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MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 414
21 mars 2007
SOMMAIRE
Abelard Holding SA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19829
ADD + Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19826
Altrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19847
Altrum Sicav . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19847
Anzio S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19828
BPVN Enhanced Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19837
Bruphi S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19826
BT Luxembourg Investment Holdings S.A.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19839
Compagnie Financière de Métallurgie CO-
FIMETAL S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19839
Conafex Holdings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19844
Couvent Immobilier S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
19867
Dexia Equities L . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19842
DJE Real Estate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19868
DWS Euroland Garant . . . . . . . . . . . . . . . . .
19866
DWS Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19866
DWS Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19866
Dynamic Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19866
Dynamic Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19866
Falkland S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19831
Financière Naturam S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
19840
Finmean Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19833
F.I.S. Real Estate S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19832
Fomed S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19846
Global Advantage Funds . . . . . . . . . . . . . . . .
19842
Grevlin S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19829
Halogen Holdings . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19845
Inapa Luxembourg S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .
19828
ING(L) Portfolio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19833
IV Umbrella Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19834
K.A.M. Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19830
Landry Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19833
Lux International Strategy . . . . . . . . . . . . . .
19835
Lysidor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19827
Marowinia Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . .
19846
Marshall Monteagle Holdings . . . . . . . . . . . .
19843
Marshall Monteagle Holdings . . . . . . . . . . . .
19845
Media Marketing Communication . . . . . . .
19835
Mediolux Holding . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19840
Multi Units Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . .
19827
Munich Invest, Sicav . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19836
Obanosh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19830
Olcese Finance S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19827
Parallel S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19872
Pastor International S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
19841
Patrimonium Sicav . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19836
Pharmaceutical Enterprises . . . . . . . . . . . . .
19836
Pro Fonds (Lux) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19838
RH & Partner Investment Funds . . . . . . . . .
19868
Sarasin Investmentfonds . . . . . . . . . . . . . . . .
19838
Semtex Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19834
SFK Invest S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19867
S.I.P. Investments S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19832
Smart Venture Holding . . . . . . . . . . . . . . . . .
19829
Sofiag S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19846
Squale Investissements S.A. . . . . . . . . . . . . .
19831
SVG Holdings S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19834
Teresa S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19830
Top-Investments . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19832
Urbaninvest S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19841
Vidinvest S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19826
Vivaro Holdings S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19837
Wenkelhiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19831
"Whitehill Capital" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19872
19825
Bruphi S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R.C.S. Luxembourg B 64.269.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le mercredi <i>11 avril 2007i> à 16.00 heures au siège social avec pour
<i>Ordre du jour:i>
- Rapport de gestion du Conseil d'Administration,
- Rapport du Commissaire aux Comptes,
- Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2006 et affectation des résultats,
- Quitus à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes,
- Nominations statutaires,
- Fixation des émoluments du Commissaire aux Comptes.
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l'Assemblée au siège social.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007023802/755/19.
Vidinvest S.A., Société Anonyme (en liquidation).
Siège social: L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R.C.S. Luxembourg B 65.861.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le mercredi <i>11 avril 2007i> à 11.00 heures au siège social avec pour
<i>Ordre du jour:i>
- Rapport du liquidateur sur l'activité de la société du 1
er
janvier 2006 au 31 décembre 2006.
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l'Assemblée au siège social.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007023803/755/14.
ADD + Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 9, boulevard du Prince Henri.
R.C.S. Luxembourg B 80.495.
Le Conseil d'Administration a l'honneur de convoquer les Actionnaires de la Sicav ADD+FUNDS à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>10 avril 2007i> à 11.00 heures au siège social, afin de délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport du Conseil d'Administration et du Réviseur d'Entreprises
2. Approbation des comptes annuels arrêtés au 31 décembre 2006
3. Affectation des résultats
4. Quitus aux Administrateurs
5. Renouvellement du mandat du Réviseur d'Entreprises
6. Nominations statutaires.
Pour pouvoir assister à la présente Assemblée, les détenteurs d'actions au porteur doivent déposer leurs actions, au
moins cinq jours francs avant l'Assemblée, auprès du siège ou d'une agence de la BANQUE DE LUXEMBOURG, société
anonyme à Luxembourg.
Les Actionnaires sont informés que l'Assemblée n'a pas besoin de quorum pour délibérer valablement. Les résolutions,
pour être valables, doivent réunir la majorité des voix des Actionnaires présents ou représentés.
19826
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007024229/755/22.
Lysidor, Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 11B, boulevard Joseph II.
R.C.S. Luxembourg B 6.829.
Messieurs les Actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>6 avril 2007i> à 15 heures au siège de la société.
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d'Administration et du Commissaire aux Comptes;
2. Approbation des bilan et compte de profits et pertes au 31 décembre 2006;
3. Affectation du résultat;
4. Décharge aux administrateurs et Commissaire aux Comptes;
5. Remplacement du Commissaire aux Comptes;
6. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007023804/322/17.
Olcese Finance S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1413 Luxembourg, 3, place Dargent.
R.C.S. Luxembourg B 52.856.
Les Actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>6 avril 2007i> à 15.00 heures au siège social à Luxembourg, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d'Administration et rapport du Commissaire
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats aux 31 décembre 2005 et 2006
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire
4. Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l'article 100 de la loi du 10 août
1915 sur les sociétés commerciales
5. Divers
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007023810/696/17.
Multi Units Luxembourg, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 16, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 115.129.
The Board of Directors convenes the Shareholders to the
ANNUAL GENERAL MEETING
of shareholders to be held on <i>April 6th, 2007i> at 10.00 a.m., at the registered office of the Company, 16, boulevard
Royal, L-2449 Luxembourg with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. To hear and to approve the report of the Board of Directors and to acknowledge the Audit report for the financial
year ended December 31st, 2006.
2. To discuss and to approve the annual accounts for the financial year ended December 31st, 2006.
3. To decide of the allocation of the results for the financial year ended December 31st, 2006.
4. To ratify the cooptation of Mr Pascal Held as Director in replacement of Mr Vincent-Marie Didier, Director who
resigned on January 1st, 2007.
5. To grant discharge to the Directors for the financial year ended December 31st, 2006.
6. To re-elect the Directors and the Auditor.
19827
7. Any other business.
According to article 18 of the Articles of Incorporation of the Company and according to the Law of August 10th,
1915, each shareholder of each Sub-Fund can decide separately of the allocation of the results.
If for a given Sub-Fund no shareholder is attending the meeting, the shareholders of the Sicav will decide of the allocation
of the results for this Sub-Fund.
The decisions of the Annual General Meeting of Shareholders will require no quorum and will be taken on a simple
majority of the votes expressed by the Shareholders present or represented at the Meeting.
Each share will be entitled to one vote. Proxies left in blank or null and void will not be taken into consideration for
the calculation of the expressed votes.
<i>Terms and conditions to attend to the Annual General Meeting of Shareholdersi>
The Shareholders will be allowed to attend the Meetings, by giving proof of their identity, provided that they have
informed the Company, at its registered office (16, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg / Administration MULTI UNITS
LUXEMBOURG - EUVL/JUR), by March 29th, 2007, at the latest, of their intention to attend, personally, the Meetings;
the Shareholders who could not attend personally the Meetings could be represented by any person of their convenience
or by proxy; for this effect, proxies will be available at the registered office of the Company. In order to be taken in
consideration, the proxies duly completed and signed must be received at the registered office of the Company by March
29th, 2007 (five business days before the Meetings).
The persons who will attend the Meetings, in quality of Shareholders or by proxy, will have to produce to the Board
of the Meetings a blocked certificate of the shares they own directly or by virtue of a proxy in the books of an authorised
agent or in the books of EUROPEAN FUND SERVICES S.A. (17, rue Antoine Jans, L-1820 Luxembourg).
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2007023812/3451/40.
Anzio S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1744 Luxembourg, 9, rue de Saint Hubert.
R.C.S. Luxembourg B 81.630.
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
des actionnaires qui se tiendra le <i>9 avril 2007i> à 11.00 heures au siège de la société, 9 rue de Saint-Hubert L-1744
Luxembourg avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, présentation du rapport du commissaire aux comptes et du rapport de gestion
sur l'exercice clôturant au 31 décembre 2006.
2. Approbation des comptes annuels de l'exercice clôturant au 31 décembre 2006.
3. Affectation des résultats.
4. Ratification de la nomination de Mlle Els Colans en tant qu'administrateur en remplacement de Monsieur Norbert
Theisen, décédé.
5. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
6. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007023811/578/20.
Inapa Luxembourg S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4384 Ehlerange, Z.A.R.E. Ouest.
R.C.S. Luxembourg B 4.759.
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>10 avril 2007i> à 15.00 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d'administration et du commissaire aux comptes
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2006
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes
4. Nominations statutaires
19828
5. Divers
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007024221/534/16.
Abelard Holding SA, Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2420 Luxembourg, 11, avenue Emile Reuter.
R.C.S. Luxembourg B 82.340.
Messieurs les Actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>10 avril 2007i> à 9.00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
a. rapport du Conseil d'Administration sur l'exercice 2006;
b. rapport du commissaire;
c. lecture et approbation du Bilan et du Compte de Profits et Pertes arrêtés au 31 décembre 2006;
d. affectation du résultat;
e. décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire;
f. délibération conformément à l'article 100 de la loi luxembourgeoise sur les sociétés commerciales;
g. divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007023813/45/18.
Smart Venture Holding, Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1340 Luxembourg, 3-5, place Winston Churchill.
R.C.S. Luxembourg B 75.349.
Les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au siège social 3-5, place Winston Churchill, L-1340 Luxembourg, le <i>10 avril 2007i> à 10.00 heures, pour
délibérer sur l'ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport du conseil d'administration et du rapport du commissaire aux comp-
tes pour l'exercice clos au 31 décembre 2006,
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2006 et affectation du résultat,
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes,
4. Nominations statutaires,
5. Divers.
<i>Le Conseil d'administration.i>
Référence de publication: 2007023814/833/18.
Grevlin S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R.C.S. Luxembourg B 40.426.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le mercredi <i>11 avril 2007i> à 14.00 heures au siège social avec pour
<i>Ordre du jour:i>
- Rapport de gestion du Conseil d'Administration,
- Rapport du Commissaire aux Comptes,
- Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2006 et affectation des résultats,
- Quitus à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes,
- Nominations statutaires,
- Fixation des émoluments du Commissaire aux Comptes.
19829
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l'Assemblée au siège social.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007023818/755/19.
Teresa S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1340 Luxembourg, 3-5, place Winston Churchill.
R.C.S. Luxembourg B 39.614.
Les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au siège social 3-5, place Winston Churchill, L-1340 Luxembourg, le <i>11 avril 2007i> à 11.00 heures, pour
délibérer sur l'ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport du conseil d'administration et du rapport du commissaire aux comp-
tes pour l'exercice clos au 31 décembre 2006,
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2006 et affectation du résultat,
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes,
4. Nominations statutaires,
5. Divers.
<i>Le Conseil d'administration.i>
Référence de publication: 2007023815/833/18.
Obanosh, Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1340 Luxembourg, 3-5, Place Winston Churchill.
R.C.S. Luxembourg B 44.378.
Les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au siège social 3-5, place Winston Churchill, L-1340 Luxembourg, le <i>10 avril 2007i> à 10.00 heures, pour
délibérer sur l'ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport du conseil d'administration et du rapport du commissaire aux comp-
tes pour l'exercice clos au 31 décembre 2006,
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2006 et affectation du résultat,
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes,
4. Nominations statutaires,
5. Divers.
<i>Le Conseil d'administration.i>
Référence de publication: 2007023816/833/18.
K.A.M. Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R.C.S. Luxembourg B 22.382.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le mercredi <i>11 avril 2007i> à 11.00 heures au siège social avec pour
<i>Ordre du jour:i>
- Rapport de gestion du Conseil d'Administration,
- Rapport du Commissaire aux Comptes,
- Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2006 et affectation des résultats,
- Quitus à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes,
- Nominations statutaires,
19830
- Fixation des émoluments du Commissaire aux Comptes.
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l'Assemblée au siège social.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007023819/755/19.
Squale Investissements S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2420 Luxembourg, 15, avenue Emile Reuter.
R.C.S. Luxembourg B 96.315.
Messieurs les Actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>10 avril 2007i> à 10.00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
a. rapport du Conseil d'Administration sur l'exercice 2006;
b. rapport du commissaire;
c. lecture et approbation du Bilan et du Compte de Profits et Pertes arrêtés au 31 décembre 2006;
d. affectation du résultat;
e. décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire;
f. délibération conformément à l'article 100 de la loi luxembourgeoise sur les sociétés commerciales;
g. divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007023817/45/18.
Wenkelhiel, Société Anonyme.
Siège social: L-1521 Luxembourg, 123-125, rue Adolphe Fischer.
R.C.S. Luxembourg B 105.149.
Les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au siège social, le <i>6 avril 2007i> à 16.00 heures, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d'Administration et du Réviseur d'entreprises
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2006
3. Affectation des résultats
4. Décharge aux Administrateurs et au Réviseur d'entreprises
Pour pouvoir assister à cette assemblée, les actionnaires sont priés de déposer leurs actions soit au siège social de la
société, soit à une banque de leur choix et d'informer le Conseil d'Administration cinq jours au moins avant l'assemblée
de leur intention d'y assister.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007024218/18.
Falkland S.A., Société Anonyme Holding (en liquidation).
Siège social: L-1528 Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 8.430.
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>12 avril 2007i> à 9.00 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation du rapport du liquidateur sur les comptes au 31 décembre 2006.
2. Divers.
19831
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007024220/534/13.
F.I.S. Real Estate S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1340 Luxembourg, 1, place Winston Churchill.
R.C.S. Luxembourg B 69.309.
Messrs shareholders are hereby convened to attend the
ANNUAL GENERAL SHAREHOLDERS' MEETING
which will be held at 5, boulevard de la Foire, Luxembourg, on <i>April 10, 2007i> at 16.00 o'clock, with the following
agenda:
<i>Agenda:i>
1. Submission of the annual accounts and of the reports of the board of directors and of the statutory auditor.
2. Approval of the annual accounts and allocation of the results as at December 31, 2006.
3. Resolution to be taken according to article 100 of the law of August 10, 1915.
4. Discharge to the directors and to the statutory auditor.
5. Miscellaneous.
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2007024219/534/17.
S.I.P. Investments S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 57.856.
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l'adresse du siège social, le <i>12 avril 2007i> à 10.00 heures, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d'administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2006.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007024222/534/15.
Top-Investments, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-8002 Strassen, 283, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 68.488.
The shareholders of TOP-INVESTMENTS (the Company) are hereby given notice that an
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING
of shareholders will be held at 58, rue Charles Martel, L-2134 Luxembourg on <i>27 April 2007i> at 11.00 am to vote on
the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Decision to dissolve the Company and to voluntarily put the Company into liquidation (liquidation volontaire);
2. Decision to appoint ABN AMRO Bank (Luxembourg) S.A. as liquidator (liquidateur) in relation to the liquidation
of the Company (the Liquidator);
3. Determination of the powers of the Liquidator and the liquidation procedure of the Company;
4. Decision to instruct the Liquidator to realize at the best of its abilities and with regard to the circumstances all the
assets of the Company and to pay the debts of the Company;
5. Decision to instruct KPMG Audit (the auditor of the Company) to issue a report on the liquidation; and
6. Decision to convene an extraordinary general meeting of shareholders resolving on the closing of the liquidation.
An extraordinary general meeting has already been held on 20 March 2007 at 11.00 am at the above mentioned address.
However, the quorum requirement of at least half of the capital of the Company in order to take a valid decision has not
19832
been met and thus this extraordinary general meeting was not able to deliberate on the above agenda. Therefore, a second
meeting had to be convened. At this second meeting, no quorum requirement will apply.
Power of attorney forms are available at the registered office of the Company. Shareholders unable to attend the
meeting, please return the form of proxy, duly executed and signed, by mail, to the Company no later than 22 April 2007.
Holders of bearer shares have to deposit their shares at the registered office of the Company at the latest at same date
to be admitted to the meeting. Holders of registered shares must inform the board in writing within the same period of
their intent to attend the meeting and of the number of shares for which they intend to vote.
<i>For the Board of Directors.i>
Référence de publication: 2007024232/755/29.
Finmean Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 106.269.
Le Conseil d'Administration a l'honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>6 avril 2007i> à 17.00 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d'Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de profits et pertes au 31 décembre 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l'exercice de leur mandat au 31
décembre 2006.
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007024223/1023/16.
Landry Holding S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 97.689.
Le Conseil d'Administration a l'honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>6 avril 2007i> à 10.00 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d'Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de profits et pertes au 31 décembre 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l'exercice de leur mandat au 31
décembre 2006.
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007024224/1023/16.
ING(L) Portfolio, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 52, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 86.730.
Les actionnaires sont invités à assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra dans les locaux de ING LUXEMBOURG, 46-48, route d'Esch à L-2965 Luxembourg, le mardi <i>10 avrili>
<i>2007i> à 15.00 heures pour délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d'administration et du Réviseur d'Entreprises.
2. Approbation des comptes au 31 décembre 2006.
3. Affectation des résultats.
19833
4. Décharge aux administrateurs.
5. Nominations statutaires.
6. Divers.
Pour être admis à l'Assemblée Générale, tout propriétaire d'actions au porteur doit déposer ses titres aux siège et
agences de ING LUXEMBOURG et faire part de son désir d'assister à l'Assemblée, le tout cinq jours francs au moins
avant l'Assemblée.
Les actionnaires en nom seront admis sur justification de leur identité, à la condition d'avoir, cinq jours francs au moins
avant la réunion, fait connaître au Conseil d'administration leur intention de prendre part à l'Assemblée.
<i>Le Conseil d'administration.i>
Référence de publication: 2007024234/584/23.
Semtex Holding S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 61.738.
Le Conseil d'Administration a l'honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>6 avril 2007i> à 9.15 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d'Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de profits et pertes au 31 décembre 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l'exercice de leur mandat au 31
décembre 2006.
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007024225/1023/16.
SVG Holdings S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 81.754.
Le Conseil d'Administration a l'honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>6 avril 2007i> à 15.00 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d'Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de profits et pertes au 31 décembre 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l'exercice de leur mandat au 31
décembre 2006.
4. Décision sur la continuation de l'activité de la société en relation avec l'artilce 100 sur la législation des sociétés.
5. Nominations statutaires.
6. Divers
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007024226/1023/18.
IV Umbrella Fund, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-5365 Munsbach, 1C, Parc d'Activité Syrdall.
R.C.S. Luxembourg B 71.816.
Im Einklang mit Artikel 22 der Satzung zu der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Société d'Investissement
à capital variable) IV Umbrella Fund findet die
JÄHRLICHE GENERALVERSAMMLUNG
am <i>10. April 2007,i> um 11.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft, 1C, Parc d'activité Syrdall, L-5365 Munsbach, Luxemburg,
statt.
19834
<i>Tagesordnung:i>
1. Bericht des Verwaltungsrates und des Wirtschaftsprüfers.
2. Genehmigung der vom Verwaltungsrat vorgelegten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für das Ge-
schäftsjahr zum 31. Dezember 2006.
