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70993
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 1480
30 décembre 2005
S O M M A I R E
LE CRIQUET, Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1717 Luxembourg, 8-10, rue Mathias Hardt.
R. C. Luxembourg B 57.726.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’Assemblée Générale Ordinaire des Actionnaires qui a eu lieu le 15 juillet 2005 au siège sociali>
Il résulte du procès-verbal de l’assemblée générale que:
- l’assemblée a décidé de renouveler les mandats des administrateurs:
SHAPBURG LIMITED,
QUENON INVESTMENTS LIMITED,
DUCAT LIMITED,
ainsi qu’au Commissaire aux Comptes, FIDUCIAIRE ETIENNE GRUBER, jusqu’à la prochaine assemblée statutaire
appelée à délibérer sur les comptes annuels de la société clos au 31 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 8 septembre 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 9 septembre 2005, réf. LSO-BI02030. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(081548.3/1005/21) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre 2005.
Cascada 2 S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71040
Invenergy Wind Europe I, S.à r.l., Luxembourg . .
71030
Challenger Global Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71030
MC Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71022
CPI Capital Partners Financing, S.à r.l., Luxem-
Nord Est Fund. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70994
bourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71008
Société Financière pour la Distribution S.A., Lu-
(Le) Criquet S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
70993
xembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71038
Decobelux S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71038
Starcap . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71009
Edome International, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . .
71039
Stora Luxembourg, S.à r.l., Luxembourg. . . . . . . .
71038
ETV Capital S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . .
71040
Stora Luxembourg, S.à r.l., Luxembourg. . . . . . . .
71038
F.W. Woolworth and Company S.A., Luxem-
Stora Luxembourg, S.à r.l., Luxembourg. . . . . . . .
71039
bourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71008
Stora Luxembourg, S.à r.l., Luxembourg. . . . . . . .
71039
Holding Papermill International S.A., Luxem-
Stora Luxembourg, S.à r.l., Luxembourg. . . . . . . .
71039
bourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71037
Stora Luxembourg, S.à r.l., Luxembourg. . . . . . . .
71039
I.E. LuxSubCo French No.1, S.à r.l., Luxembourg .
71037
Swicorp International Holdings S.A., Luxembourg
71040
Interbook S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . .
71029
Taylor Woodrow Finance (Gibraltar) 2005 Limited,
Interbook S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . .
71029
S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71021
Interbook S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . .
71029
Viarenta S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71009
<i>Pour LE CRIQUET S.A.
i>Signature
<i>Un mandatairei>
70994
NORD EST FUND, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Consolidated Management Regulationsi>
Art. 1. The Fund. NORD EST FUND (hereinafter also called «the Fund»), is established as an Undertaking for Col-
lective Investment in Transferable Securities («UCITS») in accordance with the law of 20th December, 2002 in the
Grand Duchy of Luxembourg. The Fund is organised under Part I of the Luxembourg Law of December 20, 2002 on
undertakings for collective investment («the Law»), in the form of an open-ended mutual investment fund («fonds com-
mun de placement») as an unincorporated co-ownership of transferable securities and other assets permitted by law.
Investors are only liable up to the amount they have contributed.
The Fund is divided in separate Sub-Funds, the assets of which belong to the Unitholders of the relevant Sub-Fund,
which are solely and exclusively administered on the collective behalf of the relevant Unitholders (the «Unitholders»)
by NORD EST ASSET MANAGEMENT a limited company created on May 19, 1999, for an indefinite period under the
laws of the Grand Duchy of Luxembourg (the «Management Company»). Each sub-fund constitutes a separate pool of
assets (invested in accordance with the particular investment features applicable to this sub-fund) and liabilities. It follows
from this that each sub-fund operates like a single entity and therefore the value of a given unit will depend upon which
sub-fund it relates or which corresponding Sub-Fund it belongs. The Board of Directors of the Management Company
may create as many Sub-Funds as deemed necessary, according to criteria that said Board determines. Within each Sub-
Fund, the Board of Directors is entitled to create different categories and/or sub-categories («the Categories» and «the
Sub-Categories») that may be characterised by their distribution policy (distribution Units- accumulation Units), their
reference currency, their fee level, and or by any other feature to be determined by the Board of Directors. Information
regarding any such creation/modification will be formalised by way of an addendum to the present prospectus.
The assets of the Fund will thus be divided into several portfolios (the «Sub-Funds») belonging to all the holders of
Units (the «Unitholders») of the relevant Sub-Fund. Each of the Sub-Funds corresponds to Units of a given Sub-Fund,
Category or Sub-Category. Unitholders of a given Sub-Fund, Category or Sub-Category have equal rights among them-
selves in this Sub-Fund, Category or Sub-Category in proportion to their holding in this Sub-Fund, Category or Sub-
Category.
The particular investment policy and features of each of the available Sub-Funds are listed in chapter «Available Sub-
Funds and Investment Policies» of the Prospectus.
The assets of the Fund are segregated from those of the Management Company and are held under the custodianship
of CACEIS BANK LUXEMBOURG which is also acting as central administration agent of the Fund (the «Custodian»
and/or «Central Administration Agent»).
By the acquisition of units (the «Units») of the Fund any Unitholder fully accepts these Management Regulations
which, together with the agreements referred to under Article 3, determine the contractual relationship between the
Unitholders, the Management Company and the Custodian. These Management Regulations are expected to be pub-
lished in the Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations (the «Mémorial») on November 16, 1999. They shall also
be filed with the District Court of Luxembourg and copies shall be available at the Chancery of the District Court.
These Management Regulations apply to the Fund as a whole and/or to each Sub-Fund or Category or Sub-Category
of units available in this Fund.
Art. 2. The Management Company. NORD EST ASSET MANAGEMENT is the Management Company of the
Fund. The Management Company is organised in the form of a limited company (société anonyme) under the laws of
the Grand Duchy of Luxembourg and has its registered office in Luxembourg. The Management Company manages the
assets of the Fund in compliance with the Management Regulations in its own name, but for the sole benefit and in the
exclusive interest of the Unitholders of the Fund.
The Board of Directors of the Management Company shall determine the investment policy of the Fund within the
objective set out in Article 5 hereof and the restrictions set out in Article 6 hereof.
The Board of Directors of the Management Company shall have the broadest powers to administer and manage the
Fund within the restrictions set out in Article 6 hereof, including but not limited to the purchase, sale, subscription,
exchange and receipt of securities and the exercise of all rights attached directly or indirectly to the assets of the Fund.
The Management Company’s annual general meeting will be held on the second Wednesday of May at 14 o’clock, or
if this day is not a Bank Business Day in Luxembourg, on the following Business Day.
The Management Company is entitled to receive out of each Sub-Fund’s average net asset value a management fee
of up to 2.5 per cent per annum payable monthly. The current rate of the management fee is disclosed in the Prospectus.
Provided it is replaced by another Management Company, the Management Company shall be subject to removal by
notice in writing from the Custodian in any of the following events:
(a) the Management Company goes into liquidation, becomes bankrupt or has a receiver appointed over its assets; or,
(b) for good and sufficient reason, the Custodian is of the opinion and so states in writing that a change of the Man-
agement Company is desirable in the interests of the Unitholders; or,
(c) Unitholders representing at least fifty per cent in value of the Units outstanding (excluding those held or deemed
to be held by the Management Company) deliver to the Custodian a written request to dismiss the Management Com-
pany.
The Management Company may appoint an investment Manager at its own cost («The Investment Manager») for the
Fund to render such investment advisory, management and other services as may be agreed in writing by the Manage-
ment Company and such Investment Manager to the Fund.
Art. 3. The Custodian and Central Administration Agent. The Management Company shall appoint and ter-
minate the appointment of the Custodian of the assets of the Fund. CACEIS BANK LUXEMBOURG, a corporation or-
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ganised and licensed to engage in banking operations under the laws of the Grand Duchy of Luxembourg, with its
registered office in Luxembourg, has been appointed Custodian.
All securities and other assets of the Fund shall be held by the Custodian on behalf of the Unitholders of the Fund.
The Custodian may, with the approval of the Management Company, entrust to banks and other financial institutions all
or part of the assets of the Fund. The Custodian may hold securities in fungible or non-fungible accounts with such clear-
ing houses as the Custodian, with the approval of the Management Company, may determine. The Custodian may dis-
pose of the assets of the Fund and make payments to third parties on behalf of the Fund only upon receipt of proper
instructions from the Management Company or its duly appointed agent(s). Upon receipt of such instructions and pro-
vided such instructions are in compliance with these Management Regulations, the Custodian and Central Administra-
tion Agreements and applicable law, the Custodian shall carry out all transactions with respect of the Fund’s assets.
The Custodian shall assume its functions and responsibilities in accordance with the Law of December 20, 2002 on
undertakings for collective investment, as such law may be amended from time to time. In particular, the Custodian shall:
(a) ensure that the sale, issue, redemption, exchange and cancellation of Units effected on behalf of the Fund or by
the Management Company are carried out in accordance with applicable law and these Management Regulations;
(b) ensure that the value of the Units is calculated in accordance with applicable law and these Management Regula-
tions;
(c) carry out the instructions of the Management Company, unless they conflict with applicable law or these Manage-
ment Regulations;
(d) ensure that in transactions involving the assets of the Fund, any consideration is remitted to it within the custom-
ary settlement dates; and
(e) ensure that the income attributable to the Fund is applied in accordance with these Management Regulations.
The Custodian shall not be entitled to retire before the appointment of a new custodian, which must happen within
a two months period starting as from the end of the termination notice. The retirement of the Custodian should take
effect at the same time as the new custodian takes up office.
Pursuant to the Custodian and Central Administration Agreements, CACEIS BANK LUXEMBOURG shall further act
as administration, domiciliary, registrar, transfer and paying agent of the Fund (in such capacities referred to as «Central
Administration Agent»). In such capacity, CACEIS BANK LUXEMBOURG provides certain administrative and clerical
services delegated to it by the Management Company, including registration and transfer of the Units in the Fund. It
further assists in the preparation of and filing with the competent authorities of financial reports.
CACEIS BANK LUXEMBOURG is empowered to delegate, under its full responsibility, all or part of its duties as
Central Administrator to a third Luxembourg entity, with the prior consent of the Fund.
The Custodian and Central Administration Agent shall be entitled to receive such fee as will be agreed upon from
time to time between the Management Company and the Custodian and Central Administration Agent. The fees and
charges of the Custodian and Central Administration Agent are borne by the Fund and are conform to common practice
in Luxembourg.
Any liability that the Custodian and Central Administration Agent may incur with respect to any damage caused to
the Management Company, the Unitholders or third parties as a result of the improper performance of its duties there-
under will be determined under the laws of the Grand Duchy of Luxembourg.
Art. 4. The Investment Manager. The Management Company may appoint an Investment Manager (the «Invest-
ment Manager») for the Fund to render such investment advisory, management and other services as may be agreed in
writing by the Management Company and such Investment Manager. For the performance of its duties, the Investment
Manager may decide, under its full responsibility, to be assisted by one or several other investment adviser(s)/mana-
ger(s).
Such agreement may provide for such fees to be borne by the Fund and contain such terms and conditions as the
parties thereto shall deem appropriate. Notwithstanding such an agreement, the Management Company shall remain
ultimately responsible for the management of the Fund’s assets.
Art. 5. Investment objective and policies. Pursuant to the Article 41 of the Law, the investments of the Fund
will consist mainly of transferable securities. The objectives of the Fund are to achieve capital appreciation and, as re-
gards a certain number of Sub-Funds, as the case may be, income. The selected Investment Managers will maintain a
prudent risk level that emphasizes growth but considers the need to preserve capital and accumulated income.
In order to offer investors a variety of investment alternatives the Fund may be divided into several Sub-Funds (the
«Sub-Funds»), and each Sub-Fund will have its own assets. The Sub-Funds may differ according to their main objective
(geographical sector, economic sector, currency, etc.).
The Management Company may decide to add further Sub-Funds, to discontinue existing Sub-Funds or to vary the
investment objective and policy of existing Sub-Funds, subject to prior notice being given to the Unitholders and subject
further to the current Prospectus of the Fund being either amended by way of a prospectus supplement or a revised
prospectus being issued.
Since investment in the various Sub-Funds of the Fund is subject to normal market risk, absolute attainment of its
objective cannot be guaranteed.
The total net assets of the Fund are expressed in EUR for the needs of the Fund’s financial reports.
Art. 6. Investment restrictions and financial techniques and instruments.
1. Investment restrictions
The Fund and/or each Sub-Fund is subject to the following investment restrictions.
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I (A) The Fund and/or each Sub-Fund shall invest in:
(1) transferable securities and money market instruments admitted to or dealt in on a regulated market in any Eligible
State;
(2) transferable securities and money market instruments dealt in on another regulated market in an Eligible State
which is regulated, operates regularly and is recognised and open to the public (a «Regulated Market»);
(3) transferable securities and money market instruments admitted to official listing on a stock exchange in a non
Eligible State or dealt in on another market in a non Eligible State which is regulated, operates regularly and is recognised
and open to the public provided that the choice of the stock exchange or market has been provided for the constitu-
tional document of the Fund;
(4) recently issued transferable securities and money market instruments provided that the terms of the issue under-
take that application will be made for admission to the official listing on a stock exchange or on another Regulated Mar-
ket referred to above and that such admission is secured within a year of the issue.
«Eligible State» must be understood as any country of Europe, Asia, Oceania, the American continents and Africa.
(5) units of UCITS authorised according to directive 85/611/EEC and/or other UCIs within the meaning of the first
and second indent of Article 1 (2) of directive 85/611/EEC, whether situated in an EU Member State or not, provided
that:
- such other UCIs are authorised under laws which provide that they are subject to supervision considered by the
CSSF to be equivalent to that laid down in Community law, and that cooperation between authorities is sufficiently en-
sured,
- the level of protection for unitholders in such other UCIs is equivalent to that provided for unitholders in a UCITS,
and in particular that the rules on assets segregation, borrowing, lending, and uncovered sales of transferable securities
and money market instruments are equivalent to the requirements of directive 85/611/EEC,
- the business of such other UCIs is reported in half-yearly and annual reports to enable an assessment of the assets
and liabilities, income and operations over the reporting period,
- no more than 10% of the assets of the UCITS or of the other UCIs, whose acquisition is contemplated, can, accord-
ing to their constitutional documents, in aggregate be invested in units of other UCITS or other UCIs;
(6) deposits with credit institutions which are repayable on demand or have the right to be withdrawn, and maturing
in no more than 12 months, provided that the credit institution has its registered office in a Member State of the Euro-
peanUnion or, if the registered office of the credit institution is situated in a non-Member State, provided that is subject
to prudential rules considered by the CSSF as equivalent to those laid down in Community law;
(7) financial derivative instruments, including equivalent cash-settled instruments, dealt in on a Regulated Market and/
or financial derivative instruments dealt in over-the-counter («OTC derivatives»), provided that:
- the underlying consists of instruments covered under this section, financial indices, interest rates, foreign exchange
rates or currencies, in which the Fund and or each Sub-Fund may invest according to its investment objective;
- the counterparties to OTC derivative transactions are institutions subject to prudential supervision and belonging
to the categories approved by the CSSF; and
- the OTC derivatives are subject to reliable and verifiable valuation on a daily basis and can be sold, liquidated or
closed by an offsetting transaction at any time at their fair value at the Fund’s initiative;
(8) money market instruments other than those dealt in on a Regulated Market, if the issue or the issuer of such
instruments are themselves regulated for the purpose of protecting investors and savings, and provided that such in-
struments are:
- issued or guaranteed by a central, regional or local authority or by a central bank of an EU Member State, the Eu-
ropean Central Bank, the EU or the European Investment Bank, a non-EU Member State or, in case of a Federal State,
by one of the members making up the federation, or by a public international body to which one or more EU Member
States belong, or
- issued by an undertaking any securities of which are dealt in on Regulated Markets, or
- issued or guaranteed by a credit institution which is subject to prudential supervision, in accordance with criteria
defined by Community Law, or by a credit institution which is subject to and complies with prudential rules considered
by the CSSF to be at least as stringent as those laid down by Community law, or
- issued by other bodies belonging to the categories approved by the CSSF provided that investments in such instru-
ments are subject to investor protection equivalent to that laid down in the first, the second or third indent and pro-
vided that the issuer is a company whose capital and reserves amount to at least ten million euros (10,000,000 euros)
and which presents and publishes its annual accounts in accordance with directive 78/660/EEC, is an entity which, within
a group of companies which includes one or several listed companies, is dedicated to the financing of the group or is an
entity which is dedicated to the financing of securitisation vehicles which benefit from a banking liquidity line.
(B) In spite of what is provided for under (I)(A), above, the Fund and/or each Sub-Fund may also investno more than
10% of its net assets in transferable securities and money market instruments other than those referred to in (A).
II The Fund and/or each Sub-Fund may hold ancillary liquid assets. Such assets may be kept in short term money mar-
ket instruments regularly negotiated, having a remaining maturity of less than 12 months, and issued or guaranteed by
first class issuers or guarantors.
III (A) Each Sub-Fund will invest no more than 10% of its net assets in transferable securities or money market instru-
ments issued by the same issuing body. The Fund may not invest more than 20% of the net assets of any Sub-Fund in
deposits made with the same body. The risk exposure of a Sub-Fund to a counterparty in an OTC derivative transaction
may not exceed 10% of its net assets when the counterparty is a credit institution referred to in (I) (5) above or 5% of
its net assets in other cases.
70997
(B) Moreover, where the Fund holds on behalf of a Sub-Fund investments in transferable securities and money market
instruments of issuing bodies which individually exceed 5% of the net assets of such Sub-Fund, the total of all such in-
vestments must not exceed 40% of the total net assets of such Sub-Fund. This limitation does not apply to deposits and
OTC derivative transactions made with financial institutions subject to prudential supervision.
Notwithstanding the individual limits laid down in paragraph (A), the Fund may not combine for each Sub-Fund:
- investments in transferable securities or money market instruments issued by a single body,
- deposits made with a single body, and/or
- exposures arising from OTC derivative transactions undertaken with a single body in excess of 20% of its net assets.
(C) The limit of 10% laid down under (III)(A) above, may be of a maximum of 35% if the transferable securities or
money market instruments are issued or guaranteed by an EU Member State, by its local authorities, by a non-EU Mem-
ber State or by public international bodies of which one or more EU Member States are members.
(D) The limit of 10% laid under (III)(A) above, may be of a maximum of 25% for certain bonds where they are issued
by a credit institution which has its registered office in an EU Member State and is subject, by law, to special public su-
pervision designed to protect bond-holders. In particular, sumsderiving from the issue of these bonds must be invested
in conformity withthe law in assets which during the whole period of validity ofthe bonds are capable of covering claims
attaching to the bonds and which, in case of bankruptcy of the issuer, would be used on a priority basis for the repayment
of principal and payment of the accrued interest
If the Fund invests more than 5% of its net assets in the bonds referred to in this sub-paragraph and issued by the
same issuer, the total value of such investments may not exceed 80% of the value of the Fund’s net assets.
(E) The transferable securities and money market instruments referred to in (C) and (D) shall not be included in the
calculation of the limit of 40% in (B).
The limits set out in sub-paragraphs (A), (B), (C) and (D) may not be aggregated and, accordingly, investments in
transferable securities or money market instruments issued by the same issuing body, in deposits or in derivative instru-
ments effected with the same issuing body may not, in any event, exceed a total of 35% of any Sub-Fund’s net assets.
Companies which are part of the same group for the purposes of the establishment of consolidated accounts, as de-
fined in accordance with directive 83/349/EEC or in accordance with recognised international accounting rules, are re-
garded as a single body for the purpose of calculating the limits contained under (III).
The Fund may cumulatively invest up to 20% of the net assets of a Sub-Fund in transferable securities and money
market instruments within the same group.
(F) Notwithstanding the above provisions, the Fund is authorised to invest up to 100% of the net assets of any Sub-
Fund in accordance with the principle of risk spreading, in transferable securities and money market instruments issued
or guaranteed by an EU Member State, by its local authorities or agencies, or by another Member State of the OECD
or by public international bodies which one or more Members States of the EU are members,provided that the Sub-
Fund must hold securities from at least six different issues and securities from one issue do not account for more than
30% of the total net assets of such Sub-Fund.
IV (A) Without prejudice to the limits laid down under (V), the limits provided under (III) are raised to a maximum
of 20% for investments in shares and/or bonds issued by the same issuing body if the aim of the investment policy of a
Sub-Fund is to replicate the composition of a certain stock or bond index which is sufficiently diversified, represents an
adequate benchmark for the market to which it refers, is published in an appropriate manner and disclosed in the rele-
vant Fund’s investment policy.
(B) The limit laid down in (A) is raised to 35% where this proves to be justified by exceptional market conditions, in
particular on Regulated Markets where certain transferable securities or money market instruments are highly domi-
nant. The investment up to this limit is only permitted for a single issuer.
V The Fund will not:
(A) - acquire more than 10% of the non voting shares of the same issuer;
- acquire more than 10% of the debt securities of the same issuer;
- acquire more than 10% of the money market instruments of the same issuer.
The limits laid down in the second and third indents may be disregarded at the time of acquisition if at that time the
gross amount of debt securities or of money market instruments or the net amount of the investments in issue cannot
be calculated.
Such limits shall not apply to transferable securities and money market instruments issued or guaranteed by a Member
State of the European Union, its local authorities, any other state, or by public international bodies of which one or
more Member States of the European Union are members.
These provisions are also waived as regards shares held by the Fund in the capital of a company incorporated in a
non-Member State of the EU which invests its assets mainly in the securities of issuing bodies having their registered
office in that State, where under the legislation of that State, such a holding represents the only way in which the Fund
can invest in the securities of issuing bodies of that State provided that the investment policy of the company from the
non-Member State of the EU complies with the limits laid down in paragraph (III), (V). and (VI). (A), (B), (C) and (D).
(B) acquire shares carrying voting rights which would enable the Fund exercise significant influence over the manage-
ment of the issuing body.
VI (A) The Fund may acquire units of the UCITS and/or other UCIs referred under (I) (A) (4), provided that no more
than 20% of its net assets be invested in the units of a single UCITS or other UCI.
For the purpose of the application of this investment limit, each sub-fund of a UCI with multiple sub-funds is to be
considered as a separate issuer provided that the principle of segregation of the obligations of the various sub-funds vis-
à-vis third parties is ensured.
70998
(B) Investments made in units of UCIs other than UCITS may not in aggregate exceed 30% of the net assets of a Sub-
Fund.
The underlying investments held by the UCITS or other UCIs in which the Fund invests do not have to be considered
for the purpose of the investment restrictions set forth under (III) above.
(C) When the Fund invests in the units of other UCITS and/or other UCIs that are managed, directly or by delegation,
by the same management company or by any other company with which the management company is linked by common
management or control, or by a substantial direct or indirect holding, the management company or other company can-
not charge subscription or redemption fees on account of its investment in the units of such other UCITS and/or other
UCIs.
If any Sub-Fund’s investments in other UCITS and/or other UCIs constitute a substantial proportion of that Sub-
Fund’s assets, it shall disclose in the prospectus the maximum level of the management fees (excluding any performance
fee) charged both to such Sub-Fund itself and the other UCITS and/or other UCIs concerned in which the Sub-Fund
intends to invest. The Fund will indicate in its annual report the maximum level of the management fees charged both
to the relevant Sub-Fund and to the UCITS and/or other UCIs in which such Fund has invested during the relevant pe-
riod.
