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22225
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 464
19 mai 2005
S O M M A I R E
SEMERARO REAL ESTATES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 84.210.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’assemblée générale ordinaire tenue extraordinairement le 23 décembre 2004i>
Sont nommés administrateurs pour une durée de six ans, leurs mandats prenant fin lors de l’assemblée générale or-
dinaire statuant sur les comptes annuels au 31 décembre 2009:
- Monsieur John Seil, licencié en sciences économiques appliquées, demeurant
professionnellement au 5, boulevard de la Foire, L-1528 Luxembourg, Président;
- Monsieur Thierry Fleming, licencié en sciences commerciales et financières, demeurant
professionnellement au 5, boulevard de la Foire, L-1528 Luxembourg;
- Monsieur Pierre Lentz, licencié en sciences économiques, demeurant
professionnellement au 5, boulevard de la Foire, L-1528 Luxembourg.
Est nommé commissaire aux comptes pour une durée de six ans, son mandat prenant fin lors de l’assemblée générale
ordinaire statuant sur les comptes annuels au 31 décembre 2009:
- AUDIEX S.A., société anonyme, 57, avenue de la Faïencerie, L-1510 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 25 janvier 2005, réf. LSO-BA06461. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(009653.3/534/22) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 janvier 2005.
Activest Lux Global Portfolio, Sicav, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Alba & Houwer International S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Digicorp Finance S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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EFG Multi-Manager Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22271
Felmere René, S.à r.l., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22272
Global Case Investment Holding S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22272
Joulupukki Investment S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Julius Baer Multiopportunities, Sicav, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Kojac S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Laver S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22271
Samba China Opportunities Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Semeraro Real Estates S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Short-Term-Corp.-Invest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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UniGarant: Euro Stoxx 50 (2007) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22238
UniGarant: Euro Stoxx 50 (2006) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22261
Luxembourg, le 20 janvier 2005.
Signature.
22226
JOULUPUKKI INVESTMENT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 69, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 72.431.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 11 janvier 2005, réf. LSO-BA02581, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 janvier 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(008291.3/280/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 janvier 2005.
ACTIVEST LUX GLOBAL PORTFOLIO, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-2721 Luxemburg, 4, rue Alphonse Weicker.
H. R. Luxemburg B 30.176.
—
<i>Auszug der Beschl¨usse der ordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft vom 29. April 2005i>
Am 29. April 2005 haben die Aktionäre der Gesellschaft beschlossen:
- folgende Personen:
- Herrn Ulrich L. Binninger, Geschäftsführer der ACTIVEST INVESTMENTGESELLSCHAFT LUXEMBOURG S.A. mit
beruflicher Adresse in 4, rue Alphonse Weicker, L-2721 Luxemburg, Luxemburg
- Herrn Andreas Fehrenbach, Administrateur-Délégué der ACTIVEST INVESTMENTGESELLSCHAFT LUXEM-
BOURG S.A., mit beruflicher Adresse in 4, rue Alphonse Weicker, L-2721 Luxemburg, Luxemburg
- Herrn Michael Kalenberg, Geschäftsführer der ACTIVEST INVESTMENTGESELLSCHAFT SCHWEIZ AG, mit be-
ruflicher Adresse in Schanzentrasse 1, CH-3001 Bern, Schweiz
- Herrn Markus Gunter, Mitglied der Geschäftsleitung der ACTIVEST INVESTMENTGESELLSCHAFT mBH, mit be-
ruflicher Adresse in Arabellastr. 27, D-81927 München, Deutschland
als Verwaltungsratsmitglieder zu bestellen bis zur ordentlichen Generalversammlung, welche im Jahre 2006 stattfin-
den wird.
- PricewaterhouseCoopers, mit Gesellschaftssitz in 400, rte d’Esch, L-1471 Luxemburg, als Abschlussprüfer der Ge-
sellschaft zu bestimmen bis zur Generalversammlung, welche im Jahre 2006 stattfinden wird.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Sammlung für Gesellschaften und Vereinigungen.
Enregistré à Luxembourg, le 10 mai 2005, réf. LSO-BE01618. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(037413.3/250/27) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 mai 2005.
JULIUS BAER MULTIOPPORTUNITIES, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-1470 Luxemburg, 69, route d’Esch.
H. R. Luxemburg B 107.692.
—
STATUTEN
Im Jahre zweitausendfünf, am vierten Mai um 14.15 Uhr.
Vor dem unterzeichneten Notar Jean-Paul Hencks, mit dem Amtswohnsitz in Luxemburg, Grossherzogtum Luxem-
bourg.
Sind erschienen:
1. Die Gesellschaft JULIUS BAER (LUXEMBOURG) S.A., mit Sitz in L-1611 Luxemburg, 65, avenue de la Gare, ein-
getragen im Handelsregister von Luxemburg, Sektion B unter der Nummer 84.535,
hier vertreten durch Herrn Hermann Beythan, Rechtsanwalt, wohnhaft in Luxemburg, mit einer Vollmacht ausgestellt
in Luxemburg, am 2. Mai 2005, welcher Frau Josiane Schroeder, Rechtsanwältin, wohnhaft in Luxemburg, unterbevoll-
mächtigt hat,
welche dem Original dieser Urkunde beigefügt ist, um mit ihr registriert zu werden.
2. Herr Dieter Steberl, Vorsitzender des Verwaltungsrates von JULIUS BAER (LUXEMBOURG) S.A., wohnhaft in L-
6131 Junglinster, 4, rue Hiehl,
hier vertreten durch Herrn Hermann Beythan, Rechtsanwalt, wohnhaft in Luxemburg, mit einer Vollmacht ausgestellt
in Luxemburg, am 2. Mai 2005, welcher Frau Josiane Schroeder, Rechtsanwältin, wohnhaft in Luxemburg, unterbevoll-
mächtigt hat,
welche dem Original dieser Urkunde beigefügt ist, um mit ihr registriert zu werden.
Diese haben den unterzeichneten Notar gebeten, die Gründungsurkunde einer Gesellschaft zu dokumentieren, wel-
che die Gründer untereinander bilden und für die sie die folgende Satzung vereinbart haben:
Luxembourg, le 13 janvier 2005.
Signature.
ACTIVEST LUX GLOBAL PORTFOLIO
Unterschrift
<i>Ein Bevollmächtigteri>
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Die Gesellschaft
Art. 1. Es wird hierdurch zwischen den Unterzeichnern und allen Eignern der danach ausgegebenen Gesellschafts-
anteile eine Gesellschaft in der Form einer «Aktiengesellschaft» gegründet, die eine «Investmentgesellschaft mit verän-
derlichem Kapital» («SICAV») unter dem Namen JULIUS BAER MULTIOPPORTUNITIES (die «Gesellschaft») darstellt.
Dauer
Art. 2. Die Gesellschaft wird für einen unbegrenzten Zeitraum gegründet. Sie kann jederzeit durch einen Beschluss
der Anteilseigner aufgelöst werden, der in der Form erfolgt, die gemäß nachstehendem Art. 32 für Satzungsänderungen
vorgeschrieben ist.
Gegenstand
Art. 3. Der ausschließliche Gegenstand der Gesellschaft ist es, im Einklang mit dem Teil II des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen bzw. die jeweils gültige Fassung desselben (das «Gesetz von
2002») Anlagen zu tätigen, zum Zwecke der Risikostreuung und um den Anteilseignern das Ergebnis der Verwaltung der
Anlagevermögen zukommen zu lassen. Die Gesellschaft kann jede Maßnahme treffen und Geschäfte durchführen, die sie
als zur Erfüllung und Entwicklung ihres Gesellschaftszwecks nützlich erachtet, in dem Umfange, wie es das Gesetz von
2002 erlaubt.
Geschäftssitz
Art. 4.
1) Der Geschäftssitz der Gesellschaft wird in der Stadt Luxemburg, im Großherzogtum Luxemburg, errichtet. Zweig-
niederlassungen oder andere Repräsentanten können entweder in Luxemburg oder im Ausland durch Beschluss des
Verwaltungsrates der Gesellschaft (der «Verwaltungsrat») errichtet werden.
2) Falls der Verwaltungsrat entscheidet, dass Ereignisse höherer Gewalt geschehen sind oder unmittelbar bevorste-
hen, welche die normalen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft an ihrem Geschäftssitz oder den laufenden Kontakt mit
Personen im Ausland beeinträchtigen könnten, so kann der Geschäftssitz vorübergehend ins Ausland verlegt werden,
bis diese außerordentlichen Umstände beendet sind. Derartige vorübergehenden Maßnahmen haben keine Auswirkung
auf die Nationalität der Gesellschaft, die, unbeschadet der vorübergehenden Verlegung ihres Geschäftssitzes, eine Lu-
xemburger Gesellschaft bleiben wird.
Gesellschaftskapital - Aktien
Art. 5.
1) Die konsolidierte Bilanz der Gesellschaft ist in Euro ausgedrückt.
2) Das Gesellschaftskapital ist durch Anteile ohne Nennwert («Anteile») dargestellt die zusammen jederzeit dem In-
ventarwert der Gesellschaft entsprechen, wie in der Folge definiert.
3) Das Mindestkapital der Gesellschaft ist ausgedrückt in Dollar USD, entspricht einem Gegenwert von einer Million
zweihundertfünfzigtausend Euro (
€ 1.250.000,00).
4) Der Verwaltungsrat ist ohne Einschränkung berechtigt, jederzeit Anteile zum Ausgabepreis pro Anteil gemäss Ar-
tikel 27 auszugeben, ohne den bestehenden Anteilseignern der Gesellschaft ein Anrecht auf die neu auszugebenden An-
teile zu gewähren. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft (der «Verwaltungsrat») kann jedem seiner Mitglieder oder
einem Geschäftsführer der Gesellschaft oder jeder rechtmäßig ermächtigten Person die Befugnis und Pflicht übertragen,
Zeichnungen anzunehmen und Zahlung für solche neuen Anteile entgegenzunehmen und diese auszuhändigen.
5) Solche Anteile können gemäß Beschluss des Verwaltungsrates verschiedenen Anlagevermögen («Subfonds») ange-
hören und ebenfalls nach Beschluss des Verwaltungsrates in unterschiedlichen Währungen notiert sein. Der Verwal-
tungsrat kann außerdem bestimmen, dass innerhalb eines Subfonds zwei oder mehrere Kategorien von Anteilen
(«Anteilskategorie») mit unterschiedlichen Merkmalen ausgegeben werden, wie z.B. eine spezifische Ausschüttungs-
oder Thesaurierungs-politik, eine spezifische Gebührenstruktur oder andere spezifische Merkmale wie jeweils vom Ver-
waltungsrat bestimmt und im Prospekt der Gesellschaft beschrieben. Der Erlös der Ausgabe jedes Subfonds wird gemäß
Artikel 3 dieser Satzung in Wertpapiere bzw. in solche andere zulässige Anlagewerte investiert, die der Verwaltungsrat
für die betreffenden Subfonds bestimmt.
6) Die ausschüttenden Anteile, sofern ausgegeben, berechtigen ihre Eigner zum Dividendenbezug gemäß Beschluss
einer getrennten Versammlung der Eigner der ausschüttenden Anteile eines Subfonds. Die thesaurierenden Anteile be-
rechtigen ihre Eigner nicht zum Dividendenbezug, jedoch falls eine Dividende aus ausschüttenden Anteilen bei einer ge-
trennten Versammlung der Eigner der ausschüttenden Anteile eines gegebenen Subfonds von Anteilen erklärt wird,
muss ein der Dividendenausschüttung entsprechender Betrag jedem thesaurierenden Anteil des betreffenden Subfonds
zugeteilt werden, wie in Artikel 29 beschrieben. Andere Anteilskategorien von Anteilen beinhalten die vom Verwal-
tungsrat jeweils bestimmten Rechte.
7) Die Gesellschaft kann von Zeit zu Zeit Gratisanteile ausgeben, wobei der Inventarwert pro Anteil dann auf dem
Wege eines Splits verkleinert wird.
8) Zur Bestimmung des Gesellschaftskapitals werden die Inventarwerte jedes Subfonds, die nicht in Euro ausgedrückt
sind, in Euro umgerechnet, so dass das Gesellschaftskapital der Summe aller Inventarwerte aller Subfonds ausgedrückt
in Euro entspricht.
Inhaber- und Namensanteile
Art. 6.
1) Der Verwaltungsrat kann entscheiden, Namens- oder Inhaberanteile auszugeben. Zertifikate für Inhaberanteile
werden in vom Verwaltungsrat zu beschließenden Stückelungen ausgegeben. Zertifikate über ausschüttende Anteile in
Inhaberform müssen mit Ertragsscheinen versehen sein. Wenn ein Eigner von Inhaberanteilen die Zusendung oder den
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Austausch seiner Zertifikate in diejenigen einer anderen Anteilskategorie bzw. den Umtausch in Namensanteile (oder
umgekehrt) wünscht, werden ihm die üblichen Gebühren belastet.
2) Im Falle von Namensanteilen, oder wenn der Verwaltungsrat beschließt, dass die Anteilseigner eines Subfonds kei-
ne Zertifikate erhalten oder wenn ein Anteilseigner keine Zertifikate zu erhalten wünscht, kann dem Anteilseigner statt
dessen eine Bestätigung seines Anteilsbesitzes zugestellt werden. Wünscht ein Eigner eines Namensanteils, dass ihm An-
teilszertifikate oder eine Bestätigung für seine Anteile ausgestellt und zugesandt wird, werden ihm die üblichen Gebüh-
ren belastet.
3) Bei Namensanteilen werden Bruchteile von Anteilen ausgegeben, welche auf drei Stellen hinter dem Komma auf-
oder abgerundet werden. Bei Inhaberanteilen werden keine Bruchteile ausgegeben.
4) Anteilszertifikate werden von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder einem Verwaltungsratsmitglied und einem
rechtmäßig vom Verwaltungsrat dazu ermächtigten Bevollmächtigten unterzeichnet.
5) Unterschriften des Verwaltungsrates können entweder von Hand, in gedruckter Form oder als Faksimile geleistet
werden. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten ist handschriftlich zu leisten.
6) Die Gesellschaft kann Anteilszertifikate oder Anteilsbestätigungen in einer Form ausstellen, die der Verwaltungsrat
jeweils beschließen wird.
7) Anteile werden nach Annahme der Zeichnung und vorbehaltlich der Zahlung des Kaufpreises (gem. Artikel 27)
ausgegeben. Die Übertragung der Anteile in entsprechender Höhe an den Zeichner erfolgt unverzüglich nach Eingang
des vollständigen Kaufpreises bei der Depotbank.
8) Zahlungen von Dividenden an Anteilseigner erfolgen, soweit es sich um ausschüttende Namensanteile handelt, an
ihre Anschrift im Aktienregister («Register») oder an jene Anschrift, die dem Verwaltungsrat schriftlich angegeben wor-
den ist. Bezüglich ausschüttender Inhaberanteile erfolgt die Zahlung von Dividenden gegen Vorlage des jeweiligen Er-
tragsscheins bei den von der Gesellschaft benannten Zahlstellen.
9) Eine Dividende, die erklärt, aber nicht auf einen ausschüttenden Inhaberanteil ausbezahlt wurde, insbesondere
wenn kein Ertragsschein vorgelegt wird, kann nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ab der hierfür erfolgten Zah-
lungserklärung, vom Eigner eines solchen Anteils nicht mehr eingefordert werden und wird dem jeweiligen Subfonds
der Gesellschaft gutgeschrieben. Auf erklärte Dividenden werden vom Zeitpunkt Ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt.
10) Sämtliche ausgegebene Namensanteile der Gesellschaft werden im Register eingetragen, das von der Gesellschaft
oder durch eine oder mehrere Personen geführt wird, die hierzu vom Verwaltungsrat ernannt werden. Dieses Register
soll den Namen jedes Eigners von Namensanteilen, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, (im Falle gemeinsam
gehaltener Anteile nur die Adresse des im Zeichnungsantrag Erstgenannten) und die Anzahl der von ihm gehaltenen An-
teile enthalten. Jede Übertragung und Rückgabe eines Namensanteils muss in das Register eingetragen werden, nach
Zahlung einer üblichen Gebühr, die vom Verwaltungsrat für eine derartige Eintragung festgelegt wird.
11) Anteile sind frei von Beschränkungen der Übertragungsrechte und Ansprüchen zu Gunsten der Gesellschaft.
12) Die Übertragung von Inhaberanteilen erfolgt, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Prospektes, durch
die Aushändigung der entsprechenden Anteilszertifikate.
13) Die Übertragung von Namensanteilen erfolgt durch Eintragung in das Register ggf. anlässlich der Aushändigung
der Bestätigungen oder Zertifikate über diese Anteile (soweit ausgegeben) zusammen mit solchen Dokumenten für die
Übertragung, die der Gesellschaft notwendig erscheinen.
14) Jeder Eigner eines Namensanteils muss der Gesellschaft eine Anschrift mitteilen. Sämtliche Mitteilungen und An-
kündigungen der Gesellschaft an den Anteilseigner können an jene Adresse geschickt werden, die in das Register einge-
tragen wurde. Im Falle von Miteigentümern an Anteilen wird lediglich die Anschrift des Erstzeichners im Register
eingetragen und alle Mitteilungen werden an diese Anschrift gesandt. Falls ein Anteilseigner eine solche Anschrift nicht
mitteilt, kann die Gesellschaft beschließen, dass eine entsprechende Notiz in das Register eingetragen wird und dass an-
genommen wird, die Anschrift des Anteilseigners befände sich am Geschäftssitz der Gesellschaft oder an einer anderen
Adresse, wie von der Gesellschaft beschlossen, bis der Anteilseigner der Gesellschaft eine andere Anschrift schriftlich
mitgeteilt hat. Der Anteilseigner kann zu jeder Zeit seine in dem Register eingetragene Anschrift korrigieren, durch
schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft an deren Geschäftssitz oder an eine Anschrift, gemäß Bestimmung der Gesell-
schaft.
15) Falls infolge einer von einem Zeichner gemachten Zahlung die Ausgabe von Bruchteilsanteilen erforderlich ist, ist
ein solcher Bruchteil in das Register einzutragen. Dieser Bruchteil beinhaltet keine Stimmberechtigung, jedoch berech-
tigt er, in dem Umfang wie von der Gesellschaft festgelegt, zu einem entsprechenden Anteil an der Dividende und am
Liquidationserlös. Bei Inhaberanteilen werden nur Anteilszertifikate, die volle Anteile darstellen, ausgegeben.
16) Für Inhaber- und Namensanteile können auch Sammelurkunden ausgestellt und die Lieferung effektiver Stücke
kann ausgeschlossen werden.
Verlorene und zerstörte Zertifikate
Art. 7. Falls ein Eigner von Inhaberanteilen der Gesellschaft in zufriedenstellender Art nachweisen kann, dass sein
Anteilszertifikat verlegt, beschädigt oder zerstört ist, kann, auf sein Verlangen, ein Duplikat des Anteilszertifikates unter
den Bedingungen und Gewährleistungen ausgestellt werden, wie die Gesellschaft bestimmt, einschließlich, jedoch nicht
beschränkt auf eine Garantieerklärung einer Versicherungsgesellschaft. Mit der Ausgabe eines neuen Anteilszertifikates,
mit dem Vermerk «Duplikat», wird das ursprüngliche Anteilszertifikat, an dessen Stelle das neue ausgegeben worden
ist, ungültig. Die Gesellschaft ist berechtigt, nach ihrem Gutdünken, dem Anteilseigner die Kosten für die Beschaffung
eines Duplikats oder die Ausstellung eines neuen Anteilszertifikates als Ersatz für das verlegten, beschädigten oder zer-
störten Anteilszertifikat zu belasten.
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Einschränkung des Anteilsbesitzes
Art. 8.
