This site no longer hosts any data. The file you are looking for is probably available on the official Legilux website by clicking on this link.
Ce site n'héberge plus aucune donnée. Le fichier que vous cherchez est probablement accessible sur le site officiel Legilux en cliquant sur ce lien.
Diese Seite nicht mehr Gastgeber keine Daten. Die Datei, die Sie suchen ist wahrscheinlich auf der offiziellen Legilux Website, indem Sie auf diesen link verfügbar.
61009
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 1272
30 juin 2006
S O M M A I R E
001 invest World Opportunities Fund, Sicav, Lu-
Industri Kapital Luxembourg, S.à r.l., Luxem-
xemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61056
bourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61029
ACMBernstein Institutional Investments . . . . . . . .
61024
Intervalor S.A.H., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . .
61051
Altmunster Investment S.A., Luxembourg . . . . . . .
61053
Jarkride Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
61053
Arcelor Luxembourg S.A., Luxembourg . . . . . . . . .
61050
Johnebapt Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . .
61053
Artam Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
61047
Legg Mason Funds Investment Series (Luxem-
BILKU 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61026
bourg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61045
BPB Valmarand S.A., Münsbach. . . . . . . . . . . . . . . .
61049
Legg Mason Global Funds FCP (Luxembourg) . . .
61045
Breisgau-Rent 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61023
Legg Mason Global Money Funds FCP (Luxem-
Breisgau-Rent 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61023
bourg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61026
Captiva 2KQ Holding, S.à r.l., Luxembourg . . . . . .
61049
Lux-Protect Fund Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . .
61052
Chronus Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
61052
Macquarie Global Infrastructure Funds 2 S.A., Lu-
CitiSelect Portfolios. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61026
xembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61049
Clara S.A. Holding, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . .
61047
Management Technologie Development Holding
Cruise Luxco 1, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
61030
S.A., Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61046
Cruise Luxco 1, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
61034
Nagera Holding S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . .
61054
Davis S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61055
PAM (L), Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
61055
DB Platinum Advisors S.A., Luxembourg . . . . . . . .
61024
Petit Ours Volant S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . .
61048
DekaLux-Mix . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61046
Pymoon S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61055
Delco International S.A. Holding, Luxembourg . . .
61047
Relio S.A. Holding, Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . .
61047
E-Biz Solutions S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
61047
RH Lorlux S.A., Rodange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61050
Eldorado S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
61054
Sanpaolo Real Estate S.A., Luxembourg . . . . . . . .
61048
EMIC S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61051
Seacat S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61056
Entreprise Del Col S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . .
61055
Sienna S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61051
Exa Holding Société Anonyme, Luxembourg . . . . .
61054
Swiss Vermögensmanagement . . . . . . . . . . . . . . . .
61023
Gerlachus Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61035
Syllabus S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
61052
Gramano S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61053
Trinova - Structured Products Fund . . . . . . . . . . .
61022
Green Way Arbitrage, Sicav, Luxembourg . . . . . . .
61050
Trosten S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61046
HSBC Trinkaus European Property. . . . . . . . . . . . .
61026
Trosten S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61046
Ifonas Holding S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . .
61048
UniGarant: Deutschland (2012) III . . . . . . . . . . . . .
61010
ING (L) Invest, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
61049
Variocap+ S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
61054
INIK Fonds (Initiative für nachhaltiges Investment
(Les) Vieux Oliviers, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . .
61027
der Kirche) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61045
Wistaria S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61049
Industri Kapital Luxembourg, S.à r.l., Luxem-
WP Roaming III, S.à r.l., Contern . . . . . . . . . . . . . .
61048
bourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61027
Young, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
61048
61010
UniGarant: DEUTSCHLAND (2012) III, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Präambel
Dieses Verwaltungsreglement tritt am 18. Mai 2006 in Kraft und wird am 30. Juni 2006 im Mémorial C, Recueil des
Sociétés et Associations («Mémorial») veröffentlicht.
Dieses Verwaltungsreglement legt allgemeine Grundsätze für den von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG
S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von
«fonds commun de placement» aufgelegten und verwalteten Fonds UniGarant: DEUTSCHLAND (2012) III fest.
Die spezifischen Charakteristika des Fonds werden im Sonderreglement des Fonds beschrieben, in dem ergänzende
und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen werden können. Ergän-
zend hierzu erstellt die Verwaltungsgesellschaft eine Übersicht «Der Fonds im Überblick», die aktuelle und spezielle An-
gaben enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des Verkaufsprospektes. Ferner erstellt die Verwaltungs–
gesellschaft einen vereinfachten Verkaufsprospekt.
An dem Fonds sind die Anteilinhaber zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der gehaltenen Anteile beteiligt.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Fonds auflegen oder einen oder mehrere bestehende Fonds
auflösen. Fonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlage verschmolzen werden.
Das Verwaltungsreglement und das Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile die für
den Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Die Fonds
1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds commun de placement»), aus Wertpapieren
und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwal-
tet wird. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten («Netto-
Fondsvermögen») muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds mindestens den
Gegenwert von 1,25 Millionen Euro erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im je-
weiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide
von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des je-
weiligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, wel-
che unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere sei-
ner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik be-
trauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich
durch einen Anlageausschuss beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.
5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds neben diesen Verkaufsunterlagen noch zusätzlich einen ver-
einfachten Verkaufsprospekt.
6. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der CSSF entsprechend dem von dieser festge-
legten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen
Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen
Risiken mitteilen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und
Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jeweili-
gen Fonds und dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Depotbank hat jeweils einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zuste-
hende Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des
Verwaltungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jeden Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und
Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des Son-
derreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Ein-
61011
verständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der
Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Ge-
setz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer je-
weils gültigen Fassung widersprechen.
6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem
jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesell-
schaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank
zur Depotbank zu bestellen, da andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des
entsprechenden Fonds zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinha-
ber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik
1. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden Allge-
meinen Richtlinien und der ergänzenden respektive abweichenden Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds
festgelegt.
2. Es werden ausschließlich Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben,
a) die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat), der aner-
kannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist gehandelt werden;
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines
Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.
d) sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer
Wertpapierbörse oder auf einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funkti-
onsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission
erlangt wird.
Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,
Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt;
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), die entsprechend der Richtlinie 85/
611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) im Sinne des ersten und
zweiten Gedankenstrichs des Artikels 1 (2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig ob diese ihren Sitz in einem Mit-
gliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht (derzeit die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, die Schweiz,
Hongkong, Japan und Norwegen),
- das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig und
insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kredit-
gewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder andere kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten ge-
tätigt, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts
in einem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denen des Gemeinschafts-
rechts gleichwertig sind;
g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-
ben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c); bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder ab-
geleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen
Gründungsunterlagen genannten Anlagezielen investieren darf,
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der CSSF zugelassen sind;
- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können;
h) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente be-
reits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
61012
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedsstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Ge-
meinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für
Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des
dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/
660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotier-
te Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen
Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank
eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wertpa-
piere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) weder Edelmetalle noch Zertifikate über diese erworben werden dürfen;
c) Optionsscheine, die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Fondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der CSSF
vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben,
verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und/oder Absicherung des jeweiligen
Fondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedin-
gungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen
im Verkaufsprospekt (nebst «Der Fonds im Überblick») und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen
abzuweichen.
b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines
Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für den nachfolgenden Absatz.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere
im Wert von bis zu 50% des Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Vor-
aussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erst-
klassiges auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,
sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit
des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Sollte der Gegenwert
der Garantie während der Dauer der Leihe unter deren Gegenwert zur Zeit des Vertragsabschlusses fallen, werden die
entsprechenden Sicherheiten bestellt und nachgeliefert. Diese Garantie kann bestehen in flüssigen Mitteln, in Aktien von
erstklassigen Emittenten, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen sind oder in
Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften oder Organismen gemeinschafts-
rechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert und zugunsten des jeweiligen Fonds wäh-
rend der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Echte, passiv gemanagte Indexfonds können ebenfalls bei der Wertpapierleihe eingesetzt werden, wenn der Gegen-
wert jederzeit dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht.Wertpapiere, die vom Wertpapierdarlehens-
nehmer selbst oder von einem Unternehmen, das zu der gleichen Unternehmensgruppe gehört, ausgestellt sind, sind als
Sicherheit unzulässig.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM BANKING S.A., der Cle-
arstream Banking Aktiengesellschaft, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfin-
det, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise
Sicherheit leistet.
61013
5. Pensionsgeschäfte
Ein Fonds kann Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern der jeweilige
Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche Ge-
schäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Fonds wäh-
rend der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nach-
zukommen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein
und desselben Emittenten angelegt werden. Der Fonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei ein
und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
10% des Netto-Fondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 (1) f) des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 ist und
5% des Netto-Fondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geldmarktinstrumente die Ver-
waltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40% des betreffenden Netto-
Fondsvermögens nicht übersteigen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des jeweiligen Fondsvermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören bege-
ben oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldverschrei-
bungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes einer
besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden sol-
len. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögens-
werten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich
daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichter-
füllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung ste-
hen.
e) Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-
schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffen-
den Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.
f) Die unter Nr. 6 Lit. b) erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-
fenden Netto-Fondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung.
g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis d) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des jeweiligen
Netto-Fondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35% des
Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten oder in Einlagen oder De-
rivative bei demselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 dieses Artikels vorgesehenen
Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.
Der jeweilige Fonds darf 20% seines Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumente ein und
derselben Unternehmensgruppe investieren.
h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den jeweiligen Fonds bis zu 20% seinen Netto-Fondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln ein
und desselben Emittenten zu investieren, wenn die Nachbildung eines von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuld-
titelindex das Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass:
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in den Fällen, in denen es
aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen be-
61014
stimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei ei-
nem einzigen Emittenten.
i) Unbeschadet der Regelung von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 dürfen unter Beachtung des
Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in übertragbaren Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem
OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, aus-
gegeben werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere
aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben
Emission stammen, 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
j) Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 20% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen ein und desselben
OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 angelegt
werden.
Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Fondsvermögens in andere OGA angelegt werden. In
diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich der Vermö-
genswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer
Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwal-
tungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder die
Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen.
Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des
Zielfonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Jahresbericht des Fonds wird Informationen enthalten, wie hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung
maximal ist, welche der Fonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
k) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet-
towert seiner Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die nachfolgenden Absätze.
Für den Fonds dürfen als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate erworben werden, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen
des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Werden für den Fonds indexbasierte Deri-
vate erworben, so werden diese bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
berücksichtigt.
Sofern ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
l) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es ihr
ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
m) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten erwerben.
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten erwerben.
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA erwerben.
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten erwerben.
n) Die unter Nr. 6 Lit. l) bis m) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften, oder von einem
Drittstaat begeben oder garantiert werden;
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören;
Aktien handelt, die der jeweilige Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen
im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteili-
gung für den jeweiligen Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen
in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraus-
setzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel 43, 46
und 48 (1) und (2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Fondsvermögens darf in flüssigen Mitteln, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen, gehal-
ten werden.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Siche-
rung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder um
Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Ge-
schäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des jewei-
ligen Netto-Fondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährungen
durch «Back-to-Back»- Darlehen.
61015
c) Zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtun-
gen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumen-
ten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
entgegensteht.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den jeweiligen Fonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten
nach Nr. 8 Lit. b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Fondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
11. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt («Aus-
übungszeitpunkt») oder während eines im Voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im Voraus bestimmten Preis («Aus-
übungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis einer
Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für ei-
nen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige Fi-
nanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter»- oder «OTC»-Optionen), so-
fern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.
c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15% des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens nicht übersteigen.
d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise
solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese An-
lagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente ab-
gesichert sind. Im Übrigen muss der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muss der entsprechende Fonds während
der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Zahlungsbereitschaft verfügen, um den Verpflichtungen aus dem
Optionsgeschäft nachkommen zu können.
12. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigen beziehungsweise ver-
pflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimm-
ten Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als Kon-
trakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf, in Relation zum Underlying, grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte
nicht übersteigen.
d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.
13. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wert-
papiere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt beispielhaft für Tauschgeschäfte mit Währungen oder Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften vorgenommen werden können oder für Zinsterminvereinbarungen. Diese Geschäfte sind ausschließlich
mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute zulässig und dürfen, zusammen mit den in Ziffer 12,
Buchstabe d) dieser Allgemeinen Richtlinien der Anlagepolitik beschriebenen Verpflichtungen, grundsätzlich den Ge-
samtwert der von dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung gehaltenen Vermögenswerte nicht überstei-
gen.
c) Sofern dies im Sonderreglement eines Fonds ausdrücklich bestimmt ist, kann die Verwaltungsgesellschaft für einen
Fonds auch Wertpapiere (Credit Linked Notes) sowie Techniken und Instrumente (Credit Default Swaps) zum Mana-
61016
gement von Kreditrisiken einsetzen, sofern diese von erstklassigen Finanzinstituten begeben wurden, mit der Anlagepo-
litik des jeweiligen Fonds in Einklang zu bringen sind und die Anlagegrenzen gemäß Ziffer 6, Buchstaben a) und f) beachtet
werden.
Bei einer Credit Linked Note handelt es sich um eine vom Sicherungsnehmer begebene Schuldverschreibung, die am
Laufzeitende nur dann zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, wenn ein vorher spezifiziertes Kreditereignis nicht eintritt.
Für den Fall, dass das Kreditereignis eintritt, wird die CLN innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug eines Aus-
gleichsbetrages zurückgezahlt. CLN’s sehen damit neben dem Anleihebetrag und den darauf zu leistenden Zinsen eine
Risikoprämie vor, die der Emittent dem Anleger für das Recht zahlt, den Rückzahlungsbetrag der Anleihe bei Realisie-
rung des Kreditereignisses zu kürzen. Der jeweilige Fonds wird dabei ausschließlich in CLN’s investieren, die als Wert-
papiere im Sinne des Artikels 41 (I) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten.
Für den jeweiligen Fonds können auch Credit Default Swaps («CDS») auf Einzeltitel oder Baskets abgeschlossen wer-
den. Im Wesentlichen ist ein CDS ein Finanzinstrument, das die Trennung des Kreditrisikos von der zu Grunde liegen-
den Kreditbeziehung und damit den separaten Handel dieses Risikos ermöglicht. Meist handelt es sich um eine bilaterale,
zeitlich begrenzte Vereinbarung, die die Übertragung von definierten Kreditrisiken (Einzel- oder auch Portfoliorisiken)
von einem Vertragspartner zum anderen festlegt. Der Verkäufer des CDS (Sicherungsgeber, Absicherungsverkäufer,
Protection Seller) erhält vom Käufer (Sicherungsnehmer, Absicherungskäufer, Protection Buyer) in der Regel eine auf
den Nominalbetrag berechnete periodische Prämie für die Übernahme des Kreditrisikos. Diese Prämie richtet sich u.a.
nach der Qualität des oder der zu Grunde liegenden Referenzschuldner(s) (=Kreditrisiko). Solange kein Kreditereignis
(Credit Events, Default Events) stattfindet, muss der CDS-Verkäufer keine Leistung erbringen. Bei Eintritt eines vorher
definierten Kreditereignisses zahlt der Verkäufer den Nennwert. Der Käufer hat das Recht, ein in der Vereinbarung qua-
lifiziertes Asset des Referenzschuldners anzudienen. Die Prämienzahlungen des Käufers werden ab diesem Zeitpunkt
eingestellt. Im Falle eines Kreditereignisses innerhalb eines CDS Baskets kann der Kontrakt um den ausgefallenen Na-
men bereinigt und mit reduziertem Nennwert weitergeführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit der Vereinbarung
einer Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Nominalwert der Referenzaktiva und ihrem Marktwert
nach Eintritt des Kreditereignisses («cash settlement»).
Das Engagement der aus den CDS entstehenden Verpflichtungen muss sowohl im ausschließlichen Interesse des
Fonds als auch im Einklang mit seiner Anlagepolitik stehen. Bei den Anlagegrenzen gem. Artikel 4, Ziffer 6 des Verwal-
tungsreglements sind die dem CDS zu Grunde liegenden Anleihen als auch der jeweilige Emittent zu berücksichtigen.
Die Bewertung von Default Swaps erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Methoden auf regelmäßiger Ba-
sis. Die Verwaltungsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Be-
wertungsmethoden und ihre Anwendung überwachen. Sollten im Rahmen der Überwachung Differenzen festgestellt
werden, wird die Beseitigung durch die Verwaltungsgesellschaft veranlasst.
Die Summe der CDS und den übrigen Techniken und Instrumenten darf zusammen den Nettovermögenswert des
jeweiligen Fonds nicht überschreiten.
Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte sowie Call- und Put-Optionen
auf Devisen kaufen oder verkaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse oder an einem an-
deren geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Ziffer 11 b) gehandelt
werden unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt,
die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.
b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-
schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten ab-
geschlossen werden.
c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten
voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
15. Zero-Bonds, andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung und inflationsgesicherte Anleihen
a) Im Rahmen der Anlagegrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft auch Schuldverschreibungen ohne Zinskupon (Ze-
ro-Bonds oder andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung) erwerben. Beim Erwerb von Zero-Bonds
wird die Verwaltungsgesellschaft wegen der regelmäßig längeren Laufzeiten und fehlenden Zinszahlungen der Bonitäts-
beobachtung und -beurteilung der Emittenten besondere Aufmerksamkeit widmen. In Zeiten steigender Kapitalmarkt-
zinsen kann die Handelbarkeit solcher Anleihen eingeschränkt sein. Die Erträge werden bei Verkauf oder Einlösung in
der Aufwands- und Ertragsrechnung ausgewiesen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann zur Erreichung des Anlageziels für einen Fonds inflationsgesicherte Anleihen er-
werben, um eine angemessene Rendite unter Berücksichtigung der Realzinsen zu erreichen.
Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate, gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen, verbrieft,
die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.
2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte und sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise
an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
3. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann für den entsprechenden Fonds unterschiedliche Anteilklassen
vorsehen, die sich hinsichtlich bestimmter Ausgestaltungsmerkmale, wie z. B. der Ertragsverwendung, der Verwaltungs-
vergütung, dem Ausgabekostenaufschlag oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. In diesem Zusammenhang berechti-
gen Anteile der Klasse A zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klassen T und C keine Ausschüttung bezahlt wird.
Anteilscheinklassen, für die kein Ausgabekostenaufschlag erhoben wird, erhalten grundsätzlich den Zusatz «-net-». An-
61017
teilscheine, die ausschließlich institutionellen Anlegern vorbehalten sind, erhalten den Zusatz «M».Weitere Einzelheiten
zu Anteilscheinklassen werden gegebenenfalls im jeweiligen Sonderreglement des Fonds geregelt.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen
bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.
5. Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für
jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl
der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen und die Beschränkung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Ausgabepreis und
zu den dort bestimmten Bedingungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen eines Fonds die
Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zu-
rückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds,
im Interesse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich er-
scheint.
3. Zeichnungsanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-
genommen («Handelstag»). Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Handelsta-
ges.
Zeichnungsanträge, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung
des Anteilwertes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die ent-
sprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden auf der Grundlage des Anteilwertes des folgenden Handelstages abgerechnet.
Da die Berechnung des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt
wird, erfolgt eine entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines unbe-
kannten Anteilwertes abgerechnet wird.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Handelstag in der Fondswäh-
rung zahlbar.
5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank zugeteilt.
6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-
zahlen.
Art. 7. Anteilwertberechnung
1. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Wäh-
rung («Fondswährung»).
Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an
jedem einem Handelstag folgenden Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main («Bewertungs-
tag») ist, berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der
am Handelstag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds.
2. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind,
ist die Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Handelstages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs
hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum je-
weiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln (z. B. auf Basis der Marktrendite) festlegt.
d) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a)
oder b) genannten verzinslichen Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten unter Konstanthaltung der
daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Variabel verzinsliche Anlagen wer-
den grundsätzlich nach der linearen Fortschreibungsmethode bewertet. Nach dem Kauf wird für jedes Papier die Fort-
schreibungslinie errechnet. Der Kaufkurs wird bis zum Rückzahlungsdatum auf diese Linie hin zu- oder abgeschrieben.
Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Mark-
trenditen angepasst werden.
e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent-
sprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt wurde,
geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert ent-
spricht.
61018
g) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum
dritten Bewertungstag nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Bewer-
tung einbezogen. Sollte das jeweilige Sonderreglement eine von Artikel 6, Ziffer 4. abweichende Zahl von Bewertungs-
tagen bestimmen, innerhalb derer der Ausgabepreis nach dem entsprechenden Handelstag zahlbar ist, werden die
Zinserträge für die Anzahl Bewertungstage nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden
Kosten in die Bewertung einbezogen.
h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zu dem
unter Zugrundelegung des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des
dem Bewertungstag vorhergehenden Börsentages in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet. Gewinne und Ver-
luste aus abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
i) Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
3. Sofern für einen Fonds verschiedene Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsreglements eingerich-
tet sind, ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:
a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-
klasse separat.
b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozen–tualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse
am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-
klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht.
4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-
lässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des
Bewertungstages bestimmen, an welchem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt
dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.
6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen
herabsetzen.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte
des jeweiligen Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder
Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder ein–ge-
schränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung un-
verzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt nur an einem Handelstag.
2. Rücknahmeanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-
genommen («Handelstag»). Die Rücknahme von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Han-
delstages.
Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungs-
gesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung des Anteilwer-
tes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die entsprechende
Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Rücknahmeanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden zum Anteilwert des folgenden Handelstages abgerechnet. Da die Berechnung
des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt wird, erfolgt eine
entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines un-
bekannten Anteilwertes abgerechnet wird.
61019
3. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Han-
delstag, sofern im Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. An-
leger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der
Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-
kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des jeweiligen Fonds erforderlich erscheint.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluss eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft
ernannt wird.
Art. 11. Ertragsverwendung
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordentliche
Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne sowie
sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter
die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements sinkt.
Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt.
Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsregle-
ments ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Ziffer 2. sind diese
Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.
Art. 12. Dauer und Auflösung eines Fonds sowie die Zusammenlegung von Fonds
1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1. dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.
3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements bleibt;
e) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 oder im Sonderreglement des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fäl-
len.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche
wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Fonds unter den Gegenwert
von 15 Millionen Euro sinkt.
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Fonds vorangehen,
wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Fonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräußert,
die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
Die Auflösung bestehender, unbefristeter Fonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Artikel 16, Ziffer 5
veröffentlicht. Die in Ziffer 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluss des Liquidations-
verfahrens eingeforderten Beträge.
5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die
Rücknahme ist weiterhin möglich wobei die Liquidationskosten im Rücknahmepreis berücksichtigt werden. Die Depot-
bank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Netto-Liquidationserlös»), auf An-
weisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank ernannten
Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen.
Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen
worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluss des
Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo
dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert wird.
6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung
noch die Teilung des Fonds beantragen.
7. Auf Beschluss des Verwaltungsrates können Fonds zusammengelegt werden, in dem ein Fonds in einen anderen
eingebracht wird. Diese Zusammenlegung kann beispielsweise erfolgen, wenn die Verwaltung eines Fonds nicht mehr in
wirtschaftlicher Weise gewährleistet werden kann oder im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen oder politischen
Situation.Im Fall einer Zusammenlegung von Fonds wird die Verwaltungsgesellschaft die Absicht der Verschmelzung den
61020
Anteilinhabern des einzubringenden Fonds durch eine entsprechende Hinweisbekanntmachung mindestens einen Monat
zuvor mitteilen. Den Anteilinhabern steht dann das Recht zu, ihre Anteilscheine zum Anteilwert ohne weitere Kosten
zurückzugeben.Die Zusammenlegung ist nur zulässig, wenn der aufzunehmende Fonds die Vorschriften von Teil 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen erfüllt.
Art. 13. Allgemeine Kosten
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten
belastet werden:
a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements ein-
schließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und Re-
gelungen (wie beispielsweise Vertriebsverträge oder Lizenzverträge) sowie der Abwicklung und Kosten von
Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
c) Kosten für den Druck und Versand der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der Ver-
kaufsprospekte sowie der Jahres- und Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutref-
fenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen
Bekanntmachungen;
d) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten von Interessens-
verbänden;
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;
h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten
des Fonds erhoben werden;
j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Registrie-
rung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und steuerlichen Ver-
tretern sowie der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
k) Kosten für das Raten eines Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
l) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder des Fonds.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus den jeweiligen Fonds kalendertäglich eine gegebenenfalls in der Übersicht
«Der Fonds im Überblick» geregelte erfolgsabhängige Vergütung in Höhe des Betrages erhalten, um den die Wertent-
wicklung der umlaufenden Anteile die Wertentwicklung eines Referenzindexes übersteigt.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Ziffer 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert worden sind, verjähren zugunsten des jeweiligen Fonds.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihre An-
sprüche auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, zu Lasten des Fondsvermögens auszu-
zahlen.
Art. 15. Änderungen. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement
mit Zustimmung der Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Art. 16. Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie eventuelle Änderungen
derselben werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des So-
ciétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt
werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, einen vereinfachten Verkaufspro-
spekt, einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des
Großherzogtums Luxemburg.
4. Die unter Ziffer 3. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-
waltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle kostenlos erhältlich.
61021
5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-
stimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen dem Recht des Großher-
zogtums Luxemburg. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der jewei-
ligen Sonderreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame
Anlagen. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der De-
potbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen Fonds beziehen,
der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds öffentlich ver-
trieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen
Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
Art. 18. In-Kraft-Treten. Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben
treten am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.
Der Name der Depotbank ist jeweils im Sonderreglement genannt.
Luxemburg, den 18. Mai 2006.
<i>Sonderreglement UniGarant: DEUTSCHLAND (2012) IIIi>
Für den UniGarant: Deutschland (2012) III ist das am 30. Juni 2006 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement
einschließlich aller zukünftigen Änderungen integraler Bestandteil.
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der
derzeit gültigen Fassung im Mémorial vom 30. Juni 2006 veröffentlicht ist und am 18. Mai 2006 in Kraft tritt.
Art. 19. Anlageziel. Ziel der Anlagepolitik des UniGarant: DEUTSCHLAND (2012) III (der «Fonds») ist es, an den
durchschnittlichen, stichtagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Kurssteigerungen des DAX-Preisindex zu partizipie-
ren.
In diesem Zusammenhang garantiert die Verwaltungsgesellschaft, dass zum Laufzeitende des Fonds am 30. März 2012
der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00 Euro liegt. Sollte der Wert von 100,00 Euro nicht erreicht werden,
wird die Verwaltungsgesellschaft den Differenzbetrag aus eigenen Mitteln in das Fondsvermögen einzahlen. Liegt der An-
teilwert am Laufzeitende über 100,00 Euro, so bekommt der Anleger den Anteilwert ausbezahlt.
Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00
Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit des Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.
Der Erwerb von Fondsanteilen sollte auf eine Haltedauer bis zum 30. März 2012 ausgerichtet sein.
Die Performance des Fonds wird in dem vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine
zukünftige Wertentwicklung zulässt; sie kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Mit Ausnahme der Garantie
kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Art. 20. Anlagepolitik. Das Fondsvermögen wird überwiegend angelegt in europäischen Staatsanleihen, Anleihen
von Gebietskörperschaften und Pfandbriefen, in währungsgesicherten Kauf-Indexoptionsscheinen, sofern diese als
Wertpapiere gem. Artikel 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten, sowie in fest- und variabel verzins-
lichen Wertpapieren, die in einem OECD-Mitgliedstaat an Wertpapierbörsen oder an geregelten Märkten, die aner-
kannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.
In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11 Buchstaben b) und c) des Verwaltungsreglements darf die Summe der für den
Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise respektive Prämien 35% des Netto-
fondsvermögens nicht übersteigen.
Daneben wird sich die Verwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern
12 und 13 des Verwaltungsreglements aufgeführten Möglichkeiten sowie der weiteren in Artikel 4 genannten abgeleite-
ten Finanzinstrumente bedienen.
Die Charakteristika der erworbenen Optionsscheine sowie der Optionen erlauben es, dass der Anleger am Ende der
Laufzeit des Fonds von einer positiven durchschnittlichen, stichtagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Wertentwick-
lung des DAX-Preisindex profitiert.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
61022
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen
1. Die Fondswährung ist der Euro.
2. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt erstmals an dem auf der Seite «Der Fonds im Überblick» angegebenen Tag und
wird anschließend eingestellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch nach diesem Zeit-
punkt jederzeit bis spätestens zum 30. März 2012 wieder aufnehmen.
Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von
bis zu 5% des Anteilwertes. Der ermittelte Ausgabepreis wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Der
Ausgabeaufschlag wird zu Gunsten der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle erhoben und kann nach der Grö-
ßenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen
erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements abzüglich eines Dispositionsaus-
gleichs von bis zu 2% des Anteilwertes, dessen Erlös dem Fonds zufließt.
Art. 22. Anteile
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.
Art. 23. Ertragsverwendung. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordent-
liche Erträge abzüglich der Kosten werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft nicht ausgeschüttet, sondern im
Fondsvermögen thesauriert.
Art. 24. Depotbank. Depotbank ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,5% auf das
Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am letzten Bewertungstag des Rechnungsjahres zahlbar ist. Die Verwaltungs-
gesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von
bis zu 0,05%, mindestens jedoch 25.000 Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft aus ihrem Vermögen die Dif-
ferenz aus. Eine Belastung des Fondsvermögens erfolgt insofern nicht.
Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen
Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.
Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht
über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Art. 26. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr des Fonds endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. Sep-
tember 2007.
Art. 27. Dauer des Fonds. Die Laufzeit des Fonds ist auf den 30. März 2012 befristet. Abweichend von Artikel 12
des Verwaltungsreglements hat die Verwaltungsgesellschaft während der Dauer des Fonds nicht das Recht, den Fonds
aufzulösen. Hiervon unberührt bleiben jedoch zwingende gesetzliche Gründe.
Luxemburg, den 18. Mai 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 23 mai 2006, réf. LSO-BQ07237. – Reçu 58 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(046808//824) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 mai 2006.
TRINOVA - STRUCTURED PRODUCTS FUND, Fonds Commun de Placement.
—
ÄNDERUNGSVEREINBARUNG
Zwischen
1. IPConcept FUND MANAGEMENT S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxem-
burg-Strassen
und
2. DZ BANK INTERNATIONAL S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-
Strassen
wird im Hinblick auf den Luxemburger Investmentfonds TRINOVA, folgendes beschlossen:
ÄNDERUNG DES VERWALTUNGSREGLEMENTS
Das Verwaltungsreglement des Investmentfonds TRINOVA - Structured Products Fund, in Kraft getreten am 27.
März 2006 und veröffentlicht am 28. April 2006, wird in folgenden Punkten neu gefasst:
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
61023
Der Absatz vor «Artikel 1- Der Fonds» wird hinsichtlich der Daten bezüglich des Inkrafttretens des Allgemeinen Ver-
waltungsreglements und bezüglich der Veröffentlichung des Verwaltungsreglements um nachfolgenden Satz ergänzt:
«...Änderungen dieses Verwaltungsreglements traten letztmalig am 12, Juni in Kraft und ein Hinweis auf diese Ände-
rungen wurde am 30. Juni 2006 im Mémorial veröffentlicht.»
ÄNDERUNGEN DER FOLGENDEN ARTIKEL DES VERWALTUNGSREGLEMENTS
Art. 1. Der Fonds, Ziffer 1.
Ziffer 1, wird aufgrund einer Namensänderung des Fonds wie folgt neu gefasst:
«Der Fonds TRINOVA (IPC) («Fonds») ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de place-
ment) aus Wertpapieren uns sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das für gemeinschaftliche Rechnung der
Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber») unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds
besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Or-
gansimen für gemeinsame Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds.
Die Anteilinhaber sind am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.»
Die vorstehenden Änderungen treten am 12. Juni 2006 in Kraft.
Diese Änderungsvereinbarung wurde in vier Exemplaren ausgefertigt.
Luxemburg, im Juni 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 16 juin 2006, réf. LSO-BR04660. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(058175.02//37) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juin 2006.
SWISS VERMÖGENSMANAGEMENT, Fonds Commun de Placement.
—
Die International Fund Management S.A., R.C. Luxembourg B 8.558, hat als Verwaltungsgesellschaft des Organismus
für gemeinsame Anlagen SWISS VERMÖGENSMANAGEMENT, der den Bestimmungen von Teil I des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegt, mit Zustimmung der DEKABANK DEUT-
SCHE DEUTSCHE GIROZENTRALE LUXEMBOURG S.A., als dessen Depotbank beschlossen, das Sonderreglement
des Fonds am 10. Juli 2006 zu ändern.
Das Reglement wurde am 20. Juni 2006 unter der Referenznummer LSO-BR04690 beim Registre de commerce et
des Sociétés (Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister) hinterlegt.
Luxembourg, den 12. Juni 2006
(057685.03//18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juin 2006.
BREISGAU-RENT 2007, Fond Commun de Placement.
—
Mit Wirkung zum 22. Juni 2006 gilt für den Investmentfonds folgendes Verwaltungsreglement - Allgemeiner Teil: wur-
de am 21. Juni 2006 unter der Referenznummer LSO-BR06263 beim Registre de Commerce et des Sociétés (Luxem-
burger Handels- und Gesellschaftsregister) hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(059989.03//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 juin 2006.
BREISGAU-RENT 2007, Fond Commun de Placement.
—
Mit Wirkung zum 22. Juni 2006 gilt für den Investmentfonds folgendes Verwaltungsreglement - Besonderer Teil: wur-
de am 21. Juni 2006 unter der Referenznummer LSO-BR06264 beim Registre de Commerce et des Sociétés (Luxem-
burger Handels- und Gesellschaftsregister) hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(059988.07//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 juin 2006.
IPCONCEPT FUND MANAGEMENT S.A.
Unterschriften
DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
Unterschriften
INTERNATIONAL FUND MANAGEMENT S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
i>Unterschriften
DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Depotbank
i>Unterschriften
DWS INVESTMENT S.A.
Unterschriften
DWS Investment S.A.
Unterschriften
61024
DB PLATINUM ADVISORS, Société Anonyme.
Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.
R. C. Luxembourg B 85.829.
—
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion de l’assemblée générale extraordinaire des actionnairesi>
<i>de DB PLATINUM ADVISORS (la «Société») ayant eu lieu le 6 juin 2006i>
L’assemblée générale extraordinaire des actionnaires a décidé de nommer Monsieur Richard John Herman, ayant sa
résidence professionnelle au 2 boulevard Konrad Adenauer, L-1115 Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg, en
tant qu’administrateur de la Société à compter du 6 juin 2006 jusqu’à la prochaine assemblée générale annuelle.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 22 juin 2006, réf. LSO-BR06571. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(059568.03/267/16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 juin 2006.
ACMBernstein INSTITUTIONAL INVESTMENTS, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Amendment to the Management Regulationsi>
By decision of ALLIANCE CAPITAL (LUXEMBOURG) S.A. as management company (the «Management Company»)
and with the consent of BROWN BROTHERS HARRIMAN (LUXEMBOURG) SCA as custodian (the «Custodian»), the
Management Regulations of ACMBernstein INSTITUTIONAL INVESTMENTS (the «Fund») have been amended as fol-
lows:
1. The name of the Fund has been changed from ACMBernstein INSTITUTIONAL INVESTMENTS to AllianceBern-
stein INSTITUTIONAL INVESTMENTS. Thus any reference in the Management Regulations to ACMBernstein INSTI-
TUTIONAL INVESTMENTS shall be replaced by a reference to AllianceBernstein Institutional Investments.
2. Item (a) of the seventh paragraph of Article 9 of the Management Regulations has been amended and restated so
as to read as follows:
«(a) securities listed on an exchange are valued at the last sale price reflected on the consolidated tape at the close
of the exchange on the Business Day as of which such value is being determined. If there has been no sale on such day,
the securities are valued at the mean of the closing bid and asked prices on such day. If no bid or asked prices are quoted
on such day, then the security is valued in good faith at fair value by, or in accordance with procedures established by,
the Management Company;»
3. Item (b) of the seventh paragraph of Article 9 of the Management Regulations has been renumbered in item (d)
and has been amended and restated so as to read as follows:
«(d) securities traded on NASDAQ are valued in accordance with the NASDAQ Official Closing Price;»
4. Item (c) of the seventh paragraph of Article 9 of the Management Regulations has been renumbered in item (b) and
has been amended and restated so as to read as follows:
«(b) securities traded on more than one exchange are valued in accordance with paragraph (a) above by reference
to the principal exchange on which the securities are traded;»
5. Item (f) of the seventh paragraph of Article 9 of the Management Regulations has been renumbered in item (c) and
has been amended and restated so as to read as follows:
«(c) securities traded in the over-the-counter market, including securities listed on an exchange whose primary mar-
ket is believed to be over-the-counter (but excluding securities traded on The Nasdaq Stock Market, Inc. («NASDAQ»))
are valued at the mean of the current bid and asked prices;»
6. Items (d) and (e) of the seventh paragraph of Article 9 of the Management Regulations have been renumbered in
items (e) and (f).
