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49
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 2
3 janvier 2007
S O M M A I R E
SIFC DEVELOPMENT HOLDING, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8070 Bertrange, Z.I. Bourmicht.
R. C. Luxembourg B 110.942.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(133589.3/242/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2006.
ALL-IMMO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6180 Gonderange, 62, rue de Wormeldange.
R. C. Luxembourg B 96.043.
—
Le bilan au 31 décembre 2005, enregistré à Luxembourg, le 20 novembre 2006, réf. LSO-BW05361, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
décembre 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(130955.3//11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
décembre 2006.
A.E. Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . .
80
Equity Trust Co. (Luxembourg) S.A., Luxem-
Allianz Rosno Investment Strategies, Sicav, Sen-
bourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
62
ningerberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
Finantel S.A.H., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . .
93
Altrum, Sicav, Luxemburg-Strassen . . . . . . . . . . .
91
HAEK Sicav, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
Amarcante S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . .
96
Hemis Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
93
AOL Services, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
81
LIC US Real Estate Fund No. 1 Sicav, Luxemburg
65
all-IMMO S.A., Gonderange . . . . . . . . . . . . . . . . . .
49
Monnet Professional Services S.A., Munsbach . . .
62
Bayerische Entwicklung Holding S.A., Luxem-
Oblicic, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
95
bourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
95
Portus S.A., Grevenmacher . . . . . . . . . . . . . . . . . .
92
British Blu Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . .
94
SIFC Development Holding, S.à r.l., Bertrange . .
49
Brooks Automation Luxembourg, S.à r.l., Luxem-
SLS Capital S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . .
90
bourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
80
Swisscanto (LU) Sicav II, Luxemburg . . . . . . . . . .
92
Capet S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
93
Thesaly S.A., Echternach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
92
Com Selection, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . .
96
UBS (Lux) Key Selection Sicav, Luxembourg. . . .
93
DeA Participations S.A., Luxembourg . . . . . . . . . .
79
UBS (Lux) Sicav 1, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . .
94
Dictame Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . .
91
Vanco S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
94
Mersch, le 26 septembre 2006.
H. Hellinckx.
G. Tsapanos
<i>Administrateur - Déléguéi>
50
ALLIANZ ROSNO INVESTMENT STRATEGIES, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-2633 Senningerberg, 6A, route de Trèves.
H. R. Luxemburg B 114.617.
—
Herr Mikhail Khabarov hat sein Amt als Mitglied des Verwaltungsrats der ALLIANZ ROSNO INVESTMENT STRA-
TEGIES («die Gesellschaft») mit Wirkung zum 29. September 2006 niedergelegt.
Senningerberg, den 29. September 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 11 décembre 2006, réf. LSO-BX02598. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(137380.3//14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 15 décembre 2006.
HAEK SICAV, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-1413 Luxemburg, 2, place Dargent.
H. R. Luxemburg B 122.583.
—
STATUTEN
Im Jahre zweitausendsechs, den fünfzehnten Dezember.
Vor dem unterzeichnenden Notar Jean-Joseph Wagner mit dem Amtssitz zu Sassenheim (Großherzogtum Luxem-
burg).
Sind erschienen:
VERSORGUNGSWERK DER ÄRZTEKAMMER HAMBURG, mit Geschäftssitz in Winterhuder Weg 62, D-22085
Hamburg, Deutschland,
vertreten durch Frau Corinne Lamesch, avocat à la Cour, wohnhaft in Luxemburg, aufgrund einer privatrechtlichen
Vollmacht, ausgestellt in Hamburg, am 14. Dezember 2006.
Die erteilte Vollmacht, ordnungsgemäß durch den Erschienenen und den Notar unterzeichnet, bleibt diesem Doku-
ment beigefügt, um mit demselben registriert zu werden.
Der Erschienene hat in Ausführung seiner Vertretungsbefugnis den Notar gebeten, die Satzung einer société anony-
me, die er hiermit gründet, wie folgt zu beurkunden:
Titel I. Name - Geschäftssitz - Laufzeit - Geschäftszweck
Art. 1. Name. Zwischen den Zeichnern und denjenigen, welche Eigentümer von zukünftig ausgegebenen Aktien
werden können, besteht eine Aktiengesellschaft («société anonyme») in Form einer Investmentgesellschaft mit varia-
blem Kapital («societé d’investissement à capital variable») mit dem Namen HAEK SICAV.
Art. 2. Geschäftssitz. Geschäftssitz der Gesellschaft ist Luxemburg-Stadt, Großherzogtum Luxemburg. Tochter-
gesellschaften, Zweigstellen und sonstige Geschäftsstellen können entweder im Großherzogtum Luxemburg oder im
Ausland errichtet werden. Der Geschäftssitz kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates innerhalb Luxem-
burg-Stadt verlegt werden. Die Verlegung des Geschäftssitzes in eine andere Gemeinde des Großherzogtums Luxem-
burg bedarf eines Beschlusses der Aktionärsversammlung, welche unter den für Satzungsänderungen vorgesehenen
Bedingungen entscheidet. Hat die Gesellschaft nur einen Aktionär, so wird der Beschluss zur Verlegung des Geschäfts-
sitzes in eine andere Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg durch den Alleinaktionär getroffen.
Art. 3. Laufzeit. Vorbehaltlich Artikel 32 wird die Gesellschaft für eine unbegrenzte Laufzeit errichtet.
Art. 4. Geschäftszweck.Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die direkte oder indirekte Anlage ihres Ver-
mögens in Wertpapiere, in Zielfonds, Immobilien oder andere zulässige Vermögenswerte, mit dem Ziel, den Aktionären
Erträge aus der Verwaltung, Bewirtschaftung und Veräußerung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen. Die
Gesellschaft ist befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen und Geschäfte abzuschließen, die sie zur Erfüllung und Entwicklung
ihres Geschäftszwecks für nützlich hält, soweit dies nach dem Gesetz vom 19. Juli 1991 über Organismen für gemein-
same Anlagen, deren Anteile nicht zum öffentlichen Vertrieb bestimmt sind, wie abgeändert oder neu gefasst (das «Ge-
setz vom 19. Juli 1991») zulässig ist.
Titel II. Kapital - Teilfonds - Aktien - Nettoinventarwert
Art. 5. Kapital
(1) Das Kapital der Gesellschaft besteht aus voll eingezahlten Aktien ohne Nennwert und entspricht jederzeit dem
gesamten Nettovermögen der Gesellschaft, das sich aus der Addition der Nettovermögen aller Teilfonds ergibt.
(2) Das Anfangskapital der Gesellschaft beträgt (Euro 31.000,-) einunddreißigtausend euro und besteht aus (310) drei-
hunderttausend und Zehn Aktien ohne Nennwert.
(3) Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt Euro 1.250.000,- (eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro). Das
Mindestkapital ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zulassung der Gesellschaft als Organismus für gemein-
same Anlagen gemäss den luxemburgischen gesetzlichen Bestimmungen zu erreichen.
Art. 6. Teilfonds, Aktienklassen. Der Verwaltungsrat kann jederzeit ein oder mehrere Teilfonds im Sinne des
Artikels 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen, bilden, welche jeweils
Für die Richtigkeit des Auszuges
ALLIANZ GLOBAL INVESTORS LUXEMBOURG S.A.
A. Wolf / M. Biehl
51
einen separaten Teil des Vermögens der Gesellschaft darstellen. Der Verwaltungsrat wird für jeden Teilfonds ein spe-
zifisches Anlageziel festsetzen sowie gegebenenfalls jedem Teilfonds eigene spezifische Anlagebeschränkungen bzw. spe-
zifische Merkmale zuteilen.
Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Aktionäre untereinander als eigenständig. Die Rechte der Aktionäre und Gläu-
biger im Hinblick auf einen Teilfonds oder die Rechte, die im Zusammenhang mit der Gründung, der Verwaltung oder
der Liquidation eines Teilfonds stehen, beschränken sich auf die Vermögenswerte dieses Teilfonds.
Die Vermögenswerte eines Teilfonds haften ausschließlich im Umfang der Anlagen der Aktionäre in diesem Teilfonds
und im Umfang der Forderungen derjenigen Gläubiger, deren Forderungen im Zusammenhang mit der Gründung, Ver-
waltung oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind. Im Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jeder
Teilfonds als eigenständige Einheit behandelt.
Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb eines Teilfonds zwei oder mehrere Aktienklassen auszugeben, deren Ver-
mögenswerte im Einklang mit dem Anlageziel des betreffenden Teilfonds gemeinsam angelegt werden. Die Aktienklassen
können sich im Hinblick auf die Gebührenstruktur, die Mindestanlagebeträge, die Ausschüttungspolitik, die von den An-
legern zu erfüllenden Voraussetzungen, die Referenzwährung oder sonstige besondere Merkmale, die jeweils vom Ver-
waltungsrat bestimmt werden, unterscheiden.
Art. 7. Form der Aktien
(1) Die Aktien werden ausschließlich als Namensaktien ausgegeben.
Alle von der Gesellschaft in den jeweiligen Teilfonds ausgegebenen Aktien werden im Aktienregister eingetragen, das
von der Gesellschaft bzw. von einer oder mehreren von der Gesellschaft ernannten Personen geführt wird. Dieses Ver-
zeichnis enthält den Namen von jedem Aktionär, die Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien sowie seinen Geschäftssitz,
den er der Gesellschaft angegeben hat. Die Eintragung der Namen der Aktionäre in das Aktienregister belegt deren Ei-
gentumsrecht an diesen Aktien. Jeder Aktionär erhält schriftlich eine Bestätigung, dass die Aktien auf seinen Namen im
Aktienregister eingetragen sind. Die Übertragung einer Aktie erfolgt durch eine schriftliche Übertragungserklärung an
die Gesellschaft, datiert und vom Käufer und den Veräußerer beziehungsweise von deren bevollmächtigte Personen un-
terzeichnet, und deren Eintragung ins Aktienregister. Die Gesellschaft kann auch andere Formen des Nachweises für
eine Aktienübertragung akzeptieren, wenn sie diese für geeignet hält; auch in diesem Fall ist eine Eintragung in das Ak-
tienregister vorzunehmen.
Die Eintragung in das Aktienregister wird von einem oder mehreren Verwaltungsratsmitgliedern oder leitenden An-
gestellten der Gesellschaft bzw. von einer oder mehreren anderen vom Verwaltungsrat entsprechend bevollmächtigten
Personen unterzeichnet.
Aktien sind vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 11 frei übertragbar.
(2) Soweit und solange die Aktien voll eingezahlt sind, ist der Aktionär gemäss dieser Satzung zur Einlage oder son-
stigen Lieferung darüber hinausgehenden Kapitals nicht verpflichtet.
(3) Aktionäre teilen der Gesellschaft eine Anschrift mit, an die alle Mitteilungen und Bekanntmachungen zu senden
sind. Diese Anschrift wird ebenfalls ins Aktienregister eingetragen. Falls ein Aktionär die Angabe einer Anschrift unter-
lässt, kann die Gesellschaft dies im Aktienregister vermerken. In diesem Falle gilt bis zur Angabe einer Anschrift durch
den Aktionär der Geschäftssitz der Gesellschaft oder eine andere von der Gesellschaft zu bestimmende und ins Akti-
enregister einzutragende Anschrift als Anschrift des Aktionärs. Ein Aktionär kann seine im Aktienregister eingetragene
Anschrift jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft ändern.
(3) Die Gesellschaft erkennt nur einen Eigentümer pro Aktie an. Sollte das Eigentum an Aktien aufgeteilt sein, müssen
diejenigen, die ein Recht an diesen Aktien geltend machen, einen gemeinsamen Bevollmächtigten ernennen, um die aus
den Aktien resultierenden Rechte gegenüber der Gesellschaft zu vertreten. Die Gesellschaft kann die Ausübung aller
Rechte bezüglich solcher Aktien aussetzen, solange nicht eine einzige Person zum Besitzer der Aktien im Verhältnis zur
Gesellschaft benannt worden ist.
(4) Die Gesellschaft kann Aktienbruchteile ausgeben. Solche Aktienbruchteile sind nicht stimmberechtigt, berechtigen
den Inhaber jedoch anteilsmäßig zur Teilhabe am Gesellschaftsvermögen.
Art. 8. Ausgabe und Umtausch von Aktien
(1) Aktien werden nur an institutionelle Investoren im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1991 ausgegeben. Aktien dür-
fen nicht ausgegeben werden, wenn infolge der Ausgabe Aktien (i) von US-Personen, (ii) von mehr als 30 Investoren,
(iii) von Nicht-Institutionellen Investoren, oder (iv) direkt oder indirekt von natürlichen Personen gehalten würden, es
sei denn, natürliche Personen halten die Aktien über eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Körperschaft im Sinne
des deutschen Steuerrechts (unbeschadet dessen muss eine solche Kapitalgesellschaft oder andere Körperschaft als in-
stitutioneller Investor im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1991 gelten). Im Übrigen ist der Verwaltungsrat berechtigt,
eine unbegrenzte Zahl voll einbezahlter Aktien auszugeben.
(2) Die Gesellschaft gibt während des Zeitraums, in welchem die Berechnung des Nettoinventarwerts eines oder
mehrerer Teilfonds der Gesellschaft gem. Artikel 13 ausgesetzt ist, keine Aktien dieser Teilfonds aus. Wird die Berech-
nung des Nettoinventarwerts ausgesetzt, nachdem Investoren bereits einen Antrag auf Zeichnung gestellt haben, so
werden die Aktien auf Basis des ersten nach Beendigung der Aussetzung berechneten Nettoinventarwerts des(r) be-
troffenen Teilfonds ausgegeben.
(3) Während der vom Verwaltungsrat für jeden Teilfonds festgelegten Erstemissionsphase oder am Erstausgabetag
werden die Aktien der jeweiligen Teilfonds zu einem von dem Verwaltungsrat bestimmten und im Private Placement
Prospekt veröffentlichten Preis ausgegeben. Nach Ablauf der Emissionsphase oder nach dem Erstausgabetag entspricht
der Preis dem Nettoinventarwert je Aktie des betreffenden Teilfonds, der gemäß Artikel 12 am Bewertungstag des je-
weiligen Teilfonds gemäß den vom Verwaltungsrat jeweils festgelegten Grundsätzen berechnet wird. Der Ausgabepreis
kann sich durch einen ggf. anfallenden Ausgabeaufschlag erhöhen.
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(4) Der Verwaltungsrat kann jedes Verwaltungsratsmitglied oder leitenden Angestellten der Gesellschaft oder andere
Unternehmen bevollmächtigen, Zeichnungen anzunehmen, Zahlungen für neu auszugebende Aktien entgegenzunehmen
und die Aktien zuzustellen.
(5) Die Gesellschaft kann, gemäß den gesetzlichen Bedingungen des Luxemburger Rechts, welche insbesondere ein
Bewertungsgutachten durch einen Wirtschaftsprüfer zwingend vorsehen, Aktien gegen Sacheinlagen ausgeben, voraus-
gesetzt, dass solche Sacheinlagen mit den Anlagezielen, der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des jeweiligen
Teilfonds im Einklang stehen.
(6) Der Verwaltungsrat kann zu jeder Zeit beschließen, dass Aktionäre berechtigt sind, ihre Aktien in einem Teilfonds
und/oder Aktienklasse, falls vorhanden, in Aktien eines anderen Teilfonds und/oder Aktienklasse umwandeln zu lassen.
Jedoch kann der Verwaltungsrat Beschränkungen und Bedingungen hinsichtlich des Rechts auf und der Häufigkeit von
Umwandlungen zwischen bestimmten Teilfonds und/oder Aktienklassen festlegen und er kann den Umtausch nach sei-
nem Ermessen von der Zahlung von Kosten und Gebühren abhängig machen. Falls der Verwaltungsrat beschließt, den
Umtausch von Aktien zu ermöglichen, wird diese Möglichkeit sowie die Bedingungen und Beschränkungen im Private
Placement Prospekt erwähnt werden.
(7) Die Berechnung des Umwandlungspreises erfolgt unter bindender Bezugnahme auf den entsprechenden Netto-
vermögenswert je Aktie der zwei betreffenden Teilfonds/Aktienklassen, und zwar berechnet zum selben Bewertungstag.
(8) Aktien, die in Aktien eines anderen Teilfonds/einer anderen Aktienklasse umgewandelt worden sind, werden an-
nulliert.
Art. 9. Rücknahme von Aktien, Rücknahmeaufschub, Aussetzung der Rücknahme
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen für den jeweiligen Teilfonds die
Rücknahme von Aktien auf Verlangen der Aktionäre möglich ist. Dies findet Erwähnung im Private Placement Prospekt
auf Ebene des jeweiligen Teilfonds.
(2) Ungeachtet hiervon kann der Verwaltungsrat in eigenem Ermessen den einseitigen Rückkauf von Aktien eines
oder mehrerer Teilfonds beschließen. Der Entschluss zum Rückkauf ist für alle Aktionäre des(r) betroffenen Teilfonds
bindend und wirkt sich proportional auf ihrem jeweiligen Aktienbesitz aus. In diesem Falle wird die Gesellschaft die ein-
getragenen Aktionäre des(r) betroffenen Teilfonds rechtzeitig über den Rückkauf benachrichtigen. Diese Mitteilung be-
inhaltet die Rückkaufsfrist, das angewandte Berechnungsverfahren des Rückkaufpreises, welcher am letzten Tag der
Rückkaufsfrist bestimmt wird und auf dem Nettoinventarwert der Aktien am letzten Tag der Rückkaufsfrist basiert.
(3) Sofern die Rücknahme von Aktien für einen Teilfonds erlaubt ist, gelten diesbezüglich nachfolgende Bestimmun-
gen, falls der Verwaltungsrat nichts anderes verfügt:
a) Der Rücknahmepreis je Aktie entspricht bei einer Rücknahme dem Nettoinventarwert je Aktie des betreffenden
Teilfonds zum nächsten Bewertungstag nach Erhalt des Rücknahmeantrages durch die Gesellschaft. Der Rückkaufspreis
kann sich gegebenenfalls um einen vom Verwaltungsrat bestimmten und im Private Placement Prospekt aufgeführten
Rücknahmenabschlag vermindern.
b) Bei erheblichern Rücknahmeanträgen oder falls nicht genügend liquide Mittel vorhanden sind kann die Gesellschaft
den Rückkauf gegebenenfalls unter den im Private Placement Prospekt aufgeführten Bedingungen verzögern.
c) Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Aktien eines oder mehrerer Teilfonds aussetzen, wenn außergewöhnliche
Umstände gemäß Artikel 13 vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre erfor-
derlich erscheinen lassen. Falls ein Rücknahmeantrag gestellt wurde, welcher bis zum Datum der Wiederaufnahme der
Rücknahme der Aktien nicht schriftlich bei der Gesellschaft widerrufen wurde, wird der Antrag gemäss den geltenden
Bestimmungen abgerechnet.
d) Aktien die zurückgekauft wurden, werden annulliert.
e) Der Rücknahmepreis je Aktie wird innerhalb einer Frist, welche für jeden Teilfonds im Private Placement Prospekt
aufgeführt ist, gezahlt; eine Sachauskehrung ist ausgeschlossen.
Art. 10. Beschränkungen des Eigentums an Aktien.Die Gesellschaft kann das Eigentum an Aktien personen-
bezogen beschränken oder verhindern, wenn das Eigentum nach Ansicht des Verwaltungsrats der Gesellschaft schaden
könnte oder einen Verstoß gegen luxemburgische oder ausländische Gesetze oder Rechtsvorschriften darstellen könnte
oder wenn die Gesellschaft hierdurch den Gesetzen (beispielsweise den Steuergesetzen) eines anderen Staates als Lu-
xemburg unterworfen sein könnte.
Insbesondere kann der Verwaltungsrat das Eigentum von US-Personen und Nicht-Institutionellen Investoren (jeweils
im Sinne der in diesem Artikel verwendeten Definition) beschränken und die Gesellschaft kann zu diesem Zweck:
a) die Ausgabe von Aktien bzw. die Eintragung einer Übertragung von Aktien verweigern, wenn es Anhaltspunkte
gibt, dass diese Eintragung bzw. Übertragung dazu führt, dass US-Personen oder Nicht-Institutionelle Investoren recht-
liches oder wirtschaftliches Eigentum an Aktien erwerben; und
b) von einer Person, deren Name im Aktienregister eingetragen ist, bzw. einer Person, die sich um die Eintragung der
Übertragung von Aktien ins Aktienregister bemüht, verlangen, dass sie der Gesellschaft jegliche Informationen beibringt
- und deren Richtigkeit an Eides Statt versichert -, die die Gesellschaft für notwendig hält, um entscheiden zu können,
ob das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien dieses Aktionärs bei einer US-Person oder einem Nicht-Institutionellen
Investor liegt oder ob sich aus der betreffenden Eintragung ein wirtschaftliches Eigentum von US-Personen bzw. Nicht-
Institutionellen Investoren ergeben würde; und
c) von einem Aktionär verlangen, seine Aktien zu verkaufen und der Gesellschaft innerhalb von zwanzig Bankarbeits-
tagen den entsprechenden Verkauf nachzuweisen, wenn der Verwaltungsrat Anhaltspunkte dafür hat, dass eine US-Per-
son oder ein Nicht-Institutioneller Investor entweder alleine oder in Verbindung mit einer anderen Person der
wirtschaftliche Eigentümer von Aktien ist. Hält der betreffende Aktionär sich nicht an diese Anweisung, kann die Ge-
sellschaft zwangsweise alle von diesem Aktionär gehaltenen Aktien zurücknehmen oder den Zwangsverkauf durch die-
sen Aktionär verlangen.
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Der in diesen Paragraphen verwendete Begriff 'US-Person' steht für Staatsbürger der USA oder Personen mit stän-
digem Wohnsitz in den USA bzw. nach den Gesetzen von US-Bundesstaaten, Territorien oder Besitzungen der USA
gegründete Kapital- oder Personengesellschaften oder Nachlassvermögen bzw. Trusts außer Nachlässen bzw. Treu-
handverhältnissen, deren Einkommen aus Quellen außerhalb der USA bei der Berechnung des Bruttoeinkommens für
US-Einkommensteuerzwecke nicht berücksichtigt wird, oder jegliche Firmen, Gesellschafter oder andere Rechtsgebilde
- unabhängig von Nationalität, Domizil, Standort und Geschäftssitz -, wenn gemäß dem jeweils geltenden Einkommen-
steuerrecht der USA deren Besitz einer oder mehreren US-Personen bzw. in der unter dem US-Securities Act von 1933
erlassenen Regulation S oder dem US-Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils letzten Fassung als «US-Perso-
nen» definierten Personen zugeschrieben wird.
Der Begriff «US-Person» schließt weder die Zeichner von Aktien, die bei Gründung der Gesellschaft ausgegeben wer-
den, ein, solange diese Zeichner diese Aktien halten, noch die Wertpapierhändler, die Aktien im Zusammenhang mit
der Ausgabe von Aktien durch die Gesellschaft zu Vertriebszwecken erwerben.
Der Begriff «Nicht-Institutioneller Investor», so wie in dieser Satzung verwendet, umfasst alle natürlichen und juristi-
schen Personen, die nicht als 'institutionelle Investoren' im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1991, gelten können.
Personen, die Aktien an der Gesellschaft halten, verpflichten sich, ihre Aktien weder an US-Personen noch an Nicht-
Institutionelle Investoren zu verkaufen oder zu übertragen.
Art. 11. Übertragung von Aktien (1) Die Aktien sind vorbehaltlich der Bestimmungen in folgendem Absatz 2 frei
übertragbar und die Verfügung über Aktien bedarf nicht der Zustimmung der übrigen Aktionäre oder der Gesellschaft.
Verfügung ist insbesondere der Verkauf, der Tausch, die Übertragung, der Transfer und die Abtretung der gesamten
oder eines Teils der Beteiligung. Verfügt ein deutsches Versicherungsunternehmen über Aktien oder Kapitalzusagen, so
ist jegliche (subsidiäre) Haftung für ausstehende Kapitaleinzahlungen oder andere Beträge durch das deutsche Versiche-
rungsunternehmen nach Verfügung über die Aktien ausgeschlossen (keine gesamtschuldnerische Haftung des deutschen
Versicherungsunternehmens und des Erwerbers). Derartige Verpflichtungen gehen mit schuldbefreiender Wirkung für
das deutsche Versicherungsunternehmen auf den Erwerber über. Ein deutsches Versicherungsunternehmen im Sinne
dieser Ziffer 11 (1) ist ein deutsches Versicherungsunternehmen, eine deutsche Pensionskasse, ein deutsches Versor-
gungswerk sowie jeder andere deutsche Rechtsträger, der hinsichtlich seiner Vermögensanlage den Grundsätzen des
deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Anlageverordnung unterliegt, oder sich dieser freiwillig unterworfen
hat.
(2) Über Aktien kann nicht wirksam verfügt werden, wenn infolge der Verfügung Aktien (i) von US-Personen (ii) von
mehr als 30 Investoren, (iii) von Nicht-Institutionellen-Investoren oder (iv) direkt oder indirekt von natürlichen Perso-
nen gehalten werden würden, es sei denn, natürliche Personen halten die Aktien über eine Kapitalgesellschaft oder eine
andere Körperschaft im Sinne des deutschen Steuerrechts; unbeschadet dessen muss eine solche Kapitalgesellschaft
oder andere Körperschaft als institutioneller Investor im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1991 gelten. Zu den institu-
tionellen Investoren gehören unter anderem Versicherungen, Sozialversicherungsträger, Pensionsfonds, Pensionskassen,
Kapitalanlagegesellschaften, sowie Kreditinstitute. Andere potentielle Erwerber können akzeptiert werden, sofern sie
über die entsprechende Bonität (Investmentgrade-Rating) oder über ausreichende geeignete Sicherheiten verfügen und
in anderer Weise als «institutionelle Investoren» im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1991 qualifizieren.
(3) Soweit und so lange Aktien zum Sicherungsvermögen eines deutschen Versicherungsunternehmens, einer deut-
schen Pensionskasse oder eines deutschen Versorgungswerkes gehören, darf über diese Aktien nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des gemäß § 70 des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Treuhänders oder
seines Stellvertreters verfügt werden. Diese Regelung gilt entsprechend für das Versorgungswerk der Ärztekammer
Hamburg, soweit dieses für sich einen Treuhänder entsprechend § 70 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung bestellt.
Art. 12. Berechnung des Nettoinventarwerts je Aktie
(1) Der Nettoinventarwert je Aktie eines jeden Teilfonds wird in der jeweiligen Teilfondswährung, welche der Ver-
waltungsrat festlegt, ausgewiesen und zu jedem Bewertungstag bestimmt. Zur Berechnung des Nettoinventarwertes der
Aktien eines jeweiligen Teilfonds wird der Wert des zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden Vermögens abzüglich der
Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds an jedem Bewertungstag ermittelt und durch die Anzahl der sich am Bewer-
tungstag im Umlauf befindlichen Aktien des jeweiligen Teilfonds geteilt. Der Nettoinventarwert je Aktie kann auf An-
weisung des Verwaltungsrats auf den nächsten vollen Betrag auf- oder abgerundet werden. Der Verwaltungsrat ist
berechtigt, für den Fall, dass seit der letzten Berechnung des Nettoinventarwerts der Aktien eines Teilfonds eine we-
sentliche Änderung in Bezug auf einen wesentlichen Teil der von dem entsprechenden Teilfonds gehaltenen Anlagen
eingetreten ist, die erste Bewertung aufzuheben und nach Treu und Glauben eine zweite Bewertung durchzuführen.
(2) Die Vermögenswerte der Gesellschaft bzw. der Teilfonds können bestehen aus:
a) auf den Namen der Gesellschaft bzw. des Teilfonds eingetragenem Grundvermögen und grundstücksgleichen Rech-
ten;
b) Gesellschaftsanteilen oder börsennotierten Wertpapieren;
c) Barguthaben und sonstigen flüssigen Mitteln, einschließlich darauf aufgelaufener Zinsen;
d) Geldmarktinstrumenten;
e) von der Gesellschaft bzw. den Teilfonds gehaltenen Zielfondsanteilen und sonstigen Investmentanteilen;
f) Dividenden und Dividendenansprüchen, soweit der Gesellschaft hierüber ausreichende Informationen vorliegen;
g) Zinsen, die auf im Eigentum der Gesellschaft bzw. den Teilfonds befindliche Einlagen aufgelaufen sind, soweit diese
nicht im Kapitalbetrag dieses Vermögensgegenstandes enthalten oder ausgewiesen sind;
h) nicht abgeschriebenen Gründungskosten der Gesellschaft bzw. der Teilfonds, einschließlich der Kosten für die Aus-
gabe und die Platzierung der Aktien;
i) sämtlichen sonstigen Vermögenswerten jeglicher Art, einschließlich getätigter Anzahlungen.
54
(3) Diese Vermögensanlagen werden wie folgt bewertet:
a) Immobilienvermögen wird unter Berücksichtigung des Wertzuwachses der Vermögensgegenstände zu dem von
den Immobiliensachverständigen ermittelten Wert auf konsolidierter Konzernbasis bewertet;
b) der Wert von Kassenbeständen oder Bareinlagen, Wechseln und Zahlungsaufforderungen sowie Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen, aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten, Bardividenden und Zinserträgen, die beschlos-
sen oder wie vorgenannt aufgelaufen, aber noch nicht eingegangen sind, werden in voller Höhe berücksichtigt, es sei
denn, es ist unwahrscheinlich, dass diese Beträge gezahlt werden oder eingehen, in welchem Falle ihr Wert mit einem
jeweils für angemessen gehaltenen Abschlag festgelegt wird, um ihren tatsächlichen Wert wieder zu geben;
c) bei Geldmarktinstrumenten wird ausgehend vom Nettoerwerbskurs und unter Beibehaltung der sich daraus erge-
benden Rendite der Bewertungskurs sukzessive dem Rücknahmekurs angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der
Marktverhältnisse erfolgt eine Anpassung der Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen an die neuen Marktrenditen;
d) an einer Börse notierte oder in einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt, dem Publikum
offen ist und regelmäßig funktioniert (ein «Geregelter Markt») gehandelte Wertpapiere werden aufgrund des letzten
verfügbaren Kurses bewertet;
e) Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind oder in einem anderen Geregelten Markt gehandelt werden,
werden auf der Grundlage ihres geschätzten Verkaufspreises bewertet, der vom Verwaltungsrat nach vernünftigen Er-
wägungen und in gutem Glauben sorgfältig ermittelt wird.
f) Zielfonds- bzw. Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Nettoinventarwert bewertet.
Falls für Zielfonds bzw. Investmentanteile die Nettoinventarwertberechnung ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise
festgelegt werden bzw. keine formal abgeschätzter Nettoinventarwert vorliegt, oder nach Ermessen des Verwaltungs-
rats Grund zur Annahme besteht, dass der letzte verfügbare Nettoinventarwert nicht mehr marktgerecht ist, werden
diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn der Verwal-
tungsrat nach Treu und Glauben unter Anwendung von allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren
Bewertungsregeln festlegt. Sofern Fonds- bzw. Investmentanteile börsennotiert sind, wird der letzte bekannt gegebene
Tageskurs zugrunde gelegt
g) Falls nicht Gegenteiliges im Private Placement Prospekt festgelegt ist, werden Private Equity Anlagen die nicht an
einer Börse notiert sind oder die nicht an einem Geregelten Markt gehandelt werden, mit deren Anschaffungskosten
bewertet. Die Anschaffungskosten werden um Veränderungen, wie diese sich aus dem letzten am Bewertungstag des
jeweiligen Teilfonds zur Verfügung stehenden Quartals-, Zwischen- oder Jahresabschlußbericht der Private Equity An-
lagen ergeben oder wie sie von seiten der Private Equity Manager genannt werden, fortgeschrieben. Soweit Anlagen
durch Tochtergesellschaften erfolgen, wird zur Berechnung dieser Beteiligungen unmittelbar auf den Wert der von den
Tochtergesellschaften gehaltenen Vermögenswerte, abzüglich der Schulden der Tochtergesellschaften abgestellt (Voll-
konsolidierung).
h) Optionsrechte und Terminkontrakte, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem anderen organi-
sierten Markt einbezogen sind, werden mit den jeweils zuletzt festgestellten Kursen der betreffenden Börsen oder
Märkte bewertet.
i) OTC-Derivate werden auf Basis einer von dem Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu
und Glauben und allgemein anerkannter, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbarer Bewertungsmethoden bewertet.
j) Alle anderen Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte, beschränkt übertragbare Wertpapiere und Wertpapie-
re, für die keine Marktnotierung vorhanden ist, werden aufgrund von Notierungen von Händlern oder von einem vom
Verwaltungsrat genehmigten Kursservice bewertet oder wenn solche Preise nicht erhältlich sind oder in dem Umfang,
in dem diese Preise nicht dem Verkehrswert zu entsprechen scheinen, mit ihrem marktgerechten Wert, der in gutem
Glauben entsprechend den vom Verwaltungsrat bestimmten Verfahren ermittelt wird, angesetzt.
