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30913

MEMORIAL

MEMORIAL

Amtsblatt

Journal Officiel

du Grand-Duché de

Luxembourg

des Großherzogtums

Luxemburg

R E C U E I L

 

D E S

 

S O C I E T E S

 

E T

 

A S S O C I A T I O N S

Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales

et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.

C — N° 645

4 juillet 2005

S O M M A I R E

ELMS BROOK S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-2453 Luxembourg, 5, rue Eugène Ruppert.

R. C. Luxembourg B 62.510. 

<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 24 février 2005

L’Assemblée prend acte de la démission de CO-VENTURES S.A., avec siège social au 50, route d’Esch à L-1470

Luxembourg du poste de Commissaire aux comptes de la société et nomme en son remplacement la société MAZARS,
avec siège social au 5, rue Emile Bian à L-1235 Luxembourg. Ce mandat prendra fin lors de l’assemblée qui statuera sur
les comptes de l’exercice 2004.

Luxembourg, le 24 février 2005.

Enregistré à Luxembourg, le 7 mars 2005, réf. LSO-BC01499. – Reçu 14 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(021283.3/655/18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 mars 2005.

Blue Sky Corporation S.A., Luxembourg  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30955

Blue Sky Corporation S.A., Luxembourg  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30957

Camca Lux Finance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30942

Compagnie Financière Française S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30959

Elms Brook S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30913

Fonds UniGarant: Global Titans 50 (2011) II. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30914

Grandin S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30957

ING Multi-Strategies Fund, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30960

Inter Mega S.A.H., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30941

Julius Baer Multipartner, Sicav, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30958

Liga-Pax-Cattolico-Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30928

Masters Consulting S.A., Hellange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30960

Pearl Air S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30914

Pearl Air S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30914

Rentigrupo International Holding S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30927

Russian Investment Company, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30958

Torrus Funds, Sicav, Senningerberg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30957

UniGarantDoubleChance: Global Titans 50 (2011)  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30942

W.S. Fund, Sicav, Luxembourg  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

30959

Pour extrait conforme
<i>Pour la société
Signature
<i>Un mandataire

30914

PEARL AIR S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-1133 Luxembourg, 13, rue des Ardennes.

R. C. Luxembourg B. 87.798. 

Le bilan et l’annexe au 31 décembre 2002, ainsi que les autres documents et informations qui s’y rapportent, enre-

gistrés à Luxembourg, le 25 février 2005, réf. LSO-BB05885, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg, le 1

er

 mars 2005.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

Luxembourg, le 5 juillet 2004.

(018190.3/565/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1

er

 mars 2005.

PEARL AIR S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-1133 Luxembourg, 13, rue des Ardennes.

R. C. Luxembourg B. 87.798. 

Le bilan et l’annexe au 31 décembre 2003, ainsi que les autres documents et informations qui s’y rapportent, enre-

gistrés à Luxembourg, le 25 février 2005, réf. LSO-BB05884, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg, le 1

er

 mars 2005.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

Luxembourg, le 5 juillet 2004.

(018191.3/565/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1

er

 mars 2005.

FONDS UniGarant: GLOBAL TITANS 50 (2011) II, Fonds Commun de Placement.

VERWALTUNGSREGLEMENT

<i>Präambel

Dieses Verwaltungsreglement tritt am 9. Juni 2005 in Kraft und wird am 4. Juli 2005 im Mémorial veröffentlicht.
Dieses Verwaltungsreglement legt allgemeine Grundsätze für den von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG

S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form eines
«fonds commun de placement» aufgelegten und verwalteten FONDS UniGarant: GLOBAL TITANS 50 (2011) II fest.
Die spezifischen Charakteristika des Fonds werden im Sonderreglement beschrieben, in denen ergänzende und abwei-
chende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen werden können. Ergänzend hierzu
erstellt die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds eine Übersicht «Der Fonds im Überblick», die aktuelle und spezielle
Angaben enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des Verkaufsprospektes. Ferner erstellt die Verwaltungsge-
sellschaft einen vereinfachten Verkaufsprospekt.

An dem Fonds sind die Anteilinhaber zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der jeweils gehaltenen Anteile

beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Fonds auflegen oder einen oder mehrere bestehende
Fonds auflösen. Fonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlage verschmolzen
werden.

Das Verwaltungsreglement und das Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile die für

den Fonds geltenden Vertragsbedingungen.

Art.1. Der Fonds
1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds commun de placement»), aus Wertpapieren

und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwal-
tet wird. Das Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten («Netto-Fondsvermögen»)
muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds mindestens den Gegenwert von 1,25 Millionen Euro
erreichen. Der Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im Fondsvermögen befindlichen Vermögens-
werte werden von der Depotbank verwahrt.

2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft

und der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des Fonds geregelt, die beide von der
Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden. 

Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des Fonds

sowie alle Änderungen derselben an.

Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für

gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte,
welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds zusammenhängen.

<i>Pour PEARL AIR S.A.
Signatures

<i>Pour PEARL AIR S.A.
Signatures

30915

3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-

lichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mit-
glieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik betrauen.

4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich

durch einen Anlageausschuss beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.

5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds neben diesen Verkaufsunterlagen noch zusätzlich einen verein-

fachten Verkaufsprospekt. 

6. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das

mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der CSSF entsprechend dem von dieser festge-
legten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen
Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen
Risiken mitteilen.

Art. 3. Die Depotbank
1. Die Depotbank für den Fonds wird im Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds beauftragt. Die Rechte und Pflichten der

Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des Fonds und dem De-
potbankvertrag zu dem Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die Depotbank hat einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des Fonds zustehende Entgelt und ent-

nimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des Verwaltungsreglements
und im Sonderreglement des Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon
unberührt.

3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und

Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des Son-
derreglements des Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis
der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung
von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.

4. Soweit gesetzlich zulässig, ist.die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs

vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.

5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Ge-

setz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des Fonds in ihrer jeweils gültigen
Fassung widersprechen.

6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem

Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesellschaft ver-
pflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur De-
potbank zu bestellen, da andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des Fonds
zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten als
Depotbank vollumfänglich nachkommen.

Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik
1. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik des Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden Allge-

meinen Richtlinien und der ergänzenden respektive abweichenden Richtlinien im Sonderreglement des Fonds festgelegt. 

2. Es werden ausschließlich Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben,
a) die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der an-

erkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist gehandelt werden.

c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines

Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.

d) sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer

Wertpapierbörse oder auf einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funkti-
onsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission
erlangt wird.

Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,

Südamerika: Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.

e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW»), die entsprechend der Richtlinie 85/

611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne des ersten und
zweiten Gedankenstrichs des Artikels 1(2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig ob diese ihren Sitz in einem Mitglieds-
staat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern

- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche

nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht (derzeit die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, die Schweiz,
Hongkong, Japan und Norwegen),

30916

- das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig und

insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kredit-
gewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,

- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil

über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,

- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.

seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf,

f) Sichteinlagen oder andere kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten ge-

tätigt, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts
in einem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denen des Gemeinschafts-
rechts gleichwertig sind;

g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-

ben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c); bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder ab-
geleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern

- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember

2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen
Gründungsunterlagen genannten Anlagezielen investieren darf,

- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,

die von der CSSF zugelassen sind;

- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit

auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können,

h) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des

Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente be-
reits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden

- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedsstaates, der

Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffent-
lichrechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder

- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels

bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder

- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder

einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Ge-
meinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder

- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für

Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des
dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/
660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotier-
te Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen
Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank
eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.

3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wertpapiere

und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;

b) weder Edelmetalle noch Zertifikate über diese erworben werden dürfen;
c) Optionsscheine, die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der CSSF vor-

gegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, ver-
wenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und/oder Absicherung des
Fondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedin-
gungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.

Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen

im Verkaufsprospekt (nebst «Der Fonds im Überblick») und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen
abzuweichen.

b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines

Portfolios nicht überschreitet. 

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen

und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für den nachfolgenden Absatz.

Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom 20.

Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.

30917

Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-

tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.

c) Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere

im Wert von bis zu 50 % des Wertes des Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Voraussetzung
ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges auf
solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.

Die Wertpapierleihe kann mehr als 50 % des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,

sofern dem Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wert-
papiere zurückzuverlangen.

Der Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit

des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann
bestehen in flüssigen Mitteln, in Aktien von erstklassigen Emittenten, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
amtlichen Handel zugelassen sind oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörper-
schaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert
und zugunsten des Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.

Echte, passiv gemanagte Indexfonds können ebenfalls bei der Wertpapierleihe eingesetzt werden, wenn der Gegen-

wert jederzeit dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht.

Wertpapiere, die vom Wertpapierdarlehensnehmer selbst oder von einem Unternehmen, das zu der gleichen Un-

ternehmensgruppe gehört, ausgestellt sind, sind als Sicherheit unzulässig.

Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM BANKING S.A., der CLE-

ARSTREAM BANKING Aktiengesellschaft, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus
stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere
Weise Sicherheit leistet.

5. Pensionsgeschäfte
Ein Fonds kann Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern der Vertrags-

partner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften verkau-
fen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche Geschäfte
spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Fonds während
der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von Wert-
papieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf einem
Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nachzukom-
men.

6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und des-

selben Emittenten angelegt werden. Der Fonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei ein und der-
selben Einrichtung anlegen.

Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 10% des Netto-Fondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 (1) f) des Geset-

zes vom 20. Dezember 2002 ist und

- 5% des Netto-Fondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geldmarktinstrumente die Ver-

waltungsgesellschaft mehr als 5% des Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40% des betreffenden Netto-Fondsver-
mögens nicht übersteigen.

Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens

20% des Fondsvermögens in einer Kombination aus von dieser Einrichtung begebenen Wertpapiere oder Geldmarktin-
strumenten und/oder Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten in-
vestieren.

c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens

erhöht sich in den Fällen auf 35% des Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere oder Geld-
marktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen internationa-
len Organismen öffentlichrechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören begeben oder
garantiert werden.

d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens

erhöht sich in den Fällen auf 25% des Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldverschreibungen von
einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes einer besonderen
öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden sollen. Insbeson-
dere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögenswerten angelegt
werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich daraus erge-
benden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichterfüllung durch
den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung stehen.

e) Sollten mehr als 5% des Netto-Fondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen

angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des Netto-Fondsvermögens
nicht überschreiten.

30918

f) Die unter Nr. 6 Lit. b) erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des Netto-

Fondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung.

g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis d) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des Netto-

Fondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35% des Netto-
Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten oder in Einlagen oder Derivative
bei demselben angelegt werden.

Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG

des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 dieses Artikels vorgesehenen
Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.

Der Teilfonds darf 20% seines Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumente ein und dersel-

ben Unternehmensgruppe investieren.

h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-

waltungsgesellschaft für den Fonds bis zu 20% seinen Netto-Fondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln ein und dessel-
ben Emittenten zu investieren, wenn die Nachbildung eines von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex
das Ziel der Anlagepolitik des Fonds ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass:

- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des Netto-Fondsvermögens in den Fällen, in denen es aufgrund

außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei einem ein-
zigen Emittenten.

i) Unbeschadet der Regelung von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 dürfen unter Beachtung des

Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des NettoFondsvermögens in übertragbaren Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mit-
gliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben
werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus sechs verschie-
denen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stammen, 30% des
Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten darf.

J) Für den Fonds dürfen nicht mehr als 20% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen ein und desselben OGAW oder

ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 angelegt werden.

Für den Fonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Fondsvermögens in andere OGA angelegt werden. In diesen

Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich der Vermögens-
werte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.

Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer

Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwal-
tungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder die
Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen.

Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des

Zielfonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Jahresbericht des Fonds wird Informationen enthalten, wie hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung
maximal ist, welche der Fonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.

k) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet-

towert seiner Portfolios nicht überschreitet.

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen

und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die nachfolgenden Absätze.

Für den Fonds dürfen als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom

20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate erworben werden, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen
des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Werden für den Fonds indexbasierte Deri-
vate erworben, so werden diese bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
berücksichtigt.

Sofern ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-

tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden. 

I) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom 20.

Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es ihr
ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.

m) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten erwerben.
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten erwerben.
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA erwerben.
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten erwerben.

30919

n) Die unter Nr. 6 Lit. I) bis m) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um Wertpapiere

und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften, oder von einem
Drittstaat begeben oder garantiert werden;

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen

Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören.

Aktien handelt, die der Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im We-

sentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für
den Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren
von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die
Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel 43, 46 und 48 (1) und
(2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet.

7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Fondsvermögens darf in flüssigen Mitteln, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen, gehal-

ten werden.

B. Kredite und Belastungsverbote
a) Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abge-

treten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder um Sicher-
heitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von
Geschäften mit Finanzinstrumenten.

b) Kredite zu Lasten des Fondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des Netto-Fonds-

vermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährungen durch «Back-to-Back»-
Darlehen.

c) Zu Lasten des Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen einge-

gangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder
anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht entgegen-
steht. 

9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle, Edelmetall-

kontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.

c) Für den Fonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten nach Nr. 8

Lit. b) dieses Artikels, 10% des Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.

10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-

papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.

11. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt («Aus-

übungszeitpunkt») oder während eines im Voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im Voraus bestimmten Preis («Aus-
übungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis einer
Call- oder Put-Option ist die Options «Prämie». 

b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für ei-

nen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige Fi-
nanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.

Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer

Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter»- oder «OTC»-Optionen), so-
fern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.

c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15 des Netto-Fondsvermögens

nicht übersteigen.

 d) Für, einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungsprei-

se solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25 % des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese Anlagegrenze
gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente abgesichert
sind. Im Übrigen muss der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf ungedeckter
Call-Optionen sicherzustellen. 

 e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muss der Fonds während der gesamten

Laufzeit der Optionen über ausreichende Zahlungsbereitschaft verfügen, um den Verpflichtungen aus dem Optionsge-
schäft nachkommen zu können.

 12. Finanzterminkontrakte
 a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigen beziehungsweise ver-

pflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimm-
ten Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.

 b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als Kon-

trakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.

30920

 c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-

positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.

 Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von

Vermögenswerten dienen, darf, in Relation zum Underlying, grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte
nicht übersteigen.

 d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
 Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung

von Vermögenswerten dienen, darf das Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben Verpflichtun-
gen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im Fondsvermögen unterlegt sind.

13. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wert-

papiere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des Fondsvermögens erfolgt.

b) Dies gilt beispielhaft für Tauschgeschäfte mit Währungen oder Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften vorgenommen werden können oder für Zinsterminvereinbarungen. Diese Geschäfte sind ausschließlich
mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute zulässig und dürfen, zusammen mit den in Ziffer 12d
dieser Allgemeinen Richtlinien der Anlagepolitik beschriebenen Verpflichtungen, grundsätzlich den Gesamtwert der von
dem Fonds in der entsprechenden Währung gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.

c) Sofern dies im Sonderreglement eines Fonds ausdrücklich bestimmt ist, kann die Verwaltungsgesellschaft für einen

Fonds auch Wertpapiere (Credit Linked Notes) sowie Techniken und Instrumente (Credit Default Swaps) zum Mana-
gement von Kreditrisiken einsetzen, sofern diese von erstklassigen Finanzinstituten begeben wurden, mit der Anlagepo-
litik des Fonds in Einklang zu bringen sind und die Anlagegrenzen gemäß Ziffer 6, Buchstaben a und f beachtet werden.

Bei einer Credit Linked Note handelt es sich um eine vom Sicherungsnehmer begebene Schuldverschreibung, die am

Laufzeitende nur dann zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, wenn ein vorher spezifiziertes Kreditereignis nicht eintritt.
Für den Fall, dass das Kreditereignis eintritt, wird die CLN innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug eines Aus-
gleichsbetrages zurückgezahlt. CLN’s sehen damit neben dem Anleihebetrag und den darauf zu leistenden Zinsen eine
Risikoprämie vor, die der Emittent dem Anleger für das Recht zahlt, den Rückzahlungsbetrag der Anleihe bei Realisie-
rung des Kreditereignisses zu kürzen. Der Fonds wird dabei ausschließlich in CLN’s investieren, die als Wertpapiere im
Sinne des Artikels 41 (I) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten.