3. Verwendung des Jahresergebnisses.
4. Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und des Wirtschaftsprüfers.
5. Ernennung der Verwaltungsratsmitglieder bis zum Ablauf der ordentlichen Gesellschafterversammlung des Jahres
2008.
6. Ernennung des Wirtschaftsprüfers bis zum Ablauf der ordentlichen Gesellschafterversammlung des Jahres 2008.
7. Verschiedenes.
Die Zulassung zur Gesellschafterversammlung setzt voraus, dass die entsprechenden Inhaberanteile vorgelegt werden
oder die Anteile bis spätestens zum 3. April 2007 bei einer Bank gesperrt werden. Eine Bestätigung der Bank über die
Sperrung der Anteile genügt als Nachweis über die erfolgte Sperrung.
Luxemburg, im März 2007.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2007024227/755/26.
Lux International Strategy, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 5, allée Scheffer.
R.C.S. Luxembourg B 52.470.
The Board of Directors of the above mentioned Sicav is pleased to invite the Shareholders of the Sicav to the
ANNUAL GENERAL MEETING
which will be held on <i>10 April 2007i> at 10.00 a.m., at the Registered Office of the Sicav, with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Nomination of the Chairman of the Meeting
2. Acknowledgment of the reports of the Board of Directors and of the Independent Auditor for the financial year
ended 31 December 2006
3. Approval of the Annual Accounts as at 31 December 2006
4. Allotment of results
5. Discharge of the Directors in respect of the carrying out of their duties during the financial year ended 31 December
2006
6. Statutory elections
7. Miscellaneous
The annual report as at 31 December 2006 will be sent upon request.
The resolutions on the agenda of the Annual General Meeting require no quorum and will be taken at the simple
majority of the shareholders present or represented and voting.
Shareholders intending to attend the Annual General Meeting should inform the Registered Office of the Sicav on 4
April 2007 at the latest. Shareholders not being able to attend the Annual General Meeting personally, have the possibility
to be represented by proxy. Proxy forms are available at the Registered Office of the Sicav.
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2007024228/755/26.
Media Marketing Communication, Société Anonyme.
Siège social: L-8009 Strassen, 117, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 107.228.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le vendredi <i>13 avril 2007i> à 10.00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2006.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
19835
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007024235/1267/15.
Munich Invest, Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-5365 Munsbach, 1C, Parc d'Activité Syrdall.
R.C.S. Luxembourg B 80.087.
Im Einklang mit Artikel 22 der Satzung zu der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital («société d'investissement
à capital variable») MUNICH INVEST findet die
JÄHRLICHE GENERALVERSAMMLUNG
am <i>12. April 2007,i> um 14.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft, 1C, Parc d'activité Syrdall, L-5365 Munsbach, Luxemburg,
statt.
<i>Tagesordnung:i>
1. Bericht des Verwaltungsrates und des Wirtschaftsprüfers.
2. Genehmigung der vom Verwaltungsrat vorgelegten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für das Ge-
schäftsjahr zum 31. Dezember 2006.
3. Verwendung des Jahresergebnisses.
4. Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und des Wirtschaftsprüfers.
5. Ernennung der Verwaltungsratsmitglieder bis zum Ablauf der ordentlichen Gesellschafterversammlung des Jahres
2008.
6. Ernennung des Wirtschaftsprüfers bis zum Ablauf der ordentlichen Gesellschafterversammlung des Jahres 2008.
7. Verschiedenes.
Die Zulassung zur Gesellschafterversammlung setzt voraus, dass die entsprechenden Inhaberanteile vorgelegt werden
oder die Anteile bis spätestens zum 5. April 2006 bei einer Bank gesperrt werden. Eine Bestätigung der Bank über die
Sperrung der Anteile genügt als Nachweis über die erfolgte Sperrung.
Luxemburg, im März 2007.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2007024230/755/26.
Patrimonium Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 14, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 80.237.
Le Conseil d'Administration a l'honneur de convoquer les Actionnaires de PATRIMONIUM SICAV à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le mardi <i>10 avril 2007i> à 14.00 heures au siège social, afin de délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport du Conseil d'Administration et du Réviseur d'Entreprises
2. Approbation des comptes annuels arrêtés au 31 décembre 2006
3. Affectation des résultats
4. Quitus aux Administrateurs
5. Renouvellement du mandat du Réviseur d'Entreprises
6. Nominations statutaires.
Pour pouvoir assister à la présente Assemblée, les détenteurs d'actions au porteur doivent déposer leurs actions, au
moins cinq jours francs avant l'Assemblée, auprès du siège ou d'une agence de la BANQUE DE LUXEMBOURG, société
anonyme à Luxembourg.
Les Actionnaires sont informés que l'Assemblée n'a pas besoin de quorum pour délibérer valablement. Les résolutions,
pour être valables, doivent réunir la majorité des voix des Actionnaires présents ou représentés.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007024231/755/22.
PHARE S.A., Pharmaceutical Enterprises, Société Anonyme.
Siège social: L-8009 Strassen, 117, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 48.294.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
19836
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu vendredil <i>13 avril 2007i> à 11.00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2006.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Décision à prendre conformément à l'article 100 de la loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales.
5. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007024236/1267/16.
BPVN Enhanced Fund, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 26, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 110.607.
Shareholders are invited to attend the
ANNUAL GENERAL MEETING
of shareholders which will be held at the registered office of the company at 26, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg
on Tuesday <i>April 10, 2007i> at 2.00 p.m.
For purpose of considering the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Adoption of the report of the directors and the report of the auditor for the year ended December 31, 2006;
2. Approval of the annual accounts for the year ended December 31, 2006;
3. Discharge of the directors;
4. Allocation of the results;
5. Statutory appointments;
6. Appointment of DELOITTE S.A. as auditor until the annual general meeting of shareholders to decide on the annual
accounts as of December 31, 2007;
7. Miscellaneous.
The resolutions shall be carried by a majority of those present or represented and voting. The shareholders on record
at the date of the meeting are entitled to vote or give proxies. Proxies should arrive at the registered office of the company
at least 48 hours before the meeting.
Shareholders are advised that no quorum is required for the annual general meeting.
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2007024233/267/25.
Vivaro Holdings S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8009 Strassen, 117, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 107.199.
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le vendredi <i>13 avril 2007i> à 9.00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2006.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007024237/1267/15.
19837
Pro Fonds (Lux), Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 45.890.
Die Aktionäre der PRO FONDS (LUX) Sicav werden hiermit zu einer
ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
der Aktionäre eingeladen, die am <i>30. März 2007i> um 11.00 Uhr in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen
mit folgender Tagesordnung stattfinden wird:
<i>Tagesordnung:i>
1. Bericht des Verwaltungsrates und des Wirtschaftsprüfers
2. Billigung der Bilanz zum 31. Dezember 2006 sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember
2006 abgelaufene Geschäftsjahr
3. Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder
4. Wahl oder Wiederwahl der Verwaltungsratsmitglieder und des Wirtschaftsprüfers bis zur nächsten Ordentlichen
Generalversammlung
5. Gewinnverwendung
6. Verschiedenes
Die Punkte auf der Tagesordnung unterliegen keiner Anwesenheitsbedingung und die Beschlüsse werden durch die
einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Aktionäre, die ihren Aktienbestand in einem Depot bei einer Bank unterhalten, werden gebeten, ihre Depotbank mit
der Übersendung einer Depotbestandsbescheinigung, die bestätigt, dass die Aktien bis nach der Generalversammlung
gesperrt gehalten werden, an die Gesellschaft zu beauftragen. Die Depotbestandsbescheinigung muss der Gesellschaft
fünf Arbeitstage vor der Generalversammlung vorliegen.
Entsprechende Vertretungsvollmachten können bei der Zentralverwaltungsstelle der PRO FONDS (LUX) Sicav (DZ
BANK INTERNATIONAL S.A.) unter der Telefonnummer 00352/44 903 - 4025 oder unter der Fax-Nummer 00352/44
903 - 4009 angefordert werden.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2007019772/755/29.
Sarasin Investmentfonds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 50, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 40.633.
Die Aktionäre der SARASIN INVESTMENTFONDS werden hiermit eingeladen, an der
ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
teilzunehmen, die am <i>30. März 2007i> um 11.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft, 50, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg
abgehalten wird.
Folgende Punkte stehen auf der Tagesordnung:
<i>Tagesordnung:i>
1. Berichte
a) des Verwaltungsrats
b) der Revisionsgesellschaft
2. Genehmigung der Vermögensaufstellung sowie der Veränderungen des Reinvermögens für den Zeitraum bis zum
31. Dezember 2006
3. Entlastung des Verwaltungsrats für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr endend zum 31. Dezember 2006
4. Wahl des Wirtschaftsprüfers bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung in 2008
5. Verwendung des Reingewinns
6. Verschiedenes
Beschlüsse der Versammlung erfordern kein Quorum und werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder ver-
tretenen Aktien gefasst.
Anschliessend werden die Aktionäre der Sarasin Investmentfonds eingeladen, an einer ausserordentlichen General-
versammlung der Sarasin Investmentfonds am 30. März 2007 um 11.30 Uhr an obengenannter Adresse teilzunehmen.
Die ausserordentliche Generalversammlung hat folgenden einzigen Tagesordnungspunkt:
Einführung der Möglichkeit für den Verwaltungsrat zu entscheiden, den Nettoinventarwert eines Teilvermögens um
einen Betrag anzupassen, welcher dem geschätzten Betrag von Handelskosten und anderen Gebühren sowie der ge-
19838
schätzten Differenz von Geld- und Briefkursen der Anlagen des Teilvermögens an einem Bewertungstag entspricht und
entsprechende Einführung eines Passus als letzten Absatz von Artikel 23 der Statuten.
Diese ausserordentliche Generalversammlung ist nur dann ordnungsgemäss beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Die Tagesordnung wird durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Aktien der Aktionäre, welche anwesend oder vertreten sind und ihre Stimme abgeben, angenommen.
Der Entwurf der geänderten Satzung kann am Sitz der Gesellschaft eingesehen werden, und eine Kopie davon ist auf
Anfrage erhältlich.
Vollmachtsformulare werden den Eignern von Namensanteilen zugesandt und können an folgende Adressen zurück-
geschickt werden
Luxemburg: FORTIS BANQUE LUXEMBOURG S.A., Investmentfondsabteilung, L-2951 Luxemburg
Schweiz: BANK SARASIN & Cie AG, Abt. FOP, Elisabethenstrasse 62, CH-4002 Basel
Deutschland: SARASIN WERTPAPIERHANDELSBANK AG , Friedrichstrasse 9, D-80801 München
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2007021016/755/41.
Compagnie Financière de Métallurgie COFIMETAL S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R.C.S. Luxembourg B 16.801.
Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra le jeudi <i>12 avril 2007i> à 16.00 heures au siège social avec pour
<i>Ordre du jour:i>
- Suppression de la valeur nominale des actions.
- Réduction du capital à concurrence de EUR 1.000.000,- (un million d'euros) pour le ramener de son montant actuel
de EUR 1.125.000,- (un million cent-vingt cinq mille euros) à EUR 125.000,- (cent vingt-cinq mille euros) par rem-
boursement du montant de EUR 1.000.000,- (un million d'euros) aux actionnaires, sans modifier le nombre d'actions,
cette réduction de capital étant à considérer comme diminution du capital initialement libéré par apport en nu-
méraire.
- Modification afférente de l'article 3 des statuts.
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Messieurs les actionnaires sont priés de déposer leurs titres cinq
jours francs avant l'Assemblée au siège social.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007016095/755/19.
BT Luxembourg Investment Holdings S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 69A, boulevard de la Pétrusse.
R.C.S. Luxembourg B 92.175.
The shareholders of the Company are hereby invited to attend the
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING
of the shareholders to be held on <i>30 March 2007i> at 4 p.m. at the registered office of the Company, 69A, boulevard
de la Pétrusse L-2320 Luxembourg, in order to consider the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Confirmation of the appointment of new directors.
2. Decision that any transfer of shares, excluding any share transfer following the redemption of Class B Preference
Shares in accordance with Article 9, shall be subject to the approval of all shareholders given in a general meeting.
3. Subsequent amendment of Article 6 and introduction of a new paragraph 2 in Article 6.1 to read as follows:
«Each transfer of shares, excluding any share transfer following the redemption of Class B Preference Shares in
accordance with Article 9, shall be subject to an unanimous decision of the shareholders given in a general meeting.
Any holder of shares who intends to transfer his shares shall notify its intention to the board of directors by
registered letter. Within a 30 days period from the date of receipt of such notification, a general meeting of sha-
reholders convened by the Board of Directors shall decide on the share transfer and the decision shall be notified
to the respective shareholder within reasonable time. If the general meeting of shareholders has not taken a una-
nimous decision in favor of such share transfer, the respective share transfer has to be considered as not approved.
19839
The board of directors shall not register any share transfer which has not been approved in accordance with the
present paragraph.»
Subsequent amendment of Article 6.1, paragraph 1 previously paragraph 2, 1st sentence):
«Without prejudice to the immediately foregoing paragraph, each approved share transfer shall be entered in the
register of shareholders.»
4. Amendment of Article 12 to read as follows:
«The Company shall be managed by a Board of Directors composed of at least five members, either shareholders
or not, who are appointed for a period not exceeding six years by the general meeting of shareholders which may
at any time remove them.
The general meeting of shareholders shall appoint the members of the Board of Directors by casting the choice of:
(i) a number of directors nominated for election by the majority of Class A Shareholders (the «A Directors») which
has in any case to be lower than the number of directors nominated by the majority of Class B Shareholders;
(ii) a number of directors nominated for election by the majority of Class B Shareholders which has in any case to
be higher than the number of directors nominated by the majority of A Shareholders;
The number of directors, their terms and their remuneration are fixed by the general meeting of shareholders.»
5. Cancellation of Article 10 and subsequent renumbering of the articles of association.
6. Decision to fix the total number of directors as well as the number of A-Directors and B-Directors.
7. Appointment of Directors.
8. Miscellaneous.
The Extraordinary General Meeting will validly deliberate if at least one half of the share capital is present and repre-
sented. Resolutions will be validly adopted at a majority of at least two thirds of the votes of the shareholders present
or represented.
Shareholders who are personally registered in the register of shareholders of the Company will receive at their re-
gistered address the documents relating to the Extraordinary General Meeting including a form on which they can appoint
a representative to attend the Extraordinary General Meeting.
Shareholders who are not personally registered in the register of shareholders of the Company shall contact their
financial intermediary, with whom their shares are on deposit, by 5.00 p.m. on 26 March 2007 at the latest.
Documents relating to the Extraordinary General Meeting may be obtained by shareholders free of charge at the
registered office of the Company.
<i>On behalf of the Board of Directors of the Company.i>
Référence de publication: 2007020302/2371/52.
Mediolux Holding, Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 15.506.
Les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra exceptionnellement le <i>30 mars 2007i> à 11.00 heures, au siège social, 65, boulevard Grande-Duchesse
Charlotte, L-1331 Luxembourg pour délibérer sur l'ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport de gestion du Conseil d'Administration et du rapport du Commissaire
aux comptes
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2006
3. Affectation du résultat
4. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux comptes
5. Nominations statutaires
6. Divers
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007020626/19.
Financière Naturam S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R.C.S. Luxembourg B 59.520.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
19840
l'ASSEMBLEE GENERALE
qui se tiendra le jeudi <i>5 avril 2007i> à 16.00 heures au siège social avec pour
<i>Ordre du jour:i>
- Rapport de gestion du Conseil d'Administration,
- Rapport du commissaire aux comptes,
- Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2006 et affectation des résultats,
- Quitus à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes,
- Décision à prendre quant à la poursuite de l'activité de la société,
- Nominations statutaires
- Fixation des émoluments du Commissaire aux Comptes.
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l'Assemblée au siège social.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007020309/755/20.
Urbaninvest S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 32.932.
Les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra exceptionnellement le <i>30 mars 2007i> à 10.00 heures, au siège social, 65, boulevard Grande-Duchesse
Charlotte, L-1331 Luxembourg pour délibérer sur l'ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport de gestion du Conseil d'Administration et du rapport du Commissaire
aux Comptes
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2006
3. Affectation du résultat
4. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux comptes
5. Nominations statutaires
6. Divers
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007020627/19.
Pastor International S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 39.080.
Les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra exceptionnellement le <i>30 mars 2007i> à 11.00 heures, au siège social, 65, boulevard Grande-Duchesse
Charlotte, L-1331 Luxembourg pour délibérer sur l'ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport de gestion du Conseil d'Administration et du rapport du Commissaire
aux Comptes
2. Approbation des comptes annuels au 30 juin 2006
3. Affectation du résultat
4. Décharge à donner aux Administrateurs pour l'exercice écoulé et pour la tardiveté de la tenue de l'Assemblée
Générale Statutaire
5. Décharge à donner au Commissaire aux comptes
6. Nominations statutaires
7. Divers
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007020628/21.
19841
Global Advantage Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 49, avenue J.F. Kennedy.
R.C.S. Luxembourg B 42.433.
We have the pleasure of inviting the shareholders to attend the
ANNUAL GENERAL MEETING
of shareholders, which will be held on <i>March 30, 2007i> at 11.00 a.m. at the offices of STATE STREET BANK LUXEM-
BOURG S.A., 49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg, with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Presentation of the reports of the Board of Directors and of the Independent Auditor.
2. Approval of the balance sheet, profit and loss account as of December 31, 2006 and the allocation of the net profits.
3. Discharge to be granted to the Directors for the financial year ended December 31, 2006.
4. Action on nomination for the election of Directors and Independent Auditor for the ensuing year.
The shareholders are advised that no quorum for the items of the agenda is required, and that the decisions will be
taken by majority vote of the shares represented at the Meeting. Each share is entitled to one vote. A shareholder may
act at any Meeting by proxy.
Copies of the latest version of the Annual Report will be sent to all the shareholders in the upcoming days.
<i>By order of the Board of Directors.i>
Référence de publication: 2007021029/755/20.
Dexia Equities L, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 47.449.
Les actionnaires sont invités à assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra, le <i>30 mars 2007i> , à 15.00 heures, dans les locaux de DEXIA ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG
S.A., 283, route d'Arlon, L-1150 LUXEMBOURG, pour délibérer sur l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Ajout d'un nouvel Article 5, qui aura la teneur suivante : «La Société a désigné DEXIA ASSET MANAGEMENT (ci-
après dénommée «la Société de Gestion»), une société anonyme dont le siège est situé 283, route d'Arlon à L-1150
Luxembourg, inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés de et à Luxembourg sous le n
o
B 37.647 et
constituée en vertu de la législation du Grand-Duché de Luxembourg, comme société de gestion afin qu'elle assure
au nom et pour le compte de la Société les fonctions incluses dans l'activité de gestion collective de portefeuille,
conformément à la loi du 20 décembre 2002 relative aux organismes de placement collectif.
