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36049
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 752
28 juillet 2005
S O M M A I R E
SUNDHAR HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1219 Luxembourg, 17, rue Beaumont.
R. C. Luxembourg B 80.876.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 29 mars 2005, réf. LSO-BC06125, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 4 avril 2005.
(027678.3/545/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Alpha Investimenti Advisory Holding S.A., Luxem-
Liferla S.A.H., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36069
bourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36094
Lifertan S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
36058
Ambigest S.A., Strassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36096
Lomax Networks, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . .
36094
Aures Services S.A., Esch-sur-Alzette . . . . . . . . . . .
36069
Luxembourg Cambridge Holding Group S.A., Lu-
Belval Immobilière, S.à r.l., Esch-sur-Alzette . . . . .
36095
xembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36093
Beteiligungs- und Investment AG, Luxemburg . . . .
36050
Luxembourg Cambridge Holding Group (Asia)
Bottega Veneta International, S.à r.l., Luxem-
S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36094
bourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36082
Nina Finance S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . .
36069
Copan Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
36092
Pro Fonds (Lux), Sicav, Luxemburg . . . . . . . . . . . .
36070
Dec Second Capital, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . .
36093
Robeco Lux-O-Rente, Sicav, Luxembourg . . . . . . .
36057
Dexia World Alternative, Sicav, Luxembourg . . . .
36094
Robeco Lux-O-Rente, Sicav, Luxembourg . . . . . . .
36058
Donegal Investments S.A., Luxembourg . . . . . . . . .
36095
SAES Getters International Luxembourg S.A., Lu-
Focused Sicav, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36082
xembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36082
Full-Harmonic, S.à r.l., Esch-sur-Alzette . . . . . . . . .
36093
Sundhar Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
36049
Hornet 1 S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36081
UBS (Lux) Sicav 2, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . .
36059
Hornet 1 S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36081
Waterford Investments S.A., Luxembourg . . . . . .
36095
Houtmann Odem, S.à r.l., Burschdorf . . . . . . . . . . .
36094
WestAM Compass Fund, Sicav, Luxembourg . . . .
36093
Immobiliar Fashion S.A., Luxembourg . . . . . . . . . .
36082
Xavex, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36096
Kenmare Investments S.A., Luxembourg . . . . . . . .
36095
Zean Investments, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . .
36056
Kronospan Holdings, S.à r.l., Soleuvre . . . . . . . . . . .
36093
Zean Investments, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . .
36056
SUNDHAR HOLDING S.A.
A. De Bernardi / V. Arno’
<i>Administrateuri> / <i>Administrateuri>
36050
BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AG, Aktiengesellschaft.
Statutarischer Sitz: L-2530 Luxemburg, 10A, rue Henri M. Schnadt.
H. R. Luxemburg B 107.059.
BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AKTIENGESELLSCHAFT.
Gesellschaftssitz: A-6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43.
H. R. Nr: FN 45975K.
—
VERSCHMELZUNGSPLAN
Im Jahre zweitausendundfünf, den 22. Juli.
Vor dem unterzeichneten Notar Jacques Delvaux, mit Amtssitz in Luxemburg, (Groß-Herzogtum Luxemburg).
Ist erschienen:
Herr Hans-Jürgen Salbach, réviseur d’entreprises, wohnhaft in L-1542 Luxemburg, 7, rue Fresez (nachfolgend «Spe-
zialbevollmächtigter» genannt), handelnd als Spezialbevollmächtigter des Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft luxem-
burgischen Rechts BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AG mit Gesellschaftssitz in L-2530 Luxemburg, 10A, rue
Henri M. Schnadt, eingetragen im Handelsregister Luxemburg Sektion B unter der Nr. 107.059, gemäß notariellem Akt
vom 24. Februar 2005 des Notars Georges d’Huart mit Amtssitz in Petange. Die Veröffentlichung im Mémorial C, Re-
cueil des Sociétés et Associations steht noch an.
Der Erschienene wies seine Bevollmächtigung aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Juli 2005 nach.
Die vorstehend angegebene Vollmachtsurkunde, welche ne varietur durch den Spezialbevollmächtigten und den unter-
zeichneten Notar unterschrieben wurden, werden der vorliegenden Urkunde beigefügt bleiben, um mit ihr den Forma-
litäten der Einregistrierung unterworfen zu werden.
Der Spezialbevollmächtigte ersuchte als solcher den amtierenden Notar, folgende Erklärungen und Feststellungen des
Verwaltungsrats zu beurkunden:
<i>Punkt 1: Die den Aktionären zu unterbreitende Verschmelzungi>
Der Verwaltungsrat der BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AG mit Gesellschaftssitz in Luxemburg sowie der
Vorstand der österreichischen Aktiengesellschaft BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AKTIENGESELLSCHAFT mit
Gesellschaftssitz in Innsbruck haben beschlossen, ihren jeweiligen Gesellschafterversammlungen die Verschmelzung bei-
der Gesellschaften zwecks Gründung einer «Societas Europaea» (Europäische Gesellschaft - nachfolgend «SE» genannt)
nach der VO (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-
VO) zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Die Verschmelzung erfolgt gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) der vorgenannten Ver-
ordnung im Wege der Aufnahme der BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AKTIENGESELLSCHAFT österreichischen
Rechts durch die BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AG, Luxemburg.
Die vertretungsbefugten Organe der übertragenen Gesellschaft sowie der übernehmenden Gesellschaft haben zu die-
sem Zweck gemäß Art. 20 der vorgenannten Verordnung einen Verschmelzungsplan vereinbart, zu dessen Wirksamkeit
die Zustimmung der Gesellschafterversammlung beider sich verschmelzenden Gesellschaften in notarieller Form erfor-
derlich ist. Darüber hinaus werden die Satzung der neu entstehenden BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT SE, Luxem-
burg sowie der Verschmelzungsvorgang als solcher von den Hauptversammlungen der zu fusionierenden Gesellschaften
zu beschließen und zu genehmigen sein.
Der Verschmelzungsplan ist nachfolgend unter Punkt IV im Einzelnen dargelegt.
<i>Punkt II: Arbeitnehmermitbestimmungi>
Beide sich verschmelzende Gesellschaften haben keine Arbeitnehmer. Die Richtlinie (EG) Nr. 2001/86 vom 10. No-
vember 2001 über die Arbeitnehmermitbestimmung kommt damit nicht zur Anwendung.
<i>Punkt III: Gläubigerschutzi>
Die Gläubiger der BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AG, Luxemburg werden darauf hingewiesen, dass sie nach
Maßgabe des Art. 268 des koordinierten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften für ihre vor
Veröffentlichung des Verschmelzungsplans entstandenen Forderungen Sicherheitsleistung beanspruchen können.
Schuldverschreibungen, Genussscheine, u.ä. wurden nicht emittiert.
<i>Punkt IV: Verschmelzungsplani>
Verschmelzungsplan zur Gründung einer Societas Europaea (SE)
gemäß Art 20 der VO (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(Verschmelzung durch Aufnahme)
errichtet von
(1) Frau Maria Labek, Gut Aigen, Thierberg 11, 6330 Kufstein als allein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der
BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in A-6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße
43 namens und für diese Gesellschaft handelnd und
(2) Frau Maria Labek, Gut Aigen, Thierberg 11, 6330 Kufstein als delegiertes Verwaltungsratsmitglied und durch aus-
gewiesene Vollmacht in Vertretung von Herrn Peter Georg Andreas Prast, 14, Fürst-Johannesstrasse, FL-9490 Vaduz
als kollektiv zeichnungsberechtigtem Verwaltungsratsmitglied der BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT A.G. mit Sitz
in L-2530 Luxemburg, 10A, rue Henri M. Schnadt, namens und für diese Gesellschaft handelnd wie folgt:
I. Präambel
(1) Im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck ist zu FN 45975k die BETEILIGUNGS- UND INVEST-
MENT AKTIENGESELLSCHAFT als Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit statutarischem Sitz und Ort der
36051
Hauptverwaltung in A-6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, eingetragen. Sie wird durch das alleinzeichnungsbe-
rechtigte Mitglied des Vorstandes, Frau Maria Labek, A6330 Kufstein, Gut Aigen, Thierberg 11 vertreten. Diese Gesell-
schaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Dezember 1980 als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet
und am 20. April 2005 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Der Unternehmensgegenstand umfasst im Wesentlichen
den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen. Das Aktienkapital beträgt 70.000,- EUR und ist zerlegt in 700 Stück-
aktien (Inhaberaktien).
(2) Die BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT A.G., eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts, ist im Handels-
register Luxemburg zu B 107.059 eingetragen; ihr statuarischer Sitz und Ort der Hauptverwaltung befindet sich in
L-2530 Luxemburg, 10A, rue Henri M. Schnadt. Sie wird von den Verwaltungsratsmitgliedern Yves Mertz, 10A, rue Hen-
ri M. Schnadt L-2530 Luxemburg, Maria Labek, A-6330 Kufstein, Gut Algen, Thierberg 11 sowie Peter Georg Andreas
Prast, 14, Fürst-Johannesstrasse, FL-9490 Vaduz vertreten.
Diese Aktiengesellschaft wurde am 24. Februar 2005 gegründet und betreibt im Wesentlichen den Erwerb und die
Verwaltung von Beteiligungen in Luxemburg und im Ausland. Das Aktienkapital beträgt 31.000,- EUR und ist eingeteilt
in 310 Namensaktien im Nominalbetrag von je 100,- EUR.
(3) Gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) der eingangs bezeichneten Verordnung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
78/855/EWG soll die zu Abs. (1) genannte BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AKTIENGESELLSCHAFT - im folgen-
den «übertragende Gesellschaft» - mit der zu Abs. (2) genannten BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT A.G. - im fol-
genden «übernehmende Gesellschaft» - durch Aufnahme und gleichzeitige Gründung der BETEILIGUNGS- UND
INVESTMENT SE zu den nachstehenden Festlegungen verschmolzen werden.
(4) Die beiden sich verschmelzenden Gesellschaften betreiben denselben Geschäftsgegenstand. Durch die Verschmel-
zung soll nunmehr ein einheitlicher Rahmen geschaffen werden, innerhalb dessen die beiden sich verschmelzenden Ge-
sellschaften in der Lage sind, die neue Organisation ihres Geschäftsbetriebs EU-gemeinschaftsweit zu planen und
durchzuführen, Synergien zu nutzen und damit wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.
II. Kapitalerhöhung
Mit Aufnahme der übertragenden Gesellschaft erfolgt bei der aufnehmenden Gesellschaft eine Kapitalerhöhung von
EUR 31.000,- um EUR 89.000,- auf nunmehr EUR 120.000,-.
IIl. Umtauschverhältnis der Aktien, Ausgleichsleistung
Für die Übertragung des Vermögens erhält der Alleingesellschafter der BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT
AKTIENGESELLSCHAFT, Innsbruck für seine 700 Stückaktien 890 neue Aktien der übernehmenden Gesellschaft bzw.
der neu gegründeten SE im Nominalbetrag von je EUR 100,-. Ausgleichsbeträge in Geld (zum Ausgleich einer ungleichen
Teilung) fallen nicht an.
IV. Übertragung der Aktien der SE
Vom Grundkapital der durch Übernahme gegründeten SE werden daher zugeteilt:
a.) dem Alleinaktionär der BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AKTIENGESELLSCHAFT, Innsbruck
890 (in Worten: achthundertneunzig) Stück Aktien im Nennwert von je EUR 100,- (in Worten: Euro einhundert),
zusammen somit EUR 89.000,- (in Worten: Euro neunundachtzigtausend) und
b.) den Aktionären der BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT A.G.
310 (in Worten: dreihundertzehn) Stück Aktien im Nennwert von je EUR 100,- (in Worten: Euro einhundert), zu-
sammen somit EUR 31.000,- (in Worten: Euro einunddreißigtausend).
Diese Aktien kommen über den in Punkt XV dieses Vertrages bestellten Treuhänder den Aktionären der sich ver-
schmelzenden Gesellschaften im Verhältnis ihrer derzeitigen Beteiligungen an einer dieser Gesellschaften zu.
V. Gewinnberechtigung
Die Aktien der durch Übernahme gegründeten SE gewähren den Aktionären mit dem Zeitpunkt des Entstehens der
SE das Recht auf den Anteil im Bilanzgewinn.
VI. Verschmelzungsstichtag, Rechtsübergang
(1) Als Verschmelzungsstichtag wird der Stichtag der Schluss- und Verschmelzungsbilanz der übertragenden Gesell-
schaft, somit der 28. Februar 2005 festgelegt. Der Verschmelzung wird diese Schluss- und Verschmelzungsbilanz zugrun-
de gelegt.
(2) Die übertragende Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf der Grund-
lage dieser Schluss- und Verschmelzungsbilanz im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende und damit
neu gegründete SE ohne Liquidation.
(3) Zivilrechtlich geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft mit der Eintragung der Verschmelzung in das
jeweilige Handelsregister bzw. Firmenbuch auf die neu gegründete SE über. Steuerrechtlich und im Innenverhältnis zwi-
schen beiden Gesellschaften wirkt die Verschmelzung auf den Verschmelzungsstichtag zurück.
(4) Mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages gelten Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der
übernehmenden Gesellschaft bzw. der neu gegründeten SE vorgenommen. Die sich verschmelzenden Gesellschaften er-
klären dazu einvernehmlich, dass die neu gegründete SE aufgrund dieses Verschmelzungsplans sämtliche wie immer ge-
arteten Rechte der sich verschmelzenden Gesellschaften übernimmt und damit berechtigt ist, alle diese Rechte im
eigenen Namen geltend zu machen und demnach allfällige Eintragungen und Anmeldungen bei Gerichten und Behörden
aller Art zu begehren, soferne diese Rechtsfolgen nicht ohnedies bereits durch die Verschmelzung selbst eingetreten
sind.
36052
VII. Sonderrechte
Die neu gegründete SE gewährt ihren künftigen Aktionären keine Sonderrechte im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. f)
leg.cit. Auch haben die beiden sich verschmelzenden Gesellschaften ihren Aktionären keine Sonderrechte eingeräumt.
Es entfallen daher auch diesbezügliche Maßnahmen.
VIII. Sondervorteil
Den in Art. 20 Abs. 1 lit. g) leg.cit. genannten Personen und Organen wird mit diesem Verschmelzungsvorgang kein
besonderer Vorteil gewährt. Unberührt hiervon bleiben die Prüfungshonorare des Réviseur d’Entreprises in berufsüb-
licher Höhe.
IX. Firma, Sitz und Kapital der SE
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT SE.
(2) Der statuarische Sitz der Gesellschaft und Ort der Hauptverwaltung ist Luxemburg.
(3) Das Gesellschaftskapital beträgt EUR 120.000,-. Es ist eingeteilt in 1.200 Stammaktien (Namensaktien) zu einem
Nennwert von je 100,- EUR.
X. Satzung der SE
Die Vertragsparteien stellen die diesem Verschmelzungsplan als wesentlicher Bestandteil angeschlossene Satzung der
BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT SE (Beilage./A) fest. Sie bestellen nachstehende Personen zu Mitgliedern des Ver-
waltungsrats:
a.) Yves Mertz, 10A, rue Henri Schnadt, L-1235 Luxemburg
b.) Maria Labek, Gut Aigen, Thierberg 11, 6330 Kufstein
c.) Peter Georg Andreas Prast, 14, Fürst-Johannesstrasse, FL-9490 Vaduz
und für die tägliche Geschäftsführung zum geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied (Generaldirektor) Frau Maria
Labek, Gut Aigen, Thierberg 11, 6330 Kufstein.
Sämtliche Verwaltungsratsmitglieder einschließlich dem geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied (Generaldirek-
tor) werden bis zur Generalversammlung, die im Jahr 2006 stattfinden wird, bestellt.
Weiter bestellen die Vertragsparteien zum Prüfungsbeauftragten der Geschäftsbuchführung bis zur Generalversamm-
lung, die im Jahr 2006 stattfinden wird, nachstehende juristische Person:
MAZARS S.A., zu Handelsregisternummer B 56.248 mit Sitz in L-2530 Luxemburg, 10A, rue Henri M. Schnadt.
XI. Arbeitnehmerbeteiligung
Beide sich verschmelzenden Gesellschaften haben keine Arbeitnehmer, ihre Geschäftstätigkeiten werden ausnahms-
los von den Vorständen bzw. Verwaltungsräten abgewickelt, deren Verträge als freie Werkverträge zu qualifizieren sind
und daher dem Arbeitnehmerbegriff nicht unterstehen. Es erübrigt sich damit die Darstellung einer Vereinbarung bzw.
Maßnahme gemäß Art. 3 der RL 2001/86/EG.
XII. Nutzungen und Lasten
Alle bis zum Verschmelzungsstichtag fällig gewordenen Nutzungen und Lasten des übertragenen Vermögens sind in
der Schluss- und Verschmelzungsbilanz zu diesem Stichtag voll berücksichtigt.
XIII. Gläubigerschutz
Den Gläubigern der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft ist nach Maßgabe der jeweiligen nationalen
Gesetze Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.
XIV. Steuerrechtliche Begünstigungen
(1) Die beiden sich verschmelzenden Gesellschaften sind in verschiedenen Mitgliedstaaten steueransässig und sind da-
mit die Voraussetzungen gemäß Art. III lit. b) der Fusionsrichtlinie 90/434/EWG gegeben und wird die Steuerneutralität
der Verschmelzung auf diese Fusionsrichtlinie gestützt.
(2) Überdies werden für diesen Verschmelzungsvorgang, soweit es die BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AKTI-
ENGESELLSCHAFT in Österreich betrifft, die umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art. 1 UmgrStG in
Anspruch genommen. Die BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AKTIENGESELLSCHAFT wird zu diesem Zwecke ge-
mäß § 1 Abs. 2 UmgrStG einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen, jedenfalls eine Steuerschuld hinsichtlich der
stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen
Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft bzw. neu gegründeten SE nicht festzusetzen.
(3) Bei der BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AKTIENGESELLSCHAFT in Österreich findet derzeit eine abga-
benrechtliche Betriebsprüfung statt, insoweit sich daraus Auswirkungen ergeben, sind die entsprechenden Berichtigun-
gen im Sinne der Aufrechterhaltung der für den Verschmelzungsvorgang zur Anwendung gelangenden abgabenrecht-
lichen Begünstigungen vorzunehmen.
XV. Treuhänder
(1) Die sich verschmelzenden Gesellschaften bestellen Herrn Hans-Jürgen Salbach, Réviseur d’Entreprises, geschäfts-
ansässig in 10A, rue Henri M. Schnadt, L-2530 Luxemburg, als Treuhänder für die Übertragung der Aktien der neu ge-
gründeten SE.
(2) Die durch Übernahme gegründete SE wird dem Treuhänder vor der Eintragung der Verschmelzung in das Han-
delsregister des Sitzes der SE ein Aktienbuch übergeben, in dem die nach Maßgabe von Punkt IV. zu verteilenden Aktien
einzutragen sind. Der Treuhänder wird angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass das Aktienbuch erst nach Eintragung
der SE in das luxemburgische Handelsregister von zwei Mitgliedern ihres Verwaltungsrats unterzeichnet wird, und zwar
Zug um Zug gegen Aushändigung und Vernichtung der 700 Inhaberaktien der übertragenden BETEILIGUNGS- UND
36053
INVESTMENT AKTIENGESELLSCHAFT, Innsbruck sowie gegen Austragung der 310 Namensaktien im Aktienbuch der
übernehmenden BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT A.G., Luxemburg.
XVI. Wirksamkeit
Der Verschmelzungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung (Gesellschafter-
sammlung) beider sich verschmelzenden Gesellschaften in notarieller Form. Sollten diese Genehmigungen der beiden
sich verschmelzenden Gesellschaften nicht bis zum 31. August 2005 erteilt sein, ist jede der beiden Vertragsparteien
berechtigt, vom Verschmelzungsplan zurückzutreten.
XVII.
Die vertretungsbefugten Organe der Vertragsparteien bevollmächtigen hiermit Frau Maria Labek, A-6330 Kufstein,
Gut Algen, Thierberg 11 allfällige Änderungen und Ergänzungen dieses Verschmelzungsplans vorzunehmen, die zur Ein-
tragung und Durchführung der Verschmelzung erforderlich sind.
XVIII. Kosten
Die Kosten der Errichtung und Vergebührung dieses Verschmelzungsplans sowie alle durch den Verschmelzungsvor-
gang entstehenden Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren trägt die neu gegründete SE allein.
XIX. Beilagen
Die Satzung der BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT SE wird als Beilage./A angeschlossen.
XX.
Dieser Verschmelzungsplan wird in zwei Originalausfertigungen errichtet, wobei jeweils eine Ausfertigung jeder der
sich verschmelzenden Gesellschaften zukommt.
Innsbruck, am 18. Juli 2005.
<i>Beilage A zum Verschmelzungsvertragi>
Satzungsentwurf für die BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT SE Societas Europaea
Statutarischer Gesellschaftssitz: L-2530 Luxemburg, 10A, rue Henri M. Schnadt
Kapitel I: Name - Sitz - Dauer und Zweck
Art. 1. Zwischen den Vertragschliessenden und allen Dritten, die später das Eigentumsrecht an den nachstehend ge-
schaffenen und in der Folge noch zu schaffenden Aktien erwerben werden, wird eine Europäische Aktiengesellschaft
(«Societas Europaea») unter dem Namen BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT «SE» gegründet.
Die Gesellschaft unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäi-
schen Gesellschaft («SE-VO») und aller zukünftig vom luxemburgischen Gesetzgeber in Bezug auf die Societas Europaea
noch zu erlassenden Ausführungsgesetze einschließlich des Umsetzungsgesetzes zur EU-Richtlinie Nr. 2001/86.
Für Fragen, die in der SE-VO nicht oder nur teilweise geregelt sind, gelten die Vorschriften über die Aktiengesell-
schaften nach dem abgeänderten Gesetz vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften.
Art. 2. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Luxemburg, 10A, rue Henri M. Schnadt. Er kann durch einfachen
Beschluss des Verwaltungsrates an jeden Ort der Gemeinde Luxemburg verlegt werden. Der Sitz der Gesellschaft ist
zugleich der Ort ihrer Hauptverwaltung. Der Gesellschaft ist gestattet, ihren Sitz und den Ort ihrer Hauptverwaltung
nach Maßgabe von Art. 8 SE-VO innerhalb der EU zu verlegen.
Art. 3. Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt. Sie kann vorzeitig aufgelöst werden durch einen Beschluss der
Generalversammlung der Aktionäre, welcher unter den Bedingungen der Satzungsänderungen gefasst wurde.
Art. 4. Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung in jedmöglicher Form an luxemburgischen und ausländischen Ka-
pitalgesellschaften und Personengesellschaften, der Ankauf und Verkauf von Immobilien und deren Bebauung und alle
damit im Zusammenhang stehenden kaufmännischen und finanziellen Tätigkeiten. Sie kann ebenfalls -mit und ohne Si-
cherheitsleistung- den Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, Darlehen gewähren und/oder von diesen Beteiligungs-
gesellschaften Darlehen aufnehmen. Sie kann Niederlassungen im Inland und Ausland gründen und im übrigen jede Art
von Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Gesellschaftszweck direkt oder indirekt zusammenhängen oder denselben för-
dern können.
Die Erfüllung des Gesellschaftszweckes erfolgt ohne Rückgriff auf Arbeitnehmer.
Kapitel II: Kapital - Zeichnungsrechte
Art. 5. Das gezeichnete Gesellschaftskapital beträgt einhundertundzwanzigtausend Euro (120.000,- EUR).
Es ist eingeteilt in eintausendzweihundert (1.200) Stammaktien mit einem Nennwert von je einhundert Euro (100,-
EUR).
Die Aktien werden als Namensaktien ausgegeben.
Art. 6. Das gezeichnete Gesellschaftskapital kann in einer oder mehreren Auflagen aufgestockt werden mittels Be-
schlussfassung einer ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre.
Die Kapitalaufstockung kann durch Zeichnung und Ausgabe neuer Aktien, mit oder ohne Emissionsprämie durchge-
führt werden.
Der Verwaltungsrat ist insbesondere befugt und beauftragt, die Bedingungen der Ausgabe und Zeichnung neuer Ak-
tien festzusetzen.
BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT
BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT A.G.
AKTIENGESELLSCHAFT
M. Labek für mich u.i. Vollmacht für Peter Georges Andreas Prast
M. Labek
36054
Die Gesellschaft kann ihre eigenen Aktien mittels ihrer freien Reserven zurückkaufen, unter Berücksichtigung der Be-
stimmungen von Artikel 49-1ff des abgeänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften.
Kapitel III: Verwaltung - Aufsicht
Art. 7. Die Gesellschaft wird durch einen Verwaltungsrat von mindestens drei Mitgliedern verwaltet.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates brauchen nicht notwendigerweise Aktionäre der Gesellschaft zu sein. Ihre Amts-
dauer wird von der Gesellschafterversammlung festgelegt, kann jedoch längstens sechs Jahre betragen; eine Wiederwahl
ist möglich. Die die Verwaltungsräte ernennende Gesellschafterversammlung kann die Mitglieder des Verwaltungsrates
jederzeit abberufen.
Bei Vakanz eines Verwaltungsratssitzes steht den verbleibenden Verwaltungsratsmitgliedern das Recht zu, für dessen
vorläufige Besetzung Sorge zu tragen, mit der Massgabe, dass die endgültige Wahl durch die Gesellschafterversammlung
bei der nachfolgenden Tagung vorgenommen wird.
Art. 8. Dem Verwaltungsrat obliegt die Befugnis zur täglichen Verwaltung der Gesellschaft und zur Führung der Ge-
schäfte. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die mit dem Gesellschaftszweck im Einklang stehen und die nicht der
Gesellschafterversammlung vorbehalten sind. Er trifft sich mindestens einmal vierteljährlich auf Einladung seines Vorsit-
zenden, um die Entwicklung der Geschäfte zu diskutieren, wobei zwischen jeder Sitzung mindestens zwei Monate liegen
müssen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann Einblick in alle Unterlagen erhalten, die dem Verwaltungsrat zugehen.
Nach aussen hin ist die Gesellschaft durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates
vertreten, von denen eine Unterschrift immer von dem geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied (Generaldirektor)
stammen muss.
Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise übertragen.
Er kann eine oder mehrere Personen mit der Führung der Geschäfte sowie der Vertretung der Gesellschaft beauf-
tragen. Die Übertragung der Vollmachten kann sowohl auf Mitglieder des Verwaltungsrates als auch auf Dritte, die nicht
unbedingt Aktionäre zu sein brauchen, vorgenommen werden.
Zum täglichen Verkehr mit öffentlichen Verwaltungen und Dritten kann die Gesellschaft durch nur ein geschäftsfüh-
rendes Verwaltungsratsmitglied vertreten werden, dem sog. Generaldirektor, dessen Unterschrift die Gesellschaft
rechtsgültig verpflichtet; jedoch können keine finanziellen Verpflichtungen außer denen, die sich aus den Gesetzen und
Satzungen ergeben, gegenüber öffentlichen Verwaltungen und Dritten eingegangen werden ohne vorherige Zustimmung
des Verwaltungsrates oder eines Geschäftsbevollmächtigten, welcher hierzu ausdrücklich Befugnis besitzt.
Art. 9. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und
einen Schriftführer.
Zur Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats ist es erforderlich, dass eine Mehrheit der Mitglieder in der Sitzung ver-
sammelt oder vertreten sind, oder dass sie sich schriftlich oder fernschriftlich zu den Punkten der Tagesordnung rechts-
verbindlich geäussert haben. Die Vertretung eines Mitgliedes des Verwaltungsrates kann nur durch ein anderes Mitglied
erfolgen. Der Vertreter hat sich durch Vollmacht, die auch fernschriftlich sein kann gegenüber den anderen Mitgliedern
des Verwaltungsrates auszuweisen.
Beschlussfassungen des Verwaltungsrates werden durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende des Verwaltungsrates und in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
Der Verwaltungsrat kann, wenn Eile geboten ist, auch mittels Zirkularbeschlüsse vorgehen, wobei die Beschlussvor-
lagen im Gesamtwortlaut den Mitgliedern im Umlaufverfahren zur schriftlichen Genehmigung zugesandt werden müssen.
Art. 10. Mit der Aufsicht und der Kontrolle der Tätigkeit der Gesellschaft und deren Buchführung werden ein oder
mehrere Prüfungskommissare betraut, die Mitglieder des luxemburgischen Institut des Réviseurs sein müssen.
Die Prüfungskommissare werden von der Gesellschafterversammlung ernannt, und deren Amtsdauer wird von ihr
festgelegt. Sie darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten.
Für den Fall, dass die Gesellschaft durch einen unabhängigen Réviseur d’Entreprises geprüft werden muss, entfällt die
Funktion des Prüfungskommissars.
Kapitel IV: Jahresberichte
Art. 11. Das Geschäftsjahr beginnt am ersten März eines jeden Jahres und endet am achtundzwanzigsten (bzw neun-
undzwanzigsten) Februar des darauffolgenden Jahres.
Art. 12. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres werden die Bücher abgeschlossen und es werden Jahresabschlüsse
und Berichte erstellt, unter der Verantwortung des Verwaltungsrates.
Die Jahresabschlüsse begreifen eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und deren Anhang, welche die gesetz-
lich vorgesehenen Angaben und Mitteilungen enthalten.
Die Jahresabschlüsse sind -zusammen mit dem Jahresbericht des Verwaltungsrates und dem Prüfungsbericht des Prü-
fungskommissars- der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Der Jahresbericht des Verwaltungsrates gibt Rechenschaft über die Geschäftsführung und Aufschluss über die wich-
tigsten Begebenheiten seit dem Vorjahresabschluss.
Art. 13. Der Verwaltungsrat unterbreitet der Gesellschafterversammlung Vorschläge über die Verwendung und Ver-
teilung des Gewinnes, worüber ausschliesslich die Gesellschafter bestimmen.
Von dem Reingewinn der Gesellschaft werden 5% der gesetzlichen Rücklage zugeführt. Diese Auflage erlischt sobald
die gesetzliche Rücklage 10% des Gesellschaftskapitals erreicht.
Falls die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, kann der Verwaltungsrat im Laufe des Jahres Vorauszahlungen auf kom-
mende Dividenden vornehmen.
36055
Kapitel V: Gesellschafterversammlung
Art. 14. Die ordnungsgemäß zusammengetretene Gesellschafterversammlung verkörpert die Gesamtheit der Ge-
sellschafter. Sie entscheidet unumschränkt in sämtlichen Angelegenheiten.
