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19825
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 414
24 février 2006
S O M M A I R E
ARCLUX S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9946 Binsfeld, 52, rue de Troisvierges.
R. C. Luxembourg B 98.932.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Diekirch, le 14 octobre 2005, réf. DSO-BJ00112, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 18 novembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903573.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 18 novembre 2005.
ARCLUX S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9946 Binsfeld, 52, rue de Troisvierges.
R. C. Luxembourg B 98.932.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Diekirch, le 14 octobre 2005, réf. DSO-BJ00113, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 18 novembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903572.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 18 novembre 2005.
Activest Lux Global Portfolio, Sicav, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19852
Arclux S.A., Binsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19825
Arclux S.A., Binsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19825
ConvertibleProtect-Invest. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19851
DB Platinum Advisors S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19852
Euroskandic S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19872
Fox Atlantic S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19872
Immo-Domus, S.à r.l., Soleuvre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19872
LXCDM, S.à r.l., Sandweiler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19871
LXCOM, S.à r.l., Sandweiler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19871
Moonsurf S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19872
Multi-Axxion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19866
Multi-Axxion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19868
Multi-Axxion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19870
UniGarant: Deutschland (2012) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19826
UniGarant: Deutschland (2012) II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19838
Zolverknapp, S.à r.l., Soleuvre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19871
Diekirch, le 24 octobre 2005.
D. Rinnen-Puetz.
Diekirch, le 24 octobre 2005.
D. Rinnen-Puetz.
19826
UniGarant: DEUTSCHLAND (2012), Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
<i>Präambeli>
Dieses Verwaltungsreglement tritt am 5. Januar 2006 in Kraft und wird am 24. Februar 2006 im Mémorial veröffent-
licht.
Dieses Verwaltungsreglement legt allgemeine Grundsätze für den von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG
S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von
«fonds commun de placement» aufgelegten und verwalteten Fonds UniGarant: DEUTSCHLAND (2012) fest.
Die spezifischen Charakteristika des Fonds werden im Sonderreglement des Fonds beschrieben, in dem ergänzende
und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen werden können. Ergän-
zend hierzu erstellt die Verwaltungsgesellschaft eine Übersicht «Der Fonds im Überblick», die aktuelle und spezielle An-
gaben enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des Verkaufsprospektes. Ferner erstellt die
Verwaltungsgesellschaft einen vereinfachten Verkaufsprospekt.
An dem Fonds sind die Anteilinhaber zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der gehaltenen Anteile beteiligt.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Fonds auflegen oder einen oder mehrere bestehende Fonds
auflösen. Fonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlage verschmolzen werden.
Das Verwaltungsreglement und das Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile die für
den Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Die Fonds
1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds commun de placement»), aus Wertpapieren
und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwal-
tet wird. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten («Netto-
Fondsvermögen») muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds mindestens den
Gegenwert von 1,25 Millionen Euro erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im je-
weiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide
von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des je-
weiligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, wel-
che unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere sei-
ner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik be-
trauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich
durch einen Anlageausschuss beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.
5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds neben diesen Verkaufsunterlagen noch zusätzlich einen ver-
einfachten Verkaufsprospekt.
6. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der CSSF entsprechend dem von dieser festge-
legten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen
Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen
Risiken mitteilen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und
Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jeweili-
gen Fonds und dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Depotbank hat jeweils einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zuste-
hende Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des
Verwaltungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jeden Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und
Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des Son-
derreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Ein-
19827
verständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der
Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Ge-
setz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer je-
weils gültigen Fassung widersprechen.
6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem
jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesell-
schaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank
zur Depotbank zu bestellen, da andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des
entsprechenden Fonds zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinha-
ber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik
1. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden Allge-
meinen Richtlinien und der ergänzenden respektive abweichenden Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds
festgelegt.
2. Es werden ausschließlich Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben,
a) die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der an-
erkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist gehandelt werden.
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines
Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.
d) sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer
Wertpapierbörse oder auf einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funkti-
onsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission
erlangt wird.
Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,
Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW»), die entsprechend der Richtlinie 85/
611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne des ersten und
zweiten Gedankenstrichs des Artikels 1 (2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig ob diese ihren Sitz in einem Mit-
gliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
* diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht (derzeit die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, die Schweiz,
Hongkong, Japan und Norwegen),
* das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig
und insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kre-
ditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie
85/611/EWG gleichwertig sind,
* die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
* der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder andere kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten ge-
tätigt, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts
in einem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denen des Gemeinschafts-
rechts gleichwertig sind;
g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-
ben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c); bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder ab-
geleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
* es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen
Gründungsunterlagen genannten Anlagezielen investieren darf,
* die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der CSSF zugelassen sind;
* und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können,
h) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente be-
reits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
19828
* von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedsstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
* von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
* von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Ge-
meinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
* von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für
Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des
dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/
660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotier-
te Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen
Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank
eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wertpa-
piere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) weder Edelmetalle noch Zertifikate über diese erworben werden dürfen;
c) Optionsscheine, die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Fondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der CSSF
vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben,
verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und/oder Absicherung des jeweiligen
Fondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedin-
gungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen
im Verkaufsprospekt (nebst «Der Fonds im Überblick») und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen
abzuweichen.
b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines
Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für den nachfolgenden Absatz.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere
im Wert von bis zu 50% des Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Vor-
aussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erst-
klassiges auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,
sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit
des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann
bestehen in flüssigen Mitteln, in Aktien von erstklassigen Emittenten, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
amtlichen Handel zugelassen sind oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörper-
schaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert
und zugunsten des jeweiligen Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Echte, passiv gemanagte Indexfonds können ebenfalls bei der Wertpapierleihe eingesetzt werden, wenn der Gegen-
wert jederzeit dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Wertpapiere, die vom Wertpapierdarlehens-
nehmer selbst oder von einem Unternehmen, das zu der gleichen Unternehmensgruppe gehört, ausgestellt sind, sind als
Sicherheit unzulässig.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM BANKING S.A., der Cle-
arstream Banking Aktiengesellschaft, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfin-
det, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise
Sicherheit leistet.
19829
5. Pensionsgeschäfte
Ein Fonds kann Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern der jeweilige
Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche Ge-
schäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Fonds wäh-
rend der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nach-
zukommen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein
und desselben Emittenten angelegt werden. Der Fonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei ein
und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
10% des Netto-Fondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 (1) f) des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 ist und
5% des Netto-Fondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geldmarktinstrumente die Ver-
waltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40% des betreffenden Netto-
Fondsvermögens nicht übersteigen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des jeweiligen Fondsvermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören bege-
ben oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldverschrei-
bungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes einer
besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden sol-
len. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögens-
werten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich
daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichter-
füllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung ste-
hen.
e) Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-
schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffen-
den Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.
f) Die unter Nr. 6 Lit. b) erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-
fenden Netto-Fondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung.
g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis d) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des jeweiligen
Netto-Fondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35% des
Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten oder in Einlagen oder De-
rivative bei demselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 dieses Artikels vorgesehenen
Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.
Der jeweilige Fonds darf 20% seines Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumente ein und
derselben Unternehmensgruppe investieren.
h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den jeweiligen Fonds bis zu 20% seinen Netto-Fondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln ein
und desselben Emittenten zu investieren, wenn die Nachbildung eines von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuld-
titelindex das Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass:
* die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
* der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
* der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in den Fällen, in denen es
aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen be-
19830
stimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei ei-
nem einzigen Emittenten.
i) Unbeschadet der Regelung von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 dürfen unter Beachtung des
Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in übertragbaren Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem
OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, aus-
gegeben werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere
aus sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission
stammen, 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
j) Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 20% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen ein und desselben
OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 angelegt
werden.
Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Fondsvermögens in andere OGA angelegt werden. In
diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich der Vermö-
genswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer
Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwal-
tungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder die
Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen.
Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des
Zielfonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Jahresbericht des Fonds wird Informationen enthalten, wie hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung
maximal ist, welche der Fonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
k) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet-
towert seiner Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die nachfolgenden Absätze.
Für den Fonds dürfen als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate erworben werden, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen
des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Werden für den Fonds indexbasierte Deri-
vate erworben, so werden diese bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
berücksichtigt.
Sofern ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
l) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es ihr
ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
m) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
* bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten erwerben.
* bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten erwerben.
* nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA erwerben.
* nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten erwerben.
n) Die unter Nr. 6 Lit. l) bis m) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften,
oder von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören;
Aktien handelt, die der jeweilige Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen
im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteili-
gung für den jeweiligen Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen
in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraus-
setzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel 43, 46
und 48 (1) und (2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Fondsvermögens darf in flüssigen Mitteln, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen, gehal-
ten werden.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Siche-
rung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder um
Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Ge-
schäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des jewei-
ligen Netto-Fondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährungen
durch «Back-to-Back»- Darlehen.
19831
c) Zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtun-
gen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumen-
ten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
entgegensteht.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den jeweiligen Fonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten
nach Nr. 8 Lit. b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Fondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
11. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt («Aus-
übungszeitpunkt») oder während eines im Voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im Voraus bestimmten Preis («Aus-
übungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis einer
Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für ei-
nen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige Fi-
nanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter»- oder «OTC»-Optionen), so-
fern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.
c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15% des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens nicht übersteigen.
d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise
solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese An-
lagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente ab-
gesichert sind. Im Übrigen muss der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muss der entsprechende Fonds während
der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Zahlungsbereitschaft verfügen, um den Verpflichtungen aus dem
Optionsgeschäft nachkommen zu können.
12. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigen beziehungsweise ver-
pflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimm-
ten Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als Kon-
trakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf, in Relation zum Underlying, grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte
nicht übersteigen.
d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.
13. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wert-
papiere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt beispielhaft für Tauschgeschäfte mit Währungen oder Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften vorgenommen werden können oder für Zinsterminvereinbarungen. Diese Geschäfte sind ausschließlich
mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute zulässig und dürfen, zusammen mit den in Ziffer 12,
Buchstabe d) dieser Allgemeinen Richtlinien der Anlagepolitik beschriebenen Verpflichtungen, grundsätzlich den Ge-
samtwert der von dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung gehaltenen Vermögenswerte nicht überstei-
gen.
c) Sofern dies im Sonderreglement eines Fonds ausdrücklich bestimmt ist, kann die Verwaltungsgesellschaft für einen
Fonds auch Wertpapiere (Credit Linked Notes) sowie Techniken und Instrumente (Credit Default Swaps) zum Mana-
19832
gement von Kreditrisiken einsetzen, sofern diese von erstklassigen Finanzinstituten begeben wurden, mit der Anlagepo-
litik des jeweiligen Fonds in Einklang zu bringen sind und die Anlagegrenzen gemäß Ziffer 6, Buchstaben a) und f) beachtet
werden.
Bei einer Credit Linked Note handelt es sich um eine vom Sicherungsnehmer begebene Schuldverschreibung, die am
Laufzeitende nur dann zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, wenn ein vorher spezifiziertes Kreditereignis nicht eintritt.
Für den Fall, dass das Kreditereignis eintritt, wird die CLN innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug eines Aus-
gleichsbetrages zurückgezahlt. CLN’s sehen damit neben dem Anleihebetrag und den darauf zu leistenden Zinsen eine
Risikoprämie vor, die der Emittent dem Anleger für das Recht zahlt, den Rückzahlungsbetrag der Anleihe bei Realisie-
rung des Kreditereignisses zu kürzen. Der jeweilige Fonds wird dabei ausschließlich in CLN’s investieren, die als Wert-
papiere im Sinne des Artikels 41 (I) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten.
Für den jeweiligen Fonds können auch Credit Default Swaps («CDS») auf Einzeltitel oder Baskets abgeschlossen wer-
den. Im Wesentlichen ist ein CDS ein Finanzinstrument, das die Trennung des Kreditrisikos von der zu Grunde liegen-
den Kreditbeziehung und damit den separaten Handel dieses Risikos ermöglicht. Meist handelt es sich um eine bilaterale,
zeitlich begrenzte Vereinbarung, die die Übertragung von definierten Kreditrisiken (Einzel- oder auch Portfoliorisiken)
von einem Vertragspartner zum anderen festlegt. Der Verkäufer des CDS (Sicherungsgeber, Absicherungsverkäufer,
Protection Seller) erhält vom Käufer (Sicherungsnehmer, Absicherungskäufer, Protection Buyer) in der Regel eine auf
den Nominalbetrag berechnete periodische Prämie für die Übernahme des Kreditrisikos. Diese Prämie richtet sich u.a.
nach der Qualität des oder der zu Grunde liegenden Referenzschuldner(s) (=Kreditrisiko). Solange kein Kreditereignis
(Credit Events, Default Events) stattfindet, muss der CDS-Verkäufer keine Leistung erbringen. Bei Eintritt eines vorher
definierten Kreditereignisses zahlt der Verkäufer den Nennwert. Der Käufer hat das Recht, ein in der Vereinbarung qua-
lifiziertes Asset des Referenzschuldners anzudienen. Die Prämienzahlungen des Käufers werden ab diesem Zeitpunkt
eingestellt. Im Falle eines Kreditereignisses innerhalb eines CDS Baskets kann der Kontrakt um den ausgefallenen Na-
men bereinigt und mit reduziertem Nennwert weitergeführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit der Vereinbarung
einer Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Nominalwert der Referenzaktiva und ihrem Marktwert
nach Eintritt des Kreditereignisses («cash settlement»).
Das Engagement der aus den CDS entstehenden Verpflichtungen muss sowohl im ausschließlichen Interesse des
Fonds als auch im Einklang mit seiner Anlagepolitik stehen. Bei den Anlagegrenzen gem. Artikel 4, Ziffer 6 des Verwal-
tungsreglements sind die dem CDS zu Grunde liegenden Anleihen als auch der jeweilige Emittent zu berücksichtigen.
Die Bewertung von Default Swaps erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Methoden auf regelmäßiger Ba-
sis. Die Verwaltungsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Be-
wertungsmethoden und ihre Anwendung überwachen. Sollten im Rahmen der Überwachung Differenzen festgestellt
werden, wird die Beseitigung durch die Verwaltungsgesellschaft veranlasst.
Die Summe der CDS und den übrigen Techniken und Instrumenten darf zusammen den Nettovermögenswert des
jeweiligen Fonds nicht überschreiten.
14. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte sowie Call- und Put-Optionen
auf Devisen kaufen oder verkaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse oder an einem an-
deren geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Ziffer 11 b) gehandelt
werden unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt,
die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.
b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-
schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten ab-
geschlossen werden.
c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten
voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
15. Zero-Bonds, andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung und inflationsgesicherte Anleihen
a) Im Rahmen der Anlagegrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft auch Schuldverschreibungen ohne Zinskupon (Ze-
ro-Bonds oder andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung) erwerben. Beim Erwerb von Zero-Bonds
wird die Verwaltungsgesellschaft wegen der regelmäßig längeren Laufzeiten und fehlenden Zinszahlungen der Bonitäts-
beobachtung und -beurteilung der Emittenten besondere Aufmerksamkeit widmen. In Zeiten steigender Kapitalmarkt-
zinsen kann die Handelbarkeit solcher Anleihen eingeschränkt sein. Die Erträge werden bei Verkauf oder Einlösung in
der Aufwands- und Ertragsrechnung ausgewiesen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann zur Erreichung des Anlageziels für einen Fonds inflationsgesicherte Anleihen er-
werben, um eine angemessene Rendite unter Berücksichtigung der Realzinsen zu erreichen.
Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate, gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen, verbrieft,
die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.
2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte und sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise
an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
3. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann für den entsprechenden Fonds unterschiedliche Anteilklassen
vorsehen, die sich hinsichtlich bestimmter Ausgestaltungsmerkmale, wie z. B. der Ertragsverwendung, der Verwaltungs-
vergütung, dem Ausgabekostenaufschlag oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. In diesem Zusammenhang berechti-
gen Anteile der Klasse A zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klassen T und C keine Ausschüttung bezahlt wird.
Anteilscheinklassen, für die kein Ausgabekostenaufschlag erhoben wird, erhalten grundsätzlich den Zusatz «-net-». An-
teilscheine, die ausschließlich institutionellen Anlegern vorbehalten sind, erhalten den Zusatz «M».
19833
Weitere Einzelheiten zu Anteilscheinklassen werden gegebenenfalls im jeweiligen Sonderreglement des Fonds gere-
gelt.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen
bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.
5. Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für
jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl
der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen und die Beschränkung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Ausgabepreis und
zu den dort bestimmten Bedingungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen eines Fonds die
Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zu-
rückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds,
im Interesse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich er-
scheint.
3. Zeichnungsanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-
genommen («Handelstag»). Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Handelsta-
ges.
Zeichnungsanträge, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung
des Anteilwertes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die ent-
sprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden auf der Grundlage des Anteilwertes des folgenden Handelstages abgerechnet.
Da die Berechnung des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt
wird, erfolgt eine entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines unbe-
kannten Anteilwertes abgerechnet wird.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Handelstag in der Fondswäh-
rung zahlbar.
5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank zugeteilt.
6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-
zahlen.
Art. 7. Anteilwertberechnung
1. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Wäh-
rung («Fondswährung»).
Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an
jedem einem Handelstag folgenden Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main («Bewertungs-
tag») ist, berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der
am Handelstag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds.
2. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind,
ist die Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Handelstages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs
hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum je-
weiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln (z. B. auf Basis der Marktrendite) festlegt.
d) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a)
oder b) genannten verzinslichen Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten unter Konstanthaltung der
daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Variabel verzinsliche Anlagen wer-
den grundsätzlich nach der linearen Fortschreibungsmethode bewertet. Nach dem Kauf wird für jedes Papier die Fort-
schreibungslinie errechnet. Der Kaufkurs wird bis zum Rückzahlungsdatum auf diese Linie hin zu- oder abgeschrieben.
Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Mark-
trenditen angepasst werden.
e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent-
sprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt wurde,
geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert ent-
spricht.
19834
g) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum
dritten Bewertungstag nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Bewer-
tung einbezogen. Sollte das jeweilige Sonderreglement eine von Artikel 6, Ziffer 4. abweichende Zahl von Bewertungs-
tagen bestimmen, innerhalb derer der Ausgabepreis nach dem entsprechenden Handelstag zahlbar ist, werden die
Zinserträge für die Anzahl Bewertungstage nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden
Kosten in die Bewertung einbezogen.
h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zu dem
unter Zugrundelegung des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des
dem Bewertungstag vorhergehenden Börsentages in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet. Gewinne und Ver-
luste aus gemäß Artikel 4 Ziffer 14 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abge-
setzt.
i) Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
3. Sofern für einen Fonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsreglements eingerichtet sind,
ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:
a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-
klasse separat.
b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse
am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-
klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht.
4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-
lässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des
Bewertungstages bestimmen, an welchem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt
dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.
6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen
herabsetzen.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte
des jeweiligen Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder
Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder einge-
schränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung un-
verzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt nur an einem Handelstag.
2. Rücknahmeanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-
genommen («Handelstag»). Die Rücknahme von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Han-
delstages.
Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungs-
gesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung des Anteilwer-
tes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die entsprechende
Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Rücknahmeanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden zum Anteilwert des folgenden Handelstages abgerechnet. Da die Berechnung
des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt wird, erfolgt eine
entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines un-
bekannten Anteilwertes abgerechnet wird
19835
3. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Han-
delstag, sofern im Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. An-
leger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der
Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-
kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des jeweiligen Fonds erforderlich erscheint.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluss eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft
ernannt wird.
Art. 11. Ertragsverwendung
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordentli-
che Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements sinkt.
4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt.
5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsre-
glements ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Ziffer 2. sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.
Art. 12. Dauer und Auflösung eines Fonds sowie die Zusammenlegung von Fonds
1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1. dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.
3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements bleibt;
e) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 oder im Sonderreglement des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fäl-
len.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche
wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Fonds unter den Gegenwert
von 15 Millionen Euro sinkt.
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Fonds vorangehen,
wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Fonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräußert,
die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
Die Auflösung bestehender, unbefristeter Fonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Ziffer 5 veröffentlicht.
Die in Ziffer 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluss des Liquidationsverfahrens ein-
geforderten Beträge.
5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die
Rücknahme ist weiterhin möglich wobei die Liquidationskosten im Rücknahmepreis berücksichtigt werden. Die Depot-
bank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Netto-Liquidationserlös»), auf An-
weisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank ernannten
Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen.
Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen
worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluss des
Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo
dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert wird.
6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung
noch die Teilung des Fonds beantragen.
7. Auf Beschluss des Verwaltungsrates können Fonds zusammengelegt werden, in dem ein Fonds in einen anderen
eingebracht wird. Diese Zusammenlegung kann beispielsweise erfolgen, wenn die Verwaltung eines Fonds nicht mehr in
wirtschaftlicher Weise gewährleistet werden kann oder im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen oder politischen
Situation. Im Fall einer Zusammenlegung von Fonds wird die Verwaltungsgesellschaft die Absicht der Verschmelzung den
19836
Anteilinhabern des einzubringenden Fonds durch eine entsprechende Hinweisbekanntmachung mindestens einen Monat
zuvor mitteilen. Den Anteilinhabern steht dann das Recht zu, ihre Anteilscheine zum Anteilwert ohne weitere Kosten
zurückzugeben. Die Zusammenlegung ist nur zulässig, wenn der aufzunehmende Fonds die Vorschriften von Teil 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen erfüllt.