Der Wert von nicht in der jeweiligen Teilfondswährung ausgewiesenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
wird zu dem in Luxemburg am jeweiligen Bewertungstag gültigen Wechselkurs in die jeweilige Teilfondswährung umge-
rechnet. Sollten diese Notierungen nicht verfügbar sein, wird der Wechselkurs nach Treu und Glauben durch den Ver-
waltungsrat oder gemäß dem von ihm festgelegten Verfahren bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann in seinem Ermessen die Verwendung einer anderen Bewertungsmethode gestatten, wenn
er der Meinung ist, dass diese Bewertung den Verkehrswert eines Vermögenswerts besser reflektiert. Diese Methode
wird dann durchgehend angewendet.
Des weiteren können für spezifische Teilfonds zusätzliche oder abweichende Bewertungsregeln vom Verwaltungsrat
bestimmt werden. Diese werden, falls vorhanden, auf Ebene des jeweiligen Teilfonds im Private Placement Prospekt er-
wähnt.
Die Zentralverwaltung kann sich auf diese von der Gesellschaft zum Zwecke der Berechnung des Nettoinventar-
werts genehmigten Abweichungen stützen.
(3) Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bzw. der Teilfonds umfassen:
a) Darlehensverbindlichkeiten und andere Verbindlichkeiten für aufgenommenes Fremdkapital (einschließlich wandel-
barer Schuldtitel, Wechsel und zu zahlender Abrechnungen);
b) sämtliche auf diese Darlehen oder andere Verbindlichkeiten für aufgenommenes Fremdkapital aufgelaufene Zinsen
(einschließlich aufgelaufener Gebühren für die Kreditbereitstellung);
c) sämtliche aufgelaufenen oder zahlbaren Aufwendungen (einschließlich Verwaltungskosten, Beratungsgebühren, Er-
folgshonorare, Gebühren der Depotbank und der Zentralverwaltung);
d) alle bekannten derzeitigen und künftigen Verbindlichkeiten, einschließlich aller fälligen vertraglichen Verpflichtun-
gen für Zahlungen von Geldern oder Vermögensgegenständen, einschließlich des Betrages aller unbezahlter, von der
Gesellschaft für den jeweiligen Teilfonds ausgewiesenen Ausschüttungen;
55
e) angemessene Rückstellungen für künftige Steuern, die auf dem Vermögen und Einkommen bis zum Bewertungstag
basieren, und gegebenenfalls andere, vom Verwaltungsrat genehmigte und gebilligte Rückstellungen sowie gegebenenfalls
einen Betrag, den der Verwaltungsrat als eine angemessene Rückstellung in Bezug auf eventuelle Verbindlichkeiten der
Gesellschaft bzw. des jeweiligen Teilfonds ansieht;
f) alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft bzw. Teilfonds jeglicher Art, die in Übereinstimmung mit luxem-
burgischem Recht ausgewiesen werden.
Bei der Festlegung der Höhe dieser Verbindlichkeiten berücksichtigt die Gesellschaft sämtliche von dieser bzw. von
Teilfonds zu zahlenden Aufwendungen. Eine beispielhafte Aufzählung von Aufwendungen der Gesellschaft ist in Artikel
22 enthalten.
Die Gesellschaft kann regelmäßig wiederkehrende Verwaltungs- und sonstige Kosten auf Grundlage geschätzter Zah-
len für jährliche und andere Perioden im Voraus ansetzen.
(4) Im Sinne dieses Artikel 12 gilt:
a) Aktien, welche gemäss Artikel 9 zurückgekauft werden sollen, gelten als im Umlauf befindlich und werden solcher-
maßen in den Büchern geführt bis unmittelbar nach dem durch den Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt zum entspre-
chenden Bewertungstag, und von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung gilt der Rückkaufpreis als eine Verbindlichkeit
der Gesellschaft.
b) Von der Gesellschaft auszugebende Aktien werden vom Ausgabedatum an als im Umlauf befindlich behandelt.
c) Sämtliche Investitionen, Festgelder und andere Vermögensgegenstände, die in anderen Währungen als der Net-
toinventarwert der Gesellschaft ausgewiesen werden, werden bewertet, nachdem der zum Zeitpunkt der Festlegung
des Nettoinventarwerts der Aktien gültige Marktkurs oder Wechselkurs berücksichtigt wurde.
d) Wenn sich die Gesellschaft an einem Bewertungstag verpflichtet hat,
(i) Vermögensgegenstände zu kaufen, wird der Betrag, der für diesen Vermögenswert zu bezahlen ist, als Verbindlich-
keit des jeweiligen Teilfonds ausgewiesen, und der Wert des zum Kauf anstehenden Vermögensgegenstandes wird als
ein Vermögensgegenstand des jeweiligen Teilfonds ausgewiesen;
(ii) Vermögensgegenstände zu verkaufen, wird der Betrag, den der jeweilige Teilfonds für diesen Vermögensgegen-
stand erhält, als ein Vermögensgegenstand des Teilfonds ausgewiesen, und der zu liefernde Vermögensgegenstand wird
nicht in die Vermögensgegenstände des Teilfonds aufgenommen, es sei denn, dass der genaue Wert oder die Natur die-
ser Gegenleistung an dem jeweiligen Bewertungstag unbekannt ist; in diesem Fall wird deren Wert von der Gesellschaft
geschätzt. Jedoch gelten bei Käufen und Verkäufen von Vermögensgegenständen an einem Geregelten Markt die in die-
sem Punkt d) genannten Grundsätze ab dem Bankarbeitstag nach dem Abschluss des jeweiligen Kaufs oder Verkaufs
(d.h. dem Tage an dem der jeweilige Broker die Order für den Kauf oder Verkauf ausführt).
e) Sich auf einen Teilfonds beziehende Nettovermögenswerte bezeichnen diejenigen Vermögenswerte, die diesem
Teilfonds zugerechnet werden, abzüglich der diesem Teilfonds zurechenbaren Verbindlichkeiten. Kann ein Vermögens-
wert oder eine Verbindlichkeit von der Gesellschaft als einem Teilfonds nicht zurechenbar betrachtet werden, wird die-
ser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die sich auf die
Gesellschaft als Ganzes beziehen oder anteilig allen betreffenden Teilfonds nach deren Netto-Teilfondsvermögen zuge-
rechnet.
f) Sämtliche Bewertungsregeln und -beschlüsse sind im Einklang mit allgemein anerkannten Regeln der Buchführung
zu treffen und auszulegen.
g) Vorbehaltlich Bösgläubigkeit, Fahrlässigkeit oder offenkundigen Irrtums ist jede Entscheidung im Zusammenhang
mit der Nettoinventarwertberechnung pro Aktie, welche vom Verwaltungsrat oder von einer Bank, Gesellschaft oder
sonstigen Stelle, die der Verwaltungsrat mit der Nettoinventarwertberechnung pro Aktie beauftragt hat, getroffen wird,
endgültig und für die gegenwärtigen, ehemaligen und zukünftigen Aktionäre der Gesellschaft bindend.
6) Besonderheiten ergeben sich für die Berechnung des Nettoinventarwertes je Aktie, wenn mehrere Aktienklassen
eingerichtet worden sind:
a) Die Berechnung des Nettoinventarwertes je Aktie erfolgt in diesem Fall gemäß den in diesem Artikel 12 aufgeführ-
ten Wertansätzen für jede Aktienklasse separat.
b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Aktien erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Aktienklasse
am gesamten Wert des Netto-Teilfondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Aktien vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Aktienklasse am Gesamtwert des Netto-Teilfondsvermögens.
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Wert der ausschüttungsberechtigten Aktien um den Betrag der
Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der ausschüttungsberechtigten Aktien am Gesamt-
wert des Netto-Teilfondsvermögens.
Art. 13. Häufigkeit und Vorübergehende Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes je Ak-
tie und der Ausgabe, der Rücknhame und des Umtauschs von Aktien. Die Gesellschaft (oder ein von ihr er-
nannter Vertreter) errechnet den Nettoinventarwert je Aktie eines jeden Teilfonds unter der Verantwortlichkeit des
Verwaltungsrats. Die Berechung erfolgt in der Frequenz wie sie vom Verwaltungsrat bestimmt wird und im Private Pla-
cement Prospekt auf Ebene der betroffen Teilfonds festgelegt ist; der Tag an dem der Nettoinventarwert berechnet
wird, wird in vorliegender Satzung als «Bewertungstag» bezeichnet. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Festlegung des
Nettoinventarwerts je Aktie eines oder mehrerer Teilfonds und die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch ihrer
Aktien während folgender Zeiten auszusetzen:
a) während eines Zeitraums, in dem aufgrund politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder geldpolitischer Ereignis-
se oder von vom Verwaltungsrat nicht zu vertretender Umstände oder aufgrund gewisser anderer Umstände die Ver-
äußerung der im Eigentum des(r) jeweiligen Teilfonds befindlichen Vermögenswerte ohne ernsthafte nachteilige
Auswirkungen auf die Interessen der Aktionäre des(r) betroffenen Teilfonds nicht durchführbar ist, oder wenn nach
56
Meinung des Verwaltungsrats die Ausgabe-, Verkaufs- und/ oder Rücknahmepreise nicht gerecht berechnet werden kön-
nen; oder
b) während eines Ausfalls der üblicherweise für die Preisfestsetzung eines Vermögenswerts der Gesellschaft ange-
wandten Kommunikationsmittel, oder wenn der Wert eines Vermögensgegenstandes (wie z.B. eines Zielfonds) des(r)
jeweiligen Teilfonds, der für die Festlegung des Nettoinventarwerts (wobei der Verwaltungsrat die Wichtigkeit in sei-
nem alleinigen Ermessen bestimmt) von Wichtigkeit ist, nicht so schnell oder genau wie nötig festgelegt werden kann;
oder
c) während eines Zeitraums, in dem der Wert einer (direkten oder indirekten) Tochtergesellschaft der Gesellschaft
bzw. eines Teilfonds nicht genau bestimmt werden kann; oder
d) während eines Zeitraums, in dem die Überweisungen von Barmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf oder Ver-
kauf von Investitionen nach Meinung des Verwaltungsrats nicht zu normalen Wechselkursen durchgeführt werden kann;
oder
e) während eines jeden Zeitraums, in dem die großen Märkte oder anderen Börsen, an denen ein wesentlicher Teil
der Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds notiert ist, geschlossen sind (aus anderen Gründen als wegen der üblichen
Feiertage) oder während eines Zeitraums, in dem der Handel an diesen Märkten oder Börsen beschränkt ist oder ein-
gestellt wurde; oder
f) bei Einberufung einer Aktionärsversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung, die Gesellschaft aufzulösen; oder
g) wenn die Preise für Investitionen aus anderen Gründen nicht umgehend oder genau zu bestimmen sind. Die zeit-
weilige Einstellung der Nettoinventarwertberechnung pro Aktie eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung
hinsichtlich anderer Teilfonds, die von den betreffenden Ereignissen nicht berührt sind.
Die Gesellschaft informiert die betroffenen Aktionäre über diese Aussetzungen und unterrichtet die Investoren, die
einen Antrag auf die Zeichnung von Aktien des betroffenen Teilfonds gestellt haben, dementsprechend.
Titel III: Verwaltung und Überwachung
Art. 14. Verwaltungsratsmitglileder. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat geführt, der sich aus min-
destens drei Mitgliedern zusammensetzt. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen keine Aktionäre der Gesellschaft sein.
Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt höchstens sechs Jahre. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von
den Aktionären, die auch die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder und deren Bezüge bestimmen, auf einer Aktionärs-
versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Verwaltungsratsmitglieder können durch einen mit Stimmenmehrheit
der bei einer Aktionärsversammlung anwesenden oder vertretenen Aktien gefassten Beschluss jederzeit abberufen wer-
den.
Sollte die Position eines Verwaltungsratsmitglieds wegen eines Todesfalls, eines Rücktritts oder aus einem anderen
Grund vakant sein, kann diese Position vorübergehend von den restlichen Mitgliedern des Verwaltungsrats gefüllt wer-
den. Die Wahl eines neuen Verwaltungsratsmitglieds erfolgt sodann bei der nächsten Aktionärsversammlung.
Art. 15. Verwaltungsratssitzungen. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden wählen
und kann einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Der Vorsitzende kann einen Schriftführer ernennen, der kein
Mitglied des Verwaltungsrats sein muss und welcher die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und Aktionärsver-
sammlungen verfasst und für die Aufbewahrung sorgt. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden oder von zwei seiner
Mitglieder einberufen; er tagt an dem in der Einladung angegebenen Ort.
Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden werden dessen Aufgaben und Rechte durch den stellvertretenden Vor-
sitzenden wahrgenommen. Ist auch dieser abwesend, so entscheiden die Verwaltungsratsmitglieder durch Stimmen-
mehrheit, dass ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats den Vorsitz für diese Sitzung übernimmt.
Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsrats-
mitglieder gefasst. Im Falle einer Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die ausschlaggebende Stimme.
Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte, einschließlich eines Generaldirektors und stellvertretenden General-
direktors sowie andere leitende Angestellte ernennen, die die Gesellschaft für die Geschäftstätigkeit und die Leitung der
Gesellschaft für notwendig erachtet. Der Verwaltungsrat kann diese Ernennungen jederzeit rückgängig machen. Bei den
leitenden Angestellten muss es sich nicht um Verwaltungsratsmitglieder oder Aktionäre der Gesellschaft handeln. Die
leitenden Angestellten haben die ihnen vom Verwaltungsrat übertragenen Rechte und Pflichten.
Alle Verwaltungsratsmitglieder erhalten spätestens zwei Bankarbeitstage vor dem für eine Sitzung angesetzten Datum
eine schriftliche Mitteilung, außer bei Gefahr im Verzug, wobei dann die Umstände, woraus sich die besondere Dring-
lichkeit ergibt, in der Einberufungsmitteilung anzugeben sind. Auf die Notwendigkeit einer Mitteilung kann per Telefax
oder ein anderes gleichwertiges Kommunikationsmittel verzichtet werden. Sofern ein Verwaltungsratsbeschluss über
Zeit und Ort von Verwaltungsratssitzungen vorliegt, erübrigt sich eine gesonderte Mitteilung.
Verwaltungsratsmitglieder können sich untereinander per Telefax oder ein gleichwertiges Kommunikationsmittel
Vertretungsmacht für Verwaltungsratssitzungen erteilen. Mehrfachvertretung ist zulässig. Die Teilnahme an Verwal-
tungsratssitzungen durch Konferenzschaltungen oder ähnliche kommunikationstechnische Einrichtungen, bei denen eine
gegenseitige Verständigung aller Teilnehmer gewährleistet ist, ist zulässig. Teilnehmer, welche solchermaßen der Sitzung
beigewohnt haben, werden als persönlich anwesend gezählt.
Die Verwaltungsratsmitglieder können nur im Rahmen von ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen
handeln. Der Verwaltungsrat ist nur beratungs- und beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Verwaltungsrats-
mitglieder anwesend oder vertreten ist.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden stellvertretenden
Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet werden. Abschriften der oder Auszüge aus die-
sen Protokollen, die in Rechtsstreitigkeiten oder an anderer Stelle vorgelegt werden, bedürfen ggf. der Unterschrift des
Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern.
57
Schriftliche, von allen Verwaltungsratsmitgliedern genehmigte und unterzeichnete Beschlüsse haben dieselbe Rechts-
wirksamkeit wie Beschlüsse, die bei der Verwaltungsratssitzung durch Stimmenabgabe gefasst wurden. Jedes Verwal-
tungsratsmitglied genehmigt einen solchen Beschluss per Brief, Telefax oder ein gleichwertiges Kommunikationsmittel.
Einer besonderen Protokollierung bedarf es im Falle der schriftlichen Beschlussfassung nicht, da dem schriftlichen Be-
schluss insoweit die gleiche Beweiskraft zukommt wie einem Protokoll.
Art. 16. Befugnisse des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat hat die umfassende Befugnis, sämtliche Verwal-
tungs- und Verfügungs-handlungen innerhalb des Gesellschaftszweckes und im Rahmen der allgemeinen und teilfondspe-
zifischen Anlagepolitik gemäss Artikel 19 im Namen der Gesellschaft vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, die nicht gemäß anwendbarem Recht oder dieser Satzung der Aktionärsversammlung vorbehal-
ten sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats.
Art. 17. Unterschriftsbefugnis. Dritten gegenüber wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinsame Un-
terschrift von zwei Verwaltungsratsmitgliedern verpflichtet oder durch die gemeinsame oder alleinige Unterschrift von
Personen, die durch den Verwaltungsrat mit entsprechender Vertretungsbefugnis ausgestattet sind.
Art. 18. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft
(mit inbegriffen die Zeichnungsbefugnis im Rahmen der täglichen Geschäftsführung) und seine Befugnisse, Handlungen
im Rahmen des Gesellschaftszweckes und der Gesellschaftspolitik vorzunehmen, auf einzelne oder mehrere natürliche
oder juristische Personen übertragen, welche keine Verwaltungsratsmitglieder sein müssen. Eine solche Übertragung an
Mitglieder des Verwaltungsrats bedarf der vorherigen Zustimmung der Aktionärsversammlung.
Der Verwaltungsrat kann außerdem andere Bevollmächtigte ernennen, welche keine Verwaltungsratsmitglieder sein
müssen; solche Bevollmächtigte werden die an sie vom Verwaltungsrat übertragenen Befugnisse haben.
Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat jeweils einen oder mehrere Ausschüsse bilden, die sich aus Verwaltungs-
ratsmitgliedern und/oder außenstehenden Personen zusammensetzen, an die der Verwaltungsrat nach Bedarf Befugnisse
delegieren kann.
Art. 19. Anlagepolitik und Anlagegrenzen. Der Verwaltungsrat hat umfassende Befugnisse, die Gesellschaft zu
verwalten und zu führen. Er legt zusammen mit dem Anlageausschuss für jeden Teilfonds die Anlagepolitik und Anlage-
beschränkungen sowie die Handlungsrichtlinien des Managements und der geschäftlichen Angelegenheiten der Gesell-
schaft im Rahmen der im Private Placement Prospekt festgelegten Grenzen und in Übereinstimmung mit den
maßgeblichen Gesetzen und Bestimmungen fest.
Der Verwaltungsrat kann nur mit Zustimmung des Anlageausschusses die im Private Placement Prospekt für jeden
Teilfonds festgelegte Anlagepolitik ändern oder Ausnahmen hiervon zulassen.
Art. 20. Investmentberater, Investmentmanager. Der Verwaltungsrat kann eine oder mehrere Investment-
manager mit der Verwaltung der Vermögenswerte eines oder mehrerer Teilfonds betrauen. Der Investmentmanager
bestimmt, unter Aufsicht des Verwaltungsrates, über die Anlagen und Wiederanlagen der Vermögenswerte der Teil-
fonds für die er ernannt wurde. Der Investmentmanager muss die Anlagepolitik und Anlagegrenzen der Gesellschaft und
des entsprechenden Teilfonds (welche im Private Placement Prospekt festgelegt sind) beachten.
Der Verwaltungsrat kann Investmentberater mit der Anlageberatung der Gesellschaft oder verschiedener Teilfonds
betrauen. Anlageberatung beinhaltet die Auswertung und Empfehlung von passenden Anlageinstrumenten. Sie beinhaltet
jedoch keine direkten Anlageentscheidungen.
Art. 21. Anlageausschuss. Die Gesellschaft wird einen Anlageausschuss bilden, der den Verwaltungsrat hinsichtlich
der Anlagetätigkeit berät. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben und die in dieser Satzung und im Private Placement Pro-
spekt festgelegten Anlageziele, Anlagewerte, Anlagegrenzen und Risikomischungsvorschriften zu beachten.
Des weiteren unterliegen folgende Angelegenheiten der Gesellschaft oder eines Teilfonds der Zustimmung des An-
lageausschusses:
(a) Festlegung der Anlagepolitik, Anlagerichtlinien und Anlagebeschränkungen der jeweiligen Teilfonds.
(b) Änderung der Anlagepolitik, Anlagerichtlinien oder Beschränkungen der jeweiligen Teilfonds sowie Zulassung von
Ausnahmen hierzu.
(c) Auswahl der Investments.
Der Anlageausschuss besteht aus Vertretern, die vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen werden. Die Mitglieder
können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat niederlegen.
Die Regeln betreffend die Einberufung, Beschlussfassung und Protokollierung sowie weitere Einzelheiten zum Anla-
geausschuss werden in einer vom Anlageausschuss festgesetzten Geschäftsordnung festgelegt.
Art. 22. Kosten und Gebühren. Zu den Kosten der Gesellschaft bzw. der jeweiligen Teilfonds können zählen:
- Die gegebenenfalls auf Ebene der Teilfonds anfallende Management- oder Beratungsgebühr (inklusive, falls vorhan-
den, Performance Fees).
- Gebühren der Depotbank, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle.
- Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
entstehen, insbesondere Due-Diligence-Aufwendungen im Zusammenhang mit potenziellen Investitionen, bankübliche
Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des jeweiligen Teilfonds und
deren Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Verwahrung von ausländischen Wertpapieren im Ausland.
- Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewertung des jeweiligen Teilfondsvermögens entstehen.
- Alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearing-
stellen für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt werden, sowie alle fremden Abwicklungs-
, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften des Teilfonds anfallen.
- Die Transaktionskosten der Ausgabe und gegebenenfalls Rücknahme von Aktien.
58
- Steuern, die auf das jeweilige Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des jeweiligen Teil-
fonds erhoben werden.
- Kosten für Rechts- und Steuerberatung und Buchhaltung, die der Gesellschaft entstehen sowie die angemessenen
Kosten für Sachverständige, sonstige Berater und Fachleute.
- Kosten des Wirtschaftsprüfers.
- Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck, den Vertrieb und den Versand
sämtlicher Dokumente in allen notwendigen Sprachen für den jeweiligen Teilfonds, insbesondere des Private Placement
Prospekts, der Satzung, der Jahres- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Aktio-
näre, der Einberufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern, in denen die Aktien des
jeweiligen Teilfonds vertrieben werden sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden sowie son-
stiger für die Aktionäre bestimmten Veröffentlichungen und sonstiger Pflichtinformationen in den Zeitungen.
- Alle regelmäßig anfallenden Verwaltungskosten der Gesellschaft, insbesondere die Kosten für die Einberufung und
Durchführung der Aktionärsversammlungen und Sitzungen des Verwaltungsrats, des Anlageausschusses, anderer Gre-
mien der Gesellschaft sowie andere Personalkosten, eine etwaige Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des
Anlageausschusses sowie anderer Gremien der Gesellschaft, einschließlich der Reisekosten, angemessener Spesen und
etwaiger Sitzungsgelder.
- Mietkosten von Büroflächen, die Auslagen für Barmittelverwaltung sowie Werbungs-und Versicherungskosten, Zin-
sen, Bankgebühren, Devisenumtauschkosten und Porto-, Telefon-, Fax, und Telexgebühren.
- die Verwaltungsgebühren, die für den jeweiligen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Behörden zu entrichten sind,
insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer Aufsichtsbehörden sowie die
Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente des jeweiligen Teilfonds.
- Kosten im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
- Kosten die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von Aktien anfallen, einschließlich
eventueller Lizenzgebühren;
- Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen und Repräsentanten sowie anderer im Ausland notwen-
dig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
- Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten der Interessenverbände sowie Provisionen und Gebüh-
ren an Dritte, an die Aufgaben der täglichen Verwaltung delegiert werden;
- Etwaige Kosten für die Beurteilung des jeweiligen Teilfonds durch national und inter-national anerkannte Rating-
Agenturen;
- Kosten für die Gründung der Gesellschaft und die Erstausgabe von Aktien.
- Von der Gesellschaft bzw. deren Teilfonds zu tragende Finanzierungskosten (inklusive Zinsen, Bereitstellungsprovi-
sion, Beratungskosten der finanzierenden Bank, Kosten für die Bestellung von Kreditsicherheiten),
- Alle angemessenen Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Erschließung, dem Bau, der Ver-
waltung (inklusive der nicht umlagefähigen Kosten der Immobilienverwaltung und anderer nicht umlagefähiger Neben-
kosten), der Restrukturierung und der Veräußerung von Immobilien, ungeachtet dessen, ob eine derartige Transaktion
erfolgreich abgeschlossen wird.
- Marktübliche Gebühren und Courtagen die im Bereich der Immobilienverwaltung anfallen, insbesondere Ankaufs-
gebühren, Verkaufsgebühren, Performance Fees und Erfolgsgebühren.
Die Gesellschaft trägt alle Gründungskosten, insbesondere Kosten für Rechts- und Steuerberatung und Kosten im
Zusammenhang mit der Strukturierung, Gründung und Auflegung der Gesellschaft und dem Angebot von Aktien.
Die von der Gesellschaft getragenen Gründungskosten werden nach dem durch den Verwaltungsrat festgelegten Auf-
legungsdatum der Gesellschaft über bis zu zwei Jahre hinweg abgeschrieben. Die bei Auflegung der Gesellschaft entste-
henden Kosten werden von den Gründungskosten gedeckt. Die Gründungskosten können zwischen den einzelnen
aufgelegten Teilfonds auf Basis ihrer jeweiligen Nettovermögen während eines Zeitraums und nach einem Schlüssel, der
vom Verwaltungsrat auf einer gerechten und angemessenen Basis erstellt wird, verteilt werden, jedoch unter der Vor-
aussetzung, dass jeder Teilfonds seine unmittelbaren und dem betreffenden Teilfonds zurechenbaren Gründungs- und
Auflagekosten selbst trägt.
Die oben aufgeführten Kosten und Gebühren können die Gesellschaft bzw. die einzelnen Teilfonds auch für ihre (di-
rekten oder indirekten) Tochtergesellschaften und Co-Investments tragen.
Alle Gebühren und Kosten verstehen sich zuzüglich ggf. anfallender Mehrwertsteuer.
Art. 23. Interessenkonflikte. Sofern ein Verwaltungsratsmitglied im Zusammenhang mit einem Geschäftsvorfall
der Gesellschaft ein den Interessen der Gesellschaft entgegengesetztes persönliches Interesse hat, wird dieses Verwal-
tungsratsmitglied dem Verwaltungsrat dieses entgegengesetzte persönliche Interesse mitteilen und im Zusammenhang
mit diesem Geschäftsvorfall nicht an Beratungen oder Abstimmungen teilnehmen. Dieser Geschäftsvorfall wird ebenso
wie das persönliche Interesse des Verwaltungsratsmitglieds der nächstfolgenden Aktionärsversammlung berichtet. Die-
se vorgehenden Bestimmungen sind nicht anwendbar auf Verwaltungsratsbeschlüsse, welche tägliche Geschäfte, die zu
normalen Bedingungen eingegangen wurden, betreffen.
Falls ein Quorum des Verwaltungsrates wegen eines Interessenkonfliktes eines oder mehrerer Verwaltungsratsmit-
glieder nicht erreicht werden kann, werden die gültigen Beschlüsse durch eine Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder,
welche bei einer solchen Verwaltungsratssitzung anwesend oder vertreten sind, getroffen.
Kein Vertrag bzw. kein anderes Geschäft zwischen der Gesellschaft und anderen Gesellschaften oder Unternehmen
wird durch die Tatsache berührt oder ungültig, dass einer oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft ein
persönliches Interesse haben oder Verwaltungsratsmitglieder, Gesellschafter, Teilhaber, Prokuristen oder Angestellte
einer anderen Gesellschaft oder eines anderen Unternehmens sind. Ein Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft, das
gleichzeitig Funktionen als Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer oder Angestellter in einer anderen Gesellschaft
59
oder Firma ausübt, mit der die Gesellschaft Verträge abschließt oder sonst wie in Geschäftsverbindung tritt, ist aus dem
alleinigen Grunde seiner Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft oder Firma nicht daran gehindert, zu allen Fragen bezüg-
lich eines solchen Vertrags oder eines solchen Geschäfts seine Meinung zu äußern, seine Stimme abzugeben oder son-
stige Handlungen vorzunehmen.
Art. 24. Freistellung und Entschädigung. Die Gesellschaft wird gegebenenfalls aus dem Vermögen der Gesell-
schaft oder gegebenenfalls des betroffenen Teilfonds die Verwaltungsratsmitglieder, die Geschäftsführer, leitende Ange-
stellte und Mitarbeiter und jeden Vertreter des Anlageausschusses für jede Haftung und alle Forderungen, Schäden und
Verbindlichkeiten, denen diese unter Umständen aufgrund ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglieder, Geschäfts-
führer, leitender Angestellten oder Mitarbeiter oder als ein Vertreter des Anlageausschusses oder aufgrund einer von
ihnen im Zusammenhang mit der Gesellschaft vorgenommenen oder unterlassenen Handlung unterliegen, soweit dies
nicht durch ihre grobe Fahrlässigkeit, Betrug oder vorsätzliches Fehlverhalten verursacht wurde, entschädigen bezie-
hungsweise von solcher Haftung oder solchen Forderungen, Schäden und Verbindlichkeiten freistellen. Die Haftungs-
freistellung und Entschädigung des Investmentberaters oder Investmentmanagers bestimmt sich nach den Vorschriften
der einschlägigen Verträge.
Art. 25. Wirtschaftsprüfer. Die im Jahresbericht der Gesellschaft enthaltenen Daten werden von einem oder
mehreren Wirtschaftsprüfern, die als «réviseurs d’entreprises agréé» qualifiziert sind und von der Aktionärsversamm-
lung beauftragt und von der Gesellschaft vergütet werden, überprüft.
Die Wirtschaftsprüfer erfüllen alle Pflichten, die das Gesetz vom 19. Juli 1991 vorschreibt.
Titel IV: Aktionärsversammlung - Geschäftsjahr - Ausschüttungen
Art. 26. Vertretung. Die Gesellschaft kann, zum Zeitpunkt ihrer Gründung oder zu einem späteren Zeitpunkt,
durch die Versammlung aller Aktien in einer Hand, einen einzigen Aktionär haben. Das Ableben oder die Auflösung des
einzigen Aktionärs hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.
Falls die Gesellschaft mehrere Aktionäre hat, vertritt die Aktionärsversammlung die Gesamtheit der Aktionäre. Ihre
Beschlüsse sind für alle Aktionäre der Gesellschaft verbindlich. Sie hat die gesetzlichen Befugnisse zur Anordnung,
Durchführung und Genehmigung aller mit der Tätigkeit der Gesellschaft zusammenhängenden Handlungen. Ihre Be-
schlüsse sind bindend für alle Aktionäre, sofern diese Beschlüsse in Übereinstimmung mit dem Luxemburger Gesetz und
dieser Satzung stehen, insbesondere sofern sie nicht die Rechte der getrennten Versammlungen der Aktionäre eines
bestimmten Teilfonds eingreifen.
Falls die Gesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat, so übt dieser Aktionär die Befugnisse der Aktionärsversamm-
lung aus.
Art. 27. Aktionärsversammlungen. Die ordentliche Aktionärsversammlung der Gesellschaft findet in Überein-
stimmung mit dem Luxemburger Recht am Geschäftssitz der Gesellschaft in Luxemburg oder an einem anderen, in der
Einberufung angegebenen Ort in Luxemburg, am dritten Dienstag des Monats April um 11 Uhr statt. Falls an diesem Tag
in Luxemburg die Banken nicht geöffnet sind, wird die ordentliche Aktionärsversammlung am ersten darauffolgenden
Bankarbeitstag abgehalten. Die ordentliche Aktionärsversammlung kann im Ausland abgehalten werden, falls nach Er-
messen des Verwaltungsrats außergewöhnliche Umstände dies erfordern.
Andere Aktionärsversammlungen können an dem Ort und zu der Zeit abgehalten werden, welche in der Einberufung
angegeben sind. Die vom Gesetz festgesetzten Quorum und Benachrichtigungsfristen sind für die Durchführung einer
Aktionärsversammlung maßgebend, insofern nichts anderes in dieser Satzung festgelegt ist.
Die Aktionärsversammlungen werden vom Verwaltungsrat durch Ladungen, welche die Tagesordnung beinhalten,
einberufen. Die Einberufung erfolgt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Die Tagesordnung wird von dem Verwaltungsrat vorbereitet, es sei denn, die Versammlung findet aufgrund der vom
Gesetz vorgesehenen schriftlichen Anfrage von Aktionären statt; in diesem Fall kann der Verwaltungsrat eine zusätzliche
Tagesordnung vorbereiten.
