregister eingetragen sind oder welche die Eintragung einer Akti-
enübertragung im Aktienregister beantragen, eine durch eidesstattliche Erklärung unterlegte Auskunft verlangen, welche
sie für erforderlich hält, um entscheiden zu können, ob die Aktien der betreffenden Person sich im wirtschaftlichen
Eigentum einer nicht berechtigten Person befinden oder ob diese Eintragung zu dem wirtschaftlichen Eigentum dieser
Aktien von einer nicht berechtigten Person führt; und
c) es ablehnen, bei einer Hauptversammlung der Gesellschaft Stimmen einer nicht berechtigten Person anzuerkennen;
d) falls es für die Gesellschaft Anhaltspunkte gibt, dass eine nicht berechtigte Person entweder allein oder zusammen
mit anderen Personen wirtschaftlicher Eigentümer von Aktien ist, vom Aktionär zwangsweise sämtliche oder diejenigen
Aktien, welche von diesem Aktionär für die nicht berechtigte Person gehalten werden, zurückzunehmen oder falls eine
nicht berechtigte Person der wirtschaftliche Eigentümer von Aktien ist, zwangsweise vom Aktionär alle von diesem ge-
haltenen Aktien zurücknehmen. Dies geschieht in der folgenden Art und Weise:
(1) Die Gesellschaft stellt dem Aktionär, in dessen Besitz sich solche Aktien befinden oder der im Aktienregister als
Inhaber der zu kaufenden Aktien aufgeführt ist, eine Mitteilung zu (welche im folgenden «Kauferklärung» genannt wird),
in welcher die zu kaufenden Aktien aufgeführt sind, sowie die Berechnungsweise des Kaufpreises und der Name des
Käufers.
Eine solche Mitteilung wird dem Aktionär durch Einschreiben an die letztbekannte Adresse, oder an die Adresse,
welche in den Büchern der Gesellschaft aufgeführt ist, zugestellt. Der Aktionär ist dann verpflichtet, der Gesellschaft das
oder die in der Kauferklärung aufgeführten Aktienzertifikat(e) auszuhändigen.
Nach Geschäftsschluss des in der Kauferklärung festgesetzten Tages hört der Aktionär auf, Eigentümer der in der
Kauferklärung aufgeführten Aktien zu sein. Im Fall von Namensaktien wird sein Name aus dem Aktienregister gestrichen
und im Fall von Inhaberaktien wird/werden das/die Aktienzertifikat(e) annulliert.
(2) Der für die Aktien zu zahlende Preis (welcher im folgenden «Kaufpreis» genannt wird) ist der Nettovermögenswert
und zwar derjenige am letzten, vom Verwaltungsrat für den Rückkauf der Aktien der Gesellschaft bestimmten Bewer-
tungstag vor dem Tag des Inkrafttretens der Kauferklärung. Es kann auch derjenige des Tages nach der Übergabe des
oder der in der Kauferklärung aufgeführten Aktienzertifikate(/s) sein. Dieser Wert wird gemäss Artikel 10 dieser Satzung
und nach Abzug der darin vorgesehenen Kostenbelastung bestimmt.
(3) Die Zahlung des Kaufpreises an den früheren Eigentümer der Aktien wird normalerweise in der vom Verwaltungsrat
für die Zahlung des Rücknahmepreises der Aktien festgesetzten Währung geleistet. Nach seiner endgültigen Festsetzung
wird dieser Preis durch die Gesellschaft bei einer (in der Kauferklärung erwähnten) in Luxemburg oder im Ausland
befindlichen Bank hinterlegt und zwar zum Zwecke der Auszahlung an diesen Eigentümer gegen Übergabe des in der
Kauferklärung erwähnten Aktienzertifikats zusammen mit den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
Nach der oben beschriebenen Zustellung der Kauferklärung hat der frühere Eigentümer kein Recht mehr an diesen
Aktien sowie keinen Anspruch gegen die Gesellschaft oder deren Aktiva in diesem Zusammenhang, mit Ausnahme des
Anspruchs, den Kaufpreis (ohne Zinsen) von der erwähnten Bank zu erhalten und zwar gegen tatsächliche Übergabe des
oder der Aktienzertifikate(/s) wie oben beschrieben. Beträge, die einem Aktionär gemäss diesem Absatz zustehen, welche
aber nicht innerhalb einer Fünfjahresperiode von dem in der Kauferklärung festgesetzten Datum an abgefordert werden,
können danach nicht mehr beansprucht werden und fallen an die Gesellschaft zurück. Der Verwaltungsrat hat die Befug-
nisse, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Heimfall abzuschliessen.
(4) Die Ausübung der in diesem Artikel eingeräumten Befugnisse durch die Gesellschaft kann in keinem Fall mit der
Begründung in Frage gestellt oder für unwirksam erklärt werden, dass der Besitz der Aktien einer Person ungenügend
nachgewiesen wurde, oder dass die Besitzverhältnisse andere waren als sie der Gesellschaft am Tag der Kauferklärung
zu sein schienen. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass die Gesellschaft ihre Befugnisse in gutem Glauben ausgeübt
hat.
Art. 10. Ermittlung des Nettovermögenswertes. Für die Bestimmung des Ausgabe- und Rücknahmepreises wird der
Nettovermögenswert jedes Teilfonds periodisch von der Gesellschaft festgelegt. Die genaue Frequenz der Nettovermö-
genswertbestimmung wird im Verkaufsprospekt festgelegt. Ein solcher Tag, an welchem der Nettovermögenswert
bestimmt wird, wird in dieser Satzung «Bewertungstag» genannt.
Der Nettovermögenswert jedes Teilfonds wird in der Währung des entsprechenden Teilfonds und auf eine Aktie des
entsprechenden Teilfonds bezogen ausgedrückt und wird nach Vornahme der Bewertung gemäss nachfolgend aufgeführ-
ten Grundsätzen am entsprechenden Bewertungstag bestimmt, indem das auf den entsprechenden Teilfonds entfallende
87565
Vermögen zu einem vom Verwaltungsrat festgesetzten Zeitpunkt abzüglich der dem betreffenden Teilfonds zuzurechn-
enden Verbindlichkeiten durch die Anzahl der zum Zeitpunkt der Bewertung am entsprechenden Bewertungstag im
Umlauf befindlichen Aktien des entsprechenden Teilfonds dividiert wird. Bei Teilfonds, für welche verschiedene Aktien-
klassen ausgegeben wurden, wird der Nettovermögenswert pro Aktie gegebenenfalls für jede einzelne Aktienklasse
ermittelt. Dabei wird der Nettovermögenswert eines jeden Teilfonds, welcher einer bestimmten Aktienklasse zuzuord-
nen ist, durch die Anzahl der Aktien der jeweiligen Aktienklasse dividiert. Der Nettovermögenswert kann entsprechend
dem Beschluss des Verwaltungsrates auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Betrag in der entsprechenden Wäh-
rung gerundet werden.
Das Nettovermögen der Gesellschaft ergibt sich aus Addition der Nettovermögen der Teilfonds.
Die Bewertung des jeweiligen Teilfonds und der jeweiligen Aktienklassen richtet sich nach folgenden Kriterien:
1. Die Aktiva der Gesellschaft beinhalten:
a) alle flüssigen Mittel einschliesslich der hierauf angefallenen Zinsen;
b) alle ausstehenden Forderungen einschliesslich Zinsforderungen auf Konten und Depots sowie Erträge aus verkauf-
ten, aber noch nicht gelieferten Wertpapieren;
c) alle Wertpapiere, Wertrechte, Geldmarktpapiere, Fondsanteile, Schuldverschreibungen, Zeichnungsrechte, Opti-
onsscheine, Optionen und andere Finanzinstrumente sowie sonstige Vermögenswerte, welche von der Gesellschaft
gehalten oder zu ihren Gunsten erworben wurden;
d) alle Dividenden und Dividendenansprüche, vorausgesetzt dass hierüber ausreichend fundierte Informationen er-
halten werden können und vorausgesetzt, dass die Gesellschaft Wertanpassungen im Hinblick auf die Kursschwankungen,
die aus dem Handel Ex-Dividende oder ähnlichen Praktiken herrühren, vornehmen kann;
e) angefallene Zinsen aus verzinslichen Vermögenswerten, welche von der Gesellschaft gehalten werden, soweit diese
nicht im Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswertes enthalten sind;
f) nicht abgeschriebene Gründungskosten;
g) sämtliche sonstigen Vermögenswerte einschliesslich im Voraus bezahlter Ausgaben.
Diese Vermögenswerte werden nach folgenden Regeln bewertet:
a) Wertpapiere, Derivate und andere Anlagen, welche an einer Börse notiert sind, werden zu den letztbekannten
Marktpreisen bewertet. Falls diese Wertpapiere, Derivate oder andere Anlagen an mehreren Börsen notiert sind, ist der
letzt verfügbare Kurs an jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für diese Anlagen ist.
Bei Wertpapieren, Derivaten und anderen Anlagen, bei welchen der Handel an einer Börse geringfügig ist und für
welche ein Zweitmarkt zwischen Wertpapierhändlern mit marktkonformer Preisbildung besteht, kann die Gesellschaft
die Bewertung dieser Wertpapiere, Derivate und anderen Anlagen auf Grund dieser Preise vornehmen. Wertpapiere,
Derivate und andere Anlagen, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt, der
anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden, werden zum letzt
verfügbaren Kurs auf diesem Markt bewertet.
b) Wertpapiere, Derivate und andere Anlagen, welche nicht an einer Börse notiert sind oder an einem anderen ge-
regelten Markt gehandelt werden, und für die kein adäquater Preis erhältlich ist, wird die Gesellschaft diese gemäss
anderen, von ihr nach Treu und Glauben zu bestimmenden Grundsätzen auf der Basis der voraussichtlich möglichen
Verkaufspreise bewerten.
c) Die Bewertung von Derivaten, die nicht an einer Börse notiert sind (OTC-Derivate), erfolgt anhand unabhängiger
Preisquellen. Sollte für ein Derivat nur eine unabhängige Preisquelle vorhanden sein, wird die Plausibilität dieses Bewer-
tungskurses mittels Berechnungsmodellen, die von der Gesellschaft und dem Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft aner-
kannt sind, auf der Grundlage des Verkehrswertes des Basiswertes, von dem das Derivat abgeleitet ist, nachvollzogen.
d) Anteile anderer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und/oder Organismen für ge-
meinsame Anlagen (OGA) werden zu ihrem letztbekannten Nettoinventarwert bewertet.
e) Bei Geldmarktinstrumenten wird ausgehend vom Nettoerwerbskurs und unter Beibehaltung der sich daraus er-
gebenden Rendite der Bewertungskurs sukzessive dem Rücknahmekurs angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der
Marktverhältnisse erfolgt eine Anpassung der Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen an die neuen Marktrenditen.
Bei den Teilfonds, die gemäss ihrer Anlagepolitik überwiegend in Geldmarktinstrumente investieren, werden auch
Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten nach den für Geldmarktinstrumenten gültigen Richtlinien
bewertet.
f) Wertpapiere und andere Anlagen, die auf eine andere Währung als die Rechnungswährung des entsprechenden
Teilfonds lauten und welche nicht durch Devisentransaktionen abgesichert sind, werden zum Währungsmittelkurs zwi-
schen Kauf- und Verkaufspreis, welcher von externen Kurslieferanten bezogen wird, bewertet.
g) Fest- und Treuhandgelder werden zu ihrem Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet.
h) Der Wert der Tauschgeschäfte wird von der Gegenpartei des Swaps berechnet, ausgehend vom aktuellen Wert
(Net Present Value) von allen Cashflows, sowohl In- wie Outflows. Diese Bewertungsmethode ist von der Gesellschaft
anerkannt und vom Wirtschaftsprüfer geprüft.
87566
i) Bei den Teilfonds, die gemäss ihrer Anlagepolitik überwiegend in Geldmarktinstrumente investieren, werden die
Zinserträge der einzelnen Teilfonds bis einschliesslich zum zweiten Bewertungstag nach dem jeweiligen Bewertungstag
in die Bewertung des Vermögens des jeweiligen Teilfonds einbezogen. Damit enthält der Inventarwert je Aktie am je-
weiligen Bewertungstag die auf Valuta zwei Bewertungstage projizierten Zinserträge.
Die Gesellschaft ist berechtigt, zeitweilig andere von ihr nach Treu und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und
von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsprinzipien einheitlich für die Gesamtgesellschaftsguthaben und die Gut-
haben eines Teilfonds anzuwenden, falls die obenerwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher
Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen, dies um eine sachgerechte Bewertung des jeweiligen Teilfonds zu
erreichen.
Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfassen:
a) sämtliche Kredite und fälligen Forderungen;
b) sämtliche bekannten gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten, einschliesslich Zahlungsverbindlichkeiten auf
Geld oder Sachwerte aus fälligen vertraglichen Verbindlichkeiten und festgelegte, aber noch nicht gezahlte Dividenden
der Gesellschaft;
c) angemessene Rückstellungen für zukünftige Steuerzahlungen und sonstige vom Verwaltungsrat genehmigten und
vorgenommenen Rückstellungen, sowie Rücklagen als Vorsorge für sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft;
d) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei Bestimmung des Betrages solcher Verbindlichkeiten wird
die Gesellschaft sämtliche zu zahlenden Ausgaben in Betracht ziehen, welche Gründungskosten, Gebühren an Anlagebe-
rater (Portfoliomanager) oder an das Anlagemanagement, an die Depotbank, an die Domiziliar- und Verwaltungsstelle,
an die Register- und Transferstelle, an jegliche Zahlstelle, an sonstige Vertriebsstellen und ständige Vertreter in Ver-
triebsländern sowie an sämtliche sonstigen Zwischenstellen der Gesellschaft umfassen. Weiter kommen in Betracht die
Tantiemen und Spesen der Mitglieder des Verwaltungsrats, Versicherungsprämien, Gebühren und Kosten im Zusam-
menhang mit der Registrierung der Gesellschaft bei Behörden und Börsen in Luxemburg und bei Behörden und Börsen
in jeglichem anderen Land, Gebühren für Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Werbekosten, Druckkosten, Berichts-
und Veröffentlichungskosten einschliesslich der Anzeigen- und Preisveröffentlichungskosten, Kosten für die Vorbereitung
und Ausführung des Druckes und der Verteilung der Verkaufsprospekte, Informationsmaterial, regelmässige Berichte,
Steuern, Abgaben und ähnliche Belastungen, sämtliche sonstigen Ausgaben der täglichen Geschäftsführung einschliesslich
den Kosten für den Kauf und Verkauf von Vermögenswerten, Zinsen, Bankgebühren, Brokergebühren sowie Kosten für
Post und Telefon. Die Gesellschaft kann Verwaltungs- und sonstige Kosten regelmässiger oder wiederkehrender Art auf
der Grundlage geschätzter Zahlen für jährliche oder andere Perioden im Voraus ansetzen und kann diese in gleichen
Raten über einen solchen periodischen Zeitraum zusammenfassen.
3. Die Gesellschaft wird die Verteilung der Aktiva und Passiva auf die Teilfonds und Aktienklassen wie folgt vornehmen:
a) Sofern mehrere Aktienklassen für einen Teilfonds ausgegeben wurden, werden alle Vermögenswerte, welche auf
jede Aktienklasse entfallen, gemeinsam gemäss der Anlagepolitik des Teilfonds investiert.
b) Der Gegenwert der Ausgabe von Aktien an jeder einzelnen Aktienklasse wird in den Büchern der Gesellschaft dem
Teilfonds dieser Aktienklasse zugeteilt; der entsprechende Gegenwert wird den der auszugebenden Aktienklasse zu-
zuordnenden Anteil am Nettovermögen des entsprechenden Teilfonds erhöhen; Forderungen, Verbindlichkeiten, Erträge
und Ausgaben, welche dieser Aktienklasse zuzuteilen sind, werden entsprechend den Vorschriften dieses Artikels diesem
Teilfonds zugeteilt.
c) Derivative Vermögenswerte werden in den Büchern der Gesellschaft demselben Teilfonds zugeteilt wie die Ver-
mögenswerte, von welchen die entsprechenden derivativen Vermögenswerte abgeleitet sind und bei jeder Neubewertung
eines Vermögenswertes wird der Zuwachs oder die Verringerung im Wert dem entsprechenden Teilfonds zugeteilt.
d) Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Vermögenswert eines bestimmten Teilfonds oder auf Grund einer
Handlung im Zusammenhang mit diesem Teilfonds werden diesem Teilfonds zugerechnet.
e) Sofern eine Forderung oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht einem bestimmten Teilfonds zugeteilt werden
kann, wird diese Forderung oder diese Verbindlichkeit allen Teilfonds im Verhältnis der Zahl der Teilfonds oder auf Basis
des Nettovermögenswertes aller Aktienklassen des Teilfonds zugeteilt, entsprechend der gewissenhaften Bestimmung
durch den Verwaltungsrat. Die Vermögenswerte eines Teilfonds haften nur für solche Verbindlichkeiten, die von dem
betreffenden Teilfonds eingegangen werden.
f) Ausschüttungen an die Aktionäre eines Teilfonds oder einer Aktienklasse vermindern den Nettovermögenswert
dieses Teilfonds oder dieser Aktienklasse um den Ausschüttungsbetrag.
4. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Bestimmungen:
a) Aktien, welche gemäss Artikel 8 zurückgenommen werden sollen, gelten als Aktien im Umlauf bis unmittelbar nach
dem Zeitpunkt der Bewertung am entsprechenden Bewertungstag entsprechend der Festlegung durch den Verwaltungs-
rat. Von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung gilt der Rücknahmepreis als Verbindlichkeit der Gesellschaft;
b) Aktien gelten als ausgegeben ab dem Zeitpunkt der Bewertung an dem entsprechenden Bewertungstag entsprechend
der Festlegung durch den Verwaltungsrat. Von diesem Zeitpunkt an bis zum Zahlungseingang gilt der Ausgabepreis als
Forderung der Gesellschaft;
87567
c) Vermögensanlagen, Barmittel und sonstige Vermögenswerte, die in einer anderen Währung getätigt sind als derje-
nigen, in welcher der Nettovermögenswert ausgedrückt wird, werden auf der Grundlage der zum Bewertungszeitpunkt
vorherrschenden Markt- und Devisenkurse bewertet.
d) Soweit die Gesellschaft an einem Bewertungstag
- Vermögenswerte erworben hat, wird der Kaufpreis für solche Vermögenswerte als Verbindlichkeit der Gesellschaft
ausgewiesen und die erworbenen Vermögenswerte in den Aktiva der Gesellschaft ausgewiesen;
- Vermögenswerte verkauft hat, wird der Verkaufspreis in den Aktiva der Gesellschaft ausgewiesen und die verkauften
Vermögenswerte werden aus den Aktiva herausgenommen.
Sofern der genaue Wert der jeweiligen Preise oder Vermögenswerte am entsprechenden Bewertungstag nicht be-
rechnet werden kann, ist er von der Gesellschaft zu schätzen.
Art. 11. Zeitweilige Aussetzung der Nettovermögenswertberechnung sowie der Ausgabe, Rücknahme und Umtausch
von Aktien. Die Gesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Nettovermögenswertes sowie die Ausgabe, Rücknahme
und Umtausch von Aktien jedes Teilfonds in folgenden Fällen vorübergehend auszusetzen:
- wenn Börsen oder Märkte, die massgebend sind für die Bewertung eines bedeutenden Anteils des jeweiligen Net-
tovermögens, oder wenn Devisenmärkte, auf deren Währung das jeweilige Nettovermögen oder ein bedeutender Anteil
davon lautet, - ausser an gewöhnlichen Feiertagen - geschlossen sind oder wenn dort Transaktionen suspendiert oder
eingeschränkt sind oder wenn diese kurzfristig starken Schwankungen unterworfen sind;
- wenn auf Grund politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder anderweitiger Notfälle, die ausserhalb der Einfluss-
möglichkeit der Gesellschaft liegen, eine sachdienliche Verfügung über das Gesellschaftsvermögen nicht möglich ist oder
den Interessen der Aktionäre abträglich wäre;
- im Fall einer Unterbrechung der Nachrichtenverbindungen oder der Berechnung, die üblicherweise für die Erstellung
des Nettovermögenswertes angewandt wird oder wenn der Nettovermögenswert aus einem sonstigen Grund nicht mit
genügender Genauigkeit ermittelt werden kann;
- wenn durch Beschränkungen des Devisenverkehrs oder sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte
für die Gesellschaft undurchführbar werden.
Eine Mitteilung über Anfang und Ende dieser Aussetzungsperiode wird vom Verwaltungsrat zu gegebener Zeit veröf-
fentlicht.
C. Verwaltung und Aufsicht
Art. 12. Der Verwaltungsrat. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat von mindestens drei Mitgliedern ver-
waltet. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen keine Aktionäre der Gesellschaft sein. Sie werden von der Haupt-
versammlung für eine maximale Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Die Hauptversammlung wird ausserdem die Zahl der
Verwaltungsratsmitglieder, ihre Tantieme und ihre Amtszeit bestimmen. Verwaltungsratsmitglieder werden von der ein-
fachen Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktien gewählt.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann ohne Angabe von Gründen von der Hauptversammlung abberufen oder
ersetzt werden.