Art. 13. Allgemeine Kosten
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten
belastet werden:
a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements ein-
schließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und Re-
gelungen (wie beispielsweise Vertriebsverträge oder Lizenzverträge) sowie der Abwicklung und Kosten von
Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
c) Kosten für den Druck und Versand der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der Ver-
kaufsprospekte sowie der Jahres- und Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutref-
fenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen
Bekanntmachungen;
d) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten von Interessens-
verbänden;
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;
h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten
des Fonds erhoben werden;
j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Registrie-
rung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und steuerlichen Ver-
tretern sowie der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
k) Kosten für das Raten eines Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
l) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder des Fonds.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus den jeweiligen Fonds kalendertäglich eine gegebenenfalls in der Übersicht
«Der Fonds im Überblick» geregelte erfolgsabhängige Vergütung erhalten, um den die Wertentwicklung der umlaufen-
den Anteile die Wertentwicklung eines Referenzindexes übersteigt.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Ziffer 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert worden sind, verjähren zugunsten des jeweiligen Fonds.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihre An-
sprüche auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, zu Lasten des Fondsvermögens auszu-
zahlen.
Art. 15. Änderungen Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement
mit Zustimmung der Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Art. 16. Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie eventuelle Änderungen
derselben werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des So-
ciétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt
werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, einen vereinfachten Verkaufspro-
spekt, einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des
Großherzogtums Luxemburg.
4. Die unter Ziffer 3. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-
waltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.
19837
5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-
stimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen dem Recht des Großher-
zogtums Luxemburg. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der jewei-
ligen Sonderreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame
Anlagen. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der De-
potbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen Fonds beziehen,
der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds öffentlich ver-
trieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen
Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
Art. 18. In-Kraft-Treten. Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben
treten am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.
Der Name der Depotbank ist jeweils im Sonderreglement genannt.
Luxemburg, den 5. Januar 2006.
<i>Sonderreglement UniGarant: DEUTSCHLAND (2012)i>
Für den UniGarant: DEUTSCHLAND (2012) ist das am 24. Februar 2006 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungs-
reglement, das am 5. Januar 2006 in Kraft tritt, integraler Bestandteil.
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der
derzeit gültigen Fassung im Mémorial vom 24. Februar 2006 veröffentlicht ist und am 5. Januar 2006 in Kraft tritt.
Art. 19. Anlageziel Ziel der Anlagepolitik des UniGarant: DEUTSCHLAND (2012) (der «Fonds») ist es, an den
durchschnittlichen, stichtagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Kurssteigerungen des DAX-Preisindex zu partizipie-
ren.
In diesem Zusammenhang garantiert die Verwaltungsgesellschaft, dass zum Laufzeitende des Fonds am 30. März 2012
der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00 Euro liegt. Sollte der Wert von 100,00 Euro nicht erreicht werden,
wird die Verwaltungsgesellschaft den Differenzbetrag aus eigenen Mitteln in das Fondsvermögen einzahlen. Liegt der An-
teilwert am Laufzeitende über 100,00 Euro, so bekommt der Anleger den Anteilwert ausbezahlt.
Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00
Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit des Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.
Der Erwerb von Fondsanteilen sollte auf eine Haltedauer bis zum 30. März 2012 ausgerichtet sein.
Die Performance des Fonds wird in dem vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine
zukünftige Wertentwicklung zulässt; sie kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Mit Ausnahme der Garantie
kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Art. 20. Anlagepolitik. Das Fondsvermögen wird überwiegend angelegt in europäischen Staatsanleihen, Anleihen
von Gebietskörperschaften und Pfandbriefen, in währungsgesicherten Kauf - Indexoptionsscheinen, sofern diese als
Wertpapiere gem. Artikel 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten, sowie in fest- und variabel verzins-
lichen Wertpapieren, die in einem OECD-Mitgliedstaat an Wertpapierbörsen oder an geregelten Märkten, die aner-
kannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.
In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11 Buchstaben b) und c) des Verwaltungsreglements darf die Summe der für den
Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise respektive Prämien 35% des Netto-
fondsvermögens nicht übersteigen.
Daneben wird sich die Verwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern
12 und 13 des Verwaltungsreglements aufgeführten Möglichkeiten sowie der weiteren in Artikel 4 genannten abgeleite-
ten Finanzinstrumente bedienen.
Die Charakteristika der erworbenen Optionsscheine sowie der Optionen erlauben es, dass der Anleger am Ende der
Laufzeit des Fonds von einer positiven durchschnittlichen, stichtagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Wertentwick-
lung des DAX-Preisindex profitiert.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen
1. Die Fondswährung ist der Euro.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
19838
2. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt erstmals an dem auf der Seite «Der Fonds im Überblick» angegebenen Tag und
wird anschließend eingestellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch nach diesem Zeit-
punkt jederzeit bis spätestens zum 30. März 2012 wieder aufnehmen.
Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von
bis zu 5% des Anteilwertes. Der ermittelte Ausgabepreis wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Der
Ausgabeaufschlag wird zu Gunsten der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle erhoben und kann nach der Grö-
ßenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen
erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements abzüglich eines Dispositionsaus-
gleichs von bis zu 2% des Anteilwertes, dessen Erlös dem Fonds zufließt.
Art. 22. Anteile
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.
Art. 23. Ertragsverwendung. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordent-
liche Erträge abzüglich der Kosten werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft nicht ausgeschüttet, sondern im
Fondsvermögen thesauriert.
Art. 24. Depotbank. Depotbank ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,5% auf das
Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am letzten Bewertungstag des Rechnungsjahres zahlbar ist. Die Verwaltungs-
gesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von
bis zu 0,05%, mindestens jedoch 25.000 Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft aus ihrem Vermögen die Dif-
ferenz aus. Eine Belastung des Fondsvermögens erfolgt insofern nicht.
Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen
Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.
Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,-- je Transaktion, die nicht
über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Art. 26. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr des Fonds endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. Sep-
tember 2006.
Art. 27. Dauer des Fonds. Die Laufzeit des Fonds ist auf den 30. März 2012 befristet. Abweichend von Artikel 12
des Verwaltungsreglements hat die Verwaltungsgesellschaft während der Dauer des Fonds nicht das Recht, den Fonds
aufzulösen. Hiervon unberührt bleiben jedoch zwingende gesetzliche Gründe.
Luxemburg, den 5. Januar 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 26 janvier 2006, réf. LSO-BM06758. – Reçu 60 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(009758.3//824) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 janvier 2006.
UniGarant: DEUTSCHLAND (2012) II, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
<i>Präambeli>
Dieses Verwaltungsreglement tritt am 5. Januar 2006 in Kraft und wird am 24. Februar 2006 im Mémorial veröffent-
licht.
Dieses Verwaltungsreglement legt allgemeine Grundsätze für den von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG
S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von
«fonds commun de placement» aufgelegten und verwalteten Fonds UniGarant: Deutschland (2012) II fest.
Die spezifischen Charakteristika des Fonds werden im Sonderreglement des Fonds beschrieben, in dem ergänzende
und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen werden können. Ergän-
zend hierzu erstellt die Verwaltungsgesellschaft eine Übersicht «Der Fonds im Überblick», die aktuelle und spezielle An-
gaben enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des Verkaufsprospektes. Ferner erstellt die
Verwaltungsgesellschaft einen vereinfachten Verkaufsprospekt.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
19839
An dem Fonds sind die Anteilinhaber zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der gehaltenen Anteile beteiligt.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Fonds auflegen oder einen oder mehrere bestehende Fonds
auflösen. Fonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlage verschmolzen werden.
Das Verwaltungsreglement und das Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile die für
den Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Die Fonds
1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds commun de placement»), aus Wertpapieren
und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwal-
tet wird. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten («Netto-
Fondsvermögen») muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds mindestens den
Gegenwert von 1,25 Millionen Euro erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im je-
weiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide
von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des je-
weiligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, wel-
che unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere sei-
ner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik be-
trauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich
durch einen Anlageausschuss beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.
5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds neben diesen Verkaufsunterlagen noch zusätzlich einen ver-
einfachten Verkaufsprospekt.
6. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der CSSF entsprechend dem von dieser festge-
legten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen
Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen
Risiken mitteilen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und
Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jeweili-
gen Fonds und dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Depotbank hat jeweils einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zuste-
hende Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des
Verwaltungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jeden Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und
Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des Son-
derreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Ein-
verständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der
Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Ge-
setz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer je-
weils gültigen Fassung widersprechen.
6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem
jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesell-
schaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank
zur Depotbank zu bestellen, da andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des
entsprechenden Fonds zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinha-
ber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
19840
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik
1. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden Allge-
meinen Richtlinien und der ergänzenden respektive abweichenden Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds
festgelegt.
2. Es werden ausschließlich Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben,
a) die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der an-
erkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist gehandelt werden.
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines
Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.
d) sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer
Wertpapierbörse oder auf einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funkti-
onsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission
erlangt wird.
Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,
Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW»), die entsprechend der Richtlinie 85/
611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne des ersten und
zweiten Gedankenstrichs des Artikels 1 (2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig ob diese ihren Sitz in einem Mit-
gliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
* diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht (derzeit die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, die Schweiz,
Hongkong, Japan und Norwegen),
* das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig
und insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kre-
ditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie
85/611/EWG gleichwertig sind,
* die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
* der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder andere kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten ge-
tätigt, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts
in einem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denen des Gemeinschafts-
rechts gleichwertig sind;
g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-
ben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c); bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder ab-
geleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
* es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen
Gründungsunterlagen genannten Anlagezielen investieren darf,
* die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der CSSF zugelassen sind;
* und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können,
h) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente be-
reits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
* von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedsstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
* von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
* von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Ge-
meinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
* von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für
Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des
dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/
660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotier-
te Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen
19841
Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank
eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wertpa-
piere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) weder Edelmetalle noch Zertifikate über diese erworben werden dürfen;
c) Optionsscheine, die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Fondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der CSSF
vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben,
verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und/oder Absicherung des jeweiligen
Fondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedin-
gungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen
im Verkaufsprospekt (nebst «Der Fonds im Überblick») und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen
abzuweichen.
b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines
Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für den nachfolgenden Absatz.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere
im Wert von bis zu 50% des Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Vor-
aussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erst-
klassiges auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,
sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit
des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann
bestehen in flüssigen Mitteln, in Aktien von erstklassigen Emittenten, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
amtlichen Handel zugelassen sind oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörper-
schaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert
und zugunsten des jeweiligen Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Echte, passiv gemanagte Indexfonds können ebenfalls bei der Wertpapierleihe eingesetzt werden, wenn der Gegen-
wert jederzeit dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Wertpapiere, die vom Wertpapierdarlehens-
nehmer selbst oder von einem Unternehmen, das zu der gleichen Unternehmensgruppe gehört, ausgestellt sind, sind als
Sicherheit unzulässig.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM BANKING S.A., der Cle-
arstream Banking Aktiengesellschaft, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfin-
det, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise
Sicherheit leistet.
5. Pensionsgeschäfte
Ein Fonds kann Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern der jeweilige
Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche Ge-
schäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Fonds wäh-
rend der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nach-
zukommen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein
und desselben Emittenten angelegt werden. Der Fonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei ein
und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
10% des Netto-Fondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 (1) f) des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 ist und
5% des Netto-Fondsvermögens in allen anderen Fällen.
19842
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geldmarktinstrumente die Ver-
waltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40% des betreffenden Netto-
Fondsvermögens nicht übersteigen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des jeweiligen Fondsvermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören bege-
ben oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldverschrei-
bungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes einer
besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden sol-
len. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögens-
werten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich
daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichter-
füllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung ste-
hen.
e) Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-
schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffen-
den Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.
f) Die unter Nr. 6 Lit. b) erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-
fenden Netto-Fondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung.
g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis d) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des jeweiligen
Netto-Fondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35% des
Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten oder in Einlagen oder De-
rivative bei demselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 dieses Artikels vorgesehenen
Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.
Der jeweilige Fonds darf 20% seines Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumente ein und
derselben Unternehmensgruppe investieren.
h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den jeweiligen Fonds bis zu 20% seinen Netto-Fondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln ein
und desselben Emittenten zu investieren, wenn die Nachbildung eines von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuld-
titelindex das Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass:
* die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
* der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
* der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in den Fällen, in denen es
aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen be-
stimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei ei-
nem einzigen Emittenten.
i) Unbeschadet der Regelung von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 dürfen unter Beachtung des
Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in übertragbaren Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem
OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, aus-
gegeben werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere
aus sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission
stammen, 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
j) Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 20% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen ein und desselben
OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 angelegt
werden.
Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Fondsvermögens in andere OGA angelegt werden. In
diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich der Vermö-
genswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer
Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwal-
tungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte
19843
Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder die
Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen.
Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des
Zielfonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Jahresbericht des Fonds wird Informationen enthalten, wie hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung
maximal ist, welche der Fonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
k) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet-
towert seiner Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die nachfolgenden Absätze.
Für den Fonds dürfen als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate erworben werden, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen
des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Werden für den Fonds indexbasierte Deri-
vate erworben, so werden diese bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
berücksichtigt.
Sofern ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
l) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es ihr
ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
m) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
* bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten erwerben.
* bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten erwerben.
* nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA erwerben.
* nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten erwerben.
n) Die unter Nr. 6 Lit. l) bis m) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften, oder von einem
Drittstaat begeben oder garantiert werden;
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören;
Aktien handelt, die der jeweilige Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen
im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteili-
gung für den jeweiligen Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen
in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraus-
setzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel 43, 46
und 48 (1) und (2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Fondsvermögens darf in flüssigen Mitteln, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen, gehal-
ten werden.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Siche-
rung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder um
Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Ge-
schäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des jewei-
ligen Netto-Fondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährungen
durch «Back-to-Back»- Darlehen.
c) Zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtun-
gen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumen-
ten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
entgegensteht.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den jeweiligen Fonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten
nach Nr. 8 Lit. b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Fondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
11. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt («Aus-
übungszeitpunkt») oder während eines im Voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im Voraus bestimmten Preis («Aus-
übungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis einer
Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
19844
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für ei-
nen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige Fi-
nanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter»- oder «OTC»-Optionen), so-
fern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.
c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15% des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens nicht übersteigen.
d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise
solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese An-
lagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente ab-
gesichert sind. Im Übrigen muss der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muss der entsprechende Fonds während
der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Zahlungsbereitschaft verfügen, um den Verpflichtungen aus dem
Optionsgeschäft nachkommen zu können.
12. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigen beziehungsweise ver-
pflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimm-
ten Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als Kon-
trakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf, in Relation zum Underlying, grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte
nicht übersteigen.
d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.
13. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wert-
papiere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt beispielhaft für Tauschgeschäfte mit Währungen oder Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften vorgenommen werden können oder für Zinsterminvereinbarungen. Diese Geschäfte sind ausschließlich
mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute zulässig und dürfen, zusammen mit den in Ziffer 12,
Buchstabe d) dieser Allgemeinen Richtlinien der Anlagepolitik beschriebenen Verpflichtungen, grundsätzlich den Ge-
samtwert der von dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung gehaltenen Vermögenswerte nicht überstei-
gen.
c) Sofern dies im Sonderreglement eines Fonds ausdrücklich bestimmt ist, kann die Verwaltungsgesellschaft für einen
Fonds auch Wertpapiere (Credit Linked Notes) sowie Techniken und Instrumente (Credit Default Swaps) zum Mana-
gement von Kreditrisiken einsetzen, sofern diese von erstklassigen Finanzinstituten begeben wurden, mit der Anlagepo-
litik des jeweiligen Fonds in Einklang zu bringen sind und die Anlagegrenzen gemäß Ziffer 6, Buchstaben a) und f) beachtet
werden.
Bei einer Credit Linked Note handelt es sich um eine vom Sicherungsnehmer begebene Schuldverschreibung, die am
Laufzeitende nur dann zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, wenn ein vorher spezifiziertes Kreditereignis nicht eintritt.
Für den Fall, dass das Kreditereignis eintritt, wird die CLN innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug eines Aus-
gleichsbetrages zurückgezahlt. CLN’s sehen damit neben dem Anleihebetrag und den darauf zu leistenden Zinsen eine
Risikoprämie vor, die der Emittent dem Anleger für das Recht zahlt, den Rückzahlungsbetrag der Anleihe bei Realisie-
rung des Kreditereignisses zu kürzen. Der jeweilige Fonds wird dabei ausschließlich in CLN’s investieren, die als Wert-
papiere im Sinne des Artikels 41 (I) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten.
Für den jeweiligen Fonds können auch Credit Default Swaps («CDS») auf Einzeltitel oder Baskets abgeschlossen wer-
den. Im Wesentlichen ist ein CDS ein Finanzinstrument, das die Trennung des Kreditrisikos von der zu Grunde liegen-
den Kreditbeziehung und damit den separaten Handel dieses Risikos ermöglicht. Meist handelt es sich um eine bilaterale,
zeitlich begrenzte Vereinbarung, die die Übertragung von definierten Kreditrisiken (Einzel- oder auch Portfoliorisiken)
von einem Vertragspartner zum anderen festlegt. Der Verkäufer des CDS (Sicherungsgeber, Absicherungsverkäufer,
Protection Seller) erhält vom Käufer (Sicherungsnehmer, Absicherungskäufer, Protection Buyer) in der Regel eine auf
den Nominalbetrag berechnete periodische Prämie für die Übernahme des Kreditrisikos. Diese Prämie richtet sich u.a.
nach der Qualität des oder der zu Grunde liegenden Referenzschuldner(s) (=Kreditrisiko). Solange kein Kreditereignis
(Credit Events, Default Events) stattfindet, muss der CDS-Verkäufer keine Leistung erbringen. Bei Eintritt eines vorher
19845
definierten Kreditereignisses zahlt der Verkäufer den Nennwert. Der Käufer hat das Recht, ein in der Vereinbarung qua-
lifiziertes Asset des Referenzschuldners anzudienen. Die Prämienzahlungen des Käufers werden ab diesem Zeitpunkt
eingestellt. Im Falle eines Kreditereignisses innerhalb eines CDS Baskets kann der Kontrakt um den ausgefallenen Na-
men bereinigt und mit reduziertem Nennwert weitergeführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit der Vereinbarung
einer Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Nominalwert der Referenzaktiva und ihrem Marktwert
nach Eintritt des Kreditereignisses («cash settlement»).
Das Engagement der aus den CDS entstehenden Verpflichtungen muss sowohl im ausschließlichen Interesse des
Fonds als auch im Einklang mit seiner Anlagepolitik stehen. Bei den Anlagegrenzen gem. Artikel 4, Ziffer 6 des Verwal-
tungsreglements sind die dem CDS zu Grunde liegenden Anleihen als auch der jeweilige Emittent zu berücksichtigen.
Die Bewertung von Default Swaps erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Methoden auf regelmäßiger Ba-
sis. Die Verwaltungsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Be-
wertungsmethoden und ihre Anwendung überwachen. Sollten im Rahmen der Überwachung Differenzen festgestellt
werden, wird die Beseitigung durch die Verwaltungsgesellschaft veranlasst.
Die Summe der CDS und den übrigen Techniken und Instrumenten darf zusammen den Nettovermögenswert des
jeweiligen Fonds nicht überschreiten.
14. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte sowie Call- und Put-Optionen
auf Devisen kaufen oder verkaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse oder an einem an-
deren geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Ziffer 11 b) gehandelt
werden unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt,
die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.
b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-
schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten ab-
geschlossen werden.
c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten
voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
15. Zero-Bonds, andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung und inflationsgesicherte Anleihen
a) Im Rahmen der Anlagegrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft auch Schuldverschreibungen ohne Zinskupon (Ze-
ro-Bonds oder andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung) erwerben. Beim Erwerb von Zero-Bonds
wird die Verwaltungsgesellschaft wegen der regelmäßig längeren Laufzeiten und fehlenden Zinszahlungen der Bonitäts-
beobachtung und -beurteilung der Emittenten besondere Aufmerksamkeit widmen. In Zeiten steigender Kapitalmarkt-
zinsen kann die Handelbarkeit solcher Anleihen eingeschränkt sein. Die Erträge werden bei Verkauf oder Einlösung in
der Aufwands- und Ertragsrechnung ausgewiesen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann zur Erreichung des Anlageziels für einen Fonds inflationsgesicherte Anleihen er-
werben, um eine angemessene Rendite unter Berücksichtigung der Realzinsen zu erreichen.
Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate, gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen, verbrieft,
die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.
2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte und sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise
an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
3. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann für den entsprechenden Fonds unterschiedliche Anteilklassen
vorsehen, die sich hinsichtlich bestimmter Ausgestaltungsmerkmale, wie z. B. der Ertragsverwendung, der Verwaltungs-
vergütung, dem Ausgabekostenaufschlag oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. In diesem Zusammenhang berechti-
gen Anteile der Klasse A zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klassen T und C keine Ausschüttung bezahlt wird.
Anteilscheinklassen, für die kein Ausgabekostenaufschlag erhoben wird, erhalten grundsätzlich den Zusatz «-net-». An-
teilscheine, die ausschließlich institutionellen Anlegern vorbehalten sind, erhalten den Zusatz «M».
Weitere Einzelheiten zu Anteilscheinklassen werden gegebenenfalls im jeweiligen Sonderreglement des Fonds gere-
gelt.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen
bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.
5. Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für
jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl
der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen und die Beschränkung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Ausgabepreis und
zu den dort bestimmten Bedingungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen eines Fonds die
Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zu-
rückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds,
im Interesse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich er-
scheint.
3. Zeichnungsanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-
genommen («Handelstag»). Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Handelsta-
ges.
19846
Zeichnungsanträge, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung
des Anteilwertes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die ent-
sprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden auf der Grundlage des Anteilwertes des folgenden Handelstages abgerechnet.