(D) The Fund may acquire no more than 25% of the units of the same UCITS and/or other UCI. This limit may be
disregarded at the time of acquisition if at that time the gross amount of the units in issue cannot be calculated.
VII The Fund shall ensure for each Sub-Fund that the global exposure relating to derivative instruments does not ex-
ceed the total net value of the relevant Sub-Fund.
The exposure is calculated taking into account the current value of the underlying assets, the counterparty risk, fore-
seeable market movements and the time available to liquidate the positions. This shall also apply to the following sub-
paragraphs.
If the Sub-Fund invests in financial derivative instruments, the exposure to the underlying assets may not exceed in
aggregate the investment limits laid down under (III) above. When the Fund invests in index-based financial derivative
instruments, these investments do not have to be combined to the limits laid down under (III).
When a transferable security or money market instrument embeds a derivative, the latter must be taken into account
when complying with the requirements of this section.
VIII Each Sub-Fund will not:
(A) purchase any securities on margin (except that the Sub-Fund may obtain such short-term credit as may be nec-
essary for the clearance of purchases and sales of securities) or make short sales of securities or maintain a short posi-
tion; deposits or other accounts in connection with option, forward or financial futures contracts, are, however,
permitted within the limits provided for here below;
(B) make loans to, or act as a guarantor for, other persons, or assume, endorse or otherwise become directly or
contingently liable for, or in connection with, any obligation or indebtedness of any person in respect of borrowed mon-
ies, provided that for the purpose of this restriction (i) the acquisition of transferable securities in partly paid form, and
(ii) the lending of portfolio securities subject to all applicable laws and regulations shall not be deemed to constitute the
making of a loan or be prohibited by this paragraph;
(C) borrow more than 10% of its total net assets, and then only from banks and as a temporary measure. Each Sub-
Fund may, however, acquire currency by means of a back to back loan. Each Sub-Fund will not purchase securities while
borrowings are outstanding in relation to it, except to fulfil prior commitments and/or exercise subscription rights;
(D) mortgage, pledge, hypothecate or in any manner encumber as security for indebtedness, any securities owned or
held by each Sub-Fund, except as may be necessary in connection with the borrowings permitted under (VIII)(C), above,
and then such mortgaging, pledging, hypothecating or encumbering may not exceed 10% of each Sub-Fund’s total net
assets. The deposit of securities or other assets in a separate account in connection with option or financial futures
transactions shall not be considered to be a mortgage, pledge or hypothecation or encumbrance for this purpose;
(E) make investments in, or enter into transactions involving precious metals, commodities or certificates represent-
ing these;
(F) may not carry out uncovered sales of transferable securities, money market instruments or other financial instru-
ments;
(G) may not acquire either precious metals or certificates representing them.
If any of the above limitations are exceeded for reasons beyond the control of the Management Company acting on
behalf of the Fund and/or each Sub-Fund or as a result of the exercise of subscription rights attaching to transferable
securities and money market instruments, the Fund and/or each Sub-Fund must adopt, as a priority objective, sales trans-
actions for the remedying of that situation, taking due account of the interests of its Unitholders.
Risk-Management process
The Management Company will employ, in respect of the Fund, a risk-management process which enables it to mon-
itor and measure at any time the risk of the positions and their contribution to the overall risk profile of each Sub-Fund.
The Management Company will employ, in relation to the Fund, if applicable, a process for accurate and independent
assessment of the value of any OTC derivative instruments.
2. Financial techniques and instruments
Without prejudice to the investment restrictions for each Sub-Fund and subject to the limitations set out above, each
Sub-Fund may (I) undertake for the purpose of efficient portfolio management techniques and instruments relating to
transferable securities, and (II) use techniques and instruments aimed at hedging exchange risks to which any particular
Sub-Fund is exposed in the management of its assets and liabilities.
70999
I. Techniques and instruments relating to transferable securities
For the purpose of efficient portfolio management, each Sub-Fund, may undertake transactions relating to options
(1), financial futures and related options (2), securities lending (3) and réméré transactions (repurchase agreements) (4).
1. Options on transferable securities
Each Sub-Fund may buy and sell call and put options providing that these options are traded on a regulated market,
operating regularly, recognised and open to the public or concluded by private agreement. These over-the-counter
(OTC) options can only be contracted with first class financial institutions, specialised in this kind of transactions and
which participate to the OTC options market. When entering into these transactions, Each Sub-Fund must adhere to
the following regulations:
1.1. Regulations in respect of the acquisition of options
The total of premiums paid for the acquisition of call and put options which are considered here may not, together
with the total of the premiums paid for the acquisition of call and put options described under 2.3., below, exceed 15%
of the Net Asset Value of the each Sub-Fund.
1.2. Regulations to ensure the coverage of commitments arising from options transactions
At the conclusion of contracts for the sale of call options, each Sub-Fund must hold either the underlying securities,
matching call options, or other instruments which provide sufficient coverage of the commitments resulting from the
contracts in question such as warrants. The underlying securities of call options sold may not be disposed of as long as
these options exist, unless they are covered by matching options or by other instruments which can be used for the
same purpose. The same regulations also apply to matching call options or other instruments that each Sub-Fund must
hold when it does not have the underlying securities at the time of the sale of the relevant options. As an exception to
these regulations, each Sub-Fund may write uncovered call options on securities that it does not own at the conclusion
of the option contract if the following conditions are met (a) the exercise price of the call options sold in this way does
not exceed 25% of the net assets of each Sub-Fund; (b) each Sub-Fund must at all times be able to cover the positions
taken on these sales. Where a put option is sold, each Sub-Fund must be covered for the full duration of the option
contract by liquid assets sufficient to pay for the securities deliverable to it on the exercise of the option by the coun-
terpart.
By selling uncovered call options, the Fund and/or each Sub-Fund risks a theoretically unlimited loss. By selling put
options the Fund and/or each Sub-Fundrisks a loss if the price of the underlying securities falls below the strike price
less the received premium.
1.3. Conditions and limits for the sale of call and put options
The total commitment arising on the sale of call and put options (excluding the sale of call options for which the Sub-
Fund has adequate coverage) and the total commitment arising on transactions described under 2.3., below, may at no
time exceed the total Net Asset Value of each Sub-Fund.
In this context, the commitment on call and put options sold is equal to the total of the exercise prices of those
options.
2. Transactions relating to futures and options on financial instruments
Except for transactions by mutual agreement which are described under 2.2., below and for OTC options which can
only be contracted with counterparts such as presented under 1, the transactions described here may only relate to
contracts which are dealt in on a regulated market, operating regularly, recognised and open to the public. Subject to
the conditions defined below, such transactions may be undertaken for hedging or other purposes.
2.1. Hedging operations relating to the risks attached to the general movement of stock markets
As a global hedge against the risk of unfavourable stock market movements, each Sub-Fund may sell futures on stock
market indices. For the same purpose, each Sub-Fund may also sell call options or buy put options on stock market
indices. The objective of these hedging operations assumes that a sufficient correlation exists between the composition
of the index used and the Sub-Fund’s portfolio. In principle, the total commitment relating to futures and option con-
tracts on stock market indices may not exceed the global valuation of securities held by each Sub-Fund in the market
corresponding to each index.
2.2. Transactions relating to interest rate hedging
As a global hedge against interest rate fluctuations, each Sub-Fund may sell interest rate futures contracts. For the
same purpose, it can also sell call options or buy put options on interest rates or make interest rate swaps on a mutual
agreement basis with first class financial institutions specialising in this type of transaction. In principle the total commit-
ment on financial futures contracts, option contracts and interest rate swaps may not exceed the global valuation of the
assets to be hedged held by the Sub-Fund in the currency corresponding to these contracts.
2.3. Transactions which are undertaken for purposes other than hedging
Markets dealing with forward contracts and options are extremely volatile and highly risky.
Apart from option contracts on transferable securities and contracts relating to currencies, each Sub-Fund may for
a purpose other than hedging, buy and sell futures contracts and option contracts on any type of financial instrument,
providing that the total commitment arising on these purchase and sale transactions together with the total commitment
arising on the sale of call and put options on transferable securities at no time exceeds the Net Asset Value of the Sub-
Fund. Sales of call options on transferable securities for which the Sub-Fund has sufficient coverage are not included in
the calculation of the total commitment referred to above. It should be remembered that the total of the premiums paid
to acquire call and put options as described here, together with the total of the premiums paid to acquire call and put
options on transferable securities as described under 1.1., above, may not exceed 15% of the Sub-Fund’s net assets.
In this context, the commitment arising on transactions which do not relate to options on transferable securities is
defined as follows: (a) the commitment arising on futures contracts is equal to the liquidation value of the net position
of contracts relating to similar financial instruments (after netting between purchase and sale positions), without taking
71000
into account the respective maturities; and, (b) the commitment relating to options bought and sold is equal to the sum
of the exercise prices of those options representing the net sold position in respect of the same underlying asset, with-
out taking into account the respective maturities.
3. Securities lending
The Fund and/or each Sub-Fund may enter into securities lending transactions on condition that they comply with
the following regulations:
3.1. Regulations to ensure the proper completion of lending transactions
Each Sub-Fund may only lend securities through a standardised lending system organised by a recognised clearing in-
stitution or through a first class financial institution specialising in this type of transaction. As part of lending transactions,
each Sub-Fund must in principle receive a guarantee, the value of which at the conclusion of the contract must be at
least equal to the global valuation of the securities lent. This guarantee must be given in the form of liquid assets and/or
in the form of securities issued or guaranteed by a member state of the OECD, or by their local authorities, or by su-
pranational institutions and undertakings of a community, regional or world-wide nature, and blocked in the name of
the Sub-Fund until the expiration of the loan contract.
3.2. Conditions and limits of securities lending
Securities lending transactions may not exceed 50% of the global valuation of the securities portfolio of a Sub-Fund.
This limitation does not apply where the Sub-Fund is entitled at all times to the cancellation of the contract and the
restitution of the securities lent. Securities lending transactions may not exceed beyond a period of 30 days.
3.3 Credit Default Swaps
Each Sub-Fund may use credit default swaps. A credit default swap is a bilateral financial contract in which one coun-
terpart (the protection buyer) pays a periodic fee in return for a contingent payment by the protection seller following
a credit event of a reference issuer. The protection buyer must either sell particular obligations issued by the reference
issuer at their par value (or some other designated reference or strike price) when a credit event occurs or receive a
cash settlement based on the difference between the market price and such reference or strike price. A credit event is
commonly defined as bankruptcy, insolvency, receivership, material adverse restructuring of debt, or failure to meet
payment obligations when due. The International Swaps and Derivatives Association («ISDA») has produced standard-
ized documentation for these transactions under the umbrella of its ISDA Master Agreement.
Each Sub-Fund may use credit default swaps in order to hedge the specific credit risk of some of the issuers in its
portfolios by buying protection.
In addition, each Sub-Fund may, provided it is in the exclusive interests of its Unitholders, buy protection under credit
default swaps without holding the underlying assets provided that the aggregate premiums paid together with the
present value of the aggregate premiums still payable in connection with credit default swaps previously purchased and
the aggregate premiums paid relating to the purchase of options on transferable securities or on financial instruments
for a purpose other than hedging, may not, at any time, exceed 15% of the net assets of the relevant Sub-Fund.
Provided it is in the exclusive interests of its Unitholders, each Sub-Fund may also sell protection under credit default
swaps in order to acquire a specific credit exposure. In addition, the aggregate commitments in connection with such
credit default swaps sold together with the amount of the commitments relating to the purchase and sale of futures and
option contracts on any kind of financial instruments and the commitments relating to the sale of call and put options
on transferable securities may not, at any time, exceed the value of the net assets of the relevant Sub-Fund.
Each Sub-Fund will only enter into credit default swap transactions with highly rated financial institutions specialized
in this type of transaction and only in accordance with the standard terms laid down by the ISDA. In addition, the use
of credit default swaps must comply with the investment objectives and policies and risk profile of the relevant Sub-Fund.
The aggregate commitments on all credit default swaps will not exceed 20% of the net assets of the Sub-Fund.
The total commitments arising from the use of credit default swaps together with the total commitments arising from
the use of other derivative instruments may not, at any time, exceed the value of the net assets of the relevant Sub-Fund.
Each Sub-Fund will ensure that, at any time, it has the necessary assets in order to pay redemption proceeds resulting
from redemption requests and also meet its obligations resulting from credit default swaps and other techniques and
instruments.
Each Sub-Fund will not:
- invest more than 10% of its net assets in securities not listed on a stock exchange nor dealt in on another regulated
market which operates regularly and is recognised and open to the public;
- acquire more than 10% of the securities of the same kind issued by the same issuing body;
- invest more than 10% or its net assets in securities issued by the same issuing body.
The above mentioned investment restrictions apply to the credit default swap issuer and to the credit default swap’s
final debtor risk («underlying»).
4. «Réméré» transactions (repurchase agreements)
Unless otherwise indicated in Chapter 1, each Sub-Fund may occasionally enter into «réméré» transactions (repur-
chase agreements) which consist of the purchase and sale of securities with a clause reserving the seller the right to
repurchase from the acquirer the securities sold at a price and term specified by the two parties in a contractual agree-
ment. Each Sub-Fund can act either as purchaser or seller in «réméré» transactions. The involvement in such transac-
tions is, however, subject to the following regulations: (a) the Sub-Fund may not buy or sell securities using a «réméré»
transaction unless the counterparts in such transactions are first class financial institutions specialising in this type of
transactions; (b) During the life of a «réméré» purchase contract, the Sub-Fund cannot sell the securities which are the
object of the contract, either before the right to repurchase these securities has been exercised by the counterpart, or
the repurchase term has expired. Where the Sub-Fund is exposed to repurchases, it must take care to ensure that the
71001
level of its exposure to «réméré» purchase transactions is such that it is able, at all times, to meet its repurchase obli-
gations.
II. Techniques and instruments aimed at hedging exchange risks
To protect assets against the fluctuation of currencies, each Sub-Fund may enter into transactions the purpose of
which is the sale of forward foreign exchange contracts, sale of call options or the purchase of put options in respect
of currencies. Except for transactions by mutual agreement and for OTC options which can only be contracted with
counterparts such as presented under I.1., the transactions referred to here may only be entered into via contracts
which are dealt in on a regulated market, operating regularly, recognised and open to the public.
For the same purpose each Sub-Fund may also sell currencies forward or exchange currencies on a mutual agreement
basis with first class financial institutions specialising in this type of transaction.
The hedging objective of the transactions referred to above presupposes the existence of a direct relationship be-
tween these transactions and the assets which are being hedged and implies that, in principle, transactions in a given
currency cannot exceed the total valuation of assets denominated in that currency nor may the duration of these trans-
actions exceed the period for which the respective assets are held.
Nevertheless, currency hedging could be authorised for certain sub-funds, as described in the chapter «Available Sub-
Funds and Investment Policies» of the Prospectus.
If the limitations above are exceeded for reasons beyond the control of the Fund or as a result of the exercise of
subscription rights, the Management Company shall adopt as a priority objective for the sale transactions of the Fund,
the remedying of that situation, taking due account of the interests of the Unitholders of the Fund.
The Management Company shall have the authority to take appropriate steps with the agreement of the Custodian
to amend the investment restrictions and other parts of the Management Regulations, as well as to institute further
investment restrictions which are necessary in order to comply with the conditions in such countries where units are
sold or are to be sold.
Art. 7. Co-Management. In order to reduce operational and administrative charges while allowing a wider diver-
sification of the investments, the Management Company may decide that part or all of the assets of any Sub-Fund will
be co-managed with assets belonging to other Luxembourg collective investment schemes. In the following paragraphs,
the words «co-managed entities» shall refer to any Sub-Fund and all entities with and between which there would exist
any given co-management arrangement and the words «co-managed Assets» shall refer to the entire assets of these co-
managed entities and co-managed pursuant to the same co-management arrangement.
Under the co-management arrangement, the Investment Manager will be entitled to take, on a consolidated basis for
the relevant co-managed entities, investment, disinvestment and portfolio readjustment decisions which will influence
the composition of the Sub-Fund’s portfolio. Each co-managed entity shall hold a portion of the co-managed Assets cor-
responding to the proportion of its net assets to the total value of the co-managed Assets. This proportional holding
shall be applicable to each and every line of investment held or acquired under co-management. In case of investment
and/or disinvestment decisions these proportions shall not be affected and additional investments shall be allotted to
the co-managed entities pursuant to the same proportion and assets sold shall be levied proportionately on the co-man-
aged Assets held by each co-managed entity.
In case of new subscriptions in one of the co-managed entities, the subscription proceeds shall be allotted to the co-
managed entities pursuant to the modified proportions resulting from the net asset increase of the co-managed entity
which has benefited from the subscriptions and all lines of investment shall be modified by a transfer of assets from one
co-managed entity to the other in order to be adjusted to the modified proportions. In a similar manner, in case of
redemptions in one of the co-managed entities, the cash required may be levied on the cash held by the co-managed
entities pursuant to the modified proportions resulting from the net asset reduction of the co-managed entity which has
suffered from the redemptions and, in such case, all lines of investment shall be adjusted to the modified proportions.
Unitholders should be aware that, in the absence of any specific action by the Management Company or its appointed
agents, the co-management arrangement may cause the composition of assets of a Sub-Fund to be influenced by events
attributable to other co-managed entities such as subscriptions and redemptions. Thus, all other things being equal, sub-
scriptions received in one entity with which any Sub- Fund is co-managed will lead to an increase of this Sub- Fund’s
reserve of cash. Conversely, redemptions made in one entity with which any Sub-Fund is co-managed will lead to a re-
duction of the Sub-Fund’s reserve of cash. Subscriptions and redemptions may however be kept in the specific account
opened for each co-managed entity outside the co-management arrangement and through which subscriptions and re-
demptions must pass. The possibility to allocate substantial subscriptions and redemptions to these specific accounts
together with the possibility for the Management Company or its appointed agents to decide at anytime to terminate a
Sub-Fund’s participation in the co-management arrangement permit the Sub-Fund to avoid the readjustments of its port-
folio if these readjustments are likely to affect the interest of the Fund and of its Unitholders.
If a modification of the composition of the Sub-Fund’s portfolio resulting from redemptions or payments of charges
and expenses peculiar to another co-managed entity (i.e. not attributable to the Sub-Fund) is likely to result in a breach
of the investment restrictions applicable to the Sub-Fund, the relevant assets shall be excluded from the co-management
arrangement before the implementation of the modification in order for it not to be affected by the ensuing adjustments.
Co-managed Assets of any Sub-Fund shall only be co-managed with assets intended to be invested pursuant to invest-
ment objectives identical to those applicable to the co-managed Assets of such Sub-Fund in order to assure that invest-
ment decisions are fully compatible with the investment policy of the Sub-Fund. Co-managed Assets of any Sub-Fund
shall only be co-managed with assets for which the Custodian is also acting as depository in order to assure that the
Custodian is able, with respect to the Fund, to fully carry out its functions and responsibilities pursuant to the Law of
December 20, 2002 on undertakings of collective investment. The Custodian shall at all times keep the Fund’s assets
segregated from the assets of other co-managed entities, and shall therefore be able at all time to identify the assets of
71002
the Fund. Since co-managed entities may have investment policies which are not strictly identical to the investment pol-
icy of one of the Sub-Funds, it is possible that as a result the common policy implemented may be more restrictive than
that of the Sub-Fund.
The Management Company may decide at anytime and without notice to terminate the co-management arrangement.
Unitholders may at all times contact the registered office of the Management Company to be informed of the per-
centage of assets which are co-managed and of the entities with which there is such a co-management arrangement at
the time of their request. Annual and half-yearly reports shall state the co-managed Assets’ composition and percent-
ages.
Art. 8. The units. Any person or corporate entity agreeable to the Management Company may acquire Units in the
Fund against payment of the issue price such as determined hereafter.
The Units, which are of no par value, carry no preferential or pre-emptive rights. All Units of the Fund must be fully
paid.
The Units of the Fund, subject as mentioned above, are freely transferable, and, upon issue, are entitled to participate
equally in the profits and dividends of the Fund, in its assets in liquidation and in all other respects.
Fractions of Units are, in due proportion, entitled to the same rights as full units. Fractions will be issued until the
second decimal, in case an order (subscription, redemption, switch) requires it.
The owner of a Unit holds a co-ownership right in the Fund’s assets. Within each Sub-Fund, the Board of Directors
is entitled to create different categories and/or sub-categories («the Categories» and «the Sub-Categories») that may
be characterised by their distribution policy, their form, their reference currency, their fee level, and or by any other
feature to be determined by the Board of Directors. The co-ownership Units are notably either in registered or bearer
form at the Unitholder’s convenience. Bearer Unit certificates may be issued in denominations of 1, 10 and 1,000 Units.
The certificates shall bear the signatures of the Management Company and the Depositary Bank. These signatures may
be handwritten, affixed by stamp or reproduced in facsimile by any printing process. The Depositary Bank delivers to
the Unitholders confirmation statements evidencing their holdings or, at their express request, either bearer Unit cer-
tificates or registered certificates.
The registered Units may be converted into bearer Units and vice versa. The bearer Unit certificates may be con-
verted into different denominations at the expense of the Unitholder.
Art. 9. Issue and redemption of units.
9.1. Issue of Units
Investors and Unitholders may subscribe, redeem or convert their Units with the Management Company, with the
Custodian, or with any authorised bank or sales agent, subject to the approval of the Management Company.
Units may be issued on each Business Day in Luxembourg or on any other frequency as further described for each
Sub-Fund in the prospectus (the Valuation Day), but at least twice a month, subject to the right of the Management
Company to discontinue temporarily such issue as provided in the Article «Determination of the Net Asset Value per
Unit» under the heading «Suspension of Calculation». Whenever used herein, the term «Business Day» shall mean a day
on which banks and stock exchanges are open for business in Luxembourg and in Italy, and the term «Valuation Day»
shall mean each Business Day or any other frequency as further described for each Sub-Fund in the prospectus, or, if
such a day is a holiday in any location and as a result the calculation of the fair market value of investments in the Fund
is impeded, the next Business Day which is not such a holiday. The Company is entitled to accept or refuse all or part
of any application for subscription.
The subscription price per Unit will be based on the Net Asset Value per Unit as of a Valuation Day, provided that
the application for subscription must be received by the Management Company prior to 2 p.m. Luxembourg time, on
the Business Day preceding the Valuation Day; applications received after that time will be processed on the next Val-
uation Day. In accordance with the description of the Sub-Funds, a subscription fee of up to 5 per cent of the Net Asset
Value per shares may be added and shall be payable to the sales agent or bank involved in the placement of the Unit(s)
and approved by the Management Company. This commission does not necessarily include exceptional fees that may
be charged by Sales Agents placing pluriannual investment plans.
Applications for subscription must be made by sending a subscription request in a form determined by resolution of
both the Management Company and the Custodian.
The Fund will accept payment in any major freely convertible currency not later than four Business Days after the
relevant Valuation Day. If the payment is made in a currency different from the Reference Currency, any currency con-
version cost shall be borne by the Unitholder.
The Management Company is authorised to postpone applications for subscription where there is no certainty that
payment will reach the Custodian by the due date. In this context, Units will normally be allotted only after receipt of
the subscription application together with cleared monies or a document evidencing irrevocable payment within four
business days of the Valuation Day. In the case of payment by cheque, Units will be allotted only after confirmation of
the cheque’s clearance. Certificates, if requested, will be issued only upon payment of the subscription moneys.