Sollte die Stelle eines Mitglieds des Verwaltungsrates vor Ablauf des Mandats frei werden, werden die verbleibenden
Mitglieder des Verwaltungsrates zeitweilig die freie Stelle neu besetzen; die Aktionäre werden eine endgültige Entschei-
dung über die Ernennung bei der unmittelbar darauffolgenden Hauptversammlung treffen.
Art. 13. Verwaltungsratssitzungen. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen oder
mehrere stellvertretende Vorsitzende wählen. Er kann einen Sekretär ernennen, der nicht ein Mitglied des Verwaltungs-
rates sein muss und der die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und Hauptversammlungen schreiben und aufbe-
wahren wird. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden oder von zwei seiner Mitglieder einberufen; er tagt an dem in
der Einladung angegebenen Ort.
Der Vorsitzende wird den Vorsitz bei den Sitzungen des Verwaltungsrates und bei den Hauptversammlungen führen.
In seiner Abwesenheit können die Aktionäre oder die Verwaltungsratsmitglieder durch einfache Mehrheit ein anderes
Verwaltungsratsmitglied oder für Hauptversammlungen auch jede andere Person zum Vorsitzenden bestimmen.
Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte und Geschäftsführer ernennen, soweit dies für die Geschäftsführung der
Gesellschaft notwendig oder zweckmässig ist. Solche leitenden Angestellten müssen weder Aktionäre der Gesellschaft
noch Mitglieder des Verwaltungsrates sein. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in der vorliegenden Satzung wer-
den solche leitende Angestellte Befugnisse in dem ihnen vom Verwaltungsrat übertragenen Umfang haben.
Ausser in zu begründenden Notfällen müssen Einladungen zu Sitzungen des Verwaltungsrates mindestens vierund-
zwanzig Stunden im Voraus schriftlich erfolgen.
Die schriftliche Einladung kann bei Übereinstimmung der Teilnehmer durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche
Kommunikationsmittel ersetzt werden. Sofern ein Verwaltungsratsbeschluss über Zeit und Ort von Verwaltungsratssit-
zungen vorliegt, erübrigt sich eine gesonderte Mitteilung. Verwaltungsratsmitglieder können sich untereinander schriftlich,
durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel Vertretungsmacht für Verwaltungsratssitzungen
erteilen. Mehrfachvertretung ist zulässig.
87568
Die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen durch Konferenzschaltungen, bei denen eine gegenseitige Verständigung
aller Teilnehmer gewährleistet ist, ist zulässig und begründet die Anwesenheit aller Teilnehmer.
Der Verwaltungsrat ist beschluss- und handlungsfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder
vertreten ist, es sei denn der Verwaltungsrat legt andere Voraussetzungen fest.
Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert; die Protokolle sind vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu un-
terzeichnen. Sie können in Rechtsangelegenheiten als Beweis dienen, wenn sie vom Verwaltungsratsvorsitzenden oder
zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet sind.
Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsrats-
mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden.
Schriftliche und von allen Verwaltungsratsmitgliedern gebilligte und unterzeichnete Beschlüsse stehen Beschlüssen auf
Verwaltungsratssitzungen gleich. Solche Beschlüsse können von jedem Verwaltungsratsmitglied schriftlich, durch Telex,
Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel gebilligt werden. Eine solche Billigung wird jedenfalls schriftlich bestätigt und
die Bestätigung wird dem Beschlussprotokoll beizufügen sein.
Art. 14. Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat hat die umfassende Befugnis, sämtliche Ver-
waltungs- und Verfügungshandlungen innerhalb des Gesellschaftszweckes und im Rahmen der Anlagepolitik gemäss Artikel
17 im Namen der Gesellschaft vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, welche nicht durch das Gesetz oder durch die gegenwärtige Satzung ausdrücklich der Haupt-
versammlung vorbehalten sind, unterstehen der Zuständigkeit des Verwaltungsrates.
Art. 15. Unterschriftsbefugnis. Dritten gegenüber wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinsame Unterschrift
von zwei Verwaltungsratsmitgliedern verpflichtet oder durch die gemeinsame oder alleinige Unterschrift von Personen,
die durch den Verwaltungsrat mit entsprechender Vertretungsbefugnis ausgestattet sind.
Art. 16. Übertragung der Vertretungsmacht. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August
1915 über Handelsgesellschaften einschliesslich Ergänzungen kann der Verwaltungsrat die tägliche Geschäftsführung der
Gesellschaft und die Handlungsbefugnis im Rahmen des Unternehmensgegenstandes auf einzelne oder mehrere natürliche
oder juristische Personen übertragen.
Solche Personen müssen weder Mitglieder des Verwaltungsrates noch Aktionäre sein. Sie handeln im Rahmen der
ihnen übertragenen Befugnisse. Die Übertragung der hier beschriebenen Vertretungsmacht kann vom Verwaltungsrat
jederzeit widerrufen werden.
Art. 17. Anlagepolitik. Der Verwaltungsrat legt die Anlagepolitik fest, nach welcher die Vermögenswerte der Gesell-
schaft investiert werden. Die Vermögenswerte der Gesellschaft sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung und im
Rahmen der Anlageziele und -grenzen, wie sie in den von der Gesellschaft veröffentlichten Verkaufsprospekten beschrie-
ben werden, anzulegen.
Art. 18. Anlageberater / Portfoliomanager. Der Verwaltungsrat kann unter eigener Aufsicht und Verantwortung eine
oder mehrere natürliche oder juristische Personen zum Anlageberater sowie Portfoliomanager ernennen. Der Anlage-
berater hat die Aufgabe, die Gesellschaft bei der Anlage des Gesellschaftsvermögens umfassend mit Empfehlungen zu
unterstützen. Er ist nicht befugt, selbstständig Anlageentscheide zu fällen oder Anlagen zu tätigen. Der Portfoliomanager
wird mit der Anlage des Gesellschaftsvermögens beauftragt.
Art. 19. Interessenkonflikte. Verträge oder sonstige Geschäfte zwischen der Gesellschaft und dritten Unternehmen
werden in ihrer Gültigkeit nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates oder
leitende Angestellte in dem dritten Unternehmen eine Stellung als Aktionär, Verwaltungsmitglied oder Angestellter be-
sitzen. In einem solchen Fall ist das Verwaltungsratsmitglied bzw. der Angestellte der Gesellschaft nicht gehindert, über
ein solches Geschäft abzustimmen oder sonstige Handlungen im Rahmen eines solchen Geschäftes vorzunehmen.
Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Angestellter der Gesellschaft Interessen vertritt, welche den Inte-
ressen der Gesellschaft zuwiderlaufen, wird dieses Verwaltungsratsmitglied bzw. dieser Angestellte sich eines Votums im
Rahmen des betreffenden Geschäftes enthalten. Über den Vorgang wird der folgenden Hauptversammlung Bericht er-
stattet werden.
Interessen im Sinne dieses Artikels sind nicht solche Interessen, die Rechts- oder Geschäftsbeziehungen mit dem
Anlageberater, der Depotbank oder sonstigen, vom Verwaltungsrat gelegentlich bestimmenden Personen betreffen.
Art. 20. Vergütung des Verwaltungsrates. Die Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder werden von der Hauptver-
sammlung festgelegt. Sie umfassen auch Auslagen und sonstige Kosten, welche den Verwaltungsratsmitgliedern in
Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, einschliesslich eventueller Kosten für Rechtsverfolgungsmassnahmen, es sei denn,
solche seien veranlasst durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds.
Art. 21. Wirtschaftsprüfer. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft und der Teilfonds werden durch einen Wirtschafts-
prüfer geprüft, welcher von der Hauptversammlung ernannt wird und dessen Vergütung aus dem Gesellschaftsvermögen
zu entrichten ist.
Der Wirtschaftsprüfer wird alle Pflichten gemäss dem Gesetz von 2007 wahrnehmen.
87569
D. Hauptversammlungen - Rechnungsjahr - Ausschüttungen
Art. 22. Rechte der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit aller Aktionäre der Gesell-
schaft, unabhängig davon, an welchem Teilfonds die Aktionäre beteiligt sind. Die Beschlüsse der Hauptversammlung in
Angelegenheiten der Gesellschaft insgesamt binden alle Aktionäre. Die Hauptversammlung verfügt über umfassende
Kompetenzen, um Handlungen und Rechtsgeschäfte der Gesellschaft anzuordnen, auszuführen oder zu ratifizieren.
Art. 23. Verfahren der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen.
Sie muss auf Verlangen von Aktionären, die mindestens ein Fünftel der ausgegebenen Aktien halten, einberufen werden.
Die ordentliche Hauptversammlung findet entsprechend den Bestimmungen des Luxemburger Rechts jährlich am 20.
Mai um 10:00 Uhr am Sitz der Gesellschaft statt. Die erste Hauptversammlung findet am 20. Mai 2008 statt.
Sofern der erwähnte Tag ein Bankfeiertag oder ein gesetzlicher Feiertag in Luxemburg ist, wird die ordentliche Haupt-
versammlung am nächstfolgenden Bankarbeitstag abgehalten.
Weitere, ausserordentliche Hauptversammlungen können an Orten und zu Zeiten abgehalten werden, wie sie in der
Einladung angegeben werden.
Einladungen zu Hauptversammlungen werden Aktionären nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie ge-
gebenenfalls in weiteren vom Verwaltungsrat festzulegenden Zeitungen bekanntgemacht.
Sofern sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten sind und erklären, ordnungsgemäss geladen sowie über die
Tagesordnung in Kenntnis gesetzt zu sein, kann die Hauptversammlung ohne Bekanntmachung nach den vorstehenden
Bestimmungen abgehalten werden.
Der Verwaltungsrat kann über sämtliche andere Voraussetzungen beschliessen, die seitens der Aktionäre erfüllt sein
müssen, um an den Hauptversammlungen teilnehmen zu können.
Die auf einer Hauptversammlung der Aktionäre behandelten Sachverhalte beschränken sich auf die Punkte der Ta-
gesordnung (welche sämtliche gesetzlich erforderlichen Elemente enthält) und auf damit zusammenhängende Fragen.
Unabhängig von seinem jeweiligen Teilfonds und seiner jeweiligen Aktienklasse gibt jede volle Aktie ein Stimmrecht
entsprechend den Bestimmungen des Luxemburger Rechts und der gegenwärtigen Satzung. Ein Aktionär kann sich auf
jeder Versammlung der Aktionäre durch einen schriftlich Bevollmächtigten, welcher nicht Aktionär sein muss, vertreten
lassen.
Entscheidungen, welche die Interesse aller Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden in der Hauptversammlung
getroffen, während Entscheidungen, welche nur die Interesse der Aktionäre eines bestimmten Teilfonds betreffen, werden
in der Hauptversammlung des jeweiligen Teilfonds getroffen.
Soweit nicht gesetzlich oder durch gegenwärtige Satzung anders bestimmt, werden die Beschlüsse der Hauptver-
sammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 24. Hauptversammlung der Teilfonds. Die Aktionäre eines Teilfonds können jederzeit Hauptversammlungen ab-
halten, um über Sachverhalte zu entscheiden, die ausschliesslich den entsprechenden Teilfonds betreffen.
Die Bestimmungen aus Artikel 23 Absätze 1, 2, 6, 7, 8 und 9 sind auf solche Hauptversammlungen entsprechend
anwendbar.
Jede volle Aktie berechtigt zu einer Stimme entsprechend den Bestimmungen des Luxemburger Rechts und der ge-
genwärtigen Satzung. Die Aktionäre können auf solchen Versammlungen persönlich anwesend sein oder sich durch einen
schriftlich Bevollmächtigten, welcher nicht Aktionär sein muss, vertreten lassen.
Soweit durch das Gesetz oder gegenwärtige Satzung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse auf der Hauptver-
sammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft, welche die Rechte der Aktionäre eines
bestimmten Teilfonds im Verhältnis zu den Rechten von Aktionären eines anderen Teilfonds umändern, werden den
Aktionären dieses jeweiligen Teilfonds zur Beschlussfassung unterbreitet entsprechend den Bestimmungen des Artikels
68 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften einschliesslich entsprechender Änderungen.
Art. 25. Auflösung und Verschmelzung von Teilfonds.
<i>Auflösungi>
Der Verwaltungsrat kann, nach Benachrichtigung der Inhaber von Aktien der entsprechenden Teilfonds, die Auflösung
eines oder mehrerer Teilfonds veranlassen, wenn der Gesamtwert des Nettovermögens dieses Teilfonds unter ein Niveau
fällt, welches eine wirtschaftlich sinnvolle Geschäftsführung nicht mehr erlaubt und welches auf 10.000.000 EUR (oder
dem Gegenwert in einer anderen Währung) geschätzt wird. Gleiches gilt soweit eine Veränderung der politischen oder
wirtschaftlichen Bedingungen eine solche Auflösung rechtfertigt.
Aktionäre können unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Aktionäre des jeweiligen Teilfonds kostenlos, vor-
behaltlich der zu berücksichtigenden Liquidationskosten, die Rücknahme ihrer Aktien bis zum Tage des Inkrafttretens der
Entscheidung weiterhin beantragen. Der Verwaltungsrat kann eine abweichende Regelung im Interesse der Aktionäre
beschließen.
Die nach Ende einer Liquidation verbleibenden, nicht ausgezahlten Vermögenswerte des Teilfonds, werden für einen
Zeitraum von 6 Monaten bei der Depotbank hinterlegt. Nach diesem Zeitraum werden diese Vermögenswerte im Namen
87570
der Anspruchberechtigten öffentlichen Hinterlegungsstelle in Luxemburg (CAISSE DE CONSIGNATION) zugunsten der
Berechtigten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinterlegt.
Unbeschadet der Befugnisse des Verwaltungsrates kann die Hauptversammlung eines Teilfonds auf Vorschlag des Ver-
waltungsrates das Gesellschaftskapital durch Annullierung ausgegebener Aktien an diesem Teilfonds herabsetzen und den
Aktionären den Nettovermögenswert ihrer Aktien zurückerstatten. Dabei wird der Nettovermögenswert für den Tag
berechnet, an welchem der Beschluss in Kraft tritt, unter Berücksichtigung des erzielten Preises bei der Veräusserung
der Vermögensanlagen sowie aller tatsächlich angefallener Kosten im Rahmen dieser Annullierung. Für diesen Beschluss
ist keine Mindestanwesenheitspflicht des vertretenen Kapitals (Quorum) erforderlich. Er kann mit einfacher Mehrheit der
an dieser Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktien gefasst werden.
Aktionären des betreffenden Teilfonds wird der Beschluss der Hauptversammlung der Aktionäre über die Annullierung
der Aktien oder des Verwaltungsrates über die Auflösung eines Teilfonds durch Veröffentlichung einer Mitteilung im
Mémorial und in einer luxemburgischen Tageszeitung bekanntgemacht. Darüber hinaus erfolgt, soweit nach den gesetz-
lichen Bestimmungen der Länder, in denen Aktien der Gesellschaft vertrieben werden, erforderlich, eine Bekanntmachung
dieser Entscheidung in den Publikationsorganen der einzelnen Vertriebsländer.
Der Gegenwert der Nettovermögenswerte von annullierten Aktien, welche von den Aktionären nicht zur Rücknahme
eingereicht wurden, wird für einen Zeitraum von 6 Monaten bei der Depotbank und nach Ablauf dieser Frist, falls die
annullierten Aktien auch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Rücknahme eingereicht wurden, bei der Caisse des
Consignations in Luxemburg bis zum Ablauf der Verjährungsfrist hinterlegt.
<i>Verschmelzungi>
Nach Massgabe der vorstehend über die Auflösung eines Teilfonds aufgeführten Bedingungen ist der Verwaltungsrat
ebenfalls berechtigt, die Annullierung von ausgegebenen Aktien eines Teilfonds und die Zuteilung von Aktien eines anderen
Teilfonds oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, zu beschliessen.
Unbeschadet dieser Befugnisse des Verwaltungsrates kann dieser Beschluss über die Verschmelzung ebenfalls durch
die Hauptversammlung der betroffenen Aktionäre des Teilfonds gefasst werden. Für diesen Beschluss ist keine Mindest-
anwesenheitspflicht des vertretenen Kapitals (Quorum) erforderlich. Er kann mit einfacher Mehrheit der an dieser
Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst werden.
Den Aktionären wird der betreffende Beschluss nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen über die Auflösung
eines Teilfonds bekanntgemacht.
Die betroffenen Aktionäre sind vor Inkrafttreten dieses Beschlusses während eines Monats ab Veröffentlichung des
Beschlusses berechtigt, die kostenfreie Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Aktien zum gültigen Nettovermögenswert
(ohne Rücknahmeabschlag oder sonstigen administrativen Gebühren) zu verlangen.
Aktien, deren Rücknahme nicht durch die betreffenden Aktionäre beantragt wurden, werden auf Basis des Nettover-
mögenswertes der jeweiligen betroffenen Teilfonds, der für den Tag berechnet wird, an welchem die Entscheidung
wirksam wird, umgetauscht. Im Falle einer Zuteilung von Aktien an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in der
Rechtsform eines unselbständigen Sondervermögens (Fonds commun de placement) ist der Beschluss nur für Aktionäre
bindend, welche für diese Zuteilung gestimmt haben.
Sollte der Verwaltungsrat die Auflegung von garantierte Teilfonds beschliessen, kann deren Auflösung oder Ver-
schmelzung nur nach Massgabe der in den Verkaufsunterlagen näher beschriebenen Bedingungen erfolgen.
Art. 26. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr beginnt jedes Jahr am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen
Jahres, ausser dem ersten Geschäftsjahr, welches am Tage der Gründung beginnt und am 31. Dezember 2007 endet.
Art. 27. Ausschüttungen. Die Verteilung des jährlichen Einkommens sowie sämtliche sonstige Ausschüttungen werden
von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen festgelegt.
Die Ausschüttung von Dividenden oder andere Ausschüttungen an die Aktionäre eines Teilfonds oder einer Aktien-
klasse unterliegt der vorherigen Beschlussfassung der Aktionäre dieses Teilfonds.
Festgesetzte Dividenden werden in den vom Verwaltungsrat festgesetzten Währungen, Ort und Zeitpunkt ausgezahlt.
Damit die Ausschüttungen dem tatsächlichen Ertragsanspruch entsprechen, wird ein Ertragsausgleich errechnet.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Ausschüttung von Zwischendividenden sowie die Aussetzung der Ausschüt-
tungen zu bestimmen. Die Hauptversammlung kann, auf Vorschlag des Verwaltungsrates der Gesellschaft, im Rahmen der
Verwendung des Reinertrages und der Kapitalgewinne ebenfalls die Ausgabe von Gratisaktien vorsehen.
E. Schlussbestimmungen
Art. 28. Depotbank. Im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit einer
Bank im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Zugang zum Finanzsektor und dessen Überwachung einschliesslich
nachfolgender Ergänzungen abschliessen.
Die Depotbank übernimmt die Verpflichtungen und die Verantwortlichkeiten entsprechend dem Gesetz von 2007.
Falls die Depotbank zurücktreten will, beauftragt der Verwaltungsrat innerhalb von zwei Monaten ein anderes Finanz-
institut, die Funktion der Depotbank zu übernehmen. Daraufhin werden die Verwaltungsratsmitglieder dieses Institut als
Depotbank anstelle der zurücktretenden Depotbank ernennen. Die Verwaltungsratsmitglieder haben die Befugnisse, die
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Funktion der Depotbank zu beendigen, aber können der Depotbank nicht kündigen, ausser falls und bis eine neue De-
potbank gemäss dieser Artikel ernannt ist, um an deren Stelle diese Funktion zu übernehmen.
Art. 29. Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann jederzeit durch die Hauptversammlung unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen aufgelöst werden. Das Verfahren entspricht demjenigen, welches für Satzungsänderungen in
Artikel 31 festgelegt ist.
Fällt das Nettogesamtvermögen unter zwei Drittel des in Artikel 5 festgelegten Mindestbetrages, so muss der Ver-
waltungsrat die Frage der Auflösung der Gesellschaft der Hauptversammlung zur Entscheidung vorlegen. Diese wird mit
einfacher Mehrheit der auf der Hauptversammlung vertretenen Aktien entscheiden.
Die Frage nach der Auflösung der Gesellschaft muss ausserdem vom Verwaltungsrat der Hauptversammlung vorgelegt
werden, wenn das Nettogesamtvermögen unter ein Viertel des in Artikel 5 festgelegten Mindestbetrages fällt; in diesem
Fall entscheidet die Hauptversammlung ohne Mehrheitserfordernisse und die Auflösung kann von einem Viertel der auf
der Hauptversammlung vertretenen Aktien beschlossen werden.
Die Hauptversammlung muss so einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach dem Zeitpunkt statt-
findet, zu dem das Abfallen des Nettogesamtvermögens unter den Stand von zwei Dritteln beziehungsweise einem Viertel
des gesetzlichen Mindestbetrages festgestellt wurde.
Art. 30. Abwicklung. Die Abwicklung der Auflösung der Gesellschaft wird einem oder mehreren Liquidatoren über-
tragen. Diese werden von der Hauptversammlung ernannt, welche auch über den Umfang ihrer Befugnisse und über ihre
Vergütung entscheidet. Zu Liquidatoren können natürliche oder juristische Personen bestellt werden.