Da die Berechnung des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt
wird, erfolgt eine entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines unbe-
kannten Anteilwertes abgerechnet wird.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Handelstag in der Fondswäh-
rung zahlbar.
5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank zugeteilt.
6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-
zahlen.
Art. 7. Anteilwertberechnung
1. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Wäh-
rung («Fondswährung»).
Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an
jedem einem Handelstag folgenden Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main («Bewertungs-
tag») ist, berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der
am Handelstag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds.
2. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind,
ist die Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Handelstages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs
hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum je-
weiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln (z. B. auf Basis der Marktrendite) festlegt.
d) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a)
oder b) genannten verzinslichen Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten unter Konstanthaltung der
daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Variabel verzinsliche Anlagen wer-
den grundsätzlich nach der linearen Fortschreibungsmethode bewertet. Nach dem Kauf wird für jedes Papier die Fort-
schreibungslinie errechnet. Der Kaufkurs wird bis zum Rückzahlungsdatum auf diese Linie hin zu- oder abgeschrieben.
Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Mark-
trenditen angepasst werden.
e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent-
sprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt wurde,
geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert ent-
spricht.
g) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum
dritten Bewertungstag nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Bewer-
tung einbezogen. Sollte das jeweilige Sonderreglement eine von Artikel 6, Ziffer 4. abweichende Zahl von Bewertungs-
tagen bestimmen, innerhalb derer der Ausgabepreis nach dem entsprechenden Handelstag zahlbar ist, werden die
Zinserträge für die Anzahl Bewertungstage nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden
Kosten in die Bewertung einbezogen.
h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zu dem
unter Zugrundelegung des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des
dem Bewertungstag vorhergehenden Börsentages in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet. Gewinne und Ver-
luste aus gemäß Artikel 4 Ziffer 14 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abge-
setzt.
i) Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
3. Sofern für einen Fonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsreglements eingerichtet sind,
ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:
a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-
klasse separat.
19847
b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse
am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-
klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht.
4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-
lässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des
Bewertungstages bestimmen, an welchem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt
dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.
6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen
herabsetzen.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte
des jeweiligen Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder
Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder einge-
schränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung un-
verzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt nur an einem Handelstag.
2. Rücknahmeanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-
genommen («Handelstag»). Die Rücknahme von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Han-
delstages.
Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungs-
gesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung des Anteilwer-
tes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die entsprechende
Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Rücknahmeanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden zum Anteilwert des folgenden Handelstages abgerechnet. Da die Berechnung
des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt wird, erfolgt eine
entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines un-
bekannten Anteilwertes abgerechnet wird
3. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Han-
delstag, sofern im Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. An-
leger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der
Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-
kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des jeweiligen Fonds erforderlich erscheint.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
19848
2. Der Jahresabschluss eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft
ernannt wird.
Art. 11. Ertragsverwendung
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordentli-
che Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements sinkt.
4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt.
5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsre-
glements ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Ziffer 2. sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.
Art. 12. Dauer und Auflösung eines Fonds sowie die Zusammenlegung von Fonds
1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1. dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.
3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements bleibt;
e) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 oder im Sonderreglement des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fäl-
len.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche
wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Fonds unter den Gegenwert
von 15 Millionen Euro sinkt.
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Fonds vorangehen,
wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Fonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräußert,
die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
Die Auflösung bestehender, unbefristeter Fonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Ziffer 5 veröffentlicht.
Die in Ziffer 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluss des Liquidationsverfahrens ein-
geforderten Beträge.
5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die
Rücknahme ist weiterhin möglich wobei die Liquidationskosten im Rücknahmepreis berücksichtigt werden. Die Depot-
bank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Netto-Liquidationserlös»), auf An-
weisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank ernannten
Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen.
Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen
worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluss des
Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo
dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert wird.
6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung
noch die Teilung des Fonds beantragen.
7. Auf Beschluss des Verwaltungsrates können Fonds zusammengelegt werden, in dem ein Fonds in einen anderen
eingebracht wird. Diese Zusammenlegung kann beispielsweise erfolgen, wenn die Verwaltung eines Fonds nicht mehr in
wirtschaftlicher Weise gewährleistet werden kann oder im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen oder politischen
Situation. Im Fall einer Zusammenlegung von Fonds wird die Verwaltungsgesellschaft die Absicht der Verschmelzung den
Anteilinhabern des einzubringenden Fonds durch eine entsprechende Hinweisbekanntmachung mindestens einen Monat
zuvor mitteilen. Den Anteilinhabern steht dann das Recht zu, ihre Anteilscheine zum Anteilwert ohne weitere Kosten
zurückzugeben. Die Zusammenlegung ist nur zulässig, wenn der aufzunehmende Fonds die Vorschriften von Teil 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen erfüllt.
Art. 13. Allgemeine Kosten
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten
belastet werden:
a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements ein-
schließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und Re-
gelungen (wie beispielsweise Vertriebsverträge oder Lizenzverträge) sowie der Abwicklung und Kosten von
Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
c) Kosten für den Druck und Versand der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der Ver-
kaufsprospekte sowie der Jahres- und Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutref-
19849
fenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen
Bekanntmachungen;
d) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten von Interessens-
verbänden;
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;
h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten
des Fonds erhoben werden;
j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Registrie-
rung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und steuerlichen Ver-
tretern sowie der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
k) Kosten für das Raten eines Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
l) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder des Fonds.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus den jeweiligen Fonds kalendertäglich eine gegebenenfalls in der Übersicht
«Der Fonds im Überblick» geregelte erfolgsabhängige Vergütung erhalten, um den die Wertentwicklung der umlaufen-
den Anteile die Wertentwicklung eines Referenzindexes übersteigt.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Ziffer 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert worden sind, verjähren zugunsten des jeweiligen Fonds.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihre An-
sprüche auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, zu Lasten des Fondsvermögens auszu-
zahlen.
Art. 15. Änderungen. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement
mit Zustimmung der Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Art. 16. Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie eventuelle Änderungen
derselben werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des So-
ciétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt
werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, einen vereinfachten Verkaufspro-
spekt, einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des
Großherzogtums Luxemburg.
4. Die unter Ziffer 3. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-
waltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.
5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-
stimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen dem Recht des Großher-
zogtums Luxemburg. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der jewei-
ligen Sonderreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame
Anlagen. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der De-
potbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen Fonds beziehen,
der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds öffentlich ver-
trieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen
Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
19850
Art. 18. In-Kraft-Treten. Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben
treten am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.
Der Name der Depotbank ist jeweils im Sonderreglement genannt.
Luxemburg, den 5. Januar 2006.
<i>Sonderreglement UniGarant: Deutschland (2012) IIi>
Für den UniGarant: Deutschland (2012) II ist das am 24. Februar 2006 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsre-
glement, das am 5. Januar 2006 in Kraft tritt, integraler Bestandteil.
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der
derzeit gültigen Fassung im Mémorial vom 24. Februar 2006 veröffentlicht ist und am 5. Januar 2006 in Kraft tritt.
Art. 19. Anlageziel. Ziel der Anlagepolitik des UniGarant: Deutschland (2012) II (der «Fonds») ist es, an den durch-
schnittlichen, stichtagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Kurssteigerungen des DAX-Preisindex zu partizipieren.
In diesem Zusammenhang garantiert die Verwaltungsgesellschaft, dass zum Laufzeitende des Fonds am 28. September
2012 der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00 Euro liegt. Sollte der Wert von 100,00 Euro nicht erreicht
werden, wird die Verwaltungsgesellschaft den Differenzbetrag aus eigenen Mitteln in das Fondsvermögen einzahlen.
Liegt der Anteilwert am Laufzeitende über 100,00 Euro, so bekommt der Anleger den Anteilwert ausbezahlt.
Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00
Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit des Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.
Der Erwerb von Fondsanteilen sollte auf eine Haltedauer bis zum 28. September 2012 ausgerichtet sein.
Die Performance des Fonds wird in dem vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine
zukünftige Wertentwicklung zulässt; sie kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Mit Ausnahme der Garantie
kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Art. 20. Anlagepolitik. Das Fondsvermögen wird überwiegend angelegt in europäischen Staatsanleihen, Anleihen
von Gebietskörperschaften und Pfandbriefen, in währungsgesicherten Kauf - Indexoptionsscheinen, sofern diese als
Wertpapiere gem. Artikel 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten, sowie in fest- und variabel verzins-
lichen Wertpapieren, die in einem OECD-Mitgliedstaat an Wertpapierbörsen oder an geregelten Märkten, die aner-
kannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.
In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11 Buchstaben b) und c) des Verwaltungsreglements darf die Summe der für den
Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise respektive Prämien 35% des Netto-
fondsvermögens nicht übersteigen.
Daneben wird sich die Verwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern
12 und 13 des Verwaltungsreglements aufgeführten Möglichkeiten sowie der weiteren in Artikel 4 genannten abgeleite-
ten Finanzinstrumente bedienen.
Die Charakteristika der erworbenen Optionsscheine sowie der Optionen erlauben es, dass der Anleger am Ende der
Laufzeit des Fonds von einer positiven durchschnittlichen, stichtagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Wertentwick-
lung des DAX-Preisindex profitiert.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen
1. Die Fondswährung ist der Euro.
2. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt erstmals an dem auf der Seite «Der Fonds im Überblick» angegebenen Tag und
wird anschließend eingestellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch nach diesem Zeit-
punkt jederzeit bis spätestens zum 28. September 2012 wieder aufnehmen.
Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von
bis zu 5% des Anteilwertes. Der ermittelte Ausgabepreis wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Der
Ausgabeaufschlag wird zu Gunsten der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle erhoben und kann nach der Grö-
ßenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen
erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements abzüglich eines Dispositionsaus-
gleichs von bis zu 2% des Anteilwertes, dessen Erlös dem Fonds zufließt.
Art. 22. Anteile
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.
Art. 23. Ertragsverwendung. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordent-
liche Erträge abzüglich der Kosten werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft nicht ausgeschüttet, sondern im
Fondsvermögen thesauriert.
Art. 24. Depotbank. Depotbank ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
19851
Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,5% auf das
Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am letzten Bewertungstag des Rechnungsjahres zahlbar ist. Die Verwaltungs-
gesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von
bis zu 0,05%, mindestens jedoch 25.000 Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft aus ihrem Vermögen die Dif-
ferenz aus. Eine Belastung des Fondsvermögens erfolgt insofern nicht.
Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen
Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.
Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht
über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Art. 26. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr des Fonds endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. Sep-
tember 2007.
Art. 27. Dauer des Fonds. Die Laufzeit des Fonds ist auf den 28. September 2012 befristet. Abweichend von Ar-
tikel 12 des Verwaltungsreglements hat die Verwaltungsgesellschaft während der Dauer des Fonds nicht das Recht, den
Fonds aufzulösen. Hiervon unberührt bleiben jedoch zwingende gesetzliche Gründe.
Luxemburg, den 5. Januar 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 26 janvier 2006, réf. LSO-BM06756. – Reçu 60 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(009760.3//823) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 janvier 2006.
ConvertibleProtect-Invest, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Änderungsvereinbarung betreffend das Verwaltungsreglement des ConvertibleProtect-Investi>
Zwischen
1. UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 308, route d’Esch, L-1471 Luxem-
bourg, und
und
2. DZ BANK INTERNATIONAL S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxembourg-
Strassen
wurde folgendes festgestellt und vereinbart. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank beschließen hiermit, das
Verwaltungsreglement des oben aufgeführten Sondervermögens zu ändern und neu zu fassen. Das vollständig aktuali-
sierte Verwaltungsreglement des Fonds ist dieser Änderungsvereinbarung beigefügt.
<i>Änderung des Verwaltungsreglementsi>
Die dem Verwaltungsreglement vorgestellte Präambel wird um einen Hinweis auf das Veröffentlichungsdatum im Mé-
morial und das In-Kraft-Treten der zweiten Änderung ergänzt.
Der dritte Absatz in Artikel 4 (Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik), Ziffer 13, Buchstabe c) erhält folgenden
neuen Wortlaut:
«Für den jeweiligen Fonds können auch Credit Default Swaps («CDS») auf Einzeltitel oder Baskets abgeschlossen
werden. Im Wesentlichen ist ein CDS ein Finanzinstrument, das die Trennung des Kreditrisikos von der zu Grunde lie-
genden Kreditbeziehung und damit den separaten Handel dieses Risikos ermöglicht. Meist handelt es sich um eine bila-
terale, zeitlich begrenzte Vereinbarung, die die Übertragung von definierten Kreditrisiken (Einzel- oder auch
Portfoliorisiken) von einem Vertragspartner zum anderen festlegt. Der Verkäufer des CDS (Sicherungsgeber, Absiche-
rungsverkäufer, Protection Seller) erhält vom Käufer (Sicherungsnehmer, Absicherungskäufer, Protection Buyer) in der
Regel eine auf den Nominalbetrag berechnete periodische Prämie für die Übernahme des Kreditrisikos. Diese Prämie
richtet sich u.a. nach der Qualität des oder der zu Grunde liegenden Referenzschuldner(s) (=Kreditrisiko). Solange kein
Kreditereignis (Credit Events, Default Events) stattfindet, muß der CDS-Verkäufer keine Leistung erbringen. Bei Eintritt
eines vorher definierten Kreditereignisses zahlt der Verkäufer den Nennwert. Der Käufer hat das Recht, ein in der Ver-
einbarung qualifiziertes Asset des Referenzschuldners anzudienen. Die Prämienzahlungen des Käufers werden ab diesem
Zeitpunkt eingestellt. Im Falle eines Kreditereignisses innerhalb eines CDS Baskets kann der Kontrakt um den ausgefal-
lenen Namen bereinigt und mit reduziertem Nennwert weitergeführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit der Ver-
einbarung einer Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Nominalwert der Referenzaktiva und ihrem
Marktwert nach Eintritt des Kreditereignisses («cash settlement»).»
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
19852
Der vierte Absatz in Artikel 4 (Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik), Ziffer 13, Buchstabe c) erhält folgenden
neuen Wortlaut:
«Das Engagement der aus den CDS entstehenden Verpflichtungen muss sowohl im ausschließlichen Interesse des
Fonds als auch im Einklang mit seiner Anlagepolitik stehen. Bei den Anlagegrenzen gem. Artikel 4, Ziffer 6 des Verwal-
tungsreglements sind die dem CDS zu Grunde liegenden Anleihen als auch der jeweilige Emittent zu berücksichtigen.»
<i>Hinterlegung, Veröffentlichung und Inkrafttreteni>
Diese Änderungsvereinbarung wird beim Handelsregister des Bezirksgerichts in Luxemburg hinterlegt sowie im «Mé-
morial, Recueil des Sociétés et Associations» am 24. Februar 2006 veröffentlicht.
Die Änderungen treten am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Luxemburg, den 13. Januar 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 2 février 2006, réf. LSO-BN00614. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(012428//48) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 2006.
DB PLATINUM ADVISORS, Société Anonyme.
Siège social: L-1115 Luxembourg, 2, boulevard Konrad Adenauer.
R. C. Luxembourg B 85.829.
—
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du Conseil d’Administration de la Société ayant eu lieu le 17 janvier 2006i>
Le Conseil d’Administration a décidé d’accepter la démission de Monsieur Oliver Behrens comme administrateur de
la Société à compter du 5 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 21 février 2006, réf. LSO-BN04787. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(018365/267/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 février 2006.
ACTIVEST LUX GLOBAL PORTFOLIO, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-2721 Luxemburg, 4, rue Alphonse Weicker.
H. R. Luxemburg B 30.176.
—
Im Jahre zweitausendsechs, den fünfzehnten Februar.
Vor dem unterschriebenen Notar Paul Bettingen, mit Amtssitz zu Niederanven.
Traten zu einer weiteren ausserordentlichen Generalversammlung zusammen die Aktionäre der Investmentgesell-
schaft mit variablem Kapital (SICAV) ACTIVEST LUX GLOBAL PORTFOLIO, Gesellschaft mit Sitz zu Luxemburg, ge-
gründet gemäß Urkunde, aufgenommen durch Notar Camille Hellinckx, mit dem damaligen Amtssitz zu Luxemburg am
17. März 1989, veröffentlicht im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations C vom 23. Mai 1989, Nummer 140. Die
Satzung wurde zuletzt am 18. März 2003 geändert; diese Änderungen wurden am 16. April 2003 im Mémorial C Num-
mer 414 veröffentlicht.
Die Sitzung wird eröffnet um 11.00 Uhr.
Als Vorsitzender der Generalversammlung amtiert Herr Thomas Zimmer, Diplom-Kaufmann, wohnhaft in Thionville
(Frankreich).
Zum Schriftführer wird bestellt Frau Kerstin Gehlen, Privatbeamtin, wohnhaft in Trier (Deutschland).
Die Versammlung bestellt als Stimmzähler Frau Andrea Göbel, Privatbeamtin, wohnhaft in Irrel (Deutschland).
<i>Bericht des Vorsitzendeni>
Der Vorsitzende berichtet und die Versammlung stellt fest:
I. Die Aktionäre sowie deren bevollmächtigte Vertreter sind unter Angabe des Namens, Vornamens, des Datums der
Vollmachten sowie der Stückzahl der vertretenen Aktien auf eine Anwesenheitsliste mit ihren Unterschriften eingetra-
gen.
Die Anwesenheitsliste wird durch den Vorsitzenden abgeschlossen und durch den Versammlungsvorstand gezeich-
net. Die Vollmachten der vertretenen Aktieninhaber, werden, nach gehöriger «ne varietur» Unterzeichnung durch die
Parteien und den instrumentierenden Notar, gegenwärtigem Protokolle, mit welchem sie einregistriert werden, als An-
lage beigebogen.
II. Die Versammlung ist ordnungs-, gesetzes- und satzungsgemäß einberufen worden. Die Einberufungsschreiben wur-
den mit Tagesordnung jeweils am 13. und am 31. Januar 2006 veröffentlicht
- im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations C und im Luxemburger Wort, Luxemburg
- in der Börsen-Zeitung, Frankfurt a.M.
- in der Neuen Zürcher Zeitung() und im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Zürich
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
Unterschriften / Unterschriften
<i>Pour la Société
i>Signature
19853
- im Liechtensteiner Vaterland, Liechtenstein
- in De Tijd, Brüssel
- im Kursblatt der Wiener Wertpapierbörse, Wien
- in Milano Finanza, Mailand (in italienischer Übersetzung)
Den Eignern von Namensanteilen wurde die Einberufung am 13. Januar 2006 per Post zugesandt.
III. Die Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
1. Änderung der Satzung der Gesellschaft, damit die Investmentgesellschaft den Anforderungen des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 und damit den Anforderungen der geänderten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaf-
ten Nr. 85/611 EWG vom 20. Dezember 1985 mit Wirkung zum 15. Februar 2006 entspricht, sowie weitere formelle
Satzungsänderungen.
2. Verschiedenes
IV. Der Versammlungsvorsitzende stellt fest:
Aus der Anwesenheitsliste geht hervor, dass von den 36.295.068,834
in Umlauf befindlichen Aktien 152.038 Aktien bei der Versammlung vertreten sind (0,418%). Die Versammlung ist
demnach ordentlich zusammengesetzt und kann rechtsgültig über die Tagesordnung abstimmen, die den Gesellschaftern
vor der Versammlung mitgeteilt worden war.
Diese außerordentliche Versammlung ist eine sogenannte zweite Versammlung, nachdem in der ersten außerordent-
lichen Generalversammlung am 10. Januar 2006 das für eine Satzungsänderung erforderliche Quorum nicht erreicht
worden war. Diese zweite Versammlung ist ordnungsgemäß beschlussfähig, gleich welcher Anteil des Gesellschaftskapi-
tals vertreten ist.
Sodann beriet die Versammlung zu den aufgerufenen
Tagesordnungspunkten und fasste nach Beratung einstimmig folgende Beschlüsse:
Die Versammlung beschließt, den Wortlaut der Satzung zu ändern und mit sofortiger Wirkung wie folgt festzulegen:
Erster Abschnitt - Name, Sitz, Dauer und Gesellschaftszweck
Art. 1. Name und Rechtsform. Zwischen den Unterzeichneten und allen, welche Inhaber von nachfolgend aus-
gegebenen Anteilen werden, besteht eine Aktiengesellschaft (société anonyme) in der Form einer Investmentgesellschaft
mit variablem Kapital («société d’investissement à capital variable») gemäß Teil I des Gesetztes vom 20. Dezember 2002
über Organismen für gemeinsame Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002») unter dem Namen «Activest Global
Portfolio» (die «Gesellschaft»).
Art. 2. Sitz. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg. Der Gesellschaftssitz
kann innerhalb Luxemburgs auf Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden. Zweigstellen, Tochtergesellschaften
oder andere Büros können auf Beschluss des Verwaltungsrates innerhalb oder außerhalb des Großherzogtums Luxem-
burg errichtet werden (keinesfalls indessen in den Vereinigten Staaten von Amerika, ihren Territorien oder Besitztü-
mern).
Sofern der Verwaltungsrat die Feststellung trifft, dass außergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse statt-
gefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Gesellschaft an ihrem
Sitz oder die Kommunikation mit Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz zeitweilig und bis zur
völligen Normalisierung der Lage in das Ausland verlagert werden; solche provisorischen Maßnahmen werden auf die
Staatszugehörigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss haben; die Gesellschaft wird eine Luxemburger Gesellschaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Art. 4. Gesellschaftszweck. Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist die Anlage des Gesellschaftsvermögens
in Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit
dem Ziel, den Anteilinhabern die Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen.
