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8545
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 179
28 février 2005
S O M M A I R E
ALEZA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1371 Luxembourg, 7, Val Sainte Croix.
R. C. Luxembourg B 86.386.
—
Le bilan abrégé au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 3 décembre 2004, réf. LSO-AX01047, a été dé-
posé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 7 décembre 2004.
(099928.3/536/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2004.
ACM U.S. Growth Strategies Fund, Sicav, Luxem-
Flin S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8591
bourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8589
GGF Asset Management S.A., Luxemburg . . . . . .
8546
Agriculture Participations Holding S.A. . . . . . . . . .
8547
Global Bond Management S.A., Luxembourg . . . .
8589
Aleza S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8545
Jacoby Frères, S.à r.l., Derenbach . . . . . . . . . . . . . .
8585
Andromède S.A.H., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . .
8586
Leo, S.à r.l., Niederfeulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8586
Arens-Scheer, S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8547
Managest Media S.A., Bertrange. . . . . . . . . . . . . . .
8560
B.M.S. Distributions, S.à r.l. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8547
Managest Media S.A., Bertrange. . . . . . . . . . . . . . .
8560
Bel Canto Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
8590
Milan E-Ventures S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . .
8588
Bottling Holdings (Luxembourg), S.à r.l., Howald .
8586
Moses S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8590
BSL, Banking Services Luxembourg S.A., Luxem-
MRG Diffusion S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
8568
burg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8546
Omnipotent Umbrella Fund, Sicav, Munsbach . . .
8574
Capital Invest Converging Europe Umbrella Fund,
Omnipotent Umbrella Fund, Sicav, Munsbach . . .
8574
Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8588
Pani S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8588
Daran Corporation, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . .
8582
Planetarium Fund, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . .
8586
DEMA S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8587
S & C Europe S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
8591
DJE Premium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8547
S & C International S.A., Luxembourg. . . . . . . . . .
8588
Domaine Moulin de Consdorf, S.à r.l., Consdorf. . .
8585
Santander Central Hispano Sicav, Luxembourg . .
8589
Dompé Biotec & Partners, S.à r.l., Luxembourg . .
8569
Santander International Fund Sicav, Luxembourg
8587
Dompé Biotec AG, Zug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8569
Schroder International Selection Fund, Sicav, Sen-
DWS Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8561
ningerberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8592
DWS Vermögensbildungsfonds I (Lux) . . . . . . . . . .
8575
Sobiotec S.A., Niedercorn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8583
Dyma Concept S.A., Eselborn . . . . . . . . . . . . . . . . .
8585
Walser Aktien Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8583
FINGRO Financial Corporation S.A. . . . . . . . . . . . .
8547
Walser Valor. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8569
<i>Pour ALEZA S.A.
i>LUXEMBOURG INTERNATIONAL CONSULTING S.A.
Signature
8546
BSL, BANKING SERVICES LUXEMBOURG S.A., Aktiengesellschaft.
Gesellschaftssitz: L-1330 Luxemburg, 30, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
H. R. Luxemburg B 72.120.
GGF ASSET MANAGEMENT S.A., Aktiengesellschaft.
Gesellschaftssitz: L-1330 Luxemburg, 30, boulevard Grande-Duchesse Charlotte.
H. R. Luxemburg B 31.116.
—
FUSIONSPLAN
Im Jahre zweitausendfünf, den vierundzwanzigsten Februar.
Vor dem unterzeichneten Notar Frank Baden, mit dem Amtswohnsitz in Luxemburg,
Sind erschienen:
I.
1
°
Herr Christian Klar, Jurist, wohnhaft Flachswiese 21, D-54343 Föhren,
2
°
Herr Ferdinand Wollscheid, Bankkaufmann, wohnhaft Am Hötzberg 28, D-54296 Trier-Tarforst,
handelnd in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglieder der BANKING SERVICES LUXEMBOURG S.A., Aktien-
gesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in L-1330 Luxemburg, 30, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, einge-
tragen im Handelregister unter der Nummer B 72.120, gegründet gemäss Urkunde des unterzeichneten Notars vom
19. Oktober 1999, veröffentlicht im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, Nummer 978 vom 20. Dezember
1999.
Herr Ferdinand Wollscheid handelt desweiteren als Bevollmächtigter der beiden übrigen Verwaltungsratsmitglieder
Herrn Franz Ruf, wohnhaft in Steinsel/Luxemburg und Herrn Dr. Johannes Scheel, wohnhaft in Bridel/Luxemburg gemäß
zwei privatschriftlichen Vollmachten.
II.
1
°
Herr Ferdinand Wollscheid, Bankkaufmann, wohnhaft Am Hötzberg 28, D-54296 Trier-Tarforst, handelnd in sei-
ner Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied der GGF ASSET MANAGEMENT S.A., Aktiengesellschaft luxemburgischen
Rechts mit Sitz in L-1330 Luxemburg, 30, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, eingetragen im Handelsregister unter
der Nummer B 31.116, gegründet gemäß unter der Bezeichnung SKOPBANK INTERNATIONAL S.A. durch Urkunde
des Notars Alex Weber, mit dem Amtssitz in Bascharage, vom 3. Juli 1989, veröffentlicht im Mémorial, Recueil des So-
ciétés et Associations, Nummer 355 vom 1. Dezember 1989.
Herr Ferdinand Wollscheid handelt ebenfalls als Bevollmächtigter von zwei weiteren Verwaltungsratsmitgliedern
nämlich Herrn Franz Ruf und Herrn Carsten Bäcker, wohnhaft Bergstraße 33, D-54295 Trier, gemäß einer privatschrift-
lichen Vollmacht ausgestellt am 23. Februar 2005 sowie aufgrund eines mündlichen Auftrages.
2
°
Herr Christian Klar, Jurist, wohnhaft Flachswiese 21, D-54343 Föhren, handelnd als Bevollmächtiger des vierten
Verwaltungratsmitgliedes Herrn Dr. Johannes Scheel aufgrund einer privatschriftlichen Vollmacht vom 23. Februar 2005.
Die oben erwähnten Vollmachten bleiben gegenwärtiger Urkunde beigefügt um mit derselben registriert zu werden.
Diese Erschienenen, handelnd in ihren oben genannten Eigenschaften, haben erklärt im Namen des Verwaltungsrates
der beiden Gesellschaften, folgenden Fusionsplan zu errichten, zwischen:
- GGF ASSET MANAGEMENT S.A., eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts mit Gesellschaftssitz in 30, bou-
levard Grande-Duchesse Charlotte, L-1330 Luxemburg, Handelregister Nummer B 31.116 (nachfolgend GGF) und der
- BANKING SERVICES LUXEMBOURG S.A., eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts mit Gesellschaftssitz
in 30, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, L-1330 Luxemburg, Handelregister Nummer B 72.120 (nachfolgend BSL).
Die BSL ist Eigentümerin von 100% der Aktien und Stimmrechte der GGF geworden. Die Verwaltungsräte der beiden
Gesellschaften sind übereingekommen, die beiden Gesellschaften durch Aufnahme der GGF in die BSL zu fusionnieren.
Mit Wirkung vom 31. März 2005 sollen alle Aktiva und Passiva der GGF auf die BSL übergehen.
Die Fusion wird im Anschluss die Auflösung der GGF bewirken und es erfolgt die Einziehung der Aktien der GGF.
Es werden keine Sonderrechte und/oder Vorteile gewährt.
Die Jahresabschlusse der beiden Gesellschaften und die Berichte der letzten drei Jahre werden ab 28. Februar 2005
am Gesellschaftssitz der jeweiligen Gesellschaften zur Einsicht durch die Aktionäre zur Verfügung stehen.
Der unterzeichnete Notar bescheinigt die Rechtmässigkeit des Fusionsplanes gemäß Artikel 271, Paragraph 2 des Ge-
setzes über die Handelsgesellschaften.
Worüber Urkunde, aufgenommen in Luxemburg, in der Kanzlei des unterzeichneten Notars, am Datum wie eingangs
erwähnt.
Nach Vorlesung der Urkunde an die Erschienenen, haben dieselben gegenwärtige Urkunde mit dem Notar unter-
zeichnet.
Gezeichnet: F. Wollscheid, C. Klar, F. Baden.
Enregistré à Luxembourg, le 24 février 2005, vol. 147S, fol. 22, case 6. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Muller.
Für gleichlautende Ausfertigung, der Gesellschaft auf Begehr erteilt.
(017548.3/200/62) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 février 2005.
Luxemburg, den 24. Februar 2005.
F. Baden.
8547
AGRICULTURE PARTICIPATIONS HOLDING S.A., Société Anonyme (en liquidation).
R. C. Luxembourg B 67.882.
ARENS-SCHEER, S.à r.l., Société à responsabilité limitée (en liquidation).
R. C. Luxembourg B 6.937.
B.M.S. DISTRIBUTIONS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée (en liquidation).
R. C. Luxembourg B 55.281.
FINGRO FINANCIAL CORPORATION S.A., Société Anonyme (en liquidation).
R. C. Luxembourg B 30.997.
—
<i>Liquidations judiciairesi>
EXTRAIT
Par jugements du 17 février 2005, le Tribunal d’Arrondissement de Luxembourg, sixième chambre, siégeant en ma-
tière commerciale, a déclaré dissoutes et a ordonné la liquidation des sociétés suivantes, actuellement sans siège social
connu:
- la société anonyme AGRICULTURE PARTICIPATIONS HOLDING S.A., dont le siège social à L-1331 Luxembourg,
31, boulevard Grande-Duchesse Charlotte a été dénoncé le 20 décembre 2000,
- la société à responsabilité limitée ARENS-SCHEER, S.à r.l., avec siège social à L-2551 Luxembourg, 79, avenue du X
Septembre, de fait inconnue à cette adresse,
- la société à responsabilité limitée B.M.S. DISTRIBUTIONS, S.à r.l., avec siège social à L-1940 Luxembourg, 414, route
de Longwy, de fait inconnue à cette adresse,
- la société anonyme FINGRO FINANCIAL CORPORATION S.A., dont le siège social à L-1650 Luxembourg, 10,
avenue Guillaume a été dénoncé le 6 décembre 2001.
Les mêmes jugements ont nommé juge-commissaire Madame Nadine Erpelding, juge au Tribunal d’Arrondissement
de Luxembourg, et ont désigné comme liquidateur Maître Jean Philippe Prussen, avocat, demeurant à Luxembourg.
Ils ordonnent aux créanciers de faire leur déclaration de créances au greffe du Tribunal de Commerce de Luxem-
bourg avant le 8 mars 2005.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 22 février 2005, réf. LSO-BB04849. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
Enregistré à Luxembourg, le 22 février 2005, réf. LSO-BB04851. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
Enregistré à Luxembourg, le 22 février 2005, réf. LSO-BB04854. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
Enregistré à Luxembourg, le 22 février 2005, réf. LSO-BB04855. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(017652.2//42) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 28 février 2005.
DJE PREMIUM, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und des Anteilinhabers hinsicht-
lich des Sondervermögens bestimmen sich nach dem folgenden Verwaltungsreglement. Das Verwaltungsreglement trat
erstmals am 26. Januar 2005 in Kraft und wurde am 28. Februar 2005 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associa-
tions», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.
Art. 1 - Der Fonds
1. Der Fonds DJE PREMIUM («Fonds») ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de place-
ment) aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das für gemeinschaftliche Rechnung der
Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber») unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds
besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne des Artikels 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Or-
ganismen für gemeinsame Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds.
Die Anteilinhaber sind am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in
diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie etwaige Änderungen desselben im Mémorial ver-
öffentlicht und beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils er-
kennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen desselben
an.
M
e
J. P. Prussen
<i>Le liquidateuri>
8548
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) entsprechend den Be-
stimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Das Netto-Fondsvermögen (d.h. die Summe aller Vermögenswerte abzüglich aller Verbindlichkeiten des Fonds)
muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1.250.000 Euro erreichen. Hierfür ist auf das Netto-
Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Teilfondsvermögen ergibt.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu jeder Zeit weitere Teilfonds aufzulegen. In diesem Falle wird dem
Verkaufsprospekt ein entsprechender Anhang hinzugefügt. Teilfonds können auf unbestimmte Zeit errichtet werden.
6. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Ge-
genüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betref-
fenden Teilfonds eingegangen werden.
7. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements
festgesetzten Regeln.
Art. 2 - Die Verwaltungsgesellschaft
1. Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die DJE INVESTMENT S.A. («Verwaltungsgesellschaft»), eine Aktienge-
sellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenen Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Lu-
xemburg-Strassen. Sie wurde am 19. Dezember 2002 auf unbestimmte Zeit gegründet.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch ihren Verwaltungsrat vertreten. Der Verwaltungsrat kann eines oder meh-
rere seiner Mitglieder und/oder Angestellten der Verwaltungsgesellschaft mit der täglichen Geschäftsführung sowie son-
stige Personen mit der Ausführung von Verwaltungsfunktionen und/oder der täglichen Anlagepolitik betrauen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds, unabhängig von der Depotbank, im eigenen Namen aber aus-
schließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber in Einklang mit diesem Verwaltungsregle-
ment. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die unmittelbar oder mittelbar mit den
Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-
lichen Anlagebeschränkungen fest. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, entsprechend den in diesem Verwaltungs-
reglement sowie in dem für den jeweiligen Teilfonds erstellten Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführten
Bestimmungen das jeweilige Teilfondsvermögen anzulegen und sonst alle Geschäfte zu tätigen, die zur Verwaltung der
Teilfondsvermögen erforderlich sind.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der Luxemburger Aufsichtsbehörde entspre-
chend dem von dieser festgelegten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen
Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Deri-
vate-Geschäften verbundenen Risiken mitteilen.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle zu Lasten des jeweiligen Teilfonds-
vermögens einen Anlageberater und/oder Fondsmanager hinzuziehen.
Das Fondsmanagement darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das eine Erlaubnis bzw. Zulassung zur Ver-
mögensverwaltung innehält; die Übertragung des Fondsmanagement muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft fest-
gelegten Anlagerichtlinien in Einklang stehen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich außerdem von einem Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Ver-
waltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen.
7. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft auf
eigene Kosten und auf eigene Verantwortung Dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Subanlage-
berater hinzuziehen.
Art. 3 - Die Depotbank
1. Depotbank des Fonds ist die DZ BANK INTERNATIONAL S.A. Eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Groß-
herzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen und betreibt Bank-
geschäfte. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag,
diesem Verwaltungsreglement sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Depotbank tätigt sämtliche Geschäfte, die mit der laufenden Verwaltung des Fondsvermögens zusammenhän-
gen. Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge
leisten, es sei denn, dass sie gegen das Gesetz oder das Verwaltungsreglement verstoßen.
3. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte der Teilfonds beauftragt.
a) Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere, sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte und flüssigen Mittel,
welche das Fondsvermögen darstellen, in gesperrten Konten oder gesperrten Depots, über die sie nur in Übereinstim-
mung mit den Bestimmungen des Depotbankvertrages, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), diesem Verwaltungs-
reglement sowie dem Gesetz verfügen darf.
b) Die Depotbank kann unter Beibehaltung ihrer Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Dritte mit der Verwahrung
der Vermögenswerte des Fonds beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
in das Vermögen eines Teilfonds vollstreckt wird, für den das jeweilige Teilfondsvermögen nicht haftet.
8549
c) Die vorstehend unter Lit. a) getroffene Regelung schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die
Organe der Verwaltungsgesellschaft bzw. die frühere Depotbank durch die Anteilinhaber nicht aus.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen
die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank
durch die Anteilinhaber nicht aus, sofern die Verwaltungsgesellschaft trotz schriftlicher Mitteilung eines oder mehrerer
Anteilinhaber(s) nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung reagiert.
6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des betreffenden
Teilfonds nur das in diesem Verwaltungsreglement und dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) fest-
gesetzte Entgelt sowie Ersatz von Aufwendungen.
Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf das ihr nach diesem Verwaltungsreglement, dem jeweils gültigen Verkaufs-
prospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag zustehende Entgelt und entnimmt es den Sperrkonten des
betreffenden Teilfonds nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft.
Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, dass den jeweiligen Teilfondsvermögen Kosten Dritter nur gemäß
dem Verwaltungsreglement und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag belastet wer-
den.
Art. 4 - Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik
Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der jeweili-
gen Teilfondswährung (wie in Artikel 6 Nr. 2 dieses Verwaltungsreglements i.V.m. dem betreffenden Anhang zum Ver-
kaufsprospekt definiert). Die teilfondsspezifische Anlagepolitik wird für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben.
Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nur solche Vermögenswerte erworben und verkauft werden, deren Preis den
Bewertungskriterien des Artikels 6 dieses Verwaltungsreglements entspricht.
Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für sämtliche Teilfonds, sofern keine Ab-
weichungen oder Ergänzungen für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt enthal-
ten sind.
Das jeweilige Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln des
Teils I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 und nach den in diesem Artikel nachfolgend beschriebenen anlagepoliti-
schen Grundsätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.
1. Definitionen:
a) «geregelter Markt»
Bei einem geregelten Markt handelt es sich um einen Markt für Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, der
- in das in Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie geregelte Register seines Herkunftsmitgliedstaates eingetragen ist;
- regelmäßig funktioniert;
- dadurch gekennzeichnet ist, dass die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum Markt
sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zu-
lassung zur Notierung, und wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Finanzin-
strumente erfüllen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen festgelegt
sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden;
- auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen gelten eingehalten werden müssen.
b) «Wertpapiere»
aa) Als Wertpapiere gelten:
- Aktien und andere, Aktien gleichwertige, Papiere («Aktien»),
- Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel («Schuldtitel»),
- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG
durch Zeichnung oder Austausch berechtigen.
Ausgenommen sind die in Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Techniken und Instrumente.
bb) Der Begriff Wertpapier umfasst auch Optionsscheine auf Wertpapiere, sofern diese Optionsscheine zur amtli-
chen Notierung zugelassen oder auf anderen geregelten Märkten gehandelt werden und das zugrundeliegende Wertpa-
pier bei Ausübung tatsächlich geliefert wird.
c) «Geldmarktinstrumente»
Als «Geldmarktinstrumente» werden Instrumente bezeichnet, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wer-
den, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
2. Es werden ausschließlich
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt
werden;
b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist gehandelt werden;
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich no-
tiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
d) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen erworben, sofern die Emissionsbedingungen die Ver-
pflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder auf einem anderen ge-
8550
regelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird
und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,
Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW») erworben, die entsprechend der
Richtlinie 85/611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne
des ersten und zweiten Gedankenstrichs des Artikels 1 (2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig, ob diese ihren Sitz
in einem Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und aus-
reichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht (derzeit die Vereinigten Staaten von Ame-
rika, Kanada, die Schweiz, Hong Kong, Japan und Norwegen),
- das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig und
insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kredit-
gewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten getätigt,
sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat, einem OECD- oder einem FATF-Mitgliedsstaat
hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts in einem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auf-
fassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-
ben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c) bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abge-
leitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß den in diesem
Verwaltungsreglement genannten Anlagezielen investieren darf,
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen sind und die auf diese Geschäftsart spezialisiert sind,
- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können,
h) Geldmarktinstrumente erworben, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Defi-
nition des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instru-
mente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
* von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so
streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder
um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine
oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zu-
ständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch
Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wert-
papiere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) Optionsscheine im Sinne des Artikels 4 Nr.1 b) bb), die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben
werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der
Luxemburger Aufsichtsbehörde vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktin-
strumente zum Gegenstand haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des
jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen
die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
8551
Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen
im Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen abzuweichen.
b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner
Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die beiden nachfolgenden Absätze.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikels 43 (5) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikels 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mitberücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Der jeweilige Teilfonds darf bis zu 50% der in seinem Vermögen gehaltenen Wertpapiere im Rahmen eines standar-
disierten Wertpapierleihsystems, das durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges Fi-
nanzinstitut organisiert wird, das auf diese Geschäftsart spezialisiert ist, bis zu dreißig Tagen verleihen, vorausgesetzt er
erhält eine Sicherheit, deren Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leihvertrages mindestens dem Wert der verlie-
henen Wertpapiere entspricht. Sofern der Vertrag vorsieht, dass der jeweilige Teilfonds jederzeit von seinem Recht auf
Kündigung und Herausgabe der verliehenen Wertpapiere Gebrauch machen kann, so können auch mehr als 50% der im
jeweiligen Teilfondsvermögen gehaltenen Wertpapiere verliehen werden.
5. Pensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für den jeweiligen Teilfonds an Pensionsgeschäften beteiligen, die in Käufen und
Verkäufen von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Käufer das Recht oder die Pflicht einräumen,
die verkauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem Preis und innerhalb einer Frist zurückzukaufen, die zwischen den
beiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer oder als Verkäufer auftreten. Eine Be-
teiligung an solchen Geschäften unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:
a) Wertpapiere über ein Pensionsgeschäft dürfen nur gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei
um ein Finanzinstitut erster Ordnung handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat.
b) Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäfts dürfen die vertragsgegenständlichen Wertpapiere vor Ausübung des
Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräußert werden.
