This site no longer hosts any data. The file you are looking for is probably available on the official Legilux website by clicking on this link.
Ce site n'héberge plus aucune donnée. Le fichier que vous cherchez est probablement accessible sur le site officiel Legilux en cliquant sur ce lien.
Diese Seite nicht mehr Gastgeber keine Daten. Die Datei, die Sie suchen ist wahrscheinlich auf der offiziellen Legilux Website, indem Sie auf diesen link verfügbar.
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L D E S S O C I E T E S E T A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 13
12 janvier 2007
SOMMAIRE
Aquatrans Navigation S.A. . . . . . . . . . . . . . .
578
Artemis Fine Arts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
581
Artemis Fine Arts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
578
Assa Abloy Incentive 2001 Holding S.A.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
587
Dictame Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
578
Digital Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
585
Elite Model Management Luxembourg . .
584
Endurance Real Estate Fund for Central
Europe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
591
Fisch Umbrella Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
586
General Bâti-Lux S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
580
GSConcept Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
591
GSConcept Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
596
KB Lux Fix Invest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
584
Luxshipping S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
578
Motwit S.A. Holding . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
582
N.E.I. Finance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
594
N.E.I. (New European Invest) . . . . . . . . . . .
596
Nova Editior S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
585
Origan S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
583
Postbank Rendite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
580
Pradera Management S.à r.l. . . . . . . . . . . . .
589
Praine Management S.A. . . . . . . . . . . . . . . .
586
«Shelter» Association sans but lucratif . .
622
Spring Multiple 2004 S.C.A. . . . . . . . . . . . . .
586
Spring Multiple 2005 S.C.A. . . . . . . . . . . . . .
583
Spring Multiple 2006 S.C.A. . . . . . . . . . . . . .
580
Stabilitas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
589
Stabilitas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
594
Swisscanto (LU) Sicav II . . . . . . . . . . . . . . . .
583
Titan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
611
Titan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
610
Transcontinental Investment S.A. . . . . . . .
588
Transcontinental Investment S.A. . . . . . . .
589
UBS (Lux) Key Selection Sicav . . . . . . . . . .
586
UBS (Lux) Sicav 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
587
Vanco S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
581
577
Dictame Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 3, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 46.184.
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au 5, boulevard de la Foire, Luxembourg, le <i>22 janvier 200i> 7 à 11.00 heures, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d'administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 30 septembre 2006.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007004016/534/13.
Luxshipping S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-5515 Remich, 9, rue des Champs.
R.C.S. Luxembourg B 90.856.
Sie werden hiermit zu einer
ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
der Aktionäre von LUXSHIPPING S.A., welche am <i>26. Januar 2007i> um 11.00 Uhr am Gesellschaftssitz mit der nachfol-
genden Tagesordnung stattfinden wird, eingeladen:
<i>Tagesordnung:i>
1. Berichte des Verwaltungsrates und des Kommissars
2. Vorlage und Genehmigung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 2005
3. Entlastung der Verwaltungsrates und des Kommissars
4. Verschiedenes
<i>Im Namen und Auftrag des Verwaltungsrates.i>
Référence de publication: 2007002262/15.
Aquatrans Navigation S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6673 Mertert, 30, Cité Pierre Frieden.
R.C.S. Luxembourg B 43.198.
Sie werden hiermit zu einer
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
der Aktionäre von ATN S.A., welche am <i>26. Januar 2007i> um 14.00 Uhr am Gesellschaftssitz mit der nachfolgenden
Tagesordnung stattfinden wird, eingeladen:
<i>Tagesordnung:i>
1. Berichte des Verwaltungsrates und des Kommissars
2. Vorlage und Genehmigung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 2005
3. Entlastung der Verwaltungsrates und des Kommissars
4. Verlegung des Gesellschaftssitzes
5. Verschiedenes
<i>Im Namen und Auftrag des Verwaltungsrates.i>
Référence de publication: 2007002260/15.
Artemis Fine Arts, Société Anonyme.
Siège social: L-1145 Luxembourg, 180, rue des Aubépines.
R.C.S. Luxembourg B 8.935.
Notice is hereby given to the shareholders of ARTEMIS FINE ARTS, société anonyme, (the «Company») that the
ANNUAL GENERAL MEETING
followed by an
578
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING
shall be held on <i>2nd February 2007i> at 11.30 a.m. at the building «l'Indépendance» of DEXIA BANQUE INTERNATIONALE
A LUXEMBOURG, 69, route d'Esch, L-2953 Luxembourg, in order to deliberate on the following agenda:
<i>Agenda:i>
<i>I. Agenda for the Annual General Meeting (ordinary resolutions)i>
1. Approval of the Annual reports of the Board of Directors and the Independent Auditor for the year to 30 September
2006.
2. Presentation and approval of the balance sheet and profit and loss account as at 30 September 2006 and allocation of
the net loss.
3. Discharge of the Directors and Independent Auditor for their mandate for the year to 30 September 2006.
4. Ratification of the appointment of Mr Robert Byrne Noonan as director. Appointment of Mr Ian Rosenblatt as new
director of the company for a period ending after the 2008 annual general meeting.
Ratification of the resignations of the directors Mr Noel Richardson and Mr Walter Lanssens.
5. Statutory election of the Independent Auditor for a period of one year.
6. Miscellaneous.
<i>II. Agenda for the Extraordinary General Meeting (extraordinary resolutions, to be held before a notary).i>
1. Change the name of the company to AARDVARK INVESTMENTS S.A. by the amendment of article 1 of the Articles
of Incorporation of the company so as to read: «The name of the company is AARDVARK INVESTMENTS S.A.»
2. Change the objects of the company by the deletion of the current objects of the company as defined in Article 2 of
the Articles of Incorporation and replace them with the following:
The objects of the company are:
A. direct or indirect investment in whatsoever form in works of art, their exploitation and sale and generally all
activities ancillary or associated thereto, and
B. direct or indirect investment in whatsoever form in other Luxembourg or foreign enterprises and the manage-
ment, control and development of such investment and in pursuit of the above the company may:
• acquire all types of transferable securities, either by way of contribution, subscription, option, purchase
or otherwise, as well as realise them by sale, transfer, exchange or otherwise.
• acquire, manage and exploit any intellectual property rights and other rights deriving from these or com-
plimentary thereto.
• borrow in all forms, including by way of bond issues or otherwise, from banks, financial institutions or
otherwise and may grant loans, advances, or provide guarantees to companies and enterprises in which
it has a direct or indirect investment.
• provide management and advisory services within the group of which the company is a member.
• undertake any and all transactions of a commercial, industrial or financial nature, including in real estate
which are directly or indirectly in connection with these corporate objects or which may further their
realisation.
The company shall not itself carry on any industrial activity nor maintain a commercial establishment open to
the public.
3. Increase the authorised share capital to five billion United States of America Dollars (USD 5,000,000,000) represented
by one billion (1,000,000,000) shares having a par value of five United States of America Dollars ( USD5) each by
amendment of the first paragraph of Article 6 of the Articles of Incorporation of the company so as to read: «The
authorised share capital is fixed at five billion United States of America Dollars (USD 5,000,000,000), represented by
one billion (1,000,000,000) shares having a par value of five United States of America Dollars (USD 5) each».
To authorise the Board of Directors of the Company for a period of five years from the date of the Extraordinary
General Meeting to increase the subscribed capital within the limits of the authorised capital in accordance with the
condition laid down in Article 6 (as amended) of the Articles of Incorporation of the company.
<i>Voting Rights and Quorum Requirementsi>
An Ordinary Resolution shall be approved if it is adopted by a simple majority of the eligible voting rights of the shareholders
which are present or represented at the General Meeting.
An Extraordinary Resolution shall be approved if it is adopted by a majority of two thirds of the eligible voting rights of
the shareholders which are present or represented at such meeting. In order to be validly held, such meeting shall require
on first call that at least fifty per cent of the subscribed share capital of the company be present or represented at such
meeting.
If the first Extraordinary Meeting does not reach the required quorum, a new meeting may be convened after publication
of two notices published with an interval of at least fifteen days between each one and fifteen days before the meeting. The
resolutions at such second Extraordinary General Meeting duly called may be adopted without any quorum requirements,
but with the same majority; that is two thirds of the eligible voting right of the shareholders which are present or represented.
579
In accordance with Article 21 of the Articles of Incorporation of the Company, holders of bearer shares are required to
deposit their share certificates at least 5 clear days before the date of the Annual General Meeting and of any Extraordinary
General Meeting of the Company, either at Dexia Banque Internationale à Luxembourg, société anonyme, 69, route d'Esch,
Luxembourg, or at ING Belgique, 24, avenue Marnix, B-1000 Bruxelles, or at any other bank.
In accordance with Article 21 of the Articles of Incorporation of the Company, holders of registered shares must inform
the company, by letter to the registered office of the Company, of their intention to attend the Annual General Meeting and
of any Extraordinary General Meeting of the Company, at least 5 clear days before the date of such meeting.
In accordance with Article 22 of the Articles of Incorporation of the Company, any shareholder wishing to appoint a
representative is required to appoint the proxy form at the registered office of the Company at least clear 5 days before
the date of Annual General Meeting and of any Extraordinary General Meeting to which that proxy refers.
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2007002255/1017/75.
Postbank Rendite, Fonds Commun de Placement.
AUFLÖSUNGSMITTEILUNG
Gemäss Beschluss der DEUTSCHEN POSTBANK CAPITAL MANAGEMENT S.A., Verwaltungsgesellschaft des Invest-
mentfonds Luxemburger Rechts POSTBANK RENDITE (fonds commun de placement à compartiments multiples gemäss
Art. 111 des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen), wurde der letzte verbliebene Teilfonds
des POSTBANK RENDITE, Postbank Rendite USD, am 7. Dezember 2006 aufgelöst.
Der Liquidationserlös beträgt 130,3789 USD pro Anteil.
Da sämtliche Anteile in Globalurkunden verbrieft waren, ist das Liquidationsverfahren mit Auszahlung an die Anteilinhaber
ab dem 8. Dezember 2006 abgeschlossen.
Munsbach, im Dezember 2006.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
i>DEUTSCHE POSTBANK CAPITAL MANAGEMENT S.A.
Référence de publication: 2007002257/1006/14.
General Bâti-Lux S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9181 Tadler, 2, Todlermillen.
R.C.S. Luxembourg B 100.197.
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
de la société qui se tiendra au siège social le <i>31 janvier 2007i> à 17.00 heures et qui aura pour ordre du jour:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels arrêtés au 31 décembre 2004 et affectation des résultats.
2. Décision relative à la dissolution de la société ou à la poursuite de ses activités.
3. Révocation du Commissaire aux Comptes. Décharge à lui accorder
4. Nomination d'un nouveau Commissaire aux Comptes
5. Décharge à accorder aux administrateurs
6. Divers
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007002259/607/15.
Spring Multiple 2006 S.C.A., Société en Commandite par Actions Holding.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 116.416.
Le Gérant Commandité a l'honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>31 janvier 2007i> à 11.00 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Gérant Commandité, du Conseil de Surveillance et du Réviseur d'Entreprises.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 31 décembre 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner au Gérant Commandité, au Conseil de Surveillance et au Réviseur d'Entreprises pour l'exercice
de leur mandat au 31 décembre 2006.
4. Divers.
580
<i>Le Gérant Commandité.i>
Référence de publication: 2007002254/14.
Vanco S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R.C.S. Luxembourg B 40.670.
Messieurs les actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>22 janvier 2007i> à 10.00 heures au siège social de la société, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Lecture et approbation du rapport de vérification du commissaire pour l'exercice se clôturant le 31 décembre 2005.
2. Présentation et approbation des comptes annuels au 31 décembre 2005.
3. Affectation du résultat.
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire pour l'exercice se clôturant le 31 décembre 2005.
5. Elections statutaires.
6. Délibération suivant l'article 100 de la loi du 10 août 1915 sur l'éventuelle liquidation de la Société.
7. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007002250/581/16.
Artemis Fine Arts, Société Anonyme.
Siège social: L-1145 Luxembourg, 180, rue des Aubépines.
R.C.S. Luxembourg B 8.935.
Par la présente, il est notifié aux actionnaires de ARTEMIS FINE ARTS, société anonyme, («la Société») que
l'ASSEMBLEE GENERALE ANNUELLE
suivie d'une
ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
sera réunie le <i>2 février 2007i> à 11.30 heures dans le bâtiment «l'Indépendance» de DEXIA BANQUE INTERNATIONALE
A LUXEMBOURG, 69, route d'Esch, L-2953 Luxembourg, afin de délibérer de l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
<i>I. Ordre du Jour de l'Assemblée Générale Annuelle (résolutions ordinaires)i>
1. Approbation des rapports annuels du Conseil d'Administration et de l'Auditeur Indépendant pour l'exercice arrêté au
30 septembre 2006.
2. Présentation et approbation du bilan et des comptes de résultat au 30 septembre 2006 et affectation des pertes nettes.
3. Décharge de mandat pour les Administrateurs et l'Auditeur Indépendant pour l'exercice arrêté au 30 septembre 2006.
4. Ratification de la nomination de M. Robert Byrne Noonan en tant qu'administrateur. Nomination de M. Ian Rosenblatt
en tant que nouvel administrateur de la société pour une période qui s'achèvera après l'Assemblée Générale Annuelle
de 2008.
Ratification des démissions de M. Noel Richardson et de M. Walter Lanssens, administrateurs.
5. Election statutaire de l'Auditeur Indépendant pour une durée d'un an.
6. Points divers.
<i>II. Ordre du jour de l'Assemblée Générale Extraordinaire (résolutions extraordinaires, à prendre par-devant notaire).i>
1. Changer le nom de la société en AARDVARK INVESTMENTS S.A. en modifiant l'article 1
er
des Statuts de la société
comme suit: «Le nom de la société est AARDVARK INVESTMENTS S.A.»
2. Modifier l'objet social en supprimant les différents points s'y rapportant tels que définis actuellement dans l'Article 2
des Statuts et en les remplaçant par les termes suivants:
Objet social de la société:
A. l'investissement direct ou indirect sous quelque forme que ce soit dans des oeuvres d'art, leur exploitation et
leur vente et, d'une manière générale, toutes activités annexes ou s'y rapportant, ainsi que
B. l'investissement direct ou indirect sous quelque forme que ce soit dans des entreprises luxembourgeoises ou
étrangères ainsi que la gestion, le contrôle et le développement de cet investissement. A cette fin, la société
peut:
• acquérir tous types de titres transmissibles, soit par le biais d'apport, de souscription, d'option, d'achat
soit par d'autres biais, ainsi que les réaliser par vente, par transfert, par échange ou d'une autre manière.
581
• acquérir, gérer et exploiter tous droits de propriété intellectuelle et tous droits en découlant ou s'y
rapportant.
• effectuer des emprunts sous quelque forme que ce soit, y compris par le biais d'émissions obligataires ou
d'une autre manière, à des banques, à des instituions financières ou à d'autres organismes; la société peut
également octroyer des prêts, des avances de fonds, ou fournir des garanties à des sociétés ou à des
entreprises dans lesquelles elle a réalisé un investissement direct ou indirect.
• fournir des services de gestion ou de conseil au groupe dont la société est membre.
• entreprendre toutes transactions de nature commerciale, industrielle, ou financière, y compris de nature
immobilière qui se trouvent directement ou indirectement en rapport avec l'objet social ou qui pourraient
en favoriser la réalisation
La société n'entreprendra pas elle-même une activité industrielle ni ne maintiendra d'établissement commercial
ouvert au public.
3. Augmenter le capital social autorisé à cinq milliards de dollars américains (5.000.000.000 USD) représenté par un
milliard (1.000.000.000) d'actions ayant chacune une valeur nominale de cinq dollars américains (5 USD) en modifiant
le premier paragraphe de l'Article 6 des Statuts de la société comme suit: «Le capital social autorisé est fixé à cinq
milliards de dollars américains (5.000.000.000 USD), représenté par un milliard (1.000.000.000) d'actions ayant chacune
une valeur nominale de cinq dollars américains (5 USD)».
Autoriser le Conseil d'Administration de la société pour une durée de cinq ans à compter de la date de l'Assemblée
Générale Extraordinaire à augmenter le capital souscrit dans les limites du capital autorisé conformément à la condition
prévue dans l'Article 6 (tel que modifié) des Statuts de la société.
<i>Droit de Vote et Conditions de Quorumi>
Une résolution ordinaire sera approuvée si elle est adoptée par une majorité simple des actionnaires munis d'un droit de
vote valable présents ou représentés à l'Assemblée Générale.
Une Résolution Extraordinaire sera approuvée si elle est adoptée par une majorité des deux tiers des actionnaires munis
d'un droit de vote valable présents ou représentés à cette assemblée. Cette assemblée sera valablement tenue à la condition
qu'au moins cinquante pour cent du capital social souscrit de la société soit présent ou représenté.
Si la première Assemblée Extraordinaire n'atteint pas le quorum prévu, une nouvelle assemblée peut être convoquée après
la publication de deux avis à un intervalle d'au moins quinze jours et quinze jours avant l'assemblée. Lors de cette seconde
Assemblée Générale Extraordinaire dûment convoquée, les résolutions pourront être adoptées sans aucune condition de
quorum, mais avec la même majorité, qui est celle des deux tiers des actionnaires munis d'un droit de vote valable présents
ou représentés.
Conformément à l'Article 21 des Statuts de la Société, il est demandé aux titulaires de titres au porteur de déposer leurs
certificats d'action au moins 5 jours entiers avant la date de l'Assemblée Générale Annuelle et de toute Assemblée Générale
Extraordinaire de la Société, soit auprès de Dexia Banque Internationale à Luxembourg, société anonyme, 69, route d'Esch,
Luxembourg, soit auprès de ING Belgique, 24, avenue Marnix, B-1000 Bruxelles, ou auprès de n'importe quelle autre banque.
Conformément à l'Article 21 des Statuts de la Société, les titulaires d'actions enregistrées doivent informer la société, par
courrier au siège social de la Société, de leur intention d'assister à l'Assemblée Générale Annuelle et à toute Assemblée
Générale Extraordinaire de la Société, au moins cinq jours entiers avant la date de cette assemblée.
Conformément à l'Article 22 des Statuts de la Société, il est demandé à tout actionnaire souhaitant nommer un repré-
sentant de remplir la procuration au siège social de la Société au moins 5 jours entiers avant la date de l'Assemblée Générale
Annuelle et de toute Assemblée Générale Extraordinaire à laquelle se réfère la procuration.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007002253/1017/77.
Motwit S.A. Holding, Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 8.351.
Le Conseil d'Administration a l'honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>31 janvier 2007i> à 10.30 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d'Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 31 décembre 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l'exercice de leur mandat au 31 dé-
cembre 2006.
4. Nominations statutaires.
5. Divers.
582
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007002244/15.
Spring Multiple 2005 S.C.A., Société en Commandite par Actions Holding.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 107.392.
Le Gérant Commandité a l'honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>31 janvier 2007i> à 10.00 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports de la Gérance et du Conseil de Surveillance.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 31 décembre 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner à la Gérance et au Conseil de Surveillance pour l'exercice de leur mandat au 31 décembre 2006.
4. Démission d'un membre du Conseil de Surveillance, décharge à lui donner.
5. Nomination d'un nouveau membre du Conseil de Surveillance.
6. Divers.
<i>Le Gérant Commandité.i>
Référence de publication: 2007002252/15.
Swisscanto (LU) Sicav II, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1930 Luxembourg, 1, place de Metz.
R.C.S. Luxembourg B 113.208.
Die Aktionäre sind herzlichst eingeladen an der
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
teilzunehmen, welche in den Räumen der BANQUE ET CAISSE D'EPARGNE DE L'ETAT, LUXEMBOURG, in Luxemburg,
2, place de Metz, am Dienstag den <i>23. Januar 2007i> , um 15.00 Uhr mit folgender Tagesordnung stattfinden wird:
<i>Tagesordnung:i>
1. Vorlage der Berichte des Verwaltungsrates und des Wirtschaftsprüfers für das am 30. September 2006 abgelaufene
Geschäftsjahr.
2. Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses zum 30. September 2006; Verwendung des Ergebnisses.
3. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates.
4. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates.
5. Wahl des Wirtschaftsprüfers.
6. Verschiedenes.
Alle Aktionäre sind befugt an der Hauptversammlung teilzunehmen oder sich mittels Vollmacht vertreten zu lassen. Sie
werden gebeten dies mindestens 5 Tage im Voraus der Gesellschaft oder einer der nachfolgend genannten Zahlstellen
mitzuteilen;
In der Schweiz: BASLER KANTONALBANK
In Luxemburg: BANQUE ET CAISSE D'EPARGNE DE L'ETAT, LUXEMBOURG
Die Beschlüsse der Hauptversammlung erfordern kein Quorum und können bei einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen rechtswirksam gefasst werden.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2007002245/755/24.
Origan S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1728 Luxembourg, 14, rue du Marché-aux-Herbes.
R.C.S. Luxembourg B 44.920.
