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24817
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 518
10 mars 2006
S O M M A I R E
1st-Group Funds. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24831
Lifestar CDO S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . .
24858
1st-Group Funds. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24833
Lux Tiles, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . .
24864
Activest Investmentgesellschaft Luxembourg S.A.,
Nautor’s Swan International S.A., Luxembourg . .
24854
Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24818
Nautor’s Swan International S.A., Luxembourg . .
24856
Anegada S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24858
Neipperg 69, S.à r.l., Wintrange . . . . . . . . . . . . . . .
24855
Aprovia Management GFA, S.à r.l., Münsbach . . . .
24852
Nevada Investments S.A., Luxembourg. . . . . . . . .
24856
Avaya Luxembourg Investments, S.à r.l., Luxem-
Nomura JPMF World CB Fund . . . . . . . . . . . . . . . .
24833
bourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24855
NPEI Lux S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24857
Consolidated Finance and Investment Company
Onda International Holding S.A., Luxembourg. . .
24854
Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24858
Onda International Holding S.A., Luxembourg. . .
24854
De La Haussière S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
24847
Panoramica S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . .
24850
Dynamic Flooring Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24846
Patripart S.C.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . .
24853
Electrofin S.A.H., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . .
24850
PB4 S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24853
Europe Capital Partners S.A.H., Luxembourg . . . .
24857
Peter Pan’s Club S.A., Schifflange. . . . . . . . . . . . . .
24855
Eworks Europe S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
24856
Pierret Intérieur + Parquet, S.à r.l., Perlé . . . . . . .
24851
Financière Sphère S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . .
24856
Polypetrol, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . .
24851
Finaris Technologies Avancées S.A., Luxembourg .
24847
Prime S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24855
Finaris Technologies Avancées S.A., Luxembourg .
24847
Pronovem - Meyers & Van Malderen S.A., Luxem-
Finaris Technologies Avancées S.A., Luxembourg .
24847
bourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24851
Finaris Technologies Avancées S.A., Luxembourg .
24847
Ryburton Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . .
24850
Finaris Technologies Avancées S.A., Luxembourg .
24848
S.A. Hunter’s, Pommerloch . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24846
Finaris Technologies Avancées S.A., Luxembourg .
24848
Servimmo, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . .
24853
Finsoap S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24848
Sigma Tau America S.A., Luxembourg . . . . . . . . .
24856
Fruits et Légumes du Jardin S.A., Heiderscheid . . .
24854
Signes I S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24857
Garage Puraye & Pommerell, S.à r.l., Howald . . . .
24851
Société Civile Immobilière Essex, Luxembourg . .
24849
Générale d’Hôtellerie S.A., Luxembourg . . . . . . . .
24863
Société Financière de Nolay S.A., Luxembourg . .
24850
Harax Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
24851
Société Holding Pelmo S.A., Luxembourg . . . . . .
24850
Hotilux S.A., Mersch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24853
Société Immobilière Palmandaise S.A., Luxem-
Ilres S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24855
bourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24849
Insight European RE Nanteuil Propco, S.à r.l., Lu-
Société Luxembourgeoise d’Entretien, S.à r.l., Ber-
xembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24859
trange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24848
Internationale de Développement Financier S.A.,
Société Luxembourgeoise d’Entretien, S.à r.l., Ber-
Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24846
trange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24848
Invesco GT Management S.A., Luxembourg. . . . . .
24818
Sopaver S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24864
Kobarid Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
24864
Sun-Golf S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24854
Lagorno S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24850
Telos Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24818
Larkas S.A., Bissen-Roost . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24818
Two 4 Kids, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
24853
24818
LARKAS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-7579 Bissen-Roost, Z.I. Poukewiss.
R. C. Luxembourg B 44.369.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2004, enregistrés à Luxembourg, le 29 novembre 2005, réf. LSO-BK07793, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105390.3/503/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
INVESCO GT MANAGEMENT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 38.049.
—
EXTRAIT
Le conseil d’administration de la société INVESCO GT MANAGEMENT S.A. a pris en compte la démission de
Monsieur Peter Carroll, demeurant au 22 Clanmawr, Corbawn Lane, Shankill, Dublin 18, Irlande, en tant qu’administra-
teur de la société avec effet à partir du 15 février 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 23 février 2006, réf. LSO-BN05320. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(021883/260/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 mars 2006.
ACTIVEST INVESTMENTGESELLSCHAFT LUXEMBOURG S.A., Aktiengesellschaft.
Gesellschaftssitz: L-2721 Luxemburg, 4, rue Alphonse Weicker.
H. R. Luxemburg B 29.979.
Die Gesellschaft wurde am 9. Februar 1989 gegründet gemäss Urkunde vom Notar Jean-Paul Hencks, mit Amtssitz in
Luxemburg, veröffentlicht im Memorial C, Recueil Spécial des Sociétés et Associations N
o
136 vom 20. Mai 1989.
—
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005, eingetragen in Luxemburg den 6. März 2006, unter der Referenz LSO-
BO00756, wurde am 7. März 2006 am Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg hinterlegt.
(021473/250/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 mars 2006.
TELOS FUNDS, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Das Verwaltungsreglement, welches am 2. Juli 2001 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations veröffent-
licht wurde, legt, zusammen mit einer ersten Änderung vom 3. Juli 2001, die am 18. Juli 2001 im Mémorial veröffentlicht
wurde und einer letzten Änderung vom 20. März 2006, welche am 10. März 2006 veröffentlicht wird, allgemeine Grund-
sätze für die von der AXXION S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemein-
same Anlagen in der Form von «Fonds Communs de Placement» aufgelegten und verwalteten Fonds fest, soweit die
Sonderreglements der jeweiligen Fonds das Verwaltungsreglement zum integralen Bestandteil erklären. Die spezifischen
Charakteristika der Fonds werden in den Sonderreglements der jeweiligen Fonds beschrieben, in denen ergänzende und
abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen werden können.
Das Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandtei-
le die für den entsprechenden Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Der Fonds
1. Der TELOS FUNDS (nachfolgend «Fonds» genannt) ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds com-
mun de placement) nach Teil 1 des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame
Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002») aus Investmentanteilen, Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten
(«Fondsvermögen»), das für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen (im folgenden «Anteilinhaber» ge-
nannt) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds besteht aus einem oder meh-
reren Teilfonds im Sinne des Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt
den Fonds. Die Konsolidierungswährung ist der Euro. Die Anteilinhaber sind am Fonds durch Beteiligung an einem Teil-
fonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
Luxembourg, le 6 décembre 2005.
<i>Pour LARKAS S.A.
i>FIDUCIAIRE CENTRALE DU LUXEMBOURG S.A.
Signature
<i>Pour INVESCO GT MANAGEMENT S.A.
i>Signature
ACTIVEST INVESTMENTGESELLSCHAFT LUXEMBOURG S.A.
Unterschrift
24819
2. Die gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber und der Verwaltungsgesellschaft sowie der
Depotbank sind in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement in Verbindung mit dem Sonderreglement des jeweiligen
Teilfonds geregelt, dessen gültige Fassung sowie Änderungen derselben im Mémorial veröffentlicht und beim Handels-
register des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das All-
gemeine Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonderreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten
Änderungen derselben an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) entsprechend den Be-
stimmungen des Luxemburger Rechts.
4. Das Netto-Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten) muß in-
nerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds den Gegenwert von EUR 1.250.000 erreichen. Hierfür ist auf
das Netto-Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Fondsvermögen der
Teilfonds ergibt.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen. Teilfonds können auf bestimmte Zeit errichtet
werden.
6. Die im Allgemeinen Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat
anwendbar. Anlagebeschränkungen welche zudem auch für den Fonds insgesamt anwendbar sind, sind ebenfalls im All-
gemeinen Verwaltungsreglement aufgeführt.
7. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Ge-
genüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, welche von den be-
treffenden Teilfonds eingegangen werden.
8. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungs-
reglements festgesetzten Regeln.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die AXXION S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzog-
tums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in Luxemburg.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die
unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-
lichen Anlagebeschränkungen fest.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank des Fonds ist die BANQUE DE LUXEMBOURG. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem
Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag, diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, den einzelnen
Sonderreglements sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte der Teilfonds beauftragt.
a) Sämtliche Investmentanteile, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, flüssigen Mittel und anderen gesetzlich zulässi-
gen Vermögenswerte der Teilfonds werden von der Depotbank in gesperrten Konten («Sperrkonten») und Depots
(«Sperrdepots») verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Allgemeinen Verwaltungs-
reglements, der jeweiligen Sonderreglements, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem jeweils geltenden Depot-
bankvertrag sowie den gesetzlichen Bestimmungen verfügt werden darf.
b) Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung (nach Maßgabe des Gesetzes vom 20. Dezember 2002) und mit
Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken im Ausland und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Ver-
wahrung von Investmentanteilen und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten der Teilfonds beauftragen, sofern
diese an einer ausländischen Börse zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind oder es sich um
sonstige ausländische Vermögensgegenstände handelt, die nur im Ausland lieferbar sind.
c) Die Anlage von Vermögenswerten der Teilfonds in Form von Einlagen bei anderen Kreditinstituten sowie Verfü-
gungen über diese Einlagen bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank darf einer solchen Anlage oder
Verfügung nur zustimmen, wenn diese mit den gesetzlichen Vorschriften, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem
Allgemeinen Verwaltungsreglement und dem jeweiligen Sonderreglement sowie dem Depotbankvertrag vereinbar ist.
Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten verwahrten Einlagen zu überwachen.
3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten,
vorausgesetzt, diese stehen in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonder-
reglement, dem jeweils geltenden Depotbankvertrag, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und dem
Gesetz. Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere:
a) Anteile eines Teilfonds gemäß Artikel 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements auf die Zeichner übertragen,
b) aus den Sperrkonten des jeweiligen Teilfonds den Kaufpreis für Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetz-
lich zulässige Vermögenswerte zahlen, die für den betreffenden Teilfonds erworben worden sind,
c) aus den Sperrkonten die notwendigen Einschüsse beim Abschluß von Terminkontrakten zahlen,
d) Investmentanteile, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie sonstige zulässige Vermögenswerte und Optionen,
die für einen Teilfonds verkauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen,
e) den Umtausch von Investmentanteilen, Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten gemäß den Bestimmungen des
Gesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsreglements und der jeweiligen Sonderreglements sowie des Verkaufsprospektes
(nebst Anhängen) und des Depotbankvertrages vornehmen bzw. vornehmen lassen,
24820
f) Dividenden und andere Ausschüttungen (falls vorgesehen) an die Anteilinhaber auszahlen,
g) den Rücknahmepreis gemäß Artikel 9 des Allgemeinen Verwaltungsreglements gegen Rückgabe und Ausbuchung
der entsprechenden Anteile auszahlen,
h) das Inkasso eingehender Zahlungen des Ausgabepreises und des Kaufpreises aus dem Verkauf von Investmentan-
teilen, Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und sonstigen zulässigen Vermögenswerten sowie aller Erträge, Aus-
schüttungen, Zinsen, Entgelte für den Optionspreis den ein Dritter für das ihm für Rechnung des Teilfondsvermögens
eingeräumte Optionsrecht zahlt, Steuergutschriften ((i) falls vorgesehen, (ii) falls vom jeweiligen Teilfonds im Rahmen
von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und anderen Ländern rückforderbar und (iii) falls ausdrück-
lich hierzu von der Verwaltungsgesellschaft angewiesen) vornehmen und diese Zahlungen den Sperrkonten des jeweili-
gen Teilfonds unverzüglich gutschreiben,
i) im Zusammenhang mit der Zahlung von Ausschüttungen auf Investmentanteile und andere gesetzlich zulässige Ver-
mögenswerte Eigentums- und andere Bescheinigungen und Bestätigungen ausstellen, aus denen der Name des jeweiligen
Teilfonds als Eigentümer hervorgeht und alle weiteren erforderlichen Handlungen für das Inkasso, den Empfang und die
Verwahrung aller Erträge, Ausschüttungen, Zinsen oder anderer Zahlungen an den jeweiligen Teilfonds vornehmen so-
wie die Ausstellung von Inkassoindossamenten im Namen des jeweiligen Teilfonds für alle Schecks, Wechsel oder an-
deren verkehrsfähigen Investmentanteile und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte.
4. Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, daß
a) alle Vermögenswerte eines Teilfonds unverzüglich auf den Sperrkonten bzw. Sperrdepots des betreffenden Teil-
fonds eingehen, insbesondere der Rücknahmepreis aus dem Verkauf von Investmentanteilen,
b) anfallende Erträge und von Dritten zu zahlende Optionsprämien sowie eingehende Zahlungen des Ausgabepreises
abzüglich des Ausgabeaufschlages und etwaiger Steuern und Abgaben unverzüglich auf den Sperrkonten des jeweiligen
Teilfonds verbucht werden,
c) der Verkauf, die Ausgabe, der Umtausch, die Rücknahme, die Auszahlung und die Entwertung der Anteile, die für
Rechnung des jeweiligen Teilfonds vorgenommen werden, dem Gesetz, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem
Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie den Sonderreglements gemäß erfolgen,
d) die Berechnung des Netto-Inventarwertes und des Wertes der Anteile dem Gesetz und dem Allgemeinen Verwal-
tungsreglement gemäß erfolgt,
e) bei allen Geschäften, die sich auf das Vermögen eines Teilfonds beziehen, die Bestimmungen des Allgemeinen Ver-
waltungsreglements, der Sonderreglements, des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen) sowie die gesetzlichen Bestim-
mungen beachtet werden und der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen zugunsten des jeweiligen Teilfonds bei ihr
eingeht,
f) die Erträge des jeweiligen Teilfondsvermögens dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem Allgemeinen Verwal-
tungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements sowie den gesetzlichen Bestimmungen gemäß verwendet werden,
g) Investmentanteile höchstens zum Ausgabepreis gekauft und mindestens zum Rücknahmepreis verkauft werden,
h) sonstige Vermögenswerte und Optionen höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung
der Bewertungsregeln nach Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements angemessen ist und die Gegenleistung im
Falle der Veräußerung dieser Vermögenswerte den zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich über- bzw.
unterschreitet, und
i) die gesetzlichen und vertraglichen Beschränkungen bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Optionen und Devisen-
terminkontrakten sowie bezüglich anderer Devisenkurs-sicherungsgeschäften eingehalten werden.
5. Darüber hinaus wird die Depotbank
a) nach Maßgabe des zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank vereinbarten Verfahrens, der Verwal-
tungsgesellschaft und/oder von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Repräsentanten schriftlich über jede Auszah-
lung, über den Eingang von Investmentanteilen, Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerten, von unbaren Ausschüttungen und Barausschüttungen, Zinsen und anderen Erträgen sowie
über Erträge aus Schuldverschreibungen Bericht erstatten sowie periodisch über alle von der Depotbank gemäß den
Weisungen der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen unterrichten,
b) nach Maßgabe des zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank vereinbarten Verfahrens unverzüglich
alle sachdienlichen Informationen, die sie von Emittenten erhalten hat, deren Investmentanteile, Wertpapiere, Geld-
marktinstrumente, flüssige Mittel und andere gesetzlich zulässigen Vermögenswerte sie von Zeit zu Zeit verwahrt, oder
Informationen, die sie auf andere Weise über von ihr verwahrte Vermögenswerte erhält, unverzüglich an die Verwal-
tungsgesellschaft weiterleiten,
c) ausschließlich auf Weisung der Verwaltungsgesellschaft oder der von ihr ernannten Repräsentanten Stimmrechte
aus den Investmentanteilen und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, die sie verwahrt, ausüben, sowie
d) alle zusätzlichen Aufgaben erledigen, die von Zeit zu Zeit zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank
schriftlich vereinbart werden.
6. a) Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des betreffenden
Teilfonds nur das in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements und dem jeweils gül-
tigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) festgesetzte Entgelt sowie Ersatz von Aufwendungen.
b) Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf das ihr nach diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen
Sonderreglements, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag zustehende
Entgelt und entnimmt es den Sperrkonten des betreffenden Teilfonds nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesell-
schaft.
c) Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, daß den jeweiligen Teilfondsvermögen Kosten Dritter nur ge-
mäß dem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements und dem Verkaufsprospekt (nebst An-
hängen) sowie dem Depotbankvertrag belastet werden.
24821
7. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
in das Vermögen eines Teilfonds vollstreckt wird, für den das jeweilige Teilfondsvermögen nicht haftet.
Die vorstehend unter a) getroffene Regelung schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwaltungs-
gesellschaft direkt bzw. die frühere Depotbank durch die Anteilinhaber nicht aus.
8. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen
die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank durch die
Anteilinhaber nicht aus.
9. Die Depotbank sowie die Verwaltungsgesellschaft sind jeweils berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit
schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft wird
wirksam, wenn die Verwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur
Depotbank bestellt und diese die Pflichten und Funktionen als Depotbank übernimmt; falls eine Kündigung durch die
Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsgesellschaft innerhalb der gesetzlichen Fristen eine neue Depotbank ernennen,
welche die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie, gegebenen-
falls, dem jeweiligen Sonderreglement übernimmt. Bis zur Bestellung dieser neuen Depotbank wird die bisherige Depot-
bank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank vollumfänglich
nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik
Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Teilfonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden allge-
meinen Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds festgelegt. Die Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds
umfaßt dementsprechend die Anlage in Wertpapieren internationaler Emittenten und sonstigen zulässigen Vermögens-
werten einschließlich flüssiger Mittel. Die Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar.
Für die Berechnung der Mindestgrenze für das Netto-Fondsvermögen gemäß Artikel 1 Nummer 4 des Verwaltungs-
reglements sowie für die in Artikel 4 Absatz 8 i) des Verwaltungsreglements aufgeführten Anlagegrenzen ist auf das
Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Vermögen der Teilfonds ergibt.
1. Notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt, die an einer Wertpa-
pierbörse oder an einem anderen anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden gere-
gelten Markt («geregelter Markt») innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit
Ozeanien), Afrika oder Asien amtlich notiert bzw. gehandelt werden.
2. Neuemissionen und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a) in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse
oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
b) spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten
Markt zugelassen werden.
Sofern die Zulassung an einem der unter Nummer 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht binnen Jahresfrist erfolgt,
sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Nummer 3 dieses Artikels anzusehen und in die dort er-
wähnte Anlagegrenze einzubeziehen.
3. Nicht notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Bis zu 10% eines Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden,
die weder an einer Börse amtlich notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden.
4. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Das Netto-Teilfondsvermögens kann in Anteilen von nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 20. Dezember 1985 Nr. 85/611/EWG zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des of-
fenen Typs («OGAW») und/oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne von Artikel 1 Absatz
2 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Drittstaat angelegt werden, sofern
- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach
Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausrei-
chende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
- das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilseigner eines OGAW gleichwer-
tig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Vermögens, die Kreditaufnahme, die Kre-
ditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich
ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bil-
den,
- der OGAW oder der andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Gründungsdokumenten
insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf.
5. Sichteinlagen
Es können Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten
gehalten werden, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat
oder - falls der satzungsmässige Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittstaat befindet - es Aufsichtsbestimmungen
unterliegt, die nach Auffassung der Aufsichtsbehörde denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.
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6. Abgeleitete Finanzinstrumente
Es können abgeleitete Finanzinstrumente, einschliesslich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem
der in Nummer 1 bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleitete Finanzierungsinstrumente,
die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate») erworben werden, sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne der Nummern 1. bis 7. oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen Gründungsdokumenten genannten An-
lagezielen investieren darf,
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen wurden, und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initivative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt
werden können.