The minimum initial and subsequent investment and minimum holding requirements, if any, shall be disclosed in the
sales documents for the Fund’s different Sub-Funds.
9.2. Redemption of Units
Unitholders may at any time request redemption of their Units.
Redemptions will be made at the Net Asset Value per Unit on a Valuation Day, provided that the application for re-
demption must be received by the Management Company prior to 2 p.m. Luxembourg time, on the Business Day pre-
ceding the Valuation Day; applications received after that time will be processed on the next Valuation Day. It is not
currently proposed that a redemption fee shall be levied.
71003
Applications for redemption must be made by sending to the Management Company, or to any bank and sales agent
appointed by it for this purpose, a redemption request in a form determined by resolution of both the Management
Company and the Custodian. If issued, Unit certificates in proper form and all necessary documents to fulfil the redemp-
tion as specified on the redemption request form should be enclosed with such application.
Redemption requests by a Unitholder who is not a physical person must be accompanied by a document evidencing
authority to act on behalf of such Unitholder or power of attorney which is acceptable in form and substance to the
Management Company. Redemption requests made in accordance with the foregoing procedure shall be irrevocable,
except that a Unitholder may revoke such request in the event that it cannot be honoured for any of the reasons spec-
ified in the Chapter «Determination of the Net Asset Value per Unit».
Payment of the redemption price will be made by the Custodian or its agents not later than one week from the rel-
evant Valuation Day or at the date on which the transfer documents have been received by the Management Company,
whichever is the later date. Payment for such Units will be made in the Reference Currency of the Sub-Fund. Payment
for such Units may also be made in such other currency that may be freely purchased with the Reference Currency and
that a Unitholder applying for redemption of its Units may request, provided that any currency conversion cost shall be
deducted from the amount payable to such Unitholder.
The Board of Directors may approve the redemption of units by means of securities of the corresponding Sub-Fund
provided that the holder accepts such a redemption in specie, that such a redemption is not made to the detriment of
the remaining holders of the Sub-Fund and provided that the equality amongst holders of the Sub-Fund is at all time
maintained. A valuation report, the cost of which is to be borne by the relevant holder, will be drawn up by the auditor
(«réviseur d’entreprises agréé») of the Fund and will be deposited with the Court and available for inspection at the
registered office of the Fund.
With a view to protecting the interests of all Unitholders, the Management Company will be entitled at its discretion,
but subject to the approval of the Custodian, to limit the number of Units redeemed on any Valuation Day to 10 per
cent of the total number of Units in issue in the relevant Sub-Fund. In this event, the limitation will apply pro rata so
that all holders wishing to redeem their Units on that Valuation Day redeem the same proportion of such Units, and
Units not redeemed but which would otherwise have been redeemed will be carried forward for redemption, subject
to the same limitation, on the next Valuation Day. If requests for redemption are so carried forward, the Management
Company will inform the Unitholders affected.
If on any given date payment in respect of requests involving substantial redemptions cannot be effected out of the
Fund’s assets or authorised borrowings, the Management Company may, with the consent of the Custodian, defer re-
demptions for such period as is considered necessary to sell part of the Fund’s assets in order to be able to meet the
substantial redemption requests. In this case, all applications for redemption without any exception will be processed
at the Net Asset Value per unit thus calculated.
The Management Company may compulsory redeem the entire unitholding of any Unitholder who would not comply
with the minimum holding request, if any, as stated in Chapter 2 in the prospectus.
The Management Company may impose such restrictions as they may think necessary for the purpose of ensuring
that no Units in the Fund are acquired or held by (a) any person in breach of the laws or requirements of any country
or governmental authority, or (b) any person in circumstances which in the opinion of the Management Company might
result in the Fund incurring any liability of taxation or suffering any other disadvantage which the Fund might not other-
wise have incurred or suffered. The Fund may compulsorily redeem all Units held by any such person.
In accordance with the Management Regulations, the Management Company may further compulsorily redeem all of
the Units of a given Sub-Fund if, at any time, the Net Asset Value of such Sub-Fund shall, on a Valuation Date, be less
than EUR 5 million or its equivalent in the Reference Currency.
The provisions listed herein will apply mutatis mutandis to the compulsory redemption of Units.
Art. 10. Conversion. Unitholders of a Sub-Fund will be entitled to convert some or all of their Units into Units of
another Sub-Fund or Category on any day which is a Valuation Day for both relevant Sub-Funds or Categories, by mak-
ing application to the Management Company or to any bank and sales agent appointed by it for this purpose, including
the relevant information.
Applications for conversion must reach the Management Company by 2 p.m. Luxembourg time, on the Business Day
preceding the Valuation Day. All applications for conversion reaching the Management Company after the time specified
will be executed on the following Valuation Day at the net asset value then prevailing.
A request for conversion may be refused by the Management Company if the amount to be converted in one Sub-
Fund or Category of Units is inferior to the applicable Minimum Subscription Amount, or if the implementation of such
request would leave the Unitholder with a balance of Units in the previously held Sub-Fund or Category amounting to
less than the applicable Minimum Subscription Amount. The above minimum amounts do not take into account any ap-
plicable conversion charges. Conversion will also be refused if the calculation of the Net Asset Value of one of the rel-
evant Sub-Funds is suspended.
The rate at which all or any part of a holding of units of any Sub-Fund or Category (the «original Sub-Fund») is con-
verted on any such valuation day into units of another Sub-Fund or Category (the «new Sub-Fund») will be determined
in accordance with the following formula:
Subject to the charges specified under Chapter 2 (the maximum conversion fee being 3% of the NAV per Unit of the
new Sub-Fund) and to what might be otherwise provided for in the Prospectus, Units of all Sub-Funds may be converted
into Units of another Sub-Fund on any Valuation Day pursuant to the following formula:
A = B x C x E / D - where
«A» = the number of Units of the new Sub-Fund or Category to be allotted;
«B» = the number of the previously held Units;
71004
«C» = the relevant Net Asset Value, less applicable conversion charges, if any, of the previously held Units;
«D» = the relevant Net Asset Value of the Units of the new Sub-Fund or Category to be allotted; and,
«E» = the applicable currency conversion factor, if any.
Any new unit certificate, if requested, will not be posted to the Unitholder until the former unit certificate, if any and
a duly completed conversion request has been received by the Management Company.
Art. 11. Determination of the net asset value per unit.
11.1. Frequency of Calculation
The Net Asset Value per Unit and the issue, redemption and exchange prices will be calculated on each Valuation
Day, as defined under the Article «Issue and Redemption of Units», by reference to the value of the assets of the Fund
in accordance with the present Article, under the heading «Valuation of the Assets». Such calculation will be done by
the Central Administration Agent under guidelines established by, and under the responsibility of, the Management
Company.
11.2. Calculation
The Net Asset Value per Unit shall be expressed in the Reference Currency of each Sub-Fund and shall be calculated
by dividing the Net Asset Value of the Fund attributable to each Sub-Fund which is equal to (i) the value of the assets
of the Fund attributable to such Sub-Fund and the income thereon, less (ii) the liabilities of the Fund attributable to such
Sub-Fund and any provisions deemed prudent or necessary, by the total number of Units outstanding in such Sub-Fund
on the relevant Valuation Day.
The percentages of the total Net Asset Value allocated to each category of units within one Sub-Fund shall be deter-
mined by the ratio of units issued in each category of units within one Sub-Fund to the total number of units issued in
the same Sub-Fund, and shall be adjusted subsequently in connection with the distribution effected and the issues, con-
versions and redemptions of units as follows: (1) on each occasion when a distribution is effected, the Net Asset Value
of the units which received a dividend shall be reduced by the amount of the distribution (causing a reduction in the
percentage of the Net Asset Value allocated to these units), whereas the Net asset Value of the other units of the same
Sub-Fund shall remain unchanged (causing an increase in the percentage of the Net Asset Value allocated to these units);
(2) on each occasion when units are issued, converted or redeemed the Net Asset Value of the respective categories
of units, within the relevant Sub-Fund shall be increased or decreased by the amount received or paid out.
The proceeds net of charges to be received from the issue of Units of a Sub-Fund shall be applied in the books of the
Fund to that Sub-Fund and the relevant amount shall increase the proportion of the net assets of such Units of the Sub-
Fund to be issued, and the assets and liabilities and income and expenditure attributable to such Sub-Fund or Sub-Funds
of Units shall be applied to the corresponding Sub-Fund subject to the provisions of this Article.
Without prejudice to what has been stated hereabove, when the Board of Directors has decided for a specific Sub-
Fund to issue several categories and/or sub-categories of Units, the Board of Directors may also decide to compute the
Net Asset Value per Unit of a category and/or sub-category as follows: on each Valuation Day the assets and liabilities
of the considered Sub-Fund are valued in the reference currency of the Sub-Fund. The categories and/or sub-categories
of Units participate in the Sub-Fund’s assets in proportion to their respective numbers of portfolio entitlements. Port-
folio entitlements are allocated to or deducted from a particular category and/or sub-category on the basis of issues or
repurchases of Units of each category and/or sub-category, and shall be adjusted subsequently with the distribution ef-
fected as well as with the issues, conversions and/or redemptions. The value of the total number or portfolio entitle-
ments attributed to a particular category and/or sub-category on the given Valuation Day represents the total Net Asset
Value attributable to that category and/or sub-category of Units on that Valuation day. The Net Asset Value per Unit
of that category and/or sub-category equals to the total Net Asset Value on that day divided by the total number of
Units of that category and/or sub-category then outstanding.
To third parties, the Fund represents a single legal entity and any commitments apply to the Fund as a whole, unless
otherwise agreed to with the creditors notwithstanding the fact that the debts following from these commitments may
be attributed to separate Sub-Funds.
If since the time of determination of the Net Asset Value of the Fund there has been a material change in the quota-
tions in the markets on which a substantial portion of the investments of the Fund are dealt in or quoted, the Manage-
ment Company may, in order to safeguard the interests of the Unitholders and the Fund, cancel the first valuation and
carry out a second valuation.
To the extent feasible, investment income, interest payable, fees and other liabilities (including the administration and
management fees of the Management Company) will be accrued daily. The charges incurred by the Fund are set out in
the Article «Charges and Expenses of the Fund».
11.3. Suspension of Calculation
The Management Company may temporarily suspend the determination of the Net Asset Value per Unit and in con-
sequence the issue, redemption and exchange of Units of a Sub-Fund in any of the following events:
- When one or more stock exchanges, or one or more Regulated Markets, which provide the basis for valuing a sub-
stantial portion of the assets of the Sub-Fund, or when one or more foreign exchange markets in the currency in which
a substantial portion of the assets of the Sub-Fund is denominated, are closed otherwise than for ordinary holidays or
if trading thereon is restricted or suspended;
- When, as a result of political, economic, military or monetary events or any circumstances outside the responsibility
and the control of the Management Company, disposal of the assets of the Sub-Fund is not reasonably or normally prac-
ticable without being seriously detrimental to the interests of the Unitholders;
- In the case of breakdown in the normal means of communication used for the valuation of any investment of the
Sub-Funds or if, for any reason, the value of any asset of the Sub-Fund may not be determined as rapidly and accurately
as required;
71005
- When the Management Company is prevented from repatriating funds for the purpose of making payments on the
redemption of the Units or when any transfer of funds involved in the realisation or acquisition of investments or pay-
ments due on redemption of Units cannot in the opinion of the Board of Directors of the Management Company be
effected at normal rates of exchange.
When exceptional circumstances might negatively effect Unitholders’ interests, or when redemptions would exceed
10% of a Sub-Fund’s net assets, the Board of Directors of the Management Company reserves the right to sell the nec-
essary securities before the calculation of the Net Asset Value per share. In this case, all subscription and redemption
applications without any exception will be processed at the Net Asset Value per share thus calculated.
Any such suspension and the termination thereof shall be notified to those Unitholders who have applied for sub-
scription, redemption or exchange of their Units and shall be published as provided in Article «Publication» hereof. Un-
less withdrawn, their applications will be considered on the first Valuation Day after the suspension is lifted.
Any suspension in one single Sub-Fund shall have no cause on the calculation of the Net Asset Value in the other Sub-
Funds.
11.4. Valuation of the Assets
The valuation of the Net Asset Value per Unit shall be made in the following manner:
I. The assets of the Fund shall include:
1) all cash on hand or on deposit, including any interest accrued thereon;
2) all bills and notes payable and accounts receivable (including proceeds of securities sold but not delivered);
3) all bonds, time notes, shares, stock, debenture stocks, units/shares in undertakings for collective investment, sub-
scription rights, warrants, options and other securities, financial instruments and similar assets owned or contracted for
by the Fund (provided that the Fund may make adjustments in a manner not inconsistent with paragraph 1. below with
regard to fluctuations in the market value of securities caused by trading ex-dividends, ex-rights, or by similar practices);
4) all stock dividends, cash dividends and cash distributions receivable by the Fund to the extent information thereon
is reasonably available to the Fund;
5) all interest accrued on any interest-bearing assets owned by the Fund except to the extent that the same is included
or reflected in the principal amount of such asset;
6) the preliminary expenses of the Fund, including the cost of issuing and distributing Units of the Fund, insofar as the
same have not been written off;
7) all other assets of any kind and nature including expenses paid in advance.
The value of such assets shall be determined as follows:
1) The value of any cash on hand or on deposit, bills and demand notes and accounts receivable, prepaid expenses,
cash dividends and interest declared or accrued as aforesaid and not yet received shall be deemed to be the full amount
thereof, unless in any case the same is unlikely to be paid or received in full, in which case the value thereof shall be
arrived at after making such discount as the Management Company may consider appropriate in such case to reflect the
true value thereof.
2) The value of each security and financial derivative instrument which is quoted or dealt in on a stock exchange will
be valued at its latest available price on the stock exchange which is normally the principal market for such security and
financial derivative instrument.
3) The value of each security dealt in on any other Regulated Market will be based on the closing price of the last
available transaction of the valuation day.
4) In the event that any of the securities held in the Fund’s portfolio on the relevant day are not quoted or dealt in
on any stock exchange or dealt in on any other Regulated Market or if, with respect of securities quoted or dealt in on
any stock exchange or dealt in on any Regulated Market, the price as determined pursuant to sub-paragraphs 2. or 3. is
not representative of the relevant securities, the value of such securities will be determined based on a reasonable fore-
seeable price determined prudently and in good faith by the Management Company.
5) The financial derivative instruments which are not listed on any official stock exchange or traded on any other
organised market will be valued on each Valuation Day in accordance with market practice with a constant, reliable and
verifiable method.
6) Units or shares in underlying open-ended investment funds shall be valued at their last available net asset value
reduced by any applicable charges. Units or shares in underlying closed-ended undertakings for collective investments
shall be valued at their last available stock market price.
II. The liabilities of the Fund shall include:
1) all loans, bills and accounts payable;
2) all accrued interest on loans of the Fund (including accrued fees for commitment for such loans);
3) all accrued or payable expenses (including administrative expenses, advisory and management fees, including incen-
tive fees, and custodian fees);
4) all known liabilities, present and future, including all matured contractual obligations for payments of money or
property, including the amount of any unpaid distributions declared by the Fund;
5) an appropriate provision for future taxes based on capital and income to the Valuation Day, as determined from
time to time by the Fund, and other reserves (if any) authorised and approved by the Management Company, as well as
such amount (if any) as the Management Company may consider to be an appropriate allowance in respect of any con-
tingent liabilities of the Fund;
6) all other liabilities of the Fund of whatsoever kind and nature reflected in accordance with generally accepted ac-
counting principles. In determining the amount of such liabilities, the Fund shall take into account all charges and expens-
es payable by the Fund pursuant to Article 12 and accruals of administrative and other expenses of a regular or recurring
nature based on an estimated amount rateably for yearly or other periods.
71006
The value of all assets and liabilities not expressed in the Reference Currency of the concerned Sub-Fund will be con-
verted into the Reference Currency of this Sub-Fund at the rate of exchange ruling in Luxembourg on the relevant Val-
uation Day. If such quotations are not available, the rate of exchange will be determined in good faith by or under
procedures established by the Board of Directors of the Management Company. If the Reference Currency of a specific
Sub-Fund is not the same as the Reference Currency of the Fund, the net asset value of such Sub-Fund will be converted
in the Fund’s Reference Currency.
The Board of Directors of the Management Company, in its discretion, may permit some other method of valuation
to be used, if it considers that such valuation better reflects the fair value of any asset of the Fund.
In the event that extraordinary circumstances render a valuation in accordance with the foregoing guidelines imprac-
ticable or inadequate, the Management Company will, prudently and in good faith, use other criteria in order to achieve
what it believes to be a fair valuation in the circumstances.
Art. 12. Charges and expenses of the Fund. The costs and expenses charged to the Fund include:
- A management fee charged by the Management Company for the performance of its duties, payable quarterly on
average Net Asset Value, at a maximum rate determined in the Prospectus under the description of the available Sub-
Funds;
- All costs related to transactions;
- Fees and expenses incurred by the Management Company or the Custodian while taking extraordinary measures
in the interests of the Fund, including expert’s report or litigation costs;
- Legal and Auditor’s fees;
- Fees and expenses charged by the Custodian Bank and Central Administration Agent, as agreed with the manage-
ment Company in conformity to common practice in Luxembourg;
- All taxes, duties, governmental and similar charges which may be due on the assets and the income of the Fund;
- Printing costs of Unit Certificates;
- The cost of preparing, printing and filling any administrative documents and supplementary memorandum for infor-
mation purposes with any authority;
- Reporting and publishing expenses, including the cost of preparing, printing, in such languages as are necessary for
the benefit of the Fund, and distributing prospectuses, annual, semi-annual and other reports or documents as may be
required under applicable law or regulations;
- The fees and expenses involved in preparing and/or filing the Management Regulations and all other documents con-
cerning the Fund, including the Prospectus and any amendments or supplements thereto, with all authorities having ju-
risdiction over the Fund or the offering of Units of the Fund or with any stock exchanges in the Grand Duchy of
Luxembourg and in any other country;
- Advertising, promotion and marketing costs of the Fund;
- The cost of preparing, printing and distributing public notices to the Unitholders, including the costs of publication
of Unit prices;
- Fees and expenses charged by the correspondent bank in Italy, as agreed with the Management Company;
- All similar administrative, operating and communication charges.
All recurring charges will be charged first against income of the Fund, then against capital gains and then against assets
of the Fund. Other charges may be amortised over a period not exceeding five years.
Set up costs of the Fund and of new Sub-Funds will be amortized over a 5 year period. Each new Sub-Fund will am-
ortize its own costs, initial set up costs being exclusively amortized by the Sub-Fund(s) that were/was launched initially.
Costs and expenses that may not be attributed to one particular Sub-Fund will be dealt with prorata the amount of
net assets of each Sub-Fund.
The initial set up costs are estimated at approximately EUR 100,000.
Art. 13. Distributions. Dividends, if any, in respect of Distribution Units, may be declared at the end of each year
by the Management Company out of the net investment income payable by the Fund on these Units and if considered
necessary in order to maintain a reasonable level of dividend distribution on these Units, of net realised and/or unreal-
ised capital gains.
Dividends shall be payable to Unitholders on or around the date of the annual general meeting at their last known
address and dividends not claimed within five years from their due date will lapse and revert to the Sub-Fund.
Accumulation Units will not entitle Unitholders to the payment of dividends. However, should a distribution be con-
sidered to be appropriate, the Management Company may decide a distribution to be paid out of the accumulated prof-
its, and within the limits of the Law.
No distribution may be made if as a result of such distribution the Fund’s net assets are less than the minimum im-
posed by the Law (currently the exchange-value in EUR of LUF 50 million or its equivalent in the relevant currency).
Furthermore, dividends shall not exceed an amount equal to the balance of the net annual investment income plus net
realised capital gains of each Sub-Fund multiplied by the percentage of the Net Assets to be allocated to the relevant
distribution Units before distribution.
Further to the filing of a reinvestment request, dividends may be reinvested by Holders of distribution Unit(s) in Units
of the same Sub-Fund at the issue price applicable on the then applicable Valuation Day. Provided such reinvestment
takes place within one month after the dividends are made payable, the reinvestment will be made free of charge.
Payment of dividends will be made to Unitholders at the addresses they have provided to the Custodian and Central
Administration Agent. Announcement of distributions will be published in the D’ Wort and in at least two newspapers
of the country where the Units are sold. Dividends not cashed within 5 years will be forfeited and will accrue for the
benefit of the relevant Sub-Fund, in accordance with Luxembourg law.
71007
Art. 14. Accounting year; Audit. The financial year of the Fund starts on the first of January and ends on the
thirty-first of December of each year. The Fund publishes an audited annual report on its activity and the management
of its assets The accounts will contain a statement confirming that the Custodian had complied with the terms of the
Management Regulations.
The accounts of the Fund shall be kept in EUR (the «Base Currency»).
The accounts of the Management Company and of the Fund will be audited by an auditor appointed from time to
time by the Management Company.
Art. 15. Joint holders. Up to four persons may be registered as the joint holders of any registered Unit. The Man-
agement Regulations provide that the Custodian and the Management Company are entitled, but not bound, to require
any redemption request or other instruction in relation to any joint holding to be signed by all the registered joint hold-
ers but that they may, to the exclusion of any such request or instruction from any of the other joint holders, rely on
any redemption request or other instructions signed by or otherwise received from the joint holder first named on the
register of Unitholders.
Art. 16. Publications. Audited annual reports and unaudited semi-annual reports will be mailed free of charge by
the Management Company to the Unitholders at their request. In addition, such reports will be available at the regis-
tered offices of the Management Company, the Custodian and any local representative. Any other financial information
concerning the Fund or the Management Company, including the periodic calculation of Net Asset Value per Unit, the
subscritption, redemption and exchange prices will be made available at the registered offices of the Management Com-
pany, the Custodian and any local representative. Any other substantial information concerning the Fund may be pub-
lished in such newspaper(s) (including at least a Luxembourg one) and notified to Unitholders in such manner as may
be specified from time to time by the Management Company.
Art. 17. Duration and liquidation of the Fund and of any Sub-Fund. The Fund has been established for an
unlimited period. However, notwithstanding the causes of liquidation provided for in Article 22 of the law of December
20, 2002, the Fund may be dissolved and liquidated at any time by mutual agreement between the Management Company
and the Custodian, The Management Company is authorised, subject to the approval of the Custodian, to dissolve a
Sub-Fund in the case where the value of the net assets of the Sub-Fund shall be less than the equivalent of EUR 5 million
over a period of one month or in case of a significant change of the economic or political situation. Any decision or
order of liquidation of the Fund or a Sub-Fund will be notified to the Unitholders, and published in accordance with the
Law in two newspapers (one of which being a Luxembourg newspaper), in the Mémorial and in any other newspapers
as determined by the Management Company.