Die Gesellschafterversammlung tritt so oft zusammen wie es die Gesellschaftsinteressen erforderlich machen. Sie
kann vom Verwaltungsrat, vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats und vom Prüfungskommissar einberufen werden. Sie
muss binnen einer Frist von einem Monat einberufen werden, jedesmal wenn entweder zwei Verwaltungsratsmitglieder
oder Gesellschafter, die nachweislich wenigstens zehn von Hundert (10%) der ausgegebenen und sich im Umlauf befin-
denden Aktien halten, dies verlangen mit Angabe der Tagesordnungspunkte. Dabei ist sicherzustellen, dass die Gesell-
schafterversammlung so rechtzeitig einberufen wird, dass sie innerhalb eines Monats abgehalten werden kann.
Jede Stammaktie berechtigt zur Abgabe einer Stimme, es sei denn, dass ein Gesellschafter von Einschränkungen be-
troffen ist, die sich aus der SE-VO bzw. aus dem Gesetz ergeben. Ein Gesellschafter kann entweder persönlich oder
durch einen Bevollmächtigten an der Abstimmung teilnehmen.
Die ordentlichen und ausserordentlichen Gesellschafterversammlungen tagen unter dem Vorsitz des Verwaltungs-
ratsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit unter dem Vorsitz seines Stellvertreters.
Die Protokolle einer Gesellschafterversammlung werden von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und den Stimm-
zählern unterzeichnet, sowie von denjenigen Gesellschaftern welche es ausdrücklich beantragen. Die Anwesenheitsli-
sten werden von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, den Stimmzählern und von den Aktionären und deren
Bevollmächtigten gezeichnet.
Art. 15. Ausserordentliche Gesellschafterversammlungen befinden über die Sitzverlegung in einen anderen EU-Mit-
gliedstaat, die Abänderung der Gesellschaftsstruktur, des Gesellschaftszweckes und allen anderen Satzungsänderungen.
Sie werden vor Notar abgehalten und beschließen nach den eigens hierfür im Gesetz vom 10. August 1915 über die
Handelsgesellschaften für Aktiengesellschaften vorgesehenen Einberufungen, Anwesenheits- und Mehrheitsbedingungen.
Die ordentlichen Gesellschafterversammlungen sind befugt über alle anderen Belange der Gesellschaft zu befinden.
Sie treten zusammen ohne Anwesenheitsbedingungen zu erfüllen und beschließen nach einfacher Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen.
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Die Abhaltung der jährlichen Gesellschafter-
versammlung erfolgt am ersten Montag des Monats Juli um fünfzehn Uhr in der Gemeinde des Gesellschaftssitzes, an
einem in den Einladungen zu bezeichnenden Ort. Sollte dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, so findet die
Gesellschafterversammlung am ersten darauffolgenden Werktag um dieselbe Zeit statt.
Die ordentliche Generalversammlung befindet über die Annahme der Jahresabschlüsse und Jahresberichte und die
Entlastung der Gesellschaftsorgane.
Art. 16. Sind sämtliche Aktionäre zugegen oder vertreten, kann die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung
ohne vorherige Einberufung erfolgen.
Art. 17. Für alle Punkte, die nicht in dieser Satzung festgelegt sind, verweisen die Gründer auf die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft auf alle einschlä-
gigen Ausführungsgesetze sowie auf die aktienrechtlichen Vorschriften des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Han-
delsgesellschaften.
Beilage B zum Verschmelzungsvertrag
BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AG
Statutarischer Sitz: L-2530 Luxemburg, 10A, rue Henri M. Schnadt
Handelsregister: B 107.059
Bericht des Verwaltungsrats an die Generalversammlung der Aktionäre gemäß Art 265 des Gesetzes vom 10. August
1915 über die Handelsgesellschaften i.V. mit Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 («SE-VO») im Zusammenhang mit der Gründung einer Societas Europaea im Wege der Verschmelzung
1. Der Verwaltungsrat der BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AG mit Gesellschaftssitz in Luxemburg sowie der
Vorstand der österreichischen Aktiengesellschaft BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AKTIENGESELLSCHAFT mit
Gesellschaftssitz in Innsbruck haben beschlossen, ihren jeweiligen Gesellschafterversammlungen die Verschmelzung bei-
der Gesellschaften zwecks Gründung einer Societas Europaea (Europäische Gesellschaft - nachfolgend «SE» genannt)
nach der VO (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-
VO) zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Die Verschmelzung erfolgt gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) der vorgenannten Ver-
ordnung im Wege der Aufnahme der BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AKTIENGESELLSCHAFT österreichischen
Rechts durch die BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AG, Luxemburg.
Die vertretungsbefugten Organe der übertragenen Gesellschaft sowie der übernehmenden Gesellschaft haben zu die-
sem Zweck gemäß Art. 20 der vorgenannten Verordnung einen Verschmelzungsplan vereinbart, zu dessen Wirksamkeit
die Zustimmung der Gesellschafterversammlung beider sich verschmelzenden Gesellschaften in notarieller Form erfor-
derlich ist. Darüber hinaus werden die Satzung der neu entstehenden BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT SE, Luxem-
burg sowie der Verschmelzungsvorgang als solcher von den Hauptversammlungen der zu fusionierenden Gesellschaften
zu beschließen und zu genehmigen sein.
2. Der Verschmelzungsvorgang ist für die am Verschmelzungsvorgang beteiligten Gesellschaften notwendig und aus,
Sicht des Verwaltungsrates wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar.
Der Plan zur Errichtung einer SE findet seine Rechtfertigung darin, dass durch die Verschmelzung ein einheitlicher
Rahmen geschaffen werden soll, innerhalb dessen die beiden sich verschmelzenden Gesellschaften, die denselben Ge-
schäftsgegenstand betreiben, die neue Organisation ihres Geschäftsbetriebs gemeinschaftsweit innerhalb der Europäi-
schen Union planen und durchführen, Synergien nutzen, um damit wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.
36056
3. Im Zuge der Verschmelzung erhöht die übernehmende Gesellschaft ihr Gesellschaftskapital von EUR 31.000 um
EUR 89.000,- auf EUR 120.000,-. In diesem Zusammenhang gewährt die übernehmende Gesellschaft als Abfindung für
die Übertragung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft dem Alleingesellschafter der BETEILIGUNGS- UND
INVESTMENT AKTIENGESELLSCHAFT mit dem Sitz in Innsbruck 890 neue Namensakten an der übernehmenden Ge-
sellschaft bzw. der neu gegründeten BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT SE im Nominalbetrag von je EUR 100,-. Das
im notariellen Verschmelzungsplan vorgesehene Umtauschverhältnis der Aktien ist angemessen.
Es finden keine baren Zuzahlungen oder sonstigen Ausgleichszahlungen statt.
Ein Barabfindungsangebot ist entbehrlich, da sämtliche Aktien der übertragenden Gesellschaft in der Hand eines Al-
leinaktionärs sich befinden.
4. Der Verwaltungsrat stellt nach Prüfung des Verschmelzungsvorganges fest, dass der Verschmelzungsplan richtig
und vollständig ist und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Er ist daher als Grundlage für einen Verschmelzungs-
beschluss der Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft geeignet.
Verschmelzungsstichtag ist der 28. Februar 2005.
5. Am Sitz der BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AG, Luxemburg stehen folgende Unterlagen den Aktionären
zur Verfügung:
- Verschmelzungsplan vom 18. Juli 2005;
- Prüfungsbericht des Fusionsprüfers gemäß Artikel 22.1. SE-VO;
- Jahresabschluss der am 24. Februar 2005 gegründeten BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AG, Luxemburg für
das Rumpfgeschäftsjahr vom 24. bis 28. Februar 2005;
- Schlussbilanz der BETEILIGUNGS- UND INVESTMENT AKTIENGESELLSCHAFT Innsbruck/Kufstein zum 28. Fe-
bruar 2005, sowie Jahresabschlüsse für die letzten drei Geschäftsjahre.
Luxemburg, den 18. Juli 2005.
Worüber Urkunde, aufgenommen in Luxemburg, Datum wie Eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, alle dem Notar nach Namen, gebräuch-
lichen Vornamen, Stand und Wohnort bekannt, hat der Versammlungsvorstand mit dem Notar gegenwärtige Urkunde
unterschrieben.
Gezeichnet: H.J. Salbach, J. Delvaux.
Enregistré à Luxembourg, le 22 juillet 2005, vol. 149S, fol. 34, case 10. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour copie conforme, délivrée, sur papier libre, à la demande de la société prénommée, aux fins de la publication au
Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(066030.3/208/407) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 juillet 2005.
ZEAN INVESTMENTS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,-.
Siège social: L-2636 Luxembourg, 12, rue Léon Thyes.
R. C. Luxembourg B 90.797.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 1
er
avril 2005, réf. LSO-BD00149, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(027485.3/724/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
ZEAN INVESTMENTS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 12.500,-.
Siège social: L-2636 Luxembourg, 12, rue Léon Thyes.
R. C. Luxembourg B 90.797.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 1
er
avril 2005, réf. LSO-BD00150, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(027483.3/724/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Dr. Peter Prast
Maria Labek
Yves Mertz
<i>Für Dr. Peter Prasti>
Gezeichnet
Gezeichnet
In Vollmacht
M. Labek
Yves Mertz
Gezeichnet
M. Labek
Luxembourg, le 26 juillet 2005.
J. Delvaux.
Signature.
Signature.
36057
ROBECO LUX-O-RENTE, Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: L-2953 Luxembourg, 69, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 47.779.
—
In the year two thousand and five, on the seventh day of July.
Before Us, Maître Henri Hellinckx, notary, residing in Mersch (Luxembourg).
Was held an Extraordinary General Meeting of Shareholders of ROBECO LUX-O-RENTE (hereinafter referred to
as the «Company») a société anonyme having its registered office at 69, route d’Esch, L-2953 Luxembourg, incorporated
under the name of RG LUX-O-RENTE FUND by deed of Maître Camille Hellinckx, then notary residing in Luxembourg,
on 2nd June, 1994 published in the Mémorial, Recueil Spécial des Sociétés et Associations (the «Mémorial») on 11th
July, 1994.
The articles were amended from time to time and for the last by a deed of the undersigned notary on July 5, 2004,
published in the Mémorial number 739 of July 20, 2004.
The meeting appoints as chairman Mrs Frédérique Vatriquant, bank employee, professionally residing in Luxembourg.
The chairman appoints as secretary Mrs Caroline Denies, bank employee, professionally residing in Luxembourg.
The Extraordinary General Meeting elects as scrutineer Mrs Anne Melignon, bank employee, professionally residing
in Luxembourg.
The bureau of the meeting having thus been constituted, the chairman declared and requested the notary to state:
I.- The Agenda of the meeting is the following:
Proposal to amend the penultimate paragraph of article 16 of the articles of incorporation so as to read:
«The Corporation will not invest more than 10% of its assets in units of undertakings for collective investment as
defined in article 41 (1) (e) of the law of 20th December 2002.»
II. The extraordinary general meeting convened for 26th May, 2005 could not validly deliberate on the agenda of the
present meeting for lack of quorum, and the present extraordinary general meeting has been duly reconvened by notices
containing the agenda published in the d’Wort, La Voix de Luxembourg and in the Mémorial on June 2, 2005 and June
20, 2005.
The notices have been sent to the registered shareholders on June 2, 2005.
III. The shareholders present or represented, the proxies of the represented shareholders and the number of shares
represented are detailed on the attendance list to be signed by proxyholders, the members of the bureau and the un-
dersigned notary and will remain annexed to the present deed to be filed at the same time with the registration author-
ities.
IV. It appears from the attendance list that out of thirty-six million five hundred and six thousand six hundred and
thirty-seven point three three six (36,506,637.336) shares in issue of the Company, seven hundred and fifty-five thou-
sand sixty-five point seven zero one one (755,065.7011) shares are represented at the present extraordinary general
meeting. As a result of the foregoing, the present Extraordinary General Meeting is regularly constituted and may validly
deliberate on the item on the agenda.
After deliberation, the Extraordinary General Meeting takes the following resolution:
<i>Sole resolutioni>
The meeting by 755,065 votes in favour and 0 (zero) vote against decides to amend the penultimate paragraph of
article 16 of the articles of incorporation so as to read as follows:
«The Corporation will not invest more than 10% of its assets in units of undertakings for collective investment as
defined in article 41 (1) (e) of the law of 20th December 2002.»
There being no further business on the agenda, the meeting is thereupon closed.
The undersigned notary who speaks and understands English, states herewith that the present deed is worded in Eng-
lish followed by a French version; on request of the appearing persons and in case of divergences between the English
and the French text, the English version will be prevailing.
Whereof the present deed was drawn up in Luxembourg, on the day named at the beginning of this document.
The document having been read to the persons appearing, the members of the board signed together with the notary
the present deed.
Suit la traduction en langue française du texte qui précède:
L’an deux mille cinq, le sept juillet.
Par-devant Maître Henri Hellinckx, notaire résidant à Mersch (Luxembourg).
S’est réunie l’Assemblée Générale Extraordinaire des actionnaires de la société ROBECO LUX-O-RENTE, (ci-après
la «Société»), une société anonyme, ayant son siège social au 69, route d’Esch, L-2953 Luxembourg constituée sous la
dénomination de RG LUX-O-RENTE, suivant acte reçu par Maître Camille Hellinckx, alors notaire de résidence à
Luxembourg, en date du 24 juin 1994, publié au Mémorial, Recueil Spécial des Sociétés et Associations (le «Mémorial»)
du 11 juillet 1994.
Les statuts ont été modifiés pour la dernière fois suivant acte reçu par le notaire instrumentant en date du 5 juillet
2004, publié au Mémorial numéro 739 du 20 juillet 2004.
L’assemblée est présidée par Madame Frédérique Vatriquant, employée de banque, demeurant professionnellement
à Luxembourg.
La Présidente désigne comme Secrétaire Madame Caroline Denies, employée de banque, demeurant professionnel-
lement à Luxembourg.
36058
L’assemblée élit aux fonctions de Scrutateur Madame Anne Melignon, employée de banque, demeurant profession-
nellement à Luxembourg.
Le bureau étant ainsi constitué, la Présidente expose et prie le Notaire d’acter que:
I.- Que la présente Assemblée Générale Extraordinaire a pour ordre du jour:
Proposition de modification de l’avant dernier paragraphe de l’article 16 des statuts pour lui donner la teneur suivan-
te:
«La Société n’investira pas plus de 10% de ses avoirs en parts d’organismes de placement collectif tels que définis à
l’article 41(1) (e) de la loi du 20 décembre 2002.»
II. L’assemblée générale extraordinaire convoquée pour le 26 mai 2005 n’a pu valablement délibérer sur l’ordre du
jour de la présente assemblée, pour défaut de quorum, et la présente assemblée générale extraordinaire a été recon-
voquée par avis contenant l’ordre du jour publié dans le d’Wort, La Voix de Luxembourg et le Mémorial en dates des
2 juin 2005 et 20 juin 2005.
Les avis ont été envoyés aux actionnaires nominatifs en date du 2 juin 2005.
III. Les actionnaires présents ou représentés et le nombre des actions qu’ils détiennent sont indiqués sur une liste de
présence, signée par les mandataires, le bureau et le notaire instrumentaire, qui restera annexée au présent acte pour
être soumise avec lui à la formalité de l’enregistrement.
IV. Il résulte de la liste de présence que parmi les trente-six millions cinq cent six mille six cent trente-sept virgule
trois cent trente-six (36.506.637,336) actions en circulation, sept cent cinquante-cinq mille soixante-cinq virgule sept
mille onze (755.065,7011) actions sont présentes ou représentées à l’assemblée.
Qu’à la suite de ce qui précède, la présente Assemblée est régulièrement constituée et peut délibérer valablement,
sur le point de l’ordre du jour.
L’assemblée, après en avoir délibéré, prend la résolution suivante:
<i>Résolution uniquei>
L’assemblée, par 755.065 votes favorables et zéro (0) vote contre décide de modifier l’avant dernier paragraphe de
l’article 16 des statuts pour lui donner désormais la teneur suivante:
«La Société n’investira pas plus de 10% de ses avoirs en parts d’organismes de placement collectif tels que définis à
l’article 41(1) (e) de la loi du 20 décembre 2002.»
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée.
Le notaire soussigné qui comprend et parle l’anglais constate que sur demande des comparants le présent acte est
rédigé en langue anglaise suivi d’une version française; sur demande des mêmes comparants et en cas de divergences
entre le texte français et anglais, la version anglaise fait foi.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, les membres du bureau ont signé avec le notaire le
présent acte.
Signé: F. Vatriquant, C. Denies, A. Melignon, H. Hellinckx.
Enregistré à Mersch, le 8 juillet 2005, vol. 432, fol. 33, case 7. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): A. Muller.
Pour copie conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(063578.2/242/104) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2005.
ROBECO LUX-O-RENTE, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2953 Luxembourg, 69, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 47.779.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(063581.3/242/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 juillet 2005.
LIFERTAN S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 11A, boulevard Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 40.755.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 31 mars 2005, réf. LSO-BC06715, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(027341.3/045/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
Mersch, le 12 juillet 2005.
H. Hellinckx.
Mersch, le 12 juillet 2005.
H. Hellinckx.
LIFERTAN S.A., Société Anonyme Holding
G. Hornick / C. Schmitz
<i>Administrateuri> / <i>Administrateuri>
36059
UBS (LUX) SICAV 2, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-1150 Luxemburg, 291, route d’Arlon.
H. R. Luxemburg B 109.504.
—
STATUTEN
Im Jahre zweitausendundfünf, den fünfzehnten Juli.
Vor dem unterzeichneten Notar, Jacques Delvaux, mit Amtswohnsitz in Luxemburg.
Sind erschienen:
1) Die Aktiengesellschaft UBS FUND HOLDING (LUXEMBOURG) S.A., mit Sitz in Luxemburg,
hier vertreten durch Herrn Nicolas Muller, wohnhaft in F-Hagondange, auf Grund einer privatschriftlichen Vollmacht
ausgestellt in Luxemburg, am 11.Juli 2005.
2) Die Aktiengesellschaft UBS FUND HOLDING (SWITZERLAND) AG, mit Sitz in Basel und Zürich, hier vertreten
durch Herrn Andreas Trappendreher, wohnhaft in Tétange, auf Grund einer privatschriftlichen Vollmacht ausgestellt in
Basel, am 11. Juli 2005.
Die Vollmachten, welche ne varietur durch alle Erschienenen und den unterzeichneten Notar unterzeichnet wurden,
werden der vorliegenden Urkunde beigefügt bleiben, um mit ihr den Formalitäten der Registrierung unterworfen zu
werden.
Die Erschienenen, welche dem Notar namentlich bekannt sind, ersuchen den unterzeichneten Notar, die Satzung ei-
ner zwischen ihnen zu gründenden Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital (société d’investissement à capital
variable) wie folgt zu beurkunden.
A. Firmenname, Sitz, Dauer und Unternehmensgegenstand
Art. 1. Firmenname. Es besteht eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital («société d’investissement à ca-
pital variable» oder «SICAV») unter der Firma UBS (LUX) SICAV 2.
Art. 2. Sitz. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Luxemburg-Stadt, Grossherzogtum Luxemburg. Filialen, Tochter-
gesellschaften oder sonstige Niederlassungen können durch Beschluss des Verwaltungsrates entweder im Grossherzog-
tum Luxemburg oder im Ausland errichtet werden.
Sofern der Verwaltungsrat die Feststellung trifft, dass aussergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse statt-
gefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Gesellschaft an ihrem
Sitz oder die Kommunikation mit Niederlassungen oder Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der Sitz
zeitweilig in das Ausland verlagert werden, bis die aussergewöhnlichen Umstände geendet haben; solche provisorischen
Massnahmen haben auf die Staatszugehörigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss; die Gesellschaft wird eine luxemburgi-
sche Gesellschaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer errichtet.
Art. 4. Unternehmensgegenstand. Ausschliesslicher Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Anlage in
Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit
dem Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen. Die Gesell-
schaft kann jegliche Massnahmen ergreifen und Transaktionen ausführen, welche sie für die Erfüllung und Förderung die-
ses Unternehmensgegenstandes für nützlich erachtet und zwar im weitesten Sinne nach Massgabe der Bestimmungen
von Teil II des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das «Gesetz von 2002»).
B. Gesellschaftskapital, Aktien, Nettovermögenswert
Art. 5. Gesellschaftskapital. Das Kapital der Gesellschaft ist in volleingezahlte Aktien ohne Nennwert eingeteilt
und entspricht jederzeit dem Wert des in Absatz 7 definierten Gesamtnettovermögens gemäss Artikel 10 dieser Satzung
(«Gesamtnettovermögenswert»).
Gemäss Artikel 7 ausgegebene Aktien können durch Beschluss des Verwaltungsrates in verschiedene Aktienklassen
unterteilt werden.
Der Verwaltungsrat kann innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen mit spezifischen Merkmalen ausgeben, zum Beispiel
mit (i) einer spezifischen Ausschüttungspolitik, wie ausschüttende oder kapitalisierende Aktien oder (ii) einer spezifi-
schen Kommissionsstruktur betreffend Ausgabe und Rücknahme oder (iii) einer spezifischen Kommissionsstruktur be-
treffend Anlage- oder Beratungsgebühr oder (iv) mit verschiedenen Rechnungswährungen sowie mit anderen
spezifischen Merkmalen, welche zur gegebenen Zeit vom Verwaltungsrat festgelegt werden.
Der Verwaltungsrat wird für jede Aktienklasse oder für mehrere Aktienklassen Vermögenseinheiten als Teilfonds
(«compartiments») im Sinne des Artikels 133 des Gesetzes von 2002 bilden.
Das Gründungskapital beträgt 31.000 EUR (einunddreissigtausend Euro) und ist in 31 (einunddreissig) Aktien ohne
Nennwert eingeteilt, welche dem Teilfonds UBS (LUX) SICAV 2 - Medium Term Bond EUR angehören. Die Mittelzu-
flüsse aus der Ausgabe von Anteilen von Teilfonds werden in Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermö-
genswerten entsprechend der für den jeweiligen Teilfonds durch den Verwaltungsrat festgelegten Anlagepolitik und im
Einklang mit den durch das Gesetz von 2002 oder durch Beschluss des Verwaltungsrates festgelegten Anlagebeschrän-
kungen angelegt.
Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.250.000 (eine Million zweihundertfünfzigtausend). Dieser Betrag
ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zulassung der Gesellschaft durch die Aufsichtsbehörde zu erreichen.
Um das Kapital der Gesellschaft zu bestimmen, wird das Nettovermögen, welches einem Teilfonds zuzurechnen ist,
falls es nicht in EUR ausgedrückt ist, in EUR umgerechnet und das Gesellschaftskapital entspricht jederzeit der Gesamt-
heit der Nettovermögen sämtlicher Teilfonds («Gesamtnettovermögen»).
36060
Art. 6. Aktien. Der Verwaltungsrat bestimmt, ob die Gesellschaft Aktien als Namensaktien oder in Inhaberform
ausgeben wird. Falls Inhaberzertifikate einer Aktienklasse eines Teilfonds ausgegeben werden, legt der Verwaltungsrat
die entsprechende Stückelung fest. Aktienzertifikate werden von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Eine
oder beide dieser Unterschriften können gemäss Beschluss des Verwaltungsrates per Faksimile erstellt werden. Die Ge-
sellschaft kann provisorische Aktienzertifikate in einer Form ausgeben, welche der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit be-
stimmt.
Alle Namensaktien der Gesellschaft sind in das Aktienregister einzutragen, welches von der Gesellschaft oder von
einer oder mehreren Personen für die Gesellschaft geführt wird. Dieses Aktienregister wird den Namen von jedem In-
haber von Namensaktien, seinen Wohnort oder eine sonstige mit der Gesellschaft vereinbarte Anschrift, die Anzahl der
von ihm gehaltenen Aktien sowie deren Nummern und den Teilfonds und die Aktienklasse dieser Aktien beinhalten.
Jede Übertragung oder sonstiger Rechtsübergang einer Namensaktie ist in das Aktienregister einzutragen.
Die Eintragung in das Aktienregister belegt das Eigentum an den Namensaktien. Die Gesellschaft bestimmt, ob ein
Zertifikat über die Eintragung ausgestellt wird, oder ob der Aktionär eine schriftliche Aktienbestätigung erhält.
Die Übertragung von Namensaktien erfolgt durch Übergabe des Aktienzertifikats oder der Aktienzertifikate (falls sol-
che ausgestellt wurden) an die Gesellschaft zusammen mit anderen Urkunden, welche der Gesellschaft in ausreichender
Weise die Übertragung belegen, oder durch eine Übertragungserklärung, welche im Aktienregister eingetragen und vom
Übertragenden und vom Empfänger oder von Personen, welche hierfür Vollmacht haben, unterzeichnet und datiert
werden.
Falls eine Aktie auf den Namen von mehreren Personen eingetragen ist, gilt der erste im Register eingetragene Ak-
tionär als Bevollmächtigter sämtlicher anderer Miteigentümer und ist als einziger berechtigt, Mitteilungen seitens der
Gesellschaft zu erhalten.
Im Fall von Inhaberaktien ist die Gesellschaft berechtigt, den Inhaber und, im Fall von Namensaktien, die Person, auf
deren Namen die Aktien im Aktienregister eingetragen sind, als den vollberechtigten Eigentümer der Aktien anzusehen.
Die Gesellschaft kann im Rahmen sämtlicher, diese Aktien betreffenden Massnahmen ausschliesslich den vorerwähnten,
keinesfalls aber dritten Personen gegenüber verpflichtet werden. Sie ist befugt, alle Rechte, Interessen oder Ansprüche
von anderen als den in Satz 1 erwähnten Personen hinsichtlich dieser Aktien als nicht bestehend anzusehen; dies schliesst
jedoch nicht das Recht einer dritten Personen aus, die ordnungsgemässe Eintragung einer Namensaktie oder eine Än-
derung dieser Eintragung zu verlangen.
Falls ein Aktionär keine Adresse angibt, wird dies im Aktienregister vermerkt und als Adresse dieses Aktionärs gilt
dann der Geschäftssitz der Gesellschaft oder eine andere von der Gesellschaft ins Aktienregister eingetragene Adresse,
und dies so lange, bis dieser Aktionär der Gesellschaft eine andere Adresse angegeben hat. Der Aktionär kann jederzeit
die im Aktienregister eingetragene Adresse abändern lassen. Dies geschieht durch schriftliche Benachrichtigung der Ge-
sellschaft an deren Gesellschaftssitz oder an eine Adresse, welche von Zeit zu Zeit von der Gesellschaft bestimmt wird.
Falls ein Aktionär der Gesellschaft hinlänglich nachweist, dass sein(e) Aktienzertifikat(e) verlegt, gestohlen oder ver-
nichtet worden ist/sind, erhält er auf Verlangen und unter Beachtung der von der Gesellschaft festgelegten Bedingungen
welche allenfalls Sicherheiten vorsehen, eine Zweitausfertigung seines/seiner Aktienzertifikate(/s). Insofern es durch die
anwendbaren Gesetze vorgeschrieben oder erlaubt ist und so wie es die Gesellschaft unter Berücksichtigung dieser Ge-
setze festgelegt hat, können diese Bedingungen eine von einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Versicherung
einschliessen. Bei der Ausgabe von neuen Aktienzertifikaten, auf welchen vermerkt werden muss, dass es sich um Zweit-
ausfertigungen handelt, wird/werden die Originalurkunde(n), für welche die neue(n) Urkunde(n) ausgestellt wird/wer-
den, ungültig.
Beschädigte Aktienzertifikate können auf Anweisung der Gesellschaft gegen neue Aktienzertifikate ausgetauscht wer-
den. Die beschädigten Zertifikate werden der Gesellschaft übergeben und unmittelbar annulliert.
Die Gesellschaft kann nach freiem Ermessen den Aktionär mit den Kosten der Zweitausfertigung oder des neuen
Aktienzertifikats und mit den Kosten belasten, welche der Gesellschaft bei Ausgabe und Registrierung dieser Zertifikate
oder im Zusammenhang mit der Vernichtung der alten Zertifikate entstanden sind.
Die Gesellschaft kann Aktienbruchteile ausgeben. Aktienbruchteile verleihen kein Stimmrecht, berechtigen aber zur
Teilnahme an den Erträgen des entsprechenden Teilfonds oder der entsprechenden Aktienklasse auf einer Proratabasis.
Für Inhaberaktien werden ausschliesslich Aktienzertifikate über ganze Aktien ausgegeben.
Art. 7. Ausgabe von Aktien. Der Verwaltungsrat ist jederzeit in vollem Umfang berechtigt, neue Aktien auszuge-
ben, ohne jedoch den bestehenden Aktionären Vorzugsrechte hinsichtlich der Zeichnung der neuen Aktien zu gewäh-
ren.
Die Ausgabe von Aktien erfolgt grundsätzlich an jedem vom Verwaltungsrat gemäss den Bestimmungen der Verkaufs-
prospekts festgelegten Geschäftstag und werden zum Bewertungstag gemäss Artikel 10 abgewickelt. Ausgabepreis für
eine Aktie ist der für jeden Teilfonds und jede entsprechende Aktienklasse gemäss Artikel 10 ermittelte Nettovermö-
genswert pro Aktie zuzüglich der etwaigen für den jeweiligen Teilfonds und die jeweilige Aktienklasse durch den Ver-
waltungsrat festgelegten Kosten und Provisionen. Der Ausgabepreis ist innerhalb einer vom Verwaltungsrat
festzulegenden Frist von nicht mehr als acht Tagen nach dem betreffenden Geschäftstag zahlbar.
Der Verwaltungsrat kann in seinem eigenen Ermessen vollständige oder teilweise Naturalzeichnungen akzeptieren.
In diesem Fall muss die Sacheinlage im Einklang mit der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teil-
fonds stehen. Ausserdem werden diese Anlagen durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft. Die damit verbun-
denen Kosten gehen zu Lasten des Anlegers.
Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit der Aktienausgabe für jeden Teilfonds und jede Aktienklasse beschränken;
insbesondere kann der Verwaltungsrat beschliessen, dass Aktien ausschliesslich innerhalb einer bestimmten Frist ausge-
geben werden.
36061
Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, jeden Zeichnungsantrag ganz oder teilweise zurückzuweisen oder je-
derzeit und ohne vorherige Mitteilung die Ausgabe von Aktien von einem/r, mehreren oder allen Teilfonds und Aktien-
klassen auszusetzen. Zahlungen auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge wird die Depotbank in solchen Fällen
unverzüglich zurück erstatten.
Sollte die Ermittlung des Nettovermögenswertes eines Teilfonds von der Gesellschaft auf Grund des Artikels 11 aus-
gesetzt werden, so werden während dieses Zeitraums keine Aktien des betreffenden Teilfonds ausgegeben.