Art. 31. Satzungsänderungen. Die vorliegende Satzung kann durch die Hauptversammlung erweitert oder sonst abge-
ändert werden. Änderungen unterliegen den Anwesenheits- und Mehrheitserfordernissen gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften einschliesslich seiner Ergänzungen.
Art. 32. Anwendbares Recht. Ergänzend zu den in vorliegender Satzung getroffenen Regelungen gelten das Gesetz vom
10. August 1915 über Handelsgesellschaften sowie das Gesetz von 2007 in deren geltenden Fassung.
Die Erschienenen haben die Aktien wie folgt gezeichnet und eingezahlt:
<i>Kapitalzeichnungi>
Aktionär
Gezeichnetes und
Aktienzahl
eingezahltes
Kapital
EUR
UBS FUND HOLDING (LUXEMBOURG) S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30.000
300
UBS FUND HOLDING (SWITZERLAND) AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.000
10
Total: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31.000
310
Demzufolge steht der Gesellschaft der Betrag von EUR 31.000 (einunddreissigtausend Euro) zur Verfügung, was dem
unterzeichneten Notar nachgewiesen und von ihm ausdrücklich bestätigt wird.
<i>Bescheinigungi>
Der unterzeichnete Notar bescheinigt, dass die Bedingungen von Artikel 26 des Gesetzes vom 10. August 1915 über
die Handelsgesellschaften erfüllt sind.
<i>Kosteni>
Der Betrag der Kosten, Ausgaben, Vergütungen oder Lasten, die unter irgendeiner Form der Gesellschaft zu Lasten
fallen oder sonst aufgrund der Gründung von ihr getragen werden, werden auf EUR 6.000 geschätzt.
<i>Ausserordentliche Hauptversammlungi>
Alsdann traten die Erschienenen, die das gesamte Aktienkapital vertreten, zu einer ausserordentlichen Hauptver-
sammlung der Aktionäre zusammen, zu der sie sich als rechtens einberufen bekennen.
Nachdem sie die ordnungsgemässe Zusammensetzung dieser Hauptversammlung festgestellt haben, wurden einstim-
mig folgende Beschlüsse gefasst:
1. Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates wird auf 5 (fünf) festgesetzt.
2. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates werden ernannt:
- Thomas Rose, Managing Director, UBS AG, Basel und Zürich, Präsident;
- Jean-Paul Gennari, Managing Director, UBS FUND SERVICES (LUXEMBOURG) S.A., 291, route d'Arlon, L-1150
Luxembourg, Vizepräsident;
- Hermann Kranz, Managing Director, UBS (LUXEMBOURG) S.A., 36-38, Grand-Rue, L-1660 Luxembourg, Mitglied;
- Thomas Huber, Managing Director, UBS AG, Basel und Zürich; Mitglied;
- Max Philip Studer, Managing Director, UBS AG, Basel und Zürich; Mitglied;
3. Der Sitz der Gesellschaft ist in 291, route d'Arlon, L-1150 Luxemburg
87572
4. Die Dauer der Mandate der Verwaltungsratsmitglieder wird auf ein Jahr festgesetzt und enden sofort nach der
jährlichen Hauptversammlung im Jahre 2008.
5. Die Versammlung bestellt PricewaterhouseCoopers S.à r.l, 400, route d'Esch L-1471 Luxemburg, als Wirtschafts-
prüfer der Gesellschaft.
6. Die Dauer des Mandats des Wirtschaftsprüfers wird auf ein Jahr festgesetzt und endet sofort nach der jährlichen
Hauptversammlung im Jahre 2008.
Worüber Urkunde, aufgenommen und geschlossen am Datum wie Eingangs erwähnt zu Luxemburg.
Und nach Vorlesung des Vorstehenden gegenüber den Erschienenen, welche dem Notar nach ihrem Namen, Vorn-
amen, Stand und Wohnort bekannt sind, haben dieselben mit dem Notar die vorliegenden Urkunde unterzeichnet.
Gezeichnet: A. Giel, M. Imwinkelried, H. Hellinckx.
Enregistré à Luxembourg, le 16 juillet 2007. Relation: LAC/2007/18199. — Reçu 1.250 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): F. Sandt.
Für gleichlautende Kopie, zum Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial erteilt, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, den 18. Juli 2007.
H. Hellinckx.
Référence de publication: 2007086650/242/665.
(070096197) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 juillet 2007.
UBS Multi Manager Access II, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 291, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 129.748.
STATUTEN
Im Jahre zweitausendundsieben, am zehnten Juli.
Vor den unterzeichneten Notar Henri Hellinckx, mit dem Amtssitz in Luxemburg.
Sind erschienen:
1) Die Aktiengesellschaft UBS FUND HOLDING (LUXEMBOURG) S.A., mit Sitz in Luxemburg, hier vertreten durch
Herrn Andreas Giel, geschäftsansässig in L-1150 Luxembourg, auf Grund einer privatschriftlichen Vollmacht ausgestellt
in Luxemburg, am 4. Juli 2007.
2) Die Aktiengesellschaft UBS FUND HOLDING (SWITZERLAND) AG, mit Sitz in Basel und Zürich, hier vertreten
durch Frau Michaela Imwinkelried, geschäftsansässig in L-1150 Luxembourg, auf Grund einer privatschriftlichen Vollmacht
ausgestellt in Basel, am 5. Juli 2007.
Die Vollmachten, welche ne varietur durch alle Erschienenen und den unterzeichneten Notar unterzeichnet wurden,
werden der vorliegenden Urkunde beigefügt bleiben, um mit ihr den Formalitäten der Registrierung unterworfen zu
werden.
Die Erschienenen, welche dem Notar namentlich bekannt sind, ersuchen den unterzeichneten Notar, die Satzung einer
zwischen ihnen zu gründenden Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital (société d'investissement à capital va-
riable) wie folgt zu beurkunden.
A. Firmenname, Sitz, Dauer und Unternehmensgegenstand
Art. 1. Firmenname. Es besteht eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital («société d'investissement à capital
variable») unter dem Namen UBS MULTI MANAGER ACCESS II.
Art. 2. Sitz. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Luxemburg-Stadt, Grossherzogtum Luxemburg. Filialen, Tochterge-
sellschaften oder sonstige Niederlassungen können durch Beschluss des Verwaltungsrates entweder im Grossherzogtum
Luxemburg oder im Ausland errichtet werden.
Sofern der Verwaltungsrat die Feststellung trifft, dass aussergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse statt-
gefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Gesellschaft an ihrem Sitz
oder die Kommunikation mit Niederlassungen oder Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz zeitweilig
in das Ausland verlagert werden, bis die aussergewöhnlichen Umstände geendet haben; solche provisorischen Massnah-
men haben auf die Staatszugehörigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss; die Gesellschaft wird eine luxemburgische
Gesellschaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer errichtet.
Art. 4. Unternehmensgegenstand. Ausschliesslicher Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Anlage in Wert-
papieren und allen anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit dem
Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen. Die Gesellschaft
kann jegliche Massnahmen ergreifen und Transaktionen ausführen, welche sie für die Erfüllung und Förderung dieses
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Unternehmensgegenstandes für nützlich erachtet und zwar im weitesten Sinne nach Massgabe der Bestimmungen des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 (das «Gesetz von 2002»).
B. Gesellschaftskapital, Aktien, Nettovermögenswert
Art. 5. Gesellschaftskapital. Das Kapital der Gesellschaft ist in volleingezahlte Aktien ohne Nennwert eingeteilt und
entspricht jederzeit dem Wert des in Absatz 8 definierten Gesamtnettovermögens («Gesamtnettovermögenswert»).
Gemäss Artikel 7 ausgegebene Aktien können durch Beschluss des Verwaltungsrates in verschiedene Aktienklassen
unterteilt werden.
Der Verwaltungsrat kann innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen mit spezifischen Merkmalen ausgeben, zum Beispiel
mit (i) einer spezifischen Ausschüttungspolitik, wie ausschüttende oder kapitalisierende Aktien oder (ii) einer spezifischen
Kommissionsstruktur betreffend Ausgabe und Rücknahme oder (iii) einer spezifischen Kommissionsstruktur betreffend
Anlage- oder Beratungsgebühr oder (iv) mit verschiedenen Rechnungswährungen sowie mit anderen spezifischen Merk-
malen, welche zur gegebenen Zeit vom Verwaltungsrat festgelegt werden werde.
Der Verwaltungsrat wird für jede Aktienklasse oder für mehrere Aktienklassen Vermögenseinheiten als Teilfonds
(«compartiments») im Sinne des Artikels 133 des Gesetzes von 2002 bilden.
Das Gründungskapital beträgt 31.000 EUR (einunddreissigtausend EURO) und ist in 310 (dreihundertzehn) Aktien
ohne Nennwert eingeteilt, welche dem Teilfonds UBS MULTI MANAGER ACCESS II - EUROPEAN MULTI CREDIT
angehören. Die Mittelzuflüsse aus der Ausgabe von Aktien von Teilfonds werden in Wertpapieren und anderen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerten entsprechend der für den jeweiligen Teilfonds durch den Verwaltungsrat festgelegten An-
lagepolitik und im Einklang mit den durch das Gesetz von 2002 oder durch Beschluss des Verwaltungsrates festgelegten
Anlagebeschränkungen angelegt.
Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.250.000 (eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro). Dieser
Betrag ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zulassung der Gesellschaft durch die Aufsichtsbehörde zu er-
reichen.
Um das Kapital der Gesellschaft zu bestimmen, wird das Nettovermögen, welches gemäss Artikel 10 dieser Satzung
bestimmt wird und einem Teilfonds zuzurechnen ist, falls es nicht in EUR ausgedrückt ist, in EUR umgerechnet und das
Gesellschaftskapital entspricht jederzeit der Gesamtheit der Nettovermögen sämtlicher Teilfonds («Gesamtnettover-
mögen»).
Art. 6. Aktien. Der Verwaltungsrat bestimmt, ob die Gesellschaft Aktien als Namensaktien oder in Inhaberform aus-
geben wird. Falls Inhaberzertifikate einer Aktienklasse eines Teilfonds ausgegeben werden, legt der Verwaltungsrat die
entsprechende Stückelung fest. Aktienzertifikate werden von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Eine oder
beide dieser Unterschriften können gemäss Beschluss des Verwaltungsrates per Faksimile erstellt werden. Die Gesell-
schaft kann provisorische Aktienzertifikate in einer Form ausgeben, welche der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit bestimmt.
Alle Namensaktien der Gesellschaft sind in das Aktienregister einzutragen, welches von der Gesellschaft oder von
einer oder mehreren Personen für die Gesellschaft geführt wird. Dieses Aktienregister wird den Namen von jedem
Inhaber von Namensaktien, seinen Wohnort oder eine sonstige mit der Gesellschaft vereinbarte Anschrift, die Anzahl
der von ihm gehaltenen Aktien sowie deren Nummern und den Teilfonds und die Aktienklasse dieser Aktien beinhalten.
Jede Übertragung oder sonstiger Rechtsübergang einer Namensaktie ist in das Aktienregister einzutragen.
Die Eintragung in das Aktienregister belegt das Eigentum an den Namensaktien. Die Gesellschaft bestimmt, ob ein
Zertifikat über die Eintragung ausgestellt wird, oder ob der Aktionär eine schriftliche Aktienbestätigung erhält.
Die Übertragung von Namensaktien erfolgt durch Übergabe des Aktienzertifikats oder der Aktienzertifikate (falls
solche ausgestellt wurden) an die Gesellschaft zusammen mit anderen Urkunden, welche der Gesellschaft in ausreichender
Weise die Übertragung belegen, oder durch eine Übertragungserklärung, welche im Aktienregister eingetragen und vom
Übertragenden und vom Empfänger oder von Personen, welche hierfür Vollmacht haben, unterzeichnet und datiert wer-
den.
Falls eine Aktie auf den Namen von mehreren Personen eingetragen ist, gilt der erste im Register eingetragene Aktionär
als Bevollmächtigter sämtlicher anderer Miteigentümer und ist als einziger berechtigt, Mitteilungen seitens der Gesellschaft
zu erhalten.
Im Fall von Inhaberaktien ist die Gesellschaft berechtigt, den Inhaber und, im Fall von Namensaktien, die Person, auf
deren Namen die Aktien im Aktienregister eingetragen sind, als den vollberechtigten Eigentümer der Aktien anzusehen.
Die Gesellschaft kann im Rahmen sämtlicher, diese Aktien betreffenden Massnahmen ausschliesslich den vorerwähnten,
keinesfalls aber dritten Personen gegenüber verpflichtet werden. Sie ist befugt, alle Rechte, Interessen oder Ansprüche
von anderen als den in Satz 1 erwähnten Personen hinsichtlich dieser Aktien als nicht bestehend anzusehen; dies schliesst
jedoch nicht das Recht einer dritten Personen aus, die ordnungsgemässe Eintragung einer Namensaktie oder eine Än-
derung dieser Eintragung zu verlangen.
Falls ein Aktionär keine Adresse angibt, wird dies im Aktienregister vermerkt und als Adresse dieses Aktionärs gilt
dann der Geschäftssitz der Gesellschaft oder eine andere von der Gesellschaft ins Aktienregister eingetragene Adresse,
und dies so lange, bis dieser Aktionär der Gesellschaft eine andere Adresse angegeben hat. Der Aktionär kann jederzeit
die im Aktienregister eingetragene Adresse abändern lassen. Dies geschieht durch schriftliche Benachrichtigung der Ge-
sellschaft an deren Gesellschaftssitz oder an eine Adresse, welche von Zeit zu Zeit von der Gesellschaft bestimmt wird.
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Falls ein Aktionär der Gesellschaft hinlänglich nachweist, dass sein(e) Aktienzertifikat(e) verlegt, gestohlen oder ver-
nichtet worden ist/sind, erhält er auf Verlangen und unter Beachtung der von der Gesellschaft festgelegten Bedingungen
welche allenfalls Sicherheiten vorsehen, eine Zweitausfertigung seines/seiner Aktienzertifikate(/s). Insofern es durch die
anwendbaren Gesetze vorgeschrieben oder erlaubt ist und so wie es die Gesellschaft unter Berücksichtigung dieser
Gesetze festgelegt hat, können diese Bedingungen eine von einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Versicherung
einschliessen. Bei der Ausgabe von neuen Aktienzertifikaten, auf welchen vermerkt werden muss, dass es sich um Zwei-
tausfertigungen handelt, wird/werden die Originalurkunde(n), für welche die neue(n) Urkunde(n) ausgestellt wird/werden,
ungültig.
Beschädigte Aktienzertifikate können auf Anweisung der Gesellschaft gegen neue Aktienzertifikate ausgetauscht wer-
den. Die beschädigten Zertifikate werden der Gesellschaft übergeben und unmittelbar annulliert.
Die Gesellschaft kann nach freiem Ermessen den Aktionär mit den Kosten der Zweitausfertigung oder des neuen
Aktienzertifikats und mit den Kosten belasten, welche der Gesellschaft bei Ausgabe und Registrierung dieser Zertifikate
oder im Zusammenhang mit der Vernichtung der alten Zertifikate entstanden sind.
Die Gesellschaft kann Aktienbruchteile ausgeben. Aktienbruchteile verleihen kein Stimmrecht, berechtigen aber zur
Teilnahme an den Erträgen des entsprechenden Teilfonds oder der entsprechenden Aktienklasse auf einer Proratabasis.
Für Inhaberaktien werden ausschliesslich Aktienzertifikate über ganze Aktien ausgegeben.
Art. 7. Ausgabe von Aktien. Der Verwaltungsrat ist jederzeit in vollem Umfang berechtigt, neue Aktien auszugeben,
ohne jedoch den bestehenden Aktionären Vorzugsrechte hinsichtlich der Zeichnung der neuen Aktien zu gewähren.
Die Ausgabe von Aktien erfolgt grundsätzlich an jedem vom Verwaltungsrat gemäss den Bestimmungen der Verkaufs-
prospekts festgelegten Geschäftstag und werden zum entsprechenden Bewertungstag gemäss Artikel 10 abgewickelt.
Ausgabepreis für eine Aktie ist der für jeden Teilfonds und jede entsprechende Aktienklasse gemäss Artikel 10 ermittelte
Nettovermögenswert pro Aktie zuzüglich der etwaigen für den jeweiligen Teilfonds und die jeweilige Aktienklasse durch
den Verwaltungsrat festgelegten Kosten und Provisionen. Der Ausgabepreis ist innerhalb einer vom Verwaltungsrat fes-
tzulegenden Frist von nicht mehr als acht Tagen nach dem betreffenden Geschäftstag zahlbar. Der Verwaltungsrat kann
in seinem eigenen Ermessen vollständige oder teilweise Naturalzeichnungen akzeptieren. In diesem Fall muss die Sa-
cheinlage im Einklang mit der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds stehen. Ausserdem
werden diese Anlagen durch den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft geprüft. Die damit verbundenen Kosten gehen zu
Lasten des Anlegers.
Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit der Aktienausgabe für jeden Teilfonds und jede Aktienklasse beschränken;
insbesondere kann der Verwaltungsrat beschliessen, dass Aktien ausschliesslich innerhalb einer bestimmten Frist ausge-
geben werden.
Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, jeden Zeichnungsantrag ganz oder teilweise zurückzuweisen oder je-
derzeit und ohne vorherige Mitteilung die Ausgabe von Aktien von einem/r, mehreren oder allen Teilfonds und
Aktienklassen auszusetzen. Zahlungen auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge wird die Depotbank in solchen Fällen
unverzüglich zurück erstatten.
Sollte die Ermittlung des Nettovermögenswertes eines Teilfonds von der Gesellschaft auf Grund des Artikels 11
ausgesetzt werden, so werden während dieses Zeitraums keine Aktien des betreffenden Teilfonds ausgegeben.
Zum Zweck der Ausgabe von neuen Aktien kann der Verwaltungsrat jedem Verwaltungsratsmitglied oder leitenden
Angestellten der Gesellschaft oder jeder anderen ermächtigten Person die Aufgabe übertragen, die Zeichnung anzuneh-
men und Zahlung entgegenzunehmen sowie die Aktien auszuliefern.
Art. 8. Rücknahme und Umtausch von Aktien. Jeder Aktionär der Gesellschaft kann die Gesellschaft an jedem in den
Verkaufsunterlagen näher definierten Geschäftstag auffordern, sämtliche oder einen Teil seiner Aktien an der Gesellschaft
zurückzunehmen. In diesem Fall wird die Gesellschaft die Aktien, unter Berücksichtigung der vom Gesetz vorgesehenen
Beschränkungen sowie unter dem Vorbehalt der in Artikel 11 dieser Satzung vorgesehenen Aussetzung der Rücknahme
durch die Gesellschaft zurücknehmen. Die von der Gesellschaft zurückgenommenen Aktien werden annulliert.
Der Aktionär erhält einen Rücknahmepreis, welcher auf Grundlage des entsprechenden Nettovermögenswertes be-
rechnet wird und zwar im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und denjenigen dieser Satzung und nach Massgabe
den vom Verwaltungsrat in den Verkaufsunterlagen festgelegten Bedingungen.
Ein Rücknahmeantrag muss durch den Aktionär in unwiderruflicher schriftlicher Weise am Geschäftssitz der Gesell-
schaft in Luxemburg oder bei Geschäftsstellen von einer von der Gesellschaft bestimmten Person (oder Institution)
gestellt werden. Im Fall von Aktien, für welche Zertifikate ausgegeben wurden, müssen die Aktienzertifikate mit dem
Rücknahmeantrag formgerecht eingehen, unter Beifügung etwaiger Erneuerungsscheine und sämtlicher nicht fälligen Ge-
winnanteilscheine (im Falle von Inhaberaktien) oder eines der Gesellschaft genügenden Nachweises der Übertragung oder
des Überschreibens der Aktien, im Fall von Namensaktien.
Vom Nettovermögenswert kann eine Kommission zu Gunsten der Gesellschaft oder der Vertriebsstelle und ein wei-
terer Betrag abgezogen werden, welcher die geschätzten Kosten und Ausgaben ausmacht, die der Gesellschaft bei einer
Realisierung von Vermögenswerten in der betroffenen Vermögensmasse entstehen könnten, um das Rücknahmegesuch
zu finanzieren (diese Kommission, zusammen mit dem Schätzbetrag, darf nicht mehr als drei Prozent des Nettovermö-
genswertes betragen).
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Der Rücknahmepreis ist in der Währung, auf welche die Aktien des betreffenden Teilfonds lauten oder in einer anderen,
gegebenenfalls vom Verwaltungsrat festgesetzten Währung innerhalb einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Frist von
nicht mehr als acht Tagen nach dem entsprechenden, in den Verkaufsunterlagen näher definierten Geschäftstag bzw. nach
dem Tag zu zahlen, an welchem die Aktienzertifikate und sonstigen eventuellen Übertragungsdokumente bei der Gesell-
schaft eingegangen sind, je nachdem, welches das spätere Datum ist, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 dieser
Satzung.