Es muss zusätzlich sichergestellt werden, dass der Umfang der Verpflichtungen bei Pensionsgeschäften so gestaltet
ist, dass die Verwaltungsgesellschaft für den betreffenden Teilfonds ihren Verpflichtungen zur Rücknahme von Anteilen
jederzeit nachkommen kann.
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank weitere An-
lagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen
Anteile vertrieben werden sollen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten
ein und desselben Emittenten angelegt werden. Der Teilfonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei
ein und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 10% des Netto-Teilfondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im sinne von Artikel 41 (1) f) des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2002 ist und
- 5% des Netto-Teilfondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geld-
marktinstrumente die Verwaltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt hat, darf
40% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Ein-
lagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des jeweiligen Teilfondsvermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören bege-
ben oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldver-
schreibungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und kraft Ge-
setzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt
werden sollen. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Ver-
mögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße
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die sich daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der
Nichterfüllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfü-
gung stehen.
e) Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-
schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffen-
den Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.
f) Die unter Nr. 6 Lit. b), erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-
fenden Netto-Teilfondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung.
g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis e) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des jeweiligen
Netto-Teilfondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35%
des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Einrichtung oder in Ein-
lagen oder Derivative bei derselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 a) bis g) dieses Artikels vorge-
sehenen Anlagegrenzen als eine einzige Einrichtung anzusehen.
Der jeweilige Teilfonds darf 20% seines Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein
und derselben Unternehmensgruppe investieren.
h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den jeweiligen Teilfonds bis zu 20% seinen Netto-Teilfondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln
ein und derselben Einrichtung investieren, wenn die Nachbildung eines anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex das
Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds ist. Vorraussetzung hierfür ist jedoch, dass:
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in den Fällen, in denen
es aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen be-
stimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei ei-
nem einzigen Emittenten.
Ob die Verwaltungsgesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
i) Unbeschadet des unter Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 Gesagten, dürfen unter Wahrung des
Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mit-
gliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben
werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus
sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stam-
men, 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten darf.
j) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 20% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen ein
und desselben OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 angelegt werden. Wobei im Sinne des 41 (1) e) des Gesetzes vom 20 Dezember 2002 jeder Teilfonds eines
OGAW oder OGA mit mehreren Teilfonds, bei denen die Aktiva ausschließlich den Ansprüchen der Anleger dieses
Teilfonds gegenüber den Gläubigern haften, deren Forderungen anlässlich der Gründung, der Laufzeit oder der Liquida-
tion des Teilfonds entstanden sind, als eigenständige OGAW oder OGA anzusehen sind.
k) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Teilfondsvermögens in andere OGA angelegt
werden. In diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikels 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich
der Vermögenswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
l) Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund ei-
ner Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Ver-
waltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder
indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung
oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berech-
nen (inkl. Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen).
Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des
Zielfonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Rechenschaftsbericht des Fonds wird betreffend den jeweiligen Teilfonds Informationen enthalten, wie
hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung maximal ist, welche der Teilfonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
m) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es
ihr ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
n) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA,
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- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
o) Die unter Nr. 6 Lit. m) bis n) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem EU-Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaf-
ten, oder von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören.
- Aktien handelt, die der jeweilige Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Ver-
mögen im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige
Beteiligung für den jeweiligen Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt,
Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel
43, 46 und 48 (1) und (2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet. Bei der Überschreitung
der in den Artikeln 43 und 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Grenzen findet Artikel 49 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 sinngemäß Anwendung.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Netto-Teilfondsvermögens darf in flüssigen Mitteln die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dür-
fen, gehalten werden.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Si-
cherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder
um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von
Geschäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährun-
gen durch «Back-to-Back»- Darlehen.
c) Zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflich-
tungen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstru-
menten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
nicht entgegensteht.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten
nach Nr. 8 Lit. b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
Art. 5 - Anteile
1. Anteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds. Die Anteile werden durch Anteilzertifikate verbrieft. Die An-
teilzertifikate werden in der durch die Verwaltungsgesellschaft bestimmten Stückelung ausgegeben. Inhaberanteile wer-
den in Form von Globalurkunden und nur als ganze Anteile ausgegeben. Namensanteile werden bis auf drei
Dezimalstellen ausgegeben. Sofern Namensanteile ausgegeben werden, werden diese von der Register- und Transfer-
stelle in das für den Fonds geführte Anteilregister eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Anteilinhabern
Bestätigungen betreffend die Eintragung in das Anteilregister an die im Anteilregister angegebene Adresse zugesandt. Ein
Anspruch der Anteilinhaber auf Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberanteilen noch
bei der Ausgabe von Namensanteilen. Die Arten der Anteile werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
2. Alle Anteile an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft
beschließt gemäß Nr. 3 dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Anteilklassen auszugeben.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere An-
teilklassen vorzusehen. Die Anteilklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung
ihrer Erträge, nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle An-
teile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer je-
weiligen Anteilklasse beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Anteilklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe
der spezifischen Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
Art. 6 - Anteilwertberechnung
1. Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf Euro (EUR) («Referenzwährung»).
2. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt angegebene
Währung («Teilfondswährung»).
3. Der Anteilwert wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depot-
bank an jedem Bankarbeitstag in Luxemburg mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres («Bewertungs-
tag») berechnet. Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch beschließen den Anteilwert am 24. und 31. Dezember eines
Jahres zu ermitteln, ohne daß es sich bei diesen Wertermittlungen um Berechnungen des Anteilwertes an einem Bewer-
8554
tungstag im Sinne des vorstehenden Absatz eins dieser Ziffer 3 handelt. Folglich können die Anleger keine Ausgabe,
Rücknahme und/oder Umtausch von Anteilen auf Grundlage eines am 24. Dezember und/oder 31. Dezember eines Jah-
res ermittelten Anteilwertes verlangen.
4. Zur Berechnung des Anteilwertes wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden Vermögenswerte
abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds («Netto-Teilfondsvermögen») an jedem Bewertungstag ermit-
telt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des jeweiligen Teilfonds geteilt und auf
zwei Dezimalstellen gerundet.
5. Soweit in Rechenschafts- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vor-
schriften oder gemäß den Regelungen dieses Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens
des Fonds insgesamt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwäh-
rung umgerechnet. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse maß-
gebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem geregelten Markt gehan-
delt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur
Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wert-
papiere verkauft werden können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung
auf Tagesbasis bewertet.
d) OGAW bzw. OGA werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Invest-
mentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso
wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsregeln festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Lit. a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Wertpapiere, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Ver-
mögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben auf
der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfonds-
währung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne
und Verluste aus Devisentransaktionen, werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
6. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Anteilin-
haber des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
7. Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden Teilfonds separat. Soweit
jedoch innerhalb eines Teilfonds Anteilklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende Anteilwertberechnung
innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jede Anteilklasse getrennt. Die Zu-
sammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro Teilfonds.
Art. 7 - Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und so-
lange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil
der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, ge-
schlossen ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.
2. Anleger bzw. Anteilinhaber, welche einen Zeichnungsantrag bzw. Rücknahmeauftrag oder einen Umtauschantrag
gestellt haben, werden von einer Einstellung der Anteilwertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wieder-
aufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
3. Zeichnungsanträge, Rücknahmeaufträge oder Umtauschanträge können im Falle einer Aussetzung der Berechnung
des Anteilwertes vom Anleger bzw. Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der An-
teilwertberechnung widerrufen werden.
Art. 8 - Ausgabe von Anteilen
1. Anteile werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert zuzüglich
eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, der für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Ausgabeaufschlag beträgt maximal 5,50% des Anteilwertes. Der Ausgabepreis
kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank,
der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden
Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche bis spätestens 17:00 Uhr an einem Be-
wertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauffolgenden Be-
wertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Die
Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger
8555
unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Anleger Late-Trading be-
treibt, kann die Verwaltungsgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verweigern bis der Antragsteller
jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat. Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb
von Namensanteilen, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen
sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichne-
ten Anteile zur Verfügung steht. Maßgeblich für den Eingang des Zeichnungsantrags ist im Falle von Namensanteilen der
Eingang bei der Register- und Transferstelle.
Sollte der Gegenwert der gezeichneten Anteile zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages
bei der Register- und Transferstelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig
sein, wird der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Register- und Transferstelle eingegangen betrachtet, an dem
der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsschein ordnungsgemäß vorliegt.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen
und die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Anlegers, die An-
zahl der auszugebenden Anteile bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Teilfonds angibt und wenn
er von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist. Darüber hinaus muss die Art und Nummer sowie die ausstel-
lende Behörde des amtlichen Ausweises, den der Anleger zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem Zeichnungsschein
vermerkt sein, sowie eine Aussage darüber, ob der Anleger ein öffentliches Amt bekleidet. Die Richtigkeit der Angaben
ist von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsschein zu bestätigen.
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der/ die Anleger wirtschaftliche Berechtigte(-
r) der zu investierenden und auszugebenden Anteile ist/sind; Die Bestätigung des Anlegers/ der Anleger, dass es sich bei
den zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehrerer strafbare/-n/-r Handlung/-en handelt; Eine Kopie
des zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit einem Vermerk:
«Wir bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und die
vorliegende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt.» zu versehen.
Die Anträge auf Zeichnung von Anteilen an dem jeweiligen Teilfonds werden im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft
von der Register- und Transferstelle angenommen. Sofern der Gegenwert aus dem Fondsvermögen, insbesondere auf-
grund eines Widerrufs, der Nichteinlösung einer Lastschrift oder aus anderen Gründen, abfließt, nimmt die Verwal-
tungsgesellschaft die jeweiligen Anteile im Interesse des Fonds zurück. Etwaige, sich auf das Fondsvermögen negativ
auswirkende, aus der Rücknahme der Anteile resultierende Differenzen hat der Antragsteller zu tragen. Etwaige gleich-
artige positive Differenzen fließen dem Fondsvermögen zu. Fälle des Widerrufs im Sinne von § 126 Investmentgesetz
sind von dieser Regelung nicht umfasst.
3. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot
unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauffolgenden Bewertungstages ab-
gerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf
jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger unbekannten Anteilwertes abge-
rechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Anleger Late-Trading betreibt, kann die Verwaltungsge-
sellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verweigern bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf
seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat. Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen, welche
nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernäch-
sten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Maßgeblich für
den Eingang des Zeichnungsantrags ist im Falle von Inhaberanteilen der Eingang bei der Depotbank.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Die Anteile werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von
der Depotbank übertragen, indem sie bei der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.
4. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
Art. 9 - Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungs-
antrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder
Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen
Interesse oder zum Schutz des Fonds bzw. des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint.
2. In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle, betreffend Namensanteile, und die Depotbank, betreffend In-
haberanteile, auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen ohne Zinsen unverzüglich zurück-
erstatten.
Art. 10 - Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 4
dieses Verwaltungsreglements, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages («Rücknahmepreis») zu
verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so
beträgt dessen maximale Höhe 3% des Anteilwertes und ist für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt angegeben. Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende
Steuern und andere Belastungen. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil.
8556
2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anteilinhaber erfolgen über die
Depotbank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Anteilinhaber oder eines Teilfonds erforderlich
erscheint.
3. Der Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der
Grundlage des entsprechend Artikels 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsreglements maßgeblichen Anteilwertes der betreffen-
den Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision zugunsten der Vertriebsstelle in Höhe von generell 1%
des Anteilwertes der zu zeichnenden Anteile, mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teil-
fonds der umzutauschenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds in welchen ein Umtausch erfolgt. Falls keine
Umtauschprovision erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufspro-
spekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, ist auch ein Umtausch von An-
teilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse innerhalb des Teilfonds möglich. In diesem Falle wird keine
Umtauschprovision erhoben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im
Interesse des Fonds bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint.
4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensantei-
len können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und
den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rück-
nahmeaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensanteilen ist dann
vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Anteilinhabers, sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zu-
rückzugebenden oder umzutauschenden Anteile und den Namen des Teilfonds angibt, und wenn er von dem entspre-
chenden Anteilinhaber unterschrieben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberanteilen
werden durch die Stelle, bei der der Anteilinhaber sein Depot unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des darauffolgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen
Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft
stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger
unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, wel-
che nach 17:00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungs-
tages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision,
abgerechnet.
Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages bzw. des Umtauschantrages ist im Falle von Namenanteilen der
Eingang bei der Register- und Transferstelle. Im Falle von Inhaberanteilen ist der Eingang bei der Depotbank maßgeblich.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Be-
wertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung. Im Fall von Namensanteilen erfolgt die Auszahlung auf ein vom Anteil-
inhaber anzugebendes Konto.
Sich aus dem Umtausch von Inhaberanteilen ergebende Spitzenbeträge werden von der Depotbank in bar ausgegli-
chen.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Anteilen wegen einer Einstel-
lung der Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen.
6. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen
der Anteilinhaber berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des je-
weiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rück-
nahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf,
dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw.
der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
Art. 11 - Kosten
Der jeweilige Teilfonds trägt die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem betreffenden Teilfondsver-
mögen eine Vergütung von maximal 2% p.a. des Netto-Teilfondsvermögens. Die Höhe, Berechnung und Auszahlung ist
für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt. Diese Vergütung versteht
sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft aus dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds eine wertentwicklungsorien-
tierte Zusatzvergütung («Performance-Fee») erhalten, welche als jährlicher Prozentsatz auf den Teil der jährlich netto,
d.h. bereinigt um Mittelzu- und abflüsse, erwirtschafteten Wertentwicklung berechnet wird. Diese Performance-Fee
kann entweder auf den gesamten Nettowertzuwachs, oder den einen bestimmten Mindestprozentsatz oder eine Bench-
mark (die Wertentwicklung eines bestimmten Wertpapierindex im selben Zeitraum) übersteigenden Teil des Netto-
wertzuwachses gerechnet werden. In einem Geschäftsjahr netto erzielte Wertminderungen werden auf das folgende
Geschäftsjahr zum Zwecke der Berechnung der Performance-Fee vorgetragen. Die prozentuale Höhe, Berechnung und
Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt.
8557
2. Der Anlageberater kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe,
Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt
sind. Der Anlageberater kann eine maximale Vergütung in Höhe von 1% p.a. erhalten. Diese Vergütung versteht sich
zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
3. Ein etwaiger Fondsmanager kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale
Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt auf-
geführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Depotbank und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbank-
und dem Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung die mo-
natlich nachträglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich
einer etwaigen Mehrwertsteuer.
5. Die Register- und Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Register- und Transferstellenver-
trag eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung, die am Ende eines jeden Kalenderjahres nachträglich
berechnet und ausgezahlt wird sowie pro Teilfonds eine jährliche Grundgebühr die für den jeweiligen Teilfonds in dem
betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist.
6. Die Vertriebsstelle kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe,
Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt
sind, erhalten. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
7. Der jeweilige Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten, die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang
mit seinem Vermögen entstehen:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Verwahrung von aus-
ländischen Investmentanteilen im Ausland;
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearing-
stellen (z.B. CLEARSTREAM BANKING S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt
werden, sowie alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpa-
piergeschäften des jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;
c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Inhaberanteilen;
d) darüber hinaus werden der Depotbank, der Zentralverwaltungsstelle und der Register- und Transferstelle die im
Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie durch
die erforderliche Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten erstattet. Die Depotbank er-
hält des Weiteren bankübliche Spesen;
e) Steuern, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des
jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
f) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Inter-
esse der Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds handelt;
g) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
h) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für den Fonds, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate sowie Ertragsschein- und Bogenerneuerungen, des
vereinfachten Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), des Verwaltungsregle-
ments, der Rechenschafts- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Anteilinhaber,
der Einberufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern in denen die Anteile des Fonds
bzw. eines Teilfonds vertrieben werden sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden.
i) Die Verwaltungsgebühren, die für den Fonds bzw. einen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Behörden zu entrich-
ten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer Aufsichtsbehörden
sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente des Fonds;
j) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
k) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Anteilen anfallen;
l) Versicherungskosten;
m) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland not-
wendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
n) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 4 des Verwaltungsreglements aufgenommen wer-
den;
o) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
p) Auslagen des Verwaltungsrates;
q) Kosten für die Gründung des Fonds bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Anteilen;
r) Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
s) Kosten für Performance-Attribution;
t) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds bzw. der Teilfonds durch national und international anerkannte Ra-
tingagenturen.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens der bei
Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben werden. Die Aufteilung der Grün-
8558
dungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bestimmten Teilfondsver-
mögen stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Verwaltungsgesellschaft. Kosten, die im
Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens,
dem sie zuzurechnen sind, innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abgeschrieben.
Art. 12 - Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Anteilinhaber dieses Teil-
fonds ausschütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds
in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen
des Fonds insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter einen Betrag vom 1.250.000 Euro sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar
ausgezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht
wurden, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungen an Inhaber von Namensanteilen erfolgen grundsätzlich durch die Re-Investition des Ausschüt-
tungsbetrages zu Gunsten des Inhabers von Namensanteilen. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Inhaber von Na-
mensanteilen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttung bei der Register- und
Transferstelle die Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaber-
anteilen erfolgen in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von Inhaberanteilen.
Art. 13 - Rechnungsjahr - Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr des Fonds beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
Das erste Rechnungsjahr beginnt mit Gründung des Fonds und endet am 30. Juni 2005.
2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-
schaft ernannt wird.
3. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
geprüften Rechenschaftsbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg. Der erste Bericht
ist ein geprüfter Rechenschaftsbericht zum 30. Juni 2005.
4. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen un-
geprüften Halbjahresbericht. Sofern dies für die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können
zusätzlich geprüfte und ungeprüfte Zwischenberichte erstellt werden.
Art. 14 - Veröffentlichungen
1. Anteilwert, Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesell-
schaft, der Depotbank, jeder Zahlstelle und der Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens ei-
ner überregionalen Tageszeitung eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht.
2. Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), Verwaltungsreglement, vereinfachter Verkaufsprospekt sowie Rechenschafts-
und Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei je-
der Zahlstelle und bei der Vertriebsstelle erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, die Satzung der Verwaltungs-
gesellschaft, der Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag sowie der Register- und Transferstellenvertrag können bei
der Verwaltungsgesellschaft, bei den Zahlstellen und bei der Vertriebsstelle an deren jeweiligem Gesellschaftssitz einge-
sehen werden.
Art. 15 - Verschmelzung des Fonds und von Teilfonds
Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluss gemäß nachfolgender Bedingungen beschließen, den Fonds oder
einen Teilfonds in einen anderen OGAW, der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder der von einer
anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, einzubringen. Die Verschmelzung kann insbesondere in folgenden Fäl-
len beschlossen werden:
- sofern das Netto-Fondsvermögen bzw. ein Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag
gefallen ist, welcher als Mindestbetrag erscheint, um den Fonds bzw. den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu
verwalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat diesen Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt,
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds bzw. den Teilfonds zu verwalten.
Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
nicht gegen die Anlagepolitik des aufnehmenden OGAW verstößt.
Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden OGAW.
Der Beschluss der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung des Fonds oder Teilfonds wird jeweils in einer von der
Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teil-
fonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds haben während einem Monat das Recht, ohne Kosten
die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert zu verlangen. Die Anteile der Anteilin-
haber, welche die Rücknahme ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem
Tag des Inkrafttretens der Verschmelzung durch Anteile des aufnehmenden OGAW ersetzt. Gegebenenfalls erhalten
die Anteilinhaber einen Spitzenausgleich.
Das vorstehend Gesagte gilt gleichermaßen für die Verschmelzung zweier Teilfonds innerhalb des Fonds.
8559
Der Beschluss, den Fonds oder einen Teilfonds mit einem ausländischen OGAW zu verschmelzen, obliegt der Ver-
sammlung der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds. Die Einladung zur Versammlung der Anteilin-
haber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds wird von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von
mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versammlung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zei-
tung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Nur die Anteilinhaber sind an den Beschluss der Anteilinhaberversammlung gebunden, die für die Verschmelzung ge-
stimmt haben. Bei den Anteilinhabern, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben sowie bei allen Anteilinha-
bern, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, wird davon ausgegangen, dass sie ihre Anteile zum Rückkauf
angeboten haben. Im Rahmen dieser Rücknahme dürfen den Anteilinhabern keine Kosten berechnet werden.
Für die Verschmelzung von Anteilklassen gilt das vorstehend Gesagte analog.
Art. 16 - Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung können der Fonds bzw. ein oder meh-
rere Teilfonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, insbesondere sofern seit dem Zeitpunkt
der Auflegung erhebliche wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind.
2. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb von zwei Mo-
naten erfolgt;
b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird und keine andere Verwaltungsgesell-
schaft sich zur Übernahme des Fonds bereit erklärt oder die Verwaltungsgesellschaft liquidiert wird;
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Betrag 312.500 Euro bleibt;
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen Fällen.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds führt, wird die Ausgabe und die
Rücknahme von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und
Honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank
im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des jeweiligen Teilfonds
nach deren Anspruch verteilen. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von An-
teilinhabern eingezogen worden sind, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rech-
nung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der
diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
4. Die Anteilinhaber, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die
Teilung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
5. Die Auflösung des Fonds gemäß diesem Artikel wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Ver-
waltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, darunter das «Tageblatt», ver-
öffentlicht.