1) Der Verwaltungsrat hat das Recht, die Einschränkungen (außer Einschränkung der Übertragung von Anteilen) zu
erlassen, die er für notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass keine Anteile der Gesellschaft oder Anteile eines Sub-
fonds und/oder einer Anteilskategorie von einer Person (im folgenden 'ausgeschlossene Person' genannt) erworben
oder gehalten werden:
a) welche die Gesetze oder Vorschriften eines Landes und/oder behördliche Verfügungen verletzt oder die gemäß
den Bestimmungen des Prospektes vom Anteilseigentum ausgeschlossen ist; oder
b) deren Anteilsbesitz nach Meinung des Verwaltungsrats dazu führt, dass die Gesellschaft Steuerverbindlichkeiten
bzw. andere finanzielle Nachteile erleidet, die sie ansonsten nicht erlitten hätte oder erleiden würde.
2) Die Gesellschaft kann dementsprechend den Erwerb und Besitz von Gesellschaftsanteilen durch eine ausgeschlos-
sene Person einschränken oder untersagen. Hierfür kann die Gesellschaft:
a) die Ausgabe von Anteilen oder die Registrierung von Anteilsübertragungen ablehnen, bis sie sich vergewissert hat,
ob die Ausgabe oder die Registrierung nicht dazu führen könnte, dass dadurch ein rechtliches oder wirtschaftliches Ei-
gentum an solchen Anteilen durch eine Person begründet würde, die vom Besitz von Gesellschaftsanteilen ausgeschlos-
sen ist;
b) jederzeit von jeder namentlich registrierten Person verlangen, der Gesellschaft alle Angaben zu liefern, welche die
Gesellschaft für notwendig erachtet zwecks Klärung der Frage, ob diese Anteile rechtlich oder wirtschaftlich im Eigen-
tum einer Person stehen oder stehen werden, die vom Besitz von Gesellschaftsanteilen ausgeschlossen ist;
c) falls die Gesellschaft der Überzeugung ist, dass eine ausgeschlossene Person, entweder allein oder in Gemeinschaft
mit einer anderen Person, rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigner der Anteile ist, und falls diese Person die Anteile nicht
einer berechtigten Person überträgt, Anordnung der zwangsweisen Veräußerung all dieser von einer ausgeschlossenen
Person gehaltenen Anteile nach folgenden Modalitäten verlangen:
(1) die Gesellschaft wird dem Anteilseigner, der als Eigner der erworbenen Anteile gilt, eine Aufforderung zustellen
(nachstehend 'Rücknahmeaufforderung' genannt), wobei sie, wie oben beschrieben, die zurückzukaufenden Anteile, den
für diese Anteile zu zahlenden Preis und den Ort, wo der Rücknahmepreis dieser Anteile zahlbar ist, bestimmt. Jede
solche Rücknahmeaufforderung kann einem solchen Anteilseigner auf dem Postweg zugestellt werden, durch frankierten
Einschreibebrief an seine zuletzt bekannte oder im Register der Gesellschaft eingetragene Anschrift. Der Anteilseigner
ist daraufhin verpflichtet, ggf. der Gesellschaft die Anteilszertifikate oder Anteilsbestätigungen, auf die sich die Rücknah-
meaufforderung bezieht, zurückzugeben. Unmittelbar nach Geschäftsschluss am Tag, der in der Rücknahmeaufforderung
genannt ist, verliert der Anteilseigner sein Eigentumsrecht an den in der Rücknahmeaufforderung genannten Anteilen
und sein Name wird im Register gelöscht.
(2) Der Preis (nachstehend «Rücknahmepreis» genannt), zu dem die genannten Anteile gemäß Rücknahmeaufforde-
rung gekauft werden, ist der Betrag, der dem Inventarwert der Anteile je Subfonds und innerhalb eines Subfonds der
betroffenen Anteilskategorie entspricht, wie er in Übereinstimmung mit Artikel 25 dieser Satzung berechnet wird, ab-
züglich einer etwaigen Rücknahmegebühr und/oder Handelsgebühr gem. Artikel 23.
(3) Die Zahlung des Rücknahmepreises wird dem Eigner solcher Anteile in der Währung des jeweiligen Subfonds bzw.
der jeweiligen Anteilskategorie geleistet und wird durch die Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder bei einer
anderen Zahlstelle (wie in der Rücknahmeaufforderung festgehalten) zur Zahlung, ggf. gegen Aushändigung der Anteils-
zertifikate oder Anteilsbestätigungen oder gegen Erbringung eines sonstigen für die Gesellschaft akzeptablen Eigentums-
nachweises, wie in der Rücknahmeaufforderung benannt, hinterlegt. Nach Hinterlegung dieses Kaufpreises, verliert die
Person die Rechte, die sie, wie in der Rücknahmeaufforderung aufgeführt, innehat sowie alle weiteren Rechte an den
Anteilen, oder jegliche Forderungen gegen die Gesellschaft oder deren Vermögenswerte. Ausgenommen ist das Recht
der als berechtigter Eigentümer erscheinenden Person, den so hinterlegten Rücknahmepreis (ohne Zinsen) seitens der
Hinterlegungsstelle wie oben beschrieben zu erhalten.
(4) Die Ausübung durch die Gesellschaft der ihr gemäß diesem Artikel zustehenden Rechte kann in keinem Fall mit
der Begründung in Frage gestellt oder als ungültig angesehen werden, dass kein ausreichender Nachweis des Eigentums-
rechts von Anteilen einer Person vorgelegen habe, oder dass der tatsächliche Eigner von Anteilen ein anderer gewesen
sei, als es gegenüber der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rücknahmeaufforderung erschien, vorausgesetzt, dass in jedem
Falle die besagten Rechte durch die Gesellschaft in gutem Glauben ausgeübt worden sind.
(5) Die Stimmabgabe an einer Versammlung der Anteilseigner durch eine ausgeschlossene Person ablehnen.
Rechte der Generalversammlung der Anteilseigner
Art. 9.
1) Jede ordnungsgemäß abgehaltene Generalversammlung der Anteilseigner stellt das oberste Organ der Gesellschaft
dar. Deren Beschlüsse sind für alle Anteilseigner verbindlich, unabhängig vom Subfonds oder einer Anteilskategorie von
Anteilen, die von denselben gehalten werden, soweit diese Beschlüsse nicht in die Rechte der getrennten Versammlung
der Anteilseigner eines bestimmten Subfonds oder einer bestimmten Anteilskategorie gemäß den nachfolgenden Be-
stimmungen eingreifen.
2) Die Generalversammlung der Anteilseigner hat die weitgehendsten Befugnisse, alle Rechtshandlungen, die sich auf
die allgemeinen Geschäfte der Gesellschaft beziehen, anzuordnen, auszuführen oder zu genehmigen.
Generalversammlung
Art. 10.
1) Die jährliche Generalversammlung der Anteilseigner wird in Übereinstimmung mit luxemburgischem Recht am Ge-
schäftssitz der Gesellschaft oder an einem anderen in der Einladung genannten Ort in Luxemburg abgehalten. Diese fin-
det am zweiten Dienstag des Monats Mai um 11.00 Uhr eines jeden Jahres, zum ersten Mal im Jahre 2006, statt. Falls
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dieser Tag kein Bankgeschäftstag in Luxemburg ist, wird die Generalversammlung am nächstfolgenden Bankgeschäftstag
in Luxemburg abgehalten. Die Generalversammlung kann im Ausland abgehalten werden, falls außergewöhnliche Um-
stände dies gemäß Ermessen des Verwaltungsrats erforderlich machen.
2) Andere Versammlungen können an dem Ort und zu dem Zeitpunkt abgehalten werden, die in der entsprechenden
Einladung genannt werden.
Getrennte Versammlungen der Anteilseigner
Art. 11. Getrennte Versammlungen der Anteilseigner eines oder mehrerer Subfonds oder einer oder mehrerer An-
teilskategorien können auf Antrag des Verwaltungsrates einberufen werden. Für die Beschlussfähigkeit und Abstimmun-
gen gelten die in Artikel 12 niedergelegten Grundsätze sinngemäß. Eine getrennte Versammlung der Anteilseigner kann
bezüglich des/der betreffenden Subfonds oder der Anteilskategorie(n) über alle Angelegenheiten beschließen, wie zum
Beispiel die Ausschüttung von Dividenden des/der bestimmten Subfonds oder der Anteilskategorie(n), die gemäß Gesetz
oder dieser Satzung nicht der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Beschlüsse von getrenn-
ten Versammlungen der Anteilseigner dürfen nicht in die Rechte von Anteilseignern anderer Subfonds oder Anteilska-
tegorien, oder in die Rechte und Kompetenzen der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats eingreifen.
Beschlussfähigkeit und Abstimmung
Art. 12.
1) Die gesetzlichen Fristen und Formalitäten gelten für die Einberufung von Generalversammlungen oder von ge-
trennten Versammlungen von Anteilseignern eines oder mehrerer Subfonds oder Anteilskategorien.
2) Jeder Anteil eines Subfonds oder einer Anteilskategorie hat, unabhängig vom Inventarwert des jeweiligen Anteils,
das Recht auf eine Stimme, vorbehaltlich der durch diese Satzung auferlegten Einschränkungen.
3) Ein Anteilseigner kann an jeder Versammlung von Anteilseignern selbst teilnehmen oder sich mittels einer in
Schriftform oder durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder in jeder anderen vom Verwaltungsrat beschlos-
senen Form erteilte Vollmacht durch einen anderen Anteilseigner oder durch eine andere Person vertreten lassen.
4) Unter Vorbehalt anderslautender, gesetzlicher oder satzungsgemäßer Bestimmungen werden Beschlüsse auf einer
ordnungsgemäß einberufenen Versammlung von Anteilseignern durch einfache Mehrheit der anwesenden oder durch
Vollmacht vertretenen und abgegebenen Stimmen gefasst. Der Verwaltungsrat kann alle weiteren Bedingungen festle-
gen, die durch die Anteilseigner zu erfüllen sind, um an einer Versammlung der Anteilseigner teilnehmen zu können.
Einladungen
Art. 13. Die Generalversammlung bzw. weitere Versammlungen werden durch den Verwaltungsrat mittels Einladung
einberufen, die die Tagesordnung enthält. Diese erfolgt wenigstens acht (8) Tage vorher durch einen an die Eigner von
Namensanteilen geschickten Brief. Falls Inhaberanteile ausgegeben sind, muss die Einberufung in Luxemburg im Mémo-
rial C, Recueil des Sociétés et Associations, in einer Luxemburger Zeitung und in einer oder mehreren anderen Zeitun-
gen in all jenen Ländern, wo Anteile öffentlich vertrieben werden, nach Wahl des Verwaltungsrats veröffentlicht werden.
Der Verwaltungsrat
Art. 14. Die Gesellschaft wird durch den Verwaltungsrat geführt, der sich aus mindestens drei Mitgliedern zusam-
mensetzt, die nicht Anteilseigner sein brauchen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Anteilseigner für eine
Dauer von maximal sechs (6) Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Sollte die Stelle eines Verwaltungsratsmitglieds
infolge von Tod, Rücktritt oder in sonstiger Weise nicht mehr besetzt sein, können die verbliebenen Verwaltungsrats-
mitglieder auf dem Weg der Nachwahl mit einfacher Stimmenmehrheit ein Verwaltungsratsmitglied wählen, das die un-
besetzte Stelle bis zur nächsten Generalversammlung besetzen wird. Ein Verwaltungsratsmitglied kann jederzeit mit
oder ohne Grund durch Beschluss der Generalversammlung der Anteilseigner abberufen und/oder ersetzt werden. Auf
der Generalversammlung kann nur eine Person, die dem Verwaltungsrat bis zu diesem Zeitpunkt angehörte, als Mitglied
des Verwaltungsrates gewählt werden, es sei denn:
a) diese andere Person wird vom Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen oder
b) ein Anteilseigner, der bei der anstehenden Generalversammlung, die den Verwaltungsrat bestimmt, voll stimmbe-
rechtigt ist, unterbreitet dem Vorsitzenden - oder wenn dies unmöglich sein sollte, einem anderen Verwaltungsratsmit-
glied - schriftlich nicht weniger als sechs (6)und nicht mehr als dreissig (30) Tage vor dem für die Generalversammlung
vorgesehenen Datum seine Absicht, eine andere Person als seiner selbst zur Wahl oder zur Wiederwahl vorzuschlagen,
zusammen mit einer schriftlichen Bestätigung dieser Person, sich zur Wahl stellen zu wollen, wobei jedoch der Vorsit-
zende der Generalversammlung unter der Voraussetzung einstimmiger Zustimmung aller anwesenden Anteilseigner den
Verzicht auf die obenaufgeführten Erklärungen beschließen kann und die solcherweise nominierte Person zur Wahl vor-
schlagen kann.
Interne Organisation des Verwaltungsrates
Art. 15.
1) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, sowie gegebenenfalls einen oder mehrere stellver-
tretende Vorsitzende wählen. Er kann auch einen Sekretär ernennen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats zu sein
braucht und für die Protokolle der Verwaltungsratssitzung und der Generalversammlung verantwortlich ist.
2) Eine Sitzung des Verwaltungsrats kann durch den Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder an den in der Einladung
angegebenen Sitzungsort unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
3) Ist ein Vorsitzender gewählt, so führt er den Vorsitz der Verwaltungsratssitzungen. In seiner Abwesenheit ernen-
nen die Verwaltungsratsmitglieder eine andere Person zum vorübergehenden Vorsitzenden durch Mehrheitsbeschluss
der Anwesenden.
22231
4) Schriftliche, telegraphische, elektronische oder Telefaxeinladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrats erfolgen
an alle Mitglieder mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor Beginn einer solchen Sitzung, mit Ausnahme dringender
Umstände, in welchem Falle diese in der Einladung anzuführen sind. Auf Grund von Zustimmungserklärungen aller Ver-
waltungsratsmitglieder kann auf ein Einberufungsschreiben verzichtet werden. Eine Einladung ist ferner nicht erforder-
lich für Sitzungen, deren Daten durch Verwaltungsratsbeschluss im voraus festgelegt worden sind.
5) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sich bei einer Verwaltungsratssitzung durch ein anderes Mitglied des Verwal-
tungsrats mittels einer Vollmacht in Schriftform oder durch Telegramm, Fernschreiber, Fernkopierer oder in jeder an-
deren vom Verwaltungsrat beschlossenen Form vertreten lassen.
6) Der Verwaltungsrat ist nur bei einer ordnungsgemäß erfolgten Einberufung der Sitzung beschlussfähig. Einzelne
Verwaltungsratsmitglieder können die Gesellschaft nicht durch ihre individuellen Handlungen verpflichten, außer wenn
sie durch einen speziellen Verwaltungsratsbeschluss dazu ermächtigt sind.
7) Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen, kann der Verwaltungsrat nur rechtsgültig beraten oder beschließen,
wenn mindestens zwei (2) seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, wobei eine Teilnahme über Telefonverbin-
dung oder jeder anderen vom Verwaltungsrat beschlossenen Form gestattet ist. Beschlüsse werden durch die Mehrheit
der Stimmen der an einer Sitzung anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Der Vorsitzende
des Verwaltungsrats hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
8) Die Verwaltungsratsmitglieder können auch auf dem Zirkularwege einen Beschluss herbeiführen, durch schriftliche
Zustimmung auf einer oder mehreren gleichlautenden Urkunden.
9) Der Verwaltungsrat kann einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Geschäftsführer sowie weitere Or-
gane oder sonstige Bevollmächtigte ernennen, wie es für die Geschäfte und die Verwaltung der Gesellschaft notwendig
erscheint. Jede dieser Ernennungen kann zu jeder Zeit vom Verwaltungsrat zurückgenommen werden.
10) Die Geschäftsführer brauchen nicht Mitglieder des Verwaltungsrats oder Anteilseigner zu sein. Die so ernannten
Geschäftsführer erhalten die Vollmachten und Pflichten, die ihnen vom Verwaltungsrat in seinem Beschluss übertragen
werden. Der Verwaltungsrat kann Vollmacht für die tägliche Führung der Gesellschaft und die Umsetzung der Geschäfts-
politik der Geschäftsführung an natürliche oder juristische Personen übertragen, die nicht Mitglieder des Verwaltungs-
rats sein müssen. Der Verwaltungsrat kann nach freiem Ermessen auch seine Vollmachten, Kompetenzen und
Entscheidungsspielräume auf ein Gremium übertragen, das aus von ihm ernannten Personen (gleich ob Verwaltungsrats-
mitglieder oder nicht) besteht.
Protokolle der Verwaltungsratssitzungen
Art. 16. Die Protokolle jeder Verwaltungsratssitzung werden durch den Vorsitzenden derselben und ein anderes
Verwaltungsratsmitglied oder durch den Sekretär des Verwaltungsrats unterzeichnet. Abschriften oder Auszüge solcher
Protokolle, die für Rechtsverfahren oder für andere Rechtszwecke erstellt werden, sind durch den Vorsitzenden des
Verwaltungsrats oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder oder durch den Sekretär des Verwaltungsrates zu unter-
zeichnen.
Festlegung der Anlagepolitik
Art. 17.
1) Der Verwaltungsrat ist mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet, alle Verwaltungshandlungen und Verfügun-
gen im Gesellschaftsinteresse auszuführen. Alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder durch diese Sat-
zung der Generalversammlung vorbehalten sind, können durch den Verwaltungsrat wahrgenommen werden.
2) Vorbehaltlich derjenigen Angelegenheiten, die den Anteilseignern in der Generalversammlung gemäß Satzung zu-
stehen und gemäß den vorstehenden Einschränkungen, ist der Verwaltungsrat befugt, insbesondere die Anlagepolitik für
jeden Subfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu bestimmen, unter Beachtung der einschlägigen Anlagebe-
schränkungen gemäß Gesetz oder Verordnungen sowie solcher, die vom Verwaltungsrat beschlossen werden.
Pooling und «Co-Management»
Art. 18. Die Verwaltung der Vermögenswerte eines Subfonds kann mittels «Pooling» erfolgen.
In diesem Fall werden Vermögen verschiedener Subfonds zusammen verwaltet. Derartige Vermögen werden als
«Pool» bezeichnet, wobei jedoch solche «Pools» ausschließlich für interne Verwaltungszwecke verwendet werden. Die
«Pools» haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind nicht direkt zugänglich für die Anteilseigner. Jedem Subfonds,
welcher zusammen mit anderen Subfonds verwaltet wird, werden seine spezifische Vermögen zugeteilt.
Wenn Vermögen eines oder mehrerer Subfonds zusammen verwaltet werden, werden die Vermögen, welche jedem
teilnehmenden Subfonds zugeteilt werden, zunächst gemäss ihrer ersten Zuteilung von Vermögen in einen solchen 'Pool'
bestimmt und werden im Falle von zusätzlichen Zuteilungen oder Zurücknahmen abgeändert.
Die Ansprüche jedes teilnehmenden Subfonds auf die gemeinsam verwalteten Vermögen finden auf all und jede An-
lagen jenes «Pools» Anwendung.
Zusätzliche Anlagen, welche im Namen von gemeinsam verwalteten Subfonds gemacht werden, werden diesen Sub-
fonds gemäss ihren respektiven Rechten zugeteilt und Vermögenswerte welche verkauft werden, werden in der gleichen
Art und Weise von den betreffenden Vermögenswerten jedes teilnehmenden Subfonds entnommen.
Desweiteren, soweit dies mit der Anlagepolitik der betreffenden Subfonds zu vereinbaren ist, kann der Verwaltungs-
rat mit Blick auf eine effiziente Verwaltung bestimmen, daß das ganze oder ein Teil des Vermögens eines oder mehrerer
Subfonds im Rahmen des «Co-Management» gemeinsam mit dem Vermögen anderer Organismen für gemeinsame An-
lagen, wie im Prospekt beschrieben, verwaltet wird.
Unvereinbarkeitsbestimmungen
Art. 19.
1) Kein Vertrag oder sonstige Tätigkeit zwischen der Gesellschaft und irgendeiner anderen Gesellschaft oder Firma
wird durch den Umstand beeinträchtigt oder ungültig, dass ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder Ge-
22232
schäftsführer der Gesellschaft in einer anderen Gesellschaft Verwaltungsrats-mitglied, Anteilseigner, Geschäftsführer,
Angestellter oder sonstwie persönlich an einer solchen Gesellschaft oder Firma beteiligt sind.