Für einen Fonds können auch Credit Default Swaps (CDS) abgeschlossen werden. CDS’s dienen der Absicherung von

Bonitätsrisiken aus den von einem Fonds erworbenen Unternehmensanleihen. Die vom Fonds vereinnahmten Zinssätze
aus einer Unternehmensanleihe mit vergleichsweise höherem Bonitätsrisiko werden gegen Zinssätze mit geringerem
Bonitätsrisiko geswapt. Gleichzeitig wird der Vertragspartner im Falle der Zahlungsunfähigkeit der die Unternehmens-
anleihe emittierenden Gesellschaft zur Abnahme der Anleihe zu einem vereinbarten Preis (i.d.R. der Nominalwert der
Anleihe) verpflichtet.

Die Summe der aus den CDS entstehenden Verpflichtungen, die keinen Absicherungszwecken dient, darf 20 % des

Nettofondsvermögens nicht überschreiten, das Engagement muss sowohl im ausschließlichen Interesse des Fonds als
auch im Einklang mit seiner Anlagepolitik stehen. Bei den Anlagegrenzen gern. Artikel 4, Ziffer 6 des Verwaltungsregle-
ments sind die dem CDS zu Grunde liegenden Anleihen als auch der Emittent zu berücksichtigen.

Die Bewertung von CDS erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Methoden auf regelmäßiger Basis. Die

Verwaltungsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Bewer-
tungsmethoden und ihre Anwendung überwachen. Sollten im Rahmen der Überwachung Differenzen festgestellt wer-
den, wird die Beseitigung durch die Verwaltungsgesellschaft veranlasst.

Die Summe der CDS und den übrigen Techniken und Instrumenten darf zusammen den Nettovermögenswert des

Fonds nicht überschreiten.

14. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte sowie Call- und Put-Optionen

auf Devisen kaufen oder verkaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse oder an einem an-
deren geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Ziffer 11 b) gehandelt
werden unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt,
die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.

b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-

schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten ab-
geschlossen werden.

c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten

voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.

15. Zero-Bonds, andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung und inflationsgesicherte Anleihen
a) Im Rahmen der Anlagegrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft auch Schuldverschreibungen ohne Zinskupon (Ze-

ro-Bonds oder andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung) erwerben. Beim Erwerb von Zero-Bonds
wird die Verwaltungsgesellschaft wegen der regelmäßig längeren Laufzeiten und fehlenden Zinszahlungen der Bonitäts-
beobachtung und -beurteilung der Emittenten besondere Aufmerksamkeiten widmen. In Zeiten steigender Kapital-
marktzinsen kann die Handelbarkeit solcher Anleihen eingeschränkt sein. Die Erträge werden bei Verkauf oder
Einlösung in der Aufwands- und Ertragsrechnung ausgewiesen.

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b) Die Verwaltungsgesellschaft kann zur Erreichung des Anlageziels für einen Fonds inflationsgesicherte Anleihen er-

werben, um eine angemessene Rendite unter Berücksichtigung der Realzinsen zu erreichen.

Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate, gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen, verbrieft,

die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.

2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte und sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise

an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.

3. Das Sonderreglement eines Fonds kann für den Fonds unterschiedliche Anteilklassen vorsehen, die sich hinsichtlich

bestimmter Ausgestaltungsmerkmale, wie z. B. der Ertragsverwendung, der Verwaltungsvergütung, dem Ausgabeko-
stenaufschlag oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. In diesem Zusammenhang berechtigen Anteile der Klasse A zu
Ausschüttungen, während auf Anteile der Klassen T und C keine Ausschüttung bezahlt wird. Anteilscheinklassen, für die
kein Ausgabekostenaufschlag erhoben wird, erhalten grundsätzlich den Zusatz «-net». Anteilscheine, die ausschließlich
institutionellen Anlegern vorbehalten sind, erhalten den Zusatz «M». Weitere Einzelheiten zu Anteilscheinklassen wer-
den gegebenenfalls im Sonderreglement des Fonds geregelt.

4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen

bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.

5. Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für

jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl
der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.

Art. 6. Ausgabe von Anteilen und die Beschränkung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des Fonds festgelegten Ausgabepreis und zu den

dort bestimmten Bedingungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen eines Fonds die Gesetze
und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.

2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zu-

rückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des Fonds, im Inter-
esse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich erscheint.

3. Zeichnungsanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-

genommen («Handelstag»). Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Handelsta-
ges.

Zeichnungsanträge, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungsgesell-

schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung
des Anteilwertes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die ent-
sprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.

Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-

den Handelstag eingegangen und werden auf der Grundlage des Anteilwertes des folgenden Handelstages abgerechnet.
Da die Berechnung des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt
wird, erfolgt eine entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.

Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines unbe-

kannten Anteilwertes abgerechnet wird.

4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Handelstag in der Fondswäh-

rung zahlbar.

5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-

gesellschaft von der Depotbank zugeteilt.

6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-

zahlen.

Art. 7. Anteilwertberechnung
1. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des Fonds festgelegte Währung («Fonds-

währung»).

Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an

jedem einem Handelstag folgenden Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main («Bewertungs-
tag») ist, berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am Handels-
tag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds.

2. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs des dem

Bewertungstag vorhergehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind,
ist die Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.

b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt

werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Handelstages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs
hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.

c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten Wert-

papiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum je-
weiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln (z. B. auf Basis der Marktrendite) festlegt.

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d) Sofern dies im Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a) oder b) ge-

nannten verzinslichen Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten unter Konstanthaltung der daraus be-
rechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Variabel verzinsliche Anlagen werden
grundsätzlich nach der linearen Fortschreibungsmethode bewertet. Nach dem Kauf wird für jedes Papier die Fortschrei-
bungslinie errechnet. Der Kaufkurs wird bis zum Rückzahlungsdatum auf diese Linie hin zu- oder abgeschrieben. Bei grö-
ßeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Marktrenditen
angepasst werden.

e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent-

sprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt wurde,
geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert ent-
spricht.

g) Sofern dies im Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum dritten

Bewertungstag nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Bewertung ein-
bezogen. Sollte das Sonderreglement eine von Artikel 6, Ziffer 4. abweichende Zahl von Bewertungstagen bestimmen,
innerhalb derer der Ausgabepreis nach dem entsprechenden Handelstag zahlbar ist, werden die Zinserträge für die An-
zahl Bewertungstage nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Bewertung
einbezogen.

h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des Fonds entspricht, werden zu dem unter Zu-

grundelegung des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des dem Be-
wertungstag vorhergehenden Börsentages in die Währung des Fonds umgerechnet. Gewinne und Verluste aus gemäß
Artikel 4 Ziffer 14 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.

i) Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-

setzt.

3. Sofern für einen Fonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsreglements eingerichtet sind,

ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:

a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-

klasse separat.

b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse

am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.

c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-

klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht.

4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden. 
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-

lässigen Kreditaufnahmen des Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des Bewertungs-
tages bestimmen, an welchem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt dann auch
für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.

6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien

unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.

7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen

herabsetzen.

Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,

wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:

a) während der Zeit, in weicher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte

des Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen)
oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;

b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich

ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder - verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.

2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung un-

verzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des Fonds zum öffentlichen
Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.

Art. 9. Rücknahme von Anteilen
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement

des Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese Rücknahme er-
folgt nur an einem Handelstag.

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2. Rücknahmeanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-

genommen («Handelstag»). Die Rücknahme von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Han-
delstages.

Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungs-

gesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung des Anteilwer-
tes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die entsprechende
Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.

Rücknahmeanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-

den Handelstag eingegangen und werden zum Anteilwert des folgenden Handelstages abgerechnet. Da die Berechnung
des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt wird, erfolgt eine
entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.

Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines un-

bekannten Anteilwertes abgerechnet wird.

3. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Han-

delstag, sofern im Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist.

4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche

Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. Anleger, die
ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der Wieder-
aufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.

5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-

liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.

6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-

kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des Fonds erforderlich erscheint.

Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluss eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft

ernannt wird.

Art. 11. Ertragsverwendung
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen. 
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordentli-

che Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements sinkt.

4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt.
5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsre-

glements ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Ziffer 2. sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.

Art. 12. Dauer und Auflösung eines Fonds sowie die Zusammenlegung von Fonds
1. Die Dauer eines Fonds ist im Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1. dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-

schaft aufgelöst werden, sofern im Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.

3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist; 
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-

chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;

c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel

1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements bleibt;

e) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 oder im Sonderreglement des Fonds vorgesehenen Fällen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche

wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Fonds unter den Gegenwert
von 15 Millionen Euro sinkt.

In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Fonds vorangehen,

wird die Verwaltungsgesellschaft den Fonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräußert, die Forderun-
gen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.

Die Auflösung bestehender, unbefristeter Fonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Ziffer 5 veröffentlicht.

Die in Ziffer 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluss des Liquidationsverfahrens ein-
geforderten Beträge.

5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die

Rücknahme ist weiterhin möglich wobei die Liquidationskosten im Rücknahmepreis berücksichtigt werden. Die Depot-
bank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Netto-Liquidationserlös»), auf An-

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weisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank ernannten
Liquidatoren unter die Anteilinhaber des Fonds nach deren Anspruch verteilen.

Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen

worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluss des
Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo
dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert wird.

6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung

noch die Teilung des Fonds beantragen.

7. Auf Beschluss des Verwaltungsrates können Fonds zusammengelegt werden, in dem ein Fonds in einen anderen

eingebracht wird. Diese Zusammenlegung kann beispielsweise erfolgen, wenn die Verwaltung eines Fonds nicht mehr in
wirtschaftlicher Weise gewährleistet werden kann oder im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen oder politischen
Situation.

Im Fall einer Zusammenlegung von Fonds wird die Verwaltungsgesellschaft die Absicht der Verschmelzung den An-

teilinhabern des einzubringenden Fonds durch eine entsprechende Hinweisbekanntmachung mindestens einen Monat
zuvor mitteilen. Den Anteilinhabern steht dann das Recht zu, ihre Anteilscheine zum Anteilwert ohne weitere Kosten
zurückzugeben. Die Zusammenlegung ist nur zulässig, wenn der aufzunehmende Fonds die Vorschriften von Teil 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen erfüllt.

Art. 13. Allgemeine Kosten
1. Neben den im Sonderreglement des Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten belastet

werden:

 a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds

und für deren Verwahrung; 

 b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements ein-

schließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und Re-
gelungen (wie beispielsweise Vertriebsverträge oder Lizenzverträge) sowie der Abwicklung und Kosten von
Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;

 c) Kosten für den Druck und Versand der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der Ver-

kaufsprospekte sowie der Jahres- und Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutref-
fenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen
Bekanntmachungen;

 d) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten von Interessens-

verbänden;

 e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
 f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
 g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem

Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;

 h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse

der Anteilinhaber handeln;

 i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten

des Fonds erhoben werden;

 j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Regi-

strierung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und steuerlichen
Vertretern sowie der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;

 k) Kosten für das Raten eines Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
 I) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
 m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder des Fonds.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann kalendertäglich eine gegebenenfalls in der Übersicht «Der Fonds im Überblick»

geregelte erfolgsabhängige Vergütung erhalten, um den die Wertentwicklung der umlaufenden Anteile die Wertentwick-
lung eines Referenzindexes übersteigt. 

Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst

dann dem Fondsvermögen.

Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren

werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.

Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf

Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Ziffer 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.

2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.

Ausschüttungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert worden sind, verjähren zugunsten des Fonds. Die Ver-
waltungsgesellschaft ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihre Ansprüche
auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, zu Lasten des Fondsvermögens auszuzahlen.

Art. 15. Änderungen
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement mit Zustimmung der

Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.

30925

Art. 16. Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie eventuelle Änderungen

derselben werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des So-
ciétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.

2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt

werden.

3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie

einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.

4. Die unter Ziffer 3. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-

waltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.

5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-

stimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.

Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der Fonds unterliegen dem Recht des Großherzogtums

Luxemburg. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der Sonderregle-
ments die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Gleiches gilt
für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.

2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-

richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und den Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den Fonds beziehen, der Ge-
richtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds öffentlich vertrieben
werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind.

3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im Sonderre-

glement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.

Art. 18. In-Kraft-Treten
Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben treten am Tage ihrer Unter-

zeichnung in Kraft, sofern nichts anderes im Sonderreglement des Fonds bestimmt ist.

Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.

Der Name der Depotbank ist im Sonderreglement genannt.

Luxemburg, den 9. Juni 2005.

SONDERREGLEMENT 

Für den UniGarant: GLOBAL TITANS 50 (2011) II ist das am 4. Juli 2005 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungs-

reglement, das am 9. Juni 2005 in Kraft tritt, integraler Bestandteil.

Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der

derzeit gültigen Fassung im Mémorial vom 4. Juli 2005 veröffentlicht wurde und am 9. Juni 2005 in Kraft tritt.

Art. 19. Anlageziel
Ziel der Anlagepolitik des UniGarant: GLOBAL TITANS 50 (2011) II (der «Fonds») ist es, an den durchschnittlichen,

stichtagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Kurssteigerungen des Dow Jones GLOBAL TITANS 50©

1

 zu partizipie-

ren. In diesem Zusammenhang garantiert die Verwaltungsgesellschaft, dass zum Laufzeitende des Fonds am 30. Dezem-
ber 2011 der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00 Euro liegt. Sollte der Wert von 100,00 Euro nicht erreicht
werden, wird die Verwaltungsgesellschaft den Differenzbetrag aus eigenen Mitteln in das Fondsvermögen einzahlen.
Liegt der Anteilwert am Laufzeitende über 100,00 Euro, so bekommt der Anleger den Anteilwert ausbezahlt.

Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00

Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit des Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.

Der Erwerb von Fondsanteilen sollte auf eine Haltedauer bis zum 30. Dezember 2011 ausgerichtet sein.
Die Performance des Fonds wird in dem vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Grundsätzlich gilt, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine zukünftige Wertent-

wicklung zulässt; sie kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Mit Ausnahme der Garantie kann keine Zusicherung
gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

Art. 20 Anlagepolitik
Das Fondsvermögen wird überwiegend angelegt in europäischen Staatsanleihen, Anleihen von Gebietskörperschaften

und Pfandbriefen, in währungsgesicherten Kauf - Indexoptionsscheinen, sofern diese als Wertpapiere gem. Artikel 41,
Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten, sowie in fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren, die in ei-

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
Unterschriften
WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Depotbank
Unterschriften

30926

nem OECD-Mitgliedstaat an Wertpapierbörsen oder an geregelten Märkten, die anerkannt und für das Publikum offen
sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.

In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11 Buchstaben b) und c) des Verwaltungsreglements darf die Summe der für den

Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise respektive Prämien 35% des Netto-
fondsvermögens nicht übersteigen.

Daneben wird sich die Verwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern

12 und 13 des Verwaltungsreglements aufgeführten Möglichkeiten sowie der weiteren in Artikel 4 genannten abgeleite-
ten Finanzinstrumente bedienen.

Die Charakteristika der erworbenen Optionsscheine sowie der Optionen erlauben es, dass der Anleger am Ende der

Laufzeit des Fonds von einer positiven durchschnittlichen, stichtagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Wertentwick-
lung des Dow Jones GLOBAL TITANS 50 profitiert.

Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen 
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt erstmals an dem auf der Seite «Der Fonds im Überblick» angegebenen Tag und

wird anschließend eingestellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch nach diesem Zeit-
punkt jederzeit bis spätestens zum 30. Dezember 2011 wieder aufnehmen.

Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von

bis zu 5% des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu Gunsten der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle
erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren
oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements abzüglich eines Dispositionsaus-

gleiches von bis zu 2 % des Anteilwertes, dessen Erlös dem Fonds zufließt.

Art. 22. Anteile
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 23. Ertragsverwendung
Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich Kosten wer-

den nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.

Art. 24. Depotbank
Depotbank ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.

Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,5 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am letzten Bewertungstag des Rechnungsjahres zahlbar ist. Die Verwaltungs-
gesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von

bis zu 0,05 %, mindestens jedoch 25.000 Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Differenz aus ihrem Ver-
mögen aus. Eine Belastung des Fondsvermögens erfolgt insofern nicht.

Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225 % p.a., die auf Basis des kalendertäglichen

Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.

Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 150,- Euro je Transaktion, die nicht

über sie gehandelt wird.

Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren sowie Transaktionskosten,

die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.

Art. 26. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März, erstmals am 31. März 2006.

Art. 27. Dauer des Fonds
Die Laufzeit des Fonds ist auf den 30. Dezember 2011 befristet. Abweichend von Artikel 12 des Verwaltungsregle-

ments hat die Verwaltungsgesellschaft während der Dauer des Fonds nicht das Recht, den Fonds aufzulösen. Hiervon
unberührt bleiben jedoch zwingende gesetzliche Gründe.

Luxemburg, den 9. Juni 2005.

1©1998 by DOW JONES Inc., alle Rechte vorbehalten
Dow Jones GLOBAL TITANS 50 ist ein Warenzeichen der DOW JONES &amp; COMPANY, Inc., und wurde zugunsten

der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. lizenziert.

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft
Unterschriften
WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Depotbank
Unterschriften

30927

Die Beziehung von Dow Jones zu UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. beschränkt sich auf die Lizenzierung

von Dow Jones GLOBAL TITANS 50 und die damit verbundenen Warenzeichen für die Nutzung im Zusammenhang
mit UniGarant: Global Titans 50 (2011) II.

Dow Jones:
Tätigt keine Verkäufe und Übertragungen von UniGarant: GLOBAL TITANS 50 (2011) II und führt keine Förderungs-

oder Werbeaktivitäten für UniGarant: GLOBAL TITANS 50 (2011) Il durch.

Erteilt keine Anlageempfehlungen für UniGarant: GLOBAL TITANS 50 (2011) II oder anderweitige Wertschriften;
Übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung und trifft keine Entscheidungen bezüglich Anlagezeitpunkt, Menge

oder Preis von UniGarant: GLOBAL TITANS 50 (2011) II;

Übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Verwaltung und Vermarktung von UniGarant: GLOBAL

TITANS 50 (2011) II;

Ist nicht verpflichtet, den Ansprüchen des UniGarant: GLOBAL TITANS 50 (2011) II oder des Inhabers des UniGa-

rant: GLOBAL TITANS 50 (2011) II bei der Bestimmung, Zusammensetzung oder Berechnung des Dow Jones GLOBAL
TITANS 50 Rechnung zu tragen.

 Dow Jones übernimmt keine Haftung in Verbindung mit UniGarant: GLOBAL TITANS 50 (2011) II.
Insbesondere
- gibt Dow Jones weder ausdrückliche noch stillschweigende Gewährleistungen und lehnt jede Gewährleistung hin-

sichtlich Folgendem ab:

- den von UniGarant: GLOBAL TITANS 50 (2011) II, dem Eigentümer des UniGarant: GLOBAL TITANS 50 (2011)

II oder irgendeiner anderen Person zu erzielenden Ergebnissen in Verbindung mit dem Gebrauch des Dow Jones GLO-
BAL TITANS 50 Index und der im Dow Jones GLOBAL TITANS 50 Index enthaltenen Daten; 

- der Genauigkeit oder Vollständigkeit des Dow Jones GLOBAL TITANS 50 Index und seiner Daten;
- der Tauglichkeit und Eignung des Dow Jones GLOBAL TITANS 50 Index und seiner Daten für einen bestimmten

Zweck oder Einsatz;

- Dow Jones übernimmt keine Haftung für etwaige Fehler, Auslassungen oder Unterbrechungen in dem Dow Jones

GLOBAL TITANS 50 Index oder seinen Daten;

- Dow Jones haftet unter keinen Umständen für entgangenen Gewinn oder für den Ersatz für mittelbaren, konkreten

oder Folgeschaden oder für verschärften Schadenersatz oder Verluste, selbst wenn Dow Jones weiß, dass sie auftreten
können.

Der Lizenzvertrag zwischen Union Investment und Dow Jones wurde nur zu ihren Gunsten geschlossen, nicht zugun-

sten der Eigentümer des UniGarant: GLOBAL TITANS 50 (2011) II oder irgendwelcher anderen Dritten.

Enregistré à Luxembourg, le 6 juin 2005, réf. LSO-BF01393. – Reçu 72 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(046551.2//845) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juin 2005.

RENTIGRUPO INTERNATIONAL HOLDING S.A., Société Anonyme Holding.

Siège social: L-2730 Luxembourg, 67, rue Michel Welter.

R. C. Luxembourg B 40.887. 

DISSOLUTION

<i>Extrait

Il résulte d’un acte de dissolution de société reçu par Maître Jean Seckler, notaire de résidence à Junglinster, en date

du 11 février 2005, enregistré à Grevenmacher, le 25 février 2005, volume 530, folio 90, case 10:

I.- Que la société anonyme RENTIGRUPO INTERNATIONAL HOLDING S.A., ayant son siège social à L-2730

Luxembourg, 67, rue Michel Welter, R.C.S. Luxembourg section B numéro 40.887, a été constituée suivant acte reçu
par Maître Gérard Lecuit, notaire alors de résidence à Mersch, en date du 2 juillet 1992, publié au Mémorial C numéro
526 du 14 novembre 1992.

II.- Qu’ils sont propriétaires de toutes les actions de la susdite société anonyme RENTIGRUPO INTERNATIONAL

HOLDING S.A.

III.- Qu’ils prononcent la dissolution anticipée de la société anonyme RENTIGRUPO INTERNATIONAL HOLDING

S.A. avec effet immédiat et sa mise en liquidation.

IV.- Qu’ils déclarent avoir réglé tout le passif de la société dissoute et avoir transféré tous les actifs à leur profit.
V.- Qu’ils sont investis de tous les éléments actifs de la société et répondront personnellement de tout le passif social

et de tous les engagements de la société anonyme RENTIGRUPO INTERNATIONAL HOLDING S.A. même inconnus
à ce jour.

VI.- Que la liquidation de la société anonyme RENTIGRUPO INTERNATIONAL HOLDING S.A. est achevée et

qu’elle est à considérer comme définitivement clôturée et liquidée.

VII.- Que décharge pleine et entière est accordée aux administrateurs et au commissaire de la société dissoute pour

l’exécution de leurs mandats.

VIII.- Que les actions de la société ont été annulées.
IX.- Que les livres et documents de la société anonyme dissoute RENTIGRUPO INTERNATIONAL HOLDING S.A.

resteront déposés pendant cinq ans au moins à l’ancien siège social.

Pour extrait conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(021265.4/231/31) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 mars 2005.

Junglinster, le 8 mars 2005.

J. Seckler.

30928

LIGA-PAX-CATTOLICO-UNION, Fonds Commun de Placement.

VERWALTUNGSREGLEMENT

<i>Präambel

Dieses Verwaltungsreglement trat am 13. Februar 2004 in Kraft und wurde am 29. März 2004 im Mémorial veröf-

fentlicht. Das vorgenannte Verwaltungsreglement wird durch das nachfolgende Verwaltungsreglement ersetzt, welches
am 1. April 2005 in Kraft tritt und am 4. Juli 2005 im Mémorial veröffentlicht wird.

Dieses Verwaltungsreglement legt allgemeine Grundsätze für den von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG

S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von
«fonds commun de placement» aufgelegten und verwalteten Fonds LIGA-PAX-CATTOLICO-UNION fest.

Die spezifischen Charakteristika des Fonds werden im Sonderreglement des Fonds beschrieben, in dem ergänzende

und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen werden können. Ergän-
zend hierzu erstellt die Verwaltungsgesellschaft eine Übersicht «Der Fonds im Überblick», die aktuelle und spezielle An-
gaben enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des Verkaufsprospektes. Ferner erstellt die
Verwaltungsgesellschaft einen vereinfachten Verkaufsprospekt.

Die Anteilinhaber sind am Fonds zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der jeweils gehaltenen Anteile be-

teiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Fonds auflegen oder einen oder mehrere bestehende
Fonds auflösen. Fonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlage verschmolzen
werden.

Das Verwaltungsreglement und das Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile die für

den Fonds geltenden Vertragsbedingungen.

Art. 1. Die Fonds.
1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds commun de placement»), aus Wertpapieren

und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwal-
tet wird. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten («Netto-
Fondsvermögen») muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds mindestens den
Gegenwert von 1,25 Millionen Euro erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im je-
weiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.

2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft

und der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide
von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.

Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des je-

weiligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.

Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für ge-

meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, wel-
che unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.

3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und

vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere sei-
ner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik be-
trauen.

4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich

durch einen Anlageausschuss beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.

5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds neben diesen Verkaufsunterlagen noch zusätzlich einen ver-

einfachten Verkaufsprospekt. 

6. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das

mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der CSSF entsprechend dem von dieser festge-
legten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen
Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen
Risiken mitteilen.

Art. 3. Die Depotbank.
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und

Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jeweili-
gen Fonds und dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die Depotbank hat jeweils einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zuste-

hende Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des
Verwaltungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jeden Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.

3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und

Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des Son-

30929

derreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Ein-
verständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der
Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.

4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs

vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.

5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Ge-

setz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer je-
weils gültigen Fassung widersprechen. 

6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem

jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesell-
schaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank
zur Depotbank zu bestellen, da andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des
entsprechenden Fonds zur Folge hat, bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinha-
ber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.

Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik.
1. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden Allge-

meinen Richtlinien und der ergänzenden respektive abweichenden Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds
festgelegt.

2. Es werden ausschließlich Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben,
a) die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der an-

erkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist gehandelt werden.

c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines

Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.

d) sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer

Wertpapierbörse oder auf einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funkti-
onsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission
erlangt wird.

Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,

Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.

e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW»), die entsprechend der Richtlinie 85/

611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne des ersten und
zweiten Gedankenstrichs des Artikels 1 (2) der Richtlinie 85/611 /EWG gleichgültig ob diese ihren Sitz in einem Mit-
gliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern

- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche

nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,

- das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig und

insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kredit-
gewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,

- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil

über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,

- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.

seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;

f) Sichteinlagen oder andere kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten ge-

tätigt, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts
in einem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denen des Gemeinschafts-
rechts gleichwertig sind; 

g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-

ben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c); bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder ab-
geleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern

- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember

2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen
Gründungsunterlagen genannten Anlagezielen investieren darf,

- die Gegenpartein bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die

von der CSSF zugelassen sind; 

- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit

auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können,

h) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des

Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente be-
reits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden

30930

- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedsstaates, der

Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffent-
lichrechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder

- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels

bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder

- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder

einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Ge-
meinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder

- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für

Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des
dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/
660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotier-
te Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen
Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank
eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.

3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wert-

papiere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;

b) weder Edelmetalle noch Zertifikate über diese erworben werden dürfen;
c) Optionsscheine, die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der

CSSF vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand
haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und/oder Absicherung des je-
weiligen Fondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die
Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.

Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen

im Verkaufsprospekt (nebst «Der Fonds im Überblick») und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen
abzuweichen.

b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines

Portfolios nicht überschreitet. 

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen

und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für den nachfolgenden Absatz.

Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom 20.

Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt. Wenn
ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der
Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.

c) Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere

im Wert von bis zu 50% des Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Vor-
aussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erst-
klassiges auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.

Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,

sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.

Der Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine-Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit

des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann
bestehen in flüssigen Mitteln, in Aktien von erstklassigen Emittenten, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
amtlichen Handel zugelassen sind oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörper-
schaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert
und zugunsten des jeweiligen Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden. 

Echte, passiv gemanagte Indexfonds können ebenfalls bei der Wertpapierleihe eingesetzt werden, wenn der Gegen-

wert jederzeit dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Wertpapiere, die vom Wertpapierdarlehens-
nehmer selbst oder von einem Unternehmen, das zu der gleichen Unternehmensgruppe gehört, ausgestellt sind, sind als
Sicherheit unzulässig.

Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM BANKING S.A., der CLE-

ARSTREAM BANKING Aktiengesellschaft, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus
stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere
Weise Sicherheit leistet.

30931

5. Pensionsgeschäfte
Ein Fonds kann Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern der jeweilige

Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche Ge-
schäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Fonds wäh-
rend der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nach-
zukommen.

6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein

und desselben Emittenten angelegt werden. Der Fonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei ein
und derselben Einrichtung anlegen.

Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
10% des Netto-Fondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 (1) f) des Gesetzes

vom 20. Dezember 2002 ist und

5% des Netto-Fondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geldmarktinstrumente die Ver-

waltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40% des betreffenden Netto-
Fondsvermögens nicht übersteigen.

Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens

20% des jeweiligen Fondsvermögens in einer Kombination aus von dieser Einrichtung begebenen Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumenten und/oder Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder von dieser Einrichtung erworbenen OTC-
Derivaten investieren.

c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens

erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören bege-
ben oder garantiert werden.

d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens

erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldverschrei-
bungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes einer
besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden sol-
len. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögens-
werten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich
daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichter-
füllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung ste-
hen.

e) Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-

schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffen-
den Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.

f) Die unter Nr. 6 Lit. b) erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-

fenden Netto-Fondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung.

g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis d) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des jeweiligen

Netto-Fondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35% des
Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten oder in Einlagen oder De-
rivative bei demselben angelegt werden.

Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG

des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 dieses Artikels vorgesehenen
Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.

Der jeweilige Teilfonds darf 20% seines Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumente ein und

derselben Unternehmensgruppe investieren.

h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-

waltungsgesellschaft für den jeweiligen Fonds bis zu 20% seinen Netto-Fondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln ein
und desselben Emittenten zu investieren, wenn die Nachbildung eines von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuld-
titelindex das Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass:

- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in den Fällen, in denen es

aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen be-
stimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei ei-
nem einzigen Emittenten.

30932

i) Unbeschadet der Regelung von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 dürfen unter Beachtung des

Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in übertragbaren Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem
OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, aus-
gegeben werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere
aus sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission
stammen, 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten darf.

j) Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 20% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen ein und desselben

OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 angelegt
werden.

Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Fondsvermögens in andere OGA angelegt werden. In

diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich der Vermö-
genswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.

Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer

Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwal-
tungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder die
Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen. Ge-
nerell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des Ziel-
fonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Jahresbericht des Fonds wird Informationen enthalten, wie hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung
maximal ist, welche der Fonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.

k) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet-

towert seiner Portfolios nicht überschreitet.

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen

und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die nachfolgenden Absätze.

Für den Fonds dürfen als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom

20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate erworben werden, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen
des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Werden für den Fonds indexbasierte Deri-
vate erworben, so werden diese bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
berücksichtigt.

Sofern ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-

tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden. 

I) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom 20.

Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es ihr
ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.

m) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten erwerben.
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten erwerben.
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA erwerben.
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten erwerben.
n) Die unter Nr. 6 Lit. I) bis m) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um Wertpapiere

und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften, oder von einem
Drittstaat begeben oder garantiert werden;

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen

Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören.

Aktien handelt, die der jeweilige Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen

im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteili-
gung für den jeweiligen Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen
in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraus-
setzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel 43, 46
und 48 (1) und (2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet.

7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Fondsvermögens darf in flüssigen Mitteln, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen, gehal-

ten werden.

B. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Siche-

rung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder um
Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Ge-
schäften mit Finanzinstrumenten.

b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des jewei-

ligen Netto-Fondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährungen
durch «Back-to-Back»- Darlehen.

c) Zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtun-

gen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumen-

30933

ten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
entgegensteht. 

9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,

Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.

c) Für den jeweiligen Fonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten

nach Nr. 8 Lit. b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.

10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-

papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.

11. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt («Aus-

übungszeitpunkt») oder während eines im Voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im Voraus bestimmten Preis («Aus-
übungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis einer
Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».

b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für ei-

nen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige Fi-
nanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.

Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer

Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter»- oder «OTC»-Optionen), so-
fern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.

c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15% des jeweiligen Netto-Fonds-

vermögens nicht übersteigen.

d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise

solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese An-
lagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente ab-
gesichert sind. Im Übrigen muss der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.

e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muss der entsprechende Fonds während

der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Zahlungsbereitschaft verfügen, um den Verpflichtungen aus dem
Optionsgeschäft nachkommen zu können.

12. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigen beziehungsweise ver-

pflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimm-
ten Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.

b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als Kon-

trakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.

c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-

positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen. Die
Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von Vermö-
genswerten dienen, darf, in Relation zum Underlying, grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte nicht
übersteigen.

d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung

von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.

13. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wert-

papiere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt.

b) Dies gilt beispielhaft für Tauschgeschäfte mit Währungen oder Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften vorgenommen werden können oder für Zinsterminvereinbarungen. Diese Geschäfte sind ausschließlich
mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute zulässig und dürfen, zusammen mit den in Ziffer 12d
dieser Allgemeinen Richtlinien der Anlagepolitik beschriebenen Verpflichtungen, grundsätzlich den Gesamtwert der von
dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.

c) Sofern dies im Sonderreglement eines Fonds ausdrücklich bestimmt ist, kann die Verwaltungsgesellschaft für einen

Fonds auch Wertpapiere (Credit Linked Notes) sowie Techniken und Instrumente (Credit Default Swaps) zum Mana-
gement von Kreditrisiken einsetzen, sofern diese von erstklassigen Finanzinstituten begeben wurden, mit der Anlagepo-
litik des jeweiligen Fonds in Einklang zu bringen sind und die Anlagegrenzen gemäß Ziffer 6, Buchstaben a und f beachtet
werden. 

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Bei einer Credit Linked Note handelt es sich um eine vom Sicherungsnehmer begebene Schuldverschreibung, die am

Laufzeitende nur dann zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, wenn ein vorher spezifiziertes Kreditereignis nicht eintritt.
Für den Fall, dass das Kreditereignis eintritt, wird die CLN innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug eines Aus-
gleichsbetrages zurückgezahlt: CLN’s sehen damit neben dem Anleihebetrag und den darauf zu leistenden Zinsen eine
Risikoprämie vor, die der Emittent dem Anleger für das Recht zahlt, den Rückzahlungsbetrag der Anleihe bei Realisie-
rung des Kreditereignisses zu kürzen. Der jeweilige Fonds wird dabei ausschließlich in CLN’s investieren, die als Wert-
papiere im Sinne des Artikels 41 (I) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten.

Für einen Fonds können auch Credit Default Swaps (CDS) abgeschlossen werden. CDS’s dienen. der Absicherung

von Bonitätsrisiken aus den von einem Fonds erworbenen Unternehmensanleihen. Die vom Fonds vereinnahmten Zins-
sätze aus einer Unternehmensanleihe mit vergleichsweise höherem Bonitätsrisiko werden gegen Zinssätze mit geringe-
rem Bonitätsrisiko geswapt. Gleichzeitig wird der Vertragspartner im Falle der Zahlungsunfähigkeit der die
Unternehmensanleihe emittierenden Gesellschaft zur Abnahme der Anleihe zu einem vereinbarten Preis (W.R. der No-
minalwert der Anleihe) verpflichtet.

Die Summe der aus den CDS entstehenden Verpflichtungen, die keinen Absicherungszwecken dient, darf 20 % des

jeweiligen Nettofondsvermögens nicht überschreiten, das Engagement muss sowohl im ausschließlichen Interesse des
Fonds als auch im Einklang mit seiner Anlagepolitik stehen. Bei den Anlagegrenzen gern. Artikel 4, Ziffer 6 des Verwal-
tungsreglements sind die dem CDS zu Grunde liegenden Anleihen als auch der jeweilige Emittent zu berücksichtigen.

Die Bewertung von Default Swaps erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Methoden auf regelmäßiger Ba-

sis. Die Verwaltungsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Be-
wertungsmethoden und ihre Anwendung überwachen. Sollten im Rahmen der Überwachung Differenzen festgestellt
werden, wird die Beseitigung durch die Verwaltungsgesellschaft veranlasst.

Die Summe der CDS und den übrigen Techniken und Instrumenten darf zusammen den Nettovermögenswert des

jeweiligen Fonds nicht überschreiten.

14. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte sowie Call- und Put-Optionen

auf Devisen kaufen oder verkaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse oder an einem an-
deren geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Ziffer 11 b) gehandelt
werden unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt,
die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.

b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-

schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten ab-
geschlossen werden.

c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten

voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.

15. Zero-Bonds, andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung und inflationsgesicherte Anleihen
a) Im Rahmen der Anlagegrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft auch Schuldverschreibungen ohne Zinskupon (Ze-

ro-Bonds oder andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung) erwerben. Beim Erwerb von Zero-Bonds
wird die Verwaltungsgesellschaft wegen der regelmäßig längeren Laufzeiten und fehlenden Zinszahlungen der Bonitäts-
beobachtung und -beurteilung der Emittenten besondere Aufmerksamkeit widmen. In Zeiten steigender Kapitalmarkt-
zinsen kann die Handelbarkeit solcher Anleihen eingeschränkt sein. Die Erträge werden bei Verkauf oder Einlösung in
der Aufwands- und Ertragsrechnung ausgewiesen.

b) Die Verwaltungsgesellschaft kann zur Erreichung des Anlageziels für einen Fonds inflationsgesicherte Anleihen er-

werben, um eine angemessene Rendite unter Berücksichtigung der Realzinsen zu erreichen.

Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen.
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate, gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen, verbrieft,

die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.

2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte und sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise

an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.

3. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann für den entsprechenden Fonds unterschiedliche Anteilklassen

vorsehen, die sich hinsichtlich bestimmter Ausgestaltungsmerkmale, wie z. B. der Ertragsverwendung, der Verwaltungs-
vergütung, dem Ausgabekostenaufschlag oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. In diesem Zusammenhang berechti-
gen Anteile der Klasse A zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klassen T und C keine Ausschüttung bezahlt wird.
Anteilscheinklassen, für die kein Ausgabekostenaufschlag erhoben wird, erhalten grundsätzlich den Zusatz «-net-». An-
teilscheine, die ausschließlich institutionellen Anlegern vorbehalten sind, erhalten den Zusatz «M».

Weitere Einzelheiten zu Anteilscheinklassen werden gegebenenfalls im jeweiligen Sonderreglement des Fonds gere-

gelt.

4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen

bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.

5. Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für

jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl
der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.

Art. 6. Ausgabe von Anteilen und die Beschränkung der Ausgabe von Anteilen.
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Ausgabepreis und

zu den dort bestimmten Bedingungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen eines Fonds die
Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.

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2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zu-

rückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds,
im Interesse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich er-
scheint.

3. Zeichnungsanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-

genommen («Handelstag»). Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Handelsta-
ges.

Zeichnungsanträge, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungsgesell-

schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung
des Anteilwertes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die ent-
sprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.

Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-

den Handelstag eingegangen und werden auf der Grundlage des Anteilwertes des folgenden Handelstages abgerechnet.
Da die Berechnung des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt
wird, erfolgt eine entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.

Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines unbe-

kannten Anteilwertes abgerechnet wird.

4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Handelstag in der Fondswäh-

rung zahlbar.

5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-

gesellschaft von der Depotbank zugeteilt.

6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-

zahlen.

Art. 7. Anteilwertberechnung.
1. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Wäh-

rung («Fondswährung»).

Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an

jedem einem Handelstag folgenden Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main («Bewertungs-
tag») ist, berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der
am Handelstag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds.

2. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs des dem

Bewertungstag vorhergehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind,
ist die Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.

b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt

werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Handelstages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs
hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.

c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten Wert-

papiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum je-
weiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln (z. B. auf Basis der Marktrendite) festlegt.

d) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a)

oder b) genannten verzinslichen Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten unter Konstanthaltung der
daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Variabel verzinsliche Anlagen wer-
den grundsätzlich nach der linearen Fortschreibungsmethode bewertet. Nach dem Kauf wird für jedes Papier die Fort-
schreibungslinie errechnet. Der Kaufkurs wird bis zum Rückzahlungsdatum auf diese Linie hin zu- oder abgeschrieben.
Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Mark-
trenditen angepasst werden.

e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent-

sprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt wurde,
geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert ent-
spricht.

g) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum

dritten Bewertungstag nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Bewer-
tung einbezogen. Sollte das jeweilige Sonderreglement eine von Artikel 6, Ziffer 4. abweichende Zahl von Bewertungs-
tagen bestimmen, innerhalb derer der Ausgabepreis nach dem entsprechenden Handelstag zahlbar ist, werden die
Zinserträge für die Anzahl Bewertungstage nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden
Kosten in die Bewertung einbezogen.

h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zu dem

unter Zugrundelegung des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des
dem Bewertungstag vorhergehenden Börsentages in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet. Gewinne und Ver-
luste aus gemäß Artikel 4 Ziffer 14 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abge-
setzt.

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i) Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-

setzt.

3. Sofern für einen Fonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsreglements eingerichtet sind,

ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:

a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-

klasse separat.

b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse

am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.

c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-

klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht. 

4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden. 
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-

lässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des
Bewertungstages bestimmen, an welchem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt
dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.

6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien

unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.

7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen

herabsetzen.

Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,

wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:

a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte

des jeweiligen Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder
Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder einge-
schränkt wurde;

b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich

ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.

2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung un-

verzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.

Art. 9. Rücknahme von Anteilen.
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement

des jeweiligen Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt nur an einem Handelstag.

2. Rücknahmeanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-

genommen («Handelstag»). Die Rücknahme von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Han-
delstages.

Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungs-

gesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung des Anteilwer-
tes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die entsprechende
Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.

Rücknahmeanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-

den Handelstag eingegangen und werden zum Anteilwert des folgenden Handelstages abgerechnet. Da die Berechnung
des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt wird, erfolgt eine
entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.

Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines un-

bekannten Anteilwertes abgerechnet wird.

3. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Han-

delstag, sofern im Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist.

4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche

Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. An-
leger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der
Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.

5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-

liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten. 

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6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-

kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des jeweiligen Fonds erforderlich erscheint.

Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung.
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt. 
2. Der Jahresabschluss eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft

ernannt wird.

Art. 11. Ertragsverwendung.
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen. 
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordentli-

che Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements sinkt.

4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt.
5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsre-

glements ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Ziffer 2. sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.

Art. 12. Dauer und Auflösung eines Fonds sowie die Zusammenlegung von Fonds.
1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1. dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-

schaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.

3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist; 
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-

chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;

c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel

1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements bleibt;

e) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 oder im Sonderreglement des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fäl-

len.

4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche

wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Fonds unter den Gegenwert
von 15 Millionen Euro sinkt.

In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Fonds vorangehen,

wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Fonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräußert,
die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.

Die Auflösung bestehender, unbefristeter Fonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Ziffer 5 veröffentlicht.

Die in Ziffer 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluss des Liquidationsverfahrens ein-
geforderten Beträge.

5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die

Rücknahme ist weiterhin möglich wobei die Liquidationskosten im Rücknahmepreis berücksichtigt werden. Die Depot-
bank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Netto-Liquidationserlös»), auf An-
weisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank ernannten
Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen.

Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen

worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluss des
Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo
dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert wird. 

6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung

noch die Teilung des Fonds beantragen.

7. Auf Beschluss des Verwaltungsrates können Fonds zusammengelegt werden, in dem ein Fonds in einen anderen

eingebracht wird. Diese Zusammenlegung kann beispielsweise erfolgen, wenn die Verwaltung.eines Fonds nicht mehr in
wirtschaftlicher Weise gewährleistet werden kann oder im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen oder politischen
Situation.

Im Fall einer Zusammenlegung von Fonds wird die Verwaltungsgesellschaft die Absicht der Verschmelzung den An-

teilinhabern des einzubringenden Fonds durch eine entsprechende Hinweisbekanntmachung mindestens einen Monat
zuvor mitteilen. Den Anteilinhabern steht dann das Recht zu, ihre Anteilscheine zum Anteilwert ohne weitere Kosten
zurückzugeben. Die Zusammenlegung ist nur zulässig, wenn der aufzunehmende Fonds die Vorschriften von Teil 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen erfüllt.

Art. 13. Allgemeine Kosten.
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten

belastet werden:

a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds

und für deren Verwahrung;

30938

b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements ein-

schließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und Re-
gelungen (wie beispielsweise Vertriebsverträge oder Lizenzverträge) sowie der Abwicklung und Kosten von
Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;

c) Kosten für den Druck und Versand der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der Ver-

kaufsprospekte sowie der Jahres- und Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutref-
fenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen
Bekanntmachungen;

d) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten von Interessens-

verbänden;

e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem

Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;

h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse

der Anteilinhaber handeln;

i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten

des Fonds erhoben werden;

j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Registrie-

rung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und steuerlichen Ver-
tretern sowie der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;

k) Kosten für das Raten eines Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
I) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder des Fonds.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus den jeweiligen Fonds kalendertäglich eine gegebenenfalls in der Übersicht

«Der Fonds im Überblick» geregelte erfolgsabhängige Vergütung erhalten, um den die Wertentwicklung der umlaufen-
den Anteile die Wertentwicklung eines Referenzindexes übersteigt.

Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst

dann dem Fondsvermögen.

Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren

werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.

Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist. 
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf

Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Ziffer 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.

2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.

Ausschüttungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert worden sind, verjähren zugunsten des jeweiligen Fonds.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihre An-
sprüche auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, zu Lasten des Fondsvermögens auszu-
zahlen.

Art. 15. Änderungen. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement

mit Zustimmung der Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.

Art. 16. Veröffentlichungen.
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie eventuelle Änderungen

derselben werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des So-
ciétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.

2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt

werden.

3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie

einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.

4. Die unter Ziffer 3. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-

waltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.

5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-

stimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.

Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen dem Recht des Großher-

zogtums Luxemburg. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der jewei-
ligen Sonderreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame
Anlagen. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der De-
potbank.

2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-

richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen Fonds beziehen,

30939

der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in weichem Anteile eines Fonds öffentlich ver-
trieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind.

3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen

Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.

Art. 18. In-Kraft-Treten. Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben

treten am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts anderes im Sonderreglement des jeweiligen Fonds bestimmt
ist.

Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.

Der Name der Depotbank ist jeweils im Sonderreglement genannt.

Luxemburg, den 25. April 2005. 

SONDERREGLEMENT

Für den LIGA-PAX-CATTOLICO-UNION ist das 4. Juli 2005 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement, das

am 1. April 2005 in Kraft tritt integraler Bestandteil.

Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der

derzeit gültigen Fassung im Mämorial vom 29. März 2004, zuzüglich einer ersten Änderung, die am 4. Juli 2005 ebendort
veröffentlicht ist und am 1. April 2005 in Kraft tritt.

Art. 19. Anlageziel.
Ziel der Anlagepolitik von LIGA-PAX-CATTOLICO-UNION (der «Fonds») ist es, unter Beachtung der Risikostreu-

ung eine Wertentwicklung zu erreichen, die zu einem Wertzuwachs führt.

Die Performance des Fonds wird in dem jeweiligen vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben. Grundsätzlich gilt,

dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine zukünftige Wertentwicklung zulässt; sie
kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlage-
politik erreicht werden.

Art. 20. Anlagepolitik. Das Fondsvermögen wird prinzipiell nur in solche Werte investieren, die im Ethical Index

Global Return® von e.capital partners enthalten sind. Dieser Index setzt sich aus internationalen Werten zusammen,
die dem ethischen Gedanken Rechnung tragen. Für den Fall, dass der Ethical Index Global Return® nicht mehr zur Ver-
fügung steht, wird im Interesse der Anleger an dessen Stelle ein vergleichbarer Index treten, der von der Verwaltungs-
gesellschaft bestimmt wird.

Das Fondsvermögen wird vorwiegend international angelegt in Aktien, Aktienzertifikaten, Wandelschuldverschrei-

bungen, Optionsanleihen, deren Optionsrechte auf Wertpapiere lauten, und, sofern diese als Wertpapiere gern. Artikel
41 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten, in Genuss- und Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie
daneben in Indexzertifikaten und Optionsscheinen auf Wertpapiere. Der Fonds kann daneben in alle anderen in Artikel
4 des Verwaltungsreglements aufgeführten Werte investieren sowie die in Artikel 4 des Verwaltungsreglements genann-
ten abgeleiteten Finanzinstrumente nutzen.

Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen.
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Anteile werden an jedem Handelstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 2,5% des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausga-
bepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.

Art. 22. Anteile.
Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.

Art. 23. Ertragsverwendung.
1. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich Kosten

werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft jährlich ausgeschüttet.

2. Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse

aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art abzüglich realisierter
Kapitalverluste, ganz oder teilweise bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten.

Art. 24. Depotbank. Depotbank ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A., Luxemburg.

Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,10% auf

das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Die Verwaltungsge-
sellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.

Die Lizenzgebühr für den Ethical Index Global Return® wird von der Verwaltungsgesellschaft getragen. Die Verwal-

tungsgesellschaft ist jedoch berechtigt, vom Fonds sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Ethical
Index Global Return® entstehen können, zu erhalten.

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / <i>Die Depotbank
Unterschriften / Unterschriften

30940

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von

bis zu 0,05%, mindestens jedoch 25.000 Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Differenz aus.

Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen

Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.

Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht

über sie gehandelt wird.

Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren sowie Transaktionskosten,

die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.

Art. 26. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März, erstmals am 31. März 2003. 

Art. 27. Dauer des Fonds. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 25. April 2005. 

<i>Der Fonds im Überblick    

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / <i>Die Depotbank
Unterschriften / Unterschriften

Fonds

LIGA-PAX-CATTOLICO-UNION

Währung

 Euro

WP-Kenn-Nr. / ISIN-Code

691 565 / ISIN-Code LU0152554803

Ziel der Anlagepolitik

Ziel der Anlagepolitik von LIGA-PAX-CATTOLICO-UNION (der «Fonds»)
ist es, unter Beachtung der Risikostreuung eine Wertentwicklung zu errei-
chen, die zu einem Wertzuwachs führt.

 Anlagegrundsätze

Das Fondsvermögen wird prinzipiell nur in solche Werte investieren, die im
Ethical Index Global Return® von e.capital partners enthalten sind. Dieser
Index setzt sich aus internationalen Werten zusammen, die dem ethischen
Gedanken Rechnung tragen. Für den Fall, dass der Ethical Index Global Re-
turn® nicht mehr zur Verfügung steht, wird im Interesse der Anleger an des-
sen Stelle ein vergleichbarer Index treten, der von der
Verwaltungsgesellschaft bestimmt wird.
Das Fondsvermögen wird vorwiegend international angelegt in Aktien, Akti-
enzertifikaten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, deren Opti-
onsrechte auf Wertpapiere lauten, und, sofern diese als Wertpapiere gern.
Artikel 41 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten, in Genuss-
und Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie daneben in Indexzertifi-
katen und Optionsscheinen auf Wertpapiere. Der Fonds kann daneben in alle
andere in Artikel 4 des Verwaltungsreglements aufgeführten Werte investie-
ren sowie die in Artikel 4 des Verwaltungsreglements genannten abgeleiteten
Finanzinstrumente nutzen.

 Risikoprofil des Fonds

Die Verwaltungsgesellschaft hat den Fonds der Risikoklasse gelb, der dritt-
höchsten von insgesamt fünf Klassen zugeordnet; damit sind zwischenzeitlich
erhöhte Wertschwankungen möglich.
Im Hinblick auf die abgeleiteten Finanzinstrumente wird auch auf das Allge-
meine Verkaufsprospekt Punkt 5 «Hinweise zu Techniken und Instrumen-
ten» verwiesen.

Risikoprofil des typischen Investors

Der Fonds eignet sich für Anleger, die die Chancen einer ethischen Anlage in
internationale Top-Unternehmen nutzen wollen, für größere Ertragschancen
auch erhöhte Risiken in Kauf nehmen und ihr Kapital langfristig anlegen
möchten.
Der Fonds eignet sich nicht für Anleger, die keine Wertschwankungen ak-
zeptieren möchten, ausschließlich in sicherheitsorientierte Anlagen investie-
ren möchten, ihr Kapital kurzfristig anlegen möchten.

Ertragsverwendung

ausschüttend

Verbriefung

Globalurkunde

Erster Ausgabepreis

Euro 1.000,-

Depotbank

WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.

Kosten, die vom Anteilinhaber zu tra-

gen sind 

Ausgabeaufschlag: 1,75%
Rücknahmeabschlag: entfällt
Umtauschprovision: entfällt

 Kosten, die aus dem Fondsvermögen

erstattet werden

30941

*) Im Übrigen wird auf Artikel 13 des Verwaltungsreglements - Allgemeine Kosten - sowie auf das Sonderreglement

verwiesen.

Enregistré à Luxembourg, le 17 juin 2005, réf. LSO-BF05777. – Reçu 58 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(052134.3//879) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 juin 2005.

INTER MEGA S.A., Société Anonyme Holding.

Siège social: L-2086 Luxembourg, 23, avenue Monterey.

R. C. Luxembourg B 50.234. 

<i>Extraits du Procès-verbal de la réunion du Conseil d’Administration tenue en date du 7 mars 2005

- Il est décidé de procéder au remboursement partiel de l’emprunt obligataire émis le 3 avril 1995, à hauteur de EUR

500.745,88 (cinq cent mille sept cent quarante-cinq euros et quatre-vingt-huit cents), soit 20.200 (vingt mille deux cents)
obligations d’une valeur de EUR 24,7894 (vingt-quatre euros virgule sept mille huit cent quatre-vingt-quatorze cents)
chacune. Le remboursement se fera au siège de la société, sur présentation des certificats au porteur suivants: n

°

 42 et

43, portant chacun sur 10.000 obligations, n

°

 25 et 26, portant chacun sur 100 obligations.

Les montants correspondants aux obligations non présentées au 7 juin 2005 seront consignés auprès de la Caisse des

Dépôts et Consignations au Luxembourg;

- La faculté est donnée à tout détenteur d’obligations sujettes au remboursement, conformément aux articles III et

IV des modalités de l’emprunt obligataire, d’exercer son droit de conversion par lettre recommandée adressée au Con-
seil d’Administration. 

Luxembourg, le 7 mars 2005.

Enregistré à Luxembourg, le 10 mars 2005, réf. LSO-BC02257. – Reçu 14 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(021272.3//24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 mars 2005.

Verwaltungsvergütung

0,95% p.a. berechnet auf Basis des kalendertäglichen Netto-Fondsvermö-
gens. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten
keine Vergütung.

 Depotbankvergütung *) 

Bis 150 Mio. Euro

0,05% p.a.,

für weitere 50 Mio. Euro

0,04% p.a.,

für weitere 50 Mio. Euro

0,03% p.a.,

für den 250 Mio. Euro übersteigenden
Teil des Netto-Fondsvermögens

0,025% p.a.

berechnet auf Basis des kalendertäglichen Netto-Fondsvermögens während
eines Monats, mindestens jedoch 25.000 Euro p.a. Sofern der Mindestbetrag
von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die
Differenz aus;
eine Depotgebühr in Höhe von 0,0225% p.a., berechnet auf Basis des kalen-
dertäglichen Wertpapierbestands während eines Monats;
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die
nicht über sie gehandelt wird;
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittver-
wahrgebühren, sowie Transaktionskosten, die ihr in Rechnung gestellt wer-
den, erstattet.

Gesamtkosten (TER - Total Expense

Ratio)

Die TER wird im vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.

taxe d’abonnement

0,05% p.a.

Fonds-Auflegung/Tag der 1. Einzahlung 22. November 2002
Rechnungsjahr

1. April - 31. März

Erstes Rechnungsjahr

22. November 2002 - 31. März 2003

Berichte

1. Jahresbericht: 31. März 2003
1. Halbjahresbericht: 30. September 2003

Börsennotierung

nicht vorgesehen

Vertriebsländer

Deutschland, Großherzogtum Luxemburg, Österreich

Veröffentlichung Mémorial
- Verwaltungsreglement

4. Juli 2005

- Sonderreglement

29. März 2004

4. Juli 2005

Certifié sincère et conforme
INTER MEGA S.A.
C. Bitterlich / J.P. Reiland
<i>Administrateur / <i>Administrateur

30942

CAMCA LUX FINANCE, Fonds Commun de Placement.

<i>Modification du Règlement de Gestion (juillet 2005)

Le Conseil d’Administration de la Société CAMCA LUX FINANCE MANAGEMENT COMPANY S.A. (la «Société de

Gestion»), agissant au nom et pour le compte de CAMCA LUX FINANCE (le «Fonds») a décidé, en accord avec la
Banque Dépositaire du Fonds, CREDIT AGRICOLE INVESTOR SERVICES BANK LUXEMBOURG, de procéder aux
modification suivantes du Règlement de Gestion du Fonds signé le 12 mai 2004:

- Amendement de l’Article 16 aux fins de modifier la rémunération de la Société de Gestion comme suit:
- Rémunération au taux annuel de 0,5% maximum pour les compartiments CAMCA LUX FINANCE-GESTION

CAMCA RE EUR et CAMCA LUX FINANCE-GESTION CAMCA RE GBP, calculé sur base de la moyenne trimestrielle
des actifs nets mensuels de chacun de ces compartiments et payable trimestriellement;

- Rémunération aux taux annuel de 0,8% maximum pour les compartiments CAMCA LUX FINANCE-GESTION

CAMCA ASSURANCE et CAMCA LUX FINANCE-GESTION CAMCA, calculé sur base de la moyenne trimestrielle
des actifs nets mensuels de chacun de ces compartiments et payable trimestriellement.

Aux termes de l’Article 15 du Règlement de Gestion, les présents modifications seront publiées au Mémorial et en-

treront en vigueur le jour de la signature du présent acte modificatif.

Le 1

er

 juillet 2005. 

Enregistré à Luxembourg, le 14 juin 2005, réf. LSO-BF04163. – Reçu 14 euros.

<i>Le Receveur (signé):D. Hartmann.

(050774.3//25) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 juin 2005.

UniGarantDoubleChance: GLOBAL TITANS 50 (2011), Fonds Commun de Placement.

VERWALTUNGSREGLEMENT

<i>Präambel

Dieses Verwaltungsreglement tritt am 9. Juni 2005 in Kraft und wird am 4. Juli 2005 im Mémorial veröffentlicht.
Dieses Verwaltungsreglement legt allgemeine Grundsätze für von den UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von «fonds
commun de placement» aufgelegten und verwalteten Fonds UniGarantDoubleChance: GLOBAL TITAN 50 (2011) fest.
Die spezifischen Charakteristika des Fonds werden im Sonderreglements beschrieben, in denen ergänzende und abwei-
chende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen werden können. Ergänzend hierzu
erstellt die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds eine Übersicht «Der Fonds im Überblick», die aktuelle und spezielle
Angaben enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des Verkaufsprospektes. Ferner erstellt die Verwaltungsge-
sellschaft einen vereinfachten Verkaufsprospekt.

An dem Fonds sind die Anteilinhaber zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der jeweils gehaltenen Anteile

beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Fonds auflegen oder einen oder mehrere bestehende
Fonds auflösen. Fonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlage verschmolzen
werden.

Das Verwaltungsreglement und das Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile die für

den Fonds geltenden Vertragsbedingungen.

Art. 1. Der Fonds.
1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds commun de placement»), aus Wertpapieren

und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwal-
tet wird. Das Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten («Netto-Fondsvermögen»)
muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds mindestens den Gegenwert von 1,25 Millionen Euro
erreichen. Der Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im Fondsvermögen befindlichen Vermögens-
werte werden von der Depotbank verwahrt.

2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft

und der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des Fonds geregelt, die beide von der
Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.

Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des Fonds

sowie alle Änderungen derselben an.

Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für

gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte,
welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds zusammenhängen.

CAMCA LUX FINANCE MANAGEMENT COMPANY S.A.
M. de Calbiac / M. Hadida
CREDIT AGRICOLE INVESTOR SERVICES BANK LUXEMBOURG
Signatures

30943

3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-

lichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mit-
glieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik betrauen.

4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich

durch einen Anlageausschuss beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.

5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds neben diesen Verkaufsunterlagen noch zusätzlich einen verein-

fachten Verkaufsprospekt.

6. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das

mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der CSSF entsprechend dem von dieser festge-
legten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen
Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen
Risiken mitteilen.

Art. 3. Die Depotbank.
1. Die Depotbank für den Fonds wird im Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds beauftragt. Die Rechte und Pflichten der

Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des Fonds und dem De-
potbankvertrag zu dem Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die Depotbank hat einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des Fonds zustehende Entgelt und ent-

nimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des Verwaltungsreglements
und im Sonderreglement des Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon
unberührt.

3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und

Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des Son-
derreglements des Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis
der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung
von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.

4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs

vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.

5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Ge-

setz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des Fonds in ihrer jeweils gültigen
Fassung widersprechen.

6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem

Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesellschaft ver-
pflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur De-
potbank zu bestellen, da andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des Fonds
zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten als
Depotbank vollumfänglich nachkommen.

Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik.
1. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik des Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden Allge-

meinen Richtlinien und der ergänzenden respektive abweichenden Richtlinien im Sonderreglement des Fonds festgelegt.

2. Es werden ausschließlich Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben,
a) die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der an-

erkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist gehandelt werden.

c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines

Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.

d) sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer

Wertpapierbörse oder auf einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funkti-
onsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission
erlangt wird.

Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,

Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.

e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW»), die entsprechend der Richtlinie 85/

611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne des ersten und
zweiten Gedankenstrichs des Artikels 1 (2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig ob diese ihren Sitz in einem Mit-
gliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern

- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche

nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht (derzeit die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, die Schweiz,
Hongkong, Japan und Norwegen),

30944

- das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig und

insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kredit-
gewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,

- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil

über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,

- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.

seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;

f) Sichteinlagen oder andere kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten ge-

tätigt, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts
in einem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denen des Gemeinschafts-
rechts gleichwertig sind;

g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-

ben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c); bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder ab-
geleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern

- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember

2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen
Gründungsunterlagen genannten Anlagezielen investieren darf,

- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,

die von der CSSF zugelassen sind;

- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit

auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können,

h) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des

Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente be-
reits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden

- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedsstaates, der

Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffent-
lichrechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder

- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels

bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder

- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder

einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Ge-
meinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder

- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für

Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des
dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehment mit
einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/
660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotier-
te Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen
Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank
eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.

3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wertpapiere

und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;

b) weder Edelmetalle noch Zertifikate über diese erworben werden dürfen;
c) Optionsscheine, die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der CSSF vor-

gegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, ver-
wenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und/oder Absicherung des
Fondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedin-
gungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.

Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen

im Verkaufsprospekt (nebst «Der Fonds im Überblick») und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen
abzuweichen.

b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines

Portfolios nicht überschreitet.

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen

und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für den nachfolgenden Absatz.

Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom 20.

Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.

30945

Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-

tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.

c) Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere

im Wert von bis zu 50% des Wertes des Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Voraussetzung
ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges auf
solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.

Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,

sofern dem Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wert-
papiere zurückzuverlangen.

Der Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit

des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann
bestehen in flüssigen Mitteln, in Aktien von erstklassigen Emittenten, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
amtlichen Handel zugelassen sind oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörper-
schaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert
und zugunsten des Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.

Echte, passiv gemanagte Indexfonds können ebenfalls bei der Wertpapierleihe eingesetzt werden, wenn der Gegen-

wert jederzeit dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht.

Wertpapiere, die vom Wertpapierdarlehensnehmer selbst oder von einem Unternehmen, das zu der gleichen Un-

ternehmensgruppe gehört, ausgestellt sind, sind als Sicherheit unzulässig.

Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM BANKING S.A., der CLE-

ARSTREAM BANKING Aktiengesellschaft, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus
stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere
Weise Sicherheit leistet.

5. Pensionsgeschäfte
Ein Fonds kann Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern der Vertrags-

partner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften verkau-
fen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche Geschäfte
spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Fonds während
der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von Wert-
papieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf einem
Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nachzukom-
men.

