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32737
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 683
12 juillet 2005
S O M M A I R E
TRANSNEPTUNE HOLDING S.A., Société Anonyme Holding (en liquidation).
Siège social: Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 55.512.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 23 décembre 2004i>
Monsieur Jean Bernard Zeimet, réviseur d’entreprises, domicilié au 67, rue Michel Welter à L-2730 Luxembourg, a
été nommé au poste de commissaire à la liquidation de la société.
Enregistré à Luxembourg, le 15 mars 2005, réf. LSO-BC03265. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(023659.2//15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mars 2005.
Alrest, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32780
Multi Services Informatiques, S.à r.l., Kehlen . . . .
32738
Altimum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32757
Pirotto Finance S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
32780
Aluta, S.à r.l., Weiler-la-Tour . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32771
Piste Linster, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
32779
Aquileia Fund of Funds, Sicav, Luxembourg . . . . . .
32782
Pro Niños Pobres (PNP) - Fir d’Kanner a Latäin-
(Les) Bierts S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . .
32782
amerika, A.s.b.l., Bascharage . . . . . . . . . . . . . . . .
32772
Brassco Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
32782
Restaurant Yong Hong, S.à r.l., Lintgen . . . . . . . . .
32777
Chauffage Sanitaire Barthel S.A., Hosingen . . . . . .
32783
Russian Investment Company, Sicav, Luxembourg
32781
COLUFI - Compagnie Luxembourgeoise de Par-
Sacos S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32774
ticipations Financières S.A.H., Luxembourg. . . . .
32781
Security Capital European Realty Management,
Egalux Holding S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
32779
S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32738
Financière 3000 S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . .
32783
Sephya, S.à r.l., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . .
32779
Grissin S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32784
Silverlake Sicav, Luxemburg-Strassen . . . . . . . . . .
32757
Home Restaurants Service, S.à r.l., Luxembourg . .
32779
SLTI, Société Luxembourgeoise de Tuyauterie
I.E.B. Runz & Co K.G., Eischen . . . . . . . . . . . . . . . . .
32772
Industrielle, S.à r.l., Frisange. . . . . . . . . . . . . . . . .
32780
ING Multi-Strategies Fund, Sicav, Luxembourg . . .
32784
T.C. Lux, S.à r.l., Frisange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32780
Instal S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32783
(Les) Terrasses S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . .
32781
Maxifera, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
32772
Transneptune Holding S.A., Luxembourg . . . . . . .
32737
MHI Investment S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
32773
Vontobel Fund, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . .
32745
MHI Investment S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
32773
Vontobel Fund, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . .
32757
MHI Investment S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
32773
Whatman Luxembourg One, S.à r.l., Luxem-
MHI Investment S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
32773
bourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32777
MHI Investment S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
32773
Pour extrait sincère et conforme
FIN-CONTROLE S.A.
<i>Le Liquidateur
i>Signatures
32738
MULTI SERVICES INFORMATIQUES, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: Kehlen.
R. C. Luxembourg B 21.260.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2003, enregistrés à Luxembourg, le 1
er
octobre 2004, réf. LSO-AV00223, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(020700.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 mars 2005.
SECURITY CAPITAL EUROPEAN REALTY MANAGEMENT, S.à r.l., Société à responsabilité limitée,
(anc. SECURITY CAPITAL EUROPEAN REALTY MANAGEMENT HOLDINGS S.A.)
Registered office: Luxembourg, 8-10, rue Mathias Hardt.
R. C. Luxembourg B 61.388.
—
In the year two thousand and five, on the four March at 4.30 p.m.
Before Maître Paul Bettingen, notary, residing in Niederanven (Grand Duchy of Luxembourg).
Was held an extraordinary general meeting of shareholders of SECURITY CAPITAL EUROPEAN REALTY
MANAGEMENT HOLDINGS S.A. (the «Company»), a société anonyme, having its registered office at 8-10, rue Mathias
Hardt, Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg registered with the trade and companies’ register in Luxembourg
under section B number 61.388, incorporated pursuant to a deed of the notary, Maître Frank Baden, residing in Luxem-
bourg, on the 4 November 1997, published in the Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations on 13 December
1997, number 701. The articles of incorporation were last modified by a notarial deed on 1 August 2001, published in
the Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations on 5 September 2001, number 726.
The meeting was opened at 4.30 p.m. with Mr Manfred Hoffmann, lawyer, residing in Luxembourg, in the chair,
who appointed as secretary Mr Henning Schwabe, lawyer, residing in Luxembourg. The meeting elected as scrutineer
Mr Thomas Steil, lawyer, residing in Luxembourg.
The board of the meeting having thus been constituted, the chairman declared and requested the notary to state:
I. - That the agenda of the meeting is the following:
<i>Agenda:i>
1) Change of the legal form of the Company from a société anonyme into a société à responsabilité limitée;
2) Change of the denomination of the Company from SECURITY CAPITAL EUROPEAN REALTY MANAGEMENT
HOLDINGS S.A. into SECURITY CAPITAL EUROPEAN REALTY MANAGEMENT, S.à r.l.;
3) Restructuring of the share capital of the Company as a result of the increase of the par value of the shares form
USD 2.45 up to USD 50.- and reallocation of the shares;
4) Determination of the number and appointment of the first managers, determination of the term of their offices;
5) Full restatement of the articles of incorporation of the Company as a result of the amendments of all of the articles
of incorporation of the Company. Concerning more particularly articles 1 and 3 the wording thereof shall henceforth
read as follows:
Art. 1. «There exists, a company with limited liability (société à responsabilité limitée) which shall be governed by
the laws pertaining to such an entity as well as by the present articles.».
Art. 3. «The purpose of the Company is the acquisition and sale of real estate properties either in the Grand Duchy
of Luxembourg or abroad as well as all operations relating to real estate properties, including (i) the holding of partici-
pations through direct or indirect shareholdings in companies the principal object of which is the acquisition, develop-
ment, promotion, sale management and/or lease of real estate properties (ii) acting as a trustee in relation to real estate
properties or real estate companies and (iii) the subscription to convertible and other dept securities or loan notes, the
granting of loans, guarantees or any other form of collateral in relation to the above activities, the Company may issue
debt securities, loan notes or any other debts instruments and enter into credit arrangements or other loan facilities.
The Company may take any measures and carry out any operations which it may deem useful in the accomplishment
or development of its purpose remaining always however within the limits established by the law of August 10, 1915 on
commercial companies, as amended.»
6) Miscellaneous.
II. - That the shareholders present or represented, the proxyholders of the represented shareholders and the number
of their shares are shown on an attendance list; this attendance list, after having signed by the shareholders and the
proxies of the represented shareholders, has been controlled and signed by the board of the meeting.
The proxies of the represented shareholders, if any, initialled ne varietur by the appearing parties, will remain annexed
to the present deed.
III. - That the entire share capital being present or represented at the present meeting and all the shareholders
present or represented declaring that they have had due notice and got knowledge of the agenda prior to this meeting,
no convening notices were necessary.
Signature.
32739
IV. - That the present meeting, representing the entire share capital, is regularly constituted and may validly deliberate
on all the items of the agenda.
Then the general meeting, after deliberation, unanimously takes the following resolutions:
<i>First Resolutioni>
The meeting resolves to change the legal form of the Company in order to transform it from its current form as a
société anonyme into a société à responsabilité limitée and to fully restate the articles of incorporation in order to adapt
them to the new legal form of the Company.
The meeting hereby authorizes Mr Claude Niedner, lawyer, with professional address at 14, rue Erasme, L-2010 Lux-
embourg, to amend the shareholders’ register of the Company held at the Company’s registered office in order to re-
flect the above mentioned change of the legal form of the Company.
<i>Second Resolutioni>
The meeting decides to amend the name of the Company from SECURITY CAPITAL EUROPEAN REALTY MAN-
AGEMENT HOLDINGS S.A. into SECURITY CAPITAL EUROPEAN REALTY MANAGEMENT, S.à r.l.;
<i>Third Resolutioni>
The meeting decides to restructure the share capital of the Company in order to comply with the Luxembourg legal
provisions in relation to a société à responsabilité limitée. Therefore the meeting decides that the par value of the shares
of the Company will be amended from USD 2.45 up to USD 50.- and that the issued shares of the Company will be
reduced from 910,000 shares to 44,590 shares.
As a result of such resolution SECURITY CAPITAL U.S. REALTY MANAGEMENT HOLDINGS S.A. will hold forty-
four thousand five hundred and eighty-nine (44,589) shares in the Company and SECURITY CAPITAL (EU) MANAGE-
MENT HOLDINGS S.A. will hold one (1) share in the Company.
<i>Fourth resolutioni>
The meeting decides to set the number of managers at three (3) and to appoint the following persons, being the actual
directors of the Company as managers of the Company:
a) Mr Alexander Stanley Burger, Managing Director, born on August 26, 1963 in London, United Kingdom, residing
at 3 Adelaide Road, Walton-upon-Thames, Surrey, KT12 1NB, United Kingdom
b) Mr Francois Trausch, Managing Director, born on December 30, 1964 in Luxembourg, Luxembourg, residing at
57, avenue de Ségur, 75007 Paris, France, and
c) Mr Olivier Piani, President, born on January 22, 1954 in Paris, France, residing at 111bis, rue de Courcelles, 75008
Paris, France.
The term of office of the managers shall end at the general meeting called to approve the annual accounts as of 31
December 2004.
<i>Fifth resolutioni>
The meeting decides to fully restate the articles of incorporation of the Company, so as to read as follows:
«Title I. - Name, Purpose, Duration, Registered Office
Art. 1. There exists, a company with limited liability (société à responsabilité limitee) which shall be governed by the
laws pertaining to such an entity as well as by the present articles.
Art. 2. The Company will assume the name of SECURITY CAPITAL EUROPEAN REALTY MANAGEMENT, S.à r.l.
Art. 3. The purpose of the Company is the acquisition and sale of real estate properties either in the Grand Duchy
of Luxembourg or abroad as well as all operations relating to real estate properties, including (i) the holding of partici-
pations through direct or indirect shareholdings in companies the principal object of which is the acquisition, develop-
ment, promotion, sale management and/or lease of real estate properties (ii) acting as a trustee in relation to real estate
properties or real estate companies and (iii) the subscription to convertible and other dept securities or loan notes, the
granting of loans, guarantees or any other form of collateral in relation to the above activities, the Company may issue
debt securities, loan notes or any other debts instruments and enter into credit arrangements or other loan facilities.
The Company may take any measures and carry out any operations which it may deem useful in the accomplishment
or development of its purpose remaining always however within the limits established by the law of August 10, 1915 on
commercial companies, as amended.
Art. 4. The Company is formed for an unlimited period of time.
Art. 5. The registered office of the Company is established in Luxembourg City. It may be transferred to any other
place in the Grand Duchy of Luxembourg pursuant to a resolution of the general meeting of its shareholders. Branches
or other offices may be established either in Luxembourg or abroad.
Title II. - Share Capital, Shares
Art. 6. The Company’s share capital is fixed at two million, two hundred and twenty-nine thousand five hundred
United States Dollars (USD 2,229,500.-), consisting of forty-four thousand five hundred ninety (44,590) shares at a par
value of fifty United States Dollars (USD 50.-) per share. Each share is entitled to one vote in ordinary and extraordinary
general meetings.
Art. 7. The share capital may be changed at any time under the conditions specified by law. Shares available for sub-
scription shall be offered to the existing shareholders on a preferential and rateable basis.
32740
Art. 8. Each share carries a right to a fraction of the assets and profits of the Company in direct proportion to the
number of shares in existence.
Art. 9. The shares are indivisible vis-à-vis the Company which will recognize only one holder per share. The joint
owners must appoint one single representative to represent them vis-à-vis the Company.
Art. 10. The Company’s shares are freely transferable between shareholders. Inter vivos, they may only be disposed
of to persons who are not existing shareholders with the agreement of a general meeting of shareholders at which at
least three quarters of the share capital is present or represented, according to the conditions set out in article 11. In
the event of the death of a shareholder, the same approval must be obtained for a transfer of the shares of the deceased
shareholder to a person who is not an existing shareholder. However, the approval of a general meeting of shareholders
is not required in the event that the shares are transferred either to ancestors, descendants or the surviving spouse of
the deceased shareholder.
Art. 11. A shareholder who wishes to transfer all or part of his shares must inform the other shareholders by reg-
istered mail, indicating the number of shares which he wishes to transfer and the names, first names, occupations and
domiciles of the proposed transferees.
The other shareholders have a right of pre-emption in respect of the shares which it is proposed to transfer. This
right is rateable to the proportion of shares held by each shareholder. The non-exercise, in total or in part, of the share-
holders right of pre-emption increases the rights of other shareholders. Shares may never be divided; if the number of
shares to be transferred is not exactly proportional to the number of shares in respect of which the right of pre-emption
is exercised, the surplus of shares shall, in the absence of agreement, be allocated at random. A shareholder who intends
to exercise his right of pre-emption must inform the other shareholders by registered mail within two months of receipt
of the letter informing him of the request for transfer, failing which he shall loose his right of pre-emption. For the ex-
ercise of the rights originating from an increase which is occasioned by the failure of another shareholder to avail of his
pre-emptive right pursuant to the provisions of the preceding paragraph, shareholders will be entitled to an additional
period of one month commencing on the expiration of the two months’ term granted to the shareholders to make
known their intention concerning the exercise of the right of pre-emption.
The price payable in respect of these shares shall be agreed between transferor and transferee(s) or in the absence
of agreement, a tax and accountancy expert shall be appointed by agreement between transferor and transferee(s) and
in the event that the parties fail to agree on such appointment, by an independent expert appointed by the commercial
court which has competence over the Company, at the request of the first of the parties to apply.
The expert shall furnish a report on the price within the month following his nomination. He shall have access to all
records and other documents of the Company which he requires to carry out this task.
Art. 12. The Company shall not be dissolved by reason of the death, suspension of civil rights, bankruptcy or insol-
vency of one of the shareholders.
Art. 13. The creditors, legal successors or heirs may not, for any reason, seal assets or documents of the Company.
Title III. - Administration
Art. 14. The Company is managed by one or several managers, who need not be shareholders of the Company. Vis-
à-vis third parties, the manager(s) has (have) the most extensive power to act in the name of the Company in all cir-
cumstances and to carry out and authorize all acts and operations consistent with the Company’s purpose. The manag-
er(s) is (are) appointed by the general meeting of shareholders which determines the term of its (their) office. He (they)
may be dismissed freely at any time.
The Company is bound in all circumstances by the signature of the sole manager or, if there are several managers,
by the individual signature of any manager.
Art. 15. The Company shall not be dissolved by reason of the death or resignation of a manager.
Art. 16. The manager(s) shall not assume, by reason of their position, personal liability in relation to commitments
validly made by them in the name of the Company. They are authorized agents and are only responsible for the execu-
tion of their mandate. The Company shall indemnify any manager or officer and his heirs, executors and administrators,
against expenses reasonably incurred by him in connection with any action, suit or proceeding to which he may be made
a party by reason of his being or having been a manager or officer of the Company or, at its request, of any other com-
pany of which the Company is a shareholder or a creditor and from which he shall not be entitled to be indemnified,
except in relation to matters as to which he shall be finally adjudged in such action, suit or proceeding to be liable for
gross negligence or misconduct; in the event of settlement, indemnification shall only be provided in connection with
such matters covered by the settlement as to which the Company is advised by counsel that the person to be indemni-
fied did not commit a breach of duty. The foregoing right of indemnification shall not exclude other rights to which he
may be entitled. The Company shall advance litigation-related expenses to a manager or officer if the corporation’s legal
counsel determines that indemnification by the Company is likely and if the manager or officer agrees to repay any ad-
vance if he is determined not to be entitled to indemnification.
Art. 17. Each shareholder may take part in collective decisions irrespective of the number of shares which he owns.
The voting rights of each shareholder shall be equal to the number of shares held by such shareholder. Each shareholder
may appoint a proxy to represent him at meetings.
Art. 18. Collective decisions shall be adopted at a general assembly by a majority vote of shareholders in accordance
with the provisions of the law of August 10, 1915 on commercial companies, as amended. Resolutions to amend these
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articles and particularly to liquidate the Company may only be taken by a majority vote of shareholders representing
three quarters of the Company’s share capital.
If the Company has only one shareholder, his decisions shall be recorded in a register held at the registered office of
the Company.
Art. 19. The accounting year of the Company shall commence on the first of January and terminate on thirty-first
of December.
Art. 20. Each year on the thirty-first of December the books shall be closed and the manager(s) shall prepare an
inventory including an indication of the value of the Company’s assets and liabilities. Each shareholder may inspect the
above inventory and balance sheet at the Company’s registered office.
Art. 21. Five per cent of the net profits shall be set aside for the establishment of the reserve required by law, until
this reserve amounts to ten per cent of the share capital. The balance is freely available to the general meeting of share-
holders.
Title IV. - Winding-up, Liquidation
Art. 22. At the time of the winding-up of the Company, the liquidation will be carried out by one or several liquida-
tors who may be shareholders, appointed by the shareholders who will fix their powers and remuneration.
Art. 23. For any matters not specifically regulated by these articles, the shareholders shall refer to the current legal
provisions.»
<i>Transitional dispositionsi>
The current financial year shall terminate on 31 December 2005. The current shareholders of the Company are
SECURITY CAPITAL (EU) MANAGEMENT HOLDINGS S.A. holder of 1 share and SECURITY CAPITAL U.S. REALTY
MANAGEMENT HOLDINGS S.A. holder of 44,589 shares.
<i>Expensesi>
The expenses, costs, remunerations or charges in any form whatsoever which shall be borne by the Company as a
result of its incorporation are estimated at approximately two thousand euro (EUR 2,000.-).
There being no further business, the meeting is closed at 4.45 p.m.
Whereof the present notarial deed was drawn up in Luxembourg, on the day named at the beginning of this docu-
ment.
The undersigned notary who understands and speaks English, states herewith that on the request of the above ap-
pearing person(s), the present deed is worded in English, followed by a French translation; on the request of the same
appearing person(s), the English version will prevail in case of differences between the English and French text.
The document having been read to the persons appearing, known to the notary by their name, first name, civil status
and residences, the said persons appearing signed together with the notary the present deed.
Suit la traduction en français du texte qui précède:
L’an deux mille cinq, le quatre mars; à 16.30 heures.
Par-devant Maître Paul Bettingen, notaire de résidence à Niederanven (Grand-Duché de Luxembourg).
S’est réunie, l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société SECURITY CAPITAL EUROPEAN
REALTY MANAGEMENT HOLDINGS S.A. (la «Société»), une société anonyme ayant son siège social à 8-10, rue Ma-
thias Hardt, Grand-Duché de Luxembourg, enregistrée au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg sous
la section B numéro 61.388, constituée suivant acte reçu par le notaire Maître Frank Baden, notaire demeurant à Luxem-
bourg, le 4 novembre 1997, publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations le 13 décembre 1997, numéro
701. Les statuts de la Société ont été modifiés pour la dernière fois par un acte notarié du 1
er
août 2001, publiés au
Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations le 5 septembre 2001, numéro 726.
L’Assemblée est ouverte à 16.30 heures sous la présidence de Monsieur Manfred Hoffmann, avocat, demeurant à
Luxembourg,
qui désigne comme secrétaire Monsieur Henning Schwabe, avocat, demeurant à Luxembourg.
L’assemblée élit comme scrutateur Monsieur Thomas Steil, avocat, demeurant à Luxembourg.
Le bureau ainsi constitué, le Président expose et prie le notaire instrumentant d’acter:
I. - Que la présente assemblée générale extraordinaire a pour ordre du jour:
<i>Ordre du jour:i>
1. Transformation de la Société de sa forme actuelle de société anonyme en une société à responsabilité limitée;
2. Modification du nom de la Société de SECURITY CAPITAL EUROPEAN REALTY MANAGEMENT HOLDINGS
S.A. en SECURITY CAPITAL EUROPEAN REALTY MANAGEMENT, S.à r.l.;
3. Restructuration du capital social de la Société du fait de l’augmentation de la valeur nominale des parts sociales de
USD 2,45 à USD 50,- et réallocation des parts sociales,
4. Détermination du nombre et nomination des membres initiaux du conseil de gérance et fixation du terme des man-
dats;
5. Refonte complète des statuts de la Société en conséquence de la modification de l’ensemble des articles des statuts
de la Société. En ce qui concerne plus particulièrement les articles 1
er
et 3, leur libellé sera dorénavant le suivant
Art. 1
er
. «Il existe une société à responsabilité limitée qui sera régie par les lois y relatives ainsi que par les présents
Statuts.».
32742
Art. 3. «La Société a pour objet l’acquisition et la vente de biens immobiliers soit au Grand-Duché de Luxembourg
soit à l’étranger ainsi que toutes opérations liées à ces biens immobiliers, comprenant (i) la prise de participations par
le biais de la détention directe ou indirecte d’actions de société dont l’objet principal consiste dans l’acquisition, le dé-
veloppement, la promotion, la vente, la gestion et/ou la location de biens immobiliers (ü) l’exercice de l’activité liée à la
fonction de trustee de biens immobiliers ou de sociétés immobilières et (iii) la souscription à des obligations convertibles
et autres titres de créances ou emprunts obligataires, l’octroi de prêts, garanties ou toute autre forme de sûretés en
relation avec les activités susmentionnées. Pour les besoins de financement de ses activités, la Société peut émettre de
titres de créances, des emprunts et autres instruments obligataires et conclure des contrats de prêts ou autres em-
prunts.
D’une façon générale, la Société peut prendre toutes mesures et faire toutes opérations qu’elle jugera utiles à l’ac-
complissement ou au développement de son objet, en restant toutefois toujours dans les limites tracées par la loi du 10
août 1915 sur les sociétés commerciales, telle que modifiée.»
6. Divers.
II. - Que les actionnaires présents ou représentés, les mandataires des actionnaires représentés, ainsi que le nombre
d’actions qu’ils détiennent sont indiqués sur une liste de présence; cette liste de présence, après avoir été signée par les
actionnaires présents et les mandataires des actionnaires représentés, a été contrôlée et signée par les membres du
bureau.
Resteront annexées aux présentes les éventuelles procurations des actionnaires représentés, après avoir été para-
phées ne varietur par les comparants
III. - Que l’intégralité du capital social étant présent ou représenté à la présente assemblée, il a pu être fait abstraction
des convocations d’usage, les actionnaires présents ou représentés se reconnaissant dûment convoqués et déclarant par
ailleurs avoir eu connaissance de l’ordre du jour qui leur a été communiqué au préalable.
IV. - Que la présente assemblée, représentant l’intégralité du capital social, est régulièrement constituée et peut dé-
libérer valablement sur les points portés à l’ordre du jour.
Ensuite, l’assemblée générale des actionnaires, après avoir délibéré, prend, à l’unanimité des voix, les résolutions sui-
vantes:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée décide de transformer la Société de sa forme actuelle de société anonyme en une société à responsabilité
limitée et de procéder à une refonte totale des statuts afin de les adapter à la nouvelle forme sociale de la Société.
Le conseil donne pouvoir à Monsieur Claude Niedner, avocat, ayant son adresse professionnelle 14, rue Erasme, L-
2010 Luxembourg, aux fins de modifier le registre des actionnaires de la Société tenu au siège social de la Société, afin
qu’il reflète le changement de forme sociale de la Société.
<i>Deuxième résolutioni>
Le conseil décide de modifier le nom de la Société de SECURITY CAPITAL EUROPEAN REALTY MANAGEMENT
HOLDINGS S.A. en SECURITY CAPITAL EUROPEAN REALTY MANAGEMENT, S.à r.l.
<i>Troisième résolutioni>
L’assemblée décide de restructurer le capital social de la Société de manière à se conformer aux dispositions légales
luxembourgeoises concernant la société à responsabilité limitée. Par conséquent, l’assemblée décide que la valeur no-
minale des actions de la Société sera portée de USD 2,45 à USD 50,- et que les actions émises de la Société seront
réduites de 910.000 actions à 44.590 actions.
En conséquence de cette résolution, SECURITY CAPITAL U.S. REALTY MANAGEMENT HOLDINGS S.A. détiendra
quarante-quatre mille cinq cent quatre-vingt neuf (44.589) actions de la Société et SECURITY CAPITAL (EU) MANA-
GEMENT HOLDINGS S.A. détiendra une (1) action de la Société.
<i>Quatrième résolutioni>
L’assemblée décide de fixer le nombre de gérants à trois (3) et de nommer les personnes suivantes, étant les admi-
nistrateurs actuels de la Société au conseil de gérance:
a) Monsieur Alexander Stanley Burger, administrateur-délégué, né à Londres, Royaume Uni, le 26 août 1963, demeu-
rant à 3, Adélaïde Road, Walton-upon-Thames, Surrey, KT 12 1 NB, Royaume-Uni;
b) Monsieur Francois Trausch, administrateur-délégué, né à Luxembourg, Grand-Duché du Luxembourg, le 30 dé-
cembre 1964, demeurant à 57, avenue de Ségur, 75007 Paris, France; et
c) Monsieur Olivier Piani, Président, né à Paris, France, le 22 janvier 1954, demeurant à 111bis, rue de Courcelles,
75008 Paris, France.
Le mandat des gérants prend fin lors du conseil de gérance portant sur l’approbation des comptes annuels du 31 dé-
cembre 2004.
<i>Cinquième résolutioni>
Le conseil décide de procéder à une refonte complète des statuts de la Société, qui auront désormais la teneur sui-
vante:
Titre I
er
. - Dénomination, Objet, Durée, Siège
Art. 1
er
. Il existe une société à responsabilité limitée qui sera régie par les lois y relatives ainsi que par les présents
Statuts.
Art. 2. La Société prend la dénomination de SECURITY CAPITAL EUROPEAN REALTY MANAGEMENT, S.à r.l.
32743
Art. 3. La Société a pour objet l’acquisition et la vente de biens immobiliers soit au Grand-Duché de Luxembourg
soit à l’étranger ainsi que toutes opérations liées à ces biens immobiliers, comprenant (i) la prise de participations par
le biais de la détention directe ou indirecte d’actions de société dont l’objet principal consiste dans l’acquisition, le dé-
veloppement, la promotion, la vente, la gestion et/ou la location de biens immobiliers (ii) l’exercice de l’activité liée à la
fonction de trustee de biens immobiliers ou de sociétés immobilières et (iii) la souscription à des obligations convertibles
et autres titres de créances ou emprunts obligataires, l’octroi de prêts, garanties ou toute autre forme de sûretés en
relation avec les activités susmentionnées. Pour les besoins de financement de ses activités, la Société peut émettre de
titres de créances, des emprunts et autres instruments obligataires et conclure des contrats de prêts ou autres em-
prunts.
D’une façon générale, la Société peut prendre toutes mesures et faire toutes opérations qu’elle jugera utiles à l’ac-
complissement ou au développement de son objet, en restant toutefois toujours dans les limites tracées par la loi du 10
août 1915 sur les sociétés commerciales, telle que modifiée.
Art. 4. La Société est constituée pour une durée indéterminée.
Art. 5. Le siège social est établi à Luxembourg-Ville. Il peut être transféré en toute autre localité du Grand-Duché
de Luxembourg en vertu d’une décision de l’assemblée générale des associés. La Société peut ouvrir des agences ou
succursales au Luxembourg ou à l’étranger.
Titre II. - Capital Social, Parts Sociales
Art. 6. Le capital social de la Société est fixé à deux millions deux cent vingt-neuf mille cinq cent Dollars des Etats-
Unis (USD 2.229.500,-), représenté par quarante-quatre mille cinq cent quatre-vingt-dix (44.590) actions d’une valeur
nominale de cinquante Dollars des Etats-Unis (USD 50,-) chacune. Chaque part sociale donne droit à une voix dans les
délibérations des assemblées générales ordinaires et extraordinaires.
Art. 7. Le capital social pourra à tout moment être modifié selon les conditions prévues par la loi. Les parts à sous-
crire seront d’abord offertes aux associés existants, proportionnellement à la part du capital social représentée par leurs
parts.
Art. 8. Chaque part sociale donne droit à une fraction proportionnelle au nombre des parts existantes de l’actif social
ainsi que des bénéfices.
Art. 9. Les parts sociales sont indivisibles à l’égard de la Société qui ne reconnaît qu’un seul propriétaire pour cha-
cune d’elles. Les copropriétaires indivis de parts sociales sont tenus de se faire représenter auprès de la Société par une
seule et même personne.
Art. 10. Les parts sociales sont librement cessibles entre associés. Les parts sociales ne peuvent être cédées entre
vifs à des non-associés qu’avec l’agrément donné en assemblée générale des associés représentant au moins les trois
quarts du capital social dans le respect des conditions prévues à l’article 11. En cas de décès d’un associé, les parts so-
ciales de ce dernier ne peuvent être transmises à des nonassociés que moyennant le même agrément. Dans ce dernier
cas cependant, le consentement n’est pas requis lorsque les parts sont transmises, soit à des ascendants ou descendants,
soit au conjoint survivant.
Art. 11. L’associé qui veut céder tout ou partie de ses parts sociales doit en informer les autres associés par lettre
recommandée en indiquant le nombre des parts sociales dont la cession est demandée, les noms, prénoms, professions
et domiciles des cessionnaires proposés.
Les autres associés auront alors un droit de préemption pour le rachat des parts sociales dont la cession est propo-
sée. Ce droit s’exerce proportionnellement au nombre de parts sociales possédées par chacun des associés. Le non
exercice, total ou partiel, par un associé de son droit de préemption accroît celui des autres.
En aucun cas, les parts sociales ne pourront être fractionnées: si le nombre des parts sociales à céder n’est pas exac-
tement proportionnel au nombre des parts sociales pour lesquelles s’exerce le droit de préemption, les parts sociales
en excédant seront, à défaut d’accord, attribuées par la voie du sort. L’associé qui entend exercer son droit de préemp-
tion doit en informer les autres associés par lettre recommandée dans les deux mois de la lettre l’avisant de la demande
de cession, faute de quoi il sera déchu de son droit de préemption.
Pour l’exercice des droits procédant de l’accroissement occasionné par le défaut d’un associé de se prévaloir de son
droit de préemption conformément aux dispositions de l’alinéa précédant, les associés jouiront d’un délai supplémen-
taire d’un mois commençant à courir à l’expiration du délai de deux mois imparti aux associés pour faire connaître leur
intention quant à l’exercice du droit de préemption.