2) Jedes Verwaltungsratsmitglied oder jedes andere Organ der Gesellschaft, das als Verwaltungsratsmitglied, Anteils-
eigner, Geschäftsführer oder Angestellter einer Gesellschaft oder Firma dient, mit der die Gesellschaft vertragliche Be-
ziehungen eingeht oder sonstwie Geschäfte tätigt, ist nicht, infolge einer solchen Verbindung mit der anderen
Gesellschaft oder Firma, verhindert, für die Gesellschaft tätig zu sein und über deren Rechtsgeschäfte zu entscheiden.
3) Falls ein Verwaltungsratsmitglied oder ein Geschäftsführer der Gesellschaft ein persönliches Interesse an einem
Geschäft der Gesellschaft hat, muss er dieses persönliche Interesse dem Verwaltungsrat zur Kenntnis bringen und darf
sich nicht mit solchen Geschäften befassen oder darüber abstimmen. Solche Rechtsgeschäfte und Interessen eines Ver-
waltungsratsmitglied oder Geschäftsführers sind bei der nächsten Generalversammlung der Anteilseigner offenzulegen.
4) Der hier verwendete Ausdruck «persönliches Interesse» umfasst nicht jedes Interesse, das nur deshalb entsteht,
weil das Rechtsgeschäft die BANK JULIUS BÄR & Co. AG (bzw. ein mit diesen Banken mittelbar oder unmittelbar ver-
bundenes Unternehmen) oder ein anderes vom Verwaltungsrat bestimmtes Unternehmen betrifft.
Anspruchswahrung gegenüber Depotbank und Freistellung
Art. 20.
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilseigner gegen die Depot-
bank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Anteilseigner nicht aus.
(2) Die Gesellschaft wird jedes Verwaltungsratsmitglied oder jeden Geschäftsführer, oder deren Erben, Testaments-
vollstrecker oder Verwalter von allen vernünftigerweise aufgewandten Kosten im Zusammenhang mit irgendeinem
Rechtsstreit/Klage oder gerichtlichen Verfahren freistellen, in das er als Partei, in Folge seiner Eigenschaft als aktives
oder vormaliges Verwaltungsratsmitglied oder als Geschäftsführer der Gesellschaft oder, auf Verlangen der Gesellschaft,
eines anderen Unternehmens, mit dem die Gesellschaft vertraglich verbunden ist oder dessen Gläubigerin sie ist, ver-
wickelt wurde, falls er bei einem solchen Rechtsstreit oder Klage nicht von jeder Verantwortung freigestellt wird. Aus-
genommen sind Vorkommnisse, für welche er rechtskräftig aufgrund einer Klage oder einem Rechtsverfahren wegen
Fahrlässigkeit oder schlechter Geschäftsführung verurteilt wird. Im Falle eines Vergleichs wird Schadenersatz nur im Zu-
sammenhang mit solchen Angelegenheiten geleistet, die durch den Vergleich gedeckt sind und hinsichtlich welcher die
Gesellschaft von ihren Rechtsanwälten eine Bestätigung bekommt, dass die haftungspflichtige Person keine Pflichtverlet-
zung trifft. Die vorstehenden Rechte auf Freistellung schließen andere Rechte nicht aus, auf die solche Personen einen
berechtigten Anspruch haben.
Vertretung
Art. 21. Die Gesellschaft wird durch die gemeinsamen Unterschriften von zwei Verwaltungsratsmitgliedern ver-
pflichtet oder - falls der Verwaltungsrat entsprechende Delegationsbeschlüsse gefasst hat - durch die gemeinsamen Un-
terschriften eines Verwaltungsrats und einem Geschäftsführer oder Prokuristen oder, für genau bezeichnete
Einzelgeschäfte, durch die Einzelunterschriften solcher Personen, welchen durch Verwaltungsratsbeschluss oder durch
zwei Verwaltungsratsmitglieder die entsprechenden Befugnisse erteilt wurden.
Wirtschaftsprüfer
Art. 22. Die Generalversammlung der Gesellschaft ernennt einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer («réviseur d’ent-
reprises»), der gegenüber der Gesellschaft die in Artikel 113 des Gesetzes von 2002 beschriebenen Pflichten wahr-
nimmt.
Rücknahme und Umtausch der Anteile
Art. 23.
1) Wie nachfolgend im Einzelnen geregelt, hat die Gesellschaft das Recht, ihre Anteile jederzeit innerhalb der durch
das Gesetz vorgesehene Einschränkung bezüglich des Mindestkapitals zurückzukaufen.
2) Jeder Anteilseigner kann beantragen, dass die Gesellschaft sämtliche oder einen, gegebenenfalls mit einem Mini-
mum versehenen und vom Verwaltungsrat beschlossenen, Teil seiner Anteile zurückkauft, unter dem Vorbehalt, dass
die Gesellschaft nicht verpflichtet ist, an einem Bewertungstag (wie im jeweiligen Rechtsprospekt definiert) mehr als 10%
der ausstehenden Anteile eines Subfonds zurückzukaufen. Zu diesem Zwecke gilt eine Umwandlung von Anteilen ir-
gendeines Subfonds als Rücknahme.
3) Gehen bei der Gesellschaft an einem Bewertungstag Rücknahme- oder Umwandlungsanträge für eine größere als
die genannte Zahl von Anteilen ein, ist die Gesellschaft befugt, die Rücknahme oder Umwandlung auf den darauffolgen-
den Bewertungstag zu verschieben. Diese Rücknahme- und Umwandlungsanträge werden gegenüber später eingegan-
genen Anträgen bevorzugt behandelt.
4) Der Rücknahmepreis wird innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem betreffenden Bewer-
tungstag gezahlt. Der Lauf der vorgenannten Fristen beginnt bei der Rücknahme von Anteilen, für welche Zertifikate
ausgestellt wurden, erst mit Zugang des Zertifikates bei der Gesellschaft. Der Rücknahmepreis wird auf der Grundlage
des Inventarwerts pro Anteil des jeweiligen Subfonds, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Artikels 25 dieser
Satzung berechnet, abzüglich von geschätzten Handelsgebühren und/oder einer Rücknahmegebühr von bis zu 3%, inso-
weit diese vom Verwaltungsrat beschlossen und im Prospekt beschrieben sind.
5) Sollte im Falle von Rücknahmen aufgrund von außergewöhnlichen Umständen die Liquidität des Anlagevermögens
eines Subfonds nicht für die Zahlung innerhalb dieses Zeitraums ausreichen, wird die Gesellschaft unverzüglich Gegen-
stände des Fondsvermögens veräußern, um die Zahlung so schnell wie möglich durchführen zu können, jedoch ohne
Zinsen.
6) Der Antrag auf Rücknahme der Anteile ist vom Anteilseigner schriftlich an die Gesellschaft oder an eine der Ver-
triebsstellen bis zu dem im Prospekt festgelegten Zeitpunkt vor dem Bewertungstag zu richten, an dem die Anteile zu-
22233
rückgegeben werden sollen. Die Anteilszertifikate müssen mit allen noch nicht fälligen Coupons versehen sein. Ein
ordnungsgemäß erteilter Rücknahmeantrag ist unwiderruflich, außer im Falle und während einer Aussetzung oder Auf-
schiebung der Rücknahme.
7) Jeder Anteilseigner kann grundsätzlich den gänzlichen oder teilweisen Umtausch seiner Anteile in Anteile eines
anderen Subfonds, sowie innerhalb eines Subfonds von einer Anteilskategorie in eine andere Anteilskategorie beantra-
gen, gemäß einer Umtauschformel und Grundsätzen, die jeweils vom Verwaltungsrat festgelegt werden und im gelten-
den Prospekt der Gesellschaft dargelegt sind. Der Verwaltungsrat ist jedoch berechtigt, den Umtausch der Anteile eines
Subfonds in Anteile eines anderen Subfonds oder innerhalb eines Subfonds von einer Anteilskategorie in eine andere
Anteilskategorie mit einer Gebühr zu belegen, Einschränkungen und Bedingungen zu unterwerfen oder gänzlich zu un-
tersagen, wie sie im geltenden Prospekt beschrieben sind. Dabei kann der Verwaltungsrat insbesondere die Frequenz
von Umtauschanträgen begrenzen oder den Umtausch von ausschüttenden in thesaurierende Anteile mit einer Gebühr
belasten.
8) Sollte über einen Zeitraum von sechzig (60) aufeinanderfolgenden Tagen der Gesamtwert der Inventarwerte aller
ausstehenden Anteile geringer als ein vom Verwaltungsrat festgelegter Betrag sein, kann die Gesellschaft innerhalb von
drei (3) Monaten eines solchen Tatbestandes mittels einer schriftlichen Mitteilung, unter Wahrung einer Frist von dreis-
sig (30) Tagen, die Eigner aller Anteile darüber unterrichten, dass nach Ablauf derselben alle Anteile zum an dem dar-
auffolgenden Bewertungstag geltenden Inventarwert (abzüglich der vom Verwaltungsrat beschlossenen und/oder
geschätzten Handels- und sonstiger Gebühren, wie diese im Prospekt beschrieben sind, sowie der Liquidationskosten)
zurückgenommen werden.
9) Sofern, gleich aus welchem Grund, während eines Zeitraums von sechzig (60) aufeinander folgenden Tagen der
Inventarwert der Vermögenswerte eines Subfonds geringer als ein vom Verwaltungsrat festgelegter Betrag oder, wenn
der Subfonds in einer anderen Währung als Euro denominiert ist, der Gegenwert in dieser anderen Währung, oder, falls
der Verwaltungsrat es für angebracht hält, wegen Veränderungen der wirtschaftlichen oder politischen Gegebenheiten,
welche für den betreffenden Subfonds von Einfluss sind, kann der Verwaltungsrat, nachdem er im voraus die betreffen-
den Anteilseigner unterrichtet hat, alle (aber nicht nur einige) Anteile des betreffenden Subfonds an dem Fristablauf fol-
genden Bewertungstag zu einem Rücknahmepreis, welcher die vorweggenommenen Realisations- und
Liquidationskosten für die Schließung des betreffenden Subfonds widerspiegelt, jedoch ohne eine sonstige Rücknahme-
gebühr, zurücknehmen oder dreissig (30) Tage nach dieser Benachrichtigung der Subfonds mit einem anderen Subfonds
der Gesellschaft oder mit einem anderen luxemburgischen OGA verschmelzen.
10) Die Schließung eines Subfonds verbunden mit zwangsweiser Rücknahme aller betreffenden Anteile oder die Ver-
schmelzung mit einem anderen Subfonds der Gesellschaft oder mit einem anderen luxemburgischen OGA jeweils aus
anderen Gründen als den des Mindestvolumens seiner Vermögenswerte oder wegen Veränderungen der wirtschaftli-
chen oder politischen Gegebenheiten, welche für den betreffenden Subfonds von Einfluss sind, kann nur mit dem vor-
herigen Einverständnis der Anteilseigner dieses zu schließenden oder zu verschmelzenden Subfonds auf einer
ordnungsgemäß einberufenen getrennten Versammlung der Anteilseigner des betreffenden Subfonds, welche wirksam
ohne Quorum gehalten werden und mit einer Mehrheit von 50% der anwesenden oder vertretenen Anteile entscheiden
kann, beschlossen werden.
11) Eine solcherweise vom Verwaltungsrat beschlossene oder von den Anteilseignern gutgeheißene Verschmelzung
ist für die Anteilseigner des betreffenden Subfonds nach Ablauf einer dreißigtägigen (30) Frist von der diesbezüglichen
Unterrichtung der betreffenden Anteilseigner an bindend, außer im Falle der Verschmelzung mit einem luxemburgischen
'fonds commun de placement', welche Verschmelzung nur für die dieser Verschmelzung zustimmenden Anteilseigner
bindend ist. Ein Antrag eines Anteilseigners auf Rücknahme seiner Anteile während der Frist kann nicht mit einer Rück-
nahmegebühr belastet werden. Liquidationserlöse, welche von den Anteilseignern bei der Beendigung der Liquidation
eines Subfonds nicht beansprucht werden, werden bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt und ver-
fallen nach dreissig (30) Jahren.
12) Die Gesellschaft hat die Anteilseigner durch Veröffentlichung einer Rücknahmeankündigung in einer vom Verwal-
tungsrat zu bestimmenden Zeitung hierüber zu informieren. Sind alle betroffenen Anteilseigner und ihre Adressen der
Gesellschaft bekannt, so erfolgt die Rücknahmeankündigung mittels Brief an diese Adressaten.
Bewertungen und Aussetzungen von Bewertungen
Art. 24
1) Der Inventarwert der Vermögen der Gesellschaft («Inventarwert»), der Inventarwert je Anteil jedes Subfonds und,
sofern anwendbar, der Inventarwert der innerhalb eines Subfonds ausgegebenen Anteilskategorien wird in der betref-
fenden Währung gemäss dem Rechtsprospekt des betreffenden Subfonds, jedoch mindestens ein Mal pro Monat an ei-
nem Geschäftstag, an welchem in Luxemburg die Banken arbeiten («Bewertungstag») bestimmt.
2) Die Gesellschaft kann die Berechnung des Inventarwertes eines jeden Subfonds, sowie die Ausgabe, den Umtausch
und die Rücknahme von Anteilen eines Subfonds, ebenso wie den Umtausch von Anteilen innerhalb eines Subfonds zeit-
weilig aussetzen:
a) wenn eine oder mehrere Börsen oder andere Märkte, die für einen wesentlichen Teil des Inventarwertes die Be-
wertungsgrundlagen darstellen, außer an gewöhnlichen Feiertagen geschlossen sind oder der Handel ausgesetzt wird;
oder
b) wenn es nach Ansicht des Verwaltungsrates aufgrund besonderer Umstände unmöglich ist, Vermögenswerte zu
verkaufen oder zu bewerten; oder
c) wenn die zur Kursbestimmung eines Wertpapiers dieser dem entsprechenden Subfonds eingesetzte Kommunika-
tionstechnik zusammengebrochen oder nur bedingt einsatzfähig ist;
d) wenn der Inventarwert von Zielfonds, in welche der Subfonds eine wesentliche Anlage getätigt hat, nicht berechnet
wird bzw. die Berechnung ausgesetzt ist;
22234
e) wenn die Überweisung von Geldern zum Kauf oder zur Veräußerung von Kapitalanlagen der Gesellschaft unmög-
lich ist; oder
f) im Fall einer Entscheidung, die Gesellschaft oder einen Subfonds zu liquidieren, an oder nach dem Tag der Veröf-
fentlichung der ersten Einberufung einer sich mit diesem Thema befassenden Generalversammlung der Anteilseigner zu
diesem Zweck.
3) Bei Eintritt eines Ereignisses, welches die Liquidation der Gesellschaft zur Folge hat, oder nach Eingang einer ent-
sprechenden Anordnung der luxemburgischen Aufsichtsbehörde, wird die Gesellschaft die Ausgabe, Rücknahme und
den Umtausch von Anteilen unverzüglich einstellen.
4) Anteilseigner, die ihre Anteile zur Rücknahme oder Umwandlung angeboten haben, werden innerhalb von sieben
(7) Tagen schriftlich über eine solche Aussetzung sowie unverzüglich von der Beendigung derselben benachrichtigt.
5) Die Aussetzung der Ausgabe bzw. Rücknahme und Umwandlung von Anteilen irgendeines Subfonds hat keine Aus-
wirkung auf die Berechnung des Inventarwertes und die Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen eines anderen
Subfonds.
Bestimmung des Inventarwertes
Art. 25. Der Inventarwert je Anteil jedes Subfonds und, soweit anwendbar, der Inventarwert der innerhalb eines
Subfonds ausgegebenen Anteilskategorien, wird in der betreffenden Währung an jedem Bewertungstag bestimmt, indem
der gesamte Inventarwert der Aktiva des betreffenden Subfonds oder Anteilskategorie durch die Anzahl der sich im
Umlauf befindlichen Anteile dieses Subfonds oder Anteilskategorie dividiert wird. Der gesamte Inventarwert der betref-
fenden Subfonds oder Anteilskategorie repräsentiert dabei den Marktwert der ihr zugeordneten Vermögenswerte ab-
züglich der Verbindlichkeiten.
Bewertungsvorschriften
Art. 26. Die Bewertung des Inventarwerts der verschiedenen Subfonds geschieht in folgender Weise:
A) Die Aktiva der Gesellschaft beinhalten folgendes:
a) sämtliche verfügbaren Kassenbestände bzw. auf Konto, zuzüglich aufgelaufene Zinsen;
b) alle Wechsel und andere Guthaben auf Sicht (inklusive der Erlöse von Wertpapierverkäufen, die noch nicht gutge-
schrieben sind);
c) alle Wertpapiere (Aktien, fest- und variabelverzinsliche Wertpapiere, Obligationen, Options- oder Subskriptions-
rechte, Optionsscheine und andere Anlagen und Wertpapiere im Besitz der Gesellschaft;
d) alle Dividenden und fälligen Ausschüttungen zugunsten der Gesellschaft in bar oder in anderer Form, soweit der
Gesellschaft bekannt, unter Voraussetzung, dass die Gesellschaft die Bewertungsveränderung im Marktwert der Wert-
papiere infolge der Handelspraktiken wie z.B. im Handel ex Dividende bzw. ex Bezugsrechte anpassen muss;
e) alle aufgelaufenen Zinsen auf verzinsliche Wertpapiere, die die Gesellschaft hält, soweit nicht solche Zinsen in der
Hauptforderung enthalten sind;
f) alle finanziellen Rechte, die sich aus dem Einsatz derivativer Instrumente ergeben;
g) die vorläufigen Aufwendungen der Gesellschaft, soweit diese nicht abgeschrieben wurden, unter der Vorausset-
zung, dass solche vorläufigen Aufwendungen direkt vom Kapital der Gesellschaft abgeschrieben werden dürfen; und
h) alle anderen Aktiva jeder Art und Zusammensetzung, inklusive vorausbezahlte Aufwendungen.
Der Wert solcher Anlagewerte wird wie folgt festgelegt:
1) Der Wert von frei verfügbaren Kassabeständen bzw. Einlagen, Wechsel und Sichtguthaben, vorausbezahlte Auf-
wendungen, Bardividenden und Zinsen gemäß Bestätigung oder aufgelaufen, aber nicht eingegangen, wie oben darge-
stellt, soll zum vollen Betrag verbucht werden, es sei denn aus irgendeinem Grund sei die Zahlung wenig wahrscheinlich
oder nur ein Teil einbringlich, weshalb der Wert hiervon nach Reduktion eines Abschlages ermittelt werden soll, nach
bestem Wissen der Gesellschaft, mit dem Zwecke, den effektiven Wert zu ermitteln.
2) Zum Anlagevermögen gehörende Wertpapiere die amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden, sind zum letzten verfügbaren Kurs an dem Hauptmarkt, an dem diese Wertpapiere gehandelt wer-
den, bewertet. Dabei können die Dienste eines von dem Verwaltungsrat genehmigten Kursvermittlers in Anspruch ge-
nommen werden. Wertpapiere, deren Kurs nicht marktgerecht ist, sowie alle anderen zulässigen Anlagewerte
(einschließlich Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind oder an einem geregelten Markt gehandelt
werden), werden zu ihren wahrscheinlichen Realisierungswerten eingesetzt, die nach Treu und Glauben durch oder un-
ter der Leitung der Geschäftsleitung der Gesellschaft bestimmt werden.
3) Alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die nicht auf die Währungen des entsprechenden Subfonds lauten,
werden in die jeweilige Währung des betreffenden Subfonds zu dem am Bewertungszeitpunkt von einer Bank oder ei-
nem anderen verantwortlichen Finanzinstitut mitgeteilten Wechselkurs umgerechnet.
Wird aufgrund besonderer Umstände, wie zum Beispiel versteckten Kreditrisikos, eine Bewertung nach Maßgabe der
vorstehenden Regeln undurchführbar oder unrichtig, ist die Gesellschaft berechtigt, andere allgemein anerkannte, von
Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsgrundsätze anzuwenden, um eine angemessene Bewertung des Anlagever-
mögens zu erzielen.