7. Geldmarktinstrumente
Es können Geldmarktinstrumente erworben werden, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, aber
liquide sind und deren Wert jederzeit bestimmt werden kann, sofern die Emission oder Emittent dieser Instrumente
bereits Vorschriften über die Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und vorausgesetzt, diese Instrumente werden:
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der
EU, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder Europäischen Investitionsbank, von einem Drittstaat
oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Mitgliedstaat der Förderation oder von einer internationalen Einrichtung
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert, oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter Nummer 1 dieses Artikels bezeichneten ge-
regelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Auf-
sicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der
Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein
Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der 4. Richtlinie 78/660/EWG aufstellt, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere
börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmens-gruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,
oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch die Nutzung
einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
8. Anlagegrenzen
a) i) Bis zu 10% des Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein- und des-
selben Emittenten angelegt werden. Bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Einlagen ein und desselben
Emittenten angelegt werden. Das Ausfallrisiko bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 10 % des Netto-Teilfondsver-
mögens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne der Nummer 5 ist, oder höchstens 5%
des Netto-Teilfondsvermögens in allen übrigen Fällen.
ii) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, bei denen mehr als 5% des jewei-
ligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt sind, ist auf höchstens 40% dieses Netto-Teilfondsvermögens begrenzt. Diese
Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt
werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der in i) aufgeführten Einzelobergrenzen darf das Netto-Teilfondsvermögen bei einem Emittenten höch-
stens zu 20% in einer Kombination aus
- von diesem Emittenten begebenen Wertpapieren oder Geldmarktintrumenten und/oder
- Einlagen und/oder
- von diesem Emittenten erworbenen OTC-Derivaten
b) Der unter a. i) Satz 1 genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35%, und der unter a. ii) Satz 1 genannte Pro-
zentsatz von 40% entfällt für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von den folgenden Emittenten begeben oder
garantiert werden:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union («EU») und deren Gebietskörperschaften;
- Mitgliedsstaaten der OECD;
- Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind;
- internationalen Organismen öffentlichrechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
c) Die unter a. i) und ii) Satz 1 genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10% auf 25% bzw. von 40% auf 80% für
Schuldverschreibungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden,
sofern
- diese Kreditinstitute auf Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber sol-
cher Schuldverschreibungen unterliegen,
- der Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die
während der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen be-
stimmt sind.
24823
Die hier erwähnten Schuldverschreibungen werden bei der Anwendung der in a. ii) genannten Anlagegrenze von 40%
nicht berücksichtigt.
d) Die Anlagegrenzen unter a. bis c. dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, dass Anlagen in Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten ein- und desselben Emittenten oder Einlagen bei dieser Institution oder Derivate derselben
in keinem Fall 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens überschreiten dürfen.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349 EWG
oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören,
sind bei der Berechnung der in diesem Paragraph vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Unternehmensgruppe
anzusehen.
Kumulativ dürfen bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und
derselben Unternehmensgruppe angelegt werden.
e) Unbeschadet der unter i. festgelegten Anlagegrenzen werden die unter a. genannten Obergrenzen für Anlagen in
Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20% angehoben, wenn es gemäß den Grün-
dungsdokumenten des Teilfonds Ziel seiner Anlagepolitik ist, einen bestimmten, von der Luxemburger Aufsichtsbehör-
de anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden; Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Zusammensetzung des Index hinreichend
diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die im Satz 1 festgelegte Grenze wird auf höchstens 35% angehoben, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Markt-
bedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere bei geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten
zulässig.
f) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds abweichend von a. bis d. ermächtigt werden, unter Beachtung
des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörper-
schaften, von einem Staat, der Mitgliedstaat der OECD ist oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen
Charakters, denen wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wert-
papiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein-
und derselben Emission 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
g) Für den Teilfonds dürfen Anteile von anderen OGAW und/oder OGA im Sinne der Nummer 4 erworben werden,
sofern er höchstens 20% seines Vermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen OGA anlegt. Zum
Zwecke der Anwendung dieser Anlagegrenze wird jeder Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds im Sinne von
Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 als eigenständiger Emittent unter der Voraussetzung betrachtet, dass
die Trennung der Haftung der Teilfonds in Bezug auf Dritte sichergestellt ist.
i) Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30% des Netto-Teilfondsvermögens nicht
übersteigen. In den Fällen, in denen der Teilfonds Anteile eines anderen OGAW und/oder sonstigen OGA erworben
hat, müssen die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen OGA hinsichtlich der Obergrenzen der Nummer
8 a. bis d. nicht berücksichtigt werden.
ii) Erwirbt der Teilfonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund
einer Übertragung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die mit der
Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder in-
direkte Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft
für die Zeichnung oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den Teilfonds keine
Gebühren berechnen.
h) Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungs-
bereich des Teils I des Gesetzes vom 30. März 1988 für Organismen für gemeinsame Anlagen sowie des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 fallen, stimmberechtigte Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesent-
lichen Einfluß auf die Geschäftspolitik des Emittenten gestattet.
i) Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- 25% der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen OGA,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Geldmarktinstrumente,
erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten, dritten und vierten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Ge-
samtemissionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente bzw. die Zahl der im Umlauf
befindlichen Anteile oder Aktien eines OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.
Die hier unter h. und i. aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nicht
anzuwenden, die von Mitgliedstaaten der EU und deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaat
der EU sind, begeben oder garantiert oder von internationalen Organismen öffentlichrechtlichen Charakters begeben
werden, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
Die hier unter h. und i. aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien an Ge-
sellschaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften hauptsächlich Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
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- der Erwerb von Aktien einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates den einzigen
Weg darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen der Num-
mer 8 a. bis e. und g. sowie h. und i. 1. bis 4. Gedankenstrich des Verwaltungsreglements entsprechen. Bei Überschrei-
tung der Anlagegrenzen der Nummer 8 a. bis e. und g. sind die Bestimmungen der Nummer 18 sinngemäß anzuwenden.
j) Für einen Teilfonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente eingesetzt werden, sofern das hiermit verbundene Ge-
samtrisiko das Netto-Teilfondsvermögen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert
der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen
berücksichtigt. Ein Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 43 (5) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 festgelegten Grenzen Anlagen in abgeleiteten Finanzinstrumenten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der
Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43 nicht überschreitet. Anlagen in indexbasierten Derivaten müssen bei den
Anlagegrenzen des genannten Artikels nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geld-
marktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Absatzes mit berücksichtigt
werden.
9. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert während eines bestimmten Zeitraums zu einem im
voraus bestimmten Preis («Ausübungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder
«Put»-Option). Der Preis einer Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden:
Die entrichtete Prämie einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verlorengehen, sofern der Kurs des der Op-
tion zugrundeliegenden Wertpapiers sich nicht erwartungsgemäß entwickelt und es deshalb nicht im Interesse des Teil-
fonds liegt, die Option auszuüben.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht das Risiko, daß der Teilfonds nicht mehr an einer möglicherweise er-
heblichen Wertsteigerung des Wertpapiers teilnimmt beziehungsweise sich bei Ausübung der Option durch den Ver-
tragspartner zu ungünstigen Marktpreisen eindecken muß.
Beim Verkauf von Put-Optionen besteht das Risiko, daß der Teilfonds zur Abnahme von Wertpapieren zum Aus-
übungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Wertpapiere bei Ausübung der Option deutlich niedriger ist.
Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Teilfondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies
beim unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren der Fall ist.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlage-beschränkungen für
einen Teilfonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanzterminkontrakte und sonstige
Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten
Markt gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Teilfonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an
einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter» oder «OTC»-Optionen),
sofern die Vertragspartner des Teilfonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute und Teilnehmer
an den OTC-Märkten sind und einer bonitätsmäßig einwandfreien Einstufung durch eine international anerkannte Ra-
tingagentur unterliegen.
10. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien verpflichten, einen bestimmten
Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis abzunehmen bezie-
hungsweise zu liefern. Dies ist mit erheblichen Chancen, aber auch Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der
jeweiligen Kontraktgröße («Einschuß») sofort geleistet werden muß. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung
können, bezogen auf den Einschuß, zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als
Kontrakte auf Börsenindizes kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
d) Ein Teilfonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanz-terminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Teil-
fondsvermögen unterlegt sind.
11. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Teilfonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen,
sofern der jeweilige Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von
Pensionsgeschäften verkaufen. Dabei muß der Vertragspartner solcher Geschäfte ein erstklassiges Finanzinstitut und auf
solche Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der
Teilfonds während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des
Verkaufs von Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsge-
schäfte stets auf einem Niveau zu halten, das es dem Teilfonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme
von Anteilen nachzukommen.
24825
12. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können Wertpapiere insgesamt bis zu 50% des Wertes des
jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage ge- oder verliehen werden. Voraussetzung ist, daß dieses Wert-
papierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein auf solche Geschäfte spezialisiertes
Finanzinstitut hervorragender Bonität organisiert ist.
Im Rahmen der Wertpapierleihe von Wertpapieren an dem Teilfondsvermögen kann die Wertpapierleihe mehr als
50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Teilfondsvermögen erfassen, sofern dem jeweiligen Teilfonds das
Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuver-
langen.
Der Teilfonds als Leihgeber muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Ge-
genwert zur Zeit des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese
Garantie kann in flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebiets-
körperschaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder ga-
rantiert und zugunsten des jeweiligen Teilfonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wert-papierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM INTERNATIONAL, EU-
ROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers
der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.
Der Teilfonds kann im Rahmen der Wertpapierleihe als Leihnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Wert-
papierverkaufs in folgenden Fällen auftreten:
- während einer Zeit, in welcher die Wertpapiere zu Registrierungszwecken versandt wurden;
- wenn Wertpapiere verliehen und nicht rechtzeitig zurückerstattet wurden;
- zur Vermeidung der Nichterfüllung eines Wertpapierverkaufs, wenn die Depotbank ihrer Lieferverpflichtung nicht
nachkommt
Sofern Wertpapiere in das Teilfondsvermögen geliehen werden, darf während der Laufzeit der entsprechenden
Wertpapierleihe über die geliehenen Wertpapiere nicht verfügt werden, es sei denn, es besteht im Teilfondsvermögen
eine ausreichende Absicherung, die es dem Teilfonds ermöglicht, nach Ende der Laufzeit eines Wertpapiervertrages sei-
ner Verpflichtung zur Rückgabe der geliehenen Wertpapiere nachzukommen.
13. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Teilfonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die
Wertpapiere oder Indizes zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hin-
blick auf die ordentliche Verwaltung des jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt insbesondere für Tauschgeschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu
Sicherungszwecken vorgenommen werden können. Diese Geschäfte sind ausschließlich mit auf solche Geschäfte spe-
zialisierten Finanzinstituten bester Bonität zulässig und dürfen zusammen mit den in Absatz 8 dieses Artikels beschrie-
benen Verpflichtungen grundsätzlich den Gesamtwert der von dem jeweiligen Teilfonds in den entsprechenden
Währungen gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
c) Dies gilt ferner für Index-Zertifikate, sofern diese als Wertpapiere gemäß Art. 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 gelten. Index-Zertifikate sind am Kapitalmarkt begebene Inhaberschuldverschreibungen, die eine Rück-
zahlung unter Berücksichtigung der relativen Indexveränderung, gegebenenfalls bis zu einem vereinbarten Höchstkurs,
am jeweiligen Berechnungstag verbriefen. Der Kurs dieser Index-Zertifikate richtet sich insbesondere nach dem jewei-
ligen aktuellen Index-Stand, ihre Rückzahlung nach den jeweiligen Emissionsbedingungen. Dabei unterscheiden sich In-
dex-Zertifikate von verbrieften Index-Optionen und Optionsscheinen dadurch, daß es sich nicht um Termingeschäfte
handelt und die für Optionen signifikante Hebelwirkung, die Optionsprämie und der Ausübungspreis fehlen.
14. Flüssige Mittel
Bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei sonsti-
gen Banken gehalten werden.
15. Devisensicherung
a) Zur Absicherung von Devisenrisiken kann ein Teilfonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Call-Optionen
auf Devisen verkaufen und Put-Optionen auf Devisen kaufen, sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer
Börse oder an einem geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Absatz 9
b. gehandelt werden, unter der Voraussetzung, daß es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen
handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind und die einer bonitätsmäßig einwandfreien Einstufung durch eine
international anerkannte Ratingagentur unterliegen.
b) Ein Teilfonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise um-
tauschen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten
abgeschlossen werden.
c) Devisensicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten vor-
aus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Teilfonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
16. Weitere Anlagerichtlinien
a) Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in den Nummern 4., 6. und 7 genannten
Finanzinstrumenten sind nicht zulässig.
b) Ein Teilfondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
c) Ein Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrak-
ten angelegt werden.
24826
17. Kredite und Belastungsverbote
a) Ein Teilfondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
b) Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen werden,
sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Teilfonds Fremdwährungen im Rahmen eines
«back-to-back»-Darlehens erwerben.
c) Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere, Geldmarktinstru-
mente oder anderer in den Nummern 4., 6. und 7 genannten Finanzinstrumente können Verbindlichkeiten zu Lasten
eines Teilfondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kreditverbindlichkeiten gemäß Buch-
stabe b. 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d) Zu Lasten eines Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen
eingegangen werden.
18. Überschreitung von Anlagegrenzen
a) Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Teilfondsvermögen befindlichen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bei-
gefügt sind, überschritten werden.
b) Neu aufgelegte Teilfonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Teilfonds von den Anla-
gegrenzen nach Nummer 8 a. bis g. dieses Artikels abweichen.
c) Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugs-
rechten überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.
Ist der Emittent eine juristische Person mit mehreren Teilfonds, bei dem das Vermögen eines Teilfonds ausschliesslich
für die Ansprüche der Anleger dieses Teilfonds sowie für diejenigen der Gläubiger, deren Forderung aufgrund der Grün-
dung, der Funktionsweise oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind, haften, wird zum Zwecke der Anwen-
dung der Risikostreuungsregelungen nach Nummer 8 Buchstaben a. bis e. sowie g. dieses Artikels jeder Teilfonds als
gesonderter Emittent angesehen.
Art. 5. Fondsanteile - Ausgabe von Anteilen
1. Fondsanteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds. Die Anteile können in der Form von Inhaber- oder Namens-
anteilen ausgegeben werden. Die Anteile können als Teilstücke bis zu einem Tausendstel eines Anteils, in ganzen Stücken
oder in der Form von Sammelzertifikaten ausgegeben werden, in Stückelungen von 10 oder 100 Anteilen. Teilstücke
welche in der Form von Inhaberanteilen ausgegeben werden können nicht materiell geliefert werden und werden bei
der Depotbank auf einem Wertpapierkonto verwahrt, das zu diesem Zweck zu eröffnen ist. Namensanteile können
durch schriftliche Anweisung an den Transferagent auf Dritte übertragen werden.
2. Alle Fondsanteile an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds zwei oder mehrere Anteilklassen vorzu-
sehen. Die Anteilklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Erträge, nach
der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Anteile sind vom Tage
ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse
beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Anteilklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen
Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
4. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
5. Anteile werden an jedem Tag, der Bankarbeitstag in Luxemburg ist («Bewertungstag»), ausgegeben. Ausgabepreis
ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages zugun-
sten der Vertriebsstellen, dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds im betreffenden Anhang zu dem Verkaufs-
prospekt aufgeführt wird. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem
betreffenden Bewertungstag (unter Ausschluß des Bewertungstags) bei einer der nachgenannten Stellen unter Ausschluß
der deutschen Vertriebsstelle zahlbar. Die Verwaltungsgesellschaft ist jedoch ermächtigt, Anteile erst auszugeben, wenn
der Ausgabepreis bereits bei einer dieser Stellen eingegangen ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere
Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
6. Für alle Zeichnungsanträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, den Zahlstellen oder Vertriebs-
stellen zwischen 9 und 16.30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag ermit-
telte Ausgabepreis. Für Zeichnungsanträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen
oder der Depotbank nach 16.30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, kommt der am übernächsten Bewertungstag
ermittelte Ausgabepreis zur Anwendung.
7. Fondsanteile können bei der Verwaltungs-gesellschaft, der Depotbank, den Vertriebsstellen oder jeder Zahlstelle
gezeichnet werden. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises im Auftrag der Verwaltungsge-
sellschaft von der Depotbank zugeteilt und in entsprechender Höhe auf einem vom Zeichner anzugebenden Depot gut-
geschrieben.
Art. 6. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die
Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Anteile gegen Zahlung des Rück-
nahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse, zum Schutz des Fonds
bzw. des jeweiligen Teilfonds oder der Anteilinhaber erforderlich erscheint.
2. In diesem Fall wird die Depotbank auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsaufträge eingehende Zahlungen unver-
züglich zurückerstatten.
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Art. 7. Anteilwertberechnung
Der Wert eines Anteils (der «Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des entsprechenden Teilfonds festge-
legte Währung (die «Teilfondswährung»). Unbeschadet einer anderweitigen Regelung im Sonderreglement eines ent-
sprechenden Teilfonds wird der Anteilwert von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter
Aufsicht der Depotbank an jedem Bewertungstag, berechnet. Die Berechnung für jede Anteilsklasse erfolgt durch Tei-
lung des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens des jeweiligen Teilfonds durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf
befindlichen Anteile jeder Klasse an diesem Teilfonds. Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanz-
statistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gemäß den Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements
Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds insgesamt gegeben werden muß, werden die Vermögens-
werte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das Vermögen jedes Teilfonds wird nach folgen-
den Grundsätzen berechnet:
1. Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet.
2. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
3. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren be-
zahlten Kurs bewertet.
4. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber auf einem anderen geregelten,
anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Markt gehandelt werden, werden zu dem
Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf
und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere
verkauft werden können.
5. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die weder an einer Börse amtlich notiert, noch auf einem anderen geregelten
Markt gehandelt werden, werden zu ihrem jeweiligen Verkehrswert, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt, bewertet.
6. Festgelder können zum Renditekurs bewertet werden, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen der Verwal-
tungsgesellschaft und der Depotbank geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Ren-
ditekurs dem Realisierungswert entspricht.
7. Optionen werden grundsätzlich zu den letzten verfügbaren Börsenkursen bzw. Maklerpreisen bewertet. Sofern ein
Bewertungstag gleichzeitig Abrechnungstag einer Option ist, erfolgt die Bewertung der entsprechenden Option zu ih-
rem jeweiligen Schluß-abrechnungspreis («settlement price»).
8. Die auf Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere entfallenden anteiligen Zinsen werden mit einbezogen, soweit sie
nicht bereits im Kurswert enthalten sind.
9. Alle anderen Vermögenswerte werden zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft
nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festgelegt
hat.
10. Alle nicht auf die jeweilige Teilfondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs
in die Teilfondswährung umgerechnet.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und so-
lange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der die Anteilwertberechnung von Zielfonds, in welchen ein wesentlicher Teil des Fondsver-
mögens des betreffenden Teilfonds angelegt ist, ausgesetzt ist, oder wenn eine Börse oder ein anderer geregelter Markt,
an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als
gesetzlichen oder Bankfeiertagen, geschlossen ist
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Fondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungs-
gemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung bzw. Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich
in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen die Anteile vertrieben werden. Zusätzlich
werden Anleger, welche einen Rücknahme- oder Umtauschauftrag gestellt haben, von einer Einstellung der Anteilwert-
berechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in
Kenntnis gesetzt.
3. Jeder Antrag für die Zeichnung, die Rücknahme oder den Umtausch kann im Fall einer Aussetzung der Berechnung
des Anteilwertes vom Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der Anteilwertbe-
rechnung widerrufen werden.
Art. 9. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt zum Anteilwert gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements (Rücknahmepreis) und nur an
einem Bewertungstag im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements. Die Zahlung des Rücknah-
mepreises erfolgt unverzüglich nach dem entsprechenden Bewertungstag, spätestens aber innerhalb von drei Bankar-
beitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag bzw. spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen
nach Eingang des vollständigen Rücknahmeantrages bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstel-
len oder der Depotbank.
2. Für alle Rücknahmeaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der
Depotbank zwischen 9 und 16.30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag
ermittelte Rücknahmepreis je Anteil. Für alle Rücknahmeaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen,
24828
den Vertriebsstellen oder der Depotbank nach 16.30 Uhr eintreffen, gilt der am übernächsten Bewertungstag ermittelte
Rücknahmepreis.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche Rück-
nahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft
wurden. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf,
daß dem jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme
von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme von Anteilen wegen einer Einstellung der Anteilwertbe-
rechnung gemäß Art. 8 des Allgemeinen Verwaltungsreglement zeitweilig einzustellen; entsprechendes gilt für den Um-
tausch von Anteilen.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände, die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds oder eines
Teilfonds erforderlich erscheint.
7. Der Anteilinhaber kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile eines anderen Teilfonds umtauschen. Der Um-
tausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben erfolgt auf der Grundlage des jeweils gültigen Anteilwertes des be-
treffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision. Die maximale Umtauschprovision, die zugunsten
der Vertriebstelle erhoben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag des Ausgabeaufschlages,
der im Zusammenhang mit der Ausgabe von Anteilen des Teilfonds erhoben werden kann, und dem Ausgabeaufschlag,
der vom Anteilinhaber im Zusammenhang mit der Zeichnung der umzutauschenden Anteile gezahlt wurde, mindestens
jedoch 0.5% vom Anteilwert der zu zeichnenden Anteile. Falls für einen Teilfonds keine Umtauschprovision erhoben
wird, wird dies im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, ist auch ein Umtausch von Antei-
len einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse innerhalb des Teilfonds möglich. In diesem Falle wird keine
Umtauschprovision erhoben.