Messieurs les Actionnaires sont priés d'assister à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
des Actionnaires qui aura lieu exceptionnellement le 25 janvier <i>2007i> à 11.00 heures au siège social de la société avec
l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
583
1. Rapports du Conseil d'Administration et du Commissaire;
2. Approbation des bilans et des comptes de profits et pertes au 31 décembre 2004 et au 31 décembre 2005 et affectation
des résultats;
3. Décharge aux Administrateurs, au Commissaire pour l'exercice de leur mandat ainsi que pour la non-tenue de l'As-
semblée à la date statutaire;
4. Décharge à accorder à Monsieur Jean-Michel Hamelle pour l'exercice de son mandat de délégué à la gestion journalière;
5. Ratification de la nomination de Monsieur Eddy Dome au poste d'administrateur;
6. Décharge à accorder à Monsieur Jean-Michel Hamelle pour l'exercice de son mandat d'administrateur;
7. Divers.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007002241/565/19.
Elite Model Management Luxembourg, Société Anonyme.
Siège social: L-2210 Luxembourg, 54, boulevard Napoléon Ier.
R.C.S. Luxembourg B 73.844.
The shareholders are hereby convened to the
EXTRAORDINARY GENERAL SHAREHOLDERS' MEETING
which will be held on Thursday, the <i>1st of February 2007i> at 11.30 a.m. at L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-
Duchesse Charlotte, with the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Adoption by the Company of the name ELITE WORLD and subsequent amendment of article 1 of the Company's
articles of association which will henceforth have the following wording:
in English: «There is hereby established a société anonyme under the name of ELITE WORLD»
in French: «Il est formé une société anonyme sous la dénomination de ELITE WORLD»
2. Increase of the number of directors from four to five.
3. Appointment of Mr. Thomas Röggla, company director, born in Salzburg (Austria), on March 19, 1967, residing in
Monaco, 6, avenue des Ligures, as director until the end of the statutory general meeting of 2007.
4. Sundry.
<i>The Board of Directors:i>
Référence de publication: 2007002237/29/18.
KB Lux Fix Invest, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 11, rue Aldringen.
R.C.S. Luxembourg B 70.398.
Mesdames et Messieurs les Actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
de notre Société, qui aura lieu le <i>30 janvier 2007i> à 15.00 heures au siège social avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Soumission de la Société à la partie I de la loi du 20 décembre 2002 concernant les organismes de placement collectif.
2. Refonte complète des statuts.
3. Adoption de la version coordonnée des statuts suite aux modifications mentionnées ci-dessus.
Les décisions concernant tous les points de l'ordre du jour requièrent un quorum de 50%. Les résolutions devront réunir
au moins 2/3 des voix exprimées. Chaque action donne droit à un vote. Tout actionnaire peut se faire représenter à l'As-
semblée.
Afin de participer à l'Assemblée, les actionnaires sont priés de déposer leurs actions au porteur pour le 26 janvier 2007
au plus tard au siège de KREDIETBANK S.A. LUXEMBOURGEOISE, 43, boulevard Royal, L-2955 Luxembourg. Des procu-
rations sont disponibles au siège de la Société.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007002233/755/18.
584
Nova Editior S.A., Société Anonyme.
Capital social: EUR 1.258.990,00.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 8, boulevard Royal.
R.C.S. Luxembourg B 89.509.
Etant donné que l'Assemblée Générale du 26 octobre 2006 n'a pas pu valablement délibérer en raison du fait que la totalité
des actions de catégorie A et B n'étaient ni présente ni représentée, le Conseil d'Administration a décidé de convoquer une
assemblée en seconde convocation.
Cette
ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
tenue Extraordinairement sera tenue en seconde convocation au siège social le <i>30 janvier 2007i> à 14.00 heures avec l'ordre
du jour ci-après:
<i>Ordre du jour:i>
1. Délibération sur la proposition d'un financement actionnaire à la société EDIZIONI IL RIFORMISTA;
2. Rapport du commissaire aux comptes;
3. Approbation des bilan et comptes de profits et pertes au 31 décembre 2005;
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire aux comptes;
5. Nomination des membres du conseil d'administration;
6. Mandat octroyé au conseil d'administration de NOVA EDITIOR S.A. afin de défendre cette dernière en tant qu'ac-
tionnaire et propriétaire d'une participation dans la société EDIZIONI IL RIFORMISTA Srl et d'assumer les initiatives
qui se rendront nécessaires et opportunes aux fins de la sauvegarde et de la conservation de l'actuelle participation
de NOVA EDITIOR S.A. dans EDIZIONI IL RIFORMISTA Srl.
7. Divers.
Selon les modalités de l'article 67-1 paragraphe 2 de la loi des sociétés commerciales du 10 août 1915, le Conseil d'Ad-
ministration rappelle que la seconde assemblée délibère valablement quelle que soit la proportion du capital représentée.
Pour être valables, les résolutions prises lors de cette assemblée devront réunir les deux tiers au moins des voix des
actionnaires présents ou représentés.
Luxembourg, le 18 décembre 2006.
Référence de publication: 2007002239/744/28.
Digital Funds, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 291, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 66.323.
Les actionnaires sont cordialement invités à participer à
l'ASSEMBLEE GENERALE ANNUELLE
des actionnaires de DIGITAL FUNDS (la «Société») qui se tiendra au siège social de la Société le mercredi <i>31 janvieri>
<i>2007i>
à 11.00 heures avec l'agenda suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d'Administration et du Réviseur d'Entreprises
2. Approbation des comptes annuels au 30 septembre 2006
3. Décision sur la répartition du résultat net
4. Décharge aux membres du Conseil d'Administration et au Réviseur d'Entreprises pour l'exercice social clôturé au 30
septembre 2006
5. Election et rémunération des mandats du Conseil d'Administration
6. Renouvellement du mandat du réviseur d'entreprises indépendant
7. Divers
Les actionnaires sont informés qu'aucun quorum n'est nécessaire pour les points repris à l'Agenda de l'Assemblée Générale
Annuelle et que les décisions seront prises à la majorité des actions présentes ou représentées.
Afin de pouvoir participer à l'Assemblée Générale Annuelle, les actionnaires au porteur devront déposer ou bloquer leurs
actions cinq jours ouvrés avant la tenue de l' Assemblée auprès du siège social de la Société, ou de la banque dépositaire
UBS (LUXEMBOURG) S.A. au 36-38, Grand-Rue, L-1660 Luxembourg ou auprès des agents chargés du service financier des
pays dans lesquels les actions de la Société sont commercialisées.
<i>Pour le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007002231/755/24.
585
Spring Multiple 2004 S.C.A., Société en Commandite par Actions Holding.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R.C.S. Luxembourg B 98.293.
Le Gérant Commandité a l'honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis à
l'ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>31 janvier 2007i> à 12.00 heures au siège social, avec l'ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Gérant Commandité, du Conseil de Surveillance et du Réviseur d'Entreprises.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 31 décembre 2006 et affectation du résultat.
3. Décharge à donner au Gérant Commandité, au Conseil de Surveillance et au Réviseur d'Entreprises pour l'exercice
de leur mandat au 31 décembre 2006.
4. Démission d'un membre du Conseil de Surveillance et décharge à lui donner.
5. Nomination d'un nouveau membre du Conseil de Surveillance.
6. Divers.
SPRING MULTIPLE, S.à r.l.
<i>Gérant Commanditéi>
Référence de publication: 2007002229/1023/17.
Fisch Umbrella Fund, Fonds Commun de Placement.
Die Verwaltungsreglements des FISCH UMBRELLA FUND, registriert in Luxemburg am 5. Januar 2007, wurden am 10.
Januar 2006 beim Handels- und Gesellschaftsregister des Bezirksgerichts Luxemburg in Luxemburg zur Einsicht hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations erteilt.
Luxembourg, 8. Januar 2007.
<i>Für FISCH FUND SERVICES A.Gi> .
Société Anonyme
RBC DEXIA INVESTOR SERVICES BANK S.A.
Société Anonyme
Unterschriften
Référence de publication: 2007003975/1126/14.
Enregistré à Luxembourg, le 5 janvier 2007, réf. LSO-CA02012. - Reçu 20 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): D. Hartmann.
(070004582) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 janvier 2007.
Praine Management S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2522 Luxembourg, 6, rue Guillaume Schneider.
R.C.S. Luxembourg B 80.417.
Convocation à
l'ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
de la Société qui aura lieu le <i>30 janvier 2007i> à 11.00 heures au 12, rue Guillaume Schneider, L-2522 Luxembourg.
<i>Ordre du jour:i>
• Dissolution et mise en liquidation de la société;
• Décharge aux administrateurs en fonction et au commissaire;
• Nomination d'un liquidateur et détermination de ses pouvoirs;
• Divers.
Les porteurs d'actions sont priés d'en effectuer le dépôt cinq jours francs avant la date fixée pour la réunion; tout action-
naire aura le droit de voter par lui-même ou par mandataire, lequel ne peut pas être lui-même actionnaire.
<i>Le Conseil d'Administration.i>
Référence de publication: 2007002251/6312/15.
UBS (Lux) Key Selection Sicav, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 291, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 88.580.
The shareholders of UBS (LUX) KEY SELECTION SICAV are invited to the
586
ANNUAL GENERAL MEETING
of the company that will take place at its registered office on Monday <i>January 22, 2007i> at 10.00 a.m. with the following
<i>Agenda:i>
1. Report of the Board of Directors and of the Auditor.
2. Approval of the annual accounts as of September 30, 2006.
3. Decision on the allocation of the results.
4. Discharge to be given to the members of the Board of Directors and to the Auditor.
5. Statutory elections.
6. Auditor's mandate.
7. Miscellaneous.
Every shareholder is entitled to participate to the Annual General Meeting. He/she may be represented by a third party
through written proxy. Each share entitles to one vote.
In order to participate to the Annual General Meeting, the shareholders need to deposit their shares with the Custodian
Bank, UBS (LUXEMBOURG) S.A., 36-38, Grand-rue, L-1660 Luxembourg or with another paying agent by January 12, 2007
at 4.00 p.m. at the latest. Proxies need to be received by the company by the same date.
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2007002246/755/21.
UBS (Lux) Sicav 1, Société d'Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1150 Luxemburg, 291, route d'Arlon.
R.C.S. Luxembourg B 115.357.
Die Aktionäre werden hiermit zur
ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
eingeladen, die am Montag <i>22. Januar 2007i> um 10.15 Uhr am Gesellschaftssitz mit folgender Tagesordnung stattfinden
wird:
<i>Tagesordnung:i>
1. Tätigkeitsbericht des Verwaltungsrates und Bericht des Abschlussprüfers
2. Genehmigung der Jahresabschlussrechnung per 30. September 2006.
3. Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses.
4. Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und des Abschlussprüfers.
5. Statutatische Ernennungen.
6. Mandat Abschlussprüfer.
7. Diverses.
Jeder Aktionär ist berechtigt, an der ordentlichen Generalversammlung teilzunehmen. Er kann sich auf Grund schriftlicher
Vollmacht durch einen Dritten vertreten lassen. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Um an der ordentlichen Generalversammlung teilzunehmen, müssen die Aktionäre ihre Aktien bis zum 12. Januar 2007,
spätestens 16.00 Uhr bei der Depotbank, UBS (LUXEMBOURG) S.A., 36-38, Grand-rue, L-1660 Luxemburg oder einer
anderen Zahlstelle hinterlegen; Vollmachten müssen ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bei der Adresse der Gesellschaft
eingehen.
<i>Der Verwaltungsrat.i>
Référence de publication: 2007002249/755/23.
Assa Abloy Incentive 2001 Holding S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R.C.S. Luxembourg B 84.520.
We hereby give to the Shareholders notice of:
1) the
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING
of shareholders of the Company to be held on <i>30 January 2007i> at 4 p.m. in Luxembourg at the offices of ARENDT &
MEDERNACH, located at 14, rue Erasme, L-1468 Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg, in order to deliberate upon
the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Approval of the report of the board of directors in relation to the annual accounts of the Company for the financial
year ended as of 31 December 2005;
587
2. Approval of the report of the Company's auditor in relation to the annual accounts of the Company for the financial
year ended as of 31 December 2005;
3. Approval of the annual accounts of the Company for the financial year ended as of 31 December 2005;
4. Allocation of the results of the financial year ended as of 31 December 2005;
5. Discharge to the directors of the Company for the exercise of their mandate during the financial year ended as of 31
December 2005;
6. Approval of the report of the board of directors in relation to the annual accounts of the Company for the financial
year ended as of 31 December 2006;
7. Approval of the report of the Company's auditor in relation to the annual accounts of the Company for the financial
year ended as of 31 December 2006;
8. Approval of the annual accounts of the Company for the financial year ended as of 31 December 2006;
9. Allocation of the results of the financial year ended as of 31 December 2006;
10. Discharge to the directors of the Company for the exercise of their mandate during the financial year ended as of 31
December 2006;
11. Dissolution of the Company;
12. Appointment of the liquidator and determination of its powers;
13. Miscellaneous.
2) the
GENERAL MEETING
of shareholders of the Company to be held on <i>2 April 2007i> at 4 p.m. in Luxembourg at the offices of ARENDT & ME-
DERNACH, located at 14, rue Erasme, L-1468 Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg, in order to deliberate upon the
following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Approval of the report of the liquidator;
2. Appointment of an auditor to the liquidation;
3. Fixing of the date of the general meeting of shareholders to be held in order to close the liquidation proceedings;
4. Miscellaneous.
3) the
GENERAL MEETING
of shareholders of the Company to be held on <i>1st June 2007i> at 4 p.m. in Luxembourg at the offices of ARENDT &
MEDERNACH, located at 14, rue Erasme, L-1468 Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg, in order to deliberate upon
the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Approval of the report of the auditor to the liquidation;
2. Discharge to be given to the liquidators and to the auditor to the liquidation;
3. Closing of the liquidation proceedings;
4. Designation of the place where the books and the corporate documents will be deposited and kept during five years;
5. Miscellaneous.
Shareholders who may not be present at any of the above mentioned general meetings and wish to be represented by
proxy at such meetings should contact Mr. Sébastien Binard by email (sebastien.binard@arendt-medernach.com) or phone
(+352 40 78 78 285).
<i>The Board of Directors.i>
Référence de publication: 2007002256/250/55.
Transcontinental Investment S.A., Société Anonyme Holding.
R.C.S. Luxembourg B 72.617.
Me Pierre Berna, avocat, domiciliataire de la société TRANSCONTINENTAL INVESTMENT S.A., déclare avoir dénoncé
avec effet immédiat le domicile de la société à L-1528 Luxembourg, 16A, boulevard de la Foire.
Pour mention aux fins de publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 21 novembre 2006.
P. Berna.
Référence de publication: 2007002446/255/10.
Enregistré à Luxembourg, le 15 décembre 2006, réf. LSO-BX04282. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(060143081) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 29 décembre 2006.
588
Transcontinental Investment S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 16A, boulevard de la Foire.
R.C.S. Luxembourg B 72.617.
En date du 21 novembre 2006, Me Pierre Berna, avocat, Me Denis Lenfant, avocat, Madame Corinne Carraro, employée
privée, ont démissionné de leur mandat d'administrateur de la société avec effet immédiat.
A cette même date, Monsieur Sébastien Kopp, comptable, a démissionné de son mandat de commissaire de la société
avec effet immédiat.
Pour mention aux fins de publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
Référence de publication: 2007002447/255/13.
Enregistré à Luxembourg, le 15 décembre 2006, réf. LSO-BX04284. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(060143082) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 29 décembre 2006.
Pradera Management S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d'Esch.
R.C.S. Luxembourg B 77.910.
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion de l'assemblée générale extraordinaire des associés datée du 25 octobre 2006i>
L'assemblée générale extraordinaire des associés a décidé de nommer
- Madame Supreetee Saddul, ayant son domicile au 57B, rue des Faubourgs, 6700 Arlon, Belgique ainsi que
- Monsieur Jaime Navarro, ayant son domicile au 28 C/Guisando, 28035 Madrid, Espagne
en tant que gérants de la Société à compter du 29 mars 2005 jusqu'au 31 décembre 2008.
Pour mention aux fins de publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour la Société
i>Signature
Référence de publication: 2007002449/267/15.
Enregistré à Luxembourg, le 21 décembre 2006, réf. LSO-BX05857. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): D. Hartmann.
(070000413) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 janvier 2007.
Stabilitas, Fonds Commun de Placement.
<i>Sonderreglement Stabilitas - Soft Commoditiesi>
Art. 1. Der Fonds. Der Fonds STABILITAS (der «Fonds») besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel
133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt
den Fonds. Für den Fonds ist das am 19. Oktober 2005 im Memorial C, Recueil des Societes et Associations («Memorial»)
veröffentlichte Verwaltungsreglement integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend hiervon gelten für denTeilfonds
STABILITAS - SOFT COMMODITIES («der Teilfonds») die Bestimmungen dieses Sonderreglements.
Art. 2. Anlagepolitik. Anlageziel des Teilfonds SOFT COMMODITIES ist die Erzielung eines möglichst hohen Wertzu-
wachses der Vermögensanlagen.
Der Teilfonds investiert sein Vermögen schwerpunktmäßig in Aktien von Gesellschaften, deren Gegenstand die Gewin-
nung, Verarbeitung und Vermarktung von sog. Soft Commodities (Agrarrohstoffe) sowie von sonstigen Rohstoffen wie Holz
und Baumwolle, Lebendvieh und Fleisch ist. Einen weiteren Schwerpunkt bilden Aktien von Unternehmen, die in der Ve-
rarbeitung und Vermarktung von anderen Ressourcen wie z.B. Sonne, Wind und Wasser tätig sind.
Die Anlagepolitik umfasst dabei auch solche Unternehmen, die die genannten Rohstoffe bzw. Ressourcen weiter verar-
beiten bzw. Zulieferunternehmen der oben genannten Gesellschaften sind.
Ziel der Anlagepolitik ist eine weltweite breite geographische Streuung der Anlagen mit Anlageschwerpunkt in den klas-
sischen «Soft Commodity»-Regionen wie Europa, Australien, Nord-und Südamerika. Die Anlage erfolgt überwiegend in
großen und mittelgrossen Werten, wobei auch kleinere Unternehmen mit einem begrenzten Anteil in dem Teilfonds Be-
rücksichtigung finden können.
Das Teilfondsvermögen wird angelegt in Aktien, Aktien- und Aktienindexzertifikaten, fest- und variabel verzinslichen An-
leihen einschließlich Zerobonds, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, deren Optionsscheine auf Wertpapiere
lauten, und, sofern diese als Wertpapiere gemäß Artikel 41 des Luxemburger Gesetzes über Organismen für gemeinsame
Anlagen gelten, in Genuß- und Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie in Optionsscheinen auf Wertpapiere. Die
genannten Anlagen werden an Wertpapierbörsen oder an anderen geregelten Märkten gehandelt, die anerkannt und für das
Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist.
Der Teilfonds darf ferner bis zu 10 % des Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen von geregelten offenen Geldmarkt-,
Wertpapier- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen anlegen.
589
Der Teilfonds kann innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen auch Geldmarktinstrumente, flüssige Mittel und Festgelder
in jeder Währung halten.
Der Teilfonds wird zur Steigerung des Wertzuwachses im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Geschäfte in standar-
disierten Optionen auf Wertpapiere und Wertpapierindizes tätigen und insbesondere durch den Verkauf von Kauf- und
Verkaufsoptionen über die Vereinnahmung der Optionsprämien einen Verstetigung des Einkommensflusses anstreben.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen ist der Erwerb oder die Veräußerung von Optionen,
Futures und der Abschluß sonstiger Termingeschäfte sowohl zur Absicherung gegen mögliche Kursrückgänge auf den Kapi-
talmärkten als auch zur effizienten Portfolioverwaltung gestattet. Bei den Basiswerten handelt es sich dabei um Instrumente
im Sinne des Artikel 41(1) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 (Wertpapiere und Geldmarktinstrumente) oder um
Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen. Weitere Angaben über die Techniken und Instrumente sind dem
Kapitel «Hinweise zu Techniken und Instrumenten» des Verkaufsprospektes zu entnehmen. Mit dem Einsatz von Derivaten
können aufgrund der Hebelwirkung erhöhte Risiken verbunden sein. Bei der Nutzung von Derivaten wird der Fonds in
keinem Fall von seiner Anlagepolitik, wie sie im Verkaufsprospekt beschrieben ist, abweichen.
Durch die Konzentration auf bestimmte Branchen kann der Anteilwert im Vergleich zu breit diversifizierten Fonds über-
proportional schwanken und sich unabhängig von der allgemeinen Börsentendenz entwickeln. Aktien von mittleren und
kleineren Werten (sog. «Mid- und Small-Caps»), insbesondere von wachstumsorientierten Nebenwerten, enthalten neben
den Chancen auf Kurssteigerungen auch besondere Risiken; sie unterliegen dem nicht vorhersehbaren Einfluß der Entwic-
klung der Kapitalmärkte und den besonderen Entwicklungen der jeweiligen Emittenten sowie ihrer vergleichsweise geringen
Marktkapitalisierung und niedrigen Liquidität. Durch die Investition in Aktien dieser Marktsegmente kann der Anteilwert im
Vergleich zu Fonds, die in hochkapitalisierten Werten investieren, überproportional schwanken. Bei Wertpapieren, die nicht
an Börsen notiert sind, besteht ein hohes Liquiditätsrisiko, da das in diesen Anlagen gebundene Anlagevermögen nicht bzw.
nur beschränkt fungibel ist und nur schwer und zu einem nicht vorhersehbaren Preis und Zeitpunkt veräussert werden kann.