Zum Zweck der Ausgabe von neuen Aktien kann der Verwaltungsrat jedem Verwaltungsratsmitglied oder leitenden
Angestellten der Gesellschaft oder jeder anderen ermächtigten Person die Aufgabe übertragen, die Zeichnung anzuneh-
men und Zahlung entgegenzunehmen sowie die Aktien auszuliefern.
Art. 8. Rücknahme und Umtausch von Aktien. Jeder Aktionär der Gesellschaft kann die Gesellschaft an jedem
in den Verkaufsunterlagen näher definierten Geschäftstag auffordern, sämtliche oder einen Teil seiner Aktien an der Ge-
sellschaft zurückzunehmen. In diesem Fall wird die Gesellschaft die Aktien, unter Berücksichtigung der vom Gesetz vor-
gesehenen Beschränkungen sowie unter dem Vorbehalt der in Artikel 11 dieser Satzung vorgesehenen Aussetzung der
Rücknahme durch die Gesellschaft zurücknehmen. Die von der Gesellschaft zurückgenommenen Aktien werden annul-
liert.
Der Aktionär erhält einen Rücknahmepreis, welcher auf Grundlage des entsprechenden Nettovermögenswertes be-
rechnet wird und zwar im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und denjenigen dieser Satzung und nach Mass-
gabe den vom Verwaltungsrat in den Verkaufsunterlagen festgelegten Bedingungen. Ein Rücknahmeantrag muss durch
den Aktionär in unwiderruflicher schriftlicher Weise am Geschäftssitz der Gesellschaft in Luxemburg oder bei Ge-
schäftsstellen von einer von der Gesellschaft bestimmten Person (oder Institution) gestellt werden. Im Fall von Aktien,
für welche Zertifikate ausgegeben wurden, müssen die Aktienzertifikate mit dem Rücknahmeantrag formgerecht einge-
hen, unter Beifügung etwaiger Erneuerungsscheine und sämtlicher nicht fälligen Gewinnanteilscheine (im Falle von Inha-
beraktien) oder eines der Gesellschaft genügenden Nachweises der Übertragung oder des Überschreibens der Aktien,
im Fall von Namensaktien.
Vom Nettovermögenswert kann eine Kommission zu Gunsten der Gesellschaft oder der Vertriebsstelle und ein wei-
terer Betrag abgezogen werden, welcher die geschätzten Kosten und Ausgaben ausmacht, die der Gesellschaft bei einer
Realisierung von Vermögenswerten in der betroffenen Vermögensmasse entstehen könnten, um das Rücknahmegesuch
zu finanzieren (diese Kommission, zusammen mit dem Schätzbetrag, darf nicht mehr als drei Prozent des Nettovermö-
genswertes betragen).
Der Rücknahmepreis ist in der Währung, auf welche die Aktien des betreffenden Teilfonds lauten oder in einer an-
deren, gegebenenfalls vom Verwaltungsrat festgesetzten Währung innerhalb einer vom Verwaltungsrat festzulegenden
Frist von nicht mehr als acht Tagen nach dem entsprechenden, in den Verkaufsunterlagen näher definierten Geschäftstag
bzw. nach dem Tag zu zahlen, an welchem die Aktienzertifikate und sonstigen eventuellen Übertragungsdokumente bei
der Gesellschaft eingegangen sind, je nachdem, welches das spätere Datum ist, unbeschadet der Bestimmungen von Ar-
tikel 11 dieser Satzung.
Bei massiven Rücknahmegesuchen kann der Verwaltungsrat der Gesellschaft beschliessen, ein Rücknahmegesuch erst
dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft wor-
den sind.
Jeder Aktionär kann auf Antrag den Umtausch aller oder eines Teils seiner Aktien eines bestimmten Teilfonds in Ak-
tien eines anderen Teilfonds zu dem jeweiligen, für den betreffenden Teilfonds festgelegten Nettovermögenswert bean-
tragen. Der Nettovermögenswert kann gegebenenfalls durch etwaige anfallende Kosten und durch Auf- und Abrunden
entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsrats berichtigt werden. Aktien einer bestimmten Aktienklasse eines
Teilfonds können nicht in eine andere Aktienklasse des gleichen oder eines anderen Teilfonds umgetauscht werden, es
sei denn der Verwaltungsrat hätte eine andere Entscheidung getroffen, welche in den Verkaufsunterlagen beschrieben
wird. Der Verwaltungsrat kann unter anderem im Hinblick auf die Häufigkeit der Anträge auf Umtausch Einschränkun-
gen auferlegen und für den Umtausch eine nach freiem Ermessen im Interesse der Gesellschaft festgelegte Gebühr in
Rechnung stellen.
Art. 9. Beschränkungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, in den Verkaufsunterlagen der Gesellschaft näher be-
schriebene Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bei Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Aktien der
Gesellschaft keine als «Market-Timing» und/oder als «Late Trading» bekannte Geschäftspraktiken im Hinblick auf Anla-
gen in die Gesellschaft erfolgen.
Die Gesellschaft kann das Eigentum an Aktien der Gesellschaft durch jede natürliche oder juristische Person be-
schränken oder verhindern, falls nach der Meinung der Gesellschaft ein solches Eigentum der Gesellschaft Schaden zu-
fügen kann, oder falls er einen Verstoss gegen luxemburgische oder ausländische Gesetze oder Vorschriften bildet oder
falls dadurch die Gesellschaft fremden Steuergesetzen unterworfen wird. Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft:
a) es ablehnen Aktien auszugeben und es ablehnen im Aktienregister die Übertragung von Aktien einzutragen, falls es
Anhaltspunkte gibt, dass eine solche Eintragung oder Übertragung dazu führt oder dazu führen kann, dass das rechtliche
oder wirtschaftliche Eigentum dieser Aktien an Personen übertragen wird, welche vom Eigentum an Aktien ausgeschlos-
sen sind oder Aktien in einem Umfang halten, der über einen bestimmten, vom Verwaltungsrat zu gegebener Zeit fest-
zulegenden Prozentsatz am Gesellschaftskapital hinausgeht («nicht berechtigte Personen»);
b) jederzeit von Personen, deren Namen im Aktienregister eingetragen sind oder welche die Eintragung einer Akti-
enübertragung im Aktienregister beantragen, eine durch eidesstattliche Erklärung unterlegte Auskunft verlangen, welche
sie für erforderlich hält, um entscheiden zu können, ob die Aktien der betreffenden Person sich im wirtschaftlichen Ei-
gentum einer nicht berechtigten Person befinden oder ob diese Eintragung zu dem wirtschaftlichen Eigentum dieser Ak-
tien von einer nicht berechtigten Person führt; und
c) es ablehnen, bei einer Hauptversammlung der Gesellschaft Stimmen einer nicht berechtigten Person anzuerkennen;
36062
d) falls es für die Gesellschaft Anhaltspunkte gibt, dass eine nicht berechtigte Person entweder allein oder zusammen
mit anderen Personen wirtschaftlicher Eigentümer von Aktien ist, vom Aktionär zwangsweise sämtliche oder diejenigen
Aktien, welche von diesem Aktionär für die nicht berechtigte Person gehalten werden, zurückzunehmen oder falls eine
nicht berechtigte Person der wirtschaftliche Eigentümer von Aktien ist, zwangsweise vom Aktionär alle von diesem ge-
haltenen Aktien zurücknehmen. Dies geschieht in der folgenden Art und Weise:
(1) Die Gesellschaft stellt dem Aktionär, in dessen Besitz sich solche Aktien befinden oder der im Aktienregister als
Inhaber der zu kaufenden Aktien aufgeführt ist, eine Mitteilung zu (welche im folgenden «Kauferklärung» genannt wird),
in welcher die zu kaufenden Aktien aufgeführt sind, sowie die Berechnungsweise des Kaufpreises und der Name des
Käufers.
Eine solche Mitteilung wird dem Aktionär durch Einschreiben an die letztbekannte Adresse, oder an die Adresse, wel-
che in den Büchern der Gesellschaft aufgeführt ist, zugestellt. Der Aktionär ist dann verpflichtet, der Gesellschaft das
oder die in der Kauferklärung aufgeführten Aktienzertifikat(e) auszuhändigen.
Nach Geschäftsschluss des in der Kauferklärung festgesetzten Tages hört der Aktionär auf, Eigentümer der in der
Kauferklärung aufgeführten Aktien zu sein. Im Fall von Namensaktien wird sein Name aus dem Aktienregister gestrichen
und im Fall von Inhaberaktien wird/werden das/die Aktienzertifikat(e) annulliert.
(2) Der für die Aktien zu zahlende Preis (welcher im folgenden «Kaufpreis» genannt wird) ist der Nettovermögens-
wert und zwar derjenige am letzten, vom Verwaltungsrat für den Rückkauf der Aktien der Gesellschaft bestimmten Be-
wertungstag vor dem Tag des Inkrafttretens der Kauferklärung. Es kann auch derjenige des Tages nach der Übergabe
des oder der in der Kauferklärung aufgeführten Aktienzertifikate(/s) sein. Dieser Wert wird gemäss Artikel 10 dieser
Satzung und nach Abzug der darin vorgesehenen Kostenbelastung bestimmt.
(3) Die Zahlung des Kaufpreises an den früheren Eigentümer der Aktien wird normalerweise in der vom Verwaltungs-
rat für die Zahlung des Rücknahmepreises der Aktien festgesetzten Währung geleistet. Nach seiner endgültigen Fest-
setzung wird dieser Preis durch die Gesellschaft bei einer (in der Kauferklärung erwähnten) in Luxemburg oder im
Ausland befindlichen Bank hinterlegt und zwar zum Zwecke der Auszahlung an diesen Eigentümer gegen Übergabe des
in der Kauferklärung erwähnten Aktienzertifikats zusammen mit den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
Nach der oben beschriebenen Zustellung der Kauferklärung hat der frühere Eigentümer kein Recht mehr an diesen
Aktien sowie keinen Anspruch gegen die Gesellschaft oder deren Aktiva in diesem Zusammenhang, mit Ausnahme des
Anspruchs, den Kaufpreis (ohne Zinsen) von der erwähnten Bank zu erhalten und zwar gegen tatsächliche Übergabe
des oder der Aktienzertifikate(/s) wie oben beschrieben. Beträge, die einem Aktionär gemäss diesem Absatz zustehen,
welche aber nicht innerhalb einer Fünfjahresperiode von dem in der Kauferklärung festgesetzten Datum an abgefordert
werden, können danach nicht mehr beansprucht werden und fallen an die Gesellschaft zurück. Der Verwaltungsrat hat
die Befugnisse, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Heimfall abzuschliessen.
(4) Die Ausübung der in diesem Artikel eingeräumten Befugnisse durch die Gesellschaft kann in keinem Fall mit der
Begründung in Frage gestellt oder für unwirksam erklärt werden, dass der Besitz der Aktien einer Person ungenügend
nachgewiesen wurde, oder dass die Besitzverhältnisse andere waren als sie der Gesellschaft am Tag der Kauferklärung
zu sein schienen. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass die Gesellschaft ihre Befugnisse in gutem Glauben ausgeübt
hat.
Art. 10. Ermittlung des Nettovermögenswertes. Für die Bestimmung des Ausgabe- und Rücknahmepreises
wird der Nettovermögenswert jedes Teilfonds periodisch von der Gesellschaft festgelegt, und zwar nicht weniger als
zweimal pro Monat. Ein solcher Tag, an welchem der Nettovermögenswert bestimmt wird, wird in dieser Satzung «Be-
wertungstag» genannt.
Der Nettovermögenswert jedes Teilfonds wird in der Währung des entsprechenden Teilfonds und auf eine Aktie des
entsprechenden Teilfonds bezogen ausgedrückt und wird nach Vornahme der Bewertung gemäss nachfolgend aufgeführ-
ten Grundsätzen am entsprechenden Bewertungstag bestimmt, indem das auf den entsprechenden Teilfonds entfallende
Vermögen zu einem vom Verwaltungsrat festgesetzten Zeitpunkt abzüglich der dem betreffenden Teilfonds zuzurech-
nenden Verbindlichkeiten durch die Anzahl der zum Zeitpunkt der Bewertung am entsprechenden Bewertungstag im
Umlauf befindlichen Aktien des entsprechenden Teilfonds dividiert wird. Bei Teilfonds, für welche verschiedene Aktien-
klassen ausgegeben wurden, wird der Nettovermögenswert pro Aktie gegebenenfalls für jede einzelne Aktienklasse er-
mittelt. Dabei wird der Nettovermögenswert eines jeden Teilfonds, welcher einer bestimmten Aktienklasse zuzuordnen
ist, durch die Anzahl der Aktien der jeweiligen Aktienklasse dividiert. Der Nettovermögenswert kann entsprechend dem
Beschluss des Verwaltungsrates auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Betrag in der entsprechenden Währung
gerundet werden.
Bei den Subfonds, die gemäss ihrer Anlagepolitik überwiegend in Geldmarktinstrumente investieren, wird zum Zwek-
ke des Verwässerungsschutzes der Erträge dieser Subfonds das Nettovermögen auf das Datum, auf das die Zahlung des
Ausgabepreises bzw. des Rücknahmepreises üblicherweise valutiert wird, hochgerechnet.
Das Nettovermögen der Gesellschaft ergibt sich aus Addition der Nettovermögen der Teilfonds.
Die Bewertung des jeweiligen Teilfonds und der jeweiligen Aktienklassen richtet sich nach folgenden Kriterien:
1. Die Aktiva der Gesellschaft beinhalten:
a) alle flüssigen Mittel einschliesslich der hierauf angefallenen Zinsen;
b) alle ausstehenden Forderungen einschliesslich Zinsforderungen auf Konten und Depots sowie Erträge aus verkauf-
ten, aber noch nicht gelieferten Wertpapieren;
c) alle Wertpapiere, Wertrechte, Geldmarktpapiere, Fondsanteile, Schuldverschreibungen, Zeichnungsrechte, Opti-
onsscheine, Optionen und andere Finanzinstrumente sowie sonstige Vermögenswerte, welche von der Gesellschaft ge-
halten oder zu ihren Gunsten erworben wurden;
36063
d) alle Dividenden und Dividendenansprüche, vorausgesetzt dass hierüber ausreichend fundierte Informationen er-
halten werden können und vorausgesetzt, dass die Gesellschaft Wertanpassungen im Hinblick auf die Kursschwankun-
gen, die aus dem Handel Ex-Dividende oder ähnlichen Praktiken herrühren, vornehmen kann;
e) angefallene Zinsen aus verzinslichen Vermögenswerten, welche von der Gesellschaft gehalten werden, soweit diese
nicht im Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswertes enthalten sind;
f) nicht abgeschriebene Gründungskosten;
g) sämtliche sonstigen Vermögenswerte einschliesslich im Voraus bezahlter Ausgaben.
Diese Vermögenswerte werden nach folgenden Regeln bewertet:
a) Wertpapiere, Derivate und andere Anlagen, welche an einer Börse notiert sind, werden zu den letztbekannten
Marktpreisen bewertet. Falls diese Wertpapiere, Derivate oder andere Anlagen an mehreren Börsen notiert sind, ist
der letzt verfügbare Kurs an jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für diese Anlagen ist.
Bei Wertpapieren, Derivaten und anderen Anlagen, bei welchen der Handel an einer Börse geringfügig ist und für
welche ein Zweitmarkt zwischen Wertpapierhändlern mit marktkonformer Preisbildung besteht, kann die Gesellschaft
die Bewertung dieser Wertpapiere, Derivate und anderen Anlagen auf Grund dieser Preise vornehmen. Wertpapiere,
Derivate und andere Anlagen, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt, der
anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden, werden zum letzt
verfügbaren Kurs auf diesem Markt bewertet.
b) Wertpapiere, Derivate und andere Anlagen, welche nicht an einer Börse notiert sind oder an einem anderen ge-
regelten Markt gehandelt werden, und für die kein adäquater Preis erhältlich ist, wird die Gesellschaft diese gemäss an-
deren, von ihr nach Treu und Glauben zu bestimmenden Grundsätzen auf der Basis der voraussichtlich möglichen
Verkaufspreise bewerten.
c) Die Bewertung von Derivaten, die nicht an einer Börse notiert sind (OTC-Derivate), erfolgt anhand unabhängiger
Preisquellen. Sollte für ein Derivat nur eine unabhängige Preisquelle vorhanden sein, wird die Plausibilität dieses Bewer-
tungskurses mittels Berechnungsmodellen, die von der Gesellschaft und dem Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft aner-
kannt sind, auf der Grundlage des Verkehrswertes des Basiswertes, von dem das Derivat abgeleitet ist, nachvollzogen.
d) Anteile anderer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und/oder Organismen für ge-
meinsame Anlagen (OGA) werden zu ihrem letztbekannten Nettoinventarwert bewertet.
e) Bei Geldmarktinstrumenten wird ausgehend vom Nettoerwerbskurs und unter Beibehaltung der sich daraus er-
gebenden Rendite der Bewertungskurs sukzessive dem Rücknahmekurs angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der
Marktverhältnisse erfolgt eine Anpassung der Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen an die neuen Marktrenditen.
Bei den Subfonds, die gemäss ihrer Anlagepolitik überwiegend in Geldmarktinstrumente investieren, werden auch
Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten nach den für Geldmarktinstrumenten gültigen Richtli-
nien bewertet.
f) Wertpapiere und andere Anlagen, die auf eine andere Währung als die Rechnungswährung des entsprechenden
Subfonds lauten und welche nicht durch Devisentransaktionen abgesichert sind, werden zum Währungsmittelkurs zwi-
schen Kauf- und Verkaufspreis, welcher von externen Kurslieferanten bezogen wird, bewertet.
g) Fest- und Treuhandgelder werden zu ihrem Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet.
h) Der Wert der Tauschgeschäfte wird von der Gegenpartei des Swaps berechnet, ausgehend vom aktuellen Wert
(Net Present Value) von allen Cashflows, sowohl In- wie Outflows. Diese Bewertungsmethode ist von der Gesellschaft
anerkannt und vom Wirtschaftsprüfer geprüft.
i) Bei den Subfonds, die gemäss ihrer Anlagepolitik überwiegend in Geldmarktinstrumente investieren, werden die
Zinserträge der einzelnen Subfonds bis einschliesslich zum zweiten Bewertungstag nach dem jeweiligen Bewertungstag
in die Bewertung des Vermögens des jeweiligen Subfonds einbezogen. Damit enthält der Inventarwert je Anteil am je-
weiligen Bewertungstag die auf Valuta zwei Bewertungstage projizierten Zinserträge.
Die Gesellschaft ist berechtigt, zeitweilig andere von ihr nach Treu und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte
und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsprinzipien einheitlich für die Gesamtgesellschaftsguthaben und die
Guthaben eines Subfonds anzuwenden, falls die obenerwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher
Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen, dies um eine sachgerechte Bewertung des jeweiligen Subfonds zu
erreichen.
Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfassen:
a) sämtliche Kredite und fälligen Forderungen;
b) sämtliche bekannten gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten, einschliesslich Zahlungsverbindlichkeiten
auf Geld oder Sachwerte aus fälligen vertraglichen Verbindlichkeiten und festgelegte, aber noch nicht gezahlte Dividen-
den der Gesellschaft;
c) angemessene Rückstellungen für zukünftige Steuerzahlungen und sonstige vom Verwaltungsrat genehmigten und
vorgenommenen Rückstellungen, sowie Rücklagen als Vorsorge für sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft;
d) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei Bestimmung des Betrages solcher Verbindlichkeiten
wird die Gesellschaft sämtliche zu zahlenden Ausgaben in Betracht ziehen, welche Gründungskosten, Gebühren an An-
lageberater (Portfoliomanager) oder an das Anlagemanagement, an die Depotbank, an die Domiziliar- und Verwaltungs-
stelle, an die Register- und Transferstelle, an jegliche Zahlstelle, an sonstige Vertriebsstellen und ständige Vertreter in
Vertriebsländern sowie an sämtliche sonstigen Zwischenstellen der Gesellschaft umfassen. Weiter kommen in Betracht
die Tantiemen und Spesen der Mitglieder des Verwaltungsrats, Versicherungsprämien, Gebühren und Kosten im Zu-
sammenhang mit der Registrierung der Gesellschaft bei Behörden und Börsen in Luxemburg und bei Behörden und Bör-
sen in jeglichem anderen Land, Gebühren für Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Werbekosten, Druckkosten,
Berichts- und Veröffentlichungskosten einschliesslich der Anzeigen- und Preisveröffentlichungskosten, Kosten für die
Vorbereitung und Ausführung des Druckes und der Verteilung der Verkaufsprospekte, Informationsmaterial, regelmäs-
36064
sige Berichte, Steuern, Abgaben und ähnliche Belastungen, sämtliche sonstigen Ausgaben der täglichen Geschäftsführung
einschliesslich den Kosten für den Kauf und Verkauf von Vermögenswerten, Zinsen, Bankgebühren, Brokergebühren
sowie Kosten für Post und Telefon. Die Gesellschaft kann Verwaltungs- und sonstige Kosten regelmässiger oder wie-
derkehrender Art auf der Grundlage geschätzter Zahlen für jährliche oder andere Perioden im Voraus ansetzen und
kann diese in gleichen Raten über einen solchen periodischen Zeitraum zusammenfassen.
3. Die Gesellschaft wird die Verteilung der Aktiva und Passiva auf die Teilfonds und Aktienklassen wie folgt vorneh-
men:
a) Sofern mehrere Aktienklassen für einen Teilfonds ausgegeben wurden, werden alle Vermögenswerte, welche auf
jede Aktienklasse entfallen, gemeinsam gemäss der Anlagepolitik des Teilfonds investiert.
b) Der Gegenwert der Ausgabe von Aktien an jeder einzelnen Aktienklasse wird in den Büchern der Gesellschaft
dem Teilfonds dieser Aktienklasse zugeteilt; der entsprechende Gegenwert wird den der auszugebenden Aktienklasse
zuzuordnenden Anteil am Nettovermögen des entsprechenden Teilfonds erhöhen; Forderungen, Verbindlichkeiten, Er-
träge und Ausgaben, welche dieser Aktienklasse zuzuteilen sind, werden entsprechend den Vorschriften dieses Artikels
diesem Teilfonds zugeteilt.
c) Derivative Vermögenswerte werden in den Büchern der Gesellschaft demselben Teilfonds zugeteilt wie die Ver-
mögenswerte, von welchen die entsprechenden derivativen Vermögenswerte abgeleitet sind und bei jeder Neubewer-
tung eines Vermögenswertes wird der Zuwachs oder die Verringerung im Wert dem entsprechenden Teilfonds
zugeteilt.
d) Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Vermögenswert eines bestimmten Teilfonds oder auf Grund einer
Handlung im Zusammenhang mit diesem Teilfonds werden diesem Teilfonds zugerechnet.
e) Sofern eine Forderung oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht einem bestimmten Teilfonds zugeteilt wer-
den kann, wird diese Forderung oder diese Verbindlichkeit allen Teilfonds im Verhältnis der Zahl der Teilfonds oder auf
Basis des Nettovermögenswertes aller Aktienklassen des Teilfonds zugeteilt, entsprechend der gewissenhaften Bestim-
mung durch den Verwaltungsrat. Die Vermögenswerte eines Teilfonds haften nur für solche Verbindlichkeiten, die von
dem betreffenden Teilfonds eingegangen werden.
f) Ausschüttungen an die Aktionäre eines Teilfonds oder einer Aktienklasse vermindern den Nettovermögenswert
dieses Teilfonds oder dieser Aktienklasse um den Ausschüttungsbetrag.
4. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Bestimmungen:
a) Aktien, welche gemäss Artikel 8 zurückgenommen werden sollen, gelten als Aktien im Umlauf bis unmittelbar nach
dem Zeitpunkt der Bewertung am entsprechenden Bewertungstag entsprechend der Festlegung durch den Verwaltungs-
rat. Von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung gilt der Rücknahmepreis als Verbindlichkeit der Gesellschaft;
b) Aktien gelten als ausgegeben ab dem Zeitpunkt der Bewertung an dem entsprechenden Bewertungstag entspre-
chend der Festlegung durch den Verwaltungsrat. Von diesem Zeitpunkt an bis zum Zahlungseingang gilt der Ausgabe-
preis als Forderung der Gesellschaft;
c) Vermögensanlagen, Barmittel und sonstige Vermögenswerte, die in einer anderen Währung getätigt sind als der-
jenigen, in welcher der Nettovermögenswert ausgedrückt wird, werden auf der Grundlage der zum Bewertungszeit-
punkt vorherrschenden Markt- und Devisenkurse bewertet.
d) Soweit die Gesellschaft an einem Bewertungstag
- Vermögenswerte erworben hat, wird der Kaufpreis für solche Vermögenswerte als Verbindlichkeit der Gesellschaft
ausgewiesen und die erworbenen Vermögenswerte in den Aktiva der Gesellschaft ausgewiesen;
- Vermögenswerte verkauft hat, wird der Verkaufspreis in den Aktiva der Gesellschaft ausgewiesen und die verkauf-
ten Vermögenswerte werden aus den Aktiva herausgenommen.
Sofern der genaue Wert der jeweiligen Preise oder Vermögenswerte am entsprechenden Bewertungstag nicht be-
rechnet werden kann, ist er von der Gesellschaft zu schätzen.
Art. 11. Zeitweilige Aussetzung der Nettovermögenswertberechnung sowie der Ausgabe, Rücknah-
me und Umtausch von Aktien. Die Gesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Nettovermögenswertes sowie
die Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Aktien jedes Teilfonds in folgenden Fällen vorübergehend auszusetzen:
- wenn Börsen oder Märkte, die massgebend sind für die Bewertung eines bedeutenden Anteils des jeweiligen Net-
tovermögens, oder wenn Devisenmärkte, auf deren Währung das jeweilige Nettovermögen oder ein bedeutender An-
teil davon lautet, - ausser an gewöhnlichen Feiertagen - geschlossen sind oder wenn dort Transaktionen suspendiert
oder eingeschränkt sind oder wenn diese kurzfristig starken Schwankungen unterworfen sind;
- wenn auf Grund politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder anderweitiger Notfälle, die ausserhalb der Einfluss-
möglichkeit der Gesellschaft liegen, eine sachdienliche Verfügung über das Gesellschaftsvermögen nicht möglich ist oder
den Interessen der Aktionäre abträglich wäre;
- im Fall einer Unterbrechung der Nachrichtenverbindungen oder der Berechnung, die üblicherweise für die Erstel-
lung des Nettovermögenswertes angewandt wird oder wenn der Nettovermögenswert aus einem sonstigen Grund
nicht mit genügender Genauigkeit ermittelt werden kann;
- wenn durch Beschränkungen des Devisenverkehrs oder sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte
für die Gesellschaft undurchführbar werden, oder falls Käufe und Verkäufe von Devisenwerten des Gesellschaftsvermö-
gens nicht zu normalen Konversionskursen vorgenommen werden können.
Eine Mitteilung über Anfang und Ende dieser Aussetzungsperiode wird vom Verwaltungsrat zu gegebener Zeit veröf-
fentlicht.
C. Verwaltung und Aufsicht
Art. 12. Der Verwaltungsrat. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat von mindestens drei Mitgliedern
verwaltet. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen keine Aktionäre der Gesellschaft sein. Sie werden von der
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Hauptversammlung für eine maximale Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Die Hauptversammlung wird ausserdem die
Zahl der Verwaltungsratsmitglieder, ihre Tantieme und ihre Amtszeit bestimmen. Verwaltungsratsmitglieder werden
von der einfachen Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktien gewählt.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann ohne Angabe von Gründen von der Hauptversammlung abberufen oder er-
setzt werden.
Sollte die Stelle eines Mitglieds des Verwaltungsrates vor Ablauf des Mandats frei werden, werden die verbleibenden
Mitglieder des Verwaltungsrates zeitweilig die freie Stelle neu besetzen; die Aktionäre werden eine endgültige Entschei-
dung über die Ernennung bei der unmittelbar darauffolgenden Hauptversammlung treffen.
Art. 13. Verwaltungsratssitzungen. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und ei-
nen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende wählen. Er kann einen Sekretär ernennen, der nicht ein Mitglied des
Verwaltungsrates sein muss und der die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und Hauptversammlungen schreiben
und aufbewahren wird. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden oder von zwei seiner Mitglieder einberufen; er tagt
an dem in der Einladung angegebenen Ort.
Der Vorsitzende wird den Vorsitz bei den Sitzungen des Verwaltungsrates und bei den Hauptversammlungen führen.
In seiner Abwesenheit können die Gesellschafter oder die Verwaltungsratsmitglieder durch einfache Mehrheit ein an-
deres Verwaltungsratsmitglied oder für Hauptversammlungen auch jede andere Person zum Vorsitzenden bestimmen.
Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte und Geschäftsführer ernennen, soweit dies für die Geschäftsführung
der Gesellschaft notwendig oder zweckmässig ist. Solche leitenden Angestellten müssen weder Aktionäre der Gesell-
schaft noch Mitglieder des Verwaltungsrates sein. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in der vorliegenden Sat-
zung werden solche leitende Angestellte Befugnisse in dem ihnen vom Verwaltungsrat übertragenen Umfang haben.
Ausser in zu begründenden Notfällen müssen Einladungen zu Sitzungen des Verwaltungsrates mindestens vierund-
zwanzig Stunden im Voraus schriftlich erfolgen.
Die schriftliche Einladung kann bei Übereinstimmung der Teilnehmer durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche
Kommunikationsmittel ersetzt werden. Sofern ein Verwaltungsratsbeschluss über Zeit und Ort von Verwaltungsrats-
sitzungen vorliegt, erübrigt sich eine gesonderte Mitteilung. Verwaltungsratsmitglieder können sich untereinander
schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel Vertretungsmacht für Verwaltungs-
ratssitzungen erteilen. Mehrfachvertretung ist zulässig.
Die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen durch Konferenzschaltungen, bei denen eine gegenseitige Verständigung
aller Teilnehmer gewährleistet ist, ist zulässig und begründet die Anwesenheit aller Teilnehmer.
Der Verwaltungsrat ist beschluss- und handlungsfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
oder vertreten ist, es sei denn der Verwaltungsrat legt andere Voraussetzungen fest.
Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert; die Protokolle sind vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu un-
terzeichnen. Sie können in Rechtsangelegenheiten als Beweis dienen, wenn sie vom Verwaltungsratsvorsitzenden oder
zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet sind.
Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsrats-
mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden.
Schriftliche und von allen Verwaltungsratsmitgliedern gebilligte und unterzeichnete Beschlüsse stehen Beschlüssen auf
Verwaltungsratssitzungen gleich. Solche Beschlüsse können von jedem Verwaltungsratsmitglied schriftlich, durch Telex,
Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel gebilligt werden. Eine solche Billigung wird jedenfalls schriftlich bestätigt
und die Bestätigung wird dem Beschlussprotokoll beizufügen sein.