Die Gesellschaft kann jegliche Maßnahme ergreifen und Transaktion ausführen, welche sie für die Erfüllung und Aus-
führung dieses Gesellschaftszweckes für nützlich erachtet, und zwar im weitesten Sinne entsprechend dem Gesetz vom
20. Dezember 2002.
Zweiter Abschnitt - Gesellschaftsvermögen, Anteile, Anteilwert
Art. 5. Gesellschaftsvermögen, Anteilklassen. Das Kapital der Gesellschaft wird durch voll einbezahlte Anteile
ohne Nennwert vertreten und wird zu jeder Zeit dem gesamten Netto-Vermögenswert der Gesellschaft gemäß Artikel
11 dieser Satzung entsprechen. Das Mindestkapital wird sich auf das gesetzliche Mindestkapital, das heißt auf 1.250.000
Euro (EUR 1,25 Mio.) belaufen.
Die Anteile, welche an der Gesellschaft gemäß Artikel 7 dieser Satzung ausgegeben werden, können auf Beschluss
des Verwaltungsrates in Form von mehreren Anteilklassen ausgegeben werden. Das Entgelt für die Ausgabe von Antei-
len einer Anteilklasse wird angelegt, im Einklang mit der Anlagepolitik, wie sie vom Verwaltungsrat für die einzelnen Teil-
fonds (gemäß nachstehender Definition), die für die jeweiligen Anteilklassen errichtet werden, bestimmt wird und unter
Berücksichtigung der gesetzlichen oder vom Verwaltungsrat aufgestellten Anlagebeschränkungen in Wertpapieren und
anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten.
Der Verwaltungsrat wird ein Portefeuille von Vermögenswerten einrichten, welches einen Teilfonds («Teilfonds») im
Sinne des Artikels 133 Absatz (1) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 darstellt und für eine oder mehrere Anteilklas-
sen in der in Artikel 11 dieser Satzung beschriebenen Art gebildet wird. Im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander
wird jedes Portefeuille ausschließlich zugunsten der jeweiligen Anteilklasse(n) angelegt werden. Im Verhältnis zu Dritten
haften die Vermögenswerte eines Teilfonds lediglich für solche Verbindlichkeiten, die dem betreffenden Teilfonds zuzu-
ordnen sind.
19854
Der Verwaltungsrat kann jeden Teilfonds auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit errichten; in letzterem Falle kann
der Verwaltungsrat die Laufzeit des entsprechenden Teilfonds nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit ein-
mal oder mehrere Male verlängern. Nach Ablauf der Laufzeit eines Teilfonds wird die Gesellschaft alle Anteile der ent-
sprechenden Anteilklasse(n) gemäß Artikel 8 dieser Satzung und unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 24
dieser Satzung zurücknehmen.
Bei jeder Verlängerung der Laufzeit eines Teilfonds werden die Inhaber von Namensanteilen durch eine Mitteilung an
ihre, im Anteilregister der Gesellschaft eingetragene Adresse ordnungsgemäß schriftlich benachrichtigt. Die Gesellschaft
wird die Inhaber von Inhaberanteilen durch eine Mitteilung, welche in vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Tageszei-
tungen veröffentlicht wird, benachrichtigen, sofern diese Anteilinhaber und ihre Adressen der Gesellschaft nicht bekannt
sind. Die Verkaufsunterlagen für Anteile der Gesellschaft werden die Laufzeit jedes Teilfonds und, so angebracht, seine
Verlängerung angeben.
Zur Bestimmung des Gesellschaftsvermögens werden die einer Anteilklasse zuzuordnenden Netto-Vermögenswerte
in EURO umgerechnet, soweit sie nicht bereits auf EURO lauten; das Gesellschaftsvermögen entspricht den Netto-Ver-
mögenswerten aller Anteilklassen.
Art. 6. Anteile
1. Der Verwaltungsrat wird beschließen, ob die Gesellschaft Inhaber- und/oder Namensanteile ausgibt. Sofern Zerti-
fikate über Inhaberanteile ausgegeben werden, werden sie in der Stückelung ausgegeben, wie dies der Verwaltungsrat
bestimmt.
Alle ausgegebenen Namensanteile der Gesellschaft werden in das Anteilregister eingetragen, welches bei der Gesell-
schaft oder bei einer oder mehreren hierfür von der Gesellschaft bezeichneten Personen geführt wird, und dieses Re-
gister wird die Namen jedes Inhabers von Namensanteilen, seinen ständigen oder gewählten Wohnsitz, entsprechend
den Angaben gegenüber der Gesellschaft, und die Zahl der von ihm gehaltenen Namensanteile enthalten.
Der Eintrag des Namens des Anteilinhabers in das Anteilregister dient als Nachweis der Berechtigung des Anteilin-
habers an solchen Namensanteilen. Die Gesellschaft wird darüber beschließen, ob ein Zertifikat über einen solchen Ein-
trag an den Anteilinhaber ausgestellt werden soll oder ob der Anteilinhaber eine schriftliche Bestätigung über seinen
Anteilbesitz erhält.
Sofern Inhaberanteile ausgegeben werden, können, auf Antrag des Anteilinhabers, Namensanteile in Inhaberanteile
und Inhaberanteile in Namensanteile umgetauscht werden. Ein Umtausch von Namensanteilen in Inhaberanteile erfolgt
durch die Ungültigerklärung der - gegebenenfalls über die Namensanteile ausgestellten - Zertifikate nach Bestätigung,
dass der Umtausch nicht zugunsten einer Ausgeschlossenen Person erfolgt und durch Ausgabe eines oder mehrerer
Inhaberanteilzertifikate, welche die ungültig erklärten Namenszertifikate ersetzen; der Vorgang wird im Anteilregister
zum Nachweis dieser Ungültigerklärung eingetragen. Der Umtausch von Inhaberanteilen in Namensanteile erfolgt durch
Ungültigerklärung der Anteilzertifikate über die Inhaberanteile und gegebenenfalls durch Ausgabe von Anteilzertifikaten
über Namensanteile an deren Stelle; zum Nachweis dieser Ausgabe erfolgt ein Eintrag im Anteilregister. Nach Ermessen
des Verwaltungsrates können die Kosten eines solchen Umtausches dem antragstellenden Anteilinhaber belastet wer-
den.
Vor Ausgabe von Inhaberanteilen und vor Umwandlung von Namensanteilen in Inhaberanteile kann die Gesellschaft
den Nachweis zur Zufriedenheit des Verwaltungsrates verlangen, dass die Ausgabe oder der Umtausch nicht zur Folge
haben, dass derartige Anteile durch eine Ausgeschlossene Person gehalten werden.
Anteilzertifikate werden durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet. Die Unterschriften können hand-
schriftlich erfolgen, gedruckt werden oder als Faksimile erstellt werden. Eine dieser Unterschriften kann durch eine hier-
zu ordnungsgemäß durch den Verwaltungsrat ermächtigte Person geleistet werden; in diesem Fall muss sie
handschriftlich erfolgen. Die Gesellschaft kann vorläufige Anteilzertifikate in einer vom Verwaltungsrat zu beschließen-
den Form ausgeben.
2. Sofern Inhaberanteile ausgegeben werden, erfolgt die Übertragung von Inhaberanteilen durch Übergabe der ent-
sprechenden Anteilzertifikate. Die Übertragung von Namensanteilen erfolgt (i) sofern Anteilzertifikate ausgegeben wur-
den, durch Übergabe an die Gesellschaft des oder der Zertifikate(s), welche diese Anteile repräsentieren, zusammen
mit anderen Unterlagen, welche die Übertragung der Gesellschaft gegenüber in zufriedenstellender Weise nachweisen
und (ii) sofern keine Anteilzertifikate ausgegeben wurden, durch eine schriftliche Erklärung der Übertragung, welche in
das Anteilregister einzutragen ist und von dem Übertragenden und dem Empfänger oder von entsprechend vertretungs-
berechtigten Personen datiert und unterzeichnet werden muss. Jede Übertragung von Namensanteilen wird in das An-
teilregister eingetragen; diese Eintragung wird durch ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates oder leitende
Angestellte der Gesellschaft oder durch eine oder mehrere sonstige ordnungsgemäß vom Verwaltungsrat hierzu er-
mächtigte Personen unterzeichnet.
3. Anteilinhaber, welche Namensanteile erhalten sollen, müssen der Gesellschaft eine Adresse mitteilen, an welche
sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen gerichtet werden können. Diese Adresse wird ebenfalls in das Anteilregister
eingetragen.
Sofern ein Anteilinhaber keine Adresse angibt, kann die Gesellschaft zulassen, dass ein entsprechender Vermerk in
das Anteilregister eingetragen wird und die Adresse des Anteilinhabers wird in diesem Falle solange am Sitz der Gesell-
schaft oder unter einer anderen, von der Gesellschaft einer zu gegebener Zeit einzutragenden Adresse geführt, bis der
Anteilinhaber der Gesellschaft eine andere Adresse mitteilt. Ein Anteilinhaber kann zu jeder Zeit die im Anteilregister
eingetragene Adresse durch eine schriftliche Mitteilung an den Sitz der Gesellschaft oder an eine andere Adresse, welche
von der Gesellschaft zu gegebener Zeit festgelegt wird, ändern.
4. Sofern ein Anteilinhaber zur Zufriedenheit der Gesellschaft nachweisen kann, dass sein Anteilzertifikat abhanden
gekommen ist, beschädigt oder zerstört wurde, kann auf Antrag des Anteilinhabers ein Duplikat nach den Bedingungen
und unter Stellung der Sicherheiten, wie dies von der Gesellschaft festgelegt wird, ausgegeben werden; die Sicherheiten
19855
können in einer von einer Versicherungsgesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibung bestehen, sind aber auf diese
Form der Sicherheit nicht beschränkt. Mit Ausgabe des neuen Anteilzertifikates, welches als Duplikat gekennzeichnet
wird, verliert das ursprüngliche Anteilzertifikat, welches durch das neue ersetzt wird, seine Gültigkeit.
Beschädigte Anteilzertifikate können von der Gesellschaft für ungültig erklärt und durch neue Zertifikate ersetzt wer-
den.
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen dem Anteilinhaber die Kosten für die Erstellung eines Duplikates oder
eines neuen Anteilzertifikates sowie sämtliche angemessenen Auslagen, welche von der Gesellschaft im Zusammenhang
mit der Ausgabe und der Eintragung dieses Zertifikates oder im Zusammenhang mit der Ungültigerklärung des ursprüng-
lichen Anteilzertifikates getragen wurden, dem Anteilinhaber auferlegen.
5. Die Gesellschaft erkennt nur einen Berechtigten pro Anteil an. Sofern ein oder mehrere Anteil(e) im gemeinsamen
Eigentum mehrerer Personen steht/stehen oder wenn das Eigentum an (einem) Anteil(en) strittig ist, kann die Gesell-
schaft, nach Ermessen des Verwaltungsrates und unter dessen Verantwortung eine der Personen, welche eine Berech-
tigung an (einem) solchen Anteil(en) behaupten, als rechtmäßigen Vertreter dieses/dieser Anteile(s) gegenüber der
Gesellschaft ansehen.
6. Die Gesellschaft kann beschließen, Anteilbruchteile auszugeben. Solche Anteilbruchteile verleihen kein Stimmrecht,
berechtigen jedoch anteilig an dem der entsprechenden Anteilklasse zuzuordnenden Nettovermögen. Im Falle von In-
haberanteilen werden nur Zertifikate über ganze Anteile ausgegeben.
Art. 7. Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat ist uneingeschränkt berechtigt, eine unbegrenzte Anzahl voll
einbezahlter Anteile zu jeder Zeit auszugeben, ohne den bestehenden Anteilinhabern ein Vorrecht zur Zeichnung neu
auszugebender Anteile einzuräumen.
Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit der Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse Einschränkungen unterwerfen;
er kann insbesondere entscheiden, dass Anteile einer Anteilklasse ausschließlich während einer oder mehrerer Zeich-
nungsfristen oder sonstiger Fristen gemäß den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen der Gesellschaft ausgegeben
werden.
Immer wenn die Gesellschaft Anteile zur Zeichnung anbietet, so wird der Ausgabepreis solcher Anteile dem Anteil-
wert der entsprechenden Anteilklasse gemäß Artikel 11 dieser Satzung an einem Bewertungstag beziehungsweise zu
dem Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstages (gemäß der Definition in Artikel 12 dieser Satzung) entspre-
chen, wie dieser im Einklang mit der vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festgelegten Politik bestimmt wird. Dieser
Preis kann durch einen geschätzten Prozentsatz von Kosten und Auslagen, welche der Gesellschaft durch die Anlage des
Entgelts aus der Ausgabe entstehen, sowie durch eine, vom Verwaltungsrat zu gegebener Zeit gebilligte Verkaufsprovi-
sion erhöht werden. Der so bestimmte Preis wird innerhalb einer Frist, welche vom Verwaltungsrat bestimmt wird, zu
entrichten sein; diese Frist wird nicht mehr als vier Werktage ab dem entsprechenden Bewertungstag betragen.
Der Verwaltungsrat kann an jedem seiner Mitglieder, jedem Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder sonstigen
ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter die Befugnis verleihen, Zeichnungsanträge anzunehmen, Zahlungen auf den
Preis neu auszugebender Anteile in Empfang zu nehmen und diese Anteile auszuliefern.
Die Gesellschaft kann in jedem Teilfonds Sparpläne anbieten.
Sofern die Ausgabe im Rahmen der von der Gesellschaft angebotenen Sparpläne erfolgt, wird höchstens ein Drittel
von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Ko-
sten werden auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
Die Gesellschaft kann, im Einklang mit den gesetzlichen Bedingungen des Luxemburger Rechts, welche insbesondere
ein Bewertungsgutachten durch einen Wirtschaftsprüfer zwingend vorsehen, Anteile gegen Lieferung von Wertpapieren
ausgeben, vorausgesetzt, dass solche Wertpapiere mit den Anlagezielen, der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkun-
gen des jeweiligen Teilfonds im Einklang stehen.
Art. 8. Rücknahme von Anteilen. Jeder Anteilinhaber kann die Rücknahme aller oder eines Teiles seiner Anteile
durch die Gesellschaft nach den Bestimmungen und dem Verfahren, welche vom Verwaltungsrat in den Verkaufsunter-
lagen für die Anteile festgelegt werden, und innerhalb der vom Gesetz und dieser Satzung vorgesehenen Grenzen ver-
langen.
Der Rücknahmepreis pro Anteil wird innerhalb einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Frist ausgezahlt, welche
vier Werktage ab dem entsprechenden Bewertungstag nicht überschreitet, im Einklang mit den Zielbestimmungen des
Verwaltungsrates und vorausgesetzt, dass gegebenenfalls ausgegebene Anteilzertifikate und sonstige Unterlagen zur
Übertragung von Anteilen bei der Gesellschaft eingegangen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 12 die-
ser Satzung.
Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert der entsprechenden Anteilklasse gemäß Artikel 11 dieser Satzung,
abzüglich Kosten und gegebenenfalls Provisionen entsprechend den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen für die
Anteile. Der Rücknahmepreis kann auf die nächste Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden,
gemäß Bestimmung des Verwaltungsrates.
Sofern die Zahl oder der gesamte Netto-Vermögenswert von Anteilen, welche durch einen Anteilinhaber in einer
Anteilklasse gehalten werden, nach dem Antrag auf Rücknahme unter eine Zahl oder einen Wert fallen würde, welche
vom Verwaltungsrat festgelegt wurden, kann die Gesellschaft bestimmen, dass dieser Antrag als Antrag auf Rücknahme
des gesamten Anteilbesitzes des Anteilinhabers in dieser Anteilklasse behandelt wird.
Wenn des weiteren an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstages,
die gemäß diesem Artikel gestellten Rücknahmeanträge und die gemäß Artikel 9 dieser Satzung gestellten Umtauschan-
träge einen bestimmten Umfang übersteigen, wie dieser vom Verwaltungsrat im Verhältnis zu den innerhalb einer be-
stimmten Anteilklasse ausgegebenen Anteilen festgelegt wird, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass ein Teil oder
die Gesamtheit der Rücknahme- oder Umtauschanträge für einen Zeitraum und in einer Weise ausgesetzt wird, wie
dies vom Verwaltungsrat im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft für erforderlich gehalten wird. Am nächstfol-
19856
genden Bewertungstag, beziehungsweise zum nächstfolgenden Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstages
werden diese Rücknahme- und Umtauschanträge vorrangig gegenüber anderen Anträgen abgewickelt.
Die Gesellschaft kann in jedem Teilfonds Entnahmepläne anbieten.
Sofern der Verwaltungsrat dies entsprechend beschließt, soll die Gesellschaft berechtigt sein, den Rücknahmepreis
an jeden Anteilinhaber, der dem zustimmt, unbar auszuzahlen, indem dem Anteilinhaber aus dem Portefeuille der Ver-
mögenswerte, welche der/den entsprechenden Anteilklasse(n) zuzuordnen sind, Vermögensanlagen zu dem jeweiligen
Wert (entsprechend der Bestimmungen gemäß Artikel 11) an dem jeweiligen Bewertungstag, an welchem der Rücknah-
mepreis berechnet wird, entsprechend dem Wert der zurückzunehmenden Anteile zugeteilt werden. Natur und Art
der zu übertragenden Vermögenswerte werden in einem solchen Fall auf einer angemessenen und sachlichen Grundlage
und ohne Beeinträchtigung der Interessen der anderen Anteilinhaber der entsprechenden Anteilklasse(n) bestimmt und
die angewandte Bewertung wird durch einen gesonderten Bericht des Wirtschaftsprüfers bestätigt. Die Kosten einer
solchen Übertragung trägt der Zessionar.
Art. 9. Umtausch von Anteilen. Sofern durch den Verwaltungsrat im Verkaufsprospekt nicht anderweitig festge-
legt ist jeder Anteilinhaber berechtigt, den Umtausch aller oder eines Teils seiner Anteile in Anteile einer anderen An-
teilklasse desselben Teilfonds oder in Anteile eines anderen Teilfonds bzw. einer Anteilklasse eines anderen Teilfonds
zu verlangen. Der Verwaltungsrat kann, unter anderem im Hinblick auf die Häufigkeit, Fristen und Bedingungen des Um-
tauschs Beschränkungen festlegen und er kann den Umtausch nach seinem Ermessen von der Zahlung von Kosten und
Provisionen abhängig machen.
Der Preis für den Umtausch von Anteilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse desselben Teilfonds
oder in Anteile eines anderen Teilfonds bzw. einer Anteilklasse eines anderen Teilfonds wird auf der Grundlage des je-
weiligen Anteilwertes der beiden Anteilklassen bzw. der Anteilklasse und des anderen Teilfonds an demselben Bewer-
tungstag beziehungsweise zu demselben Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag berechnet.
Sofern die Zahl der von einem Anteilinhaber in einer Anteilklasse oder Teilfonds gehaltenen Anteile oder der gesamte
Anteilwert der von einem Anteilinhaber in einer Anteilklasse oder Teilfonds gehaltenen Anteile aufgrund eines Um-
tauschantrages unter eine Zahl oder einen Wert fallen würde, welcher vom Verwaltungsrat festgelegt wurde, kann die
Gesellschaft entscheiden, dass dieser Antrag als Antrag auf Umtausch der gesamten von einem Anteilinhaber in einer
solchen Anteilklasse oder Teilfonds gehaltenen Anteile behandelt wird.
Anteile, welche in Anteile an einer anderen Anteilklasse oder eines anderen Teilfonds bzw. Anteilklasse eines anderen
Teilfonds umgetauscht wurden, werden entwertet.
Art. 10. Beschränkung des Eigentums an Anteilen. Die Gesellschaft kann das Eigentum an Anteilen der Ge-
sellschaft seitens einer natürlichen oder juristischen Person oder Gesellschaft entsprechend der vom Verwaltungsrat
getroffenen Definition einschränken, sofern dieses Eigentum an Anteilen nach Auffassung der Gesellschaft Luxemburger
oder anderes Recht verletzen könnte oder sofern die Gesellschaft als Folge dieses Anteileigentums spezifische steuer-
liche oder sonstige finanzielle Nachteile gewärtigen müsste (wobei die betreffenden natürlichen oder juristischen Per-
sonen oder Gesellschaften vom Verwaltungsrat bestimmt und in dieser Satzung als «Ausgeschlossene Personen»
definiert werden).
In diesem Sinne darf die Gesellschaft:
A. die Ausgabe von Anteilen und die Eintragung der Übertragung von Anteilen verweigern, sofern dies das rechtliche
oder wirtschaftliche Eigentum einer Ausgeschlossenen Person an diesen Anteilen zur Folge hätte;
und
B. zu jeder Zeit verlangen, dass eine Person, deren Name im Register der Anteilinhaber eingetragen ist oder welche
die Übertragung von Anteilen zur Eintragung im Register der Anteilinhaber wünscht, der Gesellschaft jegliche Informa-
tion, gegebenenfalls durch eidesstattliche Versicherungen bekräftigt, zugänglich macht, welche die Gesellschaft für not-
wendig erachtet, um bestimmen zu können, ob das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen eines solchen
Anteilinhabers bei einer Ausgeschlossenen Person verbleibt oder ob ein solcher Eintrag das wirtschaftliche Eigentum
einer Ausgeschlossenen Person an solchen Anteilen zur Folge hätte;
und
C. die Ausübung der Stimmberechtigung durch eine Ausgeschlossene Person auf den Generalversammlungen verwei-
gern;
und
D. einen Anteilinhaber anweisen, seine Anteile zu verkaufen und der Gesellschaft diesen Verkauf innerhalb von sieben
Tagen nach der Mitteilung nachzuweisen, sofern die Gesellschaft erfährt, dass eine Ausgeschlossene Person allein oder
gemeinsam mit anderen Personen wirtschaftlicher Eigentümer dieser Anteile ist. Sofern der Anteilinhaber dieser An-
weisung nicht nachkommt, kann die Gesellschaft von einem solchen Anteilinhaber alle von diesem Anteilinhaber gehal-
tenen Anteile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren zwangsweise zurückkaufen oder diesen Rückkauf
veranlassen:
(1) Die Gesellschaft übermittelt eine zweite Mitteilung («Kaufmitteilung») an den Anteilinhaber bzw. den Eigentümer
der zurückzukaufenden Anteile, entsprechend der Eintragung im Register der Anteilinhaber; diese Mitteilung bezeichnet
die zurückzukaufenden Anteile, das Verfahren, nach welchem der Rückkaufpreis berechnet wird und den Namen des
Erwerbers.