7. The third sentence of the eighth paragraph of Article 9 of the Management Regulations has been amended and
restated so as to read as follows:
«The Fund may determine fair value based upon developments related to a specific security or current valuations of
market indices.»
8. The ninth paragraph of Article 9 of the Management Regulations has been amended and restated so as to read as
follows:
«The Fund expects to use fair value pricing for securities primarily traded on exchanges in the Americas only under
very limited circumstances, such as the early closing of the exchange on which a security is traded or suspension of
trading in the security. The Fund may use fair value pricing more frequently for securities primarily traded outside of
the Americas because, among other things, most markets outside of the Americas close well before the Fund values its
securities. The earlier close of these markets gives rise to the possibility that significant events, including broad market
moves, may have occurred in the interim. To account for this, the Fund may frequently value many of its non Americas
securities using fair value prices based on third party vendor modelling tools to the extent available.»
9. The eleventh paragraph of Article 9 of the Management Regulations has been amended and restated so as to read
as follows:
«For purposes of determining the Fund’s net asset value per share, all assets and liabilities initially expressed in a cur-
rency other than the currency of the Portfolio will be converted into such currency at the mean of the current bid and
<i>Pour la Société
i>Signature
61025
asked prices of such currency against the currency of the portfolio last quoted by a major bank that is a regular partic-
ipant in the relevant exchange market or on the basis of a pricing service that takes into account the quotes provided
by a number of such major banks. If such quotations are not available as of the close of the Exchange, the rate of ex-
change will be determined in good faith by, or under the direction of, the Board of Directors.»
10. A Second Addendum describing AllianceBernstein INSTITUTIONAL INVESTMENTS - Diversified Yield Plus Port-
folio has been added to the Management Regulations. Such addendum shall read as follows:
<i>«Second Addendum to the Management Regulations of ACMBernstein INSTITUTIONAL INVESTMENTSi>
<i>describing the ACMBernstein INSTITUTIONAL INVESTMENTS - Diversified Yield Plus Portfolioi>
Following the decision of the Management Company made with the consent of the Custodian of AllianceBernstein
INSTITUTIONAL INVESTMENTS, a fonds commun de placement under the laws of Luxembourg (the «Fund»), a port-
folio had been created within the Fund under the name AllianceBernstein INSTITUTIONAL INVESTMENTS - Diversi-
fied Yield Plus Portfolio (the «Portfolio») and in connection with the Portfolio the Fund shall issue shares of class S
(«Class S Shares»).
The Shares are issued at the base price determined initially by the Management Company, which subsequently shall
be equal to their net asset value, plus the sales charge or contingent deferred sales charge, as provided in the sales doc-
uments. The Management Company determines the initial offering period in respect of the Shares which shall be pub-
lished in the sales documents.
The Shares of each class may be purchased at the option of the Shareholders on each Business Day.
No distribution fee is charged within the Portfolio. However the Management Company is paid an annual fee out of
the assets of the Portfolio on the aggregate Net Asset Value attributable to the Class S Shares equal to the lesser of
US$50,000 or 0.01% of the average daily Net Asset Value. Such fee is intended to cover the expenses of the services it
provides in connection with the operations and central administration of the Portfolio.
The investment objective of the Portfolio is to maximize risk-adjusted return through investment in debt securities
of various countries, sectors, credit ratings and currencies. Portfolio asset allocation and the return generated by the
Portfolio will vary and be determined by prevailing market conditions.
Allocations among countries and fixed-income investment sectors will be guided by the Management Company’s in-
ternally developed quantitative models overlaid with fundamental research based on internal credit and economic anal-
ysis as well as information obtained from other sources. The Portfolio can invest in securities issued by entities
domiciled in any country, including those considered to be emerging markets. The Portfolio’s investments in emerging
markets emphasize countries that are included in both the J.P. Morgan Emerging Markets Bond Index Global and the J.P.
Morgan Emerging Local Markets Index Plus and are considered at the time of investment to be emerging markets or
developing countries. The fixed-income sectors used will include, but may not be limited to, governments bonds, agency
debt, corporate bonds, bank loans, loan participations, emerging market debt and mortgage- and asset-backed securities
(and derivatives thereof). Both Investment Grade and non-Investment Grade debt will be employed. Fixed-income se-
curities and other assets, including cash, which the Portfolio may hold, may be denominated in various currencies. In-
vestment Grade means fixed-income securities rated Baa (including Baa1, Baa2 and Baa3) or higher by Moody’s Investors
Services Inc. or BBB (including BBB+ and BBB-) or higher by Standard & Poor’s, a division of The McGraw-Hill Compa-
nies, Inc., or the equivalent thereof by at least one internationally recognized statistical ratings organization.
The Portfolio may invest in Investment Grade global government, supranational, agency, corporate bonds, commer-
cial mortgage-backed securities and asset-backed securities. The Portfolio’s investments in mortgage backed securities
are limited to 40% of its total assets. The Portfolio may also invest in interests in bank loans, including loan assignments
and loan participations, up to 25% of the Portfolio’s total assets.
Generally, the Portfolio will invest a maximum of 50% of the total assets of the Portfolio in securities rated below
Investment Grade. In the event a particular Portfolio security is assigned a credit rating that is lower than Investment
Grade or ceases to be rated, and such downgrade causes the below Investment Grade securities of the Portfolio to
exceed 50% of the total assets of the Portfolio, the Management Company promptly will reassess whether the Portfolio
should continue to hold such security. The Portfolio normally will dispose of any such non-Investment Grade security,
unless (i) the Management Company determines that for the time being it is not in the best interest of the Portfolio to
do so and (ii) aggregate non-Investment Grade securities do not exceed 55% of the Portfolio’s total assets.
The Management Company will manage the Portfolio’s currency exposures that result in investments in non-Sterling
currencies denominated securities and will seek active investment opportunities by taking long or short positions in cur-
rencies through the use of currency-related derivatives such as currency options and forward contracts. The Portfolio
will limit its net exposure (longs net of shorts) to non-Sterling currencies to 15% of its total assets and its gross exposure
(longs plus absolute value of shorts) to non-Sterling currencies to 30% of its total assets.
The Portfolio may not invest more than 3% of its total assets in any one corporate issuer having an Investment Grade
rating, or more than 0.75% of its total assets in any one corporate issuer having a non-Investment Grade rating. In ad-
dition, the Portfolio will limit to 5% of the Portfolio’s total assets its investment in any one emerging market sovereign
issuer having a non-Investment Grade rating.
Other types of fixed-income and fixed-income-related securities that the Portfolio may invest in include privately is-
sued securities (including Rule 144A securities), inflation-protected securities; variable, floating and inverse floating rate
securities; preferred stock; convertible securities; and structured securities and basket securities. The Portfolio may also
invest in derivative instruments, including but not limited to swaps (including interest rate swaps, total rate of return
swaps and credit default swaps), swaptions, options, futures and currency transactions (including forward currency con-
tracts) to hedge against interest rate, credit and currency fluctuations or for speculative purposes.
The Management Company may invest any uncommitted cash balances of the Portfolio in Sterling or non-Sterling
cash-equivalent securities, including government bills, bank certificates of deposit, repurchase agreements and short
61026
term investment vehicles sponsored by the Custodian. The Management Company expects that new types of fixed-in-
come securities and fixed-income related derivative securities in which the Portfolio may invest will be developed from
time to time.
With respect to credit default swaps, the Portfolio will apply the debt rating of the reference obligation or in the case
of credit default swaps comprising baskets, tranches or indices, the Portfolio will apply the implied rating of the credit
default swap.
The average maturity of the Portfolio’s holdings will vary based upon the Management Company’s assessment of eco-
nomic and market conditions. Other than temporary borrowings to meet redemption or settlement needs, if any, the
Management Company does not intend to cause the Portfolio to incur indebtedness.
The Management Company currently does not intend to pay dividends with respect to the Shares. Therefore, any
net income and net realized profits attributable to the Shares will be reflected in the respective Net Asset Value of the
Shares.»
Luxembourg, 20th June 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 26 juin 2006, réf. LSO-BR07379. – Reçu 22 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(060724.02//133) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 juin 2006.
HSBC TRINKAUS EUROPEAN PROPERTY, Fonds Commun de Placement.
—
Das Sonderreglement des Fonds HSBC TRINKAUS EUROPEAN PROPERTY, welcher von HSBC TRINKAUS IN-
VESTMENT MANAGERS S.A. (B31630) verwaltet wird und dem Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 unterliegt,
eingetragen in Luxemburg unter der Referenz LSO-BR05782, wurde am 20. Juni 2006 am Handels- und Gesellschafts-
register Luxemburg hinterlegt.
Zum Vermerk und zur Veröffentlichung im Luxemburger Amtsblatt, Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, den 21. Juni 2006.
(058464.03//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 juin 2006.
CITISELECT PORTFOLIOS, Fonds Commun de Placement.
—
Le règlement de Gestion de CitiSelect Portfolios, enregistré à Luxembourg le 26 juin 2006, réf. LSO-BR06902, a été
déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 juin 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(060781.03//9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 juin 2006.
LEGG MASON GLOBAL MONEY FUNDS FCP (LUXEMBOURG), Fonds Commun de Placement.
—
Le règlement de Gestion de LEGG MASON GLOBAL MONEY FUNDS FCP (LUXEMBOURG) (anciennement Citi-
Money FCP), enregistré à Luxembourg le 26 juin 2006, réf. LSO-BR06910, a été déposé au registre de commerce et des
sociétés de Luxembourg, le 28 juin 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(060791.03//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 juin 2006.
BILKU 1, Fonds Commun de Placement.
—
Das Verwaltungsreglement vom 15. Juni 2006 des von der BayerInvest LUXEMBOURG S.A. aufgelegten Umbrella-
Fonds BILKU 1, ein Fonds gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame anlagen,
eingetragen am 19. Juni 2006 in Luxemburg unter der Referenz LSO-BR05265, wurde am 26. Juni 2006 in Luxemburg
unter der Referenz LSO-BR05265, wurde am 26. Juni 2006 beim Handels- und Gesellschaftsregister hinterlegt.
Zur Veröffentlichung im luxemburgischen Amtsblatt, Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations.
G. Schmit / C. Konietzko.
(060003.03//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 juin 2006.
ALLIANCE CAPITAL (LUXEMBOURG) S.A. / BROWN BROTHERS HARRIMAN (LUXEMBOURG) S.C.A.
Signature / Signature
HSBC TRINKAUS INVESTMENT MANAGERS S.A.
Unterschriften
Pour le compte de LEGG MASON INVESTMENTS (LUXEMBOURG) S.A.
Signature
Pour le compte de LEGG MASON INVESTMENTS (LUXEMBOURG) S.A.
Signature
61027
LES VIEUX OLIVIERS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2551 Luxembourg, 41, avenue du X septembre.
R. C. Luxembourg B 112.484.
—
EXTRAIT
Il résulte de l’assemblée générale ordinaire réunie extraordinairement, le 23 décembre 2005 au siège social, que:
Suite à la démission de la société IMMOBILIERE DES DAHLIAS S.A., enregistrée auprès du registre de commerce et
des sociétés de Luxembourg sous le numéro RCS B 87.132, en fonction en qualité de gérante depuis 5 décembre 2005,
demeurant au 2, rue des Dahlias à Luxembourg, M. John Knight, demeurant 19, Ordnance Hill, Londres, né le 28 août
1929 à Leamington (United Kingdom) a été nommé nouveau gérant pour une durée indéterminée avec effet au 23 dé-
cembre 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 17 avril 2006, réf. LSO-BP03316. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(035249/1268/17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
INDUSTRI KAPITAL LUXEMBOURG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Share capital: EUR 4,081,050.-
Registered office: Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 98.911.
—
In the year two thousand six, on eighteenth of May, at 11.30 a.m.
Before the undersigned Maître Joseph Elvinger, notary public residing in Luxembourg.
There appeared:
1. INDUSTRI KAPITAL EUROPA B.V., a company duly incorporated under the laws of The Netherlands and having
its registered office in Herengracht 469, NL- 1017 BS Amsterdam;
2. BRIALMONT AB, having its registered office at Cardellgatan 3, 11436 Stockholm, Sweden;
3. LIKA BRA DESIGN AB, having its registered office at Domarvagen 1, 18273 Stocksund, Sweden;
4. KALEXA FÖRVALTNING AB, having its registered office at Odenvagen 18, 13338 Saltsjobaden, Sweden;
5. MIKAROS AB, having its registered office at Osterangsvagen 46B, 18247 Enebyberg, Sweden;
6. TRESCO FÖRVALTNING AB, having its registered office at Riddargatan 2tr, 19, 11457 Stockholm, Sweden;
7. Mr. Christopher Masek, residing at 3, Palace Gat, Flat 4, W855L5LS, London, United Kingdom;
8. Mr. Mads Ryum Larsen, residing at Chiddingstone Road 14, SW63TG, London, United Kingdom;
9. SoMalo AB, having its registered office at Grönviksvägen 141, 167 76 Bromma, Sweden;
10. Mr. James Yates, residing at Alderman Close 7, DA1 3RN Crayford, Kent, United Kingdom;
11. Mr. Kristiaan Nieuwenburg, residing at Oakley Gardens, SW3 5QQ London, United Kingdom;
12. Mr. Trygve Grindheim, residing at Coniger Road, 16, SW63TA London, United Kingdom;
13. MAJA VERMÖGENSVERWALTUNGSGESELLSCHAFT mbH, having its registered office at Parkllee, D-9620144
Hamburg;
14. INDUSTRI KAPITAL LUXEMBOURG Sàrl, with registered office at 23, avenue Monterey, L-2086 Luxembourg.
Here represented by Mrs. Delphine Tempé, lawyer, residing at Luxembourg, acting by virtue of fourteen proxies giv-
en under private seal.
The said proxies, after having been signed »ne varietur» by the proxyholder of the appearing parties and the under-
signed notary, will remain annexed to the present deed for the purpose of the registration.
The appearing parties, represented as stated hereabove, have requested the undersigned notary to enact the follow-
ing:
That they are the actual shareholders of INDUSTRI KAPITAL LUXEMBOURG, S à.r.l., a private limited liability com-
pany (société à responsabilité limitée) having its registered office in Luxembourg, incorporated by a deed of the notary
public Maître Joseph Elvinger, residing in Luxembourg, on December 31st, 2003, published in the Mémorial, Recueil des
Sociétés et Associations number 316 of March 19th, 2004, the articles of which have been amended for the last time
pursuant to a deed of the undersigned notary on August 19th, 2005, published in the Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations number 1360 of December 9th, 2005.
Pursuant to a share redemption agreement dated May 18th 2006, the Company has redeemed 5,266 (Five Thousand
Two Hundred Sixty Six) preferential class C shares representing all the issued class C preferential Shares issued by the
Company.
All this having been declared, the appearing parties, holding 100% of the share capital of INDUSTRI KAPITAL LUX-
EMBOURG, S.à.r.l., have immediately proceeded to hold an extraordinary general meeting and have requested the no-
tary to state that:
I. The agenda of the meeting is the following:
1. Decision to withdraw all 5,266 (Five Thousand Two Hundred Sixty Six) preferential class C shares and to reduce
accordingly the Company’s subscribed share capital in the amount of one hundred thirty one thousand six hundred fifty
Euros (EUR 131,650) in order to bring the Company’s subscribed share capital from its current amount of four million
eighty one thousand fifty Euros (EUR 4,081,050) to three million nine hundred forty nine thousand four hundred euros
(EUR 3,949,400) by cancellation of all these 5,266 preferential class C shares;
Pour extrait sincère et conforme
Signature
61028
2. Modification of the provisions of Article 7.1 (Subscribed and paid Up Share Capital) of the articles of association
of the Company as a result of the capital reduction;
3. Amendment of the articles of association in order to eliminate the references to the class C preferential shares;
4. Miscellaneous.
After approval of the foregoing, the meeting passed the following resolutions:
<i>First resolutioni>
The general meeting decides to reduce the Company’s subscribed share capital by an amount of one hundred thirty
one thousand six hundred fifty Euros (EUR 131,650) in order to bring the Company’s subscribed share capital from its
current amount of four million eighty one thousand fifty Euros (EUR 4,081,050) to tree million nine hundred forty nine
thousand four hundred Euros (EUR 3,949,400) by cancellation of all these 5,266 (five thousand two hundred sixty-six)
preferential class C shares, having a par value of twenty five Euros (EUR 25), held by the Company in its own portfolio.
<i>Second resolutioni>
The general meeting decides to amend article 7.1 (Subscribed and Paid Up Share Capital) subsequently, that will read
as follows.
7.1 - Subscribed and Paid Up Share Capital
The Company’s corporate capital is fixed at three million nine hundred forty nine thousand four hundred Euros (EUR
3,949,400) represented by one hundred twenty six thousand three hundred eighty (126,380) Class A Ordinary Shares,
five thousand two hundred sixty six (5,266) Class D Preference Shares, five thousand two hundred sixty six (5,266) Class
E Preference Shares, five thousand two hundred sixty six (5,266) Class F Preference Shares, five thousand two hundred
sixty six (5,266) Class G Preference Shares, five thousand two hundred sixty six (5,266) Class H Preference Shares, five
thousand two hundred sixty six (5,266) Class I Preference Shares, all with a par value of twenty-Five Euros (EUR 25)
and all fully subscribed and entirely paid up.
At the moment and as long as all the Shares are held by only one shareholder, the Company is a one man company
(«société unipersonnelle») in the meaning of Article 179 (2) of the Law. In this contingency Articles 200-1 and 200-2,
among others, will apply, this entailing that each decision of the sole shareholder and each contract concluded between
him and the Company represented by him shall have to be established in writing.
There being no further business, the meeting is terminated.
<i>Costsi>
The aggregate amount of the costs, expenditures, remunerations or expenses, in any form whatsoever, which the
corporation incurs or for which it is liable by reason of the present increase of capital, is approximately two thousand
three hundred euros.
The undersigned notary, who knows English, states that on request of the appearing parties, the present deed is
worded in English, followed by a French version and in case of discrepancies between the English and the French text,
the English version will be binding.
Whereof the present deed was drawn up in Luxembourg, on the day named at the beginning of this document.
The document having been read to the persons appearing, they signed together with the notary the present deed.