Le prix payable pour l’acquisition de ces parts sociales sera déterminé de commun accord entre le cédant et le ou
les cessionnaire(s), et à défaut, par un expert-comptable et fiscal désigné de commun accord par le cédant et le ou les
cessionnaire(s), et en cas de désaccord, par un expert indépendant nommé par le tribunal de commerce du ressort du
siège social de la Société à la requête de la partie la plus diligente.
L’expert rendra son rapport sur la détermination du prix dans le mois qui suit la date de sa nomination. L’expert aura
accès à tous les livres et autres documents de la Société qu’il jugera indispensables à la bonne exécution de sa mission.
Art. 12. Le décès, l’interdiction, la faillite ou la déconfiture de l’un des associés n’entraîne pas la dissolution de la
Société.
Art. 13. Les créanciers, ayants droit ou héritiers ne pourront, pour quelque motif que ce soit, faire apposer des
scellés sur les biens et documents de la Société.
32744
Titre III. - Administration
Art. 14. La Société est gérée par un ou plusieurs gérants, associés ou non qui, vis-à-vis des tiers, ont les pouvoirs les
plus étendus pour agir au nom de la Société en toutes circonstances et pour faire et autoriser tous les actes et opéra-
tions relatifs à son objet. Le ou les gérants sont nommés par l’assemblée générale des associés, laquelle fixe la durée de
leur mandat. Ils sont librement et à tout moment révocables.
La Société n’est engagée en toutes circonstances, que par la signature du gérant unique ou, lorsqu’ils sont plusieurs,
par la signature individuelle d’un des gérants.
Art. 15. Le décès d’un gérant ou sa démission, pour quelque motif que ce soit, n’entraîne pas la dissolution de la
Société.
Art. 16. Le ou les gérants ne contractent, en raison de leur fonction, aucune obligation personnelle relative aux en-
gagements régulièrement pris par eux au nom de la Société. Simples mandataires, ils ne sont responsables que de l’exé-
cution de leur mandat.
La Société pourra indemniser tout gérant ou fondé de pouvoir, ses héritiers, exécuteurs testamentaires et autres
ayants droit, des dépenses raisonnablement occasionnées par tous actions ou procès auxquels il aura été partie en sa
qualité de gérant, ou de fondé de pouvoir de la Société ou pour avoir été, à la demande de la Société, gérant, ou fondé
de pouvoir de toute autre société, dont la Société est actionnaire ou créditrice et par laquelle il ne serait pas indemnisé,
sauf au cas où dans pareils actions ou procès il serait finalement condamné pour négligence grave ou mauvaise gestion;
en cas d’arrangement extrajudiciaire, une telle indemnité ne sera accordée que si la Société est informée par son avocat-
conseil que la personne en question n’a pas commis de manquement à ses devoirs. Le droit à indemnisation n’exclura
pas d’autres droits dans son chef. La Société avancera au gérant ou au fondé de pouvoir les frais en relation avec tout
procès, si l’avocat-conseil de la Société décide que l’indemnisation par la Société est probable et si le gérant ou le fondé
de pouvoir consent à repayer toute avance s’il est finalement déterminé qu’il n’a pas droit à cette indemnisation.
Art. 17. Chaque associé peut participer aux décisions collectives quel que soit le nombre de parts qui lui appartien-
nent. Chaque associé a un nombre de voix égale au nombre de parts qu’il possède ou représente. Chaque associé peut
se faire représenter aux assemblées par un mandataire.
Art. 18. Les décisions collectives ne sont valablement prises que pour autant qu’elles aient été adoptées par des as-
sociés représentant plus de la moitié du capital social conformément à la loi du 10 août 1915 concernant les sociétés
commerciales, telle qu’elle a été modifiée. Toutefois, les résolutions concernant la modification des Statuts et plus par-
ticulièrement la liquidation de la Société ne pourront uniquement être prises que par une majorité d’associés représen-
tant les trois quarts du capital social.
Au cas où la Société n’aurait qu’un seul associé, ses décisions seront consignées dans un registre conservé au siège
de la Société.
Art. 19. L’année sociale commence le premier janvier et se termine le trente et un décembre de chaque année.
Art. 20. Chaque année, au trente et un décembre, les comptes sont arrêtés et le ou les gérants dressent un inven-
taire comprenant l’indication des valeurs actives et passives de la Société. Tout associé peut prendre connaissance de
l’inventaire et du bilan au siège social de la Société.
Art. 21. Sur les bénéfices nets, il est prélevé cinq pour cent pour la constitution de la réserve légale jusqu’à ce que
celle-ci atteigne dix pour cent du capital social. Le solde est à la libre disposition de l’assemblée générale des associés.
Titre IV. - Dissolution, Liquidation
Art. 22. Lors de la dissolution de la Société, la liquidation sera faite par un ou plusieurs liquidateurs, associés ou non,
nommés par les associés qui fixeront leurs pouvoirs et leurs émoluments.
Art. 23. Pour tout ce qui n’est pas réglé par les présents Statuts, les associés s’en réfèrent aux dispositions légales
en vigueur.
<i>Dispositions transitoiresi>
L’exercice social actuel finira le 31 décembre 2005. Les actionnaires actuels de la Société sont SECURITY CAPITAL
(EU) MANAGEMENT HOLDINGS S.A., titulaire de 1 action, et SECURITY CAPITAL U.S. REALTY MANAGEMENT
HOLDINGS S.A., titulaire de 44.589 actions.
<i>Fraisi>
Les parties ont évalué le montant des frais et dépenses, rémunérations et charges, sous quelque forme que ce soit,
qui incombent à la Société ou qui sont portés à sa charge en raison de sa constitution à environ deux mille euros (EUR
2.000,-).
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée à 16.45 heures.
Dont acte, passé à Luxembourg, les jour, mois et année qu’en tête des présentes.
Le notaire soussigné, qui comprend et parle l’anglais, constate que sur demande du/des comparant(s), le présent acte
est rédigé en langue anglaise suivi d’une version française; sur demande du/des même(s) comparant(s), le texte anglais
fera foi en cas de divergences entre les deux.
Et après lecture faite et interprétation donnée au comparant, connu du notaire instrumentaire par ses nom, prénom
usuel, état et demeure, le comparant a signé le présent acte avec le notaire.
Signé: M. Hoffmann, H. Schwabe, T. Steil, P. Bettingen.
Enregistré à Luxembourg, le 8 mars 2005, vol. 147S, fol. 38, case 5. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour copie conforme, délivrée à la société aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(032780.3/202/417) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 avril 2005.
Senningerberg, 21 mars 2005.
P. Bettingen.
32745
VONTOBEL FUND, Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: L-2085 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 38.170.
—
In the year two thousand and five, on the thirty-first of March.
Before Us, Maître Henri Hellinckx, notary residing in Mersch (Luxembourg).
Was held an Extraordinary General Meeting of Shareholders of VONTOBEL FUND (hereafter referred to as the
«Corporation»), a société anonyme having its registered office in Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg (R.C.S.
Luxembourg B 38.170), incorporated pursuant to a deed of Maître Camille Hellinckx, then notary residing in Luxem-
bourg, on 4 October 1991, published in the Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations (the «Mémorial»), of 18
November 1991.
The meeting was opened at 11.30 a.m. with Mrs Cécile Bertrand, employee, residing in Arlon, Belgium.
The chairman appointed as secretary Miss Lauriane Lagarde, employee, residing in Yutz, France.
The meeting elected as scrutineer Mrs Stéphanie Simon, employee, residing in Luxembourg.
The bureau of the meeting having thus been constituted, the chairman declared and requested the notary to state:
I. That convening notices to this meeting have been published in the Mémorial, the Luxemburger Wort and the Tage-
blatt, on February 22, 2005 and on March 11, 2005.
II.- That the shareholders present or represented and the number of shares held by each of them are shown on an
attendance list, signed by the chairman, the secretary, the scrutineer and the undersigned notary. The said list as well
as the proxies will be annexed to this document to be filed with the registration authorities.
III. That the agenda of the meeting is the following:
<i>Agenda:i>
1. Amendment of paragraph 2) of item A. of article 23 of the articles of incorporation of the Corporation, which shall
henceforth read as follows:
«The value of securities which are quoted or dealt in on any stock exchange is based on the closing price on the day
preceding the relevant valuation day, except for securities quoted or dealt in on any stock exchange situated in a time
zone preceding Central European Time, which the board may, by general regulation disclosed in the prospectus, decide
to value, subject to the provisions in item 4) below, on the basis of the last price known as at the time the assets of the
Corporation are valued on the relevant Valuation Day.»
2. Restatement of the entire articles of incorporation of the Corporation in German without substantive changes.
IV. That it appears from the attendance list that 11,798,058 shares are represented at the present extraordinary gen-
eral meeting.
The Chairman informs the meeting that a first extraordinary general meeting had been convened with the same agen-
da as the agenda of the present meeting indicated hereabove, for February 8, 2005 and that the quorum requirements
for voting the items of the agenda had not been attained.
In accordance with article 67-1 of the law of August 10th, 1915 on commercial companies, the present meeting may
thus deliberate validly no matter how many shares are present or represented.
After the foregoing was approved by the meeting, the meeting unanimously took the following resolutions:
<i>First resolutioni>
The meeting resolves to amend paragraph 2) of item A. of article 23 of the articles of incorporation of the Corpor-
ation, which shall henceforth read as follows:
«The value of securities which are quoted or dealt in on any stock exchange is based on the closing price on the day
preceding the relevant valuation day, except for securities quoted or dealt in on any stock exchange situated in a time
zone preceding Central European Time, which the board may, by general regulation disclosed in the prospectus, decide
to value, subject to the provisions in item 4) below, on the basis of the last price known as at the time the assets of the
Corporation are valued on the relevant Valuation Day.»
<i>Second resolutioni>
The meeting resolves to restate the entire articles of incorporation of the Corporation in German without substan-
tive changes. In case of divergences between the German version and the English version, the German version will as
from now on prevail.
The undersigned notary who understands and speaks English, states herewith that upon request of the above appear-
ing persons, this deed is worded in English, followed by a German translation and that in case of any divergences between
the English and the German text, the German version shall be prevailing.
Whereof the present notarial deed was drawn up in Luxembourg, on the day named at the beginning of this docu-
ment.
The document having been read to the appearing persons, all of whom are known to the notary by their names, sur-
names, civil status and residences, the said persons appearing signed together with Us, the notary, the present original
deed.
Folgt die deutsche Übersetzung des vorangegangenen Textes:
Im Jahre zweitausendundfünf, am einunddreissigsten März.
Vor dem unterzeichneten Notar Henri Hellinckx, Notar mit Amtswohnsitz in Mersch (Luxemburg).
32746
Wurde eine außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre des VONTOBEL FUND (nachfolgend die «Gesell-
schaft»), eine Aktiengesellschaft mit eingetragenem Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg (R.C.S. Luxemburg
B 38.170) abgehalten. Die Gesellschaft wurde am 4. Oktober 1991 durch notarielle Beurkundung von Maître Camille
Hellinckx, damals Notar mit Amtswohnsitz in Luxemburg, gegründet, welche am 18. November 1991 im Mémorial, Re-
cueil des Sociétés et Associations (das «Mémorial») veröffentlicht wurde.
Die Hauptversammlung wurde um 11.30 Uhr unter dem Vorsitz von Frau Cécile Bertrand, Privatangestellte, wohn-
haft in Arlon, Belgien, eröffnet.
Die Vorsitzende bestimmte zur Protokollführerin Frau Lauriane Lagarde, Privatangestellte, wohnhaft in Yutz, Frank-
reich.
Die Hauptversammlung wählte Frau Stephanie Simon, Privatangestellte, wohnhaft in Luxemburg, zum Wahlprüfer.
Nachdem der Vorsitz der Hauptversammlung ordnungsgemäß gegründet wurde, erklärte der Vorsitzende und beauf-
tragte den Notar, folgendes festzustellen:
I.- Die gegenwärtige Generalversammlung wurde einberufen durch Einladungen veröffentlicht im Mémorial, im Lu-
xemburger Wort und im Tageblatt, am 22. Februar 2005 und am 11. März 2005.
II. Die anwesenden oder vertretenen Anteilinhaber sowie die Anzahl ihrer Aktien sind auf einer Teilnehmerliste auf-
geführt, welche vom Vorsitzenden, dem Protokollführer, dem Wahlprüfer und dem unterzeichneten Notar unterzeich-
net wurde. Diese Teilnehmerliste sowie die Vollmachten werden diesem Dokument zum Zwecke der Einreichung bei
der zuständigen Einregistrierungsbehörde als Anlage beigefügt.
III. Die Tagesordnung der Hauptversammlung lautet wie folgt:
<i>Tagesordnung:i>
1. Änderung des Artikels 23, Buchstabe A. Absatz 2) der Satzung der Gesellschaft wie folgt:
«Der Wert sämtlicher an einer Börse notierten oder gehandelten Wertpapiere basiert auf dem letzten Kurs am Tage
vor dem Bewertungsstichtag, mit Ausnahme der Wertpapiere, die an einer Börse notiert oder gehandelt werden, die
in einer Zeitzone vor der Mitteleuropäischen Zeitzone liegt; der Verwaltungsrat kann durch Veröffentlichung im Pro-
spekt festlegen, den Wert dieser Wertpapiere in Anwendung der Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 4) auf der
Basis des zuletzt bekannten Kurses zum Zeitpunkt der Bewertung am Bewertungsstichtag zu bemessen.»
2. Umstellung der Satzung der Gesellschaft auf Deutsch ohne materielle Änderungen.
IV. Ausweislich der Anwesenheitsliste sind 11.798.058 der sich im Umlauf befindlichen Aktien in der heutigen Haupt-
versammlung vertreten.
Die Vorsitzende teilt der Versammlung mit, dass eine erste ausserordentliche Generalversammlung mit derselben
Tagesordnung für den 8. Februar 2005 einberufen worden war und dass diese Generalversammlung nicht beschlussfähig
war, da die notwendige Anwesenheitsquote nicht erreicht war.
Gegenwärtige Generalversammlung ist gemäss Artikel 67-1 des Gesetzes über die Handelsgesellschaften beschlussfä-
hig, gleich wie viele Anteile anwesend oder vertreten sind.
Alsdann wurden nach Eintritt in die Tagesordnung einstimmig folgende Beschlüsse gefasst:
<i>Erster Beschlussi>
Es wird beschlossen, Artikel 23, Buchstabe A. Absatz 2) der Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern:
«Der Wert sämtlicher an einer Börse notierten oder gehandelten Wertpapiere basiert auf dem letzten Kurs am Tage
vor dem Bewertungsstichtag, mit Ausnahme der Wertpapiere, die an einer Börse notiert oder gehandelt werden, die
in einer Zeitzone vor der Mitteleuropäischen Zeitzone liegt; der Verwaltungsrat kann durch Veröffentlichung im Pro-
spekt festlegen, den Wert dieser Wertpapiere in Anwendung der Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 4) auf der
Basis des zuletzt bekannten Kurses zum Zeitpunkt der Bewertung am Bewertungsstichtag zu bemessen.»
<i>Zweiter Beschlussi>
Es wird beschlossen, die Satzung der Gesellschaft ohne materielle Änderungen auf Deutsch neu zu fassen. Im Falle
von Abweichungen zwischen dem deutschen Text und der englischen Fassung wird in Zukunft die deutsche Fassung
massgebend sein.
Die deutsche Fassung erhält somit folgenden Wortlaut:
Art. 1. Zwischen den Zeichnern und allen zukünftigen Aktionären besteht eine Aktiengesellschaft in Form einer «so-
ciété anonyme» mit der Bezeichnung VONTOBEL FUND (die «Gesellschaft»), die sich als «Investmentgesellschaft mit
variablem Kapital» qualifiziert.
Art. 2. Die Gesellschaft ist für eine unbeschränkte Dauer gegründet. Sie kann zu jeder Zeit durch einen, wie in Sa-
chen Abänderung dieser Satzung getroffenen, Beschluss der Generalversammlung der Aktionäre aufgelöst werden.
Art. 3. Ausschließlicher Gegenstand der Gesellschaft ist es, die ihr verfügbaren Mittel nach dem Grundsatz der Ri-
sikostreuung in übertragbare Wertpapiere und andere Werte anzulegen und ihren Aktionären den Ertrag der Verwal-
tung ihres Vermögens zugute kommen zu lassen.
Die Gesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen und Geschäfte tätigen, welche sie für die Erfüllung und Entwicklung
ihres Gegenstands im Rahmen des Gesetzes vom 30. März 1988 betreffend die Organismen für gemeinsame Anlagen
für nützlich erachtet.
Art. 4. Der Gesellschaftssitz befindet sich in der Gemeinde Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg.
Sollten außergewöhnliche politische, wirtschaftliche oder soziale Ereignisse eintreten oder bevorstehen, welche nach
Meinung des Verwaltungsrats die normale Tätigkeit am Gesellschaftssitz oder den reibungslosen Verkehr zwischen die-
sem Gesellschaftssitz und dem Ausland beeinträchtigen könnten, so kann der Gesellschaftssitz vorübergehend bis zur
32747
Beendigung dieser außergewöhnlichen Ereignisse ins Ausland verlegt werden; solche vorläufigen Maßnahmen haben je-
doch keinerlei Einfluss auf die Nationalität der Gesellschaft, welche, ungeachtet der vorübergehenden Verlegung ihres
Sitzes, weiterhin luxemburgisch bleibt.
Art. 5. Das Gesellschaftskapital besteht aus Aktien ohne Nennwert und entspricht jederzeit dem in Artikel 23 der
vorliegenden Satzung definierten Nettoinventarwert der Gesellschaft.
Das Mindestkapital der Gesellschaft entspricht dem Gegenwert in Schweizer Franken («CHF») von einer Million
zweihundertneununddreißigtausendvierhundertsiebenundsechzig Euro und zweiundsechzig Cent (1.239.467,62 EUR).
Der Verwaltungsrat hat jederzeit das unbeschränkte Recht, gemäß Artikel 23 der vorliegenden Satzung zusätzliche
voll eingezahlte Aktien auszugeben, ohne bestehenden Aktionären ein Vorzugsrecht im Hinblick auf die Zeichnung der
auszugebenden Aktien einzuräumen.
Ferner kann der Verwaltungsrat vorhandene Aktien zusammenlegen bzw. in eine kleinere Anzahl von Aktien unter-
teilen, unter dem Vorbehalt, dass der gesamte Nettoinventarwert der neuen Aktien nicht höher wird als der Nettoin-
ventarwert der unterteilten oder zusammengelegten Aktien.
Der Verwaltungsrat kann jedes ordnungsgemäß bevollmächtigte Verwaltungsratsmitglied oder jeden Geschäftsführer
der Gesellschaft oder jede sonstige ordnungsgemäß bevollmächtigte Person damit beauftragen, Zeichnungen für solche
neuen Aktien entgegenzunehmen, diese Aktien auszugeben und die entsprechende Zahlung in Empfang zu nehmen.
Diese Aktien können nach Wahl des Verwaltungsrats verschiedenen Kategorien angehören, und der Erlös der Aus-
gabe einer jeden Aktienkategorie wird gemäß Artikel 3 der vorliegenden Satzung in Wertpapiere oder sonstige Vermö-
genswerte angelegt, welche solchen geographischen Zonen, Industriesektoren, Währungszonen oder solchen
spezifischen Arten von Aktien oder Obligationen entsprechen, wie sie jeweils vom Verwaltungsrat für jede einzelne Ak-
tienkategorie bestimmt werden. Darüber hinaus können sich Aktien solcher Aktienkategorien durch andere Eigenschaf-
ten unterscheiden (beispielsweise durch eine bestimmte Gebührenstruktur, Ausschüttungspolitik oder Absicherungspo-
litik), falls der Verwaltungsrat so entscheidet.
Zum Zwecke der Bestimmung des Gesellschaftskapitals wird das den einzelnen Kategorien zuzuordnende Nettover-
mögen, falls nicht in CHF ausgedrückt, in CHF umgewandelt, wobei das Gesellschaftskapital dem gesamten Nettover-
mögen sämtlicher Kategorien entspricht.
Die Generalversammlung der Aktionäre kann in Anwendung des Artikels 29 dieser Satzung entscheiden, das Kapital
der Gesellschaft durch Annullierung von Aktien einer Kategorie herabzusetzen und den Aktionären der betreffenden
Kategorie den Gesamtwert der Aktien dieser Klasse auszuzahlen, unter dem Vorbehalt, dass die für die Abänderung der
Satzung geltenden Bedingungen hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und der Stimmabgabe hinsichtlich der entsprechenden
Klasse erfüllt sind.
Die Generalversammlung der Aktionäre kann die Annullierung einer Kategorie und die Zuwendung an die Aktionäre
dieser Kategorie von Aktien einer anderen Kategorie (die «Neue Kategorie») entscheiden. Diese Zuwendung wird auf
Grund der am Zuwendungstag entsprechenden Nettoinventarwerte der beiden Kategorien getätigt. Die der zu annul-
lierenden Kategorie zugeteilten Vermögenswerte werden entweder der Vermögensmasse der Neuen Kategorie direkt
zugeteilt, falls eine solche Zuteilung mit der Anlagepolitik der Neuen Kategorie vereinbar ist, oder werden vor oder am
Zuwendungstag verflüssigt und die so erhaltenen Mittel der Vermögensmasse der Neuen Kategorie zugeteilt. Für eine
solche Entscheidung der Aktionäre gelten die für die Abänderung der Satzung vorgeschriebenen Bedingungen hinsicht-
lich der Beschlussfähigkeit und der Stimmabgabe. Darüber hinaus muss eine separate Entscheidung der Aktionäre der
zu annullierenden Aktien, mit den gleichen Beschlussfähigkeits- und Stimmabgabebedingungen, getroffen werden.
Art. 6. Aktien werden in Form von Namensaktien ausgegeben. Der Verwaltungsrat kann jedoch nach freiem Ermes-
sen die Ausgabe von Inhaberaktien entscheiden. In Bezug auf Inhaberaktien werden Zertifikate in der vom Verwaltungs-
rat beschlossenen Form ausgestellt. Wünscht ein Besitzer von Inhaberaktien den Umtausch seiner Zertifikate in
Zertifikate einer anderen Währung, oder in Namensaktien, so trägt er die Kosten für einen solchen Umtausch. Der
Verwaltungsrat hat das Recht zu entscheiden, ob Zertifikate für Namensaktien ausgegeben werden oder nicht. Falls der
Verwaltungsrat entschieden hat, Zertifikate für Namensaktien auszugeben und ein Aktionär nicht ausdrücklich Zertifi-
kate zu erhalten wünscht, wird ihm anstelle dieser Zertifikate eine Bestätigung seines Aktieneigentums ausgehändigt.
Wünscht ein Inhaber von Namensaktien die Ausstellung mehrerer Zertifikate für seine Aktien, so können ihm die Ko-
sten für solche zusätzlichen Zertifikate auferlegt werden. Die Zertifikate für Inhaberaktien werden von zwei Verwal-
tungsratsmitgliedern unterzeichnet. Diese Unterschriften können handschriftlich, in gedruckter Form oder durch
Stempel angebracht werden. Eine dieser Unterschriften kann jedoch durch eine zu diesem Zwecke vom Verwaltungsrat
bevollmächtigte Person erfolgen. In diesem Falle muss die Unterschrift handschriftlich sein. Die Gesellschaft kann pro-
visorische Aktienzertifikate in der jeweils vom Verwaltungsrat festgelegten Form ausstellen.
Aktien können lediglich unter der Voraussetzung der Zeichnungsannahme und nach Erhalt des Kaufpreises, gemäß
Artikel 24, ausgegeben werden. Der Zeichner erhält nach Annahme der Zeichnung und Eingang des Kaufpreises unver-
züglich die Aktienzertifikate oder eine Bestätigung bezüglich der von ihm erworbenen Aktien.
Die Zahlung von Dividenden an Inhaber von Namensaktien, erfolgt an ihre im Aktienregister angegebene Adresse
und, im Falle von Inhaberaktien, gegen Vorlage des betreffenden Dividendenscheines an den oder die von der Gesell-
schaft diesbezüglich ermächtigten Vertreter oder Vertretern.
Sämtliche von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, mit Ausnahme der Inhaberaktien, werden in das von der Ge-
sellschaft oder von einer oder mehreren damit beauftragten Person(en) geführte Aktienregister eingetragen, welches
den Namen eines jeden Inhabers von Namensaktien, seinen Wohnsitz oder sein Wahldomizil, letzteres soweit der Ge-
sellschaft bekanntgegeben, die Anzahl und Kategorie der in seinem Besitz befindlichen Aktien und den für die einzelnen
Aktien gezahlten Preis enthält. Jede Übertragung einer Aktie, mit Ausnahme von Inhaberaktien, wird in das Aktienregi-
ster eingetragen.
32748
Die Übertragung von Inhaberaktien erfolgt durch die Aushändigung der entsprechenden Inhaberaktienzertifikate. Die
Übertragung von Namensaktien erfolgt a) im Falle der Ausstellung von Aktienzertifikaten, gegen Aushändigung des oder
der entsprechenden Aktienzertifikate(s) an die Gesellschaft mit dem ordnungsgemäß auf der Rückseite ausgefüllten
Übertragungsformular und allen sonstigen von der Gesellschaft geforderten Übertragungsdokumente, b) falls keine Ak-
tienzertifikate ausgestellt wurden, mittels einer Übertragungserklärung, welche in das Aktienregister eingetragen und
sowohl vom Zedenten als auch vom Zessionar oder von den ordnungsgemäß dazu bevollmächtigten Personen datiert
und unterzeichnet wird.
Jeder Inhaber von Namensaktien muss der Gesellschaft eine Adresse angeben, an welche sämtliche Mitteilungen und
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen sollen. Diese Adresse wird ebenfalls ins Aktienregister eingetragen.
Sollte ein solcher Aktionär es versäumen, eine Adresse anzugeben, so kann die Gesellschaft eine diesbezügliche Notiz
ins Aktienregister eintragen lassen, und als Adresse des betreffenden Aktionärs gilt alsdann die des Gesellschaftssitzes,
oder jede andere jeweils von der Gesellschaft eingetragene Adresse, dies bis zur Angabe einer anderen Adresse durch
diesen Aktionär. Der Aktionär kann die im Aktienregister eingetragene Adresse jederzeit, durch eine Mitteilung an die
Gesellschaft an deren Gesellschaftssitz oder an jede andere von Zeit zu Zeit von der Gesellschaft zu bestimmende
Adresse, ändern lassen.
Falls die Zahlung des Zeichners zur Ausgabe von Aktienbruchteilen führt, werden diese ins Aktienregister eingetra-
gen. Dieser Bruchteil gewährt kein Stimmrecht, gibt jedoch zu den von der Gesellschaft diesbezüglich festgelegten Be-
dingungen Anrecht auf anteilsmäßige Dividenden. Im Falle von Inhaberaktien werden ausschließlich Zertifikate für volle
Aktien ausgestellt. Jede Restzahl von Inhaberaktien, für welche kein Zertifikat auf Grund ihrer Form ausgestellt werden
kann, sowie Bruchteile von solchen Aktien, können, je nach Entscheidung des Verwaltungsrats von Zeit zu Zeit, entwe-
der in Form von Namensaktien ausgestellt werden oder die entsprechende Zahlung wird dem Aktionär zurückerstattet.
Art. 7. Falls ein Aktionär der Gesellschaft zu ihrer vollsten Befriedigung den Beweis erbringen kann, dass sein Akti-
enzertifikat verloren gegangen oder zerstört worden ist, so kann auf seinen Antrag ein Duplikat des besagten Aktienz-
ertifikats, unter den von der Gesellschaft zu bestimmenden Bedingungen und Garantien, einschließlich einer Sicherheit
einer Versicherungsgesellschaft, ausgestellt werden und ohne irgend eine Beschränkung diesbezüglich. Nach der Aus-
stellung dieses neuen als Duplikat gekennzeichneten Aktienzertifikats, wird das ursprüngliche Zertifikat nichtig.
Beschädigte Aktienzertifikate können auf Anordnung der Gesellschaft durch neue ersetzt werden. Die beschädigten
Zertifikate werden der Gesellschaft ausgehändigt und unverzüglich annulliert.
Die Gesellschaft kann dem Aktionär nach eigenem Ermessen die Kosten für die Ausstellung eines Duplikats oder ei-
nes neuen Aktienzertifikats, sowie sämtliche von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Ausstellung und der dies-
bezüglichen Eintragung oder mit der Annullierung des ursprünglichen Aktienzertifikats verauslagten Kosten, auferlegen.
Art. 8. Die Gesellschaft kann das Eigentum an Aktien der Gesellschaft für natürliche Personen, Firmen oder juristi-
sche Personen einschränken oder untersagen.
Insbesondere kann die Gesellschaft das Eigentum an Aktien für die nachstehend definierten «U.S. Staatsangehörigen»
einschränken oder untersagen und zu diesem Zwecke:
a) die Ausgabe jedweder Aktie, sowie die Eintragung jedweder Aktienübertragung verweigern, sofern diese Eintra-
gung oder Übertragung ihres Erachtens ein wirtschaftliches Interesse des Eigentums an einer solchen Aktie für einen
U.S. Staatsangehörigen darstellt;
b) jederzeit jede Person, deren Name im Aktienregister eingetragen ist oder welche die Eintragung einer Aktienüber-
tragung beantragt, auffordern, ihr sämtliche eidesstattlich abgegebenen Auskünfte zu erteilen, welche ihres Erachtens
für die Feststellung notwendig sind, ob ein U.S. Staatsangehöriger wirtschaftlicher Eigentümer dieser Aktien ist oder zu-
künftig sein wird; und
c) falls die Gesellschaft feststellt, dass ein U.S. Staatsangehöriger entweder alleine oder zusammen mit Drittpersonen
wirtschaftlicher Eigentümer dieser Aktien ist, oder seine Verpflichtungen oder Gewährleistungen bricht, oder solche
Verpflichtungen oder Gewährleistungen, wie sie vom Verwaltungsrat vorgeschrieben werden können, nicht erfüllt, ist
der Verwaltungsrat berechtigt, sämtliche im Besitz solcher Aktionäre befindlichen Aktien auf dem Zwangswege wie folgt
zurückzukaufen:
1) Die Gesellschaft versendet an den Aktionär, welcher im Aktienregister als Eigentümer der zu kaufenden Aktien
eingetragen ist, eine Anzeige (im folgenden die «Kaufanzeige» genannt), in der die zu kaufenden Aktien, der Kaufpreis
und der Ort, an welchem der Kaufpreis für die besagten Aktien zahlbar ist, vermerkt ist. Diese Anzeige kann dem Ak-
tionär per Einschreibebrief an seine letztbekannte oder an die in den Büchern der Gesellschaft eingetragene Adresse
versandt werden. Daraufhin ist der besagte Aktionär verpflichtet, der Gesellschaft das oder die in der Kaufanzeige be-
zeichnete(n) Aktienzertifikat(e) auszuhändigen. Unverzüglich nach Geschäftsschluss an dem in der Kaufanzeige festge-
legten Datum verliert der bezeichnete Aktionär das Eigentum an den in der Kaufanzeige bezeichneten Aktien; im Falle
von Namensaktien wird sein im Aktienregister eingetragener Name gelöscht.