Falls alle Aktionäre bei einer Aktionärsversammlung anwesend oder vertreten sind und falls sie bestätigen, von der
Tagesordnung der Versammlung Kenntnis zu haben, kann diese ohne vorherige Einberufung oder Veröffentlichung ab-
gehalten werden.
Die Geschäfte, die bei einer Aktionärsversammlung zu behandeln sind, beschränken sich auf die Angelegenheiten, wel-
che in der Tagesordnung festgesetzt sind (welche sämtliche Angelegenheiten beinhalten muss, die vom Gesetz vorge-
schrieben sind) sowie auf die Angelegenheiten, welche in deren Zusammenhang aufkommen, außer alle Aktionäre
einigen sich auf eine andere Tagesordnung.
Der Verwaltungsrat kann alle anderen Bedingungen festlegen, welche die Aktionäre erfüllen müssen, um an den Ak-
tionärsversammlungen teilnehmen zu können.
Bei Angelegenheiten, welche die Gesellschaft als Ganzes betreffen, stimmen die Aktionäre der Gesellschaft gemein-
sam ab. Eine getrennte Abstimmung erfolgt jedoch bei Angelegenheiten, die nur einen oder mehrerer Teilfonds betref-
fen.
Falls die Gesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat, so werden dessen Beschlüsse in einem Protokoll festgehalten.
Art. 28. Mehreheitserfordernisse. Jeder Aktie berechtigt, unabhängig vom Nettoinventarwert per Aktie inner-
halb eines Teilfonds/einer Aktienklasse zu einer Stimme, im Einklang mit luxemburgischem Recht und dieser Satzung.
Ein Aktionär kann sich bei der Aktionärsversammlung durch eine andere Person vertreten lassen (welche nicht Aktionär
zu sein braucht und welche ein Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft sein kann). Die dazu ausgestellte Vollmacht
kann in Schriftform oder in Form eines Telegramms, Telekopie, E-Mail oder durch ein gleichwertiges Kommunikations-
mittel erfolgen.
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Beschlüsse der Aktionärsversammlung werden, soweit dies nicht anderweitig gesetzlich oder in dieser Satzung vor-
geschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 29. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Die Abschlüsse der Gesellschaft sind in Euro ausgewiesen und werden auf Grundlage der allgemein anerkannten
Grundsätze der Rechnungslegung in Luxemburg auf konsolidierter Basis unter Einbeziehung aller Teilfonds sowie der
direkten oder indirekten Tochtergesellschaften aufgestellt.
Art. 30. Dividenden und Ausschüttungen.Die Aktionärsversammlung entscheidet auf Vorschlag des Verwal-
tungsrats und im gesetzlich vorgegebenen Umfang über Ausschüttungen.
Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung der Aktionärsversammlung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
Zwischendividenden ausschütten.
Ausschüttungen an Aktionäre werden an ihre jeweilige, im Aktienregister angegebene Anschrift gezahlt. Die Aus-
schüttungen erfolgen zu einem vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt in der jeweiligen Teilfondswährung als Geld-
leistung; eine Sachauskehrung, insbesondere eine physische Lieferung von Edelmetallen und Waren, ist ausgeschlossen.
Jede Ausschüttung, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Festsetzung eingefordert wurde, verfällt und geht an
die Gesellschaft bzw. den jeweiligen Teilfonds zurück.
Auf Dividenden, die von der Gesellschaft beschlossen und von ihr zur Verwendung durch den Begünstigten verwahrt
werden, werden keine Zinsen gezahlt.
Titel V: Schlussbestimmungen
Art. 31. Depotbank. Die Gesellschaft wird im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang einen Depotbankvertrag mit
einer gemäß dem Gesetz über den Finanzsektor vom 5. April 1993 zum Betreiben von Bankgeschäften zugelassenen
Bank abschließen.
Die Depotbank hat ihren Pflichten und Verantwortlichkeiten gemäß dem Gesetz vom 19. Juli 1991 nachzukommen.
Art. 32. Beendigung. Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Aktionärsversammlung und vorbe-
haltlich der Quorums- und der Mehrheitserfordernisse gemäß Artikel 35 dieser Satzung aufgelöst werden.
Sollte der Nettoinventarwert der Gesellschaft unter zwei Drittel des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals
von eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,-), fallen, so hat der Verwaltungsrat der Aktionärsver-
sammlung die Entscheidung über die Beendigung der Gesellschaft vorzulegen. Die Aktionärsversammlung, auf der keine
Beschlussfähigkeit erforderlich ist, entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der auf der Aktionärsversammlung ver-
tretenen Aktionäre. Fällt der Nettoinventarwert unter ein Viertel des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals, d.h.
eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,-), so genügt zur Beendigung der Gesellschaft ein Viertel
der Stimmen der auf der Aktionärsversammlung anwesenden Aktionäre, ohne dass eine Beschlussfähigkeit der Aktio-
närsversammlung notwendig ist. Die Aktionärsversammlung muss so einberufen werden, dass sie innerhalb einer Frist
von dreißig Bankarbeitstagen nach der Feststellung, dass der Nettoinventarwert der Gesellschaft unter zwei Drittel des
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvermögens gefallen ist, abgehalten wird.
Art. 33. Liquidation. Die Liquidation der Gesellschaft wird von einem bzw. mehreren Liquidatoren vorgenommen,
bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Die Aktionärsversammlung bestellt die Liquidatoren
und legt ihre Kompetenzen und Vergütung fest.
Das Vermögen der Gesellschaft/Teilfonds wird bei Beendigung der Gesellschaft ordnungsgemäß liquidiert. Alle Erlöse
aus der Liquidation von Anlagen werden bar ausgezahlt. Eine Sachauskehrung, insbesondere eine Lieferung von Edelme-
tallen und Waren, findet nicht statt.
Art. 34. Auflösung oder Verschmelzung von Teilfonds. 1) Die Versammlung der Aktionäre eines Teilfonds
hat das Recht, jederzeit die Auflösung des entsprechenden Teilfonds der Gesellschaft oder dessen Verschmelzung mit
einem anderen Teilfonds der Gesellschaft oder mit einer anderen Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) oder
einem Teilfonds eines OGA zu beschließen.
(2) Ein solcher Beschluss wird mit einfachen Mehrheit der Aktionäre des entsprechenden Teilfonds gefasst.
(3) Ein Beschluss der Versammlung der Aktionäre des entsprechenden Teilfonds zur Auflösung eines Teilfonds oder
zur Verschmelzung eines Teilfonds gemäß oben stehendem Absatz wird schriftlich den Aktionären des von der Auflö-
sung betroffenen Teilfonds oder des im Rahmen der Verschmelzung einzubringenden Teilfonds mitgeteilt und gegebe-
nenfalls gemäss Bestimmung des Verwaltungsrats veröffentlicht.
(4) Ab dem Datum des Beschlusses betreffend die Auflösung bzw. der Verschmelzung des Teilfonds werden die vor-
aussichtlich im Rahmen der Auflösung oder Verschmelzung anfallenden Kosten bei der Nettoinventarwertberechnung
des entsprechenden Teilfonds berücksichtigt.
(5) In folgenden begrenzten Fällen kann die o.g. Auflösung oder Verschmelzung eines Teilfonds vom Verwaltungsrat
nach vorheriger Beratung durch den Anlageausschuss gefasst werden: a) Sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem
Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindestbetrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich
sinnvoller Weise zu verwalten. b) Sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen
Umfeld oder aus Ursachen wirtschaftlicher Rentabilität nicht als sinnvoll erscheint, den Teilfonds weiterhin zu verwalten.
(6) Die o.g. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden den Aktionären in der oben beschriebenen Weise mitgeteilt.
Der Beschluss der Verschmelzung eines Teilfonds wird einen Monat vor ihrer Wirksamkeit mitgeteilt, um den Aktionä-
ren während dieser Frist die kostenfreie Rücknahme oder den kostenfreien Umtausch ihrer Anteile zu ermöglichen. Bei
solchen kostenfreien Rücknahmen durch einen Aktionär wird der Rücknahmepreis gemäss den Fristen des jeweiligen
Teilfonds, welche im Prospekt festgelegt sind, ausbezahlt.
(7) Vorbehaltlich eines gegenteiliges Beschlusses des Verwaltungsrates werden die Rückkaufe von Aktien im Falle der
Auflösung eines Teilfonds eingestellt und die Vermögenswerte dieses Teilfonds realisiert, die Verbindlichkeiten erfüllt
61
und der entsprechende Netto-Liquidationserlös an die Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an diesem Teilfonds
verteilt; eine Sachauskehrung findet nicht statt, insbesondere keine physische Lieferung von Edelmetallen oder Waren.
(8) Netto-Liquidationserlöse, die nicht zum Abschluss des Auflösungsverfahrens von Aktionären eingezogen worden
sind, werden von der Depotbank nach Abschluss des Auflösungsverfahrens für Rechnung der berechtigten Aktionäre
bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge verfallen, wenn sie
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort geltend gemacht werden.
(9) Eine Verschmelzung erfolgt in der Weise, dass die Aktien eines oder mehrerer Teilfonds gegen die Aktien eines
bestehenden oder neu aufgelegten Teilfonds/OGA getauscht werden. Ein solcher Umtausch erfolgt auf der Grundlage
des am festgelegten Umtauschtag festgestellten Nettoinventarwertes der Aktien der auszutauschenden Teilfonds/OGA.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt gegen Rückgabe der Aktien des oder der einzubringenden Teilfonds.
(10) Die Verschmelzung eines Teilfonds der Gesellschaft mit einem Luxemburger fonds commun de placement oder
eines Teilfonds eines solchen fonds commun de placement, wobei der einzubringende Teilfonds der Teilfonds der Ge-
sellschaft ist, kann ebenfalls gemäß o.g. Bedingungen von der Versammlung der Aktionäre des entsprechenden Teilfonds
beschlossen werden. Eine solche Verschmelzung ist jedoch nur für Aktionäre, die dieser Verschmelzung zugestimmt ha-
ben, bindend. Die Aktien der Aktionäre, die der Verschmelzung nicht zugestimmt haben, werden zum einschlägigen Net-
toinventarwert zurückgenommen.
Art. 35. Änderungen der Satzung. Diese Satzung kann auf einer Aktionärsversammlung unter Einhaltung der im
Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften (in jeweils gültiger Fassung) enthaltenen Vorschriften bezüglich
Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernissen geändert oder ergänzt werden.
Art. 36. Massgebliches Recht. Alle nicht in dieser Satzung geregelten Angelegenheiten werden im Einklang mit
dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und dem Gesetz vom 19. Juli 1991 (in jeweils gültiger Fas-
sung) entschieden.
<i>ܨbergangsbestimmungeni>
(1) Das erste Rechnungsjahr beginnt am Gründungstag der Gesellschaft und endet am 31.12.2007.
(2) Die erste ordentliche Aktionärsversammlung wird im Jahre 2008 stattfinden.
<i>Zeichnung des Gründungskapitalsi>
Das Gründungskapital wird wie folgt gezeichnet:
1) 31.000,00 Euro Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg.
Damit beträgt das Gründungskapital insgesamt 31.000,00 Euro (EUR einunddreißigtausend). Die Einzahlung des ge-
samten Gründungskapitals wurde dem unterzeichneten Notar ordnungsgemäß nachgewiesen.
<i>Gründungskosteni>
Die von der Fondsgesellschaft zu tragenden Gründungskosten werden auf fünftausendfünfhundert euro veranschlagt.
<i> Erklärungi>
Der amtierende Notar erklärt, dass die in Artikel 26 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaf-
ten vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und bescheinigt dies ausdrücklich.
Gründungsversammlung der Gesellschaft
Oben angeführte Person, welche das gesamte gezeichnete Gründungskapital vertritt, hat unverzüglich eine Aktionärs-
versammlung, zu der sie sich als rechtens einberufen bekennt, abgehalten und folgende Beschlüsse gefasst:
I. Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates wird auf drei festgesetzt.
Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates werden ernannt:
- Bernhard Kuhn, Mitglied des Verwaltungsrats, M.M.WARBURG & CO LUXEMBOURG S.A., geschäftsansässig in 2,
Place Dargent, L-1413 Luxemburg, Luxemburg;
- Sabine Büchel, M.M.WARBURG-LUXINVEST S.A., geschäftsansässig in 2, place Dargent, L-1413 Luxemburg, Lu-
xemburg;
- Rüdiger Seiffert, Geschäftsführer, Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, Hamburg, geschäftsansässig in
Winterhuder Weg 62, D-22085 Hamburg, Deutschland.
Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder enden mit der ordentlichen Aktionärsversammlung des Jahres 2012.
II. Zum Wirtschaftsprüfer wird ernannt:
BDO COMPAGNIE FIDUCIAIRE S.A., mit Geschäftssitz in 5, boulevard de la Foire, L-1528 Luxemburg.
Das Mandat des Wirtschaftsprüfers endet mit der ordentlichen Aktionärsversammlung des Jahres 2008.
III. Sitz der Gesellschaft ist 2, place Dargent, L-1413 Luxemburg, Luxemburg.
Worüber Urkunde, aufgenommen wurde in Luxemburg, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung des dem Notar nach Namen, gebräuchlichem Vornamen, Stand und Wohnort bekannten Kom-
parenten, hat derselbe gegenwärtige Urkunde mit uns, Notar, unterzeichnet.
Gezeichnet: C. Lamesch, J.-J. Wagner.
Enregistré à Esch-sur-Alzette, le 19 décembre 2006, vol. 909, fol. 46, case 4. – Reçu 1.250 euros.
<i>Le Receveur ff.i> (signé): Oehmen.
Für gleichlautende Ausfertigung, erteilt zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations,
erteilt.
(139900.3/239/758) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 décembre 2006.
Beles, den 19. Dezember 2006.
J.-J. Wagner.
62
EQUITY TRUST CO. (LUXEMBOURG) S.A., Société Anonyme.
Registered office: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.F. Kennedy.
R. C. Luxembourg B 15.302.
MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A., Société Anonyme.
Registered office: L-5365 Munsbach, 22, Parc d’Activité Syrdall.
R. C. Luxembourg B 87.738.
—
MERGER PROJECT OF DECEMBER 5, 2006
In the year two thousand six, on the fifth day of December.
Before Us, Maître Joseph Elvinger, notary residing in Luxembourg (Grand Duchy of Luxembourg).
There appeared:
Maître Cintia Martins Costa, maître en droit, with professional address at Luxembourg, acting in his capacity as:
I.- special attorney of the Board of Directors of EQUITY TRUST CO. LUXEMBOURG S.A. (the «Absorbing
Company»), a société anonyme established and having its registered office at 46a, avenue J.F. Kennedy, L-1855
Luxembourg, registered with the Luxembourg Commercial and Companies Register under number B 15.302,
incorporated pursuant to a notarial deed of 19 August 1977, published in the Mémorial C, Recueil des Sociétés et
Associations («Mémorial C») number 258 of 8 November 1977; the articles of incorporation of said company have been
amended for the last time by notarial deed of Me Jean-Joseph Wagner on 30 June 2005 published in the Mémorial C
number 1220 of 17 November 2005;
by virtue of the powers conferred on her under the terms of a resolution of the board of directors of said company,
adopted on 4 December 2006;
II.- special attorney of the Board of Directors of the company MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A. (the
«Absorbed Company»), a société anonyme, established and having its registered office at 22, Parc d’Activité Syrdall, L-
5365 Münsbach, registered with the Luxembourg Commercial and Companies Register, section B under number 87.738,
incorporated by a notarial deed on 31 May 2002, published in the Mémorial C number 1234 of 22 August 2002; the
articles of incorporation of said company have been amended for the last time by a notarial deed of the undersigned
notary, on 5 December 2006, not yet published in the Mémorial C,
by virtue of the powers conferred on her under the terms of a resolution of the board of directors of said company,
adopted on 4 December 2006.
(the Absorbing Company and the Absorbed Company hereinafter referred to as the «Merging Companies»)
A certified extract of the minutes of each of those meetings, signed ne varietur by the appearing person and the
undersigned notary, shall remain annexed to this deed in order to be formalised with it;
Said appearing person, acting in its aforesaid dual capacity, required the undersigned notary to record the merger
project of the Absorbing Company and the Absorbed Company as more fully specified hereinafter:
Merger Project
1) The Companies
The Absorbing Company, EQUITY TRUST CO. LUXEMBOURG S.A. is incorporated as a société anonyme and has
its registered office at 46a, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg. The Absorbing Company holds more than 90% of
the shares in issue in the Absorbed Company.
The Absorbed Company, MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A, which will be merged by absorption into its
majority shareholder, the Absorbing Company (fusion-absorption) pursuant to the provisions of articles 281 et seq of
the law of 10 août 1915 on commercial companies as amended (the «Law»), is incorporated as a société anonyme and
its registered office is at 22, Parc d’Activité Syrdall, L-5365 Münsbach. It is registered at the Luxembourg commercial
register under number B87.738.
In this respect, the boards of directors of the respective Merging Companies have decided at their respective
meetings of 4 December 2006 to approve the merger of the companies to be carried out by the acquisition by EQUITY
TRUST CO. (LUXEMBOURG) S.A. of MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A.
2) General Meeting of the Shareholders of the Companies
Unless shareholders holding at least 5% of the shares of EQUITY TRUST CO. LUXEMBOURG S.A. so require, the
merger will be implemented without a resolution of a general meeting of shareholders of the companies.
3) Cancellation
As a result of the merger, the shares issued by MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A. will be cancelled and
MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A. shall cease to exist.
4) The date from which the operations of MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A. shall be treated for both fiscal
and accounting purposes as being carried out on behalf of EQUITY TRUST CO. (LUXEMBOURG) S.A.
For both fiscal and accounting purposes the operations of MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A. shall be treated
as being carried out on behalf of EQUITY TRUST CO. (LUXEMBOURG) S.A. from 1 November 2006.
5) The rights conferred by EQUITY TRUST CO. (LUXEMBOURG) S.àr.l. to shareholders having special rights and
to the holders of securities other than shares, or the measures proposed concerning them
There are no shareholders having special rights nor holders of securities other than shares.
However, in accordance with article 282, MANACOR (LUXEMBOURG) S.A. as minority shareholder in MONNET
PROFESSIONAL SERVICES S.A. may exercise the right to have it share acquired by EQUITY TRUST CO.
(LUXEMBOURG), S.à r.l. and shall be entitled to receive consideration corresponding to the value of its share to be
determined on the basis of the latest available net asset value of MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A.
63
Consequently, EQUITY TRUST CO (LUXEMBOURG), S.à r.l. undertakes to acquire the share held by MANACOR
(LUXEMBOURG) S.A. prior to the date of the deed of merger to be passed one month after publication of the present
merger project.
6) Any special advantages granted to the auditors, to the members of the board of directors and to the statutory
auditors
No special advantages are granted to the auditors, to the members of the board of directors and to the statutory
auditors of the companies.
7) The merger shall entail automatically, as from the Effective Date (as defined below), the universal transmission,
both as between the merging companies and vis-à-vis third parties, of all the assets and liabilities of the Absorbed
Company to the Absorbing Company. The rights and claims comprised in the assets of the Absorbed Company shall be
transferred to the Absorbing Company with all securities, either in rem or personal, attached thereto.
8) The Absorbing Company shall from the Effective Date carry out all agreements and obligations of whatever kind
of the Absorbed Company such as these agreements and obligations exist on the Effective Date and in particular carry
out all agreements existing with the creditors of the Absorbed Company and shall be subrogated to all rights and
obligations from such agreements.
9) One or more shareholders in the Absorbing Company having at least five per cent (5%) of the shares in the
subscribed capital shall be entitled to require, during a period of one (1) month following the publication of this merger
project in Mémorial C, a general meeting of the Absorbing Company to be convened with a view to its approval of the
merger.
10) The merger shall become effective following the expiry of one (1) month after publication of this merger project
in Mémorial C (the «Effective Date») and will automatically and simultaneously have the effects provided for in Article
274 except for point (1) (b) of paragraph 1 of the Law of 10 August 1915 on commercial companies, as amended.
11) The books and documents of the Absorbed Company shall be conserved for five years at the registered office of
the Absorbing Company.
12) The Absorbing Company shall itself carry out all formalities, including such announcements as are prescribed by
law, which are necessary or useful to give effect to the merger and the transfer and assignment of the assets and liabilities
of the Absorbed Company to the Absorbing Company. Insofar as required by law or deemed necessary or useful,
appropriate transfer instruments shall be executed by the Merging Companies to effect the transfer of the assets and
liabilities transferred by the Absorbed Company to the Absorbing Company.
In accordance with Article 271 of the aforesaid Law of 10 August 1915, as amended, the notary acting in this matter
declares that he has verified and attests the existence and legality of the acts and formalities required of the Merging
Companies and of this merger project.
The undersigned notary who has personal knowledge of the English language, states herewith that on request of the
above appearing person, the present deed is worded in the English language, followed by a translation into French, the
English version being prevailing in case of divergences between the English and the French text.
Whereas the present deed was drawn up in Luxembourg on the date indicated at the beginning thereof.
The document having been read to the person appearing, who is known to the notary by his surname, first name,
civil status and residence, the said person signed together with Us the notary this original deed.
Suit la traduction française du texte qui précède:
Le cinquième jour du mois de décembre de l’année deux mille six.
Par-devant Nous, Maître Joseph Elvinger, notaire de résidence à Luxembourg (Grand-Duché de Luxembourg).
A comparu:
Me Cintia Martins Costa, maître en droit, résidant à Luxembourg
Agissant en qualité de:
I.- mandataire spécial du conseil d’administration de la société EQUITY TRUST CO. LUXEMBOURG S.A. (la «Société
Absorbante»), une société anonyme constituée et ayant son siège social au 46a, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxem-
bourg, inscrite auprès du registre de commerce et des sociétés de et à Luxembourg section B sous le numéro 15.302,
constituée selon un acte notarié du 19 août 1977, publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations («Mé-
morial C») numéro 258 du 8 novembre 1977; les statuts de ladite société ont été modifiés plusieurs fois et en dernier
lieu par un acte notarié reçu de Me Jean-Joseph Wagner, notaire, en date du 30 juin 2005 publié au Mémorial C numéro
1220 du 17 novembre 2005;
en vertu des pouvoirs lui conférés par résolutions du conseil d’administration de la Société Absorbante du 4 décem-
bre 2006;
II.- mandataire spécial du conseil d’administration de la société MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A. (la «So-
ciété Absorbée»), une société anonyme constituée et ayant son siège social au 22, Parc d’Activité Syrdall, L-5365 Müns-
bach, inscrite auprès du registre de commerce et des sociétés de et à Luxembourg, section B sous le numéro 87.738,
constituée selon un acte notarié du 31 mai 2002, publié au Mémorial C numéro 1234 du 22 août 2002; les statuts de
ladite société ont été modifiés plusieurs fois et pour la dernière fois par acte notarié de Me Joseph Elvinger, notaire, le
5 décembre 2006, non encore publié au Mémorial C,
en vertu des pouvoirs lui conférés par résolutions du conseil d’administration de la Société Absorbée du 4 décembre
2006.
(la Société Absorbante et la Société Absorbée ensemble les «Sociétés Fusionnantes»)
Une copie certifiée de chacune de ces résolutions circulaires, signée ne varietur par le comparant et le notaire sous-
signé demeurera annexée au présent acte afin d’être enregistrée avec ce dernier;
64
Le comparant, agissant en sa double capacité indiquée ci-dessus, a requis le notaire instrumentant d’acter le projet
de fusion de la Société Absorbante et la Société Absorbée comme suit:
Projet de fusion
1) Les Sociétés
La Société Absorbante, EQUITY TRUST CO. LUXEMBOURG S.A., est constituée sous la forme d’une société ano-
nyme et son siège social est situé au 46a, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg. La Société Absorbante détient plus
de 90% des actions émises par la Société Absorbée.
La Société Absorbée, MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A., qui sera fusionnée par absorption par son action-
naire majoritaire, la Société Absorbante conformément aux articles 281 et suivants de la loi du 10 août 1915 concernant
les sociétés commerciales (la «Loi»), telle que modifiée, est constituée sous la forme d’une société anonyme et son siège
social est situé au 22, Parc d’Activité Syrdall, L-5365 Münsbach. Elle est inscrite auprès du registre de commerce et des
sociétés de et à Luxembourg sous le numéro B 87.738.
A cet égard, les conseils d’administration respectifs des Sociétés Fusionnantes ont décidé par résolutions circulaires
du 4 décembre 2006 d’approuver la fusion de la Société Absorbante et la Société Absorbée par voie d’acquisition par
EQUITY TRUST CO. (LUXEMBOURG) S.A. de MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A.
2) Assemblées Générales des Actionnaires des Sociétés
Conformément à la loi et à moins que des actionnaires détenant au moins 5% des actions de EQUITY TRUST CO.
(LUXEMBOURG) S.A. ne le requièrent, la fusion sera mise en place sans l’approbation d’une assemblée générale des
actionnaires des sociétés.
3) Annulation
Suite à la fusion, les actions émises par MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A., seront annulées et MONNET
PROFESSIONAL SERVICES S.A. cessera d’exister.
4) Date à partir de laquelle les opérations de MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A. seront considérées du point
de vue comptable et fiscal comme accomplies pour le compte de EQUITY TRUST CO. (LUXEMBOURG) S.A.
Du point de vue comptable et fiscal, les opérations de MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A. seront considérées
accomplies pour le compte de EQUITY TRUST CO. (LUXEMBOURG) S.A. à partir du 1 novembre 2006.
5) Les droits assurés par EQUITY TRUST CO. (LUXEMBOURG) S.A. aux actionnaires de la Société Absorbée ayant
des droits spéciaux et aux porteurs de titres autres que des actions ou les mesures proposées à leur égard.
Il n’existe aucun actionnaire ni porteur de titres autres que des actions disposant de droits spéciaux.
Cependant et en conformité avec l’article 282 de la Loi, MANACOR (LUXEMBOURG) S.A. en tant qu’actionnaire
minoritaire de MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A. peut exercer le droit de faire racheter son action par EQUI-
TY TRUST CO. (LUXEMBOURG) S.A. et obtenir une contrepartie correspondant à la valeur de son action déterminée
sur base de la dernière valeur nette disponible de MONNET PROFESSIONAL SERVICES S.A.
Par conséquent, EQUITY TRUST CO. (LUXEMBOURG) S.A. s’engage à racheter l’action détenue par MANACOR
(LUXEMBOURG) S.A. préalablement à la date à laquelle l’acte notarié constatant la fusion tenu un mois après la publi-
cation du présent projet de fusion.
6) Tous avantages particuliers attribués aux experts indépendants, aux membres du conseil d’administration ainsi
qu’aux commissaires aux comptes
Aucun avantage spécial ne sera attribué aux experts indépendants, aux membres du conseil d’administration ainsi
qu’aux commissaires aux comptes des sociétés.
7) La fusion entraînera automatiquement, à dater de sa Prise d’Effet (tel que définit ci-dessous), le transfert universel,
tant entre sociétés fusionnantes que vis-à-vis des tiers, de tous les droits et obligations de la Société Absorbée à la So-
ciété Absorbante. Les droits et créances compris dans les avoirs de la Société Absorbée seront transmis à la Société
Absorbante ainsi que toutes les sûretés, in rem ou personnelles qui leur sont attachées.
8) La Société Absorbante accomplira à partir de la date de Prise d’Effet tous les contrats et obligations de quelque
nature que ce soit de la Société Absorbée tels que ces contrats et obligations existent à la date de Prise d’Effet et en
particulier les contrats existants avec les créanciers de la Société Absorbée en étant subrogée dans les droits et obliga-
tions découlant de ces contrats.
9) Un ou plusieurs actionnaires de la société absorbante détenant au moins cinq pour cent (5%) des actions auront
le droit de requérir, pendant une période d’un (1) mois suite à la publication de ce projet de fusion au Mémorial C,
qu’une assemblée générale de la Société Absorbante soit convoquée afin de statuer sur l’approbation de la fusion.
10) La fusion prendra effet suite à l’expiration d’un délai d’un (1) mois après la publication de ce projet de fusion au
Mémorial C (la «Prise d’Effet») et produira automatiquement et simultanément les effets prévus à l’article 274(1) sauf
pour le point (1)(b) de la Loi.
11) Les livres et documents de la Société Absorbée seront conservés pendant cinq ans au siège social de la Société
Absorbée.
12) La Société Absorbante doit accomplir toutes les formalités, y compris les annonces prévues par la loi, qui sont
nécessaires ou utiles à la prise d’effet de la fusion et au transfert et à l’attribution des avoirs et des obligations de la
Société Absorbée à la Société Absorbante. Pour autant que la loi le prévoie ou que c’est nécessaire ou utile, des instru-
ments de transfert appropriés devront être exécutés par les Sociétés Fusionnantes pour effectuer le transfert des avoirs
et des obligations de la Société Absorbée à la Société Absorbante.
Conformément à l’article 271 de la loi du 10 août 1915, telle que modifiée, le notaire instrumentant déclare qu’il a
contrôlé et atteste de l’existence et la légalité des actes et formalités requis des sociétés fusionnantes et de ce projet
de fusion.
65
Le notaire soussigné qui a une connaissance personnelle de la langue anglaise , déclare que à la requête du comparant,
le présent acte a été rédigé en anglais, suivi d’une traduction en français, la version anglaise prévalant en cas de diver-
gences entre les textes français et anglais.
Dont acte
En foi de quoi le présent acte a été rédigé à Luxembourg à la date indiquée au début des présentes. Les documents
ayant été lu au comparant, qui est connu du notaire de par son nom, prénom, statut civil et résidence, le comparant a
signé avec Nous notaire l’original de cet acte.
Signé: C. Martins Costa, J. Elvinger.
Enregistré à Luxembourg, le 8 décembre 2006, vol. 30CS, fol. 73, case 10. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(140202.2/211/206) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 décembre 2006.
LIC US REAL ESTATE FUND NO. 1 SICAV, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-1653 Luxemburg, 2-8, avenue Charles de Gaulle.
H. R. Luxemburg B 122.582.
—
STATUTEN
Im Jahre zweitausendsechs, den achtzehnten Dezember.
Vor dem unterzeichneten Notar Maître Maître Jean-Joseph Wagner, Notar, mit Amtswohnsitz in Sassenheim (Groß-
herzogtum Luxemburg).
Ist erschienen:
LIC ASSET MANAGEMENT GMBH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet nach dem Recht der Bun-
desrepublik Deutschland, mit Sitz in Neues Kranzler Eck, Kurfürstendamm 23, D-10719 Berlin, Bundesrepublik
Deutschland,
hier vertreten durch Herrn Jacques Schroeder, Rechtsanwalt, wohnhaft in L-2314 Luxemburg, 4 place de Paris, auf-
grund einer privatschriftlichen Vollmacht, ausgestellt am 15. Dezember 2006.
Die oben erwähnte Vollmacht bleibt dieser Akte beigefügt, um gleichzeitig mit ihr den Formalitäten der Einregistrie-
rung unterworfen zu werden.
Die Erschienene, die in ihren oben genannten Eigenschaft handelt, ersucht den unterzeichneten Notar, die Satzung
einer Aktiengesellschaft unter der Form einer société d’investissement à capital variable, die sie hiermit gründet, wie
folgt zu beurkunden:
<i>Definitioneni>
«Acquisition Fee»: Die von der Gesellschaft gemäß dem Investment Advisory Agreement bei dem Erwerb einer Im-
mobilie an den Investment Advisor zu zahlende Gebühr.
«Aktie»: Eine Aktie der Gesellschaft.
«Aktionär»: Ein Investor, der ein Subscription Agreement unterzeichnet und Aktien erworben hat. Jeder Aktionär
gilt zugleich auch als Investor im Sinne dieser Satzung.
«Aktionärsgruppe»: Aktionäre, die gemäß Richtlinie 83/349/EWG des Rates über den konsolidierten Abschluss oder
gemäß anerkannten internationalen Bilanzierungsvorschriften gemeinsam in einen konsolidierten Abschluss einzubezie-
hen sind.
«Aktionärsversammlung»: Eine ordentliche oder außerordentliche Aktionärsversammlung der Gesellschaft.
«Anlageausschuss»: Ausschuss zur Beratung des Verwaltungsrats, der sich aus Vertretern von Aktionären der Ge-
sellschaft zusammensetzt und formell vom Verwaltungsrat bestellt wird.
«Asset Advisory Fee»: Die von der Gesellschaft gemäß dem Investment Advisory Agreement an den Investment Ad-
visor zu zahlende laufende Gebühr.
