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29665
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 619
28 juin 2005
S O M M A I R E
POLYSTATE (PATRIMOINE) S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1219 Luxembourg, 24, rue Beaumont.
R. C. Luxembourg B 77.260.
—
Le bilan au 30 juin 2004, enregistré à Luxembourg, le 2 février 2005, réf. LSO-BB04800, a été déposé au registre de
commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(020158.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 mars 2005.
POLYSTATE (PATRIMOINE) S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1219 Luxembourg, 24, rue Beaumont.
R. C. Luxembourg B 77.260.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’Assemblée Générale Ordinaire du 31 janvier 2005i>
Les actionnaires renouvellent le mandant des administrateurs IBS & PARTNERS S.A., GOUDSMIT & TANG S.à r.l.
et Mme Loeuille pour une période de 6 ans.
Les actionnaires renouvellent le mandat de Commissaire aux comptes de la société FIDUCIAIRE BEFAC pour une
période de 6 ans.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 22 février 2005, réf. LSO-BB04802. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(020155.2/000/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 mars 2005.
Aquila Capital Hedge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29689
HSBC Global Investment Funds, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29669
Immocal Investments S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29704
Invesco Management N° 2 S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29688
New World Investments Holdings S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29666
Polystate (Patrimoine) S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29665
Polystate (Patrimoine) S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29665
Queristics Investment, S.à r.l., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29704
Queristics Investment, S.à r.l., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29712
UniEuroRenta Corporates 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29676
ZB Beteiligungen AG, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29666
Signature.
Signature.
29666
NEW WORLD INVESTMENTS HOLDINGS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1420 Luxembourg, 15-17, avenue Gaston Diderich.
R. C. Luxembourg B 74.983.
—
Le bilan au 31 décembre 2004, enregistré à Luxembourg, le 9 février 2005, réf. LSO-BB02168, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 février 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(016842.3/4642/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 février 2005.
ZB BETEILIGUNGEN AG, Aktiengesellschaft.
Gesellschaftssitz: L-1140 Luxemburg, 45-47, route d’Arlon.
H. R. Luxemburg B 106.336.
—
STATUTEN
Im Jahre zweitausendfünf, den dritten Februar.
Vor dem unterzeichneten Notar Jean Seckler, mit dem Amtssitz in Junglinster, (Grossherzogtum Luxemburg).
Sind erschienen:
1) Die Gesellschaft ANC ANTEILSVERWALTUNG GmbH, mit Sitz in A-1010 Wien, Teinfaltstrasse 4, (Österreich),
hier vertreten durch Frau Isolde G. Freese-Wagner, Kauffrau, wohnhaft in CH-5436 Würenlos, Altwiesenstrasse 45,
(Schweiz), auf Grund einer ihr erteilten Vollmacht unter Privatschrift.
Welche Vollmacht von den Erschienenen und dem amtierenden Notar ne varietur unterschrieben, bleibt der gegen-
wärtigen Urkunde beigebogen, um mit derselben zur Einregistrierung zu gelangen.
2) Die Gesellschaft LINTRA HOLDING A.G., mit Sitz in L-1140 Luxemburg, 47, route d’Arlon,
hier rechtsmässig vertreten durch ihren alleinzeichnungsberechtigten Präsidenten des Verwaltungsrates, Herrn Dr.
iur. Günter Freese, Wirtschaftsberater, wohnhaft in CH-5436 Würenlos, Altwiesenstrasse 45, (Schweiz).
Welche Komparenten, namens handelnd wie hiervor erwähnt, den amtierenden Notar ersuchen, die Satzung einer
zu gründenden Aktiengesellschaft wie folgt zu beurkunden:
Name, Sitz, Dauer, Zweck, Kapital
Art. 1. Unter der Bezeichnung ZB BETEILIGUNGEN AG wird hiermit eine Beteiligungsgesellschaft in der Form einer
Aktiengesellschaft gegründet.
Art. 2. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Luxemburg.
Sollten aussergewöhnliche Ereignisse politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Art eintreten oder bevorstehen, wel-
che geeignet wären, die normale Geschäftsabwicklung am Gesellschaftssitz oder den reibungslosen Verkehr zwischen
diesem Sitz und dem Ausland zu beeinträchtigen, so kann der Gesellschaftssitz vorübergehend, bis zur endgültigen Wie-
derherstellung normaler Verhältnisse, ins Ausland verlegt werden, und zwar unter Beibehaltung der luxemburgischen
Staatszugehörigkeit.
Art. 3. Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
Art. 4. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb von Beteiligungen unter irgendwelcher Form an anderen in- und aus-
ländischen Gesellschaften sowie die Verwaltung, Kontrolle und Verwertung dieser Beteiligungen.
Die Gesellschaft kann namentlich alle Arten von Wertpapieren erwerben, sei es durch Einlage, Zeichnung, Kaufopti-
on, Kauf oder sonstwie, und dieselben durch Verkauf, Abtretung, Tausch oder sonstwie veräußern.
Darüber hinaus kann die Gesellschaft Patente und andere davon abgeleitete oder dieselben ergänzende Rechte er-
werben und verwerten.
Die Gesellschaft kann Anleihen aufnehmen sowie den Gesellschaften, an denen sie direkt maßgeblich beteiligt ist, jede
Art von Unterstützung, Darlehen, Vorschuss oder Sicherheit gewähren.
Die Gesellschaft wird nicht unmittelbar aktiv erwerbstätig sein und kein dem Publikum zugängliches Handelsgeschäft
betreiben.
Die Gesellschaft wird alle zur Wahrung ihrer Rechte gebotenen Maßnahmen treffen und alle Handlungen vornehmen,
welche ihrem Zweck entsprechen oder diesen fördern; sie wird ihre Geschäfte im Rahmen des abgeänderten Gesetzes
über die Handelsgesellschaften vom 10. August 1915 abwickeln.
Art. 5. Das Gesellschaftskapital beträgt dreihunderttausend Euro (300.000,- EUR), eingeteilt in dreissig (30) Aktien
mit einem Nennwert von je zehntausend Euro (10.000,- EUR).
Die Aktien lauten auf den Namen oder den Inhaber, nach Wahl der Aktionäre, mit Ausnahme der Aktien, für welche
das Gesetz die Form von Namensaktien vorschreibt.
An Stelle von Einzelaktien können Zertifikate über eine Mehrzahl von Aktien ausgestellt werden, nach Wahl der Ak-
tionäre.
Die Gesellschaft kann unter den gesetzlichen Bedingungen zum Rückkauf ihrer Aktien schreiten.
<i>Genehmigtes Kapitali>
Das Gesellschaftskapital kann auf drei Millionen Euro (3.000.000,- EUR) heraufgesetzt werden durch die Schaffung
und Ausgabe von neuen Aktien, deren Nennwert zehntausend Euro (10.000,- EUR) beträgt.
Luxembourg, le 23 février 2005.
Signature.
29667
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt und beauftragt:
- diese Kapitalerhöhung zu tätigen, besonders die neuen Aktien in einer Gesamtausgabe, in Teilausgaben, in Abstän-
den oder fortlaufend, auszugeben mittels Einzahlung durch Bareinlagen, Sacheinlagen, Umwandlung von Forderungen
oder auch, nach Genehmigung durch die jährliche Hauptversammlung, mittels Einbeziehen von Gewinnen oder Rückla-
gen;
- den Ort und den Zeitpunkt der Gesamtausgabe oder der eventuellen einzelnen Teilausgaben, den Emissionspreis
sowie die Zeichnungs- und Einzahlungsbedingungen festzulegen;
- das Vorzugsrecht zur Zeichnung der Aktionäre bei der oben genannten Neuausgabe von Aktien mittels Einzahlung
von Bareinlagen oder Sacheinlagen, aufzuheben oder einzuschränken.
Diese Ermächtigung ist gültig für eine Dauer von fünf Jahren, beginnend am Datum der Veröffentlichung der Grün-
dungsurkunde, und kann bezüglich der Aktien des genehmigten Kapitals, welche bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus-
gegeben wurden, durch eine Hauptversammlung der Aktionäre erneuert werden.
Nach jeder durch den Verwaltungsrat durchgeführten und rechtmäßig beurkundeten Kapitalerhöhung wird der erste
Abschnitt des vorliegenden Artikels entsprechend abgeändert. Dem Verwaltungsrat oder jeder dazu bevollmächtigten
Person obliegt es, diese Änderung durch notarielle Urkunde bestätigen zu lassen.
Verwaltung, Aufsicht
Art. 6. Die Gesellschaft wird durch einen Rat von mindestens drei Mitgliedern verwaltet, welche nicht Aktionäre zu
sein brauchen.
Ihre Amtszeit darf sechs Jahre nicht überschreiten; die Wiederwahl ist zulässig; sie können beliebig abberufen werden.
Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden Mitglieder des Ver-
waltungsrates einen vorläufigen Nachfolger bestellen. Die nächstfolgende Hauptversammlung nimmt die endgültige
Wahl vor.
Art. 7. Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse, alle Handlungen vorzunehmen, welche zur Verwirk-
lichung des Gesellschaftszweckes notwendig sind oder diesen fördern. Alles, was nicht durch das Gesetz oder die ge-
genwärtige Satzung der Hauptversammlung vorbehalten ist, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates.
Art. 8. Der Verwaltungsrat bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; in dessen Abwesenheit kann der Vorsitz
einem anwesenden Verwaltungsratsmitglied übertragen werden.
Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist; die Ver-
tretung durch ein entsprechend bevollmächtigtes Verwaltungsratsmitglied, die schriftlich, telegraphisch oder fernschrift-
lich erfolgen kann, ist gestattet.
In Dringlichkeitsfällen kann die Abstimmung auch durch einfachen Brief, Telegramm, Fernschreiben oder Telekopie
erfolgen.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Art. 9. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse hinsichtlich der laufenden Geschäftsführung sowie die diesbezüg-
liche Vertretung der Gesellschaft an einen oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder
andere Bevollmächtigte übertragen; dieselben brauchen nicht Aktionäre zu sein.
Die Übertragung der laufenden Geschäftsführung an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates bedarf der vorherigen
Genehmigung der Generalversammlung.
Das erste delegierte Verwaltungsratsmitglied kann durch die Generalversammlung ernannt werden.
Art. 10. Die Gesellschaft wird durch die Einzelunterschrift eines Mitgliedes des Verwaltungsrates rechtsgültig ver-
pflichtet.
Art. 11. Die Aufsicht der Gesellschaft obliegt einem oder mehreren Kommissaren, welche nicht Aktionäre zu sein
brauchen; ihre Amtszeit darf sechs Jahre nicht überschreiten; die Wiederwahl ist zulässig; sie können beliebig abberufen
werden.
Geschäftsjahr, Generalversammlung
Art. 12. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom ersten Juli bis zum dreissigsten Juni des darauffolgenden Jahres.
Art. 13. Die Einberufungen zu jeder Generalversammlung unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen. Von diesem
Erfordernis kann abgesehen werden, wenn sämtliche Aktionäre anwesend oder vertreten sind und sofern sie erklären,
den Inhalt der Tagesordnung im voraus gekannt zu haben.
Der Verwaltungsrat kann verfügen, dass die Aktionäre, um zur Generalversammlung zugelassen zu werden, ihre Ak-
tien fünf volle Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Datum hinterlegen müssen; jeder Aktionär kann sein
Stimmrecht selbst oder durch einen Vertreter, der nicht Aktionär zu sein braucht, ausüben.
Jede Aktie gibt Anrecht auf eine Stimme.
Art. 14. Die rechtmässige Zusammensetzung der Generalversammlung vertritt alle Aktionäre der Gesellschaft. Sie
hat die weitestgehenden Befugnisse, über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft zu befinden und alle diesbezügli-
chen Beschlüsse gutzuheissen.
Art. 15. Die Generalversammlung befindet über die Verwendung und Verteilung des Reingewinnes.
Zwischendividenden können durch den Verwaltungsrat ausgeschüttet werden.
29668
Art. 16. Die jährliche Generalversammlung findet am 15. September um elf Uhr in Luxemburg, am Gesellschaftssitz
oder an einem anderen, in der Einberufung angegebenen Ort, statt.
Ist dieser Tag ein Feiertag, so findet die Generalversammlung am nächstfolgenden Arbeitstag statt.
Art. 17. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften einschliesslich der
Änderungsgesetze finden ihre Anwendung überall, wo gegenwärtige Satzung keine Abweichung beinhaltet.
<i>Übergangsbestimmungeni>
1) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem heutigen Tage und endet am dreissigsten Juni zweitausendfünf.
2) Die erste jährliche Generalversammlung findet statt im Jahre zweitausendfünf.
<i>Zeichnung und Einzahlung der Aktieni>
Nach erfolgter Festlegung der Satzung erklären die Komparenten, dass die Aktien wie folgt gezeichnet wurden:
Die vorgenannten Aktien wurden zu einem Viertel in bar eingezahlt so dass ab sofort der Betrag von fünfundsiebzig-
tausend Euro (75.000,- EUR) der Gesellschaft zur Verfügung steht, was dem amtierenden Notar ausdrücklich nachge-
wiesen wurde.
<i>Erklärungi>
Der amtierende Notar erklärt, dass die in Artikel 26 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaf-
ten vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und bescheinigt dies ausdrücklich.
<i>Schätzung der Gründungskosteni>
Der Gesamtbetrag der Kosten, Ausgaben, Vergütungen und Abgaben, unter welcher Form auch immer, welche der
Gesellschaft aus Anlass ihrer Gründung entstehen, beläuft sich auf ungefähr vier tausend sieben hundert Euro zu deren
Zahlung die Gründer sich persönlich verpflichten.
<i>Ausserordentliche Generalversammlungi>
Alsdann traten die eingangs erwähnten Parteien, die das gesamte Aktienkapital vertreten, zu einer ausserordentlichen
Generalversammlung zusammen, zu der sie sich als rechtens einberufen bekennen und fassten, nachdem sie die ord-
nungsgemässe Zusammensetzung dieser Generalversammlung festgestellt hatten, einstimmig folgende Beschlüsse:
1) Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates wird auf drei, die der Kommissare auf einen festgesetzt.
2) Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates werden ernannt:
a) Herr Dr. iur. Günter Freese, Wirtschaftsberater, geboren am 9. Juli 1938 in Bielefeld, (Deutschland), wohnhaft in
CH-5436 Würenlos, Altwiesenstrasse 45, (Schweiz), Präsident des Verwaltungsrates;
b) Frau Isolde G. Freese-Wagner, Kauffrau, geboren am 29. November 1939 in Leipzig, (Deutschland), wohnhaft in
CH-5436 Würenlos, Altwiesenstrasse 45, (Schweiz);
c) Herr Dr. rer. pol. Hans-Martin Kuske, Buchprüfer, geboren am 12. Dezember 1939 in Jena, (Deutschland), wohn-
haft in L-1250 Luxemburg, 73, avenue du Bois.
3) Zum Kommissar wird ernannt:
- Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung KARTHEISER MANAGEMENT, S.à r.l., mit Sitz in L-1140 Luxemburg,
45-47, route d’Arlon.
4) Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder und des Kommissars enden sofort nach der jährlichen Generalver-
sammlung des Jahres zweitausendsechs.
5) Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in L-1140 Luxemburg, 45-47, route d’Arlon.
6) Gebrauch machend vom durch Artikel 9 der Satzung vorgesehenen Recht, ernennt die Generalversammlung Herrn
Dr. rer. pol. Hans-Martin Kuske, vorgenannt, zum ersten Delegierten des Verwaltungsrates, welcher die Gesellschaft
durch seine Einzelunterschrift verpflichtet im Rahmen der laufenden Geschäftsführung in ihrem weitesten Sinne, sämt-
liche Bankoperationen miteinbegriffen.
Worüber Urkunde, aufgenommen in Luxemburg, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung alles Vorstehenden an die Komparenten, namens handelnd wie hiervor erwähnt,
dem amtierenden Notar nach Namen, Vornamen, Stand und Wohnort bekannt, haben dieselben gegenwärtige Urkunde
mit Uns Notar unterschrieben.
Gezeichnet: G. Freese, I.-G. Freese-Wagner, J. Seckler.
Enregistré à Grevenmacher, le 18 février 2005, vol. 530, fol. 83, case 8. – Reçu 3.000 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Schlink.
Für gleichlautende Ausfertigung, zwecks Veröffentlichung im Memorial, Recueil des Sociétés et Associations erteilt.
(019612.3/231/167) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 mars 2005.
1.- Die Gesellschaft ANC ANTEILSVERWALTUNG GmbH, mit Sitz in A-1010 Wien, Teinfaltstrasse 4, (Öster-
reich), zehn Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
2.- Die Gesellschaft LINTRA HOLDING A.G., mit Sitz in L-1140 Luxemburg, 47, route d’Arlon, zwanzig Aktien
20
Total: dreissig Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
Junglinster, den 28. Februar 2005.
J. Seckler.
29669
HSBC GLOBAL INVESTMENT FUNDS, Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: L-1470 Luxembourg, 69, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 25.087.
—
In the year two thousand and five, on the sixth day of June.
Before Us Maître Henri Hellinckx, notary residing in Mersch (Luxembourg).
Was held an Extraordinary General Meeting of Shareholders of HSBC GLOBAL INVESTMENT FUNDS (hereafter
referred to as the «Company»), a société anonyme having its registered office in Luxembourg (R.C.S. Luxembourg B
25.087), incorporated by a deed of notary Jean-Paul Hencks, residing in Luxembourg, on the 21 November 1986, pub-
lished in the Mémorial Recueil des Sociétés et Associations (the «Mémorial») of 17 December 1986. The Articles were
amended from time to time and for the last time by a deed of the undersigned notary on 5 of March 2003, published,
in the Mémorial number 419 of 17 April 2003.
The meeting was opened at 11.00 a.m. with Mr Gast Juncker, maître en droit, residing in Luxembourg as chairman of
the meeting.
The chairman appointed as secretary Mrs. Sophie Dupin, maître en droit, residing in Luxembourg.
The meeting elected as scrutineer Mrs. Maryse Duffin, employee, residing in Waldbredimus.
The bureau of the meeting having thus been constituted, the chairman declared and requested the notary to state:
I- That the agenda of the meeting is the following:
<i>Agendai>
Amendment of the Articles of Incorporation in order to submit the Company to Part I of the Luxembourg law of 20
December 2002 on undertakings for collective investment and in particular amendment of articles 3, 5, 8, 12, 16, 17,
20, 23, 28, 29 and 31 of the Articles of Incorporation to become effective on 6 June 2005 (or any other date as the
general meeting of shareholders of the Company shall decide, upon the chairman’s proposal).
The new wording of the first paragraph of article 3 of the Articles of Incorporation is to read as follows:
«The exclusive object of the Company is to place the funds available to it in transferable securities, money market
instruments and other assets permitted to a collective investment undertaking under the Part I of the law of 20 Decem-
ber, 2002 regarding collective investment undertakings, as amended (the «2002 Law»), with the purpose of spreading
investment risks and affording its shareholders the results of the management of its portfolio.»
II. The extraordinary general meeting convened for 3 May, 2005 could not validly deliberate on the agenda of the
present meeting for lack of quorum, and the present extraordinary general meeting has been reconvened by notices
containing the agenda published in the d’Wort and the Mémorial on 4 May, 2005 and 20 May, 2005. The notices have
been sent by registered mail to the shareholders on 4 May, 2005.
III. That the shareholders present or represented, the proxies of the represented shareholders and the number of
their shares are shown on an attendance list, this attendance list, signed by the shareholders, the proxies of the repre-
sented shareholders and by the board of the meeting, will remain annexed to the present deed to be filed at the same
time with the registration authorities.
The proxies of the represented shareholders, initialled ne varietur by the appearing parties will also remain annexed
to the present deed.
IV. As appears from the said attendance list, out of 380,463,281.8 outstanding shares, 9,795,439.677 shares are
present or represented at the present Extraordinary General Meeting.
As a result of the foregoing, the present Extraordinary General Meeting (the «Meeting») is regularly constituted and
may validly deliberate on the item on the agenda.
The Chairman proposes to the Meeting to fix the effective date of the amendment of the Articles of Incorporation
in order to submit the Company to Part I of the Luxembourg law of 20 December 2002 on undertakings for collective
investment on 20 June 2005.
After deliberation, the Extraordinary General Meeting takes the following resolution:
<i>Sole resolutioni>
The Meeting by 9,355,981 votes in favour, 2,863 votes against and 436,582 abstentions decides to amend the Articles
of Incorporation in order to submit the Company to Part I of the Luxembourg law of 20 December 2002 on undertak-
ings for collective investment and to amend the articles 3,5, 8, 12, 16, 17, 20, 23, 28, 29 and 31 of the Articles of Incor-
poration with effect as from 20 June 2005 (as proposed by the Chairman). More specifically the Meeting decides:
- to amend article 3 of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«The exclusive object of the Company is to place the funds available to it in transferable securities, money market
instruments and other assets permitted to a collective investment undertaking under the Part I of the law of 20 Decem-
ber, 2002 regarding collective investment undertakings, as amended (the «2002 Law»); with the purpose of spreading
investment risks and affording its shareholders the results of the management of its portfolio.
The Company may take any measures and carry out any operation which it may deem useful in the accomplishment
and development of its purpose to the full extent permitted by the 2002 Law.»
- to amend the second paragraph of article 5 of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«The minimum capital of the Company shall be the equivalent in US dollars of the minimum prescribed by the Lux-
embourg law.»
- to amend the third paragraph of article 5 of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«The board of directors is authorised without limitation to issue fully paid shares at any time in accordance with Ar-
ticle 24 hereof at the Offering Price without reserving to the existing shareholders a preferential right to subscription
29670
of the shares to be issued. The board of directors may delegate to any director of the Company (a «Director») or to
any officer of the Company or to any other duly authorised person, the duty to accept subscriptions and receive pay-
ment for such new shares and to deliver these, remaining always within the provisions of the 2002 Law.»
- to amend the fourth paragraph of article 5 of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«Such shares may, as the board of directors shall determine, be of different classes (which may, as the board of di-
rectors shall determine, be denominated in different currencies) and the proceeds of the issue of each class of shares
shall be invested pursuant to Article 3 hereof in transferable securities, money market instruments or other assets cor-
responding to such geographical areas, industrial sectors or monetary zones, or to such specific types of equity or debt
securities as the board of directors shall from time to time determine. Further, the shares of such classes may be dis-
tinguished by such other specific features (such as, but not limited to, a specific charging structure, distribution policy
or hedging policy), as the board of directors shall from time to time determine in respect of each class of shares.»
- to insert at the end of the seventh paragraph of article 5 of the Articles of Incorporation of a new sentence so as
to read as follows:
«The board of directors may also decide to amalgamate different series of the same class after a simple notification
to the shareholders concerned.»
- to amend the eighth paragraph of article 5 of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«The board of directors may also, under the same circumstances as provided above, decide to close down one class
of shares by contribution into another collective investment undertaking governed by Part I of the 2002 Law. In addition,
such amalgamation may be decided by the board of directors if required by the interests of the shareholders of the
relevant class. Such decision will be published in the same manner as described above and, in addition, the publication
will contain information in relation to the other collective investment undertaking. Such publication will be made within
one month before the date on which the amalgamation becomes effective in order to enable shareholders to request
redemption of their shares, free of charge, before the operation involving contribution into another collective invest-
ment undertaking becomes effective. In case of contribution to another collective investment undertaking of the mutual
fund type, the amalgamation will be binding only on shareholders of the relevant class who will expressly agree to the
amalgamation.»
- to amend the’ first paragraph of article 8 of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«The board of directors shall have power to impose or relax such restrictions on any shares (other than any restric-
tions on transfer of shares, but including the requirement that shares be issued only in registered form) (but not neces-
sarily on all shares within the same class) as it may think necessary for the purpose of ensuring that no shares in the
Company or no shares of any class in the Company are acquired or held by or on behalf of (a) any person in breach of
the law or requirements of any country or governmental or regulatory authority (if the Directors shall have determined
that any of them, the Company, any manager of the Company’s assets, any of the Company’s investment managers or
advisers of any of them would suffer any disadvantage as a result of such breach) or (b) any person in circumstances
which in the opinion of the board of directors might result in the Company incurring any liability to taxation or suffering
any other pecuniary disadvantage which the Company might not otherwise have incurred or suffered, including a re-
quirement to register under any securities or investment or similar laws or requirements of any country or authority.»
- to insert at the end of article 8 of the Articles of Incorporation of a new paragraph so as to read as follows:
«In addition to the foregoing, the board of directors may restrict the issue and transfer of shares of a class to the
institutional investors within the meaning of Article 129 of the 2002 Law («Institutional Investor(s)»). The board of di-
rectors may, at its discretion, delay the acceptance of any subscription application for shares of a class reserved for In-
stitutional Investors until such time as the Company has received sufficient evidence that the applicant qualifies as an
Institutional Investor. If it appears at any time that a holder of shares of a class reserved to Institutional Investors is not
an Institutional Investor, the board of directors will convert the relevant shares into shares of a class which is not re-
stricted to Institutional Investors (provided that there exists such a class with similar characteristics) or compulsorily
redeem the relevant shares in accordance with the provisions set forth above in this Article. The board of directors will
refuse to give effect to any transfer of shares and consequently refuse for any transfer of shares to be entered into the
register of shareholders in circumstances where such transfer would result in a situation where shares of a class re-
stricted to Institutional Investors would, upon such transfer, be held by a person not qualifying as an Institutional Inves-
tor. In addition to any liability under applicable law, each shareholder who does not qualify as an Institutional Investor,
and who holds shares in a class restricted to Institutional Investors, shall hold harmless and indemnify the Company, the
Board of Directors, the other shareholders of the relevant class and the Company’s agents for any damages, losses and
expenses resulting from or connected to such holding circumstances where the relevant shareholder had furnished mis-
leading or untrue documentation or had made misleading or untrue representations to wrongfully establish its status as
an Institutional Investor or has failed to notify the Company of its loss of such status.»