Art. 3. Anteile.
4. Die Anteile werden in Globalurkunden verbrieft; ein Anspruch auf die Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
5. Anteile am Teilfonds sind frei übertragbar.
6. Es werden Anteile der Anteilklasse «P» und der Anteilklasse «I» angeboten. Die Anlagepolitik beider Anteilklassen ist
mit derjenigen des gesamten Teilfonds identisch, die Unterschiede bestehen z.B. in der Höhe der Verwaltungsvergütung, der
Mindestanlagesumme sowie in der Anlage mittels Sparplanes.
Art. 4. Währung, Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen.
5. Die Währung des Teilfonds ist der Euro.
6. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zzgl einer Verkaufsprovision von bis zu 5
% für die Anteilklasse «P». Für die Anteilklasse «I» wird derzeit keine Verkaufsprovision erhoben. Der Ausgabepreis kann
sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. Er ist innerhalb von 3
Luxemburger Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag zahlbar.
7. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
8. Der Umtausch von Anteilen erfolgt auf der Grundlage des Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungsweise
der betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Vertriebstelle des Teilfonds erhoben werden,
in den getauscht werden soll. Wird eine Umtauschprovision erhoben, so beträgt diese höchstens 1% des Anteilwertes des
Teilfonds, in welche(n) der Umtausch erfolgen soll; eine Nachzahlung der etwaigen Differenz zwischen den Verkaufsprovi-
sionen auf die Anteilwerte der betreffenden Teilfonds bleibt hiervon unberührt.
Art. 5. Ertragsverwendung. Die vereinnahmten Dividenden- und Zinserträge sowie sonstige ordentliche Erträge werden
nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich thesauriert.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse
aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art abzüglich realisierter Kapi-
talverluste, ausschütten.
Art. 6. Depotbank und Zentralverwaltung. Depotbank und Zentralverwaltung ist die Banque de Luxembourg, eine Bank
im Sinne des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor.
Art. 7. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Teilfonds-Vermögens.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfons ein entgelt für die Anteilsklasse P von bis zu
1,75 % p.a., für die Anteilsklasse I von bis zu 1,50% p.a. des Netto-Vermögens des Teilfonds zu erhalten, das auf der Basis
des durchschnittlichen Netto-Teilfondsvermögens während des entsprechenden Kalendermonats pro rata temporis zu be-
rechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.
6. Ferner ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, ein erfolgsabhängiges Entgelt von 10 % p.a. des Wertzuwachses des
Teilfonds zu erhalten. Das Entgelt wird an jedem Bewertungstag berechnet und jährlich ausgezahlt. In einem Geschäftsjahr
netto erzielte Wertminderungen werden auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen; im Falle von Verlustvorträgen fällt das
Erfolgshonorar erst an, wenn diese vollständig ausgeglichen sind.
7. Für die Abgeltung der mit der laufenden Betreuung der Anteilinhaber verbundenen Kosten ist die Verwaltungsgesell-
schaft berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfonds eine Betreuungsgebühr von bis zu 0,425% p.a. des Netto-Vermögens des
Teilfonds (im 1. Jahr mind. EUR 24.000, danach EUR 40.000 p.a.) zu erhalten, das auf der Basis des durchschnittlichen Netto-
590
Teilfondsvermögens während des entsprechenden Kalendermonats pro rata temporis zu berechnen und monatlich nach-
träglich auszuzahlen ist.
8. Die Depotbank und Zentralverwaltung erhält aus dem Vermögen des Teilfonds:
a) Ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank und Zentralverwaltungsstelle in Höhe der in Luxemburg üblichen Sätze als
jährlich gerechneter Prozentsatz von bis zu 0,40 % p.a., mindestens jedoch EUR 35.000,- des Netto-Teilfondsvermögens, das
auf der Basis des Teilfondsvermögens am Ende des entsprechenden Kalendermonats pro rata temporis berechnet und mo-
natlich nachträglich ausgezahlt wird;
b) Eine Bearbeitungsgebühr für die Tätigkeit als Depotbank von bis zu EUR 100 pro Wertpapiertransaktion;
c) Kosten und Auslagen, die der Depotbank aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter mit der
Verwahrung von Vermögenswerten des Teilfonds gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Verwaltungsreglements entstehen;
Art. 8. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 2006.
Art. 9. Dauer des Teilfonds
Der Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Teilfonds auflösen, sofern das
Netto-Teilfondsvermögen unter einen Betrag von Euro 1,5 Mio. fällt, welcher von der Verwaltungsgesellschaft als Mindest-
betrag für die Gewährleistung einer effizienten Verwaltung angesehen wird.
Art. 10. In Krafttreten. Das Sonderreglement sowie dessen Änderungen treten am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Luxemburg, den 18. Dezember 2006.
<i>AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschrift / Unterschriften
Référence de publication: 2007002462/7/110.
Enregistré à Luxembourg, le 8 janvier 2007, réf. LSO-CA02554. - Reçu 18 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): D. Hartmann.
(070004455) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 janvier 2007.
Endurance Real Estate Fund for Central Europe, Fonds Commun de Placement.
<i>Amendment agreement to the Management Regulations dated as of 21 November 2006i>
The management regulations (the «Management Regulations») in respect of ENDURANCE REAL ESTATE FUND FOR
CENTRAL EUROPE (the «Fund») made and entered into between ENDURANCE REAL ESTATE MANAGEMENT COM-
PANY S.A. (the «Management Company») and RBC DEXIA INVESTOR SERVICES BANK S.A. (the «Custodian») as of 16
October 2006 and published in the Mémorial as of 31 October 2006 are amended as follows:
In Appendix 2, the percentage point of the Internal Rate of Return in item a) ii. of the paragraph entitled «Distribution»,
will be amended from «13.00%» to «15.00%».
This amendment agreement to the Management Regulations is dated as of the date first written above.
This amendment agreement of the Management Regulations shall be governed by and shall be construed under the laws
of Luxembourg.
Disputes arising between the Unitholders, the Management Company and the Custodian shall be settled according to
Luxembourg law and subject to jurisdiction of the District Court of Luxembourg, provided, however, that the Management
Company and the Custodian may subject themselves and the Fund to the jurisdiction of courts of the countries, in which
the Units of the Fund are offered and sold.
<i>On behalf of ENDURANCE REAL ESTATE MANAGEMENT COM-
PANY S.A.i>
<i>On behalf of RBC DEXIA INVESTOR SERVICES BANK S.A.i>
Signature
A. Arens / T. Weiland
<i>Vice Presidenti> / <i>Vice Presidenti>
Référence de publication: 2007002451/1092/24.
Enregistré à Luxembourg, le 5 janvier 2007, réf. LSO-CA01632. - Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(070004565) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 janvier 2007.
GSConcept Funds, Fonds Commun de Placement.
SONDERREGLEMENT
Für den GSConcept Funds («Fonds») ist das Verwaltungsreglement, das am 12. Januar 2007 im Memorial C, Recueil des
Societes et Associations («Memorial»), dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, letztmalig veröffentlicht wurde,
integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das am
9. Juni 2006, letztmalig am 1. Januar 2007 in Kraft trat und dessen Hinterlegungsvermerk am 12. Juni 2006, letztmalig am 12.
Januar 2007 im Memorial veröffentlicht wurde.
591
Art. 1. Der Fonds
1. Der Fonds GSConcept Funds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen)
(«Gesetz von 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem
Teilfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.
2. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte und
Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im Verhältnis
zu Dritten haften die Vermögenswerte eines Teilfonds nur für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtungen, die diesen
Teilfonds betreffen.
3. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 7 des Verwaltungsreglements festge-
setzten Regeln.
4. Die im Verwaltungsreglement sowie in diesem Sonderreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden
Teilfonds separat anwendbar, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 4 Punkt 8. i) des Verwaltungsreglements. Für
die Berechnung der Mindestgrenze (EUR 1.250.000,-) für das Netto-Fondsvermögen gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Verwal-
tungsreglements n ist auf das Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-
Teilfondsvermögen ergibt.
Art. 2. Anlagepolitik
1. Das Hauptziel der Anlagepolitik des Fonds besteht in der nachhaltigen Wertsteigerung der eingebrachten Anlagemittel.
2. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird dabei nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt. Die Anlagepolitik
der einzelnen Teilfonds kann Anlagen in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Fondsanteilen, abgeleiteten Finanzinstru-
menten sowie allen weiteren, nach Artikel 4 des Verwaltungsreglements zulässigen Vermögenswerten umfassen. Sie kann
sich insbesondere nach der Region, in der die Teilfonds anlegen, nach den Vermögenswerten, welche sie erwerben sollen,
nach der Währung, auf welche sie lauten oder nach ihrer Laufzeit unterscheiden. Eine detaillierte Beschreibung der Anlage-
politik jedes einzelnen Teilfonds befindet sich im Verkaufsprospekt.
3. Weiterhin kann der Teilfonds GSConcept - Fonds II maximal 10% des Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen an In-
vestmentfonds anlegen.
Art. 3. Anteile
1. Anteile werden an den jeweiligen Teilfonds ausgegeben und lauten auf den Inhaber. Sie werden in jeder von der Ver-
waltungsgesellschaft zu bestimmenden Stückelung ausgegeben. Sofern eine Verbriefung in Globalzertifikaten erfolgt, besteht
kein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt. Soweit die Anteile in Buchform
durch Übertrag auf Wertpapierdepots ausgegeben werden, kann die Verwaltungsgesellschaft Anteilsbruchteile bis zu 0,001
Anteilen ausgeben.
2. Für jeden Teilfonds können entsprechend Artikel 5 des Verwaltungsreglements zwei oder mehrere Anteilklassen ein-
gerichtet werden. Werden Anteilklassen eingerichtet, so findet dies für den jeweiligen Teilfonds Erwähnung im Verkaufs-
prospekt.
3. Anteile an den Teilfonds sind frei übertragbar.
4. Es werden thesaurierende Anteile ausgegeben. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an
Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös berechtigt.
Art. 4. Währung, Bewertungstag, Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen; Einstellung der Berechnung des An-
teilwertes für die Teilfonds
1. Fondswährung ist die Währung des jeweiligen Teilfonds. Diese findet Erwähnung im Verkaufsprospekt. Soweit in Jahres-
und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gemäß den Regelungen
des Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds insgesamt gegeben werden muss,
erfolgen diese Angaben in Euro («Referenzwährung»), und die Vermögenswerte der jeweiligen Teilfonds werden in die
Referenzwährung umgerechnet.
2. Bewertungstag ist jeder Tag, der zugleich Bankarbeitstag in Luxemburg und in Frankfurt am Main ist.
3. Anteile werden an jedem Bewertungstag, zu einem dem Anleger nicht bekannten Ausgabepreis, ausgegeben. Ausgabe-
preis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 5% des
Anteilwertes. Die Verkaufsprovision wird zugunsten der Vertriebsstellen erhoben. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren
oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
Die Verwaltungsgeseilschaft kann die Zeichnung von Anteilen Bedingungen unterwerfen sowie Zeichnungsfristen und
Mindestzeichnungsbeträge festlegen. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
Zum Schutz der Anleger wird die Verwaltungsgesellschaft keine mit dem Market Timing verbundenen Praktiken zulassen
und sich das Recht vorbehalten, Zeichnungs- und Umtauschaufträge von einem Anleger abzulehnen, den die Verwaltungs-
gesellschaft verdächtigt, solche Praktiken einzusetzen, und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg,
Anteile gegen Lieferung von Wertpapieren ausgeben, vorausgesetzt, dass diese Wertpapiere in den Rahmen der Anlagepolitik
sowie der Anlagebeschränkungen des betreffenden Teilfonds passen. Im Zusammenhang mit der Ausgabe von Anteilen gegen
Lieferung von Wertpapieren muss der Wirtschaftsprüfer des Fonds ein Gutachten zur Bewertung der einzubringenden
592
Wertpapiere erstellen. Die Kosten einer in der vorbeschriebenen Weise durchgeführten Ausgabe von Anteilen trägt der
Zeichner, der diese Vorgehensweise verlangt.
5. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag
zahlbar.
6. Anteile werden an jedem Bewertungstag im Sinne von Artikel 4 Nr. 2 dieses Sonderreglements, zu einem dem Anleger
nicht bekannten Rücknahmepreis, zurückgenommen. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 9 des Verwaltungs-
reglements. Dabei kann eine Rücknahmeprovision zugunsten der Verwaltungsgesellschaft verlangt werden. Wird eine
Rücknahmeprovision verlangt, so findet dies Erwähnung im Verkaufsprospekt.
7. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem entsprechen-
den Bewertungstag in der Währung des entsprechenden Teilfonds.
8. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, dass der an den Anteilinhaber zu zahlende Rücknahmepreis unbar aus-
gezahlt werden kann. Die unbare Auszahlung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Anteilinhabers.
Im Falle unbarer Auszahlung werden dem Anteilinhaber aus dem betreffenden Teilfondsvermögen Vermögenswerte zu
einem Wert ausgehändigt, der gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements an dem Bewertungstag errechnet wird, an dem
der Rücknahmepreis berechnet wird. Der so ermittelte Wert der Vermögenswerte muss durch einen gesonderten Bericht
des Wirtschaftsprüfers des Fonds bestätigt werden. Die Kosten einer solchen Übertragung von Wertpapieren trägt der
Anteilinhaber, der die vorbeschriebene Art der Rücknahme verlangt. Die Verwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass
die Rücknahme gegen Aushändigung von Wertpapieren keine Nachteile für die verbleibenden Anteilinhaber verursacht.
9. Der Anteilinhaber kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile einer anderen Anteilklasse ebensowie in Anteile
eines anderen Teilfonds (sofern Anteilklassen gebildet bzw. weitere Teilfonds aufgelegt wurden und die Regelungen über
den Erwerb der jeweiligen Anteilklasse bzw. des jeweiligenTeilfonds eingehalten werden) umtauschen. Der Umtausch der
Anteile erfolgt auf der Grundlage des nächsterrechneten Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungsweise der
betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Verwaltungsgesellschaft verlangt werden. Wird
eine Umtauschprovision verlangt, so findet dies Erwähnung im Verkaufsprospekt. Soweit Anteile an einem Teilfonds in Form
von effektiven Stücken verbrieft werden, wird ein sich aus dem Umtausch ergebender Restbetrag an die Anteilinhaber in der
Währung des Teilfonds, dessen Anteile zurückgegeben werden, ausbezahlt.
10. Für jeden Teilfonds kann die Anteilwertberechnung unter den Voraussetzungen und entsprechend dem Verfahren
gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements eingestellt werden.
Art. 5. Ausschüttungen
1. Die vereinnahmten Dividenden- und Zinserträge sowie sonstige ordentliche Erträge werden nach Maßgabe der Ver-
waltungsgesellschaft grundsätzlich thesauriert.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die
Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art abzüglich realisierter
Kapitalverluste, ausschütten
Art. 6. Depotbank . Depotbank ist BANQUE DE LUXEMBOURG S.A., eine Bank im Sinne des Luxemburger Gesetzes
vom 5. April 1993 über den Finanzsektor.
Art. 7. Kosten
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen eine Vergütung von bis zu 1,75% p.a.
(Anteilklasse B - nicht institutionell), die monatlich nachträglich auf das jeweilige durchschnittliche Netto-Teilfondsvermögen
während des betreffenden Monats zu berechnen und auszuzahlen ist. Die Verwaltungsgesellschaft wird aus dieser Verwal-
tungsvergütung die Vergütung des Anlageberaters zahlen.
2. Die Depotbank erhält aus dem jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,10%
p.a., die monatlich nachträglich auf das jeweilige durchschnittliche Netto-Teilfondsvermögen während des betreffenden Mo-
nats zu berechnen und auszuzahlen ist.
3. Die Gründungskosten werden im Fondsvermögen der bei Gründung bestehenden Teilfonds über einen Zeitraum von
einem Jahr in gleichen Raten abgeschrieben. Die Gründungskosten werden den bei der Gründung aufgelegten Teilfonds
belastet. Kosten im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds werden in dem jeweiligen Teilfondsvermögen,
welchem sie zuzurechnen sind, in gleichen Raten über einen Zeitraum von einem Jahr abgeschrieben.
4. Daneben können dem jeweiligen Teilfondsvermögen die weiteren Kosten gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements
belastet werden.
5. Die Kostengesamtbelastung im Hinblick auf die jeweiligen Teilfonds bzw. deren Anteilklassen findet Erwähnung im
vereinfachten Verkaufsprospekt und im Jahresbericht des Fonds.
6. Die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank und der Anlageberater können aus ihren Erlösen Vertriebs- und
Marketingmaßnahmen der Vermittler unterstützen und wiederkehrend - meist jährlich -Vermittlungsentgelte als so genannte
Bestandsprovisionen zahlen. Die Höhe dieser Provisionen wird in der Regel in Abhängigkeit vom vermittelten Fondsvolumen
bemessen.
Art. 8. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr des Fonds endet jedes Jahr am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 1998.
Art. 9. Dauer des Fonds und der Teilfonds. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Verwaltungsgesellschaft
kann einzelne Teilfonds auf bestimmte Zeit errichten. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt.
593
Art. 10. Auflösung von Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit bestehende Teilfonds auflösen, sofern das
betreffende Netto-Teilfondsvermögen eines Teilfonds unter einen Betrag fällt, der von der Verwaltungsgesellschaft als Min-
destbetrag für die Gewährleistung einer effizienten Verwaltung dieses Teilfonds angesehen wird und auf 5 Millionen Euro
festgesetzt wurde sowie im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen und/oder politischen Rahmenbedingungen. Die Au-
flösung bestehender Teilfonds wird zuvor veröffentlicht.
Nach Auflösung eines Teilfonds wird die Verwaltungsgesellschaft diesen Teilfonds liquidieren. Dabei werden die diesem
Teilfonds zuzuordnenden Vermögenswerte veräußert sowie die diesem Teilfonds zuzuordnenden Verbindlichkeiten getilgt.
Der Liquidationserlös wird an die Anteilinhaber im Verhältnis ihres Anteilbesitzes ausgekehrt. Die nach Abschluss der Li-
quidation eines Teilfonds nicht abgeforderten Liquidationserlöse werden für einen Zeitraum von sechs Monaten bei der
Depotbank hinterlegt. Danach gilt die in Artikel 15 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung entsprechend für sämt-
liche verbleibenden und nicht eingeforderten Beträge.
Art. 11. Verschmelzung von Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates gemäß den
nachfolgenden Bedingungen beschließen, Teilfonds des Fonds zu verschmelzen oder einen Teilfonds in einen anderen Or-
ganismus für gemeinsame Anlagen («OGA») bzw. Teilfonds desselben, der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet
wird oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, einzubringen. Im übrigen gelten die Bestimmungen
betreffend die Verschmelzung des Fonds in Artikel 13 des Verwaltungsreglements für die Verschmelzung von Teilfonds
entsprechend.
Art. 12. Inkrafttreten. Das Sonderreglement tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Das Sonderreglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Luxemburg, den 29. Dezember 2006.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
Référence de publication: 2007002458/6633/153.
Enregistré à Luxembourg, le 13 décembre 2006, réf. LSO-BX03655. - Reçu 18 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): D. Hartmann.
(060141548) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 décembre 2006.
N.E.I. Finance, Société Anonyme.
Siège social: L-1526 Luxembourg, 50, Val Fleuri.
R.C.S. Luxembourg B 83.742.
En date du 1
er
décembre 2005 Monsieur Riccardo Moraldi a démissionné de son mandat d'administrateur de la société.
Luxembourg, le 5 janvier 2007.
Signature.
Référence de publication: 2007002452/5878/9.
Enregistré à Luxembourg, le 5 janvier 2007, réf. LSO-CA01546. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): D. Hartmann.
(070004632) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 janvier 2007.
Stabilitas, Fonds Commun de Placement.
<i>SONDERREGLEMENT STABILITAS - URAN+ENERGIEi>
Art. 1. Der Fonds. Der Fonds «STABILITAS» (der «Fonds») besteht auseinem oder mehreren Teilfonds im Sinne von
Artikel133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 überOrganismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheitder Teilfonds
ergibt den Fonds. Für den Fonds ist dasam 19. Oktober 2005 im Memorial C, Recueil desSocietes et Associations («Memo-
rial») veröffentlichteVerwaltungsreglement integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend hiervon gelten für denTeil-
fonds STABILITAS - URAN+ENERGIE («der Teilfonds») die Bestimmungen diesesSonderreglements.
Art. 2. Anlagepolitik. Anlageziel des Teilfonds URAN+ENERGIE ist die Erzielung eines möglichst hohen Wertzuwachses
der Vermögensanlagen.
Der Teilfonds investiert sein Vermögen schwerpunktmäßig in Aktien von Gesellschaften, deren Gegenstand die Explora-
tion, Förderung, Gewinnung und Weiterverarbeitung von Uran, Öl und Gas sowie allen übrigen Formen von Energie darstellt.
