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51313
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 1070
20 octobre 2005
S O M M A I R E
MARINO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4735 Pétange, 81, rue J.B. Gillardin.
R. C. Luxembourg B 56.112.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 26 mai 2005, réf. LSO-BE06738, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(047031.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
IKADO A.G., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R. C. Luxembourg B 17.773.
—
Le bilan et le compte de profits et pertes au 31 décembre 2004, enregistrés à Luxembourg, le 3 juin 2005, réf. LSO-
BF01210, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 juin 2005.
(047795.3/029/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2005.
Axxion Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51317
Ikado A.G., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51313
Axxion Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51329
International Radio Control S.A., Luxembourg . .
51357
B. & C.E. S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51357
International Radio Control S.A., Luxembourg . .
51357
B. & C.E. S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51357
International Radio Control S.A., Luxembourg . .
51357
Callysto S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51314
Let Lux S.A., Steinfort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51358
Callysto S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51314
Marino S.A., Pétange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51313
Coprad International, S.à r.l., Mamer . . . . . . . . . . .
51360
Maurits Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
51314
Creative Concepts Holding S.A., Luxembourg . . . .
51358
Smart-Invest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51340
EPIC (Magistrate Finance) S.A., Luxembourg . . . .
51359
Smart-Invest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51353
EPIC (Magistrate Finance) S.A., Luxembourg . . . .
51360
Smart-Invest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51354
Eureko Captive S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . .
51356
Tercas Sicav Lux, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . .
51330
Golf & Country Club Ronda S.A., Luxembourg . . .
51356
Violette S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51356
Golf & Country Club Ronda S.A., Luxembourg . . .
51356
Pétange, juin 2005.
Signature.
<i>Pour IKADO A.G., Société Anonyme Holding
i>J. Claeys
<i>Administrateuri>
51314
CALLYSTO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2213 Luxembourg, 16, rue de Nassau.
R. C. Luxembourg B 81.098.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 3 juin 2005, réf. LSO-BF01131, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 mai 2005.
(046876.3/1629/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
CALLYSTO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2213 Luxembourg, 16, rue de Nassau.
R. C. Luxembourg B 81.098.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 3 juin 2005, réf. LSO-BF01127, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 mai 2005.
(046886.3/1629/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
MAURITS HOLDING S.A., Société Anonyme.
Registered office: L-1855 Luxembourg, 46A, avenue J.F. Kennedy.
R. C. Luxembourg B 44.720.
—
In the year two thousand and five, on the twenty-first day of September.
Before Us, Maître Paul Bettingen, notary residing in Niederanven.
Was held an Extraordinary General Meeting of the shareholders of MAURITS HOLDING S.A., a company limited by
shares having its registered office in 46A, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg, registered with the Luxembourg
trade and companies’ register under section B number 44.720, incorporated in Curaçao, The Netherlands Antilles, by
deed dated December 9, 1982, the registered office of which was transferred in Luxembourg by deed of Maître
Christine Doerner, a notary residing in Bettembourg, dated July 28, 1993, published in the Mémorial, Recueil des So-
ciétés et Associations C of October 18, 1993, number 487.
The articles of incorporation have been amended for the last time by deed of Maître Joseph Elvinger, a notary residing
in Luxembourg on April 10, 2003, published in the M6morial, Recueil des Soci6t6s et Associations C of May 12, 2003
number 510.
The meeting is presided by Mr Frank Verdier, private employee, residing professionally in Luxembourg,
who appointed as secretary Mrs Nathalie Chevalier, private employee, residing professionally in Luxembourg,
The meeting elected as scrutineer Mr Patrick van Denzen, private employee residing professionally in Luxembourg,
The board of the meeting having thus been constituted, the chairman declared and requested the notary to state:
I.- That the agenda of the meeting is the following:
1. Reduction of the share capital by an amount of EUR 5,442,245.90 in order to bring it down from its current amount
of EUR 29,070,500.55 represented by 250,000 non cumulative preference A shares, 1,196,099 common B shares and
4,943,022 non cumulative D shares to an amount of EUR 23,628,254.65 represented by 250,000 non cumulative pref-
erence A shares, one common B share and 4,943,022 non cumulative D shares, of a nominal value of EUR 4.55 each.
Realisation of such a reduction by reimbursement to the majority shareholder of an amount of EUR 5,442,245.90 and
cancellation of 1,196,098 existing common B shares.
Power to be granted to the board of directors to determine the conditions of reimbursement to the said shareholder.
2. Subsequent amendment of Article 4.1 of the articles of association.
3. Miscellaneous.
II.- That the shareholders present or represented, the proxies of the represented shareholders and the number of
their shares are shown on an attendance list; this attendance list, after having been signed by the shareholders and the
proxies of the represented shareholders, has been controlled and signed by the board of the meeting.
The proxies of the represented shareholders, if any, initialled ne varietur by the appearing parties, will remain annexed
to the present deed.
III.- That the present meeting, representing hundred per cent of the corporate capital (250,000 non cumulative pref-
erence A shares, 1,196,099 common B shares and 4,943,022 non cumulative D shares), is regularly constituted and may
validly deliberate on all the items of the agenda.
Then the general meeting, after deliberation, takes unanimously the following resolutions:
LUXFIDUCIA, S.à r.l.
Signature
LUXFIDUCIA, S.à r.l.
Signature
51315
<i>First resolutioni>
The general meeting decides to reduce the share capital of the company by an amount of five million four hundred
and forty-two thousand two hundred and forty-five Euros and ninety Cents (EUR 5,442,245.90) in order to bring it down
from its current amount of twenty-nine million seventy thousand five hundred Euros and fifty-five Cents (EUR
29,070,500.55) represented by two hundred and fifty thousand (250,000) non cumulative preference A shares, one mil-
lion one hundred and ninety-six thousand ninety-nine (1,196,099) common B shares and four million nine hundred and
forty-three thousand twenty-two (4,943,022) non cumulative D shares to an amount of twenty-three million six hun-
dred and twenty-eight thousand two hundred and fifty-four Euros and sixty-five Cents (EUR 23,628,254.65) represented
by two hundred and fifty thousand (250,000) non cumulative preference A shares, one common B share and four million
nine hundred and forty-three thousand twenty-two (4,943,022) non cumulative D shares, of a par value of four Euros
and fifty-five Cents (EUR 4.55) each.
The reduction is realised as follows:
- by reimbursement of an amount of five million four hundred and forty-two thousand two hundred and forty-five
Euros and ninety Cents (EUR 5,442,245.90 to the majority shareholder Mr Cornelis Adrianus Erwich, residing at Toren-
lei 13, B -2950 Kapellen;
- by cancellation of one million one hundred and ninety-six thousand ninety-eight (1,196,098) common B shares num-
bered 0001 to 1,196,098 held by Mr Cornelis Adrianus Erwich, prenamed.
The general meeting grants power to the board of directors to proceed with the reimbursement to the said share-
holder, but not before a period of thirty days from the publication of the present deed in the M6morial C, Recueil Sp6cial
des Sociét6s et Associations pursuant to article 69 of the law of August 10th, 1915 on commercial companies as amend-
ed.
<i>Second resolutioni>
Further to the above resolutions, the general meeting decides to amend paragraph 1 of article 4 of the articles of
association which will be read as follows:
«Art. 4. 1. The company has a capital of twenty-three million six hundred and twenty-eight thousand two hundred
and fifty-four Euros and sixty-five Cents (EUR 23,628,254.65) represented by two hundred and fifty thousand (250,000)
non cumulative preference A shares of a par value of four Euros and fifty-five Cents (EUR 4.55) each, one common B
share of a par value of four Euros and fifty-five Cents (EUR 4.55) each, no one non cumulative preference C share and
four million nine hundred and forty-three thousand twenty-two (4,943,022) non cumulative D shares of a par value of
four Euros and fifty-five Cents (EUR 4.55) each.»
There being no further business, the meeting is closed.
<i>Expensesi>
The amount of the expenses, remunerations and charges, in any form whatsoever, to be borne by the present deed
are estimated to about two thousand Euros (EUR 2,000.-).
Whereof the present deed is drawn up in Luxembourg on the day named at the beginning of this document.
The undersigned notary who speaks and understands English states herewith that the present deed is worded in Eng-
lish followed by a French version; on request of the appearing persons and in case of divergences between the English
and the French text, the English version will be prevailing.
The document having been read to the persons appearing all known to the notary by their name, first name, civil
status and residence, the members of the board of the meeting signed together with the notary the present deed.
Suit la traduction française du texte qui précède:
L’an deux mille cinq, le vingt et un septembre.
Par devant Maître Paul Bettingen, notaire de résidence à Niederanven,
S’est réunie l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société anonyme MAURITS HOLDING S.A,
avec siège social à 46A, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg, RCS Luxembourg B numéro 44.720, constituée à
Curaçao, Antilles Néerlandaises, suivant acte daté du 9 décembre 1982, dont le siège social a été transféré à Luxem-
bourg par acte de Maître Christine Doerner, notaire de résidence à Bettembourg en date du 28 juillet 1993, publié au
Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations C, numéro 487 du 18 octobre 1993.
Les statuts de ladite société ont été modifiés pour la dernière fois par acte de Maître Joseph Elvinger, notaire de ré-
sidence à Luxembourg en date du 10 avril 2003, acte publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations C, numéro
510 du 12 mai 2003.
L’assemblée est ouverte sous la présidence de Monsieur Frank Verdier, employé privé, demeurant professionnelle-
ment à Luxembourg,
qui désigne comme secrétaire Madame Nathalie Chevalier, employée privée, demeurant professionnellement à
Luxembourg.
L’assemblée choisit comme scrutateur Monsieur Patrick van Denzen, employé privé, demeurant professionnellement
à Luxembourg.
Le bureau ainsi constitué, Monsieur le Président expose et prie le notaire instrumentant d’acter:
I.- Que la présente assemblée générale extraordinaire a pour ordre du jour:
1. Réduction du capital social à concurrence de EUR 5.442.245,90 pour le ramener de son montant actuel de EUR
29.070.500,55 représenté par 250.000 actions privilégiées non cumulatives A, 1.196.099 actions ordinaires B et de
4.943.022 actions non cumulatives D à un montant de EUR 23.628.254,65 représenté par 250.000 actions privilégiées
51316
non cumulatives A, 1 action ordinaire B et de 4.943.022 actions non cumulatives D de valeur nominale de EUR 4,55
chacune.
Réalisation de cette réduction par remboursement à l’actionnaire majoritaire d’un montant de EUR 5.442.245,90 et
annulation de 1.196.098 actions ordinaires B existantes.
Pouvoirs au conseil d’administration de fixer les modalités de remboursement audit actionnaire.
2. Modification du premier alinéa de l’article 4.- des statuts pour le mettre en concordance avec les résolutions prises.
3. Divers.
II.- Que les actionnaires présents ou représentés, les mandataires des actionnaires représentés, ainsi que le nombre
d’actions qu’ils détiennent sont indiqués sur une liste de présence; cette liste de présence, après avoir été signée par les
actionnaires présents et les mandataires des actionnaires représentés, a été contrôlée et signée par les membres du
bureau.
Resteront annexées aux présentes les éventuelles procurations des actionnaires représentés, après avoir été para-
phées ne varietur par les comparants.
III.- Que la présente assemblée, réunissant cent pour cent du capital social (250.000 actions privilégiées non cumula-
tives A, 1.196.099 actions ordinaires B et 4.943.022 actions non cumulatives D), est régulièrement constituée et peut
délibérer valablement, telle qu’elle est constituée, sur les points portés à l’ordre du jour.
L’assemblée générale, après avoir délibéré, prend, à l’unanimité des voix, les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée générale décide de réduire le capital social à concurrence de cinq millions quatre cent quarante-deux
mille deux cent quarante-cinq Euros et quatre-vingt-dix Cents (EUR 5.442.245,90) pour le ramener de son montant ac-
tuel de vingt-neuf millions soixante-dix mille cinq Cents Euros et cinquante-cinq cents. (EUR 29.070.500,55) représenté
par deux cent cinquante mille (250.000) actions privilégiées non cumulatives A, un million cent quatre-vingt-seize mille
quatre-vingt-dix-neuf (1.196.099) actions ordinaires B et de quatre millions neuf cent quarante-trois mille vingt-deux
(4.943.022) actions non cumulatives D à un montant de vingt-trois millions six cent vingt-huit mille deux cent cinquante-
quatre Euros et soixante-cinq Cents (EUR 23.628.254,65) représenté par deux cent cinquante mille (250.000) actions
privilégiées non cumulatives A, une (1) action ordinaire B et de quatre millions neuf cent quarante-trois mille vingt-deux
(4.943.022) actions non cumulatives D de valeur nominale de quatre Euros et cinquante-cinq Cents (EUR 4,55) chacune.
Cette réduction de capital est réalisée par:
- remboursement d’un montant cinq millions quatre cent quarante-deux mille deux cent quarante-cinq Euros et qua-
tre-vingt-dix Cents (EUR 5.442.245,90) à l’actionnaire majoritaire Monsieur Cornelis Adrianus Erwich, demeurant à To-
renlei 13, B - 2950 Kapellen;
- et annulation d’un million cent quatre-vingt-seize mille quatre-vingt-dix-huit (1.196.098) actions ordinaires B numé-
rotées 0001 à 1.196.098 détenues par Monsieur Cornelis Adrianus Erwich, précité.
Tous pouvoirs sont conférés au conseil d’administration pour procéder aux écritures comptables qui s’imposent et
au remboursement audit actionnaire, étant entendu que le remboursement ne peut avoir lieu que 30 (trente) jours après
la publication du présent acte au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Deuxième résolutioni>
L’assemblée décide de modifier le premier alinéa de l’article 4 des statuts pour le mettre en concordance avec les
résolutions prises et qui aura désormais la teneur suivante:
«Art. 4. 1. La société a un capital souscrit de vingt-trois millions six cent vingt-huit mille deux cent cinquante-quatre
Euros et soixante-cinq Cents (EUR 23.628.254,65) représenté par deux cent cinquante mille (250.000) actions privilé-
giées non cumulatives A d’une valeur nominale de quatre Euros et cinquante-cinq Cents (EUR 4,55) chacune, une (1)
action ordinaire B d’une valeur nominale de quatre Euros et cinquante-cinq Cents (EUR 4,55), aucune action privilégiée
non cumulative C et de quatre millions neuf cent quarante-trois mille vingt-deux (4.943.022) actions non cumulatives D
d’une valeur nominale de quatre Euros et cinquante-cinq Cents (EUR 4,55) chacune.»
Toutes les résolutions qui précèdent ont été prises chacune séparément et à l’unanimité des voix.
L’ordre du jour étant épuisé, Monsieur le Président prononce la clôture de l’assemblée.
<i>Fraisi>
Les frais, dépenses et rémunérations quelconques, incombant à la société et mis à sa charge en raison des présentes,
s’élèvent approximativement à la somme de deux mille Euros (EUR 2.000,-).
Dont acte, fait et passé à Luxembourg. Date qu’en tête des présentes.
Le notaire soussigné qui comprend et parle la langue anglaise, constate que sur demande des comparants, le présent
acte de société est rédigé en langue anglaise, suivi d’une version française; sur demande des mêmes comparants, et en
cas de divergences entre le texte français et le texte anglais, la version anglaise fera foi.
Et après lecture faite et interprétation donnée de tout ce qui précède à l’assemblée et aux membres du bureau, tous
connus du notaire instrumentaire par leurs nom, prénom, état et demeure, ces derniers ont signé avec Nous, notaire,
le présent acte.
Signé: F. Verdier, N. Chevalier, P. van Denzen, P. Bettingen.
Enregistré à Luxembourg, le 22 septembre 2005, vol. 149S, fol. 91, case 4. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour copie conforme, délivrée à la société aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(087313.3/202/164) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2005.
Senningerberg, le 29 septembre 2005.
P. Bettingen.
51317
AXXION FUND, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Allgemeines Verwaltungsreglementi>
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und des Anteilinhabers hinsicht-
lich des Sondervermögens bestimmen sich nach dem folgenden Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie dem, im An-
schluß an dieses Allgemeine Verwaltungsreglement abgedruckten, Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds. Das
Allgemeine Verwaltungsreglement ist als Verwaltungsreglement des Axxion Fund am 3. Oktober 2005 in Kraft getreten
und wurde am 20. Oktober 2005 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großher-
zogtums Luxemburg (im folgenden «Mémorial» genannt) veröffentlicht.
Art. 1. Der Fonds
1. Der AXXION FUND (nachfolgend «Fonds» genannt) ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds
commun de placement) nach Teil 1 des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemein-
same Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002») aus Investmentanteilen, Wertpapieren und sonstigen Vermögens-
werten («Fondsvermögen»), das für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen (im folgenden
«Anteilinhaber» genannt) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds besteht aus
einem oder mehreren Teilfonds im Sinne des Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002. Die Gesamtheit der
Teilfonds ergibt den Fonds. Die Konsolidierungswährung ist der Euro. Die Anteilinhaber sind am Fonds durch Beteili-
gung an einem Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
2. Die gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber und der Verwaltungsgesellschaft sowie der
Depotbank sind in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement in Verbindung mit dem Sonderreglement des jeweiligen
Teilfonds geregelt, dessen gültige Fassung sowie Änderungen derselben im Mémorial veröffentlicht und beim Handels-
register des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das All-
gemeine Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonderreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten
Änderungen derselben an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) entsprechend den Be-
stimmungen des Luxemburger Rechts.
4. Das Netto-Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten) muß in-
nerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds den Gegenwert von EUR 1.250.000 erreichen. Hierfür ist auf
das Netto-Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Fondsvermögen der
Teilfonds ergibt.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen. Teilfonds können auf bestimmte Zeit errichtet
werden.
6. Die im Allgemeinen Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat
anwendbar. Anlagebeschränkungen welche zudem auch für den Fonds insgesamt anwendbar sind, sind ebenfalls im All-
gemeinen Verwaltungsreglement aufgeführt.
7. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Ge-
genüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, welche von den be-
treffenden Teilfonds eingegangen werden.
8. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungs-
reglements festgesetzten Regeln.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die AXXION S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzog-
tums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in Luxemburg.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die
unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-
lichen Anlagebeschränkungen fest.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank des Fonds ist die BANQUE DE LUXEMBOURG. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem
Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag, diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, den einzelnen
Sonderreglements sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte der Teilfonds beauftragt.
a) Sämtliche Investmentanteile, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, flüssigen Mittel und anderen gesetzlich zulässi-
gen Vermögenswerte der Teilfonds werden von der Depotbank in gesperrten Konten («Sperrkonten») und Depots
(«Sperrdepots») verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Allgemeinen Verwaltungs-
reglements, der jeweiligen Sonderreglements, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem jeweils geltenden Depot-
bankvertrag sowie den gesetzlichen Bestimmungen verfügt werden darf.
b) Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung (nach Maßgabe des Gesetzes vom 20. Dezember 2002) und mit
Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken im Ausland und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Ver-
wahrung von Investmentanteilen und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten der Teilfonds beauftragen, sofern
diese an einer ausländischen Börse zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind oder es sich um
sonstige ausländische Vermögensgegenstände handelt, die nur im Ausland lieferbar sind.
51318
c) Die Anlage von Vermögenswerten der Teilfonds in Form von Einlagen bei anderen Kreditinstituten sowie Verfü-
gungen über diese Einlagen bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank darf einer solchen Anlage oder
Verfügung nur zustimmen, wenn diese mit den gesetzlichen Vorschriften, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem
Allgemeinen Verwaltungsreglement und dem jeweiligen Sonderreglement sowie dem Depotbankvertrag vereinbar ist.
Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten verwahrten Einlagen zu überwachen.
3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten,
vorausgesetzt, diese stehen in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonder-
reglement, dem jeweils geltenden Depotbankvertrag, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und dem
Gesetz. Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere:
a) Anteile eines Teilfonds gemäß Artikel 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements auf die Zeichner übertragen,
b) aus den Sperrkonten des jeweiligen Teilfonds den Kaufpreis für Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetz-
lich zulässige Vermögenswerte zahlen, die für den betreffenden Teilfonds erworben worden sind,
c) aus den Sperrkonten die notwendigen Einschüsse beim Abschluß von Terminkontrakten zahlen,
d) Investmentanteile, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie sonstige zulässige Vermögenswerte und Optionen,
die für einen Teilfonds verkauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen,
e) den Umtausch von Investmentanteilen, Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten gemäß den Bestimmungen des
Gesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsreglements und der jeweiligen Sonderreglements sowie des Verkaufsprospektes
(nebst Anhängen) und des Depotbankvertrages vornehmen bzw. vornehmen lassen,
f) Dividenden und andere Ausschüttungen (falls vorgesehen) an die Anteilinhaber auszahlen,
g) den Rücknahmepreis gemäß Artikel 9 des Allgemeinen Verwaltungsreglements gegen Rückgabe und Ausbuchung
der entsprechenden Anteile auszahlen,
h) das Inkasso eingehender Zahlungen des Ausgabepreises und des Kaufpreises aus dem Verkauf von Investmentan-
teilen, Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und sonstigen zulässigen Vermögenswerten sowie aller Erträge, Aus-
schüttungen, Zinsen, Entgelte für den Optionspreis den ein Dritter für das ihm für Rechnung des Teilfondsvermögens
eingeräumte Optionsrecht zahlt, Steuergutschriften ((i) falls vorgesehen, (ii) falls vom jeweiligen Teilfonds im Rahmen
von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und anderen Ländern rückforderbar und (iii) falls ausdrück-
lich hierzu von der Verwaltungsgesellschaft angewiesen) vornehmen und diese Zahlungen den Sperrkonten des jeweili-
gen Teilfonds unverzüglich gutschreiben,
i) im Zusammenhang mit der Zahlung von Ausschüttungen auf Investmentanteile und andere gesetzlich zulässige Ver-
mögenswerte Eigentums- und andere Bescheinigungen und Bestätigungen ausstellen, aus denen der Name des jeweiligen
Teilfonds als Eigentümer hervorgeht und alle weiteren erforderlichen Handlungen für das Inkasso, den Empfang und die
Verwahrung aller Erträge, Ausschüttungen, Zinsen oder anderer Zahlungen an den jeweiligen Teilfonds vornehmen so-
wie die Ausstellung von Inkassoindossamenten im Namen des jeweiligen Teilfonds für alle Schecks, Wechsel oder an-
deren verkehrsfähigen Investmentanteile und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte.
4. Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, daß
a) alle Vermögenswerte eines Teilfonds unverzüglich auf den Sperrkonten bzw. Sperrdepots des betreffenden Teil-
fonds eingehen, insbesondere der Rücknahmepreis aus dem Verkauf von Investmentanteilen,
b) anfallende Erträge und von Dritten zu zahlende Optionsprämien sowie eingehende Zahlungen des Ausgabepreises
abzüglich des Ausgabeaufschlages und etwaiger Steuern und Abgaben unverzüglich auf den Sperrkonten des jeweiligen
Teilfonds verbucht werden,
c) der Verkauf, die Ausgabe, der Umtausch, die Rücknahme, die Auszahlung und die Entwertung der Anteile, die für
Rechnung des jeweiligen Teilfonds vorgenommen werden, dem Gesetz, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem
Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie den Sonderreglements gemäß erfolgen,
d) die Berechnung des Netto-Inventarwertes und des Wertes der Anteile dem Gesetz und dem Allgemeinen Verwal-
tungsreglement gemäß erfolgt,
e) bei allen Geschäften, die sich auf das Vermögen eines Teilfonds beziehen, die Bestimmungen des Allgemeinen Ver-
waltungsreglements, der Sonderreglements, des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen) sowie die gesetzlichen Bestim-
mungen beachtet werden und der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen zugunsten des jeweiligen Teilfonds bei ihr
eingeht,
f) die Erträge des jeweiligen Teilfondsvermögens dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem Allgemeinen Verwal-
tungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements sowie den gesetzlichen Bestimmungen gemäß verwendet werden,
g) Investmentanteile höchstens zum Ausgabepreis gekauft und mindestens zum Rücknahmepreis verkauft werden,
h) sonstige Vermögenswerte und Optionen höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung
der Bewertungsregeln nach Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements angemessen ist und die Gegenleistung im
Falle der Veräußerung dieser Vermögenswerte den zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich über- bzw.
unterschreitet, und
i) die gesetzlichen und vertraglichen Beschränkungen bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Optionen und Devisen-
terminkontrakten sowie bezüglich anderer Devisenkurs-sicherungsgeschäften eingehalten werden.