Bei massiven Rücknahmegesuchen kann der Verwaltungsrat der Gesellschaft beschliessen, ein Rücknahmegesuch erst
dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft worden
sind.
Mit Zustimmung des betroffenen Aktionärs, kann der Verwaltungsrat (unter Beachtung des Prinzips der gleichen Be-
handlung der Aktionäre) Rücknahmegesuche ganz oder teilweise in Natura auszuführen, durch Zuteilung an den
betroffenen Aktionär von Anlagewerten aus dem betroffenen Teilfondsportfolio, die dem Nettovermögenswert der
rückzunehmenden Aktien entsprechen, wie im Verkaufsprospekt weiter beschrieben.
Jeder Aktionär kann auf Antrag den Umtausch aller oder eines Teils seiner Aktien eines bestimmten Teilfonds in Aktien
eines anderen Teilfonds zu dem jeweiligen, für den betreffenden Teilfonds festgelegten Nettovermögenswert beantragen.
Unter Vorbehalt der unten aufgeführten Bestimmungen, finden die für Aktienrücknahmen gültigen Bestimmungen An-
wendung. Der Nettovermögenswert kann gegebenenfalls durch etwaige anfallende Kosten und durch Auf- und Abrunden
entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsrats berichtigt werden. Aktien einer bestimmten Aktienklasse eines Teil-
fonds können nicht in eine andere Aktienklasse des gleichen oder eines anderen Teilfonds umgetauscht werden, es sei
denn der Verwaltungsrat hätte eine andere Entscheidung getroffen, welche in den Verkaufsunterlagen beschrieben wird.
Der Verwaltungsrat kann unter anderem im Hinblick auf die Häufigkeit der Anträge auf Umtausch Einschränkungen
auferlegen und für den Umtausch eine nach freiem Ermessen im Interesse der Gesellschaft festgelegte Gebühr in Rechnung
stellen.
Art. 9. Beschränkungen. Falls an einem Handelstag die Summe der Ausgabe- und Rücknahmeanträge aller Aktienklassen
eines Teilfonds zu einem Nettokapitalzufluss oder -abfluss führt, kann der Nettovermögenswert des Aktienklassen für
den betreffenden Handelstag angepasst werden. Die maximale Anpassung kann sich auf bis zu 1% des Nettovermögens-
wertes (vor der Anpassung) belaufen. Berücksichtigt werden können sowohl die geschätzten Transaktionskosten und
anfallenden Steuern, die dem Teilfonds belastet werden können, als auch die geschätzte Geld-/Briefspanne der Vermö-
genswerte in die der Teilfonds investiert, können in Betracht gezogen werden. Diese Anpassung wird zu einer Erhöhung
des Nettovermögenswertes im Fall eines Nettokapitalzuflusses in den betroffenen Teilfonds führen. Sie wird zu einer
Verminderung des Nettovermögenswertes im Falle eines Nettokapitalabflusses aus dem betroffenen Teilfonds führen.
Der Verwaltungsrat kann einen Schwellenwert für jeden Teilfonds festlegen. Dieser kann aus der Nettobewegung an
einem Handelstag im Verhältnis zum Nettovermögen oder einem absoluten Betrag in der Währung des betroffenen
Teilfonds bestehen. Eine Anpassung des Nettovermögenswerts würde somit erst erfolgen, wenn dieser Schwellenwert
an einem gegebenen Handelstag überschritten wird.
Die Gesellschaft ist berechtigt, in den Verkaufsunterlagen der Gesellschaft näher beschriebene Massnahmen zu er-
greifen, um sicherzustellen, dass bei Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Aktien der Gesellschaft keine als «Market-
Timing» und/oder als «Late Trading» bekannte Geschäftspraktiken im Hinblick auf Anlagen in die Gesellschaft erfolgen.
Die Gesellschaft kann das Eigentum an Aktien der Gesellschaft durch jede natürliche oder juristische Person bes-
chränken oder verhindern, falls nach der Meinung der Gesellschaft ein solches Eigentum der Gesellschaft Schaden zufügen
kann, oder falls er einen Verstoss gegen luxemburgische oder ausländische Gesetze oder Vorschriften bildet oder falls
dadurch die Gesellschaft fremden Steuergesetzen unterworfen wird. Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft:
a) es ablehnen Aktien auszugeben und es ablehnen im Aktienregister die Übertragung von Aktien einzutragen, falls es
Anhaltspunkte gibt, dass eine solche Eintragung oder Übertragung dazu führt oder dazu führen kann, dass das rechtliche
oder wirtschaftliche Eigentum dieser Aktien an Personen übertragen wird, welche vom Eigentum an Aktien ausgeschlossen
sind oder Aktien in einem Umfang halten, der über einen bestimmten, vom Verwaltungsrat zu gegebener Zeit festzule-
genden Prozentsatz am Gesellschaftskapital hinausgeht («nicht berechtigte Personen»);
b) jederzeit von Personen, deren Namen im Aktienregister eingetragen sind oder welche die Eintragung einer Aktie-
nübertragung im Aktienregister beantragen, eine durch eidesstattliche Erklärung unterlegte Auskunft verlangen, welche
sie für erforderlich hält, um entscheiden zu können, ob die Aktien der betreffenden Person sich im wirtschaftlichen
Eigentum einer nicht berechtigten Person befinden oder ob diese Eintragung zu dem wirtschaftlichen Eigentum dieser
Aktien von einer nicht berechtigten Person führt; und
c) es ablehnen, bei einer Hauptversammlung der Gesellschaft Stimmen einer nicht berechtigten Person anzuerkennen;
d) falls es für die Gesellschaft Anhaltspunkte gibt, dass eine nicht berechtigte Person entweder allein oder zusammen
mit anderen Personen wirtschaftlicher Eigentümer von Aktien ist, vom Aktionär zwangsweise sämtliche oder diejenigen
Aktien, welche von diesem Aktionär für die nicht berechtigte Person gehalten werden, zurückzunehmen oder falls eine
nicht berechtigte Person der wirtschaftliche Eigentümer von Aktien ist, zwangsweise vom Aktionär alle von diesem ge-
haltenen Aktien zurücknehmen. Dies geschieht in der folgenden Art und Weise:
(1) Die Gesellschaft stellt dem Aktionär, in dessen Besitz sich solche Aktien befinden oder der im Aktienregister als
Inhaber der zu kaufenden Aktien aufgeführt ist, eine Mitteilung zu (welche im folgenden «Kauferklärung» genannt wird),
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in welcher die zu kaufenden Aktien aufgeführt sind, sowie die Berechnungsweise des Kaufpreises und der Name des
Käufers.
Eine solche Mitteilung wird dem Aktionär durch Einschreiben an die letztbekannte Adresse, oder an die Adresse,
welche in den Büchern der Gesellschaft aufgeführt ist, zugestellt. Der Aktionär ist dann verpflichtet, der Gesellschaft das
oder die in der Kauferklärung aufgeführten Aktienzertifikat(e) auszuhändigen.
Nach Geschäftsschluss des in der Kauferklärung festgesetzten Tages hört der Aktionär auf, Eigentümer der in der
Kauferklärung aufgeführten Aktien zu sein. Im Fall von Namensaktien wird sein Name aus dem Aktienregister gestrichen
und im Fall von Inhaberaktien wird/werden das/die Aktienzertifikat(e) annulliert.
(2) Der für die Aktien zu zahlende Preis (welcher im folgenden «Kaufpreis» genannt wird) ist der Nettovermögenswert
und zwar derjenige am letzten, vom Verwaltungsrat für den Rückkauf der Aktien der Gesellschaft bestimmten Bewer-
tungstag vor dem Tag des Inkrafttretens der Kauferklärung. Es kann auch derjenige des Tages nach der Übergabe des
oder der in der Kauferklärung aufgeführten Aktienzertifikate(/s) sein. Dieser Wert wird gemäss Artikel 10 dieser Satzung
und nach Abzug der darin vorgesehenen Kostenbelastung bestimmt.
(3) Die Zahlung des Kaufpreises an den früheren Eigentümer der Aktien wird normalerweise in der vom Verwaltungsrat
für die Zahlung des Rücknahmepreises der Aktien festgesetzten Währung geleistet. Nach seiner endgültigen Festsetzung
wird dieser Preis durch die Gesellschaft bei einer (in der Kauferklärung erwähnten) in Luxemburg oder im Ausland
befindlichen Bank hinterlegt und zwar zum Zwecke der Auszahlung an diesen Eigentümer gegen Übergabe des in der
Kauferklärung erwähnten Aktienzertifikats zusammen mit den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
Nach der oben beschriebenen Zustellung der Kauferklärung hat der frühere Eigentümer kein Recht mehr an diesen
Aktien sowie keinen Anspruch gegen die Gesellschaft oder deren Aktiva in diesem Zusammenhang, mit Ausnahme des
Anspruchs, den Kaufpreis (ohne Zinsen) von der erwähnten Bank zu erhalten und zwar gegen tatsächliche Übergabe des
oder der Aktienzertifikate(/s) wie oben beschrieben. Beträge, die einem Aktionär gemäss diesem Absatz zustehen, welche
aber nicht innerhalb einer Fünfjahresperiode von dem in der Kauferklärung festgesetzten Datum an abgefordert werden,
können danach nicht mehr beansprucht werden und fallen an die Gesellschaft zurück. Der Verwaltungsrat hat die Befu-
gnisse, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Heimfall abzuschliessen.
(4) Die Ausübung der in diesem Artikel eingeräumten Befugnisse durch die Gesellschaft kann in keinem Fall mit der
Begründung in Frage gestellt oder für unwirksam erklärt werden, dass der Besitz der Aktien einer Person ungenügend
nachgewiesen wurde, oder dass die Besitzverhältnisse andere waren als sie der Gesellschaft am Tag der Kauferklärung
zu sein schienen. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass die Gesellschaft ihre Befugnisse in gutem Glauben ausgeübt
hat.
Art.10. Ermittlung des Nettovermögenswertes. Für die Bestimmung des Ausgabe- und Rücknahmepreises wird der
Nettovermögenswert jedes Teilfonds periodisch von der Gesellschaft festgelegt. Die genaue Frequenz der Nettovermö-
genswertbestimmung wird im Verkaufsprospekt festgelegt. Ein solcher Tag, an welchem der Nettovermögenswert
bestimmt wird, wird in dieser Satzung «Bewertungstag» genannt.
Der Nettovermögenswert jedes Teilfonds wird in der Währung des entsprechenden Teilfonds und auf eine Aktie des
entsprechenden Teilfonds bezogen ausgedrückt und wird nach Vornahme der Bewertung gemäss nachfolgend aufgeführ-
ten Grundsätzen am entsprechenden Bewertungstag bestimmt, indem das auf den entsprechenden Teilfonds entfallende
Vermögen zu einem vom Verwaltungsrat festgesetzten Zeitpunkt abzüglich der dem betreffenden Teilfonds zuzurech-
nenden Verbindlichkeiten durch die Anzahl der zum Zeitpunkt der Bewertung am entsprechenden Bewertungstag im
Umlauf befindlichen Aktien des entsprechenden Teilfonds dividiert wird. Bei Teilfonds, für welche verschiedene Aktien-
klassen ausgegeben wurden, wird der Nettovermögenswert pro Aktie gegebenenfalls für jede einzelne Aktienklasse
ermittelt. Dabei wird der Nettovermögenswert eines jeden Teilfonds, welcher einer bestimmten Aktienklasse zuzuord-
nen ist, durch die Anzahl der Aktien der jeweiligen Aktienklasse dividiert. Der Nettovermögenswert kann entsprechend
dem Beschluss des Verwaltungsrates auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Betrag in der entsprechenden Wäh-
rung gerundet werden.
Das Nettovermögen der Gesellschaft ergibt sich aus Addition der Nettovermögen der Teilfonds.
Die Bewertung des jeweiligen Teilfonds und der jeweiligen Aktienklassen richtet sich nach folgenden Kriterien:
1. Die Aktiva der Gesellschaft beinhalten:
a) alle flüssigen Mittel einschliesslich der hierauf angefallenen Zinsen;
b) alle ausstehenden Forderungen einschliesslich Zinsforderungen auf Konten und Depots sowie Erträge aus verkauf-
ten, aber noch nicht gelieferten Wertpapieren;
c) alle Wertpapiere, Wertrechte, Geldmarktpapiere, Fondsanteile, Schuldverschreibungen, Zeichnungsrechte, Op-
tionsscheine, Optionen und andere Finanzinstrumente sowie sonstige Vermögenswerte, welche von der Gesellschaft
gehalten oder zu ihren Gunsten erworben wurden;
d) alle Dividenden und Dividendenansprüche, vorausgesetzt dass hierüber ausreichend fundierte Informationen erhal-
ten werden können und vorausgesetzt, dass die Gesellschaft Wertanpassungen im Hinblick auf die Kursschwankungen,
die aus dem Handel Ex-Dividende oder ähnlichen Praktiken herrühren, vornehmen kann;
e) angefallene Zinsen aus verzinslichen Vermögenswerten, welche von der Gesellschaft gehalten werden, soweit diese
nicht im Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswertes enthalten sind;
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f) nicht abgeschriebene Gründungskosten;
g) sämtliche sonstigen Vermögenswerte einschliesslich im Voraus bezahlter Ausgaben.
Diese Vermögenswerte werden nach folgenden Regeln bewertet:
a) Wertpapiere, Derivate und andere Anlagen, welche an einer Börse notiert sind, werden zu den letztbekannten
Marktpreisen bewertet. Falls diese Wertpapiere, Derivate oder andere Anlagen an mehreren Börsen notiert sind, ist der
letzt verfügbare Kurs an jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für diese Anlagen ist.
Bei Wertpapieren, Derivaten und anderen Anlagen, bei welchen der Handel an einer Börse geringfügig ist und für
welche ein Zweitmarkt zwischen Wertpapierhändlern mit marktkonformer Preisbildung besteht, kann die Gesellschaft
die Bewertung dieser Wertpapiere, Derivate und anderen Anlagen auf Grund dieser Preise vornehmen. Wertpapiere,
Derivate und andere Anlagen, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt, der
anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden, werden zum letzt
verfügbaren Kurs auf diesem Markt bewertet.
b) Wertpapiere, Derivate und andere Anlagen, welche nicht an einer Börse notiert sind oder an einem anderen ge-
regelten Markt gehandelt werden, und für die kein adäquater Preis erhältlich ist, wird die Gesellschaft diese gemäss
anderen, von ihr nach Treu und Glauben zu bestimmenden Grundsätzen auf der Basis der voraussichtlich möglichen
Verkaufspreise bewerten.
c) Die Bewertung von Derivaten, die nicht an einer Börse notiert sind (OTC-Derivate), erfolgt anhand unabhängiger
Preisquellen. Sollte für ein Derivat nur eine unabhängige Preisquelle vorhanden sein, wird die Plausibilität dieses Bewer-
tungskurses mittels Berechnungsmodellen, die von der Gesellschaft und dem Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft aner-
kannt sind, auf der Grundlage des Verkehrswertes des Basiswertes, von dem das Derivat abgeleitet ist, nachvollzogen.
d) Anteile anderer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und/oder Organismen für ge-
meinsame Anlagen (OGA) werden zu ihrem letztbekannten Nettoinventarwert bewertet.
e) Bei Geldmarktinstrumenten wird ausgehend vom Nettoerwerbskurs und unter Beibehaltung der sich daraus erge-
benden Rendite der Bewertungskurs sukzessive dem Rücknahmekurs angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der
Marktverhältnisse erfolgt eine Anpassung der Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen an die neuen Marktrenditen.
Bei den Teilfonds, die gemäss ihrer Anlagepolitik überwiegend in Geldmarktinstrumente investieren, werden auch
Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten nach den für Geldmarktinstrumenten gültigen Richtlinien
bewertet.
f) Wertpapiere und andere Anlagen, die auf eine andere Währung als die Rechnungswährung des entsprechenden
Teilfonds lauten und welche nicht durch Devisentransaktionen abgesichert sind, werden zum Währungsmittelkurs zwi-
schen Kauf- und Verkaufspreis, welcher von externen Kurslieferanten bezogen wird, bewertet.
g) Fest- und Treuhandgelder werden zu ihrem Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet.
h) Der Wert der Tauschgeschäfte wird von der Gegenpartei des Swaps berechnet, ausgehend vom aktuellen Wert
(Net Present Value) von allen Cashflows, sowohl In- wie Outflows. Diese Bewertungsmethode ist von der Gesellschaft
anerkannt und vom Wirtschaftsprüfer geprüft.
i) Bei den Teilfonds, die gemäss ihrer Anlagepolitik überwiegend in Geldmarktinstrumente investieren, werden die
Zinserträge der einzelnen Teilfonds bis einschliesslich zum zweiten Bewertungstag nach dem jeweiligen Bewertungstag
in die Bewertung des Vermögens des jeweiligen Teilfonds einbezogen. Damit enthält der Inventarwert je Aktie am je-
weiligen Bewertungstag die auf Valuta zwei Bewertungstage projizierten Zinserträge.
Die Gesellschaft ist berechtigt, zeitweilig andere von ihr nach Treu und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und
von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsprinzipien einheitlich für die Gesamtgesellschaftsguthaben und die Gu-
thaben eines Teilfonds anzuwenden, falls die obenerwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher
Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen, dies um eine sachgerechte Bewertung des jeweiligen Teilfonds zu
erreichen.
Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfassen:
a) sämtliche Kredite und fälligen Forderungen;
b) sämtliche bekannten gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten, einschliesslich Zahlungsverbindlichkeiten auf
Geld oder Sachwerte aus fälligen vertraglichen Verbindlichkeiten und festgelegte, aber noch nicht gezahlte Dividenden
der Gesellschaft;
c) angemessene Rückstellungen für zukünftige Steuerzahlungen und sonstige vom Verwaltungsrat genehmigten und
vorgenommenen Rückstellungen, sowie Rücklagen als Vorsorge für sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft;
d) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei Bestimmung des Betrages solcher Verbindlichkeiten wird
die Gesellschaft sämtliche zu zahlenden Ausgaben in Betracht ziehen, welche Gründungskosten, Gebühren an Anlagebe-
rater (Portfoliomanager) oder an das Anlagemanagement, an die Depotbank, an die Domiziliar- und Verwaltungsstelle,
an die Register- und Transferstelle, an jegliche Zahlstelle, an sonstige Vertriebsstellen und ständige Vertreter in Ver-
triebsländern sowie an sämtliche sonstigen Zwischenstellen der Gesellschaft umfassen. Weiter kommen in Betracht die
Tantiemen und Spesen der Mitglieder des Verwaltungsrats, Versicherungsprämien, Gebühren und Kosten im Zusam-
menhang mit der Registrierung der Gesellschaft bei Behörden und Börsen in Luxemburg und bei Behörden und Börsen
in jeglichem anderen Land, Gebühren für Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Werbekosten, Druckkosten, Berichts-
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und Veröffentlichungskosten einschliesslich der Anzeigen- und Preisveröffentlichungskosten, Kosten für die Vorbereitung
und Ausführung des Druckes und der Verteilung der Verkaufsprospekte, Informationsmaterial, regelmässige Berichte,
Steuern, Abgaben und ähnliche Belastungen, sämtliche sonstigen Ausgaben der täglichen Geschäftsführung einschliesslich
den Kosten für den Kauf und Verkauf von Vermögenswerten, Zinsen, Bankgebühren, Brokergebühren sowie Kosten für
Post und Telefon. Die Gesellschaft kann Verwaltungs- und sonstige Kosten regelmässiger oder wiederkehrender Art auf
der Grundlage geschätzter Zahlen für jährliche oder andere Perioden im Voraus ansetzen und kann diese in gleichen
Raten über einen solchen periodischen Zeitraum zusammenfassen.
3. Die Gesellschaft wird die Verteilung der Aktiva und Passiva auf die Teilfonds und Aktienklassen wie folgt vornehmen:
a) Sofern mehrere Aktienklassen für einen Teilfonds ausgegeben wurden, werden alle Vermögenswerte, welche auf
jede Aktienklasse entfallen, gemeinsam gemäss der Anlagepolitik des Teilfonds investiert.
b) Der Gegenwert der Ausgabe von Aktien an jeder einzelnen Aktienklasse wird in den Büchern der Gesellschaft dem
Teilfonds dieser Aktienklasse zugeteilt; der entsprechende Gegenwert wird den der auszugebenden Aktienklasse zu-
zuordnenden Anteil am Nettovermögen des entsprechenden Teilfonds erhöhen; Forderungen, Verbindlichkeiten, Erträge
und Ausgaben, welche dieser Aktienklasse zuzuteilen sind, werden entsprechend den Vorschriften dieses Artikels diesem
Teilfonds zugeteilt.
c) Derivative Vermögenswerte werden in den Büchern der Gesellschaft demselben Teilfonds zugeteilt wie die Ver-
mögenswerte, von welchen die entsprechenden derivativen Vermögenswerte abgeleitet sind und bei jeder Neubewertung
eines Vermögenswertes wird der Zuwachs oder die Verringerung im Wert dem entsprechenden Teilfonds zugeteilt.
d) Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Vermögenswert eines bestimmten Teilfonds oder auf Grund einer
Handlung im Zusammenhang mit diesem Teilfonds werden diesem Teilfonds zugerechnet.
e) Sofern eine Forderung oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht einem bestimmten Teilfonds zugeteilt werden
kann, wird diese Forderung oder diese Verbindlichkeit allen Teilfonds im Verhältnis der Zahl der Teilfonds oder auf Basis
des Nettovermögenswertes aller Aktienklassen des Teilfonds zugeteilt, entsprechend der gewissenhaften Bestimmung
durch den Verwaltungsrat. Die Vermögenswerte eines Teilfonds haften nur für solche Verbindlichkeiten, die von dem
betreffenden Teilfonds eingegangen werden.
f) Ausschüttungen an die Aktionäre eines Teilfonds oder einer Aktienklasse vermindern den Nettovermögenswert
dieses Teilfonds oder dieser Aktienklasse um den Ausschüttungsbetrag.
4. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Bestimmungen:
a) Aktien, welche gemäss Artikel 8 zurückgenommen werden sollen, gelten als Aktien im Umlauf bis unmittelbar nach
dem Zeitpunkt der Bewertung am entsprechenden Bewertungstag entsprechend der Festlegung durch den Verwaltungs-
rat. Von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung gilt der Rücknahmepreis als Verbindlichkeit der Gesellschaft;
b) Aktien gelten als ausgegeben ab dem Zeitpunkt der Bewertung an dem entsprechenden Bewertungstag entsprechend
der Festlegung durch den Verwaltungsrat. Von diesem Zeitpunkt an bis zum Zahlungseingang gilt der Ausgabepreis als
Forderung der Gesellschaft;
c) Vermögensanlagen, Barmittel und sonstige Vermögenswerte, die in einer anderen Währung getätigt sind als derje-
nigen, in welcher der Nettovermögenswert ausgedrückt wird, werden auf der Grundlage der zum Bewertungszeitpunkt
vorherrschenden Markt- und Devisenkurse bewertet.
d) Soweit die Gesellschaft an einem Bewertungstag
- Vermögenswerte erworben hat, wird der Kaufpreis für solche Vermögenswerte als Verbindlichkeit der Gesellschaft
ausgewiesen und die erworbenen Vermögenswerte in den Aktiva der Gesellschaft ausgewiesen;
- Vermögenswerte verkauft hat, wird der Verkaufspreis in den Aktiva der Gesellschaft ausgewiesen und die verkauften
Vermögenswerte werden aus den Aktiva herausgenommen.
Sofern der genaue Wert der jeweiligen Preise oder Vermögenswerte am entsprechenden Bewertungstag nicht be-
rechnet werden kann, ist er von der Gesellschaft zu schätzen.
Art. 11. Zeitweilige Aussetzung der Nettovermögenswertberechnung sowie der Ausgabe, Rücknahme und Umtausch
von Aktien
Die Gesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Nettovermögenswertes sowie die Ausgabe, Rücknahme und Um-
tausch von Aktien jedes Teilfonds in folgenden Fällen vorübergehend auszusetzen:
- wenn Börsen oder Märkte, die massgebend sind für die Bewertung eines bedeutenden Anteils des jeweiligen Net-
tovermögens, oder wenn Devisenmärkte, auf deren Währung das jeweilige Nettovermögen oder ein bedeutender Anteil
davon lautet, - ausser an gewöhnlichen Feiertagen - geschlossen sind oder wenn dort Transaktionen suspendiert oder
eingeschränkt sind oder wenn diese kurzfristig starken Schwankungen unterworfen sind;
- wenn auf Grund politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder anderweitiger Notfälle, die ausserhalb der Einfluss-
möglichkeit der Gesellschaft liegen, eine sachdienliche Verfügung über das Gesellschaftsvermögen nicht möglich ist oder
den Interessen der Aktionäre abträglich wäre;
- im Fall einer Unterbrechung der Nachrichtenverbindungen oder der Berechnung, die üblicherweise für die Erstellung
des Nettovermögenswertes angewandt wird oder wenn der Nettovermögenswert aus einem sonstigen Grund nicht mit
genügender Genauigkeit ermittelt werden kann;
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- wenn durch Beschränkungen des Devisenverkehrs oder sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte
für die Gesellschaft undurchführbar werden.
Eine Mitteilung über Anfang und Ende dieser Aussetzungsperiode wird vom Verwaltungsrat zu gegebener Zeit veröf-
fentlicht.
C. Verwaltung und Aufsicht
Art. 12. Der Verwaltungsrat. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat von mindestens drei Mitgliedern ver-
waltet. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen keine Aktionäre der Gesellschaft sein. Sie werden von der Haupt-
versammlung für eine maximale Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Die Hauptversammlung wird ausserdem die Zahl der
Verwaltungsratsmitglieder, ihre Tantieme und ihre Amtszeit bestimmen. Verwaltungsratsmitglieder werden von der ein-
fachen Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktien gewählt.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann ohne Angabe von Gründen von der Hauptversammlung abberufen oder
ersetzt werden.
Sollte die Stelle eines Mitglieds des Verwaltungsrates vor Ablauf des Mandats frei werden, werden die verbleibenden
Mitglieder des Verwaltungsrates zeitweilig die freie Stelle neu besetzen; die Aktionäre werden eine endgültige Entschei-
dung über die Ernennung bei der unmittelbar darauffolgenden Hauptversammlung treffen.
Art. 13. Verwaltungsratssitzungen. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen oder
mehrere stellvertretende Vorsitzende wählen. Er kann einen Sekretär ernennen, der nicht ein Mitglied des Verwaltungs-
rates sein muss und der die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und Hauptversammlungen schreiben und aufbe-
wahren wird. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden oder von zwei seiner Mitglieder einberufen; er tagt an dem in
der Einladung angegebenen Ort.
Der Vorsitzende wird den Vorsitz bei den Sitzungen des Verwaltungsrates und bei den Hauptversammlungen führen.
In seiner Abwesenheit können die Aktionäre oder die Verwaltungsratsmitglieder durch einfache Mehrheit ein anderes
Verwaltungsratsmitglied oder für Hauptversammlungen auch jede andere Person zum Vorsitzenden bestimmen.
Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte und Geschäftsführer ernennen, soweit dies für die Geschäftsführung der
Gesellschaft notwendig oder zweckmässig ist. Solche leitenden Angestellten müssen weder Aktionäre der Gesellschaft
noch Mitglieder des Verwaltungsrates sein. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in der vorliegenden Satzung wer-
den solche leitende Angestellte Befugnisse in dem ihnen vom Verwaltungsrat übertragenen Umfang haben.
Ausser in zu begründenden Notfällen müssen Einladungen zu Sitzungen des Verwaltungsrates mindestens vierundz-
wanzig Stunden im Voraus schriftlich erfolgen.
Die schriftliche Einladung kann bei Übereinstimmung der Teilnehmer durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche
Kommunikationsmittel ersetzt werden. Sofern ein Verwaltungsratsbeschluss über Zeit und Ort von Verwaltungsratssi-
tzungen vorliegt, erübrigt sich eine gesonderte Mitteilung. Verwaltungsratsmitglieder können sich untereinander schrift-
lich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel Vertretungsmacht für Verwaltungsratssi-
tzungen erteilen. Mehrfachvertretung ist zulässig.
Die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen durch Konferenzschaltungen, bei denen eine gegenseitige Verständigung
aller Teilnehmer gewährleistet ist, ist zulässig und begründet die Anwesenheit aller Teilnehmer.
Der Verwaltungsrat ist beschluss- und handlungsfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder
vertreten ist, es sei denn der Verwaltungsrat legt andere Voraussetzungen fest.
Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert; die Protokolle sind vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu un-
terzeichnen. Sie können in Rechtsangelegenheiten als Beweis dienen, wenn sie vom Verwaltungsratsvorsitzenden oder
zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet sind.
Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsrats-
mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden.
Schriftliche und von allen Verwaltungsratsmitgliedern gebilligte und unterzeichnete Beschlüsse stehen Beschlüssen auf
Verwaltungsratssitzungen gleich. Solche Beschlüsse können von jedem Verwaltungsratsmitglied schriftlich, durch Telex,
Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel gebilligt werden. Eine solche Billigung wird jedenfalls schriftlich bestätigt und
die Bestätigung wird dem Beschlussprotokoll beizufügen sein.
Art. 14. Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat hat die umfassende Befugnis, sämtliche Ver-
waltungs- und Verfügungshandlungen innerhalb des Gesellschaftszweckes und im Rahmen der Anlagepolitik gemäss Artikel
17 im Namen der Gesellschaft vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, welche nicht durch das Gesetz oder durch die gegenwärtige Satzung ausdrücklich der Haupt-
versammlung vorbehalten sind, unterstehen der Zuständigkeit des Verwaltungsrates.
Art.15. Unterschriftsbefugnis. Dritten gegenüber wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinsame Unterschrift
von zwei Verwaltungsratsmitgliedern verpflichtet oder durch die gemeinsame oder alleinige Unterschrift von Personen,
die durch den Verwaltungsrat mit entsprechender Vertretungsbefugnis ausgestattet sind.
Art. 16. Übertragung der Vertretungsmacht. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August
1915 über Handelsgesellschaften einschliesslich Ergänzungen kann der Verwaltungsrat die tägliche Geschäftsführung der
87580
Gesellschaft und die Handlungsbefugnis im Rahmen des Unternehmensgegenstandes auf einzelne oder mehrere natürliche
oder juristische Personen übertragen.
Solche Personen müssen weder Mitglieder des Verwaltungsrates noch Aktionäre sein. Sie handeln im Rahmen der
ihnen übertragenen Befugnisse. Die Übertragung der hier beschriebenen Vertretungsmacht kann vom Verwaltungsrat
jederzeit widerrufen werden.
Art. 17. Anlagepolitik. Der Verwaltungsrat legt die Anlagepolitik fest, nach welcher die Vermögenswerte der Gesell-
schaft investiert werden. Die Vermögenswerte der Gesellschaft sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung und im
Rahmen der Anlageziele und -grenzen, wie sie in den von der Gesellschaft veröffentlichten Verkaufsprospekten beschrie-
ben werden, anzulegen.
Art. 18. Anlageberater / Portfoliomanager. Der Verwaltungsrat kann unter eigener Aufsicht und Verantwortung eine
oder mehrere natürliche oder juristische Personen zum Anlageberater sowie Portfoliomanager ernennen. Der Anlage-
berater hat die Aufgabe, die Gesellschaft bei der Anlage des Gesellschaftsvermögens umfassend mit Empfehlungen zu
unterstützen. Er ist nicht befugt, selbstständig Anlageentscheide zu fällen oder Anlagen zu tätigen. Der Portfoliomanager
wird mit der Anlage des Gesellschaftsvermögens beauftragt.
Art. 19. Interessenkonflikte. Verträge oder sonstige Geschäfte zwischen der Gesellschaft und dritten Unternehmen
werden in ihrer Gültigkeit nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates oder
leitende Angestellte in dem dritten Unternehmen eine Stellung als Aktionär, Verwaltungsmitglied oder Angestellter be-
sitzen. In einem solchen Fall ist das Verwaltungsratsmitglied bzw. der Angestellte der Gesellschaft nicht gehindert, über
ein solches Geschäft abzustimmen oder sonstige Handlungen im Rahmen eines solchen Geschäftes vorzunehmen.
Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Angestellter der Gesellschaft Interessen vertritt, welche den Inter-
essen der Gesellschaft zuwiderlaufen, wird dieses Verwaltungsratsmitglied bzw. dieser Angestellte sich eines Votums im
Rahmen des betreffenden Geschäftes enthalten. Über den Vorgang wird der folgenden Hauptversammlung Bericht ers-
tattet werden.
Interessen im Sinne dieses Artikels sind nicht solche Interessen, die Rechts- oder Geschäftsbeziehungen mit dem
Anlageberater, der Depotbank oder sonstigen, vom Verwaltungsrat gelegentlich bestimmenden Personen betreffen.
Art. 20. Vergütung des Verwaltungsrates. Die Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder werden von der Hauptver-
sammlung festgelegt. Sie umfassen auch Auslagen und sonstige Kosten, welche den Verwaltungsratsmitgliedern in
Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, einschliesslich eventueller Kosten für Rechtsverfolgungsmassnahmen, es sei denn,
solche seien veranlasst durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds.
Art. 21. Wirtschaftsprüfer. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft und der Teilfonds werden durch einen Wirtschafts-
prüfer geprüft, welcher von der Hauptversammlung ernannt wird und dessen Vergütung aus dem Gesellschaftsvermögen
zu entrichten ist.
Der Wirtschaftsprüfer wird alle Pflichten gemäss dem Gesetz von 2002 wahrnehmen.
D.- Hauptversammlungen - Rechnungsjahr - Ausschüttungen
Art. 22. Rechte der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit aller Aktionäre der Gesell-
schaft, unabhängig davon, an welchem Teilfonds die Aktionäre beteiligt sind. Die Beschlüsse der Hauptversammlung in
Angelegenheiten der Gesellschaft insgesamt binden alle Aktionäre. Die Hauptversammlung verfügt über umfassende
Kompetenzen, um Handlungen und Rechtsgeschäfte der Gesellschaft anzuordnen, auszuführen oder zu ratifizieren.
Art. 23. Verfahren der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen.
Sie muss auf Verlangen von Aktionären, die mindestens ein Fünftel der ausgegebenen Aktien halten, einberufen werden.
Die ordentliche Hauptversammlung findet entsprechend den Bestimmungen des Luxemburger Rechts jährlich am 15.
November um 12.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft statt. Die erste Hauptversammlung findet am 15. November 2008 statt.
Sofern der erwähnte Tag ein Bankfeiertag oder ein gesetzlicher Feiertag in Luxemburg ist, wird die ordentliche Haupt-
versammlung am nächstfolgenden Bankarbeitstag abgehalten.
Weitere, ausserordentliche Hauptversammlungen können an Orten und zu Zeiten abgehalten werden, wie sie in der
Einladung angegeben werden.
Einladungen zu Hauptversammlungen werden Aktionären nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie ge-
gebenenfalls in weiteren vom Verwaltungsrat festzulegenden Zeitungen bekannt gemacht.
Sofern sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten sind und erklären, ordnungsgemäss geladen sowie über die
Tagesordnung in Kenntnis gesetzt zu sein, kann die Hauptversammlung ohne Bekanntmachung nach den vorstehenden
Bestimmungen abgehalten werden.
Der Verwaltungsrat kann über sämtliche andere Voraussetzungen beschliessen, die seitens der Aktionäre erfüllt sein
müssen, um an den Hauptversammlungen teilnehmen zu können.
Die auf einer Hauptversammlung der Aktionäre behandelten Sachverhalte beschränken sich auf die Punkte der Tage-
sordnung (welche sämtliche gesetzlich erforderlichen Elemente enthält) und auf damit zusammenhängende Fragen.
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Unabhängig von seinem jeweiligen Teilfonds und seiner jeweiligen Aktienklasse gibt jede volle Aktie ein Stimmrecht
entsprechend den Bestimmungen des Luxemburger Rechts und der gegenwärtigen Satzung. Ein Aktionär kann sich auf
jeder Versammlung der Aktionäre durch einen schriftlich Bevollmächtigten, welcher nicht Aktionär sein muss, vertreten
lassen.
Entscheidungen, welche die Interesse aller Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden in der Hauptversammlung
getroffen, während Entscheidungen, welche nur die Interesse der Aktionäre eines bestimmten Teilfonds betreffen, werden
in der Hauptversammlung des jeweiligen Teilfonds getroffen.
Soweit nicht gesetzlich oder durch gegenwärtige Satzung anders bestimmt, werden die Beschlüsse der Hauptver-
sammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 24. Hauptversammlung der Teilfonds. Die Aktionäre eines Teilfonds können jederzeit Hauptversammlungen ab-
halten, um über Sachverhalte zu entscheiden, die ausschliesslich den entsprechenden Teilfonds betreffen.
Die Bestimmungen aus Artikel 23 Absätze 1, 2, 6, 7, 8 und 9 sind auf solche Hauptversammlungen entsprechend
anwendbar.
Jede volle Aktie berechtigt zu einer Stimme entsprechend den Bestimmungen des Luxemburger Rechts und der ge-
genwärtigen Satzung. Die Aktionäre können auf solchen Versammlungen persönlich anwesend sein oder sich durch einen
schriftlich Bevollmächtigten, welcher nicht Aktionär sein muss, vertreten lassen.
Soweit durch das Gesetz oder gegenwärtige Satzung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse auf der Hauptver-
sammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft, welche die Rechte der Aktionäre eines
bestimmten Teilfonds im Verhältnis zu den Rechten von Aktionären eines anderen Teilfonds umändern, werden den
Aktionären dieses jeweiligen Teilfonds zur Beschlussfassung unterbreitet entsprechend den Bestimmungen des Artikels
68 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften einschliesslich entsprechender Änderungen.
Art. 25. Auflösung und Verschmelzung von Teilfonds.
<i>Auflösungi>
Der Verwaltungsrat kann, nach Benachrichtigung der Inhaber von Aktien der entsprechenden Teilfonds, die Auflösung
eines oder mehrerer Teilfonds veranlassen, wenn der Gesamtwert des Nettovermögens dieses Teilfonds unter ein Niveau
fällt, welches eine wirtschaftlich sinnvolle Geschäftsführung nicht mehr erlaubt und welches auf 10.000.000 EUR (oder
dem Gegenwert in einer anderen Währung) geschätzt wird. Gleiches gilt soweit eine Veränderung der politischen oder
wirtschaftlichen Bedingungen eine solche Auflösung rechtfertigt.
Aktionäre können unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Aktionäre des jeweiligen Teilfonds kostenlos, vor-
behaltlich der zu berücksichtigenden Liquidationskosten, die Rücknahme ihrer Aktien bis zum Tage des Inkrafttretens der
Entscheidung weiterhin beantragen. Der Verwaltungsrat kann eine abweichende Regelung im Interesse der Aktionäre
beschließen.
Die nach Ende einer Liquidation verbleibenden, nicht ausgezahlten Vermögenswerte des Teilfonds, werden für einen
Zeitraum von 6 Monaten bei der Depotbank hinterlegt. Nach diesem Zeitraum werden diese Vermögenswerte im Namen
der Anspruchberechtigten öffentlichen Hinterlegungsstelle in Luxemburg (Caisse des Consignations) zugunsten der Be-
rechtigten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinterlegt.
Unbeschadet der Befugnisse des Verwaltungsrates kann die Hauptversammlung eines Teilfonds auf Vorschlag des Ver-
waltungsrates das Gesellschaftskapital durch Annullierung ausgegebener Aktien an diesem Teilfonds herabsetzen und den
Aktionären den Nettovermögenswert ihrer Aktien zurückerstatten. Dabei wird der Nettovermögenswert für den Tag
berechnet, an welchem der Beschluss in Kraft tritt, unter Berücksichtigung des erzielten Preises bei der Veräusserung
der Vermögensanlagen sowie aller tatsächlich angefallener Kosten im Rahmen dieser Annullierung. Für diesen Beschluss
ist keine Mindestanwesenheitspflicht des vertretenen Kapitals (Quorum) erforderlich. Er kann mit einfacher Mehrheit der
an dieser Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktien gefasst werden.
Aktionären des betreffenden Teilfonds wird der Beschluss der Hauptversammlung der Aktionäre über die Annullierung
der Aktien oder des Verwaltungsrates über die Auflösung eines Teilfonds durch Veröffentlichung einer Mitteilung im
Mémorial und in einer luxemburgischen Tageszeitung bekanntgemacht. Darüber hinaus erfolgt, soweit nach den gesetz-
lichen Bestimmungen der Länder, in denen Aktien der Gesellschaft vertrieben werden, erforderlich, eine Bekanntmachung
dieser Entscheidung in den Publikationsorganen der einzelnen Vertriebsländer.
Der Gegenwert der Nettovermögenswerte von annullierten Aktien, welche von den Aktionären nicht zur Rücknahme
eingereicht wurden, wird für einen Zeitraum von 6 Monaten bei der Depotbank und nach Ablauf dieser Frist, falls die
annullierten Aktien auch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Rücknahme eingereicht wurden, bei der «Caisse des
Consignations» in Luxemburg bis zum Ablauf der Verjährungsfrist hinterlegt.
<i>Verschmelzungi>
Nach Massgabe der vorstehend über die Auflösung eines Teilfonds aufgeführten Bedingungen ist der Verwaltungsrat
ebenfalls berechtigt, die Annullierung von ausgegebenen Aktien eines Teilfonds und die Zuteilung von Aktien eines anderen
Teilfonds oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, zu beschliessen.
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Unbeschadet dieser Befugnisse des Verwaltungsrates kann dieser Beschluss über die Verschmelzung ebenfalls durch
die Hauptversammlung der betroffenen Aktionäre des Teilfonds gefasst werden. Für diesen Beschluss ist keine Mindes-
tanwesenheitspflicht des vertretenen Kapitals (Quorum) erforderlich. Er kann mit einfacher Mehrheit der an dieser
Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst werden.
Den Aktionären wird der betreffende Beschluss nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen über die Auflösung
eines Teilfonds bekanntgemacht.