- to amend the second paragraph of article 12 of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«Notice shall be published in the Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations of Luxembourg, in a Luxembourg
newspaper and in such other newspaper to the extent required by Luxembourg law, and in such other newspapers as
the board of directors may decide.»
- to amend article 16 of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«The board of directors shall, based upon the principle of spreading of risks, have power to determine the corporate
and investment policy for the investments of each class, the currency denomination of each class and the course of con-
duct of the management and business affairs of the Company.
The board of directors shall also determine any restrictions which shall from time to time be applicable to the invest-
ments of the Company, in accordance with Part I of the 2002 Law.
29671
The board of directors may decide that investment of the Company be made (i) in transferable securities and money
market instruments admitted to or dealt in on a regulated market as defined by the 2002 Law, (ii) in transferable secu-
rities and money market instruments dealt in on another market in a Member State of the European Union which is
regulated, operates regularly and is recognised and open to the public, (iii) in transferable securities and money market
instruments admitted to official listing on a stock exchange in Eastern and Western Europe, Africa, the American con-
tinents, Asia, Australia and Oceania, or dealt in on another market in the countries referred to above, provided that
such market is regulated, operates regularly and is recognised and open to the public, (iv) in recently issued transferable
securities and money market instruments provided the terms of the issue provide that application be made for admission
to official listing in any of the stock exchanges or other regulated markets referred to above and provided that such
admission is secured within one year of issue, as well as (v) in any other securities, instruments or other assets within
the restrictions as shall be set forth by the board of directors in compliance with applicable laws and regulations and
disclosed in the sales documents of the Company.
The board of directors of the Company may decide to invest up to one hundred per cent of the total net assets of
each class of shares of the Company in different transferable securities and money market instruments issued or guar-
anteed by any Member State of the European Union, its local authorities, a non-Member State of the European Union,
as acceptable by the Luxembourg supervisory authority and disclosed in the sales documents of the Company, or public
international bodies of which one or more of such Member States of the European Union are members, or by any other
Member State of the Organisation for Economic Cooperation and Development, provided that in the case where the
Company decides to make use of this provision it must hold, on behalf of the class concerned, securities from at least
six different issues and securities from any one issue may not account for more than thirty per cent of the total net
assets of such class.
The board of directors may decide that investments of the Company be made in financial derivative instruments, in-
cluding equivalent cash settled instruments, dealt in on a regulated market as referred to in the 2002 Law and/or financial
derivative instruments dealt in over-the-counter provided that, among others, the underlying consists of instruments
covered by Article 41 (1) of the 2002 Law, financial indices, interest rates, foreign exchange rates or currencies, in which
the Company may invest according to its investment objectives as disclosed in its sales documents.
The board of directors may decide that investments of a class to be made with the aim to replicate a certain stock
or bond index provided that the relevant index is recognised by the Luxembourg supervisory authority on the basis that
it is sufficiently diversified, represents an adequate benchmark for the market to which it refers and is published in an
appropriate manner.
The Company will not invest more than 10% of the net assets of any class in undertakings for collective investment
as defined in article 41 (1) (e) of the 2002 Law.
The board of directors may invest and manage all or any part of the pools of assets established for two or more
classes of shares on a pooled basis, as described in Article 23 bis, where it is appropriate with regard to their respective
investment sectors to do so.
Investments of the Company may be made either directly or indirectly through subsidiaries, as the board of directors
may from time to time decide and to the extent permitted by the 2002 Law.»
- to amend the third paragraph of article 17 of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«The term «personal interest», as used in the preceding sentence, shall not include any relationship with or interest
in any matter, position or transaction involving HSBC HOLDINGS plc or any affiliate thereof or such other corporation
or entity as may from time to time be determined by the Directors on their discretion unless such «personal interest»
is considered to be a conflicting interest by applicable laws and regulations.»
- to amend article 20 of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«The general meeting of shareholders shall appoint a «réviseur d’entreprises agréé» who shall carry out the duties
prescribed by the Article 113 of the 2002 Law.»
to amend article 23 point A. (c), of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«(c) all securities, shares, bonds, units/shares in undertakings for collective investment, debentures, options or sub-
scription rights and any other investments and securities belonging to the Company;»
- to amend article 23 point A. (2) of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«(2) the value of securities and/or financial derivative instruments which are listed on any official stock exchange or
traded on any other organised market at the last available price. Where such securities or other assets are quoted or
dealt in or on more than one stock exchange or other organised market, the directors shall select the principal of such
stock exchanges or markets for such purposes;»
- to insert four new paragraphs at the end of point A. of article 23 of the Articles of Incorporation so as to read as
follows:
«(4) the financial derivative instruments which are not listed on any official stock exchange or traded on any other
organised market will be valued in accordance with market practice;
(5) shares or units in underlying open-ended investment funds shall be valued at their last available net asset value
reduced by any applicable charges;
(6) in the event that the above mentioned calculation methods are inappropriate or misleading, the directors may
adopt any other appropriate valuation principles for the assets of the Company;
(7) in circumstances where the interests of the Company or its shareholders so justify (avoidance of market timing
practices, for example), the board of directors may take any appropriate measures, such as applying a fair value pricing
methodology to adjust the value of the Company’s assets, as further described in the sales documents of the Company.»
29672
- to amend article 23 point D., first paragraph, of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«Each pool of assets and liabilities shall consist of a portfolio of transferable securities, money market instruments
and other assets in which the Company is authorised to invest, and the entitlement of each share class which is issued
by the Company in relation with a same pool will change in accordance with the rules set out below.»
- to amend article 28 of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«The Company shall enter into investment management agreements with affiliates of the HSBC Group for the man-
agement of the assets of the Company and assist it with respect to its portfolio selection.
Alternatively, the Company may enter into a management services agreement with a management company author-
ised under chapter 13 of the 2002 Law (the «Management Company») pursuant to which it designates such Management
Company to supply the Company with investment management, administration and marketing services.
In the event of termination of any of said agreements in any manner whatsoever, the Company will change its name
forthwith upon the request of any such entity to a name omitting the word «HSBC».»
- to amend the third paragraph of article 29 of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«Otherwise, any funds to which shareholders are entitled upon the liquidation of the Company and which are not
claimed by those entitled thereto prior to the close of the liquidation process shall be deposited for the persons entitled
thereto at the Caisse de Consignation in Luxembourg in accordance with the 2002 Law.»
- to amend article 31 of the Articles of Incorporation so as to read as follows:
«All matters not governed by these Articles of Incorporation shall be determined in accordance with the law of 10
August, 1915 on commercial companies (as amended) and the 2002 Law.»
There being no further business on the agenda, the meeting is thereupon closed.
The undersigned notary who understands and speaks English, states herewith that on request of the above appearing
persons, the present deed is worded in English, followed by a French translation; on request of the same appearing per-
sons and in case of divergences between the English and the French text, the English text shall prevail.
Whereof the present notarial deed was drawn up in Luxembourg on the day named at the beginning of this document.
The document having been read to the meeting, the members of the board of the meeting, all of whom are known
to the notary by their names, surnames, civil status and residences, signed together with us, the notary, the present
original deed, no shareholder expressing the wish to sign.
Suit la traduction en langue française du texte qui précède
L’an deux mille cinq, le six juin.
Par-devant Maître Henri Hellinckx, notaire de résidence à Mersch (Luxembourg).
S’est réunie l’Assemblée Générale Extraordinaire des actionnaires de la société HSBC GLOBAL INVESTMENT
FUNDS, (ci-après la «Société»), Société Anonyme, ayant son siège social à Luxembourg (R.C.S. Luxembourg B 25.087)
constituée suivant acte reçu par Maître Jean-Paul Hencks, notaire de résidence à Luxembourg, en date du 21 novembre
1986, publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations (le «Mémorial») du 17 décembre 1986. Les Statuts ont
été modifiés de temps à autres et pour la dernière fois suivant acte reçu par le notaire instrumentant en date du 5 mars
2003, publié au Mémorial numéro 419 du 17 avril 2003.
L’assemblée est ouverte à 11.00 heures sous la présidence de Monsieur Gast Juncker, maître en droit, demeurant à
Luxembourg. Monsieur le Président désigne comme secrétaire Madame Sophie Dupin, maître en droit, demeurant à
Luxembourg.
L’assemblée élit aux fonctions de scrutateur Madame Maryse Duffin, employée, demeurant à Waldbredimus.
Le bureau de l’Assemblée étant dûment constitué, le président déclare et prie le notaire d’acter:
I.- Que l’ordre du jour de l’assemblée est le suivant:
<i>Ordre du jouri>
Modification des Statuts en vue de soumettre la Société aux dispositions de la Partie I de la loi luxembourgeoise du
20 décembre 2002 relative aux organismes de placement collectif et en particulier modification des articles 3, 5, 8, 12,
16, 17, 20, 23, 28, 29 et 31 des Statuts avec effet au 6 juin 2005 (ou à toute autre date que l’assemblée générale des
actionnaires des la Société décidera suivant proposition du Président).
Le nouveau texte du premier paragraphe de l’article 3 des Statuts aura la teneur suivante:
«L’objet exclusif de la Société est de placer les fonds dont elle dispose en valeurs mobilières, instruments du marché
monétaire et autres actifs permis à un organisme de placement collectif conformément à la Partie I de la loi du 20 dé-
cembre 2002 relative aux organismes de placement collectif, telle que modifiée (la «Loi de 2002») dans le but de répartir
les risques d’investissement et de faire bénéficier ses actionnaires des résultats de la gestion de son portefeuille.»
II.- L’Assemblée Générale Extraordinaire convoquée en date du 3 mai 2005 n’a pu valablement délibérer sur l’ordre
du jour de la présente Assemblée. En l’absence de quorum, la présente Assemblée Générale Extraordinaire a été re-
convoquée par avis contenant l’ordre du jour publié dans le d’Wort et le Mémorial en date des 4 mai 2005 et 20 mai
2005. Des avis ont été envoyés par lettre recommandée aux actionnaires en date du 4 mai 2005.
III.- Que les actionnaires présents ou représentés, les mandataires des actionnaires représentés, ainsi que le nombre
d’actions qu’ils détiennent sont indiqués sur une liste de présence; cette liste de présence, après avoir été signée par les
actionnaires présents, les mandataires des actionnaires représentés ainsi que par les membres du bureau, restera an-
nexée au présent procès-verbal pour être soumise avec lui à la formalité de l’enregistrement.
Resteront pareillement annexées aux présentes les procurations des actionnaires représentés, après avoir été para-
phées ne varietur par les comparants.
IV.- Qu’il appert de ladite liste de présence que sur 380.463.281,8 actions en circulation, 9.795.439,677 actions sont
présentes ou représentées à la présente assemblée.
29673
En conséquence, la présente Assemblée Générale Extraordinaire («I’Assemblée») est régulièrement constituée et
peut valablement délibérer sur les points de l’ordre du jour.
Le Président propose à l’Assemblée de fixer la date effective des modifications aux Statuts pour soumettre la Société
à la Partie I de la loi luxembourgeoise du 20 décembre 2002 sur les organismes de placement collectif, en date du 20
juin 2005.
Après avoir délibéré, l’Assemblée Générale Extraordinaire prend la résolution suivante:
<i>Résolution uniquei>
L’Assemblée par 9.355.981 votes en faveur, 2.863 votes contre et 436.582 abstentions décide de modifier les Statuts
pour soumettre la Société à la Partie I de la loi luxembourgeoise du 20 décembre 2002 sur les organismes de placement
collectif et de modifier les articles 3, 5, 8, 12, 16, 17, 20, 23, 28, 29 et 31 des Statuts avec effet au 20 juin 2005 (tel que
proposé par le Président). Plus spécifiquement, l’Assemblée décide:
- de modifier l’article 3 des Statuts de manière à lire ce qui suit: «L’objet exclusif de la Société est de placer les fonds
dont elle dispose en valeurs mobilières transférables instruments du marché monétaire et d’autres actifs permis à un
organisme de placement collectif conformément à la Partie I de la loi du 20 décembre 2002 relative aux organismes de
placement collectif, telle que modifiée (la «Loi de 2002») dans le but de répartir les risques d’investissement et de faire
bénéficier ses actionnaires des résultats de la gestion de son portefeuille.
La Société peut prendre toutes mesures et faire toutes opérations qu’elle jugera utiles à l’accomplissement et au dé-
veloppement de son objet au sens le plus large permis par la Loi de 2002.»
- de modifier le deuxième paragraphe de l’article 5 des Statuts de manière à lire ce qui suit:
«Le capital minimum de la Société est l’équivalent en dollars US du minimum prescrit par la loi luxembourgeoise.»
- de modifier le troisième paragraphe de l’article 5 des Statuts de manière à lire ce qui suit:
«Le conseil d’administration est autorisé sans restriction à émettre à tout moment des actions entièrement libérées
conformément à l’article 24 des présents Statuts, au Prix d’Emission, sans réserver aux actionnaires existants un droit
préférentiel de souscription aux actions à émettre. Le conseil d’administration peut déléguer à tout administrateur de
la Société (un «Administrateur») ou fondé de pouvoir de la Société ou à toute autre personne dûment autorisée, la
charge d’accepter les souscriptions et de recevoir paiement du prix de ces nouvelles actions et de délivrer celles-ci, en
restant toujours en conformité avec la Loi de 2002.»
- de modifier le quatrième paragraphe de l’article 5 des Statuts de manière à lire ce qui suit:
«Ces actions peuvent, au choix du conseil d’administration, être de classes différentes (lesquelles peuvent, au choix
du conseil d’administration, être libellées en des devises différentes) et les produits de l’émission des actions de chaque
classe sera investi, conformément à l’article 3 des présents statuts, en des valeurs mobilières transférables, instruments
du marché monétaire ou autres actifs correspondant à des zones géographiques, des secteurs industriels, ou des zones
monétaires, ou à un type spécifique d’actions ou d’obligations tel que le conseil d’administration le détermine de temps
à autre. En outre, les actions de telles classes peuvent se distinguer par d’autres caractéristiques (telles que, mais non
limitées à, une structure de commission, une politique de distribution ou de couverture spécifiques), à déterminer par
le conseil d’administration de temps à autre pour chacune des classes d’actions.»
d’insérer à la fin du septième paragraphe de l’article 5 des Statuts une nouvelle phrase de manière à lire ce qui suit:
«Le conseil d’administration peut aussi décider de fusionner différentes séries d’une même classe, après une simple
information des actionnaires concernés.»
- de modifier le huitième paragraphe de l’article 5 des Statuts une nouvelle phrase de manière à lire ce qui suit:
«Le conseil d’administration peut également, dans les mêmes circonstances que prévues ci-dessus, décider de fermer
une classe d’actions en l’apportant à un autre organisme de placement collectif soumis à la partie I de la Loi de 2002. En
outre, une telle fusion peut être décidée par le conseil d’administration si les intérêts des actionnaires de la classe con-
cernée le requièrent. Une telle décision sera publiée dans les mêmes conditions que celles décrites ci-dessus et en outre,
la publication contiendra des informations relatives à l’autre organisme de placement collectif. Une telle publication sera
effectuée dans le mois précédant la date à laquelle la fusion deviendra effective, afin de permettre aux actionnaires de
demander le rachat de leurs actions, sans frais, avant que l’opération impliquant l’apport dans un autre organisme de
placement collectif ne devienne effective. En cas d’apport à un autre organisme de placement collectif du type fonds
commun de placement, la fusion ne produira ses effets que sur les actionnaires de la classe concernée qui auront ex-
pressément approuvé cette fusion.»
- de modifier le premier paragraphe de l’article 8 des Statuts de manière à lire ce qui suit:
«Le conseil d’administration a le pouvoir d’édicter ou de dispenser des restrictions relatives à toutes actions (autres
qu’une restriction au transfert d’actions mais y inclus l’exigence que des actions seront émises seulement sous forme
nominative) (sans que cela doive nécessairement s’appliquer à toutes les actions d’une même classe) qu’il jugera utiles,
en vue d’assurer qu’aucune action de la Société ni aucune action d’une classe d’actions de la Société ne sera acquise ou
détenue par ou pour compte (a) d’une personne en infraction avec les lois ou les exigences d’un quelconque pays ou
d’une autorité gouvernementale ou réglementaire (si les Administrateurs ont constaté que l’une de ces personnes, la
Société, l’un des gestionnaires des avoirs de la Société, l’un des gestionnaires ou conseillers en investissements de la
Société devrait supporter un désavantage à la suite de cette violation) ou (b) de toute personne dont la situation, de
l’avis du conseil d’administration, pourrait amener la Société à encourir des charges d’impôt ou d’autres désavantages
financiers qu’autrement elle n’aurait pas encourus, y inclus l’obligation d’être enregistré sous les lois relatives aux titres,
aux investissements ou sous des lois similaires ou en vertu des prescriptions de n’importe quel pays ou autorité.»
- d’insérer à la fin de l’article 8 des Statuts un nouveau paragraphe de manière à lire ce qui suit:
«D’autre part, le conseil d’administration peut restreindre l’émission et le transfert d’actions d’une classe à des inves-
tisseurs institutionnels au sens de l’article 129 de la Loi de 2002 («Investisseur(s) lnstitutionnel(s)». Le conseil d’admi-
29674
nistration peut, discrétionnairement, retarder l’acceptation de toute demande de souscription d’actions d’une classe
réservée à des Investisseurs Institutionnels jusqu’à ce que la Société ait reçu une preuve suffisante que le demandeur
soit un Investisseur Institutionnel. S’il apparaît, à n’importe quel moment, qu’un détenteur d’actions d’une classe réser-
vée à des Investisseurs Institutionnels n’est pas un Investisseur Institutionnel, le conseil d’administration pourra conver-
tir les actions concernées en actions d’une classe qui n’est pas réservée à des Investisseurs Institutionnels (sous réserve
qu’il s’agisse d’une classe avec des caractéristiques similaires) ou procéder au rachat forcé des classes concernées, con-
formément aux dispositions prévues ci-dessus à cet article. Le conseil d’administration peut refuser l’effectivité d’un
transfert d’actions et par conséquent refuser que le transfert d’actions soit inscrit au registre des actionnaires dans l’hy-
pothèse où un tel transfert résulterait dans une situation où les actions d’une classe réservée à des Investisseurs Insti-
tutionnels seraient, suite au transfert, détenues par une personne n’étant pas un Investisseur Institutionnel. En sus de
toute responsabilité selon la loi applicable, chaque actionnaire qui n’est pas un Investisseur Institutionnel, et qui détient
des actions d’une classe réservée à des Investisseurs Institutionnels, devra réparer et indemniser la Société, le conseil
d’administration, les autres actionnaires de la classe concernée et les agents de la Société pour tout dommage, perte ou
dépense résultant de ou en connexion avec une telle détention lorsque l’actionnaire concerné a produit une documen-
tation trompeuse ou fausse ou donné des informations trompeuses ou fausses pour établir faussement son statut d’In-
vestisseur Institutionnel ou a manqué de notifier à la Société la perte de ce statut.»
- de modifier le deuxième paragraphe de l’article 12 des Statuts de manière à lire ce qui suit:
«L’avis sera publié au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations du Luxembourg, dans un journal luxembourgeois
et dans tel autre journal, dans la mesure où la loi luxembourgeoise le requiert, et dans tels autres journaux que le conseil
d’administration déterminera.»
-de modifier l’article 16 des Statuts de manière à lire ce qui suit:
«Le conseil d’administration aura le pouvoir de déterminer la politique de la Société ainsi que la politique d’investis-
sement pour les investissements de chaque classe d’actions, la devise dans laquelle une classe sera dénommée et la con-
duite de la gestion et des affaires commerciales de la Société, en se basant sur le principe de la répartition des risques.
Le conseil d’administration fixera également toutes les restrictions qui seront périodiquement applicables aux inves-
tissements de la Société, conformément à la Partie I de la Loi de 2002.
Le conseil d’administration peut décider que les investissements de la Société soient faits (i) en valeurs mobilières et
instruments du marché monétaire cotés ou négociés sur un marché réglementé tel que défini par la Loi de 2002, (ii) en
valeurs mobilières et instruments du marché monétaire négociés sur un autre marché dans un Etat Membre de l’Union
Européenne qui est réglementé, opère régulièrement, est reconnu et ouvert au public, (iii) en valeurs mobilières et ins-
truments du marché monétaire admis à la cote officielle d’une bourse de valeurs en Europe de l’Est et de l’Ouest, Afri-
que, sur les continents Américains, Asie, Australie et Océanie ou négociés sur un autre marché dans les pays sub-
mentionnés, sous condition qu’un tel marché soit réglementé, opère régulièrement et soit reconnu et ouvert au public,
(iv) en valeurs mobilières et instruments du marché monétaire nouvellement émis, sous réserve que les conditions
d’émission comportent l’engagement que la demande d’admission à la cote officielle d’une bourse de valeurs ou à un
autre marché réglementé sus-mentionné, soit introduite et pour autant que cette admission soit effectuée endéans une
année après l’émission; ainsi que (v) en tous autres titres, instruments ou autres valeurs endéans les restrictions déter-
minées par le conseil d’administration en accord avec les lois et réglementations applicables et prévues dans les docu-
ments de vente de la Société.
Le conseil d’administration de la Société peut décider d’investir jusqu’à cent pour cent du total des avoirs nets de
chaque classe d’actions de la Société dans différents valeurs mobilières et instruments du marché monétaire émis ou
garantis par tout Etat Membre de l’Union Européenne, les autorités locales, un Etat non-Membre de l’Union Européenne
tel qu’accepté par l’autorité de contrôle luxembourgeoise et mentionné dans les documents de vente de la Société, ou
institutions publiques internationales dans lesquelles un ou plusieurs Etats Membres de l’Union Européenne sont mem-
bres ou par tout Etat Membre de l’Organisation de Coopération et Développement Economique, à condition que, dans
l’hypothèse où la Société décide de faire usage de cette disposition, elle détienne, pour cette classe, des valeurs appar-
tenant à six émissions différentes au moins sans que les valeurs appartenant à une même émission puissent excéder les
trente pour cent du total des avoirs nets de la classe concernée.
Le conseil d’administration peut décider que les investissements de la Société soient faits en instruments financiers
dérivés, y compris des instruments assimilables donnant lieu à un règlement en espèces, négociés sur un marché régle-
menté tel que défini par la Loi de 2002 et/ou des instruments financiers dérivés négociés de gré à gré à condition, entre
autres, que le sous-jacent consiste en instruments relevant de l’article 41(1) de la Loi de 2002, en indices financiers, taux
d’intérêts, taux de change ou en devises, dans lesquels la Société peut effectuer des placements conformément à ses
objectifs d’investissement, tels qu’ils ressortent de ses documents de vente.
Le conseil d’administration peut décider que les investissements d’une classe soient faits de manière à ce qu’ils repro-
duisent la composition d’un indice d’actions ou d’obligations sous réserve que l’indice concerné soit reconnu par l’auto-
rité de contrôle luxembourgeoise comme étant suffisamment diversifié, qu’il soit un étalon représentatif du marché
auquel il se réfère et fasse l’objet d’une publication appropriée.
La Société n’investira pas plus de 10% des avoirs nets d’une classe dans des organismes de placement collectif tels
que définis à l’article 41 (1) (e) de la Loi de 2002, à moins que cela soit spécifiquement autorisé par la politique d’inves-
tissement poursuivie par cette catégorie, telle que détaillée dans les documents de vente de la Société.
Le conseil d’administration peut investir et gérer tout ou partie des masses d’avoirs établies pour deux ou plusieurs
classes d’actions sur une base commune, tel que décrit à l’article 23bis, lorsque leur secteur d’investissement respectif
le justifie.
Les investissements de la Société peuvent être effectués soit directement ou indirectement au travers de filiales, tel
que le conseil d’administration peut le décider de temps à autre et dans la mesure où la Loi de 2002 le permet soit
29675
d’investissements effectués et d’avoirs détenus directement ou d’investissements effectués ou d’avoirs détenus indirec-
tement à travers les filiales entièrement détenues ci-dessus mentionnées.»
- de modifier le troisième paragraphe l’article 17 des Statuts de manière à lire ce qui suit:
«Le terme «intérêt personnel», tel qu’employé dans la phrase qui précède, ne s’appliquera pas aux relations ou aux
intérêts qui pourront exister de quelque manière, en quelque qualité, ou à quelque titre que ce soit, en rapport avec
HSBC HOLDINGS plc et ses sociétés affiliées et associées ou toute autre société ou entité que les Administrateurs
détermineront de temps à autre, discrétionnairement à moins que cet «intérêt personnel» ne soit considéré comme un
intérêt conflictuel selon les lois et réglementations applicables.»
- de modifier l’article 20 des Statuts de manière à lire ce qui suit: «L’assemblée générale des actionnaires nommera
un réviseur d’entreprises agréé qui exécutera les obligations telles que prévues par l’article 113 de la Loi de 2002.»