5. Darüber hinaus wird die Depotbank
a) nach Maßgabe des zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank vereinbarten Verfahrens, der Verwal-
tungsgesellschaft und/oder von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Repräsentanten schriftlich über jede Auszah-
lung, über den Eingang von Investmentanteilen, Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerten, von unbaren Ausschüttungen und Barausschüttungen, Zinsen und anderen Erträgen sowie
über Erträge aus Schuldverschreibungen Bericht erstatten sowie periodisch über alle von der Depotbank gemäß den
Weisungen der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen unterrichten,
51319
b) nach Maßgabe des zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank vereinbarten Verfahrens unverzüglich
alle sachdienlichen Informationen, die sie von Emittenten erhalten hat, deren Investmentanteile, Wertpapiere, Geld-
marktinstrumente, flüssige Mittel und andere gesetzlich zulässigen Vermögenswerte sie von Zeit zu Zeit verwahrt, oder
Informationen, die sie auf andere Weise über von ihr verwahrte Vermögenswerte erhält, unverzüglich an die Verwal-
tungsgesellschaft weiterleiten,
c) ausschließlich auf Weisung der Verwaltungsgesellschaft oder der von ihr ernannten Repräsentanten Stimmrechte
aus den Investmentanteilen und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, die sie verwahrt, ausüben, sowie
d) alle zusätzlichen Aufgaben erledigen, die von Zeit zu Zeit zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank
schriftlich vereinbart werden.
6. a) Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des betreffenden
Teilfonds nur das in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements und dem jeweils gül-
tigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) festgesetzte Entgelt sowie Ersatz von Aufwendungen.
b) Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf das ihr nach diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen
Sonderreglements, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag zustehende
Entgelt und entnimmt es den Sperrkonten des betreffenden Teilfonds nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesell-
schaft.
c) Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, daß den jeweiligen Teilfondsvermögen Kosten Dritter nur ge-
mäß dem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements und dem Verkaufsprospekt (nebst An-
hängen) sowie dem Depotbankvertrag belastet werden.
7. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
in das Vermögen eines Teilfonds vollstreckt wird, für den das jeweilige Teilfondsvermögen nicht haftet.
Die vorstehend unter a) getroffene Regelung schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwaltungs-
gesellschaft direkt bzw. die frühere Depotbank durch die Anteilinhaber nicht aus.
8. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen
die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank durch die
Anteilinhaber nicht aus.
9. Die Depotbank sowie die Verwaltungsgesellschaft sind jeweils berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit
schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft wird
wirksam, wenn die Verwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur
Depotbank bestellt und diese die Pflichten und Funktionen als Depotbank übernimmt; falls eine Kündigung durch die
Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsgesellschaft innerhalb der gesetzlichen Fristen eine neue Depotbank ernennen,
welche die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie, gegebenen-
falls, dem jeweiligen Sonderreglement übernimmt. Bis zur Bestellung dieser neuen Depotbank wird die bisherige Depot-
bank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank vollumfänglich
nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines
Teilfonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Teil-
fonds festgelegt. Die Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds umfaßt dementsprechend die Anlage in Wertpapieren inter-
nationaler Emittenten und sonstigen zulässigen Vermögenswerten einschließlich flüssiger Mittel. Die
Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar.
Für die Berechnung der Mindestgrenze für das Netto-Fondsvermögen gemäß Artikel 1 Nummer 4 des Verwaltungs-
reglements sowie für die in Artikel 4 Absatz 8 i) des Verwaltungsreglements aufgeführten Anlagegrenzen ist auf das
Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Vermögen der Teilfonds ergibt.
1. Notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt, die an einer Wertpa-
pierbörse oder an einem anderen anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden gere-
gelten Markt («geregelter Markt») innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit
Ozeanien), Afrika oder Asien amtlich notiert bzw. gehandelt werden.
2. Neuemissionen und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a) in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse
oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
b) spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten
Markt zugelassen werden.
Sofern die Zulassung an einem der unter Nummer 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht binnen Jahresfrist erfolgt,
sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Nummer 3 dieses Artikels anzusehen und in die dort er-
wähnte Anlagegrenze einzubeziehen.
3. Nicht notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Bis zu 10% eines Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden,
die weder an einer Börse amtlich notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden.
4. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Das Netto-Teilfondsvermögens kann in Anteilen von nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 20. Dezember 1985 Nr. 85/611/EWG zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des of-
fenen Typs («OGAW») und/oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne von Artikel 1 Absatz
51320
2 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Drittstaat angelegt werden, sofern
- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach
Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausrei-
chende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
- das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilseigner eines OGAW gleichwer-
tig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Vermögens, die Kreditaufnahme, die Kre-
ditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich
ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bil-
den,
- der OGAW oder der andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Gründungsdokumenten
insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf.
5. Sichteinlagen
Es können Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten
gehalten werden, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat
oder - falls der satzungsmässige Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittstaat befindet - es Aufsichtsbestimmungen
unterliegt, die nach Auffassung der Aufsichtsbehörde denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.
6. Abgeleitete Finanzinstrumente
Es können abgeleitete Finanzinstrumente, einschliesslich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem
der in Nummer 1 bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleitete Finanzierungsinstrumente,
die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate») erworben werden, sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne der Nummern 1. bis 7. oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen Gründungsdokumenten genannten An-
lagezielen investieren darf,
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen wurden, und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt wer-
den können.
7. Geldmarktinstrumente
Es können Geldmarktinstrumente erworben werden, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, aber
liquide sind und deren Wert jederzeit bestimmt werden kann, sofern die Emission oder Emittent dieser Instrumente
bereits Vorschriften über die Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und vorausgesetzt, diese Instrumente werden:
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der
EU, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder Europäischen Investitionsbank, von einem Drittstaat
oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Mitgliedstaat der Förderation oder von einer internationalen Einrichtung
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert, oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter Nummer 1 dieses Artikels bezeichneten ge-
regelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Auf-
sicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der
Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein
Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der 4. Richtlinie 78/660/EWG aufstellt, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere
börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,
oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch die Nutzung
einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
8. Anlagegrenzen
a) i) Bis zu 10% des Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein- und des-
selben Emittenten angelegt werden. Bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Einlagen ein und desselben
Emittenten angelegt werden. Das Ausfallrisiko bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 10% des Netto-Teilfondsvermö-
gens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne der Nummer 5 ist, oder höchstens 5% des
Netto-Teilfondsvermögens in allen übrigen Fällen.
ii) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, bei denen mehr als 5% des jewei-
ligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt sind, ist auf höchstens 40% dieses Netto-Teilfondsvermögens begrenzt. Diese
Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt
werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der in i) aufgeführten Einzelobergrenzen darf das Netto-Teilfondsvermögen bei einem Emittenten höch-
stens zu 20% in einer Kombination aus
- von diesem Emittenten begebenen Wertpapieren oder Geldmarktintrumenten und/oder
- Einlagen und/oder
51321
- von diesem Emittenten erworbenen OTC-Derivaten
investiert werden.
b) Der unter a. i) Satz 1 genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35%, und der unter a. ii) Satz 1 genannte Pro-
zentsatz von 40% entfällt für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von den folgenden Emittenten begeben oder
garantiert werden:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union («EU») und deren Gebietskörperschaften;
- Mitgliedsstaaten der OECD;
- Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind;
- internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
c) Die unter a. i) und ii) Satz 1 genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10% auf 25% bzw. von 40% auf 80% für
Schuldverschreibungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden,
sofern
- diese Kreditinstitute auf Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber sol-
cher Schuldverschreibungen unterliegen,
- der Gegenwert solcher Schuld-verschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die
während der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen be-
stimmt sind.
Die hier erwähnten Schuldverschreibungen werden bei der Anwendung der in a. ii) genannten Anlagegrenze von 40%
nicht berücksichtigt.
d) Die Anlagegrenzen unter a. bis c. dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, dass Anlagen in Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten ein- und desselben Emittenten oder Einlagen bei dieser Institution oder Derivate derselben
in keinem Fall 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens überschreiten dürfen.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349 EWG
oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören,
sind bei der Berechnung der in diesem Paragraph vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Unternehmensgruppe
anzusehen.
Kumulativ dürfen bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und
derselben Unternehmensgruppe angelegt werden.
e) Unbeschadet der unter i. festgelegten Anlagegrenzen werden die unter a. genannten Obergrenzen für Anlagen in
Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20% angehoben, wenn es gemäß den Grün-
dungsdokumenten des Teilfonds Ziel seiner Anlagepolitik ist, einen bestimmten, von der Luxemburger Aufsichtsbehör-
de anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden; Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die im Satz 1 festgelegte Grenze wird auf höchstens 35% angehoben, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Markt-
bedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere bei geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten
zulässig.
f) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds abweichend von a. bis d. ermächtigt werden, unter Beachtung
des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörper-
schaften, von einem Staat, der Mitgliedstaat der OECD ist oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen
Charakters, denen wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wert-
papiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein-
und derselben Emission 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
g) Für den Teilfonds dürfen Anteile von anderen OGAW und/oder OGA im Sinne der Nummer 4 erworben werden,
sofern er höchstens 20% seines Vermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen OGA anlegt. Zum
Zwecke der Anwendung dieser Anlagegrenze wird jeder Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds im Sinne von
Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 als eigenständiger Emittent unter der Voraussetzung betrachtet, dass
die Trennung der Haftung der Teilfonds in Bezug auf Dritte sichergestellt ist.
i) Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30% des Netto-Teilfondsvermögens nicht
übersteigen. In den Fällen, in denen der Teilfonds Anteile eines anderen OGAW und/oder sonstigen OGA erworben
hat, müssen die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen OGA hinsichtlich der Obergrenzen der Nummer
8 a. bis d. nicht berücksichtigt werden.
ii) Erwirbt der Teilfonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund
einer Übertragung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die mit der
Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder in-
direkte Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft
für die Zeichnung oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den Teilfonds keine
Gebühren berechnen.
h) Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungs-
bereich des Teils I des Gesetzes vom 30. März 1988 für Organismen für gemeinsame Anlagen sowie des Gesetzes vom
51322
20. Dezember 2002 fallen, stimmberechtigte Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesent-
lichen Einfluß auf die Geschäftspolitik des Emittenten gestattet.
i) Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- 25% der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen OGA,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Geldmarktinstrumente,
erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten, dritten und vierten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Ge-
samtemissionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente bzw. die Zahl der im Umlauf
befindlichen Anteile oder Aktien eines OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.
Die hier unter h. und i. aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nicht
anzuwenden, die von Mitgliedstaaten der EU und deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaat
der EU sind, begeben oder garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben
werden, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
Die hier unter h. und i. aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien an Ge-
sellschaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften hauptsächlich Wert-papiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
- der Erwerb von Aktien einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates den einzigen
Weg darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen der Num-
mer 8 a. bis e. und g. sowie h. und i. 1. bis 4. Gedankenstrich des Verwaltungsreglements entsprechen. Bei Überschrei-
tung der Anlagegrenzen der Nummer 8 a. bis e. und g. sind die Bestimmungen der Nummer 18 sinngemäß anzuwenden.
j) Für einen Teilfonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente eingesetzt werden, sofern das hiermit verbundene Ge-
samtrisiko das Netto-Teilfondsvermögen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert
der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen
berücksichtigt. Ein Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 43 (5) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 festgelegten Grenzen Anlagen in abgeleiteten Finanzinstrumenten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der
Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43 nicht überschreitet. Anlagen in indexbasierten Derivaten müssen bei den
Anlagegrenzen des genannten Artikels nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geld-
marktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Absatzes mit berücksichtigt
werden.
9. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert während eines bestimmten Zeitraums zu einem im
voraus bestimmten Preis («Ausübungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder
«Put»-Option). Der Preis einer Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden:
Die entrichtete Prämie einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verlorengehen, sofern der Kurs des der Op-
tion zugrundeliegenden Wertpapiers sich nicht erwartungsgemäß entwickelt und es deshalb nicht im Interesse des Teil-
fonds liegt, die Option auszuüben.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht das Risiko, daß der Teilfonds nicht mehr an einer möglicherweise er-
heblichen Wertsteigerung des Wertpapiers teilnimmt beziehungsweise sich bei Ausübung der Option durch den Ver-
tragspartner zu ungünstigen Marktpreisen eindecken muß.
Beim Verkauf von Put-Optionen besteht das Risiko, daß der Teilfonds zur Abnahme von Wertpapieren zum Aus-
übungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Wertpapiere bei Ausübung der Option deutlich niedriger ist.
Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Teilfondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies
beim unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren der Fall ist.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlage-beschränkungen für
einen Teilfonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanzterminkontrakte und sonstige
Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten
Markt gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Teilfonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an
einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter» oder «OTC»-Optionen),
sofern die Vertragspartner des Teilfonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute und Teilnehmer
an den OTC-Märkten sind und einer bonitätsmäßig einwandfreien Einstufung durch eine international anerkannte Ra-
tingagentur unterliegen.
10. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien verpflichten, einen bestimmten
Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis abzunehmen bezie-
hungsweise zu liefern. Dies ist mit erheblichen Chancen, aber auch Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der
jeweiligen Kontraktgröße («Einschuß») sofort geleistet werden muß. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung
können, bezogen auf den Einschuß, zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als
Kontrakte auf Börsenindizes kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
51323
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
d) Ein Teilfonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanz-terminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Teil-
fondsvermögen unterlegt sind.
11. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Teilfonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen,
sofern der jeweilige Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von
Pensionsgeschäften verkaufen. Dabei muß der Vertragspartner solcher Geschäfte ein erstklassiges Finanzinstitut und auf
solche Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der
Teilfonds während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des
Verkaufs von Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsge-
schäfte stets auf einem Niveau zu halten, das es dem Teilfonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme
von Anteilen nachzukommen.
12. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können Wertpapiere insgesamt bis zu 50% des Wertes des
jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage ge- oder verliehen werden. Voraussetzung ist, daß dieses Wert-
papierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein auf solche Geschäfte spezialisiertes
Finanzinstitut hervorragender Bonität organisiert ist.
Im Rahmen der Wertpapierleihe von Wertpapieren an dem Teilfondsvermögen kann die Wertpapierleihe mehr als
50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Teilfondsvermögen erfassen, sofern dem jeweiligen Teilfonds das
Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuver-
langen.
Der Teilfonds als Leihgeber muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Ge-
genwert zur Zeit des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese
Garantie kann in flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebiets-
körperschaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder ga-
rantiert und zugunsten des jeweiligen Teilfonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wert-papierleihe im Rahmen von Clearstream International, EUROCLEAR
oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der ver-
liehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.
Der Teilfonds kann im Rahmen der Wertpapierleihe als Leihnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Wert-
papierverkaufs in folgenden Fällen auftreten:
- während einer Zeit, in welcher die Wertpapiere zu Registrierungszwecken versandt wurden;
- wenn Wertpapiere verliehen und nicht rechtzeitig zurückerstattet wurden;
- zur Vermeidung der Nichterfüllung eines Wert-papierverkaufs, wenn die Depotbank ihrer Lieferverpflichtung nicht
nachkommt
Sofern Wertpapiere in das Teilfondsvermögen geliehen werden, darf während der Laufzeit der entsprechenden
Wertpapierleihe über die geliehenen Wertpapiere nicht verfügt werden, es sei denn, es besteht im Teilfondsvermögen
eine ausreichende Absicherung, die es dem Teilfonds ermöglicht, nach Ende der Laufzeit eines Wertpapiervertrages sei-
ner Verpflichtung zur Rückgabe der geliehenen Wertpapiere nachzukommen.
13. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Teilfonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die
Wertpapiere oder Indizes zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hin-
blick auf die ordentliche Verwaltung des jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt insbesondere für Tauschgeschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu
Sicherungszwecken vorgenommen werden können. Diese Geschäfte sind ausschließlich mit auf solche Geschäfte spe-
zialisierten Finanzinstituten bester Bonität zulässig und dürfen zusammen mit den in Absatz 8 dieses Artikels beschrie-
benen Verpflichtungen grundsätzlich den Gesamtwert der von dem jeweiligen Teilfonds in den entsprechenden
Währungen gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
c) Dies gilt ferner für Index-Zertifikate, sofern diese als Wertpapiere gemäß Art. 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 gelten. Index-Zertifikate sind am Kapitalmarkt begebene Inhaberschuldverschreibungen, die eine Rück-
zahlung unter Berücksichtigung der relativen Indexveränderung, gegebenenfalls bis zu einem vereinbarten Höchstkurs,
am jeweiligen Berechnungstag verbriefen. Der Kurs dieser Index-Zertifikate richtet sich insbesondere nach dem jewei-
ligen aktuellen Index-Stand, ihre Rückzahlung nach den jeweiligen Emissionsbedingungen. Dabei unterscheiden sich In-
dex-Zertifikate von verbrieften Index-Optionen und Optionsscheinen dadurch, daß es sich nicht um Termingeschäfte
handelt und die für Optionen signifikante Hebelwirkung, die Optionsprämie und der Ausübungspreis fehlen.
14. Flüssige Mittel
Bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei sonsti-
gen Banken gehalten werden.
15. Devisensicherung
a) Zur Absicherung von Devisenrisiken kann ein Teilfonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Call-Optionen
auf Devisen verkaufen und Put-Optionen auf Devisen kaufen, sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer
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Börse oder an einem geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Absatz 9
b. gehandelt werden, unter der Voraussetzung, daß es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen
handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind und die einer bonitätsmäßig einwandfreien Einstufung durch eine
inter-national anerkannte Ratingagentur unterliegen.
b) Ein Teilfonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise um-
tauschen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten
abgeschlossen werden.
c) Devisensicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten vor-
aus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Teilfonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
16. Weitere Anlagerichtlinien
a) Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in den Nummern 4., 6. und 7 genannten
Finanzinstrumenten sind nicht zulässig.
b) Ein Teilfondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
c) Ein Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrak-
ten angelegt werden.
17. Kredite und Belastungsverbote
a) Ein Teilfondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
b) Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens auf-genommen wer-
den, sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Teilfonds Fremdwährungen im Rahmen
eines «back-to-back»-Darlehens erwerben.
c) Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere, Geldmarktinstru-
mente oder anderer in den Nummern 4., 6. und 7 genannten Finanzinstrumente können Verbindlichkeiten zu Lasten
eines Teilfondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kreditverbindlichkeiten gemäß Buch-
stabe b. 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d) Zu Lasten eines Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen
eingegangen werden.
18. Überschreitung von Anlagegrenzen
a) Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Teilfondsvermögen befindlichen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bei-
gefügt sind, überschritten werden.
b) Neu aufgelegte Teilfonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Teilfonds von den Anla-
gegrenzen nach Nummer 8 a. bis g. dieses Artikels abweichen.
c) Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugs-
rechten überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.
Ist der Emittent eine juristische Person mit mehreren Teilfonds, bei dem das Vermögen eines Teilfonds ausschliesslich
für die Ansprüche der Anleger dieses Teilfonds sowie für diejenigen der Gläubiger, deren Forderung aufgrund der Grün-
dung, der Funktionsweise oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind, haften, wird zum Zwecke der Anwen-
dung der Risikostreuungsregelungen nach Nummer 8 Buchstaben a. bis e. sowie g. dieses Artikels jeder Teilfonds als
gesonderter Emittent angesehen.
Art. 5. Fondsanteile - Ausgabe von Anteilen
1. Fondsanteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds. Die Anteile können in der Form von Inhaber- oder Namens-
anteilen ausgegeben werden. Die Anteile können als Teilstücke bis zu einem Tausendstel eines Anteils, in ganzen Stücken
oder in der Form von Sammelzertifikaten ausgegeben werden, in Stückelungen von 10 oder 100 Anteilen. Teilstücke
welche in der Form von Inhaberanteilen ausgegeben werden können nicht materiell geliefert werden und werden bei
der Depotbank auf einem Wertpapierkonto verwahrt, das zu diesem Zweck zu eröffnen ist. Namensanteile können
durch schriftliche Anweisung an den Transferagent auf Dritte übertragen werden.
2. Alle Fondsanteile an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds zwei oder mehrere Anteilklassen vorzu-
sehen. Die Anteilklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Erträge, nach
der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Anteile sind vom Tage
ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse
beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Anteilklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen
Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
4. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
5. Anteile werden an jedem Tag, der Bankarbeitstag in Luxemburg ist («Bewertungstag»), ausgegeben. Ausgabepreis
ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages zugun-
sten der Vertriebsstellen, dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds im betreffenden Anhang zu dem Verkaufs-
prospekt aufgeführt wird. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem
betreffenden Bewertungstag (unter Ausschluß des Bewertungstags) bei einer der nachgenannten Stellen unter Ausschluß
der deutschen Vertriebsstelle zahlbar. Die Verwaltungsgesellschaft ist jedoch ermächtigt, Anteile erst auszugeben, wenn
der Ausgabepreis bereits bei einer dieser Stellen eingegangen ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere
Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
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6. Für alle Zeichnungsanträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, den Zahlstellen oder Vertriebs-
stellen zwischen 9 und 16.30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag ermit-
telte Ausgabepreis. Für Zeichnungsanträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen
oder der Depotbank nach 16.30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, kommt der am übernächsten Bewertungstag
ermittelte Ausgabepreis zur Anwendung.
7. Fondsanteile können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, den Vertriebsstellen oder jeder Zahlstelle
gezeichnet werden. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises im Auftrag der Verwaltungsge-
sellschaft von der Depotbank zugeteilt und in entsprechender Höhe auf einem vom Zeichner anzugebenden Depot gut-
geschrieben.
Art. 6. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die
Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Anteile gegen Zahlung des Rück-
nahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse, zum Schutz des Fonds
bzw. des jeweiligen Teilfonds oder der Anteilinhaber erforderlich erscheint.
2. In diesem Fall wird die Depotbank auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsaufträge eingehende Zahlungen unver-
züglich zurückerstatten.
Art. 7. Anteilwertberechnung. Der Wert eines Anteils (der «Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des
entsprechenden Teilfonds festgelegte Währung (die «Teilfondswährung»). Unbeschadet einer anderweitigen Regelung
im Sonderreglement eines entsprechenden Teilfonds wird der Anteilwert von der Verwaltungsgesellschaft oder einem
von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depotbank an jedem Bewertungstag, berechnet. Die Berechnung für jede An-
teilsklasse erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens des jeweiligen Teilfonds durch die Zahl der
am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile jeder Klasse an diesem Teilfonds. Soweit in Jahres- und Halbjahres-
berichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gemäß den Regelungen des Allge-
meinen Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds insgesamt gegeben werden
muß, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das Vermögen jedes
Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
1. Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet.
2. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
3. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren be-
zahlten Kurs bewertet.
4. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber auf einem anderen geregelten,
anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Markt gehandelt werden, werden zu dem
Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf
und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere
verkauft werden können.
5. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die weder an einer Börse amtlich notiert, noch auf einem anderen geregelten
Markt gehandelt werden, werden zu ihrem jeweiligen Verkehrswert, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt, bewertet.
6. Festgelder können zum Renditekurs bewertet werden, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen der Verwal-
tungsgesellschaft und der Depotbank geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Ren-
ditekurs dem Realisierungswert entspricht.
7. Optionen werden grundsätzlich zu den letzten verfügbaren Börsenkursen bzw. Maklerpreisen bewertet. Sofern ein
Bewertungstag gleichzeitig Abrechnungstag einer Option ist, erfolgt die Bewertung der entsprechenden Option zu ih-
rem jeweiligen Schluß-abrechnungspreis («settlement price»).
8. Die auf Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere entfallenden anteiligen Zinsen werden mit einbezogen, soweit sie
nicht bereits im Kurswert enthalten sind.
9. Alle anderen Vermögenswerte werden zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft
nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festgelegt
hat.
10. Alle nicht auf die jeweilige Teilfondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs
in die Teilfondswährung umgerechnet.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und so-
lange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der die Anteilwertberechnung von Zielfonds, in welchen ein wesentlicher Teil des Fondsver-
mögens des betreffenden Teilfonds angelegt ist, ausgesetzt ist, oder wenn eine Börse oder ein anderer geregelter Markt,
an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als
gesetzlichen oder Bankfeiertagen, geschlossen ist
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Fondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungs-
gemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung bzw. Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich
in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen die Anteile vertrieben werden. Zusätzlich
werden Anleger, welche einen Rücknahme- oder Umtauschauftrag gestellt haben, von einer Einstellung der Anteilwert-
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berechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in
Kenntnis gesetzt.
3. Jeder Antrag für die Zeichnung, die Rücknahme oder den Umtausch kann im Fall einer Aussetzung der Berechnung
des Anteilwertes vom Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der Anteilwertbe-
rechnung widerrufen werden.
Art. 9. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt zum Anteilwert gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements (Rücknahmepreis) und nur an
einem Bewertungstag im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements. Die Zahlung des Rücknah-
mepreises erfolgt unverzüglich nach dem entsprechenden Bewertungstag, spätestens aber innerhalb von drei Bankar-
beitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag bzw. spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen
nach Eingang des vollständigen Rücknahmeantrages bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstel-
len oder der Depotbank.