2) Der Preis, zu welchem die in der Kaufanzeige angegebenen Aktien gekauft werden (im folgenden der «Kaufpreis»
genannt), entspricht dem gemäß Artikel 21 der vorliegenden Satzung festgelegten Rückkaufspreis der Gesellschaftsakti-
en.
3) Außer in Zeiten der Devisenbeschränkungen erfolgt die Zahlung des Kaufpreises an den Aktionär und wird von
der Gesellschaft an eine Bank in Luxemburg oder sonstwo (wie in der Kaufanzeige angegeben) hinterlegt, mit Zahlungs-
anweisung an den Aktionär gegen Vorlage des oder der in der Kaufanzeige angegebenen Aktienzertifikats(e). Nach Zah-
lung des Preises, wie vorerwähnt, haben die an den in der Kaufanzeige bezeichneten Aktien interessierten Personen
keinen weiteren Anspruch auf diese Aktien, noch können sie irgendwelche Forderungen gegen die Gesellschaft oder
deren Vermögenswerte geltend machen, vorbehaltlich des Rechts als Eigentümer der Aktien aufzutreten, um gegen Aus-
händigung des oder der vorerwähnten Aktienzertifikate(s) den so hinterlegten Kaufpreis (ohne Zinsen) von der zustän-
digen Bank entgegenzunehmen.
32749
4) Die Ausübung seitens der Gesellschaft der gemäß vorliegendem Artikel eingeräumten Rechte kann auf keinen Fall
mit der Begründung angefochten oder ungültig erklärt werden, der Beweis des Aktieneigentums einer Person sei unzu-
reichend gewesen, oder mit dem Aktieneigentum habe es sich in Wirklichkeit anders verhalten, als die Gesellschaft dies
am Datum der Kaufanzeige vermutete, sofern in solchen Fällen die Gesellschaft die besagten Rechte nach dem Grund-
satz von Treu und Glauben ausgeübt hat; und
d) jedem U.S. Staatsangehörigen in einer Versammlung der Aktionäre das Stimmrecht untersagen.
Für den Zweck der vorliegenden Satzung hat der Begriff «U.S. Staatsangehöriger» die gleiche Bedeutung wie in «Re-
gulation S», in ihrer abgeänderten Form, des «United States Securities Act» von 1933, in seiner abgeänderten Form
(«das 1933er Gesetz») oder wie in jeder anderen Verordnung oder jedem anderen Gesetz, welche(s) in den Vereinigten
Staaten von Amerika in Kraft treten wird und welche(s) zukünftig «Regulation S» oder das 1933er Gesetz ersetzen wird.
Der Verwaltungsrat soll den Begriff «U.S. Staatsangehöriger» auf Grundlage dieser Bestimmungen definieren und diese
Definition in den Verkaufsdokumenten der Gesellschaft veröffentlichen.
Außerdem kann die Gesellschaft die Ausgabe und die Übertragung der Aktien einer bestimmten Kategorie auf insti-
tutionelle Investoren, gemäß Artikel 108 des Luxemburgischen Gesetzes vom 30. März 1988 bezüglich Organismen für
gemeinsame Anlagen, in seiner abgeänderten Form («institutionelle(r) Investor(en)») beschränken. Die Gesellschaft
kann, nach eigenem Ermessen, die Annahme eines Unterzeichnungsantrags für Aktien einer bestimmten Kategorie, wel-
che ausschließlich für institutionelle Investoren bestimmt ist, bis zu jenem Zeitpunkt aussetzen, an dem die Gesellschaft
über die nötigen Beweise verfügt, dass der Antragsteller ein institutioneller Investor ist. Falls sich zu irgendeinem Zeit-
punkt herausstellt, dass ein Aktionär einer Kategorie, die ausschließlich für institutionelle Investoren bestimmt ist, kein
institutioneller Investor ist, wird die Gesellschaft die betreffenden Aktien in Aktien einer Kategorie, die nicht ausschließ-
lich für institutionelle Investoren bestimmt ist, umwandeln (unter der Voraussetzung, dass eine Kategorie mit ähnlichen
Bedingungen existiert), oder Rückkäufe der betreffenden Aktien in Übereinstimmung mit denen in diesem Artikel er-
läuterten Bestimmungen zwangsweise vornehmen. Die Gesellschaft wird die Gültigkeit einer Aktienübertragung ableh-
nen und daher die Eintragung einer solchen Aktienübertragung im Register der Aktionäre verweigern, sofern eine solche
Übertragung zur Folge hätte, dass Aktien einer Aktienkategorie, die ausschließlich für institutionelle Investoren be-
stimmt ist, nach einer solchen Übertragung von einer Person gehalten werden, welche den Kriterien an einen institu-
tionellen Investor nicht entspricht.
Zusätzlich zu der Haftung gemäß den anwendbaren Gesetzen muss jeder Aktionär, der nicht als institutioneller In-
vestor gilt, und welcher Aktien in einer Kategorie hält, die ausschließlich für institutionelle Investoren bestimmt ist, die
Gesellschaft, den Verwaltungsrat, die anderen Aktionäre der betreffenden Kategorie und die Vertreter der Gesellschaft
für jeden Schaden, jeglichen Verlust und Kosten entschädigen oder schadlos halten, die aus einer solchen Haltung resul-
tieren oder damit zusammenhängen, falls der jeweilige Aktionär täuschende oder falsche Dokumente hinterlegt hat,
oder irreführende oder falsche Darstellungen gemacht hat, um fälschlicherweise als institutioneller Investor zu gelten,
oder der es versäumt hat, die Gesellschaft schriftlich über den Verlust eines solchen Status in Kenntnis zu setzen.
Art. 9. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Aktionäre vertritt sämtliche Gesellschaftsaktionäre. Sie
verfügt über die weitestgehenden Befugnisse, um alle im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Gesellschaft stehenden
Geschäfte anzuordnen, auszuführen oder zu ratifizieren.
Art. 10. Die jährliche Generalversammlung der Aktionäre findet gemäß der luxemburgischen Gesetzgebung am Ge-
sellschaftssitz in Luxemburg oder an jedem anderen im Einberufungsschreiben angegebenen Ort in Luxemburg, am zwei-
ten Dienstag des Monats Februar, um 11.00 Uhr, statt. Ist dieser Tag kein Bankgeschäftstag, so wird die Versammlung
auf den nächstfolgenden Bankgeschäftstag verlegt. Die jährliche Generalversammlung kann im Ausland abgehalten wer-
den, sofern sich dies nach freiem Ermessen des Verwaltungsrats aufgrund von außergewöhnlichen Umständen als not-
wendig erweist. Sonstige Versammlungen der Aktionäre können an Ort und Zeitpunkt, wie in den diesbezüglichen
Einberufungsschreiben angegeben, abgehalten werden.
Art. 11. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in der vorliegenden Satzung unterliegen die Einberufung und der
Ablauf der Versammlung den gesetzlichen Beschlussfähigkeits- und Fristbedingungen.
Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme, unabhängig von ihrer Kategorie und ihrem Nettoinventarwert. Die Aktionäre
können sich in jeder Versammlung der Aktionäre von einer anderen bevollmächtigten Person vertreten lassen, die hier-
zu schriftlich oder durch Fernschreiben, Telegramm, Telex oder Telefax oder anderer gesetzlich zugelassener Übertra-
gungsmittel bevollmächtigt ist.
Sofern nicht anders vom Gesetz vorgeschrieben oder in der vorliegenden Satzung festgelegt, werden die Beschlüsse
in den ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen der Aktionäre mit einfacher Mehrheit der anwesenden und ab-
stimmenden Personen getroffen.
Der Verwaltungsrat kann jedwede sonstigen seitens der Aktionäre zwecks Beteiligung an einer Versammlung der Ak-
tionäre zu erfüllenden Bedingungen festlegen.
Art. 12. Die Aktionäre treten nach Einberufung des Verwaltungsrats zusammen, mittels eines per Post oder anderer
gesetzlich zugelassenen Übertragungsmitteln zugesandten Einberufungsschreibens, welches die Tagesordnung enthält
und mindestens acht Tage im voraus an die im Aktienregister angegebene Adresse eines jeden Aktionärs zu versenden
ist.
Falls Inhaberaktien ausgegeben wurden, wird zusätzlich eine Mitteilung im Luxemburger Mémorial Recueil des Socié-
tés et Associations, in einer luxemburgischen Zeitung, und in sonstigen vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Zeitungen
veröffentlicht.
Art. 13. Die Verwaltung der Gesellschaft obliegt einem Verwaltungsrat, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern,
welche nicht unbedingt Aktionäre sein müssen.
32750
Die Verwaltungsratsmitglieder werden von den Aktionären in der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre für
eine Amtsdauer gewählt, welche mit der darauffolgenden jährlichen Generalversammlung abläuft und bis zur Ernennung
und zum Dienstantritt ihrer Nachfolger, mit dem Vorbehalt jedoch, dass ein Verwaltungsratsmitglied jederzeit durch
Beschluss der Aktionäre mit oder ohne Grund seines Amtes enthoben und/oder ersetzt werden kann.
Wird die Stelle eines Verwaltungsratsmitglieds infolge eines Todesfalls oder Rücktritts oder sonstwie frei, so können
die übrigen Mitglieder zusammentreten und mit Stimmenmehrheit ein Verwaltungsratsmitglied bestellen, um diesen frei-
en Posten bis zur nächsten Versammlung der Aktionäre zu besetzen.
Art. 14. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und kann einen oder mehrere stellvertre-
tende(n) Vorsitzende(n) ernennen. Des weiteren kann er einen Sekretär bestellen, welcher nicht Verwaltungsratsmit-
glied sein muss und mit der Erstellung der Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und der Versammlungen der
Aktionäre beauftragt wird. Der Verwaltungsrat tritt auf Einberufung des Vorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmit-
glieder an dem im Einberufungsschreiben angegebenen Ort zusammen.
Der Vorsitzende übernimmt den Vorsitz sämtlicher Versammlungen der Aktionäre und des Verwaltungsrats; in sei-
ner Abwesenheit können die Aktionäre oder der Verwaltungsrat jedoch ein anderes Verwaltungsratsmitglied und, für
Versammlungen der Aktionäre, jede sonstige Person mit Stimmenmehrheit der in solchen Versammlungen anwesenden
Personen zum vorläufigen Vorsitzenden wählen.
Der Verwaltungsrat kann von Zeit zu Zeit die Geschäftsführer der Gesellschaft ernennen, einschließlich eines Gene-
raldirektors, stellvertretender Generaldirektoren, stellvertretender Sekretäre und sonstiger Geschäftsführer, welche
für die Leitung und die Verwaltung der Gesellschaft als erforderlich erachtet werden. Jede dieser Bestellungen kann je-
derzeit vom Verwaltungsrat widerrufen werden. Die Geschäftsführer brauchen keine Verwaltungsratsmitglieder oder
Aktionäre der Gesellschaft zu sein. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung in der vorliegenden Satzung haben die
ernannten Geschäftsführer die ihnen vom Verwaltungsrat erteilten Rechte und Verpflichtungen.
Die Verwaltungsratssitzungen werden sämtlichen Verwaltungsratsmitgliedern mindestens vierundzwanzig Stunden im
voraus durch eine schriftliche Mitteilung oder durch eine Mitteilung, die auf anderem gesetzlich zugelassenen Wege er-
teilt wird, angekündigt, außer in dringenden Fällen, in denen die Gründe dieser Umstände im Einberufungsschreiben an-
zugeben sind.
Auf dieses Einberufungsschreiben kann mittels Zustimmung aller Verwaltungsratsmitglieder per Schreiben, Fern-
schreiben, Telegramm, Telex oder Telefax oder durch ein anderes gesetzlich zugelassenes Mittel verzichtet werden. In-
dividuelle Versammlungen, welche an Ort und Zeitpunkt, wie in dem zuvor vom Verwaltungsrat festgelegten Kalender
angegeben, abgehalten werden, bedürfen keines gesonderten Einberufungsschreibens.
Jedes Verwaltungsratsmitglied ist berechtigt, sich in den Verwaltungsratssitzungen durch ein anderes bevollmächtigtes
Verwaltungsratsmitglied schriftlich, per Fernschreiben, per Telegramm, Telex oder Telefax oder durch ein anderes ge-
setzlich zugelassenes Mittel vertreten zu lassen.
Die Verwaltungsratsmitglieder können nur in ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen handeln. Ver-
waltungsratsmitglieder können die Gesellschaft nicht durch individuelle Handlungen verpflichten, außer in ausdrücklich
vom Verwaltungsrat genehmigten Fällen.
Jedes Verwaltungsratsmitglied kann einer Verwaltungsratssitzung mittels Telekonferenz beiwohnen, vorausgesetzt,
dass in einem solchen Fall, sein Votum schriftlich bestätigt wird.
Der Verwaltungsrat kann nur rechtsgültig beschließen oder handeln, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder in der Ver-
waltungsratssitzung anwesend oder vertreten ist.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder getroffen. Im
Falle einer Stimmengleichheit, sei es für oder gegen eine vom Verwaltungsrat zu treffende Bestimmung, entscheidet die
Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden.
Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Hinblick auf die tägliche Verwaltung und Geschäftsführung der Gesell-
schaft und der Ausübung von Geschäften im Hinblick auf die Förderung der Gesellschaftspolitik und des Gesellschafts-
gegenstandes an Geschäftsführer der Gesellschaft übertragen.
Falls die Verwaltungsratsmitglieder einstimmig per Zirkularbeschluss verfahren, ist es ihnen erlaubt, ihre Zustimmung
in einer oder mehreren getrennten Ausfertigung(en) per Schreiben, Telex, Fernschreiben, Telegramm, Telefax oder
durch ein anderes gesetzlich zugelassenes Mittel und per Telefon mitzuteilen, vorausgesetzt, ein solches Votum wird
schriftlich bestätigt. Das Datum eines solchen Beschlusses ist das Datum an dem die letzte Unterschrift erfolgt.
Art. 15. Die Protokolle sämtlicher Verwaltungsratssitzungen werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und, in seiner
Abwesenheit, vom pro tempore-Vorsitzenden, welcher den Vorsitz der Versammlung geführt hat.
Abschriften oder Auszüge dieser Protokolle, welche vor Gericht oder anderweitig vorzulegen sind, werden vom Vor-
sitzenden, vom Sekretär oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet.
Art. 16. Der Verwaltungsrat ist nach dem Grundsatz der Risikostreuung berechtigt, die Gesellschafts- und Anlage-
politik, sowie die Richtlinien für die Verwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaft festzulegen.
Der Verwaltungsrat legt die Beschränkungen fest, die von Zeit zu Zeit auf die Gesellschaftsanlagen anwendbar sind,
einschließlich, aber nicht abschließend, der Beschränkungen bezüglich:
a) der Kreditaufnahme der Gesellschaft und der Verpfändung des Gesellschaftsvermögens.
b) des maximalen Prozentsatzes ihres Vermögens, welcher die Gesellschaft in einer Form oder Kategorie von Wert-
papieren anlegt und der maximale Prozentsatz einer Form oder Kategorie von Wertpapieren, die die Gesellschaft kau-
fen kann;
c) wie und in welcher Höhe die Gesellschaft in anderen Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen darf. Diesbe-
züglich kann der Verwaltungsrat entscheiden, dass der Erwerb von Wertpapieren von anderen offenen Organismen für
gemeinsame Anlagen des offenen Typs, welche mit der Gesellschaft, sei es durch eine gemeinsame Verwaltung oder
32751
Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung, in Verbindung stehen oder deren Verwal-
tungsgesellschaft mit dem von der Gesellschaft bestellten Anlageberater oder Anlageverwalter verbunden ist, im Rah-
men der vom luxemburgischen Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen zulässig ist.
Der Verwaltungsrat kann entscheiden, dass die Anlagen der Gesellschaft (i) in Wertpapieren, welche zur amtlichen
Notierung an einer Wertpapierbörse in einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(«EWG») gehandelt werden, (ii) in Wertpapieren, welche zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse in einem
anderen Land in Europa, Asien, Ozeanien, des amerikanischen und afrikanischen Kontinents zugelassen sind, (iii) in
Wertpapieren, welche auf einem anderen geregelten Markt in solchen Mitgliedsstaaten der EWG oder anderen oben-
genannten Ländern, gehandelt werden, der anerkannt, geregelt, dessen Funktionsweise ordnungsgemäß und der Öffent-
lichkeit zugänglich ist, (iv) in erst kürzlich ausgegebenen Wertpapieren unter der Voraussetzung, dass die
Ausgabebedingungen die Verpflichtung erhalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse
oder auf einem sonstigen geregelten Markt innerhalb eines Jahres nach Ausgabe beantragt wird sowie (v) in anderen
Wertpapieren, Anlagen oder anderen Vermögen im Rahmen der vom Verwaltungsrat, in Übereinstimmung mit den an-
wendbaren Gesetzen und Bestimmungen, festgelegten Beschränkungen.
Der Verwaltungsrat ist nach dem Grundsatz der Risikostreuung berechtigt, bis zu 100% des Gesamtnettovermögens
einer jeden Aktienkategorie der Gesellschaft in verschiedenen Wertpapieren, welche von einem EWG-Mitgliedsstaat,
seinen Lokalbehörden oder von öffentlichen internationalen Körperschaften, denen ein oder mehrere EWG-Mitglied-
staaten angehören, oder von jedem anderen OECD-Staat ausgegeben oder garantiert sind, zu investieren. Sofern die
Gesellschaft in Zusammenhang mit einer Aktienkategorie von der im vorliegenden Abschnitt bezeichneten Bestimmung
Gebrauch macht, muss diese Aktienkategorie Wertpapiere von mindestens sechs verschiedenen Emittenten enthalten
und die Wertpapiere der einzelnen Emittenten dürfen nicht mehr als 30% des Gesamtnettovermögens dieser Aktien-
kategorie betragen.
Die Gesellschaft ist nicht berechtigt in Grundbesitz oder Grundbesitzbeteiligungen zu investieren. Die Gesellschaft
kann keine Anlagen erwerben, welche eine unbeschränkte Haftung mit sich bringt. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt
in Waren, Futures Warenverträgen, in Optionen auf Waren und Futureverträgen und in Geschäften oder Anlagen in
Verbindung mit Warengeschäften zu investieren. Dieses Verbot soll die Gesellschaft nicht daran hindern, Financial Fu-
tures Verträge im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung ihres Vermögens oder andere Transaktionen zu Absiche-
rungszwecken abzuschließen.
Art. 17. Zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft oder Firma abgeschlossene Verträge oder Ge-
schäfte können durch die Tatsache, dass ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer der Gesell-
schaft einen Anteil an einer anderen Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen haben oder
Verwaltungsratsmitglied, Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellter dieser Gesellschaft oder Unternehmen sind,
weder beeinträchtigt noch ungültig werden. Jedes Verwaltungsratsmitglied oder jeder Geschäftsführer der Gesellschaft,
welcher als Verwaltungsratsmitglied, Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellter für eine Gesellschaft oder ein
Unternehmen fungiert, mit welcher die Gesellschaft kontrahiert oder sonstwie Geschäfte tätigt, darf aufgrund seiner
Verbindung zu dieser anderen Gesellschaft oder Firma nicht daran gehindert werden, solche im Zusammenhang mit der-
artigen Verträgen oder Geschäften stehende Angelegenheiten in Betracht zu ziehen, diesbezüglich abzustimmen oder
zu handeln.
Falls ein Verwaltungsratsmitglied oder Geschäftsführer der Gesellschaft ein persönliches Interesse an einem Geschäft
der Gesellschaft hat, muss das betreffende Verwaltungsratsmitglied oder der betreffende Geschäftsführer dem Verwal-
tungsrat dieses persönliche Interesse mitteilen und darf keine solche Transaktion in Betracht ziehen oder diesbezüglich
abstimmen; über das Interesse des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds oder Geschäftsführers wird in der darauffol-
genden Versammlung der Aktionäre Bericht erstattet.
Der oben verwendete Begriff «persönliches Interesse» gilt nicht für die Beziehung zu oder das Interesse in irgendei-
ner Angelegenheit, Position oder einer Transaktion im Zusammenhang mit VONTOBEL AG oder irgendeiner ihrer
Zweigstellen oder Tochtergesellschaften, oder mit einer sonstigen Gesellschaft oder Einheit wie vom Verwaltungsrat
nach eigenen Ermessen von Zeit zu Zeit festgelegt.
Art. 18. Die Gesellschaft kann jedes Verwaltungsratsmitglied oder jeden Geschäftsführer, deren Erben, Testament-
vollstrecker und Vermögensverwalter für alle Ausgaben entschädigen, welche diese im Zusammenhang mit jedweden
Verfahren, Prozessen und Gerichtsverfahren aufgrund ihrer Eigenschaft als gegenwärtige oder ehemalige Verwaltungs-
ratsmitglieder oder als Geschäftsführer der Gesellschaft hatten, oder, auf deren Antrag, jedweder anderen Gesellschaft,
in welcher die Gesellschaft Aktionär oder Gläubiger ist und von welcher sie keine Entschädigung beanspruchen können,
es sei denn, es handelt sich um solche Angelegenheiten, für welche sie in solchen Verfahren, Prozessen oder Gerichts-
verfahren letztendlich für grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten für haftbar erklärt werden.
Art. 19. Die Gesellschaft wird durch die Unterschrift zweier Verwaltungsratsmitglieder, die Einzelunterschrift eines
rechtmäßig dazu bevollmächtigten Geschäftsführers der Gesellschaft oder durch die Unterschrift jeder sonstigen vom
Verwaltungsrat dazu bevollmächtigten Person verpflichtet.
Art. 20. Die Gesellschaft bestellt einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer, welchem die durch das Gesetz vom 30. März
1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen vorgeschriebenen Aufgaben obliegen. Der Wirtschaftsprüfer wird von
der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre gewählt und bleibt im Amt bis zur Ernennung seines Nachfolgers.
Art. 21. Wie nachstehend näher erläutert, kann die Gesellschaft jederzeit ihre eigenen Aktien unter Berücksichti-
gung der gesetzlichen Bestimmungen zurückkaufen.
Jeder Aktionär kann den Rückkauf aller oder eines Teils seiner Aktien durch die Gesellschaft beantragen. Der Rück-
kaufspreis ist spätestens 7 Geschäftstage nach dem betreffenden Bewertungsstichtag oder, falls später, nach dem Datum,
32752
an dem die Gesellschaft alle dazugehörigen Dokumente erhalten hat, zu zahlen und entspricht dem gemäß den Bestim-
mungen von Artikel 23 der vorliegenden Satzung festgelegten Nettoinventarwert der Aktien der betreffenden Katego-
rie, abzüglich der vom Verwaltungsrat bestimmten Rückkaufsgebühren und abzüglich der Summe, die der
Verwaltungsrat als angemessene Provision für Steuern und Kosten (inklusive Stempel und anderen Steuern, Taxen und
behördliche Kosten, Maklerkosten, Bankkosten, Überweisungskosten, Eintragungs- und Zertifikatskosten und anderen
ähnlichen Kosten) («Handelskosten») erachtet, welcher anfallen würde, wenn das geschätzte Vermögen der Gesellschaft
zu den in der Schätzung angenommenen Preisen verkauft werden müsste, unter der zusätzlichen Berücksichtigung aller
anderen Faktoren, welche nach Meinung des gutgläubigen und sorgfältig handelnden Verwaltungsrats, berücksichtigt
werden müßten; dieser Preis wird dann zu Gunsten der Gesellschaft zur nächsten ganzen Einheit der Währung, in der
die bezügliche Kategorie berechnet wird, abgerundet.
Alle Rückkaufsanträge müssen vom betreffenden Aktionär am Gesellschaftssitz in Luxemburg oder bei jedweder an-
deren von der Gesellschaft als ihren Agenten für den Aktienrückkauf ernannten Person oder Gesellschaft eingereicht
werden; gleichzeitig müssen das oder die Aktienzertifikat(e) (sofern solche ausgestellt wurden) zusammen mit ausrei-
chenden Beweisen der Übertragung oder Abtretung ordnungsgemäß ausgehändigt werden.
Jeder Rückkaufsantrag ist, außer im Falle einer Rückkaufsaussetzung gemäß Artikel 22 der vorliegenden Satzung, un-
widerruflich. Mangels Widerrufs erfolgt der Rückkauf am ersten Bewertungsstichtag nach Beendigung der Aussetzung.
Die von der Gesellschaft zurückgekauften Aktien werden annulliert.
Jeder Aktionär kann durch einen Antrag den Umtausch aller oder eines Teils seiner Aktien in Aktien einer anderen
Kategorie zum jeweiligen Nettoinventarwert der entsprechenden Kategorie beantragen, berichtigt durch die jeweiligen
Handelskosten und durch das Auf- und Abrunden, wie vom Verwaltungsrat entschieden. Der Verwaltungsrat kann unter
anderem im Hinblick auf die Häufigkeit des Umtauschs Beschränkungen auferlegen und für den Umtausch eine nach Gut-
dünken, im Interesse der Gesellschaft und des gesamten Aktionnariates, festgelegte Gebühr in Rechnung stellen.
Soweit nicht eine anderweitige Entscheidung des Verwaltungsrates ergangen ist, erfolgt kein Rückkauf oder Umtausch
durch einen einzigen Aktionär für einen Betrag von CHF 2.500 oder dessen Gegenwert in einer anderen Währung oder
die Zahl von 5 Aktien oder jedweden anderen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag oder Zahl unterschreitet.
Für den Fall, dass ein Rückkauf oder ein Umtausch oder ein Verkauf von Aktien den Wert des Aktienbestands einer
Kategorie eines einzelnen Aktionärs auf weniger als CHF 10.000 oder den Gegenwert in einer anderen Währung oder
auf einen niedrigeren vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag reduziert, wird angenommen, dass der betreffende Ak-
tionär den Rückkauf oder den Umtausch seiner sämtlichen Aktien dieser Kategorie beantragt hat.
Falls Rückkaufsanträge für Aktien in einem Teilfonds, die an einem Bewertungsstichtag auszuführen wären, mehr als
10% der ausgegebenen Aktien dieses Teilfonds schaffen, kann der Fonds die Rückkäufe auf 10% der an diesem Bewer-
tungsstichtag in diesem Teilfonds im Umlauf befindlichen Aktien begrenzen. Solch eine Begrenzung findet auf alle Aktio-
näre, die ihre Aktien für diesen Bewertungsstichtag zum Rückkauf angeboten haben, im Verhältnis zu der Zahl Aktien
die von ihnen angeboten wurden, Anwendung.
Jeder an dem Tag nicht ausgeführte Rückkauf wird auf den nächsten Bewertungsstichtag verlegt und an diesem Tag
vorrangig, jedoch dem Tag des Eingangs entsprechend und unter Vorbehalt der hier aufgeführten Begrenzung ausgeführt.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann beschließen, falls zu irgendeinem Zeitpunkt der Nettoinventarwert aller
Aktien einer Kategorie weniger als der Gegenwert von CHF 10 Millionen beträgt, sämtliche Aktien der betreffenden
Kategorie zu dem am Tage, an welchem sämtliche zu dieser Kategorie gehörenden Guthaben realisiert wurden, anwend-
baren Inventarwert zurückzukaufen.
Art. 22. Zum Zwecke der Festlegung des Ausgabe-, Rückkaufs- und Umtauschpreises pro Aktie bestimmt die Ge-
sellschaft regelmäßig, je nach Bestimmung des Verwaltungsrats, jedoch mindestens zweimal im Monat, den Nettoinven-
tarwert der Aktien einer jeden Kategorie (wobei der Tag, an welchem der Nettoinventarwert bestimmt wird, in der
vorliegenden Satzung «Bewertungsstichtag» genannt wird), sofern der Bewertungsstichtag im Falle eines Bankfeiertages
in Luxemburg oder an einem anderen vom Verwaltungsrat bestimmten Ort auf den nächstfolgenden Bankgeschäftstag
verlegt wird.
Die Gesellschaft kann die Bestimmung des Nettoinventarwerts der Aktien jeder Kategorie, die Ausgabe und den
Rückkauf der Aktien dieser Kategorie, sowie den Umtausch von und in Aktien einer jeden Kategorie aussetzen:
a) für jede Periode, während welcher eine der wichtigsten Wertpapierbörsen oder geregelten Märkten, an denen ein
wesentlicher Teil der auf eine bestimmte Kategorie bezogenen Anlagen der Gesellschaft notiert sind, aus einem anderen
Grund als einem Feiertag geschlossen, oder während der Handel eingeschränkt oder vorübergehend eingestellt ist;
b) im Falle einer Notlage, infolge welcher sich die Verfügbarkeit oder die Bestimmung der auf solche Aktienkategorie
bezogenen Bewertung der Vermögenswerte der Gesellschaft als unmöglich erweist; oder
c) im Falle des Ausfalls der normalerweise bei der Bestimmung des Preises oder des Werts der auf eine bestimmte
Aktienkategorie bezogenen Anlagen oder der für die dann gültigen Preise oder Werte an einer Wertpapierbörse ange-
wandten Kommunikationsmittel; oder
d) während jeder Periode, in welcher die Gesellschaft die Rückführung der Gelder zwecks Zahlung des Rückkaufs-
preises solcher Aktien einer bestimmten Kategorie nicht durchführen kann oder während welcher jede Übertragung
von Geldern für die Realisierung oder den Erwerb von Anlagen oder für die Zahlung des Rückkaufspreises dieser Aktien
nach Meinung der Verwaltungsratsmitglieder nicht zu üblichen Wechselkursen erfolgen kann.