4) Anteile, Wertpapiere, die von OGA des offenen Typus ausgegeben werden, sind mit ihrem zuletzt verfügbaren
Inventarwert zu bewerten.
5) Der Veräußerungswert von Termin- (Futures/Forwards) oder Optionsverträgen, die nicht an einer Börse oder an
einem anderen organisierten Markt gehandelt werden, ist gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Richtlinien und
in gleichbleibender Weise zu bewerten. Der Veräußerungswert von Termin- oder Optionsverträgen, die an einer Börse
oder an anderen organisierten Märkten gehandelt werden, ist auf der Basis des zuletzt verfügbaren Abwicklungspreises
für diese Verträge an Börsen und organisierten Märkten zu bewerten, an denen Termin- oder Optionsverträge dieser
Art gehandelt werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass bei Termin- oder Optionsverträgen, die nicht an einem Geschäfts-
22235
tag, für den der Inventarwert ermittelt wird, veräußert werden konnten, der vom Verwaltungsrat als angemessen und
adäquat angesehene Wert die Basis für die Ermittlung des Veräußerungswertes dieses Vertrages ist.
6) Die Bewertung liquider Mittel und Geldmarktinstrumente kann zum jeweiligen Nennwert zuzüglich aufgelaufener
Zinsen oder unter Berücksichtigung der planmäßig abgeschriebenen historischen Kosten erfolgen. Die letztgenannte Be-
wertungsmethode kann dazu führen, dass der Wert zeitweilig von dem Kurs abweicht, den die Gesellschaft beim Ver-
kauf der Anlage erhalten würde. Die Gesellschaft wird diese Bewertungsmethode jeweils prüfen und nötigenfalls
Änderungen empfehlen, um sicherzustellen, dass die Bewertung dieser Vermögenswerte zu ihrem angemessenen Wert
erfolgt, der in gutem Glauben gemäß den vom Verwaltungsrat vorgeschriebenen Verfahren ermittelt wird. Ist die Ge-
sellschaft der Auffassung, dass eine Abweichung von den planmäßig abgeschriebenen historischen Kosten je Anteil zu
erheblichen Verwässerungen oder sonstigen den Anteilinhabern gegenüber unangemessenen Ergebnissen führen würde,
so muss sie ggf. Korrekturen vornehmen, die sie als angemessen erachtet, um Verwässerungen oder unangemessene
Ergebnisse auszuschließen oder zu begrenzen, soweit dies in angemessenem Rahmen möglich ist.
7) Die Swap-Transaktionen werden regelmäßig auf Basis der von der Swap-Gegenpartei erhaltenen Bewertungen be-
wertet. Bei den Werten kann es sich um den Geld- oder Briefkurs oder den Mittelkurs handeln, wie gemäß den von
dem Verwaltungsrat festgelegten Verfahren in gutem Glauben bestimmt. Spiegeln diese Werte nach Auffassung des Ver-
waltungsrats den angemessenen Marktwert der betreffenden Swap-Transaktionen nicht wider, wird der Wert dieser
Swap-Transaktionen von dem Verwaltungsrat in gutem Glauben oder gemäß einer anderen dem Verwaltungsrat nach
eigenem Ermessen geeignet erscheinenden Methode bestimmt.
8) Alle anderen Wertpapiere und zulässigen Vermögenswerte sowie die vorgenannten Vermögenswerte, für die eine
Bewertung gemäß der vorstehenden Bestimmungen nicht möglich oder durchführbar wäre, oder bei denen eine solche
Bewertung nicht ihren angemessenen Wert wiedergeben würde, werden zu ihrem angemessenen Marktwert bewertet,
der in gutem Glauben gemäß den vom Verwaltungsrat vorgeschriebenen Verfahren ermittelt wird.
B) Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beinhalten folgendes:
a) alle Kreditaufnahmen, Wechsel und andere fälligen Beträge; inklusive Sicherheitshinterlagen wie margin accounts
etc. im Zusammenhang mit dem Einsatz von derivativen Instrumenten; und
b) alle fälligen bzw. aufgelaufenen administrativen Aufwendungen inklusive der Gründungs- und Registrierungskosten
bei den Regierungsstellen wie auch Rechtsberatungsgebühren, Prüfungsgebühren, alle Gebühren der Anlageberater, der
Depotstelle, Vertriebsstellen und aller anderen Repräsentanten und Agenten der Gesellschaft, die Kosten der Pflicht-
veröffentlichungen und des Prospekts, der Geschäftsabschlüsse und anderer Dokumente, die den Anteilseignern verfüg-
bar gemacht werden. Weichen die zwischen der Gesellschaft und den von ihr beigezogenen Dienstleistungserbringern
wie Anlageberater, Vertriebsberater, Depotbank vereinbarten Gebührensansätze für solche Dienstleistungen bezüglich
einzelner Subfonds voneinander ab, so sind die entsprechenden unterschiedlichen Gebühren ausschließlich dem jewei-
ligen Subfonds zu belasten. Marketing- und Werbungsaufwendungen dürfen nur im Einzelfall durch Beschluss des Ver-
waltungsrates gegebenenfalls auf Antrag eines Beirats eines Subfonds belastet werden; und
c) alle fälligen und noch nicht fälligen bekannten Verbindlichkeiten inklusive der erklärten, aber noch nicht bezahlten
Dividenden; und
d) ein angemessener für Steuer zurückgestellter Betrag, berechnet auf den Tag der Bewertung sowie andere Rück-
stellungen oder Reserven, die vom Verwaltungsrat genehmigt sind; und
e) alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft irgendwelcher Natur gegenüber dritten Parteien.
Jegliche Verbindlichkeiten gegenüber dritten Parteien sind auf den/die betreffenden Subfonds beschränkt.
Zum Zwecke der Bewertung ihrer Verbindlichkeiten kann die Gesellschaft alle administrativen und sonstigen Auf-
wendungen mit regelmäßigem bzw. periodischem Charakter mit einbeziehen, indem sie diese für das gesamte Jahr oder
jede andere Periode bewertet und den sich ergebenden Betrag proportional auf die jeweilige aufgelaufene Zeitperiode
aufteilt. Diese Bewertungsmethode darf sich nur auf administrative und sonstige Aufwendungen beziehen, die alle Sub-
fonds gleichmäßig betreffen.
(C) Für jeden Subfonds wird der Verwaltungsrat in folgender Weise ein Anlagevermögen erstellen:
a) Der Erlös der Zuteilung und Ausgabe von Anteilen jedes Subfonds soll in den Büchern der Gesellschaft demjenigen
Anlagevermögen zugeordnet werden, für das dieser Subfonds eröffnet worden ist und die entsprechenden Anlagewerte
und Verbindlichkeiten sowie Einkünfte und Aufwendungen sollen diesem Anlagevermögen gemäß den Richtlinien dieses
Artikels zugeordnet werden.
b) Wenn irgendein Anlagewert von einem anderen Aktivum abgeleitet worden ist, sollen derartige abgeleitete Aktiva
in den Büchern der Gesellschaft dem gleichen Anlagevermögen zugeordnet werden, wie die Aktiva, von denen sie her-
stammen und bei jeder neuen Bewertung eines Anlagewerts wird der Wertzuwachs bzw. Wertverlust dem betreffenden
Anlagevermögen zugeordnet.
c) Falls die Gesellschaft eine Verbindlichkeit eingegangen ist, die in Beziehung zu irgendeinem Aktivum eines bestimm-
ten Anlagevermögens oder zu irgendeiner Aktivität in Zusammenhang mit einem Aktivum irgendeines Anlagevermögens
steht, wird diese Verbindlichkeit dem betreffenden Anlagevermögen zugeordnet.
d) Falls ein Anlagewert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht als eine einem bestimmten Anlagevermögen
zuzuordnende bestimmte Größe angesehen werden kann und auch nicht alle Subfonds gleichmäßig betrifft, kann der
Verwaltungsrat nach Treu und Glauben solche Anlagewerte oder Verbindlichkeiten zuordnen.
e) Ab dem Tage an dem eine Dividende für einen Subfonds erklärt wird, ermäßigt sich der Inventarwert dieses Sub-
fonds um den Dividendenbetrag, vorbehaltlich jedoch immer der Regelungen für den Verkauf und Rücknahmepreis der
ausschüttenden und thesaurierenden Anteile jedes Subfonds wie in dieser Satzung dargelegt.
(D) Für den Zweck der Bewertung im Rahmen dieses Artikels gilt folgendes:
a) Anteile, die gemäß Artikel 23 zurückgekauft werden, sollen als bestehende behandelt und eingebucht werden bis
unmittelbar nach dem durch den Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt, an dem eine solche Bewertung durchgeführt
22236
wird, und von diesem Zeitpunkt an bis der Preis hierfür bezahlt ist werden sie als eine Verbindlichkeit der Gesellschaft
behandelt;
b) alle Anlagen, Kassenbestände und übrigen Aktiva irgendeines Anlagevermögens, die nicht auf die Währung des be-
treffenden Subfonds lauten, werden unter Berücksichtigung ihres Marktwertes zu dem an dem Tag der Inventarwertbe-
rechnung geltenden Wechselkurs umgerechnet; und
c) an jedem Bewertungstag müssen alle Käufe und Verkäufe von Wertpapieren, die durch die Gesellschaft an eben
diesem Bewertungstag kontrahiert wurden, soweit möglich, in die Bewertung mit einbezogen werden.
Verkaufspreis und Rücknahmepreis
Art. 27. Wann immer die Gesellschaft Anteile zur Zeichnung anbietet, soll der Preis der angebotenen Anteile auf
dem Inventarwert (wie oben definiert) basieren für den jeweiligen Subfonds bzw. Anteilskategorie, erhöht um eine Ver-
kaufsgebühr, soweit von der Vertriebsstelle oder der Gesellschaft beschlossen, die ganz oder teilweise an die Vertriebs-
stellen oder an die Gesellschaft zu zahlen sind, wobei diese Verkaufsgebühren sich nach den jeweiligen Gesetzen richtet
und ein vom Verwaltungsrat beschlossenes Maximum nicht überschreiten dürfen und für jeden Subfonds bzw. Anteils-
kategorie unterschiedlich sein können, aber innerhalb eines Subfonds bzw. Anteilskategorie, alle Zeichnungsanträge an
ein und demselben Ausgabetag gleich behandelt werden müssen soweit die betreffende Verkaufsgebühr der Gesellschaft
zusteht. Der so errechnete Preis ('Verkaufspreis') ist innerhalb eines vom Verwaltungsrat zu beschließenden Zeitraums
von nicht mehr als sieben (7) Bankarbeitstagen nach Zuteilung der Anteile zahlbar. Ausnahmsweise kann der Verkaufs-
preis mit Zustimmung des Verwaltungsrats und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen insbesondere mit-
tels einer Sonderbewertung der betreffenden Sacheinlagen durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft
derart geleistet werden, dass der Gesellschaft vom Erwerber in Übereinstimmung mit der Anlagepolitik und den Anla-
gebeschränkungen Wertpapiere übertragen werden. Soweit Sparpläne angeboten werden, wird die Verkaufsgebühr nur
auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen erhoben.
Bei jeder Rücknahme von Anteilen wird der Anteilspreis, zu dem diese Anteile zurückgenommen werden, aufgrund
des Inventarwertes des jeweiligen Subfonds bzw. Anteilskategorie berechnet, ermäßigt und eine Rücknahmegebühr, so-
weit vom Verwaltungsrat beschlossen, die ganz oder teilweise an die Vertriebsstelle oder an die Gesellschaft zu zahlen
ist, wobei diese Rücknahmegebühr für jeden Subfonds bzw. Anteilskategorie unterschiedlich sein kann. Der so definierte
Preis ('Rücknahmepreis') wird gemäß Artikel 23 ausbezahlt.
Der Verwaltungsrat kann festlegen, dass Anteile verschiedener Subfonds und, innerhalb eines Subfonds, Anteilskate-
gorien eine unterschiedliche maximale Ausgabe-/Rücknahmegebühr haben können.
Rechnungsjahr
Art. 28.
1) Das Rechnungsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jah-
res.
2) Die jährlichen Rechenschaftsberichte der Gesellschaft erfolgen in Euro. Falls gemäß Artikel 5 verschiedene Sub-
fonds bestehen, deren Anteilswerte in anderen Währungen als Euro lauten, werden diese in Euro umgerechnet und in
den konsolidierten geprüften Rechenschaftsbericht in Euro einbezogen, der mit dem Bericht des Verwaltungsrats und
der Einladung zur Jahresgeneralversammlung allen Namensanteilinhabern fünfzehn (15) Tage vor jeder Jahresgeneralver-
sammlung zur Verfügung gehalten wird.
Gewinnverteilung
Art. 29.
1) Die getrennten Versammlungen der Anteilseigner des jeweiligen Subfonds beschließen auf Antrag des Verwaltungs-
rats über die Verwendung des Nettogewinnes des jeweiligen Subfonds, wobei jeweils die Eigner thesaurierender Anteile
und die Eigner ausschüttender Anteile getrennt beschließen. Die Ergebnisse der Gesellschaft können ausgeschüttet wer-
den, insoweit das wie unter Artikel 5 definierte Mindestkapital der Gesellschaft davon nicht berührt wird.
2) Zwischendividenden können zu jeder Zeit durch Verwaltungsratsbeschluss ausbezahlt werden.
3) Wenn Dividenden für die ausschüttenden Anteile eines Subfonds erklärt werden, werden die Verkaufs- und Rück-
nahmepreise der ausschüttenden Anteile dieses Subfonds entsprechend angepasst. Falls eine Dividende auf ausschütten-
de Anteile eines Subfonds erklärt wird, muss ein entsprechender Betrag jedem thesaurierenden Anteil des gleichen
Subfonds zugeordnet werden.
4) Die erklärten Dividenden werden normalerweise in der Währung des Inventarwerts des betreffenden Subfonds
bezahlt, können jedoch auch in einer anderen, vom Verwaltungsrat zu beschließenden Währung an den von demselben
festgelegten Orten und Zeiten bezahlt werden. Der Verwaltungsrat kann den zur Umrechnung der Dividendenbeträge
in die Währung ihrer Zahlung anwendbare Wechselkurs festlegen.
Namensgebung der Gesellschaft
Art. 30. Die Gesellschaft wird Verträge mit Gesellschaften der Julius Bär Gruppe abschließen, im Rahmen derer diese
der Gesellschaft bei der Führung ihrer Geschäfte umfassende Dienste leistet. Falls diese Verträge aus irgendeinem
Grund gekündigt werden und die Julius Bär Gruppe aufhört, für die Gesellschaft Dienstleistungen zu erbringen oder sie
zu unterstützen, ist die Gesellschaft verpflichtet, auf erste Aufforderung der Julius Bär Gruppe hin, ihren Namen in eine
Firmenbezeichnung zu ändern, die das Wort «Julius Baer» oder die Buchstaben «JB» nicht mehr enthält.
Ausschüttung bei Auflösung
Art. 31. Falls die Gesellschaft aufgelöst wird, erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren (bei wel-
chen es sich um natürliche oder juristische Personen handeln kann), die von der Generalversammlung benannt werden,
die eine solche Auslösung beschließt und Vollmachten und Entgelte festlegt. Der Nettoerlös der Liquidation bezogen
22237
auf jeden Subfonds bzw. jede Anteilskategorie von Anteilen wird durch die Liquidatoren unter den Anteilseignern jedes
Subfonds und jeder Anteilskategorie im Verhältnis ihrer Anteile in den bezüglichen Subfonds bzw. Anteilskategorien auf-
geteilt.
Satzungsänderung
Art. 32. Diese Satzung kann jederzeit durch Beschluss der Anteilseigner abgeändert oder ergänzt werden, voraus-
gesetzt, dass die in dem Luxemburger Gesetz vom 10. August 1915 in seiner jeweils neusten Fassung (das «Gesetz von
1915») vorgesehenen Bedingungen über Beschlussfähigkeit und Mehrheiten in der Abstimmung eingehalten werden. Alle
Änderungen der Rechte von Anteilseignern eines Subfonds im Verhältnis zu denjenigen eines anderen Subfonds können
nur erfolgen, falls diese mit den im Gesetz von 1915 für Satzungsänderungen vorgesehenen Bedingungen auch in dem
betreffenden Subfonds erfüllt sind.
Allgemein
Art. 33. Alle Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung geregelt sind, werden gemäß dem Gesetz von 1915 und
dem Gesetz von 2002 geregelt.
<i>Zeichnung und Zahlungi>
Die Anteile wurden wie folgt gezeichnet und ausgegeben:
1) Die Gesellschaft JULIUS BAER (LUXEMBOURG) S.A., wie vorstehend erwähnt, hat neununddreissig (39) nenn-
wertlose Anteile gezeichnet, welche zu einem Preis von USD 1.000,00 (tausend US Dollar) je Anteil ausgegeben und in
voller Höhe in bar bezahlt wurden.
2) Herr Dieter Steberl, wie vorstehend erwähnt, hat einen (1) nennwertlosen Anteil gezeichnet, welcher zu einem
Preis von USD 1.000,00 (tausend US Dollar) ausgegeben und in voller Höhe in bar bezahlt wurde.
Demgemäß verfügt die Gesellschaft über einen Betrag von USD 40.000,00 (vierzigtausend U.S. Dollar); der unter-
zeichnete Notar hält in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass ihm über diesen Betrag Nachweise vorgelegt wur-
den.
Für die Zwecke des vorliegenden Aktes wird festgehalten, dass dieser Betrag zu dem Wechselkurs am Tag der Ge-
sellschaftsgründung in Euro ausgedrückt dreissigtausend achthundertsiebenundneunzig komma siebenundfünfzigfünfund-
vierzig Euro (30.987,5745 EUR) entspricht.
<i>Übergangsbestimmungeni>
1. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am 31. Dezember 2005.
2. Die erste jährliche Generalversammlung findet im Mai des Jahres 2006 statt.
<i>Generalversammlung der Anteilseigneri>
Die oben genannten Parteien, welche das gesamte gezeichnete Kapital repräsentieren und welche ihre ordnungsge-
mäße Einberufung bestätigen, halten sogleich eine Außerordentliche Generalversammlung der Anteilinhaber ab.
Nachdem die ordnungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung festgestellt ist, werden durch
die Außerordentliche Generalversammlung der Anteilseigner die folgenden Beschlüsse jeweils einstimmig gefasst:
<i>Erster Beschlussi>
Die folgenden Personen werden zu Mitgliedern des Verwaltungsrates ernannt; die Ernennung erfolgt für den Zeit-
raum bis zur Jahresgeneralversammlung der Anteilseigner im Jahre 2006:
Herr Martin Vogel, geboren in Truellikon/Schweiz, am 29. September 1963, wohnhaft in CH-8810 Horgen, Geduld-
weg 7.
Herr Martin Jufer, geboren in Solothurn/Schweiz, am 30. Oktober 1968, wohnhaft in CH-8810 Horgen, Brunnenwies-
liweg 16.
Herr Hermann Beythan, geboren in Mannheim/Deutschland, am 9. März 1963, wohnhaft in L-1011 Luxemburg, 4, rue
Carlo Hemmer.
Die Generalversammlung der Anteilseigner beschließt, den Verwaltungsrat zu ermächtigen, das Tagesgeschäft der
Gesellschaft und in diesem Zusammenhang auch die Vertretung der Gesellschaft an ein oder mehrere Mitglieder des
Verwaltungsrates zu delegieren.
<i>Zweiter Beschlussi>
Als Wirtschaftsprüfer wird für den Zeitraum bis zur Jahreshauptgeneralver-sammlung der Anteilseigner im Jahre 2006
bestellt:
Die Gesellschaft PricewaterhouseCoopers, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister
von Luxemburg, Sektion B unter der Nummer 65.477, mit Sitz in L-1471 Luxemburg, 400, route d’Esch.
<i>Dritter Beschlussi>
Der eingetragene Sitz der Gesellschaft befindet sich unter der Adresse L-1470 Luxemburg, 69, route d’Esch.