Suit la version française du texte qui précède:
L’an deux mille six, le dix-huit mai, à 11.30 heures.
Par devant, Maître Joseph Elvinger, notaire de résidence à Luxembourg.
Ont comparu:
1. INDUSTRI KAPITAL EUROPA B.V., une société de droit de néérlandais, ayant son siège social à Herengracht 469,
NL- 1017 BS Amsterdam;
2. BRIALMONT AB, ayant son siège social à Cardellgatan 3, 11436 Stockholm, Suède;
3. LIKA BRA DESIGN AB, ayant son siège social à Domarvagen 1, 18273 Stocksund, Suède;
4. KALEXA FÖRVALTNING AB, ayant son siège social à Odenvagen 18, 13338 Saltsjobaden, Suède;
5. MIKAROS AB, ayant son siège social à Osterangsvagen 46B, 18247 Enebyberg, Suède;
6. TRESCO FÖRVALTNING AB, ayant son siège social à Riddargatan 2tr, 19, 11457 Stockholm, Suède;
7. Monsieur Christopher Masek, demeurant au 3, Palace Gat, Flat 4, W855L5LS, Londres, Royaume Uni;
8. Monsieur Mads Ryum Larsen, demeurant à Chiddingstone Road 14, SW63TG, Londres, Royaume Uni;
9. SoMalo AB, ayant son siège social à Grönviksvägen 141, 167 76 Bromma, Suède;
10. Monsieur James Yates, demeurant à Alderman Close 7, DA1 3RN Crayford, Kent, Royaume Uni;
11. Monsieur Kristiaan Nieuwenburg, demeurant à Oakley Gardens, SW3 5QQ Londres, Royaume Uni;
12. Monsieur Trygve Grindheim, demeurant à Coniger Road, 16, SW63TA Londres, Royaume Uni;
13. MAJA VERMÖGENSVERWALTUNGSGESELLSCHAFT mbH, ayant son siège social à Parkllee, 9620144 Ham-
burg, Allemagne;
14. INDUSTRI KAPITAL LUXEMBOURG, S à.r.l., ayant son siège social à 23, avenue Monterey, L-2086 Luxembourg.
Ici représentés par Madame Delphine Tempé, Avocat à la Cour, demeurant à Luxembourg, agissant en vertu de qua-
torze procurations délivrées sous seing privé.
Lesdites procurations, après avoir été signée ne varietur par le mandataire des comparants et le notaire soussigné,
resteront annexées aux présentes pour les besoins de l’enregistrement.
Les comparants, représentés comme dit avant, ont requis le notaire soussigné d’acter ce qui suit :
Qu’ils sont les associés actuels de INDUSTRI KAPITAL LUXEMBOURG, S à.r.l., une société à responsabilité limitée,
ayant son siège social à Luxembourg, constituée par acte du notaire Joseph Elvinger, demeurant à Luxembourg, le 31
61029
décembre 2003, publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations numéro 316 du 19 mars 2004, les statuts ayant
été modifiés pour la dernière fois selon un acte du notaire soussigné, le 19 août 2005, publié au Mémorial, Recueil des
Sociétés et Associations numéro 1360 du 9 décembre 2005.
Que suivant un contrat de rachat de parts sociales en date du 18 mai 2006, la Société a racheté 5.266 parts sociales
Préférentielles de classe C, représentant toutes les parts sociales Préférentielles de classe C émises par la Société.
Les comparants détenant 100% du capital social de INDUSTRI KAPITAL LUXEMBOURG, S à.r.l., ont immédiatement
procédé à l’assemblée générale extraordinaire et ont requis le notaire soussigné d’acter ce qui suit :
I.- L’agenda de l’assemblée est le suivant:
1. Décision de retirer toutes les cinq mille deux cent soixante six (5.266) parts sociales préférentielles de classe C et
de réduire en conséquence le capital souscrit de la société d’un montant de cent trente-et-un mille six cent cinquante
Euros (EUR 131.650) de façon à ramener le capital souscrit de la Société de son montant actuel de quatre millions qua-
tre-vingt-un mille cinquante Euros (EUR 4.081.050) à trois millions neuf cent quarante-neuf mille quatre cent Euros (EUR
3.949.400) par annulation des cinq mille deux cent soixante-six (5.266) parts sociales Préférentielles de classe C.
2. Modification de l’article 7.1. (Capital souscrit et libéré) des statuts de la Société suite à la réduction du capital social
3. Modification des statuts de la société afin d’éliminer les références aux actions préférentielles de la classe C;
4. Divers.
Après approbation de ce qui précède, l’assemblée a pris les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée générale décide de réduire le capital social d’un montant de cent trente-et-un mille six cent cinquante
Euros (EUR 131.650) de façon à ramener le capital souscrit de la société de son montant actuel de quatre millions qua-
tre-vingt-et-un mille cinquante Euros (EUR 4.081.050) à trois millions neuf cent quarante-neuf mille quatre cent Euros
(EUR 3.949.400) par annulation des cinq mille deux cent soixante-six (5.266) parts sociales Préférentielles de classe C
d’une valeur nominale de vingt-cinq Euros (EUR 25) chacune, détenues en nom propre par la Société.
<i>Deuxième résolutioni>
L’assemblée générale décide de modifier l’article 7.1 des statuts
«7.1 - Capital souscrit et libéré
Le capital social de la Société est fixé à trois millions neuf cent quarante-neuf mille quatre cent Euros (EUR 3.949.400)
représenté par Cent Vingt Six Mille Trois Cent Quatre Vingt (126.380) Parts Sociales Ordinaires de Classe A, Cinq Mille
Deux Cent Soixante Six (5,266) Parts Sociales Préférentielles de Classe D, Cinq Mille Deux Cent Soixante Six (5,266)
Parts Sociales Préférentielles de Classe E, Cinq Mille Deux Cent Soixante Six (5,266) Parts Sociales Préférentielles de
Classe F, Cinq Mille Deux Cent Soixante Six (5,266) Parts Sociales Préférentielles de Classe G, Cinq Mille Deux Cent
Soixante Six (5,266) Parts Sociales Préférentielles de Classe H, Cinq Mille Deux Cent Soixante Six (5,266) Parts Sociales
Préférentielles de Classe I, chacune ayant une valeur nominale de Vingt Cinq Euros (EUR 25) et toutes entièrement sous-
crites et libérées
A partir du moment et aussi longtemps que toutes les parts sociales sont détenues par un seul associé, la Société est
une société unipersonnelle au sens de l’article 179 (2) de la Loi sur les Sociétés. Dans la mesure où les articles 200-1 et
200-2 de la Loi sur les Sociétés trouvent à s’appliquer, chaque décision de l’associé unique et chaque contrat conclu
entre lui et la Société représentée par lui sont inscrits sur un procès-verbal ou établis par écrit.»
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée.
<i>Fraisi>
Le montant des frais, dépenses, rémunérations et charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la Société
ou qui sont mis à sa charge en raison des présentes est estimé à environ deux mille trois cents Euros.
Le notaire soussigné qui connaît la langue anglaise constate que sur demande de la comparante le présent acte est
rédigé en langue anglaise suivi d’une version française. Sur demande de la comparante et en cas de divergences entre le
texte anglais et le texte français, le texte anglais fera foi.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, ceux-ci ont signé avec le notaire le présent acte.
Signé: D. Tempe, J. Elvinger.
Enregistré à Luxembourg, le 24 mai 2006, vol. 154S, fol. 3, case 4. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(058746.03/211/164) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 juin 2006.
INDUSTRI KAPITAL LUXEMBOURG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée,
(anc. INDUSTRI KAPITAL LUXEMBOURG S.A.).
Siège social: Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 98.911.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 juin 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(058751.03/211/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 juin 2006.
Luxembourg, le 13 juin 2006.
J. Elvinger.
J. Elvinger.
61030
CRUISE LUXCO 1, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Share capital: EUR 17,097,00.-.
Registered office: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R. C. Luxembourg B 104.227.
—
In the year two thousand five, on the twenty-fifth day of the month of October.
Before us, Maître Joseph Elvinger, notary, residing in Luxembourg (Grand Duchy of Luxembourg).
There appear:
1. Candover 2001 GmbH & Co. KG, represented by Deutsche Candover (Managing Limited Partner) GmbH, a Ger-
man investment fund having its address at Mainzer Landstrasse 46, 60325 Frankfurt, Germany (hereafter Candover 2001
GmbH),
hereby represented by Maître Audrey Scarpa, lawyer, residing in Luxembourg, by virtue of a proxy given under pri-
vate seal.
2. Candover Investments plc, a public limited company existing under the laws of England and Wales, having its reg-
istered office at 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, United Kingdom (hereafter Candover Investments plc),
hereby represented by Maître Audrey Scarpa, lawyer, residing in Luxembourg, by virtue of a proxy given under pri-
vate seal..
3. Candover (Trustees) Limited, a private limited company existing under the laws of England and Wales, having its
registered office at 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, United Kingdom (hereafter «Candover Trustees»),
hereby represented by Maître Audrey Scarpa, lawyer, residing in Luxembourg, by virtue of a proxy given under pri-
vate seal.
4. Mourant & Co. Trustees Limited, as trustee of Candover 2001 Employee Benefit Trust, a company incorporated
in Jersey, Channel Islands, having its registered office at 22 Grenville Street, St Helier, Jersey JE4 8PX, Channel Islands,
United Kingdom, acting in its capacity as Trustee of Candover 2001 Employee Benefit Trust (hereafter Mourant),
hereby represented by Maître Audrey Scarpa, lawyer, residing in Luxembourg, by virtue of a proxy given under pri-
vate seal.
5. Candover Partners Limited, a company governed by the laws of the United Kingdom, with registered office at 20,
Old Bailey, London EC4M 7LN, United Kingdom (hereafter Candover Partners Limited), acting in its capacity as General
Partner of the following limited partnerships :
- Candover Partners Limited as General Partner of Candover 2001 Fund UK No. 1 Limited Partnership, a limited
partnership existing under the laws of England and Wales, having its registered office at 20 Old Bailey, London EC4M
7LN, United Kingdom (hereafter «Candover 2001 Fund UK No.1»),
- Candover Partners Limited as General Partner of Candover 2001 Fund UK No. 2 Limited Partnership, a limited
partnership existing under the laws of England and Wales, having its registered office at 20 Old Bailey, London EC4M
7LN, United Kingdom (hereafter «Candover 2001 Fund UK No.2»),
- Candover Partners Limited as General Partner of Candover 2001 Fund UK No. 3 Limited Partnership, a limited
partnership existing under the laws of England and Wales, having its registered office at 20 Old Bailey, London EC4M
7LN, United Kingdom (hereafter «Candover 2001 Fund UK No.3»),
- Candover Partners Limited as General Partner of Candover 2001 Fund UK No. 4 Limited Partnership, a limited
partnership existing under the laws of England and Wales, having its registered office at 20 Old Bailey, London EC4M
7LN, United Kingdom (hereafter «Candover 2001 Fund UK No.4»),
- Candover Partners Limited as General Partner of Candover 2001 Fund UK No. 5 Limited Partnership, a limited
partnership existing under the laws of England and Wales, having its registered office at 20 Old Bailey, London EC4M
7LN, United Kingdom (hereafter «Candover 2001 Fund UK No.5»),
- Candover Partners Limited as General Partner of Candover 2001 Fund UK No. 6 Limited Partnership, a limited
partnership existing under the laws of England and Wales, having its registered office at 20 Old Bailey, London EC4M
7LN, United Kingdom (hereafter «Candover 2001 Fund UK No.6»),
- Candover Partners Limited as General Partner of Candover 2001 Fund US No. 1 Limited Partnership, a limited part-
nership existing under the laws of England and Wales, having its registered office at 20 Old Bailey, London EC4M 7LN,
United Kingdom (hereafter «Candover 2001 Fund US No.1»),
- Candover Partners Limited as General Partner of Candover 2001 Fund US No. 2 Limited Partnership, a limited part-
nership existing under the laws of England and Wales, having its registered office at 20 Old Bailey, London EC4M 7LN,
United Kingdom (hereafter «Candover 2001 Fund US No.2»),
- Candover Partners Limited as General Partner of Candover 2001 Fund US No. 3 Limited Partnership, a limited part-
nership existing under the laws of England and Wales, having its registered office at 20 Old Bailey, London EC4M 7LN,
United Kingdom (hereafter «Candover 2001 Fund US No.3»),
- Candover Partners Limited as General Partner of Candover 2001 Fund US No. 4 Limited Partnership, a limited part-
nership existing under the laws of England and Wales, having its registered office at 20 Old Bailey, London EC4M 7LN,
United Kingdom (hereafter «Candover 2001 Fund US No.4»), and
- Candover Partners Limited as General Partner of Candover 2001 Fund US No. 5 Limited Partnership, a limited part-
nership existing under the laws of England and Wales, having its registered office at 20 Old Bailey, London EC4M 7LN,
United Kingdom (hereafter «Candover 2001 Fund US No.5»),
hereby represented by Maître Audrey Scarpa, lawyer, residing in Luxembourg, by virtue of a proxy given under pri-
vate seal.
I. The said proxies shall be annexed to the present deed for the purpose of registration.
61031
II. The appearing parties, acting in their capacity as shareholders of the Company, have requested the undersigned
notary to document the following:
The appearing parties are the sole shareholders of the société à responsabilité limitée Cruise Luxco 1, S.à r.l., having
its registered office at 5, rue Guillaume Kroll, L-1882 Luxembourg, incorporated by a deed of the undersigned notary
on 25 October 2004, published in the Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations N
°
95 on 2 February 2005,
which articles have been last amended by a deed of the undersigned notary on 19 September 2005, not yet published
in the Mémorial C (the «Company»).
III. The appearing parties, represented as above mentioned, having recognised to be fully informed of the resolutions
to be taken on the basis of the following agenda:
<i>Agendai>
1. To increase the subscribed capital by an amount of one hundred twenty-seven thousand fifty euro (EUR 127,050),
so as to raise it from its present amount of seventeen million ninety-seven thousand euro (EUR 17,097,000.-) to seven-
teen million two hundred twenty-four thousand fifty euro (EUR 17,224,050.-).
2. To issue five thousand eighty-two (5,082) new Class B preferred shares with a par value of twenty-five euro (EUR
25.-) each, to be fully paid up, having the same rights and privileges as the existing Class B preferred shares and entitling
to dividends as from the day of the extraordinary general meeting of shareholders resolving on the proposed capital
increase.
3. To accept the subscription for these five thousand eighty-two (5,082) new Class B preferred shares and to accept
payment in full for such new shares by a contribution in cash.
4. To amend article 5 first paragraph of the Company’s articles of incorporation in order to reflect the above Com-
pany’s capital increase.
5. Miscellaneous.
requests the undersigned notary to document the following resolutions:
<i>First resolutioni>
The general meeting of shareholders resolves to increase the subscribed capital by an amount of one hundred twenty-
seven thousand fifty euro (EUR 127,050.-), so as to raise it from its present amount of seventeen million ninety-seven
thousand euro (EUR 17,097,000.-) to seventeen million two hundred twenty-four thousand fifty euro (EUR 17,224,050.-
).
<i>Second resolutioni>
The general meeting of shareholders resolves to issue five thousand eighty-two (5,082) new Class B preferred shares
with a par value of twenty-five euro (EUR 25.-) each, to be fully paid up, having the same rights and privileges as the
existing Class B preferred shares and entitling to dividends as from the day of the extraordinary general meeting of
shareholders resolving on the proposed capital increase.
<i>Subscription - Paymenti>
Thereupon, now appears Maître Audrey Scarpa, acting in his capacity as duly authorised attorney-in-fact of CANDO-
VER PARTNERS LIMITED, CANDOVER 2001 GmbH, CANDOVER INVESTMENTS PLC, CANDOVER TRUSTEES and
MOURANT by virtue of the above mentioned proxies.
The attorney-in-fact declares to subscribe in the name and on behalf of appearing parties to new Class B preferred
shares with a par value of twenty-five euro (EUR 25.-) per share, as follows :
The attorney-in-fact declares, in the name and on behalf of Candover Partners Limited, Candover 2001 GmbH, Can-
dover Investments plc, Candover Trustees and Mourant to fully paid up each of such new Class B preferred shares by
a contribution in cash.
The amount of one hundred twenty-seven thousand fifty euro (EUR 127,050.-) is thus as from now at the disposal of
the Company, evidence thereof having been submitted to the undersigned notary.
Subscribers
Class B preferred shares
Candover 2001 GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
112
Candover Investments plc . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
487
Candover Trustees . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
86
Candover 2001 Fund UK No.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
624
Candover 2001 Fund UK No.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
265
Candover 2001 Fund UK No.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
849
Candover 2001 Fund UK No.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84
Candover 2001 Fund UK No.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59
Candover 2001 Fund UK No.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
461
Candover 2001 Fund US No.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
805
Candover 2001 Fund US No.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
508
Candover 2001 Fund US No.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
286
Candover 2001 Fund US No.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
81
Candover 2001 Fund US No.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
339
Mourant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36
Total . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,082
61032
Thereupon the general meeting of shareholders resolves to accept the said subscription and payment and to allot the
five thousand eighty-two (5,082) new Class B preferred shares as described in the above chart.
<i>Third resolutioni>
As a result of the above resolutions, the general meeting of shareholders resolves to amend article 5 first paragraph
of the Company’s articles of incorporation that shall from now on read as follows:
«Art. 5. Subscribed Capital. The subscribed capital of the Company is set at seventeen million two hundred twen-
ty-four thousand fifty euro (EUR 17,224,050.-) divided into one hundred twenty thousand (120,000) Class A ordinary
shares with a par value of twenty-five euro (EUR 25.-) each, and five hundred sixty-eight thousand nine hundred sixty-
two (568,962) Class B preferred shares with a par value of twenty-five euro (EUR 25.-) each, all of which are fully paid
up.»
<i>Costs and expensesi>
The expenses, costs, fees and charges of any kind whatsoever, which fall to be paid by the Company as a result of
this document are estimated at approximately three thousand Euro.
<i>Declarationi>
The undersigned notary who speaks and understands English, states herewith that the present deed is worded in Eng-
lish followed by a French version; at the request of the appearing person and in case of divergences between the two
versions, the English version will prevail.
The document having been read to the person appearing, who is known to the notary, by his surname, first names,
civil status and residence, the said person has signed together with the notary the present original deed.
Whereas the present deed was drawn up in Luxembourg, on the day named at the beginning of this document.
Suit la traduction française du texte qui précède:
L’an deux mille cinq, le vingt-cinq octobre.