2. Für alle Rücknahmeaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der
Depotbank zwischen 9 und 16.30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag
ermittelte Rücknahmepreis je Anteil. Für alle Rücknahmeaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen,
den Vertriebsstellen oder der Depotbank nach 16.30 Uhr eintreffen, gilt der am übernächsten Bewertungstag ermittelte
Rücknahmepreis.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche Rück-
nahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft
wurden. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf,
daß dem jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme
von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme von Anteilen wegen einer Einstellung der Anteilwertbe-
rechnung gemäß Art. 8 des Allgemeinen Verwaltungsreglement zeitweilig einzustellen; entsprechendes gilt für den Um-
tausch von Anteilen.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände, die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds oder eines
Teilfonds erforderlich erscheint.
7. Der Anteilinhaber kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile eines anderen Teilfonds umtauschen. Der Um-
tausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben erfolgt auf der Grundlage des jeweils gültigen Anteilwertes des be-
treffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision. Die maximale Umtauschprovision, die zugunsten
der Vertriebstelle erhoben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag des Ausgabeaufschlages,
der im Zusammenhang mit der Ausgabe von Anteilen des Teilfonds erhoben werden kann, und dem Ausgabeaufschlag,
der vom Anteilinhaber im Zusammenhang mit der Zeichnung der umzutauschenden Anteile gezahlt wurde, mindestens
jedoch 0.5% vom Anteilwert der zu zeichnenden Anteile. Falls für einen Teilfonds keine Umtauschprovision erhoben
wird, wird dies im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, ist auch ein Umtausch von Antei-
len einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse innerhalb des Teilfonds möglich. In diesem Falle wird keine
Umtauschprovision erhoben.
8. Für alle Umtauschaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der De-
potbank zwischen 9 und 16.30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag er-
mittelte Anteilwert. Für alle Umtauschaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den
Vertriebsstellen oder der Depotbank nach 16.30 Uhr eintreffen, gilt der am übernächsten Bewertungstag ermittelte An-
teilwert.
9. Fondsanteile können bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der Depotbank
zurückgegeben bzw. umgetauscht werden.
Art. 10. Rechnungsjahr - Abschlußprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-
schaft ernannt wird.
Art. 11. Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Anteilinhaber dieses Teil-
fonds ausschütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet Erwähnung im Sonderregle-
ment des entsprechenden Teilfonds sowie im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Teilfondsvermö-
gen des Fonds insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Nr. 4 des Allgemei-
nen Verwaltungsreglements sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar
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ausbezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wur-
den, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 des Allgemeinen Verwaltungs-
reglements ausschließlich die Anteile der Anteilklasse A des jeweiligen Teilfonds.
Art. 12. Kosten. Neben den im Sonderreglement des entsprechenden Teilfonds festgelegten Kosten trägt jeder
Teilfonds folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhebt die Verwaltungsgesellschaft ein Entgelt, dessen maximale Höhe
im jeweiligen Sonderreglement festgelegt ist und das 2,5% p.a. nicht übersteigt. Daneben erhält die Verwaltungsgesell-
schaft eine erfolgsabhängige Gebühr entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Sonderreglements. Neben der Ver-
gütung der Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung der Teilfonds kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds
zu der Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des Zielfonds kommen. Die Investmentgesellschaft wird dabei
nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 2,5% unterliegen. Erwirbt der jeweilige Teil-
fonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer Übertragung von
der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die mit der Verwaltungsgesell-
schaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung
verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder die Rücknahme
von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den jeweiligen Teilfonds keine Gebühren berechnen. Soweit
ein Teilfonds jedoch in Zielfonds anlegt, die von anderen Gesellschaften aufgelegt und/oder verwaltet werden, sind ge-
gebenenfalls der jeweilige Ausgabeaufschlag bzw. eventuelle Rücknahmegebühren zu berücksichtigen. Im übrigen ist zu
berücksichtigen, daß zusätzlich zu den Kosten, die dem Teilfondsvermögen gemäß den Bestimmungen dieses Allgemei-
nen Verwaltungsreglements, des Sonderreglements und des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen) belastet werden, Ko-
sten für das Management und die Verwaltung der Zielfonds, in welchen der Teilfonds anlegt sowie die
Depotbankvergütung, die Kosten der Wirtschaftsprüfer, Steuern sowie sonstige Kosten und Gebühren, auf das Fonds-
vermögen dieser Zielfonds anfallen werden und somit eine Mehrfachbelastung mit gleichartigen Kosten entstehen kann.
2. Das Entgelt der Depotbank, dessen maximale Höhe im jeweiligen Sonderreglement für den betreffenden Teilfonds
aufgeführt wird, sowie deren Bearbeitungsgebühren und banküblichen Spesen.
3. Das Entgelt der Zentralverwaltungsstelle, dessen maximale Höhe im jeweiligen Sonderreglement für den betref-
fenden Teilfonds aufgeführt wird.
4. Sämtliche Kosten werden zunächst dem laufenden Einkommen und den Kapitalgewinnen sowie zuletzt dem jewei-
ligen Teilfondsvermögen angerechnet.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann dem jeweiligen Teilfonds außerdem folgende Kosten belasten:
a) die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten mit
Ausnahme von Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen bei Anteilen von Zielfonds, die unmittelbar oder auf-
grund einer Übertragung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die
mit der Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte
oder indirekte Beteiligung verbunden ist. Diese Beschränkung ist ebenfalls in den Fällen anwendbar, in denen ein Teil-
fonds Anteile einer Investmentgesellschaft erwirbt, mit der er im Sinne des vorhergehenden Satzes verbunden ist.
b) Steuern, die auf das Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des jeweiligen Teilfonds
erhoben werden
c) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds handeln
d) Kosten des Wirtschaftsprüfers
e) Kosten der Vorbereitung und Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentlichung dieses Allgemeinen Verwal-
tungsreglements, des jeweiligen Sonderreglements sowie anderer Dokumente, die den jeweiligen Teilfonds betreffen,
einschließlich Anmeldungen zur Registrierung, Verkaufsprospekte (nebst Anhängen) oder schriftliche Erläuterungen bei
sämtlichen Aufsichtsbehörden und Börsen (einschließlich örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen), die im Zusam-
menhang mit dem jeweiligen Teilfonds oder dem Anbieten der Anteile vorgenommen/erstellt werden müssen, die
Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Sprachen
sowie Druck- und Vertriebskosten sämtlicher weiterer Berichte und Dokumente, die gemäß den anwendbaren Geset-
zen oder Verordnungen der genannten Behörden notwendig sind, die Gebühren an die jeweiligen Repräsentanten im
Ausland sowie sämtliche Verwaltungsgebühren
f) die banküblichen Gebühren gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländi-
scher Investmentanteile, Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Ausland
g) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Anteilen anfallen
h) Kosten der für die Anteilinhaber bestimmten Veröffentlichungen
i) Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen.
Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden auf maximal 50.000 Euro geschätzt
und werden dem Fondsvermögen der bei der Gründung bestehenden Teilfonds belastet. Die Aufteilung der Gründungs-
kosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermögen eines bestimmten Teil-
fonds stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Verwaltungsgesellschaft. Kosten im
Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen belastet, dem sie zu-
zurechnen sind.
Art. 13. Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements und der Sonderreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank das Allgemeine Verwaltungsreglement sowie
jedes Sonderreglements jederzeit vollständig oder teilweise ändern.
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2. Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements sowie der jeweiligen Sonderreglements werden beim Han-
delsregister des Bezirksgerichtes Luxemburg hinterlegt und im Mémorial veröffentlicht und treten, sofern nichts anderes
bestimmt ist, am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Art. 14. Veröffentlichungen
1. Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der
Depotbank, jeder Zahlstelle und jeder Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens einer über-
regionalen Tageszeitung eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht.
2. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg.
3. Verkaufsprospekt (einschließlich Anhängen), Allgemeines Verwaltungsreglement, die Sonderreglements sowie Jah-
res- und Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei
jeder Zahlstelle und jeder Vertriebsstelle erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, der Zentralverwaltungs-, Re-
gister- und Transferstellenvertrag sowie die Satzung der Verwaltungsgesellschaft können bei der Verwaltungsgesell-
schaft, bei den Zahlstellen und bei den Vertriebsstellen an deren jeweiligen Hauptsitz eingesehen werden.
Art. 15. Auflösung des Fonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung können der Fonds bzw. ein oder meh-
rere Teilfonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden.
2. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne daß eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt
b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet wird oder die Verwaltungsgesellschaft liqui-
diert wird
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Nr. 4 des Allgemeinen Verwaltungsreglements bleibt
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen Fällen.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur vorzeitigen Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds führt, werden die Aus-
gabe und der Rückkauf von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidations-
kosten und Honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der
Depotbank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des jeweiligen
Teilfonds nach deren Anspruch verteilen. Nettoliquidationserlöse, die nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens
von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden von der Depotbank nach Abschluß des Liquidationsverfahrens für
Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, bei der diese Be-
träge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
4. Die Anteilinhaber, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die
Teilung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
5. Die Auflösung des Fonds oder eines Teilfonds gemäß Artikel 15 wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von denen eine
eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 16. Verschmelzung von Fonds und von Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluß des
Verwaltungsrates gemäß nachfolgender Bedingungen beschließen, den Fonds oder einen Teilfonds in einen anderen
Fonds, der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft
verwaltet wird, einzubringen. Die Verschmelzung kann in folgenden Fällen beschlossen werden:
- Sofern das Netto-Vermögen des Fonds oder Teilfonds an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, wel-
cher als Mindestbetrag erscheint, um den Fonds bzw. den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise verwalten zu kön-
nen. Die Verwaltungsgesellschaft hat diesen Mindestbetrag auf EUR 2 Mio. festgesetzt.
- Sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds oder Teilfonds zu verwalten.
Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
nicht gegen die Anlagepolitik des aufnehmenden Fonds verstößt.
Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds.
Der Beschluß der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung von Fonds oder Teilfonds wird jeweils in einer von der
Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teil-
fonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds haben während 1 Monats das Recht, ohne Kosten die
Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert nach dem Verfahren, wie es in Artikel 9
des Allgemeinen Verwaltungsreglements beschrieben ist, zu verlangen. Die Anteile der Anteilinhaber, welche die Rück-
nahme ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem Tag des Inkrafttretens der
Verschmelzung durch Anteile des aufnehmenden Fonds ersetzt. Gegebenenfalls erhalten die Anteilinhaber einen Spit-
zenausgleich.
Der Beschluß, einen Fonds oder einen Teilfonds mit einem ausländischen Fonds zu verschmelzen, obliegt der Ver-
sammlung der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds. Die Einladung zu der Versammlung der Anteil-
inhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds wird von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von
mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versammlung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zei-
tung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
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Der Beschluß zur Verschmelzung des Fonds mit einem ausländischen Fonds unterliegt einem Anwesenheitsquorum von
50% der sich im Umlauf befindlichen Anteilen und wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder der mittels einer
Vollmacht vertretenen Anteile getroffen, wobei nur die Anteilinhaber an den Beschluß gebunden sind, die für die Ver-
schmelzung gestimmt haben. Bei den Anteilinhabern, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben sowie bei allen
Anteilinhabern, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, wird davon ausgegangen, daß sie ihre Anteile zum
Rückkauf angeboten haben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann gemäß vorstehender Bedingungen ebenfalls jederzeit beschließen, die Vermögens-
werte eines Teilfonds einem anderen bestehenden Teilfonds des Fonds oder einem anderen Organismus für gemeinsa-
me Anlagen oder einem anderen Teilfonds innerhalb eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen zuzuteilen und
die Anteile als Anteile eines anderen Teilfonds (nach einer Aufteilung oder Konsolidierung, so erforderlich, und der Aus-
zahlung der Anteilsbruchteile an die Anteilinhaber) neu zu bestimmen.
Art. 17. Verjährung. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank kön-
nen nach Ablauf von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon
unberührt bleibt die in Artikel 15 Nr. 3 enthaltene Regelung.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt 5 Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungsbeträge die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden verfallen zugunsten des Fonds.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichts- stand und Vertragssprache
1. Das Allgemeine Verwaltungsreglement des Fonds sowie das jeweilige Sonderreglement des einzelnen Teilfonds un-
terliegt Luxemburger Recht. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsge-
sellschaft und der Depotbank. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Allgemeinen
Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002. Das Allgemeine Verwaltungsreglement
sowie die jeweiligen Sonderreglements sind bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen
Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts
im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind be-
rechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, soweit
es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf Angelegen-
heiten, die sich auf den Fonds beziehen.
2. Der deutsche Wortlaut dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft
und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden,
für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen solche An-
teile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Art. 19. Inkrafttreten. Das Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie jedes Sonderreglement treten am Tag der
Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Luxemburg, 3. Oktober 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 3 octobre 2005, réf. LSO-BJ00155. – Reçu 44 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(087366.2//826) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2005.
AXXION FUND, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Sonderreglement AXXION FUND MONEY MAXXi>
Art. 1. Der Fonds. Der Fonds AXXION FUND (der «Fonds») besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne
von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheit der
Teilfonds ergibt den Fonds. Für den Fonds ist das am 20. Oktober 2005 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Asso-
ciations («Mémorial») veröffentlichte Verwaltungsreglement integraler Bestandteil und Gründungsurkunde. Ergänzend
bzw. abweichend hiervon gelten für den Teilfonds AXXION FUND MONEY MAXX («der Teilfonds») die Bestimmun-
gen dieses Sonderreglements.
Art. 2. Anlagepolitik. Ziel der Anlagepolitik des Teilfonds ist die Erwirtschaftung eines angemessenen Wertzu-
wachses der Vermögensanlagen.
Das Teilfondsvermögen wird überwiegend angelegt in kurzlaufende fest- und variabel verzinslichen Anleihen ein-
schließlich Zerobonds, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, deren Optionsscheine auf Wertpapiere lauten,
und, sofern diese als Wertpapiere gemäß Artikel 41 des Luxemburger Gesetzes über Organismen für gemeinsame An-
lagen gelten, in Genuß- und Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie in Optionsscheinen auf Wertpapiere. Die
genannten Anlagen werden an Wertpapierbörsen oder an anderen geregelten Märkten gehandelt, die anerkannt und für
das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist.
Ebenso darf der Teilfonds max. 10% des Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen von Geldmarkt-, Wertpapier- sowie
Altersvorsorge-Sondervermögen anlegen.
Der Teilfonds kann auch zu 100% Geldmarktinstrumente, flüssige Mittel und Festgelder in jeder Währung halten.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen ist der Erwerb oder die Veräußerung von Optio-
nen, Futures und der Abschluß sonstiger Termingeschäfte sowohl zur Absicherung gegen mögliche Kursrückgänge auf
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
51330
den Kapitalmärkten als auch zur Renditeoptimierung gestattet. Bei den Basiswerten handelt es sich dabei um Instrumen-
te im Sinne des Artikel 41(I) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse
oder Währungen. Mit dem Einsatz von Derivaten können aufgrund der Hebelwirkung erhöhte Risiken verbunden sein.
Art. 3. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalurkunden verbrieft; ein Anspruch auf die Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Anteile am Teilfonds sind frei übertragbar.
Art. 4. Währung, Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen.
1. Die Währung des Teilfonds ist der Euro.
2. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zzgl einer Verkaufsprovision von bis
zu 4%. Der Ausgabe-preis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebs-
ländern anfallen. Er ist innerhalb von 3 Luxemburger Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag zahl-
bar.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
4. Der Umtausch von Anteilen erfolgt auf der Grundlage des Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungs-
weise der betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Vertriebstelle des Teilfonds erho-
ben werden, in den getauscht werden soll. Wird eine Umtauschprovision erhoben, so beträgt diese höchstens 1% des
Anteilwertes des Teilfonds, in welche(n) der Umtausch erfolgen soll; eine Nachzahlung der etwaigen Differenz zwischen
den Verkaufsprovisionen auf die Anteilwerte der betreffenden Teilfonds bleibt hiervon unberührt.
Art. 5. Ertragsverwendung. Die vereinnahmten Dividenden- und Zinserträge sowie sonstige ordentliche Erträge
werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich thesauriert.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die
Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art abzüglich reali-
sierter Kapitalverluste, ausschütten.
Art. 6. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Teilfondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfonds ein Entgelt von bis zu 0,20% p.a. des
Netto-Vermögens des Teilfonds zu erhalten, das auf der Basis des durchschnittlichen Netto-Teilfondsvermögens wäh-
rend des entsprechenden Kalendermonats pro rata temporis zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.
2. Für die Abgeltung der mit der laufenden Betreuung der Anteilinhaber verbundenen Kosten ist die Verwaltungsge-
sellschaft berechtigt, aus dem Vermögen des Teilfonds eine Betreuungsgebühr von bis zu 0,25% p.a. des Netto-Vermö-
gens des Teilfonds zu erhalten, das auf der Basis des Netto-Teilfondsvermögens am Ende des entsprechenden
Kalendermonats pro rata temporis zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.
3. Die Depotbank erhält aus dem Vermögen des Teilfonds:
a. Ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank und Zentralverwaltungsstelle von bis zu 0,185% p.a., Minimum EUR
25.000,- p.a. des Netto-Teilfondsvermögens, das auf der Basis des Teilfondsvermögens am Ende des entsprechenden
Kalendermonats pro rata temporis berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird;
b. Eine Bearbeitungsgebühr für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu EUR 100 pro Wertpapiertransaktion;
c. Kosten und Auslagen, die der Depotbank aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter mit
der Verwahrung von Vermögenswerten des Teilfonds gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Verwaltungsreglements entstehen;
Art. 7. Dauer des Teilfonds. Der Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Art. 8. Inkrafttreten. Das Sonderreglement sowie dessen Änderungen treten am Tag ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
Luxemburg, den 3. Oktober 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 3 octobre 2005, réf. LSO-BJ00151. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(087364.2//71) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 octobre 2005.
TERCAS SICAV LUX, Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: L-2535 Luxembourg, 20, boulevard Emmanuel Servais.
R. C. Luxembourg B 82.302.
—
In the year two thousand and five, on the thirtieth day of September.
Before Us, Maître Henri Hellinckx, notary residing in Mersch (Luxembourg).
Was held an extraordinary general meeting of shareholders of TERCAS SICAV LUX, a company having its registered
office in L-2535 Luxembourg, 20, boulevard Emmanuel Servais, incorporated by deed of Maître Jean-Joseph Wagner,
notary residing in Sanem, on June 8, 2001, published in the Mémorial Recueil, des Sociétés et Associations C number
527 of July 12, 2001. The articles of incorporation have been amended pursuant to a deed of the undersigned notary on
November 24, 2003, published in the Mémorial Recueil des Sociétés et Associations C number 1338 of December 17,
2003.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
51331
The meeting was opened under the chairmanship of Mr Nikola Petricic, private employee, professionally residing in
Luxembourg,
who appointed as secretary Mrs Claire-Ingrid Berge, private employee, professionally residing in Luxembourg.
The meeting elected as scrutineer Mrs Lidia Palumbo, private employee, professionally residing in Luxembourg.
After the constitution of the board of the meeting, the Chairman declared and requested the notary to record that:
I. That the shareholders present or represented, the proxies of the represented shareholders and the number of
their shares are shown on an attendance list; this attendance list signed by the present shareholders, the proxies of the
represented shareholders, the bureau of the meeting and the undersigned notary will remain annexed to the present
deed to be filed at the same time with the registration authorities.
II. That the extraordinary general meeting has been duly convened by notices containing the agenda sent by registered
mail to all the registered shareholders on
III. It appears from the attendance list that, out of 12,750,683.8151 shares in circulation, 12,618,845.2501 shares are
represented at the meeting.
IV. That, as a result of the foregoing, the present meeting is regularly constituted and may validly decide on the items
of the agenda.
V. That the agenda of the meeting is the following:
1. Amendment of the Articles of Incorporation of the Company in order to reflect the fact that the Company is
henceforth governed by the Luxembourg law of 20 December 2002 relating to undertakings for collective investment
and consequently amendment of the articles 3, 7, 23, 28, 31 and 34 as well as any other articles as may be required by
the supervisory authority. All references to the Law of March 30, 1988 shall be replaced by the references to the Law
of 20 December 2002
2. Further amendments
- Amendment of the first paragraph of Article 3 as follows:
«The sole purpose of the Company is to invest the funds entrusted to it in diversified transferable securities and other
permitted assets with the aim of spreading investment risks and affording its shareholders the results of the management
of its assets.»
-Amendment of Article 5 as follows:
«The capital of the Company shall at all times be equal to the total of the net assets of the various Sub-Funds in the
Company as defined in article 10 of these articles of incorporation.
The minimum capital of the Company shall be one million two hundred and fifty thousand Euro (1,250,000.-). Such
minimum must be achieved be reached within six months after registration of the Company in the official register of
undertakings for collective investment.
The Board of Directors reserves the right to launch new Sub-Funds in the future and to determine their investment
policy.»
- Amendment of Article 23 as follows:
«The Board shall, based upon the principle of spreading of risks, have power to determine the corporate and invest-
ment policy and the course of conduct of the management and business affairs of the Fund.
The Board shall also determine any restrictions which shall from time to time be applicable to the investments of the
Fund, in accordance with Part I of the Law.
The Board may decide to invest, to the extent permitted by the Law, in securities of other collective investment un-
dertakings of the open-ended type linked to the Fund by common management or control or by a substantial direct or
indirect holding, or managed by a management company linked to the investment manager appointed by the Fund or
any investment adviser appointed by the Fund.
The Board may decide that investment of the Fund be made (i) in securities and money market instruments admitted
to official listing on a stock exchange in any member state of the European Union, (ü) in transferable securities and mon-
ey market instruments admitted to official listing on a recognised stock exchange in any other country in Europe, Asia,
Oceania, the American continents and Africa, (iii) in transferable securities and money market instruments dealt in on
another regulated market in any such member state of the European Union or other country referred to above, pro-
vided that such market operates regularly and is recognised and open to the public («regulated market»), (iv) in recently
issued transferable securities and money market instruments provided the terms of the issue provide that application
be made for admission to official listing in any of the stock exchanges or other regulated markets referred to above and
provided that such listing is secured within one year of the issue, as well as (v) in any other securities, instruments or
other assets within the restrictions as shall be set forth by the Board in compliance with applicable laws and regulations
and disclosed in the sales document of the Fund.
The Board of the Fund may decide to invest under the principle of risk-spreading up to 100% of the total assets of
each class of Shares of the Fund in different transferable securities and money market instruments issued or guaranteed
by any member state of the European Union, its local authorities or public international bodies of which one or more
of such member states are members, or by any other state member of the OECD provided that in the case where the
Fund decides to make use of this provision the relevant class of Shares must hold securities from at least six different
issues and securities from any one issue may not account for more than 30% of such classes’ total net assets.
The Board may decide that investments of the Fund be made in financial derivative instruments, including equivalent
cash settled instruments, dealt in on a regulated market as referred to in the Law and/ or financial derivative instruments
dealt in over-the-counter provided that, among others, the underlying consists of instruments covered by Article 41 (1)
of the Law, financial indices, interest rates, foreign exchange rates or currencies, in which the Fund may invest according
to its investment objectives as disclosed in the sales documents of the Fund.
51332
The Board may decide that investments of the Fund be made so as to replicate stock indices and/or debt securities
indices to the extent permitted by the Law provided that the relevant index is recognised as having a sufficiently diver-
sified composition, is an adequate benchmark and is clearly disclosed in the sales documents of the Fund.
Investments of the Fund may be made either directly or indirectly through subsidiaries, as the Board may from time
to time decide. Reference in these Articles of Incorporation to «investments» and «assets» shall mean, as appropriate,
either investments made and assets held directly or investments made and assets held indirectly through the aforesaid
subsidiaries.»
- Amendment of Article 28 as follows:
«The operations of the Company and its financial position, including in particular, its books shall be reviewed by Révi-
seur d’Entreprises Agrée who shall satisfy the requirements of Luxembourg law as to honourableness and professional
experience, and who shall carry out the duties prescribed by the law of 20 December 2002 relating to undertakings for
collective investment. The Réviseur d’Entreprises Agrée shall be appointed by the annual general meeting of sharehold-
ers for a period ending at the next annual general meeting of shareholders and until his successor is elected.»
After the foregoing has been approved by the Meeting, the same unanimously took the following resolutions:
<i>First resolutioni>
The meeting decides to replace throughout the Articles of Incorporation all references to the Law of March 30 1988
by the references to the Law of 20 December 2002 order to reflect the fact that the Company is henceforth governed
by the Luxembourg law of 20 December 2002 relating to undertakings for collective investment and consequently to
amend the articles 3, 7, 23, 28, 31 and 34 as well as any other articles as may be required by the supervisory authority.