6. Die Auflösung eines Teilfonds wird in der im Verkaufsprospekt für «Mitteilungen an die Anteilinhaber» vorgesehe-
nen Weise veröffentlicht.
Art. 17 - Verjährung und Vorlegungsfrist
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von 5 Jah-
ren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in Ar-
tikel 16 Nr. 3 dieses Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt 5 Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungsbeträge, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden, verfallen zugunsten des Fonds.
Art. 18 - Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement des Fonds unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für die
Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Insbesondere gelten
in Ergänzung zu den Regelungen dieses Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.
Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinha-
bern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Ge-
richtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind
berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Vertriebslandes zu unterwerfen,
soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf An-
gelegenheiten, die sich auf den Fonds bzw. Teilfonds beziehen.
2. Der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot-
bank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in einem nicht deutschsprachigen Land verkauft werden,
für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in den entsprechenden Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären,
in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind.
Art. 19 - Änderungen des Verwaltungsreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit vollstän-
dig oder teilweise ändern.
2. Änderungen dieses Verwaltungsreglements werden beim Handelsregister des Bezirksgerichtes Luxemburg hinter-
legt. Diese Hinterlegung wird im Mémorial veröffentlicht und tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag der Un-
terzeichnung in Kraft.
Art. 20 - Inkrafttreten
Dieses Verwaltungsreglement tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
8560
Luxemburg, den 26. Januar 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 15 février 2005, réf. LSO-BB03277. – Reçu 74 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(014797.3//816) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 février 2005.
MANAGEST MEDIA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8080 Bertrange, 75, route de Longwy.
R. C. Luxembourg B 87.091.
—
EXTRAIT
L’assemblée générale annuelle des actionnaires tenue le 29 août 2003, a élu parmi les candidats proposés par les ac-
tionnaires de classe A, M. Antaki Rami, demeurant World Trade Center, 1161 Corniche et Nile, Le Caire, Egypte, M.
Prevost Jean Françoise Cecil, demeurant 119, rue de la Tour, F-75016 Paris, France et M. Alessandro Benedetti, demeu-
rant 1 Portland Place, Londres, W1B 1PM, Royaume-Uni, comme administrateurs de classe A, et parmi les candidats
proposés par les actionnaires de classe B, M. Zadler Håkan, demeurant Maria Prästgardsgata 26, S-11852 Stockholm,
Suède, M. Jarnheimer Lars Johan, demeurant Elfviksvägen 40, S-181 47 Lidingö, Suède et M. Butler William Patrick, de-
meurant 13 Manor Road, Richmond TW9 1YD, Royaume-Uni comme administrateurs de classe B, tous élus pour une
période prenant fin lors de l’assemblée générale annuelle approuvant les comptes annuels au 31 décembre 2003.
L’assemblée générale annuelle des actionnaires décide de réélire PricewaterhouseCoopers comme commissaire aux
comptes pour une période prenant fin lors de l’assemblée générale annuelle approuvant les comptes annuels au 31 dé-
cembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 décembre 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 6 décembre 2004, réf. LSO-AX01579. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(099829.3/267/24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2004.
MANAGEST MEDIA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8080 Bertrange, 75, route de Longwy.
R. C. Luxembourg B 87.091.
—
EXTRAIT
L’assemblée générale annuelle des actionnaires tenue le 26 octobre 2004, a élu parmi les candidats proposés par les
actionnaires de classe A, M. Antaki Rami, demeurant World Trade Center, 1161 Corniche et Nile, Le Caire, Egypte, M.
Prevost Jean Françoise Cecil, demeurant 119, rue de la Tour, F-75016 Paris, France et M. Alessandro Benedetti, demeu-
rant 1 Portland Place, Londres, W1B 1PM, Royaume-Uni, comme administrateurs de classe A et parmi les candidats
proposés par les actionnaires de classe B, M. Zadler Håkan, demeurant Maria Prästgardsgata 26, S-11852 Stockholm,
Suède, M. Jarnheimer Lars Johan, demeurant Elfviksvägen 40, S-181 47 Lidingö, Suède et M. Butler William Patrick, de-
meurant 13 Manor Road, Richmond TW9 1YD, Royaume-Uni, comme administrateurs de classe B, tous élus pour une
période prenant fin lors de l’assemblée générale annuelle approuvant les comptes annuels au 31 décembre 2004.
L’assemblée générale annuelle des actionnaires décide d’élire DELOITTE S.A., Luxembourg comme commissaire aux
comptes pour une période prenant fin lors de l’assemblée générale annuelle approuvant les comptes annuels au 31 dé-
cembre 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 décembre 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 6 décembre 2004, réf. LSO-AX01583. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(099832.3/267/24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2004.
<i>Für die Verwaltungsgesellschaft
i>J. Zimmer / S. Schneider
<i>Verwaltungsratsvorsitzenderi> / <i>Verwaltungsratsmitglied
Für die Depotbank
i>R. Bültmann / M. Marx
<i>Sous-Directricei> / <i>Mandataire Commerciali>
<i>Pour MANAGEST MEDIA S.A.
i>Signature
<i>Pour MANAGEST MEDIA S.A.
i>Signature
8561
DWS TÜRKEI, Fonds Commun de Placement.
—
Mit Wirkung vom 17.1.2005 gelten für den Investmentfonds DWS TÜRKEI folgende Bestimmungen:
VERWALTUNGSREGLEMENT
<i>Allgemeiner Teili>
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und der Anteilinhaber hinsichtlich
des Fonds bestimmen sich nach dem folgenden Verwaltungsreglement.
Art. 1. Der Fonds
1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen (fonds commun de placement), das aus Wertpapie-
ren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen») besteht und für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von
Anteilen («Anteilinhaber») unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Die Anteilinhaber sind
am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt. Die im Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden
grundsätzlich von der Depotbank verwahrt.
2. Die gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber und der Verwaltungsgesellschaft sowie der
Depotbank sind in diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie Änderungen desselben bei der
Kanzlei des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt wurde und dessen Hinterlegungsvermerk im «Mémorial, Recueil des
Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht ist. Durch den
Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten Änderungen desselben
an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die DWS INVESTMENT S.A., eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg
nach luxemburger Recht. Sie wurde am 15. April 1987 gegründet. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch ihren Verwal-
tungsrat vertreten. Der Verwaltungsrat kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellte der Verwal-
tungsgesellschaft mit der täglichen Geschäftsführung betrauen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich insbesondere auf Kauf, Verkauf,
Zeichnung, Umtausch und Annahme von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten sowie auf die Ausübung aller
Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit dem Fondsvermögen zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle und auf eigene Kosten einen Fonds-
manager hinzuziehen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater sowie einen
beratenden Anlageausschuss hinzuziehen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Die Verwaltungsgesellschaft ernennt die Depotbank. Die Rechte und Pflichten der Depotbank richten sich nach
dem Gesetz, diesem Verwaltungsreglement und dem Depotbankvertrag. Sie ist insbesondere mit der Verwahrung der
Vermögenswerte des Fonds beauftragt. Sie handelt im Interesse der Anteilinhaber.
2. Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte des Fonds in gesperrten Konten und
Depots, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf.
Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Wertpapiere und
Vermögenswerte des Fonds bei anderen Banken oder bei Wertpapiersammelstellen in Verwahrung geben.
3. Die Depotbank sowie die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit
einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn die Verwaltungsgesellschaft mit
Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur Depotbank bestellt und diese die Pflichten und
Funktionen als Depotbank übernimmt; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilin-
haber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsvermögen
wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Ge-
setz, dem Verwaltungsreglement oder dem Verkaufsprospekt widersprechen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik
<i>Risikostreuungi>
A. Anlagen
a) Der Fonds kann in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die auf einem geregelten Markt notiert oder
gehandelt werden.
b) Der Fonds kann in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die auf einem anderen Markt, der anerkannt,
geregelt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union gehandelt werden.
c) Der Fonds kann in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die an einer Börse eines Staates, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, zum Handel zugelassen sind oder dort auf einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden, der anerkannt ist, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist und vorwie-
gend in Europa, Asien, Amerika oder Afrika liegt.
8562
d) Der Fonds kann in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen anlegen, sofern
- die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zum Handel an einer Börse oder einem
anderen geregelten Markt beantragt ist, der anerkannt ist, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist, vorwiegend in Europa, Asien, Amerika oder Afrika liegt, und
- die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach Emission erlangt wird.
e) Der Fonds kann in Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der EG-Richtlinie
85/611 EWG und/oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 erster und zweiter
Gedankenstrich der EG-Richtlinie 85/611 EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Drittstaat anlegen, sofern
- diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Auf-
sicht unterstellen, welche nach Auffassung der Commission de Surveillance du Secteur Financier derjenigen nach dem
Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden be-
steht;
- das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dem Schutzniveau der An-
teilseigner eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gleichwertig ist und insbesondere die Vorschrif-
ten für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe
von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der EG-Richtlinie 85/611 EWG gleichwertig sind;
- die Geschäftstätigkeit der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen Gegenstand von Halbjahres- und Jahresbe-
richten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transak-
tionen im Berichtszeitraum zu bilden;
- der Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder der andere Organismus für gemeinsame Anlagen,
dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw. seiner Satzung höchstens 10% seines
Vermögens in Anteilen anderer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder andere Organismen für ge-
meinsame Anlagen anlegen darf.
f) Der Fonds kann in Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kre-
ditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder -
falls sich der Sitz des Kreditinstituts in einem Staat befindet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist - es Auf-
sichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Commission de Surveillance du Secteur Financier denjenigen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, anlegen.
g) Der Fonds kann in abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate») anlegen, einschließlich gleichwertiger bar abgerech-
neter Instrumente, die an einem der unter a), b) und c) bezeichneten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleitete
Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne dieses Absatzes oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel-
kurse oder Währungen handelt, die im Rahmen der Anlagepolitik liegen;
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der Commission de Surveillance du Secteur Financier zugelassen wurden; und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden
können.
h) Der Fonds kann in Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die übli-
cherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann,
anlegen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften über den Einlagen- und den An-
legerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, diese Instrumente werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank,
einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist oder, im Falle eines Bundesstaates, einem Gliedstaat der Fö-
deration oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat
der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert; oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter vorstehenden Buchstaben a), b) und c) be-
zeichneten geregelten Märkten gehandelt werden; oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Commission de Surveillance du Secteur Financier
mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert; oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Commission de Surveillance du Sec-
teur Financier zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten,
die denen des ersten, des zweiten oder des dritten vorstehenden Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich
bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro, das
seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der 4. Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen
Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe
für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, dessen Geschäftsbetrieb darauf
gerichtet ist, wertpapiermäßig unterlegte Verbindlichkeiten im Markt zu platzieren, sofern der Rechtsträger über Kre-
ditlinien zur Liquiditätssicherung verfügt.
i) Der Fonds kann abweichend vom Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100% seines Vermögens in Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anlegen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
dessen oder seinen Gebietskörperschaften oder, von einem Staat außerhalb der eines Europäischen Union von einem
OECD Mitgliedstaates oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere
8563
Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden, sofern das Fondsvermögen in
Wertpapiere investiert, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben wurden, wobei Wert-
papiere aus ein und derselben Emission 30% des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
j) Der Fonds darf nicht in Edelmetalle oder Zertifikate über diese anlegen.
B. Anlagegrenzen
a) Höchstens 10% des Netto-Fondsvermögens dürfen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und dessel-
ben Emittenten angelegt werden.
b) Höchstens 20% des Netto-Fondsvermögens dürfen in Einlagen ein und derselben Einrichtung angelegt werden.
c) Das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 10% des Netto-Fondsvermögens nicht
überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Absatz A. f) ist. Für andere Fälle beträgt die Grenze
maximal 5% des Netto-Fondsvermögens.
d) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in denen der Fonds jeweils mehr
als 5% seines Netto-Fondsvermögens anlegt, darf 40% des Wertes des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.
Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstitu-
ten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der Einzelobergrenzen der Absätze B. a), b) und c) darf der Fonds bei ein und derselben Einrichtung höch-
stens 20% seines Netto-Fondsvermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
anlegen.
e) Die in Absatz B. a) genannte Obergrenze von 10% erhöht sich auf 35% und die in Absatz B. d) genannte Grenze
entfällt, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
- von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, oder
- von einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, oder
- von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union angehört,
begeben oder garantiert werden.
f) Die in Absatz B. a) genannte Obergrenze erhöht sich von 10% auf 25% und die in Absatz B. d) genannte Grenze
entfällt, wenn Schuldverschreibungen
- von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben werden, das aufgrund ge-
setzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht
unterliegt und
- die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswer-
ten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Ver-
bindlichkeiten ausreichend decken und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig werdende Rückzahlung des Ka-
pitals und der Zinsen bestimmt sind.
Wird der Fonds in mehr als 5% in diese Art von Schuldverschreibungen angelegt, die von einem und demselben Emit-
tenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Wertes des Netto-Fondsvermögens nicht
überschreiten.
g) Die in den Absätzen B. a), b), c), d), e) und f) genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; hieraus ergibt
sich, dass Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und derselben Einrichtung oder in Einlagen bei
dieser Einrichtung oder in Derivaten derselben grundsätzlich 35% des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dür-
fen.
Der Fonds kann bis zu 20% in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe
anlegen.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der EG-Richtlinie 83/349/
EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe ange-
hören, sind bei der Berechnung der in diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.
h) Der Fonds kann höchstens 10% seines Netto-Fondsvermögens in anderen als den in Absatz A. genannten Wert-
papieren und Geldmarktinstrumenten anlegen.
i) Der Fonds kann höchstens 10% seines Netto-Fondsvermögens in Anteile anderer Organismen für gemeinsame An-
lagen in Wertpapiere und/oder Organismen für gemeinsame Anlage im Sinne von Abschnitt A. e) anlegen.
Bei Anlagen in Anteile eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und/oder sonstigen Or-
ganismen für gemeinsame Anlagen werden die Anlagewerte des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren oder sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Bezug auf die in Absatz B. a), b), c), d), e) und f)
genannten Obergrenzen nicht berücksichtigt.
j) Sofern die Zulassung an einem der unter Absatz A. a), b) oder c) genannten Märkte nicht binnen Jahresfrist erfolgt,
sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anzusehen und in die dort erwähnte An-
lagegrenze einzubeziehen.
k) Der Fonds kann höchstens
- 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten;
- 10% der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
- 25% der Anteile ein und desselben Fonds;
8564
- 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
Die unter dem zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb
nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente
oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.
l) Die in Buchstabe k) genannten Anlagegrenzen werden nicht angewandt auf:
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dessen öffent-
lichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
- von einem Staat außerhalb der Europäischen Union begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstru-
mente;
- auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charak-
ters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören;
- Aktien, die der Fonds in Wertpapieren an dem Kapital einer Gesellschaft eines Staates, der nicht Mitglied der Eu-
ropäischen Union ist, hält, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem
Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die
einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmerege-
lung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Uni-
on ist, in ihrer Anlagepolitik die in Absatz B. a), b), c), d), e), f) und g), I) sowie k) festgelegten Grenzen beachtet. Bei
Überschreitung dieser Grenzen findet Artikel 49 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für ge-
meinsame Anlage sinngemäß Anwendung;
- Aktien, die von einer Investmentgesellschaft oder von mehreren Investmentgesellschaften am Kapital von Tochter-
gesellschaften gehalten werden, die in deren Niederlassungsstaat lediglich und ausschließlich für diese Investmentgesell-
schaft oder Investmentgesellschaften bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf die
Rücknahme von Anteilen auf Wunsch der Anteilinhaber ausüben.
m) Unbeschadet der in Absatz B. k) und l) festgelegten Anlagegrenzen betragen die in Absatz B. a), b), c), d), e) und
f) genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten höchstens 20%,
wenn es Ziel der Anlagepolitik ist, einen bestimmten Index nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die hier festgelegte Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt
ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich.
n) Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamt-Nettowert des Fonds nicht übersteigen. Bei
der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktf-
luktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.
Der Fonds kann als Teil der Anlagestrategie innerhalb der Grenzen des Absatzes B. g) in Derivate anlegen, sofern das
Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Absatzes B. a), b), c), d), e) und f) nicht überschreitet.
Legt der Fonds in indexbasierte Derivate an, werden diese Anlagen nicht bei den Anlagegrenzen gemäß Absatz B. a),
b), c), d), e) und f) berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung
der Anlagegrenzen mitberücksichtigt werden.
o) Der Fonds kann daneben bis zu 49% in flüssige Mittel anlegen. In besonderen Ausnahmefällen ist es gestattet, vor-
übergehend auch über 49% flüssige Mittel zu halten, wenn und soweit dies im Interesse der Anteilinhaber gerechtfertigt
scheint.
C. Ausnahme zu Anlagegrenzen
a) Der Fonds muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktin-
strumente geknüpft sind, die im Fondsvermögen enthalten sind, nicht einhalten.
b) Der Fonds kann von den festgelegten Anlagegrenzen unter Beachtung der Einhaltung der Grundsätze der Risi-
kostreuung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit Zulassung abweichen.
D. Kredite
Kredite dürfen weder durch die Verwaltungsgesellschaft oder den Verwahrer für Rechnung des Fonds aufgenommen
werden. Der Fonds darf jedoch Fremdwährungen durch ein «Back-to-back»-Darlehen erwerben.
Abweichend vom vorstehenden Absatz kann der Fonds Kredite von bis zu 10% des Fondsvermögens aufnehmen, so-
fern es sich um kurzfristige Kredite handelt.
Weder die Verwaltungsgesellschaft noch der Verwahrer dürfen für Rechnung des Fonds Kredite gewähren oder für
Dritte als Bürgen einstehen.
Dies steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen noch
nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.
E. Leerverkäufe
Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Absatz A. e), g) und h) genannten Finanz-
instrumenten dürfen weder von Verwaltungsgesellschaften noch von Verwahrstellen, die für Rechnung von Investment-
fonds handeln, getätigt werden.
8565
F. Belastung
Das Fondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet wer-
den, als dies an einer Börse, an einem geregelten Markt oder aufgrund vertraglicher oder sonstiger Bedingungen oder
Auflagen gefordert wird.
G. Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte
a) Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können bis zu 50% der im Fonds befindlichen Wertpa-
piere auf höchstens 30 Tage ausgeliehen werden. Voraussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen an-
erkannten Abrechnungsorganismus oder durch eine auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzeinrichtung erster
Ordnung organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertpapierbestands erfassen oder länger als 30 Tage dauern, sofern
dem Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere
zurückzuverlangen.
Der Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Sicherheit erhalten, deren Gegenwert zurzeit
des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann in
flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften
oder internationalen Organisationen begeben oder garantiert und zu Gunsten des Fonds während der Laufzeit des
Wertpapierleihvertrags gesperrt werden.
b) Der Fonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften kaufen oder verkaufen. Dabei muss
der Vertragspartner eines solchen Geschäfts eine Finanzeinrichtung erster Ordnung und auf solche Geschäfte speziali-
siert sein. Während der Laufzeit eines Wertpapierpensionsgeschäfts kann der Fonds die gegenständlichen Wertpapiere
nicht veräußern. Der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte wird stets auf einem Niveau gehalten, das dem Fonds
ermöglicht, jederzeit seinen Rücknahmeverpflichtungen nachzukommen.
Art. 5. Anteilwertberechnung
1. Der Wert eines Anteils lautet auf die für den Fonds festgelegte Währung («Fondswährung»). Er wird für den Fonds
an jedem Bankarbeitstag in Frankfurt am Main («Bewertungstag») berechnet, sofern im Besonderen Teil keine andere
Bestimmung getroffen wurde.
Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf
befindlichen Anteile des Fonds. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente, die an einer Börse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahl-
ten Kurs bewertet;
b) Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber an einem anderen orga-
nisierten Wertpapiermarkt gehandelt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und
nicht höher als der Briefkurs zurzeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für einen marktge-
rechten Kurs hält;
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten Wert-
papiere bzw. Geldmarktinstrumente keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere bzw. Geldmarktinstru-
mente ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die
Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Be-
wertungsregeln festlegt.
d) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
e) Festgelder können zum Renditekurs bewertet werden, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen der Verwal-
tungsgesellschaft und der Depotbank geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Ren-
ditekurs dem Realisierungswert entspricht.
f) Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in die Fonds-
währung umgerechnet.
g) Die Preisfestlegung der Derivate, die der Fonds einsetzt, wird in üblicher vom Wirtschaftsprüfer nachvollziehbaren
Weise erfolgen und unterliegt einer systematischen Überprüfung. Die für die Preisfestlegung der Derivate bestimmten
Kriterien bleiben dabei jeweils über die Laufzeit der einzelnen Derivate beständig.