Einen weiteren Schwerpunkt bilden Aktien von Unternehmen, deren Gegenstand die Gewinnung, Verarbeitung und Ver-
marktung von anderen Energie generierenden Ressourcen wie Sonne, Wind und Wasser bzw. Wasserstoff (inklusive
Brennstoffzellentechnologie) ist.
Die Anlagepolitik umfasst auch solche Unternehmen, die die genannten Rohstoffe bzw. Ressourcen weiter verarbeiten
bzw. Zulieferunternehmen zu oben genannten Gesellschaften sind.
Ziel der Anlagepolitik ist eine weltweite breite geographische Streuung der Anlagen. Die Anlage erfolgt überwiegend in
großen und mittelgrossen Werten, wobei auch kleinere Unternehmen in einem begrenztem Anteil in dem Teilfonds Be-
rücksichtigung finden können.
594
Das Teilfondsvermögen wird angelegt in Aktien, Aktien- und Aktienindexzertifikaten, fest- und variabel verzinslichen An-
leihen einschließlich Zerobonds, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, deren Optionsscheine auf Wertpapiere
lauten, und, sofern diese als Wertpapiere gemäß Artikel 41 des Luxemburger Gesetzes über Organismen für gemeinsame
Anlagen gelten, in Genuß- und Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie in Optionsscheinen auf Wertpapiere. Die
genannten Anlagen werden an Wertpapierbörsen oder an anderen geregelten Märkten gehandelt, die anerkannt und für das
Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist.
Der Teilfonds darf ferner bis zu 10% des Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen von geregelten offenen Geldmarkt-,
Wertpapier- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen anlegen.
Der Teilfonds kann innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen auch Geldmarktinstrumente, flüssige Mittel und Festgelder
in jeder Währung halten.
Der Teilfonds wird zur Steigerung des Wertzuwachses im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Geschäfte in standar-
disierten Optionen auf Wertpapiere und Wertpapierindizes tätigen und insbesondere durch den Verkauf von Kauf- und
Verkaufsoptionen über die Vereinnahmung der Optionsprämien einen Verstetigung des Einkommensflusses anstreben.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen ist der Erwerb oder die Veräußerungvon Optionen,
Futures und der Abschluß sonstigerTermingeschäfte sowohl zur Absicherung gegenmögliche Kursrückgänge auf den Kapi-
talmärkten als auch zur effizienten Portfolioverwaltung gestattet. Bei den Basiswerten handelt es sich dabei um Instrumente
im Sinne des Artikel 41(1) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 (Wertpapiere und Geldmarktinstrumente) oder um
Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen. Weitere Angaben über die Techniken und Instrumente sind dem
Kapitel «Hinweise zu Techniken und Instrumenten» des Verkaufsprospektes zu entnehmen. Mit dem Einsatz von Derivaten
können aufgrund der Hebelwirkung erhöhte Risiken verbunden sein. Bei der Nutzung von Derivaten wird der Fonds in
keinem Fall von seiner Anlagepolitik, wie sie im Verkaufsprospekt beschrieben ist, abweichen.
Durch die Konzentration auf bestimmte Branchen kann der Anteilwert im Vergleich zu breit diversifizierten Fonds über-
proportional schwanken und sich unabhängig von der allgemeinen Börsentendenz entwickeln. Aktien von mittleren und
kleineren Werten (sog. «Mid- und Small-Caps»), insbesondere von wachstumsorientierten Nebenwerten, enthalten neben
den Chancen auf Kurssteigerungen auch besondere Risiken; sie unterliegen dem nicht vorhersehbaren Einfluß der Entwic-
klung der Kapitalmärkte und den besonderen Entwicklungen der jeweiligen Emittenten sowie ihrer vergleichsweise geringen
Marktkapitalisierung und niedrigen Liquidität. Durch die Investition in Aktien dieser Marktsegmente kann der Anteilwert im
Vergleich zu Fonds, die in hochkapitalisierten Werten investieren, überproportional schwanken. Bei Wertpapieren, die nicht
an Börsen notiert sind, besteht ein hohes Liquiditätsrisiko, da das in diesen Anlagen gebundene Anlagevermögen nicht bzw.
nur beschränkt fungibel ist und nur schwer und zu einem nicht vorhersehbaren Preis und Zeitpunkt veräussert werden kann.
Art. 3. Anteile
7. Die Anteile werden in Globalurkunden verbrieft; ein Anspruch auf die Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
8. Anteile am Teilfonds sind frei übertragbar.
9. Es werden Anteile der Anteilklasse «P» und der Anteilklasse «I» angeboten. Die Anlagepolitik beider Anteilklassen ist
mit derjenigen des gesamten Teilfonds identisch, die Unterschiede bestehen z.B. in der Höhe der Verwaltungsvergütung, der
Mindestanlagesumme sowie in der Anlage mittels Sparplanes.
Art. 4. Währung, Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen
9. Die Währung des Teilfonds ist der Euro.
10. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zzgl einer Verkaufsprovision von bis zu
5% für die Anteilklasse «P». Für die Anteilklasse «I» wird derzeit keine Verkaufsprovision erhoben. Der Ausgabepreis kann
sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. Er ist innerhalb von 3
Luxemburger Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag zahlbar.
11. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
12. Der Umtausch von Anteilen erfolgt auf der Grundlage des Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungs-
weise der betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Vertriebstelle des Teilfonds erhoben
werden, in den getauscht werden soll. Wird eine Umtauschprovision erhoben, so beträgt diese höchstens 1% des Anteil-
wertes des Teilfonds, in welche(n) der Umtausch erfolgen soll; eine Nachzahlung der etwaigen Differenz zwischen den
Verkaufsprovisionen auf die Anteilwerte der betreffenden Teilfonds bleibt hiervon unberührt.
Art. 5. Ertragsverwendung. Die vereinnahmten Dividenden- und Zinserträge sowie sonstige ordentliche Erträge werden
nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich thesauriert.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse
aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art abzüglich realisierter Kapi-
talverluste, ausschütten.
Art. 6. Depotbank und Zentralverwaltung. Depotbank und Zentralverwaltung ist die BANQUE DE LUXEMBOURG, eine
Bank im Sinne des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor.
Art. 7. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Teilfonds-Vermögens
9. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfonds ein Entgelt für die Anteilsklasse P von bis
zu 1,75% p.a., für die Anteilsklasse I von bis zu 1,50% p.a. des Netto-Vermögens des Teilfonds zu erhalten, das auf der Basis
595
des durchschnittlichen Netto-Teilfondsvermögens während des entsprechenden Kalendermonats pro rata temporis zu be-
rechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.
10. Ferner ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, ein erfolgsabhängiges Entgelt von 10% p.a. des Wertzuwachses des
Teilfonds zu erhalten. Das Entgelt wird an jedem Bewertungstag berechnet und jährlich ausgezahlt. In einem Geschäftsjahr
netto erzielte Wertminderungen werden auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen; im Falle von Verlustvorträgen fällt das
Erfolgshonorar erst an, wenn diese vollständig ausgeglichen sind.
11. Für die Abgeltung der mit der laufenden Betreuung der Anteilinhaber verbundenen Kosten ist die Verwaltungsgesell-
schaft berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfonds eine Betreuungsgebühr von bis zu 0,425% p.a. des Netto-Vermögens des
Teilfonds (im 1. Jahr mind. EUR 24.000, danach EUR 40.000 p.a.) zu erhalten, das auf der Basis des durchschnittlichen Netto-
Teilfondsvermögens während des entsprechenden Kalendermonats pro rata temporis zu berechnen und monatlich nach-
träglich auszuzahlen ist.
12. Die Depotbank und Zentralverwaltung erhält aus dem Vermögen des Teilfonds:
a) Ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank und Zentralverwaltungsstelle in Höhe der in Luxemburg üblichen Sätze als
jährlich gerechneter Prozentsatz von bis zu 0,40% p.a., mindestens jedoch EUR 35.000,- des Netto-Teilfondsvermögens, das
auf der Basis des Teilfondsvermögens am Ende des entsprechenden Kalendermonats pro rata temporis berechnet und mo-
natlich nachträglich ausgezahlt wird;
b) Eine Bearbeitungsgebühr für die Tätigkeit als Depotbank von bis zu EUR 100 pro Wertpapiertransaktion;
c) Kosten und Auslagen, die der Depotbank aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter mit der
Verwahrung von Vermögenswerten des Teilfonds gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Verwaltungsreglements entstehen;
Art. 8. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 2006.
Art. 9. Dauer des Teilfonds. Der Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Verwaltungsgesellschaft kann den
Teilfonds auflösen, sofern das Netto-Teilfondsvermögen unter einen Betrag von Euro 1,5 Mio. fällt, welcher von der Ver-
waltungsgesellschaft als Mindestbetrag für die Gewährleistung einer effizienten Verwaltung angesehen wird.
Art. 10. Inkrafttreten. Das Sonderreglement sowie dessen Änderungen treten am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Luxemburg, den 18. Dezember 2006.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschrift / Unterschriften
Référence de publication: 2007002463/7/109.
Enregistré à Luxembourg, le 8 janvier 2007, réf. LSO-CA02551. - Reçu 18 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): D. Hartmann.
(070004454) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 janvier 2007.
N.E.I. (New European Invest), Société Anonyme.
Siège social: L-1526 Luxembourg, 50, Val Fleuri.
R.C.S. Luxembourg B 57.259.
En date du 1
er
décembre 2005 Monsieur Riccardo Moraldi a démissionné de son mandat d'administrateur de la société.
Luxembourg, le 5 janvier 2007.
Signature.
Référence de publication: 2007002454/5878/9.
Enregistré à Luxembourg, le 5 janvier 2007, réf. LSO-CA01543. - Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(070004629) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 janvier 2007.
GSConcept Funds, Fonds Commun de Placement.
<i>Allgemeines Verwaltungsreglementi>
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und des Anteilinhabers hinsichtlich
des Sondervermögensbestimmen sich nach dem folgenden Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie dem, im Anschluß an
dieses Allgemeine Verwaltungsreglement abgedruckten, Sonderreglement.
Das Allgemeine Verwaltungsreglement ist als Verwaltungsreglement erstmalig am 26. Juli 1996 im «Mémorial, Recueil des
Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (im folgenden «Memorial» genannt) veröffent-
licht. Eine letztmalige Änderungen hiervon erfolgte am 1. Januar 2007 und wurde am 12. Januar 2007 im Memorial
veröffentlicht.
Art. 1. Der Fonds
1. Der Fonds (nachfolgend «Fonds» genannt) ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de place-
menf) nach Teil 1 des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen («Gesetz
vom 20. Dezember 2002») aus Investmentanteilen, Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das
für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen (im folgenden «Anteilinhaber» genannt) unter Beachtung des
596
Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne des Artikel
133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Die Konsolidierungswährung
ist der Euro. Die Anteilinhaber sind am Fonds durch Beteiligun an einem Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
2. Die gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber und der Verwaltungsgesellschaft sowie der
Depotbank sind in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement in Verbindung mit dem Sonderreglement des jeweiligen Teil-
fonds geregelt, dessen gültige Fassung sowie Änderungen derselben im Memorial veröffentlicht und beim Handelsregister
des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das Allgemeine
Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonderreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen dersel-
ben an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) entsprechend den Bestim-
mungen des Luxemburger Rechts.
4. Das Netto-Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten) muß inne-
rhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds den Gegenwert von EUR 1.250.000,- erreichen. Hierfür ist auf das
Netto-Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Fondsvermögen der Teilfonds
ergibt.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen. Teilfonds können auf bestimmte Zeit errichtet
werden.
6. Die im Allgemeinen Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat an-
wendbar. Anlagebeschränkungen welche zudem auch für den Fonds insgesamt anwendbar sind, sind ebenfalls im Allgemeinen
Verwaltungsreglement aufgeführt.
7. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte und
Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber
Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, welche von den betreffenden
Teilfonds eingegangen werden.
8. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsregle-
ments festgesetzten Regeln.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die AXXION S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums
Luxemburg mit eingetragenem Sitz in Luxemburg.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für gemein-
schaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die unmittelbar
oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen
Anlagebeschränkungen fest.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank des Fonds ist die BANQUE DE LUXEMBOURG. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz
vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag, diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, den einzelnen Sonderregle-
ments sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte der Teilfonds beauftragt.
a) Sämtliche Investmentanteile, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, flüssigen Mittel und anderen gesetzlich zulässigen
Vermögenswerte der Teilfonds werden von der Depotbank in gesperrten Konten («Sperrkonten») und Depots («Sperrde-
pots») verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements, der
jeweiligen Sonderreglements, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem jeweils geltenden Depotbankvertrag sowie den
gesetzlichen Bestimmungen verfügt werden darf.
b) Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung (nach Maßgabe des Gesetzes vom 20. Dezember 2002) und mit Ein-
verständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken im Ausland und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung
von Investmentanteilen und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten der Teilfonds beauftragen, sofern diese an einer
ausländischen Börse zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind oder es sich um sonstige auslän-
dische Vermögensgegenstände handelt, die nur im Ausland lieferbar sind.
c) Die Anlage von Vermögenswerten der Teilfonds in Form von Einlagen bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen
über diese Einlagen bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank darf einer solchen Anlage oder Verfügung
nur zustimmen, wenn diese mit den gesetzlichen Vorschriften, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem Allgemeinen
Verwaltungsreglement und dem jeweiligen Sonderreglement sowie dem Depotbankvertrag vereinbar ist. Die Depotbank ist
verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten verwahrten Einlagen zu überwachen.
3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und
ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten,
voraus gesetzt, diese stehen in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonderre-
glement, dem jeweils geltenden Depotbankvertrag, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und dem Gesetz.
Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere:
a) Anteile eines Teilfonds gemäß Artikel 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements auf die Zeichner übertragen,
597
b) aus den Sperrkonten des jeweiligen Teilfonds den Kaufpreis für Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetzlich
zulässige Vermögenswerte zahlen, die für den betreffenden Teilfonds erworben worden sind,
c) aus den Sperrkonten die notwendigen Einschüsse beim Abschluß von Terminkontrakten zahlen,
d) Investmentanteile, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie sonstige zulässige Vermögenswerte und Optionen, die
für einen Teilfonds verkauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen,
e) den Umtausch von Investmentanteilen, Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten gemäß den Bestimmungen des Ge-
setzes, des Allgemeinen Verwaltungsreglements und der jeweiligen Sonderreglements sowie des Verkaufsprospektes (nebst
Anhängen) und des Depotbankvertrages vornehmen bzw. vornehmen lassen,
f) Dividenden und andere Ausschüttungen (falls vorgesehen) an die Anteilinhaber auszahlen,
g) den Rücknahmepreis gemäß Artikel 9 des Allgemeinen Verwaltungsreglements gegen Rückgabe und Ausbuchung der
entsprechenden Anteile auszahlen,
h) das Inkasso eingehender Zahlungen des Ausgabepreises und des Kaufpreises aus dem Verkauf von Investmentanteilen,
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und sonstigen zulässigen Vermögenswerten sowie aller Erträge, Ausschüttungen,
Zinsen, Entgelte für den Optionspreis den ein Dritter für das ihm für Rechnung des Teilfondsvermögens eingeräumte Op-
tionsrecht zahlt, Steuergutschriften ((i) falls vorgesehen, (ii) falls vom jeweiligen Teilfonds im Rahmen von Doppelbesteue-
rungsabkommen zwischen Luxemburg und anderen Ländern rückforderbar und (iii) falls ausdrücklich hierzu von der
Verwaltungsgesellschaft angewiesen) vornehmen und diese Zahlungen den Sperrkonten des jeweiligen Teilfonds unverzüglich
gutschreiben,
i) im Zusammenhang mit der Zahlung von Ausschüttungen auf Investmentanteile und andere gesetzlich zulässige Vermö-
genswerte Eigentums- und andere Bescheinigungen und Bestätigungen ausstellen, aus denen der Name des jeweiligen
Teilfonds als Eigentümer hervorgeht und alle weiteren erforderlichen Handlungen für das Inkasso, den Empfang und die
Verwahrung aller Erträge, Ausschüttungen, Zinsen oder anderer Zahlungen an den jeweiligen Teilfonds vornehmen sowie
die Ausstellung von Inkassoindossamenten im Namen des jeweiligen Teilfonds für alle Schecks, Wechsel oder anderen ver-
kehrsfähigen Investmentanteile und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte.
4. Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, daß
a) alle Vermögenswerte eines Teilfonds unverzüglich auf den Sperrkonten bzw. Sperrdepots des betreffenden Teilfonds
eingehen, insbesondere der Rücknahmepreis aus dem Verkauf von Investmentanteilen,
b) anfallende Erträge und von Dritten zu zahlende Optionsprämien sowie eingehende Zahlungen des Ausgabepreises
abzüglich des Ausgabeaufschlages und etwaiger Steuern und Abgaben unverzüglich auf den Sperrkonten des jeweiligen Teil-
fonds verbucht werden,
c) der Verkauf, die Ausgabe, der Umtausch, die Rücknahme, die Auszahlung und die Entwertung der Anteile, die für
Rechnung des jeweiligen Teilfonds vorgenommen werden, dem Gesetz, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem All-
gemeinen Verwaltungsreglement sowie den Sonderreglements gemäß erfolgen,
d) die Berechnung des Netto-Inventarwertes und des Wertes der Anteile dem Gesetz und dem Allgemeinen Verwal-
tungsreglement gemäß erfolgt,
e) bei allen Geschäften, die sich auf das Vermögen eines Teilfonds beziehen, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwal-
tungsreglements, der Sonderreglements, des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen) sowie die gesetzlichen Bestimmungen
beachtet werden und der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen zugunsten des jeweiligen Teilfonds bei ihr eingeht,
f) die Erträge des jeweiligen Teilfondsvermögens dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem Allgemeinen Verwäl-
tungsregle-ment, dem jeweiligen Sonderreglements sowie den gesetzlichen Bestimmungen gemäß verwendet werden,
g) Investmentanteile höchstens zum Ausgabepreis gekauft und mindestens zum Rücknahmepreis verkauft werden,
h) sonstige Vermögenswerte und Optionen höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung der
Bewertungsregeln nach Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements angemessen ist und die Gegenleistung im Falle der
Veräußerung dieser Vermögenswerte den zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich Überbzw, unterschreitet,
und
i) die gesetzlichen und vertraglichen Beschränkungen bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Optionen und Devisenter-
minkontrakten sowie bezüglich anderer Devisenkurssicherungsgeschäften eingehalten werden.
5. Darüber hinaus wird die Depotbank
a) nach Maßgabe des zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank vereinbarten Verfahrens, der Verwal-
tungsgesellschaft und/oder von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Repräsentanten schriftlich über jede Auszahlung,
über den Eingang von Investmentanteilen, Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen gesetzlich zulässigen Ver-
mögenswerten, von unbaren Ausschüttungen und Barausschüttungen, Zinsen und anderen Erträgen sowie über Erträge aus
Schuldverschreibungen Bericht erstatten sowie periodisch über alle von der Depotbank gemäß den Weisungen der Ver-
waltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen unterrichten,
b) nach Maßgabe des zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank vereinbarten Verfahrens unverzüglich alle
sachdienlichen Informationen, die sie von Emittenten erhalten hat, deren Investmentanteile, Wertpapiere, Geldmarktins-
trumente, flüssige Mittel und andere gesetzlich zulässigen Vermögenswerte sie von Zelt zu Zeit verwahrt, oder Informatio-
nen, die sie auf andere Weise über von ihr verwahrte Vermögenswerte erhält, unverzüglich an die Verwaltungsgesellschaft
weiterleiten,
c) ausschließlich auf Weisung der Verwaltungsgesellschaft oder der von ihr ernannten Repräsentanten Stimmrechte aus
den Investmentanteilen und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, die sie verwahrt, ausüben, sowie
598
d) alle zusätzlichen Aufgaben erledigen, die von Zeit zu Zeit zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank
schriftlich vereinbart werden.
6. a) Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des betreffenden Teil-
fonds nur das in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements und dem jeweils gültigen
Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) festgesetzte Entgelt sowie Ersatz von Aufwendungen.
b) Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf das ihr nach diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Son-
derreglements, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag zustehende Entgelt
und entnimmt es den Sperrkonten des betreffenden Teilfonds nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft.
c) Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, daß den jeweiligen Teilfondsvermögen Kosten Dritter nur gemäß
dem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen)
sowie dem Depotbankvertrag belastet werden.
7. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs in
das Vermögen eines Teilfonds vollstreckt wird, für den das jeweilige Teilfondsvermögen nicht haftet.
Die vorstehend unter a) getroffene Regelung schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwaltungsgesell-
schaft direkt bzw. die frühere Depotbank durch die Anteilinhaber nicht aus.
8. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen die
Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank durch die Antei-
linhaber nicht aus.