In the event of voluntary or compulsory dissolution, the Management Company will realise the assets of the Fund in
the best interests of the Unitholders, and upon instructions given by the Management Company, the Custodian will dis-
tribute the net proceeds from such liquidation, after deducting all expenses relating thereto, among the Unitholders in
proportion to the number of Units held by them. The Management Company may distribute the assets of the Fund whol-
ly or partly in kind in a fair manner. An audit report will then be established. As provided by Luxembourg law, at the
close of liquidation of the Fund, the proceeds thereof corresponding to Units not surrendered will be kept in safe cus-
tody at the Caisse des Consignations in Luxembourg until the statute of limitations relating thereto has elapsed. Liqui-
dation proceeds of a Sub-Fund which remain unpaid after the closing of the liquidation procedure of this Sub-Fund will
be kept under the custody of the Custodian for a period of six months. At the expiration of this period, unclaimed assets
will be deposited under the custody of the Caisse des Consignations to the benefit of the holders concerned.
The procedure to be followed in order to liquidate a Sub-Fund is that applicable to the Fund.
Issuance, redemption, conversion and exchange of Units will cease at the time of the decision or event leading to the
dissolution of the Fund.
The liquidation or the partition of the Fund may not be requested by a Unitholder, nor by his heirs or beneficiaries.
Art. 18. Merger.
Merger from one Sub-Fund into another
The Management Company may, with the Custodian’s agreement, decide to operate the merger from one Sub-Fund
into another. Such merger may arise in case the net assets of one Sub-Fund fall below the equivalent of EUR 5 million,
or in any event the Management Company thinks it necessary for the best interest of the Unitholders in case of a sig-
nificant change of the economic or political situation.
In case of merger, the decision must be brought to the attention of the Unitholders the same way as provided for
above for under dissolution and liquidation. Notification to the Unitholders shall, among others, (1) provide for the con-
ditions of the merger and, (2) indicate the date of implementation of the merger, which date shall not be sooner than
one month after the date of publication or the notification, which ever is the latest. During that one month period, the
Unitholders who do not agree with the merger will have the opportunity to demand redemption of part or all of their
Units at the applicable NAV free of any commissions and charges.
Merger from the Fund or a Sub-Fund into another structure
In the case where the value of the net assets of the Fund or a Sub-Fund has decreased to an amount determined by
the Management Company to be the minimum level for the Fund or Sub-Fund to be operated in an economically efficient
manner, or in case of a significant change of the economic or political situation, the Board of Directors of the Manage-
ment Company may, with the approval of the Custodian, resolve to cancel Units issued in the Fund or Sub-Fund and,
after deducting all expenses relating thereto, determine the allocation of units to be issued in a UCI organised under
Part I of the Law of December 20, 2002 on undertakings for collective investment, subject to the condition that the
investment objectives and policies of such UCI are compatible with the investment objectives and policies of the Fund
or Sub-Fund and subject to the following formalities:
71008
Notice shall be delivered in writing to the registered Unitholders of the Fund or Sub-Fund. Such notice shall further
be published in the Mémorial and in a Luxembourg newspaper and may also be published, as the Management Company
may deem appropriate, in newspapers of countries where the Units of the Fund or Sub-Fund are offered and sold. Such
notice shall be delivered and published at least one month before the date on which the resolution of the Management
Company shall take effect.
Unitholders of the Fund or Sub-Fund shall have the right, until the Business Day before the last Valuation Day before
the date on which the resolution shall take effect (but at least during one month), to request the redemption of all or
part of their Units at the applicable Net Asset Value per Unit, subject to the procedures described under «Redemption
of Units» without paying any redemption charge.
The implementation of the merger conditions must be approved by an auditor.
Art. 19. Amendments to the Management Regulations. The Management Company may, by mutual agree-
ment with the Custodian and in accordance with Luxembourg law, make such amendments to these Management Re-
gulations as it may deem necessary in the interest of the Unitholders.A notice of the deposit of the amendments at the
Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg will be published in the Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations de Luxembourg.
Art. 20. Applicable law; Jurisdiction; Language. Any claim arising between the Unitholders, the Management
Company and the Custodian shall be settled according to the laws of the Grand Duchy of Luxembourg and subject to
the jurisdiction of the District Court of Luxembourg provided, however, that the Management Company and the Cus-
todian may subject themselves and the Fund to the jurisdiction of courts of the countries in which the Units are offered
or sold, with respect to claims by investors resident in such countries and, with respect to matters relating to subscrip-
tions, redemptions, conversions and exchanges by Unitholders resident in such countries, to the laws of such countries.
English shall be the governing language of these Management Regulations.
Consolidated Management Regulations as of 15
th
December 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 27 décembre 2005, réf. LSO-BL07535. – Reçu 60 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(113200.2//942) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 29 décembre 2005.
F.W. WOOLWORTH AND COMPANY, Société Anonyme.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 35, avenue John F. Kennedy.
R. C. Luxembourg B 6.042.
—
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du Conseil d’Administration tenue le 5 août 2005i>
Le Conseil d’Administration décide de transférer le siège social de la Société au 35, avenue John F. Kennedy, L-1855
Luxembourg, avec effet au 4 juillet 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 6 septembre 2005, réf. LSO-BI01150. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(080867.3/267/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 septembre 2005.
CPI CAPITAL PARTNERS FINANCING, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2519 Luxembourg, 9, rue Schiller.
R. C. Luxembourg B 109.948.
—
<i>Extrait du contrat de cession de parts de la société prenant effet au 27 juillet 2005i>
En vertu de l’acte de transfert de parts, prenant effet au 27 juillet 2005, CBC INTERNATIONAL REAL ESTATE LP,
LLC, avec siège au 1209 Orange Street, Wilmington, Delaware 19801, Etats-Unis d’Amérique, a transféré la totalité de
ses parts détenues dans la société de la manière suivante:
- 125 parts sociales d’une valeur de 100 euros chacune, à la société CPI CAPITAL PARTNERS EUROPE HOLDINGS,
S.à r.l., ayant son siège social au 9, rue Schiller, L-2519 Luxembourg.
Luxembourg, le 29 août 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 8 septembre 2005, réf. LSO-BI01603. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(081047.3/710/18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 septembre 2005.
<i>For the Management Companyi> / <i>For the Custodian
i>NORD EST ASSET MANAGEMENT / CACEIS BANK LUXEMBOURG
Signatures / Signatures
<i>Pour F.W. WOOLWORTH AND COMPANY
i>Signature
LUXEMBOURG CORPORATION COMPANY S.A.
<i>Gérant
i>Signatures
71009
VIARENTA S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 5, rue Eugène Ruppert.
R. C. Luxembourg B 58.171.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Statutaire du 30 août 2005i>
- Ratification de la nomination de G. Jacquet en tant qu’administrateur.
Le mandat viendra à échéance lors de l’assemblée générale statutaire de 2008.
Luxembourg, le 30 août 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 1
er
septembre 2005, réf. LSO-BI00121. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(081137.3/655/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 septembre 2005.
STARCAP, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und des Anteilinhabers hinsicht-
lich des Sondervermögens bestimmen sich nach dem folgenden Verwaltungsreglement. Das Verwaltungsreglement trat
erstmals am 22. November 2001 in Kraft und wurde am 20. Dezember 2001 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial»), veröffentlicht. Das Verwaltungsregle-
ment wurde erstmalig am 25. August 2005 durch eine Änderungsvereinbarung, welche am 20. September 2005 im Mé-
morial veröffentlicht wurde, geändert. Ein vollständig überarbeitetes Verwaltungsreglement tritt am 1. Dezember 2005
in Kraft und wird am 30. Dezember 2005 im Mémorial veröffentlicht.
Art. 1. Der Fonds
1. Der Fonds STARCAP («Fonds») ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de placement)
aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das für gemeinschaftliche Rechnung der Inha-
ber von Anteilen («Anteilinhaber») unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds be-
steht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über
Organismen für gemeinsame Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den
Fonds. Die Anteilinhaber sind am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in
diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie etwaige Änderungen desselben im Mémorial ver-
öffentlicht und beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils er-
kennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen desselben
an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) entsprechend den
Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Das Netto-Fondsvermögen (d.h. die Summe aller Vermögenswerte abzüglich aller Verbindlichkeiten des Fonds)
muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1.250.000,- Euro erreichen. Hierfür ist auf das Netto-
Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Teilfondsvermögen ergibt.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu jeder Zeit weitere Teilfonds aufzulegen. In diesem Falle wird dem
Verkaufsprospekt ein entsprechender Anhang hinzugefügt. Teilfonds können auf unbestimmte Zeit errichtet werden.
6. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Ge-
genüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betref-
fenden Teilfonds eingegangen werden.
7. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements
festgesetzten Regeln.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die StarCapital S.A. («Verwaltungsgesellschaft»), eine Aktiengesellschaft nach
dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxembourg-
Strassen. Sie wurde am 7. November 2001 auf unbestimmte Zeit gegründet.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch ihren Verwaltungsrat vertreten. Der Verwaltungsrat kann eines oder meh-
rere seiner Mitglieder und/oder Angestellten der Verwaltungsgesellschaft mit der täglichen Geschäftsführung sowie son-
stige Personen mit der Ausführung von Verwaltungsfunktionen und/oder der täglichen Anlagepolitik betrauen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds unabhängig von der Depotbank im eigenen Namen, aber aus-
schließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber im Einklang mit diesem Verwaltungsre-
glement. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die unmittelbar oder mittelbar mit den
Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-
lichen Anlagebeschränkungen fest. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, entsprechend den in diesem Verwaltungs-
Certifié sincère et conforme
VIARENTA S.A.
Signatures
71010
reglement sowie in dem für den jeweiligen Teilfonds erstellten Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführten
Bestimmungen das jeweilige Teilfondsvermögen anzulegen und sonst alle Geschäfte zu tätigen, die zur Verwaltung der
Teilfondsvermögen erforderlich sind.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss der Luxemburger Aufsichtsbehörde regelmäßig entspre-
chend dem von dieser festgelegten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen
Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Deri-
vate-Geschäften verbundenen Risiken mitteilen.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle zu Lasten des jeweiligen Teilfonds-
vermögens einen Anlageberater und/oder Fondsmanager hinzuziehen.
Das Fondsmanagement darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das eine Erlaubnis bzw. Zulassung zur Ver-
mögensverwaltung besitzt. Die Übertragung des Fondsmanagements muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft fest-
gelegten Anlagerichtlinien in Einklang stehen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich außerdem von einem Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Ver-
waltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen.
7. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft
auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung Dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Suban-
lageberater hinzuziehen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank des Fonds ist die DZ BANK INTERNATIONAL S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxembourg-Strassen. Sie be-
treibt Bankgeschäfte. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depot-
bankvertrag, diesem Verwaltungsreglement sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Depotbank tätigt sämtliche Geschäfte, die mit der laufenden Verwaltung des Fondsvermögens zusammenhän-
gen. Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge
leisten, es sei denn, dass sie gegen das Gesetz oder das Verwaltungsreglement verstoßen.
3. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte der Teilfonds beauftragt.
a) Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere, sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte und flüssigen Mittel,
welche das Fondsvermögen darstellen, in gesperrten Konten oder gesperrten Depots, über die sie nur in Übereinstim-
mung mit den Bestimmungen des Depotbankvertrages, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), diesem Verwaltungs-
reglement sowie dem Gesetz verfügen darf.
b) Die Depotbank kann unter Beibehaltung ihrer Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Dritte mit der Verwahrung
der Vermögenswerte des Fonds beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
in das Vermögen eines Teilfonds vollstreckt wird, für den das jeweilige Teilfondsvermögen nicht haftet.
Die vorstehend unter Buchstabe a) getroffene Regelung schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen
die Organe der Verwaltungsgesellschaft bzw. die frühere Depotbank durch die Anteilinhaber nicht aus.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen
die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank
durch die Anteilinhaber nicht aus, sofern die Verwaltungsgesellschaft trotz schriftlicher Mitteilung eines oder mehrerer
Anteilinhaber(s) nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung reagiert.
6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des betreffenden
Teilfonds nur das in diesem Verwaltungsreglement und dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) fest-
gesetzte Entgelt sowie Ersatz von Aufwendungen.
Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf die ihr nach diesem Verwaltungsreglement, dem jeweils gültigen Verkaufs-
prospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag zustehende Vergütung. Sie entnimmt diese den Sperrkonten
des betreffenden Teilfonds nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft.
Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, dass den jeweiligen Teilfondsvermögen Kosten Dritter nur gemäß
dem Verwaltungsreglement und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag belastet wer-
den.
Art. 4. Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das
Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der jeweiligen Teilfondswährung (wie in Artikel 6 Nr. 2 dieses Ver-
waltungsreglements i.V.m. dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt definiert). Die teilfondsspezifische Anlage-
politik wird für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben.
Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nur solche Vermögenswerte erworben und verkauft werden, deren Preis den
Bewertungskriterien von Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements entspricht.
Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für sämtliche Teilfonds, sofern keine Ab-
weichungen oder Ergänzungen für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt enthal-
ten sind.
71011
Das jeweilige Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln des
Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 und nach den in diesem Artikel nachfolgend beschriebenen anlagepoliti-
schen Grundsätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.
1. Definitionen:
a) «geregelter Markt»
Bei einem geregelten Markt handelt es sich um einen Markt für Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nr. 13 der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, der
- in das in Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie geregelte Register seines Herkunftsmitgliedstaates eingetragen ist;
- regelmäßig funktioniert;
- dadurch gekennzeichnet ist, dass die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum Markt
sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zu-
lassung zur Notierung, und wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Finanzin-
strumente erfüllen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen festgelegt
sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden;
- auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen gelten eingehalten werden müssen.
b) «Wertpapiere»
aa) Als Wertpapiere gelten:
- Aktien und andere, Aktien gleichwertige Papiere («Aktien»),
- Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel («Schuldtitel»),
- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG
[BRD1] durch Zeichnung oder Austausch berechtigen.
Ausgenommen sind die in Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Techniken und Instrumente.
bb) Der Begriff Wertpapier umfasst auch Optionsscheine auf Wertpapiere, sofern diese Optionsscheine zur amtli-
chen Notierung zugelassen oder auf anderen geregelten Märkten gehandelt werden und das zugrunde liegende Wert-
papier bei Ausübung tatsächlich geliefert wird.
c) «Geldmarktinstrumente»
Als «Geldmarktinstrumente» werden Instrumente bezeichnet, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wer-
den, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
2. Es werden ausschließlich
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt
werden;
b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist gehandelt werden;
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich no-
tiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden,
d) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen erworben, sofern die Emissionsbedingungen die Ver-
pflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder auf einem anderen ge-
regelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird
und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Die unter Nr. 2 Buchstaben c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von
Nordamerika, Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder ge-
handelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW») erworben, die entsprechend der
Richtlinie 85/611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne
des ersten und zweiten Gedankenstrichs von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig, ob diese ihren
Sitz in einem Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und aus-
reichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht (derzeit die Vereinigten Staaten von Ame-
rika, Kanada, die Schweiz, Hongkong, Japan und Norwegen);
- das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig und
insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kredit-
gewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind;
- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden;
- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf.
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten getätigt,
sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts in ei-
nem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde de-
nen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.
71012
g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-
ben, die an einem der unter den Absätzen a), b) oder c) bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder
abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß den in diesem
Verwaltungsreglement genannten Anlagezielen investieren darf;
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen sind;
- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können;
h) Geldmarktinstrumente erworben, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Defi-
nition von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instru-
mente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so
streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder
um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine
oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zu-
ständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch
Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wert-
papiere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) Optionsscheine im Sinne von Artikel 4 Nr.1 b) bb), die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben
werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der
Luxemburger Aufsichtsbehörde vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktin-
strumente zum Gegenstand haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des
jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen
die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen
im Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen abzuweichen.
b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner
Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die beiden nachfolgenden Absätze.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 Absatz 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen von Artikel
43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften von Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mitberücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Der jeweilige Teilfonds darf bis zu 50% der in seinem Vermögen gehaltenen Wertpapiere im Rahmen eines standar-
disierten Wertpapierleihsystems, das durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges Fi-
nanzinstitut organisiert wird, das auf diese Geschäftsart spezialisiert ist, bis zu dreißig Tagen verleihen, vorausgesetzt er
erhält eine Sicherheit, deren Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leihvertrages mindestens dem Wert der verlie-
henen Wertpapiere entspricht. Sofern der Vertrag vorsieht, dass der jeweilige Teilfonds jederzeit von seinem Recht auf
Kündigung und Herausgabe der verliehenen Wertpapiere Gebrauch machen kann, so können auch mehr als 50% der im
jeweiligen Teilfondsvermögen gehaltenen Wertpapiere verliehen werden.
5. Pensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für den jeweiligen Teilfonds an Pensionsgeschäften beteiligen, die in Käufen und
Verkäufen von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Käufer das Recht oder die Pflicht einräumen,
71013
die verkauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem Preis und innerhalb einer Frist zurückzukaufen, die zwischen den
beiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer oder als Verkäufer auftreten. Eine Be-
teiligung an solchen Geschäften unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:
a) Wertpapiere über ein Pensionsgeschäft dürfen nur gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei
um ein Finanzinstitut erster Ordnung handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat.
b) Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäfts dürfen die vertragsgegenständlichen Wertpapiere vor Ausübung des
Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräußert werden.
Es muss zusätzlich sichergestellt werden, dass der Umfang der Verpflichtungen bei Pensionsgeschäften so gestaltet
ist, dass die Verwaltungsgesellschaft für den betreffenden Teilfonds ihren Verpflichtungen zur Rücknahme von Anteilen
jederzeit nachkommen kann.
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank weitere An-
lagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen
Anteile vertrieben werden sollen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten
ein und desselben Emittenten angelegt werden. Der Teilfonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei
ein und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 10% des Netto-Teilfondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buch-
stabe f) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 ist und
- 5% des Netto-Teilfondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geld-
marktinstrumente die Verwaltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt hat, darf
40% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Ein-
lagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des jeweiligen Teilfondsvermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Buchstabe a) Satz 1 dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören bege-
ben oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Buchstabe a) Satz 1 dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermö-
gens erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuld-
verschreibungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und kraft
Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen ge-
schützt werden sollen. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Ge-
setz in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in
ausreichendem Maße die sich daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Siche-
rungsrechts im Falle der Nichterfüllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der lau-
fenden Zinsen zur Verfügung stehen.
e) Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-
schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffen-
den Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.
f) Die unter Nr. 6 Buchstabe b) Satz 1 dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-
fenden Netto-Teilfondsvermögens findet in den Fällen der Buchstaben c,) d) und e) keine Anwendung.
g) Die unter Nr. 6 Buchstaben a) bis e) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur ma-
ximal 35% des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Einrichtung
oder in Einlagen oder Derivative bei derselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (ABl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 Buchstaben a) bis g) dieses Ar-
tikels vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Einrichtung anzusehen.
Der jeweilige Teilfonds darf 20% seines Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein
und derselben Unternehmensgruppe investieren.
h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den jeweiligen Teilfonds bis zu 20% seinen Netto-Teilfondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln
ein und derselben Einrichtung investieren, wenn die Nachbildung eines anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex das
Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds ist. Vorraussetzung hierfür ist jedoch, dass:
71014
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in den Fällen, in denen
es aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen be-
stimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei ei-
nem einzigen Emittenten.
Ob die Verwaltungsgesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
i) Unbeschadet des unter Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 Gesagten, dürfen unter Wahrung des
Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mit-
gliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben
werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus
sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stam-
men, 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten darf.
j) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 20% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen ein
und desselben OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 angelegt werden. Wobei im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 20
Dezember 2002 jeder Teilfonds eines OGAW oder OGA mit mehreren Teilfonds, bei denen die Aktiva ausschließlich
den Ansprüchen der Anleger dieses Teilfonds gegenüber den Gläubigern haften, deren Forderungen anlässlich der Grün-
dung, der Laufzeit oder der Liquidation des Teilfonds entstanden sind, als eigenständige OGAW oder OGA anzusehen
sind.
k) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Teilfondsvermögens in andere OGA angelegt
werden. In diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich
der Vermögenswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
l) Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund ei-
ner Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Ver-
waltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder
indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung
oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berech-
nen (inkl. Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen).
Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des
Zielfonds kommen. Der Fonds wird daher nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Jahresbericht des Fonds wird betreffend den jeweiligen Teilfonds Informationen enthalten, wie hoch
der Anteil der Verwaltungsvergütung maximal ist, welche der Teilfonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
m) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 dazu zu benutzen, eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es ihr
ermöglichen, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
n) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA sowie
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
o) Die unter Nr. 6 Buchstaben m) bis n) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem EU-Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaf-
ten oder von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören;
- Aktien handelt, die der jeweilige Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Ver-
mögen im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige
Beteiligung für den jeweiligen Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt,
Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel
43, 46 und 48 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet. Bei der Überschrei-
tung der in den Artikeln 43 und 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Grenzen findet Artikel 49 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 sinngemäß Anwendung.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Netto-Teilfondsvermögens darf in flüssigen Mitteln, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dür-
fen, gehalten werden.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Si-
cherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Buchstaben
b oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwick-
lung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
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b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährun-
gen durch «Back-to-Back»- Darlehen.
c) Zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflich-
tungen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstru-
menten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben e), g) und h) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 nicht entgegensteht.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die zusammen mit den Krediten
nach Nr. 8 Buchstaben b dieses Artikels 10% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
Art. 5. Anteile
1. Anteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds. Die Anteile werden durch Anteilzertifikate verbrieft. Die An-
teilzertifikate werden in der durch die Verwaltungsgesellschaft bestimmten Stückelung ausgegeben. Inhaberanteile wer-
den in Form von Globalurkunden und nur als ganze Anteile ausgegeben. Namensanteile werden bis auf drei
Dezimalstellen ausgegeben. Sofern Namensanteile ausgegeben werden, werden diese von der Register- und Transfer-
stelle in das für den Fonds geführte Anteilregister eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Anteilinhabern
Bestätigungen betreffend die Eintragung in das Anteilregister an die im Anteilregister angegebene Adresse zugesandt. Ein
Anspruch der Anteilinhaber auf Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberanteilen noch
bei der Ausgabe von Namensanteilen. Die Arten der Anteile werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
2. Alle Anteile an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft
beschließt gemäß Nr. 3 dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Anteilklassen auszugeben.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere An-
teilklassen vorzusehen. Die Anteilklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung
ihrer Erträge, nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle An-
teile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer je-
weiligen Anteilklasse beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Anteilklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe
der spezifischen Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
Art. 6. Anteilwertberechnung.
1. Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf Euro (EUR) («Referenzwährung»).
2. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt angegebene
Währung («Teilfondswährung»).
3. Der Anteilwert wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depot-
bank an jedem Bankarbeitstag in Luxemburg mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres («Bewertungs-
tag») berechnet.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch beschließen, den Anteilwert am 24. und 31. Dezember eines Jahres zu er-
mitteln, ohne dass es sich bei diesen Wertermittlungen um Berechnungen des Anteilwertes an einem Bewertungstag im
Sinne des vorstehenden Satz 1 dieser Ziffer 3 handelt. Folglich können die Anleger keine Ausgabe, Rücknahme und/oder
Umtausch von Anteilen auf Grundlage eines am 24. Dezember und/oder 31. Dezember eines Jahres ermittelten Anteil-
wertes verlangen.
4. Zur Berechnung des Anteilwertes wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden Vermögenswerte
abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds («Netto-Teilfondsvermögen») an jedem Bewertungstag ermit-
telt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des jeweiligen Teilfonds geteilt und auf
zwei Dezimalstellen gerundet.
5. Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften
oder gemäß den Regelungen dieses Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds
insgesamt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umge-
rechnet. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse maß-
gebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem geregelten Markt gehan-
delt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur
Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wert-
papiere verkauft werden können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung
auf Tagesbasis bewertet.
d) OGAW bzw. OGA werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Invest-
mentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso
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wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsregeln festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten
Wertpapiere keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Wertpapiere ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen
Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben
auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfonds-
währung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne
und Verluste aus Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Anteilin-
haber des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
6. Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden Teilfonds separat. Soweit
jedoch innerhalb eines Teilfonds Anteilklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende Anteilwertberechnung
innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jede Anteilklasse getrennt. Die Zu-
sammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro Teilfonds.
Art. 7. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und so-
lange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil
der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, ge-
schlossen ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.
2. Anleger bzw. Anteilinhaber, welche einen Zeichnungsantrag bzw. Rücknahmeauftrag oder einen Umtauschantrag
gestellt haben, werden von einer Einstellung der Anteilwertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wieder-
aufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
3. Zeichnungsanträge, Rücknahmeaufträge oder Umtauschanträge können im Falle einer Aussetzung der Berechnung
des Anteilwertes vom Anleger bzw. Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der An-
teilwertberechnung widerrufen werden.
Art. 8. Ausgabe von Anteilen
1. Anteile werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert zuzüglich
eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, der für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Ausgabeaufschlag beträgt maximal 5% des Anteilwertes. Der Ausgabepreis
kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
1. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank,
der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden
Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Diese nimmt die Zeichnungsanträge im Auftrag der Ver-
waltungsgesellschaft an.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche bis spätestens 17:00 Uhr an einem Be-
wertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauffolgenden Be-
wertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Die
Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger
vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Anleger Late-Tra-
ding betreibt, kann die Verwaltungsgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verweigern, bis der An-
tragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat. Vollständige Zeichnungsanträge für den
Erwerb von Namensanteilen, welche nach 17:00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Register- und Transferstelle ein-
gegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der
gezeichneten Anteile zur Verfügung steht.
Sollte der Gegenwert der gezeichneten Anteile zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages
bei der Register- und Transferstelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig
sein, wird der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Register- und Transferstelle eingegangen betrachtet, an dem
der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsschein ordnungsgemäß vorliegt.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Sofern der Gegenwert aus dem Fondsvermögen, insbesondere aufgrund eines Widerrufs, der Nichteinlösung einer
Lastschrift oder aus anderen Gründen, abfließt, nimmt die Verwaltungsgesellschaft die jeweiligen Anteile im Interesse
des Fonds zurück. Etwaige, sich auf das Fondsvermögen negativ auswirkende, aus der Rücknahme der Anteile resultie-
rende Differenzen hat der Antragsteller zu tragen. Fälle des Widerrufs aufgrund verbraucherschutzrechtlicher Regelun-
gen sind von dieser Regelung nicht erfasst.
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen
und die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Anlegers, die An-
zahl der auszugebenden Anteile bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Teilfonds angibt und wenn
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er von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist. Darüber hinaus muss die Art und Nummer sowie die ausstel-
lende Behörde des amtlichen Ausweises, den der Anleger zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem Zeichnungsschein
vermerkt sein, sowie eine Aussage darüber, ob der Anleger ein öffentliches Amt bekleidet. Die Richtigkeit der Angaben
ist von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsschein zu bestätigen.
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der/ die Anleger wirtschaftliche Berechtigte(-
r) der zu investierenden und auszugebenden Anteile ist/sind, die Bestätigung des Anlegers/ der Anleger, dass es sich bei
den zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehreren strafbaren Handlung/-en handelt sowie eine Kopie
des zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit einem Vermerk:
«Wir bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und die
vorliegende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt.» zu versehen.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot
unterhält, an die Depotbank weitergeleitet. Maßgeblich für den Eingang des Zeichnungsantrags ist der Eingang bei der
Depotbank.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauf folgenden Bewertungstages ab-
gerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf
jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger vorher unbekannten Anteilwertes
abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Anleger Late-Trading betreibt, kann die Verwaltungs-
gesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verweigern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf
seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat. Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen, welche
nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernäch-
sten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Die Anteile werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von
der Depotbank übertragen, indem sie bei der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.
3. Im Falle von Sparplänen wird von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die
Deckung von Kosten verwendet werden und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
Art. 9. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungs-
antrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder
Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen
Interesse oder zum Schutz des Fonds bzw. des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint.
2. In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle, betreffend Namensanteile, und die Depotbank, betreffend In-
haberanteile, auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen ohne Zinsen unverzüglich zurück-
erstatten.
Art. 10. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 4
dieses Verwaltungsreglements, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages («Rücknahmepreis»), zu
verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so
beträgt dessen maximale Höhe 1% des Anteilwertes und ist für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt angegeben. Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende
Steuern und andere Belastungen. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil.
2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anteilinhaber erfolgen über die
Depotbank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Anteilinhaber oder eines Teilfonds erforderlich
erscheint.
3. Der Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der
Grundlage des entsprechend Artikel 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsreglements maßgeblichen Anteilwertes der betreffenden
Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision zugunsten der Vertriebsstelle in Höhe von generell 1% des
Anteilwertes der zu zeichnenden Anteile, mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds
der umzutauschenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, in welchen ein Umtausch erfolgt. Falls keine Um-
tauschprovision erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt
erwähnt.
Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, ist auch ein Umtausch von An-
teilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse innerhalb des Teilfonds möglich. In diesem Falle wird keine
Umtauschprovision erhoben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im
Interesse des Fonds bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint.
4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensantei-
len können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und
den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rück-
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nahmeaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Maßgeblich ist der Eingang bei der
Register- und Transferstelle.
Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensanteilen ist dann
vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Anteilinhabers sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zu-
rückzugebenden oder umzutauschenden Anteile und den Namen des Teilfonds angibt und wenn er von dem entspre-
chenden Anteilinhaber unterschrieben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberanteilen
werden durch die Stelle, bei der der Anteilinhaber sein Depot unterhält, an die Depotbank weitergeleitet. Maßgeblich
ist der Eingang bei der Depotbank.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des darauf folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen
Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft
stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger
vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträ-
ge, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des übernächsten Bewer-
tungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision,
abgerechnet.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Be-
wertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung. Im Fall von Namensanteilen erfolgt die Auszahlung auf ein vom Anteil-
inhaber anzugebendes Konto.
Sich aus dem Umtausch von Inhaberanteilen ergebende Spitzenbeträge werden von der Depotbank in bar ausgegli-
chen.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Anteilen wegen einer Einstel-
lung der Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen.
6. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen
der Anteilinhaber berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des je-
weiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rück-
nahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf,
dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw.
der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
Art. 11. Kosten. Der jeweilige Teilfonds trägt die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Ver-
mögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem betreffenden Teilfondsver-
mögen eine Vergütung von maximal 1% p.a. des Netto-Teilfondsvermögens. Die Höhe, Berechnung und Auszahlung ist
für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt. Diese Vergütung versteht
sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft aus dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds eine wertentwicklungsorien-
tierte Zusatzvergütung («Performance-Fee») erhalten, welche als jährlicher Prozentsatz auf den Teil der jährlich netto,
d.h. bereinigt um Mittelzu- und -abflüsse, erwirtschafteten Wertentwicklung berechnet wird. Diese Performance-Fee
kann entweder auf den gesamten Nettowertzuwachs, oder den einen bestimmten Mindestprozentsatz oder eine Bench-
mark (die Wertentwicklung eines bestimmten Wertpapierindex im selben Zeitraum) übersteigenden Teil des Netto-
wertzuwachses, gerechnet werden. In einem Geschäftsjahr netto erzielte Wertminderungen werden auf das folgende
Geschäftsjahr zum Zwecke der Berechnung der Performance-Fee vorgetragen. Die prozentuale Höhe, Berechnung und
Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt.
2. Der Anlageberater kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe,
Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt
sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
3. Der Fondsmanager kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe,
Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt
sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Depotbank und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbank-
und dem Zentralverwaltungsvertrag jeweils eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung, die monatlich
nachträglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer
etwaigen Mehrwertsteuer.
5. Die Register- und Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Register- und Transferstellenver-
trag eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung, die als Festbetrag je Anlagekonto bzw. je Konto mit
Sparplan und/oder Entnahmeplan am Ende eines jeden Kalenderjahres nachträglich berechnet und ausgezahlt wird. Des
Weiteren kann die Register- und Transferstelle pro Teilfonds eine jährliche Grundgebühr erhalten, die für den jeweiligen
Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist.
6. Die Vertriebsstelle erhält aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung, deren maximale Höhe, Berech-
nung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind.
Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
7. Der jeweilige Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten auch die folgenden Kosten, soweit sie im Zusam-
menhang mit seinem Vermögen entstehen:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
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Rechten des Fonds bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung sowie bankübliche Kosten für die Verwahrung von aus-
ländischen Investmentanteilen im Ausland;
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearing-
stellen (z.B. CLEARSTREAM BANKING S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt
werden sowie alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpa-
piergeschäften des jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;
c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Inhaberanteilen;
d) darüber hinaus werden der Depotbank, der Zentralverwaltungsstelle und der Register- und Transferstelle die im
Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie die
durch die erforderliche Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten erstattet. Die Depot-
bank erhält des Weiteren bankübliche Spesen;
e) Steuern, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des
jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
f) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Inter-
esse der Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds handelt;
g) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
h) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für den Fonds, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate sowie Ertragsschein- und Bogenerneuerungen, des
vereinfachten Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), des Verwaltungsregle-
ments, der Jahres- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Anteilinhaber, der Ein-
berufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern, in denen die Anteile des Fonds bzw.
eines Teilfonds vertrieben werden sollen sowie die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden;
i) die Verwaltungsgebühren, die für den Fonds bzw. einen Teilfonds bei Behörden zu entrichten sind, insbesondere
die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und Aufsichtsbehörden anderer Staaten sowie die Ge-
bühren für die Hinterlegung der Dokumente des Fonds;
j) Kosten im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
k) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Anteilen anfallen;
l) Versicherungskosten;
m) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland not-
wendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
n) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 4 des Verwaltungsreglements aufgenommen wer-
den;
o) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
p) Auslagen des Verwaltungsrates;
q) Kosten für die Gründung des Fonds bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Anteilen;
r) weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
s) Kosten für Performance-Attribution und
t) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds bzw. der Teilfonds durch national und international anerkannte Ra-
ting-Agenturen.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens der bei
Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben werden. Die Aufteilung der Grün-
dungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bestimmten Teilfondsver-
mögen stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Verwaltungsgesellschaft. Kosten, die im
Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens,
dem sie zuzurechnen sind, innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abgeschrieben.
Art. 12. Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Anteilinhaber dieses Teil-
fonds ausschütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds
in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen
des Fonds insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter einen Betrag von 1.250.000,- Euro sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar
ausgezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht
wurden, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungen an Inhaber von Namensanteilen erfolgen grundsätzlich durch die Re-Investition des Ausschüt-
tungsbetrages zu Gunsten des Inhabers von Namensanteilen. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Inhaber von Na-
mensanteilen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttung bei der Register- und
Transferstelle die Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaber-
anteilen erfolgen in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von Inhaberanteilen.
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Art. 13. Rechnungsjahr - Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr des Fonds beginnt am 01. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des darauf-
folgenden Jahres. Das erste Rechnungsjahr begann mit Gründung des Fonds und endete am 30. September 2002.
2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-
schaft ernannt wird.
3. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
geprüften Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen un-
geprüften Halbjahresbericht. Der erste Bericht war ein ungeprüfter Halbjahresbericht zum 31. März 2002. Sofern dies
für die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und ungeprüfte Zwi-
schenberichte erstellt werden.
Art. 14. Veröffentlichungen
1. Anteilwert, Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesell-
schaft, der Depotbank, jeder Zahlstelle und der Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens ei-
ner überregionalen Tageszeitung eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht.
2. Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), Verwaltungsreglement, vereinfachter Verkaufsprospekt sowie Jahres- und
Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei jeder
Zahlstelle und bei der Vertriebsstelle kostenlos erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, die Satzung der Ver-
waltungsgesellschaft, der Zentralverwaltungsvertrag sowie der Register- und Transferstellenvertrag können bei der Ver-
waltungsgesellschaft, bei den Zahlstellen und bei der Vertriebsstelle an deren jeweiligem Gesellschaftssitz eingesehen
werden.
Art. 15. Verschmelzung des Fonds und von Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluss ge-
mäß nachfolgenden Bedingungen beschließen, den Fonds oder einen Teilfonds in einen anderen OGAW, der von der-
selben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird,
einzubringen. Die Verschmelzung kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Fondsvermögen bzw. ein Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag
gefallen ist, welcher als Mindestbetrag erscheint, um den Fonds bzw. den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu
verwalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat diesen Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds bzw. den Teilfonds zu verwalten.
Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
nicht gegen die Anlagepolitik des aufnehmenden OGAW verstößt.
Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden OGAW.
Der Beschluss der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung des Fonds oder Teilfonds wird jeweils in einer von der
Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teil-
fonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds haben während eines Monats das Recht, ohne Kosten
die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert zu verlangen. Die Anteile der Anteilin-
haber, welche die Rücknahme ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem
Tag des Inkrafttretens der Verschmelzung durch Anteile des aufnehmenden OGAW ersetzt. Gegebenenfalls erhalten
die Anteilinhaber einen Spitzenausgleich.
Das vorstehend Gesagte gilt gleichermaßen für die Verschmelzung zweier Teilfonds innerhalb des Fonds.
Der Beschluss, den Fonds oder einen Teilfonds mit einem ausländischen OGAW zu verschmelzen, obliegt der Ver-
sammlung der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds. Die Einladung zur Versammlung der Anteilin-
haber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds wird von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von
mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versammlung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zei-
tung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Nur die Anteilinhaber, die für die Verschmelzung gestimmt haben, sind an den Beschluss der Anteilinhaberversammlung
gebunden. Bei den Anteilinhabern, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben sowie bei allen Anteilinhabern,
die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, wird davon ausgegangen, dass sie ihre Anteile zum Rückkauf angeboten
haben. Im Rahmen dieser Rücknahme dürfen den Anteilinhabern keine Kosten berechnet werden.
Für die Verschmelzung von Anteilklassen gilt das vorstehend Gesagte entsprechend.
Art. 16. Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung können der Fonds bzw. ein oder meh-
rere Teilfonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, insbesondere sofern seit dem Zeitpunkt
der Auflegung erhebliche wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind.
2. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass innerhalb von zwei Monaten eine neue Depotbank be-
stellt wird;
b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird und keine andere Verwaltungsgesell-
schaft sich zur Übernahme des Fonds bereit erklärt oder die Verwaltungsgesellschaft liquidiert wird;
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Betrag von 312.500,- Euro bleibt;
d) in anderen im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen Fällen.
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3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds führt, werden die Ausgabe und
die Rücknahme von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten
und Honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depot-
bank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des jeweiligen Teil-
fonds nach deren Anspruch verteilen. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens
von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für
Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt,
bei der diese Beträge verfallen, wenn Ansprüche darauf nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
4. Die Anteilinhaber, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die
Teilung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
5. Die Auflösung des Fonds gemäß diesem Artikel wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Ver-
waltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, darunter das «Tageblatt», ver-
öffentlicht.
6. Die Auflösung eines Teilfonds wird in der im Verkaufsprospekt für «Mitteilungen an die Anteilinhaber» vorgesehe-
nen Weise veröffentlicht.
Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft
oder die Depotbank können nach Ablauf von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend
gemacht werden; davon unberührt bleibt die in Artikel 16 Nr. 3 dieses Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt 5 Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungsbeträge, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden, verfallen zugunsten des Fonds.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement des Fonds unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für die
Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank, sofern nicht unab-
hängig davon eine andere Rechtsordnung diese Rechtsbeziehungen besonderen Regelungen unterstellt. Insbesondere
gelten in Ergänzung zu den Regelungen dieses Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember
2002. Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen An-
teilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts
im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind be-
rechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, so-
weit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf
Angelegenheiten, die sich auf den Fonds bzw. Teilfonds beziehen.
2. Im Falle eines Rechtsstreits ist der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements maßgeblich. Die Verwaltungs-
gesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in einem nicht deutschspra-
chigen Land verkauft werden, für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in den entsprechenden Sprachen solcher
Länder als verbindlich erklären, in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind.
Art. 19. Änderungen des Verwaltungsreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit vollstän-
dig oder teilweise ändern.
2. Änderungen dieses Verwaltungsreglements werden beim Handelsregister des Bezirksgerichtes Luxemburg hinter-
legt. Diese Hinterlegung wird im Mémorial veröffentlicht und tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag der Un-
terzeichnung in Kraft.
Art. 20. Inkrafttreten. Dieses Verwaltungsreglement tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag seiner Un-
terzeichnung in Kraft.
Luxemburg, den 1. Dezember 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 29 décembre 2005, réf. LSO-BL08933. – Reçu 72 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(113684.3//820) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 29 décembre 2005.
TAYLOR WOODROW FINANCE (GIBRALTAR) 2005 LIMITED, Société à responsabilité limitée.
Capital social: GBP 15.000.
Siège de direction effective: L-2320 Luxembourg, 69A, boulevard de la Pétrusse.
Siège social: 10/8 International Commercial Centre, Casemates Square, Gibraltar.
R. C. Luxembourg B 110.384.
—
Les statuts coordonnés ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre
2005.
(081486.3/211/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre 2005.
<i>Für die Verwaltungsgesellschaft
i>F. Schulz / J. Zimmer
<i>Vorsitzender des Verwaltungsrates / Verwaltungsratsmitgliedi>
<i>Für die Depotbank
i>C. Pott-Liebeskind / F. Niederprüm
<i>Sous-Directrice / Fondé de Pouvoiri>
J. Elvinger
<i>Notairei>
71022
MC FUND, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Änderung des Verwaltungsreglements i>
MASTER INVESTMENT MANAGEMENT S.A. (die «Verwaltungsgesellschaft»), die Verwaltungsgesellschaft des MC
Fund («der Fonds»), ein Sondervermögen mit mehreren Teilfonds nach Teil I des Gesetzes vom 30. März 1988 über
Organismen für gemeinsame Anlagen, hat mit Zustimmung der M.M.WARBURG & CO LUXEMBOURG S.A. als Depot-
bank (die «Depotbank») beschlossen, das Verwaltungsreglement des Fonds wie folgt zu ändern:
Artikel 1 Punkt 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das «Gesetz von 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den
Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. Das Nettovermögen des Fonds muss
innerhalb von 6 Monaten nach Genehmigung mindestens den Gegenwert von 1.250.000,- Euro erreichen.
Artikel 1 Punkt 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte eines jeden Teilfonds lediglich für solche Verbindlichkeiten, welche
dem betreffenden Teilfonds zuzuordnen sind.
Artikel 2 Punkt 4 wird wie folgt gefasst:
Bei der Anlage des Fondsvermögens kann sich die Verwaltungsgesellschaft von Investmentberatern und Investment-
managern unterstützen lassen.
Die Investmentberater und Investmentmanager werden von der Verwaltungsgesellschaft bestellt.
Aufgabe der Investmentberater und Investmentmanager ist insbesondere die Beobachtung der Finanzmärkte, die
Analyse der Zusammensetzung des Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds und die Abgabe von Anlageempfehlungen
an die Verwaltungsgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds und der
Anlagebeschränkungen.
Die Aufgaben des Investmentmanagers können insbesondere auch die Ausführung der täglichen Anlagepolitik des
jeweiligen Teilfonds im Sinne von Absatz 3 Satz 2 umfassen.
Artikel 3 Punkt 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Rechte und Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz von 2002, dem Verwaltungsreglement und
dem jeweiligen Depotbankvertrag.
Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
1. Definitionen
Es gelten folgende Definitionen:
«Drittstaat»: Als Drittstaat im Sinne dieses Verwaltungsreglements gilt jeder Staat Europas, der nicht Mitglied der
Europäischen Union ist sowie jeder Staat Amerikas, Afrikas, Asiens oder Australiens und Ozeaniens.
«Geldmarktinstrumente»: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und
deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
«geregelter Markt»: ein Markt gemäss Artikel 1, Ziffer 20 des Gesetzes von 2002 sowie Artikel 1, Ziffer 13 der Richt-
linie 93/22/EWG.
«OGA»: Organismus für gemeinsame Anlagen.
«OGAW»: Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, welcher der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt.
«Wertpapiere»: - Aktien und andere, Aktien gleichwertige, Wertpapiere («Aktien»)
- Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel («Schuldtitel»)
- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren durch Zeichnung oder Austausch
berechtigen, mit Ausnahme der in nachfolgender Nr. 7 dieses Artikels genannten Techniken und Instrumente.
2. Anlagepolitik
Das Hauptziel der Anlagepolitik des Fonds besteht in der Erwirtschaftung von Kapitalzuwachs und Rendite.
Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, das Fondsvermögen der einzelnen Teilfonds nach dem Grundsatz der Risikostreu-
ung und nach Maßgabe der jeweiligen Anlagepolitik in Instrumente zu investieren, die unter Absatz Nr. 3 aufgeführt sind.
Die Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds wird im Verkaufsprospekt beschrieben.
Sofern Anlagen einzelner Teilfonds in Wertpapieren erfolgen, die von Unternehmen begeben werden, welche ihren
Hauptsitz in Russland haben oder welche in Russland ansässig sind, werden diese Anlagen ausschließlich über «Global
Depository Receipts» («GDRs») oder über «American Depository Receipts» («ADRs») getätigt.
Die Anlagegrenzen betreffend Wertpapiere, welche an einer Börse notiert oder auf einem geregelten Markt gehan-
delt werden, sind anwendbar, sofern die Wertpapiere von Unternehmen, die ihren Hauptsitz in Russland haben oder
die in Russland ansässig sind, durch «Global Depository Receipts» («GDRs») oder durch «American Depository Re-
ceipts» («ADRs») verbrieft sind, welche von Finanzinstituten erster Ordnung ausgegeben werden. ADRs werden von
U.S. BANKEN ausgegeben und gefördert. Sie verleihen das Recht, Wertpapiere, die von Emittenten ausgegeben wurden
und in einer U.S. Bank oder in einer Korrespondenzbank in den U.S.A. hinterlegt sind, zu erhalten. GDRs sind Depot-
scheine, die von einer U.S. Bank, von einer europäischen Bank oder von einem anderen Finanzinstitut ausgegeben wer-
den und die ähnliche Charakteristika aufweisen wie ADRs. ADRs und GDRs müssen nicht unbedingt in der gleichen
Währung wie die zugrundeliegenden Wertpapiere ausgedrückt sein.
Die Anlage des Fondsvermögens der einzelnen Teilfonds unterliegt den nachfolgenden allgemeinen Anlagerichtlinien
und Anlagebeschränkungen, die grundsätzlich auf jeden Teilfonds separat anwendbar sind. Dies gilt nicht für die Anlage-
beschränkungen aus Absatz Nr. 5 (k) bzw. (l), für welche auf das Gesamt-Netto-Fondsvermögen, wie es sich aus der
71023
Addition der Fondsvermögen abzüglich zugehöriger Verbindlichkeiten («Netto-Fondsvermögen») der Teilfonds ergibt,
abzustellen ist.