- de modifier le point A. (c) de l’article 23 des Statuts de manière à lire ce qui suit:
(c) toutes les valeurs mobilières, actions, obligations, parts/actions d’organismes de placement collectif, droits d’op-
tion ou de souscription et autres investissements et valeurs mobilières qui sont la propriété de la Société;»
- de modifier le point A. (2) de l’article 23 des Statuts de manière à lire ce qui suit:
«(2) la valeur de toutes valeurs mobilières et/ou instruments financiers dérivés qui sont cotées sur une bourse de
valeurs officielle ou sur tout marché organisé sera déterminé au dernier prix disponible. Lorsque de telles valeurs mo-
bilières ou autres actifs sont cotés ou traités sur plus d’une bourse de valeurs ou marché organisé, les administrateurs
choisiront la principale de ces bourses de valeurs ou le principal de ces marchés à cet effet.»
- d’insérer quatre nouveaux paragraphes à la fin du point A. de l’article 23 des Statuts de manière à lire ce qui suit:
«(4) la valeur des instruments financiers dérivés qui ne sont pas cotés sur une bourse de valeurs ou négociés sur un
autre marché organisé sera déterminée conformément à la pratique du marché;
(5) les actions ou parts de fonds d’investissement sous-jacents de type ouvert seront évaluées à leurs dernières va-
leurs nettes d’inventaire disponibles, réduites éventuellement des commissions applicables;
(6) dans l’hypothèse où les méthodes de calcul sus-mentionnées sont inappropriées ou trompeuses, les Administra-
teurs peuvent adopter tous autres principes d’évaluation appropriés pour les avoirs de la Société;
(7) dans les circonstances où les intérêts de la Société ou de ses actionnaires le justifient (notamment pour éviter les
pratiques de market timing), le conseil d’administration peut prendre toutes autres mesures appropriées, telles qu’ap-
pliquer une méthodologie d’évaluation d’une valeur juste pour ajuster la valeur des avoirs de la Société, tel que plus
amplement décrit dans les documents de vente de la Société.»
- de modifier le premier paragraphe du point D. de l’article 23 des Statuts de manière à lire ce qui suit:
«D. Chaque masse d’avoirs et d’engagements consiste en un portefeuille de valeurs mobilières, instruments du mar-
ché monétaire et autres avoirs dans lesquels la Société est autorisée à investir, et l’allocation entre chaque classe d’ac-
tions émise par la Société en relation avec la même masse d’avoirs changera conformément aux règles établies ci-
dessous.»
- de modifier l’article 28 des Statuts de manière à lire ce qui suit:
«La Société conclura des contrats de gestion des investissements avec des sociétés affiliées au HSBC GROUP en vue
de la gestion des actifs de la Société et pour l’assister dans le choix des valeurs des portefeuilles.
De façon alternative, la Société peut conclure un contrat de services de gestion avec une société de gestion autorisée
sous le chapitre 13 de la Loi de 2002 (la «Société de Gestion») selon lequel cette dernière est désignée comme Société
de Gestion pour fournir à la Société des services de gestion en investissement, d’administration et de distribution.
Au cas où l’un de ces contrats prendrait fin de quelque manière que ce soit, la Société, à la demande de l’une de ces
entités, changera sa dénomination de manière à supprimer le mot «HSBC».»
- de modifier le troisième paragraphe de l’article 29 des Statuts de manière à lire ce qui suit:
«Tous les fonds auxquels les actionnaires ont droit lors de la dissolution de la Société et qui ne sont pas réclamés par
ceux qui y ont droit avant la clôture de la procédure de liquidation, seront déposés au nom et pour compte des per-
sonnes qui y ont droit à la Caisse de Consignation à Luxembourg en accord avec la Loi de 2002.»
- de modifier l’article 31 des Statuts de manière à lire ce qui suit: «Toutes les matières qui ne sont pas régies par les
présents statuts, sont régies par les dispositions de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales (telle que mo-
difiée), ainsi que la Loi de 2002.»
N’ayant plus de points à l’ordre du jour, l’Assemblée est dès lors close.
Le notaire instrumentant qui parle et comprend la langue anglaise, constate par les présentes qu’à la requête des per-
sonnes comparantes les présents Statuts sont rédigés en langue anglaise suivis d’une version française; à la requête des
mêmes personnes comparantes et en cas de divergences entre le texte anglais et le texte français, la version anglaise
fera foi.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée à l’Assemblée, aux membres du bureau tous connus du notaire par
leurs noms, prénoms usuels, états et demeures, les membres du bureau ont signé avec Nous, notaire le présent acte,
aucun actionnaire ayant exprimé le souhait de voter.
Signé: G. Juncker, S. Dupin, M. Duffin, H. Hellinckx.
Enregistré à Mersch, le 16 juin 2005, vol. 431, fol. 97, case 9. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): A. Muller.
Pour copie conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(053101.3/242/453) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 juin 2005.
Mersch, le 20 juin 2005.
H. Hellinckx.
29676
UniEuroRenta CORPORATES 2011, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Präambel
Dieses Verwaltungsreglement tritt am 25. Mai 2005 in Kraft und wird am 28. Juni 2005 im Mémorial veröffentlicht.
Dieses Verwaltungsreglement legt allgemeine Grundsätze für den von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG
S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von
«fonds commun de placement» aufgelegten und verwalteten Fonds UniEuroRenta CORPORATES 2011 fest.
Die spezifischen Charakteristika des Fonds werden im Sonderreglement des Fonds beschrieben, in dem ergänzende
und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen werden können. Ergän-
zend hierzu erstellt die Verwaltungs.gesellschaft eine Übersicht «Der Fonds im Überblick», die aktuelle und spezielle
Angaben enthält. Diese Ubersicht ist integraler Bestandteil des Verkaufsprospektes. Ferner erstellt die Verwaltungsge-
sellschaft einen vereinfachten Verkaufsprospekt.
An dem Fonds sind die Anteilinhaber zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der gehaltenen Anteile beteiligt.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Fonds auflegen oder einen oder mehrere bestehende Fonds
auflösen. Fonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlage verschmolzen werden.
Das Verwaltungsreglement und das Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile die für
den Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Die Fonds
1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds commun de placement»), aus Wertpapieren
und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwal-
tet wird. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten («Netto-
Fondsvermögen») muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds mindestens den
Gegenwert von 1,25 Millionen Euro erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im je-
weiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide
von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des je-
weiligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, wel-
che unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere sei-
ner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik be-
trauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich
durch einen Anlageausschuss beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.
5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds neben diesen Verkaufsunterlagen noch zusätzlich einen ver-
einfachten Verkaufsprospekt.
6. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der CSSF entsprechend dem von dieser festge-
legten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen
Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen
Risiken mitteilen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und
Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jeweili-
gen Fonds und dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Depotbank hat jeweils einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zuste-
hende Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des
Verwaltungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jeden Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und
Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des Son-
derreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Ein-
verständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der
Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.
29677
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Ge-
setz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer je-
weils gültigen Fassung widersprechen.
6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem
jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesell-
schaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank
zur Depotbank zu bestellen, da andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des
entsprechenden Fonds zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinha-
ber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik
1. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden Allge-
meinen Richtlinien und der ergänzenden respektive abweichenden Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds
festgelegt.
2. Es werden ausschließlich Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben,
a) die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der an-
erkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist gehandelt werden.
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines
Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.
d) sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer
Wertpapierbörse oder auf einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funkti-
onsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission
erlangt wird.
Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,
Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW»), die entsprechend der Richtlinie 85/
611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne des ersten und
zweiten Gedankenstrichs des Artikels 1 (2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig ob diese ihren Sitz in einem Mit-
gliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, weiche
nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht (derzeit die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, die Schweiz,
Hongkong, Japan und Norwegen),
- das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig
und insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kre-
ditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie
85/611/EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder andere kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten ge-
tätigt, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts
in einem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denen des Gemeinschafts-
rechts gleichwertig sind;
g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-
ben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c); bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder ab-
geleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen
Gründungsunterlagen genannten Anlagezielen investieren darf,
- die Gegenpartei, bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der CSSF zugelassen sind;
- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können,
h) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente be-
reits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedsstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
29678
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffent-
lichrechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Ge-
meinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für
Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des
dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/
660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotier-
te Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen
Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank
eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wert-
papiere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) weder Edelmetalle noch Zertifikate über diese erworben werden dürfen;
c) Optionsscheine, die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der
CSSF vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand
haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und/oder Absicherung des je-
weiligen Fondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die
Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen
im Verkaufsprospekt (nebst «Der Fonds im Überblick») und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen
abzuweichen.
b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines
Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für den nachfolgenden Absatz.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere
im Wert von bis zu 50% des Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Vor-
aussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erst-
klassiges auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,
sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit
des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann
bestehen in flüssigen Mitteln, in Aktien von erstklassigen Emittenten, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
amtlichen Handel zugelassen sind oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörper-
schaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert
und zugunsten des jeweiligen Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Echte, passiv gemanagte Indexfonds können ebenfalls bei der Wertpapierleihe eingesetzt werden, wenn der Gegen-
wert jederzeit dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Wertpapiere, die vom Wertpapierdarlehens-
nehmer selbst oder von einem Unternehmen, das zu der gleichen Unternehmensgruppe gehört, ausgestellt sind, sind als
Sicherheit unzulässig.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM BANKING S.A., der CLE-
ARSTREAM BANKING AKTIENGESELLSCHAFT, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorga-
nismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf
andere Weise Sicherheit leistet.
5. Pensionsgeschäfte
Ein Fonds kann Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern der jeweilige
Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche Ge-
29679
schäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Fonds wäh-
rend der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nach-
zukommen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein
und desselben Emittenten angelegt werden. Der Fonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei ein
und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
10% des Netto-Fondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 (1) f) des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 ist und
5% des Netto-Fondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geldmarktinstrumente die Ver-
waltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40% des betreffenden Netto-
Fondsvermögens nicht übersteigen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des jeweiligen Fondsvermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlichrechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören bege-
ben oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldverschrei-
bungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes einer
besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden sol-
len. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögens-
werten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich
daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichter-
füllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung ste-
hen.
e) Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-
schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffen-
den Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.
f) Die unter Nr. 6 Lit. b) erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-
fenden Netto-Fondsvermögens findet in den Fällen des Lit: c), d) und e) keine Anwendung.
g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis d) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des jeweiligen
Netto-Fondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35% des
Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten oder in Einlagen oder De-
rivative bei demselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 dieses Artikels vorgesehenen
Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.
Der jeweilige Teilfonds darf 20% seines Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumente ein und
derselben Unternehmensgruppe investieren.
h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den jeweiligen Fonds bis zu 20% seinen Netto-Fondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln ein
und desselben Emittenten zu investieren, wenn die Nachbildung eines von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuld-
titelindex das Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass:
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in den Fällen, in denen es
aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen be-
stimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei ei-
nem einzigen Emittenten.
i) Unbeschadet der Regelung von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 dürfen unter Beachtung des
Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in übertragbaren Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem
29680
OECD Mitgliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU Mitgliedstaaten angehören, aus-
gegeben werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere
aus sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission
stammen, 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
j) Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 20% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen ein und desselben
OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 angelegt
werden.
Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Fondsvermögens in andere OGA angelegt werden. In
diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich der Vermö-
genswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer
Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwal-
tungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder die
Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen. Ge-
nerell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des Ziel-
fonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Jahresbericht des Fonds wird Informationen enthalten, wie hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung
maximal ist, welche der Fonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
k) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet-
towert seiner Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die nachfolgenden Absätze.
Für den Fonds dürfen als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate erworben werden, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen
des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Werden für den Fonds indexbasierte Deri-
vate erworben, so werden diese bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
berücksichtigt.
Sofern ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
I) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es ihr
ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
m) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten erwerben.
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten erwerben.
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA erwerben.
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten erwerben.
n) Die unter Nr. 6 Lit. I) bis m) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften, oder von einem
Drittstaat begeben oder garantiert werden;
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören;
Aktien handelt, die der jeweilige Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen
im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteili-
gung für den jeweiligen Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen
in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraus-
setzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel 43, 46
und 48 (1) und (2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Fondsvermögens darf in flüssigen Mitteln, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen, gehal-
ten werden.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Siche-
rung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder um
Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Ge-
schäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des jewei-
ligen Netto-Fondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährungen
durch «Back-to-Back» Darlehen.
c) Zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtun-
gen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumen-
ten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
entgegensteht.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
29681
b) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den jeweiligen Fonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten
nach Nr. 8 Lit. b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
11. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt («Aus-
übungszeitpunkt») oder während eines im Voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im Voraus bestimmten Preis («Aus-
übungspreis») zu kaufen (Kauf oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis einer
Call oder Put-Option ist die Options-«Prämie.»
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für ei-
nen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige Fi-
nanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter»- oder «OTC»-Optionen), so-
fern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.
c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15% des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens nicht übersteigen.
d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise
solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese An-
lagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente ab-
gesichert sind. Im Übrigen muss der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muss der entsprechende Fonds während
der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Zahlungsbereitschaft verfügen, um den Verpflichtungen aus dem
Optionsgeschäft nachkommen zu können.
12. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigen beziehungsweise ver-
pflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimm-
ten Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als Kon-
trakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf, in Relation zum Underlying, grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte
nicht übersteigen.
d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.
13. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wert-
papiere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt beispielhaft für Tauschgeschäfte mit Währungen oder Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften vorgenommen werden können oder für Zinsterminvereinbarungen. Diese Geschäfte sind ausschließlich
mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute zulässig und dürfen, zusammen mit den in Ziffer 12,
Buchstabe d) dieser Allgemeinen Richtlinien der Anlagepolitik beschriebenen Verpflichtungen, grundsätzlich den Ge-
samtwert der von dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung gehaltenen Vermögenswerte nicht überstei-
gen.
c) Sofern dies im Sonderreglement eines Fonds ausdrücklich bestimmt ist, kann die Verwaltungsgesellschaft für einen
Fonds auch Wertpapiere (Credit Linked Notes) sowie Techniken und Instrumente (Credit Default Swaps) zum Mana-
gement von Kreditrisiken einsetzen, sofern diese von erstklassigen Finanzinstituten begeben wurden, mit der Anlagepo-
litik des jeweiligen Fonds in Einklang zu bringen sind und die Anlagegrenzen gemäß Ziffer 6, Buchstaben a) und f) beachtet
werden.
Bei einer Credit Linked Note handelt es sich um eine vom Sicherungsnehmer begebene Schuldverschreibung, die am
Laufzeitende nur dann zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, wenn ein vorher spezifiziertes Kreditereignis nicht eintritt.
Für den Fall, dass das Kreditereignis eintritt, wird die CLN innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug eines Aus-
29682
gleichsbetrages zurückgezahlt. CLN’s sehen damit neben dem Anleihebetrag und den darauf zu leistenden Zinsen eine
Risikoprämie vor, die der Emittent dem Anleger für das Recht zahlt, den Rückzahlungsbetrag der Anleihe bei Realisie-
rung des Kreditereignisses zu kürzen. Der jeweilige Fonds wird dabei ausschließlich in CLN’s investieren, die als Wert-
papiere im Sinne des Artikels 41 (I) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten.
Für einen Fonds können auch Credit Default Swaps (CDS) abgeschlossen werden. CDS’s dienen der Absicherung von
Bonitätsrisiken aus den von einem Fonds erworbenen Unternehmensanleihen. Die vom Fonds vereinnahmten Zinssätze
aus einer Unternehmensanleihe mit vergleichsweise höherem Bonitätsrisiko werden gegen Zinssätze mit geringerem
Bonitätsrisiko geswapt. Gleichzeitig wird der Vertragspartner im Falle der Zahlungsunfähigkeit der die Unternehmens-
anleihe emittierenden Gesellschaft zur Abnahme der Anleihe zu einem vereinbarten Preis (i.d.R. der Nominalwert der
Anleihe) verpflichtet.
Die Summe der aus den CDS entstehenden Verpflichtungen, die keinen Absicherungszwecken dient, darf 20% des
jeweiligen Nettofondsvermögens nicht überschreiten, das Engagement muss sowohl im ausschließlichen Interesse das
Fonds als auch im Einklang mit seiner Anlagepolitik stehen. Bei den Anlagegrenzen gern. Artikel 4, Ziffer 6 des Verwal-
tungsreglements sind die dem CDS zu Grunde liegenden Anleihen als auch der jeweilige Emittent zu berücksichtigen.
Die Bewertung von CDS erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Methoden auf regelmäßiger Basis. Die
Verwaltungsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Bewer-
tungsmethoden und ihre Anwendung überwachen. Sollten im Rahmen der Überwachung Differenzen festgestellt wer-
den, wird die Beseitigung durch die Verwaltungsgesellschaft veranlasst.
Die Summe der CDS und den übrigen Techniken und Instrumenten darf zusammen den Nettovermögenswert des
jeweiligen Fonds nicht überschreiten.
14. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte sowie Call und Put-Optionen
auf Devisen kaufen oder verkaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse oder an einem an-
deren geregelten Markt oder sofern die erwähnten
Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Ziffer 11 b) gehandelt werden unter der Voraussetzung, dass es sich bei
den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.
b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-
schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten ab-
geschlossen werden.
c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten
voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
15. Zero-Bonds, andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung und inflationsgesicherte Anleihen
a) Im Rahmen der Anlagegrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft auch Schuldverschreibungen ohne Zinskupon (Ze-
ro-Bonds oder andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung) erwerben. Beim Erwerb von Zero-Bonds
wird die Verwaltungsgesellschaft wegen der regelmäßig längeren Laufzeiten und fehlenden Zinszahlungen der Bonitäts-
beobachtung und -beurteilung der Emittenten besondere Aufmerksamkeit widmen. In Zeiten steigender Kapitalmarkt-
zinsen kann die Handelbarkeit solcher Anleihen eingeschränkt sein. Die Erträge werden bei Verkauf oder Einlösung in
der Aufwands- und Ertragsrechnung ausgewiesen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann zur Erreichung des Anlageziels für einen Fonds inflationsgesicherte Anleihen er-
werben, um eine angemessene Rendite unter Berücksichtigung der Realzinsen zu erreichen.
Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate, gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen, verbrieft,
die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.
2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte und sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise
an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
3. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann für den entsprechenden Fonds unterschiedliche Anteilklassen
vorsehen, die sich hinsichtlich bestimmter Ausgestaltungsmerkmale, wie z. B. der Ertragsverwendung, der Verwaltungs-
vergütung, dem Ausgabekostenaufschlag oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. In diesem Zusammenhang berechti-
gen Anteile der Klasse A zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klassen T und C keine Ausschüttung bezahlt wird.
Anteilscheinklassen, für die kein Ausgabekostenaufschlag erhoben wird, erhalten grundsätzlich den Zusatz «net». An-
teilscheine, die ausschließlich institutionellen Anlegern vorbehalten sind, erhalten den Zusatz «M». Weitere Einzelheiten
zu Anteilscheinklassen werden gegebenenfalls im jeweiligen Sonderreglement des Fonds geregelt.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen
bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.
5. Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für
jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl
der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen und die Beschränkung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Ausgabepreis und
zu den dort bestimmten Bedingungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen eines Fonds die
Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zu-
rückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds,
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im Interesse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich er-
scheint.
3. Zeichnungsanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-
genommen («Handelstag»). Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Handelsta-
ges.
Zeichnungsanträge, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung
des Anteilwertes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, so dass die ent-
sprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden auf der Grundlage des Anteilwertes des folgenden Handelstages abgerechnet.
Da die Berechnung des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt
wird, erfolgt eine entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines unbe-
kannten Anteilwertes abgerechnet wird.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Handelstag in der Fondswäh-
rung zahlbar.
5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank zugeteilt.
6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-
zahlen.
Art. 7. Anteilwertberechnung
1. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Wäh-
rung («Fondswährung»).
Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an
jedem einem Handelstag folgenden Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main («Bewertungs-
tag») ist, berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der
am Handelstag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds.
2. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet.
Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind, ist der letzte verfügbare bezahlte Kurs des entsprechen-
den Wertpapieres an der Börse maßgeblich, die Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Handelstages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs
hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum je-
weiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln (z. B. auf Basis der Marktrendite) festlegt.
d) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a)
oder b) genannten verzinslichen Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten unter Konstanthaltung der
daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Variabel verzinsliche Anlagen wer-
den grundsätzlich nach der linearen Fortschreibungsmethode bewertet. Nach dem Kauf wird für jedes Papier die Fort-
schreibungslinie errechnet. Der Kaufkurs wird bis zum Rückzahlungsdatum auf diese Linie hin zu- oder abgeschrieben.
Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Mark-
trenditen angepasst werden.
e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent-
sprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt wurde,
geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert ent-
spricht.
g) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum
dritten Bewertungstag nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Bewer-
tung einbezogen. Sollte das jeweilige Sonderreglement eine von Artikel 6, Ziffer 4. abweichende Zahl von Bewertungs-
tagen bestimmen, innerhalb derer der Ausgabepreis nach dem entsprechenden Handelstag zahlbar ist, werden die
Zinserträge für die Anzahl Bewertungstage nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden
Kosten in die Bewertung einbezogen,
h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zu dem
unter Zugrundelegung des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des
dem Bewertungstag vorhergehenden Börsentages in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet. Gewinne und Ver-
luste aus gemäß Artikel 4 Ziffer 14 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abge-
setzt.
i) Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
29684
3. Sofern für einen Fonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsreglements eingerichtet sind,
ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:
a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-
klasse separat.
b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse
am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-
klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht.
4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-
lässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des
Bewertungstages bestimmen, an welchem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt
dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.
6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen
herabsetzen.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte
des jeweiligen Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder
Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder einge-
schränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung un-
verzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt nur an einem Handelstag.
2. Rücknahmeanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-
genommen («Handelstag»). Die Rücknahme von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Han-
delstages.
Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungs-
gesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung des Anteilwer-
tes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, so dass die entsprechende
Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Rücknahmeanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden zum Anteilwert des folgenden Handelstages abgerechnet. Da die Berechnung
des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt wird, erfolgt eine
entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines un-
bekannten Anteilwertes abgerechnet wird
3. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Han-
delstag, sofern im Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. An-
leger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der
Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-
kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des jeweiligen Fonds erforderlich erscheint.
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Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluss eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft
ernannt wird.
Art. 11. Ertragsverwendung
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordentli-
che Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements sinkt.
4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt.
5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsre-
glements ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Ziffer 2. sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.
Art. 12. Dauer und Auflösung eines Fonds sowie die Zusammenlegung von Fonds
1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1. dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.
3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements bleibt;
e) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 oder im Sonderreglement des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fäl-
len.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche
wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Fonds unter den Gegenwert
von 15 Millionen Euro sinkt.
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Fonds vorangehen,
wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Fonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräußert,
die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
Die Auflösung bestehender, unbefristeter Fonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Ziffer 5 veröffentlicht.
Die in Ziffer 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluss des Liquidationsverfahrens ein-
geforderten Beträge.
5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die
Rücknahme ist weiterhin möglich wobei die Liquidationskosten im Rücknahmepreis berücksichtigt werden. Die Depot-
bank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Netto-Liquidationserlös»), auf An-
weisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank ernannten
Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen.
Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen
worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluss des
Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo
dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert wird.
6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung
noch die Teilung des Fonds beantragen.
7. Auf Beschluss des Verwaltungsrates können Fonds zusammengelegt werden, in dem ein Fonds in einen anderen
eingebracht wird. Diese Zusammenlegung kann beispielsweise erfolgen, wenn die Verwaltung eines Fonds nicht mehr in
wirtschaftlicher Weise gewährleistet werden kann oder im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen oder politischen
Situation. Im Fall einer Zusammenlegung von Fonds wird die Verwaltungsgesellschaft die Absicht der Verschmelzung den
Anteilinhabern des einzubringenden Fonds durch eine entsprechende Hinweisbekanntmachung mindestens einen Monat
zuvor mitteilen. Den Anteilinhabern steht dann das Recht zu, ihre Anteilscheine zum Anteilwert ohne weitere Kosten
zurückzugeben. Die Zusammenlegung ist nur zulässig, wenn der aufzunehmende Fonds die Vorschriften von Teil 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen erfüllt.
Art.13. Allgemeine Kosten
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten
belastet werden:
a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements ein-
schließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und Re-
gelungen (wie beispielsweise Vertriebsverträge oder Lizenzverträge) sowie der Abwicklung und Kosten von
Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
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c) Kosten für den Druck und Versand der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der Ver-
kaufsprospekte sowie der Jahres- und Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutref-
fenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen
Bekanntmachungen;
d) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten von Interessens-
verbänden;
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;
h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten
des Fonds erhoben werden;
j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Registrie-
rung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und steuerlichen Ver-
tretern sowie der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
k) Kosten für das Raten eines Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
I) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder des Fonds.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus en jeweiligen Fonds kalendertäglich eine gegebenenfalls in der Übersicht «Der
Fonds im Überblick» geregelte erfolgsabhängige Vergütung erhalten, um den die Wertentwicklung der umlaufenden An-
teile die Wertentwicklung eines Referenzindexes übersteigt.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Ziffer 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert worden sind, verjähren zugunsten des jeweiligen Fonds.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihre An-
sprüche auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, zu Lasten des Fondsvermögens auszu-
zahlen.