9. Die Depotbank sowie die Verwaltungsgesellschaft sind jeweils berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich
mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft wird wirksam, wenn
die Verwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur Depotbank bestellt
und diese die Pflichten und Funktionen als Depotbank übernimmt; falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird
die Verwaltungsgesellschaft innerhalb der gesetzlichen Fristen eine neue Depotbank ernennen, welche die Pflichten und
Funktionen als Depotbank gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie, gegebenenfalls, dem jeweiligen Sonderre-
glement übernimmt. Bis zur Bestellung dieser neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen
der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Teilfonds werden
auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds festgelegt. Die
Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds umfaßt dementsprechend die Anlage in Wertpapieren internationaler Emittenten und
sonstigen zulässigen Vermögenswerten einschließlich flüssiger Mittel. Die Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds
separat anwendbar.
Für die Berechnung der Mindestgrenze für das Netto-Fondsvermögen gemäß Artikel 1 Nummer 4 des Verwaltungsregle-
ments sowie für die in Artikel 4 Absatz 8 i) des Verwaltungsreglements aufgeführten Anlagegrenzen ist auf das Fondsvermögen
des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Vermögen der Teilfonds ergibt.
1. Notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt, die an einer Wertpapier-
börse oder an einem anderen anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden geregelten Markt
(«geregelter Markt») innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit Ozeanien), Afrika oder
Asien amtlich notiert bzw. gehandelt werden.
2. Neuemissionen und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a) in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder
zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
b) spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt
zugelassen werden.
Sofern die Zulassung an einem der unter Nummer 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht binnen Jahresfrist erfolgt, sind
Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Nummer 3 dieses Artikels anzusehen und in die dort erwähnte An-
lagegrenze einzubeziehen.
3. Nicht notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Bis zu 10% eines Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden, die
weder an einer Börse amtlich notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden.
4. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Das Netto-Teilfondsvermögens kann in Anteilen von nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
20. Dezember 1985 Nr. 85/611/EWG zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs
(«OGAW») und/oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 erster und
zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Dritts-
taat angelegt werden, sofern
- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auf-
fassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende
Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
599
- das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilseigner eines OGAW gleichwertig
ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Vermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewäh-
rung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG
gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein
Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
- der OGAW oder der andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Gründungsdokumenten ins-
gesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf.
5. Sichteinlagen
Es können Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten gehalten
werden, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder - falls der
satzungsmässige Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittstaat befindet - es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach
Auffassung der Aufsichtsbehörde denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.
6. Abgeleitete Finanzinstrumente
Es können abgeleitete Finanzinstrumente, einschliesslich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der
in Nummer 1 bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleitete Finanzierungsinstrumente, die nicht
an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate») erworben werden, sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne der Nummern 1. bis 7. oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wech-
selkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen Gründungsdokumenten genannten Anlagezielen
investieren darf,
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen wurden, und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initi-
vative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden
können.
7. Geldmarktinstrumente
Es können Geldmarktinstrumente erworben werden, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, aber liquide
sind und deren Wert jederzeit bestimmt werden kann, sofern die Emission oder Emittent dieser Instrumente bereits Vors-
chriften über die Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und vorausgesetzt, diese Instrumente werden:
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU,
der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder Europäischen Investitionsbank, von einem Drittstaat oder,
sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Mitgliedstaat der Förderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert, oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter Nummer 1 dieses Artikels bezeichneten geregelten
Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht
unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der Luxem-
burger Aufsichtsbehörde mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen
wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, zweiten
und dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der 4. Richtlinie
78/660/EWG aufstellt, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften
umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt,
der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch die Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kre-
ditlinie finanzieren soll.
8. Anlagegrenzen
a) i) Bis zu 10% des Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein- und desselben
Emittenten angelegt werden. Bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Einlagen ein und desselben Emittenten
angelegt werden. Das Ausfallrisiko bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 10 % des Netto-Teilfondsvermögens nicht
überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne der Nummer 5 ist, oder höchstens 5% des Netto-Teil-
fondsvermögens in allen übrigen Fällen.
ii) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, bei denen mehr als 5% des jeweiligen
Netto-Teilfondsvermögens angelegt sind, ist auf höchstens 40% dieses Netto-Teilfondsvermögens begrenzt. Diese Begren-
zung findet keine Anwendung auf Einlagen und Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden,
welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der in i) aufgeführten Einzelobergrenzen darf das Netto-Teilfondsvermögen bei einem Emittenten höchstens
zu 20% in einer Kombination aus
- von diesem Emittenten begebenen Wertpapieren oder Geldmarktintrumenten und/oder
- Einlagen und/oder
- von diesem Emittenten erworbenen OTC-Derivaten
investiert werden.
600
b) Der unter a. i) Satz 1 genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35%, und der unter a. ii) Satz 1 genannte Prozentsatz
von 40% entfällt für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von den folgenden Emittenten begeben oder garantiert
werden:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union («EU») und deren Gebietskörperschaften;
- Mitgliedsstaaten der OECD;
- Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind;
- internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
c) Die unter a. i) und ii) Satz 1 genannte Prozentsätze erhöhen sich von 10% auf 25% bzw. von 40% auf 80% für Schuld-
verschreibungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden, sofern
- diese Kreditinstitute auf Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber solcher
Schuldverschreibungen unterliegen,
- der Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die wäh-
rend der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken
und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen bestimmt
sind.
Die hier erwähnten Schuldverschreibungen werden bei der Anwendung der in a. ii) genannten Anlagegrenze von 40% nicht
berücksichtigt.
d) Die Anlagegrenzen unter a. bis c. dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, dass Anlagen in Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten ein- und desselben Emittenten oder Einlagen bei dieser Institution oder Derivate derselben in
keinem Fall 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens überschreiten dürfen.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349 EWG oder
nach den anerkannten internationalen Rechnungs legungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei
der Berechnung der in diesem Paragraph vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Unternehmens-gruppe anzusehen.
Kumulativ dürfen bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und der-
selben Unternehmensgruppe angelegt werden.
e) Unbeschadet der unter i. festgelegten Anlagegrenzen werden die unter a. genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien
und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20 % angehoben, wenn es gemäß den Gründungsdoku-
menten des Teilfonds Ziel seiner Anlagepolitik ist, einen bestimmten, von der Luxemburger Aufsichtsbehörde anerkannten
Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden; Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die im Satz 1 festgelegte Grenze wird auf höchstens 35% angehoben, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbe-
dingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere bei geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten zulässig.
f) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds abweichend von a. bis d. ermächtigt werden, unter Beachtung des
Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktins-
trumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörperschaften, von
einem Staat, der Mitgliedstaat der OECD ist oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen
wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von
mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein-und derselben Emission 30%
des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
g) Für den Teilfonds dürfen Anteile von anderen OGAW und/oder OGA im Sinne der Nummer 4 erworben werden,
sofern er höchstens 20% seines Vermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen OGA anlegt. Zum Zwecke
der Anwendung dieser Anlagegrenze wird jeder Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 als eigenständiger Emittent unter der Voraussetzung betrachtet, dass die Trennung der
Haftung der Teilfonds in Bezug auf Dritte sichergestellt ist.
i) Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30% des Netto-Teilfondsvermögens nicht übers-
teigen. In den Fällen, in denen der Teilfonds Anteile eines anderen OGAW und/oder sonstigen OGA erworben hat, müssen
die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen OGA hinsichtlich der Obergrenzen der Nummer 8 a. bis d. nicht
berücksichtigt werden.
ii) Erwirbt der Teilfonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer
Übertragung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die mit der Verwal-
tungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeich-
nung oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den Teilfonds keine Gebühren
berechnen.
h) Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungsbereich
des Teils I des Gesetzes vom 30. März 1988 für Organismen für gemeinsame Anlagen sowie des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 fallen, stimmberechtigte Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesentlichen Einfluß auf die
Geschäftspolitik des Emittenten gestattet.
601
i) Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- 25% der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen OGA,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Geldmarktinstrumente,
erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten, dritten und vierten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Gesamte-
missionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente bzw. die Zahl der im Umlauf befindli-
chen Anteile oder Aktien eines OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.
Die hier unter h. und i. aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nicht anzu-
wenden, die von Mitgliedstaaten der EU und deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU
sind, begeben oder garantiert oder von internationalen Organismen öffentlichrechtlichen Charakters begeben werden, denen
mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
Die hier unter h. und i. aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien an Gesell-
schaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften hauptsächlich Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
- der Erwerb von Aktien einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates den einzigen Weg
darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen der Nummer
8 a. bis e. und g. sowie h. und i. 1. bis 4. Gedankenstrich des Verwaltungsreglements entsprechen. Bei Überschreitung der
Anlagegrenzen der Nummer 8 a. bis e. und g. sind die Bestimmungen der Nummer 18 sinngemäß anzuwenden.
j) Für einen Teilfonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente eingesetzt werden, sofern das hiermit verbundene Gesamtri-
siko das Netto-Teilfondsvermögen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der
Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berück-
sichtigt. Ein Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 43 (5) des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 festgelegten Grenzen Anlagen in abgeleiteten Finanzinstrumenten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die
Anlagegrenzen des Artikels 43 nicht überschreitet. Anlagen in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des
genannten Artikels nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument einge-
bettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Absatzes mit berücksichtigt werden.
9. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert während eines bestimmten Zeitraums zu einem im voraus
bestimmten Preis («Ausübungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Op-
tion). Der Preis einer Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden:
Die entrichtete Prämie einer erworbenen Call-oder Put-Option kann verlorengehen, sofern der Kurs des der Option
zugrundeliegenden Wertpapiers sich nicht erwartungsgemäß entwickelt und es deshalb nicht im Interesse des Teilfonds liegt,
die Option auszuüben.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht das Risiko, daß der Teilfonds nicht mehr an einer möglicherweise erhebli-
chen Wertsteigerung des Wertpapiers teilnimmt beziehungsweise sich bei Ausübung der Option durch den Vertragspartner
zu ungünstigen Marktpreisen eindecken muß.
Beim Verkauf von Put-Optionen besteht das Risiko, daß der Teilfonds zur Abnahme von Wertpapieren zum Ausübungs-
preis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Wertpapiere bei Ausübung der Option deutlich niedriger ist.
Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Teilfondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies beim
unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren der Fall ist.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlage-beschränkungen für einen
Teilfonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanzterminkontrakte und sonstige Finanzins-
trumente kaufen und verkaufen,sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden.
Darüber hinaus können für einen Teilfonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter» oder «OTC»-Optionen), sofern die
Vertragspartner des Teilfonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute und Teilnehmer an den OTC-
Märkten sind und einer bonitätsmäßig einwandfreien Einstufung durch eine international anerkannte Ratingagentur unter-
liegen.
10. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien verpflichten, einen bestimmten Vermö-
genswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis abzunehmen beziehungsweise zu
liefern. Dies ist mit erheblichen Chancen, aber auch Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen
Kontraktgröße («Einschuß») sofort geleistet werden muß. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung können, bezogen
auf den Einschuß, zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als Kon-
trakte auf Börsenindizes kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen oder
anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
602
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Rentenposi-
tionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesellschaft Call-
Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
d) Ein Teilfonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben Verp-
flichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Teilfondsvermö-
gen unterlegt sind.
11. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Teilfonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern
der jeweilige Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensions-
geschäften verkaufen. Dabei muß der Vertragspartner solcher Geschäfte ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche
Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Teilfonds
während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf einem
Niveau zu halten, das es dem Teilfonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nachzukom-
men.
12. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können Wertpapiere insgesamt bis zu 50% des Wertes des
jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage ge- oder verliehen werden. Voraussetzung ist, daß dieses Wertpa-
pierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein auf solche Geschäfte spezialisiertes
Finanzinstitut hervorragender Bonität organisiert ist.
Im Rahmen der Wertpapierleihe von Wertpapieren an dem Teilfondsvermögen kann die Wertpapierleihe mehr als 50%
des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Teilfondsvermögen erfassen, sofern dem jeweiligen Teilfonds das Recht
eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Teilfonds als Leihgeber muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert
zur Zeit des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann
in flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften oder
Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert und zugunsten des
jeweiligen Teilfonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von Clearstream International, EUROCLEAR oder
einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen
Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.
Der Teilfonds kann im Rahmen der Wertpapierleihe als Leihnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Wertpa-
pierverkaufs in folgenden Fällen auftreten:
- während einer Zeit, in welcher die Wertpapiere zu Registrierungszwecken versandt wurden;
- wenn Wertpapiere verliehen und nicht rechtzeitig zurückerstattet wurden;
- zur Vermeidung der Nichterfüllung eines Wertpapierverkaufs, wenn die Depotbank ihrer Lieferverpflichtung nicht nach-
kommt
Sofern Wertpapiere in das Teilfondsvermögen geliehen werden, darf während der Laufzeit der entsprechenden Wertpa-
pierleihe über die geliehenen Wertpapiere nicht verfügt werden, es sei denn, es besteht im Teilfonds-vermögen eine
ausreichende Absicherung, die es dem Teilfonds ermöglicht, nach Ende der Laufzeit eines Wertpapiervertrages seiner Verp-
flichtung zur Rückgabe der geliehenen Wertpapiere nachzukommen.
13. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Teilfonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wertpa-
piere oder Indizes zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die
ordentliche Verwaltung des jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt insbesondere für Tauschgeschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Siche-
rungszwecken vorgenommen werden können. Diese Geschäfte sind ausschließlich mit auf solche Geschäfte spezialisierten
Finanzinstituten bester Bonität zulässig und dürfen zusammen mit den in Absatz 8 dieses Artikels beschriebenen Verpflich-
tungen grundsätzlich den Gesamtwert der von dem jeweiligen Teilfonds in den entsprechenden Währungen gehaltenen
Vermögenswerte nicht übersteigen.
c) Dies gilt ferner für Index-Zertifikate, sofern diese als Wertpapiere gemäß Art. 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2002 gelten. Index-Zertifikate sind am Kapitalmarkt begebene Inhaberschuldverschreibungen, die eine Rückzahlung
unter Berücksichtigung der relativen Indexveränderung, gegebenenfalls bis zu einem vereinbarten Höchstkurs, am jeweiligen
Berechnungstag verbriefen. Der Kurs dieser Index-Zertifikate richtet sich insbesondere nach dem jeweiligen aktuellen Index-
Stand, ihre Rückzahlung nach den jeweiligen Emissionsbedingungen. Dabei unterscheiden sich Index-Zertifikate von ver-
brieften Index-Optionen und Optionsscheinen dadurch, daß es sich nicht um Termingeschäfte handelt und die für Optionen
signifikante Hebelwirkung, die Optionsprämie und der Ausübungspreis fehlen.
14. Flüssige Mittel
Bis zu 20% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei sonstigen
Banken gehalten werden.
603
15. Devisensicherung
a) Zur Absicherung von Devisenrisiken kann ein Teilfonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Call-Optionen auf
Devisen verkaufen und Put-Optionen auf Devisen kaufen, sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse
oder an einem geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Absatz 9 b. gehandelt
werden, unter der Voraussetzung, daß es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt, die auf
derartige Geschäfte spezialisiert sind und die einer bonitätsmäßig einwandfreien Einstufung durch eine international aner-
kannte Ratingagentur unterliegen.
b) Ein Teilfonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtauschen
im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten abgeschlossen
werden.
c) Devisensicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten voraus.
Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Teilfonds gehaltenen Werte weder im Hinblick auf das
Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
16. Weitere Anlagerichtlinien
a) Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in den Nummern 4., 6. und 7 genannten Fi-
nanzinstrumenten sind nicht zulässig.
b) Ein Teilfondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
c) Ein Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten
angelegt werden.
17. Kredite und Belastungsverbote
a) Ein Teilfondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
b) Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen werden,
sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Teilfonds Fremdwährungen im Rahmen eines
«back-to-back»-Darlehens erwerben.
c) Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere, Geldmarktinstrumente
oder anderer in den Nummern 4., 6. und 7 genannten Finanzinstrumente können Verbindlichkeiten zu Lasten eines Teil-
fondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kreditverbindlichkeiten gemäß Buchstabe b. 10% des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d) Zu Lasten eines Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen einge-
gangen werden.
18. Überschreitung von Anlagegrenzen
a) Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Teilfondsvermögen befindlichen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten beigefügt
sind, überschritten werden.
b) Neu aufgelegte Teilfonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Teilfonds von den Anlagegrenzen
nach Nummer 8 a. bis g. dieses Artikels abweichen.
c) Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugsrech-
ten überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter Berücksich-
tigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.
Ist der Emittent eine juristische Person mit mehreren Teilfonds, bei dem das Vermögen eines Teilfonds ausschliesslich für
die Ansprüche der Anleger dieses Teilfonds sowie für diejenigen der Gläubiger, deren Forderung aufgrund der Gründung,
der Funktionsweise oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind, haften, wird zum Zwecke der Anwendung der
Risikostreuungsregelungen nach Nummer 8 Buchstaben a. bis e. sowie g. dieses Artikels jeder Teilfonds als gesonderter
Emittent angesehen.
Art. 5. Fondsanteile - Ausgabe von Anteilen
1. Fondsanteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds. Die Anteile können in der Form von Inhaber- oder Namensan-
teilen ausgegeben werden. Die Anteile können als Teilstücke bis zu einem Tausendstel eines Anteils, in ganzen Stücken oder
in der Form von Sammelzertifikaten ausgegeben werden, in Stückelungen von 10 der 100 Anteilen. Teilstücke welche in der
Form von Inhaberanteilen ausgegeben werden können nicht materiell geliefert werden und werden bei der Depotbank auf
einem Wertpapierkonto verwahrt, das zu diesem Zweck zu eröffnen ist. Namensanteile können durch schriftliche Anweisung
an den Transferagent auf Dritte übertragen werden.
2. Alle Fondsanteile an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds zwei oder mehrere Anteilklassen vorzusehen.
Die Anteilklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Erträge, nach der
Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer
Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse beteiligt.
Sofern für die jeweiligen Teilfonds Anteilklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen Merkmale oder
Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
4. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
604
5. Anteile werden an jedem Tag, der Bankarbeitstag in Luxemburg ist («Bewertungstag»), ausgegeben. Ausgabepreis ist
der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages zugunsten der
Vertriebsstellen, dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds im betreffenden Anhang zu dem Verkaufsprospekt
aufgeführt wird. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem betreffenden Bewer-
tungstag (unter Ausschluß des Bewertungstags) bei einer der nachgenannten Stellen unter Ausschluß der deutschen
Vertriebsstelle zahlbar. Die Verwaltungsgesellschaft ist jedoch ermächtigt, Anteile erst auszugeben, wenn der Ausgabepreis
bereits bei einer dieser Stellen eingegangen ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen,
die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
6. Für alle Zeichnungsanträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, den Zahlstellen oder Vertriebsstellen
zwischen 9 und 16.30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag ermittelte Aus-
gabepreis. Für Zeichnungsanträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der
Depotbank nach 16.30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, kommt der am übernächsten Bewertungstag ermittelte
Ausgabepreis zur Anwendung.
7. Fondsanteile können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, den Vertriebsstellen oder jeder Zahlstelle ge-
zeichnet werden. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft
von der Depotbank zugeteilt und in entsprechender Höhe auf einem vom Zeichner anzugebenden Depot gutgeschrieben.
Art. 6. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Aus-
gabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Anteile gegen Zahlung des Rücknahme-
preises zurückkaufen, wenn dies im Interesse des Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse, zum Schutz des Fonds bzw. des
jeweiligen Teilfonds oder der Anteilinhaber erforderlich erscheint.
2. In diesem Fall wird die Depotbank auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsaufträge eingehende Zahlungen unverzüglich
zurückerstatten.
Art. 7. Anteilwertberechnung. Der Wert eines Anteils (der «Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des ents-
prechenden Teilfonds festgelegte Währung (die «Teilfondswährung»). Unbeschadet einer anderweitigen Regelung im
Sonderreglement eines entsprechenden Teilfonds wird der Anteilwert von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr
Beauftragten unter Aufsicht der Depotbank an jedem Bewertungstag, berechnet. Die Berechnung für jede Anteilsklasse
erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens des jeweiligen Teilfonds durch die Zahl der am Bewertungstag
im Umlauf befindlichen Anteile jeder Klasse an diesem Teilfonds. Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen
Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gemäß den Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements
Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds insgesamt gegeben werden muß, werden die Vermögenswerte
des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das Vermögen jedes Teilfonds wird nach folgenden Grund-
sätzen berechnet:
1. Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet.
2. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
3. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten
Kurs bewertet.
4. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber auf einem anderen geregelten,
anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Markt gehandelt werden, werden zu dem Kurs
bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den
die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere verkauft
werden können.
5. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die weder an einer Börse amtlich notiert, noch auf einem anderen geregelten
Markt gehandelt werden, werden zu ihrem jeweiligen Verkehrswert, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt, bewertet.
6. Festgelder können zum Renditekurs bewertet werden, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen der Verwaltungs-
gesellschaft und der Depotbank geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs
dem Realisierungswert entspricht.
7. Optionen werden grundsätzlich zu den letzten verfügbaren Börsenkursen bzw. Maklerpreisen bewertet. Sofern ein
Bewertungstag gleichzeitig Abrechnungstag einer Option ist, erfolgt die Bewertung der entsprechenden Option zu ihrem
jeweiligen Schluß-abrechnungspreis («settlement price»).