2. Für den Fonds wird ein Ertragsausgleichskonto geführt.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-
lässigen Kreditaufnahmen des Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des Bewertungs-
tags bestimmen, an dem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt dann auch für
gleichzeitig eingereichte Zeichnungsanträge für den Fonds.
Art. 6. Einstellung der Berechnung des Anteilwerts
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwerts zeitweilig einzustellen, wenn und solange
Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen, und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der In-
teressen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
- während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, wo ein wesentlicher Teil der Wertpa-
piere bzw. Geldmarktinstrumente des Fonds gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden
oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden geregelten Markt ausgesetzt oder ein-
geschränkt wurde;
- in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Fondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den
Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwerts ordnungsgemäß
durchzuführen.
8566
Anleger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Einstellung der Anteilwertberechnung
umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
Den Anlegern wird nach der Wiederaufnahme der dann gültige Rücknahmepreis gezahlt.
Die Einstellung der Berechnung des Anteilwerts wird in einer luxemburger Tageszeitung veröffentlicht.
Art. 7. Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen
1. Alle Fondsanteile haben gleiche Rechte. Die Fondsanteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf
Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht, es sei denn, es ist im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements etwas
anderes geregelt.
2. Ausgabe und Rücknahme der Anteile erfolgen bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie bei jeder
Zahlstelle.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds erforder-
lich erscheint.
Art. 8. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die
Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Anteile gegen Zahlung des Rück-
nahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse, zum Schutz des Fonds
oder der Anteilinhaber erforderlich erscheint.
In diesem Fall wird die Depotbank auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüg-
lich zurückzahlen.
2. Die Einstellung der Ausgabe von Anteilen wird in einer luxemburger Tageszeitung veröffentlicht, und gegebenen-
falls in den Vertriebsländern.
Art. 9. Beschränkungen der Rücknahme von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme von Anteilen einzustellen, wenn außergewöhnliche Um-
stände dies erfordern und die Einstellung im Interesse der Anteilinhaber gerechtfertigt ist.
2. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche Rück-
nahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden.
3. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
4. Die Einstellung der Rücknahme von Anteilen wird in einer Luxemburger Tageszeitung veröffentlicht, und ggf. in
den Vertriebsländern.
Art. 10. Abschlussprüfung
Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-
schaft ernannt wird.
Art. 11. Verwendung der Erträge
1. Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich, ob und in welcher Höhe eine Ausschüttung erfolgt. Zur Ausschüttung kön-
nen die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kapitalgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten
Werterhöhungen sowie Kapitalgewinne aus den Vorjahren und sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das
Netto-Fondsvermögen nicht unter die Mindestsumme gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 sinkt.
Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können ganz
oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können in bar aus-
gezahlt oder gut geschreiben werden. Erträge, die innerhalb der in Artikel 16 festgelegten Fristen nicht abgefordert wur-
den, verfallen zugunsten des entsprechenden Fonds.
2. Der Verwaltungsrat kann Zwischenausschüttungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen für den Fonds
beschließen.
Art. 12. Änderungen des Verwaltungsreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank das Verwaltungsreglement jederzeit ganz oder
teilweise ändern.
2. Änderungen des Verwaltungsreglements werden hinterlegt und treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, unver-
züglich nach Hinterlegung in Kraft.
Art. 13. Veröffentlichungen
1. Ausgabe- und Rücknahmepreise können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle er-
fragt werden. Darüber hinaus werden die Ausgabe- und Rücknahmepreise in jedem Vertriebsland in geeigneten Medien
(z.B. Internet, elektronische Informationssysteme, Zeitungen, etc.) veröffentlicht.
2. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
3. Verkaufsprospekt, vereinfachter Verkaufsprospekt und Verwaltungsreglement sowie Jahres- und Halbjahresbericht
des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle kostenlos
erhältlich.
Art. 14. Auflösung des Fonds
1. Die Dauer des Fonds ist im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements festgelegt.
8567
2. Unbeschadet der Regelung in 1, kann der Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, so-
fern im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements nichts anderes bestimmt ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann die
Auflösung des Fonds beschließen, sofern diese unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber, zum Schutz der
Interessen der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anlagepolitik notwendig oder angebracht erscheint.
3. Eine Auflösung des Fonds erfolgt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zwingend.
4. Die Auflösung des Fonds wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im
Mémorial und in mindestens zwei hinreichend verbreiteten Tageszeitungen, einschließlich mindestens einer Luxembur-
ger Tageszeitung, und den Regelungen des Vertriebslandes veröffentlicht.
5. Bei Auflösung des Fonds wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die Rücknahme von Anteilen ist bis kurz vor
dem Liquidationstag möglich, wobei gewährleistet wird, dass etwaige Auflösungskosten berücksichtigt werden und somit
von allen Anteilinhabern getragen werden, die sich zum Zeitpunkt der Wirkung des Auflösungsbeschlusses im Fonds
befunden haben.
6. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare, auf Anweisung der
Verwaltungsgesellschaft oder ggf. der von derselben oder von der Depotbank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbe-
hörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des Fonds nach deren Anspruch verteilen. Netto-Liquidations-
erlöse, die nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden von
der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse
des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist
dort angefordert werden.
7. Die Anteilinhaber, deren Erben bzw. Rechtsnachfolger können weder die Auflösung noch die Teilung des Fonds
beantragen.
Art. 15. Fusion
1. Der Fonds kann durch Beschluss des Verwaltungsrats in einen anderen Fonds eingebracht werden (Fusion).
2. Dieser Beschluss wird in einer Luxemburger Tageszeitung und entsprechend den Vorschriften des Vertriebslandes
veröffentlicht.
3. Die Durchführung der Fusion vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds und eine gleichzeitige
Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds. Abweichend zu der Fondsauflösung
(Artikel 14) erhalten die Anleger des einbringenden Fonds Anteile des aufnehmenden Fonds, deren Anzahl sich auf der
Grundlage des Anteilwertverhältnisses der betroffenen Fonds zum Zeitpunkt der Einbringung errechnet und ggf. einen
Spitzenausgleich.
4. Die Anteilinhaber des Fonds haben vor der tatsächlichen Fusion die Möglichkeit, aus dem betreffenden Fonds in-
nerhalb des Monats nach Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses durch die Verwaltungsgesellschaft durch die Rückgabe
ihrer Anteile zum Rücknahmepreis auszuscheiden.
5. Die Durchführung der Fusion wird von Wirtschaftsprüfern des Fonds kontrolliert.
Art.16. Verjährung und Vorlegungsfrist
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 14 Absatz 6 enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt fünf Jahre.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement des Fonds unterliegt Luxemburger Recht. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwi-
schen den Anteilinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Lu-
xemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank
unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg.
Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem
Recht jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden
Land ansässig sind, und im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den Fonds beziehen.
2. Der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot-
bank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst
und den Fonds Übersetzungen in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen solche Anteile zum öf-
fentlichen Vertrieb zugelassen sind.
<i> Besonderer Teili>
Art. 18. Anlagepolitik
Ziel der Anlagepolitik des DWS TÜRKEI ist die Partizipation an den Chancen des aufstrebenden Landes Türkei und
die Erwirtschaftung einer möglichst hohen Rendite in Euro. Das Fondsvermögen wird vorwiegend in Aktien, Aktienzer-
tifikaten, Wandelschuldverschreibungen, Wandel- und Optionsanleihen, deren Optionsscheine auf Wertpapiere lauten,
Partizipations- und Genussscheinen sowie Optionsscheinen auf Wertpapiere, die von Emittenten mit Sitz oder Börsen-
notierung in der Türkei begeben worden sind, angelegt. Dabei können auch von diesen Emittenten begebene Wertpa-
piere erworben werden, die an anderen ausländischen Börsen notiert sind oder an anderen geregelten Märkten, die
anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Staat der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), gehandelt werden. Das Fondsvermögen kann darüber hinaus
in allen anderen zulässigen Vermögenswerten angelegt werden.
Art. 19. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Anteilwertberechnung
1. Die Fondswährung ist der Euro.
8568
2. Ausgabepreis ist der Anteilwert zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 5% des Anteilwerts zu Gunsten der
Verwaltungsgesellschaft. Er ist zahlbar unverzüglich nach dem entsprechenden Bewertungstag. Der Ausgabepreis kann
sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert abzüglich einer Rücknahmegebühr von bis zu 2,5% des Anteilwerts zu Gunsten
der Verwaltungsgesellschaft. Der Rücknahmepreis zu Gunsten der Verwaltungsgesellschaft kann sich außerdem um Ge-
bühren oder andere Belastungen reduzieren, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
Art. 20. Kosten
Der Fonds zahlt der Verwaltungsgesellschaft eine Kostenpauschale von 2,0% p.a. auf das Netto-Fondsvermögen auf
Basis des am Bewertungstag ermittelten Netto-Inventarwerts. Aus dieser Kostenpauschale werden insbesondere die
Verwaltungsgesellschaft, das Fondsmanagement, der Vertrieb und die Depotbank bezahlt. Die Kostenpauschale wird
dem Fonds in der Regel am Monatsende entnommen. Neben der Kostenpauschale können die folgenden Aufwendungen
dem Fonds belastet werden:
- sämtliche Steuern, welche auf die Vermögenswerte des Fonds und den Fonds selbst erhoben werden (insbesondere
die taxe d’abonnement), sowie im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung evtl. entstehende
Steuern;
- im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten;
- außerordentliche Kosten (z.B. Prozesskosten), die zur Wahrnehmung der Interessen der Anteilinhaber des Fonds
anfallen; die Entscheidung zur Kostenübernahme trifft im Einzelnen der Verwaltungsrat und ist im Jahresbericht geson-
dert auszuweisen.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft bis zur Hälfte der Erträge aus dem Abschluss von Wertpapierdar-
lehensgeschäften für Rechnung des Fondsvermögens als pauschale Vergütung im Hinblick auf Kosten im Zusammenhang
mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Wertpapierdarlehensgeschäften erhalten.
Des weiteren erhält der Fondsmanager eine erfolgsbezogene Vergütung in Höhe von einem Viertel des Betrages, um
den die Wertentwicklung die Wertentwicklung des ISE100 Index (Preisindex umgerechnet von Türkische Lira in Euro)
übersteigt. Die erfolgsbezogene Vergütung wird täglich berechnet und jährlich abgerechnet.
Art. 21. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 2005. Ein erster geprüfter Rechen-
schaftsbericht wird zum 31. Dezember 2005, ein erster ungeprüfter Halbjahresbericht wird zum 30. Juni 2005 erstellt.
Art. 22. Dauer des Fonds
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Luxemburg, 17. Januar 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 24 janvier 2005, réf. LSO-BA06190. – Reçu 38 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(008146.3//485) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 janvier 2005.
MRG DIFFUSION S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2714 Luxembourg, 6-12, rue du Fort Wallis.
R. C. Luxembourg B 42.167.
—
<i>Extrait du procès-verbal d’une réunion du conseil d’administration du 30 septembre 2004i>
Sont présents:
- Martine Delvallee,
- Ardeshir Amintaheri
représenté par procuration par Madame Martine Delvallee.
<i>Ordre du jour:i>
Remplacement d’un administrateur démissionnaire.
<i>Résolutioni>
La démission en tant qu’administrateur de Monsieur Armand de Clercq est acceptée.
Est nommé en son remplacement Mademoiselle Chloé Amintaheri, étudiante, demeurant à F-59650 Villeneuve d’Ascq
- 87/46, Chaussée de l’Hôtel de Ville.
Cette nomination fera l’objet d’une ratification par la prochaine assemblée générale des actionnaires.
Enregistré à Luxembourg, le 22 novembre 2004, réf. LSO-AW05169. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(099592.3/664/21) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2004.
DWS INVESTMENT S.A. / DEUTSCHE BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Verwaltungsgesellschafti> / <i>Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
Luxembourg, le 30 septembre 2004.
M. Delvallee
8569
WALSER VALOR, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Änderung des Verwaltungsreglementsi>
Die nachfolgend genannten Änderungen treten mit Wirkung zum 10. März 2005 in Kraft.
Die Verwaltungsgesellschaft hat mit Zustimmung der Depotbank die Artikel 5 und 9 des Verwaltungsreglements, wel-
ches am 4. Mai 1996, Änderungen desselben am 21. Juli 2004 veröffentlicht wurde, geändert.
Bei der Änderung handelt es sich darum, daß die bisherige cut-off-time für Zeichnungs- und Rücknahmeanträge von
Anteilen von 11.00 Uhr (Luxemburger Zeit) auf 17.00 Uhr (Luxemburger Zeit) geändert wird.
Die geänderten Sätze in den Artikeln 5 und 9 haben nunmehr den nachfolgend aufgeführten Wortlaut:
Art. 5. Zeichnungsanträge, die bie 17.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag (wie in Artikel 8 des Ver-
waltungsreglements bestimmt) bei der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des an dem
folgenden Bewertungstag festgesetzten Inventarwertes abgerechnet.
Art. 9. Rücknahmeanträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft bis 17.00 Uhr (Luxemburger Zeit) einem Bewer-
tungstag eingehen, werden auf der Grundlage des an dem folgenden Bewertungstag festgesetzten Inventarwertes abge-
rechnet.
Erstellt in Luxemburg, 16. Februar 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 16 février 2005, réf. LSO-BB03603. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(015851.2//24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 février 2005.
DOMPÉ BIOTEC & PARTNERS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Registered office: L-1611 Luxembourg, 65, avenue de la Gare.
R. C. Luxembourg B 70.974.
DOMPÉ BIOTEC AG.
Registered office: CH-6300 Zug, Grienbachstrasse 17.
—
<i>Terms of Merger through absorption of DOMPÉ BIOTEC & PARTNERS, S.à r.l., by DOMPÉ BIOTEC AGi>
Between
DOMPÉ BIOTEC AG, a stock company (Société Anonyme) according to Art. 620 et seq. of the Swiss Code of Ob-
ligations, with registered office at Grienbachstrasse 17, CH-6300 Zug (c/o HANS RAHN & Co.), represented by the
Board of Directors
hereinafter referred to as «DBZ»
and
The Board of Managers of DOMPÉ BIOTEC & PARTNERS, S.à r.l., a limited liability company (Société à responsabilité
limitée) with registered office at 65, avenue de la Gare, L-1611 Luxembourg, registered with the Trade and Companies
Register of Luxembourg under the number B 70.974,
hereinafter referred to as «DBP»
A. Whereas prior to the execution of this agreement DOMPÉ INTERNATIONAL S.A., CH-Lausanne (DBL), holds
51% and AMGEN INTERNATIONAL Inc., Dover DE-USA (AMGEN), 49% of the shares in DBP.
B. Whereas DPB has a fully paid in share capital of Euro 12,400, divided into 400 shares, 204 shares are held by DBL,
196 are held by AMGEN,
C. Whereas DBZ has a fully paid in share capital of CHF 100,000, divided into 1,000 registered shares of a par value
of CHF 100 each. DBP holds 100% of the shares and voting rights in DBZ.
D. Whereas for economical and efficiency reasons, to simplify the ownership structure and to reduce the operating
costs the boards of directors of both DBZ and DBP intend to merge the companies. DBZ shall take over through means
of a statutory merger (in the sense of Art. 3 para. 1 lit. a Swiss Merger Act) its 100% parent company DBP (reverse
merger).
Now, therefore, the Parties have come to the following terms of merger (hereinafter referred to as the «Terms of
Merger»):
1. Ownership of Shares
1.1. The Parties hereto acknowledge and agree that DBP is a 100% parent of DBZ and that DBP owns all of the issued
shares and voting rights of DBZ.
2. Statutory merger
2.1. DBZ hereby absorbs DBP through means of a merger in the sense of Art. 3 para. 1 lit. a of the Swiss Merger Act
(hereinafter referred to as «Transaction» or «Merger»).
2.2. Through the Merger DBP will be dissolved (without being liquidated) and all its assets and liabilities will be trans-
ferred automatically to DBZ with effect as of the registration of the Merger in both the Commercial Registries of the
Canton of Zug and Luxembourg (hereinafter referred to as «Effective Registration Date»), whatever occurs later.
HSBC TRINKAUS INVESTMENT MANAGERS S.A.
Unterschriften
HSBC TRINKAUS & BURKHARDT (INTERNATIONAL) S.A.
Unterschriften
8570
2.3. DBZ shall take over all assets and shall assume all liabilities from DBP through universal legal succession regard-
less of the legal transfer requirements for the individual assets and liabilities. DBZ undertakes to correct eventual reg-
istries. The Parties acknowledge that DBP does neither own real estate nor registered intellectual property rights.
2.4. From an accounting point of view, all the activites of DBP will be considered to have been carried out, on behalf
of DBZ, as from October 1, 2004 (hereinafter referred to as «Effective Accounting Date»).
3. Attribution of the Shares of DBZ
3.1. DBZ is a 100% subsidiary of DBP. Therefore, the Merger will not require the increase of the capital of DBZ to
safeguard the shareholders’ rights. It is neither necessary to issue new shares nor to valuate the company.
3.2. The shareholders of DBP (i.e. DBL and AMGEN) will be compensated directly with the shares of DBZ, in the
same proportion of their current shareholding of DBP. After the consummation of the Merger and the registration of
the Transaction in the shareholders book, DBL will hold 510 shares (51%) and AMGEN 490 shares (49%) in DBZ of a
par value of CHF 100 each.
3.3. DBZ undertakes to accept the shareholders of DBP (i.E. AMGEN with 49% and DBL with 51%) as new share-
holders and it shall register them as such.
3.4. The structure of the capital of DBZ will not change through the Merger. In particular no capital increase of DBZ
will be necessary to safeguard the rights of the shareholders of DBP. No share certificates will be issued. The shares will
be entitled to full dividend payments as per the registration of the shareholders in the shareholders book. There are no
special rights of any shareholders of DBZ.
3.5. The consummation of the Merger does not constitute a dividend payment by DBZ. For that, a separate resolution
by the general meeting of shareholders is required.
4. Date from which DBZ will dispose over the Assets of DBP and assume all its Liabilities
4.1. The Parties acknowledge and agree that as of the Effective Registration Date, DBZ will be the owner of and may
dispose over the assets of DBP immediately and assume all liabilities of DBP and will pay off all creditors of DBP accord-
ing to the respective legal basis.
4.2. Any changes in the assets and/or liabilities of DBP between the Effective Accounting Date and the Effective Reg-
istration Date do not have an effect on the validity of the Transaction. The Parties hereby irrevocably waive any eventual
claims due to such changes. All and any commercial activities effected in the name of and on the account of DBP since
the Effective Accountig Date are considered as effected by DBZ.
4.3. The Parties acknowledge and agree that through the registration in the Commercial Registry of the Canton of
Zug, DBZ will be the owner of and may dispose over the assets of DBP immediately. DBZ assumes all liabilities of DBP
as per the effective date and will pay off all creditors of `DBP according to the respective legal basis.
4.4. DBP covenants and undertakes neither to dispose of any assets nor to take any action that might jeopardize, the
Transaction as from the signing of the present Terms of Merger.
5. Financial Basis of the Merger
5.1. The Merger is based on the non-audited financial statements of DBP as per September 30, 2004 in annex 1 (here-
inafter reffered to as «Merger Balance Sheet»), which forms an integral part of the present Terms of Merger.
5.2. It is noted that no significant adverse event has impacted the financial situation of DBP since the Merger Balance
Sheet has been drawn up. Consequently no significant material change would be made to the Merger Balance Sheet of
DBP if the Merger Balance Sheet was drawn up at the date of the present Merger Terms.
5.3. The Merger is effected based on the book values reflected in the Merger Balance Sheet that are taken over by
DBZ, DBP declares that the Merger Balance Sheet is complete and accurate and contains all assets and liabilities of DBP
6. Impact of the Merger on DBZ
6.1. The corporate organization of DBZ will not be affected by the Transaction. In particular the by-laws of DBZ shall
not be modified in the course of the Transaction.
6.2. The Merger will not have any impact on the directors, the other organs and/or the statutory auditors of DBZ.
7. Impact of the Merger on DBP and its Shares
7.1. The consummation of the Merger shall have the following consequences ipso iure on DBP:
a) the universal transfer of all of the assets and liabilities of DBP to DBZ, with effect between DBP and DBZ as well
as vis-à-vis third parties;
b) the shareholders of DBP shall become shareholders of DBZ;
c) DBP shall cease to exist:
d) the cancellation of the shares of DBP,
e) the transfer of industrial and intellectual property rights and of ownership or other rights on assets other than
collateral established on movable and immovable property will be valid vis-à-vis third parties upon completion of the
conditions provided for in the specific laws governing such operations. DBZ may complete those formalities itself.
7.2. For accounting purposes October 1, 2004 shall be the date as from which the operations of DBP shall be treated
as being carried out on behalf of DBZ.
7.3. In DBP no shareholders with special rights and no holders of securities other than shares exist.
7.4. No special advantages are granted to experts, members of the board of managers or statutory auditors of the
merging companies.