8. Für alle Umtauschaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der De-
potbank zwischen 9 und 16:30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag er-
mittelte Anteilwert. Für alle Umtauschaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den
Vertriebsstellen oder der Depotbank nach 16:30 Uhr eintreffen, gilt der am übernächsten Bewertungstag ermittelte An-
teilwert.
9. Fondsanteile können bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der Depotbank
zurückgegeben bzw. umgetauscht werden.
Art. 10. Rechnungsjahr - Abschlußprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-
schaft ernannt wird.
Art. 11. Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Anteilinhaber dieses Teil-
fonds ausschütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet Erwähnung im Sonderregle-
ment des entsprechenden Teilfonds sowie im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Teilfondsvermö-
gen des Fonds insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Nr. 4 des Allgemei-
nen Verwaltungsreglements sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar
ausbezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wur-
den, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 des Allgemeinen Verwaltungs-
reglements ausschließlich die Anteile des jeweiligen Teilfonds, die als ausschüttende Anteile in der Verwendung der Er-
träge gekennzeichnet sind.
Art. 12. Kosten
Neben den im Sonderreglement des entsprechenden Teilfonds festgelegten Kosten trägt jeder Teilfonds folgende Ko-
sten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhebt die Verwaltungsgesellschaft ein Entgelt, dessen maximale Höhe
im jeweiligen Sonderreglement festgelegt ist und das 2,5% p.a. nicht übersteigt. Daneben erhält die Verwaltungsgesell-
schaft eine erfolgsabhängige Gebühr entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Sonderreglements. Neben der Ver-
gütung der Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung der Teilfonds wird dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine
Verwaltungsvergütung für die in ihm enthaltenen Zielfonds berechnet, die 2,5 % p.a. nicht übersteigt. Erwirbt der jewei-
lige Teilfonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer Übertra-
gung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die mit der
Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder in-
direkte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung
24829
oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den jeweiligen Teilfonds keine Gebüh-
ren berechnen. Soweit ein Teilfonds jedoch in Zielfonds anlegt, die von anderen Gesellschaften aufgelegt und/oder ver-
waltet werden, sind gegebenenfalls der jeweilige Ausgabeaufschlag bzw. eventuelle Rücknahmegebühren zu
berücksichtigen. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß zusätzlich zu den Kosten, die dem Teilfondsvermögen gemäß den
Bestimmungen dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements, des Sonderreglements und des Verkaufsprospektes (nebst
Anhängen) belastet werden, Kosten für das Management und die Verwaltung der Zielfonds, in welchen der Teilfonds
anlegt sowie die Depotbankvergütung, die Kosten der Wirtschaftsprüfer, Steuern sowie sonstige Kosten und Gebühren,
auf das Fondsvermögen dieser Zielfonds anfallen werden und somit eine Mehrfachbelastung mit gleichartigen Kosten
entstehen kann.
2. Das Entgelt der Depotbank, dessen maximale Höhe im jeweiligen Sonderreglement für den betreffenden Teilfonds
aufgeführt wird, sowie deren Bearbeitungsgebühren und banküblichen Spesen.
3. Das Entgelt der Zentralverwaltungsstelle, dessen maximale Höhe im jeweiligen Sonderreglement für den betref-
fenden Teilfonds aufgeführt wird.
4. Sämtliche Kosten werden zunächst dem laufenden Einkommen und den Kapitalgewinnen sowie zuletzt dem jewei-
ligen Teilfondsvermögen angerechnet.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann dem jeweiligen Teilfonds außerdem folgende Kosten belasten:
a) die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten mit
Ausnahme von Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen bei Anteilen von Zielfonds, die unmittelbar oder auf-
grund einer Übertragung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die
mit der Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte
oder indirekte Beteiligung verbunden ist. Diese Beschränkung ist ebenfalls in den Fällen anwendbar, in denen ein Teil-
fonds Anteile einer Investmentgesellschaft erwirbt, mit der er im Sinne des vorhergehenden Satzes verbunden ist.
b) Steuern, die auf das Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des jeweiligen Teilfonds
erhoben werden
c) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds handeln
d) Kosten des Wirtschaftsprüfers
e) Kosten der Vorbereitung und Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentlichung dieses Allgemeinen Verwal-
tungsreglements, des jeweiligen Sonderreglements sowie anderer Dokumente, die den jeweiligen Teilfonds betreffen,
einschließlich Anmeldungen zur Registrierung, Verkaufsprospekte (nebst Anhängen) oder schriftliche Erläuterungen bei
sämtlichen Aufsichtsbehörden und Börsen (einschließlich örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen), die im Zusam-
menhang mit dem jeweiligen Teilfonds oder dem Anbieten der Anteile vorgenommen/erstellt werden müssen, die
Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Sprachen
sowie Druck- und Vertriebskosten sämtlicher weiterer Berichte und Dokumente, die gemäß den anwendbaren Geset-
zen oder Verordnungen der genannten Behörden notwendig sind, die Gebühren an die jeweiligen Repräsentanten im
Ausland sowie sämtliche Verwaltungsgebühren
f) die banküblichen Gebühren gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländi-
scher Investmentanteile, Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Ausland
g) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Anteilen anfallen
h) Kosten der für die Anteilinhaber bestimmten Veröffentlichungen
i) Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen.
Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden auf maximal 50.000 Euro geschätzt
und werden dem Fondsvermögen der bei der Gründung bestehenden Teilfonds belastet. Die Aufteilung der Gründungs-
kosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermögen eines bestimmten Teil-
fonds stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Verwaltungsgesellschaft. Kosten im
Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen belastet, dem sie zu-
zurechnen sind.
Art. 13. Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements und der Sonderreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank das Allgemeine Verwaltungsreglement sowie
jedes Sonderreglements jederzeit vollständig oder teilweise ändern.
2. Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements sowie der jeweiligen Sonderreglements werden beim Han-
delsregister des Bezirksgerichtes Luxemburg hinterlegt und im Mémorial veröffentlicht und treten, sofern nichts anderes
bestimmt ist, am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Art. 14. Veröffentlichungen
1. Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der
Depotbank, jeder Zahlstelle und jeder Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens einer über-
regionalen Tageszeitung eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht.
2. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg.
3. Verkaufsprospekt (einschließlich etwaiger Anhänge), Allgemeines Verwaltungsreglement, die Sonderreglements so-
wie Jahres- und Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depot-
bank, bei jeder Zahlstelle und jeder Vertriebsstelle erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, der
Zentralverwaltungs-, Register- und Transferstellenvertrag sowie die Satzung der Verwaltungsgesellschaft können bei der
Verwaltungsgesellschaft, bei den Zahlstellen und bei den Vertriebsstellen an deren jeweiligen Hauptsitz eingesehen wer-
den.
24830
Art. 15. Auflösung des Fonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung können der Fonds bzw. ein oder meh-
rere Teilfonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden.
2. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne daß eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt
b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet wird oder die Verwaltungsgesellschaft liqui-
diert wird
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Nr. 4 des Allgemeinen Verwaltungsreglements bleibt
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen Fällen.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur vorzeitigen Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds führt, werden die Aus-
gabe und der Rückkauf von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidations-
kosten und Honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der
Depotbank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des jeweiligen
Teilfonds nach deren Anspruch verteilen. Nettoliquidationserlöse, die nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens
von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden von der Depotbank nach Abschluß des Liquidationsverfahrens für
Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, bei der diese Be-
träge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
4. Die Anteilinhaber, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die
Teilung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
5. Die Auflösung des Fonds oder eines Teilfonds gemäß Artikel 15 wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von denen eine
eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 16. Verschmelzung von Fonds und von Teilfonds
Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluß des Verwaltungsrates gemäß nachfolgender Bedingungen beschlie-
ßen, den Fonds oder einen Teilfonds in einen anderen Fonds, der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird
oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, einzubringen. Die Verschmelzung kann in folgenden
Fällen beschlossen werden:
- Sofern das Netto-Vermögen des Fonds oder Teilfonds an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, wel-
cher als Mindestbetrag erscheint, um den Fonds bzw. den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise verwalten zu kön-
nen. Die Verwaltungsgesellschaft hat diesen Mindestbetrag auf EUR 2 Mio. festgesetzt.
- Sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds oder Teilfonds zu verwalten.
Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
nicht gegen die Anlagepolitik des aufnehmenden Fonds verstößt.
Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds.
Der Beschluß der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung von Fonds oder Teilfonds wird jeweils in einer von der
Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teil-
fonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds haben während 1 Monats das Recht, ohne Kosten die
Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert nach dem Verfahren, wie es in Artikel 9
des Allgemeinen Verwaltungsreglements beschrieben ist, zu verlangen. Die Anteile der Anteilinhaber, welche die Rück-
nahme ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem Tag des Inkrafttretens der
Verschmelzung durch Anteile des aufnehmenden Fonds ersetzt. Gegebenenfalls erhalten die Anteilinhaber einen Spit-
zenausgleich.
Der Beschluß, einen Fonds oder einen Teilfonds mit einem ausländischen Fonds zu verschmelzen, obliegt der Ver-
sammlung der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds. Die Einladung zu der Versammlung der Anteil-
inhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds wird von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von
mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versammlung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zei-
tung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Der Beschluß zur Verschmelzung des Fonds mit einem ausländischen Fonds unterliegt einem Anwesenheitsquorum von
50% der sich im Umlauf befindlichen Anteilen und wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder der mittels einer
Vollmacht vertretenen Anteile getroffen, wobei nur die Anteilinhaber an den Beschluß gebunden sind, die für die Ver-
schmelzung gestimmt haben. Bei den Anteilinhabern, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben sowie bei allen
Anteilinhabern, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, wird davon ausgegangen, daß sie ihre Anteile zum
Rückkauf angeboten haben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann gemäß vorstehender Bedingungen ebenfalls jederzeit beschließen, die Vermögens-
werte eines Teilfonds einem anderen bestehenden Teilfonds des Fonds oder einem anderen Organismus für gemeinsa-
me Anlagen oder einem anderen Teilfonds innerhalb eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen zuzuteilen und
die Anteile als Anteile eines anderen Teilfonds (nach einer Aufteilung oder Konsolidierung, so erforderlich, und der Aus-
zahlung der Anteilsbruchteile an die Anteilinhaber) neu zu bestimmen.
24831
Art. 17. Verjährung
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von 5 Jah-
ren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in Ar-
tikel 15 Nr. 3 enthaltene Regelung.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt 5 Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungsbeträge die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden verfallen zugunsten des Fonds.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Allgemeine Verwaltungsreglement des Fonds sowie das jeweilige Sonderreglement des einzelnen Teilfonds un-
terliegt Luxemburger Recht. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsge-
sellschaft und der Depotbank. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Allgemeinen
Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002. Das Allgemeine Verwaltungsreglement
sowie die jeweiligen Sonderreglements sind bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen
Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts
im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind be-
rechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, soweit
es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf Angelegen-
heiten, die sich auf den Fonds beziehen.
2. Der deutsche Wortlaut dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft
und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden,
für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen solche An-
teile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Art. 19. Inkrafttreten
Das Allgemeine Verwaltungsreglement sowie jedes Sonderreglement treten am Tag der Unterzeichnung in Kraft, so-
fern nichts anderes bestimmt ist.
Das Allgemeine Verwaltungsreglement wurde am 2. Juli 2001 im «Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations»,
dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (im folgenden «Mémorial» genannt) erstmals veröffentlicht. Eine erste
Änderung trat am 3. Juli 2001 in Kraft und wurde am 18. Juli 2001 im «Mémorial» veröffentlicht. Eine letzte Änderung
tritt am 20. März 2006 in Kraft und wird am 10. März 2006 im «Mémorial» veröffentlicht.
Luxemburg, den 13. Februar 2006
Enregistré à Luxembourg, le 28 février 2006, réf. LSO-BN05970. – Reçu 44 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(020574//841) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 mars 2006.
1st-GROUP FUNDS, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Sonderreglement 1st-GROUP FUNDS - 1st-US Select Fundi>
Art. 1. Der Fonds
Der Fonds 1st-GROUP FUNDS (der «Fonds») besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt
den Fonds. Für den Fonds ist das letztmals am 20. März 2006 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations («Mé-
morial») veröffentlichte Verwaltungsreglement integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend hiervon gelten für
den Teilfonds 1st- US SELECT FUND («der Teilfonds») die Bestimmungen dieses Sonderreglements.
Art. 2. Anlagepolitik
Ziel der Anlagepolitik des Teilfonds ist die Erwirtschaftung eines möglichst hohen Wertzuwachses der Vermögens-
anlagen. Das Teilfondsvermögen wird mindestens zu 60% angelegt in an US-amerikanischen Börsen gehandelten Aktien,
Aktien- und Aktienindexzertifikaten, Wandelschuld-verschreibungen, Optionsanleihen mit Optionsscheinen auf Wert-
papiere, sofern diese als Wertpapiere gemäß Artikel 41 des Luxemburger Gesetzes über Organismen für gemeinsame
Anlagen gelten, sowie in Genuß- und Partizipationsscheinen von Unternehmen.
Daneben darf der Teilfonds bis zu 10% des Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen von Geldmarkt-, Wertpapier-, so-
wie Altersvorsorge-Sondervermögen anlegen. Bei den erworbenen Fondsanteilen wird es sich ausschließlich um solche
handeln, die unter dem Recht eines EU-Mitgliedstaates, der Schweiz, USA, Hong-Kong, Kanada, Japan und Norwegen
aufgelegt wurden.
Die Grenze von 10% des Teilfondsvermögens umfasst auch Investments in nicht notierte Wertpapiere und Geld-
marktinstrumente. Die Verwaltungsgebühren der vom Teilfonds erworbenen Sondervermögen betragen max. 2,5% p.a.
Innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen kann der Teilfonds flüssige Mittel und Festgelder halten.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen ist der Erwerb oder die Veräußerung von Optio-
nen, Futures und der Abschluß sonstiger Termingeschäfte sowohl zur Absicherung gegen mögliche Kursrückgänge auf
den Kapitalmärkten als auch zur Renditeoptimierung gestattet. Mit dem Einsatz von Derivaten können aufgrund der He-
belwirkung erhöhte Risiken verbunden sein.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
24832
Art. 3. Anteile
1. Die Anteile werden in Globalurkunden verbrieft; ein Anspruch auf die Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Anteile am Teilfonds sind frei übertragbar.
Art. 4. Währung, Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Währung des Teilfonds ist der Euro.
2. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zzgl einer Verkaufsprovision von bis
zu 5% zugunsten der Vertriebstellen. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die
in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. Er ist innerhalb von 3 Luxemburger Bankarbeitstagen nach dem entsprechen-
den Bewertungstag zahlbar.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
4. Der Umtausch von Anteilen erfolgt auf der Grundlage des Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungs-
weise der betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Vertriebstelle des Teilfonds erho-
ben werden, in den getauscht werden soll. Wird eine Umtauschprovision erhoben, so beträgt diese höchstens 1% des
Anteilwertes des Teilfonds, in welche(n) der Umtausch erfolgen soll; eine Nachzahlung der etwaigen Differenz zwischen
den Verkaufsprovisionen auf die Anteilwerte der betreffenden Teilfonds bleibt hiervon unberührt.
Art. 5. Ertragsverwendung
Die vereinnahmten Dividenden- und Zinserträge sowie sonstige ordentliche Erträge werden nach Maßgabe der Ver-
waltungsgesellschaft grundsätzlich thesauriert.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die
Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art abzüglich reali-
sierter Kapitalverluste, ausschütten.
Art. 6. Depotbank und Zentralverwaltung
Depotbank und Zentralverwaltung ist die BANQUE DE LUXEMBOURG, eine Bank im Sinne des Luxemburger Ge-
setzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor.
Art. 7. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Teilfondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfonds ein Entgelt von bis zu 1,5% p.a. des
Netto-Vermögens des Teilfonds zu erhalten, das auf der Basis des Netto-Teilfondsvermögens am Ende des entsprechen-
den Kalendermonats pro rata temporis zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.
2. Ferner ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, ein erfolgsabhängiges Entgelt von bis zu 20% des vierteljährlichen
Anstiegs des Anteilwertes des Teilfonds zu erhalten. Dieses wird an jedem Bewertungstag berechnet und vierteljährlich
ausgezahlt. In einem Quartal netto erzielte Wertminderungen werden auf das nächste Quartal vorgetragen; im Falle von
Verlustvorträgen fällt das Erfolgshonorar erst an, wenn diese vollständig ausgeglichen sind.
3. Für die Abgeltung der mit der laufenden Betreuung der Anteilinhaber verbundenen Kosten ist die Verwaltungsge-
sellschaft berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfonds eine Betreuungsgebühr von bis zu 0,3% p.a. des Netto-Vermö-
gens des Teilfonds zu erhalten, das auf der Basis des Netto-Teilfondsvermögens am Ende des entsprechenden
Kalendermonats pro rata temporis zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.
4. Die Depotbank und Zentralverwaltung erhält aus dem Vermögen des Teilfonds:
a. Ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank und Zentralverwaltung in Höhe, in Höhe von bis zu 0,25% des Netto-
Teilfondsvermögens, mind. jedoch EUR 25.000 das auf der Basis des Teilfondsvermögens am Ende des entsprechenden
Kalendermonats pro rata temporis berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird;
b. Eine Bearbeitungsgebühr für die Tätigkeit als Depotbank von bis zu EUR 100 pro Wertpapiertransaktion;
c. Kosten und Auslagen, die der Depotbank aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter mit
der Verwahrung von Vermögenswerten des Teilfonds gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Verwaltungsreglements entstehen;
Art. 8. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 2001.
Art. 9. Dauer des Teilfonds
Der Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Art. 10. Inkrafttreten
Das Sonderreglement sowie dessen Änderungen treten am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts anderes
bestimmt ist.
Das Sonderreglement des Teilfonds ist am 27. Februar 2004 in Kraft getreten und wurde erstmals am 1. April 2004
im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations» («Mémorial»), dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg,
veröffentlicht. Änderungen des Sonderreglements treten am 20. März 2006 in Kraft und werden am 10. März 2006 im
Mémorial veröffentlicht.
Luxemburg, den 10. Februar 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 28 février 2006, réf. LSO-BN05972. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(020576//88) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 mars 2006.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
24833
NOMURA JPMF WORLD CB FUND, Fonds Commun de Placement.
—
L’acte modificatif au règlement de gestion du 27 février 2006, enregistré à Luxembourg, le 1
er
mars 2006, réf. LSO-
BO00049, a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 mars 2006.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
The amendment to the management regulations of 27th February 2006, registered in Luxembourg on 1 March 2006,
reference: LSO-BO00049, was deposited with the Registre de Commerce et des Sociétés of Luxembourg on 7 March
2006.
For publication in the Mémorial.
(021865//13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 mars 2006.
1ST-GROUP FUNDS, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Allgemeines Verwaltungsreglementi>
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und des Anteilinhabers hinsicht-
lich des Sondervermögens bestimmen sich nach dem folgenden Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie dem, im An-
schluß an dieses Allgemeine Verwaltungsreglement abgedruckten, Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds. Das
Allgemeine Verwaltungsreglement wurde am 2. Juli 2001 im «Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations», dem
Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (im folgenden «Mémorial» genannt) erstmals veröffentlicht. Eine erste Än-
derung vom 3. Juli 2001 wurde am 18. Juli 2001 und eine letzte Änderung vom 20. März 2006 wurde am 10. März 2006
im Mémorial veröffentlicht.
Art. 1. Der Fonds
1. Der 1ST-GROUP FUNDS (nachfolgend «Fonds» genannt) ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds
commun de placement) nach Teil 1 des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemein-
same Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002») aus Investmentanteilen, Wertpapieren und sonstigen Vermögens-
werten («Fondsvermögen»), das für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen (im folgenden
«Anteilinhaber» genannt) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds besteht aus
einem oder mehreren Teilfonds im Sinne des Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002. Die Gesamtheit der
Teilfonds ergibt den Fonds. Die Konsolidierungswährung ist der Euro. Die Anteilinhaber sind am Fonds durch Beteili-
gung an einem Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
2. Die gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber und der Verwaltungsgesellschaft sowie der
Depotbank sind in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement in Verbindung mit dem Sonderreglement des jeweiligen
Teilfonds geregelt, dessen gültige Fassung sowie Änderungen derselben im Mémorial veröffentlicht und beim Handels-
register des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das All-
gemeine Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonderreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten
Änderungen derselben an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) entsprechend den Be-
stimmungen des Luxemburger Rechts.