«Bankarbeitstag»: Jeder Tag, an dem die Banken in Luxemburg für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.
«Bewertungstag»: Ein Tag, zu dem gemäß dieser Satzung der Nettoinventarwert je Aktie bestimmt wird.
«Bindungszeitraum»: Der Zeitraum, in dem sämtliche Kapitalzusagen eingefordert und gezahlt werden sollen und der
spätestens vier Jahre nach dem Ersten Closing endet.
«Closing»: Der von dem Verwaltungsrat bestimmte Tag, an dem die Subscription Agreements von den Investoren
unterzeichnet werden und die Zulassung von Investoren durch die Gesellschaft erfolgt.
«Depotbank»: Die Bank, welche von der Gesellschaft als Depotbank im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1991 ernannt
wird.
«Einzahlungsaufforderung»: Die Aufforderung der Gesellschaft an einen Investor, einen prozentualen Anteil seiner
Offenen Kapitalzusage gegen Ausgabe von Aktien an die Gesellschaft zu zahlen.
«Erstes Closing»: Der von dem Verwaltungsrat bestimmte Tag, an dem die Subscription Agreements von den ersten
Investoren unterzeichnet werden.
«Erstemissionsphase»: Der vom Verwaltungsrat festgelegte und im Private Placement Prospectus angegebene Zeit-
raum, während dessen die Gesellschaft Aktien zu einem vom Verwaltungsrat festgesetzten Erstemissionspreis ausgibt.
«Geregelter Markt»: Ein regelmäßig betriebener, regulierter, anerkannter und der Öffentlichkeit zugänglicher Markt.
«Gesellschaft»: Die LIC US Real Estate Fund No. 1 SICAV.
Luxembourg, le 15 décembre 2006.
J. Elvinger.
66
«Gesetz vom 19. Juli 1991»: Das luxemburgische Gesetz vom 19. Juli 1991 über Organismen für gemeinsame Anlagen,
deren Anteile nicht zum öffentlichen Vertrieb bestimmt sind, sowie ggf. dessen Nachfolgegesetzgebung.
«Immobilien»: Alle Vermögensgegenstände, welche unter dem geltenden luxemburgischen Recht und Verwaltungs-
praxis als Immobilienwerte (valeurs immobilières) angesehen werden, insbesondere Grundstücke und Gebäude, unmit-
telbare und mittelbare Beteiligungen an Immobiliengesellschaften und grundstücksgleiche Rechte wie im Private
Placement Prospectus beschrieben.
«Immobiliensachverständiger»: Von der Gesellschaft ernannter unabhängiger Sachverständiger, der die Bewertung
der Immobilienanlagen der Gesellschaft vornimmt.
«Investment Advisor»: LINCOLN PROPERTY COMPANY GERMANY, LLC, Dallas, Texas, USA.
«Investment Advisory Agreement»: Die zwischen der Gesellschaft und dem Investment Advisor zu schließende Ver-
einbarung, durch welche der Investment Advisor mit Beratungs- und Asset Management Aufgaben in die Umsetzung der
Anlagepolitik der Gesellschaft einbezogen wird, sowie mit der Übernahme von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Vermögensverwaltung der Gesellschaft beauftragt wird. Der Investment Advisor kann unter den im Investment Adviso-
ry Agreement festgelegten Bedingungen und auf eigene Kosten sich von Dritten beraten lassen oder seine Aufgaben auf
Dritte übertragen.
«Investment Advisory Fees»: Von der Gesellschaft gemäß dem Investment Advisory Agreement an den Investment
Advisor zu zahlende Asset Advisory Fee, Acquisition Fee, Sales Fee und Performance Fees.
«Investor»: Ein institutioneller Investor im Sinne der in Artikel 10 dieser Satzung aufgeführten Definition, der ein Sub-
scription Agreement unterzeichnet hat.
«Kapitalzusage»: Die durch den Investor gegenüber der Gesellschaft durch Unterzeichnung des Subscription Agree-
ments eingegangene Verpflichtung, den im Subscription Agreement angegebenen Geldbetrag in die Gesellschaft einzu-
zahlen.
«Nettoinventarwert»: Der gemäß Artikel 12 bestimmte Nettoinventarwert der Gesellschaft.
«Offene Kapitalzusagen»: Der Anteil der Kapitalzusagen der Investoren gemäß dem Subscription Agreement, der
noch nicht eingefordert und an die Gesellschaft gezahlt wurde.
«Performance-Fees»: Die von der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des gemäß dem Investment Advisory
Agreement an den Investment Advisor zu zahlenden Gewinnbeteiligungen.
«Private Placement Prospectus» oder «PPP»: Der Private Placement Prospectus der Gesellschaft in seiner jeweils gül-
tigen Fassung.
«Qualifizierte Mehrheit»: Mehr als 75% aller im Umlauf befindlichen Aktien.
«Sales Fee»: Die von der Gesellschaft gemäß dem Investment Advisory Agreement bei dem Verkauf einer Immobilie
an den Investment Advisor zu zahlende Gebühr.
«Satzung»: Diese Satzung der Gesellschaft.
«Säumiger Investor»: Ein von der Gesellschaft gemäß Artikel 8 für säumig erklärter Investor.
«Subscription Agreement»: Die zwischen dem Investor und der Gesellschaft geschlossene Vereinbarung, durch die
sich der Investor verpflichtet, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Aktien zu zeichnen, wobei dieser Betrag in voller
Höhe oder in Teilbeträgen gegen Ausgabe von Aktien an die Gesellschaft zu zahlen ist, wenn der Investor eine Einzah-
lungsaufforderung erhält, und durch die sich die Gesellschaft ihrerseits verpflichtet, voll eingezahlte Aktien an den Inve-
stor auszugeben, soweit die Kapitalzusage des Investors in Anspruch genommen und bezahlt wird.
«US$»: Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika.
«Verbundenes Unternehmen»: Bezeichnet in Bezug auf eine Person ein Unternehmen, wenn (i) dieses an der Person
unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist oder unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss
auf diese Person ausüben kann oder (ii) umgekehrt die Person an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu mehr
als 50% beteiligt ist oder auf dieses unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder (iii)
eine dritte Person sowohl an der Person als auch dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu jeweils mindestens
mehr als 50% beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
«Vertreter des Anlageausschusses»: Jedes Mitglied des Anlageausschusses.
«Verwaltungsrat»: Der Verwaltungsrat der Gesellschaft.
Titel I: Name - Geschäftssitz - Laufzeit - Geschäftszweck
Art. 1. Name. Zwischen der Zeichnerin und denjenigen, welche Eigentümer von zukünftig ausgegebenen Aktien
werden können, besteht eine Aktiengesellschaft («société anonyme») in Form einer Investmentgesellschaft mit varia-
blem Kapital («societé d’investissement à capital variable») mit dem Namen LIC US Real Estate Fund No. 1 SICAV.
Art. 2. Geschäftssitz. Geschäftssitz der Gesellschaft ist Luxemburg-Stadt, Großherzogtum Luxemburg. Tochter-
gesellschaften, Zweigstellen und sonstige Geschäftsstellen können entweder im Großherzogtum Luxemburg oder im
Ausland errichtet werden. Der Geschäftssitz kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates innerhalb der Ge-
meinde Luxemburg-Stadt verlegt werden. Die Verlegung des Geschäftssitzes in eine andere Gemeinde des Großherzog-
tums Luxemburg bedarf eines Beschlusses der Aktionärsversammlung, welche unter den für Satzungsänderungen
vorgesehenen Bedingungen entscheidet. Hat die Gesellschaft nur einen Aktionär, so wird der Beschluss zur Verlegung
des Geschäftssitzes in eine andere Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg durch den Alleinaktionär getroffen.
Art. 3. Laufzeit. Vorbehaltlich Artikel 32 wird die Gesellschaft für einen Zeitraum von 12 Jahren ab dem Grün-
dungsdatum errichtet. Die Laufzeit der Gesellschaft kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats und durch Beschluss der
Aktionärsversammlung, der mit einer Qualifizierten Mehrheit getroffen wird, zweimal um je ein weiteres Jahr verlängert
werden. Weiterhin kann die Laufzeit der Gesellschaft jederzeit durch einstimmigen Beschluss der Aktionäre auf be-
stimmte oder unbestimmte Zeit verlängert werden.
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Art. 4. Geschäftszweck. Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die direkte oder indirekte Anlage ihres Ver-
mögens über Tochtergesellschaften in Immobilien, mit dem Ziel, den Aktionären Erträge aus der Verwaltung, Bewirt-
schaftung und Veräußerung der Immobilien zukommen zu lassen. Die Gesellschaft ist befugt, alle Maßnahmen zu
ergreifen und Geschäfte abzuschließen, die sie zur Erfüllung und Entwicklung ihres Geschäftszwecks für nützlich hält,
soweit dies nach dem Gesetz vom 19. Juli 1991 zulässig ist.
Titel II: Kapital - Aktien - Nettoinentarwert
Art. 5. Kapital. Das Kapital der Gesellschaft besteht aus voll eingezahlten Aktien ohne Nennwert und entspricht
jederzeit dem gesamten Nettoinventarwert der Gesellschaft gemäß Artikel 12.
Das Anfangskapital der Gesellschaft beträgt US$ 50.000,- (in Worten fünfzigtausend US Dollar) und besteht aus 5 (in
Worten fünf) Aktien ohne Nennwert, welche ganz eingezahlt wurden.
Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt den Gegenwert in US$ von EUR 1.250.000,- (in Worten: eine Million
zweihundertfünfzigtausend Euro). Das Mindestkapital ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zulassung der
Gesellschaft als Organismus für gemeinsame Anlagen gemäss den luxemburgischen gesetzlichen Bestimmungen zu er-
reichen.
Art. 6. Form der Aktien
5. Die Aktien werden ausschließlich als Namensaktien ausgegeben.
Alle von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien werden im Aktienregister eingetragen, das von der Gesellschaft bzw.
von einer oder mehreren von der Gesellschaft ernannten natürlichen oder juristischen Personen geführt wird. Dieses
Verzeichnis enthält den Namen von jedem Aktionär, die Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien sowie seinen Geschäfts-
sitz, den er der Gesellschaft angegeben hat. Die Eintragung der Namen der Aktionäre in das Aktienregister belegt deren
Eigentumsrecht an diesen Aktien. Jeder Aktionär erhält schriftlich eine Bestätigung, dass die Aktien auf seinen Namen
im Aktienregister eingetragen sind. Die Übertragung einer Aktie erfolgt durch Unterzeichnung einer datierten, schrift-
lichen Übertragungserklärung durch den Käufer und den Veräußerer, beziehungsweise von diesen bevollmächtigte Per-
sonen und die Eintragung ins Aktienregister. Die Gesellschaft kann auch andere Formen des Nachweises für eine
Aktienübertragung akzeptieren, wenn sie diese für geeignet hält; auch in diesem Fall ist eine Eintragung in das Aktienre-
gister vorzunehmen.
Die Eintragung in das Aktienregister wird von einem oder mehreren Verwaltungsratsmitgliedern oder leitenden An-
gestellten der Gesellschaft bzw. von einer oder mehreren anderen vom Verwaltungsrat entsprechend bevollmächtigten
Personen unterzeichnet.
Aktien sind vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 11 frei übertragbar.
Aktionäre teilen der Gesellschaft eine Anschrift mit, an die alle Mitteilungen und Bekanntmachungen zu senden sind.
Diese Anschrift wird ebenfalls ins Aktienregister eingetragen. Falls ein Aktionär die Angabe einer Anschrift unterlässt,
kann die Gesellschaft dies im Aktienregister vermerken. In diesem Falle gilt bis zur Angabe einer Anschrift durch den
Gesellschafter der Geschäftssitz der Gesellschaft oder eine andere von der Gesellschaft zu bestimmende und ins Akti-
enregister einzutragende Anschrift als Anschrift des Aktionärs. Ein Aktionär kann seine im Aktienregister eingetragene
Anschrift jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft ändern.
Falls mehrere Personen als Inhaber einer Aktie eingetragen sind, gilt der im Aktienregister zuerst genannte Inhaber
als Vertreter aller Mitinhaber und wird alleine als Inhaber dieser Aktie behandelt, insbesondere ist nur er zum Erhalt
von Mitteilungen der Gesellschaft berechtigt.
Die Gesellschaft kann sich für die Ausgabe von Aktienbruchteilen entscheiden. Solche Aktienbruchteile sind nicht
stimmberechtigt, berechtigen den Inhaber jedoch anteilsmäßig zur Teilhabe am Gesellschaftsvermögen.
Art. 7. Ausgabe und Verkauf von Aktien. Aktien werden nur an Institutionelle Investoren ausgegeben, die ein
Subscription Agreement unterzeichnet haben. Die Anzahl der Aktionäre darf zu keinem Zeitpunkt 30 übersteigen.
Die Gesellschaft gibt während des Zeitraums, in welchem die Berechnung des Nettoinventarwerts der Gesellschaft
gem. Artikel 13 ausgesetzt ist, keine Aktien aus. Wird die Berechnung des Nettoinventarwerts ausgesetzt, nachdem In-
vestoren bereits einer Einzahlungsaufforderung folgeleistend Zahlungen erbracht haben, so werden die Aktien auf Basis
des ersten nach Beendigung der Aussetzung berechneten Nettoinventarwerts ausgegeben.
Während der vom Verwaltungsrat festgelegten Erstemissionsphase werden die Aktien der Gesellschaft zu einem von
dem Verwaltungsrat bestimmten und im Private Placement Prospectus veröffentlichten Preis ausgegeben. Gibt die Ge-
sellschaft nach Ablauf der Emissionsphase Aktien aus, entspricht der Preis dem Nettoinventarwert je Aktie, der gemäß
Artikel 12 am Bewertungstag gemäß den vom Verwaltungsrat jeweils festgelegten Grundsätzen berechnet wird.
Der Verwaltungsrat kann jedes Verwaltungsratsmitglied oder leitenden Angestellten der Gesellschaft bevollmächti-
gen, Zeichnungen anzunehmen, Zahlungen für neu auszugebende Aktien entgegenzunehmen und die Aktien zuzustellen.
Art. 8. Säumiger Investor. Zahlt ein Investor innerhalb des vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitraums entgegen
seiner Kapitalzusage nicht, obwohl ihm eine entsprechende schriftliche Einzahlungsaufforderung an die im Subscription
Agreement (beziehungsweise im Aktienregister) verzeichnete Anschrift zugesandt wurde, kann die Gesellschaft den be-
treffenden Investor zum Säumigen Investor erklären, mit der Folge, dass:
a) von dem Säumigen Investor die Zahlung einer Entschädigung an die Gesellschaft in Höhe von 10 % seiner gesamten
Kapitalzusage gefordert wird; und
b) Ausschüttungen an den Säumigen Investor aufgerechnet oder zurückgehalten werden, bis alle der Gesellschaft ge-
schuldeten Beträge von ihm vollständig eingezahlt sind.
Daneben kann der Verwaltungsrat auf Empfehlung des Anlageausschusses (in dem Aktionäre aus der Aktionärsgruppe
des Säumigen Investors insoweit kein Stimmrecht haben) folgende Maßnahmen ergreifen:
1) Zwangsrücknahme der Aktien des Säumigen Investors durch die Gesellschaft gegen Zahlung eines Betrags in Höhe
von 90 % des Nettoinventarwerts der betroffenen Aktien bzw. (falls dieser Betrag niedriger ist) 90 % des ursprünglichen
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Ausgabepreises dieser Aktien an den betreffenden Aktionär, wobei der Rücknahmepreis erst im Zeitpunkt der Beendi-
gung der Gesellschaft ausgezahlt wird;
2) Einräumung des Rechts an die Nicht-Säumigen Investoren, die Aktien des Säumigen Investors anteilig zu einem
Preis in Höhe von 90 % des Nettoinventarwerts der maßgeblichen Aktien zu kaufen, nachdem die Gesellschaft die Ak-
tien zurückgekauft hat;
3) Kündigung oder Verringerung der Kapitalzusage des Säumigen Investors; oder
4) Ausschöpfung aller sonstigen durch die Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Möglichkeiten.
Den Aktionären kann eine weitere Einzahlungsaufforderung zugesandt werden, um den durch den Säumigen Investor
entstandenen Ausfall auszugleichen (wobei diese nicht die Offene Kapitalzusage der jeweiligen Aktionäre überschreiten
darf), und durch Beschluss der Aktionäre mit Qualifizierter Mehrheit können neue Investoren zur Gesellschaft zugelas-
sen werden, welche an Stelle des Säumigen Investors Einzahlungen zu leisten haben.
Art. 9. Rücknahme von Aktien, Rücknahmeaufschub, Aussetzung der Rücknahme. Jeder Aktionär kann
verlangen, dass ihm gegen Rückgabe von Aktien sein Anteil am Gesellschaftsvermögen aus diesem ausgezahlt wird.
Verlangt der Aktionär, dass ihm gegen Rückgabe von Aktien sein Anteil am Gesellschaftsvermögen ausgezahlt wird,
so kann die Gesellschaft die Rückzahlung bis zum Ablauf eines Jahres nach Vorlage der Aktien zur Rücknahme verwei-
gern, wenn die Bankguthaben und der Erlös aus Barmitteln, Geldmarktinstrumenten und börsennotierten Wertpapieren
(«Liquide Mittel») zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirt-
schaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen.
Reichen nach Ablauf dieser Frist die Liquiden Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu ver-
äußern. Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch zwei Jahre
nach Vorlage von Aktien zur Rücknahme, kann die Gesellschaft die Rücknahme verweigern. Nach Ablauf dieser Frist
kann die Gesellschaft Vermögensgegenstände ohne Beachtung der Beleihungsgrundsätze und über den im Private Place-
ment Prospectus genannten Fremdkapitalanteil von circa 60% hinaus beleihen, um die Mittel zur Rücknahme der Aktien
zu beschaffen. Die darüber hinaus gehende Fremdkapitalaufnahme darf jedoch 10 % des Vermögens der Gesellschaft
nicht überschreiten. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Belastungen, soweit diese die im Privat Placement Prospectus ge-
nannte Belastungsgrenze überschreiten, abzulösen, sobald dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist. Wird die
Rücknahme nach den Vorschriften dieses Absatzes aufgeschoben, so ist der Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der tat-
sächlich durchgeführten Rücknahme zu bestimmen.
Der Rücknahmepreis je Aktie entspricht bei jeder Rücknahme dem Nettoinventarwert je Aktie abzüglich einer ggf.
durch den Verwaltungsrat im Einzelfall bestimmten Rücknahmegebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des Private Pla-
cement Prospectus.
Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Aktien aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 13 vor-
liegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre erforderlich erscheinen lassen. Solange
die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Aktien ausgegeben werden. Die Gesellschaft wird der CSSF die Entscheidung
zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzeigen. Die Gesellschaft wird die Aktionäre durch eine schriftliche Be-
kanntmachung an die im Aktienregister angegebene Anschrift über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück-
nahme der Aktien unterrichten. Falls ein Rücknahmeantrag gestellt wurde, welcher bis zum Datum der Wiederaufnahme
der Rücknahme der Aktien nicht schriftlich bei der Gesellschaft widerrufen wurde, wird der Antrag gemäss den gelten-
den Bestimmungen abgerechnet.
Aktien die zurückgekauft wurden, werden annulliert.
Der Rücknahmepreis je Aktie wird innerhalb von dreißig Bankarbeitstagen nach der tatsächlich durchgeführten Rück-
nahme gezahlt.
Art. 10. Beschränkungen des Eigentums an Aktien. Die Gesellschaft kann das Eigentum an Aktien personen-
bezogen beschränken oder verhindern, wenn das Eigentum nach Ansicht des Verwaltungsrats der Gesellschaft schaden
könnte oder einen Verstoß gegen luxemburgische oder ausländische Gesetze oder Rechtsvorschriften darstellen könnte
oder wenn die Gesellschaft hierdurch den Gesetzen (beispielsweise den Steuergesetzen) eines anderen Staates als Lu-
xemburg unterworfen sein könnte.
Insbesondere kann der Verwaltungsrat das Eigentum von US-Personen und Nicht-Institutionellen Investoren (jeweils
im Sinne der in diesem Artikel aufgeführten Definition) beschränken und die Gesellschaft kann zu diesem Zweck:
a) die Ausgabe von Aktien bzw. die Eintragung einer Übertragung von Aktien verweigern, wenn es Anhaltspunkte
gibt, dass diese Eintragung bzw. Übertragung dazu führt, dass US-Personen oder Nicht-institutionelle Investoren recht-
liches oder wirtschaftliches Eigentum an Aktien erwerben; und
b) von einer Person, deren Name im Aktienregister eingetragen ist, bzw. einer Person, die sich um die Eintragung der
Übertragung von Aktien ins Aktienregister bemüht, verlangen, dass sie der Gesellschaft jegliche Informationen beibringt
- und deren Richtigkeit an Eides Statt versichert -, die die Gesellschaft für notwendig hält, um entscheiden zu können,
ob das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien dieses Aktionärs bei einer US-Person oder einem Nicht-institutionellen
Investor liegt oder ob sich aus der betreffenden Eintragung ein wirtschaftliches Eigentum von US-Personen bzw. nicht-
institutionellen Investoren ergeben würde; und
c) von einem Aktionär verlangen, seine Aktien zu verkaufen und der Gesellschaft innerhalb von zwanzig Bankarbeits-
tagen den entsprechenden Verkauf nachzuweisen, wenn der Verwaltungsrat Anhaltspunkte dafür hat, dass eine US-Per-
son oder ein Nicht-institutioneller Investor entweder alleine oder in Verbindung mit einer anderen Person der
wirtschaftliche Eigentümer von Aktien ist. Hält der betreffende Aktionär sich nicht an diese Anweisung, kann die Ge-
sellschaft zwangsweise alle von diesem Aktionär gehaltenen Aktien zurücknehmen oder den Zwangsverkauf durch die-
sen Aktionär verlangen, und zwar auf folgende Art und Weise:
(i) Der Verwaltungsrat stellt dem Aktionär, der solche Aktien hält bzw. im Aktienregister als Eigentümer der zu kau-
fenden Aktien eingetragen ist, eine zweite Mitteilung zu (nachstehend «Kaufmitteilung» genannt), in der die wie oben
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ausgeführt zu kaufenden Aktien und die Berechnungsweise des Kaufpreises angegeben sind. Jede dieser Mitteilungen
kann dem Aktionär zugesandt werden, indem sie an die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Anschrift des
betreffenden Aktionärs adressiert werden. Mit Ablauf des Tages, der in der Kaufmitteilung angegeben wird, endet die
Eigentümerstellung des Aktionärs hinsichtlich der in dieser Mitteilung angegebenen Aktien, und sein Name wird aus dem
Aktienregister gestrichen.
(ii) Der für jede Aktie zu zahlende Preis (nachstehend «Kaufpreis» genannt), entspricht dem gemäß Artikel 12 be-
rechneten Nettoinventarwert je Aktie am Bewertungstag, der dem vom Verwaltungsrat für die Rücknahme der Aktien
bestimmten Zeitpunkt der Kaufmitteilung unmittelbar vorangeht, abzüglich der in Artikel 12 vorgesehenen Kosten und
Gebühren.
(iii) Der Kaufpreis wird dem früheren Eigentümer der betreffenden Aktien normalerweise in US$ gezahlt und wird
nach der endgültigen Bestimmung des Kaufpreises zur Zahlung an den betreffenden Eigentümer bei einer Bank in Lu-
xemburg oder an einem anderen, in der Kaufmitteilung bestimmten Ort hinterlegt. Mit Zugang der Kaufmitteilung ver-
liert der frühere Eigentümer, mit Ausnahme des Rechts auf Erhalt des unverzinsten Kaufpreises von der betreffenden
Bank, jegliche Rechte an diesen Aktien sowie jegliche Rechte und Ansprüche gegen die Gesellschaft und hinsichtlich de-
ren Vermögens. Alle einem Aktionär gemäß diesem Artikel gegen die Gesellschaft zustehenden Forderungen, die nicht
innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem in der Kaufmitteilung angegebenen Datum geltend gemacht werden, fallen
an die Gesellschaft zurück und können nicht mehr geltend gemacht werden. Der Verwaltungsrat ist dazu ermächtigt,
jeweils alle zur Vollendung des Heimfalls notwendigen Schritte zu unternehmen, und diese Maßnahmen im Namen der
Gesellschaft zu genehmigen.
(iv) Die Ausübung der in diesem Paragraphen der Gesellschaft eingeräumten Rechte kann nicht mit der Begründung
angezweifelt oder für unwirksam erklärt werden, dass das Eigentum einer Person an Aktien ungenügend nachgewiesen
wurde oder dass das Eigentum an den Aktien tatsächlich von jemand anderem gehalten wurde, als von der Gesellschaft
am Tag der Kaufmitteilung angenommen, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft in gutem Glauben gehandelt hat.
Der in diesen Paragraphen verwendete Begriff «US-Person» steht für Staatsbürger der USA oder Personen mit stän-
digem Wohnsitz in den USA bzw. nach den Gesetzen von US-Bundesstaaten, Territorien oder Besitzungen der USA
gegründete Kapital- oder Personengesellschaften oder Nachlassvermögen bzw. Trusts außer Nachlässen bzw. Treu-
handverhältnissen, deren Einkommen aus Quellen außerhalb der USA bei der Berechnung des Bruttoeinkommens für
US-Einkommensteuerzwecke nicht berücksichtigt wird, oder jegliche Firmen, Gesellschafter oder andere Rechtsgebilde
- unabhängig von Nationalität, Domizil, Standort und Geschäftssitz -, wenn gemäß dem jeweils geltenden Einkommen-
steuerrecht der USA deren Besitz einer oder mehreren US-Personen bzw. in der unter dem US-Securities Act von 1933
erlassenen Regulation S oder dem US-Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils letzten Fassung als «US-Perso-
nen» definierten Personen zugeschrieben wird.
Der Begriff «US-Person» schließt weder die Zeichner von Aktien, die bei Gründung der Gesellschaft ausgegeben wer-
den, ein, solange diese Zeichner diese Aktien halten, noch die Wertpapierhändler, die Aktien im Zusammenhang mit
der Ausgabe von Aktien durch die Gesellschaft zu Vertriebszwecken erwerben.
Der Begriff «Nicht-Institutioneller Investor», so wie in dieser Satzung verwendet, umfasst alle natürlichen und juristi-
schen Personen, die nicht als «Institutionelle Investoren» im Sinne der in diesem Artikel aufgeführten Definition gelten
können.
Als «Institutionelle Investoren» im Sinne dieser Satzung gelten die folgenden Investorentypen:
a) Institutionelle Investoren stricto sensu, wie Banken und andere professionelle Investoren der Finanzbranche, Ver-
sicherungen, Rückversicherungen, Sozialversicherungseinrichtungen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Industrie-,
Wirtschafts- und Finanzkonzerne, die jeweils in eigenem Namen Aktien zeichnen. Diese Institutionellen Investoren müs-
sen jeweils Strukturen zur Verwaltung ihrer eigenen Vermögenswerte vorweisen.
b) Kreditinstitute und andere professionelle Investoren der Finanzbranche, die Anlagen in eigenem Namen aber für
Rechnung Institutioneller Investoren (wie unter Punkt a) definiert) tätigen.
c) Kreditinstitute und andere professionelle Investoren der Finanzbranche, die in Luxemburg oder einem anderen
Land gegründet sind und Anlagen in eigenem Namen aber für Rechnung Nicht-Institutioneller Investoren über einen
treuhänderischen Vermögensverwaltungsvertrag tätigen.
d) In Luxemburg oder einem anderen Land gegründete Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Investoren als
Institutionelle Investoren qualifizieren oder in Luxemburg oder einem anderen Land gegründete Organismen für ge-
meinsame Anlagen, unabhängig davon, ob deren Investoren als Institutionelle Investoren qualifizieren insofern diese Or-
ganismen für gemeinsame Anlagen keine Rückkäufe tätigen dürfen, bei denen der Rückkaufpreis mittels Sachwerten
ausgezahlt werden kann.
e) Holdinggesellschaften oder ähnliche Rechtsträger mit Sitz in Luxemburg oder einem anderen Land, deren Anteils-
eigner Institutionelle Investoren nach Maßgabe der obigen Absätze sind.
f) Gebietskörperschaften (z.B. Regionen, Provinzen, Kantone, Kommunen, Städte), soweit sie eigene Mittel anlegen.
Die folgenden Investorentypen können unter Umständen als Institutionelle Investoren qualifizieren:
g) Holdinggesellschaften oder ähnliche Rechtsträger, die in Luxemburg oder einem anderen Land gegründet wurden,
unabhängig davon, ob die Anteilseigner Institutionelle Investoren sind, vorausgesetzt, sie verfügen tatsächlich über wirt-
schaftliche Substanz und ordnungsgemäße Strukturen und Aktivitäten, indem sie bedeutende Finanzbeteiligungen halten.
h) Holdinggesellschaften in Form eines «Familienbetriebs» oder Rechtsträger ähnlicher Art, die in Luxemburg oder
einem anderen Land gegründet sind, unabhängig davon ob die Anteilseigner Institutionelle Investoren sind, vorausge-
setzt, eine Familie oder ein Zweig einer Familie hält über sie bedeutende Finanzbeteiligungen.Personen, die Aktien an
der Gesellschaft halten, verpflichten sich, ihre Aktien weder an US-Personen noch an Nicht-Institutionelle Investoren
zu verkaufen oder zu übertragen.
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Art. 11. Übertragung von Aktien. Eine Verfügung über Aktien bedarf nicht der Zustimmung der übrigen Aktio-
näre. Aktien können lediglich an institutionelle Investoren übertragen werden. Verfügung ist insbesondere der Verkauf,
der Tausch, die Übertragung, der Transfer und die Abtretung von Aktien. Jegliche (subsidiäre) Haftung für ausstehende
Kapitaleinzahlungen oder andere Beträge durch den Aktionär nach Verfügung über die Aktien ist ausgeschlossen (keine
gesamtschuldnerische Haftung von Veräußerer und Erwerber). Derartige Verpflichtungen gehen mit schuldbefreiender
Wirkung für den Veräußerer auf den Erwerber über.
Eine Verfügung ist grundsätzlich nur möglich, wenn es sich beim Erwerber der Aktien um Institutionelle Investoren
handelt. Hierzu gehören unter anderem Versicherungen, Sozialversicherungsträger, Pensionsfonds, Pensionskassen, Ka-
pitalanlagegesellschaften, Stiftungen sowie Kreditinstitute. Andere potentielle Erwerber können akzeptiert werden, so-
fern sie über die entsprechende Bonität (Investmentgrade-Rating) oder über ausreichende geeignete Sicherheiten
verfügen und als «Institutionelle Investoren» im Sinne der in Artikel 10 dieser Satzung aufgeführten Definition qualifizie-
ren.
Für den Fall der Verfügung über Aktien wird den übrigen Aktionären ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Vor jeder Ver-
fügung gemäß dem in Absatz 5 näher beschriebenen Verfahren über Aktien hat der Verfügende die in Rede stehenden
Aktien zu den gleichen Bedingungen den übrigen Aktionären anzubieten und/oder den übrigen Aktionären die Möglich-
keit einzuräumen, selbst einen neuen Aktionär für die Aktien zu bestimmen. Sofern die Aktionäre von diesem Angebot
nicht binnen zwei Monaten Gebrauch machen, kann die Veräußerung an den von dem Veräußernden bestimmten Drit-
ten erfolgen.
Soweit und solange Aktien zum Sicherungsvermögen eines Aktionärs gehören, darf über diese Aktien nur mit vorhe-
riger schriftlicher Zustimmung des gemäß § 70 des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Treuhänders
oder seines Stellvertreters verfügt werden.