Par-devant Nous, Maître Joseph Elvinger, notaire de résidence à Luxembourg (Grand-Duché de Luxembourg).
Comparaissent:
1. Candover 2001 GmbH & Co. KG, représenté par Deutsche Candover (Managing Limited Partner) GmbH, un fond
d’investissement allemand, ayant son siège social à Mainzer Landstrasse 46, 60325 Francfort, Allemagne (ci-après dé-
nommé Candover 2001 GmbH),
représenté aux fins des présentes par Maître Audrey Scarpa, avocat, demeurant à Luxembourg, aux termes d’une
procuration sous seing privé .
2. Candover Investments plc, une société régie par le droit de l’Angleterre et du Pays de Galle, ayant son siège social
au 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, Royaume-Uni (ci-après dénommée Candover Investments plc),
représentée aux fins des présentes par Maître Audrey Scarpa, avocat, demeurant à Luxembourg, aux termes d’une
procuration sous seing privé.
3. Candover (Trustees) Limited, une société régie par le droit de l’Angleterre et du Pays de Galle, ayant son siège
social au 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, Royaume-Uni, (ci-après dénommée Candover Trustees),
représentée aux fins des présentes par Maître Audrey Scarpa, avocat, demeurant à Luxembourg, aux termes d’une
procuration sous seing privé.
4. Mourant & Co. Trustees Limited, en qualité de Trustee de Candover 2001 Employee Benefit Trust, une société
régie par le droit de Jersey, Iles Anglo-Normandes, ayant son siège social au 22 Grenville Street, St Helier, Jersey JE4
8PX, Iles Anglo-Normandes, Royaume-Uni, agissant en sa qualité de Trustee de Candover 2001 Employee Benefit Trust
(ci-après dénommée Mourant),
représentée aux fins des présentes par Maître Audrey Scarpa, avocat, demeurant à Luxembourg, aux termes d’une
procuration sous seing privé.
5. Candover Partners Limited, une société régie par le droit de l’Angleterre et du Pays de Galle, ayant son siège social
au 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, Royaume-Uni (ci-après dénommée Candover Partners Limited), agissant en sa
qualité de Gérant des sociétés suivantes :
- Candover Partners Limited en qualité de Gérant de Candover 2001 Fund UK No. 1 Limited Partnership, une société
régie par le droit de l’Angleterre et du Pays de Galle, ayant son siège social au 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, Royau-
me-Uni (ci-après dénommée «Candover Funk UK No. 1»),
- Candover Partners Limited en qualité de Gérant de Candover 2001 Fund UK No. 2 Limited Partnership, une société
régie par le droit de l’Angleterre et du Pays de Galle, ayant son siège social au 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, Royau-
me-Uni (ci-après dénommée «Candover Funk UK No. 2»),
- Candover Partners Limited en qualité de Gérant de Candover 2001 Fund UK No. 3 Limited Partnership, une société
régie par le droit de l’Angleterre et du Pays de Galle, ayant son siège social au 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, Royau-
me-Uni (ci-après dénommée «Candover Funk UK No. 3»),
- Candover Partners Limited en qualité de Gérant de Candover 2001 Fund UK No. 4 Limited Partnership, une société
régie par le droit de l’Angleterre et du Pays de Galle, ayant son siège social au 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, Royau-
me-Uni (ci-après dénommée «Candover Funk UK No. 4»),
- Candover Partners Limited en qualité de Gérant de Candover 2001 Fund UK No. 5 Limited Partnership, une société
régie par le droit de l’Angleterre et du Pays de Galle, ayant son siège social au 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, Royau-
me-Uni (ci-après dénommée «Candover Funk UK No. 5»),
61033
- Candover Partners Limited en qualité de Gérant de Candover 2001 Fund UK No. 6 Limited Partnership, une société
régie par le droit de l’Angleterre et du Pays de Galle, ayant son siège social au 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, Royau-
me-Uni (ci-après dénommée «Candover Funk UK No. 6»),
- Candover Partners Limited en qualité de Gérant de Candover 2001 Fund US No. 1 Limited Partnership, une société
régie par le droit de l’Angleterre et du Pays de Galle, ayant son siège social au 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, Royau-
me-Uni (ci-après dénommée «Candover Funk US No. 1»),
- Candover Partners Limited en qualité de Gérant de Candover 2001 Fund US No. 2 Limited Partnership, une société
régie par le droit de l’Angleterre et du Pays de Galle, ayant son siège social au 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, Royau-
me-Uni (ci-après dénommée «Candover Funk US No. 2»),
- Candover Partners Limited en qualité de Gérant de Candover 2001 Fund US No. 3 Limited Partnership, une société
régie par le droit de l’Angleterre et du Pays de Galle, ayant son siège social au 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, Royau-
me-Uni (ci-après dénommée «Candover Funk US No. 3»),
- Candover Partners Limited en qualité de Gérant de Candover 2001 Fund US No. 4 Limited Partnership, une société
régie par le droit de l’Angleterre et du Pays de Galle, ayant son siège social au 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, Royau-
me-Uni (ci-après dénommée «Candover Funk US No. 4»),
- Candover Partners Limited en qualité de Gérant de Candover 2001 Fund US No. 5 Limited Partnership, une société
régie par le droit de l’Angleterre et du Pays de Galle, ayant son siège social au 20 Old Bailey, London EC4M 7LN, Royau-
me-Uni (ci-après dénommée Candover Funk US No. 5),
représentée aux fins des présentes par Maître Audrey Scarpa, avocat, demeurant à Luxembourg, aux termes d’une
procuration sous seing privé.
I. Lesdites procurations resteront annexées aux présentes pour être enregistrées avec elles.
II. Les comparants, agissant en leur qualité d’associés de la Société, ont requis le notaire instrumentant d’acter ce qui
suit :
Les comparants sont les seuls associés de la société à responsabilité limitée Cruise Luxco 1, S.à r.l., ayant son siège
social au 5, rue Guillaume Kroll, L-1882 Luxembourg, constituée suivant acte du notaire instrumentant, le 25 octobre
2004, publié le 2 février 2005 au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations N
°
95 et dont les statuts ont jamais
été modifiés par acte reçu du notaire instrumentant en date du 19 septembre 2005, non encore publié au Mémorial C
(la «Société»).
III. Les comparants, représentés comme indiqué ci-avant, reconnaissant être parfaitement au courant des décisions à
intervenir sur base de l’ordre du jour suivant :
<i>Ordre du jouri>
1. Augmenter le capital social de la Société à concurrence de cent vingt-sept mille cinquante euros (EUR 127.050,-)
afin de le porter de son montant actuel de dix-sept millions quatre-vingt-dix-sept mille euros (EUR 17.097.000,-) à un
montant de dix-sept millions deux cent vingt-quatre mille cinquante euros (EUR 17.224.050,-).
2. Émettre cinq mille quatre-vingt-deux (5.082) parts sociales nouvelles de Catégorie B privilégiées, d’une valeur no-
minale de vingt-cinq euros (EUR 25,-) chacune, entièrement libérées, ayant les mêmes droits et privilèges que les parts
sociales de Catégorie B privilégiées existantes et donnant droit aux dividendes à partir du jour de l’assemblée générale
extraordinaire des associés décidant sur la proposition d’augmentation du capital.
3. Accepter la souscription de ces cinq mille quatre-vingt-deux (5.082) parts sociales nouvelles de Catégorie B privi-
légiées, d’une valeur nominale de vingt-cinq euros (EUR 25,-) chacune et accepter la libération intégrale de ces parts
sociales nouvelles par un apport en espèces.
4. Modifier l’article 5 premier alinéa des statuts de la Société afin de refléter l’augmentation du capital social, men-
tionnés ci-dessus.
5. Divers.
requièrent le notaire soussigné d’acter les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée générale des associés décide d’augmenter le capital social de la Société à concurrence de cent vingt-sept
mille cinquante euros (EUR 127.050,-) afin de le porter de son montant actuel de dix-sept millions quatre-vingt-dix-sept
mille euros (EUR 17.097.000,-) à un montant de dix-sept millions deux cent vingt-quatre mille cinquante euros (EUR
17.224.050,-).
<i>Seconde résolutioni>
L’assemblée générale des associés décide d’émettre cinq mille quatre-vingt-deux (5.082) parts sociales nouvelles de
Catégorie B privilégiées, d’une valeur nominale de vingt-cinq euros (EUR 25,-) chacune, entièrement libérées, ayant les
mêmes droits et privilèges que les parts sociales de Catégorie B privilégiées existantes et donnant droit aux dividendes
à partir du jour de l’assemblée générale extraordinaire des associés décidant sur la proposition d’augmentation du ca-
pital.
<i>Souscription et Libérationi>
Ensuite comparait Maître Audrey Scarpa, agissant en sa qualité de mandataire dûment autorisé de Candover Partners
Limited, Candover 2001 GmbH, Candover Investments plc, Candover Trustees et Mourant, en vertu des procurations
mentionnées ci-dessus.
Le mandataire déclare souscrire au nom et pour le compte des comparants, les parts sociales nouvelles de Catégorie
B privilégiées, d’une valeur nominale de vingt-cinq euros (EUR 25,-) chacune, comme indiqué ci-dessous:
Souscripteurs
Parts sociales de Catégo-
rie B privilégiées
61034
Le mandataire déclare, au nom et pour le compte de Candover Partners Limited, Candover 2001 GmbH, Candover
Investments plc, Candover Trustees et Mourant, libérer intégralement la valeur nominale de chacune des ces parts so-
ciales nouvelles de Catégorie B privilégiées par un apport en espèces.
Le montant de cent vingt-sept mille cinquante euros (EUR 127.050,-) est à partir de maintenant à la disposition de la
Société, la preuve ayant été apportée au notaire soussigné.
Ensuite, l’assemblée générale des associés, décide d’accepter ladite souscription et ledit paiement et d’émettre les
cinq mille quatre-vingt-deux (5.082) parts sociales nouvelles de Catégorie B privilégiées, tel que décrit dans le tableau
ci-dessus.
<i>Troisième résolutioni>
En conséquence des résolutions précédentes, l’assemblée générale des associés décide de modifier l’article 5, premier
alinéa des statuts de la Société qui auront dorénavant la teneur suivante :
«Art. 5. Capital social. Le capital social est fixé à dix-sept millions deux cent vingt-quatre mille cinquante euros
(EUR 17.224.050,-) divisé en cent vingt mille (120.000) parts sociales de Catégorie A ordinaires et cinq cent soixante-
huit mille neuf cent soixante-deux (568.962) parts sociales de Catégorie B privilégiées, ayant une valeur nominale de
vingt-cinq euros (EUR 25,-) chacune, chaque part sociale étant entièrement libérée.»
<i>Frais et dépensesi>
Les frais, dépenses, honoraires et charges de toute nature incombant à la Société en raison du présent acte sont éva-
lués à trois mille Euro.
<i>Déclarationi>
Le notaire soussigné qui connaît la langue anglaise, déclare par la présente qu’à la demande des comparants ci-avant,
le présent acte est rédigé en langue anglaise, suivi d’une version française, et qu’à la demande des mêmes comparants,
en cas de divergences entre le texte anglais et le texte français, la version anglaise primera.
Lecture du présent acte faite et interprétation donnée au comparant connu du notaire instrumentant par son nom,
prénom usuel, état et demeure, il a signé avec Nous notaire le présent acte.
Dont acte fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Signé: A. Scarpa, J. Elvinger.
Enregistré à Luxembourg, le 2 novembre 2005, vol. 150S, fol. 7, case 10. – Reçu 1.270,50 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour expédition conforme, délivrée sur papier libre aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations.
(059451.03/211/299) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 juin 2006.
CRUISE LUXCO 1, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R. C. Luxembourg B 104.227.
—
Statuts coordonnés suivant acte n
o
40011 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg,
le 22 juin 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(059452.03/211/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 juin 2006.
Candover 2001 GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
112
Candover Investments plc . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
487
Candover Trustees . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
86
Candover 2001 Fund UK No.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
624
Candover 2001 Fund UK No.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
265
Candover 2001 Fund UK No.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
849
Candover 2001 Fund UK No.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
84
Candover 2001 Fund UK No.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59
Candover 2001 Fund UK No.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
461
Candover 2001 Fund US No.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
805
Candover 2001 Fund US No.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
508
Candover 2001 Fund US No.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
286
Candover 2001 Fund US No.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
81
Candover 2001 Fund US No.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
339
Mourant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36
Total . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.082
Luxembourg, le 25 avril 2006.
J. Elvinger.
J. Elvinger.
61035
GERLACHUS FUND, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Das Verwaltungsreglement, welches am 30. Juni 2006 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations veröffent-
licht wurde, legt, allgemeine Grundsätze für die von der AXXION S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von «Fonds Commun de Placement» aufgelegten und ver-
walteten Fonds fest, soweit die Sonderreglements der jeweiligen Fonds das Verwaltungsreglement zum integralen Be-
standteil erklären. Die spezifischen Charakteristika der Fonds werden in den Sonderreglements der jeweiligen Fonds
beschrieben, in denen ergänzende und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsregle-
ments getroffen werden können.
Das Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonder-reglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestand-
teile die für den entsprechenden Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Die Fonds
1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds commun de placement») aus Wertpapieren
und sonstigen zulässigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreu-
ung verwaltet wird.
Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds
ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt.
2. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten («Netto-
Fondsvermögen») muß innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds mindestens den
Gegenwert von EUR 1.250.000 erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im jeweili-
gen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.
3. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Alle
Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eines Teilfonds verpflichten nur diesen Teilfonds.
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungs-gesellschaft und
der Depotbank sind im Verwal-tungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds geregelt, die beide
von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des je-
weiligen Teilfonds sowie alle genehmigten Änderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die AXXION S.A..
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, wel-
che unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere sei-
ner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik be-
trauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Investmentmanager und Anlageberater hinzuzie-
hen, insbesondere sich durch einen Anlageausschuß beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft,
sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.
5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, der aktuelle Informationen zu dem
Fonds enthält, insbesondere im Hinblick auf Anteilpreise, Vergütungen und Verwaltung des Fonds.
Art. 3. Die Depotbank
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement bestimmt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und
Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jeweili-
gen Fonds und dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3. Alle Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Investmentanteile und andere Vermögenswerte eines Fonds werden
von der Depotbank in gesperrten Konten und Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmun-
gen des Verwaltungsreglements sowie des Sonderreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank
kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Ban-
ken und Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftra-
gen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a. Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b. gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Ge-
setz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer je-
weils gültigen Fassung widersprechen.
6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sindberechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem je-
weiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesell-
61036
schaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank
zur Depotbank zu bestellen, andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des
entsprechenden Fonds zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinha-
ber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines
Teilfonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Teil-
fonds festgelegt. Die Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds umfaßt dementsprechend die Anlage in Wertpapieren inter-
nationaler Emittenten und sonstigen zulässigen Vermögenswerten einschließlich flüssiger Mittel. Die
Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar.
Für die Berechnung der Mindestgrenze für das Netto-Fondsvermögen gemäß Artikel 1 Nummer 2 des Verwaltungs-
reglements sowie für die in Artikel 4 Absatz 8 i) des Verwaltungsreglements aufgeführten Anlagegrenzen ist auf das
Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Vermögen der Teilfonds ergibt.
1. Notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt, die an einer Wertpa-
pierbörse oder an einem anderen anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden gere-
gelten Markt («geregelter Markt») innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit
Ozeanien), Afrika oder Asien amtlich notiert bzw. gehandelt werden.
2. Neuemissionen und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a. in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse
oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
b. spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten
Markt zugelassen werden.
Sofern die Zulassung an einem der unter Nummer 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht binnen Jahresfrist erfolgt,
sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Nummer 3 dieses Artikels anzusehen und in die dort er-
wähnte Anlagegrenze einzubeziehen.
3. Nicht notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Bis zu 10% eines Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden,
die weder an einer Börse amtlich notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden.
4. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Das Netto-Teilfondsvermögens kann in Anteilen von nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 20. Dezember 1985 Nr. 85/611/EWG zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des of-
fenen Typs («OGAW») und/oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne von Artikel 1 Absatz
2 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Drittstaat angelegt werden, sofern
- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach
Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausrei-
chende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
- das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilseigner eines OGAW gleichwer-
tig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Vermögens, die Kreditaufnahme, die Kre-
ditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich
ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bil-
den,
- der OGAW oder der andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Gründungsdokumenten
insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf.
5. Sichteinlagen
Es können Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten
gehalten werden, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat
oder - falls der satzungsmässige Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittstaat befindet - es Aufsichtsbestimmungen
unterliegt, die nach Auffassung der Aufsichtsbehörde denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.
6. Abgeleitete Finanzinstrumente
Es können abgeleitete Finanzinstrumente, einschliesslich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem
der in Nummer 1 bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleitete Finanzierungsinstrumente,
die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate») erworben werden, sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne der Nummern 1. bis 7. oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen Gründungsdokumenten genannten An-
lagezielen investieren darf,
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen wurden, und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initivative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt
werden können.
61037
7. Geldmarktinstrumente
Es können Geldmarktinstrumente erworben werden, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, aber
liquide sind und deren Wert jederzeit bestimmt werden kann, sofern die Emission oder Emittent dieser Instrumente
bereits Vorschriften über die Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und vorausgesetzt, diese Instrumente werden:
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der
EU, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder Europäischen Investitionsbank, von einem Drittstaat
oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Mitgliedstaat der Förderation oder von einer internationalen Einrichtung
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert, oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter Nummer 1 dieses Artikels bezeichneten ge-
regelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Auf-
sicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der
Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein
Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der 4. Richtlinie 78/660/EWG aufstellt, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere
börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmens-gruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,
oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch die Nutzung
einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
8. Anlagegrenzen
a. i) Bis zu 10% des Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein- und des-
selben Emittenten angelegt werden. Bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Einlagen ein und desselben
Emittenten angelegt werden. Das Ausfallrisiko bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 10 % des Netto-Teilfondsver-
mögens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne der Nummer 5 ist, oder höchstens 5%
des Netto-Teilfondsvermögens in allen übrigen Fällen.
ii) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, bei denen mehr als 5% des jewei-
ligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt sind, ist auf höchstens 40% dieses Netto-Teilfondsvermögens begrenzt. Diese
Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt
werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der in i) aufgeführten Einzelobergrenzen darf das Netto-Teilfondsvermögen bei einem Emittenten höch-
stens zu 20% in einer Kombination aus
- von diesem Emittenten begebenen Wertpapieren oder Geldmarktintrumenten und/oder
- Einlagen und/oder
- von diesem Emittenten erworbenen OTC-Derivaten
investiert werden.
b. Der unter a. i) Satz 1 genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35%, und der unter a. ii) Satz 1 genannte Pro-
zentsatz von 40% entfällt für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von den folgenden Emittenten begeben oder
garantiert werden:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union («EU») und deren Gebietskörperschaften;
- Mitgliedsstaaten der OECD;
- Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind;
- internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
c. Die unter a. i) und ii) Satz 1 genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10% auf 25% bzw. von 40% auf 80% für
Schuldverschreibungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden,
sofern
- diese Kreditinstitute auf Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber sol-
cher Schuldverschreibungen unterliegen,
- der Gegenwert solcher Schuld-verschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die
während der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen be-
stimmt sind.