8. Die auf Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere entfallenden anteiligen Zinsen werden mit einbezogen, soweit sie nicht
bereits im Kurswert enthalten sind.
9. Alle anderen Vermögenswerte werden zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festgelegt hat.
10. Alle nicht auf die jeweilige Teilfondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in die
Teilfondswährung umgerechnet.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
605
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und solange
Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlichmachen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen
der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der die Anteilwertberechnung von Zielfonds, in welchen ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens
des betreffenden Teilfonds angelegt ist, ausgesetzt ist, oder wenn eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf
welcher(m) ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen
oder Bankfeiertagen, geschlossen ist
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Fondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den
Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkaufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß
durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgeseilschaft wird die Aussetzung bzw. Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich in
mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen die Anteile vertrieben werden. Zusätzlich werden
Anleger, welche einen Rücknahme- oder Umtauschauftrag gestellt haben, von einer Einstellung der Anteilwertberechnung
unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
3. Jeder Antrag für die Zeichnung, die Rücknahme oder den Umtausch kann im Fall einer Aussetzung der Berechnung des
Anteilwertes vom Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung
widerrufen werden.
Art. 9. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert zu verlangen. Diese Rücknahme
erfolgt zum Anteilwert gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements (Rücknahmepreis) und nur an einem Be-
wertungstag im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements. Die Zahlung des Rücknahmepreises
erfolgt unverzüglich nach dem entsprechenden Bewertungstag, spätestens aber innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Lu-
xemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag bzw. spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang des
vollständigen Rücknahmeantrages bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der Depotbank.
2. Für alle Rücknahmeaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der De-
potbank zwischen 9 und 16:30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag ermittelte
Rücknahmepreis je Anteil. Für alle Rücknahmeaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebss-
tellen oder der Depotbank nach 16:30 Uhr eintreffen, gilt der am übernächsten Bewertungstag ermittelte Rücknahmepreis.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche Rücknahmen
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden.
Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf, daß dem je-
weiligen Netto-Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme von Anteilen
auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme von Anteilen wegen einer Einstellung der Anteilwertberech-
nung gemäß Art. 8 des Allgemeinen Verwaltungsreglement zeitweilig einzustellen; entsprechendes gilt für den Umtausch von
Anteilen.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche
Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das
Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit, dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds oder eines Teil-
fonds erforderlich erscheint.
7. Der Anteilinhaber kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile eines anderen Teilfonds umtauschen. Der Umtausch
sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben erfolgt auf der Grundlage des jeweils gültigen Anteilwertes des betreffenden
Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision. Die maximale Umtauschprovision, die zugunsten der Vertriebs-
telle erhoben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag des Ausgabeaufschlages, der im Zusam-
menhang mit der Ausgabe von Anteilen des Teilfonds erhoben werden kann, und dem Ausgabeaufschlag, der vom
Anteilinhaber im Zusammenhang mit der Zeichnung der umzutauschenden Anteile gezahlt wurde, mindestens jedoch 0.5%
vom Anteilwert der zu zeichnenden Anteile. Falls für einen Teilfonds keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies im
jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, ist auch ein Umtausch von Anteilen
einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse innerhalb des Teilfonds möglich. In diesem Falle wird keine Um-
tauschprovision erhoben.
8. Für alle Umtauschaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der Depot-
bank zwischen 9 und 16.30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag ermittelte
Anteilwert. Für alle Umtauschaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der
Depotbank nach 16.30 Uhr eintreffen, gilt der am übernächsten Bewertungstag ermittelte Anteilwert.
9. Fondsanteile können bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der Depotbank zu-
rückgegeben bzw. umgetauscht werden.
Art. 10. Rechnungsjahr - Abschlußprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
606
2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesellschaft
ernannt wird.
Art. 11. Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Anteilinhaber dieses Teilfonds
ausschütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet Erwähnung im Sonderreglement des
entsprechenden Teilfonds sowie im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die
nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Teilfondsvermögen des
Fonds insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Nr. 4 des Allgemeinen Verwal-
tungsreglements sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können ganz
oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar ausbezahlt
werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wurden, verfallen
zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 des Allgemeinen Verwaltungsre-
glements ausschließlich die Anteile der Anteilklasse A des jeweiligen Teilfonds.
Art. 12. Kosten. Neben den im Sonderreglement des entsprechenden Teilfonds festgelegten Kosten trägt jeder Teilfonds
folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhebt die Verwaltungsgesellschaft ein Entgelt, dessen maximale Höhe im
jeweiligen Sonderreglement festgelegt ist und das 2,5% p.a. nicht übersteigt. Daneben erhält die Verwaltungsgesellschaft eine
erfolgsabhängige Gebühr entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Sonderreglements. Neben der Vergütung der Ver-
waltungsgesellschaft für die Verwaltung der Teilfonds wird dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Verwaltungsvergütung
für die in ihm enthaltenen Zielfonds berechnet, die 2,5% p.a. nicht übersteigt. Erwirbt der jeweilige Teilfonds Anteile anderer
OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer Übertragung von der derselben Verwal-
tungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die mit der Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame
Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwal-
tungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW
und/oder OGA durch den jeweiligen Teilfonds keine Gebühren berechnen. Soweit ein Teilfonds jedoch in Zielfonds anlegt,
die von anderen Gesellschaften aufgelegt und/oder verwaltet werden, sind gegebenenfalls der jeweilige Ausgabeaufschlag
bzw. eventuelle Rücknahmegebühren zu berücksichtigen. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß zusätzlich zu den Kosten,
die dem Teilfondsvermögen gemäß den Bestimmungen dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements, des Sonderreglements
und des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen) belastet werden, Kosten für das Management und die Verwaltung der Ziel-
fonds, in welchen der Teilfonds anlegt sowie die Depotbankvergütung, die Kosten der Wirtschaftsprüfer, Steuern sowie
sonstige Kosten und Gebühren, auf das Fondsvermögen dieser Zielfonds anfallen werden und somit eine Mehrfachbelastung
mit gleichartigen Kosten entstehen kann.
2. Das Entgelt der Depotbank, dessen maximale Höhe im jeweiligen Sonderreglement für den betreffenden Teilfonds
aufgeführt wird, sowie deren Bearbeitungsgebühren und banküblichen Spesen.
3. Das Entgelt der Zentralverwaltungsstelle, dessen maximale Höhe im jeweiligen Sonderreglement für den betreffenden
Teilfonds aufgeführt wird.
4. Sämtliche Kosten werden zunächst dem laufenden Einkommen und den Kapitalgewinnen sowie zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann dem jeweiligen Teilfonds außerdem folgende Kosten belasten:
a) die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten mit
Ausnahme von Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen bei Anteilen von Zielfonds, die unmittelbar oder aufgrund
einer Übertragung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die mit der
Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung verbunden ist. Diese Beschränkung ist ebenfalls in den Fällen anwendbar, in denen ein Teilfonds Anteile einer
Investmentgesellschaft erwirbt, mit der er im Sinne des vorhergehenden Satzes verbunden ist.
b) Steuern, die auf das Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des jeweiligen Teilfonds erhoben
werden
c) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der
Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds handeln
d) Kosten des Wirtschaftsprüfers
e) Kosten der Vorbereitung und Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentlichung dieses Allgemeinen Verwal-
tungsreglements, des jeweiligen Sonderreglements sowie anderer Dokumente, die den jeweiligen Teilfonds betreffen,
einschließlich Anmeldungen zur Registrierung, Verkaufsprospekte (nebst Anhängen) oder schriftliche Erläuterungen bei
sämtlichen Aufsichtsbehörden und Börsen (einschließlich örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen), die im Zusammenhang
mit dem jeweiligen Teilfonds oder dem Anbieten der Anteile vorgenommen/erstellt werden müssen, die Druck- und Ver-
triebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Sprachen sowie Druck- und
Vertriebskosten sämtlicher weiterer Berichte und Dokumente, die gemäß den anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen
607
der genannten Behörden notwendig sind, die Gebühren an die jeweiligen Repräsentanten im Ausland sowie sämtliche Ver-
waltunggebühren
f) die banküblichen Gebühren gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer
Investmentanteile, Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Ausland
g) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von Anteilen
anfallen
h) Kosten der für die Anteilinhaber bestimmten Veröffentlichungen
i) Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen.
Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden auf maximal 50.000,- Euro geschätzt
und werden dem Fondsvermögen der bei der Gründung bestehenden Teilfonds belastet. Die Aufteilung der Gründungs-
kosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermögen eines bestimmten Teilfonds
stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Verwaltungsgesellschaft. Kosten im Zusammenhang
mit der Auflegung weiterer Teilfonds werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen belastet, dem sie zuzurechnen sind.
Art. 13. Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements und der Sonderreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank das Allgemeine Verwaltungsreglement sowie jedes
Sonderreglements jederzeit vollständig oder teilweise ändern.
2. Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements sowie der jeweiligen Sonderreglements werden beim Handels-
register des Bezirksgerichtes Luxemburg hinterlegt und im Memorial veröffentlicht und treten, sofern nichts anderes
bestimmt ist, am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Art. 14. Veröffentlichungen
1. Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der De-
potbank, jeder Zahlstelle und jeder Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens einer überregionalen
Tageszeitung eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht.
2. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht ents-
prechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg.
3. Verkaufsprospekt (einschließlich Anhängen), Allgemeines Verwaltungsreglement, die Sonderreglements sowie Jahres-
und Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei jeder
Zahlstelle und jeder Vertriebsstelle erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, der Zentralverwaltungs-, Register- und
Transferstellenvertrag sowie die Satzung der Verwaltungsgesellschaft können bei der Verwaltungsgesellschaft, bei den Zahls-
tellen und bei den Vertriebsstellen an deren jeweiligen Hauptsitz eingesehen werden.
Art. 15. Auflösung des Fonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung können der Fonds bzw. ein oder mehrere
Teilfonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden.
2. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne daß eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzlichen
oder vertraglichen Fristen erfolgt
b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet wird oder die Verwaltungsgesellschaft liquidiert
wird
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel 1
Nr. 4 des Allgemeinen Verwaltungsreglements bleibt
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen Fällen.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur vorzeitigen Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds führt, werden die Ausgabe
und der Rückkauf von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und
Honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im
Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des jeweiligen Teilfonds nach
deren Anspruch verteilen. Nettoliquidationserlöse, die nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabem
eingezogen worden sind, werden von der Depotbank nach Abschluß des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berech-
tigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge verfallen, wenn sie nicht
innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
4. Die Anteilinhaber, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die
Teilung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
5. Die Auflösung des Fonds oder eines Teilfonds gemäß Artikel 15 wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
von der Verwaltungsgesellschaft im Memorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von denen eine eine
Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 16. Verschmelzung von Fonds und von Teilfonds . Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluß des Verwal-
tungsrates gemäß nachfolgender Bedingungen beschließen, den Fonds oder einen Teilfonds in einen anderen Fonds, der von
derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ein-
zubringen. Die Verschmelzung kann in folgenden Fällen beschlossen werden:
608
- Sofern das Netto-Vermögen des Fonds oder Teilfonds an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher
als Mindestbetrag erscheint, um den Fonds bzw. den Teiifonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise verwalten zu können. Die
Verwaltungsgesellschaft hat diesen Mindestbetrag auf EUR 2 Mio. festgesetzt.
- Sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds oder Teilfonds zu verwalten.
Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
nicht gegen die Anlagepolitik des aufnehmenden Fonds verstößt.
Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds und
eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds.
Der Beschluß der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung von Fonds oder Teilfonds wird jeweils in einer von der
Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
vertrieben werden, veröffentlicht.
Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds haben während 1 Monats das Recht, ohne Kosten die Rück-
nahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert nach dem Verfahren, wie es in Artikel 9 des
Allgemeinen Verwaltungsreglements beschrieben ist, zu verlangen. Die Anteile der Anteilinhaber, welche die Rücknahme
ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem Tag des Inkrafttretens der Versch-
melzung durch Anteile des aufnehmenden Fonds ersetzt. Gegebenenfalls erhalten die Anteilinhaber einen Spitzenausgleich.
Der Beschluß, einen Fonds oder einen Teilfonds mit einem ausländischen Fonds zu verschmelzen, obliegt der Versammlung
der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds. Die Einladung zu der Versammlung der Anteilinhaber des
einzubringenden Fonds oder Teilfonds wird von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von mindestens acht
Tagen und acht Tage vor der Versammlung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeltung jener Länder, in
denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht. Der Beschluß zur Versch-
melzung des Fonds mit einem ausländischen Fonds unterliegt einem Anwesenheitsquorum von 50% der sich im Umlauf
befindlichen Anteilen und wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder der mittels einer Vollmacht vertretenen Anteile
getroffen, wobei nur die Anteilinhaber an den Beschluß gebunden sind, die für die Verschmelzung gestimmt haben. Bei den
Anteilinhabern, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben sowie bei allen Anteilinhabern, die nicht für die Versch-
melzung gestimmt haben, wird davon ausgegangen, daß sie ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann gemäß vorstehender Bedingungen ebenfalls jederzeit beschließen, die Vermögenswerte
eines Teilfonds einem anderen bestehenden Teilfonds des Fonds oder einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen
oder einem anderen Teilfonds innerhalb eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen zuzuteilen und die Anteile als
Anteile eines anderen Teilfonds (nach einer Aufteilung oder Konsolidierung, so erforderlich, und der Auszahlung der An-
teilsbruchteile an die Anteilinhaber) neu zu bestimmen.
Art. 17. Verjährung. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach
Ablauf von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt
die in Artikel 15 Nr. 3 enthaltene Regelung.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt 5 Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung. Aus-
schüttungsbeträge die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden verfallen zugunsten des Fonds.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Allgemeine Verwaltungsreglement des Fonds sowie das jeweilige Sonderreglement des einzelnen Teilfonds unter-
liegt Luxemburger Recht. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements die
Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002. Das Allgemeine Verwaltungsreglement sowie die jeweiligen Sonderre-
glements sind bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabem, der Verwaltungs-
gesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im
Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der
Gerichtsbarkeit und dem Recht jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt,
die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den Fonds beziehen.
2. Der deutsche Wortlaut dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft und die
Depotbank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst
und den Fonds Übersetzungen in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen solche Anteile zum öffentlichen
Vertrieb zu gelassen sind.
Art. 19. Inkrafttreten. Das Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie jedes Sonderreglement treten am Tag der Unter-
zeichnung in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist. Das Verwaltungsreglement triff am 1. Januar 2007 in Kraft.
Luxembourg, den 29. Dezember 2006.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
Unterschriften/ Unterschriften
Référence de publication: 2007002461/6633/804.
Enregistré à Luxembourg, le 13 décembre 2006, réf. LSO-BX03659. - Reçu 46 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(060141550) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 décembre 2006.
609
Titan, Fonds Commun de Placement.
SONDERREGLEMENT
Titan - European Value
Art. 1. Der Fonds
Der Fonds Titan (der «Fonds») besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Art. 133 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Für den Fonds
ist das am 12. Januar 2007 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations («Mémorial») veröffentlichte Verwaltungs-
reglement integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend hiervon gelten für den Teilfonds Titan - European Value («der
Teilfonds») die Bestimmungen dieses Sonderreglements.
Art. 2. Anlagepolitik
Ziel der Anlagestrategie ist es, nach dem Grundsatz der Risikostreuung das Vermögen in Wertpapieren anzulegen, um an
Kurssteigerungen europäischer Börsenindizes möglichst stark zu partizipieren und bei Kursrückgängen größere Verluste zu
vermeiden.
Dazu wird das Teilfondsvermögen angelegt in Aktien, Aktien- und Aktienindexzertifikaten sowie ferner in fest- und variabel
verzinslichen Anleihen einschließlich Zerobonds, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, deren Optionsscheine auf
Wertpapiere lauten, und, sofern diese als Wertpapiere gemäß Art. 41 des Luxemburger Gesetzes über Organismen für
gemeinsame Anlagen gelten, in Genuss- und Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie in Optionsscheinen auf Wert-
papiere. Die genannten Anlagen werden an Wertpapierbörsen oder an anderen geregelten Märkten gehandelt, die anerkannt
und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist.
Dabei kann der Teilfonds in europäische Aktien investieren, welche in ihrer jeweiligen Branche über eine fundamental
attraktive Stellung verfügen. Hier kommen sowohl groß-kapitalisierte Börsenwerte (so genannte Blue Chips) als auch mittlere
und kleinere Börsenunternehmen (Mid- und Small Caps) in Betracht. Ebenso kann in börsennotierte Unternehmen investiert
werden, die nicht einem Börsenindex angehören.
Derivate werden im Rahmen der gesetzlichen Grenzen eingesetzt, ohne den Anlagecharakter und das Risikoprofil des
Teilfonds nennenswert zu ändern.
Bis zu 10 % des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Anteilen an offenen Aktien-, Renten-, Genussschein-, Wandelanlei-
hen-, Devisen-, Geldmarktfonds sowie gemischten Fonds angelegt werden. Bei den Aktienfonds handelt es sich sowohl um
Länder- und Regionenfonds, Branchenfonds als auch um breit diversifizierte Fonds, die in Standardaktien als auch in Wachs-
tumswerte (sog. «Mid- und Small-Caps») investieren. Des weiteren kann der Fonds in Aktienfonds von Gesellschaften, die
im Rohstoffsegment tätig sind sowie in OGAW, deren Wertentwicklung durch die Verwendung zulässiger Derivate oder
Swapgeschäfte von der Preisentwicklung von Rohstoffindizes abhängt, investieren. Die Verwaltungsgebühren der vom Teil-
fonds erworbenen Fonds betragen maximal 2,5 % p.a.
Der Teilfonds kann auch zu 100% Geldmarktinstrumente, flüssige Mittel und Festgelder in jeder Währung halten.
Je nach Börsenlage können die Anlageschwerpunkte des Teilfonds sehr unterschiedlich sein, d.h. es findet eine permanente
Anpassung an die Lage an den europäischen Kapitalmärkten statt.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen ist der Erwerb oder die Veräußerung von Optionen,
Futures und der Abschluß sonstiger Termingeschäfte sowohl zur Absicherung gegen mögliche Kursrückgänge auf den Kapi-
talmärkten als auch zur Renditeoptimierung gestattet. Bei den Basiswerten handelt es sich dabei um Instrumente im Sinne
des Art. 41(I) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen. Mit
dem Einsatz von Derivaten können aufgrund der Hebelwirkung erhöhte Risiken verbunden sein.
Art. 3. Anteile
1. Die Anteile werden in Globalurkunden verbrieft; ein Anspruch auf die Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Anteile am Teilfonds sind frei übertragbar.
Art. 4. Währung, Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Währung des Teilfonds ist der Euro.
2. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Art. 7 des Verwaltungsreglements zzgl einer Verkaufsprovision von bis zu 5 %.
Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
Er ist innerhalb von 3 Luxemburger Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag zahlbar.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
4. Der Umtausch von Anteilen erfolgt auf der Grundlage des Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungsweise
der betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Vertriebstelle des Teilfonds erhoben werden,
in den getauscht werden soll. Wird eine Umtauschprovision erhoben, so beträgt diese höchstens 1% des Anteilwertes des
Teilfonds, in welche(n) der Umtausch erfolgen soll; eine Nachzahlung der etwaigen Differenz zwischen den Verkaufsprovi-
sionen auf die Anteilwerte der betreffenden Teilfonds bleibt hiervon unberührt.
Art. 5. Ertragsverwendung
Die vereinnahmten Dividenden- und Zinserträge sowie sonstige ordentliche Erträge werden nach Maßgabe der Verwal-
tungsgesellschaft grundsätzlich ausgeschüttet.
Art. 6. Depotbank
610
Depotbank ist die Banque de Luxembourg, eine Bank im Sinne des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über den
Finanzsektor.
Art. 7. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Teilfondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfonds ein Entgelt von bis zu 1,5 % p.a. des Netto-
Teilfondsvermögens zu erhalten, das auf der Basis des durchschnittlichen Netto-Teilfondsvermögens während des entspre-
chenden Kalendermonats pro rata temporis zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.
2. Ferner ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, vom Anstieg des Anteilwertes ein erfolgs-abhängiges Entgelt in Höhe
von 10% des Anstiegs des Anteilwertes des Teilfonds pro Geschäftsjahr. In einem Geschäftsjahr netto erzielte Wertminde-
rungen werden auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen; im Falle von Verlustvorträgen fällt das Erfolgshonorar erst an,
wenn diese vollständig ausgeglichen sind. Das Entgelt wird an jedem Bewertungstag auf der Basis des Durchschnitts der
umlaufenden Anteile berechnet und jährlich, nach Ablauf des Geschäftsjahres, ausgezahlt.
3. Für die Abgeltung der mit der laufenden Betreuung der Anteilinhaber verbundenen Kosten ist die Verwaltungsgesell-
schaft berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfonds eine Betreuungsgebühr von bis zu 0,30% p.a. des Netto-Vermögens des
Teilfonds zu erhalten, das auf der Basis des durchschnittlichen Netto-Teilfondsvermögens während des entsprechenden
Kalendermonats pro rata temporis zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.