These articles 3, 7, 23, 28 31 and 34 will henceforth read as follows:
Art. 3. Purpose. The sole purpose of the Company is to invest the funds entrusted to it in diversified transferable
securities and other permitted assets with the aim of spreading investment risks and affording its shareholders the re-
sults of the management of its assets.
The Company may take any steps and carry out any operations which it deems useful in the achievement and devel-
opment of its corporate purpose to the full extent allowed by the Law of 20th December 2002, relating to undertakings
for collective investment, (the «Law»)
The Company is organised as an umbrella fund, which means it is comprised of several Sub-Funds or Compartments
(hereinafter called «the Sub-Funds»), each of which represents a separate pool of assets and liabilities and each with a
distinct investment policy.
Co-management and Pooling
To ensure effective management, the Board of Directors may decide to manage all or part of the assets of one or
more Sub-Funds with those of other Sub-Funds in the Company (technique of pooling) or to co-manage all or part of
the assets, except for a cash reserve if necessary, of one or more Sub-Funds in TERCAS SICAV LUX with the assets of
other Luxembourg investment funds or of one or more sub-funds of other Luxembourg investment funds (hereinafter
referred to as «the party(ies) to co-managed assets») for which the Company’s Custodian was appointed the custodian
bank. These assets shall be co-managed in accordance with the respective investment policy of the parties to co-man-
aged assets, each of which pursuing identical or comparable objectives. Parties to co-managed assets will only participate
in co-managed assets as stipulated in their respective prospectus and in accordance with their respective investment
restrictions. The Board of Directors of each party to co-managed assets shall ensure compliance with the restrictions
established for all the parties to co-managed assets as indicated in their respective prospectus.
Each party to co-managed assets shall participate in co-managed assets in proportion to the assets contributed there-
to by it. Assets shall be allocated to each party to co-managed assets in proportion to its contribution to co-managed
assets. The entitlements of each party to co-managed assets apply to each line of investment in the aforesaid co-managed
assets.
The aforementioned co-managed assets shall be formed by the transfer of cash or, if necessary, other assets from
each party participating in the co-managed assets. Thereafter, the Board of Directors may regularly make subsequent
transfers to co-managed assets. The assets may also be transferred back to a party to co-managed assets for an amount
not exceeding the participation of the said party to co-managed assets.
Dividends, interest and other distributions deriving from income generated by co-managed assets shall accrue to the
party to co-managed assets in proportion to its respective investment. Such income may be kept by the party to co-
managed assets or reinvested in the co-managed assets.
All charges and expenses incurred in respect of co-managed assets shall be applied to these assets. Such charges and
expenses will be allocated to each party to co-managed assets in proportion to its respective entitlement in the co-
managed assets.
In the case of infringement to investment restrictions affecting a Sub-Fund of the Company, when such a Sub-Fund
takes part in co-management and even though the manager has complied with the investment restrictions applicable to
the co-managed assets in question, the Board of Directors of the Company shall ask the manager to reduce the invest-
ment in question proportionally to the participation of the Sub-Fund concerned in the co-managed assets or, if neces-
sary, to reduce its participation in the co-managed assets so that investment restrictions for the Sub-Fund are observed.
When the Company is liquidated or when the Board of Directors of the Company decides - without prior notice -
to withdraw the participation of the Company or a Sub-Fund of the Company from co-managed assets, the co-managed
assets will be allocated to the parties to co-managed assets proportionally to their respective participation in the co-
managed assets.
The investor must be aware of the fact that such co-managed assets are employed solely to ensure effective manage-
ment, and provided that all parties to co-managed assets have the same custodian bank. Co-managed assets are not
51333
distinct legal entities and are not directly accessible to investors. However, the assets and liabilities of each Sub-Fund of
the Company will be constantly separated and identifiable.
Art. 7. Form of shares. Shares in each Sub-Fund will be issued in registered or in bearer form, at the discretion of
the Board of Directors of the Fund.
For shares issued in registered form, a confirmation of registration in the shareholders’ register will be sent to share-
holders. No registered share certificates will be issued.
Bearer shares will be available in such denominations as decided by the Board of Directors of the Fund, at their dis-
cretion.
The Board of Directors may decide to issue fractions of registered shares up to four decimal places.
Shares must be fully paid-up and are without par value.
The Register of Shareholders is kept in Luxembourg at the registered office of the Custodian Bank or at such other
location designated for such purpose by the Board of Directors.
There is no restriction on the number of shares which may be issued.
The rights attached to shares are those provided for in the Luxembourg Law of 10 August 1915, on commercial com-
panies and its amending Laws to the extent that such Law has not been superseded by the law of 20 December 2002
on undertakings for collective investments. All the shares of the Fund, whatever their value, have an equal voting right.
All the shares of the Fund have an equal right to the liquidation proceeds and distribution proceeds.
Fractions of registered shares have no voting right but will participate in the distribution of dividends and in the liq-
uidation distribution.
Registered shares may be transferred by remittance to the Fund of a written statement of transfer, dated and signed
by the transferor and transferee, or by their proxies who shall evidence the required powers. Upon receipt of these
documents satisfactory to the Board of Directors, transfers will be recorded in the Register of Shareholders.
All registered shareholders shall provide the Fund with an address to which all notices and information from the Fund
may be sent. The address shall also be indicated in the Register of Shareholders.
If a registered shareholder does not provide the Fund with an address, this may be indicated in the Register of Share-
holders, and the shareholder’s address shall be deemed to be at the Fund’s Registered Office or at any other address
as may be fixed periodically by the Fund until such time another address shall be provided by the shareholder. Share-
holders may change at any time the address indicated in the Register of Shareholders by sending a written statement to
the Registered Office of the Fund, or to any other address that may be set by the Fund.
The Company shall only recognize one shareholder for each of the Company’s shares. In the case of bare and bene-
ficial ownership, the Company shall suspend the exercise of rights resulting from the relevant share(s) until such time
as a person has been appointed to represent the bare and beneficial owners towards the Company.
Company shares may be held jointly. However, the Company shall only recognise one person as having the right to
exercise the rights attached to each share in the Company. Unless the Board of Directors decides otherwise, the person
entitled to exercise such rights shall be the person whose name appears first on the subscription form, or, in the case
of bearer shares, the person who is in possession of the relevant share certificate.
Art. 23. Powers of the Board of Directors. The Board shall, based upon the principle of spreading of risks, have
power to determine the corporate and investment policy and the course of conduct of the management and business
affairs of the Fund.
The Board shall also determine any restrictions which shall from time to time be applicable to the investments of the
Fund, in accordance with Part I of the Law.
The Board may decide to invest, to the extent permitted by the Law, in securities of other collective investment un-
dertakings of the open-ended type linked to the Fund by common management or control or by a substantial direct or
indirect holding, or managed by a management company linked to the investment manager appointed by the Fund or
any investment adviser appointed by the Fund.
The Board may decide that investment of the Fund be made (i) in securities and money market instruments admitted
to official listing on a stock exchange in any member state of the European Union, (ii) in transferable securities and mon-
ey market instruments admitted to official listing on a recognised stock exchange in any other country in Europe, Asia,
Oceania, the American continents and Africa, (iii) in transferable securities and money market instruments dealt in on
another regulated market in any such member state of the European Union or other country referred to above, pro-
vided that such market operates regularly and is recognised and open to the public («regulated market»), (iv) in recently
issued transferable securities and money market instruments provided the terms of the issue provide that application
be made for admission to official listing in any of the stock exchanges or other regulated markets referred to above and
provided that such listing is secured within one year of the issue, as well as (v) in any other securities, instruments or
other assets within the restrictions as shall be set forth by the Board in compliance with applicable laws and regulations
and disclosed in the sales document of the Fund.
The Board of the Fund may decide to invest under the principle of risk-spreading up to 100% of the total assets of
each class of Shares of the Fund in different transferable securities and money market instruments issued or guaranteed
by any member state of the European Union, its local authorities or public international bodies of which one or more
of such member states are members, or by any other state member of the OECD provided that in the case where the
Fund decides to make use of this provision the relevant class of Shares must hold securities from at least six different
issues and securities from any one issue may not account for more than 30% of such classes’ total net assets.
The Board may decide that investments of the Fund be made in financial derivative instruments, including equivalent
cash settled instruments, dealt in on a regulated market as referred to in the Law and/ or financial derivative instruments
dealt in over-the-counter provided that, among others, the underlying consists of instruments covered by Article 41 (1)
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of the Law, financial indices, interest rates, foreign exchange rates or currencies, in which the Fund may invest according
to its investment objectives as disclosed in the sales documents of the Fund.
The Board may decide that investments of the Fund be made so as to replicate stock indices and/or debt securities
indices to the extent permitted by the Law provided that the relevant index is recognised as having a sufficiently diver-
sified composition, is an adequate benchmark and is clearly disclosed in the sales documents of the Fund.
Investments of the Fund may be made either directly or indirectly through subsidiaries, as the Board may from time
to time decide. Reference in these Articles of Incorporation to «investments» and «assets» shall mean, as appropriate,
either investments made and assets held directly or investments made and assets held indirectly through the aforesaid
subsidiaries.
Art. 28. Réviseur d’Entreprises agréé. The operations of the Company and its financial position, including in par-
ticular, its books shall be reviewed by a «Réviseur d’Entreprises Agréé» who shall satisfy the requirements of Luxem-
bourg law as to honourableness and professional experience, and who shall carry out the duties prescribed by the law
of 20 December 2002 relating to undertakings for collective investment. The Réviseur d’Entreprises Agréé shall be ap-
pointed by the annual general meeting of shareholders for a period ending with the next annual general meeting of share-
holders and until his successor is elected.
Art. 31. Dissolution - Merger
A. Dissolution of the Company
The Company may be dissolved by the general meeting of shareholders in the conditions that are required by law to
amend the articles of incorporation.
Any decision to wind up the Company will be published in the Mémorial.
As soon as the decision to wind up the Company is taken, the issue, redemption or conversion of shares in all Sub-
Funds is prohibited and shall be deemed void.
If the capital of the Company falls below two thirds of the minimum level required by law, the Board of Directors
must call a general meeting to be held within forty days from the date of ascertaining this fact and submit the question
of the Company’s dissolution. No quorum shall be prescribed and decisions will be taken by simple majority of the
shares represented at the meeting. If the capital of the Company falls below one fourth of the legal minimum, the Di-
rectors must submit the question of the Company’s dissolution to the general meeting to be held within forty days from
the date of ascertaining this fact, for which no quorum shall be prescribed. The dissolution may be resolved by the share-
holders holding one fourth of the shares represented at the meeting.
In the case of dissolution of the Company, the liquidation will be conducted by one or more liquidators, who may be
individuals or legal entities and who will be appointed by a meeting of shareholders. This meeting will determine their
powers and compensation.
The liquidation will be carried out in accordance with the Luxembourg Law of 20 December 2002 on undertakings
for collective investment specifying how the net proceeds of the liquidation, less related costs and expenses, are to be
distributed; such net proceeds will be distributed to the shareholders in proportion to their entitlements.
The amounts not claimed by the shareholders at the time of closure of the liquidation will be deposited with the
Caisse des Consignations in Luxembourg where they will be available to them for the period established by the law. At
the end of such period unclaimed amounts will return to the Luxembourg State.
B. Dissolution / merger of Sub-funds
A general meeting of shareholders of a sub-fund, acting under the same majority and quorum requirements as are
required to amend the articles of incorporation, may decide to cancel shares in a given Sub-Fund and refund sharehold-
ers for the value of their shares. As soon as the decision to wind up one of the Company’s Sub-Fund is taken, the issue,
redemption or conversion of shares in this Sub-Fund is prohibited and shall be deemed void.
If the net assets of a Sub-Fund fall below the equivalent of two and a half million euros (EUR 2,500,000), the Board
of Directors may decide on a forced redemption of the remaining shares in the Sub-Fund concerned without approval
of the shareholders being necessary. In this case, a notice relating to the closing of the Sub-Fund will be sent to all the
shareholders of this Sub-Fund. This redemption will take place at the net asset value per share calculated after all assets
attributable to this Sub-Fund have been sold less the applicable liquidation expenses.
The amounts not claimed by the shareholders at the Custodian Bank within six months after the closure of the liq-
uidation will be deposited at the Caisse des Consignations in Luxembourg where they will be available to them for the
period established by law. At the end of such period unclaimed amounts will reverse to the Luxembourg State.
The Board of Directors may propose to the shareholders the merger of one Sub-Fund with another Sub-Fund by
sending them, at least one month prior to the effective merger date, a letter containing all the pertinent details. During
this month, the shareholders of the Sub-Fund concerned have the right, without any cost, to request that their shares
be redeemed or converted into those of another Sub-Fund. After this period, shares held by those shareholders who
have not requested redemption shall be automatically converted into shares of the absorbing Sub-Fund. Once the de-
cision to merge a Sub-Fund with another is taken, the issue of shares of the said Sub-Fund is no longer authorised.
A meeting of Sub-Fund shareholders may decide:
(i) to merge this Sub-Fund with another existing sub-fund of an another undertaking for collective investment or with
another undertaking for collective investment, with the contribution of the assets (and liabilities) of the other existing
sub-fund of an another undertaking for collective investment or of the other undertaking for collective investment in
exchange for the distribution, to shareholders of the sub-fund of another undertaking for collective investment or of
the other undertaking for collective investment, of shares in this Sub-Fund.
The decision to merge a Sub-Fund with a Sub-Fund of another undertaking for collective investment or with another
undertaking for collective investment is not compulsory to be taken by the Sub-Fund Shareholders’ Meeting if the pro-
visions in the Article 264 of the Luxembourg Law dated August 10, 1915 on Commercial Companies are respected.
51335
(ii) to contribute the assets (and liabilities) of the Sub-Fund to another undertaking for collective investment in ex-
change for the distribution to shareholders of shares in this undertaking for collective investment.
Decisions of a Sub-Fund shareholders’ meeting regarding the contribution of assets and liabilities of a Sub-Fund to
another undertaking for collective investment are subject to the same quorum and majority conditions as are required
by law to amend the articles of incorporation.
In the case of a merger with another open-ended mutual fund or a foreign undertaking for collective investment, the
decisions of the shareholders’ meeting only bind those shareholders who voted in favour of this merger.
This decision will be published. The publication shall contain information on the new Sub-Fund or undertaking for
collective investment and shall be released one month before the merger so as to give shareholders the time to request
redemption without charge, prior to the effective transaction date.
Art. 34. General provisions. For all matters not governed by these articles of incorporation, the parties shall refer
to the provisions of the law of August 10, 1915 on commercial companies and amending laws, as well as to the law of
20 December 2002, relating to undertakings for collective investment.
<i>Second resolutioni>
The meeting decides to amend:
- the first paragraph of Article 3 of the Articles of Incorporation which will now have the wording as more detailed
in the first resolution above.
- Article 5 of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«Art. 5. Capital. The capital of the Company shall at all times be equal to the total of the net assets of the various
Sub-Funds in the Company as defined in article 10 of these articles of incorporation.
The minimum capital of the Company shall be one million two hundred and fifty thousand Euro (EUR 1,250,000.-).
Such minimum must be achieved within six months after registration of the Company in the official register of under-
takings for collective investment.
The Board of Directors reserves the right to launch new Sub-Funds in the future and to determine their investment
policy.
- Article 23 of the Articles of Incorporation which will now have the wording as more detailed in the first resolution
here above.
- Article 28 of the Articles of Incorporation which will now have the wording as more detailed in the first resolution
here above.
There being no further business before the meeting, the same was thereupon adjourned.
The undersigned notary who understands and speaks English, states herewith that on request of the above appearing
persons, the present deed is worded in English, followed by a French translation; on request of the same appearing per-
sons and in case of divergences between the English and the French text, the English text shall prevail.
Whereof the present notarial deed was drawn up in Luxembourg on the day named at the beginning of this document.
The document having been read to the meeting, the members of the board of the meeting, all of whom are known
to the notary by their name, surname, civil status and residence, signed together with Us, the notary, the present original
deed, no shareholder expressing the wish to sign.
Follows the french translation:
L’an deux mille cinq, le trente septembre.
Par-devant Maître Henri Hellinckx, notaire de résidence à Mersch (Luxembourg).
S’est réunie l’Assemblée Générale Extraordinaire des actionnaires de TERCAS SICAV LUX, ayant son siège à L-2535
Luxembourg, 25, boulevard Emmanuel Servais, constituée suivant acte reçu par Maître Jean-Joseph Wagner, notaire de
résidence à Sanem, en date du 8 juin 2001, publié au Mémorial Recueil des Sociétés et Associations C, numéro 527 du
12 juillet 2001. Les statuts ont été modifiés suivant acte reçu par le notaire instrumentant en date du 24 novembre 2003,
publié au Mémorial Recueil des Sociétés et Associations C numéro 1338 du 17 décembre 2003.
L’assemblée est ouverte sous la présidence de Monsieur Nikola Petricic, employé privé, demeurant professionnelle-
ment à Luxembourg,
qui nomme comme secrétaire Madame Claire-Ingrid Berge, employée privée, demeurant professionnellement à
Luxembourg.
L’assemblée élit comme scrutateur Madame Lidia Palumbo, employée privée, demeurant professionnellement à
Luxembourg.
Le bureau ainsi constitué, le Président expose et prie le notaire instrumentant de prendre acte:
I. Que les actionnaires présents ou représentés, les mandataires des actionnaires représentés et le nombre d’actions
qu’ils détiennent sont renseignés sur une liste de présence, signée par les actionnaires présents, les mandataires des
actionnaires représentés, le bureau de l’Assemblée, et le notaire soussigné. Ladite liste de présence restera annexée au
présent acte pour être soumise avec lui aux formalités de l’enregistrement.
II. Que l’Assemblée Générale Extraordinaire a été valablement convoquée par des avis de convocation contenant l’or-
dre du jour de la présente Assemblée, envoyés par lettre recommandée à tous les actionnaires nominatifs en date du
III. II résulte de la liste de présence que des 12.750.683,8151 actions en circulation, 12.618.845, 2501 actions sont
représentées à la présente Assemblée.
IV. Qu’à la suite de ce qui précède, la présente Assemblée est régulièrement constituée et peut délibérer valablement
sur les points portés à l’ordre du jour.
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V. Que l’ordre du jour de la présente assemblée est le suivant:
1.- Modification des Statuts de la Société en vue de refléter le fait que la société est désormais gouvernée par la loi
Luxembourg du 20 décembre 2002 concernant les organismes de placements collectifs et modification subséquente des
articles 3, 7, 23, 28, 31 et 34, ainsi que tout autre article requis par l’autorité de contrôle. Toutes les références à la Loi
du 30 mars 1988 sera remplacé par les références à la Loi du 20 décembre 2002.
2.- Modifications supplémentaires
- Modification du premier alinéa de l’Article 3 comme suit:
«L’objet exclusif de la Société est de placer les fonds dont elle dispose en valeurs mobilières variées et autres avoirs
permis dans le but de répartir les risques d’investissement et de faire bénéficier ses actionnaires des résultats de la ges-
tion de ses actifs.»
- Modification de l’Article 5 comme suit:
«Le capital de la Société est à tout moment égal au total des actifs nets des différents compartiments de la Société
tels que définis par l’article 10 des présents statuts.
Le capital minimum de la Société sera de un million deux cent cinquante mille euros (EUR 1.250.000) et devra être
atteint dans les six mois suivant l’agrément de la Société en tant qu’organisme de placement collectif de droit luxem-
bourgeois.
Le Conseil d’Administration se réserve le droit de créer de nouveaux compartiments et d’en fixer la politique d’in-
vestissement.»
- Modification de l’Article 23 comme suit:
«Le Conseil appliquant le principe de la répartition des risques, a le pouvoir de déterminer la politique d’investisse-
ment de la Société ainsi que les lignes de conduite à suivre dans la gestion et les opérations de la Société.
Conformément à la Partie I de la loi, le Conseil fixera également toutes les restrictions qui seront périodiquement
applicables aux investissements de la Société.
Le Conseil peut décider d’investir, dans la mesure permise par la Loi, dans des valeurs mobilières d’autres organismes
de placement collectif du type ouvert liés à la Société par une gestion ou un contrôle commun ou par une participation,
directe ou indirecte, importante, ou gérée par une société de gestion liée au Gestionnaire désigné par la Société ou au
conseiller en investissement désigné par la Société.
Le Conseil peut décider que l’investissement de la Société sera fait (i) dans des valeurs mobilières et instruments du
marché monétaire admis à la cote officielle d’une bourse d’un des pays membres de l’Union Européenne, (ü) dans des
valeurs mobilières et instruments du marché monétaire admis à la cote officielle d’une bourse reconnue dans tout autre
pays de l’Europe, de l’Asie, de l’Océanie, des continents américains et de l’Afrique, (iii) dans des valeurs mobilières et
instruments du marché monétaire négociés sur un autre marché réglementé dans un des pays de l’Union Européenne
ou autre pays visés ci-dessus, pourvu que ce marché fonctionne régulièrement, soit reconnu et soit ouvert au public
(«marché réglementé»), (iv) dans des valeurs mobilières et instruments du marché monétaire récemment émis à con-
dition que les termes de l’émission prévoient que la demande d’admission à la cote officielle d’une des bourses ou autres
marchés réglementés visés ci-dessus et à condition que cette cotation soit obtenue dans un délai de un an à partir de
l’émission, ainsi que (v) dans toutes autres valeurs mobilières, instruments ou autres avoirs dans la limite des restrictions
telles que prévues par le Conseil conformément aux lois et règlements applicables et décrites dans les documents de
vente de la Société.
Le Conseil de la Société peut décider d’investir, suivant le principe de la répartition des risques, jusqu’à 100% des
avoirs totaux de chaque catégorie d’Actions de la Société dans différentes valeurs mobilières et instruments du marché
monétaire émis ou garantis par un Etat membre de l’Union Européenne, par ses collectivités publiques territoriales ou
par des organismes internationaux à caractère public dont fait partie un ou plusieurs états membres, ou par tout Etat
membre de l’OCDE étant entendu que au cas où la Société entend faire usage de cette disposition, la catégorie d’Actions
concernée doit détenir des valeurs de six émissions différentes au moins, et les valeurs d’une même émission ne peuvent
excéder 30% des avoirs nets totaux de cette catégorie.
Le Conseil peut décider que les investissements de la Société seront effectués dans des instruments financiers dérivés,
incluant des instruments assimilables donnant lieu à un règlement en espèces, qui sont négociés sur un marché régle-
menté tel que défini dans la Loi ettou dans des instruments financiers dérivés négociés de gré à gré sous réserve que,
notamment, le sous-jacent consiste en instruments relevant de l’article 41(1) de la Loi, en indices financiers, en taux
d’intérêt, en taux de change ou en devises, dans lesquels la Société peut investir conformément à ses politiques d’inves-
tissement, tels qu’ils ressortent des documents de vente de la Société.
Le Conseil peut décider que les investissements de la Société seront effectués de manière à reproduire la composition
d’un indice d’actions ettou d’obligations dans la limite permise par la Loi et sous réserve que l’indice concerné soit re-
connu comme ayant une composition suffisamment diversifiée, qu’il constitue un étalon représentatif du marché auquel
il se réfère et qu’il soit clairement décrit dans les documents de vente de la Société.
Les investissements de la Société peuvent se faire, soit directement, soit indirectement par l’intermédiaire de filiales,
tel que déterminé de temps en temps par le Conseil. Toute référence dans les présents statuts à «investissements» ou
«avoirs» signifie, selon les cas, soit des investissements réalisés ou avoirs détenus directement soit des investissements
réalisés et avoirs détenus indirectement par l’intermédiaire de filiales prémentionnées.»
- Modification de l’Article 28 comme suit:
«Les opérations de la Société et sa situation financière, comprenant notamment la tenue de sa comptabilité, seront
surveillées par un réviseur d’entreprises qui devra satisfaire aux exigences de la loi luxembourgeoise concernant son
honorabilité et son expérience professionnelle, et qui exercera les fonctions prescrites par la loi du 20 décembre 2002
relative aux organismes de placement collectif. Le réviseur sera élu par l’Assemblée Générale des actionnaires et pour
une période allant jusqu’à la prochaine Assemblée Générale des actionnaires et jusqu’à ce que son remplaçant soit élu.»
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Ces faits exposés et reconnus exacts par l’assemblée, cette dernière a pris à l’unanimité des voix les résolutions sui-
vantes:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée décide de remplacer à travers des statuts toutes références à la Loi du 30 mars 1988 par les références
à la Loi du 20 décembre 2002 en vue de refléter le fait que la société est désormais gouvernée par la loi Luxembourg
du 20 décembre 2002 concernant les organismes de placements collectifs et de modifier en conséquence les articles 3,
7, 23, 28, 31 et 34, ainsi que tout autre article requis par l’autorité de contrôle. Ces articles 3, 7, 23, 28, 31 et 34 auront
désormais la teneur suivante:
«Art. 3. Objet. L’objet exclusif de la Société est de placer les fonds dont elle dispose en valeurs mobilières variées
et autres avoirs permis dans le but de répartir les risques d’investissement et de faire bénéficier ses actionnaires des
résultats de la gestion de ses actifs.