6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und des-

selben Emittenten angelegt werden. Der Fonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei ein und der-
selben Einrichtung anlegen.

Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
10% des Netto-Fondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 (1) f) des Gesetzes

vom 20. Dezember 2002 ist und

5% des Netto-Fondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geldmarktinstrumente die Ver-

waltungsgesellschaft mehr als 5% des Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40% des betreffenden Netto-Fondsver-
mögens nicht übersteigen.

Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens

20% des Fondsvermögens in einer Kombination aus von dieser Einrichtung begebenen Wertpapiere oder Geldmarktin-
strumenten und/oder Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten in-
vestieren.

c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens

erhöht sich in den Fällen auf 35% des Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere oder Geld-
marktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen internationa-
len Organismen öffentlichrechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören begeben oder
garantiert werden.

d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens

erhöht sich in den Fällen auf 25% des Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldverschreibungen von
einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes einer besonderen
öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden sollen. Insbeson-
dere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögenswerten angelegt
werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich daraus erge-
benden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichterfüllung durch
den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung stehen.

e) Sollten mehr als 5% des Netto-Fondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen

angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des Netto-Fondsvermögens
nicht überschreiten.

30946

f) Die unter Nr. 6 Lit. b) erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des Netto-

Fondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung.

g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis d) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des Netto-

Fondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35% des Netto-
Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten oder in Einlagen oder Derivative
bei demselben angelegt werden.

Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG

des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 dieses Artikels vorgesehenen
Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.

Der Teilfonds darf 20% seines Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumente ein und dersel-

ben Unternehmensgruppe investieren.

h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-

waltungsgesellschaft für den Fonds bis zu 20% seinen Netto-Fondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln ein und dessel-
ben Emittenten zu investieren, wenn die Nachbildung eines von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex
das Ziel der Anlagepolitik des Fonds ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass:

- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des Netto-Fondsvermögens in den Fällen, in denen es aufgrund

außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei einem ein-
zigen Emittenten.

i) Unbeschadet der Regelung von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 dürfen unter Beachtung des

Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des Netto-Fondsvermögens in übertragbaren Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mit-
gliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben
werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus sechs verschie-
denen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stammen, 30% des
Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten darf.

j) Für den Fonds dürfen nicht mehr als 20% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen ein und desselben OGAW oder

ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 angelegt werden.

Für den Fonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Fondsvermögens in andere OGA angelegt werden. In diesen

Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich der Vermögens-
werte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.

Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer

Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwal-
tungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder die
Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen.

Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des

Zielfonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Jahresbericht des Fonds wird Informationen enthalten, wie hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung
maximal ist, welche der Fonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.

k) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen; dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet-

towert seiner Portfolios nicht überschreitet.

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen

und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die nachfolgenden Absätze.

Für den Fonds dürfen als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom

20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate erworben werden, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen
des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Werden für den Fonds indexbasierte Deri-
vate erworben, so werden diese bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
berücksichtigt.

Sofern ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-

tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.

I) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom 20.

Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es ihr
ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.

m) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten erwerben
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten erwerben
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA erwerben
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten erwerben.

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n) Die unter Nr. 6 Lit. I) bis m) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um Wertpapiere

und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften, oder von einem
Drittstaat begeben oder garantiert werden;

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen

Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören.

Aktien handelt, die der Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im We-

sentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für
den Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren
von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die
Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel 43, 46 und 48 (1) und
(2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet.

7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Fondsvermögens darf in flüssigen Mitteln, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen, gehal-

ten werden.

8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abge-

treten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder um Sicher-
heitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von
Geschäften mit Finanzinstrumenten.

b) Kredite zu Lasten des Fondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des Netto-Fonds-

vermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährungen durch «Back-to-Back»-
Darlehen.

c) Zu Lasten des Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen einge-

gangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder
anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht entgegen-
steht.

9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle, Edelmetall-

kontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.

c) Für den Fonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten nach Nr. 8

Lit. b) dieses Artikels, 10% des Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.

10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-

papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.

11.Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt («Aus-

übungszeitpunkt») oder während eines im Voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im Voraus bestimmten Preis («Aus-
übungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis einer
Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».

b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für ei-

nen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige Fi-
nanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.

Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer

Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-Counter»- oder «OTC»-Optionen), so-
fern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.

 c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15% des Netto-Fondsvermögens

nicht übersteigen.

 d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise

solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25% des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese Anlagegrenze
gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente abgesichert
sind. Im Übrigen muss der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf ungedeckter
Call-Optionen sicherzustellen.

 e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muss der Fonds während der gesamten

Laufzeit der Optionen über ausreichende Zahlungsbereitschaft verfügen, um den Verpflichtungen aus dem Optionsge-
schäft nachkommen zu können.

12. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigen beziehungsweise ver-

pflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimm-
ten Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.

 b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als Kon-

trakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.

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 c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-

positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.

 Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von

Vermögenswerten dienen, darf, in Relation zum Underlying, grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte
nicht übersteigen.

d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung

von Vermögenswerten dienen, darf das Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben Verpflichtun-
gen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im Fondsvermögen unterlegt sind.

13. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wert-

papiere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des Fondsvermögens erfolgt.

b) Dies gilt beispielhaft für Tauschgeschäfte mit Währungen oder Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften vorgenommen werden können oder für Zinsterminvereinbarungen. Diese Geschäfte sind ausschließlich
mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute zulässig und dürfen, zusammen mit den in Ziffer 12d
dieser Allgemeinen Richtlinien der Anlagepolitik beschriebenen Verpflichtungen, grundsätzlich den Gesamtwert der von
dem Fonds in der entsprechenden Währung gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.

c) Sofern dies im Sonderreglement eines Fonds ausdrücklich bestimmt ist, kann die Verwaltungsgesellschaft für einen

Fonds auch Wertpapiere (Credit Linked Notes) sowie Techniken und Instrumente (Credit Default Swaps) zum Mana-
gement von Kreditrisiken einsetzen, sofern diese von erstklassigen Finanzinstituten begeben wurden, mit der Anlagepo-
litik des Fonds in Einklang zu bringen sind und die Anlagegrenzen gemäß Ziffer 6, Buchstaben a und f beachtet werden.

Bei einer Credit Linked Note handelt es sich um eine vom Sicherungsnehmer begebene Schuldverschreibung, die am

Laufzeitende nur dann zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, wenn ein vorher spezifiziertes Kreditereignis nicht eintritt.
Für den Fall, dass das Kreditereignis eintritt, wird die CLN innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug eines Aus-
gleichsbetrages zurückgezahlt. CLN’s sehen damit neben dem Anleihebetrag und den darauf zu leistenden Zinsen eine
Risikoprämie vor, die der Emittent dem Anleger für das Recht zahlt, den Rückzahlungsbetrag der Anleihe bei Realisie-
rung des Kreditereignisses zu kürzen. Der Fonds wird dabei ausschließlich in CLN’s investieren, die als Wertpapiere im
Sinne des Artikels 41 (I) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten.

Für einen Fonds können auch Credit Default Swaps (CDS) abgeschlossen werden. CDS’s dienen der Absicherung von

Bonitätsrisiken aus den von einem Fonds erworbenen Unternehmensanleihen. Die vom Fonds vereinnahmten Zinssätze
aus einer Unternehmensanleihe mit vergleichsweise höherem Bonitätsrisiko werden gegen Zinssätze mit geringerem
Bonitätsrisiko geswapt. Gleichzeitig wird der Vertragspartner im Falle der Zahlungsunfähigkeit der die Unternehmens-
anleihe emittierenden Gesellschaft zur Abnahme der Anleihe zu einem vereinbarten Preis (i.d.R. der Nominalwert der
Anleihe) verpflichtet.

Die Summe der aus den CDS entstehenden Verpflichtungen, die keinen Absicherungszwecken dient, darf 20% des

Nettofondsvermögens nicht überschreiten, das Engagement muss sowohl im ausschließlichen Interesse des Fonds als
auch im Einklang mit seiner Anlagepolitik stehen. Bei den Anlagegrenzen gem. Artikel 4, Ziffer 6 des Verwaltungsregle-
ments sind die dem CDS zu Grunde liegenden Anleihen als auch der Emittent zu berücksichtigen.

Die Bewertung von CDS erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Methoden auf regelmäßiger Basis. Die

Verwaltungsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Bewer-
tungsmethoden und ihre Anwendung überwachen. Sollten im Rahmen der Überwachung Differenzen festgestellt wer-
den, wird die Beseitigung durch die Verwaltungsgesellschaft veranlasst.

Die Summe der CDS und den übrigen Techniken und Instrumenten darf zusammen den Nettovermögenswert des

Fonds nicht überschreiten.

14. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte sowie Call- und Put-Optionen

auf Devisen kaufen oder verkaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse oder an einem an-
deren geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Ziffer 11 b) gehandelt
werden unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt,
die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.

b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-

schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten ab-
geschlossen werden.

c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten

voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.

15. Zero-Bonds, andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung und inflationsgesicherte Anleihen
a) Im Rahmen der Anlagegrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft auch Schuldverschreibungen ohne Zinskupon (Ze-

ro-Bonds oder andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung) erwerben. Beim Erwerb von Zero-Bonds
wird die Verwaltungsgesellschaft wegen der regelmäßig längeren Laufzeiten und fehlenden Zinszahlungen der Bonitäts-
beobachtung und -beurteilung der Emittenten besondere Aufmerksamkeiten widmen. In Zeiten steigender Kapital-
marktzinsen kann die Handelbarkeit solcher Anleihen eingeschränkt sein. Die Erträge werden bei Verkauf oder
Einlösung in der Aufwands- und Ertragsrechnung ausgewiesen.

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b) Die Verwaltungsgesellschaft kann zur Erreichung des Anlageziels für einen Fonds inflationsgesicherte Anleihen er-

werben, um eine angemessene Rendite unter Berücksichtigung der Realzinsen zu erreichen.

Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen.
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate, gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen, verbrieft,

die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.

2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte und sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise

an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.

3. Das Sonderreglement eines Fonds kann für den Fonds unterschiedliche Anteilklassen vorsehen, die sich hinsichtlich

bestimmter Ausgestaltungsmerkmale, wie z. B. der Ertragsverwendung, der Verwaltungsvergütung, dem Ausgabeko-
stenaufschlag oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. In diesem Zusammenhang berechtigen Anteile der Klasse A zu
Ausschüttungen, während auf Anteile der Klassen T und C keine Ausschüttung bezahlt wird. Anteilscheinklassen, für die
kein Ausgabekostenaufschlag erhoben wird, erhalten grundsätzlich den Zusatz «-net-». Anteilscheine, die ausschließlich
institutionellen Anlegern vorbehalten sind, erhalten den Zusatz «M». Weitere Einzelheiten zu Anteilscheinklassen wer-
den gegebenenfalls im Sonderreglement des Fonds geregelt.

4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen

bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.

5. Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für

jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl
der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.

Art. 6. Ausgabe von Anteilen und die Beschränkung der Ausgabe von Anteilen.
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des Fonds festgelegten Ausgabepreis und zu den

dort bestimmten Bedingungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen eines Fonds die Gesetze
und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.

2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zu-

rückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des Fonds, im Inter-
esse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich erscheint.

3. Zeichnungsanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-

genommen («Handelstag»). Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Handelsta-
ges.

Zeichnungsanträge, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungsgesell-

schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung
des Anteilwertes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die ent-
sprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.

Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-

den Handelstag eingegangen und werden auf der Grundlage des Anteilwertes des folgenden Handelstages abgerechnet.
Da die Berechnung des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt
wird, erfolgt eine entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.

Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines unbe-

kannten Anteilwertes abgerechnet wird.

4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Handelstag in der Fondswäh-

rung zahlbar.

5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-

gesellschaft von der Depotbank zugeteilt.

6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-

zahlen.

Art. 7. Anteilwertberechnung.
1. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des Fonds festgelegte Währung («Fonds-

währung»).

Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an

jedem einem Handelstag folgenden Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main («Bewertungs-
tag») ist, berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am Handels-
tag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds.

2. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs des dem

Bewertungstag vorhergehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind,
ist die Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.

b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt

werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Handelstages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs
hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.

 c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten

Wertpapiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum
jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkann-
ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln (z. B. auf Basis der Marktrendite) festlegt.

30950

 d) Sofern dies im Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a) oder b)

genannten verzinslichen Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten unter Konstanthaltung der daraus
berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Variabel verzinsliche Anlagen werden
grundsätzlich nach der linearen Fortschreibungsmethode bewertet. Nach dem Kauf wird für jedes Papier die Fortschrei-
bungslinie errechnet. Der Kaufkurs wird bis zum Rückzahlungsdatum auf diese Linie hin zu- oder abgeschrieben. Bei grö-
ßeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Marktrenditen
angepasst werden.

 e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
 f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent-

sprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt wurde,
geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert ent-
spricht.

 g) Sofern dies im Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum dritten

Bewertungstag nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Bewertung ein-
bezogen. Sollte das Sonderreglement eine von Artikel 6, Ziffer 4. abweichende Zahl von Bewertungstagen bestimmen,
innerhalb derer der Ausgabepreis nach dem entsprechenden Handelstag zahlbar ist, werden die Zinserträge für die An-
zahl Bewertungstage nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Bewertung
einbezogen.

 h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des Fonds entspricht, werden zu dem unter

Zugrundelegung des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Börsentages in die Währung des Fonds umgerechnet. Gewinne und Verluste aus gemäß
Artikel 4 Ziffer 14 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.

 i) Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-

setzt.

3. Sofern für einen Fonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsreglements eingerichtet sind,

ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:

a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-

klasse separat.

b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse

am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.

c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-

klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht.

4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-

lässigen Kreditaufnahmen des Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des Bewertungs-
tages bestimmen, an welchem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt dann auch
für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.

6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien

unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.

7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen

herabsetzen.

Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,

wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:

a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte

des Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen)
oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;

b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich

ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder - verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.

2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung un-

verzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des Fonds zum öffentlichen
Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.

Art. 9. Rücknahme von Anteilen.
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement

des Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese Rücknahme er-
folgt nur an einem Handelstag.

2. Rücknahmeanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-

genommen («Handelstag»). Die Rücknahme von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Han-
delstages.

30951

Rücknahmeanträge, weiche bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungs-

gesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung des Anteilwer-
tes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die entsprechende
Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.

Rücknahmeanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-

den Handelstag eingegangen und werden zum Anteilwert des folgenden Handelstages abgerechnet. Da die Berechnung
des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt wird, erfolgt eine
entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.

Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines un-

bekannten Anteilwertes abgerechnet wird.

3. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Han-

delstag, sofern im Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist.

4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche

Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. Anleger, die
ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der Wieder-
aufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.

5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-

liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.

6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-

kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des Fonds erforderlich erscheint.

Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung.
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluss eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft

ernannt wird.

Art. 11. Ertragsverwendung.
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordentli-

che Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements sinkt.

4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt.
5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsre-

glements ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Ziffer 2. sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.

Art. 12. Dauer und Auflösung eines Fonds sowie die Zusammenlegung von Fonds.
1. Die Dauer eines Fonds ist im Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1. dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-

schaft aufgelöst werden, sofern im Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.

3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-

chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;

c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel

1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements bleibt;

e) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 oder im Sonderreglement des Fonds vorgesehenen Fällen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche

wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Fonds unter den Gegenwert
von 15 Millionen Euro sinkt.

In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Fonds vorangehen,

wird die Verwaltungsgesellschaft den Fonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräußert, die Forderun-
gen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.

Die Auflösung bestehender, unbefristeter Fonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Ziffer 5 veröffentlicht.

Die in Ziffer 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluss des Liquidationsverfahrens ein-
geforderten Beträge.

5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die

Rücknahme ist weiterhin möglich wobei die Liquidationskosten im Rücknahmepreis berücksichtigt werden. Die Depot-
bank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Netto-Liquidationserlös»), auf An-
weisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank ernannten
Liquidatoren unter die Anteilinhaber des Fonds nach deren Anspruch verteilen.

30952

Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen

worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluss des
Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo
dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert wird.

6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung

noch die Teilung des Fonds beantragen.