<i>Aufwendungeni>
Die Aufwendungen, Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art, welche von der Gesellschaft in Verbindung mit ihrer
Gründung zu tragen sind, werden auf etwa 5.500,00 Euro geschätzt.
Worüber Urkunde, aufgenommen in Luxemburg, Datum wie eingangs erwähnt.
Nach Vorlesung alles Vorstehenden an die Komparenten, alle dem Notar nach Namen, Vornamen, Stand und Wohn-
ort bekannt, haben die Komparenten mit dem Notar die gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: J. Schroeder, J.-P. Hencks.
22238
Enregistré à Luxembourg, le 9 mai 2005, vol. 148 S, fol. 30, case 12. – Reçu 1.250,00 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Für gleichlautende Ausfertigung zum zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, er-
teilt.
(037725.3/216/734) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 mai 2005.
SAMBA CHINA OPPORTUNITIES FUND, Fonds Commun de Placement.
—
Le règlement de gestion de SAMBA CHINA OPPORTUNITIES FUND enregistré à Luxembourg le 10 mai 2005, réf.
LSO-BE01815, a été déposé au registre de commerce et des Sociétés de Luxembourg, le 11 mai 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 mai 2005.
(037671.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 11 mai 2005.
UniGarant: EURO STOXX 50 (2007), Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Stand: April 2005
<i>Präambeli>
Dieses Verwaltungsreglement, welches in der ursprünglichen Fassung vom September 1997 im Mémorial C, Recueil
des Sociétés et Associations («Mémorial») vom 27. Oktober 1997 veröffentlicht ist, legt, zusammen mit einer ersten
Änderung, die am 20. April 1999, einer zweiten Änderung, die am 17. Mai 2000, einer dritten Änderung, die am 28. März
2001 und einer vierten Änderung, die am 22. Mai 2001 ebendort veröffentlicht ist und die am 1. Juni 2001 in Kraft tritt,
allgemeine Grundsätze für von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom 30.
März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von «fonds commun de placement» aufgelegte und
verwaltete Fonds fest, soweit die Sonderreglements der jeweiligen Fonds dieses Verwaltungsreglement zum integralen
Bestandteil erklären.
Das vorgenannte Verwaltungsreglement wird durch das nachfolgende Verwaltungsreglement des UniGarant: EURO
STOXX 50 (2007) ersetzt, welches am 1. April 2005 in Kraft tritt und am 19. Mai 2005 im Mémorial veröffentlicht wird.
Die spezifischen Charakteristika des Fonds werden im Sonderreglement des Fonds beschrieben, in dem ergänzende
und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen werden können. Ergän-
zend hierzu erstellt die Verwaltungsgesellschaft eine Übersicht «Der Fonds im Überblick», die aktuelle und spezielle An-
gaben enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des Verkaufsprospektes.
Die Anteilinhaber sind am Fonds zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der jeweils gehaltenen Anteile be-
teiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Fonds auflegen oder einen oder mehrere bestehende
Fonds auflösen. Fonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlage verschmolzen
werden.
Das Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandtei-
le die für den entsprechenden Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Die Fonds
1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds communs de placement»), aus Wertpapie-
ren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung
verwaltet wird. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten
(«Netto-Fondsvermögen») muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds minde-
stens den Gegenwert von 1,25 Millionen Euro erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet.
Die im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide
von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des je-
weiligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, wel-
che unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere sei-
Luxemburg, den 10. Mai 2005.
J.-P. Hencks.
GLOBAL FUNDS MANAGEMENT S.A.
Signature
22239
ner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik be-
trauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich
durch einen Anlageausschuss beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.
5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, der aktuelle Informationen zu dem
Fonds enthält, insbesondere im Hinblick auf Anteilpreise, Vergütungen und Verwaltung des Fonds
Artikel 3. Die Depotbank
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und
Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jeweili-
gen Fonds und dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Depotbank hat jeweils einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zuste-
hende Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des
Verwaltungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jeden Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und
Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des Son-
derreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Ein-
verständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der
Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Ge-
setz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer je-
weils gültigen Fassung widersprechen.
6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang’ mit dem
jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesell
schaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank
zur Depotbank zu bestellen, da andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des
entsprechenden Fonds zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinha-
ber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines
Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds
festgelegt.
1. Notierte Wertpapiere
Ein Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren angelegt, die an einer Wertpapierbörse oder an einem an-
deren anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden geregelten Markt («geregelter
Markt») innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit Ozeanien), Afrika oder Asien
amtlich notiert bzw. gehandelt werden.
2. Neuemissionen
Ein Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a) in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse
oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
b) spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten
Markt zugelassen werden.
Sofern die Zulassung, an einem der unter Ziffer 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht binnen Jahresfrist erfolgt,
sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Ziffer 3 dieses Artikels anzusehen und in die dort erwähnte
Anlagegrenze einzubeziehen.
3. Nicht notierte Wertpapiere
Bis zu 10% eines Netto-Fondsvermögens können in Wertpapieren angelegt werden, die weder an einer Börse amtlich
notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden. Die Anlage in nicht notierten Wertpapieren darf
zusammen mit den verbrieften Rechten gemäß Ziffer 4 dieses Artikels 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht
überschreiten.
4. Verbriefte Rechte
Bis zu 10% eines Netto-Fondsvermögens können in verbrieften Rechten angelegt werden, die ihren Merkmalen nach
Wertpapieren gleichgestellt werden können, die übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert an jedem Bewer-
tungstag gemäß Artikel 7 Ziffer 1 des Verwaltungsreglements genau bestimmt werden kann. Die Anlage in verbrieften
Rechten darf zusammen mit den Wertpapieren gemäß Ziffer 3 dieses Artikels 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermö-
gens nicht überschreiten.
5. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
a) Bis zu 5% eines Netto-Fondsvermögens können in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des of-
fenen Typs («OGAW») im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 20. Dezember 1985 Nr.
85/611/EWG angelegt werden.
22240
b) Anteile an OGAW, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Ver-
waltungsgesellschaft durch gemeinsame Verwaltung, direkte oder indirekte wesentliche Teilhaberschaft oder Kontrolle
verbunden ist, verwaltet werden, können nur erworben werden, sofern die OGAW ihre Anlagepolitik auf spezifische
wirtschaftliche oder geographische Bereiche konzentrieren. Die Verwaltungsgesellschaft wird keinen Ausgabeaufschlag
und keine Verwaltungsvergütung für Anlagen berechnen, die in derart verbundenen OGAW erfolgen.
6. Anlagegrenzen
a) Bis zu 10% eines Netto-Fondsvermögens können in Wertpapieren ein-und desselben Emittenten angelegt werden.
Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens investiert sind, ist auf höchstens 40% dieses Netto-Fondsvermögens begrenzt.
b) Der unter a) genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35% und der ebendort genannte Prozentsatz von 40%
entfällt für Wertpapiere, die von den folgenden Emittenten begeben oder garantiert werden:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union («EU») und deren Gebietskörperschaften;
- Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind;
- internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
c) Die unter a) genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10% auf 25% bzw. von 40% auf 80% für Schuldverschrei-
bungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden, sofern
- diese Kreditinstitute auf Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber sol-
cher Schuldverschreibungen unterliegen,
- der Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die
während der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen be-
stimmt sind.
d) Die Anlagegrenzen unter a) bis c) dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, dass Anlagen in Wertpapie-
ren ein- und desselben Emittenten grundsätzlich 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
e) Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungs-
bereich des Teils I des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen fallen, stimmberechtigte
Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Emit-
tenten gestattet.
f) Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens 10%
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- der Anteile eines Organismus für gemeinsame Anlagen («OGA»)
erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten und dritten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Gesamtemis-
sionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen beziehungsweise die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile eines
OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.
Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere nicht anzuwenden, die von Mitglied-
staaten der EU oder deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU sind, begeben oder
garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat
der EU angehört, begeben werden.
Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien oder
Anteilen an Gesellschaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften hauptsächlich Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
- der Erwerb von Aktien oder Anteilen einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates
den einzigen Weg darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen gemäß Ar-
tikel 4 Ziffer 5 und Ziffer 6 a) bis f) des Verwaltungsreglements entsprechen. Artikel 4 Ziffer 16 des Verwaltungsregle-
ments ist entsprechend anzuwenden.
g) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds abweichend von a) bis d) ermächtigt werden, unter Beachtung
des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren verschiedener
Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörperschaften, von einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der EU ist oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein
Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens
sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein- und derselben Emission 30% des
jeweiligen NettoFondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
7. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt («Aus-
übungszeitpunkt») oder während eines im Voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im Voraus bestimmten Preis («Aus-
übungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis einer
Call- oder PutOption ist die Options-«Prämie».
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für ei-
nen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige Fi-
nanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.
22241
Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter»- oder «OTC»-Optionen), so-
fern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.
c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15% des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens nicht übersteigen.
d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise
solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese An-
lagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente ab-
gesichert sind. Im Übrigen muss der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muss der entsprechende Fonds während
der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Zahlungsbereitschaft verfügen, um den Verpflichtungen aus dem
Optionsgeschäft nachkommen zu können.
8. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigten beziehungsweise ver-
pflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimm-
ten Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als Kon-
trakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehen Börsen oder
anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf, in Relation zum Underlying, grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte
nicht übersteigen.
d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.
9. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Fonds kann Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern der jeweilige
Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche Ge-
schäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Fonds wäh-
rend der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nach-
zukommen.
10. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere
im Wert von bis zu 50% des Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Vor-
aussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erst-
klassiges auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,
sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit
des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann
bestehen in flüssigen Mitteln, in Aktien von erstklassigen Emittenten, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
amtlichen Handel zugelassen sind oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörper-
schaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert
und zugunsten des jeweiligen Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Echte, passiv gemanagte Indexfonds können ebenfalls bei der Wertpapierleihe eingesetzt werden, wenn der Gegen-
wert jederzeit dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht.
Wertpapiere, die vom Wertpapierdarlehensnehmer selbst oder von einem Unternehmen, das zu der gleichen Un-
ternehmensgruppe gehört, ausgestellt sind, sind als Sicherheit unzulässig.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM BANKING S.A., der
CLEARSTREAM BANKING AKTIENGESELLSCHAFT, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungs-
organismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder
auf andere Weise Sicherheit leistet.
22242
11. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wert-
papiere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt beispielhaft für Tauschgeschäfte mit Währungen oder Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften vorgenommen werden können oder für Zinsterminvereinbarungen. Diese Geschäfte sind ausschließlich
mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute zulässig und dürfen, zusammen mit den in Ziffer 8d
dieser Allgemeinen Richtlinien der Anlagepolitik beschriebenen Verpflichtungen, grundsätzlich den Gesamtwert der von
dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
12. Flüssige Mittel
Bis zu 49% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei sonstigen
Banken gehalten werden. Diese Einlagen müssen nicht durch eine Einrichtung zur Sicherung von Einlagen gesichert sein.
Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Bankeinlagen zu überwa-
chen. Die Verfügung über solche Einlagen bedarf jeweils der Zustimmung der Depotbank. In besonderen Ausnahmefäl-
len können flüssige Mittel auch einen Anteil von mehr als 49% vom jeweiligen Netto-Fondsvermögen einnehmen, wenn
und soweit dies im Interesse der Anteilinhaber geboten erscheint.
13. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte sowie Call- und Put-Optionen
auf Devisen kaufen oder verkaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse oder an einem an-
deren geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Ziffer 7 b) gehandelt wer-
den unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt, die auf
derartige Geschäfte spezialisiert sind.
b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-
schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten ab-
geschlossen werden.
c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten
voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
14. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Ein Fondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
c) Ein Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten
angelegt werden.
d) Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Einverständnis der Depotbank weitere Anlagebeschränkungen vornehmen,
um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben werden beziehungsweise vertrieben
werden sollen.
15. Kredite und Belastungsverbote
a) Ein Fondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
b) Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10% des jeweiligen NettoFondsvermögens aufgenommen werden, so-
fern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Fonds Fremdwährungen im Rahmen eines
«back-to-back»-Darlehens erwerben.
c) Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere können Verbindlich-
keiten zu Lasten eines Fondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kredit verbindlichkeiten
gemäß Buchstabe b) 10% des jeweiligen NettoFondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d) Zu Lasten eines Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen ein-
gegangen werden.
16. Überschreitung von Anlagebeschränkungen
a) Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Wertpapieren beigefügt sind, überschritten werden.
b) Neu aufgelegte Fonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Fonds von den Anlagegrenzen
in Ziffer 6 a) bis d) und g) dieses Artikels abweichen.
c) Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugs-
rechten überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.
Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate, gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen, verbrieft,
die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.
2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte und sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise
an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
3. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann für den entsprechenden Fonds unterschiedliche Anteilklassen
vorsehen, die sich hinsichtlich bestimmter Ausgestaltungsmerkmale, wie z.B. der Ertragsverwendung, der Verwaltungs-
vergütung, dem Ausgabekostenaufschlag oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. In diesem Zusammenhang berechti-
gen Anteile der Klasse A zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klasse T keine Ausschüttung bezahlt wird.
Anteilscheinklassen, für die kein Ausgabekostenaufschlag erhoben wird, erhalten grundsätzlich den Zusatz «-net».
22243
Weitere Einzelheiten zu Anteilscheinklassen werden gegebenenfalls im jeweiligen Sonderreglement des Fonds gere-
gelt.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen
bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.
5. Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für
jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl
der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen und die Beschränkung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Ausgabepreis und
zu den dort bestimmten Bedingungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen eines Fonds die
Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zu-
rückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds,
im Interesse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich er-
scheint.
3. Zeichnungsanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-
genommen («Handelstag»). Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Handelsta-
ges.
Zeichnungsanträge, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung
des Anteilwertes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die ent-
sprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden auf der Grundlage des Anteilwertes des folgenden Handelstages abgerechnet.
Da die Berechnung des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt
wird, erfolgt eine entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines unbe-
kannten Anteilwertes abgerechnet wird.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Handelstag in der Fondswäh-
rung zahlbar.
5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank zugeteilt.
6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-
zahlen.
Art. 7. Anteilwertberechnung
1. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Wäh-
rung («Fondswährung»).
Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an
jedem einem Handelstag folgenden Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main («Bewertungs-
tag») ist, berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der
am Handelstag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds.
2. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind,
ist die Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Handelstages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs
hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum je-
weiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln (z. B. auf Basis der Marktrendite) festlegt.
d) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a)
oder b) genannten verzinslichen Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten, ausgehend von den jeweiligen
Nettoerwerbskursen, respektive Bewertungskursen 6 Monate vor Fälligkeit, unter Konstanthaltung der daraus berech-
neten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse
kann die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Marktrenditen angepasst werden.
e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent-
sprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt wurde,
geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert ent-
spricht.
g) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum
dritten Bewertungstag nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Bewer-
22244
tung einbezogen. Sollte das jeweilige Sonderreglement eine von Artikel 6, Ziffer 4. abweichende Zahl von Bewertungs-
tagen bestimmen, innerhalb derer der Ausgabepreis nach dem entsprechenden Handelstag zahlbar ist, werden die
Zinserträge für die Anzahl Bewertungstage nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden
Kosten in die Bewertung einbezogen.
h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zu dem
unter Zugrundelegung des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des
dem Bewertungstag vorhergehenden Börsentages in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet. Gewinne und Ver-
luste aus gemäß Artikel 4 Ziffer 13 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abge-
setzt.
i) Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
3. Sofern für einen Fonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsreglements eingerichtet sind,
ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:
a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-
klasse separat.
b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse
am gesamten Wert des NettoFondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-
klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht.
4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-
lässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des
Bewertungstages bestimmen, an weichem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt
dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.
6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen
herabsetzen.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte
des jeweiligen Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder
Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder einge-
schränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung un-
verzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt nur an einem Handelstag.
2. Rücknahmeanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-
genommen («Handelstag»). Die Rücknahme von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Han-
delstages.
Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungs-
gesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung des Anteilwer-
tes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die entsprechende
Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Rücknahmeanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden zum Anteilwert des folgenden Handelstages abgerechnet. Da die Berechnung
des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt wird, erfolgt eine
entsprechende Abrechnung ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines un-
bekannten Anteilwertes abgerechnet wird.
3. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Han-
delstag, sofern im Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist.
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4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. An-
leger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der
Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahme
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-
kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des jeweiligen Fonds erforderlich erscheint.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluss eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft
ernannt wird.
Art. 11. Ertragsverwendung
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordentli-
che Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements sinkt.
4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt.
5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsre-
glements ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Ziffer 2. sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.
Art. 12. Dauer und Auflösung eines Fonds
1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1. dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.
3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements bleibt;
e) in anderen, im Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen oder im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fällen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche
wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Fonds unter den Gegenwert
von 15 Millionen Euro sinkt.
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Fonds vorangehen,
wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Fonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräußert,
die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
Die Auflösung bestehender, unbefristeter Fonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Ziffer 5 veröffentlicht.
Die in Ziffer 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluss des Liquidationsverfahrens ein-
geforderten Beträge.
5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die
Rücknahme ist weiterhin möglich wobei die Liquidationskosten im Rücknahmepreis berücksichtigt werden. Die Depot-
bank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Netto-Liquidationserlös»), auf An-
weisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank ernannten
Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen.
Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen
worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgerechnet und von der Depotbank nach
Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg
hinterlegt, wo dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert
wird.
6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung
noch die Teilung des Fonds beantragen.
Art. 13. Allgemeine Kosten
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten
belastet werden:
a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
22246
b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements ein-
schließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehen den Verträge und
Regelungen sowie der Abwicklung und Kosten von Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
c) Kosten für den Druck und Versand der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der Ver-
kaufsprospekte sowie der Jahresund Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutreffen-
den Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabeund Rücknahmepreise sowie aller anderen Bekanntmachungen;
d) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung;
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;
h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten
des Fonds erhoben werden;
j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Registrie-
rung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und steuerlichen Ver-
tretern sowie der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
k) Kosten für das Raten eines Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
I) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder des Fonds.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus den jeweiligen Fonds kalendertäglich eine gegebenenfalls in der Übersicht
«Der Fonds im Überblick» geregelte erfolgsabhängige Vergütung erhalten, um den die Wertentwicklung der umlaufen-
den Anteile die Wertentwicklung eines Referenzindexes übersteigt.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Ziffer 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert worden sind, verjähren zugunsten des jeweiligen Fonds.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihre An-
sprüche auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, zu Lasten des Fondsvermögens auszu-
zahlen.
Art. 15. Änderungen. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement
mit Zustimmung der Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Art. 16. Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie eventuelle Änderungen
derselben werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des So-
ciétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt
werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie
einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Die unter Ziffer 3. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-
waltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.
5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-
stimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen dem Recht des Großher-
zogtums Luxemburg. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der jewei-
ligen Sonderreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen.
Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen Fonds beziehen,
der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds öffentlich ver-
trieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen
Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
22247
Art. 18. In-Kraft-Treten. Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben
treten am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts anderes im Sonderreglement des jeweiligen Fonds bestimmt
ist.
Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.
Der Name der Depotbank ist jeweils im Sonderreglement genannt.
Luxemburg, den 15. April 2005.
SONDERREGLEMENT
Für den UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) ist das am 19. Mai 2005 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsre-
glement integraler Bestandteil.
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das im Mé-
morial vom 5. Januar 2002, einschließlich einer ersten Änderung, die am 20. Januar 2005 ebendort veröffentlicht ist und
am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Am 19. Mai 2005 wurde im Mémorial ein Hinweis auf die Neuunterzeichnung per 15.
April 2005 ohne inhaltliche Änderungen veröffentlicht.
Art. 19. Anlagepolitik. Ziel der Anlagepolitik von UniGarant: EURO STOXX 50 (2007) (der «Fonds») ist es, an
den Kurssteigerungen des Dow Jones EURO STOXX 50
© 1
zu partizipieren. In diesem Zusammenhang garantiert die
Verwaltungsgesellschaft, dass zum Laufzeitende des Fonds am 30. September 2007 der Liquidationserlös pro Anteil nicht
unter 100,00 Euro liegt.
Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in Indexpartizipationsscheine sofern diese als Wertpapiere gem. Ar-
tikel 40, Abs. 1 des Luxemburger OGAW-Gesetzes gelten sowie in fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren (ein-
schließlich Zerobonds), die in einem OECD-Mitgliedstaat an Wertpapierbörsen oder an geregelten Märkten, die
anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß, gehandelt werden.
Indexpartizipationsscheine sind Inhaberschuldverschreibungen, die am Kapitalmarkt begeben werden. Ihr Wert ent-
spricht prinzipiell dem zu Grunde liegenden Indexstand, da sie eine unmittelbare Beteiligung verbriefen. Indexpartizipi-
tionsscheine unterscheiden sich von Optionsscheinen oder Optionen auf Indizes dadurch, dass sie keine Hebelwirkung
aufweisen.
In Ergänzung zum Verwaltungsreglement dürfen für den Fonds auch Indexoptionsscheine, die an einer Börse oder
einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden, gekauft oder verkauft werden. In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 7. Buchstaben b) und c) des Verwaltungsre-
glements darf die Summe der für den Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise
respektive Prämien 35% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Außerdem wird sich die Verwaltungsgesellschaft
im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern 8. und 11. des Verwaltungsreglements aufgeführten
Möglichkeiten bedienen.
Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00
Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit der Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.
Der Erwerb von Fondsanteilen sollte auf eine Haltedauer bis zum 30. September 2007 ausgerichtet sein.
Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt am 12. April 2002 und wird anschließend eingestellt. Die Verwaltungsgesellschaft
kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit bis spätestens zum 30. September 2007
wieder aufnehmen.
Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von
bis zu 3% des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größen-
ordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen er-
höhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements abzüglich eines Dispositionsaus-
gleiches von bis zu 2% des Anteilwertes, dessen Erlös dem Fonds zufließt.
Art. 21. Anteile. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke
besteht nicht.
Art. 22. Ertragsverwendung. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordent-
liche Erträge abzüglich Kosten werden nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.
Art. 23. Depotbank
Depotbank ist die DZ BANK INTERNATIONAL S.A., Luxemburg.
Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,25% auf
das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am letzten Bewertungstag des Rechnungsjahres zahlbar ist.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti> /<i>Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
22248
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von
bis zu 0,05%, mindestens jedoch 25.000 Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Differenz aus.
Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen
Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.
Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht
über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Art. 25. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. September 2002.
Art. 26. Dauer des Fonds. Die Laufzeit des Fonds ist auf den 30. September 2007 befristet. Abweichend von Ar-
tikel 12 des Verwaltungsreglements hat die Verwaltungsgesellschaft während der Dauer des Fonds nicht das Recht, den
Fonds aufzulösen. Hiervon unberührt bleiben jedoch zwingende gesetzliche Gründe.
––––––––––
1 ©
1998 by DOW JONES Inc., alle Rechte vorbehalten
Dow Jones EURO STOXX 50 ist ein Warenzeichen der DOW JONES and Company, INC., und wurde zugunsten
der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. lizenziert.
Luxemburg, den 15. April 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 11 mai 2005, réf. LSO-BE02102. – Reçu 58 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(037981.3//655) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 mai 2005.
SHORT-TERM-CORP.-INVEST, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
<i>Präambeli>
Das Verwaltungsreglement trat am 13. Februar 2004 in Kraft und wurde am 29. März 2004 im Mémorial veröffent-
licht. Eine erste Änderung, die am 14. Januar 2005 ebendort veröffentlicht ist, tritt am 6. Dezember 2004 in Kraft.
Das vorgenannte Verwaltungsreglement wird durch das nachfolgende Verwaltungsreglement ersetzt, welches am 1.
April 2005 in Kraft tritt und am 19. Mai 2005 im Mémorial veröffentlicht wird.
Dieses Verwaltungsreglement legt allgemeine Grundsätze für den von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG
S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von
«fonds commun de placement» aufgelegten und verwalteten Fonds SHORT-TERM-CORP.-INVEST fest.
Die spezifischen Charakteristika des Fonds werden im Sonderreglement des Fonds beschrieben, in denen ergänzende
und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen werden können. Ergän-
zend hierzu erstellt die Verwaltungsgesellschaft eine Übersicht «Der Fonds im Überblick», die aktuelle und spezielle An-
gaben enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des Verkaufsprospektes. Ferner erstellt die
Verwaltungsgesellschaft einen vereinfachten Verkaufsprospekt.
An dem Fonds sind die Anteilinhaber zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der jeweils gehaltenen Anteile
beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Fonds auflegen oder einen oder mehrere bestehende
Fonds auflösen. Fonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlage verschmolzen
werden.
Das Verwaltungsreglement und das Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile die für
den entsprechenden Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Die Fonds
1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds commun de placement»), aus Wertpapieren
und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwal-
tet wird. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten («Netto-
Fondsvermögen») muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds mindestens den
Gegenwert von 1,25 Millionen Euro erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im je-
weiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide
von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des je-
weiligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft i>/ <i>Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
22249
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, wel-
che unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere sei-
ner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik be-
trauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich
durch einen Anlageausschuss beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.
5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds neben diesen Verkaufsunterlagen noch zusätzlich einen ver-
einfachten Verkaufsprospekt.
6. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der CSSF entsprechend dem von dieser festge-
legten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen
Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen
Risiken mitteilen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und
Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jeweili-
gen Fonds und dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Depotbank hat jeweils einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zuste-
hende Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des
Verwaltungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jeden Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und
Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des Son-
derreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Ein-
verständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der
Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Ge-
setz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer je-
weils gültigen Fassung widersprechen.
6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem
jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesell-
schaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank
zur Depotbank zu bestellen, da andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des
entsprechenden Fonds zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinha-
ber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik
1. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden Allge-
meinen Richtlinien und der ergänzenden respektive abweichenden Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds
festgelegt.
2. Es werden ausschließlich Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben,
a) die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden;
b) die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der an-
erkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist gehandelt werden.
c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines
Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden.
d) sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer
Wertpapierbörse oder auf einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funkti-
onsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission
erlangt wird.
Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,
Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW»), die entsprechend der Richtlinie 85/
611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne des ersten und
zweiten Gedankenstrichs des Artikels 1 (2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig ob diese ihren Sitz in einem Mit-
gliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
22250
- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
- das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig und
insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kredit-
gewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611 /EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder andere kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten ge-
tätigt, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts
in einem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denen des Gemeinschafts-
rechts gleichwertig sind; g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter
Instrumente, erworben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c); bezeichneten geregelten Märkte gehandelt wer-
den, und/oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen
Gründungsunterlagen genannten Anlagezielen investieren darf,
- die Gegenpartein bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der CSSF zugelassen sind;
- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können,
h) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente be-
reits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedsstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffent-
lichrechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Ge-
meinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für
Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des
dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/
660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotier-
te Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen
Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank
eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wert-
papiere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) weder Edelmetalle noch Zertifikate über diese erworben werden dürfen;
c) Optionsscheine, die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der
CSSF vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand
haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und/oder Absicherung des je-
weiligen Fondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die
Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen
im Verkaufsprospekt (nebst Der Fonds im Überblick') und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen ab-
zuweichen.
b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines
Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für den nachfolgenden Absatz.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
22251
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt. Wenn
ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der
Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere
im Wert von bis zu 50% des Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Vor-
aussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erst-
klassiges auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,
sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit
des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann
bestehen in flüssigen Mitteln, in Aktien von erstklassigen Emittenten, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
amtlichen Handel zugelassen sind oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörper-
schaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert
und zugunsten des jeweiligen Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Echte, passiv gemanagte Indexfonds können ebenfalls bei der Wertpapierleihe eingesetzt werden, wenn der Gegen-
wert jederzeit dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Wertpapiere, die vom Wertpapierdarlehens-
nehmer selbst oder von einem Unternehmen, das zu der gleichen Unternehmensgruppe gehört, ausgestellt sind, sind als
Sicherheit unzulässig.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM BANKING S.A., der
CLEARSTREAM BANKING AKTIENGESELLSCHAFT, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungs-
organismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder
auf andere Weise Sicherheit leistet.
5. Pensionsgeschäfte
Ein Fonds kann Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern der jeweilige
Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche Ge-
schäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Fonds wäh-
rend der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nach-
zukommen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein
und desselben Emittenten angelegt werden. Der Fonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei ein
und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
10% des Netto-Fondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 (1) f) des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 ist und 5% des Netto-Fondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geldmarktinstrumente die Ver-
waltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40% des betreffenden Netto-
Fondsvermögens nicht übersteigen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des jeweiligen Fondsvermögens in einer Kombination aus von dieser Einrichtung begebenen Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumenten und/oder Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder von dieser Einrichtung erworbenen OTC-
Derivaten investieren.
c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören bege-
ben oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Fondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldverschrei-
bungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes einer
besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden sol-
len. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögens-
werten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich
daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichter-
füllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung ste-
hen.
e) Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-
schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffen-
den Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.
22252
f) Die unter Nr. 6 Lit. b) erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-
fenden Netto-Fondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung.
g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis d) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des jeweiligen
Netto-Fondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35% des
Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten oder in Einlagen oder De-
rivative bei demselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 dieses Artikels vorgesehenen
Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.
Der jeweilige Teilfonds darf 20% seines Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumente ein und
derselben Unternehmensgruppe investieren.
h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den jeweiligen Fonds bis zu 20% seinen Netto-Fondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln ein
und desselben Emittenten zu investieren, wenn die Nachbildung eines von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuld-
titelindex das Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass:
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in den Fällen, in denen es
aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen be-
stimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei ei-
nem einzigen Emittenten.
i) Unbeschadet der Regelung von Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 dürfen unter Beachtung des
Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in übertragbaren Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem
OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, aus-
gegeben werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere
aus sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission
stammen, 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
j) Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 20% des Netto-Fondsvermögens in Anteilen ein und desselben
OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 angelegt
werden.
Für den jeweiligen Fonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Fondsvermögens in andere OGA angelegt werden. In
diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich der Vermö-
genswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund einer
Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwal-
tungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder die
Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen. Ge-
nerell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des Ziel-
fonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Jahresbericht des Fonds wird Informationen enthalten, wie hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung
maximal ist, weiche der Fonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
k) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnet-
towert seiner Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die nachfolgenden Absätze.
Für den Fonds dürfen als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 Anlagen in Derivate erworben werden, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen
des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Werden für den Fonds indexbasierte Deri-
vate erworben, so werden diese bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
berücksichtigt.
Sofern ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
I) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es ihr
ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
m) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten erwerben.
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten erwerben.
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA erwerben.
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten erwerben.
22253
n) Die unter Nr. 6 Lit. I) bis m) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften, oder von einem
Drittstaat begeben oder garantiert werden;
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören.
Aktien handelt, die der jeweilige Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen
im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteili-
gung für den jeweiligen Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen
in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraus-
setzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel 43, 46
und 48 (1) und (2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Fondsvermögens darf in flüssigen Mitteln, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen, gehal-
ten werden.
B. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Siche-
rung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder um
Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Ge-
schäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des jewei-
ligen Netto-Fondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährungen
durch «Back-to-Back» Darlehen.
c) Zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtun-
gen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumen-
ten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht
entgegensteht.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das jeweilige Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den jeweiligen Fonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten
nach Nr. 8 Lit. b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
11. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt («Aus-
übungszeitpunkt») oder während eines im Voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im Voraus bestimmten Preis («Aus-
übungspreis») zu kaufen (Kauf oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis einer
Call oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für ei-
nen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige Fi-
nanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-Counter»- oder «OTC»-Optionen), so-
fern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.
c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15% des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens nicht übersteigen.
d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise
solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese An-
lagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente ab-
gesichert sind. Im Übrigen muss der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muss der entsprechende Fonds während
der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Zahlungsbereitschaft verfügen, um den Verpflichtungen aus dem
Optionsgeschäft nachkommen zu können.
12. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigen beziehungsweise ver-
pflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimm-
ten Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als Kon-
trakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
22254
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf, in Relation zum Underlying, grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte
nicht übersteigen.
d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.
13. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wert-
papiere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt beispielhaft für Tauschgeschäfte mit Währungen oder Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften vorgenommen werden können oder für Zinsterminvereinbarungen. Diese Geschäfte sind ausschließlich
mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute zulässig und dürfen, zusammen mit den in Ziffer 12d
dieser Allgemeinen Richtlinien der Anlagepolitik beschriebenen Verpflichtungen, grundsätzlich den Gesamtwert der von
dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
c) Sofern dies im Sonderreglement eines Fonds ausdrücklich bestimmt ist, kann die Verwaltungsgesellschaft für einen
Fonds auch Wertpapiere (Credit Linked Notes) sowie Techniken und Instrumente (Credit Default Swaps) zum Mana-
gement von Kreditrisiken einsetzen, sofern diese von erstklassigen Finanzinstituten begeben wurden, mit der Anlagepo-
litik des jeweiligen Fonds in Einklang zu bringen sind und die Anlagegrenzen gemäß Ziffer 6, Buchstaben a und f beachtet
werden.
Bei einer Credit Linked Note handelt es sich um eine vom Sicherungsnehmer begebene Schuldverschreibung, die am
Laufzeitende nur dann zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, wenn ein vorher spezifiziertes Kreditereignis nicht eintritt.
Für den Fall, dass das Kreditereignis eintritt, wird die CLN innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug eines Aus-
gleichsbetrages zurückgezahlt. CLN’s sehen damit neben dem Anleihebetrag und den darauf zu leistenden Zinsen eine
Risikoprämie vor, die der Emittent dem Anleger für das Recht zahlt, den Rückzahlungsbetrag der Anleihe bei Realisie-
rung des Kreditereignisses zu kürzen. Der jeweilige Fonds wird dabei ausschließlich in CLN’s investieren, die als Wert-
papiere im Sinne des Artikels 41 (I) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten.
Für einen Fonds können auch Credit Default Swaps (CDS) abgeschlossen werden. CDS’s dienen der Absicherung von
Bonitätsrisiken aus den von einem Fonds erworbenen Unternehmensanleihen. Die vom Fonds vereinnahmten Zinssätze
aus einer Unternehmensanleihe mit vergleichsweise höherem Bonitätsrisiko werden gegen Zinssätze mit geringerem
Bonitätsrisiko geswapt. Gleichzeitig wird der Vertragspartner im Falle der Zahlungsunfähigkeit der die Unternehmens-
anleihe emittierenden Gesellschaft zur Abnahme der Anleihe zu einem vereinbarten Preis (i.d.R. der Nominalwert der
Anleihe) verpflichtet.
Die Summe der aus den CDS entstehenden Verpflichtungen, die keinen Absicherungszwecken dient, darf 20% des
jeweiligen Nettofondsvermögens nicht überschreiten, das Engagement muss sowohl im ausschließlichen Interesse das
Fonds als auch im Einklang mit seiner Anlagepolitik stehen. Bei den Anlagegrenzen gern. Artikel 4, Ziffer 6 des Verwal-
tungsreglements sind die dem CDS zu Grunde liegenden Anleihen als auch der jeweilige Emittent zu berücksichtigen.
Die Bewertung von Default Swaps erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Methoden auf regelmäßiger Ba-
sis. Die Verwaltungsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Be-
wertungsmethoden und ihre Anwendung überwachen. Sollten im Rahmen der Überwachung Differenzen festgestellt
werden, wird die Beseitigung durch die Verwaltungsgesellschaft veranlasst.
Die Summe der CDS und den übrigen Techniken und Instrumenten darf zusammen den Nettovermögenswert des
jeweiligen Fonds nicht überschreiten.
14. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte sowie Call- und Put-Optionen
auf Devisen kaufen oder verkaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse oder an einem an-
deren geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Ziffer 11 b) gehandelt
werden unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt,
die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.
b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-
schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten ab-
geschlossen werden.
c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten
voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
15. Zero-Bonds, andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung und inflationsgesicherte Anleihen
a) Im Rahmen der Anlagegrenzen darf die Verwaltunsgesellschaft auch Schuldverschreibungen ohne Zinskupon (Ze-
ro-Bonds oder andere verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung) erwerben. Beim Erwerb von Zero-Bonds
wird die Verwaltungsgesellschaft wegen der regelmäßig längeren Laufzeiten und fehlenden Zinszahlungen der Bonitäts-
beobachtung und -beurteilung der Emittenten besondere Aufmerksamkeiten widmen. In Zeiten steigender Kapital-
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marktzinsen kann die Handelbarkeit solcher Anleihen eingeschränkt sein. Die Erträge werden bei Verkauf oder
Einlösung in der Aufwands- und Ertragsrechnung ausgewiesen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann zur Erreichung des Anlageziels für einen Fonds inflationsgesicherte Anleihen er-
werben, um eine angemessene Rendite unter Berücksichtigung der Realzinsen zu erreichen.
Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate, gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen, verbrieft,
die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.
2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte und sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise
an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
3. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann für den entsprechenden Fonds unterschiedliche Anteilklassen
vorsehen, die sich hinsichtlich bestimmter Ausgestaltungsmerkmale, wie z. B. der Ertragsverwendung, der Verwaltungs-
vergütung, dem Ausgabekostenaufschlag oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. In diesem Zusammenhang berechti-
gen Anteile der Klasse A zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klassen T und C keine Ausschüttung bezahlt wird.
Anteilscheinklassen, für die kein Ausgabekostenaufschlag erhoben wird, erhalten grundsätzlich den Zusatz «-net-». An-
teilscheine, die ausschließlich institutionellen Anlegern vorbehalten sind, erhalten den Zusatz «M».
Weitere Einzelheiten zu Anteilscheinklassen werden gegebenenfalls im jeweiligen Sonderreglement des Fonds gere-
gelt.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen
bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.
5. Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für
jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl
der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen und die Beschränkung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Ausgabepreis und
zu den dort bestimmten Bedingungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen eines Fonds die
Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zu-
rückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds,
im Interesse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich er-
scheint.
3. Zeichnungsanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-
genommen («Handelstag»). Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Handelsta-
ges. Zeichnungsanträge, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der
Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Handelstages abgerechnet.
Die Berechnung des Anteilwertes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt,
so dass die entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden auf der Grundlage des Anteilwertes des folgenden Handelstages abgerechnet.
Da die Berechnung des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt
wird, erfolgt eine entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines unbe-
kannten Anteilwertes abgerechnet wird.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Handelstag in der Fondswäh-
rung zahlbar.
5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank zugeteilt.
6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-
zahlen.
Art. 7. Anteilwertberechnung
1. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Wäh-
rung («Fondswährung»).
Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an
jedem einem Handelstag folgenden Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main («Bewertungs-
tag») ist, berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der
am Handelstag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds.
2. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind,
ist die Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Handelstages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs
hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
22256
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum je-
weiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln (z. B. auf Basis der Marktrendite) festlegt.
d) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a)
oder b) genannten verzinslichen Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten unter Konstanthaltung der
daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Variabel verzinsliche Anlagen wer-
den grundsätzlich nach der linearen Fortschreibungsmethode bewertet. Nach dem Kauf wird für jedes Papier die Fort-
schreibungslinie errechnet. Der Kaufkurs wird bis zum Rückzahlungsdatum auf diese Linie hin zu- oder abgeschrieben.
Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Mark-
trenditen angepasst werden.
e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent-
sprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt wurde,
geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert ent-
spricht.
g) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum
dritten Bewertungstag nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Bewer-
tung einbezogen. Sollte das jeweilige Sonderreglement eine von Artikel 6, Ziffer 4. abweichende Zahl von Bewertungs-
tagen bestimmen, innerhalb derer der Ausgabepreis nach dem entsprechenden Handelstag zahlbar ist, werden die
Zinserträge für die Anzahl Bewertungstage nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden
Kosten in die Bewertung einbezogen.
h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zu dem
unter Zugrundelegung des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des
dem Bewertungstag vorhergehenden Börsentages in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet. Gewinne und Ver-
luste aus gemäß Artikel 4 Ziffer 14 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abge-
setzt.
i) Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
3. Sofern für einen Fonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsreglements eingerichtet sind,
ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:
a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-
klasse separat.
b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse
am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-
klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht.