Art. 14. Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat hat die umfassende Befugnis, sämtli-
che Verwaltungs- und Verfügungshandlungen innerhalb des Gesellschaftszweckes und im Rahmen der Anlagepolitik ge-
mäss Artikel 17 im Namen der Gesellschaft vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, welche nicht durch das Gesetz oder durch die gegenwärtige Satzung ausdrücklich der Haupt-
versammlung vorbehalten sind, unterstehen der Zuständigkeit des Verwaltungsrates.
Art. 15. Unterschriftsbefugnis. Dritten gegenüber wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinsame Un-
terschrift von zwei Verwaltungsratsmitgliedern verpflichtet oder durch die gemeinsame oder alleinige Unterschrift von
Personen, die durch den Verwaltungsrat mit entsprechender Vertretungsbefugnis ausgestattet sind.
Art. 16. Übertragung der Vertretungsmacht. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom
10. August 1915 über Handelsgesellschaften einschliesslich Ergänzungen kann der Verwaltungsrat die tägliche Geschäfts-
führung der Gesellschaft und die Handlungsbefugnis im Rahmen des Unternehmensgegenstandes auf einzelne oder meh-
rere natürliche oder juristische Personen übertragen.
Solche Personen müssen weder Mitglieder des Verwaltungsrates noch Gesellschafter sein. Sie handeln im Rahmen
der ihnen übertragenen Befugnisse. Die Übertragung der hier beschriebenen Vertretungsmacht kann vom Verwaltungs-
rat jederzeit widerrufen werden.
Art. 17. Anlagepolitik. Der Verwaltungsrat legt die Anlagepolitik fest, nach welcher die Vermögenswerte der Ge-
sellschaft investiert werden. Die Vermögenswerte der Gesellschaft sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung und im
Rahmen der Anlageziele und -grenzen, wie sie in den von der Gesellschaft veröffentlichten Verkaufsprospekten be-
schrieben werden, anzulegen.
Art. 18. Anlageberater / Anlageverwalter. Der Verwaltungsrat kann unter eigener Aufsicht und Verantwortung
eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen zum Anlageberater sowie Anlageverwalter ernennen. Der An-
lageberater hat die Aufgabe, die Gesellschaft bei der Anlage des Gesellschaftsvermögens umfassend mit Empfehlungen
zu unterstützen. Er ist nicht befugt, selbstständig Anlageentscheide zu fällen oder Anlagen zu tätigen. Der Anlageverwal-
ter wird mit der Anlage des Gesellschaftsvermögens beauftragt.
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Art. 19. Interessenkonflikte. Verträge oder sonstige Geschäfte zwischen der Gesellschaft und dritten Unterneh-
men werden in ihrer Gültigkeit nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates
oder leitende Angestellte in dem dritten Unternehmen eine Stellung als Gesellschafter, Verwaltungsmitglied oder An-
gestellter besitzen. In einem solchen Fall ist das Verwaltungsratsmitglied bzw. der Angestellte der Gesellschaft nicht ge-
hindert, über ein solches Geschäft abzustimmen oder sonstige Handlungen im Rahmen eines solchen Geschäftes
vorzunehmen.
Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Angestellter der Gesellschaft Interessen vertritt, welche den Inter-
essen der Gesellschaft zuwiderlaufen, wird dieses Verwaltungsratsmitglied bzw. dieser Angestellte sich eines Votums im
Rahmen des betreffenden Geschäftes enthalten. Über den Vorgang wird der folgenden Hauptversammlung Bericht er-
stattet werden.
Interessen im Sinne dieses Artikels sind nicht solche Interessen, die Rechts- oder Geschäftsbeziehungen mit dem An-
lageberater, der Depotbank oder sonstigen, vom Verwaltungsrat gelegentlich bestimmenden Personen betreffen.
Art. 20. Vergütung des Verwaltungsrates. Die Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder werden von der
Hauptversammlung festgelegt. Sie umfassen auch Auslagen und sonstige Kosten, welche den Verwaltungsratsmitgliedern
in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, einschliesslich eventueller Kosten für Rechtsverfolgungsmassnahmen, es sei denn,
solche seien veranlasst durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds.
Art. 21. Wirtschaftsprüfer. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft und der Teilfonds werden durch einen Wirt-
schaftsprüfer geprüft, welcher von der Hauptversammlung ernannt wird und dessen Vergütung aus dem Gesellschafts-
vermögen zu entrichten ist.
Der Wirtschaftsprüfer wird alle Pflichten gemäss dem Gesetz von 2002 wahrnehmen.
D.- Hauptversammlungen - Rechnungsjahr - Ausschüttungen
Art. 22. Rechte der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit aller Aktionäre der
Gesellschaft, unabhängig davon, an welchem Teilfonds die Aktionäre beteiligt sind. Die Beschlüsse der Hauptversamm-
lung in Angelegenheiten der Gesellschaft insgesamt binden alle Aktionäre. Die Hauptversammlung verfügt über umfas-
sende Kompetenzen, um Handlungen und Rechtsgeschäfte der Gesellschaft anzuordnen, auszuführen oder zu
ratifizieren.
Art. 23. Verfahren der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen.
Sie muss auf Verlangen von Aktionären, die mindestens ein Fünftel der ausgegebenen Aktien halten, einberufen wer-
den.
Die ordentliche Hauptversammlung findet entsprechend den Bestimmungen des Luxemburger Rechts jährlich am 24.
Februar um 10.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft statt. Die erste Hauptversammlung findet am 24. Februar 2006 statt.
Sofern der erwähnte Tag ein Bankfeiertag oder ein gesetzlicher Feiertag in Luxemburg ist, wird die ordentliche Haupt-
versammlung am nächstfolgenden Bankarbeitstag abgehalten.
Weitere, ausserordentliche Hauptversammlungen können an Orten und zu Zeiten abgehalten werden, wie sie in der
Einladung angegeben werden.
Einladungen zu Hauptversammlungen werden Aktionären nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie ge-
gebenenfalls in weiteren vom Verwaltungsrat festzulegenden Zeitungen bekanntgemacht.
Sofern sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten sind und erklären, ordnungsgemäss geladen sowie über die Ta-
gesordnung in Kenntnis gesetzt zu sein, kann die Hauptversammlung ohne Bekanntmachung nach den vorstehenden Be-
stimmungen abgehalten werden.
Der Verwaltungsrat kann über sämtliche andere Voraussetzungen beschliessen, die seitens der Aktionäre erfüllt sein
müssen, um an den Hauptversammlungen teilnehmen zu können.
Die auf einer Hauptversammlung der Aktionäre behandelten Sachverhalte beschränken sich auf die Punkte der Ta-
gesordnung (welche sämtliche gesetzlich erforderlichen Elemente enthält) und auf damit zusammenhängende Fragen.
Unabhängig von seinem jeweiligen Teilfonds und seiner jeweiligen Aktienklasse gibt jede volle Aktie ein Stimmrecht
entsprechend den Bestimmungen des Luxemburger Rechts und der gegenwärtigen Satzung. Ein Aktionär kann sich auf
jeder Versammlung der Aktionäre durch einen schriftlich Bevollmächtigten, welcher nicht Aktionär sein muss, vertreten
lassen.
Entscheidungen, welche die Interesse aller Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden in der Hauptversammlung
getroffen, während Entscheidungen, welche nur die Interesse der Aktionäre eines bestimmten Teilfonds betreffen, wer-
den in der Hauptversammlung des jeweiligen Teilfonds getroffen.
Soweit nicht gesetzlich oder durch gegenwärtige Satzung anders bestimmt, werden die Beschlüsse der Hauptver-
sammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 24. Hauptversammlung der Teilfonds. Die Aktionäre eines Teilfonds können jederzeit Hauptversammlun-
gen abhalten, um über Sachverhalte zu entscheiden, die ausschliesslich den entsprechenden Teilfonds betreffen.
Die Bestimmungen aus Artikel 23 Absätze 1, 2, 6, 7, 8 und 9 sind auf solche Hauptversammlungen entsprechend an-
wendbar.
Jede volle Aktie berechtigt zu einer Stimme entsprechend den Bestimmungen des Luxemburger Rechts und der ge-
genwärtigen Satzung. Die Aktionäre können auf solchen Versammlungen persönlich anwesend sein oder sich durch ei-
nen schriftlich Bevollmächtigten, welcher nicht Aktionär sein muss, vertreten lassen.
Soweit durch das Gesetz oder gegenwärtige Satzung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse auf der Hauptver-
sammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft, welche die Rechte der Aktionäre eines
bestimmten Teilfonds im Verhältnis zu den Rechten von Aktionären eines anderen Teilfonds umändern, werden den
36067
Aktionären dieses jeweiligen Teilfonds zur Beschlussfassung unterbreitet entsprechend den Bestimmungen des Artikels
68 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften einschliesslich entsprechender Änderungen.
Art. 25. Auflösung und Verschmelzung von Teilfonds.
Auflösung
Der Verwaltungsrat kann, nach Benachrichtigung der Inhaber von Anteilen der entsprechenden Teilfonds, die Auflö-
sung eines oder mehrerer Teilfonds veranlassen, wenn der Gesamtwert dieses Teilfondsvermögens unter ein Niveau
fällt, welches eine wirtschaftlich sinnvolle Geschäftsführung nicht mehr erlaubt. Gleiches gilt soweit eine Veränderung
der politischen oder wirtschaftlichen Bedingungen eine solche Auflösung rechtfertigt.
Aktionäre können unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Aktionäre des jeweiligen Teilfonds kostenlos,
vorbehaltlich der zu berücksichtigenden Liquidationskosten, die Rücknahme ihrer Aktien bis zum Tage des Inkrafttre-
tens der Entscheidung weiterhin beantragen. Der Verwaltungsrat kann eine abweichende Regelung im Interesse der Ak-
tionäre beschließen.
Die nach Ende einer Liquidation verbleibenden, nicht ausgezahlten Vermögenswerte des Teilfonds, werden für einen
Zeitraum von 6 Monaten bei der Depotbank hinterlegt. Nach diesem Zeitraum werden diese Vermögenswerte im Na-
men der Anspruchberechtigten öffentlichen Hinterlegungsstelle in Luxemburg (Caisse de Consignation) zugunsten der
Berechtigten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinterlegt.
Unbeschadet der Befugnisse des Verwaltungsrates kann die Hauptversammlung eines Teilfonds auf Vorschlag des
Verwaltungsrates das Gesellschaftskapital durch Annullierung ausgegebener Aktien an diesem Teilfonds herabsetzen
und den Aktionären den Nettovermögenswert ihrer Aktien zurückerstatten. Dabei wird der Nettovermögenswert für
den Tag berechnet, an welchem der Beschluss in Kraft tritt, unter Berücksichtigung des erzielten Preises bei der Ver-
äusserung der Vermögensanlagen sowie aller tatsächlich angefallener Kosten im Rahmen dieser Annullierung. Für diesen
Beschluss ist keine Mindestanwesenheitspflicht des vertretenen Kapitals (Quorum) erforderlich. Er kann mit einfacher
Mehrheit der an dieser Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktien gefasst werden.
Aktionären des betreffenden Teilfonds wird der Beschluss der Hauptversammlung der Aktionäre über die Annullie-
rung der Aktien oder des Verwaltungsrates über die Auflösung eines Teilfonds durch Veröffentlichung einer Mitteilung
im Mémorial und in einer luxemburgischen Tageszeitung bekanntgemacht. Darüber hinaus erfolgt, soweit nach den ge-
setzlichen Bestimmungen der Länder, in denen Aktien der Gesellschaft vertrieben werden, erforderlich, eine Bekannt-
machung dieser Entscheidung in den Publikationsorganen der einzelnen Vertriebsländer.
Der Gegenwert der Nettovermögenswerte von annullierten Aktien, welche von den Aktionären nicht zur Rücknah-
me eingereicht wurden, wird für einen Zeitraum von 6 Monaten bei der Depotbank und nach Ablauf dieser Frist, falls
die annullierten Aktien auch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Rücknahme eingereicht wurden, bei der «Caisse de
Consignation» in Luxemburg bis zum Ablauf der Verjährungsfrist hinterlegt.
Verschmelzung
Nach Massgabe der vorstehend über die Auflösung eines Teilfonds aufgeführten Bedingungen ist der Verwaltungsrat
ebenfalls berechtigt, die Annullierung von ausgegebenen Aktien eines Teilfonds und die Zuteilung von Aktien eines an-
deren Teilfonds oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, zu beschliessen.
Unbeschadet dieser Befugnisse des Verwaltungsrates kann dieser Beschluss über die Verschmelzung ebenfalls durch
die Hauptversammlung der betroffenen Aktionäre des Teilfonds gefasst werden. Für diesen Beschluss ist keine Mindest-
anwesenheitspflicht des vertretenen Kapitals (Quorum) erforderlich. Er kann mit einfacher Mehrheit der an dieser
Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst werden.
Den Aktionären wird der betreffende Beschluss nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen über die Auflösung
eines Teilfonds bekanntgemacht.
Die betroffenen Aktionäre sind vor Inkrafttreten dieses Beschlusses während eines Monats ab Veröffentlichung des
Beschlusses berechtigt, die kostenfreie Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Aktien zum gültigen Nettovermögens-
wert (ohne Rücknahmeabschlag oder sonstigen administrativen Gebühren) zu verlangen.
Aktien, deren Rücknahme nicht durch die betreffenden Aktionäre beantragt wurden, werden auf Basis des Nettover-
mögenswertes der jeweiligen betroffenen Teilfonds, der für den Tag berechnet wird, an welchem die Entscheidung wirk-
sam wird, umgetauscht. Im Falle einer Zuteilung von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in der
Rechtsform eines unselbständigen Sondervermögens (Fonds commun de placement) ist der Beschluss nur für Aktionäre
bindend, welche für diese Zuteilung gestimmt haben.
Sollte der Verwaltungsrat die Auflegung von garantierte Teilfonds beschliessen, kann deren Auflösung oder Ver-
schmelzung nur nach Massgabe der in den Verkaufsunterlagen näher beschriebenen Bedingungen erfolgen.
Art. 26. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr beginnt jedes Jahr am 1. November und endet am 31. Oktober des näch-
sten Jahres, ausser dem ersten Geschäftsjahr, welches am Tage der Gründung beginnt und am 31. Oktober 2005 endet.
Art. 27. Ausschüttungen. Die Verteilung des jährlichen Einkommens sowie sämtliche sonstige Ausschüttungen
werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen fest-
gelegt.
Die Ausschüttung von Dividenden oder andere Ausschüttungen an die Aktionäre eines Teilfonds oder einer Aktien-
klasse unterliegt der vorherigen Beschlussfassung der Aktionäre dieses Teilfonds.
Festgesetzte Dividenden werden in den vom Verwaltungsrat festgesetzten Währungen, Ort und Zeitpunkt ausge-
zahlt. Damit die Ausschüttungen dem tatsächlichen Ertragsanspruch entsprechen, wird ein Ertragsausgleich errechnet.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Ausschüttung von Zwischendividenden sowie die Aussetzung der Ausschüt-
tungen zu bestimmen. Die Hauptversammlung kann, auf Vorschlag des Verwaltungsrates der Gesellschaft, im Rahmen
der Verwendung des Reinertrages und der Kapitalgewinne ebenfalls die Ausgabe von Gratisaktien vorsehen.
36068
E. Schlussbestimmungen
Art. 28. Depotbank. Im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit
einer Bank im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Zugang zum Finanzsektor und dessen Überwachung ein-
schliesslich nachfolgender Ergänzungen abschliessen.
Die Depotbank übernimmt die Verpflichtungen und die Verantwortlichkeiten entsprechend dem Gesetz von 2002.
Falls die Depotbank zurücktreten will, beauftragt der Verwaltungsrat innerhalb von zwei Monaten ein anderes Finan-
zinstitut, die Funktion der Depotbank zu übernehmen. Daraufhin werden die Verwaltungsratsmitglieder dieses Institut
als Depotbank anstelle der zurücktretenden Depotbank ernennen. Die Verwaltungsratsmitglieder haben die Befugnisse,
die Funktion der Depotbank zu beendigen, aber können der Depotbank nicht kündigen, ausser falls und bis eine neue
Depotbank gemäss dieser Artikel ernannt ist, um an deren Stelle diese Funktion zu übernehmen.
Art. 29. Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann jederzeit durch die Hauptversammlung unter Beach-
tung der gesetzlichen Bestimmungen aufgelöst werden. Das Verfahren entspricht demjenigen, welches für Satzungsän-
derungen in Artikel 31 festgelegt ist.
Fällt das Nettogesamtvermögen unter zwei Drittel des in Artikel 5 festgelegten Mindestbetrages, so muss der Ver-
waltungsrat die Frage der Auflösung der Gesellschaft der Hauptversammlung zur Entscheidung vorlegen. Diese wird mit
einfacher Mehrheit der auf der Hauptversammlung vertretenen Aktien entscheiden.
Die Frage nach der Auflösung der Gesellschaft muss ausserdem vom Verwaltungsrat der Hauptversammlung vorge-
legt werden, wenn das Nettogesamtvermögen unter ein Viertel des in Artikel 5 festgelegten Mindestbetrages fällt; in
diesem Fall entscheidet die Hauptversammlung ohne Mehrheitserfordernisse und die Auflösung kann von einem Viertel
der auf der Hauptversammlung vertretenen Aktien beschlossen werden.
Die Hauptversammlung muss so einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach dem Zeitpunkt statt-
findet, zu dem das Abfallen des Nettogesamtvermögens unter den Stand von zwei Dritteln beziehungsweise einem Vier-
tel des gesetzlichen Mindestbetrages festgestellt wurde.
Art. 30. Abwicklung. Die Abwicklung der Auflösung der Gesellschaft wird einem oder mehreren Liquidatoren
übertragen. Diese werden von der Hauptversammlung ernannt, welche auch über den Umfang ihrer Befugnisse und über
ihre Vergütung entscheidet. Zu Liquidatoren können natürliche oder juristische Personen bestellt werden.
Art. 31. Satzungsänderungen. Die vorliegende Satzung kann durch die Hauptversammlung erweitert oder sonst
abgeändert werden. Änderungen unterliegen den Anwesenheits- und Mehrheitserfordernissen gemäss den Bestimmun-
gen des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften einschliesslich seiner Ergänzungen.
Art. 32. Anwendbares Recht. Ergänzend zu den in vorliegender Satzung getroffenen Regelungen gelten das Gesetz
vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften sowie das Gesetz von 2002 in deren geltenden Fassung.
Die Erschienenen haben die Aktien wie folgt gezeichnet und eingezahlt:
<i>Kapitalzeichnungi>
Demzufolge steht der Gesellschaft der Betrag von EUR 31.000,- (einunddreissigtausend Euro) zur Verfügung, was
dem unterzeichneten Notar nachgewiesen und von ihm ausdrücklich bestätigt wird.
<i>Bescheinigungi>
Der unterzeichnete Notar bescheinigt, dass die Bedingungen von Artikel 26 des Gesetzes vom 10. August 1915 über
die Handelsgesellschaften erfüllt sind.
<i>Kosteni>
Der Betrag der Kosten, Ausgaben, Vergütungen oder Lasten, die unter irgendeiner Form der Gesellschaft zu Lasten
fallen oder sonst aufgrund der Gründung von ihr getragen werden, werden auf EUR 7.500 geschätzt.
<i>Ausserordentliche Hauptversammlungi>
Alsdann traten die Erschienenen, die das gesamte Aktienkapital vertreten, zu einer ausserordentlichen Hauptver-
sammlung der Aktionäre zusammen, zu der sie sich als rechtens einberufen bekennen.
Nachdem sie die ordnungsgemässe Zusammensetzung dieser Hauptversammlung festgestellt haben, wurden einstim-
mig folgende Beschlüsse gefasst:
1. Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates wird auf 5 (fünf) festgesetzt.
2. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates werden ernannt:
- Dr. Andreas Jacobs, Managing Director, UBS AG, Aeschenvorstadt 48, CH-4002 Basel, Präsident;
- Mario Cueni, Managing Director, UBS AG, Gessnerallee 3-5, CH-8001 Zürich, Vizepräsident;
- Gerhard Fusenig, Managing Director, UBS GLOBAL ASSET MANAGEMENT AG, Gessnerallee 3-5, CH-8001 Zü-
rich; Mitglied;
- Gilbert Schintgen, Executive Director, UBS FUND SERVICES (LUXEMBOURG) S.A., 291, route d’Arlon, L-1150
Luxembourg, Mitglied;
Aktionär
Gezeichnetes und
Aktienzahl
eingezahltes
Kapital
UBS FUND HOLDING (LUXEMBOURG) S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30.000 EUR
30
UBS FUND HOLDING (SWITZERLAND) AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.000 EUR
1
Total: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31.000 EUR
31
36069
- Aloyse Hemmen, Executive Director, UBS FUND SERVICES (LUXEMBOURG) S.A., 291, route d’Arlon, L-1150 Lu-
xembourg, Mitglied.
3. Der Sitz der Gesellschaft ist in 291, route d’Arlon, L-1150 Luxemburg
4. Die Dauer der Mandate der Verwaltungsratsmitglieder wird auf ein Jahr festgesetzt und enden sofort nach der jähr-
lichen Hauptversammlung.
5. Die Versammlung bestellt PricewaterhouseCoopers Luxembourg als Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft.
6. Der Verwaltungsrat erhält die Erlaubnis seine Befugnisse zur täglichen Geschäftsführung gemäss Artikel 16 der Sat-
zung zu delegieren.
Worüber Urkunde, aufgenommen und geschlossen am Datum wie Eingangs erwähnt zu Luxemburg.
Und nach Vorlesung des Vorstehenden gegenüber den Erschienenen, welche dem Notar nach ihrem Namen, Vorna-
men, Stand und Wohnort bekannt sind, haben dieselben mit dem Notar die vorliegenden Urkunde unterzeichnet.
Gezeichnet: N. Muller, A. Trappendreher, J. Delvaux.
Enregistré à Luxembourg, le 19 juillet 2005, vol. 149S, fol. 30, case 3. – Reçu 1.250 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour copie conforme, délivrée sur papier libre, à la demande de la société prénommée, aux fins de publication au
Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(065760.3/208/660) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 juillet 2005.
AURES SERVICES S.A., Société Anonyme,
(anc. BAHIA EL HOUDA S.A.).
Siège social: L-4170 Esch-sur-Alzette, 26-28, boulevard J.F. Kennedy.
R. C. Luxembourg B 75.399.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 11 mars 2005, réf. LSO-BC02596, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(025266.3/1549/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 mars 2005.
LIFERLA S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 11A, boulevard Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 40.766.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 31 mars 2005, réf. LSO-BC06710, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(027339.3/045/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
NINA FINANCE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1526 Luxembourg, 50, Val Fleuri.
R. C. Luxembourg B 51.469.
—
RECTIFICATIF
Il y lieu de lire:
Le bilan au 30 septembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 29 mars 2005, réf. LSO-BC06223, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Au lieu de:
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 29 juin 2004, réf. LSO-AR07334, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
juillet 2004, N
o
LO40051806.4.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 29 mars 2005, réf. LSO-BC06223. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(027019.3//19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
Luxembourg, le 21 juillet 2005.
J. Delvaux.
Signature.
LIFERLA S.A., Société Anonyme Holding
C. Schmitz / G. Hornick
<i>Administrateuri> / <i>Administrateuri>
Luxembourg, le 23 mars 2005.
Signature.
Luxembourg, le 14 juin 2004.
36070
PRO FONDS (LUX), Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-1445 Luxemburg-Strassen, 4, rue Thomas Edison.
H. R. Luxemburg B 45.890.
—
Im Jahre zweitausendundfünf, am fünfzehnten Juli.
Vor Notar Henri Hellinckx, mit Amtssitz zu Mersch (Luxemburg).
Sind die Aktionäre der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital («société d’investissement à capital variable»)
PRO FONDS (LUX), mit Sitz in L-1445 Luxemburg-Strassen, 4, rue Thomas Edison, eingetragen im Handels- und Ge-
sellschaftsregister unter der Nummer B 45.890, zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammenge-
treten.
Die Gesellschaft wurde gegründet gemäß notarieller Urkunde vom 22. Dezember 1993, veröffentlicht im Mémorial
C Nummer 25 vom 22. Januar 1994. Die Satzung wurde zuletzt abgeändert gemäss Urkunde des unterzeichneten Notars
vom 25. November 2003, veröffentlicht im Mémorial C vom 7. Januar 2004.
Die Versammlung wird um zehn Uhr unter dem Vorsitz von Herrn Manfred Dietrich, Bankangestellter, Luxemburg-
Strassen, 4, rue Thomas Edison, eröffnet.
Der Vorsitzende beruft zum Sekretär Herrn David Phillips, Bankangestellter, Luxemburg-Strassen, 4, rue Thomas Edi-
son.
Die Versammlung wählt einstimmig zum Stimmzähler Herrn Stefan Ludes, Bankangestellter, Luxemburg-Strassen, 4,
rue Thomas Edison.
Sodann gab der Vorsitzende folgende Erklärungen ab:
I.- Die anwesenden oder vertretenen Aktieninhaber und die Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien sind auf einer
Anwesenheitsliste, unterschrieben von den Aktieninhabern oder deren Bevollmächtigte, dem Versammlungsbüro und
dem unterzeichneten Notar, aufgeführt. Die Anwesenheitsliste bleibt gegenwärtiger Urkunde beigefügt um mit dersel-
ben einregistriert zu werden.
II.- Die gegenwärtige Generalversammlung wurde einberufen durch Einladung mit der hiernach angegebenen Tages-
ordnung:
- im Mémorial C, vom 14. Juni 2005 und vom 29. Juni 2005
- in der Tageszeitung «Tageblatt» am 14. Juni 2005 und am 29. Juni 2005,
- in der Tageszeitung «d’Wort» am 15. Juni 2005 und am 30. Juni 2005.
- in der Börsenzeitung, der neuen Zürcher Zeitung und im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 14. Juni und am 29.
Juni 2005.
III.- Die Tagesordnung hat folgenden Wortlaut:
<i>Tagesordnung:i>
1.- Beschluss über die Änderungen der Satzung der Investmentgesellschaft.
2. Verschiedenes.
IV.- Aus der vorbezeichneten Anwesenheitsliste geht hervor, dass von den 1.274.427,21 sich im Umlauf befindenden
Aktien 12.260 Aktien, anlässlich der gegenwärtigen Generalversammlung, vertreten sind.
Der Vorsitzende teilt der Versammlung mit, dass eine erste ausserordentliche Generalversammlung mit derselben
Tagesordnung für den 13. Juni 2005 einberufen worden war und dass diese Generalversammlung nicht beschlussfähig
war, da die notwendige Anwesenheitsquote nicht erreicht war.
Gegenwärtige Generalversammlung ist gemäss Artikel 67-1 des Gesetzes über die Handelsgesellschaften beschlussfä-
hig, gleich wie viele Anteile anwesend oder vertreten sind.
Alsdann wird nach Eintritt in die Tagesordnung einstimmig folgender Beschluss gefasst:
<i>Beschlussi>
Die Generalversammlung beschliesst die Satzung der Gesellschaft wie folgt neuzufassen.
I. Name, Sitz und Zweck der Investmentgesellschaft
Art. 1. Name. Zwischen den erschienenen Parteien und allen, die Eigentümer von später ausgegebenen Aktien wer-
den, wird eine Investmentgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft als «Société d’investissement à capital variable»,
unter dem Namen PRO FONDS (LUX) («Investmentgesellschaft») gegründet. Die Investmentgesellschaft ist eine Um-
brella-Konstruktion, die mehrere Unterfonds («Teilfonds») umfassen kann.
Art. 2. Sitz. Gesellschaftssitz ist Strassen, Großherzogtum Luxemburg.
Durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft («Verwaltungsrat») kann der Gesell-
schaftssitz an einen anderen Ort innerhalb der Gemeinde Strassen verlegt werden und können Niederlassungen und
Repräsentanzen an einem anderen Ort innerhalb des Großherzogtums Luxemburg sowie im Ausland gegründet oder
eröffnet werden.
Aufgrund eines bestehenden oder unmittelbar drohenden politischen, militärischen oder anderen Notfalls von höhe-
rer Gewalt außerhalb der Kontrolle, Verantwortlichkeit und Einflussmöglichkeit der Investmentgesellschaft, der die nor-
male Geschäftsabwicklung am Gesellschaftssitz oder den reibungslosen Verkehr zwischen dem Gesellschaftssitz und
dem Ausland beeinträchtigt, kann der Verwaltungsrat durch einen einfachen Beschluss den Gesellschaftssitz vorüberge-
hend bis zur Wiederherstellung von normalen Verhältnissen ins Ausland verlegen. In diesem Falle wird die Investment-
gesellschaft die luxemburgische Nationalität jedoch beibehalten.
36071
Art. 3. Zweck.
1. Ausschließlicher Zweck der Investmentgesellschaft ist die Anlage in Wertpapieren und sonstigen zulässigen Ver-
mögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemäß Teil I des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen
für gemeinsame Anlagen (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) («Gesetz vom 30. März 1988»)
mit dem Ziel, einen Mehrwert zugunsten der Aktionäre durch Festlegung einer bestimmten teilfondsspezifischen Anla-
gepolitik zu erwirtschaften.
2. Die Investmentgesellschaft kann unter Berücksichtigung der im Gesetz vom 30. März 1988 und im Gesetz vom 10.
August 1915 über die Handelsgesellschaften (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) («Gesetz vom
10. August 1915») festgelegten Bestimmungen, alle Maßnahmen treffen, die ihrem Zweck dienen oder nützlich sind.
Art. 4. Allgemeine Anlagegrundsätze und -beschränkungen. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds
ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der jeweiligen Teilfondswährung (wie in Artikel 14 Nr. 2 die-
ser Satzung i.V.m. dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt definiert). Die teilfondsspezifische Anlagepolitik
wird für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben.
1. Es werden ausschließlich
a) Wertpapiere erworben, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert werden;
b) Wertpapiere erworben, die an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.
c) Wertpapiere aus Neuemissionen erworben, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die
Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder auf einem anderen geregelten Markt, der anerkannt,
für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor
Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Die vorbezeichneten Wertpapiere werden innerhalb von Nordamerika, Südamerika, Australien (einschließlich Ozea-
nien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.
2. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 1 dieses Artikels genannten Wert-
papiere angelegt werden dürfen;
b) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in verbrieften Forderungen (Geldmarktinstrumenten), die ih-
ren Merkmalen nach Wertpapieren gleichgestellt sind (insbesondere durch ihre Übertragbarkeit, Veräußerbarkeit und
periodische Bewertbarkeit) und deren Restlaufzeit zwölf Monate überschreiten, angelegt werden dürfen.
c) Für die Investmentgesellschaft bewegliches und unbewegliches Vermögen erworben werden darf, sofern dies für
die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.
d) Die in Nr. 2 Lit. a) und b) genannten Werte dürfen insgesamt 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht
überschreiten.
e) der Begriff Wertpapier auch Optionsscheine auf Wertpapiere umfasst, sofern diese Optionsscheine zur amtlichen
Notierung zugelassen oder auf anderen geregelten Märkten gehandelt werden und das zugrunde liegende Wertpapier
bei Ausübung tatsächlich geliefert wird. Optionsscheine der vorgenannten Art dürfen für den jeweiligen Teilfonds in ge-
ringem Umfang erworben werden.
Unter Wahrung des Grundsatzes der Risikostreuung dürfen bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens
in übertragbaren Wertpapieren angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, von
einem anderen Mitgliedstaat der OECD, oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen
ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im
jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert
der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stammen, 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht
überschreiten darf.
Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen an ande-
ren Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW») des offenen Typs in Sinne der Richtlinie 85/611/
EWG der Europäischen Union angelegt werden.
Die im Verkaufsprospekt unter dem Titel «Allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen» festgelegten Richt-
linien gelten für sämtliche Teilfonds, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt enthalten sind.
Das jeweilige Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln des
Teil I des Gesetzes vom 30. März 1988 und nach den unter dem vorbezeichneten Titel des Verkaufsprospektes beschrie-
benen anlagepolitischen Grundsätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.
II. Dauer, Verschmelzung und Liquidation der Investmentgesellschaft
Art. 5. Dauer der Investmentgesellschaft. Die Investmentgesellschaft ist für eine unbestimmte Dauer gegrün-
det.
Art. 6. Die Verschmelzung der Investmentgesellschaft mit einem anderen Organismus für gemeinsa-
me Anlagen («OGA»). Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einem ande-
ren OGA in Wertpapieren («OGAW») verschmolzen werden. Der Beschluss bedarf des Anwesenheitsquorums und
der Mehrheit, wie sie im Gesetz vom 10. August 1915 für Satzungsänderungen vorgesehen sind.
Art. 7. Die Liquidation der Investmentgesellschaft.
1. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung liquidiert werden. Der Beschluss ist un-
ter Einhaltung der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Bestimmungen zu fassen, es sei denn diese Satzung, das
Gesetz vom 10. August 1915 oder das Gesetz vom 30. März 1988 verzichten auf die Einhaltung dieser Bestimmungen.
36072
Sinkt das Fondsvermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat
der Investmentgesellschaft eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der Invest-
mentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation wird mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenden
Aktien beschlossen.
Sinkt das Fondsvermögen der Investmentgesellschaft unter ein Viertel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat
der Investmentgesellschaft eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der Invest-
mentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation kann von den Aktionären, die ein Viertel der in der Generalversammlung
der Aktionäre vertretenen Aktien besitzen, beschlossen werden.
Die Einberufungen zu den vorgenannten Generalversammlungen erfolgen jeweils innerhalb von 40 Tagen nach Fest-
stellung des Umstandes, dass das Fondsvermögen unter zwei Drittel bzw. unter ein Viertel des Mindestkapitals gesunken
ist.
2. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft mit dem Datum
der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine Aktien der Invest-
mentgesellschaft mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
3. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären geltend gemacht
wurden, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten Aktio-
näre bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge verfallen, wenn
sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
III. Die Teilfonds, Dauer, Verschmelzung und Liquidation eines oder mehrerer Teilfonds
Art. 8. Die Teilfonds.
1. Die Investmentgesellschaft besteht aus einem oder mehreren Teilfonds. Der Verwaltungsrat kann jederzeit be-
schließen, weitere Teilfonds aufzulegen. In diesem Fall wird der Verkaufsprospekt entsprechend angepasst.
2. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Aktionäre untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflich-
ten der Aktionäre eines Teilfonds sind von denen der Aktionäre der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten
haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betreffenden Teilfonds
eingegangen werden.
Art. 9. Dauer der einzelnen Teilfonds. Ein oder mehrere Teilfonds können auf bestimmte Zeit errichtet werden.
Die Dauer dieser Teilfonds ergibt sich für den jeweiligen Teilfonds aus dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt.
Art. 10. Die Verschmelzung eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Verschmelzung eines Teilfonds der Investmentgesellschaft durch Einbringung in einen anderen Teilfonds derselben
Investmentgesellschaft oder in einen anderen Teilfonds luxemburgischen Rechts.
Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft durch
Einbringung in einen anderen Teilfonds der Investmentgesellschaft oder einen anderen Teilfonds luxemburgischen
Rechts, der nach Teil I des Gesetzes vom 30. März 1988 aufgelegt wurde, verschmolzen werden. Die Verschmelzung
kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
* sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten.
* sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes sind die Aktionäre, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind,
innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Mitteilung an die Aktionäre über die Verschmelzung, berechtigt, ihre
Aktien kostenfrei zurückzugeben. Aktionäre, die von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht haben, sind an den in der
Generalversammlung gefassten Beschluss über die Verschmelzung gebunden.
Darüber hinaus gilt in den Fällen, in denen ein Teilfonds mit einem Teilfonds eines fonds commun de placement ver-
schmolzen wird, dass dieser Beschluss nur die Aktionäre verpflichten darf, die sich zugunsten der Einbringung ausge-
sprochen haben.
2. Verschmelzung eines Teilfonds der Investmentgesellschaft durch Einbringung in einen anderen OGA ausländischen
Rechts.
Die Einbringung eines Teilfonds der Investmentgesellschaft in einen ausländischen OGA ist nur mit der einstimmigen
Billigung aller Aktionäre des betroffenen Teilfonds möglich, es sei denn, es werden nur die Aktionäre, die sich für die
Einbringung ausgesprochen haben, übertragen.
Art. 11. Die Liquidation eines oder mehrerer Teilfonds.
1. Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft li-
quidiert werden. Die Liquidation kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
* sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten.
* sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
Der Liquidationsbeschluss des Verwaltungsrates ist im Einklang mit den Bestimmungen für die Veröffentlichung der
Mitteilungen an die Aktionäre und in Form einer solchen zu veröffentlichen.
Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft mit dem Datum
der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine Aktien der Invest-
mentgesellschaft mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
2. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären geltend gemacht
wurden, werden nach höchstens sechs Monaten nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berech-
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tigten Aktionäre von der Depotbank bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei
der diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
IV. Gesellschaftskapital und Aktien
Art. 12. Gesellschaftskapital. Das Gesellschaftskapital der Investmentgesellschaft entspricht zu jedem Zeitpunkt
der Summe der Netto-Teilfondsvermögen aller Teilfonds («Netto-Fondsvermögen») der Investmentgesellschaft gemäß
Artikel 14 Nr. 4 dieser Satzung und wird durch volleinbezahlte Aktien ohne Nennwert repräsentiert.
Das Anfangskapital der Investmentgesellschaft betrug bei Gründung dreiundsechzigtausend Schweizer Franken (CHF
63.000) dem sechshundertdreißig (630) Aktien ohne Nennwert gegenüberstanden.
Das Mindestkapital der Investmentgesellschaft entspricht gemäß Luxemburger Gesetz dem Gegenwert von
1.239.467,62 Euro und muss innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Zulassung der Investmentgesellschaft
durch die Luxemburger Aufsichtsbehörde erreicht werden. Hierfür ist auf das Netto-Fondsvermögen der Investment-
gesellschaft abzustellen.
Art. 13. Aktien.
1. Aktien sind Aktien an dem jeweiligen Teilfonds. Sie werden durch Aktienzertifikate verbrieft. Die Aktienzertifikate
werden in der durch die Investmentgesellschaft bestimmten Stückelung ausgegeben. Inhaberaktien werden in Form von
Globalurkunden und nur als ganze Aktien ausgegeben. Namensaktien werden bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben.
Sofern Namensaktien ausgegeben werden, werden diese von der Register- und Transferstelle in das für die Investment-
gesellschaft geführte Aktienregister eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Aktionären Bestätigungen be-
treffend die Eintragung in das Aktienregister an die im Aktienregister angegebene Adresse zugesandt. Ein Anspruch auf
Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberaktien noch bei der Ausgabe von Namensak-
tien. Die Arten der Aktien werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt an-
gegeben.
2. Zum Zwecke der problemlosen Übertragbarkeit wird die Girosammelverwahrfähigkeit der Aktien beantragt.
3. Sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen der Investmentgesellschaft an die Aktionäre können an die Anschrift
gesandt werden, die in das Aktienregister eingetragen wurde. Falls ein Aktionär eine solche Anschrift nicht mitteilt, kann
der Verwaltungsrat beschließen, dass eine entsprechende Notiz in das Aktienregister eingetragen wird. In diesem Falle
wird der Aktionär solange behandelt als befände sich seine Anschrift am Sitz der Investmentgesellschaft bis der Aktionär
der Investmentgesellschaft eine andere Anschrift mitteilt. Der Aktionär kann zu jeder Zeit seine in dem Aktienregister
eingetragene Anschrift, durch schriftliche Mitteilung an die Register- und Transferstelle an deren Gesellschaftssitz oder
an eine vom Verwaltungsrat bestimmte Anschrift korrigieren.
4. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit eine unbegrenzte Anzahl voll einbezahlter Aktien auszugeben ohne
den bestehenden Aktionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszugebender Aktien einzuräumen.
5. Aktienzertifikate werden von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder einem Verwaltungsratsmitglied und einem
rechtmäßig vom Verwaltungsrat dazu ermächtigten Bevollmächtigten unterzeichnet.
Unterschriften des Verwaltungsrates können entweder von Hand, in gedruckter Form oder mittels eines Namens-
stempels geleistet werden. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten ist handschriftlich zu leisten.
6. Alle Aktien an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn der Verwaltungsrat beschließt,
gemäß der nachfolgenden Ziffer dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Aktienklassen auszugeben.
7. Die Investmentgesellschaft kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere Akti-
enklassen vorzusehen. Die Aktienklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung
ihrer Erträge, nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Ak-
tien sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer je-
weiligen Aktienklasse beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Aktienklassen gebildet werden, findet dies unter
Angabe der spezifischen Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
Art. 14. Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie.
1. Das Netto-Fondsvermögen der Investmentgesellschaft lautet auf Schweizer Franken (CHF) («Referenzwährung»).
2. Der Wert einer Aktie («Nettoinventarwert pro Aktie») lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt
angegebene Währung («Teilfondswährung»).
3. Der Nettoinventarwert pro Aktie wird von der Investmentgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter Auf-
sicht der Depotbank an jedem Bewertungstag, wie im Verkaufsprospekt in dem Kapitel «Berechnung des Nettoinven-
tarwertes pro Aktie» und den jeweiligen Anhängen zum Verkaufsprospekt für die Teilfonds beschrieben, berechnet. Die
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften mindestens zwei
Mal pro Monat.
4. Zur Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden
Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds («Netto-Teilfondsvermögen») an jedem Be-
wertungstag, wie im Verkaufsprospekt in dem Kapitel «Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie» und den jewei-
ligen Anhängen zum Verkaufsprospekt für die Teilfonds beschrieben, ermittelt und durch die Anzahl der am Bewer-
tungstag im Umlauf befindlichen Aktien des jeweiligen Teilfonds geteilt. Abweichend von dieser Regelung kann in dem
Verkaufsprospekt eine anderer Berechnungszeitpunkt oder ein anderes Berechnungsintervall bestimmt werden.
5. Soweit in Rechenschafts- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vor-
schriften oder gemäß den Regelungen dieser Satzung Auskunft über die Situation des Fondsvermögens gegeben werden
muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das jeweilige Netto-
Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
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a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse maß-
gebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem geregelten Markt gehan-
delt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur
Zeit der Bewertung sein darf und den die Investmentgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpa-
piere verkauft werden können.
c) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Lit. a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Wertpapiere, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Ver-
mögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Investmentgesellschaft nach Treu und Glauben auf der
Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.
d) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
e) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfonds-
währung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne
und Verluste aus Devisentransaktionen, werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Aktionäre
des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
6. Die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden
Teilfonds separat. Soweit jedoch innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultie-
rende Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend auf-
geführten Kriterien für jede Aktienklasse getrennt. Die Zusammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro
Teilfonds.
Art. 15. Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie.
1. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustel-
len, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter
Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil
der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, ge-
schlossen ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Investmentgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie ordnungsgemäß durchzuführen.
Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb eines Teilfonds führt nicht
zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von dem betreffenden Ereignis nicht berührt sind.
2. Aktionäre, welche einen Rücknahmeauftrag bzw. einen Umtauschantrag gestellt haben, werden von einer Einstel-
lung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Während die Berechnung des
Netto-Inventarwertes pro Aktie eingestellt ist, werden Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge nicht ausgeführt.
3. Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge können im Falle einer Einstellung der Berechnung des Nettoinventar-
wertes pro Aktie vom Aktionär bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie widerrufen werden.
Art. 16. Ausgabe von Aktien.
1. Aktien werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Nettoinventarwert pro Aktie zuzüglich
eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem be-
treffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Bela-
stungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien können bei der Investmentgesellschaft, der Depotbank, der
Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden
Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien, welche bis spätestens 12:00 Uhr an einem Be-
wertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des nächsten Bewertungs-
tages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht. Der Verwaltungsrat der
Investmentgesellschaft stellt in jedem Fall sicher, dass die Ausgabe von Aktien auf der Grundlage eines dem Anleger un-
bekannten Aktienwertes abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht auf Late-Trading seitens eines Antragstellers
bestehen, kann der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verwei-
gern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat. Vollständige Zeich-
nungsanträge für den Erwerb von Namensaktien, welche nach 12:00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Register- und
Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der
Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht.
Sollte der Gegenwert der Zeichnungsanträge zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages bei
der Register- und Transferstelle nicht zur Verfügung stehen, wird der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Re-
gister- und Transferstelle eingegangen betrachtet, an dem der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von vier Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensaktien ist dann vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift
des Aktionärs, die Anzahl der auszugebenden Aktien bzw. den zu investierenden Betrag sowie den Namen des Teilfonds
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angibt, wenn er von dem entsprechenden Aktionär unterschrieben ist und die Durchführung der ordnungsgemäßen Le-
gitimationsprüfung durch die Vertriebsstelle oder eine der o.g. entgegennehmenden Stellen bestätigt wurde.
Die Aktien werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Investmentge-
sellschaft von der Register- und Transferstelle durch Eintragung in das Aktionärsregister in entsprechender Höhe über-
tragen. Die Register- und Transferstelle stellt entsprechend der Zeichnung eine Bestätigung über die Eintragung in das
Aktionärsregister aus.
3. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot un-
terhält, an die Depotbank weitergeleitet.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien, welche bis spätestens 12.00 Uhr an einem Bewer-
tungstag bei Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des nächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern
der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft stellt in
jedem Fall sicher, dass die Ausgabe von Aktien auf der Grundlage eines dem Anleger unbekannten Aktienwertes abge-
rechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht auf Late-Trading seitens eines Antragstellers bestehen, kann der Verwal-
tungsrat der Investmentgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verweigern, bis der Antragsteller
jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat. Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb
von Inhaberaktien, welche nach 12.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum
Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Ver-
fügung steht.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von vier Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Die Aktien werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Investmentge-
sellschaft von der Depotbank übertragen, indem sie auf dem vom Zeichner anzugebenden Depot gutgeschrieben wer-
den.
4. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
Art. 17. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Aktien.
1. Die Investmentgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungsan-
trag zurückweisen oder die Ausgabe von Aktien zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Aktien
einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, wenn dies im Interesse der Aktionäre, im öffentlichen
Interesse, zum Schutz der Investmentgesellschaft bzw. des jeweiligen Teilfonds oder der Aktionäre erforderlich er-
scheint.
2. In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle, betreffend Namensaktien, und die Depotbank, betreffend In-
haberaktien, auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen ohne Zinsen unverzüglich zurück-
erstatten.
3. Die Ausgabe von Aktien wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventar-
wertes pro Aktie eingestellt wird.
4. Des Weiteren kann der Verwaltungsrat den Besitz von Aktien durch jede Person, die in den Vereinigten Staaten
von Amerika («USA») steuerpflichtig ist einschränken oder verbieten.
Als in den USA steuerpflichtige natürliche Personen werden diejenigen betracht, die a) in den USA oder eines ihrer
Territorien bzw. Hoheitsgebiete geboren wurden, b) ein eingebürgerter Staatsbürger ist (bzw. Green Card holder), c)
im Ausland als Tochter oder Sohn eines US-Staatsbürgers geboren wurde oder d) als Ausländer ihren überwiegenden
Aufenthalt (183 Tage) in den USA verbringt.
Als in den USA steuerpflichtige juristische Personen werden im wesentlichen (aber nicht ausschließlich) betrachtet,
a) Gesellschaften und Kapitalgesellschaften, die unter den Gesetzen eines der 50 US-Bundesstaaten oder des Columbia
District gegründet wurden, b) eine Gesellschaft oder Personengesellschaft, die unter einem «Act of Congress» gegrün-
det wurde, c) ein Pensionsfund, der als US-Trust gegründet wurde
Art. 18. Rücknahme und Umtausch von Aktien
1. Die Aktionäre sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Aktien zum Nettoinventarwert pro Aktie gegebe-
nenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages («Rücknahmepreis»), zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt
nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist dessen maximale Höhe für den je-
weiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben. Der Rücknahmepreis vermindert sich
in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises er-
lischt die entsprechende Aktie.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Aktionäre erfolgen über die Depot-
bank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestim-
mungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Investmentgesellschaft kann Aktien einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Aktionäre oder zum Schutz der Investmentgesellschaft oder eines Teilfonds erforderlich
erscheint.
Sofern Aktien einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück genommen werden, wird die Investmentgesell-
schaft den betreffenden Aktionär über die Rücknahme benachrichtigen. Diese Rücknahmebenachrichtigung enthält An-
gaben über die Art und Anzahl der Aktien, die sie zurück nimmt, den von ihr auszuzahlenden Rücknahmepreis sowie
den Ort an dem die Rückzahlung des Rücknahmepreises erfolgt. Sofern effektive Stück ausgegeben werden, ist der Ak-
tionär gezwungen und erfolgt die Auszahlung des Rücknahmepreises ausschließlich gegen Übergabe der Stücke. Der Ak-
tionär hat in diesem Fall unverzüglich zu handeln.
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Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von vier Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewer-
tungstag in der entsprechenden Teilfondswährung. Voraussetzung hierfür ist der Eingang des vollständigen Rücknahme-
auftrags bei der Register- und Transferstelle betreffend Namensaktien und bei der Depotbank betreffend Inhaberaktien.
2. Der Umtausch sämtlicher Aktien oder eines Teils derselben in Aktien eines anderen Teilfonds erfolgt auf der
Grundlage des entsprechend Artikel 14 Nr. 4 der Satzung maßgeblichen Nettoinventarwertes pro Aktie des betreffen-
den Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision zugunsten der Vertriebsstelle in Höhe von generell 1%
des Nettoinventarwertes pro Aktie der zu zeichnenden Aktien zu Gunsten der Vertriebsstelle, mindestens jedoch in
Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutauschenden Aktien zu dem Ausgabeaufschlag des
Teilfonds in welchen ein Umtausch erfolgt. Falls keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies für den jeweiligen
Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Aktienklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, ist auch ein Umtausch von Aktien
einer Aktienklasse in Aktien einer anderen Aktienklasse innerhalb des Teilfonds möglich. In diesem Falle wird keine Um-
tauschprovision erhoben.
Die Investmentgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im In-
teresse der Investmentgesellschaft bzw. eines Teilfonds oder im Interesse der Aktionäre geboten erscheint.
3. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien
können bei der Investmentgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den
Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknah-
meaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien ist dann
vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Aktionärs sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzu-
gebenden bzw. umzutauschenden Aktien und den Namen des Teilfonds angibt, und wenn er von dem entsprechenden
Aktionär unterschrieben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberaktien
werden durch die Stelle, bei der der Aktionär sein Depot unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis spätestens 12.00 Uhr an einem Be-
wertungstag eingegangen sind, werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des nächsten Bewertungstages, abzüglich eines
etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Der Verwaltungsrat
der Investmentgesellschaft stellt in jedem Fall sicher, dass die Rücknahme bzw. der Umtausch von Aktien auf der Grund-
lage eines dem Anleger unbekannten Aktienwertes abgerechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige
Umtauschanträge, welche nach 12.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Nettoinventarwert
pro Aktie des übernächsten Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichti-
gung der Umtauschprovision, abgerechnet.
Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages bzw. des Umtauschantrages ist im Falle von Namenaktien der
Eingang bei der Register- und Transferstelle. Im Falle von Inhaberaktien ist der Eingang bei der Depotbank maßgeblich.
Sich aus dem Umtausch von Inhaberaktien ergebende Spitzenbeträge werden von der Depotbank in bar ausgeglichen.
4. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Aktien wegen einer Einstellung
der Berechnung des Nettoinventarwertes zeitweilig einzustellen.
Die Investmentgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen der
Aktionäre berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen
Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rücknahme-
preis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Aktien. Die Investmentgesellschaft achtet aber darauf, dass dem
jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Um-
tausch von Aktien auf Antrag von Aktionären unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
V. Generalversammlung
Art. 19. Rechte der Generalversammlung.
Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung vertritt alle Aktionäre der Investmentgesellschaft. Sie hat die
weitesten Befugnisse um alle Handlungen der Investmentgesellschaft anzuordnen oder zu bestätigen. Ihre Beschlüsse
sind bindend für alle Aktionäre, sofern diese Beschlüsse in Übereinstimmung mit dem Luxemburger Gesetz und dieser
Satzung stehen, insbesondere sofern sie nicht in die Rechte der getrennten Versammlungen der Aktionäre einer be-
stimmten Aktienklasse oder eines bestimmten Teilfonds eingreifen.
Art. 20. Einberufung.
1. Die jährliche Generalversammlung wird gemäß dem Luxemburger Gesetz in Luxemburg, am Gesellschaftssitz oder
an jedem anderen Ort der Gemeinde in der sich der Gesellschaftssitz befindet, der in der Einberufung festgelegt wird,
am letzten Freitag im März eines jeden Jahres, zum ersten Mal im Jahre 1995, abgehalten. Falls dieser Tag ein Bankfeiertag
in Luxemburg ist, wird die jährliche Generalversammlung am ersten nachfolgenden Bankarbeitstag abgehalten.
Die jährliche Generalversammlung kann im Ausland abgehalten werden, wenn der Verwaltungsrat nach seinem Er-
messen feststellt, dass außergewöhnliche Umstände dies erfordern. Eine derartige Entscheidung des Verwaltungsrates
ist unanfechtbar.
2. Die Aktionäre kommen außerdem aufgrund einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Einberufung des
Verwaltungsrates zusammen. Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche mindestens ein Fünftel des Fondsvermö-
gens der Investmentgesellschaft repräsentieren, zusammentreten. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbe-
reitet, außer in den Fällen, in denen die Generalversammlung auf schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt; in
solchen Fällen kann der Verwaltungsrat eine zusätzliche Tagesordnung vorbereiten.
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3. Außerordentliche Generalversammlung können zu der Zeit und an dem Orte abgehalten werden, wie es in der
Einberufung zur jeweiligen außerordentlichen Generalversammlung angegeben ist.
4. Die oben unter 2. und 3. aufgeführten Regeln gelten entsprechend für getrennte Generalversammlungen einer oder
mehrerer Teilfonds oder Aktienklassen.
Art. 21. Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Der Ablauf der Generalversammlungen bzw. der getrennten Ge-
neralversammlungen einer oder mehrerer Teilfonds oder Aktienklasse(n) muss, soweit es die vorliegende Satzung nicht
anders bestimmt, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Grundsätzlich ist jeder Aktionär an den Generalversammlungen teilnahmeberechtigt. Jeder Aktionär kann sich ver-
treten lassen, indem er eine andere Person schriftlich als seinen Bevollmächtigten bestimmt.
An für einzelne Teilfonds oder Aktienklassen stattfindenden Generalversammlungen, die ausschließlich die jeweiligen
Teilfonds oder Aktienklassen betreffende Beschlüsse fassen können, dürfen nur diejenigen Aktionäre teilnehmen, die
Aktien der entsprechenden Teilfonds oder Aktienklassen halten.
Die Vollmachten, deren Form vom Verwaltungsrat festgelegt werden kann, müssen mindestens fünf Tage vor der Ge-
neralversammlung am Gesellschaftssitz hinterlegt werden.
Alle anwesenden Aktionäre und Bevollmächtigte müssen sich vor Eintritt in die Generalversammlungen in die vom
Verwaltungsrat aufgestellte Anwesenheitsliste einschreiben.
Die Generalversammlung entscheidet über alle im Gesetz vom 10. August 1915 sowie im Gesetz vom 30. März 1988,
vorgesehenen Angelegenheiten, und zwar in den Formen, mit dem Quorum und den Mehrheiten, die von den vorge-
nannten Gesetzen vorgesehen sind. Sofern die vorgenannten Gesetze oder die vorliegende Satzung nichts Gegenteiliges
anordnen, werden die Entscheidungen der ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung durch einfache Mehrheit
der anwesenden und abstimmenden Aktionäre gefasst.
Jede Aktie gibt das Recht auf eine Stimme. Aktienbruchteile sind nicht stimmberechtigt.
Bei Fragen, welche die Investmentgesellschaft als Ganzes betreffen, stimmen die Aktionäre gemeinsam ab. Eine ge-
trennte Abstimmung erfolgt jedoch bei Fragen, die nur einen oder mehrere Teilfonds oder eine oder mehrere Aktien-
klasse(n) betreffen.
Art. 22. Vorsitzender, Stimmzähler, Sekretär.
1. Die Generalversammlung tritt unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, im Falle seiner Ab-
wesenheit, unter dem Vorsitz eines von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden zusammen.
2. Der Vorsitzende bestimmt einen Sekretär, der nicht notwendigerweise Aktionär sein muss, und die Generalver-
sammlung ernennt unter den anwesenden und dies annehmenden Aktionären oder den Vertretern der Aktionäre einen
Stimmzähler.
3. Die Protokolle der Generalversammlung werden von dem Vorsitzenden, dem Stimmzähler und dem Sekretär der
jeweiligen Generalversammlung und den Aktionären, die dies verlangen, unterschrieben.
4. Abschriften und Auszüge, die von der Investmentgesellschaft zu erstellen sind, werden vom Vorsitzenden des Ver-
waltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.
VI. Verwaltungsrat
Art. 23. Zusammensetzung.
1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung bestimmt werden
und die nicht Aktionäre der Investmentgesellschaft sein müssen.
Auf der Generalversammlung kann ein neues Mitglied, das dem Verwaltungsrat bislang nicht angehört hat, nur dann
zum Verwaltungsratsmitglied gewählt werden, wenn
a) diese betreffende Person vom Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen wird oder
b) ein Aktionär, der bei der anstehenden Generalversammlung, die den Verwaltungsrat bestimmt, voll stimmberech-
tigt ist, dem Vorsitzenden - oder wenn dies unmöglich sein sollte, einem anderen Verwaltungsratsmitglied - schriftlich
nicht weniger als sechs und nicht mehr als dreißig Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum seine
Absicht unterbreitet, eine andere Person als seiner selbst zur Wahl oder zur Wiederwahl vorzuschlagen, zusammen mit
einer schriftlichen Bestätigung dieser Person, sich zur Wahl stellen zu wollen, wobei jedoch der Vorsitzende der Gene-
ralversammlung unter der Voraussetzung einstimmiger Zustimmung aller anwesenden Aktionäre den Verzicht auf die
oben aufgeführten Erklärungen beschließen kann und die solcherweise nominierte Person zur Wahl vorschlagen kann.
2. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder sowie die Dauer ihrer Mandate. Eine
Mandatsperiode darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Ein Verwaltungsratsmitglied kann wiedergewählt
werden.
3. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden von der Gene-
ralversammlung ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates bis zur nächstfolgenden Generalversammlung einen vorläu-
figen Nachfolger bestimmen. Der so bestimmte Nachfolger führt die Amtszeit seines Vorgängers zu Ende.
4. Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit von der Generalversammlung abberufen werden.
Art. 24. Befugnisse. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, alle Geschäfte zu tätigen und alle Handlungen vorzuneh-
men, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten
der Investmentgesellschaft, soweit sie nicht nach dem Gesetz vom 10. August 1915 oder nach dieser Satzung der Ge-
neralversammlung vorbehalten sind.
Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus die Befugnis Interimdividenden auszuschütten.
Art. 25. Interne Organisation des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ernennt unter seinen Mitgliedern
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden.
36078
Der Verwaltungsratsvorsitzende steht den Sitzungen des Verwaltungsrates vor; in seiner Abwesenheit vertritt ihn
der stellvertretende Verwaltungsratsvorsitzende.
In Abwesenheit beider bestimmt der Verwaltungsrat ein anderes Verwaltungsratsmitglied als Sitzungsvorsitzenden.
Der Vorsitzende kann einen Sekretär ernennen, der nicht notwendigerweise Mitglied des Verwaltungsrates zu sein
braucht und der die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung zu erstellen hat.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, einen Fondsmanager, Anlageberater sowie Anlageausschüsse für die jeweiligen
Teilfonds zu ernennen und deren Befugnisse festzulegen.
Art. 26. Fondsmanager. Der Verwaltungsrat kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle eines oder meh-
rere Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der täglichen Umsetzung der Anlagepolitik eines
Teilfondsvermögens, der Führung der Tagesgeschäfte der Vermögensverwaltung der Investmentgesellschaft sowie an-
derer damit verbundener Dienstleistungen, betrauen.
Der Fondsmanager ist befugt, dritte natürliche oder juristische Personen mit der Anlageberatung zu beauftragen.
Art. 27 Anlageberater und Anlageausschuss.
Der Verwaltungsrat oder der Fondsmanager kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater
hinzuziehen, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss beraten lassen.
Der Anlageberater seinerseits kann unter Wahrung eigener Verantwortung Sub-Anlageberater hinzuziehen.
Art. 28. Häufigkeit und Einberufung. Der Verwaltungsrat tritt, auf Einberufung des Vorsitzenden oder zweier
Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort, so oft zusammen, wie es die Interessen der In-
vestmentgesellschaft erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden mindestens achtundvierzig (48) Stunden vor der Sitzung des Verwaltungsrates
schriftlich einberufen, es sei denn die Wahrung der vorgenannten Frist ist aufgrund von Dringlichkeit unmöglich. In die-
sen Fällen sind Art und Gründe der Dringlichkeit im Einberufungsschreiben anzugeben.