7. Auf Beschluss des Verwaltungsrates können Fonds zusammengelegt werden, in dem ein Fonds in einen anderen

eingebracht wird. Diese Zusammenlegung kann beispielsweise erfolgen, wenn die Verwaltung eines Fonds nicht mehr in
wirtschaftlicher Weise gewährleistet werden kann oder im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen oder politischen
Situation.

Im Fall einer Zusammenlegung von Fonds wird die Verwaltungsgesellschaft die Absicht der Verschmelzung den An-

teilinhabern des einzubringenden Fonds durch eine entsprechende Hinweisbekanntmachung mindestens einen Monat
zuvor mitteilen. Den Anteilinhabern steht dann das Recht zu, ihre Anteilscheine zum Anteilwert ohne weitere Kosten
zurückzugeben. Die Zusammenlegung ist nur zulässig, wenn der aufzunehmende Fonds die Vorschriften von Teil 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen erfüllt.

Art. 13. Allgemeine Kosten.
1. Neben den im Sonderreglement des Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten belastet

werden:

 a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds

und für deren Verwahrung;

 b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements ein-

schließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und Re-
gelungen (wie beispielsweise Vertriebsverträge oder Lizenzverträge) sowie der Abwicklung und Kosten von
Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;

 c) Kosten für den Druck und Versand der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der Ver-

kaufsprospekte sowie der Jahres- und Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutref-
fenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen
Bekanntmachungen;

 d) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten von Interessens-

verbänden;

 e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
 f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
 g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem

Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;

 h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse

der Anteilinhaber handeln;

i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten

des Fonds erhoben werden;

j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Registrie-

rung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und steuerlichen Ver-
tretern sowie der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;

k) Kosten für das Raten eines Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
I) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder des Fonds.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann kalendertäglich eine gegebenenfalls in der Übersicht «Der Fonds im Überblick»

geregelte erfolgsabhängige Vergütung erhalten, um den die Wertentwicklung der umlaufenden Anteile die Wertentwick-
lung eines Referenzindexes übersteigt.

Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst

dann dem Fondsvermögen.

Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren

werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.

Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist.
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf

Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Ziffer 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.

2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.

Ausschüttungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert worden sind, verjähren zugunsten des Fonds. Die Ver-
waltungsgesellschaft ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihre Ansprüche
auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, zu Lasten des Fondsvermögens auszuzahlen.

Art. 15. Änderungen. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement

mit Zustimmung der Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.

30953

Art. 16. Veröffentlichungen.
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie eventuelle Änderungen

derselben werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des So-
ciétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.

2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt

werden.

3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie

einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.

4. Die unter Ziffer 3. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-

waltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.

5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-

stimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.

Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der Fonds unterliegen dem Recht des Großherzogtums

Luxemburg. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der Sonderregle-
ments die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Gleiches gilt
für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.

2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-

richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und den Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den Fonds beziehen, der Ge-
richtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds öffentlich vertrieben
werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind.

3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im Sonderre-

glement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.

Art. 18. In-Kraft-Treten. Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben

treten am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts anderes im Sonderreglement des Fonds bestimmt ist.

Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.

Der Name der Depotbank ist im Sonderreglement genannt.

Luxemburg, den 9. Juni 2005. 

SONDERREGLEMENT

Für den UniGarantDoubIeChance: GLOBAL TITANS 50 (2011) ist das am 4. Juli 2005 im Mémorial veröffentlichte

Verwaltungsreglement, das am 9. Juni 2005 in Kraft tritt, integraler Bestandteil.

Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der

derzeit gültigen Fassung im Mémorial vom 4. Juli 2005 veröffentlicht wurde und am 9. Juni 2005 in Kraft tritt.

Art. 19. Anlageziel. Ziel der Anlagepolitik des UniGarantDoubIeChance: GLOBAL TITANS 50 (2011) (der

«Fonds») ist es, an den durchschnittlichen, stichtagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Kurssteigerungen des Dow Jo-
nes GLOBAL TITANS 50©

1

 zu partizipieren. Darüber hinaus soll der Fonds ebenfalls eine positive Performance erwirt-

schaften, falls die durchschnittlichen, stichtagsbezogenen vierteljährlich ermittelten Kursveränderungen des Dow Jones
GLOBAL TITANS 50©

1

 negativ sind. In diesem Zusammenhang garantiert die Verwaltungsgesellschaft, dass zum Lauf-

zeitende des Fonds am 30. Dezember 2011 der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00 Euro liegt. Sollte der
Wert von 100,00 Euro nicht erreicht werden, wird die Verwaltungsgesellschaft den Differenzbetrag aus eigenen Mitteln
in das Fondsvermögen einzahlen. Liegt der Anteilwert am Laufzeitende über 100,00 Euro, so bekommt der Anleger den
Anteilwert ausbezahlt.

Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00

Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit des Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.

Der Erwerb von Fondsanteilen sollte auf eine Haltedauer bis zum 30. Dezember 2011 ausgerichtet sein.
Die Performance des Fonds wird in dem vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Grundsätzlich gilt, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine zukünftige Wertent-

wicklung zulässt; sie kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Mit Ausnahme der Garantie kann keine Zusicherung
gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

Art. 20. Anlagepolitik. Das Fondsvermögen wird überwiegend angelegt in europäischen Staatsanleihen, Anleihen

von Gebietskörperschaften und Pfandbriefen, in währungsgesicherten Kauf- und Verkaufs- Indexoptionsscheinen, sofern
diese als Wertpapiere gern. Artikel 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten, sowie in fest- und variabel
verzinslichen Wertpapieren, die in einem OECD-Mitgliedstaat an Wertpapierbörsen oder an geregelten Märkten, die
anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / <i>Die Depotbank
Unterschriften / Unterschriften

30954

In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 11 Buchstaben b) und c) des Verwaltungsreglements darf die Summe der für den

Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise respektive Prämien 35% des Netto-
fondsvermögens nicht übersteigen.

Daneben wird sich die Verwaltungsgesellschaft im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern

12 und 13 des Verwaltungsreglements aufgeführten Möglichkeiten sowie der weiteren in Artikel 4 genannten abgeleite-
ten Finanzinstrumente bedienen.

Die Charakteristika der erworbenen Optionsscheine sowie der Optionen erlauben es, dass der Anleger am Ende der

Laufzeit des Fonds sowohl von einer positiven, als auch einer negativen durchschnittlichen, stichtagsbezogenen viertel-
jährlich ermittelten Wertentwicklung des Dow Jones GLOBAL TITANS 50 profitiert.

Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen.
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt erstmals an dem auf der Seite «Der Fonds im Überblick» angegebenen Tag und

wird anschließend eingestellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch nach diesem Zeit-
punkt jederzeit bis spätestens zum 30. Dezember 2011 wieder aufnehmen.

Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von

bis zu 5% des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu Gunsten der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle
erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren
oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements abzüglich eines Dispositionsaus-

gleiches von bis zu 2% des Anteilwertes, dessen Erlös dem Fonds zufließt.

Art. 22. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 23. Ertragsverwendung. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordent-

liche Erträge abzüglich Kosten werden nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.

Art. 24. Depotbank. Depotbank ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.

Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,5% auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am letzten Bewertungstag des Rechnungsjahres zahlbar ist. Die Verwaltungs-
gesellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von

bis zu 0,05%, mindestens jedoch 25.000 Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Differenz aus ihrem Ver-
mögen aus. Eine Belastung des Fondsvermögens erfolgt insofern nicht.

Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen

Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.

Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 150,- Euro je Transaktion, die nicht

über sie gehandelt wird.

Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren sowie Transaktionskosten,

die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.

Art. 26. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März, erstmals am 31. März 2006.

Art. 27. Dauer des Fonds. Die Laufzeit des Fonds ist auf den 30. Dezember 2011 befristet. Abweichend von Ar-

tikel 12 des Verwaltungsreglements hat die Verwaltungsgesellschaft während der Dauer des Fonds nicht das Recht, den
Fonds aufzulösen. Hiervon unberührt bleiben jedoch zwingende gesetzliche Gründe.

1

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Dow Jones GLOBAL TITANS 50 ist ein Warenzeichen der DOW JONES &amp; COMPANY, INC., und wurde zugunsten

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Die Beziehung von Dow Jones zu UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. beschränkt sich auf die Lizenzierung

von Dow Jones GLOBAL TITANS 50 und die damit verbundenen Warenzeichen für die Nutzung im Zusammenhang
mit UniGarantDoubIeChance: GLOBAL TITANS 50 (2011).

Dow Jones:
Tätigt keine Verkäufe und Übertragungen von UniGarantDoubIeChance: GLOBAL TITANS 50 (2011) und führt keine

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Erteilt keine Anlageempfehlungen für UniGarantDoubIeChance: GLOBAL TITANS 50 (2011) oder anderweitige

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oder Preis von UniGarantDoubIeChance: GLOBAL TITANS 50 (2011);

Übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Verwaltung und Vermarktung von UniGarantDoubIeChan-

ce: GLOBAL TITANS 50 (2011);

30955

Ist nicht verpflichtet, den Ansprüchen des UniGarantDoubIeChance: GLOBAL TITANS 50 (2011) oder des Inhabers

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brauch des Dow Jones GLOBAL TITANS 50 Index und der im Dow Jones GLOBAL TITANS 50 Index enthaltenen Da-
ten;

- der Genauigkeit oder Vollständigkeit des Dow Jones GLOBAL TITANS 50 Index und seiner Daten;
- der Tauglichkeit und Eignung des Dow Jones GLOBAL TITANS 50 Index und seiner Daten für einen bestimmten

Zweck oder Einsatz;

- Dow Jones übernimmt keine Haftung für etwaige Fehler, Auslassungen oder Unterbrechungen in dem Dow Jones

GLOBAL TITANS 50 Index oder seinen Daten;

- Dow Jones haftet unter keinen Umständen für entgangenen Gewinn oder für den Ersatz für mittelbaren, konkreten

oder Folgeschaden oder für verschärften Schadenersatz oder Verluste, selbst wenn Dow Jones weiß, dass sie auftreten
können.

Der Lizenzvertrag zwischen UNION INVESTMENT und Dow Jones wurde nur zu ihren Gunsten geschlossen, nicht

zugunsten der Eigentümer des UniGarantDoubleChance: GLOBAL TITANS 50 (2011) oder irgendwelcher anderen
Dritten.

Luxemburg, den 9. Juni 2005. 

Enregistré à Luxembourg, le 6 juin 2005, réf. LSO-BF01396. – Reçu 72 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(046553.2//836) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 juin 2005.

BLUE SKY CORPORATION S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg.

R. C. Luxembourg B 90.840. 

In the year two thousand five, on the second day of June.
Before Maître Joseph Elvinger, notary public residing at Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg, undersigned.
Is held an Extraordinary General Meeting of the shareholders of BLUE SKY CORPORATION S.A., a «société

anonyme», having its registered office in Luxembourg, R.C.S. Luxembourg section B number 90.840, incorporated by
deed enacted on the 12th December 2002, published in the Mémorial C number 212 of the 27th February 2003.

The meeting is presided by Mr Xavier Guyard, private employee, professionally residing at L-1855 Luxembourg, 51

avenue J.F. Kennedy.

The chairman appoints as secretary Miss Frédérique Bourg, private employee, professionally residing at L-1855 Lux-

embourg, 51 avenue J.F. Kennedy.

The meeting elects as scrutineer Miss Rosanna Garbin, private employee, professionally residing at L-1855 Luxem-

bourg, 51 avenue J.F. Kennedy.

The chairman requests the notary to act that:
I.- The shareholders present or represented and the number of shares held by each of them are shown on an attend-

ance list. That list and proxies, signed by the appearing persons and the notary, shall remain here annexed to be regis-
tered with the minutes.

II.- As appears from the attendance list, the 1,600 shares, representing the whole capital of the corporation, are rep-

resented so that the meeting can validly decide on all the items of the agenda of which the shareholders have been be-
forehand informed.

III.- The agenda of the meeting is the following:

<i>Agenda

1.- Share capital reduction in order to bring it from its current amount of EUR 160,000.- (one hundred sixty thousand

Euro) to EUR 44,800.- (forty four thousand eight hundred Euro).

2.- Decrease of the nominal par value of the shares by an amount of seventy two Euro each (EUR 72.-).
3.- reimbursement to the shareholders
4.- Amendment of the article five of the articles of Incorporation in order to reflect such action.
After the foregoing was approved by the meeting, the shareholders unanimously decide what follows:

<i>First resolution:

 The meeting decides to decrease the share capital in order to bring it from its current amount of EUR 160,000.-

(one hundred sixty thousand Euro) to EUR 44,800.- (forty four thousand eight hundred Euro).

All powers are conferred to the Board of Directors in order to implement the necessary bookkeeping amendments,

to the par value reduction and the shareholder’s reimbursement.

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / <i>Die Depotbank
Unterschriften / Unterschriften

30956

Reimbursement delay: The undersigned notary has drawn the attention of the assembly to the provisions of article

69 of the law on commercial companies establishing a legal protection in favour of eventual creditors of the Company,
the effective reimbursement to the shareholders cannot be made freely and without recourse from them before 30
(thirty) days after publication of the present deed in the Luxembourg Mémorial C.

<i>Second resolution:

 The Meeting decides to reduce the nominal par value of the shares by an amount of 72.- EUR each.

<i>Third resolution:

 The Meeting decides to reimburse the shareholders.

<i>Forth resolution:

 As a consequence of the foregoing resolutions, the meeting decides to amend the first paragraph of article five of

the Articles of Incorporation to read as follows:

«Art. 5. First paragraph.
The corporate capital is set at EUR 44,800.- (forty four thousand eight hundred Euro) represented by one thousand

six hundred (1,600) shares with a par value of twenty eight euro (28.- EUR) each.»

There being no further business before the meeting, the same was thereupon adjourned.
Whereof the present notarial deed was drawn up in Luxembourg, on the day named at the beginning of this docu-

ment.

The document having been read to the persons appearing, they signed together with us, the notary, the present orig-

inal deed.

The undersigned notary who understands and speaks English states herewith that on request of the above appearing

persons, the present deed is worded in English followed by a French translation. On request of the same appearing per-
sons and in case of discrepancies between the English and the French text, the English version will prevail.

Suit la traduction française:

L’an deux mille cinq, le deux juin.
Par devant Maître Joseph Elvinger, notaire de résidence à Luxembourg, soussigné.
S’est réunie l’assemblée générale extraordinaire des associés de la société anonyme BLUE SKY CORPORATION

S.A., ayant son siège social à Luxembourg, inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés à Luxembourg, section B
sous le numéro 90.840, constituée suivant acte reçu le 12 décembre 2002, publié au Mémorial, Recueil C numéro 212
du 27 février 2003.

L’assemblée est présidée par Monsieur Xavier Guyard, employé privé, demeurant professionnellement à L-1855

Luxembourg, 51 avenue J.F. Kennedy

Le président désigne comme secrétaire Mademoiselle Frédérique Bourg employée privée, demeurant professionnel-

lement à L-1855 Luxembourg, 51 avenue J.F. Kennedy.

L’assemblée choisit comme scrutateur Mademoiselle Rosanna Garbin employée privée, demeurant professionnelle-

ment à L-1855 Luxembourg, 51 avenue J.F. Kennedy.

Le président prie le notaire d’acter que
I.- Les associés présents ou représentés et le nombre d’actions qu’ils détiennent sont renseignés sur une liste de pré-

sence. Cette liste et les procurations, une fois signées par les comparants et le notaire instrumentant, resteront ci-an-
nexées pour être enregistrées avec l’acte.

II.- Il ressort de la liste de présence que les 1.600 actions, représentant l’intégralité du capital social sont représentées

à la présente assemblée générale extraordinaire, de sorte que l’assemblée peut décider valablement sur tous les points
portés à l’ordre du jour, dont les associés ont été préalablement informés.

III.- L’ordre du jour de l’assemblée est le suivant:

<i>Ordre du jour:

1. Réduction du capital social de son montant actuel de EUR 160.000, (cent soixante mille Euro) à EUR 44.800,- (qua-

rante quatre mille huit cents Euro).