8. General Meeting of Shareholders
8.1. The Merger is subject to the approvals of the shareholders of both DBZ and DBP, for the latter under the con-
ditions of the quorum and majority as laid down for amendments to the articles by the relevant Luxembourg law (of
August 10, 1915).
8571
8.2. DBP shall hold within 90 days after the signing of the present Terms of Merger a general meeting of shareholders
deciding on the following issues:
- Approval of the Terms of Merger;
- Approval of the Merger Balance Sheet;
- Dissolution of DBP (without liquidation) and transfer of all assets and liabilities to DBZ.
8.3. DBZ shall hold within 90 days after the signing of the Terms of Merger a general meeting of shareholders deciding
on the following issues:
- Approval of the Terms of Merger;
- Approval of the Merger Balance Sheet.
9. Validity and Execution of the Terms of Merger
9.1. The present Terms of Merger are valid as per its signing by all the parties.
9.2.The parties undertake to take all necessary action in order to effect the Transaction without delay and to co-
operate as necessary, in particular to issue all documents and to give all information required by the involved authorities
and registries.
9.3. The Transaction has to be filed in the Commercial Registry of the Canton of Zug according to the provisions of
the applicable law. The applications shall be filed within 10 business days after the latest decision by a general meeting
of shareholders (as in section 8 hereinbefore).
9.4. The present Terms of Merger will be published in the Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, of Lux-
embourg in accordance with article 262 and 9 of the relevant Luxembourg law of August 10, 1915 concerning commer-
cial companies.
9.5. The Chairman of DBZ and any manager of DBP are hereby given full authority to modify the present Terms of
Merger if required by the competent authorities and/or registries, if by such modifications does not materially change
the main idea and aspects of the Merger.
9.6. The Merger will be deemed consummated as soon as the Transaction and the respective decisions taken by the
general meetings of shareholders (as in section 8 hereinbefore) are registered in both commercial registries (Luxem-
bourg and Zug).
10. Miscellaneous
10.1. The present Terms of Merger together with its Annex constitutes the entire agreement between the parties
with respect to the subject matter. The Terms of Merger may be modified or amended only by written agreement of
the parties and any provision hereof may be waived only by a document signed by the respective party waiving such
provision.
10.2. The present Terms of Merger are executed in seven counterparts, each of which shall be deemed an original
but all of which together shall constitute a single agreement.
shares (49%) in DBZ of a par value of CHF 100 each. The structure of the capital of DBZ will not change through the
Merger.
The by-Laws of DBZ will not change through the merger.
3. Transfer of assets and liabilities
Through the consummation of the Merger all assets and liabilities of DBP are transferred automatically to DBZ.
The assets and liabilities of DBP are detailed in a merger balance sheet of DBP as per Sept. 30, 2004 (the «Merger
Balance Sheet») as attached in Annex 2.
It is noted that to significant adverse event has impacted the financial situation of DBP since the Merger Balance Sheet
has been drawn up. Consequently no significant material change would be made to the Merger Balance Sheet of DBP if
the Merger Balance Sheet was drawn up at the date of the present Merger Report.
The specially qualified auditor of DBZ, WAGNER & PARTNER AG, Rotkreuz Switzerland, confirmed on February 3,
2005 that through the merger, the negative equity of DBP will be fully compensated and set-off against the reserves of
DBZ (see Annex 3).
DBP has one employee contract that is basically transferred to DBZ. Due to the closing of the DBP operation, how-
ever, notice of termination has been given on January 11, 2005. The current lease contract of DBP was dissolved as per
April 30. 2005.
4. Approval
Both the board of the directors of DBZ and the board of managers of DBP approved the Merger on February 18,
2005. The Merger is subject to the approval of the shareholders of both DBZ and DBP.
The merger does not require any governmental approval.
List of Annexes
1. Terms of Merger between DOMPÉ BIOTEC AG, Zug, and DOMPÉ BIOTEX & PARTNERS, S.à r.l., Luxembourg,
dated February 18, 2005.
2. Merger balance sheet as per September 30, 2004.
3. Audit report WAGNER & PARTNER AG, CH-Rotkreuz, dated February 3, 2005.
DOMPÉ BIOTEC AG
H. W. Schmid / H. Bürkli
<i>Chairmani> / <i>Member
i>DOMPÉ BIOTEC & PARTNERS, S.à r.l.
E. Moalli / M. Tardini
<i>Manageri>/ <i>Manageri>
8572
<i>Fusionsvertragi>
<i>Absorptionsfusion der DOMPÉ BIOTEC & PARTNERS, S.à r.l., durch die DOMPÉ BIOTEC AGi>
zwischen
DOMPÉ BIOTEC AG, einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff des schweizerischen Obligationsrechts, mit Sitz in
Grienbachstrasse 17, CH-6300 Zug (c/o HANS RAHN & Co.), vertreten durch den Verwaltungsrat
nachfolgend DBZ genannt
und
DOMPÉ BIOTEC & PARTNERS, S.à r.l. vertreten durch die Geschäftsführer, einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung mit Sitz in 65, avenue de la Gare, L-1611 Luxembourg, im Handelsregister Luxemburg eingetragen unter der Num-
mer B 70.974
nachfolgend DBP genannt
<i>Vorbemerkungeni>
A. Vor dem Vollzug des vorliegenden Vertrags halten DOMPÉ INTERNATIONAL S.A., CH-Lausanne (DBL), 51% und
AMGEN INTERNATIONAL Inc., Dover DE, USA (AMGEN), 49% der Aktien von DBP.
B. DBP hat ein voll einbezahltes Kapital von Euro 12.400, welches eingeteilt ist in 400 Anteile. 204 Anteile werden
von DBL und 196 von AMGEN gehalten.
C. DBZ hat ein voll einbezahltes Aktienkapital von CHF 100.000, welches eingeteilt ist in 1.000 Namenaktien mit ei-
nem Nominalwert von je CHF 100. DBP ist Eigentümerin von 100% der Aktien und Stimmrechte der DBZ.
D. Der Verwaltungsrat der DBZ und die Geschäftsführer der DBP beabsichtigen die Fusion der Gesellschaften aus
wirtschaftlichen und Effizienzgründen, um die Eigentumsstruktur zu vereinfachen und die operativen Kosten zu reduzie-
ren. DBZ soll seine 100% Muttergesellschaft DBP durch Absorptionsfusion im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. Fusionsgesetz
übernehmen (Reverse Merger).
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgenden Fusionsvertrag (hiernach «Fusionsvertrag» genannt):
1. Eigentümerschaft der Aktien
1.1. Die Parteien stellen fest und anerkennen, dass DBP die 100% Muttergesellschaft von DBZ ist und sämtliche aus-
gegebenen Aktien und Stimmrechte der DBZ besitzt.
2. Fusion
2.1. DBZ übernimmt hiermit DBP durch Absorptionsfusion im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a Fusionsgesetz (hiernach
Transaktion oder Fusion genannt).
2.2. Durch die Fusion wird DBP (ohne Liquidation) aufgelöst und sämtliche Aktiven und Passiven werden automatisch
auf DBZ übertragen mit Wirkung per Eintragung in das Handelsregister des Kantons Zug oder von Luxemburg, was
später der Fall ist (hiernach «Registrierungsdatum» genannt).
2.3. DBZ übernimmt sämtliche Aktiven und Passiven von DBP durch Universalsukzession ohne Einhaltung der ent-
sprechenden Übertragungserfordernisse für die einzelnen Aktiven und Passiven. DBZ verpflichtet sich, allfällige Register
anpassen zu lassen. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass DBP weder über Grundeigentum noch über eingetragene
Immaterialgüterrechte verfügt.
2.4. Für die Zwecke der Buchhaltung gilt der 1. Oktober als Stichtag (hiernach «Buchhaltungsdatum» genannt) in dem
Sinne, dass sämtliche Aktivitäten von DBP seit diesem Zeitpunkt als für DBZ erfolgt gelten.
3. Zuteilung der Aktien von DBZ
3.1. DBZ ist eine 100% Tochtergesellschaft von DBP. Demnach erfordert die Fusion keine Kapitalerhöhung von DBZ,
um die Rechte der Aktionäre zu wahren. Ebenso wenig müssen neue Aktien ausgegeben oder die Gesellschaft bewertet
werden.
3.2. Die Aktionäre von DBP (d.h. DBL und AMGEN) werden direkt mit den Aktien von DBZ entschädigt im gleichen
Verhältnis ihres gegenwärtigen Aktienbesitzes an DBP. Nach dem Vollzug der Fusion und der Eintragung (der Transak-
tion) in das Aktienregister wird DBL 510 (51%) und AMGEN 490 Aktien (49%) mit einem Nennwert von je CHF 100,-
von DBZ halten.
3.3. DBZ anerkennt die Aktionäre von DBP (AMGEN mit 49% und DBL mit 51%) als neue Aktionäre und wird diese
entsprechend eintragen.
3.4. Die Kapitalstruktur von DBZ wird durch die Fusion nicht verändert. Insbesondere ist keine Kapitalerhöhung not-
wendig, um die Rechte der Aktionäre von DBP zu wahren. Es werden keine Aktienzertifikate ausgegeben. Die Aktien
werden nach der Eintragung der Aktionäre in das Aktienregister voll dividendenberechtigt sein. Es bestehen keine Vor-
rechte einzelner Aktionären.
3.5. Der Vollzug der Fusion bedeutet keine Dividendenausschüttung durch DBZ. Zu diesem Zweck ist bei gegebener
Zeit ein Beschluss der Generalversammlung notwendig.
4. Datum, ab welchem DBZ über die Aktiven von DBP verfügen kann und sämtliche Passiven übernimmt
4.1. Die Parteien stellen fest und anerkennen, dass DBZ ab dem Registrierungsdatum Eigentümerin sämtlicher Akti-
ven von DBP wird und sofort darüber verfügen kann sowie sämtliche Verpflichtungen von DBP übernimmt und die Gläu-
biger von DBP entsprechend der jeweiligen rechtlich Grundlage befriedigen wird.
4.2. Änderungen im Bestand der Aktiven und/oder Passiven von DBP zwischen dem Buchhaltungs- und dem Regi-
strierungsdatum haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Transaktion. Die Parteien verzichten hiermit auf allfällige
gegenseitigen Ansprüche aufgrund solcher Veränderungen. Sämtliche Geschäftsaktivitäten im Namen und auf Rechnung
von DBP seit dem Buchhaltungsdatum gelten als durch DBZ durchgeführt.
4.3. Die Parteien stellen fest und anerkennen, dass DBZ durch die Eintragung der Fusion im Handelsregister des Kan-
tons Zug Eigentümerin sämtlicher Aktiven von DBP wird und über diese sofort verfügen kann. DBZ übernimmt ab dem
8573
Buchhaltungsdatum sämtliche Verbindlichkeiten von DBP und wird alle Gläubiger von DBP entsprechend der jeweiligen
rechtlichen Grundlage befriedigen.
4.4. DBP verpflichtet sich, ab Unterzeichnung des vorliegenden Fusionsvertrags nicht über die Aktiven zu verfügen
und keine Handlungen vorzunehmen, welche die Transaktion gefährden könnten.
5. Finanzielle Grundlage der Fusion
5.1. Die Fusion basiert auf dem nicht revidierten Abschluss per 30. September 2004 von DBP, welcher als Anhang 1
diesem Vertrag angehängt ist und einen integrierenden Bestandteil dessen bildet (hiernach «Fusionsbilanz» genannt).
5.2. Es wird festgestellt, dass seit der Erstellung der Fusionsbilanz der Abschluss durch keine erheblichen nachteiligen
Ereignisse betroffen wurde. Entsprechend würde keine erhebliche und wesentliche Änderung der Fusionsbilanz ge-
macht, würde diese bei Unterzeichnung des vorliegenden Fusionsvertrags erstellt.
5.3. Die Fusion wird aufgrund der Buchwerte in der Fusionsbilanz durchgeführt, welche von DBZ übernommen wer-
den. DBP erklärt, dass die Fusionsbilanz vollständig und richtig ist und sämtliche Aktiven und Passiven von DBP enthält.
6. Auswirkung der Fusion auf DBZ
6.1. Durch die Transaktion wird die Gesellschaftsorganisation von DBZ nicht betroffen. Die Statuten von DBZ wer-
den durch die Transaktion nicht geändert.
6.2. Die Fusion hat auf die Verwaltungsräte, Organe und oder die statutarische Revisionsstelle von DBZ keinen Ein-
fluss.
7. Einfluss der Fusion auf DBP und deren Aktien
7.1. Der Vollzug der Fusion hat folgende Konsequenzen für DBP ipso iure:
a) die gesamtheitliche Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven von DBP auf DBZ, dies sowohl mit Wirkung zwi-
schen DBP und DBZ als auch mit Wirkung gegenüber Dritten;
b) die Aktionäre von DBP werden Aktionäre von DBZ;
c) DBP wird aufgelöst;
d) die Aktien von DBP werden vernichtet;
e) die Übertragung von industriellen und Immaterialgüterrechten sowie des Eigentums und anderer Rechte an Akti-
ven, soweit nicht Pfandrechte auf beweglichen und unbeweglichen Gegenständen betreffend, wird gegenüber Dritten
durch Eintritt der Bedingungen gemäss Spezialgesetzgebung wirksam. DBZ kann die diesbezüglichen Formalitäten selb-
ständig erledigen.
7.2. Für die Zwecke der Buchhaltung gelten sämtliche Geschäfte von DBP seit dem 1. Oktober 2004 als durch DBZ
abgeschlossen.
7.3. Es bestehen keine Aktionäre von DBP mit Vorrechten noch wurden neben den Aktien andere Rechte ausgege-
ben.
7.4. Weder Experten noch Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung noch der statutarischen Revi-
soren der fusionierten Gesellschaften wurden Vorzugsrechte gewährt.
8. Generalversammlungen der Aktionäre
8.1. Die Fusion unterliegt der Genehmigung der Generalversammlungen von DBZ und DBP, für die letztere unter
der Bedingung der Erreichung des Quorums und der Mehrheiten gemäss den Bestimmungen für Statutenänderungen
der jeweiligen anwendbaren luxemburgischen Gesetze vom 10. August 1915.
8.2. DBP verpflichtet sich, innerhalb von 90 Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Fusionsvertrags eine Ge-
neralversammlung durchzuführen, welche über folgende Traktanden zu beschliessen hat:
- Genehmigung des Fusionsvertrags;
- Genehmigung der Fusionsbilanz;
- Auflösung von DBP (ohne Liquidation) und Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf DBZ.
8.3. DBZ verpflichtet sich, innerhalb von 90 Tagen nach der Unterzeichnung des vorliegenden Fusionsvertrags eine
Generalversammlung durchzuführen, welche über folgende Traktanden zu beschliessen hat:
- Genehmigung des Fusionsvertrags;
- Genehmigung der Fusionsbilanz.
9. Gültigkeit und Vollzug des Fusionsvertrags
9.1. Der vorliegende Fusionsvertrag ist durch Unterzeichnung beider Parteien gültig.
9.2. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Handlungen vorzunehmen, um die Transaktion ohne Verzug durchzu-
führen und soweit notwendig zusammen zu arbeiten, insbesondere sämtliche Dokumente zu erstellen und den zustän-
digen Behörden sämtliche verlangten Informationen herauszugeben.
9.3. Die vorliegende Transaktion muss dem Handelsregister des Kantons Zug angemeldet werden, gemäss den an-
wendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Die Anmeldung soll innerhalb von 10 Geschäftstagen nach dem letzten Gene-
ralversammlungsbeschluss gemäss Ziff. 8 hiervor durchgeführt werden.
9.4. Der vorliegende Fusionsvertrag wird im Mémorial C «Recueil des Sociétés et Associations» von Luxemburg, ent-
sprechend Art. 262 und 9 des anwendbaren luxemburgischen Gesetzes vom 10. August 1915 betreffend Gesellschaften
publiziert werden.
9.5. Der Verwaltungsratspräsident von DBZ und die Geschäftsführer von DBP werden hiermit umfassend bevoll-
mächtigt, den vorliegenden Fusionsvertrag anzupassen, soweit dies von den zuständigen Behörden und/oder Registern
verlangt wird, sofern durch eine solche Anpassung die Grundidee der Fusion nicht wesentlich verändert wird.
9.6. Die Fusion gilt vollzogen, sobald die Transaktion und die entsprechenden Beschlüsse der Generalversammlungen
(gemäss Ziff. 8 hiervor) in beiden Handelsregistern eingetragen sind (Luxemburg und Zug).
8574
10. Diverses
10.1. Der vorliegende Fusionsvertrag zusammen mit dem Anhang stellen die einzige Vereinbarung der Parteien über
den Vertragsgegenstand dar. Der Fusionsvertrag kann nur durch schriftliche Abrede abgeändert oder ergänzt werden.
Ein Verzicht ist nur durch ein Dokument gültig, welches von der verpflichteten Partei unterzeichnet ist.
10.2. Der vorliegende Fusionsvertrag wird in 7 Originalen ausgefertigt, welche alle zusammen als ein einziger Vertrag
gelten.
10.3. Keine der Parteien kann den vorliegenden Vertrag oder einzelne Rechte oder Pflichten desselben ganz oder
teilweise abtreten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei. Jegliche Abtretung oder Delegation
ohne eine entsprechende Zustimmung ist nichtig.
10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht durchsetzbar oder ungültig sein, so gelten diese Bestim-
mungen nur in diesem Umfang als unwirksam und werden durch entsprechende gültige und vollstreckbare Bestimmun-
gen ersetzt, die dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtete Parteien abgeschlossen hätten und die so nahe wie
möglich an den ungültigen bzw. nicht vollziehbaren Bestimmungen sind und dieselbe oder eine ähnlichen wirtschaftliche
Wirkung haben. Sämtliche übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags sind unter allen Umständen verbindlich und
vollständig vollstreckbar und gültig.
10.5. Auf den vorliegenden Fusionsvertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Soweit gesellschaftsrechtliche Be-
lange von DBP betreffend und soweit das diesbezügliche Recht zwingen ist, gilt luxemburgisches Recht.
Luxemburg/Zug, 18. Februar 2005
Enregistré à Luxembourg, le 23 février 2005, réf. LSO-BB05373. – Reçu 36 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(017159.2//321) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2005.
OMNIPOTENT UMBRELLA FUND, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-5365 Munsbach, 1C, Parc d’Activités Syrdall.
H. R. Luxemburg B 99.324.
—
Die Bilanz vom 31. Oktober 2004, einregistriert in Luxemburg am 21. Februar 2005, réf. LSO-BB04638, wurde am
22. Februar 2005 beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg zur Einsicht hinterlegt.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(016243.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 février 2005.
OMNIPOTENT UMBRELLA FUND, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-5365 Munsbach, 1C, Parc d’Activités Syrdall.
H. R. Luxemburg B 99.324.
—
<i>Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der jährlichen Generalversammlung vom 21. Februar 2005i>
Bestätigung folgender Verwaltungsratsmitglieder, deren Mandate mit Ablauf der ordentlichen Gesellschafterver-
sammlung des Jahres 2006 enden:
- Markus Gierke, Geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der LRI INVEST S.A., Munsbach, Luxemburg;
- Bernd Schlichter, Geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der LRI INVEST S.A. Munsbach, Luxemburg;
- Udo Stadler, Prokurist der LRI INVEST S.A., Munsbach, Luxemburg;
- Heinz Sopp unabhängiger Finanzberater, Patersberg, Deutschland.
PricewaterhouseCoopers, S.à r.l., Réviseur d’Entreprises wurde als Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft bis zum Ablauf
der ordentlichen Gesellschafterversammlung des Jahres 2006 bestellt.
Luxemburg, den 21. Februar 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 21 février 2005, réf. LSO-BB04637. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(016368.3/000/21) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 février 2005.
DOMPÉ BIOTEC AG
H. W. Schmid / H. Bürkli
<i>Präsidenti> / <i>Mitglied
i>DOMPÉ BIOTEC & PARTNERS, S.ä r.l.
E. Moalli / M. Tardini
<i>Geschäftsführeri> / <i>Geschäftsführeri>
Luxemburg, den 22. Februar 2005.
Unterschrift.
<i>Für Richtigkeit namens der Gesellschaft
i>Unterschrift
<i>Ein Bevollmächtigteri>
8575
DWS VERMÖGENSBILDUNGSFONDS I (LUX), Fonds Commun de Placement.
—
Mit Wirkung vom 27.12.2004 gelten für den Investmentfonds DWS VERMÖGENSBILDUNGSFONDS I (LUX) fol-
gende Bestimmungen:
VERWALTUNGSREGLEMENT
<i> Allgemeiner Teili>
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und der Anteilinhaber hinsichtlich
des Fonds bestimmen sich nach dem folgenden Verwaltungsreglement.
Art. 1. Der Fonds
1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen (fonds commun de placement), das aus Wertpapie-
ren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen») besteht und für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von
Anteilen («Anteilinhaber») unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Die Anteilinhaber sind
am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt. Die im Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden
grundsätzlich von der Depotbank verwahrt.