Ein Einberufungsschreiben ist, sofern jedes Verwaltungsratsmitglied sein Einverständnis schriftlich, mittels Brief oder
Telefax gegeben hat, nicht erforderlich.
Eine gesonderte Einberufung ist nicht erforderlich, wenn eine Sitzung des Verwaltungsrates zu einem Termin und an
einem Ort stattfindet, die in einem im Voraus vom Verwaltungsrat gefassten Beschluss festgelegt sind.
Art. 29. Sitzungen des Verwaltungsrates. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann an jeder Sitzung des Verwaltungs-
rates teilhaben, auch indem es schriftlich, mittels Brief oder Telefax ein anderes Verwaltungsratsmitglied als seinen Be-
vollmächtigten ernennt.
Darüber hinaus kann jedes Verwaltungsratsmitglied an einer Sitzung des Verwaltungsrates im Wege einer telefoni-
schen Konferenzschaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer
an der Sitzung des Verwaltungsrates einander hören können, teilnehmen, und diese Teilnahme steht einer persönlichen
Teilnahme an dieser Sitzung des Verwaltungsrates gleich.
Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder bei der Sitzung
des Verwaltungsrates zugegen oder vertreten ist. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Stimmen der an-
wesenden bzw. vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvorsit-
zenden ausschlaggebend.
Die Verwaltungsratsmitglieder können, mit Ausnahme von im Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen, wie nachfol-
gend beschrieben, nur im Rahmen von Sitzungen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft, die ordnungsgemäß
einberufen worden sind, Beschlüsse fassen.
Die Verwaltungsratsmitglieder können einstimmig Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. In diesem Falle sind die von
allen Verwaltungsratsmitgliedern unterschriebenen Beschlüsse gleichermaßen gültig und vollzugsfähig wie solche, die
während einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung des Verwaltungsrates gefasst wurden. Diese Un-
terschriften können auf einem einzigen Dokument oder auf mehreren Kopien desselben Dokumentes gemacht werden
und können mittels Brief oder Telefax eingeholt werden.
Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse und Pflichten der täglichen Verwaltung an juristische oder natürliche Per-
sonen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen, delegieren und diesen für ihre Tätigkeiten Gebühren und
Provisionen zahlen, die im einzelnen in Artikel 37 beschrieben sind.
Art. 30. Protokolle. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein diesbezüg-
liches Register eingetragen und vom Sitzungsvorsitzenden und vom Sekretär unterschrieben werden.
Abschriften und Auszüge dieser Protokolle werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwal-
tungsratsmitgliedern unterschrieben.
Art. 31. Zeichnungsbefugnis. Die Investmentgesellschaft wird durch die Unterschrift von zwei Verwaltungsrats-
mitgliedern rechtlich gebunden. Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglied(er) ermächtigen,
die Investmentgesellschaft durch Einzelunterschrift zu vertreten. Daneben kann der Verwaltungsrat andere juristische
oder natürliche Personen ermächtigen, die Investmentgesellschaft entweder durch Einzelunterschrift oder gemeinsam
mit einem Verwaltungsratsmitglied oder einer anderen vom Verwaltungsrat bevollmächtigten juristischen oder natürli-
chen Person rechtsgültig zu vertreten.
Art. 32. Unvereinbarkeitsbestimmungen. Kein Vertrag, kein Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft, das die
Investmentgesellschaft mit anderen Gesellschaften schließt, wird durch die Tatsache beeinträchtigt oder ungültig, dass
ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte der Investmentgesell-
schaft irgendwelche Interessen in oder Beteiligungen an irgendeiner anderen Gesellschaft haben, oder durch die Tatsa-
che, dass sie Verwaltungsratsmitglied, Teilhaber, Direktor, Geschäftsführer, Bevollmächtigter oder Angestellter der
anderen Gesellschaft sind.
36079
Dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Investmentgesellschaft, wel-
ches(r) zugleich Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer Bevollmächtigter oder Angestellter einer anderen
Gesellschaft ist, mit der die Investmentgesellschaft Verträge abgeschlossen hat oder mit der sie in einer anderen Weise
in geschäftlichen Beziehungen steht, wird dadurch nicht das Recht verlieren, zu beraten, abzustimmen und zu handeln,
was die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäften in Verbindung stehen, anbetrifft.
Falls aber ein Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter ein persönliches Interesse in irgendwelcher
Angelegenheit der Investmentgesellschaft hat, muss dieses Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter der
Investmentgesellschaft den Verwaltungsrat über dieses persönliche Interesse informieren, und er wird weder mitbera-
ten noch am Votum über diese Angelegenheit teilnehmen. Ein Bericht über diese Angelegenheit und über das persönli-
che Interesse des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors oder Bevollmächtigten muss bei der nächsten
Generalversammlung erstattet werden.
Der Begriff «persönliches Interesse», wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung auf
jedwede Beziehung und jedwedes Interesse, die nur deshalb entstehen, weil das Rechtsgeschäft zwischen der Invest-
mentgesellschaft einerseits und dem Fondsmanager, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, der
oder den Vertriebsstellen (bzw. ein mit diesen mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen) oder jeder an-
deren von der Investmentgesellschaft benannten Gesellschaft andererseits geschlossen wird.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind in Fällen, in denen die Depotbank Partei eines solchen Vertrages, Verglei-
ches oder sonstigen Rechtsgeschäftes ist, nicht anwendbar.
Art. 33. Schadloshaltung. Die Investmentgesellschaft verpflichtet sich, jedes(n) der Verwaltungsratsmitglieder, Di-
rektoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigten, ihre Erben, Testamentsvollstrecker und Verwalter schadlos zu halten
gegen alle Klagen, Forderungen und Haftungen irgendwelcher Art, sofern die Betroffenen ihre Verpflichtungen ord-
nungsgemäß erfüllt haben, und diese für sämtliche Kosten, Ausgaben und Verbindlichkeiten, die anlässlich solcher Kla-
gen, Verfahren, Forderungen und Haftungen entstanden sind, zu entschädigen.
Das Recht auf Entschädigung schließt andere Rechte zugunsten des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors, Geschäfts-
führers oder Bevollmächtigten nicht aus.
VII. Wirtschaftsprüfer
Art. 34. Wirtschaftsprüfer. Die Kontrolle der Rechenschaftsberichte der Investmentgesellschaft ist einer Wirt-
schaftsprüfergesellschaft bzw. einem oder mehreren Wirtschaftsprüfer(n) zu übertragen, die im Großherzogtum Lu-
xemburg zugelassen ist/ sind und von der Generalversammlung ernannt wird/ werden.
Der/ die Wirtschaftsprüfer ist/ sind für eine Dauer von bis zu sechs Jahren ernannt und kann/ können jederzeit von
der Generalversammlung abberufen werden.
VIII. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 35. Verwendung der Erträge.
1. Der Verwaltungsrat kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Aktionäre dieses Teilfonds aus-
schütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zu dem Verkaufsprospekt Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne, sonstige Aktiva sowie, in Ausnahmefällen, auch Kapitalanteile zur Ausschüttung ge-
langen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 12
dieser Satzung sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Aktien ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisaktien vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar aus-
gezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht wur-
den, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungen an Inhaber von Namensaktien erfolgen grundsätzlich durch die Re-Investition des Ausschüttungs-
betrages zu Gunsten des Inhabers von Namensaktien. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Inhaber von Namens-
aktien die Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaberaktien
erfolgen in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von Inhaberaktien.
Sofern effektive Stücke ausgegeben wurden, erfolgt die Auszahlung der Ausschüttungen gegen Vorlage des jeweiligen
Ertragsscheins bei den von den von der Investmentgesellschaft benannten Zahlstellen.
5. Ausschüttungen, die erklärt, aber nicht auf eine ausschüttende Inhaberaktie ausgezahlt wurden, insbesondere wenn,
im Zusammenhang mit effektiven Stücken, kein Ertragsschein vorgelegt wurde, können nach Ablauf eines Zeitraums von
fünf Jahren ab der erfolgten Zahlungserklärung, vom Aktionär einer solchen Aktie nicht mehr eingefordert werden und
werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen der Investmentgesellschaft gutgeschrieben, und, sofern Aktienklassen gebil-
det wurden, der jeweiligen Aktienklasse zugerechnet. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt Ihrer Fällig-
keit an keine Zinsen bezahlt.
Art. 36. Berichte. Der Verwaltungsrat erstellt für die Investmentgesellschaft einen geprüften Rechenschaftsbericht
sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg.
1. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen geprüften
Rechenschaftsbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg
2. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen ungeprüften
Halbjahresbericht.
3. Sofern dies für die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und
ungeprüfte Zwischenberichte erstellt werden.
36080
Art. 37. Kosten. Der jeweilige Teilfonds trägt die folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Ver-
mögen entstehen:
1. Der Fondsmanager kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe,
Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt
sind.
Daneben kann der Fondsmanager aus dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds eine wertentwicklungsorientierte Zu-
satzvergütung («Performance-Fee») erhalten, welche als jährlicher Prozentsatz auf den Teil der jährlich netto, d.h. be-
reinigt um Mittelzu- und -abflüsse, erwirtschafteten Wertentwicklung berechnet wird. Diese Performance-Fee kann
entweder auf den gesamten Nettowertzuwachs, oder den einen bestimmten Mindestprozentsatz oder eine Benchmark
(die Wertentwicklung eines bestimmten Wertpapierindex im selben Zeitraum) übersteigenden Teil des Nettowertzu-
wachses gerechnet werden. In einem Geschäftsjahr netto erzielte Wertminderungen werden auf das folgende Ge-
schäftsjahr zum Zwecke der Berechnung der Performance-Fee vorgetragen. Die prozentuale Höhe, Berechnung und
Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt.
2. Sofern ein Anlageberater vertraglich verpflichtet wurde, kann dieser eine Vergütung erhalten, deren maximale Hö-
he, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufge-
führt sind.
3. Die Depotbank und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbank-
und dem Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag eine in Luxemburg bankübliche Vergütung die monatlich nachträglich
berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird.
4. Die Register- und Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Register- und Transferstellenver-
trag eine in Luxemburg bankübliche Vergütung, die als Festbetrag je Anlagekonto bzw. je Konto mit Sparplan und/oder
Entnahmeplan am Ende eines jeden Jahres aus dem Teilfondsvermögen zahlbar ist.
5. Sofern eine Vertriebsstelle vertraglich verpflichtet wurde kann diese aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine
Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffen-
den Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind.
6. Die Investmentgesellschaft kann dem jeweiligen Teilfondsvermögen außerdem folgende Kosten belasten:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallen;
b) Steuern, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des
jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
c) Kosten für die Rechtsberatung, die der Investmentgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Inter-
esse der Aktionäre des jeweiligen Teilfonds handelt;
d) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
e) Kosten der Vorbereitung und Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentlichung dieser Satzung sowie ande-
rer Dokumente, die den jeweiligen Teilfonds betreffen, einschließlich Anmeldungen zur Registrierung, Verkaufsprospek-
te (nebst Anhängen) oder schriftliche Erläuterungen bei sämtlichen Aufsichtsbehörden und Börsen (einschließlich der
örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen), die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfonds oder dem Anbieten
der Aktien vorgenommen/erstellt werden müssen, die Druck- und Vertriebskosten der Rechenschafts- und Halbjahres-
berichte für die Aktionäre in allen notwendigen Sprachen sowie Druck- und Vertriebskosten sämtlicher weiterer Be-
richte und Dokumente, die gemäß den anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen der genannten Behörden notwendig
sind, sowie sämtliche Verwaltungsgebühren;
f) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten der Invest-
mentgesellschaft und deren Verwahrung;
g) die banküblichen Gebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung von auslän-
dischen Investmentanteilen im Ausland;
h) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearing-
stellen (z.B. CLEARSTREM BANKING S.A.) für die Vermögenswerte des Teilfonds in Rechnung gestellt werden sowie
alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften
der Investmentgesellschaft sowie den Transaktionen in Fondsanteilen anfallen.
i) Die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Inhaberaktien.
j) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Aktien anfallen;
k) Versicherungskosten;
l) Vergütung sowie Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstelle sowie anderer im Ausland not-
wendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
m) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen;
n) Kosten der für die Aktionäre bestimmten Veröffentlichungen und Mitteilungen;
o) Kosten der Vorbereitung und des Drucks von etwaigen Aktienzertifikaten sowie Ertragsschein- und Bogenerneue-
rungen, falls erforderlich;
p) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
q) Reisekosten und sonstige Kosten der Verwaltungsratsmitglieder
u) Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft und die Erstausgabe von Aktien.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft und die Erstausgabe von Aktien werden auf maximal 30.000
Schweizer Franken geschätzt und können zu Lasten des Vermögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über die
ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben werden. Die Aufteilung der Gründungskosten sowie der oben genannten Ko-
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sten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bestimmten Teilfondsvermögen stehen, erfolgt auf die
jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Investmentgesellschaft. Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufle-
gung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind, in-
nerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abgeschrieben.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden
Mehrwertsteuer.
Art. 38. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Investmentgesellschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. De-
zember eines jeden Jahres, mit Ausnahme des ersten Geschäftsjahres, das mit Gründung der Investmentgesellschaft be-
gann und am 31. Dezember 1994 endete.
Art. 39. Depotbank.
1. Die Investmentgesellschaft hat eine Bank mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg als Depotbank bestellt. Die Funk-
tion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 30. März 1988, dem Depotbankvertrag, dieser Satzung sowie
dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Aktionäre gegen die
Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank durch die Ak-
tionäre nicht aus.
Art. 40. Satzungsänderung. Diese Satzung kann jederzeit durch Beschluss der Aktionäre geändert oder ergänzt
werden, vorausgesetzt, dass die in dem Gesetz vom 10. August 1915 vorgesehenen Bedingungen über Beschlussfähigkeit
und Mehrheiten bei der Abstimmung eingehalten werden.
Art. 41. Allgemeines. Für alle Punkte, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, wird auf die Bestimmungen des
Gesetzes vom 10. August 1915 sowie auf das Gesetz vom 30. März 1988 verwiesen.
Worüber Urkunde aufgenommen zu Luxemburg-Strassen, am Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, dem beurkundenden Notar nach Namen, ge-
bräuchlichen Vornamen, sowie Stand und Wohnort bekannt, haben die Erschienenen mit dem Versammlungsvorstand
und dem beurkundenden Notar gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: M. Dietrich, D. Phillips, S. Ludes, H. Hellinckx.
Enregistré à Mersch, le 18 juillet 2005, vol. 432, fol. 41, case 11. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveur ff. i>(signé): E. Weber.
Für gleichlautende Kopie, zum Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, er-
teilt.
(065433.2/242/739) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2005.
HORNET 1 S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1526 Luxembourg, 23, Val Fleuri.
R. C. Luxembourg B 63.484.
—
Le bilan et l’annexe au 31 décembre 1998, ainsi que les autres documents et informations qui s’y rapportent, enre-
gistrés à Luxembourg, le 1
er
avril 2005, réf. LSO-BD00174, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 29 mars 2005.
(027746.3/565/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
HORNET 1 S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1526 Luxembourg, 23, Val Fleuri.
R. C. Luxembourg B 63.484.
—
Le bilan et l’annexe au 31 décembre 2001, ainsi que les autres documents et informations qui s’y rapportent, enre-
gistrés à Luxembourg, le 1
er
avril 2005, réf. LSO-BD00180, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 29 mars 2005.
(027745.3/565/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Mersch, den 19. Juli 2005.
H. Hellinckx.
<i>Pour HORNET 1 S.A.
i>R. Thillens / P. Hoffmann
<i>Administrateuri> / <i>Administrateuri>
<i>Pour HORNET 1 S.A.
i>R. Thillens / P. Hoffmann
<i>Administrateuri> / <i>Administrateuri>
36082
BOTTEGA VENETA INTERNATIONAL, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2636 Luxembourg, 12, rue Léon Thyes.
R. C. Luxembourg B 75.815.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Senningerberg, le 22 mars 2005.
(027409.3/202/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
SAES GETTERS INTERNATIONAL LUXEMBOURG S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1611 Luxembourg, 65, avenue de la Gare.
R. C. Luxembourg B 55.526.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 31 mars 2005, réf. LSO-BC06772, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(027412.3/043/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
IMMOBILIAR FASHION S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1637 Luxembourg, 9-11, rue Goethe.
R. C. Luxembourg B 64.704.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 31 mars 2005, réf. LSO-BC06774, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(027413.3/043/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
FOCUSED SICAV, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-1150 Luxemburg, 291, route d’Arlon.
H. R. Luxemburg B 109.505.
—
STATUTEN
Im Jahre zweitausendundfünf, den fünfzehnten Juli.
Vor dem unterzeichneten Notar, Jacques Delvaux, mit Amtswohnsitz in Luxemburg.
Sind erschienen:
1) Die Aktiengesellschaft UBS FUND HOLDING (LUXEMBOURG) S.A., mit Sitz in Luxemburg,
hier vertreten durch Herrn Nicolas Muller, wohnhaft in F-Hagondange, auf Grund einer privatschriftlichen Vollmacht
ausgestellt in Luxemburg, am 12. Juli 2005.
2) Die Aktiengesellschaft UBS FUND HOLDING (SWITZERLAND) AG, mit Sitz in Basel und Zürich, hier vertreten
durch Herrn Andreas Trappendreher, wohnhaft in Tétange, auf Grund einer privatschriftlichen Vollmacht ausgestellt in
Basel, am 11. Juli 2005.
Die Vollmachten, welche ne varietur durch alle Erschienenen und den unterzeichneten Notar unterzeichnet wurden,
werden der vorliegenden Urkunde beigefügt bleiben, um mit ihr den Formalitäten der Registrierung unterworfen zu
werden.
Die Erschienenen, welche dem Notar namentlich bekannt sind, ersuchen den unterzeichneten Notar, die Satzung ei-
ner zwischen ihnen zu gründenden Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital (société d’investissement à capital
variable) wie folgt zu beurkunden.
A. Firmenname, Sitz, Dauer und Unternehmensgegenstand
Art. 1. Firmenname. Es besteht eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital («société d’investissement à ca-
pital variable» oder «SICAV») unter der Firma FOCUSED SICAV.
Art. 2. Sitz. Der Gesellschaftssitz befindet sich in Luxemburg-Stadt, Grossherzogtum Luxemburg. Filialen, Tochter-
gesellschaften oder sonstige Niederlassungen können durch Beschluss des Verwaltungsrates entweder im Grossherzog-
tum Luxemburg oder im Ausland errichtet werden.
Sofern der Verwaltungsrat die Feststellung trifft, dass aussergewöhnliche politische oder kriegerische Ereignisse
stattgefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, welche den gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Gesellschaft an ih-
rem Sitz oder die Kommunikation mit Niederlassungen oder Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, kann der
Sitz zeitweilig in das Ausland verlagert werden, bis die aussergewöhnlichen Umstände geendet haben; solche provisori-
P. Bettingen
<i>Notairei>
Signature.
Signature.
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schen Massnahmen haben auf die Staatszugehörigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss; die Gesellschaft wird eine luxem-
burgische Gesellschaft bleiben.
Art. 3. Dauer. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer errichtet.
Art. 4. Unternehmensgegenstand. Ausschliesslicher Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Anlage in
Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit
dem Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen. Die Gesell-
schaft kann jegliche Massnahmen ergreifen und Transaktionen ausführen, welche sie für die Erfüllung und Förderung die-
ses Unternehmensgegenstandes für nützlich erachtet und zwar im weitesten Sinne nach Massgabe der Bestimmungen
von Teil II des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das «Gesetz von 2002»).
B. Gesellschaftskapital, Aktien, Nettovermögenswert
Art. 5. Gesellschaftskapital. Das Kapital der Gesellschaft ist in volleingezahlte Aktien ohne Nennwert eingeteilt
und entspricht jederzeit dem Wert des in Absatz 7 definierten Gesamtnettovermögens gemäss Artikel 10 dieser Satzung
(«Gesamtnettovermögenswert»).
Gemäss Artikel 7 ausgegebene Aktien können durch Beschluss des Verwaltungsrates in verschiedene Aktienklassen
unterteilt werden.
Der Verwaltungsrat kann innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen mit spezifischen Merkmalen ausgeben, zum Beispiel
mit (i) einer spezifischen Ausschüttungspolitik, wie ausschüttende oder kapitalisierende Aktien oder (ii) einer spezifi-
schen Kommissionsstruktur betreffend Ausgabe und Rücknahme oder (iii) einer spezifischen Kommissionsstruktur be-
treffend Anlage- oder Beratungsgebühr oder (iv) mit verschiedenen Rechnungswährungen sowie mit anderen
spezifischen Merkmalen, welche zur gegebenen Zeit vom Verwaltungsrat festgelegt werden werde.
Der Verwaltungsrat wird für jede Aktienklasse oder für mehrere Aktienklassen Vermögenseinheiten als Teilfonds
(«compartiments») im Sinne des Artikels 133 des Gesetzes von 2002 bilden.
Das Gründungskapital beträgt 31.000 EUR (einunddreissigtausend Euro) und ist in 31 (einunddreissig) Aktien ohne
Nennwert eingeteilt, welche dem Teilfonds Focused Sicav - Corporate Bond EUR angehören. Die Mittelzuflüsse aus der
Ausgabe von Anteilen von Teilfonds werden in Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten ent-
sprechend der für den jeweiligen Teilfonds durch den Verwaltungsrat festgelegten Anlagepolitik und im Einklang mit den
durch das Gesetz von 2002 oder durch Beschluss des Verwaltungsrates festgelegten Anlagebeschränkungen angelegt.
Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.250.000 (eine Million zweihundertfünfzigtausend). Dieser Betrag
ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zulassung der Gesellschaft durch die Aufsichtsbehörde zu erreichen.
Um das Kapital der Gesellschaft zu bestimmen, wird das Nettovermögen, welches einem Teilfonds zuzurechnen ist,
falls es nicht in EUR ausgedrückt ist, in EUR umgerechnet und das Gesellschaftskapital entspricht jederzeit der Gesamt-
heit der Nettovermögen sämtlicher Teilfonds («Gesamtnettovermögen»).
Art. 6. Aktien. Der Verwaltungsrat bestimmt, ob die Gesellschaft Aktien als Namensaktien oder in Inhaberform
ausgeben wird. Falls Inhaberzertifikate einer Aktienklasse eines Teilfonds ausgegeben werden, legt der Verwaltungsrat
die entsprechende Stückelung fest. Aktienzertifikate werden von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Eine
oder beide dieser Unterschriften können gemäss Beschluss des Verwaltungsrates per Faksimile erstellt werden. Die Ge-
sellschaft kann provisorische Aktienzertifikate in einer Form ausgeben, welche der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit be-
stimmt.
Alle Namensaktien der Gesellschaft sind in das Aktienregister einzutragen, welches von der Gesellschaft oder von
einer oder mehreren Personen für die Gesellschaft geführt wird. Dieses Aktienregister wird den Namen von jedem In-
haber von Namensaktien, seinen Wohnort oder eine sonstige mit der Gesellschaft vereinbarte Anschrift, die Anzahl der
von ihm gehaltenen Aktien sowie deren Nummern und den Teilfonds und die Aktienklasse dieser Aktien beinhalten.
Jede Übertragung oder sonstiger Rechtsübergang einer Namensaktie ist in das Aktienregister einzutragen.
Die Eintragung in das Aktienregister belegt das Eigentum an den Namensaktien. Die Gesellschaft bestimmt, ob ein
Zertifikat über die Eintragung ausgestellt wird, oder ob der Aktionär eine schriftliche Aktienbestätigung erhält.
Die Übertragung von Namensaktien erfolgt durch Übergabe des Aktienzertifikats oder der Aktienzertifikate (falls
solche ausgestellt wurden) an die Gesellschaft zusammen mit anderen Urkunden, welche der Gesellschaft in ausreichen-
der Weise die Übertragung belegen, oder durch eine Übertragungserklärung, welche im Aktienregister eingetragen und
vom Übertragenden und vom Empfänger oder von Personen, welche hierfür Vollmacht haben, unterzeichnet und datiert
werden.
Falls eine Aktie auf den Namen von mehreren Personen eingetragen ist, gilt der erste im Register eingetragene Ak-
tionär als Bevollmächtigter sämtlicher anderer Miteigentümer und ist als einziger berechtigt, Mitteilungen seitens der
Gesellschaft zu erhalten.
Im Fall von Inhaberaktien ist die Gesellschaft berechtigt, den Inhaber und, im Fall von Namensaktien, die Person, auf
deren Namen die Aktien im Aktienregister eingetragen sind, als den vollberechtigten Eigentümer der Aktien anzusehen.
Die Gesellschaft kann im Rahmen sämtlicher, diese Aktien betreffenden Massnahmen ausschliesslich den vorerwähnten,
keinesfalls aber dritten Personen gegenüber verpflichtet werden. Sie ist befugt, alle Rechte, Interessen oder Ansprüche
von anderen als den in Satz 1 erwähnten Personen hinsichtlich dieser Aktien als nicht bestehend anzusehen; dies schliesst
jedoch nicht das Recht einer dritten Personen aus, die ordnungsgemässe Eintragung einer Namensaktie oder eine Än-
derung dieser Eintragung zu verlangen.
Falls ein Aktionär keine Adresse angibt, wird dies im Aktienregister vermerkt und als Adresse dieses Aktionärs gilt
dann der Geschäftssitz der Gesellschaft oder eine andere von der Gesellschaft ins Aktienregister eingetragene Adresse,
und dies so lange, bis dieser Aktionär der Gesellschaft eine andere Adresse angegeben hat. Der Aktionär kann jederzeit
die im Aktienregister eingetragene Adresse abändern lassen. Dies geschieht durch schriftliche Benachrichtigung der Ge-
sellschaft an deren Gesellschaftssitz oder an eine Adresse, welche von Zeit zu Zeit von der Gesellschaft bestimmt wird.
36084
Falls ein Aktionär der Gesellschaft hinlänglich nachweist, dass sein(e) Aktienzertifikat(e) verlegt, gestohlen oder ver-
nichtet worden ist/sind, erhält er auf Verlangen und unter Beachtung der von der Gesellschaft festgelegten Bedingungen
welche allenfalls Sicherheiten vorsehen, eine Zweitausfertigung seines/seiner Aktienzertifikate(/s). Insofern es durch die
anwendbaren Gesetze vorgeschrieben oder erlaubt ist und so wie es die Gesellschaft unter Berücksichtigung dieser Ge-
setze festgelegt hat, können diese Bedingungen eine von einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Versicherung
einschliessen. Bei der Ausgabe von neuen Aktienzertifikaten, auf welchen vermerkt werden muss, dass es sich um Zweit-
ausfertigungen handelt, wird/werden die Originalurkunde(n), für welche die neue(n) Urkunde(n) ausgestellt wird/wer-
den, ungültig.
Beschädigte Aktienzertifikate können auf Anweisung der Gesellschaft gegen neue Aktienzertifikate ausgetauscht wer-
den. Die beschädigten Zertifikate werden der Gesellschaft übergeben und unmittelbar annulliert.
Die Gesellschaft kann nach freiem Ermessen den Aktionär mit den Kosten der Zweitausfertigung oder des neuen
Aktienzertifikats und mit den Kosten belasten, welche der Gesellschaft bei Ausgabe und Registrierung dieser Zertifikate
oder im Zusammenhang mit der Vernichtung der alten Zertifikate entstanden sind.
Die Gesellschaft kann Aktienbruchteile ausgeben. Aktienbruchteile verleihen kein Stimmrecht, berechtigen aber zur
Teilnahme an den Erträgen des entsprechenden Teilfonds oder der entsprechenden Aktienklasse auf einer Proratabasis.
Für Inhaberaktien werden ausschliesslich Aktienzertifikate über ganze Aktien ausgegeben.
Art. 7. Ausgabe von Aktien. Der Verwaltungsrat ist jederzeit in vollem Umfang berechtigt, neue Aktien auszuge-
ben, ohne jedoch den bestehenden Aktionären Vorzugsrechte hinsichtlich der Zeichnung der neuen Aktien zu gewäh-
ren.
Die Ausgabe von Aktien erfolgt grundsätzlich an jedem vom Verwaltungsrat gemäss den Bestimmungen der Verkaufs-
prospekts festgelegten Geschäftstag und werden zum Bewertungstag gemäss Artikel 10 abgewickelt. Ausgabepreis für
eine Aktie ist der für jeden Teilfonds und jede entsprechende Aktienklasse gemäss Artikel 10 ermittelte Nettovermö-
genswert pro Aktie zuzüglich der etwaigen für den jeweiligen Teilfonds und die jeweilige Aktienklasse durch den Ver-
waltungsrat festgelegten Kosten und Provisionen. Der Ausgabepreis ist innerhalb einer vom Verwaltungsrat
festzulegenden Frist von nicht mehr als acht Tagen nach dem betreffenden Geschäftstag zahlbar.
Der Verwaltungsrat kann in seinem eigenen Ermessen vollständige oder teilweise Naturalzeichnungen akzeptieren.
In diesem Fall muss die Sacheinlage im Einklang mit der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teil-
fonds stehen. Ausserdem werden diese Anlagen durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft. Die damit verbun-
denen Kosten gehen zu Lasten des Anlegers.
Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit der Aktienausgabe für jeden Teilfonds und jede Aktienklasse beschränken;
insbesondere kann der Verwaltungsrat beschliessen, dass Aktien ausschliesslich innerhalb einer bestimmten Frist ausge-
geben werden.
Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, jeden Zeichnungsantrag ganz oder teilweise zurückzuweisen oder je-
derzeit und ohne vorherige Mitteilung die Ausgabe von Aktien von einem/r, mehreren oder allen Teilfonds und Aktien-
klassen auszusetzen. Zahlungen auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge wird die Depotbank in solchen Fällen
unverzüglich zurück erstatten.
Sollte die Ermittlung des Nettovermögenswertes eines Teilfonds von der Gesellschaft auf Grund des Artikels 11 aus-
gesetzt werden, so werden während dieses Zeitraums keine Aktien des betreffenden Teilfonds ausgegeben.
Zum Zweck der Ausgabe von neuen Aktien kann der Verwaltungsrat jedem Verwaltungsratsmitglied oder leitenden
Angestellten der Gesellschaft oder jeder anderen ermächtigten Person die Aufgabe übertragen, die Zeichnung anzuneh-
men und Zahlung entgegenzunehmen sowie die Aktien auszuliefern.