Ein Aktionär (nachstehend «Verkaufender Aktionär» genannt), der einige oder sämtliche von ihm gehaltene Aktien
(nachstehend «Angebotene Aktien» genannt) an einen anderen Aktionär oder einen Dritten (nachstehend «Dritter» ge-
nannt) verkaufen will, muss dem Verwaltungsrat diese Tatsache mitteilen und Einzelheiten zu den angebotenen Aktien
(insbesondere Kaufpreis je Aktie, Zahl der Angebotenen Aktien) angeben, wobei die Bedingungen dieses Angebots bei
Annahme endgültig und bindend sein müssen. Der Verwaltungsrat bietet die angebotenen Aktien innerhalb von zehn
Bankarbeitstagen nach Erhalt dieser Mitteilung im Verhältnis zur von jedem Aktionär gehaltenen jeweiligen Anzahl von
Aktien den anderen Aktionäre an. Die Angebotenen Aktien werden zu einem Preis je Aktie und zu denselben Bedin-
gungen angeboten, wie sie der Dritte angeboten hatte (nachstehend «Vereinbarte Bedingungen» genannt), und das An-
gebot steht über einen Zeitraum von zwanzig Bankarbeitstagen zur Annahme offen (nachstehend «Annahmezeitraum»
genannt).
a) Bei Annahme eines Angebots teilt jeder Aktionär dem Verwaltungsrat die Anzahl der Angebotenen Aktien mit, für
die er das Angebot annimmt, und ob er willens ist, weitere Angebotene Aktien zu kaufen und wie viele, falls nicht alle
anderen Aktionäre das Angebot annehmen.
b) Falls nicht alle Aktionäre das Angebot vollständig annehmen, werden die überschüssigen Angebotenen Aktien an
die Aktionäre verkauft, die gemäß Punkt a) im Verhältnis zu den von ihnen gehaltenen Aktien ihre Bereitschaft bekundet
haben, weitere Angebotene Aktien zu kaufen. Wenn nur ein Aktionär das Angebot annimmt, können alle Angebotenen
Aktien an diesen Aktionär verkauft werden.
c) Der Verwaltungsrat benachrichtigt spätestens fünf Bankarbeitstage nach dem Ende des Annahmezeitraums den
Verkaufenden Aktionär über die Anzahl der Angebotenen Aktien, zu deren Kauf sich die anderen Aktionäre verpflichtet
haben. Der Verkaufende Aktionär verkauft dementsprechend diese Anzahl von Angebotenen Aktien an die anderen Ak-
tionäre und kann die restlichen Angebotenen Aktien an den Dritten verkaufen, vorausgesetzt, dass dieser Verkauf in-
nerhalb von zwanzig Bankarbeitstagen nach dem Annahmezeitraum für die anderen Aktionäre und gemäß den
Vereinbarten Bedingungen erfolgt.
d) Solange ein Aktionär noch ausstehende Verpflichtungen gemäß dem Subscription Agreement zu erfüllen hat, kön-
nen Verkauf, Abtretung oder Übertragung der von dem betreffenden Aktionär gehaltenen Aktien nicht rechtswirksam
werden, sofern der jeweilige Übertragungsempfänger oder Zessionar sich nicht schriftlich verpflichtet, die Bedingungen
des Subscription Agreements einzuhalten, indem er eine Beitrittsurkunde ausfertigt.
Für die Einräumung, Abtretung, Verpfändung oder Gewährung von Sicherheiten an Aktien gelten die vorstehenden
Vorschriften entsprechend.
(7) Absätze 3 und 5 gelten nicht für Ausgleichsabtretungen, welche Investoren gemäss den Bestimmungen des Private
Placement Prospectus und der von ihnen gezeichneten Subscription Agreements vornehmen müssen.
Art. 12. Berechnung des Nettoinventarwerts je Aktie. Der Nettoinventarwert je Aktie wird in US$ ausge-
wiesen und zu jedem Bewertungstag bestimmt. Der Nettoinventarwert je Aktie wird ermittelt, indem der Nettoinven-
tarwert der Gesellschaft (berechnet als Wert des Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten der Gesellschaft am
jeweiligen Bewertungstag) durch die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt in Umlauf befindlichen Aktien geteilt wird. Der
Nettoinventarwert je Aktie kann auf Anweisung des Verwaltungsrats auf den nächsten vollen US$-Betrag auf- oder ab-
gerundet werden. Die Veröffentlichung des Nettoinventarwerts erfolgt gemäß dem mit der Verwaltungsstelle abge-
schlossenen Vertrag.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, für den Fall, dass seit der letzten Berechnung des Nettoinventarwerts der Aktien
eine wesentliche Änderung in Bezug auf einen wesentlichen Teil der von der Gesellschaft gehaltenen Anlagen eingetre-
ten ist, die erste Bewertung aufzuheben und nach Treu und Glauben eine zweite Bewertung durchzuführen.
Die Vermögenswerte der Gesellschaft bestehen aus:
a) auf den Namen der Gesellschaft eingetragenem Grundvermögen und grundstücksgleichen Rechten;
b) Gesellschaftsanteilen;
c) Barguthaben und sonstigen flüssigen Mitteln, einschließlich darauf aufgelaufener Zinsen;
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d) Geldmarktpapieren;
e) von der Gesellschaft gehaltenen Aktien und sonstigen Wertpapieren;
f) Dividenden und Dividendenansprüchen, soweit der Gesellschaft hierüber ausreichende Informationen vorliegen;
g) Zinsen, die auf im Eigentum der Gesellschaft befindliche Einlagen aufgelaufen sind, soweit diese nicht im Kapitalbe-
trag dieses Vermögensgegenstandes enthalten oder ausgewiesen sind;
h) nicht abgeschriebenen Gründungskosten der Gesellschaft, einschließlich der Kosten für die Ausgabe und die Plat-
zierung der Aktien;
i) sämtlichen sonstigen Vermögenswerten jeglicher Art, einschließlich getätigter Anzahlungen.
Diese Vermögensanlagen werden wie folgt bewertet:
1) Immobilienvermögen wird unter Berücksichtigung des Wertzuwachses der Vermögensgegenstände zum geschätz-
ten Marktwert auf konsolidierter Konzernbasis bewertet;
2) der Wert von Kassenbeständen oder Bareinlagen, Wechseln und Zahlungsaufforderungen sowie Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen, aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten, Bardividenden und Zinserträgen, die beschlos-
sen oder wie vorgenannt aufgelaufen, aber noch nicht eingegangen sind, werden in voller Höhe berücksichtigt, es sei
denn, es ist unwahrscheinlich, dass diese Beträge gezahlt werden oder eingehen, in welchem Falle ihr Wert mit einem
jeweils für angemessen gehaltenen Abschlag festgelegt wird, um ihren tatsächlichen Wert wieder zu geben;
3) bei Geldmarktpapieren wird ausgehend vom Nettoerwerbskurs und unter Beibehaltung der sich daraus ergeben-
den Rendite der Bewertungskurs sukzessive dem Rücknahmekurs angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Markt-
verhältnisse erfolgt eine Anpassung der Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen an die neuen Marktrenditen;
4) an einer Börse notierte oder in einem anderen Geregelten Markt gehandelte Wertpapiere werden aufgrund des
letzten verfügbaren Kurses bewertet;
5) Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind oder in einem anderen Geregelten Markt gehandelt werden,
werden auf der Grundlage ihres vermutlichen Verkaufspreises bewertet, der vom Verwaltungsrat nach vernünftigen Er-
wägungen und in gutem Glauben ermittelt wird.
Alle anderen Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte, beschränkt übertragbare Wertpapiere und Wertpapiere,
für die keine Marktnotierung vorhanden ist, werden aufgrund von Notierungen von Händlern oder von einem vom Ver-
waltungsrat genehmigten Kursservice bewertet oder in dem Umfang, in dem diese Preise nicht dem Verkehrswert zu
entsprechen scheinen, mit ihrem marktgerechten Wert, der in gutem Glauben entsprechend den vom Verwaltungsrat
bestimmten Verfahren ermittelt wird, angesetzt.
Für die Ermittlung des Werts von (i) im Namen der Gesellschaft oder eine ihrer mehrheitlich gehaltenen Tochterge-
sellschaften eingetragenes Grundvermögen und grundstücksgleichen Rechten und (ii) direkte oder indirekte Anteile der
Gesellschaft in Immobiliengesellschaften, ernennt die Gesellschaft einen oder mehrere Immobiliensachverständige. Der
Verwaltungsrat kann nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage objektiver Anhaltspunkte von diesen Bewertun-
gen abweichen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.
Der Wert der mehrheitlich gehaltenen Tochtergesellschaften beruht auf der Bewertung der Immobilien durch den
Immobiliensachverständigen und wird von einer anerkannten, von der Gesellschaft bestellten Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft ermittelt.
Die Bewertung ist am Ende des Geschäftsjahres durchzuführen. Der zum Abschluss eines Geschäftsjahres festgestell-
te Wert wird während des darauf folgenden Geschäftsjahres verwendet, sofern keine Änderung der allgemeinen wirt-
schaftlichen Lage oder des Zustandes der Immobilie eine Neubewertung erfordert, die dann zu denselben Bedingungen
wie die jährliche Bewertung durchzuführen ist.
Der Wert von nicht in US$ ausgewiesenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten wird zu dem in Luxemburg am
jeweiligen Bewertungstag gültigen Wechselkurs in US$ umgerechnet. Sollten diese Notierungen nicht verfügbar sein,
wird der Wechselkurs nach Treu und Glauben durch den Verwaltungsrat oder gemäß dem von ihm festgelegten Ver-
fahren bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann in seinem Ermessen die Verwendung einer anderen Bewertungsmethode gestatten, wenn
er der Meinung ist, dass diese Bewertung den Verkehrswert eines Vermögenswerts der Gesellschaft besser reflektiert.
Diese Methode wird dann durchgehend angewendet. Die Zentralverwaltung kann sich auf diese von der Gesellschaft
zum Zwecke der Berechnung des Nettoinventarwerts genehmigten Abweichungen stützen.
Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfassen:
a) Darlehensverbindlichkeiten und andere Verbindlichkeiten für aufgenommenes Fremdkapital (einschließlich wandel-
barer Schuldtitel, Wechsel und zu zahlender Abrechnungen);
b) sämtliche auf diese Darlehen oder andere Verbindlichkeiten für aufgenommenes Fremdkapital aufgelaufene Zinsen
(einschließlich aufgelaufener Gebühren für die Kreditbereitstellung);
c) sämtliche aufgelaufenen oder zahlbaren Aufwendungen (einschließlich Verwaltungskosten, Beratungsgebühren, Er-
folgshonorare, Gebühren der Depotbank und der Zentralverwaltung);
d) alle bekannten derzeitigen und künftigen Verbindlichkeiten, einschließlich aller fälligen vertraglichen Verpflichtun-
gen für Zahlungen von Geldern oder Vermögensgegenständen, einschließlich des Betrages aller unbezahlter, von der
Gesellschaft ausgewiesener Ausschüttungen;
e) angemessene Rückstellungen für künftige Steuern, die auf dem Vermögen und Einkommen bis zum Bewertungstag
basieren, und gegebenenfalls andere, vom Verwaltungsrat genehmigte und gebilligte Rücklagen sowie gegebenenfalls ei-
nen Betrag, den der Verwaltungsrat als eine angemessene Rücklage in Bezug auf eventuelle Verbindlichkeiten der Ge-
sellschaft ansieht;
f) Kosten für die Verwaltung und die Bewirtschaftung der Immobilien soweit nicht auf den Mieter umlegbar;
g) alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft jeglicher Art, die in Übereinstimmung mit luxemburgischem Recht
ausgewiesen werden.
72
Bei der Festlegung der Höhe dieser Verbindlichkeiten berücksichtigt die Gesellschaft sämtliche von dieser zu zahlen-
den Aufwendungen. Eine beispielhafte Aufzählung von Aufwendungen der Gesellschaft ist in Artikel 22 enthalten.
Die Gesellschaft kann regelmäßig wiederkehrende Verwaltungs- und sonstige Kosten auf Grundlage geschätzter Zah-
len für jährliche und andere Perioden im Voraus ansetzen.
Im Sinne dieses Artikel 12 gilt:
a) Aktien, welche gemäss Artikel 8 zurückgekauft werden sollen, gelten als im Umlauf befindlich und werden solcher-
maßen in den Büchern geführt bis unmittelbar nach dem durch den Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt zum entspre-
chenden Bewertungstag, und von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung gilt der Rückkaufpreis als eine Verbindlichkeit
der Gesellschaft.
b) Von der Gesellschaft auszugebende Aktien werden vom Ausgabedatum an als im Umlauf befindlich behandelt.
c) Sämtliche Investitionen, Festgelder und andere Vermögensgegenstände, die in anderen Währungen als der Net-
toinventarwert der Gesellschaft ausgewiesen werden, werden bewertet, nachdem der zum Zeitpunkt der Festlegung
des Nettoinventarwerts der Aktien gültige Marktkurs oder Wechselkurs berücksichtigt wurde.
d) Wenn sich die Gesellschaft an einem Bewertungstag verpflichtet hat,
(i) Vermögensgegenstände zu kaufen, wird der Betrag, der für diesen Vermögenswert zu bezahlen ist, als Verbindlich-
keit der Gesellschaft ausgewiesen, und der Wert des zum Kauf anstehenden Vermögensgegenstandes wird als ein Ver-
mögensgegenstand der Gesellschaft ausgewiesen;
(ii) Vermögensgegenstände zu verkaufen, wird der Betrag, den die Gesellschaft für diesen Vermögensgegenstand er-
hält, als ein Vermögensgegenstand der Gesellschaft ausgewiesen, und der zu liefernde Vermögensgegenstand wird nicht
in die Vermögensgegenstände der Gesellschaft aufgenommen, es sei denn, dass der genaue Wert oder die Natur dieser
Gegenleistung an dem jeweiligen Bewertungstag unbekannt ist; in diesem Fall wird deren Wert von der Gesellschaft ge-
schätzt. Jedoch gelten bei Käufen und Verkäufen von Vermögensgegenständen an einem Geregelten Markt die in diesem
Punkt d) genannten Grundsätze ab dem Bankarbeitstag nach dem Abschluss des jeweiligen Kaufs oder Verkaufs (d.h.
dem Tage an dem der jeweilige Broker die Order für den Kauf oder Verkauf ausführt).
Art 13. Häufigkeit und vorübergehende Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts je Aktie
und der Ausgabe von Aktien. Die Gesellschaft (oder ein von ihr ernannter Vertreter) errechnet den Nettoinven-
tarwert je Aktie unter der Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats. Die Berechung erfolgt an jedem Bewertungstag, der
mindestens einmal jährlich zum Ende des Geschäftsjahrs der Gesellschaft sowie darüber hinaus an jedem Tag, an dem
der Verwaltungsrat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen die Preisfestsetzung einer Ausgabe von Ak-
tien genehmigt oder die Rücknahme von Aktien erlaubt, stattfindet. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Festlegung des
Nettoinventarwerts je Aktie und die Ausgabe ihrer Aktien während folgender Zeiten auszusetzen:
a) während eines Zeitraums, in dem aufgrund politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder geldpolitischer Ereignis-
se oder von vom Verwaltungsrat nicht zu vertretender Umstände oder aufgrund gewisser auf dem Immobilienmarkt
bestehender Umstände die Veräußerung der im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Vermögenswerte ohne ernst-
hafte nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Aktionäre nicht durchführbar ist, oder wenn nach Meinung des
Verwaltungsrats die Ausgabe-, Verkaufs- und/ oder Rücknahmepreise nicht gerecht kalkuliert werden können; oder
b) während eines Ausfalls der üblicherweise für die Preisfestsetzung eines Vermögenswerts der Gesellschaft ange-
wandten Kommunikationsmittel, oder wenn der Wert eines Vermögensgegenstandes der Gesellschaft, der für die Fest-
legung des Nettoinventarwerts (wobei der Verwaltungsrat die Wichtigkeit in seinem alleinigen Ermessen bestimmt) von
größter Wichtigkeit ist, nicht so schnell oder genau wie nötig festgelegt werden kann; oder
c) während eines Zeitraums, in dem der Wert einer (direkten oder indirekten) Tochtergesellschaft der Gesellschaft
nicht genau bestimmt werden kann; oder
d) während eines Zeitraums, in dem die Überweisungen von Barmitteln im Zusammenhang mit der Realisierung oder
Akquisition von Investitionen nach Meinung des Verwaltungsrats nicht zu normalen Wechselkursen durchgeführt wer-
den kann; oder
e) während eines jeden Zeitraums, in dem die großen Märkte oder anderen Börsen, an denen ein wesentlicher Teil
der Vermögenswerte der Gesellschaft notiert ist, geschlossen sind (aus anderen Gründen als wegen der üblichen Feier-
tage) oder während eines Zeitraums, in dem der Handel an diesen Märkten oder Börsen beschränkt ist oder eingestellt
wurde; oder
f) bei Einberufung einer Aktionärsversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung, die Gesellschaft aufzulösen; oder
g) wenn die Preise für Investitionen aus anderen Gründen nicht umgehend oder genau zu bestimmen sind.
Die Gesellschaft informiert die Aktionäre über diese Aussetzungen und unterrichtet die Investoren, die einen Antrag
auf die Zeichnung von Aktien gestellt haben, dementsprechend.
Titel III: Verwaltung und Überwachung
Art. 14. Verwaltungsratsmitglieder. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat geführt, der sich aus min-
destens drei und höchstens sechs Mitgliedern zusammensetzt. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen keine Aktionäre
der Gesellschaft sein. Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Die Verwaltungsrats-
mitglieder werden von den Aktionären, die auch die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder und deren Bezüge bestim-
men, bei der Aktionärsversammlung mit Qualifizierter Mehrheit gewählt. Die Verwaltungsratsmitglieder können durch
einen mit Stimmenmehrheit der bei einer Aktionärsversammlung anwesenden oder vertretenen Aktien gefassten Be-
schluss jederzeit abberufen werden.
Sollte die Position eines Verwaltungsratsmitglieds wegen eines Todesfalls, eines Rücktritts oder aus einem anderen
Grund vakant sein, kann diese Position vorübergehend von den restlichen Mitgliedern des Verwaltungsrats gefüllt wer-
den. Die Wahl eines neuen Verwaltungsratsmitglieds erfolgt sodann bei der nächsten Aktionärsversammlung.
73
Art. 15. Verwaltungsratssitzungen. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden wählen
und kann aus seinen Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Der Vorsitzende kann einen Schriftführer
ernennen, der kein Mitglied des Verwaltungsrats sein muss und welcher die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen
und Aktionärsversammlungen verfasst und für die Aufbewahrung sorgt. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden
oder von zwei seiner Mitglieder einberufen; er tagt an dem in der Einladung angegebenen Ort.
Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden werden dessen Aufgaben und Rechte durch den stellvertretenden Vor-
sitzenden wahrgenommen. Ist auch dieser abwesend, so entscheiden die Verwaltungsratsmitglieder durch Stimmen-
mehrheit, dass ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats den Vorsitz für diese Sitzung übernimmt.
Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsrats-
mitglieder gefasst. Im Falle einer Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die ausschlaggebende Stimme.
Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte, einschließlich eines Generaldirektors und stellvertretenden General-
direktors sowie andere leitende Angestellte ernennen, die die Gesellschaft für die Geschäftstätigkeit und die Leitung der
Gesellschaft für notwendig erachtet. Der Verwaltungsrat kann diese Ernennungen jederzeit rückgängig machen. Bei den
leitenden Angestellten muss es sich nicht um Verwaltungsratsmitglieder oder Aktionäre der Gesellschaft handeln. Die
leitenden Angestellten haben die ihnen vom Verwaltungsrat übertragenen Rechte und Pflichten.
Alle Verwaltungsratsmitglieder erhalten spätestens drei Bankarbeitstage vor dem für eine Sitzung angesetzten Datum
eine schriftliche Mitteilung, außer bei Gefahr im Verzug, wobei dann die Umstände, woraus sich die besondere Dring-
lichkeit ergibt, in der Einberufungsmitteilung anzugeben sind. Auf die Notwendigkeit einer Mitteilung kann per Telefax
oder ein anderes gleichwertiges Kommunikationsmittel verzichtet werden. Sofern ein Verwaltungsratsbeschluss über
Zeit und Ort von Verwaltungsratssitzungen vorliegt, erübrigt sich eine gesonderte Mitteilung.
Verwaltungsratsmitglieder können sich untereinander per Telefax oder ein gleichwertiges Kommunikationsmittel
Vertretungsmacht für Verwaltungsratssitzungen erteilen. Mehrfachvertretung ist zulässig. Die Teilnahme an Verwal-
tungsratssitzungen durch Konferenzschaltungen oder ähnliche kommunikationstechnische Einrichtungen, bei denen eine
gegenseitige Verständigung aller Teilnehmer gewährleistet ist, ist zulässig. Teilnehmer, welche solchermaßen der Sitzung
beigewohnt haben, werden als persönlich anwesend gezählt.
Die Verwaltungsratsmitglieder können nur im Rahmen von ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen
handeln. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Gesellschaft nicht durch ihre Einzelunterschriften verpflichten, au-
ßer ein Verwaltungsratsbeschluss hat sie speziell dazu ermächtigt. Der Verwaltungsrat ist nur beratungs- und be-
schlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder vertreten ist.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden unterzeichnet wer-
den. Abschriften der oder Auszüge aus diesen Protokollen, die in Rechtsstreitigkeiten oder an anderer Stelle vorgelegt
werden, bedürfen ggf. der Unterschrift des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder von zwei Verwal-
tungsratsmitgliedern.
Schriftliche, von allen Verwaltungsratsmitgliedern genehmigte und unterzeichnete Beschlüsse haben dieselbe Rechts-
wirksamkeit wie Beschlüsse, die bei der Verwaltungsratssitzung durch Stimmenabgabe gefasst wurden. Jedes Verwal-
tungsratsmitglied genehmigt einen solchen Beschluss per Telefax oder ein gleichwertiges Kommunikationsmittel. Einer
besonderen Protokollierung bedarf es im Falle der schriftlichen Beschlussfassung nicht, da dem schriftlichen Beschluss
insoweit die gleiche Beweiskraft zukommt wie einem Protokoll.
Art. 16. Befugnisse des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat hat die umfassende Befugnis, sämtliche Verwal-
tungs- und Verfügungshandlungen innerhalb des Gesellschaftszweckes und im Rahmen der Anlagepolitik gemäss Artikel
19 im Namen der Gesellschaft vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, die nicht gemäß anwendbarem Recht oder dieser Satzung der Aktionärsversammlung vorbehal-
ten sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats.
Der Verwaltungsrat kann insbesondere alle Befugnisse der Gesellschaft ausüben, um Kredite aufzunehmen, sein (jet-
ziges oder künftiges) Unternehmen oder Vermögensgegenstände oder Teile davon mit einer Hypothek, einem Siche-
rungs- oder einem Pfandrecht zu belasten oder andere Sicherheiten dafür zu gewähren.
Art. 17. Unterschriftsbefugnis. Dritten gegenüber wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinsame Un-
terschrift von zwei Verwaltungsratsmitgliedern verpflichtet oder durch die gemeinsame oder alleinige Unterschrift von
Personen, die durch den Verwaltungsrat mit entsprechender Vertretungsbefugnis ausgestattet sind.
Art. 18. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft
(mit inbegriffen die Zeichnungsbefugnis im Rahmen der täglichen Geschäftsführung) und seine Befugnisse, Handlungen
im Rahmen des Gesellschaftszweckes und der Gesellschaftspolitik vorzunehmen, auf einzelne oder mehrere natürliche
oder juristische Personen übertragen, welche keine Verwaltungsratsmitglieder sein müssen. Der Verwaltungsrat kann
außerdem andere Bevollmächtigte ernennen, welche keine Verwaltungsratsmitglieder sein müssen; solche Bevollmäch-
tigte werden die an sie vom Verwaltungsrat übertragenen Befugnisse haben.
Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat jeweils einen oder mehrere Ausschüsse bilden, die sich aus Verwaltungs-
ratsmitgliedern und/oder außenstehenden Personen zusammensetzen, an die der Verwaltungsrat nach Bedarf Befugnisse
delegieren kann.
Art. 19. Anlagepolitik und Anlagegrenzen. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, unter Einhaltung des Prinzips
der Risikomischung die Anlagepolitik der Gesellschaft umzusetzen und die Handlungsrichtlinien des Managements und
der geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft im Rahmen der im Private Placement Prospectus festgelegten Gren-
zen und in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Gesetzen und Bestimmungen zu bestimmen.
Die Gesellschaft kann gemäß der jeweiligen Entscheidung des Verwaltungsrats Anlagen in Immobilien entweder direkt
oder indirekt durch Gesellschaften vornehmen. Bezugnahmen in dieser Satzung auf 'Anlagen' und 'Vermögensgegenstän-
de' bedeuten entweder getätigte Anlagen und das direkte wirtschaftliche Eigentum an Vermögensgegenständen oder ge-
74
tätigte Anlagen und das indirekte wirtschaftliche Eigentum an Vermögensgegenstände durch die vorgenannten
Gesellschaften.
Der Verwaltungsrat kann nur auf Empfehlung des Anlageausschusses die im Private Placement Prospectus festgelegte
Anlagepolitik ändern oder Ausnahmen hiervon zulassen.
Art. 20. Investment Advisor. Die Gesellschaft wird die Lincoln Property Company Germany, LLC zum Invest-
ment Advisor der Gesellschaft ernennen und damit beauftragen, den Kauf und Verkauf von Immobilien sowie andere in
Frage kommende Anlagen für die Gesellschaft vorzubereiten und die Gesellschaft bezüglich der Vermögensverwaltung
zu beraten sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zu übernehmen.
Das abzuschließende Investment Advisory Agreement wird folgende Bestimmungen enthalten:
Die Laufzeit des Investment Advisory Agreements entspricht vorbehaltlich der Kündigung gemäß den nachfolgenden
Vorschriften der vorgesehenen Laufzeit der Gesellschaft.
In Übereinstimmung mit der jeweiligen Vereinbarung zwischen dem Investment Advisor und der Gesellschaft und ge-
mäß Artikel 22 Abs. 1 bezahlt die Gesellschaft dem Investment Advisor Investment Advisory Fees, zu denen die Asset
Advisory Fee, die Acquisition Fee, die Sales Fee und die Performance Fees gehören.
Während der Laufzeit der Gesellschaft kann der Verwaltungsrat das Investment Advisory Agreement durch einfache
Mehrheit der bei einer Aktionärsversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre in folgenden Fällen kündigen:
a) bei Insolvenz, Vermögensverwaltung, zwangsweiser Umstrukturierung des Investment Advisors,
b) bei vorsätzlichem strafbaren Verhalten des Investment Advisors,
c) falls der Investment Advisor seine ihm gemäß dem Investment Advisory Agreement obliegenden Verpflichtungen
ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung in erheblichem Umfang nachhaltig verletzt und diese Verletzung nicht geheilt
werden kann.
Im Falle der Kündigung des Investment Advisory Agreements aus den oben genannten Gründen verliert der Invest-
ment Advisor sämtliche Rechte auf Zahlung von Investment Advisory Fees, es sei denn, der Anspruch auf Zahlung der
Investment Advisory Fees ist bereits vor Kündigung entstanden.
Nach der Abberufung des Investment Advisors:
1. haben Aktionäre, die mehr als 20% des Aktienkapitals halten, das Recht, eine außerordentliche Aktionärsversamm-
lung einzuberufen, um über die Aussetzung der Vornahme weiterer Anlagen durch die Gesellschaft oder die Liquidation
der Gesellschaft abzustimmen,
2. kann die Vornahme weiterer Anlagen ausgesetzt werden, wobei der Verwaltungsrat berechtigt ist, zur Finanzierung
von Anlagen, die vor der Abberufung des Investment Advisors entschieden wurden, Kapital einzufordern, oder die Ge-
sellschaft kann durch Beschluss der Aktionäre mit Qualifizierter Mehrheit aufgelöst werden.
Art. 21. Anlageausschuss. Für die Gesellschaft wird ein Anlageausschuss gebildet, der den Verwaltungsrat hin-
sichtlich der Anlagetätigkeit, Sanktionen hinsichtlich Säumiger Investoren und Interessenskonflikte berät. Dabei sind die
gesetzlichen Vorgaben und die in dieser Satzung festgelegten Anlageziele, Anlagewerte, Anlagegrenzen und Risikomi-
schungsvorschriften zu beachten.
Der Anlageausschuss besteht grundsätzlich aus höchstens zehn Vertretern, die vom Verwaltungsrat bestellt werden.
Jeder Aktionär, dessen Kapitalzusage US$ 25 Mio. entspricht oder übersteigt, ist berechtigt, einen Vertreter für den
Anlageausschuss zu benennen; jeder Aktionär kann die Abberufung eines von ihm vorgeschlagenen Vertreters verlangen.
Die Vertreter des Anlageausschusses sollen über besondere Sachkunde bei der Anlage in Immobilien verfügen. Die Ver-
treter des Anlageausschusses sind ehrenamtlich tätig. Die Gewichtung der Stimme eines Vertreters erfolgt auf Grund-
lage des von dem entsandten Aktionär gehaltenen Kapitalanteils an der Gesellschaft.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft bestellt die von den Vorschlagsberechtigten vorgeschlagenen Mitglieder und be-
ruft sie ab, wenn der jeweils Vorschlagsberechtigte es verlangt. Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit durch schrift-
liche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat niederlegen.
Der Anlageausschuss hat die Aufgabe, den Verwaltungsrat der Gesellschaft unter Beachtung der Interessen aller Ak-
tionäre bei der Anlagepolitik zu beraten und Empfehlungen über den Ankauf und Verkauf von Vermögensgegenständen
für die Gesellschaft abzugeben. Der Anlageausschuss kann auch Änderungen und Ergänzungen der Anlagepolitik der Ge-
sellschaft empfehlen. Der Verwaltungsrat seinerseits berichtet dem Anlageausschuss regelmäßig über die Tätigkeiten
und Anlagen der Gesellschaft und des Investment Advisors.
Des weiteren muss der Anlageausschuss einer Reinvestition von laufenden Erträgen beziehungsweise von Erträgen
aus dem Verkauf von der Gesellschaft gehaltenen Immobilien zustimmen.
Die Sitzungen des Anlageausschusses erfolgen so oft, wie es die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erfordert, minde-
stens aber zweimal jährlich. Die Sitzungen des Anlageausschusses beruft in der Regel der Verwaltungsrat ein. Den Vor-
sitz führt ein auf Vorschlag der Aktionäre vom Anlageausschuss gewählter Vertreter. Der Ausschuss ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Mehrheit der Vertreter des Anlageausschusses an der Beschlussfassung teilnehmen. Entfällt die
Mehrheit der Stimmrechte im Anlageausschuss auf einen Aktionär (Mehrheitsaktionär), entscheidet der Anlageaus-
schuss mit einfacher Mehrheit, es sei denn, alle übrigen Aktionäre stimmen dagegen. Hat kein Aktionär die Mehrheit der
Stimmrechte im Anlageausschuss, entscheidet der Anlageausschuss mit Qualifizierter Mehrheit. In allen Fällen schriftli-
cher Abstimmung haben die Vertreter des Anlageausschusses ihr Votum innerhalb einer Frist von 3 Bankarbeitstagen
abzugeben.
Jeder Vertreter des Anlageausschusses hat das Recht, einen Stellvertreter zu benennen, der, wenn der ordentliche
Vertreter des Anlageausschusses nicht anwesend ist, dessen Rechte ausübt.
Im Falle eines Interessenskonflikts oder von Empfehlungen zu Sanktionen gegen einen Säumigen Investor ist der Ver-
treter des Anlageausschusses, der von dem Aktionär ernannt wurde, der den Interessenkonflikt verursacht hat oder der
sich in Verzug befindet, nicht zur Stimmabgabe berechtigt. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder, wenn
kein Vertreter des Anlageausschusses dieser Form der Beschlussfassung unverzüglich widerspricht, per Telefax oder
75
gleichwertiger Kommunikationsmittel. Die Vertreter des Anlageausschusses sind schriftlich zu laden. Es soll eine Frist
von 5 Kalendertagen eingehalten werden. Eine kürzere Ladungsfrist ist unschädlich, sofern kein Vertreter des Anlage-
ausschusses dem unverzüglich widerspricht.
Die Vertreter des Anlageausschusses verpflichten sich, im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit die Regelungen des In-
vestmentgesetzes sowie sämtliche Anweisungen und Auflagen der luxemburgischen Aufsichtsbehörde zu beachten. Sie
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen Informationen an Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ver-
waltungsrats der Gesellschaft weitergeben. Sie haben den Verwaltungsrat der Gesellschaft ebenfalls auf mögliche Inter-
essenkonflikte hinzuweisen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Anlageausschusses.
Über jede Sitzung des Anlageausschusses wird ein Protokoll angefertigt. Dieses wird vom Vorsitzenden des Anlage-
ausschusses unterzeichnet und allen Sitzungsteilnehmern zugesandt.
Art. 22. Kosten und Gebühren. Gemäß dem abzuschließenden Investment Advisory Agreement zahlt die Gesell-
schaft dem Investment Advisor eine Asset Advisory Fee, Acquisition Fees, Sales Fees sowie gegebenenfalls Performance
Fees.