2. Die gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber und der Verwaltungsgesellschaft sowie der
Depotbank sind in diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie Änderungen desselben bei der
Kanzlei des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt wurde und dessen Hinterlegungsvermerk im «Mémorial, Recueil des
Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, («Mémorial») veröffentlicht ist. Durch den
Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten Änderungen desselben
an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die DWS INVESTMENT S.A., eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg
nach luxemburger Recht. Sie wurde am 15. April 1987 gegründet. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch ihren Verwal-
tungsrat vertreten. Der Verwaltungsrat kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellte der Verwal-
tungsgesellschaft mit der täglichen Geschäftsführung betrauen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich insbesondere auf Kauf, Verkauf,
Zeichnung, Umtausch und Annahme von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten sowie auf die Ausübung aller
Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit dem Fondsvermögen zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle und auf eigene Kosten einen Fonds-
manager hinzuziehen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater sowie einen
beratenden Anlageausschuss hinzuziehen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Die Verwaltungsgesellschaft ernennt die Depotbank. Die Rechte und Pflichten der Depotbank richten sich nach
dem Gesetz, diesem Verwaltungsreglement und dem Depotbankvertrag. Sie ist insbesondere mit der Verwahrung der
Vermögenswerte des Fonds beauftragt. Sie handelt im Interesse der Anteilinhaber.
2. Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte des Fonds in gesperrten Konten und
Depots, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf.
Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Wertpapiere und
Vermögenswerte des Fonds bei anderen Banken oder bei Wertpapiersammelstellen in Verwahrung geben.
3. Die Depotbank sowie die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit
einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn die Verwaltungsgesellschaft mit
Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur Depotbank bestellt und diese die Pflichten und
Funktionen als Depotbank übernimmt; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilin-
haber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsvermögen
wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Ge-
setz, dem Verwaltungsreglement oder dem Verkaufsprospekt widersprechen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik
<i>Risikostreuungi>
A. Anlagen
a) Der Fonds kann in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die auf einem geregelten Markt notiert oder
gehandelt werden.
b) Der Fonds kann in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die auf einem anderen Markt, der anerkannt,
geregelt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union gehandelt werden.
c) Der Fonds kann in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die an einer Börse eines Staates, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, zum Handel zugelassen sind oder dort auf einem anderen geregelten Markt
8576
gehandelt werden, der anerkannt ist, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist und vorwie-
gend in Europa, Asien, Amerika oder Afrika liegt.
d) Der Fonds kann in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen anlegen, sofern
- die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zum Handel an einer Börse oder einem
anderen geregelten Markt beantragt ist, der anerkannt ist, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist, vorwiegend in Europa, Asien, Amerika oder Afrika liegt, und
- die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach Emission erlangt wird.
e) Der Fonds kann in Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der EG-Richtlinie
85/611 EWG und/oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 erster und zweiter
Gedankenstrich der EG-Richtlinie 85/611 EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Drittstaat anlegen, sofern
- diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Auf-
sicht unterstellen, welche nach Auffassung der Commission de Surveillance du Secteur Financier derjenigen nach dem
Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden be-
steht;
- das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dem Schutzniveau der An-
teilseigner eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gleichwertig ist und insbesondere die Vorschrif-
ten für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe
von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der EG-Richtlinie 85/611 EWG gleichwertig sind;
- die Geschäftstätigkeit der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen Gegenstand von Halbjahres- und Jahresbe-
richten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transak-
tionen im Berichtszeitraum zu bilden;
- der Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder der andere Organismus für gemeinsame Anlagen,
dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw. seiner Satzung höchstens 10% seines
Vermögens in Anteilen anderer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder andere Organismen für ge-
meinsame Anlagen anlegen darf.
f) Der Fonds kann in Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kre-
ditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder -
falls sich der Sitz des Kreditinstituts in einem Staat befindet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist - es Auf-
sichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Commission de Surveillance du Secteur Financier denjenigen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, anlegen.
g) Der Fonds kann in abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate») anlegen, einschließlich gleichwertiger bar abgerech-
neter Instrumente, die an einem der unter a), b) und c) bezeichneten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleitete
Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne dieses Absatzes oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel-
kurse oder Währungen handelt, die im Rahmen der Anlagepolitik liegen;
- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der Commission de Surveillance du Secteur Financier zugelassen wurden; und
- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden
können.
h) Der Fonds kann in Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die übli-
cherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann,
anlegen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften über den Einlagen- und den An-
legerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, diese Instrumente werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank,
einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist oder, im Falle eines Bundesstaates, einem Gliedstaat der Fö-
deration oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat
der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert; oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter vorstehenden Buchstaben a), b) und c) be-
zeichneten geregelten Märkten gehandelt werden; oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Commission de Surveillance du Secteur Financier
mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert; oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Commission de Surveillance du Sec-
teur Financier zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten,
die denen des ersten, des zweiten oder des dritten vorstehenden Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich
bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro, das
seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der 4. Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen
Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe
für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, dessen Geschäftsbetrieb darauf
gerichtet ist, wertpapiermäßig unterlegte Verbindlichkeiten im Markt zu platzieren, sofern der Rechtsträger über Kre-
ditlinien zur Liquiditätssicherung verfügt.
i) Der Fonds kann abweichend vom Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100% seines Vermögens in Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anlegen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
8577
dessen oder seinen Gebietskörperschaften oder von einem OECD Mitgliedstaat oder von internationalen Organismen
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, begeben
oder garantiert werden, sofern das Fondsvermögen in Wertpapiere investiert, die im Rahmen von mindestens sechs
verschiedenen Emissionen begeben wurden, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30% des Fondsvermö-
gens nicht überschreiten dürfen.
j) Der Fonds darf nicht in Edelmetalle oder Zertifikate über diese anlegen.
B. Anlagegrenzen
a) Höchstens 10% des Netto-Fondsvermögens dürfen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und dessel-
ben Emittenten angelegt werden.
b) Höchstens 20% des Netto-Fondsvermögens dürfen in Einlagen ein und derselben Einrichtung angelegt werden.
c) Das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 10% des Netto-Fondsvermögens nicht
überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Absatz A. f) ist. Für andere Fälle beträgt die Grenze
maximal 5% des Netto-Fondsvermögens.
d) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in denen der Fonds jeweils mehr
als 5% seines Netto-Fondsvermögens anlegt, darf 40% des Wertes des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.
Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstitu-
ten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der Einzelobergrenzen der Absätze B. a), b) und c) darf der Fonds bei ein und derselben Einrichtung höch-
stens 20% seines Netto-Fondsvermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
anlegen.
e) Die in Absatz B. a) genannte Obergrenze von 10% erhöht sich auf 35% und die in Absatz B. d) genannte Grenze
entfällt, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
- von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, oder
- von einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, oder
- von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union angehört,
begeben oder garantiert werden.
f) Die in Absatz B. a) genannte Obergrenze erhöht sich von 10% auf 25% und die in Absatz B. d) genannte Grenze
entfällt, wenn Schuldverschreibungen
- von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben werden, das aufgrund ge-
setzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht
unterliegt und
- die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswer-
ten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Ver-
bindlichkeiten ausreichend decken und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig werdende Rückzahlung des Ka-
pitals und der Zinsen bestimmt sind.
Wird der Fonds in mehr als 5% in diese Art von Schuldverschreibungen angelegt, die von einem und demselben Emit-
tenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Wertes des Netto-Fondsvermögens nicht
überschreiten.
g) Die in den Absätzen B. a), b), c), d), e) und f) genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; hieraus ergibt
sich, dass Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und derselben Einrichtung oder in Einlagen bei
dieser Einrichtung oder in Derivaten derselben grundsätzlich 35% des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dür-
fen.
Der Fonds kann bis zu 20% in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe
anlegen.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der EG-Richtlinie 83/349/
EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe ange-
hören, sind bei der Berechnung der in diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.
h) Der Fonds kann höchstens 10% seines Netto-Fondsvermögens in anderen als den in Absatz A. genannten Wert-
papieren und Geldmarktinstrumenten anlegen.
i) Der Fonds kann höchstens 10% seines Netto-Fondsvermögens in Anteile anderer Organismen für gemeinsame An-
lagen in Wertpapiere und/oder Organismen für gemeinsame Anlage im Sinne von Abschnitt A. e) anlegen.
Bei Anlagen in Anteile eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und/oder sonstigen Or-
ganismen für gemeinsame Anlagen werden die Anlagewerte des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren oder sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Bezug auf die in Absatz B. a), b), c), d), e) und f)
genannten Obergrenzen nicht berücksichtigt.
j) Sofern die Zulassung an einem der unter Absatz A. a), b) oder c) genannten Märkte nicht binnen Jahresfrist erfolgt,
sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anzusehen und in die dort erwähnte An-
lagegrenze einzubeziehen.
k) Der Fonds kann höchstens
- 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten;
- 10% der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
8578
- 25% der Anteile ein und desselben Fonds;
- 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
Die unter dem zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb
nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente
oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.
l) Die in Buchstabe k) genannten Anlagegrenzen werden nicht angewandt auf:
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dessen öffent-
lichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
- von einem Staat außerhalb der Europäischen Union begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstru-
mente;
- auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charak-
ters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören;
- Aktien, die der Fonds in Wertpapieren an dem Kapital einer Gesellschaft eines Staates, der nicht Mitglied der Eu-
ropäischen Union ist, hält, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem
Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die
einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmerege-
lung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Uni-
on ist, in ihrer Anlagepolitik die in Absatz B. a), b), c), d), e), f) und g), I) sowie k) festgelegten Grenzen beachtet. Bei
Überschreitung dieser Grenzen findet Artikel 49 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für ge-
meinsame Anlage sinngemäß Anwendung;
- Aktien, die von einer Investmentgesellschaft oder von mehreren Investmentgesellschaften am Kapital von Tochter-
gesellschaften gehalten werden, die in deren Niederlassungsstaat lediglich und ausschließlich für diese Investmentgesell-
schaft oder Investmentgesellschaften bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf die
Rücknahme von Anteilen auf Wunsch der Anteilinhaber ausüben.
m) Unbeschadet der in Absatz B. k) und l) festgelegten Anlagegrenzen betragen die in Absatz B. a), b), c), d), e) und
f) genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten höchstens 20%,
wenn es Ziel der Anlagepolitik ist, einen bestimmten Index nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die hier festgelegte Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt
ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich.
n) Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamt-Nettowert des Fonds nicht übersteigen. Bei
der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktf-
luktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.
Der Fonds kann als Teil der Anlagestrategie innerhalb der Grenzen des Absatzes B. g) in Derivate anlegen, sofern das
Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Absatzes B. a), b), c), d), e) und f) nicht überschreitet.
Legt der Fonds in indexbasierte Derivate an, werden diese Anlagen nicht bei den Anlagegrenzen gemäß Absatz B. a),
b), c), d), e) und f) berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung
der Anlagegrenzen mitberücksichtigt werden.
o) Der Fonds kann daneben bis zu 49% in flüssige Mittel anlegen. In besonderen Ausnahmefällen ist es gestattet, vor-
übergehend auch über 49% flüssige Mittel zu halten, wenn und soweit dies im Interesse der Anteilinhaber gerechtfertigt
scheint.
C. Ausnahme zu Anlagegrenzen
a) Der Fonds muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktin-
strumente geknüpft sind, die im Fondsvermögen enthalten sind, nicht einhalten.
b) Der Fonds kann von den festgelegten Anlagegrenzen unter Beachtung der Einhaltung der Grundsätze der Risi-
kostreuung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit Zulassung abweichen.
D. Kredite
Kredite dürfen weder durch die Verwaltungsgesellschaft oder den Verwahrer für Rechnung des Fonds aufgenommen
werden. Der Fonds darf jedoch Fremdwährungen durch ein «Back-to-back»-Darlehen erwerben.
Abweichend vom vorstehenden Absatz kann der Fonds Kredite von bis zu 10% des Fondsvermögens aufnehmen, so-
fern es sich um kurzfristige Kredite handelt.
Weder die Verwaltungsgesellschaft noch der Verwahrer dürfen für Rechnung des Fonds Kredite gewähren oder für
Dritte als Bürgen einstehen.
Dies steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen noch
nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.
E. Leerverkäufe
Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Absatz A. e), g) und h) genannten Finanz-
instrumenten dürfen weder von Verwaltungsgesellschaften noch von Verwahrstellen, die für Rechnung von Investment-
fonds handeln, getätigt werden.
8579
F. Belastung
Das Fondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet wer-
den, als dies an einer Börse, an einem geregelten Markt oder aufgrund vertraglicher oder sonstiger Bedingungen oder
Auflagen gefordert wird.
G. Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte
a) Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können bis zu 50% der im Fonds befindlichen Wertpa-
piere auf höchstens 30 Tage ausgeliehen werden. Voraussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen an-
erkannten Abrechnungsorganismus oder durch eine auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzeinrichtung erster
Ordnung organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertpapierbestands erfassen oder länger als 30 Tage dauern, sofern
dem Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere
zurückzuverlangen.
Der Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Sicherheit erhalten, deren Gegenwert zurzeit
des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann in
flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften
oder internationalen Organisationen begeben oder garantiert und zu Gunsten des Fonds während der Laufzeit des
Wertpapierleihvertrags gesperrt werden.
b) Der Fonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften kaufen oder verkaufen. Dabei muss
der Vertragspartner eines solchen Geschäfts eine Finanzeinrichtung erster Ordnung und auf solche Geschäfte speziali-
siert sein. Während der Laufzeit eines Wertpapierpensionsgeschäfts kann der Fonds die gegenständlichen Wertpapiere
nicht veräußern. Der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte wird stets auf einem Niveau gehalten, das dem Fonds
ermöglicht, jederzeit seinen Rücknahmeverpflichtungen nachzukommen.
Art. 5. Anteilwertberechnung
1. Der Wert eines Anteils lautet auf die für den Fonds festgelegte Währung («Fondswährung»). Er wird für den Fonds
an jedem Bankarbeitstag in Frankfurt am Main («Bewertungstag») berechnet, sofern im Besonderen Teil keine andere
Bestimmung getroffen wurde.
Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf
befindlichen Anteile des Fonds. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente, die an einer Börse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahl-
ten Kurs bewertet;
b) Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber an einem anderen orga-
nisierten Wertpapiermarkt gehandelt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und
nicht höher als der Briefkurs zurzeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für einen marktge-
rechten Kurs hält;
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten Wert-
papiere bzw. Geldmarktinstrumente keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere bzw. Geldmarktinstru-
mente ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die
Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Be-
wertungsregeln festlegt.
d) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
e) Festgelder können zum Renditekurs bewertet werden, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen der Verwal-
tungsgesellschaft und der Depotbank geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Ren-
ditekurs dem Realisierungswert entspricht.
f) Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in die Fonds-
währung umgerechnet.
g) Die Preisfestlegung der Derivate, die der Fonds einsetzt, wird in üblicher vom Wirtschaftsprüfer nachvollziehbaren
Weise erfolgen und unterliegt einer systematischen Überprüfung. Die für die Preisfestlegung der Derivate bestimmten
Kriterien bleiben dabei jeweils über die Laufzeit der einzelnen Derivate beständig.
2. Für den Fonds wird ein Ertragsausgleichskonto geführt.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zu-
lässigen Kreditaufnahmen des Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des Bewertungs-
tags bestimmen, an dem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt dann auch für
gleichzeitig eingereichte Zeichnungsanträge für den Fonds.
Art. 6. Einstellung der Berechnung des Anteilwerts
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwerts zeitweilig einzustellen, wenn und solange
Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen, und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der In-
teressen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
- während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, wo ein wesentlicher Teil der Wertpa-
piere bzw. Geldmarktinstrumente des Fonds gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden
oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden geregelten Markt ausgesetzt oder ein-
geschränkt wurde;
- in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Fondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den
Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwerts ordnungsgemäß
durchzuführen.
8580
Anleger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Einstellung der Anteilwertberechnung
umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
Den Anlegern wird nach der Wiederaufnahme der dann gültige Rücknahmepreis gezahlt.
Die Einstellung der Berechnung des Anteilwerts wird in einer luxemburger Tageszeitung veröffentlicht.
Art. 7. Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen
1. Alle Fondsanteile haben gleiche Rechte. Die Fondsanteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf
Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht, es sei denn, es ist im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements etwas
anderes geregelt.
2. Ausgabe und Rücknahme der Anteile erfolgen bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie bei jeder
Zahlstelle.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds erforder-
lich erscheint.
Art. 8. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die
Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Anteile gegen Zahlung des Rück-
nahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse, zum Schutz des Fonds
oder der Anteilinhaber erforderlich erscheint.
In diesem Fall wird die Depotbank auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüg-
lich zurückzahlen.
2. Die Einstellung der Ausgabe von Anteilen wird in einer luxemburger Tageszeitung veröffentlicht, und gegebenen-
falls in den Vertriebsländern.
Art. 9. Beschränkungen der Rücknahme von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme von Anteilen einzustellen, wenn außergewöhnliche Um-
stände dies erfordern und die Einstellung im Interesse der Anteilinhaber gerechtfertigt ist.
2. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche Rück-
nahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden.
3. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
4. Die Einstellung der Rücknahme von Anteilen wird in einer luxemburger Tageszeitung veröffentlicht, und ggf. in den
Vertriebsländern.
Art. 10. Abschlussprüfung
Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-
schaft ernannt wird.
Art. 11. Verwendung der Erträge
1. Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich, ob und in welcher Höhe eine Ausschüttung erfolgt. Zur Ausschüttung kön-
nen die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kapitalgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten
Werterhöhungen sowie Kapitalgewinne aus den Vorjahren und sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das
Netto-Fondsvermögen nicht unter die Mindestsumme gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 sinkt.
Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können ganz
oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können in bar aus-
gezahlt oder gut geschrieben werden. Erträge, die innerhalb der in Artikel 16 festgelegten Fristen nicht abgefordert wur-
den, verfallen zugunsten des entsprechenden Fonds.
2. Der Verwaltungsrat kann Zwischenausschüttungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen für den Fonds
beschließen.
Art. 12. Änderungen des Verwaltungsreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank das Verwaltungsreglement jederzeit ganz oder
teilweise ändern.
2. Änderungen des Verwaltungsreglements werden hinterlegt und treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, unver-
züglich nach Hinterlegung in Kraft.
Art. 13. Veröffentlichungen
1. Ausgabe- und Rücknahmepreise können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle er-
fragt werden. Darüber hinaus werden die Ausgabe- und Rücknahmepreise in jedem Vertriebsland in geeigneten Medien
(z.B. Internet, elektronische Informationssysteme, Zeitungen, etc.) veröffentlicht.
2. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
3. Verkaufsprospekt, vereinfachter Verkaufsprospekt und Verwaltungsreglement sowie Jahres- und Halbjahresbericht
des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle kostenlos
erhältlich.
Art. 14. Auflösung des Fonds
1. Die Dauer des Fonds ist im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements festgelegt.
8581
2. Unbeschadet der Regelung in 1, kann der Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, so-
fern im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements nichts anderes bestimmt ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann die
Auflösung des Fonds beschließen, sofern diese unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber, zum Schutz der
Interessen der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anlagepolitik notwendig oder angebracht erscheint.
3. Eine Auflösung des Fonds erfolgt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zwingend.
4. Die Auflösung des Fonds wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im
Mémorial und in mindestens zwei hinreichend verbreiteten Tageszeitungen, einschließlich mindestens einer Luxembur-
ger Tageszeitung, und den Regelungen des Vertriebslandes veröffentlicht.
5. Bei Auflösung des Fonds wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die Rücknahme von Anteilen ist bis kurz vor
dem Liquidationstag möglich, wobei gewährleistet wird, dass etwaige Auflösungskosten berücksichtigt werden und somit
von allen Anteilinhabern getragen werden, die sich zum Zeitpunkt der Wirkung des Auflösungsbeschlusses im Fonds
befunden haben.
6. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare, auf Anweisung der
Verwaltungsgesellschaft oder ggf. der von derselben oder von der Depotbank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbe-
hörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des Fonds nach deren Anspruch verteilen. Netto-Liquidations-
erlöse, die nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden von
der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse
des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist
dort angefordert werden.
7. Die Anteilinhaber, deren Erben bzw. Rechtsnachfolger können weder die Auflösung noch die Teilung des Fonds
beantragen.
Art. 15. Fusion
1. Der Fonds kann durch Beschluss des Verwaltungsrats in einen anderen Fonds eingebracht werden (Fusion).
2. Dieser Beschluss wird in einer Luxemburger Tageszeitung und entsprechend den Vorschriften des Vertriebslandes
veröffentlicht.
3. Die Durchführung der Fusion vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds und eine gleichzeitige
Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds. Abweichend zu der Fondsauflösung
(Artikel 14) erhalten die Anleger des einbringenden Fonds Anteile des aufnehmenden Fonds, deren Anzahl sich auf der
Grundlage des Anteilwertverhältnisses der betroffenen Fonds zum Zeitpunkt der Einbringung errechnet und ggf. einen
Spitzenausgleich.