Art. 15. Änderungen
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement mit Zustimmung der
Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Art. 16. Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie eventuelle Änderungen
derselben werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im Mémorial, Recueil des Socié-
tés et Associations, dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt
werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie
einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Die unter Ziffer 3. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-
waltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.
5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-
stimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen dem Recht des Großher-
zogtums Luxemburg. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der jewei-
ligen Sonderreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame
Anlagen. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der De-
potbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen Fonds beziehen,
der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds öffentlich ver-
trieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind.
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3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen
Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
Art. 18. In-Kraft-Treten
Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben treten am Tage ihrer Unter-
zeichnung in Kraft, sofern nichts anderes im Sonderreglement des jeweiligen Fonds bestimmt ist.
Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.
Der Name der Depotbank ist jeweils im Sonderreglement genannt.
Luxemburg, den 25. Mai 2005.
<i>Sonderreglement UniEuroRenta CORPORATES 2011i>
Für den UniEuroRenta CORPORATES 2011 ist das am 28. Juni 2005 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsregle-
ment, das am 25. Mai 2005 in Kraft tritt, integraler Bestandteil.
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der
derzeit gültigen Fassung im Mémorial vom 28. Juni 2005 veröffentlicht ist und am 25. Mai 2005 in Kraft tritt.
Art. 19. Anlageziel
Ziel der Anlagepolitik von UniEuroRenta CORPORATES 2011 (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung einer angemes-
senen Rendite des angelegten Kapitals bei gleichzeitiger Beachtung wirtschaftlicher und politischer Risiken sowie des
Währungsrisikos.
Die Performance des Fonds wird in dem jeweiligen vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine
zukünftige Wertentwicklung zulässt; sie kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Es kann keine Zusicherung ge-
geben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Art. 20. Anlagepolitik
Das Vermögen dieses Fonds wird überwiegend in Unternehmensanleihen internationaler Emittenten angelegt. Dane-
ben können Pfandbriefe, Staatsanleihen, Anleihen von supranationalen Organisationen, High Yield Anleihen, festverzins-
liche Staats- und Unternehmensanleihen von Schuldnern aus Ländern der Emerging Markets sowie sonstige fest- und
variabel verzinsliche Wertpapiere (einschließlich Zero-Bonds und, sofern diese als Wertpapiere gemäß Artikel 41, Abs.
1 des Luxemburger OGAW-Gesetzes gelten, in Asset Backed Securities, Collateralized Bond Obligations etc.) erwor-
ben werden. Vorgenannte Wertpapiere werden im Wesentlichen an Wertpapierbörsen oder an anderen geregelten
Märkten eines EU-Staates, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist
gehandelt.
Die Investition des Fondsvermögens erfolgt überwiegend in Titel guter Bonität. Die für den Fonds erworbenen Ver-
mögenswerte lauten auf Währungen weltweit. Die nicht auf den Euro lautenden Vermögenswerte werden prinzipiell
währungsgesichert.
Der Fonds kann auch von den in Artikel 4, Ziffer 13, Buchstabe c) des Verwaltungsreglements aufgeführten Techniken
und Instrumenten zum Management von Kreditrisiken Gebrauch machen sowie abgeleitete Finanzinstrumente gemäß
Artikel 4 nutzen.
Der Fonds legt höchstens 10% seines Netto-Fondsvermögens in andere Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren oder in andere Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 4, Ziffer 2, Buchstabe e) des Verwal-
tungsreglements an.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen
1. Die Fondswährung ist der Euro.
2. Anteile werden an jedem Handelstag ausgegeben. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Ausgabe von Anteilen zu
jedem Zeitpunkt gemäß Artikel 6, Ziffer 2. des Verwaltungsreglements endgültig einstellen oder vorübergehend ausset-
zen, insbesondere wenn sie erachtet, dass das Anlageziel des Fonds bei weiterer Ausgabe von Anteilen gefährdet ist.
Die Einstellung beziehungsweise die Aussetzung der Ausgabe von Anteilen wird in mindestens einer Tageszeitung in den
Ländern veröffentlicht, in denen der Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen ist.
Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von
bis zu 4% des Anteilwertes. Der ermittelte Ausgabepreis wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Der
Ausgabeaufschlag wird zu Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach der Größenordnung des Kaufauftrages
gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen
Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
Art. 22. Anteile
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.
Art. 23. Ertragsverwendung
1. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich der Kosten
werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
29688
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse
aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter
Kapitalverluste, ganz oder teilweise bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten.
Art. 24. Depotbank
Depotbank ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 0,8% auf das
Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Darüber hinaus kann
die Verwaltungsgesellschaft für die Hauptverwaltungstätigkeiten, wie zum Beispiel die Fondsbuchhaltung sowie das Re-
porting, eine monatliche Vergütung in Höhe von bis zu 2.000,- Euro und eine variable Vergütung in Höhe von bis zu
0,10%, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats berech-
net wird, erhalten. Die monatliche Vergütung ist am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar. Die jeweils ange-
fallenen Kosten werden im Rechenschaftsbericht aufgeführt.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von
bis zu 0,05%, mindestens jedoch 25.000,- Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000,- Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft aus ihrem Vermögen die
Differenz aus. Eine Belastung des Fondsvermögens erfolgt insofern nicht.
Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen
Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.
Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht
über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Art. 26. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr des Fonds endet jedes Jahr am 31. März, erstmals am 31. März 2006.
Art. 27. Dauer des Fonds
Der Fonds wird nur für eine begrenzte Zeit gebildet. Die Verwaltungsgesellschaft wird den Fonds bis spätestens 30.
November 2011 abwickeln. Dabei werden die Vermögenswerte veräußert, die Forderungen eingezogen und die Ver-
bindlichkeiten getilgt.
Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, insoweit seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche wirt-
schaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind, den Fonds jederzeit vor dem vorgesehenen Laufzeitende
am 30. November 2011 gemäß Artikel 12, Ziffer 2 des Verwaltungsreglements aufzulösen.
Die Rücknahme von Anteilen ist auch während der Abwicklung möglich. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich je-
doch vor, die Rücknahme von Anteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber und einer ordnungsge-
mäßen Abwicklung geboten erscheint.
Den bei der Abwicklung ermittelten Anteilwert wird die Verwaltungsgesellschaft am ersten Luxemburger Bankar-
beitstag nach dem 30. November 2011 in hinreichend verbreiteten Tageszeitungen veröffentlichen.
Luxemburg, den 25. Mai 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 13 juin 2005, réf. LSO-BF03780. – Reçu 58 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(049599.2//828) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 15 juin 2005.
INVESCO MANAGEMENT N° 2 S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1331 Luxembourg, 65, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
R. C. Luxembourg B 91.886.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 2 mars 2005, réf. LSO-BC00507, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 4 mars 2005.
(019764.3/029/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 mars 2005.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft / Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
<i>Pouri> <i>INVESCO MANAGEMENT N° 2 S.A.,i> <i>Société Anonyme
i>C. Speecke / K. van Baren
<i>Administrateur Bi> / <i>Administrateur Bi>
29689
AQUILA CAPITAL HEDGE, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und des Anlegers hinsichtlich des
Sondervermögens bestimmen sich nach dem folgenden Verwaltungsreglement, dass am 20. Mai 2005 in Kraft trat und
am 28. Juni 2005 im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg
(«Mémorial») veröffentlicht wird.
Art. 1. Der Fonds
1. Der Fonds AQUILA CAPITAL HEDGE («Fonds») ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds com-
mun de placement) aus gesetzlich zulässigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das für gemeinschaftliche Rechnung
der Inhaber von Anteilen («Anleger») unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds
besteht aus einem oder mehreren Teilfonds («Teilfonds») im Sinne des Artikels 133 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds
ergibt den Fonds. Die Anleger sind am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in diesem
Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie Änderungen derselben im Mémorial veröffentlicht und
beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anleger
das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen desselben an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhang) entsprechend den Bestim-
mungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Das Netto-Fondsvermögen (d.h. die Summe aller Vermögenswerte abzüglich aller Verbindlichkeiten des Fonds)
muss innerhalb von sechs Monaten nach Zulassung des jeweiligen Teilfonds den Gegenwert von 1.250.000,- Euro errei-
chen. Hierfür ist auf das Netto-Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-
Teilfondsvermögen ergibt.
5. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu jeder Zeit weitere Teilfonds aufzulegen. In die-
sem Falle wird der Verkaufsprospekt um einen weiteren Anhang ergänzt. Teilfonds können auch auf bestimmte Zeit
errichtet werden.
6. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anleger untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte und
Pflichten der Anleger eines Teilfonds sind von denen der Anleger der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten
haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds («Teilfondsvermögen») lediglich für Verbindlichkeiten, welche von
den betreffenden Teilfonds eingegangen werden.
7. Die Anteilwertberechnung erfolgt für jeden Teilfonds nach den in Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements festge-
setzten Regeln.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die IPConcept FUND MANAGEMENT S.A., eine Aktiengesellschaft nach
Luxemburger Recht mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison L-1445 Luxemburg-Strassen. Die Verwaltungsge-
sellschaft wurde am 23. Mai 2001 auf unbestimmte Zeit gegründet. Ihre Satzung wurde am 19. Juni 2001 im Mémorial
veröffentlicht. Eine Änderung der Satzung der Verwaltungsgesellschaft trat am 24. Februar 2004 in Kraft und wurde am
26. März 2004 im Mémorial veröffentlicht. Die Verwaltungsgesellschaft ist beim Handelsregister des Bezirksgerichts Lu-
xemburg unter der Registernummer R.C. Luxembourg B 82.183 eingetragen. Das Geschäftsjahr der Verwaltungsgesell-
schaft endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
2. Der Gesellschaftszweck der Verwaltungsgesellschaft beinhaltet die Gründung und Verwaltung von Luxemburger
Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Gesetze vom 20. Dezember 2002 und vom 30. März 1988 jeweils
über Organismen für gemeinsame Anlagen und vom 19. Juli 1991 über Organismen für gemeinsame Anlagen, deren An-
teile nicht für den öffentlichen Vertrieb bestimmt sind.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist für die tägliche Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds verantwortlich. Sie darf
für Rechnung des Fonds alle Geschäftsführungs- und Verwaltungsmaßnahmen und alle unmittelbar oder mittelbar mit
dem Fondsvermögen verbundenen Rechte ausüben.
4. Die Verwaltungsgesellschaft handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank. Der
Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft hat zwei Geschäftsführer ernannt und ihnen die Gesamtheit der Geschäfts-
führung übertragen.
5. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den jeweiligen Teilfonds im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse
und für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte,
die unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Teilfonds zusammenhängen.
6. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen
und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, entsprechend den in diesem
Verwaltungsreglement sowie in dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang) aufgeführten Bestimmungen das jeweilige Teil-
fondsvermögen anzulegen und sonst alle Geschäfte zu tätigen, die zur Verwaltung des jeweiligen Teilfondsvermögens
erforderlich sind.
7. Die Verwaltungsgesellschaft zieht im Zusammenhang mit der Verwaltung der Aktiva des Fonds unter eigener Ver-
antwortung und Kontrolle auf eigene Kosten einen Anlageberater hinzu.
8. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich außerdem von einem Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung vom Ver-
waltungsrat bestimmt wird, beraten lassen.
29690
Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank des Fonds ist die DZ BANK INTERNATIONAL S.A. Sie ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg und betreibt Bankgeschäfte. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz
vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag, diesem Verwaltungsreglement sowie dem Verkaufsprospekt (nebst
Anhang).
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds beauftragt.
a) Sämtliche Investmentanteile, flüssigen Mittel und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des jeweiligen
Teilfonds werden von der Depotbank in gesperrten Konten («Sperrkonten») und Depots («Sperrdepots») verwahrt,
über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements, dem Verkaufsprospekt (nebst
Anhang), dem jeweils geltenden Depotbankvertrag sowie den gesetzlichen Bestimmungen verfügt werden darf. Die De-
potbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei anderen
Kreditinstituten zu übertragen, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Depotbank anweist.
b) Wertpapiere, die an einer ausländischen Börse zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen
sind oder sonstige ausländische Vermögensgegenstände des jeweiligen Teilfonds, die nur im Ausland lieferbar sind, kann
die Depotbank einer ausländischen Bank zur Verwahrung anvertrauen. Im Übrigen darf die Depotbank zum jeweiligen
Teilfondsvermögen gehörende Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank zur Verwahrung anvertrauen.
c) Die Anlage von Teilfondsvermögen in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über solche
Bankguthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank darf einer solchen Anlage oder Verfügung nur
zustimmen, wenn diese mit den gesetzlichen Vorschriften, dem Verkaufsprospekt, dem Verwaltungsreglement sowie
dem Depotbankvertrag vereinbar ist. Die Einlagen bei anderen Kreditinstituten müssen in Sperrkonten verwahrt wer-
den. Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten verwahrten Einlagen zu überwachen.
3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anleger. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten, voraus-
gesetzt, diese stehen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsreglement, dem jeweils geltenden Depotbankvertrag,
dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhang) und den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Sie wird entspre-
chend den Weisungen insbesondere:
a) Anteile des jeweiligen Teilfonds gemäß Artikel 8 dieses Verwaltungsreglements auf die Käufer übertragen,
b) aus den Sperrkonten der jeweiligen Teilfonds den Kaufpreis für Zielfondsanteile, Optionen und sonstige gesetzlich
zulässige Vermögenswerte zahlen, die für den jeweiligen Teilfonds erworben worden sind, und für die Leistung und
Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate, Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäften, die Zahlung von Transaktions-
gebühren und sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Fondsvermögens beding-
ter Verpflichtungen Sorge tragen,
c) aus den Sperrkonten der jeweiligen Teilfonds die notwendigen Einschüsse beim Abschluss von Terminkontrakten
oder Nachschüsse zur Absicherung von Finanzterminkontrakten zahlen,
d) dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechtswirksam bestellt und jeder-
zeit vorhanden sind,
e) Zielfondsanteile sowie sonstige zulässige Vermögenswerte, die für den jeweiligen Teilfonds verkauft worden sind,
gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen sowie die Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung
von Wertpapieren sowie etwaige weitere Lieferpflichten durchführen,
f) Dividenden und andere Ausschüttungen (falls vorgesehen) an die Anleger auszahlen,
g) den Rücknahmepreis gemäß Artikel 10 dieses Verwaltungsreglements gegen Rückgabe und Ausbuchung der ent-
sprechenden Anteile auszahlen,
h) das Inkasso eingehender Zahlungen des Ausgabepreises und des Kaufpreises aus dem Verkauf von Zielfondsantei-
len und sonstigen zulässigen Vermögenswerten sowie aller Erträge, Ausschüttungen, Zinsen, Entgelte für Wertpapier-
darlehen und für den Optionspreis, den ein Dritter für das ihm für Rechnung des Teilfondsvermögens eingeräumte
Optionsrecht zahlt, sowie sonstige dem Teilfondsvermögen zustehende Geldbeträge, Steuergutschriften ((i) falls vorge-
sehen, (ii) falls vom Fonds im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Großherzogtum Luxemburg
und anderen Ländern rückforderbar und (iii) falls ausdrücklich hierzu von der Verwaltungsgesellschaft angewiesen) vor-
nehmen und diese Zahlungen den Sperrkonten des jeweiligen Teilfonds unverzüglich gutschreiben,
i) im Zusammenhang mit der Zahlung von Ausschüttungen auf Zielfondsanteile und andere gesetzlich zulässige Ver-
mögenswerte Eigentums- und andere Bescheinigungen und Bestätigungen ausstellen, aus denen der Name des Teilfonds
als Eigentümer hervorgeht und alle weiteren erforderlichen Handlungen für das Inkasso, den Empfang und die Verwah-
rung aller Erträge, Ausschüttungen, Zinsen oder anderer Zahlungen an den jeweiligen Teilfonds vornehmen sowie die
Ausstellung von Inkassoindossamenten im Namen des Teilfonds für alle Schecks, Wechsel oder verkehrsfähigen Ziel-
fondsanteile und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte.
4. Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, dass
a) alle Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds unverzüglich auf den Sperrkonten bzw. Sperrdepots des jeweiligen
Teilfonds eingehen, insbesondere der Rücknahmepreis aus dem Verkauf von Zielfondsanteilen,
b) anfallende Erträge sowie eingehende Zahlungen des Ausgabepreises abzüglich des Ausgabeaufschlages und etwaiger
Steuern und Abgaben unverzüglich auf den Sperrkonten des jeweiligen Teilfonds verbucht werden,
c) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Entwertung der Anteile, die für Rechnung des
jeweiligen Teilfonds vorgenommen werden, dem Gesetz, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang) und dem Verwaltungs-
reglement gemäß erfolgen,
d) die Berechnung des jeweiligen Teilfondsvermögens und des Anteilwertes dem Gesetz und dem Verwaltungsregle-
ment gemäß erfolgen,
29691
e) bei allen Geschäften, die sich auf das jeweilige Teilfondsvermögen beziehen, die Bestimmungen dieses Verwaltungs-
reglements, des Verkaufsprospektes (nebst Anhang) sowie die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden und der
Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen zugunsten des Teilfonds bei ihr eingeht,
f) die Erträge des jeweiligen Teilfondsvermögens dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang), dem Verwaltungsreglement
und den gesetzlichen Bestimmungen gemäß verwendet werden,
g) Investmentanteile höchstens zum Ausgabepreis gekauft und mindestens zum Rücknahmepreis verkauft werden,
h) sonstige Vermögenswerte und Optionen höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung
der Bewertungsregeln nach Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements angemessen ist und die Gegenleistung im Falle der
Veräußerung dieser Vermögenswerte den zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet, und
i) die gesetzlichen und vertraglichen Beschränkungen bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Optionen und Devisen-
terminkontrakten sowie bezüglich anderer Devisenkurssicherungsgeschäfte eingehalten werden.
5. Darüber hinaus wird die Depotbank
a) nach Maßgabe des zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank vereinbarten Verfahrens, der Verwal-
tungsgesellschaft und/ oder von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Repräsentanten schriftlich über jede Auszah-
lung, über den Eingang von Zielfondsanteilen und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, von unbaren
Ausschüttungen und Barausschüttungen, Zinsen und anderen Erträgen Bericht erstatten sowie periodisch über alle von
der Depotbank gemäß den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen unterrichten,
b) nach Maßgabe des zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank vereinbarten Verfahrens unverzüglich
alle sachdienlichen Informationen, die sie von Emittenten erhalten hat, deren Zielfondsanteile, flüssige Mittel und andere
gesetzlich zulässigen Vermögenswerte sie von Zeit zu Zeit verwahrt, oder Informationen, die sie auf andere Weise über
von ihr verwahrte Vermögenswerte erhält, unverzüglich an die Verwaltungsgesellschaft weiterleiten,
c) ausschließlich auf Weisung der Verwaltungsgesellschaft oder der von ihr ernannten Repräsentanten Stimmrechte
aus den Zielfondsanteilen und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, die sie verwahrt, ausüben, sowie
d) alle zusätzlichen Aufgaben erledigen, die von Zeit zu Zeit zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank
schriftlich vereinbart werden.
6. Weitere Aufgaben der Depotbank
a) Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des jeweiligen Teil-
fonds nur das in diesem Verwaltungsreglement und dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhang) fest gesetzte
Entgelt sowie Ersatz von Aufwendungen.
b) Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf das ihr nach diesem Verwaltungsreglement, dem jeweils gültigen Verkaufs-
prospekt (nebst Anhang) sowie dem Depotbankvertrag zustehende Entgelt und entnimmt es den Sperrkonten des je-
weiligen Teilfonds nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft.
c) Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen Kosten Dritter nur ge-
mäß dem Verwaltungsreglement und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhang) sowie dem Depotbankvertrag belastet wer-
den.
7. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anleger gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
in das jeweilige Teilfondsvermögen vollstreckt wird, für den dieses Teilfondsvermögen nicht haftet; die Anleger können
nicht selbst Widerspruch gegen die Vollstreckungsmaßnahme erheben.
Die vorstehend unter a) getroffene Regelung schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwaltungs-
gesellschaft direkt bzw. die frühere Depotbank durch die Anleger nicht aus.
8. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen die
Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank durch die An-
leger nicht aus.
9. Die Depotbank sowie die Verwaltungsgesellschaft sind jeweils berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit
schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Geschäftsjahresende zu kündigen. Eine solche Kündigung durch die
Verwaltungsgesellschaft wird wirksam, wenn die Verwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der zuständigen Aufsichts-
behörde eine andere Bank zur Depotbank bestellt und diese die Pflichten und Funktionen als Depotbank übernimmt;
falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsgesellschaft innerhalb der gesetzlichen Fristen
eine neue Depotbank ernennen, welche die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß dem Verwaltungsreglement
übernimmt. Bis zur Bestellung dieser neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der
Anleger ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 4. Anlageziel und allgemeine Bedingungen für die Anlagepolitik
Ziel der Anlagepolitik ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der jeweiligen Teilfondswährung
durch eine diversifizierte Vermögensanlage in Vermögensgegenständen unter Wachstums- oder Ertragsgesichtspunkten.
Dabei werden verschiedene Strategien verfolgt mit dem Ziel, Marktbewegungen in eine absolute, indexunabhängige Per-
formance umzusetzen, um so einen möglichst marktunabhängigen, positiven Ertrag zu erzielen.
Es ist der Verwaltungsgesellschaft jederzeit gestattet, die Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds mit Zustimmung der
Luxemburger Aufsichtsbehörde zu ändern. In diesem Fall wird eine entsprechende Mitteilung an die Anleger veröffent-
licht und der Verkaufsprospekt entsprechend angepasst.
1. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den jeweiligen Teilfonds Anteile an den folgenden Investmentfonds oder In-
vestmentgesellschaften des offenen Typs («Zielfonds») erwerben:
a) vorwiegend Anteile an Zielfonds, die als Hedgefonds sogenannte alternative Anlagestrategien (siehe Abschnitt «Be-
schreibung alternativer Anlagestrategien von Hedgefonds») verfolgen mit dem Ziel, eine von Aktien-, Devisen-, Renten-
29692
und Rohstoffmärkten möglichst unabhängige Performance zu erzielen. Bei diesen Zielfonds kann es sich sowohl um Lu-
xemburger und Nicht-Luxemburger («in- und ausländische») Fonds handeln.
Die Zielfonds können ihr Vermögen unter Einhaltung des Prinzips der Risikomischung in Wertpapiere, Geldmarktin-
strumente, Derivate, Bankguthaben, Anteile an Investmentvermögen, die den nachfolgend unter 7. aa) bis ff) aufgeführ-
ten Kategorien entsprechen, stille Beteiligungen im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches an einem Unternehmen
mit Sitz und Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann,
Edelmetalle sowie in Terminkontrakte auf Waren, die an organisierten Märkten gehandelt werden und Unternehmens-
beteiligungen, wenn deren Verkehrswert ermittelbar ist, investieren. Sofern die Zielfonds in Beteiligungen an Unterneh-
men investieren, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, so ist diese
Anlage auf maximal 30% des Zielfondsvermögens beschränkt.
Bei einer stillen Beteiligung im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches handelt es sich um eine sog. reine Innenge-
sellschaft, die per Gesellschaftsvertrag zwischen dem Geschäftsinhaber (Einzelkaufmann, Personenhandelsgesellschaft
oder Kapitalgesellschaft) und dem stillen Gesellschafter geschlossen wird. Der gemeinsame Zweck besteht in der För-
derung des Geschäftsbetriebs des Geschäftsinhabers durch eine Vermögenseinlage. Die Vermögenseinlage ist so zu lei-
sten, dass sie in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht. Die stille Gesellschaft selbst hat kein eigenes
Gesellschaftsvermögen. Nach der Konzeption ist der stille Gesellschafter mit einem «angemessenen» Anteil am Gewinn
und Verlust des Handelsgeschäfts beteiligt, wobei die Verlustbeteiligung auf den Betrag der Einlage begrenzt ist.
b) Zielfonds können neben regulierten Investmentfonds oder Investmentgesellschaften, welche ihre Verwaltungsge-
sellschaft oder ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Ame-
rika, Kanada, Hong-Kong, Japan oder Norwegen haben, insbesondere auch nicht regulierte Fonds sein. Bei diesen
Zielfonds handelt es sich um Investmentvermögen, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die
denen für deutsche Single-Hedgefonds vergleichbar sind, die aber möglicherweise keiner mit dem deutschen Invest-
mentgesetz vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen.
2. Die Vertragsbedingungen der Zielfonds müssen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Eine Steigerung des Investitionsgrades durch grundsätzlich unbeschränkte Kreditaufnahmen für Rechnung der An-
leger oder durch den Einsatz von Derivaten (Leverage).
b) Der Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Ge-
schäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören (Leerverkauf).
Die Zielfonds müssen weder hinsichtlich der Alternative a) noch der Alternative b) eine Beschränkung aufweisen.
Wenn eine Beschränkung von Leverage oder Leerverkäufen nicht besteht, können damit erhebliche Risiken für den be-
treffenden Zielfonds verbunden sein. Generell dürften Risiko und Volatilität des Zielfonds mit dem Leverage ansteigen.
3. Zielfonds dürfen für Rechnung des jeweiligen Teilfonds auch erworben werden, wenn sie ihre Mittel unbegrenzt in
Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen dürfen.