4. Das Netto-Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten) muß in-
nerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds den Gegenwert von EUR 1.250.000 erreichen. Hierfür ist auf
das Netto-Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Fondsvermögen der
Teilfonds ergibt.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen. Teilfonds können auf bestimmte Zeit errichtet
werden.
6. Die im Allgemeinen Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat
anwendbar. Anlagebeschränkungen welche zudem auch für den Fonds insgesamt anwendbar sind, sind ebenfalls im All-
gemeinen Verwaltungsreglement aufgeführt.
7. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Ge-
genüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, welche von den be-
treffenden Teilfonds eingegangen werden.
8. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungs-
reglements festgesetzten Regeln.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die AXXION S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzog-
tums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in Luxemburg-Munsbach.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die
unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-
lichen Anlagebeschränkungen fest.
Luxembourg, le 7 mars 2006.
Signature.
Luxembourg, 7th March 2006.
Signature.
24834
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank des Fonds ist die BANQUE DE LUXEMBOURG. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem
Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag, diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, den einzelnen
Sonderreglements sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte der Teilfonds beauftragt.
a) Sämtliche Investmentanteile, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, flüssigen Mittel und anderen gesetzlich zulässi-
gen Vermögenswerte der Teilfonds werden von der Depotbank in gesperrten Konten («Sperrkonten») und Depots
(«Sperrdepots») verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Allgemeinen Verwaltungs-
reglements, der jeweiligen Sonderreglements, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem jeweils geltenden Depot-
bankvertrag sowie den gesetzlichen Bestimmungen verfügt werden darf.
b) Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung (nach Maßgabe des Gesetzes vom 20. Dezember 2002) und mit
Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken im Ausland und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Ver-
wahrung von Investmentanteilen und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten der Teilfonds beauftragen, sofern
diese an einer ausländischen Börse zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind oder es sich um
sonstige ausländische Vermögensgegenstände handelt, die nur im Ausland lieferbar sind.
c) Die Anlage von Vermögenswerten der Teilfonds in Form von Einlagen bei anderen Kreditinstituten sowie Verfü-
gungen über diese Einlagen bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank darf einer solchen Anlage oder
Verfügung nur zustimmen, wenn diese mit den gesetzlichen Vorschriften, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem
Allgemeinen Verwaltungsreglement und dem jeweiligen Sonderreglement sowie dem Depotbankvertrag vereinbar ist.
Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten verwahrten Einlagen zu überwachen.
3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten,
vorausgesetzt, diese stehen in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonder-
reglement, dem jeweils geltenden Depotbankvertrag, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und dem
Gesetz. Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere:
a) Anteile eines Teilfonds gemäß Artikel 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements auf die Zeichner übertragen,
b) aus den Sperrkonten des jeweiligen Teilfonds den Kaufpreis für Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetz-
lich zulässige Vermögenswerte zahlen, die für den betreffenden Teilfonds erworben worden sind,
c) aus den Sperrkonten die notwendigen Einschüsse beim Abschluß von Terminkontrakten zahlen,
d) Investmentanteile, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie sonstige zulässige Vermögenswerte und Optionen,
die für einen Teilfonds verkauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen,
e) den Umtausch von Investmentanteilen, Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten gemäß den Bestimmungen des
Gesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsreglements und der jeweiligen Sonderreglements sowie des Verkaufsprospektes
(nebst Anhängen) und des Depotbankvertrages vornehmen bzw. vornehmen lassen,
f) Dividenden und andere Ausschüttungen (falls vorgesehen) an die Anteilinhaber auszahlen,
g) den Rücknahmepreis gemäß Artikel 9 des Allgemeinen Verwaltungsreglements gegen Rückgabe und Ausbuchung
der entsprechenden Anteile auszahlen,
h) das Inkasso eingehender Zahlungen des Ausgabepreises und des Kaufpreises aus dem Verkauf von Investmentan-
teilen, Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und sonstigen zulässigen Vermögenswerten sowie aller Erträge, Aus-
schüttungen, Zinsen, Entgelte für den Optionspreis den ein Dritter für das ihm für Rechnung des Teilfondsvermögens
eingeräumte Optionsrecht zahlt, Steuergutschriften ((i) falls vorgesehen, (ii) falls vom jeweiligen Teilfonds im Rahmen
von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und anderen Ländern rückforderbar und (iii) falls ausdrück-
lich hierzu von der Verwaltungsgesellschaft angewiesen) vornehmen und diese Zahlungen den Sperrkonten des jeweili-
gen Teilfonds unverzüglich gutschreiben,
i) im Zusammenhang mit der Zahlung von Ausschüttungen auf Investmentanteile und andere gesetzlich zulässige Ver-
mögenswerte Eigentums- und andere Bescheinigungen und Bestätigungen ausstellen, aus denen der Name des jeweiligen
Teilfonds als Eigentümer hervorgeht und alle weiteren erforderlichen Handlungen für das Inkasso, den Empfang und die
Verwahrung aller Erträge, Ausschüttungen, Zinsen oder anderer Zahlungen an den jeweiligen Teilfonds vornehmen so-
wie die Ausstellung von Inkassoindossamenten im Namen des jeweiligen Teilfonds für alle Schecks, Wechsel oder an-
deren verkehrsfähigen Investmentanteile und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte.
4. Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, daß
a) alle Vermögenswerte eines Teilfonds unverzüglich auf den Sperrkonten bzw. Sperrdepots des betreffenden Teil-
fonds eingehen, insbesondere der Rücknahmepreis aus dem Verkauf von Investmentanteilen,
b) anfallende Erträge und von Dritten zu zahlende Optionsprämien sowie eingehende Zahlungen des Ausgabepreises
abzüglich des Ausgabeaufschlages und etwaiger Steuern und Abgaben unverzüglich auf den Sperrkonten des jeweiligen
Teilfonds verbucht werden,
c) der Verkauf, die Ausgabe, der Umtausch, die Rücknahme, die Auszahlung und die Entwertung der Anteile, die für
Rechnung des jeweiligen Teilfonds vorgenommen werden, dem Gesetz, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem
Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie den Sonderreglements gemäß erfolgen,
d) die Berechnung des Netto-Inventarwertes und des Wertes der Anteile dem Gesetz und dem Allgemeinen Verwal-
tungsreglement gemäß erfolgt,
e) bei allen Geschäften, die sich auf das Vermögen eines Teilfonds beziehen, die Bestimmungen des Allgemeinen Ver-
waltungsreglements, der Sonderreglements, des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen) sowie die gesetzlichen Bestim-
mungen beachtet werden und der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen zugunsten des jeweiligen Teilfonds bei ihr
eingeht,
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f) die Erträge des jeweiligen Teilfondsvermögens dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem Allgemeinen Verwal-
tungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements sowie den gesetzlichen Bestimmungen gemäß verwendet werden,
g) Investmentanteile höchstens zum Ausgabepreis gekauft und mindestens zum Rücknahmepreis verkauft werden,
h) sonstige Vermögenswerte und Optionen höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung
der Bewertungsregeln nach Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements angemessen ist und die Gegenleistung im
Falle der Veräußerung dieser Vermögenswerte den zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich über- bzw.
unterschreitet, und
i) die gesetzlichen und vertraglichen Beschränkungen bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Optionen und Devisen-
terminkontrakten sowie bezüglich anderer Devisenkurs-sicherungsgeschäften eingehalten werden.
5. Darüber hinaus wird die Depotbank
a) nach Maßgabe des zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank vereinbarten Verfahrens, der Verwal-
tungsgesellschaft und/oder von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Repräsentanten schriftlich über jede Auszah-
lung, über den Eingang von Investmentanteilen, Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerten, von unbaren Ausschüttungen und Barausschüttungen, Zinsen und anderen Erträgen sowie
über Erträge aus Schuldverschreibungen Bericht erstatten sowie periodisch über alle von der Depotbank gemäß den
Weisungen der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen unterrichten,
b) nach Maßgabe des zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank vereinbarten Verfahrens unverzüglich
alle sachdienlichen Informationen, die sie von Emittenten erhalten hat, deren Investmentanteile, Wertpapiere, Geld-
marktinstrumente, flüssige Mittel und andere gesetzlich zulässigen Vermögenswerte sie von Zeit zu Zeit verwahrt, oder
Informationen, die sie auf andere Weise über von ihr verwahrte Vermögenswerte erhält, unverzüglich an die Verwal-
tungsgesellschaft weiterleiten,
c) ausschließlich auf Weisung der Verwaltungsgesellschaft oder der von ihr ernannten Repräsentanten Stimmrechte
aus den Investmentanteilen und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, die sie verwahrt, ausüben, sowie
d) alle zusätzlichen Aufgaben erledigen, die von Zeit zu Zeit zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank
schriftlich vereinbart werden.
6. a) Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des betreffenden
Teilfonds nur das in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements und dem jeweils gül-
tigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) festgesetzte Entgelt sowie Ersatz von Aufwendungen.
b) Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf das ihr nach diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen
Sonderreglements, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag zustehende
Entgelt und entnimmt es den Sperrkonten des betreffenden Teilfonds nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesell-
schaft.
c) Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, daß den jeweiligen Teilfondsvermögen Kosten Dritter nur ge-
mäß dem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements und dem Verkaufsprospekt (nebst An-
hängen) sowie dem Depotbankvertrag belastet werden.
7. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
in das Vermögen eines Teilfonds vollstreckt wird, für den das jeweilige Teilfondsvermögen nicht haftet.
Die vorstehend unter a) getroffene Regelung schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwaltungs-
gesellschaft direkt bzw. die frühere Depotbank durch die Anteilinhaber nicht aus.
8. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen
die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank durch die
Anteilinhaber nicht aus.
9. Die Depotbank sowie die Verwaltungsgesellschaft sind jeweils berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit
schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft wird
wirksam, wenn die Verwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur
Depotbank bestellt und diese die Pflichten und Funktionen als Depotbank übernimmt; falls eine Kündigung durch die
Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsgesellschaft innerhalb der gesetzlichen Fristen eine neue Depotbank ernennen,
welche die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie, gegebenen-
falls, dem jeweiligen Sonderreglement übernimmt. Bis zur Bestellung dieser neuen Depotbank wird die bisherige Depot-
bank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank vollumfänglich
nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik
Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Teilfonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden allge-
meinen Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds festgelegt. Die Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds
umfaßt dementsprechend die Anlage in Wertpapieren internationaler Emittenten und sonstigen zulässigen Vermögens-
werten einschließlich flüssiger Mittel. Die Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar.
Für die Berechnung der Mindestgrenze für das Netto-Fondsvermögen gemäß Artikel 1 Nummer 4 des Verwaltungs-
reglements sowie für die in Artikel 4 Absatz 8 i) des Verwaltungsreglements aufgeführten Anlagegrenzen ist auf das
Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Vermögen der Teilfonds ergibt.
1. Notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt, die an einer Wertpa-
pierbörse oder an einem anderen anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden gere-
gelten Markt («geregelter Markt») innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit
Ozeanien), Afrika oder Asien amtlich notiert bzw. gehandelt werden.
24836
2. Neuemissionen und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a) in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse
oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
b) spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten
Markt zugelassen werden.
Sofern die Zulassung an einem der unter Nummer 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht binnen Jahresfrist erfolgt,
sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Nummer 3 dieses Artikels anzusehen und in die dort er-
wähnte Anlagegrenze einzubeziehen.
3. Nicht notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Bis zu 10% eines Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden,
die weder an einer Börse amtlich notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden.
4. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Das Netto-Teilfondsvermögens kann in Anteilen von nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 20. Dezember 1985 Nr. 85/611/EWG zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des of-
fenen Typs («OGAW») und/oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne von Artikel 1 Absatz
2 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Drittstaat angelegt werden, sofern
- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach
Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausrei-
chende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
- das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilseigner eines OGAW gleichwer-
tig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Vermögens, die Kreditaufnahme, die Kre-
ditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich
ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bil-
den,
- der OGAW oder der andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Gründungsdokumenten
insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf.
5. Sichteinlagen
Es können Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten
gehalten werden, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat
oder - falls der satzungsmässige Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittstaat befindet - es Aufsichtsbestimmungen
unterliegt, die nach Auffassung der Aufsichtsbehörde denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.
6. Abgeleitete Finanzinstrumente
Es können abgeleitete Finanzinstrumente, einschliesslich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem
der in Nummer 1 bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleitete Finanzierungsinstrumente,
die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate») erworben werden, sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne der Nummern 1. bis 7. oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen Gründungsdokumenten genannten An-
lagezielen investieren darf,
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen wurden, und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initivative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt
werden können.
7. Geldmarktinstrumente
Es können Geldmarktinstrumente erworben werden, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, aber
liquide sind und deren Wert jederzeit bestimmt werden kann, sofern die Emission oder Emittent dieser Instrumente
bereits Vorschriften über die Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und vorausgesetzt, diese Instrumente werden:
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der
EU, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder Europäischen Investitionsbank, von einem Drittstaat
oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Mitgliedstaat der Förderation oder von einer internationalen Einrichtung
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert, oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter Nummer 1 dieses Artikels bezeichneten ge-
regelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Auf-
sicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der
Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein
Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der 4. Richtlinie 78/660/EWG aufstellt, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere
börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmens-gruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,
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oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch die Nutzung
einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
8. Anlagegrenzen
a) i) Bis zu 10% des Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein- und des-
selben Emittenten angelegt werden. Bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Einlagen ein und desselben
Emittenten angelegt werden. Das Ausfallrisiko bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 10 % des Netto-Teilfondsver-
mögens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne der Nummer 5 ist, oder höchstens 5%
des Netto-Teilfondsvermögens in allen übrigen Fällen.
ii) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, bei denen mehr als 5% des jewei-
ligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt sind, ist auf höchstens 40% dieses Netto-Teilfondsvermögens begrenzt. Diese
Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt
werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der in i) aufgeführten Einzelobergrenzen darf das Netto-Teilfondsvermögen bei einem Emittenten höch-
stens zu 20% in einer Kombination aus
- von diesem Emittenten begebenen Wertpapieren oder Geldmarktintrumenten und/oder
- Einlagen und/oder
- von diesem Emittenten erworbenen OTC-Derivaten
investiert werden.
b) Der unter a. i) Satz 1 genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35%, und der unter a. ii) Satz 1 genannte Pro-
zentsatz von 40% entfällt für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von den folgenden Emittenten begeben oder
garantiert werden:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union («EU») und deren Gebietskörperschaften;
- Mitgliedsstaaten der OECD;
- Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind;
- internationalen Organismen öffentlichrechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
c) Die unter a. i) und ii) Satz 1 genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10% auf 25% bzw. von 40% auf 80% für
Schuldverschreibungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden,
sofern
- diese Kreditinstitute auf Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber sol-
cher Schuldverschreibungen unterliegen,
- der Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die
während der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen be-
stimmt sind.
Die hier erwähnten Schuldverschreibungen werden bei der Anwendung der in a. ii) genannten Anlagegrenze von 40%
nicht berücksichtigt.
d) Die Anlagegrenzen unter a. bis c. dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, dass Anlagen in Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten ein- und desselben Emittenten oder Einlagen bei dieser Institution oder Derivate derselben
in keinem Fall 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens überschreiten dürfen.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349 EWG
oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören,
sind bei der Berechnung der in diesem Paragraph vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Unternehmensgruppe
anzusehen.
Kumulativ dürfen bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und
derselben Unternehmensgruppe angelegt werden.
e) Unbeschadet der unter i. festgelegten Anlagegrenzen werden die unter a. genannten Obergrenzen für Anlagen in
Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20% angehoben, wenn es gemäß den Grün-
dungsdokumenten des Teilfonds Ziel seiner Anlagepolitik ist, einen bestimmten, von der Luxemburger Aufsichtsbehör-
de anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden; Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Zusammensetzung des Index hinreichenddiversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die im Satz 1 festgelegte Grenze wird auf höchstens 35% angehoben, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Markt-
bedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere bei geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten
zulässig.
f) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds abweichend von a. bis d. ermächtigt werden, unter Beachtung
des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörper-
schaften, von einem Staat, der Mitgliedstaat der OECD ist oder von internationalen Organismen öffentlichrechtlichen
Charakters, denen wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wert-
papiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein-
und derselben Emission 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
g) Für den Teilfonds dürfen Anteile von anderen OGAW und/oder OGA im Sinne der Nummer 4 erworben werden,
sofern er höchstens 20% seines Vermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen OGA anlegt. Zum
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Zwecke der Anwendung dieser Anlagegrenze wird jeder Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds im Sinne von
Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 als eigenständiger Emittent unter der Voraussetzung betrachtet, dass
die Trennung der Haftung der Teilfonds in Bezug auf Dritte sichergestellt ist.
i) Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30% des Netto-Teilfondsvermögens nicht
übersteigen. In den Fällen, in denen der Teilfonds Anteile eines anderen OGAW und/oder sonstigen OGA erworben
hat, müssen die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen OGA hinsichtlich der Obergrenzen der Nummer
8 a. bis d. nicht berücksichtigt werden.
ii) Erwirbt der Teilfonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund
einer Übertragung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die mit der
Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder in-
direkte Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft
für die Zeichnung oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den Teilfonds keine
Gebühren berechnen.
h) Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungs-
bereich des Teils I des Gesetzes vom 30. März 1988 für Organismen für gemeinsame Anlagen sowie des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 fallen, stimmberechtigte Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesent-
lichen Einfluß auf die Geschäftspolitik des Emittenten gestattet.
i) Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- 25% der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen OGA,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Geldmarktinstrumente,
erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten, dritten und vierten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Ge-
samtemissionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente bzw. die Zahl der im Umlauf
befindlichen Anteile oder Aktien eines OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.
Die hier unter h. und i. aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nicht
anzuwenden, die von Mitgliedstaaten der EU und deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaat
der EU sind, begeben oder garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben
werden, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
Die hier unter h. und i. aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien an Ge-
sellschaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften hauptsächlich Wert-papiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
- der Erwerb von Aktien einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates den einzigen
Weg darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen der Num-
mer 8 a. bis e. und g. sowie h. und i. 1. bis 4. Gedankenstrich des Verwaltungsreglements entsprechen. Bei Überschrei-
tung der Anlagegrenzen der Nummer 8 a. bis e. und g. sind die Bestimmungen der Nummer 18 sinngemäß anzuwenden.
j) Für einen Teilfonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente eingesetzt werden, sofern das hiermit verbundene Ge-
samtrisiko das Netto-Teilfondsvermögen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert
der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen
berücksichtigt. Ein Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 43 (5) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 festgelegten Grenzen Anlagen in abgeleiteten Finanzinstrumenten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der
Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43 nicht überschreitet. Anlagen in indexbasierten Derivaten müssen bei den
Anlagegrenzen des genannten Artikels nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geld-
marktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Absatzes mit berücksichtigt
werden.
9. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Ver-mögenswert während eines bestimmten Zeitraums zu einem im
voraus bestimmten Preis («Ausübungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder
«Put»-Option). Der Preis einer Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden:
Die entrichtete Prämie einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verlorengehen, sofern der Kurs des der Op-
tion zugrundeliegenden Wertpapiers sich nicht erwartungsgemäß entwickelt und es deshalb nicht im Interesse des Teil-
fonds liegt, die Option auszuüben.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht das Risiko, daß der Teilfonds nicht mehr an einer möglicherweise er-
heblichen Wertsteigerung des Wertpapiers teilnimmt beziehungsweise sich bei Ausübung der Option durch den Ver-
tragspartner zu ungünstigen Marktpreisen eindecken muß.
Beim Verkauf von Put-Optionen besteht das Risiko, daß der Teilfonds zur Abnahme von Wertpapieren zum Aus-
übungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Wertpapiere bei Ausübung der Option deutlich niedriger ist.
Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Teilfondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies
beim unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren der Fall ist.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlage-beschränkungen für
einen Teilfonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanzterminkontrakte und sonstige
Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten
Markt gehandelt werden.
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Darüber hinaus können für einen Teilfonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an
einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter» oder «OTC»-Optionen),
sofern die Vertragspartner des Teilfonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute und Teilnehmer
an den OTC-Märkten sind und einer bonitätsmäßig einwandfreien Einstufung durch eine international anerkannte Ra-
tingagentur unterliegen.
10. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien verpflichten, einen be-stimmten
Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis abzunehmen bezie-
hungsweise zu liefern. Dies ist mit erheblichen Chancen, aber auch Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der
jeweiligen Kontraktgröße («Einschuß») sofort geleistet werden muß. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung
können, bezogen auf den Einschuß, zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als
Kontrakte auf Börsenindizes kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
d) Ein Teilfonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Teil-
fondsvermögen unterlegt sind.
11. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Teilfonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen,
sofern der jeweilige Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von
Pensionsgeschäften verkaufen. Dabei muß der Vertragspartner solcher Geschäfte ein erstklassiges Finanzinstitut und auf
solche Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der
Teilfonds während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des
Verkaufs von Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsge-
schäfte stets auf einem Niveau zu halten, das es dem Teilfonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme
von Anteilen nachzukommen.
12. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können Wertpapiere insgesamt bis zu 50% des Wertes des
jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage ge- oder verliehen werden. Voraussetzung ist, daß dieses Wert-
papierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein auf solche Geschäfte spezialisiertes
Finanzinstitut hervorragender Bonität organisiert ist.
Im Rahmen der Wertpapierleihe von Wertpapieren an dem Teilfondsvermögen kann die Wertpapierleihe mehr als
50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Teilfondsvermögen erfassen, sofern dem jeweiligen Teilfonds das
Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuver-
langen.
Der Teilfonds als Leihgeber muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Ge-
genwert zur Zeit des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese
Garantie kann in flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebiets-
körperschaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder ga-
rantiert und zugunsten des jeweiligen Teilfonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wert-papierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM INTERNATIONAL, EU-
ROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers
der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.
Der Teilfonds kann im Rahmen der Wertpapierleihe als Leihnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Wert-
papierverkaufs in folgenden Fällen auftreten:
- während einer Zeit, in welcher die Wertpapiere zu Registrierungszwecken versandt wurden;
- wenn Wertpapiere verliehen und nicht rechtzeitig zurückerstattet wurden;
- zur Vermeidung der Nichterfüllung eines Wert-papierverkaufs, wenn die Depotbank ihrer Lieferverpflichtung nicht
nachkommt
Sofern Wertpapiere in das Teilfondsvermögen geliehen werden, darf während der Laufzeit der entsprechenden
Wertpapierleihe über die geliehenen Wertpapiere nicht verfügt werden, es sei denn, es besteht im Teilfondsvermögen
eine ausreichende Absicherung, die es dem Teilfonds ermöglicht, nach Ende der Laufzeit eines Wertpapiervertrages sei-
ner Verpflichtung zur Rückgabe der geliehenen Wertpapiere nachzukommen.
13. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Teilfonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die
Wertpapiere oder Indizes zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hin-
blick auf die ordentliche Verwaltung des jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt insbesondere für Tauschgeschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu
Sicherungszwecken vorgenommen werden können. Diese Geschäfte sind ausschließlich mit auf solche Geschäfte spe-
zialisierten Finanzinstituten bester Bonität zulässig und dürfen zusammen mit den in Absatz 8 dieses Artikels beschrie-
24840
benen Verpflichtungen grundsätzlich den Gesamtwert der von dem jeweiligen Teilfonds in den entsprechenden
Währungen gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
c) Dies gilt ferner für Index-Zertifikate, sofern diese als Wertpapiere gemäß Art. 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 gelten. Index-Zertifikate sind am Kapitalmarkt begebene Inhaberschuldverschreibungen, die eine Rück-
zahlung unter Berücksichtigung der relativen Indexveränderung, gegebenenfalls bis zu einem vereinbarten Höchstkurs,
am jeweiligen Berechnungstag verbriefen. Der Kurs dieser Index-Zertifikate richtet sich insbesondere nach dem jewei-
ligen aktuellen Index-Stand, ihre Rückzahlung nach den jeweiligen Emissionsbedingungen. Dabei unterscheiden sich In-
dex-Zertifikate von verbrieften Index-Optionen und Optionsscheinen dadurch, daß es sich nicht um Termingeschäfte
handelt und die für Optionen signifikante Hebelwirkung, die Optionsprämie und der Ausübungspreis fehlen.
14. Flüssige Mittel
Bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei sonsti-
gen Banken gehalten werden.
15. Devisensicherung
a) Zur Absicherung von Devisenrisiken kann ein Teilfonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Call-Optionen
auf Devisen verkaufen und Put-Optionen auf Devisen kaufen, sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer
Börse oder an einem geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Absatz 9
b. gehandelt werden, unter der Voraussetzung, daß es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen
handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind und die einer bonitäts-mäßig einwandfreien Einstufung durch eine
inter-national anerkannte Ratingagentur unterliegen.
b) Ein Teilfonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise um-
tauschen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten
abgeschlossen werden.
c) Devisensicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten vor-
aus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Teilfonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
16. Weitere Anlagerichtlinien
a) Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in den Nummern 4., 6. und 7 genannten
Finanzinstrumenten sind nicht zulässig.
b) Ein Teilfondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
c) Ein Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrak-
ten angelegt werden.
17. Kredite und Belastungsverbote
a) Ein Teilfondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
b) Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens auf-genommen wer-
den, sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Teilfonds Fremdwährungen im Rahmen
eines «back-to-back»-Darlehens erwerben.
c) Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere, Geldmarktinstru-
mente oder anderer in den Nummern 4., 6. und 7 genannten Finanzinstrumente können Verbindlichkeiten zu Lasten
eines Teilfondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kreditverbindlichkeiten gemäß Buch-
stabe b. 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d) Zu Lasten eines Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen
eingegangen werden.
18. Überschreitung von Anlagegrenzen
a) Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Teilfondsvermögen befindlichen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bei-
gefügt sind, überschritten werden.
b) Neu aufgelegte Teilfonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Teilfonds von den Anla-
gegrenzen nach Nummer 8 a. bis g. dieses Artikels abweichen.
c) Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugs-
rechten überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.
Ist der Emittent eine juristische Person mit mehreren Teilfonds, bei dem das Vermögen eines Teilfonds ausschliesslich
für die Ansprüche der Anleger dieses Teilfonds sowie für diejenigen der Gläubiger, deren Forderung aufgrund der Grün-
dung, der Funktionsweise oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind, haften, wird zum Zwecke der Anwen-
dung der Risikostreuungsregelungen nach Nummer 8 Buchstaben a. bis e. sowie g. dieses Artikels jeder Teilfonds als
gesonderter Emittent angesehen.
Art. 5. Fondsanteile - Ausgabe von Anteilen
1. Fondsanteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds. Die Anteile können in der Form von Inhaber- oder Namens-
anteilen ausgegeben werden. Die Anteile können als Teilstücke bis zu einem Tausendstel eines Anteils, in ganzen Stücken
oder in der Form von Sammelzertifikaten ausgegeben werden, in Stückelungen von 10 oder 100 Anteilen. Teilstücke
welche in der Form von Inhaberanteilen ausgegeben werden können nicht materiell geliefert werden und werden bei
der Depotbank auf einem Wertpapierkonto verwahrt, das zu diesem Zweck zu eröffnen ist. Namensanteile können
durch schriftliche Anweisung an den Transferagent auf Dritte übertragen werden.
24841
2. Alle Fondsanteile an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds zwei oder mehrere Anteilklassen vorzu-
sehen. Die Anteilklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Erträge, nach
der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Anteile sind vom Tage
ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse
beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Anteilklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen
Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
4. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
5. Anteile werden an jedem Tag, der Bankarbeitstag in Luxemburg ist («Bewertungstag»), ausgegeben. Ausgabepreis
ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages zugun-
sten der Vertriebsstellen, dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds im betreffenden Anhang zu dem Verkaufs-
prospekt aufgeführt wird. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem
betreffenden Bewertungstag (unter Ausschluß des Bewertungstags) bei einer der nachgenannten Stellen unter Ausschluß
der deutschen Vertriebsstelle zahlbar. Die Verwaltungsgesellschaft ist jedoch ermächtigt, Anteile erst auszugeben, wenn
der Ausgabepreis bereits bei einer dieser Stellen eingegangen ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere
Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
6. Für alle Zeichnungsanträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, den Zahlstellen oder Vertriebs-
stellen zwischen 9 und 16.30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag ermit-
telte Ausgabepreis. Für Zeichnungsanträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen
oder der Depotbank nach 16.30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, kommt der am übernächsten Bewertungstag
ermittelte Ausgabepreis zur Anwendung.
7. Fondsanteile können bei der Verwaltungs-gesellschaft, der Depotbank, den Vertriebsstellen oder jeder Zahlstelle
gezeichnet werden. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises im Auftrag der Verwaltungsge-
sellschaft von der Depotbank zugeteilt und in entsprechender Höhe auf einem vom Zeichner anzugebenden Depot gut-
geschrieben.
Art. 6. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die
Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Anteile gegen Zahlung des Rück-
nahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse, zum Schutz des Fonds
bzw. des jeweiligen Teilfonds oder der Anteilinhaber erforderlich erscheint.
2. In diesem Fall wird die Depotbank auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsaufträge eingehende Zahlungen unver-
züglich zurückerstatten.
Art. 7. Anteilwertberechnung
Der Wert eines Anteils (der «Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des entsprechenden Teilfonds festge-
legte Währung (die «Teilfondswährung»). Unbeschadet einer anderweitigen Regelung im Sonderreglement eines ent-
sprechenden Teilfonds wird der Anteilwert von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter
Aufsicht der Depotbank an jedem Bewertungstag, berechnet. Die Berechnung für jede Anteilsklasse erfolgt durch Tei-
lung des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens des jeweiligen Teilfonds durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf
befindlichen Anteile jeder Klasse an diesem Teilfonds. Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanz-
statistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gemäß den Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements
Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds insgesamt gegeben werden muß, werden die Vermögens-
werte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das Vermögen jedes Teilfonds wird nach folgen-
den Grundsätzen berechnet:
1. Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet.
2. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
3. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren be-
zahlten Kurs bewertet.
4. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber auf einem anderen geregelten,
anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Markt gehandelt werden, werden zu dem
Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf
und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere
verkauft werden können.
5. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die weder an einer Börse amtlich notiert, noch auf einem anderen geregelten
Markt gehandelt werden, werden zu ihrem jeweiligen Verkehrswert, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt, bewertet.
6. Festgelder können zum Renditekurs bewertet werden, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen der Verwal-
tungsgesellschaft und der Depotbank geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Ren-
ditekurs dem Realisierungswert entspricht.
7. Optionen werden grundsätzlich zu den letzten verfügbaren Börsenkursen bzw. Maklerpreisen bewertet. Sofern ein
Bewertungstag gleichzeitig Abrechnungstag einer Option ist, erfolgt die Bewertung der entsprechenden Option zu ih-
rem jeweiligen Schlußabrechnungspreis («settlement price»).
8. Die auf Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere entfallenden anteiligen Zinsen werden mit einbezogen, soweit sie
nicht bereits im Kurswert enthalten sind.
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9. Alle anderen Vermögenswerte werden zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft
nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festgelegt
hat.
10. Alle nicht auf die jeweilige Teilfondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs
in die Teilfondswährung umgerechnet.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und so-
lange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der die Anteilwertberechnung von Zielfonds, in welchen ein wesentlicher Teil des Fondsver-
mögens des betreffenden Teilfonds angelegt ist, ausgesetzt ist, oder wenn eine Börse oder ein anderer geregelter Markt,
an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als
gesetzlichen oder Bankfeiertagen, geschlossen ist
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Fondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungs-
gemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung bzw. Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich
in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen die Anteile vertrieben werden. Zusätzlich
werden Anleger, welche einen Rücknahme- oder Umtauschauftrag gestellt haben, von einer Einstellung der Anteilwert-
berechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in
Kenntnis gesetzt.
3. Jeder Antrag für die Zeichnung, die Rücknahme oder den Umtausch kann im Fall einer Aussetzung der Berechnung
des Anteilwertes vom Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der Anteilwertbe-
rechnung widerrufen werden.
Art. 9. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt zum Anteilwert gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements (Rücknahmepreis) und nur an
einem Bewertungstag im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements. Die Zahlung des Rücknah-
mepreises erfolgt unverzüglich nach dem entsprechenden Bewertungstag, spätestens aber innerhalb von drei Bankar-
beitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag bzw. spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen
nach Eingang des vollständigen Rücknahmeantrages bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstel-
len oder der Depotbank.
2. Für alle Rücknahmeaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der
Depotbank zwischen 9 und 16:30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag
ermittelte Rücknahmepreis je Anteil. Für alle Rücknahmeaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen,
den Vertriebsstellen oder der Depotbank nach 16:30 Uhr eintreffen, gilt der am übernächsten Bewertungstag ermittelte
Rücknahmepreis.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche Rück-
nahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft
wurden. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf,
daß dem jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme
von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme von Anteilen wegen einer Einstellung der Anteilwertbe-
rechnung gemäß Art. 8 des Allgemeinen Verwaltungsreglement zeitweilig einzustellen; entsprechendes gilt für den Um-
tausch von Anteilen.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände, die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds oder eines
Teilfonds erforderlich erscheint.
7. Der Anteilinhaber kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile eines anderen Teilfonds umtauschen. Der Um-
tausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben erfolgt auf der Grundlage des jeweils gültigen Anteilwertes des be-
treffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision. Die maximale Umtauschprovision, die zugunsten
der Vertriebstelle erhoben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag des Ausgabeaufschlages,
der im Zusammenhang mit der Ausgabe von Anteilen des Teilfonds erhoben werden kann, und dem Ausgabeaufschlag,
der vom Anteilinhaber im Zusammenhang mit der Zeichnung der umzutauschenden Anteile gezahlt wurde, mindestens
jedoch 0.5% vom Anteilwert der zu zeichnenden Anteile. Falls für einen Teilfonds keine Umtauschprovision erhoben
wird, wird dies im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, ist auch ein Umtausch von Antei-
len einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse innerhalb des Teilfonds möglich. In diesem Falle wird keine
Umtauschprovision erhoben.
8. Für alle Umtauschaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der De-
potbank zwischen 9 und 16:30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag er-
mittelte Anteilwert. Für alle Umtauschaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den
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Vertriebsstellen oder der Depotbank nach 16:30 Uhr eintreffen, gilt der am übernächsten Bewertungstag ermittelte An-
teilwert.
9. Fondsanteile können bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der Depotbank
zurückgegeben bzw. umgetauscht werden.
Art. 10. Rechnungsjahr - Abschlußprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-
schaft ernannt wird.
Art. 11. Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Anteilinhaber dieses Teil-
fonds ausschütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet Erwähnung im Sonderregle-
ment des entsprechenden Teilfonds sowie im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Teilfondsvermö-
gen des Fonds insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Nr. 4 des Allgemei-
nen Verwaltungsreglements sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar
ausbezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wur-
den, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 des Allgemeinen Verwaltungs-
reglements ausschließlich die Anteile des jeweiligen Teilfonds, die als ausschüttende Anteile in der Verwendung der Er-
träge gekennzeichnet sind.
Art. 12. Kosten
Neben den im Sonderreglement des entsprechenden Teilfonds festgelegten Kosten trägt jeder Teilfonds folgende Ko-
sten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhebt die Verwaltungsgesellschaft ein Entgelt, dessen maximale Höhe
im jeweiligen Sonderreglement festgelegt ist und das 2,5% p.a. nicht übersteigt. Daneben erhält die Verwaltungsgesell-
schaft eine erfolgsabhängige Gebühr entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Sonderreglements. Neben der Ver-
gütung der Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung der Teilfonds wird dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine
Verwaltungsvergütung für die in ihm enthaltenen Zielfonds berechnet, die 2,5 % p.a. nicht übersteigt. Erwirbt der jewei-
lige Teilfonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer Übertra-
gung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die mit der
Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder in-
direkte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung
oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den jeweiligen Teilfonds keine Gebüh-
ren berechnen. Soweit ein Teilfonds jedoch in Zielfonds anlegt, die von anderen Gesellschaften aufgelegt und/oder ver-
waltet werden, sind gegebenenfalls der jeweilige Ausgabeaufschlag bzw. eventuelle Rücknahmegebühren zu
berücksichtigen. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß zusätzlich zu den Kosten, die dem Teilfondsvermögen gemäß den
Bestimmungen dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements, des Sonderreglements und des Verkaufsprospektes (nebst
Anhängen) belastet werden, Kosten für das Management und die Verwaltung der Zielfonds, in welchen der Teilfonds
anlegt sowie die Depotbankvergütung, die Kosten der Wirtschaftsprüfer, Steuern sowie sonstige Kosten und Gebühren,
auf das Fondsvermögen dieser Zielfonds anfallen werden und somit eine Mehrfachbelastung mit gleichartigen Kosten
entstehen kann.
2. Das Entgelt der Depotbank, dessen maximale Höhe im jeweiligen Sonderreglement für den betreffenden Teilfonds
aufgeführt wird, sowie deren Bearbeitungsgebühren und banküblichen Spesen.
3. Das Entgelt der Zentralverwaltungsstelle, dessen maximale Höhe im jeweiligen Sonderreglement für den betref-
fenden Teilfonds aufgeführt wird.
4. Sämtliche Kosten werden zunächst dem laufenden Einkommen und den Kapitalgewinnen sowie zuletzt dem jewei-
ligen Teilfondsvermögen angerechnet.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann dem jeweiligen Teilfonds außerdem folgende Kosten belasten:
a) die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten mit
Ausnahme von Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen bei Anteilen von Zielfonds, die unmittelbar oder auf-
grund einer Übertragung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die
mit der Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte
oder indirekte Beteiligung verbunden ist. Diese Beschränkung ist ebenfalls in den Fällen anwendbar, in denen ein Teil-
fonds Anteile einer Investmentgesellschaft erwirbt, mit der er im Sinne des vorhergehenden Satzes verbunden ist.
b) Steuern, die auf das Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des jeweiligen Teilfonds
erhoben werden
c) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds handeln
d) Kosten des Wirtschaftsprüfers
e) Kosten der Vorbereitung und Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentlichung dieses Allgemeinen Verwal-
tungsreglements, des jeweiligen Sonderreglements sowie anderer Dokumente, die den jeweiligen Teilfonds betreffen,
einschließlich Anmeldungen zur Registrierung, Verkaufsprospekte (nebst Anhängen) oder schriftliche Erläuterungen bei
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sämtlichen Aufsichtsbehörden und Börsen (einschließlich örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen), die im Zusam-
menhang mit dem jeweiligen Teilfonds oder dem Anbieten der Anteile vorgenommen/erstellt werden müssen, die
Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Sprachen
sowie Druck- und Vertriebskosten sämtlicher weiterer Berichte und Dokumente, die gemäß den anwendbaren Geset-
zen oder Verordnungen der genannten Behörden notwendig sind, die Gebühren an die jeweiligen Repräsentanten im
Ausland sowie sämtliche Verwaltungsgebühren
f) die banküblichen Gebühren gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländi-
scher Investmentanteile, Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Ausland
g) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Anteilen anfallen
h) Kosten der für die Anteilinhaber bestimmten Veröffentlichungen
i) Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen.
Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden auf maximal 50.000 Euro geschätzt
und werden dem Fondsvermögen der bei der Gründung bestehenden Teilfonds belastet. Die Aufteilung der Gründungs-
kosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermögen eines bestimmten Teil-
fonds stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Verwaltungsgesellschaft. Kosten im
Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen belastet, dem sie zu-
zurechnen sind.
Art. 13. Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements und der Sonderreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank das Allgemeine Verwaltungsreglement sowie
jedes Sonderreglements jederzeit vollständig oder teilweise ändern.
2. Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements sowie der jeweiligen Sonderreglements werden beim Han-
delsregister des Bezirksgerichtes Luxemburg hinterlegt und im Mémorial veröffentlicht und treten, sofern nichts anderes
bestimmt ist, am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Art. 14. Veröffentlichungen
1. Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der
Depotbank, jeder Zahlstelle und jeder Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens einer über-
regionalen Tageszeitung eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht.
2. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg.
3. Verkaufsprospekt (einschließlich etwaiger Anhänge), Allgemeines Verwaltungsreglement, die Sonderreglements so-
wie Jahres- und Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depot-
bank, bei jeder Zahlstelle und jeder Vertriebsstelle erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, der
Zentralverwaltungs-, Register- und Transferstellenvertrag sowie die Satzung der Verwaltungsgesellschaft können bei der
Verwaltungsgesellschaft, bei den Zahlstellen und bei den Vertriebsstellen an deren jeweiligen Hauptsitz eingesehen wer-
den.