4. Die Anteilinhaber des Fonds haben vor der tatsächlichen Fusion die Möglichkeit, aus dem betreffenden Fonds in-
nerhalb des Monats nach Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses durch die Verwaltungsgesellschaft durch die Rückgabe
ihrer Anteile zum Rücknahmepreis auszuscheiden.
5. Die Durchführung der Fusion wird von Wirtschaftsprüfern des Fonds kontrolliert.
Art. 16. Verjährung und Vorlegungsfrist
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 14 Absatz 6 enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt fünf Jahre.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement des Fonds unterliegt Luxemburger Recht. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwi-
schen den Anteilinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Lu-
xemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank
unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg.
Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem
Recht jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden
Land ansässig sind, und im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den Fonds beziehen.
2. Der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot-
bank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst
und den Fonds Übersetzungen in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen solche Anteile zum öf-
fentlichen Vertrieb zugelassen sind.
<i>Besonderer Teil i>
Art. 18. Anlagepolitik
Ziel der Anlagepolitik des DWS Vermögensbildungsfonds I (Lux) ist ein Wertzuwachs in Euro.
Für das Fondsvermögen können Aktien, verzinsliche Wertpapiere, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen,
deren Optionsscheine auf Wertpapiere lauten, Optionsscheine auf Wertpapiere und Genußscheine erworben werden.
Daneben kann das Fondsvermögen in Indexzertifikate auf anerkannte Aktienindices angelegt werden. Bei den Indexzer-
tifikaten handelt es sich um am Kapitalmarkt begebene Wertpapiere, durch dessen Emissionsbedingungen sichergestellt
ist, dass sich die Kurse des Indexzertifikats in der Regel proportional nach der Kursentwicklung der im jeweiligen Index
zusammengefassten Aktien richten. Diese Indexzertifikate können den Index in der Regel überwiegend oder sogar voll-
ständig abbilden. Ein erhöhtes Spekulationspotential ist in den genannten Indexzertifikaten wegen der fehlenden Hebel-
wirkung nicht gegeben.
8582
Für das Fondsvermögen kann des weiteren auf Techniken und Instrumente zurückgegriffen werden, die Wertpapiere
zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf eine ordentliche
Verwaltung des Fondsvermögens erfolgt.
Das Fondsvermögen kann darüber hinaus in allen anderen zulässigen Vermögenswerten angelegt werden.
Art. 19. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Anteilwertberechnung
1. Die Fondswährung ist der Euro.
2. Ausgabepreis ist der Anteilwert zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 5% des Anteilwerts zu Gunsten der
Verwaltungsgesellschaft. Er ist zahlbar unverzüglich nach dem entsprechenden Bewertungstag. Der Ausgabepreis kann
sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert abzüglich einer Rücknahmegebühr von bis zu 2,5% des Anteilwerts zu Gunsten
der Verwaltungsgesellschaft. Der Rücknahmepreis kann sich außerdem um Gebühren oder andere Belastungen reduzie-
ren, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
Art. 20. Kosten
Der Fonds zahlt der Verwaltungsgesellschaft eine Kostenpauschale von 1,2% p.a. auf das Netto-Fondsvermögen auf
Basis des am Bewertungstag ermittelten Netto-Inventarwerts. Aus dieser Kostenpauschale werden insbesondere die
Verwaltungsgesellschaft, das Fondsmanagement, der Vertrieb und die Depotbank bezahlt. Die Kostenpauschale wird
dem Fonds in der Regel am Monatsende entnommen. Neben der Kostenpauschale können die folgenden Aufwendungen
dem Fonds belastet werden:
- sämtliche Steuern, welche auf die Vermögenswerte des Fonds und den Fonds selbst erhoben werden (insbesondere
die taxe d’abonnement), sowie im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung evtl. entstehende
Steuern;
- im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten;
- außerordentliche Kosten (z.B. Prozesskosten), die zur Wahrnehmung der Interessen der Anteilinhaber des Fonds
anfallen; die Entscheidung zur Kostenübernahme trifft im Einzelnen der Verwaltungsrat und ist im Jahresbericht geson-
dert auszuweisen.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft bis zur Hälfte der Erträge aus dem Abschluss von Wertpapierdar-
lehensgeschäften für Rechnung des Fondsvermögens als pauschale Vergütung im Hinblick auf Kosten im Zusammenhang
mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Wertpapierdarlehensgeschäften erhalten.
Art. 21. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. September 2005. Ein erster geprüfter Re-
chenschaftsbericht wird zum 30. September 2005 erstellt; ein erster ungeprüfter Zwischenbericht erscheint am 30. April
2005.
Art. 22. Dauer des Fonds
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Luxemburg, 27. Dezember 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 19 janvier 2005, réf. LSO-BA04955. – Reçu 38 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(015823.2//488) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 février 2005.
DARAN CORPORATION, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2519 Luxembourg, 9, rue Schiller.
R. C. Luxembourg B 103.358.
—
<i>Extrait du contrat de cession de parts de la société daté du 12 novembre 2004i>
En vertu de l’acte de transfert de parts, daté du 12 novembre 2004, LUXEMBOURG CORPORATION COMPANY
S.A., 9, rue Schiller, L-2519 Luxembourg, a transféré la totalité de ses parts détenues dans la société de la manière sui-
vante:
- 125 parts sociales d’une valeur de 100 euros chacune, à la société ELYPSE HOLDINGS LIMITED, avec siège social
à Citco Building, Wickhams Cay, Road Town, Tortola, British Virgin Islands.
Ainsi, les parts de la société DARAN CORPORATION, S.à r.l. sont réparties de la manière suivante:
- ELYPSE HOLDINGS LIMITED: ...................................................................................................................... 125
parts
Luxembourg, le 3 décembre 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 6 décembre 2004, réf. LSO-AX01657. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(099731.3/710/20) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 décembre 2004.
DWS INVESTMENT S.A. / DEUTSCHE BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Verwaltungsgesellschafti> / <i>Depotbank
i>Unterschriften / Unterschriften
LUXEMBOURG CORPORATION COMPANY S.A.
<i>Gérant
i>Signatures
8583
WALSER AKTIEN EUROPA, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Änderung des Verwaltungsreglementsi>
Die nachfolgend genannten Änderungen treten mit Wirkung zum 1. März 2005 in Kraft.
Die Verwaltungsgesellschaft hat mit Zustimmung der Depotbank die Artikel 5 und 9 des Verwaltungsreglements, wel-
ches am 23. März 1992, Änderungen desselben am 15. April 1994, am 1. Februar 2003 sowie am 21. Juli 2004 veröffent-
licht wurde, geändert.
Bei der Änderung handelt es sich darum, daß die bisherige cut-off-time für Zeichnungs- und Rücknahmeanträge von
Anteilen von 11.00 Uhr (Luxemburger Zeit) auf 17.00 Uhr (Luxemburger Zeit) geändert wird.
Die geänderten Sätze in den Artikeln 5 und 9 haben nunmehr den nachfolgend aufgeführten Wortlaut:
Art. 5. Zeichnungsanträge, die bis 17.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag (wie in Artikel 8 des Ver-
waltungsreglements bestimmt) bei der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des an dem
folgenden Bewertungstag festgesetzten Inventarwertes abgerechnet.
Art. 9. Rücknahmeanträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft bis 17.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewer-
tungstag eingehen, werden auf der Grundlage des an dem folgenden Bewertungstag festgesetzten Inventarwertes abge-
rechnet.
Erstellt in Luxemburg, 16. Februar 2005.
Enregistré à Luxembourg, le 16 février 2005, réf. LSO-BB03601. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(015853.2//25) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 février 2005.
SOBIOTEC S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4551 Niedercorn, 27-29, rue des Ecoles.
R. C. Luxembourg B 78.686.
—
STATUTS
L’an deux mille, le huit novembre.
Par-devant Maître Norbert Muller, notaire de résidence à Esch-sur-Alzette.
Ont comparu:
1.- Madame Aline Dafonte, administratrice de société, demeurant à L-4804 Rodange, 26, rue du Lavoir;
2.- et Monsieur Thierry Beckerich, administrateur de société, demeurant à B-6700 Arlon,.2, rue du château.
Lesquels comparants ont arrêté ainsi qu’il suit lés statuts d’une société anonyme qu’ils vont constituer entre eux:
Art. 1
er
. Il est formé par la présente une société anonyme sous la dénomination de SOBIOTEC S.A.
Le siège social est établi à Niedercorn. La durée de la société est illimitée.
La société pourra être dissoute à tout moment par décision de l’assemblée générale des actionnaires, délibérant dans
les formes prescrites par la loi pour la modification des statuts.
Art. 2. La société a pour objet l’achat, la vente, et la location de tous produits pour bâtiments, ainsi que tous actes,
transactions et toutes opérations généralement quelconques de nature mobilière, immobilière, civile, commerciale et
financière, ayant un rapport direct ou indirect avec son objet social et s’intéresser de toutes les manières, dans toutes
sociétés ou entreprises dont les activités seraient de nature à favoriser la réalisation de cet objet social, ou qui peuvent
favoriser l’extension et son développement tant au grand-duché de Luxembourg qu’à l’étranger.
Art. 3. Le capital social est fixé à trente mille neuf cent quatre vingt-six euros (EUR 30.986,-) divisé en mille actions
(1.000) de trente virgule neuf cent quatre vingt-six euros (EUR 30,986.-) chacune.
Les actions ont été souscrites comme suit:
Toutes les actions ont été intégralement souscrites et libérées à concurrence de quarante pour cent de leur valeur,
de sorte que la somme de douze mille trois cent quatre-vingt-quatorze euros (EUR 12.394,-), est à la disposition de la
société, ainsi qu’il en a été justifié au notaire instrumentant qui le constate expressément.
Le solde du capital social soit la somme de dix-huit mille cinq cent quatre-vingt-douze euros (EUR 18.592,-) sera libéré
à la première demande du conseil d’administration.
Art. 4. Les actions sont nominatives ou au porteur.
Les actions de la société peuvent être créées, au choix du propriétaire en titres unitaires ou en certificats représen-
tatifs de plusieurs actions.
HSBS TRINKAUS INVESTMENT MANAGERS S.A.
Unterschriften
HSBC TRINKAUS & BURKHARDT (INTERNATIONAL) S.A.
Unterschriften
1.- Madame Aline Dafonte, prédite, cinq cents actions . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500 actions
2.- et Monsieur Thierry Beckerich, prédit, cinq cents actions . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
500 actions
Total: mille actions . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.000 actions
8584
La société pourra procéder au rachat de ses actions au moyen de ses réserves disponibles et en respectant les dis-
positions de l’article 49-2 de la loi du 24 avril 1983 modifiant la loi de 1915.
Tout actionnaire désirant vendre ou céder des actions à un tiers non-actionnaire devra préalablement avertir par avis
écrit le conseil d’administration de son intention de vendre ou de céder ses actions et le conseil devra en avertir les
autres actionnaires.
Les autres actionnaires auront un droit préférentiel d’opter pour l’achat de la totalité des actions en question en pro-
portion des actions qu’ils détiennent dans un délai de trente (30) jours après la date de l’offre. La vente ou la cession
d’actions entre actionnaires est libre. Le capital social de la société peut être augmenté ou diminué en une ou plusieurs
tranches par une décision de l’assemblée générale des actionnaires prise en accord avec les dispositions applicables au
changement des statuts. La constatation d’une telle augmentation ou diminution du capital peut être confiée par l’as-
semblée générale au conseil d’administration.
L’assemblée générale appelée à délibérer soit sur l’augmentation de capital soit sur l’autorisation d’augmenter le ca-
pital conformément à l’article 32-1 nouveau de la loi sur les sociétés commerciales, peut limiter ou supprimer le droit
de souscription préférentiel des actionnaires existants ou autoriser le conseil à faire, sous les conditions définies à l’ar-
ticle 32-3 (5) deuxième alinéa de la même loi, cette augmentation de capital.
Art. 5. La société est administrée par un Conseil d’Administration de trois membres au moins, actionnaires ou non.
En cas de vacance d’une place d’administrateur, nommé par l’assemblée générale, les administrateurs et le commis-
saire aux comptes, ont le droit d’y pourvoir provisoirement; dans ce cas l’assemblée générale, lors de sa première réu-
nion, procède à l’élection définitive.
Art. 6. Le Conseil d’Administration a le pouvoir d’accomplir tous les actes nécessaires ou utiles à la réalisation de
l’objet social; tout ce qui n’est pas réservé à l’assemblée générale par la loi ou les présents statuts est de sa compétence.
Le Conseil d’Administration ne peut délibérer que si la majorité de ses membres est présente ou représentée, le
mandat entre administrateurs, qui peut être donné par écrit, télégramme ou télex, étant admis.
En cas d’urgence, les administrateurs, peuvent émettre leur vote par écrit, télégramme ou télex.
Les décisions du Conseil d’Administration sont prises à la majorité des voix, en cas de partage, la voix de celui qui
préside la réunion est prépondérante.
Le Conseil peut déléguer toute partie de ses pouvoirs concernant la gestion journalière ainsi que la représentation à
un ou plusieurs administrateurs, gérants ou autres agents, actionnaires ou non.
Art. 7. La surveillance de la société est confiée à un ou plusieurs commissaires, actionnaires ou non, nommés pour
une durée qui ne peut dépasser six ans, rééligibles et toujours révocables.
Art. 8. L’année sociale commence, le premier janvier et finit le trente et un décembre de chaque année.
Exceptionnellement le premier exercice commence aujourd’hui même pour finir le trente et un décembre deux mille.
Art. 9. L’assemblée générale annuelle se reunit,de au siège social ou à l’endroit indiqué dans les convocations, le pre-
mier lundi du mois de juin à 10 heures et pour la première fois en deux mille un.
Si ce jour est un jour férié, l’assemblée est reportée au premier jour ouvrable suivant.
Art. 10. Les convocations pour les assemblées générales sont faites conformément aux dispositions légales. Elles ne
sont pas nécessaires lorsque tous les actionnaires sont présents ou représentés, et qu’ils déclarent avoir eu préalable-
ment connaissance de l’ordre du jour.
Le Conseil d’Administration peut décider que pour pouvoir assister à l’assemblée générale, le propriétaire d’actions
doit en effectuer le dépôt cinq jours avant la date fixée pour la réunion, tout actionnaire aura le droit de voter en per-
sonne ou par mandataire, actionnaire ou non.
Chaque action donne un droit à une voix, sauf des restrictions imposées par la loi.
Art. 11. L’assemblée générale des actionnaires a les pouvoirs les plus étendus pour faire ou ratifier tous les actes qui
intéressent la société.
Elle décide de l’affectation et de la distribution du bénéfice net.
Art. 12. Sous réserve des dispositions de l’article 72-2 de la loi du 24 avril 1983 et avec l’approbation du commissaire
aux comptes de la société, le Conseil d’Administration est autorisé à procéder à un versement d’acomptes sur dividen-
des.
Art. 13. La loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales et leurs modifications ultérieures, trouveront leur
application partout ou il n’y est pas dérogé par les présents statuts.
<i>Déclarationi>
Le notaire soussigné déclare avoir vérifié l’existence des conditions énumérées à l’article 26 de la loi du 10 août 1915
sur les sociétés commerciales et en constate expressément l’accomplissement.
<i>Evaluation des fraisi>
Le montant des frais, dépenses, rémunérations ou charges sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la société
ou qui sont mis à sa charge en raison de sa constitution s’élève approximativement à la somme de deux mille euros
(EUR 2.000,-).
<i>Assemblée générale extraordinairei>
Et à l’instant les comparants préqualifiés représentant l’intégralité du capital social, se sont constitués en assemblée
générale extraordinaire à laquelle ils se reconnaissent dûment convoqués, et après avoir constaté que celle-ci était ré-
gulièrement constituée, ils ont pris à l’unanimité, les résolutions suivantes.
8585
1.- Le nombre des administrateurs est fixé à trois:
Sont nommés Administrateurs:
a) Madame Aline Dafonte, prédite;
b) Monsieur Thierry Beckerich, prédit;
c) Monsieur André Colmant, administrateur de société, demeurant à Wolkrange/Belgique, 40, rue des Calvaires;
d) et Monsieur Jacques Vandenschrik, administrateur de sociétés, consul honoraire de Belgique, demeurant à Port
Elisabeth 6070, Villiers Road 81, Walmer/Afrique du Sud.
Leur mandat prendra fin lors de l’assemblée générale annuelle en l’an 2.006.
2.- conformément à l’article 60 de la loi sur les sociétés commerciales, l’assemblée a l’unanimité des voix, nomme
comme administrateur-délégué, Monsieur André Colmant, prédit.
Son mandat prendra fin lors de l’assemblée générale annuelle en l’an 2006.
3.- La société se trouve valablement engagée en toutes circonstances, par la seule signature de l’administrateur-délé-
gué.
4.- Le nombre de commissaire aux comptes est fixé à un.
Est nommé commissaire aux comptes
la société CONCORD INTERNATIONAL MARKETING S. à.r.l. avec siège social à Luxembourg.
Son mandant prendra fin lors de l’assemblée générale annuelle en l’an 2006.
5.- L’adresse du siège social de la société est fixé à L-4551 Niedercorn, 27-29, rue des Ecoles.
Dont acte, fait et passé à Esch-sur-Alzette, en l’étude du notaire instrumentant, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, connus du notaire instrumentant par leurs nom,
prénom, état et demeure, ils ont signé avec Nous, notaire le présent acte.
Signe: A. Dafonte, T. Beckerich, N. Muller.
Enregistré à Esch-sur-Alzette, le 13 novembre 2000, vol. 864, fol. 26, case 7. – Reçu 12.500 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): M. Ries.
Pour expédition conforme, délivrée sur demande aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations.
(64879/224/124) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 novembre 2000.
DYMA CONCEPT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9748 Eselborn, 20B, rue du Village.
R. C. Luxembourg B 96.161.
—
Le bilan et l’annexe légale au 31 décembre 2003, enregistrés à Luxembourg, le 22 novembre 2004, réf. LSO-
AW05185, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 10 décembre 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903935.3/664/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 10 décembre 2004.
DOMAINE MOULIN DE CONSDORF, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6211 Consdorf, Moulin de Consdorf.
R. C. Luxembourg B 103.307.
—
Le bilan au 15 mars 2004, enregistré à Luxembourg, le 9 novembre 2004, réf. LSO-AW02130, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 10 décembre 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903936.3/664/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 10 décembre 2004.
JACOBY FRERES, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9645 Derenbach, 61A, rue Principale.
R. C. Luxembourg B 99.468.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2002, enregistrés à Diekirch, le 8 décembre 2004, réf. DSO-AX00052, ont été
déposés au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 10 décembre 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903941.3/591/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 10 décembre 2004.
Esch-sur-Alzette, le 15 novembre 2000.
N. Muller.
Luxembourg, le 8 décembre 2004.
Signature.
Signature.
Diekirch, le 10 décembre 2004.
Signature.
8586
LEO, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9175 Niederfeulen, 2, Montée du Knapp.
R. C. Luxembourg B 96.763.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2003, enregistrés à Diekirch, le 8 décembre 2004, réf. DSO-AX00053, ont été
déposés au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 10 décembre 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903942.3/591/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 10 décembre 2004.
BOTTLING HOLDINGS (LUXEMBOURG), S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: 2.643.012.500,- EUR.
Siège social: L-1818 Howald, 2, rue des Joncs.
R. C. Luxembourg B 78.351.
—
A la suite de la mise en liquidation volontaire de l’associé unique de la société, toutes les 845.764 parts sociales re-
présentant l’entièreté du capital social de la société de EUR 2.643.012.500,- sont détenues depuis le 22 août 2002 par
la société BOTTLING HOLDINGS (INTERNATIONAL) INC., P.O. Box 723030, Atlanta, Georgia, Etats-Unis d’Améri-
que.
Enregistré à Luxembourg, le 16 septembre 2002, vol. 218, Art. 2215. – Reçu 2,97 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(00679/267/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 16 septembre 2002.
ANDROMEDE S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 287, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 32.594.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>18 mars 2005i> à 15.00 heures, au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2004.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire.
4. Nominations des administrateurs et du commissaire.
5. Divers.
I (00144/660/15)
<i>Pour le Conseil d’Administration.i>
PLANETARIUM FUND, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 69, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 59.775.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ANNUELLE
qui se tiendra le <i>15 mars 2005i> à 11.00 heures au siège social de la société pour délibérer sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des Rapports du Conseil d’Administration et du Réviseur d’Entreprises;
2. Approbation de l’Etat des Actifs Nets et de l’Etat des Variations des Actifs Nets au 31 décembre 2004;
3. Décharge aux Administrateurs;
4. Nominations Statutaires;
5. Questions diverses.
Aucun quorum n’est requis pour les points à l’ordre du jour de l’Assemblée Générale Annuelle et les décisions seront
prises à la majorité des actions présentes ou représentées à l’Assemblée.