Sofern es angebracht ist, wird eine vorübergehende Aussetzung von der Gesellschaft bekanntgegeben und den Ak-
tionären, welche den Rückkauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft beantragen, bei der Antragstellung hinsichtlich des
Rückkaufs, wie in Artikel 21 der vorliegenden Satzung angegeben, mitgeteilt.
Die vorübergehende Aussetzung bezüglich einer Aktienkategorie wird keinen Einfluss auf die Festlegung des Nettoin-
ventar-, Ausgabe-, Rückkaufs- und Umtauschspreises der anderen Aktienkategorien haben.
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Art. 23. Der Nettoinventarwert der Aktien einer jeden Aktienkategorie der Gesellschaft wird in der Währung der
entsprechenden Aktienkategorie als Pro-Aktie-Wert ausgedrückt und jedem Bewertungsstichtag ermittelt, indem das
Gesamtnettovermögen der entsprechenden Aktienkategorie, das dem Wert der einer Aktienkategorie zurechenbaren
Vermögenswerte abzüglich der dieser Aktienkategorie zurechenbaren Verbindlichkeiten entspricht und zum angebli-
chen Bewertungsstichtag berechnet wurde, durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien der entsprechenden Kategorie
geteilt und das Ergebnis auf die nächste Währungseinheit ab- oder aufgerundet wird.
A. Die Vermögenswerte der Gesellschaft umfassen:
a) sämtliche Bar- oder Kontoguthaben, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen;
b) sämtliche Wechsel, Schuldscheine und fällige Forderungen (einschließlich des Erlöses von verkauften jedoch nicht
gelieferten Wertpapieren);
c) sämtliche Obligationen, Nachsichtwechsel, Aktien, Wandel, Schuldverschreibungen, Bezugsrechte, Optionsschei-
nen, Optionen und sonstigen Anlagen und Wertpapiere, welche sich im Eigentum der Gesellschaft befinden oder für
ihre Rechnung gekauft worden sind;
d) sämtliche der Gesellschaft geschuldeten Aktien, Wertpapierdividenden, Bardividenden und Barausschüttungen
(vorausgesetzt, die Gesellschaft kann Berichtigungen im Hinblick auf die durch den Handel mit Ex-Dividenden, Ex-Be-
zugsrechten oder ähnliche Praktiken bedingten Schwankungen des Marktwertes der Wertpapiere vornehmen);
e) sämtliche auf den von der Gesellschaft gehaltenen verzinslichen Wertpapieren aufgelaufene Zinsen, außer wenn
diese Zinsen im Nennwert des entsprechenden Wertpapiers einbegriffen oder wiedergegeben sind;
f) die Gründungskosten der Gesellschaft, insofern diese nicht abgeschrieben wurden; und
g) alle sonstigen Vermögenswerte jedweder Art, einschließlich der im Voraus entrichteten Kosten.
Der Wert dieser Vermögenswerte wird folgendermaßen bestimmt:
1) Der Wert der Bar- oder Kontoguthaben, Wechsel, Schuldscheine und fällige Forderungen, im Voraus entrichteten
Kosten, Bardividenden und wie vorerwähnt festgesetzten oder aufgelaufenen jedoch noch nicht vereinnahmten Zinsen
entspricht ihrem vollen Betrag, es sei denn, dass die Zahlung oder der Erhalt des Betrages in voller Höhe unwahrschein-
lich ist; in diesem Falle wird der Wert unter Vornahme eines solchen Abschlages ermittelt, den die Gesellschaft für an-
gemessen erachtet um den tatsächlichen Wert der Vermögenswerte widerzuspiegeln.
2) Der Wert sämtlicher an einer Wertpapierbörse notierten oder gehandelten Wertpapiere basiert auf dem letzten
Kurs am Tage vor dem Bewertungsstichtag, mit Ausnahme der Wertpapiere, die an einer Börse notiert oder gehandelt
werden, die in einer Zeitzone vor der Mitteleuropäischen Zeitzone liegt; der Verwaltungsrat kann durch Veröffentli-
chung im Prospekt festlegen, den Wert dieser Wertpapiere in Anwendung der Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer
4) auf der Basis des zuletzt bekannten Kurses zum Zeitpunkt der Bewertung am Bewertungsstichtag zu bemessen.
3) Der Wert der auf einem anderen geregelten Markt gehandelten Wertpapiere basiert auf dem Schlusskurs des dem
Bewertungsstichtag vorangegangenen Tages.
4) Falls die im Portefeuille der Gesellschaft befindlichen Wertpapiere am betreffenden Bewertungsstichtag weder an
einer Börse noch auf einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt werden oder falls der gemäß den Absätzen
2) und 3) ermittelte Preis den angemessenen Marktwert, der an einer Börse oder auf jedem sonstigen geregelten Markt
notierten oder gehandelten Wertpapiere nicht widerspiegeln, so wird der Wert dieser Wertpapiere nach dem Grund-
satz von Treu und Glauben auf der Grundlage des vernünftig voraussichtlichen Verkaufspreises ermittelt.
B. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfassen:
a) sämtliche Darlehen, Wechselverbindlichkeiten und Verpflichtungen;
b) sämtliche aufgelaufenen oder zahlbaren Verwaltungsausgaben (einschließlich der Anlage-beratungsgebühren, der
Depotbankgebühren und der Vergütung des Gesellschaftsbevollmächtigten);
c) sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen bekannten Verbindlichkeiten, einschließlich sämtlicher fällig gewordenen
vertraglichen Verpflichtungen für Geld- oder Vermögenszahlungen, einschließlich des Betrags der von der Gesellschaft
festgesetzten, aber noch nicht ausgeschütteten Dividenden, sofern der Abschlusstag mit dem Bewertungsstichtag für die
Feststellung der dividendenberechtigten Person übereinstimmt oder diesem folgt;
d) eine von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat festgelegte angemessene Rückstellung für bis zum Bewertungsstichtag
aufgelaufene Steuern auf das Kapital und die Erträge und gegebenenfalls für andere Verbindlichkeiten, vorbehaltlich der
Genehmigung und der Billigung des Verwaltungsrats;
e) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft jedweder Art, mit Ausnahme der durch Gesellschaftsaktien
verkörperten Verbindlichkeiten. Bei der Bestimmung der Höhe dieser Verbindlichkeiten hat die Gesellschaft sämtliche
von der Gesellschaft zu zahlenden Ausgaben zu berücksichtigen; diese Ausgaben umfassen die Gründungskosten, die
Vergütungen für Anlageberater, Anlageverwalter, Wirtschaftsprüfer, die Depotbank und deren Korrespondenzbanken,
Domizil-, Register- und Transferstelle und Übertragungsstellen, sämtliche Zahlstellen und ständigen Vertreter an den
Registrierungsorten, sämtliche anderen Vertreter der Gesellschaft, Honorare für Dienstleistungen von Anwälten und
Wirtschaftsprüfern, die Verkaufs-, Druck-, Berichtserstellungs- und Veröffentlichungskosten, einschließlich der Werbe-
kosten, der Kosten für die Erstellung und den Druck von Prospekten, erläuternde Memoranden oder Registrierungsan-
träge, die Steuern oder von der Regierung erhobenen Gebühren und sämtliche sonstigen Betriebskosten, einschließlich
der Kosten für den Kauf und den Verkauf von Vermögenswerten, Zinsen, Bank- und Courtagegebühren, Versandkosten,
Telefon- und Telexgebühren. Die Gesellschaft kann die Verwaltungskosten und sonstige regelmäßig wiederkehrende
Kosten im voraus für ein Jahr oder jede andere Periode veranschlagen und diese gleichmäßig über diese Zeitspanne ver-
teilen.
C. Für jede Aktienkategorie wird eine Vermögensmasse wie folgt gebildet:
(a) der Erlös aus der Emission jeder Aktienkategorie wird in den Gesellschaftsbüchern der für diese Kategorie von
Aktien gebildeten Masse zugeteilt und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie die Einkünfte und Ausgaben
werden gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels der entsprechenden Masse zugeordnet;
32754
(b) falls sich ein Vermögenswert aus einem anderen Vermögenswert ableitet, so wird dieser abgeleitete Vermögens-
wert in den Gesellschaftsbüchern derselben Masse zugeordnet wie die Vermögenswerte, aus dem sie sich ableiten; bei
jeder Neubewertung eines Vermögenswertes wird die Werterhöhung oder die Wertminderung der entsprechenden
Masse zugeordnet;
(c) sofern die Gesellschaft eine Verbindlichkeit eingeht, die in Verbindung mit einem Vermögenswert einer bestimm-
ten Masse oder mit irgendeiner Handlung im Zusammenhang mit einem Vermögenswert einer bestimmten Masse steht,
so wird die betreffende Verbindlichkeit der entsprechenden Masse zugeordnet;
(d) wenn ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht einer bestimmten Masse zugeordnet
werden kann, so wird der betreffende Vermögenswert oder die Verbindlichkeit gleichmäßig auf sämtliche Massen ver-
teilt oder, soweit aufgrund der Betragshöhe gerechtfertigt, der Verbindlichkeit, anteilsmäßig zum Nettoinventarwert der
entsprechenden Aktienkategorie verteilt.
(e) nach der Zahlung von Dividenden an Inhaber einer Aktienkategorie, wird Nettoinventarwert dieser Aktienkate-
gorie um den Betrag der Dividenden reduziert.
D. Jede Masse von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten besteht aus einem Portfolio von übertragbaren Wert-
papieren und anderen Vermögenswerten, in welche die Gesellschaft investieren darf und der Anspruch jeder von der
Gesellschaft ausgegebenen Aktienkategorie in Verbindung mit dieser Masse wird sich entsprechend der unten erwähn-
ten Regeln ändern.
Darüber hinaus können in einer Masse kategoriespezifische Vermögenswerte für eine oder mehrere spezifischen Ak-
tienkategorien gehalten werden; diese werden vom gemeinsamen Portfolio aller Aktienkategorien einer solchen Masse
getrennt gehalten; wobei spezifische Verbindlichkeiten für jede Aktienkategorie oder Aktienkategorien eingetragen wer-
den.
Der einer Aktienkategorie zugewiesene Anteil im gemeinsamen Portfolio aller Aktienkategorie einer gleichen Masse,
wird durch Berücksichtigung der Ausgaben, Rückkäufen, Ausschüttungen, als auch Zahlungen von kategoriespezifischen
Ausgaben, Einkommensbeiträgen oder Verkaufserlösen von kategoriespezifischen Vermögenswerten, wobei die unten
aufgeführten Bewertungsregeln mutatis mutandis angewendet werden.
Der Prozentsatz des Nettoinventarwertes des gemeinsamen Portfolios einer solchen Masse, die jeder Aktienkatego-
rie zugewiesen wird, wird wie folgt bestimmt:
1) Zunächst einmal steht zum Zeitpunkt der ersten Emission von Aktien einer neuen Kategorie der jeder Aktienka-
tegorie zugewiesene Prozentsatz der Nettoinventarwerte des gemeinsamen Portfolios im Verhältnis zu der entspre-
chenden Anzahl von Aktien einer Kategorie;
2) Der nach der Emission einer spezifischen Aktienkategorie erhaltene Emissionserlös, wird dem gemeinsamen Port-
folio zugewiesen und führt zu einer Vergrößerung des Anteiles im gemeinsamen Portfolio der betreffenden Aktienkate-
gorie;
3) Sofern die Gesellschaft für eine bestimmte Aktienkategorie spezifische Vermögenswerte erwirbt oder kategorie-
spezifische Ausgaben tätigt (aber die von den anderen Aktienkategorien zu tätigenden Ausgaben hinaus) oder spezifische
Ausschüttungen vornimmt oder den Rückkaufpreis von Aktien einer spezifischen Kategorie bezahlt, so wird der Anteil
dieser Kategorie am gemeinsamen Portfolio um die Kosten kategoriespezifischen Vermögenswerte, die Zahlung kate-
goriespezifischer Ausgaben, die betreffend die Aktien einer solchen Kategorie vorgenommenen Ausschüttungen oder
die Zahlung des Rückkaufpreises nach Rückkauf von Aktien einer solchen Kategorie reduziert.
4) Der Wert kategoriespezifischer Vermögenswerten und die Summe kategoriespezifischer Verbindlichkeiten wer-
den lediglich derjenigen Aktienkategorien zugewiesen, die in Verbindung mit solchen Vermögenswerten oder Schulden
stehen; dementsprechend wird der Nettoinventarwert pro Aktie einer solchen spezifischen Aktienkategorie oder Ak-
tienkategorien erhöht oder gemindert
E. Zum Zwecke des vorliegenden Artikels gilt folgendes:
a) die gemäß Artikel 21 der vorliegenden Satzung zurückzukaufenden Aktien gelten bis unverzüglich nach Geschäfts-
schluss an dem im vorliegenden Artikel bezeichneten Bewertungsstichtag als bestehend und werden als solche berück-
sichtigt; ab diesem Tag und bis zur Zahlung des Preises gelten sie als Verbindlichkeit der Gesellschaft;
b) aufgrund von erhaltenen Zeichnungsanträgen auszugebende Aktien der Gesellschaft gelten ab Geschäftsschluss des
Bewertungsstichtages, an dem der Ausgabepreis errechnet wurde, als ausgegeben; dieser Preis wird, bis er von der Ge-
sellschaft erhalten worden ist, als Forderung der Gesellschaft;
c) sämtliche Anlagen, flüssige Mittel und sonstige Vermögenswerte der Gesellschaft, welche nicht in der Währung des
Nettoinventarwertes der entsprechenden Kategorie ausgedrückt sind, werden unter Berücksichtigung des am Bewer-
tungsstichtag des Nettoinventarwertes der Aktien geltenden Wechselkurse bewertet, wobei
d) die an einem Bewertungsstichtag von der Gesellschaft an diesem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Käufe oder
Verkäufe von Wertpapieren soweit wie möglich berücksichtigt werden.
Art. 23 bis.
1) Der Verwaltungsrat kann die für jede Aktienkategorie gemäß Absatz C des Artikels 23 gebildeten Vermögensmas-
sen (nachstehend eine «Teilnehmende Vermögensmasse») auf der Basis eines Pools ganz oder teilweise anlegen und ver-
walten. Eine solche erweiterte Vermögensmasse (eine «Erweiterte Vermögensmasse») wird dadurch gebildet, indem
Barbeträge oder (vorbehaltlich der unten erwähnten Beschränkungen) andere Vermögenswerte durch jede Teilneh-
mende Vermögensmasse an sie überwiesen werden. Danach kann der Verwaltungsrat jederzeit weitere Überweisungen
an die Erweiterte Vermögensmasse tätigen. Der Verwaltungsrat kann ebenfalls Vermögenswerte von der Erweiterten
Vermögensmasse an eine Teilnehmende Vermögensmasse überweisen; eine solche Überweisung ist jedoch auf die Höhe
der Beteiligung der betreffenden Teilnehmenden Vermögensmasse an der Erweiterten Vermögensmasse begrenzt. An-
dere Vermögenswerte, außer Bargeld, können an eine Erweiterte Vermögensmasse nur überwiesen werden, wenn diese
Vermögenswerte für den Anlagebereich der betreffenden Erweiterten Vermögensmasse geeignet sind.
32755
2) Die Vermögenswerte der Erweiterten Vermögensmasse, zu denen jede Teilnehmende Vermögensmasse berech-
tigt ist, werden nach den Vermögenszuweisungen und -entnahmen durch diese Teilnehmenden Vermögensmasse und
den Zuweisungen und Entnahmen zugunsten der anderen Teilnehmenden Vermögensmasse bestimmt.
3) Die aufgrund der Vermögenswerte in einer Erweiterten Vermögensmasse erhaltenen Dividenden, Zinsen und an-
deren den Einnahmen ähnlichen Ausschüttungen werden bei Erhalt der Teilnehmenden Vermögensmasse im Verhältnis
zu ihren jeweiligen Anspruchsrechten am Vermögen der Erweiterten Vermögensmasse gutgeschrieben.
Art. 24. Sobald die Gesellschaft Aktien zur Zeichnung anbietet, entspricht der Preis pro Aktie, zu welchem diese
Aktien angeboten und verkauft werden, dem vorbezeichneten Nettoinventarwert für die entsprechende Aktienkatego-
rie, nebst einer vom Verwaltungsrat festgelegten Gebühr für Steuern und Kosten (inklusive Stempel und andere Steuern,
Taxen, behördliche Kosten, Maklerkosten, Bankkosten, Überweisungskosten, Eintragungs- und Zertifikatskosten und
andere ähnliche Kosten) («Handelskosten»), welche anfallen würden, wenn das sich im Eigentum der Gesellschaft be-
findliche Vermögen, welches für eine Schätzung in Betracht gezogen, zu den in dieser Schätzung angenommenen Preisen
und unter der zusätzlichen Berücksichtigung aller anderen Faktoren, die nach Meinung des Verwaltungsrates berück-
sichtigt werden müssen, zuzüglich der in den Verkaufsdokumenten festgelegten Verkaufsgebühr. Dieser Preis ist dann
aufzurunden zu der nächsten ganzen Einheit der Währung, in welcher der Nettoinventarwert dieser Aktie berechnet
wird. Der auf diese Weise festgelegte Preis ist spätestens sieben Geschäftstage nach dem betreffenden Bewertungsstich-
tag oder binnen einer kürzeren Zeitspanne, wie vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit bestimmt werden kann, zahlbar.
Art. 25. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am ersten November und endet am einunddreißigsten Oktober
des folgenden Jahres.
Die Konten der Gesellschaft werden in CHF ausgedrückt. Im Falle verschiedener Aktienkategorien, wie in Artikel 5
der Satzung vorgesehen, und wenn die Konten dieser Aktienkategorie in verschiedenen Währungen ausgedrückt sind,
werden diese Konten in CHF umgewandelt und zusammengerechnet im Hinblick auf die Festsetzung der Konten der
Gesellschaft.
Zu jeder Zeit nach Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion gemäß dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft ist der Verwaltungsrat ermächtigt, die Währung der Konten der Gesellschaft in EURO
zu ändern und diese Änderung in der Satzung einzutragen. Gleichzeitig ist der Verwaltungsrat ermächtigt alle anderen
Hinweise auf den CHF in der Satzung zu ändern, um die Änderung der Währung der Konten der Gesellschaft widerzu-
spiegeln.
Art. 26. Die Verteilung der jährlichen Gewinne sowie sämtliche sonstige Ausschüttungen werden von der jährlichen
Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates festgelegt.
Jeder Beschluss einer Hauptversammlung der Aktionäre betreffend die Ausschüttung von Dividenden oder andere
Ausschüttungen an die Aktionäre einer Aktienkategorie, unterliegt darüber hinaus der vorherigen Abstimmung, gemäß
dem oben erwähnten Mehrheitsprinzip der Aktionäre dieser Aktienkategorie.
Auf Beschluss des Verwaltungsrates und in Übereinstimmung mit den Gesetzen können aus den Vermögenswerten
einer Aktienkategorie Zwischendividenden auf Aktien dieser Kategorie gezahlt werden. Auf thesaurierende Aktien er-
folgt keine Ausschüttung. Die Halter thesaurierender Aktien nehmen ebenso an den Gewinnen und Verlusten der Ge-
sellschaft teil, da ihre Anteile am Ergebnis der Gesellschaft jeweils in ihrem Nettoinventarwert widergespiegelt werden.
Es wird keine Ausschüttung von Dividenden getätigt, wenn diese Ausschüttung das Kapital der Gesellschaft unter dem
vom Gesetz festgelegten Minimum fallen lassen würde.
Festgesetzte Dividenden werden in den vom Verwaltungsrat festgesetzten Währungen und an dem Ort und Zeit-
punkt ausgezahlt.
Die Dividenden einer jeden Aktienkategorie können gegebenenfalls eine Zuteilung auf ein Ausgleichskonto, welches
für jede Aktienkategorie eingerichtet wird, mit sich bringen; in diesem Falle wird diese Zuteilung bei der Emission von
Aktien der entsprechenden Aktienkategorie gutgeschrieben und im Falle des Aktienrückkaufs der entsprechenden Ak-
tienkategorie belastet; die Zuteilung wird dabei unter Hinweis auf die bisher hinsichtlich dieser Aktien aufgelaufenen Di-
videnden berechnet.
Art. 27. Die Gesellschaft wird einen Anlageverwaltungsvertrag mit VONTOBEL FUND MANAGEMENT S.A., einer
Gesellschaft gegründet und eingetragen unter dem Gesetz des Großherzogtums («der Verwalter»), eingehen, infolge-
dessen dieser Verwalter der Gesellschaft Beratung erteilen wird und ihr bei der Anlage des Gesellschaftsvermögens bei-
steht. Wird dieser Vertrag beendet, gleichgültig aus welchem Grund, wird die Gesellschaft ihren Namen wechseln, auf
Antrag des Verwalters und einen solchen Namen wählen, der dem in Artikel 1 nicht ähnelt.
Die Gesellschaft wird einen Vertrag mit einer gemäß dem luxemburgischen Gesetz über Organismen für gemeinsame
Anlagen zur Ausübung von Bankgeschäften berechtigten Bank («die Depotbank»), eingehen. Sämtliche Barbestände und
Wertpapiere der Gesellschaft werden von der Depotbank oder zu ihren Gunsten verwahrt, welche gemäß der Gesetz-
gebung gegenüber der Gesellschaft und den Aktionären haftet.
Wünscht die Depotbank vom Vertrag zurückzutreten, so hat sich der Verwaltungsrat um eine neue Gesellschaft zu
bemühen, die die Funktion der Depotbank übernehmen wird. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Depotbank ab-
stellen, jedoch bleibt sie so lange ein Amt bis eine Nachfolgebank gemäß dieser Vorschrift ernannt wird, um deren Amt
zu übernehmen.
Art. 28. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren (wel-
che natürliche oder juristische Personen oder Rechtspersonen sein können) und von der diese Auflösung beschließen-
den Versammlung der Aktionäre ernannt werden, die ebenso ihre Befugnisse und ihre Vergütung festlegt. Der
Nettoerlös der Auflösung bezüglich jeder Aktienkategorie wird durch die Liquidatoren an den Halter dieser Aktien pro-
portional zu seinem Eigentum in der entsprechenden Aktienkategorie gezahlt.
32756
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann entscheiden eine Aktienkategorie zu liquidieren, falls eine die Aktienkate-
gorie betreffende Änderung der wirtschaftlichen oder politischen Lage eine Liquidation rechtfertigt. Diese Entscheidung
wird vor dem wirksamen Datum der Liquidation von der Gesellschaft veröffentlicht und die Veröffentlichung wird die
Gründe und die Vorgehensweise der Liquidation beschreiben. Die Aktionäre der betreffenden Kategorie können wei-
terhin den Rückkauf oder den Umtausch ihrer Aktien verlangen, es sei denn, der Verwaltungsrat entscheidet im Inter-
esse der Aktionäre oder um die Gleichbehandlung der Aktionäre zu gewährleisten, dass dies nicht erlaubt sei.
Vermögenswerte, welche bei Abschluss der Liquidation der betreffenden Kategorie nicht ausgeschüttet werden konn-
ten, werden nach Abschluss der Liquidation für einen Zeitraum von sechs Monaten bei der Depotbank hinterlegt. Nach
diesem Zeitraum werden die Vermögenswerte bei der «Caisse des Consignations» im Namen der Berechtigten hinter-
legt.
Unter den selben Umständen wie im vorhergehenden Abschnitt angeführt, kann der Verwaltungsrat entscheiden, eine
Aktienkategorie durch Einbringen in eine andere Aktienkategorie aufzulösen. Außerdem kann ein solcher Zusammen-
schluss durch den Verwaltungsrat entschieden werden, wenn dies im Interesse der Aktionäre der betreffenden Katego-
rien ist. Diese Entscheidung wird, wie im vorhergehenden Abschnitt vorgesehen, veröffentlicht und die Veröffentlichung
wird außerdem Informationen über die neue Aktienkategorie beinhalten. Diese Veröffentlichung wird mindestens einen
Monat vor dem Tag des Inkrafttretens des Zusammenschlusses erfolgen, um den Aktionären zu ermöglichen, den ko-
stenlosen Rückkauf ihrer Aktien vor diesem Inkrafttreten zu verlangen.
Unter den selben Umständen wie oben angeführt, kann der Verwaltungsrat ebenfalls entscheiden, eine Aktienkate-
gorie durch Einbringen in andere Organismen für gemeinsame Anlagen, die durch die Gesetze des Großherzogtums Lu-
xemburg geregelt sind, aufzulösen. Darüber hinaus kann ein solcher Zusammenschluss durch den Verwaltungsrat
entschieden werden, wenn dies im Interesse der Aktionäre der betreffenden Kategorie ist. Diese Entscheidung wird,
wie oben angeführt, veröffentlicht und die Veröffentlichung wird außerdem Informationen über den betreffenden Orga-
nismus für gemeinsame Anlagen beinhalten. Diese Veröffentlichung wird mindestens einen Monat vor dem Tag des In-
krafttretens des Zusammenschlusses erfolgen, um den Aktionären zu ermöglichen den kostenlosen Rückkauf ihrer
Aktien vor diesem Inkrafttreten zu verlangen. Im Fall einer Fusion mit einem Organismus für gemeinsame Anlagen, wel-
cher die Form eines fonds commun de placement hat, wird die Fusion nur für die Aktionäre der betreffenden Kategorie
bindend, welche der Fusion ausdrücklich zustimmen werden.
Die Umgestaltung einer Aktienkategorie durch eine Aufteilung in zwei oder mehrere Kategorien kann vom Verwal-
tungsrat entschieden werden, falls der Verwaltungsrat festlegt, dass die Interessen der Aktionäre der betreffenden Ka-
tegorie dies verlangen oder eine die Aktienkategorie betreffende Änderung der wirtschaftlichen oder politischen Lage
dies rechtfertigt. Eine solche Entscheidung wird, wie oben erwähnt, veröffentlicht und die Veröffentlichung wird außer-
dem Informationen über die zwei oder mehrere neuen Kategorien beinhalten. Diese Veröffentlichung wird mindestens
einen Monat vor dem Tag des Inkrafttretens der Umgestaltung erfolgen, um den Aktionären den kostenlosen Rückkauf
ihrer Aktien vor diesem Inkrafttreten zu ermöglichen.
Sofern eine Fusion, Unterteilung oder Teilung, wie oben und im dritten und letzten Abschnitt des Artikels 5 angeführt,
die Zuteilung von Aktienbruchstücken an Aktionäre zur Folge hat und die betroffenen Aktien zur Abwicklung in einem
Clearing-System zugelassen sind, welches gemäß seinen Betriebsregeln die Abwicklung und Glattstellung von Aktien-
bruchstücken nicht zulässt oder der Verwaltungsrat beschlossen hat, keine Aktienbruchstücke in der betreffenden Ka-
tegorie aufzulegen, so ist der Verwaltungsrat ermächtigt, den betreffenden Aktienbruchteil zurückzukaufen. Der
Nettoinventarwert des zurückgekauften Bruchteils wird an die jeweiligen Aktionäre ausgeschüttet, es sei denn, er be-
trägt weniger als CHF 35.
Art. 29. Die vorliegende Satzung kann von einer gemäß den Luxemburger Gesetzen hinsichtlich der Beschlussfähig-
keit und der Stimmabgabe ordnungsgemäß einberufenen Aktionärsversammlung von Zeit zu Zeit geändert werden. Jeg-
liche Änderung bezüglich der Rechte der Aktionäre einer bestimmten Kategorie gegenüber Aktien einer anderen
Kategorie unterliegt desweiteren den Beschlussfähigkeits- und Stimmabgabenbestimmungen der betreffenden Aktienka-
tegorien.
Art. 30. Sämtliche nicht in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Angelegenheiten unterliegen dem Gesetz vom
30. März 1988 betreffend die «Organismen für gemeinsame Anlagen.»
Daraufhin wurde die vorliegende Urkunde am vorstehend bezeichneten Datum in Luxemburg ausgefertigt.
Der Unterzeichnete Notar, der die englische Sprache spricht und versteht, erklärt hiermit, dass die vorliegende Ur-
kunde auf Antrag der erschienenen Personen in englischer Sprache, gefolgt von einer deutschen Übersetzung, verfasst
wird und dass im Falle von Abweichungen zwischen dem englischen und dem deutschen Wortlaut die deutsche Fassung
maßgebend sein soll.
Nachdem die Urkunde den Erschienenen, die dem Notar dem Namen, Vornamen, Personenstand und Wohnsitz nach
bekannt sind, verlesen wurde, wurde diese gemeinsam mit dem Unterzeichneten Notar unterzeichnet.
Gezeichnet: C. Bertrand, L. Lagarde, S. Simon, H. Hellinckx.
Enregistré à Mersch, le 6 avril 2005, vol. 431, fol. 18, case 7. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): A. Muller.
Für gleichlautende Kopie, zum Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, er-
teilt.
(042975.3/242/771) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mai 2005.
Mersch, den 18. April 2005.
H. Hellinckx.
32757
VONTOBEL FUND, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2085 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 38.170.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mai 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(042976.3/242/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 27 mai 2005.
ALTIMUM, Fonds Commun de Placement.
—
Das Verwaltungsreglement Allgemeiner und Besonderer Teil betreffend den Fonds ALTIMUM, welcher von der CO-
MINVEST ASSET MANAGEMENT S.A. verwaltet wird und den Anforderungen von Teil I des Gesetzes vom 20. De-
zember 2002 entspricht, wurde am 17. Juni 2005 unter der Referenz LSO-BF05585 registriert und beim Handels- und
Gesellschaftsregister Luxemburg hinterlegt.
Zur Veröffentlichung im Luxemburger Amtsblatt, Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations.
(053352.3//11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 juin 2005.
SILVERLAKE SICAV, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital,
(anc. SILVERLAKE FONDS, Fonds Commun de Placement).
Gesellschaftssitz: L-1445 Luxemburg-Strassen, 4, rue Thomas Edison.
H. R. Luxemburg B 108.866.
—
Im Jahre zweitausendundfünf, den neunundzwanzigsten Juni.
Vor Notar Henri Hellinckx, mit dem Amtswohnsitz in Mersch.