Eine solche Mitteilung wird an den Anteilinhaber per Einschreiben an dessen letztbekannte oder in den Büchern der
Gesellschaft vermerkte Adresse versandt. Der vorerwähnte Anteilinhaber ist hierbei verpflichtet, der Gesellschaft das
Anteilzertifikat bzw. die Anteilzertifikate, welche die Anteile entsprechend der Angabe in der Kaufmitteilung vertreten,
auszuliefern.
19857
Unmittelbar nach Geschäftsschluss an dem in der Kaufmitteilung bezeichneten Datum endet das Eigentum des An-
teilinhabers an den in der Kaufmitteilung bezeichneten Anteilen, und im Falle von Namensanteilen wird der Name des
Anteilinhabers aus dem Register der Anteilinhaber gestrichen, im Falle von Inhaberanteilen werden das Zertifikat bzw.
die Zertifikate, welche die Anteile verkörpern, entwertet.
(2) Der Preis, zu welchem jeder derartige Anteil erworben wird («Kaufpreis»), entspricht einem Betrag auf Grundlage
des Anteilwertes pro Anteil der entsprechenden Anteilklasse an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeit-
punkt während eines Bewertungstages, wie dieser vom Verwaltungsrat für die Rücknahme von Anteilen an der Gesell-
schaft zuletzt vor dem Datum der Kaufmitteilung oder unmittelbar nach der Einreichung der (des) Anteilzertifikate(s)
über die in dieser Kaufmitteilung aufgeführten Anteile ermittelt wurde, je nachdem, welcher Wert der niedrigere Wert
ist, wobei die Ermittlung im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 8 erfolgt, unter Abzug der in der Kaufmit-
teilung vorgesehenen Bearbeitungsgebühr.
(3) Der Kaufpreis wird dem früheren Eigentümer dieser Anteile in der vom Verwaltungsrat für die Zahlung des Rück-
nahmepreises von Anteilen der entsprechenden Anteilklasse vorgesehen Währung zur Verfügung gestellt und von der
Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder anderswo (entsprechend den Angaben in der Kaufmitteilung) nach end-
gültiger Bestimmung des Kaufpreises bei Übergabe des bzw. der Anteilzertifikate(s) entsprechend der Bezeichnung in
der Kaufmitteilung und zugehöriger nicht fälliger Ertragsscheine hinterlegt. Nach Übermittlung der Kaufmitteilung und
entsprechend dem vorerwähnten Verfahren steht dem früheren Eigentümer kein Anspruch mehr im Zusammenhang
mit diesen Anteilen oder einzelnen Anteilen hieraus zu, und der frühere Eigentümer hat auch keinen Anspruch gegen
die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen im Zusammenhang mit diesen Anteilen, mit Ausnahme des Rechts, den
Kaufpreis zinslos nach tatsächlicher Übergabe des bzw. der Anteilzertifikate(s), wie vorerwähnt, von dieser Bank zu er-
halten. Alle Erträge aus Rücknahmen, welche einem Anteilinhaber nach den Bestimmungen dieses Absatzes zustehen,
können nicht mehr eingefordert werden und verfallen zugunsten der jeweiligen Anteilklasse(n), sofern sie nicht inner-
halb einer Frist von fünf Jahren nach dem in der Kaufmitteilung angegebenen Datum abgefordert wurden. Der Verwal-
tungsrat ist ermächtigt, zu gegebener Zeit sämtliche notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Rückführung solcher
Beträge umzusetzen und entsprechende Maßnahmen mit Wirkung für die Gesellschaft zu genehmigen.
(4) Die Ausübung der Befugnisse durch die Gesellschaft nach diesem Artikel kann in keiner Weise in Frage gestellt
oder für ungültig erklärt werden, weil das Eigentum an Anteilen unzureichend nachgewiesen worden sei oder weil das
tatsächliche Eigentum an Anteilen nicht den Annahmen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Kaufmitteilung entsprochen
habe, vorausgesetzt, dass die vorgenannten Befugnisse durch die Gesellschaft nach Treu und Glauben ausgeübt wurden.
«Ausgeschlossene Person» nach der hier verstandenen Definition erfasst nicht solche Personen, welche im Zusam-
menhang mit der Errichtung der Gesellschaft Anteile zeichnen für die Dauer ihres Anteilbesitzes und auch nicht Wert-
papierhändler, welche im Zusammenhang mit dem Vertrieb Anteile an der Gesellschaft zeichnen.
Art. 11. Berechnung des Anteilwertes. Der Anteilwert pro Anteil jeder Anteilklasse wird in der Fondswährung
(entsprechend der Bestimmung in den Verkaufsunterlagen) berechnet und in der Regel in der Währung der einzelnen
Anteilklassen, ausgedrückt. Er wird an jedem Bewertungstag, beziehungsweise zu jedem Bewertungszeitpunkt während
eines Bewertungstages, durch Division der Netto-Vermögenswerte der Gesellschaft, das heißt der anteilig einer solchen
Anteilklasse zuzuordnenden Vermögenswerte abzüglich der anteilig dieser Anteilklasse zuzuordnenden Verbindlichkei-
ten an diesem Bewertungstag beziehungsweise zu diesem Bewertungszeitpunkt an dem Bewertungstag, durch die Zahl
der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilklasse, gemäß den nachfolgend beschriebenen Bewer-
tungsregeln, berechnet. Der Anteilwert kann auf die nächste Einheit der jeweiligen Währung entsprechend der Bestim-
mung durch den Verwaltungsrat auf- oder abgerundet werden. Sofern seit Bestimmung des Anteilwertes wesentliche
Veränderungen in der Kursbestimmung auf den Märkten, auf welchen ein wesentlicher Anteil der der jeweiligen Anteil-
klasse zuzuordnenden Vermögensanlagen gehandelt oder notiert wird, erfolgten, kann die Gesellschaft, im Interesse der
Anteilinhaber und der Gesellschaft, die erste Bewertung annullieren und eine weitere Bewertung vornehmen.
Die Bewertung des Anteilwertes der verschiedenen Anteilklassen wird wie folgt vorgenommen:
I. Die Vermögenswerte der Gesellschaft beinhalten:
(1) Die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Zielfondsanteile.
(2) Alle Kassenbestände und Bankguthaben einschließlich hierauf angefallener Zinsen;
(3) alle Forderungen sowie ausstehende Beträge (einschließlich des Entgelts für verkaufte, aber noch nicht gelieferte
Wertpapiere);
(4) alle Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere; alle verzinslichen Wertpapiere, Einlagenzertifikate,
Schuldverschreibungen, Zeichnungsrechte, Wandelanleihen, Optionen und andere Wertpapiere, Finanzinstrumente und
ähnliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen oder für sie gehandelt werden (wobei die Ge-
sellschaft im Einklang mit den nachstehend beschriebenen Verfahren Anpassungen vornehmen kann, um Marktwert-
schwankungen der Wertpapiere durch den Handel Ex-Dividende, Ex-Recht oder durch ähnliche Praktiken gerecht zu
werden);
(5) Bar- und sonstige Dividenden und Ausschüttungen, welche von der Gesellschaft eingefordert werden können,
vorausgesetzt, dass die Gesellschaft hiervon in ausreichender Weise in Kenntnis gesetzt wurde;
(6) angefallene Zinsen auf verzinsliche Vermögenswerte, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen, soweit diese
nicht im Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswertes einbezogen sind oder von dem Hauptbetrag widergespie-
gelt werden;
(7) nicht abgeschriebene Gründungskosten der Gesellschaft, einschließlich der Kosten für die Ausgabe und Ausliefe-
rung von Anteilen an der Gesellschaft;
(8) die sonstigen Vermögenswerte jeder Art und Herkunft einschließlich vorausbezahlter Auslagen.
19858
Der Wert dieser Vermögenswerte wird wie folgt bestimmt:
(a) Die im jeweiligen Teilfonds enthaltenen Zielfondsanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rück-
nahmepreis bewertet.
(b) Der Wert von Kassenbeständen oder Bankguthaben, Einlagenzertifikaten und ausstehenden Forderungen, voraus-
bezahlten Auslagen, Bardividenden und erklärten oder aufgelaufenen und noch nicht erhaltenen Zinsen entspricht dem
jeweiligen vollen Betrag, es sei denn, dass dieser wahrscheinlich nicht voll bezahlt oder erhalten werden kann, in wel-
chem Falle der Wert unter Einschluss eines angemessenen Abschlages ermittelt wird, um den tatsächlichen Wert zu
erhalten.
(c) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse notiert oder gehandelt werden, wird auf der Grundlage
des letzten verfügbaren Kurses an der Börse, welche normalerweise der Hauptmarkt dieses Wertpapiers ist, ermittelt.
Wenn ein Wertpapier oder sonstiger Vermögenswert an mehreren Börsen notiert ist, ist der letzte Verkaufskurs an
jener Börse bzw. an jenem geregelten Markt maßgebend, welche(r) der Hauptmarkt für diesen Vermögenswert ist;
(d) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einem anderen Geregelten Markt (entsprechend der Definition in
Artikel 18 dieser Satzung) gehandelt werden, wird auf der Grundlage des letzten verfügbaren Preises ermittelt.
(e) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder auf einem anderen Geregelten Markt notiert oder gehandelt
wird oder sofern für Vermögenswerte, welche an einer Börse oder auf einem anderen Markt wie vorerwähnt notiert
oder gehandelt werden, die Kurse entsprechend den Regelungen in (b) oder (c) den tatsächlichen Marktwert der ent-
sprechenden Vermögenswerte nicht angemessen widerspiegeln, wird der Wert solcher Vermögenswerte auf der
Grundlage des vernünftigerweise vorhersehbaren Verkaufspreises nach einer vorsichtigen Einschätzung ermittelt.
(f) Der Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, die nicht an Börsen oder anderen organisierten
Märkten gehandelt werden, entspricht dem jeweiligen Nettoliquidationswert, wie er gemäß den Richtlinien des Verwal-
tungsrates auf einer konsistent für alle verschiedenen Arten von Verträgen angewandten Grundlage festgestellt wird.
Der Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, welche an Börsen oder anderen organisierten Märkten
gehandelt werden, wird auf der Grundlage der letzten verfügbaren Abwicklungspreise solcher Verträge an den Börsen
oder organisierten Märkten, auf welchen diese Futures, Forwards oder Optionen von der Gesellschaft gehandelt wer-
den, berechnet; sofern ein Future, ein Forward oder eine Option an einem Tag, für welchen der Nettovermögenswert
bestimmt wird, nicht liquidiert werden kann, wird die Bewertungsgrundlage für einen solchen Vertrag vom Verwaltungs-
rat in angemessener und vernünftiger Weise bestimmt.
(g) Sämtliche sonstigen Wertpapiere oder sonstigen Vermögenswerte und Derivate werden zu ihrem angemessenen
Marktwert bewertet, wie dieser nach Treu und Glauben und entsprechend dem vom Verwaltungsrat auszustellenden
Verfahren zu bestimmen ist.
Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen andere Bewertungsmethoden zulassen, wenn er dieses im Interes-
se einer angemesseneren Bewertung eines Vermögenswertes der Gesellschaft für angebracht hält.
II. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beinhalten:
(1) alle Kredite, Wechselverbindlichkeiten und fälligen Forderungen;
(2) alle angefallenen Zinsen auf Kredite der Gesellschaft (einschließlich Bereitstellungskosten für Kredite);
(3) alle angefallenen oder zahlbaren Kosten (einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, Verwaltungskosten, Ma-
nagementkosten, Gründungskosten, Depotbankgebühren und Kosten für Vertreter der Gesellschaft);
(4) alle bekannten, gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten (einschließlich fälliger vertraglicher Verbindlich-
keiten auf Geldzahlungen oder Güterübertragungen, einschließlich weiterhin des Betrages nicht bezahlter, aber erklärter
Ausschüttungen der Gesellschaft);
(5) angemessene Rückstellungen für zukünftige Steuerzahlungen auf der Grundlage von Kapital und Einkünften am
Bewertungstag oder -zeitpunkt entsprechend der Bestimmung durch die Gesellschaft sowie sonstige eventuelle Rück-
stellungen, welche vom Verwaltungsrat genehmigt und gebilligt werden, sowie sonstige eventuelle Beträge, welche der
Verwaltungsrat im Zusammenhang mit drohenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft für angemessen hält;
(6) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleich welcher Art und Herkunft, welche unter Berück-
sichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Buchführung dargestellt werden. Bei der Bestimmung des Betrages sol-
cher Verbindlichkeiten wird die Gesellschaft sämtliche von der Gesellschaft zu zahlenden Kosten berücksichtigen,
einschließlich Gründungskosten, Gebühren an Anlageverwalter und Anlageberater, Gebühren für die Buchführung, Ge-
bühren an die Depotbank und ihre Korrespondenzbanken sowie an die Domiziliar-, Verwaltungs-, Register- und Trans-
ferstelle, Gebühren an die zuständige Stelle für die Börsennotiz, Gebühren an Zahlstellen und Vertriebsstellen sowie
sonstige ständige Vertreter im Zusammenhang mit der Registrierung der Gesellschaft, Gebühren für sämtliche sonstigen
von der Gesellschaft beauftragten Vertreter, Vergütungen für die Verwaltungsratsmitglieder sowie deren angemessene
Spesen, Versicherungsprämien, Reisekosten im Zusammenhang mit den Verwaltungsratssitzungen, Gebühren und Ko-
sten für Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Gebühren im Zusammenhang mit der Registrierung und der Aufrecht-
erhaltung dieser Registrierung der Gesellschaft bei Regierungsstellen oder Börsen innerhalb oder außerhalb des
Großherzogtums Luxemburg, Berichtskosten, Lizenznutzungskosten, Veröffentlichungskosten, einschließlich der Ko-
sten für die Vorbereitung, den Druck, die Ankündigung und die Verteilung von Verkaufsprospekten, Werbeschriften,
periodischen Berichten oder Aussagen im Zusammenhang mit der Registrierung, die Kosten sämtlicher Berichte an die
Anteilinhaber, Steuern, Gebühren, öffentliche oder ähnliche Lasten, sämtliche sonstigen Kosten im Zusammenhang mit
der Geschäftstätigkeit, einschließlich der Kosten für den Kauf und Verkauf von Vermögenswerten, Zinsen, Bank- und
Brokergebühren, Kosten für Post, Telephon und Telex. Die Gesellschaft kann Verwaltungs- und andere Ausgaben re-
gelmäßiger oder wiederkehrender Natur auf Schätzbasis periodengerecht jährlich oder für andere Zeitabschnitte be-
rechnen.
19859
III. Die Vermögenswerte sollen wie folgt zugeordnet werden:
Für jede Anteilklasse wird der Verwaltungsrat wie nachstehend beschrieben einen Teilfonds errichten und für jeden
Teilfonds können dementsprechend mehrere Anteilklassen eingerichtet werden:
a) Sofern mehrere Anteilklassen an einem Teilfonds ausgegeben sind, werden die diesen Anteilklassen zuzuordnenden
Vermögenswerte gemeinsam entsprechend der spezifischen Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds angelegt, wobei
der Verwaltungsrat innerhalb eines Teilfonds Anteilklassen definieren kann, um (i) einer bestimmten Ausschüttungspo-
litik, die nach Berechtigung oder Nichtberechtigung zur Ausschüttung unterscheidet und/oder (ii) einer bestimmten Ge-
staltung von Verkaufs- und Rücknahmeprovision und/oder (iii) einer bestimmten Gebührenstruktur im Hinblick auf die
Verwaltung oder Anlageberatung und/oder (iv) einer bestimmten Zuordnung von Dienstleistungsgebühren für die Aus-
schüttung, Dienstleistungen für Anteilinhaber oder sonstiger Gebühren und/oder (v) unterschiedlichen Währungen
oder Währungseinheiten, auf welche die jeweilige Anteilklasse lauten soll und welche unter Bezugnahme auf den Wech-
selkurs im Verhältnis zur Fondswährung des jeweiligen Teilfonds gerechnet werden, und/oder (vi) der Verwendung un-
terschiedlicher Sicherungstechniken, um Vermögenswerte und Erträge, welche auf die Währung der jeweiligen
Anteilklasse lauten, gegen langfristige Schwankungen gegenüber der Fondswährung des jeweiligen Teilfonds abzusichern
und/oder (vii) sonstigen Charakteristika, wie sie von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen festgelegt werden, zu entsprechen;
b) Die Erträge aus der Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse werden in den Büchern der Gesellschaft der Anteil-
klasse beziehungsweise den Anteilklassen zugeordnet, welche an dem jeweiligen Teilfonds ausgegeben sind und der be-
treffende Betrag soll den Anteil der Netto-Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds, welche der auszugebenden
Anteilklasse zuzuordnen sind, erhöhen;
c) Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen, welche einem Teilfonds zuzuordnen sind, wer-
den der (den) an diesem Teilfonds ausgegebenen Anteilklasse(n), vorbehaltlich vorstehend a) zugeordnet;
d) Sofern ein Vermögenswert von einem anderen Vermögenswert abgeleitet ist, wird dieser abgeleitete Vermögens-
wert in den Büchern der Gesellschaft derselben Anteilklasse beziehungsweise denselben Anteilklassen zugeordnet, wie
der Vermögenswert, von welchem die Ableitung erfolgte und bei jeder Neubewertung eines Vermögenswertes wird
der Wertzuwachs beziehungsweise die Wertverminderung der oder den entsprechenden Anteilklasse(n) in Anrechnung
gebracht;
e) Sofern ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht einer bestimmten Anteilklasse zuge-
ordnet werden kann, so wird dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit allen Anteilklassen pro rata im Verhält-
nis zu ihrem jeweiligen Anteilwert oder in einer anderen Art und Weise, wie sie der Verwaltungsrat nach Treu und
Glauben festlegt, zugeordnet, wobei (i) dann, wenn Vermögenswerte für Rechnung mehrerer Teilfonds in einem Konto
gehalten oder als separates Pool von Vermögenswerten durch einen hierzu beauftragten Vertreter des Verwaltungsra-
tes gemeinschaftlich verwaltet werden, die entsprechende Berechtigung jeder Anteilklasse anteilig ihrer Einlage in dem
betreffenden Konto oder Pool entsprechen wird und (ii) diese Berechtigung sich, wie im Einzelnen in den Verkaufsun-
terlagen zu den Anteilen an der Gesellschaft beschrieben, entsprechend den für Rechnung der Anteile erfolgenden Ein-
lagen und Rücknahmen verändern wird sowie schließlich (iii) alle Verbindlichkeiten, unabhängig davon, welcher
Anteilklasse sie zuzuordnen sind, die Gesellschaft als ganzes verpflichten, sofern mit einzelnen Gläubigern keine ander-
weitige Vereinbarung getroffen wurde;
(f) nach Zahlung von Ausschüttungen an die Anteilinhaber einer Anteilklasse wird der Nettovermögenswert dieser
Anteilklasse um den Betrag der Ausschüttungen vermindert.
Sämtliche Bewertungsregeln und -beschlüsse sind im Einklang mit allgemein anerkannten Regeln der Buchführung zu
treffen und auszulegen.
Vorbehaltlich Böswilligkeit, grober Fahrlässigkeit oder offenkundigen Irrtums ist jede Entscheidung im Zusammenhang
mit der Berechnung des Anteilwertes, welcher vom Verwaltungsrat oder von einer Bank, Gesellschaft oder sonstigen
Stelle, die der Verwaltungsrat mit der Berechnung des Anteilwertes beauftragt getroffen wird, endgültig und für die Ge-
sellschaft, gegenwärtige, ehemalige und zukünftige Anteilinhaber bindend.
IV. Im Zusammenhang mit den Regeln dieses Artikels gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Zur Rücknahme ausstehende Anteile der Gesellschaft gemäß Artikel 8 dieser Satzung werden als bestehende An-
teile behandelt und bis unmittelbar nach dem Zeitpunkt, welcher von dem Verwaltungsrat an dem entsprechenden Be-
wertungstag, an welchem die jeweilige Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, berücksichtigt. Von diesem
Zeitpunkt an bis zur Zahlung des Rücknahmepreises durch die Gesellschaft besteht eine entsprechende Verbindlichkeit
der Gesellschaft;
2. Auszugebende Anteile werden ab dem Zeitpunkt, welcher vom Verwaltungsrat an dem jeweiligen Bewertungstag,
an welchem die Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, als ausgegebene Anteile behandelt. Von diesem Zeit-
punkt an bis zum Erhalt des Ausgabepreises durch die Gesellschaft besteht eine Forderung zugunsten der Gesellschaft;
3. alle Vermögensanlagen, Kassenbestände und sonstigen Vermögenswerte, welche in anderen Währungen als der
Währung der jeweiligen Teilfonds ausgedrückt sind, werden zum letzt verfügbaren Devisenkurs bewertet;
4. sofern an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag die Gesellschaft sich
verpflichtet hat
- einen Vermögenswert zu erwerben, so wird der zu bezahlende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Verbind-
lichkeit der Gesellschaft ausgewiesen und der zu erwerbende Vermögenswert wird in der Bilanz der Gesellschaft als
Vermögenswert der Gesellschaft verzeichnet;
- einen Vermögenswert zu veräußern, so wird der zu erhaltende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Forderung
der Gesellschaft ausgewiesen und der zu veräußernde Vermögenswert wird nicht in den Vermögenswerten der Gesell-
schaft aufgeführt;
19860
wobei dann, wenn der genaue Wert oder die Art des Gegenwertes oder Vermögenswertes an dem entsprechenden
Bewertungstag beziehungsweise zu dem entsprechenden Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag nicht bekannt
ist, dieser Wert von der Gesellschaft geschätzt wird.