La Société peut prendre toutes mesures et faire toutes opérations qu’elle jugera utiles à l’accomplissement et au dé-
veloppement de son but au sens le plus large dans le cadre de la loi du 20 décembre 2002 relative aux organismes de
placement collectif, (la «Loi»).
La Société opère en tant que fonds à compartiments ce qui signifie qu’elle est composée de Sous-fonds ou Compar-
timents (ci-après dénommés «les Compartiments») dont chacun représente une entité d’actifs et de passifs spécifiques
et relève d’une politique d’investissement séparée.
Cogestion et Pooling
Pour assurer une gestion efficace, le Conseil d’Administration peut décider de gérer (technique du pooling) les actifs
d’un ou plusieurs Compartiments avec ceux d’autres Compartiments de la Société ou de co-gérer l’entièreté ou une
Partie des Actifs, à l’exception d’une réserve en liquidités, si nécessaire, d’un ou de plusieurs compartiments de TERCAS
SICAV LUX avec les actifs d’autres fonds d’investissement luxembourgeois ou d’un ou de plusieurs Compartiments
d’autres fonds d’investissement luxembourgeois (ci-après dénommés «la (les) Partie(s) aux Actifs en Cogestion») pour
lesquels le Dépositaire de la Société a été désigné comme Banque Dépositaire. La Cogestion des Actifs se fera en accord
avec la politique d’investissement respective des Parties aux Actifs en Cogestion, dont chacune poursuit des objectifs
identiques ou comparables. Le Conseil d’Administration de chaque Partie aux Actifs en Cogestion s’assurera que les
restrictions de toutes les Parties à la Cogestion telles que décrites dans leur prospectus respectif soient respectées.
Chaque Partie aux Actifs en Cogestion participera dans les Actifs en Cogestion proportionnellement à sa contribution
aux Actifs en Cogestion. Les actifs seront attribués à chaque Partie aux Actifs en Cogestion au prorata de sa contribution
aux Actifs en Cogestion. Les droits de chaque Partie aux Actifs en Cogestion qui y participe s’appliquent à chacune des
lignes des investissements desdits Actifs en Cogestion.
Lesdits Actifs en Cogestion seront constitués par le transfert de liquidités ou, le cas échéant, d’autres actifs de cha-
cune des Parties aux Actifs en Cogestion. Par la suite, le Conseil d’Administration peut, régulièrement, procéder à des
transferts ultérieurs vers les Actifs en Cogestion. Les Actifs peuvent également faire l’objet d’un retransfert à une Partie
aux Actifs en Cogestion à concurrence du montant de la participation de ladite Partie aux Actifs en Cogestion.
Les dividendes, intérêts et autres distributions ayant la nature d’un revenu généré dans le cadre de la Cogestion d’Ac-
tifs seront dus à la Partie aux Actifs en Cogestion en proportion de sa participation respective. De tels revenus peuvent
être gardés par la Partie aux Actifs en Cogestion qui y participe ou être réinvestis dans les Actifs en Cogestion.
Tous les frais et dépenses encourus dans le cadre de la Cogestion des Actifs seront appliqués à ces Actifs en Coges-
tion. De tels frais et dépenses seront attribués à chaque Partie aux Actifs en Cogestion dans la mesure de ses droits
respectifs à l’égard des Actifs en Cogestion.
Dans le cas d’une infraction aux restrictions d’investissement touchant un Compartiment de la Société, lorsqu’un tel
Compartiment participe à la Cogestion et même si le Gestionnaire a respecté les restrictions d’investissement s’appli-
quant aux Actifs en Cogestion en question, le Conseil d’Administration de la Société demandera au Gestionnaire de
réduire l’investissement en cause proportionnellement à la participation du Compartiment concerné dans les Actifs en
Cogestion ou diminuera sa participation aux Actifs en Cogestion afin, qu’au niveau du Compartiment les restrictions
d’investissement soient respectées.
Lors de la dissolution de la Société ou lorsque le Conseil d’Administration de la Société décidera - sans avis préalable
- de retirer la participation de la Société ou d’un Compartiment de la Société des Actifs en Cogestion, les Actifs en
Cogestion seront alloués aux Parties aux Actifs en Cogestion proportionnellement à leur participation respective aux
Actifs en Cogestion.
L’investisseur devra être conscient du fait que de tels Actifs en Cogestion sont uniquement utilisés pour assurer une
gestion efficace pour autant que toutes les Parties aux Actifs en Cogestion aient la même Banque Dépositaire. Les Actifs
en Cogestion ne constituent pas des entités juridiques distinctes et ne sont pas directement accessibles aux investis-
seurs. Néanmoins, les actifs et les passifs de chacun des Compartiments de la Société seront à tout moment séparés et
identifiables.»
«Art. 7. Forme des actions. La Société pourra émettre des actions de chaque compartiment sous forme nomina-
tive et/ou au porteur à la discrétion du Conseil d’Administration.
Pour les actions nominatives, l’actionnaire recevra uniquement une confirmation de son actionnariat. II ne sera pas
émis de certificat d’actions nominatives.
Les titres au porteur seront disponibles sous la dénomination choisie par le Conseil d’Administration à sa seule dis-
crétion.
Les fractions d’action seront permises jusqu’à quatre décimales pour les actions nominatives. Les actions doivent être
totalement libérées et sont sans valeur nominale.
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Le registre des actionnaires est tenu à Luxembourg au siège social de l’administration centrale ou à tout autre endroit
désigné à cet effet par le Conseil d’Administration.
II n’existe aucune restriction quant au nombre d’actions qui peut être émis.
Les droits attachés aux actions sont ceux tels que définis par la loi luxembourgeoise du 10 août 1915 concernant les
sociétés commerciales telle qu’amendée et pour autant que cette loi ne soit pas en contradiction avec la loi du 20 dé-
cembre 2002 relative aux organismes de placement collectif. Toutes les actions de la Société ont un droit de vote égal
sans considération de leur valeur. Toutes les actions de la Société ont un droit égal quant à la distribution des dividendes
et quant aux résultats de la liquidation.
Les fractions d’actions nominatives n’ont pas de droit de vote mais participent à la distribution des dividendes et aux
résultats de la liquidation.
Le transfert d’actions nominatives se fera par une déclaration de transfert écrite portée au registre des actionnaires,
datée et signée par le cédant et le cessionnaire, ou par leurs mandataires justifiant des pouvoirs requis. Dès réception
de ces documents jugés satisfaisants par le Conseil d’Administration, les cessions seront actées dans le registre des ac-
tionnaires.
Tout actionnaire nominatif devra fournir à la Société une adresse à laquelle toutes les communications et toutes les
informations de la Société pourront être envoyées. Cette adresse sera également inscrite au registre des actionnaires.
Au cas où un actionnaire en nom ne fournit pas d’adresse à la Société, mention pourra en être faite au registre des
actionnaires, et l’adresse de l’actionnaire sera censée être au siège social de la Société ou à telle autre adresse qui sera
fixée périodiquement par la Société, ceci jusqu’à ce qu’une autre adresse soit fournie par l’actionnaire. L’actionnaire
pourra à tout moment faire changer l’adresse portée au registre des actionnaires par une déclaration écrite’ envoyée à
la Société à son siège social; ou à telle autre adresse qui pourra être fixée par la Société.
La Société ne reconnaîtra qu’un seul actionnaire par action de la Société. En cas de nue-propriété et d’usufruit, la
Société pourra suspendre l’exercice des droits dérivant de l’action ou des actions concernées jusqu’au moment où une
personne aura été désignée par les co-propriétaires pour les représenter ou nu-propriétaires et usufruitiers vis-à-vis de
la Société.
Les actions peuvent être détenues conjointement; toutefois, la Société ne reconnaîtra qu’une seule personne dispo-
sant d’un droit à exercer les droits attachés à chacune des actions de la Société. Sauf décision contraire du Conseil d’Ad-
ministration, la personne habilitée à exercer lesdits droits sera celle dont le nom figure en premier lieu dans le bulletin
de souscription ou, dans le cas d’actions au porteur, la personne titulaire du certificat d’action correspondant.»
«Art. 23. Pouvoirs du Conseil d’Administration. Le Conseil appliquant le principe de la répartition des risques,
a le pouvoir de déterminer la politique d’investissement de la Société ainsi que les lignes de conduite à suivre dans la
gestion et les opérations de la Société.
Conformément à la Partie I de la loi, le Conseil fixera également toutes les restrictions qui seront périodiquement
applicables aux investissements de la Société.
Le Conseil peut décider d’investir, dans la mesure permise par la Loi, dans des valeurs mobilières d’autres organismes
de placement collectif du type ouvert liés à la Société par une gestion ou un contrôle commun ou par une participation,
directe ou indirecte, importante, ou gérée par une société de gestion liée au Gestionnaire désigné par la Société ou au
conseiller en investissement désigné par la Société.
Le Conseil peut décider que l’investissement de la Société sera fait (i) dans des valeurs mobilières et instruments du
marché monétaire admis à la cote officielle d’une bourse d’un des pays membres de l’Union Européenne, (ü) dans des
valeurs mobilières et instruments du marché monétaire admis à la cote officielle d’une bourse reconnue dans tout autre
pays de l’Europe, de l’Asie, de l’Océanie, des continents américains et de l’Afrique, (iii) dans des valeurs mobilières et
instruments du marché monétaire négociés sur un autre marché réglementé dans un des pays de l’Union Européenne
ou autre pays visés ci-dessus, pourvu que ce marché fonctionne régulièrement, soit reconnu et soit ouvert au public
(«marché réglementé»), (iv) dans des valeurs mobilières et instruments du marché monétaire récemment émis à con-
dition que les termes de l’émission prévoient que la demande d’admission à la cote officielle d’une des bourses ou autres
marchés réglementés visés ci-dessus et à condition que cette cotation soit obtenue dans un délai de un an à partir de
l’émission, ainsi que (v) dans toutes autres valeurs mobilières, instruments ou autres avoirs dans la limite des restrictions
telles que prévues par le Conseil conformément aux lois et règlements applicables et décrites dans les documents de
vente de la Société.
Le Conseil de la Société peut décider d’investir, suivant le principe de la répartition des risques, jusqu’à 100% des
avoirs totaux de chaque catégorie d’Actions de la Société dans différentes valeurs mobilières et instruments du marché
monétaire émis ou garantis par un Etat membre de l’Union Européenne, par ses collectivités publiques territoriales ou
par des organismes internationaux à caractère public dont fait partie un ou plusieurs états membres, ou par tout Etat
membre de l’OCDE étant entendu que au cas où la Société entend faire usage de cette disposition, la catégorie d’Actions
concernée doit détenir des valeurs de six émissions différentes au moins, et les valeurs d’une même émission ne peuvent
excéder 30% des avoirs nets totaux de cette catégorie.
Le Conseil peut décider que les investissements de la Société seront effectués dans des instruments financiers dérivés,
incluant des instruments assimilables donnant lieu à un règlement en espèces, qui sont négociés sur un marché régle-
menté tel que défini dans la Loi et/ou dans des instruments financiers dérivés négociés de gré à gré sous réserve que,
notamment, le sous-jacent consiste en instruments relevant de l’article 41(1) de la Loi, en indices financiers, en taux
d’intérêt, en taux de change ou en devises, dans lesquels la Société peut investir conformément à ses politiques d’inves-
tissement, tels qu’ils ressortent des documents de vente de la Société.
Le Conseil peut décider que les investissements de la Société seront effectués de manière à reproduire la composition
d’un indice d’actions et/ou d’obligations dans la limite permise par la Loi et sous réserve que l’indice concerné soit re-
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connu comme ayant une composition suffisamment diversifiée, qu’il constitue un étalon représentatif du marché auquel
il se réfère et qu’il soit clairement décrit dans les documents de vente de la Société.
Les investissements de la Société peuvent se faire, soit directement, soit indirectement par l’intermédiaire de filiales,
tel que déterminé de temps en temps par le Conseil. Toute référence dans les présents statuts à «investissements» ou
«avoirs» signifie, selon les cas, soit des investissements réalisés ou avoirs détenus directement soit des investissements
réalisés et avoirs détenus indirectement par l’intermédiaire de filiales prémentionnées.»
«Art. 28. Réviseur d’entreprises agréé. Les opérations de la Société et sa situation financière, comprenant no-
tamment la tenue de sa comptabilité, seront surveillées par un réviseur d’entreprises qui devra satisfaire aux exigences
de la loi luxembourgeoise concernant son honorabilité et son expérience professionnelle, et qui exercera les fonctions
prescrites par la loi du 20 décembre 2002 relative aux organismes de placement collectif. Le réviseur sera élu par l’As-
semblée Générale des actionnaires et pour une période allant jusqu’à la prochaine Assemblée Générale des actionnaires
et jusqu’à ce que son remplaçant soit élu.»
«Art. 31. Dissolution - Fusion. Dissolution de la Société
La Société peut être dissoute par décision de l’Assemblée Générale statuant comme le prévoit la loi en matière de
modification des statuts. Toute décision éventuelle de dissolution de la Société sera publiée au Mémorial.
Dès que la décision de dissoudre la Société sera prise, l’émission, le rachat et la conversion des actions de tous les
Compartiments concernés seront interdits sous peine de nullité.
Si le capital social est inférieur aux deux tiers du capital minimum prévu par la loi une Assemblée Générale se tiendra
dans les quarante jours de la constatation de la survenance de ce fait sur convocation du Conseil d’Administration, qui
lui soumettra la question de la dissolution de la Société. Elle délibérera sans condition de présence et décidera à la ma-
jorité simple des actions représentées. Si le capital social de la Société est inférieur au quart du capital minimum, les
administrateurs doivent soumettre la question de la dissolution de la Société à l’Assemblée Générale délibérant sans
condition de présence; la dissolution pourra être prononcée par les actionnaires possédant un quart des actions repré-
sentées à l’Assemblée.
En cas de dissolution de la Société, il sera procédé à la liquidation par les soins d’un ou de plusieurs liquidateurs, qui
peuvent être des personnes physiques ou morales et qui seront nommés par l’Assemblée Générale des actionnaires.
Celle-ci déterminera leurs pouvoirs et rémunérations.
La liquidation sera opérée conformément à la loi luxembourgeoise du 20 décembre 2002 sur les Organismes de Pla-
cement Collectif spécifiant la répartition entre les actionnaires du produit net de la liquidation après déduction des frais
de liquidation: le produit de la liquidation sera distribué aux actionnaires au pro rata de leurs droits.
A la clôture de la liquidation de la Société, les sommes qui n’auraient pas été réclamées par les actionnaires seront
versées à la Caisse de Consignations qui les tiendra à leur disposition pendant la durée prévue par la loi. A l’issue de
cette période, le solde éventuel reviendra à l’Etat luxembourgeois.
Dissolution / fusion de Compartiments
Une Assemblée Générale des actionnaires d’un Compartiment, délibérant aux mêmes conditions de quorum et de
vote qu’en matière de modification des statuts peut décider l’annulation des actions d’un Compartiment déterminé et
rembourser aux actionnaires de ce Compartiment la valeur de leurs actions. Dès que la décision de dissoudre un Com-
partiment de la Société sera prise, l’émission, le rachat et la conversion des actions de ce Compartiment seront interdits,
sous peine de nullité.
Au cas où les actifs nets d’un Compartiment tomberaient en dessous de l’équivalent de EUR 2.500.000,-, le Conseil
d’Administration pourra décider le rachat forcé des actions restantes du Compartiment concerné sans que l’approba-
tion des actionnaires soit nécessaire. Dans ce cas, un avis relatif à la clôture du Compartiment sera transmis à tous les
actionnaires de ce Compartiment. Ce rachat sera effectué au prix de la Valeur Nette d’Inventaire par action calculée
après que l’ensemble des actifs attribuables au Compartiment concerné aura été réalisé.
A la clôture de la liquidation du Compartiment, les sommes qui n’auraient pas été réclamées auprès de la Banque
Dépositaire par les actionnaires endéans les six mois seront versées à la Caisse de Consignations qui les tiendra à leur
disposition pendant la durée prévue par la loi. A l’issue de cette période, le solde éventuel reviendra à l’Etat luxembour-
geois.
Le Conseil d’Administration pourra proposer aux actionnaires de fusionner un Compartiment de la Société avec un
autre Compartiment de la Société en leur adressant, au moins un mois avant la date à laquelle la fusion sera effective,
un courrier contenant tous les détails relatifs à cette fusion. Au cours de ce mois, les actionnaires du Compartiment
concerné auront la possibilité de demander, sans frais, soit le rachat de leurs actions soit la conversion de leurs actions
en actions d’un autre Compartiment. Après l’expiration de cette période, les actions des actionnaires qui n’auront pas
demandé le rachat, seront automatiquement converties en actions du Compartiment absorbant. Dès qu’une décision
de fusion d’un Compartiment avec un autre Compartiment aura été prise, l’émission d’actions d’un tel Compartiment
ne sera plus permise.
Une assemblée des actionnaires d’un Compartiment peut décider:
i) de fusionner ce Compartiment avec tout autre compartiment existant d’un autre organisme de placement collectif
ou avec un autre organisme de placement collectif, via l’apport des actifs (et passifs) de l’autre compartiment existant
de l’autre organisme de placement collectif ou de l’autre organisme de placement collectif, en l’échange de la distribution
aux actionnaires du compartiment de cet organisme de placement collectif ou de cet organisme de placement collectif,
d’actions de ce Compartiment.
Sous réserve du respect du prescrit de l’article 264 de la loi luxembourgeoise du 10 août 1915 concernant les sociétés
commerciales, le Conseil d’Administration pourra accepter de fusionner un Compartiment de la Société par absorption
d’un autre organisme de placement collectif ou d’un compartiment d’un autre organisme de placement collectif.
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(ii) d’apporter les actifs (et passifs) du Compartiment à un autre organisme de placement collectif en échange de la
distribution aux actionnaires du Compartiment, d’actions de cet organisme de placement collectif.
Les décisions d’une assemblée des actionnaires d’un Compartiment concernant l’apport d’actifs et de passifs d’un
Compartiment à un autre organisme de placement collectif sont soumises aux exigences légales de quorum et de ma-
jorité applicables aux modifications des Statuts.
En cas de fusion avec un fonds commun de placement de nature contractuelle (fonds commun de placement) ou un
organisme de placement collectif étranger, les décisions de l’assemblée des actionnaires concernés ne lient que les ac-
tionnaires qui ont voté en faveur de cette fusion.
La décision sera publiée à l’initiative de la Société. La publication devra contenir des informations sur le nouveau com-
partiment ou organisme de placement collectif concerné et devra être effectuée un mois avant la fusion de manière à
permettre aux actionnaires de demander le rachat sans frais, avant la date de prise d’effet de la transaction.»
«Art. 34. Dispositions générales. Pour toutes les matières qui ne sont pas régies par les présents statuts, les par-
ties se réfèrent aux dispositions de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales et des lois modificatives, ainsi
qu’à la loi du 20 décembre 2002 relative aux Organismes de Placements Collectifs.»
<i>Deuxième résolutioni>
L’assemblée décide de modifier:
- le premier paragraphe de l’Article 3 des statuts pour lui donner la teneur plus amplement détaillée dans la première
résolution ci-avant.
- l’Article 5 des statuts pour lui donner désormais la teneur suivante:
«Art. 5. Capital social. Le capital de la Société est à tout moment égal au total des actifs nets des différents com-
partiments de la Société tels que définis par l’article 10 des présents statuts.
Le capital minimum de la Société sera de un million deux cent cinquante mille euros (EUR 1.250.000) et devra être
atteint dans les six mois suivant l’agrément de la Société en tant qu’organisme de placement collectif de droit luxem-
bourgeois.
Le Conseil d’Administration se réserve le droit de créer de nouveaux compartiments et d’en fixer la politique d’in-
vestissement.»
- l’Article 23 des statuts pour lui donner la teneur plus amplement détaillée dans la première résolution ci-avant.
- l’Article 28 des statuts pour lui donner la teneur plus amplement détaillée dans la première résolution ci-avant.
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée.
Le notaire instrumentant qui parle et comprend la langue anglaise, constate par les présentes qu’à la requête des per-
sonnes comparantes les présents Statuts sont rédigés en langue anglaise suivis d’une version française; à la requête des
mêmes personnes comparantes et en cas de divergences entre le texte anglais et le texte français, la version anglaise
fera foi.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, tous connus du notaire par leurs nom, prénom usuel,
état et demeure, les membres du bureau ont signé avec Nous, notaire, le présent acte.
Signé: N. Petricic, C.I. Berge, L. Palumbo, H. Hellinckx.
Enregistré à Mersch, le 5 octobre 2005, vol. 433, fol. 30, case 6. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): A. Muller.
Pour copie conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(088642.3/242/638) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 octobre 2005.
SMART-INVEST, Fonds Commun de Placement.
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<i>Allgemeines Verwaltungsreglementi>
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und des Anteilinhabers hinsicht-
lich des Sondervermögens bestimmen sich nach dem folgenden Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie dem, im An-
schluß an dieses Allgemeine Verwaltungsreglement abgedruckten, Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds. Das
Allgemeine Verwaltungsreglement ist als Verwaltungsreglement am 23. Juli 2002 in Kraft getreten und wurde erstmals
am 14. August 2002 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxem-
burg (im folgenden «Mémorial» genannt) veröffentlicht. Eine Änderung hiervon tritt am 11. Februar 2005, letztmals am
5. November 2005 in Kraft und wurde am 21. Januar 2005 und letztmals am 20. Oktober 2005 im Mémorial veröffent-
licht.
Art. 1. Die Fonds
1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de placement) nach Teil 1 des Lu-
xemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember
2002») bestehend aus Investmentanteilen, Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das für
gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen (im folgenden «Anteilinhaber» genannt) unter Beachtung des
Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Jeder Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne des
Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Die Konsolidie-
rungswährung ist der Euro. Die Anteilinhaber sind am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds in Höhe ihrer Anteile
beteiligt.
Mersch, le 5 octobre 2005.
H. Hellinckx.
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2. Die gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber und der Verwaltungsgesellschaft sowie der
Depotbank sind in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement in Verbindung mit dem Sonderreglement des jeweiligen
Teilfonds geregelt, dessen gültige Fassung sowie Änderungen derselben im Mémorial veröffentlicht und beim Handels-
register des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das All-
gemeine Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonderreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten
Änderungen derselben an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) entsprechend den Be-
stimmungen des Luxemburger Rechts.
4. Das Netto-Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten) muß in-
nerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds den Gegenwert von EUR 1.250.000,- erreichen. Hierfür ist
auf das Netto-Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Fondsvermögen
der Teilfonds ergibt.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen. Teilfonds können auf bestimmte Zeit errichtet
werden.
6. Die im Allgemeinen Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat
anwendbar. Anlagebeschränkungen welche zudem auch für den Fonds insgesamt anwendbar sind, sind ebenfalls im All-
gemeinen Verwaltungsreglement aufgeführt.
7. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Ge-
genüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, welche von den be-
treffenden Teilfonds eingegangen werden.
8. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungs-
reglements festgesetzten Regeln.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die AXXION S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzog-
tums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in Luxemburg.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die
unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-
lichen Anlagebeschränkungen fest.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank des Fonds ist die BANQUE DE LUXEMBOURG. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem
Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag, diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, den einzelnen
Sonderreglements sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte der Teilfonds beauftragt.
a) Sämtliche Investmentanteile, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, flüssigen Mittel und anderen gesetzlich zulässi-
gen Vermögenswerte der Teilfonds werden von der Depotbank in gesperrten Konten («Sperrkonten») und Depots
(«Sperrdepots») verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Allgemeinen Verwaltungs-
reglements, der jeweiligen Sonderreglements, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem jeweils geltenden Depot-
bankvertrag sowie den gesetzlichen Bestimmungen verfügt werden darf.
b) Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung (nach Maßgabe des Gesetzes vom 20. Dezember 2002) und mit
Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken im Ausland und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Ver-
wahrung von Investmentanteilen und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten der Teilfonds beauftragen, sofern
diese an einer ausländischen Börse zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind oder es sich um
sonstige ausländische Vermögensgegenstände handelt, die nur im Ausland lieferbar sind.
c) Die Anlage von Vermögenswerten der Teilfonds in Form von Einlagen bei anderen Kreditinstituten sowie Verfü-
gungen über diese Einlagen bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank darf einer solchen Anlage oder
Verfügung nur zustimmen, wenn diese mit den gesetzlichen Vorschriften, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem
Allgemeinen Verwaltungsreglement und dem jeweiligen Sonderreglement sowie dem Depotbankvertrag vereinbar ist.
Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten verwahrten Einlagen zu überwachen.