2. Réduction de la valeur nominale de chaque action d’un montant de soixante douze Euro (EUR 72,-).
3. Remboursement de cent quinze mille deux cents Euro (115.200,- EUR) aux actionnaires
4. Modification afférente de l’article 5 des statuts
Ces faits exposés et reconnus exacts par l’assemblée, les associés décident ce qui suit à l’unanimité:

<i>Première résolution

 L’assemblée décide de réduire le capital social de son montant actuel de EUR 160.000,- (cent soixante mille Euro) à

EUR 44.800,- (quarante quatre mille huit cents Euro).

Tous pouvoirs sont conférés au conseil d’administration pour procéder aux écritures comptables qui s’imposent, à

la réduction de la valeur nominale partout où il appartiendra et au remboursement aux actionnaires.

Délai de remboursement: Le notaire a attiré l’attention de l’assemblée sur les dispositions de l’article 69 de la loi sur

les sociétés commerciales instaurant une protection en faveur des créanciers éventuels de la société, le remboursement
effectif aux associés ne pouvant avoir lieu librement et sans recours de leur part que 30 (trente) jours après la publication
du présent acte au Mémorial C.

<i>Deuxième résolution

 L’assemblée décide de réduire la valeur nominale des actions d’un montant de soixante douze Euro (EUR 72,-) cha-

cune.

<i>Troisième résolution

 L’assemblée décide de rembourser aux actionnaires la somme de cent quinze mille deux cents Euro (115.200,- EUR).

30957

<i>Quatrième résolution

 Afin de mettre les statuts en concordance avec la résolution qui précède, l’assemblée décide de modifier le premier

paragraphe de l’article 5 des statuts pour lui donner la teneur suivante:

«Art. 5. Le capital social est fixé à EUR 44.800,- (quarante quatre mille huit cents Euro) représenté par mille six cents

(1.600) actions d’une valeur nominale de vingt huit euros (28,- EUR) chacune.»

Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée.
Dont procès-verbal, passé à Luxembourg, les jour, mois et an qu’en tête des présentes.
Et après lecture, les comparants prémentionnés ont signé avec le notaire instrumentant le présent procès-verbal.
Le notaire soussigné qui connaît la langue anglaise constate que sur demande des comparants le présent acte est ré-

digé en langue anglaise suivi d’une version française. Sur demande des mêmes comparants et en cas de divergences entre
le texte anglais et le texte français, le texte anglais fera foi.

Signé: X. Guyard, F. Bourg, R. Garbin, J. Elvinger.
Enregistré à Luxembourg, le 10 juin 2005, vol. 148S, fol. 78, case 6. – Reçu 12 euros.

<i>Le Receveur (signé): J. Muller.

Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(052645.3/211/117) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 juin 2005.

BLUE SKY CORPORATION S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg.

R. C. Luxembourg B 90.840. 

Les statuts coordonnés ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, en date du 22 juin

2005.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

(052646.3/211/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 juin 2005.

GRANDIN S.A., Société Anonyme Holding.

Siège social: L-2227 Luxembourg, 29, avenue de la Porte-Neuve.

R. C. Luxembourg B 18.236. 

<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du Conseil d’Administration tenue le 31 décembre 2004 à Luxembourg

Le Conseil décide à l’unanimité de transférer le siège social de la société du 3B, boulevard du Prince Henri, L-1724

Luxembourg, au 29, avenue de la Porte-Neuve, L-2227 Luxembourg. 

Enregistré à Luxembourg, le 3 mars 2005, réf. LSO-BC00878. – Reçu 14 euros.

<i>Le Receveur (signé): D. Hartmann.

(021173.3/3842/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 10 mars 2005.

TORRUS FUNDS, Société d’Investissement à Capital Variable.

Registered office: L-1736 Senningerberg, 1A, Hoehenhof.

R. C. Luxembourg B 99.048. 

Notice is hereby given that the first

ANNUAL GENERAL MEETING

of Shareholders (the «Meeting») of TORRUS FUNDS («Company») will be held on <i>July 25, 2005 at 12.00 noon, at the
registered office of the Company, as set out above, with the following agenda:

<i>Agenda:

1. Presentation of the Report of the Board of Directors.
2. Presentation of the Report of the Auditors for the financial year ended March 31, 2005.
3. Approval of the Financial Statements for the financial year ended March 31, 2005 including fees payable to the Di-

rectors.

4. Discharge of the Board of Directors and of the Auditors with respect to the performance of their duties for the

financial year ended March 31, 2005.

5. Re-appointment of Messrs Chris Vogelgesang, Arif Mansuri and Jean-Claude Wolter to serve as Directors of the

Company until the next Annual General Meeting of Shareholders which will deliberate on the Financial Statements
for the financial year ending March 31, 2006.

6. Re-appointment of PricewaterhouseCoopers, S.à r.l., as Auditors of the Company to serve until the next Annual

General Meeting of Shareholders which will deliberate on the Financial Statements for the financial year ending
March 31, 2006.

Luxembourg, le 16 juin 2005.

J. Elvinger.

J. Elvinger.

Pour copie conforme
Signature / Signature
<i>Administrateur / <i>Administrateur

30958

7. To ratify the director’s proposal not to pay a dividend in respect of the financial year ended 31 March 2005.
8. Consideration of such other business as may properly come before the Meeting.

<i>Voting

Resolutions on the agenda of the Meeting will require no quorum and will be taken at the majority of the votes ex-

pressed by the Shareholders present or represented at the Meeting.

<i>Voting Arrangements

Shareholders who cannot attend the Meeting may vote by proxy by returning the Form of Proxy sent to them to the

registered office of the Company (Attn. Compliance Department) by fax to +352 26 34 05 71 and mail, no later than
July 21, 2005 by close of business in Luxembourg.

The attendance list of the Meeting will be closed on July 21, 2005. 

I (03323/755/33) 

<i>By order of the Board of Directors.

RUSSIAN INVESTMENT COMPANY, Société d’Investissement à Capital Variable.

Registered office: L-1724 Luxembourg, 33, boulevard du Prince Henri.

R. C. Luxembourg B 55.168. 

The ANNUAL GENERAL MEETING

of Shareholders of RUSSIAN INVESTMENT COMPANY (the «Company»), will be held at 11.00 a.m. (local time) on <i>21
July 2005 at the registered office at 33 boulevard Prince-Henri, L-1724 Luxembourg for the following purposes:

<i>Agenda:

1. To approve the annual report comprising the audited accounts of the Company for the fiscal year ended 31 March

2005 and to approve the Auditors’ report thereon;

2. To approve the balance sheet, profit and loss accounts as of 31 March 2005 and the allocation of the net profits

(if applicable);

3. To discharge the Directors with respect to the performance of their duties during the fiscal year ended 31 March

2005;

4. To elect the following persons as Directors, each to hold office until the next annual general meeting of sharehold-

ers and until his or her successor is duly elected and qualified:
The Hon. James Ogilvy; André Elvinger, Roberto Seiler; Antonio Thomas; Christos Mavrellis, Simon Airey, Lau-
rence Llewellyn and Jacques Elvinger;

5. To appoint PricewaterhouseCoopers, S.à r.l., as independent auditors of the Company for the forthcoming fiscal

year.

6. To transact such other business as may properly come before the meeting.
Shareholders who will not be able to attend the Annual General Meeting may be represented by power of proxy,

which is available at the registered office of the Company. The form should be duly dated, signed and returned by fax
and by mail before close of business on 19 July 2005 to the Company at B.P. 2344, L-1023 Luxembourg; fax number
+(00) 352 26 96 97 48.

Only shareholders on record at the close of business on 19 July 2005 are entitled to vote at the Annual General

Meeting of shareholders and at any adjournments thereof.

Shareholders are advised that the resolutions are not subject to specific quorum or majority requirements.

I (03118/755/30) 

<i>By Order of the Board of Directors.

JULIUS BAER MULTIPARTNER, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.

Gesellschaftssitz: L-1470 Luxemburg, 69, route d’Esch.

H. R. Luxemburg B 75.532. 

Die Anteilseigner des Julius Baer Multipartner - camco1 equity fund, eines Subfonds der SICAV JULIUS BAER

MULTIPARTNER (die «Gesellschaft») werden hiermit eingeladen, an einer außerordentlichen getrennten Versammlung
aller Anteilseigner dieses Subfonds teilzunehmen, die am <i>22. Juli 2005 um 10.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft, 69, route
d’Esch, L-1470 Luxemburg abgehalten wird.

Die außerordentliche getrennte Generalversammlung der Anteilseigner des Julius Baer Multipartner - camco1 equity

fund hat folgenden einzigen Tagesordnungspunkt:

<i>Einziger Tagesordnungspunkt

• Einbringung des Julius Baer Multipartner - camco1 equity fund in den PLANETARIUM FUND - Riverfield Equities,

ein Subfonds von PLANETARIUM FUND, eines anderen luxemburgischen Organismus für gemeinsame Anlagen.

Diese ausserordentliche getrennte Versammlung ist ohne Quorum beschlussfähig. Die Tagesordnung wird durch Be-

schluss mit einer Mehrheit von 50% der anwesenden oder vertretenen Anteile angenommen.

Die Vollmachten für die ausserordentliche getrennte Versammlung sind an den Sitz der Gesellschaft, an die oben an-

gegebene Adresse, zu Händen von Frau Nadine Schaack (Fax Nr. +352 4590 3331) zu schicken, spätestens bis zum 18.
Juli 2005.

Die Satzung und der Entwurf des Rechtsprospekts des PLANETARIUM FUND - Riverfield Equities kann am Sitz der

Gesellschaft eingesehen werden, und eine Kopie davon ist auf Anfrage kostenlos erhältlich.
I (03327/755/22) 

<i>Der Verwaltungsrat.

30959

COMPAGNIE FINANCIERE FRANÇAISE, Société Anonyme.

Siège social: L-1325 Luxembourg, 3, rue de la Chapelle.

R. C. Luxembourg B 45.245. 

Mesdames, Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à

l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE

qui se tiendra au siège social, 3, rue de la Chapelle à L-1325 Luxembourg, le <i>21 juillet 2005 à 10.00 heures avec l’ordre
du jour suivant:

<i>Ordre du jour:

1. Rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes;
2. Approbation des bilan, compte de profits et pertes et affectation des résultats au 31 décembre 2004;
3. Décharge aux administrateurs et au Commissaire aux Comptes;
4. Question de la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août 1915 sur les

sociétés commerciales;

5. Elections statutaires;
6. Divers.

I (03302/317/18) 

<i>Le Conseil d’Administration.

W.S. FUND, Société d’Investissement à Capital Variable.

Siège social: L-2449 Luxembourg, 4, boulevard Royal.

R. C. Luxembourg B 66.039. 

Le conseil d’Administration invite les Actionnaires à assister à

l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE

des actionnaires qui se tiendra au siège social de la SICAV, 4, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg, le <i>20 juillet 2005 `à
10.00 heures avec l’ordre du jour suivant:

<i>Ordre du jour:

1. Décision quant à la mise en liquidation de la SICAV 
2. Nomination d’un Administrateur
3. Ratification de la décision de suspendre les rachats souscriptions
4. Décharge aux Administrateurs et à l’auditeur
5. Divers

Les actionnaires sont informés que les demandes rachats / souscriptions / conversions sont suspendues avec effet

immédiat à compter de la date de publication du présent avis.

Conformément aux dispositions des statuts et aux prescriptions de la loi du 30 mars 1988, les décisions de l’Assem-

blée Générale des Actionnaires statuant sur la mise en liquidation de la SICAV ne requièrent aucun quorum et sont
prises à la majorité simple des voix des Actionnaires présents ou représentés et votant.

Conditions pour être admis à l’Assemblée:
Les Actionnaires sont admis à participer physiquement à l’Assemblée, sous réserve d’apporter la preuve de leur iden-

tité, à la condition d’avoir averti la Société, à son siège social (4, Boulevard Royal - Corporate - Administration de W.S.
FUND), le 18 juillet 2005 au plus tard, de leur intention de participer aux Assemblées; les Actionnaires qui ne peuvent
se présenter physiquement peuvent voter soit au moyen d’un représentant de leur choix, soit par voie de procuration.
Des procurations sont disponibles à cet effet au siège de la Société. Pour être prises en considération le jour de l’As-
semblée, ces procurations doivent parvenir au siège de la Société, dûment complétées, datées et signés, au plus tard le
18 juillet 2005.

Les personnes qui assisteront à l’Assemblée, soit directement, soit par voie de procuration, devront produire au Bu-

reau de l’Assemblée un certificat de blocage des actions qu’ils détiennent, soit directement, soit par voie de procuration,
auprès de:

A Luxembourg:
SELLA BANK LUXEMBOURG S.A.
4, boulevard Royal
L-2449 Luxembourg
Luxembourg

En Suisse:
C.I.M. BANQUE, GENEVE
16, rue Merle d’Aubigné
CH-1211 Genève
Suisse 

(03329/755/42) 

<i>Le Conseil d’Administration.

30960

ING MULTI-STRATEGIES FUND, Société d’Investissement à Capital Variable.

Registered Office: L-1724 Luxembourg, 33, boulevard du Prince Henri.

R. C. Luxembourg B 81.256. 

The ANNUAL GENERAL MEETING OF SHAREHOLDERS

of ING MULTI-STRATEGIES FUND (the «Fund»), will be held at 11.00 a.m. (local time) on <i>July 20, 2005 at the registered
office at 33 boulevard Prince-Henri, L-1724 Luxembourg for the following purposes:

<i>Agenda:

1. To approve the annual report comprising the audited accounts of the Company for the fiscal year ended 31 De-

cember 2004 ant to approve the auditors’ report thereon

2. To discharge the Directors with respect to the performance of their duties during the fiscal year ended 31 decem-

ber 2004

3. To elect the following persons as Directors, each to hold office until the next annual general meeting of sharehold-

ers and until his or her successor is duly elected: Mr. Harold Yoon, Mr. Paul Gyra, Me. Pierre Delandmeter, Mr.
Robert J. Presser

4. To elect ERNST &amp; YOUNG as independent auditors of the Company for the forthcoming fiscal year
5. To transact such other business as may properly come before the meeting

<i>Voting

Resolutions on the agenda of the Annual General Meeting will require no quorum and will be taken at the majority

of the votes expressed by the Shareholders present or represented at the meeting. Each Share is entitled to one vote.
Shareholders may act at the meeting by way of proxy.

<i>Voting Arrangements

Shareholders who will not be able to attend the Annual General Meeting may be represented by power of proxy

which is available at the registered office of the Company. The form should be duly dated, signed and returned before
close of business on July 19, 2005 to BROWN BROTHERS HARRIMAN (LUXEMBOURG) S.C.A., 33, boulevard Prince
Henri, L-1724 Luxembourg.
I (03383/755/28) 

<i>By Order of the Board of Directors.

MASTERS CONSULTING S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-3333 Hellange, 44A, route de Bettembourg.

R. C. Luxembourg B 89.092. 

Les actionnaires sont priés d’assister à

l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE ET EXTRAORDINAIRE

qui se tiendra le <i>28 juillet 2005 à 15.00 heures au siège social à Hellange avec l’ordre du jour suivant:

<i>Ordre du jour:

1. Rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes;
2. Approbation des bilans et compte de profits et pertes au 31 décembre 2004;
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes;
4. Nomination statutaire;
5. Projet de cession d’actions ou de dissolution;
6. Projet de changement de dénomination.

I (03384/000/16) 

Editeur:

Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg

Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck


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Sommaire

Elms Brook S.A.

Pearl Air S.A.

Pearl Air S.A.

Fonds UniGarant: Global Titans 50 (2011) II

Rentigrupo International Holding S.A.

Liga-Pax-Cattolico-Union

Inter Mega S.A.

Camca Lux Finance

UniGarantDoubleChance: Global Titans 50 (2011)

Blue Sky Corporation S.A.

Blue Sky Corporation S.A.

Grandin S.A.

Torrus Funds

Russian Investment Company

Julius Baer Multipartner

Compagnie Financière Française

W.S. Fund

ING Multi-Strategies Fund

Masters Consulting S.A.