Le Conseil d'Administration de la Société pourra révoquer la Société de Gestion qui continuera à exercer ses
fonctions jusqu'à ce qu'une nouvelle société de gestion soit désignée par la Société. La décision de révocation doit
être approuvée par une décision d'une assemblée extraordinaire des actionnaires de la Société.»
2. Modification de la numérotation des Articles 5 à 29 qui deviennent les Articles 6 à 30. En conséquence, les références
aux anciens Articles deviennent des références aux nouveaux Articles.
3. Article 6 (nouvelle numérotation):
a) Suppression des seconde et troisième phrases du second paragraphe («A l'intérieur [...] sont émises.»)
b) Ajout d'un nouveau paragraphe après le troisième paragraphe, qui aura la teneur suivante : «En outre, chaque
compartiment de la Société peut, au choix du conseil d'administration, être constitué d'une seule classe ou être
divisé en plusieurs classes d'actions dont les avoirs seront investis en commun selon la politique d'investissement
spécifique du compartiment concerné ; à chaque classe du compartiment seront appliquées une structure spécifique
de commissions de souscription ou de rachat, une structure spécifique de frais, une politique de distribution spé-
cifique, une politique de couverture spéciale, une devise de référence différente ou autres particularités. Chaque
catégorie d'actions ainsi définie constitue une «classe».
c) Ajout des termes «et/ou classes» après «des compartiments» dans le cinquième paragraphe.
d) Remplacement des dixième et onzième paragraphes par les paragraphes suivants : «Le conseil d'administration
peut par ailleurs, s'il le juge opportun dans l'intérêt des actionnaires, décider de la fusion d'un ou de plusieurs
compartiments/classes ou peut décider de liquider un ou plusieurs compartiments/classes en annulant les actions
concernées soit en remboursant aux actionnaires de ce(s) compartiment(s)/ classe(s) la valeur nette d'inventaire
totale des actions de ce(s) compartiment(s)/classe(s), sous déduction des frais de liquidation, soit en leur permettant
19842
le passage dans un autre compartiment/classe de la SICAV, sans frais de conversion, et en leur attribuant ainsi de
nouvelles actions à concurrence de leur participation précédente, sous déduction des frais de liquidation.
Le conseil d'administration peut également décider l'apport d'un ou de plusieurs compartiment(s) à un autre OPC
de droit luxembourgeois constitué conformément à la partie I de la loi luxembourgeoise du 20 décembre 2002
concernant les OPC ou à un autre OPC de droit étranger.
De telles décisions du conseil d'administration peuvent découler de changements substantiels et défavorables dans
la situation économique, politique et sociale dans les pays où, soit des investissements sont effectués, soit les actions
des compartiments concernés sont distribuées ou être prises si les actifs nets d'un compartiment ou d'une classe
d'actions tombaient sous un certain seuil considéré par le conseil d'administration comme étant insuffisant pour
que la gestion de ce compartiment ou cette classe d'actions puisse continuer à s'effectuer de manière efficiente.
La décision relative à la fusion avec un autre organisme de placement collectif de droit étranger appartiendra aux
actionnaires du ou des compartiment(s) devant être fusionné(s). Seuls les actionnaires ayant voté en faveur de la
fusion seront liés par la décision y relative, les autres étant considérés comme ayant demandé le rachat de leurs
actions.
Les mêmes règles sont d'application en cas de fusion avec un autre organisme de placement collectif de droit
luxembourgeois constitué conformément à la la partie I de la loi luxembourgeoise du 20 décembre 2002 concernant
les Organismes de Placement Collectif, sous réserve toutefois qu'en cas de fusion avec un tel organisme de place-
ment collectif revêtant la forme juridique de fonds commun de placement, la décision ne liera que les actionnaires
ayant voté en faveur de la fusion.»
Le conseil d'administration peut par ailleurs décider à tout moment de procéder à la liquidation d'un compartiment
ou d'une classe d'actions dans le cadre d'une rationalisation des produits offerts aux actionnaires.
4. Modification de l'Article 11 (nouvelle numérotation):
L'assemblée générale annuelle des actionnaires se tiendra désormais le premier mercredi du mois d'avril à 13 heures.
5. Modification de l'Article 26 (nouvelle numérotation) pour lui donner la teneur suivante : «L'exercice social de la
Société commencera désormais le premier jour de janvier et se terminera le dernier jour de décembre de chaque
année.»
6. Article 27 (nouvelle numérotation): Ajout d'un second paragraphe qui aura la teneur suivante : «La Société distri-
buera le produit net en fonction de la décision de l'assemblée générale décidant de l'affectation du résultat.»
Les actionnaires sont informés que les points à l'ordre du jour de cette assemblée générale extraordinaire requièrent
qu'au moins la moitié des actions en circulation soit présente ou représentée à cette assemblée ; les résolutions, pour
être valables, devront réunir les deux tiers au moins des voix des actionnaires présents ou représentés.
Tout actionnaire désirant être présent ou représenté à l'assemblée générale extraordinaire devra en aviser la SICAV
au moins deux jours francs avant la tenue de l'assemblée.
L'actionnaire détenant des actions au porteur devra en outre déposer ses actions au moins cinq jours francs avant la
tenue de l'assemblée aux guichets de DEXIA BANQUE INTERNATIONALE à Luxembourg, 69, route d'Esch, L-2953
Luxembourg.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007021026/755/74.
Marshall Monteagle Holdings, Société Anonyme.
Siège social: L-1520 Luxembourg, 6, rue Adolphe Fischer.
R.C.S. Luxembourg B 19.600.
Notice is hereby given that the twenty-fourth
ANNUAL GENERAL MEETING
of MARSHALL MONTEAGLE HOLDINGS Société Anonyme will be held at the offices of Maitland Luxembourg S.A.,
6, rue Adolphe Fischer, L-1520 Luxembourg on Friday <i>30th March 2007i> at 4.00 p.m. for the following purposes:
<i>Agenda:i>
1. To receive and adopt the reports of the Directors, Independent Auditors and Statutory Auditors for the year ended
30th September 2006
2. To receive and adopt the Balance Sheet of the Company at 30th September 2006 and the Profit and Loss Account
for the year ended on that date
3. To receive and adopt the Consolidated Balance Sheet of the Group at 30th September 2006 and the Consolidated
Profit and Loss Account for the year ended on that date
4. To consider and approve the transfer to Legal Reserve and appropriation of profits
5. To grant discharge to the Directors and Statutory Auditors, in respect of the execution of their mandates to 30th
September 2006
6. To receive and act on the statutory nomination of the Directors, Independent Auditors and Statutory Auditors for
a new term of one year.
19843
SPECIAL BUSINESS
7. To give, in terms of the Law of 10 August 1915 on commercial companies, as amended, and the Listings Require-
ments of the JSE Limited, the Board of Directors of the Company general authority to issue ordinary shares of US
$ 1.50 each for cash as and when suitable situations arise, subject to the following limitations:
- that tis authority shall not extend beyond 15 (fifteen) months from the date of this annual general meeting and is
renewable at the next annual general meeting
- that issues in the aggregate in any one year may not exceed 15% of the number of shares of that class of the
Company's issued share capital, including instruments which are compulsorily convertible into shares of that class,
and
- that in determining the price at which an issue of shares will be made in terms of this authority, the maximum
discount permitted will be 10% of the weighted average traded price of the shares in question, as determined over
the 30 days prior to the date that the price of the issue is determined or agreed by the Directors.
23rd February 2007.
<i>By order of the Board,
i>CITY GROUP P.L.C.
<i>Group Secretariesi>
Référence de publication: 2007021090/631/38.
Conafex Holdings, Société Anonyme.
Siège social: L-1520 Luxembourg, 6, rue Adolphe Fischer.
R.C.S. Luxembourg B 17.789.
Notice is hereby given that the the twenty-third
ANNUAL GENERAL MEETING
of CONAFEX HOLDINGS Société Anonyme will be held at the offices of MAITLAND LUXEMBOURG S.A., 6, rue
Adolphe Fischer, L-1520 Luxembourg on Friday on <i>30th March 2007i> at 3.30 p.m. for the following purposes:
<i>Agenda:i>
1. To receive and adopt the reports of the Directors, Independent Auditor and Statutory Auditor for the period
ended 30th September 2006
2. To receive and adopt the balance sheet of the Company at 30th September 2006 and the profit and loss account
for the period ended on that date.
3. To receive and adopt the consolidated balance sheet of the Group at 30th September 2006 and the consolidated
profit and loss account for the period ended on that date.
4. To grant discharge to the Directors and Statutory Auditor in respect of the execution of their mandates to 30th
September 2006
5. To receive and act on the statutory nomination of the Directors, Independent Auditor and Statutory Auditor for
a new term of one year.
SPECIAL BUSINESS
6. To give, in terms of the Law of 10th August 1915 on commercial companies, as amended, and the Listings Requi-
rements of the JSE Limited, the Board of Directors of the Company general authority to issue ordinary shares of
US$ 1,50 each for cash as and when suitable situations arise, subject to the following limitations:
- that this authority shall not extend beyond 15 (fifteen) months from the date of this annual general meeting and
is renewable at the next annual general meeting;
- that issues in the aggregate in any one year may not exceed 10% of the number of shares of that class of the
Company's issued share capital, including instruments which are compulsorily convertible into shares of that class,
provided further that such issues shall not in aggregate in any three-year exceed 15% of the Company's issued share
capital of that class, including instruments which are compulsorily convertible into shares of that class; and
- that in determining the price at which an issue of shares will be made in terms of this authority, the maximum
discount permitted will be 10% of the weighted average traded price of the shares in question, as determined over
the 30 days prior to the date that the price of the issue is determined or agreed by the directors.
22nd December 2006.
<i>By order of the Board,
i>CITY GROUP P.L.C.
<i>Group Secretariesi>
Référence de publication: 2007021094/631/38.
19844
Halogen Holdings, Société Anonyme.
Siège social: L-1520 Luxembourg, 6, rue Adolphe Fischer.
R.C.S. Luxembourg B 39.773.
Notice is hereby given that the fourteenth
ANNUAL GENERAL MEETING
of HALOGEN HOLDINGS, Société Anonyme will held at the offices of MAITLAND LUXEMBOURG S.A. 6, rue
Adolphe Fischer, L-1520, Luxembourg on Friday <i>30th March 2007i> at 3.00 p.m. for the following purposes:
<i>Agenda:i>
1. To receive and adopt the reports of the Directors, Independent Auditors and Statutory Auditor for the year ended
30th September 2006
2. To receive and adopt the balance sheet of the Company at 30th September 2006 and the profit and loss account
for the year ended on that date.
3. To receive and adopt the consolidated balance sheet of the Group at 30th September 2006 and the consolidated
profit and loss account for the year ended on that date.
4. To grant discharge to the Directors and Statutory Auditor in respect of the execution of their mandates to 30th
September 2006.
5. To receive and act on the statutory nomination of the Directors, Independent Auditors and Statutory Auditor for
a new term of one year.
SPECIAL BUSINESS
6. To give, in terms of the Law of 10th August 1915 on commercial companies, as amended, and the Listings Requi-
rements of the JSE Securities Exchange South Africa, the Board of Directors of the Company general authority to
issue ordinary shares in the share capital of the Company for cash as and when suitable situations arise, subject to
the following limitations:
- that this authority shall not extend beyond 15 (fifteen) months from the date of this annual general meeting and
is renewable at the next annual general meeting;
- that issues in the aggregate in any one year may not exceed 10% of the number of shares of that class of the
Company's issued share capital, including instruments which are compulsorily convertible into shares of that class,
provided further that such issues shall not in aggregate in any three-year period exceed 15% of the Company's
issued share capital of that class, including instruments which are compulsorily convertible into shares of that class;
and
- that in determining the price at which an issue of shares will be made in terms of this authority, the maximum
discount permitted will be 10% of the weighted average traded price of the shares in question, as determined over
the 30 days prior to the date that the price of the issue is determined or agreed by the Board of Directors.
20 th December 2006.
<i>By order of the Board,
i>CITY GROUP P.L.C.
<i>Group Secretariesi>
Référence de publication: 2007021096/631/40.
Marshall Monteagle Holdings, Société Anonyme.
Siège social: L-1520 Luxembourg, 6, rue Adolphe Fischer.
R.C.S. Luxembourg B 19.600.
Notice is hereby given of an
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING
of the shareholders of the Company to be held at the registered office of the Company, 6, rue Adolphe Fischer, L-1520
Luxembourg at 2.30 p.m. (C.E.T.) on Friday <i>30th March 2007i> to consider the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. That the offer to acquire the shares of MARSHSALLS LIMITED not already owned by the Company, as set out in
the Circular to shareholders dates 8th March 2007, be and is hereby approved.
2. To approve the issue by the Board, in accordance with Article 7.1 of the Articles, of 4,569,701 ordinary shares
(with a par value of US$ 1.50 per share) in the share capital of the Company to the shareholders of MARSHSALLS
LIMITED on the basis of 28 Monteagle shares for ervery 100 shares in MARSHSALLS LIMITED held by them at the
close of business on 30th March 2007, which shares will be issued at a share premium per share to be determined
by reference to the average JSE trading price over the 10 trading days preceding the date of the issue of the shares
19845
and in accordance with an independent valuation report prepared by the Independent and Statutory Auditor of the
Company, provided that this resolution shall only be passed if 75 per cent or more of the members voting in person
or proxy vote in favour of the resolution.
8th March 2007.
<i>By order of the Board,
i>CITY GROUP P.L.C.
<i>Group Secretariesi>
Référence de publication: 2007021100/631/25.
Fomed S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 18, avenue de la Porte-Neuve.
R.C.S. Luxembourg B 90.805.
Messrs shareholders are hereby convened to attend the
ORDINARY GENERAL MEETING
which is going to be held extraordinary at the registered office at 18, avenue de la Porte Neuve, L-2227 Luxembourg,
on <i>Mars 21st, 2007i> at 6.00 p.m. with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Transfer the assets of Medic4all AG to the daughter company Medic4all Italy;
2. Miscellaneous.
<i>The board of Directors.i>
Référence de publication: 2007021586/1142/14.
Marowinia Holding S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 46.484.
Le Conseil d'Administration a l'honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE,
qui aura lieu le <i>29 mars 2007i> à 15.00 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d'Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de profits et pertes au 31 décembre 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l'exercice de leur mandat au 31
décembre 2006.
4. Décision sur la continuation de l'activité de la société en relation avec l'article 100 de la législation des sociétés
5. Démission d'un Administrateur et décharge à lui donner.
6. Nomination d'un nouvel Administrateur.
7. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007021588/1023/19.
Sofiag S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 47.304.
Le Conseil d'Administration a l'honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE,
qui aura lieu le <i>29 mars 2007i> à 14.00 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d'Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de profits et pertes au 30 novembre 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l'exercice de leur mandat au 30
novembre 2006.
19846
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007021589/1023/16.
Altrum Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable,
(anc. Altrum).
Siège social: L-1445 Strassen, 4, rue Thomas Edison.
R.C.S. Luxembourg B 81.918.
Im Jahre zweitausendundsieben, am fünften Februar.
Vor Notar Henri Hellinckx, mit Amtssitz in Luxemburg.
Sind die Aktionäre der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital («société d'investissement à capital variable»)
ALTRUM, mit Sitz in L-1445 Luxemburg-Strassen, 4, rue Thomas Edison, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsre-
gister unter der Nummer B 81.918, zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammengetreten.
Die Gesellschaft wurde gegründet gemäß notarieller Urkunde vom 11. Mai 2001, veröffentlicht im Mémorial C Num-
mer 459 vom 19. Juni 2001. Die Satzung wurde zuletzt abgeändert gemäss notarieller Urkunde vom 30. Juni 2003,
veröffentlicht im Mémorial C Nummer 790 vom 28. Juli 2003.
Die Versammlung wird um elf Uhr dreissig unter dem Vorsitz von Herrn Julien Zimmer, Bankangestellter, beruflich
wohnhaft in Strassen, eröffnet.
Der Vorsitzende beruft zum Sekretär Herr Marcel Schott, Bankangestellter, beruflich wohnhaft in Strassen.
Die Versammlung wählt einstimmig zur Stimmzählerin Frau Vera Augsdoerfer, Bankangestellte, beruflich wohnhaft in
Strassen.
Sodann gab der Vorsitzende folgende Erklärungen ab:
I.- Die anwesenden oder vertretenen Aktieninhaber und die Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien sind auf einer
Anwesenheitsliste, unterschrieben von den Aktieninhabern oder deren Bevollmächtigte, dem Versammlungsbüro und
dem unterzeichneten Notar, aufgeführt. Die Anwesenheitsliste bleibt gegenwärtiger Urkunde beigefügt um mit derselben
einregistriert zu werden.
II.- Die gegenwärtige Generalversammlung wurde einberufen durch Einladung mit der hiernach angegebenen Tages-
ordnung:
- im Mémorial C, vom 3. Januar 2007 und vom 19. Januar 2007
- in der Tageszeitung «Tageblatt» am 3. Januar 2007 und am 19. Januar 2007,
- in der Tageszeitung «d'Wort» am 3. Januar 2007 und am 19. Januar 2007.
- in der «Börsenzeitung» am 3. Januar 2007 und am 19. Januar 2007,
- in dem «Schweizerischen Handelsamtsblatt» am 4. Januar 2007 und am 19. Januar 2007,
- in der «Finanz und Wirtschaft» am 6. Januar 2007 und am 20. Januar 2007.
III.- Die Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
<i>Tagesordnung:i>
1) Umstellung der Satzung auf das Gesetz vom 20. Dezember 2002 und generelle Ueberarbeitung der Satzung.
Ein Entwurf der Satzung ist auf Anfrage bei der Investmentgesellschaft erhältlich.
2) Namensänderung von ALTRUM in ALTRUM SICAV.
3) Verschiedenes.
IV.- Aus der vorbezeichneten Anwesenheitsliste geht hervor, dass 150 (einhundertfünfzig) Akien, anlässlich der ge-
genwärtigen Generalversammlung, vertreten sind.
Der Vorsitzende teilt der Versammlung mit, dass eine erste ausserordentliche Generalversammlung mit derselben
Tagesordnung für den 2. Januar 2007 einberufen worden war und dass diese Generalversammlung nicht beschlussfähig
war, da die notwendige Anwesenheitsquote nicht erreicht war.
Gegenwärtige Generalversammlung ist gemäss Artikel 67-1 des Gesetzes über die Handelsgesellschaften beschlussfä-
hig, gleich wie viele Anteile anwesend oder vertreten sind.
Nachdem die Generalversammlung Informationen über die Anforderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
erhalten hat, fasst diese folgenden Beschluss:
<i>Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst den Namen der Gesellschaft in ALTRUM SICAV abzuändern und die Satzung der
Gesellschaft wie folgt neuzufassen:
Art. 1. Name. Zwischen den erschienen Parteien und allen, die Eigentümer von später ausgegebenen Aktien werden,
wird eine Investmentgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft als «Société d'investissement à capital variable», unter
19847
dem Namen ALTRUM SICAV («Investmentgesellschaft») gegründet. Die Investmentgesellschaft ist eine Umbrella-Kon-
struktion, die mehrere Unterfonds («Teilfonds») umfassen kann.