3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten,
vorausgesetzt, diese stehen in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonder-
reglement, dem jeweils geltenden Depotbankvertrag, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und dem
Gesetz. Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere:
a) Anteile eines Teilfonds gemäß Artikel 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements auf die Zeichner übertragen,
b) aus den Sperrkonten des jeweiligen Teilfonds den Kaufpreis für Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetz-
lich zulässige Vermögenswerte zahlen, die für den betreffenden Teilfonds erworben worden sind,
c) aus den Sperrkonten die notwendigen Einschüsse beim Abschluß von Terminkontrakten zahlen,
d) Investmentanteile, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie sonstige zulässige Vermögenswerte und Optionen,
die für einen Teilfonds verkauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen,
e) den Umtausch von Investmentanteilen, Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten gemäß den Bestimmungen des
Gesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsreglements und der jeweiligen Sonderreglements sowie des Verkaufsprospektes
(nebst Anhängen) und des Depotbankvertrages vornehmen bzw. vornehmen lassen,
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f) Dividenden und andere Ausschüttungen (falls vorgesehen) an die Anteilinhaber auszahlen,
g) den Rücknahmepreis gemäß Artikel 9 des Allgemeinen Verwaltungsreglements gegen Rückgabe und Ausbuchung
der entsprechenden Anteile auszahlen,
h) das Inkasso eingehender Zahlungen des Ausgabepreises und des Kaufpreises aus dem Verkauf von Investmentan-
teilen und sonstigen zulässigen Vermögenswerten sowie aller Erträge, Ausschüttungen, Zinsen, Entgelte für den Opti-
onspreis den ein Dritter für das ihm für Rechnung des Teilfondsvermögens eingeräumte Optionsrecht zahlt,
Steuergutschriften ((i) falls vorgesehen, (ii) falls vom jeweiligen Teilfonds im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkom-
men zwischen Luxemburg und anderen Ländern rückforderbar und (iii) falls ausdrücklich hierzu von der Verwaltungs-
gesellschaft angewiesen) vornehmen und diese Zahlungen den Sperrkonten des jeweiligen Teilfonds unverzüglich
gutschreiben,
i) im Zusammenhang mit der Zahlung von Ausschüttungen auf Investmentanteile, Wertpapiere und Geldmarktinstru-
mente und andere gesetzlich zulässige Vermögenswerte Eigentums- und andere Bescheinigungen und Bestätigungen aus-
stellen, aus denen der Name des jeweiligen Teilfonds als Eigentümer hervorgeht und alle weiteren erforderlichen
Handlungen für das Inkasso, den Empfang und die Verwahrung aller Erträge, Ausschüttungen, Zinsen oder anderer Zah-
lungen an den jeweiligen Teilfonds vornehmen sowie die Ausstellung von Inkassoindossamenten im Namen des jeweili-
gen Teilfonds für alle Schecks, Wechsel oder anderen verkehrsfähigen Investmentanteile und anderen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerte.
4. Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, daß
a) alle Vermögenswerte eines Teilfonds unverzüglich auf den Sperrkonten bzw. Sperrdepots des betreffenden Teil-
fonds eingehen, insbesondere der Rücknahmepreis aus dem Verkauf von Investmentanteilen,
b) anfallende Erträge und von Dritten zu zahlende Optionsprämien sowie eingehende Zahlungen des Ausgabepreises
abzüglich des Ausgabeaufschlages und etwaiger Steuern und Abgaben unverzüglich auf den Sperrkonten des jeweiligen
Teilfonds verbucht werden,
c) der Verkauf, die Ausgabe, der Umtausch, die Rücknahme, die Auszahlung und die Entwertung der Anteile, die für
Rechnung des jeweiligen Teilfonds vorgenommen werden, dem Gesetz, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem
Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie den Sonderreglements gemäß erfolgen,
d) die Berechnung des Netto-Inventarwertes und des Wertes der Anteile dem Gesetz und dem Allgemeinen Verwal-
tungsreglement gemäß erfolgt,
e) bei allen Geschäften, die sich auf das Vermögen eines Teilfonds beziehen, die Bestimmungen des Allgemeinen Ver-
waltungsreglements, der Sonderreglements, des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen) sowie die gesetzlichen Bestim-
mungen beachtet werden und der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen zugunsten des jeweiligen Teilfonds bei ihr
eingeht,
f) die Erträge des jeweiligen Teilfondsvermögens dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem Allgemeinen Verwal-
tungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements sowie den gesetzlichen Bestimmungen gemäß verwendet werden,
g) Investmentanteile höchstens zum Ausgabepreis gekauft und mindestens zum Rücknahmepreis verkauft werden,
h) sonstige Vermögenswerte und Optionen höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung
der Bewertungsregeln nach Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements angemessen ist und die Gegenleistung im
Falle der Veräußerung dieser Vermögenswerte den zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich über- bzw.
unterschreitet, und
i) die gesetzlichen und vertraglichen Beschränkungen bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Optionen und Devisen-
terminkontrakten sowie bezüglich anderer Devisenkurs-sicherungsgeschäften eingehalten werden.
5. Darüber hinaus wird die Depotbank
a) nach Maßgabe des zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank vereinbarten Verfahrens, der Verwal-
tungsgesellschaft und/oder von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Repräsentanten schriftlich über jede Auszah-
lung, über den Eingang von Investmentanteilen, Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerten, von unbaren Ausschüttungen und Barausschüttungen, Zinsen und anderen Erträgen sowie
über Erträge aus Schuldverschreibungen Bericht erstatten sowie periodisch über alle von der Depotbank gemäß den
Weisungen der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen unterrichten,
b) nach Maßgabe des zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank vereinbarten Verfahrens unverzüglich
alle sachdienlichen Informationen, die sie von Emittenten erhalten hat, deren Investmentanteile, Wertpapiere, Geld-
marktinstrumente und andere gesetzlich zulässigen Vermögenswerte sie von Zeit zu Zeit verwahrt, oder Informationen,
die sie auf andere Weise über von ihr verwahrte Vermögenswerte erhält, unverzüglich an die Verwaltungsgesellschaft
weiterleiten,
c) ausschließlich auf Weisung der Verwaltungsgesellschaft oder der von ihr ernannten Repräsentanten Stimmrechte
aus den Investmentanteilen und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, die sie verwahrt, ausüben, sowie
d) alle zusätzlichen Aufgaben erledigen, die von Zeit zu Zeit zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank
schriftlich vereinbart werden.
6. a) Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des betreffenden
Teilfonds nur das in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements und dem jeweils gül-
tigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) festgesetzte Entgelt sowie Ersatz von Aufwendungen.
b) Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf das ihr nach diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen
Sonderreglements, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag zustehende
Entgelt und entnimmt es den Sperrkonten des betreffenden Teilfonds nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesell-
schaft.
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c) Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, daß den jeweiligen Teilfondsvermögen Kosten Dritter nur ge-
mäß dem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements und dem Verkaufsprospekt (nebst An-
hängen) sowie dem Depotbankvertrag belastet werden.
7. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
in das Vermögen eines Teilfonds vollstreckt wird, für den das jeweilige Teilfondsvermögen nicht haftet.
Die vorstehend unter a) getroffene Regelung schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwaltungs-
gesellschaft direkt bzw. die frühere Depotbank durch die Anteilinhaber nicht aus.
8. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen
die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank durch die
Anteilinhaber nicht aus.
9. Die Depotbank sowie die Verwaltungsgesellschaft sind jeweils berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit
schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft wird
wirksam, wenn die Verwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur
Depotbank bestellt und diese die Pflichten und Funktionen als Depotbank übernimmt; falls eine Kündigung durch die
Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsgesellschaft innerhalb der gesetzlichen Fristen eine neue Depotbank ernennen,
welche die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie, gegebenen-
falls, dem jeweiligen Sonderreglement übernimmt. Bis zur Bestellung dieser neuen Depotbank wird die bisherige Depot-
bank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank vollumfänglich
nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik
Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Teilfonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden allge-
meinen Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds festgelegt. Die Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds
umfaßt dementsprechend die Anlage in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten internationaler Emittenten und son-
stigen zulässigen Vermögenswerten einschließlich flüssiger Mittel. Die Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds
separat anwendbar.
Für die Berechnung der Mindestgrenze für das Netto-Fondsvermögen gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsre-
glements sowie für die in Artikel 4 Absatz 8 i) des Verwaltungsreglements aufgeführten Anlagegrenzen ist auf das Fonds-
vermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Vermögen der Teilfonds ergibt.
1. Notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt, die an einer Wertpa-
pierbörse oder an einem anderen anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden gere-
gelten Markt («geregelter Markt») innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit
Ozeanien), Afrika oder Asien amtlich notiert bzw. gehandelt werden.
2. Neuemissionen und Geldmarktinstrumente
Ein Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a. in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse
oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
b. spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten
Markt zugelassen werden.
Sofern die Zulassung an einem der unter Nummer 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht binnen Jahres-frist er-
folgt, sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Nummer 3 dieses Artikels anzusehen und in die dort
erwähnte Anlagegrenze einzubeziehen.
3. Nicht notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Bis zu 10% eines Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden,
die weder an einer Börse amtlich notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden.
4. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Das Netto-Teilfondsvermögens kann in Anteilen von nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 20. Dezember 1985 Nr. 85/611/EWG zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des of-
fenen Typs («OGAW») und/oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne von Artikel 1 Absatz
2 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Drittstaat angelegt werden, sofern
- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach
Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausrei-
chende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
- das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilseigner eines OGAW gleichwer-
tig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Vermögens, die Kreditaufnahme, die Kre-
ditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich
ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bil-
den,
- der OGAW oder der andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Gründungsdokumenten
insgesamt höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf.
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5. Sichteinlagen
Es können Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten
gehalten werden, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat
oder - falls der satzungsmässige Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittstaat befindet - es Aufsichtsbestimmungen
unterliegt, die nach Auffassung der Aufsichtsbehörde denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.
6. Abgeleitete Finanzinstrumente
Es können abgeleitete Finanzinstrumente, einschliesslich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem
der in Nummer 1 bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleitete Finanzierungsinstrumente,
die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate») erworben werden, sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne der Nummern 1. bis 7. oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen Gründungsdokumenten genannten An-
lagezielen investieren darf,
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen wurden, und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt wer-
den können.
7. Geldmarktinstrumente
Es können Geldmarktinstrumente erworben werden, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, aber
liquide sind und deren Wert jederzeit bestimmt werden kann, sofern die Emission oder Emittent dieser Instrumente
bereits Vorschriften über die Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und vorausgesetzt, diese Instrumente werden:
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der
EU, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder Europäischen Investitionsbank, von einem Drittstaat
oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Mitgliedstaat der Förderation oder von einer internationalen Einrichtung
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert, oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter Nummer 1 dieses Artikels bezeichneten ge-
regelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Auf-
sicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der
Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein
Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der 4. Richtlinie 78/660/EWG aufstellt, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere
börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,
oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch die Nutzung
einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
8. Anlagegrenzen
a. i) Bis zu 10% des Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein- und des-
selben Emittenten angelegt werden. Bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Einlagen ein und desselben
Emittenten angelegt werden. Das Ausfallrisiko bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 10% des Netto-Teilfondsvermö-
gens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne der Nummer 5 ist, oder höchstens 5% des
Netto-Teilfondsvermögens in allen übrigen Fällen.
ii) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, bei denen mehr als 5% des jewei-
ligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt sind, ist auf höchstens 40% dieses Netto-Teilfondsvermögens begrenzt. Diese
Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt
werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der in i) aufgeführten Einzelobergrenzen darf das Netto-Teilfondsvermögen bei einem Emittenten höch-
stens zu 20% in einer Kombination aus
- von diesem Emittenten begebenen Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten
- Einlagen und/oder
- von diesem Emittenten erworbenen OTC-Derivaten
investiert werden.
b. Der unter a. i) Satz 1 genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35%, und der unter a. ii) Satz 1 genannte Pro-
zentsatz von 40% entfällt für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von den folgenden Emittenten begeben oder
garantiert werden:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union («EU») und deren Gebietskörperschaften;
- Mitgliedsstaaten der OECD;
- Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind;
- internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
c. Die unter a. i) und ii) Satz 1 genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10% auf 25% bzw. von 40% auf 80% für
Schuldverschreibungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden,
sofern
- diese Kreditinstitute auf Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber sol-
cher Schuldverschreibungen unterliegen,
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- der Gegenwert solcher Schuld-verschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die
während der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen be-
stimmt sind.
Die hier erwähnten Schuldverschreibungen werden bei der Anwendung der in a. ii) genannten Anlagegrenze von 40%
nicht berücksichtigt.
d. Die Anlagegrenzen unter a. bis c. dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, dass Anlagen in Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten ein- und desselben Emittenten oder Einlagen bei dieser Institution oder Derivate derselben
in keinem Fall 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens überschreiten dürfen.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349 EWG
oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören,
sind bei der Berechnung der in diesem Paragraph vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Unternehmensgruppe
anzusehen.
Kumulativ dürfen bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und
derselben Unternehmensgruppe angelegt werden.
e. Unbeschadet der unter i. festgelegten Anlagegrenzen werden die unter a. genannten Obergrenzen für Anlagen in
Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20% angehoben, wenn es gemäß den Grün-
dungsdokumenten des Teilfonds Ziel seiner Anlagepolitik ist, einen bestimmten, von der Luxemburger Aufsichtsbehör-
de anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden; Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht;
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die im Satz 1 festgelegte Grenze wird auf höchstens 35% angehoben, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Markt-
bedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere bei geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten
zulässig.
f. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds abweichend von a. bis d. ermächtigt werden, unter Beachtung
des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörper-
schaften, von einem Staat, der Mitgliedstaat der OECD ist oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen
Charakters, denen wenigstens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wert-
papiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein-
und derselben Emission 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
g. i) Für den Teilfonds dürfen Anteile von anderen OGAW und/oder OGA im Sinne der Nummer 4 erworben wer-
den, sofern er höchstens 20% seines Vermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen OGA anlegt.
Zum Zwecke der Anwendung dieser Anlagegrenze wird jeder Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds im Sinne
von Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 als eigenständiger Emittent unter der Voraussetzung betrachtet,
dass die Trennung der Haftung der Teilfonds in Bezug auf Dritte sichergestellt ist.
ii) Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30% des Netto-Teilfondsvermögens nicht
übersteigen. In den Fällen, in denen der Teilfonds Anteile eines anderen OGAW und/oder sonstigen OGA erworben
hat, müssen die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen OGA hinsichtlich der Obergrenzen der Nummer
8 a. bis d. nicht berücksichtigt werden.
iii) Erwirbt der Teilfonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund
einer Übertragung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die mit der
Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder in-
direkte Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft
für die Zeichnung oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den Teilfonds keine
Gebühren berechnen.
h. Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungs-
bereich des Teils I des Gesetzes vom 30. März 1988 für Organismen für gemeinsame Anlagen sowie des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 fallen, stimmberechtigte Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesent-
lichen Einfluß auf die Geschäftspolitik des Emittenten gestattet.
i. Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- 25% der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen OGA,
- 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Geldmarktinstrumente,
erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten, dritten und vierten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Ge-
samtemissionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente bzw. die Zahl der im Umlauf
befindlichen Anteile oder Aktien eines OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.
Die hier unter h. und i. aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nicht
anzuwenden, die von Mitgliedstaaten der EU und deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaat
der EU sind, begeben oder garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben
werden, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
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Die hier unter h. und i. aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien an Ge-
sellschaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften hauptsächlich Wert-papiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
- der Erwerb von Aktien einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates den einzigen
Weg darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen der Num-
mer 8 a. bis e. und g. sowie h. und i. 1. bis 4. Gedankenstrich des Verwaltungsreglements entsprechen. Bei Überschrei-
tung der Anlagegrenzen der Nummer 8 a. bis e. und g. sind die Bestimmungen der Nummer 18 sinngemäß anzuwenden.
j. Für einen Teilfonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente eingesetzt werden, sofern das hiermit verbundene Ge-
samtrisiko das Netto-Teilfondsvermögen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert
der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen
berücksichtigt. Ein Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 43 (5) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 festgelegten Grenzen Anlagen in abgeleiteten Finanzinstrumenten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der
Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43 nicht überschreitet. Anlagen in indexbasierten Derivaten müssen bei den
Anlagegrenzen des genannten Artikels nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geld-
marktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Absatzes mit berücksichtigt
werden.
9. Optionen
a. Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert während eines bestimmten Zeitraums zu einem im
voraus bestimmten Preis («Ausübungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder
«Put»-Option). Der Preis einer Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden:
Die entrichtete Prämie einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verlorengehen, sofern der Kurs des der Op-
tion zugrundeliegenden Wertpapiers sich nicht erwartungsgemäß entwickelt und es deshalb nicht im Interesse des Teil-
fonds liegt, die Option auszuüben.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht das Risiko, daß der Teilfonds nicht mehr an einer möglicherweise er-
heblichen Wertsteigerung des Wertpapiers teilnimmt beziehungsweise sich bei Ausübung der Option durch den Ver-
tragspartner zu ungünstigen Marktpreisen eindecken muß.
Beim Verkauf von Put-Optionen besteht das Risiko, daß der Teilfonds zur Abnahme von Wertpapieren zum Aus-
übungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Wertpapiere bei Ausübung der Option deutlich niedriger ist.
Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Teilfondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies
beim unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren der Fall ist.
b. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlage-beschränkungen für ei-
nen Teilfonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanzterminkontrakte und sonstige
Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten
Markt gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Teilfonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an
einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter» oder «OTC»-Optionen),
sofern die Vertragspartner des Teilfonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute und Teilnehmer
an den OTC-Märkten sind und einer bonitätsmäßig einwandfreien Einstufung durch eine international anerkannte Ra-
tingagentur unterliegen.
10. Finanzterminkontrakte
a. Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien verpflichten, einen bestimmten
Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis abzunehmen bezie-
hungsweise zu liefern. Dies ist mit erheblichen Chancen, aber auch Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der
jeweiligen Kontraktgröße («Einschuß») sofort geleistet werden muß. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung
können, bezogen auf den Einschuß, zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
b. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als
Kontrakte auf Börsenindizes kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c. Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
d. Ein Teilfonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanz-terminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Teil-
fondsvermögen unterlegt sind.
11. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Teilfonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen,
sofern der jeweilige Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von
Pensionsgeschäften verkaufen. Dabei muß der Vertragspartner solcher Geschäfte ein erstklassiges Finanzinstitut und auf
solche Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapier-pensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der
Teilfonds während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des
Verkaufs von Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsge-
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schäfte stets auf einem Niveau zu halten, das es dem Teilfonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme
von Anteilen nachzukommen.
12. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleih-systems können Wertpapiere insgesamt bis zu 50% des Wertes
des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage ge- oder verliehen werden. Voraussetzung ist, daß dieses
Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein auf solche Geschäfte speziali-
siertes Finanzinstitut hervorragender Bonität organisiert ist.
Im Rahmen der Wertpapierleihe von Wertpapieren an dem Teilfondsvermögen kann die Wertpapierleihe mehr als
50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Teilfondsvermögen erfassen, sofern dem jeweiligen Teilfonds das
Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuver-
langen.
Der Teilfonds als Leihgeber muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Ge-
genwert zur Zeit des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese
Garantie kann in flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebiets-
körperschaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder ga-
rantiert und zugunsten des jeweiligen Teilfonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wert-papierleihe im Rahmen von Clearstream International, EUROCLEAR
oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der ver-
liehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.
Der Teilfonds kann im Rahmen der Wertpapierleihe als Leihnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Wert-
papierverkaufs in folgenden Fällen auftreten:
- während einer Zeit, in welcher die Wertpapiere zu Registrierungszwecken versandt wurden;
- wenn Wertpapiere verliehen und nicht rechtzeitig zurückerstattet wurden;
- zur Vermeidung der Nichterfüllung eines Wert-papierverkaufs, wenn die Depotbank ihrer Lieferverpflichtung nicht
nachkommt
Sofern Wertpapiere in das Teilfondsvermögen geliehen werden, darf während der Laufzeit der entsprechenden
Wertpapierleihe über die geliehenen Wertpapiere nicht verfügt werden, es sei denn, es besteht im Teilfonds-vermögen
eine ausreichende Absicherung, die es dem Teilfonds ermöglicht, nach Ende der Laufzeit eines Wertpapiervertrages sei-
ner Verpflichtung zur Rückgabe der geliehenen Wertpapiere nachzukommen.
13. Sonstige Techniken und Instrumente
a. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Teilfonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die
Wertpapiere oder Indizes zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hin-
blick auf die ordentliche Verwaltung des jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt.
b. Dies gilt insbesondere für Tauschgeschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Si-
cherungszwecken vorgenommen werden können. Diese Geschäfte sind ausschließlich mit auf solche Geschäfte spezia-
lisierten Finanzinstituten bester Bonität zulässig und dürfen zusammen mit den in Absatz 8 dieses Artikels beschriebenen
Verpflichtungen grundsätzlich den Gesamtwert der von dem jeweiligen Teilfonds in den entsprechenden Währungen
gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
c. Dies gilt ferner für Index-Zertifikate, sofern diese als Wertpapiere gemäß Art. 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 gelten. Index-Zertifikate sind am Kapitalmarkt begebene Inhaberschuldverschreibungen, die eine Rück-
zahlung unter Berücksichtigung der relativen Indexveränderung, gegebenenfalls bis zu einem vereinbarten Höchstkurs,
am jeweiligen Berechnungstag verbriefen. Der Kurs dieser Index-Zertifikate richtet sich insbesondere nach dem jewei-
ligen aktuellen Index-Stand, ihre Rückzahlung nach den jeweiligen Emissionsbedingungen. Dabei unterscheiden sich In-
dex-Zertifikate von verbrieften Index-Optionen und Optionsscheinen dadurch, daß es sich nicht um Termingeschäfte
handelt und die für Optionen signifikante Hebelwirkung, die Optionsprämie und der Ausübungspreis fehlen.
14. Flüssige Mittel
Bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei sonsti-
gen Banken gehalten werden.
a. Devisensicherung
a. Zur Absicherung von Devisenrisiken kann ein Teilfonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Call-Optionen
auf Devisen verkaufen und Put-Optionen auf Devisen kaufen, sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer
Börse oder an einem geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Absatz 9
b. gehandelt werden, unter der Voraussetzung, daß es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen
handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind und die einer bonitätsmäßig einwandfreien Einstufung durch eine
international anerkannte Ratingagentur unterliegen.
b. Ein Teilfonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise um-
tauschen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten
abgeschlossen werden.
c. Devisensicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten vor-
aus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Teilfonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
b. Weitere Anlagerichtlinien
a. Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in den Nummern 4., 6. und 7 genannten
Finanzinstrumenten sind nicht zulässig.
b. Ein Teilfondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
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c. Ein Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrak-
ten angelegt werden.
17. Kredite und Belastungsverbote
a. Ein Teilfondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
b. Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen werden,
sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Teilfonds Fremdwährungen im Rahmen eines
«back-to-back»-Darlehens erwerben.
c. Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere, Geldmarktinstru-
mente oder anderer in den Nummern 4., 6. und 7 genannter Finanzinstrumente können Verbindlichkeiten zu Lasten
eines Teilfondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kreditverbindlichkeiten gemäß Buch-
stabe b. 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d. Zu Lasten eines Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen
eingegangen werden.
18. Überschreitung von Anlagegrenzen
a. Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Teilfondsvermögen befindlichen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bei-
gefügt sind, überschritten werden.
b. Neu aufgelegte Teilfonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Teilfonds von den Anla-
gegrenzen nach Nummer 8 a. bis g. dieses Artikels abweichen.
c. Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugs-
rechten überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.
d. Ist der Emittent eine juristische Person mit mehreren Teilfonds, bei dem das Vermögen eines Teilfonds ausschlies-
slich für die Ansprüche der Anleger dieses Teilfonds sowie für diejenigen der Gläubiger, deren Forderung aufgrund der
Gründung, der Funktionsweise oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind, haften, wird zum Zwecke der An-
wendung der Risikostreuungsregelungen nach Nummer 8 Buchstaben a. bis e. sowie g. dieses Artikels jeder Teilfonds
als gesonderter Emittent angesehen.
Art. 5. Fondsanteile - Ausgabe von Anteilen
1. Fondsanteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds. Die Anteile können in der Form von Inhaber- oder Namens-
anteilen ausgegeben werden. Die Anteile können als Teilstücke bis zu einem Tausendstel eines Anteils, in ganzen Stücken
oder in der Form von Sammelzertifikaten ausgegeben werden, in Stückelungen von 10 oder 100 Anteilen. Teilstücke
welche in der Form von Inhaberanteilen ausgegeben werden können nicht materiell geliefert werden und werden bei
der Depotbank auf einem Wertpapierkonto verwahrt, das zu diesem Zweck zu eröffnen ist. Namensanteile können
durch schriftliche Anweisung an den Transferagent auf Dritte übertragen werden.