Pour être admis à l’Assemblée, les propriétaires d’actions au porteur sont priés de déposer leurs actions cinq jours
francs avant l’Assemblée aux guichets de la DEXIA BANQUE INTERNATIONALE à Luxembourg, 69, route d’Esch, L-
1470 Luxembourg.
I (00513/584/20)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
Diekirch, le 10 décembre 2004.
Signature.
<i>Pour BOTTLING HOLDINGS (LUXEMBOURG), S.à r.l.
i>Signature
8587
DEMA S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 287, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 39.335.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>18 mars 2005i> à 15.00 heures, au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2004.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire.
4. Nominations des administrateurs et du commissaire.
5. Divers.
I (00145/660/15)
<i>Pour le Conseil d’Administration.i>
SANTANDER INTERNATIONAL FUND SICAV,
Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: L-2449 Luxembourg, 16, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 40.172.
—
<i>Notice to the Shareholders and the Publici>
The Board of Directors informs the Shareholders and the Public of the following decisions:
I- Resignation of the current Investment Manager:
On March 31st, 2005, the current Investment Manager, SANTANDER CENTRAL HISPANO ASSET MANAGEMENT
BAHAMAS INC, will cease its functions as Investment Manager of SANTANDER INTERNATIONAL FUND SICAV
(hereinafter «the SICAV»).
II- Appointment of a new Investment manager:
As of March 31st, 2005, SANTANDER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A. will be appointed Investment
Manager of SANTANDER INTERNATIONAL FUND SICAV.
SANTANDER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A. is a management company entitled to the management
of several Luxembourg undertakings for collective investment and the administration of their assets and activities in ac-
cordance with the provisions of the chapter 14 of the Luxembourg law of 20th December, 2002 on collective investment
undertakings as amended from time to time.
The Investment Manager will be in charge of the management, on a day-to-day basis, of the securities and other assets
constituting the Sub-Funds of the SICAV.
III- Approval of the delegation from the investment Manager to Sub-Investment Manager:
As of March 31st, 2005, SANTANDER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A. will appoint as Sub-Investment
Manager SANTANDER GESTION DE ACTIVOS S.A., SGIIC, under a Sub-Investment Management Agreement. The In-
vestment Manager will delegate to the Sub-Investment Manager the charge of the management, on a day-to-day basis,
of the securities and other assets constituting the Sub-Funds of the SICAV.
IV- Disclosure to prevent the late trading and market timing practices:
In order to protect the interests of Shareholders, the Board of Directors has decided to introduce a paragraph re-
garding market timing practices. The Prospectus will also mention that all the subscription, conversion and redemption
orders will be dealt at an unknown Net Asset Value («forward pricing»).
V- Disclosure relating to the anti-money Laundering
The Board of Directors decides to include in the Prospectus a specific paragraph relating to the anti-money launder-
ing.
VI- Change of address of the registered office:
The Board of Directors has decided to change the address of the Company from 11A, boulevard Prince Henri, L-
1724 Luxembourg to 16, boulevard Royal L-2449 Luxembourg further to the change of the address of EURO-VL LUX-
EMBOURG S.A. (domiciliary agent of the SICAV).
The shareholders of the Sub-Funds of SANTANDER INTERNATIONAL FUND SICAV will have the possibility, dur-
ing one month from the date of the publication of the present notice, to repurchase their shares free of charge, as men-
tioned in the Prospectus.
The aforementioned decisions of points I, II and III will be effective one month after the publication of the present
notice.
An updated Prospectus will be available at the registered office of the SICAV in Luxembourg and at the counter of
the CUSTODIAN BANK SOCIETE GENERALE BANK AND TRUST S.A./ 11, avenue Emile Reuter, L-2420 Luxem-
bourg).
(00571/3451/45)
<i>The board of Directors.i>
8588
PANI S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1150 Luxembourg, 287, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 20.973.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>18 mars 2005i> à 15.00 heures, au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2004.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire.
4. Nominations des administrateurs et du commissaire.
5. Divers.
I (00146/660/15)
<i>Pour le Conseil d’Administration.i>
S & C INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 18, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 67.929.
—
Convocation à
l’ASSEMBLEE GENERALE
du <i>17 mars 2005i> à 10.00 heures au siège social.
<i>Ordre du jour:i>
1. Nomination du commissaire aux comptes pour les comptes établis au 31 décembre 2004;
2. Lecture des rapports de gestion, des rapports du commissaire aux comptes et approbation des comptes annuels
arrêtés au 31 décembre 2002 et au 31 décembre 2003;
3. Affectation des résultats des exercices clôturés au 31 décembre 2002 et au 31 décembre 2003;
4. Décision sur la poursuite des activités de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août 1915 sur les
sociétés commerciales;
5. Décharge aux administrateurs et au commissaire aux comptes;
6. Nominations statutaires
7. Divers.
I (00532/1141/19)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
MILAN E-VENTURES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 18, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 78.478.
—
Convocation à
l’ASSEMBLEE GENERALE
du <i>17 mars 2005i> à 15.00 heures au siège social.
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’administration et du Commissaire aux comptes.
2. Approbation des bilan, compte de profits et pertes et affectation des résultats au 31 décembre 2002.
3. Approbation des bilan, compte de profits et pertes et affectation des résultats au 31 décembre 2003.
4. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes.
5. Ratification de la décision du Conseil d’administration prise en date du 12 août 2004.
6. Nominations statutaires.
7. Divers.
I (00535/1141/17)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
CAPITAL INVEST CONVERGING EUROPE UMBRELLA FUND,
Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: L-1855 Luxembourg, 49, avenue J.F. Kennedy.
R. C. Luxembourg B 47.220.
—
As the former General meeting shareholders of CAPITAL INVEST CONVERGING EUROPE UMBRELLA FUND (the
«Company») held 9 October 2002 at the registered office of the Company has been postponed due to impossibility of
the Company’s auditor to finalise its report on the liquidation for the date of the general meeting, we hereby give you
notice of the
8589
GENERAL MEETING
to be held at the registered office of the Company on Friday <i>18 March 2005i> with the following
<i>Agenda:i>
1. To hear and approve the reports of the liquidator and of the auditor on the liquidation.
2. To grant discharge to the liquidator for the performance of his duties.
3. To grant discharge to the directors in office for the performance of their duties until the date of liquidation.
4. To decide the close of the liquidation.
5. To decide to keep the records and books of the Company for a time of five years at the former registered office.
6. To note that the deposit in escrow of proceeds which could not be distributed to the persons entitled thereto at
the close of the liquidation will be deposited with the Caisse des Consignations.
The meeting may validly deliberate on the items of the agenda without any quorum requirement and the resolution
on each item of the agenda may validly be passed by the affirmative vote of at least half of the votes cast.
I (00577/755/23)
<i>By order of the Board of Liquidatorsi>.
ACM U.S. GROWTH STRATEGIES FUND,
Société d’Investissement à Capital Variable (en liquidation).
Registered office: L-2163 Luxembourg, 40, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 50.028.
—
<i>Extract of the decisions of a General meeting of shareholders held on 21st February 2005.i>
The meeting resolved:
- to close the liquidation,
- to have the books and records of the Corporation kept for a period of 5 years at 18, rue Eugène Ruppert, L-2453
Luxembourg, in the offices of ACM GLOVAL INVESTOR SERVICES S.A.,
- The amounts which could not be paid to creditors and proceeds which could not be distribued to the shareholders
entitled thereto will be deposited in escrow at the Caisse des Consignations.
Luxembourg, 21st February 2005.
(00533/041/15)
<i>The Liquidators.i>
GLOBAL BOND MANAGEMENT S.A., Société Anonyme.
Registered office: L-1470 Luxembourg, 69, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 27.981.
—
<i>Notice to unitholders of DM ECONOMIES FUND («The Fund»)i>
GLOBAL BOND MANAGEMENT S.A. (the «Management Company»), acting as management company to the Fund,
has been advised by DAIWA SB INVESTMENTS (UK) Ltd., the investment advisor of the Fund to discuss and consider
the liquidation of the Fund due to the fact that the Fund is not sufficiently large for it to be properly managed in the best
interest of its shareholders.
A provision for liquidation expenses has been reflected in the Fund’s net asset value as of February 28, 2005.
A meeting of the Board of Directors of the Management Company is scheduled to be held on May 31, 2005 to
consider the liquidation of the Fund. Consequently, redemption requests will be acceptable until 12.00 noon
(Luxembourg Time) on May 30, 2005.
The Management Company has decided to discontinue the issue of units with effect on February 28, 2005.
(00576/584/16) <i> i>
<i>The Board of Directors.i>
SANTANDER CENTRAL HISPANO SICAV, Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: L-2449 Luxembourg, 16, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 45.337.
—
<i>Notice to the Shareholders and the Publici>
The Board of Directors informs the Shareholders and the Public of the following decisions:
I- Resignation of the current Investment Manager:
On March 31st, 2005, the current Investment Manager, SANTANDER CENTRAL HISPANO ASSET MANAGEMENT
BAHAMAS INC, will cease its functions as Investment Manager of SANTANDER CENTRAL HISPANO SICAV (here-
inafter «the SICAV»).
II- Appointment of a new Investment manager:
As of March 31st, 2005, SANTANDER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A. will be appointed Investment
Manager of SANTANDER CENTRAL HISPANO SICAV.
SANTANDER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A. is a management company entitled to the management
of several Luxembourg undertakings for collective investment and the administration of their assets and activities in ac-
cordance with the provisions of the chapter 14 of the Luxembourg law of 20th December, 2002 on undertakings for
collective investment undertakings as amended from time to time.
8590
The Investment Manager will be in charge of the management, on a day-to-day basis, of the securities and other assets
constituting the Sub-Funds of the SICAV.
III- Approval of the delegation from the Investment Manager to Sub-Investment Manager:
As of March 31st, 2005, SANTANDER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A. will appoint as Sub-Investment
Manager SANTANDER GESTION DE ACTIVOS S.A., SGIIC, under a Sub-Investment Management Agreement. The In-
vestment Manager will delegate to the Sub-Investment Manager the charge of the management, on a day-to-day basis,
of the securities and other assets constituting the Sub-Funds of the SICAV.
IV- Disclosure to prevent the late trading and market timing practices:
In order to protect the interests of Shareholders, the Board of Directors has decided to introduce a paragraph re-
garding market timing practices. The Prospectus will also mention that all the subscription, conversion and redemption
orders will be dealt at an unknown Net Asset Value («forward pricing»).
V- Disclosure relating to the anti-money Laundering
The Board of Directors decides to include in the Prospectus a specific paragraph relating to the anti-money launder-
ing.
VI- Change of address of the registered office:
The Board of Directors has decided to change the address of the Company from 11A, boulevard Prince Henri, L-
1724 Luxembourg to 16, boulevard Royal L-2449 Luxembourg further to the change of the address of EURO-VL
LUXEMBOURG S.A. (domiciliary agent of the SICAV).
The shareholders of the Sub-Funds of SANTANDER CENTRAL HISPANO SICAV will have the possibility, during
one month from the date of the publication of the present notice, to repurchase their shares free of charge, as men-
tioned in the Prospectus. The aforementioned decisions of points I, II and III will be effective one month after the pub-
lication of the present notice.
An updated Prospectus will be available at the registered office of the SICAV in Luxembourg and at the counter of
the CUSTODIAN BANK SOCIETE GENERALE BANK AND TRUST S.A./ 11, avenue Emile Reuter, L-2420 Luxem-
bourg).
(00570/3451/43)
<i>The Board of Directors.i>
MOSES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2128 Luxembourg, 30, rue Marie-Adélaïde.
R. C. Luxembourg B 66.074.
—
Les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra au siège social, L-2128 Luxembourg, 30, rue Marie Adelaïde, le <i>14 mars 2005i> à 11 heures, pour délibérer
sur l’ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels, du rapport de gestion du Conseil d’Administration et du rapport du Commis-
saire aux comptes.
2. Approbation des comptes au 31 décembre 2004.
3. Affectation du résultat.
4. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes
5. Divers.
I (00600/1212/17)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
BEL CANTO SICAV, Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: L-2449 Luxembourg, 16, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 51.614.
—
<i>Notice to the Shareholders and to the Publici>
The Board of Directors informs the Shareholders and the Public of the following decisions:
I- Resignation of the current investment manager:
On March 31st, 2005, the current Investment Manager, SANTANDER CENTRAL HISPANO ASSET MANAGEMENT
BAHAMAS INC, will cease its functions as Investment Manager of BEL CANTO SICAV (hereinafter «the SICAV»).
II- Appointment of a new Investment Manager:
As of March 31st, 2005, SANTANDER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A. will be appointed Investment
Manager of BEL CANTO SICAV.
SANTANDER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A. is a management company entitled to the management
of several Luxembourg undertakings for collective investment and the administration of their assets and activities in ac-
cordance with the provisions of the chapter 14 of the Luxembourg law of 20th December, 2002 on undertakings for
collective investment undertakings as amended from time to time.
The Investment Manager will be in charge of the management, on a day-to-day basis, of the securities and other assets
constituting the Sub-Funds of the SICAV.
8591
III- Approval of the delegation from the Investment Manager to Sub-Investment Manager:
As of March 31st, 2005, SANTANDER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A. will appoint as Sub-Investment
Manager SANTANDER GESTION DE ACTIVOS S.A., SGIIC, under a Sub-Investment Management Agreement. The In-
vestment Manager will delegate to the Sub-Investment Manager the charge of the management, on a day-to-day basis,
of the securities and other assets constituting the Sub-Funds of the SICAV.
IV- Disclosure to prevent the late trading and market timing practices:
In order to protect the interests of Shareholders, the Board of Directors has decided to introduce a paragraph re-
garding market timing practices. The Prospectus will also mention that all the subscription, conversion and redemption
orders will be dealt at an unknown Net Asset Value («forward pricing»).
V- Disclosure relating to the anti-money Laundering
The Board of Directors decides to include in the Prospectus a specific paragraph relating to the anti-money launder-
ing.
VI- Change of address of the registered office:
The Board of Directors has decided to change the address of the Company from 11A, boulevard Prince Henri, L-
1724 Luxembourg to 16, boulevard Royal L-2449 Luxembourg further to the change of the address of EURO-VL LUX-
EMBOURG S.A. (domiciliary agent of the SICAV).
The shareholders of the Sub-Funds of BEL CANTO SICAV will have the possibility, during one month from the date
of the publication of the present notice, to repurchase their shares free of charge, as mentioned in the Prospectus.
The aforementioned decisions of points I, II and III will be effective one month after the publication of the present
notice.
An updated Prospectus will be available at the registered office of the SICAV in Luxembourg and at the counter of
the CUSTODIAN BANK SOCIETE GENERALE BANK AND TRUST S.A./ 11, avenue Emile Reuter, L-2420 Luxem-
bourg).
(00569/3451/42)
<i>The Board of Directors.i>
S & C EUROPE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 18, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 67.565.
—
Convocation à
l’ASSEMBLEE GENERALE
du <i>17 mars 2005i> à 11.00 heures au siège social.
<i>Ordre du jour:i>
1. Nomination du commissaire aux comptes pour les comptes établis au 31 décembre 2004;
2. Lecture des rapports de gestion, des rapports du commissaire aux comptes et approbation des comptes annuels
arrêtés au 3 décembre 2002 et au 31 décembre 2003;
3. Affectation des résultats des exercices clôturés au 31 décembre 2002 et au 31 décembre 2003;
4. Décharge aux administrateurs et au commissaire aux comptes;
5. Nominations statutaires;
6. Divers.
I (00534/1141/17)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
FLIN S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2550 Luxembourg, 32, avenue du X Septembre.
R. C. Luxembourg B 29.761.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
des actionnaires de notre société, qui sera tenue extraordinairement au siège de la société le <i>8 mars 2005i> à 10.00 heures
avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes au 31 décembre 2003;
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2003;
3. Décharge à donner aux Administrateurs et Commissaire aux Comptes;
4. Elections statutaires;
5. Question de la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août 1915, telle
que modifiée;
6. Divers.
II (00381/1895/18)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
8592
SCHRODER INTERNATIONAL SELECTION FUND, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1736 Senningerberg, 5, rue Höhenhof.
R. C. Luxembourg B 8.202.
—
Le présent avis tient lieu de convocation à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
(«l’Assemblée») des actionnaires de SCHRODER INTERNATIONAL SELECTION FUND (la «Société») qui se tiendra
au siège social de la Société le <i>14 mars 2005i> à 11.00 heures, heure de Luxembourg.
<i>Ordre du jour:i>
Approbation de la proposition d’amendement des Statuts de la Société («les Statuts»). Cet amendement consiste,
plus particulièrement, en une refonte desdits Statuts en vue de conformer la Société à la Loi du 20 décembre 2002 re-
lative aux organismes de placement collectif («la Loi»). Les modifications suivantes seront apportées:
1. Modification de l’article 3 des Statuts comme suit:
«L’objet exclusif de la Société est de placer les fonds dont elle dispose en valeurs mobilières de toute nature et
autre instruments financiers autorisés dans le but de répartir les risques d’investissement et de faire bénéficier ses
actionnaires des résultats de la gestion de son portefeuille. La Société peut prendre toutes mesures et faire toutes
opérations qu’elle jugera utiles à l’accomplissement et au développement de son objet au sens le plus large permis
par les dispositions de la Partie I de la loi du 20 décembre 2002 relative aux organismes de placement collectif telle
que modifiée (la «Loi»).
2. Modification de l’article 16 des Statuts en vue d’incorporer les nouvelles dispositions du chapitre 5 de la Loi.
3. Mise à jour générale des Statuts par modification des articles 5, 6, 8, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 28, 31.
Le détail des amendements apportés aux Statuts peut être consulté ou obtenu sur simple demande au siège social de
la Société à Luxembourg.
<i>Votei>
Les résolutions à l’ordre du jour de l’Assemblée ne pourront être adoptées que si un quorum de 50% des actions en
circulation est atteint et qu’une majorité de 75% des votes exprimés par les Actionnaires présents ou représentés à
l’Assemblée est obtenue.
Dans le cas où le quorum n’a pu être atteint, empêchant, par là même, l’Assemblée de délibérer et de voter les mo-
difications susmentionnées, une seconde Assemblée sera convoquée aux mêmes fins au siège social de la Société le 26
avril à 11.00 heures, heure de Luxembourg.
Les résolutions reprises à l’ordre du jour de la seconde Assemblée pourront être adoptées à la majorité de 75% des
votes exprimés par les Actionnaires présents ou représentés à l’Assemblée, sans condition de quorum.
Les procurations (voir «MODALITES DE VOTE» ci-dessous) préalablement reçues au titre de l’Assemblée du 14
mars 2005 resteront valables au titre d’une seconde Assemblée qui sera convoquée, si nécessaire, le 26 avril 2005.
<i>Modalités de votei>
Les détenteurs d’actions nominatives se trouvant dans l’impossibilité d’assister à l’Assemblée peuvent voter par pro-
curation en retournant le formulaire de procuration complète à l’Agent de Registre de Transfert de la Société
SCHRODER INVESTMENT MANAGEMENT (LUXEMBOURG) S.A., 5, rue Höhenhof, L-1736 Senningerberg, Grand-
Duché de Luxembourg, avant 17.00 heures, heure de Luxembourg, le 8 mars 2005. Les détenteurs d’actions au porteur
souhaitant assister à ou voter lors de l’Assemblée sont priés de déposer leurs certificats d’actions auprès de
SCHRODER INVESTMENT MANAGEMENT (LUXEMBOURG) S.A., 5, rue Höhenhof, L-1736 Senningerberg, Grand-
Duché de Luxembourg, au plus tard à 17.00 heures, heure de Luxembourg, le 8 mars 2005. Les actions ainsi déposées
seront bloquées jusqu’au lendemain de l’Assemblée.
II (00420/755/48) .
SCHRODER INTERNATIONAL SELECTION FUND
N. Fassey
<i>Administrateuri>
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck
Sommaire
Aleza S.A.
BSL, Banking Services Luxembourg S.A.
Agriculture Participations Holding S.A.
DJE Premium
Managest Media S.A.
Managest Media S.A.
DWS Türkei
MRG Diffusion S.A.
Walser Valor
Dompé Biotec & Partners, S.à r.l.
Omnipotent Umbrella Fund
Omnipotent Umbrella Fund
DWS Vermögensbildungsfonds I (Lux)
Daran Corporation, S.à r.l.
Walser Aktien Europa
Sobiotec S.A.
Dyma Concept S.A.
Domaine Moulin de Consdorf, S.à r.l.
Jacoby Frères, S.à r.l.
LEO, S.à r.l.
Bottling Holdings (Luxembourg), S.à r.l.
Andromède S.A.
Planetarium Fund
DEMA S.A.
Santander International Fund Sicav
Pani S.A.
S & C International S.A.
Milan E-Ventures S.A.
Capital Invest Converging Europe Umbrella Fund
ACM U.S. Growth Strategies Fund
Global Bond Management S.A.
Santander Central Hispano Sicav
Moses S.A.
Bel Canto Sicav
S & C Europe S.A.
Flin S.A.
Schroder International Selection Fund