Art. 2. Sitz. Gesellschaftssitz ist Strassen, Großherzogtum Luxemburg.
Durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft («Verwaltungsrat») kann der Gesell-
schaftssitz an einen anderen Ort innerhalb der Gemeinde Strassen verlegt werden und können Niederlassungen und
Repräsentanzen an einem anderen Ort innerhalb des Großherzogtums Luxemburg sowie im Ausland gegründet oder
eröffnet werden.
Aufgrund eines bestehenden oder unmittelbar drohenden politischen, militärischen oder anderen Notfalls von höherer
Gewalt außerhalb der Kontrolle, Verantwortlichkeit und Einflussmöglichkeit der Investmentgesellschaft, der die normale
Geschäftsabwicklung am Gesellschaftssitz oder den reibungslosen Verkehr zwischen dem Gesellschaftssitz und dem Aus-
land beeinträchtigt, kann der Verwaltungsrat durch einen einfachen Beschluss den Gesellschaftssitz vorübergehend bis
zur Wiederherstellung von normalen Verhältnissen ins Ausland verlegen. In diesem Falle wird die Investmentgesellschaft
die luxemburgische Nationalität jedoch beibehalten.
Art. 3. Zweck.
1. Ausschließlicher Zweck der Investmentgesellschaft ist die Anlage in Wertpapieren und/ oder sonstigen zulässigen
Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über
Organismen für gemeinsame Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002») mit dem Ziel einen Mehrwert zugunsten der
Anleger durch Festlegung einer bestimmten Anlagepolitik zu erwirtschaften.
2. Die Investmentgesellschaft kann unter Berücksichtigung der im Gesetz vom 20. Dezember 2002 und im Gesetz vom
10. August 1915 über die Handelsgesellschaften (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) («Gesetz
vom 10. August 1915») festgelegten Bestimmungen, alle Maßnahmen treffen, die ihrem Zweck dienen oder nützlich sind.
Art. 4. Allgemeine Anlagegrundsätze und -beschränkungen. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das Er-
reichen einer angemessenen Wertentwicklung in der jeweiligen Teilfondswährung (wie in Artikel 14 Nr. 2 dieser Satzung
i.V.m. dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt definiert). Die teilfondsspezifische Anlagepolitik wird für den
jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben.
Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für sämtliche Teilfonds, sofern keine Ab-
weichungen oder Ergänzungen für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt enthalten
sind.
Das jeweilige Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln des
Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 und nach den nachfolgend beschriebenen anlagepolitischen Grundsätzen und
innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.
Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nur solche Vermögenswerte erworben und verkauft werden, deren Preis den
Bewertungskriterien des Artikel 14 dieser Satzung entspricht.
1. Definitionen:
a) «geregelter Markt»
Bei einem geregelten Markt handelt es sich um einen Markt für Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 13
der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, der
- in das in Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie geregelte Register seines Herkunftsmitgliedstaates eingetragen ist;
- regelmäßig funktioniert;
- dadurch gekennzeichnet ist, dass die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum Markt
sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zu-
lassung zur Notierung, und wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Finanzin-
strumente erfüllen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen festgelegt
sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden;
- auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen gelten, eingehalten werden müssen.
b) «Wertpapiere»
aa) Als Wertpapiere gelten:
- Aktien und andere, Aktien gleichwertige, Papiere («Aktien»),
- Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel («Schuldtitel»),
- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieser Richtlinie durch Zeich-
nung oder Austausch berechtigen.
Ausgenommen sind die in Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Techniken und Instrumente.
bb) Der Begriff Wertpapier umfasst auch Optionsscheine auf Wertpapiere, sofern diese Optionsscheine zur amtlichen
Notierung zugelassen oder auf anderen geregelten Märkten gehandelt werden und das zugrundeliegende Wertpapier bei
Ausübung tatsächlich geliefert wird.
c) «Geldmarktinstrumente»
19848
Als «Geldmarktinstrumente» werden Instrumente bezeichnet, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden,
liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
2. Es werden ausschließlich
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt
werden;
b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist gehandelt werden;
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert
sind oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
d) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen erworben, sofern die Emissionsbedingungen die Ver-
pflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder auf einem anderen
geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird,
und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,
Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW») erworben, die entsprechend der
Richtlinie 85/611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne des
ersten und zweiten Gedankenstrichs des Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig ob diese ihren Sitz in
einem Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und aus-
reichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht, (derzeit die Vereinigten Staaten von Amerika,
Kanada, die Schweiz, Hongkong, Japan und Norwegen, Liechtenstein),
- das Schutzniveau der Anleger dieser OGA dem Schutzniveau der Anleger eines OGAW gleichwertig und insbeson-
dere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung
und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG
gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten getätigt,
sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts
in einem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde
denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erworben,
die an einem der unter den Absätzen a), b) oder c); bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abge-
leitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen Grün-
dungsunterlagen genannten Anlagezielen investieren darf,
- die Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen sind;
- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative der Investmentgesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glatt-
gestellt werden können;
h) Geldmarktinstrumente erworben, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Defi-
nition des Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente
bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
19849
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so streng
sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder
um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine
oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zu-
ständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch
Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wert-
papiere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) Optionsscheine im Sinne des Artikels 4 Nr.1 b) bb), die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben
werden dürfen.
c) Bewegliches und unbewegliches Vermögen erworben werden darf, das für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit
unerlässlich ist.
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der
Luxemburger Aufsichtsbehörde vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktin-
strumente zum Gegenstand haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des
jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen
die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es der Investmentgesellschaft nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten
von ihrer im Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und dieser Satzung festgelegten Anlagezielen abzuweichen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet-
towert ihrer Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die beiden nachfolgenden Absätze.
Die Verwaltungsgesellschaft darf für den jeweiligen Teilfonds als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen
von Artikel 43 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der
Basiswerte die Anlagegrenzen von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der
jeweilige Teilfonds in indexbasierte Derivate, so werden diese Anlagen bei den Anlagegrenzen von Artikel 43 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung
der Vorschriften des Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Der jeweilige Teilfonds darf bis zu 50% der in seinem Vermögen gehaltenen Wertpapiere im Rahmen eines standar-
disierten Wertpapierleihsystems, das durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges
Finanzinstitut organisiert wird, das auf diese Geschäftsart spezialisiert ist, bis zu dreißig Tagen verleihen, vorausgesetzt er
erhält eine Sicherheit, deren Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leihvertrages mindestens dem Wert der verlie-
henen Wertpapiere entspricht. Sofern der Vertrag vorsieht, dass der jeweilige Teilfonds jederzeit von seinem Recht auf
Kündigung und Herausgabe der verliehenen Wertpapiere Gebrauch machen kann, so können auch mehr als 50% der im
jeweiligen Teilfondsvermögen gehaltenen Wertpapiere verliehen werden.
5. Pensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich im Namen der Investmentgesellschaft für den jeweiligen Teilfonds an Pensions-
geschäften beteiligen, die in Käufen und Verkäufen von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Käufer
das Recht oder die Pflicht einräumen, die verkauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem Preis und innerhalb einer Frist
zurückzukaufen, die zwischen den beiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft kann im Namen der Investmentgesellschaft bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer
oder als Verkäufer auftreten. Eine Beteiligung an solchen Geschäften unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:
a) Wertpapiere über ein Pensionsgeschäft dürfen nur gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei
um ein Finanzinstitut erster Ordnung handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat.
b) Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäfts dürfen die vertragsgegenständlichen Wertpapiere vor Ausübung des
Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräußert werden.
19850
Es muss zusätzlich sichergestellt werden, dass der Umfang der Verpflichtungen bei Pensionsgeschäften so gestaltet ist,
dass die Investmentgesellschaft für den betreffenden Teilfonds ihren Verpflichtungen zur Rücknahme von Aktien jederzeit
nachkommen kann.
Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder in Folge der Ausübung von Be-
zugsrechten überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft für die Investmentgesellschaft bei ihren Verkäufen als
vorrangiges Ziel die Normalisierung der Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann im Namen der Investmentgesellschaft geeignete Dispositionen treffen und mit Ein-
verständnis der Depotbank weitere Anlagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in
jenen Ländern zu entsprechen, in denen Aktien vertrieben werden sollen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten
ein und desselben Emittenten angelegt werden. Der Teilfonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei
ein und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 10% des Netto-Teilfondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 Absatz 1)
Buchstabe f) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 ist und
- 5% des Netto-Teilfondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geld-
marktinstrumente die Verwaltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt hat, darf
40% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Ein-
lagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des jeweiligen Teilfondsvermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Buchstabe a) Satz 1 dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören begeben
oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Buchstabe a) Satz 1 dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldver-
schreibungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und kraft
Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt
werden sollen. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in
Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem
Maße die sich daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle
der Nichterfüllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur
Verfügung stehen.
Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-
schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffenden
Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.
e) Die unter Nr. 6 Buchstabe b) Satz 1 dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des be-
treffenden Netto-Teilfondsvermögens findet in den Fällen der Buchstaben c) und d) keine Anwendung.
f) Die unter Nr. 6 Buchstaben a) bis d) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur ma-
ximal 35% des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Einrichtung
oder in Einlagen oder Derivative bei derselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten
Abschluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 a) bis f) dieses Artikels vorge-
sehenen Anlagegrenzen als eine einzige Einrichtung anzusehen.
Der jeweilige Teilfonds darf 20% seines Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein
und derselben Unternehmensgruppe investieren.
19851
g) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den jeweiligen Teilfonds bis zu 20% seinen Netto-Teilfondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln
ein und derselben Einrichtung investieren, wenn die Nachbildung eines von der Luxemburger Aufsichtsbehörde aner-
kannten Aktien- oder Schuldtitelindex das Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds ist. Vorraussetzung hierfür ist
jedoch, dass:
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in den Fällen, in denen
es aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen be-
stimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei einem
einzigen Emittenten.
Ob die Verwaltungsgesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
h) Unbeschadet des unter Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 Gesagten, dürfen unter Wahrung des
Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmark-
tinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mitglied-
staat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben werden
oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus sechs ver-
schiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stammen, 30%
des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten darf.
i) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 20% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen ein und
desselben OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 angelegt werden. Wobei im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 20 Dezember
2002 jeder Teilfonds eines OGAW oder OGA mit mehreren Teilfonds, bei denen die Aktiva ausschließlich den Ansprü-
chen der Anleger dieses Teilfonds gegenüber den Gläubigern haften, deren Forderungen anlässlich der Gründung, der
Laufzeit oder der Liquidation des Teilfonds entstanden sind, als eigenständige OGAW oder OGA anzusehen sind.
j) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Teilfondsvermögens in andere OGA angelegt
werden. In diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich
der Vermögenswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
k) Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer
Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwal-
tungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder die
Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen (inkl.
Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen).
Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des
Zielfonds kommen. Der Fonds wird daher nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Jahresbericht des Fonds wird betreffend den jeweiligen Teilfonds Informationen enthalten, wie hoch der
Anteil der Verwaltungsvergütung maximal ist, welche der Teilfonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
l) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 dazu zu benutzen, eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es ihr er-
möglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben. Gleiches gilt für einen
etwaigen Fondsmanager.
m) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA,
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
n) Die unter Nr. 6 Buchstabe l) bis m) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem EU-Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaf-
ten, oder von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören.
- Aktien handelt, die der jeweilige Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Ver-
mögen im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige
Beteiligung für den jeweiligen Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt,
19852
Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel
43, 46 und 48 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet. Bei der Überschrei-
tung der in den Artikeln 43 und 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Grenzen findet Artikel 49 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 sinngemäß Anwendung.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Netto-Teilfondsvermögens darf in flüssigen Mitteln, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen,
gehalten werden.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur
Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Buchstaben
b) oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung
von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährun-
gen durch «Back-to-Back»-Darlehen.
c) Zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflich-
tungen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstru-
menten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e), g) und h) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 nicht entgegensteht.
d) Die Investmentgesellschaft darf Kredite bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufnehmen, sofern es
sich um Kredite handelt, die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer
Tätigkeit unerlässlich sind; in diesem Fall dürfen diese sowie die Kredite nach Buchstabe b) zusammen 15% des Netto-
Teilfondsvermögens nicht überschreiten.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten
nach Nr. 8 Buchstabe b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger eine
Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
Art. 5. Dauer der Investmentgesellschaft. Die Investmentgesellschaft ist für eine unbestimmte Dauer gegründet.
Art. 6. Die Verschmelzung der Investmentgesellschaft mit einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen
(«OGA»). Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einem anderen OGA in Wert-
papieren («OGAW») verschmolzen werden. Der Beschluss bedarf des Anwesenheitsquorums und der Mehrheit, wie sie
im Gesetz vom 10. August 1915 für Satzungsänderungen vorgesehen sind. Der Beschluss der Generalversammlung zur
Verschmelzung der Investmentgesellschaft wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht.
Die Anleger der einzubringenden Investmentgesellschaft haben während eines Monats das Recht, ohne Kosten die
Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Aktien zum einschlägigen Nettoinventarwert pro Aktie zu verlangen. Die Aktien
der Anleger, welche die Rücknahme ihrer Aktien nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwerts
pro Aktie an dem Tag des Inkrafttretens der Verschmelzung durch Aktien des aufnehmenden OGAW ersetzt. Gegebe-
nenfalls erhalten die Anleger einen Spitzenausgleich.
Art. 7. Die Liquidation der Investmentgesellschaft. 1. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der General-
versammlung liquidiert werden. Der Beschluss ist unter Einhaltung der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen
Bestimmungen zu fassen, es sei denn diese Satzung, das Gesetz vom 10. August 1915 oder das Gesetz vom 20. Dezember
2002 verzichten auf die Einhaltung dieser Bestimmungen.
Sinkt das Fondsvermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat
der Investmentgesellschaft eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der Invest-
mentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation wird mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenden
Aktien beschlossen.
Sinkt das Fondsvermögen der Investmentgesellschaft unter ein Viertel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat
der Investmentgesellschaft eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der Invest-
mentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation wird mit einer Mehrheit von 25% der in der Generalversammlung
anwesenden bzw. vertretenden Aktien beschlossen.
19853
Die Einberufungen zu den vorgenannten Generalversammlungen erfolgen jeweils innerhalb von 40 Tagen nach Fest-
stellung des Umstandes, dass das Fondsvermögen unter zwei Drittel bzw. unter ein Viertel des Mindestkapitals gesunken
ist.
Der Beschluss der Generalversammlung zur Liquidation der Investmentgesellschaft wird entsprechend den gesetzli-
chen Bestimmungen veröffentlicht.
2. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft mit dem Datum
der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine Aktien der Invest-
mentgesellschaft mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
3. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anlegern geltend gemacht
wurden, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten Anleger
bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge verfallen, wenn sie
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
Art. 8. Die Teilfonds.
1. Die Investmentgesellschaft besteht aus einem oder mehreren Teilfonds. Der Verwaltungsrat kann jederzeit be-
schließen, weitere Teilfonds aufzulegen. In diesem Fall wird der Verkaufsprospekt entsprechend angepasst.
2. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anleger untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflichten
der Anleger eines Teilfonds sind von denen der Anleger der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten haften die
Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betreffenden Teilfonds eingegangen
werden.
Art. 9. Dauer der einzelnen Teilfonds. Ein oder mehrere Teilfonds können auf bestimmte Zeit errichtet werden. Die
Dauer eines Teilfonds ergibt sich für den jeweiligen Teilfonds aus dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt.
Art. 10. Die Verschmelzung eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Verschmelzung eines Teilfonds der Investmentgesellschaft durch Einbringung in einen anderen Teilfonds derselben
Investmentgesellschaft oder in einen anderen Teilfonds luxemburgischen Rechts.
Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft durch
Einbringung in einen anderen Teilfonds der Investmentgesellschaft oder einen anderen Teilfonds luxemburgischen Rechts,
der nach Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 aufgelegt wurde, verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann
insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten. Die Investmentgesellschaft hat diesen
Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
Der Beschluss des Verwaltungsrates zur Verschmelzung wird jeweils in einer vom Verwaltungsrat bestimmten Zeitung
jener Länder, in denen die Aktien des einzugringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes sind die Anleger, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind,
innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Mitteilung an die Anleger über die Verschmelzung, berechtigt, ihre
Aktien kostenfrei zurückzugeben. Anleger, die von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht haben, sind an den in der
Generalversammlung gefassten Beschluss über die Verschmelzung gebunden.
Darüber hinaus gilt in den Fällen, in denen ein Teilfonds mit einem Teilfonds eines fonds commun de placement
verschmolzen wird, dass dieser Beschluss nur die Anleger verpflichten darf, die sich zugunsten der Einbringung ausge-
sprochen haben.
2. Verschmelzung eines Teilfonds der Investmentgesellschaft durch Einbringung in einen anderen OGA ausländischen
Rechts.
Die Einbringung eines Teilfonds der Investmentgesellschaft in einen ausländischen OGA ist nur mit der einstimmigen
Billigung aller Anleger des betroffenen Teilfonds möglich, es sei denn, es werden nur die Anleger, die sich für die Ein-
bringung ausgesprochen haben, übertragen.
Für die Verschmelzung von Aktienklassen gilt das vorstehend Gesagte analog.
Art. 11. Die Liquidation eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft
liquidiert werden. Die Liquidation kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten. Die Investmentgesellschaft hat diesen
Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
19854
Der Liquidationsbeschluss des Verwaltungsrates ist im Einklang mit den Bestimmungen für die Veröffentlichung der
Mitteilungen an die Anleger und in Form einer solchen zu veröffentlichen. Der Liquidationsbeschluss bedarf der vorherigen
Genehmigung durch die Luxemburger Aufsichtsbehörde.
Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft mit dem Datum
der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine Aktien der Invest-
mentgesellschaft mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
2. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anlegern geltend gemacht
wurden, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten Anleger
bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge verfallen, wenn sie
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
Art. 12. Gesellschaftskapital. Das Gesellschaftskapital der Investmentgesellschaft entspricht zu jedem Zeitpunkt der
Summe der Netto-Teilfondsvermögen aller Teilfonds («Netto-Fondsvermögen») der Investmentgesellschaft gemäß Ar-
tikel 14 Nr. 4 dieser Satzung und wird durch volleinbezahlte Aktien ohne Nennwert repräsentiert.
Das Anfangskapital der Investmentgesellschaft betrug bei der Gründung 31.000,- Euro, dem 310 Aktien ohne Nennwert
gegenüberstanden.
Das Mindestkapital der Investmentgesellschaft entspricht gemäß Luxemburger Gesetz dem Gegenwert von 1.250.000,-
Euro und muss innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Zulassung der Investmentgesellschaft durch die
Luxemburger Aufsichtsbehörde erreicht werden. Hierfür ist auf das Netto-Fondsvermögen der Investmentgesellschaft
abzustellen.
Art. 13. Aktien.