2. Alle Fondsanteile an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte.
Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds zwei oder mehrere Anteilklassen vorzuse-
hen. Die Anteilklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Erträge, nach
der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Anteile sind vom Tage
ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse
beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Anteilklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen
Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
4. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
5. Anteile werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag in Luxemburg ist («Bewertungstag»), ausgegeben. Aus-
gabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschla-
ges zugunsten der Vertriebsstellen, dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds im betreffenden Anhang zu dem
Verkaufsprospekt aufgeführt wird.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem betreffenden Bewertungstag (un-
ter Ausschluß des Bewertungstags) bei einer der nachgenannten Stellen (unter Ausschluss der deutschen Vertriebstel-
len) zahlbar. Die Verwaltungsgesellschaft ist jedoch ermächtigt, Anteile erst auszugeben, wenn der Ausgabepreis bereits
bei einer der nachgenannten Stellen eingegangen ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen
erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
6. Für alle Zeichnungsanträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, den Zahlstellen oder Vertriebs-
stellen zwischen 9 und 16.30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag ermit-
telte Ausgabepreis. Für Zeichnungsanträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen
oder der Depotbank nach 16.30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, kommt der am übernächsten Bewertungstag
ermittelte Ausgabepreis zur Anwendung.
7. Fondsanteile können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, den Vertriebsstellen oder jeder Zahlstelle
gezeichnet werden. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises im Auftrag der Verwaltungsge-
sellschaft von der Depotbank zugeteilt und in entsprechender Höhe auf einem vom Zeichner anzugebenden Depot gut-
geschrieben.
Art. 6. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die
Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Anteile gegen Zahlung des Rück-
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nahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse, zum Schutz des Fonds
bzw. des jeweiligen Teilfonds oder der Anteilinhaber erforderlich erscheint.
2. In diesem Fall wird die Depotbank auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsaufträge eingehende Zahlungen unver-
züglich zurückerstatten.
Art. 7. Anteilwertberechnung. Der Wert eines Anteils (der «Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des
entsprechenden Teilfonds festgelegte Währung (die «Teilfondswährung»). Unbeschadet einer anderweitigen Regelung
im Sonderreglement eines entsprechenden Teilfonds wird der Anteilwert von der Verwaltungsgesellschaft oder einem
von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depotbank an jedem Bewertungstag, berechnet. Die Berechnung für jede An-
teilsklasse erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens des jeweiligen Teilfonds durch die Zahl der
am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile jeder Klasse an diesem Teilfonds. Soweit in Jahres- und Halbjahres-
berichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gemäß den Regelungen des Allge-
meinen Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds insgesamt gegeben werden
muß, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das Vermögen jedes
Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
1. Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet.
2. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
3. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren be-
zahlten Kurs bewertet.
4. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber auf einem anderen geregelten,
anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Markt gehandelt werden, werden zu dem
Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf
und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere
verkauft werden können.
5. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die weder an einer Börse amtlich notiert, noch auf einem anderen geregelten
Markt gehandelt werden, werden zu ihrem jeweiligen Verkehrswert, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt, bewertet.
6. Festgelder können zum Renditekurs bewertet werden, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen der Verwal-
tungsgesellschaft und der Depotbank geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Ren-
ditekurs dem Realisierungswert entspricht.
7. Optionen werden grundsätzlich zu den letzten verfügbaren Börsenkursen bzw. Maklerpreisen bewertet. Sofern ein
Bewertungstag gleichzeitig Abrechnungstag einer Option ist, erfolgt die Bewertung der entsprechenden Option zu ih-
rem jeweiligen Schluß-abrechnungspreis («settlement price»).
8. Die auf Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere entfallenden anteiligen Zinsen werden mit einbezogen, soweit sie
nicht bereits im Kurswert enthalten sind.
9. Alle anderen Vermögenswerte werden zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft
nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festgelegt
hat.
10. Alle nicht auf die jeweilige Teilfondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs
in die Teilfondswährung umgerechnet.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und so-
lange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der die Anteilwertberechnung von Zielfonds, in welchen ein wesentlicher Teil des Fondsver-
mögens des betreffenden Teilfonds angelegt ist, ausgesetzt ist, oder wenn eine Börse oder ein anderer geregelter Markt,
an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als
gesetzlichen oder Bankfeiertagen, geschlossen ist
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Fondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungs-
gemäß durchzuführen.
2. Anleger, welche einen Rücknahme- oder Umtauschauftrag gestellt haben, werden von einer Einstellung der Anteil-
wertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon
in Kenntnis gesetzt.
3. Jeder Antrag für die Zeichnung, die Rücknahme oder den Umtausch kann im Fall einer Aussetzung der Berechnung
des Anteilwertes vom Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der Anteilwertbe-
rechnung widerrufen werden.
Art. 9. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt zum Anteilwert gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements (Rücknahmepreis) und nur an
einem Bewertungstag im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements. Die Zahlung des Rücknah-
mepreises erfolgt unverzüglich nach dem entsprechenden Bewertungstag, spätestens aber innerhalb von drei Bankar-
beitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag bzw. spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen
nach Eingang des vollständigen Rücknahmeantrages bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstel-
len oder der Depotbank.
51350
2. Für alle Rücknahmeaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der
Depotbank zwischen 9 und 16:30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag
ermittelte Rücknahmepreis je Anteil. Für alle Rücknahmeaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen,
den Vertriebsstellen oder der Depotbank nach 16:30 Uhr eintreffen, gilt der am übernächsten Bewertungstag ermittelte
Rücknahmepreis.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche Rück-
nahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft
wurden. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf,
daß dem jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme
von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme von Anteilen wegen einer Einstellung der Anteilwertbe-
rechnung gemäß Art. 8 des Allgemeinen Verwaltungsreglements zeitweilig einzustellen; entsprechendes gilt für den Um-
tausch von Anteilen.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände, die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds oder eines
Teilfonds erforderlich erscheint.
7. Der Anteilinhaber kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile eines anderen Teilfonds umtauschen. Der Um-
tausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben erfolgt auf der Grundlage des jeweils gültigen Anteilwertes des be-
treffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision. Die maximale Umtauschprovision, die zugunsten
der Vertriebstelle erhoben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag des Ausgabeaufschlages,
der im Zusammenhang mit der Ausgabe von Anteilen des Teilfonds erhoben werden kann, abzüglich des Ausgabeauf-
schlages, der vom Anteilinhaber im Zusammenhang mit der Zeichnung der umzutauschenden Anteile gezahlt wurde,
mindestens jedoch 0,5% vom Anteilwert der zu zeichnenden Anteile. Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb
eines Teilfonds angeboten werden, ist auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen An-
teilklasse innerhalb des Teilfonds möglich. In diesem Falle wird keine Umtauschprovision erhoben. Falls für einen Teil-
fonds keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
8. Für alle Umtauschaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der De-
potbank zwischen 9 und 16:30 Uhr an einem Bewertungstag eintreffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag er-
mittelte Anteilwert. Für alle Umtauschaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den
Vertriebsstellen oder der nach 16.30 Uhr eintreffen, gilt der am übernächsten Bewertungstag ermittelte Anteilwert.
9. Fondsanteile können bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, den Vertriebsstellen oder der Depotbank
zurückgegeben bzw. umgetauscht werden.
Art. 10. Rechnungsjahr - Abschlußprüfung
1. Das Rechnungsjahr des Fonds beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
Das erste Rechnungsjahr beginnt mit Gründung des Fonds und endet am 30. Juni 2003. Zu diesem Datum wird ein erster
geprüfter Bericht erstellt werden.
2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-
schaft ernannt wird.
Art. 11. Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Anteilinhaber dieses Teil-
fonds ausschütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet Erwähnung im Sonderregle-
ment des entsprechenden Teilfonds sowie im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Teilfondsvermö-
gen des Fonds insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Nr. 4 des Allgemei-
nen Verwaltungsreglements sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar
ausbezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wur-
den, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Nr. 3 des Allgemeinen Ver-
waltungsreglements ausschließlich die Anteile der Anteilklasse A des jeweiligen Teilfonds.
Art. 12. Kosten. Neben den im Sonderreglement des entsprechenden Teilfonds festgelegten Kosten trägt jeder
Teilfonds folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhebt die Verwaltungsgesellschaft ein Entgelt, dessen maximale Höhe
im jeweiligen Sonderreglement festgelegt ist und das 2,5% p.a. nicht übersteigt. Daneben erhält die Verwaltungsgesell-
schaft eine erfolgsabhängige Gebühr entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Sonderreglements. Neben der Ver-
gütung der Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung der Teilfonds wird dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine
Verwaltungsvergütung für die in ihm enthaltenen Zielfonds berechnet, die 2,5% p.a. nicht übersteigt. Erwirbt der jewei-
lige Teilfonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer Übertra-
gung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die mit der
Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder in-
51351
direkte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung
oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den jeweiligen Teilfonds keine Gebüh-
ren berechnen. Soweit ein Teilfonds jedoch in Zielfonds anlegt, die von anderen Gesellschaften aufgelegt und/oder ver-
waltet werden, sind gegebenenfalls der jeweilige Ausgabeaufschlag bzw. eventuelle Rücknahmegebühren zu
berücksichtigen. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß zusätzlich zu den Kosten, die dem Teilfondsvermögen gemäß den
Bestimmungen dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements, des Sonderreglements und des Verkaufsprospektes (nebst
Anhängen) belastet werden, Kosten für das Management und die Verwaltung der Zielfonds, in welchen der Teilfonds
anlegt sowie die Depotbankvergütung, die Kosten der Wirtschaftsprüfer, Steuern sowie sonstige Kosten und Gebühren,
auf das Fondsvermögen dieser Zielfonds anfallen werden und somit eine Mehrfachbelastung mit gleichartigen Kosten
entstehen kann.
2. Das Entgelt der Depotbank, dessen maximale Höhe im jeweiligen Sonderreglement für den betreffenden Teilfonds
aufgeführt wird, sowie deren Bearbeitungsgebühren und banküblichen Spesen.
3. Das Entgelt der Zentralverwaltungsstelle, dessen maximale Höhe im jeweiligen Sonderreglement für den betref-
fenden Teilfonds aufgeführt wird.
4. Sämtliche Kosten werden zunächst dem laufenden Einkommen und den Kapitalgewinnen sowie zuletzt dem jewei-
ligen Teilfondsvermögen angerechnet.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann dem jeweiligen Teilfonds außerdem folgende Kosten belasten:
a) die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten mit
Ausnahme von Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen bei Anteilen von Zielfonds, die unmittelbar oder auf-
grund einer Übertragung von der derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, die
mit der Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte
oder indirekte Beteiligung verbunden ist. Diese Beschränkung ist ebenfalls in den Fällen anwendbar, in denen ein Teil-
fonds Anteile einer Investmentgesellschaft erwirbt, mit der er im Sinne des vorhergehenden Satzes verbunden ist.
b) Steuern, die auf das Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des jeweiligen Teilfonds
erhoben werden
c) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds handeln
d) Kosten des Wirtschaftsprüfers
e) Kosten der Vorbereitung und Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentlichung dieses Allgemeinen Verwal-
tungsreglements, des jeweiligen Sonderreglements sowie anderer Dokumente, die den jeweiligen Teilfonds betreffen,
einschließlich Anmeldungen zur Registrierung, Verkaufsprospekte (nebst Anhängen) oder schriftliche Erläuterungen bei
sämtlichen Aufsichtsbehörden und Börsen (einschließlich örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen), die im Zusam-
menhang mit dem jeweiligen Teilfonds oder dem Anbieten der Anteile vorgenommen/erstellt werden müssen, die
Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Sprachen
sowie Druck- und Vertriebskosten sämtlicher weiterer Berichte und Dokumente, die gemäß den anwendbaren Geset-
zen oder Verordnungen der genannten Behörden notwendig sind, die Gebühren an die jeweiligen Repräsentanten im
Ausland sowie sämtliche Verwaltungsgebühren
f) die banküblichen Gebühren gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländi-
scher Investmentanteile im Ausland
g) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Anteilen anfallen
h) Kosten der für die Anteilinhaber bestimmten Veröffentlichungen
i) Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen.
Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden auf maximal 100.000 Euro ge-
schätzt und werden dem Fondsvermögen der bei der Gründung bestehenden Teilfonds belastet. Die Aufteilung der
Gründungskosten sowie der o.g. Kosten welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermögen eines be-
stimmten Teilfonds stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Verwaltungsgesellschaft. Ko-
sten im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen belastet, dem
sie zuzurechnen sind.
Art. 13. Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements und der Sonderreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank das Allgemeine Verwaltungsreglement sowie
jedes Sonderreglements jederzeit vollständig oder teilweise ändern.
2. Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements sowie der jeweiligen Sonderreglements werden beim Han-
delsregister des Bezirksgerichtes Luxemburg hinterlegt und im Mémorial veröffentlicht und treten, sofern nichts anderes
bestimmt ist, am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Art. 14. Veröffentlichungen
1. Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der
Depotbank, jeder Zahlstelle und jeder Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens einer über-
regionalen Tageszeitung eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht.
2. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg.
3. Verkaufsprospekt (einschließlich Anhängen), Allgemeines Verwaltungsreglement, die Sonderreglements sowie Jah-
res- und Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei
jeder Zahlstelle und jeder Vertriebsstelle erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, der Zentralverwaltungs-, Re-
gister- und Transferstellenvertrag sowie die Satzung der Verwaltungsgesellschaft können bei der Verwaltungsgesell-
schaft, bei den Zahlstellen und bei den Vertriebsstellen an deren jeweiligen Hauptsitz eingesehen werden.
51352
Art. 15. Auflösung des Fonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung können der Fonds bzw. ein oder meh-
rere Teilfonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden.
2. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne daß eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt
b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet wird oder die Verwaltungsgesellschaft liqui-
diert wird
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Nr. 4 des Allgemeinen Verwaltungsreglements bleibt
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen Fällen.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur vorzeitigen Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds führt, werden die Aus-
gabe und der Rückkauf von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidations-
kosten und Honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der
Depotbank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des jeweiligen
Teilfonds nach deren Anspruch verteilen. Nettoliquidationserlöse, die nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens
von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden von der Depotbank nach Abschluß des Liquidationsverfahrens für
Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, bei der diese Be-
träge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
4. Die Anteilinhaber, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die
Teilung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
5. Die Auflösung des Fonds oder eines Teilfonds gemäß Artikel 15 wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von denen eine
eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 16. Verschmelzung von Fonds und von Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluß des
Verwaltungsrates gemäß nachfolgender Bedingungen beschließen, den Fonds oder einen Teilfonds in einen anderen
Fonds, der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft
verwaltet wird, einzubringen. Die Verschmelzung kann in folgenden Fällen beschlossen werden:
- Sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, der als Mindestbetrag
erscheint, um den Fonds bzw. den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise verwalten zu können. Die Verwaltungs-
gesellschaft hat diesen Mindestbetrag auf EUR 3 Millionen festgesetzt;
- Sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds oder Teilfonds zu verwalten.
Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar, als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds oder Teil-
fonds nicht gegen die Anlagepolitik des aufnehmenden Fonds verstößt.
Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds.
Der Beschluß der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung von Fonds oder Teilfonds wird jeweils in einer von der
Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teil-
fonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds haben während 1 Monats das Recht, ohne Kosten die
Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert nach dem Verfahren, wie es in Artikel 9
des Allgemeinen Verwaltungsreglements beschrieben ist, zu verlangen. Die Anteile der Anteilinhaber, welche die Rück-
nahme ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem Tag des Inkrafttretens der
Verschmelzung durch Anteile des aufnehmenden Fonds ersetzt. Gegebenenfalls erhalten die Anteilinhaber einen Spit-
zenausgleich.
Der Beschluß, einen Fonds oder einen Teilfonds mit einem ausländischen Fonds zu verschmelzen, obliegt der Ver-
sammlung der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds. Die Einladung zu der Versammlung der Anteil-
inhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds wird von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von
mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versammlung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zei-
tung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Der Beschluß zur Verschmelzung des Fonds mit einem ausländischen Fonds unterliegt einem Anwesenheitsquorum von
50% der sich im Umlauf befindlichen Anteilen und wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder der mittels einer
Vollmacht vertretenen Anteile getroffen, wobei nur die Anteilinhaber an den Beschluß gebunden sind, die für die Ver-
schmelzung gestimmt haben. Bei den Anteilinhabern, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben sowie bei allen
Anteilinhabern, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, wird davon ausgegangen, daß sie ihre Anteile zum
Rückkauf angeboten haben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann gemäß vorstehender Bedingungen ebenfalls jederzeit beschließen, die Vermögens-
werte eines Teilfonds einem anderen bestehenden Teilfonds des Fonds oder einem anderen Organismus für gemeinsa-
me Anlagen oder einem anderen Teilfonds innerhalb eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen zuzuteilen und
die Anteile als Anteile eines anderen Teilfonds (nach einer Aufteilung oder Konsolidierung, so erforderlich, und der Aus-
zahlung der Anteilsbruchteile an die Anteilinhaber) neu zu bestimmen.
Art. 17. Verjährung. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank kön-
nen nach Ablauf von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon
unberührt bleibt die in Artikel 15 Nr. 3 enthaltene Regelung.
51353
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt 5 Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungsbeträge die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden verfallen zugunsten des Fonds.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichts- stand und Vertragssprache
1. Das Allgemeine Verwaltungsreglement des Fonds sowie das jeweilige Sonderreglement des einzelnen Teilfonds un-
terliegt Luxemburger Recht. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsge-
sellschaft und der Depotbank. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Allgemeinen
Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002. Das Allgemeine Verwaltungsreglement
sowie die jeweiligen Sonderreglements sind bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen
Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts
im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind be-
rechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, soweit
es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf Angelegen-
heiten, die sich auf den Fonds beziehen.
2. Der deutsche Wortlaut dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft
und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden,
für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen solche An-
teile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Art. 19. Inkrafttreten. Das Allgemeine Verwaltungsreglement tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft, sofern
nichts anderes bestimmt ist.
Luxemburg, den 3. Oktober 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 11 octobre 2005, réf. LSO-BJ02118. – Reçu 44 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(090183.2//828) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 octobre 2005.
SMART-INVEST, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Sonderreglement SMART-INVEST DEFENSIV ARi>
Für den Teilfonds smart-invest DEFENSIV AR (der «Teilfonds» oder DEFENSIV AR) gelten ergänzend bzw. abwei-
chend zu dem Allgemeinen Verwaltungsreglement die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
Art. 1. Anlagepolitik. Der DEFENSIV AR strebt als Anlageziel die Erzielung eines möglichst kontinuierlichen Kapi-
talwachstums in Euro an. Für den DEFENSIV AR sollen vorwiegend Anteile an offenen Aktien-, Renten, Genussschein-
sowie von Geldmarktfonds erworben werden. Bis zu 10% des Teilfondsvermögens können weltweit in offenen Immo-
bilienfonds angelegt werden. Bei den Aktienfonds handelt es sich sowohl um Länder- und Regionenfonds, Branchenfonds
als auch um breit diversifizierte Fonds, die überwiegend in Standardaktien und daneben auch in Wachstumswerte (sog.
«Mid- und Small-Caps») investieren. Die Verwaltungsgebühren der vom Teilfonds erworbenen Fonds betragen maximal
2,5 % p.a. Je nach Einschätzung der Marktlage kann das Teilfondsvermögen auch vollständig (maximal 100%) in einem
der vorgenannten Anlagesegmente bzw. einer Fondskategorie angelegt werden.
Daneben kann der Teilfonds sein Vermögen investieren in börsennotierte oder an einem anderen geregelten Markt,
der regelmässig stattfindet, anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist, gehandelte Aktien, Aktienindex- und Akti-
enbasket-Zertifikate (unter der Bedingung, dass es sich um Wertpapiere gemäß Art 41 (I) des Gesetzes vom 20. De-
zember 2002 handelt), Geldmarktinstrumente sowie in Anleihen aller Art von in- und ausländischen Ausstellern -
inklusive Nullkuponanleihen und variabel verzinsliche Wertpapiere sowie Wandel - und Optionsanleihen, deren Opti-
onsscheine auf Wertpapiere lauten. In geringerem Umfang sind auch Investitionen in Optionsscheine auf Wertpapiere
möglich.
Der Teilfonds kann auch zu 100% Geldmarktinstrumente, flüssige Mittel und Festgelder in jeder Währung halten.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen ist der Erwerb oder die Veräußerung von Optio-
nen, Futures und der Abschluß sonstiger Termingeschäfte sowohl zur Absicherung gegen mögliche Kursrückgänge auf
den Kapitalmärkten als auch zur Renditeoptimierung gestattet. Bei den Basiswerten handelt es sich dabei um Instrumen-
te im Sinne des Artikel 41(I) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse
oder Währungen. Mit dem Einsatz von Derivaten können aufgrund der Hebelwirkung erhöhte Risiken verbunden sein.
Bei der Nutzung von Derivaten wird der Fonds in keinem Fall von seiner Anlagepolitik, wie sie im Verkaufsprospekt und
Verwaltungsreglement beschrieben ist, abweichen.
Art. 2. Teilfondswährung. Die Teilfondswährung, in welcher für den Teilfonds der Inventarwert, der Ausgabepreis
und der Rücknahmepreis berechnet werden, ist der Euro.
Art. 3. Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteile werden in Globalurkunden verbrieft; ein Anspruch auf die Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Anteile am Teilfonds sind frei übertragbar.
3. Der Umtausch von Anteilen erfolgt auf der Grundlage des Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungs-
weise der betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Vertriebstelle des Teilfonds erho-
ben werden, in den getauscht werden soll. Wird eine Umtauschprovision erhoben, so kann diese bis zu 0,5% des
AXXION S.A./ BANQUE DE LUXEMBOURG
Unterschriften / Unterschriften
51354
Anteilwertes des Teilfonds, in welche(n) der Umtausch erfolgen soll betragen; eine Nachzahlung der etwaigen Differenz
zwischen den Verkaufsprovisionen auf die Anteilwerte der betreffenden Teilfonds bleibt hiervon unberührt.
4. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsre-
glements.
5. Gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements ist der Ausgabepreis der Anteilwert des entsprechenden
Bewertungstages zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 5,26% davon.
Art. 4. Kosten. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus dem Teilfondsvermögen ein Entgelt von bis zu 1,45%
p.a. zu erhalten, das anteilig monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Teilfondsvermögen während des be-
treffenden Monats zu berechnen und auszuzahlen ist. Ferner erhält die Verwaltungsgesellschaft ein erfolgsabhängiges
Entgelt von bis zu 15% des 4% übersteigenden Wertzuwachses des Anteilwertes pro Geschäftsjahr, das anteilig auf das
durchschnittliche Netto-Teilfondsvermögen während des betreffenden Geschäftsjahres zu berechnen und am Ge-
schäftsjahresende auszuzahlen ist. Eine negative Wertentwicklung muss im nachfolgenden Geschäftsjahr aufgeholt wer-
den.
Die Depotbank und Zentralverwaltung erhält aus dem Vermögen des Teilfonds:
a. Ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank und Zentralverwaltungsstelle von bis zu 0,19% p.a. des Netto-Teilfonds-
vermögens mit einer Grundgebühr von EUR 30.000 p.a. Die Vergütung der Depotbank- und Zentralverwaltung ist quar-
talsweise auf das durchschnittliche Netto-Teilfondsvermögen zu berechnen und quartalsweise nachträglich auszuzahlen.
b. Eine Bearbeitungsgebühr für die Tätigkeit als Depotbank von bis zu EUR 100 pro Wertpapiertransaktion.
Art. 5. Ausschüttungspolitik. Es werden Anteile der Klasse A (ausschüttend) und Klasse B (thesaurierend) aus-
gegeben.
Anteile der Klasse B nehmen keine Ausschüttung vor. Die vereinnahmten Dividenden- und Zinserträge sowie son-
stige ordentliche Erträge werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft thesauriert.
Anteile der Klasse A nehmen nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft eine Ausschüttung vor. Die Verwaltungsge-
sellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse aus dem Verkauf von
Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art abzüglich realisierter Kapitalverluste, aus-
schütten.
Art. 6. Dauer des Teilfonds. Der Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit aufgelegt.
Die Verwaltungsgesellschaft kann den Teilfonds auflösen, sofern das Netto-Teilfondsvermögen unter einen Betrag
von 1,5 Mio EUR fällt, welcher von der Verwaltungsgesellschaft als Mindestbetrag für die Gewährleistung einer effizien-
ten Verwaltung angesehen wird.