4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-
lässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des
Bewertungstages bestimmen, an welchem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt
dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.
6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen
herabsetzen.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte
des jeweiligen Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder
Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder einge-
schränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung un-
verzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
22257
Art. 9. Rücknahme von Anteilen
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt nur an einem Handelstag.
2. Rücknahmeanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-
genommen («Handelstag»). Die Rücknahme von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Han-
delstages.
Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungs-
gesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung des Anteilwer-
tes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, so dass die entsprechende
Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Rücknahmeanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden zum Anteilwert des folgenden Handelstages abgerechnet. Da die Berechnung
des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt wird, erfolgt eine
entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines un-
bekannten Anteilwertes abgerechnet wird.
3. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Han-
delstag, sofern im Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. An-
leger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der
Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-
kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des jeweiligen Fonds erforderlich erscheint.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluss eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft
ernannt wird.
Art. 11. Ertragsverwendung
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordentli-
che Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements sinkt.
4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt.
5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsre-
glements ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Ziffer 2. sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.
Art. 12. Dauer und Auflösung eines Fonds sowie die Zusammenlegung von Fonds
1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1. dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.
3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements bleibt;
e) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 oder im Sonderreglement des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fäl-
len.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche
wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Fonds unter den Gegenwert
von 15 Millionen Euro sinkt.
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Fonds vorangehen,
wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Fonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräußert,
die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
22258
Die Auflösung bestehender, unbefristeter Fonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Ziffer 5 veröffentlicht.
Die in Ziffer 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluss des Liquidationsverfahrens ein-
geforderten Beträge.
5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die
Rücknahme ist weiterhin möglich wobei die Liquidationskosten im Rücknahmepreis berücksichtigt werden. Die Depot-
bank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Netto-Liquidationserlös»), auf An-
weisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank ernannten
Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen.
Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen
worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluss des
Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo
dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert wird.
6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung
noch die Teilung des Fonds beantragen.
7. Auf Beschluss des Verwaltungsrates können Fonds zusammengelegt werden, in dem ein Fonds in einen anderen
eingebracht wird. Diese Zusammenlegung kann beispielsweise erfolgen, wenn die Verwaltung eines Fonds nicht mehr in
wirtschaftlicher Weise gewährleistet werden kann oder im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen oder politischen
Situation.
Im Fall einer Zusammenlegung von Fonds wird die Verwaltungsgesellschaft die Absicht der Verschmelzung den An-
teilinhabern des einzubringenden Fonds durch eine entsprechende Hinweisbekanntmachung mindestens einen Monat
zuvor mitteilen. Den Anteilinhabern steht dann das Recht zu, ihre Anteilscheine zum Anteilwert ohne weitere Kosten
zurückzugeben. Die Zusammenlegung ist nur zulässig, wenn der aufzunehmende Fonds die Vorschriften von Teil 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen erfüllt.
Art. 13. Allgemeine Kosten
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten
belastet werden:
a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements ein-
schließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und Re-
gelungen (wie beispielsweise Vertriebsverträge oder Lizenzverträge) sowie der Abwicklung und Kosten von
Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
c) Kosten für den Druck und Versand der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der Ver-
kaufsprospekte sowie der Jahres- und Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutref-
fenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen
Bekanntmachungen;
d) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung einschließlich der Kosten von Interessens-
verbänden;
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;
h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten
des Fonds erhoben werden;
j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Registrie-
rung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und steuerlichen Ver-
tretern sowie der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
k) Kosten für das Raten eines Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
I) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder des Fonds.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus den jeweiligen Fonds kalendertäglich eine gegebenenfalls in der Übersicht
«Der Fonds im Überblick» geregelte erfolgsabhängige Vergütung erhalten, um den die Wertentwicklung der umlaufen-
den Anteile die Wertentwicklung eines Referenzindexes übersteigt.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Ziffer 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
22259
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert worden sind, verjähren zugunsten des jeweiligen Fonds.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihre An-
sprüche auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, zu Lasten des Fondsvermögens auszu-
zahlen.
Art. 15. Änderungen. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement
mit Zustimmung der Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Art. 16. Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie eventuelle Änderungen
derselben werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des So-
ciétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt
werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie
einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Die unter Ziffer 3. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-
waltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.
5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-
stimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen dem Recht des Großher-
zogtums Luxemburg. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der jewei-
ligen Sonderreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame
Anlagen. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der De-
potbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen Fonds beziehen,
der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds öffentlich ver-
trieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen
Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
Art. 18. In-Kraft-Treten. Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben
treten am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts anderes im Sonderreglement des jeweiligen Fonds bestimmt
ist.
Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.
Der Name der Depotbank ist jeweils im Sonderreglement genannt.
Luxemburg, den 15. April 2005.
SONDERREGLEMENT
Für den SHORT-TERM-CORP.-INVEST ist das am 19. Mai 2005 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement,
das am 1. April 2005 in Kraft tritt, integraler Bestandteil.
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der
derzeit gültigen Fassung im Mémorial vom 29. März 2004 zuzüglich einer ersten Änderung, die am 14. Januar 2005 und
einer zweiten Änderung, die am 19. Mai 2005 ebendort veröffentlicht ist und am 1. April 2005 in Kraft tritt.
Art. 19. Anlageziel. Ziel der Anlagepolitik ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite des angelegten Ka-
pitals bei gleichzeitiger Beachtung wirtschaftlicher und politischer Risiken.
Die Performance des Fonds wird in dem jeweiligen vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben.
Grundsätzlich gilt, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keinen Rückschluss auf eine zukünftige Wertent-
wicklung zulässt; sie kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass
die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Art. 20. Anlagepolitik. Das Fondsvermögen wird international angelegt in Unternehmensanleihen, Bankschuldver-
schreibungen, Wandel- und Optionsanleihen und sonstigen verzinslichen Wertpapieren (einschließlich Zero-Bonds und,
sofern diese als Wertpapiere gern. Artikel 41, Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten, in Asset Backed
Securities, Collateralized Bond Obligations etc.). Diese werden im Wesentlichen an Wertpapierbörsen oder an anderen
geregelten Märkten eines OECD-Mitgliedstaates, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ord-
nungsgemäß ist, gehandelt. Sie lauten ausschließlich auf Währungen von OECD-Mitgliedstaaten oder auf Euro.
Die Duration der Wertpapiere auf Gesamtfondsebene soll prinzipiell 1 Jahr nicht übersteigen.
Unter Bezugnahme auf Artikel 4, Ziffern 3 und 4 des Verwaltungsreglements dürfen bis zu 10% des Netto-Fondsver-
mögens in verbrieften Rechten, die ihren Merkmalen nach Wertpapieren gleichgestellt sind, oder den in Absatz 1 ge-
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti> / <i>Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
22260
nannten Wertpapieren angelegt werden, auch wenn sie nicht an der Börse eines OECD-Mitgliedstaates amtlich notiert
oder an einem geregelten Markt gehandelt werden. Diese Anlagen können über andere Währungen als die von OECD-
Mitgliedstaaten oder auf Euro lauten.
Der Fonds kann auch von den in Artikel 4, Ziffer 13, Buchstabe c) des Verwaltungsreglements aufgeführten Techniken
und Instrumenten zum Management von Kreditrisiken Gebrauch machen sowie abgeleitete Finanzinstrumente gemäß
Artikel 4 einsetzen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann Finanzterminkontrakte auch zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und
verkaufen.
Der Fonds legt höchstens 10% seines Netto-Fondsvermögens in andere Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren oder in andere Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 4, Ziffer 2, Buchstabe e) des Verwal-
tungsreglements an.
Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Anteile werden an jedem Handelstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-
tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 3% des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu Gun-
sten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach der Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der
Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
Art. 22. Anteile
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Es können Anteile der Klassen A und T sowie in Ergänzung zu Artikel 5, Absatz 3 auch Anteile der Klasse M, die
institutionellen Anlegern vorbehalten sind, ausgegeben werden. Alle Anteile haben gleiche Rechte.
Art. 23. Ertragsverwendung
1. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich Kosten
werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft für Anteilscheine der Klassen A und in Ergänzung zu Artikel 11 auch
für Anteile der Klasse M ausgeschüttet. Anteilscheine der Klasse T thesaurieren die Erträge.
2. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, von Zeit zu Zeit die ordentlichen Nettoerträge und/oder realisierten
Kapitalgewinne sowie alle sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art abzüglich realisierter Kapitalverluste ganz oder
teilweise in Form von Gratisanteilen auszuschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile werden in diesem Fall bar ausbe-
zahlt.
Art. 24. Depotbank. Depotbank ist die DZ BANK INTERNATIONAL S.A., Luxemburg.
Art. 25. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,0% auf das
Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Die Verwaltungsge-
sellschaft erhält für die Hauptverwaltungstätigkeiten keine Vergütung.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von
bis zu 0,05%, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats
zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.
Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 125,- je Wertpapiertransaktion,
die nicht über sie gehandelt wird. Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebüh-
ren sofern es sich nicht um Gebühren für Wertpapiere handelt, die in Deutschland endverwahrfähig sind, sowie Trans-
aktionskosten, die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Art. 26. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September.
Art. 27. Dauer des Fonds. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Luxemburg, den 15. April 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 17 mai 2005, réf. LSO-BE03200. – Reçu 56 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(039035.3//802) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mai 2005.
KOJAC S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2320 Luxembourg, 80, boulevard de la Pétrusse.
R. C. Luxembourg B 19.379.
—
Le bilan au 31 décembre 2003, enregistré à Luxembourg, le 25 janvier 2005, réf. LSO-BA06637, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 janvier 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(009489.3/607/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 janvier 2005.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschaft/ Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
Luxembourg, le 28 janvier 2005.
Signature.
22261
UniGarant: EURO STOXX 50 (2006), Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Stand: 1. April 2005
<i>Präambeli>
Dieses Verwaltungsreglement, welches in der ursprünglichen Fassung vom September 1997 im Mémorial C, Recueil
des Sociétés et Associations («Mémorial») vom 27. Oktober 1997 veröffentlicht ist, legt, zusammen mit einer ersten
Änderung, die am 20. April 1999, einer zweiten Änderung, die am 17. Mai 2000, einer dritten Änderung, die am 28. März
2001 und einer vierten Änderung, die am 22. Mai 2001 ebendort veröffentlicht ist und die am 1. Juni 2001 in Kraft tritt,
allgemeine Grundsätze für von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom 30.
März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von «fonds commun de placement» aufgelegte und
verwaltete Fonds fest, soweit die Sonderreglements der jeweiligen Fonds dieses Verwaltungsreglement zum integralen
Bestandteil erklären.
Das vorgenannte Verwaltungsreglement wird durch das nachfolgende Verwaltungsreglement des UniGarant: EURO
STOXX 50 (2006) ersetzt, welches am 1. April 2005 in Kraft tritt und am 19. Mai 2005 im Mémorial veröffentlicht wird.
Die spezifischen Charakteristika des Fonds werden im Sonderreglement des Fonds beschrieben, in dem ergänzende
und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen werden können. Ergän-
zend hierzu erstellt die Verwaltungsgesellschaft eine Übersicht «Der Fonds im Überblick», die aktuelle und spezielle An-
gaben enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des Verkaufsprospektes.
Die Anteilinhaber sind am Fonds zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der jeweils gehaltenen Anteile be-
teiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Fonds auflegen oder einen oder mehrere bestehende
Fonds auflösen. Fonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlage verschmolzen
werden.
Das Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandtei-
le die für den entsprechenden Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Die Fonds
1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds communs de placement»), aus Wertpapie-
ren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung
verwaltet wird. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten
(«Netto-Fondsvermögen») muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds minde-
stens den Gegenwert von 1,25 Millionen Euro erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet.
Die im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide
von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des je-
weiligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, wel-
che unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere sei-
ner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik be-
trauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich
durch einen Anlageausschuss beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.
5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, der aktuelle Informationen zu dem
Fonds enthält, insbesondere im Hinblick auf Anteilpreise, Vergütungen und Verwaltung des Fonds.
Art. 3. Die Depotbank
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und
Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jeweili-
gen Fonds und dem Depotbankvertrag zu– dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Depotbank hat jeweils einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zuste-
hende Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des
Verwaltungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jeden Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und
Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des Son-
derreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Ein-
verständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der
Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.
22262
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Ge-
setz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer je-
weils gültigen Fassung widersprechen.
6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem
jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesell
schaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank
zur Depotbank zu bestellen, da andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des
entsprechenden Fonds zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinha-
ber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik. Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines
Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds
festgelegt.
1. Notierte Wertpapiere
Ein Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren angelegt, die an einer Wertpapierbörse oder an einem an-
deren anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden geregelten Markt («geregelter
Markt») innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit Ozeanien), Afrika oder Asien
amtlich notiert bzw. gehandelt werden.
2. Neuemissionen
Ein Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a) in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse
oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
b) spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten
Markt zugelassen werden.
Sofern die Zulassung an einem der unter Ziffer 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht binnen Jahresfrist erfolgt,
sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Ziffer 3 dieses Artikels anzusehen und in die dort erwähnte
Anlagegrenze einzubeziehen.
3. Nicht notierte Wertpapiere
Bis zu 10% eines Netto-Fondsvermögens können in Wertpapieren angelegt werden, die weder an einer Börse amtlich
notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden. Die Anlage in nicht notierten Wertpapieren darf
zusammen mit den verbrieften Rechten gemäß Ziffer 4 dieses Artikels 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht
überschreiten.
4. Verbriefte Rechte
Bis zu 10% eines Netto-Fondsvermögens können in verbrieften Rechten angelegt werden, die ihren Merkmalen nach
Wertpapieren gleichgestellt werden können, die übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert an jedem Bewer-
tungstag gemäß Artikel 7 Ziffer 1 des Verwaltungsreglements genau bestimmt werden kann. Die Anlage in verbrieften
Rechten darf zusammen mit den Wertpapieren gemäß Ziffer 3 dieses Artikels 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermö-
gens nicht überschreiten.
5. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
a) Bis zu 5% eines Netto-Fondsvermögens können in.Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des of-
fenen Typs («OGAW») im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 20. Dezember 1985 Nr.
85/611/EWG angelegt werden.
b) Anteile an OGAW, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Ver-
waltungsgesellschaft durch gemeinsame Verwaltung, direkte oder indirekte wesentliche Teilhaberschaft oder Kontrolle
verbunden ist, verwaltet werden, können nur erworben werden, sofern die OGAW ihre Anlagepolitik auf spezifische
wirtschaftliche oder geographische Bereiche konzentrieren. Die Verwaltungsgesellschaft wird keinen Ausgabeaufschlag
und keine Verwaltungsvergütung für Anlagen berechnen, die in derart verbundenen OGAW erfolgen.
6. Anlagegrenzen
a) Bis zu 10% eines Netto-Fondsvermögens können in Wertpapieren ein-und desselben Emittenten angelegt werden.
Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5% des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens investiert sind, ist auf höchstens 40% dieses Netto-Fondsvermögens begrenzt.
b) Der unter a) genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35% und der ebendort genannte Prozentsatz von 40%
entfällt für Wertpapiere, die von den folgenden Emittenten begeben oder garantiert werden:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union («EU») und deren Gebietskörperschaften;
- Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind;
- internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
c) Die unter a) genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10% auf 25% bzw. von 40% auf 80% für Schuldverschrei-
bungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden, sofern
- diese Kreditinstitute auf Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber sol-
cher Schuldverschreibungen unterliegen,
- der Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die
während der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und
22263
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen be-
stimmt sind.
d) Die Anlagegrenzen unter a) bis c) dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, dass Anlagen in Wertpapie-
ren ein- und desselben Emittenten grundsätzlich 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
e) Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungs-
bereich des Teils I des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen fallen, stimmberechtigte
Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Emit-
tenten gestattet.
f) Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens 10%
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- der Anteile eines Organismus für gemeinsame Anlagen («OGA»)
erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten und dritten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Gesamtemis-
sionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen beziehungsweise die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile eines
OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.
Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere nicht anzuwenden, die von Mitglied-
staaten der EU oder deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU sind, begeben oder
garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat
der EU angehört, begeben werden.
Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien oder
Anteilen an Gesellschaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften -hauptsächlich Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
- der Erwerb von Aktien oder Anteilen einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates
den einzigen Weg darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen gemäß Ar-
tikel 4 Ziffer 5 und Ziffer 6 a) bis f) des Verwaltungsreglements entsprechen. Artikel 4 Ziffer 16 des Verwaltungsregle-
ments ist entsprechend anzuwenden.
g) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds abweichend von a) bis d) ermächtigt werden, unter Beachtung
des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren verschiedener
Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörperschaften, von einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der EU ist oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein
Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens
sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein- und derselben Emission 30% des
jeweiligen Netto Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
7. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt («Aus-
übungszeitpunkt») oder während eines im voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im voraus bestimmten Preis («Aus-
übungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis einer
Call- oder PutOption ist die Options-«Prämie».
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für ei-
nen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige Fi-
nanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter»- oder «OTC» Optionen), so-
fern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.
c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15% des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens nicht übersteigen.
d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise
solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese An-
lagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente ab-
gesichert sind. Im Übrigen muss der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muss der entsprechende Fonds während
der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Zahlungsbereitschaft verfügen, um den Verpflichtungen aus dem
Optionsgeschäft nachkommen zu können.
8. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigten beziehungsweise ver-
pflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten
Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als Kon-
trakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehen Börsen oder
anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
22264
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf, in Relation zum Underlying, grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte
nicht übersteigen.
d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.
9. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Fonds kann Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern der jeweilige
Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche Ge-
schäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Fonds wäh-
rend der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nach-
zukommen.
10. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere
im Wert von bis zu 50% des Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Vor-
aussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erst-
klassiges auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,
sofern dem. jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit
des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann
bestehen in flüssigen Mitteln, in Aktien von erstklassigen Emittenten, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
amtlichen Handel zugelassen sind oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörper-
schaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert
und zugunsten des jeweiligen Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Echte, passiv gemanagte Indexfonds können ebenfalls bei der Wertpapierleihe eingesetzt werden, wenn der Gegen-
wert jederzeit dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht.
Wertpapiere, die vom Wertpapierdarlehensnehmer selbst oder von einem Unternehmen, das zu der gleichen Un-
ternehmensgruppe gehört, ausgestellt sind, sind als Sicherheit unzulässig.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CLEARSTREAM BANKING S.A., der
CLEARSTREAM BANKING Aktiengesellschaft, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganis-
mus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf an-
dere Weise Sicherheit leistet.
11. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wert-
papiere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt beispielhaft für Tauschgeschäfte mit Währungen oder Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften vorgenommen werden können oder für Zinsterminvereinbarungen. Diese Geschäfte sind ausschließlich
mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute zulässig und dürfen, zusammen mit den in Ziffer 8d
dieser Allgemeinen Richtlinien der Anlagepolitik beschriebenen Verpflichtungen, grundsätzlich den Gesamtwert der von
dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
12. Flüssige Mittel
Bis zu 49% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei sonstigen
Banken gehalten werden. Diese Einlagen müssen nicht durch eine Einrichtung zur Sicherung von Einlagen gesichert sein.
Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Bankeinlagen zu überwa-
chen. Die Verfügung über solche Einlagen bedarf jeweils der Zustimmung der Depotbank. In besonderen Ausnahmefäl-
len können flüssige Mittel auch einen Anteil von mehr als 49% vom jeweiligen Netto-Fondsvermögen einnehmen, wenn
und soweit dies im Interesse der Anteilinhaber geboten erscheint.
13. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte sowie Call- und Put-Optionen
auf Devisen kaufen oder verkaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse oder an einem an-
deren geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Ziffer 7 b) gehandelt wer-
den unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt, die auf
derartige Geschäfte spezialisiert sind.