1. Aktien sind Aktien an dem jeweiligen Teilfonds. Sie werden durch Aktienzertifikate verbrieft. Die Aktienzertifikate
werden in der durch die Investmentgesellschaft bestimmten Stückelung ausgegeben. Inhaberaktien werden nur als ganze
Aktien ausgegeben. Die Investmentgesellschaft kann die Verbriefung in Globalurkunden vorsehen. Namensaktien werden
bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben. Sofern Namensaktien ausgegeben werden, werden diese von der Register- und
Transferstelle in das für die Investmentgesellschaft geführte Aktienregister eingetragen. In diesem Zusammenhang werden
den Anlegern Bestätigungen betreffend die Eintragung in das Aktienregister an die im Aktienregister angegebene Adresse
zugesandt. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberaktien noch bei
der Ausgabe von Namensaktien. Die Arten der Aktien werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt angegeben.
2. Zum Zwecke der problemlosen Übertragbarkeit wird die Girosammelverwahrfähigkeit der Aktien beantragt.
3. Sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen der Investmentgesellschaft an die Anleger können an die Anschrift ge-
sandt werden, die in das Aktienregister eingetragen wurde. Falls ein Anleger eine solche Anschrift nicht mitteilt, kann der
Verwaltungsrat beschließen, dass eine entsprechende Notiz in das Aktienregister eingetragen wird. In diesem Falle wird
der Anleger solange behandelt als befände sich seine Anschrift am Sitz der Investmentgesellschaft bis der Anleger der
Investmentgesellschaft eine andere Anschrift mitteilt. Der Anleger kann zu jeder Zeit seine in dem Aktienregister einge-
tragene Anschrift, durch schriftliche Mitteilung an die Register- und Transferstelle an deren Gesellschaftssitz oder an eine
vom Verwaltungsrat bestimmte Anschrift korrigieren.
4. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit eine unbegrenzte Anzahl voll einbezahlter Aktien auszugeben ohne den
bestehenden Anlegern ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszugebender Aktien einzuräumen.
5. Aktienzertifikate werden von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder einem Verwaltungsratsmitglied und einem
rechtmäßig vom Verwaltungsrat dazu ermächtigten Bevollmächtigten unterzeichnet.
Unterschriften des Verwaltungsrates können entweder von Hand, in gedruckter Form oder mittels eines Namens-
stempels geleistet werden. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten ist handschriftlich zu leisten.
6. Alle Aktien an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn der Verwaltungsrat beschließt,
gemäß der nachfolgenden Ziffer dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Aktienklassen auszugeben.
7. Der Verwaltungsrat kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere Aktienklassen
vorzusehen. Die Aktienklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Erträge,
nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Aktien sind vom Tage
ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Aktienklasse
beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Aktienklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen
Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
Art. 14. Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie.
1. Das Netto-Fondsvermögen der Investmentgesellschaft lautet auf Euro (EUR) («Referenzwährung»).
2. Der Wert einer Aktie («Nettoinventarwert pro Aktie») lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt
angegebene Währung («Teilfondswährung»), sofern nicht für etwaige weitere Aktienklassen im jeweiligen Anhang zum
Verkaufsprospekt eine von der Teilfondswährung abweichende Währung angegeben ist («Aktienklassenwährung»).
3. Der Nettoinventarwert pro Aktie wird von der Investmentgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter
Aufsicht der Depotbank an jedem Bewertungstag berechnet. Der Verwaltungsrat kann für einzelne Teilfonds eine ab-
19855
weichende Regelung treffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Netto-Inventarwert pro Aktie mindestens zweimal
im Monat zu berechnen ist.
4. Zur Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden
Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds («Netto-Teilfondsvermögen») an jedem Ban-
karbeitstag in Luxemburg mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres («Bewertungstag») ermittelt und
durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Aktien des jeweiligen Teilfonds geteilt und auf zwei
Dezimalstellen gerundet. Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch beschließen, den Anteilwert am 24. und 31. Dezember
eines Jahres zu ermitteln, ohne dass es sich bei diesen Wertermittlungen um Berechnungen des Nettoinventarwertes pro
Aktie an einem Bewertungstag im Sinne des vorstehenden Satz 1 dieser Ziffer 4 handelt. Folglich können die Anleger
keine Ausgabe, Rücknahme und/oder Umtausch von Aktien auf Grundlage eines am 24. Dezember und/oder 31. Dezember
eines Jahres ermittelten Nettoinventarwertes pro Aktie verlangen.
5. Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder
gemäß den Regelungen dieser Satzung Auskunft über die Situation des Fondsvermögens gegeben werden muss, werden
die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das jeweilige Netto-Teilfondsver-
mögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse maß-
gebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit
der Bewertung sein darf und den die Investmentgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere
verkauft werden können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Investmentgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf
Tagesbasis bewertet.
d) OGAW bzw. OGA werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Invest-
mentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso
wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu
und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsregeln festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Buchstabe a) und b) genannten
Wertpapiere keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Wertpapiere, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen
Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Investmentgesellschaft nach Treu und Glauben auf
der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfonds-
währung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne und
Verluste aus Devisentransaktionen, werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Anleger des
betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
6. Die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden
Teilfonds separat. Soweit jedoch innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend aufgeführten
Kriterien für jede Aktienklasse getrennt. Die Zusammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro Teilfonds.
Art. 15. Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie.
1. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil der
Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, geschlossen
ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Investmentgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie ordnungsgemäß durchzuführen.
Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb eines Teilfonds führt nicht
zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von dem betreffenden Ereignis nicht berührt sind.
2. Anleger, welche einen Rücknahmeauftrag bzw. einen Umtauschantrag gestellt haben, werden von einer Einstellung
der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Berech-
nung des Nettoinventarwertes pro Aktie unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Während die Berechnung des Netto-
Inventarwertes pro Aktie eingestellt ist, werden Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge nicht ausgeführt.
19856
3. Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge können im Falle einer Einstellung der Berechnung des Nettoinventar-
wertes pro Aktie vom Anleger bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie widerrufen werden.
Art. 16. Ausgabe von Aktien.
1. Aktien werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Nettoinventarwert
pro Aktie gemäß Artikel 14 Nr. 4 der Satzung, zuzüglich eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, dessen
maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der
Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden
Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Diese nimmt die Zeichnungsanträge im Auftrag der
Investmentgesellschaft an.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien, welche bis zu einem im Verkaufsprospekt be-
stimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum
Ausgabepreis des darauffolgenden Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur
Verfügung steht. Die Investmentgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Aktien auf der Grundlage
eines dem Anleger vorher unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht
bestehen, dass ein Anleger Late-Trading betreibt, kann die Investmentgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages
solange verweigern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat. Voll-
ständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien, welche nach einem im Verkaufsprospekt bestimmten
Zeitpunkt an einem Bewertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des
übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht.
Sollte der Gegenwert der gezeichneten Aktien zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages bei
der Register- und Transferstelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig sein,
wird der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Register- und Transferstelle eingegangen betrachtet, an dem der
Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsantrag ordnungsgemäß vorliegt.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von der in den jeweiligen Anhängen zum Verkaufsprospekt angegebenen Anzahl von
Bewertungstagen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in
der jeweiligen Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensaktien ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen und
die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Anlegers, die Anzahl der
auszugebenden Aktien bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Teilfonds angibt und wenn er von dem
entsprechenden Anleger unterschrieben ist. Darüber hinaus müssen Art und Nummer sowie die ausstellende Behörde
des amtlichen Ausweises, den der Anleger zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem Zeichnungsantrag vermerkt sein
sowie eine Aussage darüber, ob der Anleger ein öffentliches Amt bekleidet. Die Übereinstimmung der Angaben in dem
vorgelegten Dokument mit denen im Zeichnungsantrag ist von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsantrag
zu bestätigen.
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der/die Anleger wirtschaftliche Berechtigte(-
r) der zu investierenden und auszugebenden Aktien sind; Die Bestätigung des Anlegers/der Anleger, dass es sich bei den
zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehrerer strafbare/-n/-r Handlung/-en handelt; Eine Kopie des zur
Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit einem Vermerk: «Wir
bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und die vorlie-
gende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt» zu versehen.
3. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot
unterhält, an die Depotbank weitergeleitet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Depotbank.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien, welche bis zu einem im Verkaufsprospekt be-
stimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des
darauffolgenden Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht. Die
Investmentgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Aktien auf der Grundlage eines dem Anleger
vorher unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein
Anleger Late-Trading betreibt, kann die Investmentgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verweigern,
bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat. Vollständige Zeichnungsan-
träge für den Erwerb von Inhaberaktien, welche nach einem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt an einem
Bewertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages ab-
gerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von der in den jeweiligen Anhängen zum Verkaufsprospekt angegebenen Anzahl von
Bewertungstagen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in
der jeweiligen Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
19857
Die Aktien werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Investmentgesellschaft von der
Depotbank übertragen, indem sie auf dem vom Zeichner anzugebenden Depot gutgeschrieben werden.
4. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
Art. 17. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Aktien.
1. Die Investmentgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungsantrag
zurückweisen oder die Ausgabe von Aktien zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Aktien ein-
seitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse,
zum Schutz der Investmentgesellschaft bzw. des jeweiligen Teilfonds oder der Anleger erforderlich erscheint.
2. In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle, betreffend Namensaktien, und die Depotbank, betreffend In-
haberaktien, auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen ohne Zinsen unverzüglich zurück-
erstatten.
3. Die Ausgabe von Aktien wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventar-
wertes pro Aktie eingestellt wird.
4. Des Weiteren kann der Verwaltungsrat den Besitz von Aktien durch jede Person, die in den Vereinigten Staaten
von Amerika («USA») steuerpflichtig ist einschränken oder verbieten.
Als in den USA steuerpflichtige natürliche Personen werden bspw. diejenigen betrachtet, die
a) in den USA oder einem ihrer Territorien bzw. Hoheitsgebiete geboren wurden,
b) eingebürgerte Staatsangehörige sind (bzw. Green Card Holder),
c) im Ausland als Kind eines Staatsangehörigen der USA geboren wurden,
d) ohne Staatsangehöriger der USA zu sein, sich überwiegend in den USA aufhalten oder
e) mit einem Staatsangehörigen der USA verheiratet sind.
Als in den USA steuerpflichtige juristische Personen werden bspw. betrachtet:
a) Gesellschaften und Kapitalgesellschaften, die unter den Gesetzen eines der 50 US-Bundesstaaten oder des District
of Columbia gegründet wurden,
b) eine Gesellschaft oder Personengesellschaft, die unter einem «Act of Congress» gegründet wurde oder
c) ein Pensionsfund, der als US-Trust gegründet wurde.
Art. 18. Rücknahme und Umtausch von Aktien.
1. Die Anleger sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Aktien zum Nettoinventarwert pro Aktie gemäß Artikel
14 Nr. 4 der Satzung, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages («Rücknahmepreis») zu verlangen.
Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist dessen
maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt die entsprechende Aktie. 2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises
sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anleger erfolgen über die Depotbank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank
ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder
andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des
Antragstellers verbieten.
Die Investmentgesellschaft kann Aktien einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anleger oder zum Schutz der Anleger oder eines Teilfonds erforderlich erscheint.
3. Der Umtausch sämtlicher Aktien oder eines Teils derselben in Aktien eines anderen Teilfonds erfolgt auf der
Grundlage des maßgeblichen Nettoinventarwertes pro Aktie der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer
Umtauschprovision zugunsten der Vertriebsstelle in Höhe von maximal 1% des Nettoinventarwertes pro Aktie der zu
zeichnenden Aktien, mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutauschenden
Aktien zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, in welchen ein Umtausch erfolgt. Falls keine Umtauschprovision erhoben
wird, wird dies für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Aktienklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden und der den jeweiligen Teilfonds
betreffende Anhang zum Verkaufsprospekt nichts Gegenteiliges vorsieht, ist auch ein Umtausch von Aktien einer Akti-
enklasse in Aktien einer anderen Aktienklasse innerhalb des Teilfonds möglich. In diesem Falle wird keine Umtauschpro-
vision erhoben.
Die Investmentgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies
im Interesse der Investmentgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint.
4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien
können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den
Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknah-
meaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Maßgeblich ist der Eingang bei der
Register- und Transferstelle.
19858
Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien ist dann
vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Anlegers sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzu-
gebenden oder umzutauschenden Aktien und den Namen des Teilfonds angibt, und wenn er von dem entsprechenden
Anleger unterschrieben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberaktien
werden durch die Stelle, bei der der Anleger sein Depot unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis zu einem im Verkaufsprospekt be-
stimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des darauf
folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtausch-
provision, abgerechnet. Die Investmentgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Aktien auf der
Grundlage eines dem Anleger vorher unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abgerechnet wird. Vollständige Rück-
nahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach einem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt an
einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des übernächsten Bewertungstages,
abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet.
Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages bzw. des Umtauschantrages ist im Falle von Namenaktien, der
Eingang bei der Register- und Transferstelle. Im Falle von Inhaberaktien ist der Eingang bei der Depotbank maßgeblich.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen. Im Falle von Namensaktien erfolgt
die Auszahlung auf ein vom Anleger anzugebendes Konto.
Sich aus dem Umtausch von Inhaberaktien ergebende Spitzenbeträge werden von der Depotbank in bar ausgeglichen.
5. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Aktien wegen einer Einstellung
der Berechnung des Nettoinventarwertes zeitweilig einzustellen.
6. Die Investmentgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen
der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen
Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rücknahme-
preis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Aktien. Die Investmentgesellschaft achtet aber darauf, dass dem
jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Um-
tausch von Aktien auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
Art. 19. Rechte der Generalversammlung. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung vertritt alle Anleger
der Investmentgesellschaft. Sie hat die weitesten Befugnisse um alle Handlungen der Investmentgesellschaft anzuordnen
oder zu bestätigen. Ihre Beschlüsse sind bindend für alle Anleger, sofern diese Beschlüsse in Übereinstimmung mit dem
Luxemburger Gesetz und dieser Satzung stehen, insbesondere sofern sie nicht in die Rechte der getrennten Versamm-
lungen der Anleger einer bestimmten Aktienklasse oder eines bestimmten Teilfonds eingreifen.
Art. 20. Einberufung.
1. Die jährliche Generalversammlung wird gemäß dem Luxemburger Gesetz in Luxemburg, am Gesellschaftssitz oder
an jedem anderen Ort der Gemeinde in der sich der Gesellschaftssitz befindet, der in der Einberufung festgelegt wird,
am dritten Montag im April eines jeden Jahres um 14.00 Uhr abgehalten. Falls dieser Tag ein Bankfeiertag in Luxemburg
ist, wird die jährliche Generalversammlung am ersten nachfolgenden Bankarbeitstag abgehalten.
Die jährliche Generalversammlung kann im Ausland abgehalten werden, wenn der Verwaltungsrat nach seinem Er-
messen feststellt, dass außergewöhnliche Umstände dies erfordern. Eine derartige Entscheidung des Verwaltungsrates ist
unanfechtbar.
2. Die Anleger kommen außerdem aufgrund einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Einberufung des
Verwaltungsrates zusammen. Sie kann auch auf Antrag von Anlegern, welche mindestens ein Fünftel des Fondsvermögens
der Investmentgesellschaft repräsentieren, zusammentreten. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet,
außer in den Fällen, in denen die Generalversammlung auf schriftlichen Antrag der Anleger zusammentritt; in solchen
Fällen kann der Verwaltungsrat eine zusätzliche Tagesordnung vorbereiten.
3. Außerordentliche Generalversammlungen können zu der Zeit und an dem Orte abgehalten werden, wie es in der
Einberufung zur jeweiligen außerordentlichen Generalversammlung angegeben ist.
4. Die oben unter 2. und 3. aufgeführten Regeln gelten entsprechend für getrennte Generalversammlungen einer oder
mehrerer Teilfonds oder Aktienklassen.
Art. 21. Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Der Ablauf der Generalversammlungen bzw. der getrennten General-
versammlungen einer oder mehrerer Teilfonds oder Aktienklasse(n) muss, soweit es die vorliegende Satzung nicht anders
bestimmt, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Grundsätzlich ist jeder Anleger an den Generalversammlungen teilnahmeberechtigt. Jeder Anleger kann sich vertreten
lassen, indem er eine andere Person schriftlich als seinen Bevollmächtigten bestimmt.
An für einzelne Teilfonds oder Aktienklassen stattfindenden Generalversammlungen, die ausschließlich die jeweiligen
Teilfonds oder Aktienklassen betreffende Beschlüsse fassen können, dürfen nur diejenigen Anleger teilnehmen, die Aktien
der entsprechenden Teilfonds oder Aktienklassen halten.
19859
Die Vollmachten, deren Form vom Verwaltungsrat festgelegt werden kann, müssen mindestens fünf Tage vor der
Generalversammlung am Gesellschaftssitz hinterlegt werden.
Alle anwesenden Anleger und Bevollmächtigte müssen sich vor Eintritt in die Generalversammlungen in die vom Ver-
waltungsrat aufgestellte Anwesenheitsliste einschreiben.
Die Generalversammlung entscheidet über alle im Gesetz vom 10. August 1915 sowie im Gesetz vom 20. Dezember
2002, vorgesehenen Angelegenheiten, und zwar in den Formen, mit dem Quorum und den Mehrheiten, die von den
vorgenannten Gesetzen vorgesehen sind. Sofern die vorgenannten Gesetze oder die vorliegende Satzung nichts Gegen-
teiliges anordnen, werden die Entscheidungen der ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung durch einfache
Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Anleger gefasst.
Jede Aktie gibt das Recht auf eine Stimme. Aktienbruchteile sind nicht stimmberechtigt.
Bei Fragen, welche die Investmentgesellschaft als Ganzes betreffen, stimmen die Anleger gemeinsam ab. Eine getrennte
Abstimmung erfolgt jedoch bei Fragen, die nur einen oder mehrere Teilfonds oder eine oder mehrere Aktienklasse(n)
betreffen.
Art. 22. Vorsitzender, Stimmzähler, Sekretär.
1. Die Generalversammlung tritt unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, im Falle seiner
Abwesenheit, unter dem Vorsitz eines von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden zusammen.
2. Der Vorsitzende bestimmt einen Sekretär, der nicht notwendigerweise Anleger sein muss, und die Generalver-
sammlung ernennt unter den anwesenden und dies annehmenden Anlegern oder den Vertretern der Anleger einen
Stimmzähler.
3. Die Protokolle der Generalversammlung werden von dem Vorsitzenden, dem Stimmzähler und dem Sekretär der
jeweiligen Generalversammlung und den Anlegern, die dies verlangen, unterschrieben.
4. Abschriften und Auszüge, die von der Investmentgesellschaft zu erstellen sind, werden vom Vorsitzenden des Ver-
waltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.
Art. 23. Zusammensetzung.
1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die von der Generalversammlung bestimmt werden
und die nicht Anleger der Investmentgesellschaft sein müssen.