Art. 12. Häufigkeit und zeitweilige Aussetzung der Anteilwertberechnung, der Ausgabe, der Rücknah-
me und des Umtausches von Anteilen. Im Hinblick auf jede Anteilklasse werden der Anteilwert sowie der Preis
für die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen von der Gesellschaft oder einer hierzu von der Ge-
sellschaft beauftragten Stelle regelmäßig, mindestens jedoch zweimal pro Monat in einem, vom Verwaltungsrat zu be-
stimmenden Rhythmus berechnet, wobei der Tag, zu welchem diese Berechnung vorgenommen wird, als
«Bewertungstag» bezeichnet wird; sofern der Anteilwert während ein- und desselben Bewertungstages mehrfach ermit-
telt wird, gilt jeder dieser Ermittlungszeitpunkte als «Bewertungszeitpunkt» an dem jeweiligen Bewertungstag.
Die Gesellschaft kann die Bestimmung des Anteilwertes einer bestimmten Anteilklasse sowie die Ausgabe und Rück-
nahme von Anteilen oder den Umtausch zwischen verschiedenen Anteilklassen einstellen:
(a) während einer Zeit, während der ein Hauptmarkt oder ein sonstiger Markt, an welchem ein wesentlicher Teil der
Vermögensanlagen der Gesellschaft, welche dieser Anteilklasse zuzuordnen sind, notiert oder gehandelt wird, an ande-
ren Tagen als an gewöhnlichen Feiertagen geschlossen ist oder wenn der Handel in solchen Vermögenswerten einge-
schränkt oder ausgesetzt ist, vorausgesetzt, dass solche Einschränkungen oder Aussetzungen die Bewertung der
Vermögenswerte der Gesellschaft, welche dieser Anteilklasse zuzuteilen sind, beeinträchtigt;
(b) in Notfällen, wenn nach Einschätzung des Verwaltungsrates die Verfügung über Vermögenswerte oder die Bewer-
tung von Vermögenswerten der Gesellschaft, welche dieser Anteilklasse zuzuordnen sind, nicht vorgenommen werden
können;
(c) während eines Zusammenbruchs von Kommunikationswegen oder Rechnerkapazitäten, welche normalerweise
im Zusammenhang mit der Bestimmung des Preises oder des Wertes von Vermögenswerten einer solchen Anteilklasse
oder im Zusammenhang mit der Kurs- oder Wertbestimmung an einer Börse oder an einem sonstigen Markt im Zu-
sammenhang mit den der Anteilklasse zuzuordnenden Vermögenswerten Verwendung finden;
(d) sofern aus anderen Gründen die Preise von Vermögensanlagen der Gesellschaft, welche einer Anteilklasse zuzu-
ordnen sind, nicht zeitnah und genau festgestellt werden können;
(e) während einer Zeit, in welcher die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die notwendigen Mittel aufzubringen, um auf
Rücknahmen der Anteile der Anteilklasse Zahlungen vorzunehmen, oder während welcher der Übertrag von Geldern
im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Vermögensanlagen oder fälligen Zahlungen auf die Rück-
nahme von Anteilen nach Meinung des Verwaltungsrates nicht zu angemessenen Devisenkursen ausgeführt werden
kann;
f) ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Einladung zu einer außerordentlichen Generalversammlung zum
Zwecke der Auflösung der Gesellschaft, eines Teilfonds oder von Anteilklassen oder zum Zwecke der Verschmelzung
der Gesellschaft oder eines Teilfonds oder zum Zwecke der Unterrichtung der Anteilinhaber von einem Beschluss des
Verwaltungsrates, einen Teilfonds aufzulösen, zu annullieren oder Teilfonds zu verschmelzen;
g) während eines Zeitraums, in welchem der Netto-Vermögenswert einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft nicht
genau bestimmt werden kann.
Jegliche Aussetzung in den vorgenannten Fällen wird von der Gesellschaft, sofern erforderlich, veröffentlicht und dar-
über hinaus den Anteilinhabern mitgeteilt, welche einen Antrag auf Zeichnung, Rücknahme oder Umtausch von Anteilen,
für welche die Anteilwertberechnung ausgesetzt wird, gestellt haben.
Eine solche Aussetzung im Zusammenhang mit einer Anteilklasse wird keine Auswirkung auf die Berechnung des An-
teilwertes, die Ausgabe, Rücknahme oder den Umtausch von Anteilen einer anderen Anteilklasse haben.
Jeder Antrag für die Zeichnung, Rücknahme oder den Umtausch ist unwiderruflich, außer in den Fällen einer Ausset-
zung der Berechnung des Anteilwertes.
Dritter Abschnitt - Verwaltung und Aufsicht
Art. 13. Verwaltungsrat. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mit-
gliedern besteht, welche nicht Anteilinhaber an der Gesellschaft sein müssen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für
eine Frist von höchstens sechs Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat wird von den Anteilinhabern anlässlich der General-
versammlung gewählt; die Generalversammlung beschließt außerdem die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder, ihre Ver-
gütung und die Dauer ihrer Amtszeit.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anteile gewählt.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einen Beschluss der Gene-
ralversammlung abberufen oder ersetzt werden.
Bei Ausfall eines amtierenden Verwaltungsratsmitgliedes wird die freiwerdende Stelle durch Beschluss der verblei-
benden Mitglieder des Verwaltungsrates vorläufig besetzt; die Anteilinhaber werden bei der nächsten Generalversamm-
lung eine endgültige Entscheidung über die Ernennung treffen.
Art. 14. Verwaltungsratssitzung. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden bestim-
men. Er kann einen Sekretär bestimmen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss und der die Protokolle der
Verwaltungsratssitzungen und Generalversammlungen erstellt und verwahrt. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des
Verwaltungsratsvorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort zusam-
men.
Der Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen und die Generalversammlungen. In seiner Ab-
wesenheit können die Anteilinhaber oder die Mitglieder des Verwaltungsrates ein anderes Mitglied des Verwaltungsra-
tes oder im Falle der Generalversammlung, eine andere Person mit der Leitung beauftragen.
19861
Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte, einschließlich einen Geschäftsführer und beigeordnete Geschäftsfüh-
rer sowie sonstige Angestellte, welche die Gesellschaft für erforderlich hält, für die Ausführung der Geschäftsführung
und Leitung der Gesellschaft ernennen. Diese Ernennungen können jederzeit vom Verwaltungsrat rückgängig gemacht
werden. Die leitenden Angestellten müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates oder Anteilinhaber an der Gesell-
schaft sein. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen durch die Satzung haben die leitenden Angestellten die Rechte
und Pflichten, welche ihnen vom Verwaltungsrat übertragen wurden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu jeder Verwaltungsratssitzung wenigstens vierundzwanzig Stunden vor
dem entsprechenden Datum schriftlich eingeladen, außer in Notfällen, in welchen Fällen die Art des Notfalls in der Ein-
ladung vermerkt wird. Auf diese Einladung kann übereinstimmend schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder an-
dere, ähnliche Kommunikationsmittel verzichtet werden. Eine eigene Einladung ist nicht notwendig für Sitzungen, welche
zu Zeitpunkten und an Orten abgehalten werden, die zuvor in einem Verwaltungsratsbeschluss bestimmt worden wa-
ren.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich auf jeder Verwaltungsratssitzung schriftlich, durch Telegramm, Telex,
Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen. Ein Verwal-
tungsratsmitglied kann mehrere seiner Kollegen vertreten.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann an einer Verwaltungsratssitzung im Wege einer telephonischen Konferenz-
schaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung
einander hören können, teilnehmen und diese Teilnahme steht einer persönlichen Teilnahme an dieser Sitzung gleich.
Der Verwaltungsrat kann nur auf ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen handeln. Die Verwaltungs-
ratsmitglieder können die Gesellschaft nicht durch Einzelunterschriften verpflichten, außer im Falle einer ausdrücklichen
entsprechenden Ermächtigung durch einen Verwaltungsratsbeschluss.
Der Verwaltungsrat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen oder Handlungen vornehmen, wenn wenigstens die
Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder oder ein anderes vom Verwaltungsrat festgelegtes Quorum anwesend oder
vertreten sind.
Verwaltungsratssitzungen werden protokolliert und die Protokolle werden vom Vorsitzenden der Verwaltungsrats-
sitzung unterzeichnet. Auszüge aus diesen Protokollen, welche zu Beweiszwecken in gerichtlichen oder sonstigen Ver-
fahren erstellt werden, sind vom Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern
rechtsgültig zu unterzeichnen.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit fällt dem Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung das entscheidende Stimmrecht zu.
Schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren, welche von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gebilligt und unter-
zeichnet sind, stehen Beschlüssen auf Verwaltungsratssitzungen gleich; jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann solche
Beschlüsse schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel billigen.
Art. 15. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat verfügt über die umfassende Befugnis, alle Ver-
fügungs- und Verwaltungshandlungen im Rahmen des Gesellschaftszweckes und im Einklang mit der Anlagepolitik gemäß
Artikel 18 dieser Satzung vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, welche nicht ausdrücklich gesetzlich oder durch diese Satzung der Generalversammlung vorbe-
halten sind, können durch den Verwaltungsrat getroffen werden.
Art. 16. Zeichnungsbefugnis. Gegenüber Dritten wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinschaftliche
Unterschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsrates oder durch die gemeinschaftliche oder einzelne Unterschrift von
Personen, welche hierzu vom Verwaltungsrat ermächtigt wurden, verpflichtet.
Art. 17. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der
täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft (einschließlich der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Gesell-
schaft zu handeln) und seine Befugnisse zur Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und des Ge-
sellschaftszweckes an eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen übertragen, wobei diese Personen nicht
Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen und die Befugnisse haben, welche vom Verwaltungsrat bestimmt werden
und diese Befugnisse, vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrates, weiter delegieren können.
Die Gesellschaft hat, wie im Einzelnen in den Verkaufsunterlagen zu den Anteilen an der Gesellschaft beschrieben,
einen Anlageverwaltungsvertrag mit einer Gesellschaft («Anlageverwalter») abgeschlossen, welche im Hinblick auf die
Anlagepolitik der Gesellschaft gemäß Artikel 18 dieser Satzung der Gesellschaft Empfehlungen geben und diese beraten
soll und der Anlageverwalter kann, im Rahmen der täglichen Anlagepolitik und unter der Gesamtaufsicht des Verwal-
tungsrates, gemäß den Bestimmungen einer schriftlich zu treffenden Vereinbarung, Entscheidungen zum Erwerb und zur
Veräußerung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten der Gesellschaft treffen.
Der Verwaltungsrat kann auch Einzelvollmachten durch notarielle oder privatschriftliche Urkunde übertragen.
Art. 18. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen. Der Verwaltungsrat kann, unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Risikostreuung, (i) die Anlagepolitik für jeden Teilfonds, (ii) die Sicherungsstrategien für bestimmte An-
teilklassen innerhalb eines Teilfonds und (iii) die Grundsätze, welche im Rahmen der Verwaltung und der Geschäftstä-
tigkeit der Gesellschaft Anwendung finden sollen, jeweils innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten
Anlagebeschränkungen und im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen fest-
legen.
Anlagen eines jeden Teilfonds können aus folgenden Vermögenswerten bestehen:
a) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt gemäss Artikel 1, Punkt 13 der Richt-
linie 93/22/EWG notiert oder gehandelt werden;
19862
b) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem anderen Markt, der anerkannt, geregelt, für das Publi-
kum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gehandelt
werden;
c) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse eines Staates in Europa, der nicht Mit-
glied der Europäischen Union oder eines Staates in Amerika, Afrika, Asien oder Australien und Ozeanien («Drittstaat»)
zur amtlichen Notierung zugelassen sind oder dort auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der aner-
kannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist;
d) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflich-
tung enthalten, dass die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der vorstehend in diesem Artikel
18 a) bis c) genannten Bestimmungen beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Aus-
gabe erlangt wird;
e) Anteilen von nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW und /oder anderen OGA im Sinne von Artikel
1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem Drittstaat, sofern
- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer behördlichen Aufsicht unterstellen,
welche nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr
für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht;
- das Schutzniveau der Anteilinhaber der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleich-
wertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahme,
die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richt-
linie 85/611/EWG gleichwertig sind;
- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich
ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bil-
den;
- der OGAW oder dieser andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Gründungsunterlagen
insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder anderer OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das
betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder, falls der Sitz des Kredit-
instituts sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denjenigen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
g) abgeleiteten Finanzinstrumenten, d.h. insbesondere Optionen und Futures sowie Tauschgeschäfte («Derivaten»),
einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den vorstehend in diesem Artikel
18 a), b) und c) bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und /oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht
an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivaten»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne dieses Artikels 18 a) bis h), um Finanzindizes, Zinssätze, Wech-
selkurse oder Währungen handelt;
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der Ka-
tegorien sind, die von der CSSF zugelassen wurden und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des jeweiligen Teilfonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glatt-
gestellt werden können.
h) Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die nicht üblicherweise auf
dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann sofern die Emis-
sion oder der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und
vorausgesetzt sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, im
Falle eines Bundestaates, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtli-
chen Charakters, der mindestens einem Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den vorstehenden in diesem Artikel 18 a), b)
und c) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer behördlichen Aufsicht unter-
stellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind, wie
die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für
Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des vorstehenden ersten, des
zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein
Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro (10.000.000 Euro), das seinen Jahresabschluss
nach den Vorschriften der vierten Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der
innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzie-
rung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Ver-
bindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
Als Ziel für die Anlagepolitik eines jeden Teilfonds kann bestimmt werden, dass ein bestimmter, von der CSSF aner-
kannter, Aktien oder Schuldindex nachgebildet wird.
Zur Absicherung und zur effizienten Verwaltung des Portefeuilles oder zum Laufzeiten- oder Risikomanagement des
Portefeuilles, können für jeden Teilfonds Derivate sowie sonstige Techniken und Instrumente verwendet werden.
19863
Der jeweilige Teilfonds kann nach dem Grundsatz der Risikostreuung, bis zu 100% seines Nettovermögens in Wert-
papieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anlegen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder seinen Gebietskörperschaften oder von einem Drittstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-
rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, begeben oder ga-
rantiert werden, vorausgesetzt, dass (i) solche Wertpapiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissio-
nen begeben worden sind und (ii) in Wertpapieren aus ein und derselben Emission nicht mehr als 30% des
Nettovermögens des betreffenden Teilfonds angelegt werden.
Der Verwaltungsrat kann, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und in der Weise, wie in den Verkaufsun-
terlagen der Anteile der Gesellschaft beschrieben, beschließen, dass (i) alle oder ein Teil der Vermögenswerte der Ge-
sellschaft oder eines Teilfonds auf gesonderter Grundlage gemeinsam mit anderen Vermögenswerten anderer Anleger,
einschließlich anderer Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder ihrer Teilfonds verwaltet werden oder (ii) dass
alle oder ein Teil der Vermögenswerte zweier oder mehrerer Teilfonds auf gesonderter Grundlage oder im Pool ge-
meinsam verwaltet werden.
Anlagen eines jeglichen Teilfonds der Gesellschaft können unmittelbar oder mittelbar über hundertprozentig im Ei-
gentum der Gesellschaft befindliche Tochtergesellschaften erfolgen, entsprechend der zu gegebener Zeit zu treffenden
Entscheidung des Verwaltungsrates, wie im Einzelnen in den Verkaufsunterlagen zu den Anteilen der Gesellschaft be-
schrieben. Bezüge auf «Anlagen» und «Vermögenswerte» in dieser Satzung sollen dementsprechend entweder unmit-
telbar getätigte Anlagen oder unmittelbar für die Gesellschaft gehaltene Vermögenswerte oder solche Anlagen oder
Vermögenswerte, welche mittelbar über die vorerwähnte Tochtergesellschaft für die Gesellschaft getätigt oder gehalten
werden, bezeichnen.
Art. 19. Interessenkonflikt. Verträge und sonstige Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesell-
schaft oder Unternehmung werden nicht dadurch beeinträchtigt oder deshalb ungültig, weil ein oder mehrere Verwal-
tungsratsmitglieder oder Angestellte der Gesellschaft an dieser anderen Gesellschaft oder Unternehmung ein
persönliches Interesse haben oder dort Verwaltungsratsmitglied, Gesellschafter, leitender oder sonstiger Angestellter
sind. Jedes Verwaltungsratsmitglied und jeder leitende Angestellte der Gesellschaft, welche als Verwaltungsratsmitglied,
leitender Angestellter oder einfacher Angestellter in einer Gesellschaft oder Unternehmung, mit welcher die Gesell-
schaft Verträge abschließt oder sonstige Geschäftsbeziehungen eingeht, wird durch diese Verbindung mit dieser anderen
Gesellschaft oder Unternehmung nicht daran gehindert, im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag oder einer sol-
chen Geschäftsbeziehung zu beraten, abzustimmen oder zu handeln.
Sofern ein Verwaltungsratsmitglied oder ein leitender Angestellter der Gesellschaft im Zusammenhang mit einem Ge-
schäftsvorfall der Gesellschaft ein den Interessen der Gesellschaft entgegengesetztes persönliches Interesse hat, wird
dieses Verwaltungsratsmitglied oder dieser leitende Angestellter dem Verwaltungsrat dieses entgegengesetzte persön-
liche Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall nicht an Beratungen oder Abstimmungen
teilnehmen und dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie das persönliche Interesse des Verwaltungsratsmitglieds oder
leitenden Angestellten der nächstfolgenden Generalversammlung berichtet.
«Entgegengesetztes Interesse» entsprechend der vorstehenden Bestimmungen bedeutet nicht eine Verbindung mit
einer Angelegenheit, Stellung oder einem Geschäftsvorfall, welcher eine bestimmte Person, Gesellschaft oder Unter-
nehmung umfasst, welche gelegentlich vom Verwaltungsrat nach dessen Ermessen bezeichnet werden.
Art. 20. Vergütung des Verwaltungsrates. Die Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder werden von der Ge-
sellschafterversammlung festgelegt. Sie umfassen auch Auslagen und sonstige Kosten, welche den Verwaltungsratsmit-
gliedern in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, einschließlich eventueller Kosten für Rechtsverfolgungsmaßnahmen, es
sei denn, solche seien veranlasst durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des betreffenden Verwaltungsrats-
mitglieds.
Art. 21. Wirtschaftsprüfer. Die Rechnungsdaten im Jahresbericht der Gesellschaft werden durch einen Wirt-
schaftsprüfer (réviseur d’entreprise agréé) geprüft, welcher von der Generalversammlung ernannt und von der Gesell-
schaft bezahlt wird.
Der Wirtschaftsprüfer erfüllt sämtliche Pflichten im Sinne des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.
Vierter Abschnitt - Generalversammlung - Rechnungsjahr - Ausschüttungen
Art. 22. Generalversammlung. Die Generalversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Anteilinhaber der
Gesellschaft. Ihre Beschlüsse binden alle Anteilinhaber unabhängig von den Anteilklassen, welche von ihnen gehalten
werden. Sie hat die umfassende Befugnis, Handlungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft an-
zuordnen, auszuführen oder zu genehmigen.
Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Verwaltungsrates zusammen.
Sie kann auch auf Antrag von Anteilinhabern, welche wenigstens ein Fünftel des Gesellschaftsvermögens repräsentie-
ren, zusammentreten.
Die jährliche Generalversammlung wird im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts an einem in der
Einladung angegebenen Ort am letzten Freitag des Monats April abgehalten.
Sollte dieser Tag kein Bankarbeitstag in Luxemburg sein, so wird die jährliche Generalversammlung am nächstfolgen-
den Bankarbeitstag in Luxemburg abgehalten.
Andere Generalversammlungen können an solchen Orten und zu solchen Zeiten abgehalten werden, wie dies in der
entsprechenden Einladung angegeben wird.
Die Anteilinhaber treten auf Einladung des Verwaltungsrates, welche die Tagesordnung enthält und wenigstens acht
Tage vor der Generalversammlung an jeden Inhaber von Namensanteilen an dessen in dem Anteilregister eingetragene
Adresse versandt werden muss, zusammen. Die Mitteilung an die Inhaber von Namensanteilen muss auf der Versamm-
lung nicht nachgewiesen werden. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, außer in den Fällen, in wel-
19864
chen die Versammlung auf schriftlichen Antrag der Anteilinhaber zusammentritt, in welchem Falle der Verwaltungsrat
eine zusätzliche Tagesordnung vorbereiten kann.
Sofern Inhaberanteile ausgegeben wurden, wird die Einladung zu der Versammlung zusätzlich entsprechend den ge-
setzlichen Bestimmungen im Mémorial «Recueil des Sociétés et Associations», in einer oder mehreren Luxemburger
Zeitungen und in anderen Zeitungen entsprechend der Bestimmung des Verwaltungsrates veröffentlicht.
Wenn sämtliche Anteile als Namensanteile ausgegeben werden und wenn keine Veröffentlichungen erfolgen, kann
die Einladung an die Anteilinhaber ausschließlich per Einschreiben erfolgen.
Sofern sämtliche Anteilinhaber anwesend oder vertreten sind und sich selbst als ordnungsgemäß eingeladen und über
die Tagesordnung in Kenntnis gesetzt erachten, kann die Generalversammlung ohne schriftliche Einladung stattfinden.