Sind die Anteilinhaber des Fonds (Fonds Commun de Placement) SILVERLAKE FONDS zu einer Außerordentlichen
Generalversammlung zusammengetreten,
in Anwesenheit der Verwaltungsgesellschaft des Fonds, IPConcept FUND MANAGEMENT S.A., rechtsgültig vertre-
ten durch
aufgrund einer Vollmacht, ausgestellt am
die dieser Urkunde als Anlage beigefügt wird.
Die Versammlung wird um 14.00 Uhr unter dem Vorsitz von Herrn Marc Kriegsmann, Bankkaufmann, wohnhaft in
Trier eröffnet.
Der Vorsitzende beruft zum Sekretär Herrn Wendelin Schmitt, Bankkaufmann, wohnhaft in Trier.
Die Versammlung wählt einstimmig zur Stimmzählerin Frau Petra Eßer, Bankkauffrau, wohnhaft in Trier.
Nach der ebenso erfolgten Zusammensetzung des Büros der Generalversammlung stellt der Vorsitzende Folgendes
fest und bittet den Notar Folgendes zu beurkunden:
I. Die Einladung zur Außerordentlichen Generalversammlung wurde jeweils am 10. Juni 2005 und am 20. Juni 2005
im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations und im Tageblatt veröffentlicht.
II. Die persönlich anwesenden und die rechtsgültig vertretenen Anteilinhaber sowie die Zahl ihrer Anteile gehen aus
der Anwesenheitsliste hervor, welche von den anwesenden Anteilinhabern, den Bevollmächtigten der vertretenen An-
teilinhaber und den Mitgliedern des Büros der Gesellschafterversammlung unterzeichnet wurde. Diese Anwesenheits-
liste bleibt gegenwärtiger Urkunde beigefügt.
III. Aus der Anwesenheitsliste geht hervor, dass 1.681.000 Anteile anwesend bzw. vertreten sind.
Der Vorsitzende erläutert, dass die Anteilinhaber des Fonds SILVERLAKE FONDS zu einer Außerordentlichen Ge-
neralversammlung einberufen worden sind, um den Fonds in eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)
gemäß den Bestimmungen von Artikel 132 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für ge-
meinsame Anlagen umzuwandeln. Dieser Artikel sieht vor, dass ein Fonds in der Form eines Fonds Commun de Place-
ment in eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital umgewandelt werden kann, und dass die Satzung in Einklang
mit Kapitel 10 desselben Gesetzes gebracht werden kann, durch Beschluss einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden
oder vertretenen Anteilinhaber, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Anteile aus der Gesamt-
zahl der ausgegebenen Anteile.
Die Generalversammlung ist somit beschlussfähig, um über die Tagesordnung zu beraten, die wie folgt lautet:
1. Umwandlung des Fonds gemäß Artikel 132 Absatz (2) des luxemburgischen Gesetzes vom 20. Dezember 2002
betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen (nachstehend das «Gesetz») in eine Société d’Investissement à Capital
Variable unter der Bezeichnung SILVERLAKE SICAV (nachstehend die «SICAV»).
2. Festlegung des Texts der Statuten der SICAV; die Statuten sollen mutatis mutandis die bestehende Struktur des
Fonds (d.h. insbesondere dessen Verwaltungsreglement sowie die Anlagestrategien der Teilfonds des Fonds) wieder-
spieglen.
Mersch, le 10 mai 2005.
H. Hellinckx.
COMINVEST ASSET MANAGEMENT S.A.
Unterschrift
32758
3. Umtausch aller ausgegebenen Anteile des Fonds in Aktien des entsprechenden Teilfonds und der entsprechenden
Aktienklasse der SICAV im Verhältnis 1 zu 1 oder einem anderen von der Generalversammlung festzulegenden Um-
tauschverhältnis und
4. Verschiedenes.
Nach diesen Erklärungen fasst die Generalversammlung dann einstimmig folgende Beschlüsse:
<i>Erster Beschlußi>
Die Generalversammlung beschließt, den Fonds Commun de Placement SILVERLAKE FONDS in eine Investmentge-
sellschaft mit variablem Kapital gemäß Luxemburger Recht umzuwandeln, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen.
<i>Zweiter Beschlussi>
Die Generalversammlung stellt fest, dass aus den Anteilen an dem Fonds SILVERLAKE FONDS, Aktien ohne Nenn-
wert der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital SILVERLAKE SICAV entstanden sind.
Die Anteile des Fonds bzw. der jeweiligen Teilfonds werden in Aktien des entsprechenden Fonds bzw. Teilfonds und
der entsprechenden Aktienklasse der SICAV im Verhältnis 1 zu 1 umgetauscht.
<i>Aktueller Wert der Nettovermögenswertei>
Es geht aus einem Bericht von DR. WOLLERT - DR. ELMENDORFF, S.à r.l., mit Sitz in Luxemburg, 560, rue de Neu-
dorf, hervor, dass das Nettovermögen des Fonds sich auf mindestens EUR 1.250.000,- (eine Million zweihundertfünfzig-
tausend Euro) beläuft.
Die Schlussfolgerung des Berichtes, welcher gegenwärtiger Urkunde als Anlage beigefügt wird, lautet wie folgt:
«Nach dem abschliessenden Ergebnis unserer oben beschriebenen Prüfungshandlungen bestätigen wir auf Basis der
uns vorgelegten Urkunden, Bücher und Schriften sowie der uns erteilten Aufklärungen und Nachweise, dass der Wert
der vorgesehenen und wie oben beschriebenen Sacheinlage zum Bewertungstag 28. Juni 2005 dem nach Art. 70 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen erforderlichen Mindestkapital von einer Mil-
lion zweihundertfünfzigtausend Euro (1.250.000,- Euro) entspricht.»
Dieser Bericht bleibt gegenwärtiger Urkunde als Anlage beigefügt.
Demzufolge ist das Mindestkapital für eine Aktiengesellschaft in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem
Kapital («société d’investissement à capital variable»), d.h. EUR 1.250.000,-, erreicht.
<i>Feststellungi>
Der unterzeichnete Notar stellt fest, dass die Bedingungen von Artikel 26 des abgeänderten Gesetzes vom 10. August
1915 über Handelsgesellschaften berücksichtigt wurden, und dass die Bedingungen zur Gründung einer Aktiengesell-
schaft (société anonyme) bei SILVERLAKE SICAV erfüllt sind.
<i>Dritter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschließt der Satzung folgenden Wortlaut zu geben:
I. Name, Sitz, Dauer und Gesellschaftszweck
Art. 1. Name. Zwischen den erschienen Parteien und allen, die Eigentümer von später ausgegebenen Aktien wer-
den, wird eine Investmentgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft als «Société d’investissement à capital variable»,
unter dem Namen SILVERLAKE SICAV («Investmentgesellschaft») gegründet. Die Investmentgesellschaft ist eine Um-
brella-Konstruktion, die mehrere Unterfonds («Teilfonds») umfassen kann.
Art. 2. Sitz. Gesellschaftssitz ist Strassen, Großherzogtum Luxemburg.
Durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft («Verwaltungsrat») kann der Gesell-
schaftssitz an einen anderen Ort innerhalb der Gemeinde Strassen verlegt werden und können Niederlassungen und
Repräsentanzen an einem anderen Ort innerhalb des Großherzogtums Luxemburg gegründet oder eröffnet werden.
Aufgrund eines bestehenden oder unmittelbar drohenden politischen, militärischen oder anderen Notfalls von höhe-
rer Gewalt außerhalb der Kontrolle, Verantwortlichkeit und Einflussmöglichkeit der Investmentgesellschaft, der die nor-
male Geschäftsabwicklung am Gesellschaftssitz oder den reibungslosen Verkehr zwischen dem Gesellschaftssitz und
dem Ausland beeinträchtigt, kann der Verwaltungsrat durch einen einfachen Beschluss den Gesellschaftssitz vorüberge-
hend bis zur Wiederherstellung von normalen Verhältnissen ins Ausland verlegen. In diesem Falle wird die Investment-
gesellschaft die luxemburgische Nationalität jedoch beibehalten.
Art. 3. Dauer. Die Investmentgesellschaft ist für eine unbestimmte Dauer gegründet. Die Dauer eines Teilfonds er-
gibt sich für den jeweiligen Teilfonds aus dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt.
Die Auflösung der Investmentgesellschaft muss durch eine Aktionärsversammlung in der Form, wie sie für Satzungs-
änderung vorgesehen ist, beschlossen werden.
Art. 4. Gesellschaftszweck
1. Der ausschließliche Zweck der Investmentgesellschaft besteht darin, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach
dem Grundsatz der Risikostreuung gemäß Teil 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemein-
same Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002») in zulässigen Vermögenswerten anzulegen und ihren Aktionären das
Ergebnis der Verwaltung ihrer Vermögenswerte zuteil werden zu lassen.
2. Die Investmentgesellschaft kann unter Berücksichtigung der im Gesetz vom 20. Dezember 2002 und im Gesetz
vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) («Ge-
setz vom 10. August 1915») festgelegten Bestimmungen, alle Maßnahmen treffen, die ihrem Zweck dienen oder nützlich
sind.
32759
II. Gesellschaftskapital, Aktien und Nettoinventarwert pro Aktie
Art. 5. Gesellschaftskapital. Das Gesellschaftskapital der Investmentgesellschaft entspricht zu jedem Zeitpunkt
der Summe der Netto-Teilfondsvermögen aller Teilfonds («Nettovermögen») der Investmentgesellschaft gemäß Artikel
11 Nr. 3 dieser Satzung und wird durch volleinbezahlte Aktien ohne Nennwert repräsentiert.
Das Mindestkapital der Investmentgesellschaft entspricht gemäß Luxemburger Gesetz dem Gegenwert von 1.250.000
Euro und muss innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Zulassung der Investmentgesellschaft durch die Lu-
xemburger Aufsichtsbehörde erreicht werden. Hierfür ist auf das Nettovermögen der Investmentgesellschaft abzustel-
len.
Art. 6. Aktien
1. Die Investmentgesellschaft wird Aktien bezogen auf die verschiedenen Teilfonds ausgeben. Sofern Namensaktien
ausgegeben werden, erfolgt die Übertragung der Aktien durch Eintragung in das von der Register- und Transferstelle
für die Investmentgesellschaft geführte Aktienregister. Namensaktien werden gegebenenfalls als Bruchteile an Aktien bis
auf drei Dezimalstellen ausgegeben. In diesem Zusammenhang werden den Aktionären jeweils eine Bestätigung über die
Eintragung in das Aktienregister an die im Aktienregister eingetragene Adresse zugesandt. Sofern Inhaberaktien ausge-
geben werden, erfolgt die Übertragung der Aktien durch Übertragung auf ein vom Aktionär anzugebendes Depot. In-
haberaktien werden in Form von Globalurkunden und nur als ganze Aktien ausgegeben. Ein Anspruch auf Lieferung
effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Namensaktien noch bei der Ausgabe von Inhaberaktien. Die Arten
von Aktien werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
2. Zum Zwecke der problemlosen Übertragbarkeit wird die Girosammelverwahrfähigkeit der Aktien beantragt.
3. Sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen der Investmentgesellschaft an die Aktionäre, welche Namensaktien be-
sitzen, können an die Anschrift gesandt werden, die in das Aktienregister eingetragen wurde. Falls ein Aktionär eine
solche Anschrift nicht mitteilt, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass eine entsprechende Notiz in das Aktienregi-
ster eingetragen wird. In diesem Falle wird der Aktionär solange behandelt als befände sich seine Anschrift am Sitz der
Investmentgesellschaft bis der Aktionär der Investmentgesellschaft eine andere Anschrift mitteilt. Der Aktionär kann zu
jeder Zeit seine in dem Aktienregister eingetragene Anschrift, durch schriftliche Mitteilung an die Register- und Trans-
ferstelle an deren Gesellschaftssitz oder an eine vom Verwaltungsrat bestimmte Anschrift korrigieren.
4. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit eine unbegrenzte Anzahl voll einbezahlter Aktien auszugeben ohne
den bestehenden Aktionären ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszugebender Aktien einzuräumen.
5. Inhaberaktien werden von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder einem Verwaltungsratsmitglied und einem recht-
mäßig vom Verwaltungsrat dazu ermächtigten Bevollmächtigten unterzeichnet.
Unterschriften des Verwaltungsrates können entweder von Hand, in gedruckter Form oder mittels eines Namens-
stempels geleistet werden. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten ist handschriftlich zu leisten.
6. Alle Aktien an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn der Verwaltungsrat beschließt,
gemäß der nachfolgenden Ziffer dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Aktienklassen auszugeben.
7. Der Verwaltungsrat kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere Aktienklassen
vorzusehen. Die Aktienklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Er-
träge, nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Aktien sind
vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Ak-
tienklasse beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Aktienklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spe-
zifischen Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
Art. 7 Ausgabe von Aktien
1. Aktien können grundsätzlich nur während der Erstzeichnungsperiode des jeweiligen Teilfonds gezeichnet werden.
Ausgabepreis ist der Erstausgabepreis zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlages. Die Höhe des Ausgabeaufschlages
ist für den jeweiligen Teilfonds in dem entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
Die Investmentgesellschaft behält sich aber vor, auch während der Laufzeit des jeweiligen Teilfonds zu den zu diesem
Zeitpunkt von der Investmentgesellschaft festzulegenden Bedingungen weitere Aktien auszugeben.
2. Für die Ausgabe von Aktien gelten generell folgende Verfahrensweisen:
Aktien werden zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Nettoinventarwert pro Aktie des betreffenden
Teilfonds und betreffenden Aktienklasse wie er gemäß Artikel 11 Nr. 2 der Satzung ermittelt wurde, zuzüglich gegebe-
nenfalls eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Verwaltungsgesellschaft, der 5% nicht überschreiten darf. Die Höhe des
Ausgabeaufschlages findet für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der
Register- und Transferstelle und der Zahlstelle eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unver-
züglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Die Zeichnungsanträge
werden im Auftrag der Investmentgesellschaft von der Register- und Transferstelle angenommen.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien, welche spätestens bis 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauf folgenden Be-
wertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht. Die Verwaltungsgesell-
schaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe und die Rücknahme von Aktien auf der Grundlage eines dem Anleger
unbekannten Anteilwertes abgerechnet werden. Sollte dennoch der Verdacht auf Late-Trading seitens eines Antragstel-
lers bestehen, kann die Verwaltungsgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verweigern bis der An-
tragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag
bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages ab-
gerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht.
32760
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensaktien ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen,
die Anschrift, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Zeichners, die Anzahl der
auszugebenden Aktien bzw. den zu investierenden Betrag und den Namen des Teilfonds enthält sowie vom Zeichner
unterschrieben ist. Darüber hinaus müssen die Art und Nummer sowie die ausstellende Behörde des Reisepasses oder
Personalausweises, den der Zeichner zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem Zeichnungsantrag vermerkt sein. Die
Richtigkeit der Angaben ist von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsantrag zu bestätigen.
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit des Zeichnungsantrages eine Aussage darüber, ob a) der/ die Zeichner
ein öffentliches Amt bekleide(-t/-n) und wenn ja, welches, b) dass der/ die Zeichner wirtschaftlich Berechtigte(-r) der zu
investierenden Vermögenswerte bzw. auszugebenden Aktien ist/ sind und c) es sich bei den zu investierenden Vermö-
genswerten nicht um Erträge aus einer/ mehreren strafbare(-n) Handlung(-en) handelt.
Letztlich ist dem Zeichnungsantrag eine Kopie des amtlichen Ausweises, der zur Identifizierung vorgelegt wurde, bei-
zufügen. Diese Kopie ist mit folgendem Vermerk zu versehen: «Wir bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier
ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und die vorliegende Kopie des amtlichen Ausweises mit dem Original
übereinstimmt.»
Sollte der Gegenwert der gezeichneten Aktien zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages bei
der Register- und Transferstelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig
eingehen, wird der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Register- und Transferstelle eingegangen betrachtet,
an dem der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsantrag ordnungsgemäß vor-
liegt.
Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot unter-
hält, an die Depotbank weitergeleitet.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien, welche spätestens bis 17.00 Uhr an einem Bewer-
tungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauf folgenden Bewertungstages abge-
rechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht. Die Investmentgesellschaft stellt auf jeden
Fall sicher, dass die Ausgabe und die Rücknahme von Aktien auf der Grundlage eines dem Anleger unbekannten Anteil-
wertes abgerechnet werden. Sollte dennoch der Verdacht auf Late-Trading seitens eines Antragstellers bestehen, kann
die Investmentgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verweigern bis der Antragsteller jegliche Zwei-
fel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag
bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern
der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht.
Die Aktien werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Investmentgesellschaft von der
Depotbank übertragen, indem sie der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Art. 8. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Aktien. Die Investmentgesellschaft kann jederzeit aus
eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Aktien zeit-
weilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Aktien einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zu-
rücknehmen, wenn dies im Interesse der Aktionäre, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Investmentgesellschaft
bzw. des jeweiligen Teilfonds oder der Aktionäre erforderlich erscheint.
In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle, betreffend Namensaktien, und die Depotbank, betreffend Inha-
beraktien, auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen ohne Zinsen unverzüglich zurücker-
statten.
Die Ausgabe von Aktien wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwer-
tes pro Aktie eingestellt wird.
Des Weiteren kann der Verwaltungsrat den Besitz von Aktien durch jede Person, die in den Vereinigten Staaten von
Amerika («USA») steuerpflichtig ist, einschränken oder verbieten.
Als in den USA steuerpflichtige natürliche Personen werden insbesondere diejenigen betrachtet, die a) in den USA
oder einem ihrer Territorien bzw. Hoheitsgebiete geboren wurden, b) eingebürgerte Staatsangehörige bzw. Inhaber ei-
ner so genannten Green Card sind, c) im Ausland als Kind eines US-Staatsangehörigen geboren wurden oder d) als Aus-
länder ihren überwiegenden Aufenthalt (mindestens 183 Tage pro Jahr) in den USA haben.
Als in den USA steuerpflichtige juristische Personen werden im wesentlichen (aber nicht ausschließlich) betrachtet,
a) Gesellschaften und Kapitalgesellschaften, die unter den Gesetzen eines der 50 US-Bundesstaaten oder des Districts
of Columbia gegründet wurden, b) Gesellschaften oder Personengesellschaften, die unter einem «Act of Congress» ge-
gründet wurden, oder c) Pensionsfunds, die als US-Trust gegründet wurden.
Art. 9. Rücknahme und Umtausch von Aktien
1. Die Rücknahme von Aktien während der Laufzeit des jeweiligen Teilfonds kann in dem entsprechenden Anhang
zum Verkaufsprospekt ausgeschlossen werden. In diesem Fall werden die Aktien am Ende der Laufzeit des jeweiligen
Teilfonds zum dann ermittelten Nettoinventarwert pro Aktie zurückgenommen. Die Auszahlung erfolgt drei Valutatage
nach Ende der Laufzeit des jeweiligen Teilfonds.
2. Für Teilfonds, welche die Rücknahme von Aktien nicht ausschließen, gelten generell folgende Verfahrensweisen:
a) Die Aktionäre sind berechtigt, jederzeit an einem Bewertungstag die Rücknahme ihrer Aktien zum Nettoinventar-
wert pro Aktie des entsprechenden Teilfonds und der entsprechenden Aktienklasse, gegebenenfalls abzüglich eines et-
waigen Rücknahmeabschlages, zugunsten der Verwaltungsgesellschaft («Rücknahmepreis»), zu verlangen. Sollte ein
Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt festgehalten.
32761
Die Rücknahme kann sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen vermindern.
Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt die entsprechende Aktie.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Aktionäre erfolgen über die Depot-
bank sowie über die Zahlstelle. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestim-
mungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Investmentgesellschaft kann Aktien einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Aktionäre oder zum Schutz der Aktionäre oder eines Teilfonds oder im Interesse der
Investmentgesellschaft erforderlich scheint.
b) Der Umtausch sämtlicher Aktien oder eines Teils derselben in Aktien eines anderen Teilfonds erfolgt auf der
Grundlage des entsprechend Artikel 11 Nr. 2 der Satzung maßgeblichen Nettoinventarwert pro Aktie des entsprechen-
den Teilfonds und der entsprechenden Aktienklasse unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision, zugunsten der
Vertriebsstelle, in Höhe von maximal 1% des Nettoinventarwertes pro Aktie der zu zeichnenden Aktien. Falls keine Um-
tauschprovision erhoben wird, findet dies für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufspro-
spekt Erwähnung.
Ein Umtausch innerhalb unterschiedlicher Aktienklassen eines Teilfonds ist nicht möglich.
Die Investmentgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds ohne Angabe von Gründen einen Umtauschantrag zu-
rückweisen, wenn dies im Interesse der Investmentgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Aktionäre ge-
boten erscheint.
c) Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien können bei
der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und der Zahlstelle ein-
gereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknahmeaufträge bzw.
Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Die Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge wer-
den im Auftrag der Investmentgesellschaft von der Register- und Transferstelle angenommen.
Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag auf Rücknahme bzw. Umtausch von Namensaktien ist dann vollstän-
dig, wenn er den Namen und die Anschrift des Aktionärs, sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzugebenden
oder umzutauschenden Aktien und den Namen des Teilfonds angibt sowie vom entsprechenden Aktionär unterschrie-
ben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberaktien
werden durch die Stelle, bei der der Aktionär sein Depot unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.
d) Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge, welche spätestens bis 17.00 Uhr an einem Bewertungstag
eingegangen sind, werden zum Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert pro Aktie zuzüglich einer etwaigen Umtausch-
provision des darauf folgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Investmentgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass
die Rücknahme bzw. der Umtausch von Aktien auf der Grundlage eines dem Anleger unbekannten Anteilwertes abge-
rechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht auf Late-Trading seitens eines Antragstellers bestehen, kann die Investment-
gesellschaft die Annahme des Rücknahmeantrage bzw. Umtauschantrages so lange verweigern, bis der Antragsteller
jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegan-
gen sind, werden zum Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert pro Aktie zuzüglich einer etwaigen Umtauschprovision
des übernächsten Bewertungstages abgerechnet
e) Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages bzw. Umtauschantrages ist im Falle von Namensaktien der
Eingang bei der Register- und Transferstelle und im Falle von Inhaberaktien der Eingang bei der Depotbank.
f) Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Be-
wertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung. Im Falle von Namensaktien erfolgt die Auszahlung auf ein vom Aktionär
anzugebendes Konto.
Sich aus dem Umtausch von Inhaberaktien ergebende Spitzenbeträge werden von der Depotbank in bar ausgeglichen.
g) Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Aktien wegen einer Einstellung
der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustellen.
h) Die Investmentgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen
der Aktionäre berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jewei-
ligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rück-
nahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Aktien. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf,
dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw.
der Umtausch von Aktien auf Antrag von Aktionären unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
Art. 10. Nicht-qualifizierte Personen
1. Die Investmentgesellschaft kann das Eigentum an Aktien der Investmentgesellschaft durch jede Person, Firma oder
Gesellschaft beschränken oder verhindern, nämlich jede Person welche gegen ein Gesetz oder eine behördliche Anfor-
derung irgendeines Landes oder irgendeiner Behörde verstößt und jede Person, welche durch ein Gesetz oder eine An-
forderung nicht qualifiziert ist, solche Aktien zu besitzen oder falls nach der Meinung der Investmentgesellschaft ein
solches Eigentum der Investmentgesellschaft Schaden zufügen kann, oder falls das Eigentum an Aktien der Investment-
gesellschaft einen Verstoß gegen luxemburgische oder ausländische Gesetze oder Vorschriften bildet oder falls dadurch
die Investmentgesellschaft anderen Gesetzen (mit einbegriffen, aber nicht ausschließlich, Steuergesetzen) als den Geset-
zen des Großherzogtums Luxemburg unterworfen wird (eine «nicht-qualifizierte Person»).
2. Zu diesem Zweck kann die Investmentgesellschaft:
a) es ablehnen Aktien an nicht-qualifizierte Personen auszugeben und es ablehnen im Aktienregister die Übertragung
von Aktien einzutragen, falls es Anhaltspunkte gibt, dass eine solche Eintragung oder Übertragung dazu führt oder dazu
32762
führen kann, dass das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum dieser Aktien an eine nicht-qualifizierte Person oder eine
Person, welche Aktien in einem Umfang hält, der über einen bestimmten, vom Verwaltungsrat zu gegebener Zeit fest-
zulegenden Prozentsatz am Gesellschaftskapital der Investmentgesellschaft hinausgeht, übertragen wird; und
b) jederzeit von Personen, deren Namen im Aktienregister eingetragen sind oder welche die Eintragung einer Akti-
enübertragung im Aktienregister beantragen, eine durch eidesstattliche Erklärung unterlegte Auskunft verlangen, welche
sie für erforderlich hält, um entscheiden zu können, ob die Aktien der betreffenden Person sich im wirtschaftlichen Ei-
gentum einer nicht-qualifizierten Person befinden oder ob diese Eintragung zu dem wirtschaftlichen Eigentum dieser Ak-
tien von einer nicht-qualifizierten Person führt; und
c) es ablehnen, bei einer Generalversammlung der Investmentgesellschaft Stimmen einer nicht-qualifizierten Person
anzuerkennen; und
d) falls es für die Investmentgesellschaft Anhaltspunkte gibt, dass eine nicht-qualifizierte Person entweder allein oder
zusammen mit anderen Personen wirtschaftlicher Eigentümer von Aktien ist, vom Aktionär zu verlangen, seine Aktien
zu verkaufen und der Investmentgesellschaft einen Beweis für den Verkauf der Aktien binnen einer Frist von dreißig
Tagen nach der betreffenden Mitteilung der Investmentgesellschaft zu erbringen. Falls der betreffende Aktionär dieser
Aufforderung nicht nachkommt, kann die Investmentgesellschaft zwangsweise sämtliche oder diejenigen Aktien, welche
von diesem Aktionär gehalten werden, zurückkaufen oder einen Rückkauf anordnen, und zwar in folgender Art und
Weise:
aa) Die Investmentgesellschaft stellt dem Aktionär, in dessen Besitz sich solche Aktien befinden oder der im Aktien-
register als Inhaber der zu kaufenden Aktien aufgeführt ist, eine zweite Mitteilung zu (welche im folgenden «Kauferklä-
rung» genannt wird), in welcher die zu kaufenden Aktien aufgeführt sind, sowie die Berechnungsweise des Kaufpreises
und der Name des Käufers.
Eine solche Mitteilung wird dem Aktionär durch Einschreiben an die letztbekannte Adresse oder an die Adresse, wel-
che in den Büchern der Investmentgesellschaft aufgeführt ist, zugestellt. Der Aktionär ist dann verpflichtet, der Invest-
mentgesellschaft die in der Kauferklärung aufgeführten Aktien auszuhändigen.
Nach Geschäftsschluss des in der Kauferklärung festgesetzten Tages hört der Aktionär auf, Eigentümer der in der
Kauferklärung aufgeführten Aktien zu sein. Im Fall von Namensaktien wird sein Name aus dem Aktienregister gestrichen
und im Fall von Inhaberaktien werden die entsprechenden Aktien annulliert.
bb) Der für die Aktien zu zahlende Preis (welcher im folgenden «Kaufpreis» genannt wird) basiert auf dem Nettoin-
ventarwert pro Aktie am letzten, vom Verwaltungsrat für den Rückkauf der Aktien der Investmentgesellschaft bestimm-
ten Bewertungszeitpunkt vor dem Tag des Inkrafttretens der Kauferklärung. Es kann auch der Nettoinventarwert pro
Aktie des Tages nach dem Tag der Übergabe der in der Kauferklärung aufgeführten Aktien als Kaufpreis herangezogen
werden, falls dieser Nettoinventarwert pro Aktie niedriger ist. Dieser Wert wird gemäß Artikel 11 Nr. 2 dieser Satzung
und nach Abzug der darin vorgesehenen Kostenbelastung bestimmt.
cc) Die Zahlung des Kaufpreises an den früheren Eigentümer der Aktien soll grundsätzlich in der vom Verwaltungsrat
für die Zahlung des Rücknahmepreises der Aktien festgesetzten Währung erfolgen. Nach seiner endgültigen Festsetzung
wird dieser Kaufpreis durch die Investmentgesellschaft bei einer (in der Kauferklärung bestimmten) in Luxemburg oder
im Ausland befindlichen Bank hinterlegt und zwar zum Zwecke der Auszahlung an diesen früheren Eigentümer gegen
Übergabe der in der Kauferklärung bestimmten Aktien sowie etwaiger Ertragsscheine und etwaiger Bogenerneuerungs-
scheine. Nach der oben beschriebenen Zustellung der Kauferklärung hat der frühere Eigentümer kein Recht mehr an
diesen Aktien sowie keinen Anspruch gegen die Investmentgesellschaft oder deren Aktiva in diesem Zusammenhang,
mit Ausnahme des Anspruchs, den Kaufpreis (ohne Zinsen) von der erwähnten Bank zu erhalten und zwar gegen Über-
gabe der in der Kauferklärung bestimmten Aktien wie oben beschrieben. Beträge, die einem Aktionär gemäß diesem
Absatz zustehen, welche aber nicht innerhalb einer Fünfjahresperiode von dem in der Kauferklärung festgesetzten Da-
tum an abgefordert werden, können danach nicht mehr beansprucht werden und fallen an den betreffenden Teilfonds
zurück. Der Verwaltungsrat hat die Befugnisse, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Heimfall abzuschlie-
ßen und jede diesbezügliche Schritte der Investmentgesellschaft zu genehmigen.
dd) Die Ausübung der in diesem Artikel eingeräumten Befugnisse durch die Investmentgesellschaft kann in keinem
Fall mit der Begründung in Frage gestellt oder für unwirksam erklärt werden, dass der Besitz der Aktien einer Person
ungenügend nachgewiesen wurde, oder dass die Besitzverhältnisse andere waren als sie der Investmentgesellschaft am
Tag der Kauferklärung zu sein schienen. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass die Investmentgesellschaft ihre Befug-
nisse in gutem Glauben ausgeübt hat.
Art. 11. Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie
1. Das Nettovermögen der Investmentgesellschaft lautet auf Euro («Referenzwährung»).
2. Der Wert einer Aktie («Nettoinventarwert pro Aktie») lautet auf die für den jeweiligen Teilfonds in dem betref-
fenden Anhang festgelegte Währung («Teilfondswährung»).