Auf der Generalversammlung kann ein neues Mitglied, das dem Verwaltungsrat bislang nicht angehört hat, nur dann
zum Verwaltungsratsmitglied gewählt werden, wenn
a) diese betreffende Person vom Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen wird oder
b) ein Anleger, der bei der anstehenden Generalversammlung, die den Verwaltungsrat bestimmt, voll stimmberechtigt
ist, dem Vorsitzenden - oder wenn dies unmöglich sein sollte, einem anderen Verwaltungsratsmitglied - schriftlich nicht
weniger als sechs und nicht mehr als dreißig Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum seine Absicht
unterbreitet, eine andere Person als seiner selbst zur Wahl oder zur Wiederwahl vorzuschlagen, zusammen mit einer
schriftlichen Bestätigung dieser Person, sich zur Wahl stellen zu wollen, wobei jedoch der Vorsitzende der Generalver-
sammlung unter der Voraussetzung einstimmiger Zustimmung aller anwesenden Anleger den Verzicht auf die oben
aufgeführten Erklärungen beschließen kann und die solcherweise nominierte Person zur Wahl vorschlagen kann.
2. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder sowie die Dauer ihrer Mandate. Eine
Mandatsperiode darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Ein Verwaltungsratsmitglied kann wiedergewählt
werden.
3. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden von der Gene-
ralversammlung ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates bis zur nächstfolgenden Generalversammlung einen vorläu-
figen Nachfolger bestimmen. Der so bestimmte Nachfolger führt die Amtszeit seines Vorgängers zu Ende.
4. Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit von der Generalversammlung abberufen werden.
Art. 24. Befugnisse. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, alle Geschäfte zu tätigen und alle Handlungen vorzunehmen,
die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der
Investmentgesellschaft, soweit sie nicht nach dem Gesetz vom 10. August 1915 oder nach dieser Satzung der General-
versammlung vorbehalten sind.
Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus die Befugnis Interimdividenden auszuschütten.
Art. 25. Interne Organisation des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vor-
sitzenden.
Der Verwaltungsratsvorsitzende steht den Sitzungen des Verwaltungsrates vor; in seiner Abwesenheit bestimmt der
Verwaltungsrat ein anderes Verwaltungsratsmitglied als Sitzungsvorsitzenden.
Der Vorsitzende kann einen Sekretär ernennen, der nicht notwendigerweise Mitglied des Verwaltungsrates zu sein
braucht und der die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung zu erstellen hat.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, eine Verwaltungsgesellschaft, einen Fondsmanager, Anlageberater sowie Anlage-
ausschüsse für die jeweiligen Teilfonds zu ernennen und deren Befugnisse festzulegen.
19860
Art. 26. Verwaltungsgesellschaft. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann unter eigener Verantwortung
eine Verwaltungsgesellschaft mit der Anlageverwaltung, der Administration sowie dem Vertrieb der Aktien der Invest-
mentgesellschaft betrauen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Verwaltung und Geschäftsführung der Investmentgesellschaft verantwortlich.
Sie darf für Rechnung der Investmentgesellschaft alle Geschäftsführungs- und Verwaltungsmaßnahmen und alle unmittelbar
oder mittelbar mit dem Fondsvermögen bzw. dem Teilfondsvermögen verbundenen Rechte ausüben, insbesondere ihre
Aufgaben an qualifizierte Dritte ganz oder teilweise auf eigene Kosten übertragen.
Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Anlageverwaltung auf einen Dritten auslagert, so darf nur ein Unternehmen
benannt werden, das für die Ausübung der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen ist und einer Aufsicht
unterliegt.
Die Verwaltungsgesellschaft erfüllt ihre Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines bezahlten Bevollmächtigten.
Die Verwaltungsgesellschaft zieht im Zusammenhang mit der Verwaltung der Aktiva des jeweiligen Teilfonds unter
eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf eigene Kosten einen Anlageberater oder Fondsmanager hinzu.
Die Anlageentscheidung, die Ordererteilung und die Auswahl der Broker sind ausschließlich der Verwaltungsgesell-
schaft vorbehalten, sofern kein Fondsmanager mit der Anlageverwaltung betraut wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, unter Wahrung ihrer eigenen Verantwortung und Kontrolle einen Dritten
zur Ordererteilung zu bevollmächtigen.
Die Übertragung der Aufgaben darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die Verwaltungsgesellschaft in keiner
Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Verwaltungsgesellschaft durch die Übertragung der Aufgaben nicht daran
gehindert werden, im Interesse der Anleger zu handeln und dafür zu sorgen, dass die Investmentgesellschaft im besten
Interesse der Anleger verwaltet wird.
Art. 27. Fondsmanager. Aufgabe des Fondsmanagers ist insbesondere die tägliche Umsetzung der Anlagepolitik des
jeweiligen Teilfondsvermögens und die Führung der Tagesgeschäfte der Vermögensverwaltung unter der Aufsicht, Ver-
antwortung und Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft sowie andere damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen.
Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschränkungen
des jeweiligen Teilfonds, wie sie in diesem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und in der Satzung beschrieben sind, sowie
der gesetzlichen Anlagebeschränkungen.
Der Fondsmanager ist befugt, Makler sowie Broker zur Abwicklung von Transaktionen in den Vermögenswerten der
Investmentgesellschaft auszuwählen. Die Anlageentscheidung und die Ordererteilung obliegen dem Fondsmanager.
Der Fondsmanager hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von ver-
schiedenen Anlageberatern, beraten zu lassen.
Es ist dem Fondsmanager gestattet, seine Aufgaben mit Genehmigung der Verwaltungsgesellschaft ganz oder teilweise
an Dritte, deren Vergütung ganz zu seinen Lasten geht, auszulagern.
Der Fondsmanager trägt alle Aufwendungen, die ihm in Verbindung mit den von ihm für die Investmentgesellschaft
geleisteten Dienstleistungen entstehen. Maklerprovisionen, Transaktionsgebühren und andere im Zusammenhang mit
dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten anfallende Geschäftskosten werden von dem jeweiligen Teil-
fonds getragen.
Art. 28. Anlageberater und Anlageausschuss. Die Verwaltungsgesellschaft oder der Fondsmanager können unter ei-
gener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss
beraten lassen.
Der Anlageberater hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten beraten zu lassen. Er ist
jedoch nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft, die Erfüllung seiner Aufga-
ben einem Dritten zu übertragen. Sofern der Anlageberater seine Aufgaben mit vorheriger Zustimmung der Verwal-
tungsgesellschaft einem Dritten übertragen hat, so hat der Anlageberater die dafür entstehenden Kosten selbst zu tragen.
In diesem Fall wird der Verkaufsprospekt entsprechend angepasst.
Art. 29. Häufigkeit und Einberufung. Der Verwaltungsrat tritt, auf Einberufung des Vorsitzenden oder zweier Verwal-
tungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort, so oft zusammen, wie es die Interessen der Investment-
gesellschaft erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden mindestens achtundvierzig (48) Stunden vor der Sitzung des Verwaltungsrates
schriftlich einberufen, es sei denn die Wahrung der vorgenannten Frist ist aufgrund von Dringlichkeit unmöglich. In diesen
Fällen sind Art und Gründe der Dringlichkeit im Einberufungsschreiben anzugeben.
Ein Einberufungsschreiben ist, sofern jedes Verwaltungsratsmitglied sein Einverständnis schriftlich, mittels Brief oder
Telefax gegeben hat, nicht erforderlich.
Eine gesonderte Einberufung ist nicht erforderlich, wenn eine Sitzung des Verwaltungsrates zu einem Termin und an
einem Ort stattfindet, die in einem im voraus vom Verwaltungsrat gefassten Beschluss festgelegt sind.
19861
Art. 30. Sitzungen des Verwaltungsrates. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann an jeder Sitzung des Verwaltungsrates
teilhaben, auch indem es schriftlich, mittels Brief oder Telefax ein anderes Verwaltungsratsmitglied als seinen Bevoll-
mächtigten ernennt.
Darüber hinaus kann jedes Verwaltungsratsmitglied an einer Sitzung des Verwaltungsrates im Wege einer telefonischen
Konferenzschaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an der
Sitzung des Verwaltungsrates einander hören können, teilnehmen, und diese Teilnahme steht einer persönlichen Teil-
nahme an dieser Sitzung des Verwaltungsrates gleich.
Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder bei der Sitzung
des Verwaltungsrates zugegen oder vertreten ist. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Stimmen der
anwesenden bzw. vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvor-
sitzenden ausschlaggebend.
Die Verwaltungsratsmitglieder können, mit Ausnahme von im Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen, wie nachfolgend
beschrieben, nur im Rahmen von Sitzungen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft, die ordnungsgemäß einbe-
rufen worden sind, Beschlüsse fassen.
Die Verwaltungsratsmitglieder können einstimmig Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. In diesem Falle sind die von
allen Verwaltungsratsmitgliedern unterschriebenen Beschlüsse gleichermaßen gültig und vollzugsfähig wie solche, die
während einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung des Verwaltungsrates gefasst wurden. Diese Un-
terschriften können auf einem einzigen Dokument oder auf mehreren Kopien desselben Dokumentes gemacht werden
und können mittels Brief oder Telefax eingeholt werden.
Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse und Pflichten der täglichen Verwaltung an juristische oder natürliche Per-
sonen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen, delegieren und diesen für ihre Tätigkeiten Gebühren und
Provisionen zahlen, die im einzelnen in Artikel 38 beschrieben sind.
Art. 31. Protokolle. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein diesbezügliches
Register eingetragen und vom Sitzungsvorsitzenden und vom Sekretär unterschrieben werden.
Abschriften und Auszüge dieser Protokolle werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwal-
tungsratsmitgliedern unterschrieben.
Art. 32. Zeichnungsbefugnis. Die Investmentgesellschaft wird durch die Unterschrift von zwei Verwaltungsratsmitglie-
dern rechtlich gebunden. Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglied(er) ermächtigen, die
Investmentgesellschaft durch Einzelunterschrift zu vertreten. Daneben kann der Verwaltungsrat andere juristische oder
natürliche Personen ermächtigen, die Investmentgesellschaft entweder durch Einzelunterschrift oder gemeinsam mit ei-
nem Verwaltungsratsmitglied oder einer anderen vom Verwaltungsrat bevollmächtigten juristischen oder natürlichen
Person rechtsgültig zu vertreten.
Art. 33. Unvereinbarkeitsbestimmungen. Kein Vertrag, kein Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft, das die Invest-
mentgesellschaft mit anderen Gesellschaften schließt, wird durch die Tatsache beeinträchtigt oder ungültig, dass ein oder
mehrere Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte der Investmentgesellschaft ir-
gendwelche Interessen in oder Beteiligungen an irgendeiner anderen Gesellschaft haben, oder durch die Tatsache, dass
sie Verwaltungsratsmitglied, Teilhaber, Direktor, Geschäftsführer, Bevollmächtigter oder Angestellter der anderen Ge-
sellschaft sind.
Dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Investmentgesellschaft, wel-
ches(r) zugleich Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer Bevollmächtigter oder Angestellter einer anderen
Gesellschaft ist, mit der die Investmentgesellschaft Verträge abgeschlossen hat oder mit der sie in einer anderen Weise
in geschäftlichen Beziehungen steht, wird dadurch nicht das Recht verlieren, zu beraten, abzustimmen und zu handeln,
was die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäften in Verbindung stehen, anbetrifft.
Falls aber ein Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter ein persönliches Interesse in irgendwelcher
Angelegenheit der Investmentgesellschaft hat, muss dieses Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter der
Investmentgesellschaft den Verwaltungsrat über dieses persönliche Interesse informieren, und er wird weder mitberaten
noch am Votum über diese Angelegenheit teilnehmen. Ein Bericht über diese Angelegenheit und über das persönliche
Interesse des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors oder Bevollmächtigten muss bei der nächsten Generalversammlung
erstattet werden.
Der Begriff «persönliches Interesse», wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung auf
jedwede Beziehung und jedwedes Interesse, die nur deshalb entstehen, weil das Rechtsgeschäft zwischen der Invest-
mentgesellschaft einerseits und dem Fondsmanager, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, der
oder den Vertriebsstellen (bzw. ein mit diesen mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen) oder jeder anderen
von der Investmentgesellschaft benannten Gesellschaft andererseits geschlossen wird.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind in Fällen, in denen die Depotbank Partei eines solchen Vertrages, Vergleiches
oder sonstigen Rechtsgeschäftes ist, nicht anwendbar.
Art. 34. Schadloshaltung. Die Investmentgesellschaft verpflichtet sich, jedes(n) der Verwaltungsratsmitglieder, Direk-
toren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigten, ihre Erben, Testamentsvollstrecker und Verwalter schadlos zu halten
19862
gegen alle Klagen, Forderungen und Haftungen irgendwelcher Art, sofern die Betroffenen ihre Verpflichtungen ordnungs-
gemäß erfüllt haben, und diese für sämtliche Kosten, Ausgaben und Verbindlichkeiten, die anlässlich solcher Klagen,
Verfahren, Forderungen und Haftungen entstanden sind, zu entschädigen.
Das Recht auf Entschädigung schließt andere Rechte zugunsten des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors, Geschäfts-
führers oder Bevollmächtigten nicht aus.
Art. 35. Wirtschaftsprüfer. Die Kontrolle der Jahresberichte der Investmentgesellschaft ist einer Wirtschaftsprüfer-
gesellschaft bzw. einem oder mehreren Wirtschaftsprüfer(n) zu übertragen, die im Großherzogtum Luxemburg zugelassen
ist/sind und von der Generalversammlung ernannt wird/werden.
Der/Die Wirtschaftsprüfer ist/sind für eine Dauer von bis zu sechs Jahren ernannt und kann/können jederzeit von der
Generalversammlung abberufen werden.
Art. 36. Verwendung der Erträge.
1. Der Verwaltungsrat kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Anleger dieses Teilfonds ausschütten
oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zu dem Verkaufsprospekt Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne, sonstige Aktiva sowie, in Ausnahmefällen, auch Kapitalanteile zur Ausschüttung ge-
langen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 12
dieser Satzung sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Aktien ausgezahlt. Ausschüttungen können ganz
oder teilweise in Form von Gratisaktien vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar ausgezahlt
werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht wurden, ver-
fallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungen an Inhaber von Namensaktien erfolgen grundsätzlich durch die Re-Investition des Ausschüttungs-
betrages zu Gunsten des Inhabers von Namensaktien. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Inhaber von Namensaktien
innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttung bei der Register- und Transferstelle die Aus-
zahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaberaktien erfolgen in der
gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von Inhaberaktien.
Sofern effektive Stücke ausgegeben wurden, erfolgt die Auszahlung der Ausschüttungen gegen Vorlage des jeweiligen
Ertragsscheins bei den von der Investmentgesellschaft benannten Zahlstellen.
5. Ausschüttungen, die erklärt, aber nicht auf eine ausschüttende Inhaberaktie ausgezahlt wurden, insbesondere wenn,
im Zusammenhang mit effektiven Stücken, kein Ertragsschein vorgelegt wurde, können nach Ablauf eines Zeitraums von
fünf Jahren ab der erfolgten Zahlungserklärung, vom Anleger einer solchen Aktie nicht mehr eingefordert werden und
werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen der Investmentgesellschaft gutgeschrieben, und, sofern Aktienklassen gebildet
wurden, der jeweiligen Aktienklasse zugerechnet. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt Ihrer Fälligkeit an
keine Zinsen bezahlt.
Art. 37. Berichte. Der Verwaltungsrat erstellt für die Investmentgesellschaft einen geprüften Jahressbericht sowie einen
Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg.
1. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen geprüften
Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
2. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen ungeprüften
Halbjahresbericht.
3. Sofern dies für die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und
ungeprüfte Zwischenberichte erstellt werden.
Art. 38. Kosten. Der jeweilige Teilfonds trägt die folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen
entstehen:
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale
Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt auf-
geführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer Mehrwertsteuer.
Neben der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft wird dem jeweiligen Teilfondsvermögen mittelbar eine Verwal-
tungsvergütung für die in ihm enthaltenen Zielfonds berechnet.
Soweit die Investmentgesellschaft Anteile eines Zielfonds erwirbt, der
a) von einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, die mit der Investmentgesellschaft durch eine wesentliche unmit-
telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder
b) vom Fondsmanager dieser Investmentgesellschaft oder bei dem der Fondsmanager dieser Investmentgesellschaft
ebenfalls die Funktion des Fondsmanagers wahrnimmt oder von einer Gesellschaft verwaltet wird, bei der ein oder
mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Verwaltungsrates gleichzeitig Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des
Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, die mit dem Fondsmanager dieser Invest-
19863
mentgesellschaft verbunden ist, sind dürfen dem jeweiligen Teilfondsvermögen keine Ausgabeaufschläge, Rücknahmeab-
schläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die Zielfonds berechnet werden. Das Verbot gilt ferner im Falle der Anlage
in Anteile an Zielfonds, die mit der Investmentgesellschaft in der vorstehenden Weise verbunden sind. Leistungsbezogene
Vergütungen und Gebühren für das Fondsmanagement sowie für die Anlageberatung fallen ebenfalls unter den Begriff der
«Verwaltungsvergütung» und sind deshalb mit einzubeziehen. Bei der Verwaltungsvergütung kann das dadurch erreicht
werden, dass der Fondsmanager seine Vergütungen für den auf Anteile an solchen verbundenen Zielfonds entfallenden
Teil - gegebenenfalls bis zu ihrer gesamten Höhe - jeweils um die von den erworbenen Zielfonds berechnete Verwal-
tungsvergütung verkürzt.
Soweit einzelne Teilfonds jedoch in Zielfonds anlegen, die von anderen Gesellschaften aufgelegt und/ oder verwaltet
werden, sind gegebenenfalls der jeweilige Ausgabeaufschlag bzw. eventuelle Rücknahmegebühren zu berücksichtigen. Im
übrigen ist zu berücksichtigen, dass zusätzlich zu den Kosten, die dem Teilfondsvermögen gemäß den Bestimmungen
dieser Satzung und des Verkaufsprospektes (nebst Satzung und Anhang) belastet werden, Kosten für das Management
und die Verwaltung der Zielfonds, in welchen die einzelnen Teilfonds anlegen, sowie die Depotbankvergütung, die Kosten
der Wirtschaftsprüfer, Steuern sowie sonstige Kosten und Gebühren, auf das Fondsvermögen dieser Zielfonds anfallen
werden und somit eine Mehrfachbelastung mit gleichartigen Kosten entstehen kann.
2. Sofern ein Fondsmanager vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft
eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreff-
enden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwert-
steuer.
3. Sofern ein Anlageberater vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser aus der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft
oder des Fondsmanagers eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen
Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich
einer etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Depotbank und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbank- und
dem Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag eine in Luxemburg bankübliche Vergütung die monatlich nachträglich be-
rechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehr-
wertsteuer.
5. Die Register- und Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Register- und Transferstellenvertrag
eine in Luxemburg bankübliche Vergütung, die als Festbetrag je Anlagekonto bzw. je Konto mit Sparplan und/oder Ent-
nahmeplan am Ende eines jeden Jahres aus dem Teilfondsvermögen zahlbar ist.