4. Anteile an in- oder ausländischen Zielfonds dürfen nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von
einer Depotbank verwahrt werden oder die Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung
(sog. Prime Broker) wahrgenommen werden.
5. Zielfonds können einzelne Aufgaben der Depotbank auch einer anderen Einrichtung, das heißt einem sog. Prime
Broker übertragen.
6. Bei den Zielfonds kann es sich auch um solche handeln, die nur einer begrenzten Anzahl von Anlegern oder nur
institutionellen Anlegern angeboten werden.
7. Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht in Zielfonds investiert werden, die ihrerseits ihre Mittel in andere Hed-
gefonds anlegen. Es darf jedoch bis zu 15% in Zielfonds investiert werden, die ihrerseits Anteile an anderen Investment-
vermögen erwerben, die keine Hedgefonds sind.
Dabei dürfen die Zielfonds ausschließlich Anteile an folgenden Investmentfonds oder Investmentgesellschaften erwer-
ben:
aa. in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/
EWG erfüllen,
und/oder
bb. in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die kei-
ne Spezialfonds sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegen-
stände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
und/oder
cc. in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Immobilien-Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen
sind,
und/oder
dd. andere in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen sind
und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditauf-
nahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den
Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
und/oder
ee. sonstige Investmentvermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen,
und/oder
sonstige Investmentvermögen, die deren Voraussetzungen entsprechend erfüllen und entsprechend den Vorschriften
des Investmentgesetzes über den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland
öffentlich vertrieben werden dürfen,
29693
und/oder
ff. andere Investmentvermögen,
- die keine Spezialfonds sind und die in ihrem Sitzland nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer wirk-
samen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zu-
sammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde in deren jeweiligem Sitzland und der Luxemburger Aufsichtsbehörde
besteht und
- bei denen das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in ein Investmentvermögen, das der
Richtlinie 85/611/EWG entspricht, gleichwertig ist und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Ver-
wahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapie-
ren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und
- bei denen die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und
- bei denen die Anteile ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur
Rückgabe der Anteile haben.
Die Zielfonds dürfen Anteile an den vorstehend unter 7. aa) bis ff) genannten Investmentvermögen nur dann erwer-
ben, wenn nach den Vertragsbedingungen bzw. der Satzung jedes dieser Investmentvermögen insgesamt höchstens 10%
des jeweiligen Vermögens in Anteilen an anderen Investmentvermögen angelegt werden darf, bei denen es sich ihrerseits
nur um Investmentvermögen im Sinne vorstehender Nr. 7 aa) bis ff) handeln darf.
Sofern die Zielfonds ihrerseits in Investmentvermögen investieren, kann es bei dem jeweiligen Teilfondsvermögen in-
direkt zu einer Mehrfachbelastung von Kosten (z.B. Verwaltungsvergütung, Depotbankvergütung, Performance-Fee,
etc.) kommen.
Anteile an Zielfonds, die in der rechtlichen Struktur eines Master-Feeder-Fonds aufgelegt wurden, können erworben
werden, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als ein einzelnes Investmentvermögen gelten. In Zielfonds, die
Teilfonds einer sogenannten Umbrella-Konstruktionen sind, kann investiert werden, sofern ein Haftungsdurchgriff für
auf andere Teilfonds entfallende Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist.
8. Ein Teilfonds wird nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche
nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren. (Non-Cooperative Countries and Territories (NCCTs))
9. Die Verwaltungsgesellschaft kann in mehr als zwei Zielfonds derselben Verwaltungsgesellschaft investieren, wenn
und solange nicht mehr als zwei Zielfonds für das Teilfondsvermögen erworben werden, die von demselben Fondsma-
nager als Person gemanagt werden.
Weitere Anlagerichtlinien
10. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den jeweiligen Teilfonds keine Leerverkäufe tätigen.
11. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den jeweiligen Teilfonds kein Leverage tätigen oder Kredite aufnehmen.
12. Die Verwaltungsgesellschaft wird das Vermögen der jeweiligen Teilfonds nicht in Zielfonds anlegen die als soge-
nannte Managed Accounts aufgelegt sind.
13. Die Veräußerung der Zielfonds kann aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Beschränkungen unterliegen.
14. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ihr sämtliche für die Anlageentscheidung notwendigen Informatio-
nen über diese Zielfonds vorliegen, mindestens jedoch:
a) der letzte Jahres- und Halbjahresbericht;
b) die Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte oder gleichwertige Dokumente
c) Informationen zur Organisation, zum Management, zur Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur Depotbank
oder einer vergleichbaren Einrichtung.
d) Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur Liquidität, zum Umfang des Leverage und zur Durchführung von Leerver-
käufen.
Hinsichtlich der für die Anlage der Zielfonds maßgeblichen Personen beurteilt die Verwaltungsgesellschaft, ob die be-
treffende Geschäftsleitung und/oder Fondsmanager über eine allgemeine fachliche Eignung für die Durchführung von
Hedgefonds-Geschäften und ein dem Fondsprofil entsprechendes Erfahrungswissen sowie mehrjährige praktische
Kenntnisse vorliegen.
Die Verwaltungsgesellschaft hat die Zielfonds, in die sie das Vermögen des jeweiligen Teilfonds anlegt, in Bezug auf
die Einhaltung der Anlagestrategien und Risiken laufend zu überwachen und sich regelmäßig allgemein anerkannte Risi-
koziffern vorlegen zu lassen. Die Methode, nach der die Risikoziffer errechnet wird, muss der Gesellschaft von dem je-
weiligen Zielfonds angegeben und erläutert werden. Die Depotbank der Zielfonds oder eine vergleichbare Einrichtung
hat eine Bestätigung des Wertes der Zielfonds vorzulegen.
15. Die Anteile der vorgenannten Zielfonds sind in der Regel nicht börsennotiert.
16. Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäfte dürfen für den jeweiligen Teilfonds nicht getätigt werden.
17. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel
zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unver-
züglich erfolgen kann.
Anlagegrenzen
1. Bis zu 49% des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen in Bankguthaben bei der Depotbank oder einem anderen
Kreditinstitut und in Geldmarktinstrumenten angelegt werden. Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicher-
weise auf dem Geldmarkt gehandelt werden sowie verzinsliche Wertpapiere, die eine restliche Laufzeit von höchstens
zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmä-
ßig, mindestens jedoch einmal in zwölf Monaten marktgerecht angepasst wird. Bankguthaben und Geldmarktinstrumente
dürfen auch auf Fremdwährungen lauten. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgeschrieben. Die Anlage von Teilfonds-
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vermögen in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über solche Bankguthaben bedürfen der Zu-
stimmung der Depotbank.
2. Zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen darf die Verwaltungsge-
sellschaft für Rechnung des jeweiligen Teilfonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Verkaufsoptionsrechte auf
Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung lauten. Devisen-
terminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen im Falle schwebender Ver-
pflichtungsgeschäfte nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäfts benötigt werden. Die betreffenden
Geschäfte dürfen sich nur auf Verträge beziehen, die an einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen
und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden. OTC-Derivate-Geschäfte dürfen nur mit erstklassi-
gen Finanzinstituten abgeschlossen werden, die auf diese Geschäftsart spezialisiert sind.
3. Höchstens 20% des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen in Anteilen an einem Zielfonds angelegt werden. Sollte
es sich bei dem Zielfonds um einen Umbrella-Fonds handeln, dann gilt jeder einzelnen Teilfonds des Umbrella-Fonds als
ein Zielfonds, vorausgesetzt die jeweiligen Teilfonds des Zielfonds haften ausschließlich für die von ihnen eingegangenen
Verpflichtungen.
4. Für den jeweiligen Teilfonds dürfen mehr als 50% der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erworben werden;
sofern es sich bei diesem Zielfonds um einen Umbrella-Fonds handelt, gilt dies jedoch mit der Einschränkung, dass die
Gesamtinvestition des Teilfonds in den Umbrella-Fonds als Rechtseinheit weniger als 50% des jeweiligen Netto-Teil-
fondsvermögens betragen muss.
Die unter Ziffer 3 und 4 genannten Beschränkungen sind auf den Erwerb von Anteilen von Zielfonds des offenen Typs
nicht anwendbar, wenn diese Zielfonds Risikostreuungsregeln unterworfen sind, welchen denen nach Teil II des Geset-
zes von 2002 vergleichbar sind, und wenn diese Zielfonds nach ihrem Herkunftsland einer ständigen Aufsicht unterlie-
gen, die durch eine Aufsichtsbehörde ausgeübt wird und die durch ein den Anlegerschutz bezweckendes Gesetz
vorgesehen ist. Derzeit entsprechen die folgenden Länder den vorgenannten Kriterien: die Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Hong Kong, Japan und Norwegen.Diese Aus-
nahmeregelung darf nicht zu einer exzessiven Konzentration der Anlagen des jeweiligen Teilfonds in einen einzigen
Zielfonds führen, wobei für die Anwendung der vorliegenden Beschränkung jeder Teilfonds eines Zielfonds mit mehre-
ren Teilfonds als eigenständiger Zielfonds anzusehen ist, unter der Bedingung, dass diese Teilfonds Dritten gegenüber
nicht gesamtschuldnerisch für Verpflichtungen der verschiedenen Teilfonds haften.
5. Master-Feeder-Konstruktionen gelten als ein Zielfonds, wenn diese aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungs-
weise als Einheit anzusehen sind.
6. Der Wert der Zielfondsanteile darf 51% des Fondsvermögens nicht unterschreiten.
7. Die zum jeweiligen Teilfondsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände dürfen nicht verpfändet oder sonst be-
lastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden.
8. Für den jeweiligen Teilfonds dürfen bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen an nicht re-
gulierten Zielfonds investiert werden.
9. Zu Lasten des Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen ein-
gegangen werden.
10. Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
11. Die Anteile der jeweiligen Teilfonds müssen nicht an einer Börse notiert sein. Die Verwaltungsgesellschaft hat
keine Zustimmung zum Handel an einem anderen Markt erteilt.
12. Es dürfen keine Geschäfte zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf
nicht zum Teilfondsvermögen gehörender Vermögensgegenstände zum Inhalt haben.
13. Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank weitere
Anlagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in de-
nen Anteile vertrieben werden sollen.
Beschreibung alternativer Anlagestrategien von Hedgefonds
Die nachfolgend beschriebenen Strategien entsprechen den Strategien der Zielfonds, die von der Verwaltungsgesell-
schaft grundsätzlich als Zielstrategien ausgewählt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist jedoch weder in der Auswahl
der Zielfondstypen beschränkt, noch hinsichtlich der Anlagen, die diese eingehen können.
1. Equity Long/ Short Strategie
Durch die Long/Short Strategie werden Long-Positionen in Aktien, Aktienindex-Derivaten oder anderen Derivaten
mit Leerverkäufen von Aktien, Aktienindex-Derivaten oder anderen Derivaten kombiniert. Der Erfolg der Strategie
hängt im Wesentlichen von der Aktienauswahl sowie davon ab, inwieweit es dem Zielfondsmanager gelingt, die künftige
Entwicklung der Aktienmärkte zutreffend zu prognostizieren. Der Zielfonds, der sich dieser Strategie bedient, nimmt
im Falle steigender Aktienmärkte an der positiven Entwicklung der Werte teil, die er als Long-Positionen für das Fonds-
vermögen hält. Hingegen vermindert regelmäßig der Anteil des Zielfonds, der short verkauft wird, d.h. die Werte, für
die der Zielfondsmanager Leerverkäufe eingegangen ist, die Verluste in Phasen fallender Aktienmärkte; dies kann unter
Umständen auch zu Gewinnen führen.
2. Equity Hedge
Bei dieser Strategie handelt es sich um einen Unterfall der vorgenannten Equity Long/ Short Strategie. Zielfondsma-
nager verwalten im Vergleich zur letztgenannten Strategie das Marktrisiko aktiv durch die Aufteilung der Anlagen in
Long- und Short-Positionen. In der Regel überwiegt jedoch der Anteil an Long-Positionen, so dass die Strategie von stei-
genden Märkten begünstigt ist.
29695
3. Equity Market Neutral
Auch diese Strategie ist ein Unterfall der vorgenannten Equity Long/ Short Strategie. Der Zielfondsmanager versucht
bei dieser Strategie Gewinne zu erzielen, indem er insbesondere ausgewählte Aktien erwirbt (Long-Position), gleichzei-
tig aber versucht, Marktrisiken durch gegenläufige Positionen (Short-Position) zu reduzieren oder ganz auszuschließen.
Als Mittel hierzu werden regelmäßig Long- und Short-Positionen von Aktien in annähernd gleichem Umfang eingegangen.
4. Technology Long/Short
Wie die beiden letztgenannten Strategien ist auch diese wiederum ein Unterfall der Equity Long/ Short Strategie. Sie
zielt darauf ab, Long-Positionen in Technologieaktien aufzubauen und Leerverkäufe von Wertpapieren der Technolo-
gieunternehmen vorzunehmen, von denen der Zielfondsmanager annimmt, dass sie den an sie gestellten Markterwar-
tungen -z.B. aufgrund erwarteten wachsenden Wettbewerbs, als veraltet eingeschätzter Produkte oder prognostizierten
technologischen Wandels- zukünftig nicht gerecht werden. Solche Leerverkäufe sollen möglichst die Risiken der Strate-
gie vermindern, indem sie die möglichen großen Schwankungen der zugrunde liegenden Long-Positionen des Portfolios
teilweise ausgleichen.
5. Short Selling
Bei dieser Anlagestrategie setzt der Zielfondsmanager überwiegend auf Leerverkäufe, d.h. er geht bevorzugt Short-
Positionen auf als überbewertet eingeschätzte Werte ein, indem er entweder Leerverkäufe tätig oder auch hier Derivate
einsetzt.
6. Opportunistische Strategien
Das charakteristische Merkmal der opportunistischen Strategien ist der starke Bezug zu den konjunkturellen Entwick-
lungen des Marktes, d.h. der Zielfondsmanager versucht beispielsweise auf Basis seiner Erfahrung volks- oder auch be-
triebswirtschaftlich begründete Kursbewegungen zu antizipieren. Beispielhaft für opportunistische Strategien seien
genannt:
«Global Macro», hierbei wird zum Beispiel versucht, durch makroökonomische Ereignisse (wie z.B. Kriege, Katastro-
phen oder politische Ereignisse mit volkswirtschaftlicher Bedeutung) ausgelöste Kursschwankungen auszunutzen (siehe
ergänzend auch Beschreibung unter 7. «Global Macro»)
«Market Timing»: hierbei wird versucht, in Hinblick auf die gegenwärtige Marktlage den richtigen Zeitpunkt für eine
kurzfristige Investition abzupassen, wobei grundsätzlich jeder Anlagegegenstand in Betracht kommt.
«Emerging Markets»: hierbei handelt der Zielfondsmanager vornehmlich mit Finanzinstrumenten von Emittenten aus
Schwellenländern.
7. Global Macro
Diese Strategie strebt nach einer möglichst dynamischen und kurzfristigen Anlage des Kapitals weltweit. Global-
Macro-Zielfondsmanager verwenden Strategien, die sich an einschneidenden Ereignissen der Wirtschaft oder Politik ori-
entieren und dadurch z.B. einen Einfluss auf die Zins- oder sonstige Finanzmarktentwicklung haben können. Sie analy-
sieren die Auswirkungen solcher Ereignisse mit dem Ziel, möglichst sowohl von steigenden wie von fallenden Märkten
profitieren zu können. Der Aufbau eines Portfolios von als unterbewertet eingeschätzten Wertpapieren und Leerver-
käufe verwandter Instrumente, die der Zielfondsmanager als überbewertet einschätzt, werden mit dem Ziel der Ge-
winnerzielung vorgenommen. Um dieses Ziel möglichst zu erreichen, bedient sich der Zielfondsmanager sowohl
«Directional-Trading»- als auch «Relative-Value»-Ansätze. Der «Directional-Trading»-Ansatz setzt auf nicht abgesicher-
te Long- oder Short-Positionen in verschiedenen Märkten. Im Gegensatz dazu versucht der «Relative-Value»-Ansatz,
das Marktrisiko weitestgehend durch entsprechende Absicherungsgeschäfte einzuschränken.
8. Optionsstrategien
Bei dieser Strategie arbeitet der Zielfondsmanager mit Optionen und zielt vornehmlich auf die Erwirtschaftung von
Optionsprämien ab. Er verkauft börsengehandelte Put-Optionen auf einzelne Aktien, beispielsweise auf europäische
oder amerikanische Standardwerte, und kassiert hierfür eine Optionsprämie. Maßgeblich für die Höhe der Optionsprä-
mie ist die Volatilität, mit der am Markt ein Aktienwert gerechnet wird. Generell gilt: je höher die Volatilität, desto höher
die Optionsprämie. Zur Absicherung des Portfolios des Zielfonds können börsengehandelte Put-Optionen gekauft wer-
den, die sich auf einen Index beziehen, der die Wertentwicklung einer Vielzahl unterschiedlicher Aktien - einschließlich
der als Basiswert für die Aktien-Put-Optionen dienenden Aktien - nachvollzieht (Index-Put-Optionen). Darüber hinaus
kann das eingesetzte Kapital üblicherweise über Kredite oder mit Hilfe des Einsatzes von Derivaten gehebelt werden.
9. Volatilitätsstrategie
Die Volatilität ist eine Kennzahl, die die Schwankungsintensität einer Kursreihe beschreibt. Man unterscheidet zwi-
schen der historischen und der erwarteten (=impliziten) Volatilität. Die historische Volatilität wird aus den vergangenen
Kurswerten berechnet, die implizite Volatilität wird dagegen indirekt aus anderen Marktdaten errechnet, die Rück-
schlüsse auf die erwartete Volatilität zulassen. Zielfondsmanager, die eine Volatilitätsstrategie verfolgen, setzen beispiels-
weise auf Kursschwankungen von Währungen, Indizes, Zinsen oder Einzeltiteln. Ihr Ziel ist es insbesondere, durch den
Einsatz derivativer Finanzinstrumente (insbesondere durch Call- und Put-Optionen, Straddles/Strangles) nicht nur in auf-
wärts gerichteten, sondern auch in negativ oder seitwärts verlaufenden Märkten positive Erträge zu erzielen. Die Wer-
tenentwicklung solcher Zielfonds wird maßgeblich durch die zukünftige Entwicklung der Schwankungsintensität
(Volatilität) der Märkte sowie die Entwicklung des Prämienniveaus erworbener oder veräußerter Optionskontrakte be-
stimmt.
10. Forex-Strategien
Zielfondsmanager, die Forex-Strategien verfolgen, stellen darauf ab, durch die Investition in Währungen und Wäh-
rungsanleihen mit überwiegend kurzer Laufzeit Kursveränderungen an internationalen Devisenmärkten auszunutzen.
Durch den Abschluss von sogenannten Devisentermingeschäften soll der Zielfonds nicht nur an aufwärts gerichteten
Wechselkurstrends teilhaben, sondern (beispielsweise durch die Bildung von Short-Positionen sowie den Abschluss von
«Cross-Currency»-Geschäften) auch bei negativen Währungstrends Erträge erzielen und Wechselkursveränderungen
29696
gegenüber anderen Währungen als der Zielfondswährung ausnutzen können. Die Wertentwicklung solcher Zielfonds
wird maßgeblich durch die Wechselkursentwicklungen an den internationalen Devisenmärkten, der Schwankungsinten-
sität (Volatilität) der für den Fonds per Termin erworbenen oder veräußerten Währungen sowie der Entwicklung und
Höhe der Zinssätze und Renditen bestimmt.
11. Convertible Arbitrage
Ziel dieser Strategie ist es, relative Preisineffizienzen zwischen wandelbaren Wertpapieren, wie z.B. von Wandelan-
leihen, und korrespondierenden Aktien auszunutzen. Der Zielfondsmanager erwirbt die wandelbaren Wertpapiere und
tätigt zur Reduzierung des Aktienrisikos Leerverkäufe (Short-Position) in den der Wandelanleihe zugrunde liegenden
Aktien. Daneben kann auch die Markteinschätzung des Zielfondsmanagers gegenüber der Aktien mit in das Geschäft
einfließen, indem eine Short-Position über- oder unterproportional zum jeweiligen Wandelverhältnis aufgebaut wird;
hieraus resultieren zusätzliche Chancen und Risiken.
12. Event Driven Arbitrage
Unter einer Event Driven Arbitrage versteht man eine Strategie, die auf den Lebenszyklus eines Unternehmens ab-
stellt. Der Zielfondsmanager investiert in Einzeltitel, bei denen er bestimmte Unternehmensergebnisse erwartet und an-
nimmt, dass diese Ereignisse in dem aktuellen Kurs noch nicht berücksichtigt sind. Solche Ereignisse können
insbesondere verschiedene Unternehmenstransaktionen sein, wie z.B. Spin-Offs, Merger & Acquisitions, finanzielle Re-
organisationen bei drohender Insolvenz oder Aktienrückkäufe. Die Gewinne sollen u.a. durch Einsatz von Long- und
Short-Positionen in Aktien und verzinslichen Wertpapieren und Optionen erzielt werden.
13. Merger Arbitrage
Merger Arbitrage-Manager versuchen erwartete Preisunterschiede zu nutzen, die zwischen den aktuellen Marktprei-
sen von Wertpapieren, die von einer Fusion, einer Übernahme, einem Übernahmeangebot oder ähnlichen unterneh-
mensbezogenen Transaktionen betroffen sind, und dem Preis der Wertpapiere nach Abschluss der entsprechenden
Transaktion bestehen können. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass eine Long-Position in den Aktien des zu über-
nehmenden Unternehmens und eine Short-Position in dem übernehmenden Unternehmen eingegangen wird. Die Breite
in der Preisspanne spiegelt in der Regel die Meinung des Marktes wieder, für wie wahrscheinlich ein erfolgreicher Ab-
schluss der Transaktion angesehen werden kann. Geschäfte, deren Scheitern als wahrscheinlich gilt, bieten eine höhere
Gewinnspanne gegenüber als sicher anzusehenden Unternehmenszusammenschlüssen.
14. Capital Structure Arbitrage
Capital Structure Arbitrage-Händler versuchen, relative Fehlbewertungen von Kreditinstrumenten, Aktien oder an-
deren Finanzinstrumente verschiedener Emittenten oder innerhalb eines Industriezweigs oder von verschiedenen Kre-
ditinstrumenten, Aktien oder anderer Finanzinstrumente eines Unternehmens auszunutzen. Das Risiko der Anlage in
die entsprechenden Kreditinstrumente soll zum Beispiel durch einen Leerverkauf anderer Wertpapiere des Unterneh-
mens reduziert werden.
15. Statistical Arbitrage
Statistical Arbitrage-Händler versuchen, angenommene kurzfristige und langfristige Fehlbewertungen von Wertpapie-
ren, die mit Hilfe mathematischer Modelle berechnet werden, zu nutzen und dadurch unabhängig von Marktschwankun-
gen einen Gewinn zu erzielen. Zielfondsmanager, die Statistical Arbitrage durchführen, setzen darauf, dass die
Entwicklung der Märkte und der Wertpapiere gewissen, durch Betrachtung von Vergangenheitsdaten festzustellenden
Normen folgen. Geschäfte nach dieser Strategie können auf Modellen beruhen, die sich auf kurzfristige Unternehmens-
ereignisse (bspw. Kapitaländerungen durch Ausgabe neuer Aktien oder Anleihen) und strukturelle Zusammenhänge zwi-
schen bestimmten Wertpapieren konzentrieren oder langfristigen Modellen folgen, die auf einer unterstellten Form der
Preisentwicklung eines bestimmten Wertpapiers in der Vergangenheit basieren. Ein wichtiger Bestandteil dieser Strate-
gie ist in großem Umfang der effiziente Einsatz von Aktienoptionen, um von angenommenen Preisanomalien zu profitie-
ren.
16. Fixed Income Arbitrage
Fixed Income Arbitrage ist eine Strategie, bei der der Zielfondsmanager insbesondere solche festverzinslichen Wert-
papiere kauft, die er für unterbewertet hält, und solche Wertpapiere verkauft, die er für überbewertet hält. Relative
Preisabweichungen der entsprechenden Wertpapiere können meist vorübergehend infolge lokaler oder globaler Ereig-
nisse, wegen vorübergehenden Ungleichgewichten zwischen Angebot und Nachfrage oder aufgrund von unterschiedli-
chen Buchhaltungsstandards oder aufsichtsrechtlichen Regelungen in einer bestimmten Region entstehen. Ein anderer
Grund für relative Preisabweichungen kann darin bestehen, dass Käufer und Verkäufer von Wertpapieren entsprechend
ihren Risikopräferenzen, Absicherungsbedürfnissen oder Anlageeinschätzungen unterschiedliche Anlagen suchen. Die
Manager dieser Strategien nutzen häufig einen hohen Leverage, um an den regelmäßig nur in geringen Unterschieden
entsprechend partizipieren zu können.
17. Miscellaneous Relative Value Arbitrage
Ein Ansatz, der je nach Markteinschätzung flexibel auf verschiedene der vorstehend beschriebenen Arbitragen Nr. 11
bis 16 setzen kann. Dabei ist auch eine zeitweise Konzentration auf eine oder mehrere Strategien möglich.