3. Zur Berechnung des Nettoinventarwert pro Aktie wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden
Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds («Netto-Teilfondsvermögen») an jedem Be-
wertungstag wie im Verkaufsprospekt definiert von der Investmentgesellschaft oder von einem von ihr Beauftragten un-
ter Aufsicht der Depotbank ermittelt und durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien geteilt.
4. Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften
oder gemäß den Regelungen dieser Satzung Auskunft über die Situation des Vermögens der Investmentgesellschaft ge-
geben werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet. Das
jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse maß-
gebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
32763
b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem geregelten Markt gehan-
delt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur
Zeit der Bewertung sein darf und den die Investmentgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpa-
piere verkauft werden können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Investmentgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf
Tagesbasis bewertet.
d) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter den Buchstaben a) und b) ge-
nannten Wertpapiere keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Wertpapiere, ebenso wie die sonstigen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Investmentgesellschaft nach Treu und
Glauben auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.
Für die von der Verwaltungsgesellschaft für die Investmentgesellschaft erworbenen Genussscheine oder vergleichba-
re nachrangige Finanzinstrumente, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind und die nicht an einem an-
deren geregelten Markt gehandelt werden, erfolgt die Bewertung anhand eines Modells, durch welches der
wahrscheinliche Realisierungswert ermittelt werden soll. Dabei erfolgt die Bewertung eines Genussscheins oder eines
vergleichbaren nachrangigen Finanzinstruments allgemein durch die risikoadäquate Diskontierung der zu erwartenden
Zahlungen. Diese Methode kann auch für an einer Wertpapierbörse amtlich notierte oder an einem anderen geregelten
Markt gehandelte Genussscheine oder vergleichbare nachrangige Finanzinstrumente angewandt werden, wenn dort kei-
ne Kurse festgelegt wurden oder die Verwaltungsgesellschaft die festgelegten Kurse für nicht marktgerecht hält.
Die zu erwartenden Zahlungen ergeben sich dabei aus allen in den Genussscheinbedingungen vertraglich vereinbarten
Zins- und Tilgungsleistungen und werden gemäß ihrem zeitlichen Anfall bei der Diskontierung erfasst. Sobald die Ver-
waltungsgesellschaft Kenntnis vom möglichen Ausbleiben vertraglich zugesicherter Zahlungen erlangt, wird der Zah-
lungsstrom und damit auch die Bewertung entsprechend angepasst.
Da der zukünftige Zahlungsstrom unsicher ist, erfolgt die Diskontierung der Zahlungen mit einem risikoadäquaten
Zins. Dieser Zins setzt sich zusammen aus einer «risikofreien Verzinsung» und einem Aufschlag (Spread) für das über-
nommene Risiko. Der «risikofreie Zins» wird dabei definiert als Swap-Satz, der kongruent zur Laufzeit des zu bewer-
tenden Genussscheins gewählt wird. Der Spread enthält verschiedene Komponenten, die aus Marktdaten und
empirischen Daten abgeleitet werden. Im einzelnen kompensiert dieser Aufschlag das Ausfallrisiko des Emittenten, die
Nachrangigkeit und die damit zu erwartenden geringeren Verwertungserlöse im Insolvenzfall des Emittenten von Ge-
nussscheinen oder vergleichbaren nachrangigen Finanzinstrumenten sowie die Illiquidität der Genussscheine oder der
vergleichbaren nachrangigen Finanzinstrumente. Der Aufschlag für das Ausfallrisiko wird basierend auf liquiden Markt-
indizes laufzeitkongruent in Abhängigkeit des von einer Ratingagentur ermittelten Ratings bestimmt. Die Kompensation
für geringere Verwertungserlöse sowie die Illiquidität ergibt sich auf Basis diverser empirischer Beobachtungen. Insge-
samt erfolgt die Bewertung vor allem anhand empirischer Daten, wobei aber bei gewissen Annahmen auch subjektive
Komponenten in die Bewertung einfließen.
e) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfonds-
währung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne
und Verluste aus Devisentransaktionen, werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
5. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Aktionäre
des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
6. Die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden
Teilfonds separat. Soweit jedoch innerhalb eines Teilfonds Aktienklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultie-
rende Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend auf-
geführten Kriterien für jede Aktienklasse getrennt. Die Zusammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro
Teilfonds.
7. Die Voraussetzungen, unter denen die Berechnung des Nettoinventarwert pro Aktie eingestellt werden kann, sind
in Artikel 12 dieser Satzung festgehalten.
Art. 12. Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie
1. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie zeitweilig einzustel-
len, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter
Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil
der Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen
oder Bankfeiertagen, geschlossen ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt
bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Investmentgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Nettoinventarwertes pro
Aktie ordnungsgemäß durchzuführen.
Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie innerhalb eines Teilfonds führt nicht
zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von dem betreffenden Ereignis nicht berührt sind.
2. Aktionäre, welche einen Zeichnungsantrag, Rücknahmeauftrag bzw. einen Umtauschantrag gestellt haben, werden
von einer Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie unverzüglich benachrichtigt und nach Wie-
deraufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Während die
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie eingestellt ist, werden Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge nicht
ausgeführt.
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3. Zeichnungsanträge, Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge können im Falle einer Einstellung der Berechnung
des Nettoinventarwertes pro Aktie vom Aktionär bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Berechnung des Net-
toinventarwertes pro Aktie widerrufen werden.
III. Generalversammlung
Art. 13. Rechte der Generalversammlung. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung vertritt alle
Aktionäre der Investmentgesellschaft. Sie hat die weitesten Befugnisse um alle Handlungen der Investmentgesellschaft
anzuordnen oder zu bestätigen. Ihre Beschlüsse sind bindend für alle Aktionäre, sofern diese Beschlüsse in Übereinstim-
mung mit dem Luxemburger Gesetz und dieser Satzung stehen, insbesondere sofern sie nicht in die Rechte der getrenn-
ten Versammlungen der Aktionäre einer bestimmten Aktienklasse oder eines bestimmten Teilfonds eingreifen.
Art. 14. Einberufung
1. Die jährliche Generalversammlung wird gemäß dem Luxemburger Gesetz in Luxemburg, am Gesellschaftssitz oder
an jedem anderen Ort der Gemeinde in der sich der Gesellschaftssitz befindet, der in der Einberufung festgelegt wird,
am zweiten Dienstag im Januar eines jeden Jahres um 11.00 Uhr und zum ersten Mal im Jahre 2006 abgehalten. Falls
dieser Tag ein Bankfeiertag in Luxemburg ist, wird die jährliche Generalversammlung am ersten nachfolgenden Bankar-
beitstag abgehalten.
2. Die Aktionäre kommen außerdem aufgrund einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Einberufung des
Verwaltungsrates zusammen. Sie kann auch auf Antrag von Aktionären, welche mindestens ein Fünftel der Aktien der
Investmentgesellschaft repräsentieren, zusammentreten. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, au-
ßer in den Fällen, in denen die Generalversammlung auf schriftlichen Antrag der Aktionäre zusammentritt; in solchen
Fällen kann der Verwaltungsrat eine zusätzliche Tagesordnung vorbereiten.
3. Außerordentliche Generalversammlungen können zu der Zeit und an dem Orte abgehalten werden, wie es in der
Einberufung zur jeweiligen außerordentlichen Generalversammlung angegeben ist.
4. Die oben unter 2. und 3. aufgeführten Regeln gelten entsprechend für getrennte Generalversammlungen einer oder
mehrerer Teilfonds oder Aktienklassen.
Art. 15. Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Der Ablauf der Generalversammlungen bzw. der getrennten Ge-
neralversammlungen einer oder mehrerer Teilfonds oder Aktienklasse(n) muss, soweit es die vorliegende Satzung nicht
anders bestimmt, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Grundsätzlich ist jeder Aktionär an den Generalversammlungen teilnahmeberechtigt. Jeder Aktionär kann sich ver-
treten lassen, indem er eine andere Person schriftlich als seinen Bevollmächtigten bestimmt.
An für einzelne Teilfonds oder Aktienklassen stattfindenden Generalversammlungen, die ausschließlich die jeweiligen
Teilfonds oder Aktienklassen betreffende Beschlüsse fassen können, dürfen nur diejenigen Aktionäre teilnehmen, die
Aktien der entsprechenden Teilfonds oder Aktienklassen halten.
Die Vollmachten, deren Form vom Verwaltungsrat festgelegt werden kann, müssen mindestens fünf Tage vor der Ge-
neralversammlung am Gesellschaftssitz hinterlegt werden.
Alle anwesenden Aktionäre und Bevollmächtigte müssen sich vor der Teilnahme an einer Generalversammlung in die
vom Verwaltungsrat aufgestellte Anwesenheitsliste einschreiben.
Die Generalversammlung entscheidet über alle im Gesetz vom 10. August 1915 sowie im Gesetz vom 20. Dezember
2002 vorgesehenen Angelegenheiten, und zwar in den Formen, mit dem Quorum und den Mehrheiten, die von den vor-
genannten Gesetzen vorgesehen sind. Sofern die vorgenannten Gesetze oder die vorliegende Satzung nichts Gegentei-
liges anordnen, werden die Entscheidungen der ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung durch einfache
Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Aktionäre gefasst.
Jede Aktie vermittelt das Recht auf eine Stimme. Bruchteile an Aktien sind nicht stimmberechtigt.
Bei Fragen, welche die Investmentgesellschaft als Ganzes betreffen, stimmen die Aktionäre gemeinsam ab. Eine ge-
trennte Abstimmung erfolgt jedoch bei Fragen, die nur einen oder mehrere Teilfonds oder eine oder mehrere Aktien-
klasse(n) betreffen.
Art. 16. Vorsitzender, Stimmzähler, Sekretär
1. Die Generalversammlung tritt unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, im Falle seiner Ab-
wesenheit, unter dem Vorsitz eines von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden zusammen.
2. Der Vorsitzende bestimmt einen Sekretär, der nicht notwendigerweise Aktionär sein muss, und die Generalver-
sammlung ernennt unter den anwesenden und dies annehmenden Aktionären oder den Vertretern der Aktionäre einen
Stimmzähler.
3. Die Protokolle der Generalversammlung werden von dem Vorsitzenden, dem Stimmzähler und dem Sekretär der
jeweiligen Generalversammlung und den Aktionären, die dies verlangen, unterschrieben.
4. Abschriften und Auszüge, die von der Investmentgesellschaft zu erstellen sind, werden vom Vorsitzenden des Ver-
waltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.
IV. Verwaltungsrat
Art. 17. Zusammensetzung
1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern (davon mindestens ein Mitglied mit Geschäftsansäs-
sigkeit in Luxemburg), die von der Generalversammlung bestimmt werden und die nicht Aktionäre der Investmentge-
sellschaft sein müssen.
Auf der Generalversammlung kann ein neues Mitglied, das dem Verwaltungsrat bislang nicht angehört hat, nur dann
zum Verwaltungsratsmitglied gewählt werden, wenn
a) diese betreffende Person vom Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen wird oder
32765
b) ein Aktionär, der bei der anstehenden Generalversammlung, die den Verwaltungsrat bestimmt, voll stimmberech-
tigt ist, dem Vorsitzenden - oder wenn dies unmöglich sein sollte, einem anderen Verwaltungsratsmitglied - schriftlich
nicht weniger als sechs und nicht mehr als dreißig Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum seine
Absicht unterbreitet, eine andere Person als seiner selbst zur Wahl oder zur Wiederwahl vorzuschlagen, zusammen mit
einer schriftlichen Bestätigung dieser Person, sich zur Wahl stellen zu wollen, wobei jedoch der Vorsitzende der Gene-
ralversammlung unter der Voraussetzung einstimmiger Zustimmung aller anwesenden Aktionäre den Verzicht auf die
oben aufgeführten Erklärungen beschließen kann und die solcherweise nominierte Person zur Wahl vorschlagen kann.
2. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder sowie die Dauer ihrer Mandate. Eine
Mandatsperiode darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Ein Verwaltungsratsmitglied kann wiedergewählt
werden.
3. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden von der Gene-
ralversammlung ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates bis zur nächstfolgenden Generalversammlung einen vorläu-
figen Nachfolger bestimmen. Der so bestimmte Nachfolger führt die Amtszeit seines Vorgängers zu Ende.
4. Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit von der Generalversammlung abberufen werden.
Art. 18. Interne Organisation des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ernennt unter seinen Mitgliedern
einen Vorsitzenden.
Der Verwaltungsratsvorsitzende steht den Sitzungen des Verwaltungsrates vor; in seiner Abwesenheit bestimmt der
Verwaltungsrat ein anderes Verwaltungsratsmitglied als Sitzungsvorsitzenden.
Der Vorsitzende kann einen Sekretär ernennen, der nicht notwendigerweise Mitglied des Verwaltungsrates zu sein
braucht und der die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung zu erstellen hat.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Verträge mit einer Verwaltungsgesellschaft, einem Fondsmanager, und Anlagebe-
ratern jeweils für Rechnung der jeweiligen Teilfonds abzuschließen sowie Anlageausschüsse für die jeweiligen Teilfonds
zu ernennen und deren jeweiligen Befugnisse festzulegen.
Art. 19. Häufigkeit und Einberufung. Der Verwaltungsrat tritt, auf Einberufung des Vorsitzenden oder zweier
Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort (grundsätzlich am Sitz der Investmentgesellschaft),
so oft zusammen, wie es die Interessen der Investmentgesellschaft erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden mindestens achtundvierzig Stunden vor der Sitzung des Verwaltungsrates
schriftlich einberufen, es sei denn die Wahrung der vorgenannten Frist ist aufgrund von Dringlichkeit unmöglich. In die-
sen Fällen sind Art und Gründe der Dringlichkeit im Einberufungsschreiben anzugeben.
Ein Einberufungsschreiben ist, sofern jedes Verwaltungsratsmitglied sein Einverständnis schriftlich mittels Brief oder
Telefax gegeben hat, nicht erforderlich.
Eine gesonderte Einberufung ist nicht erforderlich, wenn eine Sitzung des Verwaltungsrates zu einem Termin und an
einem Ort stattfindet, die in einem im voraus vom Verwaltungsrat gefassten Beschluss festgelegt sind.
Art. 20. Sitzungen des Verwaltungsrates. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann an jeder Sitzung des Verwaltungs-
rates teilhaben, auch indem es schriftlich, mittels Brief oder Telefax ein anderes Verwaltungsratsmitglied als seinen Be-
vollmächtigten ernennt.
Darüber hinaus kann jedes Verwaltungsratsmitglied an einer Sitzung des Verwaltungsrates im Wege einer telefoni-
schen Konferenzschaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, welche ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer
an der Sitzung des Verwaltungsrates einander hören können, teilnehmen, und diese Teilnahme steht einer persönlichen
Teilnahme an dieser Sitzung des Verwaltungsrates gleich.
Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder bei der Sitzung
des Verwaltungsrates zugegen oder vertreten ist. Die Beschlüsse werden einstimmig durch die anwesenden bzw. ver-
tretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst.
Die Verwaltungsratsmitglieder können, mit Ausnahme von im Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen, wie nachfol-
gend beschrieben, nur im Rahmen von Sitzungen des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft, die ordnungsgemäß
einberufen worden sind, Beschlüsse fassen.
Die Verwaltungsratsmitglieder können einstimmig Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. In diesem Falle sind die von
allen Verwaltungsratsmitgliedern unterschriebenen Beschlüsse gleichermaßen gültig und vollzugsfähig wie solche, die
während einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung des Verwaltungsrates gefasst wurden. Diese Un-
terschriften können auf einem einzigen Dokument oder auf mehreren Kopien desselben Dokumentes gemacht werden
und können mittels Brief oder Telefax eingeholt werden.
Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse und Pflichten der täglichen Verwaltung an juristische oder natürliche Per-
sonen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen, delegieren und diesen für ihre Tätigkeiten Gebühren und
Provisionen zahlen, die im einzelnen in Artikel 38 beschrieben sind.
Art. 21. Befugnisse. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, alle Geschäfte zu tätigen und alle Handlungen vorzuneh-
men, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten
der Investmentgesellschaft, soweit sie nicht nach dem Gesetz vom 10. August 1915 oder nach dieser Satzung der Ge-
neralversammlung vorbehalten sind. Der Verwaltungsrat bestimmt die Anlagepolitik eines jeden Teilfonds, unter Beach-
tung der anwendbaren gesetzlichen Regeln sowie dieses Verkaufsprospektes sowie der jeweiligen Anhänge und
Nachträge zu diesem Verkaufsprospekt.
Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus die Befugnis, Interimdividenden auszuschütten.
Art. 22. Protokolle. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein diesbezüg-
liches Register eingetragen und vom Sitzungsvorsitzenden und vom Sekretär unterschrieben werden.
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Abschriften und Auszüge dieser Protokolle werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwal-
tungsratsmitgliedern unterschrieben.
Art. 23. Zeichnungsbefugnis. Die Investmentgesellschaft wird durch die Unterschrift von zwei Verwaltungsrats-
mitgliedern rechtlich gebunden. Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglied(er) ermächtigen,
die Investmentgesellschaft durch Einzelunterschrift zu vertreten. Daneben kann der Verwaltungsrat andere juristische
oder natürliche Personen ermächtigen, die Investmentgesellschaft entweder durch Einzelunterschrift oder gemeinsam
mit einem Verwaltungsratsmitglied oder einer anderen vom Verwaltungsrat bevollmächtigten juristischen oder natürli-
chen Person rechtsgültig zu vertreten.
V. Verwaltungsgesellschaft, Fondsmanager, Anlageberater und Anlageausschuss
Art. 24. Bestellung einer Verwaltungsgesellschaft. Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft kann unter
eigener Verantwortung eine Verwaltungsgesellschaft mit der Anlageverwaltung, der Administration sowie dem Vertrieb
der Aktien der Investmentgesellschaft betrauen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist im Rahmen des vertraglichen Umfangs des zwischen der Investmentgesellschaft und
ihr geschlossenen Verwaltungsvertrages (der «Verwaltungsvertrag») für die tägliche Geschäftsführung der Investment-
gesellschaft verantwortlich. Sie darf im Rahmen des Umfangs des Verwaltungsvertrages für Rechnung der Investment-
gesellschaft alle Geschäftsführungs- und Verwaltungsmaßnahmen und alle unmittelbar oder mittelbar mit dem Vermögen
der Investmentgesellschaft bzw. den jeweiligen Teilfondsvermögen verbundenen Rechte ausüben, insbesondere mit Zu-
stimmung des Verwaltungsrats der Investmentgesellschaft ihre Aufgaben an qualifizierte Dritte ganz oder teilweise zu
Lasten des Vermögens der Investmentgesellschaft bzw. der jeweiligen Teilfondsvermögen übertragen.
Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Anlageverwaltung auf einen Dritten auslagert, so darf nur ein Unternehmen
benannt werden, das für die Ausübung der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen ist und, soweit gesetzlich
erforderlich, einer Aufsicht unterliegt.
Die Verwaltungsgesellschaft erfüllt ihre Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines bezahlten Bevollmächtigten.
Die Verwaltungsgesellschaft zieht im Zusammenhang mit der Verwaltung der Aktiva des jeweiligen Teilfonds unter
eigener Verantwortung und eigener Kontrolle auf eigene Kosten einen Fondsmanager sowie einen Anlageberater hinzu.
Die Anlageentscheidung, die Ordererteilung und die Auswahl der Broker sind grundsätzlich der Verwaltungsgesell-
schaft vorbehalten, sofern kein Fondsmanager bestellt wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, unter Wahrung ihrer eigenen Verantwortung und ihrer/seiner Kontrolle
mit Zustimmung der Investmentgesellschaft einen Dritten zur Ordererteilung zu bevollmächtigen.
Die Übertragung der Aufgaben darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch den Verwaltungsrat der Investment-
gesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft durch die
Übertragung der Aufgaben nicht daran gehindert werden, im Interesse der Aktionäre zu handeln und dafür zu sorgen,
dass die Investmentgesellschaft im besten Interesse der Aktionäre verwaltet wird.
Art. 25. Die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft der Investmentgesellschaft ist die IPConcept
FUND MANAGEMENT S.A. («Verwaltungsgesellschaft»), eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums
Luxemburg.
Art. 26. Fondsmanager, Anlageberater und Anlageausschuss. Die Verwaltungsgesellschaft wird unter eige-
ner Verantwortung und auf eigene Kosten einen Fondsmanager sowie einen Anlageberater hinzuziehen und sich durch
einen vom Verwaltungsrat ernannten Anlageausschuss der Investmentgesellschaft beraten lassen.
Der Fondsmanager und der Anlageberater haben das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten
beraten zu lassen. Sie sind jedoch nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft,
die Erfüllung ihrer Aufgaben vollständig einem Dritten zu übertragen. Sofern der Fondsmanager bzw. der Anlageberater
seine Aufgaben mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft vollständig einem Dritten übertragen hat, hat
der Fondsmanager bzw. Anlageberater die dafür entstehenden Kosten selbst zu tragen. In diesem Fall wird der Verkaufs-
prospekt entsprechend angepasst.
VI. Anlagepolitik
Art. 27. Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik. Das jeweilige Teilfondsvermögen wird unter Beach-
tung des Grundsatzes der Risikostreuung gemäß Artikel 69 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 sowie nach der, für
den jeweiligen Teilfonds in dem Verkaufsprospekt und den betreffenden Anhängen zum Verkaufsprospekt aufgeführten
Anlagepolitik und den dort aufgeführten Anlagezielen und Anlagebeschränkungen angelegt.
VII. Allgemeines
Art. 28. Unvereinbarkeitsbestimmungen. Kein Vertrag, kein Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft, das die
Investmentgesellschaft mit anderen Gesellschaften schließt, wird durch die Tatsache beeinträchtigt oder ungültig, dass
ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte der Investmentgesell-
schaft irgendwelche Interessen in oder Beteiligungen an irgendeiner anderen Gesellschaft haben, oder durch die Tatsa-
che, dass sie Verwaltungsratsmitglied, Teilhaber, Direktor, Geschäftsführer, Bevollmächtigter oder Angestellter der
anderen Gesellschaft sind.
Dieses(r) Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter der Investmentgesellschaft, wel-
ches(r) zugleich Verwaltungsratsmitglied, Direktor, Geschäftsführer Bevollmächtigter oder Angestellter einer anderen
Gesellschaft ist, mit der die Investmentgesellschaft Verträge abgeschlossen hat oder mit der sie in einer anderen Weise
in geschäftlichen Beziehungen steht, wird dadurch nicht das Recht verlieren, zu beraten, abzustimmen und zu handeln,
was die Angelegenheiten, die mit einem solchen Vertrag oder solchen Geschäften in Verbindung stehen, anbetrifft.
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Falls aber ein Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter ein persönliches Interesse in irgendwelcher
Angelegenheit der Investmentgesellschaft hat, muss dieses Verwaltungsratsmitglied, Direktor oder Bevollmächtigter der
Investmentgesellschaft den Verwaltungsrat über dieses persönliche Interesse informieren, und er wird weder mitbera-
ten noch am Votum über diese Angelegenheit teilnehmen. Ein Bericht über diese Angelegenheit und über das persönli-
che Interesse des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors oder Bevollmächtigten muss bei der nächsten
Generalversammlung erstattet werden.
Der Begriff «persönliches Interesse», wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung auf
jedwede Beziehung und jedwedes Interesse, die nur deshalb entstehen, weil das Rechtsgeschäft zwischen der Invest-
mentgesellschaft einerseits und dem Fondsmanager, der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle, der
oder den Vertriebsstellen (bzw. ein mit diesen mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen) oder jeder an-
deren von der Investmentgesellschaft benannten Gesellschaft andererseits geschlossen wird.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind in Fällen, in denen die Depotbank Partei eines solchen Vertrages, Verglei-
ches oder sonstigen Rechtsgeschäftes ist, nicht anwendbar.
Art. 29. Schadloshaltung. Die Investmentgesellschaft verpflichtet sich, jedes(n) der Verwaltungsratsmitglieder, Di-
rektoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigten, ihre Erben, Testamentsvollstrecker und Verwalter schadlos zu halten
gegen alle Klagen, Forderungen und Haftungen irgendwelcher Art, sofern die Betroffenen ihre Verpflichtungen ord-
nungsgemäß erfüllt haben. Sie verpflichtet sich des Weiteren diese für sämtliche Kosten, Ausgaben und Verbindlichkei-
ten, die anlässlich solcher Klagen, Verfahren, Forderungen und Haftungen entstanden sind, zu entschädigen.
Das Recht auf Entschädigung schließt andere Rechte zugunsten des Verwaltungsratsmitgliedes, Direktors, Geschäfts-
führers oder Bevollmächtigten nicht aus.
Art. 30. Teilfonds und Aktienklassen
1. Die Investmentgesellschaft besteht aus einem oder mehreren Teilfonds. Der Verwaltungsrat kann jederzeit be-
schließen, weitere Teilfonds aufzulegen und jeweils für einen oder mehrere Teilfonds unterschiedliche Aktienklassen
auszugeben. In diesem Fall wird der Verkaufsprospekt entsprechend ergänzt bzw. angepasst.
2. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Aktionäre untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflich-
ten der Aktionäre eines Teilfonds sind von denen der Aktionäre der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten
haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betreffenden Teilfonds
eingegangen werden.
3. Die Investmentgesellschaft wird die Verteilung der Aktiva und Passiva auf die Teilfonds und Aktienklassen wie folgt
vornehmen:
a) Sofern mehrere Aktienklassen für einen Teilfonds ausgegeben wurden, werden alle Vermögenswerte, welche auf
die jeweilige Aktienklasse entfallen, gleichmäßig gemäß der Anlagepolitik des Teilfonds investiert.
b) Der Gegenwert aus der Ausgabe von Aktien an jeder einzelnen Aktienklasse wird in den Büchern der Investment-
gesellschaft dem Teilfonds dieser Aktienklasse zugeordnet; der entsprechende Gegenwert aus der Ausgabe von Aktien
erhöht den der auszugebenden Aktienklasse zuzuordnenden Anteil am entsprechenden Teilfondsvermögen; Forderun-
gen, Verbindlichkeiten, Erträge und Ausgaben, welche dieser Aktienklasse zuzuordnen sind, werden entsprechend den
Vorschriften dieses Artikels dem Teilfonds dieser Aktienklasse zugeteilt.
c) Derivative Vermögenswerte werden in den Büchern der Investmentgesellschaft demselben Teilfonds zugeteilt wie
die Vermögenswerte, von welchen die entsprechenden derivativen Vermögenswerte abgeleitet sind und bei jeder Neu-
bewertung eines Vermögenswertes wird der Zuwachs oder die Verringerung im Wert dem entsprechenden Teilfonds
zugeteilt.
d) Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Vermögenswert eines bestimmten Teilfonds oder auf Grund einer
Handlung im Zusammenhang mit diesem Teilfonds werden diesem Teilfonds zugerechnet.
e) Sofern eine Forderung oder eine Verbindlichkeit der Investmentgesellschaft nicht einem bestimmten Teilfonds zu-
geteilt werden kann, wird diese Forderung oder diese Verbindlichkeit allen Teilfonds im Verhältnis der Zahl der Teil-
fonds oder auf Basis der jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen zugeteilt, entsprechend der gewissenhaften Bestimmung
durch den Verwaltungsrat. Die Vermögenswerte eines Teilfonds haften nur für solche Verbindlichkeiten, die von dem
betreffenden Teilfonds eingegangen werden bzw. diesem Teilfonds entsprechend dieser Bestimmung zugeordnet wer-
den.
f) Ausschüttungen an die Aktionäre eines Teilfonds oder einer Aktienklasse vermindern das Netto-Teilfondsvermö-
gen des jeweiligen Teilfonds um den Ausschüttungsbetrag.
4. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Bestimmungen:
a) Aktien, welche gemäß Artikel 9 zurückgenommen werden sollen, gelten als Aktien im Umlauf bis unmittelbar nach
dem Zeitpunkt der Bewertung an dem entsprechenden Bewertungstag zu dem diese Aktien entsprechend der Festle-
gung durch den Verwaltungsrat zurückgenommen werden. Von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung gilt der Rücknah-
mepreis als Verbindlichkeit der Investmentgesellschaft;
b) Aktien gelten als ausgegeben ab dem Zeitpunkt der Bewertung an dem entsprechenden Bewertungstag, für den
diese Aktien entsprechend der Festlegung durch den Verwaltungsrat ausgegeben werden. Von diesem Zeitpunkt an bis
zum Zahlungseingang gilt der Ausgabepreis als Forderung der Investmentgesellschaft;
c) Vermögensanlagen, Barmittel und sonstige Vermögenswerte, die auf eine anderen Währung lauten als derjenigen,
auf welche das jeweilige Teilfondsvermögen lautet, werden auf der Grundlage der zum Bewertungszeitpunkt vorherr-
schenden Markt- und Devisenkurse bewertet.
d) Soweit die Investmentgesellschaft an einem Bewertungstag
aa) Vermögenswerte erworben hat, wird der Kaufpreis für solche Vermögenswerte als Verbindlichkeit der Invest-
mentgesellschaft ausgewiesen und die erworbenen Vermögenswerte in den Aktiva der Investmentgesellschaft ausgewie-
sen; und
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bb) Vermögenswerte verkauft hat, wird der Verkaufspreis in den Aktiva der Investmentgesellschaft ausgewiesen und
die verkauften Vermögenswerte werden aus den Aktiva herausgenommen.
e) Sofern der genaue Wert der jeweiligen Preise oder Vermögenswerte am entsprechenden Bewertungstag nicht be-
rechnet werden kann, ist er von der Investmentgesellschaft zu schätzen.
Art. 31. Die Verschmelzung der Investmentgesellschaft mit einem anderen Organismus für gemein-
same Anlagen («OGA»). Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einem an-
deren OGAW verschmolzen werden. Der Beschluss bedarf des Anwesenheitsquorums und der Mehrheit, wie sie im
Gesetz vom 10. August 1915 für Satzungsänderungen vorgesehen sind.
Art. 32. Die Verschmelzung eines oder mehrerer Teilfonds
1. Verschmelzung eines Teilfonds der Investmentgesellschaft durch Einbringung in einen anderen Teilfonds derselben
Investmentgesellschaft oder in einen anderen Teilfonds luxemburgischen Rechts.
Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft durch
Einbringung in einen anderen Teilfonds der Investmentgesellschaft oder einen anderen Teilfonds luxemburgischen
Rechts verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
* sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten. Die Investmentgesellschaft hat diesen
Betrag auf 1,5 Mio. Euro festgesetzt.
* sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
Der Beschluss des Verwaltungsrates zur Verschmelzung wird jeweils in einer vom Verwaltungsrat bestimmten Zei-
tung jener Länder, in denen die Aktien des einzubringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes sind die Aktionäre, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind,
innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Mitteilung an die Aktionäre über die Verschmelzung, berechtigt, ihre
Aktien kostenfrei zurückzugeben. Aktionäre, die von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht haben, sind an den in der
Generalversammlung gefassten Beschluss über die Verschmelzung gebunden.
Darüber hinaus gilt in den Fällen, in denen ein Teilfonds mit einem Teilfonds eines fonds commun de placement ver-
schmolzen wird, dass dieser Beschluss nur die Aktionäre verpflichten darf, die sich zugunsten der Einbringung ausge-
sprochen haben.
2. Verschmelzung eines Teilfonds der Investmentgesellschaft durch Einbringung in einen anderen OGA ausländischen
Rechts.
Die Einbringung eines Teilfonds der Investmentgesellschaft in einen ausländischen OGA ist nur mit der einstimmigen
Billigung aller Aktionäre des betroffenen Teilfonds möglich, es sei denn, es werden nur die anteiligen Vermögenswerte
der Aktionäre, die sich für die Einbringung ausgesprochen haben, übertragen.
Für die Verschmelzung von Aktienklassen gilt das vorstehend Gesagte analog.
Art. 33. Die Liquidation der Investmentgesellschaft. Die Investmentgesellschaft kann durch Beschluss der Ge-
neralversammlung liquidiert werden. Der Beschluss ist unter Einhaltung der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen
Bestimmungen zu fassen, es sei denn diese Satzung, das Gesetz vom 10. August 1915 oder das Gesetz vom 20. Dezem-
ber 2002 verzichten auf die Einhaltung dieser Bestimmungen.
Sinkt das Nettovermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat
der Investmentgesellschaft eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der Invest-
mentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation wird mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenden
Aktien beschlossen.
Sinkt das Nettovermögen der Investmentgesellschaft unter ein Viertel des Mindestkapitals, muss der Verwaltungsrat
der Investmentgesellschaft eine Generalversammlung einberufen und dieser die Frage nach der Liquidation der Invest-
mentgesellschaft unterbreiten. Die Liquidation wird mit einer Mehrheit von 25% der in der Generalversammlung anwe-
senden bzw. vertretenden Aktien beschlossen.
Die Einberufungen zu den vorgenannten Generalversammlungen erfolgen jeweils innerhalb von 40 Tagen nach Fest-
stellung des Umstandes, dass das Nettovermögen der Investmentgesellschaft unter zwei Drittel bzw. unter ein Viertel
des Mindestkapitals gesunken ist.
Der Beschluss der Generalversammlung zur Liquidation der Investmentgesellschaft wird entsprechend den gesetzli-
chen Bestimmungen veröffentlicht.
Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft mit dem Datum
der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine Aktien der Invest-
mentgesellschaft mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären geltend gemacht
wurden, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten Aktio-
näre bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge verfallen, wenn
sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
Art. 34. Die Liquidation eines oder mehrerer Teilfonds
1. Ein Teilfonds der Investmentgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates der Investmentgesellschaft li-
quidiert werden. Die Liquidation kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
* sofern das Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Mindest-
betrag erscheint, um den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten. Die Investmentgesellschaft hat diesen
Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
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* sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Teilfonds zu verwalten.
Der Liquidationsbeschluss des Verwaltungsrates ist im Einklang mit den Bestimmungen für die Veröffentlichung der
Mitteilungen an die Aktionäre und in Form einer solchen zu veröffentlichen. Der Liquidationsbeschluss bedarf der vor-
herigen Genehmigung durch die Luxemburger Aufsichtsbehörde.
2. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsrates wird die Investmentgesellschaft mit dem Datum
der Beschlussfassung über die Liquidation bis zur Durchführung des Liquidationsbeschlusses keine Aktien der Invest-
mentgesellschaft mehr ausgeben, zurücknehmen oder umtauschen.
3. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären geltend gemacht
wurden, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten Aktio-
näre bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der diese Beträge verfallen, wenn
sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
Art. 35. Verwendung der Erträge
1. Der Verwaltungsrat kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Aktionäre dieses Teilfonds aus-
schütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Der Verwaltungsrat kann im Falle von Ausschüt-
tungen mehrere Vorabausschüttungen pro Geschäftsjahr vornehmen, wobei die während des Jahres erfolgten
Vorabausschüttungen eines Geschäftsjahres auf die Ausschüttung, die bei der Feststellung des Jahresabschlusses der In-
vestmentgesellschaft (d.h. einschließlich der Feststellung des Jahresabschlusses des jeweiligen Teilfonds) und somit der
endgültigen Feststellung des erwirtschafteten Ertrages des entsprechenden Geschäftsjahres folgt, anzurechnen sind. Die
weitere Ausgestaltung wird für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zu dem Verkaufsprospekt geregelt.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne, sonstige Aktiva sowie, in Ausnahmefällen, auch Kapitalanteile zur Ausschüttung ge-
langen, sofern das Nettovermögen der Investmentgesellschaft aufgrund der Ausschüttungen nicht unter die Mindest-
grenze gemäß Artikel 5 dieser Satzung sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Aktien ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisaktien vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile an Aktien kön-
nen bar ausgezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend ge-
macht wurden, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungen an Inhaber von Namensaktien erfolgen grundsätzlich durch die Wiederanlage des Ausschüttungs-
betrages zu Gunsten des Inhabers von Namensaktien. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Inhaber von Namens-
aktien innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttung bei der Register- und Transferstelle
die Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaberaktien erfolgen
in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von Inhaberaktien.
5. Ausschüttungen, die erklärt, aber nicht auf eine ausschüttende Inhaberaktie ausgezahlt wurden, insbesondere wenn,
im Zusammenhang mit effektiven Stücken, kein Ertragsschein vorgelegt wurde, können nach Ablauf eines Zeitraums von
fünf Jahren ab der erfolgten Zahlungserklärung, vom Aktionär einer solchen Aktie nicht mehr eingefordert werden und
werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen der Investmentgesellschaft gutgeschrieben, und, sofern Aktienklassen gebil-
det wurden, der jeweiligen Aktienklasse zugerechnet. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt Ihrer Fällig-
keit an keine Zinsen bezahlt.
Art. 36. Wirtschaftsprüfer. Die Kontrolle der Jahresberichte der Investmentgesellschaft ist einer Wirtschafts-
prüfergesellschaft bzw. einem oder mehreren Wirtschaftsprüfer(n) zu übertragen, die im Großherzogtum Luxemburg
zugelassen ist/ sind und von der Generalversammlung ernannt wird/ werden.
Der/ die Wirtschaftsprüfer ist/ sind für eine Dauer von bis zu sechs Jahren ernannt und kann/ können jederzeit von
der Generalversammlung abberufen werden.
Art. 37. Berichte und Veröffentlichungen. Der Verwaltungsrat erstellt für die Investmentgesellschaft einen ge-
prüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum
Luxemburg.
Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen geprüften
Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht der Verwaltungsrat einen ungeprüften
Halbjahresbericht.
Der erste Bericht ist ein geprüfter Jahresbericht zum 31. August 2005. Sofern dies für die Berechtigung zum Vertrieb
in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und ungeprüfte Zwischenberichte erstellt werden.
Anteilwert, Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Investmentgesell-
schaft, der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt werden.
Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), Satzung der Investmentgesellschaft sowie Jahres- und Halbjahresberichte der In-
vestmentgesellschaft sind für die Aktionäre am Sitz der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft, der Depot-
bank und bei der Zahlstelle erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, die Satzung der Investmentgesellschaft, der
Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag sowie der Register- und Transferstellenvertrag können bei der Verwaltungs-
gesellschaft und bei der Zahlstelle an deren jeweiligem Gesellschaftssitz eingesehen werden.
Mitteilungen an die Aktionäre sowie sonstige Informationen werden, soweit gesetzlich oder aufsichtsrechtlich erfor-
derlich und soweit in dieser Satzung, in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg, nicht an-
ders bestimmt, im Großherzogtum Luxemburg in einer Tageszeitung veröffentlicht.
Art. 38. Kosten. Der jeweilige Teilfonds trägt die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Teil-
fondsvermögen entstehen:
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1. Für die Verwaltung der Investmentgesellschaft und ihrer Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem je-
weiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung in Höhe von maximal 1,0% des Netto-Teilfondsvermögens p.a. Die Höhe,
Berechnung und Auszahlung ist für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufge-
führt. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine wertentwicklungsorientierte
Zusatzvergütung («Performance-Fee») erhalten, welche als jährlicher Prozentsatz auf den Teil der jährlich netto, d.h.
bereinigt um Mittelzu- und abflüsse, erwirtschafteten Wertentwicklung berechnet wird. Diese Performance-Fee kann
entweder auf den gesamten Nettowertzuwachs, oder den einen bestimmten Mindestprozentsatz oder eine Benchmark
(die Wertentwicklung eines bestimmten Wertpapierindex im selben Zeitraum) übersteigenden Teil des Nettowertzu-
wachses gerechnet werden. In einem Geschäftsjahr netto erzielte Wertminderungen werden auf das folgende Ge-
schäftsjahr zum Zwecke der Berechnung der Performance-Fee vorgetragen. Die prozentuale Höhe, Berechnung und
Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt.
2. Die Depotbank erhält aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung, deren Höhe, Berechnung und Aus-
zahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergü-
tung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
3. Die Zentralverwaltungsstelle erhält aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung, deren Höhe, Berech-
nung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind.
Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Register- und Transferstelle erhält aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung, deren Höhe, Be-
rechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt
sind.
5. Dem jeweiligen Teilfondsvermögen können außerdem folgende Kosten belasten:
a) Steuern, die auf das Vermögen der Investmentgesellschaft bzw. jeweilige Teilfondsvermögen, das Einkommen oder
die Auslagen zu Lasten des jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
b) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten der Investmentgesellschaft bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung sowie die banküblichen Kosten für die
Verwahrung von ausländischen Vermögenswerten im Ausland;
c) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/ oder Clearing-
stellen (z.B. CLEARSTREAM BANKING S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt
werden, sowie alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpa-
piergeschäften des jeweiligen Teilfonds in Aktien anfallen;
d) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Inhaberaktien;
e) die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen bei der Depotbank, der Register- und Transferstelle
und der Zentralverwaltungsstelle anfallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie die durch die erforderliche
Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten;
f) Kosten für die Rechtsberatung, die der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank
entstehen, wenn sie im Interesse der Aktionäre des jeweiligen Teilfonds anfallen;
g) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
h) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für die Investmentgesellschaft, insbesondere etwaiger Aktien sowie etwaiger Ertragsscheine und etwaiger
Bogenerneuerungsscheine, des Verkaufsprospekts (nebst Anhängen), der Satzung, der Jahres- und Halbjahresberichte,
der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Aktionäre, der Einberufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. der An-
träge auf Bewilligung in den Ländern, in denen die Aktien der Investmentgesellschaft bzw. eines Teilfonds vertrieben
werden sollen, sowie der Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden;
i) die Verwaltungsgebühren, die für die Investmentgesellschaft bzw. einen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Be-
hörden zu entrichten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer
Aufsichtsbehörden und Einrichtungen sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente der Investmentgesell-
schaft.
j) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
k) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Aktien anfallen;
l) Versicherungskosten;
m) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstelle, der Vertriebsstellen sowie anderer im In- und Ausland
notwendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
n) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
o) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die für das jeweilige Teilfondsvermögen aufgenommen werden kön-
nen;
p) weitere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten für die verschiedenen Interessenverbände;
q) Kosten für die Bonitätsbeurteilung der Investmentgesellschaft bzw. eines Teilfonds durch national und international
anerkannte Rating-Agenturen;
r) die Auslagen des Verwaltungsrates der Verwaltungsgesellschaft
s) Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft bzw. für die Errichtung seiner Teilfonds und die Erstausgabe
von Aktien;
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen belastet.
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Die Kosten für die Gründung der Investmentgesellschaft bzw. für die Errichtung seiner Teilfonds und die Erstausgabe
von Aktien werden den jeweiligen bei Gründung bestehenden Teilfondsvermögen belastet. Die Kosten der Gründung
der Investmentgesellschaft werden über fünf Jahre abgeschrieben. Die Aufteilung der Gründungskosten sowie der o.g.
Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bestimmten Teilfondsvermögen stehen, erfolgt auf die
jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens der Investmentgesellschaft. Die Ko-
sten im Zusammenhang mit der Errichtung der Teilfonds bzw. der Auflegung weiterer Teilfonds werden dem jeweiligen
Teilfondsvermögen, dem sie zuzurechnen sind, jeweils im ersten Geschäftsjahr belastet.
Art. 39. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Investmentgesellschaft beginnt am 1. September eines jeden Jahres
und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres, mit Ausnahme des ersten Geschäftsjahres, das mit Gründung der
Investmentgesellschaft beginnt und am 31. August 2005 endet.
Art. 40. Depotbank
1. Die Investmentgesellschaft hat eine Bank mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg als Depotbank bestellt. Die Funk-
tion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag, dieser Satzung so-
wie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Aktionäre gegen die
Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank durch die Ak-
tionäre nicht aus.
Art. 41. Satzungsänderung. Diese Satzung kann jederzeit durch Beschluss der Aktionäre geändert oder ergänzt
werden, vorausgesetzt, dass die in dem Gesetz vom 10. August 1915 vorgesehenen Bedingungen über Beschlussfähigkeit
und Mehrheiten bei der Abstimmung eingehalten werden.
Art. 42. Allgemeines. Für alle Punkte, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, wird auf die Bestimmungen des
Gesetzes vom 10. August 1915 sowie auf das Gesetz vom 20. Dezember 2002 verwiesen.
<i>Vierter Beschlussi>
Die Generalversammlung beschließt,
DR. WOLLERT - DR. ELMENDORFF, S.à r.l., mit Sitz in Luxemburg, 560, rue de Neudorf, als Wirtschaftprüfer zu
bestellen, bis zur Generalversammlung, die über den Abschluss des Geschäftsjahres 2005 befinden wird.
<i>Fünfter Beschlussi>
Die Generalversammlung bestellt als Verwaltungsratsmitglieder:
Herrn Bernhard Singer, geboren in Saarbrücken, am 29. April 1941, L-1445 Luxemburg, 4, rue Thomas Edison,
Herrn Olivier Joachim Oswald Weddrien, geboren in Laupheim, am 17. Dezember 1966, wohnhaft in D-60323 Frank-
furt am Main, Myliusstrasse 31,
und
Herrn Thomas Gehlen, geboren am 22. Mai 1967 in Beckum, wohnhaft in D-54290 Trier, Neustrasse 42.
Das Mandat der Verwaltungsratsmitglieder endet nach Abschluss der Generalversammlung, die über den Abschluss
des Geschäftsjahres 2005 befinden wird.
<i>Sechster Beschlussi>
Der Sitz der SICAV befindet sich in L-1445 Luxemburg-Strassen, 4, rue Thomas Edison.
Sämtliche vorstehende Beschlüsse wurden durch Einstimmigkeit der durch Anwesenheit oder Vertretung abgegebe-
nen Stimmen sowie mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft getroffen.
<i>Kosteni>
Die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten werden auf EUR 8.000,- veranschlagt.
Worüber Urkunde aufgenommen in Luxemburg-Strassen am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Erschienenen, welche dem unterzeichneten Notar nach
Namen, Zivilstand und Wohnort bekannt sind, haben dieselben gegenwärtige Urkunden mit dem Notar unterschrieben.
Gezeichnet: M. Kriegsmann, W. Schmitt, P. Esser, H. Hellinckx.
Enregistré à Mersch, le 30 juin 2005, vol. 432, fol. 17, case 3. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): A. Muller.
Für gleichlautende Kopie, zum Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, er-
teilt.
(056509.3/242/931) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 juillet 2005.
ALUTA, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5771 Weiler-la-Tour, 1, route de Thionville.
R. C. Luxembourg B 62.490.
—
Les comptes annuels établis au 31 décembre 2004, enregistrés à Luxembourg, le 15 mars 2005, réf. LSO-BC03213,
ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 17 mars 2005.
(023322.3/745/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Mersch, den 1. Juli 2005.
H. Hellinckx.
<i>Pouri> <i>ALUTA,i> <i>S.à r.l.
i>FIDUCIAIRE SOCOFISC S.A.
Signature
32772
PRO NIÑOS POBRES (PNP) - FIR D’KANNER A LATÄINAMERIKA, Association sans but lucratif.
Siège social: L-4901 Bascharage, 12, boulevard J.F. Kennedy.
—
<i>Réctificatif à la publication déposée le 2 mars 2005 au registre de commerce et des sociétés de Luxembourgi>
<i>sous le n° L040019271i>
En date du 19 février 2004
se sont réunis tous les associés de PRO NIÑOS POBRES qui sont tous aussi administrateurs, sur convocation pour
l’assemblée générale extraordinaire, ayant pour objet:
1. Modification de l’article 13 des statuts sociaux pour lui donner le libellé suivant:
En cas de dissolution de l’association pour une raison quelconque, le liquidateur décidera de l’affectation du patrimoi-
ne qui sera versé à une A.s.b.l. ayant une activité similaire.
2. Dissolution de l’association avec liquidation subséquente et nomination de deux liquidateurs, l’un pour la Colombie,
l’autre pour les autres activités, respectivement patrimoines.
Tous les associés étant réunis et se déclarant dûment et exhaustivement convoqués ont, en connaissance des causes
de l’ordre du jour, il a été décidé ce qui suit:
1. Modification de l’article 13 pour lui donner le libellé suivant:
En cas de dissolution de l’association pour une raison quelconque, le liquidateur décidera de l’affectation du patrimoi-
ne qui sera versé à une A.s.b.l. ayant une activité similaire.
Décision votée à l’unanimité.
2. Dissolution de l’association avec liquidation subséquente.
Sont nommés liquidateurs pour la Colombie Luc Schneekloth, demeurant à Bogota et Henri Hirtzig, demeurant à
Bascharage, pour les autres activités, respectivement patrimoines.
Les liquidateurs ont les pouvoirs prévus par la loi.
Décision votée à l’unanimité.
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, le présent procès-verbal a été clos et signé par tous les associés-administrateurs.
Hirtzig Henri, associé et président du conseil d’administration 37, rue Pierre Schütz, L-4646 Bascharage
Willière Marc, associé et vice-président du conseil d’administration 2, rue Dicks-Lentz, L-5952 Bascharage
Schloesser Renée, associée et secrétaire générale du conseil d’administration 9, rue Dr. Welter, L-3595 Dudelange
Bisenius Armand, associé et secrétaire général adjoint du conseil d’administration 69, rue des Aulnes, L-3801 Schif-
flange
Goergen Roger, associé et trésorier du conseil d’administration 56, rue des Eglantiers, L-8227 Mamer
Schoux Marcel, associé et membre du conseil d’administration 42, rue Metzkimmert, L-4628 Differdange
Tock-Wagner Jeanny, associée et membre du conseil d’administration 5, rue de la Source, L-5332 Moutfort
Enregistré à Luxembourg, le 21 juin 2005, réf. LSO-BF06902. – Reçu 18 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(054149.2//37) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 juin 2005.
MAXIFERA, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2533 Luxembourg, 38, rue de la Semois.
R. C. Luxembourg B 97.633.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 16 mars 2005, réf. LSO-BC03610, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(023288.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
I.E.B. RUNZ & Co K.G., Société en commandite simple.
Siège social: L-8469 Eischen, 36, rue de la Gaichel.
R. C. Luxembourg B 13.893.
—
<i>Extrait de la décision des gérants du 15 février 2005i>
Madame Annette Hendel, épouse Horst Kunz, a démissionné de son mandat de gérante avec effet au 1
er
mars 2005.
Luxembourg, le 7 mars 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 11 mars 2005, réf. LSO-BC02549. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(023353.3/534/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Fait à Bascharage, le 14 juin 2005.
Signatures.
Signature.
Pour extrait conforme
Signature
32773
MHI INVESTMENT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 11, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 76.792.
—
Le bilan au 30 juin 2000, enregistré à Luxembourg, le 15 mars 2005, réf. LSO-BC03331, a été déposé au registre de
commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(023266.3/000/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
MHI INVESTMENT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 11, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 76.792.
—
Le bilan au 30 juin 2001, enregistré à Luxembourg, le 15 mars 2005, réf. LSO-BC03329, a été déposé au registre de
commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(023270.3/000/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
MHI INVESTMENT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 11, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 76.792.
—
Le bilan au 30 juin 2002, enregistré à Luxembourg, le 15 mars 2005, réf. LSO-BC03327, a été déposé au registre de
commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(023272.3/000/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
MHI INVESTMENT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 11, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 76.792.
—
Le bilan au 30 juin 2003, enregistré à Luxembourg, le 15 mars 2005, réf. LSO-BC03326, a été déposé au registre de
commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(023275.3/000/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
MHI INVESTMENT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 11, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 76.792.
—
Il résulte de l’assemblée générale des actionnaires de la société MHI INVESTMENT S.A., qui s’est tenue en date du
19 juin 2003 au siège social que:
L’Assemblée nomme FIDUCIAIRE NATIONALE, S.à r.l., en tant que Commissaire aux Comptes de la société en rem-
placement de Mr. Philip Van der Westhuizen, démissionnaire, avec effet au 30 juin 2001.
Enregistré à Luxembourg, le 15 mars 2005, réf. LSO-BC03324. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(023281.3/000/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
WILSON ASSOCIATES
Signature
WILSON ASSOCIATES
Signature
WILSON ASSOCIATES
Signature
WILSON ASSOCIATES
Signature
Pour extrait conforme
Signatures
<i>Administrateursi>
32774
SACOS S.A., Société Anonyme - Soparfi.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 26, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 106.619.
—
STATUTS
L’an deux mille cinq, le dix-huit février.
Par-devant Maître Joseph Elvinger, notaire de résidence à Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg, soussigné.
Ont comparu:
1) Monsieur Andrea Giovanni Carini, employé privé, demeurant professionnellement à Luxembourg.
2) Monsieur Umberto Cerasi, employé privé, demeurant professionnellement à Luxembourg.
Lesquelles parties comparantes ont arrêté ainsi qu’il suit les statuts d’une société anonyme qu’elles vont constituer
entre elles.
Dénomination - Siège - Durée - Objet - Capital
Art. 1
er
. Il est régi par les présents statuts une société anonyme sous la dénomination de SACOS S.A.
Art. 2. Le siège de la société est établi à Luxembourg-Ville.
Lorsque des événements extraordinaires d’ordre politique, économique ou social, de nature à compromettre l’acti-
vité normale au siège social ou la communication aisée de ce siège avec l’étranger, se sont produits ou seront imminents,
le siège social pourra être transféré à l’étranger jusqu’à cessation complète de ces circonstances anormales, sans que
toutefois cette mesure ne puisse avoir d’effet sur la nationalité de la société, laquelle, nonobstant ce transfert provisoire
du siège, restera luxembourgeoise.
Pareille déclaration de transfert du siège social sera faite et portée à la connaissance des tiers par l’un des organes
exécutifs de la société ayant qualité de l’engager pour les actes de gestion courante et journalière.
Le conseil d’administration peut ouvrir des agences ou succursales dans toutes autres localités du pays ou à l’étranger.
Art. 3. La société est constituée pour une durée illimitée à compter de l’acte constitutif. Elle pourra être dissoute
par décision de l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires statuant comme en matière de modification des
statuts.
Art. 4. La société a pour objet la participation, sous quelque forme que ce soit, dans toutes entreprises luxembour-
geoises et étrangères, l’acquisition de tous titres et droits, par voie de participation, d’apport, de souscription, de prise
ferme ou d’option d’achat et de toute autre manière et entre autres l’acquisition de brevets et licences, leur gestion et
leur mise en valeur, ainsi que toutes opérations se rattachant directement ou indirectement à son objet, en empruntant
notamment avec ou sans garantie et en toutes monnaies, par la voie d’émissions d’obligations qui pourront également
être convertibles et/ou subordonnées et de bons.
En outre, la société peut effectuer toutes opérations commerciales, industrielles, financières, mobilières et immobi-
lières se rattachant directement ou indirectement à son objet ou susceptibles d’en faciliter la réalisation.
Art. 5. Le capital social est fixé à EUR 50.000,- (cinquante mille euros), représenté par 500 (cinq cents) actions d’une
valeur nominale de EUR 100,- (cent euros) chacune.
Les actions de la société peuvent être créées au choix du propriétaire, en titres unitaires ou en certificats représen-
tatifs de plusieurs actions.
La société peut procéder au rachat de ses propres actions sous les conditions prévues par la loi.
Les actions sont nominatives ou au porteur, au choix de l’actionnaire.
Le capital autorisé est fixé à EUR 350.000,- (trois cent cinquante mille euros), représenté par 3.500 (trois mille cinq
cents) actions d’une valeur nominale de EUR 100,- (cent euros) chacune.
Le capital autorisé et le capital souscrit de la société peuvent être augmentés ou réduits par décision de l’assemblée
générale des actionnaires statuant comme en matière de modification des statuts.
Le conseil d’administration est, pendant une période se terminant le 18 février 2010, autorisé à augmenter en temps
qu’il appartiendra le capital souscrit à l’intérieur des limites du capital autorisé. Ces augmentations du capital peuvent
être souscrites et émises sous forme d’actions avec ou sans prime d’émission ainsi qu’il sera déterminé par le conseil
d’administration. Le conseil d’administration est spécialement autorisé à procéder à de telles émissions sans réserver
aux actionnaires antérieurs un droit préférentiel de souscription des actions à émettre. Le conseil d’administration peut
déléguer tout administrateur, directeur, fondé de pouvoir, ou toute autre personne dûment autorisée pour recueillir
les souscriptions et recevoir paiement du prix des actions représentant tout ou partie de cette augmentation de capital.
Chaque fois que le conseil d’administration aura fait constater authentiquement une augmentation du capital souscrit,
le présent article sera à considérer comme automatiquement adapté à la modification intervenue.
Art. 6. Toute action est indivisible; la société ne reconnaît, quant à l’exercice des droits accordés aux actionnaires,
qu’un seul propriétaire pour chaque titre.
Si le même titre appartient à plusieurs personnes, la société peut suspendre l’exercice des droits y afférents jusqu’à
ce qu’une seule d’entre elles soit désignée comme étant à son égard propriétaire du titre.
Administration - Surveillance
Art. 7. La société est administrée par un conseil, composé de trois membres au moins, actionnaires ou non, nommés
pour un terme qui ne peut excéder six ans par l’assemblée générale des actionnaires et toujours révocables par elle.
Les administrateurs sortants sont rééligibles. Le mandat des administrateurs sortants cesse immédiatement après
l’assemblée générale annuelle.
32775
En cas de vacance d’une place d’administrateur, nommé par l’assemblée générale des actionnaires, les administrateurs
restants ont le droit d’y pourvoir provisoirement. Dans ce cas, l’assemblée générale des actionnaires, lors de sa
première réunion, procède à l’élection définitive. L’administrateur, ainsi nommé par l’assemblée générale des
actionnaires, achève le mandat de celui qu’il remplace.
Art. 8. Le conseil d’administration choisit parmi ses membres un président. En cas d’empêchement du président,
l’administrateur désigné à cet effet par les administrateurs présents, le remplace.
Le conseil d’administration se réunit sur la convocation du président ou sur la demande de deux administrateurs,
aussi souvent que l’intérêt de la société l’exige, au siège social ou en tout autre lieu du Grand-Duché de Luxembourg,
indiqué dans les convocations, ou de l’étranger.
Sauf dans le cas de force majeure résultant de guerre, de troubles ou d’autres calamités publiques, le conseil ne peut
valablement délibérer et statuer que si la majorité de ses membres est présente ou représentée.
Tout membre empêché ou absent peut donner par écrit, par télégramme, par télex ou par télécopieur, confirmés
par écrit, à un de ses collègues délégation pour le représenter aux réunions du conseil et voter en ses lieu et place.
Toute décision du conseil est prise à la majorité absolue des votants. En cas de partage, la voix de celui qui préside
la réunion du conseil est prépondérante.
Le conseil d’administration peut, avec l’accord de tous ses membres, prendre, en dehors de toute réunion, des déci-
sions unanimes, écrites, signées séparément par tous les administrateurs.
Art. 9. En cas d’urgence, les administrateurs peuvent émettre leur vote par écrit, télégramme, télex ou télécopieur,
confirmés par écrit. Ces lettres, télégrammes, télex ou télécopies seront annexés au procès-verbal de la délibération.
Art. 10. De chaque séance du conseil d’administration il sera dressé un procès-verbal qui sera signé par tous les
administrateurs qui auront pris part aux délibérations.
Les copies ou extraits, dont production sera faite, seront certifiés conformes par un administrateur ou par un man-
dataire.
Art. 11. Le conseil d’administration est investi des pouvoirs les plus étendus pour faire tous actes d’administration
et de disposition qui rentrent dans l’objet social. Il a dans sa compétence tous les actes qui ne sont pas réservés expres-
sément par la loi et les statuts à l’assemblée générale.
Art. 12. Le conseil d’administration pourra déléguer tout ou partie de ses pouvoirs de gestion journalière à des
administrateurs ou à des tierces personnes qui ne doivent pas nécessairement être actionnaires de la société. La délé-
gation à un administrateur est subordonnée à l’autorisation préalable de l’assemblée générale.
Il peut aussi confier la direction de l’ensemble ou de telle partie ou branche spéciale des affaires sociales à un ou plu-
sieurs directeurs, et donner des pouvoirs spéciaux pour des affaires déterminées à un ou plusieurs fondés de pouvoirs,
choisis dans ou hors son sein, associés ou non.
Art. 13. Vis-à-vis des tiers la société est engagée en toutes circonstances par les signatures conjointes de deux
administrateurs ou par la signature individuelle d’un délégué du conseil dans les limites de ses pouvoirs. La signature d’un
seul administrateur sera toutefois suffisante pour représenter valablement la société dans ses rapports avec les admi-
nistrations publiques.