6. Sofern eine Vertriebsstelle vertraglich verpflichtet wurde kann diese aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine
Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
7. Der jeweilige Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten, die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang
mit seinem Vermögen entstehen:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Verwahrung von aus-
ländischen Investmentanteilen im Ausland;
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearing-
stellen (z.B. CLEARSTREAM BANKING S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt
werden, sowie alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpa-
piergeschäften des jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;
c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Inhaberanteilen;
d) darüber hinaus werden der Depotbank, der Zentralverwaltungsstelle und der Register- und Transferstelle die im
Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie die
durch die erforderliche Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten erstattet. Die Depotbank
erhält des Weiteren bankübliche Spesen;
e) Steuern, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des
jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
f) Kosten für die Rechtsberatung, die der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank
entstehen, wenn sie im Interesse der Anleger des jeweiligen Teilfonds handelt;
g) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
h) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für die Investmentgesellschaft, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate sowie Ertragsschein- und Bogener-
neuerungen, des vereinfachten Verkaufsprospektes, des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), der Satzung, der Rechen-
schafts- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Anleger, der Einberufungen, der
Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern in denen die Aktien der Investmentgesellschaft bzw. eines
Teilfonds vertrieben werden sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden.
19864
i) Die Verwaltungsgebühren, die für die Investmentgesellschaft bzw. einen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Be-
hörden zu entrichten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer
Aufsichtsbehörden sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente der Investmentgesellschaft.
j) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
k) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Aktien anfallen;
l) Versicherungskosten;
m) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland not-
wendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
n) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 4 der Satzung aufgenommen werden;
o) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
p) Auslagen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft;
q) Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Anteilen;
r) Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
s) Kosten für Performance-Attribution;
t) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds bzw. der Teilfonds durch national und international anerkannte Ra-
tingagenturen.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft und die Erstausgabe von Aktien werden zu Lasten des Ver-
mögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben werden. Die
Aufteilung der Gründungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem be-
stimmten Teilfondsvermögen stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Investmentgesell-
schaft. Kosten, die im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen
Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind, innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abge-
schrieben.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden
Mehrwertsteuer.
Art. 39. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Investmentgesellschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember
eines jeden Jahres.
Art. 40. Depotbank. 1. Die Investmentgesellschaft hat eine Bank mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg als Depotbank
bestellt. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag,
dieser Satzung sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen die
Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank durch die An-
leger nicht aus.
Art. 41. Satzungsänderung. Diese Satzung kann jederzeit durch Beschluss der Anleger geändert oder ergänzt werden,
vorausgesetzt, dass die in dem Gesetz vom 10. August 1915 vorgesehenen Bedingungen über Beschlussfähigkeit und
Mehrheiten bei der Abstimmung eingehalten werden.
Art. 42. Allgemeines. Für alle Punkte, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, wird auf die Bestimmungen des Gesetzes
vom 10. August 1915 sowie auf das Gesetz vom 20. Dezember 2002 verwiesen.
Worüber Urkunde, aufgenommen zu Luxemburg-Strassen, am Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, dem beurkundenden Notar nach Namen,
gebräuchlichen Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, haben die Erschienenen mit dem Versammlungsvorstand
und dem beurkundenden Notar gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: J. Zimmer, M. Schott, V. Augsdoerfer, H. Hellinckx.
Enregistré à Luxembourg, le 8 février 2007, vol. 157s, fol. 81, case 10. — Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Für gleichlautende Kopie, zum Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial erteilt.
Mersch, den 27. Februar 2007.
H. Hellinckx.
Référence de publication: 2007023822/242/1075.
(070034510) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 mars 2007.
19865
Dynamic Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.
R.C.S. Luxembourg B 81.617.
Das Liquidationsverfahren des Teilfonds Dynamic Funds GlobalBalance B wurde abgeschlossen. Die STATE STREET
BANK LUXEMBOURG S.A. hat in ihrer Funktion als Depotbank den Liquidationserlös ab dem 21. Februar 2007 unter
den Anteilinhabern im Verhältnis ihrer Anteile verteilt. Alle Anteilinhaber wurden ausbezahlt, so dass eine Hinterlegung
von Geldern bei der Caisse des Consignations in Luxemburg nicht erforderlich war.
Luxemburg, im März 2007.
Die Gesellschaft.
Référence de publication: 2007023805/1352/12.
Dynamic Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.
R.C.S. Luxembourg B 81.617.
Das Liquidationsverfahren des Teilfonds Dynamic Funds GlobalBalance A wurde abgeschlossen. Die STATE STREET
BANK LUXEMBOURG S.A. hat in ihrer Funktion als Depotbank den Liquidationserlös ab dem 5. Februar 2007 unter den
Anteilinhabern im Verhältnis ihrer Anteile verteilt. Alle Anteilinhaber wurden ausbezahlt, so dass eine Hinterlegung von
Geldern bei der Caisse des Consignations in Luxemburg nicht erforderlich war.
Luxemburg, im März 2007.
Die Gesellschaft.
Référence de publication: 2007023806/1352/12.
DWS Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.
R.C.S. Luxembourg B 74.377.
Das Liquidationsverfahren des Teilfonds DWS Funds GlobalFlex I wurde abgeschlossen. Die STATE STREET BANK
LUXEMBOURG S.A. hat in ihrer Funktion als Depotbank den Liquidationserlös ab dem 21. Februar 2007 unter den
Anteilinhabern im Verhältnis ihrer Anteile verteilt. Alle Anteilinhaber wurden ausbezahlt, so dass eine Hinterlegung von
Geldern bei der Caisse des Consignations in Luxemburg nicht erforderlich war.
Luxemburg, im März 2007.
DWS Funds, SICAV.
Référence de publication: 2007023807/1352/12.
DWS Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.
R.C.S. Luxembourg B 74.377.
Das Liquidationsverfahren des Teilfonds DWS Funds GlobalFlex A wurde abgeschlossen. Die STATE STREET BANK
LUXEMBOURG S.A. hat in ihrer Funktion als Depotbank den Liquidationserlös ab dem 5. Februar 2007 unter den An-
teilinhabern im Verhältnis ihrer Anteile verteilt. Alle Anteilinhaber wurden ausbezahlt, so dass eine Hinterlegung von
Geldern bei der Caisse des Consignations in Luxemburg nicht erforderlich war.
Luxemburg, im März 2007.
DWS Funds, SICAV.
Référence de publication: 2007023808/1352/12.
DWS Euroland Garant, Fonds Commun de Placement.
Die Ausgabe von neuen Anteilen an dem o. g. Sondervermögen wird in Übereinstimmung mit der im Verkaufsprospekt
vorgesehenen Möglichkeit zum 23. März 2007 eingestellt. Die letztmalige Ausgabe von Anteilen erfolgt bis zum Orde-
rannahmeschluss am 23. März 2007.
Ab dem darauf folgenden Bankarbeitstag werden keine weiteren Anteile mehr ausgegeben und keine neuen Ausgabe-
preise mehr veröffentlicht.
19866
Der Investmentfonds DWS Euroland Garant wird planmäßig zum Laufzeitende 30. März 2007 aufgelöst. Fondsanteile
können noch bis zum 27. März 2007 zurückgegeben werden. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Depotbank beauftragen,
den Netto-Liquidationserlös an die Anteilinhaber zu verteilen.
Luxemburg, im März 2007.
DWS INVESTMENT S.A.
Référence de publication: 2007023809/1352/14.
SFK Invest S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-7243 Bereldange, 62, rue du X Octobre.
R.C.S. Luxembourg B 72.785.
Couvent Immobilier S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-7243 Bereldange, 62, rue du X Octobre.
R.C.S. Luxembourg B 68.242.
PROJET DE FUSION
Le présent projet de fusion a pour objet ce qui suit:
- Conformément aux articles 257 et suivants de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales telle que modifiée,
COUVENT IMMOBILIER S.A., société anonyme, avec siège à 7243 Bereldange, 62, rue du X Octobre, R.C. Luxembourg
B n
o
68.242 (ci-après «la Société Absorbée») fera apport de tous ses actifs et passifs à SFK INVEST S.A., société anonyme,
avec siège à 7243 Bereldange, 62, rue du X Octobre, R.C. Luxembourg B n
o
72.785 (ci-après «la Société Absorbante»).
- En échange de cet apport, la Société Absorbante augmentera son capital, qui est à l'heure actuelle de EUR 125.000,-
par l'émission de 1.320 actions nouvelles d'une valeur nominale de EUR 250,- chacune, ayant les mêmes droits et
obligations que les actions existantes, qui seront attribuées aux actionnaires de la Société Absorbée au prorata des actions
qu'ils détiennent.
- Par l'effet de ce qui précède, la Société Absorbée sera dissoute et ses 200 actions émises seront échangées contre
les 1.320 actions nouvelles à émettre par la Société Absorbante avec jouissance au 1
er
janvier 2007; l'échange se faisant
par inscription afférente au registre des Actions de la Société Absorbante.
- Conformément à l'article 261 (2) de la loi précitée, tous les actifs et tous les passifs de la Société Absorbée seront
considérés comme transférés à la Société Absorbante avec effet au 1
er
janvier 2007 et tous les bénéfices faits et toutes
les pertes encourues par la Société Absorbée après cette date seront réputés du point de vue comptable, comme faits
et encourues au nom et pour compte de la Société Absorbante.
- Conformément à l'article 266 de la loi précitée, le conseil d'Administration de la société SFK INVEST S.A. a chargé
la FIDUCIAIRE JOSEPH TREIS S.à r.l., établie à Luxembourg et agréée en tant que réviseur d'entreprises par le Ministère
de la Justice, comme expert indépendant pour établir le rapport relatif au projet de fusion tel que spécifié à l'article 266
al. 2 de la même loi.
Le conseil d'Administration de la société COUVENT IMMOBILIER S.A. a chargé LUX-AUDIT REVISION S.à r.l., établie
à Luxembourg et agréée en tant que réviseur d'entreprises par le Ministère de la Justice, comme expert indépendant pour
établir le rapport relatif au projet de fusion tel que spécifié à l'article 266 al. 2 de la même loi.
- Les assemblées générales extraordinaires des Sociétés Absorbée et Absorbante, qui auront à approuver la fusion,
auront lieu immédiatement après l'expiration du délai d'un mois à partir de la publication du présent projet au Mémorial
Les actionnaires des Sociétés Absorbée et Absorbante, tels que renseignés par les registres des actionnaires respectifs
seront convoqués à ces assemblées par lettre recommandée.
Le projet de fusion a été approuvé par les Conseils d'Administration de la Société Absorbante et de la Société Absorbée
en date du 6 décembre 2006. Le projet de fusion a été amendé et approuvé par les Assemblées Générales Extraordinaires
de la Société Absorbante et de la Société Absorbée en date du 1
er
mars 2007.
Nom
Signature
BUREAU IMMOBILIER LEA KAPPWEILER S.à r.l.
Représentée par son associée-gérante
Mme Léa Kappweiler
Signature
REALISATIONS IMMOBILIÈRES CLAUDE SCURI S.A.
Représenté par son administrateur-délégué
M. Claude Scuri
Signature
Mme Léa Kappweiler, Howald
Signature
M. Gilio Fonck, Howald
Signature
M. Claude Scuri, Luxembourg
Signature
19867
M. Josy Scuri, Contern
Signature
Référence de publication: 2007023820/503/54.
Enregistré à Luxembourg, le 12 mars 2007, réf. LSO-CC02648. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Reuland.
(070038062) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 mars 2007.
DJE Real Estate, Fonds Commun de Placement.
Das überarbeitete Verwaltungsreglement, in Kraft getreten am 1. März 2007, für den DJE REAL ESTATE wurde beim
Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, im März 2007.
DJE INVESTMENT S.A.
Unterschrift
Référence de publication: 2007023821/1367/13.
Enregistré à Luxembourg, le 27 février 2007, réf. LSO-CB06487. - Reçu 70 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): G. Reuland.
(070030294) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
mars 2007.
RH & Partner Investment Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 1, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 77.191.
Im Jahre zweitausendundsieben, am dreissigsten Januar.
Vor Notar Henri Hellinckx, mit Amtssitze zu Luxemburg.
Sind die Aktionäre der RH & PARTNER INVESTMENT FUNDS, Aktiengesellschaft, mit Sitz zu Luxemburg, zu einer
ausserordentlichen Generalversammlung zusammen getreten. Die Gesellschaft wurde gegründet gemäss notarieller Ur-
kunde vom 4. August 2000.
Den Vorsitz der Versammlung führt Herr George Marios Prantzos, Bankangestellter, beruflich wohnhaft in Luxemburg.
Zum Schriftführer wird bestimmt Herr Gregory Fourez, Bankangestellter, beruflich wohnhaft in Luxemburg.
Die Versammlung wählt zur Stimmzählerin Frau Valérie Schmit, Bankangestellte, beruflich wohnhaft in Luxemburg.
Sodann gab der Vorsitzende folgende Erklärungen ab:
I.- Die Tagesordnung lautet wie folgt:
1.- Allgemeine Änderung der Artikel 3, 5, 16, 20, 23, 25, 27, 28 und 30 der Satzung des Fonds, wie es ausführlicher in
der Tagesordnung der Mitteilung an die Aktionäre erklärt wurde.
II.- Da alle Aktien Namensaktien sind, wurde die gegenwärtige Generalversammlung einberufen durch Einladung mit
der hiernach angegebenen Tagesordnung, welche durch eingeschriebenen Brief an alle Aktionäre am 19. Januar 2007
versandt wurde.
III.- Aus der durch die Gesellschafter beziehungsweise deren Bevollmächtigten gezeichneten Anwesenheitsliste ergibt
sich, dass hundert Aktien in gegenwärtiger Versammlung vertreten sind.
Der Vorsitzende teilt der Versammlung mit, dass eine erste ausserordentliche Generalversammlung mit derselben
Tagesordnung für den 17. Januar 2007 einberufen worden war und dass diese Generalversammlung nicht beschlussfähig
war, da die notwendige Anwesenheitsquote nicht erreicht war.
Gegenwärtige Generalversammlung ist gemäss Artikel 67-1 des Gesetzes über die Handelsgesellschaften beschlussfä-
hig, gleich wie viele Anteile anwesend oder vertreten sind.
Alsdann fasst die Generalversammlung einstimmig folgende Beschlüsse:
<i>Erster Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst den zweiten Absatz von Artikel 3 der Satzung wie folgt abzuändern:
«Die Gesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen und alle Transaktionen ausführen, die sie für die Erfüllung und Ent-
wicklung ihres Zwecks für geeignet erachtet, soweit sie nach Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 betreffend die
Organismen für die gemeinsame Anlage (das «Gesetz vom 20. Dezember 2002») zulässig sind.»
<i>Zweiter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst Artikel 20, 27 und 30 der Satzung dahingehend abzuändern, sodass alle Bezug-
nahmen auf das Gesetz vom 30. März 1988 betreffend die Organismen für die gemeinsame Anlage durch Bezugnahmen
auf das Gesetz vom 20. Dezember 2002 ersetzt werden.
19868
Artikel 20 erhält somit folgenden Wortlaut:
«Die Gesellschaft bestellt einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der die vom Gesetz vom 20. Dezember 2002 be-
treffend die Organismen für gemeinsame Anlagen vorgeschriebenen Pflichten übernimmt. Der Wirtschaftsprüfer wird
von der Generalversammlung der Aktionäre bestellt und handelt in dieser Eigenschaft bis zur Wahl seines Nachfolgers.»
Artikel 30 erhält somit folgenden Wortlaut:
«Für alle Punkte, die nicht von gegenwärtiger Satzung geregelt sind, haben die Parteien sich auf die Bestimmungen des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 betreffend die Organismen für gemeinsame Anlagen zu beziehen.»
<i>Dritter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst den zweiten Absatz von Artikel 5 der Satzung abzuändern, um die Bezugnahme
auf das Mindestkapital des Fonds in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2002 zu aktualisieren, sodass
der Satz wie folgt lautet:
«Das Mindestkapital, das innerhalb von 6 Monaten nach der Zulassung der Gesellschaft als Organismus für gemeinsame
Anlagen erreicht sein muss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, d. h. 1.250.000,- EUR (eine Million zweihundert-
fünfzigtausend Euro).
<i>Vierter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst den zweiten und den dritten Satz des fünften Absatzes von Artikel 5 sowie auch
die Absätze fünf bis acht von Artikel 5 abzuänderen und einen neuen zusätzlichen Absatz am Ende von Artikel 5 der
Satzung des Fonds einzuführen, wie folgt:
«Der Verwaltungsrat wird ein Portfolio von Anlagewerten zusammenstellen, welche zusammen einen Teilfonds (jeweils
einen Teilfonds und zusammen die Teilfonds) im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 für eine
oder mehrere Aktienkategorien in Anwendung von Artikel 11 der Satzung bilden. Die Gesellschaft wird als eine juristische
Person angesehen. Unter den Aktionären gilt, dass das jeweilige Anlagevermögen für den ausschließlichen Gewinn des
Teilfonds oder der Aktienkategorie angelegt wird. Dritten gegenüber wird jeder Teilfonds nur für seine eigenen Ver-
pflichtungen verantwortlich sein. Der Verwaltungsrat kann die Gründung eines jeden Teilfonds für eine unbefristete Zeit
vorsehen. Zur Ermittlung des Gesellschaftskapital wird das Vermögen, das jedem der Teilfonds oder jeder der Aktien-
kategorien entspricht, falls nicht in Euro ausgedrückt, in Euro umgerechnet und das Kapital ist gleich dem gesamten
Vermögen aller Teilfonds beziehungsweise Aktienkategorien.
Sofern aus irgendeinem Grund der Gesamtnettovermögenswert eines Teilfonds oder einer Aktienkategorie unter
einen Wert gefallen ist oder diesen Wert nicht erreicht hat, wie er vom Verwaltungsrat als Mindestwert für eine wirt-
schaftlich effiziente Verwaltung dieses Teilfonds oder dieser Aktienklasse festgesetzt wurde, oder falls eine Änderung in
der wirtschaftlichen und politischen Lage dies rechtfertigt oder im Rahmen einer Rationalisierung kann der Verwaltungsrat
den Zwangsrückkauf der jeweiligen Aktienkategorie und/oder aller Aktienkategorien zum Nettoinventarwert, wie er am
Bewertungstag, an dem dieser Beschluss wirksam wird, beschließen. Die Gesellschaft wird den Aktionären der jeweiligen
Kategorie(n) diese Entscheidung vor dem Wirksamkeitszeitpunkt des Zwangsrückkaufs mitteilen, wobei sie die Gründe
für den Zwangsrückkauf und die Verfahrensweise angibt: die Inhaber von Namensaktionären werden schriftlich informiert;
Inhaberaktionäre werden über den Beschluss des Verwaltungsrats mittels Veröffentlichung in den vom Verwaltungsrat
bestimmten Zeitungen in Kenntnis gesetzt. Sofern der Verwaltungsrat nicht im Interesse und im Hinblick auf die Gleich-
behandlung der Aktieninhaber etwas anderes festlegt, können die Aktieninhaber weiterhin die Rücknahme oder den
Umtausch ihrer Aktien kostenlos (aber unter Berücksichtigung der aktuellen Verkaufskurse der Vermögenswerte und
der damit verbundenen Kosten) vor dem Termin für die obligatorische Rücknahme beantragen.