18. Managed Futures/CTAs
Zielfondsmanager, die sich der Managed Futures/ CTA-Strategien (Commodity Trading Advisor) bedienen, versuchen
-in der Regel computergestützt-Entwicklungen an Finanz- oder Warenmärkten zu identifizieren und zu nutzen. Ihr
systematischer Ansatz setzt auf die Entwicklungen in einer Vielzahl von Märkten. Ständiges Research und die Fortent-
wicklung von Handelssystemen sind hierbei von besonderer Wichtigkeit.
19. Distressed Securities
Distressed Securities sind Wertpapiere von Gesellschaften, die sich potenziell oder gegenwärtig wegen einer Vielzahl
möglicher wirtschaftlicher oder operativer Gründe in einer finanziell schwierigen Situation befinden. Dies führt regel-
mäßig dazu, dass diese Wertpapiere deutlich unter ihrem als fair eingeschätzten Wert gehandelt werden, so dass von
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einer späteren positiven Entwicklung überproportional profitiert werden kann. Entsprechende Wertpapiere unterliegen
hohen Schwankungen. Viele Investoren haben ein geringes Interesse solche Papiere zu halten, da diese generell illiquide
und risikoreich sind und zudem ständig beobachtet werden müssen. Dies eröffnet die Möglichkeit für Zielfondsmanager,
solche Wertpapiere zu einem günstigen Preis zu erwerben und später gewinnbringend zu verkaufen.
Zielfonds dürfen für den jeweiligen Teilfonds erworben werden, wenn sie überwiegend einzelnen oder einer Kombi-
nation der vorstehend beschriebenen Strategien folgen. Die alternativen Anlagestrategien, die von den Zielfonds, in die
der jeweilige Teilfonds investiert, überwiegend verfolgt werden, sind in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt
genannt. Die Bezeichnung der hier dargestellten alternativen Anlagestrategien kann von der in anderen Veröffentlichun-
gen oder Dokumenten abweichen; maßgeblich ist der Inhalt der hier beschriebenen Strategien. Die mit den vorgenann-
ten Strategien typischerweise verbundenen Risiken sind unter dem Titel «Risikohinweise» im Verkaufsprospekt
ausführlich beschrieben.
Art. 5. Anteile
1. Anteile sind Anteile am jeweiligen Teilfonds. Die Anteile werden durch Anteilzertifikate verbrieft. Die Anteilzerti-
fikate werden in der durch die Verwaltungsgesellschaft bestimmten Stückelung ausgegeben. Inhaberanteile werden in
Form von Globalurkunden und nur als ganze Anteile ausgegeben. Namensanteile werden bis auf drei Dezimalstellen aus-
gegeben. Sofern Namensanteile ausgegeben werden, werden diese von der Register- und Transferstelle in das für den
Fonds geführte Anteilregister eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Anlegern Bestätigungen betreffend die
Eintragung in das Anteilregister an die im Anteilregister angegebene Adresse zugesandt. Ein Anspruch der Anleger auf
Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberanteilen noch bei der Ausgabe von Namens-
anteilen. Die Arten der Anteile werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt
angegeben.
2. Alle Anteile an dem jeweiligen Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn, die Verwaltungsge-
sellschaft beschließt gemäß Nr. 3 dieses Artikels, verschiedene Anteilklassen auszugeben.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, zwei oder mehrere Anteilklassen vorzusehen. Die Anteilklassen
können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung ihrer Erträge, nach der Gebührenstruktur
oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in glei-
cher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse beteiligt. Sofern für den
Fonds Anteilklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe der spezifischen Merkmale oder Rechte im Anhang zum
Verkaufsprospekt Erwähnung.
Art. 6. Anteilwertberechnung
1. Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf Euro («Fondswährung»).
2. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang fest-
gelegte Währung («Teilfondswährung»).
3. Der Anteilwert wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depot-
bank an dem, im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt definierten Bewertungstag («Bewertungstag») berechnet und
bis auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet.
4. Zur Berechnung des Anteilwertes wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden Vermögenswerte
abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds («Netto-Teilfondsvermögen») an jedem Bewertungstag ermit-
telt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des jeweiligen Teilfonds geteilt.
5. Das Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Invest-
mentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso
wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
Sofern die Investmentanteile börsennotiert sind, wird der letzte bekannte Tageskurs zugrunde gelegt. Sowohl auslän-
dische als auch inländische Zielfondsanteile werden unter Umständen nur zu bestimmten Terminen zurückgenommen
und bewertet, so dass der Rücknahmepreis möglicherweise nicht mehr den aktuellen Anteilwert widerspiegelt.
b) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse maß-
gebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
c) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem geregelten Markt gehan-
delt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur
Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wert-
papiere verkauft werden können.
d) Geldmarktinstrumente werden zum letzten bekannten Tageskurs des Marktes, an dem sie gehandelt werden, be-
wertet. Bei den im jeweiligen Teilfonds enthaltenen Geldmarktinstrumenten werden Zinsen und zinsähnliche Erträge
sowie Aufwendungen (z.B. Verwaltungsvergütung, Depotbankvergütung, Prüfungskosten, Kosten der Veröffentlichung,
etc.) bis einschließlich des Tages vor dem Valutatag berücksichtigt.
e) Bankguthaben und bestimmte sonstige Vermögensgegenstände (z. B. Zinsforderungen) werden grundsätzlich zum
Nennwert angesetzt.
f) Festgelder werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesell-
schaft und dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossen wurde, der vorsieht, dass das Festgeld jederzeit kündbar ist und
die Rückzahlung bei der Kündigung zum Renditekurs erfolgt. Dabei wird im Einzelfalle festgelegt, welcher Marktzins bei
der Ermittlung des Renditekurses zugrunde gelegt wird. Die entsprechenden Zinsforderungen werden zusätzlich ange-
setzt.
29698
g) Forderungen, z.B. abgegrenzte Zinsansprüche sowie Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert an-
gesetzt.
h) Die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus abgeschlossenen Devisentermingeschäften werden unter Zugrunde-
legung des zuletzt bekannt gewordenen Terminkurses für das entsprechende Devisentermingeschäft bewertet.
i) Optionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem
anderen organisierten Markt einbezogen sind, werden mit den jeweils zuletzt festgestellten Kursen der betreffenden
Börsen bewertet.
j) Optionsrechte, die weder an einer Börse zum Handel zugelassen, noch in einen organisierten Markt einbezogen
sind, sind mit dem Verkehrswert zu bewerten, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtum-
stände angemessen ist.
k) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung
auf Tagesbasis bewertet.
6. Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Nr. 5 Lit. b) und c) genannten
Wertpapiere keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Wertpapiere, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen
Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben
auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.
7. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Teilfondswährung
lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne und Verlu-
ste aus Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
8. Das Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Anleger des jewei-
ligen Teilfonds gezahlt wurden.
9. Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für den jeweiligen Teilfonds. Soweit
jedoch innerhalb des jeweiligen Teilfonds Anteilklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende Anteilwertbe-
rechnung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jede Anteilklasse getrennt. Die Zusammenstellung und Zu-
ordnung der Aktiva erfolgt immer für den jeweiligen Teilfonds insgesamt.
Art. 7. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und so-
lange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil
der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, ge-
schlossen ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Fondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungs-
gemäß durchzuführen.
c) Während der Zeit, in der die Anteilwertberechnung von Zielfonds, in denen ein wesentlicher Teil des Fondsver-
mögens investiert ist, ausgesetzt ist.
2. Anleger bzw. Anleger, welche einen Zeichnungsantrag bzw. Rücknahmeauftrag gestellt haben, werden von einer
Einstellung der Anteilwertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Anteilwertberech-
nung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
3. Zeichnungsanträge oder Rücknahmeaufträge können im Falle einer Aussetzung der Berechnung des Anteilwertes
vom Anleger bzw. Anleger bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung wi-
derrufen werden.
Art. 8. Ausgabe von Anteilen
1. Anteile werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß
Artikel 6 Nr. 4 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, der 6%
des Anteilwertes nicht überschreiten darf. Die Höhe des Ausgabeaufschlages findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung. Der Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlage-
dauer die Performance reduzieren oder gar ganz aufzehren. Durch den Ausgabeaufschlag werden Aufwendungen für
den Vertrieb der Anteile des jeweiligen Teilfonds abgegolten. Der Ausgabepreis wird bis auf zwei Dezimalstellen kauf-
männisch gerundet.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank,
der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Die vorgenannten Stellen
sind verpflichtet, die Zeichnungsanträge unverzüglich an die Depotbank weiterzuleiten.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche bis spätestens 17.00 Uhr Luxemburger
Zeit an dem, dem Bewertungstag vorhergehenden Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Depotbank eingegangen sind,
(«Orderannahmeschluss für Zeichnungsanträge»), werden zum Ausgabepreis des darauf folgenden Bewertungstages ab-
gerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines
dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Vollständige
Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche nach dem Orderannahmeschluss für Zeichnungsanträge
bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Luxemburger Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in
der jeweiligen Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Sollte der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig eingehen oder eine für die Einziehung des Gegenwertes der
gezeichneten Anteile erteilte Einzugsermächtigung fehlerhaft bzw. unvollständig sein wird der Zeichnungsantrag als mit
29699
dem Datum bei der Depotbank eingegangen betrachtet, an dem der Zeichnungsantrag bzw. eine Einzugsermächtigung
ordnungsgemäß vorliegt.
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen
und die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Anlegers, die An-
zahl der auszugebenden Anteile bzw. den zu investierenden Betrag sowie den Namen des Teilfonds angibt und wenn er
von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist. Darüber hinaus muss die Art und Nummer sowie die ausstellende
Behörde des amtlichen Ausweises, den der Anleger zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem Zeichnungsschein ver-
merkt sein sowie eine Aussage darüber, ob der Anleger ein öffentliches Amt bekleidet. Die Richtigkeit der Angaben ist
von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsantrag zu bestätigen.
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der/ die Anleger wirtschaftliche Berechtigte(-
r) der zu investierenden und auszugebenden Anteile ist/sind. Die Bestätigung des Anlegers/ der Anleger, dass es sich bei
den zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehrerer strafbare/-n/-r Handlung/-en handelt. Eine Kopie
des zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit folgendem Ver-
merk: «Wir bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und
die vorliegende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt.» zu versehen.
Die Anträge auf Zeichnung von Anteilen an dem jeweiligen Teilfonds werden im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft
von der Depotbank angenommen. Dem Anleger werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depot-
bank Namensanteile in entsprechender Höhe von der Depotbank zugeteilt und durch Eintragung in das Anteilregister
übertragen. Die technische Abwicklung der Anteilausgabe wird von der Register- und Transferstelle unter Aufsicht der
Depotbank übernommen.
3. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen können bei der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot
unterhält, sowie der Vertriebsstelle und der Verwaltungsgesellschaft eingereicht werden. Die vorgenannten Stellen sind
verpflichtet, die Zeichnungsanträge unverzüglich an die Depotbank weiterzuleiten.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen, welche bis spätestens zum Orderannahme-
schluss für Zeichnungsanträge bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauf folgenden Be-
wertungstages abgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf
der Grundlage eines dem Anleger vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen, welche nach Orderannahmeschluss für Zeich-
nungsanträge bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abge-
rechnet.
Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank übertragen, indem sie der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein De-
pot unterhält.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Luxemburger Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in
der jeweiligen Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
4. Sofern die Ausgabe im Rahmen von angebotenen Sparplänen erfolgt, wird höchstens ein Drittel von jeder der für
das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet, und die restlichen Kosten werden auf
alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt. Sofern für einen Teilfonds Sparpläne angeboten werden, wird darauf für
den jeweiligen Teilfonds im betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt hingewiesen.
5. Die Umstände, unter denen die Ausgabe von Anteilen eingestellt wird, werden in Artikel 9 i.V.m. Artikel 7 des
Verwaltungsreglements beschrieben.
Art. 9. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Anteilen
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungsan-
trag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder An-
teile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse
oder zum Schutz des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint.
In diesem Fall wird die Depotbank auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen ohne Zin-
sen unverzüglich zurückerstatten.
Art. 10. Rücknahme von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum Anteilwert («Rücknahmepreis») des jeweiligen Bewer-
tungstages für Rechnung des jeweiligen Teilfonds zurückzunehmen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Der
Rücknahmepreis wird bis auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet.
Die Rücknahme kann sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen vermindern.
Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anleger erfolgen über die Depot-
bank sowie über die Zahlstelle. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestim-
mungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anleger oder zum Schutz der Anleger oder eines Teilfonds oder im Interesse des Fonds
erforderlich scheint.
2. Ein Umtausch von Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines anderen Teilfonds oder ein Umtausch von Anteilen
einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse innerhalb des Teilfonds ist derzeit nicht möglich.
3. Vollständige unwiderrufliche Rücknahmeaufträge für die Rücknahme von Namensanteilen können bei der Verwal-
tungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht
werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknahmeaufträge an die De-
29700
potbank verpflichtet. Ein Rücknahmeauftrag von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen und die An-
schrift des Anlegers, sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzugebenden Anteile und den Namen des
Teilfonds angibt, und wenn er von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist.
4. Vollständige unwiderrufliche Rücknahmeaufträge für die Rücknahme von Inhaberanteilen können bei der Stelle, bei
der der Anleger sein Depot unterhält, sowie bei der Vertriebsstelle und der Verwaltungsgesellschaft eingereicht wer-
den. Die vorgenannten Stellen sind verpflichtet, die Rücknahmeaufträge unverzüglich an die Depotbank weiterzuleiten.
5. Vollständige unwiderrufliche Rücknahmeaufträge, welche spätestens bis 17.00 Uhr Luxemburger Zeit an dem, dem
Bewertungstagvorhergehenden Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Depotbank eingegangen sind («Orderannahme-
schluss für Rücknahmeaufträge»), werden zu dem Rücknahmepreis des dem Orderannahmeschluss für Rücknahmeauf-
träge folgenden übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
Bei vollständigen Rücknahmeaufträgen, welche nach dem vorgenannten Orderannahmeschluss für Rücknahmeaufträ-
ge eingegangen sind, verschieben sich die Anteilrücknahme und der maßgebliche Preis jeweils auf den nachfolgenden Be-
wertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines dem
Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird.
6. Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages von Namens- und Inhaberanteilen ist der Eingang bei der De-
potbank.
7. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Luxemburger Bankarbeitstagen nach dem ent-
sprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung, in jedem Fall vor der Berechnung des nächsten Anteil-
wertes.
8. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme von Anteilen wegen einer Einstellung der Berechnung
des Anteilwertes zeitweilig einzustellen. Die Bedingungen für die Einstellung der Berechnung des Anteilwertes sind in
Artikel 7 dieses Verwaltungsreglements geregelt.
9. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen
der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweili-
gen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rücknah-
mepreis.
Art. 11. Rechnungsjahr - Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai eines jeden Jahres und endet am 30. April des darauf folgenden
Jahres. Das erste Rechnungsjahr beginnt mit Gründung des Fonds und endet am 30. April 2006.
2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-
schaft ernannt wird.
3. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
geprüften Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen un-
geprüften Halbjahresbericht. Der erste Bericht ist ein ungeprüfter Halbjahresbericht wird zum 31. Oktober 2005. So-
fern dies für die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und
ungeprüfte Zwischenberichte erstellt werden.
Art. 12. Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die in dem jeweiligen Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Anleger des Fonds
ausschütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet im Anhang zum Verkaufsprospekt
Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen
des Fonds insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter einen Betrag vom 1.250.000,- Euro sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar
ausgezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht
wurden, verfallen zugunsten des Fonds.
4. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaberanteilen erfolgen in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknah-
mepreises an die Inhaber von Inhaberanteilen.
Art. 13. Kosten Neben den im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt für den jeweiligen Teilfonds festgelegten
Kosten trägt der jeweilige Teilfonds folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem jeweiligen Netto-Teilfonds-
vermögen eine Vergütung, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem be-
treffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen
Mehrwertsteuer.
Daneben erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem Netto-Teilfondsvermögen eine wertentwicklungsorientierte
Vergütung («Performance-Fee»), welche als jährlicher Prozentsatz auf den Teil der jährlich netto, d.h. unter Berücksich-
tigung eventueller zwischenzeitlicher Wertminderungen, erwirtschaften Wertentwicklung berechnet wird. Diese Per-
formance-Fee kann entweder auf den gesamten Nettowertzuwachs oder den einen bestimmten Mindestprozentsatz
oder eine Benchmark übersteigenden Teil des Nettowertzuwachses gerechnet werden. In einem Geschäftsjahr netto
erzielte Wertminderungen oder Wertzuwächse unter dem Mindestprozentsatz werden auf das folgende Geschäftsjahr
zum Zweck der Berechnung der Performance-Fee vorgetragen. Die prozentuale Höhe sowie der Berechnungsmodus
der Performance-Fee sind in dem jeweiligen Prospektanhang aufgeführt.
29701
Neben der vorgenannten Vergütung der Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds, fallen
für das jeweilige Teilfondsvermögen indirekt für die in ihm enthaltenen Zielfonds weitere Kosten (z.B. Verwaltungsver-
gütung, Depotbankvergütung, Performance-Fee, etc.) an.
Soweit der jeweilige Teilfonds in Zielfonds anlegt, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft oder einer
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rück-
nahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
Soweit der jeweilige Teilfonds jedoch in Zielfonds anlegt, die von anderen Gesellschaften aufgelegt und/oder verwal-
tet werden, sind gegebenenfalls der jeweilige Ausgabeaufschlag bzw. eventuelle Rücknahmegebühren zu berücksichtigen.
Im Übrigen ist in allen Fällen zu berücksichtigen, dass zusätzlich zu den Kosten, die dem Teilfondsvermögen gemäß den
Bestimmungen des Verkaufsprospektes (nebst Anhang) und dieses Verwaltungsreglements belastet werden, Kosten für
das Management und die Verwaltung, die Depotbankvergütung, die Kosten der Wirtschaftsprüfer, Steuern sowie son-
stige Kosten und Gebühren der Zielfonds, in welche der jeweilige Teilfonds anlegt, auf das Vermögen dieser Zielfonds
anfallen werden und somit eine Mehrfachbelastung mit gleichartigen Kosten entstehen kann.
Für die für den jeweiligen Teilfonds erworbenen Zielfondsanteile wird im Jahres- und Halbjahresbericht der Betrag
der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen gelegt, die dem jeweiligen Teilfonds im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an Zielfonds berechnet worden sind. Ferner wird in den Berichten die Vergü-
tung offen gelegt, die dem Teilfondsvermögen von der Verwaltungsgesellschaft selbst, einer anderen Verwaltungsgesell-
schaft oder einer Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungs-
vergütung für die im jeweiligen Teilfonds gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Der Verwaltungsgesellschaft können im Zusammenhang mit Handelsgeschäften geldwerte Vorteile (Broker Research,
Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der Anleger bei den Anlageentschei-
dungen verwendet werden.
Etwaige Bestandsprovisionen, die die Verwaltungsgesellschaft für die Anlage in bestimmten Zielfonds erhält, fließen
als sonstige Erträge dem jeweiligen Teilfondsvermögen zu, das Anteile dieser Zielfonds hält.
Die Verwaltungsgesellschaft gewährt an Vermittler, z. B. Kreditinstitute wiederkehrend Vermittlungsentgelte als so-
genannte «Vermittlungsfolgeprovisionen». Die Höhe dieser Provisionen wird in der Regel in Abhängigkeit vom vermit-
telten Teilfondsvolumen bemessen.
2. Die Zentralverwaltungsstelle erhält aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung, deren maximale Höhe,
Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt
sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
3. Die Vertriebsstelle kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe,
Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt
sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Depotbank erhält aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Depotbankvergütung sowie Bearbeitungsgebüh-
ren, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum
Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Die Depotbank erhält des Weiteren bankübliche Spesen. Diese Vergütung versteht
sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
5. Die Register- und Transferstelle erhält aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung, deren Höhe, Be-
rechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt
sind.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann dem jeweiligen Teilfonds außerdem folgende Kosten belasten:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds und deren Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Verwahrung von ausländischen Investment-
anteilen im Ausland;
Ausgenommen hiervon sind Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge bei Anteilen von Zielfonds, die direkt oder
indirekt von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder von einer anderen Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden;
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearing-
stellen (z.B. Clearstream Banking S.A.) für die Vermögenswerte des Fonds in Rechnung gestellt werden, sowie alle frem-
den Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften des
jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;
c) Darüber hinaus werden der Depotbank, der Zentralverwaltungsstelle und der Register- und Transferstelle die im
Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie die
durch die erforderliche Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten erstattet. Die Depot-
bank erhält des Weiteren bankübliche Spesen;
d) Steuern, die auf das jeweilige Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des Fonds erho-
ben werden;
e) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Inter-
esse der Anleger des jeweiligen Teilfonds handelt;
f) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
g) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für den jeweiligen Teilfonds, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate sowie Ertragsschein- und Bogener-
neuerungen, des Verkaufsprospektes (nebst Anhang), des Verwaltungsreglements, der Jahres- und Halbjahresberichte,
29702
der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Anleger, der Einberufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge
auf Bewilligung in den Ländern, in denen die Anteile des jeweiligen Teilfonds vertrieben werden sollen, die Korrespon-
denz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden;
h) Die Verwaltungsgebühren, die für den jeweiligen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Behörden zu entrichten sind,
insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer Aufsichtsbehörden sowie die
Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente des jeweiligen Teilfonds;
i) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
j) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Anteilen anfallen;
k) Versicherungskosten;
I) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland not-
wendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
m) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
n) Kosten für die Beurteilung des jeweiligen Teilfonds durch national und international anerkannte Ratingagenturen;
o) Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen.
Unter Nr. 6 Lit d) ist vor allem die taxe d’abonnement für die Anlage in Zielfonds Nicht-Luxemburger Rechts zu nen-
nen. Eine Schätzung der Gesamtsumme der Auslagen und sonstigen Kosten der Zentralverwaltungsstelle, der Depot-
bank und der Register- und Transferstelle, sowie der unter Nr. 6 Lit. a) bis c); e) bis I) und n) fallenden Kosten sowie
der unter Nr. 6 Lit. m) fallenden Auslagen des Anlageausschusses werden für den jeweiligen Teilfonds im betreffenden
Anhang zu diesem Verkaufsprospekt angegeben.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen (Nr. 6 Lit. o)) werden auf maximal 60.000,-
Euro geschätzt und dem bereits existierenden Teilfondsvermögen im ersten Geschäftsjahr belastet. Die Kosten im Zu-
sammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen, dem sie zuzurechnen
sind, im ersten Geschäftsjahr belastet.
Art. 14. Änderungen des Verwaltungsreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit vollstän-
dig oder teilweise ändern.
2. Änderungen dieses Verwaltungsreglements werden beim Handelsregister des Bezirksgerichtes Luxemburg hinter-
legt und im Mémorial veröffentlicht und treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Art. 15. Veröffentlichungen
1. Anteilwert, Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesell-
schaft, der Depotbank, jeder Zahlstelle und Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens einer
überregionalen Tageszeitung eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht.
2. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg. In jedem Jahres- und Halbjahresbericht
wird der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge angegeben, die dem jeweiligen Teilfonds im Berichts-
zeitraum für den Erwerb und die Rückgabe von Zielfondsanteilen berechnet worden sind, sowie die Vergütung angege-
ben, die dem jeweiligen Teilfonds von einer anderen Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft) oder einer
anderen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die in dem je-
weiligen Teilfonds gehaltenen Zielfondsanteile berechnet wurde.
3. Verkaufsprospekt (nebst Anhang), Verwaltungsreglement sowie Jahres- und soweit bereits veröffentlicht Halbjah-
resbericht des Fonds sind für die Anleger am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei jeder Zahlstelle und
bei der Vertriebsstelle erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, die Satzung der Verwaltungsgesellschaft sowie
der Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag können bei der Verwaltungsgesellschaft, bei den Zahlstellen und bei der
Vertriebsstelle an deren jeweiligem Gesellschaftssitz eingesehen werden.
Art. 16. Auflösung des Fonds und von Teilfonds
1. Der Fonds und der jeweilige Teilfonds sind auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung kann der
Fonds bzw. der jeweilige Teilfonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, insbesondere sofern
seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind.
2. Die Auflösung des Fonds bzw. des jeweiligen Teilfonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb von zwei Mo-
naten oder der vertraglichen Fristen erfolgt;
b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird; oder die Verwaltungsgesellschaft li-
quidiert wird, sofern nicht die Verwaltung des Fonds bzw. des jeweiligen Teilfonds in diesen Fällen auf eine andere Ver-
waltungsgesellschaft übertragen wird;
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Nr. 4 dieses Verwaltungsreglements bleibt;
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen Fällen.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur vorzeitigen Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds führt, werden die Aus-
gabe und die Rücknahme von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidati-
onskosten und Honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von
der Depotbank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anlegern des jeweiligen
Teilfonds nach deren Anspruch verteilen. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfah-
29703
rens von Anlegern eingezogen worden sind, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für
Rechnung der berechtigten Anleger bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der
diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
4. Die Anleger, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die Tei-
lung des Fonds bzw. des jeweiligen Teilfonds beantragen.
5. Die Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwal-
tungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, darunter das «Tageblatt», veröf-
fentlicht.