Der Verwaltungsrat kann sämtliche sonstigen Bedingungen festlegen, welche von den Anteilinhabern zur Teilnahme
an einer Generalversammlung erfüllt werden müssen.
Auf der Generalversammlung werden lediglich solche Vorgänge behandelt, welche in der Tagesordnung enthalten
sind (die Tagesordnung wird sämtliche gesetzlich erforderlichen Vorgänge enthalten) sowie Vorgänge, welche zu sol-
chen Vorgängen gehören.
Jeder Anteil berechtigt, unabhängig von der Anteilklasse zu einer Stimme im Einklang mit den Vorschriften des Lu-
xemburger Rechts und dieser Satzung. Ein Anteilinhaber kann sich bei jeder Generalversammlung durch eine schriftliche
Vollmacht an eine andere Person, welche kein Anteilinhaber sein muss und Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft
sein kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen durch das Gesetz oder diese Satzung werden die Beschlüsse auf der Ge-
neralversammlung durch die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anteilinhaber gefasst.
Art. 23. Generalversammlungen der Anteilinhaber in einem Teilfonds oder einer Anteilklasse. Die An-
teilinhaber der Anteilklassen im Zusammenhang mit einem Teilfonds können zu jeder Zeit Generalversammlung abhal-
ten, um über Vorgänge zu entscheiden, welche ausschließlich diesen Teilfonds betreffen.
Darüber hinaus, können die Anteilinhaber einer Anteilklasse, zu jeder Zeit Generalversammlungen im Hinblick auf
alle Fragen, welche diese Anteilklasse betreffen, abhalten.
Die Bestimmungen in Artikel 22 Absätze 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11 sind auf solche Generalversammlungen analog an-
wendbar.
Jeder Anteil berechtigt zu einer Stimme im Einklang mit den Bestimmungen des Luxemburger Rechts und dieser Sat-
zung. Anteilinhaber können persönlich handeln oder sich aufgrund einer Vollmacht durch eine andere Person, welche
kein Anteilinhaber sein muss aber ein Mitglied des Verwaltungsrates sein kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesetz oder in dieser Satzung werden Beschlüsse der Generalver-
sammlung eines Teilfonds oder einer Anteilklasse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anteilinha-
ber gefasst.
Art. 24. Auflösung oder Verschmelzung von Teilfonds oder Anteilklassen. Sofern aus irgendeinem Grund
der Gesamtnettovermögenswert eines Teilfonds oder einer Anteilklasse innerhalb eines Teilfonds unter einen Wert ge-
fallen ist oder diesen Wert nicht erreicht hat, wie er vom Verwaltungsrat als Mindestwert für eine wirtschaftlich effizi-
ente Verwaltung dieses Teilfonds oder dieser Anteilklasse festgesetzt wurde sowie im Falle einer wesentlichen
Änderung im politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann der
Verwaltungsrat beschließen, alle Anteile der entsprechenden Anteilklasse(n) zum Anteilwert (unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages oder -zeitpunktes, zu
welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen. Die Gesellschaft wird die Inhaber der entspre-
chenden Anteilklasse(n) vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Zwangsrücknahme entsprechend in Kenntnis setzen, wo-
bei die Gründe und das Verfahren für die Rücknahme aufgeführt werden: die Inhaber von Namensanteilen werden
schriftlich informiert; die Gesellschaft wird die Inhaber von Inhaberanteilen durch Veröffentlichung in vom Verwaltungs-
rat zu bestimmenden Tageszeitungen informieren. Vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Interesse der An-
teilinhaber oder zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Anteilinhaber können die Anteilinhaber des betreffenden
Teilfonds die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Anteile vor Wirksamwerden der Zwangsrücknahme weiterhin ko-
stenfrei beantragen (allerdings unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und -kosten der Anlagen).
Unbeschadet der vorbeschriebenen Befugnisse des Verwaltungsrates kann eine Generalversammlung der Anteilinha-
ber einer oder aller an einem Teilfonds ausgegebenen Anteilklasse(n) auf Vorschlag des Verwaltungsrates alle Anteile
der betreffenden Anteilklasse(n) (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und -kosten der Anlagen)
zum Anteilwert des Bewertungstages bzw. zum Anteilwert des Bewertungszeitpunktes an einem Bewertungstag, zu wel-
chem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurücknehmen und den Anteilinhabern den Anteilwert ihrer Anteile
ausbezahlen. Auf den Generalversammlungen der Anteilinhaber der betreffenden Teilfonds ist ein Anwesenheitsquorum
nicht erforderlich und Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anteile gefasst.
Nach Abschluss der Liquidation eines Teilfonds verbleiben die Liquidationserlöse für Anteile, die nicht eingereicht
wurden für eine Frist von höchstens sechs Monaten ab dem Datum des Abschlusses des Liquidationsverfahrens bei der
Depotbank; danach werden die übrigen Liquidationserlöse bei der Caisse de Consignations hinterlegt.
Alle zurückgenommen Anteile werden entwertet.
Unter denselben Umständen wie im ersten Absatz geschildert kann der Verwaltungsrat beschließen, die Vermögens-
werte eines Teilfonds einem anderen bestehenden Teilfonds der Gesellschaft oder einem anderen, nach den Bestim-
mungen gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 organisierten Organismus für gemeinsame Anlagen oder
einem anderen Teilfonds innerhalb eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen («Neuer Teilfonds») zuzuteilen
und die Anteile der betroffenen Anteilklasse(n) als Anteile einer anderen Anteilklasse (nach einer Aufteilung oder Kon-
solidierung, so erforderlich und der Auszahlung der Anteilsbruchteile an die Anteilinhaber) neu zu bestimmen. Diese
Entscheidung wird in derselben Weise wie im ersten Absatz beschrieben 1 Monat vor ihrer Wirksamkeit veröffentlicht
19865
(und die Veröffentlichung wird Angaben zu dem Neuen Teilfonds enthalten), um den Anteilinhabern während dieser
Frist die kostenfreie Rücknahme oder den kostenfreien Umtausch ihrer Anteile zu ermöglichen.
Unbeschadet der vorstehend beschriebenen Befugnisse des Verwaltungsrates kann, auf Vorschlag des Verwaltungs-
rates, eine Generalversammlung der Anteilinhaber der an einem Teilfonds ausgegebenen Anteilklasse(n) die Einbringung
der diesem Teilfonds zuzuordnenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in einen anderen Teilfonds der Gesell-
schaft beschließen, wobei für einen solchen Beschluss kein Anwesenheitsquorum erforderlich ist und die Verschmelzung
mit der einfachen Mehrheit der auf einer solchen Generalversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen be-
schlossen werden kann.
Die Einbringung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Teilfonds in einen anderen Organismus für ge-
meinsame Anlagen wie vorstehend im fünften Absatz beschrieben kann, auf Vorschlag des Verwaltungsrates, durch Be-
schluss der Generalversammlung der Anteilinhaber der an dem betroffenen Teilfonds ausgegebenen Anteilklasse(n)
erfolgen, wobei die Quorum- und Mehrheitserfordernisse gemäß dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesell-
schaften einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen einzuhalten sind, außer wenn die Verschmelzung mit
einem Luxemburger Organismus für gemeinsame Anlagen des vertragsrechtlichen Typs (fonds commun de placement)
oder einem ausländischen Organismus für gemeinsame Anlagen erfolgen soll, in welchem Falle der Beschluss nur die
Anteilinhaber bindet, welche für die Verschmelzung votiert haben.
Art. 25. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Januar jeden Jahres und endet am 31.
Dezember des gleichen Jahres.
Art. 26. Ausschüttungen. Die Generalversammlung einer Anteilklasse im Zusammenhang mit einem Teilfonds
wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates und innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber entscheiden, wie der Ertrag
aus diesem Teilfonds zu verwenden ist, sie kann zu gegebener Zeit Ausschüttungen erklären oder den Verwaltungsrat
hierzu ermächtigen.
Auf jede ausschüttungsberechtigte Anteilklasse kann der Verwaltungsrat Zwischenausschüttungen im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen beschließen.
Die Zahlung von Ausschüttungen auf die Inhaber von Namensanteilen erfolgt an deren im Anteilregister vermerkte
Adressen. Die Zahlung von Ausschüttungen an die Inhaber von Inhaberanteilen erfolgt gegen Vorlage des Ertragsscheins
bei den hierzu von der Gesellschaft bezeichneten Stellen.
Ausschüttungen können in einer Währung, zu einem Zeitpunkt und an einem Ort ausbezahlt werden, wie dies der
Verwaltungsrat zu gegebener Zeit bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann unbare Ausschüttungen an der Stelle von Barausschüttungen innerhalb der Voraussetzun-
gen und Bedingungen, wie sie vom Verwaltungsrat festgelegt werden, beschließen.
Jegliche Ausschüttung, welche nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erklärung eingefordert wird, verfällt zugun-
sten der an dem jeweiligen Teilfonds ausgegebenen Anteilklasse(n).
Auf Ausschüttungen, welche von der Gesellschaft erklärt und für die Berechtigten zur Verfügung gehalten werden,
erfolgen keine Zinszahlungen.
Fünfter Abschnitt - Schlussbestimmungen
Art. 27. Depotbank. In dem gesetzlich erforderlichen Umfang wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit
einer Bank im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor (FinanzsektorG) («Depotbank») abschließen.
Die Depotbank wird die Pflichten erfüllen und die Verantwortung übernehmen, wie dies im Gesetz vom 20. Dezem-
ber 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen vorgesehen ist.
Sofern die Depotbank sich aus ihrer Stellung zurückziehen möchte, wird der Verwaltungsrat sich nach Kräften bemü-
hen, eine Nachfolgedepotbank innerhalb von 2 Monaten nach Wirksamwerden der Beendigung der Depotbankbestel-
lung zu finden. Der Verwaltungsrat kann die Ernennung der Depotbank zurücknehmen, er kann jedoch die Depotbank
nicht entlassen, solange keine Nachfolgedepotbank bestellt wurde.
Art. 28. Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversamm-
lung und vorbehaltlich des Quorums und der Mehrheitserfordernisse gemäß Artikel 30 dieser Satzung aufgelöst werden.
Sofern das Gesellschaftsvermögen unter zwei Drittel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Sat-
zung fällt, wird die Frage der Auflösung durch den Verwaltungsrat der Generalversammlung vorgelegt. Die Generalver-
sammlung, welche ohne Quorum entscheiden kann, wird mit der einfachen Mehrheit der auf der Generalversammlung
vertretenen Anteile entscheiden.
Die Frage der Auflösung der Gesellschaft wird des weiteren der Generalversammlung vorgelegt, sofern das Gesell-
schaftsvermögen unter ein Viertel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäß Artikel 5 dieser Satzung fällt; in diesem
Falle wird die Generalversammlung ohne Quorumerfordernis abgehalten und die Auflösung kann durch die Anteilinha-
ber entschieden werden, welche ein Viertel der auf der Generalversammlung vertretenen stimmberechtigten Anteile
halten.
Die Versammlung muss so rechtzeitig einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach Feststellung der
Tatsache, dass das Netto-Gesellschaftsvermögen unterhalb zwei Drittel bzw. ein Viertel des gesetzlichen Minimums ge-
fallen ist, abgehalten werden kann.
Art. 29. Liquidation. Die Liquidation wird durch einen oder mehrere Liquidatoren ausgeführt, welche ihrerseits
natürliche oder juristische Personen sein können und von der Generalversammlung, die auch über ihre Befugnisse und
über ihre Vergütung entscheidet, ernannt werden.
Art. 30. Änderungen der Satzung. Die Satzung kann durch eine Generalversammlung, welche den Quorum- und
Mehrheitserfordernissen gemäß dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaft einschließlich nachfolgender
Änderungen und Ergänzungen unterliegt, geändert werden.
19866
Art. 31. Begriffsbestimmungen. Maskuline Bezeichnungen dieser Satzung schließen die korrespondierende femi-
nine Bezeichnung ein und Bezüge auf Personen oder Anteilinhaber erfassen auch juristische Personen, Personengemein-
schaften oder sonstige organisierte Personenvereinigungen, unabhängig davon, ob sie Rechtspersönlichkeit besitzen
oder nicht.
Art. 32. Anwendbares Recht. Sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen werden durch die Bestimmun-
gen des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Or-
ganismen für gemeinsame Anlagen einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Gesetze
geregelt.
Da hiermit die Tagesordnung erschöpft ist und niemand mehr das Wort ergreift, wird die Versammlung aufgehoben.
Worüber Urkunde, aufgenommen und geschlossen zu Luxemburg, Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung alles Vorstehenden an die Komparenten, alle dem Notar nach Namen, gebräuchlichem Vorna-
men, Stand und Wohnort bekannt, haben dieselben mit dem Notar gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: T. Zimmer, K. Gehlen, A. Göbel, P. Bettingen.
Enregistré à Luxembourg, le 15 février 2006, vol. 27CF, fol. 56, case 2. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Für gleichlautende Kopie, ausgestellt zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(017177/202/890) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 février 2006.
MULTI-AXXION, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Sonderreglement MULTI AXXION-RCS UNIVERSALi>
Art. 1. Der Fonds. Der Fonds MULTI-AXXION (der «Fonds») besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sin-
ne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheit
der Teilfonds ergibt den Fonds. Für den Fonds ist das letztmals am 30. Juli 2004 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et
Associations («Mémorial») veröffentlichte Verwaltungsreglement integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend
hiervon gelten für den Teilfonds MULTI AXXION-RCS UNIVERSAL («der Teilfonds») die Bestimmungen dieses Son-
derreglements.
Art. 2. Anlagepolitik. Ziel der Anlagepolitik des Teilfonds ist die Erwirtschaftung eines angemessenen Wertzu-
wachses der Vermögensanlagen.
Das Teilfondsvermögen wird angelegt in Aktien, Aktien- und Aktienindexzertifikaten, fest- und variabel verzinslichen
Anleihen einschließlich Zerobonds, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, deren Optionsscheine auf Wert-
papiere lauten, und, sofern diese als Wertpapiere gemäß Artikel 41 des Luxemburger Gesetzes über Organismen für
gemeinsame Anlagen gelten, in Genuß- und Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie in Optionsscheinen auf
Wertpapiere. Die genannten Anlagen werden an Wertpapierbörsen oder an anderen geregelten Märkten gehandelt, die
anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Ebenso darf der Teilfonds das
Netto-Teilfondsvermögens vollständig in Anteilen von Geldmarkt-, Wertpapier- sowie Altersvorsorge-Sondervermö-
gen anlegen.
Der Teilfonds kann auch zu 100% Geldmarktinstrumente, flüssige Mittel und Festgelder halten.
Die Anlage des Teilfondsvermögen erfolgt dabei in nachfolgend genannten anlagetechnischen Segmenten. Dabei kann
die Verwaltungsgesellschaft den Anteil der einzelnen Segmente am Netto-Teilfondsvermögen entsprechend der Situa-
tion an den internationalen Kapitalmärkten variieren.
Segment 1:
RexP*, MSCI World, Dow Jones Euro STOXX, Dow Jones STOXX; Anlageuniversum: weltweit unbeschränkt
Segment 2:
GS Wandelanleihen-Performance-Index;
Anlageuniversum: weltweit unbeschränkt
Segment 3:
RexP*, MSCI Emerging Markets, Topix; Anlageuniversum: weltweit unbeschränkt
Segment 4:
RexP*; Anlageuniversum: weltweit unbeschränkt
(* Renten-Index für festverzinsliche Wertpapiere)
Bis zu 25% des Netto-Teilfondsvermögens können in börsennotierte Aktien von geschlossenen Fonds (sogenannte
«closed-end-funds») fremder Emittenten investiert werden, die unter britischem, US-amerikanischem und kanadischem
Recht sowie dem Recht der übrigen EU-Staaten, der Schweiz, Japan oder Hong Kong aufgelegt wurden und hinsichtlich
Risikostreuung und Anlagerichtlinien mit nach Teil I des Luxemburger Investmentgesetz vom 30. März 1988 bzw. 20.
Dezember 2002 aufgelegten Investmentfonds vergleichbar sind und denjenigen des Teilfonds entsprechen. Investitionen
in Derivate- und Venture-Capital Fonds sind demgemäß nicht zulässig. Closed-end-funds berechnen für das Management
der von ihnen verwalteten Gelder Management- oder Verwaltungsgebühren, die aus dem Vermögen der Closed-end-
funds zu zahlen sind. Diese Gebühren fallen zusätzlich und unabhängig von der Verwaltungsgebühr des Teilfonds an; so-
weit ein closed-end-fund von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Verwal-
tungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet wird,
werden dafür dem Teilfonds von der Verwaltungsgesellschaft keine Ausgabeaufschläge bzw. Rücknahmeabschläge bela-
stet. Dies gilt sinngemäß auch für Investments in Investmentgesellschaften.
Senningerberg, den 16. Februar 2006.
P. Bettingen.
19867
Durch die diversifizierte Anlage in Aktien verschiedener geschlossenen Investmentfonds, deren Vermögen wiederum
breit gestreut angelegt sind, ergibt sich eine besonders günstige Risikoverteilung. Da sich der Preis von Aktien geschlos-
sener Investmentfonds nicht ausschließlich an dem Wert der in Ihrem Vermögen befindlichen Wertpapieren orientiert,
sondern auch zukünftige Markterwartungen und die Angebots- und Nachfrageverhältnisse an der Börse einen Einfluß
auf die Kursbildung haben, kann bei closed-end-funds eine teilweise deutlich unter dem Inhaberwert angesiedelte Kurs-
notiz (Abgeld) gegeben sein. Ziel des Teilfonds ist es, nicht nur an der Wertsteigerung des Vermögens ausgewählter
geschlossenen Investmentfonds zu partizipieren, sondern auch in unterbewerteten Fondsaktien zu investieren, bei de-
nen eine Änderung der Markteinschätzung erwartet wird.
Je nach Börsenlage können die Anlageschwerpunkte des Teilfonds sehr unterschiedlich sein, d.h. es findet eine per-
manente Anpassung an die Lage an den Kapitalmärkten statt. Insbesondere kann das Teilfondsvermögen phasenweise
auch vollständig in liquiden Anlagen gehalten werden.
Aktienindex- und Aktienbasket-Zertifikate sind am Kapitalmarkt begebene Inhaberschuld-verschreibungen, die eine
Rückzahlung unter Berücksichtigung der relevanten Indexveränderung, ggf. bis zu einem vereinbarten Höchstkurs, am
jeweiligen Berechnungstag verbriefen. Der Kurs dieser Indexzertifikate richtet sich insbesondere nach dem jeweiligen
Indexstand; ihre Rückzahlung nach den jeweiligen Emissionsbedingungen. Dabei unterscheiden sich Indexzertifikate von
verbrieften Indexoptionen und Optionsscheinen dadurch, dass es sich nicht um Termingeschäfte handelt und die für Op-
tionen signifikante Hebelwirkung, die Optionsprämie und der Ausübungspreis fehlen.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen ist der Erwerb oder die Veräußerung von Optio-
nen, Futures und der Abschluß sonstiger Termingeschäfte sowohl zur Absicherung gegen mögliche Kursrückgänge auf
den Wertpapiermärkten als auch zur Renditeoptimierung gestattet. Mit dem Einsatz von Derivaten können aufgrund der
Hebelwirkung erhöhte Risiken verbunden sein.
Der Teilfonds kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen (wie im allgemeinen Verwaltungsreglement unter Art 4 Nr.
13 definiert) Swap-Verträge abschliessen, in deren Rahmen der Teilfonds und der Kontrahent den teilweisen bzw. voll-
ständigen Austausch der Wertentwicklung bzw. der Erträge der Fondsanlagen gegen die Erträge und/oder die Rendite
des Basiswerts vereinbaren. Die Zahlungsansprüche aus Swap-Verträgen dürfen nur insoweit begründet werden, als die-
se mit den Anlagegrundsätzen des Teilfonds vereinbar sind.
Hinweise
Die Anlagepolitik kann auch die Anlage in Aktien von mittleren und kleineren Werten (sog. «Mid- und Small-Caps»),
umfassen. Diese Nebenwerte, insbesondere wachstumsorientierte Nebenwerte, enthalten neben den Chancen auf
Kurssteigerungen auch besondere Risiken; sie unterliegen dem nicht vorhersehbaren Einfluß der Entwicklung der Kapi-
talmärkte und den besonderen Entwicklungen der jeweiligen Emittenten sowie ihrer vergleichsweise geringen Marktka-
pitalisierung und niedrigen Liquidität. Durch die Investition in Aktien dieser Marktsegmente kann der Anteilwert im
Vergleich zu Fonds, die in hochkapitalisierten Werten investieren, überproportional schwanken.
Zur Erzielung eines höheren Gewinnpotentials der Anlage wird der Teilfonds auch in den in Absatz 2 dieses Artikels
beschriebenen Wertpapieren von Emittenten aus Schwellenländern investieren. Bei Schwellenländern handelt es sich
um Länder, die sich in einem Transformationsprozeß hin zu einem modernen Industriestaat befinden und deshalb in der
Regel über eine besonders dynamische wirtschaftliche Entwicklung verfügen. Daraus ergibt sich erfahrungsgemäß län-
gerfristig ein über-durchschnittliches Wachstums- und Kurssteigerungspotential. Anlagen in Schwellenländern unterlie-
gen besonderen Risiken, die sich in starken Kursschwankungen (Volatilitäten) ausdrücken können. Diese können u.a.
aus politischen Veränderungen, geringerer Liquidität der Märkte wegen niedriger Börsenkapitalisierung oder Ausfallri-
siken aufgrund abweichender Usancen bei der Abwicklung von Geld- und Wertpapiergeschäften resultieren.