4. Die Depotbank erhält aus dem Vermögen des Teilfonds:
a. Ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank und Zentralverwaltungsstelle von bis zu 0,19 % p.a., Minimum EUR 35.000,-
p.a. des Netto-Teilfondsvermögens, das auf der Basis des Teilfondsvermögens am Ende des entsprechenden Kalendermonats
pro rata temporis berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird;
b. Eine Bearbeitungsgebühr für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu EUR 100 pro Wertpapiertransaktion;
c. Kosten und Auslagen, die der Depotbank aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter mit der
Verwahrung von Vermögenswerten des Teilfonds gemäß Art. 3 Absatz 3 des Verwaltungsreglements entstehen.
Art. 8. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. September 2007.
Art. 9. Dauer des Teilfonds
Der Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Art. 10. Inkrafttreten
Das Sonderreglement sowie dessen Änderungen treten am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Luxemburg, den 11. Dezember 2006.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschrift / Unterschriften
Référence de publication: 2007002465/6633/94.
Enregistré à Luxembourg, le 19 décembre 2006, réf. LSO-BX05322. - Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): D. Hartmann.
(070000078) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 janvier 2007.
Titan, Fonds Commun de Placement.
VERWALTUNGSREGLEMENT
Das Verwaltungsreglement, welches am 12. Januar 2007 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations veröffentlicht
wurde, legt, allgemeine Grundsätze für die von der AXXION S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über
Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von «Fonds Commun de Placement» aufgelegten und verwalteten Fonds
fest, soweit die Sonderreglements der jeweiligen Fonds das Verwaltungsreglement zum integralen Bestandteil erklären. Die
spezifischen Charakteristika der Fonds werden in den Sonderreglements der jeweiligen Fonds beschrieben, in denen ergän-
zende und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen werden können.
Das Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile die
für den entsprechenden Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Die Fonds
1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds commun de placement») aus Wertpapieren und
sonstigen zulässigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung ver-
waltet wird.
Jeder Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Art. 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
über Organismen für gemeinsame Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den
Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt.
611
2. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten («Netto-Fonds-
vermögen») muß innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds mindestens den Gegenwert
von EUR 1.250.000 erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im jeweiligen Fondsvermögen
befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.
3. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte und
Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Alle Verp-
flichtungen und Verbindlichkeiten eines Teilfonds verpflichten nur diesen Teilfonds.
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft und der
Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds geregelt, die beide von der
Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des jeweiligen
Teilfonds sowie alle genehmigten Änderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die AXXION S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemein-
schaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche
unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner
Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik betrauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Investmentmanager und Anlageberater hinzuziehen,
insbesondere sich durch einen Anlageausschuß beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern
im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.
5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, der aktuelle Informationen zu dem Fonds
enthält, insbesondere im Hinblick auf Anteilpreise, Vergütungen und Verwaltung des Fonds.
Art. 3. Die Depotbank
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement bestimmt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und Pflichten
der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jeweiligen Fonds und
dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3. Alle Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Investmentanteile und andere Vermögenswerte eines Fonds werden von der
Depotbank in gesperrten Konten und Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Ver-
waltungsreglements sowie des Sonderreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer
Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapier-
sammelstellen mit der Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a. Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b. gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Gesetz,
dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen
Fassung widersprechen.
6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem jewei-
ligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesellschaft
verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur Depot-
bank zu bestellen, andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des entsprechenden
Fonds zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten als
Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik
Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Teilfonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen
Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds festgelegt. Die Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds umfaßt de-
mentsprechend die Anlage in Wertpapieren internationaler Emittenten und sonstigen zulässigen Vermögenswerten
einschließlich flüssiger Mittel. Die Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar.
Für die Berechnung der Mindestgrenze für das NettoFondsvermögen gemäß Art. 1 Nummer 2 des Verwaltungsreglements
sowie für die in Art. 4 Absatz 8 i) des Verwaltungsreglements aufgeführten Anlagegrenzen ist auf das Fondsvermögen des
Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Vermögen der Teilfonds ergibt.
1. Notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt, die an einer Wertpapier-
börse oder an einem anderen anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden geregelten Markt
612
(«geregelter Markt») innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit Ozeanien), Afrika oder
Asien amtlich notiert bzw. gehandelt werden.
2. Neuemissionen und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a. in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder
zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
b. spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt
zugelassen werden.
Sofern die Zulassung an einem der unter Nummer 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht binnen Jahresfrist erfolgt, sind
Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Nummer 3 dieses Artikels anzusehen und in die dort erwähnte An-
lagegrenze einzubeziehen.
3. Nicht notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Bis zu 10% eines Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden, die
weder an einer Börse amtlich notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden.
4. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Das Netto-Teilfondsvermögens kann in Anteilen von nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
20. Dezember 1985 Nr. 85/611/EWG zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs
(«OGAW») und/oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne von Art. 1 Absatz 2 erster und
zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Dritts-
taat angelegt werden, sofern
- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auf-
fassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende
Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
- das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilseigner eines OGAW gleichwertig
ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Vermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewäh-
rung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG
gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein
Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
- der OGAW oder der andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Gründungsdokumenten ins-
gesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf.
5. Sichteinlagen
Es können Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten gehalten
werden, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder - falls der
satzungsmässige Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittstaat befindet - es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach
Auffassung der Aufsichtsbehörde denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.
6. Abgeleitete Finanzinstrumente
Es können abgeleitete Finanzinstrumente, einschliesslich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der
in Nummer 1 bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleitete Finanzierungsinstrumente, die nicht
an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate») erworben werden, sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne der Nummern 1. bis 7. oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wech-
selkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen Gründungsdokumenten genannten Anlagezielen
investieren darf,
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen wurden, und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initi-
vative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden
können.
7. Geldmarktinstrumente
Es können Geldmarktinstrumente erworben werden. die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, aber liquide
sind und deren Wert jederzeit bestimmt werden kann, sofern die Emission oder Emittent dieser Instrumente bereits Vors-
chriften über die Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und vorausgesetzt, diese Instrumente werden:
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU,
der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder Europäischen Investitionsbank, von einem Drittstaat oder,
sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Mitgliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert, oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter Nummer 1 dieses Artikels bezeichneten geregelten
Märkten gehandelt werden, oder
613
- von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht
unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der Luxem-
burger Aufsichtsbehörde mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen
wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, zweiten
und dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der 4. Richtlinie
78/660/EWG aufstellt, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften
umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt,
der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch die Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kre-
ditlinie finanzieren soll.
8. Anlagegrenzen
a. i) Bis zu 10% des Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein- und desselben
Emittenten angelegt werden. Bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Einlagen ein und desselben Emittenten
angelegt werden. Das Ausfallrisiko bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 10 % des Netto-Teilfondsvermögens nicht
überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne der Nummer 5 ist, oder höchstens 5% des Netto-Teil-
fondsvermögens in allen übrigen Fällen.
ii) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, bei denen mehr als 5% des jeweiligen
Netto-Teilfondsvermögens angelegt sind, ist auf höchstens 40% dieses Netto-Teilfondsvermögens begrenzt. Diese Begren-
zung findet keine Anwendung auf Einlagen und Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden,
welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der in i) aufgeführten Einzelobergrenzen darf das Netto-Teilfondsvermögen bei einem Emittenten höchstens
zu 20% in einer Kombination aus
- von diesem Emittenten begebenen Wertpapieren oder Geldmarktintrumenten und/oder
- Einlagen und/oder
- von diesem Emittenten erworbenen OTC-Derivaten
investiert werden.
b. Der unter a. i) Satz 1 genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35%, und der unter a. ii) Satz 1 genannte Prozentsatz
von 40% entfällt für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von den folgenden Emittenten begeben oder garantiert
werden:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union («EU») und deren Gebietskörperschaften;
- Mitgliedsstaaten der OECD;
- Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind;
- internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
c. Die unter a. i) und ii) Satz 1 genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10% auf 25% bzw. von 40% auf 80% für Schuld-
verschreibungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden, sofern
- diese Kreditinstitute auf Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber solcher
Schuldverschreibungen unterliegen,
- der Gegenwert solcher Schuld-verschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die wäh-
rend der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken
und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen bestimmt
sind.
Die hier erwähnten Schuldverschreibungen werden bei der Anwendung der in a. ii) genannten Anlagegrenze von 40% nicht
berücksichtigt.
d. Die Anlagegrenzen unter a. bis c. dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, dass Anlagen in Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten ein- und desselben Emittenten oder Einlagen bei dieser Institution oder Derivate derselben in
keinem Fall 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens überschreiten dürfen.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349 EWG oder
nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei
der Berechnung der in diesem Paragraph vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Unternehmensgruppe anzusehen.
Kumulativ dürfen bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und der-
selben Unternehmensgruppe angelegt werden.
e. Unbeschadet der unter i. festgelegten Anlagegrenzen werden die unter a. genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien
und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20 % angehoben, wenn es gemäß den Gründungsdoku-
menten des Teilfonds Ziel seiner Anlagepolitik ist, einen bestimmten, von der Luxemburger Aufsichtsbehörde anerkannten
Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden; Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Zusammensetzung des Index hinreichend
diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
614
Die im Satz 1 festgelegte Grenze wird auf höchstens 35 % angehoben, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Markt-
bedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere bei geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten zulässig.
f. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds abweichend von a. bis d. ermächtigt werden, unter Beachtung des
Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktins-
trumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörperschaften, von
einem Staat, der Mitgliedstaat der OECD ist oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen
wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von
mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein- und derselben Emission 30%
des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
g. I) Für den Teilfonds dürfen Anteile von anderen OGAW und/oder OGA im Sinne der Nummer 4 erworben werden,
sofern er höchstens 20 % seines Vermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen OGA anlegt. Zum Zwecke
der Anwendung dieser Anlagegrenze wird jeder Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds im Sinne von Art. 133 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 als eigenständiger Emittent unter der Voraussetzung betrachtet, dass die Trennung der
Haftung der Teilfonds in Bezug auf Dritte sichergestellt ist.
ii) Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30 % des Netto-Teilfondsvermögens nicht übers-
teigen. In den Fällen, in denen der Teilfonds Anteile eines anderen OGAW und/oder sonstigen OGA erworben hat, müssen
die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen OGA hinsichtlich der Obergrenzen der Nummer 8 a. bis d. nicht
berücksichtigt werden.
iii) Erwirbt der Teilfonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer
Übertragung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die mit der Verwal-
tungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeich-
nung oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den Teilfonds keine Gebühren
berechnen.
h. Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungsbereich
des Teils I des Gesetzes vom 30. März 1988 für Organismen für gemeinsame Anlagen sowie des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 fallen, stimmberechtigte Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesentlichen Einfluß auf die
Geschäftspolitik des Emittenten gestattet.
i. Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- 25% der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen OGA,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Geldmarktinstrumente,
erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten, dritten und vierten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Gesamte-
missionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente bzw. die Zahl der im Umlauf befindli-
chen Anteile oder Aktien eines OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.
Die hier unter h. und i. aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nicht anzu-
wenden, die von Mitgliedstaaten der EU und deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU
sind, begeben oder garantiert oder von internationalen Organismen öffentlichrechtlichen Charakters begeben werden, denen
mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
Die hier unter h. und i. aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien an Gesell-
schaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften hauptsächlich Wert-papiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
- der Erwerb von Aktien einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates den einzigen Weg
darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen der Nummer
8 a. bis e. und g. sowie h. und i. 1. bis 4. Gedankenstrich des Verwaltungsreglements entsprechen. Bei Überschreitung der
Anlagegrenzen der Nummer 8 a. bis e. und g. sind die Bestimmungen der Nummer 18 sinngemäß anzuwenden.
j. Für einen Teilfonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente eingesetzt werden, sofern das hiermit verbundene Gesamtri-
siko das Netto-Teilfondsvermögen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der
Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berück-
sichtigt. Ein Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Art. 43 (5) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
festgelegten Grenzen Anlagen in abgeleiteten Finanzinstrumenten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die An-
lagegrenzen des Artikels 43 nicht überschreitet. Anlagen in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des
genannten Artikels nicht berücksichtigt werden.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung
der Vorschriften dieses Absatzes mit berücksichtigt werden.
9. Optionen
615
a. Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert während eines bestimmten Zeitraums zu einem im voraus
bestimmten Preis («Ausübungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Op-
tion). Der Preis einer Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden:
Die entrichtete Prämie einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verlorengehen, sofern der Kurs des der Option
zugrundeliegenden Wertpapiers sich nicht erwartungsgemäß entwickelt und es deshalb nicht im Interesse des Teilfonds liegt,
die Option auszuüben.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht das Risiko, daß der Teilfonds nicht mehr an einer möglicherweise erhebli-
chen Wertsteigerung des Wertpapiers teilnimmt beziehungsweise sich bei Ausübung der Option durch den Vertragspartner
zu ungünstigen Marktpreisen eindecken muß.
Beim Verkauf von Put-Optionen besteht das Risiko, daß der Teilfonds zur Abnahme von Wertpapieren zum Ausübungs-
preis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Wertpapiere bei Ausübung der Option deutlich niedriger ist.
Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Teilfondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies beim
unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren der Fall ist.
b. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlage-beschränkungen für einen
Teilfonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanzterminkontrakte und sonstige Finanzins-
trumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden.
Darüber hinaus können für einen Teilfonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter» oder «OTC»-Optionen), sofern die
Vertragspartner des Teilfonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute und Teilnehmer an den OTC-
Märkten sind und einer bonitätsmäßig einwandfreien Einstufung durch eine international anerkannte Ratingagentur unter-
liegen.
10. Finanzterminkontrakte
a. Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien verpflichten, einen bestimmten Vermö-
genswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis abzunehmen beziehungsweise zu
liefern. Dies ist mit erheblichen Chancen, aber auch Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen
Kontraktgröße («Einschuß») sofort geleistet werden muß. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung können, bezogen
auf den Einschuß, zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
b. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als Kon-
trakte auf Börsenindizes kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen oder
anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c. Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Rentenposi-
tionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesellschaft Call-
Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
d. Ein Teilfonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben Verp-
flichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Teilfondsvermö-
gen unterlegt sind.
11. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Teilfonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern
der jeweilige Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensions-
geschäften verkaufen. Dabei muß der Vertragspartner solcher Geschäfte ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche
Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Teilfonds
während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf einem
Niveau zu halten, das es dem Teilfonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nachzukom-
men.
12. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleih-systems können Wertpapiere insgesamt bis zu 50% des Wertes des
jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage ge- oder verliehen werden. Voraussetzung ist, daß dieses Wertpa-
pierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein auf solche Geschäfte spezialisiertes
Finanzinstitut hervorragender Bonität organisiert ist.
Im Rahmen der Wertpapierleihe von Wertpapieren an dem Teilfondsvermögen kann die Wertpapierleihe mehr als 50%
des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Teilfondsvermögen erfassen, sofern dem jeweiligen Teilfonds das Recht
eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Teilfonds als Leihgeber muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert
zur Zeit des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann
in flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften oder
616
Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert und zugunsten des
jeweiligen Teilfonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von Clearstream International, EUROCLEAR oder
einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen
Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.
Der Teilfonds kann im Rahmen der Wertpapierleihe als Leihnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Wertpa-
pierverkaufs in folgenden Fällen auftreten:
- während einer Zeit, in welcher die Wertpapiere zu Registrierungszwecken versandt wurden;
- wenn Wertpapiere verliehen und nicht rechtzeitig zurückerstattet wurden;
- zur Vermeidung der Nichterfüllung eines Wertpapierverkaufs, wenn die Depotbank ihrer Lieferverpflichtung nicht nach-
kommt
Sofern Wertpapiere in das Teilfondsvermögen geliehen werden, darf während der Laufzeit der entsprechenden Wertpa-
pierleihe über die geliehenen Wertpapiere nicht verfügt werden, es sei denn, es besteht im Teilfondsvermögen eine
ausreichende Absicherung, die es dem Teilfonds ermöglicht, nach Ende der Laufzeit eines Wertpapiervertrages seiner Verp-
flichtung zur Rückgabe der geliehenen Wertpapiere nachzukommen.
13. Sonstige Techniken und Instrumente
a. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Teilfonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wertpa-
piere oder Indizes zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die
ordentliche Verwaltung des jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt.
b. Dies gilt insbesondere für Tauschgeschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Siche-
rungszwecken vorgenommen werden können. Diese Geschäfte sind ausschließlich mit auf solche Geschäfte spezialisierten
Finanzinstituten bester Bonität zulässig und dürfen zusammen mit den in Absatz 8 dieses Artikels beschriebenen Verpflich-
tungen grundsätzlich den Gesamtwert der von dem jeweiligen Teilfonds in den entsprechenden Währungen gehaltenen
Vermögenswerte nicht übersteigen.
c. Dies gilt ferner für Index-Zertifikate, sofern diese als Wertpapiere gemäß Art. 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 gelten. Index-Zertifikate sind am Kapitalmarkt begebene Inhaberschuldverschreibungen, die eine Rückzahlung unter
Berücksichtigung der relativen Indexveränderung, gegebenenfalls bis zu einem vereinbarten Höchstkurs, am jeweiligen Be-
rechnungstag verbriefen. Der Kurs dieser Index-Zertifikate richtet sich insbesondere nach dem jeweiligen aktuellen Index-
Stand, ihre Rückzahlung nach den jeweiligen Emissionsbedingungen. Dabei unterscheiden sich Index-Zertifikate von
verbrieften Index-Optionen und Optionsscheinen dadurch, daß es sich nicht um Termingeschäfte handelt und die für Op-
tionen signifikante Hebelwirkung, die Optionsprämie und der Ausübungspreis fehlen.
14. Flüssige Mittel
Bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei sonstigen
Banken gehalten werden.
15. Devisensicherung
a. Zur Absicherung von Devisenrisiken kann ein Teilfonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Call-Optionen auf
Devisen verkaufen und Put-Optionen auf Devisen kaufen, sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse
oder an einem geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Absatz 9 b. gehandelt
werden, unter der Voraussetzung, daß es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt, die auf
derartige Geschäfte spezialisiert sind und die einer bonitätsmäßig einwandfreien Einstufung durch eine international aner-
kannte Ratingagentur unterliegen.
b. Ein Teilfonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtauschen
im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten abgeschlossen
werden.
c. Devisensicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten voraus. Sie
dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Teilfonds gehaltenen Werte weder im Hinblick auf das
Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
16. Weitere Anlagerichtlinien
a. Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in den Nummern 4., 6. und 7 genannten Fi-
nanzinstrumenten sind nicht zulässig.
b. Ein Teilfondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
c. Ein Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten
angelegt werden.
17. Kredite und Belastungsverbote
a. Ein Teilfondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
b. Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen werden,
sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Teilfonds Fremdwährungen im Rahmen eines
«back-to-back»-Darlehens erwerben.
617
c. Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere, Geldmarktinstrumente
oder anderer in den Nummern 4., 6. und 7 genannten Finanzinstrumente können Verbindlichkeiten zu Lasten eines Teil-
fondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kreditverbindlichkeiten gemäß Buchstabe b. 10% des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d. Zu Lasten eines Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen einge-
gangen werden.
18. Überschreitung von Anlagegrenzen
a. Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Teilfondsvermögen befindlichen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten beigefügt
sind, überschritten werden.
b. Neu aufgelegte Teilfonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Teilfonds von den Anlagegrenzen
nach Nummer 8 a. bis g. dieses Artikels abweichen.
c. Werden die in diesem Art. genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugsrechten
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter Berücksichtigung
der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.
Ist der Emittent eine juristische Person mit mehreren Teilfonds, bei dem das Vermögen eines Teilfonds ausschliesslich für
die Ansprüche der Anleger dieses Teilfonds sowie für diejenigen der Gläubiger, deren Forderung aufgrund der Gründung,
der Funktionsweise oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind, haften, wird zum Zwecke der Anwendung der
Risikostreuungsregelungen nach Nummer 8 Buchstaben a. bis e. sowie g. dieses Artikels jeder Teilfonds als gesonderter
Emittent angesehen.
Art. 5. Anteile an einem Fonds
1. Anteile werden für den jeweiligen Teilfonds ausgegeben und lauten auf den Inhaber. Die Anteile werden grundsätzlich
durch Globalzertifikate verbrieft; es besteht kein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Daneben werden auf den
Namen lautende Anteile mittels Eintragung in ein Anteilscheinregister des Fonds in der Form von Anteilbestätigungen zur
Verfügung gestellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteilsbruchteile bis zu 0,0001 Anteilen ausgeben. Alle Anteile sind
nennwertlos; sie sind voll eingezahlt, frei übertragbar und besitzen kein Vorzugs- oder Vorkaufsrecht.
2. Alle Anteile eines Teilfonds haben grundsätzlich gleiche Rechte.
3. Für jeden Teilfonds können ausschüttungsberechtigte Anteile («A - Anteile») und thesaurisierende Anteile («B - An-
teile») ausgegeben werden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und
am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragsscheine erfolgen bei
der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds festgelegten Ausgabepreis und
zu den dort bestimmten Bedingungen. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Art. 7 zuzüglich einer im Sonderreglement
genannten Verkaufsprovision, die 7% des Anteilwertes nicht überschreitet. Die Verkaufsprovision wird zugunsten der Ver-
triebsstellen erhoben. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen
Vertriebsländern anfallen.
2. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag
zahlbar.
Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen Bedingungen unterwerfen sowie Zeichnungsfristen und
Mindestzeichnungsbeträge festlegen. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen
Teilfonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig
beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz
der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Teilfonds, im Interesse der Anlagepolitik oder im Fall der Gefährdung
der spezifischen Anlageziele eines Teilfonds erforderlich erscheint.
3. Der Erwerb von Anteilen erfolgt zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages. Zeichnungsanträge, welche bis
spätestens 16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden
auf der Grundlage des Anteilwertes des darauffolgenden Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, welche nach
16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des übernächsten Bewertungstages
abgerechnet.
4. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsge-
sellschaft von der Depotbank zugeteilt.
5. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurückzahlen.
Art. 7. Anteilwertberechnung
1. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den nachfolgenden Bestimmungen. Der Wert eines
Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds festgelegte Währung («Teilfondswäh-
rung»). Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an
jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag in Luxemburg und in Frankfurt am Main ist, berechnet («Bewertungstag»), es sei
618
denn, im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds ist eine abweichende Regelung getroffen. Die Berechnung erfolgt durch
Teilung des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Teile dieses
Teilfonds.
2. Das Vermögen jedes Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet. Soweit
Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind, ist der letzte verfügbare bezahlte Kurs des entsprechenden Wert-
papiers an der Börse maßgeblich, die Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der
Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere verkauft
werden können.
c. Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a. und b. genannten Wertpapiere
keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Ver-
kehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirt-
schaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d. Die flüssigen Mittel werden zu ihrem Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet. Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von
mehr als 60 Tagen können mit dem jeweiligen Renditekurs bewertet werden, vorausgesetzt, ein entsprechender Vertrag
zwischen dem Finanzinstitut, welches die Festgelder verwahrt, und der Verwaltungsgesellschaft sieht vor, daß diese Festgelder
zu jeder Zeit kündbar sind und daß im Falle einer Kündigung ihr Realisierungswert diesem Renditekurs entspricht.
e. Alle nicht auf die jeweilige Teilfondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in diese
Teilfondswährung umgerechnet.
3. Sofern für einen Teilfonds zwei Anteilklassen gemäß Art. 5 Ziffer 3 des Verwaltungsreglements ausgegeben werden,
wird die Berechnung des Anteilwertes wie folgt durchgeführt:
a. Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1 dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteilklasse
separat.
b. Der Mittelzufluß aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am
gesamten Wert des Netto-Teilfondsvermögens. Der Mittelabfluß aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert den
prozentualen Anteilen der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Teilfondsvermögens.
c. Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der ausschüttungsberechtigten Anteile um den Betrag der
Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der ausschüttungsberechtigten Anteile am gesamten
Wert des Netto-Teilfondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der nicht-ausschüttungsberechtigten Anteile am
gesamten Netto-Teilfondsvermögen erhöht.
4. Für einen Teilfonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zulässigen
Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des Bewertungs-
tages bestimmen, an welchem sie für den Teilfonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt dann auch für
gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.
6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien un-
möglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu und
Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um eine
sachgerechte Bewertung des Fonds-vermögens zu erreichen.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Teilfonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berück-
sichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a. während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein geregelter Markt, an denen ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte
des jeweiligen Teilfonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder
Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;
b. in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Teilfonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungs-
gemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung bzw. Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich in
mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Teilfonds zum öffentlichen
Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
Art. 9. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement des
jeweiligen Teilfonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese Rücknahme
erfolgt nur an einem Bewertungstag. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von 3 Luxemburger Bankarbeits-
tagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Teilfondswährung gegen Rückgabe der Anteile.
2. Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwal-
tungsgesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert des darauffolgenden Bewertungstages abgerechnet.
619
Rücknahmeanträge, welche nach 16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden zum Anteilwert des übernächsten Be-
wertungstages abgerechnet.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche Rück-
nahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Teilfonds befriedigt werden können, erst
zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. Anleger,
die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der Wiede-
raufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
4. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche
Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände die Überweisung des Rücknahmepreises in das
Land des Antragstellers verbieten.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Teilfonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-
kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des
jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint.
6. Der Anteilinhaber kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile einer anderen Anteilklasse ebenso wie in Anteile
eines anderen Teilfonds umtauschen. Der Tausch der Anteile erfolgt auf der Grundlage des nächsterrechneten Anteilwertes
der betreffenden Anteilklassen beziehungsweise der betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten
der Vertriebstelle des Teilfonds, in den getauscht werden soll, erhoben werden. Wird eine Umtauschprovision erhoben, so
beträgt diese höchstens 1% des Anteilwertes des Teilfonds, in welche(n) der Umtausch erfolgen soll; eine Nachzahlung der
etwaigen Differenz zwischen den Verkaufsprovisionen auf die Anteilwerte der betreffenden Teilfonds bleibt hiervon unbe-
rührt. Ein sich aus dem Umtausch ergebender Restbetrag von mehr als 10,- Euro zugunsten des Anteilinhabers wird diesem
durch Zusendung eines Verrechnungsschecks ausbezahlt; ansonsten verfällt der Überschuß zugunsten des Teilfonds, in den
investiert werden soll.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluß eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft ernannt
wird.
Art. 11. Ausschüttungen
1. Die Ausschüttungspolitik eines Teilfonds wird in dessen Sonderreglement festgelegt. Die Verwaltungsgesellschaft bes-
timmt für jeden Teilfonds, ob und in welchen Zeitabschnitten eine Ausschüttung vorgenommen wird.
Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilsklassen gemäß Art. 5 ausschließlich Anteile der Klasse A.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordentliche
Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen.
Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-
Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Art. 1 Absatz 2 des Verwaltungs-
reglements sinkt.
4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Erträge, die fünf Jahre nach
Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert werden, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
Art. 12. Dauer und Auflösung des Fonds und der Teilfonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Verwaltungsgesellschaft kann einzelne Teilfonds auf bestimmte Zeit
errichten. Die Laufzeit wird im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
Unbeschadet der Regelung gemäß Satz 1 dieses Artikels kann ein Fonds oder einzelne Teilfonds jederzeit durch die Ver-
waltungsgesellschaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit bestehende Teilfonds auflösen, sofern das Netto-Fondsvermögen eines Teil-
fonds unter einen Betrag fällt, welcher von der Verwaltungsgesellschaft als Mindestbetrag für die Gewährleistung einer
effizienten Verwaltung dieses Teilfonds angesehen wird sowie im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen und/oder poli-
tischen Rahmenbedingungen. Die Auflösung bestehender Teilfonds wird mindestens 1 Monat zuvor entsprechend Art. 16
veröffentlicht.
Nach Auflösung eines Teilfonds wird die Verwaltungsgesellschaft diesen Teilfonds liquidieren. Dabei werden die diesem
Teilfonds zuzuordnenden Vermögenswerte veräußert sowie die diesem Teilfonds zuzuordnenden Verbindlichkeiten getilgt.
Der Liquidationserlös wird an die Anteilinhaber im Verhältnis ihres Anteilbesitzes ausgekehrt. Nach Abschluß der Liquidation
eines Teilfonds nicht abgeforderte Liquidationserlöse werden für einen Zeitraum von sechs Monaten bei der Depotbank
hinterlegt; danach gilt die in Art. 12 Absatz 3 Satz 3 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung entsprechend für
sämtliche verbleibenden und nicht eingeforderten Beträge.
2. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a. wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b. wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne daß eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzlichen
oder vertraglichen Fristen erfolgt;
c. wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
620
d. wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Art. 1 Absatz
2 des Verwaltungsreglements bleibt;
e. in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen oder im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fällen.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen
eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Netto-Liquida-
tionserlös»), auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank
ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen. Der Netto-Liquida-
tionserlös, der nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden ist, wird, soweit dann
gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluß des Liquidationsver-
fahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der «Caisse de Consignations» in Luxemburg hinterlegt, wo dieser Betrag verfällt,
soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert wird.
4. Die Anteilinhaber, deren Erben bzw. Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung noch die Teilung
des Fonds beantragen.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann einzelne Teilfonds fusionieren oder die Einbringung in einen oder mehrere Teilfonds
eines anderen OGA nach Teil 1 des Luxemburger Rechts über Organismen für gemeinsame Anlagen beschließen, falls we-
sentliche Änderungen in der politischen oder wirtschaftlichen Lage im Urteil der Verwaltungsgesellschaft dies notwendig
machen. Dieser Beschluß wird entsprechend den Bestimmungen des Art. 16 veröffentlicht. Die Anleger des abgebenden
Teilfonds erhalten Anteile des aufnehmenden Teilfonds, deren Anzahl sich auf der Grundlage des Anteilwertverhältnisses
der betroffenen Teilfonds zum Zeitpunkt der Einbringung errechnet; ggfs. erfolgt ein Spitzenausgleich.
Innerhalb eines Zeitraumes von 1 Monat nach dem Veröffentlichungstag können die betroffenen Anteilinhaber die kos-
tenlose Rücknahme ihrer Anteile beantragen.
Art. 13. Kosten
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten
belastet werden:
a. sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung und der Verwaltung von Vermögenswerten;
b. Steuern und ähnliche Abgaben, die auf das jeweilige Fondsvermögen, dessen Einkommen oder die Auslagen zu Lasten
dieses Fonds erhoben werden;
c. Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der
Anteilinhaber eines Fonds handeln;
d. Honorare und Kosten für Wirtschaftsprüfer eines Fonds;
e. Kosten für die Erstellung von Anteilzertifikaten und Ertragsscheinen;
f. Kosten für die Einlösung von Ertragsscheinen sowie für die Erneuerung von Ertragsscheinbögen;
g. Kosten der Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentlichung des Verwaltungsreglements und des Sonderregle-
ments sowie anderer Dokumente, wie z.B. Verkaufsprospekte, die den entsprechenden Fonds betreffen, einschließlich
Kosten der Anmeldungen zur Registrierung oder der schriftlichen Erläuterungen bei sämtlichen Registrierungsbehörden und
Börsen (einschließlich örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen), welche im Zusammenhang mit dem Fonds oder dem
Anbieten seiner Anteile vorgenommen werden müssen;
h. Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Sprachen,
sowie Druck- und Vertriebskosten von sämtlichen weiteren Berichten und Dokumenten, welche gemäß den anwendbaren
Gesetzen und Verordnungen der genannten Behörden notwendig sind;
i. Kosten der für die Anteilinhaber bestimmten Veröffentlichungen;
j. ein angemessener Anteil an den Kosten für die Werbung und an solchen Kosten, welche direkt im Zusammenhang mit
dem Anbieten und dem Verkauf von Anteilen anfallen;
2. Sämtliche Kosten werden zuerst den ordentlichen Erträgen, dann den Wertzuwächsen und zuletzt dem Fondsvermögen
angerechnet.
3. Das Vermögen der einzelnen Teilfonds haftet nur für die Verbindlichkeiten und Kosten des jeweiligen Teilfonds. De-
mentsprechend werden die Kosten - einschl. der Gründungskosten der Teilfonds - den einzelnen Teilfonds gesondert
berechnet, soweit sie diese alleine betreffen; im übrigen werden die Kosten den einzelnen Teilfonds anteilig belastet.
4. Die Gründungskosten des Fonds, einschließlich der Vorbereitung, des Drucks und der Veröffentlichung des Verkaufs-
prospektes, des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements, werden innerhalb der ersten fünf Geschäftsjahre
abgeschrieben und den am Gründungstag bestehenden Teilfonds belastet. Werden nach Gründung des Fonds zusätzliche
Teilfonds eröffnet, so sind die spezifischen Lancierungskosten von jedem Teilfonds selbst zu tragen; auch diese können über
eine Periode von längstens 5 Jahren nach Lancierungsdatum abgeschrieben werden.
Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in Art.
12 Absatz 4 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Art. 15. Änderungen
621
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement sowie das jeweilige Sonderreglement mit Zustimmung der
Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Art. 16. Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie Änderungen derselben wer-
den beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations»,
dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial»), veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreise können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt
werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt, einen
geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums
Luxemburg.
4. Die unter Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwal-
tungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahl- und Vertriebsstelle erhältlich.
5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Art. 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmun-
gen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von denen eine
eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen Luxemburger Recht. Insbe-
sondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der Sonderreglements zu den jeweiligen
Fonds die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Gleiches gilt für
die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichts-
barkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind
berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen Fonds beziehen, der
Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds öffentlich vertrieben
werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen Son-
derreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
Art. 18. Inkrafttreten
Das Verwaltungsreglement sowie jedes Sonderreglement treten am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts
anderes im Sonderreglement des jeweiligen Fonds bestimmt ist. Änderungen im Verwaltungsreglement sowie in den jewei-
ligen Sonderreglements treten am Tage ihrer Veröffentlichung im Mémorial in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Luxemburg, den 11. Dezember 2006,
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbanki>
•
Unterschrift / Unterschriften
Référence de publication: 2007002464/6633/653.
Enregistré à Luxembourg, le 19 décembre 2006, réf. LSO-BX05324. - Reçu 38 euros.
<i>Le Receveuri>
(signé): D. Hartmann.
(070000083) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 janvier 2007.
Shelter a.s.b.l., «Shelter» Association sans but lucratif.
Siège social: L-1713 Luxembourg, 200, rue de Hamm.
R.C.S. Luxembourg F 6.849.
STATUTS
Membres fondateurs:
1) Rangram Surendra Kumar, 6, rue J.P. Koltz, L-1834 Luxembourg, Responsable de salle, luxembourgeois
2) Linck Isabelle, 23, rue de Kirchberg, L-1858 Luxembourg, Fonctionnaire, luxembourgeoise
3) Delfeld romain, 27, rue du 9 septembre 1867, L-2115, Luxembourg
Agent immobilier
4) Rangram, née Meshram Sunita Indradas,6, rue J.P. Koltz, L-1834 Luxembourg, Sans profession, indienne
manifestent par la présente leur intention de créer une association sans but lucratif, régie par les dispositions de la loi du
21 avril 1928 telle qu'elle a été modifiée et les présents statuts.
Art. 1
er
. L'association porte la dénomination SHELTER association sans but lucratif, en abrégé SHELTER asbl. Elle a son
siège à 200, rue de Hamm, L-1713 Luxembourg.
Art. 2. L'association a pour objet le traitement médical et l'aide financière aux personnes âgées et aux enfants dans le
monde entier en nécessité et particulièrement en Inde.
Art. 3. L'association poursuit son action dans une stricte indépendance politique, idéologique et religieuse.
622
Art. 4. Les membres, dont le nombre ne peut être inférieur à trois, sont admis par délibération du conseil d'administration
à la suite d'une demande écrite.
Art. 5. Les membres ont la possibilité de se retirer à tout moment de l'association après envoi de leur démission écrite
au conseil d'administration. Est également considéré comme démissionnaire tout membre qui refuse de payer la cotisation
lui incombant après le délai de 2 mois à compter du jour de l'échéance.
Art. 6. Les membres peuvent être exclus de l'association si, d'une manière quelconque, ils portent gravement atteinte aux
intérêts de l'association. A partir de la proposition d'exclusion formulée par le conseil d'administration, jusqu'à la décision
définitive de l'assemblée générale statuant à la majorité des deux tiers des voix, le membre dont l'exclusion est envisagée,
est suspendu de plein droit de ses fonctions sociales.
Art. 7. Les associés, démissionnaires ou exclus, ne peuvent porter atteinte à l'existence de l'association et n'ont aucun
droit à faire valoir ni sur son patrimoine ni sur les cotisations payées.
Art. 8. La cotisation annuelle est fixée par l'assemblée générale. Elle ne peut excéder le montant de 500 EUR [cinq cent
euros].
Art. 9. L'assemblée générale, qui se compose de tous les membres, est convoquée par le conseil d'administration ordi-
nairement une fois par an et, extraordinairement, chaque fois que les intérêts de l'association l'exigent ou qu'un cinquième
des membres introduisent une demande écrite au conseil d'administration.
Art. 10. La convocation se fait au moins 15 jours avant la date fixée pour l'assemblée générale, moyennant simple lettre
devant mentionner l'ordre du jour proposé.
Art. 11. Toute proposition écrite signée d'un vingtième au moins des membres figurant sur la dernière liste annuelle doit
être portée à l'ordre du jour. Aucune décision ne peut être prise sur un objet n'y figurant pas.
Art. 12. L'assemblée générale doit obligatoirement délibérer sur les objets suivants:
- modification des statuts
- nomination et révocation des administrateurs
- approbation des budgets et comptes
- dissolution de l'association.
Art. 13. L'assemblée générale ne peut valablement délibérer sur les modifications aux statuts que si l'objet de celles-ci est
spécialement indiqué dans la convocation et si l'assemblée réunit les deux tiers des membres. Aucune modification ne peut
être adoptée qu'à la majorité des deux tiers des voix. Si les deux tiers des membres ne sont pas présents ou représentés à
la première réunion, une seconde réunion peut être convoquée qui pourra délibérer quel que soit le nombre des membres
présents; dans ce cas la décision sera soumise à l'homologation du tribunal civil.
Toutefois, si la modification porte sur l'un des objets en vue desquels l'association s'est constituée, soit sur sa dissolution,
ces règles sont modifiées comme suit:
a) la seconde assemblée ne sera valablement constituée que si la moitié au moins de ses membres sont présents,
b) la décision n'est admise dans l'une ou dans l'autre assemblée, que si elle est votée à la majorité des trois quarts des voix
des membres présents,
c) si, dans la seconde assemblée, les deux tiers des membres ne sont pas présents, la décision devra être homologuée par
le tribunal civil.
Art. 14. Les délibérations de l'assemblée sont portées à la connaissance des membres et des tiers par voie postale.
Art. 15. L'association est gérée par un conseil d'administration élu pour une durée de 2 années par l'Assemblée Générale.
Le conseil d'administration se compose d'un président, d'un vice-président, d'un trésorier/secrétaire.
Art. 16. Le conseil d'administration, qui se réunit sur convocation de son président, ne peut valablement délibérer que si
les 2/3 des membres au moins sont présents. Toute décision doit être prise à la majorité simple des membres élus.
Art. 17. Le conseil d'administration gère les affaires et les avoirs de l'association. Il exécute les directives à lui dévolues
par l'assemblée générale conformément à l'objet de l'association.
Art. 18. Il représente l'association dans les relations avec les tiers.
Art. 19. Le conseil d'administration soumet annuellement à l'approbation de l'assemblée générale les comptes de l'exercice
écoulé et le budget du prochain exercice. L'exercice budgétaire commence le 1
er
janvier de chaque année. Les comptes
sont arrêtés le 31 décembre et soumis à l'assemblée générale.
Art. 20. En cas de liquidation les biens sont affectés à une organisation ayant des buts similaires.
Art. 21. La liste des membres est complétée chaque année par l'indication des modifications qui se sont produites et ce
au 31 décembre.
Art. 22. Les ressources de l'association comprennent notamment:
623
- les cotisations des membres,
- les subsides et subventions,
- les dons ou legs en sa faveur.
Art. 23. Toutes les fonctions par des membres exercées dans les organes de l'association ont un caractère bénévole et
sont exclusives de toute rémunération.
Art. 24. Pour tout ce qui n'est pas réglementé par les présents statuts il est renvoyé à la loi du 21 avril 1928 sur les
associations sans but lucratif telle qu'elle a été modifiée, ainsi qu'au règlement interne en vigueur approuvé lors de la dernière
assemblée générale.
Ainsi fait à Luxembourg, le 20 novembre 2006 par les membres fondateurs.
Signé: S. K. Rangram, I. Linck, R. Delfeld, S.I. Rangram.
Référence de publication: 2007000012/7074/85.
Enregistré à Luxembourg, le 4 décembre 2006, réf. LSO-BX00639. - Reçu 243 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(060131420) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2006.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
624
Aquatrans Navigation S.A.
Artemis Fine Arts
Artemis Fine Arts
Assa Abloy Incentive 2001 Holding S.A.
Dictame Holding S.A.
Digital Funds
Elite Model Management Luxembourg
Endurance Real Estate Fund for Central Europe
Fisch Umbrella Fund
General Bâti-Lux S.A.
GSConcept Funds
GSConcept Funds
KB Lux Fix Invest
Luxshipping S.A.
Motwit S.A. Holding
N.E.I. Finance
N.E.I. (New European Invest)
Nova Editior S.A.
Origan S.A.
Postbank Rendite
Pradera Management S.à r.l.
Praine Management S.A.
«Shelter» Association sans but lucratif
Spring Multiple 2004 S.C.A.
Spring Multiple 2005 S.C.A.
Spring Multiple 2006 S.C.A.
Stabilitas
Stabilitas
Swisscanto (LU) Sicav II
Titan
Titan
Transcontinental Investment S.A.
Transcontinental Investment S.A.
UBS (Lux) Key Selection Sicav
UBS (Lux) Sicav 1
Vanco S.A.