Art. 17. Verschmelzung des Fonds und von Teilfonds
Die Verwaltungsgesellsc.haft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates gemäß nachfolgender Bedingungen beschlie-
ßen, den Fonds oder einen Teilfonds in einen anderen OGA, der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird
oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, einzubringen. Die Verschmelzung kann insbeson-
dere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Fondsvermögen bzw. Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag ge-
fallen ist, welcher als Mindestbetrag erscheint, um den Fonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten. Die Ver-
waltungsgesellschaft hat diesen Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds zu verwalten.
Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds bzw. Teilfonds
nicht gegen die Anlagepolitik des aufnehmenden OGA verstößt.
Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds bzw. Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden OGA.
Der Beschluss des Verwaltungsrates der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung des Fonds bzw. eines Teilfonds
wird jeweils in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzu-
bringenden Fonds bzw. Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Die Anleger des einzubringenden Fonds bzw. Teilfonds haben während 30 Tagen das Recht, ohne Kosten die Rück-
nahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert nach dem Verfahren, wie es in Artikel 10 dieses
Verwaltungsreglements beschrieben ist, zu verlangen. Die Anteile der Anleger, welche die Rücknahme ihrer Anteile
nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem Tag des Inkrafttretens der Verschmelzung
durch Anteile des aufnehmenden OGA ersetzt. Gegebenenfalls erhalten die Anleger einen Spitzenausgleich.
Der Beschluss, den Fonds bzw. Teilfonds mit einem ausländischen OGA zu verschmelzen, obliegt der Versammlung
der Anleger des einzubringenden Fonds. Die Einladung zu der Versammlung der Anleger des einzubringenden Fonds
bzw. Teilfonds wird von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von mindestens acht Tagen und acht
Tage vor der Versammlung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die An-
teile des einzubringenden Fonds bzw. Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht. Der Beschluss zur Verschmelzung des
Fonds bzw. Teilfonds mit einem ausländischen OGA unterliegt einem Anwesenheitsquorum von 50% der sich im Umlauf
befindlichen Anteile und wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder der mittels einer Vollmacht vertretenen
Anteile getroffen, wobei nur diejenigen Anleger an den Beschluss gebunden sind, die für die Verschmelzung gestimmt
haben. Bei den Anlegern, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben sowie bei allen Anlegern, die nicht für die
Verschmelzung gestimmt haben, wird davon ausgegangen, dass sie ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben. Im Rah-
men dieser Rücknahme dürfen den Anlegern keine Kosten berechnet werden.
Art. 18. Übertragung der Verwaltung des Sondervermögens auf eine andere Verwaltungsgesellschaft
Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates beschließen, die Verwaltung des Fonds einer
anderen Verwaltungsgesellschaft zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Luxemburger Aufsichts-
behörde und einer entsprechenden Ergänzung des Verkaufsprospektes.
Art. 19. Verjährung
Forderungen der Anleger gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von 5 Jahren
nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in Artikel
16 Nr. 3 dieses Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
Art. 20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für die Rechtsbe-
ziehungen zwischen den Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Insbesondere gelten in Ergänzung
zu den Regelungen dieses Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002. Das Verwal-
tungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anlegern, der Verwal-
tungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk
Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst
und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, soweit es sich um An-
sprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich
auf den Fonds beziehen.
2. Der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot-
bank können im Hinblick auf Anteile des jeweiligen Teilfonds, die an Anleger in einem nicht deutschsprachigen Land ver-
kauft werden, für sich selbst und den jeweiligen Teilfonds Übersetzungen in den entsprechenden Sprachen solcher
Länder als verbindlich erklären, in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind.
29704
Art. 21. Inkrafttreten
Dieses Verwaltungsreglement tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Luxemburg, den 20. Mai 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 2 juin 2005, réf. LSO-BF00572. – Reçu 84 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(045259.2//988) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 juin 2005.
IMMOCAL INVESTMENTS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2763 Luxembourg, 12, rue Ste Zithe.
R. C. Luxembourg B 53.586.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 24 février 2005 i>
L’assemblée décide de transférer le siège social de la société de L-2163 Luxembourg, 20, avenue de Monterey à
L-2763 Luxembourg, 12, rue Ste Zithe avec effet rétroactif au 15 février 2005.
L’assemblée accepte la démission des administrateurs:
- Stef Oostvogels, Avocat à la Cour, né le 21 avril 1962 à Bruxelles, demeurant à Luxembourg,
- Stéphane Hadet, Avocat à la Cour, né le 25 mai 1968 à Nancy, demeurant à Luxembourg,
- Delphine Tempe, Avocate à la Cour, née le 15 février 1971 à Strasbourg, demeurant à Luxembourg.
L’assemblée accepte la démission du commissaire aux comptes:
- CORPORATE ADVISORY BUSINESS S.A. ayant son siège social à L-2163 Luxembourg, 20, avenue de Monterey.
L’assemblée décide de nommer nouveaux administrateurs:
- Rita Harnack, Conseil fiscal, née le 10 avril 1954 à Trêves et demeurant professionnellement à L-2763 Luxembourg,
12, rue Ste Zithe,
- Monique Maller, Conseil fiscal, née le 4 février 1956 à Grevenmacher et demeurant professionnellement à L-2763
Luxembourg, 12, rue Ste Zithe,
- André Meder, Conseil fiscal, né le 15 avril 1959 à Diekirch et demeurant professionnellement à L-2763 Luxembourg,
12, rue Ste Zithe.
L’assemblée décide de nommer nouveau commissaire aux comptes:
- Annette Michels, Réviseur d’entreprises, née le 9 août 1952 à Luxembourg et demeurant professionnellement à
L-2763 Luxembourg, 12, rue Ste Zithe.
Les nouveaux administrateurs ainsi que le commissaire aux comptes termineront leur mandat à l’échéance de l’as-
semblée générale ordinaire statuant sur l’exercice 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 1
er
mars 2005, réf. LSO-BC00189. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(020198.3/680/30) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 mars 2005.
QUERISTICS INVESTMENT, Société à responsabilité limitée.
Registered office: L-2163 Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 101.460.
—
In the year two thousand and five, on the twenty-sixth of January.
Before us Maître Jean-Joseph Wagner, notary, residing in Sanem (Grand Duchy of Luxembourg).
There appeared:
1) EURISTICS L.P., a limited partnership formed and existing under the laws of Guernsey, acting by its general partner
EURISTICS GP, S.à r.l., a company incorporated and existing under the laws of Luxembourg, registered with the Lux-
embourg Trade and Companies Register under number B 104.161, having its registered office at 23, avenue Monterey,
L-2163 Luxembourg,
here represented by Ms. Cynthia Kalathas, maître en droit, residing in Luxembourg, by virtue of a proxy, given in St.
Peter Port on January 21, 2005 and in Luxembourg on January 24, 2005.
2) EQUITY ESTATE EUROPROPERTY INVESTMENT B.V., a private company with limited liability incorporated and
existing under the laws of The Netherlands, registered at the trade register of the Chamber of Commerce of Amster-
dam under number 341.444.21, having its registered office and its place of business at Kabelweg 37, 1014 BA Amster-
dam, The Netherlands,
here represented by Ms. Cynthia Kalathas, previously named, by virtue of a proxy, given in Amsterdam, on January
20, 2005.
<i>Für die Verwaltungsgesellschaft:
i>M. Schirpke / S. Schneider
<i>Geschäftsführer / Geschäftsführeri>
<i>Für die Depotbank:
i>R. Bültmann / M. Kriegsmann
<i>Sous-Directrice / Mandataire Commerciali>
Luxembourg, le 24 février 2005.
Signature.
29705
The said proxies, initialled ne varietur by the proxyholder of the appearing persons and the notary, will remain an-
nexed to the present deed to be filed at the same time with the registration authorities.
Such appearing parties are the sole partners of QUERISTICS INVESTMENT (the «Company»), a société à responsa-
bilité limitée, having its registered office at 23, avenue Monterey, L-2163 Luxembourg, registered with the Luxembourg
Trade and Companies Register under number B 101.460, incorporated pursuant to a deed of the undersigned notary
on June 22, 2004, published in the Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, number 875 dated August 28, 2004.
The articles of incorporation have not been modified since.
The appearing parties representing the whole corporate capital, the general meeting of shareholders is regularly con-
stituted and may validly deliberate on all the items of the following agenda:
<i>Agenda:i>
1. Transformation of the 9 shares of class A numbered 1 to 9 held by EQUITY ESTATE EUROPROPERTY INVEST-
MENT B.V. into 9 shares of class B.
2. Subsequent amendment of article 6 of the Company’s articles of incorporation.
3. Amendment of article 9 of the Company’s articles of incorporation in order to integrate the transfer provisions of
the Shareholders’ Agreement.
4. Creation of a new class of managers.
5. Subsequent amendment of article 12 of the articles of incorporation of the Company.
6. Subsequent amendment of the seventh paragraph of article 13 of the articles of incorporation of the Company.
7. Subsequent amendment of article 14 of the articles of incorporation of the Company.
8. Appointment of additional C Managers.
Then the general meeting of shareholders, after deliberation, unanimously took the following resolutions:
<i>First resolutioni>
The general meeting decides to transform the nine (9) shares of class A numbered 1 to 9 held by EQUITY ESTATE
EUROPROPERTY INVESTMENT B.V. into nine (9) shares of class B.
<i>Second resolutioni>
As a consequence of the first resolution, the general meeting decides to amend article 6 of the articles of incorpora-
tion of the Company so that it now reads as follows:
Art. 6. «The Company’s share capital is set at fifteen thousand euro (EUR 15,000.-) represented by five hundred and
seventy (570) shares of class A (the «A Shares», and their holders being referred herein as the «A Partners») with a par
value of twenty-five euro (EUR 25.-) each and by thirty (30) shares of class B (the «B Shares», and their holders being
referred herein as the «B Partners») with a par value of twenty-five euro (EUR 25.-) each.
Any reference made hereinafter to the «shares» shall be construed as a reference to the A Shares and/or to the B
Shares, depending on the context and as applicable. The same construction applies to any reference made hereinafter
to the «partners» of the Company.
Each share entitled to one vote at ordinary and extraordinary general meetings.»
<i>Third resolutioni>
The general meeting decides to amend article 9 of the Company’s articles of incorporation in order to integrate the
transfer provisions of the Shareholders’ Agreement so that it now reads as follows:
Art. 9. Transfer provisions
«9.1. Unless otherwise permitted herein, no partner may assign, transfer, mortgage, charge, pledge or otherwise dis-
pose of or encumber in any manner whatsoever, whether in whole or in part, its legal or beneficial interest in any share
of the Company, whether to another partner or to a third party, without the prior written consent of all the other
partner(s).
In addition to the above-mentioned prior approval, the Company will only recognize a transferee of shares in the
Company as the owner of such shares and such transferee may only exercise the rights attached to such shares, if, in-
sofar as may be required by the shareholders’ agreement between the partners, as such agreement may from time to
time be amended or replaced (the «Shareholders’ Agreement»), such transfer is in compliance with the Shareholders’
Agreement and if the transferee has expressly agreed to be bound by the Shareholders’ Agreement.
9.2. For the purposes of this article 9.2. the following terms are defined as follows:
- «Group Company» means in relation to an undertaking, that undertaking and any undertaking of which it is a Sub-
sidiary (its holding undertaking), and any other Subsidiaries of its holding undertaking as well as any subsidiaries of the
relevant undertaking;
- «Subsidiary» means in relation to an undertaking (the holding undertaking), any other undertaking in which the hold-
ing undertaking directly or indirectly holds or controls either:
(a) a majority of the voting rights exercisable at general meetings of that undertaking; or
(b) the right to appoint or remove directors or managers having a majority of the voting rights exercisable at meetings
of the board of directors or managers of that undertaking,
and any undertaking which is a Subsidiary of another undertaking shall also be a Subsidiary of that undertaking’s hold-
ing undertaking.
Notwithstanding the first paragraph of article 9.1, any partner being a legal entity may transfer all (but not some only)
of its shares to any Group Company of that partner in accordance with the provisions of this article 9.2 and the second
paragraph of article 9.1.
29706
If any partner wishes to transfer shares to a Group Company of that partner (the transferee being the «Transferee»
and the transferor being the «Transferor»):
- the Transferor shall guarantee to the other partner(s) and to the Company that the obligations of the Transferee
under the Shareholders’ Agreement and under these articles of association will be met;
- the Transferor shall procure that immediately prior to the Transferee ceasing to be a Group Company of the Trans-
feror, all shares held by the Transferee shall immediately be transferred to the Transferor or to a Group Company of
the Transferor subject to the terms of this article 9.2;
- the Transferee shall accept an assignment of, or provide equivalent financing in place of, any contribution made by
the Transferor to the Company (or to any of its subsidiaries, as the Company may direct) by way of loan, borrowings
and indebtedness in the nature of borrowing (but excluding, for the avoidance of doubt, any debts incurred by the Com-
pany or any of its Subsidiaries (hereinafter the «Group») in the ordinary course of trade which at the relevant time are
outstanding) owing at that time from the Group to the Transferor; and
- the Transferee shall assume all obligations of the Transferor pursuant to the Shareholders’ Agreement, so that the
Transferee’s commitments shall be the same as that of the Transferor immediately prior to any such transfer.
9.3. Right of Pre-emption:
9.3.1. Subject to the provisions in clauses 9.2 and 9.4, the transfer of shares (referred to as «Securities» for the pur-
poses of this article 9.3) by a partner (referred to as a «Transferor» for the purposes of this article 9.3) to a third party
shall be subject to a pre-emption right in favour of existing partners (referred to as a «Beneficiary» for the purposes of
this article 9.3) at the time. This right of pre-emption is granted to each Beneficiary in proportion to the amount of
shares held by each such Beneficiary. The non-exercise by a Beneficiary of his rights of pre-emption in accordance with
this article 9.3 proportionally increases the rights of pre-emption of the other Beneficiary(ies) which has(ve) made a
request to purchase the Securities in accordance with the provisions as set out below.
9.3.2. In the event that the Transferor wishes to transfer the Securities, it shall give notice to the Beneficiaries of such
intention as soon as it has received an offer from a third party acting in good faith. Such notice (the «Notice») shall be
given by means of registered letter with request for acknowledgement of receipt or by any other means in writing which
demonstrates the date upon which it was sent. The Notice shall give details of the conditions of the proposed transfer
and in particular that it will apply to all the Securities under the proposed transfer, the identity of the proposed third
party purchaser (the «Purchaser»), the price offered by such third party and the conditions of payment thereof. In the
event of a transfer other than for cash, the Notice shall include a valuation in Euro by the Transferor of the consideration
offered by the prospective Purchaser. In the event of transfer by way of gift, it shall include a valuation in Euro of the
Securities.
9.3.3. The Beneficiary wishing to exercise its rights of pre-emption must, within thirty (30) days of receipt of the No-
tice, inform the Transferor by registered letter with request for acknowledgement of receipt or by any other means in
writing containing evidence of the date of sending, of its decision to exercise such right of pre-emption of the Securities
at the price determined in accordance with the provisions of article 9.3.9 below (the «Pre-emption Letter») in the ab-
sence of which the rights provided for in the present clause will be lost.
The Pre-emption Letter shall specify the maximum number of Securities which the Beneficiary irrevocably undertakes
to purchase by exercising its right of pre-emption (the «Preempted Securities»).
9.3.4. If the number of Preempted Securities exceeds the number of Securities, these requests shall be reduced in
proportion to the amount of shares held by each Beneficiary which has made a request to purchase the Securities in
accordance with the provisions of article 9.3.3 above.
The allocation of any remaining Securities will be made pursuant to the provisions of this article 9.3.4 between the
Beneficiaries whose request for pre-emption will not have been fully satisfied. In case of any remaining Securities after
the allocations set out in this article 9.3.4, such Securities will be allocated to the Beneficiary, whose request for pre-
emption will not have been fully satisfied, as determined by the Transferor in his sole and absolute discretion.
9.3.5. The Securities shall be allocated by the Transferor between the Beneficiaries who exercise their rights of pre-
emption and the Transferor shall give notice to each Beneficiary of such allocation within fifteen (15) days from the ex-
piry of the thirty (30)-day period referred to in article 9.3.3 above (hereinafter referred to as the «Allocation Letter»).
A copy of all of the Pre-emption Letters received by the Transferor shall be annexed to the Allocation Letter.
9.3.6. In the event that rights of pre-emption are exercised in respect of all of the Securities, the Beneficiaries who
have exercised their rights of pre-emption will have fifteen (15) days from receipt of the Allocation Letter to acquire
the Securities and pay immediately the price determined in the Notice addressed by the Transferor, or, in case of dis-
agreement with the valuation of the Securities, the price determined by the Expert (as such term is defined in article
9.3.9 below) in accordance with article 9.3.9 below. At the expiry of this fifteen (15)-day period, if a Beneficiary has not
acquired its allocation of Securities and has not paid the price determined in accordance with the provisions of article
9.3.9 below, the rights of each Beneficiary provided for in the present article 9.3 will be lost and the Transferor shall be
free to transfer the Securities in accordance with the provisions of article 9.3.8 below except if the other Beneficiaries
acquire the allocation of Securities of the defaulting Beneficiary within five (5) Business Days it being specified (i) that
the defaulting Beneficiary will be obliged to inform the other Beneficiaries of his default by any means and (ii) that the
failure of the defaulting Beneficiary to inform one or all of the other Beneficiaries of his default will not affect the right
of the Transferor to transfer the Securities in accordance with the provisions of article 9.3.8 below at the expiry of the
two business days if they have not been acquired by the other Beneficiaries.
9.3.7. If the number of Preempted Securities is less than the number of Securities, the Transferor shall be free to
transfer the Securities in accordance with the provisions of article 9.3.8 below. The Transferor shall in any event give
notice to the Beneficiaries within the period of fifteen (15) days referred to in 9.3.5 above, of its decision not to fulfil
the requests for purchase of Securities by pre-emption.
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9.3.8. In the event that the Beneficiary does not exercise its right of pre-emption, in accordance with the provisions
of article 9.3.3 above, the Transferor may transfer to the Purchaser all, but not less than all, of the Securities within one
(1) month from the date on which the waiver or loss of the right of pre-emption in question becomes final. Such transfer
shall take place on conditions, particularly as to price payable, which are at least as favourable to the Transferor as those
referred to in the Notice. In the event that the transfer does not take place on conditions at least as favourable, the
right of pre-emption and the pre-emption procedure provided for in this article shall be reapplied to the transfer pro-
posed by the Transferor.
9.3.9. Purchase Price upon Pre-emption:
(a) The purchase price payable upon pre-emption shall be equal to the price offered by the Purchaser, as indicated
by the Transferor to the Beneficiaries in the Notice.
(b) In the event of a transfer other than for cash, the purchase price payable shall be equal to the value of the offer
made by the Purchaser. As regards a transfer by way of gift, the price shall be equal to the value of the Securities. Such
values shall be estimated and, in the absence of such values being contested in accordance with the conditions below,
shall be fixed by the Transferor in the Notice.
(c) If one of the events referred to in paragraph (b) above occurs, any Beneficiary may, within fifteen (15) days of
receipt of the Notice, inform the Transferor that it disagrees with the price offered by the Purchaser or the valuation
proposed by the Transferor.
In this case, if the partners are unable to agree on the value of the offer, the value of the Securities shall be determined
by an independent auditor nominated by the incumbent President of the Institut des Réviseurs d’Entreprises (the «Ex-
pert»), at the written request of the first partner to do so and whose fees shall be borne by the partner having requested
such intervention. The Expert shall act as a mutual agent (mandataire commun) of the partners. He shall deliver his re-
port to the Beneficiaries and the Transferor within sixty (60) days from his appointment. After receipt of the Expert’s
report, the Transferor or, failing which (i.e. when appropriate action has not been taken within eight (8) days in response
to a formal notice to the Transferor to make such a request, copied to the other Beneficiaries), the first Beneficiary to
do so in his place, shall proceed to re-issue a Notice in accordance with article 9.3.2, with a copy of the Expert’s valu-
ation annexed thereto. The pre-emption procedure shall then be followed as provided for in this article 9.3.9. However,
the Transferor and each Beneficiary may, within three (3) days of receipt of the Expert’s report, in response to such
report, notify all of the Beneficiaries or the Transferor respectively of its decision to withdraw from the transfer or the
pre-emption.
9.4. Drag-Along Rights:
If an offer is made at any time after December 31, 2009 by any third party acting in good faith (hereinafter the «Of-
feror») to acquire all the shares in the Company and the A Partner(s) accept(s) such offer (the «Agreement») then the
B Partner(s) shall be bound to sell all its/their shares to the Offeror at the same price and on the same terms offered
by the Offeror and accepted by the A Partner(s) on the condition that the price of each share is not less than one euro
(EUR 1.-).
In order to proceed with the above drag-along, the A Partner(s) shall give notice to the B Partner(s) of their intention
to sell as soon as it/they has(ve) received an offer from the Offeror. Such notice (the «Drag-Along Notice») shall be
given by means of registered letter with request for acknowledgement of receipt or by any other means in writing which
demonstrates the date upon which it was sent. The Notice shall give details of the conditions of the proposed transfer,
the identity of the Offeror, the price offered by the Offeror and the conditions of payment thereof. In the event of a
transfer other than for cash, the Drag-Along Notice shall include a valuation in Euro of the consideration (the «Valua-
tion») offered by the Offeror.
Within five business days of the receipt of the Drag-Along Notice, the B Partner(s) shall be required to transfer all
(but not some) of their B Shares to the Offeror. The transfer shall be on the same terms and conditions as those agreed
between the A Partners and the Offeror, provided that a B Partner shall not be required to give any warranties or in-
demnities in the context of the transaction other than warranties as to title to the B Shares to be sold by him and that
such B shares will be sold by him free and clear of any charges, encumbrances and any other rights exercisable by third
parties. In case of disagreement between the A Partner(s), the Offeror and the B Partner(s) as to the Valuation, such
Valuation is to be determined by an independent auditor nominated at the request of either the A Partner(s), the Of-
feror or the B Partner(s) by the incumbent President of the Institut des Réviseurs d’Entreprises and whose fees shall be
borne by the party having requested such intervention. The Drag-Along Notice shall be accompanied by all documents
required to be executed by the relevant B Partner to give effect to the required transfer. If any B Partner shall fail to
execute any document required to be executed in order to give effect to the provisions of this article 9.4, the board of
managers may authorise any individual to execute such document(s) on behalf of and as attorney for such B Partner.
The Company shall accomplish the registration formalities associated with the transfer of the shares.»
<i>Fourth resolutioni>
The general meeting decides to create a new class of managers.
<i>Fifth resolutioni>
As a result of the general meeting’s decision to create a new class of managers, the general meeting decides to amend
article 12 of the articles of incorporation of the Company so that it now reads as follows:
Art. 12. «The Company is managed by a board of managers composed of two A managers (the «A Managers») one
B manager (the «B Manager») and two C managers (the «C Managers»), who need not be partners. The two A Managers
shall be elected on a list of candidates proposed by the A Partners and the B Manager shall be elected on a list of can-
didates proposed by the B Partners. The list of candidates proposed by each class of partners shall be determined by a
simple majority vote of the partners of that class of shares.
29708
The managers shall be elected by the partners at the general meeting which shall determine their remuneration and
term of office. The managers are elected by a simple majority vote of the shares present or represented.
Any manager may be removed with or without cause by the general meeting of partners.
In the event of a vacancy in the office of a manager following death, resignation, retirement or otherwise, the remain-
ing managers may temporarily appoint a manager. As regards any such temporary replacement of an A Manager or the
B Manager, such appointment may only be effected on a list of candidates proposed by the partners of the class of shares
that has appointed the manager whose office has become vacant. There have to be at least two candidates for each such
vacancy. The general meeting of partners shall proceed with the final election at its next following meeting.
In dealing with third parties, the board of managers has extensive powers to act in the name of the Company in all
circumstances and to authorise all acts and operations consistent with the Company’s purpose.
The Company will be bound in all circumstances by the joint signature of any A Manager together with any C Manager
and the B Manager.»
<i>Sixth resolutioni>
As a result of the general meeting’s decision to create a new class of managers, the general meeting decides to amend
the seventh paragraph of article 13 of the Company’s articles of incorporation so that it now reads as follows:
Art. 13, seventh paragraph. «The board of managers can deliberate or act validly only if at least an A Manager, a
C Manager and the B Manager are present or represented at a meeting of the board of managers. Decisions shall be
taken by a majority of votes of the managers present or represented at such meeting.»
<i>Seventh resolutioni>
As a result of the general meeting’s decision to create a new class of managers, the general meeting decides to amend
article 14 of the Company’s articles of incorporation so that it now reads as follows:
Art. 14. «The minutes of any meeting of the board of managers shall be signed by the chairman or, in his absence,
by the vice-chairman, or by any A Manager together with any C Manager and the B Manager. Copies or extracts of such
minutes which may be produced in judicial proceedings or otherwise shall be signed by the chairman or by any A Man-
ager together with any C Manager and the B Manager or by any person duly appointed to that effect by the board of
managers.»
<i>Eighth resolutioni>
As a result of the general meeting’s decision to create a new class of managers, the general meeting appoints the
following persons as C Managers for an indefinite period of time:
- Mr. Jean-Robert Bartolini, chartered auditor, born in Differdange, Grand Duchy of Luxembourg, on November 10,
1962, with professional address at 23, avenue Monterey, L-2163 Luxembourg; and
- Mr. Alain Renard, employee, born in Liège, Belgium, on July 18, 1963, with professional address at 23, avenue
Monterey, L-2163 Luxembourg.