Die hier erwähnten Schuldverschreibungen werden bei der Anwendung der in a. ii) genannten Anlagegrenze von 40%
nicht berücksichtigt.
d. Die Anlagegrenzen unter a. bis c. dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, dass Anlagen in Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten ein- und desselben Emittenten oder Einlagen bei dieser Institution oder Derivate derselben
in keinem Fall 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens überschreiten dürfen.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349 EWG
oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören,
sind bei der Berechnung der in diesem Paragraph vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Unternehmensgruppe
anzusehen.
Kumulativ dürfen bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und
derselben Unternehmensgruppe angelegt werden.
61038
e. Unbeschadet der unter i. festgelegten Anlagegrenzen werden die unter a. genannten Obergrenzen für Anlagen in
Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20% angehoben, wenn es gemäß den Grün-
dungsdokumenten des Teilfonds Ziel seiner Anlagepolitik ist, einen bestimmten, von der Luxemburger Aufsichtsbehör-
de anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden; Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die im Satz 1 festgelegte Grenze wird auf höchstens 35 % angehoben, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher
Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere bei geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emit-
tenten zulässig.
f. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds abweichend von a. bis d. ermächtigt werden, unter Beachtung
des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörper-
schaften, von einem Staat, der Mitgliedstaat der OECD ist oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen
Charakters, denen wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wert-
papiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein-
und derselben Emission 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
g. I) Für den Teilfonds dürfen Anteile von anderen OGAW und/oder OGA im Sinne der Nummer 4 erworben wer-
den, sofern er höchstens 20% seines Vermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen OGA anlegt.
Zum Zwecke der Anwendung dieser Anlagegrenze wird jeder Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds im Sinne
von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 als eigenständiger Emittent unter der Voraussetzung betrachtet,
dass die Trennung der Haftung der Teilfonds in Bezug auf Dritte sichergestellt ist.
ii) Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30% des Netto-Teilfondsvermögens nicht
übersteigen. In den Fällen, in denen der Teilfonds Anteile eines anderen OGAW und/oder sonstigen OGA erworben
hat, müssen die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen OGA hinsichtlich der Obergrenzen der Nummer
8 a. bis d. nicht berücksichtigt werden.
iii) Erwirbt der Teilfonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund
einer Übertragung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die mit der
Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder in-
direkte Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft
für die Zeichnung oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den Teilfonds keine
Gebühren berechnen.
h. Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungs-
bereich des Teils I des Gesetzes vom 30. März 1988 für Organismen für gemeinsame Anlagen sowie des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 fallen, stimmberechtigte Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesent-
lichen Einfluß auf die Geschäftspolitik des Emittenten gestattet.
i. Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- 25% der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen OGA,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Geldmarktinstrumente,
erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten, dritten und vierten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Ge-
samtemissionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente bzw. die Zahl der im Umlauf
befindlichen Anteile oder Aktien eines OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.
Die hier unter h. und i. aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nicht
anzuwenden, die von Mitgliedstaaten der EU und deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaat
der EU sind, begeben oder garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben
werden, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
Die hier unter h. und i. aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien an Ge-
sellschaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften hauptsächlich Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
- der Erwerb von Aktien einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates den einzigen
Weg darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen der Num-
mer 8 a. bis e. und g. sowie h. und i. 1. bis 4. Gedankenstrich des Verwaltungsreglements entsprechen. Bei Überschrei-
tung der Anlagegrenzen der Nummer 8 a. bis e. und g. sind die Bestimmungen der Nummer 18 sinngemäß anzuwenden.
j. Für einen Teilfonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente eingesetzt werden, sofern das hiermit verbundene Ge-
samtrisiko das Netto-Teilfondsvermögen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert
der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen
berücksichtigt. Ein Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 43 (5) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 festgelegten Grenzen Anlagen in abgeleiteten Finanzinstrumenten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der
Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43 nicht überschreitet. Anlagen in indexbasierten Derivaten müssen bei den
Anlagegrenzen des genannten Artikels nicht berücksichtigt werden.
61039
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften dieses Absatzes mit berücksichtigt werden.
9. Optionen
a. Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert während eines bestimmten Zeitraums zu einem im
voraus bestimmten Preis («Ausübungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder
«Put»-Option). Der Preis einer Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden:
Die entrichtete Prämie einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verlorengehen, sofern der Kurs des der Op-
tion zugrundeliegenden Wertpapiers sich nicht erwartungsgemäß entwickelt und es deshalb nicht im Interesse des Teil-
fonds liegt, die Option auszuüben.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht das Risiko, daß der Teilfonds nicht mehr an einer möglicherweise er-
heblichen Wertsteigerung des Wertpapiers teilnimmt beziehungsweise sich bei Ausübung der Option durch den Ver-
tragspartner zu ungünstigen Marktpreisen eindecken muß.
Beim Verkauf von Put-Optionen besteht das Risiko, daß der Teilfonds zur Abnahme von Wertpapieren zum Aus-
übungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Wertpapiere bei Ausübung der Option deutlich niedriger ist.
Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Teilfondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies
beim unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren der Fall ist.
b. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlage-beschränkungen für ei-
nen Teilfonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanzterminkontrakte und sonstige
Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten
Markt gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Teilfonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an
einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter» oder «OTC»-Optionen),
sofern die Vertragspartner des Teilfonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute und Teilnehmer
an den OTC-Märkten sind und einer bonitätsmäßig einwandfreien Einstufung durch eine international anerkannte Ra-
tingagentur unterliegen.
c. Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b. genannten Optionen darf 15% des jeweiligen Netto-Teilfonds-
vermögens nicht übersteigen.
d. Für einen Teilfonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungs-
preise solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigt.
Diese Anlagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt und durch andere Instru-
mente abgesichert sind. Im übrigen muß der Teilfonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem
Verkauf ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Teilfonds Put-Optionen, so muß der entsprechende Teilfonds während
der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende flüssige Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus den Opti-
onsgeschäften nachkommen zu können.
10. Finanzterminkontrakte
a. Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien verpflichten, einen bestimmten
Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis abzunehmen bezie-
hungsweise zu liefern. Dies ist mit erheblichen Chancen, aber auch Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der
jeweiligen Kontraktgröße («Einschuß») sofort geleistet werden muß. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung
können, bezogen auf den Einschuß, zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
b. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als
Kontrakte auf Börsenindizes kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c. Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
d. Ein Teilfonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanz-terminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Teil-
fondsvermögen unterlegt sind.
11. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Teilfonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen,
sofern der jeweilige Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von
Pensionsgeschäften verkaufen. Dabei muß der Vertragspartner solcher Geschäfte ein erstklassiges Finanzinstitut und auf
solche Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der
Teilfonds während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des
Verkaufs von Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsge-
schäfte stets auf einem Niveau zu halten, das es dem Teilfonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme
von Anteilen nachzukommen.
12. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können Wertpapiere insgesamt bis zu 50% des Wertes des
jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage ge- oder verliehen werden. Voraussetzung ist, daß dieses Wert-
61040
papierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein auf solche Geschäfte spezialisiertes
Finanzinstitut hervorragender Bonität organisiert ist.
Im Rahmen der Wertpapierleihe von Wertpapieren an dem Teilfondsvermögen kann die Wertpapierleihe mehr als
50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Teilfondsvermögen erfassen, sofern dem jeweiligen Teilfonds das
Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuver-
langen.
Der Teilfonds als Leihgeber muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Ge-
genwert zur Zeit des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese
Garantie kann in flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebiets-
körperschaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder ga-
rantiert und zugunsten des jeweiligen Teilfonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wert-papierleihe im Rahmen von Clearstream International, EUROCLEAR
oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der ver-
liehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.
Der Teilfonds kann im Rahmen der Wertpapierleihe als Leihnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Wert-
papierverkaufs in folgenden Fällen auftreten:
- während einer Zeit, in welcher die Wertpapiere zu Registrierungszwecken versandt wurden;
- wenn Wertpapiere verliehen und nicht rechtzeitig zurückerstattet wurden;
- zur Vermeidung der Nichterfüllung eines Wert-papierverkaufs, wenn die Depotbank ihrer Lieferverpflichtung nicht
nachkommt
Sofern Wertpapiere in das Teilfondsvermögen geliehen werden, darf während der Laufzeit der entsprechenden
Wertpapierleihe über die geliehenen Wertpapiere nicht verfügt werden, es sei denn, es besteht im Teilfondsvermögen
eine ausreichende Absicherung, die es dem Teilfonds ermöglicht, nach Ende der Laufzeit eines Wertpapiervertrages sei-
ner Verpflichtung zur Rückgabe der geliehenen Wertpapiere nachzukommen.
13. Sonstige Techniken und Instrumente
a. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Teilfonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die
Wertpapiere oder Indizes zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hin-
blick auf die ordentliche Verwaltung des jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt.
b. Dies gilt insbesondere für Tauschgeschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Si-
cherungszwecken vorgenommen werden können. Diese Geschäfte sind ausschließlich mit auf solche Geschäfte spezia-
lisierten Finanzinstituten bester Bonität zulässig und dürfen zusammen mit den in Absatz 8 dieses Artikels beschriebenen
Verpflichtungen grundsätzlich den Gesamtwert der von dem jeweiligen Teilfonds in den entsprechenden Währungen
gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
c. Dies gilt ferner für Index-Zertifikate, sofern diese als Wertpapiere gemäß Art. 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 gelten. Index-Zertifikate sind am Kapitalmarkt begebene Inhaberschuldverschreibungen, die eine Rück-
zahlung unter Berücksichtigung der relativen Indexveränderung, gegebenenfalls bis zu einem vereinbarten Höchstkurs,
am jeweiligen Berechnungstag verbriefen. Der Kurs dieser Index-Zertifikate richtet sich insbesondere nach dem jewei-
ligen aktuellen Index-Stand, ihre Rückzahlung nach den jeweiligen Emissionsbedingungen. Dabei unterscheiden sich In-
dex-Zertifikate von verbrieften Index-Optionen und Optionsscheinen dadurch, daß es sich nicht um Termingeschäfte
handelt und die für Optionen signifikante Hebelwirkung, die Optionsprämie und der Ausübungspreis fehlen.
14. Flüssige Mittel
Bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei sonsti-
gen Banken gehalten werden.
15. Devisensicherung
a. Zur Absicherung von Devisenrisiken kann ein Teilfonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Call-Optionen
auf Devisen verkaufen und Put-Optionen auf Devisen kaufen, sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer
Börse oder an einem geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Absatz 9
b. gehandelt werden, unter der Voraussetzung, daß es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen
handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind und die einer bonitätsmäßig einwandfreien Einstufung durch eine
inter-national anerkannte Ratingagentur unterliegen.
b. Ein Teilfonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise um-
tauschen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten
abgeschlossen werden.
c. Devisensicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten vor-
aus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Teilfonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
16. Weitere Anlagerichtlinien
a. Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in den Nummern 4., 6. und 7 genannten
Finanzinstrumenten sind nicht zulässig.
b. Ein Teilfondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
c. Ein Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrak-
ten angelegt werden.
17. Kredite und Belastungsverbote
a. Ein Teilfondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
61041
b. Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen werden,
sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Teilfonds Fremdwährungen im Rahmen eines
«back-to-back»-Darlehens erwerben.
c. Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere, Geldmarktinstru-
mente oder anderer in den Nummern 4., 6. und 7 genannten Finanzinstrumente können Verbindlichkeiten zu Lasten
eines Teilfondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kreditverbindlichkeiten gemäß Buch-
stabe b. 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d. Zu Lasten eines Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen
eingegangen werden.
18. Überschreitung von Anlagegrenzen
a. Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Teilfondsvermögen befindlichen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bei-
gefügt sind, überschritten werden.
b. Neu aufgelegte Teilfonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Teilfonds von den Anla-
gegrenzen nach Nummer 8 a. bis g. dieses Artikels abweichen.
c. Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugs-
rechten überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.
Ist der Emittent eine juristische Person mit mehreren Teilfonds, bei dem das Vermögen eines Teilfonds ausschliesslich
für die Ansprüche der Anleger dieses Teilfonds sowie für diejenigen der Gläubiger, deren Forderung aufgrund der Grün-
dung, der Funktionsweise oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind, haften, wird zum Zwecke der Anwen-
dung der Risikostreuungsregelungen nach Nummer 8 Buchstaben a. bis e. sowie g. dieses Artikels jeder Teilfonds als
gesonderter Emittent angesehen.
Art. 5. Anteile an einem Fonds
1. Anteile werden für den jeweiligen Teilfonds ausgegeben und lauten auf den Inhaber. Die Anteile werden grundsätz-
lich durch Globalzertifikate verbrieft; es besteht kein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Daneben werden auf
den Namen lautende Anteile mittels Eintragung in ein Anteilscheinregister des Fonds in der Form von Anteilbestätigun-
gen zur Verfügung gestellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteilsbruchteile bis zu 0,0001 Anteilen ausgeben. Alle An-
teile sind nennwertlos; sie sind voll eingezahlt, frei übertragbar und besitzen kein Vorzugs- oder Vorkaufsrecht.
2. Alle Anteile eines Teilfonds haben grundsätzlich gleiche Rechte.
3. Für jeden Teilfonds können ausschüttungsberech-tigte Anteile («A-Anteile») und thesaurisierende Anteile («B-An-
teile») ausgegeben werden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen
und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragsscheine erfolgen
bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds festgelegten Ausgabepreis
und zu den dort bestimmten Bedingungen. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 zuzüglich einer im Sonder-
reglement genannten Verkaufsprovision, die 7% des Anteilwertes nicht überschreitet. Die Verkaufsprovision wird zu-
gunsten der Vertriebsstellen erhoben. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die
in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
2. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag
zahlbar.
Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen Bedingungen unterwerfen sowie Zeichnungsfristen und
Mindestzeichnungsbeträge festlegen. Dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt. Die Verwaltungsgesellschaft kann für
einen Teilfonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen
zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber,
zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Teilfonds, im Interesse der Anlagepolitik oder im
Fall der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Teilfonds erforderlich erscheint.
3. Der Erwerb von Anteilen erfolgt zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages. Zeichnungsanträge, welche
bis spätestens 16.30 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind,
werden auf der Grundlage des Anteilwertes des darauffolgenden Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge,
welche nach 16.30 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des übernächsten
Bewertungstages abgerechnet.
4. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank zugeteilt.
5. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeich-nungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-
zahlen.
Art. 7. Anteilwertberechnung
1. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den nachfolgenden Bestimmungen. Der Wert
eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds festgelegte Währung («Teil-
fondswährung»). Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftrag-
ten Dritten an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag in Luxemburg und in Frankfurt am Main ist, berechnet
(«Bewertungstag»), es sei denn, im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds ist eine abweichende Regelung getroffen.
61042
Die Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag
im Umlauf befindlichen Teile dieses Teilfonds.
2. Das Vermögen jedes Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet.
Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind, ist der letzte verfügbare bezahlte Kurs des entsprechen-
den Wertpapiers an der Börse maßgeblich, die Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit
der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere
verkauft werden können.
c. Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a. und b. genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum je-
weiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d. Die flüssigen Mittel werden zu ihrem Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet. Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit
von mehr als 60 Tagen können mit dem jeweiligen Renditekurs bewertet werden, vorausgesetzt, ein entsprechender
Vertrag zwischen dem Finanzinstitut, welches die Festgelder verwahrt, und der Verwaltungsgesellschaft sieht vor, daß
diese Festgelder zu jeder Zeit kündbar sind und daß im Falle einer Kündigung ihr Realisierungswert diesem Renditekurs
entspricht.
e. Alle nicht auf die jeweilige Teilfondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs
in diese Teilfondswährung umgerechnet.
3. Sofern für einen Teilfonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3 des Verwaltungsreglements ausgegeben wer-
den, wird die Berechnung des Anteilwertes wie folgt durchgeführt:
a. Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1 dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-
klasse separat.
b. Der Mittelzufluß aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse
am gesamten Wert des Netto-Teilfondsvermögens. Der Mittelabfluß aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert
den prozentualen Anteilen der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Teilfondsvermögens.
c. Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der ausschüttungsberechtigten Anteile um den Betrag
der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der ausschüttungsberechtigten Anteile am ge-
samten Wert des Netto-Teilfondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der nicht-ausschüttungsberechtigten
Anteile am gesamten Netto-Teilfondsvermögen erhöht.
4. Für einen Teilfonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-
lässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des
Bewertungstages bestimmen, an welchem sie für den Teilfonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies
gilt dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.
6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Teilfonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzu-
stellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter
Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a. während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein geregelter Markt, an denen ein wesentlicher Teil der Vermö-
genswerte des jeweiligen Teilfonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wo-
chenenden oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder
eingeschränkt wurde;
b. in Notlagen, wenn die Verwaltungs-gesellschaft über Anlagen eines Teilfonds nicht verfügen kann oder es ihr un-
möglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes
ordnungsgemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung bzw. Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich
in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Teilfonds zum öffent-
lichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
Art. 9. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement
des jeweiligen Teilfonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese
Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von 3 Luxembur-
ger Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Teilfondswährung gegen Rückgabe der Anteile.
2. Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 16.30 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwal-
tungsgesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert des darauffolgenden Bewertungstages abgerechnet.
Rücknahmeanträge, welche nach 16.30 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden zum Anteilwert des übernächsten
Bewertungstages abgerechnet.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Teilfonds befriedigt werden kön-
61043
nen, erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wur-
den. Anleger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie
von der Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
4. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Teilfonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zu-
rückkaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft
oder des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint.