Ungeachtet der dem Verwaltungsrat gemäß vorstehendem Paragraphen übertragenen Befugnisse, kann die Hauptver-
sammlung der Aktionäre eines Teilfonds oder einer oder aller Aktienkategorien eines Teilfonds auf Vorschlag des
Verwaltungsrats die Entscheidung treffen, alle Aktien der jeweiligen Kategorie(n) zurückzukaufen und den Aktionären
den Nettoinventarwert ihrer Aktien (unter Berücksichtigung der Verkaufskurse der Vermögenswerte und der mit dem
Verkauf einhergehende Kosten), wie er am Bewertungstag, an dem der Beschluss wirksam wird, berechnet wird, zu-
rückzuerstatten. Bei einer solchen Hauptversammlung sind keine Quorum-Erfordernisse zu erfüllen; die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen und an der Abstimmung teilnehmenden Aktionäre
getroffen.
Diejenigen Vermögenswerte, die nach Abschluss des Rückkaufverfahrens nicht an die Berechtigten verteilt werden
konnten, werden für einen Zeitraum von sechs Monaten bei der Depotbank hinterlegt; nach Ablauf dieser Zeit werden
die Vermögenswerte im Namen der Berechtigten bei der Caisse de Consignation hinterlegt. Alle zurückgekauften Aktien
werden entwertet.
Unter den im ersten Paragraphen beschriebenen Umständen kann der Verwaltungsrat beschließen, die Vermögens-
werte eines Teilfonds einem anderen bestehenden Teilfonds der Gesellschaft oder einem anderen Organismus für
gemeinsame Anlagen, der luxemburgischen Recht untersteht und gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
gegründet wurde oder gegebenenfalls dem Gesetz vom 19. Juli 1991 untersteht, zuzuteilen. Die Aktien des Teilfonds
werden in einem solchen Falle als Aktien des neuen Teilfonds zugelassen (gegebenenfalls nach einer Aufteilung und Kon-
solidierung, sofern erforderlich, und der Auszahlung der Bruchteile an die Aktionäre). Diese Entscheidung wird in
derselben Art und Weise veröffentlicht wie im ersten Paragraphen dieses Artikels beschrieben (und enthält darüber
19869
hinaus Informationen bezüglich des neuen Teilfonds). Die Veröffentlichung wird mindestens einen Monat vor dem In-
krafttreten der Verschmelzung durchgeführt, um den Aktionären die Möglichkeit zu geben, ihre Aktien zum Nettoinven-
tarwert ohne zusätzliche Kosten zurückzugeben.
Ungeachtet der dem Verwaltungsrat gemäß vorstehendem Paragraphen zustehenden Rechte, kann eine Verschmelzung
der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Teilfonds von der Hauptversammlung der Aktionäre einer Aktienka-
tegorie oder von Aktienkategorien beschlossen werden; für eine solche Hauptversammlung sind keine Quorum-
Erfordernisse zu erfüllen, so dass der Beschluss über die Verschmelzung von der einfachen Mehrheit der anwesenden
oder vertretenen Aktionäre getroffen werden kann.
Für die Zuteilung der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten an einen Teilfonds eines anderen Organismus für
gemeinsame Anlagen, wie in Paragraph 5 vorgesehen, oder einen neuen Teilfonds ist für die einzelne(n) Aktienkategorie
(n) ein entsprechender Beschluss der Aktionäre der jeweiligen Teilfonds erforderlich. Dieser Beschluss muss keine Quo-
rum-Erfordernisse erfüllen und kann von der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen getroffen
werden, es sei denn es findet eine Verschmelzung mit einem vertraglich organisierten Luxemburger Organismus für
gemeinsame Anlage («fonds commun de placement») oder einem ausländischen Anlagefonds statt. In einem solchen Falle
bindet die Verschmelzung nur die Aktieninhaber, die diese Verschmelzung ausdrücklich befürwortet haben.»
<i>Fünfter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst die Absätze zwei bis vier von Artikel 16 der Satzung des Fonds abzuändern sowie
drei zusätzliche Absätze einzuführen wie folgt:
«In Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, insbesondere in Bezug auf die Art von Märkten, an
denen die Vermögenswerte der Gesellschaft erworben werden können, oder den Status des Emittenten oder des Kon-
trahenten, ist jeder Teilfonds berechtigt, wie folgt zu investieren:
- in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktpapiere;
- Anteile von Organismen für die gemeinsame Anlage;
- Einlagen bei Kreditinstituten, die nach Aufforderung rückzahlbar sind oder abgehoben werden können und eine
Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben;
- in derivative Finanzinstrumente.
Die Anlagepolitik des Fonds kann zum Ziel haben, den Inhalt eines gegebenen Börsen- oder Rentenindex, der von der
Luxemburger Aufsichtsbehörde anerkannt ist, nachzubilden.
Der Fonds ist insbesondere berechtigt, die oben genannten Vermögenswerte an jedem geregelten Markt, der regel-
mäßig betrieben wird, der anerkannt ist und der Öffentlichkeit zugänglich ist, oder an Börsen, die sich in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), in Europa, Amerika, Afrika, Asien, Australien oder Ozeanien befinden, zu
investieren.
Der Fonds ist auch berechtigt, in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktpapiere aus Neuemissionen zu investieren,
sofern die Emissionsbedingungen es vorsehen, dass ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer der vor-
genannten Börsen oder an einem der vorgenannten geregelten Märkte gestellt wird, und sofern diese Zulassung spätestens
innerhalb eines Jahres nach der Emission erfolgt.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann gemäß dem Grundsatz der Risikostreuung beschließen, bis zu 100% des
Nettovermögens jedes Teilfonds in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktpapiere verschiedener Emissionen, die
von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, seinen öffentlichen Gebietskörperschaften, einem anderen Staat, der
Mitglied der OECD ist, oder einer internationalen Organisation mit öffentlichem Charakter, der ein oder mehrere Mit-
gliedsstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden, zu investieren. Dabei gilt, dass der Fonds, wenn er
beabsichtigt, von der vorliegenden Bestimmung Gebrauch zu machen, Wertpapiere aus mindestens sechs verschiedenen
Emissionen halten muss, wobei der Wert einer einzelnen Emission 30% des Nettovermögens dieser Anteilsklasse nicht
übersteigen darf.
Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Portfolios und zur Absicherung ist der Fonds berechtigt, Tech-
niken und Instrumente für übertragbare Wertpapiere und Geldmarktpapiere anzuwenden.»
<i>Sechster Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst den ersten Absatz von Artikel 23 der Satzung des Fonds wie folgt abzuändern:
«Der Nettoinventarwert pro Anteil jeder Anteilsklasse innerhalb eines Teilfonds wird in der Referenzwährung (gemäß
der Definition in den Verkaufsunterlagen für die Anteile) des jeweiligen Teilfonds berechnet und, soweit innerhalb eines
Teilfonds anwendbar, in der Notierungswährung für die jeweilige Anteilsklasse ausgedrückt. Er wird an jedem Bewer-
tungsstichtag ermittelt, indem das Nettovermögen der Gesellschaft, das jeder Anteilsklasse innerhalb dieses Teilfonds
zuzuschreiben ist, d.h. der Wert des Teils der Aktiva abzüglich des Teils der Passiva, die dieser Klasse zuzuschreiben sind,
an jedem Bewertungsstichtag gemäß den unten dargelegten Bewertungsregeln durch die Anzahl der Anteile in der je-
weiligen Klasse innerhalb des Teilfonds, die sich zu dem Zeitpunkt in Umlauf befinden, geteilt wird. Der auf diese Weise
ermittelte Preis wird den Festlegungen des Verwaltungsrats entsprechend auf die nächste Währungseinheit auf- oder
abgerundet. Falls seit der Bestimmung des Nettoinventarwerts wesentliche Änderungen an den Kursen in den Märkten
eingetreten sind, in denen ein beträchtlicher Teil der Investitionen einer Aktienkategorie gehandelt oder kotiert ist, steht
19870
es im Ermessen der Gesellschaft, diese erste Bewertung im Interesse der Aktionäre aufzuheben und eine zweite Bewer-
tung durchzuführen. In diesem Fall werden die Zeichnungs- und Rückkaufanträge auf der Grundlage dieser zweiten
Bewertung abgerechnet. Der Nettoinventarwert der verschiedenen Aktienkategorien wird wie folgt berechnet:.»
<i>Siebter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst zwei zusätzliche Unterabsätze 5) und 6) zum zweiten Absatz des Unterteils A.
von Artikel 23 der Satzung des Fonds einzuführen, die wie folgt lauten:
«5) Cashflows innerhalb eines Teilfonds, welche aus Swap-Transaktionen herrühren, werden auf der Grundlage des
Nullkupon-Swapsatzes zum Fälligkeitsdatum dieser Cashflows am Bewertungstag berechnet. Der Swapwert ergibt sich
aus dem von diesen Berechnungen abgeleiteten Differenzbetrag.
Der Verwaltungsrat ist befugt, der Bewertung von Vermögenswerten des Fonds andere angemessene Prinzipien zu-
grunde zu legen, und zwar in den Fällen, in denen außergewöhnliche Umstände die Bewertung nach den oben genannten
Grundsätzen nicht möglich oder nicht angemessen machen würden.
6) Für jeden Teilfonds gilt, dass alle Vermögenswerte, die nicht auf die Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds lauten,
zum letzten in Luxemburg oder nötigenfalls an einem anderen Markt, welcher der Hauptmarkt für diese Vermögenswerte
ist, bekannten Devisenmittelkurs, der sich aus dem letzten verfügbaren Kauf- und Verkaufskurs ergibt, in diese Währung
umgerechnet werden.»
<i>Achter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst den Unterteil C. von Artikel 23 der Satzung des Fonds wie folgt abzuändern:
«Die Vermögenswerte werden wie folgt aufgeteilt:
Der Verwaltungsrat legt einen Teilfonds für jede Aktienkategorie auf und kann einen Teilfonds für verschiedene Ak-
tienkategorien wie folgt auflegen:
(a) umfasst ein Teilfonds verschiedene Aktienkategorien, wird der Erlös aus der Ausgabe von Aktien in jeder Aktien-
kategorie gemäß der spezifischen Anlagepolitik des Teilfonds unter der Voraussetzung angelegt, dass der Verwaltungsrat
verschiedene Aktienkategorien definieren kann in Bezug auf (i) eine spezifische Ausschüttungspolitik, wie beispielsweise
Aktien, die zu einer Dividende berechtigen, und solche, für die kein Anrecht auf Ausschüttung besteht, (ii) eine spezifische
Struktur der Verkaufs- und Rücknahmegebühren, und/oder (iii) eine spezifische Struktur der Anlage- oder Beratungsge-
bühr, (iv) eine spezifische Anrechnung der Vertriebskosten oder Dienstleistungen für Aktionäre sowie anderer Gebühren
und/oder (v) die Währung oder Währungseinheit, in welcher die Aktienkategorie notiert wird, und der Wechselkurs
zwischen dieser Währung oder Währungseinheit und der Referenzwährung des Teilfonds und/oder (vi) die Verwendung
von Absicherungsmethoden zum Schutz der Vermögenswerte und Erträge einer Aktienkategorie in der Referenzwährung
des Teilfonds gegen langfristige Entwicklungen der Notierungswährung einer Aktienkategorie und/oder (vii) jegliche an-
dere Merkmale wie sie vom Verwaltungsrat entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festgelegt werden können.
(b) Der Erlös aus der Ausgabe von Aktien in jeder Aktienkategorie wird in den Büchern der Gesellschaft der Vermö-
gensmasse dieser Aktienkategorie des Teilfonds zugeordnet und der entsprechende Betrag erhöht gegebenenfalls den
Anteil am Nettovermögen des Teilfonds, der der Kategorie der auszugebenden Aktien zuzurechnen ist;
(c) Die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen eines Teilfonds werden unter Berücksichti-
gung der Bestimmungen unter (a) den verschiedenen Aktienkategorien dieses Teilfonds zugerechnet;
(d) Falls ein Vermögenswert von einem anderen Vermögenswert stammt, wird dieser abgeleitete Vermögenswert in
den Büchern der Gesellschaft derselben Aktienkategorie zugerechnet, aus welcher er stammt, und bei jeder Wiederbe-
wertung eines Vermögenswertes wird die Werterhöhung oder -minderung dieses Vermögenswertes der Aktienkategorie
zugeordnet, zu welcher dieser Vermögenswert gehört;
(e) Falls ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit keiner bestimmten Aktienkategorie zugeordnet werden kann,
wird dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit allen bestehenden Aktienkategorien auf «pro rata»-Basis der
jeweils gehaltenen Nettovermögen oder in einer anderen Art wie vom Verwaltungsrat nach Treu und Glauben festgelegt
zugeordnet.
(f) Bei Ausschüttung von Dividenden in einer Aktienkategorie wird der Vermögenswert dieser Aktienkategorie um
diesen Dividendenbetrag gekürzt.
Die Bewertungsregeln sind gemäß den allgemein geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen auszulegen und anzuwenden.
Unter dem Vorbehalt von böswilliger Handlung, grober Missachtung oder eines offensichtlichen Fehlers sind jegliche
Entscheide des Verwaltungsrats, der Bank, der Gesellschaft oder jeder anderen seitens des Verwaltungsrats mit der
Berechnung des Nettoinventarwerts beauftragten Organisation als endgültig und für die Gesellschaft, gegenwärtige, ehe-
malige und Aktionäre bindend anzusehen.»
<i>Neunter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst den zweiten Satz des zweiten Absatzes von Artikel 25 abzuändern, sodass er wie
folgt lautet:
«Die Rechnungslegung der Gesellschaft ist in US Dollar ausgedrückt. Falls verschiedene Teilfonds oder verschiedene
Aktienkategorien innerhalb eines Teilfonds bestehen, wie in Artikel 5 dieser Satzung vorgesehen ist, und falls die Rech-
19871
nungslegung irgendeiner dieser Kategorien auf verschiedene Währungen lautet, werden diese Konten in US Dollar
konvertiert und für die gesamte Rechnungslegung der Gesellschaft zusammengerechnet.»
<i>Zehnter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst Artikel 28 der Satzung des Fonds abzuändern, sodass er wie folgt lautet:
«Die Gesellschaft kann jederzeit durch einen entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung der Aktionäre gemäß
den in Artikel 31 vorgesehenen Quorums- und Mehrheitsbedingungen aufgelöst werden.
Sofern das Aktienkapital unter zwei Drittel des Mindestkapitals gemäß Artikel 5 dieser Satzung fällt, wird die Frage der
Auflösung der Gesellschaft durch den Verwaltungsrat der Hauptversammlung vorgelegt. In diesem Fall sind keine Quorum-
Erfordernisse zu erfüllen und die Gesellschaft wird durch einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen
aufgelöst.
Die Frage der Auflösung der Gesellschaft wird des weiteren der Hauptversammlung der Aktionäre vorgelegt, sofern
das Gesellschaftsvermögen unter ein Viertel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Satzung fällt; in
diesem Fall wird die Hauptversammlung ohne Quorumserfordernis abgehalten und die Auflösung kann durch die Aktio-
näre entschieden werden, welche ein Viertel der auf der Hauptversammlung vertretenen stimmberechtigten Aktien
halten.
Die Versammlung muss so rechtzeitig einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach der Feststellung
der Tatsache, dass das Nettogesellschaftsvermögen unterhalb zwei Drittel bzw. ein Viertel des gesetzlichen Minimums
gefallen ist, abgehalten werden kann.»
Da somit die Tagesordnung erledigt ist, hebt der Vorsitzende die Versammlung auf.
Worüber Urkunde, aufgenommen und geschlossen zu Luxemburg, am Sitz der Gesellschaft, am Datum wie eingangs
erwähnt.
Und nach Vorlesung alles Vorstehenden an die Komparenten, alle dem Notar nach Namen, Vornamen, Stand und
Wohnort bekannt, haben alle mit Uns Notar gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: G. M. Prantzos, G. Fourez, V. Schmit, H. Hellinckx.
Enregistré à Luxembourg, le 5 février 2007, vol. 157s, fol. 74, case 8. — Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Für gleichlautende Kopie, zum Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations erteilt.
Mersch, den 27. Februar 2007.
H. Hellinckx.
Référence de publication: 2007023824/242/241.
(070031330) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 mars 2007.
Parallel S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1526 Luxembourg, 50, Val Fleuri.
R.C.S. Luxembourg B 96.984.
Le bilan au 31 décembre 2004 a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 15 janvier 2007.
Signature.
Référence de publication: 2007021174/6312/12.
Enregistré à Luxembourg, le 9 janvier 2007, réf. LSO-CA02911. - Reçu 26 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(070011441) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 janvier 2007.
"Whitehill Capital", Société Anonyme.
Siège social: L-2146 Luxembourg, 74, rue de Merl.
R.C.S. Luxembourg B 91.964.
Les comptes annuels au 31 décembre 2005 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 22 janvier 2007.
Signature.
Référence de publication: 2007021077/723/12.
Enregistré à Luxembourg, le 18 janvier 2007, réf. LSO-CA06811. - Reçu 20 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(070012421) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 janvier 2007.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
19872
Abelard Holding SA
ADD + Funds
Altrum
Altrum Sicav
Anzio S.A.
BPVN Enhanced Fund
Bruphi S.A.
BT Luxembourg Investment Holdings S.A.
Compagnie Financière de Métallurgie COFIMETAL S.A.
Conafex Holdings
Couvent Immobilier S.A.
Dexia Equities L
DJE Real Estate
DWS Euroland Garant
DWS Funds
DWS Funds
Dynamic Funds
Dynamic Funds
Falkland S.A.
Financière Naturam S.A.
Finmean Holding S.A.
F.I.S. Real Estate S.A.
Fomed S.A.
Global Advantage Funds
Grevlin S.A.
Halogen Holdings
Inapa Luxembourg S.A.
ING(L) Portfolio
IV Umbrella Fund
K.A.M. Holding S.A.
Landry Holding S.A.
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Lysidor
Marowinia Holding S.A.
Marshall Monteagle Holdings
Marshall Monteagle Holdings
Media Marketing Communication
Mediolux Holding
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Munich Invest, Sicav
Obanosh
Olcese Finance S.A.
Parallel S.A.
Pastor International S.A.
Patrimonium Sicav
Pharmaceutical Enterprises
Pro Fonds (Lux)
RH & Partner Investment Funds
Sarasin Investmentfonds
Semtex Holding S.A.
SFK Invest S.A.
S.I.P. Investments S.A.
Smart Venture Holding
Sofiag S.A.
Squale Investissements S.A.
SVG Holdings S.A.
Teresa S.A.
Top-Investments
Urbaninvest S.A.
Vidinvest S.A.
Vivaro Holdings S.A.
Wenkelhiel
"Whitehill Capital"