Die betroffenen Aktionäre sind vor Inkrafttreten dieses Beschlusses während eines Monats ab Veröffentlichung des
Beschlusses berechtigt, die kostenfreie Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Aktien zum gültigen Nettovermögenswert
(ohne Rücknahmeabschlag oder sonstigen administrativen Gebühren) zu verlangen.
Aktien, deren Rücknahme nicht durch die betreffenden Aktionäre beantragt wurden, werden auf Basis des Nettover-
mögenswertes der jeweiligen betroffenen Teilfonds, der für den Tag berechnet wird, an welchem die Entscheidung
wirksam wird, umgetauscht. Im Falle einer Zuteilung von Aktien an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in der
Rechtsform eines unselbständigen Sondervermögens (Fonds commun de placement) ist der Beschluss nur für Aktionäre
bindend, welche für diese Zuteilung gestimmt haben.
Sollte der Verwaltungsrat die Auflegung von garantierte Teilfonds beschliessen, kann deren Auflösung oder Versch-
melzung nur nach Massgabe der in den Verkaufsunterlagen näher beschriebenen Bedingungen erfolgen.
Art. 26. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr beginnt jedes Jahr am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres,
ausser dem ersten Geschäftsjahr, welches am Tage der Gründung beginnt und am 31. Juli 2008 endet.
Art. 27. Ausschüttungen. Die Verteilung des jährlichen Einkommens sowie sämtliche sonstige Ausschüttungen werden
von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen festgelegt.
Die Ausschüttung von Dividenden oder andere Ausschüttungen an die Aktionäre eines Teilfonds oder einer Aktien-
klasse unterliegt der vorherigen Beschlussfassung der Aktionäre dieses Teilfonds.
Festgesetzte Dividenden werden in den vom Verwaltungsrat festgesetzten Währungen, Ort und Zeitpunkt ausgezahlt.
Damit die Ausschüttungen dem tatsächlichen Ertragsanspruch entsprechen, wird ein Ertragsausgleich errechnet.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Ausschüttung von Zwischendividenden sowie die Aussetzung der Ausschüt-
tungen zu bestimmen. Die Hauptversammlung kann, auf Vorschlag des Verwaltungsrates der Gesellschaft, im Rahmen der
Verwendung des Reinertrages und der Kapitalgewinne ebenfalls die Ausgabe von Gratisaktien vorsehen.
E. Schlussbestimmungen
Art. 28. Depotbank. Im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit einer
Bank im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Zugang zum Finanzsektor und dessen Überwachung einschliesslich
nachfolgender Ergänzungen abschliessen.
Die Depotbank übernimmt die Verpflichtungen und die Verantwortlichkeiten entsprechend dem Gesetz von 2002.
Falls die Depotbank zurücktreten will, beauftragt der Verwaltungsrat innerhalb von zwei Monaten ein anderes Finan-
zinstitut, die Funktion der Depotbank zu übernehmen. Daraufhin werden die Verwaltungsratsmitglieder dieses Institut
als Depotbank anstelle der zurücktretenden Depotbank ernennen. Die Verwaltungsratsmitglieder haben die Befugnisse,
die Funktion der Depotbank zu beendigen, aber können der Depotbank nicht kündigen, ausser falls und bis eine neue
Depotbank gemäss dieser Artikel ernannt ist, um an deren Stelle diese Funktion zu übernehmen.
Art. 29. Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann jederzeit durch die Hauptversammlung unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen aufgelöst werden. Das Verfahren entspricht demjenigen, welches für Satzungsänderungen in
Artikel 31 festgelegt ist.
Fällt das Nettogesamtvermögen unter zwei Drittel des in Artikel 5 festgelegten Mindestbetrages, so muss der Ver-
waltungsrat die Frage der Auflösung der Gesellschaft der Hauptversammlung zur Entscheidung vorlegen. Diese wird mit
einfacher Mehrheit der auf der Hauptversammlung vertretenen Aktien entscheiden.
Die Frage nach der Auflösung der Gesellschaft muss ausserdem vom Verwaltungsrat der Hauptversammlung vorgelegt
werden, wenn das Nettogesamtvermögen unter ein Viertel des in Artikel 5 festgelegten Mindestbetrages fällt; in diesem
Fall entscheidet die Hauptversammlung ohne Mehrheitserfordernisse und die Auflösung kann von einem Viertel der auf
der Hauptversammlung vertretenen Aktien beschlossen werden.
Die Hauptversammlung muss so einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach dem Zeitpunkt statt-
findet, zu dem das Abfallen des Nettogesamtvermögens unter den Stand von zwei Dritteln beziehungsweise einem Viertel
des gesetzlichen Mindestbetrages festgestellt wurde.
Art. 30. Abwicklung. Die Abwicklung der Auflösung der Gesellschaft wird einem oder mehreren Liquidatoren über-
tragen. Diese werden von der Hauptversammlung ernannt, welche auch über den Umfang ihrer Befugnisse und über ihre
Vergütung entscheidet. Zu Liquidatoren können natürliche oder juristische Personen bestellt werden.
Art. 31. Satzungsänderungen. Die vorliegende Satzung kann durch die Hauptversammlung erweitert oder sonst ab-
geändert werden. Änderungen unterliegen den Anwesenheits- und Mehrheitserfordernissen gemäss den Bestimmungen
des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften einschliesslich seiner Ergänzungen.
87583
Art. 32. Anwendbares Recht. Ergänzend zu den in vorliegender Satzung getroffenen Regelungen gelten das Gesetz vom
10. August 1915 über Handelsgesellschaften sowie das Gesetz von 2002 in deren geltenden Fassung.
Die Erschienenen haben die Aktien wie folgt gezeichnet und eingezahlt:
<i>Kapitalzeichnungi>
Aktionär
Gezeichnetes Aktienzahl
und eingezahltes
Kapital
UBS FUND HOLDING (LUXEMBOURG) S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EUR 30.000
300
UBS FUND HOLDING (SWITZERLAND) AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EUR 1.000
10
Total: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EUR 31.000
310
Demzufolge steht der Gesellschaft der Betrag von EUR 31.000 (einunddreissigtausend euro) zur Verfügung, was dem
unterzeichneten Notar nachgewiesen und von ihm ausdrücklich bestätigt wird.
<i>Bescheinigungi>
Der unterzeichnete Notar bescheinigt, dass die Bedingungen von Artikel 26 des Gesetzes vom 10. August 1915 über
die Handelsgesellschaften erfüllt sind.
<i>Kosteni>
Der Betrag der Kosten, Ausgaben, Vergütungen oder Lasten, die unter irgendeiner Form der Gesellschaft zu Lasten
fallen oder sonst aufgrund der Gründung von ihr getragen werden, werden auf EUR 6.000 geschätzt.
<i>Ausserordentliche Hauptversammlungi>
Alsdann traten die Erschienenen, die das gesamte Aktienkapital vertreten, zu einer ausserordentlichen Hauptver-
sammlung der Aktionäre zusammen, zu der sie sich als rechtens einberufen bekennen.
Nachdem sie die ordnungsgemässe Zusammensetzung dieser Hauptversammlung festgestellt haben, wurden einstim-
mig folgende Beschlüsse gefasst:
1. Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates wird auf 5 (fünf) festgesetzt.
2. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates werden ernannt:
- Thomas Rose, Managing Director, UBS AG, Basel und Zürich, Präsident;
- Jean-Paul Gennari, Managing Director, UBS FUND SERVICES (LUXEMBOURG) S.A., 291 route d'Arlon, L-1150
Luxembourg, Vizepräsident;
- Hermann Kranz, Managing Director, UBS (LUXEMBOURG) S.A., 36-38, Grand-Rue, L-1660 Luxembourg, Mitglied;
- Thomas Huber, Managing Director, UBS AG, Basel und Zürich; Mitglied;
- Max Philip Studer, Managing Director, UBS AG, Basel und Zürich; Mitglied;
3. Der Sitz der Gesellschaft ist in 291, route d'Arlon, L-1150 Luxemburg
4. Die Dauer der Mandate der Verwaltungsratsmitglieder wird auf ein Jahr festgesetzt und enden sofort nach der
jährlichen Hauptversammlung im Jahre 2008.
5. Die Versammlung bestellt PricewaterhouseCoopers S.à r.l., L-1471 Luxembourg, 400, route d'Esch, als Wirtschafts-
prüfer der Gesellschaft.
6. Die Dauer des Mandats des Wirtschaftsprüfers wird auf ein Jahr festgesetzt und endet sofort nach der jährlichen
Hauptversammlung im Jahre 2008.
Worüber Urkunde, aufgenommen und geschlossen am Datum wie Eingangs erwähnt zu Luxemburg.
Und nach Vorlesung des Vorstehenden gegenüber den Erschienenen, welche dem Notar nach ihrem Namen, Vorna-
men, Stand und Wohnort bekannt sind, haben dieselben mit dem Notar die vorliegenden Urkunde unterzeichnet.
Gezeichnet: A. Giel, M. Inwinkelried, H. Hellinckx.
Enregistré à Luxembourg, le 16 juillet 2007, Relation: LAC/2007/18198. — Reçu 1.250 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): F. Sandt.
Für gleichlautende Kopie, zum Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial erteilt, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, den 19. Juli 2007.
H. Hellinckx.
Référence de publication: 2007086651/242/665.
(070096196) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 juillet 2007.
87584
Larene S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R.C.S. Luxembourg B 90.396.
Yermad S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R.C.S. Luxembourg B 90.404.
L'an deux mille sept, le neuf août.
Par-devant Maître Joseph Elvinger, notaire de résidence à Luxembourg, en remplacement de Maître Henri Hellinckx,
notaire de résidence à Luxembourg, qui restera le dépositaire de la présente minute.
A comparu:
Monsieur Pierre Mestdagh, employé privé, résidant professionnellement au 23, avenue Monterey, L-2086 Luxembourg,
agissant:
- en tant que mandataire du Conseil d'Administration de la société anonyme LARENE S.A. ayant son siège social à
L-2086 Luxembourg, 23, avenue Monterey, inscrite au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, section B
sous le numéro 90.396, constituée sous forme d'une société anonyme au sens de la loi du 10 août 1915 concernant les
sociétés commerciales suivant acte reçu par le notaire Maître Frank Baden, en date du 4 décembre 2002 publié au
Mémorial C numéro 105 du 3 février 2003 et dont les statuts ont été modifiés pour la dernière fois suivant acte reçu par
Maître Henri Hellinckx, prénommé, en date du 19 juillet 2007,
en vertu d'un pouvoir conféré par décision du Conseil d'Administration, prise en date du 20 juillet 2007;
un exemplaire des décisions du Conseil d'Administration prises par voie circulaire restera annexé au présent acte pour
être formalisé avec lui.
- en tant que mandataire du Conseil d'Administration de la société anonyme YERMAD S.A., ayant son siège social à
L-2086 Luxembourg, 23, avenue Monterey, inscrite au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg sous la
section B numéro 90.404, constituée suivant acte reçu par Maître Frank Baden, notaire de résidence à Luxembourg, le 4
décembre 2002, publié au Recueil du Mémorial C numéro 108 du 4 février 2003 et dont les statuts ont été modifiés pour
la dernière fois aux termes d'un acte reçu par Maître Marthe Thyes-Walch en date du 11 novembre 2003, publié au
Recueil du Mémorial C numéro 1307 du 9 décembre 2003,
en vertu d'un pouvoir conféré par décision du Conseil d'Administration, prise en date du 20 juillet 2007;
un exemplaire des décisions du Conseil d'Administration prises par voie circulaire restera annexé au présent acte pour
être formalisé avec lui.
Lequel comparant a requis le notaire instrumentant d'acter comme suit dans la forme authentique le projet de fusion
entre la société LARENE S.A. et la société YERMAD S.A.:
1. Que la société LARENE S.A. détient la totalité des 3.200 (trois mille deux cents) actions représentant l'intégralité
du capital social de EUR 32.000,- (trente-deux mille euros) de la société YERMAD S.A.
2. Que la société LARENE S.A. entend fusionner avec la société YERMAD S.A par absorption de cette dernière.
3. Que la date à partir de laquelle les opérations de la société absorbée sont considérées du point de vue comptable
comme accomplies par la société absorbante, a été fixée au 29 septembre 2007 soit un mois après la date de publication
du projet de fusion au Mémorial.
4. Qu'aucun avantage particulier n'est accordé aux administrateurs ni aux commissaires des deux sociétés qui fusion-
nent.
5. Que la fusion prendra effet entre parties un mois après publication du présent projet de fusion au Mémorial, Recueil
des Sociétés et Associations, conformément aux dispositions de l'article 9 de la loi sur les sociétés commerciales.
6. Que les actionnaires de LARENE S.A. sont en droit, pendant un mois à compter de la publication au Mémorial C
du projet de fusion, de prendre connaissance, au siège social de la société, des documents tels que déterminés à l'article
267 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, à savoir: le projet de fusion, les comptes annuels et un état
comptable arrêté au 19 juillet 2007. Une copie de ces documents peut être obtenue par tout actionnaire sans frais sur
simple demande.
7. Que les actionnaires de YERMAD S.A. sont en droit, pendant un mois à compter de la publication au Mémorial C
du projet de fusion, de prendre connaissance, au siège social de la société, des documents tels que déterminés à l'article
267 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, à savoir: le projet de fusion, les comptes annuels et un état
comptable arrêté au 19 juillet 2007. Une copie de ces documents peut être obtenue par tout actionnaire sans frais sur
simple demande.
8. Qu'un ou plusieurs actionnaires de la société absorbante, disposant d'au moins 5% des actions du capital souscrit,
ont le droit de requérir pendant le même délai la convocation d'une assemblée générale appelée à statuer sur l'approbation
de la fusion.
87585
9. Qu'à défaut de convocation d'une assemblée ou de rejet du projet de fusion par celle-ci, la fusion deviendra définitive
comme indiqué ci-avant et entraînera de plein droit les effets prévus à l'article 274 de la loi sur les sociétés commerciales.
10. Que les mandats des administrateurs et du commissaire aux comptes de la société absorbée prennent fin à la date
de la fusion et que décharge est accordée aux administrateurs et au commissaire aux comptes de la société absorbée.
11. Que la société absorbante procédera à toutes les formalités nécessaires ou utiles pour donner effet à la fusion et
à la cession de tous les avoirs et obligations de la société absorbée.
12. Que les documents sociaux de la société absorbée seront conservés pendant le délai légal au siège de la société
absorbante.
Le notaire soussigné déclare attester la légalité du présent projet de fusion, conformément aux dispositions de l'article
271 (2) de la loi sur les sociétés commerciales.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu'en tête.
Et après lecture faite et interprétation donnée au comparant, celui-ci a signé avec le notaire le présent acte.
Signé: P. Mestdagh, J. Elvinger.
Enregistré à Luxembourg, le 9 août 2007. Relation: LAC/2007/22216. — Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): F. Sandt.
Pour copie conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, par Maître
Joseph Elvinger, notaire de résidence à Luxembourg, en remplacement de Maître Henri Hellinckx, notaire de résidence
à Luxembourg.
Luxembourg, le 10 août 2007.
J. Elvinger.
Référence de publication: 2007090795/242/78.
(070108776) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 août 2007.
Tishman Speyer Management (TSEC) S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1736 Senningerberg, 1B, Heienhaff.
R.C.S. Luxembourg B 130.284.
STATUTES
In the year two thousand and seven, on the ninth of July.
Before Us, Maître Joseph Elvinger, notary, residing in Luxembourg.
There appeared:
TISHMAN SPEYER INVESTMENTS (TSEC), L.L.C., a limited liability company incorporated under the laws of the State
of Delaware (USA), having its registered office at 45, Rockefeller Plaza, New York, NY 10111, USA, registered with the
Secretary of State of the State of Delaware under number 4374133
here represented by Mr Régis Galiotto, lawyer, with professional address at 15 Côte d'Eich, L-1450 Luxembourg, by
virtue of a proxy established on July 6th, 2007.
The said proxy, signed ne varietur by the proxyholder of the person appearing and the undersigned notary, will remain
attached to the present deed to be filed with the registration authorities.
Such appearing person, represented as stated hereabove, has requested the undersigned notary to state as follows the
articles of association of a private limited liability company (société à responsabilité limitée) which is hereby incorporated:
Art. 1. Name. There exists a private limited liability company (société à responsabilité limitée) by the name of TISHMAN
SPEYER MANAGEMENT (TSEC) S.à r.l. (the Company).
Art. 2. Corporate object. The corporate objects of the Company are the creation, the administration and the man-
agement of undertakings for collective investment subject to the Luxembourg law of 13 February 2007 relating to
specialised investment funds (the Funds) and the issue of certificates or statements of confirmation evidencing undivided
co-proprietorship interests in the Funds, as the case may be.
The Company shall manage any activities connected with the management, administration and promotion of the Funds.
It may on behalf of the Funds, enter into any contracts, purchase, sell, exchange and deliver any securities, process to any
registrations and transfers into its own name, or in third parties names, in the register of shares or debentures of any
Luxembourg or foreign companies, and exercise on behalf of the Funds and the holders of the Funds' units or shares, all
rights and privileges, especially all voting rights attached to the securities constituting the Funds' assets. The foregoing
powers shall not be considered as exhaustive, but only as declaratory.
The Company may also manage its own activities and assets on an ancillary basis, carry on any activities linked directly
or indirectly and deemed useful for the accomplishment of its object, remaining however within the limitations set forth
by the act dated 20 December 2002 concerning undertakings for collective investment, as amended and provided that
the Company will, in no event, provide its services to undertakings for collective investment that are not subject to the
law of 13 February 2007 relating to specialised investment funds. The Company may hold a participation in the Funds.
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Art. 3. Duration. The Company is formed for an unlimited period of time.
Art. 4. Registered office. The registered office is established in Senningerberg, Grand Duchy of Luxembourg.
It may be transferred to any other place in the Grand Duchy of Luxembourg by means of a resolution of an extraor-
dinary general meeting of its shareholder(s). It may be transferred within the boundaries of the municipality by a resolution
of the board of managers of the Company.
The Company may have offices and branches, both in Luxembourg and abroad.
Art. 5. Share capital. The Company's subscribed share capital is fixed at EUR 125,000.- (one hundred twenty-five
thousand Euro), represented by 125 (one hundred twenty-five) shares having a nominal value of EUR 1,000.- (one thousand
Euro) per share each.
Art. 6. Amendments to the share capital. The share capital may be changed at any time by a decision of the sole
shareholder or by decision of the shareholder meeting, in accordance with article 15 of these articles of association.
Art. 7. Profit sharing. Each share entitles the owner thereof to a fraction of the corporate assets and profits of the
Company in direct proportion to the number of shares in existence.
Art. 8. Indivisible shares. Towards the Company, the Company's shares are indivisible, and only one owner is admitted
per share. Joint co-owners have to appoint a sole person as their representative towards the Company.
Art. 9. Transfer of shares. In case of a sole shareholder, the Company's shares held by the sole shareholder are freely
transferable.
In case of plurality of shareholders, the transfer of shares inter vivos to third parties must be authorised by the general
meeting of the shareholders who represent at least three quarters of the paid-in capital of the Company. No such
authorisation is required for a transfer of shares among the shareholders.
The transfer of shares mortis causa to third parties must be accepted by the shareholders who represent three quarters
of the rights belonging to the surviving shareholders.
The requirements of articles 189 and 190 of the Luxembourg act dated 10 August 1915 on commercial companies, as
amended (the Companies Act) will apply.
Art. 10. Redemption of shares. The Company shall have power to acquire shares in its own capital provided that the
Company has sufficient distributable reserves and funds to that effect.
The acquisition and disposal by the Company of shares held by it in its own share capital shall take place by virtue of
a resolution of and on the terms and conditions to be decided upon by the sole shareholder or the general meeting of
the shareholders. The quorum and majority requirements applicable for amendments to the articles of association shall
apply in accordance with article 15 of these articles of association.
Art. 11. Death, suspension of civil rights, insolvency or bankruptcy of the shareholders. The death, suspension of civil
rights, insolvency or bankruptcy of the sole shareholder or of one of the shareholders will not terminate the Company
to an end.
Art. 12. Management. The Company is managed by a board of managers composed of at least three managers divided
into two categories, denominated «Category A Managers» and «Category B Managers» respectively. The managers need
not to be shareholders. The managers are appointed, revoked and replaced by a decision of the general meeting of the
shareholders, adopted by shareholders owning more than half of the share capital.
The majority of the board of managers shall be (a) non-resident in the United Kingdom (the UK) for UK tax purposes
and shall not be based full-time in the UK or (b) non-resident in the United States (the US) for US tax purposes and shall
not be based full-time in the US. For the avoidance of doubt, the foregoing shall not be a cumulative test.
A chairman pro tempore of the board of managers may be appointed by the board of managers for each board meeting
of the Company. The chairman, if one is appointed, will preside at the meeting of the board of managers for which he
has been appointed. The board of managers will appoint a chairman pro tempore, if one is appointed, by vote of the
majority of the managers present or represented at the board meeting. The chairman shall not be resident in the UK for
UK tax purposes and shall not be based full-time in the UK.