6. Der Anteilinhaber kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile einer anderen Anteilklasse ebenso wie in An-
teile eines anderen Teilfonds umtauschen. Der Tausch der Anteile erfolgt auf der Grundlage des nächsterrechneten An-
teilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungsweise der betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine
Umtauschprovision zugunsten der Vertriebstelle des Teilfonds, in den getauscht werden soll, erhoben werden. Wird
eine Umtauschprovision erhoben, so beträgt diese höchstens 1% des Anteilwertes des Teilfonds, in welche(n) der Um-
tausch erfolgen soll; eine Nachzahlung der etwaigen Differenz zwischen den Verkaufsprovisionen auf die Anteilwerte
der betreffenden Teilfonds bleibt hiervon unberührt. Ein sich aus dem Umtausch ergebender Restbetrag von mehr als
10,- Euro zugunsten des Anteilinhabers wird diesem durch Zusendung eines Verrechnungsschecks ausbezahlt; ansonsten
verfällt der Überschuß zugunsten des Teilfonds, in den investiert werden soll.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluß eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft
ernannt wird.
Art. 11. Ausschüttungen
1. Die Ausschüttungspolitik eines Teilfonds wird in dessen Sonderreglement festgelegt. Die Verwaltungsgesellschaft
bestimmt für jeden Teilfonds, ob und in welchen Zeitabschnitten eine Ausschüttung vorgenommen wird.
Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilsklassen gemäß Artikel 5 ausschließlich Anteile der Klas-
se A.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordentli-
che Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen.
Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Net-
to-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Verwal-
tungsreglements sinkt.
4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Erträge, die fünf Jahre nach
Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert werden, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
Art. 12. Dauer und Auflösung des Fonds und der Teilfonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Verwaltungsgesellschaft kann einzelne Teilfonds auf bestimmte
Zeit errichten. Die Laufzeit wird im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
Unbeschadet der Regelung gemäß Satz 1 dieses Artikels kann ein Fonds oder einzelne Teilfonds jederzeit durch die
Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getrof-
fen wird.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit bestehende Teilfonds auflösen, sofern das Netto-Fondsvermögen eines
Teilfonds unter einen Betrag fällt, welcher von der Verwaltungsgesellschaft als Mindestbetrag für die Gewährleistung
einer effizienten Verwaltung dieses Teilfonds angesehen wird sowie im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen und/
oder politischen Rahmenbedingungen. Die Auflösung bestehender Teilfonds wird mindestens 1 Monat zuvor entspre-
chend Artikel 16 veröffentlicht.
Nach Auflösung eines Teilfonds wird die Verwaltungsgesellschaft diesen Teilfonds liquidieren. Dabei werden die die-
sem Teilfonds zuzuordnenden Vermögenswerte veräußert sowie die diesem Teilfonds zuzuordnenden Verbindlichkei-
ten getilgt. Der Liquidationserlös wird an die Anteilinhaber im Verhältnis ihres Anteilbesitzes ausgekehrt. Nach Abschluß
der Liquidation eines Teilfonds nicht abgeforderte Liquidationserlöse werden für einen Zeitraum von sechs Monaten
bei der Depotbank hinterlegt; danach gilt die in Artikel 12 Absatz 3 Satz 3 des Verwaltungsreglements enthaltene Rege-
lung entsprechend für sämtliche verbleibenden und nicht eingeforderten Beträge.
2. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a. wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b. wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne daß eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
c. wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d. wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Absatz 2 des Verwaltungsreglements bleibt;
e. in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen oder im Sonderregle-
ment des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fällen.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von
Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Net-
to-Liquidationserlös»), auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der
Depotbank ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen. Der
61044
Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden ist,
wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluß
des Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der «Caisse des Consignations» in Luxemburg hinterlegt,
wo dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert wird.
4. Die Anteilinhaber, deren Erben bzw. Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung noch die Tei-
lung des Fonds beantragen.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann einzelne Teilfonds fusionieren oder die Einbringung in einen oder mehrere Teil-
fonds eines anderen OGA nach Teil 1 des Luxemburger Rechts über Organismen für gemeinsame Anlagen beschließen,
falls wesentliche Änderungen in der politischen oder wirtschaftlichen Lage im Urteil der Verwaltungsgesellschaft dies
notwendig machen. Dieser Beschluß wird entsprechend den Bestimmungen des Artikel 16 veröffentlicht. Die Anleger
des abgebenden Teilfonds erhalten Anteile des aufnehmenden Teilfonds, deren Anzahl sich auf der Grundlage des An-
teilwertverhältnisses der betroffenen Teilfonds zum Zeitpunkt der Einbringung errechnet; ggfs. erfolgt ein Spitzenaus-
gleich.
Innerhalb eines Zeitraumes von 1 Monat nach dem Veröffentlichungstag können die betroffenen Anteilinhaber die
kostenlose Rücknahme ihrer Anteile beantragen.
Art. 13. Kosten
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Ko-
sten belastet werden:
a. sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung und der Verwaltung von Vermögenswer-
ten;
b. Steuern und ähnliche Abgaben, die auf das jeweilige Fondsvermögen, dessen Einkommen oder die Auslagen zu La-
sten dieses Fonds erhoben werden;
c. Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber eines Fonds handeln;
d. Honorare und Kosten für Wirtschaftsprüfer eines Fonds;
e. Kosten für die Erstellung von Anteilzertifikaten und Ertragsscheinen;
f. Kosten für die Einlösung von Ertragsscheinen sowie für die Erneuerung von Ertragsscheinbögen;
g. Kosten der Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentlichung des Verwaltungsreglements und des Sonder-
reglements sowie anderer Dokumente, wie z.B. Verkaufsprospekte, die den entsprechenden Fonds betreffen, ein-
schließlich Kosten der Anmeldungen zur Registrierung oder der schriftlichen Erläuterungen bei sämtlichen
Registrierungsbehörden und Börsen (einschließlich örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen), welche im Zusammen-
hang mit dem Fonds oder dem Anbieten seiner Anteile vorgenommen werden müssen;
h. Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Spra-
chen, sowie Druck- und Vertriebskosten von sämtlichen weiteren Berichten und Dokumenten, welche gemäß den an-
wendbaren Gesetzen und Verordnungen der genannten Behörden notwendig sind;
i. Kosten der für die Anteilinhaber bestimmten Veröffentlichungen;
j. ein angemessener Anteil an den Kosten für die Werbung und an solchen Kosten, welche direkt im Zusammenhang
mit dem Anbieten und dem Verkauf von Anteilen anfallen;
2. Sämtliche Kosten werden zuerst den ordentlichen Erträgen, dann den Wertzuwächsen und zuletzt dem Fondsver-
mögen angerechnet.
3. Das Vermögen der einzelnen Teilfonds haftet nur für die Verbindlichkeiten und Kosten des jeweiligen Teilfonds.
Dementsprechend werden die Kosten - einschl. der Gründungskosten der Teilfonds - den einzelnen Teilfonds gesondert
berechnet, soweit sie diese alleine betreffen; im übrigen werden die Kosten den einzelnen Teilfonds anteilig belastet.
4. Die Gründungskosten des Fonds, einschließlich der Vorbereitung, des Drucks und der Veröffentlichung des Ver-
kaufsprospektes, des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements, werden innerhalb der ersten fünf Geschäfts-
jahre abgeschrieben und den am Gründungstag bestehenden Teilfonds belastet. Werden nach Gründung des Fonds
zusätzliche Teilfonds eröffnet, so sind die spezifischen Lancierungskosten von jedem Teilfonds selbst zu tragen; auch die-
se können über eine Periode von längstens 5 Jahren nach Lancierungsdatum abgeschrieben werden.
Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Absatz 4 des Verwaltungs-reglements enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklä-
rung.
Art. 15. Änderungen. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement sowie das jeweilige Sonderre-
glement mit Zustimmung der Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Art. 16. Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungs-reglements und der Sonderreglements sowie Änderungen derselben
werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des Sociétés et As-
sociations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial»), veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreise können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle er-
fragt werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt, einen
geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzog-
tums Luxemburg.
61045
4. Die unter Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-
waltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahl- und Vertriebsstelle erhältlich.
5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-
stimmungen von der Verwaltungs-gesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 17. Anwenbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen Luxemburger Recht. Ins-
besondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungs-reglements sowie der Sonderreglements zu den je-
weiligen Fonds die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen.
Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen Fonds beziehen,
der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds öffentlich ver-
trieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen
Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
Art. 18. Inkrafttreten. Das Verwaltungsreglement sowie jedes Sonderreglement treten am Tag ihrer Unterzeich-
nung in Kraft, sofern nichts anderes im Sonderreglement des jeweiligen Fonds bestimmt ist.
Änderungen im Verwaltungsreglement sowie in den jeweiligen Sonderreglements treten am Tage ihrer Unterzeich-
nung in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Luxemburg, den 19. Juni 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 15 juin 2006, réf. LSO-BR04145. – Reçu 28 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(057842.02//678) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juin 2006.
LEGG MASON FUNDS INVESTMENT SERIES (LUXEMBOURG), Fonds Commun de Placement.
—
Le règlement de Gestion de LEGG MASON FUNDS INVESTMENT SERIES (LUXEMBOURG) (anciennement Citi-
Funds INVESTMENT SERIES), enregistré à Luxembourg le 26 juin 2006, réf. LSO-BR06921, a été déposé au registre de
commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 juin 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, juin 2006.
(060841.03//11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 juin 2006.
LEGG MASON GLOBAL FUNDS FCP (LUXEMBOURG), Fonds Commun de Placement.
—
Le règlement de Gestion de LEGG MASON GLOBAL FUNDS FCP (LUXEMBOURG) (anciennement CITI FCP), en-
registré à Luxembourg le 26 juin 2006, réf. LSO-BR06916, a été déposé au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg, le 28 juin 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(060796.03//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 juin 2006.
INIK FONDS (INITIATIVE FÜR NACHHALTIGES INVESTMENT DER KIRCHE),
Fonds Commun de Placement.
—
Das Sonderreglement des Fonds INIK FONDS (INITIATIVE FÜR NACHHALTIGES INVESTMENT DER KIRCHE),
welcher von HSBC TRINKAUS INVESTMENT MANAGERS S.A. (B31630) verwaltet wird und dem Teil I des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 unterliegt, eingetragen in Luxemburg unter der Referenz LSO-BR07677, wurde am 27. Juni
2006 am Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg hinterlegt.
Zum Vermerk und zur Veröffentlichung im Luxemburger Amtsblatt, Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associati-
ons.
Luxemburg, den 29. Juni 2006.
(061556.03//14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 29 juin 2006.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
<i>Pour le compte de LEGG MASON INVESTMENTS (LUXEMBOURG) S.A.
i>Signature
Pour le compte de LEGG MASON INVESTMENTS (LUXEMBOURG) S.A.
Signature
HSBC TRINKAUS INVESTMENT MANAGERS S.A.
Unterschriften
61046
DekaLux-Mix, Fonds Commun de Placement.
—
Die DEKA INTERNATIONAL S.A., R.C. Luxembourg, B 28.599, hat als Verwaltungsgesellschaft des Organismus für
gemeinsame Anlagen DEKALUX-MIX:, der den Bestimmungen von Teil II des Gesetzes vom 20. Ezember 2002 über die
Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegt, mit Zustimmung der DEKABANK DEUTSCHE GIROZENTRALE
LUXEMBOURG S.A., Luxemburg, als dessen Depobank beschlossen, das Verwaltungsreglement des Fonds am 3. Juni
2006 zu ändern.
Das Sonderreglement wurde am 20. Juni 2006 unter der Referenznummer LSO-BR04675 beim Registre de
Commerce et des Sociétés (Luxembourger Handels- und Gesellschaftsregister) hinterlegt.
Luxembourg, den 9. Juni 2006
(057686.03//18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juin 2006.
MANAGEMENT TECHNOLOGIE DEVELOPMENT HOLDING S.A., Aktiengesellschaft.
Gesellschaftssitz: L-1840 Luxemburg, 11A, boulevard Joseph II.
H. R. Luxemburg B 105.524.
—
Neuer Verwaltungsratsmitglied wird Frau Eliza Guniieva, Kauffrau, wohnhaft in Bessarabskaja Pl.9/1, Wohnung 11,
Kiew, Ukraine.
Neuer Verwaltungsratsmitglied wird Herr Arbu Saitov, Kaufmann, wohnhaft in Per. Tchernyshevskogo, 11, Str. 1,
Wohnung 13, Moskau, Russland.
Luxemburg, den 28. März 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 17 avril 2006, réf. LSO-BP03432. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(035283//15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
TROSTEN S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1449 Luxembourg, 18, rue de l’Eau.
R. C. Luxembourg B 63.417.
—
EXTRAIT
L’assemblée générale ordinaire réunie à Luxembourg le 3 avril 2006 a pris acte de la démission de Monsieur Jean
Hoffmann de son mandat d’administrateur à partir de l’exercice 2006.
Monsieur Jean-Yves Nicolas, domicilié professionnellement au 18, rue de l’Eau, 1449 Luxembourg a été nommé en
son remplacement.
Le mandat prendra fin à l’issue de l’assemblée générale annuelle qui se tiendra en l’an 2010.
Enregistré à Luxembourg, le 18 avril 2006, réf. LSO-BP03597. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(036860/693/17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 avril 2006.
TROSTEN S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1449 Luxembourg, 18, rue de l’Eau.
R. C. Luxembourg B 63.417.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2005 (version abrégée) enregistrés à Luxembourg, le 18 avril 2006, réf. LSO-
BP03599, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 avril 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(036943/693/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 avril 2006.
DEKA INTERNATIONAL S.A.
<i>Der Verwaltungsgesellschaft
i>Unterschriften
DekaBank DEUTSCHE GIROZENTRALE LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Depotbank
i>Unterschriften
LCG INTERNATIONAL A.G.
Unterschrift
Pour extrait conforme
Signature
<i>Un administrateuri>
Signature.
61047
E-BIZ SOLUTIONS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1941 Luxembourg, 209, route de Longwy.
R. C. Luxembourg B 77.871.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 14 avril 2006, réf. LSO-BP03071, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 avril 2006.
(035200/502/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
CLARA S.A. HOLDING, Société Anonyme.
Siège social: L-1537 Luxembourg, 3, rue des Foyers.
R. C. Luxembourg B 52.501.
—
Le bilan au 31 décembre 2005, enregistré à Luxembourg, le 18 avril 2006, réf. LSO-BP03350, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 avril 2006.
(035203/502/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
RELIO S.A. HOLDING, Société Anonyme.
Siège social: L-1537 Luxembourg, 3, rue des Foyers.
R. C. Luxembourg B 32.233.
—
Le bilan au 31 décembre 2005, enregistré à Luxembourg, le 18 avril 2006, réf. LSO-BP03347, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 avril 2006.
(035205/502/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
ARTAM HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1537 Luxembourg, 3, rue des Foyers.
R. C. Luxembourg B 41.119.
—
Le bilan au 31 décembre 2005, enregistré à Luxembourg, le 14 avril 2006, réf. LSO-BP03073, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 avril 2006.
(035206/502/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
DELCO INTERNATIONAL S.A. HOLDING, Société Anonyme.
Siège social: L-1537 Luxembourg, 3, rue des Foyers.
R. C. Luxembourg B 41.218.
—
Le bilan au 31 décembre 2005, enregistré à Luxembourg, le 18 avril 2006, réf. LSO-BP03338, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 avril 2006.
(035211/502/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES
Signature
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES
Signature
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES
Signature
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES
Signature
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES
Signature
61048
IFONAS HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1537 Luxembourg, 3, rue des Foyers.
R. C. Luxembourg B 40.023.
—
Le bilan au 31 décembre 2005, enregistré à Luxembourg, le 18 avril 2006, réf. LSO-BP03334, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 avril 2006.
(035212/502/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
PETIT OURS VOLANT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 32, boulevard Joseph II.
R. C. Luxembourg B 87.669.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 11 avril 2006, réf. LSO-BP01984, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(035216/657/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
SANPAOLO REAL ESTATE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1930 Luxembourg, 8, avenue de la Liberté.
R. C. Luxembourg B 62.762.
—
Le bilan au 31 décembre 2005, enregistré à Luxembourg, le 18 avril 2006, réf. LSO-BP03630, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(035220/043/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
WP ROAMING III, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5326 Contern, 2, rue Edmond Reuter.
R. C. Luxembourg B 109.535.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Mersch, le 29 mars 2006.
(035238/242/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
YOUNG, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2535 Luxembourg, 20, boulevard Emmanuel Servais.
R. C. Luxembourg B 35.587.
—
Le Rapport Annuel révisé au 31 décembre 2005 et l’affectation du résultat de l’Assemblée Générale Ordinaire du 4
avril 2006, enregistrés à Luxembourg, le 18 avril 2006, réf. LSO-BP03572, ont été déposés au registre de commerce et
des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 18 avril 2006.
(035258//13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES
Signature
FIDUCIAIRE DE LUXEMBOURG S.A.
Signature
S. Bosi / S. Vandi
<i>Président / Administrateuri>
H. Hellinckx
<i>Notairei>
F. Waltzing / N. Petricic
<i>Mandataire Principal / Fondé de Pouvoiri>
61049
ING (L) INVEST, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 52, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 44.873.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 avril 2006.
(035243/220/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
WISTARIA S.A., Société Anonyme,
(anc. WISTARIA AG).
Siège social: L-2420 Luxembourg, 11, avenue Emile Reuter.
R. C. Luxembourg B 46.730.
—
Les statuts coordonnés suivant l’acte n
°
39163 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg, le 20 avril 2006.
(035274/211/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
MACQUARIE GLOBAL INFRASTRUCTURE FUNDS 2 S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R. C. Luxembourg B 103.975.
—
Les statuts coordonnés suivant l’acte n
°
40234 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg, le 20 avril 2006.
(035275/211/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
BPB VALMARAND S.A., Société Anonyme.
Siège social: Münsbach.
R. C. Luxembourg B 81.005.
—
Les statuts coordonnés suivant l’acte n
°
40072 ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg, le 20 avril 2006.
(035277/211/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
CAPTIVA 2KQ HOLDING, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2519 Luxembourg, 9, rue Schiller.
R. C. Luxembourg B 101.998.
—
<i>Extrait des résolutions de l’Associé Unique du 1i>
<i>eri>
<i> février 2006i>
L’associé unique de CAPTIVA 2 KQ HOLDING, S.à r.l. (la «Société»), a décidé comme suit:
- d’accepter la démission de LUXEMBOURG CORPORATION COMPANY S.A., ayant son siège social au 9, rue
Schiller, L-2519 Luxembourg, en tant que gérant, et ce avec effet immédiat;
- de nommer M. Alan Botfield et M. Marc Torbick, avec adresse professionnelle au 9, rue Schiller, L-2519 Luxem-
bourg, gérants de la société avec effet immédiat.