Zu den weiteren Kosten der Gesellschaft zählen:
* Gründungskosten der Gesellschaft inklusive der Kosten und Aufwendungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit
der Strukturierung, Gründung und Auflegung der Gesellschaft und dem Angebot von Aktien,
* alle angemessenen Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Erschließung, dem Bau, der Ver-
waltung (inklusive der nicht umlagefähigen Kosten der Immobilienverwaltung und anderer nicht umlagefähiger Neben-
kosten), der Restrukturierung und der Veräußerung von Immobilien, ungeachtet dessen, ob eine derartige Transaktion
erfolgreich abgeschlossen wird,
* von der Gesellschaft zu tragende Verwaltungskosten,
* Sachverständigenkosten
* an die Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die den Wert der Tochtergesellschaften ermitteln, De-
potbank und ihre Korrespondenzbanken, Domiziliar-, Verwaltungs-, Register- und Transferstelle und sämtlichen Zahl-
stellen, Vertriebsstellen und ständigen Vertretern an den Registrierungsorten der Gesellschaft zu zahlende Gebühren
und Aufwendungen sowie an andere von der Gesellschaft eingesetzte Vertreter zu zahlende Gebühren und Aufwendun-
gen,
* von der Gesellschaft zu tragende Finanzierungskosten (inklusive Zinsen, Bereitstellungsprovision, Beratungskosten
der finanzierenden Bank, Kosten für die Bestellung von Kreditsicherheiten),
* marktübliche Gebühren und Courtagen (insbesondere Ankaufsgebühren, Verkaufsgebühren, Performance Fees und
Erfolgsgebühren für die Verlängerung, Nachverhandlung und den Neuabschluss von Mietverträgen), die an Dritte gezahlt
werden und der Gesellschaft zusätzlich zu den an den Investment Advisor zu zahlenden Gebühren berechnet werden,
* das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und deren angemessene Spesen, Versicherungsprämien und ange-
messene Reisekosten in Verbindung mit Verwaltungsratssitzungen,
* Kosten, die in Verbindung mit vom Verwaltungsrat begründeten Gremien und dem Anlageausschuss entstehen, ein-
schließlich angemessener Spesen dieser Gremien für die Teilnahme an Sitzungen,
* die Gehälter, welche an eventuelle Angestellte des Fonds ausgezahlt werden einschließlich jeder Nebenkosten,
* Gebühren und Aufwendungen für Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfer und von Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften (einschließlich der Due-Diligence-Aufwendungen im Zusammenhang mit potenziellen Investitionen),
Zahlungen oder Erstattungen sämtlicher Spesen für Rechts-, Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und andere Kosten
der Gesellschaft in Verbindung mit der Gründung der Gesellschaft und der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft,
* Gebühren und Aufwendungen in Verbindung mit der Registrierung und der Aufrechterhaltung der Registrierung
der Gesellschaft bei staatlichen Stellen oder Börsen im Großherzogtum Luxemburg und in anderen Ländern,
* Berichts- und Veröffentlichungskosten, einschließlich der Kosten für die Zusammenstellung, den Druck, die Wer-
bung und Verteilung von Private Placement Prospectus, erklärender Memoranden, regelmäßige Berichte oder Eintra-
gungsauszüge,
* Kosten der Berichte an die Aktionäre,
* Kosten, die im Zusammenhang mit der Feststellung des Nettoinventarwert der Gesellschaft und ihrer Aktien ent-
stehen,
* Kosten für die Einberufung und Durchführung von Aktionärsversammlungen und Verwaltungsratssitzungen, Sitzun-
gen des Anlageausschusses und anderer Gremien der Gesellschaft (insbesondere des geschäftsführenden Hauptaus-
schusses),
* sämtliche Steuern, Zölle, staatliche und ähnliche Abgaben,
* die Kosten für die Anmietung und den Unterhalt von Büros des Fonds
sowie sämtliche andere Verwaltungskosten, einschließlich Kosten für den Kauf und Verkauf von Vermögenswerten,
Kosten für die etwaige Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreisen, Zinsen, Bankgebühren, Devisenum-
tauschkosten und Porto-, Telefon- und Telexgebühren.
Die oben aufgeführten Fees und Gebühren kann die Gesellschaft auch für ihre (direkten oder indirekten) Tochterge-
sellschaften und Co-Investments endgültig oder teilweise tragen.
Art. 23. Interessenkonflikte. Eventuelle Interessenkonflikte des Investment Advisors, Gesellschaften, mit welchen
der Investment Advisor sub-advisory agreements abgeschlossen hat, eines Aktionärs oder Verwaltungsratmitglieds sind
dem Verwaltungsrat und dem Anlageausschuss jederzeit und vollständig offen zu legen.
Investment Advisor, Gesellschaften, mit welchen der Investment Advisor sub-advisory agreements abgeschlossen hat
und Aktionäre haben insbesondere Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Vermögensanlage offen zu legen, be-
vor eine Beschlussfassung in dieser Frage erfolgt. Ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit der Vermögensanlage
liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschaft ein Angebot zum Erwerb von Immobilien, Anteilen an Gesellschaften oder
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einem Immobilienfonds unterbreitet wird und der Investment Advisor, Gesellschaften, mit welchen der Investment Ad-
visor sub-advisory agreements abgeschlossen hat, ein Aktionär oder ein Verbundenes Unternehmen
* Die Immobilien im Vermögen hält;
* Anteile an der Gesellschaft hält oder diese finanziert;
* Verwaltung, Beratung oder Promotertätigkeit im Zusammenhang mit dem Grundstück, der Gesellschaft oder einem
Immobilienfonds ausübt;
* Ebenfalls ein direktes oder indirektes Investment in das Objekt, auf welches sich das Angebot bezieht, in Erwägung
zieht; oder
* Partei eines Mietverhältnisses in Bezug auf das Objekt ist, auf welches sich das Angebot bezieht.
Im Falle eines Interessenkonflikts eines Aktionärs ruht insoweit das Stimmrecht des Mitglieds des Anlageausschusses,
welches von dem Aktionär oder seiner Aktionärsgruppe ernannt wurde.
Die Aktionäre haben das Recht, mit einfacher Mehrheit eine unabhängige Prüfung der Bücher der Gesellschaft durch
einen von ihnen zu benennenden Wirtschaftsprüfer zu verlangen, um überprüfen zu lassen, ob ein Interessenkonflikt
besteht.
Sofern ein Verwaltungsratsmitglied im Zusammenhang mit einem Geschäftsvorfall der Gesellschaft ein den Interessen
der Gesellschaft entgegengesetztes persönliches Interesse hat, wird dieses Verwaltungsratsmitglied dem Verwaltungsrat
dieses entgegengesetzte persönliche Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall nicht an Be-
ratungen oder Abstimmungen teilnehmen. Dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie das persönliche Interesse des Ver-
waltungsratsmitglieds der nächstfolgenden Aktionärsversammlung berichtet. Diese vorgehenden Bestimmungen sind
nicht anwendbar auf Verwaltungsratsbeschlüsse, welche tägliche Geschäfte, die zu normalen Bedingungen eingegangen
wurden, betreffen.
Art. 24. Freistellung und Entschädigung. Die Gesellschaft wird die Verwaltungsratsmitglieder und jeden Ver-
treter des Anlageausschusses für jede Haftung und alle Forderungen, Schäden und Verbindlichkeiten, denen diese unter
Umständen auf Grund Ihre Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglieder oder als ein Vertreter des Anlageausschusses oder
auf Grund einer von ihnen im Zusammenhang mit der Gesellschaft vorgenommenen oder unterlassenen Handlung un-
terliegen, soweit dies nicht durch ihre grobe Fahrlässigkeit, Betrug oder vorsätzliches Fehlverhalten verursacht wurde,
aus dem Vermögen der Gesellschaft entschädigen beziehungsweise von solcher Haftung oder solchen Forderungen,
Schäden und Verbindlichkeiten freistellen. Die Haftungsfreistellung und Entschädigung des Investment Advisors be-
stimmt sich nach den Vorschriften des Investment Advisory Agreements.
Art. 25. Wirtschaftsprüfer. Die im Jahresbericht der Gesellschaft enthaltenen Daten werden von einem oder
mehreren Wirtschaftsprüfern, die als «réviseurs d’entreprises agréé» qualifiziert sind und von der Aktionärsversamm-
lung beauftragt und von der Gesellschaft vergütet werden, überprüft.
Die Wirtschaftsprüfer erfüllen alle Pflichten, die das Gesetz vom 19. Juli 1991 vorschreibt.
Titel IV: Aktionärsversammlungen - Geschäftsjahr - Ausschüttungen
Art. 26. Vertretung. Die Gesellschaft kann, zum Zeitpunkt ihrer Gründung oder zu einem späteren Zeitpunkt,
durch die Versammlung aller Aktien in einer Hand, einen einzigen Aktionär haben. Das Ableben oder die Auflösung des
einzigen Aktionärs hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.
Falls die Gesellschaft mehrere Aktionäre hat, vertritt die Aktionärsversammlung die Gesamtheit der Aktionäre. Ihre
Beschlüsse sind für alle Aktionäre der Gesellschaft verbindlich. Sie hat die gesetzlichen Befugnisse zur Anordnung,
Durchführung und Genehmigung aller mit der Tätigkeit der Gesellschaft zusammenhängenden Handlungen.
Falls die Gesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat, so übt dieser Aktionär die Befugnisse der Aktionärsversamm-
lung aus.
Art. 27. Aktionärsversammlungen
1. Die Aktionärsversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen. Sie muss auf Antrag von Aktionären, die minde-
stens ein Zehntel des Aktienkapitals halten, einberufen werden.
Die ordentliche Aktionärsversammlung findet nach den Bestimmungen des luxemburgischen Rechts jährlich am zwei-
ten Mittwoch des Monats Mai um 11.00 Uhr an einem in der Einladung zur Aktionärsversammlung anzugebenen Ort
statt. Sollte dieser Tag kein Bankarbeitstag sein, ist die ordentliche Aktionärsversammlung zur gleichen Uhrzeit am
nächstfolgenden Bankarbeitstag abzuhalten.
Ort und Zeit von anderen Aktionärsversammlungen sind in der jeweiligen Einladung zu bestimmen.
Aktionäre können persönlich an der Aktionärsversammlung teilnehmen oder einen bevollmächtigten Vertreter ent-
senden. Beschlüsse der Aktionäre können nur auf einer Aktionärsversammlung gefasst werden.
Entscheidungen über folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Aktionärsversammlung:
a) Änderungen der Satzung oder wesentliche Änderungen des Private Placement Prospectus oder des Investment
Advisory Agreements; dies gilt nicht für solche Änderungen, die aufgrund der Änderung aufsichtsrechtlicher Vorschrif-
ten oder auf Verlangen einer Aufsichtsbehörde erfolgen;
b) Änderung der Fremdfinanzierungs-/Kreditaufnahmepolitik der Gesellschaft;
c) Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder;
d) Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder;
e) Kündigung des Investment Advisory Agreements;
f) Änderung der Größe oder Zusammensetzung des Anlageausschusses;
g) Bestätigung der geprüften Jahresabschlüsse der Gesellschaft und Ernennung der Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft;
h) Anordnung einer Buchprüfung und Ernennung eines Wirtschaftsprüfers zur Ermittlung eines Interessenkonflikts;
i) Verlängerung der Laufzeit der Gesellschaft zweimal um maximal je ein weiteres Jahr;
j) Beendigung der Gesellschaft vor Ende ihrer Laufzeit;
77
k) Zulassung neuer Investoren für den Fall der Säumnis eines Investors nach Artikel 8;
l) Verlängerung der Laufzeit der Gesellschaft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nach Ablauf der in Artikel 3 vor-
gesehenen Verlängerung;
Die Aktionäre entscheiden die oben unter Punkt a) - c), f), j) und l) erwähnten Angelegenheiten mit Qualifizierter
Mehrheit. Die Entscheidung der Aktionäre über die oben in Punkt e) erwähnte Angelegenheit der Abberufung des In-
vestment Advisors erfolgt im Einklang mit den in Artikel 20 festgelegten Bestimmungen. Für Beschlüsse über die Punkte
j) und l) ist ein einstimmig gefasster Beschluss der Aktionäre, die im Besitz aller im Umlauf befindlichen Aktien sind, er-
forderlich. Im übrigen findet Artikel 28 Absatz 2 Anwendung.
Der Verwaltungsrat lädt die eingetragenen Aktionäre unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens acht Bankar-
beitstage vor der Aktionärsversammlung an jeden der eingetragenen Aktionäre per Einschreiben. Der Aufstellung der
Tagesordnung erfolgt grundsätzlich durch den Verwaltungsrat. Wird die Aktionärsversammlung auf schriftliche Auffor-
derung der Aktionäre einberufen, kann der Verwaltungsrat eine ergänzende Tagesordnung aufstellen.
Die Einladung zur Aktionärsversammlung wird außerdem, falls gesetzlich vorgeschrieben, im Mémorial in einer bzw.
mehreren luxemburgischen Tageszeitungen und in anderen, vom Verwaltungsrat ausgewählten Tageszeitungen veröf-
fentlicht.
Sollten alle Aktionäre anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sein und sich als ordnungsgemäß versammelt und
über die Tagesordnung informiert betrachten, kann die Aktionärsversammlung ohne eine Einladung stattfinden. Der
Verwaltungsrat kann alle anderen Bedingungen festlegen, die von den Aktionären für die Teilnahme an einer Aktionärs-
versammlung zu erfüllen sind.
Auf einer Aktionärsversammlung dürfen nur die in der Tagesordnung enthaltenen Tagesordnungspunkte (die alle ge-
setzlich vorgeschriebenen Angelegenheiten einschließen müssen) und damit zusammenhängende Angelegenheiten be-
handelt werden.
Der Verwaltungsrat kann Bedingungen festlegen, welche die Aktionäre erfüllen müssen, um zur Aktionärsversamm-
lung zugelassen zu werden.
Falls die Gesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat, so werden dessen Beschlüsse in einem Protokoll festgehalten.
Art. 28. Mehrheitserfordernisse. Jede Aktie gewährt im Einklang mit luxemburgischem Recht und dieser Satzung
eine Stimme. Ein Aktionär kann auf jeder Aktionärsversammlung handeln, indem er einer anderen Person, die kein Ak-
tionär sein muss, aber Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft sein kann, eine Stimmrechtsvollmacht erteilt. Die dazu
ausgestellte Vollmacht kann in Schriftform oder in Form eines Telegramms, einer Telekopie, einer E-Mail oder durch
ein gleichwertiges Kommunikationsmittel erfolgen.
Beschlüsse der Aktionärsversammlung werden, soweit dies nicht anderweitig gesetzlich oder in dieser Satzung vor-
geschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 29. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Die Abschlüsse der Gesellschaft sind in US$ ausgewiesen und werden auf Grundlage der allgemein anerkannten
Grundsätze der Rechnungslegung in Luxemburg auf konsolidierter Basis unter Einbeziehung der direkten oder indirek-
ten Tochtergesellschaften aufgestellt.
Art. 30. Dividenden und Ausschüttungen. Die Aktionärsversammlung entscheidet auf Vorschlag des Verwal-
tungsrats und im gesetzlich vorgegebenen Umfang über Ausschüttungen.
Der Verwaltungsrat kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Zwischendividenden ausschütten.
Ausschüttungen an Aktionäre werden an ihre jeweilige, im Aktienregister angegebene Anschrift gezahlt. Die Aus-
schüttungen erfolgen zu einem vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt in US$. Jede Ausschüttung, die nicht inner-
halb von fünf Jahren nach ihrer Festsetzung eingefordert wurde, verfällt und geht an die Gesellschaft zurück.
Auf Dividenden, die von der Gesellschaft beschlossen und von ihr zur Verwendung durch den Begünstigten verwahrt
werden, werden keine Zinsen gezahlt.
Titel V: Schlussbestimmungen
Art. 31. Depotbank. Die Gesellschaft wird im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang einen Depotbankvertrag mit
einer gemäß dem Gesetz über den Finanzsektor vom 5. April 1993 zum Betreiben von Bankgeschäften zugelassenen
Bank abschließen.
Die Depotbank hat ihren Pflichten und Verantwortlichkeiten gemäß dem Gesetz vom 19. Juli 1991 nachzukommen.
Falls die Depotbank von ihren Aufgaben entbunden werden möchte, wird sich der Verwaltungsrat nach besten Kräf-
ten bemühen, innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamkeit dieses Ausscheidens eine andere Bank als Nachfolgerin
zu finden. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Bestellung der Depotbank beenden, aber die Depotbank erst ab-
berufen, nachdem eine andere Bank als deren Nachfolgerin ernannt wurde, die fortan die Aufgaben als Depotbank er-
füllen soll.
Art. 32. Beendigung. Die Gesellschaft kann jederzeit durch einstimmigen Beschluss aller sich im Umlauf befindli-
chen Aktien aufgelöst werden.
Der Verwaltungsrat hat auf der letzten ordentlichen Aktionärsversammlung vor dem Laufzeitende der Gesellschaft
die Aktionärsversammlung über die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft entscheiden zu lassen.
Nach Ablauf eines Zeitraums von 12 Jahren ab dem Gründungsdatum ist die Gesellschaft aufgelöst, ohne dass es eines
Beschlusses der Aktionärsversammlung bedarf, es sei denn, die Aktionärsversammlung beschließt vor diesem Datum
mit Qualifizierter Mehrheit die Fortsetzung der Gesellschaft zweimal um je ein weiteres Jahr. Eine weitere Verlängerung
nach Ablauf dieser Verlängerung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bedarf der einstimmigen Zustimmung der Ak-
tionäre.
78
Für die Entscheidung über die Beendigung der Gesellschaft in den vorangehenden Fällen gelten die in Artikel 27 ge-
regelten Vorschriften zur Beschlussfähigkeit der Aktionärsversammlung.
Sollte der Nettoinventarwert der Gesellschaft unter den Gegenwert in US$ von zwei Drittel des gesetzlich vorge-
schriebenen Mindestkapitals von eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,-), fallen, so hat der Ver-
waltungsrat der Aktionärsversammlung die Entscheidung über die Beendigung der Gesellschaft vorzulegen. Die
Aktionärsversammlung, auf der keine Beschlussfähigkeit erforderlich ist, entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der
auf der Aktionärsversammlung vertretenen Aktionäre. Fällt der Nettoinventarwert unter ein Viertel des Gegenwerts in
US$ des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals, d. h. eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR
1.250.000,-), so genügt zur Beendigung der Gesellschaft ein Viertel der Stimmen der auf der Aktionärsversammlung an-
wesenden Aktionäre, ohne dass eine Beschlussfähigkeit der Aktionärsversammlung notwendig ist. Die Aktionärsver-
sammlung muss so einberufen werden, dass sie innerhalb einer Frist von dreißig Bankarbeitstagen nach der Feststellung,
dass der Nettoinventarwert der Gesellschaft unter zwei Drittel des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvermögens ge-
fallen ist, abgehalten wird.
Die Entscheidung der Aktionärsversammlung über die Beendigung der Gesellschaft und die damit einhergehende Ab-
berufung des Investment Advisors zum Beendigungszeitpunkt erfolgt im Einklang mit den in Artikel 20 (3) festgelegten
Bestimmungen.
Art. 33. Liquidation. Die Liquidation der Gesellschaft wird von einem bzw. mehreren Liquidatoren vorgenommen,
bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, und welche durch die Aufsichtsbehörde genehmigt
werden müssen. Die Aktionärsversammlung bestellt die Liquidatoren und legt ihre Kompetenzen und Vergütung fest.
Das Vermögen der Gesellschaft wird bei Beendigung der Gesellschaft ordnungsgemäß liquidiert. Alle Erlöse aus der
Liquidation von Anlagen werden bar ausgezahlt.
Art. 34. Änderungen der Satzung. Diese Satzung kann auf einer Aktionärsversammlung unter Einhaltung der im
Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften (in jeweils gültiger Fassung) enthaltenen Vorschriften bezüglich
Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernissen geändert oder ergänzt werden. Alle Artikel beziehungsweise Bestim-
mungen, welche besondere Mehrheitsanforderungen enthalten, können nur mit der entsprechenden Mehrheit geändert
werden.
Art. 35. Massgebliches Recht. Alle nicht in dieser Satzung geregelten Angelegenheiten werden im Einklang mit
dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und dem Gesetz vom 19. Juli 1991 (in jeweils gültiger Fas-
sung) entschieden.
<i>Übergangsregelungeni>
(1) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr welches am Gründungsdatum der Gesellschaft beginnt und
am 31. Dezember 2007 endet.
(2) Die erste ordentliche Aktionärsversammlung findet am 9. Mai 2008 statt.
<i>Zeichnung und Einzahlung der Aktieni>
Die 5 (fünf) Aktien wurden alle von LIC Asset Management GmbH, vorgenannt, gezeichnet;
Die gezeichneten Aktien wurden vollständig in bar einbezahlt, demgemäß verfügt die Gesellschaft über einen Betrag
von 50.000,- US$ (fünfzigtausend US Dollar), wie dem unterzeichneten Notar nachgewiesen wurde.
<i>Kosteni>
Die der Gesellschaft aus Anlaß ihrer Gründung entstehenden Kosten, Honorare und Auslagen werden auf ungefähr
fünftausendfünfhundert Euro geschätzt.
<i>Beschlüssei>
Unverzüglich nach Gesellschaftsgründung hat die Alleinaktionärin, welche das gesamte gezeichnete Gesellschaftska-
pital vertritt, folgende Beschlüsse gefaßt:
1. Der Gesellschaftssitz wird auf L-1653 Luxemburg, 2-8, avenue Charles de Gaulle festgelegt.
2. Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft wird auf drei festgesetzt.
3. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft werden bis zur jährlichen Generalversammlung, die im Jahre
2012 abgehalten werden wird, und bis Nachfolger ernannt und genehmigt sind, folgende Personen bestimmt:
- Herr Anton Engler, wohnhaft in 19, rue de la Paix, L- 7244 Bereldange
- Herr Günther P. Schleip, Managing Director, LIC Asset Management GmbH, wohnhaft in Neues Kranzler Eck, Kur-
fürstendamm 23, D- 10719 Berlin.
- Herr Heiner J. Franssen, Managing Director, LIC Asset Management GmbH, wohnhaft in Neues Kranzler Eck, Kur-
fürstendamm 23, D- 10719 Berlin.
4. Die Gesellschaft PricewaterhouseCoopers, S.à r.l., réviseurs d’entreprises, 400, route d’Esch, L-1014 Luxemburg,
wird zum Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft ernannt, bis zur jährlichen Generalversammlung, die im Jahre 2008 abge-
halten werden wird, und bis ein Nachfolger ernannt und genehmigt ist.
Worüber Urkunde, aufgenommen wurde zu Luxemburg, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung des dem Notar nach Namen, gebräuchlichem Vornamen, Stand und Wohnort bekannten Kom-
parenten, hat derselbe gegenwärtige Urkunde mit uns, Notar, unterzeichnet.
Gezeichnet: J. Schroeder, J.J. Wagner.
79
Einregistriert zu Esch/Alzette A.C., am 19. Dezember 2006, band 909, blatt 47, feld 7. – Erhalten 1.250 euros.
<i>Der Einnehmer ff. i>(gezeichnet): Oehmen.
Für gleichlautende Ausfertigung, zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, erteilt.
(139895.3/239/895) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 décembre 2006.
DeA PARTICIPATIONS S.A., Société Anonyme.
Capital social: 1.100.000 EUR.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 18, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 116.440.
—
L’an deux mille six, le vingt-sept octobre.
Par-devant Maître Joseph Elvinger, notaire de résidence à Luxembourg, Grand - Duché de Luxembourg, soussigné.
S’est réunie l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société anonyme de droit luxembourgeois,
DeA PARTICIPATIONS S.A., ayant son siège social au 18, avenue de la Porte-Neuve, L-2227 Luxembourg, Grand - Du-
ché de Luxembourg, inscrite auprès du Registre de Commerce et des Sociétés à Luxembourg sous le numéro B. 116.440
et constituée en vertu d’un acte reçu le 10 mai 2006 par le notaire soussigné dont les statuts ont été publiés au Recueil
des Sociétés et Associations, Mémorial C sous le numéro 1190 du 19 juin 2006, page 57108 (la «Société»).
Les statuts de la Société ont été modifiés en vertu d’ actes reçus par le notaire soussigné (i) en date du 24 mai 2006
portant augmentation du capital social pour le porter de 31.000 EUR (trente et un mille Euro) à 1.100.000 EUR (un
million cent mille Euro) et publié au Recueil des Sociétés et Associations, Mémorial C sous le numéro 1823 du 29 sep-
tembre 2006, page 87468 et (ii) en date du 29 mai 2006 portant notamment modification de l’objet social en cours de
publication au Recueil des Sociétés et Associations, Mémorial C.
L’assemblée est présidée par M
e
Pierre Thielen, Président du Conseil d’Administration de la Société, ayant son adres-
se professionnelle au 21, rue de Nassau, L-2213 Luxembourg, lequel désigne comme secrétaire M. Emile De Demo,
ayant son adresse professionnelle au 18, avenue de la Porte-Neuve, L-2227 Luxembourg.
L’assemblée choisit comme scrutateur M. Benoît Massart, juriste, demeurant au 20, avenue Monterey L- 2016 Luxem-
bourg.
Le bureau de l’assemblée ainsi constitué, le Président déclare et prie le notaire d’acter que:
I. Les actionnaires présents ou représentés et le nombre d’actions qu’ils détiennent sont renseignés sur une liste de
présence signée par les actionnaires ou leurs représentants, par le bureau de l’assemblée et par le notaire. Cette liste
et les procurations ne varietur resteront ci-annexées pour être enregistrées avec l’acte (Annexe A).
II. Il ressort de la liste de présence que les 550.000 (cinq cent cinquante mille) actions, représentant l’intégralité du
capital social de la Société sont représentées à la présente assemblée générale extraordinaire.
III. Tous les actionnaires ayant été préalablement informé de l’agenda et nous ayant dispensé des convocations et for-
malités requises, l’assemblée peut délibérer et décider valablement sur tous les points figurant à son ordre du jour.
IV. L’ordre du jour de l’assemblée est le suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Décision de réduire la durée du premier exercice social ayant pris cours le 10 mai 2006 en y mettant fin au 31
octobre 2006 au lieu du 31 décembre 2006;
2. Modification de l’article 15 des statuts, lequel sera dorénavant libellé comme suit:
«Année sociale
L’année sociale commence le premier novembre et finit le trente et un octobre de l’année suivante.
Chaque année au trente et un octobre, le conseil d’administration établit le bilan, le compte de profits et pertes, les
annexes à ces comptes et le rapport de gestion destinés aux administrateurs et aux obligataires.»
3. Modification subséquente de l’article 16.1 des statuts relatif à la tenue de l’assemblée générale ordinaire, lequel
sera dorénavant libellé comme suit:
«L’assemblée générale annuelle se réunit de plein droit le premier lundi du mois de décembre à 14.30 heures au siège
social ou en tout autre endroit situé dans la commune du siège à désigner dans les avis de convocation.»
4. Modification de la disposition transitoire relative à la tenue de la première assemblée générale annuelle des action-
naires;
5. Divers.
Ces faits exposés et reconnus exacts par l’assemblée, les actionnaires décident ce qui suit à l’unanimité:
<i>Première résolutioni>
Les actionnaires décident de réduire la durée du premier exercice social ayant pris cours le 10 mai 2006, date de
constitution de la société en y mettant fin au 31 octobre 2006 au lieu du 31 décembre 2006.
<i>Deuxième résolutioni>
Suite à la décision qui précède, les actionnaires décident de modifier l’article 15 des statuts, lequel sera dorénavant
libellé comme suit:
«Année sociale
L’année sociale commence le premier novembre et finit le trente et un octobre de l’année suivante.
Chaque année au trente et un octobre, le conseil d’administration établit le bilan, le compte de profits et pertes, les
annexes à ces comptes et le rapport de gestion destinés aux administrateurs et aux obligataires.»
Beles, den 19. Dezember 2006.
J.J. Wagner.
80
<i>Trosième résolutioni>
La date de clôture de l’exercice social ayant changé, les actionnaires décident de modifier l’article 16.1 des statuts
relatif à la tenue de l’assemblée générale ordinaire, lequel sera dorénavant libellé comme suit:
«L’assemblée générale annuelle se réunit de plein droit le premier lundi du mois de décembre à 14.30 heures au siège
social ou en tout autre endroit situé dans la commune du siège à désigner dans les avis de convocation.»
<i>Quatrième résolutioni>
Considérant ce qui précède, les actionnaires constatent que dès lors la première assemblée générale annuelle des
actionnaires se tiendra en décembre 2006, et plus précisément le lundi 4 décembre 2006 à 14.30 heures.
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est clôturée.
Dont acte, fait et passé, date qu’en tête des présentes à Luxembourg.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, ceux-ci ont signé avec le notaire le présent acte.
Signé: P. Thielen, B. Massart, E. De Demo, J. Elvinger.
Enregistré à Luxembourg, le 3 novembre 2006, vol. 155S, fol. 93, case 1. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour expédition conforme, délivrée sur papier libre, aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations.
(133418.3/211/76) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2006.
A.E. HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 71.637.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(133586.3/220/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2006.
BROOKS AUTOMATION LUXEMBOURG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée unipersonnelle.
Capital social: EUR 437,800.-.
Siège social: L-1469 Luxembourg, 61, rue Ermesinde.
R. C. Luxembourg B 84.002.
—
<i>Extrait des Résolutions prises par l’associé unique de la société le 4 août 2006i>
L’Associé Unique de la Société, étant BROOKS AUTOMATION INC., une société constituée selon le droit de l’Etat
du Delaware, ayant son siège social au 15 Elizabeth Drive, Chelmsford, Massachusetts, 01824 U.S.A. (l’Associé unique)
a décidé d’accepter la démission de Madame Lynda Avallone en tant que gérant B de la Société à compter du 4 août
2006.
L’Associé Unique a décidé de remplacer Madame Lynda Avallone par M. Thomas S. Grilk, domicilié au 10 Underhill
Road à Lynnfield, Massachusetts, Etats-Unis, en tant que gérant B à compter du 4 août 2006, pour une durée indéter-
minée.
Par conséquent, les gérants de la Société au 4 août 2006 sont les suivants:
<i>Gérant A:i>
HALSEY, S.à r.l.
<i>Gérants B:i>
M. Edward C. Grady
M. Robert W. Woodbury Jr.
M. Thomas S. Grilk
L’Associé Unique a décidé d’accorder le pouvoir de signature sur tous les comptes bancaires détenus par la Société
au Grand Duché de Luxembourg à Madame Michele Rayos.
Enregistré à Luxembourg, le 16 novembre 2006, réf. LSO-BW04616. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(130668.3//29) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
décembre 2006.
Luxembourg, le 8 novembre 2006.
J. Elvinger.
Luxembourg, le 5 décembre 2006.
G. Lecuit.
<i>BROOKS AUTOMATION LUXEMBOURG, S.à r.l.
i>HALSEY, S.à r.l. / C. Gammal
Gérant / Gérant
81
AOL SERVICES, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Share capital: GBP 9,000.-.
Registered office: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R. C. Luxembourg B 122.040.
—
STATUTES
In the year two thousand and six, on the twenty-eighth day of November.
Before Maître Henri Hellincks, notary residing in Mersch, Grand-Duchy of Luxembourg.
There appeared:
AOL EUROPE SERVICES S.à r.l., having its registered office at 65, Boulevard Grande-Duchesse Charlotte in L-1331
Luxembourg and registered with the Luxembourg Trade and Companies Register under the number B 72.728,
hereby represented by Claire-Marie Darnand, lawyer, professionally residing in Luxembourg, by virtue of a power of
attorney given in Luxembourg on 27 November 2006.
The said power of attorney, after having been signed ne varietur by the proxyholder of the appearing party and the
undersigned notary, will remain annexed to the present deed to be filed at the same time with the registration author-
ities.
Such appearing party, in the capacity in which it acts, has requested the undersigned notary to state as follows the
articles of association of a private limited liability company (société à responsabilité limitée), which is hereby incorpo-
rated.
Chapter I. - Name - Duration - Object - Registered Office
Art. 1. Name and duration
1.1 There hereby exists a private limited liability company (société à responsabilité limitée) under the name of AOL
SERVICES S.àr.l. (hereafter the «Company»), which shall be governed by the law dated 10th August, 1915 on commercial
companies, as amended (the «Law»), as well as by these articles of association (these «Articles»).