Art. 7. Inkrafttreten. Das Sonderreglement sowie dessen Änderungen treten am Tag ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
Das Sonderreglement des Teilfonds ist am 3. Oktober 2005 in Kraft getreten und wurde erstmals am 20. Oktober
2005 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations» («Mémorial»), dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxem-
burg, veröffentlicht.
Luxemburg, den 3. Oktober 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 11 octobre 2005, réf. LSO-BJ02120. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(090187.2//78) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 octobre 2005.
SMART-INVEST, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Sonderreglement SMART-INVEST HELIOS ARi>
Für den Teilfonds smart-invest HELIOS AR (der «Teilfonds» oder HELIOS AR) gelten ergänzend bzw. abweichend
zu dem Allgemeinen Verwaltungsreglement die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
Art. 1. Anlagepolitik. Der HELIOS AR strebt als Anlageziel ein möglichst hohes Kapitalwachstum in Euro an.
Für den HELIOS AR sollen vorwiegend Anteile an offenen Aktienfonds sowie von Geldmarkt-, Wertpapier- Beteili-
gungs- und Altersvorsorge-Sondervermögen erworben werden. Bei den Aktienfonds handelt es sich sowohl um Länder-
und Regionenfonds, Branchenfonds als auch um breit diversifizierte Fonds, die in Standardaktien als auch in Wachstums-
werte (sog. «Mid- und Small-Caps») investieren. Die Verwaltungsgebühren der vom Teilfonds erworbenen Fonds be-
tragen maximal 2,5% p.a. Je nach Einschätzung der Marktlage kann das Teilfondsvermögen auch vollständig (maximal
100%) in einem der vorgenannten Anlagesegmente bzw. einer Fondskategorie angelegt werden.
Branchenfonds enthalten neben den Chancen auf Kurssteigerungen auch besondere branchenspezifische Risiken; sie
unterliegen dem nicht vorhersehbaren Einfluß der Entwicklung der Kapitalmärkte und den besonderen Entwicklungen
der jeweiligen Emittenten. Die Wertentwicklung branchenbezogener Aktien können auch abweichend vom allgemeinen
Börsentrend sein, wie sie z.B. durch breite Marktindices dargestellt werden.
Länder- und Regionenfonds enthalten neben den Chancen auf Kurssteigerungen auch besondere länder- und regio-
nenspezifische Risiken; sie unterliegen dem nicht vorhersehbaren Einfluß der Entwicklung der Kapitalmärkte und den
besonderen Entwicklungen in den jeweiligen Ländern bzw. Regionen. Die Wertentwicklung der entsprechenden Aktien
kann auch abweichend vom allgemeinen Börsentrend sein, wie er z.B. durch breite Marktindices dargestellt wird; durch
die partielle Anlage des Teilfondsvermögens in Länder- und Regionenfonds bzw. Branchen- oder Themenfonds kann der
Anteilwert im Vergleich zu breit diversifizierten Fonds überproportional schwanken.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
Unterschriften / Unterschriften
51355
Das Teilfondsvermögen kann darüber hinaus angelegt werden in Aktien, Aktien- und Aktienindexzertifikaten, fest-
und variabel verzinslichen Anleihen einschließlich Zerobonds, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, deren
Optionsscheine auf Wertpapiere lauten, und, sofern diese als Wertpapiere gemäß Artikel 41 des Luxemburger Gesetzes
über Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, in Genuß- und Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie in Op-
tionsscheinen auf Wertpapiere. Die genannten Anlagen werden an Wertpapierbörsen oder an anderen geregelten
Märkten gehandelt, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen ist der Erwerb oder die Veräußerung von Optio-
nen, Futures und der Abschluß sonstiger Termingeschäfte sowohl zur Absicherung gegen mögliche Kursrückgänge auf
den Kapitalmärkten als auch zur effizienten Portfolioverwaltung gestattet. Bei den Basiswerten handelt es sich dabei um
Instrumente im Sinne des Artikel 41(I) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 (Wertpapiere und Geldmarktinstrumen-
te) oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen. Weitere Angaben über die Techniken und In-
strumente sind dem Kapitel «Hinweise zu Techniken und Instrumenten» des Verkaufsprospektes zu entnehmen. Mit
dem Einsatz von Derivaten können aufgrund der Hebelwirkung erhöhte Risiken verbunden sein. Bei der Nutzung von
Derivaten wird der Fonds in keinem Fall von seiner Anlagepolitik, wie sie im Verkaufsprospekt beschrieben ist, abwei-
chen.
Art. 2. Teilfondswährung. Die Teilfondswährung, in welcher für den Teilfonds der Inventarwert, der Ausgabepreis
und der Rücknahmepreis berechnet werden, ist der Euro.
Art. 3. Ausgabe, Rückname und Umtausch von Anteilen
a. Die Anteile werden in Globalurkunden verbrieft; ein Anspruch auf die Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
b. Anteile am Teilfonds sind frei übertragbar.
c. Der Umtausch von Anteilen erfolgt auf der Grundlage des Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungs-
weise der betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Vertriebstelle des Teilfonds erho-
ben werden, in den getauscht werden soll. Wird eine Umtauschprovision erhoben, so kann diese bis zu 0,5% des
Anteilwertes des Teilfonds, in welche(n) der Umtausch erfolgen soll betragen; eine Nachzahlung der etwaigen Differenz
zwischen den Verkaufsprovisionen auf die Anteilwerte der betreffenden Teilfonds bleibt hiervon unberührt.
d. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsre-
glements.
e. Gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements ist der Ausgabepreis der Anteilwert des entsprechenden
Bewertungstages zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 5,26% davon.
Art. 4. Kosten. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus dem Teilfondsvermögen ein Entgelt von bis zu 1,90%
p.a. zu erhalten, das anteilig monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Teilfondsvermögen während des be-
treffenden Monats zu berechnen und auszuzahlen ist. Ferner erhält die Verwaltungsgesellschaft ein erfolgsabhängiges
Entgelt von bis zu 20% des 4% übersteigenden Wertzuwachses des Anteilwertes pro Geschäftsjahr, das anteilig auf das
durchschnittliche Netto-Teilfondsvermögen während des betreffenden Geschäftsjahres zu berechnen und am Ge-
schäftsjahresende auszuzahlen ist. Eine negative Wertentwicklung muss im nachfolgenden Geschäftsjahr nicht aufgeholt
werden.
Die Depotbank und Zentralverwaltung erhält aus dem Vermögen des Teilfonds:
a. Ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank und Zentralverwaltungsstelle von bis zu 0,19% p.a. des Netto-Teilfonds-
vermögens mit einer Grundgebühr von EUR 30.000 p.a. Die Vergütung der Depotbank- und Zentralverwaltung ist quar-
talsweise auf das durchschnittliche Netto-Teilfondsvermögen zu berechnen und quartalsweise nachträglich auszuzahlen.
b. Eine Bearbeitungsgebühr für die Tätigkeit als Depotbank von bis zu EUR 100 pro Wertpapiertransaktion.
Art. 5. Ausschüttungspolitik. Es werden Anteile der Klasse A (ausschüttend) und Klasse B (thesaurierend) aus-
gegeben.
Anteile der Klasse B nehmen keine Ausschüttung vor. Die vereinnahmten Dividenden- und Zinserträge sowie son-
stige ordentliche Erträge werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft thesauriert.
Anteile der Klasse A werden ab dem 3. Oktober 2005 ausgegeben und nehmen nach Maßgabe der Verwaltungsge-
sellschaft eine Ausschüttung vor. Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisier-
ten Kapitalgewinne, die Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht
wiederkehrender Art abzüglich realisierter Kapitalverluste, ausschütten.
Art. 6. Dauer des Teilfonds. Der Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit aufgelegt.
Die Verwaltungsgesellschaft kann den Teilfonds auflösen, sofern das Netto-Teilfondsvermögen unter einen Betrag
von 1,5 Mio EUR fällt, welcher von der Verwaltungsgesellschaft als Mindestbetrag für die Gewährleistung einer effizien-
ten Verwaltung angesehen wird.
Art. 7. Inkrafttreten. Das Sonderreglement sowie dessen Änderungen treten am Tag ihrer Unterzeichnung in
Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Das Sonderreglement des Teilfonds ist am 23. Juli 2002 in Kraft getreten und wurde erstmals am 14. August 2002 im
«Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations» («Mémorial»), dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, ver-
öffentlicht. Änderungen des Sonderreglements traten am 11. Februar 2005 in Kraft, letztmalig am 5. November 2005,
und wurden am 20. Oktober 2005 im Mémorial veröffentlicht.
Luxemburg, den 3. Oktober 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 11 octobre 2005, réf. LSO-BJ02121. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(090189.2//88) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 octobre 2005.
AXXION S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG
Unterschriften / Unterschriften
51356
GOLF & COUNTRY CLUB RONDA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 9B, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 105.327.
—
En date du 12 janvier 2005, Madame Carine Reuter et Messieurs Fons Mangen, Dieter Neupert et Martin Boss ont
démissionné de leur mandat d’administrateur de la société GOLF & COUNTRY CLUB RONDA S.A.
En date du 12 janvier 2005, Monsieur Jean-Hugues Antoine a démissionné de son mandat de commissaire aux comp-
tes de la société GOLF & COUNTRY CLUB RONDA S.A.
En date du 11 juillet 2005, Monsieur Fons Mangen, agissant en qualité d’agent domiciliataire, ayant son siège social au
9B, boulevard du Prince Henri, L-1724 Luxembourg, a décidé de résilier unilatéralement la convention de domiciliation
conclue en date du 6 décembre 2005 entre lui et la société GOLF & COUNTRY CLUB RONDA S.A., 9B, boulevard du
Prince Henri, L-1724 Luxembourg, R.C.S. Luxembourg B N
o
105.327, et ce avec effet au 11 juillet 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 26 juillet 2005, réf. LSO-BG10111. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(068870.2//18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 août 2005.
GOLF & COUNTRY CLUB RONDA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 9B, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 105.327.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 1
er
août 2005, réf. LSO-BH00118, ont été
déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 août 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
F. Mangen.
(068897.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 août 2005.
EUREKO CAPTIVE S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 5, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 62.147.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’assemblée générale ordinaire annuelle des actionnaires du 20 avril 2005i>
L’assemblée générale ordinaire décide de réelire en tant qu’administrateurs jusqu’à l’assemblée générale ordinaire
annuelle à tenir en 2006, Messieurs:
- Rolf Sprunken;
- John Kristensen;
- Adrian Nurse;
- Keld Boeck;
- Willem Van Duin.
L’assemblée générale ordinaire décide de réelire en tant que réviseur d’entreprises jusqu’à l’assemblée générale ordi-
naire annuelle à tenir en 2006:
- KPMG AUDIT.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 25 mai 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 30 mai 2005, réf. LSO-BE07553. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(046556.3/267/23) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juin 2005.
VIOLETTE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1114 Luxembourg, 10, rue Adames.
R. C. Luxembourg B 86.842.
—
Le bilan au 30 novembre 2004 et les documents y annexés, enregistrés à Luxembourg, le 3 juin 2005, réf. LSO-
BF01179, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(046913.3/317/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
Luxembourg, le 11 juillet 2005.
F. Mangen.
<i>Pour EUREKO CAPTIVE S.A.
i>Signature
Luxembourg, le 7 juin 2005.
Signature.
51357
B. & C.E. S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1543 Luxembourg, 45, boulevard Pierre Frieden.
R. C. Luxembourg B 5.140.
—
EXTRAIT
Il résulte des délibérations et décisions du Conseil d’administration tenu au siège social le 17 mai 2005 que:
- Le Conseil d’administration décide de nommer Monsieur Vincent de Dorlodot comme président du Conseil, pour
une durée égale à celle de son mandat d’administrateur.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 31 mai 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 2 juin 2005, réf. LSO-BF00481. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(046584.3/000/17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juin 2005.
B. & C.E. S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1543 Luxembourg, 45, boulevard Pierre Frieden.
R. C. Luxembourg B 5.140.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2004, enregistrés à Luxembourg, le 2 juin 2005, réf. LSO-BF00484, ont été
déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juin 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 7 juin 2005.
(046585.3/000/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juin 2005.
INTERNATIONAL RADIO CONTROL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 11A, boulevard Joseph II.
R. C. Luxembourg B 39.635.
—
Le bilan au 31 décembre 2001, enregistré à Luxembourg, le 6 juin 2005, réf. LSO-BF01446, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(046971.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
INTERNATIONAL RADIO CONTROL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 11A, boulevard Joseph II.
R. C. Luxembourg B 39.635.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 6 juin 2005, réf. LSO-BF01464, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(046987.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
INTERNATIONAL RADIO CONTROL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 11A, boulevard Joseph II.
R. C. Luxembourg B 39.635.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 6 juin 2005, réf. LSO-BF01444, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(046969.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
Pour extrait conforme
Signature
<i>Un mandatairei>
Signature
<i>Un mandatairei>
Luxembourg, le 8 juin 2005.
Signature.
Luxembourg, le 8 juin 2005.
Signature.
Luxembourg, le 8 juin 2005.
Signature.
51358
CREATIVE CONCEPTS HOLDING S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1717 Luxembourg, 8-10, rue Mathias Hardt.
R. C. Luxembourg B 80.628.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’Assemblée Générale Ordinaire des Actionnaires qui a eu lieu le 1i>
<i>eri>
<i> juin 2005 au siège sociali>
Il résulte du procès-verbal de l’assemblée générale que:
L’assemblée décide de renouveler les mandats des administrateurs:
- NUTAN (MANAGEMENT) S.A.,
- NAIRE (MANAGEMENT) S.A.,
- LAYCA (MANAGEMENT) S.A.,
et du Commissaire aux Comptes, THEMIS AUDIT LIMITED, pour une nouvelle période d’une année expirant lors
de la prochaine assemblée statutaire appelée à délibérer sur les comptes de la société au 31 décembre 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 6 juin 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 6 juin 2005, réf. LSO-BF01496. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(046564.3/1005/21) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juin 2005.
LET LUX S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8447 Steinfort, 17, rue des Genêts.
R. C. Luxembourg B 93.526.
—
L’an deux mille cinq, le vingt-quatre mai.
Par-devant Maître Jean Seckler, notaire de résidence à Junglinster (Grand-Duché de Luxembourg).
S’est tenue l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société anonyme LET LUX (ci-après «la Socié-
té»), avec siège social à L-1363 Howald, 21A, rue du Général Patton (Grand-Duché de Luxembourg), R.C.S. Luxem-
bourg section B numéro 93.526, constituée suivant acte reçu par Maître Joseph Elvinger, notaire de résidence à
Luxembourg, en date du 9 avril 2003, publié au Mémorial C numéro 605 du 3 juin 2003.
L’assemblée est présidée par Monsieur Christian Dostert, employé privé, demeurant à Luxembourg, qui désigne
comme secrétaire Mademoiselle Françoise Hübsch, employée privée, demeurant à Echternacherbriick (Allemagne).
L’assemblée choisit comme scrutateur Monsieur Alain Thill, employé privé, demeurant à Echternach.
Le bureau ainsi constitué, Monsieur le Président expose et prie le notaire d’acter que:
I. L’ordre du jour de l’assemblée est conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Transfert du siège social de la Société de L-1363 Howald, 21A, rue du Général Patton, à L-8447 Steinfort, 17, rue
des Genêts.
2. Modification subséquente de l’article 2.1. des statuts afin de refléter la décision ainsi prise.
II. Il a été établi une liste de présence renseignant les actionnaires présents ou représentés ainsi que le nombre
d’actions qu’ils détiennent, laquelle, après avoir été signée par les actionnaires et leurs mandataires, par les membres du
bureau et le notaire, sera enregistrée avec le présent acte, ensemble avec les procurations signées ne varietur par les
membres du bureau et le notaire instrumentant.
III. Il résulte de ladite liste de présence que toutes les actions sont présentes ou représentées. Dès lors, l’assemblée
est régulièrement constituée et peut valablement délibérer et décider sur l’ordre du jour précité, dont les actionnaires
ont eu connaissance avant la tenue de l’assemblée.
IV. Après délibération, l’assemblée prend les résolutions suivantes à l’unanimité:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée décide de transférer le siège social statutaire de la Société de L-1363 Howald, 21A, rue du Général
Patton, à L-8447 Steinfort, 17, rue des Genêts.
<i>Deuxième résolutioni>
L’assemblée décide, suite à la résolution qui précède, de modifier le premier alinéa de l’article deux des statuts de la
Société, pour lui donner dorénavant la teneur suivante:
«Art. 2. Siège social
2.1. Le siège social est établi à Steinfort.»
<i>Estimation - Fraisi>
Les frais, dépenses, rémunérations et charges qui incombent à la société en raison du présent acte sont évalués
approximativement à la somme de six cents euros.
Plus rien ne figurant à l’ordre du jour, la séance est levée.
Dont acte, fait et passé à Junglinster, date qu’en tête des présentes.
<i>Pour CREATIVE CONCEPTS HOLDING S.A.
i>Signature
<i>Un mandatairei>
51359
Et après lecture faite aux comparants, les membres du bureau ont signé avec Nous, Notaire, la présente minute.
Signé: A. Thill, F. Hübsch, C. Dostert, J. Seckler.
Enregistré à Grevenmacher, le 6 juin 2005, vol. 531, fol. 89, case 3. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Schlink.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(047106.3/231/48) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juin 2005.
EPIC (MAGISTRATE FINANCE) S.A., Société Anonyme,
(anc. MAGISTRATE FINANCE S.A.).
Registered office: L-2520 Luxembourg, 1, allée Scheffer.
R. C. Luxembourg B 102.781.
—
In the year two thousand and five, on the nineteenth of May.
Before Us, Maître Joseph Elvinger, notary public residing in Luxembourg, Grand-Duchy of Luxembourg.
Was held an extraordinary general meeting of the shareholders of MAGISTRATE FINANCE S.A., having its registered
office in 1, allée Scheffer, L-2520 Luxembourg, incorporated pursuant to a deed of the undersigned notary public, dated
27 July 2004, registered with the Luxembourg Trade Register under number B 102.781 and whose articles have been
published in the Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, number 1147, on 12 November 2004 (page 55017 ff).
The Company’s articles have not been amended following its incorporation.
The meeting is presided by Mr. Hubert Janssen, jurist, residing professionally in Luxembourg, who appoints as secre-
tary, Mrs. Rachel Uhl, jurist, residing professionally in Luxembourg.
The meeting elects as scrutineer Mrs. Rachel Uhl, prenamed.
The office of the meeting having thus been constituted, the chairman declares that:
I. The shareholders present or represented and the number of shares held by each of them are shown on an atten-
dance list signed by the shareholders or their proxies and by the office of the meeting.
II. It appears from the attendance list, that the 22 (twenty two) registered shares, representing the entirety of the
statutory capital of the Company, are represented in this extraordinary general assembly. All the shareholders declare
having been informed on the agenda of the meeting beforehand and waived all convening requirements and formalities.
The meeting is thus regularly constituted and can validly deliberate and decide on the agenda of the meeting.
III. The agenda of the meeting is the following:
<i>Agenda:i>
1. change of the name of the Company from MAGISTRATE FINANCE S.A. into EPIC (MAGISTRATE FINANCE) S.A.
and subsequent amendment of article 1.2. of the articles of the Company which shall read as follows:
«1.2. The Company exists under the firm name of EPIC (MAGISTRATE FINANCE) S.A.»
2. miscellaneous.
After deliberation, the following resolution was taken unanimously:
<i>Resolutioni>
The shareholders resolve to change the name of the Company from MAGISTRATE FINANCE S.A. into EPIC (MA-
GISTRATE FINANCE) S.A. and, in order to reflect such resolution, to subsequently amend article 1.2. of the articles of
the Company, which shall read as follows:
«1.2. The Company exists under the firm name of EPIC (MAGISTRATE FINANCE) S.A.»
Nothing further being on the agenda and no one asking to speak, the meeting was adjourned.
The undersigned notary who understands and speaks English, states herewith that at the request of the appearing
persons, the present deed is worded in English, followed by a French version, at the request of the same appearing per-
sons, and in case of divergences between the English and the French texts, the English version will prevail.
Whereof the present notarial deed was prepared in Luxembourg, on the day mentioned at the beginning of this do-
cument.
The document having been read to the person appearing, known to the notary by his name, first name, civil status
and residence, said person appearing signed together with the notary the present deed.
Suit la traduction française du texte qui précède:
L’an deux mille cinq, le dix-neuf mai.
Par-devant Nous, Maître Joseph Elvinger, notaire de résidence à Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg, sous-
signé.
S’est réunie une assemblée générale extraordinaire des actionnaires de MAGISTRATE FINANCE S.A., ayant son siège
social à 1, allée Scheffer, L-2520 Luxembourg, constituée suivant acte reçu par-devant le notaire soussigné le 27 juillet
2004, immatriculée auprès du Regsitre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg sous le numéro B 102.781 et dont
les statuts ont été publiés au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, numéro 1147 en date du 12 novembre
2004 (pages 55017 et s). Les statuts de la Société n’ont pas été modifiés après sa constitution.
L’assemblée est présidée par Monsieur Hubert Janssen, juriste, demeurant professionnellement à Luxembourg, dési-
gnant comme secrétaire Mademoiselle Rachel Uhl, juriste, demeurant professionnellement à Luxembourg.
L’assemblée désigne comme scrutateur Mademoiselle Rachel Uhl, prénommée.
Le bureau de l’assemblée ayant été constitué, le Président déclare et prie le notaire d’acter que:
Junglinster, le 7 juin 2005.
J. Seckler.
51360
I. Les actionnaires présents ou représentés et le nombre d’actions détenu par chacun d’eux sont renseignés sur une
liste de présence, signée par les actionnaires ou leur mandataire et par le bureau de l’assemblée.
II. Il ressort de la liste de présence que les 22 (vingt deux) actions nominatives, représentant l’intégralité du capital
social de la Société, sont représentées à la présente assemblée générale extraordinaire. Tous les actionnaires ont été
informés de l’ordre du jour de la présente assemblée et dispensent de toutes les formalités de convocation: l’assemblée
est donc régulièrement constituée et peut décider valablement sur tous les points à l’ordre du jour.
III. L’ordre du jour de l’assemblée est le suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. modification de la dénomination de la Société de MAGISTRATE FINANCE S.A. en EPIC (MAGISTRATE FINANCE)
S.A. et modification subséquente de l’article 1.2. des statuts de la Société qui sera libellé comme suit:
«1.2. La société adopte la dénomination EPIC (MAGISTRATE FINANCE) S.A.»
2. divers.
Après délibération, la résolution suivante a été prise à l’unanimité:
<i>Résolutioni>
Les actionnaires décident de changer la dénomination de la Société MAGISTRATE FINANCE S.A. en EPIC (MAGIS-
TRATE FINANCE) S.A. et de modifier en conséquence l’article 1.2. des statuts de la Société afin de refléter la décision
prise, lequel article sera libellé comme suit:
«1.2. La société adopte la dénomination EPIC (MAGISTRATE FINANCE) S.A.»
Le notaire soussigné, qui a personnellement la connaissance de la langue anglaise, déclare que la comparante l’a requis
de documenter le présent acte en langue anglaise, suivi d’une version française, et en cas de divergence entre le texte
anglais et le texte français, le texte anglais fera foi.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée au mandataire des comparants, celui-ci a signé le présent acte avec le
notaire.
Signé: H. Janssen, R. Uhl, J. Elvinger.
Enregistré à Luxembourg, le 26 mai 2005, vol. 24CS, fol. 37, case 1. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(048062.3/211/86) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2005.
EPIC (MAGISTRATE FINANCE) S.A., Société Anonyme,
(anc. MAGISTRATE FINANCE S.A.).
Registered office: L-2520 Luxembourg, 1, allée Scheffer.
R. C. Luxembourg B 102.781.
—
Les statuts coordonnés ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(048064.3/211/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 juin 2005.
COPRAD INTERNATIONAL, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8226 Mamer, 2, rue de l’Ecole.
R. C. Luxembourg B 75.639.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 6 juin 2005, réf. LSO-BF01299, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juin 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 3 juin 2005.
(046572.3/4287/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juin 2005.
Luxembourg, le 1
er
juin 2005.
J. Elvinger.
J. Elvinger.
Signature
<i>Mandatairei>
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
Sommaire
Marino S.A.
Ikado A.G.
Callysto S.A.
Callysto S.A.
Maurits Holding S.A.
Axxion Fund
Axxion Fund
Tercas Sicav Lux
Smart-Invest
Smart-Invest
Smart-Invest
Golf & Country Club Ronda S.A.
Golf & Country Club Ronda S.A.
Eureko Captive S.A.
Violette S.A.
B. & C.E. S.A.
B. & C.E. S.A.
International Radio Control S.A.
International Radio Control S.A.
International Radio Control S.A.
Creative Concepts Holding S.A.
Let Lux S.A.
EPIC (Magistrate Finance) S.A.
EPIC (Magistrate Finance) S.A.
Coprad International, S.à r.l.