3. Anlagen des Fonds können aus folgenden Vermögenswerten bestehen:
a) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden;
b) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem anderen Markt, der anerkannt, geregelt, für das Publi-
kum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gehandelt
werden;
c) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates zur amtlichen Notie-
rung zugelassen sind oder dort auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum
offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist;
d) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflich-
tung enthalten, dass die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der vorstehend unter Nr. 3. a) bis
c) genannten Bestimmungen beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Ausgabe er-
langt wird;
e) Anteilen von nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW und /oder anderen OGA im Sinne von Artikel
1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem Drittstaat, sofern
- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer behördlichen Aufsicht unterstellen,
welche nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr
für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht (derzeit die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, die
Schweiz, Hong Kong und Japan);
- das Schutzniveau der Anteilinhaber der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleich-
wertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahme,
die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richt-
linie 85/611/EWG gleichwertig sind;
- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich
ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bil-
den;
- der OGAW oder dieser andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Gründungsunterlagen
insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder anderer OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das
betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder, falls der Sitz des Kredit-
instituts sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denjenigen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
g) abgeleiteten Finanzinstrumenten, d.h. insbesondere Optionen und Futures sowie Tauschgeschäfte («Derivaten»),
einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Buchstaben a), b) und c) be-
zeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse
gehandelt werden («OTC-Derivaten»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne von dieser Nr. 3. a) bis h), um Finanzindizes, Zinssätze, Wech-
selkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds bzw. Teilfonds gemäss seinen Anlagezielen investieren darf;
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der Ka-
tegorien sind, die von der CSSF zugelassen wurden und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden
können.
h) Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und nicht unter die vorstehend
genannte Definition fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften über den Ein-
lagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, im
Falle eines Bundesstaates, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-recht-
lichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den vorstehenden Buchstaben a), b) und c)
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer behördlichen Aufsicht unter-
stellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind, wie
die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für
Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des
dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro (10.000.000,- Euro), das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der vierten Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer
eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Grup-
pe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten
durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
71024
4. Der Fonds kann darüber hinaus:
a) bis zu 10% seines Nettovermögens in anderen als den unter Nr. 3. genannten Wertpapieren und Geldmarktinstru-
menten anlegen;
b) in Höhe von bis zu 49% seines Nettovermögens flüssige Mittel und ähnliche Vermögenswerte halten;
c) Kredite für kurze Zeit bis zu einem Gegenwert von 10% seines Nettovermögens aufnehmen. Deckungsgeschäfte
im Zusammenhang mit dem Verkauf von Optionen oder dem Erwerb oder Verkauf von Terminkontrakten und Futures
gelten nicht als Kreditaufnahme im Sinne dieser Anlagebeschränkung;
d) Devisen im Rahmen eines «Back-to-back»-Darlehens erwerben.
5. Darüber hinaus wird der Fonds bei der Anlage seines Vermögens folgende Anlagebeschränkungen beachten:
a) Der Fonds darf höchstens 10% seines Nettovermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und
desselben Emittenten anlegen. Der Fonds darf höchstens 20% seines Nettovermögens in Einlagen bei ein und derselben
Einrichtung anlegen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf 10% seines
Nettovermögens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Nr. 3. f) ist. Für andere Fälle
beträgt die Grenze maximal 5% des Nettovermögens des Fonds.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr
als 5% seines Nettovermögens anlegt, darf 40% des Wertes seines Nettovermögens nicht überschreiten. Diese Begren-
zung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt wer-
den, welche einer behördlichen Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der einzelnen in Nr. 5. a) genannten Obergrenzen darf der Fonds bei ein und derselben Einrichtung höch-
stens 20% seines Nettovermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten,
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- mit dieser Einrichtung gehandelten OTC-Derivaten
investieren.
c) Die in Nr. 5. a) Satz 1 genannte Obergrenze beträgt höchstens 35%, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstru-
mente von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder
von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union angehört, begeben oder garantiert werden.
d) Die in Nr. 5. a) Satz 1 genannte Obergrenze beträgt höchstens 25% für bestimmte Schuldverschreibungen, wenn
diese von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben werden, das aufgrund
gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen behördlichen Auf-
sicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzli-
chen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen
die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig
werdende Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind.
Legt der Fonds mehr als 5% seines Nettovermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des vorstehenden Unterab-
satzes an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des
Wertes des Nettovermögens des Fonds nicht überschreiten.
e) Die in Nr. 5. c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Nr.
5. b) vorgesehenen Anlagegrenze von 40% nicht berücksichtigt.
Die in Nr. 5. a), b), c) und d) genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher dürfen gemäß Nr. 5. a), b),
c) und d) getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten oder in Einlagen
bei diesem Emittenten oder in Derivaten desselben nicht 35% des Nettovermögens des Fonds übersteigen.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören,
sind bei der Berechnung der in diesen Buchstaben a) bis e) vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzu-
sehen.
Der Fonds darf kumulativ bis zu 20% seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und
derselben Unternehmensgruppe anlegen.
f) Unbeschadet der in nachfolgend Nr. 5. k), l) und m) festgelegten Anlagegrenzen betragen die in Nr. 5. a) bis e)
genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten höchstens 20%, wenn
es Ziel der Anlagestrategie des Fonds bzw. Teilfonds ist, einen bestimmten, von der CSSF anerkannten Aktien- oder
Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
g) Die in Nr. 5. f) festgelegte Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen ge-
rechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktin-
strumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich.
h) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Nr. 5. a) bis e) darf der Fonds, nach dem Grundsatz der Risikostreuung,
bis zu 100% seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anlegen,
die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften oder von einem anderen Mit-
gliedstaat der OECD oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden, vorausgesetzt, dass (i) solche
Wertpapiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind und (ii) in Wertpapie-
ren aus ein und derselben Emission nicht mehr als 30% des Nettovermögens des Fonds angelegt werden.
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i) Der Fonds darf höchstens 10% seines Nettovermögens in Anteilen anderer OGAW oder anderer OGA im Sinne
von Nr. 3. e) anlegen.
j) Wenn der Fonds Anteile eines OGAW und/oder sonstigen OGA erworben hat, werden die Anlagewerte des be-
treffenden OGAW oder anderen OGA in Bezug auf die in Nr. 5. a) bis e) genannten Obergrenzen nicht berücksichtigt.
Erwirbt der Fonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben
Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch
eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung ver-
bunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von
Anteilen der anderen OGAW und/oder anderen OGA durch den Fonds keine Gebühren berechnen.
k) Der Fonds insgesamt darf stimmberechtigte Aktien nicht in einem Umfang erwerben, der es ihm erlaubte, auf die
Verwaltung des Emittenten einen wesentlichen Einfluss auszuüben.
l) Ferner darf der Fonds insgesamt nicht mehr als:
- 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten;
- 10% der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten;
- 25% der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen OGA;
- 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
Die im zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich vorgesehenen Grenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten
zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente oder der Netto-
betrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.
m) Die vorstehenden Bestimmungen gemäß Nr. 5. k) und l) sind nicht anwendbar im Hinblick auf:
aa) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dessen Ge-
bietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
bb) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;
cc) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters
begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören;
dd) Aktien von Gesellschaften, die nach dem Recht eines Staates errichtet wurden, der kein Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union ist, sofern (i) eine solche Gesellschaft ihr Vermögen hauptsächlich in Wertpapieren von Emittenten aus
diesem Staat anlegt, (ii) nach dem Recht dieses Staates eine Beteiligung des Fonds an dem Kapital einer solchen Gesell-
schaft den einzig möglichen Weg darstellt, um Wertpapiere von Emittenten dieses Staates zu erwerben und (iii) diese
Gesellschaft im Rahmen ihrer Vermögensanlage die Anlagebeschränkungen gemäß vorstehend Nr. 5. a) bis e) und Nr.
5. i) bis l) beachtet.
n) Der Fonds darf keine Edelmetalle oder Zertifikate hierüber erwerben.
o) Der Fonds darf nicht in Immobilien anlegen, wobei Anlagen in immobiliengesicherten Wertpapieren oder Zinsen
hierauf oder Anlagen in Wertpapieren, die von Gesellschaften ausgegeben werden, die in Immobilien investieren und
Zinsen hierauf zulässig sind.
p) Zu Lasten des Fondsvermögens dürfen keine Kredite oder Garantien für Dritte ausgegeben werden, wobei diese
Anlagebeschränkung den Fonds nicht daran hindert, sein Nettovermögen in nicht voll einbezahlten Wertpapieren, Geld-
marktinstrumenten oder anderer Finanzinstrumente im Sinne von oben Nr. 3. e), g) und h) anzulegen, vorausgesetzt,
der Fonds verfügt über ausreichende Bar- oder sonstige flüssige Mittel, um dem Abruf der verbleibenden Einzahlungen
gerecht werden zu können; solche Reserven dürfen nicht schon im Rahmen des Verkaufs von Optionen berücksichtigt
sein.
q) Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in oben Nr. 3. e), g) und h) genannten Fi-
nanzinstrumenten dürfen nicht getätigt werden.
6. Unbeschadet hierin enthaltener gegenteiliger Bestimmungen:
a) braucht der Fonds die in vorstehend Nr. 3. bis 5. vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Zeichnungs-
rechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die er in seinem Fondsvermögen hält, geknüpft sind, nicht
einzuhalten.
b) muss der Fonds dann, wenn diese Bestimmungen aus Gründen, die außerhalb der Macht des Fonds liegen, oder
aufgrund von Zeichnungsrechten überschritten werden, vorrangig danach streben, die Situation im Rahmen seiner Ver-
kaufstransaktionen unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber zu bereinigen.
c) in dem Fall, in dem ein Emittent eine Rechtseinheit mit mehreren Teilfonds bildet, bei der die Aktiva eines Teilfonds
ausschließlich den Ansprüchen der Anleger dieses Teilfonds gegenüber sowie gegenüber den Gläubigern haften, deren
Forderung anlässlich der Gründung, der Laufzeit oder der Liquidation des Teilfonds entstanden ist, ist jeder Teilfonds
zwecks Anwendung der Vorschriften über die Risikostreuung in Nr. 5. a) bis g) sowie Nr. 5. i) und j) als eigenständiger
Emittent anzusehen.
d) Neu aufgelegte Teilfonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des jeweiligen Teilfonds unter
Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung von den in vorstehend Nr. 5 a) bis j) vorgesehenen Anlagegrenzen ab-
weichen.
Der Verwaltungsrat des Fonds ist berechtigt, zusätzliche Anlagebeschränkungen aufzustellen, sofern dies notwendig
ist, um den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in Ländern, in denen die Anteile des Fonds angebo-
ten oder verkauft werden, zu entsprechen.
7. Techniken und Instrumente
a) Allgemeine Bestimmungen
Zur Absicherung und zur effizienten Verwaltung des Portfolios oder zum Laufzeiten- oder Risikomanagement des
Portfolios, kann der Fonds Derivate sowie sonstige Techniken und Instrumente einsetzen.
71026
Beziehen sich diese Transaktionen auf den Einsatz von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den
Bestimmungen von vorstehenden Nr. 3 bis 6 dieses Artikels im Einklang stehen. Des Weiteren sind die Bestimmungen
von nachstehender Nr. 8 dieses Artikels betreffend Risikomanagement-Verfahren zu berücksichtigen.
Unter keinen Umständen darf der Fonds bei den mit Derivaten sowie sonstigen Techniken und Instrumenten ver-
bundenen Transaktionen von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen des jeweiligen Teilfonds abweichen.
b) Wertpapierleihe
Der Fonds kann im Rahmen der Wertpapierleihe als Leihgeber und als Leihnehmer auftreten, wobei solche Geschäfte
mit nachfolgenden Regeln im Einklang stehen müssen:
aa) Der Fonds darf Wertpapiere nur im Rahmen eines standardisierten Systems leihen und verleihen, das von einer
anerkannten Clearinginstitution oder von einem erstklassigen, auf derartige Geschäfte spezialisierten Finanzinstitut or-
ganisiert wird.
bb) Im Rahmen der Wertpapierleihe muss der Fonds grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Wert bei Abschluss
des Vertrages wenigstens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht.
Diese Garantie muss in Form von liquiden Vermögenswerten und/oder Wertpapieren, die von einem Mitgliedstaat
der OECD oder seinen Gebietskörperschaften oder von supranationalen Institutionen und Einrichtungen gemein-
schaftsrechtlicher, regionaler oder weltweiter Natur begeben oder garantiert werden und die für den Fonds bis zum
Ende der Laufzeit der Wertpapierleihe gesperrt bleiben, gegeben werden. Einer solchen Garantie bedarf es nicht, wenn
die Wertpapierleihe über CLEARSTREAM oder EUROCLEAR oder über eine andere Organisation, die dem Leihgeber
die Rückerstattung seiner Wertpapiere im Wege einer Garantie oder anders sicherstellt, durchgeführt wird.
cc) Die Wertpapierleihe darf, sofern der Fonds als Leihgeber auftritt, 50% des Gesamtwertes des Wertpapierport-
folios des Fonds nicht überschreiten.
dd) Die Wertpapierleihe darf 30 Tage nicht überschreiten.
ee) Die unter den Punkten (cc) und (dd) genannten Beschränkungen gelten nicht, sofern dem Fonds das Recht zu-
steht, den Wertpapierleihvertrag zu jeder Zeit zu kündigen und die Rückerstattung der verliehenen Wertpapiere zu
verlangen.
ff) Über vom Fonds geliehene Wertpapiere darf während der Zeit, in welcher sie im Besitz des Fonds sind, nicht ver-
fügt werden, es sei denn, sie sind durch Finanzinstrumente, die den Fonds in die Lage versetzen, die geliehenen Wert-
papiere zum Vertragsende rückzuerstatten, ausreichend abgesichert.
gg) Die Wertpapierleihe darf, sofern der Fonds als Leihnehmer auftritt, 50% des Gesamtwertes des Wertpapierport-
folios des Fonds nicht überschreiten.
hh) Der Fonds darf als Leihnehmer unter folgenden Umständen im Zusammenhang mit der Abwicklung einer Wert-
papiertransaktion auftreten: (i) während einer Zeit, in der die Wertpapiere zu erneuten Registrierung versandt wurden;
(ii) wenn Wertpapiere verliehen und nicht rechtzeitig rückerstattet wurden und (iii) um einen Fehlschlag in der Abwick-
lung zu vermeiden, wenn die Depotbank ihrer Lieferpflicht nicht nachkommt.
c) Wertpapierpensionsgeschäfte
Der Fonds kann nebenbei Wertpapierpensionsgeschäfte eingehen, die darin bestehen, Wertpapiere zu kaufen und zu
verkaufen mit der Besonderheit einer Klausel, welche dem Verkäufer das Recht vorbehält oder die Verpflichtung aufer-
legt, vom Erwerber die Wertpapiere zu einem Preis und in einer Frist, welche beide Parteien in ihren vertraglichen Ver-
einbarungen festlegen, zurückzuerwerben.
Der Fonds kann als Verkäufer oder als Käufer im Rahmen von Wertpapierpensionsgeschäften sowie in einer Serie
von Wertpaperpensionsgeschäften auftreten. Seine Beteiligung an derartigen Geschäften unterliegt jedoch den folgen-
den Bedingungen:
aa) Der Fonds darf Wertpapiere über ein Wertpapierpensionsgeschäft nur kaufen oder verkaufen, wenn die Gegen-
partei ein erstklassiges, auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut ist.
bb) Während der Laufzeit eines Wertpapierpensionsgeschäftes darf der Fonds die gegenständlichen Wertpapiere
nicht verkaufen, bevor nicht das Rückkaufrecht durch die Gegenseite ausgeübt oder die Rückkauffrist abgelaufen ist.
cc) Da der Fonds sich Rücknahmeanträgen auf eigene Anteile gegenüber sieht, muss er sicherstellen, dass seine Po-
sitionen im Rahmen von Wertpapierpensionsgeschäften ihn zu keiner Zeit daran hindern, seinen Rücknahmeverpflich-
tungen nachzukommen.
Wertpapierpensionsgeschäfte werden voraussichtlich nur gelegentlich eingegangen werden.
8. Risikomanagement-Verfahren
Im Rahmen des Fonds wird ein Risikomanagement-Verfahren eingesetzt, welches es der Verwaltungsgesellschaft er-
möglicht, das mit den Anlagepositionen des jeweiligen Teilfonds verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Ge-
samtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen.
Im Hinblick auf Derivate wird der Fonds ein Verfahren einsetzen, das eine präzise und unabhängige Bewertung der
OTC-Derivate erlaubt. Darüber hinaus stellt der Fonds im Hinblick auf Derivate sicher, dass das mit Derivaten verbun-
dene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines Portfolios nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Gesamtrisi-
kos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen und die
Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in vorstehend Nr. 5. e) dieses Artikels festgelegten Gren-
zen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen von vorstehend Nr. 5. a)
bis e) dieses Artikels nicht überschreitet. Wenn der Fonds in indexbasierten Derivaten anlegt, müssen diese Anlagen
nicht bei den Anlagegrenzen von vorstehend Nr. 5. a) bis e) dieses Artikels berücksichtigt werden.
Ein Derivat, das in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss hinsichtlich der Bestimmungen
dieser Nr. 8 mit berücksichtigt werden.
71027
Artikel 6 Punkt 2 erhält folgenden Schlusssatz:
Insbesondere behält sich die Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, welche mit den
Praktiken des «Market Timing» verbunden sind oder deren Antragsteller der Anwendung dieser Praktiken verdächtig
sind.
Artikel 6 Punkt 3 wird wie folgt gefasst:
Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zu einem zum Zeitpunkt der Erteilung des Zeichnungsantrages unbe-
kannten Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Verwaltungsreglements. Zeich-
nungsanträge, welche spätestens um 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der
Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächsten Bewertungstages
abgerechnet. Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag eingehen, wer-
den auf der Grundlage des Anteilwertes des übernächsten Bewertungstages abgerechnet. Der Ausgabepreis ist inner-
halb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Währung des entsprechenden
Teilfonds oder in Euro zahlbar.
Artikel 7 Punkt 2 wird wie folgt gefasst:
2. Das Netto-Fondsvermögen jedes Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet.
Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind, ist der letzte verfügbare Kurs der entsprechenden Wert-
papiere an der Börse maßgeblich, die Hauptmarkt für diese Wertpapiere ist.
b. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gemäß
Artikel 4 Absatz 3.b. des Verwaltungsreglements gehandelt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer
als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft
für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c. Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a. und b. genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum je-
weiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d. Die im Fonds enthaltenen Zielfondsanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis be-
wertet.
e. Der Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, die nicht an Börsen oder anderen geregelten Märkten
gehandelt werden, entspricht dem jeweiligen Nettoliquidationswert, wie er gemäß den Richtlinien der Verwaltungsge-
sellschaft auf einer konsistent für alle verschiedenen Arten von Verträgen angewandten Grundlage festgestellt wird. Der
Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, welche an Börsen oder anderen geregelten Märkten gehandelt
werden, wird auf der Grundlage der letzten verfügbaren Abwicklungspreise solcher Verträge an den Börsen oder gere-
gelten Märkten, auf welchen diese Futures, Forwards oder Optionen vom Fonds gehandelt werden, berechnet; sofern
ein Future, ein Forward oder eine Option an einem Tag, für welchen der Nettovermögenswert bestimmt wird, nicht
liquidiert werden kann, wird die Bewertungsgrundlage für einen solchen Vertrag vom Verwaltungsrat in angemessener
und vernünftiger Weise bestimmt. Swaps werden zu ihrem Marktwert bewertet.
f. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, die nicht an einer Börse notiert oder auf einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden und eine ursprüngliche Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten und mehr als 90 Tagen aufweisen,
entspricht dem jeweiligen Nennwert zuzüglich hierauf aufgelaufener Zinsen. Der Wert von Geldmarktinstrumenten mit
einer ursprünglichen Restlaufzeit von höchstens 90 Tagen wird auf der Grundlage der Amortisierungskosten, wodurch
dem ungefähren Marktwert entsprochen wird, ermittelt.
g. Die flüssigen Mittel werden zu ihrem Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet. Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit
von mehr als 60 Tagen können mit dem jeweiligen Renditekurs bewertet werden, vorausgesetzt, ein entsprechender
Vertrag zwischen dem Finanzinstitut, welches die Festgelder verwahrt, und der Verwaltungsgesellschaft sieht vor, dass
diese Festgelder zu jeder Zeit kündbar sind und dass im Falle einer Kündigung ihr Realisierungswert diesem Renditekurs
entspricht.
h. Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in diese Fonds-
währung umgerechnet.
In Artikel 7 Punkt 6 Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.
Artikel 9 Punkt 2 wird wie folgt gefasst:
Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich zu einem zum Zeitpunkt der Erteilung des Rücknahmeantrages unbekannten
Rücknahmepreis des jeweiligen Bewertungstages. Rücknahmeanträge, welche bis spätestens um 16.00 Uhr (Luxembur-
ger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert des näch-
sten Bewertungstages abgerechnet. Rücknahmeanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem
Bewertungstag eingehen, werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
Artikel 9 Punkt 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Verwaltungsgesellschaft behält sich zum Schutz des Fonds das Recht vor, Umtauschanträge abzulehnen, welche
mit den Praktiken des «Market Timing» verbunden sind oder deren Antragsteller der Anwendung dieser Praktiken ver-
dächtig sind.
Artikel 10 Punkt 3 - 5 werden wie folgt gefasst:
3. Die Depotbank erhält aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen:
a. ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von 0,15% p.a. des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teil-
fonds;
71028
b. eine bankübliche Bearbeitungsgebühr für Geschäfte für Rechnung des Fonds;
c. Kosten und Auslagen, die der Depotbank aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter gemäß
Artikel 3 Absatz 3 des Verwaltungsreglements mit der Verwahrung von Vermögenswerten der Teilfonds entstehen.
4. Die Investmentmanager bzw. Investmentberater erhalten aus dem Fondsvermögen eine feste Vergütung von bis zu
0,7% p.a. des durchschnittlichen Netto-Fondsvermögens des von dem jeweiligen Investmentmanager bzw. Investment-
berater verwalteten Teilfonds und eine leistungsabhängige Vergütung («Performance-Fee») in Höhe von bis zu 5% der
jährlich netto erwirtschafteten Wertsteigerungen des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds. Sofern in einem
Geschäftsjahr netto Wertminderungen ausgewiesen werden müssen, sind diese im Hinblick auf die Berechnung der Per-
formance-Fee auf die folgenden Geschäftsjahre vorzutragen und dann zu berücksichtigen.
5. Die Vergütungen an die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie die feste Vergütung an den jeweiligen In-
vestmentmanager bzw. Investmentberater werden auf der Basis des täglich errechneten Anteilwertes monatlich nach-
träglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds im entsprechenden abgelaufenen
Monat berechnet und ausbezahlt.
Die Performance-Fee für den jeweiligen Investmentmanager bzw. Investmentberater wird auf das Netto-Fondsver-
mögen des jeweiligen Teilfonds zum Geschäftsjahresende berechnet und ausbezahlt.
Artikel 12 Punkt 3 wird wie folgt gefasst:
Jedoch darf eine Ausschüttung nicht vorgenommen werden, wenn dadurch das Netto-Gesamtvermögen des Fonds
unter den Gegenwert von 1.250.000,- Euro fallen würde.