Art. 3. Anteile
1. Die Anteile werden in Globalurkunden verbrieft; ein Anspruch auf die Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Anteile am Teilfonds sind frei übertragbar.
Art. 4. Währung, Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Währung des Teilfonds ist der Euro.
2. Der Anteilwert wird an jedem Freitag berechnet, der zugleich Bankarbeitstag in Luxemburg und in Frankfurt am
Main ist («Bewertungstag»); ansonsten ist der nächste Bankarbeitstag in Luxemburg und Frankfurt am Main der Bewer-
tungstag.
3. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zzgl einer Verkaufsprovision von bis
zu 5%. Der Ausgabe-preis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebs-
ländern anfallen. Er ist innerhalb von 3 Luxemburger Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag zahl-
bar.
4. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
5. Der Umtausch von Anteilen erfolgt auf der Grundlage des Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungs-
weise der betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Vertriebstelle des Teilfonds erho-
ben werden, in den getauscht werden soll. Wird eine Umtauschprovision erhoben, so beträgt diese höchstens 1% des
Anteilwertes des Teilfonds, in welche(n) der Umtausch erfolgen soll; eine Nachzahlung der etwaigen Differenz zwischen
den Verkaufsprovisionen auf die Anteilwerte der betreffenden Teilfonds bleibt hiervon unberührt.
Art. 5. Ertragsverwendung. Die vereinnahmten Dividenden- und Zinserträge sowie sonstige ordentliche Erträge
werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich thesauriert.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die
Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art abzüglich reali-
sierter Kapitalverluste, ausschütten.
19868
Art. 6. Depotbank und Zentralverwaltung. Depotbank und Zentralverwaltung ist die Banque de Luxembourg,
eine Bank im Sinne des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor.
Art. 7. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Teilfonds-Vermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfonds ein Entgelt von bis zu 0,45% p.a. des
Netto-Vermögens des Teilfonds zu erhalten, das auf der Basis des durchschnittlichen Netto-Teilfondsvermögens wäh-
rend des entsprechenden Kalendermonats pro rata temporis zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.
2. Für die Abgeltung der mit der laufenden Betreuung der Anteilinhaber verbundenen Kosten ist die Verwaltungsge-
sellschaft berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfonds eine Betreuungsgebühr von bis zu 0,19% p.a. des Netto-Vermö-
gens des Teilfonds zu erhalten, das auf der Basis des durchschnittlichen Netto-Teilfondsvermögens während des
entsprechenden Kalendermonats pro rata temporis zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.
3. Die Depotbank und Zentralverwaltung erhält aus dem Vermögen des Teilfonds:
a. Ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank und Zentralverwaltungsstelle von bis zu 0,19% p.a. des Netto-Teilfonds-
vermögens, das auf der Basis des durchschnittlichen Netto-Teilfondsvermögens während des entsprechenden Quartals
pro rata temporis berechnet und quartalsweise nachträglich ausgezahlt wird;
b. Eine Bearbeitungsgebühr für die Tätigkeit als Depotbank von bis zu EUR 100 pro Wertpapiertransaktion;
c. Kosten und Auslagen, die der Depotbank aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter mit
der Verwahrung von Vermögenswerten des Teilfonds gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Verwaltungsreglements entstehen;
Art. 8. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 2004.
Art. 9. Dauer des Teilfonds. Der Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Verwaltungsgesellschaft kann
den Teilfonds auflösen, sofern das Netto-Teilfondsvermögen unter einen Betrag von Euro 1,5 Mio. fällt, welcher von
der Verwaltungsgesellschaft als Mindestbetrag für die Gewährleistung einer effizienten Verwaltung angesehen wird
Luxemburg, den 24. Januar 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 15 février 2006, réf. LSO-BN03499. – Reçu 18 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(017021//138) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 février 2006.
MULTI-AXXION, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Sonderreglement des MULTI-AXXION MARKET-SENTIMENTi>
Art. 1. Der Fonds. Der Fonds MULTI-AXXION (der «Fonds») besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sin-
ne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheit
der Teilfonds ergibt den Fonds. Für den Fonds ist das am 2. Juli 2001 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations
(«Mémorial») veröffentlichte Verwaltungsreglement integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend hiervon gelten
für den Teilfonds MULTI AXXION MARKET-SENTIMENT («der Teilfonds») die Bestimmungen dieses Sonderregle-
ments.
Art. 2. Anlagepolitik. Ziel der Anlagepolitik des Teilfonds ist die Erwirtschaftung einer Rendite, die über der eines
langfristig investierten internationalen Aktienportfolios liegt. Dabei macht sich der vom Teilfonds verfolgte Investment-
ansatz zunutze, dass ein Großteil der Kursschwankungen von Wertpapieren nicht mit «rationalen Bewertungsmodellen»
abgebildet werden kann. Nach Erkenntnissen der Behavioral Finance kommt es regelmäßig zu Preisbewegungen, die bes-
ser mit emotionalen, also «irrationalen» Verhaltensmustern erklärbar sind als mir «rationalen Bewertungs-modellen».
Ziel des Teilfonds ist es, Bewertungsdifferenzen von Wertpapieren, die auf marktpsychologisch begründbare Verhal-
tensmuster zurückzuführen sind, gewinnbringend auszunutzen.
Etwa ist in der Regel zu beobachten, dass ein hohes Maß an Gleichförmigkeit im Verhalten der Anleger zeitnah mit
Trendwechseln an den Wertpapiermärkten einher geht. Die Stimmungslage relevanter Anlegergruppen wird mit aussa-
gekräftigen Indikatoren (z.B. statistisch bewertbare Anlegerbefragungen) gemessen und anhand quantitativer Modelle
(z.B. historische Korrelationen zu einzelnen Wertpapiermärkten und systematische Handelsregeln) bewertet. Kommt
es zu gleichförmigen Konfigurationen der Anlegerstimmung, werden im Teilfondsportfolio in Erwartung einer Trend-
umkehr antizyklische Marktpositionen bezogen. Bei heterogenen Stimmungsbildern hingegen wird die Marktpositionie-
rung trendfolgend gestaltet.
Zur Erreichung dieser Ziele wird das Teilfondsvermögen angelegt in Aktien, Aktien- und Aktienindexzertifikaten, fest-
und variabel verzinslichen Anleihen einschließlich Zerobonds, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, deren
Optionsscheine auf Wertpapiere lauten, und, sofern diese als Wertpapiere gemäß Artikel 41, des Luxemburger Geset-
zes über Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, in Genuss- und Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie
in Optionsscheinen auf Wertpapiere. Die genannten Anlagen werden an Wertpapierbörsen oder an anderen geregelten
Märkten gehandelt, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist.
Bis zu 5% des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Anteilen von Geldmarkt-, Wertpapier- sowie Altersvorsorge-
Sondervermögen angelegt werden.
Dem Teilfonds ist der Erwerb oder die Veräußerung von Optionen, Futures und der Abschluss sonstiger Terminge-
schäfte sowohl zur Absicherung gegen mögliche Kursrückgänge auf den Wertpapiermärkten als auch zur Renditeopti-
mierung gestattet. Mit dem Einsatz von Derivaten können aufgrund der Hebelwirkung erhöhte Risiken verbunden sein.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
19869
Der Teilfonds kann auch zu 100% Geldmarktinstrumente, flüssige Mittel und Festgelder halten.
Indexzertifikate sind am Kapitalmarkt begebene Inhaberschuldverschreibungen, die eine Rückzahlung unter Berück-
sichtigung der relevanten Indexveränderung, ggf. bis zu einem vereinbarten Höchstkurs, am jeweiligen Berechnungstag
verbriefen. Der Kurs dieser Indexzertifikate richtet sich insbesondere nach dem jeweiligen Indexstand; ihre Rückzahlung
nach den jeweiligen Emissionsbedingungen. Dabei unterscheiden sich Indexzertifikate von verbrieften Indexoptionen
und Optionsscheinen dadurch, dass es sich nicht um Termingeschäfte handelt und die für Optionen signifikante Hebel-
wirkung, die Optionsprämie und der Ausübungspreis fehlen.
Je nach der aus den angewandten Modellen resultierenden Markteinschätzung können die Anlageschwerpunkte des
Teilfonds sehr unterschiedlich sein, d.h. es findet eine permanente Anpassung an die Lage an den internationalen Kapi-
talmärkten statt.
Art. 3. Anteile
1. Die Anteile werden in Globalurkunden verbrieft; ein Anspruch auf die Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Anteile am Teilfonds sind frei übertragbar.
Art. 4. Währung, Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Währung des Teilfonds ist der Euro.
2. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zzgl einer Verkaufsprovision von bis
zu 5%. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebslän-
dern anfallen. Er ist innerhalb von 3 Luxemburger Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag zahlbar.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
4. Der Umtausch von Anteilen erfolgt auf der Grundlage des Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungs-
weise der betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Vertriebstelle des Teilfonds erho-
ben werden, in den getauscht werden soll. Wird eine Umtauschprovision erhoben, so beträgt diese höchstens 1% des
Anteilwertes des Teilfonds, in welche(n) der Umtausch erfolgen soll; eine Nachzahlung der etwaigen Differenz zwischen
den Verkaufsprovisionen auf die Anteilwerte der betreffenden Teilfonds bleibt hiervon unberührt.
Art. 5. Ertragsverwendung. Die vereinnahmten Dividenden- und Zinserträge sowie sonstige ordentliche Erträge
werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich thesauriert.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die
Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art abzüglich reali-
sierter Kapitalverluste, ausschütten.
Art. 6. Depotbank. Depotbank ist die BANQUE DE LUXEMBOURG, eine Bank im Sinne des Luxemburger Ge-
setzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor.
Art. 7. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Teilfonds-Vermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfonds ein Entgelt von bis zu 1,5% p.a. des
Netto-Vermögens des Teilfonds zu erhalten, das auf der Basis des Netto-Teilfondsvermögens am Ende des entsprechen-
den Kalendermonats pro rata temporis zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.
2. Ferner ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, vom Anstieg des Anteilwertes ein erfolgs-abhängiges Entgelt in
Höhe von bis zu 18% zu erhalten. Das Entgelt wird an jedem Bewertungstag berechnet und jährlich ausgezahlt. In einem
Geschäftsjahr netto erzielte Wertminderungen werden auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen; im Falle von Verlust-
vorträgen fällt das Erfolgshonorar erst an, wenn diese vollständig ausgeglichen sind.
3. Für die Abgeltung der mit der laufenden Betreuung der Anteilinhaber verbundenen Kosten ist die Verwaltungsge-
sellschaft berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfonds eine Betreuungsgebühr von bis zu 1,25% p.a. des Netto-Vermö-
gens des Teilfonds zu erhalten, das auf der Basis des Netto-Teilfondsvermögens am Ende des entsprechenden
Kalendermonats pro rata temporis zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.
4. Die Depotbank erhält aus dem Vermögen des Teilfonds:
a) Ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank und Zentralverwaltungsstelle von bis zu 0,185% p.a., Minimum EUR
25.000,- p.a. des Netto-Teilfondsvermögens, das auf der Basis des Teilfondsvermögens am Ende des entsprechenden
Kalendermonats pro rata temporis berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird;
b) Eine Bearbeitungsgebühr für die Tätigkeit als Depotbank von bis zu EUR 100 pro Wertpapiertransaktion;
c) Kosten und Auslagen, die der Depotbank aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter mit
der Verwahrung von Vermögenswerten des Teilfonds gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Verwaltungsreglements entstehen;
Art. 8. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 2004.
Art. 9. Dauer des Teilfonds. Der Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Art. 10. Inkrafttreten. Das Sonderreglement sowie dessen Änderungen treten am Tag ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
Luxemburg, den 24. Januar 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 15 février 2006, réf. LSO-BN03504. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(017023//96) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 février 2006.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
19870
MULTI-AXXION, Fonds Commun de Placement.
—
<i> Sonderreglement MULTI-AXXION DeMark TAURUSi>
Art. 1. Der Fonds. Der Fonds MULTI-AXXION (der «Fonds») besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sin-
ne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheit
der Teilfonds ergibt den Fonds. Für den Fonds ist das am 2. Juli 2001 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations
(«Mémorial») veröffentlichte Verwaltungsreglement integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend hiervon gelten
für den Teilfonds MULTI-AXXION DeMark Taurus («der Teilfonds») die Bestimmungen dieses Sonderreglements.
Art. 2. Anlagepolitik. Der Teilfonds DeMark Taurus ist ein globaler Aktienfonds.
Der Teilfonds erschließt mit seiner flexiblen Anlagepolitik die Chancen der internationalen Aktienmärkte. Er inve-
stiert vorwiegend in Branchen und Unternehmen mit überdurchschnittlichen Wachstumsaussichten. Bei der Aktienaus-
wahl fokussiert sich der Teilfonds auf chancenreiche Werte quer durch alle Sektoren und Unternehmensgrößen.
Dazu investiert der Teilfonds weltweit überwiegend in börsennotierte oder an anderen geregelten Märkten gehan-
delte Aktien und Aktienzertifikate, Genuss- und Partizipationsscheine von in- und ausländischen Unternehmungen, so-
fern es sich um Wertpapiere nach Art. 41 des Luxemburger Gesetzes über Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren handelt, sowie in einem geringerem Umfang daneben im Wandel- und Optionsanleihen und sonstigen An-
leihen aller Art inklusive Nullkuponanleihen.
Das Vermögen des Teilfonds kann zeitweilig und wenn besondere Umstände dies zweckmäßig erscheinen lassen, vor-
wiegend in festverzinslichen Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und liquiden Mitteln angelegt werden.
Bis zu 10% des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Anteilen von Geldmarkt-, Wertpapier- sowie Altersvorsorge-
Sondervermögen angelegt werden.
In geringerem Umfang sind auch Investitionen in Optionsscheine auf Börsen- und Branchenindices sowie Währungen
möglich. Der Einsatz dieser Instrumente kann wegen der Hebelwirkung mit erhöhten Risiken verbunden sein.
Daneben ist der Erwerb oder die Veräußerung von Optionen, Futures und der Abschluß sonstiger Termingeschäfte
sowohl zur Absicherung gegen mögliche Kursrückgänge auf den Wertpapiermärkten als auch zur Renditeoptimierung
gestattet. Mit dem Einsatz von Derivaten können aufgrund der Hebelwirkung erhöhte Risiken verbunden sein.
Anlageziele
Ziel des DeMark Taurus ist die Erzielung eines möglichst hohen Wertzuwachses mittels gewinn- bringender Anlage
in Wertpapieren und sonstigen zulässigen Vermögenswerten. Die Erträge werden nicht ausgeschüttet, sondern im Teil-
fondsvermögen wiederangelegt. Dadurch steigt das Vermögen des Teilfonds und sichert eine langfristige Erzielung von
Kapitalzuwachs.
Risikoprofil
Der DeMark Taurus dient risikobewussten, langfristig orientierten Anlegern, die an der Wertentwicklung eines welt-
weit diversifizierten Aktienportefeuilles teilhaben möchten. Er eignet sich für Anleger, die an hohen Wertsteigerungen
interessiert sind und dabei auch größere Wertschwankungen akzeptieren. Generell unterliegt daher dieser internatio-
nale Aktienfonds einem höheren Kursschwankungsrisiko als beispielsweise ein internationaler Rentenfonds oder ein Ge-
mischter Fonds.
Die Wertentwicklung der Teilfondsanteile ist vor allem von Kursveränderungen an den Kapital- und Devisenmärkten
abhängig. Daher kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Art. 3. Anteile
1. Die Anteile werden in Globalurkunden verbrieft; ein Anspruch auf die Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Anteile am Teilfonds sind frei übertragbar.
Art. 4. Währung, Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Währung des Teilfonds ist der Euro.
2. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zzgl einer Verkaufsprovision von bis
zu 5%. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebslän-
dern anfallen. Er ist innerhalb von 3 Luxemburger Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag zahlbar.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
4. Der Umtausch von Anteilen erfolgt auf der Grundlage des Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungs-
weise der betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Vertriebstelle des Teilfonds erho-
ben werden, in den getauscht werden soll. Wird eine Umtauschprovision erhoben, so beträgt diese höchstens 1% des
Anteilwertes des Teilfonds, in welche(n) der Umtausch erfolgen soll; eine Nachzahlung der etwaigen Differenz zwischen
den Verkaufsprovisionen auf die Anteilwerte der betreffenden Teilfonds bleibt hiervon unberührt.
Art. 5. Ertragsverwendung. Die vereinnahmten Dividenden- und Zinserträge sowie sonstige ordentliche Erträge
werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich thesauriert.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die
Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art abzüglich reali-
sierter Kapitalverluste, ausschütten.
Art. 6. Depotbank. Depotbank ist die BANQUE DE LUXEMBOURG, eine Bank im Sinne des Luxemburger Ge-
setzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor.
19871
Art. 7. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Teilfondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfonds ein Entgelt von bis zu 1,4% p.a. des
Netto-Vermögens des Teilfonds zu erhalten, das auf der Basis des durchschnittlichen Netto-Teilfondsvermögens wäh-
rend des entsprechenden Kalendermonats pro rata temporis zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.
2. Ferner ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, ein erfolgsabhängiges Entgelt von bis zu 10% p.a. des Anstiegs des
Anteilwertes des Teilfonds zu erhalten. Das Entgelt wird an jedem Bewertungstag berechnet und jährlich ausgezahlt. In
einem Geschäftsjahr netto erzielte Wertminderungen werden auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen; im Falle von
Verlustvorträgen fällt das Erfolgshonorar erst an, wenn diese vollständig ausgeglichen sind.
3. Für die Abgeltung der mit der laufenden Betreuung der Anteilinhaber verbundenen Kosten ist die Verwaltungsge-
sellschaft berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfonds eine Betreuungsgebühr von bis zu 0,6% p.a. des Netto-Vermö-
gens des Teilfonds zu erhalten, das auf der Basis des durchschnittlichen Netto-Teilfondsvermögens während des
entsprechenden Kalendermonats pro rata temporis zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.
4. Die Depotbank erhält aus dem Vermögen des Teilfonds:
a. Ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank und Zentralverwaltungsstelle von bis zu 0,185% p.a., Minimum EUR
25.000,- p.a. des Netto-Teilfondsvermögens, das auf der Basis des durchschnittlichen Teilfondsvermögens während des
entsprechenden Quartals pro rata temporis berechnet und quartalsweise nachträglich ausgezahlt wird;
b. Eine Bearbeitungsgebühr für die Tätigkeit als Depotbank von bis zu EUR 100 pro Wertpapiertransaktion;
c. Kosten und Auslagen, die der Depotbank aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter mit
der Verwahrung von Vermögenswerten des Teilfonds gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Verwaltungsreglements entstehen;
Art. 8. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 2002.
Art. 9. Dauer des Teilfonds. Der Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Art. 10. Inkrafttreten. Das Sonderreglement sowie dessen Änderungen treten am Tag ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
Luxemburg, den 24. Januar 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 15 février 2006, réf. LSO-BN03506. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(017027//91) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 février 2006.
LXCOM, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5231 Sandweiler, 69, rue d’Itzig.
R. C. Luxembourg B 59.930.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 18 novembre 2005, réf. LSO-BK05107, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 novembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(100001.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 novembre 2005.
LXCDM, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5231 Sandweiler, 69, rue d’Itzig.
R. C. Luxembourg B 94.291.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 18 novembre 2005, réf. LSO-BK05110, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 novembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(100002.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 novembre 2005.
ZOLVERKNAPP, S.à r.l., Société à responsabiité limitée.
Siège social: L-4415 Soleuvre, 8A, rue Basse.
R. C. Luxembourg B 67.911.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 18 novembre 2005, réf. LSO-BK05133, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 novembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(100008.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 novembre 2005.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
Signature.
Signature.
Luxembourg, le 18 novembre 2005.
Signature.
19872
FOX ATLANTIC S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1611 Luxembourg, 41, avenue de la Gare.
R. C. Luxembourg B 61.964.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 14 novembre 2005, réf. LSO-BK03459, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 novembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 17 novembre 2005.
(099996.3/263/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 novembre 2005.
EUROSKANDIC S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1720 Luxembourg, 6, rue Heine.
R. C. Luxembourg B 32.464.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 14 novembre 2005, réf. LSO-BK03455, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 novembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 17 novembre 2005.
(099999.3/263/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 novembre 2005.
MOONSURF S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1734 Luxembourg, 2, rue Carlo Hemmer.
R. C. Luxembourg B 100.226.
—
Le bilan et l’annexe au 31 décembre 2004, enregistrés à Luxembourg, le 17 novembre 2005, réf. LSO-BK04802, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 novembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(100006.3/050/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 novembre 2005.
IMMO-DOMUS, S.à r.l., Société à responsabiité limitée.
Siège social: L-4415 Soleuvre, 8A, rue Basse.
R. C. Luxembourg B 74.356.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 18 novembre 2005, réf. LSO-BK05130, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 novembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(100009.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 novembre 2005.
Signature
<i>Un mandatairei>
Signature
<i>Un mandatairei>
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Un administrateuri>
Luxembourg, le 18 novembre 2005.
Signature.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
Sommaire
Arclux S.A.
Arclux S.A.
UniGarant: Deutschland (2012)
UniGarant: Deutschland (2012) II
ConvertibleProtect-Invest
DB Platinum Advisors
Activest Lux Global Portfolio
Multi-Axxion
Multi-Axxion
Multi-Axxion
LXCOM, S.à r.l.
LXCDM, S.à r.l.
Zolverknapp, S.à r.l.
Fox Atlantic S.A.
Euroskandic S.A.
Moonsurf S.A.
Immo-Domus, S.à r.l.