1.2 The Company is formed for an unlimited duration.
Art. 2. - Corporate object
2.1 The object of the Company is to offer and supply online and/or interactive services in the United Kingdom and/
or the rest of Europe under the «AOL» brand and such other brands as it may acquire or license from the Company’s
Affiliates and others from time to time. For this purpose, the Company will (1) enter into, amend, renew and terminate
subscription and other agreements with its subscribers and such other agreements as may be necessary in order to
provide online and/or interactive services, including (but not limited to) telecommunications, network access, market-
ing, content acquisition, technology, customer care, billing and collection, broadcasting and related services, with Affili-
ates and third parties, (2) supervise the management of all technical and operational aspects of the offering and supply
of such online and/or interactive services, (3) provide customer support to its subscribers and be responsible for the
billing and collection of all subscriber fees, and (4) develop, approve and implement pricing plans for its services and
changes to existing pricing plans, as required.
2.2 The Company may carry out all transactions pertaining directly or indirectly to the holding, administration, man-
agement, control, development and acquisition of participations in any enterprise in any form whatsoever that provides
or will provide online and/or interactive services in the United Kingdom and/or the rest of Europe or is related to the
provision of such services in the United Kingdom and/or the rest of Europe or that is engaged in any other business or
activity (an «Enterprise»).
2.3 The Company may use its funds to invest in real estate, to establish, manage, develop and dispose of its assets as
they may be composed from time to time and namely but not limited to, its portfolio of securities of whatever origin,
to participate in the creation, development and control of any Enterprise, to acquire, by way of investment, subscription,
underwriting or option, securities, and any intellectual property rights, to realise them by way of sale, transfer, exchange
or otherwise, to receive or grant licenses on intellectual property rights and to grant to or for the benefit of companies
in which the Company has a direct or indirect participation and to Affiliates, any assistance including financial assistance,
loans, advances or guarantees.
2.4 The Company may carry out any industrial or commercial activity which directly or indirectly favors the realisa-
tion of its objects and may engage in any other business as determined by the shareholder(s) from time to time.
2.5 The Company may borrow in any form and proceed to the issue of loan notes and other debentures and grant
any support, securities, loans, pledges, advances or other guarantees (as the case may be) in respect of its own obliga-
tions and those of its Affiliates in connection therewith.
Art. 3. - Registered office
3.1 The Company has its registered office in the City of Luxembourg. The exclusive and effective place of management
and principal place of establishment shall be Luxembourg. All management activities of the Company shall be carried out
within Luxembourg. The Company’s accounting books and records shall be maintained at the registered office.
3.2 The Company’s registered office may be transferred to any other place within the Grand-Duchy of Luxembourg
by a resolution of an extraordinary General Meeting of Shareholders deliberating in the manner provided for amend-
ments to the Articles.
3.3 The address of the registered office may be transferred within the town limits of the city of Luxembourg by simple
resolution of the Board of Managers.
82
Chapter II. - Share capital
Art. 4. - Capital
4.1 The share capital of the company is fixed at GBP 9,000 (nine thousand Great British Pounds) divided into 450
(four hundred fifty) ordinary shares having a nominal value of GBP 20 (twenty British Pounds) each.
4.2 Each share entitles to a fraction of the corporate assets and profits of the Company in direct proportion to the
number of shares in existence.
4.3 Vis-à-vis the Company, the Company’s shares are indivisible and only one owner is admitted per share. Joint co-
owners have to appoint a sole person as their representative towards the Company.
4.4 The death, suspension of civil rights, insolvency or bankruptcy of the single shareholder or of one of the share-
holders will not bring the Company to an end.
4.5 A register of shares will be kept at the registered office, where it will be available for inspection by any sharehold-
er. Ownership of shares will be established by inscription in the said register. Certificates of these inscriptions will be
taken from a counterfoil register and signed by the Chairman (as defined in Article 7.3).
Art. 5. - Transfer of shares
5.1 If there is a single shareholder, the Company’s shares are freely transferable to non-shareholders.
5.2 In case of a plurality of shareholders, the transfer of shares inter vivos to third parties must be authorised by the
General Meeting of Shareholders who represent at least three-quarters of the subscribed share capital of the Company.
No such authorisation is required for a transfer of shares among the shareholders.
5.3 The transfer of shares mortis causa to third parties must be accepted by the shareholders who represent three-
quarters of the rights belonging to the survivors.
Art. 6. - Redemption of shares
6.1 The Company shall have power, subject to due observance of the provisions of the Law, to acquire shares in its
own capital.
6.2 The acquisition and disposal by the Company of shares held by it in its own share capital shall take place by virtue
of a resolution of and on the terms and conditions to be decided upon by the General Meeting of Shareholders delib-
erating in the manner provided for amendments to the Articles.
Chapter III. - Management - Meeting of the Board of Managers - Powers of the Board of Managers -
Representation - Authorised signatories
Art. 7. - Management
7.1 The Company is managed by one or more managers (each, a «manager» and collectively, the «managers»), either
shareholders or not, who are appointed by the General Meeting of Shareholders in accordance with the terms of Article
13. In case of plurality of managers, they will compose a board of managers (the «Board of Managers»).The General
Meeting of Shareholders may at any time and ad nutum (without having to state any reason) revoke and replace any
manager(s) in accordance with the terms of Article 13.
7.2 The General Meeting of Shareholders shall decide on the remuneration and the terms and conditions of appoint-
ment of each of the managers.
7.3 The Board of Managers will elect from among its members a chairman who will be a Luxembourg resident (the
«Chairman»).
7.4 The first Chairman shall be Mr. Richard G. Minor.
Art. 8. Meetings of the Board of Managers
8.1 Meetings of the Board of Managers will be called by the Chairman at least once every three months beginning no
later than 31 January 2007, by the Chairman, through convening notices (each, a «Quarterly Board Meeting»).
8.2 Non-quarterly meetings of the Board of Managers may be called by the Chairman or at the request of at least
two managers (each, a «Non-Quarterly Board Meeting»).
8.3 The managers will be convened separately to each meeting of the Board of Managers. Except in cases of urgency,
which will be specified in the convening notice, at least five days’ written notice of board meetings shall be given.
8.4 A meeting of the Board of Managers will be duly held without prior notice if all the managers are present or duly
represented.
8.5 The meetings of the Board of Managers shall be held at the registered office of the Company (or such other lo-
cation in Luxembourg as specified in the convening notice) on the day and hour specified in the convening notice.
8.6 The notice may be waived by the consent in writing or by facsimile or by any other suitable telecommunication
means of each manager. No separate notice is required for meetings of the Board of Managers held at times and places
specified in a schedule previously adopted by a resolution of the Board of Managers.
8.7 Any manager may act at any meeting of the Board of Managers by appointing in writing or by facsimile or by any
other suitable telecommunication means another manager as his proxy.
8.8 In case of plurality of managers, a manager may represent more than one of his colleagues, provided however that
at least two managers (including any manager representing one or more other managers) are physically present at the
meeting of the Board of Managers.
8.9 Subject to the Chairman’s prior approval and provided that at least two managers are physically in attendance at
the meeting of the Board of Managers, any manager may participate in any meeting of the Board of Managers by tele-
phone or video conference call or by other similar means of communication allowing all the persons taking part in the
meeting to hear and speak to each other. The participation in a meeting of the Board of Managers by these means is
deemed equivalent to a participation in person at such meeting.
8.10 The Board of Managers can validly debate and take decisions only if the majority of its members is present or
represented.
83
8.11 Decisions of the Board of Managers are taken by a majority of the votes cast, it being understood that an ab-
stention by a Manager to vote shall not be considered as a vote cast.
8.12 In case of urgency and subject to approval by the Chairman, resolutions signed by all managers shall be valid and
binding in the same manner as if passed at a meeting of the Board of Managers duly convened and held. Such signatures
may appear on a single document or on multiple copies of an identical resolution and may be evidenced by letter, fac-
simile or telex.
Art. 9. Powers of the Board of Managers
9.1 The Board of Managers has the broadest powers to act on behalf of the Company in all circumstances and to
carry out and approve acts and operations consistent with the Company’s objects, including (but not limited to) to op-
erating the Company’s online and/or interactive services, including entering into, amending or terminating agreements
with subscribers, Affiliates and third parties, billing and collecting fees from its subscribers, acquiring or leasing assets
and purchasing services that the Company needs to provide its services, approving subscription pricing and other poli-
cies for its services, and securing funding for its operations and entering into related agreements. All powers not ex-
pressly reserved by law or by the present Articles to the General Meeting of Shareholders fall within the scope of the
competence of the Board of Managers.
9.2 The Board of Managers will inter alia adopt, approve, review and, to the extent necessary, authorize or ratify
changes in the Company’s (1) member sign-up and customer care policies and procedures, (2) billing and collection pol-
icies, (3) pricing plans and subscription fees, (4) member agreements (the «Conditions of Service») with subscribers, (5)
accounting policies and financial reporting procedures, and (6) employment policies.
9.3 At one of the Quarterly Board Meetings during each year, the Board of Managers will adopt an annual budget for
the Company, approve the annual statutory accounts as required by Luxembourg law, and approve all income tax re-
turns required to be filed by the Company with the Luxembourg relevant authorities. From time to time, the Board of
Managers will review the Company’s performance against its then current annual budget and consider the need for any
adjustments to the budget.
9.4 The topics to be considered by the Board of Managers will not limit the General Meeting of Shareholders’ au-
thority to approve or ratify actions specifically reserved to it in the Articles.
Art. 10. Representation - Authorised signatories
10.1 In dealing with third parties, the Board of Managers shall have the powers to act in the name of the Company in
all circumstances and to carry out and approve all acts and operations consistent with the Company’s objects.
10.2 Subject to the matters specifically reserved for approval by the General Meeting of Shareholders as set forth in
Article 13.3 hereof, the Board of Managers may delegate part of its powers to one or more of its members, including
to ad hoc agents (including to persons other than the members of the Board of Managers), proxies or committees (each
a «Delegate») for specific transactions, from time to time.
10.3 The Board of Managers will determine the Delegate’s responsibilities and his/her/its remuneration (if any), the
duration of the period of representation and any other relevant conditions of the delegation to such Delegate.
10.4 The Board of Managers will, subject to the matters specifically reserved for approval by the General Meeting of
Shareholders as set forth in Article 13.3 hereof, delegate the power to conduct the day-to-day operations of the Com-
pany to a person called the «General Manager» of the Company, who shall be a member of the Board of Managers who
is a Luxembourg resident and who, pursuant to Article 10.5 hereof, shall have the power to bind the Company under
his sole signature.
10.5 The Company shall be bound towards third parties (including its Affiliates) (i) by the sole signature of any man-
ager of the Company in all matters or (ii) the single signature of any person to whom such signatory power has been
granted by the Board of Managers, but only within the limits of such power and within the limits set forth in these Ar-
ticles.
Art. 11. Liability of managers
The managers assume, by reason of his/their position, no personal liability in relation to any commitment validly made
by him/them in the name of the Company, so long as such commitment is in compliance with the Articles as well as the
applicable provisions of the Law.
Chapter IV. - Secretary
Art. 12. - Appointment of a secretary
12.1 A secretary shall be appointed by a resolution of the Board of Managers in accordance with article 10.2 of these
Articles (the «Secretary»).
12.2 The Secretary, who may but need not be a manager, shall have the responsibility to act as clerk of the meetings
of the Board of Managers and, to the extent practical, of the General Meeting of Shareholders, and to keep the records
and the minutes of the meetings of the Board of Managers and of the meetings of the General Meeting of Shareholders
and their transactions in a book to be kept for that purpose, and he shall perform like duties for all Committees (if any)
when required. He shall have the possibility to delegate his powers to one or several persons provided that he shall
remain responsible for the tasks so delegated.
12.3 The Secretary shall have the power and authority to issue certificates and extracts on behalf of the Company to
be produced in court or, more generally, vis-à-vis any third parties and to be used as official documents.
Chapter V. - General Meetings of Shareholder(s)
Art. 13. - General meetings of the shareholders
13.1 The single shareholder assumes all powers conferred to the general meeting of shareholders (the «General
Meeting of Shareholders»).
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13.2 In case of a plurality of shareholders, each shareholder may take part in collective decisions irrespective of the
number of shares he owns. Each shareholder has voting rights commensurate to the number of shares he owns. Col-
lective decisions are validly taken insofar as they are adopted by shareholders representing more than half of the share
capital.
13.3 However, the following resolutions may only be adopted by the General Meeting of Shareholders, by the ma-
jority in number of the shareholders representing a majority of at least three-quarters of the Company’s share capital,
subject to the provisions of the Law:
a) approval of the annual (audited) financial statements of the Company;
b) declaration and payment of dividends or making of distributions to shareholders and determination of the amount
and date of any such distribution;
c) appointment or dismissal of the members of the Board of Managers and of the members of the management of the
Controlled Affiliates, including for the avoidance of doubt the appointment of the members of the Board of Managers
in the event of a vacancy on the Board of Managers because of death, retirement, resignation or otherwise;
d) appointment or dismissal of the auditor(s) of the Company or of any Controlled Affiliate;
e) any amendment of these Articles;
f) approval of the taking of a participation of any third party in the capital of the Company or the transfer of shares
in the Company to any Person which is not a shareholder of the Company;
g) approval of the merger or amalgamation of the Company;
h) the liquidation or winding up of the Company and an Asset Transfer (as defined below);
i) the issue of shares, debentures or loan stock of the Company or options to acquire shares, debentures or loan
stock of the Company or any agreement relating to any of the foregoing, the consolidation or sub-division of any shares
in the share capital of the Company, the creation of any new class of share in the share capital of the Company or any
other change in the share capital of the Company;
j) any issuance of loan notes, by the Company or any Controlled Affiliate or the entering into any credit agreement
or other incurrence by the Company or any Controlled Affiliate of indebtedness for borrowed money (including (i) in-
debtedness for borrowed money incurred in connection with the acquisition of any asset or business, (ii) indebtedness
for borrowed money of an acquired business which remains outstanding immediately following the acquisition, and (iii)
any guarantee of indebtedness for borrowed money other than indebtedness of an Affiliate and other than indebtedness
for borrowed money owed to an Affiliate or bank overdraft facility, provided that the aggregate principal amount out-
standing in respect of all such bank overdraft facilities shall not be in excess of EUR 1,000,000 (one million Euro); and
k) adoption of, or any material amendment to, an employee share option plan or other equity-related employee ben-
efit plan.
For purposes of these Articles, (a) an «Affiliate» of the Company shall mean any other Person (a «Person» being a
company, legal entity or partnership generally whatsoever) that, directly or indirectly, controls, is under common con-
trol with or is controlled by the Company and (b) a «Controlled Affiliate» of the Company shall mean a Person that,
directly or indirectly, is controlled by the Company. For purposes of these definitions, «control» (including, with its cor-
relative meanings, the terms «controlled by» and «under common control with»), as used with respect to the Company,
shall mean the possession, directly or indirectly, of the power to direct or cause the direction of the management and
policies of the Company, whether through the ownership of voting securities or by contract or otherwise.
For the purposes of these Articles, «Asset Transfer» means any means a sale, lease or other disposition of at least
80% of the assets of the Company determined with reference to the fair market value thereof as determined either by
an international investment banking firm which is not at that time rendering services to any Affiliate or to the sharehold-
ers of the Company and which has not rendered services to any such person for the preceding three years and which
does not have a commitment to render services in the future to any such person.
13.4 Resolutions of shareholders can, instead of being passed at a General Meeting of Shareholders, be passed in writ-
ing by all the shareholders. In this case, each shareholder shall be sent an explicit draft of the resolution(s) to be passed,
and shall sign the resolution. Resolutions passed in writing on one or several counterparts in lieu of general meetings
shall have the force of resolutions passed at a General Meeting of Shareholders.
Chapter VI. - Accounting Year - Financial Statement - Profit Sharing
Art. 14. - Accounting year
The Company’s accounting year begins on January first and ends on December thirty-first of the same year.
Art. 15. - Financial statements
Each year the books are closed and the Board of Managers prepares a balance sheet and profit and loss accounts.
Art. 16. - Inspection of documents
Each shareholder may inspect the above balance sheet and profit and loss accounts at the Company’s registered of-
fice.
Art. 17. - Appropriation of profits - Reserves
17.1 An amount equal to five per cent (5%) of the net profits of the Company is set aside for the establishment of a
statutory reserve, until this reserve amounts to ten per cent (10%) of the Company’s nominal share capital.
17.2 The balance may be distributed to the shareholder(s) commensurate to his/their shareholding in the Company.
The General Meeting of Shareholders shall, subject to applicable law, have the power to make payable one or more
interim dividends.
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Chapter VII. - Dissolution - Liquidation
Art. 18. Dissolution
The Company may be dissolved at any time by a resolution of the General Meeting of Shareholders deliberating in
the manner provided in Article 13.3.
Art. 19. Liquidation
Upon the dissolution of the Company, the liquidation will be carried out by one or several liquidators, whether share-
holders or not, appointed by the shareholder(s) in accordance with the terms of Article 13.3, who will determine their
powers and remuneration.
Chapter VIII. - Audit
Art. 20. Statutory auditor - External auditor
In accordance with article 200 of the Law, the Company need only be audited by a statutory auditor if it has more
than 25 shareholders. An external auditor needs to be appointed whenever the exemption provided by article 256 (2)
of the Law does not apply.
Chapter IX. - Governing Law
Art. 21. Reference to Legal Provisions
Reference is made to the provisions of the Law for all matters for which no specific provision is made in the Articles.
<i>Subscription and paymenti>
The articles of association of the Company having thus been established, AOL Europe Services S.à r.l., prenamed,
hereby declares that it subscribes to all the 450 (four hundred fifty) ordinary shares having a nominal value of GBP 20
(twenty British Pounds) each, representing the total share capital of the Company of an amount of GBP 9,000 (nine
thousand British Pounds).
All these 450 (four hundred fifty) shares have been fully paid up by AOL Europe Services S.à r.l. by means of a pay-
ments in cash, so that the subscription amount of GBP 9,000 (nine thousand British Pounds) is forthwith at the free
disposal of the Company, evidence of which has been given to the undersigned notary by a blocking certificate issued
on 27 November 2006, and the undersigned notary expressly acknowledges such payment.
<i>Transitory provisionsi>
By way of derogation of article 14 of the Articles, the Company’s current accounting year is to run from the date
hereof to 31 December 2007.
<i>Estimate of costsi>
For the purpose of the registration, the capital is valuated at thirteen thousand two hundred and ninety-seven euro
six cents (13,297.06 EUR).
The amount of expenses, costs, remunerations and charges in any form whatsoever, which shall be born by the Com-
pany as a result of the present deed is estimated to be approximately one thousand five hundred euro (1,500 EUR).
<i>Extraordinary General Meetingi>
Immediately after the incorporation of the Company, the sole shareholder of the Company has adopted the following
resolutions:
1. The sole shareholder of the Company resolves to set the number of managers at two, constituting therefore a
Board of Managers.
2. The sole shareholder of the Company resolves to appoint the following two persons as managers of the Company
for an unlimited period of time:
a) Mr. Richard G. Minor, technical director, born in Washington DC on 30 October 1962, professionally residing at
65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, L-1331 Luxembourg; and
b) Mr. Michael Christodoulou, administrative director, born in Barking (United Kingdom) on 15 August 1968, pro-
fessionally residing at 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, L-1331 Luxembourg.
Both directors have an individual power to sign on behalf of the company, whereby Mr Minor’s signature is compul-
sory required for anything that is in relation with the business licence.
3. The sole shareholder of the Company resolves to set the registered office of the Company at 65, boulevard
Grande-Duchesse Charlotte, L-1331 Luxembourg.
The undersigned notary who understands and speaks English, states herewith that on request of the above appearing
party, the present deed is worded in English, followed by a French version; at the request of the same appearing party,
in case of discrepancies between the English and the French text, the English version will be prevailing.
Whereof the present notarial deed is drawn in Luxembourg, on the years and day first above written.
The document having been read to the proxyholder of the appearing party, the proxyholder of the appearing party
signed together with the notary, the present original deed.
Suit la traduction française du texte qui précède:
STATUTS
L’an deux mille six, le vingt-huitième jour du mois de novembre.
Par-devant Maître Henri Hellinckx, notaire de résidence à Mersch, Grand-Duché du Luxembourg.
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A comparu:
AOL EUROPE SERVICES S.à r.l., ayant son siège social au 65, Boulevard Grande-Duchesse Charlotte L-1331 Luxem-
bourg et étant immatriculée au Registre du Commerce et des Sociétés de Luxembourg sous le numéro B72.728,
ci-après représentée par Claire-Marie Darnand, avocat demeurant professionnellement au Luxembourg, en vertu
d’une procuration accordée à Luxembourg le 27 novembre 2006.
Laquelle procuration, après avoir été signée ne varietur par le mandataire de la partie comparante et par le notaire
instrumentaire, restera annexée au présent acte pour être soumise avec lui aux formalités de l’enregistrement.
La partie comparante, aux termes de la qualité en vertu de laquelle elle agit, a requis le notaire instrumentaire d’acter
ainsi qu’il suit les statuts d’une société à responsabilité limitée qu’il déclare constituer.
Titre I. - Nom - Durée - Objet- Siège
Art. 1. - Nom et durée
1.1 Il existe par les présentes une société à responsabilité limitée sous la dénomination AOL SERVICES S.àr.l (ci-après
la «Société») qui sera régie par la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, telle que modifiée (ci-après la «Loi»)
ainsi que par les présents statuts (les «Statuts»).
1.2 La Société est constituée pour une durée illimitée.
Art. 2. - Objet
2.1 La Société a pour objet d’offrir et/ou de fournir des services en ligne ou interactifs au Royaume-Uni et/ou dans
le reste de l’Europe sous la marque de «AOL» ainsi que d’autres marques qu’elle peut acquérir ou dont elle peut avoir
une licence de ses affiliés ou autres de temps à autre. A cette fin, la Société (1) passera, modifiera, renouvellera ou ré-
siliera des contrats d’abonnement et autres contrats avec ses abonnés et tels autres contrats nécessaires pour fournir
des services en ligne et/ou interactifs, comprenant (mais sans limitation) les télécommunications, l’accès en réseau, le
marketing, l’achat de contenu, la technologie, le service clientèle, les services de facturation et de perception et les ser-
vices en relation, avec des sociétés affiliées et des tiers (2) supervisera la gestion des aspects techniques et opérationnels
de l’offre et de la fourniture de tels services en ligne et/ou
interactifs (3) fournira à ses abonnés un service clientèle et sera responsable de la facturation et de la perception des
frais de souscription, et (4) développera, approuvera et mettra en place de nouvelles stratégies de prix pour ses services
et modifications aux stratégies de prix existantes, tel que requis.
2.2 La Société a pour objet d’accomplir toutes les opérations se rapportant directement ou indirectement à la prise
de participations ainsi que la détention, l’administration, la gestion, le contrôle, le développement et l’acquisition de ces
participations, sous quelque forme que ce soit, dans toute entreprise qui fournit ou qui fournira des services en ligne
et/ou interactifs au Royaume-Uni et/ou dans le reste de l’Europe ou en relation avec la prestation de tels services au
Royaume-Uni et/ou dans le reste de l’Europe ou qui est engagée dans toute autre opération ou activité (une «Entrepri-
se»).
2.3 La Société pourra investir dans l’immobilier et créer, administrer, développer et céder ses avoirs tels qu’ils se
composent de temps à autre et notamment, mais sans limitation, son portefeuille de titres de toute origine, participer
à la constitution, au développement et au contrôle de toute Entreprise, acquérir par investissement, souscription, prise
ferme ou option d’achat tous titres et droits de propriété intellectuelle, les réaliser par voie de vente, de cession,
d’échange ou autrement, se voir accorder ou accorder des licences sur des droits de propriété intellectuelle et accorder
aux sociétés dans lesquelles la Société détient une participation directe ou indirecte et à des sociétés de son groupe
toute assistance, y compris des prêts, avances ou garanties.
2.4 La Société peut accomplir toutes opérations industrielles ou commerciales favorisant directement ou indirecte-
ment l’accomplissement de son objet social, et peut s’engager dans toute autre opération déterminée par (les) l’Asso-
cié(s) de temps à autre.
2.5 La Société peut emprunter sous quelque forme que ce soit et procéder à l’émission de titres de créances et autres
obligations et accorder tout soutien, titres, prêts, gages, avances ou autres garanties (le cas échéant) dans le respect de
ses propres obligations et de celles de ses Affiliés.
Art. 3. Siège social
3.1 Le siège social de la Société est établi à Luxembourg-Ville. Le lieu exclusif et effectif de gestion et le lieu principal
d’établissement seront à Luxembourg. Toutes les activités de gestion de la Société seront exécutées à Luxembourg. Les
livres comptables et les procès-verbaux sont tenus au siège social.
3.2 Le siège social peut être transféré en tout autre endroit du Grand-Duché de Luxembourg par résolution prise
par les Associés en Assemblée Générale Extraordinaire statuant comme en matière de changement des Statuts.
3.3 L’adresse du siège social peut être transférée endéans les limites de la commune par simple résolution du Conseil
de Gérance.
Titre II. - Capital social
Art. 4. - Capital
4.1 Le capital social de la Société est fixé à la somme de GBP 9.000 (neuf mille Livres Sterling) représenté par 450
(quatre cent cinquante) parts sociales ordinaires, d’une valeur nominale de GBP 20 (vingt Livres Sterling) chacune.
4.2 Chaque part sociale donne droit à une partie des actifs et bénéfices de la Société directement proportionnelle au
nombre de parts sociales existantes.
4.3. Vis-à-vis de la Société, les parts sociales de la Société sont indivisibles et seul un propriétaire n’est admis par part
sociale. Les co-propriétaires solidaires doivent désigner une seule personne les représentant devant la Société.
4.4. Le décès, la suspension des droits civils, l’insolvabilité ou faillite de l’associé unique ou d’un des associés n’entraî-
nera pas la fin à la Société.
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4.5. Un registre des parts sociales sera tenu au siège social pouvant être consulté par tout associé. La propriété des
parts sociales sera établie par inscription dans ledit registre. Les certificats constatant ces inscriptions seront tirés du
registre et seront signés par le Président (tel que défini à l’Article 7.3).
Art. 5. - Cession des parts sociales
5.1 S’il y a un associé unique, les parts sociales détenues par l’associé unique sont librement cessibles aux non-asso-
ciés.
5.2 En cas de pluralité d’associés, la cession de parts sociales entre vifs à des tiers doit être autorisée par l’Assemblée
Générale des Associés représentant au moins trois quarts du capital social souscrit de la Société. Les parts sociales sont
librement cessibles entre associés.
5.3 Les parts sociales ne peuvent être transmises pour cause de mort à des tiers qu’avec l’accord des associés repré-
sentant les trois quarts des droits appartenant aux survivants.
Art. 6. - Rachat de parts sociales
6.1 La Société pourra, dans le respect des dispositions de la Loi, racheter les parts sociales de son propre capital
social.
6.2 L’acquisition et la disposition par la Société de parts sociales de son propre capital social ne pourront avoir lieu
qu’en vertu d’une résolution et conformément aux conditions décidées par une Assemblée Générale des Associés sta-
tuant comme en matière de modifications des Statuts.
Titre III. - Gérance - Réunions du conseil de gérance - Pouvoir du conseil de gérance - Représentation -
Signatures autorisées
Art. 7. - Gérance
7.1 La Société est gérée par un ou plusieurs gérant(s) (chacun un «gérant» et collectivement les «gérants»), associés
ou non, qui sont nommés par l’Assemblée Générale des Associés conformément à l’Article 13. L’Assemblée Générale
des Associés peut à tout moment et ad nutum (sans devoir justifier d’une raison) révoquer et remplacer n’importe quel
gérant conformément à l’Article 13.
7.2 L’Assemblée Générale des Associés statue sur la rémunération et les termes et conditions de la nomination de
chaque gérant.
7.3 Le Conseil de Gérance nomme parmi ses membres un président, qui sera de résidence à Luxembourg (ci-après
le «Président»).
7.4 Le premier Président sera M. Richard G. Minor.
Art. 8. - Assemblées du Conseil de Gérance
8.1 Les réunions du Conseil de Gérance seront convoqués par le Président au moins une fois tous les trois mois en
commençant au plus tard le 31 janvier 2007 (chacune, une «Réunion Trimestrielle du Conseil»).
8.2 Les réunions non trimestrielles du Conseil de Gérance peuvent être convoquées par le Président ou à la demande
d’au moins deux gérants (chacune, une «Réunion non-Trimestrielle du Conseil»).
8.3 Les gérants seront convoqués séparément à chaque réunion du Conseil de Gérance. Excepté les cas d’urgence,
qui seront spécifiés dans la convocation, le délai de convocation sera d’au moins cinq jours.
8.4 Une réunion du Conseil de Gérance peut être valablement tenue sans convocation préalable si tous les gérants
sont présents ou représentés.
8.5 Les réunions du Conseil de Gérance sont tenues au siège social de la Société (ou tout autre lieu au Luxembourg
spécifié dans la convocation) au jour et heure spécifiés dans la convocation.
8.6 Il peut être renoncé à la convocation avec l’accord de chaque gérant donné par lettre, télécopie ou tout autre
moyen de télécommunication approprié. Aucune convocation spéciale n’est requise pour des réunions du Conseil de
Gérance tenues à une date et à un endroit prévus dans une planification des réunions préalablement adoptée par réso-
lution du Conseil de Gérance.
8.7 Chaque gérant peut participer à une réunion du Conseil de Gérance en nommant comme son mandataire un autre
gérant par lettre, télécopie ou tout autre moyen de télécommunication approprié.
8.8 Un gérant peut représenter plus d’un de ses collègues, à la condition toutefois qu’au moins deux gérants (y com-
pris tout gérant représentant un ou plusieurs autres gérants) participent physiquement à la réunion du Conseil de Gé-
rance.
8.9 Sous réserve de l’accord préalable du Président et à condition qu’au moins deux gérants sont physiquement pré-
sents à la réunion du Conseil de Gérance, tout gérant peut participer aux réunions du Conseil de Gérance par confé-
rence téléphonique ou vidéo ou par tout autre moyen similaire de communication permettant à toutes les personnes
participant à la réunion de pouvoir se communiquer. Dans ce cas, le ou les membres concernés seront censés avoir
participé en personne à l’assemblée.
8.10 Le Conseil de Gérance ne peut valablement délibérer et statuer que si la majorité de ses membres est présente
ou représentée.
8.11 Les résolutions du Conseil de Gérance sont prises à la majorité des voix exprimées, étant entendu que l’absten-
tion d’un gérant de voter ne sera pas considérée comme vote exprimé.
8.12 En cas d’urgence, et sous réserve de l’accord du Président, les résolutions signées par tous les gérants produisent
les mêmes effets que les résolutions prises à une réunion du Conseil de Gérance dûment convoquée et tenue. De telles
signatures peuvent apparaître sur le même document ou des documents séparés ou sur des copies multiples d’une ré-
solution identique et peuvent résulter de lettres, télécopies ou télex.
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Art. 9. - Pouvoir du Conseil de Gérance
9.1. Le Conseil de Gérance a les pouvoirs les plus larges pour agir au nom de la Société dans toutes les circonstances
et d’exécuter et approuver les actes et opérations conformes aux objets de la Société, y compris (mais sans limitation)
d’opérer les services en ligne et/ou interactifs de la Société, y compris de passer, modifier ou résilier des contrats avec
des souscripteurs, des Affiliés ou des tiers, de facturer et percevoir les frais de ses souscripteurs, d’acquérir ou donner
des actifs et acheter des services, nécessaires pour la Société afin de fournir ses services, d’approuver les prix de sous-
cription et autres politiques pour ses services, et de sécuriser le financement de ses services et de passer des contrats
en relation avec ce qui précède. Tous les pouvoirs qui ne sont pas expressément réservés à l’Assemblée Générale des
Associés par la loi ou par les présents Statuts sont de la compétence du Conseil de Gérance.
9.2. Le Conseil de Gérance adoptera, approuvera inter alia, reverra et, dans la mesure nécessaire, autorisera des mo-
difications (1) des procédures et politiques d’adhésion de membres et de contact clientèle, (2) les politiques de factura-
tion et perception, (3) les stratégies de prix et frais d’abonnement, (4) les contrats (les «Conditions de Service») avec
les abonnés, (5) les politiques concernant le Centre des Opérations en réseau de la Société et (6) les politiques en ma-
tière d’emploi.
9.3. A l’une des Réunions Trimestrielles du Conseil de Gérance, le Conseil de Gérance adoptera un budget annuel
de la Société, approuvera les comptes statutaires annuels requis par la loi du Luxembourg, et approuvera toutes les dé-
clarations d’impôt sur les revenus requis devant être déposées par la Société auprès des autorités luxembourgeoises
concernées. De temps à autre, le Conseil de Gérance reverra les performances de la Société par rapport à son budget
annuel en cours et jugera des besoins d’ajustement du budget.