Whereof the present deed is drawn up in Luxembourg, on the day stated at the beginning of this document.
The undersigned notary, who speaks and understands English, states herewith that the present deed is worded in
English, followed by a French version; on request of the appearing persons and in case of divergences between the Eng-
lish and the French text, the English version will prevail.
The document having been read to the proxyholder of the persons appearing known to the notary by his name, first
name, civil status and residence, this person signed together with the notary the present deed.
Suit la traduction en français du texte qui précède:
L’an deux mille cinq, le vingt-six janvier.
Par-devant Maître Jean-Joseph Wagner, notaire de résidence à Sanem (Grand-Duché de Luxembourg).
Ont comparu:
1) EURISTICS L.P., un limited partnership formé et existant selon les lois de Guernesey, agissant par son associé com-
mandité EURISTICS GP, S.à r.l., une société constituée et existant selon les lois de Luxembourg, enregistrée auprès du
Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg sous le numéro B 104.161, ayant son siège social au 23, avenue
Monterey, L-2163 Luxembourg,
ici représentée par Mademoiselle Cynthia Kalathas, maître en droit, demeurant à Luxembourg, en vertu d’une pro-
curation donnée sous seing privé à St. Peter Port le 21 janvier 2005 et à Luxembourg le 24 janvier 2005.
2) EQUITY ESTATE EUROPROPERTY INVESTMENT B.V., une société constituée et existant selon les lois des Pays-
Bas, enregistrée au registre de commerce de la Chambre de Commerce d’Amsterdam sous le numéro 341.444.21, ayant
son siège social et son principal établissement à Kabelweg 37, 1014 BA Amsterdam, Pays-Bas,
ici représentée par Mademoiselle Cynthia Kalathas prénommée, en vertu d’une procuration sous seing privé donnée
à Amsterdam, le 20 janvier 2005.
Les procurations, signées ne varietur par la mandataire des comparantes et par le notaire soussigné, resteront an-
nexées au présent acte pour être déposées en même temps auprès des autorités d’enregistrement.
Lesquelles comparantes sont les seules associées de QUERISTICS INVESTMENT (la «Société»), une société à res-
ponsabilité limitée, ayant son siège social au 23, avenue Monterey, L-2163 Luxembourg, enregistrée auprès du Registre
de Commerce et des Sociétés de Luxembourg sous le numéro B 101.460, constituée suivant acte reçu par le notaire
instrumentant en date du 22 juin 2004, publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, numéro 875 daté
du 28 août 2004. Les statuts n’ont pas été modifiés depuis lors.
29709
Les comparantes représentant l’intégralité du capital social, l’assemblée générale des associés est régulièrement cons-
tituée et peut valablement délibérer sur les points portés à l’ordre du jour:
<i>Ordre du jour:i>
1. Transformation des 9 parts sociales de classe A numérotées de 1 à 9 détenues par EQUITY ESTATE EUROPRO-
PERTY INVESTMENT B.V. en 9 parts sociales de classe B.
2. Modification subséquente de l’article 6 des statuts de la Société.
3. Modification de l’article 9 des statuts de la Société afin d’y intégrer les dispositions du Pacte d’Actionnaires relatives
aux transferts.
4. Création d’une nouvelle catégorie de gérants.
5. Modification subséquente de l’article 12 des statuts de la Société.
6. Modification subséquente du septième alinéa de l’article 13 des statuts de la Société.
7. Modification subséquente de l’article 14 des statuts de la Société.
8. Nomination de nouveaux Gérants C.
Puis l’assemblée générale des associées, après avoir délibéré, prend à l’unanimité les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée générale décide de transformer les neuf (9) parts sociales de classe A numérotées de 1 à 9 détenues par
EQUITY ESTATE EUROPROPERTY INVESTMENT B.V. en neuf (9) parts sociales de classe B.
<i>Deuxième résolutioni>
En conséquence de la première résolution, l’assemblée générale décide de modifier l’article 6 des statuts de la Société,
qui aura désormais la teneur suivante:
Art. 6. «Le capital social de la Société est fixé à quinze mille euros (EUR 15.000,-), représenté par cinq cent soixante-
dix (570) parts sociales de classe A (les «Parts A», leurs titulaires étant nommés ci-après les «Associés A») d’une valeur
de vingt-cinq euros (EUR 25,-) chacune et par trente (30) parts sociales de classe B (les «Parts B», leurs titulaires étant
nommés ci-après les «Associés B») d’une valeur de vingt-cinq euros (EUR 25,-) chacune.
Toute référence faite par la suite aux «parts sociales» doit être interprétée comme étant une référence aux Parts A
et/ou aux Parts B, selon le contexte. La même construction s’applique pour toute référence faite par la suite aux «as-
sociés» de la Société.
Chaque part sociale donne droit à une voix dans les délibérations des assemblées générales ordinaires et extraordi-
naires.»
<i>Troisième résolutioni>
L’assemblée générale décide de modifier l’article 9 des statuts de la Société afin d’y incorporer les dispositions du
Pacte d’Actionnaires relatives au transfert, qui aura désormais la teneur suivante:
Art. 9. Dispositions de transfert
«9.1. Sauf stipulation contraire figurant dans les présents statuts, aucun associé ne pourra céder, transférer, hypothé-
quer, grever, gager ou disposer de quelque manière que ce soit, en tout ou en partie, ses droits, que ce soit à titre légal
ou à titre bénéficiaire, attachés à une part sociale quelconque de la Société, que ce soit à un autre associé ou à un tiers,
sans avoir préalablement obtenu l’accord écrit de tout autre (de tous les autres) associé(s).
En plus de l’accord préalable susmentionné, la Société ne reconnaîtra un cessionnaire de parts sociales en tant qu’as-
socié de la Société et un tel cessionnaire ne pourra exercer les droits attachés à ces parts sociales qu’à la condition que,
dans la mesure où cela est requis par le pacte d’actionnaires entre les associés fondateurs, tel que celui-ci peut être
amendé ou remplacé (le «Pacte d’Actionnaires»), la cession soit conforme au Pacte d’Actionnaires et que le cessionnaire
ait expressément accepté d’être tenu par le Pacte d’Actionnaires.
9.2. Pour l’interprétation de ce présent article 9.2, les termes suivants sont définis comme suit:
- «Société du Groupe» signifie, en relation avec une entreprise, cette entreprise et toute entreprise dont elle est une
Filiale (son entreprise détentrice), et toutes autres Filiales de son entreprise détentrice, ainsi que toutes filiales de cette
entreprise;
- «Filiale» signifie, en relation avec une entreprise (l’entreprise détentrice), toute autre entreprise dans laquelle l’en-
treprise détentrice détient ou contrôle, directement ou indirectement, soit:
(a) la majorité de droits de vote pouvant être exercés aux assemblées générales de cette entreprise; ou
(b) le droit de nommer ou révoquer des administrateurs ou gérants titulaires de la majorité des droits de vote pou-
vant être exercés aux réunions du conseil d’administration ou de gérance de cette entreprise,
et toute entreprise qui est une Filiale d’une autre entreprise sera aussi considérée comme Filiale de l’entreprise dé-
tentrice de cette entreprise.
Nonobstant le premier paragraphe de l’article 9.1, tout associé étant une personne morale peut transférer toutes
(mais pas une partie seulement de) ses parts sociales à toute Société du Groupe de cet associé conformément aux dis-
positions de cet article 9.2 et du deuxième paragraphe de l’article 9.1.
Si un associé souhaite transférer ses parts sociales à une Société du Groupe de cet associé (le cessionnaire étant le
«Cessionnaire» et le cédant étant le «Cédant»):
- le Cédant garantira à l’autre (aux autres) associé(s) et à la Société que les obligations du Cessionnaire résultant du
Pacte d’Actionnaires et des présents statuts seront respectées;
- Le Cédant fera en sorte qu’immédiatement avant que le Cessionnaire cesse d’être une Société du Groupe du Cé-
dant, toutes les parts sociales détenues par le Cessionnaire soient immédiatement transférées au Cédant ou à une So-
ciété du Groupe du Cédant sous réserve des conditions figurant dans cet article 9.2;
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- Le Cessionnaire acceptera la cession de, ou produira un financement équivalent à la place de, toute contribution
faite par le Cédant à la Société (ou à l’une des filiales, telle qu’indiquée par la Société) au moyen de prêt, emprunts et
endettement ayant la nature d’un emprunt, (à l’exclusion, afin d’éviter tout doute, de toutes dettes contractées par la
Société ou par l’une de ses Filiales (ci-après le «Groupe»), au cours de ses opérations de commerce ordinaire et n’étant
pas encore recouvrées au moment de la cession) dû par le Groupe au Cédant, au moment de la cession; et
- Le Cessionnaire assumera toutes les obligations du Cédant résultant du Pacte d’Actionnaires, afin que les engage-
ments du Cessionnaire soient les mêmes que ceux appartenant au Cédant immédiatement avant le transfert.
9.3. Droit de préemption:
9.3.1. Sous réserve des dispositions des clauses 9.2 et 9.4, le transfert de parts sociales (nommées les «Titres», pour
les besoin de cet article 9.3) par un associé (nommé le «Cédant» pour les besoins de cet article 9.3) à un tiers sera
subordonné à l’exercice d’un droit de préemption des associés existants (nommé «Bénéficiaire» pour les besoin de cet
article 9.3) au moment du transfert. Ce droit de préemption est consenti à chacun des Bénéficiaires en proportion du
nombre de parts sociales détenues par chaque Bénéficiaire. Le non-exercice par un Bénéficiaire de son droit de préemp-
tion conformément à cet article 9.3 augmentera proportionnellement les droits de préemption du (des autres) Bénéfi-
ciaire(s) ayant décidé(s) de préempter les Titres conformément aux dispositions énoncées ci-dessous.
9.3.2. Dans le cas où il envisagerait de disposer de ses Titres, le Cédant notifiera aux Bénéficiaires ce projet dès qu’il
aura obtenu une offre d’un tiers agissant de bonne foi. Une telle notification (la «Notification») sera envoyée par lettre
recommandée avec accusé de réception ou par tout autre moyen écrit faisant foi de sa date d’envoi. La Notification doit
indiquer les modalités du transfert envisagé et en particulier que ce transfert portera sur tous les Titres, l’identité de
l’acquéreur proposé («l’Acquéreur»), le prix proposé par celui-ci et les modalités de paiement. Dans le cas d’un transfert
à titre onéreux autre qu’en numéraire, la Notification comprendra une évaluation en euros effectué par le Cédant de
l’apport proposé par l’Acquéreur potentiel. Dans le cas d’un transfert à titre gratuit, elle comprendra une évaluation en
euros des Titres.
9.3.3. Le Bénéficiaire désireux d’exercer son droit de préemption devra, dans un délai de trente (30) jours suivant
réception de la Notification, informer le Cédant par lettre recommandée avec accusé de réception ou par tout autre
moyen écrit faisant foi de sa date d’envoi, de sa décision de préempter les Titres au prix déterminé conformément aux
stipulations de l’article 9.3.9 ci-dessous (la «Lettre de Préemption») sous peine de déchéance des droits prévus au pré-
sent article.
La Lettre de Préemption doit indiquer le nombre maximum de Titres que le Bénéficiaire s’engage irrévocablement à
acheter en exerçant son droit de préemption (les «Titres Préemptés»).
9.3.4 Si le nombre de Titres Préemptés dépasse le nombre de Titres, ces demandes seront réduites proportionnel-
lement au nombre de parts sociales détenues par chaque Bénéficiaire ayant fait une demande d’acquisition de Titres
conformément aux dispositions de l’article 9.3.3 ci-dessus.
La répartition des Titres restants sera effectuée, conformément aux dispositions de l’article 9.3.4, parmi les Bénéfi-
ciaires dont les demandes de préemption n’ont pas été pleinement satisfaites. Dans l’hypothèse où il resterait des Titres
après les répartitions fixées par application de ce présent article 9.3.4, ces Titres seront attribués au(x) Bénéficiaire(s)
dont la (les) demande(s) de préemption n’a (n’ont) pas été totalement satisfaite(s), par l’exercice du seul pouvoir dis-
crétionnaire du Cédant.
9.3.5. La répartition des Titres entre les Bénéficiaires exerçant leur droit de préemption sera effectuée par le Cédant
et le Cédant notifiera cette répartition à chacun des Bénéficiaires dans un délai de quinze (15) jours commençant à cou-
rir à compter de la date d’expiration du délai de trente (30) jours mentionné à l’article 9.3.3 ci-dessus (ci-après la «Lettre
de Répartition»). Une copie de l’ensemble des Lettres de Préemption reçues par le Cédant sera annexée à la Lettre de
Répartition.
9.3.6. Dans l’hypothèse où les droits de préemption exercés portent sur la totalité des Titres, les Bénéficiaires ayant
exercé leur droit de préemption disposeront d’un délai de quinze (15) jours commençant à courir à compter de la ré-
ception de la Lettre de Répartition pour acquérir les Titres et verser immédiatement le prix déterminé dans la Notifi-
cation envoyée par le Cédant, ou, en cas de désaccord sur l’évaluation des Titres, au prix déterminé par l’Expert (tel
que défini à l’article 9.3.9 ci-après) conformément à l’article 9.3.9 ci-dessous. A l’expiration de ce délai de quinze (15)
jours, si un Bénéficiaire n’a pas acquis les Titres qui lui ont été attribués et n’a pas payé le prix déterminé conformément
aux dispositions de l’article 9.3.9 ci-dessous, les droits de chaque Bénéficiaire établie par l’article 9.3 seront perdus et
le Cédant sera libre de céder les Titres conformément aux dispositions de l’article 9.3.8 ci-dessous sauf si les autres
Bénéficiaires acquièrent les Titres alloués au Bénéficiaire défaillant dans les cinq (5) Jours Ouvrés suivants, étant spécifié
(i) que le Bénéficiaire défaillant devra informer les autres Bénéficiaires de son manquement par tous moyens et (ii) que
le manquement du Bénéficiaire défaillant à son devoir d’informer un ou tous les autres Bénéficiaire(s) de son manque-
ment n’affectera pas le droit du Cédant de transférer les Titres conformément aux dispositions de l’article 9.3.8 ci-des-
sous à l’expiration de deux jours ouvrés si les Titres n’ont pas été acquis par les autres Bénéficiaires.
9.3.7. Si le nombre total de Titres Préemptés est inférieur au nombre de Titres, le Cédant sera libre de céder les
Titres, conformément aux dispositions de l’article 9.3.8 ci-dessous. En tout état de cause, le Cédant notifiera aux Béné-
ficiaires, dans le délai de quinze (15) jours visé à l’article 9.3.5 ci-dessus, sa décision de ne pas donner suite aux demandes
de préemption.
9.3.8. Dans le cas où le Bénéficiaire n’exercerait pas son droit de préemption, conformément aux dispositions de
l’article 9.3.3 ci-dessus, le Cédant pourra transférer à l’Acquéreur la totalité, mais non une partie seulement, des Titres
dans un délai d’un (1) mois commençant à courir à compter du moment où la renonciation ou la perte du droit de
préemption est devenue définitive. Ce Transfert devra être effectué dans des conditions, notamment en ce qui concerne
le prix, au moins aussi favorables pour le Cédant que celles décrites dans la Notification. A défaut, le droit de préemption
29711
et la procédure de préemption prévus au présent article s’appliqueraient de nouveau au Transfert envisagé par le Cé-
dant.
9.3.9. Prix de la préemption:
(a) Le prix d’acquisition payable sur préemption sera égal au prix offert par l’Acquéreur, tel qu’indiqué par le Cédant
aux Bénéficiaires dans la Notification.
(b) En cas de transfert à titre onéreux autre qu’en numéraire, le prix d’acquisition payable sera égal à la valeur de
l’offre faite par l’Acquéreur. En cas de transfert à titre gratuit, le prix sera égal à la valeur des Titres. Lesdites valeurs
seront estimées et, à défaut de contestation de l’estimation conformément aux conditions fixées ci-après, seront éta-
blies par le Cédant dans la Notification.
(c) Dans les cas visés au précédent paragraphe (b), chacun des Bénéficiaires pourra, dans un délai de quinze (15) jours
commençant à courir à compter de la réception de la Notification, informer le Cédant de son désaccord avec le prix
offert par l’Acquéreur ou avec l’évaluation proposée par le Cédant.
Dans ce cas, si les associés ne sont pas en mesure de convenir de la valeur de l’offre, la valeur des Titres sera déter-
minée par un réviseur d’entreprises désigné par le Président en fonction de l’Institut des Réviseurs d’Entreprises («l’Ex-
pert»), à la demande écrite du premier associé effectuant une telle demande et dont les frais d’expertise seront
supportés par cet associé ayant demandé cette expertise. L’Expert agira en qualité de mandataire commun des associés.
Il remettra son rapport aux Bénéficiaires et au Cédant dans un délai de soixante (60) jours à compter de sa désignation.
Après réception du rapport de l’Expert, le Cédant ou à défaut (après mise en demeure, avec copie aux autres Bénéfi-
ciaires, restée infructueuse pendant huit (8) jours), le Bénéficiaire le plus diligent, procédera de nouveau à la Notification
prévue à l’article 9.3.2, en y annexant une copie de l’estimation de l’Expert. La procédure de préemption sera alors ac-
complie conformément aux dispositions du présent article 9.3.9. Toutefois, le Cédant et chacun des Bénéficiaires pour-
ront, dans un délai de trois (3) jours à compter de la réception du rapport de l’Expert, et au vu de celui-ci, notifier, à
tous les Bénéficiaires ou respectivement au Cédant, leur décision de se désister du Transfert ou de la préemption.
9.4. Droit de cession conjointe:
Si un tiers de bonne foi («l’Acheteur») effectue, à tout moment après le 31 décembre 2009, une offre en vue d’ac-
quérir toutes les parts sociales de la Société et que l’Associé (les Associés) A accepte(nt) cette offre (le «Contrat»),
l’Associé (les Associés) B sera(ont) tenu(s) de vendre toutes ses/leurs parts sociales à l’Acheteur, au même prix et aux
mêmes conditions posées par l’Acheteur et acceptés par l’Associé (les Associés) A, sous réserve que le prix de chaque
part sociale ne soit pas inférieur à un euro (EUR 1,-).
Afin de procéder à la cession conjointe énoncée ci-dessus, l’Associé (les Associés) A devra(ont) notifier à l’Associé
(aux Associés) B son (leur) intention de vendre dès qu’il(s) a (ont) reçu une offre de l’Acheteur. Une telle notification
(la «Notification de Cession») sera envoyée par lettre recommandée avec accusé de réception ou par tout autre moyen
écrit faisant foi de sa date d’envoi. La Notification de Cession doit détailler les conditions relatives au transfert envisagé,
l’identité de l’Acheteur, le prix proposé par celui-ci et les modalités de paiement de ce transfert. Dans le cas d’un trans-
fert à titre onéreux autre qu’en numéraire, la Notification de Cession comprendra une évaluation en euros («l’Evalua-
tion») de l’apport proposé par l’Acheteur.
Dans les cinq jours suivant la réception de la Notification de Cession, l’Associé (les Associés) B devra(ont) procéder
au transfert de toutes (mais pas une partie seulement de) leurs Parts B à l’Acheteur. Le transfert sera effectué dans les
mêmes termes et conditions que ceux conclus entre l’Associé (les Associés) A et l’Acheteur, à la condition qu’un As-
socié B ne soit pas obligé de donner de garantie ou d’indemnité dans le contexte de la transaction, autre que la garantie
selon laquelle les Parts B lui appartiennent et qu’il en a la disposition. En cas de désaccord entre l’Associé (les Associés)
A, l’Acheteur et l’Associé (les Associés) B, sur l’Evaluation, cette Evaluation devra être déterminée par un réviseur d’en-
treprises, à la demande d’un Associé A, de l’Acheteur ou d’un Associé B, et désigné par le Président en fonction de
l’Institut des Réviseurs d’Entreprises, et dont les frais d’expertise seront supportés par la personne ayant demandée une
telle expertise. La Notification de Cession doit comporter en annexe tout document devant être exécuté par l’Associé
(les Associés) B et nécessaire pour procéder au transfert requis. Si un Associé B manque à son obligation d’exécuter un
ou plusieurs document(s) devant être exécuté(s) afin de donner effet aux dispositions de ce présent article 9.4, le conseil
de gérance peut autoriser quiconque à exécuter ces documents pour le compte de et comme mandataire de l’Associé
B en question.
La Société accomplira les formalités d’enregistrement nécessaires et relatives à ce transfert de parts sociales.»
<i>Quatrième résolutioni>
L’assemblée générale décide de créer une nouvelle catégorie de gérants.
<i>Cinquième résolutioni>
Suite à la décision de l’assemblée générale de créer une nouvelle catégorie de gérants, l’assemblée générale décide
de modifier l’article 12 des statuts de la Société, qui aura désormais la teneur suivante:
Art. 12. «La Société est gérée par un conseil de gérance composé de deux gérants A (les «Gérants A») d’un gérant
B (le «Gérant B») et de deux gérants C (les «Gérants C»), qui n’ont pas besoin d’être associés. Les deux Gérants A
seront élus parmi une liste de candidats proposés par les Associés A et le Gérant B sera élu parmi une liste de candidats
proposés par les Associés B. La liste des candidats proposés par chaque catégorie d’associés sera fixée par un vote à la
majorité simple des associés appartenant à la catégorie en question.
Les gérants seront élus par les associés à l’assemblée générale qui fixera leur rémunération et le terme de leur man-
dat. Les gérants sont élus par un vote à la majorité simple des parts sociales présentes ou représentées.
Tout gérant peut être révoqué avec ou sans motif par l’assemblée générale des associés.
En cas de vacance d’un poste de gérant suite à un décès, une démission, un départ à la retraite ou autrement, les
gérants restants peuvent provisoirement nommer un gérant. Concernant le remplacement provisoire d’un Gérant A ou
29712
du Gérant B, une telle nomination pourra seulement être effectuée à partir d’une liste de candidats proposés par les
associés appartenant à la classe de parts sociales qui a nommé le gérant dont le poste est devenu vacant. Il doit y avoir
au moins deux candidats par poste vacant. L’assemblée générale des associés procédera à l’élection définitive lors de sa
prochaine réunion.
Vis-à-vis des tiers, le conseil de gérance a les pouvoirs les plus étendus pour agir au nom de la Société en toutes
circonstances et pour faire autoriser tous les actes et opérations relatifs à son objet.
La Société est engagée en toutes circonstances par la signature conjointe de l’un des Gérants A, avec l’un des Gérants
C et le Gérant B.»
<i>Sixième résolutioni>
Suite à la décision de l’assemblée générale de créer une nouvelle catégorie de gérants, l’assemblée générale décide
de modifier le septième alinéa de l’article 13 des statuts de la Société, qui aura désormais la teneur suivante:
Art. 13, septième alinéa. «Le conseil de gérance ne pourra délibérer ou agir valablement que si au moins un Gé-
rant A, un gérant C et un Gérant B sont présents ou représentés à la réunion du conseil de gérance. Les décisions sont
prises à la majorité des voix des gérants présents ou représentés à cette réunion.»
<i>Septième résolutioni>
Suite à la décision de l’assemblée générale de créer une nouvelle catégorie de gérants, l’assemblée générale décide
de modifier l’article 14 des statuts de la Société, qui aura désormais la teneur suivante:
Art. 14. «Les procès-verbaux de toutes les réunions du conseil de gérance seront signés par le président ou, en son
absence, par le vice-président, ou par l’un des Gérants A, avec l’un des Gérants C et le Gérant B. Les copies ou extraits
de ces procès-verbaux destinés à servir en justice ou ailleurs seront signés par le président ou par l’un des Gérants A,
avec l’un des Gérants C et le Gérant B ou par toute personne dûment mandatée à cet effet par le conseil de gérance.»
<i>Huitième résolutioni>
Suite à la décision de l’assemblée générale de créer une nouvelle catégorie de gérants, l’assemblée générale nomme,
pour une durée indéterminée, les personnes suivantes en qualité de Gérants C:
- Monsieur Jean-Robert Bartolini, expert-comptable, né à Differdange, Grand-Duché de Luxembourg, le 10 novembre
1962, ayant son adresse professionnelle au 23, avenue Monterey, L-2163 Luxembourg; et
- Monsieur Alain Renard, employé privé, né à Liège, Belgique, le 18 juillet 1963, ayant son adresse professionnelle au
23, avenue Monterey, L-2163 Luxembourg.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête.
Le notaire soussigné, qui comprend et parle l’anglais, constate que sur demande des comparantes, le présent acte est
rédigé en langue anglaise suivi d’une version française; sur demande des mêmes comparantes et en cas de divergences
entre le texte français et le texte anglais, ce dernier fait foi.
Et après lecture faite et interprétation donnée à la mandataire des comparantes, connue du notaire instrumentant
par nom, prénom usuel, état et demeure, celle-ci a signé avec le notaire le présent acte.
Signé: C. Kalathas, J.-J. Wagner.
Enregistré à Esch-sur-Alzette, le 1
er
février 2005, vol. 891, fol. 43, case 1. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Ries.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(019632.3/239/507) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 mars 2005.
QUERISTICS INVESTMENT, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 101.460.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Belvaux, le 1
er
mars 2005.
(019633.3/239/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 mars 2005.
Belvaux, le 1
er
mars 2005.
J.-J. Wagner.
J.-J. Wagner
<i>Notairei>
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
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