Art. 8. Rücknahme und Umtausch von Aktien. Jeder Aktionär der Gesellschaft kann die Gesellschaft an jedem
in den Verkaufsunterlagen näher definierten Geschäftstag auffordern, sämtliche oder einen Teil seiner Aktien an der Ge-
sellschaft zurückzunehmen. In diesem Fall wird die Gesellschaft die Aktien, unter Berücksichtigung der vom Gesetz vor-
gesehenen Beschränkungen sowie unter dem Vorbehalt der in Artikel 11 dieser Satzung vorgesehenen Aussetzung der
Rücknahme durch die Gesellschaft zurücknehmen. Die von der Gesellschaft zurückgenommenen Aktien werden annul-
liert.
Der Aktionär erhält einen Rücknahmepreis, welcher auf Grundlage des entsprechenden Nettovermögenswertes be-
rechnet wird und zwar im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und denjenigen dieser Satzung und nach Mass-
gabe den vom Verwaltungsrat in den Verkaufsunterlagen festgelegten Bedingungen. Ein Rücknahmeantrag muss durch
den Aktionär in unwiderruflicher schriftlicher Weise am Geschäftssitz der Gesellschaft in Luxemburg oder bei Ge-
schäftsstellen von einer von der Gesellschaft bestimmten Person (oder Institution) gestellt werden. Im Fall von Aktien,
für welche Zertifikate ausgegeben wurden, müssen die Aktienzertifikate mit dem Rücknahmeantrag formgerecht einge-
hen, unter Beifügung etwaiger Erneuerungsscheine und sämtlicher nicht fälligen Gewinnanteilscheine (im Falle von Inha-
beraktien) oder eines der Gesellschaft genügenden Nachweises der Übertragung oder des Überschreibens der Aktien,
im Fall von Namensaktien.
Vom Nettovermögenswert kann eine Kommission zu Gunsten der Gesellschaft oder der Vertriebsstelle und ein wei-
terer Betrag abgezogen werden, welcher die geschätzten Kosten und Ausgaben ausmacht, die der Gesellschaft bei einer
Realisierung von Vermögenswerten in der betroffenen Vermögensmasse entstehen könnten, um das Rücknahmegesuch
zu finanzieren (diese Kommission, zusammen mit dem Schätzbetrag, darf nicht mehr als drei Prozent des Nettovermö-
genswertes betragen).
Der Rücknahmepreis ist in der Währung, auf welche die Aktien des betreffenden Teilfonds lauten oder in einer an-
deren, gegebenenfalls vom Verwaltungsrat festgesetzten Währung innerhalb einer vom Verwaltungsrat festzulegenden
Frist von nicht mehr als acht Tagen nach dem entsprechenden, in den Verkaufsunterlagen näher definierten Geschäftstag
bzw. nach dem Tag zu zahlen, an welchem die Aktienzertifikate und sonstigen eventuellen Übertragungsdokumente bei
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der Gesellschaft eingegangen sind, je nachdem, welches das spätere Datum ist, unbeschadet der Bestimmungen von Ar-
tikel 11 dieser Satzung.
Bei massiven Rücknahmegesuchen kann der Verwaltungsrat der Gesellschaft beschliessen, ein Rücknahmegesuch erst
dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft wor-
den sind.
Jeder Aktionär kann auf Antrag den Umtausch aller oder eines Teils seiner Aktien eines bestimmten Teilfonds in
Aktien eines anderen Teilfonds zu dem jeweiligen, für den betreffenden Teilfonds festgelegten Nettovermögenswert be-
antragen. Der Nettovermögenswert kann gegebenenfalls durch etwaige anfallende Kosten und durch Auf- und Abrun-
den entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsrats berichtigt werden. Aktien einer bestimmten Aktienklasse eines
Teilfonds können nicht in eine andere Aktienklasse des gleichen oder eines anderen Teilfonds umgetauscht werden, es
sei denn der Verwaltungsrat hätte eine andere Entscheidung getroffen, welche in den Verkaufsunterlagen beschrieben
wird. Der Verwaltungsrat kann unter anderem im Hinblick auf die Häufigkeit der Anträge auf Umtausch Einschränkun-
gen auferlegen und für den Umtausch eine nach freiem Ermessen im Interesse der Gesellschaft festgelegte Gebühr in
Rechnung stellen.
Art. 9. Beschränkungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, in den Verkaufsunterlagen der Gesellschaft näher be-
schriebene Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bei Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Aktien der
Gesellschaft keine als «Market-Timing» und/oder als «Late Trading» bekannte Geschäftspraktiken im Hinblick auf Anla-
gen in die Gesellschaft erfolgen.
Die Gesellschaft kann das Eigentum an Aktien der Gesellschaft durch jede natürliche oder juristische Person be-
schränken oder verhindern, falls nach der Meinung der Gesellschaft ein solches Eigentum der Gesellschaft Schaden zu-
fügen kann, oder falls er einen Verstoss gegen luxemburgische oder ausländische Gesetze oder Vorschriften bildet oder
falls dadurch die Gesellschaft fremden Steuergesetzen unterworfen wird. Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft:
a) es ablehnen Aktien auszugeben und es ablehnen im Aktienregister die Übertragung von Aktien einzutragen, falls es
Anhaltspunkte gibt, dass eine solche Eintragung oder Übertragung dazu führt oder dazu führen kann, dass das rechtliche
oder wirtschaftliche Eigentum dieser Aktien an Personen übertragen wird, welche vom Eigentum an Aktien ausgeschlos-
sen sind oder Aktien in einem Umfang halten, der über einen bestimmten, vom Verwaltungsrat zu gegebener Zeit fest-
zulegenden Prozentsatz am Gesellschaftskapital hinausgeht («nicht berechtigte Personen»);
b) jederzeit von Personen, deren Namen im Aktienregister eingetragen sind oder welche die Eintragung einer Akti-
enübertragung im Aktienregister beantragen, eine durch eidesstattliche Erklärung unterlegte Auskunft verlangen, welche
sie für erforderlich hält, um entscheiden zu können, ob die Aktien der betreffenden Person sich im wirtschaftlichen Ei-
gentum einer nicht berechtigten Person befinden oder ob diese Eintragung zu dem wirtschaftlichen Eigentum dieser Ak-
tien von einer nicht berechtigten Person führt; und
c) es ablehnen, bei einer Hauptversammlung der Gesellschaft Stimmen einer nicht berechtigten Person anzuerkennen;
d) falls es für die Gesellschaft Anhaltspunkte gibt, dass eine nicht berechtigte Person entweder allein oder zusammen
mit anderen Personen wirtschaftlicher Eigentümer von Aktien ist, vom Aktionär zwangsweise sämtliche oder diejenigen
Aktien, welche von diesem Aktionär für die nicht berechtigte Person gehalten werden, zurückzunehmen oder falls eine
nicht berechtigte Person der wirtschaftliche Eigentümer von Aktien ist, zwangsweise vom Aktionär alle von diesem ge-
haltenen Aktien zurücknehmen. Dies geschieht in der folgenden Art und Weise:
(1) Die Gesellschaft stellt dem Aktionär, in dessen Besitz sich solche Aktien befinden oder der im Aktienregister als
Inhaber der zu kaufenden Aktien aufgeführt ist, eine Mitteilung zu (welche im folgenden «Kauferklärung» genannt wird),
in welcher die zu kaufenden Aktien aufgeführt sind, sowie die Berechnungsweise des Kaufpreises und der Name des
Käufers.
Eine solche Mitteilung wird dem Aktionär durch Einschreiben an die letztbekannte Adresse, oder an die Adresse,
welche in den Büchern der Gesellschaft aufgeführt ist, zugestellt. Der Aktionär ist dann verpflichtet, der Gesellschaft das
oder die in der Kauferklärung aufgeführten Aktienzertifikat(e) auszuhändigen.
Nach Geschäftsschluss des in der Kauferklärung festgesetzten Tages hört der Aktionär auf, Eigentümer der in der
Kauferklärung aufgeführten Aktien zu sein. Im Fall von Namensaktien wird sein Name aus dem Aktienregister gestrichen
und im Fall von Inhaberaktien wird/werden das/die Aktienzertifikat(e) annulliert.
(2) Der für die Aktien zu zahlende Preis (welcher im folgenden «Kaufpreis» genannt wird) ist der Nettovermögens-
wert und zwar derjenige am letzten, vom Verwaltungsrat für den Rückkauf der Aktien der Gesellschaft bestimmten Be-
wertungstag vor dem Tag des Inkrafttretens der Kauferklärung. Es kann auch derjenige des Tages nach der Übergabe
des oder der in der Kauferklärung aufgeführten Aktienzertifikate(/s) sein. Dieser Wert wird gemäss Artikel 10 dieser
Satzung und nach Abzug der darin vorgesehenen Kostenbelastung bestimmt.
(3) Die Zahlung des Kaufpreises an den früheren Eigentümer der Aktien wird normalerweise in der vom Verwaltungs-
rat für die Zahlung des Rücknahmepreises der Aktien festgesetzten Währung geleistet. Nach seiner endgültigen Fest-
setzung wird dieser Preis durch die Gesellschaft bei einer (in der Kauferklärung erwähnten) in Luxemburg oder im
Ausland befindlichen Bank hinterlegt und zwar zum Zwecke der Auszahlung an diesen Eigentümer gegen Übergabe des
in der Kauferklärung erwähnten Aktienzertifikats zusammen mit den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
Nach der oben beschriebenen Zustellung der Kauferklärung hat der frühere Eigentümer kein Recht mehr an diesen
Aktien sowie keinen Anspruch gegen die Gesellschaft oder deren Aktiva in diesem Zusammenhang, mit Ausnahme des
Anspruchs, den Kaufpreis (ohne Zinsen) von der erwähnten Bank zu erhalten und zwar gegen tatsächliche Übergabe
des oder der Aktienzertifikate(/s) wie oben beschrieben. Beträge, die einem Aktionär gemäss diesem Absatz zustehen,
welche aber nicht innerhalb einer Fünfjahresperiode von dem in der Kauferklärung festgesetzten Datum an abgefordert
werden, können danach nicht mehr beansprucht werden und fallen an die Gesellschaft zurück. Der Verwaltungsrat hat
die Befugnisse, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Heimfall abzuschliessen.
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(4) Die Ausübung der in diesem Artikel eingeräumten Befugnisse durch die Gesellschaft kann in keinem Fall mit der
Begründung in Frage gestellt oder für unwirksam erklärt werden, dass der Besitz der Aktien einer Person ungenügend
nachgewiesen wurde, oder dass die Besitzverhältnisse andere waren als sie der Gesellschaft am Tag der Kauferklärung
zu sein schienen. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass die Gesellschaft ihre Befugnisse in gutem Glauben ausgeübt
hat.
Art. 10. Ermittlung des Nettovermögenswertes. Für die Bestimmung des Ausgabe- und Rücknahmepreises
wird der Nettovermögenswert jedes Teilfonds periodisch von der Gesellschaft festgelegt, und zwar nicht weniger als
zweimal pro Monat. Ein solcher Tag, an welchem der Nettovermögenswert bestimmt wird, wird in dieser Satzung «Be-
wertungstag» genannt.
Der Nettovermögenswert jedes Teilfonds wird in der Währung des entsprechenden Teilfonds und auf eine Aktie
des entsprechenden Teilfonds bezogen ausgedrückt und wird nach Vornahme der Bewertung gemäss nachfolgend auf-
geführten Grundsätzen am entsprechenden Bewertungstag bestimmt, indem das auf den entsprechenden Teilfonds ent-
fallende Vermögen zu einem vom Verwaltungsrat festgesetzten Zeitpunkt abzüglich der dem betreffenden Teilfonds
zuzurechnenden Verbindlichkeiten durch die Anzahl der zum Zeitpunkt der Bewertung am entsprechenden Bewer-
tungstag im Umlauf befindlichen Aktien des entsprechenden Teilfonds dividiert wird. Bei Teilfonds, für welche verschie-
dene Aktienklassen ausgegeben wurden, wird der Nettovermögenswert pro Aktie gegebenenfalls für jede einzelne
Aktienklasse ermittelt. Dabei wird der Nettovermögenswert eines jeden Teilfonds, welcher einer bestimmten Aktien-
klasse zuzuordnen ist, durch die Anzahl der Aktien der jeweiligen Aktienklasse dividiert. Der Nettovermögenswert kann
entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsrates auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Betrag in der ent-
sprechenden Währung gerundet werden.
Das Nettovermögen der Gesellschaft ergibt sich aus Addition der Nettovermögen der Teilfonds.
Die Bewertung des jeweiligen Teilfonds und der jeweiligen Aktienklassen richtet sich nach folgenden Kriterien:
1. Die Aktiva der Gesellschaft beinhalten:
a) alle flüssigen Mittel einschliesslich der hierauf angefallenen Zinsen;
b) alle ausstehenden Forderungen einschliesslich Zinsforderungen auf Konten und Depots sowie Erträge aus verkauf-
ten, aber noch nicht gelieferten Wertpapieren;
c) alle Wertpapiere, Wertrechte, Geldmarktpapiere, Fondsanteile, Schuldverschreibungen, Zeichnungsrechte, Opti-
onsscheine, Optionen und andere Finanzinstrumente sowie sonstige Vermögenswerte, welche von der Gesellschaft ge-
halten oder zu ihren Gunsten erworben wurden;
d) alle Dividenden und Dividendenansprüche, vorausgesetzt dass hierüber ausreichend fundierte Informationen er-
halten werden können und vorausgesetzt, dass die Gesellschaft Wertanpassungen im Hinblick auf die Kursschwankun-
gen, die aus dem Handel Ex-Dividende oder ähnlichen Praktiken herrühren, vornehmen kann;
e) angefallene Zinsen aus verzinslichen Vermögenswerten, welche von der Gesellschaft gehalten werden, soweit diese
nicht im Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswertes enthalten sind;
f) nicht abgeschriebene Gründungskosten;
g) sämtliche sonstigen Vermögenswerte einschliesslich im Voraus bezahlter Ausgaben.
Diese Vermögenswerte werden nach folgenden Regeln bewertet:
a) Wertpapiere, Derivate und andere Anlagen, welche an einer Börse notiert sind, werden zu den letztbekannten
Marktpreisen bewertet. Falls diese Wertpapiere, Derivate oder andere Anlagen an mehreren Börsen notiert sind, ist
der letzt verfügbare Kurs an jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für diese Anlagen ist.
Bei Wertpapieren, Derivaten und anderen Anlagen, bei welchen der Handel an einer Börse geringfügig ist und für
welche ein Zweitmarkt zwischen Wertpapierhändlern mit marktkonformer Preisbildung besteht, kann die Gesellschaft
die Bewertung dieser Wertpapiere, Derivate und anderen Anlagen auf Grund dieser Preise vornehmen. Wertpapiere,
Derivate und andere Anlagen, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt, der
anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden, werden zum letzt
verfügbaren Kurs auf diesem Markt bewertet.
b) Wertpapiere, Derivate und andere Anlagen, welche nicht an einer Börse notiert sind oder an einem anderen ge-
regelten Markt gehandelt werden, und für die kein adäquater Preis erhältlich ist, wird die Gesellschaft diese gemäss an-
deren, von ihr nach Treu und Glauben zu bestimmenden Grundsätzen auf der Basis der voraussichtlich möglichen
Verkaufspreise bewerten.
c) Die Bewertung von Derivaten, die nicht an einer Börse notiert sind (OTC-Derivate), erfolgt anhand unabhängiger
Preisquellen. Sollte für ein Derivat nur eine unabhängige Preisquelle vorhanden sein, wird die Plausibilität dieses Bewer-
tungskurses mittels Berechnungsmodellen, die von der Gesellschaft und dem Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft aner-
kannt sind, auf der Grundlage des Verkehrswertes des Basiswertes, von dem das Derivat abgeleitet ist, nachvollzogen.
d) Anteile anderer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und/oder Organismen für ge-
meinsame Anlagen (OGA) werden zu ihrem letztbekannten Nettoinventarwert bewertet.
e) Bei Geldmarktinstrumenten wird ausgehend vom Nettoerwerbskurs und unter Beibehaltung der sich daraus er-
gebenden Rendite der Bewertungskurs sukzessive dem Rücknahmekurs angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der
Marktverhältnisse erfolgt eine Anpassung der Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen an die neuen Marktrenditen.
Bei den Subfonds, die gemäss ihrer Anlagepolitik überwiegend in Geldmarktinstrumente investieren, werden auch
Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten nach den für Geldmarktinstrumenten gültigen Richtli-
nien bewertet.
f) Wertpapiere und andere Anlagen, die auf eine andere Währung als die Rechnungswährung des entsprechenden
Subfonds lauten und welche nicht durch Devisentransaktionen abgesichert sind, werden zum Währungsmittelkurs zwi-
schen Kauf- und Verkaufspreis, welcher von externen Kurslieferanten bezogen wird, bewertet.
g) Fest- und Treuhandgelder werden zu ihrem Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet.
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h) Der Wert der Tauschgeschäfte wird von der Gegenpartei des Swaps berechnet, ausgehend vom aktuellen Wert
(Net Present Value) von allen Cashflows, sowohl In- wie Outflows. Diese Bewertungsmethode ist von der Gesellschaft
anerkannt und vom Wirtschaftsprüfer geprüft.
i) Bei den Subfonds, die gemäss ihrer Anlagepolitik überwiegend in Geldmarktinstrumente investieren, werden die
Zinserträge der einzelnen Subfonds bis einschliesslich zum zweiten Bewertungstag nach dem jeweiligen Bewertungstag
in die Bewertung des Vermögens des jeweiligen Subfonds einbezogen. Damit enthält der Inventarwert je Anteil am je-
weiligen Bewertungstag die auf Valuta zwei Bewertungstage projizierten Zinserträge.
Die Gesellschaft ist berechtigt, zeitweilig andere von ihr nach Treu und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte
und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsprinzipien einheitlich für die Gesamtgesellschaftsguthaben und die
Guthaben eines Subfonds anzuwenden, falls die obenerwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher
Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen, dies um eine sachgerechte Bewertung des jeweiligen Subfonds zu
erreichen.
Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfassen:
a) sämtliche Kredite und fälligen Forderungen;
b) sämtliche bekannten gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten, einschliesslich Zahlungsverbindlichkeiten
auf Geld oder Sachwerte aus fälligen vertraglichen Verbindlichkeiten und festgelegte, aber noch nicht gezahlte Dividen-
den der Gesellschaft;
c) angemessene Rückstellungen für zukünftige Steuerzahlungen und sonstige vom Verwaltungsrat genehmigten und
vorgenommenen Rückstellungen, sowie Rücklagen als Vorsorge für sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft;
d) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei Bestimmung des Betrages solcher Verbindlichkeiten
wird die Gesellschaft sämtliche zu zahlenden Ausgaben in Betracht ziehen, welche Gründungskosten, Gebühren an An-
lageberater (Portfoliomanager) oder an das Anlagemanagement, an die Depotbank, an die Domiziliar- und Verwaltungs-
stelle, an die Register- und Transferstelle, an jegliche Zahlstelle, an sonstige Vertriebsstellen und ständige Vertreter in
Vertriebsländern sowie an sämtliche sonstigen Zwischenstellen der Gesellschaft umfassen. Weiter kommen in Betracht
die Tantiemen und Spesen der Mitglieder des Verwaltungsrats, Versicherungsprämien, Gebühren und Kosten im Zu-
sammenhang mit der Registrierung der Gesellschaft bei Behörden und Börsen in Luxemburg und bei Behörden und Bör-
sen in jeglichem anderen Land, Gebühren für Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Werbekosten, Druckkosten,
Berichts- und Veröffentlichungskosten einschliesslich der Anzeigen- und Preisveröffentlichungskosten, Kosten für die
Vorbereitung und Ausführung des Druckes und der Verteilung der Verkaufsprospekte, Informationsmaterial, regelmäs-
sige Berichte, Steuern, Abgaben und ähnliche Belastungen, sämtliche sonstigen Ausgaben der täglichen Geschäftsführung
einschliesslich den Kosten für den Kauf und Verkauf von Vermögenswerten, Zinsen, Bankgebühren, Brokergebühren
sowie Kosten für Post und Telefon. Die Gesellschaft kann Verwaltungs- und sonstige Kosten regelmässiger oder wie-
derkehrender Art auf der Grundlage geschätzter Zahlen für jährliche oder andere Perioden im Voraus ansetzen und
kann diese in gleichen Raten über einen solchen periodischen Zeitraum zusammenfassen.
3. Die Gesellschaft wird die Verteilung der Aktiva und Passiva auf die Teilfonds und Aktienklassen wie folgt vorneh-
men:
a) Sofern mehrere Aktienklassen für einen Teilfonds ausgegeben wurden, werden alle Vermögenswerte, welche auf
jede Aktienklasse entfallen, gemeinsam gemäss der Anlagepolitik des Teilfonds investiert.
b) Der Gegenwert der Ausgabe von Aktien an jeder einzelnen Aktienklasse wird in den Büchern der Gesellschaft
dem Teilfonds dieser Aktienklasse zugeteilt; der entsprechende Gegenwert wird den der auszugebenden Aktienklasse
zuzuordnenden Anteil am Nettovermögen des entsprechenden Teilfonds erhöhen; Forderungen, Verbindlichkeiten, Er-
träge und Ausgaben, welche dieser Aktienklasse zuzuteilen sind, werden entsprechend den Vorschriften dieses Artikels
diesem Teilfonds zugeteilt.
c) Derivative Vermögenswerte werden in den Büchern der Gesellschaft demselben Teilfonds zugeteilt wie die Ver-
mögenswerte, von welchen die entsprechenden derivativen Vermögenswerte abgeleitet sind und bei jeder Neubewer-
tung eines Vermögenswertes wird der Zuwachs oder die Verringerung im Wert dem entsprechenden Teilfonds
zugeteilt.
d) Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Vermögenswert eines bestimmten Teilfonds oder auf Grund einer
Handlung im Zusammenhang mit diesem Teilfonds werden diesem Teilfonds zugerechnet.
e) Sofern eine Forderung oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht einem bestimmten Teilfonds zugeteilt wer-
den kann, wird diese Forderung oder diese Verbindlichkeit allen Teilfonds im Verhältnis der Zahl der Teilfonds oder auf
Basis des Nettovermögenswertes aller Aktienklassen des Teilfonds zugeteilt, entsprechend der gewissenhaften Bestim-
mung durch den Verwaltungsrat. Die Vermögenswerte eines Teilfonds haften nur für solche Verbindlichkeiten, die von
dem betreffenden Teilfonds eingegangen werden.
f) Ausschüttungen an die Aktionäre eines Teilfonds oder einer Aktienklasse vermindern den Nettovermögenswert
dieses Teilfonds oder dieser Aktienklasse um den Ausschüttungsbetrag.
4. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Bestimmungen:
a) Aktien, welche gemäss Artikel 8 zurückgenommen werden sollen, gelten als Aktien im Umlauf bis unmittelbar nach
dem Zeitpunkt der Bewertung am entsprechenden Bewertungstag entsprechend der Festlegung durch den Verwaltungs-
rat. Von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung gilt der Rücknahmepreis als Verbindlichkeit der Gesellschaft;
b) Aktien gelten als ausgegeben ab dem Zeitpunkt der Bewertung an dem entsprechenden Bewertungstag entspre-
chend der Festlegung durch den Verwaltungsrat. Von diesem Zeitpunkt an bis zum Zahlungseingang gilt der Ausgabe-
preis als Forderung der Gesellschaft;
c) Vermögensanlagen, Barmittel und sonstige Vermögenswerte, die in einer anderen Währung getätigt sind als der-
jenigen, in welcher der Nettovermögenswert ausgedrückt wird, werden auf der Grundlage der zum Bewertungszeit-
punkt vorherrschenden Markt- und Devisenkurse bewertet.
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d) Soweit die Gesellschaft an einem Bewertungstag
- Vermögenswerte erworben hat, wird der Kaufpreis für solche Vermögenswerte als Verbindlichkeit der Gesellschaft
ausgewiesen und die erworbenen Vermögenswerte in den Aktiva der Gesellschaft ausgewiesen;
- Vermögenswerte verkauft hat, wird der Verkaufspreis in den Aktiva der Gesellschaft ausgewiesen und die verkauf-
ten Vermögenswerte werden aus den Aktiva herausgenommen.
Sofern der genaue Wert der jeweiligen Preise oder Vermögenswerte am entsprechenden Bewertungstag nicht be-
rechnet werden kann, ist er von der Gesellschaft zu schätzen.
Art. 11. Zeitweilige Aussetzung der Nettovermögenswertberechnung sowie der Ausgabe, Rücknah-
me und Umtausch von Aktien. Die Gesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Nettovermögenswertes sowie
die Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Aktien jedes Teilfonds in folgenden Fällen vorübergehend auszusetzen:
- wenn Börsen oder Märkte, die massgebend sind für die Bewertung eines bedeutenden Anteils des jeweiligen Net-
tovermögens, oder wenn Devisenmärkte, auf deren Währung das jeweilige Nettovermögen oder ein bedeutender An-
teil davon lautet, - ausser an gewöhnlichen Feiertagen - geschlossen sind oder wenn dort Transaktionen suspendiert
oder eingeschränkt sind oder wenn diese kurzfristig starken Schwankungen unterworfen sind;
- wenn auf Grund politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder anderweitiger Notfälle, die ausserhalb der Einfluss-
möglichkeit der Gesellschaft liegen, eine sachdienliche Verfügung über das Gesellschaftsvermögen nicht möglich ist oder
den Interessen der Aktionäre abträglich wäre;
- im Fall einer Unterbrechung der Nachrichtenverbindungen oder der Berechnung, die üblicherweise für die Erstel-
lung des Nettovermögenswertes angewandt wird oder wenn der Nettovermögenswert aus einem sonstigen Grund
nicht mit genügender Genauigkeit ermittelt werden kann;
- wenn durch Beschränkungen des Devisenverkehrs oder sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte
für die Gesellschaft undurchführbar werden, oder falls Käufe und Verkäufe von Devisenwerten des Gesellschaftsvermö-
gens nicht zu normalen Konversionskursen vorgenommen werden können.
Eine Mitteilung über Anfang und Ende dieser Aussetzungsperiode wird vom Verwaltungsrat zu gegebener Zeit ver-
öffentlicht.
C. Verwaltung und Aufsicht
Art. 12. Der Verwaltungsrat. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat von mindestens drei Mitgliedern
verwaltet. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen keine Aktionäre der Gesellschaft sein. Sie werden von der
Hauptversammlung für eine maximale Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Die Hauptversammlung wird ausserdem die
Zahl der Verwaltungsratsmitglieder, ihre Tantieme und ihre Amtszeit bestimmen. Verwaltungsratsmitglieder werden
von der einfachen Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktien gewählt.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann ohne Angabe von Gründen von der Hauptversammlung abberufen oder
ersetzt werden.
Sollte die Stelle eines Mitglieds des Verwaltungsrates vor Ablauf des Mandats frei werden, werden die verbleibenden
Mitglieder des Verwaltungsrates zeitweilig die freie Stelle neu besetzen; die Aktionäre werden eine endgültige Entschei-
dung über die Ernennung bei der unmittelbar darauffolgenden Hauptversammlung treffen.
Art. 13. Verwaltungsratssitzungen. Der Verwaltungsrat wird aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und ei-
nen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende wählen. Er kann einen Sekretär ernennen, der nicht ein Mitglied des
Verwaltungsrates sein muss und der die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und Hauptversammlungen schreiben
und aufbewahren wird. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden oder von zwei seiner Mitglieder einberufen; er tagt
an dem in der Einladung angegebenen Ort.
Der Vorsitzende wird den Vorsitz bei den Sitzungen des Verwaltungsrates und bei den Hauptversammlungen führen.
In seiner Abwesenheit können die Gesellschafter oder die Verwaltungsratsmitglieder durch einfache Mehrheit ein an-
deres Verwaltungsratsmitglied oder für Hauptversammlungen auch jede andere Person zum Vorsitzenden bestimmen.
Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte und Geschäftsführer ernennen, soweit dies für die Geschäftsführung
der Gesellschaft notwendig oder zweckmässig ist. Solche leitenden Angestellten müssen weder Aktionäre der Gesell-
schaft noch Mitglieder des Verwaltungsrates sein. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in der vorliegenden Sat-
zung werden solche leitende Angestellte Befugnisse in dem ihnen vom Verwaltungsrat übertragenen Umfang haben.
Ausser in zu begründenden Notfällen müssen Einladungen zu Sitzungen des Verwaltungsrates mindestens vierund-
zwanzig Stunden im Voraus schriftlich erfolgen.
Die schriftliche Einladung kann bei Übereinstimmung der Teilnehmer durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche
Kommunikationsmittel ersetzt werden. Sofern ein Verwaltungsratsbeschluss über Zeit und Ort von Verwaltungsrats-
sitzungen vorliegt, erübrigt sich eine gesonderte Mitteilung. Verwaltungsratsmitglieder können sich untereinander
schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel Vertretungsmacht für Verwaltungs-
ratssitzungen erteilen. Mehrfachvertretung ist zulässig.
Die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen durch Konferenzschaltungen, bei denen eine gegenseitige Verständigung
aller Teilnehmer gewährleistet ist, ist zulässig und begründet die Anwesenheit aller Teilnehmer.
Der Verwaltungsrat ist beschluss- und handlungsfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
oder vertreten ist, es sei denn der Verwaltungsrat legt andere Voraussetzungen fest.
Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert; die Protokolle sind vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu un-
terzeichnen. Sie können in Rechtsangelegenheiten als Beweis dienen, wenn sie vom Verwaltungsratsvorsitzenden oder
zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet sind.
Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungs-
ratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden.
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Schriftliche und von allen Verwaltungsratsmitgliedern gebilligte und unterzeichnete Beschlüsse stehen Beschlüssen
auf Verwaltungsratssitzungen gleich. Solche Beschlüsse können von jedem Verwaltungsratsmitglied schriftlich, durch Te-
lex, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel gebilligt werden. Eine solche Billigung wird jedenfalls schriftlich bestä-
tigt und die Bestätigung wird dem Beschlussprotokoll beizufügen sein.
Art. 14. Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat hat die umfassende Befugnis, sämtli-
che Verwaltungs- und Verfügungshandlungen innerhalb des Gesellschaftszweckes und im Rahmen der Anlagepolitik ge-
mäss Artikel 17 im Namen der Gesellschaft vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, welche nicht durch das Gesetz oder durch die gegenwärtige Satzung ausdrücklich der Haupt-
versammlung vorbehalten sind, unterstehen der Zuständigkeit des Verwaltungsrates.
Art. 15. Unterschriftsbefugnis. Dritten gegenüber wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinsame Un-
terschrift von zwei Verwaltungsratsmitgliedern verpflichtet oder durch die gemeinsame oder alleinige Unterschrift von
Personen, die durch den Verwaltungsrat mit entsprechender Vertretungsbefugnis ausgestattet sind.