The managers will have all powers to act in the name and on behalf of the Company in all circumstances and to carry
out and approve all acts and operations consistent with the Company's objects and provided the terms of this article 12
have been complied with. Towards third parties, the Company shall be bound by the joint signature of one Category A
Manager and one Category B Manager.
All powers not expressly reserved by law or the present articles of association to the general meeting of shareholders
fall within the power of the board of managers.
Any Category A Manager and Category B Manager acting jointly may sub-delegate their powers for specific tasks to
one or several ad hoc agents. The delegating managers will determine this agent's responsibilities and remuneration (if
any), the duration of the period of representation and any other relevant conditions of his agency.
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The resolutions of the board of managers shall be adopted by the majority of the managers present or represented.
The board of managers can deliberate or act validly only (a) if at least one of its members is present or represented and
(b) if the majority of the members present or represented are not tax-resident in the UK nor based full-time in the UK.
All meetings of the board of managers shall be held in Luxembourg. Any decisions taken by the board of managers require
a simple majority. In case of ballot, the chairman of the meeting has a casting vote.
Written notice of any meeting of the board of managers will be given to all managers, in writing or by telefax or
electronic mail (e-mail), at least 24 (twenty-four) hours in advance of the hour set for such meeting, except in circum-
stances of emergency. A meeting of the board of managers can be convened by any manager. This notice may be waived
if all the managers are present or represented, and if they state that they have been informed on the agenda of the meeting.
Separate notice shall not be required for individual meetings held at times and places prescribed in a schedule previously
adopted by a resolution of the board of managers.
A manager may act at a meeting of the board of managers by appointing in writing or by telefax or electronic mail (e-
mail) another manager as his proxy, provided that no person who is tax-resident in the UK or based full time in the UK
may be appointed as a proxy. Any manager may also participate in a meeting of the board of managers by conference call,
videoconference or by other similar means of communication allowing all the managers taking part in the meeting to be
identified and to deliberate. The participation by a manager in a meeting by conference call, videoconference or by other
similar means of communication mentioned above shall be deemed to be a participation in person at such meeting and
the meeting shall be deemed to be held at the registered office of the Company. The decisions of the board of managers
will be recorded in minutes to be held at the registered office of the Company and to be signed by the managers attending,
or by the chairman of the board of managers, if one has been appointed. Proxies, if any, will remain attached to the minutes
of the relevant meeting.
Notwithstanding the foregoing, a resolution of the board of managers may also be passed in writing in which case the
minutes shall consist of one or several documents containing the resolutions and signed by each and every manager
provided that no resolution shall be effective if signed by a manager physically present in the UK at the time of signing or
in any other jurisdiction specified from time to time by the board of managers. The date of such circular resolutions shall
be the date of the last signature. A meeting of the board of managers held by way of such circular resolutions is deemed
to be held in Luxembourg.
Art. 13. Liability of the manager(s). The manager or the managers (as the case may be) assume, by reason of his/their
position, no personal liability in relation to any commitment validly made by him/them in the name of the Company, so
long as such commitment is in compliance with these articles of association as well as the applicable provisions of the
Companies Act.
Art. 14. General meetings of the shareholders. An annual general meeting of the shareholder(s) shall be held at the
registered office of the Company, or at such other place in the municipality of its registered office as may be specified in
the notice of meeting.
Other general meetings of the shareholder(s) may be held at such place and time as may be specified in the respective
notices of meeting, provided that the general meeting shall never be held in the UK.
As long as the Company has no more than twenty-five (25) shareholders, resolutions of shareholder(s) can, instead
of being passed at general meetings, be passed in writing by all the shareholders provided that no resolution shall be
effective if signed by a shareholder physically present in the UK at the time of signing or in any other jurisdiction specified
from time to time by the general meeting of shareholders.
Art. 15. Shareholders' voting rights, quorum and majority. The sole shareholder assumes all powers conferred to the
general meeting of the shareholders.
In case of a plurality of shareholders, each shareholder may take part in collective decisions irrespectively of the number
of shares, which he owns. Each shareholder has voting rights commensurate with his shareholding. Collective decisions
are only validly taken insofar as they are adopted by shareholders owning more than half of the share capital.
However, resolutions to alter the articles of association of the Company may only be adopted by the majority in
number of the shareholders owning at least three quarters of the Company's share capital and the nationality of the
Company can only be changed by unanimous vote, subject to the provisions of the Companies Act.
Art. 16. Financial year. The Company's year starts on 1 January and ends on 31 December of each year.
Art. 17. Financial statements. Each year, with reference to 31st December, the Company's accounts are established
and the board of managers prepare an inventory including an indication of the value of the Company's assets and liabilities.
Each shareholder may inspect the above inventory and balance sheet at the Company's registered office.
Art. 18. Appropriation of profits, reserves. The gross profits of the Company stated in the annual accounts, after
deduction of general expenses, amortisation and expenses represent the net profit. An amount equal to five per cent.
(5%) of the net profits of the Company is allocated to a statutory reserve, until this reserve amounts to ten per cent.
(10%) of the Company's nominal share capital. The balance of the net profits may be distributed to the shareholder(s)
commensurate to his/their shareholding in the Company. The manager, or in case of plurality of managers, the board of
managers may decide to pay interim dividends.
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Art. 19. Liquidation. At the time of winding up of the Company the liquidation will be carried out by one or several
liquidators, shareholders or not, appointed by the shareholders who shall determine their powers and remuneration.
Art. 20. Statutory auditor - External auditor. The operations of the Company shall be supervised by an independent
external auditor (réviseur d'entreprises) appointed by the general meeting of the shareholders which shall fix its remu-
neration, and term of office; such office not to exceed six (6) years.
The independent external auditor may be re-elected and removed at any time.
Art. 21. Reference to legal provisions. Reference is made to the provisions of the Companies Act for all matters for
which no specific provision is made in these articles of association.
<i>Subscription and Paymenti>
All 125 (one hundred twenty-five) shares have been subscribed by TISHMAN SPEYER INVESTMENTS (TSEC), L.L.C.,
prenamed.
All shares have been fully paid-up by contribution in cash, so that the sum of EUR 125,000.- (one hundred twenty-five
thousand Euro) is at the free disposal of the Company; evidence of which has been given to the undersigned notary.
<i>Transitory Provisionsi>
The first financial year shall begin today and it shall end on 31 December 2007.
<i>Estimate of costsi>
The expenses, costs, remunerations and charges, in any form whatsoever, which shall be borne by the Company as a
result of the present deed are estimated to be approximately EUR 2,000.- (two thousand Euro).
<i>Extraordinary General Meetingi>
Immediately after the incorporation, the shareholders representing the entire subscribed capital of the Company have
herewith adopted the following resolutions:
1. the number of managers is set at 4 (four). The meeting appoints as managers of the Company for an unlimited period
of time:
<i>Category A Managers:i>
- Mr Paul Anthony Galiano, Senior Managing Director, born on 9 March 1965 in New York (United States of America),
residing at 210, Navajo Court, Morganville, NJ 07751, United States of America;
- Mr Bernard Penaud, Managing Director, born on 10 December 1965 in Brive-La-Gaillarde, France, with professional
address at 125, avenue des Champs Elysées, Paris, France, 75008;
- Ms Geraldine Copeland-Wright, Managing Director, General Counsel - Europe, born on 25 March 1971, in Leeds
(United Kingdom), with professional address at St Catherine's House, 14 Kingsway, London WC2B 6LH, United Kingdom;
<i>Category B Manager:i>
- Mr Marcel Stephany, Company Director, born on 4 September 1951 in Luxembourg (Grand Duchy of Luxembourg),
residing at 23, Cité Aline Mayrisch, L7268 Bereldange, Grand Duchy of Luxembourg.
2. the meeting appoints DELOITTE SA, having its registered office at 560, rue de Neudorf, L-2220 Luxembourg, as
external auditor (réviseur d'entreprises) of the Company with a term of office expiring after the general meeting of the
shareholders of the Company to be held in 2008.
3. the registered office is established at 1B Heienhaff, L-1736 Senningerberg.
The undersigned notary who understands and speaks English, states herewith that on request of the above appearing
party, the present deed is worded in English, followed by a French version; at the request of the same appearing party,
in case of discrepancies between the English and the French text, the English version will be prevailing.
Whereof the present notarial deed is drawn in Luxembourg, on the date stated above.
In witness whereof, We, the undersigned notary, have set our hand and seal on the date and year first hereabove
mentioned.
The document having been read to the proxyholder(s) of the appearing party, the proxyholder(s) of the appearing
party signed together with Us, the notary, the present original deed.
Suit la traduction française du texte qui précède:
L'an deux mille sept, le neuf juillet.
Par-devant Maître Joseph Elvinger, notaire de résidence à Luxembourg.
A comparu:
TISHMAN SPEYER INVESTMENTS (TSEC) L.L.C., une société établie sous le droit de l'Etat du Delaware, Etats-Unis
d'Amérique, ayant son principal siège d'activité au 45 Rockerfeller Plaza, New York, NY 10111, United States of America,
enregistré auprès du «Secretary of State of the State of Delaware» sous le numéro 4374133,
87589
ici représentée par Monsieur Régis Galiotto, juriste, ayant son adresse professionnelle au 15 Côte d'Eich, L-1450
Luxembourg, en vertu d'une procuration donnée le 6 juillet 2007.
Ladite procuration, après paraphe ne varietur par le mandataire de la partie comparante et le notaire soussigné, restera
annexée au présent acte pour être soumise avec lui aux formalités de l'enregistrement.
Ladite partie comparante, aux termes de la capacité avec laquelle elle agit, a requis le notaire instrumentant d'arrêter
ainsi qu'il suit les statuts d'une société à responsabilité limitée qu'elle déclare constituer entre eux.
Art. 1
er
. Nom. Il existe une société à responsabilité limitée, prenant la dénomination de TISHMAN SPEYER MA-
NAGEMENT (TSEC) S.à r.l. (ci-après, la Société).
Art. 2. Objet social. L'objet social de la Société est la création, l'administration et la gestion des organismes de placement
collectif soumis à la loi luxembourgeoise du 13 février 2007 relative au fonds d'investissement spécialisés (les Fonds) et
l'émission de certificats ou de confirmations co-propriété non-partagée dans des Fonds, selon le cas.
La Société gérera toute activité liée à la gestion, l'administration et la promotion des Fonds. Elle peut pour le compte
des Fonds, s'engager dans tout contrat, acquisition, vente, échanger ou émettre des garanties, procéder à tout enregis-
trement ou transfert en son nom ou au nom de tiers dans le registre de titres et obligations de toute société au
Luxembourg ou à l'étranger. La Société pourra exercer au nom des Fonds ou des porteurs de parts ou actions des Fonds,
tout droit et privilège, spécialement tous les droits de vote liés aux titres constituant le portefeuille des Fonds. Les pouvoirs
susmentionnés ne seront pas considérés comme exhaustifs, mais uniquement déclaratoires.
La Société pourra aussi gérer ces propres activités et portefeuilles de manière accessoire, exercer des activités liées
directement ou indirectement et considérées utiles à l'accomplissement de son objet, tout en restant dans les limites
mises en place par la loi modifiée du 20 décembre 2002 relative aux organismes de placement collectif à condition que
la Société ne fournisse en aucun cas des services pour des organismes de placement collectif qui ne sont pas soumis à la
loi du 13 février 2007 relative aux fonds d'investissement spécialisés. La Société peut détenir une participation dans les
Fonds.
Art. 3. Durée. La Société est constituée pour une durée illimitée.
Art. 4. Siège social. Le siège social est établi à Senningerberg, Grand-Duché du Luxembourg.
Il peut être transféré en tout autre lieu du Grand-Duché de Luxembourg par simple décision d'une assemblée générale
extraordinaire des associés. Il peut être transféré à l'intérieur de la commune par une décision du gérant/conseil de
gérance.
La Société peut ouvrir des bureaux et succursales dans tous autres lieux du pays ainsi qu'à l'étranger.
Art. 5. Capital social. Le capital social de la Société est fixé à la somme de EUR 125.000,- (cent vingt-cinq mille euros)
représenté par 125 (cent vingt-cinq) parts sociales d'une valeur nominale de EUR 1.000,- (mille euros) chacune.
Art. 6. Modification du capital social. Le capital social pourra à tout moment être modifié moyennant décision de
l'associé unique sinon de l'assemblée des associés, conformément à l'article 15 des présents statuts.
Art. 7. Participation aux bénéfices. Chaque part sociale donne droit à son propriétaire à une fraction, proportionnelle
au nombre des parts existantes, de l'actif social ainsi que des bénéfices.
Art. 8. Parts sociales indivisibles. Les parts sociales sont indivisibles à l'égard de la Société qui ne reconnaît qu'un seul
propriétaire pour chacune d'elles. Les copropriétaires indivis sont tenus de se faire représenter auprès de la Société par
une seule et même personne.
Art. 9. Transfert de parts sociales. En cas d'associé unique, toutes cessions de parts sociales détenues par l'associé
unique sont libres.
En cas de pluralité d'associés, la cession de parts sociales inter vivos à des tiers non-associés doit être autorisée par
l'assemblée générale des associés représentant au moins trois quarts du capital social. Une telle autorisation n'est pas
requise pour une cession de parts sociales entre associés.
La cession de parts sociales mortis causa à des tiers doit être acceptée par les associés qui représentent trois quarts
des droits appartenant aux survivants.
Les exigences des articles 189 et 190 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, telle que modifiée (la
Loi de 1915) doivent être respectées.
Art. 10. Rachat de parts sociales. La Société pourra acquérir ses propres parts sociales pourvu que la Société dispose
à cette fin de réserves distribuables ou des fonds suffisants.
L'acquisition et la disposition par la Société de parts sociales détenues par elle dans son propre capital social ne pourra
avoir lieu qu'en vertu d'une résolution et conformément aux conditions qui seront décidées par une assemblée générale
de l'associé unique/des associés. Les exigences de quorum et de majorité applicables aux modifications des statuts en
vertu de l'article 15 des statuts sont d'application.
Art. 11. Décès, interdiction, faillite ou déconfiture des associés. Le décès, l'interdiction, la faillite ou la déconfiture de
l'associé unique, sinon d'un des associés, ne mettent pas fin à la Société.
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Art. 12. Gérance. La Société est gérée par un conseil de gérance composé d'au moins 3 gérants divisés en deux
catégories nommées respectivement «Gérants Catégorie A» et «Gérants Catégorie B». Les gérants n'ont pas besoin
d'être associés. Le ou les gérants sont désignés, révoqués et remplacés par l'assemblée des associés, par une résolution
adoptée par des associés représentant plus de la moitié du capital social.
La majorité du conseil de gérance (a) ne sera pas fiscalement résidente au Royaume Uni (le RU) et ne sera pas basée
à temps complet au RU ou (b) ne sera pas fiscalement résidente aux Etats-Unis (les EU) et ne sera pas basée à temps
complet aux EU. Afin d'éviter tout doute, les dispositions qui précèdent ne représentent pas un test cumulatif.
Un président pro tempore du conseil de gérance peut être désigné par le conseil de gérance pour chaque réunion du
conseil de gérance de la Société. Le président, si un président a été désigné, présidera la réunion du conseil de gérance
pour laquelle il aura été désigné. Le conseil de gérance désignera un président pro tempore, si un président a été désigné,
par vote de la majorité des gérants présents ou représentés lors du conseil de gérance. Le président ne devra pas résider
au Royaume-Uni pour des sujets de taxes Royaume-Uni et ne sera pas basé à temps complet au Royaume-Uni.
Les gérants ont les pouvoirs les plus étendus pour agir au nom et pour le compte de la Société en toutes circonstances
et pour exécuter et approuver les actes et opérations en relation avec l'objet social et sous réserve du respect des
dispositions du présent article 12.
Vis-à-vis des tiers la Société sera valablement engagée par la signature conjointe d'un Gérant A et un Gérant B.
Tous les pouvoirs non expressément réservés par la loi ou les présents statuts à l'assemblée générale des associés
sont de la compétence du conseil de gérance.
Tout gérant de catégorie A ou B agissant en commun pourront déléguer leurs pouvoirs pour des opérations spécifiques
à un ou plusieurs mandataires ad hoc. Les gérants qui déléguent détermineront la responsabilité du mandataire et sa
rémunération (si le mandat est rémunéré), la durée de la période de représentation et n'importe quelles autres conditions
pertinentes de ce mandat.
Les décisions du conseil de gérance seront prises à la majorité des voix des gérants présents ou représentés. Le conseil
de gérance peut délibérer ou agir valablement seulement si (a) au moins l'un de ses membres est présent ou représenté
et (b) si la majorité des membres présents ou représentés ne sont pas fiscalement résidents au RU et ne sont pas basés
à temps complet au RU.
Les résolutions du conseil de gérance seront adoptées à la majorité des voix des gérants présents ou représentés. Le
conseil de gérance ne peut délibérer et agir valablement que si (a) au moins l'un de ses membres est présent ou représenté
et (b) si la majorité des membres présents ou représentés ne sont pas fiscalement résidents au RU et ne sont pas basés
à temps complet au RU. Toutes les réunions du conseil de gérance seront tenues au Luxembourg. Toute décision sera
prise par le conseil de gérance à la majorité simple. En cas d'égalité des votes, le président a une voix prépondérante.
Un avis écrit de toute réunion du conseil de gérance sera donné à tous les gérants par écrit ou télécopie ou courriel
(e-mail), au moins 24 (vingt-quatre) heures avant l'heure prévue pour la réunion, sauf s'il y a urgence. Une réunion du
conseil de gérance pourra être convoquée par tout gérant. On pourra passer outre cette convocation si tous les gérants
sont présents ou représentés et s'ils déclarent avoir été informés de l'ordre du jour. Une convocation spéciale ne sera
pas requise pour une réunion individuelle se tenant à une heure et à un endroit déterminés dans une résolution préala-
blement adoptée par le conseil de gérance.
Tout gérant pourra se faire représenter en désignant par écrit ou par télécopie ou courriel (e-mail) un autre gérant
comme son mandataire, à condition qu'aucune personne fiscalement résidente au RU ou basé à temps complet au RU ne
soit mandatée. Tout gérant peut participer à une réunion du conseil de gérance par conférence téléphonique, visiocon-
férence ou par ou par tout autre moyen similaire de communication permettant à tous les gérants qui prennent part à la
réunion d'être identifiés et de délibérer. La participation d'un gérant à une réunion du conseil de gérance par conférence
téléphonique, visioconférence ou par ou par tout autre moyen similaire de communication auquel est fait référence ci-
dessus sera considérée comme une participation en personne à la réunion et la réunion sera censée avoir été tenue au
siège social. Les décisions du conseil de gérance seront consignées dans un procès-verbal qui sera conservé au siège social
de la Société et signé par les gérants présents au conseil de gérance, ou par le président du conseil de gérance, si un
président a été désigné. Les procurations, s'il y en a, seront jointes au procès-verbal de la réunion.
Nonobstant les dispositions qui précèdent, une décision du conseil de gérance peut également être prise par voie
circulaire et résulter d'un seul ou de plusieurs documents contenant les résolutions et signés par tous les membres du
conseil de gérance sans exception, à condition qu'aucune résolution ne sera effective si signée par un gérant physiquement
présent au RU au moment de la signature ou dans toute autre juridiction spécifiée de temps en temps par le conseil de
gérance. Une réunion du conseil de gérance tenue par voie circulaire sera considérée comme ayant été tenue à Luxem-
bourg.
Art. 13. Responsabilité du (des) gérant(s). Le ou les gérants (selon le cas) ne contractent, à raison de leur fonction,
aucune obligation personnelle relativement aux engagements régulièrement pris par eux au nom de la Société pour autant
que cette obligation est en accord avec ces statuts ainsi que les dispositions des lois des sociétés applicables.
Art. 14. Assemblées générales des associés. Une assemblée générale annuelle de l'associé unique ou des associés se
tiendra au siège social de la Société ou à tout autre endroit de la commune de son siège social à préciser dans la convo-
cation à l'assemblée.
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D'autres assemblées générales de l'associé unique ou des associés peuvent être tenues aux lieux et places indiqués
dans la convocation, à condition que l'assemblée générale ne soit jamais tenue au RU.
Tant que la Société n'a pas plus de vingt-cinq (25) associés, les résolutions de l'associé unique ou des associés pourront,
au lieu d'être prises lors d'assemblées générales, être prises par écrit par tous les associés, à condition qu'aucune réso-
lution ne sera effective si signée par un associé physiquement présent au RU au moment de la signature ou dans toute
autre juridiction spécifiée de temps en temps par l'assemblée générale des associés.
Art. 15. Droits de vote des associés, quorum et majorité. L'associé unique exerce les pouvoirs dévolus à l'assemblée
des associés.
En cas de pluralité des associés, chaque associé peut participer aux décisions collectives quel que soit le nombre de
parts qui lui appartiennent. Chaque associé a un nombre de voix égal au nombre de parts qu'il possède. Les décisions
collectives ne sont valablement prises que pour autant qu'elles ont été adoptées par des associés représentant plus de la
moitié du capital social.
Cependant, les résolutions modifiant les statuts de la Société ne pourront être prises que de l'accord de la majorité
en nombre des associés représentant au moins les trois quarts du capital social et la nationalité de la Société ne pourra
être changée que de l'accord unanime de tous les associés, sous réserve des dispositions de la Loi de 1915.