Luxembourg, le 13 avril 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 14 avril 2006, réf. LSO-BP03059. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(035282/710/17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 avril 2006.
G. Lecuit
<i>Notairei>
J. Elvinger
<i>Notairei>
J. Elvinger
<i>Notairei>
J. Elvinger
<i>Notairei>
M. Torbick
<i>Mandataire et Géranti>
61050
RH LORLUX S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4830 Rodange, 4, route de Longwy.
R. C. Luxembourg B 106.728.
—
Le bilan au 31 décembre 2005, enregistré à Luxembourg, le 18 avril 2006, réf. LSO-BP03355, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 avril 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 19 avril 2006.
(035173/1091/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 19 avril 2006.
ARCELOR LUXEMBOURG, Société Anonyme,
(anc. ARBED).
Siège social: L-2930 Luxembourg, 19, avenue de la Liberté.
R. C. Luxembourg B 6.990.
—
<i>Changements dans la composition du Conseil d’administration intervenus lors de l’Assemblée générale annuelle du 31 mars 2006i>
M. Jacques Chabanier, demeurant 57, rue Paul Vaillant-Couturier, F-92300 Levallois Perret, M Guillermo Ulacia Ar-
naiz, demeurant Gran Via 43, Esc. Izqda. 3
°
B, E-48011 Bilbao, Bizkaia, et M. Romain Henrion, demeurant 34, rue des
Genêts, L-8131 Bridel, ont donné leur démission comme membres du Conseil d’administration avec effet à l’Assemblée
générale annuelle du 31 mars 2006.
La même Assemblée a désigné comme nouveaux administrateurs:
M. Pierre Frentzel, Executive Vice-Président, ARCELOR LONG CARBON STEEL EUROPE, demeurant 4, rue des
Huit Hommes, F-57050 Plappeville,
M. Roger Schlim, Executive Vice-Président, ARCELOR LONG CARBON STEEL SECTOR, demeurant 38, rue du
Bois, L-4795 Linger,
et M. Walter Vermeirsch, Executive Vice-Président, ARCELOR CVT (CLIENT VALUE TEAM), demeurant 19, Da-
hlialaan, B-9185 Wachtebeke,
pour achever les mandats des administrateurs démissionnaires, mandats qui viendront à expiration lors de l’Assem-
blée générale annuelle à tenir en 2007.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 avril 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 13 avril 2006, réf. LSO-BP02719. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(038760/571/27) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 mai 2006.
GREEN WAY ARBITRAGE, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 5, allée Scheffer.
R. C. Luxembourg B 48.008.
—
Les actionnaires sont informés que l’Assemblée Générale Extraordinaire («AGE») qui s’est tenue le 21 juin 2006 de-
vant notaire n’a pas pu valablement délibérer sur les points portés à l’ordre du jour, le quorum de présence requis
n’ayant pas été atteint. Par conséquent, les actionnaires sont convoqués par la présente à une
DEUXIEME ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
des actionnaires qui se tiendra au siège social de la Société à 11.00 heures le <i>2 août 2006i> en vue d’une délibération et
d’un vote sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Réduction du délai pendant lequel le paiement du prix des souscriptions des actions de la Société peut être effectué
et modification subséquente du troisième paragraphe de l’Article 7 des statuts de la Société afin de lui conférer la
teneur suivante:
«Les actions émises le seront sur base de la valeur nette d’inventaire par action de la catégorie concernée au pro-
chain Jour de Souscription, augmentée, le cas échéant, d’un pourcentage estimé des frais et dépenses encourus par
la Société lorsqu’elle investit le produit des émissions d’actions de la catégorie concernée ainsi que par les com-
missions de vente applicables, tels qu’approuvés périodiquement par le conseil d’administration et indiqués dans
les documents de vente des actions. Le montant de l’investissement de chaque actionnaire devra parvenir à la So-
ciété au moins trois Jours Ouvrables avant le Jour de Souscription applicable.».
2. Divers.
Le projet des statuts révisés peut être consulté au siège de la Société.
<i>Pour la société
i>Signature
ARCELOR LUXEMBOURG, Société Anonyme
Ch. Jung / P. Junck
61051
Conformément aux dispositions de la loi, l’AGE délibérera valablement, quelle que soit la portion du capital repré-
sentée. Les résolutions, pour être valables, devront réunir les deux tiers des voix des actionnaires présents ou repré-
sentés.
Les actionnaires nominatifs qui désirent prendre part à l’Assemblée Générale Extraordinaire sont priés de faire con-
naître à la Société, deux jours francs au moins avant l’Assemblée, leur intention d’y participer (Attn : Madame Emma-
nuelle Schneider, CACEIS BANK LUXEMBOURG, 5 Allée Scheffer, L-2520 Luxembourg - Fax : +352 47 67 47 56). Ils
y seront admis sur justification de leur identité.
Tout actionnaire a par ailleurs la possibilité de voter par procuration. A cet effet, des formulaires de procuration sont
disponibles sur simple demande au siège social de la Société.
I (03314/755/33)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
INTERVALOR S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 14.387.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>21 juillet 2006i> à 16.00 heures au siège social avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2005.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
I (03037/534/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
EMIC, Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 16, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 13.545.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ANNUELLE ORDINAIRE
qui se tiendra au 16, boulevard Royal à Luxembourg, le <i>18 juillet 2006i> à 15.00 heures avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux comptes.
2. Approbation du bilan au 31 décembre 2005.
3. Décision sur l’affectation des résultats.
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
5. Nominations statutaires.
6. Divers.
I (03242/035/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
SIENNA S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 45.322.
—
La première Assemblée Générale Ordinaire convoquée pour le 26 juin 2006 à 10.00 heures n’ayant pu délibérer sur
les points de l’ordre du jour faute de quorum de présence, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra le vendredi <i>4 août 2006i> à 10.00 heures au siège social avec pour
<i>Ordre du jour:i>
– Délibérations et décisions sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10
août 1915 sur les sociétés commerciales.
L’Assemblée Générale Ordinaire du 26 juin 2006 n’a pas pu délibérer valablement quant à la dissolution éventuelle
de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, le quorum prévu
par la loi n’ayant pas été atteint.
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l’Assemblée au siège social.
I (03292/755/18)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
61052
CHRONUS HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 35.621.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>21 juillet 2006i> à 10.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2005.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
I (03038/534/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
SYLLABUS S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R. C. Luxembourg B 31.937.
—
Le Conseil d’Administration a l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>18 juillet 2006i> à 11.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 31 mars 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l’exercice de leur mandat au 31
mars 2006.
4. Démissions d’Administrateurs et décharge à leur donner.
5. Nominations de nouveaux Administrateurs.
6. Divers.
I (03083/000/17)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
LUX-PROTECT FUND SICAV, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: Luxembourg, 1, place de Metz.
R. C. Luxembourg B 110.989.
—
Mesdames, Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui sera tenue dans les locaux de la BANQUE ET CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT, LUXEMBOURG, à Luxembourg, 1,
rue Zithe, le jeudi <i>20 juillet 2006i> à 11.00 heures et qui aura l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Recevoir le rapport du Conseil d’Administration et le rapport du Réviseur d’Entreprises pour l’exercice clos au 31
mars 2006.
2. Recevoir et adopter les comptes annuels arrêtés au 31 mars 2006; affectation des résultats.
3. Donner quitus aux Administrateurs.
4. Nominations statutaires.
5. Nomination du Réviseur d’Entreprises.
6. Divers.
Les propriétaires d’actions au porteur désirant être présents ou représentés moyennant procuration à l’Assemblée
Générale devront en aviser la Société et déposer leurs actions au moins cinq jours francs avant l’Assemblée aux guichets
d’un des agents payeurs ci-après:
BANQUE ET CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT, LUXEMBOURG
BANQUE RAIFFEISEN S.C.
Les propriétaires d’actions nominatives inscrits au registre des actionnaires en nom à la date de l’Assemblée sont
autorisés à voter ou à donner procuration en vue du vote. S’ils désirent être présents à l’Assemblée Générale, ils doivent
en informer la Société au moins cinq jours francs avant.
Les résolutions à l’ordre du jour de l’Assemblée Générale Ordinaire ne requièrent aucun quorum spécial et seront
adoptées si elles sont votées à la majorité des voix des actionnaires présents ou représentés.
I (03313/755/28)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
61053
GRAMANO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2311 Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R. C. Luxembourg B 31.826.
—
Le Conseil d’Administration a l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>18 juillet 2006i> à 10.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 31 mars 2006, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l’exercice de leur mandat au 31
mars 2006.
4. Divers.
I (03203/000/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
JOHNEBAPT HOLDING, Société Anonyme
Siège social: L-2419 Luxembourg, 7, rue du Fort Rheinsheim.
R. C. Luxembourg B 32.872.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>24 juillet 2006i> à 11.30 heures au siège social avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et compte de profits et pertes et affectation des résultats au 31 décembre 2005.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes.
4. Divers.
I (03268/1031/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
JARKRIDE HOLDING, Société Anonyme
Siège social: L-2419 Luxembourg, 7, rue du Fort Rheinsheim.
R. C. Luxembourg B 30.082.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>24 juillet 2006i> à 11.00 heures au siège social avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et compte de profits et pertes et affectation des résultats au 31 décembre 2005.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes.
4. Divers.
I (03269/1031/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
ALTMUNSTER INVESTMENT S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 11, Plateau Altmünster.
R. C. Luxembourg B 107.260.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra extraordinairement au 5, boulevard de la Foire, L-1528 Luxembourg, le <i>20 juillet 2006i> à 17.00 heures,
avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2005.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Divers.
I (03280/534/16)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
61054
VARIOCAP+ S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1340 Luxembourg, 3-5, place Winston Churchill.
R. C. Luxembourg B 97.065.
—
Les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au siège social, le <i>21 juillet 2006i> à 10.30 heures, pour délibérer sur l’ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport du conseil d’administration et du rapport du commissaire aux comp-
tes pour l’exercice clos au 31 décembre 2005,
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2005 et affectation du résultat,
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes,
4. Nominations statutaires,
5. Divers
I (03281/833/16)
<i>Le Conseil d’administrationi>.
NAGERA HOLDING, Société Anonyme.
Siège social: L-1637 Luxembourg, 24-28, rue Goethe.
R. C. Luxembourg B 83.199.
—
Messieurs les Actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE ANNUELLE
qui se tiendra au siège social de la société, le lundi <i>17 juillet 2006i> à 11.00 heures, pour délibérer sur l’ordre du jour
suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’administration et du Commissaire aux comptes sur l’exercice clôturé au 30 juin 2006;
2. Examen et approbation des comptes annuels au 30 juin 2006;
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux comptes;
4. Affectation des résultats;
5. Divers.
I (03293/000/16)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
ELDORADO S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 51.875.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>10 juillet 2006i> à 15.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2005.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
II (03033/534/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
EXA HOLDING Société Anonyme.
Siège social: L-2419 Luxembourg, 7, rue du Fort Rheinsheim.
R. C. Luxembourg B 29.243.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>17 juillet 2006i> à 11.00 heures au siège social avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de profits et pertes et affectation des résultats au 31 décembre 2005.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes.
4. Divers.
II (03216/1031/14)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
61055
ENTREPRISE DEL COL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1255 Luxembourg, 33, avenue de Bragance.
R. C. Luxembourg B 43.389.
—
Messieurs les Actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE ANNUELLE
qui se tiendra le mercredi <i>12 juillet 2006i> à 10.00 heures à Luxembourg au 5, boulevard Royal, au premier étage, aux fins
de délibérer sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Lecture et approbation des rapports du Conseil d’administration et du commissaire aux comptes sur l’exercice
clos au 31 décembre 2005, affectation du résultat;
2. Décharge des administrateurs et du commissaire aux comptes pour l’exercice de leurs mandats respectifs sur
l’exercice clos au 31 décembre 2005;
3. Elections statutaires
4. Divers.
II (03042/312/17)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
DAVIS S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 58.714.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra extraordinairement le <i>14 juillet 2006i> à 15.00 heures au siège social avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
Décision à prendre en vertu de l’article 100 de la loi sur les sociétés commerciales.
L’assemblée générale ordinaire du 8 juin 2006 n’a pas pu délibérer sur le point 3 de l’ordre du jour, le quorum prévu
par la loi n’ayant pas été atteint. L’assemblée générale ordinaire qui se tiendra extraordinairement le 14 juillet 2006
délibérera quelle que soit la portion du capital représenté.
II (03116/534/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
PYMOON, Société Anonyme.
Siège social: L-1340 Luxembourg, 3-5, place Winston Churchill.
R. C. Luxembourg B 101.134.
—
Les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au siège social 3-5, place Winston Churchill, L-1340 Luxembourg, le <i>10 juillet 2006i> à 10.00 heures, pour
délibérer sur l’ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport du conseil d’administration et du rapport du commissaire aux
comptes pour l’exercice clos au 31 décembre 2005,
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2005 et affectation du résultat,
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes,
4. Nominations statutaires,
5. Divers.
II (03117/833/17)
<i>Le Conseil d’administration.i>
PAM (L), Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 14, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 27.128.
—
L’Assemblée Générale Extraordinaire du 12 juin 2006 n’ayant pas obtenu le quorum de présence requis, le Conseil
d’Administration a l’honneur de convoquer les Actionnaires de la Sicav PAM (L) à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra le <i>17 juillet 2006i> à 11.00 heures au siège social, afin de délibérer sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
Modification de l’article 30 des statuts de la Sicav afin de prévoir, au minimum, une distribution annuelle de l’en-
semble des revenus d’intérêts recueillis, déduction faite des rémunérations, commissions et frais qui s’y rapportent
proportionnellement.
61056
Pour pouvoir assister à la présente Assemblée, les détenteurs d’actions au porteur doivent déposer leurs actions, au
moins cinq jours francs avant l’Assemblée, auprès du siège ou d’une agence de la BANQUE DE LUXEMBOURG, société
anonyme à Luxembourg.
Les Actionnaires sont informés que l’Assemblée n’a pas besoin de quorum pour délibérer valablement. Les résolu-
tions, pour être valables, doivent réunir les deux tiers au moins des voix des Actionnaires présents ou représentés.
Le projet de texte de l’article 30 des statuts est à la disposition des Actionnaires pour examen au siège social de la
Sicav.
II (03122/755/21)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
SEACAT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2146 Luxembourg, 63-65, rue de Merl.
R. C. Luxembourg B 94.229.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ANNUELLE
qui se tiendra de manière ordinaire le <i>10 juillet 2006i> à 14.00 heures, au siège social, 63-65, rue de Merl, L-2146 Luxem-
bourg avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Lecture des comptes annuels au 31 décembre 2005;
2. Lecture des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes;
3. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2005;
4. Affectation du résultat;
5. Ratification des actions du Conseil d’Administration;
6. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes pour l’exécution de leur mandat concer-
nant l’exercice se clôturant le 31 décembre 2005;
7. Divers.
II (03197/000/19)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
001 INVEST WORLD OPPORTUNITIES FUND, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-2449 Luxemburg, 14, boulevard Royal.
H. R. Luxemburg B 75.911.
—
Der Verwaltungsrat lädt hiermit die Aktionäre zur
AUSSERORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
der Sicav in Liquidation 001 invest WORLD OPPORTUNITIES FUND ein, die sich am <i>10. Juli 2006i> um 11.00 Uhr am
Sitz der Gesellschaft hält.
Die Tagesordnung lautet wie folgt:
<i>Tagesordnung:i>
1. Bericht des Liquidators und des Abschlussprüfers
2. Entlastung der Verwaltungsratmitglieder, des Liquidators und des Abschlussprüfers
3. Beschlussfassung über die Aufbewahrung der Fondsakten und -Bücher der Gesellschaft
4. Beschlussfassung über die Aufbewahrung der Beträge, die an die Gläubiger oder Aktionäre nicht bezahlt wurden
5. Beschlussfassung über die Beendigung der Liquidation
Um an der Generalversammlung teilnehmen zu können, müssen die Aktionäre von Inhaberaktien ihre Aktien fünf
Arbeitstage vor der Generalversammlung beim Hauptsitz oder bei einer der Zweigstellen der Banque de Luxembourg,
Société Anonyme, in Luxemburg hinterlegt haben.
Die Beschlüsse über die Tagesordnung von der Generalversammlung verlangen kein Anwesenheitsquorum und
werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst.
II (03204/755/22)
<i>Der Liquidatori>.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
Sommaire
UniGarant: Deutschland (2012) III
Trinova - Structured Products Fund
Swiss Vermögensmanagement
Breisgau-Rent 2007
Breisgau-Rent 2007
DB Platinum Advisors
ACMBernstein Institutional Investments
HSBC Trinkaus European Property
CitiSelect Portfolios
Legg Mason Global Money Funds FCP (Luxembourg)
BILKU 1
Les Vieux Oliviers, S.à r.l.
Industri Kapital Luxembourg, S.à r.l.
Industri Kapital Luxembourg, S.à r.l.
Cruise Luxco 1, S.à r.l.
Cruise Luxco 1, S.à r.l.
Gerlachus Fund F.C.P.
Legg Mason Funds Investment Series (Luxembourg)
Legg Mason Global Funds FCP (Luxembourg)
INIK Fonds (Initiative für nachhaltiges Investment der Kirche)
DekaLux-Mix
Management Technologie Development Holding S.A.
Trosten S.A.
Trosten S.A.
E-Biz Solutions S.A.
Clara S.A. Holding
Relio S.A. Holding
Artam Holding S.A.
Delco International S.A. Holding
Ifonas Holding S.A.
Petit Ours Volant S.A.
Sanpaolo Real Estate S.A.
WP Roaming III, S.à r.l.
Young
ING (L) Invest
Wistaria S.A.
Macquarie Global Infrastructure Funds 2 S.A.
BPB Valmarand S.A.
Captiva 2KQ Holding, S.à r.l.
RH Lorlux S.A.
Arcelor Luxembourg
Green Way Arbitrage
Intervalor S.A.
EMIC
Sienna S.A.
Chronus Holding S.A.
Syllabus S.A.
Lux-Protect Fund Sicav
Gramano S.A.
Johnebapt Holding
Jarkride Holding Société Anonyme
Altmunster Investment S.A.
Variocap+ S.A.
Nagera Holding
Eldorado S.A.
Exa Holding Société Anonyme
Entreprise Del Col S.A.
Davis S.A.
Pymoon
PAM (L)
Seacat S.A.
001 invest World Opportunities Fund