9.4. Les sujets à prendre en considération par le Conseil de Gérance n’empêcheront pas l’autorité de l’Assemblée
Générale des Associés à approuver ou ratifier les actions lui étant spécifiquement réservées dans les Statuts.
Art. 10. - Représentation - Signatures autorisées
10.1 Vis-à-vis des tiers, le Conseil de Gérance aura les pouvoirs les plus étendus pour agir au nom de la Société en
toutes circonstances et pour exécuter et approuver tous les actes et opérations en relation avec l’objet social de la
Société.
10.2 Sous réserve des matières spécifiquement soumises à l’accord de l’Assemblée Générale des Associés tel que
prévu à l’Article 13.3, le Conseil de Gérance pourra déléguer partie de ses pouvoirs, de temps à autre, pour des opé-
rations spécifiques à un ou plusieurs de ses membres, y compris à des agents ad hoc (y compris à des personnes autres
que les membres du Conseil de Gérance), mandataires ou comités (chacun, un «Délégué»).
10.3 Le Conseil de Gérance déterminera les responsabilités du Délégué et sa rémunération (le cas échéant), la durée
de la période de représentation et toutes autres conditions pertinentes de la délégation à un tel Délégué.
10.4 Le Conseil de Gérance, sous réserve des matières spécifiquement soumises à l’accord de l’Assemblée Générale
des Associés tel que prévu à l’Article 13.3, déléguera le pouvoir de mener les opérations journalières de la Société à
une personne appelée le «Gérant Délégué» de la Société, qui sera un membre du Conseil de Gérance et de résidence
à Luxembourg et qui, conformément à l’Article 10.8, aura le pouvoir d’engager la Société par sa seule signature.
10.5 La Société sera engagée vis-à-vis des tiers (y compris ses Affiliés) (i) par la seule signature d’un gérant de la So-
ciété dans toutes les matières ou (ii) par la signature simple de toute personne à laquelle le pouvoir signataire a été
attribué par le Conseil de Gérance, mais uniquement dans les limites d’un tel pouvoir et dans les limites prévues dans
ces Statuts.
Art. 11. - Responsabilité des gérants
Les gérants ne contractent en raison de leur position, aucune responsabilité personnelle pour un engagement vala-
blement pris par eux au nom de la Société, aussi longtemps que cet engagement est conforme aux Statuts et aux dispo-
sitions applicables de la Loi.
Titre IV. - Secrétaire
Art. 12. - Nomination d’un secrétaire
12.1 Un secrétaire peut être nommé suivant une résolution du Conseil de Gérance conformément à l’article 10.2 des
Statuts (le «Secrétaire»).
12.2 Le Secrétaire, qui peut mais ne doit pas nécessairement être un gérant, aura la responsabilité d’agir en tant que
clerc des réunions du Conseil de Gérance et, dans la mesure où cela paraît utile, de l’Assemblée Générale des Associés
et de garder les procès-verbaux et les minutes du Conseil de Gérance et de l’Assemblée Générale des Associés et de
toutes leurs transactions dans un registre tenu à cette fin. Il effectuera, lorsqu’il sera requis, des fonctions similaires pour
tous les Comités (s’il y en a). Il aura la possibilité de déléguer ses pouvoirs à une ou plusieurs personnes, étant entendu
qu’il conserve la responsabilité des tâches qu’il aura déléguées.
12.3 Le Secrétaire aura le pouvoir et l’autorité d’émettre des certificats et des extraits pour le compte de la Société
qui pourront être produits en justice ou, de manière générale, à l’égard de tous tiers et qui seront utilisés comme do-
cuments officiels.
Titre V. - Assemblée générale des associés
Art. 13. - Assemblées générales des associés
13.1 L’associé unique exerce les pouvoirs dévolus à l’assemblée générale des associés (ci-après «l’Assemblée Géné-
rale des Associés»).
13.2 En cas de pluralité d’associés, chaque associé a le droit de participer à des décisions collectives quel que soit le
nombre de parts qui lui appartiennent. Chaque associé a un nombre de voix proportionnel au nombre de parts qu’il
possède. Les décisions collectives ne sont valablement prises que pour autant qu’elles aient été adoptées par des asso-
ciés représentant plus de la moitié du capital social.
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13.3 Cependant, les résolutions suivantes ne pourront être prises par l’Assemblée Générale des Associés que par
l’accord de la majorité en nombre des associés représentant au moins les trois quarts du capital social de la Société,
sous réserve des dispositions de la Loi:
a) approbation sur les comptes financiers annuels (audités) de la Société;
b) déclaration et paiement des dividendes ou distribution aux associés et détermination du montant et de la date de
telle distribution;
c) nomination ou démission des membres du Conseil de Gérance et des membres de la gestion des Filiales Contrô-
lées de la Société, y compris, afin d’éviter tout doute, la nomination des membres du Conseil de Gérance en cas de
vacance au sein du Conseil de Gérance pour cause de décès, retraite, démission ou autre;
d) nomination ou démission du ou des commissaires de la Société ou de toute Filiale Contrôlée;
e) toute modification des présents Statuts;
f) approbation de la prise de participation de tiers dans le capital de la Société ou le transfert de parts sociales de la
Société à toute Personne qui n’est pas un associé de la Société;
g) approbation de la fusion ou de l’amalgamation de la Société;
h) la liquidation ou dissolution de la Société et la cession d’actifs de la Société (tel que défini ci-dessous);
i) l’émission de parts sociales, d’obligations ou d’emprunt obligataire de la Société ou les options pour acquérir des
parts sociales, obligations ou emprunt obligataire de la Société ou tout accord concernant ce qui précède, la consolida-
tion ou la sub-division de toute part sociale dans le capital social de la Société, la création de toute nouvelle catégorie
de parts sociales dans le capital social de la Société ou toute autre modification dans le capital social de la Société;
j) toute émission de titres de créances par la Société ou toute Filiale Contrôlée ou l’entrée dans une convention de
crédit ou toute autre contraction par la Société ou toute Filiale Contrôlée de dette pour somme empruntée (y compris
(i) une dette pour somme empruntée contractée en relation avec l’acquisition d’actifs, (ii) une dette pour somme em-
pruntée pour commerce acquis qui reste due immédiatement après l’acquisition et (iii) toute garantie de dette pour
somme empruntée d’un Affilié et autre qu’une dette pour somme empruntée due à un Affilié ou l’autorisation d’un dé-
couvert bancaire à condition que le montant global relatifs à ces autorisations de découvert bancaire ne dépasse pas
EUR 1.000.000.000 (un million d’Euros); et
k) adoption de, ou toute modification matérielle d’un plan de participation des employés au bénéfice de la société ou
dans le capital de la société.
Pour les besoins de ces Statuts, (a) une «Filiale» de la Société signifiera toute autre Personne (une «Personne» étant
une société, entité légale ou association en général) qui, directement ou indirectement, contrôle, est sous le commun
contrôle avec ou est contrôlée par la Société et (b) une «Filiale Contrôlée» de la Société signifiera une Personne qui,
directement ou indirectement, est contrôlée par la Société. Pour les besoins de ces définitions, «contrôle» (y compris,
avec ses significations corrélatives, les termes «contrôlé par» et «sous le contrôle commun avec»), tel qu’utilisé pour la
Société, signifie la possession, directe ou indirecte, du pouvoir de diriger ou d’orienter la gestion et les politiques de la
Société, que se soit par la propriété de valeurs à droit de vote ou par contrat ou autrement.
Pour les besoins de ces Statuts, 'Cession d’Actif' signifie une vente, une donation ou autre disposition d’au moins 80
% des actifs de la Société déterminés par référence à la valeur de marché tel que déterminé soit par une société bancaire
d’investissement internationale qui ne rend pas à ce moment des services à un Affilié ou aux associés de la Société et
qui n’a pas rendu de services à une telle personne durant les trois années précédentes et qui n’a aucun engagement à
rendre des services à l’avenir à une telle personne.
13.4 Les résolutions des associés pourront, au lieu d’être prises lors d’une Assemblée Générale des Associés, être
prises par écrit par tous les associés. Dans cette hypothèse, un projet explicite de la ou des résolutions à prendre devra
être envoyé à chaque associé, et chaque associé signera la ou les résolutions. Des résolutions passées par écrit et re-
prises sur un document unique ou sur plusieurs documents séparés auront le même effet que des résolutions prises lors
d’une Assemblée Générale des Associés.
Titre VI. - Année sociale - Bilan - Répartition
Art. 14. - Année sociale
L’année sociale commence le 1er janvier et se termine le 31 décembre de la même année.
Art. 15. - Comptes sociaux
Chaque année, les livres sont clos et le Conseil de Gérance prépare le bilan et les comptes de pertes et profits.
Art. 16. - Inspection des documents
Chaque associé peut prendre connaissance du bilan et des comptes de pertes et profits au siège social de la Société.
Art. 17. - Distribution des bénéfices - Réserves
17.1 Un montant égal à cinq pour cent (5%) des bénéfices nets de la Société est affecté à l’établissement de la réserve
légale, jusqu’à ce que cette réserve atteigne dix pour cent (10%) du capital social de la Société.
17.2 Le solde peut être distribué à (aux) l’associé(s) en proportion de la participation qu’il(s) détient (détiennent)
dans la Société. L’Assemblée Générale des Associés a, sous réserve des dispositions légales applicables, le pouvoir de
faire payer un ou plusieurs dividendes intérimaires.
Titre VII. - Dissolution - Liquidation
Art. 18. - Dissolution
La Société peut à tout moment être dissoute par résolution prise à l’occasion d’une Assemblée Générale des Associés
statuant de la manière prescrite à l’Article 13.3.
90
Art. 19. - Liquidation
En cas de dissolution de la Société, la liquidation sera réalisée par un ou plusieurs liquidateurs, associés ou non, nom-
més par le(s) associé(s) conformément à l’article 13.3, qui détermineront leurs pouvoirs et leur rémunération.
Titre VIII. - Vérification des comptes
Art. 20. - Commissaire aux comptes - Réviseur d’entreprises
Conformément à l’article 200 de la Loi, la Société ne devra faire vérifier ses comptes par un commissaire que si elle
a plus de 25 associés. Un réviseur d’entreprises doit être nommé si l’exemption prévue par l’article 256 (2) de la Loi
n’est pas applicable.
Titre IX.- Loi applicable
Art. 21. - Référence aux dispositions légales
Pour tous les points non expressément prévus aux présents Statuts, il en est fait référence aux dispositions de la Loi.
<i>Souscription et libérationi>
Les statuts de la Société ayant ainsi été arrêtés, AOL Europe Services S.à r.l., précitée, déclare par la présente sous-
crire à 450 (quatre cent cinquante) parts sociales ordinaires d’une valeur nominale de GBP 20 (vingt Livres Sterling)
chacune représentant l’intégralité du capital social de la Société d’un montant de GBP 9.000 (neuf mille Livres Sterling).
Ces 450 (quatre cent cinquante) parts sociales a été entièrement libéré par AOL Europe Services S.à r.l. au moyen
d’un apport en numéraire, de sorte que la somme de GBP 9.000 (neuf mille Livres Sterling) est à la libre disposition de
la Société, la preuve ayant été donnée au notaire instrumentaire par un certificat de blocage émis le 27 novembre 2006
que le notaire reconnaît expressément ce paiement.
<i>Dispositions transitoiresi>
Par dérogation à l’article 14 des présents Statuts, l’exercice social de la Société commence à la date de constitution
de la Société et se terminera le 31 décembre 2007.
<i>Evaluations des fraisi>
Pour les besoins de l’enregistrement, le capital social est évalué à treize mille deux cent quatre-vingt-dix-sept euros
six cents (13,297.06 EUR).
Le montant des frais, dépenses, rémunérations ou charges, sous quelque forme que ce soit qui incombent à la Société
en raison de sa constitution, s’élève approximativement à mille cinq cents euros (1.500.- EUR).
<i>Assemblée Générale Extraordinairei>
Immédiatement après la constitution de la Société, l’Associé Unique de la Société a pris les résolutions suivantes:
1. L’Associé unique décide de fixer le nombre de gérants à 2, l’ensemble des gérants constituant le Conseil de Gé-
rance.
2. L’Associé unique décide de désigner les 2 gérants suivants, pour une période illimitée:
a) M. Richard G. Minor, directeur technique, né à Washington DC, Etats-Unis d’Amérique, le 30 octobre 1962 et
résidant professionnellement au 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, L-1331 Luxembourg; et
b) M. Michael Christodoulou, directeur administratif, né à Barking, Grande-Bretagne, le 15 août 1968 et résidant pro-
fessionnellement au 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, L-1331 Luxembourg.
Chacun des deux administrateurs dispose du pouvoir d’engager individuellement la société, la signature de M. Minor
étant obligatoirement requise pour tout ce qui concerne la licence commerciale.
3. L’associé unique décide de fixer le siège social au 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, L-1331 Luxembourg
Le notaire soussigné, qui comprend et parle l’anglais déclare qu’à la requête des parties comparantes, le présent acte
a été établi en anglais, suivi d’une version française. A la requête de ces mêmes parties comparantes, et en cas de diver-
gences entre le texte anglais et le texte français, la version anglaise prévaudra.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite au mandataire de la partie comparante, le mandataire de la partie comparante a signé ensemble
avec Nous, le notaire, l’original du présent acte.
Signé: C.-M. Darnand, H. Hellinckx.
Enregistré à Mersch, le 1
er
décembre 2006, vol. 440, fol. 3, case 6. – Reçu 132,97 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): A. Muller.
Pour copie conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(133598.3/242/614) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 décembre 2006.
SLS CAPITAL S.A., Société Anonyme.
Registered office: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R. C. Luxembourg B 104.219.
—
Messrs shareholders are hereby convened to attend the
EXTRAORDINARY SHAREHOLDERS’ MEETING
which will be held on <i>January 11, 2007i> at 14.30 at the company’s registered office 65, boulevard Grande-Duchesse
Charlotte, L-1331 Luxembourg, to deliberate on the following agenda:
Mersch, le 5 décembre 2006.
H. Hellinckx.
91
<i>Agenda:i>
Shareholders or any other persons with a right to attend the meeting need to present their valid identity card.
Quorum is required for this shareholder’s meeting. Resolutions will be adopted by majority of the shareholders
present or represented at the meeting.
(00011/528/19)
<i>The Board of Directors.i>
DICTAME HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 3, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 46.184.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au 5, boulevard de la Foire, Luxembourg, le <i>22 janvier 2007i> à 11.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 30 septembre 2006.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
I (00004/534/14)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
ALTRUM, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-1445 Luxemburg-Strassen, 4, rue Thomas Edison.
H. R. Luxemburg B 81.918.
—
Die Aktionäre der ALTRUM werden hiermit zu einer
ZWEITEN AUSSERORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
der Aktionäre eingeladen, die am <i>5. Februar 2007i> um 11.30 Uhr in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen
mit folgender Tagesordnung stattfinden wird:
<i>Tagesordnung:i>
1. Umstellung der Satzung auf das Gesetz vom 20. Dezember 2002 sowie generelle Überarbeitung der Satzung.
Ein Entwurf der Satzung ist auf Anfrage bei der Investmentgesellschaft erhältlich.
2. Namensänderung von ALTRUM in ALTRUM SICAV.
3. Verschiedenes.
Die Punkte, die auf der Tagesordnung der ersten Außerordentlichen Generalversammlung am 2. Januar 2007 standen,
verlangten ein Anwesenheitsquorum von mindestens 50 Prozent der ausgegebenen Anteile, das nicht erreicht wurde.
Insofern ist die Einberufung einer zweiten Außerordentlichen Generalversammlung erforderlich.
Die Punkte der Tagesordnung der zweiten Außerordentlichen Generalversammlung verlangen kein Anwesenheits-
quorum. Die Beschlüsse werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen
Anteile getroffen.
Um an dieser zweiten Außerordentlichen Generalversammlung teilnehmen zu können, müssen Aktionäre von in
Wertpapierdepots gehaltenen Aktien ihre Aktien durch die jeweilige depotführende Stelle mindestens fünf Geschäfts-
tage vor der Generalversammlung sperren lassen und dieses mittels einer Bestätigung der depotführenden Stelle (Sperr-
bescheinigung) am Tage der Versammlung nachweisen.
Entsprechende Vertretungsvollmachten können auch per Fax der Zentralverwaltungsstelle der ALTRUM (DZ BANK
INTERNATIONAL S.A.) unter der Fax-Nummer 00352/44 903 - 4009 eingereicht werden, müssen aber im Original bis
zur Außerordentlichen Generalversammlung vorliegen.
Die Aktionäre oder deren Vertreter, die an der Versammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, sich bis späte-
stens 31. Januar 2007 anzumelden (telefonisch unter 00352/44 903 - 4025 oder per Fax 00352/44 903 - 4009).
Luxemburg, im Januar 2007.
<i>Vertreter in der Schweiz:i>
DZ PRIVATBANK (SCHWEIZ) AG
Münsterhof 12
CH-8022 Zürich
<i>Zahlstelle:i>
DZ PRIVATBANK (SCHWEIZ) AG
Münsterhof 12
CH-8022 Zürich
Diesen Zusatz bitte nur für die Publikationen in der Schweiz am Ende des zu veröffentlichenden Textes anfügen.
I (00006/755/40)
<i>Der Verwaltungsrat.i>
i.
Decision, in accordance with article 100 of the amended Law of August 10, 1915 on commercial companies on
the Company’s dissolution in view of the loss of the entire share capital (comment: the law only refers to the
loss of half or three quarters of the share capital) of EUR 31,000.- of the company
ii.
Review of obligations to the bondholders
iii.
Sundry
92
THESALY S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6437 Echternach, 8, rue Ermesinde.
R. C. Luxembourg B 106.073.
—
Les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
de la société qui se tiendra extraordinairement le vendredi <i>19 janvier 2007i> à 10.00 heures au siège de la société à
Echternach, 8, rue Ermesinde, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. présentation des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes;
2. présentation et approbation du bilan et du compte de pertes et profits de l’exercice 2005;
3. affectation du résultat de l’exercice 2005;
4. décharge à donner aux membres du conseil d’administration;
5. divers.
I (00005/832/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
SWISSCANTO (LU) SICAV II, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-1930 Luxemburg, 1, place de Metz.
H. R. Luxemburg B 113.208.
—
Die Aktionäre sind herzlichst eingeladen an der
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
teilzunehmen, welche in den Räumen der BANQUE ET CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT, LUXEMBOURG, in Luxem-
burg, 2, place de Metz, am Dienstag den<i> 23. Januar 2007i> um 15.00 Uhr mit folgender Tagesordnung stattfinden wird:
<i>Tagesordnung:i>
1. Vorlage der Berichte des Verwaltungsrates und des Wirtschaftsprüfers für das am 30. September 2006 abgelaufene
Geschäftsjahr.
2. Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses zum 30. September 2006; Verwendung des Ergebnisses.
3. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates.
4. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates.
5. Wahl des Wirtschaftsprüfers.
6. Verschiedenes.
Alle Aktionäre sind befugt an der Hauptversammlung teilzunehmen oder sich mittels Vollmacht vertreten zu lassen.
Sie werden gebeten dies mindestens 5 Tage im Voraus der Gesellschaft oder einer der nachfolgend genannten Zahlstel-
len mitzuteilen:
In der Schweiz:
BASLER KANTONALBANK
In Luxemburg:
BANQUE ET CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT, LUXEMBOURG
Die Beschlüsse der Hauptversammlung erfordern kein Quorum und können bei einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen rechtswirksam gefasst werden.
I (00007/755/27)
<i>Der Verwaltungsrat.i>
PORTUS S.A., Aktiengesellschaft.
Gesellschaftssitz: L-6726 Grevenmacher, 7, Op Flohr.
H. R. Luxemburg B 90.855.
—
Sie werden hiermit zu einer
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
der Aktionäre der PORTUS S.A., welche am <i>17. Januar 2007i> um 11.00 Uhr am Gesellschaftssitz mit der nachfolgenden
Tagesordnung staffinden wird, eingeladen:
<i>Tagesordnung:i>
1. Berichte des Verwaltungsrates und des Kommissars
2. Vorlage und Genehmigung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 2005
3. Entlastung des Vewaltungsrates und des Kommissars
4. Verlegung des Gesellschaftssitzes
5. Verschiedenes
I (00008/1023/16)
<i>Im namen und Auftrag des Verwaltungsrates.i>
93
HEMIS HOLDING S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R. C. Luxembourg B 37.007.
—
Le Conseil d’Administration a l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>19 janvier 2007i> à 11.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 30 septembre 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l’exercice de leur mandat au 30
septembre 2006.
4. Divers.
I (00009/1023/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
CAPET S.A.H., Société Anonyme.
Siège social: L-1142 Luxembourg, 10, rue Pierre d’Aspelt.
R. C. Luxembourg B 47.402.
—
Messieurs les Actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra extraordinairement le <i>19 janvier 2007i> à 10.00 heures au siège social de la société.
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes;
2. Approbation des bilans et comptes de Profits et Pertes aux 31 décembre 2004 et 31 décembre 2005;
3. Affectation des résultats;
4. Décharge aux administrateurs et Commissaire aux Comptes;
5. Divers.
I (00010/322/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
FINANTEL S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R. C. Luxembourg B 49.316.
—
Le Conseil d’Administration a l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>19 janvier 2007i> à 14.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 30 septembre 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l’exercice de leur mandat au 30
septembre 2006.
4. Ratification de la cooptation d’un Administrateur.
5. Divers.
I (00012/1023/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
UBS (LUX) KEY SELECTION SICAV, Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: L-2010 Luxembourg, 291, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 88.580.
—
The shareholders of UBS (LUX) KEY SELECTION SICAV are invited to the
ANNUAL GENERAL MEETING
of the company that will take place at its registered office on Monday <i>January 22, 2007i> at 10.00 a.m. with the following
<i>Agenda:i>
1. Report of the Board of Directors and of the Auditor.
2. Approval of the annual accounts as of September 30, 2006.
3. Decision on the allocation of the results.
4. Discharge to be given to the members of the Board of Directors and to the Auditor.
5. Statutory elections.
6. Auditor’s mandate.
7. Miscellaneous.
94
Every shareholder is entitled to participate to the Annual General Meeting. He/she may be represented by a third
party through written proxy. Each share entitles to one vote.
In order to participate to the Annual General Meeting, the shareholders need to deposit their shares with the
Custodian Bank, UBS (LUXEMBOURG) S.A., 36-38, Grand-rue, L-1660 Luxembourg or with another paying agent by
January 12, 2007 at 4.00 p.m. at the latest. Proxies need to be received by the company by the same date.
I (00013/755/22)
<i>The Board of Directors.i>
UBS (LUX) SICAV 1, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-2010 Luxemburg, 291, route d’Arlon.
H. R. Luxemburg B 115.357.
—
Die Aktionäre werden hiermit zur
ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
eingeladen, die am Montag <i>22. Januar 2007i> um 10.15 Uhr am Gesellschaftssitz mit folgender Tagesordnung stattfinden
wird:
<i>Tagesordnung:i>
1. Tätigkeitsbericht des Verwaltungsrates und Bericht des Abschlussprüfers.
2. Genehmigung der Jahresabschlussrechnung per 30. September 2006.
3. Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses.
4. Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und des Abschlussprüfers.
5. Statutarische Ernennungen.
6. Mandat Abschlussprüfer.
7. Diverses.
Jeder Aktionär ist berechtigt, an der ordentlichen Generalversammlung teilzunehmen. Er kann sich auf Grund schrift-
licher Vollmacht durch einen Dritten vertreten lassen. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Um an der ordentlichen Generalver-sammlung teilzunehmen, müssen die Aktionäre ihre Aktien bis zum 12. Januar
2007, spätestens 16.00 Uhr bei der Depotbank, UBS (LUXEMBOURG) S.A., 36-38, Grand-rue, L-1660 Luxemburg oder
einer anderen Zahlstelle hinterlegen; Vollmachten müssen ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bei der Adresse der
Gesellschaft eingehen.
I (00014/755/24)
<i>Der Verwaltungsrat.i>
BRITISH BLU HOLDING S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1637 Luxembourg, 9, rue Goethe.
R. C. Luxembourg B 77.740.
—
Messieurs les Actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
des Actionnaires qui se tiendra au siège social de la société à Luxembourg (Grand-Duché de Luxembourg), 9, rue
Goethe, le <i>5 février 2007i> à 10.00 heures, pour délibérer sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Autorisation à la société contrôlée MAINE COON S.A. de procéder à la cession de la totalité de la participation
détenue dans la société GA Spa;
2. Divers
I (00015/043/17)
VANCO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R. C. Luxembourg B 40.670.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>22 janvier 2007i> à 10.00 heures au siège social de la société, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Lecture et approbation du rapport de vérification du commissaire pour l’exercice se clôturant le 31 décembre
2005.
2. Présentation et approbation des comptes annuels au 31 décembre 2005.
3. Affectation du résultat.
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire pour l’exercice se clôturant le 31 décembre 2005.
<i>Pour le Conseil d’Administration
i>D. Murari
<i>Administrateuri>
95
5. Elections statutaires.
6. Délibération suivant l’article 100 de la loi du 10 août 1915 sur l’éventuelle liquidation de la Société.
7. Divers.
I (00016/581/18)
<i>Le conseil d’Administration.i>
BAYERISCHE ENTWICKLUNG HOLDING S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R. C. Luxembourg B 76.529.
—
Le Conseil d’Administration à l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>11 janvier 2007i> à 16.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 31 juillet 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l’exercice de leur mandat au 31
juillet 2006.
4. Divers.
II (04441/000/15)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
OBLICIC, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 14, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 26.841.
—
L’Assemblée Générale du 15 décembre 2006 n’ayant pas atteint le quorum de présence requis, le Conseil d’Adminis-
tration a l’honneur de convoquer les Actionnaires de la SICAV OBLICIC à une seconde
ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra le vendredi <i>19 janvier 2007i> à 11.00 heures au siège social, afin de délibérer sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
Approuver la fusion de la Sicav OBLICIC dans le compartiment BL-Short Term Euro de la SICAV BL, soumise à la
Partie I de la loi du 20 décembre 2002 concernant les organismes de placement collectif, ayant son siège social à L-2449
Luxembourg, 14, boulevard Royal et plus spécialement, après avoir entendu:
1. approuver la fusion telle que décrite dans le Projet de Fusion;
2. fixer la date d’effet (ci-après la «Date d’Effet») de la fusion, telle que définie dans le Projet de Fusion à la date de
l’Assemblée Générale Extraordinaire ou à toute autre date qui pourra être décidée à l’Assemblée Générale Extra-
ordinaire des Actionnaires, sur proposition du président de ladite Assemblée;
3. approuver qu’à la Date d’Effet, OBLICIC apportera tous ses avoirs et engagements (les «Avoirs») au compartiment
BL-Short Term Euro de la SICAV BL de sorte que les avoirs et engagements de OBLICIC seront attribués au
compartiment BL-Short Term Euro de la SICAV BL.
4. approuver qu’à la Date d’Effet, en échange de l’apport des avoirs par OBLICIC, les actionnaires de OBLICIC
recevront des nouvelles actions de classe B du compartiment BL-Short Term Euro de la SICAV BL équivalant en
valeur aux actions de chaque Actionnaire de OBLICIC, déterminé par référence aux valeurs nettes d’inventaire
par action à la Date d’Effet, qu’ils détenaient dans OBLICIC antérieurement à la Date d’Effet.
5. noter que suite à la fusion, OBLICIC sera dissoute à la Date d’Effet, et que toutes ses actions en circulation seront
annulées.
Pour pouvoir assister à la présente Assemblée, les détenteurs d’actions au porteur doivent déposer leurs actions, au
moins cinq jours francs avant l’Assemblée, auprès du siège ou d’une agence de la BANQUE DE LUXEMBOURG, société
anonyme à Luxembourg.
Les Actionnaires sont informés que l’Assemblée n’a pas besoin de quorum pour délibérer valablement. Les résolu-
tions, pour être valables, doivent réunir les deux tiers au moins des voix des Actionnaires présents ou représentés.
Les frais relatifs à la fusion seront à charge de OBLICIC.
Les documents suivants sont à la disposition des Actionnaires auprès du siège social de la Sicav:
1. Projet de fusion
2. Comptes annuels des trois dernières années de OBLICIC et BL
3. Etat comptable au 2 octobre 2006 de OBLICIC et BL
4. Rapport du Conseil d’Administration de OBLICIC et BL
5. Rapport du Réviseur d’Entreprises, MAZARS, conformément à l’article 266 de la loi sur les sociétés commerciales
6. Prospectus actuel de BL.
II (04546/755/44)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
(i) le rapport du Conseil d’Administration expliquant et justifiant le projet de fusion (ci-après le «Projet de Fusion»),
publié au Mémorial et déposé au Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg, et
(ii) le rapport du Réviseur d’Entreprises prescrit par l’article 266 de la loi sur les sociétés commerciales, préparé par
MAZARS, désigné par Ordonnance du Tribunal de Commerce du 21 septembre 2006,
96
COM SELECTION, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2085 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 57.507.
—
Une assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la Société s’est tenue devant notaire le 6 décembre 2006,
au 14, rue Erasme, L-1468 Luxembourg avec l’ordre du jour indiqué ci-dessous. Le quorum requis par l’article 67-1 (2)
de la loi luxembourgeoise du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, telle que modifiée, n’a pas été atteint.
Vous êtes invités à assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
des actionnaires de la Société qui a été à nouveau convoquée et qui se tiendra devant notaire le <i>19 janvier 2007,i> à 14.30
heures, au 14, rue Erasme, L-1468 Luxembourg avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Modification de la dénomination de la Société de COM SELECTION en L SELECT et modification subséquente de
l’Article 1
er
«Forme et dénomination» des Statuts, lequel aura la teneur suivante:
«Art. 1
er
. Forme et dénomination
Il existe une Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV) régie par la loi du 20 décembre 2002 concernant
les organismes de placement collectif, telle que modifiée (ci-après la «Loi»). Cette SICAV portera la dénomination
de L SELECT (la «Société»).»
2. Modification du premier paragraphe de l’article 4 «Siège social» des Statuts, lequel aura la teneur suivante:
«Art. 4. Siège social
Le siège social est établi à Hesperange, Grand-Duché de Luxembourg. Le siège social peut être déplacé à l’intérieur
de la commune de Hesperange par décision du Conseil d’Administration.»
3. Transfert du siège social de la Société du 23, avenue de la Porte-Neuve, L-2085 Luxembourg au 33, rue de
Gasperich, L-5826 Hesperange.
4. Divers.
L’assemblée peut valablement délibérer sur les points à l’ordre du jour sans exigence de quorum et la résolution sur
chaque point à l’ordre du jour peut valablement être prise par le vote affirmatif d’au moins deux-tiers des votes exprimés
à cette assemblée.
Les détenteurs d’actions au porteur sont par ailleurs informés qu’ils doivent déposer leurs titres au porteur cinq jours
francs avant la date de l’Assemblée, soit au plus tard le 12 janvier 2007, aux guichets de BNP PARIBAS LUXEMBOURG,
10A, boulevard Royal, L-2093 Luxembourg pour être admis à l’Assemblée.
II (04538/755/33)
<i>Pour le Conseil d’Administrationi>.
AMARCANTE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 23, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 45.738.
—
Le Conseil d’Administration a l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le mercredi <i>10 janvier 2007i> à 15.30 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes sur l’exercice au 31 décembre 2005.
2. Approbation du Bilan et du Compte de Profits et Pertes au 31 décembre 2005. Affectation du résultat.
3. Décharge aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Question de la continuation ou de la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du
10 août 1915.
5. Divers.
II (04553/000/16)
<i>Le Conseil d’Administratioi>.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
Sommaire
SIFC Development Holding, S.à r.l.
all-IMMO S.A.
Allianz Rosno Investment Strategies
HAEK Sicav
Equity Trust Co. (Luxembourg) S.A.
LIC US Real Estate Fund No. 1 Sicav
DeA Participations S.A.
A.E. Holding S.A.
Brooks Automation Luxembourg, S.à r.l.
AOL Services, S.à r.l.
SLS Capital S.A.
Dictame Holding S.A.
Altrum
Thesaly S.A.
Swisscanto (LU) Sicav II
Portus S.A.
Hemis Holding S.A.
Capet S.A.H.
Finantel S.A.
UBS (Lux) Key Selection Sicav
UBS (Lux) Sicav 1
British Blu Holding S.A.
Vanco S.A.
Bayerische Entwicklung Holding S.A.
Oblicic
Com Selection
Amarcante S.A.