Art. 15. Auflösung des Fonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung können der Fonds bzw. ein oder meh-
rere Teilfonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden.
2. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne daß eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt
b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet wird oder die Verwaltungsgesellschaft liqui-
diert wird
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Nr. 4 des Allgemeinen Verwaltungsreglements bleibt
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen Fällen.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur vorzeitigen Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds führt, werden die Aus-
gabe und der Rückkauf von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidations-
kosten und Honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der
Depotbank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des jeweiligen
Teilfonds nach deren Anspruch verteilen. Nettoliquidationserlöse, die nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens
von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden von der Depotbank nach Abschluß des Liquidationsverfahrens für
Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, bei der diese Be-
träge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
4. Die Anteilinhaber, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die
Teilung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
5. Die Auflösung des Fonds oder eines Teilfonds gemäß Artikel 15 wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von denen eine
eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 16. Verschmelzung von Fonds und von Teilfonds
Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluß des Verwaltungsrates gemäß nachfolgender Bedingungen beschlie-
ßen, den Fonds oder einen Teilfonds in einen anderen Fonds, der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird
oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, einzubringen. Die Verschmelzung kann in folgenden
Fällen beschlossen werden:
24845
- Sofern das Netto-Vermögen des Fonds oder Teilfonds an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, wel-
cher als Mindestbetrag erscheint, um den Fonds bzw. den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise verwalten zu kön-
nen. Die Verwaltungsgesellschaft hat diesen Mindestbetrag auf EUR 2 Mio. festgesetzt.
- Sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds oder Teilfonds zu verwalten.
Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
nicht gegen die Anlagepolitik des aufnehmenden Fonds verstößt.
Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds.
Der Beschluß der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung von Fonds oder Teilfonds wird jeweils in einer von der
Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teil-
fonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds haben während 1 Monats das Recht, ohne Kosten die
Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert nach dem Verfahren, wie es in Artikel 9
des Allgemeinen Verwaltungsreglements beschrieben ist, zu verlangen. Die Anteile der Anteilinhaber, welche die Rück-
nahme ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem Tag des Inkrafttretens der
Verschmelzung durch Anteile des aufnehmenden Fonds ersetzt. Gegebenenfalls erhalten die Anteilinhaber einen Spit-
zenausgleich.
Der Beschluß, einen Fonds oder einen Teilfonds mit einem ausländischen Fonds zu verschmelzen, obliegt der Ver-
sammlung der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds. Die Einladung zu der Versammlung der Anteil-
inhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds wird von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von
mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versammlung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zei-
tung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Der Beschluß zur Verschmelzung des Fonds mit einem ausländischen Fonds unterliegt einem Anwesenheitsquorum von
50% der sich im Umlauf befindlichen Anteilen und wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder der mittels einer
Vollmacht vertretenen Anteile getroffen, wobei nur die Anteilinhaber an den Beschluß gebunden sind, die für die Ver-
schmelzung gestimmt haben. Bei den Anteilinhabern, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben sowie bei allen
Anteilinhabern, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, wird davon ausgegangen, daß sie ihre Anteile zum
Rückkauf angeboten haben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann gemäß vorstehender Bedingungen ebenfalls jederzeit beschließen, die Vermögens-
werte eines Teilfonds einem anderen bestehenden Teilfonds des Fonds oder einem anderen Organismus für gemeinsa-
me Anlagen oder einem anderen Teilfonds innerhalb eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen zuzuteilen und
die Anteile als Anteile eines anderen Teilfonds (nach einer Aufteilung oder Konsolidierung, so erforderlich, und der Aus-
zahlung der Anteilsbruchteile an die Anteilinhaber) neu zu bestimmen.
Art. 17. Verjährung
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von 5 Jah-
ren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in Ar-
tikel 15 Nr. 3 enthaltene Regelung.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt 5 Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungsbeträge die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden verfallen zugunsten des Fonds.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Allgemeine Verwaltungsreglement des Fonds sowie das jeweilige Sonderreglement des einzelnen Teilfonds un-
terliegt Luxemburger Recht. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsge-
sellschaft und der Depotbank. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Allgemeinen
Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002. Das Allgemeine Verwaltungsreglement
sowie die jeweiligen Sonderreglements sind bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen
Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts
im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind be-
rechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, soweit
es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf Angelegen-
heiten, die sich auf den Fonds beziehen.
2. Der deutsche Wortlaut dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft
und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden,
für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen solche An-
teile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Art. 19. Inkrafttreten
Das Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie jedes Sonderreglement treten am Tag der Unterzeichnung in Kraft,
sofern nichts anderes bestimmt ist.
Das Allgemeine Verwaltungsreglement wurde am 2. Juli 2001 im «Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations»,
dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (im folgenden «Mémorial» genannt) erstmals veröffentlicht. Eine erste
Änderung trat am 3. Juli 2001 in Kraft und wurde am 18. Juli 2001 im «Mémorial» veröffentlicht. Eine letzte Änderung
tritt am 20. März 2006 in Kraft und wird am 10. März 2006 im «Mémorial» veröffentlicht.
24846
Luxemburg, den 10. Februar 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 28 février 2006, réf. LSO-BN05974. – Reçu 44 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(020577//838) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 mars 2006.
DYNAMIC FLOORING FUND, Fonds Commun de Placement.
—
Sondervermögen, verwaltet von der DYNAMIC FLOORING FUND MANAGEMENT COMPANY (LUXEM-
BOURG) S.A., mit Sitz in 6A, Circuit de la Foire Internationale, L-1347 Luxemburg, eingetragen im Handelsregister unter
der Nummer B 63.960.
Das Verwaltungsreglement des DYNAMIC FLOORING FUND (Stand: Februar 2006), einregistriert in Luxemburg
am 1. März 2006, Referenz LSO-BO00146, wurde am 3. März 2006 beim Handelsregister hinterlegt.
Zur Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxemburg, im März 2006.
(020873//14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 mars 2006.
S.A. HUNTER’S, Société Anonyme.
Siège social: L-9636 Pommerloch, 19, route de Bastogne.
R. C. Luxembourg B 96.138.
—
Les comptes annuels au 31 janvier 2005, enregistrés à Luxembourg, le 30 novembre 2005, réf. LSO-BK08167, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903747.3/231/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 6 décembre 2005.
INTERNATIONALE DE DEVELOPPEMENT FINANCIER S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 26, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 44.329.
—
EXTRAIT
L’Assemblée générale du 1
er
décembre 2005 a renouvelé les mandats des administrateurs:
- Monsieur Antonio Diniz De Sousa Rego, Administrateur, 24, Av. de Juhlo, P-1200-480 Lisbonne, Portugal;
- Monsieur Jorge Manuel Pereira Caldas Goncalves, Administrateur, 24, Av. de Juhlo, P-1200-480 Lisbonne, Portugal;
- Monsieur Luis Eduardo Brito Freixial De Goes, Administrateur, 24, Av. de Julho, P-1200-480 Lisbonne, Portugal.
Leurs mandats prendront fin lors de l’Assemblée générale ordinaire statuant sur les comptes au 31 décembre 2004.
L’assemblée générale du 1
er
décembre 2005 a renouvelé le mandat du Commissaire aux comptes:
- Monsieur Richard Turner, commissaire aux comptes, 60, Grand-rue, L-1660 Luxembourg. Son mandat prendra fin
lors de l’assemblée générale ordinaire statuant sur les comptes au 31 décembre 2004.
L’assemblée générale du 1
er
décembre 2005 a nommé comme réviseur d’entreprises en remplacement de WOOD,
APPLETON, OLIVER AUDIT, S.à r.l.:
- ALTER AUDIT, S.à r.l., réviseur d’entreprises, 10, avenue Guillaume, L-1650 Luxembourg, immatriculée sous le nu-
méro R.C.S. Luxembourg B 110.675.
Son mandat prendra fin lors de l’Assemblée générale ordinaire statuant sur les comptes au 31 décembre 2004.
Luxembourg, le 1
er
décembre 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 2 décembre 2005, réf. LSO-BL00527. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(105555.3/833/25) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2005.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
DYNAMIC FLOORING FUND MANAGEMENT COMPANY (LUXEMBOURG) S.A.
<i>Verwaltungsgesellschaft
i>Unterschriften
S.A. HUNTER’S
Signature
<i>Pour INTERNATIONALE DE DEVELOPPEMENT FINANCIER S.A.
i>Signature
24847
DE LA HAUSSIERE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1235 Luxembourg, 5, rue Emile Bian.
R. C. Luxembourg B 44.476.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2004, ainsi que les autres documents et informations qui s’y rapportent, enre-
gistrés à Luxembourg, le 30 novembre 2005, réf. LSO-BK08233, ont été déposés au registre de commerce et des so-
ciétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105096.3/636/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
FINARIS TECHNOLOGIES AVANCEES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1235 Luxembourg, 5, rue Emile Bian.
R. C. Luxembourg B 40.178.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 1999, ainsi que les autres documents et informations qui s’y rapportent, enre-
gistrés à Luxembourg, le 2 décembre 2005, réf. LSO-BL00560, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105080.3/636/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
FINARIS TECHNOLOGIES AVANCEES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1235 Luxembourg, 5, rue Emile Bian.
R. C. Luxembourg B 40.178.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2000, ainsi que les autres documents et informations qui s’y rapportent, enre-
gistrés à Luxembourg, le 2 décembre 2005, réf. LSO-BL00561, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105081.3/636/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
FINARIS TECHNOLOGIES AVANCEES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1235 Luxembourg, 5, rue Emile Bian.
R. C. Luxembourg B 40.178.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2001, ainsi que les autres documents et informations qui s’y rapportent, enre-
gistrés à Luxembourg, le 2 décembre 2005, réf. LSO-BL00562, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105082.3/636/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
FINARIS TECHNOLOGIES AVANCEES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1235 Luxembourg, 5, rue Emile Bian.
R. C. Luxembourg B 40.178.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2002, ainsi que les autres documents et informations qui s’y rapportent, enre-
gistrés à Luxembourg, le 2 décembre 2005, réf. LSO-BL00566, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105083.3/636/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
P. Rochas
<i>Administrateuri>
P. Rochas
<i>Administrateuri>
P. Rochas
<i>Administrateuri>
P. Rochas
<i>Administrateuri>
P. Rochas
<i>Administrateuri>
24848
FINARIS TECHNOLOGIES AVANCEES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1235 Luxembourg, 5, rue Emile Bian.
R. C. Luxembourg B 40.178.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2003, ainsi que les autres documents et informations qui s’y rapportent, enre-
gistrés à Luxembourg, le 2 décembre 2005, réf. LSO-BL00569, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105084.3/636/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
FINARIS TECHNOLOGIES AVANCEES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1235 Luxembourg, 5, rue Emile Bian.
R. C. Luxembourg B 40.178.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2004, ainsi que les autres documents et informations qui s’y rapportent, enre-
gistrés à Luxembourg, le 2 décembre 2005, réf. LSO-BL00571, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105085.3/636/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
FINSOAP S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 49, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 81.820.
—
Les comptes de clôture du 18 novembre 2005, enregistrés à Luxembourg, le 30 novembre 2005, réf. LSO-BK08014,
ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 décembre 2005.
(105102.3/230/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
SOCIETE LUXEMBOURGEOISE D’ENTRETIEN, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8080 Bertrange, 57, route de Longwy.
R. C. Luxembourg B 64.005.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 30 novembre 2005, réf. LSO-BK08228, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 décembre 2005.
(105155.3/502/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
SOCIETE LUXEMBOURGEOISE D’ENTRETIEN, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8080 Bertrange, 57, route de Longwy.
R. C. Luxembourg B 64.005.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 30 novembre 2005, réf. LSO-BK08230, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 décembre 2005.
(105154.3/502/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
P. Rochas
<i>Administrateuri>
P. Rochas
<i>Administrateuri>
A. Schwachtgen
<i>Notairei>
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES LUXEMBOURG
Signature
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES LUXEMBOURG
Signature
24849
SOCIETE IMMOBILIERE PALMANDAISE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 3B, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 41.028.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 28 novembre 2005, réf. LSO-BK07596, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105113.3/3842/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
SOCIETE CIVILE IMMOBILIERE ESSEX.
Siège social: L-2338 Luxembourg, 2, rue Plaetis.
R. C. Luxembourg E 967.
—
DISSOLUTION
L’an deux mille cinq, le vingt-huit novembre.
Par-devant Maître Martine Weinandy, notaire de résidence à Clervaux,
A comparu:
Monsieur Marius Kohl, employé, né à Esch-sur-Alzette, le 16 septembre 1953, demeurant à L-4137 Esch-sur-Alzette,
44, rue de l’Hôpital,
agissant en son nom propre ainsi que comme mandataire spécial de
1.- Monsieur Carlo Schaack, employé, né à Luxembourg, le 25 avril 1953, demeurant à L-2338 Luxembourg, 2, rue
Plaetis.
2.- Monsieur Marc Birel, employé, né à Luxembourg, le 9 août 1960, demeurant à L-5741 Filsdorf, 27, Letzebuergert-
strooss.
3.- Monsieur Jean-Claude Fautsch, employé, né à Pétange, le 10 février 1962, demeurant à L-4775 Pétange, 21, rue
de la Résistance.
4.- Monsieur René Moris, expert comptable, né à Luxembourg, le 22 mars 1948, demeurant à L-6975 Rameldange,
28, am Bounert,
en vertu d’une procuration datée du 10 octobre 2005.
Laquelle procuration après avoir été signée ne varietur par le notaire instrumentant restera annexée au présent acte
pour être enregistrée avec lui.
Seuls associés représentant l’intégralité du capital social de la SOCIETE CIVILE IMMOBILIERE ESSEX avec siège social
à L-2338 Luxembourg, 2, rue Plaetis.
Les comparants ont exposé au notaire ce qui suit:
Que la société a été constituée suivant acte reçu par le notaire instrumentant en date du 12 décembre 1990, publiée
au Mémorial C numéro 221 du 23 mai 1991.
Que la société a un capital social de deux mille neuf cent soixante-quinze euros (2.975,- EUR) divisé en cent vingt
(120) parts sociales de vingt-cinq euros (25,- EUR) chacune.
Que la société ne possède pas d’immeubles.
Ensuite le comparant, ès qualités qu’il agit, a requis le notaire instrumentant d’acter les décisions suivantes prises à
l’unanimité des voix:
<i>Première résolutioni>
Les associés déclarent dissoudre purement et simplement aux droits des parties la prédite société SOCIETE CIVILE
IMMOBILIERE ESSEX avec effet immédiat avec reprise de l’actif et du passif par les associés a prorato de leurs partici-
pations.
<i>Deuxième et dernière résolutioni>
Les livres et documents de la société dissoute seront conservés pendant cinq années aux moins au siège social de la
société.
Dont acte, fait et passé à Clervaux, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, connus du notaire par nom, prénom usuel, état et
demeure, ils ont signé le présent acte avec le notaire.
Signé: M. Kohl, M. Weinandy.
Enregistré à Clervaux, le 28 novembre 2005, vol. 355, fol. 12, case 6. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): R. Schmit.
Pour expédition conforme, délivrée sur papier libre aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations.
(105087.3/238/50) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Signature.
Clervaux, le 1
er
décembre 2005.
M. Weinandy.
24850
RYBURTON HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 3B, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 40.147.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 28 novembre 2005, réf. LSO-BK07594, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105116.3/3842/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
SOCIETE HOLDING PELMO, Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 3B, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 40.149.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 28 novembre 2005, réf. LSO-BK07591, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105118.3/3842/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
SOCIETE FINANCIERE DE NOLAY S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 3B, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 38.408.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 28 novembre 2005, réf. LSO-BK07590, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105121.3/3842/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
LAGORNO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 3B, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 41.782.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 28 novembre 2005, réf. LSO-BK07588, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105123.3/3842/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
ELECTROFIN S.A.H., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 3B, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 40.053.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 28 novembre 2005, réf. LSO-BK07587, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105124.3/3842/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
PANORAMICA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1931 Luxembourg, 25, avenue de la Liberté.
R. C. Luxembourg B 76.628.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 2 décembre 2005, réf. LSO-BL00507, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105230.3/802/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Signature.
Signature.
Signature.
Signature.
Signature.
Luxembourg, le 30 novembre 2005.
Signature.
24851
POLYPETROL, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 241, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 24.476.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 30 novembre 2005, réf. LSO-BK08220, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 décembre 2005.
(105158.3/502/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
PIERRET INTERIEUR + PARQUET, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9686 Perlé, 14, Duerfstrooss.
R. C. Luxembourg B 99.461.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 30 novembre 2005, réf. LSO-BK08219, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 décembre 2005.
(105159.3/502/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
GARAGE PURAYE & POMMERELL, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2611 Howald, 185, route de Thionville.
R. C. Luxembourg B 17.391.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 30 novembre 2005, réf. LSO-BK08218, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 décembre 2005.
(105160.3/502/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
PRONOVEM - MEYERS & VAN MALDEREN S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 261, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 98.704.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 30 novembre 2005, réf. LSO-BK08217, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 5 décembre 2005.
(105161.3/502/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
HARAX HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 8, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 36.051.
—
Le bilan au 30 juin 2005, enregistré à Luxembourg, le 25 novembre 2005, réf. LSO-BK07039, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 6 décembre 2005.
(105177.3/744/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES LUXEMBOURG
Signature
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES LUXEMBOURG
Signature
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES LUXEMBOURG
Signature
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES LUXEMBOURG
Signature
<i>Pour HARAX HOLDING S.A.
i>Signature
24852
APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 234.125.
Siège social: L-5365 Münsbach, 5, Parc d’Activité Syrdall.
R. C. Luxembourg B 88.017.
—
En date du 31 octobre 2005, les associés désignés ci-dessous:
Pascal Heems, avec adresse professionnelle au 86, rue de Sèvres, F-75007 Paris (détenteur de 2.080 parts sociales de
catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Sylvain Post, avec adresse professionnelle au 1, chemin des Coutures, F-51370 Les Mesneux (détenteur de 600 parts
sociales de catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Yves Delauw, avec adresse professionnelle au 43, place de l’Alouette, Les Cottages, F-78720 Cernay-la-Ville (déten-
teur de 320 parts sociales de catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Jean-Louis Dauphin, avec adresse professionnelle au 5, rue André Colldeboeuf, F-75016 Paris (détenteur de 400 parts
sociales de catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Frédéric Leclancher, avec adresse professionnelle au 11, rue de Chênaie, F-95530 Saint-Chéron (détenteur de 160
parts sociales de catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Gérard Vadrot, avec adresse professionnelle au 6, place des Acacias, F-95480 Pierrelaye (détenteur de 160 parts so-
ciales de catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Yvon Herry, avec adresse professionnelle au 14bis, rue Claude Decaen, F-75012 Paris (détenteur de 320 parts socia-
les de catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Inès Grégoire, avec adresse professionnelle au 9, rue Eugène Gibez, F-75015 Paris (détenteur de 240 parts sociales
de catégorie «A» dans la société Aprovia Management GFA, S.à r.l.),
Annie Bouchard-Passin, avec adresse professionnelle au 65, rue Emile Roux, F-94120 Fontenay-sous-Bois (détenteur
de 400 parts sociales de catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Philippe Barberot, avec adresse professionnelle au 6, rue de Chamberet, F-92140 Clamart (détenteur de 400 parts
sociales de catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Ulric Delcourt, avec adresse professionnelle au 58bis, rue du 19 janvier, F-92380 Garches (détenteur de 1.000 parts
sociales de catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Christiane Martineau, avec adresse professionnelle au 78, rue de Melun, F-77340 Pontault-Combault (détenteur de
240 parts sociales de catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Christian Ducoin, avec adresse professionnelle au 5, allée Rodin, F-60270 Gouvieux (détenteur de 320 parts sociales
de catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Michel Collonge, avec adresse professionnelle au 15, rue des boulangers, F-75005 Paris (détenteur de 1.000 parts
sociales de catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Catherine Devos, avec adresse professionnelle à La Prairie - 1, allée du grand Tulipier, F-92410 Ville d’Avray (déten-
teur de 400 parts sociales de catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Bernard le Blond, avec adresse professionnelle au 6, chemin de la Côte d’Argent, F-92410 Ville d’Avray (détenteur
de 1.000 parts sociales de catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Eric Maerten, avec adresse professionnelle au 38, avenue Henri Bergson, F-92380 Garches (détenteur de 320 parts
sociales de catégorie «A» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
Et
Third Cinven Fund (n
°
1) Limited Partnership, avec siège social au Warwick Court, Paternoster Square, Londres
EC4M 7AG, Royaume-Uni (détenteur de 1 part sociale de catégorie «B» dans la société APROVIA MANAGEMENT
GFA, S.à r.l.),
Third Cinven Fund (n
°
4) Limited Partnership, avec siège social au Warwick Court, Paternoster Square, Londres
EC4M 7AG, Royaume-Uni (détenteur de 1 part sociale de catégorie «B» dans la société APROVIA MANAGEMENT
GFA, S.à r.l.),
Third Cinven Fund US (n
°
2) Limited Partnership, avec siège social au Warwick Court, Paternoster Square, Londres
EC4M 7AG, Royaume-Uni (détenteur de 1 part sociale de catégorie «B» dans la société APROVIA MANAGEMENT
GFA, S.à r.l.),
CARLYLE LUXEMBOURG PARTICIPATIONS 3, S.à r.l., avec siège social au 30, boulevard Royal, L-2449 Luxem-
bourg (détenteur de 2 parts sociales de catégorie «B» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l.),
ont décidé de transférer avec effet immédiat la totalité de leurs parts sociales de catégorie «A» et «B» respectivement
à:
APROVIA HOLDING, S.à r.l., avec siège social au 5, Parc d’Activité Syrdall, L-5365 Münsbach,
En conséquence,
APROVIA HOLDING, S.à r.l. avec siège social au 5, Parc d’Activité Syrdall, L-5365 Münsbach détient 9.360 parts so-
ciales de catégorie «A» et 5 parts sociales de catégorie «B» dans la société APROVIA MANAGEMENT GFA, S.à r.l..