Art. 16. Übertragung der Vertretungsmacht. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom
10. August 1915 über Handelsgesellschaften einschliesslich Ergänzungen kann der Verwaltungsrat die tägliche Geschäfts-
führung der Gesellschaft und die Handlungsbefugnis im Rahmen des Unternehmensgegenstandes auf einzelne oder meh-
rere natürliche oder juristische Personen übertragen.
Solche Personen müssen weder Mitglieder des Verwaltungsrates noch Gesellschafter sein. Sie handeln im Rahmen
der ihnen übertragenen Befugnisse. Die Übertragung der hier beschriebenen Vertretungsmacht kann vom Verwaltungs-
rat jederzeit widerrufen werden.
Art. 17. Anlagepolitik. Der Verwaltungsrat legt die Anlagepolitik fest, nach welcher die Vermögenswerte der Ge-
sellschaft investiert werden. Die Vermögenswerte der Gesellschaft sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung und im
Rahmen der Anlageziele und -grenzen, wie sie in den von der Gesellschaft veröffentlichten Verkaufsprospekten be-
schrieben werden, anzulegen.
Art. 18. Anlageberater / Anlageverwalter. Der Verwaltungsrat kann unter eigener Aufsicht und Verantwortung
eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen zum Anlageberater sowie Anlageverwalter ernennen. Der An-
lageberater hat die Aufgabe, die Gesellschaft bei der Anlage des Gesellschaftsvermögens umfassend mit Empfehlungen
zu unterstützen. Er ist nicht befugt, selbstständig Anlageentscheide zu fällen oder Anlagen zu tätigen. Der Anlageverwal-
ter wird mit der Anlage des Gesellschaftsvermögens beauftragt.
Art. 19. Interessenkonflikte. Verträge oder sonstige Geschäfte zwischen der Gesellschaft und dritten Unterneh-
men werden in ihrer Gültigkeit nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates
oder leitende Angestellte in dem dritten Unternehmen eine Stellung als Gesellschafter, Verwaltungsmitglied oder An-
gestellter besitzen. In einem solchen Fall ist das Verwaltungsratsmitglied bzw. der Angestellte der Gesellschaft nicht ge-
hindert, über ein solches Geschäft abzustimmen oder sonstige Handlungen im Rahmen eines solchen Geschäftes
vorzunehmen.
Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Angestellter der Gesellschaft Interessen vertritt, welche den Inter-
essen der Gesellschaft zuwiderlaufen, wird dieses Verwaltungsratsmitglied bzw. dieser Angestellte sich eines Votums im
Rahmen des betreffenden Geschäftes enthalten. Über den Vorgang wird der folgenden Hauptversammlung Bericht er-
stattet werden.
Interessen im Sinne dieses Artikels sind nicht solche Interessen, die Rechts- oder Geschäftsbeziehungen mit dem
Anlageberater, der Depotbank oder sonstigen, vom Verwaltungsrat gelegentlich bestimmenden Personen betreffen.
Art. 20. Vergütung des Verwaltungsrates. Die Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder werden von der
Hauptversammlung festgelegt. Sie umfassen auch Auslagen und sonstige Kosten, welche den Verwaltungsratsmitgliedern
in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, einschliesslich eventueller Kosten für Rechtsverfolgungsmassnahmen, es sei denn,
solche seien veranlasst durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds.
Art. 21. Wirtschaftsprüfer. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft und der Teilfonds werden durch einen Wirt-
schaftsprüfer geprüft, welcher von der Hauptversammlung ernannt wird und dessen Vergütung aus dem Gesellschafts-
vermögen zu entrichten ist.
Der Wirtschaftsprüfer wird alle Pflichten gemäss dem Gesetz von 2002 wahrnehmen.
D.- Hauptversammlungen - Rechnungsjahr - Ausschüttungen
Art. 22. Rechte der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit aller Aktionäre der
Gesellschaft, unabhängig davon, an welchem Teilfonds die Aktionäre beteiligt sind. Die Beschlüsse der Hauptversamm-
lung in Angelegenheiten der Gesellschaft insgesamt binden alle Aktionäre. Die Hauptversammlung verfügt über umfas-
sende Kompetenzen, um Handlungen und Rechtsgeschäfte der Gesellschaft anzuordnen, auszuführen oder zu
ratifizieren.
Art. 23. Verfahren der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen.
Sie muss auf Verlangen von Aktionären, die mindestens ein Fünftel der ausgegebenen Aktien halten, einberufen wer-
den.
Die ordentliche Hauptversammlung findet entsprechend den Bestimmungen des Luxemburger Rechts jährlich am 24.
Februar um 10.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft statt. Die erste Hauptversammlung findet am 24. Februar 2006 statt.
Sofern der erwähnte Tag ein Bankfeiertag oder ein gesetzlicher Feiertag in Luxemburg ist, wird die ordentliche
Hauptversammlung am nächstfolgenden Bankarbeitstag abgehalten.
36090
Weitere, ausserordentliche Hauptversammlungen können an Orten und zu Zeiten abgehalten werden, wie sie in der
Einladung angegeben werden.
Einladungen zu Hauptversammlungen werden Aktionären nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie ge-
gebenenfalls in weiteren vom Verwaltungsrat festzulegenden Zeitungen bekanntgemacht.
Sofern sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten sind und erklären, ordnungsgemäss geladen sowie über die
Tagesordnung in Kenntnis gesetzt zu sein, kann die Hauptversammlung ohne Bekanntmachung nach den vorstehenden
Bestimmungen abgehalten werden.
Der Verwaltungsrat kann über sämtliche andere Voraussetzungen beschliessen, die seitens der Aktionäre erfüllt sein
müssen, um an den Hauptversammlungen teilnehmen zu können.
Die auf einer Hauptversammlung der Aktionäre behandelten Sachverhalte beschränken sich auf die Punkte der Ta-
gesordnung (welche sämtliche gesetzlich erforderlichen Elemente enthält) und auf damit zusammenhängende Fragen.
Unabhängig von seinem jeweiligen Teilfonds und seiner jeweiligen Aktienklasse gibt jede volle Aktie ein Stimmrecht
entsprechend den Bestimmungen des Luxemburger Rechts und der gegenwärtigen Satzung. Ein Aktionär kann sich auf
jeder Versammlung der Aktionäre durch einen schriftlich Bevollmächtigten, welcher nicht Aktionär sein muss, vertreten
lassen.
Entscheidungen, welche die Interesse aller Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden in der Hauptversammlung
getroffen, während Entscheidungen, welche nur die Interesse der Aktionäre eines bestimmten Teilfonds betreffen, wer-
den in der Hauptversammlung des jeweiligen Teilfonds getroffen.
Soweit nicht gesetzlich oder durch gegenwärtige Satzung anders bestimmt, werden die Beschlüsse der Hauptver-
sammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Art. 24. Hauptversammlung der Teilfonds. Die Aktionäre eines Teilfonds können jederzeit Hauptversammlun-
gen abhalten, um über Sachverhalte zu entscheiden, die ausschliesslich den entsprechenden Teilfonds betreffen.
Die Bestimmungen aus Artikel 23 Absätze 1, 2, 6, 7, 8 und 9 sind auf solche Hauptversammlungen entsprechend
anwendbar.
Jede volle Aktie berechtigt zu einer Stimme entsprechend den Bestimmungen des Luxemburger Rechts und der ge-
genwärtigen Satzung. Die Aktionäre können auf solchen Versammlungen persönlich anwesend sein oder sich durch ei-
nen schriftlich Bevollmächtigten, welcher nicht Aktionär sein muss, vertreten lassen.
Soweit durch das Gesetz oder gegenwärtige Satzung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse auf der Hauptver-
sammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst.
Sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft, welche die Rechte der Aktionäre eines
bestimmten Teilfonds im Verhältnis zu den Rechten von Aktionären eines anderen Teilfonds umändern, werden den
Aktionären dieses jeweiligen Teilfonds zur Beschlussfassung unterbreitet entsprechend den Bestimmungen des Artikels
68 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften einschliesslich entsprechender Änderungen.
Art. 25. Auflösung und Verschmelzung von Teilfonds.
Auflösung
Der Verwaltungsrat kann, nach Benachrichtigung der Inhaber von Anteilen der entsprechenden Teilfonds, die Auf-
lösung eines oder mehrerer Teilfonds veranlassen, wenn der Gesamtwert dieses Teilfondsvermögens unter ein Niveau
fällt, welches eine wirtschaftlich sinnvolle Geschäftsführung nicht mehr erlaubt. Gleiches gilt soweit eine Veränderung
der politischen oder wirtschaftlichen Bedingungen eine solche Auflösung rechtfertigt.
Aktionäre können unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Aktionäre des jeweiligen Teilfonds kostenlos,
vorbehaltlich der zu berücksichtigenden Liquidationskosten, die Rücknahme ihrer Aktien bis zum Tage des Inkrafttre-
tens der Entscheidung weiterhin beantragen. Der Verwaltungsrat kann eine abweichende Regelung im Interesse der Ak-
tionäre beschließen.
Die nach Ende einer Liquidation verbleibenden, nicht ausgezahlten Vermögenswerte des Teilfonds, werden für einen
Zeitraum von 6 Monaten bei der Depotbank hinterlegt. Nach diesem Zeitraum werden diese Vermögenswerte im Na-
men der Anspruchberechtigten öffentlichen Hinterlegungsstelle in Luxemburg (Caisse de Consignation) zugunsten der
Berechtigten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinterlegt.
Unbeschadet der Befugnisse des Verwaltungsrates kann die Hauptversammlung eines Teilfonds auf Vorschlag des
Verwaltungsrates das Gesellschaftskapital durch Annullierung ausgegebener Aktien an diesem Teilfonds herabsetzen
und den Aktionären den Nettovermögenswert ihrer Aktien zurückerstatten. Dabei wird der Nettovermögenswert für
den Tag berechnet, an welchem der Beschluss in Kraft tritt, unter Berücksichtigung des erzielten Preises bei der Ver-
äusserung der Vermögensanlagen sowie aller tatsächlich angefallener Kosten im Rahmen dieser Annullierung. Für diesen
Beschluss ist keine Mindestanwesenheitspflicht des vertretenen Kapitals (Quorum) erforderlich. Er kann mit einfacher
Mehrheit der an dieser Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktien gefasst werden.
Aktionären des betreffenden Teilfonds wird der Beschluss der Hauptversammlung der Aktionäre über die Annullie-
rung der Aktien oder des Verwaltungsrates über die Auflösung eines Teilfonds durch Veröffentlichung einer Mitteilung
im Mémorial und in einer luxemburgischen Tageszeitung bekanntgemacht. Darüber hinaus erfolgt, soweit nach den ge-
setzlichen Bestimmungen der Länder, in denen Aktien der Gesellschaft vertrieben werden, erforderlich, eine Bekannt-
machung dieser Entscheidung in den Publikationsorganen der einzelnen Vertriebsländer.
Der Gegenwert der Nettovermögenswerte von annullierten Aktien, welche von den Aktionären nicht zur Rücknah-
me eingereicht wurden, wird für einen Zeitraum von 6 Monaten bei der Depotbank und nach Ablauf dieser Frist, falls
die annullierten Aktien auch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Rücknahme eingereicht wurden, bei der «Caisse de
Consignation» in Luxemburg bis zum Ablauf der Verjährungsfrist hinterlegt.
36091
Verschmelzung
Nach Massgabe der vorstehend über die Auflösung eines Teilfonds aufgeführten Bedingungen ist der Verwaltungsrat
ebenfalls berechtigt, die Annullierung von ausgegebenen Aktien eines Teilfonds und die Zuteilung von Aktien eines an-
deren Teilfonds oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, zu beschliessen.
Unbeschadet dieser Befugnisse des Verwaltungsrates kann dieser Beschluss über die Verschmelzung ebenfalls durch
die Hauptversammlung der betroffenen Aktionäre des Teilfonds gefasst werden. Für diesen Beschluss ist keine Mindest-
anwesenheitspflicht des vertretenen Kapitals (Quorum) erforderlich. Er kann mit einfacher Mehrheit der an dieser
Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre gefasst werden.
Den Aktionären wird der betreffende Beschluss nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen über die Auflösung
eines Teilfonds bekanntgemacht.
Die betroffenen Aktionäre sind vor Inkrafttreten dieses Beschlusses während eines Monats ab Veröffentlichung des
Beschlusses berechtigt, die kostenfreie Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Aktien zum gültigen Nettovermögens-
wert (ohne Rücknahmeabschlag oder sonstigen administrativen Gebühren) zu verlangen.
Aktien, deren Rücknahme nicht durch die betreffenden Aktionäre beantragt wurden, werden auf Basis des Netto-
vermögenswertes der jeweiligen betroffenen Teilfonds, der für den Tag berechnet wird, an welchem die Entscheidung
wirksam wird, umgetauscht. Im Falle einer Zuteilung von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in der
Rechtsform eines unselbständigen Sondervermögens (Fonds commun de placement) ist der Beschluss nur für Aktionäre
bindend, welche für diese Zuteilung gestimmt haben.
Sollte der Verwaltungsrat die Auflegung von garantierte Teilfonds beschliessen, kann deren Auflösung oder Ver-
schmelzung nur nach Massgabe der in den Verkaufsunterlagen näher beschriebenen Bedingungen erfolgen.
Art. 26. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr beginnt jedes Jahr am 1. November und endet am 31. Oktober des näch-
sten Jahres, ausser dem ersten Geschäftsjahr, welches am Tage der Gründung beginnt und am 31. Oktober 2005 endet.
Art. 27. Ausschüttungen. Die Verteilung des jährlichen Einkommens sowie sämtliche sonstige Ausschüttungen
werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen fest-
gelegt.
Die Ausschüttung von Dividenden oder andere Ausschüttungen an die Aktionäre eines Teilfonds oder einer Aktien-
klasse unterliegt der vorherigen Beschlussfassung der Aktionäre dieses Teilfonds.
Festgesetzte Dividenden werden in den vom Verwaltungsrat festgesetzten Währungen, Ort und Zeitpunkt ausge-
zahlt. Damit die Ausschüttungen dem tatsächlichen Ertragsanspruch entsprechen, wird ein Ertragsausgleich errechnet.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Ausschüttung von Zwischendividenden sowie die Aussetzung der Ausschüt-
tungen zu bestimmen. Die Hauptversammlung kann, auf Vorschlag des Verwaltungsrates der Gesellschaft, im Rahmen
der Verwendung des Reinertrages und der Kapitalgewinne ebenfalls die Ausgabe von Gratisaktien vorsehen.
E. Schlussbestimmungen
Art. 28. Depotbank. Im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit
einer Bank im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Zugang zum Finanzsektor und dessen Überwachung ein-
schliesslich nachfolgender Ergänzungen abschliessen.
Die Depotbank übernimmt die Verpflichtungen und die Verantwortlichkeiten entsprechend dem Gesetz von 2002.
Falls die Depotbank zurücktreten will, beauftragt der Verwaltungsrat innerhalb von zwei Monaten ein anderes Finan-
zinstitut, die Funktion der Depotbank zu übernehmen. Daraufhin werden die Verwaltungsratsmitglieder dieses Institut
als Depotbank anstelle der zurücktretenden Depotbank ernennen. Die Verwaltungsratsmitglieder haben die Befugnisse,
die Funktion der Depotbank zu beendigen, aber können der Depotbank nicht kündigen, ausser falls und bis eine neue
Depotbank gemäss dieser Artikel ernannt ist, um an deren Stelle diese Funktion zu übernehmen.
Art. 29. Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann jederzeit durch die Hauptversammlung unter Beach-
tung der gesetzlichen Bestimmungen aufgelöst werden. Das Verfahren entspricht demjenigen, welches für Satzungsän-
derungen in Artikel 31 festgelegt ist.
Fällt das Nettogesamtvermögen unter zwei Drittel des in Artikel 5 festgelegten Mindestbetrages, so muss der Ver-
waltungsrat die Frage der Auflösung der Gesellschaft der Hauptversammlung zur Entscheidung vorlegen. Diese wird mit
einfacher Mehrheit der auf der Hauptversammlung vertretenen Aktien entscheiden.
Die Frage nach der Auflösung der Gesellschaft muss ausserdem vom Verwaltungsrat der Hauptversammlung vorge-
legt werden, wenn das Nettogesamtvermögen unter ein Viertel des in Artikel 5 festgelegten Mindestbetrages fällt; in
diesem Fall entscheidet die Hauptversammlung ohne Mehrheitserfordernisse und die Auflösung kann von einem Viertel
der auf der Hauptversammlung vertretenen Aktien beschlossen werden.
Die Hauptversammlung muss so einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach dem Zeitpunkt statt-
findet, zu dem das Abfallen des Nettogesamtvermögens unter den Stand von zwei Dritteln beziehungsweise einem Vier-
tel des gesetzlichen Mindestbetrages festgestellt wurde.
Art. 30. Abwicklung. Die Abwicklung der Auflösung der Gesellschaft wird einem oder mehreren Liquidatoren
übertragen. Diese werden von der Hauptversammlung ernannt, welche auch über den Umfang ihrer Befugnisse und über
ihre Vergütung entscheidet. Zu Liquidatoren können natürliche oder juristische Personen bestellt werden.
Art. 31. Satzungsänderungen. Die vorliegende Satzung kann durch die Hauptversammlung erweitert oder sonst
abgeändert werden. Änderungen unterliegen den Anwesenheits- und Mehrheitserfordernissen gemäss den Bestimmun-
gen des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften einschliesslich seiner Ergänzungen.
Art. 32. Anwendbares Recht. Ergänzend zu den in vorliegender Satzung getroffenen Regelungen gelten das Gesetz
vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften sowie das Gesetz von 2002 in deren geltenden Fassung.
36092
Die Erschienenen haben die Aktien wie folgt gezeichnet und eingezahlt:
<i>Kapitalzeichnungi>
Demzufolge steht der Gesellschaft der Betrag von EUR 31.000,- (einunddreissigtausend Euro) zur Verfügung, was
dem unterzeichneten Notar nachgewiesen und von ihm ausdrücklich bestätigt wird.
<i>Bescheinigungi>
Der unterzeichnete Notar bescheinigt, dass die Bedingungen von Artikel 26 des Gesetzes vom 10. August 1915 über
die Handelsgesellschaften erfüllt sind.
<i>Kosteni>
Der Betrag der Kosten, Ausgaben, Vergütungen oder Lasten, die unter irgendeiner Form der Gesellschaft zu Lasten
fallen oder sonst aufgrund der Gründung von ihr getragen werden, werden auf EUR 7.500 geschätzt.
<i>Ausserordentliche Hauptversammlungi>
Alsdann traten die Erschienenen, die das gesamte Aktienkapital vertreten, zu einer ausserordentlichen Hauptver-
sammlung der Aktionäre zusammen, zu der sie sich als rechtens einberufen bekennen.
Nachdem sie die ordnungsgemässe Zusammensetzung dieser Hauptversammlung festgestellt haben, wurden einstim-
mig folgende Beschlüsse gefasst:
1. Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates wird auf 5 (fünf) festgesetzt.
2. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates werden ernannt:
- Dr. Andreas Jacobs, Managing Director, UBS AG, Aeschenvorstadt 48, CH-4002 Basel, Präsident;
- Mario Cueni, Managing Director, UBS AG, Gessnerallee 3-5, CH-8001 Zürich, Vizepräsident;
- Gerhard Fusenig, Managing Director, UBS GLOBAL ASSET MANAGEMENT AG, Gessnerallee 3-5, CH-8001 Zü-
rich; Mitglied;
- Gilbert Schintgen, Executive Director, UBS FUND SERVICES (LUXEMBOURG) S.A., 291, route d’Arlon, L-1150
Luxemburg, Mitglied;
- Aloyse Hemmen, Executive Director, UBS FUND SERVICES (LUXEMBOURG) S.A., 291, route d’Arlon, L-1150 Lu-
xemburg, Mitglied.
3. Der Sitz der Gesellschaft ist in 291, route d’Arlon, L-1150 Luxemburg
4. Die Dauer der Mandate der Verwaltungsratsmitglieder wird auf ein Jahr festgesetzt und enden sofort nach der jähr-
lichen Hauptversammlung.
5. Die Versammlung bestellt PricewaterhouseCoopers Luxembourg als Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft.
6. Der Verwaltungsrat erhält die Erlaubnis seine Befugnisse zur täglichen Geschäftsführung gemäss Artikel 16 der Sat-
zung zu delegieren.
Worüber Urkunde, aufgenommen und geschlossen am Datum wie Eingangs erwähnt zu Luxemburg.
Und nach Vorlesung des Vorstehenden gegenüber den Erschienenen, welche dem Notar nach ihrem Namen, Vorna-
men, Stand und Wohnort bekannt sind, haben dieselben mit dem Notar die vorliegenden Urkunde unterzeichnet.
Gezeichnet: N. Muller, A. Trappendreher, J. Delvaux.
Enregistré à Luxembourg, le 19 juillet 2005, vol. 149S, fol. 30, case 3. – Reçu 1.250 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour copie conforme, délivrée sur papier libre, à la demande de la société prénommée, aux fins de publication au
Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(065762.3/208/656) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 juillet 2005.
COPAN HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1219 Luxembourg, 17, rue Beaumont.
R. C. Luxembourg B 59.173.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 29 mars 2005, réf. LSO-BC05985, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 4 avril 2005.
(027736.3/545/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Aktionär
Gezeichnetes und
Aktienzahl
eingezahltes
Kapital
UBS FUND HOLDING (LUXEMBOURG) S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30.000 EUR
30
UBS FUND HOLDING (SWITZERLANG) AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.000 EUR
1
Total: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31.000 EUR
31
Luxembourg, le 21 juillet 2005.
J. Delvaux.
<i>Pour la COPAN HOLDING S.A.
i>FIDUCIAIRE MANACO S.A.
V. Arno’ / M.-F. Ries-Bonani
<i>Administrateuri> / <i>Administrateuri>
36093
DEC SECOND CAPITAL, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: USD 50.000,-.
Siège social: L-1717 Luxembourg, 8-10, rue Mathias Hardt.
R. C. Luxembourg B 88.483.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2003, enregistrés à Luxembourg, le 1
er
avril 2005, réf. LSO-BD00159, ont été
déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(027425.3/1005/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
FULL-HARMONIC, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: Esch-sur-Alzette.
R. C. Luxembourg B 94.471.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2003, enregistrés à Luxembourg, le 22 octobre 2004, réf. LSO-AV05791, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(027459.3/232/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
KRONOSPAN HOLDINGS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 4.000.000,-.
Siège social: L-4902 Soleuvre, Parc d’Activités Pafewee.
R. C. Luxembourg B 62.594.
—
Les comptes consolidés arrêtés au 30 septembre 2002, et le rapport du réviseur d’entreprises y relatif, enregistrés à
Luxembourg, le 30 mars 2005, réf. LSO-BC06506, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg, le 4 avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(027440.3/727/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
LUXEMBOURG CAMBRIDGE HOLDING GROUP S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1537 Luxembourg, 3, rue des Foyers.
R. C. Luxembourg B 37.467.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 25 mars 2005, réf. LSO-BC05773, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 30 mars 2005.
(027465.3/502/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
WestAM COMPASS FUND, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2338 Luxembourg, 5, rue Plaetis.
R. C. Luxembourg B 67.580.
—
Le bilan au 30 novembre 2004, enregistré à Luxembourg, réf. LSO-BD00157, a été déposé au registre de commerce
et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(027480.3/984/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Signature.
Signature.
Luxembourg, le 25 mars 2005.
Signature.
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES
Signature
<i>WestAMi> <i>COMPASS FUND, SICAV
i>J.P. MORGAN BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Agent domiciliataire
i>Signature
36094
HOUTMANN ODEM, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: Burschdorf.
R. C. Luxembourg B 84.987.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2003, enregistrés à Luxembourg, le 8 novembre 2004, réf. LSO-AW01589, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(027460.3/232/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
LUXEMBOURG CAMBRIDGE HOLDING GROUP (ASIA) S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1537 Luxembourg, 3, rue des Foyers.
R. C. Luxembourg B 57.406.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 25 mars 2005, réf. LSO-BC05774, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 30 mars 2005.
(027467.3/502/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
DEXIA WORLD ALTERNATIVE, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 82.737.
—
Le bilan au 30 septembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 2 mars 2005, réf. LSO-BC00388, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
(027495.3/1126/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
LOMAX NETWORKS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 89.581.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2004, enregistrés à Luxembourg, le 4 mars 2005, réf. LSO-BC01082, ont été
déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(027484.3/232/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
ALPHA INVESTIMENTI ADVISORY HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 74.022.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 29 mars 2005, réf. LSO-BC06008, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 31 mars 2005.
(027499.3/1126/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 avril 2005.
Signature.
FIDUCIAIRE BECKER + CAHEN & ASSOCIES
Signature
<i>Pour DEXIA WORLD ALTERNATIVE, SICAV
i>DEXIA BANQUE INTERNATIONALE A LUXEMBOURG, Société Anonyme
Signatures
Signature.
<i>Pour ALPHA INVESTIMENTI ADVISORY HOLDING S.A.i>, <i>Société Anonyme
i>DEXIA BANQUE INTERNATIONALE A LUXEMBOURG, Société Anonyme
Signatures
36095
BELVAL IMMOBILIERE, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: EUR 150.000,00.
Siège social: L-4063 Esch-sur-Alzette, 7, rue Pierre Claude.
R. C. Luxembourg B 82.113.
—
Le bilan et le compte profits et pertes 2004 de la société BELVAL IMMOBILIERE, S.à r.l., enregistré à Luxembourg,
le 31 mars 2005, réf. LSO-BC06758, ont a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Esch-sur-Alzette, le 1
er
avril 2005.
(027357.3/000/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 2005.
DONEGAL INVESTMENTS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1511 Luxembourg, 121, avenue de la Faïencerie.
R. C. Luxembourg B 43.415.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra lundi, le <i>8 août 2005i> à 16.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du conseil d’administration et rapport du commissaire.
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2003.
3. Affectation des résultats au 31 décembre 2003.
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire quant à l’exercice sous revue.
5. Divers.
II (03413/1261/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
KENMARE INVESTMENTS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1511 Luxembourg, 121, avenue de la Faïencerie.
R. C. Luxembourg B 43.419.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra lundi <i>8 août 2005i> à 17.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du conseil d’administration et rapport du commissaire.
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2003.
3. Affectation des résultats au 31 décembre 2003.
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire quant à l’exercice sous revue.
5. Divers.
II (03414/1261/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
WATERFORD INVESTMENTS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1511 Luxembourg, 121, avenue de la Faïencerie.
R. C. Luxembourg B 46.401.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra lundi <i>8 août 2005i> à 14.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du conseil d’administration et rapport du commissaire.
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2003.
3. Affectation des résultats au 31 décembre 2003.
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire quant à l’exercice sous revue.
5. Nominations statutaires.
6. Divers.
II (03415/1261/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
R. Schock
<i>Le Géranti>
36096
AMBIGEST S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8009 Strassen, 117, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 94.500.
—
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu lundi <i>8 août 2005i> à 15.00 heures au siège social de la société, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 mars 2005.
2. Approbation du rapport de gestion et du rapport du commissaire aux comptes.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Divers.
II (03424/1267/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
XAVEX, SICAV, Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: L-1470 Luxembourg, 69, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 85.828.
—
The Shareholders of XAVEX, SICAV (the «Company») are hereby informed that an
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING
of shareholders of the Company will be held at Luxembourg at 11.00 a.m. on <i>8 August 2005i>, for the purpose of consid-
ering and voting upon the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Restatement of the articles of incorporation of the Company (the «Articles») by amendment of articles 1, 2, 3
1
, 5,
8, 16, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28 and 29 of the articles in order to upgrade the Company under Part I of the law
of 20 December 2002 relating to undertakings for collective investment, as amended, and make minor wording
improvements.
The resolution shall be passed by a majority of two-thirds of the shares present or represented and the minimum
quorum of presence shall be no less than one-half of the shares issued or outstanding.
The full text of the proposed amendments to the Articles will be available upon request to all shareholders at the
registered office of the Company, at 69, route d’Esch, L-1470 Luxembourg.
Voting Arrangements
In order to vote at the meeting:
- the shareholders of the Company may be present in person or represented by a duly appointed proxy;
- the shareholders of the Company who cannot attend the extraordinary general meeting in person are invited to
send a duly completed and signed proxy form to DEXIA BANQUE INTERNATIONALE A LUXEMBOURG, 69, route
d’Esch, L-2953 Luxembourg (attn. Mr Manuel Isidro) to arrive no later than 3 August 2005. Proxy forms can be obtained
from the registered office of the Company.
Further information can be obtained at DEXIA BANQUE INTERNATIONALE A LUXEMBOURG (Tel.: (+352) 45
90 30 36, fax: (+352) 45 90 33 31, attn. Mr Manuel Isidro).
1
Article 3 is replaced by: «The exclusive object of the Company is to place the monies available to it in transferable
securities and other permitted assets with the purpose of spreading investment risks and affording its shareholders (the
«Shareholders») the results of the management of its assets.
The Company may take any measures and carry out any operation which it may deem useful in the accomplishment
and development of its purpose to the full extent permitted by the law of 20th December 2002 regarding collective
investment undertakings or any legislative reenactment or amendment thereof (the «2002 Law»).»
II (03432/755/34)
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
Sommaire
Sundhar Holding S.A.
Beteiligungs- und Investment AG
Zean Investments, S.à r.l.
Zean Investments, S.à r.l.
Robeco Lux-O-Rente
Robeco Lux-O-Rente
Lifertan S.A.
UBS (Lux) Sicav 2
Aures Services S.A.
Liferla S.A.
Nina Finance S.A.
Pro Fonds (Lux)
Hornet 1 S.A.
Hornet 1 S.A.
Bottega Veneta International, S.à r.l.
SAES Getters International Luxembourg S.A.
Immobiliar Fashion S.A.
Focused Sicav
Copan Holding S.A.
Dec Second Capital, S.à r.l.
Full-Harmonic, S.à r.l.
Kronospan Holdings, S.à r.l.
Luxembourg Cambridge Holding Group S.A.
WestAM Compass Fund
Houtmann Odem, S.à r.l.
Luxembourg Cambridge Holding Group (Asia) S.A.
Dexia World Alternative
Lomax Networks, S.à r.l.
Alpha Investimenti Advisory Holding S.A.
Belval Immobilière, S.à r.l.
Donegal Investments S.A.
Kenmare Investments S.A.
Waterford Investments S.A.
Ambigest S.A.
Xavex, Sicav