Artikel 15 Punkt 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements wurde beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxem-
burg hinterlegt und im «Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Lu-
xemburg («Mémorial») veröffentlicht. Änderungen desselben werden bei der Kanzlei des Bezirksgerichts Luxemburg
hinterlegt und ein Verweis auf diese Hinterlegung wird im Mémorial veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreise können an jedem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft und jeder Zahl-
stelle erfragt werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen Verkaufsprospekt, einen vereinfachten Verkaufsprospekt,
einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Groß-
herzogtums Luxemburg.
Artikel 16 Punkt 2 - 5 werden durch folgenden Text ersetzt:
2. Die Auflösung des Fonds wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im
Mémorial und in mindestens zwei Tageszeitungen, welche eine angemessene Auflage erreichen, veröffentlicht. Eine die-
ser Tageszeitungen muss eine Luxemburger Tageszeitung sein. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liquidation des
Fonds führt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen
weiterhin zulassen, falls die Gleichbehandlung aller Anleger sichergestellt ist. Insbesondere wird im Rücknahmepreis der
Anteile, die während des Liquidationsverfahrens zurückgegeben werden, ein anteiliger Betrag an den Liquidationskosten
und ggf. Honoraren des oder der Liquidatoren berücksichtigt. Falls die Verwaltungsgesellschaft beschließt, die Rücknah-
me von Anteilen mit Beginn der Liquidation einzustellen, wird in der Veröffentlichung gemäß Satz 1 darauf hingewiesen.
Falls dies geschieht wird in der Veröffentlichung gemäß Satz 1 darauf hingewiesen.
Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare, auf Anweisung der Ver-
waltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von ihr oder von der Depotbank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbe-
hörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteile verteilen.
Liquidationserlöse, die zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern nicht eingefordert worden sind,
werden, soweit dann gesetzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank für Rechnung der berechtigten
Anteilinhaber nach Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der «Caisse des Consignations» in Luxemburg hinterlegt,
wo diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen. Sie kann bestehende Teilfonds auflösen, sofern
dies unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des
Fonds oder im Interesse der Anlagepolitik notwendig oder angebracht erscheint. Darüber hinaus können Teilfonds auf
bestimmte Zeit errichtet werden.
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines, auf bestimmte Zeit errichteten Teilfonds vorangehen,
wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Teilfonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräu-
ßert, die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
Die in Absatz 2 Satz 8 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluss des Liquidationsver-
fahrens eingeforderten Beträge.
4. Teilfonds können durch Beschluss der Verwaltungsgesellschaft mit einem anderen Teilfonds innerhalb des Fonds
zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlagen bzw. deren Teilfonds verschmolzen werden.
Eine solche Fusion wird 30 Tage im Voraus angezeigt und der entsprechende Beschluss in einer Luxemburger Tageszei-
tung veröffentlicht.
5. Die Durchführung der Fusion vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Teilfonds und eine gleichzeitige
Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds bzw. Teilfonds. Abweichend von der
Liquidation des Fonds (Absatz 1 und 2) erhalten die Anleger des einbringenden Teilfonds Anteile des aufnehmenden
Fonds bzw. Teilfonds, deren Anzahl sich auf der Grundlage des Anteilwertverhältnisses der betroffenen (Teil-)Fonds
zum Zeitpunkt der Einbringung errechnet.
71029
6. Die Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds haben vor der tatsächlichen Fusion die Möglichkeit, innerhalb eines Mo-
nats nach Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses durch die Verwaltungsgesellschaft ihre Anteile zum Nettoinventar-
wert zurückzugeben.
7. Die Fusion ist Gegenstand eines Berichtes des Wirtschaftsprüfers des Fonds.
8. Weder die Anteilinhaber noch deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können die Auflösung oder die
Teilung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
Artikel 17 Punkt 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Das Verwaltungsreglement unterliegt Luxemburger Recht. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des
Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes von 2002.
Artikel 18 wird wie folgt gefasst:
Dieses Verwaltungsreglement sowie Änderungen desselben treten am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft, sofern
nichts anderes bestimmt ist.
Die vorstehenden Änderungen treten am 31. Dezember 2005 in Kraft.
Luxembourg, den 21. Dezember 2005
Enregistré à Luxembourg, le 23 décembre 2005, réf. LSO-BL07311. – Reçu 34 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(113358.2//476) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 29 décembre 2005.
INTERBOOK S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 16, allée Marconi.
R. C. Luxembourg B 12.306.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 4 août 2005, réf. LSO-BH01905, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 août 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(073245.3/504/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 août 2005.
INTERBOOK S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 16, allée Marconi.
R. C. Luxembourg B 12.306.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 4 août 2005, réf. LSO-BH01901, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 août 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 août 2005.
(073244.3/504/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 août 2005.
INTERBOOK S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 16, allée Marconi.
R. C. Luxembourg B 12.306.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 4 août 2005, réf. LSO-BH01899, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 août 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 août 2005.
(073243.3/504/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 août 2005.
MASTER INVESTMENT MANAGEMENT S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
i>Unterchriften
M.M.WARBURG & CO LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Depotbank
i>Unterchriften
FIDUCIAIRE CONTINENTALE S.A.
Signature
FIDUCIAIRE CONTINENTALE S.A.
Signature
FIDUCIAIRE CONTINENTALE S.A.
Signature
71030
INVENERGY WIND EUROPE I, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,-.
Siège social: L-2453 Luxembourg, 5, rue Eugène Ruppert.
R. C. Luxembourg B 109.592.
—
Il est porté à la connaissance de tous que, en date du 11 août 2005, la société PAN EUROPEAN VENTURES S.A.,
ayant son siège social au 5, rue Eugène Ruppert à L-2453 Luxembourg, a cédé 100 parts sociales de la société INVE-
NERGY WIND EUROPE I, S.à r.l., ayant son siège social au 5, rue Eugène Ruppert à L-2453 Luxembourg à INVENERGY
WIND EUROPE LLC, avec siège social au One South Wacker Drive, Suite 2020, Chicago, Illinois 60606.
Luxembourg, le 17 août 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 30 août 2005, réf. LSO-BH07478. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(081142.3/655/17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 septembre 2005.
CHALLENGER GLOBAL FONDS, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Änderung des Verwaltungsreglementsi>
CHALLENGER ASSET MANAGEMENT S.A. (die «Verwaltungsgesellschaft»), die Verwaltungsgesellschaft des Chal-
lenger Global Fonds («der Fonds»), ein Sondervermögen mit mehreren Teilfonds nach Teil I des Gesetzes vom 30. März
1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen, hat mit Zustimmung der M.M.WARBURG & CO LUXEMBOURG S.A.
als Depotbank (die «Depotbank») beschlossen, das Verwaltungsreglement des Fonds wie folgt zu ändern:
Artikel 1 Punkt 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das «Gesetz von 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den
Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. Das Nettovermögen des Fonds muss
innerhalb von 6 Monaten nach Genehmigung mindestens den Gegenwert von 1.250.000,- Euro erreichen.
Artikel 1 Punkt 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte eines jeden Teilfonds lediglich für solche Verbindlichkeiten, welche
dem betreffenden Teilfonds zuzuordnen sind.
Artikel 2 Punkt 4 wird wie folgt gefasst:
Bei der Anlage des Fondsvermögens kann sich die Verwaltungsgesellschaft von Investmentberatern und Investment-
managern unterstützen lassen. Die Investmentberater und Investmentmanager werden von der Verwaltungsgesellschaft
bestellt.
Aufgabe der Investmentberater bzw. Investmentmanager ist insbesondere die Beobachtung der Finanzmärkte, die
Analyse der Zusammensetzung des Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds und die Abgabe von Anlageempfehlungen
an die Verwaltungsgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds und der
Anlagebeschränkungen.
Die Aufgaben des Investmentmanagers können insbesondere auch die Ausführung der täglichen Anlagepolitik des
jeweiligen Teilfonds im Sinne von Absatz 3 Satz 2 umfassen.
Artikel 3 Punkt 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Rechte und Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz von 2002, dem Verwaltungsreglement und
dem jeweiligen Depotbankvertrag.
Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
1. Definitionen
Es gelten folgende Definitionen:
«Drittstaat»: Als Drittstaat im Sinne dieses Verwaltungsreglements gilt jeder Staat Europas, der nicht Mitglied der
Europäischen Union ist sowie jeder Staat Amerikas, Afrikas, Asiens oder Australiens und Ozeaniens.
«Geldmarktinstrumente»: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und
deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
«geregelter Markt»: ein Markt gemäss Artikel 1, Ziffer 20 des Gesetzes von 2002 sowie Artikel 1, Ziffer 13 der Richt-
linie 93/22/EWG.
«OGA»: Organismus für gemeinsame Anlagen.
«OGAW»: Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, welcher der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt.
«Wertpapiere»: - Aktien und andere, Aktien gleichwertige, Wertpapiere («Aktien»)
- Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel («Schuldtitel»)
- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren durch Zeichnung oder Austausch
berechtigen, mit Ausnahme der in nachfolgender Nr. 7 dieses Artikels genannten Techniken und Instrumente.
2. Anlagepolitik
Das Hauptziel der Anlagepolitik des Fonds ist die nachhaltige Wertsteigerung der von den Kunden eingebrachten
Anlagemittel.
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
71031
Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, das Fondsvermögen der einzelnen Teilfonds nach dem Grundsatz der Risikostreu-
ung und nach Maßgabe der jeweiligen Anlagepolitik in Instrumente zu investieren, die unter Absatz Nr. 3 aufgeführt sind.
Die Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds wird im Verkaufsprospekt beschrieben.
Sofern Anlagen einzelner Teilfonds in Wertpapieren erfolgen, die von Unternehmen begeben werden, welche ihren
Hauptsitz in Russland haben oder welche in Russland ansässig sind, werden diese Anlagen über «Global Depository
Receipts («GDRs») oder über «American Depository Receipts» («ADRs») getätigt.
Die Anlagegrenzen betreffend Wertpapiere, welche an einer Börse notiert oder auf einem geregelten Markt gehan-
delt werden, sind anwendbar, sofern die Wertpapiere von Unternehmen, die ihren Hauptsitz in Russland haben oder
die in Russland ansässig sind, durch «Global Depository Receipts» («GDRs») oder durch «American Depository Re-
ceipts» («ADRs») verbrieft sind, welche von Finanzinstituten erster Ordnung ausgegeben werden. ADRs werden von
U.S. Banken ausgegeben und gefördert. Sie verleihen das Recht, Wertpapiere, die von Emittenten ausgegeben wurden
und in einer U.S. Bank oder in einer Korrespondenzbank in den U.S.A. hinterlegt sind, zu erhalten. GDRs sind Depot-
scheine, die von einer U.S. Bank, von einer europäischen Bank oder von einem anderen Finanzinstitut ausgegeben wer-
den und die ähnliche Charakteristika aufweisen wie ADRs. ADRs und GDRs müssen nicht unbedingt in der gleichen
Währung wie die zugrundeliegenden Wertpapiere ausgedrückt sein.
Die Anlage des Fondsvermögens der einzelnen Teilfonds unterliegt den nachfolgenden allgemeinen Anlagerichtlinien
und Anlagebeschränkungen, die grundsätzlich auf jeden Teilfonds separat anwendbar sind. Dies gilt nicht für die Anlage-
beschränkungen aus Absatz 5 k) bzw. l), für welche auf das Gesamt-Netto-Fondsvermögen, wie es sich aus der Addition
der Fondsvermögen abzüglich zugehöriger Verbindlichkeiten («Netto-Fondsvermögen») der Teilfonds ergibt, abzustel-
len ist.
3. Anlagen des Fonds können aus folgenden Vermögenswerten bestehen:
Aufgrund der spezifischen Anlagepolitik eines Teilfonds ist es möglich, dass verschiedene der nachfolgend erwähnten
Anlagemöglichkeiten auf bestimmte Teilfonds keine Anwendung finden. Dies wird gegebenenfalls im Verkaufsprospekt
des Fonds erwähnt.
a) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden;
b) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem anderen Markt, der anerkannt, geregelt, für das Publi-
kum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gehandelt
werden;
c) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates zur amtlichen Notie-
rung zugelassen sind oder dort auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum
offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist;
d) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflich-
tung enthalten, dass die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der vorstehend unter Nr. 3. a) bis
c) genannten Bestimmungen beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Ausgabe er-
langt wird;
e) Anteilen von nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW und /oder anderen OGA im Sinne von Artikel
1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem Drittstaat, sofern
- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer behördlichen Aufsicht unterstellen,
welche nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr
für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht
- das Schutzniveau der Anteilinhaber der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleich-
wertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahme,
die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richt-
linie 85/611/EWG gleichwertig sind;
- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich
ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu
bilden;
- der OGAW oder dieser andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Gründungsunterlagen
insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder anderer OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das
betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder, falls der Sitz des Kredit-
instituts sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denjenigen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
g) abgeleiteten Finanzinstrumenten, d.h. insbesondere Optionen und Futures sowie Tauschgeschäfte («Derivaten»),
einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Buchstaben a), b) und c) be-
zeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse
gehandelt werden («OTC-Derivaten»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne von dieser Nr. 3. a) bis h), um Finanzindizes, Zinssätze, Wech-
selkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds bzw. Teilfonds gemäss seinen Anlagezielen investieren darf;
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der
Kategorien sind, die von der CSSF zugelassen wurden und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden
können.
71032
h) Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und nicht unter die vorstehend
genannte Definition fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften über den
Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, im
Falle eines Bundesstaates, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-recht-
lichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den vorstehenden Buchstaben a), b) und c)
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer behördlichen Aufsicht unter-
stellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind, wie
die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für
Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des
dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro (10.000.000 Euro), das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der vierten Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer
eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Grup-
pe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten
durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
4. Der Fonds kann darüber hinaus:
a) bis zu 10% seines Nettovermögens in anderen als den unter Nr. 3. genannten Wertpapieren und Geldmarktinstru-
menten anlegen;
b) in Höhe von bis zu 49% seines Nettovermögens flüssige Mittel und ähnliche Vermögenswerte halten;
c) Kredite für kurze Zeit bis zu einem Gegenwert von 10% seines Nettovermögens aufnehmen. Deckungsgeschäfte
im Zusammenhang mit dem Verkauf von Optionen oder dem Erwerb oder Verkauf von Terminkontrakten und Futures
gelten nicht als Kreditaufnahme im Sinne dieser Anlagebeschränkung;
d) Devisen im Rahmen eines «Back-to-back»-Darlehens erwerben.
5. Darüber hinaus wird der Fonds bei der Anlage seines Vermögens folgende Anlagebeschränkungen beachten:
a) Der Fonds darf höchstens 10% seines Nettovermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und
desselben Emittenten anlegen. Der Fonds darf höchstens 20% seines Nettovermögens in Einlagen bei ein und derselben
Einrichtung anlegen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf 10% seines
Nettovermögens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Nr. 3. f) ist. Für andere Fälle
beträgt die Grenze maximal 5% des Nettovermögens des Fonds.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr
als 5% seines Nettovermögens anlegt, darf 40% des Wertes seines Nettovermögens nicht überschreiten. Diese Begren-
zung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt wer-
den, welche einer behördlichen Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der einzelnen in Nr. 5. a) genannten Obergrenzen darf der Fonds bei ein und derselben Einrichtung höch-
stens 20% seines Nettovermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten,
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- der mit dieser Einrichtung gehandelten OTC-Derivate
investieren.
c) Die in Nr. 5. a) Satz 1 genannte Obergrenze beträgt höchstens 35%, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstru-
mente von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder
von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union angehört, begeben oder garantiert werden.
d) Die in Nr. 5. a) Satz 1 genannte Obergrenze beträgt höchstens 25% für bestimmte Schuldverschreibungen, wenn
diese von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben werden, das aufgrund
gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen behördlichen Auf-
sicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzli-
chen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen
die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig
werdende Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind.
Legt der Fonds mehr als 5% seines Nettovermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des vorstehenden Unterab-
satzes an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des
Wertes des Nettovermögens des Fonds nicht überschreiten.
e) Die in Nr. 5. c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Nr.
5. b) vorgesehenen Anlagegrenze von 40% nicht berücksichtigt.
Die in Nr. 5. a), b), c) und d) genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher dürfen gemäß Nr. 5. a), b),
c) und d) getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten oder in Einlagen
bei diesem Emittenten oder in Derivaten desselben nicht 35% des Nettovermögens des Fonds übersteigen.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören,
71033
sind bei der Berechnung der in diesen Buchstaben a) bis e) vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzu-
sehen.
Der Fonds darf kumulativ bis zu 20% seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und
derselben Unternehmensgruppe anlegen.
f) Unbeschadet der in nachfolgend Nr. 5. k), l) und m) festgelegten Anlagegrenzen betragen die in Nr. 5. a) bis e)
genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten höchstens 20%, wenn
es Ziel der Anlagestrategie des Fonds bzw. Teilfonds ist, einen bestimmten, von der CSSF anerkannten Aktien- oder
Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
g) Die in Nr. 5. f) festgelegte Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen ge-
rechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktin-
strumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich.
h) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Nr. 5. a) bis e) darf der Fonds, nach dem Grundsatz der Risikostreuung,
bis zu 100% seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anlegen,
die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften oder von einem anderen Mit-
gliedstaat der OECD oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden, vorausgesetzt, dass (i) solche
Wertpapiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind und (ii) in Wertpapie-
ren aus ein und derselben Emission nicht mehr als 30% des Nettovermögens des Fonds angelegt werden.
i) Der Fonds darf höchstens 10 % seines Nettovermögens in Anteilen anderer OGAW oder anderer OGA im Sinnes
von Nr. 3 e) anlegen
j) Wenn der Fonds Anteile eines OGAW und/oder sonstigen OGA erworben hat, werden die Anlagewerte des be-
treffenden OGAW oder anderen OGA in Bezug auf die in Nr. 5. a) bis e) genannten Obergrenzen nicht berücksichtigt.
Erwirbt der Fonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben
Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch
eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung ver-
bunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von
Anteilen der anderen OGAW und/oder anderen OGA durch den Fonds keine Gebühren berechnen.
k) Der Fonds insgesamt darf stimmberechtigte Aktien nicht in einem Umfang erwerben, der es ihm erlaubte, auf die
Verwaltung des Emittenten einen wesentlichen Einfluss auszuüben.
l) Ferner darf der Fonds insgesamt nicht mehr als:
- 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten;
- 10% der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten;
- 25% der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen OGA;
- 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
Die im zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich vorgesehenen Grenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten
zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente oder der Netto-
betrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.
m) Die vorstehenden Bestimmungen gemäß Nr. 5. k) und l) sind nicht anwendbar im Hinblick auf:
aa) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dessen Ge-
bietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
bb) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;
cc) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters
begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören;
dd) Aktien von Gesellschaften, die nach dem Recht eines Staates errichtet wurden, der kein Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union ist, sofern (i) eine solche Gesellschaft ihr Vermögen hauptsächlich in Wertpapieren von Emittenten aus
diesem Staat anlegt, (ii) nach dem Recht dieses Staates eine Beteiligung des Fonds an dem Kapital einer solchen Gesell-
schaft den einzig möglichen Weg darstellt, um Wertpapiere von Emittenten dieses Staates zu erwerben und (iii) diese
Gesellschaft im Rahmen ihrer Vermögensanlage die Anlagebeschränkungen gemäß vorstehend Nr. 5. a) bis e) und Nr.
5. i) bis l) beachtet.
n) Der Fonds darf keine Edelmetalle oder Zertifikate hierüber erwerben.
o) Der Fonds darf nicht in Immobilien anlegen, wobei Anlagen in immobiliengesicherten Wertpapieren oder Zinsen
hierauf oder Anlagen in Wertpapieren, die von Gesellschaften ausgegeben werden, die in Immobilien investieren und
Zinsen hierauf zulässig sind.
p) Zu Lasten des Fondsvermögens dürfen keine Kredite oder Garantien für Dritte ausgegeben werden, wobei diese
Anlagebeschränkung den Fonds nicht daran hindert, sein Nettovermögen in nicht voll einbezahlten Wertpapieren, Geld-
marktinstrumenten oder anderer Finanzinstrumente im Sinne von oben Nr. 3. e), g) und h) anzulegen, vorausgesetzt,
der Fonds verfügt über ausreichende Bar- oder sonstige flüssige Mittel, um dem Abruf der verbleibenden Einzahlungen
gerecht werden zu können; solche Reserven dürfen nicht schon im Rahmen des Verkaufs von Optionen berücksichtigt
sein.
q) Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in oben Nr. 3. e), g) und h) genannten Fi-
nanzinstrumenten dürfen nicht getätigt werden.
71034
6. Unbeschadet hierin enthaltener gegenteiliger Bestimmungen:
a) braucht der Fonds die in vorstehend Nr. 3. bis 5. vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Zeichnungs-
rechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die er in seinem Fondsvermögen hält, geknüpft sind, nicht
einzuhalten.
b) muss der Fonds dann, wenn diese Bestimmungen aus Gründen, die außerhalb der Macht des Fonds liegen, oder
aufgrund von Zeichnungsrechten überschritten werden, vorrangig danach streben, die Situation im Rahmen seiner Ver-
kaufstransaktionen unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber zu bereinigen.
c) in dem Fall, in dem ein Emittent eine Rechtseinheit mit mehreren Teilfonds bildet, bei der die Aktiva eines Teilfonds
ausschließlich den Ansprüchen der Anleger dieses Teilfonds gegenüber sowie gegenüber den Gläubigern haften, deren
Forderung anlässlich der Gründung, der Laufzeit oder der Liquidation des Teilfonds entstanden ist, ist jeder Teilfonds
zwecks Anwendung der Vorschriften über die Risikostreuung in Nr. 5. a) bis g) sowie Nr. 5. i) und j) als eigenständiger
Emittent anzusehen.
d) Neu aufgelegte Teilfonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des jeweiligen Teilfonds unter
Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung von den in vorstehend Nr. 5 a) bis j) vorgesehenen Anlagegrenzen ab-
weichen.
Der Verwaltungsrat des Fonds ist berechtigt, zusätzliche Anlagebeschränkungen aufzustellen, sofern dies notwendig
ist, um den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in Ländern, in denen die Anteile des Fonds angebo-
ten oder verkauft werden, zu entsprechen.
7. Techniken und Instrumente
a) Allgemeine Bestimmungen
Zur Absicherung und zur effizienten Verwaltung des Portfolios oder zum Laufzeiten- oder Risikomanagement des
Portfolios, kann der Fonds Derivate sowie sonstige Techniken und Instrumente einsetzen.
Beziehen sich diese Transaktionen auf den Einsatz von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den
Bestimmungen von vorstehenden Nr. 3 bis 6 dieses Artikels im Einklang stehen. Des Weiteren sind die Bestimmungen
von nachstehender Nr. 8 dieses Artikels betreffend Risikomanagement-Verfahren zu berücksichtigen.
Unter keinen Umständen darf der Fonds bei den mit Derivaten sowie sonstigen Techniken und Instrumenten ver-
bundenen Transaktionen von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen des jeweiligen Teilfonds abweichen.
b) Wertpapierleihe
Der Fonds kann im Rahmen der Wertpapierleihe als Leihgeber und als Leihnehmer auftreten, wobei solche Geschäfte
mit nachfolgenden Regeln im Einklang stehen müssen:
aa) Der Fonds darf Wertpapiere nur im Rahmen eines standardisierten Systems leihen und verleihen, das von einer
anerkannten Clearinginstitution oder von einem erstklassigen, auf derartige Geschäfte spezialisierten Finanzinstitut or-
ganisiert wird.
bb) Im Rahmen der Wertpapierleihe muss der Fonds grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Wert bei Abschluss
des Vertrages wenigstens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht.