Art. 16. Année sociale. L'année sociale de la Société commence le 1
er
janvier et se termine le 31 décembre de chaque
année.
Art. 17. Comptes annuels. Chaque année, au 31 décembre, les comptes de la Société sont arrêtés et le gérant ou le
conseil de gérance dresse un inventaire comprenant l'indication des valeurs actives et passives de la Société.
Tout associé peut prendre connaissance de l'inventaire et du bilan au siège social de la Société.
Art. 18. Distribution des bénéfices, réserves. Les profits bruts de la Société, constatés dans les comptes annuels,
déduction faite des frais généraux, amortissements et charges, constituent le bénéfice net. Sur le bénéfice net, il est prélevé
cinq pour cent (5%) pour la constitution d'un fonds de réserve jusqu'à ce que celui-ci atteigne dix pour cent (10%) du
capital social. Le solde du bénéfice net peut être distribué à l'(aux) associé(s) selon sa (leur) participation dans la Société.
Le gérant unique ou, en cas de pluralité de gérants, le conseil de gérance pourra décider de verser un dividende intérimaire.
Art. 19. Liquidation. Lors de la dissolution de la Société, la liquidation sera faite par un ou plusieurs liquidateurs, associés
ou non, nommés par les associés qui fixeront leurs pouvoirs et leurs émoluments.
Art. 20. Commissaire aux comptes - réviseur d'entreprises. Les opérations de la Société devront être contrôlées par
un réviseur d'entreprises désigné lors d'une assemblée générale des associés qui décidera de ses émoluments, de la durée
de ses fonctions; une telle fonction ne doit pas excéder les six (6) ans.
Le réviseur d'entreprises peut être réélu ou révoqué à tout moment.
Art. 21. Référence aux dispositions légales. Pour tout ce qui n'est pas réglé par les présents statuts, les associés s'en
réfèrent aux dispositions légales de la Loi de 1915.
<i>Souscription et Libérationi>
Les 125 (cent vingt-cinq) parts sociales ont été souscrites par TISHMAN SPEYER INVESTMENTS (TSEC), L.L.C.
Toutes les parts sociales ont été intégralement libérées par apport en espèces, de sorte que la somme de EUR 125.000,-
(cent vingt-cinq mille euros) se trouve dès maintenant à la disposition de la Société, ainsi qu'il en a été justifié au notaire
instrumentaire.
<i>Dispositions Transitoiresi>
Le premier exercice social commence aujourd'hui et finit le 31 décembre 2007.
<i>Estimation des coûtsi>
Le montant des frais, dépenses, rémunérations ou charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la Société
ou qui sont mis à sa charge en raison de sa constitution, s'élève à approximativement EUR 2.000,- (deux mille euros).
<i>Assemblée Générale Extraordinairei>
Immédiatement après la constitution de la Société, les associés préqualifiés représentant la totalité du capital souscrit
ont pris les résolutions suivantes:
1. les membres du conseil de gérance sont au nombre de 4 (quatre). Sont nommés gérants pour une durée indéter-
minée:
<i>Gérants Catégorie A:i>
- M. Paul Anthony Galiano, Senior Managing Director, né le 9 mars 1965 à New York (Etats-Unis) dont l'adresse privée
est à 210, Navajo Court, Morganville, NJ 07751, Etats-Unis d'Amérique;
- M. Bernard Penaud, Managing Director, né le 10 décembre 1965 à Brive-La-Gaillarde, France, dont l'adresse profes-
sionnelle est à 125, avenue des Champs Elysées, Paris, France, 75008;
87592
- Mademoiselle Geraldine Copeland-Wright, Managing Director, Général Counsel - Europe, née le 25 mars 1971, à
Leeds (Royaume-Uni), dont l'adresse professionnelle est à St. Catherine's House, 14 Kingsway, Londres WC2B 6LH,
Royaume-Uni;
<i>Gérant Catégorie B:i>
- M. Marcel Stephany, Administrateur de Société, né le 4 septembre 1951 à Luxembourg (Grand-Duché de Luxem-
bourg), dont l'adresse privée est à 23, Cité Aline Mayrisch, L-7268 Bereldange, Grand-Duché de Luxembourg.
2. l'assemblée désigne DELOITTE SA, dont le siège social est à 560, rue de Neudorf, L-2220, Luxembourg, entant que
réviseur d'entreprise de la Société avec une durée de fonction expirant après l'assemblée générale des associés de la
Société ayant lieu en 2008.
3. le siège social de la société est établi à 1B Heienhaff, L-1736 Senningerberg.
Le notaire soussigné, qui a personnellement la connaissance de la langue anglaise, déclare que les parties comparantes
l'ont requis de documenter le présent acte en langue anglaise, suivi d'une version française, et, à la demande de ces mêmes
parties comparantes, en cas de divergence entre le texte anglais et le texte français, le texte anglais fera foi.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu'en tête des présentes.
En foi de quoi Nous, notaire soussigné, avons apposé notre signature et sceau le jour de l'année indiquée ci-dessus.
Et après lecture faite et interprétation donnée au(x) mandataire(s) des parties, ceux-ci ont signé le présent acte avec
le notaire.
Signé: R. Galiotto, J. Elvinger.
Enregistré à Luxembourg, le 11 juillet 2007, LAC/2007/17446. — Reçu 1.250 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): F. Sandt.
Pour expédition conforme, délivrée sur papier libre aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations.
Luxembourg, le 2 août 2007.
J. Elvinger.
Référence de publication: 2007091638/211/391.
(070105278) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 août 2007.
Vitreo, Fonds Commun de Placement.
Die AXXION S.A., H.R. Luxembourg B 82.112, hat als Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der BANQUE DE
LUXEMBOURG S.A. beschlossen, den Teilfonds Multi Asset unter dem Umbrellafonds «Vitreo» (Organismus für ge-
meinsame Anlagen) aufzulegen, der den Bestimmungen des Teils I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die
Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegt. Zeichnungen sind erstmals am 6. August 2007 möglich.
Das Sonderreglement wurde beim registre de commerce et des sociétés (Luxemburger Handels- und Gesellschafts-
register) hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, den 6. August 2007.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG S.A.
<i>Verwaltungsgesellschaft / Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
Référence de publication: 2007091632/6633/18.
Enregistré à Luxembourg, le 7 août 2007, réf. LSO-CH01896. - Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070105253) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 août 2007.
Vitreo, Fonds Commun de Placement.
Die AXXION S.A., H.R. Luxembourg B 82.112, hat als Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der BANQUE DE
LUXEMBOURG S.A. beschlossen, den Teilfonds ETF Global unter dem Umbrellafonds «Vitreo» (Organismus für ge-
meinsame Anlagen) aufzulegen, der den Bestimmungen des Teils I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die
Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegt. Zeichnungen sind erstmals am 6. August 2007 möglich.
Das Sonderreglement wurde beim registre de commerce et des sociétés (Luxemburger Handels- und Gesellschafts-
register) hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
87593
Luxemburg, den 6. August 2007.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG S.A.
<i>Verwaltungsgesellschaft / Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
Référence de publication: 2007091633/6633/18.
Enregistré à Luxembourg, le 7 août 2007, réf. LSO-CH01902. - Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070105251) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 août 2007.
Vitreo, Fonds Commun de Placement.
Die AXXION S.A., H.R. Luxembourg B 82.112, hat als Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der BANQUE DE
LUXEMBOURG S.A. beschlossen, den Organismus für gemeinsame Anlagen VITREO aufzulegen, der den Bestimmungen
des Teils I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegt. Zeichnungen
sind erstmals am 6. August 2007 möglich.
Das Verwaltungsreglement wurde beim registre de commerce et des sociétés (Luxemburger Handels- und Gesell-
schaftsregister) hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, den 6. August 2007.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG S.A.
<i>Verwaltungsgesellschaft / Depotbank
i>Unterschrift / Unterschrift
Référence de publication: 2007091634/6633/18.
Enregistré à Luxembourg, le 7 août 2007, réf. LSO-CH01904. - Reçu 38 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070105250) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 août 2007.
Townsend Investment I S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-1882 Luxemburg, 5, rue Guillaume Kroll.
R.C.S. Luxembourg B 117.720.
Par résolution signée en date du 27 avril 2007, l'associé unique a pris les décisions suivantes:
- Acceptation de la démission de Monsieur Frank-Matthias Przygodda, avec adresse professionnelle au 5, rue Guillaume
Kroll, L-1882 Luxembourg, de son mandat de gérant avec effet au 31 mai 2007.
- Nomination de Monsieur Ekkehart Kessel, avec adresse au 86, boulevard de la Pétrusse, L-2320 Luxembourg, en tant
que gérant avec effet au 31 mai 2007 et pour une durée indéterminée.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 juillet 2007.
Signature.
Référence de publication: 2007085625/581/17.
Enregistré à Luxembourg, le 12 juillet 2007, réf. LSO-CG04963. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070094473) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
Zone S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2240 Luxembourg, 32, rue Notre-Dame.
R.C.S. Luxembourg B 103.708.
L'an deux mille sept, le vingt-six juin.
Par-devant Maître Jean Seckler, notaire de résidence à Junglinster, (Grand-Duché de Luxembourg), soussigné;
A comparu:
Monsieur André Zupanoski, cordonnier, né à Luxembourg, le 8 août 1984, demeurant à L-2611 Luxembourg-Bonne-
voie, 131, route de Thionville,
ici représenté par Monsieur Christian Dostert, employé privé, demeurant professionnellement à Junglinster, en vertu
d'une procuration sous seing privé lui délivrée.
87594
La prédite procuration, signée ne varietur par le mandataire et le notaire instrumentant, restera annexée au présent
acte pour être formalisée avec lui.
Lequel comparant, représenté comme dit ci-avant, a requis le notaire instrumentaire d'acter ce qui suit:
- Que la société à responsabilité limitée ZONE S.à r.I. avec siège social à L-2240 Luxembourg, 32, rue Notre-Dame,
inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg, section B, sous le numéro 103.708, a été constituée
suivant acte reçu par Maître André-Jean-Joseph Schwachtgen, alors notaire de résidence à Luxembourg, en date du 26
octobre 2004, publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, numéro 15 du 7 janvier 2005.
- Que le capital social est fixé à douze mille cinq cents euros (12.500,-EUR), représenté par cent vingt-cinq (125) parts
sociales d'une valeur nominale de cent euros (100,- EUR) chacune.
- Que le comparant est le seul et unique associé actuel de ladite société et qu'il a pris les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L'associé unique décide, avec effet au 1
er
juillet 2007, de dissoudre anticipativement la société ZONE S.à r.l. et de la
mettre en liquidation.
<i>Deuxième résolutioni>
L'associée unique décide de désigner Madame Zaklina dite Jacqueline Zupanoska, épouse Cubrilovic, employée privée,
née à Struga, (Croatie), le 5 avril 1967, demeurant à L-1271 Luxembourg, 9, rue Thomas Byrne, comme liquidateur de la
société.
Le liquidateur est investi des pouvoirs les plus étendus prévus par la loi et notamment par les articles 144 et suivants
de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales.
<i>Troisième résolutioni>
L'associée unique donne décharge pleine et entière à la gérante technique Madame Nadine Cornocopio et au gérant
administratif Monsieur André Zupanoski pour l'exécution de leur mandat.
<i>Fraisi>
Tous les frais et honoraires incombant à la société à raison des présentes sont évalués à la somme de sept cents euros.
Dont acte, fait et passé à Junglinster, date qu'en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée au mandataire, ès-qualité qu'il agit, connu du notaire par son nom,
prénom usuel, état et demeure, il a signé avec Nous notaire le présent acte.
Signé: C. Dostert, J. Seckler.
Enregistré à Grevenmacher, le 9 juillet 2007, Relation GRE/2007/2950. — Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Schlink.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Junglinster, le 16 juillet 2007.
J. Seckler.
Référence de publication: 2007086468/231/46.
(070095623) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 juillet 2007.
Ascania I S. à r. l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J. F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 125.588.
1. Suite à la cession de parts intervenue en date du 16 mai 2007 entre INTERNATIONAL PYRAMIDE HOLDINGS
(LUXEMBOURG) S.A. et ASCANIA I HOLDINGS S.à r.l., les 500 parts sociales de la Société sont réparties comme suit:
- ASCANIA I HOLDINGS S.à r.l., R.C.S. Luxembourg B 125.604, avec siège social au 46A, avenue J.F. Kennedy, L-1855
Luxembourg, détient 500 parts sociales d'une valeur nominale de EUR 25,00 chacune.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>ASCANIA I S. à r. l.
i>MANACOR (LUXEMBOURG) S.A.
<i>Gérant
i>Signature
Référence de publication: 2007085631/683/19.
Enregistré à Luxembourg, le 22 juin 2007, réf. LSO-CF08255. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070094827) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
87595
Qmagic, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1258 Luxembourg, 6, rue Jean-Pierre Brasseur.
R.C.S. Luxembourg B 116.855.
Le bilan de la société au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2007085639/1212/13.
Enregistré à Luxembourg, le 17 juillet 2007, réf. LSO-CG06262. - Reçu 24 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): G. Reuland.
(070095105) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
Libidama International S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2213 Luxembourg, 21, rue de Nassau.
R.C.S. Luxembourg B 20.717.
<i>Extrait du procès-verbal de l'Assemblée Générale Ordinaire tenue le 8 mai 2007i>
Les mandats des administrateurs venant à expiration, l'assemblée décide de nommer comme administrateurs les per-
sonnes suivantes:
- M
e
Pierre Thielen, demeurant professionnellement à Luxembourg
- M
e
Olivier Rodesch, demeurant professionnellement à Luxembourg
- Madame Liliane Lambert-Lorent, demeurant professionnellement à Luxembourg
Le mandat du commissaire aux comptes venant à expiration, l'assemblée décide de nommer comme commissaire aux
comptes Madame Rachel Tenace Juraschek, demeurant professionnellement à Luxembourg.
Les mandats des administrateurs et du commissaire aux comptes viendront à expiration lors de l'assemblée générale
annuelle qui statuera sur les comptes annuels de l'exercice 2012.
Luxembourg, le 8 mai 2007.
Pour extrait conforme
Signature
Référence de publication: 2007086176/278/22.
Enregistré à Luxembourg, le 17 juillet 2007, réf. LSO-CG06157. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070095863) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 juillet 2007.
HC Consulting, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1258 Luxembourg, 6, rue Jean-Pierre Brasseur.
R.C.S. Luxembourg B 79.992.
Le bilan de la société au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature
<i>Un mandatairei>
Référence de publication: 2007085640/1212/13.
Enregistré à Luxembourg, le 17 juillet 2007, réf. LSO-CG06255. - Reçu 24 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070095109) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
CDRD Investment (Luxembourg) III S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 512.500,00.
Siège social: L-2636 Luxembourg, 12, rue Léon Thyes.
R.C.S. Luxembourg B 77.051.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
87596
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
B. Zech.
Référence de publication: 2007085649/724/13.
Enregistré à Luxembourg, le 18 juillet 2007, réf. LSO-CG06722. - Reçu 24 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070094367) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
International Concrete S.A., Société Anonyme.
Capital social: EUR 31.000,00.
Siège social: L-2636 Luxembourg, 12, rue Léon Thyes.
R.C.S. Luxembourg B 94.841.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
R. P. Pels.
Référence de publication: 2007085650/724/13.
Enregistré à Luxembourg, le 18 juillet 2007, réf. LSO-CG06724. - Reçu 24 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): G. Reuland.
(070094366) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
GRAEFF Systembau Lux Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 34, avenue de la Porte-Neuve.
R.C.S. Luxembourg B 115.611.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 18 juillet 2007.
Pour ordre
EUROPE FIDUCIAIRE (LUXEMBOURG) S.A.
Signature
Référence de publication: 2007085732/3560/15.
Enregistré à Luxembourg, le 16 juillet 2007, réf. LSO-CG05736. - Reçu 22 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070094511) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
CDRD Investment (Luxembourg) II S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,00.
Siège social: L-2636 Luxembourg, 12, rue Léon Thyes.
R.C.S. Luxembourg B 77.050.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
B. Zech.
Référence de publication: 2007085651/724/13.
Enregistré à Luxembourg, le 18 juillet 2007, réf. LSO-CG06719. - Reçu 24 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070094368) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
CDRD Investment (Luxembourg) S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.625,00.
Siège social: L-2636 Luxembourg, 12, rue Léon Thyes.
R.C.S. Luxembourg B 77.049.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
87597
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
B. Zech.
Référence de publication: 2007085652/724/13.
Enregistré à Luxembourg, le 18 juillet 2007, réf. LSO-CG06716. - Reçu 24 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070094369) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
Cardoso & Fils Constructions S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1863 Luxembourg, 45, Knaeppchen.
R.C.S. Luxembourg B 110.153.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 16 juillet 2007.
Signature.
Référence de publication: 2007085653/534/12.
Enregistré à Luxembourg, le 13 juillet 2007, réf. LSO-CG05346. - Reçu 20 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): G. Reuland.
(070094370) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
Klöckner Pentaplast S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2557 Luxembourg, 7A, rue Robert Stümper.
R.C.S. Luxembourg B 84.253.
EXTRAIT
M. Tom Goeke et M. Bobby Jenkins ont démissionné de leur fonction d'administrateur de la Société avec effet au 9
juillet 2007.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 juillet 2007.
<i>Pour la Société
i>Signatures
Référence de publication: 2007086451/260/16.
Enregistré à Luxembourg, le 17 juillet 2007, réf. LSO-CG06549. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070095342) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 juillet 2007.
Immo-Toitures S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1863 Luxembourg, 45, Knaeppchen.
R.C.S. Luxembourg B 110.152.
Le bilan au 31 décembre 2005 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 16 juillet 2007.
Signature.
Référence de publication: 2007085656/534/12.
Enregistré à Luxembourg, le 13 juillet 2007, réf. LSO-CG05349. - Reçu 20 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070094373) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
Faustini Europe S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 105.672.
Le bilan au 31 décembre 2005 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
87598
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 17 juillet 2007.
Signature.
Référence de publication: 2007085657/534/12.
Enregistré à Luxembourg, le 16 juillet 2007, réf. LSO-CG05947. - Reçu 18 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070094374) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
Cribis Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 104.782.
Les comptes consolidés au 31 décembre 2004, le rapport consolidé de gestion et le rapport du réviseur d'entreprises
ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 16 juillet 2007.
Signature.
Référence de publication: 2007085661/534/13.
Enregistré à Luxembourg, le 13 juillet 2007, réf. LSO-CG05415. - Reçu 50 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): G. Reuland.
(070094378) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
Immobilière Générale des Pays Bas S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1258 Luxembourg, 4, rue Jean-Pierre Brasseur.
R.C.S. Luxembourg B 70.074.
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du Conseil d'Administration tenue à Luxembourg au siège social le mercredi 27 juin 2007i>
Il résulte du procès-verbal de la réunion du Conseil d'Administration qui s'est tenue en date du 27 juin 2007 que:
Le Conseil d'Administration a décidé de nommer en son sein Monsieur Bisenius Edgar à la fonction de Président du
Conseil d'Administration.
Luxembourg, le 28 juin 2007.
Pour extrait conforme
Signature
<i>Un Mandatairei>
Référence de publication: 2007086432/320/17.
Enregistré à Luxembourg, le 20 juillet 2007, réf. LSO-CG07567. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070095810) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 juillet 2007.
Goldmann Finance Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-3333 Hellange, 29, rue de Bettembourg.
R.C.S. Luxembourg B 85.665.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2007085678/1276/12.
Enregistré à Luxembourg, le 21 juin 2007, réf. LSO-CF07512. - Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070095101) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
Capital Européen S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1470 Luxemburg, 44, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 114.012.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
87599
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2007085679/1276/12.
Enregistré à Luxembourg, le 19 juillet 2007, réf. LSO-CG07076. - Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070095100) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
Handelskontor Niederanven S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6947 Niederanven, 7, Z.I. Bombicht.
R.C.S. Luxembourg B 101.875.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2007085680/1276/12.
Enregistré à Luxembourg, le 19 juillet 2007, réf. LSO-CG07077. - Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): G. Reuland.
(070095099) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
Equifin SA, Société Anonyme.
Siège social: L-6947 Niederanven, 7, Z.I. Bombicht.
R.C.S. Luxembourg B 89.245.
Le bilan au 30 juin 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2007085681/1276/12.
Enregistré à Luxembourg, le 19 juillet 2007, réf. LSO-CG07079. - Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070095098) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
ProSolut S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-5331 Moutfort, 6, Wellemslach.
R.C.S. Luxembourg B 62.996.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2007085682/1276/12.
Enregistré à Luxembourg, le 19 juillet 2007, réf. LSO-CG07081. - Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070095097) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
K.M. Lux Sàrl, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8017 Strassen, 18B, rue de la Chapelle.
R.C.S. Luxembourg B 76.013.
Le bilan au 31 décembre 2006 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 20 juillet 2007.
Signature.
Référence de publication: 2007085673/3617/12.
Enregistré à Luxembourg, le 20 juillet 2007, réf. LSO-CG07695. - Reçu 123 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070094804) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2007.
Editeur:
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