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL00705. – Reçu 18 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(105287.3/581/64) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Luxembourg, le 28 novembre 2005.
Signature.
24853
HOTILUX S.A., Société Anonyme.
Siège social: Mersch.
R. C. Luxembourg B 40.798.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 1
er
décembre 2005, réf. LSO-BL00151, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105258.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
SERVIMMO, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 50.397.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 1
er
décembre 2005, réf. LSO-BL00153, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105259.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
TWO 4 KIDS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 96.094.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 1
er
décembre 2005, réf. LSO-BL00156, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105260.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
PB4 S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 98.451.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL01093, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105302.3/024/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
PATRIPART, Société en Commandite par Actions.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 5, rue Guillaume Kroll.
R. C. Luxembourg B 94.097.
—
Lors de l’Assemblée Générale Ordinaire tenue en date du 2 novembre 2005, les actionnaires ont décidé de renou-
veler les mandats des membres du conseil de surveillance de:
- Didier Mouget, avec adresse professionnelle au 400, route d’Esch, L-1471 Luxembourg,
- Pascal Rakovsky, avec adresse professionnelle au 400, route d’Esch, L-1471 Luxembourg,
- Philippe Duren, avec adresse professionnelle au 400, route d’Esch, L-1471 Luxembourg,
pour une période venant à échéance lors de l’Assemblée Générale Ordinaire qui statuera sur les comptes se clôturant
au 30 septembre 2008.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL01237. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(105523.3/581/17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2005.
Signature.
Signature.
Signature.
SOCIETE EUROPEENNE DE BANQUE, Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
Luxembourg, le 2 décembre 2005.
Signature.
24854
NAUTOR’S SWAN INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 64.877.
—
Le bilan consolidé au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL01126, a été
déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105322.3/024/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
SUN-GOLF S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1521 Luxembourg, 122, rue Adolphe Fischer.
R. C. Luxembourg B 53.426.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 1
er
décembre 2005, réf. LSO-BL00313, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105378.3/1285/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
FRUITS ET LEGUMES DU JARDIN S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9158 Heiderscheid, 3, rue Fuussekaul.
R. C. Luxembourg B 105.345.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2004, enregistrés à Luxembourg, le 29 novembre 2005, réf. LSO-BK07826, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105400.3/503/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
ONDA INTERNATIONAL HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 61.126.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL01143, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105428.3/024/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
ONDA INTERNATIONAL HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 61.126.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL01137, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105427.3/024/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
SOCIETE EUROPEENNE DE BANQUE, Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
Signature.
Luxembourg, le 6 décembre 2005.
<i>Pour FRUITS ET LEGUMES DU JARDIN S.A.
i>FIDUCIAIRE CENTRALE DU LUXEMBOURG S.A.
Signature
SOCIETE EUROPEENNE DE BANQUE, Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
SOCIETE EUROPEENNE DE BANQUE, Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
24855
PETER PAN’S CLUB S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-3862 Schifflange, 52, Cité Op Soltgen.
R. C. Luxembourg B 45.668.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2004, enregistrés à Luxembourg, le 29 novembre 2005, réf. LSO-BK07827, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105401.3/503/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
NEIPPERG 69, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5495 Wintrange, 28, Waistrooss.
R. C. Luxembourg B 76.018.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2004, enregistrés à Luxembourg, le 29 novembre 2005, réf. LSO-BK07828, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105402.3/503/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
ILRES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1338 Luxembourg, 46, rue du Cimetière.
R. C. Luxembourg B 16.186.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2004, enregistrés à Luxembourg, le 29 novembre 2005, réf. LSO-BK07829, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 6 décembre 2005.
(105403.3/503/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
PRIME S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1457 Luxembourg, 21, rue des Eglantiers.
R. C. Luxembourg B 50.001.
—
L’affectation du résultat de l’exercice clos 31 décembre 2004, enregistrée à Luxembourg, le 24 novembre 2005, réf.
LSO-BK06789, a été déposée au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105436.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
AVAYA LUXEMBOURG INVESTMENTS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 69A, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 80.572.
—
Le bilan au 30 septembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 25 novembre 2005, réf. LSO-BK07310, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105483.3/280/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2005.
Luxembourg, le 6 décembre 2005.
<i>Pour PETER PAN’S CLUB S.A.
i>FIDUCIAIRE CENTRALE DU LUXEMBOURG S.A.
Signature
Luxembourg, le 6 décembre 2005.
<i>Pour NEIPPERG 69, S.à r.l.
i>FIDUCIAIRE CENTRALE DU LUXEMBOURG S.A.
Signature
<i>Pour ILRES S.A.
i>FIDUCIAIRE CENTRALE DU LUXEMBOURG
Signature
Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Signature.
Luxembourg, le 30 novembre 2005.
Signature.
24856
NAUTOR’S SWAN INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 64.877.
—
Le bilan consolidé au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL01132, a été
déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105426.3/024/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
SIGMA TAU AMERICA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 52.949.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL01146, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105437.3/024/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
FINANCIERE SPHERE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 59.675.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL01150, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105440.3/024/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
NEVADA INVESTMENTS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 74.041.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL01152, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105443.3/024/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
EWORKS EUROPE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 74.961.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL01151, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105444.3/024/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
SOCIETE EUROPEENNE DE BANQUE, Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
SOCIETE EUROPEENNE DE BANQUE, Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
SOCIETE EUROPEENNE DE BANQUE, Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
NEVADA INVESTMENTS S.A., Société Anonyme
Signature / Signature
<i>Un administrateuri> / <i>Un administrateuri>
SOCIETE EUROPEENNE DE BANQUE, Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
24857
SIGNES I S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 7-11, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 68.109.
—
<i>Extrait des résolutions prises par l’assemblée générale des actionnaires tenue au siège social le 16 novembre 2005i>
1. L’Assemblée a réélu au poste d’administrateur pour une période venant à expiration à l’issue de l’assemblée géné-
rale annuelle des actionnaires devant approuver les comptes annuels clôturant le 31 décembre 2004:
- Monsieur Vincent Goy, directeur de société, demeurant 7-11, route d’Esch, L-1470 Luxembourg,
- Monsieur Renato Mazzolini, directeur de société, demeurant 3, avenue Kennedy, MC-98000 Monaco,
- Madame Marie-Rose Lugli, directeur de société, demeurant au 43, boulevard de la Pétrusse, L-2320 Luxembourg.
2. L’Assemblée a réélu au poste de commissaire aux comptes pour une période venant à expiration à l’issue de l’as-
semblée générale annuelle des actionnaires devant approuver les comptes annuels clôturant le 31 décembre 2005, Ma-
dame Monique Tommasini, demeurant au 43, boulevard de la Pétrusse, L-2320 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL00736. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(105460.3/984/20) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2005.
EUROPE CAPITAL PARTNERS S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 7-11, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 35.548.
—
<i>Extrait des résolutions prises par l’assemblée générale ordinaire annuelle des actionnaires tenue à Luxembourgi>
<i> le 18 novembre 2005i>
L’assemblée générale ordinaire annuelle des actionnaires a décidé unanimement de:
- renommer M. Renato Mazzolini, M. Vincent Goy et Mme Marie-Rose Lugli en tant qu’administrateurs jusqu’à l’as-
semblée générale des actionnaires approuvant les comptes au 31 décembre 2005;
- renommer Mme Monique Tommasini en tant que commissaire aux comptes jusqu’à l’assemblée générale des ac-
tionnaires approuvant les comptes au 31 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 18 novembre 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL00730. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(105465.3/984/20) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2005.
NPEI LUX S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 43, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 103.855.
—
<i>Extrait des résolutions prises par l’assemblée générale ordinaire annuelle des actionnaires tenue à Luxembourgi>
<i> le 23 novembre 2005i>
L’assemblée générale ordinaire annuelle des actionnaires a décidé unanimement de:
- renommer M. Jean-François Helfer, M. Vincent Goy et M. Eric Biren, administrateurs jusqu’à l’assemblée générale
des actionnaires approuvant les comptes au 31 décembre 2005.
- renommer DELOITTE S.A. en tant que commissaire aux comptes jusqu’à l’assemblée générale des actionnaires ap-
prouvant les comptes au 31 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 29 novembre 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL00728. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(105466.3/984/20) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2005.
<i>Pour la société SIGNES I S.A.
i>Signature
Pour extrait conforme
E.C.P. S.A.
Signature
Pour extrait conforme
NPEI LUX S.A.
Signature
24858
ANEGADA S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 5, rue Eugène Ruppert.
R. C. Luxembourg B 89.821.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Statutaire du 1i>
<i>eri>
<i> décembre 2005i>
- Ratification de la nomination de G. Jacquet en tant qu’administrateur.
Le mandat viendra à échéance lors de l’assemblée générale statutaire de 2007.
Luxembourg, le 1
er
décembre 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL00744. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(105467.3/655/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2005.
LIFESTAR CDO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 1, allée Scheffer.
R. C. Luxembourg B 81.773.
—
1. Il résulte du procès-verbal de la réunion du Conseil d’Administration tenue le 2 décembre 2005 que:
- Monsieur Jorge Pérez Lozano, administrateur de sociétés, domicilié professionnellement au 1, allée Scheffer, L-2520
Luxembourg, a été coopté administrateur de la société avec effet immédiat au 2 décembre 2005 en remplacement de
l’administrateur démissionnaire Monsieur Peter J.G. De Reus. Le nouvel administrateur achèvera le mandat de son pré-
décesseur. La ratification de sa nomination sera soumise à la prochaine Assemblée Générale des Actionnaires.
- Le siège social de la société est transféré à partir du 20 décembre 2004 au 1, allée Scheffer, L-2520 Luxembourg.
2. La dénomination et l’adresse professionnelle du commissaire aux comptes suivant de la société a été modifiée com-
me suit:
- L’ALLIANCE REVISION, S.à r.l., commissaire aux comptes, 54, avenue Pasteur, L-2310 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 décembre 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL01130. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(105484.3/805/23) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2005.
CONSOLIDATED FINANCE AND INVESTMENT COMPANY HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2520 Luxembourg, 1, allée Scheffer.
R. C. Luxembourg B 10.557.
—
Il résulte du procès-verbal de l’assemblée du 31 octobre 2005 que les actionnaires de la Société ont décidé à l’una-
nimité:
- d’élire le commissaire aux comptes SCF REVISION S.A., société anonyme de droit suisse, inscrite au Registre de
Commerce et des Sociétés en Suisse, sous la section 4147/1982, ayant son siège social sis 54, route des Accacias,
CH-1227 Carouge, GE, Suisse.
Le mandat du commissaire aux comptes de la Société prend effet immédiat au 31 octobre 2005 et expirera lors de
l’assemblée générale annuelle qui se tiendra en l’an 2005 et qui délibérera sur les comptes annuels au 31 décembre 2004.
Luxembourg, le 2 décembre 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL01119. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(105490.3/805/21) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2005.
Certifié sincère et conforme
ANEGADA S.A.
Signatures
<i>Pour la société
i>TMF CORPORATE SERVICES S.A.
<i>Un administrateur
i>Signatures
<i>Pour la société
i>TMF CORPORATE SERVICES S.A.
<i>Administrateur
i>P. Kotoula / R.J. Schol
<i>Administrateuri> / <i>Administrateuri>
24859
INSIGHT EUROPEAN RE NANTEUIL PROPCO, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Registered office: L-2449 Luxembourg, 25B, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 112.738.
—
STATUTES
In the year two thousand five, on the fifth of December.
Before Us, André-Jean-Joseph Schwachtgen, notary residing in Luxembourg.
There appeared:
INSIGHT EUROPEAN REAL ESTATE HOLDINGS, S.à r.l., a company incorporated under the laws of Luxembourg,
having its registered office at 25B, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg, registered with the trade and company’s reg-
ister of Luxembourg under number B 108.463,
here represented by Mr Robert Kimmels, manager, residing in Luxembourg,
by virtue of a power of attorney, given in Luxembourg on December 1, 2005.
Said proxy, after having been signed ne varietur by the proxyholder of the appearing party and by the undersigned
notary, shall remain annexed to the present deed, to be filed with the registration authorities.
Such appearing party, in the capacity in which he acts, has requested the undersigned notary, to state as follows the
articles of association of a private limited liability company (société à responsabilité limitée), which is hereby incorpo-
rated.
Art. 1. There exists among the subscriber and all persons and entities who may become partners in the future a
private limited liability company (société à responsabilité limitée) by the name of INSIGHT EUROPEAN RE NANTEUIL
PROPCO, S.à r.l. (the Company).
Art. 2. The object of the Company is to carry out all transactions pertaining directly or indirectly to the acquisition
of real estate and real estate rights in Luxembourg and abroad as well as any participations in any real estate enterprise
in any form whatsoever, and the administration, management, control and development of those participations.
The Company may use its funds to invest in real estate, to establish, manage, develop and dispose of its assets as they
may be composed from time to time and to grant to or for the benefit of companies in which the Company has a direct
or indirect participation or interest and to group companies, any assistance, including, but not limited to, assistance in
the management and the development of such companies and their portfolio, financial assistance, loans, advances or
guarantees.
The Company may borrow in any form, except by way of public offer. It may issue by way of private placement only,
notes, bonds and debentures and any kind of debt and/or equity securities. The Company may lend funds including the
proceeds of any borrowings and/or issues of debt securities to its subsidiaries, affiliated companies or to any other com-
pany. It may also give guarantees and grant securities in favour of third parties to secure its obligations or the obligations
of its subsidiaries, affiliated companies or any other company. The Company may further pledge, transfer, encumber or
otherwise create security over all or over some of its assets.
The Company may carry out any industrial or commercial activity, which directly or indirectly favours the realisation
of its objects.
Art. 3. The Company is formed for an unlimited period of time.
Art. 4. The registered office is established in Luxembourg.
It may be transferred to any other place in the Grand Duchy of Luxembourg by means of a resolution of an extraor-
dinary general meeting of its partners.
The Company may have offices and branches, both in Luxembourg and abroad.
Art. 5. The Company’s subscribed share capital is fixed at twelve thousand five hundred Euro (EUR 12,500.-), rep-
resented by one hundred twenty-five (125) shares having a nominal value of one hundred Euro (EUR 100.-) per share
each.
Art. 6. The capital may be changed at any time by a decision of the sole shareholder or by decision of the sharehold-
ers meeting, in accordance with article 13 of these articles of association.
Art. 7. Each share entitles to a fraction of the corporate assets and profits of the Company in direct proportion to
the number of shares in existence.
Art. 8. Towards the Company, the Company’s shares are indivisible, since only one owner is admitted per share.
Joint co-owners have to appoint a sole person as their representative towards the Company.
Art. 9. In case of a sole partner, the Company’s shares held by the sole partner are freely transferable.
In the case of plurality of partners, the shares held by each partner may be transferred by application of the require-
ments of article 189 of the Luxembourg act dated 10th August 1915 on commercial companies, as amended (the Com-
panies Act).
Art. 10. The death, suspension of civil rights, insolvency or bankruptcy of the sole partner or of one of the partners
will not bring the Company to an end.
Art. 11. The Company is managed by at least three (3) managers which will constitute a board of managers (the
Board of Managers). The managers need not to be shareholders. The managers are appointed, revoked and replaced by
the general shareholder meeting, by a decision adopted by partners owning more than half of the share capital. The
majority of the members of the Board of Managers shall always be resident in Luxembourg.
24860
In dealing with third parties, the managers will have all powers to act in the name of the Company in all circumstances
and to carry out and approve all acts and operations consistent with the Company’s objects and provided the terms of
this article 11 shall have been complied with.
All powers not expressly reserved by law or the present articles of association to the general meeting of shareholders
fall within the competence of the Board of Managers.
The Company shall be bound by the joint signature of any two members of the Board of Managers. The general share-
holders meeting or the Board of Managers may sub-delegate his powers for specific tasks to one or several ad hoc
agents.
The general shareholders meeting or the Board of Managers will determine this agent’s responsibilities and remuner-
ation (if any), the duration of the period of representation and any other relevant conditions of his agency.
The resolutions of the Board of Managers shall be adopted by the majority of the managers present or represented.
However, all decisions regarding the acquisition or disposal of investments:
a) whose value exceeds EUR 30,000,000.-; and
b) which have not been recommended by INSIGHT INVESTMENT MANAGEMENT (GLOBAL) LIMITED (or such
other investment manager or investment advisor appointed by the Company from time to time) (the Investment Man-
ager),
must be approved by a unanimous decision of the Board of Managers.
Written notices of any meeting of the Board of Managers will be given to all managers, in writing or by cable, telegram,
telefax or telex, at least 24 (twenty-four) hours in advance of the hour set for such meeting, except in circumstances of
emergency. This notice may be waived if all the managers are present or represented, and if they state that they have
been informed on the agenda of the meeting. Separate notice shall not be required for individual meetings held at times
and places prescribed in a schedule previously adopted by a resolution of the board of managers. Any manager may act
at any meeting of the board of managers by appointing in writing or by cable, telegram, telefax or telex another manager
as his proxy, provided that a manager who is not resident in the UK for tax purposes may not appoint a person who is
resident in the UK for tax purposes as his proxy. Managers may also cast their vote by telephone confirmed in writing.
The Board of Managers can deliberate or act validly only if at least the majority of its members are present or repre-
sented at a meeting of the Board of Managers.
Notwithstanding the foregoing, a resolution of the Board of Managers may also be passed in writing in which case it
shall consist of one or several documents containing the resolutions and signed by each and every manager. The date
of such a resolution shall be the date of the last signature.
Art. 12. The managers assume, by reason of their position, no personal liability in relation to any commitment validly
made by them in the name of the Company.
Art. 13. The sole partner assumes all powers conferred to the general shareholder meeting. In case of a plurality of
partners, each partner may take part in collective decisions irrespectively of the number of shares, which he owns. Each
partner has voting rights commensurate with his shareholding. Collective decisions are only validly taken insofar as they
are adopted by partners owning more than half of the share capital.
Notwithstanding article 11, the sole partner, or in case of plurality of partners, the general shareholder meeting, may
at the first general meeting of shareholders which will be held immediately after the incorporation of the Company,
grant a power of attorney to any third party in view of the acquisition of shares in one or several existing companies.
However, resolutions to alter the articles of association of the Company may only be adopted by the majority of the
partners owning at least three quarters of the Company’s share capital, subject to the provisions of the Companies Act.
Art. 14. The Company’s year starts on the 1st October of each year and ends on 30th September of the following
year.
Art. 15. Each year, with reference to 30th September, the Company’s accounts are established and the manager, or
in case of plurality of managers, the board of managers prepare an inventory including an indication of the value of the
company’s assets and liabilities.
Each shareholder may inspect the above inventory and balance sheet at the Company’s registered office.
Art. 16. The gross profits of the Company stated in the annual accounts, after deduction of general expenses, am-
ortisation and expenses represent the net profit. An amount equal to five per cent (5%) of the net profits of the Com-
pany is allocated to a statutory reserve, until this reserve amounts to ten per cent (10%) of the Company’s nominal
share capital. The balance of the net profits may be distributed to the shareholder(s) commensurate to his/their share
holding in the Company. The manager, or in case of plurality of managers, the board of managers may decide to pay
interim dividends.