Diese Garantie muss in Form von liquiden Vermögenswerten und/oder Wertpapieren, die von einem Mitgliedstaat
der OECD oder seinen Gebietskörperschaften oder von supranationalen Institutionen und Einrichtungen gemein-
schaftsrechtlicher, regionaler oder weltweiter Natur begeben oder garantiert werden und die für den Fonds bis zum
Ende der Laufzeit der Wertpapierleihe gesperrt bleiben, gegeben werden. Einer solchen Garantie bedarf es nicht, wenn
die Wertpapierleihe über CLEARSTREAM oder EUROCLEAR oder über eine andere Organisation, die dem Leihgeber
die Rückerstattung seiner Wertpapiere im Wege einer Garantie oder anders sicherstellt, durchgeführt wird.
cc) Die Wertpapierleihe darf, sofern der Fonds als Leihgeber auftritt, 50% des Gesamtwertes des Wertpapierport-
folios des Fonds nicht überschreiten.
dd) Die Wertpapierleihe darf 30 Tage nicht überschreiten.
ee) Die unter den Punkten (cc) und (dd) genannten Beschränkungen gelten nicht, sofern dem Fonds das Recht zu-
steht, den Wertpapierleihvertrag zu jeder Zeit zu kündigen und die Rückerstattung der verliehenen Wertpapiere zu
verlangen.
ff) Über vom Fonds geliehene Wertpapiere darf während der Zeit, in welcher sie im Besitz des Fonds sind, nicht ver-
fügt werden, es sei denn, sie sind durch Finanzinstrumente, die den Fonds in die Lage versetzen, die geliehenen Wert-
papiere zum Vertragsende rückzuerstatten, ausreichend abgesichert.
gg) Die Wertpapierleihe darf, sofern der Fonds als Leihnehmer auftritt, 50% des Gesamtwertes des Wertpapierport-
folios des Fonds nicht überschreiten.
hh) Der Fonds darf als Leihnehmer unter folgenden Umständen im Zusammenhang mit der Abwicklung einer Wert-
papiertransaktion auftreten: (i) während einer Zeit, in der die Wertpapiere zu erneuten Registrierung versandt wurden;
(ii) wenn Wertpapiere verliehen und nicht rechtzeitig rückerstattet wurden und (iii) um einen Fehlschlag in der Abwick-
lung zu vermeiden, wenn die Depotbank ihrer Lieferpflicht nicht nachkommt.
c) Wertpapierpensionsgeschäfte
Der Fonds kann nebenbei Wertpapierpensionsgeschäfte eingehen, die darin bestehen, Wertpapiere zu kaufen und zu
verkaufen mit der Besonderheit einer Klausel, welche dem Verkäufer das Recht vorbehält oder die Verpflichtung aufer-
legt, vom Erwerber die Wertpapiere zu einem Preis und in einer Frist, welche beide Parteien in ihren vertraglichen Ver-
einbarungen festlegen, zurückzuerwerben.
Der Fonds kann als Verkäufer oder als Käufer im Rahmen von Wertpapierpensionsgeschäften sowie in einer Serie
von Wertpaperpensionsgeschäften auftreten. Seine Beteiligung an derartigen Geschäften unterliegt jedoch den folgen-
den Bedingungen:
aa) Der Fonds darf Wertpapiere über ein Wertpapierpensionsgeschäft nur kaufen oder verkaufen, wenn die Gegen-
partei ein erstklassiges, auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut ist.
71035
bb) Während der Laufzeit eines Wertpapierpensionsgeschäftes darf der Fonds die gegenständlichen Wertpapiere
nicht verkaufen, bevor nicht das Rückkaufrecht durch die Gegenseite ausgeübt oder die Rückkauffrist abgelaufen ist.
cc) Da der Fonds sich Rücknahmeanträgen auf eigene Anteile gegenüber sieht, muss er sicherstellen, dass seine Po-
sitionen im Rahmen von Wertpapierpensionsgeschäften ihn zu keiner Zeit daran hindern, seinen Rücknahmeverpflich-
tungen nachzukommen.
Wertpapierpensionsgeschäfte werden voraussichtlich nur gelegentlich eingegangen werden.
8. Risikomanagement-Verfahren
Im Rahmen des Fonds wird ein Risikomanagement-Verfahren eingesetzt, welches es der Verwaltungsgesellschaft er-
möglicht, das mit den Anlagepositionen des jeweiligen Teilfonds verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Ge-
samtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen.
Im Hinblick auf Derivate wird der Fonds ein Verfahren einsetzen, das eine präzise und unabhängige Bewertung der
OTC-Derivate erlaubt. Darüber hinaus stellt der Fonds im Hinblick auf Derivate sicher, dass das mit Derivaten verbun-
dene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines Portfolios nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Gesamtrisi-
kos werden der Marktwert der Basiswerte, das Kontrahentenrisiko, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige
Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in vorstehend Nr. 5. e) dieses Artikels festgelegten Gren-
zen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen von vorstehend Nr. 5. a)
bis e) dieses Artikels nicht überschreitet. Wenn der Fonds in indexbasierten Derivaten anlegt, müssen diese Anlagen
nicht bei den Anlagegrenzen von vorstehend Nr. 5. a) bis e) dieses Artikels berücksichtigt werden.
Ein Derivat, das in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss hinsichtlich der Bestimmungen
dieser Nr. 8 mit berücksichtigt werden.
Artikel 6 Punkt 2 erhält folgenden Schlusssatz:
Insbesondere behält sich die Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, welche mit den
Praktiken des «Market Timing» verbunden sind oder deren Antragsteller der Anwendung dieser Praktiken verdächtig
sind.
Artikel 6 Punkt 3 wird wie folgt gefasst:
Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zu einem zum Zeitpunkt der Erteilung des Zeichnungsantrages unbe-
kannten Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Verwaltungsreglements. Für Zeich-
nungsanträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft oder der Zentralverwaltungsstelle bis spätestens 16.00 Uhr
(Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag in Luxemburg eintreffen, gilt der am nächsten Bewertungstag ermittelte
Ausgabepreis. Für Zeichnungsanträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft oder Zentralverwaltungsstelle nach 16.00 Uhr
(Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am übernächsten Bewertungstag ermittelte Ausgabe-
preis.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Währung
des jeweiligen Teilfonds zahlbar.
Artikel 7 Punkt 2 wird wie folgt gefasst:
Das Netto-Fondsvermögen jedes Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet.
b. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gemäß
Artikel 4 Absatz 3 b) des Verwaltungsreglements gehandelt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer
als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft
für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c. Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a. und b. genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum je-
weiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d. Die im Fonds enthaltenen Zielfondsanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis
bewertet.
e. Der Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, die nicht an Börsen oder anderen geregelten Märkten
gehandelt werden, entspricht dem jeweiligen Nettoliquidationswert, wie er gemäß den Richtlinien der Verwaltungsge-
sellschaft auf einer konsistent für alle verschiedenen Arten von Verträgen angewandten Grundlage festgestellt wird. Der
Liquidationswert von Futures, Forwards oder Optionen, welche an Börsen oder anderen geregelten Märkten gehandelt
werden, wird auf der Grundlage der letzten verfügbaren Abwicklungspreise solcher Verträge an den Börsen oder gere-
gelten Märkten, auf welchen diese Futures, Forwards oder Optionen vom Fonds gehandelt werden, berechnet; sofern
ein Future, ein Forward oder eine Option an einem Tag, für welchen der Nettovermögenswert bestimmt wird, nicht
liquidiert werden kann, wird die Bewertungsgrundlage für einen solchen Vertrag vom Verwaltungsrat in angemessener
und vernünftiger Weise bestimmt. Swaps werden zu ihrem Marktwert bewertet.
f. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, die nicht an einer Börse notiert oder auf einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden und eine ursprüngliche Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten und mehr als 90 Tagen aufweisen,
entspricht dem jeweiligen Nennwert zuzüglich hierauf aufgelaufener Zinsen. Der Wert von Geldmarktinstrumenten mit
einer ursprünglichen Restlaufzeit von höchstens 90 Tagen wird auf der Grundlage der Amortisierungskosten, wodurch
dem ungefähren Marktwert entsprochen wird, ermittelt
g. Die flüssigen Mittel werden zu ihrem Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet. Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit
von mehr als 60 Tagen können mit dem jeweiligen Renditekurs bewertet werden, vorausgesetzt, ein entsprechender
Vertrag zwischen dem Finanzinstitut, welches die Festgelder verwahrt, und der Verwaltungsgesellschaft sieht vor, dass
71036
diese Festgelder zu jeder Zeit kündbar sind und dass im Falle einer Kündigung ihr Realisierungswert diesem Renditekurs
entspricht.
h. Alle nicht auf die Referenzwährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in diese
Referenzwährung umgerechnet.
Artikel 9 Punkt 2 wird wie folgt gefasst:
Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich zu einem zum Zeitpunkt der Erteilung des Rücknahmeantrages unbekannten
Rücknahmepreis des jeweiligen Bewertungstages. Rücknahmeanträge, welche bis spätestens um 16.00 Uhr (Luxembur-
ger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert des näch-
sten Bewertungstages abgerechnet. Rücknahmeanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem
Bewertungstag eingehen, werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
Artikel 9 Punkt 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Verwaltungsgesellschaft behält sich zum Schutz des Fonds das Recht vor, Umtauschanträge abzulehnen, welche
mit den Praktiken des «Market Timing» verbunden sind oder deren Antragsteller der Anwendung dieser Praktiken ver-
dächtig sind.
Artikel 12 Punkt 3 wird wie folgt gefasst:
Jedoch darf eine Ausschüttung nicht vorgenommen werden, wenn dadurch das Netto-Gesamtvermögen des Fonds
unter den Gegenwert von 1.250.000,- Euro fallen würde.
Artikel 15 Punkt 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements wurde beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxem-
burg hinterlegt und im «Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Lu-
xemburg («Mémorial») veröffentlicht. Änderungen desselben werden bei der Kanzlei des Bezirksgerichts Luxemburg
hinterlegt und ein Verweis auf diese Hinterlegung wird im Mémorial veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreise können an jedem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft und jeder
Zahlstelle erfragt werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen Verkaufsprospekt, einen vereinfachten Verkaufsprospekt,
einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des
Großherzogtums Luxemburg.
Artikel 16 Punkt 2 - 5 werden durch folgenden Text ersetzt:
2. Die Auflösung des Fonds wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im
Mémorial und in mindestens zwei Tageszeitungen, welche eine angemessene Auflage erreichen, veröffentlicht. Eine die-
ser Tageszeitungen muss eine Luxemburger Tageszeitung sein. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liquidation des
Fonds führt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen
weiterhin zulassen, falls die Gleichbehandlung aller Anleger sichergestellt ist. Insbesondere wird im Rücknahmepreis der
Anteile, die während des Liquidationsverfahrens zurückgegeben werden, ein anteiliger Betrag an den Liquidationskosten
und ggf. Honoraren des oder der Liquidatoren berücksichtigt. Falls die Verwaltungsgesellschaft beschließt, die Rücknah-
me von Anteilen mit Beginn der Liquidation einzustellen, wird in der Veröffentlichung gemäß Satz 1 darauf hingewiesen.
Falls dies geschieht wird in der Veröffentlichung gemäß Satz 1 darauf hingewiesen.
Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare, auf Anweisung der Ver-
waltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von ihr oder von der Depotbank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbe-
hörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteile verteilen.
Liquidationserlöse, die zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern nicht eingefordert worden sind,
werden, soweit dann gesetzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank für Rechnung der berechtigten
Anteilinhaber nach Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der «Caisse des Consignations» in Luxemburg hinterlegt,
wo diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen. Sie kann bestehende Teilfonds auflösen, sofern
dies unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des
Fonds oder im Interesse der Anlagepolitik notwendig oder angebracht erscheint. Darüber hinaus können Teilfonds auf
bestimmte Zeit errichtet werden.
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines, auf bestimmte Zeit errichteten Teilfonds vorangehen,
wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Teilfonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräu-
ßert, die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
Die in Absatz 2 Satz 8 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluss des Liquidationsver-
fahrens eingeforderten Beträge.
4. Teilfonds können durch Beschluss der Verwaltungsgesellschaft mit einem anderen Teilfonds innerhalb des Fonds
zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlagen bzw. deren Teilfonds verschmolzen werden.
Eine solche Fusion wird 30 Tage im Voraus angezeigt und der entsprechende Beschluss in einer Luxemburger Tageszei-
tung veröffentlicht.
5. Die Durchführung der Fusion vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Teilfonds und eine gleichzeitige
Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds bzw. Teilfonds. Abweichend von der
Liquidation des Fonds (Absatz 1 und 2) erhalten die Anleger des einbringenden Teilfonds Anteile des aufnehmenden
Fonds bzw. Teilfonds, deren Anzahl sich auf der Grundlage des Anteilwertverhältnisses der betroffenen (Teil-)Fonds
zum Zeitpunkt der Einbringung errechnet.
71037
6. Die Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds haben vor der tatsächlichen Fusion die Möglichkeit, innerhalb eines Mo-
nats nach Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses durch die Verwaltungsgesellschaft ihre Anteile zum Nettoinventar-
wert zurückzugeben.
7. Die Fusion ist Gegenstand eines Berichtes des Wirtschaftsprüfers des Fonds.
8. Weder die Anteilinhaber noch deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können die Auflösung oder die
Teilung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
Artikel 17 Punkt 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes von
2002.
Artikel 18 wird wie folgt gefasst:
Dieses Verwaltungsreglement sowie Änderungen desselben treten am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft, sofern
nichts anderes bestimmt ist.
Die vorstehenden Änderungen treten am 31. Dezember 2005 in Kraft.
Luxemburg, den 21. Dezember 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 23 décembre 2005, réf. LSO-BL07309. – Reçu 32 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(113357.2//458) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 29 décembre 2005.
HOLDING PAPERMILL INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 5, rue Eugène Ruppert.
R. C. Luxembourg B 49.146.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Statutaire du 29 août 2005i>
- Ratification de la nomination de G. Jacquet en tant qu’administrateur.
Le mandat viendra à échéance lors de l’assemblée générale statutaire de 2006.
Luxembourg, le 29 août 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 1
er
septembre 2005, réf. LSO-BI00100. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(081145.3/655/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 septembre 2005.
I.E. LuxSubCo FRENCH Nº 1, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 1.498.375,-.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.F. Kennedy.
R. C. Luxembourg B 89.608.
—
<i>Extrait de la résolution prise par l’associé unique le 22 août 2005i>
L’associé a pris les résolutions suivantes:
- Accepter avec effet immédiat la démission en tant que gérant de Monsieur Jaap Meijer;
- Nommer avec effet immédiat et ce jusqu’à la prochaine assemblée générale les gérants suivants:
- Godfrey Abel, demeurant professionnellement 46A, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxembourg,
- Marek Domagala, demeurant professionnellement 46A, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxembourg,
- Cahuzac Christophe, demeurant professionnellement 46A, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxembourg.
- Monsieur Giovanni Di Corato, demeurant professionnellement Piazza Cadona N
°
5, 20123 Milano, Italie.
Le Conseil de Gérance de la société se compose dorénavant comme suit:
Monsieur Godfrey Abel, Monsieur Domagala Marek, Monsieur Cahuzac Christophe et Monsieur Giovanni Di Corato.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 6 septembre 2005, réf. LSO-BI01104. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(081280.3/984/23) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre 2005.
CHALLENGER ASSET MANAGEMENT S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
i>Unterschriften
M.M. WARBURG & CO LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Depotbank
i>Unterschriften
Certifié sincère et conforme
HOLDING PAPERMILL INTERNATIONAL S.A.
Signatures
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
71038
DECOBELUX S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2086 Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 31.089.
—
<i>Extrait de la résolution prise lors de la réunion du Conseil d’Administration du 29 juillet 2005i>
- La société LOUV, S.à r.l., société à responsabilité limitée de droit luxembourgeois, avec siège social au 23, avenue
Monterey, L-2086 Luxembourg est cooptée en tant qu’Administrateur en remplacement de Mademoiselle Carole Cas-
pari, démissionnaire. Elle terminera le mandat de son prédécesseur, mandat venant à échéance lors de l’Assemblée Gé-
nérale Statutaire de l’an 2008.
Enregistré à Luxembourg, le 9 septembre 2005, réf. LSO-BI02067. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(081180.3/795/17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 septembre 2005.
SOCIETE FINANCIERE POUR LA DISTRIBUTION S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1946 Luxembourg, 26, rue Louvigny.
R. C. Luxembourg B 52.950.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 4 août 2005i>
- Acceptation de la démission de Messieurs Raul Pozzi et Giovanni Loser de leur mandat d’Administrateur.
- Messieurs Omar Crippa, Administrateur de sociétés, demeurant professionnellement à Strada 8, Palazzo N, I-20089
Rozzano (MI), Milanofiori (Italie) et Franco Castagna, Administrateur de sociétés, demeurant professionnellement à
Strada 8, Palazzo N, I-20089 Rozzano (MI), Milanofiori (Italie), sont nommés en tant que nouveaux Administrateurs en
remplacement des Messieurs Raul Pozzi et Giovanni Loser, démissionnaires. Leur mandat viendra à échéance lors de
l’Assemblée Générale Statutaire de l’an 2006.
Enregistré à Luxembourg, le 2 septembre 2005, réf. LSO-BI00637. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(081183.3/795/19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 septembre 2005.
STORA LUXEMBOURG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 69A, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 67.879.
—
Les comptes consolidés au 31 décembre 1999 de STORA ENSO COMPANY, enregistrés à Luxembourg, le 30 août
2005, réf. LSO-BH07278, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre
2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(081398.3/000/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre 2005.
STORA LUXEMBOURG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 69A, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 67.879.
—
Les comptes consolidés au 31 décembre 2000 de STORA ENSO COMPANY, enregistrés à Luxembourg, le 30 août
2005, réf. LSO-BH07306, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre
2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(081381.3/000/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre 2005.
Certifié sincère et conforme
DECOBELUX S.A.
Signature / Signature
<i>Administrateuri> / <i>Administrateuri>
Certifié sincère et conforme
SOCIETE FINANCIERE POUR LA DISTRIBUTION S.A.
Signature / Signature
<i>Administrateuri> / <i>Administrateuri>
Luxembourg, le 30 août 2005.
Signature.
Luxembourg, le 30 août 2005.
Signature.
71039
STORA LUXEMBOURG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 69A, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 67.879.
—
Les comptes consolidés au 31 décembre 2001 de STORA ENSO COMPANY, enregistrés à Luxembourg, le 30 août
2005, réf. LSO-BH07281, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre
2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(081376.3/000/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre 2005.
STORA LUXEMBOURG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 69A, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 67.879.
—
Les comptes consolidés au 31 décembre 2002 de STORA ENSO COMPANY, enregistrés à Luxembourg, le 30 août
2005, réf. LSO-BH07301, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre
2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(081383.3/000/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre 2005.
STORA LUXEMBOURG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 69A, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 67.879.
—
Les comptes consolidés au 31 décembre 2003 de STORA ENSO COMPANY, enregistrés à Luxembourg, le 30 août
2005, réf. LSO-BH07285, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre
2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(081390.3/000/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre 2005.
STORA LUXEMBOURG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 69A, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 67.879.
—
Les comptes consolidés au 31 décembre 2004 de STORA ENSO COMPANY, enregistrés à Luxembourg, le 30 août
2005, réf. LSO-BH07316, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre
2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(081393.3/000/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre 2005.
EDOME INTERNATIONAL, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,-.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R. C. Luxembourg B 107.067.
—
<i>Résolution circulaire tenant lieu d’Assemblée Générale Ordinairei>
Les associés d’EDOME INTERNATIONAL, S.à r.l., décident:
1. La société se trouve engagée par la signature individuelle de Monsieur Tim Wijnen ou par sa co-signature obliga-
toire avec un gérant de classe B.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 12 septembre 2005, réf. LSO-BI02282. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(081189.3/1026/16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 13 septembre 2005.
Luxembourg, le 30 août 2005.
Signature.
Luxembourg, le 30 août 2005.
Signature.
Luxembourg, le 30 août 2005.
Signature.
Luxembourg, le 30 août 2005.
Signature.
EDOME HOLDING S.A.
Signature
71040
ETV CAPITAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.-F. Kennedy.
R. C. Luxembourg B 96.982.
—
Les statuts coordonnés ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre
2005.
(081487.3/211/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre 2005.
CASCADA 2 S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 8, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 74.980.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Ordinaire tenue au siège social le 6 juin 2005i>
1. L’assemblée renouvelle les mandats des administrateurs Mme Luisella Moreschi, Maître Jean-Marie Verlaine et Mme
Frédérique Vigneron ainsi que celui du commissaire aux comptes TOWERBEND LIMITED jusqu’à l’issue de l’assemblée
générale annuelle de 2011.
Luxembourg, le 6 septembre 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 8 septembre 2005, réf. LSO-BI01440. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(081319.3/744/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre 2005.
SWICORP INTERNATIONAL HOLDINGS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1931 Luxembourg, 25, avenue de la Liberté.
R. C. Luxembourg B 36.929.
—
EXTRAIT
Il résulte du procès-verbal de l’Assemblée Générale Ordinaire du 2 septembre 2005, que:
Sont réélus Administrateurs jusqu’à l’Assemblée Générale Ordinaire statuant sur les comptes au 31 mars 2005:
- Monsieur Daniel Schenker, Consultant, demeurant à SBC Building, Madina Road, 13th Floor, PO Box 24507, Jeddah
21546, Saudi Arabia,
- Monsieur Kamel Lazaar, Directeur, demeurant au 8, Quai Gustave Ador, CH-1211 Genève,
- Monsieur David Rey, Consultant, demeurant au 8, Quai Gustave Ador, CH-1211 Genève.
Est réélu Commissaire aux Comptes pour la même période:
- DELOIITE S.A., Société Anonyme, avec siège social au 560, rue de Neudorf, L-2220 Luxembourg.
Pour extrait conforme
Luxembourg, le 12 septembre 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 13 septembre 2005, réf. LSO-BI02331. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(081407.3/802/21) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 septembre 2005.
J. Elvinger
<i>Notairei>
<i>Pour CASCADA 2 S.A.
i>Signature
Pour extrait conforme
Signature
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
Sommaire
Le Criquet
Nord Est Fund
F.W. Woolworth and Company
CPI Capital Partners Financing, S.à r.l.
Viarenta S.A.
Starcap
Taylor Woodrow Finance (Gibraltar) 2005 Limited
MC Fund
Interbook S.A.
Interbook S.A.
Interbook S.A.
Invenergy Wind Europe I, S.à r.l.
Challenger Global Fonds
Holding Papermill International S.A.
I.E. LuxSubCo French No.1, S.à r.l.
Decobelux S.A.
Société Financière pour la Distribution S.A.
Stora Luxembourg, S.à r.l.
Stora Luxembourg, S.à r.l.
Stora Luxembourg, S.à r.l.
Stora Luxembourg, S.à r.l.
Stora Luxembourg, S.à r.l.
Stora Luxembourg, S.à r.l.
Edome International, S.à r.l.
ETV Capital S.A.
Cascada 2 S.A.
Swicorp International Holdings S.A.