22265
b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-
schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten ab-
geschlossen werden.
c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten
voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
14. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Ein Fondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren
benutzt werden.
c) Ein Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten
angelegt werden.
d) Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Einverständnis der Depotbank weitere Anlagebeschränkungen vornehmen,
um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben werden beziehungsweise vertrieben
werden sollen.
15. Kredite und Belastungsverbote
a) Ein Fondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
b) Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10% des jeweiligen Netto Fondsvermögens aufgenommen werden,
sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Fonds Fremdwährungen im Rahmen eines
«back-to-back»-Darlehens erwerben.
c) Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere können Verbindlich-
keiten zu Lasten eines Fondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kredit verbindlichkeiten
gemäß Buchstabe b) 10% des jeweiligen Netto Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d) Zu Lasten eines Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen ein-
gegangen werden.
16. Überschreitung von Anlagebeschränkungen
a) Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Wertpapieren beigefügt sind, überschritten werden.
b) Neu aufgelegte Fonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Fonds von den Anlagegrenzen
in Ziffer 6 a) bis d) und g) dieses Artikels abweichen.
c) Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugs-
rechten überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.
Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate, gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen, verbrieft,
die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.
2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte und sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise
an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
3. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann für den entsprechenden Fonds unterschiedliche Anteilklassen
vorsehen, die sich hinsichtlich bestimmter Ausgestaltungsmerkmale, wie z.B. der Ertragsverwendung, der Verwaltungs-
vergütung, dem Ausgabekostenaufschlag oder sonstigen Merkmalen unterscheiden. In diesem Zusammenhang berechti-
gen Anteile der Klasse A zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klasse T keine Ausschüttung bezahlt wird.
Anteilscheinklassen, für die kein Ausgabekostenaufschlag erhoben wird, erhalten grundsätzlich den Zusatz «-net-».
Weitere Einzelheiten zu Anteilscheinklassen werden gegebenenfalls im jeweiligen Sonderreglement des Fonds gere-
gelt.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen
bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.
5. Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für
jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl
der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen und die Beschränkung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Ausgabepreis und
zu den dort bestimmten Bedingungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen eines Fonds die
Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zu-
rückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds,
im Interesse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich er-
scheint.
3. Zeichnungsanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-
genommen («Handelstag»). Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Handelsta-
ges.
Zeichnungsanträge, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungsgesell-
schaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung
22266
des Anteilwertes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die ent-
sprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Zeichnungsanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden auf der Grundlage des Anteilwertes des folgenden Handelstages abgerechnet.
Da die Berechnung des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt
wird, erfolgt eine entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines unbe-
kannten Anteilwertes abgerechnet wird.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Handelstag in der Fondswäh-
rung zahlbar.
5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs-
gesellschaft von der Depotbank zugeteilt.
6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-
zahlen.
Art. 7. Anteilwertberechnung
1. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Wäh-
rung («Fondswährung»).
Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an
jedem einem Handelstag folgenden Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main («Bewertungs-
tag») ist, berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der
am Handelstag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds.
2. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Börsentages bewertet. Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind,
ist die Börse mit der höchsten Liquidität maßgeblich.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs des dem
Bewertungstag vorhergehenden Handelstages sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs
hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben, a) und b) genannten
Wertpapiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum
jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkann-
ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln (z. B. auf Basis der Marktrendite) festlegt.
d) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a)
oder b) genannten verzinslichen Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten, ausgehend von den jeweiligen
Nettoerwerbskursen, respektive Bewertungskursen 6 Monate vor Fälligkeit, unter Konstanthaltung der daraus berech-
neten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse
kann die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Marktrenditen angepasst werden.
e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein ent-
sprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt wurde,
geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert ent-
spricht.
g) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum
dritten Bewertungstag nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die Bewer-
tung einbezogen. Sollte das jeweilige Sonderreglement eine von Artikel 6, Ziffer 4. abweichende Zahl von Bewertungs-
tagen bestimmen, innerhalb derer der Ausgabepreis nach dem entsprechenden Handelstag zahlbar ist, werden die
Zinserträge für die Anzahl Bewertungstage nach dem jeweiligen Handelstag bei Berücksichtigung der entsprechenden
Kosten in die Bewertung einbezogen.
h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zu dem
unter Zugrundelegung des WM/Reuters-Fixing um 17.00 Uhr (16.00 Uhr Londoner Zeit) ermittelten Devisenkurs des
dem Bewertungstag vorhergehenden Börsentages in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet. Gewinne und Ver-
luste aus gemäß Artikel 4 Ziffer 13 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abge-
setzt.
i) Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert ange-
setzt.
3. Sofern für einen Fonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsreglements eingerichtet sind,
ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:
a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-
klasse separat.
b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse
am gesamten Wert des NettoFondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-
klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
22267
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht.
4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-
lässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des
Bewertungstages bestimmen, an welchem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt
dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.
6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen
herabsetzen.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berück
sichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte
des jeweiligen Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder
Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder einge-
schränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung un-
verzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt nur an einem Handelstag.
2. Rücknahmeanträge werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Frankfurt am Main ist, an-
genommen («Handelstag»). Die Rücknahme von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Han-
delstages.
Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag bei der Verwaltungs-
gesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Handelstages abgerechnet. Die Berechnung des Anteilwer-
tes wird für einen Handelstag am Bewertungstag gemäß Artikel 7, Ziffer 1. durchgeführt, sodass die entsprechende
Abrechnung für die Anleger ebenfalls am Bewertungstag vorgenommen wird.
Rücknahmeanträge, welche nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Handelstag eingehen, gelten als am folgen-
den Handelstag eingegangen und werden zum Anteilwert des folgenden Handelstages abgerechnet. Da die Berechnung
des Anteilwertes für den folgenden Handelstag jedoch erst am nächsten Bewertungstag durchgeführt wird, erfolgt eine
entsprechende Abrechnung für die Anleger ebenfalls erst am nächsten Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines un-
bekannten Anteilwertes abgerechnet wird.
3. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Han-
delstag, sofern im Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. An-
leger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der
Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahme
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-
kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des jeweiligen Fonds erforderlich erscheint.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluss eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft
ernannt wird.
Art. 11. Ertragsverwendung
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
22268
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordentli-
che Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements sinkt.
4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt.
5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsre-
glements ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Ziffer 2. sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.
Art. 12. Dauer und Auflösung eines Fonds
1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1. dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.
3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements bleibt;
e) in anderen, im Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen oder im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fällen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche
wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Fonds unter den Gegenwert
von 15 Millionen Euro sinkt.
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Fonds vorangehen,
wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Fonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräußert,
die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
Die Auflösung bestehender, unbefristeter Fonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Ziffer 5 veröffentlicht.
Die in Ziffer 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluss des Liquidationsverfahrens ein-
geforderten Beträge.
5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die
Rücknahme ist weiterhin möglich wobei die Liquidationskosten im Rücknahmepreis berücksichtigt werden. Die Depot-
bank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare («Netto-Liquidationserlös»), auf An-
weisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank ernannten
Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen.
Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen
worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Euro umgerechnet und von der Depotbank nach Abschluss des
Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo
dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert wird.
6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung
noch die Teilung des Fonds beantragen.
Art. 13. Allgemeine Kosten
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten
belastet werden:
a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements ein-
schließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehen den Verträge und
Regelungen sowie der Abwicklung und Kosten von Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
c) Kosten für den Druck und Versand der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der Ver-
kaufsprospekte sowie der Jahresund Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutreffen-
den Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabeund Rücknahmepreise sowie aller anderen Bekanntmachungen;
d) Kosten der Fondsadministration sowie andere Kosten der Verwaltung;
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;
h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten
des Fonds erhoben werden;
j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die Registrie-
rung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und steuerlichen Ver-
tretern sowie der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
k) Kosten für das Raten eines Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
22269
I) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder des Fonds.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus den jeweiligen Fonds kalendertäglich eine gegebenenfalls in der Übersicht
«Der Fonds im Überblick» geregelte erfolgsabhängige Vergütung erhalten, um den die Wertentwicklung der umlaufen-
den Anteile die Wertentwicklung eines Referenzindexes übersteigt.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Ziffer 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert worden sind, verjähren zugunsten des jeweiligen Fonds.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihre An-
sprüche auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, zu Lasten des Fondsvermögens auszu-
zahlen.
Art. 15. Änderungen. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement
mit Zustimmung der Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Art. 16. Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie eventuelle Änderungen
derselben werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des So-
ciétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt
werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie
einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Die unter Ziffer 3. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Ver-
waltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.
5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Be-
stimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen dem Recht des Großher-
zogtums Luxemburg. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der jewei-
ligen Sonderreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen.
Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Ge-
richtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen Fonds beziehen,
der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in weichem Anteile eines Fonds öffentlich ver-
trieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen
Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
Art. 18. In-Kraft-Treten. Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben
treten am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts anderes im Sonderreglement des jeweiligen Fonds bestimmt
ist.
Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.
Der Name der Depotbank ist jeweils im Sonderreglement genannt.
Luxemburg, den 15. April 200.
SONDERREGLEMENT
Für den UniGarant: EURO STOXX 50 (2006) ist das am 19. Mai 2005 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsre-
glement integraler Bestandteil.
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das im Mé-
morial vom 12. Juli 2001, einschließlich einer ersten Änderung, die am 20. Januar 2005 und einer zweiten Änderung, die
am 19. Mai 2005 ebendort veröffentlicht ist und am 1. April 2005 in Kraft tritt.
Art. 19. Anlagepolitik. Ziel der Anlagepolitik von UniGarant: EURO STOXX 50 (2006) (der «Fonds») ist es, an
den Kurssteigerungen des Dow Jones EURO STOXX 50
©1
zu partizipieren. In diesem Zusammenhang garantiert die
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. / DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti> / <i>Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
22270
Verwaltungsgesellschaft, dass zum Laufzeitende des Fonds am 31. Oktober 2006 der Liquidationserlös pro Anteil nicht
unter 100,00 Euro liegt.
Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in Indexpartizipationsscheine sofern diese als Wertpapiere gern. Ar-
tikel 40, Abs. 1 des Luxemburger OGAW-Gesetzes gelten sowie in fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren (ein-
schließlich Zerobonds), die in einem OECD-Mitgliedstaat an Wertpapierbörsen oder an geregelten Märkten, die
anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß, gehandelt werden.
Indexpartizipationsscheine sind Inhaberschuldverschreibungen, die am Kapitalmarkt begeben werden. Ihr Wert ent-
spricht prinzipiell dem zu Grunde liegenden Indexstand, da sie eine unmittelbare Beteiligung verbriefen. Indexpartizipa-
tionsscheine unterscheiden sich von Optionsscheinen oder Optionen auf Indizes dadurch, dass sie keine Hebelwirkung
aufweisen.
In Ergänzung zum Verwaltungsreglement dürfen für den Fonds auch Indexoptionsscheine, die an einer Börse oder
einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden, gekauft oder verkauft werden. In Abweichung zu Artikel 4, Ziffer 7. Buchstaben b) und c) des Verwaltungsre-
glements darf die Summe der für den Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise
respektive Prämien 35% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Außerdem wird sich die Verwaltungsgesellschaft
im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4, Ziffern 8. und 11. des Verwaltungsreglements aufgeführten
Möglichkeiten bedienen.
Mit Ausnahme der Garantie, dass zum Laufzeitende des Fonds der Liquidationserlös pro Anteil nicht unter 100,00
Euro liegt, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Diese Garantie
ermäßigt sich für den Fall, dass steuerliche Änderungen während der Laufzeit der Fonds dazu führen, dass dem Fonds-
vermögen Zinsen oder Kapital nicht in voller Höhe zufließen. Der garantierte Mindestrücknahmepreis ermäßigt sich in
diesem Fall in Höhe dieser Verringerung der Erträge des Fonds einschließlich entgangener Zinsen aus der Wiederanlage.
Der Erwerb von Fondsanteilen sollte auf eine Haltedauer bis zum 31. Oktober 2006 ausgerichtet sein.
Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt am 2. November 2001 und wird anschließend eingestellt. Die Verwaltungsgesell-
schaft kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit bis spätestens zum 31. Oktober 2006
wieder aufnehmen.
Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von
bis zu 3% des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größen-
ordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen er-
höhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements abzüglich eines Dispositionsaus-
gleiches von bis zu 2% des Anteilwertes, dessen Erlös dem Fonds zufließt.
Art. 21. Anteile. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke
besteht nicht.
Art. 22. Ertragsverwendung. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordent-
liche Erträge abzüglich Kosten werden nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.
Art. 23. Depotbank. Depotbank ist die DZ BANK INTERNATIONAL S.A., LUXEMBURG.
Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,25% auf
das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von
bis zu 0,05%, mindestens jedoch 25.000 Euro p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds
während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Sofern
der Mindestbetrag von 25.000 Euro nicht erreicht wird, gleicht die Verwaltungsgesellschaft die Differenz aus.
Daneben erhält die Depotbank eine Depotgebühr in Höhe von bis zu 0,0225% p.a., die auf Basis des kalendertäglichen
Wertpapierbestands des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist.
Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 150,- je Transaktion, die nicht
über sie gehandelt wird.
Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.
Art. 25. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. September 2002.
Art. 26. Dauer des Fonds. Die Laufzeit des Fonds ist auf den 31. Oktober 2006 befristet. Abweichend von Artikel
12 des Verwaltungsreglements hat die Verwaltungsgesellschaft während der Dauer des Fonds nicht das Recht, den
Fonds aufzulösen. Hiervon unberührt bleiben jedoch zwingende gesetzliche Gründe.
––––––––
1
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sten der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. lizenziert.
22271
Luxemburg, den 15. April 2005
Enregistré à Luxembourg, le 17 mai 2005, réf. LSO-BE03206. – Reçu 58 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(039039.3//652) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mai 2005.
EFG MULTI-MANAGER FUND, Fonds Commun de Placement.
—
La modification du règlement de gestion ainsi que la version modifiée du règlement de gestion prenant effet le 19 mai
2005 concernant le fonds commun de placement EFG MULTI-MANAGER FUND, enregistré à Luxembourg, le 12 mai
2005 sous la réf. LSO-BE03143, a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg en date du 17
mai 2005.
The amendment agreement of the management regulations as well as the modified version of the management reg-
ulations effective as of 19
th
May 2005 with respect to the fund EFG MULTI-MANAGER FUND, registered in Luxem-
bourg on 17 may 2005 under the reference LSO-BE03146, has been filed with the Luxembourg trade and companies
register on 17 may 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(039154.3//17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 mai 2005.
ALBA & HOUWER INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme.
R. C. Luxembourg B 70.815.
—
<i>Liquidation Judiciairei>
Il résulte d’un jugement rendu par le Tribunal d’Arrondissement de et à Luxembourg, 6
ème
section, siégeant en ma-
tière commerciale en date du 17 février 2005, que la société ALBA & HOUWER INTERNATIONAL S.A. a été dissoute
et que sa liquidation a été ordonnée.
Le Tribunal a nommé juge-commissaire, Madame Nadine Erpelding, juge au Tribunal d’Arrondissement de et à
Luxembourg et a désigné comme liquidateur, Maître Sabrina Salvador, Avocat, demeurant à Luxembourg.
Le même jugement a ordonné aux créanciers de faire au Greffe du Tribunal de Commerce de Luxembourg leur dé-
claration de créance avant le 8 mars 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 7 mars 2005, réf. LSO-BC01522. – Reçu 89 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(020164.2//18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 mars 2005.
LAVER S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2086 Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 36.989.
—
<i>Extrait de la résolution prise lors de la réunion du Conseil d’Administration tenue en date du 5 novembre 2004i>
- Monsieur Carly Versele, Administrateur de sociétés, domicilié au 50 Boelare, B-9900 Eeklo est coopté en tant
qu’Administrateur de catégorie A en remplacement de Monsieur Marc Versele, démissionnaire. Monsieur Carly Versele
terminera le mandat de son prédécesseur, mandat venant à échéance lors de l’Assemblée Générale Statutaire de l’an
2009.
Enregistré à Luxembourg, le 25 janvier 2005, réf. LSO-BA06587. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(009482.3/795/17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 janvier 2005.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A./ DZ BANK INTERNATIONAL S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>/ <i>Die Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
EFG-MULTI-MANAGER FUND MANAGEMENT COMPANY S.A.
Signature
Un mandataire
<i>Pour la société en liquidation
i>M
e
S. Salvador
<i>Le liquidateuri>
Certifié sincère et conforme
<i>pour LAVER S.A.
i>SERVICES GENERAUX DE GESTION S.A.
Signatures
22272
FELMERE RENE, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1536 Luxembourg, 7, rue du Fossé.
R. C. Luxembourg B 69.196.
—
<i>Liquidation Judiciairei>
Il résulte d’un jugement rendu par le Tribunal d’Arrondissement de et à Luxembourg, 6
ème
section, siégeant en ma-
tière commerciale en date du 17 février 2005, que la société FELMERE RENE, S.à r.l., a été dissoute et que sa liquidation
a été ordonnée.
Le Tribunal a nommé juge-commissaire, Madame Nadine Erpelding, juge au Tribunal d’Arrondissement de et à
Luxembourg et a désigné comme liquidateur, Maître Sabrina Salvador, Avocat, demeurant à Luxembourg.
Le même jugement a ordonné aux créanciers de faire au Greffe du Tribunal de Commerce de Luxembourg leur dé-
claration de créance avant le 8 mars 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 7 mars 2005, réf. LSO-BC01523. – Reçu 89 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(020165.2//19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 mars 2005.
GLOBAL CASE INVESTMENT HOLDING S.A., Société Anonyme Holding.
R. C. Luxembourg B 76.128.
—
<i>Liquidation Judiciairei>
Il résulte d’un jugement rendu par le Tribunal d’Arrondissement de et à Luxembourg, 6
ème
section, siégeant en ma-
tière commerciale en date du 17 février 2005, que la société GLOBAL CASE INVESTMENT HOLDING S.A. a été dis-
soute et que sa liquidation a été ordonnée.
Le Tribunal a nommé juge-commissaire, Madame Nadine Erpelding, juge au Tribunal d’Arrondissement de et à
Luxembourg et a désigné comme liquidateur, Maître Sabrina Salvador, Avocat, demeurant à Luxembourg.
Le même jugement a ordonné aux créanciers de faire au Greffe du Tribunal de Commerce de Luxembourg leur dé-
claration de créance avant le 8 mars 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 7 mars 2005, réf. LSO-BC01524. – Reçu 89 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann
(020167.2//18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 mars 2005.
DIGICORP FINANCE S.A., Société Anonyme.
R. C. Luxembourg B 57.387.
—
<i>Liquidation Judiciairei>
Il résulte d’un jugement rendu par le Tribunal d’Arrondissement de et à Luxembourg, 6
ème
section, siégeant en ma-
tière commerciale en date du 17 février 2005, que la société DIGICORP FINANCE S.A. a été dissoute et que sa liqui-
dation a été ordonnée.
Le Tribunal a nommé juge-commissaire, Madame Nadine Erpelding, juge au Tribunal d’Arrondissement de et à
Luxembourg et a désigné comme liquidateur, Maître Sabrina Salvador, Avocat, demeurant à Luxembourg.
Le même jugement a ordonné aux créanciers de faire au Greffe du Tribunal de Commerce de Luxembourg leur dé-
claration de créance avant le 8 mars 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 7 mars 2005, réf. LSO-BC01527. – Reçu 89 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(020168.2//18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 mars 2005.
<i>Pour la société liquidation
i>M
e
S. Salvador
<i>Le liquidateuri>
<i>Pour la société en liquidation
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S. Salvador
<i>Le liquidateuri>
<i>Pour la société en liquidation
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S. Salvador
<i>Le liquidateuri>
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
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UniGarant: Euro Stoxx 50 (2006)
EFG Multi-Manager Fund
Alba & Houwer International S.A.
Laver S.A.
Felmere René, S.à r.l.
Global Case Investment Holding S.A.
Digicorp Finance S.A.