Les actions judiciaires, tant en demandant qu’en défendant, sont suivies au nom de la société par le conseil d’adminis-
tration, poursuites et diligences de son président ou d’un administrateur délégué à ces fins.
Art. 14. La société est surveillée par un ou plusieurs commissaires nommés par l’assemblée générale qui fixe leur
nombre et leur rémunération.
La durée du mandat de commissaire est fixée par l’assemblée générale. Elle ne pourra cependant dépasser six années.
Les commissaires ont un droit illimité de surveillance et de contrôle sur toutes opérations de la société.
Ils peuvent prendre connaissance, sans déplacement, des livres, de la correspondance, des procès-verbaux et géné-
ralement de toutes écritures de la société.
Art. 15. Les administrateurs et commissaires ne contractent, en raison de leur gestion, aucune obligation personnelle
relativement aux engagements de la société, mais ils sont responsables vis-à-vis de la société de l’exécution de leur
mandat et des fautes commises dans l’exercice de leurs fonctions.
Assemblée générale
Art. 16. L’assemblée générale réunit tous les actionnaires. Elle a les pouvoirs les plus étendus pour décider des
affaires sociales.
Art. 17. L’assemblée générale annuelle se réunit dans la Ville de Luxembourg, à l’endroit indiqué dans la convocation,
le 2
ème
jeudi du mois de mars à 14.00 heures.
Si la date de l’assemblée tombe sur un jour férié, elle se réunit le premier jour ouvrable qui suit.
Elle peut néanmoins se réunir, à la demande d’un actionnaire, à toute autre date antérieure à celle fixée dans le
premier alinéa ci-dessus, à la condition que les autres actionnaires marquent leur accord.
Art. 18. Une assemblée générale extraordinaire peut être convoquée par le conseil d’administration ou par le(s)
commissaire(s). Elle doit être convoquée sur la demande écrite d’actionnaires représentant le cinquième du capital
social.
Elle se tient au lieu indiqué dans les avis de convocation. Les sujets à l’ordre du jour sont mentionnés dans la convo-
cation.
32776
Art. 19. Les convocations pour les assemblées générales sont faites conformément aux dispositions légales. Elles ne
sont pas nécessaires lorsque tous les actionnaires sont présents ou représentés, et qu’ils déclarent avoir eu préalable-
ment connaissance de l’ordre du jour.
Le conseil d’administration peut décider que, pour pouvoir assister à l’assemblée générale, le propriétaire d’actions
doit en effectuer le dépôt cinq jours francs avant la date fixée pour la réunion.
Art. 20. Chaque action donne droit à une voix. Tout actionnaire aura le droit de voter en personne ou par manda-
taire, actionnaire ou non.
Art. 21. L’Assemblée générale ordinaire délibère valablement quelle que soit la portion du capital présente ou
représentée. Pour être valables, les résolutions devront être prises à la majorité simple des votes exprimés.
L’assemblée générale extraordinaire ayant pour objet la modification des statuts de la société ne délibère valablement
que si la moitié au moins du capital est présente ou représentée. Si cette condition n’est pas remplie, lors de la première
convocation, une nouvelle assemblée sera convoquée conformément aux dispositions légales. Les résolutions, pour être
valables, devront recueillir le vote favorable d’actionnaires représentant deux tiers au moins des actions présentes ou
représentées.
Art. 22. L’assemblée générale est présidée par le président du conseil d’administration ou, à son défaut, par celui qui
le remplace.
Le président de l’assemblée désigne le secrétaire et l’assemblée élit un scrutateur.
Art. 23. Les délibérations de l’assemblée générale sont consignées dans un procès-verbal qui mentionne les décisions
prises et les déclarations dont les actionnaires demandent l’inscription.
Le procès-verbal est signé par les membres du bureau. Les extraits qui en sont délivrés sont certifiés conformes par
un administrateur ou par un mandataire.
Année sociale - Répartition des bénéfices
Art. 24. L’année sociale commence le 1
er
janvier et finit 31 décembre de chaque année.
Art. 25. L’excédent favorable du bilan, déduction faite des charges et des amortissements, forme le bénéfice net de
la société. Sur ce bénéfice il est prélevé cinq pour cent pour la formation du fonds de réserve légale; ce prélèvement
cesse d’être obligatoire lorsque la réserve aura atteint le dixième du capital social, mais devra toutefois être repris
jusqu’à entière reconstitution si, à un moment donné et pour quelque cause que ce soit, le fonds de réserve a été
entamé.
Le solde est à la disposition de l’assemblée générale.
Le conseil d’administration peut procéder au versement d’acomptes sur dividendes aux conditions et suivant les
modalités fixées par la loi.
Dissolution - Liquidation
Art. 26. Lors de la dissolution de la société, la liquidation s’effectuera par les soins d’un ou de plusieurs liquidateurs,
personnes physiques ou morales, nommées par l’assemblée générale, qui détermine leurs pouvoirs.
Après réalisation de l’actif et l’apurement du passif, les actions de capital seront remboursées. Toutefois elles ne
seront prises en considération qu’en proportion de leur degré de libération.
Disposition générale
Art. 27. La loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales, ainsi que ses modifications ultérieures, trouveront
leur application partout où il n’y est pas dérogé par les présents statuts.
<i>Dispositions transitoiresi>
1) Le premier exercice social commence le jour de la constitution et se termine le 31 décembre 2005.
2) La première assemblée générale ordinaire annuelle se tiendra le 2
ème
jeudi du mois de mars à 14.00 heures en 2006.
<i>Constatationi>
Le notaire instrumentaire a constaté que les conditions exigées par l’article 26 de la loi du dix août mil neuf cent
quinze sur les sociétés commerciales ont été accomplies.
<i>Evaluationi>
Les parties ont évalué les frais incombant à la société du chef de sa constitution à environ deux mille deux cents euros.
<i>Souscriptioni>
Les actions ont été souscrites comme suit par:
Ces actions ont été libérées intégralement par des versements en numéraire, de sorte que la somme de EUR 50.000,-
(cinquante mille euros) se trouve dès à présent à la libre disposition de la société, ainsi qu’il en a été justifié au notaire
instrumentant qui le constate expressément.
<i>Assemblée générale extraordinairei>
Les comparantes préqualifiées, représentant l’intégralité du capital social et se considérant comme dûment convo-
quées, se sont ensuite constituées en assemblée générale extraordinaire.
1.- Andrea Giovanni Carini: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 actions
2.- Umberto Cerasi: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 actions
Total . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 actions
32777
Après avoir constaté que la présente assemblée est régulièrement constituée, elles ont pris à l’unanimité les résolu-
tions suivantes:
1.- Le nombre des administrateurs est fixé à trois et celui des commissaires à un.
2.- Sont nommés administrateurs:
a) Monsieur Marco Cameroni, employé privé, demeurant professionnellement à L-2449 Luxembourg, 26, boulevard
Royal; Président;
b) Madame Marie-Louise Schmit, employée privée, demeurant professionnellement à L-2449 Luxembourg, 26,
boulevard Royal;
c) Monsieur Andrea Giovanni Carini, employé privé, demeurant professionnellement à L-2449 Luxembourg, 26,
boulevardRoyal.
3.- Est appelé aux fonctions de commissaire aux comptes:
Monsieur Claude Weis, comptable, demeurant professionnellement à L-2449 Luxembourg, 26, boulevard Royal.
4.- Le mandat des administrateurs et du commissaire ainsi nommés prendra fin à l’issue de l’assemblée générale
ordinaire de 2008.
5.- Conformément aux dispositions statutaires, le conseil d’administration est autorisé, après décision préalable de
l’assemblée générale, à déléguer la gestion journalière de la société à un de ses membres.
6.- L’adresse de la société est fixée à L-2449 Luxembourg, 26, boulevard Royal.
Dont acte, passé à Luxembourg, les jour, mois et an qu’en tête des présentes.
Et après lecture, les comparants prémentionnés ont signé avec le notaire instrumentant le présent acte.
Signé: A.G. Carini, U. Cesari, J. Elvinger.
Enregistré à Luxembourg, le 25 février 2005, vol. 147S, fol. 24, case 5. – Reçu 500 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(023734.3/211/206) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 mars 2005.
RESTAURANT YONG HONG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-7450 Lintgen, 2, rue Principale.
R. C. Luxembourg B 40.548.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 16 mars 2005, réf. LSO-BC03611, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(023290.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
WHATMAN LUXEMBOURG ONE, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Registered office: L-1471 Luxembourg, 398, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 97.742.
—
In the year two thousand and four, on the twenty-seventh day of December.
Before Maître Joseph Elvinger, notary public residing at Luxembourg.
Is held an Extraordinary General Meeting of the sole shareholder of WHATMAN LUXEMBOURG ONE S.à r.l., a
société à responsabilité limitée, having its registered office at L-1471 Luxembourg, 398, route d’Esch, R.C.S. Luxembourg
number B 97.742, incorporated by deed dated on 15th December 2003, published in Memorial C number 77 of 20th
January 2004; and whose Articles of Association have been amended by deed enacted on 6th January 2004, published
in Memorial C number 346, dated 27th March 2004.
The meeting is presided by Mr. Patrick Van Hees, jurist at L-1450 Luxembourg.
The chairman appoints as secretary and the meeting elects as scrutineer Miss Rachel Uhl, jurist at L-1450 Luxem-
bourg.
The chairman requests the notary to act that:
I.- The sole shareholder present or represented and the number of shares held by him are shown on an attendance
list which will be signed and here annexed as well as the proxy and registered with the minutes.
II.- As appears from the attendance list, the 6,706 (six thousand seven hundred and six) shares, representing the
whole capital of the Company, are represented so that Meeting can validly decide on all the items of the agenda of which
the shareholder has been beforehand informed. As long as the. Company remains with one sole shareholder, he exer-
cices the powers devolved to the General Meeting of shareholders.
III.- That the agenda of the meeting is the following:
<i>Agenda:i>
1) To change of the financial year end of the Company.
2) Miscellaneous.
After the foregoing was approved by the meeting, the sole shareholder decides what follows:
Luxembourg, le 16 mars 2005.
J. Elvinger.
Signature.
32778
<i>First resolutioni>
The meeting decides to change the Company’s financial year closing date, from 31st December to 30th December.
<i>Second resolutioni>
The meeting decides to fix the closing date for this year, having started on 1st January 2004, to 30th December 2004.
<i>Third resolutioni>
As a consequence of the foregoing resolutions, the meeting decides to amend article seventeen and eighteen of the
Articles of Association and to give it the following wording:
Art. 17. The Company’s financial year begins on 31st December and closes on 30th December.
Art. 18. Each year, as of the 30th December, the board of managers will draw up the balance sheet which will contain
a record of the properties of the Company together with its debts and liabilities and be accompanied by an annex con-
taining a summary of all its commitments and the managers’, statutory auditors’ (commissaire(s)), if any, and sharehold-
ers’ debts towards the Company.
The balance sheet and the profit and loss accounts have to be submitted to the general meeting of shareholders within
six months after the end of the financial year.
There being no further business before the meeting, the same was thereupon adjourned.
Whereof the present notarial deed was drawn up in Luxembourg, on the day named at the beginning of this docu-
ment.
The document having been read to the persons appearing, they signed together with us, the notary, the present orig-
inal deed.
The undersigned notary who understands and speaks English states herewith that on request of the above appearing
persons, the present deed is worded in English followed by a French translation. On request of the same appearing per-
sons and in case of discrepancy between the English and the French text, the English version will prevail.
Suit la traduction française:
L’an deux mille quatre, le vingt-sept décembre.
Par-devant Maître Joseph Elvinger, notaire de résidence à Luxembourg, soussigné.
Se réunit une assemblée générale extraordinaire de l’associé unique de la société WHATMAN LUXEMBOURG ONE
S.à r.l., ayant son siège social à L-1471 Luxembourg, 398, route d’Esch, R.C.S. Luxembourg numéro B 97.742, constituée
suivant acte reçu le 15 décembre 2003, publié au Mémorial C numéro 77 du 20 janvier 2004; dont les statuts ont été
modifiés suivant acte reçu le 6 janvier 2004, publié au Mémorial C numéro 346 du 27 mars 2004.
L’assemblée est présidée par Monsieur Patrick Van Hees, juriste à L-1450 Luxembourg.
Le président désigne comme secrétaire et l’assemblée choisit comme scrutatrice Mademoiselle Rachel Uhl, juriste à
L-1450 Luxembourg.
Le président prie le notaire d’acter que:
I.- L’associé unique présent ou représenté et le nombre de parts sociales qu’il détient sont renseignés sur une liste
de présence, qui sera signée, ci-annexée ainsi que la procuration, le tout enregistré avec l’acte.
II.- Qu’il ressort de la liste de présence que les 6.706 (six mille sept cent six) parts sociales, représentant l’intégralité
du capital social sont représentées à la présente assemblée générale extraordinaire, de sorte que l’assemblée peut dé-
cider valablement sur tous les points portés à l’ordre du jour, dont l’associé unique a été préalablement informé. Aussi
longtemps que la Société demeure avec un seul associé, ce dernier exerce les pouvoirs attribués à l’Assemblée Générale
des associés.
III.- Que l’ordre du jour de l’assemblée est le suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1) Changement de date de clôture de l’exercice social de la Société.
2) Divers.
Ces faits exposés et reconnus exacts par l’assemblée, l’associé unique décide ce qui suit:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée décide de changer la date de clôture de l’exercice social de la société du 31 décembre au 30 décembre.
<i>Deuxième résolutioni>
L’assemblée décide de fixer la date de clôture de cette année au 30 décembre 2004, de sorte que l’exercice social
ayant débuté le 1
er
janvier 2004 se termine le 30 décembre 2004.
<i>Troisième résolutioni>
Afin de mettre les statuts en concordance avec les résolutions qui précèdent, l’assemblée décide de modifier l’article
dix-sept et dix-huit des statuts pour lui donner suivante:
Art. 17. L’exercice social commence le 31 décembre et se termine le 30 décembre.
Art. 18. Chaque année le conseil de gérance arrêtera le bilan au 30 décembre. Le bilan contient l’inventaire des avoirs
de la Sociétéet de toutes ses dettes actives et passives, avec une annexe contenant une liste de tous ses engagements,
ainsi que les dettes des gérants, commissaires et associés envers la Société.
Le bilan et les comptes de profits et pertes devront être soumis à l’assemblée générale des associés dans les six mois
de la clôture de l’exercice.
32779
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée.
Dont acte, passé à Luxembourg, les jour, mois et an qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite aux comparants, ils ont tous signé avec Nous notaire, la présente minute.
Le notaire soussigné qui connaît la langue anglaise constate que sur demande des comparants le présent acte est ré-
digé en langue anglaise suivi d’une version française. Sur demande des mêmes comparants et en cas de divergences entre
le texte anglais et le texte français, le texte anglais fera foi.
Signé: P. Van Hees, R. Uhl, J. Elvinger.
Enregistré à Luxembourg, le 30 décembre 2004, vol. 23CS, fol. 21, case 10. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(023500.3/211/98) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
HOME RESTAURANTS SERVICE, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 22, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 64.562.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 16 mars 2005, réf. LSO-BC03612, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(023293.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
SEPHYA, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1741 Luxembourg, 81-83, route de Hollerich.
R. C. Luxembourg B 72.459.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 16 mars 2005, réf. LSO-BC03613, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(023295.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
PISTE LINSTER, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1320 Luxembourg, 75, rue de Cessange.
R. C. Luxembourg B 50.242.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 16 mars 2005, réf. LSO-BC03614, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(023297.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
EGALUX HOLDING S.A.H., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2530 Luxembourg, 4, rue Henri Schnadt.
R. C. Luxembourg B 60.418.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2003, enregistrés à Luxembourg, le 10 mars 2005, réf. LSO-BC02273, ont été
déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 17 mars 2005.
(023355.3/3083/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Luxembourg, le 19 janvier 2005.
J. Elvinger.
Signature.
Luxembourg, le 7 juin 2004.
Signature.
Signature.
<i>Pouri> <i>EGALUX HOLDING S.A.H.
i>ECOGEST S.A.
Signature
32780
SLTI, SOCIETE LUXEMBOURGEOISE DE TUYAUTERIE INDUSTRIELLE, S.à r.l.,
Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5751 Frisange, 40A, rue Robert Schuman.
R. C. Luxembourg B 61.024.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 16 mars 2005, réf. LSO-BC03619, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(023305.3/000/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
T.C. LUX, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5751 Frisange, 40A, rue Robert Schuman.
R. C. Luxembourg B 81.485.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 16 mars 2005, réf. LSO-BC03620, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(023308.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
PIROTTO FINANCE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1650 Luxembourg, 6, avenue Guillaume.
R. C. Luxembourg B 63.330.
—
Suivant une décision de l’Assemblée Générale extraordinaire des associés du 1
er
février 2005 de la société PIROTTO
FINANCE S.A. il a été décidé:
1. Remplacement de la société FOXBAWN Ltd et de la société INVESTMENT TRADE SERVICE CORPORATION
en tant qu’Administrateurs et de les remplacer par:
Madame Carole Giovannacci, née le 12 avril 1969, adresse professionnelle 6, avenue Guillaume, L-1650 Luxembourg
et Monsieur Michael Ernzerhof, né le 7 mars 1966, adresse professionnelle 6, avenue Guillaume, L-1650 Luxembourg
jusqu’à l’assemblée générale qui se tiendra en l’année 2011.
2. De prolonger le mandat d’administrateur de Monsieur Emile Wirtz jusqu’à l’assemblée générale qui se tiendra en
l’année 2011.
3. De prolonger le mandat de commissaire aux comptes, INVEST CONTROL, S.à r.l., jusqu’à l’assemblée générale
qui se tiendra en l’année 2011.
4. Suivant une décision du Conseil d’Administration du 1
er
février 2005, le mandat du délégué à la gestion journalière
Monsieur Emile Wirtz est prolongé jusqu’à l’assemblée générale qui se tiendra en l’année 2011.
Enregistré à Luxembourg, le 14 mars 2005, réf. LSO-BC02902. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(023395.3/4185/22) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
ALREST, S.à r.l., Société à responsabilité limitée (en liquidation).
Siège social: L-2229 Luxembourg, 11, rue du Nord.
R. C. Luxembourg B 28.665.
—
<i>Extrait des résolutions de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 2 mars 2005i>
Les associés de la société ALREST, S.à r.l., réunis en Assemblée Générale Extraordinaire au siège social en date du 2
mars 2005, ont décidé, à l’unanimité, de prendre les résolutions suivantes:
- La démission de Monsieur Giorgio Stiletto, gérant de société, demeurant à L-6834 Biwer, 23, Hierzebierg, de son
mandat de gérant de la société est acceptée.
Luxembourg, le 2 mars 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 3 mars 2005, réf. LSO-BC00930. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(023367.3/503/16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mars 2005.
Signature.
Signature.
Luxembourg, le 1
er
février 2005.
Signature.
Pour extrait conforme
Signatures
32781
COLUFI - COMPAGNIE LUXEMBOURGEOISE DE PARTICIPATIONS FINANCIERES,
Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 6.013.
—
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDNAIRE
qui se tiendra le <i>29 juillet 2005i> à 11.00 heures au siège social avec pour
<i>Ordre du jour:i>
– Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août
1915 sur les sociétés commerciales.
L’assemblée générale ordinaire du 24 juin 2005 n’a pas pu délibérer valablement sur le point 7 de l’ordre du jour, le
quorum prévu par la loi n’ayant pas été atteint.
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l’Assemblée au siège social.
II (02930/755/17)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
RUSSIAN INVESTMENT COMPANY, Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: L-1724 Luxembourg, 33, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 55.168.
—
The ANNUAL GENERAL MEETING
of Shareholders of RUSSIAN INVESTMENT COMPANY (the «Company»), will be held at 11.00 a.m. (local time) on <i>21
July 2005i> at the registered office at 33 boulevard Prince-Henri, L-1724 Luxembourg for the following purposes:
<i>Agenda:i>
1. To approve the annual report comprising the audited accounts of the Company for the fiscal year ended 31 March
2005 and to approve the Auditors’ report thereon;
2. To approve the balance sheet, profit and loss accounts as of 31 March 2005 and the allocation of the net profits
(if applicable);
3. To discharge the Directors with respect to the performance of their duties during the fiscal year ended 31 March
2005;
4. To elect the following persons as Directors, each to hold office until the next annual general meeting of sharehold-
ers and until his or her successor is duly elected and qualified:
The Hon. James Ogilvy; André Elvinger, Roberto Seiler; Antonio Thomas; Christos Mavrellis, Simon Airey, Lau-
rence Llewellyn and Jacques Elvinger;
5. To appoint PricewaterhouseCoopers, S.à r.l., as independent auditors of the Company for the forthcoming fiscal
year.
6. To transact such other business as may properly come before the meeting.
Shareholders who will not be able to attend the Annual General Meeting may be represented by power of proxy,
which is available at the registered office of the Company. The form should be duly dated, signed and returned by fax
and by mail before close of business on 19 July 2005 to the Company at B.P. 2344, L-1023 Luxembourg; fax number
+(00) 352 26 96 97 48.
Only shareholders on record at the close of business on 19 July 2005 are entitled to vote at the Annual General
Meeting of shareholders and at any adjournments thereof.
Shareholders are advised that the resolutions are not subject to specific quorum or majority requirements.
II (03118/755/30)
<i>By Order of the Board of Directors.i>
LES TERRASSES, Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1340 Luxembourg, 3-5, Place Winston Churchill.
R. C. Luxembourg B 58.745.
—
Les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au siège social, 3-5, Place Winston Churchill, L-1340 Luxembourg, le <i>21 juillet 2005i> à 10.00 heures, pour
délibérer sur l’ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport du conseil d’administration et du rapport du commissaire aux comp-
tes pour l’exercice clos au 31 décembre 2004,
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2004 et affectation du résultat,
32782
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes,
4. Nominations statutaires,
5. Divers.
II (03216/833/17)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
BRASSCO HOLDING, Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 22.072.
—
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra le mardi <i>2 août 2005i> `à 9.00 heures au siège social avec pour
<i>Ordre du jour:i>
Délibérations et décisions sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10
août 1915 sur les sociétés commerciales.
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l’Assemblée au siège social.
II (03197/755/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
LES BIERTS, Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1340 Luxembourg, 3-5, Place Winston Churchill.
R. C. Luxembourg B 51.336.
—
Les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au siège social, 3-5, Place Winston Churchill, L-1340 Luxembourg, le <i>21 juillet 2005i> à 15.00 heures, pour
délibérer sur l’ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport du conseil d’administration et du rapport du commissaire aux comp-
tes pour l’exercice clos au 31 décembre 2004,
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2004 et affectation du résultat,
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes,
4. Nominations statutaires,
5. Divers.
II (03217/833/17)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
AQUILEIA FUND OF FUNDS, Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered Office: L-2449 Luxembourg, 4, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 83.207.
—
Further to the postponement of the Extraordinary General Meeting of Shareholders held on June 20th 2005 due to
a lack of quorum, the Board of Directors convene the Shareholders to the:
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING OF SHAREHOLDERS
which be held on the registered Office of the Company, 4, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg on <i>July 27th 2005i> at
2.00p.m. with the following Agenda:
<i>Agenda:i>
1. To decide the dissolution of the Sicav
2. To appoint a liquidator
3. To ratify the decision of suspension of the net asset value
4. To grant discharge to the Directors and to the Auditor
5. Miscellaneous.
According with the Articles of Incorporation of the Sicav and with the Luxembourg Law dated 10 August 1915, no
quorum is required to hold this Meeting ant the resolution shall only be valid if adopted by a 2/3 majority of the shares
taking part to the vote.
<i>Terms and conditions to attend the meetingi>
The Shareholders will be allowed to attend the Meeting by giving proof of their identity, provided that they have in-
formed the company, at its registered office (4, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg/Administration AQUILEIA FUND
OF FUNDS), by July 22nd, 2005 at the latest of their intention to attend personally the Meeting. The Shareholders who
could not attend personally the Meeting can be represented by any person of their convenience or by proxy; in this
respect, proxies will be available at the registered office of the company.
32783
In order to be taken in consideration, the proxies duly completed and signed must be received at the registered office
of the company by July 22nd, 2005 at the latest. The Proxies already sent for the first Extraordinary General Meeting
remain valid for the Current Meeting.
The persons who will attend the Meeting, in quality of Shareholders or by proxy, will have to produce to the Board
a blocked certificate of the Shares they own directly or by virtue of a proxy in the books of an authorised agent or in
the books of SELLA BANK LUXEMBOURG S.A., 4, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg.
II (03240/755/32)
<i>The Board of Directorsi>.
CHAUFFAGE SANITAIRE BARTHEL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9809 Hosingen, 16, Op der Héi.
R. C. Luxembourg B 107.565.
—
Les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
de la société qui se tiendra le mercredi <i>20 juillet 2005i> à 15.00 heures au siège de la société à Hosingen, 16, Op der Héi
avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. présentation des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes;
2. présentation et approbation du bilan et du compte de pertes et profits de l’exercice 2004;
3. affectation du résultat de l’exercice 2004;
4. décharge à donner aux membres du conseil d’administration et du commissaire aux comptes;
5. élections statutaires;
6. divers.
II (03228/561/17)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
INSTAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1273 Luxembourg, 7, rue de Bitbourg.
R. C. Luxembourg B 14.780.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra lundi, le <i>25 juillet 2005i> à 17.00 heures au siège d’INTERFIDUCIAIRE S.A. à L-1511 Luxembourg, 121, ave-
nue de la Faïencerie, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du conseil d’administration et rapport du commissaire.
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2004.
3. Affectation des résultats au 31 décembre 2004.
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire quant à l’exercice sous revue.
5. Démission d’un administrateur et décharge.
6. Nomination d’un nouvel administrateur.
7. Démission du commissaire aux comptes et décharge.
8. Nomination d’un nouveau commissaire aux comptes.
9. Divers.
II (03253/1261/20)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
FINANCIERE 3000, Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1340 Luxembourg, 3-5, place Winston Churchill.
R. C. Luxembourg B 60.145.
—
Les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au siège social, 3-5, Place Winston Churchill, L-1340 Luxembourg, le <i>21 juillet 2005i> à 10.00 heures, pour
délibérer sur l’ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport du conseil d’administration et du rapport du commissaire aux comp-
tes pour l’exercice clos au 31 décembre 2004,
2. Approbation des comptes annuels au 31 décembre 2004 et affectation du résultat,
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes,
4. Nominations statutaires,
5. Décision à prendre en vertu de l’article 100 de la loi sur les sociétés commerciales
6. Divers.
II (03262/833/18)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
32784
GRISSIN S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1840 Luxembourg, 11B, boulevard Joseph II.
R. C. Luxembourg B 63.710.
—
Messieurs les Actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>21 juillet 2005i> à 11.00 heures au siège de la société.
<i>Ordre du jour:i>
1. Ratification de la cooptation de nouveaux administrateurs
2. Rapport du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
3. Approbation des bilans et compte de Profits et Pertes au 31 décembre 2004
4. Affectation du résultat
5. Décharge aux administrateurs et Commissaire aux Comptes.
6. Divers.
II (03381/322/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
ING MULTI-STRATEGIES FUND, Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered Office: L-1724 Luxembourg, 33, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 81.256.
—
The ANNUAL GENERAL MEETING OF SHAREHOLDERS
of ING MULTI-STRATEGIES FUND (the «Fund»), will be held at 11.00 a.m. (local time) on <i>July 20, 2005i> at the registered
office at 33 boulevard Prince-Henri, L-1724 Luxembourg for the following purposes:
<i>Agenda:i>
1. To approve the annual report comprising the audited accounts of the Company for the fiscal year ended 31 De-
cember 2004 ant to approve the auditors’ report thereon
2. To discharge the Directors with respect to the performance of their duties during the fiscal year ended 31 decem-
ber 2004
3. To elect the following persons as Directors, each to hold office until the next annual general meeting of sharehold-
ers and until his or her successor is duly elected: Mr. Harold Yoon, Mr. Paul Gyra, Me. Pierre Delandmeter, Mr.
Robert J. Presser
4. To elect ERNST & YOUNG as independent auditors of the Company for the forthcoming fiscal year
5. To transact such other business as may properly come before the meeting
<i>Votingi>
Resolutions on the agenda of the Annual General Meeting will require no quorum and will be taken at the majority
of the votes expressed by the Shareholders present or represented at the meeting. Each Share is entitled to one vote.
Shareholders may act at the meeting by way of proxy.
<i>Voting Arrangementsi>
Shareholders who will not be able to attend the Annual General Meeting may be represented by power of proxy
which is available at the registered office of the Company. The form should be duly dated, signed and returned before
close of business on July 19, 2005 to BROWN BROTHERS HARRIMAN (LUXEMBOURG) S.C.A., 33, boulevard Prince
Henri, L-1724 Luxembourg.
II (03383/755/28)
<i>By Order of the Board of Directorsi>.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
Sommaire
Transneptune Holding S.A.
Multi Services Informatiques, S.à r.l.
Security Capital European Realty Management, S.à r.l.
Vontobel Fund
Vontobel Fund
Altimum
Silverlake Sicav
Aluta, S.à r.l.
Pro Niños Pobres (PNP) - Fir d’Kanner a Latäinamerika
Maxifera, S.à r.l.
I.E.B. Runz & Co K.G.
MHI Investment S.A.
MHI Investment S.A.
MHI Investment S.A.
MHI Investment S.A.
MHI Investment S.A.
Sacos S.A.
Restaurant Yong Hong, S.à r.l.
Whatman Luxembourg One, S.à r.l.
Home Restaurants Service, S.à r.l.
Sephya, S.à r.l.
Piste Linster, S.à r.l.
Egalux Holding S.A.H.
SLTI, Société Luxembourgeoise de Tuyauterie Industrielle, S.à r.l.
T.C. Lux, S.à r.l.
Pirotto Finance S.A.
Alrest, S.à r.l.
COLUFI - Compagnie Luxembourgeoise de Participations Financières
Russian Investment Company
Les Terrasses
Brassco Holding
Les Bierts
Aquileia Fund of Funds
Chauffage Sanitaire Barthel S.A.
Instal S.A.
Financière 3000
Grissin S.A.
ING Multi-Strategies Fund