Art. 17. At the time of winding up of the company the liquidation will be carried out by one or several liquidators,
partners or not, appointed by the partners who shall determine their powers and remuneration.
Art. 18. Reference is made to the provisions of the Companies Act for all matters for which no specific provision is
made in these articles of association.
<i>Subscription and Paymenti>
All the 125 shares have been subscribed by INSIGHT EUROPEAN REAL ESTATE HOLDINGS, S.à r.l., prenamed.
All shares have been fully paid-up by contribution in cash, so that the sum of EUR 12,500.- is at the free disposal of
the Company; evidence of which has been given to the undersigned notary.
24861
<i>Transitory Provisionsi>
The first financial year shall begin today and it shall end on 30th September 2006.
<i>Estimate of costsi>
The costs, expenses, fees and charges, in whatsoever form, which are to be borne by the Company or which shall be
charged to it in connection with its incorporation, have been estimated at about one thousand nine hundred Euro (EUR
1,900.-).
<i>Extraordinary General Meetingi>
Immediately after the incorporation of the Company, the sole member, representing the entirety of the subscribed
capital has passed the following resolutions:
1. The number of managers is set at 3 (three). The meeting appoints as managers of the Company for an unlimited
period of time:
- Mr Hans van de Sanden, manager, born in Jutplaas, the Netherlands, on June 21, 1951, with professional address at
L-2519 Luxembourg, 9, rue Schiller;
- Mr Michael Chidiac, manager, born in né à Beirut, Liban, on June 29, 1966, residing at 29, rue Albert I
er
, L-1117
Luxembourg;
- Mr Robert Kimmels, manager, born in Breukelen, the Netherlands, on March 4, 1969, with professional address at
L-2519 Luxembourg, 9, rue Schiller.
2. The registered office is established at 25B, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg.
In faith of which We, the undersigned notary, set our hand and seal on the day and year first hereinbefore mentioned
in Luxembourg.
The undersigned notary, who understands and speaks English, states herewith that on request of the above appearing
party, the present incorporation deed is worded in English, followed by a French version; on request of the same ap-
pearing party and in case of divergences between the English and the French texts, the English version will prevail.
The document having been read and translated into the language of the mandatory of the appearing party, he signed
together with Us, the notary, the present original deed.
Suit la version française du texte qui précède:
L’an deux mille cinq, le cinq décembre.
Par-devant Maître André-Jean-Joseph Schwachtgen, notaire de résidence à Luxembourg.
A comparu:
INSIGHT EUROPEAN REAL ESTATE HOLDINGS, S.à r.l., une société à responsabilité limitée de droit luxembour-
geois, avec siège social au 25B, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg, enregistrée au registre du commerce de Luxem-
bourg sous le numéro B 108.463,
ici représentée par M. Robert Kimmels, gérant, résidant à Luxembourg,
en vertu d’une procuration donnée à Luxembourg, le 1
er
décembre 2005.
Ladite procuration, après signature ne varietur par le mandataire de la partie comparante et le notaire soussigné, res-
tera annexée au présent acte pour être soumise avec lui aux formalités de l’enregistrement.
Lequel comparant, aux termes de la capacité avec laquelle il agit, a requis le notaire instrumentant d’arrêter ainsi qu’il
suit les statuts d’une société à responsabilité limitée qu’il déclare constituer comme suit:
Art. 1
er
. Il existe entre le souscripteur et toutes les personnes ou entités qui pourraient devenir associés par la suite
une société à responsabilité limitée, prenant la dénomination de INSIGHT EUROPEAN RE NANTEUIL PROPCO,
S.à r.l. (ci-après, la Société).
Art. 2. La Société a pour objet d’accomplir toutes les opérations se rapportant directement ou indirectement à l’ac-
quisition d’immeubles et de droits immobiliers à Luxembourg et à l’étranger et à la prise de participations, sous quelque
forme que ce soit, dans toute entreprise immobilière, ainsi que l’administration, la gestion, le contrôle et le développe-
ment de ces participations.
La Société pourra investir dans des immeubles et créer, administrer, développer et céder ses avoirs actuels et futurs
et accorder aux sociétés dans lesquelles la Société détient une participation directe ou indirecte et à des sociétés de
son groupe, ou au profit de celles-ci, toute assistance, y compris, mais non limité à de l’assistance dans la gestion et le
développement de ces sociétés et de leur portefeuille, assistance financière, prêts, avances ou garanties.
La Société pourra emprunter, sous quelque forme que ce soit, sauf par voie d’offre publique. Elle peut procéder, uni-
quement par voie de placement privé, à l’émission de titres, obligations, bons de caisse et tous titres de dettes et/ou de
valeurs mobilières. La Société pourra accorder tous crédits, y compris les intérêts de prêts et/ou émissions de valeurs
mobilières, à ses filiales, sociétés affiliées et toute autre société. Elle peut aussi apporter des garanties en faveur de tiers
afin d’assurer ses obligations ou les obligations de ses filiales, sociétés affiliées ou tout autre société. La Société pourra
en outre mettre en gage, transférer, encombrer ou autrement créer une garantie sur tous ou certains de ses actifs.
La Société peut accomplir toutes opérations industrielles ou commerciales favorisant directement ou indirectement
l’accomplissement et le développement de son objet social.
Art. 3. La Société est constituée pour une durée illimitée.
Art. 4. Le siège social est établi au Luxembourg.
Il peut être transféré en tout autre lieu du Grand-Duché de Luxembourg par simple décision des associés.
La Société peut ouvrir des succursales dans tous autres lieux du pays ainsi qu’à l’étranger.
24862
Art. 5. Le capital social de la Société est fixé à la somme de douze mille cinq cents euros (EUR 12.500,-), représenté
par cent vingt-cinq (125) parts sociales d’une valeur nominale de cent euros (EUR 100,-) chacune.
Art. 6. Le capital social pourra à tout moment être modifié moyennant décision de l’associé unique sinon de l’assem-
blée des associés, conformément à l’article 13 des présents statuts.
Art. 7. Chaque part sociale donne droit à une fraction, proportionnelle au nombre des parts existantes, de l’actif
social ainsi que des bénéfices.
Art. 8. Les parts sociales sont indivisibles à l’égard de la Société qui ne reconnaît qu’un seul propriétaire pour cha-
cune d’elles. Les copropriétaires indivis de parts sociales sont tenus de se faire représenter auprès de la Société par une
seule et même personne.
Art. 9. Toutes cessions de parts sociales détenues par l’associé unique sont libres.
En cas de pluralité d’associés, les parts sociales peuvent être cédées, à condition d’observer les exigences de l’article
189 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, telle que modifiée (la Loi de 1915).
Art. 10. Le décès, l’interdiction, la faillite ou la déconfiture de l’associé unique, sinon d’un des associés, ne mettent
pas fin à la Société.
Art. 11. La Société est gérée par au moins trois (3) gérants qui formeront un conseil de gérance (le Conseil de Gé-
rance). Les gérants n’ont pas besoin d’être associés. Les gérants sont désignés, révoqués et remplacés par l’assemblée
des associés, par une résolution adoptée par des associés représentant plus de la moitié du capital social. La majorité
des membres du Conseil de Gérance devront toujours résider au Luxembourg.
Vis-à-vis des tiers, les gérants ont les pouvoirs les plus étendus pour agir au nom de la Société en toutes circonstances
et pour exécuter et approuver les actes et opérations en relation avec l’objet social et sous réserve du respect des
dispositions du présent article 11.
Tous les pouvoirs non expressément réservés par la loi ou les présents statuts à l’assemblée générale des associés
sont de la compétence du gérant ou, en cas de pluralité de gérants, de la compétence du Conseil de Gérance.
La Société sera engagée par la signature conjointe de deux membres quelconques du Conseil de Gérance.
L’assemblée des associés ou le gérant unique ou, en cas de pluralité de gérants, le Conseil de Gérance pourra déléguer
ses compétences pour des opérations spécifiques à un ou plusieurs mandataires ad hoc.
L’assemblée des associés ou le Conseil de Gérance déterminera la responsabilité du mandataire et sa rémunération
(si tel est le cas), la durée de la période de représentation et n’importe quelles autres conditions pertinentes de ce man-
dat.
Les décisions du Conseil de Gérance seront prises à la majorité des voix des gérants présents ou représentés. Ce-
pendant, toutes les décisions concernant l’acquisition et la cession d’investissements:
a) dont la valeur excède EUR 30.000.000,-; et
b) qui n’ont pas été recommandés par INSIGHT INVESTMENT MANAGER (GLOBAL) LIMITED (ou tout autre ges-
tionnaire de fonds ou conseiller d’investissement désigné de temps en temps par le Société) (le Gestionnaire de Fonds),
doivent être approuvés à l’unanimité par le Conseil de Gérance.
Avis écrit de toute réunion du Conseil de gérance sera donné à tous les gérants par écrit ou par câble, télégramme,
télex ou télécopie, au moins 24 (vingt-quatre) heures avant l’heure prévue pour la réunion, sauf s’il y a urgence. On
pourra passer outre cette convocation si les gérants sont présents ou représentés au Conseil de gérance et s’ils décla-
rent avoir été informés de l’ordre du jour. Une convocation spéciale ne sera pas requise pour une réunion du Conseil
de Gérance se tenant à une heure et à un endroit déterminés dans une résolution préalablement adoptée par le Conseil
de Gérance. Tout gérant pourra se faire représenter en désignant par écrit ou par câble, télégramme, télex ou télécopie
un autre gérant comme son mandataire sous réserve qu’un gérant qui n’est pas résident fiscal de Grande-Bretagne n’est
pas autorisé à nommer comme mandataire une personne fiscalement résidente de Grande-Bretagne. Les gérants peu-
vent également voter par appel téléphonique, à confirmer par écrit. Le Conseil de Gérance ne pourra délibérer et agir
valablement que si la majorité au moins des gérants est présente ou représentée à la réunion du Conseil de Gérance.
Nonobstant les dispositions qui précèdent, une décision du Conseil de Gérance peut également être prise par voie
circulaire et résulter d’un seul ou de plusieurs documents contenant les résolutions et signés par tous les membres du
Conseil de Gérance sans exception. La date d’une telle décision sera la date de la dernière signature.
Art. 12. Les gérants ne contractent, à raison de leur fonction, aucune obligation personnelle relativement aux enga-
gements régulièrement pris par eux au nom de la Société.
Art. 13. L’associé unique exerce les pouvoirs dévolus à l’assemblée des associés. En cas de pluralité des associés,
chaque associé peut participer aux décisions collectives quel que soit le nombre de parts qui lui appartiennent. Chaque
associé a un nombre de voix égal au nombre de parts qu’il possède ou représente. En cas de pluralité d’associés, les
décisions collectives ne sont valablement prises que pour autant qu’elles ont été adoptées par des associés représentant
plus de la moitié du capital social.
Nonobstant l’article 11, l’associé unique ou, en cas de pluralité des associés, l’assemblée des associés, pourra lors de
la première assemblée générale des associés, qui se tiendra immédiatement après la constitution de la Société, donner
pouvoir à tous tiers quelconques en vue de l’acquisition d’actions dans une ou plusieurs sociétés existantes.
Cependant, les résolutions modifiant les statuts de la Société ne pourront être prises que de l’accord de la majorité
des associés représentant au moins les trois quarts du capital social, sous réserve des dispositions de la Loi de 1915.
Art. 14. L’année sociale de la Société commence le 1
er
octobre de chaque année et se termine le 30 septembre de
l’année suivante.
24863
Art. 15. Chaque année, au 30 septembre, les comptes sont arrêtés et, suivant le cas, le gérant ou le Conseil de gé-
rance dresse un inventaire comprenant l’indication des valeurs actives et passives de la Société.
Tout associé peut prendre communication au siège social de la Société de l’inventaire et du bilan.
Art. 16. Les profits bruts de la Société, constatés dans les comptes annuels, déduction faite des frais généraux, amor-
tissements et charges, constituent le bénéfice net. Sur le bénéfice net, il est prélevé cinq pour cent (5%) pour la consti-
tution d’un fonds de réserve jusqu’à ce que celui-ci atteigne dix pour cent (10%) du capital social. Le solde du bénéfice
net est à la libre disposition de l’assemblée générale. Le gérant unique ou, en cas de pluralité de gérants, le Conseil de
gérance pourra décider de verser un dividende intérimaire.
Art. 17. Lors de la dissolution de la Société, la liquidation sera faite par un ou plusieurs liquidateurs, associés ou non,
nommés par les associés qui fixeront leurs pouvoirs et leurs émoluments.
Art. 18. Pour tout ce qui n’est pas réglé par les présents statuts, les associés s’en réfèrent aux dispositions légales
de la Loi de 1915.
<i>Souscription et libérationi>
Toutes les 125 parts sociales ont été souscrites par INSIGHT EUROPEAN REAL ESTATE HOLDINGS, S.à r.l., pré-
qualifiée.
Tous les parts ont été intégralement libérées par apport en espèces, de sorte que la somme de EUR 12.500,- se trou-
ve dès maintenant à la disposition de la Société, ainsi qu’il en a été justifié au notaire instrumentaire.
<i>Dispositions transitoiresi>
Le premier exercice social commence aujourd’hui et finit le 30 septembre 2006.
<i>Evaluation des fraisi>
Le montant des frais, dépenses, rémunérations ou charges, sous quelque forme que ce soit qui incombent à la Société
ou qui sont mis à sa charge en raison de sa constitution, s’élève à approximativement mille neuf cents euros (EUR
1.900,-).
<i>Assemblée générale constitutivei>
Et à l’instant l’associé unique, représentant la totalité du capital social, a pris les résolutions suivantes:
1. Le nombre de gérants est fixé é 3 (trois). Sont nommés gérants pour une durée indéterminée:
- M. Hans van de Sanden, gérant, né à Jutplaas, Pays-Bas, le 21 juin 1951, avec adresse professionnelle à L-2519 Luxem-
bourg, 9, rue Schiller;
- M. Michael Chidiac, gérant, né à Beirut, Liban, le 29 juin 1966, demeurant au 29, rue Albert I
er
, L-1117 Luxembourg;
- M. Robert Kimmels, gérant, né à Breukelen, Pays-Bas, le 4 mars 1969, avec adresse professionnelle à L-2519 Luxem-
bourg, 9, rue Schiller.
2. Le siège social de la société est établi au 25B, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Le notaire soussigné, qui comprend et parle l’anglais, constate par le présent qu’à la requête de la partie comparante
le présent acte est rédigé en anglais, suivi d’une version française; à la requête de la même partie comparante et en cas
de divergences entre les textes anglais et français, la version anglaise fera foi.
Et après lecture faite et interprétation donnée au mandataire de la comparante, celui-ci a signé avec Nous, notaire,
le présent acte.
Signé: R. Kimmels, A. Schwachtgen.
Enregistré à Luxembourg, le 12 décembre 2005, vol. 151S, fol. 12, case 2. – Reçu 125 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Muller.
Pour expédition, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(112011.3/230/290) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 décembre 2005.
GENERALE D’HOTELLERIE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2530 Luxembourg, 4, rue Henri Schnadt.
R. C. Luxembourg B 25.464.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2004, enregistrés à Luxembourg, le 29 novembre 2005, réf. LSO-BK07830, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105404.3/503/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 décembre 2005.
Luxembourg, le 14 décembre 2005.
A. Schwachtgen.
Luxembourg, le 6 décembre 2005.
<i>Pour GENERALE D’HOTELLERIE S.A.
i>FIDUCIAIRE CENTRALE DU LUXEMBOURG S.A.
Signature
24864
LUX TILES, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 26.097.525,00,-.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 11, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 96.456.
—
Il résulte des résolutions écrites d’EURAZEO S.A. et de CATROUX S.A.S., étant les associés de la société LUX TILES,
S.à.r l. qu’en date du 31 octobre 2005 que:
- Les associés acceptent la démission de M. Hugo Neuman, né à Amsterdam, le 21 octobre 1960, demeurant profes-
sionnellement au 11, boulevard du Prince Henri, L-1724 Luxembourg, de son mandat de gérant de la Société avec effet
immédiat le 30 juin 2005.
- Les associés décident de nommer M. J.H.W. van Koeverden Brouwer, né à Amsterdam, Pays-Bas, le 30 novembre
1974 et demeurant professionnellement au 1, allée Scheffer, L-2520 Luxembourg en tant que gérant de la Société en
remplacement de M. Hugo Neuman, prénommé. M. J.H.W. van Koeverden Brouwer est nommé avec effet immédiat au
31 octobre 2005. Son mandat prendra immédiatement fin à l’issue de l’assemblée générale des associés de la Société
statuant sur les annuels de la Société clos au 31 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg le 28 novembre 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BL01117. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(105493.3/805/24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2005.
SOPAVER S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2086 Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 46.958.
—
Le bilan au 31 mars 2005, enregistré à Luxembourg, le 5 décembre 2005, réf. LSO-BK00934, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(105496.3/795/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2005.
KOBARID HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1370 Luxembourg, 74, Val Sainte Croix.
R. C. Luxembourg B 62.823.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’Assemblée Générale Ordinaire des Obligataires de la Société datée du 7 novembre 2005i>
L’assemblée décide de nommer M
e
Soli Pardo, demeurant professionnellement 5, rue Prévost-Martin 1205 Genève
(Suisse), représentant de la masse des obligataires, en remplacement de M
e
Luc Schanen et décide de lui conférer les
pouvoirs suivants:
généralement tous les pouvoirs fixés aux articles 87 et suivants de la loi du 10 août 1915 sur les Sociétés Commer-
ciales (la «Loi») et plus particulièrement ceux énumérés à l’article 88 alinéa 1
er
de la Loi.
Luxembourg, le 20 novembre 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 28 novembre 2005, réf. LSO-BK07532. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(105515.2//19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 décembre 2005.
<i>Pour la société
i>P. Kotoula
<i>Gérantei>
SOPAVER S.A.
Signature / Signature
<i>Administrateuri> / <i>Administrateuri>
Pour avis sincère et conforme
<i>Pour KOBARID HOLDING S.A.
i>A. Heinz
<i>Administrateuri>
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
Sommaire
Larkas S.A.
Invesco GT Management S.A.
Activest Investmentgesellschaft Luxembourg S.A.
Telos Funds
1st-Group Funds
Nomura JPMF World CB Fund
1st-Group Funds
Dynamic Flooring Fund
S.A. Hunter’s
Internationale de Développement Financier S.A.
De La Haussière S.A.
Finaris Technologies Avancées S.A.
Finaris Technologies Avancées S.A.
Finaris Technologies Avancées S.A.
Finaris Technologies Avancées S.A.
Finaris Technologies Avancées S.A.
Finaris Technologies Avancées S.A.
Finsoap S.A.
Société Luxembourgeoise d’Entretien, S.à r.l.
Société Luxembourgeoise d’Entretien, S.à r.l.
Société Immobilière Palmandaise S.A.
Société Civile Immobilière Essex
Ryburton Holding S.A.
Société Holding Pelmo
Société Financière de Nolay S.A.
Lagorno S.A.
Electrofin S.A.H.
Panoramica S.A.
Polypetrol, S.à r.l.
Pierret Intérieur + Parquet, S.à r.l.
Garage Puraye & Pommerell, S.à r.l.
Pronovem - Meyers & Van Malderen S.A.
Harax Holding S.A.
Aprovia Management GFA, S.à r.l.
Hotilux S.A.
Servimmo, S.à r.l.
Two 4 Kids, S.à r.l.
PB4 S.A.
Patripart
Nautor’s Swan International S.A.
Sun-Golf S.A.
Fruits et Légumes du Jardin S.A.
Onda International Holding S.A.
Onda International Holding S.A.
Peter Pan’s Club S.A.
Neipperg 69, S.à r.l.
Ilres S.A.
Prime S.A.
Avaya Luxembourg Investments, S.à r.l.
Nautor’s Swan International S.A.
Sigma Tau America S.A.
Financière Sphère S.A.
Nevada Investments S.A.
Eworks Europe S.A.
Signes I S.A.
Europe Capital Partners S.A.
NPEI Lux S.A.
Anegada S.A.
Lifestar CDO S.A.
Consolidated Finance and Investment Company Holding S.A.
Insight European RE Nanteuil Propco, S.à r.l.
Générale d’Hôtellerie S.A.
Lux Tiles, S.à r.l.
Sopaver S.A.
Kobarid Holding S.A.